Kitabı oxu: «Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit»
utb 5145 |
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Prof. Dr. jur. Markus Fischer, Prof. Dr. jur. Jürgen Sauer und Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard J. Wabnitz lehren Recht im Fachbereich Sozialwesen an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden.
Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:
– Sauer, Wabnitz, Fischer (2016): Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit (UTB Bestellnummer 978-3-8252-4673-0)
– Wabnitz (2015): Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit (UTB Bestellnummer 978-3-8252-4350-0)
– Wabnitz (2018): Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit, 4. Aufl. (UTB Bestellnummer 978-3-8252-5080-5)
– Wabnitz (2015): Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit, 4. Aufl. (UTB Bestellnummer 978-3-8252-4520-7)
– Wabnitz (2014): Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 4. Aufl. (UTB Bestellnummer 978-3-8252-4264-0)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
UTB-Band-Nr.: 5145
ISBN 978-3-8252-5145-1
ISBN 978-3-846-35145-1 (EPUB)
© 2019 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München
Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Printed in EU
Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: FELSBERG Satz & Layout, Göttingen
Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München
Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1 Einführung in das Arbeitsrecht
1.1 Sonderrecht der ArbeitnehmerInnen
1.1.1 ArbeitnehmerInnen
1.1.2 Beamtinnen
1.1.3 Selbständige
1.2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts
1.2.1 Verfassungs-und Unionsrecht
1.2.2 Gesetze und Verordnungen
1.2.3 Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Arbeitsverträge, Betriebliche Übungen und Weisungen
1.3 Kirchliches Arbeitsrecht
1.4 Der praktische Fall: Die Einzelfallhelferin
2 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
2.1 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
2.1.1 Stellenanzeige
2.1.2 Vorstellungsgespräch
2.1.3 Absagen und Aufwendungsersatz
2.2 Vertragsschluss
2.2.1 Vertragsfreiheit
2.2.2 Angebot und Annahme
2.2.3 Form
2.3 Inhalt des Arbeitsvertrages
2.3.1 Wesentlicher Inhalt eines Arbeitsvertrages
2.3.2 Arbeitszeit
2.3.3 Sonstiger möglicher Vertragsinhalt
2.4 Der praktische Fall: Fragen und Lügen
3 Arbeitsverhältnis, Rechte und Pflichten
3.1 Hauptpflichten
3.1.1 Arbeitsleistung im Rahmen des Weisungsrechts
3.1.2 Vergütung
3.1.3 Leistungsstörungen
3.2 Die Fürsorgepflichten
3.2.1 Begriff
3.2.2 Fallgruppe Mobbing
3.2.3 Ansprüche bei Verletzung der Fürsorgepflicht
3.3 Die Treuepflichten
3.3.1 Begriff
3.3.2 Fallgruppe Whistle Blowing
3.3.3 Ansprüche bei Verletzung der Treuepflichten
3.4 Der praktische Fall: Der gemobbte Whistleblower
4 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
4.1 Fristende und Aufhebungsvertrag
4.1.1 Befristung eines Arbeitsvertrages
4.1.2 Aufhebung eines Arbeitsvertrages
4.1.3 Formerfordernisse
4.2 Kündigung
4.2.1 Ordentliche Kündigung
4.2.2 Außerordentliche Kündigung
4.2.3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Urteil
4.3 Das Arbeitszeugnis
4.3.1 Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
4.3.2 Zeugnissprache
4.3.3 Einklagbarkeit eines Zeugnisses
4.4 Der praktische Fall: Zurück nach 20 Jahren
5 Haftung im Arbeitsverhältnis
5.1 Haftung der ArbeitnehmerInnen gegenüber ArbeitgeberInnen
5.1.1 Rechtliche Grundlagen
5.1.2 Betrieblich veranlasste Tätigkeit
5.1.3 Haftungsausschluss
5.2 Haftung gegenüber Dritten
5.2.1 Haftung gegenüber Kollegen
5.2.2 Haftung gegenüber nicht zum Betrieb gehörigen Dritten
5.2.3 Ansprüche gegen die ArbeitgeberInnen
5.3 Haftung beim Arbeitsunfall
5.3.1 Personenschaden
5.3.2 Sachschaden
5.3.3 Vermögensschaden
5.4 Der praktische Fall: Die Schulsozialarbeiterin
6 Die berufliche Schweigepflicht
6.1 Der schweigepflichtige Personenkreis
6.1.1 BeraterInnen in bestimmten Beratungsstellen
6.1.2 Staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen
6.1.3 Amtsträger
6.2 Der Umfang der Schweigepflicht
6.2.1 Geheimnis
6.2.2 „Fremdheit“ des Geheimnisses
6.2.3 Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
6.3 Kenntniserlangung im Rahmen der Berufsausübung / als Amtsträger
6.3.1 „Anvertraut“
6.3.2 „Sonst bekanntgeworden“
6.3.3 Kenntniserlangung „als“ Berufsrollenträger oder Amtsträger
6.4 Der praktische Fall: Bewährungshilfe in der Kneipe?
7 Die Offenbarung von Berufsgeheimnissen
7.1 Die Geheimnisoffenbarung
7.1.1 Tathandlung „offenbaren“
7.1.2 Besonderheiten bei Amtsträgern
7.1.3 Die Informationsweitergabe gegenüber Gehilfen und Auszubildenden
7.2 Offenbarungsbefugnisse
7.2.1 Einwilligung in die Geheimnisoffenbarung
7.2.2 Offenbarung zur Abwendung von Gefahren
7.2.3 Sonstige Offenbarungsbefugnisse
7.3 Offenbarungspflichten
7.3.1 Erziehungsrecht der Eltern
7.3.2 Anzeige-und Zeugnispflicht
7.3.3 Spezialgesetzliche Offenbarungspflichten
7.4 Der praktische Fall: Schüler in Not
8 Zeugnisverweigerungsrechte
8.1 Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
8.1.1 Zeugnisverweigerungsrechte im Rechtsstaat
8.1.2 Zeugnisverweigerungsrechte für die soziale Arbeit
8.2 Zeugnisverweigerungsrechte im Strafprozess
8.2.1 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
8.2.2 Aussagegenehmigung und Zeugnisverweigerung
8.2.3 Verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht
8.3 Zeugnisverweigerungsrechte in sonstigen Verfahren
8.3.1 Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess
8.3.2 Zeugnisverweigerungsrechte nach sonstigen Prozessordnungen
8.3.3 Zeugnisverweigerungsrecht im Verwaltungsverfahren
8.4 Der praktische Fall: Das Jobcenter als „verlängerter Arm“ der Polizei?
9 Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht
9.1 Entstehung der Aufsichtspflicht
9.1.1 Gesetzliche Aufsichtspflichten
9.1.2 Vertragliche Aufsichtspflichten
9.1.3 Keine Gefälligkeitsaufsicht
9.2 Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht
9.2.1 Inhalt der Aufsichtspflicht
9.2.2 Umfang der Aufsichtspflicht
9.2.3 Delegation der Aufsichtspflicht
9.3 Aufsichtspflichtverletzung und Exkulpation
9.3.1 Verletzung der Aufsichtspflicht
9.3.2 Entlastungsbeweis (Exkulpation)
9.3.3 Schadensersatzpflichten
9.4 Der praktische Fall: Der sportliche Vater und Übungsleiter
10 Strafrechtliche Aufsichtspflichten
10.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
10.1.1 Zielsetzungen und Rechtsquellen des Strafrechts
10.1.2 Grundlagen des materiellen Strafrechts
10.1.3 Rechtsfolgen von Straftaten
10.2 Verletzung einer Fürsorge- und Aufsichtspflicht
10.2.1 Aufsichtspflichtverletzungen und Strafbarkeit
10.2.2 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
10.2.3 Weitere relevante Straftatbestände
10.3 Strafrechtliche Garantenstellung
10.3.1 Begehen einer Straftat durch Unterlassen
10.3.2 Garantenstellung/Beschützergarantie
10.3.3 Weitere Einzelheiten
10.4 Der praktische Fall: Strafbarkeit durch Unterlassen?
11 Sozialarbeit als Rechtsdienstleistung
11.1 Das RDG und die soziale Arbeit
11.1.1 Die Regelungsidee des RDG
11.1.2 Der Begriff der „Rechtsdienstleistung“
11.1.3 Soziale Arbeit als Rechtsdienstleistung
11.2 Rechtsdienstleistungen als „Nebenleistung“ sozialer Arbeit (§ 5 RDG)?
11.2.1 Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung
11.2.2 § 5 RDG und die soziale Arbeit
11.3 Rechtsdienstleistungsbefugnisse für die soziale Arbeit
11.3.1 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG)
11.3.2 Mitgliederberatung in Interessenvereinigungen (§ 7 RDG)
11.3.3 Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (§ 8 RDG)
11.4 Der praktische Fall: Die studentische Law-Clinic
12 Die Anerkennungsgesetze der Länder
12.1 Die Regelung der staatlichen Anerkennung
12.1.1 Die staatliche Anerkennung als „Zusatzzertifikat“ zum hochschulischen Bildungsabschluss
12.1.2 Die staatliche Anerkennung und der Bologna-Prozess
12.1.3 Die Regelungen der Bundesländer
12.2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
12.2.1 Angeleitetes Berufspraktikum
12.2.2 Erwerb ausgewiesener Rechtskenntnisse sowie administrativer Kompetenzen
12.2.3 Sozialadministratives bzw. Verwaltungspraktikum
12.3 Staatliche Anerkennung als Eingruppierungs- und Laufbahnvoraussetzung; Fachkräftevorbehalt
12.3.1 Staatliche Anerkennung und Tarifrecht
12.3.2 Staatliche Anerkennung und öffentliches Laufbahnrecht
12.3.3 Staatliche Anerkennung und Berufszugang
12.4 Der praktische Fall: Wer die Wahl hat, hat die Qual
13 Versicherungsrecht
13.1 Privatrechtliche Versicherung
13.1.1 Grundzüge des Versicherungsvertragsgesetzes
13.1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
13.1.3 Bedeutung der privatrechtlichen Versicherung für das Arbeitsverhältnis
13.2 Unfallversicherung (SGB VII)
13.2.1 Versicherter Personenkreis und Leistungen
13.2.2 Arbeitsunfall
13.2.3 Berufskrankheit
13.3 Weitere ausgewählte Versicherungen
13.3.1 Arbeitslosenversicherung
13.3.2 Kranken-, Pflegeversicherung, (SGB V, XI)
13.3.3 Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX)
13.4 Der praktische Fall: Aller Anfang ist schwer
14 Rechtsschutz
14.1 Rechtsschutz im allgemeinen Zivilrecht
14.1.1 Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit
14.1.2 Verfahren im 1. Rechtszug
14.1.3 Rechtsmittel, Kosten
14.2 Rechtsschutz im Arbeitsrecht
14.2.1 Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
14.2.2 Verfahren im 1. Rechtszug
14.2.3 Rechtsmittel, Kosten
14.3 Rechtsschutz im Strafrecht
14.3.1 Aufbau der Strafgerichtsbarkeit
14.3.2 Verfahren im 1. Rechtszug
14.3.3 Rechtsmittel, Kosten
14.4 Der praktische Fall: Mobbing und Körperverletzung
Lösungen der praktischen Fälle
Literatur
Sachregister
Abkürzungsverzeichnis
AdVermiG | Adoptionsvermittlungsgesetz |
AFBG | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz |
AG | Amtsgericht |
AGJ | Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe |
AltPflG | Altenpflegegesetz |
ArbGG | Arbeitsgerichtsgesetz |
Art | Artikel |
ASR | Anwalt/Anwältin im Sozialrecht (Zeitschrift) |
AsylVfG | Asylverfahrensgesetz |
AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BAG | Bundesarbeitsgericht |
BayEUG | Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen |
BBiG | Berufsbildungsgesetz |
BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
BEEG | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
BKiSchG | Bundeskinderschutzgesetz |
BMAS | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
BMBF | Bundesministerium für Bildung und Forschung |
BMFSFJ | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
BRK | (UN-)Behindertenrechtskonvention |
BSG | Bundessozialgericht |
BSchulG | Schulgesetz für das Land Berlin |
BSHG | Bundessozialhilfegesetz in der Fassung bis zum 31.12.2004 (jetzt: SGB II) |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerfG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
DIPF | Deutsches Institut für internationale pädagogische Forschung |
EGBGB | Einführungsgesetz zum BGB |
EStG | Einkommensteuergesetz |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
FGO | Finanzgerichtsordnung |
Forum Jugendhilfe | Zeitschrift |
FuR | Familie und Recht (Zeitschrift) |
GG | Grundgesetz |
GVBl | Gesetz- und Verordnungsblatt |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
IJAB | Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e. V. (früher: Internationaler Jugendaustausch- und Besucherdienst) |
IHKG | Gesetz über die Industrie- und Handelskammern |
HSchulG | Hessisches Schulgesetz |
HwO | Handwerksordnung |
JA/JÄer | Jugendamt/Jugendämter |
JAmt | Das Jugendamt (Zeitschrift) |
JGG | Jugendgerichtsgesetz |
JuSchG | Jugendschutzgesetz |
JZ | Juristenzeitung |
KfW | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
KKG | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
KRK | (UN-)Kinderrechtskonvention |
LG | Landgericht |
LJA/LJÄer | Landesjugendamt/Landesjugendämter |
NDV(-RD) | Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (-Rechtsprechungsdienst) |
NJ | Neue Justiz (Zeitschrift) |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
NRWSchulG | Schulgesetz Nordrhein-Westfalen |
NVwZ(-RR) | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (- Rechtsprechungsreport) |
NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
OLG | Oberlandesgericht |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
RdJB | Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift) |
RG | Reichsgericht |
RGBl | Reichsgesetzblatt |
RGSt | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen |
Rz | Randziffer(n) |
SGB | Sozialgesetzbuch |
SGB I | Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil) |
SGB II | Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) |
SGB III | Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) |
SGB IV | Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) |
SGB V | Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) |
SGB VI | Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) |
SGB VII | Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung) |
SGB VIII | Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) |
SGB IX | Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe) |
SGB X | Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) |
SGB XI | Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) |
SGB XII | Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) |
SGb | Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
SGG | Sozialgerichtsgesetz |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
U3 | Fachkürzel für Kinder im Alter von unter drei Jahren |
UJ | Unsere Jugend (Zeitschrift) |
UN | Vereinte Nationen |
UN-BRK | UN- Behindertenrechtskonvention |
UN-KRK | UN- Kinderrechtskonvention |
UrhG | Urheberrechtsgesetz |
UVG | Unterhaltsvorschussgesetz |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
WRV | Weimarer Reichsverfassung |
ZKJ | Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe |
ZPO | Zivilprozessordnung |
Es haben bearbeitet:
Reinhard Wabnitz: Kap. 9–10, 14
Jürgen Sauer: Kap. 6–8, 11–12
Markus Fischer: Kap. 1–5, 13
Vorwort
In der Sozialen Arbeit tätige Menschen sind mit hohen beruflichen Anforderungen und mit unterschiedlichen rechtlichen Aufgaben konfrontiert. Neben Fragen nach der Zulässigkeit dieser beruflichen Anforderungen müssen sie sich auch mit Haftungsfragen auseinandersetzen.
Das Berufsrecht in der Sozialen Arbeit ist Teil des Curriculums zahlreicher Studiengänge der Sozialen Arbeit und ist relevant für alle in der Praxis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Praxisbezogen, systematisch und leicht verständlich werden in diesem Grundkurs die Regelungen dargestellt, die für die Ausübung der Sozialen Arbeit als Beruf bedeutsam sind. Diese Regelungen des Berufsrechts beziehen sich auf das Arbeitsrecht in Hinblick auf die Soziale Arbeit, auf die Schweigepflicht, auf die Aufsichtspflicht, auf das Anerkennungs- und Versicherungsrecht sowie auf Fragen zur Sozialen Arbeit als Rechtsdienstleistung und auf Fragen zum Rechtsschutz.
Studierende werden mit Übersichten, Fällen und Musterlösungen auf ihre Rechte und Pflichten in der späteren beruflichen Praxis und auf Modulprüfungen vorbereitet. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern bietet der Grundkurs einen Ratgeber für berufsrechtliche Fragen.
Wiesbaden im November 2018
Markus Fischer
Jürgen Sauer
Reinhard J. Wabnitz
1 Einführung in das Arbeitsrecht
Die Einführung beinhaltet die Grundlagen des Arbeitsrechts aus der Sicht von SozialarbeiterInnen.
1.1 Sonderrecht der ArbeitnehmerInnen
Das Arbeitsrecht gehört als besonderes Schuldrecht zum Zivilrecht. Es dient dem Schutz der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Menschen und wird daher als das Sonderrecht der ArbeitnehmerInnen bezeichnet (Dütz/Thüsing 2017, Rn. 1a).Es wird als Sonderrecht eingestuft, da dieser Personenkreis aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Position im Vergleich zu ArbeitgeberInnen als schutzbedürftig angesehen wird. Deswegen wird die im Zivilrecht geltende Vertragsfreiheit durch arbeitsrechtliche Vorschriften eingeschränkt (vgl. 105 GewO).
Die Tätigkeiten der Sozialen Arbeit werden durch ArbeitnehmerInnen, BeamtInnen und durch selbständig Tätige ausgeführt. Im Folgenden werden diese drei Tätigkeitsformen voneinander abgegrenzt.
Übersicht 1
Tätigkeitsformen in der Sozialen Arbeit
1. ArbeitnehmerInnen gem. § 611 a BGB
1.1 Arbeitsvertrag
1.2 Verpflichtung
1.2.1 zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
1.2.2 in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit
1.2.3 nach Gesamtbetrachtung
2. BeamtInnen
2.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art. 33 GG, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
2.2 Gesetzliche Grundlagen: Beamtenstatusgesetz, Landesbeamtengesetze (z. B. Hessisches Beamtengesetz)
3. Selbständige
3.1 Abgrenzung zu ArbeitnehmerInnen:
3.1.1 nicht weisungsgebunden
3.1.2 freie Arbeitszeiteinteilung bzw. Arbeitszeit nach Vereinbarung
3.1.3 eigenes Büro
3.1.4 Tragen des Unternehmensrisikos
3.1.5 mehrere AuftraggeberInnen
3.2 Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag
1.1.1 ArbeitnehmerInnen
Unter ArbeitnehmerInnen werden gem. § 611a BGB Menschen verstanden, welche auf der Grundlage eines entgeltlichen privatrechtlichen Vertrages „im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ sind (§ 611a BGB). Im Jahr 2013 gab es 293.000 Menschen in Deutschland, welche in der Sozialen Arbeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (Orlanski 2015, 16).
Die Einordnung der Tätigkeit als unselbständig bzw. selbständig spielt im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht eine Rolle, wobei die arbeitsrechtliche Beurteilung durch die Arbeitsgerichte, die sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch die Sozialgerichte und die steuerrechtliche Beurteilung durch die Finanzgerichte jeweils unabhängig voneinander vorgenommen werden (vgl. BFH 28.2.2002 - V B 31/01). Für Unselbständige bzw. ArbeitnehmerInnen gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Kündigungsschutz unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und Begrenzung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Im Sozialversicherungsrecht hängt von der Unselbständigkeit im Sinne von § 7 SGB IV unter anderem das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach dem SGB V, einer Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem SGB III und einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem SGB VI ab. Schließlich wird bei unselbständiger Tätigkeit im Steuerrecht nach § 38 EStG die Einkommenssteuer vom Arbeitslohn abgezogen. Wer als ArbeitnehmerInnen im Steuerrecht eingestuft wird, ist in § 1 LStDV geregelt.
1.1.2 BeamtInnen
Anerkannte SozialarbeiterInnen können beispielsweise in der Sozialen Arbeit als BeamtInnen im Strafvollzugsdienst und in der Bewährungshilfe tätig sein (vgl. Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges o. J.; Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit o. J. a). Als BeamtInnen stehen sie „in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ (Art. 33 Abs. 4, 5 GG). Während arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht nach dem Arbeitsgerichtsgesetz stattfinden, werden beamtenrechtliche Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 VwGO geklärt.
Das Beamtenrecht ist geregelt im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), welches auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erlassen wurde. Neben dem genannten Gesetz beinhaltet das Beamtenrecht das Bundesbeamtengesetz für BundesbeamtInnen und die Landesbeamtengesetze für LandesbeamtInnen. Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der LandesbeamtInnen (vgl. § 1 BeamtStG).
1.1.3 Selbständige
Die Selbständigen fallen nicht unter den Sonderschutz der ArbeitnehmerInnen Im Rahmen der Sozialen Arbeit gibt es kein einheitliches Berufsfeld in Bezug auf die Selbständigkeit. Leistungen der ambulanten Jugendhilfe nach §§ 30, 31 SGB VIII und ambulante Hilfen für Menschen mit Behinderungen oder Leistungen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach §§ 53, 67 SGB XII kommen beispielsweise als selbständige Tätigkeiten in Betracht (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2017, 6).
Aus dem Umkehrschluss aus § 611a Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass eine arbeitsrechtliche Selbständigkeit gegeben ist, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet und die Arbeitszeit selbst bestimmt werden kann, wobei die Beurteilung sich an einer Gesamtbetrachtung aller Umstände bei der tatsächlichen Vertragsdurchführung orientiert (vgl. § 611 a Abs. 1 S. 4, 5 BGB). So kann zum Beispiel eine Schulbegleitung arbeitsrechtlich als selbständige Tätigkeit angesehen werden, obwohl Zeit und Ort der Schulbegleitung vorgegeben sind (LAG Niedersachsen 3.3.2011 - 7 Sa 1370/10).
Innerhalb der Selbständigkeit kann schließlich zwischen Dienstverträgen nach § 611 BGB, Werkverträgen nach § 631 BGB und Aufträgen nach § 662 BGB unterschieden werden. Bei Aufträgen liegt im Gegensatz zu den anderen Verträgen eine unentgeltliche Tätigkeit vor. Dienst- und Werkverträge unterscheiden sich dadurch, dass bei Werkverträgen im Gegensatz zu Dienstverträgen ein Erfolg geschuldet wird statt einer Dienstleistung. Die Erstellung eines Gutachtens kann beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages geleistet werden, während die Schulbegleitung mangels einer Verpflichtung zu einem bestimmten Erfolg im Rahmen eines Dienstvertrages geleistet werden kann.
1.2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Die Rechtsquellen im Arbeitsrecht werden in der folgenden Übersicht dargestellt.
Übersicht 2
Rechtsquellen
1. Verfassungs- und Europarecht
2. Zwingende Gesetzesvorschriften
3. Rechtsverordnungen
4. Tarifverträge
5. Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen
6. Arbeitsverträge
7. Dispositive Gesetzesvorschriften
8. Betriebliche Übung
9. Weisungen der ArbeitgeberInnen
1.2.1 Verfassungs- und Unionsrecht
Als Verfassungsrecht wirken sich die Grundrechte mittelbar auf das Arbeitsrecht aus über unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln. Nur Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG, wonach die Koalitionsfreiheit einschränkende Abreden unwirksam sind, gilt unmittelbar (Dütz/Thüsing 2017, Rn. 54) In Bezug auf die mittelbare Drittwirkung sind insbesondere Art. 1–6 GG und Art. 12 und 14 GG bedeutsam (vgl. Linck in: Schaub 2017, § 3).
Im Rahmen des Unionsrechts gelten insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und das Verbot der Entgeltdiskriminierung gem. Art. 157 AEUV, wonach beim Arbeitsentgelt nicht in Bezug auf das Geschlecht der ArbeitnehmerInnen unterschieden werden darf, im Arbeitsrecht unmittelbar (Dütz/Thüsing, Rn. 25; zum Entgeltdiskriminierungsverbot vgl. auch BAG 26.9.2017 - 3 AZR 733/15).
1.2.2 Gesetze und Verordnungen
Im Rahmen der Gesetze kann zwischen zwingenden und dispositiven Gesetzesvorschriften unterschieden werden.
Während zwingende Gesetzesvorschriften (vgl. §§ 619 BGB, 12 EntgFG, §§ 4 ff. MuSchG) nicht durch den Arbeitsvertrag geändert werden können, sind dispositive gesetzliche Vorschriften (vgl. § 613 BGB) vertraglich veränderbar (Dütz/Thüsing 2017, Rn. 56 f). So kann beispielsweise in einem Arbeitsvertrag für SozialarbeiterInnen über Einzelfallhilfe aufgrund § 12 EntgFG nicht vereinbart werden, dass wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitstage durch ArbeitnehmerInnen nachgeholt werden müssen. Vertraglich kann dagegen abweichend von § 613 BGB in einem solchen Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Sozialarbeiter für seine Dienste einen Stellvertreter einsetzen kann.
Unter den Voraussetzungen des Art. 80 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen Rechtsverordnungen erlassen. Ein Beispiel für eine Rechtsverordnung im Arbeitsrecht stellt die Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV) dar, welche auf Grund § 11 Mi- LoG erlassen worden ist.
1.2.3 Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Arbeitsverträge, Betriebliche Übungen und Weisungen
Tarifverträge werden nach § 2 Abs. 1 TVG zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen bzw. einzelnen ArbeitgeberInnen geschlossen. Gem. § 1 Abs. 1 TVG beinhaltet ein Tarifvertrag einen schuldrechtlichen Teil und einen normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der normative Teil bestimmt den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die betrieblichen und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (Dütz /Thüsing 2017, Rn. 560a). Nach dem Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG sind vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen zulässig.
Eine Fachgewerkschaft für die Soziale Arbeit ist der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. – DBSH (www.dbsh.de/gewerkschaft.html). Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Sozial- und Erziehungsdienst – TvöD SuE ist ein Beispiel für einen Tarifvertrag in Bezug auf die Soziale Arbeit (vgl. dazu auch Papenheim 2007).
Betriebsvereinbarungen werden von Betriebsräten und Arbeitgebern nach § 77 BetrVG getroffen. Dienstvereinbarungen werden im Öffentlichen Dienst zwischen den Personalräten und den Arbeitgebern vereinbart (vgl. § 74 Abs.1 HPVG).
Arbeitsverträge nach § 611a BGB können als weitere Rechtsquelle wesentlich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestalten (Dütz/Thüsing 2017, Rn. 62; vgl. auch Kapitel 2.3). Nach dem Arbeitsvertrag beurteilt sich das Weisungsrecht der ArbeitgeberInnen. Definiert ist das Weisungsrecht in § 106 GewO.
Durch eine betriebliche Übung können ArbeitnehmerInnen zusätzliche Leistungen auf Dauer erhalten. Sie liegt vor, wenn die ArbeitnehmerInnen aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der ArbeitgeberInnen schließen können, dass eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll (ArbG Hamburg 1.3.2017 - 24 Ca 190/16). Ein dreimalig vorbehaltslos gewährtes Weihnachtsgeld kann beispielsweise als betriebliche Übung einen Anspruch auf künftige Weihnachtsgelder begründen.