Kitabı oxu: «Jugendgerichtsgesetz»

Şrift:

Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

mit Jugendstrafvollzugsgesetzen

von

Dr. Herbert Diemer Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D.

Dr. Holger Schatz Senatsdirektor Leiter des Amtes für Justizvollzug und Recht in Hamburg

Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen Universität Hamburg

unter Mitarbeit von

Prof. Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. Universität Hamburg

8., neu bearbeitete Auflage


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Impressum

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ISBN 978-3-8114-0729-9

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Vorwort

Vorwort

Herausgeber und Verlag freuen sich, die mittlerweile schon 8. Auflage des Heidelberger Kommentars „Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen“ vorlegen zu können. Sie beinhaltet weitreichende Überarbeitungen und bildet den Gesetzgebungsstand zum 1.4.2020 ab. Die Neuauflage enthält damit alle Änderungen, die nach Beschlussfassung des Bundestages und nach erfolgter Billigung durch den Bundesrat im Dezember 2019 verabschiedet worden sind. Die Fülle an Änderungen ist dabei nicht nur in die Gesetzestexte eingearbeitet worden. Besonders erfreut sind Herausgeber und Verlag darüber, dass es gelungen ist, bereits zu sämtlichen gesetzlichen Änderungen eine vollständig aufbereitete Vollkommentierung des neuen Gesetzgebungsstandes zu präsentieren. Möglich war diese Aktualität nur, weil die Autoren bereits weit vor Verabschiedung der Neuerungen durch den Bundestag und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt begonnen haben, sowohl die ministeriellen Entwürfe als auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren auszuwerten und so die Änderungen vorzubereiten.

Von der Neuauflage abgebildet wird insbesondere die jüngst erfolgte „Europäisierung“ des Jugendstrafrechts durch das


– Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2146; in Kraft seit 17.12.2019 bzw. 1.1.2020).

Mit diesem Gesetz wurden die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie Verfahrensgarantien für Kinder („Richtlinie [EU] 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.5.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind“) umgesetzt. Einhergegangen ist hiermit eine Fülle an Modifikationen des JGG. Sechs neue Vorschriften wurden eingefügt, darüber hinaus neunzehn Normen abgeändert. Diese Änderungen stellen damit die weitreichendste Revision des JGG seit dem 1. JGGÄndG 1990 dar. In der Sache zu nennen sind vor allem bedeutsame Änderungen für die Jugendgerichtshilfe sowie zahlreiche Modifikationen bezüglich der Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der Pflichtverteidigung. Auch die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter wurde vom Gesetzgeber reformiert.

Im Zusammenhang mit dieser JGG-Reform ist zudem das


– Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128; in Kraft seit 13.12.2019)

zu sehen, mit dem der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (RL [EU] 2016/1919 vom 26.10.2016) die Regelungen über die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren neu gefasst hat. Dieses Gesetz hat auch zu Änderungen an der Systematik, den Voraussetzungen und dem Verfahren der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafrecht geführt, die ebenfalls bereits in die Neuauflage eingearbeitet sind.

Opferschutzrechtliche Änderungen durch Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendliche hat ebenfalls im Dezember 2019 das


– Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121; in Kraft seit 13.12.2019)

bewirkt. Auch im Übrigen war der Gesetzgeber seit Erscheinen der 7. Auflage sehr aktiv. In die vorliegende Neuauflage waren daher insgesamt sieben Änderungsgesetze einzuarbeiten, und zwar über die vorgenannten Änderungsgesetze hinaus das


– Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019 (BGBl. I S. 840; in Kraft seit 28.6.2019), das
– Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.8.2017 (BGBl. I S. 3295; in Kraft seit 5.9.2017), das
– Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202; in Kraft seit 24.8.2017), das
– Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872; in Kraft seit 1.7.2017), sowie das
– Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1332; in Kraft seit 25.7.2015).

Einzuarbeiten in die 8. Auflage war weiterhin das neue europäische Datenschutzrecht. Berücksichtigt sind daher, neben der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BGBl. I 2017 S. 2097), die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO (Verordnung [EU] 2016/679) für die Jugendhilfe sowie die Auswirkungen der sog. JI-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2016/680) auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Schließlich ist wieder eine Vielzahl von aktuellen Entscheidungen aus der Rechtsprechung der Bundesgerichte und aus den Ländern ausgewertet und eingearbeitet worden. Gleiches gilt für zahlreiche neuere fachwissenschaftliche Veröffentlichungen. Das Literaturverzeichnis ist dementsprechend weiter angewachsen und stellt, im Zusammenspiel mit den Fundstellenübersichten zu den einzelnen Vorschriften, in der Kommentar- und Lehrbuchliteratur die wohl umfassendste Bibliografie zum Jugendstrafrecht dar.

Veränderungen haben sich allerdings nicht allein durch den europäischen und deutschen Gesetzgeber ergeben. Herausgeber und Verlag freuen sich, dass das Autorenteam zur 8. Auflage um Herrn Prof. Dr. Alexander Baur (Universität Hamburg) verstärkt werden konnte. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen unter anderem in der Kriminologie sowie im Vollzugs- und Sanktionenrecht. Insoweit bot es sich an, dass er vollständig die Erläuterungen zum Jugendstrafvollzugsrecht übernommen hat. Denn auch in der 8. Auflage enthält das Werk eine – von der Praxis bereits in den Vorauflagen sehr gut aufgenommene – Kommentierung der Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder. Für die vorliegende Neuauflage war das Werk auch insoweit in erheblichem Umfang zu aktualisieren.

Unverändertes Ziel und Anliegen des Werkes bleibt es, der jugendstrafrechtlichen Praxis anhand der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu allen Fragestellungen eine praxisorientierte und zugleich fundierte Lösung anzubieten. Wenn auch im Mittelpunkt der Praxisbezug steht, trägt das Werk mit seiner Begründungstiefe ebenso wissenschaftlichen Ansprüchen Rechnung. Dementsprechend werden kritische Fragen vertieft und von der Rechtsprechung sowie der jeweils herrschenden Meinung gegebenenfalls abweichende Lösungswege aufgezeigt.

Herausgeber und Verlag hoffen, dass auch die 8. Auflage in Praxis und Wissenschaft eine wohlwollende und interessierte Aufnahme finden wird.

Im April 2020

Herbert Diemer

Holger Schatz

Bernd-Rüdeger Sonnen

Vorwort zur 7. Auflage

Vorwort zur 7. Auflage

Nachdem die 6. Auflage im Jahre 2011 einen erfreulich regen Zuspruch in Praxis und Wissenschaft gefunden hat, sollte die Folgeauflage im vorgesehenen Dreijahresrythmus schon 2014 erscheinen. Der Umfang der jugendstrafrechtlichen Änderungsgesetze des Bundes und die rege Tätigkeit der Landesgesetzgeber im Bereich des Jugendstrafvollzuges haben jedoch einen sehr intensiven Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf ausgelöst. Autoren und Verlag freuen sich, dass diese Arbeiten im vierten Quartal 2015 abgeschlossen werden konnten. Die nunmehr 7. Auflage des Werkes enthält dementsprechend die jüngste – am 25. Juli 2015 in Kraft getretene – Änderung des JGG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (BGBl I 2015, S. 1332). Eine Reihe von relevanten Änderungen hat das JGG allerdings schon zuvor erfahren:


– Das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (GVGuaÄndG; BGBl I 2011, S. 2554) hat die Möglichkeit der Besetzungsreduktion bei den großen Jugendkammern zum 1. Januar 2012 bis auf Weiteres abschließend neu und angepasst an die Jugendgerichtsverfassung geregelt.
– Mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl I 2012, S. 2425) wurde zum 1. Juni 2013 der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die Ausgestaltung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Menschenrechten entsprechenden Weise auch im Jugendstrafrecht neu zu regeln.
– Das StORMG, das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (BGBl I 2013, S. 1805), hat mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neben diversen opferschützenden Bestimmungen nicht nur die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte in Jugendschutzsachen präzisiert, sondern auch die Anforderungen an die Auswahl der Jugendstaatsanwälte in § 36 JGG erhöht.
– Eine Vielzahl von bedeutsamen Neuerungen mit gestaffelten Inkrafttretenszeitpunkten bis zum 7. März 2013 hat jedoch vor allem das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (JGGErwG) vom 4. September 2012 (BGBl I 2012, S. 1854) mit sich gebracht. Von Bedeutung ist insbesondere die Einführung des Jugendarrestes neben Jugendstrafe in § 16a JGG, also die an bestimmte Kautelen gebundene Aufhebung des Koppelungsverbotes von Jugendarrest und zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe, die Anhebung des Strafrahmens auf 15 Jahre Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden (§ 105 Abs. 3 JGG), die gesetzliche Aufnahme des – zuvor lediglich richterrechtlichen – Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) sowie die Einführung spezifisch jugendstrafrechtlicher Belehrungsanforderungen (§ 70a JGG). Während die Ausweitung des Jugendarrestes und die Heraufsetzung der Höchstdauer der Jugendstrafe umstritten war und ist, ist das gesetzliche Instrumentarium im Übrigen durch allseits begrüßte Änderungen ergänzt worden. Allerdings hat die Regelung der sog. Vorbewährung eine Reihe von neuen rechtlichen Fragen aufgeworfen, die in den nächsten Jahren noch von der Rechtsprechung zu klären sein werden. Die bereits sehr umfangreiche Kommentierung zu den §§ 61 ff. JGG in der vorliegenden Neuauflage versucht bereits zu einer Reihe dieser Punkte Lösungsansätze aufzuzeigen.

Einzuarbeiten war zudem wieder eine Vielzahl von aktuellen Entscheidungen aus der Rechtsprechung der Bundesgerichte und aus den Ländern. Auszuwerten waren zudem zahlreiche aktuelle fachwissenschaftliche Veröffentlichungen; entsprechend ist das Literaturverzeichnis sichtbar angewachsen und stellt, im Zusammenspiel mit den Fundstellenübersichten zu den einzelnen Vorschriften, in der Kommentar- und Lehrbuchliteratur mittlerweile wohl die umfassendste Bibliografie zum Jugendstrafrecht dar.

Nichts geändert hat sich an der Ausrichtung des Werkes. Ziel und Anliegen bleibt es, der jugendstrafrechtlichen Praxis anhand der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu allen Fragestellungen eine praxisorientierte und zugleich fundierte Lösung anzubieten. Wenn auch im Mittelpunkt der Praxisbezug steht, soll das Werk mit seiner Begründungstiefe ebenso wissenschaftlichen Ansprüchen Rechnung tragen. Dementsprechend werden kritische Fragen auch vertieft und von der Rechtsprechung sowie der jeweils herrschenden Meinung gegebenenfalls abweichende Lösungswege aufgezeigt.

Seit der 5. Auflage 2008 enthält das Werk schließlich eine – von der Praxis sehr gut aufgenommene – Kommentierung der Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder. Auch insoweit wurde das Werk für die 7. Auflage in erheblichem Umfang aktualisiert. Der Heidelberger Kommentar zum JGG bleibt damit nach wie vor der erste und einzige Kommentar, der sowohl Erläuterungen zum JGG als auch zu den Jugendstrafvollzugsgesetzen in einem handlichen Band präsentiert.

Autoren und Verlag hoffen, dass auch die 7. Auflage in Praxis und Wissenschaft eine wohlwollende und rege Aufnahme finden wird.

Im September 2015

Herbert Diemer

Holger Schatz

Bernd-Rüdeger Sonnen

Bearbeiterverzeichnis

Bearbeiterverzeichnis


Baur § 93 JGG, §§ 1–119 JStVollzG
Diemer: §§ 3–15, 27–30, 36, 37, 45–47, vor 68–69, 71, 72, 72b, 73, 81a, 86, 87, 89c, 90, 93a, vor §§ 112a, 112e JGG
Schatz: §§ 31–35, 39–42, 47a–56, 58, 59, 61–67a, 70, 70a, 70b, 74–81, 89, 97–104 JGG
Sonnen: Einleitung, §§ 1, 2, 16–26a, 38, 43, 44, 57, 60, 70c, 72a, 82–85, 88, 89a, 89b, 92, 105–112, 113–125 JGG, §§ 1–119 JStVollzG Schema: Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Zitiervorschlag

HK-JGG-Bearbeiter § 1 Rn. 2

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 7. Auflage

Bearbeiterverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz

Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell

Erster TeilAnwendungsbereich

§ 1Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

§ 2Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

Zweiter TeilJugendliche

Erstes HauptstückVerfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 3Verantwortlichkeit

§ 4Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

§ 5Die Folgen der Jugendstraftat

§ 6Nebenfolgen

§ 7Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 8Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Zweiter AbschnittErziehungsmaßregeln

§ 9Arten

§ 10Weisungen

§ 11Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

§ 12Hilfe zur Erziehung

Dritter AbschnittZuchtmittel

§ 13Arten und Anwendung

§ 14Verwarnung

§ 15Auflagen

§ 16Jugendarrest

§ 16aJugendarrest neben Jugendstrafe

Vierter AbschnittDie Jugendstrafe

§ 17Form und Voraussetzungen

§ 18Dauer der Jugendstrafe

§ 19(weggefallen)

Fünfter AbschnittAussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 20(weggefallen)

§ 21Strafaussetzung

§ 22Bewährungszeit

§ 23Weisungen und Auflagen

§ 24Bewährungshilfe

§ 26Widerruf der Strafaussetzung

Sechster AbschnittAussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 27Voraussetzungen

§ 28Bewährungszeit

§ 29Bewährungshilfe

§ 30Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

Siebenter AbschnittMehrere Straftaten

§ 31Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

§ 32Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

Zweites HauptstückJugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Erster AbschnittJugendgerichtsverfassung

§ 33Jugendgerichte

§ 33aBesetzung des Jugendschöffengerichts

§ 33bBesetzung der Jugendkammer

§ 34Aufgaben des Jugendrichters

§ 35Jugendschöffen

§ 36Jugendstaatsanwalt

§ 37Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte

§ 38Jugendgerichtshilfe

Zweiter AbschnittZuständigkeit

§ 39Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

§ 40Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

§ 41Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

§ 42Örtliche Zuständigkeit

Dritter AbschnittJugendstrafverfahren

Erster UnterabschnittDas Vorverfahren

§ 43Umfang der Ermittlungen

§ 44Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

§ 45Absehen von der Verfolgung

§ 46Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

§ 46aAnklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

Zweiter UnterabschnittDas Hauptverfahren

§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter

§ 47aVorrang der Jugendgerichte

§ 48Nichtöffentlichkeit

§ 49(weggefallen)

§ 50Anwesenheit in der Hauptverhandlung

§ 51Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten

§ 51aNeubeginn der Hauptverhandlung

§ 52Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

§ 52aAnrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

§ 53Überweisung an das Familiengericht

§ 54Urteilsgründe

Dritter UnterabschnittRechtsmittelverfahren

§ 55Anfechtung von Entscheidungen

§ 56Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe

Vierter UnterabschnittVerfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 57Entscheidung über die Aussetzung

§ 58Weitere Entscheidungen

§ 59Anfechtung

§ 60Bewährungsplan

§ 61Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung

§ 61aFrist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung

§ 61bWeitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Fünfter UnterabschnittVerfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 62Entscheidungen

§ 63Anfechtung

§ 64Bewährungsplan

Sechster UnterabschnittErgänzende Entscheidungen

§ 65Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen

§ 66Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung

Siebenter UnterabschnittGemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 67Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter

§ 67aUnterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter

Vor §§ 68–68b

§ 68Notwendige Verteidigung

§ 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 69Beistand

§ 70Mitteilungen an amtliche Stellen

§ 70aUnterrichtung des Jugendlichen

§ 70bBelehrungen

§ 70cVernehmung des Beschuldigten

§ 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung

§ 72Untersuchungshaft

§ 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

§ 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

§ 73Unterbringung zur Beobachtung

§ 74Kosten und Auslagen

Achter UnterabschnittVereinfachtes Jugendverfahren

§ 75(weggefallen)

§ 76Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

§ 77Ablehnung des Antrags

§ 78Verfahren und Entscheidung

Neunter UnterabschnittAusschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

§ 79Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

§ 80Privatklage und Nebenklage

§ 81Entschädigung des Verletzten

Zehnter UnterabschnittAnordnung der Sicherungsverwahrung

§ 81aVerfahren und Entscheidung

Drittes HauptstückVollstreckung und Vollzug

Erster AbschnittVollstreckung

Erster UnterabschnittVerfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

§ 82Vollstreckungsleiter

§ 83Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

§ 84Örtliche Zuständigkeit

§ 85Abgabe und Übergang der Vollstreckung

Zweiter UnterabschnittJugendarrest

§ 86Umwandlung des Freizeitarrestes

§ 87Vollstreckung des Jugendarrestes

Dritter UnterabschnittJugendstrafe

§ 88Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

§ 89Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

§ 89aUnterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

§ 89bAusnahme vom Jugendstrafvollzug

Vierter UnterabschnittUntersuchungshaft

§ 89cVollstreckung der Untersuchungshaft

Zweiter AbschnittVollzug

§ 90Jugendarrest

§ 91(weggefallen)

§ 92Rechtsbehelfe im Vollzug

§ 93Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen

§ 93aUnterbringung in einer Entziehungsanstalt

Viertes HauptstückBeseitigung des Strafmakels

§§ 94 bis 96(weggefallen)

§ 97Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch

§ 98Verfahren

§ 99Entscheidung

§ 100Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines Strafrestes

§ 101Widerruf

Fünftes HauptstückJugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 102Zuständigkeit

§ 103Verbindung mehrerer Strafsachen

§ 104Verfahren gegen Jugendliche

Dritter TeilHeranwachsende

Erster AbschnittAnwendung des sachlichen Strafrechts

§ 105Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

§ 106Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung

Zweiter AbschnittGerichtsverfassung und Verfahren

§ 107Gerichtsverfassung

§ 108Zuständigkeit

§ 109Verfahren

Dritter AbschnittVollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

§ 110Vollstreckung und Vollzug

§ 111Beseitigung des Strafmakels

Vierter AbschnittHeranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 112Entsprechende Anwendung

Vierter TeilSondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

Vorbemerkungen

§ 112aAnwendung des Jugendstrafrechts

§ 112b(weggefallen)

§ 112cVollstreckung

§ 112dAnhörung des Disziplinarvorgesetzten

§ 112eVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Fünfter TeilSchluss- und Übergangsvorschriften

§ 113Bewährungshelfer

§ 114Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

§ 115(weggefallen)

§ 116Zeitlicher Geltungsbereich

§§ 117 bis 120(weggefallen)

§ 121Übergangsvorschrift

§§ 122 bis 124(weggefallen)

§ 125Inkrafttreten

Teil II Kommentar zu Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder (G 11)

Einleitung

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Ziel und Aufgabe des Vollzugs

§ 3Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze der Vollzugsgestaltung

§ 4Stellung der Jugendstrafgefangenen

§ 5Pflicht zur Mitwirkung

§ 6Leitlinien der Förderung und Erziehung

§ 7Soziale Hilfe und Eigenverantwortung

§ 8Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung

Abschnitt 2Aufnahme- und Diagnostikverfahren, Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 9Aufnahmeverfahren

§ 10Diagnostikverfahren, Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs

§ 11Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 12Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

Abschnitt 3Unterbringung und Verlegung

§ 13Trennung von männlichen und weiblichen Jugendstrafgefangenen

§ 14Unterbringung während der Einschlusszeiten

§ 15Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

§ 16Wohngruppenvollzug

§ 17Unterbringung von weiblichen Jugendstrafgefangenen mit ihren Kindern

§ 18Geschlossener und offener Vollzug

§ 19Verlegung und Überstellung

Abschnitt 4Sozialtherapie und sozialtherapeutische Einrichtung

§ 20Sozialtherapie

§ 21Sozialtherapeutische Einrichtung

Abschnitt 5Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit

§ 22Ziel von Qualifizierung und Arbeit

§ 23Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

§ 24Arbeitstherapeutische Maßnahmen

§ 25Arbeitstraining

§ 26Arbeitspflicht

§ 27Beschäftigungsbedingungen und Ablösung

§ 28Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

§ 29Freistellung

Abschnitt 6Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 30Grundsatz

§ 31Besuch

§ 32Untersagung von Besuchen

§ 33Durchführung der Besuche

§ 34Überwachung von Gesprächen

§ 35Telefongespräche

§ 36Schriftwechsel

§ 37Untersagung von Schriftwechsel

§ 38Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

§ 39Überwachung von Schriftwechsel

§ 40Anhalten von Schreiben

§ 41Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen

§ 42Andere Formen der Telekommunikation

§ 43Pakete

Abschnitt 7Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt

§ 44Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

§ 45Lockerungen aus wichtigem Anlass

§ 46Weisungen für Lockerungen

§ 47Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung und Ausantwortung

Abschnitt 8Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung

§ 48Vorbereitung der Eingliederung

§ 49Entlassung

§ 50Nachgehende Betreuung

§ 51Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Abschnitt 9Grundversorgung und Freizeit

§ 52Einbringen von Gegenständen

§ 53Gewahrsam an Gegenständen

§ 54Ausstattung des Haftraums

§ 55Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

§ 56Zeitungen und Zeitschriften

§ 57Religiöse Schriften und Gegenstände

§ 58Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

§ 59Kleidung

§ 60Verpflegung

§ 61Einkauf

§ 62Freizeit

§ 63Sport

Abschnitt 10Vergütung und Gelder der Jugendstrafgefangenen

§ 64Vergütung

§ 65Vergütungsfortzahlung

§ 66Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung

§ 67Eigengeld

§ 68Taschengeld

§ 69Konten, Bargeld

§ 70Hausgeld

§ 71Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

Abschnitt 11Gesundheitsfürsorge

§ 72Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung

§ 73Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang

§ 74Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung

§ 75Gesundheitsschutz und Hygiene

§ 76Krankenbehandlung während Lockerungen

§ 77Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

§ 78Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen

§ 79Benachrichtigungspflicht

Abschnitt 12Religionsausübung

§ 80Seelsorge

§ 81Religiöse Veranstaltungen

§ 82Weltanschauungsgemeinschaften

Abschnitt 13Sicherheit und Ordnung

§ 83Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

§ 84Allgemeine Verhaltenspflichten

§ 85Absuchung, Durchsuchung und Haftraumrevision

§ 86Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

§ 87Festnahmerecht

§ 88Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 89Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

§ 90Ärztliche Überwachung

Abschnitt 14Unmittelbarer Zwang

§ 91Begriffsbestimmungen

§ 92Allgemeine Voraussetzungen

§ 93Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 94Androhung

§ 95Schusswaffengebrauch

Abschnitt 15Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarverfahren

§ 96Einvernehmliche Konfliktregelung, erzieherische Maßnahmen

§ 97Disziplinarmaßnahmen

§ 98Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

§ 99Disziplinarbefugnis

§ 100Verfahren

Abschnitt 16Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerderecht

§ 101Aufhebung von Maßnahmen

§ 102Beschwerderecht

Abschnitt 17Kriminologische Forschung

§ 103Evaluation, kriminologische Forschung

Abschnitt 18Aufbau und Organisation der Anstalten

§ 104Jugendstrafanstalt

§ 105Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

§ 106Leitung der Anstalt

§ 107Bedienstete

§ 108Seelsorgerinnen und Seelsorger

§ 109Medizinische Versorgung

§ 110Interessenvertretung der Jugendstrafgefangenen

§ 111Hausordnung

Abschnitt 19Aufsicht, Beirat und Besichtigungen

§ 112Aufsichtsbehörde

§ 113Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

§ 114Anstaltsbeiräte

§ 115Berliner Vollzugsbeirat

§ 116Besichtigungen

Abschnitt 20Vollzug des Strafarrests

§ 117Grundsatz des Vollzugs des Strafarrests

§ 118Besondere Bestimmungen

Abschnitt 21Schlussbestimmung

§ 119Einschränkung von Grundrechten

Anhang Ergänzende Rechtsvorschriften

1.Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe

2.Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz

3.Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

4.Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

5.Schema: Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abl. ablehnend
ABl. Amtsblatt
AblEG Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
abw. abweichend
AcP Archiv für civilistische Praxis (zitiert nach Band [Jahreszahl] und Seite)
a.E. am Ende
ÄndG Änderungsgesetz
a.F. alte Fassung
AG Amtsgericht
AK-Bearbeiter Alternativ-Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. v. Wassermann, 1988 ff.
AK-StVollzG-Bearbeiter Alternativ-Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, hrsg. v. Feest/Lesting/Lindemann, 7. Aufl. 2017
allg. allgemein; allgemeinen
allg. M. allgemeine Meinung
Alt. Alternative
a.M. anderer Meinung
Anh. Anhang
Anl. Anlage
Anm. Anmerkung
AnwBl. Anwaltsblatt (zitiert nach Jahr und Seite)
AnwK-Bearbeiter Anwaltkommentar StPO, hrsg. v. Krekeler/Löffelmann/Sommer, 2. Aufl. 2010
AO Abgabenordnung
ArchKrim Archiv für Kriminologie (Zeitschrift; zitiert nach Band und Seite)
arg. e. argumentum ex
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
AufenthG Aufenthaltsgesetz i.d.F. vom 25.2.2008 (BGBl. I, S. 162)
Aufl. Auflage
BAnz Bundesanzeiger
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt Sammlung der Entscheidungen des BayObLG in Strafsachen (zitiert nach Jahr und Seite)
BayObLGZ Sammlung der Entscheidungen des BayObLG in Zivilsachen (zitiert nach Jahr und Seite)
BBG Bundesbeamtengesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I, S. 160)
BeckOK-BGB-Bearbeiter Beck‘scher Online-Kommentar zum BGB
BeckOK-JGG-Bearbeiter Beck‘scher Online-Kommentar zum JGG
BeckOK-StPO-Bearbeiter Beck‘scher Online-Kommentar zur StPO
Begr. Begründung
Bek. Bekanntmachung
Bem. Bemerkung
Bd. Band
BDSG Bundesdatenschutzgesetz vom 30.6.2017 (BGBl. I, S. 2097)
BeamtStG Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17.6.2008 (BGBl. I, S. 1010)
Begr. Begründung
Bek. Bekanntmachung
Bem. Bemerkung
Beschl. Beschluss
betr. betreffend(en)
BewHi Bewährungshilfe. Fachzeitschrift für Bewährungs-, Gerichts- und Straffälligenhilfe, (zitiert nach Jahr und Seite)
BfJ Bundesamt für Justiz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I, Bundesgesetzblatt Teil I
BGBl. II Bundesgesetzblatt Teil II
BGH Bundesgerichtshof
BGHR BGH-Rechtsprechung, herausgegeben von den Richtern des Bundesgerichtshofes (zitiert nach Paragraph, Stichwort und Nummer)
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen(zitiert nach Band und Seite)
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen(zitiert nach Band und Seite)
Bin Berlin
Blutalkohol Zeitschrift (zitiert nach Jahr und Seite)
BMI Bundesministerium des Innern
BMJ Bundesministerium der Justiz
BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (seit 17.12.2015)
BRAK Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
BRat Bundesrat
BReg Bundesregierung
Bsp. Beispiel
bspw. beispielsweise
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
BtM Betäubungsmittel
BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln i.d.F. vom 1.3.1994 (BGBl. I, S. 359)
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite)
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BW Baden-Württemberg
BwVollzO Bundeswehrvollzugsordnung
BZR Bundeszentralregister
BZRG Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) vom 21.9.1984 (BGBl. I, S. 1229)
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
CPT European Commitee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)
DAR Deutsches Autorecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
DAR [Bearbeiter] Die Rspr. des BGH [Bearbeiter]
dass. dasselbe
DDR Deutsche Demokratische Republik
DE-JHG Diskussionsentwurf eines Jugendhilfegesetzes 1973
ders. derselbe
desgl. desgleichen
d.h. das heißt
Diss. Dissertation
DIJuF Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
DJT Deutscher Juristentag
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (zitiert nach Jahr und Seite)
DRiG Deutsches Richtergesetz i.d.F. vom 19.4.1972(BGBl. I, S. 713)
DRiZ Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Nummer, ab 1950 nach Jahr und Seite)
DSGVO Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
D/S/S (Aufl.) Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen, 5. Aufl. 2008; Diemer/Schatz/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen, 6. Aufl. 2011 und 7. Aufl. 2015
DtZ Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
DVJJ Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
DVJJ (Jahreszahl) Schriftenreihe der DVJJ
DVJJ-J DVJJ-Journal (zitiert nach Heft [Jahreszahl] und Seite)
DVO Durchführungsverordnung
EG Einführungsgesetz
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 21.9.1994 (BGBl. I, S. 2494, BGBl. I, 1997 S. 1061)
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 (RGBl. I, S. 77)
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.3.1974 (BGBl. I, S. 469; I 1975 S. 1916)
EGWStG Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 (BGBl. I, S. 306)
Einf. Einführung
Einigungsvertrag Gesetz zu dem Vertrag vom 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – und der Vereinbarung v. 18.9.1990, vom 23.9.1990, BGBl. II, S. 885, Anlage IKapitel III Sachgebiet C
Einl. Einleitung
EJF Entscheidungen aus dem Jugend- und Familienrecht (Loseblattsammlung), bis 1954 (zitiert nach Jahr und Seite, später nach der Gliederung des Werkes)
EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. II, 1952, S. 685)
Erg. Ergebnis
ERJOSSM European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanctions and Measures, 2008; Regeln des Ministerkomitees des Europarates über straffällige Jugendliche, die Sanktionen oder Maßnahmen unterworfen sind als Empfehlung an die Mitgliedstaaten
Erl. Erläuterung
EU Europäische Union
EuAlÜbK Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (BGBl. II 1964, S. 1369)
EuGH Europäischer Gerichtshof
EzSt Entscheidungssammlung zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Loseblattsammlung, zitiert nach Paragraph und lfd. Nummer)
f., ff. folgende, fortfolgende
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I, S. 2587)
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.d.F. der Bek. vom 20. Mai 1898 (RGBl., S. 771); außer Kraft getreten 1.9.2009
FGG-Reformgesetz Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I, S. 2586)
Fn. Fußnote
FORUM Jugendhilfe Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (zitiert nach Jahr und Seite)
forum kriminalprävention Zeitschrift des Deutschen Forums für Kriminalprävention (zitiert nach Jahr und Seite)
Forum Strafvollzug Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe (zitiert nach Jahr und Seite)
FS Festschrift
FPR Familie Partnerschaft Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
FuR Familie und Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
GA Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
GBl. Gesetzblatt
gem. gemäß
GG Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 (BGBl. I, S. 1)
ggf. gegebenenfalls
GKG Gerichtskostengesetz i.d.F. der Bek. vom 27.2.2014 (BGBl. I, S. 154)
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt
Grdl. Grundlagen
grds. grundsätzlich
GVG Gerichtsverfassungsgesetz i.d.F. der Bek. vom 9.5.1975 (BGBl. I, S. 1077)
HansOLG Hanseatisches Oberlandesgericht
HK-StPO-Bearbeiter Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, von Gercke/Julius/Temming/Zöller u.a., 6. Aufl. 2019
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
HmbGVBl. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
HmbJVBl. Hamburgisches Justizverwaltungsblatt
HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. Internetzeitung für Strafrecht, www.hrr-strafrecht.de, 2000 ff.
Hrsg. Herausgeber
hrsg. herausgegeben
Hs. Halbsatz
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.e.S. im engeren Sinn
insb. insbesondere
IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. II 1973, S. 1533)
i.R. im Rahmen
IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen i.d.F. vom 27.6.1994 (BGBl. I, S. 1537)
i.S.d. im Sinne des (der)
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
i.w.S. im weiteren Sinne
JA Juristische Arbeitsblätter für Ausbildung und Examen (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
JAA Jugendarrestanstalt
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4.1976 (BGBl. I, S. 965)
JAVollzO Jugendarrestvollzugsordnung
JFG Jahrbuch für Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts
JGG Jugendgerichtsgesetz i.d.F. der Bek. vom 11.12.1974 (BGBl. I, S. 3427)
JGG 1923 Jugendgerichtsgesetz vom 16.2.1923 (RGBl. I, S. 135)
JGG 1943 Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.11.1943 (RGBl. I, S. 637)
JGG 1953 Jugendgerichtsgesetz vom 4.8.1953 (BGBl. I, S. 751)
1. JGGÄndG Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30.8.1990 (BGBl. I, S. 1853)
JGH Jugendgerichtshilfe
JI-RL Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
JMBl. Justizministerialblatt
JMBlNW Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JR Juristische Rundschau (zitiert nach Jahr und Seite)
Js Registerzeichen der Staatsanwaltschaft bei Verfahren gegen bestimmte Personen
JStVollzG Jugendstrafvollzugsgesetz (der einzelnen Bundesländer)
Jugendwohl Zeitschrift, zitiert nach Band (Jahreszahl) und Seite
JuMiG Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18.6.1997 (BGBl. I, S. 1430)
JuMiKo Konferenz der Justizministerinnen und -minister
1. JuMoG Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.8.2004 (BGBl. I, S. 2198)
2. JuMoG Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3416)
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
jurisPR-StrafR juris Praxisreport Strafrecht
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
Justiz Die Justiz – Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
JVA Justizvollzugsanstalt
JVBl. Justizverwaltungsblatt
JVollzGB Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl., S. 545)
JVollzGB II BW Zweites Buch JVollzGB
JW Juristische Wochenschrift (zitiert nach Jahr und Seite)
JWG Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 25.4.1977 (BGBl. I, S. 633); außer Kraft getreten 31.12.1990
JZ Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
Kap. Kapitel
KDVNG Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz) vom 28.2.1983 (BGBl. I, S. 203)
KG Kammergericht
KJ Kritische Justiz (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
KJH Kinder- und Jugendhilfe
KJHG Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26.6.1990 (BGBl. I, S. 1163)
KK-Bearbeiter Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. v. Hannich, 8. Aufl. 2019
KK-OWiG-Bearbeiter Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, hrsg. v. Mitsch, 5. Aufl. 2018
km Kilometer
KMR-Bearbeiter Kleinknecht/Müller/Reitberger, Loseblattkommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl, Loseblatt
Krim Kriminalistik (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
KrimJ Kriminologisches Journal (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
krit. kritisch
lit. litera, Buchstabe
LG Landgericht
LK-Bearbeiter Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Laufhütte/Rissing-van-Saan/Tiedemann, 11. Aufl. 1992 ff.; 12. Aufl. 2006 ff.
LM Entscheidungen des BGH im Nachschlagewerk des BGH von Lindenmaier/Möhring (Loseblatt, zitiert nach Nummer und Paragraph)
LR-Bearbeiter Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, hrsg. v. Rieß, 25. Aufl. 1997 ff.; hrsg. v. Erb/Esser/Franke u.a., 26. Aufl. 2006 ff., hrsg. v. Becker/Erb/Esser/Franke/Graalmann-Scheerer/Hilger/Ignor, 27. Aufl. 2016 ff.
Ls Leitsatz
m. mit
MBl. Ministerialblatt
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (zitiert nach Jahr und Seite)
MDR [Bearbeiter] Aus der Rspr. des BGH [Bearbeiter]
MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen i.d.F. vom 1.2.2019
MK-JGG-Kaspar oder MK-JGG-Höffler Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. v. Knauer/Kudlich/Schneider, Bd. 3/2, 2018
MK-JGG-Laue oder MK-JGG-Radtke Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch in sechs Bänden, hrsg. v. Joecks/Miebach, Bd. 6, 3. Aufl. 2018
MK-StGB-Bearbeiter Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch in sechs Bänden, hrsg. v. Joecks/Miebach, 3. Aufl. 2016 ff.
MK-StPO-Bearbeiter Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. v. Knauer/Kudlich/Schneider, 2014 ff.
m.N. mit Nachweisen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. II 1952, S. 685 i.d.F. der Bek. vom 17.5.2002 (BGBl. II, S. 1054)
M/R/T/W-Bearbeiter Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Jugendgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, 2014
MSchrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (zitiert nach Jahr und Seite)
NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege (zitiert nach Jahr und Seite)
NDV-RD Rechtsprechungsdienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (zitiert nach Jahr und Seite)
Neue KrimPol Neue Kriminalpolitik (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
n.F. neue Fassung
NJ Neue Justiz (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
NJVollzG Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz vom 14.12.2009
NJW Neue Juristische Wochenschrift (zitiert nach Jahr und Seite)
NK Neue Kriminalpolitik (zitiert nach Jahr, Heft und Seite)
NK-Bearbeiter Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl. 2017
Nr. Nummer
Nrn. Nummern
NStE Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht (Loseblatt, zitiert nach Paragraph und lfd. Nummer)
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ [Bearbeiter] Aus der Rspr des BGH [Bearbeiter]
NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR [Bearbeiter] Aus der Rspr des BGH [Bearbeiter]
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
NW Nordrhein-Westfalen
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NZWehrR Neue Zeitschrift für Wehrrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
OLG Oberlandesgericht
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten (zitiert a.F. nach Seiten und n.F. nach Nrn.)
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bek. vom 19.2.1987 (BGBl. I, S. 602)
OWi-Verfahren Ordnungswidrigkeitenverfahren
PDV Polizeiliche Dienstvorschrift
RAbgO Reichsabgabenordnung
RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
Recht Das Recht (seit 1935 Beilage zu Deutsche Justiz)
RefE Referentenentwurf
RegE Regierungsentwurf
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiJAVollzO Richtlinien zur Jugendarrestvollzugsordnung
RiJGG Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz
RiRJGG Richtlinien zum Reichsjugendgerichtsgesetz 1943
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RJGG Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.11.1943 (RGBl. I S. 637)
Rn. Randnummer
Rpfl Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
RPflG Rechtspflegergesetz i.d.F. der Bek. vom 14.4.2013 (BGBl. I, S. 778, 2014 I, S. 46)
Rspr. Rechtsprechung
RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5.5.2004 (BGBl. I, S. 718, 788)
RVO Reichsversicherungsordnung vom 19.6.1911 (RGBl. I, S. 509)
s. siehe
S. Satz; Seite
SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
SchlHOLG Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schönke/Schröder-Bearbeiter Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019
Schriftl. Bericht Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes (BT-Drucks. 1/4437)
SG Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) i.d.F. der Bek. vom 30.5.2005 (BGBl. I, S. 1482)
SGB I Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (1. Buch) – Artikel I des Gesetzes vom 11.12.1975 (BGBl. I, S. 3015)
SGB VIII Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (8. Buch) – i.d.F. der Bek. vom 11.9.2012 (BGBl. I, S. 2022)
SGB X Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – i.d.F. der Bek. vom 18.1.2001 (BGBl. I, S. 130)
SjE Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen, Loseblattsammlung
SK-Bearbeiter Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz (5. Aufl., 2015 ff.)
SK-StGB-Bearbeiter Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (Loseblatt)
s.o. siehe oben
sog. sogenannte
StA Staatsanwalt(schaft)
StAG Staatsangehörigkeitsgesetz, Ausfertigungsdatum 22.7.1913, zuletzt geändert 20.11.2019 (BGBl. I, S. 1626)
StGB Strafgesetzbuch i.d.F. der Bek. vom 13.11.1998 (BGBl. I, S. 3322)
StPO Strafprozessordnung i.d.F. der Bek. vom 7.4.1987 (BGBl. I, S. 1074)
str. streitig
StraFo Strafverteidigerforum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.3.1971 (BGBl. I, S. 157)
StrK Strafkammer
StV Strafverteidiger (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
StVÄG Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5.10.1978 (BGBl. I, S. 1645); 1987 vom 21.1.1987 (BGBl. I, S. 475); 1999 vom 2.8.2000 (BGBl. I, S. 1253)
StVO Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 (BGBl. I, S. 367)
StVollstrO Strafvollstreckungsordnung i.d.F. vom 1.4.2001 (bundeseinheitlich)
StVollzG Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 16.3.1976 (BGBl. I, S. 581, 2088)
TOP Tagesordnungspunkt
ThUG Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl. I, S. 2300, 2305)
u. und
u.a. unter anderem
U-Haft Untersuchungshaft
UJ Unsere Jugend (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
umstr. umstritten
Urt. Urteil
u.s.w. und so weiter
u.U. unter Umständen
UVollzG Bln Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin vom 3.12.2009
UVollzO Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 1.1.1977
u.z. und zwar
UZWG Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10.3.1961 (BGBl. I, S. 165)
v. vom, von
Var. Variante
Verf. Verfassung; Verfasser
VerfG Verfassungsgericht
VerfGH Verfassungsgerichtshof
VG Verwaltungsgericht
vgl. vergleiche
VO Verordnung
Vorbem. Vorbemerkung
VRS Verkehrsrechtssammlung (zitiert nach Jahr und Seite)
VV Verwaltungsvorschrift
VVJug Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug
WDO Wehrdisziplinarordnung vom 16.8.2001 (BGBl. I, S. 2093)
WiStG Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 3.6.1975 (BGBl. I, S. 1313)
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
w.N. weitere Nachweise
WPflG Wehrpflichtgesetz i.d.F. der Bek. vom 15.8.2011 (BGBl. I, S. 1730)
WRV Die Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
WStG Wehrstrafgesetz i.d.F. der Bek. vom 24.5.1974 (BGBl. I, S. 1213)
z. zu, zum, zur
zahlr. zahlreich
z.B. zum Beispiel
Zbl Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt (zitiert nach Jahr und Seite)
ZDG Zivildienstgesetz i.d.F. der Bek. vom 17.5.2005 (BGBl. I, S. 1346)
ZfJ Zentralblatt für Jugendrecht (zitiert nach Jahr und Seite); vormals Zbl
ZfStrVo Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, vor 1975: Zeitschrift für Strafvollzug (zitiert nach Jahr und Seite)
ZG Zeitschrift für Gesetzgebung, Vierteljahressschrift für staatliche, kommunale und europäische Rechtsetzung (zitiert nach Jahr und Seite)
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (www.zis-online.com; zitiert nach Jahr und Seite)
zit. zitiert
ZJJ Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (vormals DVJJ-Journal; zitiert nach Band/Jahr und Seite)
ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (zitiert nach Jahr und Seite); vormals ZfJ und Zbl
ZPO Zivilprozessordnung i.d.F. der Bek. vom 5.12.2005 (BGBl. I, S. 3202; I 2006 S. 431; I 2007 S. 781)
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (zitiert nach Jahr und Seite)
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (zitiert nach Band (Jahr) und Seite)
z.T. zum Teil
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
zw. zweifelhaft, zweifelnd

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis


Adam, Hansjörg/Albrecht, Hans-Jörg/Pfeiffer, Christian Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, 1986


Albrecht, Hans-Jörg Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß, in: Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages, Berlin 2002, Gutachten D, 2002


Albrecht, Peter-Alexis Jugendstrafrecht, 3. Auflage 2000


Albrecht, Peter-Alexis/Schüler-Springorum, Horst (Hrsg.), Jugendstrafe an 14- und 15-jährigen, 1983


Alsberg, Max Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Auflage 1983; 6. Auflage 2013


Alternativ-Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. von Wassermann, Rudolf 1988 ff.


Alternativ-Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, hrsg. v. Feest, Johannes/Lesting, Wolfgang 6. Auflage 2011


Anwaltkommentar StPO, hrsg. v. Krekeler, Wilhelm/Löffelmann, Markus/Sommer, Ulrich 2. Auflage 2010


Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie der Universität Hamburg (Hrsg.), Entkriminalisierung Jugendlicher durch innere Reform des Jugendgerichtssystems – Eine Begleitforschung zum Hamburger Diversionsmodell, 1991


BAG – Jugendgerichtshilfe in der DVJJ (Hrsg.), Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren – Standort und Wandel – Leitfaden für die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, 1994


BAG – Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ (Hrsg.), Ambulante Maßnahmen und sozialpädagogische Jugendhilfeangebote für junge Straffällige, DVJJ Schriftenreihe Bd. 20, 1992


Balzer, Rolf Der strafrechtliche Begriff der «schädlichen Neigungen», Diss. Kiel 1964


Bartels, Corinna Christin Das Strafbefehlsverfahren bei Heranwachsenden in Theorie und Praxis, 2007


Basdorf, Clemens/Mosbacher, Andreas Die Auswirkungen von Persönlichkeitsstörungen auf die Schuldfähigkeit aus der Sicht der (neueren) höchstrichterlichen Rechtsprechung – Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fehlerquellen, in: Lammel, Matthias/Felber, Werner/Sutarski, Stephan/Lau, Steffen (Hrsg.), Forensische Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen, 2007, S. 111–140


Bauer/Remschmidt in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass (Hrsg.) Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 1, 2007


Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage 2003


Baumann, Lars Anton Das strafprozessuale Verbot der reformatio in peius und seine Besonderheiten im Jugendstrafrecht, 1999


Baumhöfener, Jesko Jugendstrafverteidiger – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 38, 2007


Ben Miled, Inès Das vereinfachte Jugendverfahren und das Neuköllner Modell, Baden-Baden 2017


Beulke, Werner Die §§ 61–61b, 89 JGG – Bewährungsprobe bestanden?, in: Neubacher, Frank/Kubink, Michael (Hrsg.), Kriminologie – Jugendkriminalrecht – Strafvollzug, Gedächtnisschrift für Michael Walter, 2014, S. 259 ff.


ders. Die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren – Land in Sicht?, in: Feuerhelm, Wolfgang/Schwind, Hans-Dieter/Bock, Michael (Hrsg.), Festschrift für Alexander Böhm, 1999


ders./Swoboda Strafprozessrecht, 14. Auflage 2018


ders. Verurteilte ohne Rechtsschutz? – Neue Ausjustierung des § 55 Abs. 2 S. 1 JGG, in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag, 2019, S. 187 ff.


Bindel-Kögel, Gabriele/Heßler, Manfred Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Justiz, 2. Auflage 2003


Block, Petra Rechtliche Strukturen der Sozialen Dienste in der Justiz, 2. Auflage 1997


Block, Tobias Jugendkriminalität und staatliche Reaktion in Hamburg 1997–2007: Entwicklungen und Hintergründe, 2010


Blumenberg, Franz-Jürgen/von Kutzschenbach, Ruth/Wetzstein, Hans Jugendhilfe für junge Straffällige. Vermeidung von Untersuchungshaft. Betreuungsweisung, 1987


Blumenstein, Thomas Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Deutschland, 1995


BMI/BMJ (Hrsg.) Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, 2006


Bock, Michael Kriminologie, 4. Auflage 2013


Bode, Karl-Christoph Das Wahlrechtsmittel im Strafverfahren, 2000


Böhm, Alexander Zur Reform der Untersuchungshaft, in: Hanack, Ernst-Walter/Rieß, Peter/Wendisch, Günter (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum 75. Geburtstag, 1982, S. 677 ff.


Böhm, Alexander Zur so genannten Staatsanwaltsdiversion im Jugendgerichtsverfahren, in: Seebode, Manfred (Hrsg.), Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag, 1992, S. 777 ff.


Böhm, Alexander/Erhard, Christopher Strafaussetzung und Legalbewährung, 1988


Böhm, Alexander/Feuerhelm, Wolfgang Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2004


Bohnert, Joachim Ordnungswidrigkeiten und Jugendrecht, 1989


Bottke, Werner Generalprävention und Jugendstrafrecht aus kriminologischer und dogmatischer Sicht, 1984


Brettel, Hauke Tatverleugnung und Strafrestaussetzung, 2007


Bringewat, Peter Strafvollstreckung, Kommentar zu den §§ 449–463d StPO, 1993


Brunner, Rudolf/Dölling, Dieter Jugendgerichtsgesetz, 12. Auflage, 2011, 13. Auflage 2018


Buckolt, Oliver Die Zumessung der Jugendstrafe, 2009


Budelmann, Hannes Jugendstrafrecht für Erwachsene?, 2005


Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG, Bielefelder Symposium, 1986


dass. (Hrsg.), Verteidigung in Jugendstrafsachen. Kölner Symposium, 2. Auflage 1988


dass. (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis. Konstanzer Symposium, 1989


dass. (Hrsg.), «Diversion» im deutschen Jugendstrafrecht – Thesen, Empfehlungen, Bibliographie, 1989


dass. (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich. Bonner Symposium, 1991


dass. (Hrsg.), Jugendgerichtshilfe – quo vadis? Frankfurter Symposium, 1991


dass. (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung. 2. Kölner Symposium, 1992


dass. (Hrsg.), Das Jugendkriminalrecht als Erfüllungsgehilfe gesellschaftlicher Erwartungen? 3. Kölner Symposion, 1995


dass. (Hrsg.), Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen? Jenaer Symposium, 2009


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.), Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015


dass. (Hrsg.), Berliner Symposion zum Jugendkriminalrecht und seiner Praxis, 2017


Burhoff, Detlef/Kotz, Peter Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013


Burscheidt, Ulrike Das Verbot der Schlechterstellung Jugendlicher und Heranwachsender gegenüber Erwachsenen in vergleichbarer Verfahrenslage, 2000


Busch, Max/Hartmann, Gunhild/Mehlich, Norbert Soziale Trainingskurse im Rahmen des JGG, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 3. Auflage 1986


Busch, Max/Müller-Dietz, Heinz/Wetzstein, Hans (Hrsg.), Zwischen Erziehung und Strafe, 1995


Busch, Thomas P. Rechtspsychologische Begutachtung delinquenter Heranwachsender, 2006


Butz, Katharina Die Verhängung von Jugendstrafe vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges: Untersuchung zur Verfassungsgemäßheit von § 17 Abs. 2 JGG, 2004


Calliess, Rolf-Peter/Müller-Dietz, Heinz Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008


Cornel, Heinz Geschichte des Jugendstrafvollzugs, 1984


Cornel, Heinz/Maelicke, Bernd/Kawamura-Reindl, Gabriele/Sonnen, Bernd-Rüdeger Handbuch: Recht der Resozialisierung, 4. Auflage 2017


Coskun, Ahmet Nezir Kommunikation und Kooperation durch fachliche Konfrontation zwischen Jugend(gerichts)hilfe und Justiz in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, 2013


Curti, Hennig Abschreckung durch Strafe: eine ökonomische Analyse der Kriminalität, 1999


Dallinger, Wilhelm/Lackner, Karl Jugendgerichtsgesetz, 2. Auflage 1965


Deml, Peter Zur Reform der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 1979


Deutsche Bewährungshilfe (Hrsg.), «Rotes Ringbuch» – Vereine und Projekte der freien Straffälligenhilfe in den neuen Bundesländern, 1993


Deutscher Richterbund Gutachten der Großen Strafrechtskommission: Auslagerung von Dienstleistungen durch Berufsgeheimnisträger und Datenaustausch zwischen Behörden, 2006


Deutsches Jugendinstitut Literaturdokumentation von Arbeitsansätzen der Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention, 1998


dass. Jugendhilfebarometer – Bundesweite Online-Befragung der Jugendgerichtshilfen, 2010


DVJJ – Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (Hrsg.), Neue Wege zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. 9. Deutscher Jugendgerichtstag in München 1953, 1955


dies. Die Rechtsbrüche der 18–21-jährigen Heranwachsenden, ihre Kriminologie und ihre Behandlung. 10. Deutscher Jugendgerichtstag in Marburg 1956, 1959


dies. Die Jugendkriminalrechtspflege als Personenfrage und als Aufgabe der Zusammenarbeit. 11. Deutscher Jugendgerichtstag in Berlin 1959, 1962


dies. Die kriminell stark gefährdeten Minderjährigen – ihre Kriminologie und ihre Behandlung. 12. Deutscher Jugendgerichtstag in Regensburg 1962, 1963


dies. Erstkriminalität und Frühkriminalität (13. Deutscher Jugendgerichtstag in Münster 1965), 1966


dies. Die Jugendkriminalität im Lichte der kriminologischen Forschung. 14. Deutscher Jugendgerichtstag in Braunschweig 1968, 1969


dies. Möglichkeiten und Methoden der Behandlung in der Jugendkriminalrechtspflege. 15. Deutscher Jugendgerichtstag in Heidelberg 1971, 1972


dies. Jugendgerichtsbarkeit und Sozialarbeit. 16. Deutscher Jugendgerichtstag in Darmstadt 1974, 1975


dies. Junge Volljährige im Kriminalrecht. 17. Deutscher Jugendgerichtstag in Saarbrücken 1977, 1977


dies. Denkschrift über die kriminalrechtliche Behandlung junger Volljähriger, 1977


dies. Die jugendrichterlichen Entscheidungen – Anspruch und Wirklichkeit. 18. Deutscher Jugendgerichtstag in Göttingen 1980, 1981


dies. Jugendgerichtsverfahren und Kriminalprävention. 19. Deutscher Jugendgerichtstag in Mannheim 1983, 1984


dies. Ambulante sozialpädagogische Maßnahmen für junge Straffällige, 2. Auflage 1986


dies. Und wenn es künftig weniger werden? 20. Deutscher Jugendgerichtstag in Köln 1986, 1987


dies. Mehrfach Auffällige – mehrfach Betroffene. 21. Deutscher Jugendgerichtstag in Göttingen 1989, 1990


dies. Jugend im sozialen Rechtsstaat – für ein neues Jugendgerichtsgesetz. 22. Deutscher Jugendgerichtstag in Regensburg 1992, 1995


dies. Sozialer Wandel und Jugendkriminalität. Neue Herausforderungen für Jugendkriminalrechtspflege, Politik und Gesellschaft. 23. Deutscher Jugendgerichtstag in Potsdam 1995, 1996


dies. Kinder und Jugendliche als Opfer und Täter – Prävention und Reaktion. 24. Deutscher Jugendgerichtstag in Hamburg 1998, 1999


dies. 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission, Vorschläge für eine Reform des Jugendstrafrechts, Abschlussbericht der Kommissionsberatungen von März 2001 bis August 2002, 2002


dies. Jugend, Gesellschaft und Recht – Blick zurück nach vorn. 25. Deutscher Jugendgerichtstag in Marburg 2001, 2003


dies. Verantwortung für Jugend. 26. Deutscher Jugendgerichtstag in Leipzig 2004, 2006


dies. Fördern, Fordern, Fallen lassen. 27. Deutscher Jugendgerichtstag in Freiburg 2007, 2008


dies. Jugend ohne Rettungsschirm. Herausforderungen annehmen. 29. Deutscher Jugendgerichtstag in Nürnberg 2013, 2015


dies. Herein-, Heraus-, Heran- junge Menschen wachsen lassen. 30. Deutscher Jugendgerichtstag in Berlin 2017, 2019


dies. Achtung für Jugend. 28. Deutscher Jugendgerichtstag in Münster 2010, 2011


dies. Denkschrift über die Behandlung von kriminell stark gefährdeten jungen Tätern in Vollzugsanstalten, 1970


DVJJ – Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen/IAJFCM (Hrsg.), Young Offenders and their Families – The Human Rights Issue, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 29, 1998


Dietsch, Wilfried/Gloss, Werner Handbuch der polizeilichen Jugendarbeit, 2005


Dölling, Dieter (Hrsg.), Die Täter-Individualprognose, 1995


Dölling, Dieter/Bannenberg, Britta u.a. Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 1998


Dörner, Christine Erziehung durch Strafe. Die Geschichte des Jugendstrafvollzugs 1871–1945, 1991


Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2013 ff.


Drewniak, Regine Ambulante Maßnahmen für junge Straffällige, 1996


Drews, Nele Die Aus- und Fortbildungssituation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten in der Bundesrepublik Deutschland – Anspruch und Wirklichkeit von § 37 JGG, 2005


Dünkel, Frieder Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990


ders. Empirische Beiträge und Materialien zum Strafvollzug, 1992


ders. Empirische Forschung im Strafvollzug, 1996


ders. Entwicklungen der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts in Europa – ein Vergleich, in: Riklin, F. (Hrsg), Jugendliche, die uns Angst machen. Was bringt das Jugendstrafrecht?, 2003, S. 50–124


Dünkel, Frieder/Geng, Bernd/Kirstein, Wolfgang Soziale Trainingskurse und andere neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG in Deutschland, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 1998


Dünkel, Frieder/Spieß, Gerhard (Hrsg.), Alternativen zur Freiheitsstrafe, 1983


Dünkel, Frieder/Meyer, Klaus (Hrsg.), Jugendstrafe und Jugendstrafvollzug, 1985


Dünkel, Frieder/van Kalmthout, Anton/Schüler-Springorum, Horst Entwicklungstendenzen und Reformstrategien im Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich, 1997


Dünkel, Frieder/Vagg, Jon Untersuchungshaft und Untersuchungshaftvollzug, 1994


Egg, Rudolf/Jehle, Jörg-Martin/Marks, Erich (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen in den Sozialen Diensten der Justiz, 1996


Eisenberg, Ulrich Fälle zum Schwerpunkt Strafrecht, Strafprozess, Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 8. Auflage 2007


ders. Kriminologie, 6. Auflage 2005


ders. Beweisrecht der StPO, 8. Auflage 2013


ders. Jugendgerichtsgesetz, 20. Auflage 2018


Eisenberg, Ulrich/Ohder, Claudius Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, 1987


Emig, Olaf/Goerdeler, Jochen/Lieber, Hasso/Sonnen, Bernd-Rüdeger/Spahn, Andreas/Trenczek, Thomas Leitfaden für Jugendschöffen (hrsg. von der DVJJ), 2008


Englmann, Robert Kriminalpädagogische Schülerprojekte in Bayern: Rechtliche Probleme und spezialpräventive Wirksamkeit eines neuen Diversionsansatzes im Jugendstrafverfahren, 2009


Engstler, Horst Die heilerzieherische Behandlung gemäß § 10 II JGG in der jugendstrafrechtlichen Praxis, Diss. Göttingen 1985


Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2013


Eschweiler, Peter (Hrsg.), Psychoanalyse und Strafrechtspraxis, 1979


Fahl, Christian Verbot der Schlechterstellung Jugendlicher gegenüber Erwachsenen?, in: Amelung, Knut u.a. (Hrsg.), Festschrift für Hans-Ludwig Schreiber, 2003, S. 63 ff.


Feltes, Thomas/Pfeiffer, Christian/Steinhilper, Gernot (Hrsg.), Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen – Festschrift für Lieselotte Pongratz, 1986


Fenn, Rudolf Kriminalprognose bei jungen Straffälligen, 1981


Feuerhelm, Wolfgang (Hrsg.), Festschrift für Alexander Böhm zum 70. Geburtstag, 1999


Fischer, Thomas Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 66. Auflage 2019


Flöhr, Andreas Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf Jugendarrest und Jugendstrafe, 1995


Flügge, Christoph/Maelicke, Bernd/Preusker, Harald (Hrsg.), Das Gefängnis als lernende Organisation, 2001


Flümann, Bernhard Die Vorbewährung nach § 57 JGG, 1983


Frommann, Matthias in: Mörsberger, Thomas (Hrsg.), Datenschutz im sozialen Bereich: Beiträge und Materialien, 1981


Gebauer, Michael Jugendkriminalrecht – quo vadis?, in: Dölling, Dieter/Götting, Bert/Meier, Bernd-Dieter/Verrel, Torsten (Hrsg.), Festschrift für Heinz Schöch zum 70. Geburtstag, 2010, S. 185 ff.


Geissler, Isolde Ausbildung und Arbeit im Jugendstrafvollzug, 1991


Gerbig, Stephan Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren, 2020


Gerken, Jutta/Schumann, Karl (Hrsg.), Ein trojanisches Pferd im Rechtsstaat. Der Erziehungsgedanke in der Jugendgerichtspraxis, 1988


Gescher, Norbert Boot-Camp-Programme in den USA, 1998


Göhler, Erich Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, bearb. von Gürtler, Franz/Seitz, Helmut/Bauer, Martin, 17. Auflage 2017


Göppinger, Hans Angewandte Kriminologie: Ein Leitfaden für die Praxis, 1985


ders. Kriminologie, 6. Auflage 2008 (bearbeitet von Bock, Michael)


Göppinger, Hans/Witter, Hermann (Hrsg.), Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band I, 1972


Goerdeler, Jochen/BAG Jugendhilfe im Strafverfahren (Hrsg.), Jugendhilfe im Strafverfahren, DVJJ Materialien für die Praxis, 2009


Goerdeler, Jochen/Walkenhorst, Philipp (Hrsg.), Jugendstrafvollzug in Deutschland, 2007


Graf, Jürgen (Hrsg.), Strafprozessordnung, 2. Auflage 2012


Grethlein, Gerhard Problematik des Verschlechterungsverbotes im Hinblick auf die besonderen Maßnahmen des Jugendrechts (Strafrecht, Strafverfahren und Kriminologie Bd. 3), 3. Auflage 1963


Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, Gutachten zum Thema: Besetzungsreduktion bei der Großen Strafkammer (§§ 76 Abs. 2 GVG, 33b Abs. 2 JGG) und Änderungen bei der Besetzung der erstinstanzlichen Spruchkörper? Modell ,Meyer-Goßner‘, August 2009


Grünwald, Gerald/Miehe, Olaf/Rudolphi, Hans-Joachim/Schreiber, Hans-Ludwig (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Schaffstein zum 70. Geburtstag, 1975


Guder, Petra/Sonnen, Bernd-Rüdiger Plädoyer für eine angewandte Kriminologie in: FS für Dieter Rössner 2015, S. 130 ff.


Hanack, Ernst-Walter Nachträgliche Anordnung von Sicherheitsverwahrung? in: Hanack/Hilger/Mehle/Widmaier (Hrsg.), Festschrift für Peter Rieß zum 70. Geburtstag, 2002, S. 709–724


Harrendorf, Stefan Rückfälligkeit und kriminelle Karrieren von Gewalttätern: Ergebnisse einer bundesweiten Rückfalluntersuchung, Diss. 2007


Hartmann, Arthur Schlichten oder Richten. Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend-)Strafrecht, 1995


Hartmann, Susanne Der soziale Bonus im Jugendstrafverfahren, 1994 (Diss. 1993)


van Heek, Albert/Marks, Erich Inhaltlich konzeptionelle Aspekte, in: Denkschrift zur Lage und Zukunft der Bewährungshilfe in Deutschland, S. 6–12.


Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, bearbeitet von Gercke, Björn/Julius, Karl-Peter/Temming, Dieter/Zöller Mark A. u.a., 6. Auflage 2019


Heinz, Wolfgang Diversion im Jugendstrafrecht und im Allgemeinen Strafrecht, DVJJ-J 1999, 11 ff.; 131 ff., 261 ff.


ders. Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882–2008 (Stand: Berichtsjahr 2010); Internet-Publikation: www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks05.pdf Version 1/2010


Heinz, Wolfgang/Huber, Martina Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, 1986


Heinz, Wolfgang/Hügel, Christine Erzieherische Maßnahmen im deutschen Jugendstrafrecht, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 1987


Heinz, Wolfgang/Storz, Renate Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 3. Auflage 1992


Heitmeyer/Müller Fremdenfeindliche Gewalt junger Menschen, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 1995


Hellmer, Joachim Erziehung und Strafe, 1957


Hering/Sessar Praktizierte Diversion, 1990


Hermanns, Jürgen Sozialisationsbiographie und jugendrichterliche Entscheidungspraxis, 1983


Herren, Rüdiger (Hrsg.), Kultur-Kriminalität-Strafrecht – Festschrift für Thomas Würtenberger zum 70. Geburtstag, 1977


Herz, Ruth G. Jugendstrafrecht, 2. Auflage 1987


Hesener, Bernhard Die Arbeitsbeziehung Bewährungshelfer-Proband, 1986


Heßler, Manfred Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen, 2001


Höynck, Theresia Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – ein weiterer Schritt der „feindlichen Übernahme“ des Jugendstrafrechts? in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag, 2019, S. 245 ff.


Hoffmann-Holland, Klaus Das Schwergewicht bei Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen nach § 32 JGG, in: Gropp/Lipp/Steiger (Hrsg.), Rechtswissenschaft im Wandel, Festschrift des Fachbereichs Rechtswissenschaft zum 400jährigen Gründungsjubiläum der Justus-Liebig-Universität Gießen, 2007, S. 167 ff.


Hotter, Imke Untersuchungshaftvermeidung für Jugendliche und Heranwachsende in Baden-Württemberg, 2004


Hügel, Christine Der Familienrichter als Jugendrichter: Ist die Bestimmung des § 53 JGG – Überweisung an das Familiengericht – praxisgerecht?, in: Götz, Isabell/Schwenzer, Ingeborg/Seelmann, Kurt/Taupitz, Jochen (Hrsg.), Familie – Recht – Ethik, Festschrift für Gerd Brudermüller zum 65. Geburtstag, München 2014, S. 351 ff.


Hupfeld, Jörg Jugendrichterliches Handeln, 1996


Jehle, Jörg-Martin (Hrsg.), Individualprävention und Strafzumessung, 1992


ders. Entwicklung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden vor und nach der Wiedervereinigung, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 1995


ders. Kriminalprävention und Strafjustiz, 1996


ders. Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden, 1994


Jehle, Jörg-Martin/Heinz, Wolfgang/Sutterer, Peter Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine kommentierte Rückfallstatistik, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 2003


Jung, Heike Fälle zum Wahlfach Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 2. Auflage 1988


ders. Kriminalsoziologie, 2. Auflage 2007


Joecks/Miebach (Hrsg), Münchner Kommentar zum StGB Band 6, 3. Auflage 2018


Justizminister des Landes Schleswig-Holstein Reform des Jugendstrafvollzugs in Schleswig-Holstein, 1989


Kaiser, Günther Gesellschaft, Jugend und Recht, 1977


ders. Kriminologie, 10. Auflage 1997


Kaiser, Günther/Kerner, Hans-Jürgen/Sack, Fritz/Schellhoss, Hartmut (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Auflage 1993


Kaiser, Günther/Schöch, Heinz Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 7. Auflage 2010


Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, hrsg. von Mitsch, Wolfgang 5. Auflage 2018


Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. von Hannich, Rolf, 8. Auflage 2019


Kastner, Peter/Sessar, Klaus (Hrsg.), Strategien gegen andauernde Jugendkriminalität und ihre gesellschaftlichen Ursachen, Bericht der Enquete-Kommission der Hamburger Bürgerschaft, 2001


Katholnigg, Oskar Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Auflage 1999


Kemme, Stefanie Die Rolle der Eltern im Jugendstrafverfahren im Lichte der EU-Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafsachen für verdächtige oder beschuldigte Kinder, in: BMJV (Hrsg.), Berliner Symposion zum Jugendkriminalrecht und seiner Praxis, 2017, S. 103 ff.


Kempf, Eberhard/Jansen, Gabriele/Müller, Egon (Hrsg.), Festschrift für Christian Richter II – Verstehen und Widerstehen, 2006


Kerner, Hans-Jürgen/Dolde, Gabriele/Mey, Hans Georg Jugendstrafvollzug und Bewährung, 1996


Kerner, Hans-Jürgen/Galaway, Burt/Janssen, Helmut (Hrsg.), Jugendgerichtsbarkeit in Europa und Nordamerika, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 16, 1986


Kerner, Hans-Jürgen/Hermann, Dieter/Bockwoldt, Renate Straf(rest-)aussetzung und Bewährungshilfe, 1984


Kersten, Joachim/von Wolffersdorff-Ehlert, Christian Jugendstrafe. Innenansichten aus dem Knast, 1980


Khostevan, Alireza Zügiges Strafverfahren bei jugendlichen Mehrfach- und Intensivtätern, 2008


Kissel, Otto Rudolf/Mayer, Herbert Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), 9. Auflage 2018


Klier, Rudolf/Brehmer, Monika/Zinke, Susanne Jugendhilfe im Strafverfahren, 2. Auflage 2002


KMR – Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. von von Heintschel-Heinegg, Bernd/Bockemühl, Jan Loseblattkommentar, 94. Lieferung 2019


Knauer/Kudlich/Schneider Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 3/2, 2018


Kölbel, Ralf Opferorientierte Elemente des Jugendstrafrechts, in: BMJV (Hrsg.), Berliner Symposion zum Jugendkriminalrecht und seiner Praxis, 2017, S. 9 ff.


Körner, Sonja Die Kostentragung im Jugendstrafverfahren, 2004


Kolberg, Jan Implementierung von Schülergremien in Hamburg, Die Modellmaßnahme ,Teen-Court‘ als neue Form der Gestaltung von Diversionsverfahren gem. § 45 II JGG durch die Jugendhilfe, Abschlussbericht Universität Hamburg, 2009


Kost, Hans-Jürgen Verbindung und Trennung von Strafverfahren, Diss. Jur. 1989


Kowalzyck, Markus Untersuchungshaft, Untersuchungshaftvermeidung und geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen und Heranwachsenden in Mecklenburg-Vorpommern, 2008


Kratochvil-Hörr, Regine Der Beschlussarrest: Dogmatische Probleme und Anwendungspraxis im Land Berlin, Mönchengladbach 2016


Krauth, Hermann Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen, in: Küper/Puppe/Tenckhoff (Hrsg.), Festschrift für Karl Lackner zum 70. Geburtstag, 1987, S. 1057 ff.


Kreischer, Otmar Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG) in ihrer praktischen Bedeutung, Diss. 1970


Kremer, Bruno Der Einfluss des Elternrechts auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach dem JGG, Diss. 1984


Kreuzer, Arthur Jugend, Drogen, Kriminalität, 3. Auflage 1987


Kreuzer, Arthur u.a. Jugenddelinquenz in Ost und West, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 22, 1993


Krumm, Carsten/Lempp, Volker/Trautmann, Sebastian Das neue Geldsanktionsgesetz – Einführung, Erläuterungen, Muster, 2010


Kürzinger, Josef Kriminologie, 2. Auflage 1996


Kuhn, Annemarie Tatsachen als Konflikt, 1989


Kunz, Karl-Ludwig Kriminologie, 6. Auflage 2011


Kury, Helmut Prognose und Behandlung bei jungen Rechtsbrechern, 1986


Kurze, Martin Soziale Arbeit und Strafjustiz, 1996


Kurzberg, Benjamin Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, 2009


Lackner, Karl/Kühl, Kristian Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018


Lambropolou, Efstathia Erlebnisbiographie und Aufenthalt im Jugendstrafvollzug, 1987


Lammel, Mathias/Felber, Werner/Sutarski, Stephan/Lau, Steffen (Hrsg.), Forensische Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen, 2007


Laubenthal, Klaus Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren, 1993


Laubenthal, Klaus/Baier, Helmut/Nestler, Nina Jugendstrafrecht, 3. Auflage 2015


Laue, Christian in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 6, 3. Auflage (zit. MK-JGG-Laue)


Laue, Katharina Annemarie Das vorrangige Jugendverfahren – Ein Modell zur beschleunigten Verfolgung besonders gefährlicher Jugendstraftäter, Eine qualitative Aktenauswertung der vorrangigen Jugendverfahren in Schleswig-Holstein, 2011


Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Jähnke, Burkhard/Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Odersky, Walter 11. Auflage 1992 ff.; hrsg. von Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus 12. Auflage 2006 ff.


Lempp, Reinhart Das Problem der Strafmündigkeit aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht, in: Nissen, Gerhard/Schmitz, Herrmann, Strafmündigkeit, juristische, jugendpsychiatrische und theologische Aspekte, 1973


Lenckner, Theodor Strafe, Schuld und Schuldfähigkeit, in: Göppinger, Hans/Witter, Hermann (Hrsg.), Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band I, 1972, S. 3 ff.


Lenz, Torsten Die Rechtsfolgensystematik im Jugendgerichtsgesetz, 2007


Löwe-Rosenberg Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, hrsg. v. Erb, Volker/Esser, Robert/Franke, Ulrich/Graalmann-Scheerer, Kirsten/Hilger, Hans/Ignor, Alexander 26. Auflage 2006 ff.; hrsg. v. Becker, Jörg-Peter/Erb, Volker/Esser, Robert/Graalmann-Scheerer, Kirsten/Hilger, Hans/Ignor, Alexander 27. Auflage 2016 ff.


Lippenmeier, Norbert (Hrsg.), Soziale Gruppenarbeit in der Bewährungshilfe, 1991


Lösel, Friedrich/Bender, Doris/Jehle, Jörg-Martin (Hrsg.), Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik – Entwicklungs- und Evaluationsforschung, 2007


Lösel, Friedrich/Pomplun, Oliver Jugendhilfe statt Untersuchungshaft: Eine Evaluationsstudie zur Heimunterbringung, 1998


Lorbeer, Frank Probleme der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG, Diss. Hamburg 1980


Lüttger, Hans (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinitz zum 70. Geburtstag, 1972


Lux, Ev Jugendgerichtshilfestatistik, 1993


Maelicke, Bernd Ambulante Alternativen zum Jugendarrest und Jugendstrafvollzug, 1988


Maelicke, Bernd/Ortner, Helmut (Hrsg.), Thema: Kriminalpolitik. Krisenmanagement oder neuer Aufbrauch?, 1991


dies. (Hrsg.), Alternative Kriminalpolitik, 1987


Maelicke, Bernd/Simmedinger, Renate Sozialarbeit und Strafjustiz, 1987


Maunz/Dürig Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattkommentar, 84. Lieferung 2018


Maurach, Reinhart/Gössel, Karl Heinz/Zipf, Heinz Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Teilband, 8. Auflage 2014


Meier, Bernd-Dieter Richterliche Erwägungen bei der Verhängung von Jugendstrafe und deren Berücksichtigung durch Vollzug und Bewährungshilfe, Diss. Köln 1994


ders. Kriminologie, 4. Auflage 2010


Meier, Bernd-Dieter/Bannenberg, Britta/Höffler, Katrin Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2019


Meier, Bernd-Dieter/Rössner, Dieter/Trüg, Gerson/Wulf, Rüdiger (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, Handkommentar, 1. Auflage 2011, 2. Auflage 2014


Mertens, Andreas Schnell oder gut? Die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im Jugendstrafverfahren, 2003


Meyer-Goßner, Lutz Revisionserstreckung und Jugendstrafrecht, in: Müller, Henning Ernst/Sander, Günther M./Válková, Helena (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, 2009, S. 399 ff.


Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram Strafprozessordnung, 62. Auflage 2019


Meyer-Goßner, Lutz/Appl, Ekkehard Die Urteile in Strafsachen, 29. Auflage 2014


Mezger, Edmund Kriminologie – Ein Studienbuch, 1951


Miehe, Olaf Die Bedeutung der Tat im Jugendstrafrecht, 1964


Mohr, Christian Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht, 2005


Momsen, Carsten Verfahrensfehler und Rügeberechtigung im Strafprozess, 1997


Moos, Reinhard/Machacek, Rudolf/Miklau, Roland/Müller, Otto F./Schroll, Hans Valentin (Hrsg.), Festschrift für Udo Jesionek zum 65. Geburtstag, 2002


Moser, Tilmann Repressive Kriminalpsychiatrie: Vom Elend einer Wissenschaft, 2. Auflage 1971


ders. Jugendkriminalität und Gesellschaftsstruktur, 1987


Müller, Andreas Schluss mit der Sozialromantik! Ein Jugendrichter zieht Bilanz, 2013


Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus 3. Auflage 2016 ff.


Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. von Knauer, Christoph/Kudlich, Hans/Schneider, Hartmut 2014 ff.


Münder, Johannes/Meysen, Thomas/Trenczek, Thomas Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 7. Auflage 2013


Nedopil, Norbert Prognosen in der forensischen Psychiatrie – ein Handbuch für die Praxis, 2005


ders. Prognosen in der forensischen Psychiatrie, 3. Auflage 2006


Nedopil, Norbert/Stadtland, Cornelis Das Problem der falsch Positiven: Haben wir unsere prognostische Kompetenz seit 1966 verbessert? in: Lösel/Bender/Jehle (Hrsg.), Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik – Entwicklungs- und Evaluationsforschung, 2007


Neugebauer, Martina Der Weg in das Jugendschutzlager Moringen, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 28, 1997


Nissen, Gerhardt/Schmitz, Hermann Strafmündigkeit, 1973


Nix, Christoph (Hrsg.), Kurzkommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 1994


Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans-Ulrich 5. Auflage 2017


Nothacker, Gerhard »Erziehungsvorrang« und Gesetzesauslegung im Jugendgerichtsgesetz, 1985


ders. Jugendstrafrecht – Fälle und Lösungen, 3. Auflage 2001


Ortner, Helmut Gefängnis. Eine Einführung in seine Innenwelt, 1988


Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Integration von Strafrechts- und Sozialwissenschaften – Festschrift für Lieselotte Pongratz, 1986


ders. Jugendstrafrecht, 9. Auflage 2017


ders. (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht, 3. Auflage 2016


ders. Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage 2016


ders. Die Rechte von tatverdächtigen Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern bei der polizeilichen Vernehmung, in: Hilgendorf/Rengier (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Heinz, 2012, S. 464 ff.


Papenheim, Heinz-Gert „Zeugnisverweigerungsrechte der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen“, in: Lehmann (Hrsg.), Recht sozial. Rechtsfragen der sozialen Arbeit, 2. Auflage 2002


Peters, Helge/Cremer-Schäfer, Helga Die sanften Kontrolleure: Wie Sozialarbeiter mit Devianten umgehen, 1975


Peters, Karl Die Beurteilung der Verantwortungsreife, in: Undeutsch (Hrsg.), Handbuch der Psychologie, Band II, 1967, S. 260 ff.


ders. Strafprozess, 4. Auflage 1985


Pfeiffer, Christian Kriminalprävention im Jugendgerichtsverfahren, 2. Auflage 1989


ders. Kriminalität junger Menschen im vereinigten Deutschland, KFN-Forschungsberichte Nr. 47, 1995


ders. Jugendkriminalität und Jugendgewalt in europäischen Ländern, KFN-Forschungsberichte Nr. 70, 1997


Pfeiffer, Chr./Brettfeld, K./Delzer, I./Link, G. Steigt die Jugendkriminalität wirklich? in: Pfeiffer, C./Greve, W. (Hrsg.), Forschungsthema «Kriminalität», 1996


Pfeiffer, Chr./Brettfeld, K./Delzer, I. Kriminalität in Niedersachsen 1985–1996, KFN-Forschungsberichte Nr. 60, 1997


Pfeiffer, Christian/Delzer, Ingo/Enzmann, Dirk/Wetzels, Peter Ausgrenzung, Gewalt und Kriminalität im Leben junger Menschen – Kinder und Jugendliche als Opfer und Täter, 1998


Pieth, Mark Bedingte Freiheit: Disziplinierung zwischen Gnade und Kontrolle, 2001


Pluto, Liane/Gragert, Nicola/van Santen, Eric/Seckinger, Mike Kinder- und Jugendhilfe im Wandel. Eine empirische Strukturanalyse, 2007


Pohl, Günther Praxis des Strafrichters, 1999


Pohlmann, Hans/Jabel, Hans-Peter/Wolf, Thomas Strafvollstreckungsordnung und gesetzliche Grundlagen, 9. Auflage 2016


Pongratz, Lieselotte/Jürgensen, Peter Kinderdelinquenz und kriminelle Karrieren, 1990


Potrykus, Gerhard Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 4. Auflage 1955


Prein, Gerald, Schumann, Karl-F. Dauerhafte Delinquenz und die Akkumulation von Nachteilen, in: Schumann, K.F. (Hrsg.): Berufsbildung, Arbeit und Delinquenz, Band 2, 2003, S. 181–208


Pruin, Ineke Regina Die Heranwachsendenregelung im deutschen Jugendstrafrecht, 2007


Putzke, Holm Beschleunigtes Verfahren bei Heranwachsenden, 2004


Radtke, Henning/Hohmann, Olaf Strafprozessordnung, Kommentar, 2011


Richmann, Anke Die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters am Jugendstrafverfahren, 2002


Röthel, Julia Carolin Vorzeitige Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug, 2007


Rohde, Norman Die Rechte und Befugnisse des Verletzten im Strafverfahren gegen Jugendliche – unter besonderer Berücksichtigung der opferschutzrechtlichen Änderungen durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz, 2009


Rösler, Lisa S. Datenschutz im Jugendstrafrecht, Berlin 2018


Roxin, Claus/Schünemann, Bernd Strafverfahrensrecht, 29. Auflage 2017


Rüping, Hinrich Das Strafverfahren, 3. Auflage 1997


Rupp-Diakojanni, Theano Die Schuldfähigkeit Jugendlicher innerhalb der jugendstrafrechtlichen Systematik, 1994


Sabaß, Verena Schülergremien in der Jugendstrafrechtspflege – Ein neuer Diversionsansatz, 2004


Sack, Fritz/König, René (Hrsg.), Kriminalsoziologie, 3. Auflage 1993


Schady, Jan Die Anrechnung des sog. Ungehorsamsarrests auf eine Jugendstrafe, in: Rotsch, Thomas/Brüning, Janique/Schady, Jan (Hrsg.), Festschrift für Heribert Ostendorf zum 70. Geburtstag am 7. Dezember 2015, Baden-Baden 2015, 779 ff.


Schaffstein, Friedrich Schädliche Neigungen und Schwere der Schuld als Voraussetzungen der Jugendstrafe, in: Lütger, Hans/Blei, Herrmann/Hanau, Peter (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinitz zum 70. Geburtstag, 1972, S. 461 ff.


ders. Jugendstrafrecht, 8. Auflage 1983


Schaffstein, Friedrich/Beulke, Werner Jugendstrafrecht, 14. Auflage 2002


Schaffstein, Friedrich/Beulke, Werner/Swoboda, Sabine Jugendstrafrecht, 15. Auflage 2014


Schaffstein, Friedrich/Miehe, Olaf (Hrsg.), Weg und Aufgabe des Jugendstrafrechts, 1975


Schatz, Holger Das Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung: Reformgeschichte und Reformproblematik, 1999


Schatz, Holger Der Beschleunigungsgrundsatz im Jugendstrafrecht, in: Rotsch, Thomas/Brüning, Janique/Schady, Jan (Hrsg.), Festschrift für Heribert Ostendorf zum 70. Geburtstag am 7. Dezember 2015, Baden-Baden 2015, 797 ff.


Schaumann, Verena Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 JGG, 2001


Schlothauer, Reinhold Das kann doch nicht das letzte Wort sein!? Zur Reihenfolge der Worterteilung an jugendliche Angeklagte und ihre gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten, in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag, 2019, S. 271 ff.


Schlüchter, Ellen Plädoyer für den Erziehungsgedanken, 1994


Schmidt, Anja Die Personalunion des Jugend- und Familienrichters: Historische Hintergründe, Entwicklungen in der heutigen Praxis und aktuelle Alternativen, 2014


Schmidt, Eberhard Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz Teil I, 2. Auflage 1964


Schneider, Hans Joachim Jugendstrafrecht, Wirtschaftsrecht, Strafvollzug (Prüfe Dein Wissen), 3. Auflage 1992


ders. Kriminologie der Gewalt, 1994


Schneider, Ursula/Schneider, Hans-Joachim Übungen in Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 1995


Schöch, Heinz Die Reform der Hauptverhandlung, in: Schreiber, Hans-Ludwig (Hrsg.), Strafprozess und Reform, 1979, S. 52 ff.


Schöch, Heinz/Traulsen, Monika Kriminalpädagogische Schülerprojekte in Bayern, in: Schöch/Dölling/Helgerth/König (Hrsg.), Recht gestalten – dem Recht dienen, Festschrift für Reinhard Böttcher zum 70. Geburtstag, 2007


Schomburg, Wolfgang/Lagodny, Otto/Gleß, Sabine/Hackner, Thomas/Trautmann, Sebastian Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, 6. Auflage 2020


Schönke, Adolf/Schröder, Horst Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019


Schoreit, Armin Strafzumessung bei mehreren Gesetzesverletzungen, in: Eyrich u.a. (Hrsg.), Festschrift für Kurt Rebmann zum 65. Geburtstag, 1989, S. 443 ff.


Schreckling, Jürgen Täter-Opfer-Ausgleich nach Jugendstraftaten in Köln, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 2. Auflage 1991


ders. Zum Verhältnis von Verteidigung und Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht der Kölner Konfliktregelungspraxis, in: BMJ (Hrsg.), Verteidigung in Jugendstrafsachen, 1987


Schreckling, Jürgen u.a. Bestandsaufnahmen zur Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs in der Bundesrepublik Deutschland, in: BMJ (Hrsg.), Reihe Recht, 1991


Schüler-Springorum, Horst Jugend und Kriminalität, 1983


ders. Kriminalpolitik für Menschen, 1991


Schüler-Springorum, Horst/Albrecht, Peter-Alexis Jugendstrafe an 14- und 15-jährigen, 1983


Schumann/Berlitz/Guth/Kaulitzky Jugendkriminalität und die Grenzen der Generalprävention, 1987


Schwer, Christian Die Stellung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter im Jugendstrafverfahren, 2004


Schwind, Hans-Dieter Kriminologie, 22. Auflage 2013


Seebode, Manfred Festschrift für Günter Spendel, 1992


Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen (Hrsg.), Jugendvollzug im Land Bremen, 1989


ders. (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich und die Opferhilfe im Land Bremen, 1990


ders. (Hrsg.), Praktische Kriminalpolitik, 1991


Simon, Kirsten G. Der Jugendrichter im Zentrum der Jugendgerichtsbarkeit: ein Beitrag zu Möglichkeiten und Grenzen des jugendrichterlichen Erziehungsauftrages im Hinblick auf § 37 JGG; eine Untersuchung in Rheinland-Pfalz und im Saarland zu Aus- und Fortbildung von Jugendrichtern, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 35, 2004


Sohn, Werner Strafvollzug, Forschungsdokumentation 1987–2010, in: KrimZ (Hrsg.), Schriftenreihe Kriminologie und Praxis, 2010


Simonsohn, Berthold (Hrsg.), Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, 1969


Sommerfeld, Sylvia „Vorbewährung“ nach § 57 JGG in Dogmatik und Praxis, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 39, 2007


Sonnen, Bernd-Rüdeger Kriminalität und Strafgewalt, 1978


ders. Der offene Jugendstrafvollzug in Flensburg (Begleitforschungsbericht), 1994


ders. Systematisierung der Strafzumessung in: FS für Ingeborg Puppe 2011, S. 1007 ff.


ders. Strafbarkeit, Verfolgbarkeit und Bestrafbarkeit im Jugendstrafrecht in: FS für Jürgen Wolter 2013, S. 1223 ff.


ders. Aktuell, dennoch nicht neu: Die Notwendigkeit einer verbesserten Kommunikation der Akteure im Jugendkriminalrecht in: GS für Michael Wolter 2014, S. 411 ff.


ders. Wirklichkeit und Wirksamkeit: Zur Kriminologie im Jugendkriminalrecht in: FS für Heribert Ostendorf 2015, S. 873 ff.


Sonnen, Bernd-Rüdeger/Guder, Petra/Reiners-Kröncke, Werner Kriminologie für Soziale Arbeit und Jugendkriminalrechtspflege, 2007


Stahlmann-Liebelt, Ulrike Modellvorhaben Vorrangiges Jugendstrafverfahren in Schleswig-Holstein, in: Minthe, Eric (Hrsg.), Neues in der Kriminalpolitik, 2003, S. 139 ff.


Steffens, Rainer Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht in den neuen Bundesländern, 1999


Steinhilper, Monica Untersuchungshaft bei 14- und 15jährigen in Niedersachsen, NdsMdJ (Hrsg.), 1985


Stree, Walter Deliktsfolgen und Grundgesetz, 1960


Streng, Franz Das Öffentlichkeitsprinzip im Jugendstrafverfahren, in: Zöller, Mark A./Hilger, Hans/Küper, Wilfried/Roxin, Claus (Hrsg.), Festschrift für Jürgen Wolter, 2013, S. 1235 ff.


ders. Strafzumessung und relative Gerechtigkeit, 1984


ders. Strafrechtliche Sanktionen, 3. Auflage 2012


ders. Jugendstrafrecht, 5. Auflage 2020


Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Wolter, Jürgen Loseblattkommentar


Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, hrsg. v. Wolter, Jürgen 5. Auflage 2015 ff.


Tamm, Nils-Christian Diversion und vereinfachtes Jugendverfahren im Jugendstrafrecht, 2007


Tausendteufel, Helmut/Ohder, Claudius Das besonders beschleunigte vereinfachte Jugendverfahren in Berlin. Eine Evaluationsstudie des Neuköllner Modells, Berlin 2014


Terdenge, Franz Strafsanktionen in Gesetzgebung und Gerichtspraxis, Kriminologische Studien Band 43, 1983


Tolzmann, Gudrun Bundeszentralregistergesetz, 5. Auflage 2015


Tondorf, Günter/Tondorf, Babette Psychologische und psychiatrische Sachverständige eines Strafverfahren, 3. Auflage 2011


Trapp, Elke Rechtswirklichkeit von Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung zur Bewährung, 2003


Traulsen, Monika Das Schülerverfahren als kriminalpräventives Angebot der Jugendhilfe. Dargestellt am Beispiel eines Schülerprojekts in Kehl in: Dölling, Dieter/Götting, Bert/Meier, Bernd-Dieter/Verrel, Torsten (Hrsg.), Festschrift für Heinz Schöch, 2010, S. 267 ff.


Trenczek, Thomas (Hrsg.), Freiheitsentzug bei jungen Straffälligen, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 21, 1993


ders. Strafe, Erziehung oder Hilfe?, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 26, 1996


ders. Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren, 2003


Ullrich, Hans Arbeitsanleitung für Jugendgerichtshelfer, 1982


Ulmschneider, Peter Durchführung, Erfolg und rechtliche Grenzen der Bewährungsauflage bei Jugendlichen, 1966


Undeutsch (Hrsg.), Handbuch der Psychologie, Band 11 (forensische Psychologie), 1967


Venzlaff, Ulrich (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtung: Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 1986


Villmow, Bernhard/Robertz, Frank J. Untersuchungshaftvermeidung bei Jugendlichen, 2004


Villmow, Bernhard/Stephan, Egon Jugendkriminalität in einer Gemeinde, 1983


Vogler, Theo Die strafschärfende Verwertung strafbarer Vor- und Nachtaten bei der Strafzumessung und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), in: Gössel, Karl Heinz (Hrsg.), Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag, 1985, S. 429 ff.


Volckart, Bernd/Grünebaum, Rolf Maßregelvollzug, 7. Auflage 2009


Vogt, Hans-Günter Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden, 1972


Voß, Michael Jugend ohne Rechte, 1986


Walter, Michael (Hrsg.), Diversion als Leitgedanke – über den Umgang mit jungen Mehrfachauffälligen, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 15, 1986


ders. (Hrsg.), Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989


ders. Strafverteidigung für junge Beschuldigte, 1997


ders. Strafvollzug, 2. Auflage 1999


ders. Jugendkriminalität, 3. Auflage 2005


ders. Gewaltkriminalität, 2006


Webers, Sabine Datenschutz in der öffentlichen Jugendgerichtshilfe, Diss. Berlin 2005


Weidner, Jens Anti-Aggressivitätstraining für Gewalttäter, 6. Auflage 2008


Weidner, Jens/Kilb, Rainer/Kreft, Dieter (Hrsg.), Gewalt im Griff – Neue Formen des Anti-Aggressivitätstrainings, 1997


Weigelt, Enrico Bewähren sich Bewährungsstrafen?, 2009


Weinknecht, Jürgen Die Situation der Untersuchungshaft und der Unterbringung an Jugendlichen und Heranwachsenden, 1988


Werner-Eschenbach, Susanne Jugendstrafrecht: ein Experimentierfeld für neue Rechtsinstitute, 2005


Westphal, Karsten Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG, 1995


Weyel, Frank Hilfe statt Knast?, 1999


Wiesener, Andrea Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte, 2014


Wiesner, Reinhard (Hrsg.), Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und seine Umsetzung in der Praxis, 1991


Wilhelm, Jörg E. Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren, Diss. Trier 1992


Winter, Diethelm Verfassungsrechtliche Grenzen jugendrichterlicher Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel, Diss. Hamburg 1966


Winter, Witha/Winter, Gerd Bewährungshelfer im Rollenkonflikt, 1974


Witte, Mathias D./Sander, Uwe Erziehungsresistent? Problemjugendliche als besondere Herausforderung für die Jugendhilfe, 2006.


Wölffel, Gaby Diversion im Hamburger Jugendstrafverfahren: Jugendbewährungshilfe als neuer Diversionsagent, 1993


Wolf, Gerhard Strafe und Erziehung nach dem JGG, Kriminologische Studien, Bd. 3, Diss. Marburg 1984


Wolff, Jörg Jugendliche vor Gericht im Dritten Reich, 1992


Wolff, Jörg/Marek, Andrzej (Hrsg.), Erziehung und Strafe. Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland und Polen, 1990, DVJJ Schriftenreihe, Bd. 19


von Wolffersdorff, Christian/Sprau-Kuhlen, Vera/Kersten, Joachim Geschlossene Unterbringung in Heimen, 2. Auflage 1996


Wolters, Jörg-Michael Kampfkunst als Therapie, 2. Auflage 1997


Zapf, Jana Christina Opferschutz und Erziehungsgedanke im Jugendstrafverfahren, 2012


Zipf, Heinz Die Strafmaßrevision. Eine strafrechtsdogmatische Untersuchung über den systematischen Aufbau der Strafzumessung und ihrer Revisibilität im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht, 1969


Zieger, Matthias/Nöding, Toralf Verteidigung in Jugendstrafsachen, 7. Auflage 2018

Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz

Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz (JGG)

i.d.F. der Bek. vom 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427),

zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2146)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell

Erster Teil Anwendungsbereich

Zweiter Teil Jugendliche

Dritter Teil Heranwachsende

Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

Fünfter Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz › Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell

Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell

1

„Zeigen wir doch das Beste in uns – zeigen wir Mitmenschlichkeit, zeigen wir Solidarität“ – lautet der Aufruf des Bundespräsidenten in der Corona-Krise vom 2.4.2020. Frank-Walter Steinmeier hält am positiven Menschenbild fest und bestärkt eine Haltung, wie er sie Jahre vor der aktuellen weltweiten, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedrohung in einer unvergleichlich kleineren Dimension in seinem Grußwort zum 30. Deutschen Jugendgerichtstag, dem Jubiläumsgerichtstag „100 Jahre DVJJ“ in Berlin 2017 gezeigt hat. Zum Thema „Herein-Heraus-Heran – Junge Menschen wachsen lassen“ betonte er die Entwicklungsfähigkeit junger Menschen, wies darauf hin, dass unsere Gesellschaft ein Menschenbild braucht, das delinquente Jugendliche und Heranwachsende nicht aufgibt, sondern Entwicklungschancen einräumt. Grundlagen für einen positiven Umgang mit den „Fehltritten“ junger Menschen seien Existenz und Zusammenarbeit von Jugendstrafrecht und Jugendhilfe gerade auch bezogen auf sinnvolle Prävention und verantwortungsvolle Reaktion auf begangene Taten, ohne „die Lernfähigkeit der Jugendlichen und Heranwachsenden aus den Augen zu verlieren“.

DVJJ (Hrsg.) „Herein-Heraus-Heran – Junge Menschen wachsen lassen“. Dokumentation des 30. Deutschen Jugendgerichtstages vom 14.-17.9.2017 in Berlin, 2019.

2

Das Jahr 2020 liegt zeitlich in der Mitte zwischen den 2 Jubiläen 100 Jahre DVJJ 2017 und 100 Jahre JGG 2023 und stellt an die Jugendkriminalrechtspflege sowohl praktische als auch rechtliche Herausforderungen. Einerseits sind die tagtäglichen Auswirkungen der Pandemie auf die Jugendgerichtsbarkeit zu bewältigen und andererseits wird sich die Praxis durch das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ und das „Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung“ als Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 bei Polizei, Jugendhilfe, Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht verändern (müssen). Schon 2020 wird sich in der praktischen Jugendstrafrechtsanwendung im Verfahren zeigen, ob die hinter den 2019er Gesetzen stehenden verbindlichen europarechtlichen Vorgaben verstanden und tatsächlich „gelebt“ werden. Es geht um Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) als Grundlage zum Beispiel für das Recht auf individuelle Begutachtung in einem multidisziplinären Verfahren, um die besonderen Bedürfnisse des Kindes (im Alter von unter 18 Jahren) bezogen auf Schutz, Erziehung, Ausbildung und soziale Integration zu ermitteln (Art. 7 der Richtlinien) oder auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand (Art. 6). Die gemeinsamen europäischen Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte von Personen unter 18 Jahren sollen gewährleisten, dass die „Kinder“ das Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass sie erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern (Erwägungsgrund – [EG-1]). Einzelheiten in der Jugendgerichtstags-Dokumentation 2019 zu Art. 7 von Drenkhahn 2019, 131-142 und allgemein von Sommerfeld 2019, 497-543 (zuvor ZJJ 2018, 296-311 und ZJJ 2017, 165-175).

3

Europäisierung und Internationalisierung sind Forderungen für das Jugendkriminalrecht an Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis. So zeigt beispielsweise Knauer „Europäische Menschenrechtskonvention und Jugendstrafrecht“ (ZJJ 2019, 39-49) nach einem Überblick zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Bezug zum Jugendstrafrecht auf, dass es in der Auslegung keinen allgemeinen Erziehungsbegriff gibt und die Jugendstrafrechtswissenschaft im gezielten europäischen Austausch einen solchen entwickeln sollte. Dünkel behandelt das Thema Resozialisierung und internationale Menschenrechtsstandards sowohl hinsichtlich der ambulanten als auch der freiheitsentziehenden Sanktionen (in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung – Handbuch, 2017, 103-116). Beispiel für ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesetz: Cornel/Dünkel/Pruin/Sonnen/Weber Diskussionsentwurf für ein Landesresozialisierungsgesetz – Nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen und Hilfeleistungen für Straffällige, 2015.

4

Auch für das BVerfG sind Gradmesser für Gesetzgebung und mittelbar auch für die Praxis darüber hinaus die völkerrechtlichen Vorgaben und die internationalen Standards mit Menschenrechtsbezug, „wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind“. Um solche internationalen Regeln als „Wegweiser für den Gesetzgeber und eine Fundgrube für den Gesetzesanwender“ (Ostendorf Jugendstrafvollzugsrecht, S. 53) über den Orientierungs- und Empfehlungscharakter von nicht bindendem Recht (Soft Law) hinaus aufzuwerten, arbeitet das BVerfG mit einer ebenso beachtlichen wie zu beachtenden Indizkonstruktion: „Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung vorhandener Kenntnisse oder auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gewichtung der Belange der Inhaftierten kann es hindeuten, wenn [internationale Menschenrechtsstandards] nicht beachtet bzw. unterschritten werden (vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht Urt. v. 12.2.1992, BGE 118 Ia 64, 70)“.

Relevant werden somit die


– 2001 von Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum und 2020 von Höynck/Neubacher/Ernst/Zähringer zusammengestellten und erläuterten Dokumente der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union „Internationale Menschenrechtstandards und das Jugendkriminalrecht“ (Hrsg. Bundesministerium der Justiz, 2001 u.a. UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989),
– Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug 1962–2003 (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2004,
– Empfehlung des Europarates Rec. (2006) 2: Europäische Strafvollzugsgrundsätze (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2007,
– Empfehlung des Ministerkommittees des Europarates Rec. (2006) 13 zur Anwendung von Untersuchungshaft,
– Empfehlung des Europarats Rec. (2008) 11 vom 5.11.2008 für den Vollzug ambulanter und stationärer Sanktionen oder Maßnahmen: „European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanctions and Measures“ (ERJOSSM; hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2009.

Anders als die Empfehlungen des Europarates hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Gesetzeskraft im Range einfachen Bundesrechts, nachdem der Bundestag mit Gesetz vom 7.8.1952 die MRK als völkerrechtlichen Vertrag in innerdeutsches Recht transformiert hat.

5

Wohl im Hinblick auf die Tatsache, dass es dem Gesetzgeber seit 1972 (BVerfGE 33, 1, 9: Notwendigkeit eines Gesetzes für Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen) nicht gelungen war, den Jugendstrafvollzug auf eine verfassungsgemäße Grundlage zu stellen, hat das Bundesverfassungsgericht selbst ein anspruchsvolles Anforderungsprofil für ein Jugendstrafvollzugsgesetz erstellt. So müssen „die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges . . . auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen … der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Praxiswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290, 334) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169, 201)“, einschließlich der Rückfallhäufigkeit.

6

Diese Verpflichtung wirke auch für die Zukunft, so dass der Gesetzgeber bei neuen Beobachtungsergebnissen zur Nachbesserung verpflichtet sei (vgl. BVerfGE 88, 203, 310). Was hier speziell für den Jugendstrafvollzug und die Strafvollzugspolitik gefordert wird, beansprucht auch generell Geltung für alle Bereiche des Umganges mit Kriminalität und Kriminalitätskontrolle von der Gesetzgebung über die Strafrechtsanwendung im Verfahren bis hin zu Reaktion und Sanktion einschließlich ihrer Folgewirkungen. Die Verbindung von Praxis und Theorie einerseits und von (Jugend-)Strafrecht und Kriminologie andererseits sind die Elemente einer (von mir) so genannten Doppelintegration als Voraussetzung einer rationalen evidenzbasierten (Jugend-)Kriminalpolitik mit Augenmaß und Besonnenheit.

7

Zur Wirklichkeit und Wirksamkeit des Jugendkriminalrechts liegen zwei durch die Ergebnisse der empirischen Sozialforschung gesicherte Erkenntnisse vor:


– Einerseits die von Wolfgang Heinz erstellte Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2019 im Umfang von 2296 Seiten mit 158 Seiten Handlungsempfehlungen zu allen aktuellen kriminalpolitischen Fragen. Davon gibt es auch eine Kurzfassung: „Das jugendkriminalrechtliche Instrumentarium auf dem Prüfstand der empirischen Wirkungsforschung“, so ist die 336-seitige Zusammenfassung mit ausgewählten Schaubildern und Tabellen aus dem Hauptgutachten überschrieben.
– Andererseits zu den bundesweiten Rückfalldaten ist auf die Ergebnisse von Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal hinzuweisen, zuletzt „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 – 2013“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016.
– Aktuell liegt eine von Jehle betreute Dissertation von Palmowski, „Sanktionierung und Rückfälligkeit von Heranwachsenden“, 2019 vor, die nach Analyse der Rückfälligkeit und empirischer Prüfung für die Beibehaltung der geltenden Heranwachsendenregelung in § 105 plädiert und damit zu einer aktuellen Diskussion beiträgt.

Wie das Ziel erreicht werden kann, durch eine verbesserte Resozialisierung die Rückfallquote von (nicht nur Jugendlichen und Heranwachsenden) Straftätern zu verringern, versucht das Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz, HmbResOG 2019) zu verwirklichen.

Welche Fragen 2020 gegenwärtig behandelt und vielleicht bis zum JGG-Jubiläum 2023 gelöst werden, zeigt die folgende Übersicht der ZJJ-Dokumentationen des Vorstandes, der Bundesarbeitsgemeinschaften und einzelnen Landesgruppen der DVJJ:

ZJJ 1/2020, 83-93: Änderungen des JGG durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren.

ZJJ 1/2020, 93-96: EU Richtlinie 2016/800 – Veränderungen für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren (Sprecherrat der BAG Jugendhilfe im Strafverfahren).

ZJJ 1/2019, 71:Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren sowie zu den das Jugendstrafverfahren betreffenden Teile des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung.

ZJJ 1/2019, 76: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe im Strafverfahren in der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Schmidt, A.).

ZJJ 1/2019, 77: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Polizei der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Gloss/Roeder). ZJJ 2/2019, 180: Hinweise zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person im Strafverfahren sind.

ZJJ 2/2019, 181: Unterbringung junger Menschen in der forensischen Psychiatrie. Positionspapier (DVJJ – Landesgruppe Bremen).

ZJJ 2/2018, 170: Diskussionspapier zur aktuellen Debatte um die Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“.

ZJJ 3/2018, 257: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht.

ZJJ 3/2018, 258: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht (DVJJ-Landesgruppe Bremen).

ZJJ 4/2018, 348: Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Relevante Änderungen für die polizeiliche Sachbearbeitung im Jugendstrafrecht (Gloss/Wesely).

ZJJ 3/2017, 207: Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( Sprecherrat der BAG JuHiS in der DVJJ).

ZJJ 2/2016, 193: Geflüchtete Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Jugendkriminalrecht. Positionspapier der DVJJ.

ZJJ 2/2016, 193: Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

ZJJ 2/2016, 190: Entspezialisierungstendenzen in den Berufsgruppen, die mit Jugendstrafrecht befasst sind: Eine Gefahr für die Qualität von Jugendstrafverfahren! Positionspapier der DVJJ.

ZJJ 4/2016, 419: Thema Arbeitsleistungen. Diskussionspapier der DVJJ.

ZJJ 2/2015, 218: Resolution: Verfahrensgarantien im Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder.

ZJJ 4/2015, 442: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Verdächtige oder beschuldigte Kinder. Synopse der Richtlinien-Vorschläge.

ZJJ 1/2014, 29: Positionspapier der DVJJ zu so genannten Fallkonferenzen.

Nicht so häufig wie die Richtlinie (EU) 2016/800 ist das Dauerthema des Verhältnisses von Jugendhilfe und Justiz dokumentiert (Wiesner (Jugend)hilfe zwischen Fürsorge und Strafe, 2019, 613-626; Trenczek/Goldberg Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafjustiz, 2016; Nixdorf Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/800, NK 2018, 355-367: „ein massiver Pradigmenwechsel für die JGH“). Nicht Gegenstand des Überblicks, aber in der ZJJ immer wieder behandelt, ist das Problem der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zum Erziehungsgedanken (BGH-NStZ 2018, 728 mit Anmerkung Eisenberg=JR 2019, 38 mit Anmerkung Kölbel; Beulke Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – Notanker oder Achillesferse?, NK 2019, 249-281 sowie als zentrales Problem in den Lehrbüchern von Laubenthal/Baier/Nestler 2015, Meier/Bannenberg/Höffler 2019, zuvor Meier/Rössner/Schöch; Streng 2020; Ostendorf/Drenkhahn 2017; Schaffstein/Beulke/Swoboda 2015).

Dass es schwierig ist, kriminologischen Sachverstand über Anhörungen in die praktische Jugendkriminalpolitik einzubringen, belegen die Fachbeiträge von Boers, Bliesener und Neubacher zur „Bekämpfung der Jugendkriminalität in Nordrhein-Westfalen“, ZJJ 2020, 4-16.

Im Interesse einer wissensbasierten Jugendkriminalpolitik sollte folgende Testfrage gestellt werden:

Was wissen wir und was könnten/sollten wir wissen? – Was können wir und was könnten/sollten wir können?

Ein praktisches, wissenschaftliches und politisches Engagement in „Verantwortung für Jugend“ lohnt sich, wie Christian Pfeiffer „Gegen die Gewalt, warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind“, 2019 (mit einem Auszug in ZJJ 2020, 79-82) und Bernd Maelicke „Das Knast-Dilemma. Wegsperren oder Resozialisieren?“, 2015 mit Hilfe ihrer eigenen beruflichen Erfahrungen beweisen – eine nicht nur zu Corona-Zeiten lesenswerte Fachlektüre.

Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz › Erster Teil Anwendungsbereich

Erster Teil Anwendungsbereich

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Kommentierung

I.Grundlagen1 – 18

1.Systematische Einordnung und Ziel1

2.Geschichtliche Entwicklung2, 3

3.Geltung in den neuen Bundesländern bis 20104

4.Reform5 – 9

5.Praktische Bedeutung10 – 18

II.Persönlicher Anwendungsbereich19 – 26

1.Kinder20 – 24

2.Zweifel am genauen Alter von Jugendlichen und Heranwachsenden25

3.Rechtsfolgen einer falschen Einordnung26

III.Sachlicher Anwendungsbereich27 – 30

1.Verfehlung27, 28

2.Geltung29, 30

Literatur:

Beinder Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze, JR 2019, 554-563; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen? Jenaer Symposium 2009; BT-Drucks. 16/13142 vom 26.5.2009: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Jugendstrafrecht im 21. Jahrhundert; Deutsches Jugendinstitut (DJI) Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalprävention (Hrsg.), Der Mythos der Monsterkids. Strafunmündige „Mehrfach- und Intensivtätern“, 1999; DJI Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz, 2000; Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität – Interdisziplinäre Perspektiven, 2018; Heinz Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminellrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg, 2019; Laubenthal/Nestler Geltungsbereich und Sanktionenkatalog des JGG, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), 2010, 475-482; Pfeiffer Gegen die Gewalt. Warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind. 2019; Pfeiffer/Baier Die Leistungskrise der männlichen Jugendlichen und jungen Männer. Sind auch in Deutschland wie in den USA die Computerspiele schuld? ZJJ/2020; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages – Strafmündigkeit – Rechtliche Situation in der Europäischen Union, ZJJ 2019, 409-411.

I. Grundlagen

1. Systematische Einordnung und Ziel

1

Das Jugendgerichtsgesetz enthält Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende, die das materielle Jugendstrafrecht, die Jugendgerichtsverfassung und das Verfahren vor den Jugendgerichten betreffen und bis hin zu Vollstreckung und Vollzug in Jugendsachen reichen. Das Kernstück bilden die Vorschriften über die Folgen von Straftaten der 14- bis unter 21-Jährigen. Mit Hilfe dieser Normen soll den Entstehungszusammenhängen von Jugendkriminalität Rechnung getragen und Reaktions- und Sanktionsformen angeboten werden, die die biologische, psychologische und soziologische Übergangssituation junger Menschen berücksichtigen. Wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften in § 1 Abs. 1 belegt, handelt es sich nicht um ein eigenständiges Jugendkonfliktrecht. Gerade bei den Straftatvoraussetzungen ist die Verknüpfung mit dem allgemeinen Strafrecht besonders deutlich. Auf Grund zahlreicher Verflechtungen bedarf es klarstellender Vorschriften. § 1 begrenzt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach § 19 StGB schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist (unwiderlegliche Vermutung der Schuldunfähigkeit von Kindern, MüKo-StGB-Streng § 19 Rn 3).

2. Geschichtliche Entwicklung

2

Die Strafmündigkeitsgrenze wurde bereits im ersten JGG vom 16. Februar 1923 auf 14 Jahre festgesetzt, nachdem sie zuvor gem. § 55 StGB a.F. bei 12 Jahren gelegen hatte. Nach dem RJGG vom 6.11.1943 konnten Kinder ab 12 Jahren bestraft werden, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“. Seit dem JGG vom 4.8.1953 gilt wieder die Altersgrenze von 14 Jahren. Zur rechtlichen Situation der Strafmündigkeit in der Europäischen Union ZJJ 2019, 409-411 (grundsätzlich 14 beziehungsweise 15 Jahre, ausnahmsweise 10-12 Jahre, in Belgien und Bulgarien erst mit Volljährigkeit); zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze Beinder, JR 2019, 554-563 mit dem Vorschlag, die Altersgrenze auf 16 Jahre anzuheben.

3

Allgemein zur Entwicklung eines eigenen Jugendstrafrechts:

DVJJ-Dokumentation Geschichte der Jugendgerichtsbewegung (Sonderheft zum 25. Deutschen Jugendgerichtstag), DVJJ-J 2001; Fritsch Die jugendstrafrechtliche Reformbewegung (1871-1923), 1999; Hubert Jugendfürsorge, Jugendwohlfahrt und Jugendhilfe, 2005; Oberwittler Von der Strafe zur Erziehung? Jugendkriminalpolitik in England und Deutschland (1850-1920), 2000; Schaffstein/Miehe (Hrsg.), Weg und Aufgabe des Jugendstrafrechts, 1975; Simonsohn (Hrsg,), Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, 2. Aufl., 1969; Voß Jugend ohne Rechte – Die Entwicklung des Jugendstrafrechts, 1986; Wolff Jugendliche vor Gericht im Dritten Reich, 1992; Wolff/Egelkamp/Mulot Das Jugendstrafrecht zwischen Nationalsozialismus und Demokratie, 1997; vgl. auch Dörner Erziehung durch Strafe. Die Geschichte des Jugendstrafvollzugs 1871-1945, 1991.

Zum Jubiläum 75 Jahre Jugendgerichtsgesetz (1923-1998):

DVJJ-J 1998, 3 ff. mit Beiträgen von Chr. Scholz, Peterich, Brehmer; DVJJ-J 1998, 162 ff.; Sonnen 75 Jahre JGG – Ein Gesetz für die Zukunft?; DVJJ-J 1998, 210 ff. mit Beiträgen von Pieplow und Fleck; DVJJ-J 1998, 328 ff.; Hübner/Kunath 75 Jahre JGG.

100 Jahre Jugendgerichte – 100 Jahre Jugendgerichtshilfe 2008 vgl. Einleitung, Rn 1-5 der 6. Auflage. Eine Momentaufnahme zum 100-jährigen über die Sonderrolle von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern zwischen jugendstrafrechtlichem Programm und jugendrichterlicher Entscheidungspraxis präsentiert Jung GA 200B, 599-610.

100 Jahre Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.:

DVJJ (Hrsg), Herein-, Heraus-, Heran- – Junge Menschen wachsen lassen, Dokumentation des 30, Deitschen Jugendgerichtstages vom 14. bis 17.9.2017 in Berlin (2019) mit Beiträgen u.a. von Schumann, E. Die DVJJ und die NS -Zeit, 25-90. Sonnen Schwerpunktthemen vergangener Jugendgerichtstage, ihre aktuelle praktische Bedeutung und künftige kriminalpolitische Weiterentwicklung durch die DVJJ, 629-681 Pfeiffer Jugend 1917 – Jugend 20 17, 643-653. Ostendorf Jugendstrafrecht Ultima Ratio der Sozialkontrolle junger Menschen, 657-681.

3. Geltung in den neuen Bundesländern bis 2010

4

In den neuen Bundesländern ist das JGG durch den Einigungsvertrag mit konkreten Maßgaben in Kraft getreten (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 – BGBl. 1990 II s. 885J 975). Zu den Maßgaben gehörte u.a. dass an die Stelle des Wortes „Verfehlung“ bzw. „Verfehlungen“ die Worte „rechtswidrige Tat“ bzw. „rechtswidrige Taten“ treten. Statt „Zuchtmittel“ heißt es „Verwarnung Erteilung von Auflagen und Jugendarrest“. Diese Bestimmungen sind inzwischen nicht mehr anzuwenden (Art. 109 Nr. 1b und 1c Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8.12.2010 [BGBl I 1864, S. 1880]; vgl. Brunner/Dölling § 1 Rn 6c f.).

Die praktisch bedeutsamste Änderung liegt in der Einbeziehung der Heranwachsenden. Das JGG wird rückwirkend angewendet, also auch auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind. Hier ist allerdings das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Prinzip der Meistbegünstigung zu berücksichtigen. Wurde ein zur Tatzeit 18- aber noch nicht 21-Jähriger nach dem Strafrecht der DDR, das für diese Altersgruppe nur die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht vorsah, zu Freiheitsstrafe und zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, so ist auf seine Revision hin, wenn der Schuldspruch Bestand hat, aber die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt, außer dem Strafausspruch auch der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufzuheben, um dem neu erkennenden Tatgericht eine JGG-gemäße Entscheidung zu ermöglichen (BGH DtZ 1991, 148 = JA 1991 2006).

4. Reform

5

In neun Bereichen sind Änderungen des Jugendstrafrechts durch das seit 1. Dezember 1990 geltende 1. JGG-ÄndG erfolgt: Ausbau der informellen Erledigungsmöglichkeiten (Diversion), neue ambulante Maßnahmen wie Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich (soziale Gruppenarbeit und Betreuungshilfe sind gleichzeitig nach den seit 1.1.1991 geltenden §§ 29 und 30 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe mit Angebotscharakter), Beschränkung des Freizeitarrestes, Streichung der unbestimmten Jugendstrafe, geringe Erweiteruns der Strafaussetzung zur Bewährung, leichte Verbesserung der Funktion der Jugendgerichtshilfe, Ansätze zur Vermeidung von Untersuchungshaft, Einschränkung der Untersuchungshaft gegen Jugendliche (insbesondere gegen 14- und 15-Jährige) und Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf Fälle, in denen Untersuchungshaft gegen Jugendliche vollstreckt wird.

6

Sieht man sich diese Veränderunsen an, wird man kaum von einer umfassenden Reform sprechen können, weil überwiegend nur die im Wege einer „inneren Reform“ veränderte Praxis gesetzlich abgesichert wird (freilich mit der Chance einer größeren Gleichbehandlung; vgl. Viehmann Die große Illusion, ZJJ 2010, 357-362). Der Wert des 1. JGGÄndG liegt eher in der kriminologischen Begründung und der klaren kriminalpolitischen Orientierung. Jugendkriminalität wird in erster Linie als entwicklungsbedingte Auffälligkeit und nicht als Erziehungsdefizit angesehen. Von daher ergibt sich die Forderung nach normalen Reaktionsformen auf ein normales Phänomen. Informelle Erledigung steht im Vordergrund. Neue ambulante Maßnahmen sollen die stationären Sanktionen weitgehend ersetzen, ohne dass sich die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöht. Die schädlichen Nebenwirkungen von Untersuchungshaft, Jugendarrest und Jugendstrafe werden ausdrücklich genannt (BT-Drucks. 11/5829 v. 27.11.1989).

7

Überblick zum 1. JGG-ÄndG:

Böhm NJW 1991, 534; Böttcher/Weber NStZ 1990, 561; NStZ 1991, 7; Heinz ZRP 1991, 183 und JuS 1991, 896; Jung JuS 1992, 186; Trenczek DVJJ-J 1990, 58 und NJ 1991, 195, 245, 288; Viehmann FuR 1991, 256.

8

Die kriminologischen Erkenntnisse und die kriminalpolitische Orientierung im 1. JGG-ÄndG bilden eine tragfähige Basis für weitergehende und grundlegende Reformen. Der Gesetzgeber ist sich der Notwendigkeit entsprechender Reformschritte bewusst. Am 20.6.1990 hat deswegen der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1.10.1992 den Entwurf des zweiten JGGÄndG vorzulegen, was aber nicht geschehen und mit dem Ende der Legislaturperiode gegenstandslos geworden ist. Lösungsvorschläge sollten insbesondere zu folgenden Problembereichen unterbreitet werden:


– Die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender;
– das Verhältnis zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln;
– die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe;
– die vermehrte Mitwirkung von Verteidigern im Jugendstrafverfahren;
– die Gefahr der Überbetreuung Jugendlicher (Erziehungsgedanke/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
– Straftaten-Denken und Aufschaukelungs-Tendenzen in der Sanktionspraxis der Jugendgerichtsbarkeit;
– die Stellung und Aufgaben der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren;
– das Ermittlungs- und das Rechtsmittelverfahren;
– die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten in Bezug auf jugendstrafrechtliche Besonderheiten;
– die verstärkt notwendige Berücksichtigung von Belangen junger Mädchen und Frauen in der Anordnung und Durchführung jugendrichterlicher Sanktionen;
– Aufwertung des Täter-Opfer-Ausgleichs (Plenarprotokoll 11/216 vom 20.6.1990).

9

Reformbedarf wird also fast ausschließlich in Verfahrensfragen und bei den Reaktionsmöglichkeiten und Tatfolgen gesehen. Ein solcher Ansatz wird als „Flucht ins Prozess- und ins Sanktionsrecht“ kritisiert (Ostendorf in: BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, 331).

Reformüberlegungen könnten aber bereits bei den Straftatvoraussetzungen ansetzen. Dann würde auch die Frage nach der Schaffung eines eigenständigen Deliktskatalogs und weitergehend die Frage nach einem selbstständigen Jugendkonfliktrecht aktuell. Sowohl national wie international wird aber überwiegend für die Trennung von Jugendhilfe einerseits und Jugendstrafrecht andererseits plädiert, freilich mit Weichenstellungen zur Jugendhilfe. Vorschläge für ein neues JGG sind von einer DVJJ-Kommission erarbeitet und auf dem Regensburger Jugendgerichtstag diskutiert worden (DVJJ-J 1992, 4 ff. u. DVJJ-J 1992, 271 ff.). Zu den Reformvorschlägen der AWO 1993 s. NK-Frommel 1994, 28 ff. Unter der Fragestellung, wie Jugendstrafrecht und Justiz männliche Herrschaft festigend werden der „Konstruktionsfehler“ und damit das Jugendstrafrecht als Jungenstrafrecht von Herz (KrimJ 1994, 296) kritisiert.


– Zur Frage „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß? Bedarf es und wenn ja welcher Veränderungen?“ sind beim 64. Deutschen Juristentag 2002 konkrete Reformvorschläge erarbeitet worden ausgehend von
– dem Gutachten von H.-J. Albrecht
– den Referaten von Landau, Ludwig und Streng und
– den Ergebnissen der zweiten Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ (Zwischenbericht DVJJ-J 2001, 345 ff.; Abschlussbericht DVJJ-Journal Extra 5, 2 02).
– Anlass für weitere Gesetzesänderungen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.1.23010 in der § 51 Abs. 2 für mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar und damit für nichtig erklärt wurde. Die erforderliche Neuregelung ist im Rahmen des seit dem 31.12.2006 geltenden 2. JuMoG vom 22.12.2006 erfolgt.

Das sicherlich wichtigste Reformgesetz der letzten Jahre ist das 2. JGG-ÄndG vom 13.12.2007, in Kraft seit dem 1.1.2008, in dem erstmals in der Geschichte des Jugendstrafrechts 1923, 1943, 1953 und 1990 eine ausdrückliche Zielbestimmung verankert worden ist („vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken“). Zu nennen sind ferner das Gesetz zur Erweiterung jugendgerichtlicher Handlungsmöglichkeiten vom 4.9.2012, das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012, das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 (seit 1.1.2014 in Kraft), das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (in Kraft seit 1.7.2017) und das seit dem 24.8.2017 geltende Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 sowie das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (in Kraft seit 13.12.2019), vgl. auch die Auflistung im Vorwort V und VI.

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ist durch das


– Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019 ( BGBl. I S. 2146; in Kraft seit 17.12.2019/1.1.2020) in nationales Recht umgesetzt worden, ebenso wie die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 (sog. PKH-Richtlinie) durch das
– Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128; in Kraft seit 13.12.2019).

5. Praktische Bedeutung

10

Die Strafverfolgung gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden und damit die praktische Bedeutung des JGG zeigt sich bereits anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik. Bei einer Wohnbevölkerung über 82 Mio. wurden 2018 = 6 054 330 Straftaten (ohne Verkehrs- und Staatsschutzdelikte) erfasst und 3 368 879 Fälle aufgeklärt (55,6 %). Unter den 2 051 266 Tatverdächtigen befanden sich 70 603 (= 3,4 %) Kinder, 177 431 (8,6 %) Jugendliche und 185 523 (= 9,0 %) Heranwachsende. Die Tatverdächtigen (TV)- und Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) entwickelten sich in den vergangenen Jahren wie folgt:

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2018.


Jugendliche
Jahr TV (insg.) %-Anteil TVBZ (Deutsche)
2001 298 983 13,1 7 416
2005 284 450 12,3 6 744
2009 254 205 11,3 6 993
2013 190 205 9,1 5 233
2015 218 025 9,2 4 604
2017 137 916 9,0 4 765
2018 177 431 8,6 4 765

Gegenüber 2017 betrug der Rückgang 2018 =6,8 % bei den Jugendlichen und 5,1 % bei den Heranwachsenden. Auch die registrierte Jugendgewalt (Jugendliche plus Heranwachsende in den vier Bereichen schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Mord/Totschlag) nach einem Anstieg 2015 jetzt 2018 mit 22.583 Tatverdächtigen (TV) wieder leicht rückläufig (TVBZ 725 gegenüber 728 im Vorjahr); Baier/Kliem Entwicklungstrends der Jugend Gewalt in Deutschland Im Hell- und Dunkelfeld, ZJJ 2019, 104-113.


Heranwachsende
Jahr TV (insg.) %-Anteil TVBZ (Deutsche)
2001 246 713 10,8 7 440
2005 247 450 10,7 7 795
2009 236 707 10,5 7 299
2013 188 670 9,0 6 354
2017 211 735 9,3 5 428
2018 185 523 9,0 5 312

11

Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2009 enthält erstmals eine „echte“ Tatverdächtigenzählung, d.h., dass Tatverdächtige, die in mehreren Bundesländern auffällig geworden sind, bundesweit auch nur einmal erfasst werden.

12

Gegenüber ihrem Bevölkerungsanteil sind also Jugendliche und Heranwachsende mit 8,6 bzw. 9,0 % doppelt bis dreifach überrepräsentiert. Insgesamt fielen 2018 7,0 % der deutschen Jugendlichen und 7,3 % der Heranwachsenden als tatverdächtig auf. Diese Tatsache ist dann nicht besorgniserregend, wenn man sich klar macht, dass


– es sich überwiegend um Massen- und Bagatellkriminalität handelt,
– jeder männliche Jugendliche schon einmal eine Straftat begangen hat, wie die Dunkelfeldforschung beweist,
– Jugendkriminalität normal und ubiquitär ist,
– Jugendkriminalität in der Regel entwicklungsbedingt ist und deswegen nur episodenhaften Charakter hat und
– sich mit der Übernahme neuer Rollen in den Bereichen Ausbildung und Beruf, Partnerschaft und Familie wieder „auswächst“.

13

Von daher ist es folgerichtig, wenn das Bundeskriminalamt schon von sich aus auf die Gefahr von Fehlinterpretationen dieses Zahlenmaterials hinweist. Bei den Delikten mit hoher Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen handelt es sich meist um Bagatelldelikte oder weniger gravierende Straftaten wie Ladendiebstahl, Fahrraddiebstahl, Sachbeschädigung oder Leistungserschleichung, bei denen die statistische Entwicklung in erster Linie vom Anzeigeverhalten der Geschädigten oder Zeugen abhängt. Ausgehend von der Frage, ob Jugendkriminalität eher „Episode“ oder aber Symptom“ ist, betont das Bundeskriminalamt den vielfach eher spielerischen und häufig nur episodenhaften Charakter der Kinder- und Jugenddelinquenz, warnt aber gleichzeitig davor zu übersehen, dass eine Minderheit jugendlicher Tatverdächtiger (Intensivtäter) noch eine kriminelle Karriere vor sich hat“ (PKS 2009, 97). Unter jugendlichen Intensivtätern sind dabei nach einer Definition des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen Tatverdächtige zu verstehen, die mindestens zweimal im Berichtsjahr polizeilich mit insgesamt mehr als fünf Straftaten in Erscheinung getreten sind. Zu dieser Gruppe zählen etwa 3 bis 5 % der Tatverdächtigen, die je nach Deliktstyp für über 30 bis zu 50, der in ihrer Altersgruppe registrierten Kriminalität verantwortlich sind (vgl. allgemein zu Mehrfachtätern und der Notwendigkeit, gerade diese problematische Gruppe nicht zusätzlich abzustempeln und auszugrenzen: DVJJ (Hrsg.), Mehrfach Auffällige – mehrfach Betroffene, Erlebnisweisen und Reaktionsformen, 1990j ZJJ 2003, S. 152 ff.; Müller/Bermann ZJJ 2004, 145 ff.; Lütkes/Rose ZJJ 2005, 63 ff. Drenkhahn FPR 2007, 24 ff.; Sonnen FPR 2007, 23 f. u. StV 2005, 94; DVJJ-Landesgruppe Brandenburg (Hrsg.), Erfolgreiches Arbeiten mit Intensivtätern, DVJJ-Extra 7, 2007; Holthusen FPR 2013, 417; Boers MschrKrim 2019, 3 ff.

14

Bei jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen ergab sich folgende Altersstruktur bei den Straftatgruppen 2018 in Prozent:

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2018, 103 f.


Jugendliche Heranwachsende
m. w. m. w.
1. Diebstahl ohne 14,2 18,1 8,9 6,8
unter erschwerenden Umständen 14,7 14,7 11,7 9,6
2. Sachbeschädigung 16,5 14,2 12,0 7,8
3. einfache KV 7,3 9,4 8,4 7,8
4. gefährl. & schw. KV 12,1 13,3 13,8 8,4
5. Betrug 4,7 6,0 9,7 9,1
6. Rauschgiftdelikte 12,0 18,0 18,0 15,7
7. Raubdelikte 20,3 19,3 16,9 11,1
8. Straftaten insgesamt 8,3 9,6 9,5 7,5

15

In der Öffentlichkeit entsteht über die Medien ein völlig anderes Bild, das – verkürzt – zu folgender Gleichsetzung führt: Jugendkriminalität = Gewaltkriminalität, gewaltbereite Jugend = kriminelle Jugend, kriminelle Jugend = Jugend, Diese Gleichsetzung bedeutet ein Höchstmaß an Ausgrenzung. Wie die Deliktsstruktur belegt, besteht hingegen kein Anlass zur Dramatisierung. Zudem wird in den Medien regelmäßig der Eindruck erweckt, die Kriminalität junger Menschen steige stetig und in erheblichem Maße. Demgegenüber finden sich im „Hellfeld“ seit etwa 1998 deutliche Rückgänge bei den Eigentumsdelikten ebenso wie bei den schwerwiegenden Gewaltdelikten. Anstiege sind im Bereich der Gewaltdelikte bei der Körperverletzung sowie bei den Betäubungsmitteldelikten (vornehmlich im Zusammenhang mit Cannabis) zu verzeichnen. Darüber hinaus weisen die Erkenntnisse der neueren Dunkelfeldforschung darauf hin, dass ein wesentlicher Teil des Anstiegs der polizeilich registrierten Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden auf eine erhöhte Anzeigebereitschaft gegenüber diesen und eine gestiegene Aufmerksamkeit hinsichtlich des Phänomens Jugendkriminalität zurückzuführen ist (vgl. dazu BMI/BMJ (Hrsg.), zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, S. 354: „Eine Zunahme gravierender Formen der Delinquenz junger Menschen in Gestalt von erhöhten Zahlen von Mehrfach- und Intensivtätern lässt sich nicht nachweisen“). Angesichts dieser empirisch gesicherten Erkenntnis der kriminologischen Sanktionsforschung ist der durch die Medien verstärkte Ruf nach mehr Härte (mehr und längere Jugendstrafen, weniger Bewährung, Einschränkung von Vollzugslockerungen, häufiger Jugendarrest) im Sinne neuer Straflust/neuer Punitivität umso unverständlicher (Lautmann/Klimke/Sack Punitivität, 8, Beiheft, KrimJ 2004; Sack Symbolische Kriminalpolitik und wachsende Punitivität, in: Dollinger/Schmidt Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 2010, 63-89 unter Bezug auf Garland The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, 2001).

In Gesetzgebung und Strafrechtsanwendung sind nur punktuell Tendenzen einer stärkeren punitiven Orientierung festzustellen, eine allgemeine Trendwende erhöhter Straflust lässt die Sanktionierungspraxis aber nicht erkennen (Cornel Neue Punitivität, 2013; Dünkel Werden Strafen immer härter?, in: Bannenberg/Jehle (Hrsg,), Gewaltdelinquenz, 2011, 208-243; Heinz Zunehmende Punitivität in der Praxis des Jugendkriminalrechts? in: BMJ, Jenaer Symposium, 2009, 29-80; Neubacher ZJJ 4/2011, 433 mit drei Beobachtungen – Jugendkriminalpolitik hat kein Zukunftsprojekt und lässt sich treiben, der Reformgeist des ersten JGGÄndG ist verflogen, für eine grundlegende Kursänderung im Jugendkriminalrecht gibt es keine Gründe – vor dem Hintergrund von Brüchen und Verwerfungen zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen; Schwerpunktheft Punitivität, ZJJ 2/2012).

Ein Gemeinschaftsprojekt des Bundesministeriums des Innern und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) in Form einer deutschlandweiten Dunkelfeldbefragung unter 44 610 Schülern der neunten Jahrgangsstufe zeigt zur Jugendgewalt überwiegend positive Trends und relativiert die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik (Baier/Pfeiffer u.a. Jugendliche in Deutschland als Opfer und Täter von Gewalt, ZJJ 2009, 112-119: In den letzten zwölf Monaten 83,2 % ohne persönliche Gewalterfahrung, seit 1998 gleichbleibende bis rückläufige Entwicklung der Jugendgewalt; ausländerfeindliches, antisemitisches oder rechtsextremistisches Weltbild nur bei einer kleinen Minderheit von Jugendlichen – in einigen Gebieten allerdings alarmierend hoch). Stärkster Risikofaktor von Jugendgewalt ist die Einbindung in delinquente Gruppen, weitere Risikofaktoren sind der Konsum von Alkohol und illegalen Drogen sowie soziale Belastungen von Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Vgl. BMI (Hrsg.), Muslime in Deutschland, 2007 (mit Untersuchungen von Brettfeld und Wetzels zur Gewalteinstellung, S, 175-192); BT-Drucks. 16/13300 vom 10.6.2009: Erster Integrationsindikationsbericht (S. 124 Gewaltkriminalitätsquoten, S. 127 Kriminalität, Gewalt und Diskriminierung); Bannenberg Kriminalität bei jungen Migranten, in: BMJ (Hrsg.) 2009, 155-185; Holthusen Straffällige männliche Jugendliche mit Migrationshintergrund – eine pädagogische Herausforderung, in: BMJ (Hrsg.) 2009, 203-232; Kemme Die kulturelle Sozialisation als Determinante delinquenten Verhaltens- und Suchtmittelumgangs bei westlichen und muslimischen Jugendlichen, MschrKrim 2010, 126-146; Usculan Riskante Bedingungen des Aufwachsens: Erhöhte Gewaltanfälligkeit junger Migranten?, in: BMJ (Hrsg.) 2009, 187-202; Wetzels Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund – kriminologische Perspektiven, FPR 2007, 36-46; Kemme/Kolberg Religiosität und Delinquenz bei einheimischen Muslimen und Christen: Welche Rolle spielt die Geschlechtsrollenorientierung? ZJJ 2013, 4-12; Schwerpunkt Junge Menschen mit Migrationshintergrund, ZJJ 1/2013; zu den Phänomenen von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Rechtsextremismus und Antisemitismus vgl. die Sachverhalte in den Entscheidungen BGH NJW 1994, 395 = NK 1994, 41; StV 1994, 654; NStZ 1994, 584; NStZ-RR 1996, 35, NStZ 1999, 129 und BGH v. 30.3.2004 (5 StR 410/03) und den Schwerpunkt „Rechtsextremismus“ in ZJJ 2/2010. Auch: Cornel/Dünkel/Pruin/Sonnen/Weber Die Integration von Flüchtlingen als kriminalpräventive Aufgabe – Ein kriminologischer Zwischenruf, NK 2015, 325-330.

Vgl. allgemein zu den aktuellen Entwicklungen der Jugendkriminalität, ihren Entstehungszusammenhängen, den Reaktionsmöglichkeiten und speziell zu Längsschnittuntersuchungen:

Baier/Kliem Entwicklungstrends der Jugendgewalt in Deutschland, ZJJ 2019, 104-113; Boers Delinquenz im Altersverlauf, MschrKrim 2019, 3-42; Boers/Reinecke u.a. Jugendkriminalität – Alltagsverlauf und Erklärungszusammenhänge, Neue KrimPol (NK) 2010, 58-66; Boers Die Kriminologische Verlaufsforschung, in: Schneider, H.-J. (Hrsg.): Internationales Handbuch der Kriminologie, Bd. 2, 577-616; Boers Kontinuität und Abbruch persistenter Delinquenzverläufe, in: BMJ 2009, 101-133 = DVJJ (Hrsg.) Fördern, Fordern, Fallenlassen, 2008, 340-376; Heinz Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zum Jugendkriminalrecht, 2019; Pfeiffer/Baier/Kliem zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkt: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer, 2018; 2. PSB 2006, 354-407 (Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer), 408-439 (Zuwanderer als Täter und Opfer); Sampson/Laub Life-Course Desisters?, Criminology 2003, 555-592; Schumann, K. Jugenddelinquenz im Lebensverlauf, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg,) 2010, 243-257; Stelly/Thomas Kriminalität im Lebenslauf, 2005; Weitekamp/Kerner/Stelly/Thomas Desistance from Crime: Life History, Turning Points and Implications for Theory Construction in Criminology, in: Karstedt/Bussmann (Eds.), Social Dynamics of Crime and Control. New Theories for a World in Transition 2000, 207-227.

16

Bei den Verurteiltenzahlen ergibt sich folgendes Bild:

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3: Strafverfolgung, 2017, 16.


Jahr Verurteilte Jugendliche Heranwachsende
2003 736 297 52 905 75 468
2005 780 659 57 687 77 229
2008 734 669 54 771 70 127
2012 773 901 44 984 69 809
2017 716 044 28 479 50 434

17

Der Anteil von Jugendlichen und Heranwachsenden unter den Abgeurteilten 2017 von 14 % und unter den Verurteilten von 11 scheint für eine geringer werdende Bedeutung der Jugendgerichtsbarkeit zu sprechen (Anteil 1985 = 21,3 %). Doch muss neben der demographischen Entwicklung (DVJJ (Hrsg.), Und wenn es künftig weniger werden – die Herausforderung der geburtenschwachen Jahrgänge, 1987), der zunehmend höhere Anteil informeller Erledigungen berücksichtigt werden. So betrug der Anteil der nach den §§ 45, 47 im Jahre 2017 informell sanktionierten Jugendlichen und Heranwachsenden schon 77,5 % ( je nach Bundesland zwischen 65-89 %), Boers/Scherff, ZJJ 2020, 7.

18

Verurteiltenziffer (Deutsche Verurteilte je 100 000 Einw. der gleichen Personengruppe; früheres Bundesgebiet)

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3: Strafverfolgung, 2017, 17.


Jahr insgesamt Jugendliche Heranwachsende Erwachsene
1995 1 070 1 167 2 581 1 010
2005 1 125 1 662 3 120 1 012
2008 1 069 1 619 2 700 966
2015 823 859 1 837 784
2017 754 774 1 570 772

Die Verurteiltenziffer ist also bei den Jugendlichen 2017 um 9,9 % und bei den Heranwachsenden um 14,5 % gegenüber 2015 gesunken, während sie bei den Erwachsenen um 1,5 % zurückgegangen ist.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

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§ 1 begrenzt den Anwendungsbereich des JGG auf Jugendliche und Heranwachsende und damit auf die Altersgruppe der 14-, aber noch nicht 21-Jährigen (Ausnahmen bis zum 24. Lebensjahr im Jugendstrafvollzug). Das Jugendstrafrecht gilt auch für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden bei der Bundeswehr, doch sind die Sondervorschriften der §§ 112a-112e zu beachten. Maßgebend ist das Alter zur Zeit der Tat, das ist der Zeitpunkt der Handlung bzw. Unterlassung, nicht des Taterfolges, der Strafverfolgung oder der Aburteilung. (Strafverfahren 2020 vor dem Landgericht Hamburg gegen den 93-jährigen Angeklagten, der als 17-jähriger 55 – Wachmann im KZ Stutthof war).

1. Kinder

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Kinder sind nach § 19 StGB schuldunfähig, woraus sich materiell-rechtliche und prozessuale Konsequenzen ergeben:

21

Auch bei Dauerdelikten und natürlicher oder rechtlicher Handlungseinheit darf der Zeitraum vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Unter dem Aspekt des Gebotenseins ist Notwehr gegenüber Angriffen von Kindern regelmäßig ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Schuldunfähigkeit nicht erkennbar und dieser Irrtum unvermeidbar war (SK-Rudolphi/Rogall § 199 Rn. 7, 8). Ein Kind kann Vortäter einer Hehlerei sein (BGHSt 1, 47), freilich nicht in der Beschuldigten-, sondern nur in der Zeugenrolle. Die Beteiligung von Kindern kann für den schuldfähigen Täter den Qualifikationssrund gemeinschaftlich z.B. der §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen. zugunsten eines Kindes ist eine Begünstigung nach § 257 StGB möglich, dagegen eine Strafvereitelung nach § 258 StGB ausgeschlossen.

22

Das Alter von 14 Jahren ist eine Verfahrensvoraussetzung. Schuldunfähigkeit und damit Strafunmündigkeit sind ein in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis. Eine Strafverfolgung gegenüber Kindern ist unzulässig (vgl. auch Polizeiliche Dienstvorschrift [PDV] 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“ 1995, Nr. 3.4.1), Ein Kind kann nicht Beschuldigter sein, Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen verbieten sich. Die Festnahme eines erkennbar Strafunmündigen kann nicht nach § 127 StPO gerechtfertigt werden. Die entgegenstehende Entscheidung KG JR 1971, 30 (vorläufige Festnahme nach Schneeballwürfen) überzeugt nicht, weil der Hinweis auf die Verhinderung weiterer Taten und die Feststellung der gesetzlichen Vertreter zwecks Klärung einer Aufsichtspflichtverletzung das Kind in eine Objektrolle drängt. Ostendorf spricht in diesem Zusammenhang zu Recht von einer unzulässigen strafrechtlichen Vertreterhaftung ( § 1 Rn. 3). Für Durchsuchungen gegenüber Kindern bietet weder § 102 StPO (kein Verdacht einer strafbaren Handlung) noch § 103 StPO (Kind ist keine „andere Person“) eine Rechtsgrundlage (a.A. OLG Bamberg NStZ 1989, 40 m. krit. Anm. Wasmuth). Eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO ist ebenso ausgeschlossen wie eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO (zust. Hirt Krim 2003, 572). Entsprechendes gilt für alle Eingriffsnormen, die an den Beschuldigten-Status anknüpfen (Eisenberg StV 1989, 556).

Entscheidend ist nämlich, dass es sich gem. § 152 Abs. 2 StPO um eine verfolgbare Straftat handelt – eine Voraussetzung, die bei Kindern gerade nicht gegeben ist. Im Strafverfahren ist auch die Polizei dem Legalitätsprinzip unterworfen, so dass der Beschuldigtenbegriff der StPO nur einheitlich interpretiert werden kann und nicht unter präventiv-polizeilichen Aspekten verändert werden darf. § 163 Abs. 1 StPO gibt der Polizei keine weitergehenden Befugnisse. Auch können Erwachsene, die als strafunmündige Kinder Delikte begangen haben für ihre Taten nicht ausgeliefert werden (OLG Hamm StraFo 2007, 160). Obwohl Kinder »von der Berührung mit der Strafrechtspflege zu bewahren“ sind (schon RGSt 57, 206 f.), gab es nach einer in Berlin durchgeführten empirischen Untersuchung gegenüber angezeigten Kindern in der Altersgruppe zwischen 10 und 14 Jahren bei über 6 % Durchsuchungen und bei fast 27 % kurzfristig freiheitsentziehende prozessuale Zwangsmaßnahmen (Bruckmeier u.a. in: Autorengruppe Jugenddelinquenz (Hrsg.): Handlungsorientierte Analyse von Kinder- und Jugenddelinquenz 1983, 197). Auch Nr. 2 RLJGG zu § 1 gibt hierfür keine genügende Rechtsgrundlage.

23

Nach dieser Richtlinie prüft die Staatsanwaltschaft bei Schuldunfähigkeit, wer zu benachrichtigen ist (Familiengericht, Schule) und ob gegen Aufsichtspflichtige einzuschreiten ist. Die Richtlinien haben nur den Charakter von einfachen Verwaltungsvorschriften. Als solche vermögen sie nicht umfassende Ermittlungen zur familiären und pädagogischen Situation von Kindern zu rechtfertigen. Präventiv polizeiliche Befugnisse der Gefahrenabwehr kamen regelmäßig auch nicht in Betracht (str.), weil die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu beachten sind und Delinquenz im Kindesalter als normales Phänomen kein prognostisch relevanter Faktor für spätere Jugendkriminalität ist (Pongratz/Schäfer/Jürgensen/Weiße Kinderdelinquenz, 1975, S. 91; vgl. Hoops Was hilft bei Kinderdelinquenz? 2009 [Diss. Leipzig 2007]; Schwerpunkt Kinderdelinquenz, ZJJ 4/2012). Frehsee hat die Ergebnisse zur „Strafverfolgung“ von Strafunmündigen sehr anschaulich zusammengefasst (ZStW 100 (1988), 290, 321):


– Jede Ermittlung, Registrierung, Speicherung und Weitergabe von Informationen, die nicht lediglich der Identifizierung sich unerträglich verdichtenden Schädigungsverhaltens dient, ist unzulässig.
– Deshalb dürfen nur die für die Identifizierung der Schwer- und Vielfachauffälligkeit an sich nötigen Personal- und Tatdaten registriert werden.
– Aufgenommene Anzeigen gegen Kinder sind sofort an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Soweit Gefährdungen des Kindes erkennbar werden, sind Eltern oder Jugendamt zu benachrichtigen.
– Die Staatsanwaltschaft ist nach der Einstellung zu keiner weiteren strafprozessualen Verwertung der Informationen befugt.
– Insbesondere ist es unzulässig, im Falle späterer Auffälligkeit im strafmündigen Alter polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und Unterlagen beizuziehen und an den Richter weiterzuleiten.

24

Allgemein zur Problematik:

Apel/Eisenhardt StV 2006, 490 ff., Erkennungsdienstliche Behandlung von Kindern – Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung; Eisenberg StV 1989, 554; Hirt Kriminalistik 2003, 570-578; Holzmann Polizeilicher Umgang mit unter 14-jährigen, 2008; Müller, S./Peter (Hrsg.), Kinderkriminalität, 1998; Neubacher ZRP 1998, 121; Ostendorf DVJJ-J 1997, 375; Polizei und Sozialarbeit: Wie gehen wir mit Kindern um?, DVJJ-J 2002. Pongratz/Jürgensen Kinderdelinquenz und kriminelle Karrieren. Eine statistische Nachuntersuchung delinquenter Kinder im Erwachsenenalter, 1990; vgl. auch Praxis der Rechtspsychologie 16 (2006), Themenschwerpunkt: Kinderdelinquenz; Verrel Kinderdelinquenz – ein strafprozessuales Tabu?, NStZ 2001, 284 ff.; Wetzels FPR 2007, 36 ff. (Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund); Schwerpunkt Kinderdelinquenz, ZJJ 4/2012; Sonnen FPR 2013, 408 (Kinder- und Jugenddelinquenz in der strafrechtlichen Ermittlung); Themenschwerpunkt Delinquente Kinder und Jugendliche, FPR 10/2013.

2. Zweifel am genauen Alter von Jugendlichen und Heranwachsenden

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Bei Zweifeln über den genauen Tatzeitpunkt bzw. über das exakte Geburtsdatum, was mitunter bei Ausländern und bei unbegleiteten jungen Geflüchteten vorkommen kann, gilt die jeweils günstigere Rechtsfolge (BGHSt 5, 366 f.; OLG Köln NJW 1964, 1684 f., BGH StV 2000, 187). Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Beschuldigte noch keine 14 Jahre alt war, ist das Verfahren einzustellen. In den beiden anderen Grenzbereichen – einerseits Jugendlicher/Heranwachsender und andererseits Heranwachsender/Erwachsener – entscheidet der Vergleich zwischen den jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten und den Rechtsfolgen nach allgemeinem Strafrecht. Dabei gilt kein generell-abstrakter, sondern ein individuell-konkreter Maßstab. Jugendstrafrecht ist nämlich nicht grundsätzlich das mildere Recht, sondern eher ein „aliud“ als ein „minus“ gegenüber dem allgemeinen Strafrecht (Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 30 und 575). Dies zeigt sich auch daran, dass im Jugendstrafrecht relativ mehr freiheitsentziehende Sanktionen als im allgemeinen Strafrecht verhängt werden (Heinz Sanktionensystem, 2010, S. 104). Bei Freiheitsentzug entscheidet die Dauer. So ist eine Freiheitsstrafe von kürzerer Dauer nach allgemeinem Strafrecht stets günstiger als eine bestimmte Jugendstrafe von längerer Dauer (BGHSt 10, 100, 103). Ambulante Maßnahmen haben gegenüber stationären Sanktionen Vorrang (z.B. Geldstrafe gegenüber Jugendarrest). Innerhalb der ambulanten Maßnahmen sind die Konsequenzen bei Nichtbefolgung ebenso wie die registerrechtlichen Folgen zu berücksichtigen (Albrecht S. 83). Entscheidend ist aber immer eine tatsächliche Prüfung und Abwägung im Einzelfall oder ein konkret fiktiver Einzelfallvergleich (M/R/T/W/Rössner § 1 Rn. 7).

Neben diesen beiden einzelfallbezogenen Positionen wird auch vertretenJ den Zweifels Grundsatz in dubio pro reo auch im Verfahrensrecht und nicht nur im materiellen Recht anzuwenden, Eisenberg § 11 Rn. 11 mit Kritik an BGH ZJJ 2017, 414.

Inzwischen gilt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 der Zweifelssatz für die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften, wenn zweifelhaft istJ ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 3 der Richtlinie):

Falls Zweifel daran bestehen, ob eine Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt diese Person als Kind (Person im Alter von unter 18 Jahren). Voraussetzung dafür ist, dass nach eigenen Aussagen des Beschuldigten; Überprüfung des Personenstandes, dokumentarischen Recherchen und bei dessen Fehlen einer medizinischen Untersuchung als letztes Mittel weiterhin Zweifel hinsichtlich des Alters bestehen (Erwägungsgrund 13). Die Zweifelssatz entpflichtet nicht von durchzuführenden Verfahren zur Altersfeststellung. Praktische Fragen der Alterseinschätzung ergeben sich angesichts der großen Zahl von ausländischen unbegleiteten Kindern und Jugendlichen mit dem Anstieg ihrer Asylanträge von 163 im Jahr 2008 auf 35.359 im Jahr 2016. Das Problem der exakten Altersbestimmung bewegt sich in einem Bereich zwischen fehlender amtlicher Geburtsregistrierung in den Herkunftsländern bis zur Täuschung, um als Minderjähriger statt in Sammelunterkünften in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden zu können. Nach § 42a SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise vorläufig in Obhut zu nehmen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist die Minderjährigkeit durch Befragung und Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen. Auf Antrag des Betroffenen oder von amtswegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (§ 42f SGB VIII) behördliches Verfahren zur Altersfeststellung). Nach dem Erwägungsgrund 13 der Richtlinie EU 2016/800 soll eine medizinische Untersuchung nur als letztes Mittel und unter strikter Achtung der Rechte der Kinder, seiner körperlichen Unversehrtheit und der Menschenwürde durchgeführt werden. Mit Blick auf die § § 81a, 81b StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 sieht der Gesetzgeber hier keinen Umsetzungsbedarf.

Zu den Methoden der Altersbestimmung:

Alnajar Methoden zur forensischen Altersdiagnostik und Auswertung von Altersgutachten bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Diss. Hamburg 2017; Gundelach, Lasse Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung, ZJJ 2018, 139

Jung, Thomas Die Altersermittlung im Strafverfahren, StV 2013, 51

Klein, Anne Altersschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen – Gefährdung des Kindeswohls?, Kritische Justiz 2015, 405

Stenger, Andreas/Bertolini, Stefan Unbegleitete minderjährige Ausländer – Herausforderungen bei der Identitäts- und Altersfestellung aus Perspektive der Sicherheitsbehörden, Kriminalistik 2018, 497

ZEKO Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Ärztekammer – „Medizinische Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen“, 2016

Der Beweisantrag eines ausländischen Angeklagten, er sei zwei Jahre jünger als in seinem Pass vermerkt und deswegen noch Heranwachsender, kann nur nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden und nicht etwa mit der Begründung, dass sich das Gericht bereits im „Freibeweisverfahren“ die Überzeugung verschafft habe, dass das im Pass des Angeklagten angegebene Alter richtig sei (BGH StV 1982, 101). Zur Aufklärungspflicht BGH NStZ 1998, 50 f.; zur Behandlung des Sachverständigengutachtens im Verfahren OLG Hamburg StV 2005, 206 f.

3. Rechtsfolgen einer falschen Einordnung

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Die Verurteilung eines Erwachsenen nach Jugendstrafrecht hat keine Nichtigkeit zur Folge. Das soll auch im umgekehrten Fall der Verurteilung eines Jugendlichen zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht gelten (BGH MDR 1954, 401 [Dallinger]), doch bestehen hier Zweifel. Bei der irrtümlichen Verurteilung eines Kindes wird danach differenziert, ob eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder ein Rechtsfehler zu Grunde liegt. Nur bei Rechtsfehlern und dann auch nur bei Maßnahmen, die auch der Familienrichter nicht gegenüber dem Kinde hätte anordnen dürfen, wird Nichtigkeit angenommen (Dallinger/Lackner § 1 Rn. 21). überzeugender ist es jedoch, bei der Verurteilung von Kindern Nichtigkeit anzunehmen (Ostendorf § 1 Rn. 13 und jetzt auch Brunner/Dölling § 1 Rn. 12). Auch in diesem Fall sind zur Beseitigung des faktischen Scheins alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bis hin zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO und Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 458 StPO zulässig (Frehsee ZStw 100 (1988), 296); ebenso der Antrag, im Beschlusswege die Nichtigkeit festzustellen (Peters 1967, 524 und 1985, S. 524).

III. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Verfehlung

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Unter Verfehlung ist eine rechtswidrige Tat zu verstehen. Für die fünf neuen Bundesländer war der Begriff der „Verfehlung“ ausdrücklich durch den der „rechtswidrigen Tat“ ersetzt worden, um Missverständnisse zu vermeiden, da die Verfehlungen nach § 4 StGB-DDR eine eigenständige Deliktskategorie unterhalb von Verbrechen und Vergehen bildeten; seit dem Gesetz vom 8.12.2010 nicht mehr anzuwenden.

28

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind rechtswidrige Taten nur solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Gemeint sind Verbrechen und Vergehen nach dem StGB, dem Nebenstrafrecht und nach landesrechtlichen Strafbestimmungen (= allgemeine Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1). Ordnungswidrigkeiten sind also keine Verfehlungen. Nach Nr. 1 RiJGG zu § 1 gelten die Vorschriften des JGG für das Bußgeldverfahren aber sinngemäß, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 OWiG; vgl. BayObLG NJW 1972, 837 und allgem. Bohnert Ordnungswidrigkeiten u. Jugendrecht, 1989). Ebenfalls keine Verfehlungen sind Verhaltensweisen, die nach StPO, GVG, ZPO und FamFG mit Ordnungsgeld oder -haft sanktioniert werden können, vgl. § 33 Rn. 22 f. Ordnungsmaßnahmen gegenüber Kindern dürfen nicht verhängt werden (BVerfGE 20, 323, 331 u. 58, 159). Dass nach OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547 eine Vorführung von Kindern zulässig sein soll, vermag unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu überzeugen (Ostendorf § 1 Rn. 10). Eltern können nicht gezwungen werden, ihre Kinder als Zeugen vor Gericht erscheinen zu lassen (OLG Hamm NJW 1965, 1613).

2. Geltung

29

Das JGG gilt auch für nichtdeutsche Jugendliche und Heranwachsende und Auslandstaten, sofern die Voraussetzungen der § § 3 bis 7 StGB gegeben sind. Auf Grund unterschiedlicher Strafmündigkeitsgrenzen (vgl. Dünkel Entwicklungen der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts in Europa – ein Vergleich, in: Riklin (Hrsg.), Jugendliche, die uns Angst machen. Was bringt das Jugendstrafrecht?, 2003, S. 80 und Dünkel u.a. Juvenile Justice Systems in Europe Vol. 4, 2010, 1821) können sich im internationalen Rechtshilfeverkehr Probleme ergeben. Ein Rechtshilfeersuchen, das einen zur Tatzeit 13-Jährigen betrifft (OLG Stuttgart NJW 1985, 573) soll ebenso zulässig sein wie ein Ersuchen um richterliche Vernehmung eines im Ausland angeklagten 11-Jährigen (OLG Schleswig NStZ 1989, 583, m. Anm. W. Walter). Gegen beide Entscheidungen ergeben sich Bedenken aus den §§ 3 Abs. 11, 73 u. 83 Nr. 2 IRG.

30

Zur Frage der Auslieferung junger Ausländer ist § 9 IRG, bei der Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen gegenüber Deutschen sind die § § 48, 49 IRG und bei der Umwandlung vollstreckbarer ausländerrechtlicher Sanktionen in jugendrechtliche Rechtsfolgen ist § 54 Abs. 1 IRG zu beachten (Überblick in § 31 Rn. 8 und in § 41 Rn. 3).

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) 1Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. 2Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Kommentierung

I.Ziel und Anwendungsbereich1, 2

II.Vorrangige Sondervorschriften des JGG3 – 18

1.Straftatvoraussetzungen3 – 11

2.Rechtsfolgen der Tat12, 13

3.Strafverfahren14

4.Allgemeine Grundsätze15 – 18

III.Allgemeine Vorschriften19 – 21

1.Strafrechtsvorschriften19

2.Ordnungswidrigkeiten20

3.Verwaltungsvorschriften21

Literatur:

Cornel Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht – historische Entwicklungen, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), 2018, 533-558; Cornel zum Begriff der Resozialisierung, in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), 4. Aufl. 2018, 31-62; DVJJ (Hrsg.), Herein-, Heraus-, Heran – junge Menschen wachsen lassen, 30. Deutscher Jugendgerichtstag 2017 in Berlin, 2019; DVJJ (Hrsg.), Verantwortung für Jugend – Perspektiven und Qualitätssicherung in der Jugendkriminalrechtspflege, 26. Deutscher Jugendgerichtstag 2004 in Leipzig, 2006; DVJJ (Hrsg.), Fördern, Fordern, Fallenlassen, 27. Deutscher Jugendgerichtstag 2007 in Freiburg, 2009; DVJJ (Hrsg.), Achtung für Jugend – Praxis und Perspektiven des Jugendkriminalrechts, 28. Deutscher Jugendgerichtstag 2010 in Münster, 2011; DVJJ (Hrsg.), Jugend ohne Rettungsschirm. Herausforderungen annehmen, 29. Deutscher Jugendgerichtstag 2013 in Nürnberg, 2015; Eisenberg Probleme des Jugendstraf- und Jugendstrafverfahrensrechts, NJW 2010, 1507; Goerdeler Das Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts, ZJJ 2008, 137–147; Heinz, W. Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg (Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz), 2019; Heinz, W. Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 bis 2008, 2010; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 ibs 2013 und 2004 bis 2013, BMJV 2016; Jehle/Heinz/Sutterer Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine kommentierte Rückfallstatistik, BMJ 2003; Jehle /Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 bis 2010, BMJ 2013; Knauer Europäische Menschenrechtskonvention, ZJJ 2019, 39-49 Lösel/Bender/Jehle (Hrsg.), Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik – Entwicklungs- und Evaluationsforschung, 2007; Meier What works? Die Ergebnisse der neueren Sanktionsforschung aus kriminologischer Sicht, JZ 2010, 112–120; Rössner u.a. Düsseldorfer Gutachten: Empirisch gesicherte Kenntnisse über kriminalpräventive Wirkungen, 2002; Schruth Rechtliche Grenzen strafender Pädagogik im staatlichen Auftrag, ZKJ 2010, 181–188; Sherman, L. et al. Preventing Crime: What works, what doesn‘t, what‘s promising, 1997; Sherman, L. et al. Evidence-Based Crime Prevention, 2002; Sonnen Jugendkriminalpolitik zwischen Glauben und Wissen, StV 2005, 94–99; Sonnen/Guder/Reiners-Kröncke Kriminologie für Soziale Arbeit und Jugendstrafrechtspflege, 2007; Streng Ansätze zur Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen, ZIS 2010, 227–235; Walsh Der Umgang mit jungen „Intensivtätern“. Ein Review zu kriminalpräventiven Projekten in Deutschland unter Wirksamkeitsgesichtspunkten, ZJJ 2017, 28-46; Walter, M. Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989; Winkler Erziehung sinnlos? – Zum sozialpädagogischen Umgang mit jungen Mehrfachauffälligen, in: BMJ (Hrsg.) 2009, S. 135–151.

I. Ziel und Anwendungsbereich

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§ 2 Abs. 1 enthält erstmals in der Geschichte des JGG eine ausdrückliche Zielbestimmung. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, erneuten Straftaten entgegenzuwirken, also Rückfallkriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden zu vermeiden. Die Formulierung „vor allem“ lässt Raum für weitere Reaktionsüberlegungen wie Normverdeutlichung (vgl. § 13) und Schuldausgleich (vgl. § 17 Abs. 2, 2. Var.). Ausgeschlossen bleiben Aspekte der negativen Generalprävention, der Abschreckung anderer (BT-Drucks. 16/6293, 10), wie sich aus dem Wortlaut ergibt, dass erneuten Straftaten eines und nicht von Jugendlichen und Heranwachsenden entgegengewirkt werden soll. Unzulässig ist die eigenständige Verfolgung generalpräventiver Zwecke, auch wenn etwa normverdeutlichende Nebeneffekte nicht auszuschließen sind (Streng § 1 Rn. 15-23).

Der Weg zur Zielerreichung ist „vorrangig“ der Erziehungsgedanke. „Vorrangig“ weist darauf hin, dass sich nicht hinter jeder Straftat eines jungen Menschen ein Erziehungsdefizit verbirgt. Nicht immer ist ein erzieherischer Bedarf gegeben. Die Frage, ob durch die ausdrückliche Zielbestimmung der Legalbewährung die Kritik „am diffusen Inhalt des Erziehungsprinzips“ ausgeräumt ist, hat die Bundesregierung dahingehend beantwortet, dass das Ziel eines künftigen Lebens ohne Straftaten dem Maß und der Gestaltung der erzieherischen Einwirkung „klare Konturen“ gibt und zugleich Grenzen setzt (BT-Drucks. 16/13142, 6, 7). In der Tat bedarf es an dieser Stelle keiner Stellungnahme dazu, ob der Erziehungsgedanke pädagogisch, psychologisch, soziologisch oder juristisch zu verstehen ist (Erziehung „durch“, „statt“ oder „als“ oder „nach“ Strafe). Erziehung meint positive Individual-(Spezial-)Prävention, setzt auf soziale Integration und orientiert sich an § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit), wobei der Akzent auf Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit zu setzen ist (zum Problem „Werte und Gesellschaft“ Schumacher ZJJ 2008, 374–378); Herrmann/Dölling Kriminalprävention und Wertorientierungen in komplexen Gesellschaften, 2001; Herrmann Werte und Kriminalität, 2003; Herrmann/Dölling/Resch Zum Einfluss elterlicher Werteerziehung und Kontrolle auf Kinderkriminalität, in: FS Wolfgang Heinz, 2012, S. 398-414).

Der Erziehungsgedanke diente 1923 der Ablösung der absoluten Straftheorie des Schuldausgleichs und der Vergeltung, 1943 dem NS-ideologischen Menschenbild und 1953 der fürsorgerischen Orientierung im JWG. 1990 ist die sozialpädagogische Leitfunktion in § 1 SGB VIII als Recht auf Förderung und Erziehung verankert worden, freilich nicht als subjektives Recht, sondern als Grundorientierung mit Konsequenzen auch für das Jugendstrafrecht über die §§ 12, 38 JGG, 52 SGB VIII (Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz als andere Aufgabe neben Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien). Die am Kindeswohl ausgerichteten Ziele der Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung, der Vermeidung und des Abbaus von Benachteiligungen, die Unterstützung der Eltern sowie die angestrebte Verwirklichung, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen oder zu erhalten, reichen wesentlich weiter als, erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 neuformulierte § 38 Abs. 2 nimmt ausdrücklich Bezug auf die im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte („Jugendhilfe vor Strafrecht“, Trenczek). Im Zusammenhang mit dem Recht auf individuelle Begutachtung werden in der europäischen Richtlinie als besondere Bedürfnisse von Personen unter 18 Jahren Schutz, Erziehung, Ausbildung und soziale Integration genannt (Artikel 7 Abs. 1). Ein Überblick über die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in jugendkriminalrechtlichen Fragen wie zur erzieherischen Orientierung ist für Knauer Anlass für weitergehende Überlegungen zu einem neuen Erziehungsbegriff, entwickelt über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Rechts der Europäischen Union (Knauer ZJJ 2019, 39-41).

Gegenwärtig ist Erziehung selbst nicht Ziel und Anliegen des Jugendstrafrechts, sondern Orientierungshilfe bei der Interpretation der im JGG verwendeten Begriffe „erzieherische Einwirkung“, „aus Gründen der Erziehung“ oder „erhebliche erzieherische Nachteile“. Gemeint sind erzieherische Mittel zur Zielerreichung nicht nur als äußere Reaktion, sondern auch innerlich verbunden mit positiven Einstellungen wie Unrechtseinsicht und Normakzeptanz (BT-Drucks. 16/6293, 9). Ein in sich geschlossenes System der Ausrichtung des Erziehungsgedankens für das Verfahren unter dem Vorbehalt des elterlichen Erziehungsrechts und für die Rechtsfolgen hat Rössner entwickelt (Meier/Bannenberg/Höffler 4. Auflage, 2019, S. 1-30 – Rössner/Bannenberg). Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist das als Resozialisierung bezeichnete Vollzugsziel der sozialen Integration bzw. das Erziehungsziel im Jugendstrafrecht unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Schutzfunktion. „Zwischen dem Integrationsziel des Vollzuges und dem Anliegen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht insoweit kein Gegensatz“ (BVerfG Urt. v. 31.5.2006, NJW 2006, 2093 ff = ZJJ 2006, 193 ff.). Eine gelingende soziale Integration ist der beste Schutz potentieller Opfer und wird der Sicherungsaufgabe als Hauptziel neben der Erziehung gerecht. Für die Gesellschaft ergibt sich die Verpflichtung, für die Sozialisation junger Menschen Rücksicht auf ihre noch nicht abgeschlossene Entwicklung zu nehmen und bei den Rechtsfolgen sich an den Grundsätzen von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu weniger ausgrenzenden Reaktionsformen zu orientieren wie Jugendhilfe vor Strafrecht, informell statt formell, ambulant statt stationär. Für Jugendliche und Heranwachsende geht es darum, Verantwortung zu übernehmen auf dem Weg zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das Leitprinzip „Verantwortung“ gilt insoweit doppelt (Streng § 1 Rn. 23) und gehört für Rössner zum Aufgabenfeld des Normenlernens. Die Einschränkung, „vor allem“ erneuten Straftaten entgegen zu wirken in Satz 1, erlaubt bei der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld auch Aspekte des Schuldausgleichs zu berücksichtigen, ohne die erzieherische Orientierung ganz aus der Zumessung zu verbannen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 ist die negative Generalprävention als Nebenziel ausgeschlossen und die positive Generalprävention zwar kein Nebenziel, wohl aber ein erwünschter Nebeneffekt.

Die Mittel zur Zielerreichung sind nach Satz 2 „vorrangig“ am Erziehungsgedanken auszurichten, gemeint als empirisch gesicherte Erkenntnisse kriminologischer, pädagogischer, jugendpsychologischer und anderer fachlicher Forschung, zugleich als Ergänzung zu § 37 bei der Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte gedacht (BT-Drucks. 16/6293, 10). Der Erziehungsbegriff orientiert sich an interdisziplinären Erkenntnissen zur Sozialisation junger Menschen im Teilbereich der sozialen Kontrolle und an der Wirklichkeit des Normlernens (Rössner a.a.O., § 1 Rn. 15 und 17:

„Jugendstrafrecht ist zu beschreiben als staatliche Institution des Normlernens, die erzieherische und sanktionierende Mittel unter Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Formen der sozialen Kontrolle einsetzt und so in das Gesamtgeschehen des sozialen Normlernens eingebunden ist“). Nur der weite Erziehungsbegriff werde der „Multifunktionalität“ gerecht und könne das sozialpädagogische Potential des Jugendhilferechts gemäß §§ 3 S. 2, 12, 38 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 1 berücksichtigen (Vorgabe der Subsidiarität jugendstrafrechtlicher Sanktionen).

Allg. zum Erziehungsgedanken: Cornel Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht: Historische Entwicklungen in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 2018, 533; Pieplow Erziehungsgedanke – noch einer, in: GS Walter 2014, S. 341-357; ders. Erziehung als Chiffre, in: Walter (Hrsg.), Beiträge zur Erziehung im Jugendstrafrecht, 1989, 511; ders. Der Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsgesetz – Einführung zu Francke (1927), ZJJ 2018, 48-56. Schrapper L. Zum Verhältnis von Erziehung und Strafe – 15 Thesen, ZJJ 3/2014, 285-288; Schwerpunkt Erziehen und Strafen, ZJJ 1/2014.

Hinsichtlich eines erzieherisch gestalteten Jugendstrafverfahrens ist das elterliche Erziehungsrecht zu beachten. Erzieherische Möglichkeiten mit zwingendem Charakter dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen das Elternrecht nicht zurückdrängen. Allerdings sind die Elternrechte durch die Verpflichtung zur Rechtstreue begrenzt. Wird das Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, trifft das Familiengericht gem. § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr. Art und Ausmaß des zulässigen Eingriffs bestimmen sich danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfGE 24, 119 [145] = NJW 1968, 2233); zudem kann die Ausübung des Elternrechts durch den Staat – soweit die Wahrnehmung von Erziehungsrechten in einem Jugendstrafverfahren betroffen ist – auch zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter sowie anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung begrenzt werden (BVerfGE 107, 104 [118] = NJW 2003, 2004); zur Durchsetzung dieser Verfassungsaufgabe (BVerfGE 107, 104 [119] = NJW 2003, 2004) ist die staatliche Strafrechtspflege grundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen (RhPfVerfGH Beschl. v. 13.7.2012 – VGH B 10/12 = FPR 2013, 447).

§ 2 Abs. 1 beschränkt sich nicht auf normative Erwägungen, sondern verlangt in erster Linie empirische Einschätzungen und die Berücksichtigung gesicherter empirischer Erkenntnisse der kriminologischen Sanktionsforschung. Die Vorschrift steht insoweit in Zusammenhang mit dem kriminologischen, soziologischen, pädagogischen und jugendpsychologischen Anforderungsprofil in § 37 für Juristinnen und Juristen in der Jugendgerichtsbarkeit. (Größere Verbindlichkeit war geplant in § 37 JGG-E im RE „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellem Missbrauchs [StORMG]“ v. 7.12.2010, aber nicht Gesetz geworden). Es bleibt aber die Pflicht, Wirkungszusammenhänge zu berücksichtigen und empirisch gesicherte Einschätzungen in den Vordergrund der Beantwortung der Frage zu stellen, was der Zielerreichung der Legalbewährung dient (BT-Drucks. 16/6293, 10). Schlagwortartig geht es um eine „sozialintegrative“ und „evidenz-basierte Orientierung“ der Anwendung des Jugendstrafrechts in (J)Strafverfahren.

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Die Vorschrift gilt für die Strafverfolgung von Jugendlichen und Heranwachsenden, und zwar sowohl vor Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1, 112). § 2 Abs. 2 korrespondiert mit § 10 StGB, nach dem für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden das StGB nur gilt, soweit im JGG nichts anderes bestimmt ist. Es geht um die Abgrenzung zwischen dem Sonderstrafrecht für junge Menschen und dem allgemeinen Strafrecht. Ziel der Vorschrift ist insoweit die Klarstellung und zugleich die Sicherung des Vorranges der Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende.

II. Vorrangige Sondervorschriften des JGG

1. Straftatvoraussetzungen

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Auf der Ebene der Straftatvoraussetzungen stellt § 3 JGG die einzige Sondervorschrift gegenüber dem allgemeinen Strafrecht dar. Danach ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher positiv festzustellen. Mangels Sonderregelungen bleiben die Tatbestände des BT des StGB und aus dem AT die Abschnitte 1, 2, 4 und 5, die das Strafgesetz, die Tat, Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen und Verjährung betreffen, anwendbar, ausgenommen ist also nur der 3. Abschnitt zu den Rechtsfolgen der Tat.

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Auf dieser Ebene wird besonders deutlich, wie wenig der Gesetzgeber Chancen für Reformmöglichkeiten genutzt hat. Hier setzt die Kritik an der Flucht in das Verfahrens- und Sanktionenrecht an (Ostendorf in: BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, 331). Die Schaffung neuer Sondervorschriften im JGG würde die Anwendung des allgemeinen, mitunter nicht jugendgemäßen Strafrechts zurückdrängen. Denkbar wäre eine Heraufsetzung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf 16 oder gar 18 Jahre. Nach dem 1973 vorgelegten Diskussionsentwurf eines Jugendhilfegesetzes sollte ausgehend von der Überlegung, dass eine Unterscheidung zwischen Jugendverwahrlosung (Dissozialität) und Jugendkriminalität (Delinquenz) angesichts vergleichbarer Entstehungszusammenhänge nicht gerechtfertigt erscheint, bei den unter 16-Jährigen auf den Einsatz von (Jugend-)Strafrecht zu Gunsten eines ausschließlich am Erziehungsgedanken orientierten neuen und erweiterten Jugendhilfegesetzes verzichtet werden. Auch bei Straftaten in der Altersgruppe der 16- bis unter 18-Jährigen war nur ausnahmsweise die Anwendung des JGG vorgesehen, und zwar bei bevorstehender oder inzwischen erreichter Volljährigkeit, bei Verfehlungen, die nach dem allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind, und schließlich bei der Anordnung der Aufnahme in ein sozialtherapeutisches Jugendzentrum auf Grund schwerer oder häufig wiederholter strafbarer Verhaltensweisen (§ 11 DE-JHG 1973). Der Diskussionsentwurf, der auf den von Karl Peters 1965 auf dem Jugendgerichtstag in Münster unterbreiteten Vorschlägen für ein erweitertes Jugendhilferecht und der von der Arbeiterwohlfahrt 1970 erarbeiteten Stellungnahme beruhte, wurde 1974 durch einen Referentenentwurf abgelöst, der das strafrechtsersetzende Konzept schon nicht mehr weiterverfolgte (vgl. allgemein zu den Möglichkeiten der Jugendhilfe zur Einschränkung jugendstrafrechtlicher Konfliktlösungen: Müller-Dietz in: FS Pongratz, 1986, S. 102). Das Bundesministerium der Justiz hat auf eine Große Anfrage zur Reform des Jugendgerichtsverfahrens im Dezember 1986 erklärt, dass an eine Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze auf die Vollendung des 16. Lebensjahres nicht gedacht sei (BT-Drucks. 10/6739, 28).

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Denkbar wäre auch eine Heraufsetzung der Bestrafungsmündigkeitsgrenze auf 16 Jahre. Bestrafungsmündigkeit ist der gegenüber der Strafmündigkeit engere Begriff, der festlegt, von welchem Alter an Jugendstrafe verhängt und vollzogen werden darf. Die Konferenz der Jugendminister und -senatoren hatte 1980 beschlossen, wenn schon nicht die Strafmündigkeits- so doch wenigstens die Bestrafungsmündigkeitsgrenze anzuheben, um 14- und 15-Jährige aus dem Vollzug herauszunehmen – eine Forderung, die von der Konferenz der Justizminister und -senatoren 1981 einstimmig abgelehnt worden ist. Eine auch als Folge dieser Kontroverse vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit in Auftrag gegebene Studie zur tatsächlichen Situation der genannten Altersgruppe im Strafvollzug führte zu folgendem Ergebnis:

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„Wollte man die Gruppe der 14- bis 16-Jährigen aus dem Strafvollzug herausnehmen, so wäre es notwendig, zeitlich und lokal vor den Mauern ein Angebot an sozialen Diensten zur Verfügung zu stellen, das mit nichtrepressiven Methoden den Jugendlichen reale Lebensmöglichkeiten eröffnet und gleichzeitig zum Abbau überindividueller kriminogener bzw. kriminalisierender Strukturen beiträgt. Bleiben Alternativen hinter diesen grob skizzierten Minimalforderungen zurück, so werden nach unserer Ansicht die 14- bis 15-jährigen Strafgefangenen die jüngsten und zugleich hoffnungslosesten Rekrutierungsjahrgänge für den Fortbestand gesellschaftlich produzierter Abweichungen bleiben“ (P.A. Albrecht/Schüler-Springorum (Hrsg.), Jugendstrafe an 14- und 15-Jährigen, 1983, S. 16).

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Der Gesetzgeber hat bisher nur zögerlich reagiert, immerhin aber im 1. JGG-ÄndG 1990 den Ausbau informeller Erledigungsmöglichkeiten und die Ersetzung stationärer Sanktionen durch neue ambulante Maßnahmen ermöglicht. Die Schaffung eines eigenständigen Jugendkonfliktrechts und eines Jungtäterstrafrechtes für die Altersgruppe von 18-25 (oder 27) Jahren (dazu Asbrock ZRP 1977, 191) werden auf der Gesetzgebungsebene gegenwärtig aber nicht diskutiert. Zu neueren Reformvorschlägen vgl. die Ergebnisse des Regensburger Jugendgerichtstages (DVJJ-J 1992, 271; zur DVJJ-Kommission 1992, 4) und AWO 1993 (NK 1994, 28 – Frommel/Maelicke) sowie das Gutachten von H. J. Albrecht zum 64. DJT 2002 und die Vorschläge der Zweiten Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ, DVJJ-Extra Nr. 5, 2002.

In der 17. Legislaturperiode sind die seit dem 1.1.2011 geltende Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (in Kraft seit 1.6.2013) verabschiedet worden. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sind auch die Erhöhung der Jugendstrafe auf 15 Jahre für Heranwachsende bei Mord wegen der besonderen Schwere der Schuld, der „Warnschussarrest“ (Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung oder Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung) und die Vorbewährung im Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4.9.2012 verankert worden (zu verfassungsrechtlichen und systematischen Bedenken sowie zu Lösungsmöglichkeiten Radtke ZStW 2009, 416–449 sowie einerseits Müller-Piepenkötter/Kubink ZRP 2008, 176–180 und andererseits Verrel/Käufl NStZ 2008, 177–181 sowie Breymann/Sonnen NStZ 2005, 669–673).

8

Da es auch zukünftig keinen eigenständigen Deliktskatalog gibt, stellt sich das Problem einer jugendgemäßen Gesetzesinterpretation. Ostendorf hat in diesem Zusammenhang drei Tatbestandsgruppen genannt:


– Tatbestände, die von Jugendlichen und Heranwachsenden generell nicht verstanden werden (z.B. Einsatz einer Spielzeugpistole als Qualifikationstatbestand – §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b) StGB; der selbst ausgefüllte Entschuldigungszettel als Urkundsdelikt; das Auswechseln des Kettenritzels zur Geschwindigkeitserhöhung als Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung),
– Tatbestände, die für Jugendliche und Heranwachsende nicht passen (z.B. Gruppendelikte als Bandendiebstahl oder Bandenraub),
– Tatbestände, die für Jugendliche und Heranwachsende nicht notwendig sind, z.B. Schwarzfahren, Mofa-Frisieren, Ladendiebstahl im Bagatellbereich.

(BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, 325, 332 ff.); zum Verhältnis von Gruppendynamik und Jugendstrafrecht: Hoffmann StV 2001, 196 ff.

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Gegen eine jugendspezifische Tatbestandsauslegung werden unter dem Aspekt von Rechtssicherheit, Bestimmtheit und Berechenbarkeit sowie Gleichbehandlung Bedenken geäußert (Brunner/Dölling § 2 Rn. 7), die jedoch nicht berücksichtigen, dass eine teleologische Interpretation und daraus resultierende Tatbestandsreduktion verfassungsmäßig zulässig sind. Dies gilt jedoch nur für eine Gesetzesauslegung zu Gunsten Jugendlicher. Eine Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen ist nicht zulässig (BayObLG DVJJ-J 1993, 79 = StV 1992, 433 = NStZ 1991, 584 m. Anm. Scheffler NStZ 1992, 491; Albrecht 2000, 83; Bohnert NJW 1980, 1930; Bottke ZStW 95 (1983), 80; Dünkel ZStW 105 (1993), 139; a.A. § 55 Rn. 7).

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Praxisbeispiele für die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation sind:


– Der 14-jährige T hat seine 13-jährige Klassenkameradin so geküsst, dass ein „Knutschfleck“ deutlich sichtbar blieb und ihr mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Trotz „gegenseitiger Zuneigung“ ist er vom AG Arnstadt am 1.11.2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB verwarnt und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden (zur DNA-Identitätsfeststellung bei jugendtypischer Sexualstraftat in diesem Fall = BVerfG Beschl. v. 2.7.2013 – 2 BvR 2392/12, StV 2014, 578, 579).
– Die Verurteilung eines 15-Jährigen wegen sexueller Beziehungen zu seiner 13-jährigen Freundin nach § 176 StGB zu Jugendstrafe (berichtet von Böhm/Feuerhelm S. 39, die vorschlagen, in solchen Fällen eine Verurteilung über die Anwendung von § 3 oder § 17 StGB zu vermeiden).
– Wegnahme einer typischen Skinhead-Jacke gegenüber einem nicht zur Gruppe gehörenden Opfer (Verneinung der Zueignungsabsicht: AG Berlin-Tiergarten vom 7.11.1988, berichtet von Eisenberg § 1 Rn. 24c.
– Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes (BGH NStZ 1983, 365; NStZ 1986, 549; StV 1997, 8; NStZ 2003, 369; StV 2004, 74; NStZ 2008, 94 – Eisenberg/Schmitz; NStZ-RR 2008, 370 u. BGH ZJJ 2010, 326 m. Anm. Eisenberg; NStZ 2013, 538: (äußerst) gefährliche Gewalttaten können einen Schluss von der obj. Gefährlichkeit auf einen bedingten Tötungsvorsatz ermöglichen. Bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung, kann jedoch aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne eine Gesamtwürdigung von tat- und täterbezogenen Merkmalen auf das voluntative Vorsatzelement geschlossen werden.).
– Verneinung eines vorsätzlich jugendgefährdenden Verhaltens (OLG Köln NJW 1971, 225).

Allgemein wird die restriktive Interpretation vor allem im Bereich der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit zu diskutieren sein (so auch Eisenberg § 1 Rn. 24c, d). Ein genereller Ausschluss für bedingten Vorsatz und unbewusste Fahrlässigkeit (vgl. Märker Vorsatz und Fahrlässigkeit bei jugendlichen Straftätern, 1995) ist nach geltendem Recht aber nicht vertretbar; Lüderssen Die Beurteilung der inneren Tatseite bei jungen Tätern, speziell mit Blick auf den bedingten Vorsatz, in: FS Schreiber, 2003, S. 289–314.

Auch bei § 24 StGB sind die Rücktrittsvoraussetzungen jugendspezifisch zu interpretieren.

Zu den Straftatvoraussetzungen des § 244a StGB hat das LG Koblenz NStZ 1998, 197 m. krit. Anm. Glandien entschieden, dass die Vorschrift nicht auf Verbrecherbanden aus dem Bereich der organisierten Kriminalität beschränkt ist, sondern auch auf Jugendbanden Anwendung findet, eine Position, die jetzt auch der BGH in NStZ-RR 2000, 344; BGH Beschl. v. 22.3.2006 [5 StR 38/06] vertritt. Die typischen Abziehdelikte werden strafrechtlich als Raub oder räuberische Erpressung bewertet (vgl. AG Bremerhaven DVJJ-J 2000, 190), doch sollte das Tatbestandsmerkmal der Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ angesichts prahlerischer und häufig rein verbaler Aggression jugendgerecht, also restriktiv interpretiert werden (Rentzel-Rothe DVJJ-J 2000, 192).

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Reformchancen auf der Ebene der Straftatvoraussetzungen ergeben sich schließlich bei den Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen. Ein Beispiel dafür ist der von der Deutschen Bewährungshilfe entwickelte und über die Fraktion DIE GRÜNEN in das Gesetzgebungsverfahren zum 1. JGGÄndG eingebrachte Vorschlag, der allerdings nicht mehr berücksichtigt, sondern nur als Merkposten festgehalten werden konnte:

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Die Tat eines Jugendlichen ist nicht strafbar,


1. wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder
2. wenn die Folgen der Tat im Wesentlichen beseitigt, wiedergutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind (Tatfolgenausgleich).

(Kerner u.a., DVJJ-J 1990, 19 f. und DVJJ-J 1990, 63).

Nach dem geltenden öJGG ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ein Jugendlicher nicht strafbar, wenn er vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten (vgl. Jesionek/Edwards Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, 4. Auflage 2010).

2. Rechtsfolgen der Tat

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Aus dem StGB-Abschnitt über die Rechtsfolgen der Tat (§§ 38–76a StGB) sind nur anwendbar


– das Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB (vgl. § 76 S. 1),
– von den Maßregeln der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB, § 7 Abs. 2–5), die Führungsaufsicht und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB; vgl. § 7), bei § 69 ist allerdings im Hinblick auf die Folgekriminalität (Fahren ohne Fahrerlaubnis) bei Jugendlichen und Heranwachsenden „Zurückhaltung angezeigt“, AG Saalfeld DVJJ-J 2001, 426,
– die Vorschriften über die Einziehung (§§ 73 ff. StGB). Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das seit dem 1.7.2017 gilt, hat zu einer Kontroverse in der Strafrechtsanwendung im Verfahren sowie in der Literatur geführt. Es geht um zwei Grundpositionen: Die Anwendung der Vorschriften soll grundsätzlich möglich sein, während die gegenteilige Meinung eine Einschränkung nach dem Leitprinzip des Erziehungsgedankens verlangt. Deutlich wird die Problematik in dem Anfragebeschluss des 1. Strafsenats zur unbeschränkten Anwendbarkeit des Gesetzes zur Vermögensabschöpfung: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c S. 1 im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 S. 1 JGG). Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob sie an der entgegenstehenden Rechtsauffassung festhalten. (BGH Beschl. v. 11.7.2019, 1 StR 478/18, JR 2019, 593 ff. mit Anmerkung Eisenberg). Dabei erscheint der Hinweis auf ein Ermessen bereits als Kompromiss zwischen der ausschließlichen Anwendung bzw. Ablehnung. Die Problematik ist nach einer Analyse von Gesetzgebung und aktueller Rechtsprechung von Schady/Sommerfeld ZJJ 2019, 235 wie folgt gelöst: Es gibt keine Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen im JGG, so dass die Anwendung der §§ 73 ff StGB gegeben ist. Zutreffend hat der BGH in seinem Beschluss angemerkt, dass es keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Befassung mit der Einziehung im Jugendstrafverfahren oder gar mit einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht gegeben hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Problem des Systembruchs nicht gesehen worden ist, woraus sich die Forderung nach einer Gesetzeskorrektur ergibt. Richtig ist aber, dass es keine rechtsstaatlich einwandfreie Lösung über eine gesetzeskorrigierende Auslegung geben kann. Gegenwärtig lässt sich eine Möglichkeit zugunsten von Jugendlichen und Heranwachsenden nur über eine Interpretation prozessualer Regelungen in den §§ 421 u. 435 StPO erzielen.

13

An die Stelle der allgemeinen Rechtsfolgen tritt das von den Strafrahmen des BT losgelöste Sanktionssystem des JGG (§§ 5–32, 88), das unter Reduzierung strafender Akzente vom Erziehungsgedanken beherrscht ist und so zur Subsidiarität von Strafe und Strafverfahren führt, dabei flexibler, jugendgemäßer und vor allem weniger stigmatisierend ist bzw. sein sollte. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (vgl. § 55 Rn 6) junger Menschen gegenüber Erwachsenen bleibt aber § 60 StGB (Absehen von Strafe) anwendbar, BayObLG DVJJ-J 1993, 79; NStZ 1991, 584 m. Anm. Scheffler NStZ 1992, 491. Mangels anders lautender Vorschriften bleibt auch § 51 Abs. 2 StGB anwendbar, so dass eine bereits verbüßte Jugendstrafe kraft Gesetzes anzurechnen ist (ohne dass es eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf), wenn gem. § 31 Abs. 2 unter Einbeziehung eines früheren Urteils einheitlich auf Jugendstrafe erkannt wird, BGH NStZ 1996, 279 m. zust. Anm. Brunner; § 31 Rn. 44.

3. Strafverfahren

14

Sondervorschriften über die Jugendgerichtsverfassung und das Jugendstrafverfahren finden sich in den §§ 33–81a. Die StPO-Regelungen über Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren, Privatklage und Nebenklage sowie Entschädigung des Verletzten sind für die Gruppe der Jugendlichen nach den §§ 79–81 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Nebenklage ist aber gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz seit dem 1.10.2009 begrenzt zugelassen und durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 ausgeweitet worden. Für die Gruppe der Heranwachsenden gilt § 109 Abs. 2.

Zur Anwendungsdifferenzierung bzw. Sperrung von Normen der StPO durch Grundsätze des JGG vgl. Eisenberg NStZ 1999, 281 ff.


– § 35 Abs. 1 StPO: Die Einlegungsfrist für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung beginnt mit der Verkündung der angegriffenen Entscheidung. Das JGG sieht eine hiervon abweichende Regelung nicht mit der für § 93 Abs. 1 S. 2 BVerfGG gebotenen Eindeutigkeit vor, BVerfG v. 1.3.2010 – 1 BvR 249/10.
– § 81b StPO: Kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer angeordneten ED-Behandlung, wenn es sich um die einmalige Tat eines Jugendlichen handelt und dessen Familie angemessen auf die Straftat reagiert hat, BayVG München StraFo 2004, 52. Nach dem VG Göttingen ZJJ 2010, 71 f. soll eine erneute Erhebung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei einem 17-Jährigen trotz eingestellter Verfahren wegen des Restverdachts zulässig sein. Notwendig sei die Erhebung, weil die Verfahren nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden sind und nach kriminalistischer Erfahrung prognostiziert werden könne, dass der Betroffene künftig wieder Straftaten begehen werde. Diese Entscheidung lässt aber jede jugendstrafrechtliche Orientierung vermissen, die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter dem Aspekt der Angemessenheit zu berücksichtigen war, wie Bezjak und Sommerfeld zutreffend kritisieren (ZJJ 2010, 71–74).
– § 81g StPO: Die DNA-Identitätsfeststellung aufgrund eines Sexualdelikts bedarf einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung. Dies ist bei einer jugendtypischen Verfehlung, die mit einer Verwarnung zuzüglich 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit sanktioniert worden ist, eher fernliegend (BVerfG StV 2014, 578 = ZJJ 2014, 42: Durch die dauerhafte Speicherung eines unverwechselbaren Erkennungsmerkmals eines Jugendlichen droht eine „Brandmarkung“, „welche als determinierendes Element die Möglichkeit andauernder Straffreiheit als Grundvoraussetzung sozialer Integration einschränken kann“ – ein Beschluss, der Zustimmung verdient.
– Ob der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gemeinschaftlichen Körperverletzungen, die nur mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (also nicht mit einer Jugendstrafe) geahndet worden sind, überhaupt gegeben ist, hat das HansOLG Bremen bejaht (Beschl. v. 1.3.2013 – Ws 5/13): § 112a StPO und § 17 JGG sind Normen mit unterschiedlicher Zielrichtung. Eine Herausnahme von Straftaten, die nicht mit Jugendstrafe geahndet worden sind, würde dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung vor heranwachsenden Serienstraftätern nicht in gleichem Maße möglich wäre wie der Schutz vor erwachsenen Straftätern, zutreffend a.A. OLG Oldenburg StV 2012, 352.
– § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO: Überlange Terminierungsfristen und unzureichende Angebote der Jugendhilfe im Bereich ambulanter Möglichkeiten in den neuen Bundesländern rechtfertigen keine Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr gegen einen bisher nicht verurteilten, aber in 19 Fällen angeklagten jugendlichen „Mehrfachtäter“, LG Magdeburg DVJJ-J 1993, 413 m. zust. Anm. Breymann.
– § 121 StPO: Das berechtigte Anliegen, dass bei Jugendlichen auch in Nichthaftsachen auf eine möglichst rasche Aburteilung hinzuwirken ist, hat keinen Vorrang vor dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, OLG Köln StV 1997, 148.
– § 153 StPO gilt auf Grund des Vorranges der milderen Regelung (keine Registereintragung) auch im Jugendverfahren, LG Itzehoe StV 1993, 537 m. zust. Anm. Ostendorf; aus Gründen des Vorranges des Erziehungsgedankens a.A. § 47 Rn. 5 und KK-Diemer § 153a, Rn. 7.
– § 257c StPO: Das seit dem 4.8.2009 geltende Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.7.2009 hat Absprachen im Jugendstrafrecht zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, aber in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/11736, 8) auf besondere Ausnahmen beschränkt („in geeigneten Fällen“); Knauer ZJJ 2010, 15–20; Nowak JR 2010, 248–256; Zieger/Nöding Rn. 221f, ausführlich § 5 Rn. 26 u. 27.
– § 258 StPO: Letzes Wort für Erziehungsberechtigte (Vormund), BGH Beschl. v. 26.4.2017 – 4 StR 645/16.
– § 267 Abs. 3 S. 1 StPO: Aus § 54 ergibt sich eine erweiterte Begründungspflicht. Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich, OLG Jena NStZ-RR 1998, 199, OLG Celle Beschl. v. 24.8.2016 – 2 Ss 94/16, speziell zu den Darstellungserfordernissen bei § 27.
– § 302 StPO: Die Rechtsmittelrücknahme von jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten ist nach allgemeinem Strafverfahrensrecht zu beurteilen. Verminderte Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB muss die prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und die Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme zu erfassen, nicht in Frage stellen, BGH NStZ-RR 1998, 60. Unwiderruflicher und unanfechtbarer Rechtsmittelverzicht eines Heranwachsenden, auf den Jugendstrafrecht angewendet worden ist, BGH Beschl. v. 20.12.2016, – 2 StR 432/16 – juris.
– § 337 StPO: Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das LG in einem Jugendstrafverfahren eine Jugendstrafe verhängt, obwohl die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht gekommen wäre (BGH NStZ-RR 2009, 277). Bei fehlender Therapiemotivation muss geprüft werden, ob eine konkrete Aussicht besteht, mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung zu erreichen.
– § 396 StPO: Entsprechende Anwendung der Grundsätze für die Zulassung der Nebenklage bzw. deren Widerruf im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 S. 1, OLG Celle StraFo 2017, 283 mit ablehnender Anmerkung Eisenberg.
– § 432 StPO: Aus erzieherischen Gründen können die notwendigen Auslagen der Nebenklage einem verurteilten Jugendlichen auferlegt werden, BGH StraFo 2019, 73 m. ablehnender Anmerkung (Kölbel/Bannenberg).

4. Allgemeine Grundsätze

15

Auch ohne ausdrückliche (den §§ 79–81a vergleichbare) Bestimmungen können Vorschriften des allgemeinen Rechts schon deswegen unanwendbar sein, weil sie den Grundsätzen des Jugendgerichtsgesetzes widersprechen oder nicht zu einem jugendgemäßen Ergebnis führen würden (OLG Stuttgart StV 1987, 309 unter Hinweis auf Brunner 8. Aufl., § 2 Rn. 2). So verneinte das AG Saalfeld die Anwendbarkeit des § 31 BtMG im Jugendstrafverfahren (AG Saalfeld StV 2007, 16). Über den Erziehungsgedanken bzw. das allgemeine Gesetzesziel eines jugendgemäßen Präventionsstrafrechts (Ostendorf § 2 Rn. 4) wird also die Vorrangstellung des JGG gegenüber dem allgemeinen Recht gesichert. Mit Hilfe des Erziehungsaspektes dürfen freilich rechtsstaatliche Prinzipien nicht eingeschränkt werden. Hier findet der Vorrang des JGG seine eindeutige Grenze. So steht auch dem jugendlichen Angeklagten das Recht zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen. Die erzieherisch gemeinte Berücksichtigung, der Angeklagte habe jegliche Verantwortung abgelehnt, sich selbst noch 2 Jahre nach der Tat vollkommen uneinsichtig und ohne erkennbare Emotionen gezeigt, ist insoweit unzulässig (BGH NStZ 2010, 88).

Zum Erziehungsaspekt: Schlüchter Plädoyer für den Erziehungsgedanken, 1994, Streng Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht, ZStW 106 (1994), 61 ff., Ostendorf StV 1998, 297 ff.; Peterich DVJJ-J 1998, 10; Winkler Erziehung sinnlos? Zum sozialpädagogischen Umgang mit jungen Mehrfachauffälligen, in: BMJ (Hrsg.), 2009, 135–151. In seinem Gutachten zum 64. Deutschen Juristentag, 2002 plädiert H. J. Albrecht dafür, das Erziehungsprinzip als Grundlage und Erklärung des Jugendstrafrechts aufzugeben; vgl. auch Kurzberg Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, 2009, 252 und § 18 Rn. 10 sowie § 21 Rn. 1, § 38 Rn. 16.

16

Vom allgemeinen jugendstrafrechtlichen Gesetzesziel her und unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes verbietet es sich, einen zur Tatzeit Jugendlichen durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 2 StPO zur Berufungsverhandlung zu laden (OLG Stuttgart StV 1987, 309; § 48 Rn. 13; a.A. für die Berufungsverhandlung LG Zweibrücken MDR 1991, 985). Kriminologisch geht es darum, Abstempelung und Ausgrenzung junger Menschen zu vermeiden. Da der Tatzeitpunkt maßgebend ist, ändert sich das Ergebnis nicht, wenn der Angeklagte, der im Ausgangsfall nach Unterbrechung der Untersuchungshaft in seine Heimat Türkei geflohen war, inzwischen über 21 Jahre alt geworden ist. (Insoweit zu § 40 Abs. 3 StPO fehlerhaft: KG ZJJ 2006, 200, 303 mit abl. Anm. Eisenberg/Haeseler JR 2006, 303).

17

Umstritten ist, ob unter dem Aspekt des Erziehungsgedankens die dem verurteilten jugendlichen Angeklagten entstandenen Verteidigungskosten (Wahlverteidigergebühren) nach § 74 der Staatskasse auferlegt werden können. Diese Frage ist vom OLG Frankfurt NStZ 1984, 138 bejaht worden. Nach anderer Auffassung soll dieses Ergebnis nur gelten, wenn ausdrücklich ausgesprochen worden ist, dass auch die notwendigen Auslagen dem verurteilten jungen Angeklagten nicht auferlegt werden (OLG München NStZ 1984, 138). Der BGH hat auch diese Möglichkeit ausdrücklich verneint. Es gebe keine Vorschrift, die es gestatten würde, den Angeklagten auch im Fall seiner Verurteilung von der Tragung seiner notwendigen Auslagen zu befreien. § 74 käme schon deswegen nicht in Betracht, weil es an einer Bestimmung fehle, wer die Kosten der Wahlverteidigung anstelle des Angeklagten zu tragen hätte. Sie der Staatskasse aufzubürden, überschreite die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung. Auch würde die Wortlautgrenze entgegenstehen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich gewesen (BGHSt 36, 27; zu den Konsequenzen aus dieser Entscheidung: Zieger StV 1990, 323 ff.; § 74 Rn. 28 m.w.N.).

18

Die erweiterten Befugnisse des Verletzten, die der Gesetzgeber in den §§ 406d–406l StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 geschaffen hat, um die Rechtsstellung als selbstständiger Prozessbeteiligter zu sichern, können ebenfalls mit der Zielrichtung des Jugendstrafrechts kollidieren. Hier ist dem Jugendstrafrecht eine Vorrangstellung einzuräumen (Schaal/Eisenberg NStZ 1988, 50). Zur Problematik der durch das 2. JuMoG vom 22.12.2006 zugelassenen Nebenklage gegenüber Jugendlichen und die Ausweitung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 vgl. § 80.

III. Allgemeine Vorschriften

1. Strafrechtsvorschriften

19

Der Begriff der allgemeinen Vorschriften ist hier weiter als in § 1. Es geht nicht nur um das materielle Strafrecht, sondern auch um prozessuale Regelungen, und zwar sowohl im Kern- und Nebenbereich als auch auf Bundes- und Landesebene. Neben dem StGB sind es also vor allem StPO, GVG, StVollzG, OEG, StrEG, AO.

2. Ordnungswidrigkeiten

20

Die Vorrangstellung des JGG gilt gegenüber den allgemeinen Vorschriften des materiellen und formellen Strafrechts, also nicht gegenüber dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Hier bedurfte es eines ausdrücklichen Verweises in § 46 Abs. 1 OWiG zur sinngemäßen Anwendung der JGG-Vorschriften, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Wenn eine Geldbuße nicht gezahlt wird, können an ihrer Stelle Arbeitsleistungen, Schadenswiedergutmachung, Teilnahme am Verkehrsunterricht oder sonstige bestimmte Leistungen auferlegt werden. Kommt der Jugendliche der Auflage nicht nach und zahlt er auch die Geldbuße nicht, kann bei einer Bußgeldentscheidung gegen ihn Jugendarrest bis zu einer Woche verhängt werden, § 98 Abs. 2 OWiG.

3. Verwaltungsvorschriften

21

Umstritten ist die Bedeutung des § 2 Abs. 2 für Verwaltungsvorschriften. Anders als Brunner/Dölling § 2 Rn. 8 und Eisenberg § 2 Rn. 43 misst Ostendorf § 2 Rn. 7 im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes und den Vorbehalt des Gesetzes § 2 keinerlei unmittelbare Bedeutung für Verwaltungsvorschriften bei. Diese zutreffende Auffassung hindert jedoch nicht, in dem verbleibenden zulässigen Bereich von Verwaltungsvorschriften den jugendspezifischen Aspekten gegenüber den allgemeinen einen Vorrang einzuräumen bzw. allgemeine Verwaltungsvorschriften jugendgemäß zu interpretieren. Diese Notwendigkeit kann sich z.B. ergeben bei GnadenO, MiStra und RiStBV.

Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz › Zweiter Teil Jugendliche

Zweiter Teil Jugendliche

Inhaltsverzeichnis

Erstes HauptstückVerfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Zweites HauptstückJugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Drittes HauptstückVollstreckung und Vollzug

Viertes HauptstückBeseitigung des Strafmakels

Fünftes HauptstückJugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln

Dritter Abschnitt Zuchtmittel

Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe

Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Inhaltsverzeichnis

§ 3 Verantwortlichkeit

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

§ 6 Nebenfolgen

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

§ 3 Verantwortlichkeit

1Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Kommentierung

I.Allgemeines1

II.Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)2 – 34

1.Element der Schuld2

2.Einsichtsfähigkeit3 – 9

3.Steuerungsfähigkeit10

4.Individueller Entwicklungsstand11 – 13

5.Prüfung und Feststellung der Reife14 – 18

6.Zur Zeit der Tat19

7.Positive Feststellung; Zweifel20

8.Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht21 – 30

9.Verfahren31 – 34

III.Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)35 – 39

1.Allgemeines35

2.Zulässigkeit von Maßnahmen36, 37

3.Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 238, 39

IV.Sonstiges40, 41

I. Allgemeines

1

Die Vorschrift gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1), auch dann, wenn das Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten durchgeführt wird (§§ 102, 103, 104 Abs. 1 Nr. 1). Heranwachsende sind absolut strafmündig; erhebliche Entwicklungsmängel können bei diesen nur im Rahmen der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 13f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)

1. Element der Schuld

2

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. § 3 S. 1 ist ein Element der Schuld (BGH 9, 382 ff.; Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53) und nicht (wie § 19 StGB) eine Verfahrensvoraussetzung. Satz 1 stellt damit neben den Entschuldigungsgründen des allgemeinen Strafrechts eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2) im Bereich der Vorwerfbarkeit dar. § 3 eröffnet damit die Befugnis zu einer einzelfallbezogenen Entscheidung in den Fällen, in denen trotz grundsätzlicher Strafmündigkeit (§ 19 StGB) der staatliche Sanktionsanspruch wegen individueller Besonderheiten des Täters zurückzutreten hat. Es handelt sich also um eine relative Strafmündigkeit (Streng Jugendstrafrecht, Rn. 47: „bedingte“ Strafmündigkeit). Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt unter Zurückstellung gesellschaftspolitischer Wertvorstellungen nach den strafrechtlichen Grundsätzen des Verbotsirrtums (s. Rn. 4, 8). Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die strafrechtlichen Rechtsfolgen des JGG bereits darauf zugeschnitten sind, dass der Jugendliche dem Erwachsenen entwicklungsmäßig nicht gleichsteht und dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, jugendliches Fehlverhalten neben dem öffentlichen Jugendhilferecht strafrechtlich zu erfassen. Daran hat auch das 1. JGGÄndG nichts geändert (Böttcher/Weber NStZ 1990, 561). Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen (BGH NStZ 2017, 644).

2. Einsichtsfähigkeit

3

Ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ist ausgeschlossen, wenn dem Täter bei der Tat trotz zumutbarer Anstrengung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen die Unrechtseinsicht verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194 ff.; 4, 1 (5); BGH Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedeutet weder die Kenntnis der Strafbarkeit, noch die Kenntnis der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift; andererseits genügt es auch nicht, dass der Täter sich bewusst ist, sein Tun sei sittlich verwerflich. Vielmehr muss er, zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen (BGHSt 2, 194 ff., 202). Dabei genügt es einerseits nicht, wenn der Jugendliche nur allgemein Recht und Unrecht, nicht Verbotenes und Verbotenes unterscheiden kann; andererseits ist nicht zu fordern, dass der Jugendliche seine Tat auch als eine ein Strafgesetz verletzende strafbare Handlung erkennen kann (BGHSt 10, 35 ff.; RGSt 58, 99 f.; Peters Handbuch S. 260 ff., 264). Er muss vielmehr wissen, dass das konkrete Verhalten Unrecht ist (s. auch Bauer/Remschmidt Handbuch, S. 470). Das Unrechtsbewusstsein ist sonach vorhanden, wenn der Täter die von dem Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt (BGHSt 15, 377 ff., 383; Beschl. v. 20.8.1982 – 2 StR 272/82; RGSt 47, 385 ff., 386 m.w.N.; BGHSt 15, 377 ff., 383 = NJW 1961, 1031). Die Strafnorm selbst muss er nicht kennen. Entscheidend für das Vorliegen des Unrechtsbewusstseins ist auch nicht, dass der Jugendliche die einzelnen Rechtsbegriffe des von ihm verwirklichten Straftatbestandes kennt oder die Wertung des Gesetzgebers nachvollzieht, aus der sich die Strafbarkeit der jeweiligen Tat ergibt, sondern dass er die tatsächlichen Umstände kennt und als rechtlich verboten einschätzt, aus denen sich die Strafbarkeit seines Tuns ergibt (BGHSt 22, 77 ff., 80; Beschl. v. 23.3.1976 – 5 StR 81/76). Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf diejenige Tatbestandsverwirklichung beziehen, die dem Täter zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff., 39). Weder das allgemeine Bewusstsein, etwas Unrechtes zu tun, noch das auf einen anderen Tatbestand bezogene Unrechtsbewusstsein kann den besonderen Schuldvorwurf für den vom Täter verwirklichten Tatbestand rechtfertigen. Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf das dem jeweiligen Straftatbestand zu Grunde liegende Verbot erstrecken (BGH a.a.O.). Der Täter muss das Unrecht dieser Tatbestandsverwirklichung (BGH a.a.O., 41; BGHSt 2, 209), aber weder den Straftatbestand selbst, noch die Strafbarkeit erkennen (BGHSt 10, 35 ff., 41). Daher kommt es auch nicht auf das Bewusstsein erhöhter Strafbarkeit bei einer bestimmten Art der Verwirklichung eines Grundtatbestandes an (BGH a.a.O., 42). Kennt der Täter die rechtliche Wertwidrigkeit seines Verhaltens, so ist unbeachtlich, ob er diese von ihm verletzte Norm als strafrechtliche, zivil- oder verwaltungsrechtliche Norm qualifiziert, sofern er sie nur in dem sie tragenden materiellen Wertgehalt richtig erfasst und damit das konkrete Unrecht seines Verhaltens kennt (SK-Rudolphi § 17 Rn. 5). Die Frage, wie er dieses von ihm richtig erkannte Unrecht einschätzt, d.h. welche Rechtsfolge er nach seinen Vorstellungen damit verknüpft, ist unbeachtlich (SK-Rudolphi § 17 Rn. 5). So braucht der Täter in den Fällen des § 211 Abs. 2 StGB weder den Rechtsbegriff der Verdeckungsabsicht zu kennen, noch die Wertung des Gesetzgebers nachzuvollziehen, auf Grund deren die Tötung in Verdeckungsabsicht als besonders verwerfliche Tötung zu gelten hat (BGH Urt. v. 23.3.1976 – 5 StR 81/76; BGHSt 22, 77, [80]). Auch bei einem jugendlichen Täter ist daher bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht vorauszusetzen, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, diese Wertung nachzuvollziehen oder dass er die rechtliche Bedeutung der Verdeckungsabsicht kennt (BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 3 sind stets schon dann erfüllt, wenn es dem Jugendlichen bewusst ist, dass er etwas Verbotenes tut (BGH GA 1959, 47 [Herlan]).

4

Gefordert ist die Einsicht in das Unrecht der konkreten Tat. Bei mehreren Taten muss die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jede Tat gesondert geprüft werden. Dies folgt einmal daraus, dass das Gesetz den materiellen Tatbegriff verwendet (§ 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB; RGSt 51, 369), zum anderen daraus, dass die einzelnen Tatumstände von der Unrechtseinsicht unterschiedlich erfasst werden können (RGSt 47, 385 ff., 386 m.w.N.). Wie sich auch die Frage der Hemmungsfähigkeit eines Täters bei verschiedenen Straftaten nur selten einheitlich beantworten lässt, muss auch bei einem Jugendlichen, der zur gleichen Zeit mehrere verschiedene Straftaten begangen hat, die Frage der Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach § 3 für jede einzelne Tat gesondert geprüft und möglicherweise verschieden beantwortet werden (BGH Beschl. v. 31.1.1961 – 4 StR 507/60 = GA 1961, 358 [Herlan]; BGHSt 14, 114, 116). Daraus folgt:

5

Bei tatmehrheitlich zusammentreffenden Delikten ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich jeder einzelnen Tat zu prüfen. Fehlt bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines Deliktes, so hindert dies nicht die Bestrafung wegen der anderen hiermit ideell konkurrierenden Straftaten (RGSt 51, 363 ff., 371; BGHSt 10, 35). Das Unrechtsbewusstsein ist somit bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze „teilbar“ (BGHSt 10, 35; RGSt 51, 363, 370).

6

Fehlt in Fällen der Gesetzeskonkurrenz die Unrechtseinsicht hinsichtlich des das allgemeine Strafgesetz verdrängenden speziellen Gesetzes, so erfolgt die Ahndung aus dem allgemeinen Gesetz, wenn die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit hierfür vorliegt (RGSt 47, 385 ff., 388; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 22). Hat beispielsweise ein Jugendlicher, dessen Verhalten objektiv den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfüllt, nicht die erforderliche Einsicht in das spezifische Unrecht des § 176 StGB, wohl aber in eine gleichzeitig damit begangene, von § 176 StGB verdrängte Beleidigung, so erfolgt eine Ahndung aus § 185 StGB (so der vom RG entschiedene Fall).

7

Ist die Strafe an eine besondere Folge der Tat (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge) oder an qualifizierende Umstände (z.B. Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) geknüpft, so muss die reifebedingte Einsichtsfähigkeit auch hinsichtlich dieser Umstände vorliegen. Ist das nicht der Fall, kommt nur eine Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand in Betracht (vgl. BGH Urt. v. 3.2.2005 – 4 StR 492/04 = ZJJ 2005, 205 m. Anm. Ostendorf).

8

Bei objektiv fehlender Unrechtseinsicht ist festzustellen, ob der Jugendliche nach seinem individuellen Entwicklungsstand (Rn. 11 ff.) reif genug war, sie zu haben, d.h., ob er sie nach den Umständen hätte haben können, mithin, ob der Irrtum über das Verbotene seines Tuns für ihn nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung vermeidbar war (a.A. Walter/Kubink DVJJ-J 1995, 113 ff., die das Kriterium der individuellen Vermeidbarkeit an dieser Stelle für systemwidrig halten). Der Täter muss in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können (BGHSt 2, 194 ff., 202). Dies bedeutet, dass der Täter verpflichtet ist, alle seine Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens klar zu werden (BGHSt 4, 1). Der Schuldvorwurf ist demnach ausgeschlossen, wenn dem Täter trotz zumutbarer Anstrengung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen die Unrechtseinsicht verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194; 4, 1 [5]; Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Die Unvermeidbarkeit kann darin liegen, dass der Täter auf Grund seiner „geistigen und sittlichen Enge“ und seiner Unterentwicklung keine Unrechtseinsicht hat (BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Jugendliches Alter und die Unreife eines Täters können gegen eine Vorsatztat sprechen, so dass der Tatvorsatz von Jugendlichen umso kritischer zu prüfen ist, je jünger sie sind (vgl. BGH 1 StR 212/18 = StV 2019, 606).

9

Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Gewissensanspannung des Jugendlichen zu stellen sind, dürfen auch im Rahmen des § 3 keine allgemeinen Maßstäbe angelegt werden, auch nicht generell geringere Anforderungen an die Gewissensanspannung gestellt werden (s. Rn. 24; a.A.: Dallinger/Lackner § 3 Rn. 36; Eisenberg § 3 Rn. 32; kategorisch Ostendorf § 3 Rn. 2). Eine solche Verallgemeinerung liefe dem erzieherischen Präventionsziel des JGG zuwider, das mit seinem abgestuften Rechtsfolgensystem gerade der individuellen Entwicklung Rechnung tragen will. Die individuelle Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit setzt die besonders sorgfältige strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände voraus, soweit sie Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen können (BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Feste Regeln – auch der Art, dass generell an die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei Jugendlichen geringere Anforderungen zu stellen seien als bei Erwachsenen – lassen sich nicht aufstellen (BGH a.a.O.). Mit der Anwendung eines allgemeinen Maßstabs würde der Gedanke der Vorwerfbarkeit aufgegeben (BGH a.a.O.).

3. Steuerungsfähigkeit

10

Der Jugendliche muss außerdem in der Lage sein, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, d.h. sein Verhalten entsprechend zu steuern. Eine Divergenz zwischen der (kognitiven) Unrechtseinsicht und der (voluntativen) Steuerungsfähigkeit wird besonders deutlich bei Sexualdelikten. Hier kann es besonders dem Jugendlichen in Ermangelung von Gelegenheit normgerechten Sexualverhaltens trotz entsprechender Einsicht an der Reife fehlen, sich entsprechend zu verhalten. In diesen Fällen wird daher die reifebedingte Steuerungsfähigkeit besonderer Beachtung bedürfen. Der Jugendliche muss soweit gereift sein, dass sich die Erkenntnis, etwas rechtlich Verbotenes zu tun „im Kampf der Motive als das sein Verhalten bestimmendes Gegenmotiv“ durchzusetzen in der Lage ist (Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 177).

4. Individueller Entwicklungsstand

11

Der Jugendliche muss nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug sein, das Unrecht der Tat einzusehen (Rn. 4–9) und nach dieser Einsicht zu handeln (Rn. 10). § 3 S. 1 regelt damit einen bestimmten Aspekt der in Betracht kommenden Ursachen mangelnden Unrechtsbewusstseins, nämlich den reifebedingten Verbotsirrtum (a.A. Walter/Kubink DVJJ-J 1995, 113 ff.). Reife i.S.v. § 3 ist derjenige Grad der Verstandesentwicklung, der erforderlich ist, um den strafrechtlichen Charakter der begangenen Tat, d.h. deren Bedeutung als Verletzung gewisser, durch das Strafgesetz geschützter Rechtsgüter sich soweit klar zu machen, wie es einem Erwachsenen im Allgemeinen möglich ist (RGSt 47, 385 ff., 387). Danach ist nicht die Reife des Jugendlichen im Allgemeinen Prüfungsgegenstand, sondern nur insoweit, als sie die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete, dem Täter vorgeworfene Straftat betrifft (Rupp-Diakojanni S. 59 ff.).

12

Die Reife ist nach dem geistigen und sittlichen Entwicklungsstand des Jugendlichen zu beurteilen. Nach seiner geistigen Entwicklung ist der Jugendliche reif, wenn er zur rationalen Erfassung der Strafwürdigkeit seines Verhaltens in der Lage ist. Damit stellt das Gesetz vornehmlich auf den individuellen (Aus-) Bildungsstand und den körperlichen Entwicklungsstand ab. Der Jugendliche muss auf Grund seiner biologischen und bildungsmäßigen Entwicklung das Unrecht seines Verhaltens erkennen und sich nach dieser Einsicht verhalten können. Geistige Reife kann trotz vorliegender allgemeiner sittlicher Reife fehlen, wenn die Strafbarkeit an Umstände geknüpft ist, deren Erkenntnis einen entsprechenden Bildungsstand voraussetzt, wie dies bei Steuerdelikten, politischen Straftaten, insbesondere denjenigen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, die z.B. die Kenntnis der Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Partei voraussetzen, der Fall sein kann. Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung s. etwa Bauer/Remschmidt Handbuch S. 470 ff., 471 f.

13

Neben der geistigen ist die sittliche Reife zu prüfen. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Jugendliche weiß, dass das, was er tut, verboten ist (BGH Urt. v. 15.5.1956 – 5 StR 127/56 = EJF Band 2, CI Nr. 3). Zur sittlichen Reife gehört, dass der Jugendliche dieses Wissen innerlich richtig verarbeitet hat, so dass er den Ernst der sittlichen Forderung verstehen kann (BGH a.a.O.; Kohlhaas EJF Band 2, CI Nr. 3, Anmerkung). Die Wertvorstellungen müssen somit im erforderlichen Maß entwickelt und auch in der Gefühls- und Erlebniswelt des Täters verankert sein (allg.M.). Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung der relativen Strafmündigkeit s. etwa Bauer/Remschmidt Handbuch S. 470 ff.). Zum speziellen Problem der Eidesmündigkeit vgl. Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm Rn. 25 vor § 153.

5. Prüfung und Feststellung der Reife

14

Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen (BGH NStZ 2017, 644). Die Prüfung dieser Reife hat nach § 3 individuell und in allen Fällen zu erfolgen und muss im Urteil ausgeführt werden. Die Anwendung eines Regel-Ausnahme-Maßstabes ist nach der Fassung des Tatbestandes nicht zulässig (s. Rn. 2). Es muss aber andererseits beachtet werden, dass Jugendliche im Vergleich zu den Erwachsenen generell unreif sind und das JGG diesem Umstand schon durch sein Rechtsfolgensystem Rechnung trägt. Die Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verlangt daher einen erheblichen Grad an Unreife (Lenckner Handbuch, S. 3 ff., 249 ff.). Die Beurteilung der Reife i.S.v. § 3 kann daher nur im Wege des Vergleichs zwischen dem individuellen Entwicklungsstand des Täters und dem erfahrungsgemäßen Entwicklungsstand anderer Jugendlicher in vergleichbaren Lebensumständen erfolgen (Schaffstein ZStW 77 [1965], S. 191 ff., 203). Gradmesser ist somit der erfahrungsgemäß durchschnittliche Entwicklungsstand von Jugendlichen in der gleichen Altersgruppe. Beachtliche Abweichungen hiervon sind ein Indiz für das Vorliegen von Unreife des Täters in der konkreten Situation. Da in der Praxis nicht grundsätzlich, sondern nur in Fällen, die zu Zweifeln Anlass geben, ein Sachverständiger zur Beurteilung der Reife i.S.v. § 3 herangezogen werden kann (zur Begutachtung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit aus der Sicht eines Jugendpsychologen s. etwa Schilling NStZ 1997, 261 ff.) und zudem ersichtlich wissenschaftlich gesicherte Kriterien zur Beurteilung der Reife i.S.v. § 3 fehlen (h.M.; vgl. etwa Lenckner Handbuch, S. 252 m.w.N.; Bresser ZStW 1962 [Bd. 74], S. 579 ff., 586 ff.; Bohnert NStZ 1988, 249 ff.), kommt es entscheidend auf die eigene Sachkunde des Jugendrichters (-staatsanwaltes) sowie der Jugendgerichtshilfe an.

15

Ein Sachverständiger ist nur dann erforderlich und geboten, wenn Erfahrung und Sachkunde der Gerichts- und Gerichtshilfepersonen nicht ausreichen, um Zweifel am Vorliegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beseitigen (zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung der relativen Strafmündigkeit s. etwa Bauer/Remschmidt, Handbuch S. 470 ff.; Peters Handbuch Bd. II, S. 260 ff. mit Einzelfällen; Moser Jugendkriminalität, 1987; Lempp Strafmündigkeit 1973, S. 15 ff.; Bresser ZStW 1962 [Bd. 74], S. 579 ff.). Die abweichende Meinung der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich des Vorliegens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwingt nicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn jene nach Überzeugung des Gerichts vorliegt (OLG Hamm ZJJ 2006, 76). Die psychologische und soziologische Exploration eines jeden jugendlichen Täters würde nicht nur zu einem Stillstand der Rechtspflege und einer erzieherisch unerwünschten Verzögerung des Verfahrens, sondern zumindest im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität unter Umständen auch zu einer unnötigen Stigmatisierung des häufig schuldeinsichtigen Täters führen, die zu der abzuurteilenden Tat völlig außer Verhältnis stünde. Die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist in erster Linie eine wertende Entscheidung des Gerichts (Dallinger/Lackner § 3 Rn. 25), dessen Sachkunde in den meisten Fällen zumindest der leichten und mittleren Kriminalität als ausreichend zu betrachten ist. Dies gilt um so mehr, als wegen des Fehlens allgemeingültiger, wissenschaftlich gesicherter Kriterien für die Reifebestimmung (s. Rn. 14) mit der Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen immer die Gefahr besteht, dass die Entscheidung lediglich auf die subjektive Beurteilungsebene einer anderen, nach dem JGG hierfür unzuständigen Person verlagert wird. Es bleibt in allen Fällen dabei, dass die entscheidenden Vorstellungen über die Reife des Jugendlichen im konkreten Fall auf einem persönlichen Eindruck beruhen, der oft trügerisch sein kann (Ostendorf § 3 Rn. 12), oft aber auch zutrifft. Der Glaube an die größere Zuverlässigkeit so genannter wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden (Ostendorf § 3 Rn. 13) wird jedenfalls im Bereich der Reifeprüfung nach § 3 durch die herrschende Unsicherheit bei der Bestimmung allgemeingültiger, wissenschaftlich fundierter Kriterien (s. Rn. 14; eingehend Eisenberg § 3 Rn. 10 ff. m.w.N.) erheblich erschüttert. Auch wenn der Gerichtssaal möglicherweise der „ungeeignetste Ort (ist), in das geistig-seelische Leben eines Menschen einzudringen“ (Peters Handbuch, S. 405, zit. bei Eisenberg § 3 Rn. 55), so ist er doch in der Rechtsordnung des Grundgesetzes in diesen Fällen der grundsätzlich vorgeschriebene.

16

Nachdem auch das 1. JGGÄndG den § 3 S. 1 entgegen beachtlichen Argumenten der Literatur zu Gunsten einer Abschaffung des § 3 S. 1 mit alleiniger Geltung der §§ 17, 20, 21 StGB (vgl. Brunner 9. Aufl., § 3 Rn. 2; Bohnert NStZ 1988, 249 ff.; Bresser ZStW 1962 (Bd. 74), S. 579 ff., 594) unverändert beibehalten hat und daher auf einen positiven Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit de lege lata nicht verzichtet werden kann, andererseits aber wissenschaftlich gesicherte Kriterien für die Beurteilung der Reife i.S.v. § 3 S. 1 nicht vorliegen und wohl auch nicht aufgestellt werden können (Bresser ZStW 1962 (Bd. 74), S. 579 ff. eingehend: Rupp-Diakojanni S. 54 ff.; a.A. Lempp Strafmündigkeit, 1973, S. 15 ff. mit Beispielsfällen, die allerdings so außergewöhnlich sind, dass sie die Anwendung der §§ 20, 21 StGB nahelegen), ist in der Praxis auf folgende Prüfungsmaßstäbe abzustellen, die festgestellt und in den Urteilsgründen unter Berücksichtigung aller weiteren nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht kommenden subjektiven und objektiven Umstände in der Tat und in der Person des Täters erörtert werden müssen:

17

Das Lebensalter: Reifemängel werden um so näher liegen, je dichter der Jugendliche noch an der Grenze zur Strafunmündigkeit (§ 19 StGB) steht, bei 16–17jährigen dagegen weniger häufig auftreten; die Lebensumstände des Täters, insbesondere Elternhaus, Umgang, Gewohnheiten, der Umstand der Heimerziehung (vgl. Moser Jugendkriminalität und Gesellschaftsstruktur, 1987). Eine besonders sorgfältige Prüfung ist auch dann angezeigt, wenn eine ausländische Herkunft des Täters auf völlig andere kulturelle Anschauungen schließen lässt und konkrete Tatsachen darauf hinweisen, dass der Jugendliche mit den hiesigen Wertvorstellungen (noch) nicht zurechtkommt; der körperliche Gesundheitszustand des Jugendlichen; die Schulbildung und der allgemeine Bildungsstand des Täters (Bohnert NStZ 1988, 249 ff., 250 m.w.N.) wie z.B. allgemeines Erfahrungswissen, Merkfähigkeit, das Vorhandensein bestimmter Begriffe und Vorstellungen, das Denk- und Kombinationsvermögen, die Fähigkeit der Erfassung von Zusammenhängen. Die Feststellung, inwieweit der Jugendliche die seiner Straftat widersprechenden Werte zu einer sittlichen Reife verinnerlicht hat, kann gegebenenfalls durch die Erörterung einfacher Fragen über Recht und Moral erfolgen (Kohlhaas EJF Bd. 2, CI Nr. 3, Anmerkung).

18

Liegen bei den genannten Kriterien mindestens durchschnittliche Verhältnisse vor, so muss die Reife i.S.v. § 3 bejaht werden. Eine weitere Konkretisierung von Maßstäben ist angesichts der Vielfalt individueller und sozialer Verhältnisse nicht möglich. Die Orientierung am Durchschnitt ist daher legitim und geboten und für eine funktionsfähige Strafrechtspflege unumgänglich.

6. Zur Zeit der Tat

19

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 muss zur Zeit der Tat vorgelegen haben, nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Da in der Praxis häufig ein erheblicher Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung liegt, ist eine etwaige Nachreife zu bedenken (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7). Aus diesen Gründen ist auch möglichst frühzeitig mit den erforderlichen Nachforschungen bezüglich der Reife zu beginnen (§ 43). Der Jugendgerichtshilfe kommt dabei eine entscheidende Aufgabe zu (§ 43 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 3). Zu dem Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen s. § 43; zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe s. § 38.

7. Positive Feststellung; Zweifel

20

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist positiv festzustellen. Bleiben nach durchgeführter Hauptverhandlung unlösbare Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zur Zeit der Tat, so ist von ihrem Fehlen auszugehen (BGH ZJJ 2005, 205; allg.M.). Das sich aus § 3 Satz 1 JGG ergebende Erfordernis, die entwicklungsbedingte Handlungsreife in Bezug auf die konkrete Rechtsgutsverletzung positiv feststellen zu müssen, stellt an den Tatrichter zwar besondere Erkenntnis- und Begründungsanforderungen (vgl. Bohnert NStZ 1988, 249; Streng DVJJ-Journal 1997, 379, 380), doch folgt aus ihm nicht, dass eine entsprechende Annahme nur noch dann getroffen werden kann, wenn keine reifebedingten Einschränkungen vorliegen. Auch eine aufgrund von Reifedefiziten eingeschränkte Handlungsreife begründet die Annahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG, wenn der Jugendliche „reif genug“ ist (BGH 4 StR 271/12 Rn. 9 = NStZ 2013, 286) unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Satz 1 JGG). Soll das Verfahren wegen Fehlens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Freispruch beendet werden, so ist, abgesehen von den allgemein revisionsrechtlichen Grundsätzen (s. dazu KK-Kuckein § 267 Rn. 41 f.) schon mit Rücksicht auf S. 2 dennoch der Sachverhalt im Urteil festzustellen.

8. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht

21

Der Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB) ist unabhängig von der Altersreife i.S.v. § 3 (allg.M.). Sie ist unbeachtlich, wenn der Täter, gleichviel aus welchen Gründen, einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; es gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. BGHSt 18, 235 ff.; zur Unterscheidung von natürlichem Vorsatz und Schuldfähigkeit allgemein etwa Bruns JZ 1964, 473 ff.). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird erst dann relevant, wenn die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht kommt (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB), denn erst dann entsteht die Frage, ob der Jugendliche für den Irrtum über den Tatumstand verantwortlich zu machen ist.

22

Die Regelung des Verbotsirrtums in § 17 StGB betrifft ebenso wie § 3 S. 1 die strafrechtliche Bedeutung der Unrechtseinsicht als Schuldelement. Der reifebedingte Verbotsirrtum des § 3 ist kein aliud, sondern ein Unterfall des in § 17 allgemein geregelten Verbotsirrtums (a.A. Streng DVJJ-J 1997, 379 ff., 381 m.Nw.; ders. Jugendstrafrecht, Rn. 49). Daher sind beide Vorschriften anwendbar und selbstständig voneinander zu prüfen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 vorliegt; wird sie verneint, so erübrigt sich die Feststellung anderer Ursachen mangelnder Unrechtseinsicht im konkreten Fall. Wird sie bejaht, so ist damit ein auf anderen Gründen beruhender Verbotsirrtum (z.B. unrichtige Rechtsauskunft) nicht ausgeschlossen. Mit der Bejahung der Altersreife wird jedoch in der Regel ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zu verneinen sein. Der auf anderen Ursachen beruhende Verbotsirrtum dagegen ist allerdings – wie auch sonst – nur dann eigens zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.

23

Die Milderungsvorschrift des § 17 S. 2 StGB ist im Jugendstrafrecht wegen der eigenständigen Rechtsfolgeregelungen praktisch ohne Bedeutung. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kommt jedoch dann zur Entfaltung, wenn Zuchtmittel oder Jugendstrafe als Rechtsfolgen in Betracht gezogen werden, weil hier das Maß der Schuld für die Ahndungszwecke der Sühne und Vergeltung von Bedeutung ist (§ 5 Rn. 11).

24

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, dass bei Jugendlichen grundsätzlich weniger hohe Anforderungen an die für die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erforderliche Gewissensanspannung zu stellen sein sollen, als bei Erwachsenen (Dallinger/Lackner § 3 Rn. 36; Ostendorf JZ 1986, 665). Eine derartige Regel findet weder in dem dem JGG zu Grunde liegenden Erziehungsgedanken, noch in den zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s. Rn. 3, 4, 8, 9) eine Grundlage. Mit der Anwendung eines derartigen allgemeinen Maßstabes würde der Gedanke der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgegeben (BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53; s. Rn. 9). Voraussetzung ist in jedem Einzelfall wie überall die besonders sorgfältige, strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände, soweit sie Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen (BGH a.a.O.), gleichviel, ob dieser seine Ursachen in dem geistigen und sittlichen Entwicklungsstand des Jugendlichen oder in anderen Umständen hat.

25

§ 3 S. 1 und die §§ 20, 21 StGB unterscheiden sich von ihren Voraussetzungen her derart, dass sie in allen Fällen selbstständig voneinander geprüft werden müssen (BayObLGSt 1958, 263; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187; allg.M.; zum Verhältnis von § 3 zu §§ 20, 21 StGB s. auch Gabber ZJJ 2007, 167 ff.). Während der auf den biologischen und soziologischen Reifungsprozess zugeschnittene Satz 1 nur entwicklungsbedingte Reifemängel im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses mit möglicher Nachreifung erfasst, betreffen die §§ 20, 21 StGB von dieser Entwicklung grundsätzlich unabhängige Störungen der Bewusstseinstätigkeit pathologischer Art im Sinne einer strukturellen, bleibenden oder nur mangelhaft ausgleichbaren Unreife (Bauer/Remschmidt, Handbuch S. 470 ff, 471; Schilling NStZ 1997, 261 ff., 264 f.; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 27; Eisenberg § 3 Rn. 33; Peters Handbuch 1967, S. 279). Überschneidungen sind denkbar, etwa in Fällen einer pathologischen Entwicklungsstörung (Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (z.B. erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit durch suchtartigen Konsum von Horrorfilmen bei gleichzeitigem Erziehungsversagen der Eltern, BGH NJW 1997, 1165 ff.). Liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vor, so gilt Folgendes:

26

Die Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist grundsätzlich mit der Bejahung der Reife des Jugendlichen gemäß Satz 1 vereinbar (BGH Beschl. v. 13.6.1985 – 1 StR 247/85 = NStZ 1985, 447 [Böhm]; BGHSt 5, 366, 367; vgl. auch BGH NJW 1997, 1165 ff. mit krit. Anm. Eisenberg NJW 1997, 1136 ff.). Zwar kommt in diesen Fällen eine Strafrahmenmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 S. 3). Die gem. § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit kann sich aber dennoch bei der Zumessung der Jugendstrafe mildernd auswirken (BGHSt 5, 366, 367; BGH Beschl. v. 29.10.1981 – 1 StR 676/81; BGH StV 1982, 473; BGH Beschl. v. 13.6.1985 – 1 StR 247/85 = NStZ 1985, 447 [Böhm]; Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 21 Rn. 27), und zwar auch dann mit vollem Gewicht, wenn sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur unterstellt ist (BGH Beschl. v. 13.6.1985 – 1 StR 247/85 = NStZ 1985, 447 [Böhm]; BGH StV 1984, 69; StV 1984, 464). Sie muss bei der Strafzumessung beachtet werden, und die Urteilsausführungen müssen erkennen lassen, ob oder ggf. weshalb nicht eine Strafmilderung aus diesem Grunde vorgenommen wurde (BGH StV 1982, 473). Da im Jugendstrafrecht die Anwendung des § 49 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet, muss die Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH StV 1989, 545). Wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit verneint, so ist § 21 StGB für die Frage der Unterbringung zu prüfen (§ 7; § 63 StGB; dazu Rn. 28).

27

Liegen die Voraussetzung des § 20 StGB vor, so wird daneben die Frage der Entwicklungsreife bedeutungslos (BGHSt 26, 67 ff., 70; Brunner JR 1976, 116 f.; Peters Handbuch 1967, S. 279 ff.; a.A. Streng Jugendstrafrecht, Rn. 60; differenzierend Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 44: beruht die Unreife auf einer Entwicklungsstörung, die zwar pathologische Ursachen hat, aber mit zunehmendem Alter einen Ausgleich erwarten lässt, so ist die Schuldfähigkeit sowohl nach § 20 StGB, als auch nach § 3 ausgeschlossen).

28

Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 20, 21, 63 StGB ist auch dann zu entscheiden, wenn seine strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. Satz 1 ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass der Jugendliche untergebracht werden muss, wenn die Voraussetzungen der §§ 62, 63 StGB vorliegen (BGHSt 26, 67 = JR 1976, 16; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; ThürOLG Beschl. v. 29.1.2007, 1 Ws 16/07; absolut h.M., s. § 7 Rn. 4; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 34; Streng DVJJ-J 1997, 379 ff., 380; a.A. Eisenberg Rn. 34 ff., 39; differenzierend Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Remschmidt/Rössner JGG 2. Aufl., Rn. 34, wonach je nach konkret vorliegendem Erfordernis Maßnahmen nach Satz 2 oder nach § 63 StGB anzuwenden sind; ähnlich auch OLG Karlsruhe NStZ 2000, 485, das eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Landesrecht im Wege einer Anordnung nach S. 2 für zulässig hält; ebenso Dehne-Niemann NStZ 2018, 374). Dies gilt auch dann, wenn beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und krankhafter Störungen, die einerseits die Nichtverantwortlichkeit nach § 3, andererseits eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründen und somit die Möglichkeit für Maßnahmen in beide Richtung besteht (BGHSt 26, 68; a.A. insoweit Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 44; Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 185; Ostendorf § 3 Rn. 4; siehe aber unten Rn. 29). Die Unterbringung gem. § 63 StGB, die, wie der Regelung in §§ 5, 7 zu entnehmen ist, zu den grundsätzlich auch gegen Jugendliche statthaften Maßregeln gehört, ist im Falle der Verneinung der Verantwortlichkeit wegen fehlender Reife des Jugendlichen nicht ausgeschlossen. Der Vorschrift des § 3 ist ein solcher Ausschluss nicht zu entnehmen (BGHSt 26, 68; a.A. Eisenberg § 3 Rn. 39 und NJW 1986, 2408 ff., der einen dogmatischen Vorrang von § 3 mit dessen Satz 2 begründet, somit bei fehlender Verantwortlichkeit gem. Satz 1 jede strafrechtliche Reaktion ausschließt und nur Maßnahmen nach Satz 2 für zulässig hält). § 3 hat es nämlich ausschließlich mit entwicklungsbedingten Störungen zu tun und gibt dem Jugendrichter in diesem Rahmen die Befugnis, dieselben Maßnahmen wie der Familienrichter anzuordnen (Satz 2). Über ihr Verhältnis zu den §§ 20, 21 StGB und über die Frage, ob nach Feststellung einer Entwicklungsunreife Raum für Maßregeln bleibt, die das allgemeine Strafrecht mit der Regelung des § 63 StGB an den Zustand krankhafter Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit knüpft, gibt die Bestimmung keine Auskunft (BGHSt 26, 68/69). Der Ausschluss der Unterbringung bei fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach Satz 1 lässt sich in den Fällen des § 21 StGB auch nicht damit begründen, dass diese Vorschrift in erster Linie in ihrer Bedeutung für die Straffrage zu sehen ist (a.A. Ostendorf § 3 Rn. 4). Für die Frage der Unterbringung ist vielmehr entscheidend, dass krankheitsbedingt geminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 63 StGB dem krankheitsbedingten Ausschluss der Schuldfähigkeit, bei dem eine Bestrafung immer auszuscheiden hat, sachlich uneingeschränkt gleichgestellt wird (BGHSt 26, 69/70). Für das Jugendstrafrecht kommt hinzu, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, daneben die Frage der Entwicklungsreife gänzlich bedeutungslos wird. Ihr dann entgegen der Gleichordnung in § 63 StGB in völliger Umkehrung dieses Verhältnisses in ihrer Bedeutung das Übergewicht zu geben, wenn ein Zustand i.S.d. § 21 StGB vorliegt, wäre nicht nur logisch verfehlt, sondern auch sachwidrig, weil nicht nur dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist (BGHSt 26, 70).

29

Liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor, so ist danach auch eine Wahlmöglichkeit zwischen Erziehungsmaßnahmen nach Satz 2 und der Unterbringung nach § 63 StGB ausgeschlossen, gleichviel, ob es sich um eine irreparable seelische Störung handelt oder um eine solche, die zwar pathologisch bedingt ist, aber mit zunehmendem Alter einen Ausgleich erwarten lässt (a.A. Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 185; Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 44; Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Remschmidt/Rössner, Rn. 34). Sind nämlich die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt, so hat das Gericht die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 26, 67, 68, s. hierzu § 5 Rn. 15, § 7 Rn. 4). Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird auch nicht durch einen zusätzlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgehoben (a.A. Ostendorf § 3 Rn. 20), denn diesem Grundsatz ist bereits mit §§ 62, 63 StGB Rechnung getragen. Ist danach die Unterbringung nicht geboten, so kommen Maßnahmen nach Satz 2 in Betracht (Rn. 35).

30

Verbleiben nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel, ob das Fehlen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (nur) entwicklungsbedingt ist oder (zugleich) auf vom Reifeprozess unabhängigen Beeinträchtigungen i.S.d. §§ 20, 21 StGB beruht, so ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur § 3 anzuwenden (allg. M., s. etwa Dallinger/Lackner § 3 Rn. 33; Brunner/Dölling § 3 Rn. 14; Eisenberg § 3 Rn. 40 m.w.N.), weil dies im Hinblick auf § 63 StGB die für den Betroffenen günstigere Lösung ist.

9. Verfahren

31

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird bei Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es am ausreichenden Tatverdacht fehlt; der Staatsanwalt benachrichtigt von Amts wegen den Familienrichter. Eine Sachbehandlung nach § 45 kommt nicht in Betracht, denn diese Vorschrift setzt das Vorliegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit voraus. Die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder strafrechtlicher Verantwortlichkeit wird im Erziehungsregister eingetragen, § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Die Gegenmeinung (Ostendorf § 3 Rn. 21) übersieht, dass mit der „Einstellung“ des Verfahrens in § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG nur diejenige nach § 170 Abs. 2 StPO gemeint sein kann, da für die Sachbehandlung nach §§ 45, 47 mit § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG eine eigene Eintragungsgrundlage besteht. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. eingehend § 97 Rn. 8 ff.

32

Im Zwischenverfahren ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abzulehnen, weil ein hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) nicht besteht. Eine Einstellung gem. § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 kommt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Betracht (ebenso jetzt auch Eisenberg § 47 Rn. 5; Ostendorf § 3 Rn. 16; Brunner/Dölling Rn. 10). § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 verwendet – im Unterschied zu dessen Nr. 3 – den verfahrensrechtlichen Begriff des „Angeklagten“, der gem. §§ 157, 203 StPO voraussetzt, dass das Hauptverfahren eröffnet ist. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Redaktionsversehen; das 1. JGGÄndG hat bei der Neufassung des § 47 die Formulierung der Nr. 3 a.F. („Angeklagter“, jetzt Nr. 4) ausdrücklich beibehalten, andererseits aber den Begriff des „Angeklagten“ in Nr. 1 a.F. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 157 StPO durch den Begriff des „Jugendlichen“ (Nr. 3 n.F.; s. § 47 Rn. 14) ersetzt (BT-Drucks. 11/5829, S. 26). RiJGG Nr. 2, 2. Hs. zu § 3 muss daher entsprechend eingeschränkt verstanden werden.

33

Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens kann der Richter sowohl außerhalb, als auch in der Hauptverhandlung das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Ergeht ein Urteil, so ist er freizusprechen. Verfahrensbeendigende Entscheidungen gem. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO kommen nicht in Betracht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit keine Prozessvoraussetzung, sondern Merkmal der Schuld ist (Rn. 2).

34

Bei Freispruch durch Urteil sind die die objektive Strafbarkeit begründenden Tatumstände gleichwohl in den Urteilsgründen festzustellen (allg. M.). Dies ist nicht nur aus erzieherischen Gründen geboten, sondern auch, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf die zur Aburteilung stehenden Taten geprüft wird (Rn. 5–7); diese können dem Angeklagten schon im Hinblick auf den Registereintrag gem. § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG nicht einfach unterstellt werden. Zudem hat der Angeklagte zumindest bei einem auf eine Hauptverhandlung ergehenden Urteil das Recht auf Feststellung, ob der in der Anklage erhobene Vorwurf wenigstens objektiv zu Recht besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Maßnahmen nach Satz 2 in Betracht gezogen werden.

III. Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)

1. Allgemeines

35

Ist der Jugendliche mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich, so kann der Jugendrichter – nicht auch der Jugendstaatsanwalt – zu dessen Erziehung dieselben Maßnahmen anordnen, wie das Familiengericht. Satz 2 erweitert damit die Kompetenz des Jugendrichters in formaler Hinsicht für die Fälle, in denen eine strafrechtliche Rechtsfolgeentscheidung nach dem JGG wegen des Fehlens einer Schuldvoraussetzung ausgeschlossen ist und dient damit der erzieherisch erwünschten Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens. Ob der Jugendrichter von dieser Kompetenz Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das unter erzieherischen Gesichtspunkten auszuüben ist. Der Richter prüft, ob die festgestellte (s. Rn. 34) Anlasstat erzieherische Maßnahmen erforderlich macht und ob es nach Sachlage zweckmäßig ist, die (weiteren) Entscheidungen über erzieherische Maßnahmen auf eine andere Person zu verlagern. Selbst zu entscheiden wird sich insbesondere dann anbieten, wenn bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt ist und unverzüglich erzieherische Maßnahmen auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen zur Tat und zur Person des Täters erforderlich erscheinen.

2. Zulässigkeit von Maßnahmen

36

Die nach Satz 2 zulässigen erzieherischen Maßnahmen sind gem. § 34 Abs. 3 die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch die dort genannten bürgerlich-rechtlichen Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 BGB) und die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, 1915 BGB). Danach kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 40 SGB VIII in Betracht kommen (ebenso Eisenberg Rn. 42 m.Nw.; Brunner/Dölling Rn. 23). Inhaltlich folgt die Anordnungskompetenz des Jugendrichters aus § 34 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1666 Abs. 1 BGB. Die danach zulässigen Maßnahmen schließen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII auch die Hilfsmaßnahmen nach den § 27 ff. SGB VIII ein. Dies gilt, wie die Verweisung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 zeigt, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, also wenn die Gefährdung des Kindeswohls auf das Versagen der Eltern oder Dritter zurückzuführen und somit eine Konstellation gegeben ist, die das Einschreiten des Familiengerichts nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ohnehin erforderlich machen würde (s. etwa BayObLG FamRZ 1995, 948; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 950 ff.). Andernfalls würden die Rechtsfolgen des § 12 verhängt, ohne dass die dafür erforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben wäre (§ 12 Rn. 5). Die Beteiligung des Jugendamts folgt zwingend aus § 38.

37

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahmen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften des BGB (absolut h.M. vgl. etwa Eisenberg § 3 Rn. 42; Bohnert NStZ 1988, 255). Der insoweit auch im bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (BGH FamRZ 1979, 225 f. m.w.N.; vgl. auch § 1666a BGB). Strafzumessungserwägungen dürfen, da eine strafrechtliche Rechtsfolgenentscheidung mangels Schuld (§ 3 S. 1) ausgeschlossen ist, bei der Anordnung der Erziehungsmaßnahmen nach Satz 2 nicht angestellt werden. Ebenso sind Maßnahmen nach den §§ 9–12 unzulässig, so dass auch § 11 keine Anwendung findet. Wird eine nachträgliche Änderung der Maßnahmen erforderlich, so bleibt auch für sie der Jugendrichter zuständig (so nunmehr auch Eisenberg Rn. 58; a.A. noch Brunner/Dölling Rn. 24; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 43, jeweils ohne Begründung), solange sich auch die geänderten Anordnungen im Rahmen seiner nach Satz 2 eröffneten Kompetenz (Rn. 35) bewegen. Dies ergibt sich mangels anderslautender Vorschriften schon aus der Sachnähe des ursprünglich entscheidenden Richters. Zudem ergibt sich der Konzentrationswille des Gesetzgebers auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 und 3, von dem nur aus besonderen Gründen abgewichen werden soll. Die Änderung selbst und die damit getroffenen Maßnahmen richten sich, wie auch schon die ursprüngliche Anordnung, nach den hierfür geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

3. Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 2

38

Anordnungen nach Satz 2 werden in dem das Verfahren abschließenden Beschluss (§ 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2) oder, etwa wenn die Staatsanwaltschaft nicht nach § 47 Abs. 2 S. 1 zustimmt, in dem freisprechenden Urteil (s. Rn. 33 f.) getroffen (Dallinger/Lackner § 3 Rn. 46; a.A. Bohnert NStZ 1988, 255), das nach den Voraussetzungen des § 267 StPO und den hierzu von der Rechtsprechung für die Fälle des Freispruchs aufgestellten Grundsätzen (BGH Urt. v. 15.5.1990 – 4 StR 208/90; BGH NJW 1980, 2423) abzufassen ist. Die Tatsache, dass es sich bei den Maßnahmen nach S. 2 nicht um spezifisch strafrechtliche Rechtsfolgen handelt, hindert nicht deren Anordnung in dem Urteil; denn der Jugendrichter wird auf Grund der formalen Kompetenzzuweisung in Satz 2 nicht zum Familienrichter. Seine Entscheidungen bleiben solche im Rahmen eines Strafverfahrens, hier des Jugendgerichtsverfahrens mit der Besonderheit des § 3 S. 2 (a.A. Bohnert a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur auf den im Urteil getroffenen Feststellungen beruhen können (vgl. auch Rn. 33 f.).

39

Dementsprechend richtet sich die Anfechtung dieser Entscheidung – wie auch der Folgeentscheidungen (s. Rn. 37) – nach den Vorschriften der StPO (Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15; Ostendorf § 3 Rn. 17; Roestel UJ 16 [1964], 11 ff., 25). Statthaft sind somit im Falle eines Beschlusses die Beschwerde, § 2 JGG, §§ 304 ff., 310 StPO; § 41 Abs. 2 JGG, § 73 Abs. 1 GVG, im Falle eines Urteils Berufung und Revision, § 2 JGG, §§ 312 ff., 333 ff. StPO; § 55 Abs. 2 JGG). § 47 Abs. 2 S. 3 steht der Anfechtung des Beschlusses, soweit nicht die Einstellung als solche sondern die angeordneten Maßnahmen angegriffen werden, nicht entgegen (s. § 47 Rn. 19). Bei der Anfechtung eines Urteils gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 nicht, weil die Maßnahmen des Satzes 2 darin nicht aufgeführt sind (s. § 55 Rn. 54; Ostendorf § 55 Rn. 27; Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15), wohl aber die Beschränkung nach § 55 Abs. 2.

IV. Sonstiges

40

Nach § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war. War die verurteilte Person bei Begehung der Tat 14 bis einschließlich 17 Jahren alt, ist zu prüfen, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 114). Gegebenenfalls ist die Vollstreckung abzulehnen. Gemäß § 90c Abs. 1 Nr. 1 IRG gilt Entsprechendes für die Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in Deutschland).

41

Für den Eintrag von Anordnungen nach Satz 2, eines Freispruchs wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ins Erziehungsregister gelten § 60 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 BZRG). § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG gilt nicht, weil der Jugendrichter nicht als Familiengericht entscheidet (s. Rn. 38). Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Eintragung jugendrichterlicher Entscheidungen auf der Grundlage familienrechtlicher Vorschriften des BGB nach Satz 2 besteht nicht; eine analoge Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG in diesen Fällen ist aufgrund seiner belastenden Wirkung ausgeschlossen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

Kommentierung

I.Allgemeines1

II.Einstufung der Delikte2

III.Verjährung3 – 5

1.Verfolgungsverjährung3

2.Vollstreckungsverjährung4, 5

I. Allgemeines

1

§ 4 gilt für rechtswidrige Taten (§ 2; § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Jugendlicher und Heranwachsender, auch wenn sie vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten verhandelt werden, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §§ 105, 112. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Einstufung der Delikte

2

Maßgeblich für die Einstufung dieser Taten als Verbrechen oder Vergehen sind die Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts; es gilt § 12 StGB. Dies hat vor allem Auswirkungen auf diejenigen Vorschriften, die Rechtsfolgen an die Qualifikation einer Tat nach § 12 StGB knüpfen, so für die Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23, 30, 31 StGB), das Höchstmaß der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 S. 2), den Widerruf der Beseitigung des Strafmakels (§ 101), das Absehen von der Verfolgung (§§ 45, 47 i.V.m. § 153 StPO), die notwendige Verteidigung (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

III. Verjährung

1. Verfolgungsverjährung

3

Gemäß § 4 richtet sich auch die Verfolgungsverjährung nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, somit nach § 78 bis § 78c StGB. Dementsprechend bestimmt sich die Unterbrechung der Verjährung ausschließlich nach § 78c StGB. Darüber hinausgehende Verfahrenshandlungen nach dem JGG, insbesondere Verfahrenshandlungen nach den §§ 45, 47, haben keine unterbrechende Wirkung (h.M. s. etwa Eisenberg Rn. 4 [seit 9. Auflage] m.w.N.; nunmehr auch Brunner/Dölling § 4 Rn. 1). Eine Ausweitung der in § 78c StGB abschließend geregelten Unterbrechungshandlungen im Wege der Analogie nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist unzulässig, weil es sich dabei um den Täter belastende Vorschriften handelt und der Jugendliche insoweit nicht schlechter gestellt werden darf als der Erwachsene. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (St 28, 381, 382; 26, 80 ff., 83/84; 16, 196; 12, 337/338; 11, 335, 337) sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. § 78c StGB enthält einen Katalog von bestimmten Prozesshandlungen, denen allein eine Unterbrechungswirkung beikommt (BGH a.a.O.). Verfahrenshandlungen nach §§ 45, 47 sowie die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 S. 2 haben danach nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sie die Voraussetzungen des § 78c Nr. 1–12 StGB – im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen des § 78c Nr. 3 StGB – erfüllen. Insoweit kann auf die Kommentarliteratur des allgemeinen Strafrechts zu § 78c StGB verwiesen werden.

2. Vollstreckungsverjährung

4

Keine Regelung, auch nicht in § 4, enthält das JGG für die Vollstreckungsverjährung. Lediglich § 87 Abs. 4 enthält ein absolutes Verbot der Vollstreckung von Jugendarrest, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 kann der Vollstreckungsleiter weiterhin nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft von der Vollstreckung des Arrests absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist. Entsprechende Regelungen für die anderen Zuchtmittel, sowie für die Erziehungsmaßregeln und die Vollstreckung der Jugendstrafe existieren nicht, mit der Folge, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 7) gemäß § 2 die Vorschriften der §§ 79 bis 79b StGB über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden sind (Brunner/Dölling § 4 Rn. 3; Eisenberg § 4 Rn. 5 ff. mit Bedenken bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen). Die dort geregelte lange Dauer der Verjährungszeit – in Fällen des § 105 Abs. 3 bis zu 20 Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB) – ist vor allem wegen des im Jugendstrafrecht vorherrschenden erzieherisch-spezialpräventiven Zwecks der Strafe und damit des Prinzips der tatnahen Ahndung problematisch, muss aber bei der Jugendstrafe aus Rechtsgründen hingenommen werden (allg. M.). Abweichungen können nur im Wege der Gnadenentscheidung vorgenommen werden.

5

Für die Erziehungsmaßregeln und die übrigen Zuchtmittel gelten § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 sowie die §§ 79–79b StGB nicht. Letztere beziehen sich nur auf Strafen oder Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (§ 79 Abs. 1 StGB). Eine absolute Verjährungsgrenze, etwa der Ablauf des 21. Lebensjahres für Weisungen (Ostendorf § 4 Rn. 5) oder entsprechend § 87 Abs. 4 der Ablauf von 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung für die übrigen Zuchtmittel (Ostendorf § 4 Rn. 5), kann insoweit auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung gefunden werden (so aber Ostendorf § 4 Rn. 5), da eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke nicht besteht. Vielmehr sind § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 S. 1 anzuwenden. Danach kann der Richter den Täter von den Erziehungsmaßregeln bzw. den Zuchtmitteln befreien, wenn – etwa wegen Zeitablaufs – erzieherische Maßnahmen nicht mehr geboten sind. Damit bleibt auch die dem Jugendstrafrecht eigene individualisierende Gestaltung der erzieherischen Maßnahmen erhalten.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 5

1.Anwendungsbereich1

2.Rechtsfolgen2, 3

3.Straftat4

4.Erziehungsgedanke5

II.Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)6, 7

1.Zweck6

2.Unrechtsgehalt der Tat7

III.Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)8 – 14

1.Zweck8

2.Erziehungsgedanke9, 10

3.Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld11 – 13

4.Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel14

IV.Systematik der Absätze 1 und 215 – 18

1.Allgemeines15

2.Abwägung16 – 18

V.Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)19, 20

1.Entbehrlichkeit der Ahndung19

2.Selbstständigkeit der Maßnahmen20

VI.Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung21 – 23

1.Aufhebung des Urteils21

2.Rechtsmittelbeschränkung22

3.Verschlechterungsverbot23

VII.Sonstiges24 – 28

1.Urteilstenor und Urteilsgründe24

2.Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht25

3.Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)26, 27

4.Spezialgesetze28

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

§ 5 gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten, § 105 Abs. 1, §§ 104, 112. Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind. Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem Allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zur Verhängung von Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagte s. Rn. 10.

2. Rechtsfolgen

2

Als Rechtsfolgen nennt § 5 die Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12), die Zuchtmittel (§§ 13–16) und die Jugendstrafe (§§ 17 ff.) und unterscheidet dabei zwischen reinen Erziehungsmaßnahmen (Abs. 1, s. § 9 Rn. 3, § 10 Rn. 5) und Ahndungsmitteln (Abs. 2). Trotz nachhaltiger Bestrebungen, die Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln aufzugeben (BT-Drucks. 11/4892), hat der Gesetzgeber auch mit dem 1. JGGÄndG die bisherige Unterscheidung beibehalten (BT-Drucks. 11/7421).

3

§ 5 enthält ein in sich geschlossenes eigenständiges System von Rechtsfolgen. Wegen des unterschiedlichen Schwerpunktes in der Zielsetzung der Sanktionen sind die Rechtsfolgen des JGG gegenüber denen des Erwachsenenstrafrechts ein aliud. Sie können daher im Einzelfall auch strenger ausfallen. Die Jugendstrafe kann in besonders zu begründenden Fällen auch das Höchstmaß der allgemeinen Strafrahmen übersteigen (BGH StV 1982, 27 f.; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 3; siehe aber Rn. 11). § 5 (i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2) ist gewissermaßen das Kernstück des JGG als reines Rechtsfolgenstrafrecht im Rahmen des allgemeinen Strafrechts (eingehend zur dogmatischen Struktur der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten s. etwa Lenz Die Rechtsfolgensystematik im JGG, 2007). Es bezieht sich folglich nicht darauf, ob der Täter Unrecht begangen hat, was nach allgemeinem Strafrecht zu entscheiden ist, sondern darauf, welche Rechtsfolgen dieses Unrecht haben soll. Aus diesen Gründen hat auch die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das 1. JGGÄndG von der Fraktion der GRÜNEN beantragte Erweiterung des § 4 dahin, dass die Tat eines Jugendlichen dann gar nicht erst strafbar sein sollte, wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder wenn ein Tatfolgenausgleich stattgefunden hat, zu Recht keinen Eingang in das Gesetz gefunden (BT-Drucks. 11/7421, S. 21).

3. Straftat

4

Anknüpfungspunkt aller Rechtsfolgen ist damit die Straftat des Jugendlichen/Heranwachsenden. Dies unterscheidet das Jugendstrafrecht von dem öffentlichen Jugendhilferecht. Nur bei dem Nachweis einer Straftat, also nicht schon bei einer allgemeinen Gefährdung oder Verwahrlosung des Jugendlichen, ist eine Sanktionierung nach dem JGG statthaft. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt stellt auch klar, dass die Erziehung nach dem JGG nicht die charakterliche Heranbildung des Täters im Allgemeinen oder um ihrer selbst willen bezweckt, sondern ausschließlich darauf abzielt, den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten (§ 9 Rn. 4, § 10 Rn. 5, 23; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; Nothacker S. 377). Darüber hinaus gehende Befugnisse hat der Strafrichter von Rechts wegen nicht. Die Straftat limitiert damit das Strafziel (s. § 10 Rn. 23, 24; Ostendorf § 5 Rn. 3). Zu Erziehungsgedanke und Systematik des JGG vgl. auch Rössner in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 344 ff.

4. Erziehungsgedanke

5

Allen Rechtsfolgen gemeinsam ist, gemäß dem das gesamte JGG beherrschenden spezialpräventiven Erziehungsgedanken, dass sie der Erziehung des Täters dienen mit dem Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhüten (allg.M.; s.i.E. Rn. 9 ff.); beachtlich kritisch zum Erziehungsgedanken: Kusch Plädoyer für die Abschaffung des Jugendstrafrechts, NStZ 2006, 65 ff.; kritisch auch Streng Jugendstrafrecht, Rn. 15 ff., 18 ff.; zur Diskussion dieses Themas s. auch Kreuzer NJW 2002, 2345, 2346 ff.). Dieses spezialpräventive Ziel, wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 durch G. v. 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2894) ausdrücklich klargestellt. Andere erzieherische Gesichtspunkte sind nicht von Belang. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet werden, sind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld (s. Rn. 11) vor allem erzieherische Gründe maßgebend (BGH MDR 1976, 769 [Holtz]; NStZ 1983, 448 [Böhm]; Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Dieser Erziehungsgedanke steht auch bei den Rechtsfolgen gegen Heranwachsende im Vordergrund (BGH NStZ 1988, 491 [Böhm] = StV 1988, 307; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 526/91; NStZ 1992, 276 = NJW 1992, 2167). Völlig unerheblich und auch unzulässig sind dagegen Erwägungen der Generalprävention (ständige Rspr. des BGH StV 1982, 335 f.; StV 1990, 505; BGHSt 15, 224 f.; MDR 1982, 339; MDR 1981, 454; StV 1981, 183; NStZ 1982, 414; 1986, 446 [jeweils bei Böhm]; BGHR JGG § 18, jeweils m.w.N.). Zur kumulativen Anordnung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe s. Erl. zu § 8.

II. Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)

1. Zweck

6

Erziehungsmaßregeln (Einzelheiten s. Erl. zu §§ 9 bis 12) können aus Anlass der Straftat angeordnet werden. Ob sie angeordnet werden, stellt der Gesetzgeber somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, das dabei die unter § 9 Rn. 3–8 im Einzelnen genannten Kriterien zu beachten hat. Der Richter ist nicht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Er hat dies vielmehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterlassen, wenn ein Zuchtmittel zur Erziehung genügt (s. unten Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Erziehungsmaßregeln aus der Sicht des Gerichts nur erzieherische Zwecke verfolgen dürfen. Gesichtspunkte der Sühne und Vergeltung dürfen bei der Frage, ob und welche Erziehungsmaßregeln angeordnet werden, keine Rolle spielen (s. § 9 Rn. 3).

2. Unrechtsgehalt der Tat

7

Die Erziehungsmaßregeln des § 5 Abs. 1 stehen wie jede staatliche Maßnahme unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und haben wie jede strafrechtliche Rechtsfolge insofern auch einen Bezug zum Unrechtsgehalt der Tat (s. § 9 Rn. 4; § 10 Rn. 22–24). Sie sind aber nicht dafür bestimmt, das Unrecht der Tat auszugleichen; sie werden nur aus Anlass der Tat angeordnet. Die Tat und deren Unrechtsgehalt spielen danach insoweit eine Rolle, als sie die Erziehungs- oder Charaktermängel des Täters offenbaren, deren Beseitigung die Maßregeln nach § 5 Abs. 1 dienen sollen, sind also lediglich der Maßstab dafür, ob überhaupt Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (s. § 10 Rn. 24). Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht dazu führen, dass in die Erwägungen repressive Überlegungen einfließen. Entscheidend für die Ermessensabwägung nach Abs. 1 ist somit das durch die Anlasstat sichtbar gewordene Erziehungsdefizit im Hinblick auf weitere Verfehlungen derselben oder ähnlicher Art (Dallinger/Lackner § 5 Rn. 12). Nur dies darf durch die Erziehungsmaßregeln ausgeglichen werden. Ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat so beschaffen, dass er eigener Berücksichtigung bedarf, so sind alternativ oder kumulativ (§ 8) Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der Anlasstat ist auch kein Maßstab für Art und Umfang der Erziehungsmaßregeln. Hierfür ist allein die Beschaffenheit des durch die Tat zutage getretenen Erziehungsdefizits entscheidend, also das Ausmaß der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters (s. § 9 Rn. 6 und 7).

III. Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)

1. Zweck

8

Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus (s. Rn. 15–17), so hat der Richter Zuchtmittel oder Jugendstrafe anzuordnen (Abs. 2). Diese Ahndungsmittel berücksichtigen neben dem Erziehungsgedanken (s. Rn. 5) ebenso die Sanktionszwecke der Sühne und der Vergeltung (ständige Rspr. des BGH NStZ 1996, 232 f.; StV 1981; 26 f.; MDR 1978, 280 [Holtz]; NStZ 1983, 448; NStZ 1984, 445; 1987, 442 [jeweils bei Böhm]); MDR 1982; 339 f.; NStZ 1982, 414 [Böhm]; BGHSt 15, 224/225; s. im Einzelnen die Erl. zu § 18), wie auch – allerdings nachrangig (s. Rn. 14) – den Schutz der Allgemeinheit. Diese dem Erziehungsgedanken hinzutretenden Strafzwecke können jedenfalls die Verhängung einer über fünf Jahre hinausgehenden Jugendstrafe begründen (dazu § 18 Rn. 6; BGH NStZ 1996, 232f; NStZ-RR 1996, 317 f.; BGH MDR 1996, 881 f. [Holtz]; Dölling NStZ 1998, 39 f.). Die Jugendstrafe soll dem Jugendlichen das von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15, 225). Zuchtmittel und Jugendstrafe enthalten – untereinander abgestuft – sowohl Elemente der Erziehung (§ 18 Abs. 2), als auch der Strafe, nämlich den sühnenden und vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; BGHSt 18, 207).

2. Erziehungsgedanke

9

Der Erziehungsgedanke darf nicht, schon gar nicht „deutlich“ zurücktreten (BGH Beschl. v. 9.4.1997 – 1 StR 134/97; BGH StV 1982, 79; BGH Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Das gilt auch, wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat. Ein pauschaler Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht nicht aus (vgl. auch BGH Beschl. v. 6.10.1999 – 5 StR 429/99). § 18 Abs. 2 verlangt aber nicht, dass der Grundsatz der Erziehung, der das Jugendstrafrecht beherrscht, allein für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein muss (BGH StV 1981, 26 f., 27). Soweit einzelne Entscheidungen des BGH dahin verstanden worden sind, dass der Erziehungszweck das allein ausschlaggebende Kriterium sein müsse und auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe bestimme, hat der BGH inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass er an einer solchen Auffassung nicht festhalte (BGH JR 1982, 432; NStZ 1983, 448 [Böhm]). Auch die Jugendstrafe soll Schuld vergelten und Sühne ermöglichen, sie ist keine bloße Erziehungsmaßregel. Ihr Rahmen bestimmt sich auch nach dem Maß der Schuld. Ihr Mindestmaß muss schuldangemessen sein und ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch vertretbare Sühnebedürfnis übersteigen (BGH Urt. v. 15.5.1968 – 4 StR 89/68; zur jugendstrafrechtlichen Strafzumessung zwischen Tat- und Täterprinzip s. auch Streng GA 2017, 80 ff.). Eine die Strafrahmenobergrenze des Erwachsenenrechts übersteigende Jugendstrafe kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BGH Urt. v. 14.5.1996 – 1 StR 51/96 m.N.). Beim Verstoß gegen des Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) darf der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung nicht dazu führen, dass die zur Erziehung erforderliche Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Erreichung des Erziehungsziels gefährdet wird (BGH NStZ 2003, 364 f.). Generalpräventive Erwägungen sind bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig (ständige Rspr. des BGH s. Urt. v. 7.9.1993 – 5 StR 455/93 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3 m.w.N.).

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Bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagte wird der Erziehungsgedanke desto weiter zurückzutreten haben, je länger die Tat zurückliegt. Er muss insbesondere dann gänzlich in den Hintergrund treten, wenn der Angeklagte keinerlei Reiferückstände mehr hat und inzwischen sozial angepasst lebt (Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 473). Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2, wonach die Jugendstrafe nur die erforderliche erzieherische Einwirkung ermöglichen muss. In diesen Fällen kommt dem Ahndungs- und Sühnecharakter der Strafe und der Schwere der Schuld entscheidende Bedeutung zu (s. die Auswertung von Gerichtsentscheidungen bei Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene, 2005, insb. S. 110 ff.). Bei einem Heranwachsenden kommt dem Erziehungsgedanken nach der Rspr. des 3. Senats des BGH mit zunehmendem Alter, „wenn überhaupt“, nur noch eine geringe Bedeutung zu, wenn dieser zum Zeitpunkt der Verurteilung schon das 21. Lebensjahr vollendet hat (3 StR 417/15 = NStZ 2016, 680 f.; 3 StR 214/15 = NStZ 2016, 101 f.). Der 1. Senat neigt sogar dazu, in solchen Fällen erzieherische Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Schwere der Schuld überhaupt nicht zu berücksichtigen (BGH 1 StR 178/13 = NStZ 2013, 658 f.). Eine der Verfassung zu entnehmende absolute Altersgrenze etwa dahingehend, dass das Erziehungsrecht des Staates spätestens nach dem 21. Lebensjahr erlischt (Eisenberg NStZ 2000, 484), existiert indessen nicht (BGH NStZ 2002, 204, 207; vgl. auch BVerfGE 74, 102, 125). Beim Vollzug ist jedoch § 89b zu beachten. Zur Problematik der Anwendung von Jugendstrafrecht auf bereits erwachsene Angeklagte s. Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene, 2005; zur vergleichenden Darstellung der Auffassungen in der Rspr. und Literatur s. etwa Rose NStZ 2019, 57 ff.).

3. Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld

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Die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 werden zur Ahndung der Straftat angeordnet. Damit haben sie – anders als die Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 – den Unrechtsgehalt der Tat unmittelbar insoweit zu berücksichtigen, als er sich nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (BGH NStZ 1989, 522 [Böhm]; StV 1990, 508); eine eigenständige Bedeutung darf dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat allerdings nicht beigemessen werden (BGH NStZ 1996, 232 f.; BGH StV 1981, 26 = MDR 1981, 101; StV 1981, 130, 240, 241, 405). Er ist aber für die Frage bedeutsam, welche Schlüsse er auf die Persönlichkeit des Täters und seine Schuld zulässt; Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit haben demgegenüber zurückzutreten (BGHSt 15, 224 ff.; 16, 263; StV 1982, 335 f., 336). Bei der Bemessung von Art und Umfang der Ahndung nach § 5 Abs. 2 ist der Richter wegen der Eigenständigkeit der Rechtsfolgen des JGG zwar nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Rechts gebunden; er darf aber die größere oder geringere Schwere des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (ständige Rspr. des BGH zur Jugendstrafe: BGH StV 1986, 446; NStZ 1982, 414; 1983, 448; 1984, 446; 1985, 447; 1987, 442; 1988, 491 [jeweils bei Böhm]; MDR 1982, 625, 972; StV 1982, 27 f., 338; 1987, 306; NJW 1972, 693; GA 1986, 177; MDR 1977, 107; § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; BGH Urt. v. 16.11.1993 – 4 StR 591/93; Beschl. v. 12.1.1999 – 4 StR 685/98). Insoweit müssen die Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH Beschl. v. 17.3.1992 – 5 StR 652/91).

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Es ist daher auch für die Ahndung nach § 5 Abs. 2 bedeutsam, ob es sich um minder oder besonders schwere Fälle handelt (BGH NJW 1982, 393; MDR 1976, 769). Allerdings hat der Ausspruch, der Angeklagte habe sich wegen Diebstahls „in besonders schwerem Fall“ schuldig gemacht, in dem Tenor des Urteils gegen einen Jugendlichen zu unterbleiben (BGH MDR 1976, 769). Die Strafrahmen des allgemeinen Rechts behalten im Jugendstrafrecht auch insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rspr. des BGH, vgl. BGH StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 1 und 2; NStZ 1986, 446, 447 [Böhm] m.w.N.; BGH Beschl. v. 30.6.1987 – 4 StR 266/87; NStZ 1990, 529 [Böhm]; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 36/92). Da im Jugendstrafrecht die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet, muss die Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH StV 1989, 545). Der beherrschende Grundsatz des Erziehungsgedankens bedeutet nicht, dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben darf (BGH NStZ 1997, 481 [Böhm]; BGH Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung (BGH StV 1982, 335 f., 336 zur Jugendstrafe). Es ist daher zulässig, bei der Bemessung von Art und Erfolg der Straftat eine Beziehung zur Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts herzustellen (BGH NStZ 1989, 119 f. zur Jugendstrafe). Keinesfalls darf die obere Grenze schuldangemessenen Strafens aus erzieherischen Gründen überschritten werden (BGH NStZ 1997, 481 [Böhm]; Beschl. v. 13.6.1995 – 4 StR 315/95; BGH NStZ 1990, 389, ähnlich: BGH Beschl. v. 9.11.1990 – 2 StR 509/90).

13

Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte in erster Linie auch dann maßgebend, wenn sie wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (noch h.M. in der Rspr., allerdings mit der Einschränkung, dies schließe aber nicht aus, der Schwere der Schuld und dem Sühnegedanken eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH NStZ-RR 1998, 285 = Urt. v. 23.4.1998 – 4 StR 12/98; BGH Beschl. v. 31.10.1995 – 5 StR 470/95 = NStZ-RR 1996, 120 f.; BGH 1 StR 178/13; BGH StV 1994, 598; BGH NStZ-RR 2016, 325, 326; zum Meinungsstand in Rspr. und zur überwiegend abweichenden Meinung in der Lit., die eine Berücksichtigung des Erziehungsgedankens kumulativ zum Schweregrad der Schuld ablehnt, MK-JGG Radtke § 17 Rn. 53 ff. m.w.N.). Andererseits soll die Verhängung von 10 Jahren Jugendstrafe wegen Mordes neben dem pauschalen Hinweis auf die Schwere der Schuld nicht allein und ohne differenzierende Erwägungen damit begründet werden dürfen, dass dem Angeklagten nur die Höchststrafe erzieherisch gerecht würde (BGH NStZ 1997, 481 [Böhm]). Zur Bemessung der Strafe bei schon erwachsenen Angeklagten s. Rn. 10.

4. Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel

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Zur jugendrechtlichen Sanktionspraxis in Deutschland, insbesondere im Vergleich zur Strafzumessung nach allgemeinem Strafrecht: Pfeiffer in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 60 ff. Zur Jugendstrafe im Einzelnen s. Erl. zu §§ 17 und 18. Wenn auch die erzieherische Eignung der Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2, insbesondere der Jugendstrafe, wegen ihrer Art und Ausgestaltung in der Praxis oder wegen nicht ausreichend vorhandener und ausgestatteter Vollzugseinrichtungen unter psychologischen Gesichtspunkten vielerorts bezweifelt wird (vgl. etwa Eisenberg Rn. 8 ff., 16), so ist für die Rechtsanwendung zu beachten, dass der Gesetzgeber eindeutig von dieser Geeignetheit ausgeht und diese Rechtsfolgen zur Erreichung des Erziehungszieles zwingend anordnet (§ 5 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2). Es ist nicht Sache der Gerichte, einem eindeutigen Gesetzesbefehl die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327 ff., 329). Soweit der Gesetzgeber nicht durch eine entsprechende Veränderung der Rechtslage oder etwa dadurch eingreift, dass er das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften bis zur Bereitstellung der sachlichen Möglichkeiten für ihre Durchführung hinausschiebt, hat der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Anderenfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Verzögerung der notwendigen Maßnahmen die Durchführung eines Gesetzes für einen ihr richtig erscheinenden Zeitraum zu verhindern (BGHSt 28, 329). Solange die Zuchtmittel und insbesondere auch die Jugendstrafe daher nicht als schlechthin ungeeignet für die Erziehung angesehen werden müssen, was neben den die Erziehungseignung leugnenden Untersuchungen auch positive Erfahrungen zeigen, sind sie anzuwenden, wenngleich eine Erziehung in Freiheit besser gelingen kann (SchlHOLG StV 1985, 420).

IV. Systematik der Absätze 1 und 2

1. Allgemeines

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Nach der Systematik der Abs. 1 und 2 wird die Straftat mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (Abs. 2 Hs 2). Der Tatbestand erfordert insoweit eine wertende Betrachtung der Straftat und der Täterpersönlichkeit einerseits sowie des Erfolges der nach § 5 zu ergreifenden Maßnahmen andererseits. Erziehungsmaßregeln reichen dann nicht aus, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeits- und Charaktermängel so schwer wiegen, dass es die Erziehung des Täters erforderlich macht, ihm das Unrecht der Tat auch durch sühnende und vergeltende Maßnahmen vor Augen zu führen. Dies kann bei schweren Taten ebenso der Fall sein, wie bei leichteren, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bisherige Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben.

2. Abwägung

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Die Abwägung erfordert damit zweierlei: einmal die Bewertung der in dem Tatunrecht zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Erziehungsbedürftigkeit (s. § 9 Rn. 6) und Erziehungsfähigkeit (s. § 9 Rn. 7), zum anderen eine Prognose hinsichtlich des Erfolges der ins Auge gefassten Maßnahme(n) nach § 5 (hierzu allgemein etwa Sonnen Kriminalität und Strafgewalt, 1978, S. 192 ff.). Dabei sind wie überall neben den tatbegleitenden subjektiven und objektiven Umständen die tatnachfolgenden äußeren Einflussfaktoren auf den Täter (z.B. Untersuchungshaft) wie auch die Wirkung der Maßnahme auf sein künftiges Leben zu werten. Werden Nebenfolgen (§ 6) oder Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet (§ 7), so ist auch dies zu berücksichtigen.

17

Abs. 2 Hs. 2 normiert dagegen keine Subsidiarität der Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und insbesondere auch keine Priorität der Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 (a.A. Eisenberg § 5 Rn. 19). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Erziehungsmaßregeln angeordnet werden können (s. Rn. 6); zum anderen aber auch aus ihrem unterschiedlichen Eingriffsgehalt. Zuchtmittel greifen häufig weniger in den Freiraum des Jugendlichen ein als Erziehungsmaßregeln, auch wenn das Wort „Zucht“ gegenüber dem Begriff „Erziehung“ im allgemeinen Sprachgebrauch negativ belegt ist. So stellt etwa die Verwarnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) einen wesentlich geringeren Eingriff in die Freiheitsinteressen des Täters dar, als die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen oder in einem Heim zu wohnen (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 4). Erziehungsmaßregeln werden deshalb dann auszuscheiden haben, wenn der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters durch ein Zuchtmittel (etwa eine Verwarnung oder eine Geldauflage) Genüge getan werden kann (so wohl auch Brunner/Dölling § 5 Rn. 3-5; Streng Jugendstrafrecht Rn. 244 ff., 246 f.). So wäre es bei einem in seiner Lehre reüssierenden, bislang strafrechtlich nicht aufgefallenen 17-jährigen auszubildenden Schreiner, der in guten familiären Verhältnissen lebt, aber aus Übermut mehrere Maibäume gefällt hat, völlig überzogen, Erziehungsmaßregeln anzuordnen, anstatt – falls erforderlich – mit einer Verwarnung oder mit einer Auflage nach § 15 zu reagieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es in solchen Fällen, in Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 1 Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel stehen zueinander – wie ihre gesetzliche Ausgestaltung zeigt (§§ 10, 13, 16) – nicht grundsätzlich im Verhältnis eines minderen zu einem schwereren Eingriff. § 5 Abs. 1 trägt damit, dass er die Anordnung von Erziehungsmaßregeln in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, diesem Umstand Rechnung. Nach der Systematik der Abs. 1 und 2 stehen die Rechtsfolgen des § 5 somit derart nebeneinander, dass diejenige Sanktion zu wählen ist, die nach den vorgenannten Grundsätzen (s. Rn. 6–14) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

18

§ 5 Abs. 2 unterscheidet zwischen Zuchtmitteln und Jugendstrafe. In beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen der Ahndung mit den unter Rn. 8 genannten Strafzwecken. Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1; s. Erl. zu § 13 Abs. 1). Er verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2; s. Erl. zu § 17 Abs. 2). Zum grundlegenden Unterschied zwischen Jugendarrest und Jugendstrafe s. § 8 Rn. 6.

V. Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)

1. Entbehrlichkeit der Ahndung

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Die Anordnung von Unterbringung schließt auch im Jugendstrafrecht eine gleichzeitige Verurteilung zu Strafe nicht aus (BVerfG NStZ-RR 2007, 187). Eine Strafvollstreckung ist in diesen Fällen nicht deshalb in verfassungswidriger Weise unverhältnismäßig, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung und der dementsprechenden Behandlungsbedürftigkeit ihr Ziel verfehlen würde. Vielmehr muss dem Verurteilten bei einem grundrechtskonformen Strafvollzug eine ausreichende medizinische Behandlung und Betreuung zu Teil werden (BVerfG a.a.O., 188). Von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe wird jedoch nach Abs. 3 abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung entbehrlich macht. § 5 Abs. 3 eröffnet damit die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhängung von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe abzusehen, wenn diese durch die Unterbringung als zusätzliche erzieherische Maßnahmen entbehrlich werden. Die Regelung des Abs. 3 JGG schafft somit eine Voraussetzung, die Kumulation oder Zweispurigkeit von Sanktionen, wie sie im allgemeinen Strafrecht vorgesehen sind, zu vermeiden, und ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGHSt 39, 92, 95; BGH StV 2002, 416 m.w.N.). Gerade diese Ausgestaltung weist § 5 Abs. 3 JGG als eine spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift aus (BGH Beschl. v. 9.12.1992 – 3 StR 434/92 m.w.N.). Die Ahndung durch den Richter ist dann entbehrlich, wenn die Ahndungszwecke des § 5 Abs. 2 (s. Rn. 8) durch die Unterbringung erreicht werden können, oder die Unterbringung eine zusätzliche Maßnahme nach § 5 Abs. 2 überflüssig macht oder als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. BGH Beschl. v. 13.6.1995 – 4 StR 315/95 m.N.). Die gleichzeitige Verhängung von Jugendstrafe erfordert also ein zusätzliches Bedürfnis (BGH StV 2016, 736). Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht (BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidung über das Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 s. BGH StV 2014, 742).

2. Selbstständigkeit der Maßnahmen

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§ 5 Abs. 3 räumt dem Richter kein Auswahlermessen zwischen einer Ahndung nach § 5 Abs. 2 oder der Unterbringung ein. Die Ahndungsmaßnahmen des § 5 Abs. 2 und die Maßregeln der Unterbringung stehen selbstständig nebeneinander (BGH NStZ 1988, 492; 1987, 506 [jeweils bei Böhm] = StV 1988, 307), mit der Folge, dass ihre jeweilige Voraussetzungen (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; § 7, §§ 63, 64 StGB) gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187 und oben Rn. 19). Mit dem Wesen der Jugendstrafe ist es nicht vereinbar, ihre Höhe von der voraussichtlichen Behandlungsdauer in einer Unterbringung abhängig zumachen (BGH StV 1998, 340 = NStZ 1998, 86 ff.). Falls eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, die zur Unterbringung führt, ist zu deren Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion (BGH a.a.O.). Eine Vermischung von Strafe und Maßregeln zu einer einheitlichen Sanktion in der Art, dass Gründe, die im Falle einer nachgewiesenen erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, rechtfertigen könnten, zur Erhöhung der Strafe verwendet werden, ist auch nach dem Jugendstrafrecht nicht zulässig (BGH a.a.O.; StV 1998, 340 m.N.). Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung vor (§§ 63, 64 StGB, s. § 3 Rn. 28 f., § 7 Rn. 4), ist zu prüfen, ob eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 noch erforderlich ist.

VI. Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung

1. Aufhebung des Urteils

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Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass eine solche Prüfung erfolgt ist, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zwar wegen des durch Abs. 3 bestehenden Zusammenhangs, sowohl im Straf- als auch im Maßregelausspruch (BGH NStZ-RR 2000, 321 [Böhm]; BGH Beschl. 20.1.1999 – 2 StR 627/98 m.N.; BGH StV 1998, 341; BGH NStZ 1997, 480 f. [Böhm]; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH StV 1993, 534; NStZ 1994, 528 [Böhm]; BGH StV 1998, 342 ff., 343), und zwar auch dann, wenn der Maßregelausspruch an sich rechtsfehlerfrei begründet ist (BGH Beschl. v. 29.1.2002 – 4 StR 529/01). Das gilt bei rechtsfehlerhaftem Unterbleiben der Maßregel (z.B. bei rechtsfehlerhafter Verneinung der Voraussetzungen des § 64) auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGH NStZ 1993, 527 [Böhm]). Ergibt diese Prüfung, die nach den oben genannten Kriterien erfolgt (s. Rn. 8–14), dass eine Ahndung entbehrlich ist, so hat sie gemäß § 5 Abs. 3 zu unterbleiben. Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht (BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Bei fehlerhaftem Unterbleiben einer Maßregel nach § 64 kommt u.U. nur die Aufhebung des Urteilsausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe in Betracht, wenn die Verhängung von Jugendstrafe an sich rechtmäßig war (BGH Beschl. v. 9.1.2002 – 5 StR 543/01).

2. Rechtsmittelbeschränkung

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Die Selbstständigkeit der beiden Maßnahmen (s. Rn. 20) bringt es mit sich, dass die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich selbstständig anfechtbar ist, und zwar auch dann, wenn sich der Angeklagte nicht gegen die gleichzeitig verhängte Jugendstrafe, sondern lediglich etwa gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenheut wendet, sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben. (BGH NStZ 2016, 105). Ist ein Jugendlicher zu Jugendstrafe verurteilt worden, steht § 5 Abs. 3 der Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, kann eine Verurteilung zu Jugendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3 obliegenden Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde (BayObLG JZ 1989, 652 = MDR 1989, 933 = JR 1990, 209). Eine Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Unterbringung ist danach – anders als im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGH NJW 1963, 1414; BGHSt 5, 312; RGSt 71, 265, 266; BGHSt 15, 279; MDR 1977, 459, 460 [Holtz], jeweils m.w.N.) – unzulässig. Umgekehrt wird deshalb das Urteil auch dann aufzuheben sein, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt, das (rechtsfehlerhafte) Absehen von der Unterbringung jedoch ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat, denn der Zusammenhang von Strafe und Maßregel in Abs. 3 schließt es aus, dass die Nichtanordnung der Maßregel vorab in Rechtskraft erwächst (BGH StV 1998, 342, 343 = NStZ-RR 1998, 188 ff., 189 f.; abweichend wohl BGH NStZ-RR 2019, 32).

3. Verschlechterungsverbot

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Dem Verschlechterungsverbot steht es nicht entgegen, wenn auf Rechtsmittel des Angeklagten neu über die Straffestsetzung entschieden wird und das Gericht dann auf Grund des festgestellten Drogenmissbrauchs die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnet (BGH NStZ 1993, 527 [Böhm]). Zum Absehen von einer Entscheidung nach § 27 s. § 27 Rn. 15.

VII. Sonstiges

1. Urteilstenor und Urteilsgründe

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Der Urteilstenor enthält, auch wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden, nur die angeordnete Maßnahme, nicht auch das „Absehen“ von den übrigen Maßnahmen des § 5. § 260 Abs. 4 S. 4 StPO ist nicht anwendbar. Dagegen müssen die Urteilsgründe (§ 54) Ausführungen darüber enthalten, weshalb die Maßnahmen, auf die erkannt wurde, ergriffen worden sind und weshalb keine andere Rechtsfolge gem. § 5 ausgesprochen wurde, denn die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 5 Abs. 1 und 2 ist (revisions-)rechtlicher Überprüfung insoweit zugänglich, als der Tatrichter die maßgeblichen gesetzlichen Kriterien bei seiner Abwägung erkennen lassen und entsprechend dem gesetzlichen Zweck der Maßnahme(n) bewerten muss. Werden nur Erziehungsmaßregeln angeordnet, so muss das Urteil erkennen lassen, ob eine rechtlich fehlerfreie Abwägung stattgefunden hat und die Gründe dafür benennen, weshalb keine Ahndung nach § 5 Abs. 2 erfolgt ist (§ 54). Da zumindest Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nicht grundsätzlich im Verhältnis der schwereren zur minderschweren Maßnahme stehen (s. Rn. 17), kann der Angeklagte durch die Anordnung von Erziehungsmaßregeln anstatt von Zuchtmitteln beschwert sein. Die Ausführungen müssen daher erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens die dafür maßgeblichen rechtlichen Kriterien beachtet hat. Werden Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet, so muss sich aus dem Urteil ergeben, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausgereicht haben (§ 5 Abs. 2). Zu den Urteilsgründen bei der Verhängung von Zuchtmitteln bzw. Jugendstrafe s. Erl. zu § 13 und zu § 17; ferner zu den Urteilsgründen allgemein Erl. zu § 54.

2. Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht

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Sieht eine Vorschrift des allgemeinen Strafrechts vor, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen, so umfasst diese Ermächtigung auch das Absehen von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln (BayObLG St 61, 171 ff. = NJW 1961, 2029 f.; Nothacker S. 315; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 18), da sonst der Jugendliche gegenüber Erwachsenen unter Umständen ungerechtfertigt benachteiligt werden müsste. Der Richter wird aber gleichwohl in seine Ermessenserwägungen die erzieherischen Belange des Jugendstrafrechts einzustellen haben, mit der Folge, dass die Notwendigkeit der Erziehung mit Mitteln des JGG ein Absehen von Strafe verbieten kann (BayObLG a.a.O.). Das gilt nicht, wenn das Absehen von Strafe unter bestimmten Umständen gesetzlich zwingend ist, wie etwa Im Falle des § 60 StGB, der auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist (BayObLG NStZ 1991, 584). Hier besteht ein solcher Ermessensspielraum nicht. Liegen dessen tatbestandliche Voraussetzungen vor, so muss der Richter nicht nur von Jugendstrafe, sondern auch von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln absehen (BayObLG a.a.O.).

3. Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)

26

Eine Verständigung über die Rechtsfolgen gem. § 2 JGG, § 257c StPO ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 165, 169 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 208 ff.; Graf-Eschelbach StPO § 257c Rn. 7 jew. m.w.N.). Dieser vor Inkrafttreten des § 257c StPO vom BGH vorausgesetzten und akzeptierten Rechtslage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er trotz bestehender Bedenken im Hinblick auf den Erziehungsgedanken ausdrücklich davon abgesehen hat, die Anwendung des § 257c StPO für das Jugendstrafrecht auszuschließen (amtl. Begr. BT-Drucks. 16/11736 S. 10). Ebenso wenig allerdings, wie die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende (§ 105) Gegenstand eines „Deals“ sein können (BGH NStZ 2001, 555 m. Anm. Eisenberg; Graf-Eschelbach StPO, § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 210; insoweit offenbar a.A. für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des § 257c StPO Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 7), dürfen andere Gesichtspunkte, die nach den Vorschriften des JGG und dessen Grundgedanken zwingende Voraussetzung für Art und Höhe einer jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge sind, nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden (eingehend dazu Nowak JR 2010, 248 ff.). Dazu gehören insbesondere die Feststellung des Erziehungsbedarfs und der Grundlagen für die erzieherisch zutreffende Art und ggf. Dauer der Rechtsfolge.

27

Da Erziehungsbedarf und Erziehungsfähigkeit nicht verhandelbar sind, kommen für die Anwendung von § 257c StPO als geeignete Fälle somit von vorne herein nur Rechtsfolgen in Betracht, die auch die Strafzwecke der Sühne und Vergeltung in sich tragen (a.A. insoweit Nowak JR 2010, 248 ff.), weil ein kooperatives Verhalten des Angeklagten sich nur darauf auswirken kann. Der vom Grundgedanken der Erziehung her bestehenden grundsätzlichen Problematik (vgl. BGH NStZ 2001, 555, 556) bei der Zusage von Ober- und Untergrenzen einer Jugendstrafe (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sich ein Geständnis und ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Prozess zwar nicht ausschlaggebend auf das Erziehungsbedürfnis, wohl aber auf das ebenfalls zu berücksichtigende Erfordernis der Ahndung (s. Rn. 8, 11 ff.) auswirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dem jugendlichen Angeklagten eine verfahrensbeendigende Verständigung schon deshalb nicht verwehrt werden, weil er sonst schlechter behandelt würde als ein Erwachsener (Eisenberg NStZ 2001, 556, 557; Nowak JR 2010, 248 ff., 254; in diesem Sinne auch Zieger Rn. 208 ff., 210 f.). Dies lässt sich auch durch einen wie auch immer definierten Erziehungsgedanken nicht rechtfertigen.

4. Spezialgesetze

28

Ordnet ein Spezialgesetz eine typischerweise nur für Jugendliche geltende Ahndungsform (etwa Zuchtmittel) an, so geht diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsfolgensystematik des § 5 vor (LG Würzburg RdJ 1962, 42; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 6).

§ 6 Nebenfolgen

(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Kommentierung

I.Allgemeines1

II.Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen2

III.Ausschluss sonstiger Nebenfolgen3

IV.Zulässige Nebenfolgen4

I. Allgemeines

1

Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen der Richter Jugendrecht anwendet, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 6 scheidet bestimmte Nebenfolgen aus den im JGG grundsätzlich auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zulässigen (§ 8 Abs. 3) Nebenstrafen und -folgen aus. Wird bei Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht angewendet, so unterliegt die Anordnung von Nebenfolgen grundsätzlich keinen Beschränkungen; der Richter kann indessen anordnen, dass die Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB nicht eintreten (§ 106 Abs. 2).

II. Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen

2

Auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes darf nicht erkannt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Gemäß § 6 Abs. 2 treten diese Folgen auch dann nicht ein, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1 StGB) eintreten würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 darf die Bekanntgabe der Verurteilung – gemeint sind die Fälle der §§ 165, 200 StGB, Art. 310 EGStGB) – nicht erfolgen.

III. Ausschluss sonstiger Nebenfolgen

3

Die Regelung in § 6 ist abschließend. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss von Nebenfolgen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann daher auch aus erzieherischen Gründen nicht erfolgen (absolut h.M., statt aller MK-Laue JGG § 6 Rn. 6 ff. m.W.N.; s. auch unten § 8 Rn. 11 ff.).

IV. Zulässige Nebenfolgen

4

Alle anderen Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht sind zulässig. Insbesondere zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB) s. unten die Erl. zu § 8. Auch landesrechtlich Vorgesehene dürfen angeordnet werden, soweit sie in den entsprechenden Gesetzen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Soweit Nebenfolgen kraft Gesetzes zwingend eintreten, können sie auch nicht aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen werden (s. Rn. 3).

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) 1Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn


1.
2.

2Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 3Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) 1Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. 5Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn


1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kommentierung

A.Maßregeln nach § 61 StGB (Absatz 1)1 – 23

I.Allgemeines1, 2

1.Anwendungsbereich1

2.Anordnung der Maßregel2

II.Einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung3 – 16

1.Allgemeines3

2.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus4 – 6

3.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt7 – 9

4.Führungsaufsicht10 – 14

5.Entziehung der Fahrerlaubnis15, 16

III.Verbindung mit Jugendstrafe17 – 20

1.Reihenfolge der Vollstreckung17 – 19

2.Revisionsrechtliche Prüfung20

IV.Verfahren21 – 23

1.Sachliche Zuständigkeit21

2.Örtliche Zuständigkeit22

3.Vollzug und Rechtsbehelfe23

B.Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Absätze 2 bis 5)24 – 58

I.Allgemeines24 – 28

1.Anwendbarkeit24, 25

2.Motive26, 27

3.Ultima Ratio28

II.Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 1)29 – 36

1.Anlasstaten29

2.Höhe der Verurteilung30, 31

3.Gefährlichkeitsprognose32 – 35

4.Ermessen36

III.Anordnung der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 2–3)37 – 44

1.Anordnung37, 38

2.Gesamtwürdigung39 – 42

3.Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung43, 44

IV.Vollzug in sozialtherapeutischer Einrichtung (Absatz 3)45 – 47

1.Allgemeines45

2.Anordnung46

3.Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Satz 5)47

V.Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung (Absatz 4)48 – 50

1.Allgemeines48

2.Voraussetzungen49, 50

VI.Verfahren; Prüfungsfrist (Absatz 5)51, 52

1.Vorschriften des allgemeinen Rechts51

2.Prüfungsfrist52

VII.Gerichtliche Kontrolle53

VIII.Altfallregelung (§ 316f EGStGB)54 – 57

1.Allgemeines54

2.Psychische Störung55

3.Hochgradige Gefahr; schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten56

4.Verfahren in Altfällen57

IX.Sonstiges58

A. Maßregeln nach § 61 StGB (Absatz 1)
I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Wird auf Heranwachsende allgemeines Strafrecht angewendet, richtet sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3–Abs. 7.

2. Anordnung der Maßregel

2

Der Wortlaut des Abs. 1 („können“) ist so zu verstehen, dass von den Maßregeln der Besserung und Sicherung des allgemeinen Strafrechts lediglich die des § 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB angeordnet werden dürfen (BGH MDR 1991, S. 1188 f.). Die Entscheidung, ob diese Maßnahmen ausgesprochen werden, richtet sich ausschließlich nach den entsprechenden Vorschriften des allgemeinen Rechts. Soweit deren Anordnung nach allgemeinem Strafrecht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgesehen ist (§§ 63 und 69 StGB), räumt Abs. 1 dem Richter also kein Ermessen in dem Sinne ein, dass er trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von der Anordnung absehen könnte (BGH NStZ 1991, 384 m.w.N.; BGHSt 37, 373 ff., 374 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; BGH NStZ 1994, 178 [Detter]; Ostendorf § 7 Rn. 3; Eisenberg § 7 Rn. 6; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jeweils bei Böhm]; missverständlich OLG Zweibrücken StV 1989, 314). Das schließt im Hinblick auf § 62 StGB nicht aus, dass die besonderen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts beachtet werden müssen und die Anordnung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, namentlich der Unterbringung, gerade bei Jugendlichen besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (allg. M.; vgl. BGH NJW 1951, 450 f.; NStZ 1991, 384 m.w.N.; BGHSt 37, 373; BGH Beschl. v. 9.12.1992 – 3 StR 434/92 m.w.N.; s. Rn. 4 m.w.N.). Diese Prüfung hat aber im Rahmen der rechtlichen Subsumtion nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts (§§ 63, 64, 68, 69 StGB) zu erfolgen. Sind diese Tatbestände auch unter Berücksichtigung der jugendtümlichen Besonderheiten des Falles erfüllt, so muss das Gericht danach entscheiden (ständige Rspr. des BGH, s. BGH Beschl. v. 26.4.1996 – 2 StR 138/96; BGH NStZ 1999, 123 f.; 1998, 185, 505 [Detter]; NStZ 1996, 428; NStZ 1995, 173, 489; NStZ 1994, 178; BGH MDR 1991, S. 1188 f.; StV 2005, 63). Die Anordnung der übrigen Maßregeln in Abs. 1 steht im Ermessen des Gerichts. Zum gebundenen Ermessen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 s. Rn. 7 ff. Ein irgendwie gearteter Vorrang der Maßnahmen des JGG vor den Maßregeln der Besserung und Sicherung besteht, wie schon § 5 Abs. 3 zeigt, nicht. Zum Verhältnis zu Zuchtmitteln und Jugendstrafe s. § 5 Rn. 15 ff., 18. Zur Unzulässigkeit, Maßregeln der Besserung und Sicherung durch eine Weisung nach § 10 anzuordnen oder deren gesetzlichen Voraussetzungen zu umgehen vgl. § 10 Rn. 16–19.

II. Einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung

1. Allgemeines

3

Für die einzelnen Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des StGB (insbesondere auch § 62 und § 67 StGB), so dass auf die dazu vorliegende Literatur und die Rechtsprechungsnachweise verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf durch das JGG veranlasste Besonderheiten. Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Anordnung von Maßregeln, wenn der Täter nicht therapiefähig ist, eine Behandlung ablehnt oder der Mittel eines psychiatrischen Krankenhauses nicht bedarf, s. etwa Kruis StV 1998, 94.

2. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

4

Die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sich allein nach § 63 StGB bestimmen, sind gerade bei Jugendlichen besonders sorgfältig zu prüfen, insbesondere hinsichtlich seiner Gesamtpersönlichkeit, wobei bei Sexualtätern insbesondere die Pubertät zu berücksichtigen ist, hinsichtlich der Art seiner Erkrankung, seines Vorlebens und seiner Lebensbedingungen und aller sonst in Frage kommenden Umstände (BGH NJW 1951, 450 f.; BGHSt 37, 373; NStZ 1993, 527 [Böhm]; SchlHOLG SchlHA 1957, 161; ThürOLG Beschl. v. 29.1.2007 – 1 Ws 16/07). Von der Vernehmung hierfür in Betracht kommender Auskunftspersonen kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass ein bestimmtes Verhalten als wahr unterstellt wird (SchlHOLG a.a.O.). Je länger die Unterbringung dauern soll, desto strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein (BVerfG StV 1986, 160). Zur Unterbringung bei fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit (§ 3) s. § 3 Rn. 28–30).

5

Da Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden, nach dem das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Einzelnen gerechten Ausgleich verlangen (BVerfG StV 1986, 162), darf eine Abhilfe der Gefährdung der Rechtsordnung nicht auf andere Weise als die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu schaffen sein; dabei ist zu prüfen, ob eine ausreichende Sicherung in diesem Sinne etwa durch Familienmitglieder, ggf. mit Unterstützung durch das Jugendamt, erreicht werden kann (BGH NJW 1951, 450 f.) oder ob der Zweck der Maßregel nicht auch durch die weniger beschwerende Maßregel der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt erreicht werden kann (BGH NStZ 1993, 527 [Böhm]). Erst wenn über die Unmöglichkeit solcher weniger einschneidender Maßnahmen Klarheit geschaffen ist, hat das Gericht eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH NJW 1951, 450 f.). Die Unterbringung eines 17-Jährigen in einem psychiatrischen Krankenhaus kann immer nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (BGH NStZ 1991, 384 = MDR 1991, 1188 f.; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1). All diese Gesichtspunkte sind in der Hauptverhandlung festzustellen und im Urteil darzulegen.

6

Es genügt die bestimmte Wahrscheinlichkeit, der Jugendliche werde die Rechtsordnung künftig unmittelbar bedrohen (BGH GA 1959, 339 [Herlan]). Nicht erforderlich ist indessen, dass verbindlich vorhergesagt werden kann, der Jugendliche werde anschließend keine Gefahr mehr für die Sicherheit der Allgemeinheit sein. Fehlende Erfolgsaussichten stehen – anders als bei der Unterbringung nach § 64 StGB (Rn. 7) – der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht grundsätzlich entgegen, weil diese Maßregel in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit dient und die Heilung nur ein erwünschter Nebenzweck ist (für Erwachsene: HansOLG Hamburg MDR 1995, 947 f. m.N.). Grundsätzlich zur Anordnung der Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus vgl. BGH MDR 1991, S. 1188 f.

3. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

7

Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 7; § 61 Nr. 2 StGB) bestimmen sich nach § 64 StGB. Außerdem gelten die zu Rn. 2 dargelegten Grundsätze. Die Maßregel wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen (§ 93a). Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, so hat das Gericht grundsätzlich die Unterbringung anzuordnen, selbst wenn eine aus seiner Sicht geeignete Anstalt nicht gefunden werden kann (BGHSt 28, 327; BGH NStZ 1990, 102; s. § 5 Rn. 10; a.A. Ostendorf § 7 Rn. 5).

8

Die Anordnung nach § 64 steht im gebundenen Ermessen des Gerichts („soll“), so dass sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen ergehen muss, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme erforderlich machen. Es muss sich um therapiebezogene Ausnahmegründe handeln, um Fälle also, in denen zwar eine Erfolgsaussicht gerade noch bejaht werden kann, die Ausgangsbedingungen aber derart ungünstig sind, dass durch ein Absehen von der Unterbringung der Maßregelvollzug von einem faktisch nicht zu leistenden Therapieaufwand, der für die aussichtsreicheren Fälle die knappen Ressourcen entzöge, entlastet werden kann (BT-Drucks. 16/1344, S. 12 f.). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann dies der Fall sein, wenn die Verständigung mit dem Probanden nicht oder nur über einen Dolmetscher möglich, die Ausweisung des Straftäters zu erwarten oder bei diesem eine Disposition zur Begehung von Straftaten festgestellt ist, die nicht wesentlich auf den Hang zu übermäßigem Drogenkonsum, sondern auf andere oder weitere Persönlichkeitsmängel zurückzuführen ist (BT-Drucks. 16/1344, S. 12 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/5137, S. 10). Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Rechtsprechung des BGH, nach der mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse des Angeklagten bei der Unterbringungsanordnung außer Betracht zu bleiben haben, in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht zu erhalten sein (BGH StV 2008, 138).

9

Ein fehlender Therapieplatz in einer vorhandenen Anstalt ist danach auch nach der Änderung des § 64 in eine „Soll“-Vorschrift (Gesetz v. 16.7.2007, BGBl. I, S. 1327) kein ausreichender Grund für ein Absehen von der Unterbringung oder für einen Vorwegvollzug der Jugendstrafe entgegen § 67 Abs. 1 StGB (BGH MDR 1978, 803 [Holtz]; Beschluss v. 13.10.1981 – 1 StR 491/81; BGH NStZ 1981, 492; NStZ 1982, 132; s. auch Rn. 17). Es ist aber andererseits nicht verfassungswidrig, wenn die Vollstreckung der Jugendstrafe, die ursprünglich nach der Maßregel vollzogen werden sollte, angeordnet wird, nachdem sich herausgestellt hat, dass es an einer geeigneten Entziehungsanstalt fehlt (BVerfG JMBlNW 1977, 222). Ebenso ist es auch weiterhin rechtsfehlerhaft, von einer Unterbringung nach § 64 StGB, deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, abzusehen, weil das Tatgericht eine freiwillige Therapie für sinnvoll hält (ständige Rspr. des BGH, vgl. Nw. bei Detter a.a.O.). Auch hängt die für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche Erfolgsaussicht nicht alleine von der Therapiemotivation des Angeklagten ab, sondern ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit einzuschätzen (BGH 4 StR 318/07 = ZJJ 2007, 415). Zur Unzulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) oder zum Abbruch einer Entziehungskur wegen Aussichtslosigkeit (§ 67d StGB) s. auch § 93a Rn. 4 und die Rechtsprechungsnachweise bei Fischer, StGB, in den entsprechenden Erläuterungen zu § 64 StGB.

4. Führungsaufsicht

10

Die Anordnung der Führungsaufsicht richtet sich nach § 68 Abs. 1 StGB. Der Richter hat bei der Ausübung des ihm gem. § 68 Abs. 1 StGB eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens neben den vorgenannten Grundsätzen (Rn. 2) die für die Rechtsfolgen des JGG allgemein geltenden Gesichtspunkte (§ 5 Rn. 5–10) zu beachten. Die §§ 68 bis 68g StGB gelten auch insoweit, als sie „Freiheitsstrafe“ voraussetzen (allg. M., s. etwa Brunner/Dölling § 7 Rn. 9, 10; Ostendorf § 7 Rn. 14). Dabei ist die „Freiheitsstrafe“ der Jugendstrafe gleichzustellen (allg. M.). Dies gilt insbesondere auch für die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht nach § 68f StGB. Der automatische Eintritt von Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, oder von mehr als einem Jahr wegen einer Tat nach § 181b StGB findet in § 7 JGG, § 68f StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage (BVerfG NStZ-RR 2008, 217 m. Anm. Sommerfeld NStZ 2009, 247 ff.).

11

Führungsaufsicht gem. § 68f StGB (der verfassungsgemäß ist, BVerfG NStZ 1981, 21 f.) tritt auch dann ein, wenn es sich bei der für die Dauer von 2 Jahren vollständig vollstreckten „Freiheitsstrafe“ i.S.v. § 68f Abs. 1 S. 1 StGB um eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt; dass mindestens für eine der einbezogenen Taten eine Jugendstrafe von 2 Jahren verwirkt wäre, ist nicht erforderlich (OLG München NStZ-RR 2002, 183; LG Berlin ZJJ 2008, 80; Ostendorf § 7 Rn. 14; Fischer StGB § 68f Rn. 3, 4 zur Gesamtfreiheitsstrafe; Brunner/Dölling § 7 Rn. 11; Eisenberg § 7 Rn. 66; OLG Hamm NStZ 1998, 61; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 153: es muss mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass für eine der Straftaten weniger als zwei Jahre verhängt worden wären; LG Hamburg StV 1990, 508). Das gilt auch, wenn es sich bei einer der einbezogenen Straftaten um eine Fahrlässigkeitstat handelt (insoweit anders OLG München NStZ-RR 2002, 183). Diese hier seit jeher vertretene Auffassung hat schließlich durch die Neufassung des § 68f StGB durch Art. 1 des Gesetzes v. 13.4.2007 (BGBl. I, S. 513), mit der die Freiheits- und die Gesamtfreiheitsstrafe für die Anwendung von § 68f StGB gleichgestellt wurden, ihre Bestätigung gefunden (insoweit instruktiv LG Berlin ZJJ 2008, 80). Die bisher bestehenden Auslegungszweifel, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 68f StGB auf die Einheitsjugendstrafe bestanden, sind durch diese Klarstellung des Wortlauts beseitigt worden (BVerfG NStZ-RR 2008, 217). Eine besondere zusätzliche jugendstrafrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. auch Rn. 13; so offenbar aber Eisenberg Rn. 66), zumal die Anwendung von § 68f StGB mit seinen formalen Voraussetzungen der Vollstreckung von immerhin zwei Jahren Jugendstrafe bereits Taten mit besonderem Unrechts- und Schuldgehalt voraussetzt (s. auch Rn. 12), und der Entfall der Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 68f Abs. 2 angeordnet werden kann. Ist dies nicht möglich, ist die Führungsaufsicht gerade auch aus erzieherischen Gründen vom Gesetzgeber als wertvolle Weiterhilfe beim Übergang in die Freiheit (Brunner/Dölling, Rn. 11) nach § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68f StGB gesetzlich zwingend vorgesehen.

12

Dem entspricht auch der gesetzliche Zweck der Vorschrift, zumal das Jugendstrafrecht für Tätergruppen von Jugendlichen, die eine Jugendstrafe von über 2 Jahren verbüßen, ansonsten keine Formen der nachgehenden Betreuung vorsieht (BVerfG NStZ 2008, 217, 218). Während also durch die Vorschriften über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erreicht werden sollte, dass die Anwendung dieser Maßregel auf Fälle wirklich schwerer Kriminalität beschränkt und ihr Charakter als äußerstes Mittel der Strafrechtspflege herausgehoben wird (BGHSt 26, 155; 24, 243, 245), kommt es bei dem Institut der Führungsaufsicht darauf an, ungünstig prognostizierten Straftätern, die gerade deswegen nicht in den Genuss der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gekommen sind, Hilfe und Überwachung bei dem Übertritt in die Freiheit zu gewähren (OLG München NStZ RR 2002, 183, 184; OLG Hamm MDR 1979, 601; HansOLG Hamburg JR 1979, 116; MDR 1982, 689; OLG Düsseldorf MDR 1981, 336; OLG Stuttgart NJW 1981, 2710; OLG Nürnberg MDR 1978, 858; Zipf Anm., JR 1979, 117 f.). Nach dieser Rechtsprechung genügt es daher für die Anwendung des § 68f StGB, dass eine einheitliche Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vollständig vollstreckt worden ist. Denn gleich, ob zwei Jahre wegen mehrerer leichterer oder einer schweren Strafe voll verbüßt worden sind, hat sich durch die zur Ablehnung der Reststrafenaussetzung führende negative Prognose gezeigt, dass die Einflussnahme während des Strafvollzuges trotz beträchtlicher Strafzeit nicht ausgereicht hat zu erproben, ob der Täter außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (OLG Hamm MDR 1979, 601). Die infolge längerer Strafverbüßung eintretenden Schwierigkeiten beim Übergang in die Freiheit bestehen nämlich unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder eine Gesamtstrafe handelt (HansOLG JR 1979, 116 und die soeben zit. Obergerichte). Das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht bezweckt – im Gegensatz zu der eindeutig dem Sicherungszweck Vorrang gebenden Sicherungsverwahrung – vornehmlich Betreuung und Überwachung derjenigen Straftäter, die so ungünstig prognostiziert sind, dass die zweijährige Verbüßung einer Freiheitsstrafe angezeigt war (Zipf a.a.O.).

13

Zur unterschiedlichen Sichtweise der Oberlandesgerichte für den Fall der Gesamtfreiheitsstrafe s. etwa OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 138 einerseits und andererseits KG NStZ-RR 1999, 138, jeweils mit weiteren Fundstellenangaben. Die Rechtsprechung des BGH zu § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 StGB nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn sie erkennen lässt, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zu Grunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152 ff.), ist auf § 68f StGB nicht übertragbar. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Fassung der Tatbestände. § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und zusätzlich, dass er für „die Zeit von zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat. § 66 Abs. 1 StGB stellt damit neben der Dauer der Verbüßung auf den Unrechtsgehalt der einzelnen Tat ab. Demgegenüber genügt nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB, dass gegen den Täter „eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vollstreckt worden“ ist, so dass es insoweit lediglich auf die Dauer des Vollzuges ohne Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, nicht auf den Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten ankommt (s. auch Rn. 11; a.A. Eisenberg § 7 Rn. 66; Schönke/Schröder-Stree 27. Aufl., § 68f Rn. 4, jedoch wie hier Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., Rn 4a).

14

Gemäß Art. 303 EGStGB darf Führungsaufsicht nur wegen Taten angeordnet werden, die seit dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Die Regelung des § 7 lässt die Vorschriften über die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5 und § 68f StGB) unberührt (§ 68 Abs. 2 StGB).

5. Entziehung der Fahrerlaubnis

15

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt wie die anderen gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung ausschließlich den hierfür geltenden Vorschriften des StGB (§§ 69, 69b). Die in § 69 Abs. 2 StGB enthaltene Regelvermutung gilt auch im Jugendstrafverfahren, sie widerspricht insbesondere nicht dessen Grundsätzen (Die gesetzliche Vermutung in § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 (absolut h.M, s. etwa Brunner/Dölling Rn. 14; Ostendorf Rn. 15; Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Rössner Rn. 13 auch unter zutreffender Hervorhebung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit; Wölfl NZV 1999, 69 ff.). Die abweichende Auffassung, wonach entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB eine einzelfallorientierte, jugendspezifische Einzelfallprüfung zu erfolgen habe (Eisenberg § 7 Rn. 73; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jew. Böhm]; kritisch Molketin Blutalkohol 1988, 310), widerspricht der gesetzlichen Regelung und kann auch nicht auf das „Wesen des Jugendstrafrechts“ (Eisenberg Rn. 73) gegründet werden. Sie lässt zudem unbeachtet, dass § 69 Abs. 2 StGB eine solche Prüfung keineswegs ausschließt. Die Regel des § 69 Abs. 2 StGB knüpft an schwerwiegende Verkehrsstraftaten an, die wegen ihrer Art den Schluss auf die charakterliche Ungeeignetheit besonders nahe legen und bei deren Verwirklichung der Gesetzgeber nur besondere Ausnahmegründe für die Annahme gelten lassen will, der Täter sei dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich geeignet. Der Jugendrichter ist somit von einer einzelfallbezogenen Prüfung der charakterlichen Verfassung des Jugendlichen – auch einer etwaigen Nachreife – letztlich nicht entbunden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme vorliegen. Denn die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 6.4.1977 – 2 StR 93/77). Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf die Eignung zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden (BGHSt 6, 183 ff., 185). Darüber hinaus sind Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der charakterlichen Bildung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht von Erwachsenen einerseits und Jugendlichen andererseits nicht ersichtlich. Liegen nach diesen Maßgaben die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, bedarf es gem. § 69 Abs. 1 S. 2 StGB daher auch keiner weiteren Prüfung nach § 62 StGB. Individuelle, jugendspezifische und erzieherische Gesichtspunkte – wie auch die Untersuchung der Rückfallwahrscheinlichkeit (Eisenberg § 7 Rn. 74 ff.) – haben nach der Systematik des Gesetzes bei der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) Beachtung zu finden.

16

Der Entzug der Fahrerlaubnis oder die (isolierte) Sperre für die Erteilung einer solchen (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, auch bei fehlender Altersreife gem. § 3 anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen, weil dort nur eine rechtswidrige Tat vorausgesetzt ist. (BGHSt 6, 394 ff., 397; allg. M.).

III. Verbindung mit Jugendstrafe

1. Reihenfolge der Vollstreckung

17

Wird bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht gem. § 5 Abs. 3 von Jugendstrafe abgesehen (§ 5 Rn. 19), so gilt für die Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB, wobei erzieherische Belange besonderer Berücksichtigung bedürfen. Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. § 67 Abs. 2 S. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16.7.2007 (BGBl. I, S. 1327) gilt gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe (BGH NJW 2009, 2694 m. Anm. Rose ZJJ 2010, 196 ff).

18

Ob dieser Zweck in Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge den Vorwegvollzug oder Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (ständige Rspr. des BGH, s. etwa BGHSt 33, 285 m.w.N.; ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Detter NStZ 2001, 136 f.; 2000, 190; 1999, 499). Im Einzelfall ist damit also nicht ausgeschlossen, dass dem Vollzug der Strafe der Vorrang vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu geben ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt (BGH Urt. v. 14.7.1987 – 1 StR 250/87 = BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 7). Dabei genügt es nicht, dass gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten in dem Sinne zu fördern, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näherbringt (BGHSt 33, 287). Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Weiterentwicklung des Angeklagten durch den Strafvollzug zu rechnen ist, der Vollzug der Jugendstrafe also die Aussicht bietet, dem Angeklagten im Rahmen der weiteren Entwicklung seiner noch unfertigen Persönlichkeit bewusst zu machen, dass die Gesellschaft ihm ebenso wie anderen Straftätern gegenüber auf Verletzungen von Rechtsgütern mit dem Mittel der Strafe reagieren muss, und ihn damit für spätere therapeutische Maßnahmen besser vorzubereiten, als es eine sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vermöchte (BGHSt 33, 289). Die Strafe kann gem. § 67 Abs. 2 StGB dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist, etwa bei Protest- und Verweigerungsverhalten oder mangelndem Durchhaltewillen für Langzeittherapie.

19

Aus anderen Gründen, etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes in einer vorhandenen Anstalt gem. § 93a, darf der Vorwegvollzug nicht angeordnet werden (BGH MDR 1978, 803 [Holtz]; NStZ 1981, 492; NStZ 1982, 132; s. auch § 93a Rn. 3, 4). Zum Vorwegvollzug bei angeordneter Unterbringung neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren s. nunmehr § 67 Abs. 2 S. 2–4 StGB. Zur Vollstreckungsreihenfolge im Übrigen kann auf die allgemeine Kommentarliteratur zu § 67 StGB verwiesen werden (vgl. etwa Fischer § 67 Rn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Revisionsrechtliche Prüfung

20

Die Abweichung von der regelmäßigen Reihenfolge der Vollstreckung ist grundsätzlich gesonderter revisionsrechtlicher Prüfung zugänglich (BGH StV 1991, 65; a.A. noch OLG Hamm NStZ 1985, S. 447 [Böhm]). Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach §§ 63 oder 64 StGB ist unwirksam. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, so kann eine Verurteilung zu Jungendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3 obliegende Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde (BayObLG JZ 1989, 652; s. § 5 Rn. 19; in diesem Sinne auch BGH Beschl. v. 18.1.1993 – 5 StR 682/92 = BGHR JGG § 5 Abs. 2 Absehen 1). Zum Verhältnis der Strafzumessungserwägungen zu den für die Unterbringung beachtlichen Gesichtspunkten s. § 5 Rn. 19.

IV. Verfahren

1. Sachliche Zuständigkeit

21

Zuständig für die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere für die Entscheidungen über Beginn, Fortdauer und Aussetzung, ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, §§ 82 Abs. 1, 84 JGG; §§ 462a, 463 Abs. 1 StPO (BGHSt 26, 163; 27, 190; OLG Koblenz GA 1975, 285; OLG Karlsruhe JR 1980, 468). Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zur Tatzeit Heranwachsender war, aber Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen ist. Dass der Verurteilte zwischenzeitlich erwachsen geworden ist, ist unerheblich (OLG Karlsruhe JR 1980, 468 m.w.N.; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 1 zu § 82). Ist gegen einen Heranwachsenden nur eine Maßregel nach § 7 Abs. 1 angeordnet und enthält das Urteil keine ausdrücklichen Erörterungen zu § 105, so ist die Strafvollstreckungskammer für die Vollstreckung zuständig, denn § 105 erfordert ausdrückliche Feststellungen, wenn auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet werden soll (OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 1 zu § 82 JGG).

2. Örtliche Zuständigkeit

22

Nach der Neuregelung in § 85 Abs. 4 geht die Vollstreckung nach der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug auf den Jugendrichter über, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, oder der gem. § 85 Abs. 2 S. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt ist. Unterhält die Anstalt Außenstellen, so ist der Sitz der Hauptanstalt maßgeblich (BGH Beschl. v. 17.12.1993 – 2 ARs 426/93 = NStZ 1994, 204 f.). Ist vor dem Ende des Strafvollzugs über eine zusätzlich angeordnete Maßregel zu entscheiden (§ 67a Abs. 1 StGB), so erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung der Jugendstrafe auch auf die Entscheidungen über die Maßregel (BGHSt 27, 190, 191; OLG Karlsruhe JR 1980, 468). Dies gilt auch nach der Neuregelung in § 85 Abs. 4, um ein Auseinanderfallen dieser voneinander abhängigen Entscheidungen zu verhindern. Die Abgabe aus wichtigen Gründen richtet sich auch im Maßregelvollzug nach § 85 Abs. 5 (BGHR JGG § 85 Abs. 3 [a.F.], Vollstreckungsabgabe 1). Der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe allein ist indessen noch kein wichtiger Grund (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 85 JGG; § 85 Rn. 13). Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Folgeentscheidungen bei nach DDR-Recht angeordneten Einweisungen s. KG NStZ 1994, 148.

3. Vollzug und Rechtsbehelfe

23

Für den Vollzug der Maßregeln gelten §§ 136 bis 138 StVollzG sowie die §§ 53, 54, 56 StVollstrO im Rahmen von § 1 Abs. 3 StVollstrO. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Vollzug, die nicht den Beginn, die Fortdauer und die Aussetzung der Unterbringung, für die der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist (Rn. 21), gilt § 92.

B. Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Absätze 2 bis 5)
I. Allgemeines

1. Anwendbarkeit

24

Abs. 2–4 gelten für Jugendliche und für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden (§ 105). In diesen Fällen gelten sie auch in Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ermöglichen in Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungstaten mit Todesfolge auch bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafvollzug oder nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich anzuordnen. Eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen die Anlasstaten vor dem Inkrafttreten der jetzigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung am 1.6.2013 (BGBl. I 2012, S. 2425 ff.) begangen wurden („Altfälle“), enthält Art. 316f EGStGB (s. unten Rn. 49).

25

Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Ersttäter ohne einschlägige Vorverurteilung (s. amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 10). Dies ergibt sich nach der Neuregelung (Rn. 26) insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 von einer Gesamtwürdigung seiner „Tat“ oder seiner Taten spricht (vgl. auch amtl. Begr. zu dem insoweit wortgleichen § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB, BT-Drucks. 17/3403, S. 30). Der eindeutige Gesetzeswortlaut und der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers verbieten damit Auslegungsversuche dahin, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere mit Blick auf die Prognosesicherheit eine Vorverurteilung erfolgt sein muss. Eine solche Auslegung wäre im Hinblick auf den Beginn der Strafmündigkeit (14 Jahre) auch sachlich abwegig.

2. Motive

26

Mit dem durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2014 (BGBl. I, S. 2425) eingeführten Abs. 2 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung im früheren Abs. 2, die nach vorheriger Jugendstrafe ohne Vorbehalt im Urteil angeordnet werden konnte (G. v. 8.7.2008 (BGBl. I, S. 1212), abgeschafft und stattdessen die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt. Anlass war die Entscheidung des BVerfG vom 4.11.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. (BGBl I, S. 1003), mit der die vorangegangene Regelung für verfassungswidrig erklärt wurde (s. hierzu die Erläuterungen im Ergänzungsblatt zur 6. Auflage dieses Kommentars). Zum Urteil des BVerfG vom 4.11.2011 zur Sicherungsverwahrung (s. vorstehend) s. auch Bartsch ZJJ 2013, 182 ff.; Eisenberg StV 2011, 480 ff.; Peglau NJW 2011, 1924 ff.; Schöch GA 2012, 14 ff. Zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung s. etwa Renzikowski NJW 2013, 1638 ff. Dem Abstandsgebot ist nunmehr durch § 66c StGB Rechnung getragen, auf den in Abs. 3 Satz 5 verwiesen wird.

27

Am Institut der Sicherungsverwahrung an sich im Jugendstrafrecht hat der Gesetzgeber jedoch festgehalten. Anlass dazu waren die schon bei der Einführung der Sicherungsverwahrung im JGG bekannt gewordenen gravierenden Fälle, in denen nach Einschätzung von Gutachtern und Justiz auch nach Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe von einer entsprechenden hohen künftigen Gefährlichkeit für andere auszugehen war, das frühere Recht jedoch für schuldfähige Verurteilte keine Rechtsgrundlage dafür bot, sie zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin in staatlichem Gewahrsam zu belassen (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 5). Mit der Neuregelung sollten den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben, aber auch den im Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Beschwerde Nr. 19259/04, M. ./. Deutschland = NJW 2010, 2495) angesprochenen konventionsrechtlichen Bedenken (s. hierzu eingehend Rn. 29 ff. der Vorauflage m. zahlr. N.) Rechnung getragen werden (s. hierzu auch Drenkhahn ZJJ 2017, 176). Zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit der EMRK s. auch EGMR (V. Sektion), Urt. v. 7.1.2016 – 23279/14 (Bergmann/Deutschland) = NJW 2017, 1007.

3. Ultima Ratio

28

Auf außergewöhnliche Ausnahmefälle, in denen der Schutzauftrag des Staates gegenüber potenziellen Opfern eine Freilassung des Täters verbietet (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 6 f.; BT-Drucks. 17/9874 S. 11), soll die neue Maßregel nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beschränkt sein. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Maßnahme an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die Sicherungsverwahrung im allgemeinen Strafrecht. So ist der Katalog der Anlasstaten noch enger auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt. Nicht nur die Anlasstat sondern auch die zu erwartenden künftigen Straftaten müssen einschlägige schwere Verbrechen sein, die mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden sein. Schließlich wird die Verbüßung einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt und die regelmäßige Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung auf sechs Monate verkürzt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 22).

II. Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 1)

1. Anlasstaten

29

Ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung darf von vorne herein nur bei den in Abs. 2 gesetzlich bestimmten Straftaten ergehen. Bei den Straftaten in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung schwerster Straftaten. Neben diesem formalen Katalog schwerster Straftaten, die für die Gefährlichkeitsprognose relevant werden, müssen sich nicht nur die künftig zu erwartenden Straftaten sondern schon die Anlasstaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, zusätzlich durch bestimmte schwere Auswirkungen auf das Opfer materiell qualifizieren. Das Opfer muss durch die zur Verurteilung gelangten Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein. Damit scheiden Taten, die etwa nur zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers geführt haben, aus.

2. Höhe der Verurteilung

30

Die Verurteilung, die nach der Fassung des Gesetzes auch eine erstmalige sein kann (s. Rn. 25), muss auf Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren lauten. Dieses für Jugendstrafrecht hohe Maß wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich (s. Rn. 28) aber auch für ausreichend gehalten. Bei einer höheren oder gar der absoluten Grenze der Jugendstrafe wäre zu befürchten gewesen, dass die Fälle mit schwerwiegender Schädigung oder Gefährdung des Opfers in nicht ausreichendem Maß erfasst werden könnten (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12).

31

Bei den sieben Jahren kann es sich auch um eine Einheitsjugendstrafe handeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut „wegen oder auch wegen“ eines der genannten Verbrechen. Von ausschlaggebender Bedeutung war für den Gesetzgeber dabei, dass sich im Falle verschiedener gleichzeitig abgeurteilter Straftaten anders als bei einer Gesamtstrafe nicht zuverlässig bestimmen lässt, welche Strafe für die hinsichtlich der Sicherungsverwahrung maßgebliche Anlasstat konkret verwirkt gewesen wäre, wenngleich in diesen Fällen die Anlasstat angesichts ihrer hier vorausgesetzten Art und Qualität in der Regel auch von wesentlicher Bedeutung für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe sein dürfte. Zudem kann selbst unter Berücksichtigung des Erfordernisses erzieherischer Erwägungen bei der Strafzumessung (§ 5 Rn. 8 ff.; § 9 Rn. 3 ff.) jedenfalls bei einer Jugendstrafe von über fünf Jahren regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dabei auch Schuldgesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung für die Festsetzung der Strafe waren (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07 S. 11). Hinzu kommt, dass das zusätzliche materielle Erfordernis der schweren Schädigung des Opfers (s. Rn. 29) es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine derart qualifizierte Katalogtat nicht auch von ausschlaggebender Bedeutung für die Bemessung der Einheitsjugendstrafe ist (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 22 f., 23).

3. Gefährlichkeitsprognose

32

Aus den bei der Verurteilung erkennbaren Tatsachen muss sich ergeben, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straften der in Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird. Eine solche kann im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Rechtsfolge (s. Rn. 27) und die damit verbundenen strengen Anforderungen an die Prognose nicht bereits dann angenommen werden, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten. Es bedarf vielmehr unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Verurteilten (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 31; vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982; BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2). Keinesfalls genügt es, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene weiterhin Straftaten der in Abs. 2 bezeichneten Art begeht (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Andererseits beruhen Prognosen über die Gefährlichkeit eines Verurteilten auf Wahrscheinlichkeitsfeststellungen, so dass nicht verlangt werden kann, dass zukünfige Ereignisse oder Zustände zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen müssen, weil die Gefährlichkeit sonst immer mit dem Argument verneint werden müsste, es sei nicht ausschließbar, dass gefahrbegründende Faktoren nicht eintreten. Ein solcher Maßstab wäre rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2013, 225 m. krit. Anm. Eisenberg).

33

Ein Hang zu den genannten Anlasstaten ist nicht erforderlich (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 24 f.; a.A. Bartsch StV 2010, 521 f.; Kreuzer NStZ 2010, 473 ff., 475). Der Gesetzgeber hat dieses Merkmal ganz offensichtlich in Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH für das entsprechende allgemeine Strafrecht (vgl. BGHSt 50, 373, 381; 51, 191, 199; BGH StV 2008, 636 f.) nicht in den Tatbestand eingefügt (vgl. BGH NJW 2010, 1539 Rn. 24 ff.). Die Regelung in Abs. 2 stellt gezielt auf den jungen Straftäter ab, bei dem sich in dem hier in Betracht kommenden Alter ein Hang im Rechtssinne beispielsweise als „psychologische Tatsache“, als „eingeschliffener innerer Zustand“ oder als eine „fest eingewurzelte Neigung“ (Fischer § 66 Rn. 24 m.w.N. aus der Rspr.) kaum feststellen lassen wird (Seifert Gutachten zur Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 28.5.2008 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/6562; ebenso Ostendorf/Bochmann ZRP 2007, 146 ff. 148; vgl. auch amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23). Soweit die Vollstreckungsregelungen des § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO i.V.m. § 67d Abs. 3 und 2 StGB, die gemäß § 82 Abs. 3 JGG auf die nach Jugendstrafrecht verhängte Sicherungsverwahrung anzuwenden sind, ausdrücklich die Feststellung eines Hanges voraussetzen, sind sie gegebenenfalls dahingehend auszulegen, dass die dann mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige nicht das weitere Vorliegen eines Hanges zu prüfen haben, sondern die weiterhin gegebene spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten zu Anlasstaten i.S.v. Abs. 2 (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 29).

34

Vielmehr kommt es auf die spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten im Hinblick auf die Begehung von Anlasstaten i.S.v. Abs. 2 an. Jene muss in seiner Persönlichkeit angelegt sein. Nur dadurch ist die dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Begrenzung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei jungen Straftätern nach Abs. 2 auf einzelne höchstgefährliche Straftäter (vgl. BT-Drucks. 16/6562 S. 1, 7, 9) gewährleistet. Zwar kann ein Hang zu erheblichen Straftaten (sofern er feststellbar wäre) eine Indiztatsache für das Vorliegen der in Ab. 2 geforderten spezifischen Gefährlichkeit zu Anlasstaten i.S.d. Abs. 2 darstellen (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 28; vgl. BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; Beschl. vom 5.8.2009 – 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08). Die spezifische Gefährlichkeit zu Anlasstaten i.S.v. § 7 Abs. 2 JGG ist aber weiter gehend als der im früheren § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschriebene Hang zu erheblichen Straftaten. Denn der Katalog der Taten wurde in § 7 Abs. 2 JGG auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt, während der Hang nach dem früheren § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch schweren wirtschaftlichen Schaden umfasste (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 27 ff.).

35

Aus einer Gesamtwürdigung muss sich die im Vorstehenden beschriebene hohe Wahrscheinlichkeit ergeben. Dabei kommt es in diesem Stadium (Abs. 2 Satz 1) auf den Zeitpunkt der Verurteilung an (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23). Da im Hinblick auf die im Vergleich zu Erwachsenen kürzere Lebensgeschichte nicht an Vorstrafen oder Haftaufenthalte angeknüpft werden kann, kann sich die Gesamtwürdigung nur auf alle bis zum Schluss der Beweisaufnahme bekannt gewordenen Umstände der Tat und in der Persönlichkeit des Täters beziehen. Nicht zuletzt deshalb sind an die Gesamtwürdigung desto höhere Anforderungen zu stellen, je näher der Angeklagte zur Zeit der Tat an der 14-Jahres-Grenze lag.

4. Ermessen

36

Sind die unter Rn. 29 ff. erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Damit tritt die Rechtsfolge nicht von Gesetzes wegen ein, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses ist deshalb zu einer über die oben genannte Gesamtwürdigung hinaus gehenden Ausübung seines Ermessens nicht nur befugt sondern auch verpflichtet, mit der Folge, dass auch diese Erwägungen im Urteil dokumentiert werden müssen und im Revisionsverfahren auf Rechtsfehler überprüfbar sind (vgl. BGHSt 55, 234 zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 66b StGB). Dabei werden regelmäßig auch die einschlägigen Grundsätze der EMRK in der ihr durch den EGMR gegebenen Auslegung zu beachten sein (s. Rn. 26).

III. Anordnung der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 2–3)

1. Anordnung

37

Die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht für das Gericht, anders als im Erkenntnisverfahren beim Vorbehalt (s. Rn. 29) kein Ermessensspielraum mehr, mit der Folge, dass es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen muss, wenn es aufgrund der Gesamtwürdigung zu dem in Satz 2 beschriebenen Ergebnis kommt und die Unterbringung verhältnismäßig ist (§ 62 StGB).

38

Die Begehung erneuter Straftaten i.S.v. Satz 1 Nr. 1 muss zu erwarten sein. Damit muss die konkrete Gefahr (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 31) der Begehung erneuter Straftaten des Verurteilten nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestehen. Dabei kommt es ausschließlich auf Straftaten der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art an, auf solche also, die in dem dortigen Katalog aufgezählt sind und zusätzlich die dort genannten Auswirkungen auf das Opfer hätten, dieses also körperlich oder seelisch schwer schädigen oder einer solchen Gefahr aussetzen würden.

2. Gesamtwürdigung

39

Zur Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit (Rn. 38) ordnet das Gesetz eine erneute Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung im Strafvollzug an. Mit Tat oder Taten des Verurteilten sind alle Straftaten gemeint, die der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegen. Sind dies etwa bei einer Einheitsjugendstrafe (s. Rn. 38) neben der Anlasstat i.S.v. Nr. 1 oder 2 auch andere Verbrechen oder Vergehen, müssen diese nach dem Gesetzeswortlaut nicht unberücksichtigt bleiben. Allerdings kommt es insgesamt nur auf deren Indizcharakter für die zu erwartenden erneuten Straftaten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 an (Rn. 38).

40

Ergänzend ist die Entwicklung im Strafvollzug zu berücksichtigen. Mit dem Wort ergänzend ist zum Einen klargestellt, dass die Entwicklung des Verurteilten nach der Anlassverurteilung ein zusätzlicher Aspekt für die Gesamtwürdigung ist, nicht aber der Schwerpunkt, denn mit dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Urteil hat das erkennende Gericht bereits die Wahrscheinlichkeit einer spezifischen Gefährlichkeit festgestellt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23 unten i.V.m. BT-Drucks. 17/3403, S. 30). Zum Anderen ergibt sich aus diesem gesetzlich geforderten inneren Zusammenhang der Feststellungen in der Anlassverurteilung und der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug die erforderliche Kausalität zwischen Verurteilung und Anordnung der Sicherungsverwahrung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Bst. a EMRK; vgl. auch EGMR NJW 2010, 2495). Mir der Berücksichtigung der Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung fordert der Gesetzgeber schließlich, dass sämtliche Umstände zwischen Anlassverurteilung und Entscheidung über die Anordnung in die Gesamtwürdigung einzustellen sind.

41

Es ist stets eine individuelle Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Eine abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 50, 121, 130 f.; BVerfGE 109, 190, 242). Wesentliche Kriterien für die Gesamtwürdigung sind etwa, soweit vorhanden, die frühere Delinquenz, die Umstände der Anlasstat. insbesondere wenn dieser Symptomcharakter für die festgestellte persönliche Befindlichkeit des Betroffenen zukommt (vgl. BGH NJW 2010, 1539 ff. Rn. 35), die Persönlichkeitsstruktur und der Verlauf der Haftzeit (Seifert Gutachten zur Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 28.5.2008 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/6562). Bloßes Fehlverhalten im Vollzug oder etwa die Verweigerung einer Therapie reichen für sich allein allerdings nicht aus, die Sicherungsverwahrung anzuordnen (BGHSt 50, 121, 127). Von wesentlicher Bedeutung vor allem bei erkennbar bisher nicht ausreichender Therapie können schließlich auch die Perspektiven nach der Entlassung sein, insbesondere das Vorhandensein eines gesicherten „sozialen Empfangsraums“ oder die weitere therapeutische Anbindung des Verurteilten (BGH NJW 2010, 1539 ff. Rn. 38; NStZ 2013, 225 ff., 227). Die in der Literatur teilweise befürchtete „Scheinanpassung“ (Ostendorf § 7 Rn. 21 m.w.N.) dürfte bei einer Gesamtwürdigung solcher Gesichtspunkte alsbald entlarvt werden können.

42

Zwei Sachverständige sind zur Entscheidungsfindung heranzuziehen, die im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst waren (§ 81a i.V.m. § 275a Abs. 4 S. 2 und 3 StPO). Das Gericht ist dabei, wie auch sonst, nicht an deren Gutachten gebunden, eine Abweichung hält aber nur dann revisionsrechtlicher Beurteilung stand, wenn sie mit tragfähigen Gründen ausgestattet ist (vgl. BGH NJW 2010, 1539 Rn. 37), also keine Rechtsfehler aufweist.

3. Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung

43

Über die nach Abs. 2 Satz 1 vorbehaltene Sicherungsverwahrung kann im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Jugendstrafe entschieden werden; das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Dies ergibt sich aus der in Abs. 2 Satz 2, Hs 2 angeordneten entsprechenden Anwendung von § 66a Abs. 3 Satz 1 StGB.

44

Für die Prüfung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Abs. 1 StGB entsprechend (Abs. 2 Satz 3), entsprechend deshalb, weil § 67c StGB Freiheitsstrafe nennt, aber auch für Jugendstrafe gelten soll.

IV. Vollzug in sozialtherapeutischer Einrichtung (Absatz 3)

1. Allgemeines

45

Abs. 3, der in seinen ersten drei Sätzen im Wesentlichen § 106 Abs. 5 S. 1–3 sowie in seinen Grundgedanken § 66c Abs. 2 StGB entspricht, regelt den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Durch die Verwendung des Wortes „Einrichtung“ wird verdeutlicht, dass die sozialtherapeutische Behandlung nicht in organisatorisch und räumlich selbstständigen Anstalten erfolgen muss, sondern auch innerhalb einer besonderen Abteilung des Strafvollzugs durchgeführt werden kann (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23, 25). Im Hinblick auf die gerade bei jungen Menschen erhöhten Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung hat es der Gesetzgeber nicht bei dem in Satz 5 enthaltenen Verweis auf § 66c Abs. 2 StGB belassen, sondern diese ausdrücklich in einem eigenen Absatz zu § 7 selbstständig geregelt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23).

2. Anordnung

46

Wird Jugendstrafe verhängt und die Sicherungsverwahrung vorbehalten, so ordnet das Gericht gem. Satz 1 den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an, wenn der Jugendliche das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anordnung unterbleibt, wenn die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht bessser gefördert werden kann. Ist dies der Fall, kann die Anordnung gem. Satz 2 auch nachträglich erfolgen, sobald sich herausstellt, dass die Resozialisierung durch die Behandlung besser gefördert werden kann. Solange noch keine entsprechende Anordnung ergangen oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, was gegebenenfalls auch nach jeweiligem Landesrecht geschehen kann (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 24), ist darüber nach jeweils sechs Monaten neu zu entscheiden (Satz 3). Zuständig für die nachträglicheAnordnung ist gemäß Satz 4 die Strafvollstreckungskammer, wenn der Gefangene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die nnach § 92 Abs. 2 zuständige Jugendkammer.

3. Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Satz 5)

47

Der Verweis in Satz 5 stellt klar, dass die genannten Vorschriften des StGB neben der Sonderregelung in den Sätzen 1–3 anwendbar sind (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24). Entsprechend § 66c Abs. 2 StGB ist dem Verurteilten bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung anzubieten. Ob und wie dies geschehen ist, ist während des Vollzugs der Strafe fortlaufend innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich von Amts wegen zu überprüfen (§ 119a StVollzG). Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. KG NStZ 2014, 273). Entsprechend § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht schließlich den Verurteilten, gegen den die Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, in den Vollzug einer anderen Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einweisen, wenn dies zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist und die Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

V. Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung (Absatz 4)

1. Allgemeines

48

Abs. 3 schafft die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht auch für den Fall, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 2, 7 Abs. 1 i.V.m. § 63 StGB für erledigt erklärt worden ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen in § 66b StGB und § 106 Abs. 7, so dass, abgesehen von den hier zu behandelnden jugendstrafrechtlichen Besonderheiten, auf die Kommentarliteratur zu diesen Vorschriften verwiesen werden kann. Direkt zu Abs. 4 ist eine entsprechende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit noch nicht ergangen. Allerdings hat das BVerfG (2. Kammer) in einem Nichtannahmebeschluss die Verfassungsmäßigkeit von § 66b StGB (früher § 66b Abs. 3) festgestellt (BVerfG NStZ 2010, 265). Nachdem Abs. 4 im Wesentlichen der Regelung in § 66b StGB) entspricht (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12), muss in der Praxis bis auf Weiteres von dessen Verfassungsmäßigkeit ausgegangen werden (zweifelnd Eisenberg Rn. 54 m.N.).

2. Voraussetzungen

49

Vorausgesetzt ist auch hier die Verurteilung wegen einer Anlasstat (Rn. 29). Hinzu kommt jedoch, dass die Unterbringung im gegenständlichen Urteil wegen mehrerer solcher Taten angeordnet worden ist (Nr. 1, 1. Alt.) oder dass der Betroffene in dem in Nr. 1 2. Alt bezeichneten Ausmaß vorbelastet ist. In diesen Fällen muss er schon einmal wegen einer oder mehrerer der vorbezeichneten Anlasstaten, die er vor der Unterbringung begangen hat, zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sein.

50

Zusätzlich muss die nach Nr. 2 vorgeschriebene Gesamtwürdigung die generell für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben; insoweit wird auf die Rn. 34 f. verwiesen. Maßgebend ist die Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Abs. 4. In den Fällen der Nr. 1 2. Alt. werden dabei nach dem insoweit nicht eingrenzenden Gesetzeswortlaut auch die früheren Taten des Verurteilten einzubeziehen sein. Zur gleichfalls erforderlichen Ermessensausübung s. Rn. 36.

VI. Verfahren; Prüfungsfrist (Absatz 5)

1. Vorschriften des allgemeinen Rechts

51

Das Verfahren richtet sich gemäß § 81a Abs. 1 nach den § 275a StPO, §§ 74f und 120 GVG. Nähere Einzeheiten ergeben sich aus den Erläuterungen zu diesen Vorschriften.

2. Prüfungsfrist

52

Die regelmäßige Überprüfungsfrist des über § 2 geltenden § 67e StGB, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist auf sechs Monate verkürzt, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs des 24. Lebensjahrs noch nicht vollendet hat. Sonst beträgt sie ein Jahr, nach zehn Jahren der Unterbringung neun Monate (§ 67e Abs. 2 StGB). Hintergrund für die Fristverkürzung war das besondere Kontrollgebot des BVerfG (Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2365/09, Rn. 117, s. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24) gerade bei der Sicherungsverwahrung junger Menschen. (s. auch BR-Drucks. 551/07, S. 13). Da Abs. 5 nur die allgemeine Überprüfungsfrist verkürzt, gilt § 67e StGB im Übrigen in vollem Umfang (§ 2). Das Gericht kann also auch innerhalb der Frist jederzeit prüfen, ob die Unterbringung weiter zu vollstrecken ist (§ 67e Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB), so dass ihm kürzere Prüfungsfristen unbenommen bleiben. Ebenso kann es gem. § 67e Abs. 3 S. 2 StGB innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist Fristen setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

VII. Gerichtliche Kontrolle

53

Mit § 119a StVollzG sieht das Gesetz eine zwingende fortlaufende gerichtliche Kontrolle derart vor, dass das zuständige Gericht innerhalb bestimmter Fristen von Amts wegen zu kontrollieren hat, ob und wie die Vollzugsbehörde während des Strafvollzus den Anforderungen des durch Abs. 3 Satz 5 in Bezug genommenen § 66c Abs. 2 StGB nachgekommen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich zu machen, nicht aus den Augen verloren wird.

VIII. Altfallregelung (§ 316f EGStGB)

1. Allgemeines

54

In den Fällen, in denen die Anlasstaten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung (s. Rn. 24) am 1.7.2013 begangen wurden, darf Sicherungsverwahrung nach dem JGG nur nach Maßgabe des § 316f Abs. 2 und 3 EGStGB angeordnet oder vorbehalten werden oder fortdauern. Zentrale Voraussetzungen sind danach, neben den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des bis zum 31.5.2013 geltenden § 7 Abs. 2 (s. dazu Rn. 24–28, 29–50 der Vorauflage), wobei auch bei dieser Prüfung schon die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 4.5.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. (BGBl. I, S. 1003) im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (s. dazu auch Rn. 56), das Vorliegen einer psychischen Störung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und kumulativ einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten infolge dieser Störung (BGHSt 58, 292 ff. = StV 2013, 767 m. Anm. Brettel). Dies entspricht der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4.5.2011 (BGBl. I, S. 1003), wobei § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB insoweit darüber hinausgeht, als er eine Kausalität zwischen der psychischen Störung und der genannten hochgradigen Gefahr verlangt (BGHSt 58, 292 ff., Rn. 23); Zur Rechtsprechung zu §§ 316e und 316f EGStGB für Sicherungsvewahrung nach allgemeinem Strafrecht s. etwa BGH NStZ 2014, 209; 2014, 263.

2. Psychische Störung

55

Mit dem Begriff psychische Störung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG knüpft der Gesetzgeber an die vom EGMR zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Buchst. e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung an (Hutchinson Reid ./. UK, Urt. vom 20.2.2003, Nr. 50272/99; Morsink ./. NL, Urt. v. 11.5.2004, v. 48865/99, beides zitiert in BT-Drucks. 17/3403, S. 53 f. In den Gesetzesmaterialien ist dazu ferner ausgeführt: „In diesem Sinne ist auch der Begriff der psychischen Störung“ in (§ 1 Abs. 1) Nummer 1 (ThUG) zu verstehen, der sich zugleich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision, Kap. V) bzw. DSM-IV (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung, 4. Aufl.) anlehnt. Die Annahme einer der im ICD-10 oder DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind. Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein, ohne persönliche Beeinträchtigungen der betroffenen Person, werden danach nicht als eine psychische Störung bezeichnet. Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- oder Triebkontrolle hingegen können sich als psychische Störung darstellen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus. Letztlich deckt der Begriff der ‚psychischen Störung‚ ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird“ (BT-Drucks. 17/3403, S. 54). Demnach handelt es sich bei dem Begriff der psychischen Störung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, hat das Gericht, wenn auch regelmäßig mit Unterstützung eines Sachverständigen, eigenständig zu prüfen (BVerfG StV 2012, 25 ff., 26 f. mit krit. Anm. Krehl). § 1 Abs. 1 ThUG ist mit der Maßgabe verfassungsgemäß, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder Verhalten des Unterzubringenden abzuleiten ist (BVerfG – 2 BvR 2302/11 = StV 2014, 160 m. abl. Anm. Höffler StV 2014, 168 ff.).

3. Hochgradige Gefahr; schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten

56

Es muss eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehen, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BGH StV 2011, 672; s. auch Rn. 32 ff., 35) und die auf der psychischen Störung beruht. Im Sinne der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dabei, abgesehen von den vorsätzlichen Tötungsdelikten und Vorsatzdelikten mit qualifizierender Todesfolge, nicht alle Anlasstaten von vorne herein als schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten anzusehen. Für die auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es über den gesetzlichen Katalog tauglicher Anlasstaten hinaus vielmehr auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes, gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität oder darauf an, ob die Anlasstaten typischer Weise schwerwiegende und nachhaltige psychische Störungen bei den Opfern verursachen (BGH Beschl. v. 28.3.2012 – 5 StR 525/11; Beschl. v. 4.8.2011 – 3 StR 175/11; Beschl. v. 11.12.2012 – 5 StR 431/12 Rn. 22 ff. m.w.N. und mit kasuistischen Überlegungen zur tatbestandlichen Eignung eines Raubs mit Waffen oder mit Scheinwaffen). Dabei kann für die Gesamtwürdigung zwischen der hochgradigen Gefahr und den Gewalt- oder Sexualstraftaten eine gewisse Wechselwirkung insofern gesehen werden, als ein „Weniger“ an Rückfallgefahr durch ein „Mehr“ an Schwere der Gewalt- oder Sexualtat ausgeglichen werden kann, solange alles zusammen das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten übersteigt (OLG Nürnberg NStZ-RR 2012, 10).

4. Verfahren in Altfällen

57

Zum Verfahren in Altfällen, also zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung s. die Erläuterungen zu § 81a Abs. 2 a.F. in der 6. Aufl. dieses Kommentars, sowie BGH Urt. v. 30.8.2011 – 5 StR 235/11 = ZJJ 2011, 448 ff. m. Anm. Eisenberg).

IX. Sonstiges

58

Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung gelten die §§ 129 ff. StVollzG und die, soweit geschaffen, entsprechenden Landesgesetze. Spezielle gesetzliche Vorschriften für den Vollzug an Jugendlichen bestehen nicht (zur Kritik insoweit s. etwa Brettel Der Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG, ZJJ 2009, 331 ff.) und allgemein etwa Alex StV 2006, 105; Bartsch ZIS 2008, 280). Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird in das Zentralregister eingetragen (§ 3 Nr. 6, §§ 4 ff. BZRG). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(1) 1Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. 2Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) 1Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. 3Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) 1Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. 2Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 3

1.Anwendungsbereich1

2.Normzweck2

3.Verbindungsverbote3

II.Verbindung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (Absatz 1)4

III.Verbindung von Jugendstrafe mit anderen Maßnahmen (Absatz 2)5 – 10

1.Einspurigkeit des Freiheitsentzugs5

2.Jugendarrest in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen (Absatz 2 Satz 2)6 – 8

3.Andere Maßnahmen in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen9, 10

IV.Nebenstrafen und Nebenfolgen (Absatz 3)11 – 14

V.Sonstiges15

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112), ebenso für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zu dem in Abs. 1 und 2 verwendeten Begriff „Zuchtmittel“ vgl. § 13 Rn. 1.

2. Normzweck

2

§ 8 lässt grundsätzlich eine Verbindung von Maßnahmen zu. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Richter durch sinnvolle Verbindung verschiedener Maßnahmen die erzieherisch höchstmögliche Wirkung anstreben soll. Er kann auf diese Weise sühnende und erzieherische Maßnahmen miteinander verbinden und dadurch allen im Jugendstrafrecht zu verfolgenden Zielen Genüge tun (BGHSt 18, 208). Die Verbindung richtet sich ausschließlich nach erzieherischen Gesichtspunkten. Kommen mehrere (erzieherische und/oder ahndende) Maßnahmen in Betracht, so enthält § 8 die Befugnis, diese unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach erzieherischen Gesichtspunkten zu optimieren.

3. Verbindungsverbote

3

Da jedoch die Koppelung bestimmter Maßnahmen sinnwidrig oder aus Erziehungsgründen unzweckmäßig ist, hat das Gesetz in § 8 zwingende Ausnahmen angeordnet (BGHSt 18, 209). Das Verbindungsverbot gilt indessen nur für die gleichzeitige Anordnung von Maßnahmen in einem Verfahren. Ist in verschiedenen Verfahren auf die einzelnen Rechtsfolgen erkannt, können sie nebeneinander bestehen bleiben, wenn dies aus erzieherischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3, § 66 Abs. 1 S. 2). Die Verbindungsverbote, insbesondere § 8 Abs. 1 S. 2 gelten nur für die Kombination jugendrichterlicher Anordnungen. Besteht zur Zeit der Entscheidung für den Jugendlichen bereits eine nicht jugendrichterlich angeordnete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII, so schließt dies die Anordnung von Jugendarrest nicht aus, da Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes den Jugendrichter in der Anwendung des Strafgesetzes nicht binden können. Eine derart tiefgreifende Veränderung der Rechtslage war auch mit dem KJHG, das sich hinsichtlich der Veränderungen des JGG auf notwendige Anpassungen auf Grund der Neuordnung des Systems der Hilfe zur Erziehung beschränkt hat, nicht bezweckt; eine Neuordnung des Verhältnisses zwischen den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und den Anordnungen des Jugendrichters, verbunden mit einer Neudefinition der Rolle der Jugendgerichtshilfe wurde wegen seiner weitreichenden Bedeutung für die Struktur des JGG ausdrücklich einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 11/5948, S. 212). Auch familienrichterlich angeordnete Maßnahmen binden den Jugendrichter nicht im Sinne von § 8. Die Rechtsfolgen des § 5 bleiben neben familienrichterlich getroffenen Anordnungen uneingeschränkt anwendbar. § 8 darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Jugendrichter Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familienrichter überlässt. Unberührt vom Verbindungsverbot des § 8 bleibt schließlich die Verhängung von Ungehorsamsarrest wegen Nichtbefolgung von Weisungen nach § 11 Abs. 3, weil dieser seiner Natur nach keine Ahndung darstellt, sondern als reine Beugemaßnahme anderen Regeln folgt (dazu eingehend § 11 Rn. 11 ff.).

II. Verbindung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (Absatz 1)

4

Abs. 1 regelt die Verbindung zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln. Die Verbindung solcher Maßnahmen steht nach § 8 Abs. 1 S. 1 im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Neben Jugendarrest dürfen, die erzieherische Rechtfertigung vorausgesetzt, nur Weisungen (§ 10), die Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1), die Verwarnung (§ 14) und Auflagen (§ 15) erteilt werden. Eine Verbindung von Jugendarrest und Heimerziehung nach § 12 Nr. 2 ist gemäß Abs. 1 Satz 2 unzulässig. Zur Konkurrenz mit erzieherischen Maßnahmen anderer Stellen s. Rn. 3.

III. Verbindung von Jugendstrafe mit anderen Maßnahmen (Absatz 2)

1. Einspurigkeit des Freiheitsentzugs

5

Neben der Jugendstrafe sind gem. Abs. 2 Satz 1 nur Weisungen, Auflagen und die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1; § 30 SGB VIII) statthaft. Die Verbindung einer vollstreckbaren Jugendstrafe mit Jugendarrest und der Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2) ist damit untersagt. Das Gesetz verwirklicht insoweit die sog. Einspurigkeit des Freiheitsentzuges (BGHSt 18, 207 ff., 209).

2. Jugendarrest in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen (Absatz 2 Satz 2)

6

Durch Gesetz vom 4.9.2012 (BGBl. I, S. 1854) wurde die Möglichkeit eröffnet, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3) unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (§ 21) oder der Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe (§ 27) anzuordnen und damit die gesamte, auf durchaus überzeugenden Gründen beruhende höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur zur Unzulässigkeit einer solchen Verbindung (s. hierzu etwa § 8 Rn. 6 und 8 der Vorauflage) aus erzieherischen Gründen über Bord geworfen. Die bezeichnete Verbindung der Maßnahmen ist allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 16a zulässig, womit der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ein solcher Jugendarrest ohne weitergehende Verfolgung der in § 16a genannten erzieherischen und präventiven Zwecksetzung gleichsam nur als Übelszufügung verhängt wird, damit „der oder die Betroffene `wenigstens etwas verspürt`“ (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9). Gleichzeitig sollte mit der Verweisung auch der eigenständige Anwendungsberich eines derartigen Jugendarrests klargestellt und verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen werden (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389 S. 9 unter Hinweis auf BVerfG – 2 BvR 930/04 = NtZ 2005, 642). Die Anordnung von Jugendarrest ist aufgrund einer entsprechenden Verweisung in § 61 Abs. 3 S. 1 schließlich auch neben dem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 61) zulässig, nicht mehr jedoch in dem nachträglichen Aussetzungsbeschluss nach §§ 61, 61a selbst (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9). Durch die Anrechungsvorschriften § 26 Abs. 3 S. 3, § 30 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 2 S. 3 und § 61b Abs. 4 S. 1 soll eine Überschreitung des Schuldmaßes durch die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhindert werden.

7

Abs. 2 S. 2 ist eng auszulegen. Die dort zugelassene Kopplungsmöglichkeit gilt ausschließlich für Jugendarrest. Unberührt bleibt das Koppelungsverbot mit Jugendarrest demnach in Fällen der Verhängung einer vollstreckbaren Jugendstrafe (s. Rn. 5), ebenso das Verbot der Kopplung von Heimerziehung mit Jugendstrafe, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt (§ 21), solches im Urteil vorbehalten (§ 61 ff.) oder die Entscheidung der Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 27 zur Bewährung ausgesetzt wird (s. Rn. 9 sowie die Grundsätze in BVerfG NJW 2005, 2140; BGHSt 18, 207; BayObLG StV 1999, 657). Eine Analogie kommt im Hinblick auf den belastenden Charakter einer solchen Maßnahme und mangels erkennbarer Regelungslücke nicht in Betracht.

8

§ 8 Abs. 2 S. 2 setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Verhängung von Jugendarrest in den Fällen der Rn. 6 im Urteil selbst erfolgt. Ausgeschlossen ist damit die zusätzliche Verhängung des Jugendarrests in einem nachträglichen Beschluss, etwa in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 1, § 61 (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9, 11 unter Hinweis auch auf die in § 16a genannten Zwecke).

3. Andere Maßnahmen in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen

9

Nach dem Grundsatz der Einspurigkeit des Freiheitsentzuges (s. Rn. 5) ist auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2) neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27) ausgeschlossen (BGH NJW 1988, 2251; BGHR JGG § 27 Maßnahmenverbindung 1; OLG Frankfurt NJW 1955, 603; LG Münster MDR 1974, 602; Dallinger/Lackner § 27 Rn. 10; Potrykus NJW 1955, 245; Nothacker S. 248 f., jeweils zur Fürsorgeerziehung nach § 9 Nr. 2; Ostendorf § 27 Rn. 11; Brunner/Dölling § 8 Rn. 2; siehe auch Dallinger/Lackner § 27 Rn. 20), weil auch die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, die anderen Voraussetzungen als die Jugendstrafe folgt (s. § 12 Rn. 5), so dass es bei Entscheidungen nach § 30 zu den Zielkonflikten kommen kann, denen § 8 Abs. 2 entgegenwirken will. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe soll dem Jugendlichen die Chance geben, durch sein Verhalten in der Bewährungszeit zu zeigen, dass die bei ihm vorhandenen und festgestellten schädlichen Neigungen nicht den Umfang haben, der die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Diese Chance kann der Jugendliche regelmäßig nur nutzen, wenn er sich in Freiheit bewähren kann (BGH NJW 1988, 2251). Ebenso unzulässig ist die Anordnung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung daher auch, wenn eine Jugendstrafe gem. § 21 zur Bewährung ausgesetzt wird. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verweisung gilt dies auch für Entscheidungen nach § 61.

10

Eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft ruht, wenn der Jugendliche unter Bewährung steht (§ 8 Abs. 2 S. 2), gleichviel, ob es sich dabei um eine jugendrichterlich angeordnete oder um eine solche im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Sie lebt wieder auf, wenn die Bewährungsaufsicht wegen des Erlasses der Jugendstrafe oder wegen des Widerrufs der Strafaussetzung beendet ist.

IV. Nebenstrafen und Nebenfolgen (Absatz 3)

11

Gemäß Abs. 3 sind neben den Rechtsfolgen des § 5, auch wenn sie nach § 8 verbunden sind, alle Nebenstrafen und Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht zulässig, soweit sie nicht durch das JGG ausdrücklich ausgeschlossen sind (z.B. § 6; allg. Meinung, s. statt aller MK-JGG-Laue § 8 Rn. 21 m.w.N.). Die Tatbestandsmerkmale in Abs. 3 „alle nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen“ kann nur in Bezug auf § 6 verstanden werden, der die für das JGG unzulässigen benennt (MKStGB-Laue § 6 JGG Rn. 7). Damit sind über die Verweisung in § 2 nach bisher ständiger Rspr. des BGH und absolut h.M. auch die Vorschriften über die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) anzuwenden (so eindeutig auch Eisenberg § 6 Rn. 5 unter Hinweis auf § 76 S. 1); ebenso zulässig und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, zwingend ist die Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB (BGH NJW 2010, 3106 zu § 73a a.F. m. abl. Anm. Eisenberg StV 2010, 578 ff., 580 ff.; BGH 5 StR 475/18, 623/17 und 624/17 = ZJJ 2018, 338 mit abl. Anm. Laue, der abseits geltenden Rechts seinen eigenen rechtspolitischen und kriminologischen Imperativen ensprechend kritisiert, dass der 5. Senat des BGH mit seiner Rechtsprechung „ganz auf der Linie des Gesetzgebers“ liege; BGH NStZ 2019, 221 m. abl. Anm. Eisenberg unter Hinweis auf seine persönlichen gesetzessystematischen Vorstellungen). Nach der bisherigen Rspr. des BGH ist zwingend auch bei Verurteilung nach dem JGG dasjenige einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat (§ 73 StGB) oder, sofern die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich ist, die Einziehung eines Geldbetrags auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c StGB). Denn wenn die Anordnung solcher Rechtsfolgen nach allgemeinem Strafrecht zwingend ist, so muss der Jugendrichter sie auch gegenüber einem Jugendlichen aussprechen (h.M., statt aller MKStGB-Laue § 6 JGG Rn. 7 m.w.N.). Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn sich das Tatgericht, das keine Entscheidung nach § 421 StPO getroffen hat, in den Urteilsgründen nicht mit der Frage einer Einziehungsanordnung befasst, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen gegeben sind (BGH 2 StR 262/18 = NStZ 2019, 221 f. unter Bestätigung von BGH 1 StR 231/16 = NStZ 2017, 401; wie hier ebenso Köhler NStZ 2018, 730, 732 m.w.N.; Schumann StraFo 2018, 415 ff.; Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Rössner Rn. 5; MK-JGG-Laue § 6 Rn. 6 ff.; Schady/Sommerfeld ZJJ 2018, 219 ff., die (S. 226), abgesehen vom ausdrücklichen Wortlaut von § 8 Abs. 3 S. 1 und § 76 Satz 1, u.a. zurecht darauf hinweisen, dass ein pauschales Absehen von bestimmten Maßnahmen der Vermögensabschöpfung unter Rekurs auf den Erziehungsgedanken dem durch die Systematik des JGG belegten Willen des Gesetzgebers widerspricht, wonach ein Ausschluss zwingender strafrechtlicher Regelungen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage im JGG bedarf, S. 226; dies. ZJJ 2019, 235 ff., 237). Das Gleiche gilt für die Einziehung des Wertersatzes gem. § 74c StGB und die Abführung des Mehrerlöses gem. § 8 WiStG (MK-JGG-Laue § 6 Rn. 6 ff., 8; s. auch die soeben zit. Rspr. und Lit.), und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit der Wert noch im Vermögen des Jugendlichen vorhanden ist (st. Rspr. s. etwa BGH NJW 2010, 3106, 3107, sowie die vorstehend zit. Rspr., jeweils m.w.N.; MüKoStGB-Laue JGG § 6 Rn. 8; a.A. soweit der Wert nicht mehr im Vermögen des Jugendlichen vorhanden ist Eisenberg § 6 Rn. 7; Ostendorf § 6 Rn. 3). Die Einziehung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 76 Satz 1 auch im vereinfachten Jugendverfahren statthaft. Nach einhelliger Rspr. sind auch nach der Neuregelung der Einziehungsvorschriften die mit der Vermögensabschöpfung verbundenen Vermögenseinbußen kein Strafmilderungsgrund (statt aller BGH 5 StR 623/17 und 624/17 m.w.N.).

12

Die Gegenmeinung, wonach die in Rn. 11 genannten Nebenfolgen den Regelungen und Grundsätzen des JGG zuwiderlaufen, und daher über die ausdrückliche Regelung des § 6 hinaus als allenfalls durch Erziehungsgrundsätze eingeschränkt zulässig zu betrachten sind (Eisenberg § 6 Rn. 7 f. zur Einziehung des Wertersatzes), sind freie Rechtsschöpfung und finden im Gesetz keine tragfähige Grundlage. (eingehend dazu Köhler NStZ 2018, 730, 731 ff. m. zahlr. w. N. gegen LG Münster NStZ 2018, 669 m. zust. Anm. Berberich/Singelnstein StV 2019, 505 f.; Schumann StraFo 2018, 415 ff.). Das gilt umso mehr, als das Gesetz selbst die Zulässigkeit dieser Maßnahmen voraussetzt, wie sich aus § 76 Satz 1 ergibt. Auch lässt sich der Ausschluss dieser Nebenfolgen nicht mit deren „vermögensbezogenem Strafcharakter“ (Eisenberg § 6 Rn. 7) begründen, denn das JGG schließt vermögensbezogene Rechtsfolgen nicht grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4). Dem Jugendlichen dürfen danach auch der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden (arg. e. § 15 Abs. 2 Nr. 2). Die Erwägungen in der Entscheidung BGHSt 6, 258 f., 259 zu § 401 Abs. 2 RAbgO, wonach der Wertersatz eine echte Geldstrafe sei, die das JGG nicht kenne, weil es sie für den von ihm verfolgten Strafzweck für ungeeignet hält, und aus diesem übergeordneten Rechtsgedanken heraus die Einziehung des Wertersatzes nach § 401 RAbgO gegen Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewandt wird, unzulässig sei, können nicht verallgemeinert werden. Anders als bei § 401 Abs. 2 RAbgO, droht im Falle der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes keine Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. BGH NJW 2010, 3106 m.w.N.; s. auch MK-JGG-Laue § 6 Rn. 8 m.w.N.).

13

Der abweichenden Rechtsprechung des 1. Senats des BGH, wonach entgegen den in Rn. 11 f. dargestellten Argumenten die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts stehe (BGH Beschl. v. 11.7.2019 – 1 StR 467/18 = JR 2019, 593 m. zust. Anm. Eisenberg> mit Anfrage beim 2. und 5. Senat, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Entscheidungen 2 StR 262/18, 5 StR 623/17 und 624/17, sowie 5 StR 95/19 und 5 StR 475/18 festgehalten werde), kann nicht beigetreten werden. Gem. § 2 Abs. 2 gelten die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz (JGG) nichts anderes bestimmt. Das JGG enthält auch nach der Neuregelung der Vermögensabschöpfung keine Sonderregelungen für das Jugendstrafverfahren (vgl. Korte NZWiSt 2018, 231, 232 f.) und für Maßnahmen der Einziehung, wie etwa die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 JGG. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Instituts der Einziehung bzw. der Wertersatzeinziehung für das gesamte Strafrecht angeordnet, was sich für das Jugendstrafrecht mittelbar daraus ergibt, dass er an der Regelung des § 76 Satz 1 JGG über die Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens festgehalten und sie lediglich redaktionell (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 104) angepasst hat (BGH 5 StR 95/15 Rn. 7 = ZJJ 2019, 285 f.). § 15 Abs. 2 Nr. 2 ist aus teleologischen, systematischen und dogmatischen Gründen wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur von Strafe und Zuchtmittel weder unmittelbar noch mangels Regelungslücke analog anwendbar (BGH NJW 2010, 3106; BGH u.v. 8.5.2019 – 5 StR 95/19 = ZJJ 2019, 285 f.; Köhler NStZ 2018, 730, 732 m.w.N.), zumal erzieherische Aspekte und solche der Resozialisierung auch ohne Rückgriff auf § 15 Abs. 2 Nr. 2 angemessen berücksichtigt werden können. So unterbleibt gem. § 459g Abs. 5 StPO die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Danach können alle nach Sachlage in Betracht kommenden Gesichtspunkte, also auch die spezifisch jugendrechtlichen, behandelt werden (s. auch BGH Beschl. v. 6.2.2020 – 5 ARs 20/19, Rn. 25; Köhler NStZ 2018, 732 m.w.N.). Diese Regelung stellt sich in der Bewertung des 5. Senats für den Angeklagten sogar günstiger dar, weil nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat (BGH 5 StR 95/15 Rn. 6 = ZJJ 2019, 285 f. unter Hinw. auf NStZ-RR 2019, 22, 23 und Beschl. v. 22.3.2018 – 3 StR 577/17). Die Auffassung des 1. Senats in der Anfrageentscheidung (1 StR 467/18), wonach die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO entgegen dieser Bewertung des 5. Senats für den Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht adäquat und ungünstiger sei (Rn. 22, 23 d. Entscheidung), kann nicht geteilt werden. Zum einen entscheidet über die Wiederaufnahme der Vollstreckung letztlich der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§§ 82, 110 Abs. 1 JGG, i.V.m. §§ 459g, 450o, 462a StPO), so dass die Entscheidung weiterhin in entsprechend kompetenter Hand bleibt. Zum anderen ist nicht einzusehen, weshalb die drohende Möglichkeit der Wiederaufnahme der Vollstreckung gem. § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO eine erzieherisch negative und auch resozialisierungsfeindliche Auswirkung haben soll. Das gilt umso mehr, als das Damoklesschwert des tatsächlichen Eintritts einer verhängten Sanktion im Strafrecht allgemein und speziell im JGG, wie die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung oder §§ 27, 30 zeigen, als ein Grundpfeiler eines erziehungs- und resozialisierungsdeterminierten Systems betrachtet werden kann. Die Anwendung des § 459g ist damit die dogmatisch und systematisch einzig zutreffende und die erzieherisch geeignete Vorgehensweise, denn sie eröffnet eine auch erzieherisch wichtige nachträgliche Reaktion vor allem für die Fälle, in denen es sich entgegen vorheriger Annahme doch nicht um einen vermögenslosen Täter handelt, sich seine Vermögensverhältnisse unverhofft verbessern oder er sich gar durch Vorspiegelung falscher Umstände die Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 erschlichen hat (zu diesen Gründen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vgl. KK-Appl StPO § 459g Rn. 19). Da somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung spezifisch jugendstrafrechtlichen Belange existiert, ist es nicht geboten, die gesetzliche Systematik zwischen allgemeinem und speziellem Strafrecht durch Richterrecht zu durchbrechen und dem über § 2 Abs. 2 JGG zu beachtenden eindeutig zwingenden Gesetzesbefehl in § 73 Abs. 1, § 73c StGB die Gefolgschaft zu verweigern (so allerdings contra legem Rose NStZ 2019, 648 ff.). Das Wort „kann“ in Abs. 3 kann vor diesem Hintergrund nicht als Ermächtigung für ein Ermessen sondern nur als gesetzliche Befugnis verstanden werden, unter anderem auch auf die Einziehung von Taterträgen zu erkennen, die nach dem JGG nicht ausgeschlossen ist, und deshalb erfolgen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dementsprechend hat der 5. Senat des BGH inzwischen entschieden, dass er an seiner bisherigen Auffassung (s. Rn. 11) festhalte (Beschl. v. 6.2.2020 – 5 ARs 20/19). Zur Zulässigkeit von Nebenfolgen siehe auch § 6 Rn. 3 und 4.

14

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auch dann zulässig, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden (arg. e. oben, Abschn. III i.V.m. §§ 2, 6, 76; Warda GA 1965, 68; Lackner JZ 1965, 95; s. auch § 27 Rn. 14). Zur Zulässigkeit des Fahrverbotes neben der Entscheidung nach § 27 s. § 27 Rn. 14. Die Höchstdauer des Fahrverbots beträgt im Jugendstrafrecht drei Monate (Abs. 3 Satz 2). Die Anordnung der gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung wird durch § 8 nicht berührt.

V. Sonstiges

15

Zur Eintragung ins Bundeszentralregister s. BZRG § 60 Abs. 1 Nr. 2 (Erziehungsregister), § 5 Abs. 2 (Zentralregister). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln

Inhaltsverzeichnis

§ 9 Arten

§ 10 Weisungen

§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

§ 12 Hilfe zur Erziehung

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind


1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

Kommentierung

I.Allgemeines1, 2

1.Anwendungsbereich1

2.Verhältnis zum Jugendhilfe- und Familienrecht2

II.Zweck3, 4

1.Erziehung3

2.Tatbezug4

III.Voraussetzungen5 – 8

1.Strafrechtliche Verantwortlichkeit5

2.Erziehungsbedürftigkeit6

3.Erziehungsfähigkeit7

4.Erziehungsbereitschaft8

IV.Sonstiges9

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

§ 9 enthält eine erschöpfende Aufzählung der Erziehungsmaßregeln. § 9 Nr. 1 gilt gem. § 105 Abs. 1 entsprechend (hierzu § 10 Rn. 1) auch für Heranwachsende. Die Anordnung nach Nr. 2 ist bei Heranwachsenden ausgeschlossen (§ 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 27 SGB VIII). In Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten hat der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln bei Jugendlichen dem Familiengericht (§ 104 Abs. 4), bei Heranwachsenden dem Jugendrichter (§ 112 S. 3) zu überlassen (näheres dort). Gegen Soldaten der Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln ist im Erziehungsregister einzutragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

2. Verhältnis zum Jugendhilfe- und Familienrecht

2

§ 9 Nr. 2 ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26.6.1990 an die Stelle der früheren Nrn. 2 und 3 (Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung) getreten (s. Erl. zu § 12). Das JGG wurde insoweit an das KJHG angepasst, dass das System der Hilfe zur Erziehung in seinem Art. 1 §§ 27 ff. neu geordnet hat (BT-Drucks. 11/5948, S. 212 [jetzt SGB VIII]). Die Hilfe zur Erziehung richtet sich, wie früher Fürsorgeerziehung und Erziehungsbeistandschaft, in ihren Voraussetzungen und ihrer Durchführung nach den Bestimmungen des öffentlichen Jugendhilferechts, mithin nach §§ 30 und 34 SGB VIII (§ 12). Nach der neuen Regelung kann der Richter nunmehr anordnen, die nach dem öffentlichen Jugendhilferecht (SGB VIII) gewährte und im Einzelnen geregelte Hilfe zur Erziehung anzunehmen (BT-Drucks. 11/5948, S. 212). Von diesen Erziehungsmaßregeln sind die familienrichterlichen Maßnahmen (§ 34 Abs. 3; § 1631 Abs. 2, §§ 1666, 1800, 1915 BGB) zu unterscheiden, die unabhängig von § 9 bei Vorliegen ihrer materiellrechtlichen Voraussetzungen durch das Familiengericht getroffen werden, vom Jugendrichter als solchem nur in den Fällen des § 3 S. 2.

II. Zweck

1. Erziehung

3

Die Erziehungsmaßregeln des § 9 verfolgen den ausschließlichen Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken (s. § 5 Rn. 4; § 10 Rn. 5; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; zur Erziehung im Jugendstrafrecht allgemein vgl. etwa Walter Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989, dort insb. Viehmann Anmerkungen zum Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht, S. 111–134; zur Auswirkung des Erziehungsgedankens auf die Höhe der Strafe: Pfeiffer StV 1991, 363, 367 ff.; Streng Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht, ZStW 106 (1994), S. 61 ff.; v. Hasseln DRiZ 1996, 142 ff.; Kaiser ZRP 1997, 451 ff.). Bei ihrer Anordnung und Auswahl dürfen daher – entsprechend der klaren Differenzierung in § 5 Abs. 1 und 2 (s. § 5 Rn. 6–14) – nur erzieherische Gesichtspunkte, nicht aber Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt werden (s. § 5 Rn. 6, 7; § 10 Rn. 5; allg.M.); für die Verwirklichung der zuletzt genannten Strafzwecke stellt das Gesetz ausdrücklich die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 zur Verfügung, die erforderlichenfalls gemäß § 8 mit den Erziehungsmaßregeln zu verbinden sind. Zu unterscheiden ist auch zwischen der gesetzlichen Zielsetzung der Maßregeln und deren tatsächlicher Auswirkung in der Person des Betroffenen. Dass eine Maßregel nach § 9 von dem Verurteilten subjektiv als Sühne oder Vergeltung empfunden werden mag, steht der gesetzlichen Bindung des nach § 9 maßregelnden Richters an ausschließlich erzieherischen Gesichtspunkten ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass auch den Erziehungsmaßregeln wie jeder strafrechtlichen Maßnahme eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheits- und Interessensphäre innewohnt. Diese in der Natur der Sache liegenden Auswirkungen in der Person des Betroffenen ändern nichts an den gesetzlichen Vorgaben, die bei der Rechtsanwendung zu beachten sind. Die Rechtsfolgendifferenzierung des § 5 (Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. I/4437, S. 3 f.; Göbel JZ 1954, 15 f.) ist deshalb kein „gesetzgeberischer Etikettenschwindel“ (Ostendorf Rn. 4 vor § 9), sondern vielmehr sachgerecht, ratione legis geboten und gerade wegen des Eingriffscharakters jeder jugendstrafrechtlichen Folge als deren gesetzliche Voraussetzung streng zu beachten (s. auch Itzel Weisungen und Auflagen nach dem JGG, 1987).

2. Tatbezug

4

Die Erziehungsmaßregeln des § 9 haben ihren Grund und ihre Grenze in der zur Beurteilung stehenden Straftat (§ 5 Abs. 1) und dem allgemeinen jugendstrafrechtlichen Zweck, den Täter vor einer erneuten Straffälligkeit abzuhalten (s. § 10 Rn. 22–24; BVerfG NStZ 1987, 275). § 9 bietet keine Rechtsgrundlage für eine darüber hinausgehende allgemeine Erziehung des Jugendlichen (s. § 10 Rn. 23, h.M.). Bei Anordnung und Auswahl der Erziehungsmaßregeln ist also stets deren Verhältnis zu Tat und Schuld zu wahren (§ 10 Rn. 22, 24). So wäre etwa die jugendrichterliche Anordnung von Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) wegen einer erstmaligen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nicht tat- und schuldangemessen und deshalb auch dann jedenfalls strafrechtlich unzulässig, wenn der jugendliche Täter völlig verwahrlost und dem Alkohol ergeben ist.

III. Voraussetzungen

1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

5

Es muss die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 S. 1 festgestellt sein. Bestehen hieran Zweifel oder liegt sie nicht vor, so kann der Jugendrichter nur nach § 3 S. 2 verfahren.

2. Erziehungsbedürftigkeit

6

Durch die Tat muss die Erziehungsbedürftigkeit des Täters hinsichtlich seines Verhältnisses zu strafrechtlich relevantem Verhalten zum Ausdruck gekommen sein. Erziehungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn Umstände in der Persönlichkeit des Täters erkannt sind, die eine Erziehung oder Nacherziehung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts (§ 5) erforderlich erscheinen lassen, um ihn von erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Erziehungsbedürftigkeit in diesem strafrechtlichen Sinne ist nicht gegeben, wenn andere Ursachen als Erziehungsmängel in die – in solchen Fällen regelmäßig spontane – Straffälligkeit geführt haben (Dallinger/Lackner § 9 Rn. 3).

3. Erziehungsfähigkeit

7

Der Täter muss weiterhin erziehungsfähig sein, und zwar mit den hierfür vorgesehenen Maßregeln des JGG. Erziehungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn Umstände in der Persönlichkeit und im Lebensumfeld des Täters vorliegen, auf Grund derer die Anordnung von Erziehungsmaßregeln des § 9 hinsichtlich einer positiven Spezialprävention Erfolg erwarten lässt. Ist ein derartiger Erziehungserfolg mit den Erziehungsmaßregeln des JGG von vorneherein nicht zu erwarten, kommt deren Anordnung aus Rechtsgründen nicht in Betracht (Dallinger/Lackner § 9 Rn. 4).

4. Erziehungsbereitschaft

8

Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Täter auch erziehungswillig ist (a.A. Eisenberg § 9 Rn. 10, § 5 Rn. 17). Eine innere Bereitschaft des Täters, durch richterliche Maßnahmen erzogen zu werden, wird jedenfalls hinsichtlich schwerwiegenderer erzieherischer Eingriffe regelmäßig nicht vorliegen, mit der Folge, dass die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wollte man sie von der „Akzeptanz“ des Täters abhängig machen, die Ausnahme bliebe. Eine andere Beurteilung mag sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Renitenz des Jugendlichen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse über seine Persönlichkeit so sicher feststeht, dass deren Überwindung auch mit Zwangsmitteln (§ 11 Abs. 3) offensichtlich nicht möglich erscheint.

IV. Sonstiges

9

Erziehungsmaßregeln, die nach den Voraussetzungen des JGG angeordnet werden, verstoßen nicht gegen das Elternrecht aus Art. 6 GG (BVerfG Beschl. v. 13.1.1987 – 2 BvR 209/84 = EzSt JGG § 10 Nr. 1, S. 17; s. § 10 Rn. 11). Für die Eintragung ins Erziehungsregister gilt § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

§ 10 Weisungen

(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,


1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.

(2) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 4

1.Anwendbarkeit1 – 3

2.Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte4

II.Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung (Absatz 1 Satz 1)5, 6

1.Zweck5

2.Selbstständige Lebensführung6

III.Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)7

IV.Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen8 – 25

1.Verfassungsmäßigkeit der Weisungen8 – 12

2.Umgehungsverbot13 – 21

3.Verhältnismäßigkeit22 – 24

4.Bestimmtheit25

V.Der Weisungskatalog (Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1–9)26 – 54

1.Bedeutung des Katalogs26

2.Aufenthaltsweisungen (Nr. 1)27

3.Wohnungsnahme (Nr. 2)28, 29

4.Ausbildungs- oder Arbeitsstelle (Nr. 3)30, 31

5.Arbeitsleistungen (Nr. 4)32 – 35

6.Betreuung (Nr. 5)36 – 41

7.Sozialer Trainingskurs (Nr. 6)42

8.Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 7)43 – 50

9.Umgang (Nr. 8)51 – 53

10.Verkehrsunterricht (Nr. 9)54

VI.Weitere Weisungen55, 56

1.Zulässige Weisungen55

2.Unzulässige Weisungen56

VII.Heilerzieherische Behandlung oder Entziehungskur (Absatz 2)57 – 61

1.Rechtliche Voraussetzungen57

2.Tatsächliche Voraussetzungen58

3.Zustimmungserfordernis59

4.Einverständnis der Jugendlichen (Absatz 2 Satz 2)60, 61

VIII.Sonstiges62 – 67

1.Belehrung62

2.Überwachung63

3.Urteilstenor64

4.Befragung nach § 265a StPO65

5.Zurückstellung der Strafvollstreckung66

6.Kosten67

I. Allgemeines

1. Anwendbarkeit

1

Zur Anwendbarkeit siehe § 9 Rn. 1. Entsprechende Anwendbarkeit bei Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1) bedeutet, dass die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten, soweit sie erforderlich ist (Abs. 2), bei diesen entfällt. § 10 gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Voraussetzung für die Anordnung von Weisungen nach § 10 ist, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 S. 1 festgestellt ist (hierzu § 9 Rn. 5). Zu den weiteren Voraussetzungen in der Person des Verurteilten siehe § 9 Rn. 6–8.

2

Weisungen kommen bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht, die durch ungünstige äußere Einflüsse, Erziehungsmängel oder Fehlerziehung minderen Grades oder durch seelische, geistige oder charakterliche Schwächen oder Störungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden bedingt sind (Nr. 1 RiJGG zu § 10).

3

Zweck der richterlichen Weisungen nach § 10 ist es, bei einer nicht allzu schweren Verfehlung sichtbar gewordene Erziehungsmängel oder charakterliche Schwächen des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu beseitigen und zu überwinden (Knögel NJW 1958, 609 ff., 611). Sie waren jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 1. JGGÄndG 1990 die gebräuchlichsten Erziehungsmaßregeln (Terdenge Strafsanktionen S. 110), wurden danach aber deutlich weniger verhängt (Streng Jugendstrafrecht, Rn. 348: 1990 rund 49 %, 1992 rund 25 %, 2000 rund 20 %, 2006 gut 24 %, 2009 knapp 28% aller Verurteilungen). Zum Zweck der Weisungen s. i.Ü. Rn. 5.

2. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

4

Die Vorschrift genügt die Vorschrift mit ihrer Definition der Weisungen und deren Begrenzung auf den Erziehungszweck (§ 10 Abs. 1 S. 1) i.V.m. der gesetzlichen Zumutbarkeitsschranke (§ 10 Abs. 1 S. 2) den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit (Dallinger/Lackner § 10 Rn. 26; Schönke/Schröder-Kinzig § 56c Rn. 3 für die Weisungen nach dem Erwachsenenstrafrecht; in diesem Sinne auch BVerfG NStZ 1987, 275 f.). Zur Zulässigkeit und Voraussetzungen jugendrechtlicher Weisungen sowie zum Verhältnis des strafrechtlichen Erziehungsgedankens und elterlichem Erziehungsrechts s. Rn. 11 und etwa Walter/Willms NStZ 2004, 600).

II. Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung (Absatz 1 Satz 1)

1. Zweck

5

Abs. 1 Satz 1 definiert, was der Gesetzgeber unter Weisungen versteht und legt damit gleichzeitig deren Zweck fest: Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Gleichzeitig dient die jugendrichterliche Weisung ausschließlich spezialpräventiven Zwecken, nämlich dazu, „in abgewogener, angemessener Weise in die Lebensführung des Betroffenen einzugreifen, zur Förderung und Sicherung seiner Erziehung beizutragen und ihn so künftig vor der Begehung von Straftaten und den hierfür drohenden, gegebenenfalls einschneidenderen Sanktionen zu bewahren“ (BVerfG NStZ 1987, 275). Dem Gesetzgeber geht es nicht um Ahndung und Sühne, sondern „allein darum, der durch die konkrete Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters mit sachgerechten und zumutbaren Mitteln Rechnung zu tragen“ (BVerfG NStZ 1987, 275). Damit sind andere Sanktionszwecke wie etwa der Sühne oder der Vergeltung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dieser ausschließliche Erziehungszweck gilt auch bei der Anordnung gegen einen Heranwachsenden (BVerfG NStZ 1987, 275; a.A. Mrozynski JR 1983, 397 f.). Der Umstand, dass der Heranwachsende nicht mehr der elterlichen Sorge unterliegt, ist gegenüber der eindeutigen Fassung des § 105 Abs. 1, der gerade die Fälle erfasst, in denen ein Täter trotz seines Alters noch einem Jugendlichen entwicklungsmäßig gleichsteht, ohne jede Bedeutung (zur elterlichen Sorge s. Rn. 11).

2. Selbstständige Lebensführung

6

Die Weisung muss geeignet sein, den festgestellten Erziehungsmängeln abzuhelfen (BVerfG NStZ 1987, 275 ff.). Sie darf nur dazu dienen, den Verurteilten in der selbstständigen Lebensführung zu unterstützen; sie muss sich daher auf die Gestaltung des Lebens in Freiheit, also außerhalb eines Arrest- oder Strafvollzuges beziehen (OLG München NStZ 1985, 411 zu § 56c StGB). Deswegen sind Weisungen, die sich auf den Arrest- oder Strafvollzug beziehen (z.B. pünktliches Antreten des Arrestes, Wohlverhalten im Arrest oder Jugendstrafvollzug) unzulässig (Dallinger/Lackner § 10 Rn. 23; OLG München a.a.O.). Die Weisungen dürfen sich auch nicht darauf beschränken, nur die Lebensführung zu regeln; dies muss gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 vielmehr zur Förderung und Sicherung der Erziehung geschehen (LG Freiburg JR 1988, 523).

III. Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)

7

Mit den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 10 Abs. 1 S. 2). Damit nennt der Gesetzgeber eine der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen jugendrichterlicher Weisungen nach § 10 ausdrücklich (zu den weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen s. Rn. 8–25). Eine Weisung ist neben dem Fall der Verfassungswidrigkeit (hierzu unten Rn. 8–11) dann unzumutbar, wenn deren vorschriftsmäßige Erfüllung in einem die festgestellte Persönlichkeitsentwicklung und das soziale Umfeld des Betroffenen außer acht lassenden krassen Missverhältnis zu Alter und Ausbildung des Täters, sowie dessen persönlichen, rechtlichen wie gesellschaftlichen Möglichkeiten und Verpflichtungen steht. Die Anordnung muss dem Alter und dem Entwicklungsstand zur Zeit der Aburteilung entsprechen (BVerfG NStZ 1987, 276). So wäre die Weisung an einen 17-jährigen Gymnasiasten, der des Ladendiebstahls überführt ist, 100 Mal den Satz „Ich darf nicht stehlen“ zu schreiben ebenso unzulässig wie das Gebot für einen 14-jährigen der Beleidigung für schuldig befundenen Hauptschüler, eine wissenschaftlich geordnete Darstellung über die ethischen und rechtlichen Grundlagen des Persönlichkeitsrechts abzuliefern. Die Weisung muss mit den Kräften des Täters von diesem selbst ausgeführt werden können. Soweit zu recht die Berücksichtigung des Ehrgefühls des Jugendlichen zu fordern ist (Brunner 9. Aufl., § 10 Rn. 3), dürfen hieran jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Erhält ein Jugendlicher die Weisung, in Parkanlagen Laub zu harken, so ist hierin nicht schon deshalb „eine negative Ausgrenzung“ mit „demütigendem Charakter“ (so Ostendorf § 10 Rn. 13) zu sehen, weil dies in der Öffentlichkeit geschieht (so jedoch Ostendorf § 10 Rn. 13). Ist ein Betroffener bereits berufstätig, so wird, obgleich das JArbSchG nicht gilt (Potrykus NJW 1956, 654 ff.; allg.M.), die Arbeitszeit des Jugendlichen zu berücksichtigen und eine Überforderung zu vermeiden sein, ohne dabei aber die „Mühsal der Arbeit“ (Ostendorf § 10 Rn. 13) über zu betonen.

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