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8. Kapitel Vertragsarztrecht › G. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Schroeder-Printzen

G. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Literatur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung:

Amoulong/Willaschek Der hälftige Versorgungsauftrag im Vertragsarztrecht – Möglichkeiten und Grenzen der Tätigkeit, ZMGR 2017, 291; Bäune/Dahm/Flasbarth Vertragsärztliche Versorgung unter dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG, MedR 2012, 77; Bonvie/Gerdts Rechtsprobleme bei der Anwendung des § 103 Abs. 3a SGB V; ZMGR 2013, 67; Clausen/Schroeder-Printzen Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassene Ärzten – Ein Erfolgsmodell für die Zukunft?, ZMGR 2010, 3; Cramer Praxisbewertung, GesR 2012, 675; ders. Einziehung von Vertragsarztsitzen (§ 103 Abs. 3a SGB V) – rechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Auswirkungen, ZMGR 2014, 241; Cramer/Maier Praxisübergabe und Praxiswert (1), MedR 2002, 549; dies. Praxisübergabe und Praxiswert (2), MedR 2002, 616; Dahm Anmerkung zu Schiedsgericht, Schiedsspruch v. 20.9.2012, MedR 2013, 194; Dahm/Ratzel Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztänderungsgesetz – VÄndG, MedR 2006, 555; Engelmann Zur rechtlichen Zulässigkeit einer (vertrags-)ärztlichen Tätigkeit außerhalb des Ortes der Niederlassung, MedR 2002, 561; ders. Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume in der ambulanten (vertrags-)ärztlichen Versorgung, GesR 2004, 113; ders. Die Gemeinschaftspraxis im Vertragsarztrecht, ZMGR 2004, 3; Fiedler/Fürstenberg Entwicklungen des Vertragsarztrechts, NZS 2007, 184; Filges Das Terminservice- und Versorgungsgesetz – besser, schneller, digitaler?, NZS 2020, 201; Frehse/Lauber Voraussetzungen der vertragsärztlichen Sonderbedarfszulassung – unter besonderer Berücksichtigung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, MedR 2012, 24; Gerdts Anmerkung zu BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 6 KA 5/15 R, MedR 2016, 827; Gleichner Job-Sharing in der Vertragsarztpraxis – Die geänderten Richtlinien, MedR 2000, 399; Großbölting/Jaklin Zulassungsentzug, NZS 2002, 525; Hahne Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) in der anwaltlichen Beratung niedergelassener Ärzte, GesR 2014, 463; Heine Anmerkung zu BSG, Urt. v. 28.8.2013 – B 6 KA 36/12 R, MedR 2014, 342; Heppekausen/Gräf/Reimann Personelle, insbesondere fachärztliche Strukturvorgaben für Krankenhäuser – ein rechtlicher Überblick, ZMGR 2014, 234; Hess Darstellung der Aufgaben des gemeinsamen Bundesausschusses, MedR 2005, 385; Jahn Anmerkung zu BSG, Urt. v. 13.10.2010 – B 6 KA 22/09 R, ZMGR 2011, 34; Kaltenborn/Völger Die Neuordnung des Bedarfsplanungsrechts durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, GesR 2012, 129; Kamps Der Anästhesist in der kassenärztlichen Versorgung, Arzt- und Kassenarztrecht im Wandel, FS für Prof. Dr. iur. Helmut Narr zum 60. Geburtstag, 20; ders. Die Fortführung der Praxis eines verstorbenen Arztes durch den Praxisverweser, NJW 1995, 2384; Kingreen Zurück auf Los – Der Neustart der Mindestmengenregelung, GuP 2014, 121; Kleinke/Lauber Die Sonderbedarfszulassung aus anwaltlicher Sicht, ZMGR 2013, 8; Gemeinsames Rundschreiben der KZBV und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zu den bundesmantelvertraglichen Neuregelungen im SGB V und in der ZV-Z durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), www.kzbv.de/rechtsgrund/BMVZ_EKVZ_Rundschr_070701.pdf; Ladurner Das Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG aus vertragsarztrechtlicher Perspektive (Teil 2), MedR 2019, 519; Lauber/Frehse Die Sonderbedarfszulassung nach der neuen Bedarfsplanung, MedR 2014, 862; Leber Vergütung der ambulant-spezialfachärztlichen Versorgung, GesR 2014, 524; Makoski Belegarzt mit Honorarvertrag – Modell für die Zukunft?, GesR 2009, 225; Orlowski Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V – Ziele des Gesetzgebers, GesR 2014, 522; Osmialowski Möglichkeiten und Grenzen der vertraglichen Gestaltung von Berufsausübungsgemeinschaften, ArztR 2011, 32; Ossege Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts in Zulassungssachen bei den Berufungsausschüssen, MedR 2013, 89; Papmann Die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften zum Zweck der Einflussnahmen im Nachbesetzungsverfahrens, ZMGR 2013, 155; ders. Privatautonomie und Eigentumsschutz im Spannungsverhältnis zu Versorgungskontinuität und Kommerzialisierungsverbot im Vertragsarztrecht, ZMGR 2014, 149; Plagemann Sonderbedarfszulassung, MedR 1998, 85; Platzer/Matschiner Konsequenzen der kollektiven Rückgabe der Kassenzulassung durch Vertragsärzte, NZS 2008, 244; Preiss Das „Dreijahresdogma“ im Spannungsfeld von Sozialrecht und Arbeitsrecht, GesR 2018, 75; Ratzel/Möller/Michels Die Teilgemeinschaftspraxis, MedR 2006, 377; Reiter Die Einziehung von Vertragsarztsitzen nach § 103 Abs. 3a SGB V und die Aufwertung der Praxisnachfolge durch die BSG-Rechtsprechung, ZMGR 2016, 340; Rigizahn Der Rechtsbegriff „Vertragsarztsitz“, NZS 1999, 427; Rolfs/Witschen Reformoptionen zur Modernisierung der vertragsärztlichen Versorgung, NZS 2020, 121; Roters Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V, GesR 2014, 456; Rothfuß Anmerkung zu BSG, Urt. v. 23.6.2010 – B 6 KA 7/09 R, ZMGR 2010, 381; Rothfuß/von Prittwitz Wegfall einer Arztstelle bei längerfristiger Nichtbesetzung – zum Erfordernis fachübergreifender Tätigkeit, ZMGR 2012, 51; Schiller Niederlassung, Praxissitz, Vertragsarztsitz, ausgelagerte Praxisräume, Zweigpraxis, – Fragen zum Ort der Tätigkeit des (Vertrags-)Arztes, NZS 1997, 103; Schiller/Pavlovic Teilzulassung – neue Gestaltungsmöglichkeit ohne praktische Bedeutung?, MedR 2007, 86; Schinnenburg Zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen bei kollektivem Zulassungsverzicht von Vertragsärzten, MedR 2005, 26; Schirmer Das Kassenarztrecht im 2. GKV-Neuordnungsgesetz, MedR 1997, 431; Schroeder-Printzen Schnittstelle ambulante und stationäre Versorgung, MAH MedR, 3. Auflage 2020, § 12; ders. GKV-VSG – Der große Entwurf für die Verstärkung der ambulanten Versorgung? – Teil II, GesR 2016, 3; ders. Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.12.2019 – L 24 KA 39/19 B ER, GesR 2020, 293; Shirvani Vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren und Eigentumsschutz, NZS 2014, 641; Stabenow Anmerkung zu BSG, Urt. v. 14.11.2011 – B 6 KA 39/10 R, ZMGR 2012, 189; Steinhilper Bedarfsplanung nach dem GKV-VStG, MedR 2012, 441; ders. Niederlassungsmöglichkeiten nach dem GKV-VSG, GuP 2016, 15; Stellpflug Update Psychotherapeutenrecht, ZMGR 2014, 391; Stollmann § 116b SGB V – Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung in der Umsetzung, ZMGR 2014, 85; Tripp Trotz Berufserlaubnis nach § 8 BÄO – Streichung aus dem Arztregister, GuP 2011, 113; Wagner Die Sonderbedarfszulassung für Belegärzte gemäß § 103 Abs. 7 SGB V, MedR 1998, 410; Weimer Die KV-Grenzen überschreitende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft – Die Wahlpflicht der Heimat-KV, GesR 2007, 204; Wenner Vertragsarzt – Hauptberuf oder Nebenjob?, GesR 2004, 353; ders. Einbeziehung von Krankenhäusern in die ambulante ärztliche Versorgung – Auswirkungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) und des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG), GesR 2007, 337; Wiebke/Poetsch Neues zum Nachbesetzungsverfahren im Vertragsarztrecht (§ 103 Abs. 4 SGB V), MedR 2013, 773; Wigge Die Teilgemeinschaftspraxis – Innovative Kooperationsform oder unzulässiges Kick-Back-Modell?, NZS 2007, 393; Willkomm/Niels Sprechstundenverpflichtungen und Zulassungsrecht im Geltungsbereich des TSVG – Neuregelungen und offene Fragen, GuP 2019, 161; Wostry/Wostry Wohlverhalten durch Zeitablauf?, GesR 2012, 577; dies. Anmerkung zu BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R, MedR 2013, 469.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › G. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung › I. Einleitung

I. Einleitung

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Das Zulassungsrecht regelt den Zugang zur ärztlichen Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Gleichzeitig wird durch das Zulassungsrecht versucht, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Ärzte zu ermöglichen, um eine Sicherstellung der Versorgung der Versicherten zu erreichen. Bei der Analyse der ambulanten ärztlichen Versorgung ist festzustellen, dass in den Zentren eine erheblich höhere Dichte an ärztlichen Leistungserbringern vorliegt als im ländlichen Bereich. Daher wird im Gesundheitswesen versucht, durch einen finanziellen Anreiz Ärzte zu überzeugen, sich gerade in unterversorgten Bereichen niederzulassen. Ob dieses tatsächlich gelingt, muss aus gesundheitspolitischer Sicht bezweifelt werden. Die Entscheidung, sich in einem ländlichen Bereich niederzulassen, wird nach diesseitiger Einschätzung weniger davon getragen, ob der Arzt nur noch sehr eingeschränkt der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt und auch nur eingeschränkt von den Budgetierungsmaßnahmen betroffen ist, sondern vielmehr ob die für das tägliche Leben erforderliche Infrastruktur vorhanden ist. Dafür ist naturgemäß das Gesundheitswesen nicht zuständig, es handelt sich hierbei letztlich um eine rein kommunale Aufgabe.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › G. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung › II. Rechtsgrundlagen

II. Rechtsgrundlagen

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Im Bereich des SGB V ist auf die Vorschriften der §§ 95–105 SGB V hinzuweisen. Aus § 98 SGB V ergibt sich die Berechtigung, Zulassungsverordnungen zu erlassen, die das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und die Bedarfsplanung regeln. Vorliegend ist die Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV[1] maßgeblich für viele konkrete Regelungen in diesem Bereich. Sie regeln die Einzelheiten des Verfahrens von Zulassungen sowie die Bedarfsplanung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung.

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Darüber hinaus beschließt gem. § 92 Abs. 1 SGB V der G-BA zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderliche Richtlinien über die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.[2] Diese Richtlinien haben für jeden Vertragsarzt eine rechtliche Verbindlichkeit, da sie gem. § 92 Abs. 8 SGB V Bestandteil der Bundesmantelverträge sind, die über § 81 Abs. 3 SGB V gegenüber den Vertragsärzten als Mitgliedern der KV Verbindlichkeit entfalten.[3] Für das Zulassungsrechts sind folgende Richtlinien unter Berücksichtigung von § 101 SGB V zu beachten:


Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe der Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte

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Ferner befinden sich in den Bundesmantelverträgen sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich eine Vielzahl von Vorschriften, die die Anstellung von Ärzten, die Berufsausübungsgemeinschaften sowie die Zweigpraxen betreffen. Im BMV-Ä wurde im § 1a auch ein ausführliches Glossar aufgenommen, in welchem Definitionen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung enthalten sind; innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung finden sich entsprechende Regelungen nicht.

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Hierbei sind folgende Definitionen von Interesse:


Teilzulassung: In § 19a Ärzte-ZV geregelter hälftiger Versorgungsauftrag (§ 1a Nr. 4a BMV-Ä);
Ermächtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im Ermächtigungsstatus gem. § 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder gem. § 119b Abs. 1 S. 4 SGB V (Heimarzt) oder §§ 31, 31a Ärzte-ZV (ermächtigter Arzt) oder § 24 Abs. 3 S. 3 Ärzte-ZV (zur weiteren Tätigkeit ermächtigter Arzt) (§ 1a Nr. 5 BMV-Ä);
Ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung: Eine ärztlich geleitete Einrichtung im Ermächtigungsstatus gem. §§ 117 ff. SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV (§ 1a Nr. 7 BMV-Ä);
Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum gem. § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt für Psychotherapeuten (§ 1a Nr. 8 BMV-Ä);
Assistenten: Weiterbildungs- oder Sicherstellungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV; dasselbe gilt für Psychotherapeuten; sie können auch als Ausbildungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 8 Abs. 3 PsychThG beschäftigt sein (§ 1a Nr. 9 BMV-Ä);
Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Krankenhaus gem. § 121 Abs. 2 SGB V (§ 1a Nr. 10 BMV-Ä);
Berufsausübungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und MVZ oder MVZ untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. Berufsausübungsgemeinschaften sind nicht Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften (§ 1a Nr. 12 f. BMV-Ä);
Teilberufsausübungsgemeinschaft: Teilberufsausübungsgemeinschaften sind im Rahmen von § 33 Abs. 3 S. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 15a Abs. 5 BMV-Ä erlaubte auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und MVZ in Entsprechung zu § 1a Nr. 12 BMV-Ä/(§ 1a Nr. 13 BMV-Ä);
KV-bereichsübergreifende Tätigkeit (§ 1a Nr. 15 BMV-Ä): Eine KV-bereichsübergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt – gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen nach § 19a Ärzte-ZV oder als Vertragsarzt und gem. § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei KV tätig ist; dasselbe gilt für ein MVZ, wenn es in Bereichen von mindestens zwei KV an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt; – als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei KV gelegen sind (§ 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV); – als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV) an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren KV tätig ist; – als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder einem MVZ im Bereich einer weiteren KV tätig ist; – als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder eines MVZ in Bereichen von mindestens zwei KV tätig ist. Die vorstehenden Definitionen gelten auch für Vertragspsychotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten. Ebenso können Medizinische Versorgungszentren in KV-bereichs-übergreifenden Tätigkeitsformen zusammenwirken.
Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung für den Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder das MVZ (§ 1a Nr. 16 BMV-Ä);
Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder die Nebenbetriebsstätte eines MVZ (§ 1a Nr. 19 BMV-Ä);
Ausgelagerte Praxisstätte: Ein zulässiger nicht genehmigungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder eines MVZ in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV); ausgelagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben (§ 1a Nr. 20 BMV-Ä);
Betriebsstätte: Betriebsstätte des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten oder des MVZ ist der Vertragsarztsitz. Betriebsstätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist nach § 1a Nr. 5 BMV-Ä der Ort der Berufsausübung im Rahmen der Ermächtigung. Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz i.S.v. § 15a Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV. (§ 1a Nr. 21 BMV-Ä);
Nebenbetriebsstätte: Nebenbetriebsstätten sind in Bezug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 1a Nr. 22 BMV-Ä).
Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und MVZ (§ 1a Nr. 23 BMV-Ä).
Präsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zur-Verfügung-Stehens des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten bzw. der Ärzte/Psychotherapeuten des MVZ am Vertragsarztsitz und gegebenenfalls Nebenbetriebsstätten, in Form von angekündigten Sprechstunden (§ 1a Nr. 26 BMV-Ä).

8. Kapitel Vertragsarztrecht › G. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung › III. Zuständige Behörden

III. Zuständige Behörden

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Zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung muss ein Verwaltungsverfahren durchlaufen werden.


Der Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V) ist die zuständige Behörde für die Genehmigung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und die Entscheidung, in welchem Umfang die vertragsärztliche Versorgung ausgeübt werden darf,
der Berufungsausschuss (§ 97 SGB V) ist Widerspruchsbehörde im sozialgerichtlichen Sinn für Entscheidungen des Zulassungsausschusses,
die KV erlässt für Zweigpraxen (§ 24 Abs. 3 S. 6 Ärzte-ZV) innerhalb ihres Planungsbereiches die Genehmigung; gleiches gilt für die Fortführung einer Praxis nach § 4 Abs. 3 BMV-Ä.
Der erweiterte Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist für die Entscheidung über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V zuständig.

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Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss sind jeweils eigenständige Behörden, die im Regelfall bei den KV organisatorisch angegliedert sind. Es besteht jedoch keine rechtliche Identität zwischen KV und Zulassungsbehörden, was bei Antragstellung und Widerspruch unbedingt beachtet werden sollte. Dabei übernimmt der Zulassungsausschuss die Aufgaben der Eingangsbehörde, der Berufungsausschuss hat die Funktion der Widerspruchsbehörde.

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Die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit der KV. Das Gebiet einer KV ist häufig in mehrere Zulassungsbezirke unterteilt, die zwar mit den Stadt- und Landkreisgrenzen übereinstimmen sollen, aber nicht müssen.

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Die Zulassungsausschüsse bestehen aus sechs Mitgliedern, je drei Vertretern der Ärzte[4] und drei Vertretern der Krankenkassen, sowie aus Stellvertretern in der notwendigen Zahl, § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV. Den Vorsitz im Zulassungsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Mitglieder werden von den jeweils entsendenden Behörden bestellt, § 96 Abs. 2 S. 2 SGB V. Bei der Zulassung von Psychotherapeuten bzw. ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten nach § 101 Abs. 1 S. 3 SGB V sind nicht nur Ärzte, sondern auch Psychotherapeuten im Zulassungsausschuss tätig (§ 95 Abs. 13 SGB V). Ferner nimmt ein Vertreter einer für die Interessen der Patienten maßgeblichen Person an den Sitzungen des Zulassungsausschusses teil, soweit es sich um Sonderbedarfszulassungen oder Ermächtigungen handelt (§ 140f Abs. 3 SGB V). Im Einzelfall können auch die jeweiligen Bundesländer am Zulassungsverfahren beteiligt sein (§ 96 Abs. 2a SGB V).

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Die Berufungsausschüsse bestehen zunächst aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und ebenfalls aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Über den Vorsitzenden haben sich die übrigen Mitglieder des Berufungsausschusses zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Vorsitzende von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der KV und den Krankenkassenverbänden berufen.[5] Auch hier sind in Angelegenheiten der Psychotherapeuten bzw. der ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte Psychotherapeuten im Berufungsausschuss nach § 95 Abs. 3 SGB V tätig; ferner aufgrund der Regelung in § 140f Abs. 3 SGB V ein Vertreter für die Interessen der Patienten, soweit es sich um Sonderbedarfszulassungen oder Ermächtigungen handelt.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › G. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung › IV. Sonstige Beteiligte am Zulassungsverfahren

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9783811492691
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