Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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9. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern

135

Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger der Gesellschaft, der ihn wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen hat, so erwirbt dieser Gesellschafter gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 713, 670 BGB (vgl. Rn. 93 f.).

Gegen die Mitgesellschafter hat der leistende Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, denn zwischen mehreren analog § 128 HGB haftenden Gesellschaftern einer (Außen-)BGB-Gesellschaft besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet[63]. Dieser Ausgleichsanspruch ist allerdings grundsätzlich subsidiär. Das bedeutet, dass der Gesellschafter zunächst versuchen muss, aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung zu erlangen; nur wenn der Gesellschaft keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, haften die Gesellschafter untereinander nach § 426 BGB.[64]

Nach § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner, hier die Gesellschafter, untereinander nur dann „zu gleichen Anteilen“ zum Ausgleich verpflichtet (Ausgleich nach Kopfteilen), wenn „nicht ein anderes bestimmt ist.“ Eine solche andere Bestimmung sieht die Rechtsprechung in dem Maßstab, den die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag für die Gewinn-und Verlustbeteiligung festgelegt haben. Dieser Maßstab ist dann grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgebend.[65]

136

Etwas anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft, für welche die Gesellschafter von dem Gläubiger gem. § 128 HGB analog in Anspruch genommen werden, auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldnerinnenausgleich kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zur Alleinhaftung des handelnden Gesellschafters führen[66].

Der selbstständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Das hat zur Folge, dass, sobald die Schuld fällig ist, der mithaftende Gesellschafter schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen kann, dass diese ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken und ihn insoweit von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen[67].

10. Zur analogen Anwendung des § 28 HGB

a) Überblick

137

Auf die entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte auch § 28 HGB entsprechend anwendbar sein. Nach § 28 HGB gehen die Verbindlichkeiten eines Kaufmanns, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Handelsgeschäft dieses Kaufmanns eintritt, auf die neu entstandene Gesellschaft über. Fraglich ist, ob das auch für den Fall gilt, dass eine Person Verbindlichkeiten begründet hat und sich anschließend mit einer anderen Person zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt. Diese Frage stellt sich generell und nicht nur im Hinblick auf Anwalts-BGB-Gesellschaften.

Beispiel:

Rechtsanwalt R, der bisher als Einzelanwalt tätig war, schließt sich mit seinem Kollegen X zu einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Vor der Gründung dieser Gesellschaft hatte R bei V Computer und Zubehör für 15.600 € gekauft und noch nicht bezahlt. Kann V auch den X gem. § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 28 und 128 HGB analog in Anspruch nehmen?

138

Eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB auf Fälle dieser Art lässt sich begründen, wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs. 1 HGB den allgemeinen analogiefähigen Rechtsgedanken enthält, eine massive Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass die den Gläubigern bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden. Nach Meinung einiger Autoren[68] sollte deshalb die Haftung für Altschulden des einbringenden Gesellschafters im Interesse des Altgläubigers auf die entstandene Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) erstreckt werden. Das hätte allerdings zur Folge dass der hinzugetretene Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Altverbindlichkeiten in die Haftung geriete[69]. Eine entsprechende Anwendung des § 130 HGB scheidet aus, weil der zweite Gesellschafter nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist[70].

b) Anwaltsgesellschaften

139

Der BGH[71] lehnt eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB in einem Fall ab, in dem durch den Zusammenschluss von bisher als Einzelanwälten tätigen Rechtsanwälten eine BGB-Gesellschaft entstand, weil § 28 HGB voraussetze, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintrete, der Anwalt aber nicht Einzelkaufmann sei, weil er kein Handelsgewerbe betreibe; außerdem stünde den Anwälten als Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft nicht die Möglichkeit offen, einer abweichende Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 HGB Dritten gegenüber zur Geltung zu verhelfen, weil eine Eintragung in das Handelsregister nicht erfolgen könne[72].

Beispiel:

Folgt man der Ansicht des BGH, so ist in dem oben genannten Beispiel § 28 HGB nicht analog anwendbar, so dass X von V nicht in Anspruch genommen werden kann.

140

Die vom BGH verwandten Argumente sind vorwiegend formaler Natur[73]. Demgegenüber wiegt das Argument schwer, es drohe eine massive Gläubigerbenachteiligung, wenn man es zulasse, dass die den Gläubigem bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens nun auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden können[74]. Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 28 HGB auf die Außen-BGB-Gesellschaft einschließlich der Anwaltsgesellschaft zu bejahen.

Für das oben genannte Beispiel bedeutet das: V kann auch den X gem. § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 28 und 128 HGB analog in Anspruch nehmen.

141

Lösung zu Fall 9:

I. Ansprüche des M gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

M könnte gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 BGB i. V. m. § 31 BGB erworben haben.

1.

Das setzt voraus, dass zwischen der GbR und M ein Schuldverhältnis besteht. Als solches kommt ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB in Betracht. Ein solcher Vertrag hat eine Dienst – oder Werkleistung oder beides zum Gegenstand. Dazu kommt noch die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteresses durch den Geschäftsbesorger. Der Vertrag mit einem Anwalt ist, wie hier, in der Regel ein Vertrag i. S. d. § 675 BGB.

2.

Die BGB-Gesellschaft ist, wenn sie wie hier Außengesellschaft ist, nach h. M. rechtsfähig ohne juristische Person zu sein. Sie kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Im zu erörternden Fall ist sie demnach Vertragspartnerin.

3.

Die Gesellschaft müsste eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben. Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag gehört zu den Verträgen ohne gesetzliche Gewährleistungsvorschriften. Die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages mit der Betonung der Mängelbeseitigung (§§ 633 ff. BGB) passen für den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht. Deshalb richten sich die Rechtsfolgen der vom Beauftragten zu vertretenden Schlechtleistung vorbehaltlich der deliktischen Ansprüche allein nach dem Pflichtverletzungsrecht der §§ 280 ff. BGB. Wenn also ein Rechtsanwalt mangelhaft leistet, ergeben sich die Rechtsfolgen aus den §§ 280 ff. BGB. Hier hat B eine wichtige Frist versäumt und damit eine Pflicht aus dem Vertrage verletzt.

 

4.

Durch die Pflichtverletzung ist M ein Schaden in Höhe von 12.700 € entstanden.

5.

B hat fahrlässig gehandelt, als er die Frist versäumte. Fraglich ist, ob und ggf. auf welche Art und Weise der GbR das Verhalten des B zuzurechnen ist. In Frage kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB oder § 31 BGB. Nach Ansicht des BGH[75] ist der § 31 BGB auf geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft analog anwendbar. Die Anwendung des § 31 BGB setzt allerdings voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. In der BGB-Gesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. B ist vertretungs- und geschäftsführungsbefugter Gesellschafter und als solcher in der Lage, die Gesellschaft selbstständig und eigenverantwortlich im Rechtverkehr zu repräsentieren[76]. Sein Handeln muss sich die GbR deshalb in analoger Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen. (Hält man eine analoge Anwendung des § 31 BGB für möglich, entfällt eine Prüfung des § 278 BGB.)

6.

Infolgedessen ist die GbR dem M aus §§ 280, 31 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 12.700 € verpflichtet.

II. Ansprüche des M gegen die Gesellschafter persönlich

1. Ansprüche gegen A

M könnte gegen A einen Anspruch aus §§ 280, 31 BGB i. V. m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12.700 € erworben haben. Nach h. M.[77] haften grundsätzlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Der BGH begründet dies mit dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.

Die Gesellschafterhaftung ist wie bei der OHG (§§ 128 f. HGB) eine akzessorische. Das bedeutet, soweit die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend[78]. Die Schadensersatzforderung des M aus §§ 280, 31 BGB ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die alle Gesellschafter gem. § 128 HGB analog einzustehen haben.

M hat deshalb gegen A einen Anspruch aus §§ 280, 31 BGB i. V. m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12.700 €.

2. Ansprüche gegen die Gesellschafter B,C und D

Nach den Ausführungen unter II. 1. haften alle Gesellschafter gem. §§ 280, 31 BGB i. V. m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12.700 €, also auch B, C und D.

142

Lösung zu Fall 10:

C könnte gegen A und B gem. § 535 BGB i. V. m. § 128 HGB analog einen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses in Höhe von 7.500 € erworben haben. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen die Gesellschafter A, B und C an der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt sein. C hat der Gesellschaft Büroräume vermietet. Es ist also zwischen der Gesellschaft und C ein Mietvertrag zustande gekommen. Die GbR ist gem. § 535 BGB zur Zahlung der in den letzten Monaten aufgelaufenen Mietrückstände in Höhe von 7.500 € verpflichtet. Es handelt sich um eine Außenverbindlichkeit der Gesellschaft, für welche die Gesellschafter gem. § 128 HGB analog mit ihrem Privatvermögen haften. Allerdings kann C von A und B nur jeweils 2.500 € verlangen, da er selbst gesamtschuldnerisch eingebunden ist und A und B, wenn sie in Höhe von 7.500 € zahlen würden, einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 2.500 € gegen C erwerben würden.

143

Lösung zu Fall 11:

M könnte gem. § 631 BGB i. V. m. § 28 HGB analog und § 128 HGB analog von A Zahlung der Vergütung in Höhe von 4.500 € verlangen. Es müsste sich um eine Verbindlichkeit der entstandenen GbR handeln. Durch den Zusammenschluss von R und A ist eine GbR entstanden. Wenn § 28 HGB anwendbar wäre, könnte die Verbindlichkeit des R auf die entstandene Gesellschaft mit der Folge übergegangen sein, dass der Gläubiger M beide Gesellschafter nach § 128 HGB analog auf Zahlung in Anspruch nehmen könnte.§ 28 HGB findet Anwendung, wenn jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Da Anwälte kein Handelsgewerbe betreiben und infolgedessen keine Kaufleute sind, ist § 28 HGB direkt nicht anwendbar.

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle wie den hier zu erörternden lässt sich begründen, wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs. 1 HGB den allgemeinen analogiefähigen Rechtsgedanken enthält, dass eine massive Gläubigerbenachteiligung vermieden werden soll, die dadurch entsteht, dass die den Gläubigern bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden. Nach Meinung einiger Autoren[79] sollte deshalb die Haftung für Altschulden des einbringenden Gesellschafters im Interesse des Altgläubigers auf die entstandene Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) erstreckt werden. Das hätte allerdings zur Folge dass der hinzugetretene Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Altverbindlichkeiten in die Haftung geriete[80].

Eine entsprechende Anwendung des § 130 HGB scheidet aus, weil der zweite Gesellschafter nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist[81]. Der BGH[82] lehnt eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB bei Anwaltsgesellschaften ab, weil § 28 HGB voraussetze, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintrete, der Einzelkaufmann sei, der Anwalt aber kein Handelsgewerbe betreibe[83]. Folgt man der Ansicht des BGH, so ist § 28 HGB nicht analog anwendbar, so dass A von M nicht in Anspruch genommen werden kann. Die vom BGH verwandten Argumente sind allerdings vorwiegend formaler Natur[84]. Demgegenüber wiegt das Argument schwer, es drohe eine massive Gläubigerbenachteiligung, wenn man es zulasse, dass die den Gläubigem bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens nun auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden können[85]. Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 28 HGB auf die Außen-BGB-Gesellschaft einschließlich der Anwaltsgesellschaft zu bejahen.

Folgt man dem, so kann M den A gem. § 631 BGB i. V. m. § 28 analog HGB und § 128 HGB analog auf Zahlung von 4.500 € in Anspruch nehmen.

Anmerkungen

[1]

BGHZ 146, 341 ff.

[2]

BGHZ 146, 341 ff.

[3]

Hadding, ZGR 2001, 712, 718.

[4]

BGHZ 116, 86, 88 u. 136, 254, 257.

[5]

BGHZ 172, 169, 172; 193, 198.

[6]

BGHZ 124, 47 f.; OLG Hamm, NZG 2011, 137.

[7]

OLG Hamm, NZG 2011, 137, 139.

[8]

BGHZ 193, 193, 198.

[9]

Zu alldem K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 II 2.

[10]

BVerfG NJW 2002, 3533.

[11]

Zu alldem K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.

[12]

BGHZ 189, 274, 277 f.

[13]

BGHZ 146, 341.

[14]

Zur BGB-Gesellschaft im Zivilprozess s. Pohlmann, WM 2002, 1421 ff.

[15]

BGHZ 78, 311, 312.

[16]

BGHZ 116, 86, 88.

[17]

BGHZ 148, 291 ff.; BGH NZG 2012, 667.

[18]

BGHZ 148, 291, 295.

[19]

BGH NZG 2010, 62.

[20]

BGH ZIP 2008, 1582.

[21]

 

BGH MDR 2005, 762 f.

[22]

MDR 2005, 762 f.

[23]

BGHZ 16, 394, 398; BGH ZIP 2008, 1582.

[24]

U. a. BGHZ 33, 105, 108; 41, 367, 369; 51, 198, 199 f.

[25]

Wiedemann, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 4, S. 11.

[26]

BGHZ 188, 233, 239.

[27]

BGHZ 142, 315 ff.; 188, 233, 240.

[28]

BGHZ 142, 315, 321 ff.

[29]

BGHZ 172, 169; 188, 233, 240.

[30]

BGHZ 146, 341, 358; 188, 244 ff.

[31]

BGHZ 172, 169; 193, 193, 215.

[32]

BGHZ 193, 193, 216 f.

[33]

Zutreffend K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999.

[34]

BGHZ 73, 217, 224; BGH NZG 2010, 264.

[35]

BGHZ 184, 35, 43 f.

[36]

BGHZ 154, 88, 93; 172, 169, 172.

[37]

BGHZ 172, 169, 173.

[38]

BGH NZG 2012, 221 f.; OLG Hamm, NZG 2011, 137, 139 f.

[39]

OLG Hamm, NZG 2011, 137, 139.

[40]

Vgl. BGHZ 70, 247, 249; OLG Hamm, NZG 2011, 137, 139.

[41]

BGH NZG 2012, 221 f.

[42]

BGHZ 154, 88, 95.

[43]

BGHZ 154, 88, 94 f.

[44]

BGHZ 154, 88 ff.

[45]

BGHZ 146, 341 ff.; dazu Rn. 104 ff.

[46]

BGHZ 154, 88, 94 f; 172, 169.

[47]

BGHZ 37, 299, 302 für die OHG.

[48]

BGH WM 1979, 1282.

[49]

BGHZ 10, 44; BGH NZG 2011, 1432.

[50]

BGHZ 10, 44, 49 f.; 178, 271; BGH NZG 2011, 1432.

[51]

Staub/Ulmer, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 2005, § 105 Rn. 102 mit Nachw.

[52]

MDR 2009, 152 f.

[53]

BGHZ 142, 315, 320 ff.

[54]

Dauner-Lieb, Unternehmen in Sondervermögen, S. 522 ff. mit Nachw.

[55]

Ulmer, NJW 2003, 1113, 1116.

[56]

BGHZ 142, 315, 320 ff.; vgl. zu alldem Dauner-Lieb, DStR 1999, 1992, 1994 ff.

[57]

BGHZ 188, 233, 244.

[58]

K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III 2 c.

[59]

ZGR 2005, 34, 37.

[60]

BGHZ 172, 169, 176 f.; K. Schmidt, ZIP 2005, 2801, 2805 f.

[61]

BGHZ 172, 169, 177; 193, 193, 217 f.

[62]

Habersack/Schürnbrand, JuS 2003, 739, 742.

[63]

BGH MDR 2008, 92.

[64]

BGHZ 103, 72, 76.

[65]

BGHZ 103, 72, 76;BGH NZG2013, 1302.

[66]

BGH MDR 2008, 1282 f.

[67]

BGH MDR 2008, 92.

[68]

MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rn. 8 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, § 8 III 1 a, bb.

[69]

Ablehnend Canaris, Handelsrecht, § 7 Rn. 92.

[70]

BGHZ 157, 361 ff., 364.

[71]

BGHZ 157, 361 ff.

[72]

Ebenso Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., 2000, § 7 Rn. 88.

[73]

Dazu K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2807 ff.

[74]

MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rn. 8 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, § 8 III 1 a, bb.

[75]

BGHZ 172, 169, 172.

[76]

BGHZ 172, 169, 173.

[77]

BGHZ 142, 315 ff.

[78]

BGHZ 146, 341, 358.

[79]

MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rn. 8 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, § 8 III 1 a, bb.

[80]

Ablehnend Canaris, Handelsrecht, § 7 Rn. 92.

[81]

BGHZ 157, 361 ff., 364.

[82]

BGHZ 157, 361 ff.

[83]

Ebenso Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., 2000, § 7 Rn. 88.

[84]

Dazu K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2807 ff.

[85]

MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rn. 8 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, § 8 III 1 a, bb.

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel

§ 7 Gesellschafterwechsel

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

II. Das Eintreten neuer Gesellschafter

III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern

144

Fall 12 (in Anlehnung an Fall 9):

Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Im Jahre 2015 führt B für den Mandanten M einen Zivilprozess. Den entsprechenden Vertrag schließt M mit der „Anwaltskanzlei A, B, C und andere“. B versäumt durch Unachtsamkeit eine wichtige Frist. Dem M entsteht dadurch ein nachgewiesener Schaden in Höhe von 12.700 €. Kurze Zeit nachdem B den Schaden verursacht hatte, tritt der junge Rechtsanwalt R als Sozius in die Gesellschaft ein. R wusste nichts von dem Schadensfall. Kann M auch von R Zahlung von 12.700 € verlangen? Rn. 169

145

Fall 13:

A, B und C betreiben seit Anfang 2015 gemeinsam die A-Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat von V Büroräume gemietet. Bis Ende September 2015 sind Mietrückstände in Höhe von 5.200 € aufgelaufen. Da die Gesellschaft auf die Mahnschreiben des V nicht reagiert, wendet sich dieser im November 2015 an den Gesellschafter C, der jedoch im Oktober 2015 wegen interner Differenzen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Kann V im November 2015 von C Zahlung von 5.200 € verlangen? Rn. 170

146

Fall 14:

Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Die Ehefrau E des C, mit der C vier Kinder hat, lässt sich 2015 scheiden, weil C mit seiner neuesten Freundin F zusammenlebt. Da die finanzielle Belastung des C wegen der Unterhaltsverpflichtungen für E und die Kinder hoch sind und der Lebensstil, den er mit F pflegt, recht aufwändig ist, gerät C in Geldnot. Er benutzt Mandantengelder, die ihm anvertraut sind, um etliche Schulden – u. a. eine Kaufpreisverpflichtung wegen eines neuen Jaguar – zu tilgen. Als dies bekannt wird, fürchten die Partner des C um den Ruf der Praxis und prüfen, ob sie ihn aus der Gesellschaft ausschließen können. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Klausel „Für den Fall, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wird die Gesellschaft mit den übrigen fortgesetzt.“

Zu welchem Ergebnis wird die Prüfung gelangen? Rn. 171

Literatur:

Baier, Die Störung der Geschäftsgrundlage im Recht der Personengesellschaften, NZG 2004, 356 ff.; Henssler/Michel, Austritt und Ausschluss aus der freiberuflichen Sozietät, NZG 2012, 401 ff.; Gehrlein, Neue Tendenzen zum Verbot der freien Hinauskündigung eines Gesellschafters, NJW 2005, 1969 ff.; Habersack/Schürnbrand, Die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JuS 2003, 739 ff.; Hülsmann, Abfindungsklausel: Kontrollkriterien der Rspr., NJW 2002, 1673 ff.; Reichold, Das neue Nachhaftungsbegrenzungsgesetz, NJW 1994, 1617 ff.; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993 ff.; Seibert, Nachhaftungsbegrenzungsgesetz – Haftungsklarheit für den Mittelstand, DB 1994, 461 ff.

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel › I. Überblick