Kitabı oxu: «Markenrecht»
Markenrecht
MarkenG, UMV und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten
| Herausgegeben von | |
| Prof. Dr. Friedrich L. Ekey | Achim Bender |
| Dr. Georg Fuchs-Wissemann | |
| Bearbeitet von | |
| Achim Bender, Rechtsanwalt, Vors. Richter am BPatG, a.D.Dr. Hermann Dück, wissenschaftlicher Mitarbeiter, UniversitätSiegen · Prof. Dr. Jens Eisfeld, LL.M., Private Universität imFürstentum Liechtenstein · Prof. Dr. Friedrich L. Ekey, Rechtsanwalt,Rheinische Fachhochschule Köln · Volker Ekey, RechtsanwaltDr. Georg Fuchs-Wissemann, Vors. Richter am BPatG, a.D.Matthias Geitz, Rechtsanwalt · Dr. Jeannine Hoppe, Richterin am BPatG · Manuel Jansen, Rechtsanwalt · Franziska Kramer, Rechts-anwältin, Maîtrise en droit civil · Prof. Dr.Louis Pahlow, Goethe-Universität Frankfurt am Main · Dr. Birgit Reinisch, Rechtsanwältin,Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz · Dr. Frank Seiler,Rechtsanwalt beim BGH · Dr. Oliver Spuhler, Rechtsanwalt,Wirtschaftsjurist | |
| sowie den Autoren der Beiträge zum ausländischen Markenrecht 4., neu bearbeitete Auflage | |
www.cfmueller.de | |
Impressum
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-5651-8
E-Mail: kundenservice@cfmueller.de
Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620
www.cfmueller.de www.hjr-verlag.de
© 2020 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM) Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Vorwort
Seit der 3. Auflage des Heidelberger Kommentars zum Markenrecht erfolgten zahlreiche Änderungen des Markenrechts. Insbesondere das Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.1.2019 und die Unionsmarkenverordnung vom 14.6.2017 erforderten die Neuauflage. Hinzu kommen umfangreiche neue kennzeichenrechtliche Rechtsprechung und Literatur.
Vor allem drei Faktoren haben die Entwicklung des Kennzeichenrechts in den vergangenen Jahren weiter bestimmt: Erstens lassen sich Internationalisierung und Globalisierung der Verwendung von Marken und sonstigen Kennzeichen nicht übersehen; nicht nur das Internet macht deutlich, dass zahlreiche Konflikte um die Verwendung von Kennzeichen zunehmend internationale Bezüge aufweisen. Zweitens ist ein Prozess der Europäisierung insbesondere des Markenrechts zu beobachten; er zeigt sich sowohl in der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsmarke zur Unionsmarke als auch in der Angleichung des nationalen Markenrechts an europäische Standards durch die neue Harmonisierungsrichtlinie. Drittens hat auch die praktische Bedeutung des Rechts der Marken und sonstigen Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr weiter erheblich zugenommen; es werden daher Spezialisten benötigt, und auch von Nichtspezialisten werden entsprechende Kenntnisse des nationalen und internationalen Rechts verlangt.
Der vorliegende Kommentar, der nunmehr in vierter Auflage erscheint, trägt den damit umrissenen Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Er soll nach wie vor eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts und zuverlässige Informationen über die Rechtsprechung bieten. Gegenüber der Vorauflage sind mehrere Veränderungen hervorzuheben. Während die Struktur des bisherigen Bandes I, 3. Auflage, im Wesentlichen gleichgeblieben ist, wird in Kapitel II eine Bearbeitung des Mitherausgebers Achim Bender eingefügt. Mit der Neuauflage wird daher zeitnah nicht nur das novellierte deutsche Markengesetz kommentiert, sondern auch die Unionsmarkenverordnung in einem Überblick dargestellt. Weiterhin führen in Kapitel III des Kommentars ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnungen in das Markenrecht von insgesamt 23 Staaten Europas und der Welt ein.
Rechtsprechung und Literatur befinden sich auf dem Stand von Mai 2019.
Für Kritik und Anregungen sind die Autoren dankbar.
Im August 2019 Die Herausgeber
Bearbeiterverzeichnis
| Bender: | Kap II Unionsmarke |
| Dück: | §§ 22, 25, 48-55 MarkenG (zusammen mit Hoppe) |
| Eisfeld: | E 1 Historische Grundlagen, §§ 1, 5 MarkenG |
| Friedrich L. Ekey: | E 2 Das Recht der Marken in der Rechtsordnung, §§ 4, 13–14a, 140–155 MarkenG |
| Volker Ekey: | §§ 20–21, 23–24, 106a–106h MarkenG |
| Fuchs-Wissemann: | §§ 3, 6–8, 10–12, 17, 56–82, 107–133, 136–139 MarkenG |
| Geitz: | §§ 134–135 MarkenG |
| Hoppe: (bis zur 3. Aufl) | §§ 22, 25, 48–55 MarkenG (zusammen mit Dück) |
| Jansen: | §§ 9, 16, 18–19d, 97–106 MarkenG |
| Kramer: | §§ 32–47 MarkenG (zusammen mit Reinisch) |
| Pahlow: | §§ 2, 15, Vor §§ 27 ff–§ 31 MarkenG |
| Reinisch: | §§ 32–47 MarkenG (zusammen mit Kramer), §§ 156–159 MarkenG |
| Seiler: | §§ 83–96a MarkenG |
| Spuhler: | § 26 MarkenG |
Die Bearbeiter des Kapitels III sind am Beginn eines Beitrags genannt.
Zitiervorschlag
HK-MarkenR/Jansen § 9 Rn 5
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
E 1Die Geschichte des Markenrechts
E 2Das Markenrecht in der Rechtsordnung
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Teil 1Anwendungsbereich (§§ 1, 2)
Teil 2Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3–31)
Abschnitt 1Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Abschnitt 2Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Abschnitt 3Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Abschnitt 4Schranken des Schutzes
Abschnitt 5Marken als Gegenstand des Vermögens
Teil 3Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32–96)
Abschnitt 1Eintragungsverfahren
Abschnitt 2Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung
Abschnitt 3Verzicht, Verfall und Nichtigkeitsverfahren
Abschnitt 4Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Abschnitt 5Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Abschnitt 6Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 7Gemeinsame Vorschriften
Teil 4Kollektivmarken (§§ 97–106)
Teil 5Gewährleistungsmarken (§§ 106a–106h)
Teil 6Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107–125i)
Abschnitt 1Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
Abschnitt 2Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Abschnitt 3Unionsmarken
Teil 7Geographische Herkunftsangaben (§§ 126–139)
Abschnitt 1Schutz geographischer Herkunftsangaben
Abschnitt 2Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Abschnitt 3Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 8Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (§§ 140–142)
Teil 9Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§143–151)
Abschnitt 1Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10Übergangsvorschriften (§§ 152–159)
Kapitel II Die Unionsmarke
Kapitel III Ausländisches Markenrecht
Einleitung
1.Das Markenrecht in den Benelux-Staaten
2.Das Markenrecht in China
3.Das Markenrecht in England und Wales
4.Das Markenrecht in Estland
5.Das Markenrecht in Frankreich
6.Das Markenrecht in Griechenland
7.Das Markenrecht in Indien
8.Das Markenrecht in Irland
9.Das Markenrecht in Italien
10.Das Markenrecht in Japan
11.Das Markenrecht in Kroatien
12.Das Markenrecht in Norwegen
13.Das Markenrecht in Österreich
14.Das Markenrecht in Portugal
15.Das Markenrecht in Russland
16.Das Markenrecht in der Schweiz
17.Das Markenrecht in Serbien
18.Das Markenrecht in Slowenien
19.Das Markenrecht in Spanien
20.Das Markenrecht in Tschechien
21.Das Markenrecht in der Türkei
22.Das Markenrecht in Ungarn
23.Das Markenrecht in den USA
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| aA | andere(r) Ansicht |
| aaO | am angegebenen Ort |
| abgedr | abgedruckt |
| Abh | Abhandlung |
| Abk | Abkommen |
| abl | ablehnend |
| ABl | Amtsblatt |
| ABlEG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
| ABlEU | Amtsblatt der Europäischen Union |
| Abs | Absatz |
| Abschn | Abschnitt |
| abw | abweichend |
| aE | am Ende |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| ÄndG | Änderungsgesetz |
| aF | alte Fassung |
| AfP | Archiv für Presserecht |
| AG | Amtsgericht; Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift); Ausführungsgesetz |
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| allg | allgemein |
| Alt | Alternative |
| aM | andere(r) Meinung |
| amtl | amtlich |
| Anh | Anhang |
| Anm | Anmerkung |
| Art | Artikel |
| Aufl | Auflage |
| ausf | ausführlich |
| ausl | ausländisch |
| Az | Aktenzeichen |
| BAnz | Bundesanzeiger |
| BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
| Bd | Band |
| Bearb | Bearbeiter; Bearbeitung |
| bearb | bearbeitet |
| Begr | Begründung |
| Beil | Beilage |
| Bek | Bekanntmachung |
| ber | berichtigt |
| bes | besonders, besondere |
| Beschl | Beschluss |
| BeschwGer | Beschwerdegericht |
| bestr | bestritten |
| betr | betreffend |
| Betr | Betroffene(r) |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ(St) | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (Strafsachen) |
| BK | Beschwerdekammer des EUIPO |
| BKA | Bundeskartellamt |
| BlPMZ | Blatt für Patente, Muster und Zeichenwesen |
| BMJ | Bundesministerium der Justiz |
| BPatG | Bundespatentgericht |
| BPatGE | Entscheidungen des Bundespatentgerichts |
| BPatGebG | Bundespatentgebührengesetz |
| BRAGO | Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung |
| BRAK-Mitt | Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer |
| BR-Drucks | Bundesratsdrucksache |
| BReg | Bundesregierung |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BTag | Bundestag |
| BT-Drucks | Bundestagsdrucksache |
| Buchst | Buchstabe |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des BVerfG |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| bzgl | bezüglich |
| bzw | beziehungsweise |
| ca | circa |
| CR | Computer und Recht (Zeitschrift) |
| DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
| DENIC | Deutsche Vergabestelle für Internet-Adressen |
| ders | derselbe |
| dh | das heißt |
| dies | dieselbe/n |
| Diss | Dissertation |
| DNotZ | Deutsche Notar-Zeitschrift |
| DPMA | Deutsches Patent- und Markenamt |
| DPMV | VO über das Deutsche Patent- und Markenamt |
| DV | Verordnung zur Durchführung der UMV |
| DVO | Durchführungsverordnung |
| DVUM | Delegierte Verordnung zur UMV |
| DZWIR | Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht |
| ECRL | E-Commerce-Richtlinie |
| EG | Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften |
| EGG | Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz |
| EGMR | Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte |
| EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
| Einf | Einführung |
| EinigungsV | Einigungsvertrag |
| Einl | Einleitung |
| ELR | European Law Reporter |
| Entsch | Entscheidung |
| entspr | entsprechend |
| EPA | Europäisches Patentamt |
| EPÜ | Europäisches Patentübereinkommen |
| Erg | Ergänzung; ergänzend; Ergebnis |
| erg | ergänzend |
| Erl | Erläuterung |
| ErstrG | Erstreckungsgesetz |
| etc | et cetera |
| ETMR | European Trade Mark Reports |
| EU | Europäische Union |
| EuG | Gericht der Europäischen Union |
| EuGH | Gerichtshof der Europäischen Union |
| EuGH (Slg) | Sammlung der Rechtsprechung des EuGH |
| EuGHE | Sammlung der Entscheidungen des EuGH |
| EuGVÜ | Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
| EUIPO | Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| eV | eingetragener Verein |
| evtl | eventuell |
| EWiR | Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht |
| EWS | Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift) |
| f | folgende |
| ff | fortfolgende |
| Fn | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| G | Gesetz |
| GBl | Gesetzblatt |
| GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
| GebrMG | Gebrauchsmustergesetz |
| GebVerz | Gebührenverzeichnis |
| gem | gemäß |
| GeschmMG | Geschmacksmustergesetz |
| GG | Grundgesetz |
| ggA | Geschützte geografische Angabe |
| ggf | gegebenenfalls |
| GGV | Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
| GKG | Gerichtskostengesetz |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GMV | Gemeinschaftsmarkenverordnung |
| GoA | Geschäftsführung ohne Auftrag |
| grdl | grundlegend |
| grds | grundsätzlich |
| GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift) |
| GRURInt | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil |
| GRUR-Prax | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (Zeitschrift) |
| GRUR-RR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsprechungs-Report |
| gU | Geschützte Ursprungsbezeichnung |
| GVBl | Gesetz- und Verordnungsblatt |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| hA | herrschende Ansicht |
| HABM | Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt |
| Hdb | Handbuch |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| hL | herrschende Lehre |
| HlSchG | Gesetz über den Schutz von Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen |
| hM | herrschende Meinung |
| HRefG | Handelsrechtsreformgesetz |
| Hrsg | Herausgeber |
| HS | Halbsatz |
| idF | in der Fassung |
| idR | in der Regel |
| iE | im Ergebnis |
| ieS | im engeren Sinne |
| iF | im Fall |
| IHK | Industrie- und Handelskammer |
| IIC | International Review of Industrial Property of Copyright Law |
| insb | insbesondere |
| InsO | Insolvenzordnung |
| InstGE | Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums |
| IPR | Internationales Privatrecht |
| IPRB | Der IP-Rechtsberater |
| iRd | im Rahmen der/des |
| iS | im Sinne |
| iSd | im Sinne der/des |
| iSv | im Sinne von |
| iÜ | im Übrigen |
| iVm | in Verbindung mit |
| iwS | im weiteren Sinne |
| JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
| JW | Juristische Wochenschrift |
| JZ | Juristenzeitung |
| K&R | Kommunikation und Recht (Zeitschrift) |
| Kap | Kapitel |
| KartGer | Kartellgericht |
| KG | Kammergericht; Kommanditgesellschaft |
| Komm | Kommentar |
| KostberG | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums |
| krit | kritisch |
| KUG | Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie |
| LG | Landgericht |
| lit | Buchstabe |
| Lit | Literatur |
| LMBG | Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz |
| LS | Leitsatz |
| m | mit |
| MA | Der Markenartikel (Zeitschrift) |
| MaMoG | Markenrechtsmodernisierungsgesetz |
| MarkenG | Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
| MarkenG-E | Markengesetz-Entwurf |
| MarkenR | Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Markenrecht; Markenrecht |
| MarkenRL-E | Markenrichtlinienentwurf |
| MarkenV | Markenverordnung |
| MarkenV-E | Markenverordnung-Entwurf |
| Mat | Materialien |
| maW | mit anderen Worten |
| mWv | Mit Wirkung vom |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| mE | meines Erachtens |
| Merkbl | Merkblatt |
| Mitt | Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Zeitschrift) |
| MMA | Madrider Markenabkommen |
| MMR | Multi Media und Recht (Zeitschrift) |
| mN | mit Nachweisen |
| MRL | Markenrechtsrichtlinie |
| MSchG | Markenschutzgesetz |
| MüKo | Münchener Kommentar |
| MuW | Markenschutz und Wettbewerb (Zeitschrift) |
| mwN | mit weiteren Nachweisen |
| nF | neue Fassung |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NJWE | NJW Entscheidungsdienst |
| NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report |
| NJW-WettbR | NJW-Wettbewerbsrecht |
| Nr | Nummer |
| oa | oben angegeben(e) |
| oÄ | oder Ähnliche(s) |
| OFD | Oberfinanzdirektion |
| og | oben genannte(n) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OLGZ(St) | Entscheidungen der OLG in Zivilsachen (Strafsachen) |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| PartG | Parteiengesetz |
| PatAnw | Patentanwalt |
| PatAnwO | Patentanwaltsordnung |
| PatG | Patentgesetz |
| PatKostG | Patentkostengesetz |
| PatKostG-E | Patentkostengesetz-Entwurf |
| PAVIS PROMA | Internetdatenbank Markenentscheidungen BPatG, BGH, EUIPO, EuG, EuGH, fortlaufend aktualisiert (www.pavis-proma.de) |
| PMMA | Protokoll zum Madrider Markenabkommen |
| PrPG | Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie |
| Prot | Protokoll |
| PVÜ | Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums |
| RA | Rechtsanwalt |
| RAL | Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung |
| RegE | Regierungsentwurf |
| RG | Reichsgericht |
| RGBl | Reichsgesetzblatt |
| RGRK | Kommentar zum BGB, hrsg von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern |
| RGZ(St) | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des RG in Zivilsachen (Strafsachen) |
| RL | Richtlinie |
| Rn | Randnummer |
| RPA | Reichspatentamt |
| Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) |
| RPflG | Rechtspflegergesetz |
| Rspr | Rechtsprechung |
| S, s | Seite, Satz (bei Rechtsnormen), siehe |
| SatzungEuGH | Satzung des EuGH |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| so | siehe oben |
| sog | so genannte(n) |
| SortenSchG | Sortenschutzgesetz |
| Sp | Spalte |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| str | streitig |
| stRspr | ständige Rechtsprechung |
| su | siehe unten |
| TDG | Telekommunikationsdienstegesetz |
| TMG | Telemediengesetz |
| TransPuG | Transparenz- und Publizitätsgesetz |
| TRIPS | Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums |
| tw | teilweise |
| uÄ | und Ähnliche(s) |
| ua | unter anderem; und andere |
| Überbl | Überblick |
| UMDV | Durchführungsverordnung zur UMV |
| umstr | umstritten |
| UMV | Unionsmarkenverordnung |
| UN | Vereinte Nationen (United Nations) |
| unstr | unstreitig |
| UrhG | Urheberrechtsgesetz |
| UrhR | Urheberrecht |
| Urt | Urteil |
| usw | und so weiter |
| uU | unter Umständen |
| UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
| v | von, vom |
| Var | Variante |
| Verf | Verfasser; Verfassung |
| VerfOEuG | Verfahrensordnung des EuG |
| VerfOEuGH | Verfahrensordnung des EuGH |
| VermG | Vermögensgesetz |
| vern | verneinend |
| VersR | Versicherungsrecht (Zeitschrift) |
| vgl | vergleiche |
| VO | Verordnung |
| Vorb | Vorbemerkung |
| wiss | wissenschaftlich |
| WM | Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift) |
| WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift) |
| WTO-Abk | Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation |
| WuW | Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift) |
| WZG | Warenzeichengesetz |
| zB | zum Beispiel |
| ZEuP | Zeitschrift für Europäisches Privatrecht |
| Ziff | Ziffer |
| ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| zit | zitiert |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| ZS | Zivilsenat |
| zT | zum Teil |
| ZUM | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht |
| zust | zustimmend |
| ZustRG | Zustellungsreformgesetz |
| zutr | zutreffend |
| zw | zweifelhaft |
| zz | zurzeit |
| ZZP | Zeitschrift für Zivilprozess |
Literaturverzeichnis
Achenbach/Ransiek/Rönnau Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl 2015
Ahrens Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl 2017
Anduleit Die Rechtsdurchsetzung im Markenrecht, Diss 2000
Becker Parodie und Kommerz, Diss 2003
Bender Unionsmarkte, 3. Aufl. 2018
Berlit Markenrecht, 11. Aufl 2019
Bettinger Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl 2017
Büscher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl 2014
Dreher/Kulka Wettbewerbs- und Kartellrecht, 10. Aufl 2018
Dreyer/Kotthoff/Meckel Urheberrecht, 4. Aufl 2018
Eisenführ/Schennen UMV, 5. Aufl 2017
Eisenmann/Jautz Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 10. Aufl 2015
Ekey Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, 4. Aufl 2013
Ekey ua Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl 2005
Emmerich Unlauterer Wettbewerb, 11. Aufl 2019
Engels Patent-, Marken- und Urheberrecht, 10. Aufl 2018
Erdmann/Rojahn/Sosnitza Handbuch des Fachanwalts gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl 2018
Fezer Markenrecht, 4. Aufl 2009
ders Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl 2016
Fezer/Büscher/Obergfell Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, 3. Aufl 2016
Fischer StGB mit Nebengesetzen, 66. Aufl 2019
von Gamm Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl 1993
Gaul/Bartenbach Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Loseblatt
Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl 2010
Gercke/Julius/Temming/Zöller Strafprozessordnung, 6. Aufl 2019
Gloy/Loschelder/Erdmann Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl 2010
von Godin Wettbewerbsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und zum Zugabe- und Rabattrecht, 2. Aufl 1974
Hacker Markenrecht, 4. Aufl 2016
Harte-Bavendamm Handbuch der Markenpiraterie in Europa, 2000
Hasselblatt ua Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl 2017
Hoene/Runkel Anwaltformulare Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl 2013
Hoffmann/Kleespies (Hrsg) Formular-Kommentar Markenrecht, 2. Aufl 2011
Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3. Aufl 2010
Jacobs/Lindacher/Teplitzky UWG Großkommentar, 2006 ff
Just Die Gemeinschaftsmarke im System des internationalen Markenschutzes, 2001
Käbisch Markenschutz im Strafrecht, 2006
Kaufmann Die Personenmarke, 2005
Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG mit PAngV, UKlaG, DL-InfoV, 37. Aufl 2019
Köhler/Piper/Ohly Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl 2016
Kur/von Bomhard/Albrecht Markenrecht, 2. Aufl 2018
Lange Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl 2012
ders Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts, 2009
Lenz/Borchardt EU-Verträge Kommentar, 6. Aufl 2012
Lerach Kennzeichenschutz für Veranstaltungen, Diss 2010
Loschelder/Loschelder Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, 2. Aufl 2002
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 8. Aufl
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO, 5. Aufl
Nordemann/Nordemann/Nordemann-Schiffel Wettbewerbs- und Markenrecht, 11. Aufl 2012
Oberhardt Die Handelsdienstleistungsmarke, Diss 2005
Palandt BGB, 78. Aufl 2019
Pierson/Ahrens/Fischer Recht des geistigen Eigentums, 4. Aufl 2018
Piper/Ohly/Sosnitza UWG, 5. Aufl 2010
Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl 1972
Rittner/Dreher Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl 2008
Schoene Der Benutzungszwang im Markengesetz, Diss 2002
von Schultz (Hrsg) Markenrecht, 3. Aufl 2012
Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl 2016
Schwartmann (Hrsg) Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Aufl. 2018
Stein/Jonas Kommentar zur ZPO, 23. Aufl 2017
Ströbele/Hacker/Thiering Markengesetz, 12. Aufl 2018
Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl 2019
Walter/Grüber (Hrsg) Anwaltshandbuch Wettbewerbspraxis, 1998
Zöller ZPO, 32. Aufl 2018
Einleitung
1. Die Geschichte des Markenrechts
I.Methodische Fragen einer Rechtsgeschichte des Markenrechts1
II.Die Geschichte des Markenrechts vor 18742 – 6
III.Das Markenschutzgesetz von 18747, 8
IV.Der Rechtscharakter der Kennzeichenrechte9 – 14
V.Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen von 189415 – 19
VI.Das Warenzeichengesetz von 193620, 21
VII.Das Warenzeichenrecht nach 194522
Literatur:
Böxler Markenstrafrecht. Geschichte – Akzessorietät – Legitimation – Perspektiven, 2013; Dölemeyer Urheber- und Verlagsrecht, Patentrecht und Musterschutz, in Coing Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 1986, S 3955; Dölemeyer/Klippel Der Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft zur Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, FS GRUR Bd 1, 1991, S 185; Hacker Die ältere Geschichte des Markenrechts als Prozess seiner systematischen Standortfindung, in Lindenberg (Hrsg), 100 Jahre Markenverband, 2003, S 11; Kickler Die Geschichte des Schutzes geographischer Herkunftsangaben in Deutschland, 2012; Klippel Historische Wurzeln und Funktionen von Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten im 19. Jahrhundert, ZNR 1983, S 132; ders Der zivilrechtliche Schutz des Namens, 1985; ders Die Bedeutung des Rheinischen Rechts für die Entwicklung des Namens- und Firmenschutzes in Deutschland, in Mohnhaupt (Hrsg), Revolution, Reform, Restauration, 1988, S 123; ders Die Idee des geistigen Eigentums in Naturrecht und Rechtsphilosophie des 19. Jahrhunderts, in Wadle (Hrsg), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, 1993, S 121; ders Die Theorie der Persönlichkeitsrechte bei Karl Gareis (1844–1923), FS Traub, 1994, S 211; ders Das Privileg im deutschen Naturrecht des 18. und 19. Jahrhunderts, in Dölemeyer/Mohnhaupt (Hrsg), Das Privileg im europäischen Vergleich, 1997, S 329; Kraft Die Entwicklung des Warenzeichenrechts als Teil des allgemeinen Wettbewerbsrechts, FS GRUR Bd 2, 1991, S 729; Meister Von den signa zur Gemeinschaftsmarke, WRP 2003, 1398; Pahlow Art „Markenrecht“, in Jaeger (Hrsg), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd 8, 2008, Sp 31; Sattler Dilution of well-known trademarks – an analysis of its foundations in Germany and the European Union, ZGE 2011, 304; ders Emanzipation und Expansion des Markenrechts, 2015; Scherner Art „Marke“, HRG Bd 3, 2. Aufl, 2016, Sp 1291; Wadle Fabrikzeichenschutz und Markenrecht, 2 Bde, 1977 und 1983; ders Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens. Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert, FS GRUR Bd 1, 1991, S 93; ders Geistiges Eigentum, 2 Bände, 1996 und 2003; ders Französisches Recht in Deutschland, 2002; ders Zur Bedeutung der Rechtsgeschichte für das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz, in Eckert (Hrsg), Der Praktische Nutzen der Rechtsgeschichte, 2003, S 549; Zapfe Die Ausgestaltung des Markenrechts in Deutschland seit 1874 unter besonderer Berücksichtigung des Markenbegriffs und der Markenkategorien, 2002.
I. Methodische Fragen einer Rechtsgeschichte des Markenrechts
1
Ein Überblick über die Geschichte des Markenrechts darf sich, soll er rechtshistorisch einigermaßen brauchbar sein und daher über schmückendes Beiwerk hinausgehen, nicht auf die Gesetzgebungsgeschichte insb seit dem „Gesetz über Markenschutz“ v 30.11.1874 (MSchG, RGBl 143) beschränken. Die größeren historischen Zusammenhänge erschließen sich vielmehr dann, wenn die Geschichte des Markenrechts als Teil der Geschichte des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte, begriffen wird, wenn neben der Gesetzgebungs- auch die Rechtsprechungs- und Theoriegeschichte beachtet und die Wechselbezüge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte berücksichtigt werden. Erst dann können die Grundlagen und Charakteristika des heutigen Markenrechts zutr erkannt, analysiert und verstanden werden, und es kann, ausgehend von soliden rechtshistorischen Erkenntnissen, eine kritische, zukunftsorientierte Bestandsaufnahme vorgenommen und nach historisch fundierten rechtspolitischen Lösungen gesucht werden. Freilich kann ein solcher Anspruch in einem kurzen einleitenden Überblick zu einem Kommentar nur angemahnt, nicht aber verwirklicht werden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass zwar die Geschichte des Markenrechts des 19. Jahrhunderts recht gut erforscht ist (vor allem durch die bahnbrechenden Arbeiten von Wadle), aber es hinsichtlich des 20. Jahrhunderts noch an detaillierten und tiefergehenden Untersuchungen fehlt.
II. Die Geschichte des Markenrechts vor 1874
2
Die Geschichte des Markenrechts im 19. Jahrhundert und damit die Entstehung der Grundlagen, von zahlreichen Charakteristika und selbst von Problemen des heutigen Markenrechts sind eng verbunden mit der Industrialisierung und dem Wandel des Wirtschaftssystems vom merkantilistischen Interventionsstaat zu einer zumindest partiell verwirklichten Marktwirtschaft. Zwar ist der Begriff der Marke – ua als Hausmarke, Zunft- oder Meisterzeichen – wesentlich älter; die Auseinandersetzungen um den Markenschutz im 19. Jahrhundert betreffen jedoch die Frage, ob es bei den rechtlichen Mitteln des Markenschutzes verbleiben sollte, die bereits im merkantilistisch-absolutistischen Staat des 18. Jahrhunderts und im Interventionsstaat des 19. Jahrhunderts vorhanden waren, oder ob neue Schutzformen gefunden und anerkannt werden konnten, die den liberalen ökonomische Bedingungen entsprachen.
3
In einem vorliberalen Staats- und Wirtschaftssystem konnten Marken – wie iÜ auch andere Gegenstände heutiger Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte, also ua Erfindungen, literarische Werke und Namen – ohne weiteres durch Privilegien, durch handels- und gewerbepolizeiliche und durch strafrechtliche Bestimmungen geschützt werden. Die damit angesprochenen rechtlichen und ökonomischen Ordnungsbegriffe und -instrumente, vor allem Privilegien und „gute Policey“, verloren zwar seit Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland zunehmend an Überzeugungskraft. Dennoch lebte im 19. Jahrhundert, trotz einzelner Reformen, der Interventionsstaat weiter; staatliche Interessen dominierten sowohl in der Wirtschaftspraxis als auch in der Wirtschaftstheorie. Das spiegelt sich darin, dass zum Schutz von Marken in den Staaten des Deutschen Bundes weiterhin handels- und gewerbepolizeiliche, vor allem aber strafrechtliche Bestimmungen vorherrschten; lediglich der Markenschutz durch Privilegien befand sich – obwohl das Privileg zu dieser Zeit weiterhin ein Rechtsbegriff war – deutlich auf dem Rückzug. Privatrechtliche Ansprüche spielten zunächst eine eher untergeordnete Rolle; im Vordergrund standen vielmehr Gründe des Allgemeinwohls und des Konsumentenschutzes, die insb die Qualitäts- und die Herkunftsfunktion der Marke betrafen. Damit stimmt überein, dass sog nominative Marken – nämlich Name und Firma – noch am ehesten geschützt waren.
4
Der aus späterer Sicht halbherzige Markenschutz der Zeit vor dem MSchG von 1874 erklärt sich also aus einem Dilemma: Einerseits wollte der Staat aus polizeilichen und fiskalischen Interessen Marken schützen, andererseits waren die vorhandenen rechtlichen Mittel dafür seit Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend dem Verdacht ausgesetzt, nicht ohne weiteres mit „modernen“ Theorien zum Verhältnis von Staat und Wirtschaft vereinbar zu sein, und daher unter Legitimationsdruck geraten. Dem Dilemma war nur zu entkommen, wenn Rechtsformen im Privatrecht entwickelt werden konnten, die einen effektiven Markenschutz bewirkten und dennoch mit liberaler politischer und ökonomischer Theorie vereinbar waren.
5
Modelle dafür stellten naturrechtlich-rechtsphilosophische Werke und das französische Recht zur Verfügung. Seit Ende des 18. Jahrhunderts und vor allem im Vormärz plädierten zahlreiche Autoren in Lehrbüchern und Einzelschriften des Naturrechts und der Rechtsphilosophie für die Anerkennung und gesetzgeberische Umsetzung des Rechts des geistigen Eigentums und von Persönlichkeitsrechten, bezogen vor allem auf Erfindungen und literarische Werke. In Frankreich hatte die Französische Revolution das Privilegienwesen radikal beseitigt; § 16 der „Loi relative aux manufactures, fabriques, ateliers“ vom 22. Germinal XI (12.4.1803) enthielt neben einer Strafandrohung auch einen Schadensersatzanspruch nach einer Markenverletzung. Vor allem die Rspr entwickelte aus Art 1382 Code civil mit Nachdruck den Gedanken einer „propriété industrielle“ ua an Warenbezeichnungen. Das französische Recht hatte auch für Deutschland erhebliche Bedeutung: Es wurde in den im Laufe der Revolution an Frankreich gefallenen Territorien des Deutschen Reiches eingeführt und galt in vielen von diesen auch nach 1815 weiter; es wurde zudem von zahlreichen Rheinbundstaaten rezipiert und beeinflusste die Gesetzgebung einiger Staaten des Deutschen Bundes nach 1815.
6
Dennoch stieß die Anerkennung bzw Übernahme der naturrechtlich-rechtsphilosophischen und französischen Modelle lange auf Schwierigkeiten. Die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums und von Persönlichkeitsrechten galt – ebenso wie bei Privilegien – als Einräumung von Monopolen und unterlag daher denselben politischen und wirtschaftlichen Bedenken wie die Gewährung von Privilegien und Monopolen. Zudem verloren naturrechtlich-rechtsphilosophische Begründungsversuche im Hinblick auf die Notwendigkeit der Umsetzung in geltendes Recht zunehmend an Überzeugungskraft. Gegen die Anerkennung des Gedankens des geistigen Eigentums stritt man mit dem auf das römische Recht gestützten Argument, Eigentum gebe es nur an körperlichen Gegenständen – ein Einwand, der angesichts der Bedeutung des römischen Rechts in Deutschland große Überzeugungskraft besaß und der bis heute auf dem Gebiet des Zivilrechts nachwirkt.
III. Das Markenschutzgesetz von 1874
7
Abgesehen von dem Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in Deutschland insb nach der Gründung des zweiten Deutschen Kaiserreiches im Jahre 1871 beruhte die Aufnahme der Arbeiten an einem Gesetz zum Schutz von Warenzeichen darauf, dass die vorhandenen Möglichkeiten des Schutzes als rechtlich und wirtschaftlich unbefriedigend empfunden wurden. Zwar hatte Art 27 des 1861 entworfenen und in den folgenden Jahren von den meisten Staaten des Deutschen Bundes in Kraft gesetzten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) demjenigen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gewährt, der „durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist“, aber Rspr und Lit legten die Vorschrift restriktiv aus: Art 27 ADHGB finde keine Anwendung, wenn die Firma oder der Name eines anderen auf einer Etikette oder zur Bezeichnung der Ware gebraucht werde (so zB das Reichsoberhandelsgericht in einem Urt aus dem Jahre 1871; ROHG 4, 257 f), und generell gebe es kein Recht an der Warenbezeichnung, „das sich als Eigenthum und demgemäß als ein selbstständiges und ausschließliches Recht characterisirt“ (BOHG 1, 132 f, so neben diesem Urt des Bundesoberhandelsgerichts aus dem Jahre 1870 auch die Lit). Gerade im Fall des Firmenmissbrauchs auf Warenbezeichnungen wurden Ansprüche aus Art 27 ADHGB also nicht gewährt. Es blieb daher bei dem strafrechtlichen Schutz, der jedoch ebenfalls zunehmend als zu eng angesehen wurde: Meist umfassten die Strafgesetzbücher nicht den Schutz von figürlichen Warenzeichen, und auch die Strafvorschriften zum Schutz vor Missbrauch von Name und Firma als Warenbezeichnung (zB § 287 RStGB) wurden restriktiv ausgelegt (Klippel Namensschutz, S 133). Es verwundert daher nicht, dass auch Wirtschaftskreise zunehmend eine umfassende gesetzliche Regelung des Markenschutzes forderten.
8
Das Gesetz über Markenschutz v 30.11.1874 (MSchG, RGBl S 143) trug einem großen Teil der Kritik Rechnung. Es brachte die eindeutige Anerkennung eines subjektiven ausschließlichen Privatrechts am Warenzeichen, das bei Verletzung durch einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch sowie durch eine als Antragsdelikt ausgestaltete Strafbestimmung geschützt wurde, die statt eines Schadensersatzanspruchs neben der Strafe die Möglichkeit einer an den Geschädigten zu zahlenden Buße vorsah. Abgesehen von der Anerkennung des Warenzeichenrechts erweiterte das MSchG auch den zivilrechtlichen Schutz des Namens- und Firmenrechts. Allerdings entstand das eigentliche Markenrecht nur durch Eintragung: Das MSchG führte ein Zeichenregister ein, das als Abteilung des Handelsregisters geführt wurde, und begrenzte daher den Kreis der Schutzberechtigten auf ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende. Der Eintragung eines Warenzeichens ging von Amts wegen eine beschränkte Vorprüfung voraus.
IV. Der Rechtscharakter der Kennzeichenrechte
9
Die eindeutige gesetzliche Anerkennung von Ausschließlichkeitsrechten an Warenzeichen, Firma und Name – daneben auch, in weiteren Gesetzen, ua von Patent- und Urheberrecht – warf mit Nachdruck das Problem auf, wie diese Rechte rechtswissenschaftlich einzuordnen seien. Dazu wurden zahlreiche Theorien vertreten, von denen sich die meisten als wenig überzeugungskräftig erwiesen. So standen etwa der Einordnung als Privilegien, Monopolrechte oder geistiges Eigentum weiterhin die schon erwähnten Bedenken entgegen. Als erfolgreich und zukunftsbestimmend erwiesen sich schließlich die Theorie der Immaterialgüterrechte und die Theorie der Persönlichkeitsrechte, die – trotz einiger Vorläufer – entscheidend von Karl Gareis und Josef Kohler entwickelt wurden.
10
Das Problem lag auf der Hand: Obwohl die Gesetze an den einzelnen Positionen, also ua Kennzeichen und Erfindungen, eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsrechte einräumten, musste einerseits der Begriff „geistiges Eigentum“ vermieden werden; andererseits musste, ohne die Rechte als Privilegien zu bezeichnen, begründet werden, weshalb sie trotz ihres wirtschaftlich gesehen monopolartigen Charakters mit einem auf wirtschaftlicher Freiheit beruhenden rechtlichen und ökonomischen System vereinbar waren. Zudem war es angesichts des Bedeutungsverlustes naturrechtlich-rechtsphilosophischer Begründungen wenig zweckmäßig, die betreffenden Rechte als dem Staat vorgegeben anzusehen.
11
Eine gut fundierte und in sich konsistente Theorie gelang zuerst Karl Gareis, der 1877 mehrere Werke dazu vorlegte (Nachweise bei Klippel FS Traub, S 211 ff). Er betrachtete ua Namens-, Firmen-, Warenzeichen-, Urheber- und Patentrecht zunächst als „Individualrechte“; am Ende des 19. Jahrhunderts sprach er dann von „Persönlichkeitsrechten“ oder „Individualitätsrechten“. Ihre Legitimation sah Gareis in der durch die Anerkennung solcher Rechte erfolgten „Erweiterung der individuellen Rechtssphäre“; darin liege „die Kreierung neuer Rechtsschranken zum Schutze von Verhältnissen, welche früher, rechtlich unbeschützt, der Willkür Aller preisgegeben waren“. Es scheine nur so, dass die genannten Rechte der freien wirtschaftlichen Entfaltung des Individuums entgegenliefen, denn in Wahrheit beseitige die Gesetzgebung damit erst die Hindernisse dieser Freiheit.
12
Der Erfolg der Lehre von Gareis zeigt sich darin, dass ein großer Teil der Privatrechtswissenschaft ab etwa 1880 die Persönlichkeitsrechte als bes Kategorie der subjektiven Rechte anerkannte. Freilich waren darunter sehr heterogene Rechte versammelt; ein Teil davon war, wie Gareis erkannte, selbst „beschränkt oder unbeschränkt negociabel, in commercio“. Für diese übertragbaren Rechte erwies sich auf lange Sicht die Kategorie der Immaterialgüterrechte als geeigneter, die Josef Kohler etwa zur gleichen Zeit in zahlreichen Schriften entwickelte. Unter Hinweis auf die Behandlung immaterieller wirtschaftlicher Güter in der zeitgenössischen Wirtschaftstheorie leitete er die Notwendigkeit des rechtlichen Schutzes aus der schöpferischen Arbeit des Berechtigten ab; Einwände aus dem Eigentumsbegriff waren aus dieser Perspektive gegenstandslos. Die Theorie der Immaterialgüterrechte diente also schon terminologisch dazu, den Begriff des „geistigen Eigentums“ zu vermeiden und gleichzeitig zu einem eigentumsähnlichen Schutz zu gelangen.
13
Auch die Theorie der Immaterialgüterrechte fand ab etwa 1880 zunehmend Eingang in die Lit, und zwar entspr der Absicht von Kohler zur rechtlichen Erfassung desselben Kreises von Rechten, die andere Autoren als Persönlichkeitsrechte einordneten. Das erklärt sich daraus, dass es zunächst um die dogmatische Anerkennung und Einordnung dieser Rechte überhaupt ging. Allmählich aber trat die Erkenntnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede etwa zwischen Namens- und Patentrecht in den Vordergrund. Wiederum Kohler sah nunmehr Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte als unterschiedliche Arten von subjektiven Ausschließlichkeitsrechten an; folglich waren alle damit gemeinten Rechte entweder der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen, und zwar je nach dem Ausmaß der wirtschaftlichen Verwertbarkeit durch die rechtliche Veräußerungsmöglichkeit. Die Folge davon bestand in einem zT bis heute noch nicht überwundenen Streit um die zutr rechtliche Einordnung der einzelnen Rechte, so ua des Warenzeichen- und Firmenrechts: Speziell das Warenzeichenrecht ordneten Rspr und Lit auch im 20. Jahrhundert noch lange als Persönlichkeitsrecht ein (Nachweise bei Klippel Namensschutz, S 542 f), ebenso wie das Firmenrecht (Klippel Namensschutz, S 535 f).
14
Es liegt auf der Hand, dass eine zeitgemäße wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Kennzeichenrechten heute zwar diese historisch bedingten terminologischen und argumentativen Zwänge zur Kenntnis nehmen sollte, aber über sie ohne Weiteres hinwegsehen und sich unbelastet davon ua der Frage des geistigen Eigentums als Zivilrechtsbegriff, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Veräußerungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten zuwenden kann.
V. Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen von 1894
15
Zahlreiche Bestimmungen des MSchG wurden in den Jahren nach dem Inkrafttreten zunehmend als unbefriedigend empfunden; daneben sorgte die restriktive Auslegung durch die Rspr für Kritik. Ua stieß die Verknüpfung von eingetragenen Warenzeichen, Handelsregister und Kaufmannseigenschaft auf Ablehnung, ferner die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf wissentliches Handeln, die Einschränkung des Schutzes auf bestimmte Tathandlungen und der Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, ua von reinen Wortzeichen.
16
Die Rspr interpretierte das MSchG zudem äußerst restriktiv; so gewährte sie zB keinen Schutz gegen die Anbringung von Warenbezeichnungen auf Rechnungen und sah sog Etablissementsnamen nicht als geschützt an. Streit bestand auch darüber, ob nur die im Handelsregister und im Zeichenregister eingetragene Firma nach § 13 MSchG geschützt war. Vor allem aber sah das RG in stRspr entgegen weiten Teilen der Lit und entgegen einigen Instanzgerichten den Firmenschutz des ADHGB und die Bestimmungen des MSchG als abschließend an (zB RGZ 6, 76; zu den Gründen dafür HK-WettbR/Klippel E I Rn 13). Damit verhinderte es die subsidiäre Anwendung des (jeweiligen) allg Zivilrechts, insb die Übernahme von Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechts über unlauteren Wettbewerb. Vor allem Kohler bemühte sich vergebens um eine Ausweitung des Schutzes von Warenbezeichnungen aus dem Gedanken des unlauteren Wettbewerbs. Die Betonung der Herkunftsfunktion, die mangelnde Berücksichtigung der Wettbewerbsfunktion von Warenbezeichnungen und deren theoretische Verbindung mit der Persönlichkeit standen einer Ausweitung im Wege, zumal durch das Abschneiden der Berufung auf – die im Deutschen Reich sehr unterschiedlichen – allg zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen die Rechtseinheit bewahrt werden sollte.
17
Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen v 12.5.1894 (WbzG, RGBl 441) berücksichtigte einen Teil dieser Kritik. Zahlreiche Änderungen dienten der Präzisierung und Ausdehnung des Schutzes von Warenbezeichnungen nicht zuletzt durch die Berücksichtigung von deren Funktion im wirtschaftlichen Wettbewerb. Ein Schadensersatzanspruch wurde nunmehr auch bei grober Fahrlässigkeit eingeräumt (§ 14 Abs 1 WbzG). Ebenso erweiterten die §§ 12 ff WbzG den Kreis der ausdrücklich genannten Tathandlungen, gegen die das Gesetz Schutz gewährte. Die Eintragung reiner Wortzeichen wurde gestattet, und jedermann, also nicht nur im Firmenregister eingetragene Kaufleute, konnte Warenzeichen zur Eintragung in die nunmehr vom Reichspatentamt zentral geführte Zeichenrolle anmelden. Insgesamt betonte das WbzG die wirtschaftliche Bedeutung von Warenbezeichnungen; Voraussetzung für eine Übertragung von Warenzeichen war jedoch, dass auch der Geschäftsbetrieb überging (§ 7 Abs 1 S 2 WbzG).
18
Darüber hinaus berücksichtigte das WbzG die Eigenarten des wirtschaftlichen Wettbewerbs und den Zusammenhang mit der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Das zeigt sich ua daran, dass § 20 WbzG „die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr“ als Voraussetzung einführte, also den Begriff der Verwechslungsgefahr, der bis heute im Kennzeichenrecht eine entscheidende Rolle spielt. Vor allem aber wollte der Reichstag in zweiter Lesung eine allg strafrechtliche Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb in das Gesetz aufnehmen. Diese Initiative fand zwar keinen Eingang in das WbzG; führte aber iE zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v 27.5.1896 (RGBl 145). § 8 dieses Gesetzes enthielt eine Bestimmung zum Schutz von Name, Firma und bes Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr, die freilich voraussetzte, dass die Benutzung durch den anderen darauf berechnet und geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen. Diese Einschränkung führte zur Regelung des Kennzeichenschutzes in § 16 UWG v 7.6.1909 (RGBl 499), also der Vorläufervorschrift der heutigen §§ 5, 15 MarkenG.
19
Weitere in dieser Zeit entstandene Vorschriften des Kennzeichenschutzes sind § 37 des HGB v 10.5.1897 (RGBl 219, 437) und § 12 BGB, die bis heute unverändert gelten und im Kennzeichenrecht etliche Konkurrenzprobleme aufwerfen. Insb § 12 BGB erfuhr durch Rspr und Lit eine erhebliche Ausweitung (ua auf Firma, Firmenbestandteile, -schlagworte und -abkürzungen sowie andere Bezeichnungen im Geschäftsverkehr), die weder dem ursprünglichen Sinn und Zweck von § 12 BGB noch dem ursprünglichen System des Kennzeichenschutzes, insb dem Verhältnis von § 12 BGB und § 16 UWG (heute also §§ 5, 15 MarkenG) entsprach.
VI. Das Warenzeichengesetz von 1936
20
Das WbzG von 1894 erfuhr ua aufgrund internationaler Übereinkünfte zahlreiche Änderungen. Zudem zielte ein Gesetzgebungsvorhaben im Jahre 1913 auf eine Gesamtrevision des WbzG; der Entwurf (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr 162v 11.7.1913, 3. und 4. Beil) wurde jedoch wohl wegen des 1. Weltkrieges nicht weiterverfolgt. Demgegenüber gelangte ein „Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz“ (RT-Drucks 4/987) im Jahre 1929 und dann wieder 1932 (RT-Drucks 5/1446) immerhin in den Reichstag, der ihn jedoch nicht als Gesetz verabschiedete. Dieser Entwurf ging, anders als das Reformvorhaben von 1913, davon aus, dass das WbzG sich bewährt habe und daher Staat und Wirtschaft ein Interesse daran hätten, am bestehenden Rechtszustand möglichst wenig zu ändern. Dementsprechend strebte man nur die Korrektur einzelner Vorschriften des WbzG an, ua die Einräumung eines Schadensersatzanspruchs bei jeder Art von Verschulden.
21
Das Warenzeichengesetz (WZG) v 5.5.1936 (RGBl II 134) beruhte stark auf dem Entwurf von 1929; es übernahm in § 24 fast wörtlich dessen Neufassung der einschlägigen Anspruchsgrundlage (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, der jetzt auch bei Fahrlässigkeit gewährt wurde). Zudem brachte § 25 WZG die Anerkennung eines Markenschutzes durch Verkehrsgeltung, also eines sachlichen Warenzeichenrechts neben dem förmlichen Zeichenrecht, das durch Eintragung erworben wurde. Der Gedanke beruhte auf der von Rspr und Lit nach 1900 zu § 826 BGB und § 1 UWG von 1909 entwickelten Auffassung, dass das Warenzeichenrecht Teil des allg Wettbewerbsrechts sei.
VII. Das Warenzeichenrecht nach 1945
22
Überblickt man die im Einzelnen recht komplizierte Geschichte des Warenzeichenrechts nach 1945, so lassen sich vier Entwicklungen feststellen (Einzelheiten bei Fezer Einl Rn 7 ff). Nach der Schließung des Reichspatentamts 1945 ging es zunächst um die Wiederherstellung eines effektiven Anmeldeverfahrens. Sodann präzisierten und erweiterten zahlreiche Änderungsgesetze das WZG von 1936, ua durch Einführung des Benutzungszwangs, durch die Zulassung von Dienstleistungsmarken und vor allem durch die Verstärkung des Schutzes vor internationaler Markenpiraterie. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden ua Überleitungs- und Erstreckungsregelungen zur Herstellung der Rechtseinheit getroffen (su E 2, Rn 13). Vor allem aber wirkte sich die zunehmende Europäisierung des Rechts aus: Eine fundamentale Reform des deutschen Markenrechts erfolgte durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken v 21.12.1988 (MRL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40 v 11.2.1989) im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v 25.10.1994 (MarkenG, BGBl I S 3082). § 16 UWG wurde aufgehoben; das MarkenG bildet nunmehr die Grundlage des Schutzes für Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Darüber hinaus brachte das Gesetz ua eine Ausweitung der möglichen Markenformen und – dies im Gegensatz zum WZG – die Anerkennung der Marke als selbstständigen und frei übertragbaren Vermögenswert durch die Aufhebung des Akzessorietätsgrundsatzes. Dass diese und andere Veränderungen dazu führen, dass neue Grundsatz- und Einzelprobleme zu lösen sind oder alte Fragen sich neu stellen, liegt auf der Hand.
2. Das Markenrecht in der Rechtsordnung
I.Schutzgut und Zweck1 – 6
II.Markenrecht und Zivilrecht7
III.Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht8
IV.Markenrecht und öffentliches Recht9 – 12
1.Markenrecht und Verfassungsrecht9
2.Markenrecht und Verwaltungsrecht10
3.Das Markenrecht der öffentlichen Hand11, 12
V.Markenrecht und DDR-Recht13
VI.Markenrecht und EU-Recht14 – 20
1.EU-Vertrag15
2.Richtlinien16, 17
3.Verordnungen18, 19
4.EuGH20
VII.Internationales Markenrecht21
VIII.Markenrecht und Internationales Privatrecht22, 23
Literatur:
Adrian/Nordemann/Wandtke Erstreckungsgesetz und Schutz des geistigen Eigentums, 1992; Alt Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen nach dem Markengesetz, ZAP 2006, 313; Ann Die Europäisierung des Markenrechts, ZEuP 2002, 5; Badura Zur Lehre von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Eigentums, betrachtet am Beispiel des „geistigen Eigentums“, FS Maunz, 1981, S 1; Baeumer Anmerkungen zum Territorialitätsprinzip im internationalen Patent- und Markenrecht, FS Fikentscher, 1998, S 803; Bender Europäisches Markenrecht in neuer (Ver-)Fassung – Teil 1, MarkenR 2010, 1; ders Europäisches Markenrecht in neuer (Ver-)Fassung – Teil 2, MarkenR 2010, 57; ders Das Ende des deutschen Markenrechts? Die Reformvorschläge der Kommission zum nationalen Markenrecht und zur europäischen Marke, MarkenR 2013, 129; Berlit Die Europäisierung des Markenrechts durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EWS 2004, 113; Bock Kennzeichenrechtliche Kollisionsprobleme bei Erweiterung des Hoheitsgebietes, 1997; ders Aktueller Blick auf die Schranken des Markenrechts, MarkenR 2007, 141; Böttcher/Siebert/Romald Abgrenzung von Markenrecht und ergänzendem Rechtsschutz, FS Säcker, 2006, S 233; Bröcher/Hoffmann/Sabel Dogmatische Grundlagen des Markenrechts, 2005; Celli Internationales Kennzeichenrecht, 2000; Danger Die rechtsverletzende Benutzungshandlung im Markenrecht, 2007; Dannecker Strafrechtlicher Schutz der Gemeinschaftsmarke, in Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht in der Europäischen Union, 2002, S 369; Dauses Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, 1995; Fezer Grundprinzipien und Entwicklungslinien im europäischen und internationalen Markenrecht, WRP 1998, 1; ders Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 457; ders Der Wettbewerb der Markensysteme, GRUR 2013, 1185; ders Kumulative Normenkonkurrenz zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht – Schutzzweckkompatibilität zwischen Immaterialgüterrecht als Funktionseigentum und Wettbewerbsrecht, GRUR 2010, 953; ders Die Marke als Immaterialgut, MarkenR 2010, 453; Fikentscher Intellectual Property and competition – human economic universals or cultural specifities?, International Review of Industrial Property and Copyright Law, 2007, 137; Funk Die Qualitätsfunktion der Marke im Recht der USA und nach dem neuen deutschen Markengesetz, 1995; Gidl Der Funktionswandel der Marke im modernen Kennzeichenrecht, 1997; Goslar Kennzeichenrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung, 2007; Haarhoff (Re-)Monopolisierung erloschener Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte durch das Markenrecht?, 2006; Hacker Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) Teil I, GRUR 2019, 113 ff; Teil II 2019, 235 ff; Heinemann Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; Kirchhof Der verfassungsrechtliche Gehalt geistigen Eigentums, FS Zeidler, 1987, S 1639; Knaak/Kur/v Mühlendahl Die Studie des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zum Funktionieren des europäischen Markensystems, GRURInt 2012, 197; Körner Die notwendige Europäisierung deutschen Richterrechts, FS Mailänder, 2006, S 103; Kur Die Harmonisierung der europäischen Markengesetze, GRUR 1997, 241; dies Territorialität versus Globalität – Kennzeichenkonflikte im Internet, WRP 2000, 935; Otero Lastres Darstellbarkeit der Marke in der europäischen Markenrechtsreform, GRURInt 2013, 731; Metzger/Wurmnest Auf dem Weg zu einem europäischen Sanktionenrecht des geistigen Eigentums?, ZUM 2003, 922; von Mühlendahl Markenschutz zu Beginn des 21. Jahrhunderts, in Lindenberg (Hrsg) 100 Jahre Markenverband, 2003, S 75; Niehues Deutsche Marke, Gemeinschaftsmarke und internationale Registrierung, Verknüpfungen und Überschneidungen der Schutzsysteme, 2000; Ohly Geistiges Eigentum?, JZ 2003, 11; Pahlow „Intellectual property“, „propriété intellectuelle“ und kein „Geistiges Eigentum“?, UFITA 2003, 705; Pfeffer Markenpflege als rechtfertigender Einwand im Kartellrecht? MarkenR 2012, 365; Regelin Das Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, 2000; Riehle Funktion der Marke und europäisches Markenrecht: Versuch einer dualen Deutung, MarkenR 2001, 337; Roderer Mediendelikte zwischen Globalität und Territorialität, 2001; Rudolff-Scheffer Das künftige europäische Markensystem nach der MPI-Studie – welche Schlussfolgerungen bieten sich an? GRURInt 2012, 208; Sack Das internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nach EGBGB-Novelle, WRP 2000, 269; ders Kritische Anmerkungen zur Regelung der Markenverletzungen in den Kommissionsvorschlägen für eine Reform des europäischen Markenrechts, GRUR 2013, 657; Sambuc Was soll das Markenrecht? Ein Beitrag zur Funktionenlehre, WRP 2000, 985; Schefczyk Anmerkungen zur naturrechtlichen Begründung geistigen Eigentums, Juridikum 2004, 60; Scherer Doppelidentitätsschutz als Verwechslungsschutz, WRP 2014, 12; Schmidl Bekämpfung der Produktpiraterie in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich, 1999; Schricker/Beier Die Neuordnung des Markenrechts in Europa, 1997; Schulz Grenzlinien zwischen Markenrecht und wettbewerblichem Leistungsschutz, Recht und Wettbewerb, 2002, 237; ders Das deutsche Markenstrafrecht, 2004; Sebastian Geistiges Eigentum als europäisches Menschenrecht, GRURInt 2013, 524; Sosnitza Nationales, gemeinschaftsweites und internationales Markenrecht, in Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler, 1998, S 181; ders Die weitere Entwicklung des europäischen Markenrechts, MarkenR 2012, 436; Spuhler Das System des internationalen und supranationalen Schutzes von Marken und geographischen Herkunftsangaben, 2000; Steinbeck Zur These vom Vorrang des Markenrechts, FS Ullmann, 2006, S 409; Szalai Begriffsverwirrung und Reformbedarf im Markenrecht, MarkenR 2012, 8; Tilmann Das neue Markenrecht und die Herkunftsfunktion, ZHR 1994, 371; ders Die Erstreckung von DDR-Marken und der Wegfall des Löschungsgrundes der Nichtfortsetzung der Wirtschaftstätigkeit des DDR-Markenrechts, GRURInt 1996, 491; ders Das europäische Zivilrecht des gewerblichen Rechtsschutzes, ZEuP 2004, 672; Tönnies Von der Investitionsfunktion der Marke zur markenrechtlichen Investitionsschutztheorie MarkenR 2013, 215; ders Erfindungen – ein Kollektivgut oder die Gedanken sind frei, GRUR 2013, 796; Vanzetti Die Funktion der Marke in einem System der freien Übertragbarkeit, GRURInt 1999, 205.
I. Schutzgut und Zweck
1
Die kontroverse Diskussion um Schutzgut und Zweck des Markenrechts wird in der Lit meist unter dem Stichwort „Funktionenlehre“ geführt. Diskutiert werden dabei ua die Herkunfts-, Garantie-, Werbe-, Kommunikations-, Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion der Marke. Diese Diskussion leidet allerdings darunter, dass häufig nicht zwischen den normativen Voraussetzungen des Markenschutzes, zwischen den verschiedenen Schutzgegenständen des MarkenG, zwischen den notwendigen, den üblichen und den möglichen Funktionsweisen einer Marke, den sich darin niederschlagenden wirtschaftlichen Interessen und den Einsatzmöglichkeiten von Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr unterschieden wird. Mehrere Fragen und Diskussionsebenen sind also zu unterscheiden.
2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das MarkenG verschiedene Schutzgegenstände enthält (§ 1), nämlich Marken, geschäftliche Bezeichnungen – Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5) – und geographische Herkunftsangaben. Es handelt sich dabei in jedem Fall um Immaterialgüterrechte; auch angesichts der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte besteht kein Grund mehr, insofern den Namen, wenn er als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel benutzt wird, oder gar die Firma als Ausnahmen anzusehen (str insb hinsichtlich des Namens; dazu Klippel Namensschutz, S 487 ff). Mehr oder weniger starke persönlichkeitsrechtliche Elemente stehen dem nicht entgegen, da sie allen Immaterialgüterrechten eigen sind. Davon zu unterscheiden sind persönlichkeitsrechtliche Interessen, die über das Namensrecht des BGB (§ 12 BGB) oder über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs 1 BGB) geschützt werden. Darüber hinaus können auch geschäftliche Bezeichnungen warenzeichenmäßig benutzt werden und durch Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4) Markenschutz erlangen; deren Schutz als Marke ist also deutlich von dem Schutz im Übrigen – als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15) – zu unterscheiden.
3
Fragt man nun nach den Funktionen der Marke (zu den Funktionen des Namens und der Firma Klippel Namensschutz S 355 ff, 475 ff, 565 ff), so lassen sich zunächst die Kennzeichnungs- oder Hinweisfunktion und die Unterscheidungsfunktion nennen, die unter dem Oberbegriff Identifikationsfunktion zusammengefasst werden können: Eine Marke kennzeichnet die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheidet sie von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3). Die Identifikation kann von anderen vorgenommen, aber auch vom Unternehmen selbst her gesehen werden; im zuerst genannten Fall kann man daher zur besseren Unterscheidung von Identifizierungs-, im zuletzt genannten Fall von Individualisierungsfunktion sprechen.
4
Alle anderen genannten Funktionen können, müssen aber im Einzelfall nicht festzustellen sein (Fezer § 3 Rn 13 spricht undeutlich von „Konkretion der Identifizierungsfunktion“); als normative Voraussetzungen des Markenschutzes kommen sie daher von vornherein nicht in Betracht. Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion können also je nach unternehmerischem Einsatz der Marke eine mehr oder weniger erhebliche Rolle spielen; die Marke kann jedoch – ohne dass sich an ihrem Schutz etwas ändern würde – auch ohne entspr Auswirkungen eingesetzt werden. Die Kommunikationsfunktion bezeichnet ohnehin nur Auswirkungen einerseits der Identifikationsfunktion, andererseits der zuletzt genannten Funktionen.
5
Insb Werbe- und Herkunftsfunktion weisen jedoch auf die erheblichen wirtschaftlichen Interessen und Strategien hin, die das Wirtschaftsgut „Marke“ betreffen. Sie sind mit der Unterscheidung zwischen rechtlichen und wirtschaftlichen Funktionen (dazu Fezer Einl Rn 30 ff) in der Lit zwar gesehen worden, aber eine stärkere Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und wirtschaftspsychologischer Überlegungen zum Einsatz von Marken iRd Marketing dürfte auch die Funktionenlehre in neuem Licht erscheinen lassen und verspricht darüber hinaus präzisere Erkenntnisse für die mit der Marke verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interessen. Derartige Erkenntnisse können nicht nur rechtspolitisch verwertet werden; sie dienen vielmehr ebenso der auch im MarkenR ständig vorhandenen Aufgabe der Abgrenzung zwischen privatrechtlichem Verständnis und Freiheit der Marke einerseits und Ordnungspolitik andererseits.
6
Nach der etwas unsystematischen Rspr des EuGH soll ein Markenrechtsverstoß nicht nur in Fällen der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, sondern auch bei der Beeinträchtigung anderer denkbaren Markenfunktionen, wie zB der Werbefunktion, der Investitionsfunktion oder der Kommunikationsfunktion, jedenfalls im Falle der Doppelidentität nach § 14 Abs 2 Nr 1 (Art 5 Abs 1 S 2 lit a MarkenRRL) in Betracht kommen (EuGH GRUR 2011, 1124 ff Rn 35 ff – Interflora; GRUR 2009, 756 ff – L'Oréal/Bellure; sowie die Kommentierung bei § 14 Rn 156 ff).
II. Markenrecht und Zivilrecht
7
Als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes ist das Markenrecht Teil des Zivilrechts. Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit zusammen mit oder neben dem Markenrecht andere zivilrechtliche Gesetze und Normen auf den Schutz von Marken anwendbar sind (dazu, insb zur Frage der Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen außerhalb des MarkenG, die Kommentierung zu § 2). Selbstverständlich gelten die allg Bestimmungen des BGB, zB §§ 249 ff, für die Ansprüche aus dem MarkenG.
III. Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
8
Seit dem MSchG von 1874 enthält das Markenrecht Straftatbestände. Im MarkenG regeln §§ 143–145 Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände (dazu die Kommentierung zu §§ 143 ff); die einschlägigen Vorschriften von StGB, StPO und OWiG sind anwendbar. Strafrechtliche Grundsatzfragen rechtspolitischer Art stellen sich insb im Zusammenhang mit der Produktpiraterie im nationalen und internationalen Strafrechtsschutz.
IV. Markenrecht und öffentliches Recht
1. Markenrecht und Verfassungsrecht
9
Die im MarkenG geschützten Immaterialgüterrechte fallen in verschiedener Hinsicht unter den Schutz der Grundrechte. Vor allem gilt für sie die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), da Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn anders als (aus überholten historischen Gründen) der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch geistiges Eigentum umfasst. Persönlichkeitsrechtliche Interessen können durch Art 1 und 2 GG geschützt sein. Daneben können auch Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 5 Abs 3 GG (Kunstfreiheit) gelegentlich in Betracht kommen (vgl die Kommentierung bei § 14 Rn 18 mN).
2. Markenrecht und Verwaltungsrecht
10
Das DPMA ist eine Verwaltungsbehörde, und bei dem Verfahren in Markenangelegenheiten (dazu die Kommentierung zu §§ 56 ff) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Erg können daher die Grundsätze des allg Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts herangezogen werden. Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Eintragungs- und Benutzungsverbote aus bes Gesetzen und Verordnungen ergeben, so zB bei Weinbezeichnungen, bestimmten geographischen Herkunftsangaben und bestimmten Lebensmitteln (vgl dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 9).
3. Das Markenrecht der öffentlichen Hand
11
Gegenüber der Eintragung von staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen besteht ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 (vgl dazu die Kommentierung zu § 8). Das gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder befugt ist, das Zeichen zu führen (§ 8 Abs 4 S 2). Dabei kann es sich um den berechtigten Verwaltungsträger handeln oder um denjenigen, der zur Führung und Eintragung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens in der Marke ermächtigt wurde.
12
Soweit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten) zulässig ist, gelten für sie, sofern nicht die in § 8 geregelten Tatbestände eingreifen, die Bestimmungen des MarkenG über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.
V. Markenrecht und DDR-Recht
13
Das Warenzeichengesetz der DDR v 17.2.1954 (GBl Nr 216) hob das WZG von 1936 zugunsten einer eigenständigen Regelung auf. Seinerseits ersetzt wurde es durch das Gesetz über Warenzeichen v 30.11.1984 (GBl Nr 33 I 397). Im Zuge der Wiedervereinigung folgte den Einführungs- und Überleitungsvorschriften im Einigungsvertrag v 31.8.1990 (Anl I, Kap III, Sachgebiet E) das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten v 23.4.1992 (ErstrG; BGBl I S 938. Das Gesetz erstreckte die vor dem 3.10.1990 in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewerblichen Schutzrechte auf ganz Deutschland.
VI. Markenrecht und EU-Recht
14
Das Markenrecht gehört zu denjenigen Rechtsgebieten, deren Entwicklung bes stark von europäischem Recht geprägt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der EU-Vertrag. Die Europäisierung des Markenrechts erfolgt einerseits durch die Harmonisierung der bestehenden nationalen Markenrechtsordnungen durch Richtlinien (Rechtsangleichung), andererseits durch die Schaffung eines einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden europäischen Markenrechts durch Verordnungen des Rates oder der Kommission (Rechtsvereinheitlichung). Daneben trägt die Rspr des EuGH zur Europäisierung des Markenrechts bei.
1. EU-Vertrag
15
Grundlegend für das Verhältnis von EU-Recht und Markenrecht sind diejenigen Bestimmungen des EUV, die der Durchsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im gemeinsamen europäischen Markt dienen. Diesen Zielen widersprechen auf den ersten Blick nationale Schutzrechte wie Kennzeichenrechte, die iSd Dassonville-Urt des EuGH (GRURInt 1974, 467) als faktische Handelshindernisse zu gelten haben, da die dem Inhaber zustehenden Befugnisse zumindest geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern. Art 36 AEUV lässt jedoch ausnahmsweise solche Handelshemmnisse zu, die auf Schutzrechten beruhen, die zum Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums zählen; das Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Schutzrechte und das Gebot des freien Warenverkehrs sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
2. Richtlinien
16
Richtlinien des Rates oder der Kommission dienen der Rechtsangleichung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Sie gelten verbindlich gegenüber den einzelnen Staaten und bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Der einzelne Bürger kann sich ausnahmsweise gegenüber dem Staat darauf berufen, wenn die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nicht fristgerecht umgesetzt worden ist und wenn sie klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und wenn sie zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien zwischen Privaten hat der EuGH im Urteil „Faccini Dori“ (NJW 1994, 2473) abgelehnt; allerdings ist eine „mittelbare“ Anwendung von Richtlinienvorschriften im Verhältnis zwischen Privaten dadurch möglich, dass der Staat aus einer unmittelbar anwendbaren Richtlinie gegenüber einem Privaten verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die einen anderen Privaten belasten. Klare Konturen hat die Rspr insoweit noch nicht gewonnen.
17
Hinsichtlich des Markenrechts machte der Rat von der Richtlinie als Instrument zur Rechtsangleichung in der Ersten Richtlinie des Rates v 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40/1 v 11.2.1989) Gebrauch. Die Reform des deutschen Warenzeichenrechts durch das MarkenG diente der Umsetzung der Richtlinie. Die neue MarkenRL (EU) 2015/2436 wurde am 23.12.2015 verkündet und durch das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) v 14.1.2019 in weiten Teilen in deutsches Recht umgesetzt (vgl hierzu nur Hacker GRUR 2019, 113 ff; 235 ff mN).
3. Verordnungen
18
Durch die VO (EG) Nr 40/94 des Rates v 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV; ABlEG Nr L 11/1 v 14.1.1994) war ein neues europaweit geltendes Schutzrecht, die Gemeinschaftsmarke, eingeführt worden. Wie alle Verordnungen des Rates oder der Kommission galt sie rechtsverbindlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ab dem 23.3.2016 ersetzt die neue Unionsmarke die Gemeinschaftsmarke (vgl hierzu Kap II Rn 1 ff; Bender MarkenR 2016, 10, jew mN). Der Terminus „Gemeinschaftsmarke“ widersprach der Begrifflichkeit des Vertrages von Lissabon, da hiernach die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union aufging. Die Terminologie wurde jedoch erst durch die ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 geändert und aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke sowie nunmehr auch die „Unionskollektivmarke“, „Unionsgewährleistungsmarke“ und „Unionsmarkengerichte“.
19
Am 1.10.2017 trat die neu kodifizierte UMV in Kraft sowie auch alle Vorschriften der ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 und die neuen Sekundärrechtsvorschriften, die an die Stelle der ehemaligen DurchführungsVO sowie der VerfahrensO der BU über die VerfahrensO vor den BU des HABM getreten sind. Hierbei handelt es sich nunmehr um die UnionsmarkendurchführungsVO (UMDV, DurchführungsVO (EU) 218/26 der Kommission v 5.3.2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der DurchführungsVO (EU) 2017/1431) sowie die Delegierte VO über die Unionsmarke (DVUM, Delegierte VO (EU) 2018/625 der Kommission v 5.3.2018 zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten VO (EU) 2017/1430; vgl zur Unionsmarke die Ausführungen in Kap II Rn 1 mN).
4. EuGH
20
Die von der MRL (oben Rn 17) umfassten Normen des MarkenG sind richtlinienkonform auszulegen. Bei entscheidungserheblichen Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie sind die nationalen Gerichte zum Zwecke der einheitlichen Anwendungen des Unionsrechts unter den Voraussetzungen von Art 267 AEUV berechtigt oder verpflichtet, die entspr Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen; dasselbe gilt hinsichtlich der UMV. Die Entscheidung des EuGH bindet das vorlegende Gericht. BGH und BPatG haben von dem Vorlageverfahren zur Auslegung der MRL bereits mehrfach Gebrauch gemacht.
VII. Internationales Markenrecht
21
Angesichts des im Markenrecht geltenden Territorialitätsprinzips einerseits und der Globalisierung der Wirtschaft und der damit verbundenen internationalen Wirtschaftstätigkeit von Markeninhabern andererseits gewinnen internationale Abkommen zunehmend an Bedeutung. Zu unterscheiden sind mehrseitige Verträge und bilaterale Abkommen (dazu die Aufstellung bei Fezer S 2069–2078), die den mehrseitigen Abkommen vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mehreren internationalen Abkommen beigetreten, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Madrider Markenabkommen (MMA), dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (NKA), dem Madrider Herkunftsabkommen (MHA) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS). Auf dem Gebiet des Markenrechts hat – neben der PVÜ – bes Bedeutung das MMA: Durch Registrierung einer nationalen Marke beim Internationalen Büro in Genf entstehen weitere nationale Marken, dh es kann Markenschutz in den jeweiligen Verbandsstaaten in Anspruch genommen werden (sog IR-Marke); zur Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland: §§ 107–118 MarkenG hinsichtlich des MMA und §§ 119–125 MarkenG hinsichtlich des PMMA.
VIII. Markenrecht und Internationales Privatrecht
22
Das internationale (Marken-)Privatrecht entscheidet darüber, welches Recht bei Fällen mit Auslandsberührung anwendbar ist. Insb angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen internationalprivatrechtlichen Regelung der Immaterialgüterrechte im Allgemeinen und des Markenrechts im Besonderen in Deutschland, angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und angesichts der Möglichkeiten des Internet ist die derzeitige Rechtslage de lege lata und de lege ferenda umstr (vgl Fezer Einl Rn 154 ff). Ganz allg gilt für das Markenrecht der Territorialitätsgrundsatz, aus dem das sog Schutzlandprinzip folgt. Bestand und Schutz von Markenrechten unterfallen demnach dem Recht des Staates, für dessen Territorium der Schutz des Markenrechts in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten muss auf die einschlägigen Kommentierungen insb zu Art 40 EGBGB verwiesen werden.
23
Die VO EG/864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog „Rom II“-Verordnung), die im Januar 2009 in Kraft getreten ist, enthält in Art 8 Regelungen über das im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bei Verletzungen des geistigen Eigentums. Sie hält in Art 8 Abs 1 für nationale Schutzrechte am Schutzlandprinzip fest und legt in Art 8 Abs 2 Regelungen für die Anknüpfung bei unionsweit geltenden Schutzrechten – wie etwa der Unionsmarke – fest.
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken
und sonstigen Kennzeichen
(Markengesetz – MarkenG)
vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082, ber. 1995 S. 156),
zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2357)
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 4 Kollektivmarken
Teil 5 Gewährleistungsmarken
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10 Übergangsvorschriften
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 1 Anwendungsbereich
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich › § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
| 1. | Marken, |
| 2. | geschäftliche Bezeichnungen, |
| 3. | geographische Herkunftsangaben. |
Kommentierung
I.Allgemeines1
II.Geschützte Kennzeichen2 – 4
1.Marken2
2.Geschäftliche Bezeichnungen3
3.Geographische Herkunftsangaben4
I. Allgemeines
1
§ 1 umschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des MarkenG: Es gewährt Marken (§ 1 Nr 1), geschäftlichen Bezeichnungen (§ 1 Nr 2) und geographischen Herkunftsangaben (§ 1 Nr 3) Kennzeichenschutz. Grdl inhaltliche Neuerungen bringt das MarkenG im Zuge der Umsetzung der MRL (89/104/EWG) nur für das Recht der Marke (vgl BT-Drucks 12/6581, 55; Berlit NJW 1995, 365). Dagegen war weder bei geschäftlichen Bezeichnungen, noch bei geographischen Herkunftsangaben eine Abkehr von früher entwickelten Rechtsgrundsätzen beabsichtigt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 4, vor §§ 126–139 Rn 1). Soweit der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und geographischer Herkunftsangaben betroffen ist, fand daher weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Kennzeichenrechts, als vielmehr der Wille Ausdruck, die Rechtsanwendung durch die Zusammenfassung verwandter Vorschriften in einem Gesetz zu erleichtern. Das MarkenG schließt allerdings die Heranziehung anderer als markengesetzlicher Vorschriften zum Kennzeichenschutz nicht aus (§ 2).
II. Geschützte Kennzeichen
1. Marken
2
Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheiden diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3 Abs 1). Die Marke lässt sich vor dem Hintergrund ihrer Funktion im Geschäftsverkehr als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen definieren (Fezer § 1 Rn 13). Zu beachten ist, dass ein Kennzeichen nicht nur das Produkt eines Unternehmens, sondern zugleich das Unternehmen selbst identifizieren kann; für ein und dieselbe Bezeichnung kommt daher je nach betroffenem Funktionsbereich sowohl Markenschutz als auch ein Schutz nach dem Recht der geschäftlichen Bezeichnungen in Betracht (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; § 5 Rn 4). Zu den Marken iSd MarkG zählen als Marken eingetragene Zeichen (Registermarken, § 4 Nr 1), weiterhin solche Zeichen, die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (Benutzungsmarken, § 4 Nr 2) sowie notorisch bekannte Marken (Notorietätsmarken, § 4 Nr 3). Vorschriften zum Schutz dieser Marken sind in den §§ 3, 4, 6–14 und 16–31 geregelt; die entsprechenden verfahrensrechtlichen Normen in den §§ 32–96. Ebenfalls zu den Marken zählen die Kollektivmarken (§§ 97–106) und neuerdings die Gewährleistungsmarken (§§ 106a–106h), ferner international registrierte Marken (§§ 107–125). Schließlich zählen zu den Marken iSd § 1 Nr 1 auch die Unions- oder Gemeinschaftsmarken (Ingerl/Rohnke § 1 Rn 5), auf welche – neben der Unionsmarkenverordnung – die §§ 125b–125i ergänzend Anwendung finden.
2. Geschäftliche Bezeichnungen
3
Der kennzeichenrechtliche Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen ist in §§ 5, 15 und 18–24 geregelt. Während § 5 zur Schutzfähigkeit geschäftlicher Bezeichnungen Auskunft gibt, enthält insb § 15 Vorschriften zum Schutzumfang. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 Abs 1). Im Unterschied zu Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs 2) weisen Werktitel (§ 5 Abs 3) nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern dienen der Kennzeichnung des Werkes selbst (§ 5 Rn 80). § 5 Abs 2 S 2 ergänzt den in § 5 Abs 2 S 1 genannten Kreis von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen gelten, die die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben (§ 5 Rn 1).
3. Geographische Herkunftsangaben
4
Geographische Herkunftsangaben kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen nicht – im Unterschied zu Marken – hinsichtlich ihrer betrieblichen, sondern ihrer geographischen Herkunft (BT-Drucks 12/6581, 116; vgl § 126 Abs 1). Die Rechtsnatur des in den §§ 126–129 geregelten Schutzes geographischer Herkunftsangaben ist str. In einer neueren Entscheidung hat sich der BGH – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – dafür ausgesprochen, geographische Herkunftsangaben als immaterialgüterrechtliche Vermögensrechte aufzufassen und dementsprechend als subjektive Rechte einzuordnen (BGH GRUR 2016, 741 – Himalaja-Salz). Bei dem Schutz geographischer Herkunftsangaben handelt es sich demnach um einen kennzeichenrechtlichen, mithin nicht um einen rein wettbewerbsrechtlichen Schutz (Büscher GRUR 2017, 105, 115 f). Der BGH hat sich damit der wohl überwiegenden Auffassung in der Lit angeschlossen (vgl zu den in dieser Diskussion vorgebrachten Argumenten Fezer § 126 Rn 4–8 m zahlreichen weiteren Nachweisen). Zu den geographischen Herkunftsangaben zählen ferner Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die nach Maßgabe der VO (EU) Nr 1151/2012 vom 21.11.2012 unionsrechtlichen Schutz genießen. Die nationalen Vorschriften zur Ausführung dieser VO finden sich in den §§ 130–136.
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich › § 2 Anwendung anderer Vorschriften
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Kommentierung
I.Normzweck1, 2
II.Grundfragen und bisherige Diskussion3 – 5
III.Wettbewerbsrecht6 – 12
1.Irreführungsschutz6 – 9
2.Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr 3 UWG)10, 11
3.Behinderungswettbewerb12
IV.Schutz nach dem BGB13 – 16
V.Schutz nach dem HGB17
VI.Sonstige Gesetze18, 19
Literatur:
Bornkamm Markenrecht und wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz, GRUR 2005, 97; ders Die Schnittstellen zwischen gewerblichem Rechtsschutz und UWG-Grenzen des lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutzes, GRUR 2011, 1; ders Der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Verwechslungen: Ein Kuckucksei im Nest des UWG?, in: FS Loschelder, 2010, S 31; Bülow Aktuelle Probleme des Weinbezeichnungsrechts. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Marktwirtschaft und Weinwirtschaft, WRP 1996, 88; Büscher Schnittstellen zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht, GRUR 2009, 230; Fezer Kumulative Normenkonkurrenz im Kennzeichenrecht. Ein Beitrag zur autonomen Anwendung des MarkenG, des UWG und des BGB nach § 2 MarkenG, WRP 2000, 863; ders Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung, GRUR 2009, 451; ders Imitationsmarketing – Die irreführende Produktvermarktung im Sinne der europäischen Lauterkeitsrichtlinie (Art. 6 Abs. 2 lit. a RL), MarkenR 2006, 511; v Gamm Rufausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken und geschäftlicher Bezeichnungen, FS Piper, 1996, S 537; Goldmann Lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen mittelbare Verwechslungsgefahr?, GRUR 2012, 857; ders Unternehmenskennzeichen 4. Aufl 2018; Ingerl Der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz und sein Verhältnis zum MarkenG in der neueren Rechtsprechung des BGH und in der UWG-Reform, WRP 2004, 809; Köhler Das Verhältnis des Wettbewerbsrechts zum Recht des geistigen Eigentums, GRUR 2007, 548; Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 37. Aufl 2019; Nägele Das Verhältnis des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen nach § 15 MarkenG zum Namensschutz nach § 12 BGB, GRUR 2007, 1007; Ohly Designschutz im Spannungsfeld von Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht, GRUR 2007, 731; ders Klemmbausteine im Wandel der Zeit – ein Plädoyer für eine strikte Subsidiarität des UWG-Nachahmungsschutzes –, FS Ullmann, 2005, S 795; Pahlow Die Emanzipation des Warenzeichens. Rechtshistorische Überlegungen zum Verhältnis zweier Rechtsgebiete, in Klippel/Lange/Ohly (Hrsg), Geistiges Eigentum und Wettbewerb 2008, S 12; ders Firma und Firmenmarke im Rechtsverkehr, GRUR 2005, 705.
I. Normzweck
1
§ 2 regelt das Verhältnis zu Vorschriften außerhalb des MarkenG, die ebenfalls dem Schutz von Kennzeichen dienen können. Der Gesetzgeber hat in § 2 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz von Kennzeichen iSd § 1 durch andere gesetzliche Bestimmungen als durch diejenigen des MarkenG nicht ausgeschlossen werden soll. Seinem Wortlaut nach lässt § 2 die Anwendbarkeit von Vorschriften außerhalb des MarkenG zum Schutz von Kennzeichen zu.
2
§ 2 bezieht sich nicht nur auf Anspruchskonkurrenzen (sa § 19d), sondern auch auf konkurrierende Schrankenregelungen und erhält gerade hier seine besondere Rechtfertigung. Das gilt zB für Einreden, die sich aus dem allg Zivilrecht ergeben, etwa aus § 242 BGB für geschäftliche Bezeichnungen nach §§ 5, 15 (BGH GRUR 2016, 705 Rn 49 f – ConText; dazu auch § 21 Rn 54 ff).
II. Grundfragen und bisherige Diskussion
3
Die Frage, ob das MarkenG als abschließendes Schutzgesetz fungiert oder parallel dazu auch andere Vorschriften (etwa des BGB, HGB bzw UWG) herangezogen werden können, ist seit Einführung des MarkenG umstr. Der BGH hatte in der Entscheidung „shell.de“ (BGH NJW 2002, 2031, 2033) festgestellt, dass das MarkenG eine „umfassende, in sich abgeschlossene kennzeichenrechtliche Regelung“ darstelle. Die Rspr ging daher lange davon aus, dass einige der im MarkenG normierten Tatbestände abschließend zu verstehen seien (sog Vorrangthese). Bei bekannten Kennzeichen sei neben §§ 9 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 2 Nr 3, 15 Abs 3 eine gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG aF oder des § 823 BGB grds ausgeschlossen (BGH GRUR 2000, 70, 73 – SZENE; GRUR 1999, 161, 162 – MAC Dog); das gelte auch für geographische Herkunftsangaben, bei denen die Bestimmungen des allg Wettbewerbsrechts nur noch ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden könnten, die nicht unter §§ 126 ff fallen (BGH GRUR 2002, 160, 161 – Warsteiner III; GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II), ebenso für den in §§ 5, 15 geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens, der in seinem Anwendungsbereich grds dem Namensschutz nach § 12 BGB vorgehe (BGH NJW 2002, 2031, 2033 – shell.de; dazu unten Rn 13 ff; § 15 Rn 128 ff).
4
Der vom BGH eingeschlagene Weg widersprach dem Wortlaut und dem Normzweck des § 2 und hat insoweit erh Kritik erfahren (für eine kumulative Normenkonkurrenz der genannten Bestimmungen Fezer § 2 Rn 2).
5
Mit der Reform des europäischen Lauterkeitsrechts, insb durch die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGPRL) haben sich die Grundkoordinaten im Verhältnis zum UWG deutlich verschoben, was vor allem im Verhältnis zum Verbraucher zu einer Änderung der bisherigen Auffassungen geführt hat (Bornkamm FS Loschelder, S 31). Dagegen sind Korrekturen gegenüber den bisherigen Grundsätzen der Rspr zwischen Mitbewerbern nicht angezeigt (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 15). Gleiches gilt für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr 3 UWG, der ebenfalls nur mitbewerberbezogene Aspekte schützt (unten Rn 6 ff). Entsprechend gehen auch weiterhin die §§ 14 Abs 2 Nr 3, 15 Abs 3 und 127 Abs 3 den Vorschriften des UWG grds vor.
III. Wettbewerbsrecht
1. Irreführungsschutz
6
Mit der UGPRL und der UWG-Reform 2008/2015 ist der Verbraucherschutz zu einem autonomen Schutzzweck des europäischen Wettbewerbsrechts aufgestiegen (Art 1 UGPRL), der nicht vom Markenrecht als Immaterialgüterrecht beschnitten oder überlagert werden darf. Das zeigt sich vor allem im Bereich der irreführenden Werbung: Nach Art 6 Abs 2 lit a UGPRL ist jegliche Vermarktung eines Produkts als irreführend anzusehen, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen oder Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet, sofern der Durchschnittsverbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird oder veranlasst werden kann, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Dieses Kriterium der wettbewerblichen Relevanz wurde mit der UWG-Reform 2015 für alle Irreführungstatbestände in § 5 Abs 1 S 1 UWG normiert.
7
Problematisch ist die Konkurrenz der verbraucherbezogenen Vorschriften des UWG (§§ 5 Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 2 UWG) gegenüber den Vorschriften über den Identitäts- und den Verwechslungsschutz (§§ 14 Abs 2 Nr 1 und 2, 15 Abs 2). Die alte Vorrangthese des BGH lässt sich insoweit nicht mehr aufrechterhalten (BGH GRUR 2016, 965 Rn 20 – Baumann II; BGH GRUR 2013, 1161, 1165 – Hard Rock Cafe; Goldmann GRUR 2012, 857, 859; Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 17). Während die Kritiker der Vorrangthese sich eher bestätigt sehen (Fezer § 2 Rn 54, 95–100; ders MarkenR 2006, 511, 512; ders GRUR 2009, 451, 454), hat der BGH seine Rspr lediglich an die Neuregelungen angepasst:
8
Betriebliche Herkunftstäuschungen, die durch die Verwendung oder Nachahmung einer fremden Kennzeichnung hervorgerufen werden, wurden früher ausschließlich über das MarkenG (zB §§ 14 Abs 2 Nr 1 und 2, 15 Abs 2) gelöst; das allgemeine Irreführungsverbot griff insoweit nicht ein (BGH GRUR 2008, 160 Rn 25 – CORDARONE). Im Hinblick auf die europäischen Vorgaben der UGPRL geht auch die Rspr heute von einem konkurrierenden Verhältnis des UWG aus, soweit mit der Kennzeichenverletzung zugleich eine konkrete und wettbewerblich relevante Irreführung verbunden ist (BGH GRUR 2016, 965 Rn 20 – Baumann II; BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe). Die Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 und Abs 2 UWG steht danach nicht die Annahme eines generellen Vorrangs in dem Sinne entgegen, dass die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Markenrechts zu beurteilen ist. Auf Grund der durch diese Vorschriften ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmungen des Art 6 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a UGPRL bestehen der markenrechtliche und der lauterkeitsrechtliche Schutz nebeneinander (BGH GRUR 2016, 965 Rn 20 – Baumann II; BGH GRUR 2013, 1161 – Hard Rock Cafe).
9
Obgleich damit auch der BGH nicht mehr von einem generellen Vorrang des MarkenG ausgeht, sind bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 und Abs 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht möglich; sie gilt es zu vermeiden (BGH GRUR 2013, 397 Rn 44 – Peek & Cloppenburg III; BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe; Büscher GRUR 2009, 230, 236; Bornkamm FS Loschelder, 2010, S 31, 43; ders GRUR 2011, 1, 4/8; Ohly/Sosnitza UWG, 7. Aufl, § 5 Rn 708; Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 19 ff; zur einheitlichen Auslegung der MarkenRL und der RL 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung EuGH GRUR 2008, 698 – O2/Hutchison). So kann dem Zeicheninhaber über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem MarkenG nicht zukommt (Büscher GRUR 2009, 230, 236; Bornkamm GRUR 2011, 1, 5/8; Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn 713). Die Mobilisierung der § 5 Abs 2 bzw. § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG ist demnach ausgeschlossen, wenn die Benutzung des irreführenden Kennzeichens kennzeichenrechtlich gedeckt ist, zB wegen einer vorrangigen Priorität, der Grundsätze des Gleichnamigenrechts oder markenrechtlicher Schrankenregelungen. Daraus ergibt sich zB, das die Einschränkung, die ein Unternehmenskennzeichen durch das Recht der Gleichnamigen erfährt, zu einer Verneinung eines auf § 5 Abs 2 UWG gestützten Anspruchs des Inhabers des Unternehmenskennzeichens führt (BGH GRUR 2013, 397 Rn 44 – Peek & Cloppenburg III). Ebenso setzt sich der gegen ein Markenrecht bestehende Einwand der Verwirkung gegen einen auf § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG gestützten Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft durch (BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe). Nichts anderes gilt für die im Streitfall maßgebliche zeichenrechtliche Priorität. Scheiden auf Grund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes (vgl § 6 Abs 1, Art 5 MarkenRL 2015; Art 8 UMV; Art 16 Abs 1 S 3 HS 1 TRIPS) kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen eines schlechteren Zeitrangs aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grds nicht auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen, um dem Inhaber des Kennzeichenrechts mit älterem Zeitrang die Benutzung seines Kennzeichens zu verbieten (vgl auch Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 21; Bornkamm GRUR 2011, 1, 4).
2. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr 3 UWG)
10
Das Verhältnis von gewerblichen Schutzrechten wie der Marke zum UWG-Nachahmungsschutz (4 Nr 3 UWG) ist seit jeher umstr (vgl ua Ohly FS Ullmann, S 795; ders GRUR 2007, 731; Köhler GRUR 2007, 548; Ingerl WRP 2004, 809). Einigkeit dürfte darin bestehen, dass die negativen Grenzen des Kennzeichenschutzes nicht dadurch umgangen werden können, dass in Fällen, in denen der Kennzeichenschutz nicht zur Verfügung steht, auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zurückgegriffen wird. Das gilt ua für sog Verkehrsgeltungsanwartschaften: Die Benutzung eines noch nicht nach § 4 Nr 2 bzw § 5 Abs 2 und 3 geschützten, etwa lediglich „vorbenutzten“ Zeichens, kann nach hM auch wettbewerbsrechtlich nicht unterbunden werden (BGH GRUR 1997, 754, 755 – grau/magenta; Goldmann § 8 Rn 30; Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 47 f). Wird ein Durchschnittsverbraucher durch die Vermarktung eines Produkts, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Kennzeichen begründet, zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte, kommt auch eine Irreführung nach § 5 Abs 2 UWG in Betracht (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 49).
11
Dagegen hat der BGH den ergänzenden Leistungsschutz in den Fällen geprüft, in denen die fragliche Produktgestaltung auch als Marke angemeldet wurde oder doch einem Schutzrecht zugänglich gewesen wäre (für einen UWG-Schutz: BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I; gegen einen UWG-Schutz: BGH GRUR 2005, 349 – Klemmbausteine III; zu § 1 UWG aF BGH GRUR 2001, 443, 444 – Viennetta). Gegen diese Rspr sind schon deshalb Bedenken angebracht, weil sie die gebotene Trennung zwischen dem gekennzeichneten Gegenstand als Objekt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und der Kennzeichnung selbst aufhebt (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 55; Stieper WPR 2006, 291, 301). Vor allem aber sprechen die Wertungen des Markenrechts als subjektives Immaterialgüterrecht gegen diese Praxis. Besteht ein markenrechtlicher Schutz, bedarf es des Rückgriffs auf das UWG nicht; der Schutz des Lauterkeitsrecht geht insoweit nicht über das MarkenG hinaus. Ist das Kennzeichen dagegen markenrechtlich schutzfähig, aber dennoch ungeschützt, dann darf diese Wertung nicht dadurch unterlaufen werden, dass man einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gewährt (ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen § 4 Rn 3.11, 3.22b). Insoweit sollte die Vorrangthese konsequent anwendbar bleiben.
3. Behinderungswettbewerb
12
Zudem kann der Erwerb eines Zeichenrechts nach den Bestimmungen des MarkenG zwar möglich, der Rechtserwerb aber dennoch wegen Verstoßes gegen außermarkenrechtliche Vorschriften rechtswidrig sein, etwa unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gegenüber einem ausländischen Inhaber einer identischen Marke in der Absicht einer immanenten Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile (BGH GRUR 2008, 160 Rn 18 aE – CORDARONE), auch in der Absicht einer Fernhaltung vom deutschen Markt, um auf diesem täuschend ähnliche Produktnachahmungen absetzen zu können (BGH GRUR 2008, 621 Rn 34 – AKADEMIKS). Darunter fällt auch die Anmeldung einer ganzen Serie identischer oder ähnlicher Zeichen eines ausländischen Unternehmens, um dieses vom Inlandsmarkt fernzuhalten (OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373, 374 – NeutralRed), zur Erzwingung von Vertriebsrechten (OLG Hamburg GRUR 1990, 694 – Conrad Johnson), oder zur Erlangung von Lizenzvorteilen bei der wirtschaftlichen Verwertung eines anderen Schutzrechts (BGH GRUR 1967, 304, 305 f – Siroset); dazu im Einzelnen auch unter § 8 Rn 111.
IV. Schutz nach dem BGB
13
Ein Schutz des Namens ist auch nach § 12 BGB unter den dort bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Anwendungsbereich beschränkt sich nach der Rspr auf ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (BGH GRUR 2002, 622 – shell.de). Demnach hat der kennzeichenrechtliche Schutz „in seinem Anwendungsbereich“ gegenüber dem Namensrecht Vorrang (BGH GRUR 2005, 430 – mho.de; OLG Köln GRUR-RR 2006, 370 – Ecolab). Ein Kennzeichenschutz nach § 12 BGB scheidet demnach aus, wenn sich der Inhaber eines bekannten Kennzeichens gegen die Benutzung desselben oder eines ähnlichen Zeichens durch Dritte wendet, ohne dass eine Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird, die Benutzung aber zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung führt. Hier kann ausschließlich § 15 angewendet werden. Scheitert der Anspruch, ist auch ein Rückgriff auf § 12 BGB ausgeschlossen (Nägele GRUR 2007, 1013).
14
Dagegen ist § 12 BGB anwendbar, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgeschlossen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerbs- und Berufsausübung zuzurechnen (BGH GRUR 2016, 810 Rn 21 – profitbricks.es; BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH GRUR 2008, 1099 Rn 12 – afilias.de).
15
§ 12 BGB wird auch nicht durch § 15 verdrängt, wenn Rechtsfolgen begehrt werden, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können wie zB die Löschung eines Domainnamens (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; BGH GRUR 2014, 393 Rn 16 – wetteronline.de; BGH GRUR 2012, 304 Rn 32 – Basler Haar-Kosmetik). Aus § 12 S 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; GRUR 2013, 294 Rn 12 – dlg.de; GRUR 2012, 304 Rn 29 – Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2008, 1099 Rn 19 – afilias.de; GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; GRUR 2003, 897 – maxem.de; GRUR 2002, 622 – shell.de).
16
Neben einem Beseitigungs- und einem Unterlassungsanspruch ist über §§ 12, 823 BGB auch ein Schadensersatzanspruch möglich; ferner kommen §§ 812 Abs 1 S 1, 2. Alt und 687 Abs 2 S 1 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht (zu den Einzelheiten § 15 Rn 150 ff).
V. Schutz nach dem HGB
17
Unabhängig von dem Schutz von Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 besteht ein Schutz der Firma nach dem HGB (vgl §§ 37, 30, 18–22 HGB). Verbietungsansprüche gegen eine bestimmte Firmenbenutzung können daher auch auf das HGB gestützt werden. Wer durch den unbefugten Firmengebrauch eines anderen in seinen Rechten verletzt wird, kann von diesem Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen (§ 37 Abs 2 S 1 HGB). Gemeinsam mit § 1004 BGB besteht zudem ein Beseitigungsanspruch, der sich auf die Löschung einer evtl Handelsregistereintragung richten kann. Schadensersatzansprüche sind nach § 37 Abs 2 HGB, § 823 BGB möglich. Der Tatbestand des § 37 HGB setzt immer einen firmenrechtlichen Verstoß voraus (ausf zu § 37 HGB und § 15 Rn 158 ff). § 23 HGB gilt nicht für Firmenmarken (dazu Pahlow GRUR 2005, 705) und nicht generell für geschäftliche Bezeichnungen (dazu Vor §§ 27–31 Rn 8).
VI. Sonstige Gesetze
18
Als „andere Vorschriften“ iSd § 2 kommen auch die einschlägigen Regelungen des UrhG, des PatG, des DesignG, der GGeschmVO, des GebrMG, des KUG (Recht am eigenen Bild) und des SortenSchG in Betracht (näher Ohly GRUR 2007, 731). Nach § 13 Abs 2 können derartige ältere Rechte zur Löschung der Eintragung einer Marke führen. Neben den Vorschriften des MarkenG und über die bisher genannten Gesetze hinaus sind weitere gesetzliche Bestimmungen anwendbar, aus denen sich vor allem Einschränkungen des Markenschutzes ergeben können. Dazu gehören etwa die zahlreichen Bestimmungen des Arznei- und Lebensmittelrechts, zB das HeilmittelwerbeG (vgl BGH GRUR 1985, 936 – Sanatorium II), §§ 26, 27 LFGB (BGH GRUR 1967, 362, 366 – Spezialsalz; GRUR 1984, 376, 377 – Johannisbeerkonzentrat) oder § 25 WeinG (dazu Bülow WRP 1996, 88 ff). Zu den Schranken nach allg Vorschriften Rn 3.
19
Die Bestimmungen des Kartellrechts als Bestandteil des Wettbewerbsrechts, insb des GWB sowie Art 34 ff, 101 ff AEUV, sind auch im Markenrecht zu beachten (vgl etwa § 30 Rn 23 f).
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Abschnitt 4 Schranken des Schutzes
Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
§ 6 Vorrang und Zeitrang
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
| 1. | die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, |
| 2. | die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder |
| 3. | die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. |
Kommentierung
I.Vorbemerkung1, 2
II.Regelungsinhalt des § 3 Abs 13 – 8
III.Ausschluss der Markenfähigkeit nach § 3 Abs 29 – 17
1.Allgemeines9 – 12
2.Durch die Art der Ware bedingt13
3.Zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich14, 15
4.Wesentlicher Wert einer Ware16, 17
Literatur:
Bauer Die Ware als Marke – Gedanken zur BGH-Entscheidung „Füllkörper“, GRUR 1996, 319; Berlit Schutz und Schutzumfang von Warenformmarken am Beispiel des Schokoladen-Osterhasen, GRUR 2011, 369; Bingener Das Wesen der Positionsmarke oder Wo die Positionsmarke hingehört, MarkenR 2004, 377; dies Markenrecht – Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Aufl 2011; Bölling Der EuGH und die abstrakte Farbmarke, MarkenR 2004, 384; Eichmann Die dreidimensionale Marke, FS Vieregge, 1995, S 147; ders Die dreidimensionale Marke im Verfahren vor dem DPA und BPatG, GRUR 1995, 184; Fabry SEHEN – HÖREN – FÜHLEN: MARKEN FÜR ALLE SINNE, Mitt 2008, 160; Fezer Olfaktorische, gustatorische und haptische Marken, WRP 1999, 575; Figge/Hörster Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz MarkenR 2018, 509; Grabrucker Aktuelle Rechtsprechung zu den Warenformmarken, Mitt 2005, 1; Guth Das Urteil des EuGH zur Riechmarke – Anmerkungen und Folgerungen, Mitt 2003, 97; Hacker Stokke und Marke WRP 2017, 399; ders Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG), GRUR 2019, 113; Hecht Der Schutz von Warenformen als Marke MarkenR 2017, 381; Jeschke Die „Produktform als Corporate Identity“, GRUR 2008, 749; Kiethe/Groeschke Der Designschutz dreidimensionaler Marken nach dem MarkenG, WRP 1998, 541; Kochtial Die Freihaltebedürftigkeit wegen besonderer Form im europäischen und deutschen Markenrecht, GRURInt 2004, 106; Kopacek/Kortge Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahre 2011, GRUR 2012, 440; Kortge/Mittenberger-Huber Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2016, GRUR 2017, 451; dies Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2017, GRUR 2018, 460; Krüger Zum markenrechtlichen Schutz von Kfz-Karosserie-Ersatzteilen, MarkenR 2005, 10; Kur Formalschutz dreidimensionaler Marken, FS Deutsches Patentamt 100 Jahre Markenamt, 1994, S 175; dies Alles oder Nichts im Formmarkenschutz GRURInt 2004, 755; dies Probleme im Überschneidungsbereich von Marken und Design MarkenR 2017, 185; dies Anm zu EuGH GRUR 2014, 1079; Hauck/Stokke GRUR 2014, 1099; Lewalter/Schrader Die Fühlmarke, GRUR 2005, 476; Lewalter Akustische Marken, GRUR 2006, 546; Meinel/Bonn Das Libertel-Urteil und seine Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung, MarkenR 2004, 1; Rohnke Zum Prüfungsmaßstab bei Formmarken, MarkenR 2001, 199; Rohnke/Thiering Rechtsprechung des EuGH und BGH in den Jahren 2009 und 2010, GRUR 2011, 8; dies Rechtsprechung des EuGH und BGH im Jahre 2011, GRUR 2012, 967; Ruess Auf roten Sohlen – Formal Form oder Position, GRUR 2018, 898; Sack Die Verletzung abstrakter Farbmarken, WRP 2001, 1022; Sambuc Designschutz mit Markenrecht?, GRUR 2009, 333; Samwer Der Schutz der abstrakten Farbmarke, 2004; Schaffer Der Einfluss der EuGH-Entscheidung „Philips/Remington“ (C-299/99) auf die Markenfähigkeit (§ 3 Abs 2 Ziff 2 MarkenG), FS Eisenführ, 2003, S 29; Sattler In Bad Shape? – Der Schutz dreidimensionaler Registermarken, GRUR 2018, 565; Ströbele Probleme bei der Eintragung dreidimensionaler Marken, FS für v Mühlendahl, S 235; Sekretaruk Farben als Marken, 2005; Thewes Der Schutz dreidimensionaler Marken nach dem MarkenG, 1999; Theissen Die grafische (Nicht-)Darstellbarkeit der Farbmarke, GRUR 2004, 729; Thiering Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Markenrecht seit dem Jahr 2015, GRUR 2016, 983; Thiering Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Markenrecht seit dem Jahr 2016, GRUR 2018, 30; Vifhues Geruchsmarken als neue Markenform, MarkenR 1999, 249; Weiher/Keser Markenfähigkeit abstrakter Farben im konkreten Verwendungszusammenhang, MarkenR 2005, 117; Würtenberger Waren als Marken, GRUR 2003, 912.
I. Vorbemerkung
1
Nach den Bestimmungen des bis zum 31.12.1994 geltenden Warenzeichengesetzes war ein abstrakter Markenschutz stark eingeschränkt. So war ein Markenschutz für Merkmale, die das Wesen der Ware bestimmen, auch im Falle einer Verkehrsdurchsetzung grds ausgeschlossen (BGH MarkenR 2006, 213, 214 – Scherkopf). Mit dem Inkrafttreten des MarkenG sind demgegenüber Hörmarken, dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung (EuGH GRUR 2004, 428, 430 – Henkel) sowie sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen abstrakt markenfähig geworden. Die Bestimmung gilt für alle Marken iSv § 4 und damit nicht nur für die durch Registrierung Schutz erlangenden Kennzeichen. Wenn § 3 Abs 1 MarkenG auf die Eignung abstellt, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, betrifft dies nur die sog abstrakte Markenfähigkeit. Hiermit ist nicht zwangsläufig die konkrete Unterscheidungseignung nach § 8 Abs 2 Nr 1 verbunden (BGH GRUR 2001, 334, 335 – Gabelstapler). Nicht eine Frage der abstrakten Markenfähigkeit gem § 3, sondern der konkreten Unterscheidungskraft ist die Schutzfähigkeit des Namens von staatlichen Stellen (BGH GRUR 2001, 240, 241 – SWISS ARMY in Abweichung von BPatG GRUR 1999, 58 – SWISS ARMY).
2
Die Erweiterung der Markenformen (zu den einzelnen Markenarten vgl Bingener Markenrecht, Rn 9 ff) durch § 3 Abs 1 MarkenG verfolgt in erster Linie den Zweck, derartige Markenformen, die nicht selten an den absoluten Schutzhindernissen gem § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG scheitern, weil der Verkehr idR in dreidimensionalen Gestaltungen der Ware oder in Farben kein unterscheidungskräftiges Betriebskennzeichen sehen wird (BPatGE 39, 220, 222 f – Stabtaschenlampe; BPatG MarkenR 1999, 32, 36 – Aral/Blau I; vgl aber BGH GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau; OLG Köln MarkenR 2006, 233, 234 – Schokoladenriegel), über § 8 Abs 3 die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung zu eröffnen.
II. Regelungsinhalt des § 3 Abs 1
3
Ist schon die abstrakte Markenfähigkeit nicht gegeben, besteht kein Raum für eine Verkehrsdurchsetzung (BGH GRUR 2001, 334, 335 – Gabelstapler). Dies war nach Inkrafttreten des MarkenG insb bei Farbmarken von Bedeutung. Das BPatG hatte § 3 Abs 1 zunächst restriktiv ausgelegt und Farben nur im Rahmen einer konkreten Aufmachung als markenfähig beurteilt (BPatG GRUR 1996, 881 – Farbmarke: gelb/schwarz). Die anmelderfreundliche Auslegung durch den BGH, wonach auch konturlose Farben markenfähig sind und für § 8 Abs 1 eine mittelbare graphische Darstellbarkeit durch Angabe von RAL-Nummern oder Rechtecke ausreicht (BGH GRUR 1999, 491, 492 – Farbmarke gelb/schwarz; BGH GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau; GRUR 2002, 427 f – Farbmarke gelb/grün; zu den Anmeldeerfordernissen vgl § 32 Rn 22), hat zu einer Änderung der Spruchpraxis des DPMA und der Rspr des BPatG geführt. Danach wird die abstrakte Markenfähigkeit von konturlosen Farben und Farbzusammenstellungen nach § 3 Abs 1 bejaht, die konkrete Unterscheidungseignung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 idR verneint (BPatG GRUR 2000, 428, 430 – Farbmarke gelb/schwarz; MarkenR 1999, 211 – Farbmarke: violettfarben, vom BGH GRUR 2001, 1154 aufgehoben), wenngleich im Einzelfall die Schutzfähigkeit bejaht worden ist (BPatG GRUR 2003, 77, 78 – magenta). Indes hat der EuGH nunmehr mit der „Libertel“-Entsch eine eher „anmelderfeindliche“ Richtung eingeschlagen (EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel). Danach soll die abstrakte Markenfähigkeit von Farben nicht generell, sondern nur unter bestimmten – nicht näher genannten Voraussetzungen – zu bejahen sein. Nach der Entsch „Heidelberger Bauchemie“ (EuGH GRUR 2004, 858 ), die auf die Vorlage durch das (BPatG GRUR 2002, 429 – abstrakte Farbmarke) ergangen ist, sind konturlose Farbzusammenstellungen nicht markenfähig, sofern in der Anmeldung nicht eine systematische Anordnung enthalten ist, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl auch Weiher/Keser MarkenR 2005, 117, 120). Insoweit empfiehlt es sich für Anmelder, bereits mit der angemeldeten Farbmarke eine Beschreibung einzureichen, in der der konkrete Verwendungszusammenhang angegeben wird, dh wie die Farbe(n) iVm der Ware in Erscheinung tritt (vgl BGH GRUR 2002, 427 – Farbmarke gelb/grün; BPatG MarkenR 2005, 286, 289 f – Farbmarke gelb). Bei der Beurteilung auch schon der abstrakten und erst recht der konkreten Unterscheidungskraft ist das Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendung von Farben zu berücksichtigen (vgl insoweit auch Sack WRP 221, 1022, 1030). In der Regel soll die Eintragung nur iF der Verkehrsdurchsetzung gerechtfertigt sein (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel; vgl auch BPatG GRUR 2002, 429, 434 – abstrakte Farbmarke; Meinel/Bonn MarkenR 2004, 1 ff und Theißen GRUR 2004, 729 ff; Samwer S 83 ff), was allerdings voraussetzt, dass die angemeldete Farbzusammenstellung überhaupt abstrakt markenfähig ist. Bezieht sich der Schutz auf eine Vielzahl von Marken, so ist die erforderliche Markenfähigkeit zu verneinen (BGH PAVIS PROMA –I ZB 85/11 – Variable Bildmarke).
4
Hörmarken bzw Schallmarken (vgl HABM GRUR 2003, 1054 – Roar of a Lion) sind abstrakt markenfähig, wie der EuGH zu Recht festgestellt hat (EuGH GRUR 2004, 54, 56 – Shield Mark). So können Werbemelodien als akustische Marke angemeldet werden. Hierbei bezieht sich der Schutz allerdings nicht auf einen in der Werbemelodie enthaltenen Text (HABM GRUR 2006, 343 – Arzneimittel Ihres Vertrauens: Hexal; Lewalter GRUR 2006, 546, 547).
5
Bei allen Markenformen ist § 3 Abs 1 erfüllt, wenn die angemeldete Marke die allg Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, dh sie muss abstrakt zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen geeignet sein (BGH GRUR 1999, 491 f – Farbmarke gelb/schwarz). Dies wird idR bei allen in der Bestimmung genannten Markenformen ohne weiteres zu bejahen sein. Allerdings macht der BGH die Markenfähigkeit nach § 3 Abs 1 zusätzlich davon abhängig, dass die Marke kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware ist, sondern über die technische Grundform hinausreichende nichttechnische Elemente aufweist, die – wenn auch nicht physisch – gedanklich von der Ware abstrahierbar sind (BGH GRUR 2001, 334, 335 – Gabelstapler; vgl auch Fezer § 3 Rn 227; Ströbele/Hacker/Thiering/Miosga § 3 Rn 32). Indes ist die Frage der funktionalen Notwendigkeit in § 3 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 geregelt. Das Erfordernis der Selbstständigkeit von Ware und Marke ist zudem irreführend, weil die dreidimensionale Marke mit der Ware identisch sein kann, so dass die Ware zugleich ihre eigene Kennzeichnung bildet (vgl Sambuc GRUR 2009, 333, 334), was der BGH letztlich bei Beurteilung der konkreten Unterscheidungseignung von „dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Formmarken“ selbst zum Ausdruck bringt (BGH GRUR 2001, 334, 336 – Gabelstapler; vgl auch Ströbele/Hacker/Thiering/Miosga § 3 Rn 19, 20; Würtenberger GRUR 2003, 912, 915 ff). Unproblematisch ist die Selbstständigkeit von Marke und Ware jedenfalls dann, wenn es sich um eine produktunabhängige Form handelt, wie etwa beim Mercedes-Stern (Sambuc GRUR 2009, 333, 334).
6
§ 3 Abs 1 enthält keine abschließende Aufzählung der Markenformen, wie sich aus der mit „insbesondere“ eingeleiteten beispielhaften Nennung möglicher Markenformen ergibt. Deshalb ist auch eine Riechmarke abstrakt markenfähig iSv § 3 Abs 1 (BPatG GRUR 2000, 1044, 1046 – Riechmarke; Vifhues MarkenR 1999, 249), wie der EuGH in der „Siekmann“–Entsch, die auf Vorlage durch das BPatG (GRUR 2000, 1044) ergangen ist, festgestellt hat (GRUR 2003, 145, 147). Fühlmarken oder Tastmarken, wie sie für ein Kennzeichen in Blindenschrift oder die Verkleidung eines Autositzes denkbar ist, können durchaus abstrakt markenfähig sein (Lewalter/Schrader GRUR 2005, 476, 477), werden idR aber wie auch die Geruchsmarken und auch Geschmacksmarken sowie Bewegungsmarken mangels grafischer Darstellbarkeit an § 8 Abs 1 scheitern (BPatG GRUR 2005, 770, 771 f – Tastmarke; Guth Mitt 2003, 97, 99 f), soweit der den Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht objektiv hinreichend bestimmt bezeichnet wird (BGH Mitt 2007, 31, 33 – Tastmarke; vgl auch Fabry Mitt 2008, 160, 168 f). Verpackungen stehen den Warenformen gleich und fallen unter § 3 Abs 2 Nr 1, wenn die Verpackung der Warenform gleichzusetzen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verpackung der Warenform entspricht oder ihr zumindest so nahesteht, dass zwischen Form und Verpackung nicht unterschieden werden kann (BGH GRUR 2018, 404, 408 Quadratische Tafelschokoladenverpackung).
7
Die Positionsmarke oder Positionierungsmarke (vgl Bingener MarkenR 2004, 377 ff) fällt unter den Begriff der Aufmachung iSv § 3 Abs 1. Wesensnotwendig hierfür ist, dass das Ausstattungselement auf einem bestimmten Warenteil in stets gleichbleibender Platzierung bzw Positionierung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 1998, 390 f – Roter Streifen im Schuhabsatz; 1998, 819 f – Jeanstasche mit Ausrufezeichen; Mitt 2000, 114 f – Positionierungsmarke; BPatG PAVIS PROMA – 27 W(pat) 369/03). Bei der Positionsmarke kann es sich um eine Bild- oder 3D-Marke handeln (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Miosga § 3 Rn 70), was bei der Anmeldung ebenso anzugeben ist wie die Wahl einer Positionsmarke. Da das Ausstattungselement an einer bestimmten Stelle positioniert sein muss, bedarf es einer nach § 8 Abs 5 bzw § 9 Abs 5 MarkenV zulässigen Beschreibung der Stelle, an der sich das Ausstattungselement stets gleichbleibend befinden soll, wenn sich dies nicht schon aus der eingereichten Darstellung ohne weiteres ergibt (vgl Bingener MarkenR 2004, 377, 379 f). Entscheidend soll sein, dass die Marke mit dem Erscheinungsbild der Ware, an dem sich das Positionselement befindet, praktisch verschmilzt (Rohnke/Thiering GRUR 2012, 967,969 unter Berufung auf PAVIS PROMA EuGH C-0042/10). Nicht markenfähig als Formmarke ist ein Zeichen, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, da sie nicht ausschließlich aus der „Form“ dieser Ware besteht (EuGH GRUR 2018, 842 – Chistian Louboutin/Van Haren; zustimmend Ruess GRUR 2018, 898, 899 f.).
8
Eine Kombination von 3D-Marke mit einem weiteren Element – etwa einem Wortbestandteil – ist zulässig und steht einer Anmeldung als 3D-Marke nicht entgegen; vielmehr sind dies die Fälle, in denen der traditionelle Gedanke der Selbstständigkeit von Marke und Ware, wie er praktisch uneingeschränkt zu Zeiten des WZG galt, weiterhin gewahrt ist (vgl Sambuc GRUR 2009, 333, 34). Darüber hinaus kann ein zusätzliches Wortelement wie bei der Aufschrift „Lindt“ eines Goldhasen die Marke unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 machen; ohne diesen Bestandteil ist die Unterscheidungskraft zu verneinen (EuGH GRUR 2012, 925 – Goldhase mit Glöckchen). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem weiteren Bestandteil um das schutzbegründende Element handelt. Eine 3D-Marke ist deshalb auch bei Kombination verschiedener Markenkategorien einem Markenschutz zugänglich (BPatGE 43, 122, 124 – MAG-LITE Taschenlampe; BGH GRUR 2005, 158, 159 – Stabtaschenlampe „MAGLITE“; vgl Rohnke/Thiering GRUR 2012, 967, 969, EuGH GRUR 2012, 925 – Goldhase mit Glöckchen). Nicht markenfähig als Formmarke ist ein Zeichen, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, da sie nicht ausschließlich aus der „Form“ dieser Ware besteht (EuGH GRUR 2018, 842 – Chistian Louboutin/Van Haren; zustimmend Ruess GRUR 2018, 898, 899 f), wobei allerdings die Form des Schuhs nicht von der Marke umfasst war (Ruess GRUR 2018, 898,899). Deshalb bedarf es bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit keiner Entscheidung der Frage, ob die Gestaltung der Ware als solche – ohne das zusätzliche Element – schutzfähig nach § 8 Abs 2 wäre. Eine solche Prüfung wäre ggf im Kollisionsverfahren nachzuholen.
III. Ausschluss der Markenfähigkeit nach § 3 Abs 2
1. Allgemeines
9
Die abstrakte Markenfähigkeit ist dann zu verneinen, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 3 Abs 2 eingreifen. Danach sind dreidimensionale Gestaltungen nicht abstrakt markenfähig, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware, ihrer Verpackung (BGH GRUR 2001, 56, 57 – Likörflasche) oder anderen charakteristischen Merkmalen selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist bzw der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Diese Bestimmung soll als spezielle Regelung des Freihaltungsbedürfnisses der Mitbewerber Dauermonopolrechte an essenziellen, technischen oder ästhetischen Produktmerkmalen verhindern (vgl Rohnke/Thiering GRUR 2011, 8, 9; Sambuc GRUR 2009, 333 f und 335; Hecht MarkenR 2017, 381, 383). Mitbewerber sollen nicht daran gehindert werden können, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekannte technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Eigenschaften zu verleihen (BGH GRUR 2006, 679, 681 – Porsche Boxster; vgl auch Schrader MarkenR 2006, 310, 311 ff zur Frage des Schutzumfangs nach Eintragung).
10
Soweit die Marke „aus anderen charakteristischen Merkmalen“ besteht, handelt es sich letztlich entgegen der Gesetzesbegründung zum Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) (BT-Drucks 19/2898, 61) um eine Erweiterung der Ausschlussgründe von Formzeichen auf andere Markenformen (Hacker GRUR 2019, 113, 115). Das Zeichen ist damit auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es artbedingt, technisch bedingt oder wertbedingt ist (Figge/Hörster MarkenR 2018, 509, 510). So kommt eine abstrakte Farbmarke in Betracht, bei der die betreffende Farbe für die beanspruchten Waren eine technische Funktion erfüllt (vgl BPatGE 42, 51 -Farbmarke violett). Eine Klangmarke, die zB aus der Wiedergabe von Vogelgezwitscher besteht, dürfte nach § 3 Abs 2 Nr 1 für „lebende Tiere“ der Klasse 31 von der Eintragung ausgeschlossen sein (Hacker GRUR 2019, 113, 115). Nicht genügen dürfte, dass das Zeichen nur Assoziationen an die Waren hervorruft (Hacker GRUR 2019, 113, 115).
11
§ 3 Abs 2 übernimmt laut amtl Begr zum RegE weitgehend die Kriterien, die von der Rspr zur Ausstattungsfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen entwickelt worden waren (Sonderheft BlPMZ 1994, 59). Indes stimmt die Formulierung weitgehend mit § 1 Abs 2 des einheitlichen Benelux-Markenrechts überein, so dass sich eine Orientierung an der hierzu ergangenen Rspr empfiehlt. Schon wegen der unterschiedlichen Begriffe ist Vorsicht bei der Übertragung der zur Ausstattungsfähigkeit aufgestellten Grundsätze geboten. Der Regelungsbereich beschränkt sich dem Wortlaut nach auf Formen, so dass eine Anwendung auf reine Farbmarken-Anmeldungen an sich nicht in Betracht kommt (BPatG MarkenR 2005, 286, 290 – Farbmarke gelb für farbige Formmarken). Indes hat letztlich die Formmarke die schon vorher zulässige produktdarstellende Bildmarke ergänzt, so dass im Freihaltungsinteresse der Mitbewerber eine Anwendung von § 3 Abs 2 geboten erscheint (vgl BGH GRUR 1999, 495, 496 – Etiketten; Ingerl/Rohnke § 3 Rn 42). Nach der Neuformulierung des Markengesetzes durch das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG), wonach auch Formen oder andere charakteristische Merkmale von der Eintragung ausgeschlossen sind, geht es um die Erweiterung der Schutzausschliessungsgründe für Formzeichen (BT-Drucks 19/2898,61). Letztlich handelt es sich um eine Erweiterung der Ausschlussgründe von Formzeichen auf andere Markenformen (Hacker GRUR 2019, 113, 115).
12
Ob das Freihaltungsbedürfnis abschließend durch § 3 Abs 2 geregelt wird, ist str. Der BGH bejaht eine Anwendbarkeit von § 8 Abs 2 Nr 2 neben § 3 Abs 2 (BGH GRUR 2001, 334, 337 – Gabelstapler; WRP 2001, 265, 269 – Stabtaschenlampen; WRP 2001, 269, 273 – Rado-Uhr; so auch in den Folgeentscheidungen BGH GRUR 2004, 502 – Gabelstapler II, 2004, 505 Rado-Uhr II, 2004, 506 – Stabtaschenlampen II, in denen jeweils zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 an das BPatG zurückverwiesen worden ist, wo bei Gabelstaplern ein Freihaltungsbedürfnis bejaht und die Eintragung versagt worden ist (BPatG BlPMZ 2005, 267 – Gabelstapler III; BPatG Mitt 2007, 37 – Rado-Uhr II; BGH GRUR 2006, 679, 681 – Porsche Boxster; EuGH GRUR 2003, 514, 518 – Linde; vgl auch Rohnke MarkenR 2001, 199; Ingerl/Rohnke § 3 Rn 49). Dies ist nicht unbedenklich, weil die beschreibenden Zeichen und Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 auf Wort- und Bildmarken zugeschnitten sind, nicht aber auf die Ware selbst darstellende Formmarken, bei denen die Darstellung der Ware ihre Beschreibung schlechthin ist (vgl Eichmann GRUR 1995,184, 188; Bauer GRUR 1996, 319, 321; Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 183, 185). Für den BGH mag immerhin die Erwägung sprechen, dass bei einer engen, anmelderfreundlichen Auslegung von § 3 Abs 2 und einer Zurückweisung nach § 8 Abs 2 Nr 2 das Eintragungshindernis durch Verkehrsdurchsetzung gem § 8 Abs 3 überwunden werden kann (BGH GRUR 2001, 334, 337; GRUR 2006, 588, 590 – Rasierer mit drei Scherköpfen und 588, 589 – Scherkopf). Dies würde aber dem erheblichen Freihaltungsinteresse, das an technischen Formen besteht, nicht gerecht und würde große Unternehmen begünstigen, die durch entspr Werbeaufwendungen die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung und damit für eine Monopolisierung schaffen könnten (Würtenberger GRUR 2003, 912, 913 ff). Der EuGH hat ebenfalls das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung derartiger Formen hervorgehoben, ohne allerdings die Frage einer spezialgesetzlichen Regelung zu entscheiden (EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips; GRUR 2003, 514 – Linde; vgl Berlit GRUR 2009, 369, 371, allerdings zur Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1). Das BPatG und der BGH haben die Form einer sog Milchschnitte nicht als durch die Art der Ware bedingt angesehen (BPatG PAVIS PROMA – 32W(pat) 308/02 –; BGH GRUR 2008, 510 ff – Milchschnitte), weil es verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung gebe, und hierdurch die Möglichkeit einer Eintragung im Wege der Verkehrsdurchsetzung ermöglicht (vgl Würtenberger GRUR 2003, 912, 913). Die Frage einer spezialgesetzlichen Regelung ist letztlich rein akademischer Natur, weil bei Verneinen der Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs 2 von ausschließlich produktdarstellenden Formmarken eine Beschreibung der Ware und damit das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 zu bejahen ist. Problematisch wird diese Frage allerdings dann, wenn im Prüfungsverfahren die Frage des Eingreifens von § 3 Abs 2 dahin gestellt bleibt, was freilich schon im Hinblick auf ein mögliches Durchsetzungsverfahren nach § 8 Abs 3 unzulässig ist.
2. Durch die Art der Ware bedingt
13
Die einzelnen Schutzhindernisse schließen sich gegenseitig aus, so dass keines der Hindernisse erfüllt ist, wenn eines allein nicht vollständig eingreift (EuGH GRUR 2015, 1198 – Kit Kat; Thiering GRUR 2016, 983). Geht der BGH bei der Frage, ob die Form gem § 3 Abs 2 Nr 1 durch die Art der Ware oder Verpackung bedingt ist (BGH GRUR 2001, 334 f – Gabelstapler), von der Grundform aus, so ist dies auch bei Nr 2 Ausgangspunkt der Prüfung. Nr 1 schließt Gestaltungen aus, die eine Warengattung ausmachen (Sambuc GRUR 2009, 333, 335). Zusätzliche – nicht unwesentliche – Gestaltungsmerkmale führen deshalb zur Markenfähigkeit (EuGH GRUR 2010, 1008 – Roter Lego-Stein; BGH GRUR 2010, 231 – Legostein). Auch Formen, deren wesentliche Eigenschaften den gattungstypischen Funktionen dieser Ware innewohnen, sind grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen (EuGH GRUR 2014, 1097 – Hauck/Stokke). Die Wesentlichkeit bedarf einer Einzelfallprüfung (Sambuc GRUR 2009, 333). Allerdings muss schon aus Gründen des Freihaltungsbedürfnisses auf eine zu enge, anmelderfreundliche Auslegung verzichtet werden. Verfügt die Anmeldemarke über Gestaltungsmerkmale, die in ihrer konkreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforderlich, sondern frei variierbar sind, ist § 3 Abs 2 nach Auffassung des BGH nicht einschlägig (BGH GRUR 2004, 507, 509 – Transformatorengehäuse; GRUR 2006, 679, 681 – Porsche Boxster; BPatG PAVIS PROMA – 32W(pat) 308/02 –; vgl Grabrucker Mitt 2005, 3 f). Damit stellt der BGH auf die Grundform ab, so dass zusätzliche, nicht für die Funktionsfähigkeit erforderliche Gestaltungsmerkmale bereits einer Anwendung von § 3 Abs 2 entgegenstehen (Rohnke/Thiering GRUR 2011, 8, 9; vgl allerdings EuGH GRUR 2014, 1097 – Hauck/Stokke). Nur wenn die Form der Ware jeden gestalterischen Überschuss vermissen lässt, ist sie nicht geeignet, als Marke – gedanklich abstrahierbar von der Form – zu wirken (vgl BPatG GRUR 1998, 706, 708 – Armbanduhr). Ist der Anmelder der einzige Verwender der Warenform, kann dies dagegen sprechen, dass diese Form durch die Art der Ware bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (Ströbele FS v Mühlendahl, S 235, 239). Allerdings ändert sich nichts an der technischen Bedingtheit dadurch, dass die gleiche technische Wirkung mit einer anderen Form erzielt werden kann (BGH GRUR 2017, 734 – Bodendübel; Thiering GRUR 2018, 30). Bei einer quadratischenVerpackung von Schokolade hat der BGH die Entscheidung des BPatG, wonach ein den § 3 Abs 2 Nr 1 begründender Gebrauchsvorteil in der besseren Verpackungsmöglichkeit liege (BPatG GRUR 2017, 275, 279 Quadratische Schokoladenverpackung), aufgehoben, weil die unabhängig von ihrer Größe beanspruchte Schokolade einen solchen Gebrauchsvorteil nicht erkennen lasse (BGH GRUR 2018, 404, 409 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung; kritisch Sattler GRUR 2018, 565, 568).
3. Zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich
14
Insoweit ist in der Lit str, ob § 3 Abs 2 Nr 2 auf die Fälle zu beschränken ist, in denen nur eine einzige technische Möglichkeit der Gestaltung für das Produkt besteht (Kur FS 100 Jahre Marken-Amt, S 175, 189), oder ob für Mitbewerber eine vertretbare und zumutbare Alternative zu der angemeldeten Form besteht (Ströbele/Hacker/Thiering/Miosga § 3 Rn 128; vgl auch Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 183, 185 f). Letztlich ist für die Frage der Erforderlichkeit nicht Voraussetzung, dass es nur eine Möglichkeit gibt, diese technische Wirkung zu erzielen (EuGH GRUR 2002, 804 – Philips; Ingerl/Rohnke § 3 Rn 54). Allerdings betraf diese Entsch eine Bildmarke, auf die § 3 Abs 2 ebenfalls – wenn auch nach dem Wortlaut nicht unmittelbar – Anwendung findet (BGH GRUR 1999, 495 – Etiketten). Der BGH hat mittlerweile für 3D-Marken klargestellt, das es am Schutzhindernis der technischen Bedingtheit nichts ändert, wenn die gleiche technische Wirkung mit einer anderen Form erzielt werden kann (BGH GRUR 2017, 734 – Bodendübel; Thiering GRUR 2018, 30). Dass für eine Form bestimmte technische Maßnahmen erforderlich sind, wie bei der Herstellung eines Schokoladen-Osterhasen, vermag demgegenüber den Ausschlussgrund des § 3 Abs 2 Nr 2 nicht zu begründen (BPatG GRUR 2011, 68, 71 – Goldhase in neutraler Aufmachung).
15
Deshalb reicht es für die Annahme des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs 2 Nr 2 aus, wenn die wesentlichen funktionellen Elemente der Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind (EuGH GRUR 2002, 804, 809 – Philips; vgl auch Schaffer FS Eisenführ, S 29, 36), was bei einer Motorhaube als Ersatzteil für ein bestimmtes Automodell wegen der Erforderlichkeit eines passgenauen Einbaus der Fall ist (BPatG MarkenR 2005, 56, 57 – BMW-Motorhaube; GRUR 2005, 333, 335 – Kraftfahrzeugteile; Ingerl/Rohnke § 3 Rn 56; vgl auch Krüger MarkenR 2005, 10 ff). Anderer Ansicht ist BGH GRUR 2008, 71, 72 – Fronthaube, der nicht auf das spezielle Einzelteil, sondern auf die Sachgesamtheit abstellt. Allerdings ist die aus einer Fahrzeugkarosserie bestehende Gestaltung in ihrer Gesamtheit nicht der technischen Wirkung zuzuschreiben, so dass § 3 Abs 2 Nr 2 nicht eingreift (BPatG GRUR 2005, 330, 331 – Fahrzeugkarosserie). Dies gilt für die Darstellung einer Handtasche ebenfalls nur dann, wenn alle wesentlichen Merkmale der Warenform eine technische Funktion erfüllen (BPatG MarkenR 2004, 153, 155 – Kelly-bag). Verfügt die Anmeldemarke über Gestaltungsmerkmale, die in ihrer konkreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforderlich, sondern frei variierbar sind, ist § 3 Abs 2 nach Auffassung des BGH nicht einschlägig (BGH GRUR 2004, 507, 509 – Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2006, 588, 591 – Rasierer mit drei Scherköpfen, wobei auf „die gesamte Gestaltung als ausschließlich technisch bedingt“ abgestellt wird; BPatG PAVIS PROMA – 32W(pat) 308/02 –; vgl Berlit GRUR 2011, 369, 370; Grabrucker Mitt 2005, 3 f). Ein Standbeutel, der aus der Form einer Getränkeverpackung besteht, ist zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (BPatG BeckRs 2017, 119865). Dass die gleiche technische Wirkung durch andere Formen erzielt werden kann, ist für die Bejahung des Ausschlusstatbestands nicht erforderlich (EuGH GRUR 2010, 1008 – Lego). Die kleinen Portionsverpackungen für Kaffee, die aus einem Doppelkonus und aus einem äußeren Ring um den Kegelstumpf bestehen, erfüllen nach der einschlägigen Patentschrift ausschließlich eine technische Wirkung (BPatG GRUR 2018, 522 – Nespresso-Kaffeekapsel). Der BGH hat die Entscheidung des BPatG, wonach in der besseren Stapelmöglichkeit von Traubenzuckertäfelchen ein wesentlicher Gebrauchsvorteil bestehe (BPatG GRUR 2017, 525, 527 -Traubenzuckertäfelchen), mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht festgestellt, dass ein Aufeinanderschichtung von acht Täfelchen für den Verbraucher einen Gebrauchsvorteil darstelle (BGH GRUR 2018, 411, 416 – Traubenzuckertäfelchen). Sind die wesentlichen Elemente einer Schokoladenkugel oder eines Schokoladen-Osterhasen nicht technischer Natur, sondern im Wesentlichen ästhetisch bedingt, greift § 3 Abs 2 Nr 2 nicht ein (Berlit GRUR 2011, 369, 370; Ströbele/Hacker/Thiering/Miosga § 3 Rn 126; BGH GRUR 2010, 138, 139 – ROCHER-Kugel). Allerdings muss schon aus Gründen des Freihaltungsbedürfnisses auf eine zu enge, anmelderfreundliche Auslegung verzichtet werden. Auch kann das Bestehen aktueller oder auch früherer Patentrechte gerade an der gewählten Form ein Indiz dafür sein, dass über den Markenschutz versucht wird, zeitlich befristete Schutzrechte wie Patent, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster durch ein praktisch unbegrenzt verlängerbares Markenrecht – zusätzlich – zu monopolisieren (vgl BPatG MarkenR 2005, 56, 57 – BMW-Motorhaube; GRUR 2007, 786, 787 – Lego-Baustein; Ingerl/Rohnke § 3 Rn 51).
4. Wesentlicher Wert einer Ware
16
Die Existenzberechtigung der Regelung in § 3 Abs 2 Nr 3 wird seit Jahren angezweifelt und gilt als verfehlt (Kur FS 100 Jahre Marken-Amt 1994, 157 191). Nach § 3 Abs 2 Nr 3 ist die Markenfähigkeit einer Form ausgeschlossen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dementsprechend dürfte das – wertvolle – Material einer Ware nicht von § 3 Abs 2 Nr 3 erfasst sein, wohl aber eine ästhetische Form, die – wie etwa bei einem Design-Möbelstück – für die Wertschätzung von wesentlicher Bedeutung ist (Thewes S 100; Eichmann GRUR 1995, 184, 186; vgl auch Jaeschke GRUR 2008, 749, 753). Entscheidend ist deshalb die geschmackliche Ausrichtung (Eichmann S 150 f). Demgemäß kommt es nicht auf die wertbedingte, sondern die wertbedingende Form an (Berlit GRUR 2011, 333, 335). Die Vorschrift greift ein, wenn der Verkehr allein in der ästhetischen Form den wesentlichen Wert der Ware sieht – insbesondere bei Kunstgegenständen und Schmuckwaren (BPatG BlPMZ 2002, 228 –Schmuckring) – und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Formgebung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann (BGH GRUR 2008, 71, 72 – Fronthaube; GRUR 2010, 138, 139 ff – ROCHER-Kugel; BPatG MarkenR 2004, 153, 156 – Kelly-bag; GRUR 2011, 68, 71 – Goldhase in neutraler Aufmachung; Koschtial GRURInt 2004, 106, 111 f). Eine vom Markenschutz ausgeschlossene Funktionalität des Ästhetischen ist immer dann gegeben, wenn die betr ästhetischen Elemente nicht mehr als bloße Zutat der Ware angesehen werden, sondern vielmehr deren Wesen ausmachen (BPatG BlPMZ 2002, 228 – Schmuckring; MarkenR 2005, 56, 57 – BMW-Motorhaube); dies ist nur dann der Fall, wenn sämtliche bei der angemeldeten Form vorhandenen Merkmale zwingend erforderlich sind, um die jeweilige Ware auszumachen (BPatG MarkenR 2004, 153, 155). Fraglich und wohl abzulehnen ist, ob auch besonders gelungene ästhetische Gestaltungsformen, bei denen der Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften als der Ästhetik beruht, unter § 3 Abs 2 Nr 3 fallen. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass die Annahme, dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, nicht ausschließt, dass weitere Eigenschaften der Waren – wie der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem Warensektor allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder eine Vermarktungsstrategie, welche die ästhetischen Eigenschaften der Ware hervorhebt, in Betracht kommen (EuGH GRUR 2014, 1097 – Hauck/Stokke mit abl Anm Kur, die darauf hinweist, dass die Anmeldung derartiger Marken dann letztlich zur Lotterie werde; ablehnend gegenüber den einzelnen Merkmalen Hacker WRP 2015, 399, 402). Für die Wertschätzung einer Ware, die im Wesentlichen von modischen Gesichtspunkten abhängt, ist die modische Ausgestaltung von maßgeblicher Bedeutung und gibt der Ware das entscheidende Gepräge (vgl BGH GRUR 1972, 546, 547 – Trainingsanzug). Eine Form, die den Wert durch ihre ästhetisch wertvolle Gestaltung erfährt, darf nach § 3 Abs 2 Nr 3 nicht zugunsten eines Wettbewerbers monopolisiert werden. Denn mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass über den Markenschutz – und nicht über das Urheber- und Geschmacksmusterrecht oder den wettbewerblichen Nachahmungsschutz – die geschmacklich/ästhetische Gestaltung monopolisiert wird (vgl BGH GRUR 1998, 477 – Trachtenjanker mit Anm Sambuc GRUR 1998, 480; BPatG MarkenR 2005, 56, 57 – BMW-Motorhaube; Sambuc GRUR 2009, 333, 335 f). Die ästhetische Formgestaltung kann auch dann der Eintragung entgegenstehen, wenn diese Form erst aufgrund von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betr Ware herausgestellt wurden, durch ihre Bekanntheit die modische Anziehungskraft erworben hat (EuGH GRUR 2007, 970, 971 – Benetton/G-Star). Demgemäß fallen unter § 3 Abs 2 Nr 3 Formgestaltungen, die wegen ihrer geschmacklichen Ausrichtung und der hierdurch erzeugten Wertschätzung freihaltungsbedürftig sind. Eine vom Markenschutz ausgeschlossene Funktionalität des Ästhetischen ist immer dann gegeben, wenn die ästhetischen Elemente nicht mehr als bloße Zutat zur Ware angesehen werden, sondern vielmehr deren Wesen ausmachen (BPatG BlPMZ 2002, 228 f – Schmuckring). Kommt nur einem Teil der Ware eine geschmackliche/modische Wirkung zu, ist für die Anwendung von Nr 3 entscheidend, ob dieses Gestaltungsmerkmal von so wesentlichem Wert ist, dass die Wertschätzung hierdurch bedingt ist (vgl Eichmann S 151; BGH GRUR 1962, 144, 148 – Buntstreifensatin I; GRUR 1972, 546 f – Trainingsanzug). Deshalb ist es bedenklich, wenn der BGH in der „Drei-Streifen-Kennzeichnung“ als Bestandteil einer das Bekleidungsstück darstellenden Bildmarke das den Gesamteindruck prägende Element sieht und angesichts der hohen Verkehrsbekanntheit eine Verwechslungsgefahr mit einem zwei Streifen aufweisenden Bekleidungsstück grds bejaht, obwohl dieses gestalterische Element für die Wertschätzung des Trainingsanzuges von bes Bedeutung ist (BGH GRUR 2001, 158 f – Drei-Streifen-Kennzeichnung). Wegen fehlender Markenfähigkeit nach § 3 Abs 2 Nr 3 hätte auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht das Freihaltungsbedürfnis überwinden können, so dass der BGH in unzulässiger Weise die Prägung des Gesamteindrucks aus einem schutzunfähigen Bestandteil hergeleitet hat; ein Unterlassungsanspruch hätte sich deshalb allenfalls auf § 1 oder § 3 UWG stützen lassen.
17
Demgegenüber fallen mehr oder minder willkürliche gestalterische Elemente, die bei relativ geringwertigen Artikeln der Verzierung, möglicherweise aber auch als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb dienen, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 2 Nr 3 (vgl BGH WRP 2001, 265 – Stabtaschenlampen, ohne nähere Begr). Bei Massenwaren wie Schokoladenprodukten wird eher der Genuss und die Qualität im Vordergrund stehen, so dass die Form nicht den wesentlichen Wert zu verleihen vermag (BPatG GRUR 2011, 68, 71 – Goldhase in neutraler Aufmachung). Eine Sesselform, bei der deren Nutzen und Verwendungszweck als Sitzmöbel und nicht der ästhetische Wert im Vordergrund steht, ist nicht nach § 3 Abs 2 Nr 3 von der Eintragung ausgeschlossen (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 93/98; vgl auch Kopacek/Kortge GRUR 2012, 441).
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
| 1. | durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, |
| 2. | durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder |
| 3. | durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. |
Kommentierung
I.Einführung1 – 14
1.Die Tatbestände1 – 6
2.Der Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die Interpretation von § 47 – 10
3.Keine gravierende Veränderung der Rechtslage im Vergleich zum WZG11 – 13
4.Auf § 4 Nr 2 gestützter Widerspruch nach § 42 Abs 2 Nr 414
II.Der Schutz der Registermarke nach § 4 Nr 115 – 26
III.Der Schutz der Benutzungsmarke nach § 4 Nr 227 – 110
1.Gleichwertigkeit der verschiedenen Markenformen27 – 32
2.Verhältnis zu §§ 3 ff UWG33 – 35
3.Anwendung von § 242 BGB36
4.Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung37 – 46
5.Das zur Marke geeignete Zeichen47 – 50
6.Das Kriterium der Darstellbarkeit51 – 55
a)Nach der alten Rechtslage51, 52
b)Nach der geltenden Rechtslage53 – 55
7.Benutzung56
8.Im geschäftlichen Verkehr57 – 64
a)Allgemeines57 – 59
b)Im Domainrecht60 – 64
9.Erwerb von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise65 – 71
a)Allgemeines65 – 67
b)Das Merkmal „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“68 – 71
10.Der erforderliche Grad der Verkehrsgeltung72 – 96
a)Das Problem der örtlich begrenzten Verkehrsgeltung78 – 81
b)Die Intensität der geforderten Verkehrsgeltung82 – 85
c)Beispiele aus der Rechtsprechung86 – 93
d)Die Verkehrsgeltung auf der Grundlage eines Monopols94 – 96
11.Inhaberschaft der Benutzungsmarke97 – 103
12.Schutzumfang der Benutzungsmarke104, 105
13.Erwerb, Dauer und Ende des Markenschutzes106 – 110
IV.Der Schutz der notorisch bekannten Marke nach § 4 Nr 3111 – 118
1.Sinn und Zweck der Norm111 – 115
2.Der Begriff der notorischen Bekanntheit116 – 118
Literatur:
Albrecht Fremdsprachige Wörter im Markenrecht, GRUR 2001, 470; Beier Ausstattungsschutz für Farben, GRUR 1980, 600; Bender Die grafische Darstellbarkeit bei den neuen Markenformen, FS v Mühlendahl, 2005, S 157; Berlit Die Marke kraft Verkehrsgeltung – eine aktuelle Bestandsaufnahme zu § 4 Ziff 2 MarkenG, WRP 2002, 177; Bingener Von der grafischen Darstellbarkeit zur klaren und eindeutigen Bestimmbarkeit, MarkenR 2019, 145 ff; v Bomhard/Geier Nicht eingetragene Marken als relative Eintragungshindernisse, MarkenR 2016, 497; Dück Markenrechtlicher Schutz des DFB-Adlers, GRUR 2015, 546 ff; Fezer Was macht ein Zeichen zur Marke? Die latente Herkunftsfunktion als rechtliche Voraussetzung, WRP 2000, 1; Hacker Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) Teil I: Markenfähigkeit, absolute Schutzhindernisse und patentamtliche Verfahren, GRUR 2019, 113 ff; Heydt Zum Begriff der Weltmarke, GRUR 1952, 321; Klaka Schutzfähigkeit der dreidimensionalen Benutzungsmarke nach § 4 Abs 2 MarkenG, GRUR 1996, 613; Kunz-Hallstein Internationaler Schutz notorisch bekannter Marken nach Art 6bis PVÜ u Art 16 Abs 2 u 3 TRIPS im Lichte der WIPO Generalversammlung vom 29.9.1999, GRUR Int 2015, 7; Kur Die notorisch bekannte Marke iSv 6bis PVÜ und die „bekannte Marke“ iSd Markenrechtsrichtlinie, GRUR 1994, 330; dies Die WIPO-Vorschläge zum Schutz notorisch bekannter und berühmter Marken, GRUR 1999, 866; Lerach Entwicklungslinien der Rechtsprechung zur Bedeutung der Demoskopie bei Verkehrsdurchsetzung MarkenR 2017 152; Moll Die berühmte und die bekannte Marke, GRUR 1993, 8; Munz Die Zuordnung einer Marke durch Verkehrsgeltung des Zeichens im Verhältnis zwischen Hersteller nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, GRUR 1995, 474; Niedermann Empirische Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367; Piper Der Schutz der bekannten Marken, GRUR 1996, 429; Sack Sonderschutz bekannter Marken, GRUR 1995, 81; Schoene Der Benutzungszwang im Markengesetz, 2003; Sebastian Geistiges Eigentum als europäisches Markenrecht, GRURInt 2013, 524; Stieper Geschmack eines Lebensmittels als urheberrechtlich geschütztes Werk, Anm EuGH Große Kammer, Urt v 13.11.2018 – C-310/17 – juris, PR-WettbR 12/2018 Anm 1.
I. Einführung
1. Die Tatbestände
1
Gem § 4 entsteht der Schutz von Marken entweder durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register nach § 4 Nr 1 (BGH 23.9.2015 – I ZR 15/14, Rn 20, 27 – Amplidect/amplitey – juris), durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat nach § 4 Nr 2 (BGH GRUR 2009, 783 ff Rn 22 – UHU) oder durch die notorische Bekanntheit der Marke nach Art 6bis PVÜ, § 4 Nr 3. Dieser Gliederung folgend spricht man auch von der Registermarke, der Benutzungsmarke und der Notorietätsmarke (vgl nur Fezer § 4 Rn 1).
2
§ 4 umfasst alle Marken für Waren und Dienstleistungen; dies folgt bereits aus Art 1 der MRL und § 3 Abs 1 (amtl Begr BT-Drucks 12/6581, 66).
3
Der in § 4 Nr 1–3 statuierte Markenschutz kann jeweils gleichberechtigt für sich allein, aber auch kumulativ nebeneinander bestehen (OLG Frankfurt 12.9.2012 – 9 U 36/11, juris Rn 41, unter Hinweis auf die 2. Aufl). Wenn Rechte nach § 4 mit solchen nach § 5 zusammentreffen, ist für die Bestimmung des Vorranges der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich (vgl KG NJW-WettbR 2000, 167 f). § 6 regelt den Vorrang und den Zeitrang im Falle des Zusammentreffens von Rechten nach §§ 4, 5 und 13.
4
Zeichen genießen nach § 4 Nr 1-3 nur Schutz, wenn sie markenfähig sind. Dh die in § 3 geforderten Voraussetzungen gelten für alle in § 4 Nr 1-3 bezeichneten Marken. Nach § 3 Abs 1 sind alle Zeichen markenrechtsfähig, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. § 3 Abs 2 enthält Regelungen über die Schutzrechtsunfähigkeit von Zeichen, bei der es dann nicht darauf ankommt, ob sich die Zeichen etwa durchgesetzt haben (vgl § 3 Rn 3 ff).
5
Das Markenrecht stellt ein Immaterialgüterrecht mit Ausschlusswirkung gegen jeden Nichtberechtigten dar (vgl BVerfG NJW 1988, 2594 ff – Esslinger Neckarhalde II; OLG Köln GRUR 2002, 264, 265 ff – DONA/PROGONA) und genießt den Schutz der Art 14 Abs 1, 5 Abs 1 GG (vgl BVerfG WRP 1997, 424 ff – Rauchen schadet der Gesundheit; NJW 1980, 383 ff – Weinbergrolle; BVerfG NJW 1988, 2594 ff – Esslinger Neckarhalde II; BPatG GRUR 2007, 63 – KielNET; statt vieler noch Schoene S 43 und § 14 Rn 12 ff, Art 17 Charta der Grundrechte der EU sowie Art 1ZP 1 EMRK (EGMR 11.1.2007, Nr 73049 – 01 – Anheuser-Busch Inc v Portugal und Sebastian GRURInt 2013, 524, 529 f mN).
6
Der Schutzinhalt der Markenrechte nach § 4 Nr 1-3 ist in den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt. § 14a könnte nach Abs 1 seines Wortlauts zwar zugunsten der Inhaber aller Marken nach § 4 Nr 1-3 gelten. Um jedoch eine einfach handhabbare Regelung zu finden, muss das gefälschte Zeichen eine eingetragene Marke nach § 4 Nr 1 oder eine geschäftliche Bezeichnung nach § 5 sein, da die Voraussetzungen für die Annahme einer Benutzungsmarke dem Zoll nicht ohne weiteres klar sein können. Aus diesem Grund gelten die Rechte aus § 14a Abs 1 nur für Inhaber eingetragener Marken sowie geschäftlicher Bezeichnungen, nicht aber für Inhaber von Benutzungs- oder Notorietätsmarken (vgl § 14a Abs 1 und Rn 13 aE).
2. Der Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die Interpretation von § 4
7
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erließ der Rat der EG die MRL (Erste RL des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 89/104/EWG v 21.12.1988 idF v 10.6.1989) in Erfüllung seiner Aufgabe, diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, anzugleichen (vgl Lenz-Röttinger EG-Vertrag, 3. Aufl, Art 94 Rn 2 mN). Auch die MRL 2015 findet gem Art 1 nur Anwendung auf Individual-, Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat oder beim Beneluxmarkenamt eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind. Hieraus folgt, dass das Gemeinschaftsrecht sich lediglich auf die Registermarke gem § 4 Nr 1 und nicht auf die Benutzungsmarke iSv § 4 Nr 2 bezieht (vgl auch Art 6 UMV sowie Art 15 TRIPS). Die MRL belässt den Mitgliedstaaten allerdings das Recht, die durch Benutzung erworbenen Marken zu schützen (Erwägungsgrund 11 MRL 2015).
8
Die Vorschriften über die Benutzungsmarke nach § 4 Nr 2 sind nationales Recht, dessen Auslegung Sache der innerstaatlichen Gerichte bleibt (vgl hierzu EuG 28.10.2015 – T-96/13, juris).
9
Einigkeit besteht aber darüber, dass der Rspr des EuGH für die Auslegung der im Zusammenhang mit den Benutzungsmarken stehenden rechtlichen Begriffe, wie Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung, sowie den weiteren Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 iS einer Einheitlichkeit des Kennzeichenrechts erhebliche Relevanz zukommt (vgl nur Ströbele/Hacker/Thiering § 4 Rn 2, 12. Aufl mN).
10
Während eine Unionsmarke gem Art 6 UMV nur durch Eintragung entsteht, vermag nach Art 8 Abs 4 UMV eine nicht eingetragene Marke oder ein anderes im geschäftlichen Verkehr benutztes nationales Zeichen für Waren oder Dienstleistungen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung auf einen Widerspruch des Berechtigten hin ein relatives Eintragungshindernis darzustellen, für den deutschen Rechtskreis also auch eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr 2 (vgl Bender Die neue Unionsmarke, 2. Aufl 2016, S 311 Rn 1253 mN).
3. Keine gravierende Veränderung der Rechtslage im Vergleich zum WZG
11
§ 4 Nr 1 und 2 stellen materiell-rechtlich keine Veränderung zu den Vorschriften des WZG dar. Das Gesetz fasst die beiden Voraussetzungen für die Entstehung von Markenschutz, nämlich die Eintragung als Marke und die Benutzung eines Zeichens als Marke, nunmehr in einer Norm zusammen. Während die Eintragungsmarke nach § 4 Nr 1 das nach altem Recht gem §§ 15, 24 WZG eingetragene Warenzeichen umfasst, bezieht sich die Benutzungsmarke gem § 4 Nr 2 auf den früheren Zeichenschutz der Ausstattung nach § 25 WZG.
12
Dagegen enthält die Regelung in § 4 Nr 3 eine gewisse Veränderung zur alten Rechtslage. In § 4 Abs 2 Nr 5 WZG wurden notorische oder allbekannte Zeichen, also Zeichen, die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits ein anderer für gleiche oder gleichartige Waren benutzte, als – von Amts wegen – nicht eintragungsfähig angesehen (vgl Baumbach/Hefermehl 12. Aufl, WZG, § 4 Rn 149 mN).
13
Nach § 4 Nr 3 ist die notorisch bekannte Marke nunmehr den Marken in § 4 Nr 1 und 2 gleichgestellt mit der Folge, dass der Inhaber einer Marke gem § 4 Nr 3 eine Verletzungsklage, ein Löschungs- und ein Widerspruchsverfahren betreiben kann. Allerdings weist Fezer mit Recht darauf hin, dass auch der notorisch bekannten Marke nach § 25 WZG regelmäßig Ausstattungsschutz zukam oder ein unmittelbarer Anspruch aus Art 6 bis PVÜ bestand, so dass die Aufwertung der notorisch bekannten Marke weniger weitreichend erscheint, „als die Rechtsänderung auf den ersten Blick vermuten lässt“ (vgl Fezer § 4 Rn 3).
4. Auf § 4 Nr 2 gestützter Widerspruch nach § 42 Abs 2 Nr 4
14
Im Gegensatz zum früheren Recht kann ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke nicht nur auf eine Registermarke oder notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang, sondern auch auf eine nicht eingetragene Marke mit älterem Zeitrang gem § 4 Nr 2 gestützt werden (§ 42 Abs 3 aF aufgehoben durch Art 9 G v 13.12.2001 [BGBl I S 3656], Abs 1, Abs 2 Nr 1–3, geändert, Abs 2 Nr 4 v § 42, angefügt durch Art 3 G v 31.7.2009 [BGBl I S 2521]). Auf die Kommentierung zu § 42 Abs 2 Nr 4 sowie die Übergangsvorschrift in § 158 Abs 2 besteht Anlass hinzuweisen.
II. Der Schutz der Registermarke nach § 4 Nr 1
15
Der Schutz der Registermarke entsteht gem § 4 Nr 1 durch Eintragung eines Zeichens in das beim DPMA geführte Markenregister (BGH 23.9.2015 – I ZR 15/14, Rn 20, 27 – Amplidect/amplitey, juris; BGH GRUR 2010, 1103 Rn 19 – Pralinenform II; GRUR 2005, 427 f – Lila Schokolade; OLG Köln GRUR RR 2013, 213 f – Wörterbuch-Gelb; BPatG Beschl v 6. April 2009 – 25 W (pat) 3/06 –, juris – Farbmarke lila). Die Eintragung der Marke besitzt dabei eine konstitutive und nicht nur deklaratorische Wirkung (vgl bereits Baumbach/Hefermehl WZG, vor §§ 15, 16 Rn 2, 16. Aufl).
Der der Eintragung vorausgehenden Anmeldung kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Denn diese entscheidet über den Vorrang und Zeitrang iSv § 6. Zwar entsteht Markenschutz noch nicht durch die förmliche Anmeldung; sie allein kann auch noch keine Rechte gegen Verletzer begründen. Die Priorität einer angemeldeten oder eingetragenen Marke richtet sich aber nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung, also dem Anmeldetag, sofern alle Eintragungsvoraussetzungen bestehen (vgl OLG Köln NJW-WettbR 1999, 82 f – Acic, Nasan/Nadic; vgl §§ 32–44 und die Kommentierung dort).
16
Werden Zeichen am selben Tag als Registermarken förmlich angemeldet, so sind die Rechte dieser Marken nach § 6 Abs 4 gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche (§ 6 Rn 2).
17
Im Gegensatz zum deutschen Recht kann nach Art 11 Abs 2 UMV eine Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgr der Veröffentlichung verboten wären.
18
Auch der nach Löschung einer Unionsmarke dann aufgr einer Umwandlung in eine nationale Marke antragsgemäß entstandene Markenschutz kann ebenfalls erst durch die Eintragung der Marke entstehen (BGH 23.9.2015 – I ZR 15/14 Rn 27 – Amplidect/ampliteq –, juris).
19
Durch die Anmeldung entsteht eine Art Anwartschaft des bürgerlichen Rechts, für die gem § 31 die §§ 27–30 entspr anzuwenden sind, weshalb dieses Recht selbst Gegenstand von Rechten sein kann. So vermag bereits die Anmeldung nach § 27 auf andere gegen Entgelt übertragen oder nach § 30 lizensiert werden (krit Kur/v Bomhard/Albrecht/Weiler § 4 Rn 13, 2. Aufl, der im Ergebnis ebenfalls zu einer „Art Anwartschaftsrecht“ gelangt, mN).
20
Gem § 33 Abs 2 begründet die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, einen Anspruch auf Eintragung, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und absolute Eintragungshindernisse der Eintragung nicht entgegen stehen. Insb muss das zur Marke angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft nach § 3 Abs 1 aufweisen.
21
Die Registermarke genießt nicht nur den Schutz nach § 4 Nr 1, sondern wegen der insoweit eindeutigen Regelung in § 2 auch den allgemeinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz gem §§ 3, 4 f UWG, sofern die dort statuierten Voraussetzungen vorliegen (vgl zum Verhältnis MarkenG zum UWG die Komm v § 2).
22
Anders als für die Entstehung des Schutzes einer Benutzungsmarke ist für die Eintragung der Marke ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr (zunächst) nicht notwendig (das sich in diesem Zusammenhang stellende Problem des Benutzungszwanges und die sich aus einer Nichtbenutzung der Marke ergebenden Konsequenzen werden bei § 26 bearbeitet). Des Bestehens eines Geschäftsbetriebes bedarf es nicht (vgl amtl Begr BT-Drucks 14/6581, 66).
23
Die formelle Eintragung der Marke schafft die Voraussetzungen, gegen unberechtigte Verwender des Zeichens vorzugehen. Erst nach der Eintragung kann der Markenrechtsinhaber im Verletzerprozess seine Ansprüche aus §§ 14, 18, 19 geltend machen. Der Schutzumfang der Registermarke richtet sich nach der Eintragung des Zeichens im Register (vgl OLG Köln GRUR-RR 2001, 28 f – easyway). Es entspricht – ohne dass bislang ersichtlich ein Fall zu entscheiden war, in dem die Eintragung von der angemeldeten Darstellung abweicht – der stRspr, dass im Verletzungsprozess von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen ist (BGH MarkenR 2005, 515 ff – Dentale Abformmasse und Bender FS v Mühlendahl, S 160 f, jeweils mN).
24
Solange eine Marke in das deutsche Markenregister gem § 4 Nr 1 eingetragen ist, soll von der Schutzfähigkeit der eingetragenen Marke auszugehen sein. Diese Bindung an die Eintragung gilt auch im Verfügungsverfahren und sogar noch im Falle einer nicht rechtskräftigen Löschung der Marke, jedoch mit der bedeutenden Einschränkung, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Löschung der Marke letztendlich bestätigt wird (OLG Köln 31.10.2014 – 6 U 55/14, juris Rn 18 f mN). Allerdings hat die Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung der Marke nicht zur Folge, dass der Marke im Verletzungsverfahren ein bestimmtes Maß an Kennzeichnungskraft beizumessen ist, sondern nur, dass der Marke nicht jeglicher Schutz versagt werden darf, während der Grad der Kennzeichnungskraft vom Verletzungsgericht selbstständig zu bestimmen ist (BGH GRUR 2010, 1071 ff Rn 24 – Kinder II; GRUR 2010, 1103 ff Rn 19 – Pralinenform II; OLG Köln 31.10.2014 – 6 U 55/14, juris Rn 18 f).
25
Bei Wortbildmarken kann sich der Markenrechtsinhaber gegen ein der Marke ähnliches Zeichen nur dann wehren, wenn der Marke eine ausreichende Kennzeichnungskraft zukommt und der Schutzumfang der Streitmarke auch tatsächlich berührt wird. So soll durch die häufige Benutzung des Wortes „Humanitas“ (lateinisch: Die Menschlichkeit) als Bestandteil einer Marke im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Pflegediensten eine erhebliche Schwächung der Unterscheidungskraft des Begriffes eingetreten sein. Eine Wortbildmarke Humanitas in Konturenschrift entfaltet aus diesem Grund nur im Hinblick darauf Schutz, dass der Bestandteil der Marke „Humanitas“ in Konturenschrift geschrieben ist (vgl LG Frankfurt GRUR-RR 2002, 134 f – Humanitas).
26
Eine räumliche oder gegenständliche Beschränkung des Schutzbereiches der eingetragenen Marke ist im Interesse des Rechtsverkehrs, nicht mit einem sonst unzutreffenden Inhalt des Markenregisters konfrontiert zu werden, unzulässig (vgl BGHZ 34, 1, 5 – Mon Chéri I; RGZ 122, 207, 209 – Bergmännle; RG GRUR l943, 137; OLG Frankfurt WRP 1999, 551, 553 – BiC Cristal; Fezer § 4 Rn 18). Die Inhaberschaft der Registermarke regelt § 7. Auch als Domainnamen verwendete oder geeignete Zeichen können als eingetragene Marken gem § 4 Nr 1 Schutz genießen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen (vgl die Nachweise in § 8 Rn 59).
III. Der Schutz der Benutzungsmarke nach § 4 Nr 2
1. Gleichwertigkeit der verschiedenen Markenformen
27
Der Schutz der Benutzungsmarke entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, wie es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (BGH GRUR 2009, 783 ff Rn 22 – UHU; vgl hierzu auch EuGH GRUR 2006, 495 ff – Levi Strauss/Casucci).
28
Alle gem § 3 markenfähigen Zeichen können durch Benutzung zur Marke nach § 4 Nr 2 werden (vgl BGH NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I; OLG Bremen WRP 2002, 461 ff – lila Verpackung; OLG Hamburg WRP 2001, 720 f – „Farben einer Autovermietung“ unter Hinweis auf BGH WRP 1999, 430 ff – Farbmarke gelb/schwarz).
29
Der Schutz durch Benutzung eines Zeichens kann sich damit auch auf eine abstrakte Farbmarke oder eine Farbkombination erstrecken (BGH GRUR 2009, 783 ff Rn 22 – UHU; NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I; aA Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 13, der das Problem der konkreten Benutzung der geschützten Farbmarke mit ihrer von Gesetzes wegen erlaubten Abstraktheit vermengt).
30
Das MarkenG geht von der Gleichwertigkeit aller in § 4 genannten Markenformen aus. Die Benutzungsmarke genießt somit denselben Schutz wie die in § 4 Nr 1 statuierte Registermarke, sofern die in § 4 Nr 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wie diese muss auch jene überhaupt markenfähig sein.
31
Die im öffentlichen Interesse bestehenden Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 4–10 können auch nicht durch eine etwaige Verkehrsdurchsetzung gem § 8 Abs 3 überwunden werden. Aus diesem Grund gelten diese Schutzhindernisse auch für die nach § 4 Nr 2 kraft Verkehrsgeltung zu behandelnden Marken. Ist das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 5 gleichermaßen auf Registermarken nach § 4 Nr 1 oder auf Benutzermarken nach § 4 Nr 2 anzuwenden, verbietet sich folgerichtig eine Differenzierung der Voraussetzungen für das Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 gem der Art der Entstehung des Markenschutzes (BGH MarkenR 2013, 146 ff Rn 18 mN – READY TO FUCK).
32
Es ist allgemein anerkannt, dass eine Benutzungsmarke nicht an Zeichen erworben werden kann, die gem § 3 nicht als Marke schutzfähig ist (BGH GRUR 2009, 783 ff – UHU; WRP 2004, 227 ff – Farbmarkenverletzung I; OLG Köln MarkenR 2007, 78 ff – Sekundenkleber, mN).
2. Verhältnis zu §§ 3 ff UWG
33
Der wettbewerbsrechtliche Schutz vor Irreführung nach §§ 3, 5 UWG kann auch eine Benutzungsmarke erfassen, wenn der Verkehr mit dieser besondere Gütevorstellungen verbindet. In einem solchen Fall besteht nicht nur ein Individualschutz zugunsten des Inhabers des verletzten Kennzeichenrechts, sondern darüber hinaus allg wettbewerbsrechtlicher Schutz gem § 5 UWG (offen gelassen BGH WRP 2008, 1319 ff – Eros; vgl BGH NJW 1997, 2379, 2381 – grau/magenta; GRUR 1996, 267, 270 – White-horse zu § 3 UWG aF; LG Bochum GRURInt 2013, 812 – Hollywood – Walk of Fame und OLG Koblenz MarkenR 2013, 30 ff – Stubbi, die neben dem MarkenG auch das UWG anwenden, wobei das OLG Koblenz dadurch die Schutzschranke des § 23 nicht umgehen will; s auch OLG Hamburg 22.8.2012 – 5 U 4/12 – Montblanc, – juris, welches § 14 Abs 2 Nr 2 neben UWG-Normen anwendet, s auch OLG Sachsen-Anhalt GRUR-RR 2011, 127 ff Rn 94 – Superillu/illu der Frau; vgl allg zum Verhältnis zwischen dem MarkenG und dem UWG § 2 Rn 7 und § 14 Rn 243).
34
Wenn mangels ausreichender Verkehrsgeltung die Voraussetzungen für einen Schutz nach § 4 Nr 2 nicht erfüllt sind, kann trotzdem ein Schutz nach §§ 3, 5 UWG in Betracht kommen. Bei der Prüfung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Gegenstände von jedermann nachgeahmt und solche Nachahmungen auch vertrieben werden dürfen. Soweit ein Kennzeichenschutz kraft Verkehrsgeltung noch nicht entstanden ist, kann der Verwendung der Kennzeichnungsmittel durch einen Mitbewerber der Einwand des unlauteren Wettbewerbsverhaltens nur ausnahmsweise entgegengehalten werden. Selbst der maßstabgetreue Nachbau einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Ware ist für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl OLG Köln MarkenR 2005, 449 ff – Beauty-Trolley; GRUR-RR 2001, 26 f – Dämmstoffplatten).
Bei der Bejahung einer Unlauterkeit nach §§ 3, 5 UWG wird Zurückhaltung geboten sein. Denn auch iRd Anwendung des § 5 UWG müssen diejenigen Grundsätze beachtet werden, die der Ausgestaltung des Markenrechts zugrunde liegen (BGH 23.6.2016 – I ZR 241/14 – Baumann II; OLG Köln 29.6.2018 – 6 U 60/18 – Sonnenlogo, juris Rn 77, jew mN). Die Grenzen eines kraft Benutzung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes, die im Interesse der Rechtssicherheit an einem bestimmten Ausmaß der errungenen Verkehrsbekanntheit, das ist die Verkehrsgeltung des § 4 Nr 2 (Rn 65 ff), bestehen, dürfen nicht ohne „sorgfältige Beachtung aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen“ ausgedehnt werden.
35
Zwar wird der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen Irreführung über die betriebliche Herkunft nach § 5 Abs 1 Nr 1 UWG durch den kennzeichenrechtlichen Individualschutz nicht vollständig verdrängt. Bei der Auslegung von § 5 Abs 1 Nr 1 UWG sind aber Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (BGH aaO – Baumann II Rn 23 mN). Hat ein Unternehmen Waren unter einem Zeichen angeboten, für das – sei es, weil der Erwerb einer Marke versäumt worden ist, sei es, weil dem Zeichen die Eintragung als Marke versagt worden ist – kein Markenschutz besteht, kann dem Unternehmen ein lauterkeitsrechtliches Verbietungsrecht nicht allein deswegen zuerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs das ihm bekannte Zeichen gleichwohl als Herkunftshinweis auf das Unternehmen versteht und daher bei Verwendung desselben Zeichens durch einen Mitbewerber möglicherweise einer Herkunftstäuschung unterliegt. Wertungswidersprüche mit dem Markenrecht können in einem solchen Fall nur auf die Weise vermieden werden, dass an den lauterkeitsrechtlichen Schutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge Verkehrsgeltung nach § 4 Nr 2. Daher ist für die Verkehrsgeltung ein Zuordnungsgrad wie bei einer Verkehrsdurchsetzung erforderlich, wenn das Zeichen keinen markenrechtlichen Schutz genießt (OLG Frankfurt 7.3.2018 – 6 U 180/17 – Be happy, juris mN). Um eine möglichst ungehinderte Entfaltung des freien Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, mutet das MarkenR nämlich jedem Inhaber einer gewerblichen Kennzeichnung grds zu, die Gefahr einer Schwächung seines Kennzeichens hinzunehmen, wenn die Grenze der Verwechslungsgefahr noch nicht überschritten ist (vgl BGH NJW 1997, 2379 f – grau/magenta).
3. Anwendung von § 242 BGB
36
Unabhängig von der Frage, ob dem Inhaber einer Benutzungsmarke Bösgläubigkeit iSv § 8 Nr 10 oder Unlauterkeit vorgeworfen werden kann, steht einem aus § 4 Nr 2 in Anspruch Genommenen grds der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens offen (BGH WRP 2008, 1319 ff – Eros). Der Einwand nach § 242 BGB wird regelmäßig damit zu begründen sein, der Inhaber der Benutzungsmarke habe sich bereits beim Erwerb derselben oder später bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Benutzungsmarke arglistig verhalten. Auf diese Weise kann die Benutzungsmarke im Einzelfall ihre Wirkung verlieren oder dem Gegenüber ein in der Folge gleiches Recht zugebilligt werden (vgl hierzu nur MüKo-BGB/Roth/Schubert § 242 Rn 246, 249, 8. Aufl mN).
4. Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung
37
Nur ein unterscheidungskräftiges Zeichen vermag die Voraussetzungen für das Entstehen von Verkehrsgeltung zu erfüllen. Während gem § 8 Abs 2 von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen sind, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, gilt dieser Gesichtspunkt auch für die Benutzungsmarke (vgl BGH NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I; OLG Köln WRP 2010 1413 f – Festivalplaner; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 7, 8 f – FUN Radio).
38
Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann zu, wenn sie geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Dienstleistungen oder Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BPatG 24.1.2015 – 28 W (pat) 60/13 – delikat, juris Rn 27; vgl Fezer § 4 Rn 27). Nicht etwa nur Phantasiewörter sind zB unterscheidungskräftig, auch bereits vorkommende Wörter können normale Unterscheidungskraft genießen.
39
Die Unterscheidungskraft darf nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf die jeweils so gekennzeichneten Dienstleistungen oder Waren bestimmt werden. Für die Unterscheidungskraft ist es deshalb ausreichend, dass der Marke für die konkreten Dienstleistungen oder Waren kein im Vordergrund stehender umschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich nicht um ein gebräuchliches Wort handelt, welches „nur als solches und nicht als Kennzeichnungsmittel verstanden wird“ (vgl BGH NJW 1995, 1221 f – PROTECH; OLG Köln WRP 2010, 1413 f – Festivalplaner; LG Frankfurt GRUR-RR 2002, 134 f – Humanitas).
40
Die Unterscheidungskraft fehlt nicht immer bereits dann, wenn das Zeichen einen eigenen Sinngehalt aufweist, sondern auch, wenn der konkrete Sinngehalt in Bezug auf die konkreten Waren nach der Verkehrsauffassung dazu führt, dass eine Sachangabe über die Dienstleistungen oder Waren angenommen wird (vgl BGH NJW-RR 1997, 1197 f – à la carte; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 7, 9 – FUN Radio). Für eine bloß beschreibende Angabe reicht es aus, dass dem betr Wort eine „wirklich konkrete Aussage“ über die so gekennzeichnete Dienstleistung oder Ware entnommen werden kann (vgl BGH NJW-RR 1996, 230 f; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 7, 9 – FUN Radio; die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 1 unter § 8 Rn 18 ff). Dabei können Umsätze und Werbeaufwendungen ein Indiz für das Vorliegen einer entsprechend Verkehrsgeltung darstellen (vgl OLG Hamburg NJW-WettbR 1996, 254 f – Noblesse vario).
41
Auch der Benutzungsmarke kommt die Funktion zu, nicht nur die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden, sondern zugleich auch auf ein Unternehmen hinzuweisen (vgl BGH NJW-RR 1994, 1460 – WIR IM SÜDWESTEN; OLG Köln WRP 2010, 1413 f – Festivalplaner; OLG Hamburg NJW-WettbR 1999, 281 f – Netlife; Erdmann GRUR 2001, 609, 611).
42
Von einer Verkehrsgeltung kann gesprochen werden, wenn ein unterscheidungskräftiges Zeichen in der Weise bekannt ist, dass die relevanten Verkehrskreise die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden (vgl Baumbach/Hefermehl WZG § 25 Rn 36 mN). Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem konkreten Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt und dieser Teil der Verkehrskreise das Erscheinungsbild des Zeichens wiedererkennt (OLG Dresden 25.3.2014, 14 U 1364/13, juris Rn 30).
43
Bei beschreibenden Kennzeichen sind die Anforderungen an die Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen höher: Hier muss eine qualifizierte Verkehrsgeltung vorliegen, also ein Zuordnungsgrad von regelmäßig über 50 % (OLG Dresden 25.3.2014 – 14 U 1364/13, juris Rn 30 für die Schutzfähigkeit des Domainnamens von „fluege.de“).
44
Das OLG Düsseldorf verneinte demgemäß eine Verkehrsgeltungsmarke an dem Zeichen „extrastrom“. Die Verkehrsgeltung lag danach fern, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele, der erst seit wenigen Jahren und von relativ wenigen Kunden (500 000 bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Mio Menschen) benutzt worden sei (OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 21145).
45
Der Begriff der Verkehrsgeltung steht im Gegensatz zu dem in § 8 Abs 3 normierten Begriff der Verkehrsdurchsetzung. Die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung setzt begriffsnotwendig einen sehr viel höheren Bekanntheitsgrad als die Annahme einer Benutzermarke gem § 4 Nr 2 voraus (vgl die Kommentierung zu § 8 Abs 3 unter § 8 Rn 62). Von der Verkehrsgeltung zu unterscheiden ist auch der Begriff der notorischen Bekanntheit nach §§ 4 Nr 3 sowie der Begriff der im Inland bekannten Marke gem §§ 9 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 2 Nr 3 (OLG Köln MarkenR 2007, 123 – International Connection).
46
Je origineller das von der Benutzermarke erfasste Zeichen sich darstellt, desto höher wird seine ihm zukommende Kennzeichnungskraft sein. Die Annahme einer Verkehrsgeltung wird dann näherliegen als bei Sachverhalten, in denen erst noch mit großem Aufwand dieses Zeichen an den Markt gebracht werden muss.
5. Das zur Marke geeignete Zeichen
47
Die Benutzungsmarke erfordert ein nach § 3 als Marke schutzfähiges Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Die Verkehrsgeltung bestimmt dann die Reichweite des durch Benutzung erworbenen Markenschutzes. Wenn nur ein Bestandteil eines aus mehreren Teilen bestehenden Zeichens innerhalb des relevanten Publikums Verkehrsgeltung erworben hat, erschöpft sich der Schutz des Zeichens in diesem Bestandteil (vgl statt aller: Berlit WRP 2002, 177 ff). IÜ bedarf es für jede bestimmte Ware oder Dienstleistung, für die der Schutz nach § 4 Nr 2 geltend gemacht wird, des Nachweises, dass die relevanten Verkehrskreise die Marke konkret darauf beziehen.
48
Da Kollektivmarken nach § 97 Abs 1 eintragungsfähige Zeichen iSd § 3 darstellen, spricht nichts dagegen, ihnen im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen auch den Schutz der Benutzungsmarke zuzubilligen (vgl BGH GRUR 1964, 381, 384 – WKS-Möbel; GRUR 1957, 88 – Ihr Funkberater; zum WZG Fezer § 4 Rn 153). Das Markengesetz normiert in § 3, welche Zeichen als Marken in Betracht zu ziehen sind (vgl die Kommentierung dort). Dabei kommt iÜ auch den Farbzeichen (vgl Rn 29; BGH GRUR 2009, 783 ff Rn 22 – UHU; NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I; BPatG MarkenR 2005, 455 ff – grün/gelb 2; Rn 23–26) sowie den dreidimensionalen Marken Schutzfähigkeit iSv § 4 Nr 2 zu (vgl Klaka GRUR 1996, 613 ff; Kiethe/Groeschke WRP 1998, 541 ff mN).
49
Die Möglichkeit des Schutzes dreidimensionaler Zeichen stellt eine der Neuerungen des MarkenG dar (vgl hierzu Plaß WRP 2002, 181 ff mN). Deshalb können auch Verpackungen als dreidimensionale Marken Schutz genießen.
50
Im Bereich der Internet-Domainnamen kommt den Second-Level-Domains Kennzeichen- und Namensfunktion zu, wenn diese Kennungen herkunftshinweisend verwendet werden und nicht nur als Adressbezeichnung (OLG Hamburg GRUR 2011, 168 ff – Patmondid; OLG Karlsruhe WRP 1998, 900 – zwilling.de; OLG München NJW-RR 1998, 984 – freundin.de; KG Berlin NJW 1997, 3321 ff – concert-concept.de/concert-concept.com; LG Hamburg CR 1999, 47 ff – eltern.de; LG Berlin NJW-RR 1998, 974 ff – Lit.de;).
6. Das Kriterium der Darstellbarkeit
a) Nach der alten Rechtslage
51
Nach der Rspr des BGH und einem Teil der Literatur sollte das in § 8 Abs 1 aF enthaltene Kriterium der grafischen Darstellbarkeit für Benutzungsmarken nicht gelten. Denn der nationale Gesetzgeber habe das Merkmal der grafischen Darstellbarkeit bewusst nicht als Kriterium der allgemeinen Markenfähigkeit nach § 3 ausgestaltet, sondern es nur als absolutes Schutzhindernis für Registermarken gem § 8 Abs 1 vorgesehen. Aus der Markenrechtsrichtlinie aF könne nichts Abweichendes abgeleitet werden, da diese sich nur mit Registermarken befasse. Daraus folge, dass Zeichen, denen die grafische Darstellbarkeit fehle, zwar keine Registermarken, wohl jedoch Benutzungsmarken sein könnten. Die Bedeutung des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit liege darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine feste Form zugrunde zu legen, um eine Eintragung in ein Register überhaupt möglich zu machen und die Allgemeinheit hierüber zu unterrichten (BGH GRUR 2009, – UHU; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk § 4 MarkenG Rn 6; Hacker Rn 17, jew mN).
52
Die Gegenauffassung verlangte auch für die Benutzungsmarke deren grafische Darstellbarkeit, weil es sich bei der Darstellbarkeit um ein nach Art 2 MarkenRL allgemeines Merkmal der Markenfähigkeit, welche für alle Marken gelten soll, handele. Aus der grds Gleichberechtigung der Registermarke mit der Benutzungsmarke leite sich ab, dass Umstände, die gegen die Eintragung eines Zeichens im Markenregister sprechen, auch die Entstehung einer Benutzungsmarke verhindern. Hieraus folge, dass die fehlende grafische Darstellbarkeit eines Zeichens nicht nur nach § 8 Abs 1 aF die Eintragung des Zeichens als Marke ausschließt, sondern auch der Anerkennung als Benutzungsmarke selbst im Falle von Verkehrsgeltung entgegenstehe (OLG Köln MarkenR 2007, 78 ff – Sekundenkleber, überholt durch BGH GRUR 2009, 783 – UHU; Fezer § 4 Rn 98; Lange Marken- und Kennzeichnungsrecht, Rn 533; Szalai MarkenR 2012, 8, 12 f mN).
b) Nach der geltenden Rechtslage
53
Gem § 8 Abs 1 sind von der Eintragung als Marke schutzfähige Zeichen iS des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Die nunmehrige Fassung von § 8 Abs 1 verabschiedet sich von dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit und bestimmt als Referenzpunkt die klare und eindeutige Bestimmung des Schutzgegenstandes. Die Änderung dient der Umsetzung des Art 3 Buchst b der MarkenR-RL nF und ersetzt die grafische Darstellbarkeit durch flexiblere Kriterien. Als Adresssatenkreis für die eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes sieht die RL die zuständigen Behörden und das Publikum vor. Ausweislich des Erwägungsgrundes 13 der RL soll zum Zwecke der Rechtssicherheit und um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen weiterhin an den sog Sieckmann-Kriterien festgehalten werden, wonach ein Zeichen in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise dargestellt sein muss (amtl Begr BT-Drucks 19/2898 S 62 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann).
54
Eine Gebrauchsmarke nach § 4 Nr 2 muss deshalb unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie – und nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln – dargestellt werden, vorausgesetzt, die Darstellung erfolgt mit Mitteln, die ausreichende Garantien für die Bestimmung ihrer Reichweite und Grenzen bilden. Der Schutz einer Gebrauchsmarke für ein Zeichen, welches nur mittels gängiger Audio- und Bilddateiformaten dargestellt werden kann, ist grds möglich, soweit diese Darstellung eine rechtssichere Garantie enthält. Durch diese erweiterten Darstellungsformen verbessert sich die Rechtslage für unkonventionelle Markenformen – insb akustische Zeichen und Bilderfolgen – erheblich. Diese können sich künftig präzise und rechtssicher anhand allgemein zugänglicher Technologie im Register darstellen lassen. Soweit eine Darstellung des Zeichens weder mit grafischen Mitteln noch mittels elektronischem Datenträger möglich ist, kommt zwar auch eine mittelbare Darstellung in Textform in Betracht. Ob sich damit zB Geruchs- oder Tastzeichen hinreichend klar und eindeutig darstellen lassen, muss freilich nach wie vor bezweifelt werden (so auch Hacker GRUR 2019, 113 ff; Stieper WettbR 12/2018 Anm 1 – juris PR, der den Markenschutz von Geruchszeichen und Geschmackszeichen, die wegen fehlender Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1 keinen Markenschutz erlangen, überdies an § 3 Abs 2 Nr 1 und 3 scheitern lassen will).
55
Auch die Vorlage einer Geruchsprobe oder eines zu ertastenden körperlichen Gegenstandes dürfte ebenfalls bei einer Gebrauchsmarke nach § 4 Nr 2 als Darstellungsmittel ausscheiden (Hacker GRUR 2019, 113 ff).
7. Benutzung
56
Das Entstehen von Markenschutz nach § 4 Nr 2 setzt die Benutzung des Zeichens im inländischen Geschäftsverkehr voraus (BGH GRUR 2008, 1319 ff Rn 38 – Eros). Dies bedeutet, dass von dem Zeichen markenmäßig Gebrauch gemacht worden ist (vgl zum Kriterium des markenmäßigen Gebrauchs § 14 Rn 302). Der Zeitpunkt des Gebrauchs ist zu unterscheiden von dem der Erlangung der Verkehrsgeltung (Rn 65 ff), die notwendigerweise erst einige Zeit nach einer Benutzungsaufnahme entstehen kann. Die bloße Benutzung des Zeichens allein genügt für die Entstehung des Markenschutzes noch nicht.
8. Im geschäftlichen Verkehr
a) Allgemeines
57
Die Benutzung der Marke muss im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein. Unter diesem Tatbestandsmerkmal versteht das Gesetz den inländischen Geschäftsverkehr. Für den Erwerb des Schutzes einer Marke nach § 4 Nr 3 reicht im Vergleich dazu die „notorische Bekanntheit“ aus, die auch ohne inländische Benutzung entsteht, was iÜ der Rechtslage nach Art 6bis der PVÜ entspricht (vgl amtl Begr BT-Drucks 12/6581, 66). Nach der Rspr des EuGH wird ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH GRUR 2010, 445, 447 Rn 50 – Google France und Google; GRUR 2003, 55 Rn 40 – Arsenal FC, vgl auch § 14 Rn 69 ff).
58
Das MarkenG verwendet den Begriff „im geschäftlichen Verkehr“ in gleicher Weise wie §§ 1, 3 UWG aF. Das in einem weiten Sinn zu verstehende Merkmal (vgl BGHZ 42, 210, 218 – Gewerkschaft ÖTV) ist bei Handlungen verwirklicht, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen (RGZ 108, 272, 274 und in HK-WettbR/Ekey § 3 Rn 67 mN). Bei Kaufleuten kann das Vorliegen dieses Umstandes grds vermutet werden (vgl Baumbach/Hefermehl Einl UWG Rn 29 mN); Gleiches gilt bei Freiberuflern (vgl OLG Köln NJW 1999, 63 f – Anwaltswerbung: „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgaben“). Selbst karitative Unternehmen oder kirchliche Einrichtungen können im geschäftlichen Verkehr handeln (vgl OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 147 f – Preisnachlässe auf Pflegeleistungen). Dagegen entsteht der Schutz der Registermarke nur durch ihre Eintragung, ohne dass sie im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss (vgl Rn 21).
59
Das geltende UWG benutzt zwar das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ nicht mehr, verwendet in § 2 Nr 1 UWG aber den Begriff Unternehmen, zugunsten dessen eine Wettbewerbshandlung zu dienen bestimmt sein muss. Ein Unternehmen handelt danach regelmäßig „im geschäftlichen Verkehr“, so dass insoweit auch im geltenden Unlauterkeitsrecht keine Veränderung der Rechtslage eingetreten ist (HK-WettbR/Meckel § 2 Rn 4; Ekey Wettbewerbs- und KartellR, Rn 84).
b) Im Domainrecht
60
Auch die Verwendung der Domain muss im geschäftlichen Verkehr geschehen. Dies ist noch nicht der Fall, wenn die Domain noch nicht konnektiert wurde (BGH MMR 2014, 532 – juris Rn 8 – im Falle einer fehlenden Konnektierung lassen sich zudem weder Branchennähen noch Verwechslungsgefahr feststellen; LG Frankfurt MMR 2019, 124, juris Rn 18 f; LG Berlin MMR 2008, 48 – naeher.de) oder wenn sie zwar eine Weiterleitung auf eine andere Website enthält, mit der Domain aber noch nicht geworben wird (beispielsweise auf einem Briefbogen, OLG Hamburg MMR 2011, 324 – Patmondial; Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 489). Hinsichtlich des Problems, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung eines Domainnamens als im geschäftlichen Verkehr geschehen anzusehen ist, herrscht Streit. Sofern grds nicht von einem Privatgebrauch auszugehen ist, stellt nach einem Teil der Rspr bereits die Registrierung einer Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn nämlich beabsichtigt ist, die Domainbezeichnung auch zu nutzen (vgl OLG Frankfurt MMR 2005, 458 f – Markenplagiat in Internetversteigerung; OLG Köln MMR 2002, 167 – lotto-privat.de; OLG Dresden MMR 1999, 624; OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 1341 – steiff.com; OLG Karlsruhe WRP 1998, 900 – zwilling.de; KG Berlin NJW 1997, 3321 – concert-concept.de/concert-concept.com; LG Lüneburg MMR 1999, 624 – profas.de; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159 – epson.de). Ähnlich einer Markeneintragung indiziert dabei die Registrierung des Domainnamens eine Benutzungsabsicht, ohne dass es eines zusätzlichen Verhaltens des Domainanmelders bedürfen würde. Die Registrierung einer Domain sei nämlich wegen der damit verbundenen Kosten nur sinnvoll, wenn sie auch tatsächlich benutzt werden soll (vgl OLG Karlsruhe MMR 1999, 171 – zwilling.de; LG Braunschweig CR 1998, 364 – deta.com; aA LG Düsseldorf GRUR 1998, 159 – epson.de).
61
Entscheidend wird entgegen diesen Auffassungen darauf abzustellen sein, ob die Benutzung der Marke auf einer planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Unternehmertätigkeit beruht (OLG Frankfurt MMR 2005, 458 f – Markenplagiat in Internetversteigerung; vgl hierzu auch § 14 Rn 69 ff). So dürfte die Anmeldung einer Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain.com üblicherweise eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr indizieren, wohingegen bei einer Anmeldung unter der Top-Level-Domain .de auf den Inhalt der Webseite abzustellen ist (BGH MMR 2002, 456 – vossius.de; LG Hamburg MMR 2005, 190 – sartorius.at; Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 491 mN).
62
Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr hat sich auf das Gebiet des deutschen Marktes zu beziehen. Dabei legt eine inländische Kennzeichenbenutzung nicht schon allein deshalb vor, weil die Webseite von jedem Ort der Welt abgerufen werden kann (Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 492). Auf der anderen Seite vermag auch eine im Ausland registrierte Domain sich auf den deutschen Markt zu beziehen, wenn ihr Angebot auf den deutschen Markt ausgerichtet ist (OLG Düsseldorf MMR 2008, 748; Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 492).
63
Für die Sachverhalte, bei denen nicht ohne Weiteres erkannt werden kann, ob der deutsche Markt betroffen ist, wird auf den Inhalt und die Sprache der Webseite und das Leistungsangebot abzustellen sein (OLG Hamm MMR 2004, 177 – nobia.se/Nobilla; Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 492). Eine geschäftliche Betätigung in Deutschland scheidet aus, sofern keine .de-Top-Level-Domain existiert, die Seite in einer fremden Landessprache verfasst ist und sich auch sonst kein Bezug auf Deutschland ergibt (LG Köln MMR 2002, 60 – budweiser.com) oder wenn die betreffende Dienstleistung nur im Ausland erbracht werden kann (BGH MMR 2005, 239 – HOTEL MARITIME; OLG Hamburg MMR 2002, 822; Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 492). Ein Bezug zum deutschen Markt kann sich allerdings aus der Angabe eines deutschen Kontaktpartners oder dem Verweis auf eine deutsche Domain (.de) ergeben (OLG Karlsruhe MMR 2017, 503, juris Rn 79 f).
64
Durch eine entsprechende Einschränkung im Disclaimer kann der Unternehmer eine Begrenzung des von ihm bedienten Marktes in der Weise vornehmen, dass er ankündigt, in den deutschen Markt nicht zu liefern. Diese Ankündigung hat eindeutig und ernst gemeint zu erfolgen und muss auch wirklich beachtet werden (BGH MMR 2006, 461; Ekey/Jansen Wettbewerbs- und KartellR, Rn 492).
9. Erwerb von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise
a) Allgemeines
65
Schutzgegenstand der Benutzungsmarke kann immer nur die konkrete Aufmachung oder Gestaltung des Zeichens sein, wie es sich den maßgeblichen Verkehrskreisen gegenüber darstellt (vgl BGH GRUR 2009, 783 ff – UHU; GRUR 1982, 672, 674 – Aufmachung von Qualitätsseifen; GRUR 1982, 51 f – Rote-Punkt-Garantie; GRUR 1968, 371, 373 f – Maggi II; GRUR 1953, 40 f – Gold-Zack).
66
Schließt das maßgebliche Publikum aus gemeinsamen Merkmalen verschiedener Zeichen auf einen bestimmten Ursprung der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen, kann so eine gem § 4 Nr 2 geschützte Zeichenserie entstehen (vgl BGH GRUR 1982, 672, 674 – Aufmachung von Qualitätsseifen). Entscheidend für die Annahme einer Benutzungsmarke ist, ob die relevanten Verkehrskreise (vgl hierzu Rn 69 ff) mit ihr einen Hinweis auf die Herkunft oder Identifizierung der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verbinden. Dabei wird ein etwaiges Freihaltebedürfnis nicht dazu führen, die Schutzfähigkeit einem durchgesetzten Zeichen schlechthin zu versagen. Das Freihaltebedürfnis bewirkt dann aber, die Anforderungen an das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung je nach der Bedeutung des Freihaltebedürfnisses zB für die Allgemeinheit oder Mitbewerber zu erhöhen (vgl BGH NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I; GRUR 1969, 541 ff – Grüne Vierkantflasche; NJW 1959, 2256 – Nährbier).
67
Das Gesetz definiert den verwendeten Begriff der Verkehrsgeltung ebenso wenig wie den der beteiligten Verkehrskreise, sondern setzt diese voraus. Bei der Bestimmung dieser Begriffe kann auf die bisherige Rspr zu § 25 WZG rekurriert werden, wobei den Besonderheiten des MarkenG Rechnung zu tragen ist (vgl Ingerl/Rohnke § 4 Rn 10; Fezer § 4 Rn 103).
b) Das Merkmal „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“
68
Die Verkehrsgeltung des Zeichens muss innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vorliegen. Dieses Tatbestandsmerkmal wird im MarkenG auch noch in § 5 Abs 2 S 2 und § 8 Abs 3 verwendet und ist einheitlich auszulegen.
69
Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt bereits unmittelbar, dass die Verkehrsgeltung nicht innerhalb des gesamten Verkehrskreises, sondern lediglich innerhalb der relevanten, dh beteiligten Verkehrskreise erlangt sein muss (vgl hierzu auch Fezer § 4 Rn 120). Die beteiligten Verkehrskreise sind diejenigen, für die das Zeichen als Herkunftshinweis von Bedeutung ist und die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen können (vgl BGH GRUR 1960, 130, 132 – SUNPEARL II; GRUR-RR 2002, 356 – Marzipan-Herzen). Dabei ist ein objektiver Maßstab angebracht, auf die subjektiven Vorstellungen der in Betracht kommenden alleine darf nicht abgestellt werden (vgl OLG Hamburg WRP 2001, 720 f – Farben einer Autovermietung).
70
Entspr der Bedeutung der Kennzeichnungsfunktion des Zeichens für die beteiligten Verkehrskreise ist zwischen Art und Umfang der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Hochpreisige Luxusgüter, die nur von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise nachgefragt werden, können den Umfang der zu bestimmenden beteiligten Verkehrskreise beeinflussen. Abzustellen sein wird nämlich nur auf den Personenkreis, der das beworbene Produkt beachtet oder an einem Erwerb interessiert ist (vgl BGH GRUR 1982, 672 ff – Aufmachung von Qualitätsseifen; GRUR 1971, 305 – Konservenzeichen II; GRUR 1963, 622 – Sunkist; Fezer § 4 Rn 125).
71
Wenn sich das mit dem Zeichen versehene Produkt an alle Verbraucher wendet, stellen diese die beteiligten Verkehrskreise dar. Die beteiligten Verkehrskreise müssen nach dem konkreten Konsumverhalten im Einzelfall bzw nach der Abnehmerfunktion bestimmt werden (vgl hierzu Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 32).
Dabei muss sich die Verkehrsgeltung bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der beteiligten, dh relevanten Verkehrskreise durchgesetzt haben (vgl BGH GRUR 1969, 681 f – Kochendwassergerät).
10. Der erforderliche Grad der Verkehrsgeltung
72
Der Schutz der Benutzungsmarke – bzw dessen Versagung – richtet sich zum einen nach der regionalen Ausdehnung, innerhalb derer Verkehrsgeltung in Anspruch genommen wird, und zum anderen danach, ob es sich bei dem Zeichen um ein unterscheidungskräftiges, kennzeichenstarkes Ausstattungsmerkmal handelt, oder ob ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltebedürfnis angenommen werden muss (BGH GRUR 2009, 783 ff – UHU; OLG Köln WRP 2010, 1413 – Festivalplaner).
73
Als Hinweise für eine ausreichende Verkehrsgeltung können der Zeitraum der Zeichenbenutzung, die Höhe der für die Werbung aufgewendeten Mittel sowie die aufgrund der mit der Benutzungsmarke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erzielten Umsätze herangezogen werden, wobei als Mittel zur Feststellung auch demoskopische Meinungsumfragen dienen (vgl Berlit WRP 2002, 177 ff).
74
Der erforderliche Grad der Verkehrsgeltung muss als anspruchsbegründende Tatsache von derjenigen Partei, die sich auf eine Benutzungsmarke beruft, schlüssig dargelegt und bewiesen werden. Als Beweismittel kommt auch die Vorlage eines im Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuholenden und im einstweiligen Rechtsschutz vorzulegenden demoskopischen Gutachtens in Betracht (vgl hierzu statt aller Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 52; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk § 4 Rn 17 ff, die allerdings zu Unrecht verlangen, dass in jedem Fall ein Meinungsforschungsgutachten in Form einer Meinungsumfrage erforderlich sein soll; dies widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem § 286 ZPO).
75
Für die Annahme einer Benutzungsmarke mit eher geringerer Kennzeichnungskraft werden an den Nachweis der Verkehrsgeltung strengere Anforderungen gestellt als bei einem benutzten Zeichen mit starker Kennzeichnungskraft (vgl BGH GRUR 1969, 541 ff – Grüne Vierkantflasche).
76
Die benötigte Zeitdauer der Benutzung eines Zeichens, ab der Verkehrsgeltung erworben wird, stellt sich als umso kürzer dar, je unterscheidungskräftiger und einprägsamer das Zeichen ist und umso länger, je banaler das Zeichen geprägt ist (vgl Fezer § 4 Rn 127). Allerdings kann der Schutz auch eines Zeichens mit hoher Kennzeichnungskraft unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt sein, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden (OLG Koblenz – 6 U 958/08, juris – Tatort).
77
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen und beweisen (BGH MarkenR 2007, 501 ff – Kinder II).
a) Das Problem der örtlich begrenzten Verkehrsgeltung
78
Während der Markenschutz nach § 4 Nr 1 nur durch die Eintragung des Zeichens als Marke in das beim Patentamt geführte Register entsteht und damit im nationalen Rahmen Geltung beansprucht, bedarf es zur Entstehung eines Markenschutzes nach § 4 Nr 2 der Benutzung des Zeichens. Hier kommt es also nicht nur auf die Beantwortung der Frage an, ob das Zeichen nach Umfang und Zeitdauer überhaupt genügend benutzt wurde.
79
Gilt das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise lediglich regional oder lokal, kann der Schutz nach § 4 Nr 2 nicht weiter reichen als seine Verkehrsgeltung. Es entsteht in diesem Fall ein auf dieses Gebiet eingegrenzter Schutz der benutzten Marke (vgl BGHZ 21, 182, 196 – Ihr Funkberater). Allerdings setzt die Entstehung eines lediglich örtlichen Markenschutzes durch Benutzung eines Zeichens voraus, dass es sich bei dem regional geschützten Gebiet um einen einheitlichen Wirtschaftsraum handelt, der die notwendige wirtschaftliche Bedeutung und Größe für die Zubilligung regionalen Markenschutzes inne hat (BGH GRUR 1979, 470 f – RBB/RBT; zu Unrecht grds an der Möglichkeit der Annahme regional begrenzten Markenschutzes zweifelnd, diese Frage jedoch offen lassend OLG Köln GRUR 2008, 79 f – Zeichen 4E: MarkenR 2007, 269 ff – 4 E).
80
Ein regional begrenzter Markenschutz für die Benutzungsmarke eines Internetproviders scheitert allerdings daran, wenn die angebotene Dienstleistung keinen regionalen Bezug besitzt (OLG Köln GRUR 2008, 79 f – Zeichen4E).
81
Die Reichweite des Schutzes kann nach § 4 Nr 2 entspr dem Gebrauch der Marke zu-, aber auch abnehmen. Zutr weist Berlit darauf hin, dass es in der Praxis weitaus häufiger vorkommt, dass benutzter Markenschutz mit nur regionaler Verkehrsgeltung vorliegt, als dass ein Schutz nach § 4 Nr 2 im gesamten Bundesgebiet gegeben ist (vgl Berlit WRP 2002, 177 ff).
b) Die Intensität der geforderten Verkehrsgeltung
82
Zunächst gilt der Grundsatz, dass Verkehrsgeltung nicht beim gesamten Publikum, sondern nur bei den beteiligten Verkehrskreisen für die Annahme eines Schutzes nach § 4 Nr 2 verlangt werden muss. Dies folgt bereits aus der Terminologie des Gesetzes. So spricht § 8 Abs 3 von der Durchsetzung einer Marke in den beteiligten Verkehrskreisen und § 4 Nr 2 verlangt den Erwerb der Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Maßgeblich für die Verkehrsdurchsetzung ist allein, ob die Verkehrsbeteiligten mit der Bezeichnung eine konkrete Herkunftsfunktion verbinden (OLG Köln GRUR 2008, 79 ff – Zeichen 4E mN).
83
Wie hoch der Bekanntheitsgrad einer Benutzungsmarke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise zu sein hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt der Stärke der Unterscheidungskraft des Zeichens eine erhebliche Bedeutung für die zu fordernde Intensität der Verkehrsgeltung zu. Je schwächer die Unterscheidungskraft der Marke sich darstellt, desto höhere Anforderungen sind an den Grad der Verkehrsgeltung zu stellen und umgekehrt.
84
In der Chiemsee-Entscheidung urteilte der EuGH auch für die Auslegung von § 4 Nr 2 verbindlich, dass gem Art 3 Abs 2.5.1 der MRL (ABlEG 1989, Nr L 40/1) eine Differenzierung der Unterscheidungskraft einer Benutzermarke nach dem festgestellten Interesse daran, die Bezeichnung für die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten, nicht geboten sei (vgl EuGH WRP 1999, 629, 634 f – Chiemsee, das mögliche Freihalteinteresse bezog sich dabei auf eine geografische Herkunftsbezeichnung). Die spezifischen Charakteristika insb von geografischen Herkunftsbezeichnungen seien allerdings zu berücksichtigen. Eine sehr bekannte geografische Bezeichnung könne nämlich nur dann Unterscheidungskraft erlangen, wenn eine lange und intensive Benutzung der Marke durch das Unternehmen vorliege. Die Umstände, unter denen diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden können, dürften aber nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie zB bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden. Das Gemeinschaftsrecht verbiete in diesem Zusammenhang nicht, zur Klärung eine Verbraucherbefragung durchführen zu lassen (vgl EuGH WRP 1999, 629, 634 f – Chiemsee; NJW 1998, 3183 ff – Gut Springenheide; aA Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 50, 12. Aufl mN, der unter Hinweis auf die fehlende Harmonisierung des Instituts der Benutzermarke die Anwendung dieser EuGH-Rspr ablehnt, dabei aber das Gebot der einheitlichen Auslegung der kennzeichenrechtlichen Begriffe wie Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung verkennt, vgl Rn 8).
85
Entscheidend erscheint nach dieser Rspr des EuGH nur, dass zumindest ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise einer Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zubilligt und das Gericht nicht die Abwägung eines etwaigen Freihalteinteresses an dem Zeichen zugunsten von Konkurrenten in den Vordergrund seiner Erwägungen stellt. Der anzunehmende erforderliche Grad an Verkehrsgeltung wird bei den beteiligten Verkehrskreisen idR in Relation zur Identifizierungsfunktion des benutzten Zeichens als Unterscheidungszeichen für Unternehmensprodukte auf dem Markt zu bestimmen sein, wobei der Grad der Relevanz für die Verkehrskreise sich aus dem Grad der Gemeinsamkeit der Vorstellungen über das benutzte Zeichen als ein identifizierendes Unterscheidungszeichen ergibt (vgl Fezer § 4 Rn 123).
c) Beispiele aus der Rechtsprechung
86
Gem der Rspr des BGH hängen die Anforderungen an die notwendige Verkehrsgeltung von der Stärke des Freihaltebedürfnisses ab.
87
Würden einer Eintragung als Registermarke Hindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1, 2 entgegenstehen, hat der Grad der Zuordnung so hoch wie im Fall der Verkehrsdurchsetzung zu liegen, um nicht die Anforderungen des § 8 Abs 3 zu umgehen (vgl nur Hacker Rn 40 mN). Liegt also ein ganz erhebliches Freihaltungsinteresse vor, sind strengste Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsgeltung (qualifizierte Verkehrsgeltung) zu stellen (vgl BGH GRUR 1969, 541 f – Grüne Vierkantflasche). Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke erforderliche Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann danach nicht in einer Weise festgelegt werden, dass einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein muss, dass das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind immer auch die Umstände des Einzelfalles. So soll nach der Judikatur des BGH bei Farbmarken der Umstand bei der Abwägung einzubeziehen sein, dass die Allgemeinheit angesichts der geringen Zahl der verfügbaren Farben ein Interesse daran besitzt, dass der Bestand an verfügbaren Marken nicht mit wenigen Markenrechten erschöpft wird (BGH NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 604 ff – Libertel, zur Registermarke).
88
Diese Judikatur stellt der EuGH in seiner Windsurfing Chiemsee-Entscheidung in Frage. Danach wäre eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Freihaltungsinteresse iSd Art 3 Abs 3 MRL unzulässig (vgl EuGH WRP 1999, 629, 634 – Chiemsee). Angesichts des grds Vorrangs der EuGH-Rspr dürfte von dieser und nicht von den Grundsätzen des BGH auszugehen sein.
89
Gem der Leitentscheidung des BGH – Apropos Film – darf die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden (vgl BGH MarkenR 2007, 501 ff – Kinder II; GRUR 1990, 360 f – Apropos Film II; OLG Dresden 25.3.2014 – 14 U 1364/13, Rn 33, juris; vgl auch BPatG GRUR 2005, 337 ff – VISAGE). IÜ stellt die Rspr je nach der Art Marke unterschiedlich hohe Anforderungen an den Grad der Verkehrsgeltung (BGH GRUR 1990, 681 ff – Schwarzer Krauser, 52,1 % für die Bezeichnung der bes Tabakmischung nicht genügend, vgl auch BGH GRUR 2003, 1040 ff – Kinder I).
90
Einer sehr bekannten geografischen Bezeichnung kann nur dann Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn eine „lange und intensive Nutzung“ vorliegt (EuGH WRP 1999, 629, 634 – Chiemsee) bzw wenn eine „nahezu einhellige Durchsetzung“ in den beteiligten Verkehrskreisen erfolgte (mehr als 74 %; vgl BGH GRUR 1974,337 – Stonsdorfer).
91
Bei reinen Beschaffenheitsangaben verlangt der BGH „nahezu einhellige Durchsetzung“ der Bezeichnung, die bei einem Durchsetzungsgrad von 58,6 % noch nicht gegeben sei (vgl BGH GRUR 1975, 67, 69 – Kroatzbeere).
92
Auch Farbmarken, denen von Hause aus keine betriebliche Herkunftshinweisfunktion zukommen soll, bedürfen idR nur eines jenseits der 50 %-Grenze liegenden Bekanntheitsgrades, obwohl das nach Auffassung des BGH zu berücksichtigende Freihaltebedürfnis hier bes stark ist (vgl BGH NJW 1997, 2379 f – grau/magenta; GRUR 1992, 48, 51 – frei öl; OLG Hamburg WRP 2001, 720 f – Farben einer Autovermietung). Nunmehr wird in die Abwägung erschwerend der Gesichtspunkt der begrenzten Farben mit einzubeziehen sein (BGH NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I, Rn 70).
Das OLG Dresden verlangt bei beschreibenden Kennzeichen einen Zuordnungsgrad von regelmäßig nicht unter 50 % (OLG Dresden 25.3.2014 – 14 U 1364/13, juris).
93
Bei technisch bedingten Merkmalen, denen von sich aus die Unterscheidungskraft fehlt, soll der Zuordnungsgrad 50 % ebenfalls nicht unterschreiten (vgl OLG Frankfurt GRUR 1999, 591 f – Kabelbinderkopf).
d) Die Verkehrsgeltung auf der Grundlage eines Monopols
94
Hierunter fallen die Sachverhalte, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen deshalb einem bestimmten Hersteller herkunftshinweisend zuordnen, weil dieser Monopolist ist oder jedenfalls in der Vergangenheit war.
95
Fraglich erscheint die Behandlung der Verkehrsgeltung auf der Grundlage eines Monopols. Während die deutsche Rspr den Verkehrsvorstellungen, die sich nur aus eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen oder mangelndem Wettbewerb erklären lassen, keine rechtliche Bedeutung zubilligt (BGH GRUR 2005, 423 ff – Staubsaugerfiltertüten; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 149 f – TNT Post Deutschland; BPatG GRUR 2004, 685 ff – LOTTO), will Hacker aus der Monopoldiskussion zunächst die Fälle ausklammern, in denen der Verkehr eine Monopolsituation nur irrtümlich annimmt. Wenn nämlich tatsächlich Wettbewerb herrsche, liege kein Grund vor, dem betr Unternehmen mehr als die Zuordnung des Zeichens zu seinem Unternehmen abzuverlangen. Gleiches müsse auch bei lediglich faktischen Monopolen gelten. Begreifen die Wettbewerber ihre Chance nicht, sondern überlassen das Feld einem Einzigen, steht nach richtiger Auffassung die Anerkennung von Verkehrsgeltung gem den allg Regeln nichts entgegen (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 32, mN).
96
Bei ehemaligen staatlichen Monopolisten kann dagegen eine andere Beurteilung geboten sein. Wenn die Zuordnung des Zeichens zu dem betr Unternehmen auf der Benutzung der Marke als Monopol beruht (EuGH GRUR 2002, 804 ff – Philips), fehlt es an dem nach der Rspr des EuGH notwendigen markenmäßigen Gebrauch (Hacker weist zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung dieser Frage eine Rechtsfrage und kein demoskopisches Problem darstellt, Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 33, mN). So billigte auch das BPatG dem Zeichen Delikat nicht etwa im Hinblick auf die Delikatgeschäfte der ehemaligen DDR Bekanntheitsschutz nach § 4 Nr 2 zu (BPatG 25.11.2015, 28 – W (pat) 60/13, juris).
11. Inhaberschaft der Benutzungsmarke
97
Nach § 7 Nr 1–3 können Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Die in § 7 geregelte Markenrechtsfähigkeit, die nach dem Wortlaut nur für die Registermarke gilt, ist entspr auch auf die Benutzungsmarke anzuwenden (so auch Fezer § 4 Rn 130).
98
Als Inhaber der benutzten Marke mit Verkehrsgeltung kommt diejenige natürliche oder juristische Person oder deren Geschäftsbetrieb in Betracht, zu deren Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde (OLG Frankfurt 12.9.2012 – 9 U 36/11, Rn 40, juris) und auf die das Zeichen in den Augen der relevanten Verkehrskreise als Hersteller hinweist (vgl amtl Begr BT-Drucks 12/6521, 66; BGH WRP 2008, 1319, 1324 – EROS).
99
Gem den von der Rspr für den Ausstattungsschutz des WZG entwickelten Grundsätzen kann eine Benutzungsmarke grds nur für einen Betrieb innerhalb desselben Wirtschaftsgebietes geschützt sein. Hiervon wird eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen sein, dass das Zeichen innerhalb des von einer anderen Benutzungsmarke beherrschten weiteren Wirtschaftsgebietes örtlich begrenzte Verkehrsgeltung erlangt (BGH NJW 1955, 380, 382 – Wickelsterne). Sofern in demselben Wirtschaftsgebiet verschiedene nicht miteinander verbundene Firmen im geschäftlichen Verkehr dasselbe Zeichen verwenden, entsteht keine Benutzungsmarke, weil die Identität des Zeichens ausschließt, dass die relevanten Verkehrskreise dieses als Hinweis auf einen bestimmten Inhaber bewerten (vgl BGH GRUR 2002, 616 f – Verbandsausstattungsrecht).
100
Wenn zwar juristisch selbstständige, aber über ihre gemeinsame Mutter verbundene Schwesterfirmen eine Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung gemeinsam in der Weise gebrauchen, dass sie den relevanten Verkehrskreisen nicht nach der Art echter Wettbewerber, sondern als wirtschaftliche Einheit gegenübertreten, kann durch die gemeinsamen Benutzungshandlungen eine Benutzungsmarke entstehen, die jeder einzelnen der Firmen zuwächst (vgl BGH WRP 2005, 97 f – CompuNet/ComNet II, wonach den einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugutekommt, wenn der Verkehr das Zeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet; OLG Köln GRUR 2010, 433, 435 – Oerlikon). Die Verkehrsgeltung kann sich somit auf ein einzelnes Unternehmen, aber auch auf eine Anzahl von miteinander verbundenen Unternehmen beziehen, wie es die Gesellschaften desselben Konzerns häufig sind.
101
Wenn dagegen die innere Zusammengehörigkeit der Schwesterfirmen für die angesprochenen Verkehrskreise nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, so soll die Mitbenutzung durch einen befreundeten Betrieb der Kennzeichnungskraft oder der Herausbildung einer Benutzungsmarke ebenso schädlich sein, als wenn die Mitbenutzung durch einen wirtschaftlich unabhängigen Wettbewerber erfolgt wäre (vgl BGH NJW 1961, 1018, 1023 – Almglocke).
102
Benutzt ein Dritter ein nach § 4 Nr 2 geschütztes Zeichen in Lizenz, kann dieser Inhaber des entstehenden Markenschutzes durch Benutzung selbst im Falle seiner Nichtberechtigung werden, wenn die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen ihm und nicht dem Lizenzgeber zuordnen (vgl Berlit WRP 2002, 177 ff).
103
Versteht das relevante Publikum die Benutzung eines Zeichens als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen einer Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen, wird von einer sog Gruppenbenutzungsmarke gesprochen (vgl BGH GRUR 61, 347 ff; RGZ 172, 49 ff; zur Kollektivmarke vgl die Kommentierung zu §§ 97 ff).
12. Schutzumfang der Benutzungsmarke
104
Die Reichweite des Schutzes der Registermarke richtet sich nach der konkreten Eintragung des Zeichens in das Register. Demgegenüber bedarf die Bestimmung der Geltungskraft der Benutzungsmarke des Rückgriffs auf ihren Schutzgegenstand. Dieser folgt bei der Benutzungsmarke immer nur aus der vorliegenden Aufmachung oder Gestaltung des Zeichens und seiner Verkehrsdurchsetzung.
105
Zu berücksichtigen ist, dass ein MarkenR nach § 4 Nr 2 zwar regelmäßig an die konkrete Aufmachung oder Gestaltung des Zeichens anknüpft (vgl BGH GRUR 1953, 40 f – Gold-Zack), dass aber Markenschutz auch für die gemeinsamen kennzeichnenden Merkmale einer Serienausstattung in Betracht kommen kann (vgl für Farbkombinationen BGH GRUR 1968, 371, 374 – Maggi II). Voraussetzung für die Zubilligung von Markenschutz in diesen Fällen ist, dass aufgrund übereinstimmender Merkmale die jeweiligen Aufmachungen vom Verkehr als Hinweis auf die gemeinsame betriebliche Herkunft der darunter vertriebenen Waren aufgefasst werden (vgl BGH GRUR 1982, 672, 674 – Aufmachung von Qualitätsseifen).
13. Erwerb, Dauer und Ende des Markenschutzes
106
Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht (BGH WRP 2008, 1319 ff Rn 40 – EROS mN). Dann beginnt der Schutz der Benutzungsmarke nach § 4 Nr 2.
107
Endet die Verkehrsgeltung eines Zeichens nach Maßgabe der relevanten Verkehrskreise, hört auch der Markenschutz gem § 4 Nr 2 auf. Das Ende des Markenschutzes korreliert mit seiner Entstehung. Wird die Benutzung der Marke eingestellt oder auch nur unterbrochen, geht der Schutz durch die Benutzung verloren.
108
Die Ursache für den Verlust des Markenschutzes kann zum einen in der fehlenden oder zu geringen Benutzung des Zeichens oder zum anderen in dem Nichtvorgehen gegen ein mit der Marke verwechslungsfähiges Zeichen liegen (vgl OLG Köln MarkenR 2003, 158 f – Weinbrandpraline). Es kommt darauf an, ob zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht eine Verkehrsgeltung des Zeichens noch bestanden hat. Ein Markenverletzer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass die Verkehrsgeltung der von ihm angegriffenen Marke durch seine rechtswidrige Handlung wieder verloren gegangen sei (vgl BGH GRUR 1962, 409, 411 – Wandsteckdose mN).
109
Es entscheiden Umstände tatsächlicher Art über Erwerb und Verlust des Markenrechts nach § 4 Nr 2. Wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb, für den er die Benutzermarke erworben hat, auf einen anderen überträgt und dieser die Benutzermarke weiterführt, wenn also nur die Person des Betriebsinhabers wechselt, dauert der Markenschutz gem § 4 Nr 2 fort (vgl hierzu auch RGZ 120, 402 ff – Bärenstiefel). Es handelt sich nämlich dann nur um die Fortsetzung des bisherigen Betriebs, für den der Schutz erworben war.
110
Mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes kann das Markenrecht nach § 4 Nr 2 verloren gehen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Aufgabe des bisherigen Geschäftsbetriebes des Markenrechtsinhabers alsbald die Gründung eines neuen Betriebs folgt und es sich nur um eine vorübergehende Nichtbenutzung der Marke gehandelt hat. Hatte sich das Publikum aufgrund der Verkehrsdurchsetzung der Marke daran gewöhnt, die benutzte Marke auf einen bestimmten Betrieb zu beziehen, ist nicht einzusehen, weshalb sich diese Gewöhnung nicht auf die Herkunft gleichartiger Waren eines neuen Geschäftsbetriebes des Markenrechtsinhabers erstrecken sollte, falls er seinen bisherigen Geschäftsbetrieb aufgegeben hatte, jedoch in der Lage war, kurzfristig einen neuen Betrieb mit Waren oder Dienstleistungen gleicher Art zu eröffnen.
IV. Der Schutz der notorisch bekannten Marke nach § 4 Nr 3
1. Sinn und Zweck der Norm
111
Nach § 4 Nr 3 entsteht schließlich der Markenschutz auch durch die gem des Art 6bis PVÜ notorische Bekanntheit einer Marke. Eine Bezeichnung genießt nur dann den Schutz als notorisch bekannte Marke, wenn sie als Mittel zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung benutzt worden und bekannt geworden ist. Darüber hinaus soll erforderlich sein, dass das Zeichen im Inland notorisch bekannt ist, eine nur ausländische Notorietät reicht nicht aus (BPatG 26.2.2009 – 32 W (pat.) 125/07, Rn 60, juris – medi – LIVE-talk/medi.eu).
112
Der Schutz nach § 4 Nr 3 verlangt das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Marke. Nach der stRspr auch des EuG besteht die wesentliche Funktion der Marke darin, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (EuG GRURInt 2010, 50 Rn 23 – Dr. No: Das Gericht verneinte deshalb die markenrechtliche Schutzfähigkeit von einem bloßen Filmtitel und im Zusammenhang damit stehenden Merchandisingartikeln).
113
Art 6bis PVÜ, der den Schutz „notorisch bekannter Marken“ vorsieht, wurde 1925 bei der Haager Version in den Pariser Unionsvertrag eingefügt. Er bestimmt, dass die Eintragung einer Marke abzulehnen oder zu löschen ist, wenn sie mit einer Marke verwechselt werden kann, von der im Eintragungsland notorisch feststeht, dass sie bereits einem anderen Verbandsangehörigen gehört und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Die Eintragung des Zeichens als Marke im Ursprungsland ist somit nicht notwendig, auch nicht, dass sie im Eintragungsland benutzt wird. Es reicht aus, dass sie in diesem Land als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren des anderen notorisch bekannt ist (vgl Heydt GRUR 1952, 321, 323 mN). § 4 Nr 3 setzt Art 4 Abs 2 lit d MRRL um, weshalb auch hier der Rspr des EuGH sowie des EuG besondere Bedeutung zukommt.
114
Ausländische Marken, die im Inland nicht benutzt werden, können bei Vorliegen einer notorischen Bekanntheit im Inland Markenschutz genießen (vgl EuG GRURInt 2010, 50 f Rn 22; BGH GRURInt 1969, 257 – Recrin; LG Hamburg CR 1999, 785 – Animal Planet). Die Bedeutung von § 4 Nr 3 erstreckt sich auf diese ausländischen, im Inland nicht genutzten Marken, die im Inland die erforderliche notorische Bekanntheit aufweisen, da die deutschen notorisch bekannten Marken bereits über § 4 Nr 2 Markenschutz genießen. Nach der Rspr des EuGH bedarf es nicht der notorischen Bekanntheit der Marke im Inland insgesamt sondern lediglich einer Bekanntheit im wesentlichen Teil des Inlands (EuGH GRUR 2008, 70 – Nuno/Franquet).
115
§ 4 Nr 3 erweitert die Regelung des Art 6bis PVÜ, weil § 4 Nr 3 nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen Anwendung findet, kein grenzüberschreitender Sachverhalt notwendig ist, der Markenrechtsinhaber nicht zu den von der PVÜ geschützten Personengruppe zählen muss und die Marke nicht zusätzlich auch noch in einem anderen PVÜ-Staat geschützt zu sein braucht (OLG Frankfurt Urt v 12.9.2012 – 9 U 36/11, Rn 41, juris; Sack GRUR 1995, 81, 92 mN).
2. Der Begriff der notorischen Bekanntheit
116
Über die Beantwortung der Frage, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen von einer notorischen Bekanntheit auszugehen ist, herrscht Streit. Während einige Autoren für die Annahme einer Notorietät einen Bekanntheitsgrad von ungefähr 70 % verlangen (vgl Ingerl/Rohnke § 4 Rn 31), begnügen sich andere Autoren mit geringeren Prozentsätzen, wie zB über 63 % (vgl Nölle-Neumann/Schramm GRUR 1966, 70, 81). Weiterhin wurde vertreten, die Voraussetzungen für eine notorische Marke lägen bei einer Verkehrsdurchsetzung gem § 4 Abs 3 WZG vor (vgl Althammer WZG, § 4 Rn 83, 4. Aufl) oder eine erdrückende Mehrheit müsse die Marke kennen, weshalb ein höherer Grad als bei § 25 WZG, ohne allerdings die Voraussetzungen für eine berühmte Marke erfüllen zu müssen, vorliegen sollte (vgl Baumbach/Hefermehl § 4 Rn 150). Die Rspr des BGH verlangte für die Anwendung von Art 6bis PVÜ, dass die für die Annahme einer Verkehrsgeltung notwendige Bekanntheit erheblich übertroffen sein muss (vgl BGH GRURInt 1969, 257 – Recrin; vgl auch Kur GRUR 1994, 330 ff; dies GRUR 1999, 866 ff, die nicht nur für eine mengenmäßige, sondern auch inhaltliche Betrachtungsweise plädiert).
117
Eine Bekanntheit von über 50 % sollte aber immer ein bedeutsames Indiz für die Annahme einer Notorietät sein. Nach der Rspr des OLG Frankfurt muss die allgemeine Bekanntheit deutlich über 50 % bestehen, etwa bei 63 %, 70 %, aber nicht unter 60 % (OLG Frankfurt 12.9.2012 – 9 U 36/11 Rn 41, juris mN). Eine demoskopische Erhebung kann nach dieser zuzustimmenden Rspr entbehrlich sein, wenn sich die erforderliche Notorietät aus anderen Umständen zweifelsfrei ergibt (OLG Frankfurt 12.9.2012 – 9 U 36/11 Rn 41, juris).
118
Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsbegriff der notorischen Bekanntheit ein relatives Eintragungshindernis nach Art 8 Abs 2c UMV darstellt, dessen Interpretation durch den EuGH verbindlich zu erfolgen hat, wird aller Voraussicht nach in der Zukunft der Rspr des EuGH insoweit die entscheidende Bedeutung zukommen. Das Abstellen auf bloße Mengen dürfte nicht mehr genügen; vielmehr könnte auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sein, nämlich Dauer, Umfang und geografische Ausdehnung des Markengebrauchs und/oder der Markenpromotion, wirtschaftlicher Wert der Marke, der eingeräumte Schutz für die Marke sowie Dauer und geografische Markenregistrierungen oder Eintragungsersuchen, soweit hieraus auf die Bekanntheit oder den Gebrauch der Marke geschlossen werden kann (vgl auch Hacker Rn 81 unter Bezug auf die „Gemeinsame Empfehlung betreffen die Bestimmungen über den Schutz notorisch bekannter Marken“ der WIPO v 29.9.1999 mN, der bei Anwendung dieser Empfehlung eine nicht unerhebliche Ausweitung des Notorietätsschutzes prognostiziert, sollte die Rspr diese Grundsätze anwenden, und Kunz-Hallstein, der diese Empfehlung zur Auslegung des Art 6bis PVU und die diese entwickelnden Bestimmungen des Art 16 TRIPS als grundsätzlich verbindlich für die zuständigen Behörden und Gerichte in Deutschland ansieht, wobei dem Wortlaut der Mehrzahl der Vorschriften die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit fehlt: Kunz-Hallstein GRUR Int 2015, 7 ff jew mN).
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) 1Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. 2Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
1.Struktur der Vorschrift1
2.Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen im MarkenG2
3.Rückgriff auf § 16 UWG aF3
4.Überschneidungen zwischen dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Markenschutz4
5.Funktion und Rechtscharakter geschäftlicher Bezeichnungen5, 6
II.Unternehmenskennzeichen7 – 79
1.„Namensfunktion“ und „namensmäßige Wirkung“ als Eigenschaften der Schutzobjekte des Abs 2 S 17 – 10
2.Zur Abgrenzung von Abs 2 S 1 und S 211, 12
3.Die Schutzobjekte des Abs 2 S 113 – 42
a)Allgemeines13, 14
b)Name15 – 23
aa)Allgemeines15, 16
bb)Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person als Unternehmenskennzeichen17 – 20
cc)Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Personenmehrheiten21 – 23
c)Firma24 – 27
d)Verkürzte Formen von Name und Firma als Unternehmenskennzeichen iSd Abs 2 S 128 – 34
aa)Allgemeines28
bb)Namens- und Firmenbestandteile29 – 33
cc)Firmenschlagworte34
e)Besondere Geschäftsbezeichnung35 – 42
aa)Gegenstand35
bb)In Betracht kommende Kennzeichen36 – 42
4.Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2)43, 44
5.Die Entstehung des Kennzeichenschutzes45 – 70
a)Allgemeines45
b)Die Kennzeichnungskraft46 – 53
aa)Allgemeines46 – 49
bb)Wortkombinationen50, 51
cc)Familiennamen52, 53
c)Die rechtsbegründende Ingebrauchnahme54 – 59
aa)Allgemeines54, 55
bb)Die rechtsbegründende Ingebrauchnahme durch ausländische Kennzeicheninhaber56 – 59
d)Die Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung60 – 70
aa)Allgemeines60 – 63
bb)Der notwendige Grad der Verkehrsgeltung64 – 68
cc)Der Gebrauch des Kennzeichens durch mehrere69
dd)Die räumliche Begrenzung der Verkehrsgeltung70
6.Das Erlöschen des Kennzeichenschutzes71 – 79
a)Allgemeines71
b)Die Unterbrechung der geschäftlichen Betätigung72, 73
c)Der Verlust der Kennzeichnungskraft74
d)Einzelfälle75 – 79
III.Werktitel80 – 109
1.Allgemeines80 – 83
2.Die geschützten Werkgruppen und der kennzeichenrechtliche Werkbegriff84 – 92
a)Allgemeines84
b)Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke und Bühnenwerke85 – 88
c)Sonstige vergleichbare Werke89 – 92
3.Die Entstehung des Titelschutzes93 – 105
a)Allgemeines93
b)Der Titelschutz in der Werkherstellungsphase94 – 96
c)Die Entstehung des Titelschutzes durch Titelschutzanzeige97 – 101
d)Kennzeichnungskraft102 – 105
aa)Allgemeines102
bb)Originäre Kennzeichnungskraft103 – 105
4.Das Ende des Titelschutzes106 – 109
Literatur:
Baronikians Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen – Anmerkungen zu und im Zusammenhang mit BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds, GRUR 2001, 795; ders Der Schutz des Werktitels, 2. Aufl 2014; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, 17. Aufl 1993; von Becker Neue Tendenzen im Titelschutz. Folgerungen aus der Entscheidung „Winnetous Rückkehr“, AfP 2004, 25; Berlit Änderungen des UWG durch das Markenrechtsreformgesetz, NJW 1995, 365; ders Urheberrechtlicher Titelschutz: Eine aktuelle Betrachtung, MarkenR 2007, 285; Bosten Auswirkungen der neueren Rechtsprechung zum Titelschutz, WRP 2000, 836; Delp Urheberrechtliche Gemeinfreiheit im Verhältnis zu Titel- und Figurenschutz, WRP 2000, 1086; Deutsch Quo vadis, BGH, beim Titelschutz?, GRUR 1994, 673; ders Allgemeiner Kennzeichenschutz für geistige Produkte, GRUR 2000, 126; ders Titelschutz bei gemeinfrei gewordenen Werken, WRP 2000, 1375; ders Die „Tagesschau“-Urteile des Bundesgerichtshofs, GRUR 2002, 308; ders Neues vom Titelschutz, GRUR 2013, 113; Deutsch/Ellerbrock Titelschutz, 2. Aufl 2004; Fezer Liberalisierung und Europäisierung des Firmenrechts – vom handelsrechtlichen Firmenregisterschutz zum kennzeichenrechtlichen Immaterialgüterrechtsschutz, ZHR 161 (1997), 52; ders Kennzeichenschutz an Namen fiktiver Figuren – Werktitelrechte und Markenrechte an Namen von Comics und Characters als Werke und Produkte, WRP 1997, 887; ders Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669; ders Zum Anwendungsgebiet des Werktitelrechts, GRUR 2001, 369; Fuchs Allgemeiner Kennzeichenschutz für geistige Produkte – zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Werktitel und Marke, GRUR 1999, 460; von Gamm Wettbewerbsrecht, 5. Aufl 1987; von Gierke Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen, WRP 2000, 877; dies Entstehung des Titelschutzes durch Benutzungsaufnahme, FS Ullmann (2006), S 207; Görden Vorgezogener Werktitelschutz, 2009; Goldmann Unternehmenskennzeichen, 4. Aufl 2018; Goldmann/Rauh Der Schutz von Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen – BGH GRUR 1998, 165 – RBB, GRUR 1999, 216; Groh Evolution im Werktitelrecht? Zum Werktitelschutz für Veranstaltungen, WRP 2012, 143; Günther Die Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nach § 5 Abs 2 Satz 1 MarkenG, WRP 2005, 975; Heim Das Rechtsinstitut der Titelschutzanzeige, AfP 2004, 19; Herrmann Entwicklungen und Tendenzen zum Titelschutzrecht – Starre 6-Monats-Frist oder nicht?, K&R 2006, 168; Hertin Schutz des Titels an urheberrechtlich gemeinfrei gewordenen Werken und fiktiven Figuren?, WRP 2000, 889; Hoffmann Die autonome Begründung von kennzeichenrechtlichen Schutzpositionen durch die Zeichenverwendung innerhalb einer Internetdomain, Mitt 2002, 104; Ingerl Allgemeiner Namensschutz für geistige Produkte, WRP 1997, 1127; Ingerl/Rohnke Die Umsetzung der Markenrechts-Richtlinie durch das deutsche Markengesetz, NJW 1994, 1247; Klippel Der zivilrechtliche Schutz des Namens, 1985; ders Grundfragen des Schutzes gewerblicher Kennzeichen gegen Verwässerungsgefahr, GRUR 1986, 697; Knaak Der Schutz von Name, Firma und Geschäftsbezeichnungen, FS GRUR 1991, S 971; Köhler Namensrecht und Firmenrecht, FS Fikentscher, 1998, S 495; Krings Der Schutz von Buchstabenkennzeichen, WRP 1999, 50; Lehmann Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen im neuen Markengesetz, FS Beier, 1996, S 250; ders Domains – weltweiter Schutz für Name, Firma, Marke, geschäftliche Bezeichnung im Internet?, WRP 2000, 947; Meinberg/Engels Schutz für Titel von Fernsehsendungen, ZUM 1999, 391; Oelschlägel Der Titelschutz von Büchern, Bühnenwerken und Zeitschriften, 1997; ders Zur markenrechtlichen Schutzmöglichkeit von Druckschriftentiteln, GRUR 1998, 981; ders Zur Entstehung des Werktitelschutzes, WRP 1998, 469; Pfeiffer Beschreibende Unternehmenskennzeichen – erhöhter Schutz durch Abkürzungsneigung?, WRP 1999, 906; Plaß Unternehmenskennzeichen im Wandel?, WRP 2001, 661; Schmieder Neues deutsches Markenrecht nach europäischem Standard, NJW 1994, 1241; ders Name – Firma – Titel – Marke – Grundzüge des Rechts an der Bezeichnung, JuS 1995, 119; Schricker Zum Schutz bildlicher Unternehmenskennzeichen, GRUR 1998, 310; Starck Zur Vereinheitlichung des Rechts der Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr durch das neue Markengesetz, FS 100 Jahre Marken-Amt, 1994, S 291; Teplitzky in: Großkommentar (GK) UWG, 2006. Die angegebene Literatur bezieht sich in erster Linie auf das MarkenG. Für das Schrifttum zu § 16 UWG aF vgl die Nachweise bei Fezer Markenrecht, 4. Aufl 2009, zu § 15 MarkenG.
I. Allgemeines
1. Struktur der Vorschrift
1
Die geschäftlichen Bezeichnungen, unter die das MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel subsumiert (Abs 1), sind von den Marken, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen (§ 3 Abs 1), grds zu unterscheiden (§ 1 Nr 1 und Nr 2). Abs 2 legt den Begriff der Unternehmenskennzeichen fest, Abs 3 den der Werktitel. Abs 2 S 2 ergänzt den in Abs 2 S 1 enthaltenen Katalog von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen anerkannt werden, welche die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben (Goldmann § 2 Rn 30, 33). Die Frage nach den Voraussetzungen der Entstehung und des Erlöschens des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen – rechtssystematisch § 5, nicht § 15 zugeordnet (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 7) – ist in den Abs 2 und 3 nur andeutungsweise beantwortet. Vielmehr müssen Rspr und Lit zu § 16 UWG aF, dessen Inhalt die §§ 5, 15 im Wesentlichen übernommen haben (vgl unten Rn 3), bei der Festlegung der Zeitpunkte von Beginn und Ende des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen zu Rate gezogen werden (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gleiches gilt für die Abgrenzung von Abs 2 S 1 und Abs 2 S 2.
2. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen im MarkenG
2
§§ 5, 15 nehmen im MarkenG insofern eine Sonderstellung ein, als der Gesetzgeber im Bereich des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen an die bisherige, in § 16 UWG aF festgeschriebene Gesetzeslage anknüpft und damit im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung des vor Einführung des MarkenG geltenden Rechts liefern wollte (BT-Drucks 12/6581, 59; BGH GRUR 1995, 754, 756 – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1995, 825, 826, 828 – Torres). Der Wille zur grundlegenden Reform des Markenrechts bezieht sich in erster Linie auf das frühere WZG und damit auf den Schutz der Marke als Waren- oder Dienstleistungskennzeichen, nicht jedoch auf den in §§ 5, 15 geregelten Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen und Werktitel (BT-Drucks 12/6581, 53, 55, 59). Grund für die Aufnahme der Regelungen der § 16 UWG aF in das MarkenG ist damit weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen als vielmehr der Wille, im MarkenG den gesamten Kennzeichenschutz zu regeln (BT-Drucks 12/6581, 55).
3. Rückgriff auf § 16 UWG aF
3
Aufgrund der engen Anlehnung an das bisherige Recht kann bei der Anwendung der §§ 5, 15 auf Rspr und Lit zu § 16 UWG aF zurückgegriffen werden (BT-Drucks 12/6581, 59). Die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung besteht deshalb nicht, weil das MarkenG im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen nicht die MRL (89/104/EWG) umsetzt, die sich auf Regelungen zur Marke als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (vgl Berlit NJW 1995, 365; BT-Drucks 12/6581, 58 f). Bei der Auslegung der §§ 5, 15 ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Aufnahme der Vorschriften über den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen in das MarkenG auch den gesetzgeberischen Willen nach einer stärkeren Vereinheitlichung des Kennzeichenrechtes zum Ausdruck bringt (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gemeinschaftsrechtlich bestimmte Auslegungsergebnisse, die für den Kennzeichenschutz der Marke entwickelt werden, sind daher mittelbar auch bei Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den §§ 5, 15 relevant (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 2; Fezer § 5 Rn 1).
4. Überschneidungen zwischen dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Markenschutz
4
Die Übernahme der Regelung des § 16 UWG aF, die den Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung umfassend und damit auch gegen fremde warenzeichenmäßige Verwendung schützte (§ 24 WZG aF hatte gegenüber § 16 UWG aF insofern keine eigenständige Bedeutung; dazu Klippel S 425), führt dazu, dass die §§ 5, 15 auch zum Schutz gegen eine Warenbezeichnung, die aufgrund ihrer Verwechslungsfähigkeit mit einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung missbräuchlich ist, Anwendung finden (Klippel GRUR 1986, 697, 708; BGH GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1961, 535, 537 – arko; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne; BGH GRUR NJW-RR 1995, 357 – Garant-Möbel; BGH GRUR 1995, 825, 827 – Torres; vgl auch GK/Teplitzky § 16 Rn 285). Es bleibt daher dem Inhaber eines Kennzeichenrechtes vorbehalten, eine Erstbezeichnung, die zunächst nur als Unternehmenskennzeichen dient, auch als Marke iSv § 3 zu benutzen (Klippel GRUR 1986, 697, 708). Umgekehrt kann eine Marke, die im Verkehr auch als Name des Unternehmensinhabers oder als Bezeichnung seines Unternehmens verstanden wird, den Schutz der §§ 5, 15 genießen (Fezer § 15 Rn 73; BGH GRUR 1957, 87 f – Meisterbrand; vgl dazu unten Rn 39). Besteht ein solcher doppelter Schutz, bestimmen sich dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander nach den jeweils anwendbaren Vorschriften (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 5).
5. Funktion und Rechtscharakter geschäftlicher Bezeichnungen
5
Das Unternehmenskennzeichen als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens (vgl Abs 2 S 1) erfüllt nach hM eine Kennzeichnungs- und eine Unterscheidungsfunktion, weshalb die Unternehmenskennzeichen auch als unternehmensidentifizierende Unterscheidungszeichen angesehen werden (Fezer § 5 Rn 2; vgl auch Klippel S 481). Das Unternehmenskennzeichen sorgt dafür, dass der hinter der Bezeichnung stehende Unternehmensträger oder das Unternehmen für den Verkehr identifizierbar werden (Klippel GRUR 1986, 697, 708). Im Unterschied zu den Unternehmenskennzeichen müssen Werktitel in der Verkehrswahrnehmung nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 74; BGH GRUR 1958, 354 – Sherlock Holmes), sondern dienen nur der Kennzeichnung des Werkes selbst. Werktitel werden daher auch als werkidentifizierende Unterscheidungszeichen definiert (Fezer § 5 Rn 2). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Geschäftsverkehr, zB bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder Nachrichtensendungen, mit einem Werktitel auch das das Werk herstellende Unternehmen identifiziert, wodurch der Werktitel ohne Zutun des Inhabers der Bezeichnung auch zum Unternehmenskennzeichen wird (Goldmann § 3 Rn 41; BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; vgl auch unten Rn 39).
6
An Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bestehen Immaterialgüterrechte, die insb durch § 15 als subjektive Ausschließlichkeitsrechte geschützt werden (Fezer § 5 Rn 2, § 15 Rn 5). Dies gilt auch dann, wenn der Name einer natürlichen Person Bestandteil des Unternehmenskennzeichens ist. Durch den Gebrauch des Namens im wirtschaftlichen Verkehr löst sich der Name von der natürlichen Person und wird als Teil einer geschäftlichen Kennzeichnung Immaterialgut (Klippel S 424 ff, 502 f; Fezer § 15 Rn 58 f; BGH NJW 1983, 755). Ausgangspunkt für den immaterialgüterrechtlichen Schutz ist der Vermögenswert der geschäftlichen Bezeichnung, der beim Unternehmenskennzeichen darin zum Ausdruck kommt, dass es der Unternehmensträger individualisierend zur Selbstdarstellung etwa des Firmenimages oder seiner unternehmerischen Leistungen verwenden kann (Klippel GRUR 1986, 697, 708; Fezer § 15 Rn 58 f). Diese individualisierende Wirkung des Unternehmenskennzeichens, die unmittelbar auf dessen Fähigkeit zur unterscheidbaren Kennzeichnung aufbaut, stellt die Ursache dar für den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln gegen eine Verletzung durch fremden geschäftlichen Gebrauch (Klippel GRUR 1986, 697, 708 zu § 16 UWG aF).
II. Unternehmenskennzeichen
1. „Namensfunktion“ und „namensmäßige Wirkung“ als Eigenschaften der Schutzobjekte des Abs 2 S 1
7
Die Abgrenzung zwischen Name, Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1) einerseits und Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2; vgl unten Rn 43 f) andererseits wird von der hM über das Merkmal der Namensfunktion vorgenommen, welches die Schutzobjekte des S 1 aufweisen, während es dem Geschäftsabzeichen fehlt (GK/Teplitzky § 16 Rn 73; Baumbach/Hefermehl 17. Aufl, § 16 Rn 140; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17, 29, 31; Goldmann § 2 Rn 30, 33; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate). Aufschluss über die einzelnen Bestandteile der Namensfunktion im Recht der Unternehmenskennzeichen gibt zunächst die von Rspr und herrschender Lit für den Familiennamen festgelegte Definition, in der der Name zumeist als Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen verstanden wird (Klippel S 355). Deutlich werden in dieser Definition eine Kennzeichnungs- oder Hinweisfunktion und eine Unterscheidungsfunktion, die man unter dem Begriff der Identifizierungsfunktion des Namens zusammenfassen kann (Klippel S 356).
8
Das Kennzeichenrecht erweitert die Anforderungen an die Kennzeichnungsfunktion des Namens und damit auch an das Merkmal der Namensfunktion insofern, als es für Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung eine sog namensmäßige Wirkung fordert (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA; zur namensmäßigen Wirkung im Einzelnen Goldmann § 2 Rn 30–35). Die namensmäßige Wirkung der Unternehmenskennzeichen des Satz 1, also deren Fähigkeit, „ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken“ (BGH GRUR 1985, 461 f – Gefa/Gewa), führt zu der Forderung, dass ein Unternehmenskennzeichen nur dann als Schutzobjekt des Abs 2 S 1 in Betracht kommt, wenn es wie ein Name aussprechbar ist (BGH GRUR 1954, 195, 196 f – KfA; BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II; BGH GRUR 1985, 461 f – Gefa/Gewa). Die namensmäßige Wirkung schließt damit die Kennzeichnungskraft mit ein, geht aber zugleich über diese hinaus. Der Name beeinflusst über das Merkmal der namensmäßigen Wirkung nicht nur die Abgrenzung von Abs 2 S 1 zu Abs 2 S 2 (dazu Rn 11 f), sondern auch die Anforderungen an die Schutzobjekte des S 1 generell. Als Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung kommen nur solche Kennzeichen in Betracht, die der Geschäftsverkehr als wörtlich aussprechbare Bezeichnungen des Unternehmens oder seines Trägers auffasst, Bezeichnungen also, die nach der Verkehrsauffassung wie Namen wirken (vgl Goldmann § 2 Rn 31). Die neuere Rspr hat allerdings die Anforderungen an die namensmäßige Wirkung von Buchstabenkombinationen deutlich herabgesetzt (vgl Rn 32 f).
9
Die Voraussetzung der namensmäßigen Wirkung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem immaterialgüterrechtlichen Charakter der Unternehmenskennzeichen. Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung können ihre individualisierende Wirkung (vgl Rn 6) nur dann entfalten, wenn der Geschäftsverkehr in ihnen auch tatsächlich Bezeichnungen des Unternehmens oder des Unternehmensträgers erblickt. Dementsprechend ist ein Schutz des Unternehmenskennzeichens mit bloßer Ingebrauchnahme der Bezeichnung nur bei originärer namensmäßiger Wirkung gerechtfertigt (vgl Baumbach/Hefermehl 17. Aufl, § 16 Rn 140). Eine individualisierende Wirkung der Unternehmenskennzeichen des Abs 2 S 1 besteht also nur bei namensmäßiger Wirkung. Dem Unternehmensträger steht es allerdings frei, für sein Unternehmen oder für sich selbst eine Bezeichnung zu wählen, die der Geschäftsverkehr gerade nicht – oder zumindest nicht ohne längeren Gebrauch und darauf beruhender Verkehrsgeltung – als Name des Unternehmens oder von dessen Träger auffasst.
10
In Rspr und Lit ist die Terminologie im Hinblick auf die einzelnen Bestandteile der Namensfunktion nicht einheitlich. So wird die kennzeichnende Wirkung allein, also in Abgrenzung zum Merkmal der Unterscheidungskraft, als „Namensfunktion“ bezeichnet (so bei Fezer Anm BGH GRUR 1976, 644 – Kyffhäuser; ders § 5 Rn 3; wohl auch bei Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17, 29). Zuweilen werden auch die Begriffe der „Namensfunktion“ und der „namensmäßigen Wirkung“ nicht auseinander gehalten (so bei Knaak S 971, 990). Auch die Rspr verwendet keine einheitliche Terminologie; häufig werden die Begriffe „Kennzeichnungskraft“ und „Unterscheidungskraft“ des Namens synonym verwendet (etwa bei BGH GRUR 1954, 195 f – KfA). Diese Gleichsetzung von Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion ist nicht gerechtfertigt, da ein Kennzeichen durchaus Unterscheidungskraft aufweisen kann, ohne auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und speziell dieses zu identifizieren (GK/Teplitzky § 16 Rn 194; aA Ingerl/Rohnke § 5 Rn 35). Im Folgenden soll daher, die entscheidenden Aspekte der Namensfunktion und der namensmäßigen Wirkung hervorhebend, von der namensmäßigen Identifizierungsfunktion der Schutzobjekte des Abs 2 S 1 die Rede sein.
2. Zur Abgrenzung von Abs 2 S 1 und S 2
11
Differenziert man iRd namensmäßigen Identifizierungsfunktion richtigerweise zwischen Unterscheidungsfunktion, Kennzeichnungsfunktion und namensmäßiger Wirkung, so gelangt man entgegen der hM zu dem Erg, dass nicht das Merkmal der Namensfunktion, sondern das der namensmäßigen Wirkung das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen S 1 und S 2 darstellt. Während die namensmäßige Wirkung von den Schutzobjekten des S 1 entweder von vornherein besessen oder durch Verkehrsgeltung erlangt wird (Goldmann § 2 Rn 32, § 3 Rn 32 ff), fehlt dem Geschäftsabzeichen immer die namensmäßige Wirkung (das Fehlen der namensmäßigen Wirkung hängt weniger mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Geschäftsabzeichen zusammen, als vielmehr mit der Funktion, die den Geschäftsabzeichen vom Verkehr zugewiesen wird; vgl dazu Rn 43 f). Die Verkehrsgeltung, die in Abs 2 S 2 als Voraussetzung für den kennzeichenrechtlichen Schutz des Geschäftsabzeichens genannt ist, bezieht sich nur auf die Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion, nicht aber auf die namensmäßige Wirkung (vgl Goldmann § 2 Rn 30, 33 und § 4 Rn 1 f). Die Geschäftsabzeichen sind daher geschäftliche Bezeichnungen, die neben den mit namensmäßiger Wirkung ausgestatteten Bezeichnungen Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung geschützt sind (Baumbach/Hefermehl 17. Aufl, § 16 Rn 140).
12
Im Unterschied zum Merkmal der namensmäßigen Wirkung ist die originäre Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen S 1 und S 2. Obwohl die originäre Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft Geschäftsabzeichen immer fehlt, kann dieses Merkmal auch bei den Schutzobjekten des Satz 1 nicht vorhanden sein, ohne dass sich an ihrer Einordnung als Name, Firma oder besonderer Geschäftsbezeichnung etwas ändert (vgl Fezer § 5 Rn 3). In beiden Fällen lässt sich die ursprünglich nicht vorhandene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nachträglich durch Verkehrsgeltung erwerben (vgl unten Rn 60 ff). Die Abgrenzung zwischen S 1 und S 2 verliert dann jedoch, ebenso wie iF der (nachträglichen) Erlangung namensmäßiger Wirkung durch Verkehrsgeltung, ihre praktische Bedeutung, die sich aus den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für den Beginn des kennzeichenrechtlichen Schutzes ergibt (vgl Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 140). Nur wenn die Schutzobjekte des Abs 2 S 1 originäre namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen und der Prioritätszeitpunkt ihres Schutzes deshalb mit der Ingebrauchnahme der Kennzeichnung zusammenfällt (dazu unten Rn 45), kann eine Abgrenzung zu den Geschäftsabzeichen, die immer erst ab Verkehrsgeltung geschützt sind, notwendig sein (vgl Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 140).
3. Die Schutzobjekte des Abs 2 S 1
a) Allgemeines
13
Während Name und Firma den Unternehmensträger, also eine natürliche oder juristische Person kennzeichnen, identifiziert die besondere Geschäftsbezeichnung als sog Objektbezeichnung das Unternehmen selbst und unterscheidet es von anderen Geschäftsbetrieben (Goldmann § 3 Rn 143; Fezer § 15 Rn 180). Da sich die Kennzeichnungsfunktion der bes Geschäftsbezeichnung nicht auf den Unternehmensträger bezieht, kann die besondere Geschäftsbezeichnung auch der Identifizierung abgrenzbarer Teile eines Unternehmens oder Geschäfts dienen (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena).
14
Die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger als den jeweiligen Bezugspunkten der namensmäßigen Identifizierungsfunktion gibt außer der Abgrenzung der besonderen Geschäftsbezeichnung von Name und Firma im Hinblick auf die Grundlagen des immaterialgüterrechtlichen Schutzes der Unternehmenskennzeichen (vgl oben Rn 6) wenig her. Aus Sicht des Geschäftsverkehrs kennzeichnet etwa der Name nicht nur den Unternehmensträger, sondern regelmäßig auch das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb selbst. Das Unternehmenskennzeichen symbolisiert nicht nur die Leistungen des Unternehmensträgers, sondern immer auch das Image des Unternehmens. Hinzu kommt, dass Abs 2 S 1 Name, Firma und besondere Geschäftsbezeichnung im Hinblick auf deren kennzeichenrechtlichen Schutz gleich behandelt (vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 50). Auch der Gesetzeswortlaut des Abs 2 spricht einheitlich von „Unternehmenskennzeichen“, ohne „Unternehmensträgerkennzeichen“ bes hervorzuheben. Während die Differenzierung zwischen Name, Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung nur von untergeordneter Bedeutung ist, gilt die Aufmerksamkeit vielmehr der Abgrenzung zu Abs 2 S 2 und damit der namensmäßigen Wirkung der in Abs 2 S 1 genannten Schutzobjekte.
b) Name
aa) Allgemeines
15
Der Namensbegriff in § 5 entspricht nach der herrschenden Rspr und hL dem des § 12 BGB (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17; vgl auch Fezer § 15 Rn 29, 52 f mwN). Die tatbestandsmäßige Parallelität zwischen § 5 und § 12 BGB beruht auf der hA von § 12 BGB als der Generalklausel des gesamten Bezeichnungsrechts (so Fezer § 15 Rn 53; hiergegen Klippel S 411 ff, insb S 480 ff; krit auch GK/Teplitzky § 16 Rn 19), welche die Rspr durch Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 12 BGB auf im Geschäftsverkehr benutzte Bezeichnungen begründet hat (vgl krit Klippel S 305 ff mwN). Nach hA führt dies im geschäftlichen Bereich zu einem Zusammenfallen der Tatbestände der §§ 5, 15 einerseits und § 12 BGB andererseits (Klippel S 332 f zu § 16 UWG aF mwN; BGH GRUR 1954, 195 – KfA), wenngleich der BGH sich dafür entschieden hat, § 12 BGB auf geschäftliche Bezeichnungen dann nicht mehr anzuwenden, wenn ein markenrechtlicher Schutz besteht (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f – shell.de; BGH NJW 2005, 1196, 1197 – mho.de). Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 12 BGB auf den geschäftlichen Bereich wird deutlich, warum die hM den personalen Bezugspunkt von Name und Firma als Kennzeichen des Unternehmensträgers hervorhebt (vgl Rn 13): Die Person des Unternehmensinhabers hält die Personenbezogenheit des Namensschutzes nach § 12 BGB (vgl Klippel S 351 ff) auch im gewerblichen Bereich aufrecht (vgl Fezer § 15 Rn 52 f). Selbst die bes Geschäftsbezeichnung soll zumindest noch mittelbar auf den Inhaber des gekennzeichneten Unternehmens hinweisen (so Fezer § 15 Rn 60; OLG München GRUR 2006, 686, 687 – Österreich.de/österreich.de; abl Klippel S 481).
16
Der immaterialgüterrechtliche Charakter des Unternehmenskennzeichenrechtes macht jedoch nicht nur im Allgemeinen die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 12 BGB auf den geschäftlichen Bereich fragwürdig (dazu Klippel S 421 ff, 497 ff), sondern insb auch die Herausstellung der Person des Unternehmensinhabers für die Frage nach der Schutzfähigkeit von Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen folgenlos. Aus der Eigenschaft der Unternehmenskennzeichen als Immaterialgüter ergibt sich gerade die fehlende zwingende Verbindung mit einem bestimmten Kennzeicheninhaber, also eine gelockerte Bindung an die Person, die sich aus der Instrumentalisierung des Namens im Geschäftsverkehr zugunsten wirtschaftlicher Interessen ergibt und zB die Übertragbarkeit des Namens im geschäftlichen Verkehr zur Folge hat (vgl Klippel S 424 f). Diesem Erg. entspricht der oben Rn 14 dargestellte Umstand, dass die individualisierende Wirkung von Unternehmenskennzeichen, die deren immaterialgüterrechtlichen Schutz rechtfertigt, von der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger als den jeweiligen Kennzeichnungsobjekten unabhängig ist. Die dargestellten Ungereimtheiten, die die hM von § 12 BGB als der „Generalklausel des gesamten Bezeichnungsrechtes“ zur Folge hat, lassen sich mit der Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts (dazu Klippel S 497 ff) vermeiden. Die Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts beruht auf der Aufteilung des Namensrechts in ein Namenspersönlichkeitsrecht, das vom Anwendungsbereich des § 12 BGB erfasst wird und ein Namensimmaterialgüterrecht, das bei Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Bereich den Schutz der §§ 5, 15 genießt (Klippel S 423 ff zu § 16 UWG aF). So verdeutlicht die Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts etwa die Fragwürdigkeit der Sternhaus-Entscheidung des BGH, in welcher der Namensschutz von Hausnamen nach § 12 BGB trotz fehlender Personenbezogenheit anerkannt wird (GRUR 1976, 311 m krit Anm Fezer).
bb) Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person als Unternehmenskennzeichen
17
Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach § 12 BGB Schutz genießen, können im geschäftlichen Verkehr der Identifizierung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes dienen (Klippel S 424 f; BGH GRUR 1955, 42 – Farina II; BGH GRUR 1979, 642 – Billich). Der Grund des Schutzes ändert sich damit wesentlich: Durch die Verwendung im geschäftlichen Verkehr dient der Schutz der Bezeichnungen der natürlichen Person einem ausschließlich wirtschaftlichen Interesse, wodurch sich diese Bezeichnungen von der Person lösen und übertragbar werden (Klippel S 424 f; zu den Voraussetzungen der prioritätswahrenden Übertragung von Unternehmenskennzeichen vgl unten Rn 76). So wird etwa der Familienname einer natürlichen Person, der von dieser zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes benutzt wird, insofern zu einem bloßen geschäftlichen Kennzeichen, das keine andere rechtliche Behandlung erfährt als eine frei erfundene Bezeichnung (Klippel S 426). Die Gleichstellung von Personennamen und Phantasiebezeichnungen im geschäftlichen Bereich führt dazu, dass bei der Verwendung zB eines Familiennamens als Unternehmensbezeichnung Fragen relevant werden, die beim namensrechtlichen Schutz der natürlichen Person nach § 12 BGB keine Rolle spielen. So kann etwa iRd Feststellung einer Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft eines Familiennamens zu prüfen sein.
18
Neben dem Familiennamen und dem aus Vor- und Nachnamen bestehenden Gesamtnamen kann auch der Vorname allein eine (kennzeichnende) Namensfunktion im Geschäftsverkehr ausüben (Klippel S 460; BGH GRUR 1983, 262 – Uwe; BGH GRUR 2000, 709, 715 – Marlene Dietrich; BGH GRUR 2008, 1124 Rn 12 – Zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH WRP 2008, 1527 Rn 13 – Zwei Zigarettenschachteln; LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 747, 748 – Berti; OLG München WRP 2013, 1257 – mauricius.de). Dem Vornamen der natürlichen Person ist jedoch nur ausnahmsweise namensmäßige Identifizierungsfunktion zuzubilligen, da Vornamen meist zu weit verbreitet sind, um einen bestimmten Namensträger zu identifizieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsverkehr daran gewöhnt, dass Personen mit ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich auch selbst mit diesen bezeichnen (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe). Ein Schutz des Vornamens in Alleinstellung kommt nur dann in Betracht, wenn die Person durch den Vornamen auch für solche Verkehrskreise, die außerhalb des persönlichen Umfelds des Vornamensträgers stehen, namensmäßig bezeichnet wird (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe; grundlegend zum Schutz des Vornamens Klippel S 456 ff).
19
Namensschutz iRd §§ 5, 15 wird auch dem Künstlernamen oder dem Pseudonym zugebilligt (Klippel S 462, 470 ff; OLG München GRUR 1960, 394 – Romy; LG Düsseldorf NJW 1987, 1413 – Heino). Dies gilt auch für den „Vornamen“ als Teil eines Pseudonyms (KG JW 1921, 348 – Ossi Oswalda; OLG München GRUR 1960, 394 – Romy; Klippel S 457 f). Zum Pseudonym kann auch ein Vorname werden, wenn er zB als Künstlername gebraucht wird (Klippel S 461; ein solcher Fall bei LG Düsseldorf NJW 1987, 1413 – Heino). Besonderheiten gelten beim sog Sammel- oder Verlagspseudonym. Verlagspseudonyme sind vom Verlag festgesetzte Pseudonyme, die häufig für eine bestimmte Romangattung (zB Arztromane) benutzt werden. Es kann daher vorkommen, dass verschiedene Arbeiten eines Autors vom Verlag unterschiedlichen Pseudonymen zugeordnet werden oder unter ein und demselben Pseudonym Werke verschiedener Autoren erscheinen. Verlagspseudonymen fehlt demnach die für den Namen erforderliche Funktion, eine bestimmte Person zu kennzeichnen; Sammel- oder Verlagspseudonyme dienen vielmehr als stichwortartiger Inhaltshinweis und sind deshalb als Werktitel einzuordnen (OLG Hamm GRUR 1967, 260, 261 – Irene von Velden; zu den Werktiteln unten Rn 80 ff).
20
Uneinheitlich beantwortet die Rspr die Frage, ob es sich bei bildlichen Darstellungen, denen es regelmäßig an der von der Rspr geforderten Aussprechbarkeit (dazu Rn 8) fehlt, um „Namen“ handelt. Während Wappen, Siegel und Vereinsembleme (BGH GRUR 1976, 644, 646 – Kyffhäuser; BGH GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 918 f – Düsseldorfer Stadtwappen; dazu auch Klippel S 482 f), sowie Wahrzeichen (BGH GRUR 1994, 844, 845 – Rotes Kreuz) in entspr Anwendung von § 12 BGB wie Namen behandelt werden, ist die analoge Anwendung des namensrechtlichen Schutzes auf Bildzeichen aller Art zumindest zweifelhaft. Die Unsicherheit beruht darauf, dass die Rspr, die im Zusammenhang mit dem namensmäßigen Schutz etwa von Wappen und Emblemen deren Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion im Einzelfall prüft (so bei BGH GRUR 1976, 644, 646 – Kyffhäuser; BGH GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem), bei nicht traditionell geschützten Bildzeichen auf deren mangelnde Aussprechbarkeit und damit auf die fehlende (originäre) namensmäßige Identifizierungskraft verweist (BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II). Die Sonderbehandlung von Wappen, Emblemen, Wahrzeichen und Siegeln durch die Rspr hat zu Kritik in der Lit geführt, die die Ausdehnung des Namensschutzes auch auf andere Bildzeichen verlangt (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17; Schricker GRUR 1998, 310, 313, die als Beispiel den Mercedes-Stern nennen). Die Forderung nach Ausweitung des Namensschutzes ist – soweit sie auf einen Kennzeichenschutz ab Ingebrauchnahme abzielt – wegen der fehlenden originären namensmäßigen Wirkung der Bildzeichen zurückzuweisen (in diesem Sinne Goldmann § 3 Rn 204–207). Der Geschäftsverkehr muss wegen der mangelnden Aussprechbarkeit eines Bildzeichens erst daran gewöhnt werden, das Bild zu „lesen“ und damit in Sprache umzusetzen, so dass die namensmäßige Wirkung des Bildzeichens, die dessen kennzeichenrechtlichen Schutz rechtfertigt, nur durch Verkehrsgeltung entsteht (Goldmann § 3 Rn 207, vgl auch ebd Rn 210). Bildzeichen, die nicht Wappen, Embleme, Siegel oder Wahrzeichen darstellen, können daher nicht mit Ingebrauchnahme Schutz genießen, sondern sind, namensmäßige Wirkung kraft Verkehrsgeltung vorausgesetzt, als bes Geschäftsbezeichnung (vgl Rn 40), sonst als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) einzuordnen.
cc) Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Personenmehrheiten
21
Juristische Personen des Zivilrechts sowie Personenmehrheiten mit zivilrechtlicher Organisationsform genießen, soweit sie nicht eine Firma führen und damit dem Firmenschutz unterfallen, im geschäftlichen Verkehr Namensschutz nach §§ 5, 15 (Klippel S 347 f, 569 zu § 16 UWG aF). Geschützt ist damit sowohl der Name des eingetragenen und damit rechtsfähigen Idealvereins (RGZ 74, 114, 155 – Verein für deutsche Schäferhunde; BGH GRUR 1970, 481 – Weserklause; BGH GRUR 1976, 644 – Kyffhäuser; BGH GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I; BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale) als auch der Name des nichtrechtsfähigen Vereins (RGZ 78, 101 – Gesangverein Germania). Auch der Name der BGB-Gesellschaft ist, soweit er im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird, nach §§ 5, 15 geschützt (Klippel S 584 f; BGH GRUR 2002, 706, 707 – vossius.de; OLG München ZUM 1999, 159, 160 – Reblaus Trio; OLG Hamm BeckRS 2012, 10094). Die Rechtsfähigkeit des Namensträgers ist keine Voraussetzung für dessen namensrechtlichen Schutz (BGH GRUR 1993, 404 – Columbus).
22
Namensschutz nach §§ 5, 15 genießen im geschäftlichen Verkehr auch politische Parteien (Klippel S 586 f). Politische Parteien sind, trotz ihrer verfassungsmäßigen Bedeutung (vgl Art 21 GG), in der Form eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen privaten Vereins organisiert (Klippel S 587). Konsequenz der bürgerlich-rechtlichen Organisationsform der politischen Partei ist der Umstand, dass die Wahl und der Schutz des Namens, die von der Rspr der privatrechtlichen Organisation der Partei zugerechnet werden, nach den Normen des Privatrechts zu beurteilen sind (BGH GRUR 1965, 377 f – GdP; BGH NJW 1981, 914 – Aktionsgemeinschaft Vierte Partei). Zu beachten ist, dass im Verhältnis zu anderen politischen Parteien der zivilrechtliche Namensschutz der politischen Partei durch § 4 Abs 1 S 1 PartG modifiziert und ausgeweitet ist (vgl dazu Klippel S 587; BGH NJW 1981, 914, 915 – Aktionsgemeinschaft Vierte Partei).
23
Namensrechtlich geschützt ist auch die juristische Person des öffentlichen Rechts (Klippel S 588 ff). Die Anwendung der §§ 5, 15 setzt jedoch voraus, dass das Namensrecht der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall zivilrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Klippel S 589). Ein zivilrechtlicher Namensschutz kommt dann in Betracht, wenn der Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsverkehr unbefugt gebraucht wird und damit der Eindruck entsteht, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst am Wirtschaftsleben auf privatrechtlicher Grundlage teilnimmt (Klippel S 589 mwN). Vor diesem Hintergrund kann sowohl der Name von Universitäten (BGH GRUR 1993, 151 – Universitätsemblem) als auch der Name einer Stadtgemeinde (BGH GRUR 1964, 38 – Dortmund grüßt . . .; LG Mannheim NJW 1996, 2736 – heidelberg.de) im geschäftlichen Verkehr Schutz nach §§ 5, 15 genießen. Der namensrechtliche Schutz der Stadtgemeinde steht unter der Voraussetzung, dass deren Name so benutzt wird, dass der Bezug zur Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts deutlich wird. Die Benutzung des Gemeindenamens als bloße geografische Ortsbezeichnung vermag diesen Bezug zur Gemeinde selbst nicht herzustellen (Anm Droste zu BGH GRUR 1964, 38 – Dortmund grüßt . . .).
c) Firma
24
Neben dem Namen und der bes Geschäftsbezeichnung ist die Firma als Unternehmenskennzeichen mit namensmäßiger Identifizierungsfunktion (vgl oben Rn 7 ff) in Abs 2 S 1 als Schutzobjekt aufgeführt. Jeder Kaufmann hat nach §§ 5, 15 Anspruch auf Schutz der von ihm befugt geführten Firma als des Namens, dessen er sich bei Ausübung seines Handelsgewerbes bedient (BGH GRUR 1955, 42, 43 – Farina II). Zu beachten ist, dass die handelsregisterrechtliche Zulässigkeit der Firma nach den §§ 18 ff HGB noch keine Aussagen über den kennzeichenrechtlichen Schutz der Firma nach den §§ 5, 15 zulässt (Fezer § 15 Rn 172; vgl auch BGH GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange: Registerrechtlicher Schutz bedeutet nicht ohne weiteres kennzeichenrechtlichen Schutz). Die Unabhängigkeit vom Registerrecht gilt insb für die Frage nach der Kennzeichnungskraft der Firma (vgl § 18 Abs 1 HGB), die für den Zeitpunkt des Beginns des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Firma nach §§ 5, 15 zentral ist (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 33; vgl auch Rn 12, 45). Allerdings genießt eine Firma, die entgegen den Vorschriften der §§ 18 ff HGB geführt wird, keinen Schutz als Firma nach den §§ 5, 15 (Goldmann § 7 Rn 1, 25 mwN). Die nach den §§ 18 ff HGB unzulässige Firmenbezeichnung kann jedoch als Name oder bes Geschäftsbezeichnung kennzeichenrechtlich geschützt sein (GK/Teplitzky § 16 Rn 243; Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 24).
25
Da nur Kaufleute eine Firma führen können, steht der Schutz der Firma unter der Bedingung, dass ihr Inhaber Kaufmann iSd Handelsrechts ist. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten – ähnlich wie die Frage nach der registerrechtlichen Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung (vgl Rn 24) – für den Schutz einer Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen nicht von entscheidender Bedeutung, da die gewählte Bezeichnung auch als Name oder als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein kann (Goldmann § 7 Rn 28 f). Die Firma als Handelsname des Kaufmanns ersetzt dessen Namen im Handelsverkehr (Klippel S 478). Dies gilt jedoch nur für den Einzelkaufmann, während insbes die Personenhandels- und Kapitalgesellschaften nur ihre Firma als Namen haben (MüKo-HGB/Heidinger 4. Aufl 2016, § 17 Rn 6). Diese namensmäßige Begrenzung von Personenhandels- und Kapitalgesellschaft auf die Firma, den Handelsnamen, ist Ausdruck von deren Zweckbeschränkung auf das Handeln im Geschäftsverkehr (Klippel S 580 f); ebenso ist das Interesse des Einzelkaufmanns am Schutz der Firma auf den geschäftlichen Bereich begrenzt (Klippel S 478 f). Obwohl vor diesem Hintergrund der ausschließliche Schutz der Firma nach den §§ 5, 15, die gerade ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, naheliegt (so Klippel S 479, 581 zu § 16 UWG aF), gilt nach der herrschenden Rspr auch für die Firma der Grundsatz vom Zusammenfallen der Tatbestände von § 12 BGB und §§ 5, 15 im geschäftlichen Verkehr (vgl oben Rn 15). Nach hA ist daher jede Firma zugleich nach § 12 BGB geschützt (BGH GRUR 1960, 550 f – Promonta; BGH GRUR 1993, 404 – Columbus).
26
Die Vor-GmbH als die bereits durch Gesellschaftsvertrag gegründete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene Vorgesellschaft ist mangels Eintragung noch keine GmbH und deshalb auch nicht Formkaufmann. Kaufmannseigenschaft und damit Firmenfähigkeit kann die Vor-GmbH daher nur als Istkaufmann erwerben, also dann, wenn sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt (vgl § 1 Abs 2 HGB; zur Firmenfähigkeit der Vorgesellschaft MüKo-HGB/Heidinger 4. Aufl 2016, § 17 Rn 21). Die Vor-GmbH ist der späteren GmbH aber schon so weitgehend angenähert, dass die von der Vor-GmbH geführte Firma automatisch, also ohne gesondertes Übertragungsgeschäft, prioritätswahrend von der GmbH fortgeführt wird (Goldmann § 7 Rn 39). Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Firmenrechtsfähigkeit besteht nach hM bereits Namensschutz der Vorgesellschaft nach § 12 BGB, der sich beim Gebrauch des Handelsnamens im geschäftlichen Verkehr dem Umfang nach nicht vom Namensschutz der §§ 5, 15 unterscheidet (MüKo-GmbH/Merkt 3. Aufl 2018, § 11 Rn 48; BGH GRUR 1993, 404 f – Columbus; zur hA von der Deckungsgleichheit der Tatbestände des § 12 BGB und der §§ 5, 15 im geschäftlichen Verkehr vgl Rn 15; zur Ingebrauchnahme als Voraussetzung des Kennzeichenschutzes vgl unten Rn 54 ff).
27
Vor Abschluss des GmbH-Vertrags besteht eine sog Vorgründungsgesellschaft, deren einziger Zweck sich regelmäßig darin erschöpft, die vorgesehene GmbH zu gründen (Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, 21. Aufl 2017, § 2 Rn 36). Die Vorgründungsgesellschaft besteht daher in den meisten Fällen in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (Baumbach/Hueck/Fastrich ebd). Firmenfähig ist die Vorgründungsgesellschaft nur dann, wenn sie ausnahmsweise werbende Zwecke im Rahmen eines Handelsgewerbes verfolgt und damit kraft Rechtsformzwangs (§§ 1 Abs 1, 105 Abs 1 HGB) zu einer OHG wird. Da sich die Vorgründungsgesellschaft aber, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht am Geschäftsverkehr beteiligt, kommt schon aus diesem Grund ein kennzeichenrechtlicher Schutz nicht in Betracht (zur Ingebrauchnahme im Geschäftsverkehr als Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes vgl unten Rn 54 ff).
d) Verkürzte Formen von Name und Firma als Unternehmenskennzeichen iSd Abs 2 S 1
aa) Allgemeines
28
Der geschäftliche Verkehr gebraucht Name und Firma häufig nicht in ihrem vollständigen Wortlaut, sondern in verkürzter Form. Die Namens- oder Firmenverkürzung kann als Name, Firma oder bes Geschäftsbezeichnung Schutz genießen; darüber hinaus kommt auch die Einordnung einer Verkürzung als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) in Betracht (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 26). Für das Verständnis des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Namens- oder Firmenverkürzungen ist es von Bedeutung, dass zwischen Namens- und Firmenbestandteilen einerseits und sog Firmenschlagworten andererseits unterschieden wird (vgl Goldmann § 3 Rn 66 ff, 79 ff; BGH GRUR 1954, 195 – KfA; BGH GRUR 1992, 329, 331 – AjS-Schriftenreihe). Während es sich bei Namens- und Firmenbestandteilen um zusammenhängende Teile des Unternehmenskennzeichens handelt (Beispiele in BGH GRUR 1988, 635 – Grundcommerz; GRUR 1991, 475 – Caren Pfleger; zum Namensbestandteil BGH GRUR 1970, 481 – Weserklause; BGH GRUR 1977, 503 – Datenzentrale), stellen Firmenschlagworte entweder Abkürzungen dar, die als solche nicht Firmenbestandteil sind, oder neue, eigenständige Wörter (Goldmann § 3 Rn 66–68; Beispiele in BGH GRUR 1954, 195, 196 – KfA; GRUR 1955, 299 – Koma; BGH GRUR 1965, 377 – GdP; BGH GRUR 1992, 550 – ac-pharma).
bb) Namens- und Firmenbestandteile
29
Der Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils setzt nicht voraus, dass dieser bereits in Alleinstellung und damit selbstständig benutzt wurde (BGH GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz; BGH GRUR 1991, 475, 476 – Caren Pfleger; BGH GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I; BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale). Steht die Nutzung des Namens- oder Firmenbestandteils in Alleinstellung noch aus, teilt dieser den Schutz des vollständigen Namens oder der vollständigen Firma; der Schutz des Bestandteils ist insofern unselbstständig (BGH GRUR 1954, 195, 196 – KfA; BGH GRUR 1977, 503, 505 – Datenzentrale; den unselbstständigen Schutz des Bestandteils abl Plaß WRP 2001, 661, 666 ff). Die markenrechtliche Bedeutung des unselbstständigen Schutzes von Namens- und Firmenbestandteilen besteht darin, dass die Verwechslungsfähigkeit eines potentiellen Verletzerzeichens nicht nur in Beziehung auf das gesamte (prioritätsältere) Kennzeichen untersucht wird, sondern auch im Hinblick auf charakteristische Namens- oder Firmenbestandteile. Der Grund für die Überprüfung der Verwechslungsfähigkeit des Gegnerzeichens mit Namens- und Firmenbestandteilen besteht darin, dass der Verkehr dazu neigt, Firmenbezeichnungen auf besonders einprägsame Bestandteile zu reduzieren (Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 133).
30
Ebenso wie der vollständige Name oder die vollständige Firma muss der jeweilige Bestandteil namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (BGH GRUR 1991, 556, 557 – Leasing Partner; BGH GRUR 1998, 165, 166 – RBB). Die namensmäßige Identifizierungskraft liegt, wie sonst auch, dann vor, wenn der Bestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im Geschäftsverkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz; BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE). Entscheidend für die namensmäßige Wirkung des Bestandteils ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen daran orientiert, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1988, 635, 638 – Grundcommerz). Wurde der Bestandteil noch nicht in Alleinstellung verwendet, so muss er auf das Gesamtkennzeichen eine prägende Wirkung ausüben und damit geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 1991, 475, 476 – Caren Pfleger; BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom/NETKOM; BGH GRUR 1999, 492, 493 – Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161 – CompuNet/ComNet; BGH GRUR 2009, 772 Rn 75 – Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2011, 831 Rn 16 – BCC; BGH GRUR 2013, 68 Rn 28 – Castell/VIN CASTEL; BGH GRUR 2016, 705 Rn 19 – ConText; BGH GRUR 2018, 935 Rn 28 – goFit; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 163 – epson.de; OLG Bremen WRP 1999, 215, 217 – KLA-FLÜ). Die prägende Wirkung ist für den unselbstständigen Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils deshalb notwendig, weil sie die Ausdehnung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von dem Gesamtkennzeichen auf einen bloßen Bestandteil desselben rechtfertigt (Goldmann § 3 Rn 95, 100 ff).
31
Namens- und Firmenbestandteile können auch selbstständig als Name oder Firma geschützt sein, wenn sie in Alleinstellung und damit nach Art eines Firmenschlagwortes benutzt werden. Der Prioritätszeitpunkt für den Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils bestimmt sich sowohl beim unselbstständigen Schutz des Bestandteils, als auch dann, wenn der Firmenbestandteil schlagwortartig in Alleinstellung verwendet wird, nach der Ingebrauchnahme der Gesamtbezeichnung (BGH GRUR 1991, 475 f – Caren Pfleger; BGH GRUR 1995, 505, 506 f – APISERUM). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bezeichnung bereits benutzt wurde, bevor sie zum Firmenbestandteil wurde (BGH GRUR 2008, 1108 Rn 43 – Haus & Grund III; BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn 26 – Haus & Grund IV). Sobald ein Firmenbestandteil selbstständig benutzt wird, kommt es für den kennzeichenrechtlichen Schutz des Bestandteils nicht mehr auf dessen im Verhältnis zu den übrigen Namens- oder Firmenbestandteilen prägende Wirkung an (BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE). Zu der Möglichkeit, Firmenbestandteile als besondere Geschäftsbezeichnung herauszustellen vgl Rn 38.
32
Die namensmäßige Identifizierungsfunktion des Bestandteils, die unabhängig von der Art der Verwendung immer gegeben sein muss, hat bei solchen Namens- oder Firmenbestandteilen besondere Schwierigkeiten aufgeworfen, die aus bloßen Buchstabenkombinationen bestehen (BGH GRUR 1976, 379 – KSB m Anm Harmsen; BGH GRUR 1979, 470 – RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461 – Gefa/Gewa; ausf zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungen, Buchstabenkombinationen und Kombinationen von Buchstaben und Zahlen Goldmann § 3 Rn 106 u. § 5 Rn 50 ff, ). Waren Buchstabenkombinationen nicht lautlich ausgeschrieben (zB KDW statt KaDeWe) und ergaben sie kein aussprechbares Wort, hat die frühere herrschende Rspr die namensmäßige Wirkung solcher Namens- oder Firmenbestandteile abgelehnt; die Buchstabenkombination konnte nur noch mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz nach Abs 2 S 1 genießen (BGH GRUR 1965, 377, 379 – GdP; BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; BGH GRUR 1998, 165, 166 – RBB).
33
Der BGH hat mit der DB Immobilienfonds-Entscheidung (GRUR 2001, 344; zust Baronikians GRUR 2001, 795; krit Plaß WRP 2001, 661, 665 f) seine Rspr zur Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen geändert; nunmehr erkennt er diesen originäre namensmäßige Identifizierungskraft zu (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 2005, 480 – mho.de; GRUR 2009, 685 Rn 18 – ahd.de; GRUR 2014, 506 Rn 11 – sr.de; so auch schon KG GRUR 2000, 902, 903 f – LH). Der BGH begründet das nicht nur mit der Verkehrsauffassung, die Buchstabenkombinationen zunehmend als Bezeichnungen mit originärer Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion anerkennt, sondern auch mit der nunmehr in § 3 Abs 1 geregelten Markenfähigkeit von Buchstabenkombinationen (vgl dagegen § 4 Abs 2 Nr 1 WZG aF), die auch im Recht der Unternehmenskennzeichen nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte zu beachten sei (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds).
cc) Firmenschlagworte
34
Das Firmenschlagwort stellt, im Gegensatz zu Firmenbestandteilen, keinen (zusammenhängenden) Teil der Gesamtfirma dar und kann daher auch nicht in unselbstständiger Weise deren Schutz teilen. Vielmehr wird das Firmenschlagwort immer in Alleinstellung benutzt, so dass nur ein selbstständiger Schutz nach Abs 2 S 1 in Betracht kommt. Da das Firmenschlagwort nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen ist und somit außerhalb des Registers gebildet wird, nimmt es nicht am Firmenschutz teil (Goldmann § 3 Rn 73 f). Je nach Verwendung kann das Firmenschlagwort aber als Name oder als bes Geschäftsbezeichnung unternehmenskennzeichenrechtlich geschützt sein (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA). Der kennzeichenrechtliche Schutz des Firmenschlagwortes setzt, ebenso wie der des Firmenbestandteils, eine namensmäßige Identifizierungskraft des Schlagwortes voraus, die sich im Hinblick auf die namensmäßige Wirkung ebenfalls danach beurteilt, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1992, 550 – ac-pharma). Das zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungen und Buchstabenkombinationen bei den Firmenbestandteilen Gesagte gilt auch für die Firmenschlagworte (vgl oben Rn 32 f).
e) Besondere Geschäftsbezeichnung
aa) Gegenstand
35
Im Unterschied zu Name und Firma kennzeichnet die bes Geschäftsbezeichnung nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen selbst oder bestimmte Unternehmensteile (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Objekt der besonderen Geschäftsbezeichnung kann demnach auch ein hinreichend abgegrenzter, selbstständiger Teil eines Unternehmens sein, wie etwa ein besonderer Geschäftszweig oder eine besondere Geschäftsabteilung (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; OLG Köln GRUR-RR 2001, 3, 4 – Sikulu; OLG Dresden MMR 2015, 193, 194 – fluege.de; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 237 Rn 15 – Brauwelt). Aus dem Hervorheben einer bestimmten Dienstleistung und aus bes Maßnahmen, die ein Unternehmen trifft, um die Vorzüge dieser Dienstleistung dem Publikum nahe zu bringen, kann noch nicht geschlossen werden, dass mit dieser bes Dienstleistung auch ein organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil betraut ist (KG WRP 1980, 409, 412 – Intercity). Eine ausreichende Abgrenzung eines Geschäftsbetriebes ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der in Frage stehende Betriebsteil nicht durch räumliche und personelle Mittel zu einer bes Unternehmenseinheit zusammengefasst ist (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Möglich ist vielmehr auch eine tätigkeitsbezogene Abgrenzung eines Unternehmensteils, dessen spezielle Zwecksetzung von einem bes Personenkreis nach bestimmten Verfahrensregeln und Richtlinien ausgefüllt wird und der einer besonderen, räumlich abgegrenzten Betriebsstätte nicht bedarf (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Auf die Rechtsfähigkeit des Unternehmensteils kommt es nicht an (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 28). Zum Schutz eines Werktitels als bes Geschäftsbezeichnung unten Rn 39.
bb) In Betracht kommende Kennzeichen
36
Die bes Geschäftsbezeichnung muss als Schutzobjekt von Abs 2 S 1 namensmäßige Identifizierungskraft haben (vgl Rn 7 ff, 11 f) und demnach unterscheidungskräftig und geeignet sein, das Unternehmen oder einen Unternehmensteil wie ein Name zu kennzeichnen (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA; BGH GRUR 2003, 792, 793 – Festspielhaus; GRUR 2008, 1108 Rn 32, 44 – Haus & Grund III; OLG München GRUR 1980, 1003 f – Arena; OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Zur Abgrenzung gegenüber den Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) vgl Rn 7 f.
37
Um eine als bes Geschäftsbezeichnung geschützte sog Etablissementsbezeichnung handelt es sich, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil mit einem bes, unabhängig von der Firmenbezeichnung gebrauchten Wort gekennzeichnet wird (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Die Etablissementsbezeichnung kennzeichnet in vielen Fällen Unternehmen oder Unternehmensteile mit einem lokal begrenzten Geschäftsbereich (GK/Teplitzky § 16 Rn 60). Da es innerhalb des engen Wirkungskreises des bezeichneten Unternehmens regelmäßig keinen anderen Geschäftsbetrieb mit dieser Bezeichnung gibt, kann die Etablissementsbezeichnung, die sich meist aus geografischen und beschreibenden Angaben zusammensetzt, trotzdem namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (GK/Teplitzky § 16 Rn 60; BGH GRUR 1977, 165 f – Parkhotel; LG Stuttgart GRUR-RR 2006, 333, 334 – Uhland-Apotheke). Typische Fälle einer Etablissementsbezeichnung sind die bes Geschäftsbezeichnungen von Hotels, Gaststätten, Apotheken oder Theatern (Goldmann § 3 Rn 178). Als besondere Geschäftsbezeichnung kommen auch Wortverbindungen in Betracht, die einen beschreibenden Hinweis auf das Unternehmensangebot mit üblichen Wörtern für Vertriebsstätten, Dienstleistungseinrichtungen oder Info-Portalen wie „-world, -shop, -mall, -point, -corner, -center, -markt, -land“ kombinieren (BPatG GRUR 2003, 1051 – rheuma-world; anders jedoch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 307 – Motorradland).
38
Als bes Geschäftsbezeichnung können auch Firmenbestandteile unabhängig vom Schutz der Firma selbstständigen kennzeichenrechtlichen Schutz nach Abs 2 S 1 genießen (BGH GRUR 1954, 195 – KfA; BGH GRUR 1960, 93 – Martinsberg; BGH GRUR 1970, 479 – Treppchen; vgl auch Rn 31). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen wesentlichen, die Kennzeichnungskraft der Firma prägenden Firmenbestandteil handelt (OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 892 – Rothschild). Ob auch ein Personenname, der zugleich prägender Firmenbestandteil ist, als bes Geschäftsbezeichnung herausgestellt werden kann (so OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 892 – Rothschild), ist umstr (dagegen ohne Begr Fezer § 15 Rn 180). Die Frage ist zu bejahen, da der Geschäftsverkehr die Bezeichnung des Unternehmensträgers und die des Unternehmens selbst regelmäßig gleichsetzen wird (vgl dazu Rn 14), weshalb die Nutzung eines einprägsamen Personennamens als bes Geschäftsbezeichnung gerade bes naheliegt (so Goldmann § 3 Rn 191). Die bes Geschäftsbezeichnung darf jedoch nicht mit der vollständigen Firma identisch sein (Fezer § 15 Rn 180). Der als bes Geschäftsbezeichnung genutzte Firmenbestandteil ist vom rechtlichen Schicksal der Firma unabhängig (Goldmann § 3 Rn 162–167). Wird der Geschäftsbetrieb übertragen, so ist es für die Frage, ob ein Firmenbestandteil als bes Geschäftsbezeichnung mit übergeht, irrelevant, ob daneben auch der Firmenname übergehen kann (OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Nicht nur Firmenbestandteile, sondern auch sog Firmenschlagworte können als bes Geschäftsbezeichnung einzuordnen sein (vgl oben Rn 34).
39
Auch Werktitel können als bes Geschäftsbezeichnung fungieren. Obwohl Werktitel grds keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes enthalten (vgl Rn 80), können zB bekannte Titel regelmäßig erscheinender Zeitschriften oder Nachrichtensendungen zum Kennzeichen eines Geschäftsbetriebes werden (BGH GRUR 1993, 692 f – Guldenburg; BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; BGH GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; vgl auch Rn 83 ff). Ebenso wie Werktitel können Marken durch Verkehrsgeltung eine namensmäßige Wirkung entwickeln und damit (auch) als bes Geschäftsbezeichnung fungieren (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; vgl Rn 4).
40
Die Voraussetzung einer namensmäßigen Identifizierungskraft der Schutzobjekte des Abs 2 S 1 spielt auch bei der Frage eine Rolle, ob Bildzeichen bes Geschäftsbezeichnungen sein können (vgl Goldmann § 3 Rn 188 und § 5 Rn 47). Abgesehen von Wappen, Siegeln, Emblemen und Wahrzeichen (dazu Rn 20) spricht die Rspr Bildzeichen die originäre namensmäßige Wirkung ab, weshalb Bildzeichen erst mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz genießen können (BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II; GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne). Hat sich die namensmäßige Wirkung des Bildzeichens nachträglich im Wege der Verkehrsgeltung eingestellt, kann ein Bildzeichen als bes Geschäftsbezeichnung angesehen werden (GK/Teplitzky § 16 Rn 57; Goldmann § 3 Rn 204 ff). Anders als bei Name und Firma kann es sich demnach bei bes Geschäftsbezeichnungen auch um bildliche oder figürliche Darstellungen handeln. Da Bildzeichen aufgrund ihrer fehlenden originären namensmäßigen Wirkung immer der Verkehrsgeltung bedürfen, um als bes Geschäftsbezeichnung geschützt zu sein, verliert die Abgrenzung zwischen bes Geschäftsbezeichnung einerseits und Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) andererseits bei Bildzeichen an Bedeutung. Hat ein Bildzeichen Verkehrsgeltung erlangt und steht damit der kennzeichenrechtliche Schutz jedenfalls nach Abs 2 S 2 fest, ist die Frage nach der namensmäßigen Wirkung des Bildzeichens und damit nach dessen Einordnung als bes Geschäftsbezeichnung nicht mehr entscheidungserheblich (BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as).
41
Bei der Frage nach der Eignung von Telefon- und Telefaxnummern zur betrieblichen Kennzeichnung in Form von bes Geschäftsbezeichnungen (vgl dazu auch Goldmann § 3 Rn 222 ff) ist wegen der fehlenden wortmäßigen Aussprechbarkeit von Zahlenkombinationen deren originäre namensmäßige Wirkung abzulehnen. Jedoch kommt auch bei technischen Adressen die Möglichkeit einer namensmäßigen Wirkung kraft Verkehrsgeltung in Betracht (vgl Goldmann § 3 Rn 222 f, 229). So hat der BGH in der „Fernsprechnummer“-Entscheidung (BGH GRUR 1953, 290, 291 f) die Einordnung einer Telefonnummer als Geschäftsabzeichen, ohne auf die namensmäßige Identifizierungskraft näher einzugehen, damit begründet, dass der Unternehmensträger die Telefonnummer gar nicht erst als bes Geschäftsbezeichnung herausgestellt hatte.
42
Umstr ist, inwiefern die Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen schutzfähig ist. Es geht um die Frage, ob eine Internet-Adresse als bes Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1) oder als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) einzuordnen ist. Relevant ist dieser Streit für den Zeitpunkt des Schutzbeginns: Während die bes Geschäftsbezeichnung ab Benutzungsaufnahme geschützt sein kann, gilt dies für das Geschäftsabzeichen erst ab Verkehrsgeltung. Die Diskussion entzündet sich an der namensmäßigen Wirkung der Internet-Adressen, die von der heute hM regelmäßig mit der Begründung verneint wird, dass Internet-Domains ein Unternehmen nicht namensmäßig bezeichnen, sondern vielmehr wie eine Telefon- oder Faxnummer lediglich als Adressbezeichnung verwendet werden (Omsels GRUR 1997, 328, 331; Fezer WRP 2000, 669, 672 f; Goldmann § 3 Rn 223, 239; Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 64–66; BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; BGH GRUR 2005, 871, 873 – Seicom). Internet-Domains weisen meist nur auf ein Kennzeichen des Programmanbieters hin, stellen dieses Kennzeichen jedoch nicht selbst dar (Omsels GRUR 1997, 328, 331). Das schließt jedoch nicht aus, dass der Internet-Adresse im Einzelfall namensmäßige Wirkung dann zukommen kann, wenn eine Domain auch außerhalb des Internets als Unternehmensbezeichnung gebraucht wird. Das wird häufig dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen ausschließlich im E-Commerce tätig ist (Hoffmann Mitt 2002, 104, 113; Goldmann § 3 Rn 243). In diesem Ausnahmefall kann die Internet-Domain als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein, sonst nur als Geschäftsabzeichen. Unbestr ist dagegen, dass eine Internet-Domain als Verletzerzeichen kennzeichenmäßig gebraucht werden kann, also eine verwechslungsfähige Zweitbezeichnung enthalten und damit die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens beeinträchtigen kann (Omsels GRUR 1997, 328, 334; BGH NJW 2002, 2031, 2034 – shell.de; BGH NJW 2005, 1196 – mho.de; zum kennzeichenmäßigen Gebrauch ausführlich GK-Teplitzky § 16 Rn 283 ff).
4. Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2)
43
Geschäftsabzeichen werden vom Verkehr zwar als Kennzeichen des Unternehmens, nicht aber als dessen namensmäßige Bezeichnung anerkannt; dem Geschäftsabzeichen fehlt daher die namensmäßige Wirkung (GK/Teplitzky § 16 Rn 73; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate) und damit die namensmäßige Identifizierungskraft. Die Verkehrsauffassung entscheidet demnach über die Einordnung eines Kennzeichens als Geschäftsabzeichen; aufgrund der Veränderlichkeit der Verkehrsauffassung ist daher auch die Grenze zwischen Abs 2 S 1 und S 2 durchlässig (vgl von Godin § 16 Anm 30; zur Abgrenzung zwischen Abs 2 S 1 und S 2 vgl Rn 11 f). Die Art der Benutzung des Zeichens durch dessen Inhaber kann die Verkehrsauffassung nur beeinflussen, nicht aber vorherbestimmen, so dass der Gebrauch der Bezeichnung nicht mehr als ein Indiz für die Zuordnung der Kennzeichnung zu Abs 2 S 1 oder S 2 sein kann (vgl BGH GRUR 1953, 290 f – Fernsprechnummer; OLG Hamburg WRP 1958, 340, 341 – Blumen in alle Welt). Bei einem Geschäftsabzeichen muss es sich um ein visuell wahrnehmbares Unterscheidungszeichen handeln (Fezer § 15 Rn 220; aA Goldmann § 4 Rn 36–43: auch Tast-, Hör- und Duftzeichen).
44
Geschäftsabzeichen enthalten keinen namens- oder firmenartigen Hinweis und können damit erst aufgrund von Verkehrsgeltung unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig werden (Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 140). Auch die individualisierende Wirkung des Geschäftskennzeichens, die auf dessen Fähigkeit zur Kennzeichnung aufbaut und Grundlage ist für den immaterialgüterrechtlichen Schutz des Geschäftsabzeichens (vgl oben Rn 6), kann sich erst mit Verkehrsgeltung einstellen (OLG Hamburg WRP 1958, 340, 341 – Blumen in alle Welt). Als Geschäftsabzeichen ieS wurden Bildzeichen etwa in Form eines Logos (BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 165 f – Kanzleilogo; LG Köln BeckRS 2013, 16800), Werbeslogans (Stollwerck ZUM 2015, 867, 873; OLG Hamburg WRP 1958, 340 f – Blumen in alle Welt; KG WRP 1980, 623 f – Jägernummer), Telefonnummern (BGH GRUR 1953, 290 f – Fernsprechnummer) oder Unternehmensfarben (BGH GRUR 1997, 754, 755 – grau/magenta) anerkannt; als sonstige betriebliche Unterscheidungszeichen kommen zB Fassadengestaltungen (Anm Fezer zu BGH GRUR 1977, 614 – Gebäudefassade; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate) oder die einheitliche Gestaltung von Arbeitskleidung in Betracht (Goldmann § 4 Rn 33 Nr. 11). Zur Verkehrsgeltung unten Rn 60 ff.
5. Die Entstehung des Kennzeichenschutzes
a) Allgemeines
45
Der Schutz von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung beginnt, deren originäre Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft vorausgesetzt, in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung dieser Kennzeichen aufgenommen wird (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 32; ausführlich Günther WRP 2005, 975 ff). Weisen die Schutzobjekte des Abs 2 S 1 ursprünglich keine Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft auf, können sie diese nachträglich durch Verkehrsgeltung erwerben; erst damit beginnt der Schutz. Im Unterschied zu den Schutzobjekten des Abs 2 S 1 sind Geschäftsabzeichen immer erst dann geschützt, wenn sich das Geschäftsabzeichen im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt hat (vgl Abs 2 S 2). In beiden Fällen ist der Schutz der Unternehmenskennzeichen von formellen Entstehungstatbeständen, wie etwa der Eintragung einer Firma im Handelsregister, unabhängig (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 33; vgl zur Firma Rn 24). Neben den Anforderungen, die an die Benutzungsaufnahme und die Verkehrsgeltung zu stellen sind (dazu Rn 54 ff, 60 ff), ist daher insb der Aspekt der namensmäßigen Identifizierungskraft von zentraler Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes der Unternehmenskennzeichen.
b) Die Kennzeichnungskraft
aa) Allgemeines
46
Ein Unternehmenskennzeichen ist kennzeichnungskräftig, wenn es geeignet ist, bei einer Verwendung im Verkehr als Name eines bestimmten Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 1996, 68, 69 – Cotton Line; GRUR 2005, 873, 874 – Star Entertainment; GRUR 2008, 1104 Rn 17 – Haus & Grund II; BGH BeckRS 2013, 06018 Rn 21 – XVIII Plus). Mitunter bestimmt die Rspr die Anforderungen, die an die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu stellen sind, auch negativ dadurch, dass sie die Bezeichnungen, die keine hinreichende Kennzeichnungskraft aufweisen, in Gruppen einteilt und die Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung dann bejaht, wenn diese unter keine der gebildeten Gruppen zu subsumieren ist (vgl BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH GRUR 1973, 265 f – Charme & Chic). Die Kriterien zur Bestimmung der Unterscheidungskraft von Marken (vgl § 8 Abs 2 Nr 1) können nicht unbesehen auf die Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen übertragen werden, so dass entspr Urt zur Marke im Recht der Unternehmenskennzeichen nicht ohne Weiteres Geltung beanspruchen (Goldmann § 5 Rn 7–13 mwN). Nicht kennzeichnungskräftig sind jedenfalls bloße Gattungs- oder Artbezeichnungen (wie zB „Brauerei“ oder „Holzlager“; vgl RG GRUR 1931, 773 f – Bauhütte; BGH NJW-RR 1992, 1454 – Volksbank; OLG Hamm GRUR 1979, 862 – Flocktechnik), geographische Angaben und Bezeichnungen bekannter Gebäude in Alleinstellung (BGH GRUR 2013, 68 Rn 42 – Castell/VIN CASTEL; BPatG BeckRS 2014, 01359 – sailing chiemsee/CHIEMSEE; OLG Jena GRUR 2000, 435, 436 – Wartburg), lediglich tätigkeitsbeschreibende Kennzeichen (Beispiele in RG GRUR 1932, 1052, 1053 – Markenschutzverband; BGH GRUR 1953, 446 f – Verein der Steuerberater; BGH GRUR 2004, 514, 515 – Telekom; BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus) sowie solche Bezeichnungen, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als umgangssprachlich zu bezeichnen sind (RG GRUR 1940, 289 f – Hydraulik; BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE; OLG Hamm GRUR 1979, 67 – Chemotechnik; OLG Köln GRUR 2001, 525, 527 – Online). Den genannten Kennzeichengruppen, die sich vielfach überschneiden, fehlt die hinreichende Eigenart, im Verkehr als eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Kennzeichenträger aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1976, 254, 255 – Management-Seminare; BGH GRUR 1988, 319, 320 – VIDEO-RENT). Unternehmenskennzeichen, die aus einer in dem maßgebenden Verkehrskreis üblichen, häufig gebrauchten oder geradezu Allgemeingut gewordenen Bezeichnung bestehen, können daher erst mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz genießen (RG GRUR 1933, 160 f – Jungborn; BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as). Auch fremd-, insb englischsprachige Angaben können in die Umgangssprache eingehen und dadurch ihre Kennzeichnungskraft verlieren (vgl BGH GRUR 1986, 245, 247 – India-Gewürze; BGH GRUR 1991, 556 f – Leasing Partner; BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE). Ist das Kennzeichen an allg bekannte, beschreibende Wörter angelehnt, so ist die Kennzeichnungskraft der Abwandlung davon abhängig, ob diese gegenüber der ursprünglichen Bezeichnung hinreichend eigenständig wirkt (BGH NJW 1985, 2760, 2761 – Indorektal I). Diese hinreichende Eigenständigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn der neuen Wortschöpfung im Unterschied zum Ausgangsbegriff der klare Bedeutungsgehalt fehlt (BGH GRUR 1997, 468 f – NetCom/NETKOM). Phantasiebezeichnungen kommt idR originäre Kennzeichnungskraft zu (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 39). Ein Unternehmenskennzeichen erlangt auch dann mit bloßer Ingebrauchnahme Schutz, wenn sie nur schwach kennzeichnungskräftig, also nicht nur beschreibender Art ist (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 42). Während daher bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft deren Grad unerheblich ist, kommt diesem für den Schutzbereich des Kennzeichens und damit für die Frage der Verwechslungsgefahr Bedeutung zu (BGH GRUR 1957, 281, 282 f – karo-as).
47
Maßgebend für die Prüfung der Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens ist die Verkehrsauffassung, die zur Zeit der Entstehung des Verletzerzeichens herrscht (RG GRUR 1933, 160, 161 f – Jungborn). Sind damit die beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens maßgebend, so kann zur Bestimmung der Kennzeichnungskraft als Beweiserhebung auch eine Verkehrsbefragung notwendig sein (GK/Teplitzky § 16 Rn 197 ff mwN). Ändert sich die Verkehrsauffassung, kann die Kennzeichnungskraft auch nachträglich entfallen (Fezer § 15 Rn 83). Findet ein Unternehmenskennzeichen nach Benutzungsaufnahme Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch, entfällt dadurch die Kennzeichnungskraft dann, wenn nunmehr nur noch ein zu vernachlässigender Teil des Verkehrs in der verwendeten Bezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1977, 226, 227 f – Wach- und Schließ).
48
Die Kennzeichnungskraft ist branchenbezogen zu beurteilen (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1956, 1595, 1596 – Ihr Funkberater; vgl auch OLG Köln WRP 1974, 503 f – AREAL). Bei der Frage, ob eine Bezeichnung sprachüblich ist oder beschreibenden Charakter hat, kommt es demnach darauf an, ob sich Betriebe gleicher oder ähnlicher Art der Bezeichnung bedienen oder bedient haben und in welchen Gebietsteilen der Bundesrepublik die Benutzung des in Frage stehenden Kennzeichens aufgenommen worden ist (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube). Allerdings muss die Tatsache, dass auch andere Unternehmen ein bestimmtes Kennzeichen benutzen, diesem noch nicht die für die Kennzeichnungskraft erforderliche Originalität nehmen (OLG Köln WRP 1977, 733 – Transcommerce). Besitzt eine Bezeichnung in einem Geschäftsbereich eindeutig beschreibenden Charakter, so wird derselben Angabe in einer anderen Branche häufig Kennzeichnungskraft zuzuerkennen sein. Sachbezeichnungen, die in einem unüblichen oder beschreibenden Sinn verwendet werden, verlieren regelmäßig ihren beschreibenden Charakter (BGH GRUR 1955, 481 f – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1956, 1595, 1596 – Ihr Funkberater; BGH NJW 1966, 1560, 1562 – UNIPLAST; BGH GRUR 1993, 923 – Pic Nic; OLG Stuttgart DB 1981, 2428 – Informatik; angedeutet auch bei BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE).
49
Geringere Anforderungen sind an die Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen dann zu stellen, wenn die bezeichneten Geschäftsbetriebe einen örtlich begrenzten Wirkungsbereich haben. So können die Unternehmenskennzeichen sog Platzgeschäfte auch einen Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und damit einen gewissen beschreibenden Charakter aufweisen, ohne dass deshalb die Kennzeichnungskraft zu verneinen wäre (BGH GRUR 1977, 226 – Wach- und Schließ; vgl auch OLG Hamburg GRUR 1986, 475 – Blitz-Blank). Gleiches gilt für die Etablissementsbezeichnung (BGH GRUR 1977, 165 f – Parkhotel; BGH GRUR 1995, 507 f – City-Hotel).
bb) Wortkombinationen
50
Wortkombinationen sind kennzeichnungskräftig, wenn das Gesamtwort in der Umgangssprache der maßgebenden Verkehrskreise unüblich ist und es sich deshalb um eine eigenartige, phantasievolle Wortzusammensetzung handelt (BGH GRUR 1976, 643, 644 – Interglas; OLG Köln WRP 1977, 733 – Transcommerce; OLG Frankfurt WRP 1982, 420, 421 – Multicolor. Die Kennzeichnungskraft wurde ebenfalls bejaht in BGH GRUR 1973, 265, 266 – Charme & Chic; BGH NJW-RR 1990, 1318 – Datacolor; BGH GRUR 2001, 1161 – CompuNet/ComNet; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 591 – Video Land). Ist die Wortkombination selbst sprachunüblich, schadet es nichts, wenn die einzelnen Wörter, aus denen sich das Gesamtwort zusammensetzt, der Umgangssprache entnommen sind oder beschreibenden Charakter haben, da der Verkehr die eigenartige Verbindung der Wörter als individuellen Herkunftshinweis auffasst (BGH GRUR 1957, 561 f – REI-Chemie; BGH GRUR 1960, 296, 297 – Reiherstieg; BGH GRUR 1960, 434, 435 – Volks-Feuerbestattung; BGH NJW-RR 1995, 357 – Garant-Möbel; BGH NJW-RR 1997, 1402 f – Immo-Data). Es spricht allerdings zusätzlich für die Kennzeichnungskraft einer Wortkombination, wenn schon die benutzten Teilwörter nicht unmittelbar dem Wortschatz der deutschen Sprache entnommen sind (BGH NJW-RR 1997, 1402, 1403 – Immo-Data).
51
Nicht jede Kombination sprachüblicher Wörter weist eine hinreichende Eigenart auf. Wortzusammensetzungen, auch wenn sie als solche noch nicht Eingang in die Umgangssprache gefunden haben, sind dann nicht kennzeichnungskräftig, wenn auch die Wortzusammenfügung nur ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhalts darstellt und die einzelnen Wörter damit nicht eigenartig und phantasievoll zusammengesetzt sind (so bei BGH GRUR 1988, 319 f – VIDEO-RENT; BGH GRUR 1991, 556 f – Leasing Partner; BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE; BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus). Nicht ausreichend ist es insb, wenn sich der gewählte Begriff in der beschreibenden Angabe des Unternehmensgegenstandes erschöpft (BGH NJW-RR 1997, 1402, 1403 – Immo-Data; BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus). Die Kennzeichnungskraft wird hingegen bei der Wortkombination „UNIPLAST“ bejaht, da die Vorsilbe „UNI“ verschieden deutbar ist; nur beschreibende und damit nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnungen sind nicht verschieden deutbar (BGH NJW 1966, 1560, 1561 – UNIPLAST; Beispiele für fehlende Kennzeichnungskraft: BGH GRUR 1953, 446, 447 – Verein der Steuerberater; BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH GRUR 1957, 426 f – Getränke-Industrie; BGH GRUR 1976, 254, 255 – Management-Seminare; OLG Köln WRP 1974, 503 f – AREAL; OLG Hamburg GRUR 1987, 184 – Sicherheit + Technik). Bei der Frage nach der Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen sind nicht zu hohe Maßstäbe anzulegen (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 37). So kommt es bei der Frage nach dem beschreibenden Charakter von Wortkombinationen darauf an, ob dieser bereits bei oberflächlicher Betrachtung erkennbar ist. Das Erg eingehender sprachlicher Überlegungen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Verkehr bei Wortneubildungen im Allgemeinen wenig geneigt sein wird, eine begriffliche Analyse vorzunehmen (BGH GRUR 1976, 643, 644 f – Interglas; OLG Frankfurt WRP 1982, 420 f – Multicolor).
cc) Familiennamen
52
Umstritten ist die Frage, ob Familiennamen immer kennzeichnungskräftig sind (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38) oder ob bei häufig vorkommenden Familiennamen wie zB „Schmidt“ oder „Schulze“ die Kennzeichnungskraft zu verneinen ist (so die herrschende Lit; vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 202; Fezer § 15 Rn 78; aA jetzt Goldmann § 5 Rn 230). Während die ältere Rechtsprechung noch sog Allerweltsnamen die Kennzeichnungskraft absprach (BGH GRUR 1979, 642, 643 – Billich; OLG Hamburg WRP 1955, 183), hat sich der BGH in einer jüngeren Entscheidung davon ausdrücklich distanziert und festgestellt, dass auch einem häufigen Familiennamen eine zumindest schwache Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden könne (BGH GRUR 2008, 801 Rn 14 – Hansen Bau).
53
Das entscheidende Argument für die Notwendigkeit einer jeweiligen Überprüfung von Familiennamen auf ihre Kennzeichnungskraft ergibt sich aus der Funktion, die der Familienname im geschäftlichen Verkehr ausübt. Wird ein Familienname als Unternehmenskennzeichen benutzt, unterscheidet er sich insofern nicht mehr von frei erfundenen geschäftlichen Bezeichnungen und ist ausschließlich nach kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl Rn 17; differenzierend Goldmann § 5 Rn 231–242). Der Hinweis darauf, dass Familiennamen „gewissermaßen der Grundfall der Unterscheidungskraft“ seien und „seit je her zur Unterscheidung von Personen“ dienten (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38), vernachlässigt das ausschließlich wirtschaftliche Interesse, dem der als Unternehmenskennzeichen verwendete – und damit von der Person abgelöste – Familienname dient. Die Verneinung der Kennzeichnungskraft von Allerweltsnamen widerspricht daher nicht dem in Art 3 Abs 1 GG geregelten Gleichheitsgrundsatz (aA Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38). Schließlich vermag auch das Argument nicht zu überzeugen, dass „eindeutige“ Kriterien zur Bestimmung von sog Allerweltsnamen fehlen (so aber Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38). Abgesehen davon, dass bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Kennzeichnungskraft“ exakte Eindeutigkeit gar nicht erreicht werden kann, kommt in Zweifelsfällen zur Ermittlung der Kennzeichnungskraft von Familiennamen eine Verkehrsbefragung in Betracht (eine solche wurde zB zur Ermittlung der Namensfunktion des Vornamens „Uwe“ durchgeführt; vgl BGH GRUR 1983, 262 f – Uwe).
c) Die rechtsbegründende Ingebrauchnahme
aa) Allgemeines
54
Die Ingebrauchnahme einer (kennzeichnungskräftigen) Bezeichnung als Voraussetzung der Entstehung des Kennzeichenschutzes beginnt mit einer nach außen in Erscheinung tretenden Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH GRUR 1969, 357, 359 – Sihl; BGH NJW 1971, 1522, 1524 – SWOPS; BGH GRUR 2009, 685 Rn 17 – ahd.de; GRUR 2012, 832 Rn 44 – ZAPPA; GRUR 2016, 705 Rn 19 – ConText). Die Anforderungen, die an die wirtschaftliche Betätigung gestellt werden, sind gering (GK/Teplitzky § 16 Rn 91); so lässt die Benutzungsaufnahme einer unterscheidungskräftigen Firmenbezeichnung den Firmenschutz auch dann entstehen, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium erfolgt sind (BGH NJW 1971, 1522, 1524 – SWOPS; BGH NJW 1980, 522 f – Concordia; LG Düsseldorf BeckRS 2018, 19382 Rn 23 – ProVITA). Das Unternehmenskennzeichen muss noch kein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben (BGH GRUR 2008, 1099 Rn 36 – afilias.de; GRUR-RR 2010, 205 Rn 27 – Haus & Grund IV; GRUR 2016, 1066 Rn 23 – mt-perfect).
55
Zu beachten ist, dass eine rechtsbegründende Ingebrauchnahme nur eine namensmäßige und, im Gegensatz zur rechtsverletzenden Ingebrauchnahme, keine bloß kennzeichenmäßige Benutzung genügen lässt (GK/Teplitzky § 16 Rn 91 und zur rechtsverletzenden Benutzung Rn 283 ff). Namens- oder firmenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das Kennzeichen zumindest auch ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb kennzeichnet und damit in einer Form benutzt wird, die als Namensführung aufzufassen ist (RG GRUR 1951, 332, 333 – Koh-i-noor; BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix; OLG München GRUR 1980, 1003, 1004 – Arena; OLG München GRURInt 1981, 180, 181 – John Player). Die markenmäßige Benutzung eines Wortes zur Warenkennzeichnung, die nicht zugleich das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb bezeichnet, genügt nicht (RG GRUR 1951, 332 – Koh-i-noor; BGH GRUR 1995, 825, 826 – Torres). Bei der Frage, ob bereits betriebliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister (zu weiteren Beispielen vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 93; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 58), als rechtsbegründende Ingebrauchnahme ausreichen, ist daher stets der Aspekt der speziell namens- oder firmenmäßigen Ingebrauchnahme mitzubedenken. Urt, die zur rechtsverletzenden und damit zur kennzeichenmäßigen Ingebrauchnahme ergangen sind (wie BGH GRUR 1957, 426 – Getränke-Industrie; BGH NJW 1965, 1856 – Centra; zur rechtsverletzenden Ingebrauchnahme eines Unternehmenskennzeichens als Marke vgl Klippel GRUR 1986, 697, 708), können iRd rechtsbegründenden Ingebrauchnahme nur unter Vorbehalten herangezogen werden (so GK/Teplitzky § 16 Rn 93 Fn 115). Die namensmäßige Ingebrauchnahme einer Firma kann im Vorbereitungsstadium zB durch das Versenden von Geschäftsbriefen, denen die Firmenbezeichnung aufgedruckt ist, begründet werden (vgl BGH GRUR 1995, 825, 826 – Torres). Eine firmenmäßige Verwendung kann auch in Rechnungen, Preislisten und sonstigen Geschäftspapieren, die das Unternehmenskennzeichen führen, zu erblicken sein (RG GRUR 1951, 332, 333 – Koh-i-noor). Es reicht aus, wenn die Bezeichnung gegenüber Zwischenhändlern benutzt wird; die namensmäßige Ingebrauchnahme muss nicht gegenüber allen marktbeteiligten Verkehrskreisen erfolgt sein (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; BGH GRUR 2008, 1099 Rn 36 – afilias.de; GRUR 2016, 1066 Rn 23 – mt-perfect).
bb) Die rechtsbegründende Ingebrauchnahme durch ausländische Kennzeicheninhaber
56
Für § 12 BGB war es schon seit Beginn des 20. Jahrhunderts anerkannt, dass diese Vorschrift auch Ausländern Schutz gegen Namensverletzungen gewährt, und zwar unabhängig sowohl von der Voraussetzung der verbürgten Gegenseitigkeit als auch davon, ob der Ausländer Wohnsitz oder Niederlassung im Inland hat (RG GRUR 1927, 715, 716 – Eskimo). Der kennzeichenrechtliche Schutz nach § 16 UWG aF dagegen war abhängig davon, dass die Gegenseitigkeit nach § 28 UWG aF verbürgt war, eine Voraussetzung, die bei Mitgliedstaaten der PVÜ immer erfüllt war (RG GRUR 1927, 715, 718 – Eskimo). Nach Aufhebung von § 28 UWG aF können Ausländer nunmehr im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige kennzeichenrechtlichen Schutz nach den §§ 5, 15 in Anspruch nehmen (Fezer § 7 Rn 75; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 62). Während sich die Frage, ob der ausl. Rechtsinhaber überhaupt namens- oder firmenfähig ist, nach dessen Heimatrecht bemisst, bestimmt sich der Umfang des Kennzeichenschutzes nach deutschem Recht (BGH NJW 1971, 1522 f – SWOPS). Der Inlandsschutz kann den Ausländer daher besser stellen als sein Heimatschutz (Fezer § 15 Rn 91; BGH GRUR 1995, 825, 827 – Torres).
57
Die Gleichbehandlung des kennzeichenrechtlichen Schutzes von ausländischen und inländischen Kennzeichnungsinhabern gilt insb für die og Voraussetzungen der rechtsbegründenden Ingebrauchnahme (vgl Rn 54 f; zur Ingebrauchnahme durch ausl Kennzeichnungsträger vgl BGH GRUR 1966, 267, 269 – White Horse; BGH GRUR 1967, 199, 202 – Napoléon II; BGH GRUR 1969, 357, 359 – Sihl; BGH GRURInt 1970, 286, 287 – Migrol; BGH NJW 1980, 522 f – Concordia; BGH NJW 1997, 2952 f – GARONOR; OLG München GRUR 1980, 1003 f – Arena; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 876 – McChinese/McDonald's). War der ausl Kennzeichenträger in seinem Heimatland bereits wirtschaftlich tätig, so kann es für die Ingebrauchnahme schon ausreichen, dass die Benutzungsform den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der wirtschaftlichen Betätigung auf das Inland zum Ausdruck bringt (BGH NJW 1971, 1522, 1524 – SWOPS).
58
Das Kennzeichen muss im deutschen Inland nicht durch den ausl Bezeichnungsinhaber selbst in Gebrauch genommen werden; die Benutzung kann vielmehr auch durch einen Repräsentanten des Ausländers erfolgen (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 64). Die Ingebrauchnahme durch den Repräsentanten setzt voraus, dass dieser das Unternehmenskennzeichen in einer auf den Kennzeichenträger hindeutenden Art und Weise verwendet und damit – für den Verkehr erkennbar – stellvertretend auftritt (BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix; BGH NJW-RR 1994, 1003, 1005 – Virion; BPatG BeckRS 2018, 34097 Rn 29 – Lezzo; OLG München GRUR 1980, 1003, 1004 – Arena; OLG München GRURInt 1981, 180, 181 – John Player; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 876 – McChinese/McDonald's). Ein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis des inländischen Unternehmens gegenüber dem ausl Kennzeicheninhaber hat für die Beurteilung der Repräsentanteneigenschaft nur Indizfunktion (zu möglichen Gestaltungen des Rechtsverhältnisses zwischen Ausländer und Repräsentant vgl Ingerl/Rohnke § 5 Rn 64). Ist das inländische Unternehmen vom Rechtsinhaber gar rechtlich unabhängig, steht dies der Repräsentanteneigenschaft nicht zwingend entgegen, kann jedoch die Vermutung nahelegen, dass das Kennzeichen lediglich zur Warenherkunftsbezeichnung, nicht aber firmenmäßig zur Kennzeichnung betrieblicher Zusammenhänge benutzt wird (BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix; OLG München GRUR 1980, 1003 f – Arena; OLG München GRURInt 1981, 180, 181 – John Player). Entscheidend bleibt auch hier die Art und Weise der Kennzeichenbenutzung wie sie dem Verkehr entgegen tritt und von ihm aufgefasst wird (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; OLG München GRURInt 1981, 180, 181 – John Player). Das Erlöschen eines Kennzeichnungsrechtes durch Benutzungsaufgabe (vgl Rn 71 ff) wird verhindert, wenn ein Repräsentant des Kennzeicheninhabers die Firmenbezeichnung weiter benutzt (BGH NJW-RR 1994, 1003, 1005 – Virion).
59
Von der Rspr noch nicht geklärt ist die Frage, ob eine auf Benutzung im Ausland durch einen ausl Rechtsinhaber rückführbare Bekanntheit im Inland rechtsbegründende Wirkung entfalten kann und damit die Ingebrauchnahme im Inland entbehrlich macht (vgl dazu Goldmann § 8 Rn 98 ff; der BGH scheint dieser Möglichkeit in der Migrol-Entscheidung, GRURInt 1970, 286 f, zumindest zuzuneigen). Im Hinblick auf die vergleichbare Regelung in § 4 Nr 3 zur Marke und unter Hinweis auf eine mögliche Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung eines prioritätsjüngeren, verwechselbaren Unternehmenskennzeichens bejaht die heute hM diese Möglichkeit, legt als Voraussetzung jedoch die Notorietät als Bekanntheitsgrad im inländischen Verkehr fest (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 62; Goldmann § 8 Rn 102; unter Vermeidung des Begriffes der Notorietät auch Fezer Art 8 PVÜ Rn 4; aA GK/Teplitzky § 16 Rn 87).
d) Die Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung
aa) Allgemeines
60
Durch Verkehrsgeltung kann nicht nur die fehlende (originäre) Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung ausgeglichen werden (GK/Teplitzky § 16 Rn 215), sondern auch eine ursprünglich fehlende namensmäßige Wirkung (vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 221). Während sich der Erwerb der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung bei Geschäftsabzeichen aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl Abs 2 S 2), ist der Erwerb namensmäßiger Identifizierungskraft durch Verkehrsgeltung im Hinblick auf Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft, auf namensmäßige Wirkung oder auf beides zusammen, bei den Schutzobjekten des Abs 2 S 1 Teil der von § 16 UWG aF überkommenen Rechtspraxis (Goldmann § 6 Rn 3). Bei der Ausfüllung des Begriffes der Verkehrsgeltung kann auch die Rspr zur früheren Ausstattung (vgl § 25 WZG aF, jetzt in § 4 Nr 2 als Benutzungsmarke geregelt) entspr herangezogen werden (von Gamm Kap 7 Rn 7).
61
Ein Kennzeichen hat dann Verkehrsgeltung erlangt, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweist (GK/Teplitzky § 16 Rn 216); regelmäßig reicht es aus, wenn die Verkehrsgeltung bei einem nicht unerheblichen Teil der Kennzeichenadressaten besteht (Goldmann § 6 Rn 7; BGH GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier; BGH GRUR 1992, 329, 331 – AjS-Schriftenreihe). Diese unbestimmten Formulierungen machen deutlich, dass es sich bei der Verkehrsgeltung um einen relativen Begriff handelt, über den unter Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist (BGH GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier). Unter den „beteiligten Verkehrskreisen“ sind die Kennzeichenadressaten zu verstehen, die je nach Art der Unternehmensleistung, Absatzmöglichkeit und Zielgruppe der Werbemittel ganz verschieden sein können (von Gamm § 7 Rn 10; Goldmann § 6 Rn 50 ff). Kennzeichenadressaten sind in erster Linie die Abnehmer der Unternehmensleistungen, also neben den Zwischenhändlern vor allem die Endabnehmer (von Gamm § 7 Rn 10).
62
Entscheidender Zeitpunkt für die Prüfung der Verkehrsgeltung ist die Ingebrauchnahme der gegnerischen Bezeichnung (BGH NJW 1956, 1557 f – Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 426 f – Getränke-Industrie; BGH GRUR 1960, 83, 85 – Nährbier). Erst nachdem die Frage nach der Verkehrsgeltung einer Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Entstehung des Gegnerzeichens positiv beantwortet ist, schließt sich die Prüfung an, ob diese Verkehrsgeltung auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestand oder erloschen ist (BGH NJW 1956, 1557, 1558 – Hausbücherei; zum Wegfall der Verkehrsgeltung vgl Rn 74). Der zwischenzeitliche Verlust der Verkehrsgeltung ist unbeachtlich, wenn dieser durch die widerrechtliche Benutzung einer verwechselbaren Bezeichnung seitens des Verletzers bewirkt worden ist (BGH NJW 1958, 1777, 1778 – Deutsche Illustrierte). Die Frage, welchen Zeitraum ein Unternehmenskennzeichen benötigt, um Verkehrsgeltung zu erlangen, lässt sich nur am konkreten Fall beantworten. Handelt es sich bei der vom Unternehmen vertriebenen Ware um einen leicht absetzbaren Massenartikel, der, etwa über Werbemaßnahmen, auch den Zusammenhang mit dem Unternehmenskennzeichen herstellt, kann ein Kennzeichen schon innerhalb eines halben Jahres Verkehrsgeltung erlangen (BGH GRUR 1957, 426, 428 – Getränke-Industrie).
63
Eine geringe originäre Kennzeichnungskraft kann niemals die absolute Schutzunfähigkeit eines Kennzeichens zur Folge haben (GK-Teplitzky § 16 Rn 237; Goldmann § 6 Rn 66). Hat sich ein Kennzeichen im Verkehr durchgesetzt, so kann dieser Zustand nicht nachträglich – etwa aus Gründen eines Freihaltebedürfnisses der anderen Marktteilnehmer – in Frage gestellt werden (BGH GRUR 1979, 470, 471 – RBB/RBT; anders noch die ältere Rspr in BGH GRUR 1953, 290, 291 – Fernsprechnummer; BGH GRUR 1957, 238 – Tabu I). Ist einem Kennzeichen Verkehrsgeltung zuzugestehen, sind Interessen der Mitbewerber an der Nutzung des Zeichens bei der Bemessung des Schutzumfanges und der Prüfung der rechtsverletzenden Ingebrauchnahme eines Gegnerzeichens mitzuberücksichtigen (GK-Teplitzky § 16 Rn 237; Goldmann § 6 Rn 68; BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; BGH NJW-RR 1989, 808, 808 f – Maritim).
bb) Der notwendige Grad der Verkehrsgeltung
64
Die Anforderungen an den Grad der Verkehrsgeltung, die grds verhältnismäßig niedrig zu veranschlagen sind, hängen von der dem Kennzeichen ursprünglich innewohnenden Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft sowie dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit ab (von Gamm Kap 7 Rn 7; Goldmann § 6 Rn 18, 31; GK/Teplitzky § 16 Rn 218 f). Je geringer die ursprüngliche Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung und je höher das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Verkehrsgeltung (GK/Teplitzky § 16 Rn 218 f; BGH GRUR 1979, 470 f – RBB/RBT; BGH NJW-RR 1990, 1194 f – Schwarzer Krauser; BGH NJW-RR 1994, 1255 f – Schwarzwald-Sprudel; BGH NJW 1961, 1018, 1020 – Almglocke; zum Zusammenhang von (geringer) originärer Kennzeichnungskraft und Freihaltebedürfnis Goldmann § 5 Rn 6, 26, 29 ff; BGH GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier).
65
Unterscheidungskräftige Kennzeichen, an denen kein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht, können bereits ab einem Durchsetzungsgrad von 20–25 % Verkehrsgeltung beanspruchen (Goldmann § 6 Rn 82, 87; Ströbele/Hacker § 4 Rn 48; skeptisch gegenüber jeder zahlenmäßigen Festlegung von Graden der Verkehrsgeltung GK/Teplitzky § 16 Rn 217; BGH GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier). Auch Marken und Werktitel, die ohne Zutun des Kennzeicheninhabers namensmäßige Wirkung erlangen können (vgl Rn 39), werden idR unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig sein. Die relativ geringen Mindestanforderungen an die Verkehrsgeltung können bei der Bestimmung des Schutzumfanges der entspr Kennzeichnung wieder ausgeglichen werden (vgl Goldmann § 11 Rn 12 ff, 61 ff).
66
Bei Kennzeichen, die aus bloß beschreibenden Angaben bestehen, ist das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber in den meisten Fällen so groß, dass eine überwiegende Verkehrsgeltung zu fordern ist (BGH GRUR 1960, 83, 88 – Nährbier), die regelmäßig einen Durchsetzungsgrad von über 50 % voraussetzt (BGH NJW-RR 1990, 1194, 1195 – Schwarzer Krauser). Überwiegende Verkehrsgeltung kann auch bei Kennzeichen zu fordern sein, die sich aus solchen Bestandteilen zusammensetzen, die nur in beschränkter Anzahl zur Verfügung stehen und an denen der Verkehr daher ein erhöhtes Freihaltebedürfnis hat. Überwiegender Verkehrsgeltung bedürfen daher Farbkombinationen (BGH NJW-RR 1991, 1321 f – frei öl) oder Buchstaben- und Zahlenkombinationen (BGH GRUR 1979, 470 f – RBB/RBT). Bei einem bes starken Freihaltebedürfnis, etwa bei beschreibenden Angaben, die nur schwer ersetzbar sind und daher von den Mitwerbern dringend benötigt werden, kann eine nahezu einhellige Verkehrsgeltung zu fordern sein (BGH GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier; BGH NJW-RR 1990, 1194, 1195 – Schwarzer Krauser), die idR einen Durchsetzungsgrad von deutlich über 70 % erfordert (Goldmann § 6 Rn 70).
67
Das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber kann jedoch niemals die absolute Schutzunfähigkeit eines Kennzeichens zur Folge haben (GK/Teplitzky § 16 Rn 237; Goldmann § 6 Rn 66–68). Hat sich ein Kennzeichen bei bestehendem Freihaltebedürfnis im Verkehr durchgesetzt, so kann dieser Zustand nicht nachträglich wieder aus Gründen des Freihaltebedürfnisses in Frage gestellt werden (BGH GRUR 1979, 470, 471 – RBB/RBT; anders noch die ältere Rspr in BGH GRUR 1953, 290, 291 – Fernsprechnummer; BGH GRUR 1957, 238 – Tabu I). Ist einem Kennzeichen Verkehrsgeltung zuzugestehen, sind Freihalteinteressen der Mitbewerber bei der Bemessung des Schutzumfanges und der Prüfung der rechtsverletzenden Ingebrauchnahme eines Gegnerzeichens zu berücksichtigen (GK/Teplitzky § 16 Rn 237; BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; BGH NJW-RR 1989, 808, 809 – Maritim).
68
Die soeben dargestellte traditionelle deutsche Rechtsauffassung zur Verkehrsdurchsetzung wird aufgrund der Chiemsee-Entsch des EuGH, in der dieser bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft einer geographischen Bezeichnung das Kriterium des Freihaltebedürfnisses für irrelevant erklärte und eine deutliche Distanz gegenüber der Verbindlichkeit bestimmter Prozentsätze der Verkehrsdurchsetzung erkennen ließ (EuGH GRUR 1999, 723, 727 Nr 48, 52), in Frage gestellt. Während ein Teil der Lit die Anwendung der zur Registermarke ergangenen Chiemsee-Entsch aus Gründen der Einheit des Kennzeichenrechts auch auf Unternehmenskennzeichen anwenden will (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 53 iVm § 8 Rn 313 ff), hält eine aA auch nach dem Chiemsee-Urt an der bisherigen Rechtsauffassung fest (Ströbele/Hacker/Thiering § 4 Rn 50; Goldmann § 6 Rn 31). Bei näherem Hinsehen lässt sich das Chiemsee-Urt jedoch mit der bisherigen Rechtslage in Deutschland vereinbaren. So wurde die Forderung, festen Prozentsätzen der Verkehrsgeltung nicht zu hohes Gewicht beizumessen, in Deutschland auch schon früher erhoben (vgl GK-Teplitzky § 16 Rn 217) und steht mit dem geltenden Recht insofern in Übereinstimmung, als die oben (Rn 65 f) angegebenen Prozentsätze ohnehin nur als Anhaltspunkte verstanden werden. Auch darf man die Chiemsee-Entsch nicht dahin missverstehen, dass das Freihaltungsinteresse der Mitbewerber im Rahmen der Schutzfähigkeit eines Kennzeichens nunmehr keine Rolle mehr spielt. Vielmehr hat der EuGH in einem neueren Urteil zur Unterscheidungskraft einer Farbmarke ausdrücklich die Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses anderer Marktteilnehmer gefordert (EuGH GRUR 2003, 604, 607 f Nr 54 f, 60 – Libertel; ähnlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Chiemsee-Entsch BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND). Selbst wenn der EuGH – was äußerst zweifelhaft ist – das Kriterium des Freihaltebedürfnisses verworfen hätte, würde dies die in Deutschland geltenden Rechtsgrundsätze nicht umstürzen, da ein hohes Freihaltebedürfnis der anderen Marktteilnehmer regelmäßig einer geringen originären Kennzeichnungskraft entspricht (oben Rn 64). Die Gründe, die für die Beurteilung des Freihalteinteresses der Mitbewerber von Bedeutung sind, verlangen demnach auch im Rahmen der Kennzeichnungskraft Berücksichtigung. Die Bedeutung der Chiemsee-Entsch dürfte in erster Linie darin liegen, dass der EuGH im Rahmen einer umfassenden Prüfung der Verkehrsdurchsetzung verschiedene Entscheidungskriterien festlegt (EuGH GRUR 1999, 723, 727 Nr 51 – Chiemsee). Überträgt man die Chiemsee-Entsch auf Unternehmenskennzeichen, so kommt es im Rahmen der Verkehrsgeltung auf den Markterfolg eines Unternehmens, auf die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung eines Unternehmenskennzeichens und auf die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und anderen Berufsverbänden an (Goldmann § 6 Rn 21). Neben diesen vom EuGH hervorgehobenen Kriterien bleibt jedoch eine bestimmte Verkehrsgeltungsquote nach wie vor relevant. Auch wenn die oben mitgeteilten Prozentsätze (Rn 65 f) nach dem Chiemsee-Urt einen Teil ihrer vorentscheidenden Bedeutung eingebüßt haben mögen, so sind sie zumindest als Richtwerte nach wie vor brauchbar (so iE auch Goldmann § 6 Rn 63 ff).
cc) Der Gebrauch des Kennzeichens durch mehrere
69
Die Verkehrsgeltung eines Kennzeichens oder eines Kennzeichenbestandteils ist nicht nur davon abhängig, welche Verbreitung das Zeichen erfahren hat, sondern auch davon, ob und in welchem Umfang dasselbe Kennzeichen oder derselbe Kennzeichenbestandteil auch von Mitbewerbern benutzt worden ist (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1961, 1018, 1020 – Almglocke). Wird die parallele Verwendung desselben Kennzeichens durch andere Unternehmen häufig die Verkehrsgeltung erschweren oder auch ganz ausschließen, so besteht dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Die Benutzung eines Kennzeichens durch mehrere kann dessen Verkehrsgeltung sogar fördern (vgl BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke). Voraussetzung dafür ist, dass ein die gemeinschaftliche Benutzung desselben Kennzeichens rechtfertigender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Unternehmen besteht (so zB bei Konzernen oder Schwesterfirmen) und für den Verkehr mit genügender Deutlichkeit erkennbar wird; in diesem Fall kommt die Verkehrsgeltung des gemeinsamen Zeichens jedem einzelnen Benutzer zugute (BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke). Der Verkehr muss keine Kenntnis von den rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Einzelnen haben, solange die Unternehmen nicht als miteinander konkurrierend erscheinen (BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke; vgl auch GK/Teplitzky § 16 Rn 224 f). Die Verkehrsgeltung eines innerhalb einer Unternehmensgruppe einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens kommt auch dem einzelnen Mitgliedsunternehmen zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch diesem zuordnet (BGH GRUR 2005, 61, 62 – CompuNet/ComNet II).
dd) Die räumliche Begrenzung der Verkehrsgeltung
70
Eine regional begrenzte Verkehrsgeltung reicht für einen regional begrenzten Kennzeichenschutz aus (BGH GRUR 1954, 195, 197 – KfA; GRUR 1957, 426 f – Getränke-Industrie; GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier; BGH WRP 2007, 1200, 1202 f – Cambridge Institute; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 55). Voraussetzung einer regional begrenzten Verkehrsgeltung ist das Vorliegen eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, der nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung eine Sperre gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen rechtfertigt (BGH GRUR 1979, 470, 472 – RBB/RBT; Fezer § 4 Rn 129 f). Für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsraumes spricht es, wenn das Gesamterscheinungsbild des Unternehmens, insb seine Vertriebsstruktur und sein Absatzgebiet, den Bezug zu einer bestimmten Region (zB einer Stadt oder eines Bundeslandes) deutlich macht, gegenüber der eine über die Region hinausgehende Tätigkeit des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 55; GK/Teplitzky § 16 Rn 228). Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisem mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen (BGH GRUR 2005, 262 – soco.de; BGH GRUR 2006, 159, 160 – hufeland.de). Erst nach der Feststellung einer regionalen Verkehrsdurchsetzung stellt sich die weitere Frage, ob einem Mitbewerber, der unter seinem Kennzeichen im gesamten Bundesgebiet tätig ist, der Gebrauch des Kennzeichens (nur) in dem räumlich begrenzten Bereich untersagt werden kann (BGH GRUR 1979, 470, 472 – RBB/RBT; GK/Teplitzky § 16 Rn 229).
6. Das Erlöschen des Kennzeichenschutzes
a) Allgemeines
71
Der Schutz von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1), der durch Benutzungsaufnahme oder Verkehrsgeltung entsteht, erlischt mit Beendigung der Benutzung des Kennzeichens (GK/Teplitzky § 16 Rn 121; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 69 f; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Bei Kennzeichen, die erst mit Verkehrsgeltung Schutz genießen, kommt neben der Beendigung der Kennzeichenbenutzung auch ein Verlust der Verkehrsgeltung als Erlöschensgrund in Betracht (vgl Rn 74). Neben der Auswechslung eines Kennzeichens durch ein anderes (vgl dazu Rn 75) hat vor allem die Einstellung der geschäftlichen Betätigung eines Unternehmens die Beendigung der Benutzung des Unternehmenskennzeichens zur Folge (GK/Teplitzky § 16 Rn 122). Kennzeichenschutz nach den §§ 5, 15 können daher nur „lebende“, am Geschäftsverkehr beteiligte Unternehmen in Anspruch nehmen (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Wird der Geschäftsbetrieb (endgültig) nicht mehr ausgeübt, entfällt der Kennzeichenschutz (BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Die Benutzung des Kennzeichens gilt dann nicht als eingestellt, wenn die Bezeichnung durch einen Repräsentanten weiter verwendet wird (vgl Rn 58). Mit dem Verlust des kennzeichenrechtlichen Schutzes einer Bezeichnung geht das Recht verloren, sich auf deren Priorität zu berufen (vgl BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix). Entfällt der Schutz eines Unternehmenskennzeichens, ist dieser Zustand irreversibel. Das Wiederaufleben eines erloschenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung ist dem Kennzeichenrecht fremd und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (BGH GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange; nach Auffassung des BGH [GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange] regelt § 6 Abs 1a VermG aufgrund seiner bloßen registerrechtlichen Relevanz kein Wiederaufleben des Kennzeichenschutzes). Auch nach der endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes kann, bei fortbestehender Verkehrsgeltung der Kennzeichnung, einem Dritten deren Benutzung aus dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) verwehrt sein (von Gamm Kap 56 Rn 44).
b) Die Unterbrechung der geschäftlichen Betätigung
72
Ist der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt, geht der Kennzeichenschutz nicht verloren, wenn der Betrieb nicht nur in seinem wesentlichen Bestand erhalten bleibt, sondern auch die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, der die Stilllegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen lässt (BGH NJW 1959, 2015, 2016 – Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; BPatG GRUR 2014, 780, 783 – Liquidrom; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Über die Frage, ob die Betriebsstilllegung als vorübergehend anzusehen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen wieder eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 2002, 972, 974 – FROMMIA; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I). Neben der Dauer der Unterbrechung kommt es darauf an, ob sich ein Fortsetzungswille in entspr Handlungen manifestiert hat oder aufgrund bes Umstände für den Verkehr nahelag (BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange; BGH GRUR 2016, 1066 Rn 22 – mt-perfect). Erheblich sind nur solche Maßnahmen, die nach außen gegenüber den Abnehmerkreisen in Erscheinung treten; das Fortbestehenlassen eines Handelsregistereintrages oder die Veranlagung zur Gewerbesteuer reichen demnach nicht aus (BGH GRUR 1962, 419, 421 – Leona). Von Bedeutung ist es weiterhin, wie lange, in welchem Umfang und unter welchen Verhältnissen die Kennzeichnung vor der Unterbrechung verwendet worden war und welchen Bekanntheitsgrad sie erlangt hatte; bei bes bekannten und daher wertvollen Kennzeichen wird der Verkehr eher damit rechnen, dass die Einstellung der Benutzung nur eine vorübergehende ist (BGH NJW 1959, 2015, 2016 – Nußknacker; BGH GRUR 1967, 199, 202 – Napoléon II). Der Bekanntheitsgrad eines Kennzeichens wird gefördert, wenn das Unternehmen langlebige Wirtschaftsgüter herstellt, die während der Unterbrechung von den früheren Kunden dauernd gebraucht werden und dadurch, dass an ihnen angebrachte Unternehmenskennzeichen den beteiligten Verkehrskreisen ständig aufs Neue in das Gedächtnis rufen (BGH GRUR 1960, 137, 140 – Astra). Die Einstellung eines Unternehmens durch einen Liquidationsbeschluss ist solange nicht als endgültig anzusehen, solange dieser durch Minderheitsgesellschafter gerichtlich bekämpft wird (BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair).
73
Bei einer erzwungenen Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung – etwa durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft, Enteignungen auf dem Gebiet der früheren DDR oder Kriegseinwirkungen – ist der Verkehr eher geneigt anzunehmen, dass es sich bei der Betriebsstilllegung nur um einen vorübergehenden Zustand handelt, da die zeitbedingten Schwierigkeiten für einen geschäftlichen Neuanfang regelmäßig bekannt sind (BGH GRUR 1962, 419, 422 – Leona; BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange). Ist bei der freiwilligen Stilllegung eines Geschäftsbetriebs uU schon nach Ablauf von fünf Jahren die Unterbrechung nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen (BGH GRUR 1962, 419, 422 – Leona), kann bei einer unfreiwilligen Unterbrechung auch ein Zeitraum von zehn und mehr Jahren unschädlich sein (BGH GRUR 1960, 137, 140 – Astra). Beruht der Prioritätsverlust eines Unternehmenskennzeichens auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, wenn das Unternehmenskennzeichen aufgrund seiner Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird (BGH GRUR 2002, 967 – Hotel Adlon).
c) Der Verlust der Kennzeichnungskraft
74
Ein Unternehmenskennzeichen kann seine Kennzeichnungskraft auch verlieren, etwa aufgrund einer nunmehr räumlich eingeschränkten Benutzung (GK-Teplitzky § 16 Rn 134), dem Nichtvorgehen gegen Drittbenutzer (vgl die Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering § 4 Rn 69 Fn 157) oder dem Wegfall der Kennzeichnungskraft durch Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung (GK-Teplitzky § 16 Rn 132; Goldmann § 10 Rn 91 ff). Beruht der Schutz eines Unternehmenskennzeichens auf Verkehrsgeltung, führt, ebenso wie bei der rechtsbegründenden Ingebrauchnahme, die endgültige Beendigung der Benutzung des Kennzeichens zum Untergang des Kennzeichenrechtes (GK/Teplitzky § 16 Rn 133; Goldmann § 10 Rn 8). Auch der Verlust der Verkehrsgeltung selbst, etwa aufgrund einer nunmehr räumlich eingeschränkten Benutzung, kann bei Kennzeichen, deren Schutz auf Verkehrsgeltung beruht, zum Erlöschen des Kennzeichenschutzes führen (GK/Teplitzky § 16 Rn 134). Eine Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, die nach allgemeinen Grundsätzen als vorübergehend anzusehen ist (vgl Rn 72), hebt auch eine bestehende Verkehrsgeltung nicht auf, wenn die Unterbrechung unfreiwillig war oder das Kennzeichen vor der Unterbrechung schon seit langem Verkehrsgeltung genossen hatte (BGH NJW 1956, 1557, 1558 – Hausbücherei). Wird ein Kennzeichen verändert, muss die Verkehrsgeltung nicht automatisch entfallen. Vielmehr ist eine Verkehrsgeltung derjenigen Elemente denkbar, die in allen verwandten Kennzeichen übereinstimmen (BGH GRUR 1969, 686, 687 – Roth-Händle).
d) Einzelfälle
75
Das Recht an einem Unternehmenskennzeichen endet auch dann, wenn die Kennzeichnung so abgeändert wird, dass von einer Aufgabe der früheren Bezeichnung gesprochen werden kann (BGH NJW 1973, 2152, 2153 f – Metrix; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Die Aufgabe der bisherigen und die Annahme einer neuen Kennzeichnung liegen dann vor, wenn die bisherige Eigenart der Kennzeichnung, zB deren Klangfärbung, wesentlich abgewandelt worden ist (BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Geht es um den Schutz eines Firmenbestandteils, der schlagwortartig in Alleinstellung benutzt wird, bleibt dessen Priorität auch dann erhalten, wenn der Firmenbestandteil unverändert in einer neuen Firmenbezeichnung Aufnahme findet (BGH GRUR 1995, 505, 507 – APISERUM).
76
Die Übertragung des Geschäftsbetriebes oder Unternehmens muss nicht zum Erlöschen des Kennzeichenschutzes führen; vielmehr ist der prioritätswahrende Übergang des geschützten Unternehmenskennzeichens auf den Erwerber möglich (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 f – Datacolor). Die Aufhebung der Akzessorietät zwischen Unternehmen und Warenzeichen (vgl § 8 WZG aF) durch das MarkenG betrifft das Recht der Unternehmenskennzeichen nicht (Fezer § 27 Rn 12; ausf Ingerl/Rohnke § 5 Rn 72). Die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist daher an das Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebes gebunden (BGH GRUR 2002, 972 – FROMMIA). Bei der Übertragung des Unternehmens kommt es darauf an, dass die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebes erscheint (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 – Datacolor). Entscheidend ist, dass diejenigen Werte des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme zulassen, dass die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 – Datacolor). Auch bei der Verpachtung eines mit einer Etablissementsbezeichnung versehenen Geschäftsbetriebs kommt es nach stRspr zu einem Übergang des Kennzeichenschutzes (BGH GRUR 1959, 87, 88 f – Fischl; BPatG GRUR 2014, 780, 783 – Liquidrom; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 448 Rn 17 – Apfelweinlokal).
77
Der Kennzeichenschutz kann auch im Falle einer sog aufnehmenden Fusion, bei der ein neues, rechtlich selbstständiges Unternehmen entsteht und das ehemals kennzeichentragende Unternehmen erlischt, (prioritätswahrend) erhalten bleiben (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 – Datacolor). Überhaupt sind im Hinblick auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise Rechtsformänderungen des Kennzeichenträgers unerheblich (BGH NJW 1956, 1557 – Hausbücherei; BGH NJW 1983, 2382 – Concordia-Uhren). Entwickelt sich eine Vor-GmbH zur GmbH weiter, bleibt der Prioritätszeitpunkt des Kennzeichenschutzes der Vor-GmbH der GmbH erhalten (BGH GRUR 1993, 404, 405 – Columbus; vgl zur Vor-GmbH auch Rn 26).
78
Die Verlegung einer Betriebsstätte führt nicht zum Verlust des Kennzeichenschutzes, auch wenn damit eine Betriebserweiterung verbunden ist (BGH GRUR 1957, 550, 552 – Tabu II). Der neue Betrieb muss jedoch nach der Verkehrsauffassung eine Fortsetzung des alten darstellen, was in einem Fall abgelehnt wurde, in dem eine ehemalige Bierwirtschaft an einem anderen Ort als Tanzcabaret neu eröffnet wurde (BGH GRUR 1957, 550, 552 – Tabu II).
79
Die prioritätswahrende Fortführung von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung kommt auch im Falle der Vererbung des Unternehmenskennzeichens in Betracht (vgl Klippel S 556). Die Möglichkeit der Vererbung von Unternehmenskennzeichen ergibt sich, abgesehen von den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der §§ 22 Abs 1, 24 Abs 2 HGB, aus deren immaterialgüterrechtlichem Charakter (Klippel S 556; zur Einordnung von Unternehmenskennzeichen als Immaterialgüterrechte vgl Rn 6). Der Verweis auf einen „postmortalen Persönlichkeitsschutz“ im Hinblick auf Unternehmenskennzeichen und auf Entscheidungen, die, wie etwa das Mephisto-Urt des BGH (NJW 1968, 1773), immaterielle Aspekte des allg Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand haben, geht daher fehl (so aber Ingerl/Rohnke § 5 Rn 66; ähnlich auch GK Teplitzky § 16 Rn 117 ff).
III. Werktitel
1. Allgemeines
80
Während Abs 1 den Schutz der Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen festlegt, enthält Abs 3 eine Definition der Werktitel und nennt als mögliche Kennzeichnungsobjekte neben Druckschriften noch Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke. Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz weist sowohl zum Recht der Marke als auch zum Recht der Unternehmenskennzeichen Parallelen auf. Anders als Unternehmenskennzeichen bezeichnet der Werktitel ein (geistiges) Produkt, so dass der Werktitel im Hinblick auf seinen Schutzgegenstand mit der Marke vergleichbar ist (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 73). Der Entstehungstatbestand des Titelschutzes rückt die Werktitel wiederum in die Nähe der Schutzobjekte des Abs 2 S 1. Anders als bei der in § 4 Nr 2 geregelten Benutzungsmarke kann der Schutz des Werktitels – originäre Kennzeichnungskraft vorausgesetzt – auch ohne Verkehrsgeltung durch bloße Ingebrauchnahme entstehen (Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 118a). Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, gilt das zur Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen Gesagte auch für den Werktitelschutz.
81
Im Unterschied zu Abs 3 war der Titelschutz nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 UWG aF noch auf den Schutz der bes Bezeichnung einer Druckschrift beschränkt. Die Rspr erweiterte den wettbewerbsrechtlichen Titelschutz in analoger Anwendung von § 16 Abs 1 UWG aF auch auf andere, Druckschriften vergleichbare Werke (Fezer GRUR 2001, 369, 370 f). Abs 3 trägt der Ausdehnung des Titelschutzes durch die Rspr Rechnung und führt einige der in Betracht kommenden Werkkategorien beispielhaft auf (BT-Drucks 12/6581, 67). Die Erweiterung des Gesetzeswortlautes um weitere Werkgruppen ist als Bestätigung der bisherigen Rechtsentwicklung zu verstehen, da der Verzicht auf diese Ergänzung als bewusste Abkehr des Gesetzgebers von der früheren Rechtslage hätte interpretiert werden können (BT-Drucks 12/6581, 67). Die Schutzvoraussetzungen des in § 16 Abs 1 UWG aF geregelten Titelschutzes haben ohne sachliche Änderung Eingang in die jetzt maßgebenden §§ 5, 15 gefunden (BGH NJW 1997, 3313, 3314 – PowerPoint).
82
Der Kennzeichenschutz des Werktitels beruht auf seiner das Werk individualisierenden Funktion (Fezer GRUR 2001, 369, 370; Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 116). Während der Titel des Werkes als dessen Kennzeichnung Gegenstand des kennzeichenrechtlichen Titelschutzes ist, schützt das Urheberrecht das gekennzeichnete Werk und die darin verkörperte Leistung des Urhebers (BGH GRUR 1958, 354, 357 – Sherlock Holmes). Urheberrechtsschutz kann der Titel unabhängig vom bezeichneten Werk nur dann genießen, wenn er eine schöpferische Eigenart aufweist und damit selbst Werk ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 UrhG; ausf Berlit MarkenR 2007, 285); das ist meist nicht der Fall (vgl Fezer § 15 Rn 383-387; Deutsch/Ellerbrock Rn 242, jeweils mwN aus der Rspr). Kennzeichenrechtlich ist der Titel niemals Werk, sondern ein auf ein Werk bezogenes Kennzeichen (von Godin § 16 Anm 45). Urheberrechtlicher und kennzeichenrechtlicher Schutz sind gleichrangig und bestehen nach hM unabhängig voneinander (Fezer WRP 1997, 887, 889; Deutsch WRP 2000, 1375; Delp WRP 2000, 1086; BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I; BGH GRUR 2012, 1265 Rn 13 – Stimmt‘s?; GRUR 2016, 1300 Rn 17 – Kinderstube; BGH BeckRS 2019, 3526 Rn 30 – Das Omen; OLG Nürnberg WRP 2000, 1168, 1171 – Winnetou; aA Hertin WRP 2000, 889). Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz kann daher auch dann weiterhin Bestand haben, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist (BGH GRUR 2003, 440 – Winnetous Rückkehr [zu dieser Entscheidung von Becker AfP 2004, 25]; LG Nürnberg-Fürth AfP 2016, 180, 182).
83
Ebenso wie ein Werktitel durch Verkehrsgeltung namensmäßige Wirkung erlangen und sich damit ohne Zutun des Kennzeicheninhabers zu einem Unternehmenskennzeichen entwickeln kann (vgl Rn 39), kommt bei entspr Verkehrsgeltung auch ein Schutz des Werktitels als Benutzungsmarke nach § 4 Nr 2 in Betracht (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 110). Werktitel kommen als eintragbare Marken vor allem für solche Produkte in Betracht, die als Werk Gegenstand des Titelschutzes sein können (Fezer § 3 Rn 516 ff; zur Markenfähigkeit von Buchtiteln vgl BGH WRP 2000, 1140, 1141 – Bücher für eine bessere Welt). Werktitelschutz und Markenschutz bestehen kumulativ und gleichwertig nebeneinander (Fezer WRP 1997, 887, 889).
2. Die geschützten Werkgruppen und der kennzeichenrechtliche Werkbegriff
a) Allgemeines
84
Abs 3 enthält keine abschließende Aufzählung der Werktitel, da der Kreis der titelfähigen Werke durch den Begriff der „sonstigen vergleichbaren Werke“ offen gehalten wird. Bei der Auslegung des Begriffes „sonstige vergleichbare Werke“ kommt der Konturierung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes zentrale Bedeutung zu, der für die Reichweite des Werktitelschutzes entscheidend ist (Fezer GRUR 2001, 369, 370). IRd Festlegung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes gilt es nicht nur, die Gemeinsamkeiten der in Abs 3 genannten Werkgruppen zu berücksichtigen, sondern auch die Möglichkeit zu beachten, im Zuge der Einführung des MarkenG einen speziell auf das Kennzeichenrecht zugeschnittenen Werkbegriff zu begründen, der von der früheren Ableitung durch eine Analogie zu den in § 16 Abs 1 UWG aF genannten Druckschriften unabhängig ist (Fezer WRP 1997, 887, 890; ders GRUR 2001, 369, 370 f; vgl noch BT-Drucks 12/6581, 67, wo auch von einem „kennzeichenrechtlichen Werkbegriff“ die Rede ist). Nach der jüngeren Rsp des BGH sind Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungskräftig sind (BGH GRUR 2012, 1265, 1266 – Stimmt‘s?; GRUR 2016, 939 Rn 15 – wetter.de; GRUR 2016, 1300 Rn 17 – Kinderstube; BGH BeckRS 2019, 3526 Rn 30 – Das Omen).
b) Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke und Bühnenwerke
85
Der Begriff der Druckschrift ist im Interesse eines umfassenden Titelschutzes in einem weiten Sinn zu verstehen und darf insb nicht auf die presserechtliche Begriffsbestimmung beschränkt werden (Fezer § 15 Rn 249; OLG München GRUR 1992, 327 f – Osterkalender; vgl zur einheitlichen Begriffsbestimmung durch die Landespressegesetze von Gamm Kap 56 Fn 53). Da der presserechtliche Begriff der Druckschrift nicht gilt, kommt es auf die Art des Druckverfahrens, die Art des Druckwerkes und den Werkinhalt für den kennzeichenrechtlichen Titelschutz nicht an (von Gamm Kap 56 Rn 14). Geschützt sind neben den Erzeugnissen der Druckerpresse auch alle sonstigen durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten und zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen (Fezer § 15 Rn 249). Titelfähige Druckschriften sind Bücher (BGH NJW 1960, 768 – Naher Osten; BGH NJW 1991, 1350 – Pizza & Pasta), Zeitungen und Zeitschriften (BGH GRUR 1957, 29 – Spiegel; BGH NJW 1957, 909 – Star-Revue; BGH GRUR 1961, 232 – Hobby; BGH NJW-RR 1988, 877 – Hauer's Auto-Zeitung), sowie (schriftlich fixierte) Musikwerke, wie etwa ein Schlagertext oder eine Partitur (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 76; OLG Frankfurt WRP 1978, 892 – Das bisschen Haushalt). Selbstständigen Titelschutz können auch Nebentitel oder Beilagen einer Zeitschrift genießen, wenn es sich um bes, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbstständig gestaltete Abteilungen handelt (RGZ 133, 189, 190 f – Kunstseiden-Kurier; BGH GRUR 2010, 156 Rn 15 – EIFEL-ZEITUNG; OLG Hamburg WRP 1977, 649 – Metall; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 281 – DVD & Video Markt). Auch Kalender zählen zu den titelfähigen Druckschriften, soweit sie nicht (wie zB Adventskalender) hauptsächlich als Verpackung für die darin enthaltenen Süßwaren dienen und neben dem Hinweis auf den Wareninhalt keine eigenständige Information mehr liefern (OLG München GRUR 1992, 327, 328 – Osterkalender). Auch Reihentitel sind kennzeichenrechtlich schutzfähig (BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I). Für das Vorliegen eines Reihentitels kommt es weniger auf das regelmäßige Erscheinen der Werke, als vielmehr darauf an, dass der Verkehr die einzelnen Werke in ihrer Gesamtheit als eine inhaltlich zusammenhängende verlegerische Veranstaltung versteht (BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I). Zu beachten ist, dass in der Veranstaltung und Herausgabe einer Reihe oder eines Sammelwerkes ein bes gewerbliches Unternehmen gesehen werden kann, so dass auch ein Schutz des Reihentitels als besondere Geschäftsbezeichnung in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica; BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I).
86
Neben den Druckwerken sind auch die Titel von Filmwerken kennzeichenrechtlich geschützt. Zu den Filmwerken sind auch (Fernseh-)Filmserien und Nachrichtensendungen zu zählen (BGH NJW 1977, 951 f – Der 7. Sinn; BGH GRUR 1988, 377 – Apropos Film; BGH GRUR 1993, 692 f – Guldenburg; BGH GRUR 2001, 1050 – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054 – Tagesreport; BPatG BeckRS 2017, 118117 – Länder-Menschen-Abenteuer). Filmserien sind titelfähig, wenn sie ein einheitliches Werk darstellen, das nach und nach zur Ausstrahlung gelangt; die Einheitlichkeit einer Filmserie ergibt sich insb aus dem Handlungsablauf (BGH NJW 1977, 951, 952 – Der 7. Sinn; KG WRP 2001, 551, 552 – Alex/live vom Alex). Jeweils abgeschlossene Werke, die lediglich nach Inhalt und Thematik unter einer einheitlichen Zielsetzung stehen, sind als Serie nicht titelfähig (BGH NJW 1977, 951 f – Der 7. Sinn). Unabhängig vom Werktitelschutz kann die Bezeichnung einer Filmserie jedoch als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein, wenn sie in Produktion und Sendung dem Verkehr als ein bes bezeichnetes und organisatorisch verselbstständigtes Unternehmen entgegentritt (BGH NJW 1977, 951 f – Der 7. Sinn; vgl auch BGH NJW 1982, 2255 – POINT; LG Düsseldorf WRP 1996, 156, 158 – Paracelsus-Messe).
87
Tonwerke sind unabhängig von der Art ihrer Fixierung in Schriftform oder auf Tonträgern geschützt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 78). Auch der Titel einer periodisch ausgestrahlten Radiosendung kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, wenn die Hörfunksendung aufgrund inhaltlicher Gestaltung, Sendezeit und Interessentenkreis zu einer zusammengehörigen Sendefolge verbunden ist (BGH NJW 1982, 2255 – POINT; BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart). Die Hörfunksendung muss keine fortlaufende Handlung enthalten und nicht auf einem Text- oder Drehbuch beruhen (BGH NJW 1982, 2255 – POINT). UU kann auch der Titel einer Hörfunksendung – ähnlich wie bei den Reihentiteln von Schrift- oder Filmwerken (vgl Rn 85) – als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein (BGH NJW 1982, 2255 – POINT).
88
Als Bühnenwerke sind ua Theaterstücke (RG GRUR 1932, 478, 482 – Der Brand im Opernhaus), Operetten (RG GRUR 1937, 953, 954 – Leichte Kavallerie) und Musicals (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 79) titelfähig. Die Bezeichnung eines Musikfestivals soll nur dann Werktitelschutz genießen, wenn dem Festival ein markantes Konzept oder Programm zugrunde liegt und es damit als kennzeichenfähiges Werk einzuordnen ist (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik). Besteht die einzige programmatische Besonderheit eines Festivals darin, sich auf europäische Musik zu beziehen, so soll dies kein titelfähiges immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, sondern lediglich Dienstleistung sein (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik; krit Ingerl/Rohnke § 5 Rn 79). Auch eine Festival-Bezeichnung kann als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik).
c) Sonstige vergleichbare Werke
89
Erste Hinweise für die Herausarbeitung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes (vgl Rn 84) liefert bereits die Rspr zu § 16 Abs 1 aF, die den Titelschutz auch auf Festivals und Spiele ausgedehnt und damit zumindest im letzteren Fall den Kreis der in Abs 3 genannten Werke verlassen hat (BGH NJW-RR 1989, 1201 – Festival Europäischer Musik; BGH NJW 1993, 1465 – Zappel-Fisch). Ausgangspunkt der Erweiterung des Werkbegriffes ist die Überlegung, dass im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsbedürftig sind, einer schutzfähigen Kennzeichnung im Rechtsverkehr zugänglich sein müssen, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden (BGH NJW 1993, 1465 – Zappel-Fisch; von der Rspr zu den §§ 5, 15 übernommen in BGH NJW 1997, 3313, 3314 – PowerPoint; BGH NJW 1997, 3315 – FTOS). Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, geistigen Leistungen generell bei entspr Verkehrsbedürfnis die Titelfähigkeit zuzuerkennen, hat sich der BGH von dem Grundsatz gelöst, dass die Zahl der titelfähigen Werke nur über eine Analogie zu den in § 16 Abs 1 UWG aF genannten Druckschriften erfolgen kann (vgl BGH NJW 1993, 1465, 1466 – Zappel-Fisch). Bei der Frage, ob ein bestimmtes Werk in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 UWG aF titelfähig sei, wurde zwar auch auf den geistigen Gehalt der Druckschrift verwiesen, der als Immaterialgut einen eigenen Bezeichnungsschutz erfordere (vgl BGH NJW 1993, 1465 – Zappel-Fisch; OLG München GRUR 1992, 327 f – Osterkalender). Ein umfassender Werktitelschutz geistiger Leistungen war aber nicht nur dadurch erschwert, dass das Druckwerk als Kommunikationsmittel ausschließlich auf die Kundgabe seines geistigen Inhaltes angelegt war, ein Charakteristikum, das auch Film-, Ton- und Bühnenwerke erfüllen (vgl BGH NJW 1993, 1465 – Zappel-Fisch). Darüber hinaus musste sich der geistige Gehalt eines in Frage stehenden Werkes in einer Art und Weise erschließen, welcher der Erfassung des Inhaltes einer Druckschrift zumindest vergleichbar war, also durch unmittelbare sinnliche Aufnahme in Form von Lesen, Betrachten oder Zuhören (BGH NJW 1997, 3313, 3314 f – PowerPoint).
90
Zugunsten eines umfassenden Titelschutzes hat die Rspr die Titelfähigkeit auch auf solche Immaterialgüter ausgedehnt, die sich nicht durch unmittelbare Wahrnehmung erschließen, sondern erst aufgrund einer mitgestaltenden Umsetzung, was etwa auf das Gedanken- und Regelwerk eines Spiels, insb eines Computerspiels, zutrifft (BGH NJW 1993, 1465, 1466 f – Zappel-Fisch). Auch eine Internet-Seite kann ein titelfähiges Werk darstellen, so dass einer Internet-Domain oder Internet-Adresse Werktitelschutz zukommen kann. Damit eine Internet-Domain als Werktitel geschützt sein kann, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Erstens hat es sich bei der durch die Domain bezeichneten Homepage um ein titelfähiges Werk zu handeln (BGH GRUR 2009, 1055 Rn 41 – airdsl; GRUR 2010, 156 Rn 20 – EIFEL-ZEITUNG; GRUR 2016, 939 Rn 17 – wetter.de). Dazu muss der Webinhalt eine geistige Leistung im Sinne eines immateriellen Arbeitsergebnisses verkörpern (Hoffmann Mitt 2002, 104, 120; OLG München GRUR 2006, 686, 687 – Österreich.de/österreich.de). Diese Voraussetzungen liegen zweifellos bei Zeitschriften, Zeitungen oder Büchern vor, die im Internet zugänglich sind (Omsels GRUR 1997, 328, 332; Fezer WRP 2000, 669, 673; Hoffmann Mitt 2002, 104, 120). Zweitens muss die Internet-Domain, um Werktitel zu sein, die Homepage auch namensmäßig bezeichnen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor – insofern gilt ähnliches wie beim Schutz der Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen (oben Rn 42) – wenn die Domain lediglich Zugangsadresse ist, nicht jedoch namensmäßige Bezeichnung. Entscheidend ist also, ob die Internet-Domain lediglich zur Kontaktaufnahme mit einer Homepage verwendet wird oder zur Benennung eines Internetangebots dient (Omsels GRUR 1997, 328, 333; Deutsch/Ellerbrock Rn 373; abzulehnen daher OLG Dresden CR 1999, 102 – dresden-online.de, nach dem es für die Titelschutzfähigkeit einer Internet-Domain bereits genügen soll, dass eine individuell gestaltete Homepage abrufbar ist). Titelfähig sind auch ebooks und im Internet veröffentlichte Werke. Ein eigenes Werktitelrecht kann an über das Internet zugänglichen journalistischen und literarischen Angeboten auch derjenige haben, der zugleich namensähnliche Druckerzeugnisse herstellt. Voraussetzung ist aber, dass der Verkehr das Internet-Angebot nicht als inhaltsgleiche Erscheinungsform des Druckerzeugnisses wahrnimmt (BGH GRUR 2016, 1300 Rn 18 – Kinderstube).
91
Für die Titelfähigkeit eines Werkes ist daher nicht die Art und Weise relevant, in der sich dessen geistiger Gehalt offenbart, sondern vielmehr die Bedeutung des immateriellen Gehaltes für das in Frage stehende Produkt, die ggf die Bezeichnungsfähigkeit der Idee notwendig macht (BGH NJW 1993, 1465, 1466 f – Zappel-Fisch). Titelfähige Werke sind daher auch Computerprogramme, während für den Datenträger als Ware Markenschutz in Betracht kommt (BGH NJW 1997, 3313 f – PowerPoint; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 430 f – Paurpoint/PowerPoint); zur Schutzfähigkeit von Computer-Software auch BGH GRUR 2006, 594 – SmartKey. Für die Abgrenzung zwischen Waren- und Werkcharakter ist der Schwerpunkt der unternehmerischen Leistung entscheidend (Fezer GRUR 2001, 369, 371; BGH NJW 1993, 1465 f – Zappel-Fisch). Ein in erster Linie manuell handhabbares Spielzeug verkörpert daher keine bezeichnungsfähige Idee, sondern stellt lediglich eine Ware dar (BGH NJW 1993, 1465 f – Zappel-Fisch).
92
Der kennzeichenrechtliche Werkbegriff entspricht der Tatsache, dass der titelmäßigen Individualisierung gerade bei Geisteswerken vom Verkehr eine hohe Bedeutung zugemessen wird. So unterscheiden sich die geistigen Inhalte auch innerhalb derselben Werkkategorie meist deutlich von Werk zu Werk; die Austauschbarkeit von Marken, die etwa bei Waren des täglichen Gebrauchs vorkommen kann, findet im Bereich der geistigen Werke keine Entsprechung (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 74). Der kennzeichenrechtliche Werkbegriff dient den Bedürfnissen des Verkehrs nach schutzfähigen Kennzeichnungen immaterieller Produkte unabhängig von der eher zufälligen Form ihrer Verkörperung. Die eingeschränkte Entwicklungsfähigkeit des Werkbegriffes nach früherem Recht, die durch die Notwendigkeit der analogen Anwendung des Begriffes der Druckschrift bedingt war, ergibt im Hinblick auf die Notwendigkeit eines umfassenden kennzeichenrechtlichen Immaterialgüterschutzes keinen Sinn. Noch während der Geltung von § 16 Abs 1 UWG aF stellte der BGH daher zu Recht bei der Frage nach der Titelfähigkeit eines Werkes auf die Verkehrsbedürfnisse und damit darauf ab, ob der Verkehr das in Frage stehende immaterielle Arbeitsergebnis zu bezeichnen pflege (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik). Titelfähig als sonstige vergleichbare Werke sind neben Spielen und Computerprogrammen auch bestimmte Konzeptionen und Programme, die etwa in Konzertveranstaltungen, Ausstellungen, Messen oder sonstigen Veranstaltungen verkörpert sein können (weitere Beispiele bei Fezer GRUR 2001, 369, 371). Bei der Frage nach der Titelfähigkeit von Veranstaltungen ist entscheidend, ob es sich bei diesen um bezeichnungsfähige Werke handelt, was stets voraussetzt, dass sie auf einer Konzeption beruhen, die eine eigenständige geistige Leistung darstellt (so auch Groh WRP 2012, 143). Zur Titelfähigkeit von Messen zustimmend LG Düsseldorf WRP 1996, 156, 159 – Paracelsus-Messe; LG Stuttgart BeckRS 2008, 19663 – ITeG; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137, 138 – Country Music Messe; ablehnend LG Berlin BeckRS 2012, 01092 – ITeG.
3. Die Entstehung des Titelschutzes
a) Allgemeines
93
Der Werktitelschutz beginnt mit der Ingebrauchnahme des Titels, vorausgesetzt, der Titel ist originär unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig (BGH NJW 1957, 1919 – Spiegel der Woche; GRUR 1961, 232 – Hobby; BGH NJW 1989, 3014 – Titelschutzanzeige). Diese Voraussetzung fehlt, wenn sich der Titel in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH GRUR 2012, 1265 Rn 19 – Stimmt‘s?; GRUR 2016, 939 Rn 19 – wetter.de; BGH BeckRS 2019, 3526 Rn 19 – Das Omen). Die ursprünglich fehlende titelmäßige Unterscheidungskraft kann der Werktitel auch nachträglich im Wege der Verkehrsgeltung erlangen (Fezer § 15 Rn 278; BGH GRUR 1957, 29, 31 – Spiegel; BGH NJW 1957, 909 – Star-Revue; BGH GRUR 2001, 1050, 1051 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport, GRUR 2016, 939 Rn 40 – wetter.de). Ebenso wie bei Unternehmenskennzeichen kann die Frage nach der ursprünglichen Kennzeichnungskraft eines Titels dahin gestellt bleiben, wenn der Titel jedenfalls Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH NJW 1957, 909 – Star-Revue; BGH NJW-RR 1988, 877, 878 – Hauer's Auto-Zeitung). Für den notwendigen Grad der Verkehrsgeltung gelten die für Unternehmenskennzeichen anzuwendenden Maßstäbe (Rn 64 ff). Der Schutz eines ursprünglich kennzeichnungskräftigen Titels setzt – ebenso wie bei den Unternehmenskennzeichen – dessen namensmäßigen Gebrauch voraus; der Inhaber des Werkes muss den Titel verwenden, um sein Werk zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden (Deutsch/Ellerbrock Rn 61, 72; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095 – Mädchen hinter Gittern). Die Ingebrauchnahme erfordert nicht, dass das durch den Titel gekennzeichnete Werk selbst benutzt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095 – Mädchen hinter Gittern). Das Werktitelrecht weist nach hM bei der Möglichkeit einer Verlagerung des Schutzbeginns vor den Zeitpunkt der Werkveröffentlichung und hinsichtlich der Anforderungen, die an die Kennzeichnungskraft eines Titels zu stellen sind, im Vergleich zum Recht der Unternehmenskennzeichen Besonderheiten auf.
b) Der Titelschutz in der Werkherstellungsphase
94
Umstritten ist die Frage, inwiefern ein schutzbegründender Titelgebrauch auch schon vor der (endgültigen) Fertigstellung des Werkes möglich ist (vgl Fezer § 15 Rn 315-318; Deutsch/Ellerbrock Rn 72 ff; Görden Vorgezogener Werktitelschutz). Der BGH zeigt sich bei der Anerkennung eines rechtsbegründenden Gebrauchs im Zusammenhang mit Vorbereitungs- oder Herstellungsmaßnahmen äußerst zurückhaltend und setzt für die Entstehung des Titelschutzes entweder den Vertrieb des fertigen, mit der fraglichen Bezeichnung versehenen Produktes voraus oder zumindest eine dem Vertrieb unmittelbar vorangehende werbende Ankündigung (BGH NJW 1997, 3313, 3315 – PowerPoint; BGH WRP 1998, 877, 880 – WINCAD). Auch die Erprobung eines Computerprogramms bei einem oder mehreren Kunden (sog Pilot-Kunden) rechnet der BGH noch der Herstellungsphase zu, die seiner Meinung nach für eine rechtsbegründende Titelbenutzung nicht in Frage kommt (BGH NJW 1997, 3315, 3316 f – FTOS; BGH WRP 1998, 877, 880 – WINCAD). Der BGH begründet seine restriktive Auffassung zum einen mit den Unsicherheiten, welche die Möglichkeit einer Verschiebung des Schutzbeginns vor den Zeitpunkt der Werkveröffentlichung mit sich bringe, zum anderen damit, dass zum Zwecke der Vorverlagerung des Schutzbeginns die Titelschutzanzeige zur Verfügung stehe (BGH WRP 1998, 877, 880 – WINCAD).
95
Mit dem Ausschluss der schutzbegründenden Ingebrauchnahme vor der Fertigstellung des Werkes setzt der BGH dem Werktitelschutz engere Grenzen als dem Schutz von Unternehmenskennzeichen (vgl Rn 54), ohne diesen Unterschied hinreichend begründen zu können. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Titelschutzanzeige vermag die notwendige Begr nicht zu liefern, da die Titelschutzanzeige in ihrer Eigenschaft als schutzbegründende Ankündigung systemwidrig und daher abzulehnen ist (vgl ausf Rn 97 ff). Vielmehr macht ein umfassender Schutz des Werktitels als Immaterialgut die Vorverlagerung des Schutzbeginns auf den Titelgebrauch in der Werkerprobungsphase notwendig; die restriktive Auffassung des BGH ist daher abzulehnen (so iE auch Ingerl/Rohnke § 5 Rn 85; Deutsch/Ellerbrock Rn 72 ff). In einer neueren Entscheidung billigt der BGH jedoch auch weitgehend fertiggestellten Werken Titelschutzfähigkeit zu (BGH GRUR 2009, 1055 Rn 41 – airdsl; so auch BPatG BeckRS 2018, 15697 Rn 20 – Visora).
96
Da auch bei einer Vorverlagerung des Titelschutzes eine namensmäßige Ingebrauchnahme vorausgesetzt ist, kommen nur solche Vorbereitungshandlungen in Betracht, die sich dem Verkehr als Form der Titelbenutzung zur Werkkennzeichnung darstellen; rein interne Maßnahmen scheiden aus (OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1131). Die namensmäßige Titelbenutzung setzt weiterhin voraus, dass auch das Werk als das zu kennzeichnende Objekt zumindest ansatzweise vorhanden ist, so dass sich die Absicht zur Werkherstellung zumindest in konkreten Vorbereitungsmaßnahmen niedergeschlagen haben muss (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 86). Als rechtsbegründende Ingebrauchnahme kommen daher etwa Werbemaßnahmen, Einführungsangebote oder – entgegen dem FTOS-Urt des BGH (NJW 1997, 3315) – auch Werkerprobungen bei Pilot-Kunden in Betracht (zu weiteren Beispielen aus der instanzgerichtlichen Rspr, die die Vorverlagerung des Schutzbeginns – unabhängig von der Titelschutzanzeige – im Werktitelrecht anerkennt, vgl Fezer § 15 Rn 315–318). Der namensmäßige Titelgebrauch in einem Vorbereitungsstadium ist nur dann schutzbegründend, wenn die Veröffentlichung des Werkes in angemessener Zeit nachfolgt (GK/Teplitzky § 16 Rn 95; zur Frage, welcher Zeitraum noch als angemessen zu bezeichnen ist, vgl Rn 101).
c) Die Entstehung des Titelschutzes durch Titelschutzanzeige
97
Nach hM kann der Werktitelschutz auch durch eine branchenübliche Ankündigung des Werktitels in Form einer Titelschutzanzeige und damit unabhängig von einer namensmäßigen Ingebrauchnahme auf einen Zeitpunkt verlegt werden, welcher der tatsächlichen Veröffentlichung des Werkes vorgelagert ist (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 88; Fezer § 15 Rn 322–326; BGH NJW 1989, 3014 f – Titelschutzanzeige; BGH GRUR 2001, 1054 – Tagesreport; BGH GRUR 2009, 1055 Rn 43 – airdsl; OLG Köln GRUR 1989, 690, 691 – High Tech; OLG München NJW-RR 1994, 556 – Die da; OLG Hamburg WRP 1996, 322; OLG Hamburg WRP 2002, 337 – Bremer Branchen). Neben der förmlichen Titelschutzanzeige (vgl ein entsprechendes Muster bei Deutsch/Ellerbrock Anhang IV.1.) können auch andere Titelankündigungen genügen, etwa dann, wenn in einer bestimmten Branche einschlägige Fachzeitschriften als Veröffentlichungsmedium für Anzeigen nicht existieren (vgl Ingerl/Rohnke § 5 Rn 89). Die Ankündigung muss jedoch immer in branchenüblicher Art und Weise erfolgen, um die Nachforschungspflicht der Mitbewerber nicht über Gebühr zu strapazieren (BGH NJW 1989, 3014, 3016 – Titelschutzanzeige). Bloße Pressemitteilungen, etwa im redaktionellen Teil einer Tageszeitung, reichen jedenfalls nicht aus (BGH NJW 1989, 3014, 3016 – Titelschutzanzeige). Auch Werbemaßnahmen (BGH WRP 1998, 877, 880 – WINCAD; OLG Köln GRUR 1989, 690, 692 – High Tech) oder die Registrierung einer Internet-Domain (OLG München GRUR 2001, 522, 524 – Kuecheonline) können die Titelschutzanzeige nicht ersetzen.
98
Die Rechtswirkungen der Titelschutzanzeige treten dann nicht ein, wenn das entsprechende Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Veröffentlichung der Anzeige fertiggestellt wird (BGH NJW 1989, 3014, 3015 – Titelschutzanzeige; zu dieser Frist im Einzelnen unten Rn 101) oder wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Titelschutzanzeige veröffentlicht wird, noch nicht mit ernsthaften Vorbereitungshandlungen zur Herstellung des Werks begonnen worden ist (wohl hM, vgl Heim AfP 2004, 19, 20 f mwN). Der BGH ordnet das Schalten einer Titelschutzanzeige als Ausnahme von der Schutzentstehung durch Ingebrauchnahme ein (BGH NJW 1989, 3014, 3015 – Titelschutzanzeige). Die Vorverlegung des Werktitelschutzes erklärt sich im Falle der Titelschutzanzeige nicht damit, dass die Titelankündigung rechtlich bereits als Benutzung gewertet wird; sie beruht vielmehr auf einer aus Gründen des Verkehrsbedürfnisses angenommenen fingierten Ingebrauchnahme (BGH NJW 1989, 3014, 3015 – Titelschutzanzeige). Nach wohl überwiegender Auffassung soll das Tagesreport-Urt des BGH (GRUR 2001, 1054) so zu verstehen sein, dass sich diese Fiktion nur auf den Prioritätszeitpunkt des Werktitelrechts bezieht (Deutsch GRUR 2002, 308, 313; Heim AfP 2004, 19). Ein Ausschließlichkeitsrecht am Titelzeichen entsteht also nicht bereits durch die Titelschutzanzeige, sondern erst mit der konkreten Benutzungsaufnahme, dann aber bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Titelschutzanzeige (OLG Hamburg WRP 2002, 337 – Bremer Branchen). Die Beschränkung der Fiktion auf die prioritätswahrende Wirkung entspricht dem generellen Wunsch der hM, die Grenzen der rechtsbegründenden Wirkung der Titelschutzanzeige aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng zu ziehen (Fezer § 15 Rn 325; OLG Köln GRUR 1989, 690, 692 – High Tech). Zur Rechtfertigung der Fiktionswirkung der Titelschutzanzeige verweist der BGH auf die Interessen des den Titel ankündigenden Unternehmers, der zwecks Absicherung seiner Investitionen die Mitbewerber zum einen zur raschen Geltendmachung ihrer besseren Rechte durch Widerspruch veranlassen, diese zum anderen aber auch von der Wahl identischer oder ähnlicher Titel abhalten will (BGH NJW 1989, 3014, 3015 – Titelschutzanzeige; OLG Köln GRUR 1989, 690, 691 – High Tech). Die Titelschutzanzeige muss den Namen des anzeigenden Unternehmens nicht nennen („anonyme“ Titelschutzanzeige; so BGH NJW 1989, 3014, 3015 – Titelschutzanzeige; aA Görden 235 f, 252, 399).
99
Die Vorverlagerung des Prioritätszeitpunkts des Werktitelrechts durch Titelschutzanzeige ist im Hinblick auf die immaterialgüterrechtlichen Grundlagen des Kennzeichenschutzes fragwürdig. Die rechtsbegründende Wirkung der Ingebrauchnahme eines Kennzeichens ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass der Vermögenswert, der einer von Anfang an kennzeichnungskräftigen Bezeichnung innewohnt, auch von Beginn an durch verwechslungsfähige Gegnerzeichen gefährdet ist, welche die individualisierende Wirkung der Erstbezeichnung abschwächen oder aufheben können (zur Individualisierungskraft der geschäftlichen Bezeichnungen, die diese zu einem vermögenswerten Immaterialgut werden lässt, vgl oben Rn 5 f). Die vom BGH für die Vorverlegung des Titelschutzes aufgrund Titelschutzanzeige gegebene Begründung ist – im Unterschied zur schutzbegründenden Ingebrauchnahme – von dem Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung als Immaterialgut unabhängig und damit im Hinblick auf die dogmatischen Grundlagen des Kennzeichenrechtes systemwidrig. Die Titelschutzanzeige will nicht den in der geschäftlichen Bezeichnung verkörperten Vermögenswert schützen, sondern Investitionen des Unternehmers, die der Werkherstellung vorangehen und damit zu einem Zeitpunkt erfolgen können, zu dem noch kein Werk existiert und der angezeigte Titel deshalb noch keine (vermögenswerte) individualisierende Wirkung entfalten kann. Darüber hinaus setzt die Schutzbegründung durch Titelschutzanzeige auch keine Situation voraus, in der es zu Verwechslungen kommen kann, da sie sich nicht an die Verbraucher, sondern an die Mitbewerber richtet (vgl BGH NJW 1989, 3014, 3016 – Titelschutzanzeige). Die Gefährdung eines Kennzeichens als vermögenswertes Immaterialgut beruht darauf, dass ein Gegnerzeichen aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise – bei Werken in erster Linie das Publikum – mit der Erstbezeichnung verwechslungsfähig ist. Ist schon fraglich, ob die Mitbewerber überhaupt zu den beteiligten Verkehrskreisen zu zählen sind, da sie nicht zu den Abnehmern des Werkes gehören (vgl BGH NJW 1993, 1466, 1467 – Verschenktexte II), werden Mitbewerber aufgrund ihrer größeren Sachkenntnis auch weit seltener als das große Publikum Verwechslungen unterliegen. Die Voraussetzungen einer Titelschutzanzeige entsprechen daher nicht der Situation einer Gefährdung des Werktitels durch verwechslungsfähige Zweitbezeichnungen.
100
Die Bedenken gegenüber der schutzbegründenden Wirkung einer Titelschutzanzeige verstärken sich noch, wenn der BGH sog Sammeltitelschutzanzeigen akzeptiert, also die Anzeige mehrerer Titel, von denen dann regelmäßig nur einer tatsächlich verwendet wird (BGH NJW 1989, 3014 f – Titelschutzanzeige; ausf zur Sammeltitelschutzanzeige GK/Teplitzky § 16 Rn 102). Der BGH lässt bei der Sammeltitelschutzanzeige, wenn nicht schon mit dem von einem konkreten Werk unabhängigen vorverlegten Titelschutz aufgrund Titelschutzanzeige allg, die Entstehung eines Titelschutzes ohne Werk zu, obwohl zumindest bei der Entstehung der Titelrechte ein isolierter Titelschutz von der ganz hM abgelehnt wird (Deutsch GRUR 1994, 673, 678). Wird die Titelschutzanzeige in Rspr und Schrifttum auch allg akzeptiert, regt sich gegen die Sammeltitelschutzanzeige im Schrifttum jedoch zu Recht Widerstand (Heim AfP 2004, 19, 24 f mwN; Görden 228 ff, 253 ff, 399 f).
101
Das Titelschutzanzeige-Urt des BGH (NJW 1989, 3014) wirft – abgesehen von den genannten grundlegenden Einwänden – im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen der prioritätswahrenden Wirkung der Titelschutzanzeige Fragen auf, die der BGH bisher nicht beantwortet hat. So trifft der BGH weder eine Aussage darüber, in welchem Stadium sich das Werk befinden muss, wenn die Titelschutzanzeige erscheint, noch wird zu der Frage Stellung genommen, welcher Zeitraum zwischen dem Erscheinen der Anzeige und der Veröffentlichung des Werkes als angemessen anzusehen ist (vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 100; OLG Hamburg WRP 1996, 322 f). Beide Fragen lässt der BGH offen, da der Zeitraum zwischen Ankündigung und Benutzungsaufnahme im konkreten Fall mit 2 1/2 Monaten auf jeden Fall angemessen gewesen sei (BGH NJW 1989, 3014, 3016 – Titelschutzanzeige; ähnlich OLG Köln GRUR 1989, 690 f – High Tech, das beim Vorliegen einer angemessenen Frist von einer „faktischen Vermutung“ dafür ausgeht, dass sich das Werk zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige in einem hinreichenden Herstellungsstadium befunden habe). Nach der instanzgerichtlichen Rspr ist ein Zeitraum zwischen Anzeige und Werkveröffentlichung von 2–5 Monaten auf jeden Fall angemessen (vgl Ingerl/Rohnke § 5 Rn 88 mwN; vgl auch OLG Hamburg WRP 2002, 337 – Bremer Branchen; zum entspr Zeitraum bei Sammeltitelschutzanzeigen vgl OLG Hamburg WRP 1996, 322, 323 f). Als Anhaltspunkte für die Angemessenheit nennt das Schrifttum für Druckschriften 6 Monate und für Filmwerke 12–18 Monate (Görden 356 mwN). Im Hinblick auf den notwendigen Bearbeitungszustand des Werkes zum Zeitpunkt der Anzeige fordert die wohl überwiegende Auffassung den Beginn ernsthafter Vorbereitungshandlungen (GK-Teplitzky § 16 Rn 100; Heim AfP 2004, 19, 20 f mwN; OLG Köln GRUR 1989, 690, 691 – High Tech). Ist das Werk jedoch schon ernsthaft in der Entstehung begriffen, bedarf es der fingierten Ingebrauchnahme durch die Titelschutzanzeige dann nicht mehr, wenn man – wie die wohl hL (so etwa Deutsch GRUR 1994, 673, 678; weitere Nachweise bei Heim AfP 2004, 19 Fn 3) – auch bereits konkretisierte Werkkonzepte als taugliche Bezeichnungsobjekte anerkennt. Dagegen lehnt die Rspr einen vorgelagerten Titelschutz ohne Titelschutzanzeige offenbar überwiegend ab (zum Meinungsstand von Gierke FS Ullmann [2006], S 207, 214 ff).
d) Kennzeichnungskraft
aa) Allgemeines
102
Der Werktitel ist als werkidentifizierende Bezeichnung dazu bestimmt, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden, und erfüllt damit eine namensmäßige Identifizierungsfunktion in dem Sinne, dass der Geschäftsverkehr in dem Titel den Namen oder die bes Bezeichnung des Werkes erblickt (BGH NJW 1958, 1777 – Deutsche Illustrierte; BGH GRUR 1958, 354, 357 – Sherlock Holmes; BGH NJW 1960, 768 f – Naher Osten; BGH NJW 1963, 1004 – Deutsche Zeitung). Namensmäßige Identifizierungskraft kann auch ein Untertitel aufweisen (BGH NJW 1989, 391, 392 – Verschenktexte I; BGH GRUR 2010, 156 Rn 15 – EIFEL-ZEITUNG; OLG Freiburg GRUR 1951, 78, 79 f – Offenburger Zeitung). Der Werktitelschutz beruht auf der (vermögenswerten) Wirkung des Titels, ein bestimmtes Werk zu individualisieren (vgl Rn 80); darüber hinaus hat der Titel nicht die Funktion, auch das das Werk herstellende Unternehmen zu bezeichnen (Fezer § 15 Rn 161; BGH GRUR 1958, 354, 357 – Sherlock Holmes; OLG Frankfurt WRP 1978, 892 – Das bisschen Haushalt). Im Einzelfall kann sich ein Werktitel in der Verkehrsanschauung – auch ohne Zutun des Titelinhabers – zum Unternehmenskennzeichen weiterentwickeln, so dass der Titel nicht nur das Werk namensmäßig identifiziert, sondern auch den herstellenden Geschäftsbetrieb (Fezer § 15 Rn 161; BGH GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054 – Tagesreport; OLG Düsseldorf GRUR 1983, 794, 795 – Rheinische Post; OLG Köln GRUR 1984, 751 f – Express; vgl auch Rn 39).
bb) Originäre Kennzeichnungskraft
103
Eine wesentliche Funktion des Werktitels besteht häufig, etwa bei Sachbüchern oder Zeitschriften, darin, schlagwortartig auf den Inhalt des Werkes hinzuweisen (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 92; LG München I GRUR 1991, 931, 933 – Wellness). Dem Titel ist daher in vielen Fällen ein beschreibender Charakter vorgegeben; das führt dazu, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft des Werktitels im Vergleich zu der notwendigen Originalität von Unternehmenskennzeichen herabgesetzt ist (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 92; OLG München GRUR 1993, 991, 992 – Deutsch im Alltag). Schon die geringfügige Unterscheidungskraft auch inhaltsbezogener Titel kann den Titelschutz rechtfertigen (BGH GRUR 2002, 176 – Auto Magazin; OLG Hamburg AfP 1992, 160 – Snow Board). Das wird nicht nur mit der inhaltsandeutenden Funktion des Titels begründet, sondern auch mit der Massenhaftigkeit von Titeln innerhalb einer Werkkategorie sowie der Unabhängigkeit des Titelschutzes vom Urheberrecht (OLG Karlsruhe GRUR 1986, 554, 555 – Abenteuer heute).
104
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft eines Werktitels sind zu verneinen, wenn sich dieser in der Beschreibung der Werkgattung (zB „Kochbuch“) oder des Werkinhaltes erschöpft, ohne aber das Werk selbst zu benennen und so von anderen Werken zu unterscheiden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095 – Mädchen hinter Gittern; LG München I GRUR 1991, 931, 933 – Wellness; OLG Hamburg AfP 1992, 160 – Snow Board; LG Hamburg AfP 1993, 775 f – Geschichte der arabischen Völker; OLG Köln NJW-RR 1995, 1003 – Sports Life; OLG Köln NJW-RR 1997, 803 – PC-Welt; OLG Köln GRUR 1997, 663 f – FAMILY). Ein Werktitel ist dann ausschließlich inhaltsbeschreibend, wenn er inhaltsbedingt ist, sich also aus dem Inhalt des Werkes zwangsläufig ergibt (OLG Karlsruhe GRUR 1986, 554, 555 – Abenteuer heute; KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany; OLG Hamburg AfP 1992, 160 – Snow Board; OLG München GRUR 1993, 991, 992 – Deutsch im Alltag). Erscheint der Titel im Hinblick auf den Werkinhalt einigermaßen willkürlich und ist er aufgrund seiner Interpretierbarkeit geeignet, die Fantasie des Publikums anzuregen und sich ihm deshalb einzuprägen, ist der Werktitel nicht ausschließlich inhaltsbeschreibend (OLG Karlsruhe GRUR 1986, 554, 555 – Abenteuer heute; OLG Köln NJW-RR 1994, 818, 819 – die Geschäftsidee; OLG Köln NJW-RR 1997, 803 – PC-Welt). Wird ein Wort der Umgangssprache mit beschreibendem Charakter als Werktitel benutzt und damit auf einen ihm an sich fremden Gegenstand übertragen, so kann es damit eine bildhafte, übertragene Bedeutung gewinnen, die hinreichend charakteristisch und damit unterscheidungskräftig ist (BGH GRUR 1957, 29, 31 – Spiegel; BGH NJW 1957, 1919 – Spiegel der Woche; BGH GRUR 1961, 232, 234 – Hobby; BGH NJW 1959, 2015 – Nußknacker; BGH NJW 1977, 951, 953 – Der 7. Sinn; OLG Köln GRUR 1984, 751 – Express; OLG Köln GRUR 1989, 690, 691 – High Tech; OLG Köln NJW-RR 1994, 818 – die Geschäftsidee; OLG Hamburg NJW-RR 1997, 357, 358 – Szene; OLG Köln GRUR 1997, 663, 664 – FAMILY). Als rein inhaltsbeschreibend und damit nicht kennzeichnungskräftig wurden die Zeitschriftentitel „Das Auto“ und „Snow Board“ beurteilt, obgleich eine übertragene Sinnbedeutung auch in diesen Fällen vorlag (OLG Stuttgart NJW 1951, 76 – Das Auto; OLG Hamburg AfP 1992, 160 – Snow Board). Enthält ein Titel Wörter aus der Umgangssprache mit beschreibendem Charakter, ohne diese in einem übertragenen Sinn zu verwenden, ist die originäre Kennzeichnungskraft des Titels abzulehnen (BGH NJW 1993, 1466 – Verschenktexte II).
105
Bes geringe Ansprüche an die Kennzeichnungskraft stellt die hM an die Titel von Zeitungen, Zeitschriften und – wenngleich noch unter Vorbehalten – von Sachbüchern (Fezer § 15 Rn 274–277; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 98). Zeitungstitel weisen traditionell eine große Ähnlichkeit auf, da sie sich regelmäßig aus einer (bekannten) Ortsbezeichnung und einer bloßen Warenbeschreibung („Zeitung“, „Anzeiger“, „Kurier“ oÄ) zusammensetzen (BGH NJW 1963, 1004 – Deutsche Zeitung; BGH NJW-RR 1992, 1128 – Morgenpost; vgl auch OLG Freiburg GRUR 1951, 78 – Offenburger Zeitung; OLG Düsseldorf GRUR 1983, 794 f – Rheinische Post). Das Publikum hat sich an die Farblosigkeit von Zeitungstiteln gewöhnt und misst daher auch solchen Titeln Unterscheidungskraft zu, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte (BGH NJW 1963, 1004 f – Deutsche Zeitung; BGH NJW-RR 1992, 1128 – Morgenpost). Auch die Titel von Zeitschriften, insb von Fachzeitschriften, weisen Ähnlichkeiten insofern auf, als diese häufig aus beschreibenden Angaben oder Gattungsbegriffen gebildet sind (BGH GRUR 2000, 70, 72 – SZENE; BGH WRP 2000, 533 f – FACTS; BGH GRUR 2002, 176 – Auto Magazin; OLG Köln NJW-RR 1997, 803 – PC-Welt; OLG Köln GRUR 1997, 663, 664 – FAMILY). Für den Verkehr sind daher auch solche Titel unterscheidungskräftige Kennzeichnungen, die sich an das in der Zeitschrift behandelte Sachgebiet anlehnen oder auf dieses hinweisen (GK/Teplitzky § 16 Rn 211 mwN; BGH GRUR 2002, 176 – Auto Magazin; OLG Köln GRUR 1997, 663, 664 – FAMILY; OLG Köln NJW- RR 1997, 803 – PC-Welt). Auch bei den Titeln von Nachrichtensendungen stellt die Rspr nur geringe Anforderungen an die Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2001, 1050, 1051 f – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054 f – Tagesreport). Auch Werktitel, die gattungs- oder inhaltsbeschreibende Angaben – wie etwa häufig bei Kochbüchern oder Sprachlehrbüchern – enthalten, können nach der Verkehrsauffassung unterscheidungskräftig sein (BGH NJW 1991, 1350 – Pizza & Pasta, OLG München GRUR 1993, 991 f – Deutsch im Alltag). Der BGH hält es jedoch für bedenklich, die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft von Sachbuchtiteln generell herabzusetzen, und fordert im Hinblick auf die Üblichkeit beschreibender Titel auf dem entspr Teilmarkt der Sachbücher nähere Feststellungen des Tatrichters (BGH NJW 1991, 1350 – Pizza & Pasta; so auch GK/Teplitzky § 16 Rn 212). Wird die Gewöhnung an inhaltsbezogene Titel bejaht, muss der in Frage stehende Titel trotzdem, wie auch bei Zeitungen und Zeitschriften, ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft aufbringen (für den Kochbuchtitel „Pizza & Pasta“ aufgrund der Alliteration und des kaufmännischen Und-Zeichens vom BGH NJW 1991, 1350 – Pizza & Pasta bejaht; vgl auch OLG Köln GRUR 2000, 1073, 1074 f – Blitzgerichte). Der Grad der Unterscheidungskraft spielt für den Beginn des Titelschutzes keine Rolle, sondern betrifft den Schutzbereich der Bezeichnung (BGH GRUR 1957, 29, 31 – Spiegel; OLG Köln GRUR 1997, 663, 664 – FAMILY).
4. Das Ende des Titelschutzes
106
Der Schutz des Werktitels setzt voraus, dass sich der Berechtigte des Titels bedient, so dass mit der endgültigen Einstellung des Titelgebrauchs der Werktitelschutz endet (BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten). Nur die tatsächliche Benutzung des Titels hält die für den Titelschutz notwendige Verbindung mit einem konkreten Werk aufrecht; die bloße Absicht, einen Titel in Zukunft zu benutzen, reicht nicht aus (BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart). Ob der Gebrauch des Titels endgültig eingestellt oder nur vorübergehend unterbrochen wurde, ist je nach betroffener Werkkategorie nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen (BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart; OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt).
107
Bei Buchtiteln, die nicht den dauernden Gebrauch des Titels durch den Berechtigten erfordern, sind bei der Beurteilung, ob der Titelgebrauch nur vorübergehend eingestellt wurde, großzügige Maßstäbe anzulegen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Für die Beurteilung der Unterbrechung des Titelgebrauchs als endgültig oder nur vorübergehend ist es weniger wichtig, ob und wie lange die jeweilige Auflage vergriffen und der Titel nicht im Buchhandel erhältlich war; entscheidend ist vielmehr, inwieweit die Bedeutung des Werkes, die sich sowohl aus dem bearbeiteten Stoff, als auch aus der Qualität der in dem Werk zum Ausdruck gelangten geistigen Leistung des Verfassers ergeben kann, erhalten bleibt (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Bei einem inhaltlich völlig überholten Werk wird der Verkehr regelmäßig von der endgültigen Einstellung des Titelgebrauchs ausgehen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Von einer Fortdauer des Titelgebrauchs kann auch dann keine Rede mehr sein, wenn der Berechtigte die Absicht aufgegeben hat, das Werk neu herauszugeben oder wenn keine Möglichkeit mehr besteht, eine solche Absicht zu verwirklichen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Eine Neuauflage genießt nur dann Titelschutz, wenn es sich tatsächlich um eine Neubearbeitung und Ergänzung des früheren Werkes handelt, da Titelschutz immer nur für dasjenige Werk in Anspruch genommen werden kann, das mit dem zu schützenden Titel bezeichnet worden war (BGH GRUR 1960, 768, 771 – Naher Osten). Ist mit einer Neuauflage des vergriffenen Werkes zu rechnen – was etwa auch bei Kochbüchern der Fall sein kann – besteht der Titelschutz fort (OLG Köln GRUR 2000, 1073, 1075 – Blitzgerichte).
108
Bei Druckschriften, die durch regelmäßige Neuauflagen aktuell gehalten werden müssen, wie zB biografische Nachschlagewerke, sind – im Vergleich zu Büchern allg – strengere Maßstäbe anzulegen (KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Vergehen im Falle eines biografischen Nachschlagewerkes zwischen dem Vergriffensein der Vorauflage und dem Beginn der Arbeit an einer Neuauflage 10 Jahre, so gilt der Titelgebrauch als endgültig eingestellt, da das gekennzeichnete Werk zwischenzeitlich völlig veraltet ist (KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Anders ist die Situation bei periodisch erscheinenden Druckschriften, bei denen die Einstellung des Titelgebrauchs idR die Vorstellung nahelegt, dass auch die unter dem Titel erscheinende Zeitung oder Zeitschrift eingestellt wurde. Der Verkehr sieht daher auch relativ kurze Unterbrechungen des Titelgebrauchs als endgültig an (so für eine Unterbrechung von 4 Jahren OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt; vgl auch BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten).
109
Bei Filmtiteln sind an die Kriterien der Aufgabe oder Beendigung der Titelverwendung strenge Anforderungen zu stellen, da Filme dauerhafte Werke darstellen, die immer wieder gespielt werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern). Der Titelgebrauch gilt bei Filmen nur dann als endgültig eingestellt, wenn der Film nach Fertigungstechnik oder Inhalt so veraltet ist, dass ein Publikumsinteresse ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern).
§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Kommentierung
I.Vorrang älterer Marken1
II.Maßgeblichkeit des Anmeldetages2
III.Keine Zeitrangverschiebung im Löschungsverfahren3
IV.Zeitrang bei nicht registrierten Kennzeichen4
V.Gleichrangigkeit bei gleichem Zeitrang5, 6
Literatur:
Knaak Der Schutz der nicht eingetragenen Kennzeichenrechte im vereinigten Deutschland, GRUR 1991, 891; Kock Abschied von der Unterscheidung zwischen warenzeichenmäßigem und firmenmäßigem Gebrauch, GRUR 1992, 667; Schöne/Wüllrich Das Prioritätsprinzip im Markenrecht am Beispiel der Kollision von älterer Marke und jüngerer geschäftlicher Bezeichnung, WRP 1997, 514; Schultz-Süchting Kennzeichnungsrecht im vereinigten Deutschland, GRUR 1992, 481.
I. Vorrang älterer Marken
1
In Abs 1 ist der beim Aufeinandertreffen von Marken maßgebliche Grundsatz der Priorität verankert. Da vom Zusammentreffen von Rechten nach §§ 4, 5 und 13 die Rede ist, kommt hierin der Grundsatz der Gleichwertigkeit unterschiedlicher Kennzeichenrechte zum Ausdruck. Deshalb gibt es ein kennzeichenübergreifendes Prioritätsprinzip: So muss eine jüngere Marke einer älteren Firma weichen (BGH GRUR 1955, 299, 300 – Koma) und umgekehrt eine jüngere Firma einer prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1954, 123 – Auto-Fox; Kock GRUR 1992, 667, 668 f). Demgemäß sind Geschäftsbezeichnungen und Marken gleichwertige Schutzrechte, so dass es im Kollisionsfall auf die Priorität, nicht aber darauf ankommt, ob es sich um eine eingetragene oder um eine nicht registrierte, erst durch Verkehrsgeltung Schutz erlangende Marke handelt (vgl OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 106, 108 – GVP). Allerdings erhält die Grundregel, dass der Zeitrang über den Vorrang bestimmt, soweit es für die Bestimmung des Vorrangs nach diesem Gesetz auf den Zeitrang ankommt, auch Ausnahmen (vgl amtl Begr, Sonderheft, BlPMZ 1994, 62). So kann aus einem prioritätsälteren Kennzeichen einem Dritten nicht untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr den gleichen Namen zu benutzen (§ 23 Nr 1). Auch können Gegenansprüche auf Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit (§ 50 Abs 1) einredeweise nach § 51 Abs 4 Nr 2 geltend gemacht werden (vgl BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000). Darüber hinaus kann die Interessenabwägung – insb im Rahmen von § 1 UWG – dazu führen, dass keine Rechte aus dem prioritätsälteren Kennzeichen geltend gemacht werden können (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 62; vgl auch Schöne/Wüllrich WRP 1997, 514). Eine Ausnahme ergibt sich auch aus § 30 Abs 1 ErstrG für Markenkollisionen, bei denen eine Marke in dem Gebiet, auf das sie erstreckt wird, mit einer jüngeren Marke verwechselbar ist. Die prioritätsältere erstreckte Marke darf in dem Erstreckungsgebiet grds nur mit Zustimmung des Inhabers der kollidierenden Marke benutzt werden (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 – Kellogg's/Kelly's). Entsprechendes gilt nach § 31 ErstrG für die Gefahr von Verwechslungen erstreckter Marken mit einem Namen, einer Firma oder sonstigen Kennzeichenrechten (vgl im Einzelnen Knaak GRUR 1991, 891, 898 ff; Schultz-Süchting GRUR 1992, 481, 484 f).
II. Maßgeblichkeit des Anmeldetages
2
Für angemeldete oder eingetragene Marken ist der Anmeldetag iSv § 33 Abs 1 grds als kleinste Zeiteinheit maßgeblich. Auch das Unionsrecht untersagt es im Übrigen, Stunde und Minute der Einreichung der Unionsmarkenanmeldung nach nationalem Recht zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer Unionsmarke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sind. Deshalb ist der Anmeldetag auch die kleinste zeitliche Einheit iSv Art 27 GM (EuGH GRUR 2012, 613 – Génesis/Boys Toys). Ausnahmen von der Priorität des Anmeldetages ergeben sich in den Fällen, in denen eine vor Inkrafttreten des MarkenG (1.1.1995) angemeldete Marke nach den Bestimmungen des WZG schutzunfähig, aber nach der Neuregelung eintragungsfähig ist. IF des Einverständnisses mit der Verschiebung des Zeitrangs gilt der 1.1.1995 als Anmeldetag (§ 156 Abs 3). Eine derartige Verschiebung des Anmeldetages kann auch geboten sein, wenn ein zunächst nicht – nach § 7 – markenrechtsfähiger Anmelder die Anmeldung einreicht und später markenrechtsfähig wird (BPatG BlPMZ 2005, 457 – Courage). Nicht der Anmeldetag ist nach § 6 Abs 2 maßgeblich, wenn die Priorität einer früheren ausl Anmeldung gem § 34 in Anspruch genommen wird (zur Prüfungsbefugnis des DPMA vgl BPatG Mitt 1998, 309 – SMP). Eine weitere Ausnahme ergibt sich für den Fall des § 35, wenn unter der angemeldeten Marke auf einer amtl oder amtl anerkannten internationalen Ausstellung oder sonstigen inländischen/ausl Ausstellung Waren oder Dienstleistungen zur Schau gestellt werden. Hierfür ist erforderlich, dass die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke eingereicht wird (vgl auch § 35 Rn 1).
III. Keine Zeitrangverschiebung im Löschungsverfahren
3
Eine Zeitrangverschiebung, wie sie nach § 156 Abs 3 möglich ist, kommt nicht in Betracht bei Marken, deren ursprüngliche Schutzunfähigkeit zum Anmeldetag sich in einem Löschungsverfahren nach § 50 Abs 1 herausstellt. Da nach § 50 Abs 2 eine Löschung nur zulässig ist, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entsch schutzunfähig ist, bleibt die Marke im Register mit der Priorität des Anmeldetages (Ströbele/Hacker/Thiering/Miosga § 50 Rn 23; vgl BPatG MarkenR 2002, 357 – Farbige Arzneimittelkapsel). Dies ist insb von Bedeutung für anhängige Verletzungsverfahren und dort angegriffene jüngere Marken, die bei einer späteren Erlangung der Schutzfähigkeit – etwa durch Nachweis der Verkehrsdurchsetzung – gleichwohl mit der ursprünglichen Priorität konfrontiert sind. Damit sind Zwischenrechte, die vor Wegfall des Eintragungshindernisses entstanden sind, nicht prioritätsälter (BPatG MarkenR 2002, 348 – Farbige Arzneimittelkapsel). Allerdings kann nach § 51 Abs 4 Nr 2 nicht die Löschung der prioritätsjüngeren Marke verlangt werden.
IV. Zeitrang bei nicht registrierten Kennzeichen
4
Bei den Kennzeichen, die nicht durch Eintragung Schutz erlangen (§§ 4 Nr 2 und 3, §§ 5, 13), ist für die Priorität der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht entstanden ist. Insoweit gelten unterschiedliche Schutzvoraussetzungen; die Entstehung des Kennzeichenschutzes hängt im Wesentlichen von der Benutzungsaufnahme oder dem Erwerb der Verkehrsgeltung ab. Anders als bei registrierten Marken, bei denen der Zeitrang durch den Anmeldetag ohne weiteres feststellbar ist, bereitet die Bestimmung des Zeitrangs bei den Kennzeichen iSv § 6 Abs 3 in der Praxis Schwierigkeiten (vgl Fezer § 6 Rn 12). Insb die Benutzungsaufnahme wird nicht selten im Verletzungsverfahren str sein. Problematisch ist auch das Fortbestehen des Kennzeichenschutzes mit der ursprünglichen Priorität. Theoretisch könnte die Beendigung der Benutzung von Unternehmenskennzeichen iSv § 5 Abs 2 und der Benutzungsmarke iSv § 4 Nr 2 – sogar bei noch fortbestehender Verkehrsgeltung – den Markenschutz sofort erlöschen lassen. Für Unternehmenskennzeichen ist indes eine vorübergehende Unterbrechung unschädlich (BGH GRUR 1961, 420, 422 – Cuypers; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona). Entscheidend ist, dass es sich nur um eine vorübergehende Stilllegung handelt und die Absicht sowie die Möglichkeit gegeben sind, das Unternehmen nach einem gewissen Zeitraum fortzuführen, und dass der Verkehr hierin nur eine vorübergehende Unterbrechung sieht (BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; GRUR 2002, 972, 974 – FROMMIA; GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Entsprechendes gilt bei der Benutzungsmarke, wenn die Marke bei Wiederaufnahme der Benutzung noch Verkehrsgeltung hatte (BGH GRUR 1957, 25 – Hausbücherei), so dass auf die ursprüngliche Priorität und nicht auf den Zeitpunkt der erneuten Benutzungsaufnahme abzustellen ist.
V. Gleichrangigkeit bei gleichem Zeitrang
5
Aus Abs 4 folgt, dass bei – möglicherweise auch unterschiedlichen – Kennzeichen mit demselben Prioritätstag keine Rechte gegeneinander begründet werden können. In der Praxis kommt dieser Bestimmung Bedeutung dadurch zu, dass Bestandteile registrierter Marken, die – wie Buchstaben- unter Geltung des WZG schutzunfähig waren, für eine selbstständig kollisionsbegründende Gegenüberstellung erst mit Wirkung vom 1.1.1995 in Betracht kommen (BPatG GRUR 1996, 413, 414 – ICP/ICPI; BPatG PAVIS PROMA– 26 W (pat) 179/00 – MTV/MPV). Sind demgegenüber Buchst oder Buchstabenkombinationen noch vor Inkrafttreten des MarkenG angemeldet worden und hat sich der Anmelder mit einer Prioritätsverschiebung (§ 156 Abs 3) einverstanden erklärt, hat diese später angemeldete Marke ebenfalls den Zeitrang 1.1.1995, so dass der selbstständig kollisionsbegründende Bestandteil der prioritätsälteren Kombinationsmarke in ihrer Gesamtheit Rechte ebenfalls erst mit dem 1.1.1995 erlangt und damit einen gleichen Zeitrang hat (vgl BPatG GRUR 1996, 413 f – ICP/ICPI; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 106, 108 – GVP).
6
Trotz gleichen Zeitrangs, der keine Sperrwirkung der Marke gegen die andere Marke zu entfalten vermag, kann der Vorbenutzer vom bösgläubigen Markenanmelder gem § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 10 die Löschung verlangen (BPatGE 43, 233, 243 – S 100). Insoweit ist für die nach § 50 Abs 1 zur Löschung erforderliche Besitzstandsstörung nicht zwingend die mit der Ausübung von proritätsälteren Verbotsrechten verbundene Sperrwirkung erforderlich, sondern vielmehr, dass die Antragstellerin gezwungen ist, den Vertrieb von Konkurrenzware mit der zeitranggleichen identischen Marke hinzunehmen (BPatG GRUR 2001, 744 – S 100).
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Inhaberschaft
§ 8 Absolute Schutzhindernisse
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
§ 10 Notorisch bekannte Marken
§ 11 Agentenmarken
§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
§ 13 Sonstige ältere Rechte
§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
| 1. | natürliche Personen, |
| 2. | juristische Personen oder |
| 3. | Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. |
Kommentierung
I.Natürliche Personen1
II.Juristische Personen2
III.Personengesellschaften3
Literatur:
Fezer Die Markenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, FS Boujong 1996, S 123; Haedicke Nutzungsbefugnisse und Ausgleichspflichten in der Bruchteilsgemeinschaft an Marken, GRUR 2007, 23; Schmidt Rechtsfragen im Zusammenhang mit formellen Anforderungen an Markenanmeldungen, GRUR 2001, 653; Starck Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenrecht MarkenR, 2001, 89.
I. Natürliche Personen
1
Nach Nr 1 können natürliche Personen Inhaber der Marke sein, die anders als unter Geltung des WZG nicht von einem Geschäftsbetrieb abhängig ist. Da die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person nach § 1 BGB mit der Geburt beginnt, können auch Minderjährige Inhaber von Marken sein. Insoweit bedarf es zur Anmeldung oder zu weiteren Verfahrenshandlungen grds der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 106 BGB). Deshalb ist die Anmeldung grundsätzlich von beiden Elternteilen einzureichen, wenn diese verheiratet sind bzw die elterliche Sorge gemeinsam innehaben (§ 1629 BGB). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde; die Genehmigung des anderen Elternteils kann ggf auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingeholt werden (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 126/05 – Ismaqua). Auch mehrere natürliche Personen können Inhaber einer Marke werden, da das Gesetz nicht vorschreibt, dass jeweils nur eine Person Inhaber einer Marke sein kann (Amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 63). Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so muss die Anmeldung Namen und Anschrift jedes Anmelders enthalten (§ 5 Abs 3 MarkenV). Falls mehrere Anmelder keinen gemeinsamen Vertreter haben, ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungsbevollmächtigter bestimmt ist (§ 1 Abs 1 MarkenV § 14 Abs 1 DPMAV). Die Inhaberschaft einer natürlichen Person endet mit dem Tod. Indes gehen die Rechte an der Marke auf die Erben über (§ 1922 BGB), die dann Inhaber der Marke werden.
II. Juristische Personen
2
Unter die juristischen Personen iSv Nr 2 fallen nicht nur die juristischen Personen des Privatrechts, sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass auch Gemeinden Inhaber einer Marke sein können. Als juristische Personen melden vor allem GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) und AG (§ 1 Abs 1 AktG) Marken an. Schon vor der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister besteht eine Vorgesellschaft, die bereits Inhaberin eines Markenrechts sein kann (vgl BGH GRUR 1993, 404 – Kolumbus; Schmidt GRUR 2001, 653 f). Praktische Probleme ergeben sich bei der Auflösung vor allem der GmbH. Die Beendigung der GmbH durch Löschung im Handelsregister tritt nur bei Vermögenslosigkeit ein; andernfalls besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort (vgl § 70 GmbHG). Deshalb wird die Liquidationsgesellschaft Inhaberin der Marke. Auch ein eingetragener Verein ist markenrechtsfähig (BPatG BlPMZ 2005, 457, 458 – Courage). Allerdings ist fraglich, ob Gewerkschaften, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, auch ohne Eintragung markenrechtsfähig sind (vgl BPatG BlPMZ 2005, 457, 458 – Courage). Entsprechend der Erweiterung der markenrechtsfähigen Gesellschaften auf die GbR und der Anwendbarkeit der Vorschriften der GbR auf nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB sollte allerdings auch der nicht eingetragene Verein markenfähig sein (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 7 Rn 7; vgl BGH NJW 2001, 1056).
III. Personengesellschaften
3
Zu den Personengesellschaften, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können, gehören insb OHG, KG und auch Partnerschaften iSd Partnerschaftsgesetzes. Äußerst umstr war, ob auch die BGB-Gesellschaft hierunter fällt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die GbR nicht selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 63). Der für Markenrecht zuständige I. Senat des BGH hatte zunächst entschieden, dass § 7 die Inhaberschaft an einer Marke ausschließt (BGH GRUR 2000, 1028, 1030 – Ballermann). Demgegenüber hat jedoch ein anderer Senat des BGH die Fähigkeit der GbR anerkannt, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können (BGH NJW 2001, 1056). Hierdurch ist die „Ballermann“-Entsch obsolet geworden (Starck MarkenR 2001, 89, 90; Haedicke GRUR 2007, 23). Das BPatG hat dementsprechend nunmehr die Zulässigkeit der Eintragung der GbR bejaht (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f – Markenregisterfähigkeit einer GbR). Deshalb sind nach dem nunmehr geltenden § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV nicht mehr die Namen aller Gesellschafter, sondern nur der Name eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. § 7 Abs 3 steht daher der Eintragung einer (Außen-)Gesellschaft in das Register nicht entgegen (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f). Zudem ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleinige Markeninhaberin, selbst wenn wegen der früheren Rechtslage deren Gesellschafter im Register eingetragen worden sind (BPatG PAVIS PROMA – 27 W(pat) 40/05 – Pit Bull = MarkenR 2007, 524, 526). Auch kann eine Anmeldermehrheit unabhängig davon markenrechtsfähig sein, ob diese als Gesellschaft „zur gesamten Hand“ gem §§ 705 ff BGB oder als Gemeinschaft nach Bruchteilen gem §§ 741 ff BGB ausgestaltet ist (BPatG 48, 118, 126 – LOTTO; vgl auch Haedicke GRUR 2007, 23 f). Im Hinblick auf die Registerpublizität sowie den Schwierigkeiten bei der eindeutigen Identifizierung und namensmäßigen Bezeichnung der Gesellschaft ist dies freilich nicht unproblematisch (Schmidt GRUR 2001, 653, 654). Im Verfahren vor dem DPMA und im Beschwerdeverfahren gilt eine gem § 2 Abs 1 LöschG im Handelsregister gelöschte GmbH noch als partei- und prozessfähig und kann deshalb durch ihren früheren Geschäftsführer vertreten werden (BPatGE 44, 113, 116 ff – DR. JAZZ).
§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
| 1. | denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, |
| 2. | die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, |
| 3. | die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, |
| 4. | die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, |
| 5. | die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, |
| 6. | die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, |
| 7. | die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, |
| 8. | die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, |
| 9. | die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, |
| 10. | die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, |
| 11. | die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, |
| 12. | die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, |
| 13. | deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder |
| 14. | die bösgläubig angemeldet worden sind. |
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) 1Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. 2Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. 3Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. 4Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
Kommentierung
A.Graphische Darstellbarkeit1 – 12
I.Einführung1, 2
II.Unmittelbare/mittelbare grafische Darstellbarkeit3 – 5
III.Darstellung der einzelnen Markenformen6 – 12
1.Farbmarke7
2.Klangmarke8
3.Riechmarke (Geruchsmarke)9
4.Formmarke/Positionsmarke10, 11
5.Tastmarke12
B.Absolute Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1–313 – 74
I.Abgrenzung von Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben und Unterscheidungskraft13 – 17
1.Freihaltungsbedürfnis13, 14
2.Unterscheidungskraft15
3.Wechselbeziehung von Freihaltungsbedürfnis/Unterscheidungskraft16, 17
II.Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 118 – 44
1.Definition der Unterscheidungskraft18 – 21
2.Praktische Bedeutung von § 8 Abs 2 Nr 122 – 44
a)Vorbemerkung22
b)Abwandlungen23
c)Werbeschlagworte24, 25
d)Werbesprüche26 – 28
e)Namen von (historischen) Persönlichkeiten29
f)Internet-Adressen30
g)Werktitel31
h)Buchstaben32, 33
i)Zahlen34
j)Bildmarken35 – 38
k)Formmarken39 – 41
l)Farbmarken und Hörmarken42, 43
m)Eventmarke44
III.Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 245 – 73
1.Allgemeines45
2.Aktuelles und zukünftiges Freihaltungsbedürfnis46
3.Feststellung des Freihaltungsbedürfnisses47
4.Fremdsprachige Bezeichnungen48
5.Voreintragungen49, 50
6.Ausschließlich schutzunfähige Zeichen51, 52
7.Verhältnis § 8 Abs 2 Nr 2/§ 23 Nr 253
8.Die beschreibenden Merkmale des § 8 Abs 2 Nr 254 – 73
a)Art und Beschaffenheit54 – 64
b)Bezeichnung der Menge (Zahlen)65
c)Bestimmungsangaben66
d)Bezeichnung des Wertes67
e)Geographische Herkunftsangaben68 – 70
f)Bezeichnung der Zeit der Herstellung oder der Erbringung der Dienstleistungen71
g)Bezeichnung sonstiger Merkmale72, 73
IV.Übliche Bezeichnungen (Abs 2 Nr 3)74
C.Im Verkehr durchgesetzte Marken75 – 85
I.Allgemeines75
II.Markenfähigkeit76, 77
III.Anfangsglaubhaftmachung78
IV.Amtliche Ermittlungen79
V.Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen80, 81
VI.Einzelfragen82 – 85
D.Weitere Eintragungshindernisse86 – 115
I.Täuschungsgefahr87 – 91
1.Täuschungsgefahr bei fremden Namen88
2.Einschränkung des Warenverzeichnisses89, 90
3.Kreis der getäuschten Personen91
II.Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten92, 93
1.Öffentliche Ordnung92
2.Gute Sitten93
III.Verbot von Hoheitszeichen, Gewährzeichen uÄ als Marken nach § 8 Abs 2 Nr 6–894
IV.Verstoß gegen sonstige Vorschriften gem § 8 Abs 2 Nr 13 (Nr 9 aF)95, 96
V.Nachahmung von Zeichen iSv § 8 Abs 2 Nr 6–897, 98
1.Nachahmung97
2.Ausnahmen vom Eintragungsverbot98
VI.Bösgläubige Anmeldung99 – 115
1.Begriff der Bösgläubigkeit100
2.Fallgruppen101 – 115
a)Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes102, 103
b)Marke als zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes104, 105
c)Ausländische Marken106, 107
d)Markenanmeldung ohne ernsthaften Benutzungswillen108 – 110
aa)Vorratsmarken109
bb)Spekulationsmarken110
e)Behinderungsabsicht111 – 115
Literatur:
Barth Eintragungsfähigkeit von Marken mit Bezeichnungen oder Symbolen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen – Zugleich Besprechung von BPatG, 25 W (pat) 563/14 – ONU, MarkenR 2018, 9; Bauer Die Ware als Marke – Gedanken zur BGH-Entscheidung „Füllkörper“, GRUR 1996, 319; Becker Kennzeichenschutz der Hörmarke, WRP 2000, 56; Bender Die grafische Darstellbarkeit bei den neuen Markenformen, FS v Mühlendahl, 2005, S 157; ders Das Allgemeininteresse am Freihaltungsbedürfnis, MarkenR 2009, 85; ders Star Wars – Die Kommission kämpft um ihre Sterne, ELR 2012, 61; v Berchtolsheim/Gantenberg Die konturlose Farbmarke, GRUR 2001, 705; Bergmann Ein Jahrzehnt deutsche Rechtsprechung zum Markenrecht – Entwicklungen und Perspektiven; Berlit Der Schutzumfang von Buchstaben, WRP 2012, 1342; ders Der Schutzumfang von Marken, GRUR 2005, 998; ders Die grafisch nicht darstellbare Marke als Benutzungsmarke iSv § 4 Nr 2 MarkenG, GRUR-RR 2007, 97; ders Die Fußball-Weltmeisterschaft und ihre markenrechtliche Auswirkung, GRUR 2008, 33; ders Der Schutzumfang von Buchstabenmarken, WRP 2012, 1342; Beyerle Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis im deutschen Warenzeichenrecht, 1988; Bingener Das Wesen der Positionsmarke oder Wo die Positionsmarke hingehört, MarkenR 2004, 377; dies Markenrecht – Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Aufl 2012; dies Von der grafischen Darstellbarkeit bis zur klaren und eindeutigen Bestimmbarkeit – ein kleiner Trip ins Land der Möglichkeiten, MarkenR 2019, 145; Boeckh Markenschutz an Namen und Bildnissen realer Personen, GRUR 2001, 29; Bölling Der EuGH und die abstrakte Farbmarke, MarkenR 2004, 384; Buchroithner/Rungg/Donath Der Markenschutz von Großveranstaltungen im Abseits, WRP 2006, 1443; Bugdahl AKÜ – Abkürzungen, Verkürzungen, & Akronyme – hin und zurück, MarkenR 2017, 456; Cöster Anm zu BPatG Mitt 2013, 87 –Spielwarenmesse, Mitt 2013, 90; Deutsch Titelschutz bei gemeinfrei gewordenen Werken, WRP 2000, 1375; ders Zusätzlicher Schutz für Werktitel durch Markeneintragung, GRUR 2004, 642; Dietrich/Szalai Schokolade, Formmarken und der bittere Nachgeschmack, MarkenR 2012, 283; Eichmann Die dreidimensionale Marke im Verfahren vor dem DPA und dem BPatG GRUR 1995, 184; ders Gegenwart und Zukunft der Rechtsdemoskopie, GRUR 1997, 939; Eisenführ Die graphische Darstellbarkeit der Marke in der deutschen und europäischen Praxis – Eine Bestandsaufnahme, Mitt 2006, 413; ders So ein Käse – das Freihaltungsbedürfnis an seiner Blütenform, FS Kurt Bartenbach, 2004, S 459; ders Muss das Publikum lernen, ein Zeichen als Marke zu erkennen? FS Ullmann, 2006, S 175; Erdmann Schwerpunkte der markenrechtlichen Rechtsprechung, GRUR 2001, 609; Fabry SEHEN – HÖREN – FÜHLEN: MARKEN FÜR ALLE SINNE, Mitt 2008, 160; Fesenmair/Müller Kein Gelb für Puffreis – das Ende der abstrakten Farbmarke?, GRUR 2006, 724; Fezer Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669; ders Der Monopoleinwand im Markenrecht, WRP 2005, 1; ders Die grafische Darstellung der Marke, WRP 2007, 223; ders Die Eventmarke – Markenschutz für Sponsoring und Merchandising, FS Tilmann, 2003, S 321; ders Kennzeichenschutz des Sponsoring – Der Weg nach WM 2006, Mitt 2007 193; Figge/Hörster Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz MarkenR 2018, 509; Fritz Gegenwart und Zukunft von Markenformen unter besonderer Berücksichtigung akustischer Zeichen, Diss Tübingen 1992; Frommeyer Marke und Werktitel beim „edlen Indianerhäuptling“, GRUR 2003, 919; Fuchs-Wissemann Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183; ders Der Schutzumfang von Buchstabenmarken in der neueren Rechtsprechung, GRUR 1999, 855; ders Eventmarke-Eintragungsvoraussetzungen und sonstiger Kennzeichenschutz MarkenR 2007, 372; Füllkrug Gedanken zur markenrechtlichen Einordnung der Spekulations- oder Sperrmarke, WRP 2005, 664; v Gamm Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach mehr- und zweiseitigen Staatsverträgen in der Bundesrepublik Deutschland, FS für Brandner, 1996, S 375; Gaedertz Die Eventmarke in der neueren Rechtsprechung, WRP 2006, 526; Gauß „Human Brands“ – Markenschutz für Name, Bildnis, Signatur und Stimme einer Person, WRP 2005, 570; v Gierke Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen, WRP 2000, 877; Götting Persönlichkeitsmerkmale von verstorbenen Personen der Zeitgeschichte als Marke, GRUR 2001, 615; Goldmann/Rau Der Schutz von Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen, GRUR 1999, 216; Grabrucker/Kellerer Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahr 2002, GRUR 2003, 377; dies Die bösgläubige Markenanmeldung und das Löschungsverfahren, Mitt 2008, 532; Grabrucker/Fink Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahr 2005, GRUR 2006, 265; dies Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahre 2006, GRUR 2007, 267; Gründig-Schnelle Verwechslungsgefahr von Buchstaben- und Zahlenmarken nach deutschem Recht und nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung, GRUR 2003, 1002: Guth Das Urteil des EuGH zur Riechmarke – Anmerkungen und Folgerungen, Mitt 2003, 97; Hackbarth Freihaltebedürfnis und Verkehrsdurchsetzung in der Rechtsprechung des EuGH MarkenR 1999, 329; Hacker Rechtsgrund und Reichweite des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, GRUR 2001, 630; ders Eintragungsvoraussetzungen und Schutzumfang von nicht-konventionellen Marken, GRURInt 2004, 215; ders Stokke und Marke WRP 2015, 399; ders Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) GRUR 2019, 113; Hauck Aktuelle Entwicklungen bei der Eintragung von Farbmarken, GRUR 2005, 363; Hartmann CR 1999, 782; Heermann Rechtlicher Schutz von Slogans, WRP 2004, 263; Heise Positionsmarke und Disclaimer, GRUR 2008, 286; Herbst „Der Mensch als Marke“, 2003; Hildebrandt Zum Begriff der grafischen Darstellbarkeit des Art 2 Markenrechtsrichtlinie, MarkenR 2002, 1; Hölk Hör-, Geruchs- und Fühlmarken – Eintragungsvoraussetzungen –, FS Ullmann, 2006, S 239; Hoffmann Von „Handymännern“ und „noblem Branntwein“, Mitt 2007, 301; Hoffrichter-Daunicht Grafische Darstellbarkeit von Hörmarken, GRUR 2007, 935; Hüttermann/Storz Zur grafischen Darstellbarkeit von Hörmarken nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Mitt 2005, 156; Jänich Vorbenutzungsrechte im Markenrecht? Der Begriff der Bösgläubigkeit nach der Goldhase-Entscheidung des EuGH MarkenR 2009, 469; Jänich/Schrader Markenrechte und ihre Durchsetzung nach dem Wegfall staatlicher Monopole – „Post“, „Telekom“ und „Die Bahn“ als Marken, WRP 2006, 656; Jaschke Zur Markenfähigkeit und Verkehrsdurchsetzung der Formmarke, GRUR 2008, 749; Joller Beschreibend oder anspielend? – Indizien für die Zulässigkeit von Wortabwandlungen als Marken, FS 125 Jahre Markenhinterlegung; Jonas/Grabovac Markenrechtlicher Schutz von Kunst- und Romanfiguren MarkenR 2019,106; Kahler Die kennzeichenrechtlichen Schutzmöglichkeiten geografischer Herkunftsangaben neben den §§ 126 ff. MarkenG, GRUR 2003, 10; Kaufmann Die Personenmarke, 2005; Kiethe/Groeschke Reichweite und Grenzen des Markenschutzes für Persönlichkeitsmerkmale WRP 2010, 608; Klein Marlene Dietrich – die Totengräberin der Positionsmarke, GRUR 2013, 456; Klett Die durchschnittlich aufmerksame Verbraucherin und der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, GRUR 2001, 549; Knaak Der Schutz geographischer Herkunftsangaben im neuen Markengesetz, GRUR 1995, 103; Kortbein Markenschutz für Hörzeichen, 2005; Kopacek/Kortge GRUR 2011, 274; Kortge/Mittenberger-Huber Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2016, GRUR 2017, 451; dies Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2018, GRUR 2019, 451; Krings Der Schutz von Buchstabenkennzeichen, WRP 1999, 50; Kühling Ungleichbehandlung beim Markenschutz, GRUR 2007, 849; Kur Alles oder nichts im Formmarkenschutz?, GRURInt 2004, 755; dies Markenschutz für beschreibende Angaben, GRUR 2004, 32; Kurtz Beschreibende und täuschende geografische Herkunftsangaben als absolute Eintragungshindernisse, MarkenR 2006, 295; Lerach Kennzeichenschutz für Veranstaltungen 2010; Lettl NJW-Sonderheft 100 Jahr Markenverband, 44; Lewalter/Schrader Die Fühlmarke, GRUR 2005, 476; Lippert Domain-Namen und Markenprobleme im Internet, Mitt 2000, 259; Meessen Die bösgläubige Markenanmeldung aus verfassungsrechtlicher Sicht, GRUR 2003, 672; Nordemann Mona Lisa als Marke, WRP 1997, 389; Ohly Designschutz im Spannungsfeld von Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht, GRUR 2007, 731; Osenberg Markenschutz für urheberrechtlich gemeinfreie Werkteile, GRUR 1996, 101; Osterloh FS Ullmann 2006, 354; Pscolla Abstrakter Farbmarkenschutz im Licht aktueller Rechtsprechung zur grafischen Darstellbarkeit von Register- und Benutzungsfarbmarken, MarkenR 2007, 193; Raab „Alles klar in Sachen WM“ – zur markenrechtlichren Eintragungsfähigkeit sportlicher Großveranstaltungen, MarkenR 2006, 522; Renck Kennzeichen versus Domain-Names – Eine Analyse der Rechtsprechung, NJW 1999, 3587; Rieken Die Eventmarke MarkenR 2006, 439; Risthaus Ende vom Mythos des Monopoleinwands – „Lotto“ ist ein Glücksspiel, WRP 2006, 1299; Rohnke Die gattungsbeschreibende Wortmarke und die zugrundeliegende Verkehrsauffassung, GRUR 2006, 831; Sack Die Verletzung abstrakter Farbmarken, WRP 2001, 1022; Sahr Die Marken- und Eintragungsfähigkeit von Persönlichkeitsmerkmalen, GRUR 2008, 461; Schmidt Zur akustischen Wiedergabe von Hörmarken und deren Eintragbarkeit anhand von Sonagrammen, MarkenR 2006, 245; Schmitz Zur grafischen Darstellbarkeit von Hörmarken: EuGH contra Freiheit des markenrechtlichen Schutzes, GRUR 2007, 290; Schrader Konsequenzen der Markenfähigkeit äußerer Gestaltungsformen, MarkenR 2006, 310; Sekretaruk Farben als Marken, 2005; Sendrowski Blauer Brief per Schwabenpost, GRUR 2007, 841; Sieckmann Die Eintragungspraxis und –möglichkeiten von nicht-traditionellen Marken innerhalb und außerhalb der EU, WRP 1999, 618; ders Zum Begriff der grafischen Darstellbarkeit von Marken, WRP 2002, 491; Singer Die abstrakte Farbmarke – Herkunftshinweis durch Farbe! –, FS Ullmann 2006, S 373; Starck Markenmäßiger Gebrauch – Besondere Voraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung?, GRUR 1996, 688; Steinbeck Kurt Bartenbach als Marke, FS Kurt Bartenbach, 2004, S 4; Ströbele Voraussetzungen und Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nach § 4 Abs 3 WZG, GRUR 1987, 75; ders Die Eintragungsfähigkeit neuer Markenformen, GRUR 1999, 1047; ders Absolute Eintragungshindernisse im Markengesetz, GRUR 2001, 658; ders Vorentscheidungen im Markenrecht, FS 50 Jahre VPP, 2005, S 439; ders Probleme bei der Eintragung dreidimensionaler Marken, FS v Mühlendahl, 2005, S 235; ders Die strenge und vollständige Prüfung – „Libertel“ und seine Umsetzung in Deutschland, GRUR 2005, 93; ders Keine Ruhe auf fremden Matratzen – Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit fremdsprachiger Bezeichnungen, MarkenR 2006, 433; ders NJW-Sonderheft 100 Jahr Markenverband, 78; ders Vom Freihaltungsbedürfnis zum Allgemeininteresse im Markenrecht, FS Ullmann, 2006, S 425; ders Zur Unterscheidungskraft eines Zeichens – #darferdas?, ders MarkenR 2014, 455; ders Der Schutz von Kennzeichen internationaler staatlicher Organisationen (§ 4 Abs. 2 Nr 3a WZG; GRUR 1989, 84; Sujecki Zur Markenfähigkeit von Lego-Bausteinen, MarkenR 2011, 9; Teplitzky Kombinationen beschreibender Buchstaben als Marken für Kraftfahrzeuge und deren Bestandteile, WRP 1999, 461; Thalmann Die Gemeinfreiheit der Prominenz GRUR 2018, 476; Thewes Die Entstehung von Formalschutz für dreidimensionale Marken, 1999; Thiering Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Markenrecht seit dem Jahr 2015, GRUR 2016, 983; ders Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Markenrecht seit dem Jahr 2016, GRUR 2018, 30; Trautmann Anmerkung zu BPatG – 14.10.2009-29 W (pat) 134/05 – My World, MarkenR 2009, 551; Ubber Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497, 510; Ullmann Kombination beschreibender Buchstaben als Marken für Kraftfahrzeuge und deren Bestandteile, WRP 1999, 461; ders Der Schutz der geographischen Herkunft – wohin?, GRUR 1999, 666; ders Die Form einer Ware als Marke – Illusion oder Chance? NJW-Sonderheft 100 Jahre Markenverband, 2003, 83; ders Die bösgläubige Markenanmeldung und die Marke des Agenten, GRUR 2009, 364; Vifhues Geruchsmarke als neue Markenform, MarkenR 1999, 249; Weiher/Keser Markenfähigkeit abstrakter Farben im konkreten Verwendungszusammenhang, MarkenR 2005, 117; Winkler Erfahrungen des DPA mit dem erweiterten Markenbegriff, MA 1996, 518; ders Aktuelles zum Löschungsverfahren, FS v Mühlendahl, 2005, S 279; ders Das Deutsche Freihaltungsbedürfnis „Europa-Tauglich“? FS Eisenführ, 2003, S 65.
A. Graphische Darstellbarkeit
I. Einführung
1
§ 8 Abs 2 Nr 1 beruht auf Art 2 der MRL und regelt neben § 3 als weitere Voraussetzung der Markenfähigkeit die grafische Darstellbarkeit. Die Stellung und Regelung im Zusammenhang mit den absoluten Schutzhindernissen ist eigentlich systemwidrig und nur dadurch zu erklären, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nur für registrierte Marken, nicht aber für die anderen, nicht durch Registrierung Schutz erlangenden Marken des § 4 gilt (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 64; Ströbele GRUR 1999, 1041). Die Regelung soll dem Prüfer ermöglichen, für die Beurteilung der Marke eine fest bestimmte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu gewährleisten und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die Marke und deren Schutzbereich zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann; BGH WRP 2007, 69, 71 – Tastmarke).
2
§ 8 Abs 1 in der seit 14.1.2019 geltenden Fassung gibt indes das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auf, wenngleich der Unterschied nur marginal sein dürfte. Nach der neuen Bestimmung ist Voraussetzung, dass das Zeichen geeignet sein muss, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und der allgemeine Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Hacker GRUR 2019, 113, 114; Figge/Hörster MarkenR 2018, 509, 510; Bingener MarkenR 2019, 145). Die Darstellung auf einem Datenträger ist für den Gegenstand des Schutzes maßgeblich, wenn die Darstellung auf Papier und zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht wird. Für die Bestimmung des Anmeldetags ist indes die zuerst eingereichte Darstellung entscheidend; die für die Bestimmung des Anmeldetags entscheidende Darstellung muss hierbei nicht unbedingt mit der für die Bestimmung des Schutzgegenstands maßgeblichen Darstellung übereinstimmen (Hacker GRUR 2019, 113, 114).
II. Unmittelbare/mittelbare grafische Darstellbarkeit
3
Sinn und Zweck der graphischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1 der bis zum Inkrafttreten des Markenmodernisierungsgesetzes am 14.1.2019 geltenden alten Fassung ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und damit vor allem der Mitbewerber über den Schutzgegenstand der Marke. Der Gegenstand des Schutzrechts soll eindeutig aus der Darstellung der Marke zu entnehmen sein. Deshalb ist die Rspr des BGH, wonach – bei Farbmarken – eine mittelbare grafische Darstellbarkeit durch Einreichung von Farbmustern oder Bezugnahme auf Farbklassifikationssysteme den Erfordernissen des § 8 Abs 1 genügen soll (BGH GRUR 1999, 730 f – Farbmarke magenta/grau), kaum mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, als dessen nähere Ausformung § 8 Abs 1 anzusehen ist, zu vereinbaren (Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 183, 186). Bei der bloßen Angabe von RAL-Nummern zur Verwendung der Farben in jedweder Kombination ist der mit § 8 Abs 1 verfolgte Zweck, den Schutzumfang festzulegen, nicht erfüllt. Dementsprechend hat der EuGH für die graphische Darstellbarkeit eine systematische Anordnung der angemeldeten Farbmarke gefordert, in der die betr Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (EuGH GRUR 2004, 858, 860 – Heidelberger Bauchemie; GRUR 2003, 604, 608 – Libertel; vgl BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f: BPatG BlPMZ 2006, 330 f – Samtrot/Silber; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 78/09 – Farbzeichen “Transparent Grün“; Theißen GRUR 2004, 729; Fezer WRP 2007, 223, 230). Dies ist im Interesse der Öffentlichkeit und aller Schutzrechtsinhaber auch im Hinblick auf mögliche Kollisionsverfahren zwingend geboten. Den zutr Bedenken des EuGH, dass die bloße – konturlose – Darstellung zahlreiche Kombinationen zulasse (so jetzt auch BGH GRUR 2007, 55, 56 Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f), kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit dem Einwand begegnet werden, der EuGH gehe letztlich von einem anderen als dem beanspruchten Zeichen aus oder verlagere die Prüfung der Unterscheidungskraft in die Feststellung der grafischen Darstellbarkeit vor (so aber Bergmann GRUR 2006, 793, 795). Das Erfordernis der systematischen Anordnung der Farben ist dadurch gewahrt, dass die konkrete Anordnung aus der Beschreibung, die der Anmeldung beigefügt wird, ersichtlich ist (BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f; Fezer WRP 2007, 223, 230).
4
§ 8 Abs 1 in der seit 14.1.2019 geltenden Fassung gibt indes das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auf, wenngleich der Unterschied nur marginal sein dürfte. Nach der neuen Bestimmung ist Voraussetzung, dass das Zeichen geeignet sein muss, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und der allgemeine Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Hacker GRUR 2019, 113, 114; Bingener MarkenR 2019, 145, 147).
5
Konsequenz der früheren großzügigen Rspr des BGH war die Verlagerung der Probleme in das Kollisionsverfahren, in dem der Schutzgegenstand festgestellt werden musste (vgl Bergmann GRUR 2006, 793, 795 und BGH GRUR 2003, 712 – Goldbarren). Ist der Schutz für eine konturlose Kombination von Farben gewährt worden, müssen die Farben als die eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweise hervortreten, so dass schon der Bildcharakter der verwendeten Form eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters darstellen und einer rechtserhaltenden Benutzung gem § 26 Abs 3 entgegenstehen würde (im Einzelnen Ströbele GRUR 1999, 1041, 1046 f; vgl auch BPatG GRUR 2005, 585 – Farbmarke gelb; krit Fesenmair/Müller GRUR 2006, 724 ff).
III. Darstellung der einzelnen Markenformen
6
Die Anforderungen an die grafischen Darstellbarkeit, die dem Wortlaut nach abgemildert sind dadurch, dass die Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand unterrichtet wird, ergeben sich im Wesentlichen aus § 6 MarkenV. Zur Verdeutlichung der Marke kann – bis auf Wortmarken – eine Beschreibung eingereicht werden. Auch wenn die Beschreibung die Wiedergabe der Marke nicht ersetzen kann, reicht es doch für die grafische Darstellbarkeit aus, wenn sich der Schutzgegenstand nur mit Hilfe der Beschreibung eindeutig festlegen lässt (vgl BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f: Fezer WRP 2007, 223, 230; BPatG GRUR 1998, 1016, 1017 f – grün/gelb). Im Einzelnen können sich Besonderheiten der grafischen Darstellbarkeit aus der Art der Markenform ergeben (vgl iÜ Bender FS v Mühlendahl, S 157 ff und Eisenführ Mitt 2006, 413 ff zu den einzelnen Markenformen). Dreidimensionale Darstellungen, die nicht von allen Seiten abgebildet worden sind, sind in der Rechtsprechung nicht wegen fehlender Bestimmtheit beanstandet worden (BGH GRUR 2004, 505 – Rado-Uhr II; WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II mwN). Nach § 9 Abs 2 MarkenV kann die grafische Darstellung der dreidimensionalen Marke bis zu sechs Ansichten enthalten.
1. Farbmarke
7
Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit, das dem Wortlaut nach abgemildert ist dadurch, dass die Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand unterrichtet wird, ergibt sich schon durch die systematische Eingliederung bei § 8 nur für Registrierungsmarken, nicht aber für Benutzungsmarken (Berlit GRUR-RR 2007, 97, 99; Sekretaruk Rn 24; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 12; Pscolla MarkenR 2007, 193, 197; aA OLG Köln GRUR-RR 2007, 100 – Sekundenkleber).
Der Anmeldung ist nach § 10 Abs 1 MarkenV bei einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung nach Abs 2 zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Eine grafische Darstellbarkeit dürfte nicht mehr allein durch die Angabe von bestimmten RAL-Nummern (BGH GRUR 1999, 491 – Farbmarke gelb/schwarz; Mitt 1999, 231, 232 – Farbmarke magenta/grau) oder die Einreichung von auf einem Beiblatt aufgeklebten farbigen Rechtecken (BGH GRUR 2002, 427 f – Farbmarke gelb/grün) gegeben sein. Die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode entspricht den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit, nicht die Hinterlegung eines auf einem Blatt Papier aufgetragenen Farbstreifens (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 31, 32 – Gold/Gelb). Praktisch geeignet ist der Vorschlag von Bölling – unter Bezug auf 2 Entsch des BPatG (GRUR 1999, 61, 63 – Aral/Blau I und BPatGE 40, 158, 166 – Aral/Blau II) –, im Rahmen einer Beschreibung neben der exakten Bezeichnug der Farbtöne auch erg Angaben zum quantitativen Verhältnis innerhalb der Kombination sowie zur Abfolge der Farben zu machen (MarkenR 2004, 384, 389). Dementsprechend hatte schon das BPatG eine Klarstellung gefordert, dh eine Beschreibung, wie der Anmelder und an welcher Stelle die Farbe – ganz oder tw – an bzw auf der Ware anbringen will (BPatG GRUR 2005, 585, 588 – Farbmarke gelb, vgl auch BPatG GRUR 2005, 1056 – Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 186/04 – Feuerrot/Tieforange/Chromgelb; Weiher/Keser MarkenR 2005, 117, 122). So ist bei einer „violett-purpurfarben“ gefüllten rechteck-ähnlichen geometrischen Figur (Form eines „E“) bei feststehender Farbe das quantitative Verhältnis unbestimmt und eine grafische Darstellbarkeit nicht gegeben, wenn die bildliche Darstellung drei mögliche Erscheinungsforrnen zeigt (BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 93/08; vgl auch EuGH GRUR 2007, 231, 233 – Durchsichtiger Auffangbehälter). Demgegenüber für grafisch darstellbar erachtet wurde das beanspruchte Schaltergehäuse, das farbig war. Die Anmelderin hatte durch Vorlage eines Schalterfotos, durch Angabe präziser Koordinaten des international anerkannten CIELAB-Farbsystems sowie durch Nachreichung eines Farbmusters im Beschwerdeverfahren konkretisiert, wie die Marke farbig beschaffen ist. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die kleinste Baugröße von Schnappschaltern für die Verkehrstechnik und die Investitionsgüterindustrie eine sehr beschränkte Zahl von Waren darstelle. Aus dem in diesem Marktsegment verwendeten Farbspektrum falle die transparent grüne Farbe deutlich aus dem Rahmen und weiche zudem stark von der grünen Farbgebung ab, mit denen üblicherweise auf ökologische Tatbestände hingewiesen werde (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 78/09; vgl auch Kopacek/Kortge GRUR 2011, 274 mit weiteren Entscheidungen betr Farbmarken). Die als sonstige Markenform beanspruchte Anmeldung „schwarz, orange (Pantone021C) und Silber gebürstet (Pantone 877 C)“ ist durch das eingereichte Muster, die Bezeichnung der Farben und die Angabe der Farbverteilung eindeutig definiert und damit grafisch darstellbar (BPatG BeckRS 2016, 130490; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 460). Eine abstrakt-bestimmte Farbkombination liegt dann vor, wenn die Schnittstellen der Farben durch eine gerade Linie eindeutig definiert sind, ohne dass eine äußere figürliche Begrenzung erfolgt ist. Eine solche Farbkombination erfüllt die Voraussetzungen der grafischen Darstellbarkeit, wenn die Farben so angeordnet sind, dass die konkrete Anordnung in vorher festgelegter Weise verbunden sind, was dadurch bewirkt wird, dass die konkrete Anordnung aus der Beschreibung ersichtlich ist (BPatG GRUR-Prax 2018, 434 – Eintragungsfähigkeit abstrakt-bestimmter Farbkombinationen). Eine Beschreibung muss mit der Anmeldung eingereicht werden; eine nachträgliche Konkretisierung verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke, sofern es sich nicht um eine bloße Klarstellung handelt (BGH GRUR 2007, 55, 56 – Farbmarke gelb/grün II mit Anm Berlit GRUR 2007, 57 f; BPatG GRUR 2005, 1056 – Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau). Bei einer konkreten Aufmachungsmarke ist nicht erforderlich, dass eine feste quantitative und räumliche Zuordnung der angegebenen Farben festgelegt wird; soweit die zur Definition herangezogenen Bauteile trotz variabler Anordnung und Größe typischer Weise eine im Kern homogene Wirkung entfalten, ist die Marke grafisch darstellbar (BPatG GRUR 2019, 403, 405 – Grün/Orange). Auch Hologramme, die unter verschiedenen Blickwinkeln und im Wesentlichen unabhängig von der Art der Lichtquelle nur eine geringe Anzahl verschiedener Lichtquellen erkennen lassen, können grafisch darstellbar sein, nicht aber, wenn bereits nach dem Einscannen die bes Farb- und Bewegungseffekte, die das Wesen der Anmeldemarke ausmachen, nicht mehr zu erkennen sind (BPatG MarkenR 2005, 292, 295). Will indes der Anmelder die beanspruchte Farbkombination lediglich als Aufmachung iSd früheren Ausstattungsbegriffs verwenden und nicht als abstrakte Farbmarke, sollte schon im Hinblick auf Risiken bei der rechtserhaltenden Benutzung einer abstrakten Farbmarke (vgl Ströbele GRUR 1999, 1047 f) eine Zeichnung, Abbildung oder Beschreibung eingereicht werden, aus der sich die konkrete Zuordnung der Farben zu der Ware bzw deren Teilen ergibt.
2. Klangmarke
8
§ 8 Abs 1 in der seit 14.1.2019 geltenden Fassung gibt das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit auf, wenngleich der Unterschied nur marginal sein dürfte. Nach der neuen Bestimmung ist Voraussetzung, dass das Zeichen geeignet sein muss, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und der allgemeine Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Hacker GRUR 2019, 113, 114; Figge/Hörster MarkenR 2018, 509, 510; Bingerer MarkenR 2019, 145, 147). Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen. Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen. Die Zahl der Fälle ist seit der Anfangszeit des Inkrafttretens des MarkenG stetig und quasi auf null zurückgegangen, weil die praktische Bedeutung letztlich fehlt. Bei Klangmarken, die bei der Anmeldung zwingend als solche zu benennen sind, ist die grafische Darstellbarkeit durch die Einreichung einer zweidimensionalen Wiedergabe in einer üblichen Notenschrift nicht mehr durch ein Sonagramm erfüllt (§ 11 MarkenV; vgl auch Schmidt MarkenR 2006, 245, 247 und 251; Schmitz GRUR 2007, 290; aA Hüttermann/Storz Mitt 2005, 156, 161 f; Hoffrichter-Daunicht GRUR 2007, 935 f). Probleme können sich ergeben, wenn grafische und klangliche Wiedergabe auf Datenträger nicht übereinstimmen (BPatG GRUR 1997, 60 – SWF-3-Nachrichten). Da der Schutzgegenstand maßgeblich durch die schriftliche Darstellung, also die Notenschrift bestimmt wird, bedarf es einer nachträglichen Anpassung der klanglichen Wiedergabeform (Hacker GRURInt 2004, 215, 221; Schmidt MarkenR 2006, 245, 247). Deshalb ist für die Bestimmung des Schutzgegenstands entscheidend auf die grafische und nicht die – allerdings hiermit klanglich identische – Wiedergabe abzustellen, wenngleich letztlich bei einem Vergleich zweier Hörmarken doch der klangliche Eindruck in praktischer Hinsicht maßgeblich ist (vgl Bender FS v Mühlendahl, S 157, 169; Schmidt MarkenR 2006, 245, 247; vgl auch Sieckmann WRP 2002, 491, 495), zumal grafische Darstellung und klangliche Wiedergabe auf Datenträger zwingend übereinstimmen müssen (vgl Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 186 f). Die für die Bestimmung des Anmeldetages maßgebliche Notenschrift muss Instrumentierung, Tempi, Tonart, Takte, ggf Gesangstext und Geschwindigkeit der Wiedergabe so detailliert angeben, dass der Wiedergabe in Notenschrift das geschützte Klangereignis konkret zu entnehmen ist und hierdurch eine klangliche Wiedergabe des klanglichen Inhalts ohne weiteres möglich wird (EuGH GRUR 2004, 54, 56 – Shield Mark).
3. Riechmarke (Geruchsmarke)
9
Auch hier ist eine praktische Bedeutung kaum festzustellen. Die abstrakte Markenfähigkeit von Riechmarken wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt (BPatG GRUR 2000, 1044, 1046 – Riechmarke; HABM WRP 1999, 681 – THE SMELL OF FRESH CUT GRASS). Fragen wirft aber insb die grafische Darstellbarkeit bezw die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand auf. Das BPatG hat in einem Vorlagebeschluss an den EuGH Bedenken gegen eine schriftliche Formel oder die Hinterlegung eines Musters geäußert (BPatG GRUR 2000, 1048; vgl auch Hildebrandt MarkenR 2002, 1 und Sieckmann WRP 2002, 491). Das HABM hat demgegenüber die Einreichung einer Beschreibung des Dufts als zulässig anerkannt (WRP 1999, 681; vgl auch Sieckmann WRP 1999, 618; Vifhues MarkenR 1999, 249), was im Hinblick auf die Feststellung des genauen Schutzgegenstands problematisch erscheint. Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit weder durch eine chemische Formel noch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder einer Kombination dieser Elemente genügt wird (EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann; vgl auch BPatG GRUR 2000, 1044 – Riechmarke; Bölling MarkenR 2004, 1 ff; Sieckmann WRP 1999, 618 und WRP 2002, 491, 492 ff; Hölk FS Ullmann, S 239 ff). Letztlich läuft die Entsch des EuGH auf eine Verweigerung dieser Markenform hinaus. Auch die MarkenV schweigt zu dieser Markenform.
4. Formmarke/Positionsmarke
10
Für Positionsmarken bzw Formmarken gelten §§ 9, 12 MarkenV, die auf die Voraussetzungen des für Bildmarken maßgeblichen § 8 MarkenV Bezug nehmen, wonach eine grafische Darstellung der Marke (bezw die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Schutzgegenstand) in schwarz-weiß und bei farbiger Gestaltung in der jeweiligen Farbe einzureichen ist. Bei der Formmarke „Schokoladenstäbchen“ ist die bildliche Darstellung nicht hinreichend bestimmt, wenn sie ein ganzes Bündel unterschiedlicher dreidimensionaler Gestaltungsvarianten zulässt (BPatG GRUR 2012, 283 – Schokoladenstäbchen; vgl allerdings BGH WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II). Hat der Anmelder eine dreidimensionale Marke mit nur einer Ansicht eingereicht, kann dies im Einzelfall zu einer Einschränkung führen, weil diese ausschließlich durch die in der Anmeldung und Eintragung eingereichte Ansicht beschränkt wird (BGH WRP 2013, 1194, 1196 – Schokoladenstäbchen II). § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale Wiedergabe des Zeichens beziehen und zu einer einzigen Anmeldung gehören (BPatG MarkenR 2009, 461 – Bleistift mit Kappe).
11
Eine den Besonderheiten der Positionsmarke entspr Darstellung ist eine Kombination von fotografischer Wiedergabe des zu positionierenden Zeichens je nach seiner Art (Wort-, Bild-, 3D-Marke) und skizzierter Positionierung (Bingener MarkenR 2004, 377, 378; zu den Anmeldevoraussetzungen BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 19/08). So stellt der rote Querstreifen, der sich gleichbleibend auf der selben Stelle eines Schuhabsatzes befindet, die Marke dar, nicht aber die Schuhsohle oder der Absatz (vgl BPatG GRUR 1998, 390 – Roter Streifen im Schuhabsatz). Die Positionsmarke besteht aus einem Zeichen in einer bestimmten Position. Anders als die anderen Markenform besitzt die Positionsmarke einen zweigliedrigen Schutzgegenstand, der aus dem Zeichen und der Position besteht (Klein GRUR 2013, 556; Bingener MarkenR 2004, 377, 378; Heise GRUR 2008, 286).
5. Tastmarke
12
Um registerfähig zu sein, muss das verobjektivierte Zeichen in irgendeiner Form konkret wiedergegeben werden (Lewalter/Schrader GRUR 2005, 476, 479). Dies dürfte bei Tast- oder Fühlmarken kaum zu verwirklichen sein (Guth Mitt 2003, 97, 99 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann; vgl auch Sieckmann WRP 2002, 491, 495). Die bildliche Wiedergabe der Tastmarke kann nur einen kleinen Bereich der möglichen haptischen Eindrücke vermitteln. Eine erg Beschreibung ist nicht mehr als eine individualisierende Momentaufnahme der subjektiv gefärbten Eindücke und Empfindungen, die für Dritte nicht objektivierbar reproduzierbar sind (BPatG GRUR 2005, 770, 771 – Tastmarke). Gleichwohl ist der BGH davon ausgegangen, dass als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung Abbildungen oder Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Betracht kommen, hat aber letztlich in den Abbildungen von Autositzen, die haptische Reize auslösen sollen, keine ausreichende Darstellung der Tastmarke gesehen (BGH WRP 2007, 69, 71 – Tastmarke).
Pulsuz fraqment bitdi.
www.cfmueller.de