Kitabı oxu: «Datenschutz im Krankenhaus»

Die Autorinnen
Andrea Hauser
Rechtsanwältin Andrea Hauser, LL.M., erlangte neben ihrem Studium der Rechtswissenschaften sowie dem juristischen Vorbereitungsdienst den postgraduierten akademischen Grad »LL.M.« (Master of Laws) in den USA.
Bereits seit dem Jahr 2004 ist sie als Referentin in der Rechtsabteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. in Berlin tätig und dort unter anderem für die Themen Allgemeinen Vertragsbedingungen, Behandlungsverträge, Wahlleistungen, Haftung sowie Datenschutz zuständig. Diese Tätigkeit bildet die Grundlage für ihre umfangreiche Seminartätigkeit, die sie seit dem Jahre 2006 ausübt. Daneben ist sie Autorin zahlreicher Bücher bzw. Publikationen zum Krankenhausrecht.

© DKG/Otto
Kontaktdaten:
Rechtsanwältin Andrea Hauser, LL.M.
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Dezernat IV (Justitiariat)
Wegelystraße 3
10623 Berlin
Ina Haag
Rechtsanwältin Ina Haag war nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem juristischen Vorbereitungsdienst zunächst Referentin bei der Berliner Landeskrankenhausgesellschaft e. V.
Seit 2005 ist sie Referentin in der Rechtsabteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. in Berlin. Sie hat zum Thema Krankenhausrecht diverse Aufsätze und Bücher veröffentlicht und ist seit Ende 2006 in Seminaren als Referentin für das Deutsche Krankenhausinstitut tätig.

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Kontaktdaten:
Rechtsanwältin Ina Haag
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Dezernat IV (Justitiariat)
Wegelystraße 3
10623 Berlin
Andrea Hauser, Ina Haag
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Haftungsausschluss:
Sämtliche dargestellten Muster/Musterformulierungen sind als Formulierungshilfen für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Krankenhausbereich gedacht. Sie bilden die wesentlichen Regelungsgegenstände ab, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Ferner können sie als allgemein formulierte Muster nicht jegliche Sachverhaltskonstellation abbilden, sondern sind an die spezifischen Anforderungen des einzelnen Krankenhausträgers anzupassen, wobei die landesrechtlichen bzw. kirchlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sein können. Ihre Nutzung erfolgt in vollem Umfang eigenverantwortlich. Die Verfasserinnen und die W. Kohlhammer GmbH übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Muster.
6. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039354-7
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-039355-4
epub: ISBN 978-3-17-039356-1
mobi: ISBN 978-3-17-039357-8
Inhalt
1 Vorwort
2 Abkürzungsverzeichnis
3 I Grundlagen
4 1 Das informationelle Selbstbestimmungsrecht – Historie
5 2 Hintergrund und Ziele zur DS-GVO
6 3 Besondere Bedeutung der Patientendaten im Krankenhaus
7 II Zentraler Grundsatz der Verarbeitung
8 1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gem. DS-GVO
9 2 »Verarbeitung« als neuer Oberbegriff
10 3 Verhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und Datenschutz
11 III Datenschutznormen/-regelungen
12 1 Übersicht über die Regelungen
13 2 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
14 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
15 2.2 Kirchliche Krankenhausträger
16 2.3 Sachlicher Anwendungsbereich
17 2.4 Besondere Datenkategorien (Gesundheitsdaten)
18 2.5 Fazit zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter der DS-GVO
19 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
20 4 Fazit zur DS-GVO und zum BDSG als Befugnisnormen
21 5 Bereichsspezifische Bundesregelungen
22 6 Landesrechtliche Regelungen
23 6.1 Landeskrankenhausgesetze
24 6.2 Bereichsspezifische Landesregelungen
25 6.3 Landesdatenschutzgesetze (LDSG)
26 7 Übersicht: Anwendbarkeit Gesetz je nach Trägerschaft
27 8 Auflistungen vorhandener Befugnisnormen speziell für Krankenhäuser
28 IV Einwilligungen
29 1 Einsichtsfähigkeit
30 2 Kirchliche Krankenhausträger
31 3 Hintergrund – »besonders sensible Daten«
32 4 Gesetzliche Grundlagen
33 5 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Art. 9 DS-GVO
34 6 Sanktionen
35 7 Weitergeltung bereits eingeholter Einwilligungserklärungen
36 8 Anforderungen insgesamt – Checkliste
37 V Ärztliche Schweigepflicht
38 1 Allgemeines
39 2 Grundlagen der Verschwiegenheitspflicht
40 3 Tatbestandsvoraussetzungen des § 203 StGB
41 3.1 Geschütztes Rechtsgut
42 3.2 Täterkreis
43 3.3 Fremdes Geheimnis
44 3.4 Kenntnis im Rahmen der ärztlichen Funktion
45 3.5 Unbefugtes Offenbaren
46 4 Gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen
47 5 Einwilligung des Patienten
48 6 Wahrnehmung berechtigter Interessen
49 7 Rechtfertigender Notstand
50 8 Verhalten bei Verdacht auf Straftaten
51 8.1 Berechtigung zur Anzeige
52 8.2 Pflicht zur Anzeige
53 9 Verhalten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
54 9.1 Schwerwiegende lebensbedrohliche Verletzungen
55 9.2 Feststellung aktueller und älterer Verletzungen
56 9.3 »Typischer Spielunfall«
57 9.4 Bundeskinderschutzgesetz
58 9.5 Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen
59 9.6 Rechtliche Grundlage für eine Einschaltung des Jugendamtes
60 9.7 Rechtliche Grundlage für eine Einschaltung der Polizei
61 9.8 Inhalt der Anzeige
62 9.9 Dokumentation
63 VI Durch die DS-GVO bedingte Änderungen
64 1 Informationspflichten gegenüber Patienten im Krankenhausbereich auf der Grundlage der Art. 12 ff. DS-GVO
65 1.1 Kirchliche Krankenhausträger
66 1.2 Rechtliche Grundlagen
67 1.3 Hintergrund
68 1.4 Zeitpunkt der Information
69 1.5 Form und Darstellung der Information
70 1.6 Notwendige Informationen im Einzelnen
71 1.7 Mögliche Ausnahmen von der Informationspflicht?
72 1.8 Verstöße und Sanktionen gegen die Informationspflicht
73 1.9 Stationärer Bereich – Musterformulierung
74 1.10 Institutsambulanzen/MVZ – Musterformulierung
75 2 Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO
76 2.1 Kirchliche Krankenhausträger
77 2.2 Rechtslage vor Geltungsbeginn der DS-GVO
78 2.3 Informationspflichten vs. Auskunftsrecht
79 2.4 Stufen des Auskunftsrechts
80 2.5 Antragstellung formlos, ohne Angabe eines Grundes
81 2.6 Frist für die Auskunftserteilung
82 2.7 Ausnahmen vom Auskunftsrecht
83 2.8 Beachtung Rechte Dritter
84 2.9 Grenzen des Auskunftsrechts
85 2.10 Form der Auskunftserteilung
86 2.11 Umsetzung im Krankenhausbereich
87 2.12 Kosten
88 2.13 Rechtsfolgen bei Verstoß
89 3 Recht auf Löschung / Recht auf »Vergessenwerden« gemäß Art. 17 DS-GVO / § 21 DSG-EKD / § 19 KDG
90 3.1 Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten
91 3.2 Pflicht zur Löschung nicht nur auf Verlangen des Betroffenen
92 3.3 Ausnahmen von der Pflicht zur Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 DS-GVO / § 21 Abs. 3 DSG-EKD / § 19 Abs. 3 KDG
93 3.4 Beschränkung des Löschungsanspruchs nach § 35 BDSG neue Fassung
94 3.5 Kirchliche Besonderheiten
95 3.6 Fazit
96 3.7 Nachberichtspflichten gemäß Art. 19 DS-GVO / § 23 DSG-EKD / § 21 KDG
97 3.8 Recht auf »Vergessenwerden« gemäß Art. 17 Abs. 2 DS-GVO / § 21 Abs. 2 DSG-EKD / § 19 Abs. 2 KDG
98 3.9 Sanktionen
99 4 Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO
100 4.1 Kirchliche Krankenhausträger
101 4.2 Entstehungsgeschichte und Ziele
102 4.3 Anwendungsbereich und Sinn und Zweck
103 4.4 Bereichsausnahme
104 4.5 Fazit
105 5 Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DS-GVO / § 25 DSG-EKD / § 23 KDG
106 5.1 Widerspruch gegen Verarbeitungen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO)
107 5.2 Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und 3 DS-GVO)
108 5.3 Widerspruch gegen Verarbeitungen zu Forschungszwecken (Art. 21 Abs. 6 DS-GVO)
109 5.4 Pflicht zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DS-GVO (Art. 21 Abs. 4 DS-GVO)
110 5.5 Sanktionen
111 5.6 Kirchliche Besonderheiten
112 6 Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck
113 6.1 Zulässigkeit der Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck
114 6.2 Informationspflichten bei einer Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck
115 7 Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO
116 7.1 Kirchliche Krankenhausträger
117 7.2 Verantwortlichkeit
118 7.3 Einzuhaltende Grundsätze gem. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO
119 7.4 Für wen wird die Rechenschaftspflicht statuiert? Beweislast?
120 7.5 Zeitpunkt und Dauer der Nachweisbarkeit?
121 7.6 Sanktionen
122 7.7 Umsetzbarkeit im Krankenhausbereich
123 7.8 Zwischenfazit
124 7.9 Datenschutzkonzept – Beispiel
125 8 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DS-GVO / § 31 DSG-EKD / § 31 KDG
126 8.1 Inhalte des Verzeichnisses (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO)
127 8.2 Unterschiede zwischen früherem Verfahrensverzeichnis nach BDSG und jetzigem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach der DS-GVO
128 8.3 Befreiung von der Verzeichnispflicht (Art. 30 Abs. 5 DS-GVO)
129 8.4 Sanktionen
130 8.5 Kirchliche Besonderheiten
131 8.6 Konkrete Darstellung einzelner Verarbeitungstätigkeiten im Verzeichnis
132 8.7 Ergebnis
133 9 Informationspflichten bei Datenschutzverletzungen
134 9.1 Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden (Art. 33 DS-GVO / § 32 DSG-EKD / § 33 KDG)
135 9.2 Meldepflicht gegenüber der betroffenen Person (Art. 34 DS-GVO / § 33 DSG-EKD / § 34 KDG)
136 10 Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO / § 34 DSG-EKD / § 35 KDG
137 10.1 Pflicht zur Durchführung einer DSFA
138 10.2 Inhalt einer DSFA
139 10.3 Ausnahmetatbestand des Art. 35 Abs. 10 DS-GVO / § 34 Abs. 7 DSG-EKD / § 35 Abs. 9 KDG
140 10.4 Sanktionen
141 10.5 Verbändeübergreifende Praxishilfe
142 10.6 Positivlisten der Aufsichtsbehörden
143 11 Datenschutzerklärung auf der Homepage
144 11.1 Rechtslage vor bzw. bis zum 25.05.2018
145 11.2 Rechtslage ab dem Geltungsbeginn der DS-GVO
146 11.3 Auswirkungen auf das »Impressum«
147 12 Konzernprivileg
148 13 Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DS-GVO / § 29 DSG-EKD / § 28 KDG
149 14 Facebook-Fanpages
150 15 Bußgeldkatalog der Aufsichtsbehörden
151 VII Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses – Fallbeispiele
152 1 Krankenhausverwaltung
153 1.1 Abrechnung erbrachter Leistungen
154 1.2 Bewertung und Abrechnung des Bereitschaftsdienstes
155 1.3 Allgemeine Organisations- und Kontrollzwecke
156 2 Behandlung im Team / Zuziehung weiterer Ärzte/Gehilfen des Arztes
157 3 Medizinprodukteberater
158 4 Postöffnung im Krankenhaus
159 5 Mitschneiden von Telefongesprächen
160 6 Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Patientenzimmern
161 6.1 Allgemeine rechtliche Überlegungen
162 6.2 Medizinische/Ethische Argumente für und gegen Videoüberwachungen
163 6.3 Ausnahmeregelung in Nordrhein-Westfalen
164 6.4 Möglicher datenschutzrechtlicher Verstoß
165 6.5 Mögliche Verwirklichung des Straftatbestandes § 201a Abs. 1 StGB
166 6.6 Mögliche Grundrechtsverletzung
167 6.7 Fazit zu Videoüberwachungen
168 7 Aktive Benachrichtigung von Angehörigen
169 8 Auskunft an der Pforte / am Telefon
170 9 Auskunft über den Gesundheitszustand
171 10 Beschriftung von Zimmertür und Krankenbett
172 11 Patientenarmband
173 12 Mithören von Gesprächen zwischen Behandlungspersonal und Patienten durch Dritte
174 13 Auskunft über Mitpatienten
175 14 Auskunft über Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter
176 15 Einsichtnahmerecht des Patienten in die Krankenunterlagen
177 15.1 Rechtliche Grundlagen des Einsichtnahmerechtes des Patienten
178 15.2 Frühere Einschränkungen des Einsichtnahmerechts durch den BGH
179 15.3 Entscheidung des BVerfG zum Maßregelvollzug
180 15.4 Landesrechtliche Regelungen
181 15.5 Regelung in § 630g BGB auf Bundesebene
182 15.6 Vermittlung der Einsichtnahme durch einen Arzt
183 15.7 Praktischen Handhabung
184 15.8 Weitere Grenzen der Einsichtnahme
185 15.9 Keine Unterlagen über die interne Organisation
186 15.10 Verhältnis des Rechts auf Einsichtnahme gem. § 630g BGB und des Rechts auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO
187 16 Herausgabe von Krankenunterlagen an den Patienten
188 16.1 Grundsätzlich keine Originale
189 16.2 Anfertigung von Kopien
190 16.3 Höhe der Kopierkosten
191 16.4 Höhe der Kopierkosten bei elektronischen Akten
192 16.5 Kopierkosten – Vorleistungspflicht des Patienten
193 16.6 Keinen Anspruch auf Zusendung
194 16.7 Eidesstattliche Versicherung
195 16.8 Beglaubigte Kopien
196 16.9 Keine Unterlagen über die interne Organisation des Krankenhauses
197 17 Einsichtnahmerecht von Angehörigen und Erben
198 17.1 Einsichtnahmerecht von Angehörigen und Erben – früher
199 17.2 Einsichtnahmerecht von Angehörigen und Erben – heute
200 18 Einsichtnahmerecht in Obduktionsberichte
201 19 Auskünfte gegenüber den Eltern minderjähriger Patienten
202 19.1 Einwilligungsfähigkeit als Abgrenzungskriterium
203 19.2 Einwilligungsfähiger Minderjähriger
204 19.3 Rechtsprechung
205 19.4 Fazit zur Rechtsprechung
206 19.5 Gesamtfazit
207 20 Kopieren von Ausweisen
208 20.1 Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen
209 20.2 Einwilligung
210 20.3 Berechtigte Interessen bei Nicht-Einwilligung
211 VIII Verwendung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses (Übermittlung an Dritte) – Fallbeispiele
212 1 Übermittlung von Patientendaten zwischen Krankenhäusern und Hausärzten/Vor-/Nach-/Weiter-/Mitbehandlern
213 1.1 Gesetzliche Grundlage – Hausarzt
214 1.2 Hausarzt – Musterformulierung
215 1.3 Umfang der Datenübermittlung – Hausarzt
216 1.4 Anwendbarkeit auf Notfallpatienten – Hausarzt
217 1.5 Widerruf der Einwilligung – Hausarzt
218 1.6 Übermittlung an Vor-/Weiter-/Nachbehandler
219 1.7 Landesverträge gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
220 1.8 Regelungen in Landeskrankenhausgesetzen
221 1.9 Definition des Hausarztes
222 1.10 Empfehlung
223 1.11 Sonstige Vor-/Weiter-/Nachbehandler – Muster
224 1.12 Checkliste zu Hausärzten und sonstigen Vor-/Nach-/Weiterbehandlern
225 1.13 Abgrenzung zu Mitbehandlern
226 2 Externe Datenverarbeitung
227 2.1 Beispiele und Grundlagen externer Datenverarbeitung
228 2.2 Auftragsverarbeitung
229 2.3 Externe Abrechnung
230 2.4 Externe Schreibbüros
231 2.5 Fernwartung von EDV-Systemen
232 3 Herausgabe von Krankenunterlagen an Rechtsanwälte und andere vom Patienten Beauftragte
233 4 Auskünfte gegenüber privaten Versicherungen
234 4.1 Unternehmen der privaten Krankenversicherung
235 4.2 Unwirksamkeit pauschaler Schweigepflichtentbindungserklärungen
236 4.3 Empfehlung
237 4.4 Übertragbarkeit o. g. Grundsätze unter der Maßgabe der DS-GVO
238 4.5 Sonstige private Versicherungen
239 5 Staatsanwaltschaft und Polizei
240 5.1 Auskünfte gegenüber Strafverfolgungsbehörden
241 5.2 Durchsuchung und Beschlagnahme
242 6 Herausgabe von Krankenunterlagen an Gerichte
243 7 Einsicht in Krankenunterlagen durch den Rechnungshof
244 8 Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Patienten
245 9 Weitergabe von Patientendaten an interessierte Firmen
246 10 Datenübermittlung an Seelsorger
247 11 Auskunft an Versorgungsämter
248 12 Auskunft an das Bundeskartellamt
249 13 Auskunft an das Finanzamt
250 IX Übermittlung von Patientendaten an Sozialversicherungsträger und MDK
251 1 Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen
252 1.1 Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V
253 1.2 Datenübermittlung gemäß § 294a Abs. 1 SGB V
254 1.3 Datenübermittlung und Informationspflicht gemäß § 294a Abs. 2 SGB V
255 1.4 Bestimmungen aus dem vertragsärztlichen Bereich
256 2 Datenübermittlung an den MDK
257 2.1 Allgemeines
258 2.2 Einzelfallüberprüfung gemäß §§ 275 ff. SGB V
259 2.3 Exkurs: Klageverfahren, Verjährung
260 3 Entlassmanagement
261 X Übermittlung von Patientendaten an Unfallversicherungsträger
262 1 Allgemeines
263 2 §§ 199 und 201 SGB VII als Rechtsgrundlage
264 3 Umfang der Datenübermittlung
265 4 Zeitpunkt der Überprüfung
266 5 Handlungsempfehlung für Krankenhäuser
267 XI Dokumentation und Archivierung
268 1 Allgemeines
269 1.1 Archivierung im Krankenhaus
270 1.2 Externe Archivierung
271 1.3 Dauer der Aufbewahrung der Dokumentation
272 1.4 Datenschutzkonforme Vernichtung
273 2 Archivierungsformen
274 2.1 Mikroverfilmung
275 2.2 Digitale Dokumentation und Archivierung
276 2.3 Digitale Archivierung von Röntgenbildern
277 XII Formen der Datenübermittlung
278 1 Datenübermittlung per Telefax
279 2 Datenübermittlung per E-Mail
280 3 Telemedizin
281 4 Nutzung von Messenger-Diensten im Krankenhaus
282 4.1 Juristische Anforderungen
283 4.2 Datenschutz und Schweigepflicht
284 4.3 Technische Datenschutzanforderungen
285 4.4 Orientierung an den Anforderungen des »branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) für Krankenhäuser« bei der Nutzung mobiler Endgeräte
286 4.5 Nutzungsszenarien
287 4.6 Keine Primärdokumentation
288 4.7 Auswahl eines Messenger-Dienstes für den Betrieb
289 4.8 Betriebliche Nutzung eines Messenger-Dienstes gestattet?
290 4.9 Umsetzung in Form einer Dienstanweisung, individuellen Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung
291 4.10 Zur Verfügung gestellte Dienst-Mobiltelefone auch privat nutzbar?
292 4.11 Benutzerkreis
293 XIII Der betriebliche Datenschutzbeauftragte im Krankenhaus unter Maßgabe der DS-GVO / des DSG-EKD / des KDG
294 1 Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
295 1.1 Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft
296 1.2 Krankenhäuser in privater Trägerschaft
297 1.3 Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft
298 1.4 Interner oder externer Datenschutzbeauftragter möglich
299 1.5 Ergebnis
300 2 Konzerndatenschutzbeauftragter
301 3 Anforderungsprofil
302 4 Aufgaben und Stellung des Datenschutzbeauftragten
303 4.1 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
304 4.2 Stellung des Datenschutzbeauftragten
305 5 Schutz und Haftung des Datenschutzbeauftragten
306 5.1 Schutz
307 5.2 Haftung
308 6 Beendigung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten
309 7 Veröffentlichung und Mitteilung der Kontaktdaten
310 8 Umgang mit bestehenden Bestellungen
311 9 Rechtsfolgen bei Verstößen
312 XIV Einzelfälle
313 1 Datenschutz und HIV-Infektionen
314 2 Forschung mit Patientendaten
315 3 Warnungen vor »Krankenhauswanderern«
316 4 Übergabe der Patientenkartei bei einer Praxisaufgabe
317 5 Datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Schließung eines Krankenhauses
318 5.1 Fortbestehen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
319 5.2 Dauer der Aufbewahrung
320 5.3 Zuständigkeit für die Aufbewahrung
321 5.4 Form der Aufbewahrung
322 5.5 Sonderfall der Insolvenz
323 6 Schweigepflicht des Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitgeber
324 6.1 Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
325 6.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
326 6.3 Datenweitergabe an den Arbeitgeber
327 7 Umgang mit Betäubungsmitteln
328 Anhang
329 Anhang 1: Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Krankenhausinformationssystemen
330 Anhang 2: Szenarien zulässigen Datenaustauschs zwischen stationären und ambulanten Leistungserbringern
331 Literaturverzeichnis
332 Stichwortverzeichnis
Vorwort
Patientendaten gehören zu den sensibelsten Informationen im Krankenhaus, weshalb jede unbefugte Offenbarung dieser Daten strafbar ist. Dennoch fordern die verschiedensten Institutionen und auch die Patienten eine Einsichtnahme in diese Daten. In jedem Krankenhaus müssen daher neben den Ärzten auch die Mitarbeiter in der Verwaltung detaillierte Kenntnisse zum Thema Datenschutz besitzen. Darüber hinaus ist jedes Krankenhaus verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der ebenfalls über die erforderlichen Kenntnisse im Datenschutzrecht verfügen muss.
Das vorliegende Werk soll einen umfassenden Überblick über sämtliche relevanten Fragstellungen zum Thema Datenschutz im Krankenhaus geben. Nach der letzten Überarbeitung im Jahre 2019 ist angesichts der rechtlichen und informationstechnischen Entwicklungen im Krankenhausbereich und der damit verbundenen Fülle an datenschutzrechtlichen Fragestellungen eine weitere Neuauflage des Werkes angezeigt gewesen. So haben aktuell insbesondere das Inkrafttreten folgender Gesetze eine erneute Überarbeitung notwendig gemacht: das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) vom 11.12.2018, das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019, das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 sowie das Gesetz für besondere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019. Als Schwerpunkt verbleiben ferner die durch die EU Datenschutz-Grundverordnung bedingten Änderungen mit ihren ausführlichen Hinweisen. Diese konzentrieren sich auf das neue Kapitel VI »Durch die DS-GVO bedingte Änderungen«, in welchem die für den Krankenhausbereich relevanten Themen – nebst zahlreichen Musterformularen – dargestellt werden.
Zu nennen sind hier beispielhaft die Informationspflichten gegenüber Patienten im Krankenhausbereich auf der Grundlage der Art. 12 ff. DS-GVO, das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Löschung / Recht auf »Vergessenwerden« gemäß Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DS-GVO, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck, die Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO usw. Dabei wurde auch dem Anliegen der kirchlichen Krankenhausträger in großem Maße Rechnung getragen, indem als Parallele zu den Vorschriften der DS-GVO auch die kirchlichen Regelungen nebst etwaigen Besonderheiten dargestellt werden. Neben diesem speziellen Kapitel zur DS-GVO finden sich deren Auswirkungen selbstverständlich auch in den übrigen Kapiteln.
Sämtliche Kapitel des Werkes sind grundlegend überarbeitet und an die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung und die aktuelle Gesetzeslage angepasst worden.
Das Werk enthält neben den rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes zahlreiche Fallbeispiele zum Umgang mit Patientendaten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses und soll dadurch eine wertvolle Hilfestellung sowohl zur grundsätzlichen Einarbeitung in die Thematik, als auch zur kurzfristigen Klärung von Zweifelsfragen bieten. Dabei erfolgen die Ausführungen nicht in Form einer rein juristischen Abhandlung, sondern sind speziell auf die mit dieser Thematik befassten Mitarbeiter im Krankenhaus zugeschnitten.
Da das Werk im Wesentlichen auf den zahlreichen Anfragen der Krankenhäuser basiert, die die Autorinnen als zuständige Referentinnen der Rechtsabteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft bearbeiten, hoffen sie, dass sich die Ausarbeitung durch eine besondere Praxisnähe auszeichnet und eine nützliche Arbeitshilfe in der täglichen Krankenhauspraxis sein wird.
Berlin, im November 2020
Andrea Hauser und Ina Haag
Abkürzungsverzeichnis
| a. a. O. | am angegebenen Ort |
| Abs. | Absatz |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AG | Amtsgericht |
| Anm. | Anmerkung |
| AO | Abgabenordnung |
| AP | Arbeitsrechtliche Praxis |
| ASiG | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
| ArbMedVV | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
| Aufl. | Auflage |
| AVB | Allgemeine Vertragsbedingungen |
| AVR Caritas | Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes |
| AVR Diakonie | Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie |
| Az. | Aktenzeichen |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BAGE | Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts |
| BayKrG | Bayerisches Krankenhausgesetz |
| BayLDA | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht |
| BayVBl. | Bayerische Verwaltungsblätter |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BfD | Bundesbeauftragter für den Datenschutz |
| BfDI | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BioStoffV | Biostoffverordnung |
| BKiSchG | Bundeskinderschutzgesetz |
| BMG | Bundesmeldegesetz |
| BMU | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
| BMV-Ä | Bundesmantelvertrag-Ärzte |
| BremKHDSG | Bremisches Krankenhausdatenschutzgesetz |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BT-Drs. | Bundestagsdrucksache |
| BtMVV | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| bzw. | beziehungsweise |
| d. h. | das heißt |
| DÄ | Deutsches Ärzteblatt |
| ders. | derselbe |
| DGPPN | Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde |
| dies. | dieselbe / dieselben |
| DIN | Deutsche Industrie-Normen |
| dK | das Krankenhaus |
| DKG | Deutsche Krankenhausgesellschaft |
| DKVG | Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft |
| Drs. | Drucksache |
| DSAnpUG-EU | Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU |
| DSG-EKD | Kirchengesetz über den Datenschutz der evangelischen Kirche in Deutschland |
| DS-GVO | Datenschutz-Grundverordnung |
| DSK | Datenschutzkonferenz |
| DuD | Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit |
| EKV | Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen |
| ErwGr. | Erwägungsgrund |
| etc. | et cetera |
| FormVAnpG | Formvorschriftenanpassungsgesetz |
| GDSG NRW | Gesundheitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen |
| GDVG | Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz Bayern |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
| GesR | Gesundheitsrecht, Zeitschrift |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GKV | Gesetzliche Krankenversicherung |
| GKV-WSG | GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz |
| GMG | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung |
| GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| HIV | Humanes Immundefizienz-Virus |
| HKHG | Hessisches Krankenhausgesetz |
| HmbKHG | Hamburgisches Krankenhausgesetz |
| Hrsg. | Herausgeber |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| IfSG | Infektionsschutzgesetz |
| JKomG | Justizkommunikationsgesetz |
| KDG | Gesetz über den kirchlichen Datenschutz |
| KHDsV | Krankenhausdatenschutzverordnung |
| KHEntgG | Krankenhausentgeltgesetz |
| KHG | Krankenhausfinanzierungsgesetz |
| KHsVO | Berliner Krankenhaus-Verordnung |
| KKG | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
| KRS | Krankenhausrechtsprechungssammlung Ergänzbare Sammlung der Entscheidungen aus dem gesamten Krankenhauswesen |
| KSchG | Kündigungsschutzgesetz |
| KV | Kassenärztliche Vereinigung |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| LDSG | Landesdatenschutzgesetz |
| LG | Landgericht |
| LHO | Landeshaushaltsordnung |
| LKA | Leistungs- und Kalkulationsaufstellung |
| LKG Rheinland-Pfalz | Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz |
| LKGBbg | Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg |
| LKHG | Landeskrankenhausgesetz |
| LSG | Landessozialgericht |
| MBO-Ä | (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte |
| MDK | Medizinischer Dienst der Krankenversicherung |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| MedR | Medizinrecht |
| MO-Datenträger | Magneto Optical Datenträger |
| MPG | Medizinproduktegesetz |
| MRRG | Melderechtsrahmengesetz |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| Nr. | Nummer |
| NRW | Nordrhein-Westfalen |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| NZS | Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
| o. ä. | oder ähnliche |
| o. g. | oben genannt |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OP | Operationssaal |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| PKV | Private Krankenversicherung |
| PStG | Personenstandsgesetz |
| RöV | Röntgenverordnung |
| Rz. | Randzeichen |
| S. | Satz / Seite |
| SächsKHG | Sächsisches Krankenhausgesetz |
| SchKG | Schwangerschaftskonfliktgesetz |
| SG | Sozialgericht |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| SigG | Signaturgesetz |
| SigV | Signaturverordnung |
| SKHG | Saarländisches Krankenhausgesetz |
| sog. | sogenannte |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| StrlSchV | Strahlenschutzverordnung |
| StV | Zeitschrift Strafverteidiger |
| TFG | Transfusionsgesetz |
| ThürKHG | Thüringer Krankenhausgesetz |
| TPG | Transplantationsgesetz |
| TVöD | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
| u. a. | unter anderem |
| usw. | und so weiter |
| VerpflG | Verpflichtungsgesetz |
| VersR | Versicherungsrecht |
| VG | Verwaltungsgericht |
| vgl. | vergleiche |
| Vorbem. | Vorbemerkung |
| VVG | Versicherungsvertragsgesetz |
| z. B. | zum Beispiel |
| z.Hd. | zu Händen |
| Ziff. | Ziffer |
| zit. | zitierweise |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
I Grundlagen
Daten über den Gesundheitszustand weisen einen starken Bezug zur Intimsphäre auf und geben Auskunft über seelische und körperliche Leiden, Eigenschaften und Dispositionen; sie sind mithin äußerst sensibel. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass sich Patienten vertrauensvoll in ein Krankenhaus begeben können, ohne befürchten zu müssen, dass die Informationen, die sie zum Zwecke der Behandlung über sich offenlegen, zu ihrem Schaden oder Nachteil genutzt werden.1
Datenschutz im Gesundheitswesen hat also das Ziel, die Patienten davor zu schützen, dass Informationen über ihren Gesundheitszustand ohne Rechtsgrundlage erhoben, verarbeitet oder weitergegeben werden und die Betreffenden so nicht mehr erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.
Insbesondere die automatisierte Datenverarbeitung eröffnet heutzutage die Möglichkeit, Daten aus unterschiedlichen Datenbeständen in kürzester Zeit und in großem Umfang selbst über große Entfernungen abzurufen.
1 Das informationelle Selbstbestimmungsrecht – Historie
Im Jahre 1983 überprüfte und definierte das BVerfG2 die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes von Grund auf neu. Ursache dieser Überprüfung waren Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz)3 vom 25. März 1982. Das Gesetz ordnete eine umfangreiche Totalerhebung gegenüber allen volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen in Deutschland an. Abgefragt wurden – unter Anordnung einer Auskunftspflicht – u. a.
• Angaben über die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
• die Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts,
• die erzielten Schulabschlüsse,
• die Art der Beteiligung am Erwerbsleben,
• die Eigenschaft als Insasse einer Anstalt oder die Zugehörigkeit zum Personal der Anstalt,
• die Art, Größe, Ausstattung der Wohnung,
• detaillierte Angaben über die Arbeitsstätte,
• die Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorangegangenen Kalenderjahres sowie
• diverse weitere Daten.
Das Vorhaben führte zu massiven öffentlichen Diskussionen und Protesten. Da das Gesetz im Bundestag keinerlei Kontroversen ausgelöst hatte und – entgegen den von Datenschutzbeauftragten und anderen Experten erhobenen Bedenken – einstimmig verabschiedet worden war, existierte keine parlamentarische Opposition, die auf eine detaillierte verfassungsrechtliche Prüfung der Reichweite und Grenzen staatlicher Informationserhebung gedrängt hätte. Daher blieb den Betroffenen zur Durchsetzung eines kurzfristigen Stopps der Volkszählung nur, das BVerfG anzurufen.
Vorausgegangen waren dem Volkszählungsgesetz mit der »Mikrozensusentscheidung«4 und dem »Scheidungsaktenbeschluss«5 des BVerfG bereits grundlegende Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur informationellen Selbstbestimmung:
So hatte das BVerfG in der » Mikrozensusentscheidung« ausgeführt, dass es mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren sei, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könne, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich sei. Eine statistische Befragung zur Person könne deshalb dort als entwürdigend und als Bedrohung des Selbstbestimmungsrechts empfunden werden, wo sie den Bereich menschlichen Eigenlebens erfasse, der von Natur aus Geheimnischarakter habe.
Im » Scheidungsaktenbeschluss«6 erklärte das BVerfG die Vorlage von gerichtlichen Scheidungsakten an den Dienstvorgesetzten eines Beamten zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens für verfassungswidrig. Dabei betonte es, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewähre, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Das verfassungskräftige Gebot einer Achtung der Intimsphäre des Einzelnen habe seine Grundlage in dem durch Artikel 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Angesichts der schnellen Entwicklung der automatisierten Datenverarbeitung erwiesen sich diese Entscheidungen bald als nicht mehr ausreichend und lückenhaft.
Insofern bot das Volkszählungsgesetz die Möglichkeit, die gesamte bisherige Datenschutzproblematik neu zu ordnen. Mit dem Urteil vom 15. Dezember 19837 hat das BVerfG diese Gelegenheit wahrgenommen und beim Volkszählungsgesetz deutlichen Korrekturbedarf angemahnt. Dabei war das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Antwort des BVerfG auf die Frage nach der verfassungsrechtlichen Grundlage des Datenschutzes.8 Das BVerfG stellte im Wesentlichen wie folgt fest:
»Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, (…). Ihrem Schutz dient (…) das in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (…). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfasst (…) auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (…) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (…)
Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. (…)« [hervorgehoben durch die Verfasser]
Mit dieser Ableitung des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat das BVerfG die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes neu definiert, ohne ein neues Grundrecht zu schaffen.9 Das BVerfG hat vielmehr aus dem Grundgesetz selbst folgende Datenverarbeitungsbarrieren abgeleitet:
• Die wichtigste Barriere folgt aus dem Erfordernis einer bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat konkrete Datenverarbeitungssituationen zu definieren, seine daran geknüpften Informationserwartungen zu präzisieren und auf diese Situationen zugeschnittene Verarbeitungsbedingungen vorzugeben. Nur eine solche, Art, Umfang und Verwendungszweck der erhobenen Daten klar beschreibende Rechtsgrundlage kann den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht rechtfertigen. Der Datenverarbeitungsprozess muss für die Betroffenen durchschaubar und nachvollziehbar sein. Ein Rückzug auf Generalklauseln zur Datenerhebung und -verarbeitung ist damit nicht mehr möglich.10
• Eine Datensammlung »auf Vorrat« zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.
• Das Gesetz muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (Übermaßverbot). Je intensiver der Eingriff elementare Bereiche der informationellen Selbstbestimmung berührt, desto gewichtiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe sein.
• Das Gesetz muss verfahrensrechtliche Vorkehrungen beinhalten, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
Zudem hat das BVerfG deutlich gemacht, dass sich die Beschränkungen für eine Datenverarbeitung nicht nur an staatliche Institutionen richten, sondern auch an private. Adressat der Verfassungsnormen des Grundgesetzes sind zwar unmittelbar nur staatliche Stellen. Jedoch fließt das Verfassungsrecht mittelbar auch in das Privatrecht ein. Insbesondere auf Gesetze, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regeln, haben die Grundrechte eine Ausstrahlungswirkung. Insofern ist Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG der klassische Anknüpfungspunkt für eine sog. Drittwirkung von Grundrechten.11 Für den Einzelnen ist es nämlich unerheblich, ob die Einschränkung seiner informationellen Selbstbestimmung durch eine staatliche Institution oder ein privates Unternehmen erfolgt.
2 Hintergrund und Ziele zur DS-GVO
Seit dem 25.05.2018 ist nunmehr in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine zentrale Weichenstellung auf EU-Ebene vorgenommen worden: Am 04.05.2016 wurde die »Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)«, kurz: »DS-GVO«, im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Die DS-GVO ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, beansprucht jedoch erst seit dem 25.05.2018 Geltung.
Die Ziele und Grundsätze der DS-GVO sind ausweislich des Erwägungsgrundes (ErwGr.) 9, den bestehenden erheblichen Risiken für den Schutz natürlicher Personen zu begegnen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets bestehen. So habe es die vorhergehende Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG nicht verhindern können, dass der Datenschutz in der Union unterschiedlich gehandhabt werde. Dies habe Rechtsunsicherheiten nicht ausräumen können. Während also eine EU-Richtlinie dem habe nicht begegnen können, sei nun eine EU-Verordnung erforderlich, damit in der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet sei und Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt behindern könnten, angeglichen würden (ErwGr. 13).
Gemäß ErwGr. 11 erfordert ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten ferner die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen (sog. Betroffenenrechte) sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie – in den Mitgliedstaaten – gleiche Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.
3 Besondere Bedeutung der Patientendaten im Krankenhaus
Die Frage, warum die Beachtung des Datenschutzes im Krankenhaus von so großer Bedeutung ist, liegt auf der Hand – im Krankenhaus werden wie in kaum einer anderen Institution sensible, persönliche Daten erhoben, gespeichert und übermittelt. Dabei handelt es sich bei den Informationen über den Patienten, seine Verhältnisse und vor allem seine Krankheiten um Daten, die besonders schützwürdig und damit geheimhaltungsbedürftig sind. Die Offenbarung von Krankheiten, Leiden oder Beschwerden kann dem Einzelnen nicht nur unangenehm und peinlich, sondern sogar seiner sozialen Geltung abträglich sein.12 Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen geben Aufschluss über intimste Verhältnisse; medizinische Daten gehören somit zu den sensibelsten Informationen schlechthin.
Hinzu kommt, dass Krankenhäuser u. a. als Leistungserbringer nach dem SGB V auftreten, Vertragspartner der Krankenkassen und des Patienten sind und gegenüber den Krankenhausmitarbeitern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Umfangreiche Dokumentationspflichten und das komplexe System der Leistungsabrechnung bedingen die Verarbeitung einer Fülle von Daten für Verwaltungs-, Planungs-, Versorgungs- oder auch Forschungsaufgaben.
Für Krankenhausmitarbeiter und -verwaltungen ist es daher von höchster Wichtigkeit, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für den Umgang mit Patientendaten sorgfältig zu beachten. Nur wenn Patienten absolut sicher sein können, dass die intimen Informationen über sie mit größtmöglicher Vertraulichkeit behandelt werden, wird das Krankenhaus den an ein modernes Dienstleistungsunternehmen gestellten Anforderungen gerecht. Dazu gehört es, aktiv auf einen Schutz der Patientendaten hinzuwirken. Das wesentliche Problem hierbei sind nicht vorsätzliche Verstöße gegen den Datenschutz, sondern vielmehr Unachtsamkeit und mangelnde Sensibilität beim Umgang mit den Daten. Deshalb gilt es, präventiv mögliche Lücken im Datenschutz aufzudecken und konsequent zu schließen. Die beste Hilfe hierbei sind für den Datenschutz sensibilisierte Mitarbeiter, die von sich aus auf mögliche Schwachstellen aufmerksam machen und so einen Schaden vom Patienten und vom Krankenhaus abwenden.
1 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Patientendatenschutz im Krankenhaus, www.datenschutzzentrum.de, I.1.
2 BVerfGE 65, S. 1 ff.
3 Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz) vom 25. März 1982, BGBl. I, S. 369 ff.
4 BVerfGE 27, S. 1 ff.
5 BVerfGE 27, S. 344 ff.
6 BVerfGE 27, S. 344 ff.
7 BVerfGE 65, S. 1 ff.
8 Simitis, NJW 1984, 398 ff.
9 Simitis, a. a. O.
10 Simitis, a. a. O.
11 Simitis, a. a. O.
12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972, Az.: 2 BvR 28/71 = NJW 1972, 1123 ff.
II Zentraler Grundsatz der Verarbeitung
Sofern sich Krankenhäuser / die Verantwortlichen in Krankenhäusern mit der Frage der Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten eines Patienten auseinandersetzen, war bereits vor dem Geltungsbeginn der DS-GVO, also dem 25.05.2018, folgender Grundsatz von zentraler Bedeutung:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage existiert oder der Betroffene eingewilligt hat.
Dieser Grundsatz folgte z. B. aus § 4 Abs. 2 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung oder landesrechtlichen Regelungen und war – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Grundlage für jedwede Verarbeitung von Daten.
Sollte also weder eine gesetzliche Grundlage eine Verarbeitung erlauben noch eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen, blieb als Konsequenz nur, die Datenverarbeitung zu unterlassen.
Seit dem 25.05.2018 beansprucht nunmehr die DS-GVO unmittelbare Geltung in Deutschland. Aus diesem Grunde bedarf es seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich jeglicher Prüfung, ob eine Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig ist, der Prüfung der durch die DS-GVO / das DSG-EKD13 / das KDG14 bedingten Anforderungen.
1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gem. DS-GVO
An dem o. g. zentralen Grundsatz hat sich inhaltlich nichts geändert. Dieser findet sich seit Geltungsbeginn der DS-GVO in Form eines sog. Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für die Verarbeitung sog. »besonderer Kategorien personenbezogener Daten«, mithin z. B. von Gesundheitsdaten, in Art. 6 Abs. 1 a), 9 Abs. 2 a) DS-GVO / §§ 6 Ziff. 2, 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / §§ 6 Abs. 1 b), 11 Abs. 2 a) KDG wieder.
Als Grundregel verbietet diese Vorschrift die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten, Gesundheitsdaten usw. Es wird also ein allgemeines Verbot der Verarbeitung aufgestellt. Zu diesem Verbot existieren Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt die Einwilligung der betroffene Person in die Verarbeitung z. B. der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke dar (sog. besonderer Erlaubnistatbestand (Art. 6 Abs. 1 a), 9 Abs. 2 a) DS-GVO / §§ 6 Ziff. 2, 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / §§ 6 Abs. 1 b), 11 Abs. 2 a) KDG).
Anders ausgedrückt bedeutet dies: Das Verarbeitungsverbot gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung z. B. der Gesundheitsdaten einwilligt. Andere Ausnahmen von dem Verbot ergeben sich im Wesentlichen aus den anderen Regelungsgegenständen von Art. 6, 9 Abs. 2, Abs. 4 DS-GVO / §§ 6, 13 Abs. 2 DSG-EKD / §§ 6, 11 Abs. 2 KDG.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig ist, bedarf es also nach wie vor der Prüfung,
• ob eine Befugnisnorm die Verarbeitung legitimiert oder
• eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Hinsichtlich der sich daran anschließenden Fragen, welche Befugnisnormen existieren und welche Anforderungen im Einzelnen an Einwilligungen zu stellen sind, vgl. vertiefend die Ausführungen unter III sowie IV.
2 »Verarbeitung« als neuer Oberbegriff
Während die deutschen Gesetze früher auf einzelne Begrifflichkeiten wie das Erheben, Verarbeiten, Nutzen usw. von Daten abgestellt haben, bildet die Verarbeitung seit dem 25.05.2018 den Oberbegriff. Seitdem bezeichnet der Begriff »Verarbeitung« gemäß der Legaldefinition in § 4 Ziff. 2 DS-GVO / § 4 Ziff. 3 DSG-EKD / § 4 Ziff. 3 KDG
»jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.«
3 Verhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und Datenschutz
Neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen gilt es, im Krankenhausbereich zusätzlich den Anforderungen der ärztlichen Schweigepflicht gerecht zu werden.
Während sich der Schutz sensibler Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht an das Krankenhaus als Institution bzw. durch die DS-GVO direkt an den »Verantwortlichen« richtet, bezieht sich das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht auf das Innenverhältnis zwischen Arzt und Patient, adressiert also insbesondere den Arzt.15
Das Verhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und datenschutzrechtlichen Regelungen lässt sich wie folgt beschreiben: Datenschutzrechtliche Regelungen einerseits sowie das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht andererseits bilden jeweils eine die unbefugte Offenbarung von Patientendaten verhindernde Schranke (Hürde). Beide Schranken stehen gleichrangig nebeneinander. Man spricht insofern von dem sog. Zwei -Schranken-Prinzip16, d. h. dass bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Verarbeitung von Patientendaten stets beide Schranken überwunden werden müssen.
Wenn jedoch ein Gesetz mit gleichem Schutzniveau die Verarbeitung von Patientendaten ausdrücklich zulässt, ist auch das Gebot der Schweigepflicht gewahrt. Der Arzt und die übrigen schweigepflichtigen Krankenhausmitarbeiter handeln befugt, soweit sie sich auf eine gesetzliche Norm stützen können, die zur Offenbarung von Patienteninformationen verpflichtet oder zumindest berechtigt. Ihr Tun ist strafrechtlich gerechtfertigt. Einer Einwilligung des Betroffenen bedarf es nicht.
Diese Auffassung wird insbesondere vor dem Hintergrund vertreten, dass es nur schwer nachvollziehbar wäre, den einzelnen Arzt bzw. die berufsmäßig tätigen Gehilfen unter Strafe zu stellen, wenn gleichzeitig die Institution Krankenhaus zur Offenbarung personenbezogener Daten im Rahmen einer zulässigen Verarbeitung legitimiert ist.
Daran ändert z. B. auch der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 20.08.201017 nichts. Dieser Beschluss hat vielmehr den speziellen Hintergrund, dass ein Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht Auskünfte gegenüber dem Berliner Landesdatenschutzbeauftragten verweigerte. Das KG kam mit Beschluss vom 20.08.2010 zu dem Ergebnis, dass sich der betroffene Rechtsanwalt auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen konnte, obwohl gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG (a.F.) die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen haben. Dies begründete das Gericht in erster Linie damit, dass der Auskunftspflichtige gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG (a.F.) die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. In dieser Fallkonstellation wird somit das Konkurrenzverhältnis zwischen datenschutzrechtlicher Übermittlungsverpflichtung und strafrechtlicher Offenbarungsbefugnis bereits durch die Vorschrift selbst, nämlich § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG (a.F.), geklärt. Da dies jedoch eine spezielle gesetzliche Regelung betrifft, gibt auch der Beschluss des KG keinen Aufschluss darüber, ob das Gebot der Schweigepflicht gewahrt ist, wenn ein Gesetz mit gleichem Schutzniveau die Verarbeitung von Patientendaten, z. B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung, ausdrücklich zulässt. Der Beschluss klärt also nicht das Verhältnis zwischen datenschutzrechtlicher Verarbeitungserlaubnis und strafrechtlicher Offenbarungsbefugnis generell.
Ferner ist zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht bei der Verarbeitung aller Patientendaten im Krankenhaus und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft des Krankenhauses stets zu beachten ist. Sie wird über das Standesrecht hinaus in § 203 StGB mit anderen Sondertatbeständen der Geheimniswahrung allgemeinverbindlich geregelt.
13 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD); hinsichtlich weiterführender Erläuterungen vgl. III.2.2.
14 Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG); hinsichtlich weiterführender Erläuterungen vgl. III.2.2.
15 Vgl. hierzu vertiefend die Ausführungen zur »Ärztlichen Schweigepflicht« unter V.
16 Zum »Zwei-Schranken-Prinzip« vgl. auch Seelos, 550.
17 Az.: Ws (B) 51/07 – 2 Ss 23/07.
III Datenschutznormen/-regelungen
Wie zuvor unter II. dargestellt, ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten davon abhängig, ob
• entweder eine gesetzliche Grundlage existiert, die die Verarbeitung erlaubt/legitimiert oder
• eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Für die Beantwortung der Frage, ob Daten verarbeitet werden dürfen, bedarf es also u. a. der Prüfung des Vorliegens einer datenschutzrechtlichen Befugnisnorm.
Eine einheitliche Rechtsgrundlage bzw. ein einzelnes Gesetz für den Patientendatenschutz im Krankenhaus existiert in Deutschland bedauerlicherweise nicht. Vielmehr gibt es eine Fülle datenschutzrechtlicher Regelungen auf Landes- und Bundes- sowie EU-Ebene. Diese Regelungen sind unübersichtlich und aufgrund ihres unterschiedlichen Verhältnisses zueinander für den Anwender äußerst kompliziert.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Speichern, Verwendung, Übermittlung usw.) personenbezogener Daten kommen (neben der ärztlichen Schweigepflicht18) also verschiedenste Gesetze/Verordnungen zur Anwendung. Welche dies sind bzw. im Einzelfall sein können, wird nachfolgend dargestellt.
1 Übersicht über die Regelungen
Als datenschutzrechtliche Regelungen/Befugnisnormen sind folgende Gesetze/Verordnungen zu nennen:
Auf europäischer Ebene:
• EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Auf Bundesebene:
• Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie
• bereichsspezifische Bundesregelungen, z. B. SGB V, StrlSchG, AMG usw.
Auf Landesebene:
• Landeskrankenhausgesetze (LKHG),
• bereichsspezifische Landesregelungen, z. B. GDSG NW, und
• Landesdatenschutzgesetze (LDSG).
Für konfessionelle Krankenhausträger:
• kirchliche Sonderregelungen (DSG-EKD/KDG).
Welche dieser Gesetze im Einzelnen zur Anwendung kommen, hängt in der Regel von der Trägerschaft des Krankenhauses ab.
2 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Während die im Nachfolgenden noch beschriebenen Gesetze sich zum Teil nur in einzelnen Abschnitten mit dem Datenschutz beschäftigten, z. B. die Landeskrankenhausgesetze, enthält die DS-GVO insgesamt Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 1 Abs. 1 DS-GVO.
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Eine nähere Regelung, für wen die DS-GVO gilt (sog. persönlicher Anwendungsbereich), existiert nicht. Insofern gilt die DS-GVO unterschiedslos für jeglichen Verarbeiter personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person die Verarbeitung vornimmt oder sich der Verarbeitungsvorgang – anders insoweit die Regelungen im BDSG – im öffentlichen oder im nicht-öffentlichen Bereich abspielt.19
Insofern gilt die DS-GVO sowohl für die Krankenhausträger in öffentlicher als auch in nicht-öffentlicher, privater Trägerschaft. Zu nennen seien hier beispielhaft folgende Krankenhausträger, für die die DS-GVO zur Anwendung kommt:
Öffentliche Trägerschaft:
• Bundewehrkrankenhäuser,
• Hochschulkliniken,
• Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug,
• Gemeinde-, Stadt, Kreis-, Bezirks-, Zweckverbandskrankenhäuser usw.
Nicht-öffentliche Trägerschaft:
• Private Krankenhäuser,
• freigemeinnützige Krankenhäuser.
2.2 Kirchliche Krankenhausträger
Hinsichtlich der Krankenhausträger in kirchlicher Trägerschaft ist zu beachten, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche entsprechende Regelungen erlassen haben, um den Einklang mit der DS-GVO herzustellen.
Die 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer 4. Tagung zum 15.11.2017 ein Kirchengesetz beschlossen (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD), das die durch die DS-GVO bedingten Änderungen weitestgehend umsetzt und gemäß § 56 DSG-EKD am 24.05.2018 in Kraft getreten ist.
Ebenso sind für den katholischen Bereich in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.2017 Neuregelungen des kirchlichen Datenschutzgesetzes (Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) erfolgt, die gem. § 58 KDG ebenfalls am 24.05.2018 in Kraft getreten sind.
Von der grundsätzlichen Ausrichtung her ist festzustellen, dass die kirchlichen Vorschriften stark an die Regelungen der DS-GVO angelehnt sind, weshalb die Ausführungen für die kirchlichen Träger im Wesentlichen entsprechend gelten. Weitere Einzelheiten bzw. Besonderheiten finden sich direkt an den entsprechenden Textstellen bzw. in den Musterformulierungen.
2.2.1 Verhältnis DSG-EKD/KDG zur DS-GVO
Fraglich ist jedoch, in welchem Verhältnis die kirchlichen Regelungen zu den Regelungen der DS-GVO stehen, oder anders gefragt, ob die kirchlichen Krankenhäuser ergänzend zu ihren kirchlichen Regelungen noch die Regelungen der DS-GVO beachten müssen.
Für die Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft ist diese Frage von eher geringerer Bedeutung, da sich die Regelungen der KDG nur marginal von den Regelungen der DS-GVO unterscheiden.
Für Krankenhäuser in evangelischer Trägerschaft ist die Frage im Hinblick auf zum Teil vorzufindende Abweichungen von etwas größerer Bedeutung.
Art. 91 DS-GVO führt unter dem Titel »Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften« in Abs. 1 dazu Folgendes aus:
»Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.«
Erwägungsgrund 165 führt dazu weiter aus, dass die DS-GVO im Einklang mit Art. 17 AEUV den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt diesen nicht.
Für die evangelischen Krankenhäuser schließt der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland daraus, dass die Vorschriften der DSG-EKD abschließend sind. Eine ergänzende Anwendung der Vorschriften der DS-GVO sei nicht angezeigt.
2.2.2 Praxis-Tipp: evangelische Musterformulare
Als Praxis-Tipp für die evangelischen Krankenhäuser empfiehlt sich insofern, in sämtlichen Mustern/Formularen, die im Hinblick auf die DS-GVO neu empfohlen werden, die Regelungen aus der DS-GVO komplett zu streichen und ausschließlich die evangelischen Regelungen aufzuführen. Ferner sollten die Patienten, die ständig aus den Medien auf die neuen Regelungen der DS-GVO hingewiesen werden/worden sind, darüber generell/einleitend informiert werden, aus welchem Grunde die DS-GVO in den Formularen dieser Krankenhäuser nicht Gegenstand ist.
2.3 Sachlicher Anwendungsbereich
Hinsichtlich des sog. sachlichen Anwendungsbereichs gilt die DS-GVO ferner für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Damit findet die DS-GVO also Anwendung sowohl auf die automatisierte als auch auf die nicht automatisierte Verarbeitung.
Von diesem sachlichen Anwendungsbereich existieren nur wenige Ausnahmen, die keine Relevanz für den Krankenhausbereich haben dürften, wie etwa die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
2.4 Besondere Datenkategorien (Gesundheitsdaten)
Wenn im Krankenhausbereich für eine konkrete Verarbeitung eine Befugnisnorm gesucht wird, bedarf es insbesondere der Prüfung von Art. 9 DS-GVO, der mit folgendem Titel überschrieben ist: » Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten« und mithin die Verarbeitung dieser besonders sensiblen Daten zum Gegenstand hat.
Insofern ist Art. 9 DS-GVO für die Prüfung der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Verarbeitung im Krankenhausbereich von zentraler Bedeutung. In dieser Regelung geht es im Einzelnen um
»… die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person«.
Legal definiert sind dies gem. Art. 4 DS-GVO folgende Daten:
| » Gesundheitsdaten« | Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. |
| » Genetische Daten « | Personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden. |
| » Biometrische Daten « | Mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten. |
Insbesondere Art. 9 Abs. 2 h) DS-GVO enthält einen Erlaubnistatbestand, der die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten erlaubt, sofern die Verarbeitung
• für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin,
• für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten,
• für die medizinische Diagnostik,
• für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder
• für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich
auf der Grundlage
• des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder
• aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und
• vorbehaltlich der in Art. 9 Abs. 3 DS-GVO genannten Bedingungen und Garantien
erforderlich ist.
Nach Art. 9 Abs. 3 DS-GVO dürfen die in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genannten personenbezogenen Daten zu den in Art. 9 Abs. 2 h) DS-GVO genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten
• von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und
• dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder
• wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften national zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
2.5 Fazit zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter der DS-GVO
Durch das Zusammenspiel von Art. 9 Abs. 2 h) und Art. 9 Abs. 3 DS-GVO wird bereits die grundsätzliche datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten hinsichtlich der Versorgung und Behandlung im Gesundheitswesen geregelt.
Die Beantwortung der Frage, ob eine datenschutzrechtliche Befugnisnorm für eine Verarbeitung vorliegt, wird sich also oftmals bereits direkt aus der DS-GVO, nämlich aus Art. 9 Abs. 2 h) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 DS-GVO, ergeben, der für viele Fälle eine Befugnisnorm darstellt.
Erfasst werden danach – wie sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 h) DS-GVO direkt ergibt – sämtliche Formen gesundheitsbezogener Handlungen in einem weitgehenden Sinne, und zwar in präventiver, diagnostischer, kurativer und nachsorgender Art.20
Hinsichtlich näherer Einzelheiten, welche dies im Einzelnen sind, vgl. die ausführliche Auflistung der datenschutzrechtlich zulässigen Verarbeitungstätigkeiten unter III.8.
In Ergänzung der Prüfung der Regelungen der DS-GVO bedarf es jedoch des Weiteren stets einer Prüfung der nationalen Regelungen, da nationale Gesetze die Regelungen der DS-GVO ergänzen oder auch besondere Ausnahmen für Deutschland vorsehen können.
3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
In Ergänzung der Prüfung der Regelungen der DS-GVO bedarf es insofern einer Prüfung des BDSG.
Das BDSG ist durch das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) am 25.05.2018 in völlig neuer Fassung und Struktur in Kraft getreten.21
Anlass dafür war die DS-GVO, da diese eine Reihe von sog. Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber und zugleich konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge vorsieht. Daraus ergab sich weiterer gesetzlicher Anpassungsbedarf im nationalen Datenschutzrecht.22
Bei der Prüfung einer datenschutzrechtlichen Frage bedarf es insofern nach der Prüfung der DS-GVO der Prüfung des BDSG, da dieses ggf. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen für Deutschland enthält.
Insbesondere zu nennen ist hier der neue § 22 BDSG, da der deutsche Gesetzgeber auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 DS-GVO (Öffnungsklausel) in dem neuen § 22 BDSG gesetzliche Erlaubnistatbestände geschaffen hat, die für den Krankenhausbereich von Bedeutung sind.
Gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) und c) BDSG (neu) ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten usw. danach zulässig
1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie […]
b) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, oder
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten.
Persönlicher Anwendungsbereich des BDSG
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang des Weiteren der Anwendungsbereich des BDSG, also die Frage, für wen dieses Gesetz nunmehr überhaupt gilt. Gem. § 1 BDSG gilt das BDSG primär für öffentliche Stellen des Bundes, jedoch ebenfalls – und dies ist für den Großteil der Krankenhäuser von Relevanz – für öffentliche Stellen der Länder und auch für nicht-öffentliche Stellen.
Eine Differenzierung, für wen eine Regelung im Einzelfall gilt, erfolgt dabei häufig – neben der grundsätzlichen Regelung des Anwendungsbereichs in § 1 BDSG – direkt in der jeweiligen Vorschrift, so z. B. in § 22 BDSG.
Dies führt dazu, dass etwaige durch das BDSG bedingte Änderungen/Ausnahmen je nach Trägerschaft des Krankenhauses Anwendung finden oder nicht, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit für die Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes, für die das BDSG häufig durch Sonderregelungen in den Landesdatenschutzgesetzen zur Anwendung kommt, vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter III.6.3.
4 Fazit zur DS-GVO und zum BDSG als Befugnisnormen
Unter Maßgabe zuvor genannter Regelungen der DS-GVO sowie des BDSG ist festzustellen, dass ein weites Spektrum der im Krankenhausalltag notwendigen Verarbeitungen davon abgedeckt, d. h. datenschutzrechtlich zulässig ist.
Mit anderen Worten ausgedrückt: Unter die o. g. Regelungen können viele Verarbeitungen subsumiert werden, die datenschutzrechtlich alleine auf diesen Grundlagen zulässig sind, ohne dass es einer Einwilligung durch den Patienten bedarf.
Grenzfälle im Krankenhausbereich
Besteht in einem Einzelfall Anlass zu Zweifeln, ob die entsprechende Verarbeitung noch unter die o. g. Regelungen subsumiert werden kann, ist zu hinterfragen, ob die fragliche Verarbeitung noch vom Zweck des zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger abgeschlossenen Behandlungsvertrages gedeckt ist bzw. ob der Patient mit dieser Verarbeitung rechnen muss. Als Ziel des Behandlungsvertrages gilt die Erbringung aller medizinisch notwendigen sowie sonstigen mit dem Patienten vereinbarten Leistungen. Dieses Ziel ist nur dann erreichbar, wenn Informationen über das Behandlungsgeschehen im erforderlichen Maße an die an der Behandlung notwendig Beteiligten weitergegeben werden. Personen, die in das Behandlungsgeschehen nicht eingebunden sind, dürfen über Art und Grund einer Erkrankung sowie über die Therapie hingegen keine Kenntnis erhalten.
Dabei wird dem Patienten zwar die Notwendigkeit eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens verschiedener Krankenhauseinheiten einleuchten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er gleichzeitig auch damit einverstanden ist, dass jeder im Krankenhaus Beschäftigte jederzeit freien Zugriff auf die Gesamtheit seiner persönlichen Daten besitzt. Der Zweck des Behandlungsvertrages rechtfertigt lediglich solche Datenverarbeitungen, bei denen ein Zugriff auf die Daten nur in dem Umfang erfolgen kann, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der am Behandlungsgeschehen beteiligten Personen tatsächlich notwendig ist.
Zu dieser Thematik hat das OVG Münster23 zusammenfassend Folgendes festgestellt:
»Der Patient erklärt sich bei der Aufnahme in das Krankenhaus mit den Vorgängen einverstanden, die üblicherweise mit dem sozialen Geschehen einer Krankenhausbehandlung verbunden sind, mit denen er nach aller Erfahrung rechnen muss, die für ihn überschaubar und so selbstverständlich sind, dass es keiner ausdrücklichen Belehrungen ihm gegenüber und ausdrücklichen Einwilligung durch ihn bedarf.«
Die Ausführungen des Gerichts tragen dem Umstand Rechnung, dass anlässlich einer Krankenhausbehandlung eine soziale Beziehung entsteht, die vom Vertrauen des Patienten zu dem von ihm in Anspruch genommenen Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten geprägt ist.
5 Bereichsspezifische Bundesregelungen
Des Weiteren existieren auf Bundesebene eine Reihe bereichsspezifischer, sehr spezieller Regelungen.
Diese gelten für alle Krankenhausträger gleichsam, unabhängig von deren Trägerschaft.
Hier sind beispielsweise die für den Abrechnungsvorgang mit den gesetzlichen Krankenkassen maßgeblichen Vorschriften zu nennen, die bereichsspezifische, datenschutzrechtliche Regelungen enthalten, etwa § 301 SGB V, welcher die Routinedatenübermittlung zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern regelt.
Weitere bereichsspezifische, datenschutzrechtliche Regelungen enthalten z. B. folgende Gesetze:
• die Sozialgesetzbücher,
• das Krebsregistergesetz,
• das Infektionsschutzgesetz,
• das Strahlenschutzgesetz etc.
Während der Gesetzgeber im Zuge des (1.) DSAnpUG-EU bereits Anpassungen an die DS-GVO bzgl. des BDSG vorgenommen hat, hat sich der Gesetzgeber des Weiteren im Zuge des 2. DSAnpUG-EU mit der Anpassung dieses bereichsspezifischen Rechts beschäftigt. Hierdurch wurden zahlreiche Änderungen bereichsspezifischen Rechts vorgenommen.24
6 Landesrechtliche Regelungen
Auf Landesebene existieren nach wie vor die Regelungen
• der Landeskrankenhausgesetze (LKHG),
• der bereichsspezifischen Landesregelungen und
• der Landesdatenschutzgesetze (LDSG).
6.1 Landeskrankenhausgesetze
In fast jedem Bundesland existiert ein Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Viele dieser Gesetze enthalten Regelungen zum Datenschutz. Diese sind in der Regel mit »Patientendatenschutz« oder »Datenschutz« oder Ähnlichem überschrieben oder befinden sich in einem gesonderten Datenschutz-Kapitel.
Die darin befindlichen Regelungen zum Datenschutz sind genau auf Krankenhäuser zugeschnitten, mithin sehr speziell und können insofern hilfreich für den Krankenhausalltag sein.
Auch diese wurden – zumindest zum Teil – im Zuge der Anpassungen an die DS-GVO novelliert.
Aktuell finden sich in folgenden LKHG Regelungen zum Datenschutz:
Baden-Württemberg (§§ 43–51 LKHG Baden-Württemberg)
Bayern (Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz – BayKrG)
Berlin (§§ 24–26 LKHG Berlin)
Brandenburg (§§ 27–34 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG)
Hamburg (§§ 7–14 Hamburgisches Krankenhausgesetz – HmbKHG)
Hessen (§§ 11, 12 Hessisches Krankenhausgesetz – HKHG)
Mecklenburg-Vorpommern (§§ 32–39 LKHG Mecklenburg-Vorpommern – LKHG M-V)
Das LKHG M-V ist bereits novelliert worden (Gesetz zur Änderung des Gesundheitsrechts und dessen Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 16.05.2018, GS Meckl.-Vorp. 2018 Gl. Nr. 2121–12) und hat die datenschutzrechtlichen Regelungen maßgeblich geändert.
Rheinland-Pfalz (§§ 35–38 Landeskrankenhausgesetz (LKG) Rheinland-Pfalz)
Saarland (§§ 12–14 Saarländisches Krankenhausgesetz – SKHG)
Sachsen (§§ 31–34 Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG)
Das SächsKHG ist bereits novelliert worden (Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 26. April 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 198) und hat die datenschutzrechtlichen Regelungen geändert.
Sachsen-Anhalt (§§ 16-18 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt – KHG LSA)
Thüringen (§§ 27, 27a und 27b Thüringer Krankenhausgesetz – ThürKHG)
Das ThürKHG ist bereits novelliert worden (Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – -ThürDSAnpUG-EU) vom 6. Juni 2018 (ThürGVBl. 2018 S. 229) und hat die datenschutzrechtlichen Regelungen geändert.
Keine Regelungen zum Datenschutz existieren in den LKHG folgender Länder:
• Bremen
• Niedersachsen
• Nordrhein-Westfalen
• Schleswig-Holstein
Existieren in einem Land keine Regelungen zum Datenschutz in einem LKHG, sind dessen Regelungen im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange unbeachtlich.
In den Ländern, in denen die LKHG jedoch entsprechende Datenschutzregelungen vorsehen, können diese zur Anwendung kommen, sofern der Krankenhausträger in den Anwendungsbereich des jeweiligen LKHG fällt.
Die Frage, ob ein Gesetz für einen Krankenhausträger Anwendung findet oder nicht, klärt sich in der Regel in den ersten Vorschriften eines Gesetzes und findet sich dort unter dem »Anwendungsbereich« oder »Geltungsbereich«.
Vorbehaltlich etwaiger spezieller Regelungen in den einzelnen Gesetzen ist davon auszugehen, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen in den LKHG für alle Krankenhäuser im Land gelten, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Anwendung findet (in der Regel mit Ausnahme derjenigen in kirchlicher Trägerschaft). Eine Anwendung scheidet demnach aus, sofern es sich um ein Krankenhaus in der Trägerschaft des Bundes, ein Krankenhaus im Straf- und Maßregelvollzug, ein Polizeikrankenhaus, ein Krankenhaus der gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder ein Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherungsträger handelt.
Im Ergebnis gilt danach in der Regel, dass die LKHG Anwendung finden, sofern es sich um Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes, einschließlich der Kommunen (Gemeinde-, Stadt-, Kreiskrankenhaus usw.) oder um ein Krankenhaus in privater Trägerschaft handelt.
6.2 Bereichsspezifische Landesregelungen
In zwei Bundesländern existieren anstelle der datenschutzrechtlichen Regelungen der LKHG bereichsspezifische Landesregelungen. Dies gilt für die Länder Bremen und Nordrhein-Westfalen. Hier sind anstelle des LKHG folgende Gesetze heranzuziehen:
• das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – GDSG NW) bzw.
• das Bremisches Krankenhausdatenschutzgesetz (BremKHDSG).
Hinsichtlich der Frage des Anwendungsbereichs gelten die obigen Ausführungen unter III.6.1 entsprechend.
6.3 Landesdatenschutzgesetze (LDSG)
Des Weiteren existieren in sämtlichen Bundesländern LDSG, die gänzlich novelliert oder bedingt durch die DS-GVO geändert worden sind:
• Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (in Kraft seit dem 21.06.2018),
• Bayerisches Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Berliner Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 24.06.2018),
• Brandenburgisches Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-DS-GVO (BremDSGVOAG) (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Hamburgisches Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Niedersächsisches Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Saarländisches Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 25.05.2018),
• Sächsisches Datenschutzgesetz (geändert mit Wirkung zum 25.05.2018),
• Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger Sachsen-Anhalt (geändert am 21.02.2018),
• Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (in Kraft seit dem 25.05.2018) und
• Thüringer Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 15.06.2018).
Anwendungsbereich LDSG
Die Landesdatenschutzgesetze gelten grundsätzlich für die öffentlichen Stellen des jeweiligen Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Eine Anwendung für den nicht-öffentlichen Bereich, d. h. für die Krankenhäuser in privater Trägerschaft, scheidet hingegen aus.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit für die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft sind allerdings wichtige Einschränkungen zu beachten:
Nahezu in allen Bundesländern existieren Regelungen in den LDSG, wonach auf öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, die Regelungen der LDSG nur teilweise gelten oder auch gar nicht und/oder teilweise oder in Gänze die Regelungen aus dem BDSG.
Derartige Regelungen finden sich entweder unter der Regelung zum »Anwendungsbereich« oder »Geltungsbereich«, aber ggf. auch unter einer eigenen Überschrift, etwa »Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen«. Diese Regelungen in den einzelnen Landesgesetzen sind sehr speziell und individuell, da sie auf einzelne Regelungen verweisen und einzelne Regelungen für nicht anwendbar erklären.
Dies ist je nach Bundesland sowie Trägerschaft genauestens zu prüfen.
Sofern in einer Regelung nicht direkt der Verweis auf das BDSG steht, sondern etwa »die für nicht-öffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften« oder »Vorschriften für nicht öffentliche Stellen«, ist auch damit das BDSG gemeint.
Im Einzelnen finden sich die Regelungen in den Bundesländern wie folgt:
• § 2 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg
(BDSG findet komplett Anwendung)
• Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 2 Abs. 6 Berliner Datenschutzgesetz
(Teilweise Geltung der Regelungen des LDSG, teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
• § 2 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 2 Abs. 3 Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-DS-GVO
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 2 Abs. 3 Hamburgisches Datenschutzgesetz
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 2 Abs. 2 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz
(Teilweise Geltung der Regelungen des HDSIG, teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
• § 2 Abs. 5 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 1 Abs. 4 Niedersächsisches Datenschutzgesetz
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 5 Abs. 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(Teilweise Geltung der Regelungen des LDSG, teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
• § 2 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz
(Teilweise Geltung der Regelungen des LDSG, teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
• § 2 Abs. 3 Saarländisches Datenschutzgesetz
(Teilweise Geltung der Regelungen des LDSG (Vorschriften über die Aufsichtsbehörde), teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
• § 3 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger Sachsen-Anhalt
(Teilweise Geltung der Regelungen des LDSG, teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
• § 2 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein
(BDSG findet komplett Anwendung)
• § 26 Thüringer Datenschutzgesetz
(Teilweise Geltung der Regelungen des LDSG, teilweise Geltung der Regelungen des BDSG)
Im Gegensatz zu den übrigen Bundesländern besteht in Sachsen das Problem, dass hier zwar Regelungen existieren, diese jedoch leider einer gewissen Eindeutigkeit ermangeln. Die Regelungen finden sich im Sächsischen Datenschutzgesetz (SächsDSG) sowie im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) und lauten wie folgt:
§ 2 Abs. 4 SächsDSG
»Soweit besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen oder des Bundes den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.«
§ 2 Abs. 3 SächsDSDG
»Für die Sachsen-Finanzgruppe, die Sparkassen, andere öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Stellen nach Absatz 2, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), in der jeweils geltenden Fassung.«
Hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs. 4 SächsDSG spricht vieles dafür, dass mit den »besonderen Rechtsvorschriften des Bundes« spezialgesetzliche Regelungen zum Datenschutz etwa im SGB V, TPG o.ä. gemeint sind, die insofern vorrangig wären, jedoch nicht das BDSG. Hiernach bliebe es also zunächst bei der Anwendbarkeit des SächsDSG. Hinsichtlich der Formulierung in § 2 Abs. 4 SächsDSG »besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen« dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das SächsDSDG als eine derartige besondere Rechtsvorschrift in Betracht kommt. Insofern dürfte also das SächsDSDG dem SächsDSG vorgehen, mithin das SächsDSG nicht gelten. Hierfür spricht auch die Regelung in § 2 Abs. 3 SächsDSDG, die so zu verstehen ist, dass für öffentlich-rechtliche Krankenhäuser die Vorschriften des BDSG zur Anwendung kommen und nicht die des SächsDSDG. Für eine parallele Anwendbarkeit des SächsDSG bliebe daneben kein Raum. Dafür sprechen auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, wonach die in § 2 Abs. 3 SächsDSDG Genannten denselben datenschutzrechtlichen Normen (BDSG!) unterworfen werden wie nicht-öffentliche Stellen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.25
Fazit zum Anwendungsbereich der LDSG
Auch wenn die LDSG von ihrer grundsätzlichen Ausrichtung her für die öffentlichen Stellen des jeweiligen Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, sind diese für den Krankenhausbereich (etwa Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes und der Kommunen) aufgrund der zuvor genannten Spezialregelungen in der Regel nicht anwendbar. Je nach Bundesland ist auch für diese Krankenhausträger das BDSG von maßgeblicher Bedeutung und die Regelungen der LDSG kommen nur vereinzelt zur Anwendung.
Eine Anwendung für den nicht-öffentlichen Bereich, d. h. für die Krankenhäuser in privater Trägerschaft, ist generell ausgeschlossen, ebenso eine Anwendung auf Krankenhäuser in der Trägerschaft des Bundes.
7 Übersicht: Anwendbarkeit Gesetz je nach Trägerschaft
Um der an Unübersichtlichkeit kaum zu überbietenden Fülle an gesetzlichen Regelungen Herr zu werden, erfolgt nachfolgend eine exemplarische Übersicht, für welche Krankenhäuser in welcher Trägerschaft welches Gesetz anwendbar ist:
DS-GVO:
• Grundsätzlich Anwendung auf nahezu alle Krankenhausträger!
• D.h. Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft (Gemeinde-, Stadt, Kreis-, Bezirks-, Zweckverbandskrankenhäuser usw.) sowie in
• privater, freigemeinnütziger (soweit nicht kirchliches Recht gilt) Trägerschaft.
• Keine Anwendbarkeit für kirchliche Träger.
BDSG:
• Grundsätzlich Anwendung auf nahezu alle Krankenhausträger!
• D.h. in öffentlicher Trägerschaft des Bundes, der Länder, der Kommunen usw.,
• jedoch vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen in den LDSG, dass nur Teile des BDSG Anwendung finden (nämlich in Berlin, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen).
• Anwendbar auf private, freigemeinnützige Träger.
• Keine Anwendbarkeit auf kirchliche Träger.
Spezialgesetzliche Regelungen auf Bundesebene, z. B. SGB V usw.:
• Alle Krankenhausträger
LKHG:
• Grundsätzlich Anwendung auf Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landes, einschließlich der Kommunen (Gemeinde-, Stadt-, Kreiskrankenhaus usw.) und
• Krankenhäuser in privater Trägerschaft.
• Keine Anwendbarkeit: Krankenhäuser in der Trägerschaft des Bundes, im Straf- und Maßregelvollzug, Polizeikrankenhaus, Krankenhaus der gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
• Keine Anwendbarkeit für kirchliche Träger.
LDSG:
• Anwendbar für Krankenhäuser in der öffentlichen Trägerschaft des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände in Berlin, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen, jedoch nur zum Teil, da zum Teil Regelungen des BDSG zur Anwendung kommen.
• Keine Anwendbarkeit für Krankenhäuser in privater Trägerschaft.
• Keine Anwendbarkeit für Krankenhäuser in der Trägerschaft des Bundes.
• Keine Anwendbarkeit für kirchliche Träger.
8 Auflistungen vorhandener Befugnisnormen speziell für Krankenhäuser
Um das Auffinden von Befugnisnormen im Krankenausalltag zu vereinfachen, erfolgt nachfolgend eine Auflistung von gesetzlichen Grundlagen/Befugnisnormen (EU DS-GVO oder der EU DS-GVO in Verbindung mit einer gesetzlichen Grundlage auf Bundes- oder Landesebene), auf deren Grundlagen Verarbeitungen bzw. Verarbeitungstätigkeiten von Gesundheitsdaten im Krankenhaus datenschutzrechtlich zulässig sind, ohne dass es des Vorliegens einer Einwilligung des Patienten bedarf.
Dabei handelt es sich um diejenigen Tätigkeiten, d. h. Verarbeitungen von Gesundheitsdaten im Krankenhausbereich, die unter die »Versorgung und Behandlung im Gesundheitswesen« im Sinne von Art. 9 Abs. 2 h) und Art. 9 Abs. 3 DS-GVO bzw. Art. 9 Abs. 4 DS-GVO, § 22 BDSG subsumiert werden können.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die im Folgenden aufgelisteten Verarbeitungen die wesentlichen Sachverhalte abhandeln, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
• Datenverarbeitungen zum Zwecke der Durchführung sowie Dokumentation des Behandlungsgeschehens einschließlich des innerärztlichen und interprofessionellen Austauschs im Krankenhaus über den Patienten für die Behandlung (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 630a ff., 630 f BGB i. V. m. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, sofern vorhanden),
• Datenübermittlung an » Externe« im Sinne einer gemeinsamen Behandlung (im Team), Zuziehung externer Konsiliarärzte, z. B. Labor, Telemedizin, sowie Zuziehung externer Therapeuten (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3(, Abs. 4) DS-GVO i. V. m. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, sofern vorhanden),
• Datenübermittlungen an weiter-/nachbehandelnde Ärzte (Krankenhäuser/MVZ/Ambulanzen etc.), sofern eine gesetzliche Grundlage dazu in einem Landeskrankenhausgesetz o.ä. oder einem dreiseitigen Vertrag existiert (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung),
• Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters im OP, sofern dieser quasi konsiliarisch aufgrund besonderer Expertise tätig wird (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3 DS-GVO),
• Beschriftung des Krankenbettes zwecks jederzeitiger Identifikationsmöglichkeit des Patienten (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3 DS-GVO),
• Anlegen eines Patientenarmbandes zwecks jederzeitiger Identifikationsmöglichkeit des Patienten (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3 DS-GVO),
• Einsichtnahme in die Patientenakte durch den Patienten sowie Herausgabe von Unterlagen an den Patienten (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 630g Abs. 1, 2 BGB),
• Einsichtnahme in die Patientenakte durch Angehörige /Erben des verstorbenen Patienten sowie Herausgabe von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 630g Abs. 3 BGB),
• Aktive Benachrichtigung von Angehörigen nicht ansprechbarer/bewusstloser Patienten, sofern eine gesetzliche Grundlage dazu im einem Landeskrankenhausgesetz o.ä. existiert (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. einer landesrechtlichen Regelung),
• Aktive Benachrichtigung von Angehörigen nicht ansprechbarer/bewusstloser Patienten (sofern keine gesetzliche Grundlage dazu im einem Landeskrankenhausgesetz o.ä. existiert) (Art. 9 Abs. 2c DS-GVO i. V. m. §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens),
• Beantwortung von Nachfragen Angehöriger, ob sich ein (bewusstloser, nicht ansprechbarer) Patient im Krankenhaus befindet (Art. 9 Abs. 2c DS-GVO i. V. m. §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens),
• Datenverarbeitungen durch die Krankenhausverwaltung / zu Zwecken des Medizincontrolling zum Zwecke der Abrechnung und Budgetplanung (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3 DS-GVO),
• Datenverarbeitungen durch die Krankenhausverwaltung zum Zwecke der Abrechnung des Bereitschaftsdienstes (Art. 9 Abs. 2h, Art. 9 Abs. 3 DS-GVO),
• Datenverarbeitungen durch die Krankenhausverwaltung zu Organisations-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskontrollen (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3 DS-GVO),
• Datenverarbeitungen zu Zwecken der Qualitätssicherung (Art. 9 Abs. 2i DS-GVO i. V. m. § 136 SGB V i. V. m. § 299 SGB V bzw. den Richtlinien des G-BA),
• Datenverarbeitungen zu Zwecken der Qualitätssicherung im Rahmen von Aussetzungsbeschlüssen im Zusammenhang mit einer Methodenbewertung gemäß § 137c SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus) (Art. 9 Abs. 2i DS-GVO i. V. m. § 137c SGB V i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V),
• Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Richtlinien zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137e SGB V (Art. 9 Abs. 2i DS-GVO i. V. m. § 137e SGB V),
• Datenverarbeitungen auf der Grundlage von Richtlinien gemäß §§ 136 bis 136b SGB V, sofern Krankenhäuser nicht an der Erprobung nach § 137e SGB V teilnehmen (Qualität der Leistungserbringung) (Art. 9 Abs. 2i DS-GVO i. V. m. § 137e Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 136 bis 136b SGB V),
• Datenverarbeitungen auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß § 137h Abs. 3 Satz 1 SGB V (Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse) (Art. 9 Abs. 2i DS-GVO i. V. m. § 137h Abs. 3 Satz 1 SGB V i. V. m. §§ 136 bis 136b SGB V),
• Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen zum Zwecke der Abrechnung (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 301 SGB V),
• Datenverarbeitungen unter Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte gemäß § 291 Abs. 2b SGB V (Versichertenstammdaten-Management) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 291 Abs. 2b SGB V),
• Datenübermittlung an das InEK (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 21 KHEntgG),
• Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen zur Ermöglichung der Klärung von Regressfällen (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 294a Abs. 1 SGB V),
• Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen zur Mitteilung von Anhaltspunkten über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 52 Abs. 2 SGB V (Piercing, Tätowierung, Schönheitsoperation) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 294a Abs. 2 SGB V),
• Datenübermittlung an den MDK (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V),
• Einsichtnahmen in Patientenakten durch den MDK oder die auf Landesebene beauftragten Stellen auf der Grundlage der MDK-Qualitätskontrollrichtlinie (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 275a SGB V i. V. m. § 276 Abs. 4a SGB V i. V. m. § 137 Abs. 3 SGB V),
• Einsichtnahmen in Patientenakten durch den MDK oder die auf Landesebene beauftragten Stellen zum Zwecke der Datenvalidierung auf der Grundlage der datengestützten G-BA-QS-Richtlinien (Plan-QI-Richtlinie, Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden QS, Richtlinie zu Maßnahmen der QS in Krankenhäusern, Richtlinie zum Verfahren der Qualitätszuschläge/-abschläge) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 275a SGB V oder § 275 Abs. 4 SGB V),
• Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen für die Abrechnung von Leistungen auf der Grundlage von § 115b (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 115b SGB V),
• Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen für die Abrechnung von Leistungen auf der Grundlage von §§ 117, 118, 119, 119c SGB V (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 117, 118, 119, 119c SGB V i. V. m. § 120 Abs. 2 SGB V),
• Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen für die Abrechnung von Leistungen auf der Grundlage von § 120 Abs. 1a SGB V (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 120 Abs. 1a SGB V),
• Datenübermittlung an die KV für die Abrechnung von Leistungen auf der Grundlage von § 118a SGB V (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 118a SGB V i. V. m. § 295 SGB V),
• Datenübermittlung an die KV für die Abrechnung von Leistungen auf der Grundlage von §§ 116, 116a SGB V (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 295 SGB V),
• Datenübermittlungen an die KV / gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage von § 116b SGB V (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 116b SGB V i. V. m. § 295 SGB V oder § 301 SGB V),
• Datenübermittlungen an die KV auf der Grundlage von §§ 75 Abs. 1a Satz 6, 76 Abs. 1a SGB V i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz SGB V (Verfahren der Terminservicestelle) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 6, 76 Abs. 1a SGB V i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz SGB V i. V. m. § 295 SGB V),
• Datenübermittlung an die Unfallversicherungsträger zum Zwecke der Abrechnung und Abrechnungsüberprüfung (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VII),
• Datenübermittlung an die Unfallversicherungsträger zur Anzeige von Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 202 SGB VII),
• Datenübermittlung an das zuständige Standesamt zur Anzeige von Geburten (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 18, 20 PStG),
• Datenübermittlung an das zuständige Standesamt zur Anzeige von Sterbefällen (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 28 PStG),
• Datenübermittlung an zuständige Gesundheitsämter zur Meldung meldepflichtiger Krankheiten (Art. 9 Abs. 2i DS-GVO i. V. m. §§ 6, 8 IfSG),
• Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Kindervorsorgeuntersuchungen (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. der Kinder-Richtlinie (Richtlinie des G-BA über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern)),
• Datenübermittlungen an Jugendämter bei Verdacht auf Kindesmisshandlung (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (Bundeskinderschutzgesetz)),
• Datenübermittlungen an gesetzliche Vertreter (dies sind Fälle, in denen der Gesetzgeber angeordnet hat, dass eine Person für den Patienten handelt):
– Eltern (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 1626 ff. BGB),
– Vormünder (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 1773 ff. BGB),
– Betreuer (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 1896 ff. BGB),
– Pfleger (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 1909 ff. BGB);
• Datenübermittlungen an rechtsgeschäftliche Vertreter/Bevollmächtigte (die der Patient selbst zu seinem Vertreter/Bevollmächtigten erklärt hat) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. §§ 164 ff. BGB; auch in puncto Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht, Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 1901a BGB),
• Datenübermittlung an Staatsanwaltschaft oder Polizei:
– zur Geltendmachung eigener Ansprüche (Art. 9 Abs. 2 f DS-GVO)
– aufgrund eines Auskunftsbegehrens der Behörden (Art. 9 Abs. 2g, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 32 Bundesmeldegesetz – BMG),
• Datenübermittlung an Polizei oder Bedrohte zur Anzeige besonders schwerer geplanter Straftaten (Art. 9 Abs. 2g, Abs. 4 DS-GVO i. V. m.§ 138 StGB),
• Datenübermittlung in Notstandssituationen zum Schutz von gefährdeten Rechtsgütern auf der Grundlage des rechtfertigenden Notstands (Art. 9 Abs. 2g, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 34 StGB),
• Datenübermittlung an Gerichte (Art. 9 Abs. 2 f (, Abs. 4) DS-GVO (i. V. m. Regelungen in den Landeskrankenhausgesetzen, sofern vorhanden)),
• Datenübermittlungen zu Zwecken der Forschung (Art. 9 Abs. 2j (, Abs. 4) DS-GVO (i. V. m. Regelungen in den Landeskrankenhausgesetzen, sofern vorhanden)),
• Datenübermittlungen an Krebsregister (Art. 9 Abs. 2i, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften zum Krebsregister),
• Datenübermittlungen an Finanzämter (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 97 Abs. 1 AO unter der Maßgabe von § 102 Abs. 1 Nr. 3 c) AO),
• Offenbarung von Daten gegenüber externen Dienstleistern, z. B. Rechenzentren im Rahmen einer Auftragsverarbeitung 26* (Art. 28 DS-GVO).
Daneben existieren Befugnisnormen, die zwar eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlauben, aber als zusätzliche Voraussetzung das Vorliegen einer Einwilligung (in unterschiedlicher Form) verlangen.
Insofern werden nachfolgend Verarbeitungen von Gesundheitsdaten im Krankenhausbereich dargestellt, die zwar in der DS-GVO oder auf Bundes- oder Landesebene gesetzlich verankert und mithin datenschutzrechtlich zulässig sind, aber zusätzlich einer Einwilligung bedürfen:
• Datenübermittlung an den Hausarzt des Patienten im Sinne des § 73 Abs. 1b SGB V (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »Zustimmung« (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 73 Abs. 1b SGB V),
• Datenübermittlung an die PKV zwecks Abrechnung (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 17c Abs. 5 KHG),
• Benachrichtigung gegenüber der Pflegekasse, dass sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 7 Abs. 2 SGB XI),
• Datenübermittlung zwecks Abrechnung der nach § 140a SGB V erbrachten Leistungen an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »schriftlichen oder elektronischen Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 295a Abs. 1 SGB V),
• Datenübermittlung an eine externe Abrechnungsstelle zum Zwecke der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 17 Abs. 3 S. 6 KHEntgG),
• Datenübermittlung an eine externe Abrechnungsstelle zum Zwecke der Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »schriftlichen oder elektronischen Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 295a Abs. 3 SGB V),
• Datenübermittlungen im Rahmen des Entlassmanagements (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »schriftlichen oder elektronischen Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 39 Abs. 1a Satz 14 SGB V),
• Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten an die Transplantationsregisterstelle gem. § 15e TPG (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »ausdrücklichen Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 15e Abs. 6 TPG),
• Datenverarbeitungen in Zusammenhang mit der Umsetzung von (Disease-Management-)Programmen gemäß § 137 f SGB V (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten) (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »schriftlichen oder elektronischen Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 137 f Abs. 3 SGB V),
• Datenverarbeitungen im Rahmen der Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte (medizinische Daten) (Voraussetzung ist das Vorliegen einer »Einwilligung«) (Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO i. V. m. § 291a Abs. 5 SGB V).
18 Vgl. ausführlich zur ärztlichen Schweigepflicht die Ausführungen unter V sowie zum Verhältnis Datenschutz zur ärztlichen Schweigepflicht die Ausführungen unter II.3.
19 Kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, DS-GVO Kommentar, Art. 2 Rz. 12.
20 Schulz, in: Gola, DS-GVO, Kommentar, 2017, Art. 9, Rz. 29.
21 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.17, BGBl. 2017, Teil 1, S. 2097 ff.
22 Bundesrats-Drucksache 110/17, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 02.02.2017, A. Problem und Ziel, S. 1.
23 OVG Münster, Beschluss vom 01.02.1982, Az.: 6 B 2028/81.
24 Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, Zweites Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz (EU) – 2. DSAnpUG-EU, BGBl. 2019, S. 1626.
25 Sächsischer Landtag, Gesetzentwurf der Staatregierung, Drucksache 6/10918, ausgegeben am: 29.09.2017, Zu Art. 1, Zu § 2, S. 54.
26 Anmerkung: Bei der Auftragsverarbeitung handelt es sich zwar nicht um eine »Übermittlung« im eigentlichen Sinne auf der Grundlage einer gesetzlichen Befugnisnorm, allerdings gilt die Auftragsverarbeitung nach wie vor als privilegiert, weshalb eine Offenbarung von Gesundheitsdaten auf der Grundlage von Art. 28 DS-GVO rechtlich zulässig ist.
IV Einwilligungen
Die Verarbeitung sensibler Patientendaten (genetischer, biometrischer Daten, Gesundheitsdaten usw.27) im Krankenhausbereich erfolgt häufig auf der Grundlage von Einwilligungen durch Patienten.
Da durch die DS-GVO28 Änderungen eingetreten sind, werden nachfolgend die seit dem 25.05.2018 insgesamt an Einwilligungen zu stellenden Anforderungen dargestellt.
1 Einsichtsfähigkeit
Bei der Erteilung von Einwilligungen wird keine Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB vorausgesetzt.29 Dies ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen.30
Vielmehr wird es als ausreichend erachtet, dass der Patient die natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung besitzt. Diese Einsichtsfähigkeit kann – z. B. bei Patienten in psychiatrischer Behandlung – mitunter fehlen.31 Bei fehlender Einsichtsfähigkeit kann eine Einwilligung nur von dem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Der nicht einsichtsfähige Patient kann zudem den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden. Die Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht geht bei nichteinsichtsfähigen Patienten auf die gesetzlichen Vertreter über.
Teilweise werden für die Annahme der Einsichtsfähigkeit auch bestimmte Altersgrenzen diskutiert. Jedoch liefern diese stets nur eine erste Orientierung und ändern nichts an dem Grundsatz, dass die Frage der Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist.32
Abweichend von diesen bisherigen Grundsätzen normiert nunmehr Art. 8 DS-GVO für bestimmte Konstellationen eine Altersgrenze, die für die Annahme der Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen ausschlaggebend sein soll. In den Fällen, in denen einem Minderjährigen sog. Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, geht Art. 8 Abs. 1 DS-GVO von einer Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres aus.33
In Konstellationen, die nicht unter Art. 8 DS-GVO fallen, bleibt es auch unter Maßgabe der DS-GVO bei dem Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Einwilligung eine entsprechende Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt und diese Frage jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen ist.34 Letzteres ist insofern im Krankenhausbereich maßgeblich, da die Leistungen der Krankenhäuser nicht im Kontext von Diensten der Informationsgesellschaft zu sehen sind.
2 Kirchliche Krankenhausträger
Hinsichtlich der Krankenhausträger in kirchlicher Trägerschaft ist zu beachten, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche entsprechende Regelungen erlassen haben, um den Einklang mit der DS-GVO herzustellen.
Die 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer 4. Tagung zum 15.11.2017 ein Kirchengesetz beschlossen (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD), das die durch die DS-GVO bedingten Änderungen weitestgehend umsetzt.
Ebenso sind für den katholischen Bereich in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.2017 Neuregelungen des kirchlichen Datenschutzgesetzes (Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) erfolgt.
Von der grundsätzlichen Ausrichtung her ist festzustellen, dass die kirchlichen Vorschriften stark an die Regelungen der DS-GVO angelehnt sind, weshalb die Ausführungen für die kirchlichen Träger im Wesentlichen entsprechend gelten. Weitere Einzelheiten bzw. Besonderheiten finden sich direkt im Text bzw. in der Checkliste.
3 Hintergrund – »besonders sensible Daten«
Die DS-GVO / Das DSG-EKD / Das KDG erkennt »besondere Kategorien personenbezogener Daten« als besonders schutzwürdig (»sensibel«/»sensitiv«) an, da ihre Verarbeitung erhebliche Risiken für die betroffenen Personen bergen können. Die Einordnung als sensible Daten ist dabei unabhängig vom jeweiligen Verarbeitungskontext und den konkreten Umständen des Einzelfalles. Sie erfolgt allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der besonderen Datenkategorien.
4 Gesetzliche Grundlagen
Die Verarbeitung dieser sensiblen Daten ist grundsätzlich an Art. 9 DS-GVO / § 13 DSG-EKD / § 11 KDG zu messen, der gegenüber den allgemeinen Erlaubnistatbeständen strengere und speziellere Vorgaben für die Datenverarbeitung vorsieht.35 Sowohl inhaltlich als auch von der Regelungsstruktur her entspricht Art. 9 DS-GVO / § 13 DSG-EKD / § 11 KDG allerdings zu großen Teilen der früheren Regelung in Art. 8 Datenschutzrichtlinie 199536, weshalb viele der bekannten Anforderungen weiterhin gelten.
Hinsichtlich der an Einwilligungen zu stellenden Anforderungen finden sich diese in den Art. 6 Abs. 1 a), Art. 7 sowie Art. 9 Abs. 2 a) DS-GVO / §§ 6 Ziff. 2, 11, 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / §§ 6 Abs. 1 b), 8, 11 Abs. 2 a) KDG.
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO / § 6 Ziff. 2 DSG-EKD / § 6 Abs. 1 b) KDG regelt, dass eine Verarbeitung u. a. rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke abgegeben hat.
Art. 7 DS-GVO / § 11 DSG-EKD / § 8 KDG definiert Bedingungen für die Einwilligung, die insbesondere durch die Erwägungsgründe 32, 42 sowie 43 näher beschrieben werden.
Art. 9 Abs. 2a) DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 a) KDG erlaubt die Verarbeitung der sensiblen Daten, z. B. Gesundheitsdaten, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.
Ferner findet sich in Art. 4 Ziff. 11 DS-GVO / § 4 Ziff. 13 DSG-EKD / § 4 Ziff. 13 KDG eine Legaldefinition, wonach eine »Einwilligung« der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung ist, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Ähnliche Regelungen beinhalten sowohl § 13 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 DSG-EKD als auch § 11 Abs. 2 h) und i) KDG ohnehin.
5 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Art. 9 DS-GVO
Als Grundregel verbietet Art. 9 Abs. 1 DS-GVO / § 13 Abs. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 1 KDG die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten, Gesundheitsdaten usw. Es wird also ein allgemeines Verbot der Verarbeitung aufgestellt.
Zu diesem Verbot existieren Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung z. B. der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke dar (sog. besonderer Erlaubnistatbestand, Art. 6 Abs. 1 a), 9 Abs. 2 a) DS-GVO / §§ 6 Ziff. 2, 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / §§ 6 Abs. 1 b), 11 Abs. 2 a) KDG).
Anders ausgedrückt bedeutet dies: Das Verarbeitungsverbot aus Art. 9 Abs. 1 DS-GVO / § 13 Abs. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 1 KDG gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung z. B. der Gesundheitsdaten einwilligt.
Daran schließt sich die Frage an, welche Anforderungen an diese Einwilligung im Einzelnen zu stellen sind, was in nachfolgender Checkliste (siehe IV.8) zusammenfassend dargestellt wird.
6 Sanktionen
Bei Verstößen gegen die »Bedingungen für die Einwilligung« gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 DS-GVO werden Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 5a DS-GVO).
Die Geldbußen können gemäß Art. 83 Abs. 2 DS-GVO zusätzlich zu oder anstelle der in Art. 58 Abs. 2 DS-GVO normierten umfangreichen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden verhängt werden (Art. 58 Abs. 2 i) DS-GVO).
Hinsichtlich der kirchlichen Regelungen ist festzustellen, dass die dort geregelten möglichen Höchst-Geldbußen wesentlich moderater ausgefallen sind. Sowohl nach § 45 Abs. 5 DSG-EKD als auch nach § 51 Abs. 5 KDG können »lediglich« Geldbußen von bis zu 500.000 EUR verhängt werden.
Daneben besteht allerdings auch hier die Möglichkeit der Verhängung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 i. V. m. § 45 Abs. 6 DSG-EKD / § 47 Abs. 6 KDG.
7 Weitergeltung bereits eingeholter Einwilligungserklärungen
Fraglich ist zuletzt, wie mit Einwilligungen umzugehen ist, die vor dem 25.05.2018 eingeholt worden sind.
In diesem Zusammenhang wäre zunächst eine grundsätzliche Unterscheidung angezeigt in
• »abgeschlossene Verarbeitungen aufgrund Einwilligung«, die als abgeschlossen und damit unkritisch zu bewerten sind, und
• »fortlaufende Verarbeitungen aufgrund bereits eingeholter Einwilligung«.
Der Verordnungs-Text / Das DSG-EKD / Das KDG selbst trifft hierzu keinerlei Aussagen. Eine konkrete Regelung, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist, existiert insofern nicht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Einwilligungen zunächst unbefristet Geltung beanspruchen.
Dem steht auch nicht der nachfolgend zitierte Erwägungsgrund 171 entgegen, der zur Auslegung dieser Frage herangezogen werden kann:
»Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden. Beruhen die Verarbeitungen auf einer Einwilligung gem. der Richtlinie 95/46/EG, so ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre Einwilligung dazu erteilt, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht, sodass der Verantwortliche die Verarbeitung nach dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung fortsetzen kann. […]«
Maßgeblich ist danach also hinsichtlich der auf Einwilligungen beruhenden Verarbeitungen, dass nicht erforderlich ist, dass die betroffene Person erneut ihre Einwilligung erteilt, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht.
Aufgrund des hohen datenschutzrechtlichen Niveaus in Deutschland werden bereits aktuell sehr hohe Anforderungen an Einwilligungen gestellt. Insbesondere der »Informiertheit« der Betroffenen wird schon jetzt in umfangreichem Maße Rechnung getragen, wonach die Betroffenen umfänglich in Kenntnis gesetzt werden, was mit ihren Daten passiert. Diese »Informiertheit« spiegelt sich nunmehr in Form der durch die DS-GVO / das DSG-EKD / das KDG eingeführten Betroffenenrechte wieder.
Der einzige nennenswerte Unterschied, der zu einer Änderung von Einwilligungs-Formularen führt, dürfte sich aus Art. 7 Abs. 3 DS-GVO GVO / § 11 Abs. 3 DSG-EKD / § 8 Abs. 6 KDG ergeben, der folgenden Wortlaut hat:
»1Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. 4Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.«
Hierzu im Einzelnen wie folgt:
| Satz 1: | Auch vor Geltungsbeginn der DS-GVO / des DSG-EKD / des KDG hatten betroffene Personen das Recht, ihre Einwilligungen jederzeit zu widerrufen. |
| Satz 2: | DesWeiteren wurde auch früher durch denWiderruf der Einwilligung die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zumWiderruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. |
| Satz 4: | Daneben konnte derWiderruf auch früher ebenso einfach erfolgen wie die Erteilung der Einwilligung. |
Insofern sind keine großen Unterschiede festzustellen.
Einzig die Regelung in Satz 3, dass die betroffene Person vor Abgabe der Einwilligung davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt wird, ist neu.
Eine Neu-Einholung sämtlicher Einwilligungserklärungen einzig und allein aus diesem Grunde erscheint als nicht angezeigt, da dieser immense bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zu dem Informationsgewinn des Patienten stehen dürfen, der ggf. nicht einmal in Erwägung zieht, seine Einwilligung überhaupt zu widerrufen. Dem Patienten dürfte auch jegliches Verständnis dafür fehlen, nachzuvollziehen, dass ggf. eine seitenlange »Patienteninformation« nebst »Einwilligung« erneuert wird, nur weil der Passus fehlt: »Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird nicht berührt.«
Solange die »Voll-Informiertheit« des Patienten bejaht werden kann und insbesondere der Zweck, zu dem die Daten verarbeitet werden, sich nicht geändert hat, wäre eine Neu-Einholung einer Einwilligung alleine aufgrund dieser Formalie überobligatorisch.
Dies folgt ebenso aus einer Ausarbeitung des sog. Düsseldorfer Kreises37, der unter der Thematik »Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung« ausgeführt hat, dass bisher erteilte Einwilligungen fortgelten, sofern sie der Art nach den Bedingungen der DS-GVO entsprächen. Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllten grundsätzlich diese Bedingungen. Besondere Beachtung verdienten allerdings die besonderen Bedingungen der »Freiwilligkeit« sowie der »Altersgrenze von 16 Jahren«. Seien diese Bedingungen nicht erfüllt, gälten bisher erteilte Einwilligungen nicht fort. Die aus Art. 7 Satz 3 DS-GVO (§ 11 Abs. 3 DSG-EKD / § 8 Abs. 6 KDG) resultierenden Verpflichtungen hat der Düsseldorfer Kreis nicht mit in die besonders wichtigen Aspekte aufgenommen.
Ähnlich argumentiert auch der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte im Rahmen einer Ausarbeitung zu der Thematik »Fortgeltung von Einwilligungen«.38 Nach Erwägungsgrund 171 DS-GVO sei es nicht erforderlich, dass die betroffene Person zu einer gleichartigen fortgesetzten Datenverarbeitung, zu der sie gemäß der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG bzw. der entsprechenden Umsetzung durch das BDSG eingewilligt habe, erneut einwillige, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen der DS-GVO entspreche. Die bisher in großer Zahl im Wirtschaftsleben EU-weit vorhandenen Einwilligungen als Grundlage für einen Umgang mit personenbezogenen Daten (bei Banken, Versicherungen, Ärzten, in Krankenhäusern, im Handel usw.) sollten also offensichtlich wirksam bleiben und eine große »Einwilligungsbürokratie« auf Seiten der betroffenen Personen und der Verantwortlichen vermieden werden.
8 Anforderungen insgesamt – Checkliste
Um Gesundheitsdaten, genetische und biometrische Daten usw. auf der Grundlage einer Einwilligung im Krankenhausbereich datenschutzkonform verarbeiten zu dürfen, werden an die Erteilung einer Einwilligung unter Maßgabe der DS-GVO / des DSG-EKD / des KDG im Wesentlichen folgende Anforderungen gestellt:
1. Die Einwilligung muss sich explizit auf die Verarbeitung der sensitiven/sensiblen Daten beziehen.
Dies bedeutet, dass die verwendeten Daten konkret zu benennen sind (Art. 9 Abs. 2 a) DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 a) KDG).
2. Der Verwendungszweck ist / Die Verwendungszwecke sind konkret zu benennen.
Dies bedeutet, dass sich die Einwilligung auf konkrete (»bestimmte«) Verarbeitungszwecke beziehen muss (Art. 9 Abs. 2 a) DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 a) KDG; allgemeiner Zweckbindungsgrundsatz gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1a DS-GVO / § 5 Abs. 1 Ziff. 2 DSG-EKD / § 7 Abs. 1 b) KDG, Erwägungsgrund 42).
3. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen (Erwägungsgrund 32).
4. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung abgegeben werden (Erwägungsgrund 32).
Dies kann etwa in Form von Ankreuzfeldern erfolgen, die der Patient aktiv ankreuzen muss, etwa in folgender Form:
Ich willige ein in …
Ich willige ein in …
5. Zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen sollten gesonderte Einwilligungen erteilt werden (Erwägungsgrund 43).
6. Die betroffene Person sollte mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist, (Erwägungsgrund 42).
7. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich, Art. 9 Abs. 2 a) DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 a) KDG.
Damit ist nicht »schriftlich« gemeint. (Dies ergibt sich direkt aus der DS-GVO / dem DSG-EKD / dem KDG, die/das auch eine »Einwilligung … durch eine schriftliche Erklärung« kennt, Art. 7 Abs. 2 DS-GVO / § 11 Abs. 2 DSG-EKD / § 8 Abs. 2 KDG.)
Zulässig sind danach
– ausdrückliche mündliche sowie
– elektronisch fixierte Einwilligungen, sowie ferner
– eindeutig bestätigende Handlungen (»Kopfnicken«, »Daumen hoch«, »Hinhalten des Armes zwecks Anlegens eines Patientenarmbandes« usw.).
Während eine ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich formlos erteilt werden kann, ordnen unterschiedliche Gesetze teilweise die Schriftform an. Hinsichtlich der einzelnen Regelungen, die die Schriftform verlangen, wird auf die Ausführungen unter III.8. verwiesen. Durch diese Form der Einwilligung wird die eindeutigste Rechtfertigungslage erreicht.
In diesen Fällen der angeordneten Schriftform sollte unbedingt von einer pauschalen Einholung im Behandlungsvertrag oder gar einem »Verstecken« in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Krankenhauses abgesehen werden. Es empfiehlt sich die Verwendung eines separaten Formulars in Form einer gesonderten und auf den konkreten Zweck der Datenübermittlung bezogenen Einwilligungserklärung, die zwingend die Unterschrift des Patienten enthalten muss. Falls unbedingt eine Integration in den Behandlungsvertrag gewünscht sein sollte, sind eine optische Hervorhebung der Einwilligung39 sowie eine gesonderte Unterschrift notwendig.
8. Gleichwohl empfiehlt sich in der Regel aus Gründen des Nachweises und der möglichen Beweisführung eine saubere Dokumentation der ausdrücklich eingeholten Einwilligung in der Patientenakte oder deren schriftliche Fixierung.
9. Einwilligung durch »konkludentes«/»schlüssiges«Handeln
Bereits die Formulierung »ausdrückliche« Einwilligung dürfte datenschutzrechtliche Einwilligungen in Form von konkludentem/schlüssigem Handeln dem Wortlaut nach ausschließen.
Für den Krankenhausbereich bedeutet dies jedoch nicht, dass der Patient nunmehr in jede Verarbeitung (Behandlung im Team, Zuziehung weiterer Experten usw.) ausdrücklich einwilligen muss. Vielmehr dürfte über die Neuregelungen kaum mehr Raum für »konkludente«/»schlüssige« Einwilligungen bleiben. Dies folgt daraus, dass gesetzliche Regelungen bzw. die DS-GVO existieren, die Verarbeitungen in und um den Krankenhausbereich in einem weitgehenden Sinne erlauben: Art. 9 Abs. 2 h) und Art. 9 Abs. 3 DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 8, 9 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 h), i) KDG regeln die grundsätzliche datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten hinsichtlich der Versorgung und Behandlung im Gesundheitswesen. Erfasst werden danach sämtliche Formen gesundheitsbezogener Handlungen und zwar in präventiver, diagnostischer, kurativer und nachsorgender Art.40 Des Weiteren hat auch der deutsche Gesetzgeber (auf der Grundlage der in Art. 9 Abs. 4 DS-GVO enthaltenen Öffnungsklausel) in § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) und c) BDSG entsprechende weitreichende Erlaubnistatbestände geschaffen. Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen im Krankenhausalltag Datenverarbeitungen ohnehin – unter Maßgabe o. g. Regelungen sowie Würdigung des Zwecks des Behandlungsvertrages – datenschutzrechtlich zulässig sind, wird auf die Ausführungen unter III.4 sowie III.8 verwiesen. Danach sind z. B. folgende Verarbeitungen ohnehin datenschutzrechtlich zulässig, ohne dass es hierfür einer – wie auch immer gearteten – Einwilligung bedürfte:
– Datenübermittlung an »Externe« im Sinne einer gemeinsamen Behandlung (im Team), Zuziehung externer Konsiliarärzte, z. B. Labor, Telemedizin, sowie Zuziehung externer Therapeuten (Art. 9 Abs. 2h i. V. m. Art. 9 Abs. 3 DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 8, Abs. 3 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 h), Abs. 3, 4 KDG),
– Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters im OP, sofern dieser quasi konsiliarisch aufgrund besonderer Expertise tätig wird (Art. 9 Abs. 2h i. V. m. Art. 9 Abs. 3 DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 8, 9, Abs. 3 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 h), i), Abs. 3, 4 KDG),
– Beschriftung des Krankenbettes zwecks jederzeitiger Identifikationsmöglichkeit des Patienten (Art. 9 Abs. 2h i. V. m. Art. 9 Abs. 3 DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 8, Abs. 3 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 h), Abs. 3, 4 KDG),
– Anlegen eines Patientenarmbandes zwecks jederzeitiger Identifikationsmöglichkeit des Patienten (Art. 9 Abs. 2h i. V. m. Art. 9 Abs. 3 DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 8, Abs. 3 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 h), Abs. 3, 4 KDG).
Maßgeblich ist diesbezüglich lediglich, dass der Patient die Umstände kennt.
Dies bedeutet etwa im Beispiel des Anlegens eines Patientenarmbandes, dass dem Patienten mitgeteilt wird, dass dies ausschließlich zu seiner eigenen Sicherheit erforderlich ist, etwa um einen gehfähigen Patienten, dessen Zustand sich auf einem Krankenhausgang verschlechtert, sofort der entsprechenden Abteilung zuordnen zu können o.ä.
10. Mutmaßliche Einwilligungen
Diese Form der Einwilligung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Einwilligung eines Patienten nicht eingeholt werden kann, z. B. weil er schwer verunfallt oder bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert wird und nicht ansprechbar ist.
Hinsichtlich der Frage der Erteilung der Einwilligung in eine dringende medizinische Maßnahme/Behandlung stellt der Krankenhausträger hier auf den hypothetischen Willen eines verständigen Patienten ab und wird die Behandlung auf der Grundlage des Instituts der »Geschäftsführung ohne Auftrag« gemäß der §§ 677 ff. BGB durchführen. Damit einher gehen auch die dafür erforderlichen Datenverarbeitungen (Art. 9 Abs. 2c, Art. 9 Abs. 2h, Abs. 3, Abs. 4 DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 3, 8, Abs. 3 -DSG-EKD / § 11 Abs. 2 c), h), Abs. 3, 4 KDG i. V. m. §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens).
Fraglich ist jedoch, welche darüber hinausgehenden Datenverarbeitungen davon abgedeckt sind. Als bekanntes Beispiel sei hier die aktive Benachrichtigung von nächsten Angehörigen der nicht ansprechbaren / bewusstlosen Patienten genannt (sofern keine gesetzliche Grundlage dazu im einem Landeskrankenhausgesetz o.ä. existiert) sowie die Beantwortung von Nachfragen Angehöriger, ob sich ein bestimmter Patient im Krankenhaus befindet.
Hinsichtlich der sich häufig stellenden Frage, wer alles als » nächster Angehöriger « eines Patienten zu qualifizieren ist, seien hier z. B. Folgende genannt: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel.41
Auch diesbezüglich dürfte auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden, der die Benachrichtigung der Angehörigen »wohl wollen würde«, da diese als rational und üblich zu betrachten ist. Sofern dem Krankenhausträger keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient sich gegen die Weitergabe seiner vertraulichen Daten entschieden hätte, dürften die Angehörigen auf der Grundlage einer »Geschäftsführung ohne Auftrag« entsprechend informiert werden (Art. 9 Abs. 2c DS-GVO / § 13 Abs. 2 Ziff. 3 DSG-EKD / § 11 Abs. 2 c) KDG i. V. m. §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens).
Einige Landesgesetzgeber haben dieses Anliegen bereits seit Jahren aufgegriffen. In diesen Bundesländern bedarf es keines Rückgriffs auf den mutmaßlichen Willen des Patienten, sondern eine Auskunft/Information ist ohnehin unter Maßgabe der jeweiligen Landesregelung legitimiert. Entsprechende Regelungen finden sich in folgenden Landeskrankenhausgesetzen (LKHG):
– Baden-Württemberg (§ 47 Abs. 3 LKHG Baden-Württemberg),
– Berlin (§ 24 Abs. 5 Ziff. 6 LKHG Berlin),
– Brandenburg (§ 29 S. 1 Ziff. 3 BbgKHEG),
– Bremen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 BremKHDSG),
– Hamburg (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6 HmbKHG),
– Hessen (§ 12 Abs. 2 Ziff. 4 HKHG),
– Mecklenburg-Vorpommern (§ 33 Abs. 3 LKHG M-V),
– Rheinland-Pfalz (§ 36 Abs. 3 Ziff. 8 LKG R-P),
– Saarland (§ 13 Abs. 4 Ziff. 7 SKHG) und
– Sachsen (§ 31 Abs. 2 SächsKHG).
11. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden.
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob u. a. die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO / § 11 Abs. 4 DSG-EKD / § 8 Abs. 7 KDG). Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass eine Person ihre Einwilligung freiwillig erteilt hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im medizinischen Bereich einerseits Sachverhalte existieren, in denen dem Patienten durchaus ein Nachteil bei Nicht-Erteilung seiner Einwilligung entstehen kann, z. B. im Rahmen der Einwilligung zur Durchführung eines Entlassmanagements. Darauf sollte der Patient entsprechend hingewiesen werden, um seine Entscheidung vollinformiert treffen zu können.
Andererseits existieren Sachverhalte, in denen dem Patienten kein denkbarer Nachteil entstehen kann, sofern er seine Einwilligung nicht erteilt. Zu denken wäre beispielsweise an die Nicht-Erteilung der Einwilligung in die Einschaltung einer externen Abrechnungsstelle durch den Krankenhausträger zum Zwecke der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine ergänzende Formulierung auf den entsprechenden Einwilligungsformularen, dass dem Patienten, der seine Einwilligung nicht erteilen will, keine Nachteile erwachsen, etwa wie folgt:
»Ihre Einwilligung in … ist freiwillig. Sofern Sie keine Einwilligung erteilen, entstehen Ihnen hieraus keine Nachteile.«
In Umsetzung des Vorgenannten wird in dem Formular »Einwilligung in die Datenübermittlung an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung«, die unter VIII.4 abgedruckt ist, ein entsprechender Passus aufgenommen.
Aufgetretene Probleme
Hinsichtlich des Formulars »Einwilligung zur Datenübermittlung an eine externe Abrechnungsstelle« stößt die Einfügung dieser »Freiwilligkeits-Regelung« in der Praxis vereinzelt auf Bedenken. Die Krankenhäuser befürchten, im Falle der Nicht-Unterzeichnung durch den Patienten die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen vereinzelt selbst vornehmen zu müssen, wofür weder Kenntnisse noch entsprechend geschultes Personal vorhanden seien.
Daran schließt sich die Frage an, ob die Erbringung wahlärztlicher Leistungen unter den gegebenen Umständen sodann versagt werden könnte.
Frage der Freiwilligkeit? – Bestehen eines Kopplungsverbotes?
Auch wenn diese Frage eher rechtstheoretischer Natur sein dürfte, bedarf es der Klärung, ob diesbezüglich ein sog. Kopplungsverbot besteht, das den Krankenhausträger daran hindert, die Erbringung wahlärztlicher Leistungen bei Nicht-Einwilligung zu versagen.
Generell sind datenschutzrechtliche Kopplungsverbote dadurch gekennzeichnet, dass sie verbieten, eine Leistung von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig zu machen.42 Das Kopplungsverbot erfasst gegenständlich nicht nur die notorischen Fälle im Hinblick auf Adresshandel oder Werbung, sondern potenziell alle über den Vertragszweck hinausgehende Einwilligungserklärungen, insbesondere auch solche, die im Hinblick auf Big-Data-Anwendungen eingeholt werden.43
Art. 7 Abs. 4 DS-GVO normiert hinsichtlich der Frage der Freiwilligkeit einen Beurteilungsmaßstab, der im Wesentlichen den aus dem deutschen Datenschutzrecht bekannten Grundsatz des Kopplungsverbots fortschreibt. Dieser fand sich in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung von § 28 Abs. 3b BDSG sowie in § 95 Abs. 5 TKG. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO knüpft an die Definitionsnorm von Art. 4 Nr. 11 DS-GVO an, welche die Einwilligung als eine Erklärung definiert, die »freiwillig« abgegeben werden muss. Dieses Anforderungsprofil kann unter dem Blickwinkel
– der Kriterien des Ungleichgewichts,
– der Erforderlichkeit,
– der vertragscharakteristischen Leistung und
– der zumutbaren Alternative
ausdifferenziert werden.44 Hierzu im Einzelnen wie folgt:
»Kriterium des Ungleichgewichts «
Bezüglich dieses Kriteriums wird es als zu weit erachtet, für bestimmte Beteiligtenkonstellationen (»klares Ungleichgewicht« / »Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung«) pauschal von einem klaren Ungleichgewicht und infolge dessen von einer Unwirksamkeit der Einwilligung auszugehen. Nicht vertretbar sei es etwa, im Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmen »stets« ein Ungleichgewicht anzunehmen und mit dieser Argumentation dann die Relevanz der Einwilligung als Erlaubnistatbestand insgesamt in Zweifel ziehen zu wollen. Gegen eine solche pauschale Sichtweise spreche bereits, dass in der endgültigen Fassung der Verordnung selbst für das Paradebeispiel eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Einwilligung als möglicher Erlaubnistatbestand angeführt werde. Erwägungsgrund 43 verweise zudem für die Frage der Freiwilligkeit einer Einwilligung ausdrücklich auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Es reiche also gerade nicht aus, allein auf die abstrakten Größen- oder Machtverhältnisse zwischen den Beteiligten abzustellen. Daher möge zwar auch im Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmen ein klares Ungleichgewicht anzunehmen sein. Beurteilungsgrundlage hierfür seien aber dann stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa ob der Einzelne im konkreten Fall auf die Dienstleistungen oder Produkte eines bestimmten Unternehmens angewiesen sei oder ob letzteres insoweit eine Monopolstellung am Markt habe.45
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang überdies auch die konkrete Ausgestaltung der abverlangten Einwilligung. Ein Indiz für die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit einer Einwilligung sei nicht zuletzt auch deren Umfang. Je allgemeiner eine Einwilligungsklausel ausfalle, desto mehr spreche dafür, dass diese nicht mehr »freiwillig« erteilt worden sei, wenn sich die Beteiligten im konkreten Fall nicht auf Augenhöhe gegenüberstünden. Umgekehrt müsse in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 zu Schweigepflichtentbindungsklauseln46 selbst in Konstellationen, in denen zwischen den Beteiligten zunächst einmal ein Ungleichgewicht anzunehmen sei, nicht unbedingt von einer Unwirksamkeit der Einwilligung ausgegangen werden. Maßgeblich sei vielmehr auch, ob und inwieweit sich dieses Ungleichgewicht an einer missbräuchlichen Instrumentalisierung der Einwilligung niederschlage, insbesondere dahingehend, dass diese zu pauschal ausfalle und eine Datenverarbeitung über das im konkreten (Vertrags-)Verhältnis erforderliche Maß hinaus erlauben solle.47
»Kriterium der Erforderlichkeit«
Das Kriterium der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung sei gem. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO für die Frage der Freiwilligkeit von ganz zentraler Bedeutung. Nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO sei bei der Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt werde, insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung in eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig gemacht werde, »die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sei«. Untersagt sei damit also nicht generell, dass Anbieter ihre Leistung im Sinne eines »take it or leave it« davon abhängig machten, dass die betroffene Person auch in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwillige. Als unfreiwillig und damit unwirksam sei eine solchermaßen eingeholte Einwilligung vielmehr tendenziell nur dann einzuordnen, wenn sie eine Datenverarbeitung legitimieren solle, die über das hinausgehe, was für eine Vertragserfüllung erforderlich sei. Zwingend sei allerdings auch dies keinesfalls, da dieser Erforderlichkeitszusammenhang lediglich maßgeblich zu berücksichtigen sei, nicht aber – wie noch im Entwurf des Parlaments – zwingend zum Ausschluss der Freiwilligkeit führe. Zulässig sei es daher insbesondere, die Leistungserbringung von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig zu machen, wenn erst diese Datenverarbeitung die notwendige Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft biete. Daher dürften etwa Versicherer das »Ob« und »Wie« einer Kranken- oder Lebensversicherung von der Preisgabe entsprechender Daten über das Risikoprofil eines Versicherungsinteressenten abhängig machen – ebenso wie Arbeitgeber dies hinsichtlich der Qualifikationen eines Bewerbers dürften oder vorleistungspflichtige Unternehmen hinsichtlich der Bonität ihrer Kunden.48
»Kriterium einer zumutbaren Alternative«
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die früher nach deutschem Datenschutzrecht geltenden Kopplungsverbote des § 28 Abs. 3b BDSG sowie § 95 Abs. 5 TKG eine Verknüpfung von Leistungserbringung und Einwilligung nur dann verböten, wenn den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich sei. Zwar finde sich eine solche Einschränkung in der DS-GVO nicht ausdrücklich normiert, jedoch könne und sollte auch dieser Aspekt in die – stets vorzunehmende – Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls einfließen. Sinn und Zweck des Freiwilligkeitsgebots sei es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er allein deshalb in eine Datenverarbeitung einwilligen müsse, weil er ansonsten ein bestimmtes Leistungsangebot nicht in Anspruch nehmen könne. Damit greife der Schutzzweck des Freiwilligkeitsgebotes aber gerade nicht, wenn der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen könne und sich unter diesen Angeboten auch solche fänden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machten. Als »gleichwertig« seien dabei all diejenigen Angebote einzuordnen, die zumindest in ihrem Kern dieselbe Leistung umfassten; eine absolute Identität der verschiedenen Angebote sei demgegenüber nicht erforderlich – weder was Qualität oder Ausstattung noch was Preis oder sonstige Zahlungsmodalitäten angehe.49
Die frühere Regelung von § 28 Abs. 3b BDSG wurde als »begrenztes Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen« durch das »Gesetz zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften« 2009 eingeführt. Gemäß der Gesetzesbegründung50 darf die verantwortliche Stelle sich die Einwilligung des Betroffenen in eine Verwendung seiner personenbezogenen Daten nicht auf dem Wege verschaffen, dass sie hiervon den Abschluss eines Vertrages abhängig macht. Dieses Kopplungsverbot von Vertragsabschluss und Einwilligung ist aufgrund seiner Einschränkung der Vertragsgestaltungfreiheit auf die Fälle begrenzt, in denen dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Gegenleistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Würdigung und Fazit
Unter Würdigung der vorgenannten Kriterien dürfte zunächst feststehen, dass ein Patient nicht auf die Erbringung wahlärztlicher Leistungen angewiesen ist, dass diesbezüglich kein Kontrahierungszwang besteht, sondern vielmehr das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt und dass das einzelne Krankenhaus diesbezüglich auch keine Monopolstellung am Markt innehat. Davon eindeutig zu unterscheiden sind Fälle, in denen ein akut die Behandlung des Krankenhauses benötigender Patient zunächst einmal Einwilligungserklärungen vorgelegt bekommt.51
Hinzu kommt, dass sogar in Arbeitsverhältnissen mit einer strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers Konstellationen anzuerkennen sind, in denen die Freiwilligkeit einer Einwilligung nicht in Zweifel gezogen werden kann, wie im Falle der Gewährung eines Firmenrabattes oder bei Zugangskontrollen für einen Mitarbeiterparkplatz.52
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass dem Patienten hinsichtlich der wahlärztlichen Leistungen sehr wohl ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen in zumutbarer Weise möglich ist. Auch hier gilt, dass der Krankenhausträger gegenüber dem Patienten sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen in Form allgemeiner Krankenhausleistungen erbringt/anbietet. Damit greift ein Kopplungsverbot jedenfalls nicht, wenn der Verarbeitungsverantwortliche selbst gleichwertige Leistungen auch – gegebenenfalls im Alternativangebot dann kostenpflichtig – ohne Einwilligung zur Verfügung stellet.53
Als Fazit ist damit im Krankenhausbereich hinsichtlich der Einschaltung einer externen Stelle zur Abrechnung wahlärztlichen Leistungen die Möglichkeit gegeben, dem Patienten in dem Falle der Verweigerung der Einwilligung das Angebot wahlärztlicher Leistungen zu versagen.
12. Eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung sollte in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden und darf keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten (Erwägungsgrund 42; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen).
13. Es muss die jederzeitige Möglichkeit eines Widerrufs bestehen.
Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner muss der Widerruf der Einwilligung so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO / § 11 Abs. 3 DSG-EKD / § 8 Abs. 6 KDG). Beispielhaft könnte folgende Formulierung verwendet werden:
»Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre Einwilligung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Widerrufserklärung ist an den Krankenhausträger zu richten. Ihr Widerruf gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser dem Krankenhausträger zugeht. Er hat keine Rückwirkung. Die Verarbeitung Ihrer Daten bis zu diesem Zeitpunkt bleibt rechtmäßig.«
14. Der Verantwortliche sollte nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO / § 11 Abs. 1 DSG-EKD / § 8 Abs. 5 KDG; Erwägungsgrund 42; dies folgt auch aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht, die Art. 5 Abs. 2 DS-GVO / § 5 Abs. 2 DSG-EKD / § 7 Abs. 2 KDG statuiert).
15. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist eine Erfüllung der Anforderungen an die » Informiertheit des Patienten« gem. Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG nicht notwendig (»Informationspflicht«) (Erwägungsgrund 32 und 42).
Soweit vertreten wird, die in den Artikeln 13 und 14 DS-GVO / §§ 17 und 18 DSG-EKD / §§ 15 und 16 KDG genannten Informationen stellten Mindestanforderungen dar, weshalb es im jeweiligen Einzelfall notwendig sei, den Betroffenen weitere für die wirksame Einwilligung notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Beispielhaft seien hier nachfolgende genannt:
– die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
– die Rechtsgrundlage, auf welcher die Datenverarbeitung erfolgen darf,
– die Speicherdauer der personenbezogenen Daten
– usw.
Hinsichtlich der Information der Patienten gem. Art. 12 ff., insbesondere Art. 13 DS-GVO / §§ 16 ff., insbesondere § 17 DSG-EKD / § 14 ff., insbesondere § 15 KDG bewegt sich das Informationsbedürfnis auf einer anderen Ebene. Der Patient erhält ohnehin sämtliche der in den Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG genannten Informationen in Form von speziellen datenschutzrechtlichen Hinweisen von der Krankenhausverwaltung. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Hinweise unter VI.1 verwiesen. Dem Patienten diese Informationen »doppelt« zukommen zu lassen, erscheint aus keinem Grunde angezeigt.
27 Hinsichtlich der genauen Definitionen vgl. die Ausführungen unter III.2.4.
28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
29 Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 67.
30 Ellenberger, in: Palandt, Einf. v. § 104, Rz. 2.
31 Vgl. hierzu Kamps, MedR 1985, 200 ff.
32 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 67, 68.
33 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 67, 68.
34 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 70.
35 Kampert, in: Sydow, Europäische DS-GVO, Handkommentar, Aufl. 2017, Art. 9, Rz. 1.
36 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
37 Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016).
38 BayLDA, EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Das BayLDA auf dem Weg zur Umsetzung der Verordnung, IX. Einwilligung nach der DS-GVO, 26.10.2016.
39 Vgl. hierzu etwa § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG a.F.
40 Schulz, in: Gola, DS-GVO, Kommentar 2017, Art. 9, Rz. 29.
41 BT-Drs. 17/10488, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, 15.08.2012, S. 27.
42 Ingold, in: Sydow, Art. 7 Rz. 30.
43 Ingold, in: Sydow, Art. 7 Rz. 32.
44 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 41.
45 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7, Rz. 42–45.
46 Beschluss vom 23.10.2006, Az.: 1 BvR 2027/02.
47 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7, Rz. 42–45.
48 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 46, 47.
49 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 52, 53.
50 BT-Drs. 16/12011 vom 18.02.2009, S. 33, Zu Nummer 5 (§ 28).
51 Schulz, in: Gola, DS-GVO, Kommentar, 2017, Art. 7 Rz. 21.
52 Ingold, in: Sydow, EU-DS-GVO Kommentar, 2017, Art. 7 Rz. 28.
53 Ingold, in: Sydow, Art. 7 Rz. 33.
V Ärztliche Schweigepflicht
1 Allgemeines
Der Schutz sensibler Patientendaten hat nicht nur im Krankenhaus als Institution, sondern insbesondere auch im Innenverhältnis zwischen Arzt und Patient eine besondere Bedeutung.54 Hier erfolgt der Schutz des Patienten vor einer unbefugten Offenbarung seiner Daten durch das Gebot der Schweigepflicht des Arztes. Die ärztliche Schweigepflicht ist Ausdruck der Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt und damit auch Voraussetzung für den Behandlungserfolg. Nur wenn sich der Patient sicher sein kann, dass alles, was er seinem Arzt anvertraut, auch tatsächlich geheim bleibt, wird er diesem sämtliche für die Behandlung wichtigen Informationen offenbaren.
Das BVerfG hat dies wie folgt formuliert:
»Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit – im Ganzen gesehen – der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.«55
2 Grundlagen der Verschwiegenheitspflicht
In den berufsständischen Regelungen für die Ärzte (Musterberufsordnung)56 findet sich zur Schweigepflicht § 9:
§ 9 Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
Im Strafgesetzbuch ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht in § 203 StGB sogar mit einer Strafe belegt. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
»wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.«
Gemäß § 203 Abs. 6 StGB liegt das Strafmaß sogar bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Dieser schärfere Strafrahmen sollte insbesondere im Auge behalten werden, wenn z. B. Angehörige von Unternehmen an einen Arzt mit der Bitte herantreten, Patientenlisten gegen Entgelt zu erhalten, um an diese Patienten später mit kommerziellen Interessen heranzutreten (z. B. Verkauf von bestimmten Nahrungsmitteln oder Hilfsmitteln).
Der Titel des § 203 StGB lautet allgemein »Verletzung von Privatgeheimnissen« und die Verschwiegenheitspflicht trifft auch andere Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Eheberater etc.). Die Privatgeheimnisse der Bürger werden somit in allen Lebensbereichen umfassend geschützt. Insgesamt wird an der Vorschrift des § 203 StGB deutlich, dass die Verschwiegenheitspflicht sehr ernst zu nehmen ist, da eine Verletzung durchaus empfindliche Konsequenzen haben kann. Im Folgenden werden die Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht sowie mögliche Ausnahmen von dieser Verpflichtung anhand der Voraussetzungen des § 203 StGB für eine Strafbarkeit näher beleuchtet.
3 Tatbestandsvoraussetzungen des § 203 StGB
3.1 Geschütztes Rechtsgut
Durch § 203 StGB wird das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt, wonach jeder Betroffene grundsätzlich selbst entscheiden kann, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen.57 Damit schützt die Vorschrift den persönlichen Lebens- und Geheimbereich derjenigen Personen, die sich bestimmten Berufsgruppen offenbaren müssen und weitgehend darauf vertrauen, von den Trägern dieser Berufe in ihren Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt zu werden.
3.2 Täterkreis
3.2.1 Täterkatalog des § 203 StGB
Bei der Frage, welche Personen sich wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen können, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 203 StGB um ein so genanntes »Sonderdelikt« handelt. Das heißt, lediglich die in der Vorschrift explizit genannten Personen kommen als taugliche Täter für die Straftat in Frage. Der Täterkatalog des § 203 Abs. 1 StGB ist insofern abschließend und legt den Kreis der möglichen Täter genau fest.
§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Angehörigen von Heilberufen. Ausdrücklich aufgeführt sind dabei die Ärzte. Gleichzeitig zählt § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber auch sämtliche Angehörige sonstiger Heilberufe zum Täterkreis, deren Ausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Hierzu gehören unter anderem
• Krankenschwestern,
• Krankenpfleger,
• Kinderkrankenschwestern/-pfleger,
• Hebammen,
• Entbindungspfleger,
• Krankengymnasten/-innen,
• Masseure/-innen,
• Altenpfleger/-innen,
• Medizinisch-technische Assistenten/-innen,
• Pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen,
• Arzthelfer/-innen,
• Medizinische Bademeister/-innen,
• Diätassistenten/-innen,
• Physiotherapeuten/-innen,
• Logopäden/-innen,
• Ergotherapeuten/-innen usw.58
Darüber hinaus bezieht sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB auch auf die berufsmäßig tätigen Gehilfen der Angehörigen von Heilberufen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Berufsmäßig tätiger Gehilfe ist, wer eine unterstützende Tätigkeit für den in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Angehörigen eines Heilberufs ausübt.59 Der Begriff »Gehilfe« ist dabei nicht etwa als untergeordnete Tätigkeit, sondern im Sinne einer Handreichung/Unterstützung zu verstehen. Hierunter fallen z. B.
• Sprechstundenhilfen,
• Sekretärinnen,
• Technisches Bedienungspersonal von ärztlichen Apparaturen,
• Labor- oder Röntgenabteilungspersonal usw.60
Zur Gruppe der Personen, die bei Angehörigen von Heilberufen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, zählen z. B.
• famulierende Medizinstudenten oder
• in Ausbildung befindliche Schüler/-innen.61
Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass neben den Ärzten auch der überwiegende Teil aller selbst entfernt in das Behandlungsgeschehen eingebundener nichtärztlicher Mitarbeiter eines Krankenhauses der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
3.2.2 Exkurs: Zählt das gesamte Verwaltungspersonal ebenfalls zum Täterkreis?
Beim Begriff der berufsmäßig tätigen Gehilfen ist jedoch strittig, inwieweit zu diesen auch die mit der rein verwaltungstechnischen Abwicklung des Behandlungsgeschehens befassten Mitarbeiter zählen. Die Arbeit in der Verwaltung des Krankenhauses (z. B. Abrechnung) unterstützt zwar im weitesten Sinne auch die Arbeit des Arztes, da dieser hiervon entlastet wird, sie steht jedoch nicht unmittelbar mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang, sondern erfolgt erst im Anschluss an die Behandlung. Aus diesem Grund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter der Verwaltung nicht als ärztliche Gehilfen anzusehen sind und damit nicht unmittelbar zum möglichen Täterkreis des § 203 StGB gehören.62
Das OLG Oldenburg hat demgegenüber die in der Verwaltung tätigen Mitarbeiter bis hin zum Verwaltungsdirektor in den Kreis der ärztlichen Gehilfen einbezogen, weil ihre Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit derjenigen des Arztes stehe und eine effektive ärztliche Behandlung erst ermögliche. Der innere Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten sei gegeben, wenn der Arzt die Tätigkeit des Gehilfen ohne die organisationsbedingte Arbeitsteilung mit erledigen müsste, um die Behandlung des Patienten durchführen zu können.63 Das Gericht hat somit entscheidend darauf abgestellt, dass auch die verwaltungsmäßige Abwicklung des Behandlungsverhältnisses den Arzt in seiner Tätigkeit entlastet und damit unterstützt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem einzelnen Arzt zustande kommt. Dem trägt das OLG Oldenburg im Ergebnis Rechnung, indem es nicht nur den Arzt, sondern auch die mit der verwaltungstechnischen Abwicklung des Behandlungsgeschehens befassten und insoweit mit Patientendaten in Berührung kommenden Krankenhausmitarbeiter der Schweigepflicht unterwirft.
Nach der hier vertretenen Auffassung sind mithin auch die Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung – soweit sie mit patientenbezogenen Informationen in Berührung kommen – dem Kreis der Schweigepflichtigen nach § 203 StGB zuzuordnen und können sich grundsätzlich gemäß § 203 StGB strafbar machen, wenn sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Im Einzelfall kann fraglich sein, inwieweit diese Mitarbeiter auf diesen Umstand nochmals gesondert hingewiesen werden sollten. Ein solcher Hinweis kann auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durchaus sinnvoll sein.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob tatsächlich auch die Verwaltungsleitung noch unmittelbar zu den ärztlichen Gehilfen zählt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ist aber zu beachten, dass sich die Verwaltungsleitung möglicherweise zumindest wegen der Anstiftung zu einer Straftat selbst strafbar machen könnte, wenn sie Mitarbeitern Dienstanweisungen gibt, durch die diese gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen würden.
3.2.3 Welche Berufsgruppen sind keine ärztlichen Gehilfen?
Die Grenze zwischen ärztlichen Gehilfen und sonstigen Mitarbeitern im Krankenhaus wird üblicherweise dort gezogen, wo es sich um Verrichtungen handelt, die lediglich die äußeren Bedingungen für die ärztliche Tätigkeit betreffen. Beispielhaft genannt werden in diesem Zusammenhang
• Reinigungskräfte,
• Pförtner oder
• Wartungs- und Servicepersonal von technischen Geräten, aber auch
• sonstige Dienstleister, die z. B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (AV) für das Krankenhaus tätig werden.
Diese Mitarbeiter sind nach überwiegender Ansicht nicht dem Täterkreis des § 203 StGB zuzuordnen.64 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie den Schutz sensibler Patientendaten bei ihrer Tätigkeit nicht zu beachten haben, sondern hätte lediglich zur Folge, dass sie sich bei einer Verletzung von Privatgeheimnissen nicht gemäß § 203 StGB strafbar machen können.
Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft hatten diesbezüglich in der Vergangenheit immer schon die Möglichkeit der so genannten »förmlichen Verpflichtung« nach dem Verpflichtungsgesetz.65 Zum Täterkreis gehören gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch alle Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden sind. Durch die förmliche Verpflichtung können somit diejenigen Berufsgruppen im Krankenhaus, die nicht zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen zählen, in den Täterkreis des § 203 StGB einbezogen werden mit der Folge, dass sie sich bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht strafbar machen. Die Möglichkeit einer förmlichen Verpflichtung ist aber ausschließlich Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vorbehalten, da unter § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB i. V. m. § 1 Abs. 1 VerpflG nur Personen fallen, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle beschäftigt oder für sie tätig sind, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Krankenhäuser in privater oder kirchlicher Trägerschaft hatten demgegenüber in der Vergangenheit lediglich die Möglichkeit, die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen gemäß § 5 BDSG alte Fassung66 auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung konnte aber im Gegensatz zur förmlichen Verpflichtung bei einem Verstoß keine strafrechtlichen, sondern allenfalls arbeitsrechtliche oder zivilrechtlich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich ziehen. Es war Krankenhäusern in privater oder kirchlicher Trägerschaft somit nicht möglich, diejenigen Berufsgruppen, die nicht berufsmäßig tätige Gehilfen sind, in den Täterkreis des § 203 StGB einzubeziehen. Diese gesetzliche Lücke hat der Gesetzgeber jedoch durch die im Folgenden erläuterten Änderungen in § 203 StGB geschlossen67:
3.2.4 Neuregelungen zur strafrechtlichen Verpflichtung
Da bislang in die ärztliche Schweigepflicht lediglich die berufsmäßigen Gehilfen dieser Berufsgeheimnisträger und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, einbezogen waren, hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 203 StGB auch Dritte, die in anderer Form an der Berufsausübung eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken, in den Straftatbestand des § 203 StGB einbezogen.68
3.2.4.1 Inhalt der Gesetzesänderung
Die Neuregelungen sind insbesondere in § 203 Abs. 3 und 4 StGB zu verzeichnen und sehen im Einzelnen Folgendes vor:
• Berufsgeheimnisträger sind berechtigt, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen zu offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die sonstigen mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).
• Der Berufsgeheimnisträger macht sich jedoch selbst strafbar, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, es sei denn, es handelt sich bei der mitwirkenden Person selbst um einen Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwalt; § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB).
• Die sonstige mitwirkende Person macht sich strafbar, wenn sie ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt an Dritte weitergibt (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB).
• Die sonstige mitwirkende Person macht sich darüber hinaus strafbar, wenn sie sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB).
• Zusammen mit der Erweiterung des Anwendungskreises der Schweigepflicht auf mitwirkende Personen wurde außerdem das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53a StPO und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO entsprechend ausgeweitet.69
3.2.4.2 Sonstige mitwirkende Person
In Abgrenzung zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen und den in Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen werden vom Begriff der »sonstigen mitwirkenden Personen« diejenigen erfasst, die zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirken, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden werden und Beiträge dazu leisten, allerdings ohne in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert zu sein.70 Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist.71
Grundlage der sonstigen Mitwirkung einer nicht in den Betrieb des Geheimnisträgers eingegliederten Person kann insbesondere ein Vertragsverhältnis sein. Darunter fallen nicht nur der unmittelbare Vertrag zwischen Berufsgeheimnisträger und dem selbständig tätigen Vertragspartner, sondern in mehrstufigen Auftragsverhältnissen auch vertragliche Verbindungen des Auftragnehmers mit seinen Angestellten oder den – im Einvernehmen mit dem Berufsgeheimnisträger – beauftragten weiteren Unterauftragnehmern.72
Laut Gesetzesbegründung können Beispiele für derartige mitwirkende Tätigkeiten insbesondere sein:
• Schreibarbeiten,
• Rechnungswesen,
• Annahme von Telefonanrufen,
• Aktenarchivierung und -vernichtung,
• Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, beispielsweise auch von entsprechend ausgestatteten medizinischen Geräten,
• Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten oder
• Mitwirkung an der Erfüllung von buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.73
Damit werden insbesondere die klassischen Anwendungsfälle einer AV angesprochen.
Zu beachten ist aber, dass es einer Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht bedarf, wenn die mitwirkende Person selbst Berufsgeheimnisträger, das heißt bereits nach § 203 Abs. 1 und 2 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet ist (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater etc.). Dies wird damit begründet, dass eine zusätzliche Geheimhaltungsverpflichtung bei diesen Personengruppen keinen Mehrwert bringen würde.74
3.2.4.3 Rechtsfolgen der Gesetzesänderung
Durch die Gesetzesänderung wird in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB klargestellt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an sonstige mitwirkende Personen durch den Berufsgeheimnisträger kein unbefugtes Offenbaren darstellt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist.
Gleichzeitig wurde jedoch in § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB ein neuer Straftatbestand für Berufsgeheimnisträger geschaffen. Der Berufsgeheimnisträger macht sich selbst strafbar, wenn er einer anderen Person die Mitwirkung an seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht hat, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die mitwirkende Person über die Pflicht zur Geheimhaltung belehrt wurde. Diese Vorschrift findet auch auf mitwirkende Personen Anwendung, die sich ihrerseits befugtermaßen weiterer Personen bedienen. Berufsgeheimnisträger müssen somit seit dem Inkrafttreten der Neuregelung75 bei der Einschaltung externer Dienstleister die Einhaltung der Verpflichtung im Sinne des § 203 StGB sicherstellen, um sich nicht dem Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB auszusetzen.
3.2.4.4 Mögliche Fallgestaltungen des Einsatzes sonstiger mitwirkender Personen
Im Rahmen der Mitwirkung einer sonstigen Person an der Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers sind folgende Fallgestaltungen denkbar:
• Eine Einzelperson wirkt als sonstige Person an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mit;
• ein Unternehmen wirkt als Dienstleister (= sonstige Person) an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mit.
3.2.4.5 Umsetzungsmöglichkeiten für die Verpflichtung nach § 203 StGB
In beiden möglichen Fallgestaltungen (Einzelperson oder Unternehmen als sonstige Person) gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung nach § 203 StGB entweder
• über eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB (also unabhängig von einem AV-Vertrag) vorzunehmen. Sofern eine Fallgestaltung vorliegt, der eine Auftragsverarbeitung zugrunde liegt, würden somit bei dieser Variante sowohl eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB als auch ein AV-Vertrag vorliegen. Die gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB ist je nach Fallkonstellation mit Blick auf eine für den Berufsgeheimnisträger tätige Einzelperson76 oder ein für den Berufsgeheimnisträger tätiges Unternehmen77 zu formulieren.
oder
• über eine Regelung in einem AV-Vertrag sicherzustellen.78 Dies ist allerdings nur möglich, wenn es sich um eine Fallgestaltung handelt, der eine AV zugrunde liegt. Da sämtliche Berufsgruppen nach § 203 StGB verpflichtet werden müssen, die nicht als berufsmäßig tätige Gehilfen zu qualifizieren sind, dürfte in der Regel eine AV mit entsprechendem AV-Vertrag vorliegen. Diese Konstellation hatte auch der Gesetzgeber im Blick, als er die Neuregelung in § 203 StGB getroffen hat.79 Möglicherweise sind aber auch Fallgestaltungen denkbar, in denen die Mitwirkung an der Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers nicht auf Grundlage einer AV erfolgt, die mitwirkende Person aber gleichwohl nicht als berufsmäßig tätiger Gehilfe zu qualifizieren ist, sodass eine Verpflichtung nach § 203 StGB vorzunehmen ist. Beispiele hierfür können ein für das Krankenhaus tätiger Gärtner oder Handwerker oder das im Krankenhaus eingesetzte Reinigungspersonal sein. In einem solchen Fall müsste die strafrechtliche Verpflichtung mangels AV-Vertrag über eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB erfolgen.
Beide Varianten (gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB oder Regelung in einem AV-Vertrag) sind rechtlich zulässig.
Unabhängig davon, welche Variante zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 203 StGB gewählt wird, ist jeweils zu beachten, dass für eine wirksame Verpflichtung die relevanten Rechtsvorschriften abgedruckt werden müssen.80
Bei der Frage, welche der oben aufgeführten Varianten zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 203 StGB gewählt werden sollte, können folgende Aspekte eine Rolle spielen:
Für eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB kann sprechen, dass der datenschutzrechtlich gemäß Art. 28 DS-GVO erforderliche AV-Vertrag und die Einhaltung der Vorgaben des § 203 StGB voneinander zu trennen sind, da es sich hierbei um unterschiedliche Rechtskreise handelt. Zu beachten ist dabei, dass gemäß § 203 StGB sämtliche Berufsgruppen zu verpflichten sind, die nicht berufsmäßig tätige Gehilfen des Berufsgeheimnisträgers sind, aber gleichwohl an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken. Es ist also denkbar, dass nicht jegliche Fallgestaltung, in der eine Verpflichtung gemäß § 203 StGB erfolgen muss, auch gleichzeitig den Abschluss eines AV-Vertrages gemäß Art. 28 DS-GVO nach sich zieht. Daher kann es sich anbieten, die Verpflichtung nach § 203 StGB (unabhängig davon, ob diese für eine Einzelperson oder ein Unternehmen erfolgt) grundsätzlich getrennt und unabhängig von etwaigen AV-Verträgen gemäß Art. 28 DS-GVO vorzunehmen, um nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob in der jeweiligen Fallgestaltung sowohl ein AV-Vertrag als auch eine Verpflichtung nach § 203 StGB erforderlich sind. Darüber hinaus kann für eine gesonderte strafrechtliche Verpflichtung nach § 203 StGB sprechen, dass im Falle von Änderungen, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei der Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB erforderlich werden könnten, nicht gleichzeitig auch eine Anpassung des jeweiligen AV-Vertrages erfolgen müsste. Spätere Änderungen können sich gegebenenfalls im Laufe der Zeit durch Anforderungen aus der Rechtsprechung ergeben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind.
In Fällen, in denen ein AV-Vertrag notwendig ist und gleichzeitig eine Verpflichtung nach § 203 StGB erfolgen muss, kann es demgegenüber empfehlenswert sein, die Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB in den AV-Vertrag zu integrieren bzw. die Verpflichtung nach § 203 StGB über Regelungen im AV-Vertrag sicherzustellen, um nicht zwei gesonderte Regelungen treffen zu müssen.
3.2.4.6 Zuständigkeit für die Verpflichtung
Der Berufsgeheimnisträger kann entweder die mitwirkende Person selbst zur Geheimhaltung verpflichten oder dies auf andere übertragen. In mehrstufigen Auftragsverhältnissen kann dies bedeuten, dass der Berufsgeheimnisträger die von ihm beauftragte mitwirkende Person selbst verpflichtet und sie gleichzeitig – beispielsweise durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, ihre ausführenden Mitarbeiter oder auch weitere Unterauftragnehmer, soweit der Berufsgeheimnisträger eine Unterbeauftragung gestattet, auf gleiche Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten.81
Zunächst sind danach betroffene Ärzte selbst für die Vornahme der Verpflichtung zuständig. Da diesbezüglich jedoch eine Delegationsmöglichkeit besteht, kann die Vornahme der Verpflichtung auch durch den Krankenhausträger sichergestellt werden. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund sinnvoll sein, dass in der Regel die vertragliche Abrede mit einem Dienstleister im Rahmen einer AV nicht durch einzelne Ärzte, sondern durch den Krankenhausträger getroffen wird. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung könnte hierzu beispielsweise eine Delegation der Durchführung der Verpflichtung auf den Krankenhausträger in Arbeits- oder Dienstverträge betroffener Berufsgeheimnisträger aufgenommen werden.
3.2.4.7 Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des »dafür Sorge Tragens«
Berufsgeheimnisträger setzen sich gemäß § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB selbst dem Vorwurf der Strafbarkeit aus, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dazu kann es im Rahmen der Umsetzung der strafrechtlichen Verpflichtung nach § 203 StGB auch notwendig sein, dass entweder eine für den Berufsgeheimnisträger tätige Einzelperson oder ein Unternehmen zusichert, dass von der Einzelperson bzw. durch das Unternehmen eingesetztes Personal sowie gegebenenfalls das von Subunternehmen eingesetzte Personal rechtswirksam nach § 203 StGB verpflichtet wird. Im Rahmen einer solchen Fallgestaltung sichert die Einzelperson bzw. das Unternehmen zu, dass alle mit der Verarbeitung von Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, befassten Beschäftigten und andere für das Unternehmen tätige Personen, die damit befasst sind, sich in Textform dazu verpflichtet haben, über die ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, und diese über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden.
Inwieweit in Fallkonstellationen, in denen sich die sonstige mitwirkende Person weiterer mitwirkender Personen bedient, durch derartige Regelungen in gesonderten Verpflichtungserklärungen nach § 203 StGB bzw. im AV-Vertrag das Tatbestandsmerkmal des »dafür Sorge Tragens« erfüllt wird, kann derzeit allerdings nicht mit letzter Sicherheit eingeschätzt werden. Auch die juristische Kommentarliteratur gibt hierüber bislang wenig Aufschluss.82 Sollten hieran Zweifel bestehen, könnte diesbezüglich eine weitergehende vertragliche Absicherung erfolgen. Hierzu könnten beispielsweise vertragliche Abreden über Möglichkeiten des Berufsgeheimnisträgers zu stichprobenartigen Überprüfungen der vorgenommenen Verpflichtungen oder geeignete Nachweise durch den jeweiligen Dienstleister getroffen werden, z. B. wie folgt: »Der Auftraggeber/Berufsgeheimnisträger ist berechtigt, jederzeit einen geeigneten Nachweis über die rechtswirksame Verpflichtung nach § 203 StGB des durch den Auftragnehmer / das Unternehmen eingesetzte Personal sowie gegebenenfalls das von Subunternehmen eingesetzte Personal zu verlangen.«
In Fallkonstellationen, denen eine AV zugrunde liegt, könnten derartige Abreden im AV-Vertrag getroffen werden. In Fällen, in denen die Mitwirkung an der Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers nicht auf Grundlage einer AV erfolgt, dürfte die Zusammenarbeit anderweitig vertraglich geregelt sein (z. B. bei einem Handwerker durch einen Werkvertrag), sodass solche Abreden in diesen Verträgen geregelt werden könnten.
3.2.4.8 Datenschutzrechtliche Verpflichtung nach Art. 28 DS-GVO
Hiervon getrennt zu sehen ist die ab dem Geltungsbeginn der DS-GVO83 erforderliche Verpflichtungserklärung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO, die für den Bereich der AV-Verträge zu erfolgen hat.84 Diese Verpflichtungserklärung hat einen anderen Inhalt als die Verpflichtung nach § 203 StGB, da sie keine strafrechtlichen Folgen nach sich zieht. Die Verpflichtung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO ersetzt die bisherige datenschutzrechtliche Verpflichtung nach § 5 BDSG alte Fassung85. Zusätzlich zur Verpflichtung nach § 203 StGB ist somit für den Bereich der AV-Verträge eine datenschutzrechtliche Verpflichtung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO vorzunehmen.
Auch wenn die bisherige datenschutzrechtliche Verpflichtung nach § 5 BDSG alte Fassung mit dem Geltungsbeginn der DS-GVO entfallen ist, können auch die eigenen Beschäftigten nach wie vor zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO (vgl. Art. 5 DS-GVO) verpflichtet werden. Hierfür kann die Verpflichtungserklärung, die für den Bereich der AV-Verträge gemäß Art. 28 Abs. 3b DS-GVO verwendet wird, ebenfalls Verwendung finden.
3.2.4.9 Umsetzung der Verpflichtungen – verbändeübergreifende Muster
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat verbändeübergreifend mit Herstellerverbänden und Ärzteschaft in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe verschiedene Muster zur Umsetzung der Pflichten, die aus der Neuregelung des § 203 StGB resultieren, entwickelt. Folgende Verbände haben an der Erstellung dieser Muster mitgewirkt:
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Muster, durch die sämtliche oben dargestellten Fallkonstellationen abgedeckt werden:86

















3.3 Fremdes Geheimnis
§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses unter Strafe. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind87 und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben würde.88 Dies setzt zunächst voraus, dass die Tatsache nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt ist. Dazu muss nicht einmal zwingend der betroffene Geheimnisträger selbst gehören. Auch eine vom Arzt dem Patienten verschwiegene Krankheit stellt grundsätzlich ein durch § 203 StGB geschütztes Geheimnis dar, obwohl der Patient selbst hiervon keine Kenntnis hat.89 Das Erfordernis einer beschränkten Anzahl von Personen ist auch noch dann erfüllt, wenn es sich bei den möglichen Mitwissern um eine bloß überschaubare Zahl handelt. Erst wenn die Tatsache zur Kenntnis beliebiger Dritter öffentlich ist, gilt sie nicht mehr als geheim.90
Grundsätzlich ist der Begriff des Geheimnisses weit auszulegen. Er umfasst z. B.
• die Art der Krankheit und deren Verlauf, Anamnese, Diagnose, Therapie und Prognose;
• psychische Auffälligkeiten, körperliche und geistige Mängel;
• Patientenakten, Röntgenaufnahmen;
• Untersuchungsmaterial und Untersuchungsergebnisse sowie
• sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten.91
Auch der Name eines Patienten und schon die Tatsache seiner Behandlung können ein Geheimnis darstellen, wenn diese Umstände nicht einem unüberschaubaren Personenkreis bekannt sind.92 Die Schweigepflicht über die bloße Tatsache der Behandlung gilt jedoch nicht gegenüber der Krankenhausverwaltung, da dieser die Identität aller stationären oder in einer Institutsambulanz behandelten Patienten allein aus Abrechnungsgründen bekannt sein muss.
Fremd ist das Geheimnis, wenn es aus Sicht des Arztes andere Personen (Patienten oder Dritte) betrifft. Ein ausschließlicher Patientenbezug ist mithin nicht erforderlich. Geschützt werden auch Informationen über Dritte, die der Patient dem Arzt anvertraut.93
3.4 Kenntnis im Rahmen der ärztlichen Funktion
Das Geheimnis muss dem Arzt in seiner Eigenschaft und Funktion als Arzt entweder anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sein. In der Funktion als Arzt bedeutet, dass der Patient das Geheimnis mitteilt, gerade weil die betreffende Person Arzt ist.94 Dabei muss die Mitteilung nicht notwendigerweise während der Sprechstunde oder Behandlung, sondern kann auch z. B. auf der Straße oder bei gesellschaftlichen Anlässen erfolgen, solange die betreffende Person in ihrer beruflichen Eigenschaft als Arzt angesprochen wird.95 Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Kenntnis nur »bei Gelegenheit«, etwa im Rahmen einer privaten gesellschaftlichen Festivität oder im Bekanntenkreis außerhalb der Berufsausübung oder durch illegale Einsicht in Patientenakten, erlangt worden ist.96
Anvertraut wird das Geheimnis einem Arzt, wenn es ihm im inneren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise unter »dem Siegel der Verschwiegenheit« mitgeteilt wird.97 Sonst bekannt geworden ist das Geheimnis dem Arzt, wenn er es auf andere Weise, jedoch gleichfalls im inneren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs erfahren hat. Hierzu gehören z. B. auch von einem Arzt bei einem Hausbesuch gemachte Beobachtungen oder mitgehörte Gespräche von Familienangehörigen des Patienten. Ausreichend ist es, wenn gerade die Berufsausübung als Arzt die Möglichkeit der ungehinderten Kenntnisnahme verschafft hat.98 Dies gilt auch schon für Beobachtungen, die der Schweigepflichtige bei der Anbahnung des Behandlungsverhältnisses macht.99
3.5 Unbefugtes Offenbaren
Der Tatbestand des § 203 StGB belegt nicht jede Offenbarung eines Privatgeheimnisses mit Strafe, sondern nur die unbefugte Offenbarung. Offenbarung ist dabei jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten, auch an einen anderen nach § 203 StGB selbst Schweigepflichtigen, der das Geheimnis noch nicht oder nicht sicher kannte, es sei denn, der Dritte ist ebenfalls in das Behandlungsgeschehen eingebunden.100 Bei mündlichen Mitteilungen reicht die Kenntnisnahme des Dritten, bei einem Schriftstück liegt ein Offenbaren des Geheimnisses vor, wenn dem Dritten der Gewahrsam an dem Schriftstück mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird.101 Dies ist auch durch Unterlassen möglich, wenn z. B. der Arzt seine Patientenakten unbeaufsichtigt offen liegen lässt und dadurch die Einsichtnahme durch unbefugte Dritte ermöglicht.102 Gleichgültig ist auch, ob die Mitteilung an den Dritten »vertraulich« erfolgt.103
Unbefugt ist die Offenbarung, wenn sie ohne Zustimmung desjenigen erfolgt, den das Geheimnis betrifft, und auch sonst kein Recht zur Mitteilung besteht.104 Ein Recht zur Mitteilung kann sich aus
• gesetzlichen Vorschriften, die eine Offenbarung des Geheimnisses vorschreiben oder erlauben (gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen),
• aus der Einwilligung des Betroffenen oder
• aus anderen Rechtsinstituten (Wahrnehmung berechtigter Interessen, rechtfertigender Notstand) ergeben.
Damit gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass eine Offenbarung von Privatgeheimnissen nur zulässig ist, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage existiert oder der Betroffene eingewilligt hat.105 Im Folgenden werden die soeben aufgeführten Offenbarungsbefugnisse im Einzelnen näher beleuchtet.
4 Gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen
Für den Krankenhausbereich resultieren aus den unterschiedlichsten Gesetzen Befugnisse oder Verpflichtungen, bestimmte Informationen, die den Krankenhausaufenthalt des Patienten betreffen und die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, gegenüber Behörden oder anderen Beteiligten des Gesundheitswesens mitzuteilen. Sofern die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auf solchen gesetzlichen Vorschriften beruht, ist sie nicht unbefugt und damit nicht gemäß § 203 StGB strafbar. Beispielhaft für derartige gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen seien folgende Vorschriften genannt:
• §§ 6 bis 15 Infektionsschutzgesetz (IfSG)106: Die §§ 6 und 7 IfSG definieren umfangreiche Kataloge meldepflichtiger Krankheiten bzw. meldepflichtiger Nachweise von Krankheitserregern. Gemäß § 8 IfSG sind z. B. Ärzte in Krankenhäusern, Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern, Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe etc. zur Meldung oder Mitteilung von Erkrankungen bzw. Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet. Diese können dann die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dadurch drohenden Gefahren ergreifen.
• § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten): Gemäß § 138 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer der in der Vorschrift genannten Katalogstraftaten zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen. Anzeigepflichtig ist hiernach das Vorhaben oder die Ausführung besonderer Schwerststraftaten wie z. B. Mord, Totschlag, Raub, Brandstiftung etc.107
• §§ 18 bis 20 Personenstandsgesetz (PStG)108: Gemäß § 18 PStG muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Gemäß § 19 Nr. 2 PStG ist nachrangig zu den Eltern anzeigepflichtig jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war (z. B. Arzt oder Hebamme). Bei Geburten in Krankenhäusern ist gemäß § 20 PStG der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Gemäß § 28 PStG muss zudem der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern ist gemäß § 30 PStG der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
• § 202 SGB VII109: Danach haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden.
• § 100 Abs. 1 SGB X110: Danach ist der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich ist und
– es gesetzlich zugelassen ist oder
– der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Krankenhäuser.
Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei § 100 Abs. 1 SGB X in der Reihe der genannten Vorschriften um ein Negativbeispiel handelt. Die Vorschrift beinhaltet selbst keine Grundlage zur Offenbarung von Patientengeheimnissen, sondern bestätigt nur, dass hierzu eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen benötigt wird. Sollten sich also z. B. Krankenkassen auf § 100 Abs. 1 SGB X als Grundlage für eine Datenübermittlung berufen, kann dies mit dem Argument abgelehnt werden, dass § 100 Abs. 1 SGB X keine derartige Grundlage bietet, sondern diese anderweitig benannt werden muss.
5 Einwilligung des Patienten
Die Befugnis zur Offenbarung vertraulicher Informationen kann sich darüber hinaus aus der Einwilligung des Betroffenen ergeben. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung und deren unterschiedliche Formen wird auf die Ausführungen unter IV. verwiesen.
6 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Neben den bisher dargestellten Möglichkeiten, dass gesetzliche Vorschriften die Offenbarung vertraulicher Informationen erlauben oder vorschreiben oder der Patient mit der Offenbarung einverstanden ist, existieren zwei weitere Rechtsinstitute, bei deren Vorliegen die Weitergabe vertraulicher Daten zulässig sein kann: Die Wahrnehmung berechtigter Interessen und der rechtfertigende Notstand.
Die so genannte Wahrnehmung berechtigter Interessen oder Wahrung eigener Interessen bedeutet, dass das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Informationen hinter eigenen berechtigten Interessen des Arztes zurückstehen muss, die dieser nur durch eine Offenbarung der vertraulichen Informationen verfolgen kann. Als klassische Beispiele werden in diesem Zusammenhang folgende Fallkonstellationen genannt:
• Notwendigkeit der Offenbarung von Einzelheiten aus dem Behandlungsgeschehen, um sich vor Gericht gegen den Vorwurf einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung verteidigen zu können111,
• Notwendigkeit der Offenbarung von Einzelheiten aus dem Behandlungsgeschehen zur gerichtlichen Durchsetzung einer Honorarforderung gegen den Patienten.112
7 Rechtfertigender Notstand
Die Befugnis zur Offenbarung von Patientengeheimnissen besteht darüber hinaus zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter.113 Diese Fallkonstellation wird mit dem Begriff des so genannten rechtfertigenden Notstands bezeichnet und ist in § 34 StGB gesetzlich verankert. Nach dieser Vorschrift handelt nicht rechtswidrig,
»wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen […] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.«
Eine solche Notstandssituation zeichnet sich dadurch aus, dass eine unmittelbar drohende Gefahr nicht anders als durch den Bruch der Schweigepflicht abwendbar ist. Darüber hinaus muss bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das gefährdete Rechtsgut wesentlich schwerer wiegen als das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung seiner Daten.114 Dies ist im Einzelfall anhand aller relevanten Umstände sorgfältig abzuwägen. Typische Fallgruppen, in denen die Nichtbeachtung der ärztlichen Schweigepflicht aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes für zulässig gehalten wird, sind:
• Kindesmisshandlung
In Fällen des Verdachts auf Kindesmisshandlung besteht eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit und gegebenenfalls sogar das Leben des betroffenen Kindes, da es sich bei Misshandlungen in der Regel nicht um Einzelfälle handelt, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach eine akute Wiederholungsgefahr besteht. Das Kind kann durch eine Anzeige des Verdachts der Misshandlung beim Jugendamt oder der Polizei vor weiteren drohenden Verletzungen geschützt werden. Nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen geht der Schutz des Kindes vor weiteren Misshandlungen der ärztlichen Schweigepflicht vor. Eine Anzeige ist somit als angemessene Maßnahme zum Schutz des Kindes anzusehen.115 Bei der Frage der Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Kindes könnte allenfalls überlegt werden, ob es im Einzelfall möglich ist, als »milderes Mittel« anstatt der Polizei zunächst das Jugendamt zu informieren. Die Abwägung, ob das Jugendamt oder die Polizei informiert wird, ist im Einzelfall anhand des jeweiligen Gefährdungsgrades zu treffen (je akuter die Gefahr, desto mehr spricht für ein sofortiges Einschalten der Polizei). Das Jugendamt hat gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII116 seinerseits die Polizei einzuschalten, sofern deren sofortiges Tätigwerden zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich ist.117
• Teilnahme am Straßenverkehr trotz Fahruntauglichkeit
Lässt sich ein Patient, der infolge seiner Behandlung oder Erkrankung (z. B. Sehschwäche) fahruntauglich ist, nicht vom Gebrauch seines Kraftfahrzeuges abhalten, kann der Arzt hierüber die Polizei oder die zuständige Straßenverkehrsbehörde informieren, um eine Gefahr von anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden.118 Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs höher zu bewerten als die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Die Anzeige der Fahruntüchtigkeit bei der Polizei oder der Straßenverkehrsbehörde ist als angemessenes Mittel zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer anzusehen. Wichtig ist aber, dass dabei der Umfang der Information auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. Bei einer Meldung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde reicht es beispielsweise, unter Bezeichnung der Diagnose mitzuteilen, dass Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit bestehen. Nicht erforderlich ist es hingegen, der Behörde den gesamten Entlassungsbericht zu übermitteln. Dadurch wird der Umfang der Offenbarungsbefugnis überschritten.119
• Drohende Ansteckung mit einer schweren Erkrankung
Die Offenbarung von Patientengeheimnissen kann auch bei einer drohenden Ansteckung von Angehörigen oder Kontaktpersonen mit einer übertragbaren schweren Krankheit des Patienten gerechtfertigt sein, wenn sich der Patient uneinsichtig zeigt und nicht selbst für die notwendige Aufklärung sorgt.120 Die drohende Ansteckungsgefahr kann durch eine Information der betroffenen Kontaktpersonen abgewendet werden. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen steht beispielsweise bei einer Aids-Erkrankung der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Kontaktpersonen über der Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht.121 Der Arzt muss jedoch vorher alles versucht haben, den erkrankten Patienten dazu zu bewegen, seine Angehörigen oder seinen (Ehe-) Partner selbst über seine Erkrankung aufzuklären.122
Neben den hier aufgezählten sind weitere Fallgestaltungen denkbar.
8 Verhalten bei Verdacht auf Straftaten
Die Frage, inwieweit eine Offenbarung von Patientendaten aufgrund von Notstandssituationen gerechtfertigt ist, stellt sich im Krankenhausalltag häufig im Zusammenhang mit der Frage, wie mit dem Verdacht auf Vorliegen einer Straftat umzugehen ist. Darf beispielsweise bei der Behandlung eines Vergewaltigungsopfers oder eines Patienten mit Stich- oder Schussverletzungen die Polizei informiert werden, damit diese wegen einer möglichen Straftat ermittelt?
8.1 Berechtigung zur Anzeige
Die Unterrichtung der zuständigen Behörden über den Verdacht des Vorliegens einer Straftat kann zur Preisgabe der durch § 203 StGB geschützten Geheimnisse des Patienten führen, wodurch sich der Arzt in einer solchen Situation strafbar machen würde. Das Problem der Strafbarkeit besteht jedoch – wie bereits dargestellt123 – nur, wenn der betreffende Arzt die Patientengeheimnisse unbefugt offenbart. So kann die Weitergabe von Patientendaten bei der Anzeige des Verdachts auf Vorliegen einer Straftat zum Schutz des Opfers vor weiteren Straftaten gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sein.124
Zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zunächst nur zur Verhinderung bevorstehender Straftaten erlaubt, während bei bereits begangenen Straftaten das reine Strafverfolgungsinteresse in der Regel nicht ausreicht, die Offenbarung von Patientengeheimnissen zu rechtfertigen.125 Will also beispielsweise das (erwachsene) Opfer einer Straftat (z. B. Vergewaltigung oder Misshandlung) keine Anzeige erstatten, so hat der Arzt dies zu akzeptieren. Er ist nicht dazu berechtigt, die Polizei gegen den Willen des Opfers zu informieren, damit diese wegen einer möglichen Straftat ermittelt. Der Wunsch des erwachsenen Patienten auf Geheimhaltung des Verdachts auf Vorliegen einer Straftat ist grundsätzlich zu respektieren (unabhängig davon, dass selbstverständlich jede mögliche Hilfestellung gegeben werden sollte, damit sich das Opfer für eine Anzeige der Straftat entscheidet).
Etwas anderes gilt aber, wenn die Gefahr besteht, dass es weiterhin zu erheblichen Straftaten kommen wird.126 So ist die Sachlage selbstverständlich anders einzuschätzen, wenn für das Opfer – ggf. sogar noch im Krankenhaus (etwa weil sich der Täter dort aufhält und mit weiteren Misshandlungen droht) – eine akute Gefahr besteht, erneut das Opfer einer Straftat zu werden. Bei einer solchen Sachlage ist aufgrund der Wiederholungsgefahr zum Schutz des Opfers und ggf. sogar zum Schutz der eigenen Krankenhausmitarbeiter aufgrund der Notstandssituation die Nichtbeachtung der ärztlichen Schweigepflicht gerechtfertigt.
8.2 Pflicht zur Anzeige
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Berechtigung des Arztes zur Anzeige des Verdachts auf Vorliegen einer Straftat diesen in Notstandssituationen auch gleichzeitig zur Anzeige verpflichtet. Vom Grundsatz her ist festzuhalten, dass der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB zunächst nur die Befugnis zur Offenbarung von Patientengeheimnissen beinhaltet und der Arzt nicht gleichzeitig in jedem Fall auch zur Offenbarung verpflichtet ist.127 Die im Rahmen des § 34 StGB vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen und die daraus resultierende Entscheidung, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen, steht ausschließlich dem Arzt zu. Dementsprechend kann dem Arzt grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, wenn er sich auf seine ärztliche Schweigepflicht beruft, obwohl er aufgrund einer Notstandssituation den Verdacht einer Straftat möglicherweise hätte anzeigen dürfen. Von dieser Regel gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
8.2.1 Garantenstellung
Das Recht zur Offenbarung von Patientengeheimnissen kann beispielsweise dann in die Pflicht zur Offenbarung des Geheimnisses umschlagen, wenn den Arzt eine so genannte Garantenstellung trifft. Der juristische Begriff der Garantenstellung bedeutet im Wesentlichen, dass durch sie die Pflicht zur Abwendung einer Gefahr für einen Dritten besteht.128 Nach der Rechtsprechung entsteht im Verhältnis zwischen Arzt und Patient durch die tatsächliche Übernahme der Behandlung des Patienten eine Garantenstellung des Arztes gegenüber dem Patienten. Mit der Übernahme der Behandlung erwecke der Arzt beim Patienten in der Regel das Vertrauen, ihm unter Einsatz seiner ärztlichen Fähigkeiten beizustehen.129
Die Rechtsprechung hat bisher nur in einem Fall entschieden, dass ein Arzt in einer Notstandssituation aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet war, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen. Im entschiedenen Fall stellte das OLG Frankfurt am Main fest, dass der Arzt bei einer HIV-Infektion verpflichtet war, den Partner des infizierten Patienten über die Erkrankung aufzuklären, da sich der infizierte Patient in Bezug auf die Aufklärung seines Partners uneinsichtig zeigte und sich der Partner ebenfalls bei dem betreffenden Arzt in Behandlung befand.130 Der Arzt hatte somit dadurch, dass er auch die Behandlung des Partners des infizierten Patienten übernommen hatte, eine besondere Gefahrabwendungspflicht gegenüber dem Partner.
Weitere Urteile liegen zu dieser Thematik bislang allerdings nicht vor, sodass eine weitere Typisierung von Fallgestaltungen, in denen eine Pflicht zur Nichtbeachtung der ärztlichen Schweigepflicht aufgrund einer Garantenstellung besteht, schwierig ist. Grundsätzlich wird aber ein behandelnder Arzt in Fällen akuter Lebensgefahr verpflichtet sein, seine Schweigepflicht in dem Umfang zu brechen, wie es erforderlich ist, um die drohende Gefahr vom Patienten abzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf die Anzeige möglicher Straftaten, von denen eine Bedrohung ausgeht.
8.2.2 Nichtanzeige geplanter Straftaten
Eine Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten besteht außerdem gemäß § 138 StGB.131 Sie bezieht sich aber nur auf die in § 138 StGB genannten Straftaten, also unter anderem Mord, Totschlag, Völkermord, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub oder räuberische Erpressung. Die Anzeigepflicht beginnt, wenn der Arzt oder Krankenhausmitarbeiter glaubhaft von der Ausführung einer der genannten Straftaten erfährt, ein bloßes Gerücht oder eine Vermutung verpflichten noch nicht zur Anzeige.132 Darüber hinaus ist ein Arzt gemäß § 139 Abs. 3 Satz 2 StGB grundsätzlich nicht verpflichtet etwas anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut worden ist, sofern er sich ernsthaft bemüht hat, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Diese Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten gilt allerdings nicht für Mord und Totschlag, Völkermord, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr durch eine terroristische Vereinigung. Außerdem ist die Sonderregelung des § 139 Abs. 3 StGB nur auf die dort genannten Personen anwendbar (Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Die Regelung gilt aber im Krankenhaus beispielsweise auch für das Krankenpflegepersonal und andere Mitarbeiter, da § 139 StGB auch bei den berufsmäßigen Gehilfen der oben genannten Personen und die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen Anwendung findet.133
Der Arzt ist jedoch nicht berechtigt, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn ihm der Patient während der Behandlung gesteht, dass er ein schweres Verbrechen (z. B. Mord, Vergewaltigung etc.) bereits begangen hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 138 StGB, wonach nur bevorstehende Straftaten anzuzeigen sind.134
9 Verhalten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
Ärzte stehen darüber hinaus immer wieder vor der Frage, ob sie berechtigt oder sogar verpflichtet sind, beim Verdacht auf Vorliegen einer Kindesmisshandlung das Jugendamt und/oder die Polizei zu informieren, um weiteren Schaden von einem betroffenen Kind abzuwenden.
Bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlung ist eine Weitergabe von Patientendaten an die zuständigen Behörden zum Schutz der Gesundheit und gegebenenfalls sogar des Lebens eines betroffenen Kindes grundsätzlich anerkannt.135 Die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden auf der Grundlage von § 34 StGB ist aber im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Zu reinen Strafverfolgungszwecken darf die Schweigepflicht nicht gebrochen werden.136 Ärzten stellt sich zudem in jedem Einzelfall die Frage, wie weitreichend ihre Verdachtsmomente sein müssen, bevor sie die zuständigen Behörden einschalten dürfen. Können z. B. betroffene Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sich ein Verdacht später nicht bestätigt oder eine Misshandlung zumindest nicht nachgewiesen werden kann, aber trotzdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde? Die Rechtsprechung hat hierzu bislang wie folgt entschieden:
9.1 Schwerwiegende lebensbedrohliche Verletzungen
Das Kammergericht Berlin urteilte über einen Fall, in dem die Eltern ihren wenige Monate alten Säugling wegen eines Krampfanfalls in die Notaufnahme des beklagten Klinikums brachten.137 Der Vater gab an, das Kind sei vor wenigen Tagen mit dem Kopf gegen die Schale eines Autokindersitzes vom Typ »Maxi Cosi« gestoßen. Es wurden subdurale Blutungen und Netzhautablösungen beidseits diagnostiziert. Die Fontanelle war vorgewölbt. Der Säugling wurde in die pädiatrische Neurochirurgie verlegt und dort operiert. Mitarbeiter des Krankenhauses äußerten gegenüber den Eltern den Verdacht einer Kindesmisshandlung und eines hierdurch ausgelösten Schütteltraumas. Die Eltern erklärten die Verletzungen weiterhin mit dem Stoß am Kindersitz, zeigten sich zunächst kooperativ, lehnten dann aber weitere Gespräche ab. Die Mitarbeiter des Krankenhauses teilten daraufhin dem Landeskriminalamt (LKA) und dem zuständigen Jugendamt mit, bei dem Säugling lägen für ein Schütteltrauma typische Verletzungen vor, deren Herkunft ungeklärt sei. Dies führte nach einer vorläufigen Festnahme der Eltern durch die Polizei zu einem Ermittlungsverfahren wegen Kindesmisshandlung und zu Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls, unter anderem einer zeitweiligen Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern. Das gegen die Eltern eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Ergebnis eingestellt, da zwar ein Schütteltrauma vorlag, aber nicht festgestellt werden konnte, wodurch dieses ausgelöst wurde. Das Familiengericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge zurück auf die Eltern. Diese begehrten vom Krankenhaus Schmerzensgeld sowie Ersatz der ihnen entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren und vor dem Familiengericht. Da es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindesmisshandlung gegeben habe, hafte das Krankenhaus für die Folgen der Anzeige an das LKA und das Jugendamt.
Das Kammergericht sah die Einschaltung der Behörden als gerechtfertigt an. Nach Meinung der erkennenden Richter konnten die Mitarbeiter des Krankenhauses angesichts der für ein Schütteltrauma »typischen« Verletzungen annehmen, dass möglicherweise ein Fall von Kindesmisshandlung vorlag. Dieser Verdacht reichte auch für eine Information der Behörden aus. Es sei nicht Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht »auszuermitteln«, d. h. definitiv zu klären, welche Ursache eine Verletzung habe. Es reiche aus, dass die betreffenden Verletzungen typischerweise durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen würden und somit ein begründeter Verdacht vorhanden sei. Dies schließe aber nicht aus, dass auch andere Geschehensabläufe denkbar seien, denen keine Kindesmisshandlung zugrunde liege. Erschwerend kam hier hinzu, dass die vorhandenen Verletzungen nicht mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden konnten. Der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige hatte ausgeführt, um die Verletzungen durch einen Anstoß des Kopfes an den Kindersitz beim Durchfahren einer Kurve hervorzurufen, hätte der Vater mit seinem Kind im normalen Verkehr mit einer Beschleunigung um eine Kurve fahren müssen, die weit über der eines Formel-1-Wagens liege.
Die Mitarbeiter des Krankenhauses durften nach Ansicht des Kammergerichts auch von einer Wiederholungsgefahr ausgehen, obwohl nur eine Verletzung festgestellt werden konnte, weil diese eine Verletzung für sich genommen derart schwerwiegend und lebensbedrohlich war. Auch die Art und Weise der Information an das LKA und das Jugendamt war nicht zu beanstanden. Die Anzeige habe lediglich Angaben zu den festgestellten Verletzungen und zum Verhalten und den Äußerungen der Eltern enthalten. Dass die Verletzungen nur von den Eltern herrühren könnten und diese dringend tatverdächtig seien, könne hieraus nicht abgeleitet werden. Wichtig ist auch der Hinweis des Kammergerichts, dass das Krankenhaus nicht für ein etwaiges Fehlverhalten oder eine »Überreaktion« der Strafverfolgungsbehörden oder des Jugendamtes verantwortlich gemacht werden kann.
9.2 Feststellung aktueller und älterer Verletzungen
In einem weiteren Fall wurde ein Säugling aufgrund einer Sturzverletzung in die Rettungsstelle der beklagten Klinik gebracht.138 Dort wurde die Diagnose einer subakuten Blutung mit Anzeichen von Hirndruck gestellt. Diese Verletzung konnte zwar mit dem von den Eltern geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden. Im Rahmen der Untersuchung gab es aber neben der frischen Blutung auch Hinweise auf ältere Verletzungen, die sich nicht mit dem akut geschilderten Unfallgeschehen erklären ließen. Mitarbeiter des Krankenhauses informierten hierüber das zuständige Jugendamt, welches vorläufig einen Antrag auf Entzug der Personensorge stellte. Nachdem nicht eindeutig geklärt werden konnte, dass den Verletzungen tatsächlich eine Kindesmisshandlung zugrunde lag, wurde das Kind wieder in die häusliche Obhut der Eltern aus dem Krankenhaus entlassen. Die Eltern verlangten vom Krankenhaus Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die von den Ärzten des Krankenhauses erhobenen Behauptungen seien völlig unberechtigt gewesen. Dadurch seien ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Sie seien in entwürdigender Weise zu einer Anhörung durch das Jugendamt geladen worden, in der sie stark unter Druck gesetzt worden seien, ohne dass zuvor der Versuch einer Klärung des Sachverhaltes ohne Beteiligung des Jugendamtes unternommen worden sei.
Auch in diesem Fall waren die erkennenden Richter des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts der Ansicht, dass die Einschaltung des Jugendamtes gerechtfertigt war. Der Zustand des Kindes habe eine mehrfache Kindesmisshandlung zumindest nahegelegt. Angesichts der akuten Verletzung und des Befundes, der auf ältere Verletzungen hindeutete, konnten die behandelnden Ärzte als Ursache durchaus eine mehrfache Kindesmisshandlung annehmen und von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Die behandelnden Ärzte mussten nach Meinung des Kammergerichts auch keine weiteren diagnostischen Untersuchungsmethoden durchführen, um den Verdacht auf Kindesmisshandlung zu erhärten oder auszuschließen, bevor sie die Behörden informierten. Das Landgericht Berlin wies auch hier darauf hin, dass es nicht mehr in der Verantwortung des Krankenhauses lag, ob und was das Jugendamt nach Eingang der Anzeige unternahm.
9.3 »Typischer Spielunfall«
Demgegenüber hat das Landgericht München I in einem anderen Fall einen Schadensersatzanspruch betroffener Eltern bejaht.139 Der Fall ist zwar nicht ganz mit den zuvor geschilderten Konstellationen vergleichbar, da Hintergrund für die geltend gemachten Ansprüche nicht die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden war, sondern dass die Diagnose »Verdacht auf Kindesmisshandlung« unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt gestellt wurde. Gleichwohl können aus den Entscheidungsgründen Rückschlüsse gezogen werden, wann eine Anzeige gegenüber Polizei oder Jugendamt im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein könnte. Im zugrundeliegenden Fall konnten die Verletzungen eines vierjährigen Kindes mit dem von den Eltern geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden. Es bestanden außerdem keine Hinweise auf weitere Verletzungen. Weder die von den Eltern konsultierte Kinderärztin noch die Ärzte des erstbehandelnden Krankenhauses äußerten den Verdacht einer möglichen Kindesmisshandlung. Dennoch fand eine erneute Untersuchung des Kindes in einem anderen Krankenhaus statt. Diese wurde durch eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes veranlasst, die das Kind zufällig im Kindergarten gesehen hatte. Im Rahmen dieser zweiten Untersuchung wurde der Verdacht einer Kindesmisshandlung diagnostiziert, was zu einer Inobhutnahme und Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim sowie einer gerichtlichen Einschränkung des Sorgerechts der Eltern führte.
Das Landgericht München I sprach den betroffenen Eltern Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil die Diagnose »Verdacht auf Kindesmisshandlung« unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht gestellt worden sei. Die Verletzungen des Kindes hätten lebensnah und zwanglos mit der Unfalldarstellung der Eltern erklärt werden können. Derartige »Spielunfälle« seien geradezu typisch für Kinder. Hinzu kam, dass über die Unfallverletzungen hinausgehende Verletzungen unstreitig nicht gefunden werden konnten und auch aus dem Verhalten der Eltern kein Anhaltspunkt für eine Kindesmisshandlung abgeleitet werden konnte.
9.4 Bundeskinderschutzgesetz
Anhaltspunkte für den Umgang mit einem Verdacht auf Kindesmisshandlung ergeben sich auch aus dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen.140 Für Krankenhäuser sind insbesondere die Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz von Interesse.141 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KKG sollen Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes, wenn ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, die Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Gemäß § 4 Abs. 2 KKG haben Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach § 4 Abs. 1 KKG aus oder ist ein Vorgehen nach § 4 Abs. 1 KKG erfolglos und halten die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes142 ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 KKG).
9.5 Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen
Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden bestehen außerdem Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen. Gemäß § 294a Abs. 1 Satz 1 SGB V müssen Ärzte und Krankenhäuser den Krankenkassen die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher mitteilen. Bei möglichen Kindesmisshandlungen wurde allerdings die Befürchtung geäußert, durch die Mitteilung und sich daran anschließende Schritte der Krankenkasse gegen den möglichen Verursacher könnten Konflikte im Umfeld der Betroffenen oder sonstige Wirkungen hervorgerufen werden, die den Behandlungserfolg gefährden könnten.143 Der Gesetzgeber hat daher 2013 für diesen Bereich eine Ausnahme geschaffen. Gemäß § 294a Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen seien können, keine Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen.144 Diese Ausnahmeregelung betrifft aber explizit nur die in § 294a Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgesehenen Angaben gegenüber den Krankenkassen. Die in § 4 Abs. 3 KKG genannten Mitteilungsbefugnisse gegenüber dem Jugendamt bleiben hiervon unberührt.145
9.6 Rechtliche Grundlage für eine Einschaltung des Jugendamtes
Das Bundeskinderschutzgesetz bietet Ärzten mit § 4 Abs. 3 KKG eine rechtliche Grundlage für die Informationsweitergabe an Jugendämter. Dazu müssen gemäß § 4 Abs. 1 KKG »gewichtigen Anhaltspunkte« für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Da die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann, haben Ärzte gemäß § 4 Abs. 2 KKG gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.146
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sieht § 4 KKG ein abgestuftes Verfahren vor: Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes sollen zunächst die Situation mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erörtern und gegebenenfalls bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hat dies keinen Erfolg und kann die Kindeswohlgefährdung nicht anders abgewendet werden, besteht die Befugnis, das Jugendamt zu informieren. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen wird damit in Frage gestellt.
9.7 Rechtliche Grundlage für eine Einschaltung der Polizei
Für eine Einschaltung der Polizei bietet das Bundeskinderschutzgesetz hingegen keine Grundlage. Hierfür kommt als Rechtfertigung nach wie vor allein der sogenannte rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB in Betracht.
9.7.1 Notstandslage
Der rechtfertigende Notstand im Sinne von § 34 StGB setzt eine Notstandslage voraus. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass eine Gefahr für eigene oder fremde Rechtsgüter nicht anders als durch den Bruch der Schweigepflicht abwendbar ist. Darüber hinaus muss bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das gefährdete Rechtsgut wesentlich schwerer wiegen als das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung seiner Daten. Dies ist im Einzelfall anhand aller relevanten Umstände sorgfältig abzuwägen.147
In Fällen des Verdachts auf Kindesmisshandlung besteht eine Gefahr für die Gesundheit und gegebenenfalls sogar das Leben des betroffenen Kindes. Kann das Kind durch eine Anzeige des Verdachts beim Jugendamt und/oder der Polizei vor weiteren Verletzungen geschützt werden, geht der Schutz des Kindes vor weiteren Misshandlungen der ärztlichen Schweigepflicht vor.148 Die Anzeige des Verdachts muss jedoch geeignet und angemessen sein.149 Bei der Frage der Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Kindes könnte allenfalls überlegt werden, ob es im Einzelfall möglich ist, als »milderes Mittel« anstatt der Polizei zunächst das Jugendamt zu informieren. Die Abwägung, ob das Jugendamt oder die Polizei informiert wird, ist im Einzelfall anhand des jeweiligen Gefährdungsgrades zu treffen (je akuter die Gefahr, desto mehr spricht für ein sofortiges Einschalten der Polizei).
Für eine Weitergabe von Informationen an die Polizei muss aber der begründete Verdacht einer Kindesmisshandlung vorliegen. Die Rechtsprechung sieht dafür ein typisches Verletzungsbild als ausreichend an.150 Ärzte sind danach nicht verpflichtet, einen möglichen Verdacht »auszuermitteln«. Dies fällt allein in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Ist demnach eine Kindesmisshandlung nur eine mögliche Erklärung für eine festgestellte Verletzung und kommen noch andere Geschehensabläufe als Erklärung in Betracht, ist es nicht Aufgabe der Ärzte, andere mögliche Geschehensabläufe auszuschließen.
9.7.2 Wiederholungsgefahr
Die Gefahr, aus der die Notstandslage resultiert, muss jedoch gegenwärtig sein, d. h. es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.151 Die Brechung der ärztlichen Schweigepflicht zu reinen Strafverfolgungszwecken ist nicht erlaubt. Dies darf nur zur Verhinderung weiterer Straftaten erfolgen.152 Wann genau von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, ist jedoch im Einzelfall äußerst schwierig zu beantworten. Die juristische Literatur sieht die abstrakte Feststellung, dass Kindesmisshandlungen typischerweise wiederholt begangen werden, nicht als ausreichend an. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Betrachtung.153 Aus der Rechtsprechung lassen sich für Fälle des Verdachts auf Kindesmisshandlung beispielhaft folgende Konstellationen ableiten, wobei dies keine abschließende Aufzählung ist und zahlreiche weitere Konstellationen denkbar sind:
• Die festgestellte Verletzung kann nicht mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden und es handelt sich um eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Verletzung, die typisch für eine mögliche Kindesmisshandlung sein kann. In einem solchen Fall wurde die Wiederholungsgefahr bereits aufgrund der Schwere der Verletzung bejaht, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Verletzung festgestellt werden konnte.154
• Die festgestellte Verletzung kann zwar mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden, es bestehen aber Hinweise auf ältere Verletzungen, die nicht mit dem aktuellen Unfallgeschehen erklärt werden können; eine Kindesmisshandlung könnte aber als mögliche Erklärung für diese Verletzungen in Betracht kommen. In einem solchen Fall wurde ebenfalls eine Wiederholungsgefahr angenommen.155
• Die festgestellte Verletzung kann ohne größere Zweifel mit dem geschilderten Unfallgeschehen erklärt werden und es bestehen keine Hinweise auf weitere Verletzungen oder andere Anhaltspunkte für den Verdacht einer Kindesmisshandlung. In einem solchen Fall wurde eine Wiederholungsgefahr abgelehnt und bereits das Vorliegen einer Kindesmisshandlung als unwahrscheinlich angesehen.156
9.8 Inhalt der Anzeige
Der Inhalt der Anzeige sollte sich auf eine sachliche Informationsweitergabe beschränken. Es sollten lediglich die auf eine mögliche Misshandlung hinweisenden Anzeichen objektiv mitgeteilt werden. Dabei sollten Verdächtigungen vermieden werden. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Eltern aufgrund der Konfrontation mit dem aus ihrer Sicht ungeheuerlichen Verdacht einer Kindesmisshandlung psychisch belastet sind.157 Es sei daher wünschenswert, dass sich Ärzte und Krankenhäuser ihrer besonderen Verantwortung bei der Meldung von Verdachtsfällen an Polizei und Jugendamt bewusst seien. Konfrontationsgespräche mit den Eltern sollten auch aus dem Blickwinkel geführt werden, dass die Kindeseltern als nicht schuldig anzusehen seien und auch dementsprechend behandelt werden sollten, solange aufgrund von Ermittlungen nicht das Gegenteil feststehe. Gleichermaßen wünschenswert sei eine Sensibilisierung dafür, dass selbst ein sich letztlich nicht bestätigender Verdacht einer Kindesmisshandlung für die verdächtigten Kindeseltern gleichwohl schwerwiegende Folgen in verschiedener Hinsicht haben könne.158
9.9 Dokumentation
Darüber hinaus ist eine ausführliche Dokumentation insbesondere mit Blick auf mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen empfehlenswert. Insbesondere die Gründe für das Bestehen eines Verdachts auf Kindesmisshandlung sollten sorgfältig dokumentiert werden (typisches Verletzungsbild; Schwere einer Verletzung; Feststellung älterer Verletzungen, die nicht mit dem aktuellen Unfallgeschehen erklärt werden können etc.). Es sollte beispielsweise auch dokumentiert werden, dass in einem abgestuften Verfahren, wie im Bundeskinderschutzgesetz vorgesehen, zunächst versucht wurde, die Situation im Gespräch mit den Personensorgeberechtigten zu klären und wie diese darauf reagiert haben. Darüber hinaus sollten die Gründe für ein Einschalten der zuständigen Behörden dokumentiert werden (warum wurde dies für erforderlich gehalten und warum wurde welche Behörde – Jugendamt und/oder Polizei – informiert).
54 Vgl. zur Bedeutung des Datenschutzes im Krankenhaus die Ausführungen unter I.2.
55 BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972, Az.: 2 BvR 28/71 = NJW 1972, S. 1123 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 06.06.2006, Az.: 2 BvR 1349/05 = MedR 2006, S. 586 ff.
56 (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) 1997, in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018 in Erfurt, im Internet abrufbar auf der Homepage der Bundesärztekammer unter www.bundesaerztekammer.de.
57 Fischer, § 203 StGB, Rn. 3; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 2; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 6; vgl. zur Entwicklung des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch das BVerfG (»Volkszählungsgesetz«) auch die Ausführungen unter I.1.
58 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 34; Fischer, § 203 StGB, Rn. 19; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 16.
59 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 123.
60 Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB Rn. 64; Fischer, § 203 StBG, Rn. 41.
61 Fischer, § 203 StGB, Rn. 42; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 135.
62 Andreas, ArztRecht 2000, S. 296, 299; vgl. auch Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB Rn. 64, der zwar die mit der Kostenabrechnung betrauten Angestellten als ärztliche Gehilfen ansieht, nicht jedoch das gesamte Verwaltungspersonal; so auch Fischer, § 203 StGB, Rn. 41 und Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 124.
63 OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.06.1982, Az.: 2 Ws 204/82 = NJW 1982, S. 2615 f.
64 Vgl. Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 64; Fischer, § 203 StGB, Rn. 40.
65 Verpflichtungsgesetz (VerpflG) vom 02.03.1974, BGBl. I, S. 469, 547, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.08.1974, BGBl. I, S. 1942.
66 Das Bundesdatenschutzgesetz hat durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017, BGBl. I, Seite 2097, umfangreiche Änderungen erfahren, die am 25.05.2018 zeitgleich zum Geltungsbeginn der DS-GVO in Kraft getreten sind. Gleichzeitig ist zu diesem Zeitpunkt das bis dahin gültige Bundesdatenschutzgesetz – und damit auch § 5 BDSG alte Fassung – außer Kraft getreten.
67 Die Änderung ist erfolgt durch das »Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen« vom 30.10.2017 (BGBl. I, Seite 3618) und am 09.11.2017 in Kraft getreten.
68 Die Änderung ist erfolgt durch das »Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen« vom 30.10.2017 (BGBl. I, Seite 3618) und am 09.11.2017 in Kraft getreten.
69 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 22.
70 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 22; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 134.
71 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 22; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 30.
72 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 22; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 30.
73 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 22; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 30; Fischer, § 203 StGB, Rn. 46.
74 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 29; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 46.1.
75 Die Änderung ist erfolgt durch das »Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen« vom 30.10.2017 (BGBl. I, Seite 3618) und am 09.11.2017 in Kraft getreten.
76 Vgl. hierzu das unter V.3.2.4.9, Ziffer 3 abgedruckte Muster.
77 Vgl. hierzu das unter V.3.2.4.9, Ziffer 2 abgedruckte Muster.
78 Vgl. hierzu das unter V.3.2.4.9, Ziffer 1 abgedruckte Muster.
79 Vgl. hierzu die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung: Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 22.
80 Vgl. hierzu das unter V.3.2.4.9, Ziffer 4 abgedruckte Muster.
81 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, S. 29.
82 So führt beispielsweise Fischer, § 203 StGB, Rn. 58, aus, dass die Beschreibung der Pflichtenstellung beim Tatbestandsmerkmal des »Sorge-Tragens« im Ungewissen bleibe. Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 158, gehen sogar davon aus, dass der Straftatbestand mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (§ 15 StGB) weitgehend ohne praktischen Anwendungsbereich bleiben dürfe, da der Schweigepflichtige vorsätzlich nicht dafür Sorge getragen haben müsse, dass der Dritte zur Geheimhaltung verpflichtet werde. Den Schweigepflichtigen werde aber insoweit regelmäßig nur der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung treffen. Nähere Angaben dazu, welche Pflichten Berufsgeheimnisträger im Bereich des »Sorge-Tragens« treffen, finden sich jedoch nicht. Demgegenüber nehmen Grosskopf/Momsen, CCZ 2018, S. 98, 100, an, dass es sicherlich ausreiche, wenn der Berufsgeheimnisträger seinem Vertragspartner die Pflicht aufbürde, wiederum seine Mitarbeiter zu belehren.
83 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO), ABl. 2016 L 119, 1 ff., Geltungsbeginn am 25.05.2018.
84 Vgl. hierzu das unter V.3.2.4.9, Ziffer 5 abgedruckte Muster, inklusive der unter V.3.2.4.9, Ziffer 6 abgedruckten Anlage.
85 Das Bundesdatenschutzgesetz hat durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017, BGBl. I, Seite 2097, umfangreiche Änderungen erfahren, die am 25.05.2018 zeitgleich zum Geltungsbeginn der DS-GVO in Kraft getreten sind. Gleichzeitig ist zu diesem Zeitpunkt das bis dahin gültige Bundesdatenschutzgesetz – und damit auch § 5 BDSG alte Fassung – außer Kraft getreten.
86 Sämtliche Muster sind im Internet verfügbar unter: https://www.bitkom.org/noindex/Publikationen/2018/Leitfaeden/180803-IT-Einsatz-durch-Berufsgeheimnistraeger-Muster-zur-Umsetzung-der-Neuregelung-des-203-StGB/20180718-Muster-203StGB-final.pdf
87 Fischer, § 203 StGB, Rn. 8; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 16.
88 Fischer, § 203 StGB, Rn. 9; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 22.
89 Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 7.
90 Fischer, § 203 StGB, Rn. 8; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 17.
91 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 66 Rn. 1.
92 BGH, Urteil vom 20.02.1985, Az.: 2 StR 561/84 = MedR 1985, S. 166 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 27.08.1982, Az.: Ws 71/82 = MedR 1984, S. 112 f.
93 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 28; vgl. auch Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 66 Rn. 4.
94 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 42.
95 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 43; Fischer, § 203 StGB, Rn. 10.
96 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 66 Rn. 6; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 14.
97 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 66 Rn. 7; Fischer, § 203 StGB, Rn. 11.
98 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 49.
99 BGH, Urteil vom 20.02.1985, Az.: 2 StR 561/84 = MedR 1985, S. 166 ff.
100 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 66 Rn. 8; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 52.
101 Fischer, § 203 StGB, Rn. 33; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 55.
102 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 66 Rn. 9; Fischer, § 203 StGB, Rn. 35.
103 Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 19; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 13.
104 Lenckner / Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 21; Weidemann, in: BeckOK, § 203 StGB, Rn. 38; Fischer, § 203 StGB, Rn. 63 und 74.
105 Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter II.
106 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, BGBl. I, S. 1045, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.11.2020, BGBl. I, S. 2397.
107 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu § 138 StGB unter V.8.2.2.
108 Personenstandsgesetz (PStG) vom 19.02.2007, BGBl. I, S. 122, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2787.
109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – vom 07.08.1996, BGBl. I, S. 1254, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575.
110 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001, BGBl. I, S. 130, zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10.07.2018, BGBl. I S. 1117.
111 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 18; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 89; Fischer, § 203 StGB, Rn. 87.
112 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 89; Fischer, § 203 StGB, Rn. 87; vgl. zur Herausgabe von Krankenunterlagen an Gerichte die Ausführungen unter VIII.6.
113 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 90; Fischer, § 203 StGB, Rn. 89; vgl. hierzu auch Hennies, dK 2000, S. 803 ff.
114 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12.
115 So auch Meister/Klöcker, dK 2001, S. 1029 ff.; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12.
116 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012, BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30.10.2017, BGBl. I S. 3618.
117 Vgl. zum Verhalten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung auch die Ausführungen unter V.9.
118 BGH, Urteil vom 08.10.1968, Az.: VI ZR 168/67 = NJW 1968, S. 2288 ff.; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2015, Az.: III-2 Ws 101/15.
119 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2015, Az.: III-2 Ws 101/15.
120 Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 90; Fischer, § 203 StGB, Rn. 89.
121 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.1999, Az.: 8 U 67/99 (rechtskräftig) = NJW 2000, S. 875 ff.
122 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 13; so auch Hennies, dK 2000, S. 803 ff.
123 Vgl. hierzu die Ausführungen zum unbefugten Offenbaren unter V.3.5.
124 Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter V.7.
125 Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 32; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 90.
126 Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 32; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 90.
127 So im Ergebnis auch Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 14; Hennies, dK 2000, S. 803 ff.
128 Stree, in: Schönke/Schröder, § 13 StGB, Rn. 7.
129 BGH, Urteil vom 20.02.1979, Az.: VI ZR 48/78 = NJW 1979, S. 1248 ff.
130 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.1999, Az.: 8 U 67/99 (rechtskräftig) = NJW 2000, S. 875 ff.
131 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu § 138 StGB unter V.4.
132 Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, § 138 StGB, Rn. 8.
133 Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, § 139 StGB, Rn. 3.
134 Vgl. zum Ganzen ausführlich auch Weddehage, dK 2007, S. 231 ff.
135 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12.
136 Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 203 StGB, Rn. 32; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12; Cierniak/Niehaus, in: MüKo, § 203 StGB, Rn. 90.
137 Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013, 20 U 19/12 (rechtskräftig), MedR 2013, S. 787 = GesR 2013, S. 656 = NJW 2014, S. 640.
138 Landgericht Berlin, Urteil vom 11.05.2012, 36 O 388/07, MedR 2013, S. 791, sowie Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 19.11.2012, 20 U 163/12, MedR 2013, S. 791.
139 Landgericht München I, Urteil vom 07.01.2009, 9 O 20622/06 (rechtskräftig).
140 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) vom 22.12.2011; BGBl. I, S. 2975.
141 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) = Artikel 1 des BKiSchG.
142 In § 4 Abs. 1 KKG werden neben den Ärzten und Angehörigen eines anderen Heilberufes noch weitere Berufsgruppen genannt, z. B. Hebammen, Entbindungspfleger, Berufspsychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater, Sozialarbeiter und Lehrer.
143 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/13770 vom 05.06.2013, S. 25.
144 Die Änderung des § 294a Abs. 1 Satz 2 SGB V erfolgte durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013, BGBl. I, S. 3108, und ist am 13.08.2013 in Kraft getreten.
145 Bundestagsdrucksache 17/13770 vom 05.06.2013, S. 25.
146 Es ist Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. dafür zu sorgen, dass in der jeweiligen Region ein Pool kompetenter Personen zur Verfügung steht, vgl. Bundestagsdrucksache 17/6256 vom 22.06.2011, S. 19.
147 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12 f.
148 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12.
149 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12.
150 Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013, 20 U 19/12 (rechtskräftig), MedR 2013, S. 787 = GesR 2013, S. 656 = NJW 2014, S. 640.
151 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12; Hawickhorst, ZMGR 2012, S. 400, 401; Bender, MedR 2002, S. 626, 629 f.
152 Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, § 67 Rn. 12.
153 Hawickhorst, ZMGR 2012, S. 400, 401; so auch Bender, MedR 2002, S. 626, 630.
154 Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013, 20 U 19/12 (rechtskräftig), MedR 2013, S. 787 = GesR 2013, S. 656 = NJW 2014, S. 640. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr allein aufgrund der Schwere der Verletzung ablehnend: Auffermann, GesR 2013, S. 726, 727. Auffermann schlägt stattdessen vor, zur Rechtfertigung einer Weitergabe von Informationen an die Polizei von einer mutmaßlichen Einwilligung des Kindes auszugehen, lässt dabei aber die Frage der Einwilligungsfähigkeit von Patienten im Kindesalter unbeantwortet. Die mutmaßliche Einwilligung wegen fehlender Einwilligungsfähigkeit des Kindes als Rechtfertigungsgrund ablehnend: Bender, MedR 2002, S. 626, 629.
155 Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 19.11.2012, 20 U 163/12, MedR 2013, S. 791, 795.
156 Landgericht München I, Urteil vom 07.01.2009, 9 O 20622/06 (rechtskräftig).
157 Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 19.11.2012, 20 U 163/12, MedR 2013, S. 791, 795.
158 Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013, 20 U 19/12 (rechtskräftig), MedR 2013, S. 787 = GesR 2013, S. 656 = NJW 2014, S. 640.
VI Durch die DS-GVO bedingte Änderungen
Die sog. DS-GVO ist seit einiger Zeit in aller Munde. Ihr vollständiger Titel lautet:
»Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG« ( EU -Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO).
Inkrafttreten
Ihre Erarbeitung hat lange gedauert, was bei 88 Seiten Umfang und 173 Erwägungsgründen nicht verwundert.
Am 04.05.2016 wurde sie sodann im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Die Verkündung bedeutete jedoch nicht, dass alles, was auf diesen 88 Seiten an datenschutzrechtlichen Vorgaben enthalten ist, sofort bei jedem Krankenhausträger bekannt oder gar direkt umgesetzt werden musste. Die DS-GVO ist zwar am 20. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, was sich aus Art. 99 DS-GVO ergibt, beansprucht jedoch erst seit dem 25.05.2018 Geltung, mithin zwei Jahre später. Der europäische Verordnungsgeber hatte eine Übergangsfrist geregelt, damit die notwendigen Anpassungen in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden konnten.
Unmittelbare Geltung
Seit Mai 2018 gilt die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und auch unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Notwendige Umsetzungen sind von Richtlinien bekannt. Diese überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, was sich aus Artikel 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt. Eines solchen Umsetzungsaktes bedarf es gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV bei Verordnungen nicht. Diese gelten direkt.
Als »Grund«-Verordnung regelt die DS-GVO allerdings – wie der Name sagt – vieles nur dem Grunde nach. Sie beinhaltet eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die wiederum dem nationalen Gesetzgeber einen Spielraum eröffnen. Konsequenz für den deutschen Gesetzgeber ist daher jedoch auch, dass ein erheblicher Anpassungsbedarf besteht. Das gesamte Datenschutzrecht von bundesrechtlichen sowie landesrechtlichen Vorschriften muss/musste auf seine Vereinbarkeit hinsichtlich der DS-GVO überprüft und entsprechend bereinigt werden.159 An dieser Umsetzung arbeiten die Gesetzgeber sowie entsprechenden Landesbehörden nach wie vor.160
Hintergründe
Bereits im Jahre 1995 gab es eine europäische Datenschutzrichtlinie.161 Diese hatte die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedsstaaten zum Ziel.
Die aktuelle DS-GVO ersetzt diese Richtlinie aus dem Jahre 1995. Durch sie soll nunmehr eine weitere Harmonisierung des Europäischen Datenschutzrechts durchgeführt werden. Vordringlichstes Ziel ist es dabei, das Datenschutzrecht innerhalb Europas stärker zu vereinheitlichen. Als weiteres Ziel der Reform ist die Modernisierung des Datenschutzrechts zu nennen, insbesondere bessere Antworten auf die Globalisierung und datenschutzrechtliche Herausforderungen zu geben, die die zunehmende Digitalisierung und das Internetzeitalter mit sich bringen.162
Dass dies eine äußerst schwierige Aufgabe ist, liegt auf der Hand. Eine Fülle von Einzelinteressen sowohl im Europäischen Parlament als auch von den 28 Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten sind unter einen Hut zu bringen.163
Inhalte
Als Ergebnis dieser Gratwanderung steht nun eine nicht nur langatmige, sondern auch abstrakte und teilweise sehr allgemein gefasste und damit unklare Verordnung.
Ihre Anwendung auf den Krankenhausbereich ist an mancher Stelle schwierig. Zudem sind es die deutschen Krankenhausträger gewohnt, mit sehr genauen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu arbeiten, die speziell auf die deutschen Krankenhäuser zugeschnitten sind. Wie sich dieser Wandel auswirken wird, bleibt abzuwarten.
1 Informationspflichten gegenüber Patienten im Krankenhausbereich auf der Grundlage der Art. 12 ff. DS-GVO
Die DS-GVO gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in Deutschland und bedingt zahlreiche Änderungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Aus diesem Grunde wird nachfolgend dargestellt, welche Anforderungen seitdem hinsichtlich »Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen«, sprich Patienten, im Krankenhausbereich gelten.
Vorab sei erwähnt, dass diese »neuen« Informationspflichten wesentlich detailliertere und umfangreichere Informationspflichten enthalten und insofern deutlich über die bis zum 25.05.2018 geltenden Informationspflichten (gemäß § 4 Abs. 3 BDSG bzw. den entsprechenden Regelungen in den Landeskrankenhausgesetzen) hinausgehen.
Dies bedingt, dass der bislang seitens der Krankenhäuser verwendete sog. »Hinweis auf Datenverarbeitung«164 nicht mehr Verwendung finden sollte, sondern vielmehr den Informationspflichten in der nachfolgenden Form Rechnung getragen werden sollte.
1.1 Kirchliche Krankenhausträger
Hinsichtlich der Krankenhausträger in kirchlicher Trägerschaft ist zu beachten, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche entsprechende Regelungen erlassen haben, um den Einklang mit der DS-GVO herzustellen.
Die 12. Synode der evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer 4. Tagung zum 15.11.2017 ein Kirchengesetz beschlossen (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD)), das die durch die DS-GVO bedingten Änderungen weitestgehend umsetzt.
Ebenso sind für den katholischen Bereich in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.2017 Neuregelungen des kirchlichen Datenschutzgesetzes (Gesetz über den kirchlichen Datenschutz – KDG) erfolgt.
Von der grundsätzlichen Ausrichtung her ist festzustellen, dass die kirchlichen Vorschriften stark an die Regelungen der DS-GVO angelehnt sind, weshalb die Ausführungen für die kirchlichen Träger im Wesentlichen entsprechend gelten. Weitere Einzelheiten bzw. Besonderheiten finden sich nachfolgend im Text bzw. auch in der Musterformulierung.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Grundlegend zu den sog. »Betroffenenrechten« – wobei der Begriff des »Betroffenenrechts« in der DS-GVO / dem DSG-EKD / dem KDG nicht definiert wird – führt Art. 12 DS-GVO / § 16 DSG-EKD / § 14 KDG in ein eigenständiges Kapitel »Rechte der betroffenen Person« (DS-GVO / DSG-EKD) / »Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person« (KDG) ein. Die Regelung verpflichtet den Verantwortlichen zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen für eine transparente Informationspolitik und zur Erleichterung der Rechtsausübung seitens der betroffenen Person.165
Dabei ergibt sich die grundsätzliche Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei/von der betroffenen Person aus Art. 13 DS-GVO / § 17 DSG-EKD / § 15 KDG und, sofern die personenbezogenen Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, aus Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG.
Ergänzend dazu finden sich Ausführungen in den Erwägungsgründen 60, 61 sowie 62.
1.3 Hintergrund
Ausweislich des Erwägungsgrundes 11 gehört die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen zu den Kernanliegen der DS-GVO. Insofern bilden die »neuen« Informationspflichten die Grundlage für die Ausübung der sog. Betroffenenrechte, Art. 15 ff. DS-GVO / §§ 19 ff. DSG-EKD / §§ 17 ff. KDG. Nur wenn die Personen (Patienten) wissen, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, können sie ihre Rechte auch ausüben.166
Gemäß Erwägungsgrund 60 machen es die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.167
1.4 Zeitpunkt der Information
Art. 13 Abs. 1, 2 DS-GVO / § 17 Abs. 2 S. 1 DSG-EKD / § 15 Abs. 1, 2 EKD schreibt die entsprechenden Informationen »zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten« vor.
Aus der Würdigung von Art. 13 Abs. 2 e) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Ziff. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 e) KDG wird deutlich, dass die Information ergehen muss, bevor der eigentliche Erhebungsvorgang, also der tatsächliche Datenfluss, einsetzt.168
Dies ergibt sich auch aus einer Literaturmeinung, wonach die Informationspflichten – nach ihrem Zweck – vor Beginn der Datenerhebung erfüllt werden müssen. Dies liege darin begründet, dass die Informationen der betroffenen Person auch ermöglichen sollen, darüber zu entscheiden, ob sie in die Verarbeitung ihrer Daten einwillige bzw. ob sie hiergegen Einwände erhebe. Dieser Zweck würde bei einer Information nach Beginn der Datenerhebung verfehlt oder zumindest beeinträchtigt.169
Für den Krankenhausbereich dürfte dies eine Information der betroffenen Patienten im Rahmen der Aufnahmesituation bedeuten.
1.5 Form und Darstellung der Information170
Zunächst lässt sich feststellen, dass Art. 13 DS-GVO / § 15 KDG keine Form- bzw. Darstellungshinweise enthält. Da Art. 12 DS-GVO / § 14 KDG als eine Art »Grundnorm« gewertet werden kann, die das Kapitel III. »Rechte der betroffenen Person« (DS-GVO) / »Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person« (KDG) als »Abschnitt 1. Transparenz und Modalitäten« (DS-GVO) / »Informationspflichten des Verantwortlichen« (KDG) eröffnet, ist auf Art. 12 DS-GVO / § 14 KDG Rückgriff zu nehmen.
Konkrete Regelungen diesbezüglich finden sich in Art. 12 Abs. 1, 7 und 8 DS-GVO / 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 DSG-EKD / § 14 Abs. 1 KDG. Danach muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen treffen, um den betroffenen Personen alle Informationen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Dabei erfolgt die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch, Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO / § 14 Abs. 1 S. 2 KDG. Sofern von der betroffenen Person verlangt, kann die Information auch mündlich erteilt werden, Art. 12 Abs. 1 S. 3 DS-GVO / § 14 Abs. 1 S. 3 KDG. Diesbezügliche Vorgaben finden sich in dem DSG-EKD nicht.
Fraglich ist, wie dies in der Praxis umgesetzt werden könnte. Da der »Zugang« (»leicht zugängliche Form« in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO / § 16 Abs. 1 DSG-EKD / § 14 Abs. 1 S. 1 KDG) distanzierter zu verstehen ist als die unmittelbare »Bereitstellung« oder »Beifügung«171, dürften auch andere Formen einer »Übermittlung« zulässig sein.
Zulässig sein dürften damit folgende Darstellungsformen, wobei stets auf eine klare und einfache Sprache zu achten ist:
• ein deutlich sichtbarer und gut lesbarer Aushang in angemessener Größe in der Aufnahme bzw. an der Stelle, an der die Aufnahme tatsächlich stattfindet,
• ein Abdruck auf gesonderten Blättern, die in der Aufnahme deutlich sichtbar ausgelegt werden,
• ein Abdruck auf gesonderten Blättern, die zusammen mit anderen Dokumenten ausgehändigt werden,
• ein Anhang zum Behandlungsvertrag,
• ein Abdrucken auf den Rückseiten des Behandlungsvertrages o.ä.
Demgegenüber dürfte ein Verweis auf die Homepage des Krankenhausträgers zu einer Abrufmöglichkeit nicht mehr als ausreichend zu erachten sein. Werden Daten im Rahmen der Aufnahmesituation erhoben und dem Patienten direkt zur Verfügung gestellt, erscheint ein Verweis auf die nach der DS-GVO bestehenden Informationspflichten in Form eines Hinweises auf die Homepage des Krankenhausträgers als nicht angemessen. Der Patient müsste zunächst – mit welchem Medium auch immer – die Homepage aufrufen, um die entsprechenden Informationen einsehen zu können. Damit würde ein zusätzlicher Schritt eingefügt, der als den Patienten einseitig belastend gewertet werden könnte. Außerdem ist zu bedenken, dass etwa ältere Patienten, die sich derartiger Medien gar nicht bedienen / bedienen können, die Informationen nicht erhalten könnten. Ergänzende bzw. vertiefende Hinweise auf der Homepage sind zweifelsfrei zulässig.
Verfahrensablauf/Prozessbeschreibung
Zu welchen Auswüchsen die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der rechtskonformen Umsetzung der DS-GVO teilweise geführt haben, verdeutlicht der »Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder« (DSK) vom 05.09.2018 zum Thema »Ablehnung der Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte bei Weigerung der Patientin oder des Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DS-GVO durch Unterschrift zu bestätigen«.172
Darin hatten sich die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vehement dagegen ausgesprochen, dass Ärzte oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen die Behandlung ablehnen oder die Verweigerung der Behandlung androhen, wenn Patienten die Informationen nach Art. 13 DS-GVO nicht mit ihrer Unterschrift versehen. Eine solche Praxis sei – so die Datenschützer – nicht mit der DS-GVO vereinbar. Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezwecke lediglich, dass den Patienten die Gelegenheit gegeben werde, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er müsse diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte.
Um seinen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, könne der Verantwortliche das Aushändigen der Information vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgehe, wie die Patientin oder der Patient die Informationen im Regelfall erhalte.
Übertragen auf den Krankenhausbereich bedeutet dies, dass folgende Punkte wichtig sind:
• Den Patienten ist lediglich die Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten.
• Es steht den Patienten frei, die Informationsblätter liegen zu lassen, nicht mitzunehmen oder bei Übergabe/Aushändigung zurückzugeben.
• Es bedarf keiner Unterschrift/Gegenzeichnung durch den Patienten.
• Im Hinblick auf die Umsetzung der Nachweispflicht kann entweder ein Vermerken des Aushändigens der Information durch die Aufnahmekraft (im KIS) erfolgen oder eine Dokumentation/Beschreibung des konkreten Verfahrensablaufs, wie die Umsetzung der Informationspflicht in der Regel in dem jeweiligen Krankenhaus erfolgt (Prozessbeschreibung).
1.6 Notwendige Informationen im Einzelnen
Nachfolgend werden im Rahmen eines Überblicks die notwendigen Informationen im Einzelnen dargestellt, woran sich die Darstellung eines Musters anschließt, welches für die Umsetzung im Krankenhausbereich in der Praxis verwendet werden kann.
1.6.1 Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 1 DS-GVO / § 17 Abs. 1 DSG-EKD / § 15 Abs. 1 KDG
Als Besonderheit der evangelischen Kirche ist diesbezüglich darzustellen, dass § 17 Abs. 1 (und auch Abs. 2) DSG-EKD darauf abstellt, dass die verantwortliche Stelle der betroffenen Person die Informationen »auf Verlangen« mitteilt. Eine regelhafte Bereitstellung der Informationen wie bei den katholischen und auch weltlichen Krankenhäusern kann selbstverständlich erfolgen.
a) Angabe des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls des Vertreters, Art. 13 Abs. 1 a) DS-GVO / § 15 Abs. 1 a KDG
Da es sich bei einem Krankenhausträger als dem Verantwortlichen nicht um eine natürliche Person handelt, könnte die Nennung des Firmennamens gem. § 17 Abs. 1 HGB vorliegend ausreichend sein, mithin der übliche Briefkopf des Krankenhausträgers.
Allerdings müssen die Angaben so detailliert sein, dass eine Kontaktaufnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Insofern ist hierbei ebenfalls eine Nennung der Kontaktdaten notwendig. Kontaktdaten sind unter anderem
• die Postadresse,
• Telefon- und Faxnummer,
• E-Mail-Adresse,
• Social-Media-Präsenz etc.173
Da mit dem in Art. 13 Abs. 1 a) DS-GVO (und wohl auch in § 15 Abs. 1 a KDG) genannten »Vertreter« nicht etwa der Prokurist oder der Geschäftsführer gemeint sind, sondern eine in der Union niedergelassene Person im Sinne von Art. 27 DS-GVO (»Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern«), dürfte dessen Nennung vorliegend entbehrlich sein.
§ 17 Abs. 1 Ziff. 1 DSG-EKD führt diesbezüglich »den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle« an, weshalb die obigen Ausführungen entsprechend gelten.
b) Ggf. Angabe der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Art. 13 Abs. 1 b) DS-GVO / § 17 Abs. 1 Ziff. 2 DSG-EKD / § 15 Abs. 1 b) KDG
Da Krankenhausträger verpflichtet sind, Datenschutzbeauftragte zu benennen/bestellen174, sind die jeweiligen Kontaktdaten entsprechend in die Informationspflicht aufzunehmen. Dies korrespondiert auch mit der aus Art. 37 Abs. 7 DS-GVO / § 36 Abs. 5 DSG-EKD / § 36 Abs. 4 KDG resultierenden Verpflichtung zur Veröffentlichung.
Eine konkrete Angabe des Namens des Datenschutzbeauftragten ist nicht erforderlich, kann aber – je nach Belieben – erfolgen.
c) Angabe der Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie Angabe der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Art. 13 Abs. 1 c) DS-GVO / § 17 Abs. 1 Ziff. 3 DSG-EKD / § 15 Abs. 1 c) KDG
Die allgemeine Zweckbindung der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 b) DS-GVO / § 5 Abs. 1 Ziff. 2 DSG-EKD / § 7 Abs. 1 b) KDG. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BDSG verpflichtete bereits früher zur Unterrichtung über die Zweckbestimmungen von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Fraglich ist nunmehr, wie umfangreich diese Angabe der »Zwecke« gestaltet werden sollte.
Einerseits wird die Auffassung vertreten, es seien alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der Erhebung verfolge; allerdings solle die Vorschrift nicht dazu missbraucht werden, alle erdenklichen Zwecke »auf Vorrat« mitzuteilen.175
Ferner wird vertreten, die Angaben müssten vollständig und so detailliert sein, dass die betroffene Person sich ein Bild davon machen könne, mit welchen Datenverarbeitungen sie zu rechnen habe. Mit dieser Information lege der Verantwortliche den Verarbeitungszweck oder die Verarbeitungszwecke gegenüber der betroffenen Person verbindlich fest. Hieran knüpfe die durch Art. 5 Abs. 1 b) DS-GVO begründete und durch Art. 6 Abs. 4 DS-GVO näher ausgestaltete Zweckbindung des Datenverarbeitungsprozesses an.176
Um die Patienten nicht unnötig zu überfordern, jedoch dem Auftrag der DS-GVO gerecht zu werden, spricht sich die DKG dazu aus, zwar nicht alle erdenklichen Zwecke »auf Vorrat« mitzuteilen, tendiert jedoch dazu, die Angaben möglichst vollständig und detailliert zu erteilen, mithin eine ausführliche Beschreibung derart vorzunehmen, dass Patienten sich ein Bild davon machen können, mit welchen Datenverarbeitungen sie zu rechnen haben. Auf die kirchlichen Regelungen sind diese Ausführungen übertragbar.
Daneben ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitzuteilen. § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG sah dies früher auf Antrag oder nach den Umständen des Einzelfalles vor. Nach der DS-GVO / dem KDG (nicht DSG-EKD!) bekommt jede betroffene Person von vornherein diese Information. Rechtsgrundlagen sind dabei sowohl Einwilligungserklärungen als auch Erlaubnistatbestände der DS-GVO bzw. bereichsspezifischer Normen im Rahmen zulässiger Regelungsspielräume.177
Fraglich ist, wie weitgehend die Informationspflicht bzgl. der Nennung der Rechtsgrundlage zu verstehen ist.
Eine Literaturmeinung führt dazu aus, der Verantwortliche müsse der betroffenen Person zumindest dann, wenn es wegen der Komplexität der Rechtslage oder aufgrund der erkennbaren Eigenschaften und Kenntnisse der betroffenen Person geboten sei, die Rechtslage einzelfallbezogen und vollständig darlegen. Dazu müsse der Verantwortliche die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung so erläutern, dass die betroffene Person deren Anwendung auf ihren Fall nachvollziehen könne. Zumindest aber sei eine solche Erläuterung geboten, wenn die betroffene Person sie verlange. 178
Ferner wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach dem Wortlaut der Norm ausreiche, den einschlägigen Erlaubnistatbestand aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und – in den Fällen der Art. 6 Abs. 1 c) und e) DS-GVO – das hierzu nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO ergangene mitgliedstaatliche Recht oder Unionsrecht lediglich zu zitieren oder wörtlich zu wiederholen. Da dies der betroffenen Person jedoch in der Regel nicht ermöglichen dürfte, ihre rechtliche Position hinsichtlich der Datenverarbeitung einzuschätzen, reiche eine derartige Informationspflicht wiederum nicht aus.179
Demgegenüber führt eine andere Literaturmeinung aus, dass sich diese Mitteilung praktisch an der Systematisierung der Rechtfertigungsgründe in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO orientieren könne180 und erachtet dies insofern als ausreichend.
Insofern stellt sich die Frage, wie weitgehend die Patienten über die im Krankenhausbereich existierenden diversen Rechtsgrundlagen zu informieren sind und in welcher Tiefe. Die DKG hat hierzu ein umfangreiches Papier » Listen von datenschutzrechtlich zulässigen Verarbeitungstätigkeiten im Krankenhausbereich unter Maßgabe der DS-GVO«181 erarbeitet, das über 50 Rechtsgrundlagen auflistet und dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Einem Patienten diese zu benennen, dürfte jeglicher Sinnhaftigkeit entbehren. Insofern erscheint eine grundsätzliche Orientierung an der Systematik von Art. 6 Abs. 1 DS-GVO – in etwas ausdifferenzierter Weise – angezeigt. Dies gilt auch für die Umsetzung des DSG-EKD / KDG.
d) Angabe der berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO / § 6 Abs. 1 g) KDG beruht, Art. 13 Abs. 1 d) DS-GVO / § 15 Abs. 1 d) KDG
Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO / § 6 Abs. 1 g) KDG legimitiert die Verarbeitung, sofern sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Stützt der Verantwortliche eine Datenverarbeitung also auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO / § 6 Abs. 1 g) KDG, ist die betroffene Person über die darüber verfolgten berechtigten Interessen zu informieren.182
Krankenhäuser könnten insofern unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO / § 6 Abs. 1 g) KDG fallen, als sie Patienten behandeln, die ihre Rechnung nicht begleichen und deren Daten sodann an Dritte zwecks Wahrung der berechtigten Interessen des Krankenhauses übermittelt werden. In Betracht kämen hier im Wesentlichen Rechtsanwälte oder Gerichte. Da die Krankenhäuser kein anderes Mittel haben, um ihre Rechnung beglichen zu bekommen, könnten sie diese wirtschaftlichen Interessen insofern durchsetzen. Da insbesondere eine Übermittlung anonymisierter Daten für die Durchsetzung von Ansprüchen unzureichend ist, erscheint dieses Interesse auch berechtigt.
Wie genau der Begriff der »berechtigten Interessen« zu benennen ist, bleibt dabei fraglich. Die Literatur ist diesbezüglich äußerst uneins. Es werden Ausführungen dahingehend getroffen, dass der Begriff der berechtigten Interessen »schillernd« und »vielfältig« sei.183
Die DKG hat hierzu einen entsprechenden Formulierungsvorschlag in die anliegende Musterformulierung unter dem Stichwort »Wahrnehmung berechtigter Interessen des Krankenhausträgers« aufgenommen.
§ 17 DSG-EKD sieht eine entsprechende Angabe der berechtigten Interessen nicht vor.
e) Ggf. Angabe der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, Art. 13 Abs. 1 e) DS-GVO / § 17 Abs. 1 Ziff. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 1 e) KDG
Gemäß Art. 4 Ziffer 9 DS-GVO / § 4 Ziff. 11 KDG ist »Empfänger« eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. § 4 Ziff. 14 DSG-EKD enthält eine ähnliche Regelung. Der Empfänger muss also nicht »Dritter« im Sinne von Art. 4 Ziff. 10 DS-GVO / § 4 Ziff. 12 DSG-EKD / § 4 Ziff. 12 KDG sein. Eine Informationspflicht besteht daher auch hinsichtlich von Datenflüssen zwischen verschiedenen Untereinheiten des Verantwortlichen.184 Ferner ist zu beachten, dass gemäß der Definition auch Auftragsverarbeiter als Empfänger anzusehen sind.185
Der Begriff »gegebenenfalls« ist dahingehend zu verstehen, dass eine Pflicht zur Information über Datenempfänger nur dann besteht, wenn und soweit eine Datenweitergabe zum Zeitpunkt der Erhebung absehbar ist. Denn diese Informationspflicht setzt nur zu diesem Zeitpunkt an und besteht folgerichtig insofern nur »gegebenenfalls«.186 Sind also bei einer Datenerhebung bereits konkrete Empfänger absehbar, so hat der Verantwortliche diese der betroffenen Person zu benennen.
Alternativ stellt Art. 13 Abs. 1 e) DS-GVO / § 17 Abs. 1 Ziff. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 1 e) KDG die Empfängerkategorien neben die konkreten Empfängerangaben. Es genügt insofern die Umschreibung in abstrakter Form.187
Die DKG hat sich dazu entschieden, die Umschreibung in abstrakter Form vorzunehmen und Empfängerkategorien aufzuführen.
f) Ggf. Angabe der Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln, Art. 13 Abs. 1 f) DS-GVO / § 15 Abs. 1f) KDG
Dieser Tatbestand dürfte im Krankenhausbereich nur in vereinzelten Fällen einschlägig sein. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer außerhalb der EU bzw. des EWR werden Krankenhäuser unter der Legaldefinition der »Übermittlung« im klassischen Sinne wohl nur selten vornehmen. Sollten sie dies tun, bedarf es einer entsprechenden Angabe. Eine beispielhafte Formulierung – die sich nicht in dem Musterformular findet – könnte wie folgt lauten:
»Übermittlung Ihrer Daten in ein Land außerhalb EU/EWR
In der Regel werden Ihre personenbezogenen Daten innerhalb Deutschlands, der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verarbeitet. In allen diesen Ländern besteht aufgrund der EU Datenschutz-Grundverordnung ein hohes einheitliches Datenschutzniveau, wonach Ihre Daten umfangreich geschützt sind. Eine Ausnahme davon bilden in unserem Krankenhaus einzelne Datenübermittlungen in/nach ____________________ [Benennung des Drittlandes, z. B. USA]. Diese sind notwendig, um _________________________ [Angabe des Grundes, z. B. um ganz spezielle Prothesen herstellen zu lassen, die nur dort erhältlich sind]. Wir versichern Ihnen, dass auch bei diesen Übermittlungen alles unternommen wird, um Ihre Daten zu schützen.«
Fraglich ist, welche Auswirkungen es hat, dass sich Krankenhausträger vielfach entsprechender Auftragsverarbeiter bedienen, die zum Teil auch im Nicht-EU-Ausland ihren Sitz haben.
Ein Auftragsverarbeiter ist gemäß der Legaldefinition von Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO / § 4 Ziff. 10 KDG eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Früher wurde der Auftragsverarbeiter gem. BDSG insofern privilegiert, als es keiner Rechtsgrundlage für eine »Übermittlung« bedurfte, da davon ausgegangen wurde, dass der Auftragsverarbeiter als »verlängerter Arm« des Krankenhausträgers in dessen Regime tätig wird. Daran dürfte sich auch unter Maßgabe der DS-GVO nichts ändern, weshalb der Schluss zu ziehen ist, dass eine wörtliche »Übermittlung« in ein Drittland gem. Art. 13 Abs. 1 f) DS-GVO / § 15 Abs. 1 f) KDG im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nicht stattfindet. In diesen Fällen bedarf es folglich keines gesonderten Hinweises.
§ 17 DSG-EKD enthält keine entsprechende Regelung.
1.6.2 Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 2 DS-GVO / § 17 Abs. 2 DSG-KDG / § 15 Abs. 2 KDG:
Art. 13 Abs. 2 DS-GVO / § 17 Abs. 2 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 KDG erfordert zudem weitere Informationen gegenüber den Betroffenen, allerdings unter der Einschränkung, dass diese notwendig sind, »um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten«. Die im letztgenannten Halbsatz geregelte Anforderung findet sich nur in Art. 13 Abs. 2 DS-GVO / § 15 Abs. 2 KDG und nicht in § 17 Abs. 2 DSG-EKD.
Die Literatur ist sich hinsichtlich der Auswirkung dieser Einschränkung bzw. hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer Unterteilung des Art. 13 DS-GVO in die Absätze 1 und 2 uneins. So wird u. a. ausgeführt, dass der Verantwortliche die Informationspflichten aus Abs. 1 und Abs. 2 gleichermaßen vollständig zu erfüllen habe. Aus der Verteilung der Pflichten auf zwei Absätze ergebe sich kein Unterschied in der Sache. Für diese Argumentation spreche auch, dass die in Art. 13 Abs. 2 DS-GVO aufgeführten Informationspflichten für die betroffene Person zumindest nicht durchweg weniger essentiell seien als die Informationen gem. Art. 13 Abs. 1 DS-GVO.188
Insofern geht die DKG davon aus, dass die Angabe auch der in Art. 13 Abs. 2 DS-GVO genannten Punkte notwendig ist und trägt dem in dem anliegenden Muster entsprechend Rechnung. Entsprechendes gilt für die Regelung von § 17 Abs. 2 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 KDG.
a) Angabe der Dauer der Speicherung, Art. 13 Abs. 2 a) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Nr. 1 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 a) KDG
Fraglich ist, wie die Angabe der Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten umzusetzen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage hinsichtlich der Ausführlichkeit.
Die DKG hat zu der Thematik »Aufbewahrungspflichten und -fristen von Dokumenten im Krankenhaus« einen 24-seitigen Leitfaden189 erarbeitet bzw. aktualisiert, der sich detailliert mit einzelnen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auseinandersetzt. Eine derartige Information dürfte den Patienten überfordern, stünde von der Gewichtung her in keiner Relation zu den übrigen Informationspflichten und erscheint insofern nicht angezeigt. Vielmehr dürfte sich eine generelle Beschreibung anbieten, dass unterschiedliche Aufbewahrungsfristen existieren, eine Aufbewahrung aber letztlich – aufgrund der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren – in der Regel 30 Jahre lang erfolgt.
Dies wird auch durch entsprechende Literaturmeinungen gestützt, wonach ausgeführt wird, dass gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu berücksichtigen seien und etwa § 157 HGB oder § 147 Abgabenordnung benannt werden.190 Ebenso wird ausgeführt, dass – sofern die Angabe der Dauer der Speicherung zum Zeitpunkt der Information noch nicht möglich sein sollte – zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer genannt werden müssten.191
Dementgegen wird jedoch auch vertreten, dass der Verantwortliche der betroffenen Person mitteilen müsse, wie lange er die erhobenen Daten speichern werde. Oftmals lasse sich jedoch zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine feste Frist für die Speicherdauer nicht angeben. In einem solchen Fall müsse der Verantwortliche zumindest die Kriterien benennen, anhand derer sich die Speicherdauer bemesse. Die Information müsse vollständig und so präzise sein, dass die betroffene Person die Speicherdauer anhand der angegebenen Kriterien wenigstens annähernd selbst bestimmen könne. Die Information sei für den Verantwortlichen verbindlich. Sei die angegebene Speicherdauer abgelaufen, so sei er grundsätzlich gem. Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO / § 19 Abs. 1 a) KDG (ähnlich: § 21 Abs. 1 Ziff. 2 DSG-EKD) verpflichtet, die Daten zu löschen.192
Im Ergebnis erscheint die Angabe einer festen Frist in Form eines konkreten Datums – im Krankenhausbereich insbesondere unter Unkenntnis der Dauer des Behandlungsfalles usw. – nicht umsetzbar, weshalb eine Darstellung erfolgen sollte, wie lange die Daten gespeichert werden. Hierfür wären unter Verweis auf zahlreiche Aufbewahrungsfristen die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer zu benennen, anhand derer sich die Speicherdauer bemisst.
b) Angabe des Bestehens eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung usw., Artikel 13 Abs. 2 b) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Ziff. 2 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 b) KDG
Ferner ist die betroffene Person über das Bestehen eines Rechts auf Auskunft sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit zu informieren. Diese Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffenen Personen über ihre grundlegenden Betroffenenrechte zu informieren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechte:
• Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten, Art. 15 DS-GVO / § 19 DSG-EKD / § 17 KDG,
• Recht auf Berichtigung unzutreffender Daten, Art. 16 DS-GVO / § 20 DSG-EKD / § 18 KDG,
• Recht auf Löschung von Daten, Art. 17 DS-GVO / § 21 DSG-EKD / § 19 KDG,
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung von Daten, Art. 18 DS-GVO / § 22 DSG-EKD / § 20 KDG,
• Recht auf Widerspruch gegen unzumutbare Datenverarbeitung, Art. 21 DS-GVO / § 25 DSG-EKD / § 23 KDG sowie
• Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO / § 24 DSG-EKD / § 22 KDG.
Anders als bei den meisten anderen Informationspflichten dürfte insoweit lediglich eine Mitteilung und Erläuterung der verschiedenen Betroffenenrechte in allgemeiner Form angezeigt sein. Denn der Verantwortliche kann zum Zeitpunkt der Datenerhebung zumindest in der Regel nicht absehen, welche Ansprüche der betroffenen Person wann und aus welchen Gründen entstehen werden.193
Zu demselben Ergebnis kommt auch eine andere Literaturmeinung, wonach der Umfang und das vielfach tatbestandlich im Informationszeitraum nicht absehbare Eintreten der Voraussetzungen für die genannten Rechte es ausschlössen, dass die Information über »das Bestehen« dieser Rechte einen konkreten Datenverarbeitungsbezug aufweisen müsse. Vielmehr genüge der Hinweis auf diese unmittelbar im Verordnungstext normierten abstrakten Rechte.194
Hinsichtlich des letztgenannten Rechts auf Datenübertragbarkeit geht die DKG davon aus, dass dieses in dem Verhältnis des Patienten gegenüber dem Krankenhaus nicht anwendbar ist.195
c) Angabe der Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligung, Art. 13 Abs. 2 c) DS-GVO / § 15 Abs. 2 c KDG
Sofern eine Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO / § 6 Abs. 1 b KDG oder Art. 9 Abs. 2 a) DS-GVO / § 11 Abs. 2 a) KDG auf einer Einwilligung beruht, ist die betroffene Person darüber zu informieren, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen kann, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
§ 17 Abs. 2 DSG-EKD enthält keine entsprechende Regelung im Rahmen der Informationspflichten, sondern regelt dies unter den an die Einwilligung zu stellenden Anforderungen in § 6 Abs. 3 DSG-EKD. Insofern würde es für die evangelischen Krankenhäuser ausreichen, den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligung »nur« im Rahmen der Einholung der Einwilligung zu erteilen. Gleichwohl kann der Hinweis darauf im Rahmen der Informationspflichten zusätzlich erfolgen.
d) Angabe des Bestehens eines Beschwerderechts, Art. 13 Abs. 2 d) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Ziff. 3 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 d) KDG
Diesbezüglich muss der Verantwortliche die betroffene Person über ihr Recht aus Art. 77 Abs. 1 DS-GVO / § 46 DSG-EKD / § 48 KDG informieren, sich bei einer Aufsichtsbehörde über rechtswidrige Datenverarbeitungen beschweren zu können.196 Fraglich ist, ob die entsprechende Aufsichtsbehörde konkret zu benennen ist.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Information hinsichtlich des Beschwerderechts alleine nicht ohne weiteres ausreiche, damit die betroffene Person ihr Beschwerderecht ohne Schwierigkeiten wahrnehmen könne. Schließlich könne es aus Sicht der betroffenen Person schwierig sein, eine geeignete Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Der Verantwortliche müsse daher eine zuständige Aufsichtsbehörde benennen, bei der eine möglichst niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeit bestehe.197
Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist die Angabe, welche Aufsichtsbehörde genau örtlich und sachlich zuständig ist, nicht Teil der Informationspflicht. Als Argument dafür ist anzuführen, dass in Art. 14 Abs. 1 e) DS-GVO des Kommissionsentwurfs bzw. des Parlamentsentwurfs die Angabe noch insofern anders vorgesehen gewesen ist, als eine bestimmte Aufsichtsbehörde und deren Kontaktdaten angegeben werden mussten.198 Davon hat der Verordnungsgeber aber bewusst Abstand genommen.
Insofern genügt der Hinweis auf die unmittelbar im Verordnungstext normierten abstrakten Rechte aus, sprich lediglich die Benennung des Bestehens des Beschwerderechts gegenüber der Aufsichtsbehörde, ohne konkrete Nennung der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten.199
e) Angabe, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte, Art. 13 Abs. 2 e) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Ziff. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 e) KDG
Fraglich ist, welche Informationspflichten aus dieser Regelung resultieren sollten bzw. könnten. Auch die Literatur führt dazu aus, der teilweise verwirrende und redundante Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 e) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Ziff. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 e) KDG trage nur begrenzt dazu bei, die Norm zu strukturieren und die Informationspflicht inhaltlich zu konturieren.200
In Erwägungsgrund 60 wird hierzu in Satz 4 ausgeführt, dass der betroffenen Person mitgeteilt werden sollte, ob sie verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich zöge. Diese Verpflichtung wird im Erwägungsgrund 60 unter der Maßgabe statuiert, dass die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben werden.
In der Literatur wird hierzu ausgeführt, dass durch Art. 13 Abs. 2 e) DS-GVO / § 17 Abs. 2 Ziff. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 2 e) KDG verpflichtend vorgegeben werde, dass über die Ausgangssituation der Datenerhebung zu informieren sei. Dies betreffe zunächst die Rechtfertigung der Datenverarbeitung durch gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bzw. deren Erforderlichkeit für einen Vertragsabschluss. Explizit sei darzustellen, ob die betroffenen Personen zur Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet seien und welche Folgen eine Zurückhaltung ihrer Daten für die betroffenen Personen hätte. Dies diene – wie bislang – primär dazu, sicherzustellen, dass betroffene Personen nicht in der irrigen Annahme einer Verpflichtung oder aus Angst vor ungünstigen Konsequenzen ihre Daten preisgäben.201
Die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift erscheint – bezogen auf den Krankenhausbereich – fraglich. Eine Umsetzung der verpflichtenden Angabe kann insofern erfolgen, als der Patient unter Bezugnahme auf die Behandlung darüber informiert wird, dass eine Behandlung ohne Kenntnis der personenbezogenen Daten in der Regel nicht rechtens ist. Eine entsprechende Formulierung hat die DKG in das Muster aufgenommen.
f) Angabe des Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling, Art. 13 Abs. 2 f) DS-GVO / § 15 Abs. 2 f) KDG
Gemäß dieser Vorschrift ist auf das Bestehen von automatisierten Entscheidungsfindungen einschließlich Profiling hinzuweisen.
Die DKG geht davon aus, dass automatisierte Entscheidungsfindungen einschließlich Profiling kaum Relevanz im Krankenhausbereich haben dürften und es insofern keiner Angabe gegenüber den Patienten bedarf. Sofern überhaupt eingesetzt, dürften automatisierte Entscheidungsfindungen nur als Entscheidungshilfen eingesetzt werden und stets die Letztentscheidung beim Arzt verbleiben. Sollte dies nicht der Fall sein, bedarf es der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises, der in der aktuellen Musterformulierung nicht enthalten ist.
§ 17 DSG-EKD enthält keine entsprechende Regelung.
1.6.3 Informationspflichten gem. Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG
Der Verordnungsgeber unterscheidet hinsichtlich der Datenerhebungen und den entsprechenden Informationspflichten zwischen Folgendem:
Art. 13 DS-GVO / § 17 DSG-EKD / § 15 KDG regelt Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person direkt, sog. Direkterhebungen.
Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG regelt Informationspflichten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, sog. Dritterhebungen.
Die Zweiteilung in Informationspflichten bei Direkterhebung gem. Art. 13 DS-GVO / § 17 DSG-EKD / § 15 KDG und außerhalb von Direkterhebungssituationen gem. Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG entspricht derjenigen in den Artikeln 10 und 11 Datenschutzrichtlinie 1995, die sich zugleich in den §§ 4 Abs. 3 und 33 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung niedergeschlagen hat.202
Fraglich ist, ob im Falle der notwendigen Informationspflichten gegenüber Patienten ausschließlich Art. 13 DS-GVO / § 17 DSG-EKD / § 15 KDG oder auch Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG greift.
Unter der » Direkterhebung« gem. Art. 13 DS-GVO ist jede Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis oder unter Mitwirkung der betroffenen Person zu verstehen. Die Daten sollen nicht »hinter dem Rücken« des Betroffenen verarbeitet werden. Daraus erklärt sich, warum die Kategorien zu verarbeitender Daten in Art. 14 Abs. 1 d) DS-GVO enthalten sind, in Art. 13 DS-GVO jedoch nicht, bzw. warum nur Art. 14 Abs. 5 d) DS-GVO die Geheimhaltungspflichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt: Bei der Direkterhebung weiß die Person gerade, dass ihre Daten verarbeitet werden, und bedarf lediglich einer Information über die genauen Umstände. Unschädlich ist es, wenn Daten mit Doppelbezug erhoben werden, also Daten, die sich sowohl auf die befragte Person als auch auf Dritte beziehen. Die Frage nach dem Ehepartner in einem Personalfragebogen oder das Verlangen nach Vorlage einer Heiratsurkunde zwecks Gewährung hiervon abhängiger Leistungen an den Betroffenen ist keine Dritterhebung im Hinblick auf die Daten des Ehepartners. Das Gleiche gilt für Gesundheitsdaten, die gegebenenfalls Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Familienmitgliedern erlauben.203
Fraglich ist, wie nach diesen Ausführungen der Sachverhalt zu bewerten ist, dass Krankenhäuser beispielsweise auch Daten von einweisenden Ärzten oder im Rahmen von Verlegungen von anderen Krankenhausträgern oder weiteren Dritten erhalten. Da die Direkterhebung als eine Erhebung »mit Kenntnis oder unter Mitwirkung« der betroffenen Person beschrieben wird, dürfte davon auszugehen sein, dass auch dies unter die Direkterhebung gem. Art. 13 DS-GVO und nicht unter Art. 14 DS-GVO zu subsumieren ist. Die Daten werden im Falle der oben skizzierten Sachverhalte nicht »hinter dem Rücken« des Patienten erhoben, sondern der Patient weiß beispielsweise im Rahmen einer Verlegung davon, dass er in einem anderen Krankenhaus neu aufgenommen wird und hier erneut seine Daten erhoben werden ebenso gut wie dass Daten von dem ihn entlassenden Krankenhaus an das nächstbehandelnde Krankenhaus weitergegeben werden. Dies alles geschieht »mit seiner Kenntnis« und auch »unter seiner Mitwirkung«.
Dies folgt auch aus der Kommentierung zu § 33 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung, die der Regelung des Art. 14 DS-GVO vorausgeht. Hierin heißt es etwa, dass der Betroffene zunächst erst einmal wissen müsse, wer Daten über ihn gespeichert habe, um zum Beispiel Auskunftsrechte ausüben zu können.204 Ferner wird ausgeführt, die Benachrichtigungspflicht gem. § 33 BDSG entstehe nach § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 BDSG dann, wenn personenbezogene Daten erstmals »ohne Kenntnis des Betroffenen« im Anwendungsbereich des § 27 gespeichert würden.205
Im Ergebnis spricht damit vieles dafür, dass im Krankenhausbereich nur die Informationspflichten im Rahmen der Direkterhebung gem. Art. 13 DS-GVO greifen und nicht die Informationspflichten bei Dritterhebungen gem. Art. 14 DS-GVO.
Die voranstehenden Ausführungen sind auf die kirchlichen Regelungen bzw. auf das Verhältnis von § 17 DSG-EKD zu § 18 DSG-EKD / § 15 KDG zu § 16 KDG übertragbar.
Da jedoch – im Hinblick auf die hohe Abstraktheit der DS-GVO sowie das Bestehen unzähliger offener Rechtsfragen –
• nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich Fälle ereignen, in denen der Patient ggf. keine Kenntnis über eine Datenerhebung hat, und
• die Informationspflichten von Art. 13 und 14 DS-GVO / § 17 und § 18 DSG-EKD / § 15 und § 16 KDG sich nur in wenigen Punkten unterscheiden und
• es unbedingt zu vermeiden gilt, dass Krankenhäuser zwischen einem »Formular gem. Art. 13 DS-GVO / § 17 DSG-EKD / § 15 KDG« und einem »Formular gem. Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG« unterscheiden müssen,
empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Die wenigen Punkte, in denen sich Art. 14 DS-GVO / § 18 DSG-EKD / § 16 KDG von Art. 13 DS-GVO / § 17 DSG-EKD / § 15 KDG unterscheidet, werden mit in das Muster integriert. Diese Punkte betreffen folgende Informationspflichten:
a) Angabe der Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, Art. 14 Abs. 1 d) DS-GVO / § 18 Abs. 1 DSG-EKD / § 16 Abs. 1 a) KDG
Die Angabe der Kategorien personenbezogener Daten kann erforderlich sein, weil die betroffene Person, die an der Datenerhebung nicht beteiligt war, ansonsten oftmals nicht wissen kann, welche Daten erhoben wurden. Der Verantwortliche muss demnach der betroffenen Person nicht im Einzelnen mitteilen, welche Daten er erhoben hat, aber hierzu allgemeine Angaben machen. Will die betroffene Person eine detailliertere Aufstellung erhalten, kann sie von ihrem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO / § 19 DSG-EKD / § 17 KDG Gebrauch machen. Die Information über die Datenkategorien muss jedoch so präzise und spezifisch gefasst sein, dass die betroffene Person die Risiken abschätzen kann, die mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbunden sein können.206
Dem trägt das unten abgebildete Muster ohnehin unter dem Stichwort »Welche Daten werden im Einzelnen übermittelt?« Rechnung, da diese Daten auch denknotwendig erhoben werden.
Die in den kirchlichen Regelungen enthaltenen Formulierungen sind zwar einfacher gefasst (§ 18 Abs. 1 DSG-EKD: »die zu ihr gespeicherten Daten« / § 16 Abs. 1 a) KDG: »die zu ihr erhobenen Daten«), bedingen jedoch keine Änderungen.
b) Angabe, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, Art. 14 Abs. 2f) DS-GVO / § 18 Abs. 1 DSG-EKD / § 16 Abs. 1 b) KDG
Zusätzlich muss der Verantwortliche die betroffene Person über die Quelle (gemäß § 18 Abs. 1 DSG-EKD: »Herkunft«) der erhobenen Daten informieren. Diese Information ermöglicht der betroffenen Person, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung zu überprüfen und ggf. – etwa bei inhaltlich unrichtigen Daten – Fehler an der Wurzel anzugehen. Als Quelle kommen insbesondere Personen oder Institutionen in Betracht.207
Auch dem trägt das Muster Rechnung, indem unter dem Stichwort »Von wem erhalten wir Ihre Daten« entsprechende Hinweise erfolgen.
1.7 Mögliche Ausnahmen von der Informationspflicht?
Fraglich ist, ob die Informationspflicht entfallen könnte. Der Verordnungsgeber hat in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO lediglich die Regelung getroffen, dass die Informationspflicht entfällt, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Befindet sich der Patient in ständig wiederkehrender/fortlaufender Behandlung, dürfte eine ständige/erneute Information entbehrlich sein. Fraglich ist allerdings, wie sich dies im Rahmen des Aufnahmeprozederes umsetzen ließe, d. h. ob ggf. auf einzelne Formulare zu verzichten wäre. Dies bliebe dem jeweiligen Krankenhausträger überlassen. Eine erneute Information des informierten Patienten dürfte zumindest entbehrlich, aber auch unschädlich sein. Entsprechende Ausnahmeregelungen finden sich in wortgleicher Fassung in § 17 Abs. 4 DSG-EKD / § 15 Abs. 4 KDG.
Weitere Ausnahmen sieht der Verordnungstext selbst in Art. 13 DS-GVO nicht vor.
Allerdings sind noch bereichsspezifische Ausnahmen im Rahmen der Regelungskompetenz des Art. 23 DS-GVO zu beachten. Nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO können die Pflichten und Rechte der Art. 12–22 DS-GVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden. Von einer entsprechenden Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber auf Bundesebene auch Gebrauch gemacht. Im Rahmen des DSAnpUG-EU208 hat der Gesetzgeber in § 32 BDSG (in der seit dem 25.05.2018 geltenden Fassung) eine weitere Ausnahme für den Fall der Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck gem. Art. 13 Abs. 3 DS-GVO getroffen. Weitere Ausnahmeregelungen hat der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht getroffen.
Fraglich ist weiter, wie es zu werten ist, dass der Erwägungsgrund 62 Ausnahmen von der Informationspflicht in Satz 1 benennt. Danach erübrigt sich die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn
• die betroffene Person die Information bereits hat,
• wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder
• wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Hier könnte der zweite Aufzählungspunkt »Speicherung/Offenlegung der Daten ist ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt« zu einer Ausnahme führen. Fraglich ist allerdings, ob alleine auf der Grundlage dieser Formulierung heraus, die sich lediglich in einem Erwägungsgrund findet, eine umfangreiche Bereichsausnahme statuiert werden kann.
Einerseits könnte – auf der Grundlage des Wortlautes des Erwägungsgrundes 62 – die Auffassung vertreten werden, dass sich aus dem BGB, Bundesmeldegesetz, SGB V usw. eindeutig ergibt, dass die Daten gespeichert/offengelegt werden. Speicherung oder Offenlegung könnten also als geregelt angesehen werden. Die Frage der übrigen Verarbeitungstatbestände bleibt allerdings offen.
Zudem ist zu beachten, dass sich dies nicht aus der Verordnung an sich ergibt und dass der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Anpassung des BDSG (DSAnpUG-EU) zu § 32 BDSG (in der seit dem 25.05.2018 geltenden Fassung) ausgeführt hat, dass die DS-GVO keine allgemeine Beschränkung der Informationspflicht aus Art. 13 DS-GVO aufgrund des damit verbundenen Aufwandes ermögliche (BR Drs. 110/17, Beschluss vom 10.03.2017, S. 35), obwohl dies ebenfalls in dem Erwägungsgrund 62 ausgeführt wird. Diese Ausführungen ergehen zwar zu einer anderen Bereichsausnahme (»hoher Aufwand«), machen aber die Auslegung durch den deutschen Gesetzgeber deutlich. Der deutsche Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob die Verordnung an sich (und nicht ein Erwägungsgrund) eine Beschränkung der Informationspflicht vorsieht oder nicht.
Hinzu kommt, dass im Falle von Verarbeitungen auf der Grundlage von Einwilligungen diese Ausnahme nicht greift. Krankenhäuser müssten also für den Fall der Verarbeitungen legitimiert durch Einwilligungen ohnehin die Informationspflichten erfüllen und mithin differenziert vorgehen, was einen hohen Aufwand bedingen würde.
Im Ergebnis kann – aus Sicht der DKG – aus den dargestellten Gründen eine derart flächendeckende Ausnahme nicht empfohlen werden, weshalb die DKG das im Anhang abgedruckte Muster zu verwenden empfiehlt.
Die kirchlichen Regelungen sehen demgegenüber weitere Ausnahmen vor. § 17 Abs. 4 DSG-EKD regelt eine Ausnahme für den Fall, dass die Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dieselbe Ausnahme regelt auch § 15 Abs. 4 KDG, jedoch unter der zusätzlichen Bedingung, dass das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist. Mit dem »unverhältnismäßigen Aufwand« wird man, insbesondere im Hinblick auf die weltlichen Krankenhäuser, die die Informationspflichten umsetzen, kaum argumentieren können. Daneben enthält § 15 Abs. 5 KDG weitere Ausnahmetatbestände, die im Krankenhausbereich jedoch nicht greifen dürften.
1.8 Verstöße und Sanktionen gegen die Informationspflicht
Verstöße gegen die Art. 12 bis 22 DS-GVO sind in den Geldbuße-Tatbeständen des Art. 83 Abs. 5 b) DS-GVO normiert. Danach werden Verstöße im Einklang mit Art. 83 Abs. 2 DS-GVO mit Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Die Geldbußen können zusätzlich zu oder anstelle der in Art. 58 Abs. 2 DS-GVO normierten umfangreichen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden verhängt werden, Art. 58 Abs. 2 i) DS-GVO.
Hinsichtlich der kirchlichen Regelungen ist festzustellen, dass die dort geregelten möglichen Höchst-Geldbußen wesentlich moderater ausgefallen sind. Sowohl nach § 45 Abs. 5 DSG-EKD als auch nach § 51 Abs. 5 KDG können hiernach »lediglich« Geldbußen von bis zu 500.000 EUR verhängt werden.
Daneben besteht allerdings auch hier die Möglichkeit der Verhängung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 i. V. m. § 45 Abs. 6 DSG-EKD / § 47 Abs. 6 KDG.
Im Hinblick auf die empfindlichen Sanktionsmechanismen empfiehlt sich sonach eine möglichst genaue Umsetzung der durch die DS-GVO aufgestellten Anforderungen.
1.9 Stationärer Bereich – Musterformulierung
Um die zuvor ausgeführten Punkte, die im Rahmen der Informationspflichten zu benennen sind, insgesamt darzustellen, erfolgt anbei die Darstellung einer Musterformulierung.
Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist den konkreten Gegebenheiten vor Ort anzupassen.









1.10 Institutsambulanzen/MVZ– Musterformulierung
Auf der Grundlage obiger Ausführung unter VI wird nachfolgend ein gesondertes Muster dargestellt, das für sämtliche Institutsambulanzen von Krankenhäusern bzw. MVZ gilt, sofern Krankenhäuser MVZ betreiben.
Dieses Muster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist den konkreten Gegebenheiten vor Ort anzupassen.








2 Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO
Die DS-GVO regelt in Art. 15 ein Auskunftsrecht im Krankenhausbereich, das dem Betroffenen (Patienten) dazu dienen soll, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu überprüfen. Aus diesem Grunde wird nachfolgend dargestellt, wie dieses im Krankenhausbereich umgesetzt werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass dieses Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO im Allgemeinen neben anderen Auskunftsrechten wie dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte nach § 630g BGB steht.209 Ob Ansprüche im Wege der Spezialität verdrängt werden, kann nicht pauschal festgelegt werden.210 Hinsichtlich der Abgrenzung von Art. 15 DS-GVO gegenüber § 630g BGB wird auf die ausführlichen Darstellungen unter VII.15.10 verwiesen.
2.1 Kirchliche Krankenhausträger
Hinsichtlich der Krankenhausträger in kirchlicher Trägerschaft ist zu beachten, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche entsprechende Regelungen erlassen haben, um den Einklang mit der DS-GVO herzustellen.
Die 12. Synode der evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer 4. Tagung zum 15.11.2017 ein Kirchengesetz beschlossen (Kirchengesetz über den Datenschutz der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD), das die durch die DS-GVO bedingten Änderungen weitestgehend umsetzt. Die Regelungen zum Auskunftsrecht der betroffenen Person befinden sich im Wesentlichen in § 19 DSG-EKD. § 19 DSG-EKD ist kürzer gefasst als Art. 15 DS-GVO, beinhaltet jedoch die wesentlichen das Auskunftsrecht betreffenden Punkte.
Ebenso sind für den katholischen Bereich in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.2017 Neuregelungen des kirchlichen Datenschutzgesetzes (Gesetz über den kirchlichen Datenschutz – KDG) erfolgt. Auch hier findet sich eine Regelung zum Auskunftsrecht der betroffenen Person und zwar im Wesentlichen in § 17 KDG. § 17 Abs. 1 bis 4 KDG entspricht dem Wortlaut von § 15 DS-GVO. Hinsichtlich dieser Regelungen gelten also die Ausführungen unter Maßgabe der DS-GVO für die staatlichen Krankenhausträger entsprechend. Darüber hinaus enthält § 17 KDG noch weitere Regelungen in den Absätzen 5 bis 9.
Von der grundsätzlichen Ausrichtung her ist festzustellen, dass die kirchlichen Vorschriften stark an die Regelungen der DS-GVO angelehnt sind, weshalb die Ausführungen im Wesentlichen für die kirchlichen Träger entsprechend gelten. Weitere Einzelheiten bzw. Besonderheiten werden entsprechend dargestellt.
2.2 Rechtslage vor Geltungsbeginn der DS-GVO
Bereits vor Geltungsbeginn der DS-GVO hatten Patienten das Recht, von dem Krankenhausträger Auskunft über die im Krankenhaus gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO / § 19 DSG-EKD / § 17 KDG tritt an die Stelle von §§ 19 und 34 BDSG sowie den entsprechenden landesrechtlichen bzw. kirchlichen Vorschriften. Im Vergleich errichtet Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO / § 19 DSG-EKD / § 17 KDG allerdings grundsätzlich ein inhaltlich weiterreichendes Auskunftsrecht.211
2.3 Informationspflichten vs. Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO steht selbständig neben den Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DS-GVO.212 Dies hat zur Folge, dass Patienten, die bereits vollumfänglich gem. Art 13 bzw. Art. 14 DS-GVO informiert worden sind213, zusätzlich ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zusteht.
Entsprechendes gilt für die kirchlichen Regelungen. § 19 DSG-EKD steht selbständig neben den Informationspflichten gem. §§ 17, 18 DSG-EKD; § 17 KDG steht selbständig neben §§ 15, 16 KDG.
2.4 Stufen des Auskunftsrechts
Den Patienten steht nach Art. 15 DS-GVO / § 17 KDG ein abgestuftes Auskunftsrecht zu.214 Dieses gestaltet sich wie folgt:
1. Stufe: »ob überhaupt«
Zunächst hat die betroffene Person / der betroffene Patient das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob überhaupt sie/ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, Art. 15 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz DS-GVO / § 17 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz KDG. Für den Fall, dass dies nicht der Fall sein sollte, bedürfte es einer entsprechenden Negativauskunft.215 Im Krankenhausbereich dürfte eine Negativauskunft auf wenige Fälle beschränkt sein.
2. Stufe: »welche personenbezogenen Daten«
Des Weiteren kann die betroffene Person / der betroffene Patient Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden, z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde.216
3. Stufe: »weitere Informationen, Katalog aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO / § 17 Abs. 1 KDG«
Zusätzlich hat die betroffene Person / der betroffene Patient einen Anspruch auf folgende weitere Informationen, die sich aus dem Katalog aus Art. 15. Abs. 1 DS- GVO / § 17 Abs. 1 KDG ergeben:217
a) die Verarbeitungszwecke,
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern218,
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO219 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Besonders hervorzuheben sind danach folgende Informationen, da sich diese in der Regel nicht aus der »Patientenakte« an sich ergeben:
Nach Art. 15 Abs. 1 d) DS-GVO / § 17 Abs. 1 d) KDG / § 19 Abs. 1 Ziff. 4 DSG-EKD muss der Verantwortliche die betroffene Person über die Dauer der Datenspeicherung informieren. Diese Informationspflicht entspricht Art. 13 Abs. 2 a) und Art. 14 Abs. 2 a) DS-GVO220 (bzw. den Informationspflichten in § 15 Abs. 2 a) KDG / § 17 Abs. 2 Ziff. 1 DSG-EKD).
Ferner muss der Verantwortliche die betroffene Person bei der Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 e) DS-GVO / § 17 Abs. 1 e) KDG / § 19 Abs. 1 Ziff. 5 DSG-EKD über ihre Betroffenenrechte und gemäß Art. 15 Abs. 1 f) DS-GVO / § 17 Abs. 1 f) KDG / § 19 Abs. 1 Ziff. 6 DSG-EKD über ihr Beschwerderecht informieren. Diese Informationspflichten entsprechen prinzipiell Art. 13 Abs. 2 b) und d) DS-GVO bzw. Art. 14 Abs. 2 c) und e) DS-GVO (bzw. den Informationspflichten in § 15 Abs. 2 b) und d) KDG / § 17 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 DSG-EKD).
4. Stufe: Sofern einschlägig – »Drittland«, Art. 15 Abs. 2 DS-GVO / § 17 Abs. 2 KDG
Darüber hinaus steht der betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 2 DS-GVO / § 17 Abs. 2 KDG das Recht zu, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46. DS-GVO / § 40 KDG im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden, sofern personenbezogene Daten an/in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. Hat der Verantwortliche also Daten an ein Drittland übermittelt oder plant er eine solche Übermittlung und greift er dabei – mangels eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission nach Art. 45 Abs. 3 DS-GVO – auf geeignete Garantien im Sinne von Art. 46 DS-GVO zurück221, so muss er die betroffene Person über diese Garantien unterrichten. Diese Informationspflicht entspricht teilweise den – daneben noch weitere Informationen und Fallkonstellationen erfassenden – Regelungen in Art. 13 Abs. 1 f) DS-GVO / § 15 Abs. 1 f) KDG und Art. 14 Abs. 1 f) DS-GVO. Der Verantwortliche muss gewährleisten, dass die betroffene Person die Garantien tatsächlich erlangen kann.222
2.5 Antragstellung formlos, ohne Angabe eines Grundes
Sofern eine betroffene Person / ein Patient Auskunft begehrt, kann sie/er dies formlos und ohne Angabe etwaiger Gründe.223 Eines speziellen Formulars o.ä. bedarf es nicht.
Eindeutig ist, dass die Auskünfte gem. Art. 15 DS-GVO / § 17 KDG / § 19 DSG-EKD nur auf Aufforderung / auf Antrag zu erteilen sind.224 Das Krankenhaus muss nicht von sich aus tätig werden, sondern wartet eine aktive Aufforderung / ein aktives Begehren der betroffenen Person / des Patienten ab.
2.6 Frist für die Auskunftserteilung
Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO / § 14 Abs. 3 Satz 1 KDG unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Monatsfrist um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Über die Fristverlängerung ist die betroffene Person, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu informieren, Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO / § 14 Abs. 3 Satz 3 KDG. § 16 DSG-EKD enthält keine entsprechende Fristenregelung.
2.7 Ausnahmen vom Auskunftsrecht
Hinsichtlich der weltlichen Krankenhausträger enthält Art. 15 DS-GVO direkt keine Ausnahmen zu dem in Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO geregelten Auskunftsrecht. Ausnahmen können daher allein durch Beschränkungsregelungen der Union oder eines Mitgliedsstaats auf der Grundlage von Art. 23 DS-GVO (sog. Öffnungsklausel) geschaffen werden.225
Als eine solche Ausnahmeregelung ist § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG (in der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Fassung) zu nennen. Diese Regelung enthält eine Einschränkung des Auskunftsrechts, die u.U. auch von Bedeutung für Krankenhäuser sein könnte, sofern sie in den Anwendungsbereich des BDSG fallen: Demzufolge besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (z. B. Angaben zu Befunden oder zur Behandlung von Angehörigen oder sonstigen Dritten). Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss in jedem Einzelfall separat geklärt werden. Im Ergebnis darf dies aber jedenfalls nicht dazu führen, jegliche Auskunft zu verweigern.
Demgegenüber scheinen die in § 34 BDSG (in der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Fassung) geregelten Ausnahmetatbestände keine Anwendung im Krankenhausbereich zu finden.
Hinsichtlich des kirchlichen Rechts enthält § 17 Abs. 6 KDG für den Krankenhausbereich teilweise relevante Ausnahmeregelungen. Danach besteht das Recht auf Auskunft dann nicht,
• wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (§ 17 Abs. 6 a) i. V. m. § 15 Abs. 4 KDG) oder
• wenn die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist (§ 17 Abs. 6 a) i. V. m. § 15 Abs. 4 KDG) oder
• wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss (§ 17 Abs. 6 a) i. V. m. § 15 Abs. 5 a) KDG) oder
• wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (§ 17 Abs. 6 a) i. V. m. § 15 Abs. 5 b) KDG) oder
• wenn – im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 c) KDG (worunter Krankenhausträger zu zählen sind) – die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt (§ 17 Abs. 6 a) i. V. m. § 16 Abs. 5 b) KDG) oder
• wenn die Daten (1) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder (2) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 6 b) KDG).
§ 19 DSG-EKD enthält ebenfalls Ausnahmeregelungen. So darf nach § 19 Abs. 2, 4 DSG-EKD Auskunft nicht erteilt werden,
• soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird oder
• soweit die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Inwiefern diese Ausnahmetatbestände greifen könnten, wird im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich möglicher überwiegender berechtigter Interessen Dritter.
2.8 Beachtung Rechte Dritter
Die Auskunftserteilung an die betroffene Person darf nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 63 Satz 5 die Rechte des Verantwortlichen oder anderer Personen nicht beeinträchtigen, was bei Geschäftsgeheimnissen oder bei Daten mit Bezug auch auf andere Personen der Fall sein kann.226
Fraglich ist, worauf genau sich diese Beschränkung bezieht, da sich der Wortlaut von Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nur auf »das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 1b« bezieht. Die Beschränkung dürfte sich allerdings sowohl auf die Erteilung der Auskunft an sich als auch auf das Recht auf Datenkopie beziehen. Der Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, der sich nur auf Art. 15 Abs. 1b DS-GVO bezieht, scheint hier einem Übersetzungsfehler unterlegen zu sein. In der offiziellen englischen Fassung verweist Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nämlich auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Da jedoch mit der Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu erteilende Auskunft gemeint ist, unterliegt auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einer möglichen Beschränkung hinsichtlich der Rechte Dritter.227
Als Beispiel genannt sei hier der Schutz von Angehörigen im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Behandlung eines Patienten insofern, als dem Patienten nicht mitgeteilt wird, dass ein Angehöriger eine Mitteilung über ihn gegenüber den behandelnden Ärzten getätigt hat. Ebenso sind weitere Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen personenbezogene Daten/Gesundheitsdaten Dritter betroffen sein können, die Ärzte im Rahmen des geschützten Vertrauensverhältnisses verarbeiten.228
Im Ergebnis darf die Einschränkung aber nicht dazu führen, dass jegliche Auskunft verweigert wird (Erwägungsgrundes 63).229
Eine ähnliche Regelung enthält § 19 Abs. 2 DSG-EKD. Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen unter VII.2.7 »Ausnahmen vom Auskunftsrecht« verwiesen.
2.9 Grenzen des Auskunftsrechts230
Zunächst ist zu beachten, dass der Antrag auf Auskunft dem Verantwortlichen ermöglichen muss, die Informationen aufzufinden, über die er Auskunft erteilen soll.231
Hierzu führt Erwägungsgrund 63 Satz 7 Folgendes aus:
»Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.«
Dem Auskunftsersuchen sind bei umfangsreichen Datenverarbeitungen insofern Grenzen gesetzt, als der Verantwortliche von dem Patienten verlangen kann, dass er präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen konkret bezieht. Gemäß den Ausführungen der Datenschutzkonferenz (DSK) kann dies z. B. bei Banken oder Versicherungen mit umfangreichen Vertragsbeziehungen zu der betroffenen Person der Fall sein.232
Fraglich ist, ob diese Argumentation im Krankenhausbereich ebenfalls greift. Vergegenwärtigt man sich den Umfang mancher Patientenakten, dürften die bei Banken oder Versicherungen angelegten Akten keinen wesentlichen Unterschied zu Patientenakten aufweisen. Ganz im Gegenteil dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass manche Akte im Krankenhausbereich z. B. bei langwierigen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen eher einen größeren Umfang aufweisen dürften.
Fazit zu den Grenzen des Auskunftsrechts
Dem Auskunftsersuchen bei umfangsreichen Datenverarbeitungen sind insofern Grenzen gesetzt, als der Verantwortliche verlangen kann, dass der Patient / die betroffene Person präzisiert,
• auf welche konkreten Informationen oder
• welche konkreten Verarbeitungsvorgänge
sich das Auskunftsersuchen in dem Einzelfall bezieht.
Ebenso sind in diesem Zusammenhang die unten unter VI.2.12 erfolgten Ausführungen zu beachten, wonach der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Allerdings hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
2.10 Form der Auskunftserteilung
Hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung besteht grundsätzlich ein Spielraum des Verantwortlichen.233
Dies folgt einerseits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO / § 17 KDG / § 19 DSG-EKD, der lediglich auf das Recht auf »Auskunft« über diese personenbezogenen Daten abstellt. Art. 12 DS-GVO / § 14 KDG als die Grundnorm führt dazu weiter aus, dass »Mitteilungen gemäß den Artikeln […], die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln [sind]. […] Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.« § 16 DSG-EKD enthält eine ähnliche, jedoch kürze Darstellung.
Maßgeblich ist danach also die Übermittlung bzw. »Mitteilung« in »schriftlicher« oder »anderer Form« oder auch »elektronisch«, was den Gestaltungsspielraum eröffnet, zumal die Begrifflichkeiten »Mitteilung«, »Übermittlung« sowie »in anderer Form« nicht einmal definiert werden.
Art. 12 Abs. 1 DS-GVO / § 14 Abs. 1 KDG geht ferner von der Möglichkeit aus, eine Information mündlich zu erteilen, allerdings nur dann, sofern dies von der betroffenen Person verlangt (und die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen) wird.
Des Weiteren trifft Art. 15 Abs. 3 DS-GVO / § 17 Abs. 3 KDG die Regelung, dass dem Patienten ein Anspruch auf Datenkopie zusteht. Der Begriff der Kopie setzt eine irgendwie geartete Verkörperung der Information in einheitlicher Darreichungsform voraus.234 Dies kann mittels der Ausgabe auf einem Datenträger, z. B. einem elektronischen Speichermedium, oder auch in Papierform erreicht werden.235
Stellt die betroffene Person ihren Antrag in elektronischer Form, so »muss« der Verantwortliche gemäß dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO / § 17 Abs. 3 S. 3 KDG auch die Datenkopie in elektronischer Form bereitstellen, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich eine andere Form begehrt.236 Diesbezüglich sollte nach Erwägungsgrund 63 ein Fernzugang bereitgestellt werden. Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der im Krankenhaus verarbeiteten Daten (Gesundheitsdaten) empfiehlt sich Letzteres im Krankenhausbereich nicht, ebenso wenig Versendungen gemäß E-Mail.
Diesbezüglich stellt sich allerdings die Frage, ob dieses Recht auf Datenkopie neben den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO / § 17 Abs. 1 KDG tritt, also einen eigenständigen Anspruch darstellt oder diesen ersetzt?
Eine Einzelmeinung in der Literatur geht davon aus, dass die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO von dem Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangen könne, die er über sie verarbeitet. Dieses Recht ergänze den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, wobei beide Rechte selbständig nebeneinander stünden. Denn einerseits könne sich die betroffene Person mittels einer Datenkopie einen vollständigen und ungefilterten Eindruck davon verschaffen, über welche personenbezogenen Daten der Verantwortliche verfüge. Andererseits sei eine Datenkopie gerade bei komplexeren Datenverarbeitungen für die betroffene Person nicht ohne weiteres verständlich und könne darum eine aufbereitete und erläuterte Auskunft nicht ersetzen.237
Demgegenüber scheinen die Landesbeauftragten für den Datenschutz (Datenschutzkonferenz) von der gegenteiligen Auffassung auszugehen, die im Rahmen eines Kurzpapiers unter dem Stichwort »Form der Auskunftserteilung« Folgendes dazu ausführen:238
»Die Auskunftserteilung an die betroffene Person kann nach Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DS-GVO je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder – auf Wunsch der betroffenen Person – mündlich erfolgen. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der Daten zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO).[…]« (Hervorhebungen durch die Verfasser)
Hieraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass das Recht auf Datenkopie das Recht auf Auskunftserteilung lediglich ergänzt. Erfüllt wird der Auskunftsanspruch vielmehr mit der Zur-Verfügung-Stellung der Kopie.
Dies lässt sich auch aus dem Gesamtverständnis sowie dem Zweck der Norm herleiten, wonach Art. 15 DS-GVO das zentrale Recht des Betroffenen ist, das ihn erst in die Lage versetzen soll, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit gem. Art. 16 ff. DS-GVO sowie Schadensersatzansprüche gem. Art. 82 DS-GVO geltend zu machen.239 Mit Vorliegen der gesamten Patientenakte wird ihm diese Möglichkeit zweifelsohne eröffnet.
Entsprechendes lässt sich selbst aus den Ausführungen von Bäcker entnehmen: »Nur mit Hilfe des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person zuverlässig einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Gegenstände und Modalitäten der Datenverarbeitungen des Verantwortlichen erlangen.«240 Durch die Aushändigung der Patientenakte wird der Patient eben in diese Lage versetzt, die ihm einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Gegenstände und Modalitäten der Datenverarbeitungen des Verantwortlichen ermöglicht.
Dafür sprechen auch die Ausführungen einer weiteren Literaturmeinung, wonach der Verantwortliche unter dem Stichwort »Form« der Auskunftserteilung eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung stellt.241 Dabei sei die Kopie keine Sonderform, sondern der Grundtatbestand der Auskunftserteilung.242
Dass diese Möglichkeit bestehen dürfte, folgt letztlich auch aus der Weiterentwicklung, die das Auskunftsrecht durch Art. 15 DS-GVO erfährt. Während § 34 BDSG lediglich einen Auskunftsanspruch zum Gegenstand hat, der nach herrschender Meinung gerade keinen Herausgabeanspruch beinhaltet, wird nunmehr in Art. 15 DS-GVO ein Herausgabeanspruch explizit normiert.
Zu ergänzen wäre dies – auf explizite Nachfrage des Patienten – um die Aspekte, die sich nicht aus der Kopie der Patientenakte ergeben, etwa
• die Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien für die Dauer,
• die Information über die Betroffenenrechte,
• die Information über das Beschwerderecht sowie
• ggf. die Information über eine Datenübermittlung an ein Drittland.
Aktuell sei erwähnt, dass mittlerweile auch eine Veröffentlichung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) mit Stand vom 25.11.2019 vorliegt (»Verhältnis des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO zum Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte nach § 630g BGB«)243, in deren Rahmen sich der HBDI mit dem Recht auf Kopie auseinandersetzt und folgende Feststellungen trifft:
»Einen Anspruch auf Herausgabe einzelner Kopien, z. B. im Sinne einer Fotokopie bestimmter Dokumente, enthält Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in aller Regel jedoch nicht. Vielmehr ist der Kopie-Begriff des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Sinne einer sinnvoll strukturierten Zusammenfassung zu verstehen.
Dem Betroffenen müssen daher nicht sämtliche, ihn betreffenden Dokumente in Kopie zur Verfügung gestellt werden – schließlich spricht auch der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO lediglich von einer Kopie der »personenbezogenen Daten« und gerade nicht von einer Kopie der Unterlagen, Dokumente oder Akten, in denen diese enthalten sind.«
Fazit zur Form der Auskunftserteilung
Im Ergebnis kann das Krankenhaus dem Patienten also Kopien in Form von Ausdrucken/Papierkopien zur Verfügung stellen, übergeben, übermitteln oder als Informationen auf einem Speichermedium speichern, z. B. CD, USB-Stick. Dabei ist die persönliche Übergabe genauso möglich wie eine postalische Versendung.
2.11 Umsetzung im Krankenhausbereich
Fraglich ist, wie dieses Auskunftsrecht im Krankenhausbereich sinnvollerweise umgesetzt werden kann. Hierbei bietet es sich in der praktischen Umsetzung an, dass der Verantwortliche insgesamt wie folgt vorgeht:
1. Schritt: Verifizierung der Identität
Es muss sichergestellt werden, dass die Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Hierauf ist insbesondere bei mündlicher Auskunftserteilung zu achten. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität eines Antragstellers (z. B. »vermeintlicher Patient«), so kann er nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO / § 15 Abs. 6 KDG zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern, z. B. eine Postadresse bei elektronischem Auskunftsantrag244 oder das Vorzeigen des Lichtbildausweises.
2. Schritt: Prüfung, worauf genau sich das Auskunftsersuchen bezieht
Je nachdem in welcher Form – mündlich/schriftlich – das Auskunftsersuchen der betroffenen Person / des Patienten beim Verantwortlichen eingeht, sollte zunächst geprüft werden, ob sich bereits daraus ergibt, worauf genau es sich bezieht, etwa
• auf einen konkreten Verarbeitungsvorgang oder
• auf konkrete Informationen.
3. Schritt: Nachfragen, um das Auskunftsersuchen zu präzisieren
Sollte das Auskunftsersuchen nicht konkret genug sein, empfiehlt sich, gemäß den oben unter VI.2.9 »Grenzen des Auskunftsrechts« dargestellten Ausführungen vorzugehen. Der Verantwortliche sollte – unter Hinweis auf die umfangreichen Verarbeitungen im Krankenhaus – den Patienten dazu auffordern, sein Ersuchen zu präzisieren / genauer darzulegen / einzugrenzen.
In welcher Form dies geschieht, ist nicht vorgegeben. Der Verantwortliche kann etwa
• mündlich,
• telefonisch,
• per Fax,
• auf dem Postwege
nachfragen, auf welche Informationen oder welche konkreten Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
In diesem Zusammenhang könnte – sofern es sich anbietet – mit dem Patienten bereits auch direkt die konkrete Form der Erteilung der Auskunft besprochen werden, beispielweise die postalische Versendung einer CD.
4. Schritt/Alternative: Erfüllung durch Datenkopie / Anspruch auf Datenkopie
Sofern es sich bei der Behandlungsdokumentation des anfragenden Patienten um eine »schmale« (nicht umfangreiche) Akte handeln sollte oder der verwaltungsmäßige Aufwand als geringer eingeschätzt wird als ein Nachfragen zur Präzisierung und eine sodann zu erfolgende Reaktion, besteht ferner die Möglichkeit, dem Patienten – als Reaktion auf sein Auskunftsersuchen – eine Kopie seiner Akte zur Verfügung zu stellen. (Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter VI.2.10 »Form der Auskunftserteilung« verwiesen.)
Der Anspruch auf Datenkopie steht dem Patienten / der betroffenen Person ohnehin gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO / § 17 Abs. 3 KDG zu.
5. Schritt: Ergänzende Informationen
Daneben mögen einzelne spezielle Auskunftsersuchen bestehen bleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich derjenigen Fälle, in denen dem Patienten z. B. eine Kopie der Akte zur Verfügung gestellt wird, er aber weitere Auskunft um die Aspekte begehrt, die sich nicht aus der Kopie der Patientenakte ergeben, etwa
• die Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien der Festlegung der Dauer,
• die Information über die Betroffenenrechte,
• die Information über das Beschwerderecht sowie
• ggf. die Information über eine Datenübermittlung an ein Drittland.
2.12 Kosten
Der Verantwortliche hat die erste Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO / § 17 Abs. 3 KDG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO / § 14 Abs. 5 S. 1 KDG.
Für weitere Kopien enthält Art. 15 Abs. 3 S. 2 DS-GVO / § 17 Abs. 3 S. 2 KDG hingegen eine Sonderregelung und erlaubt dem Verantwortlichen, ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten zu verlangen.245
Demgegenüber enthält § 19 Abs. 3 DSG-EKD die Regelung, dass die Auskunft (wohl generell) unentgeltlich erfolgt.
Als Anhaltspunkte hinsichtlich der Frage, was als »Verwaltungskosten« angesetzt werden kann, kann für Papier-Akten in Analogie zu Akten-Einsichtsbegehren der Patienten auf der Grundlage von § 630g BGB auf die dort üblichen Vergütungssätze zurückgegriffen werden. Nach dem Urteil des Landgerichtes München I vom 19.11.2008246 ist eine Erstattung von 50 Cent pro DIN-A4-Seite – unabhängig von der Anzahl der Seiten insgesamt – jedenfalls nicht unangemessen.247
Hinsichtlich digitaler/elektronischer Akten gelten diese Ausführungen entsprechend.248 Unter Maßgabe der Feststellungen des Urteils des Landegerichts München I wird durch die Erstattung der Kopierkosten insbesondere dem beträchtlichen Aufwand für die Vervielfältigung der unterschiedlichen Behandlungsunterlagen Rechnung getragen. Dabei geht es nicht um die Sachkosten eines einzelnen Blattes Papier, sondern vielmehr um den Arbeitsaufwand, der durch die Bearbeitung entsteht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob eine Seite Papier auf einen Kopierer gelegt und vervielfältigt werden muss, oder ob jede einzelne Datei einer Patientenakte geöffnet und auf ein anderes Medium gespeichert wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einsichtnahme bzw. Herausgabe einer Akte nicht ohne Prüfung der kompletten Akte erfolgen kann, sondern Beschränkungen unterliegt. Dies ergibt sich aus § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Patient seine Akte nur einsehen kann, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Das Argument, eine digitale Akte könne »mit einem Knopfdruck« – sofern überhaupt rein technisch möglich – kopiert werden, ist damit eindeutig widerlegt.249
Außerdem kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2, 3 DS-GVO / § 14 Abs. 5 S. 2, 3 KDG entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Allerdings hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
Beachte bzgl. Kopier-/Vervielfältigungs-Kosten für Patientenakten
Zu differenzieren ist grundsätzlich zwischen
a) der »datenschutzrechtlichen Datenkopie« für den Patienten zwecks Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO / § 17 KDG / § 19 DSG-EKD (1. Kopie kostenlos!) und
b) der sonstigen Datenkopie auf der Grundlage von § 630g BGB (Erstattung der Kosten durch den Patienten!).
Der Zweck von Art. 15 DS-GVO / § 17 KDG / § 19 DSG-EKD besteht »ausschließlich« darin, dem Patienten die Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Diese Auskunft in Form der ersten Datenkopie ist ihm kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei davon unabhängigen Einsichtsbegehren der Patienten / Herausgabeverlangen aus welchen Gründen auch immer (Einsicht in Patientenakte ohne Angabe von Gründen, haftungsrechtlicher Hintergrund usw.) müssen die entsprechenden Kosten von den Patienten gem. § 630g BGB erstattet werden. Hinsichtlich der Abgrenzung Art. 15 DS-GVO vs. § 630g BGB im Einzelnen vgl. hierzu VII.15.10.
2.13 Rechtsfolgen bei Verstoß
Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen an betroffene Personen sind nach Art. 83 Abs. 5 b) DS-GVO mit einer hohen Geldbuße bedroht.250 Diese kann bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs betragen, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Daneben oder anstelle von Geldbußen drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen gemäß Art. 58 DS-GVO.
Demgegenüber sind die Rechtsfolgen bei einem Verstoß im Rahmen der DSG-EKD / KDG wesentlich milder geregelt. Bei Verstößen können Geldbußen von bis zu 500.000 EUR verhängt werden. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 5 DSG-EKD / § 51 KDG.
Daneben besteht allerdings auch hier die Möglichkeit der Verhängung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 i. V. m. § 45 Abs. 6 DSG-EKD / § 47 Abs. 6 KDG.
3 Recht auf Löschung / Recht auf »Vergessenwerden« gemäß Art. 17 DS-GVO / § 21 DSG-EKD / § 19 KDG
Gemäß Art. 17 DS-GVO haben betroffene Personen ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist danach unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, diese Daten zu löschen. Gleichlautende Regelungen finden sich in den datenschutzrechtlichen Regelwerken der evangelischen251 und der katholischen252 Kirche.
Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)253 alter Fassung sowie einige Landeskrankenhausgesetze enthielten bereits die Vorgabe, personenbezogene Daten auf Verlangen der betroffenen Person unter bestimmten Voraussetzungen durch den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu löschen. Dieses Recht auf Löschung wird in Art. 17 DS-GVO / § 21 DSG-EKD / § 19 KDG umfangreicher und detaillierter geregelt und um ein sogenanntes »Recht auf Vergessenwerden« ergänzt. Gleichzeitig sieht § 35 BDSG neue Fassung254 Einschränkungen für das Recht auf Löschung vor. Darüber hinaus enthalten Art. 19 DS-GVO / § 21 Abs. 2 DSG-EKD / § 19 Abs. 2 KDG Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, wonach z. B. vollzogene Löschungen Dritten mitzuteilen sind.
Krankenhäusern wird seit jeher eine Aufbewahrungsdauer für Krankenunterlagen von insgesamt maximal 30 Jahren empfohlen, weil mögliche Schadensersatzansprüche von Patienten, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit beruhen, gemäß § 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in 30 Jahren verjähren. Erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist ist es Patienten nicht mehr möglich, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Für die Krankenhäuser ist daher insbesondere von Bedeutung, ob diese Empfehlung angesichts der Regelungen in der DS-GVO, im DSG-EKD, im KDG und im BDSG neue Fassung weiterhin aufrechterhalten werden kann. Die nachfolgenden Hinweise geben einen Überblick, ob Krankenhäuser Patientendaten ab dem Geltungsbeginn der DS-GVO / des DSG-EKD / des KDG nach wie vor für einen so langen Zeitraum aufbewahren können. Hierbei ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:
3.1 Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten
Gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn
a) die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
b) die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten fehlt,
c) die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt,
d) die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
e) die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt, oder
a) die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben wurden. Art. 8 Abs. 1 DS-GVO regelt die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft (z. B. soziale Netzwerke, Online-Spiele).
§ 19 Abs. 1 KDG enthält dieselben Gründe für das Recht der betroffenen Person auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung wie Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Einzig der in Art. 17 Abs. 1 f DS-GVO aufgelistete Grund für eine Löschung fehlt in § 19 Abs. 1 KDG.
§ 21 Abs. 1 DSG-EKD enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung, weist allerdings teilweise eine andere Sortierung und einen in Teilen abweichenden Wortlaut auf. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist;
3. die betroffene Person ihre Einwilligung bezüglich der Verarbeitung ihrer Daten widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt;
4. die betroffene Person gemäß § 25 Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen;
5. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der verantwortlichen Stelle notwendig ist;
6. die Löschung personenbezogener Daten verlangt wird, die bei elektronischen Angeboten, die Minderjährigen direkt gemacht worden sind, erhoben wurden.
Für den Krankenhausbereich dürften als Grundlage für eine mögliche Löschungsverpflichtung in erster Linie Art. 17 Abs. 1a, b, c, d und ggf. e DS-GVO / § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und ggf. 5 DSG-EKD / § 19 Abs. 1a, b, c, d und ggf. e KDG von Bedeutung sein:
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