Kitabı oxu: «Handbuch des Strafrechts», səhifə 22

Şrift:

(4) Rücktritt vom Versuch

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Die Zweiaktigkeit des Raubtatbestandes eröffnet zusätzliche Rücktrittsmöglichkeiten nach § 24 StGB. Als Aufgabe der Tatausführung bzw. Verhinderung der Tatvollendung sind nämlich auch Maßnahmen anzuerkennen, mit denen der eine (andere) Straftat vollendende Täter dafür sorgt, dass die Tat nicht als Raub vollendet wird.[459] Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Raubversuch liegt nicht vor, wenn der Täter nach der Nötigung von der Wegnahme der vorgefundenen Sachen absieht, weil er mit lohnenderer Beute gerechnet hat.[460] Nach h.M. handelt es sich dabei um einen Fall des fehlgeschlagenen Versuchs.[461]

bb) Vollendung und Beendigung

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Vollendet ist der Raub mit der Vollendung der Wegnahme, d.h. mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache, die sich der Täter rechtswidrig zueignen will (Rn. 70 ff.).[462] Vollendeter Raub liegt nicht vor, wenn der Täter sich den Inhalt eines gewaltsam weggenommenen Behältnisses zueignen möchte, das Behältnis aber abweichend vom Tatplan leer ist oder andere, für den Täter belanglose Gegenstände enthält.[463] Hinsichtlich des Behältnisses und der vorgefundenen Gegenstände fehlt es dem Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme am Zueignungswillen, sodass nur versuchter Raub bezüglich der erwarteten Gegenstände, auf die die Zueignungsabsicht gerichtet war, vorliegt.[464]

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Beendigung tritt wie beim Diebstahl (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 50) mit Sicherung des Gewahrsams an der Beute ein,[465] wenn hinsichtlich der Beute keine direkten Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters mehr bestehen[466] oder wenn der Angriff auf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat.[467]

c) Konkurrenzen und Wahlfeststellung

aa) Konkurrenzverhältnis zu §§ 253, 255 StGB

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Die Rspr. und ein Teil der Lehre sieht den Raub als Sonderfall der Erpressung und damit als lex specialis an, da das Opfer unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels dazu gebracht wird, die Wegnahme der Sache zu dulden.[468] Im Schrifttum wird dagegen überwiegend (und zu Recht) für das Vorliegen des Erpressungstatbestandes eine Vermögensverfügung des Opfers verlangt, sodass zwischen Raub- und Erpressungsdelikten ein Exklusivitätsverhältnis angenommen wird.[469] Dieser Streit hat zwar Auswirkungen auf die Einordnung des Raubtatbestandes, behandelt jedoch die Frage der Voraussetzungen der Erpressungstatbestände, sodass er vorrangig dort zu verorten ist (→ BT Bd. 5: Heinrich, § 32 Rn. 34 ff.). Versucht der Täter zunächst eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 22 StGB) und nimmt er die Sache schließlich selbst weg, dann liegt auf Konkurrenzebene nur ein vollendeter Raub gemäß § 249 StGB vor.[470] Für die umgekehrte Konstellation verdrängt die vollendete räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB den versuchten Raub gemäß §§ 249, 22 StGB.[471] Tateinheit ist lediglich in denjenigen Fällen denkbar, in denen dasselbe Nötigungsmittel dazu eingesetzt wird, die eine Sache wegzunehmen, während damit gleichzeitig die Vermögensverfügung über eine andere Sache erzwungen werden soll.[472]

bb) Konkurrenzverhältnis zu §§ 242 ff. StGB und §§ 240 f. StGB

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Systematisch ist der Raub ein gegenüber dem Diebstahl (§ 242 StGB) sowie der Nötigung (§ 240 StGB) eigenständiges Delikt.[473] § 249 StGB verdrängt § 242 StGB, auch wenn das Regelbeispiel des § 243 StGB verwirklicht ist.[474] Spezialität besteht gegenüber § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, da dann notwendigerweise auch die qualifizierte Form des Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB erfüllt ist;[475] hinsichtlich des § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB dürfte wegen der Verletzung eines weiteren Rechtsgutes (Privat- und Intimsphäre) Tateinheit gegeben sein. Kann nur der Diebstahl nachgewiesen werden, ist keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Raub möglich, sondern „in dubio pro reo“ nur wegen Diebstahls zu verurteilen.[476] Zwischen den Diebstahls- und Raubdelikten besteht jedoch wegen der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz Tateinheit, wenn ein vollendetes Diebstahlsdelikt und ein lediglich versuchter Raub gegeben sind.[477]

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Gegenüber § 240 StGB ist § 249 StGB lex specialis; auch dann, wenn bei Einheitlichkeit des Tatobjektes mehrere Personen genötigt werden, denn die Einheitlichkeit des Raubgeschehens genießt Vorrang vor der Höchstpersönlichkeit der Willensfreiheit der Genötigten.[478] § 241 StGB ist subsidiär zum Raub.[479]

cc) Idealkonkurrenz

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Mit folgenden Delikten besteht Idealkonkurrenz:



dd) Wahlfeststellung

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Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Raub ist nicht möglich, wohl aber zwischen Raub und räuberischem Diebstahl, wenn unklar ist, wann das Raubmittel eingesetzt wurde.[490] Str. ist, ob eine wahlfeststellende Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung möglich ist, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Täter den erbeuteten Gegenstand weggenommen oder das Opfer diesen weggegeben hat.[491] Dies kommt nur in Betracht, wenn man der Ansicht folgt, dass zwischen beiden Delikten ein Exklusivitätsverhältnis besteht.[492] Eine Wahlfeststellung mit § 259 StGB ist nicht möglich, es fehlt wegen des Nötigungselements des Raubes an der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit beider Delikte.[493] Jedoch ist Wahlfeststellung zwischen § 259 StGB und dem im Raub enthaltenen § 242 StGB möglich,[494] wenn man die ungleichartige Wahlfeststellung anerkennt.[495]

d) Rechtsfolgen, minder schwerer Fall

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Der Raub ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Gemäß § 46 StGB zu berücksichtigende Kriterien sind z.B. die Höhe der Raubbeute und die erkannte Bedeutung für das Opfer, die Brutalität, objektive Gefährlichkeit und die Folgen der Nötigungshandlung für das Opfer und die Sorgfalt bei der Tatplanung und -vorbereitung.[496] Umstände, die zum Regeltatbild des Raubes gehören, dürfen sich nicht straferhöhend auswirken.[497]

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Für minder schwere Fälle[498] gibt § 249 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor; z.B. im Falle des § 21 StGB,[499] wenn das Maß der Gewalt oder die Intensität der Drohung gering ist,[500] wenn der Entschluss zur Gewaltanwendung erst bei der Wegnahme aufgrund der Entdeckung gefasst wird[501] oder die Beute von geringem Wert war.[502] Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern sind ggf. auch gruppendynamische Prozesse zu berücksichtigen.[503] Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, das Ergebnis hängt vom jeweiligen Tatbeitrag ab.[504]

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Gegen den Täter kann (auch im Falle der §§ 250, 251 StGB) die Sicherungsverwahrung angeordnet oder deren Anordnung vorbehalten werden (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 und S. 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Neben der Strafe kann bei Verwirklichung eines Raubdelikts (§§ 249–251 StGB) gemäß § 256 StGB Führungsaufsicht nach §§ 68 ff. StGB angeordnet werden.

III. Besonderheiten des schweren Raubes (§ 250 StGB)

1. Allgemeine Fragen

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Die in § 250 StGB enthaltenen Raubqualifikationen sind sehr unübersichtlich und führen zu erheblichen systematischen Verwerfungen.[505] Außerdem ist der Strafrahmen – trotz Möglichkeit der Minderung gemäß § 250 Abs. 3 StGB – sehr hoch. Nach Ansicht des BGH[506] erkläre die Vorschrift bestimmte Modalitäten der Verwirklichung des Raubunrechts, also den Angriff auf persönliche Freiheit und Eigentum, für besonders verwerflich und deshalb für in erhöhtem Maße strafwürdig. Es gehe nicht darum, eigenständige Unrechtstypen zu schaffen, sondern die Erschwerungsgründe des § 250 StGB zielten darauf, die Rechtsfolgen zu regeln. Dem widerspricht Vogel: Die Qualifikationsgründe des § 250 StGB seien keine bloßen Strafzumessungs- oder Rechtsfolgenregelungen, sondern vertypten gerade spezifisches Unrecht, das sich nicht in dem Raubgrundtatbestand erschöpft.[507] Hieran ist zutreffend, dass die meisten Qualifikationstatbestände eben nicht nur den Angriff auf die bereits vom Grundtatbestand geschützten Rechtsgüter der persönlichen Freiheit oder des Eigentums sanktionieren, sondern dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit dienen.[508] Mit einem solchen Verständnis sind jedoch auch Schwierigkeiten verbunden, insbesondere hinsichtlich der Rechtfertigung der Strafverschärfung in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Rn. 123 f.).

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Aufgrund der mehrfachen Umgestaltung der Vorschrift (Rn. 29 f.) stellen sich Fragen zur zeitlichen Geltung. Zu beachten ist, dass § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior-Grundsatz) eine konkrete Einzelfallbetrachtung gebietet und somit auch eine mögliche Strafmilderung zu berücksichtigen ist.[509] Im Verhältnis zu der Fassung vor dem 6. StrRG (Rn. 30) ist folglich § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen der nur dreijährigen Mindeststrafe das mildere Gesetz, § 250 Abs. 2 StGB n.F. jedoch aufgrund der nun höheren Höchststrafe für einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB das schärfere Gesetz.[510]

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§ 250 StGB ist ein Qualifikationstatbestand des § 249 StGB und kraft Verweisung auch der §§ 252, 255 StGB („gleich einem Räuber“). Anwendungsbereich und Bedeutung sind damit groß.[511] § 250 StGB enthält in den Abs. 1 und 2 jeweils eigene Raubqualifikationen, wobei Abs. 1 mit seinem Mindeststrafrahmen von drei Jahren als „einfacher“ schwerer Raub und Abs. 2 mit seinem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren als „besonders“ schwerer Raub bezeichnet werden kann.[512] Inhaltlich bestehen erhebliche Ähnlichkeiten zwischen § 250 StGB und § 244 StGB, sodass die Vorschriften „in ihren kongruenten Teilen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, b und 2 StGB) parallel ausgelegt werden“ können.[513] Wichtigste Unterschiede zwischen den § 244 StGB und § 250 StGB sind, dass körperliche bzw. gesundheitliche Einbußen in § 244 StGB nicht erfasst werden und § 250 StGB keinen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB vergleichbaren) „Wohnungseinbruchsraub“ kennt.[514] § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht weitgehend § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB (→ BT Bd. 4: Joachim Renzikowski, Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, § 9 Rn. 69); § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB. § 250 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

2. Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 1 StGB

a) Raub durch Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

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§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasst die abstrakte Gefährdung von Leib oder Leben anderer Personen durch die bloße Möglichkeit der Verwendung abstrakt gefährlicher Gegenstände.[515] Grund der Strafschärfung ist hier die gesteigerte objektive Gefährlichkeit, auch wenn sie nur abstrakt gegeben sein muss. Deshalb ist z.B. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt, wenn der Täter den gefährlichen Gegenstand nur bei sich führt, um im Falle eines Fehlschlags den Rückzug zu decken.[516] Da der Tatbestand ein „Beisichführen“ voraussetzt, können jedenfalls nur bewegliche Gegenstände erfasst sein.[517] § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht dabei § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, sodass insbesondere hinsichtlich der Begriffe der Waffe, des gefährlichen Werkzeugs und des Beisichführens hierauf verwiesen werden kann (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 120 ff.). Bei Waffen handelt es sich nur um einen Unterfall des Oberbegriffs der „gefährlichen Werkzeuge“,[518] sodass auch bei ihnen eine hinreichende Gefährlichkeit gegeben sein muss (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 120). Erfasst sind von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB seit dem 6. StrRG (Rn. 30) nicht nur Schusswaffen, sondern alle Waffen (im technischen Sinne), d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind.[519] Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist umstritten, nach auch hier vertretener Ansicht ist sowohl bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB als auch bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Rn. 135) darauf abzustellen, ob ein Gegenstand bei wertender Betrachtung waffenähnlich ist und aufgrund seiner Beschaffenheit und der Tatumstände aus (objektivierter) Tätersicht dazu bestimmt erscheint, eine „Waffenersatzfunktion“ auszuüben, sodass der Täter auf ihn in einer Bedrängnissituation typischerweise zurückgreifen würde (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 124).

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Wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat bei sich geführt werden, d.h. zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tat zur Verfügung stehen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gegenstand während der gesamten Tatausführung griffbereit ist.[520] Frühestmöglicher Zeitpunkt ist der Eintritt des Täters in das Versuchsstadium, sodass etwa ein Beisichführen während der Fahrt zum Tatort nicht genügt.[521] Umstritten ist, wann der Täter oder andere Beteiligte den Gegenstand spätestens bei sich führen muss. Nach ständiger Rspr.[522] und einem Teil der Lehre[523] reicht es aus, wenn der Gegenstand in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung bei sich geführt wird. Dafür wird angeführt, dass ein Täter, der den Gegenstand in der Beendigungsphase mit sich führt genauso gefährlich sei.[524] Nach richtiger Ansicht (so die h.L.) ist letztmöglicher Zeitpunkt jedoch die Vollendung des Raubes und die Beendigungsphase nicht mehr erfasst.[525] Das Abstellen auf die Beendigung der Tat ist schon deshalb problematisch, weil sich in vielen Fällen der Zeitpunkt der materiellen Beendigung nicht hinreichend klar feststellen lässt.[526] Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Phase der Beutesicherung abschließend in § 252 StGB geregelt, der ebenfalls ein Grunddelikt des § 250 StGB darstellt und dessen Voraussetzungen nicht umgangen werden dürfen.[527] Die Beendigungsphase gehört gerade nicht mehr zum tatbestandlichen Geschehen des Raubes, an das die Qualifikation anknüpft.[528] Die Frage, ob Qualifikationsgründe noch im Beendigungsstadium verwirklicht werden können, stellt sich auch im Hinblick auf andere Raubqualifikationen. Die neuere Rspr. des BGH verlangt bezüglich § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB[529], zu § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB[530] und § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB[531], dass in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein muss.[532] Danach fallen etwa Misshandlungen aus Wut über eine zu geringe Beute nicht unter § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB.[533] Folgt man dieser fragwürdigen Implantation[534] von – den §§ 249, 250 StGB fremden – Merkmalen aus § 252 StGB, muss man diese Einschränkung auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB übertragen. Zwar sind die Qualifikationstatbestände in § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB insoweit enger formuliert, als dass sie ausdrücklich eine Verwirklichung „bei der Tat“ bzw. „durch die Tat“ fordern, doch ist auch in den anderen Fällen des § 250 StGB ein Bezug zum Schutzgut des Raubes erforderlich, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Täter keine weitere Beute mehr erlangen bzw. die erlangte Beute nicht verteidigen möchte.[535]

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Für Berufswaffenträger ist die Vorschrift – parallel zu § 244 StGB – uneingeschränkt anwendbar,[536] da sich der Grund für die Qualifikation aus seiner abstrakten objektiven Gefährlichkeit ergibt, die so auch beim Berufswaffenträger zu bejahen ist.[537]

b) Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

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§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ein Auffangtatbestand.[538] Er erfasst die Fälle, in denen keine objektiv gefährlichen Gegenstände i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, also Waffen oder gefährliche Werkzeuge gegeben sind. Erforderlich ist aber anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB subjektiv eine Verwendungsabsicht. Er entspricht auch hinsichtlich der Tatmodalität dem § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB, sodass auf die dortige Erläuterung (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 127) verwiesen werden kann, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass bei § 244 StGB ein erhöhtes Unrecht gegeben ist, weil zusätzlich zu dem durch den Grundtatbestand erfassten Angriff auf das Eigentum auch ein Angriff auf die Willensfreiheit vorliegt. Dagegen ist bei § 250 StGB das Nötigungselement bereits durch den Grundtatbestand des § 249 StGB erfasst, sodass sich Modifikationen im Hinblick auf den Begriff des sonstigen Werkzeugs ergeben. Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind z.B. „Fesselungsgerätschaften“, wie Handschellen, Kabel, Schnüre, Klebeband, Kabelbinder, Gürtel oder Knebelungsmittel;[539] Betäubungsmittel, wie Schlafmittel[540] oder Chloroform[541].

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Auch und vor allem von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst sind de lege lata Scheinwaffen, wie Bombenattrappen, Spielzeugpistolen oder ungeladene Waffen aller Art (hierzu auch → BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 127).[542] Das sind Gegenstände, von denen weder auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaften (Waffe) oder ihrer objektiven Beschaffenheit (gefährliches Werkzeug) noch der konkreten Art und Weise der (beabsichtigten) Verwendung nach eine auch nur abstrakte Gefahr ausgeht[543] und deren Verletzungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird.[544] Nach der Rspr. genügt die Einschüchterungs- und Bedrohungswirkung für das Opfer.[545] Die gesetzliche Wertung ist „sachwidrig und systematisch verfehlt“[546], denn das bloße Beisichführen harmloser Gegenstände erhöht weder das raubspezifische Nötigungsunrecht noch entspricht es – bei gleichbleibender Strafandrohung – den anderen Qualifikationstatbeständen.[547] Insbesondere die Annahme der Rspr.,[548] Raub mit einer Scheinwaffe indiziere einen „gesteigerten verbrecherischen Willen“, sei „empirisch-kriminologisch unbegründet“.[549] Vielmehr sei der „bluffende Täter nicht selten ein relativ harmloser, auf List setzender und mit ihr sich begnügender Räuber“.[550] Vogel spricht sich deshalb dafür aus, im Hinblick auf das Willkürverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Gebot schuldangemessenen Strafens § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auf der Rechtsfolgenseite verfassungskonform auszulegen und in Fällen des Beisichführens von Scheinwaffen regelmäßig einen minder schweren Fall (wie die Rspr. zu § 250 Abs. 1 StGB a.F. mit dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren[551]) anzunehmen.[552] Allerdings ist zu bedenken, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des 6. StrRG (Rn. 30) durch die Absenkung des Strafrahmens in § 250 Abs. 1 StGB gerade die Diskrepanz zwischen Normtext und Spruchpraxis aufgelöst werden sollte.[553] Die Rspr. setzt bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. auf der Tatbestandsseite an: Als Drohungsmittel sollen nach der (einschränkenden) Rspr.[554] solche Gegenstände ausscheiden, die nicht nur ungefährlich (wie Scheinwaffen), sondern „offensichtlich ungefährlich“[555] bzw. bedrohungsuntauglich sind. Die Abgrenzung von bedrohungstauglichen Scheinwaffen und offensichtlich ungefährlichen („schein-untauglichen“ bzw. „absolut ungeeigneten Scheinwaffen“[556]) Gegenständen ist jedoch weiterhin ungeklärt.[557] Der BGH unterscheidet hier danach, ob die Drohungswirkung Ausfluss des objektiven äußeren Erscheinungsbildes des Gegenstandes selbst oder nur der täuschenden Erklärungen des Täters ist.[558] Dabei soll maßgeblich die Sicht eines objektiven Betrachters, nicht die des konkreten Opfers sein.[559] Diese Linie hält der BGH aber nicht durch und stellt zum Teil nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern dann doch auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstandes ab.[560] § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB soll hingegen vorliegen, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters die Gefährlichkeit des Gegenstandes überhaupt nicht eingeschätzt werden kann, also etwa, wenn der Täter täuschend behauptet, in seiner mitgeführten Sporttasche befinde sich eine Bombe, die er mit seinem Mobiltelefon zünden könne.[561]

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