Kitabı oxu: «Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie»

Şrift:

ibidem-Verlag, Stuttgart

Für Edda, Michael, Anja und Lennart

(Verwandte nach Alter abwärts gereiht)

Inhalt

Vorbemerkungen

1. Grundlagen des modernen Staates

1.1 Territorium, Gewalt und Kriege

1.2 Der Nationalstaat

1.2.1 Nationalstaat als politische Kategorie und Einheit

1.2.2 Völkerrecht als nationalstaatliche Grundlage

1.2.3 Der Nationalstaat als organisationelle Einheit

1.2.4 Gesellschaftsklasse, Ethnie und Staat

1.2.5 Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung

1.2.6 Nationalismus

1.3 Der moderne Staat

1.3.1 Kriterien und Kategorien des modernen Staates

1.3.2 Gewaltenteilung des modernen Staates

1.3.3 Historische Elemente des Mehrparteiensystems

1.3.4 Staat, Regierung und Parlament

2. Politik

2.1 Definitionsmerkmale von Politik

2.2 Kennzeichen politischer Herrschaft

2.3 Geschichte des staatlich gültigen Rechts

2.3.1 Entwicklungselemente des staatlichen Rechts

2.3.2 Staatliche Verfassung im 19./20. Jahrhundert

3. Politische Entwicklung

3.1 Faktoren historisch-politischer Entwicklung

3.1.1 Materialismus, Aufklärung und Rationalität

3.1.2 Menschen-, Völker- und Frauenwahlrecht

3.1.3 Geschichte zentraler staatlicher Organisationen

3.1.4 Zur Betriebswirtschaft des Nationalstaats

3.1.5 Staatliche und staatsnahe Unternehmen

3.2 Faktoren historisch-politischen Umbruchs

3.2.1 Staatliche Herrschaft und ihre Ablöse

3.2.2 Ideologiewechsel

3.2.3 Gesellschaftliche Polarisierung

3.2.4 Öffentliche Güter als linkes Projekt?

3.3 Zeitdimensionalität von Staatsentwicklungen

3.3.1 Historizität politisch wirksamer Kräfteverteilungen

3.3.2 Auf- und Abbau von Rationalität

3.3.3 Die Ungleichzeitigkeit von Entwicklung

4. Demokratie

4.1 Demokratie- und Wirtschaftsgeschichte

4.1.1 Historische Etappen in der Politikwissenschaft

4.1.2 Parlaments-, Parteien- und Rechtsdemokratie

4.1.3 Historische Logik des nationalen Steuerwesens

4.1.4 Finanzstruktur von Nationalstaaten

4.1.5 Die europäischen Nachkriegsstaaten

4.2 Die Verfasstheit des demokratischen Staates

4.2.1 Geschichte der demokratischen Verfassung

4.2.2 Logik und Prinzipien von Rechtstaatlichkeit

4.2.3 Völkerrechtliche Gliedstaatenstruktur

4.2.4 Partikuläre Verfasstheit: Sozialpartnerschaft

4.3 Staatsdemokratische Basisfunktionen

4.3.1 Faktoren demokratischer Institutionen

4.3.2 Zivilgesellschaftliche Selbststeuerung

4.3.3 Zentrale Demokratieprinzipien

4.3.4 Das regulatorische Potential von Demokratien

5. Die Revision eines Staatsapparates

5.1 Imperialismus

5.2 Die Auswirkungen einer Weltordnung

5.3 Denationalisierung als staatliche Revision

5.4 Ungleichgewichtete rechte Bewegungen

5.5 Machtzuwachs innerstaatlicher Rechtsanwendung

5.6 Postnationale Demokratien in der EU

6. Der Staat im 20./21. Jahrhundert

6.1 Faschismus

6.2 Die Macht rechtspolitischer Ordnung

6.3 Die prinzipielle Ausrichtung von rechts und links

6.4 Der innerstaatliche Neoimperialismus

6.5 Der europäische Verfassungsrahmen

Nachbemerkung

Literaturverzeichnis

Vorbemerkungen

Inhaltliches

Menschenrechte und Grundrechte stellen unverrückbare, unwiederholbare historische Meilensteine dar, und man kann in diesem Fall nicht von einer historischen, zumindest relativen zeitlich-geschichtlichen Invarianz von politischen Entwicklungen ausgehen. Die diesbezüglichen historischen Ereignisse sind, was die Vergangenheit betrifft, unwiderrufbar abgeschlossen, sie haben stattgefunden und gelten von diesem Zeitpunkt der konsensualen Beschlussnahme dieser Rechte an.

Natürlich können bestimmte rechtliche Errungenschaften wieder rückgängig gemacht werden, die den Bereich der sozialstaatlichen Demokratietheorie markieren, was im Moment ein zentrales Krisenszenario der Demokratie darstellt.

Historische Wiederholbarkeit und die tatsächliche Wiederholung kann hauptsächlich dann zu einem bestimmten Ausmaß unterstellt werden, wenn verschiedene Erdteile miteinander verglichen werden und deren jeweilige Entwicklungen in das insgesamt gezeichnete Bild mit hineingenommen werden, in dem sich Entwicklungen und Prozesse, die in einem Erdteil als relativ abgeschlossen gelten können, in anderen Erdteilen noch nicht eingetreten sind, und sich daher im Vergleich zum ausgehenden Betrachtungsbeispiel, zum Beispiel Europa, noch wiederholen können.

Wenn die Menschenrechte in einem Erdteil gänzlich nicht stattgreifend eingetreten sind und möglicherweise auch nie eintreten werden, ist dort das Ausmaß der ständig sich vollziehenden, relativen zeitlich-geschichtlichen Invarianz in einem überschaubaren und absehbaren Zeitraum gleich Null. In diesem Fall lässt sich in globalem Zusammenhang eine relativ umfassende politische Varianz unterstellen.

Als relativ invariant sind die historischen Entwicklungen während des dritten Reiches zu bezeichnen, da Autokratien, wie stringent und konsequent sie auch durchorganisiert wurden und werden, überall auf dem Erdglobus zu finden waren und sind.

WIKIPEDIA ('Autokratie') definiert autoritäre und totalitäre Regime, die auch nach neuester Fassung hybride Regime und defekte Demokratien als Mischform dabei integrieren, als Autokratie.

Für Mitteleuropa in der Mitte des 20. Jahrhunderts arbeitet ARENDT (2014) die Merkmale totaler Herrschaft aus. Diese Thematik wird aber im Folgenden nur gestreift und erhofft sich dabei eine verstärkte Repräsentanz des Arendtschen Ansatzes in historisch-politischer Forschung.

Der Ansatz des vorliegenden Textes verfolgt vielmehr das Ziel, staatstragende politische Bestandteile und Entwicklungen, die heute (noch) aktuell sind, vor dem geschichtlichen Hintergrund zentral ausgehend vom frühen Mittelalter in Europa, herauszustellen.

Staatspolitische Strukturen und Prozesse sind in großen Zeiträumen im Längsschnittvergleich als historisch relativ variabel zu fassen, obwohl demokratische Basisstrukturen zum Beispiel anfänglich schon im Griechenland der Antike gegeben waren.

Zwischen Autokratien und repräsentationsliberalen Demokratien sind signifikante Unterschiede in der Funktion der Gewaltenteilung, Parlamente und Partei(en) auffind- und charakterisierbar, in diesem Vergleich gibt es eine relativ große Varianz politischer Entwicklungsgeschichte, die sich im historischen Längs- und Querschnittvergleich zeigt (oder zeigen würde, wenn diese in vermehrtem Ausmaß durchgeführt würden).

Die demokratischen Verfassungen sind durch die tragenden wirtschaftlichen und rechtsstaatlichen Basisfunktionen gekennzeichnet, die auf menschenrechtlich-grundrechtlichem Fundament gebaut sind, dessen Legitimation in den letzten Jahrzehnten im Zuge einer Revision des Staatsapparates und des sich durchsetzenden autoritären Etatismus einer delegitimierenden neoimperialistischen Erosion ausgesetzt zu werden begann.

Der aktuelle, neuere Trend der liberal-demokratisch-parlamentarischen, in Europa gegebenen Verfassungen, hat verstärkt unter anderem die parteiübergreifende Möglichkeit der mittels Misstrauensvotum absetzbaren Regierung zum Inhalt, die in der Analyse bis zum aktuellen historischen Zeitpunkt als relativ neu und variabel bezeichnet werden kann.

Ethisches

Der Verfasser bestätigt, dass die ehrenamtlich tätige WIKPEDIA, die im vorliegenden Werk immer wieder in Form von klärenden, häufig fundamental-orientierenden, manchmal vereinfachenden Ankernachweisen zum Einsatz gebracht wird, zwar allerorts freimütig benützt wird, von außerhalb, von wissenschaftlicher Seite zum Beispiel als semikonkurrent, unter qualitativen Gesichtspunkten andererseits aber als bestenfalls untergeordnet eingestuft wird, aber trotzdem von dieser Seite ausgehend, in einem unleugbaren Ausmaß misstrauisch beäugt wird.

Der Verfasser bestätigt weiters, dass eine schlichtweg dankbar-mitfinanzierende Haltung für die umfassend hoch-qualitative freiwillige Arbeitsleistung der global freiwillig-engagiert-mitarbeitenden Millionen vielerorts – vor allem vom Profit Sektor, zu dem auch die Universität mit Ihren lohnfinanzierten MitarbeiterInnen aus Sicht der häufig umwegfinanzierten sogenannten Ehrenamtlichen zählen – großmütig ausgespart bleibt.

Betrachtet man dieses Verhältnis zwischen den ehrenamtlichen erzeugten und vom Profitsektor freimütig eingesetzten Arbeitsergebnisoutput näher, kommt man nicht umhin, ganz unprätentiös anzufangen, über die an dieser Schnittstelle wirksam-gültig-allumfassend-herrschende Betrugslogik, von den BetriebswirtInnen salopp und einfach als 'Verwertungslogik' bezeichnet, räsonieren zu müssen.

Verwertung, so wie die Luft zum Atmen, die ist da und man nimmt sie sich einfach, man kann sie eben sehr gut an passender Stelle einsetzen, wenn man damit öffentlich konfrontiert würde, nimmt man natürlich weit Abstand davon, dass man sich eingestehen würde und müsste, dass man im Allgemeinen darauf angewiesen ist und sie schließlich braucht.

Wofür die einen fast gänzlich unfinanziert und statusmäßig häufig abgewertet ihre Lebenszeit freiwillig im Dienste aller zur Verfügung stellen, meint der Großteil der übrigen Arbeitswelt meinen zu müssen, ernsthaft, ehrlich und anständig genau darüber verfügen zu können, und wissen sich dabei voll im Recht und in herausragender Legitimation.

(Zu) Viele denken und glauben sich dabei und dafür rundum-gänzlich und im besten Sinne aller Welten autorisiert.

Natürlich, so werden die BetriebswirtInnen einwenden, ist das gesamte staatlich-steuerliche Gemeinwesen von betriebswirtschaftlicher Wertschöpfung abhängig.

Und natürlich, so wird das millionenschwere Ehrenamt im Gesamt-Erde-bezogenen Zusammenhang einwenden, dass sie von dieser, ach so hehren Wertschöpfung noch kein direktes Geld für ihre aufopferungsvolle Tätigkeit gesehen haben (manche arbeiten bei der Wikipedia freiwillig 60 Wochenstunden und mehr), sondern vielmehr von den zugeworfenen Krümeln und Almosen einer nicht unbedingt zugewandt-wohlgesinnten 'Gemeinschaft' ihr engagiertes Dasein zu fristen hätten.

Dieser streitgesprächig-gesprächsstreitige Argumentationsstrang ließe sich endlos weiterführen, vertreten die beteiligten Parteien ihren Ausgangspunkt unbeirrt und hartnäckig immer und immer so weiter.

Die Zitationen des vorliegenden Textes

Die Begriffserklärungen sind meist der WIKIPEDIA entnommen und auch war sie bei der Erarbeitung der zusammenhängen Sachverhalte äußerst zweckdienlich.

Die den zitierten WIKIPEDIA-Einträgen unterlegten Hyperlinks sind entfernt und daher nur auf der jeweiligen Internetseite nachlesbar.

Die WIKIPEDIA-Zitate sind im Zeitraum des Buchschreibens entnommen, d.h. sie können sich im Verlauf der vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an kommenden Zeit ändern, weil sie laufend überarbeitet werden und dann häufig in der zitierten Form nicht mehr abrufbar sind. Der vorliegende Band dient dann einer geschichtlichen Betrachtung der WIKIPEDIA-Einträge.

Natürlich muss an dieser Stelle auch der allgemeine, gratis zugängliche online Duden erwähnt werden.

Um die Lesbarkeit und Aufnahme der wissenschaftlichen Texte zu erleichtern, hat der Verfasser den Text gedehnt dahingehend, dass bei den Zitaten Absätze eingefügt wurden, wo es im Originaltext keine gibt. Das wurde mit drei Punkten vor- und nachher gekennzeichnet.

Das ist zwar missverständlich, weil die Punkte im Text sonst immer anzeigen, dass Text ausgelassen wurde. In diesem Fall zeigt es das Gegenteil an, es wurde Platz eingefügt.

Die Klammern […] beinhalten Erklärungen des Verfassers, die meist in Zitate eingefügt sind.

Sternchen in Klammer (*) bedeutet im zitierten Text: Die vorausgehende, meist Fett- oder Kursiv-Formatierung ist durch den Verfasser dieses Buches aufgehoben bzw. anders vorgenommen worden. Ebendiese Feststellung, die normalerweise jeweils im Text angezeigt werden müsste, wird aus Gründen der Arbeitserleichterung ausgespart.

Orthographisches

Die orthographische Schreibpraxis ist über die Jahrtausende gewachsen und dass und so wie wir schreiben ist ein (Ab)Bild von Sprachgewohnheiten, die mit den Sprachgewohnheiten unserer Vorfahren und den Sprachgewohnheiten unseres näheren und ferneren sozialen Umfelds verbunden ist.

Die (geschriebene) Sprache ist eine Form von orthographischem Gedächtnis und sie hat ihre Geschichte.

a) Historische Bestimmungselemente des Germanischen

In der deutschen Philologie wird der Beginn der indogermanischen Sprachen auf cirka 3000 vor Christus datiert, ihre weltweite Verteilung fand durch die europäische Expansion im 15. Jahrhundert, innerhalb der Jahrtausende durch die Völkerwanderungen, statt (WIKIPEDIA, 'indogermanische Sprachen').

Das Germanische wird mit schlechter Quellenlage zwischen 1000 vor Christus und 500 nach Christus datiert. Ab 500 haben sich durch zwei Lautverschiebungen hochdeutsche Sprachen entwickelt (vgl. WIKIPEDIA 'Zweite Lautverschiebung').

Das Wort 'deutsch' erscheint zum ersten Mal 786 in einem mittellateinischen Dokument, 'Althochdeutsch' wird auf circa 600 bis 1050 datiert (WIKIPEDIA, 'Althochdeutsch').

b) Geschlechtsneutralisierendes Substantiv

Die Entwicklungsformen geschlechtergerechter Sprache sind, wenn man vom Indogermanischen ausgeht, seit seinem Beginn vor cirka 3000 vor Christus, wenn man vom Germanischen ausgeht, seit seinem Beginnen cirka 1000 vor Christus nach cirka 5000/3000 Jahren eingetreten. Gerechnet vom Anbeginn der indogermanischen Sprachfamilie als historisch und sprachartenbezogen weitreichende Sprachfamilie sind die letzten Sprachentwicklungen auf einer historischen Landkarte kaum auszumachen.

Wenn man vom Neuhochdeutschen um 14., 15. Jahrhundert ausgeht, käme man auf einen Zeitraum von cirka 600 Jahren, bis die doppelgeschlechtlichen Sprach- und Sprechformen einsetzten, als Vorläufer eben dieser jüngsten Entwicklungen, die vor 40 Jahren einsetzten.

In den 80ern ist die männlich-weibliche Verschmelzungsform von Substantiven mit einer relativ breiten Varietät zu datieren, die Universität Wien zum Beispiel sieht folgende Formen geschlechtergerechter Sprache vor, die sich über die Jahre entwickelt haben:

Leser/innen, Leser_innen, Leser*innen, LeserInnen mit dem Binnen-I bzw. Majuskel-I sind als grammatische Formen weitgehend anerkannt.

Das Majuskel-I geht als erstes auf Christoph Pusch (1981) und auf die feministische Germanistin Luise F. Pusch (1982) zurück (vgl. WIKIPEDIA).

Zum Beispiel wäre ein großgeschriebenes 'Die', das einen Relativsatz einleitet, der sich auf ein Wort mit zum Beispiel einem Binnen-I bezieht, als feminisiertes Relativpronomen mit doppelgeschlechtlicher Bedeutung zu bezeichnen. 'LehrerInnen, Die...' wäre das hier zu referenzierende Beispiel.

Das wäre ein Beispiel, bei dem eine grammatisch weibliche Form eine männliche verdrängt mit der Einschränkung, dass das großgeschriebene 'I' in der Mitte des Wortes eine erneute Integration des Männlichen durch die Hintertür bedeutet und anzeigt.

c) Zur gewählten orthographischen Form

Weil es für den Verfasser keinen Unterschied machen will, ob eine zitierte AutorIn ein Mann oder eine Frau ist, wird auf die jeweilig zitierte AutorIn nur mit einem großgeschriebenen 'Sie' Bezug genommen. In diesem Fall wird auch das Personalpronomen 'der' durch ein großgeschriebenes 'Die' ersetzt.

Somit wird die verweiblichte Verallgemeinerung im Gegensatz zur üblichen vermännlichten Form der Verallgemeinerung zur Anwendung gebracht. Die Worte oder Silben sind dann: '-In', '-Innen', 'Sie', 'Ihre', 'Die', etc.

1. Grundlagen des modernen Staates
1.1 Territorium, Gewalt und Kriege

Die Tendenz, sich territorial zu organisieren, zeigt sich vor allem in den heutigen europäischen Gebieten ab dem 12. Jahrhundert. Alle Personen, die sich auf einem bestimmten Territorium befinden, unterliegen dabei den staatlichen Herrschaftsansprüchen (vgl. WIKIPEDIA, 'Territorialstaat').

Es bilden sich Territorialstaaten mit Territorialverfassungen heraus (s.o.). Dabei wird von den Stammesherzogtümern abgerückt, zugunsten des Territoriums als Grundlage von Herrschaft:

"Unter einem Territorialstaat(*) versteht man seit dem hohen Mittelalter einen Staat, in dem sich der Herrschaftsanspruch des Regierenden, dem Territorialfürsten, über ein gewisses Territorium und dessen Bevölkerung erstreckt. Die Verfassung eines solchen Staates wird entsprechend als Territorialverfassung bezeichnet. Im Gegensatz zu den alten Stammesherzogtümern(*) oder als Personenverbandsstaat organisierten Herrschaften ist im Territorialstaat das Territorium und nicht die Stammeszugehörigkeit oder andere personenbezogene Rechte Grundlage der Herrschaft."

Die geographische Ausdehnung wird im Vergleich zu den sozialethnisch definierten Gesichtspunkten von Herrschaft zur dominanten kognitiven Ordnung und Bezugsgröße von herrschaftlichem Einzugs- und Wirkungskreis. Die früheren Stammeshierarchien wandeln sich zur ebenfalls vertikalen Verankerung der sich herausbildenden territorialstaatlichen Organisation und Hierarchie.

Als zeitlich versetzte Antwort auf die Herausbildung des Territorialstaates entsteht das nach innen und außen wirksame Gewaltmonopol (die Entstehung des Gewaltmonopols ist auf das Spätmittelalter zu datieren; vgl. WIKIPEDIA, 'Frühe Neuzeit'), es funktionalisiert, ordnet, zerstört und erzeugt Leid.

Im Friedensfall wird das staatliche Gewaltmonopol innerstaatlich auf die einzelne PolizistIn übertragen, im Kriegsfall auf den einzelnen Soldaten, sodass diese damit zur Anwendung von Gewalt autorisiert sind und werden.

Die als Nationalismus und nationalistische Bewegungen bezeichneten politisch-sozialen Phänomene konnten sich erst nach den Agrargesellschaften herausbilden: Durch die Ständehierarchie in den Agrargesellschaften war die kulturelle Übereinstimmung der Mitglieder des politischen Verbandes und somit Nationalismus unmöglich (vgl. Ionescu 2011, S. 49).

Prozesse der Staatsbildung und des Staatszerfalls

Wenn man den frühen Beginn der Moderne auf 1800 datiert, umfasst die Vormoderne gemäß WIKIPEDIA ('Vormoderne') die Zeit vor der Moderne, also zum Beispiel auch schon die Antike, das Mittelalter und die Neuzeit.

Die Anfänge der Entwicklung des modernen Staates und zum modernen Staat sind in einzelnen Entwicklungsschritten und -komponenten identifizierbar und verortbar.

"An der Schwelle von Vormoderne zu Moderne kumulierten zahlreiche Entwicklungsstränge in einem Prozess, in dem der moderne Nationalstaat entstand, den Jellinek...als Einheit aus Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk charakterisiert hat.. Mit dieser juristisch etablierten Dreidimensionalität des Staatsbegriffs (Drei-Elemente-Lehre) ergibt sich die Variationsbreite der Legitimitätsfrage...

Sind Territorialität, Gewalt und Staatsvolk die konstitutiven Kriterien eines Staates, stellen sie zugleich auch Modi dar, die nicht nur als Legitimation, sondern auch als Delegitimation dienen können, sind also ihrem Wesen nach ambivalent und nur als funktionale Kategorien konstitutiv für den abstrakten Staat, während sie als substantielle Kategorien konkrete Staaten auch desavouieren können...(SALZBORN 2011, S. 480)."

Einerseits sind die drei Kategorien Territorium, Gewalt und Staatsvolk die Bedingungen für den Aufbau des Staates, auf welchem dieser sich gründet und fußt, andererseits ist es die Bedingung der Unterjochung und Zerstörung von Volksgut und -anteilen, die nach innen und außen ihre Zerstörungskraft entfalten muss, um wirksam sein zu können.

Besonders in den Entstehungsphasen von Staaten werden Kriege geführt, REINHARD (2007, S. 77) bezeichnet sie in Bezugnahme auf Johannes Burkhardt als Staatsbildungskriege, bei denen sich die werdenden Staaten mit überstaatlichen Ordnungsvorstellungen auseinandersetzten, wie diese "etwa unter dem Schlagwort der spanischen und französischen 'Universalmonarchie' gehandelt wurden" (s.o. S. 78).

In Zeiten der Monarchie kristallisierte sich gewaltsam heraus, wie sich nach innen die Gewichte zwischen der Krone und den Ständen zu organisieren hatten (s.o.).

Staatsbildungskriege und die dafür nötige Rekrutierung von Kampftruppen gehören zu den ersten allgemeinen, kollektiven und arbeitsteiligen Organisationsleistungen der bis dahin lose gekoppelten Bevölkerungseinheiten. Diese Organisationsleistung kann ohne kollektiv-nationale Willensbildung nur schwer gedacht werden.

Indem Kriege geführt werden, bilden sich Staaten heraus, das heißt das Prozesshafte steht immer schon im Vordergrund bei der Erklärung der Bildung und des Zustandekommens von Staaten.

Dieser (Entwicklungs-)Prozess des Zustandekommens eines Staates lässt sich in mehrere sozialpsychologische Variablen zerlegen: Die Verdinglichung des Staatsvolkes – die Entfremdung des Staatsvolkes, die da sind die psychologischen Auswirkungen von staatlicher Gewaltanwendung – die kognitiven Rechtfertigungsfiguren der Staatsherrschaft und die Verteilungsorganisation der herrschaftseigenen Legitimitätsüberzeugungen.

Als zentrale psychologische Variable lässt sich in diesem Staatsbildungsprozess die Entfremdung durch und in Form von Verdinglichung anführen, die die primäre Funktion der Gewalt und Herrschaft bei den Beherrschten erzeugt.

Die Entfremdung ist deren Reaktion auf die meisten der Ergebnisse der Nutzungs- und Rechtfertigungsanstrengungen der herrschenden Elite großteils als widerrechtlich zu kennzeichnenden ursprüngliche Tendenz, die Macht an sich zu reißen und diese für längere Zeit erfolgreich zu beanspruchen; unter dem nur sehr eingeschränkt gültigen Vorwand und der nur sehr eingeschränkt gegebenen Legitimation, das allgemeine Interesse zu vertreten und sicher zu stellen.

Die staatliche Funktion der Gewalt ist schwerer messbar als die Form von Gewalt, die in kleineren Strukturen stattfindet, wie zum Beispiel in Unternehmen oder Familien. Oft ist der zeitliche und räumliche Abstand zwischen gewalttätigem Verhalten und dem Einsatz staatlich-regulativer Maßnahmen langatmiger als bei den direkt beobachtbaren Formen von Gewalt.

Der Zusammenhang und das Nachvollziehen von Kontingenzen ist im Allgemeinen zeitlich weitgespannter und abstrakter, da diese sich nur sehr vermittelt in Form bürokratischer Regeln in späteren, scheinbar unzusammenhängenden Handlungen, vollziehen und darstellen.

Den Prozess, bei dem eine erste Form des Staates hervorgeht, bestimmt BASSO (1975, S. 16f) mit den Kategorien Arbeitsteilung, Entäußerung, Usurpation und Klassenunterdrückung. Aus einer unspezifisch gedachten gesellschaftlichen Situation geht in einem Prozessverlauf, der durch die Kategorien eingegrenzt ist, eine Form von Staat hervor:

"Die Arbeitsteilung entspricht der Tendenz oder dem Zwang, bestimmte gesellschaftliche, militärische oder religiöse Aufgaben von allgemeinem Interesse bestimmten Personen zu übertragen, die dazu qualifiziert sind oder es zu sein scheinen. Zur Entäußerung kommt es, weil sich die Träger dieser Funktionen als besonderes Organ konstituieren, das mit spezifischen Vollmachten ausgestattet ist...

Natürlich ziehen sie weiterhin die ganze Gemeinschaft dazu heran, ihre Aufgaben wahrzunehmen (Kriege, öffentliche Arbeiten...), sowohl in Form persönlicher Leistung als auch in Abpressung von Mehrarbeit durch Steuern, Abgaben, Wegegeld, Frondienste, usw.."

Der von Hegel eingebrachte Begriff der Entäußerung wird von Marx im Sinne von Verdinglichung und Entfremdung verwendet (WIKIPEDIA, 'Entäußerung, Marx'). Zur Verdinglichung und Entfremdung kommt es bereits im Verlauf und auch als Folge erster Spezialisierung und betriebswirtschaftlicher Organisation von Staatsfunktionen.

"Der Prozeß der Usurpation [in Besitz nehmen, widerrechtlich die Macht an sich reißen] ergibt sich daraus, daß die Träger der politischen Macht sich als Vertreter des allgemeinen Interesses darzustellen und damit ihre Herrschaft und ihre Macht zu rechtfertigen suchen...(BASSO 1975, S. 17)"

Bezüglich des Prozesses der Klassenunterdrückung, der bereits in den Anfangsstadien des Territorialstaates, der scheinbar naturgesetzlich und ganz zwangläufig auftritt, kann man von folgendem Schema von Marx ausgehen, der auf den elementaren Umstand hinweist, dass die Klassengesellschaft im Wesentlichen dichotom ist und heute seit jeher aus den oppositionellen Interessengemeinschaften Herrschern und Beherrschten besteht (vgl. WIKIPEDIA, 'Soziale Klasse').

Ob die für die Entstehungsphasen von Staaten charakteristischen Kriege geführt werden, entscheidet in Staaten mit deren hierarchisch aufgebauten Gesellschaften eine herrschende, häufig transnationale Klasse, und stellt die dafür nötigen Mittel bereit, die sie durch monetäre und substanzielle Abschöpfung aus dem Volkseigentum und dem psychischen Apparat des Volkes generiert. – Den mittelalterlichen Adel führt MANN (1998, S. 47) als Beispiel einer herrschenden, transnationalen Klasse an:

"Beispiel für eine transnationale Klasse ist der mittelalterliche Adel, dessen Verwandtschaftsverbände sich über ganz Europa erstreckten und der nicht nur seine eigene Klassendiplomatie betrieb, sondern auch viele Kriege führte."

REINHARD (2007, S. 78) beschreibt die abendländische Kriegskultur, ausgehend von der Antike, und unterscheidet dabei vier Punkte:

"[E]rstens die Disziplin geschlossener Infanterieformationen, zweitens der Wille zur Vernichtung der gegnerischen Kampfkraft (was nicht unbedingt auf die Tötung der Feinde hinauslaufen musste), drittens das Streben nach technischer Überlegenheit..., viertens die wirtschaftliche und politische Fähigkeit, dafür die nötigen Ressourcen zu mobilisieren."

Spätestens ab dem Mittelalter, in dem es nur den Begüterten möglich war, die persönlichen Rüstungen zu finanzieren, kämpft später in den Fürstentümern, Reichen und Staaten das gemeine Fußvolk, allen voran die Männer, zum Beispiel in den ersten Reihen der Infanterie. Davon abgehoben, die Ritter und später allgemein die Kommandierenden, entstammen nicht dem Fußvolk (vgl. WIKIPEDIA, 'Geschichte der militärischen Taktiken, Mittelalter'), sondern einer ökonomisch besser gestellten Klasse.

Besonders bei vormodernen Staaten, aber auch später durchwegs beobachtbar, ist bei der Kriegsführung in erster Linie die ganze männliche Bevölkerung involviert.

Bei modernen Staaten verändert sich zumindest ein Teil der Kriege zu Cyberkriegen, bei welchen die feindliche Staatsmacht, deren militärische wie zivilstaatliche Einheiten per Technologie von außerhalb der territorialen Staatsgrenzen lahmgelegt werden und in Folge für den bekämpften Staat selbst nicht mehr nutz- und einsetzbar ist (vgl. WIKIPEDIA, 'Cyberkrieg').

Der nationalstaatlich (oder der von einer, dem Nationalstaat zurechenbaren, transnationalen Klasse) durchgeführte militärische Angriff auf das fremde Staatsterritorium und dessen Eigentum wird dabei nur mittels informationstechnischer Infrastruktur und ohne Land- und Luftstreitkräfte, etc. umgesetzt.

Dieses Beispiel zeigt die Durchlässigkeit der geographisch und politisch manifesten Territorialstaatsgrenze im 21. Jahrhundert und die Macht der digitalen, militärischen Steuerung von zunächst virtuellen, aber dann de facto grenzüberschreitenden Handlungen. Die Kategorien Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk weiten sich dabei auf die Gebiete des fremden Staatsterritoriums aus.

Andererseits zeigt die Coronakrise 2020/21 wie sehr die nationalstaatlichen Grenzen wieder an Bedeutung gewinnen können.

Psychologische Bedingungsvoraussetzungen des Kriegsführens

Für sämtliche Kriegshandlungen kommt eine spezifische psychische Identität zum Tragen: Bei diesem Thema sollte das empirische ForscherInneninteresse sich auch auf eine relevante Mikroebene begeben und das in der Geschichte konstante, kollektiv gegebene Männerbild untersuchen als sozialpsy-chologisch permanent virulent gegebene Voraussetzung und Begleiterscheinung des Krieg-Umsetzens. Das ursprünglich auch von unten und hinten durch die mütterlichen, die Männer (komplizenhaft) unterstützenden Handlungsvektoren bespeist wurden und werden.

Das individuelle Phänomen eines bestimmten Männer- und Frauenbildes ist insofern auch auf einer Mesoebene beobachtbar, als es sich dabei um ein kollektives Phänomen handelt, das über die Größenordnung von Gruppen hinaus auch auf der Ebene von Klassen und Nationen zumindest als Teilphänomen isolierbar ist.

Das, was in den Geschichtsbüchern über das Kriegführen steht, ist das Schema einer auf einer Makroebene lokalisierbaren, das die von starken Männern geleitete kriegslüsterne Machtgehabe zum Thema auserkoren hat.

Wenn bei dieser historischen 'Analyse' der Aspekt des zugefügten, massenindividuell erfahrbaren Leides in den Hintergrund tritt, ist diese Form der 'Analyse' sui generis als männerdominert und durch die die Männer konstituierenden und durch sie konstituierten und wirksamen Machthierarchien und deren willfährig gemachten und/oder bereitwillig zur Verfügung stehenden und jederzeit ausbeutbaren ExekutorInnen gekennzeichnet und getragen: Krieg bedeutet immer, wie auch in der zweiten Dekade des 21. Jahrhunderts, Zerstörung, Besitzverlust, Flucht, ständige Todesangst, Verzweiflung, permanente Schlaflosigkeit, Hungersnöte, Krankheit und Tod der vielen Unteren, die nicht nur im Außen eines Staates, sondern auch im Innen Platz greifen.

1.2 Der Nationalstaat

Der Nationalstaat ist ein komplexes und sehr widersprüchliches Konstrukt, das neben geschichtlichen Prozessen zur Erklärung für dessen Zusammensetzung und Konstitution eine Reihe von möglichst multikausalen Definitionsnotwendigkeiten aufweist und aufweisen muss, will das Ziel einer politischen Theoriebildung verfolgt werden, den Realitätsbestand dieses Phänomens nachzuzeichnen. Mehrere Definitionen können dann als Grundlage einer weiteren Modellbildung für eine Theorie herangezogen werden. Im Folgenden soll versucht werden, die erste Stufe einer multiplexen und multikausalen Definitionsbildung und -zusammenstellung, zu zeichnen.

Von der Konstitution des Staatsvolkes ausgehend kann auf einer psychologischen Ebene konstatiert werden, dass mehrere Einzelne, die Großfamilie, soziale Klassen, lokale Initiativen, Verbände, Wirtschaftsunternehmen, regionale Verbände, Kooperationen und Zusammenschlüsse auf höherer organisationaler (und entwicklungsgeschichtlich später: der völkerrechtlichen) Ebene zum Staatsvolk werden, das die Basis einer Nation darstellt.

Die Entstehung des modernen Nationalstaates,

"...zunächst in England und Frankreich, dann auch in modifizierter Form als Territorialstaat im Bereich des deutschen Reiches...(BERG-SCHLOSSER/STAMMEN 2013, S. 17)"

setzt in der Neuzeit ein. WIKIPEDIA setzt die Neuzeit im Zeitraum der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert an.

"Der Staat gründet..auf ganz neue Prinzipien wie Souveränität, Staatsräson [der Grundsatz, in bestimmten Situationen die Rechte des Staates über die Rechte der einzelnen BürgerIn zu stellen, was auch der Begriff 'Staatsräson' summarisch umfasst], territoriale Herrschaft, rationale Verwaltung [...und...] Absolutismus (BERG-SCHLOSSER/STAMMEN 2013, S. 17 )".

Vereinfachend betrachtet adressiert der Begriff des Nationalstaats den Aspekt der Bevölkerungsstruktur; der Territorialstaat fokussiert die geographische Lage, eingebettet in fassbar-geographisch lokalisierbare Grenzen. Die beiden Begriffe Territorialstaat und Nationalstaat werden synonym oder zumindest überlappend in der einschlägigen Literatur verwendet und zur Anwendung gebracht.

Das staatliche Gewaltmonopol

Das nationalstaatliche Gewaltmonopol ist die zentral tragende Säule allen staatlichen Gebahrens. Die Grundformen menschlicher Vergemeinschaftung werden durch das staatliche (und das auch im transnationalen Netz gegebene) Gewaltmonopol strukturiert, in Stand gesetzt, aufrechterhalten und nach innen und außen verteidigt und aggressiv und zerstörerisch eingesetzt.

"Von Anfang an schien es zu seinen unvermeidlichen Bestandteilen zu gehören, Gewalt nicht nur gegen andere Staaten, sondern auch gegen das eigene Volk anzuwenden. In der Geschichte der Theorie des Nationalstaates sind, spätestens seit...dem Beginn der Moderne, Gewalt und Zwang stets als seine zentralen Merkmale betrachtet worden (ALBROW 1998, S. 101)."

Gleichermaßen wird das durch Gewaltmonopol vergemeinschaftete Staatsvolk durch eben dieses fragmentiert und systematisch – nach den jeweiligen rechtlichen Bedingungen hin – zugerichtet und damit in seiner Existenz teilweise zerstört, zerstückelt und gewaltintensiv geformt.

Es dient der Einzementierung, Absicherung und Verteidigung des sich kontinuierlich als normal herauskristallisierenden, genormten Bereichs historisch-gesellschaftlicher Lebensweisen. Je moderner, desto fluider ist der Aspekt des zu Stabilisierenden in Abstimmung zum permanenten Veränderungsmodus, der ermöglicht werden muss, um einen fortlaufenden Bestand sichern zu können.

Weber spricht von dem staatlichen

"Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit (WEBER 1968, S. 34)"

und referenziert damit auch die Ebene in modernen Staaten, auf der von physischer bis zu symbolischer Gewalt, die zum Beispiel bei Polizeihandlungen, Gerichtsexekutionen und anderen Kontrollmaßnahmen und -handlungen, die sich die Untertanen eines Staates, deren BürgerInnen ständig ausgesetzt sehen müssen.

Mehrere Autoren, die

"Gewalt als die eklatanteste Manifestation von Macht"

definieren, werden von ARENDT (1970, S. 39) zitiert und ALBROW (1998, S. 101) beschreibt die Gewalt als Mittel, die es dem Staat ermöglicht, sich gegen andere Staaten, aber auch gegen das eigene Volk (zum Beispiel mittels widerrechtlicher Vorenthaltung kollektiver Rechte) durchzusetzen.

Gewalt und Zwang sind zentrale, den Staat kennzeichnende Mittel und der Staat behält sich rechtlich abgesicherte Gewaltmittel gegen sich selbst, seinem Volk, dabei vor:

"Der Nationalstaat ist wie keine andere Staatsform vor ihm im Volk verwurzelt. Aber seine Wurzeln sind nicht immun gegen Angriffe. Er mußte sich ebenso gegen andere Nationalstaaten wie gegen mit ihm konkurrierende Vereinigungen wie die Familie, die lokale Gemeinschaft, die Kirche oder das Wirtschaftsunternehmen behaupten..."

1.2.1 Nationalstaat als politische Kategorie und Einheit

Der Nationalstaat ist eine künstliche, fast beliebige Einheit. BÜHL (1970, S. 178f) sieht den Nationalstaat nicht als ethnische oder durch die gleiche Kultur oder Sprache gekennzeichnete Abstammungseinheit, das Volkstum ist dabei ein nachträglich zugeordnetes und zuerkanntes Konstrukt:

"[D]ie Nation [ist] weder als ethnische Einheit, als eine durch die gleiche Rasse, die gleiche Sprache oder die gleiche Kultur [oder Religion] gekennzeichnete Abstammungsgemeinschaft(*), noch als...[volkstümliche]...Einheit...zu verstehen."

Die Definition von Bühl ist ausschließend, negativ und schafft Raum für Kriterien, die positiv definierbar sind. Der Begriffsinhalt von `Nation' wird (auch umgangssprachlich betrachtet) sehr wohl mit einem Volk gleichgesetzt, das durch gleiche Abstammung, gleiche Sprache und gleiche Wurzeln gekennzeichnet ist. Das zeigt, dass die negative Definition darauf verweist, dass die positiven Kriterien zumindest auf einer Nicht-Ausschließlichkeit, das heißt, nur 'unter anderem' auf den oben genannten Variablen beruhen.

Zum Teil übereinstimmend mit letzterem Zitat definiert auch WIKIPEDIA ('Nationalstaat') den Nationalstaat als Konstrukt, deren Einzelelemente in keinem Staat vollständig verwirklicht sind, und damit nicht sinnvollerweise als in sich schlüssig-geschlossene Voraussetzung für den Staat herangezogen werden können:

"Ein Nationalstaat(*) ist ein Staatsmodell,... das auf der Idee und Souveränität der Nation beruht. Sprachliche, kulturelle oder ethnische Homogenität wurden zwar im Diskurs um die Nation oft als Voraussetzung des Nationalstaates benannt, sind aber in der Realität nirgends vollständig verwirklicht. Die Ideen der Nation und des Nationalstaats werden auch als Konstrukte bezeichnet."

Eine integrierende Definition könnte und müsste somit davon ausgehen, dass die Zusammensetzung des Nationalstaates im Zufall der Geschichtlichkeit sozialer, territorialer Prozesse begründet liegt, dessen Beschaffenheit also hauptsächlich geschichtlich zu erklären und zu begreifen ist.

Das Ergebnis der Geschichte sind für bestimmte geografische Bevölkerungsverteilungen charakteristische Merkmalskonstellationen: Eine Nation ist durch die Bündelung der Abstammungsgemeinschaft, Sprache und Kultur mehrerer miteinander auf jeweils charakteristische Weise verknüpfter Volksgruppen gekennzeichnet. Die Nation ist also nicht im Singular, sondern im Plural als Zusammenstellung mehrerer Großgruppen zu definieren, Bühls erstes Zitat (1970 S. 178f) befördert ein Plädoyer gegen eine grobe Vereinfachung von Nation(alstaat).

Der historische Werdegang des territorialen Staatswesens zeigt bei vielen heutigen Staaten, dass die räumliche Ausdehnung sich in einem permanenten Wandel aufgrund kriegerisch ausgetragener Herrschaftsprozesse befand und wieder befinden wird können, die sich zwischen den umliegenden Staatsverbänden und dem jeweils betrachteten Staat und dessen Aufkommen territorial sich äußernder Macht- und Geltungsansprüche zeigen.

1.2.2 Völkerrecht als nationalstaatliche Grundlage

Der rechtliche Aspekt, der für die Bildung von Nationen zentral ist, betrifft das und bezieht sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker, als ein wichtiges Grundrecht des Völkerrechts und im Völkerrecht.

WIKIPEDIA definiert das im weiteren Verlauf auf nationale Grenzen bezogene Selbstbestimmungsrecht (`Selbstbestimmungsrecht der Völker'), das die Vorrechte von Herrscherdynastien aufbrechen und zugunsten einer durch Krieg und Revolution errungenen Volkssouveränität überwinden konnte:

"Im späten 18. Jahrhundert wurde das Selbstbestimmungsrecht der Völker als 'Volkssouveränität' formuliert und errang in der Französischen Revolution und im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg den Sieg über das bis dahin als gültig anerkannte dynastische Prinzip."

Die politische Definition von 'Volk' grenzt sich dabei nationsbezogen 'vertikal' gegenüber den Herrschaftseliten ab, nicht aber gegenüber anderen Volksgruppen (s.o.):

"'Volk' ist im Zusammenhang der bürgerlichen Revolutionen als politische Kategorie zu verstehen, die sich in 'vertikaler', das heißt zu den klassischen Herrschaftseliten (Adel, König), nicht aber in 'horizontaler' (im Gegensatz zu anderen ethnischen Volksgruppen) Abgrenzung manifestiert. In diesem Zusammenhang finden wir hier bereits den entscheidenden Unterschied zwischen einer ethnischen und einer politischen Definition des Begriffs 'Nation'(*)."

BÜHL (1970, S. 178f) beschreibt unterschiedliche gesellschaftliche und politische Entwicklungsphasen und -formen des Staates:

"Im Hinblick auf die Schichtung bleibt dieser Wandel...im Fortschritt von der Adelsnation(*) zur bürgerlichen Mittelschicht-Nation(*), zur demokratischen und sozialistisch-proletarischen Nation(*) bestehen; im Hinblick auf die Erweiterung des Territoriums bzw. auf die zunehmende Loslösung vom Territorialprinzip stellt er sich als ein Übergang von der Stammes- zur Dorfgemeinschaft und Feudalgesellschaft, vom Stadtstaat zum Nationalstaat und zum übernationalen politischen Verband dar."

Diese oben ausgeführte Logik von (Staats-)Entwicklung geht von kleinen organisationalen Strukturen und Einheiten aus und, unter Loslösung vom territorialen Prinzip, zu immer größer werdenden, übernationalen Vernetzungen.

Einer Nation kommt in diesem Schema eine mittlere Dimension zu, die soziale und politische Schichten und Klassen zu einer größeren geografisch-territorialen Einheit verbindet, die kleinere Regionen und Subeinheiten beinhaltet.

1.2.3 Der Nationalstaat als organisationelle Einheit

HARTMANN (2011, S. 13) bezieht sich auf den Staatsrechtler JELLINEK (1914), wenn er die Qualität des politischen Staatsgebildes nach drei Kriterien bemisst, was sich als 'drei Elementen Lehre' in der Staatslehre und in der politischen Theorie konstitutiert und durchgesetzt hat:

 Bestimmung des Staatsgebietes,

 Bestimmung des Staatsvolkes und

 die Effektivität der Staatsgewalt.

Gemäß dem letzten Kriterium geht es um die Durchsetzung(sfähigkeit) der für das Staatsvolk und -gebiet geltenden Rechtsnormen (HARTMANN 2011, S. 13), die die Regierungsspitze und den Staat permanent am Leben halten und mit neuen Gesetzen zu deren Durchsetzung verhilft.

Der Gegenstand des Staatsorganisationsrechtes umfasst die innere Differenzierung des Staates und den von seinem Organisationsprozess der politischen Willensbildung umrissenen Organisationsprinzip (s.o. S. 14).

Wie sich Territorial- bzw. Nationalstaaten zusammensetzen und wie sie sich mit nationalstaatlicher Willensbildung, Herausbildung des Gewaltmonopols und anderen Faktoren zu einem staatlichen Gebilde hochzüchten und -stilisieren, ist die Frage, die in diesem Kapitel im Zentrum steht.

Dabei wird zumeist implizit von der These ausgegangen, dass das jeweilige Staatsgebilde eine erstrebenswerte hochentwickelte Organisationsform sei, nämlich eine Rechts- und Gesellschaftsform und eine bestimmte Form der Anordnung und Konstellation des Sozialen, das ein attraktives staatliches Organisations- und (Über-)Lebensmodell darstellt.

Und viel seltener wird dabei der Betrachtungsstandpunkt eingenommen, der den staatlichen Werdungsprozess in einer Weise thematisiert, die die Aspekte und Impulse von Unterdrückung und psychologisch ständig wirksamer Abspaltung als Voraussetzung für eine Staatsbildung und -aufrechterhaltung im Mittelpunkt stehen lässt und abbildet.

1.2.4 Gesellschaftsklasse, Ethnie und Staat

Die Verwandtschaftsverbände, die bereits als konstituierend für transnationale Klassen im Mittelalter thematisiert wurden, sieht MANN (1998, S. 48) ausschließlich als nach innen gerichtete Klasse mit vornehmlich nationaler Ausrichtung: Hier treten Klassen bezüglich der Identität des Staates miteinander in Konkurrenz:

"Klassen können sich in innere Kämpfe um die Identität der Nation verstricken, ihr Nationalgefühl bleibt nach innen gerichtet – für internationale Angelegenheiten sind sie und fühlen sie sich nicht zuständig."

Da das innerpolitische Kräftemessen der Klassen um die Einflussnahme auf den Nationalstaat gerichtet ist, bleiben internationale Wirkungsrichtungen ausgespart bzw. nicht in deren primären Interessensbereich. Die nationalstaatlich-historisch zu betrachtende, nach innen gerichtete Selbstbestimmung des Volkes/der Völker als Ganzes hat sich analog zur Klassenbildung durch einen 'Vergruppungsprozess' ausdifferenziert, bei dem die Völker ihre Souveränität erst mittels Selbstbestimmung erringen mussten.

Das ist ein Argument dafür, dass Nationen historisch auf bestimmten Volks- oder Völkergruppierungen aufbauen, die für jegliche Identitätsbildung der Nation zentral sind. Dem von Bühl zitierten nicht hinreichende Ausschließlichkeit einer ethnischen Betrachtungsweise bezüglich der Bestimmung von Nation ist weiters insofern Recht zu geben, als die Wurzeln einer Nation nicht verallgemeinerbar und daher qualitativ auf tiefere (politisch verortbare) Schichten bezogen analysiert werden müssen.

Anzustreben wäre eine Theoriebildung, die klassenidentitätspolitische und sprachlich-ethnisch-volksbezogene Variablen in einer angemessenen Weise verbindet.

1.2.5 Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung

Aus soziologischer Sicht ist bei der 'Nationwerdung' ein Vorgang der Differenzierung zentral, der sich aus psychologischer Sicht auch als ein Prozess der 'Vergruppung' zeigt. Vergruppung als Ausgangspunkt von Vergesellschaftung einerseits und von Vergemeinschaftung andererseits.

"[Die Nation]...wird zur Grundform menschlicher Vergemeinschaftung," schreibt BÜHL (1970, S. 178). "...[A]n die Stelle eines universellen Gesellschaftsbegriffs tritt ein universeller Gemeinschaftsbegriff(*)."

Der Prozess der Nationwerdung definiert das Gesellschaftsmodell aus Sicht der Struktur des Staatsinneren (in Form von Differenzierung und Integration), während das Gemeinschaftsmodell sich an diesen Prozess von der Großgruppe her annähert (s.o.).

"...Während das Gesellschaftsmodell den Prozeß der Nationwerdung(*) sozusagen von seiner inneren Struktur her definierte, als einen Prozeß der zunehmenden Differenzierung und der gleichlaufenden Integration, ist für das Gemeinschaftsmodell dieser Prozeß der sich verändernden Struktur unproblematisch;...es bleibt der Prozeß einer im Umfang zunehmenden gesellschaftlichen Vergruppung (* ; BÜHL 1970, S. 178)."

Die Kategorien Vergesellschaftung-Vergemeinschaftung-Differenzierung-Vergruppung sind neutral und bilden den ständig wirksamen Ereignis- und Tatbestand von Ausbeutung, der grundlegend für jegliche Organisationsleistung und Nationsbildung ist, nicht ab.

Die anfangs ausgeführten Kategorien fordern das aber als zentrales Grundelement ein. BASSO (1975, S. 16f) isoliert die Faktoren des für die erste Formbildung und Herausbildung einer gleichlaufenden Integra-tion des Staates essentiellen Differenzierungsprozesses mit 'Arbeitsteilung', 'Entäußerung', 'Usurpation' und 'Klassenunterdrückung' (a.a.O.).

Dieser Prozess, der sich als staatlich-gesellschaftliche Differenzierung beschreiben lässt, bedeutet auch, dass sich auf sozial-soziologischer Ebene Klassen bilden und das führt direkt zu den drei Kategorien von Basso.

1.2.6 Nationalismus

Die Identität und das Selbstbewusstsein einer nationszentrierten Weltanschauung, haben Werthaltungen zum Inhalt, die einer vorherrschenden national sich verankernden und -definierenden Bevölkerungsschicht entspricht.

Beim Nationalismus grenzen und heben sich mehrere, zentrale Bevölkerungsteile des Volkes von ihrer Umwelt ab. Eine Nation wird weitgehend von einer gemeinsamen Weltanschauung 'zusammengehalten', der nationalistische Anteil einer Bevölkerung verabsolutiert aber den Nationalstaat und dessen Grenzen (siehe 'Nationalismus', WIKIPEDIA):

"Nationalismus(*) bezeichnet Weltanschauungen und damit verbundene politische Bewegungen, die die Herstellung und Konsolidierung eines souveränen Nationalstaats und eine bewusste Identifizierung und Solidarisierung aller Mitglieder mit der Nation anstreben."

Für die Zeit des 19. und 20. Jahrhunderts, schreibt ALTER (1985, S. 10), dass bei multinationalen Großstaaten, die beim osmanischen Reich und der Habsburgermonarchie zerschlagen wurden, der Nationalismus wieder zur Triebkraft der Herausbildung neuer Staaten wurde. In den vergangenen eineinhalb Jahrhunderten bildeten sich Griechenland, Italien, das Deutsche Reich, die Tschechoslowakei und Polen. Nationalistische Interessen waren seit damals Anlass für die koloniale Expansion der europäischen Mächte (s.o.).

Wie ALTER (s.o. S. 11) ausführt, wurde im Zweiten Weltkrieg der Nationalismus zu einem Synonym für Intoleranz, Inhumanität und Gewalt. Im Namen des Nationalismus wurden Eroberungen und Vertreibungen gerechtfertigt:

"Im Namen des Nationalismus wurden Kriege geführt und es geschahen ungeheuerliche Verbrechen. Auf Nationalismus war es einerseits zurückzuführen, daß Menschen gewaltsam aus ihren angestammten Siedlungsgebieten vertrieben und territoriale Eroberungen gerechtfertigt werden konnten."

Das vermehrte Auftreten von Nationalismus innerhalb eines bestehenden Staatsgebildes lässt sich als verdrängte, aufgestaute, sehr instinktbehaftete und -gesteuerte Emotionen darstellen, die Reflexe und Reaktionen sind auf manifeste und latente Bedrohungsformen von territorial meist außerhalb befindlichen Akteuren. Diese Reflexe und Emotionen werden beim Nationalismus in eine sich selbst legitimierende Gewaltbereitschaft eingebettet.

ALTER (1985, S. 11) beschreibt die positiven Seiten des Nationalismus, der für ein Volk eine freie und gerechte Gesellschaftsordnung bewirken kann:

"Mit Nationalismus befanden sich...Hoffnungen auf eine freie und gerechte Gesellschaftsordnung. Nationalismus bedeutete in der Tat für Völker und Individuen vielfach Befreiung von politischer und sozialer Diskriminierung."

Der Nationalismus ist ein zentrales Mittel der Legitimation von (aufkeimender) Herrschaft.

1.3 Der moderne Staat

Den Staat als historisch von politischen Verbänden ausgehend beschreibt WEBER (1966, S. 28) und als ein

"...auf das Mittel der legitimen (das heißt: als legitim angesehenen) Gewaltsamkeit gestütztes Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen. Damit es bestehe, müssen sich also die beherrschten Menschen der beanspruchten Autorität der jeweils herrschenden fügen."

Zum Verständnis der Motive der eigenen Unterwerfung durch andere Akteure müsse man die äußeren Mittel, auf die sich eine Herrschaft stützt, und die Rechtfertigungsgründe, die die Mächtigen ausweisen, explorieren (s.o.).

MANN (1988, S. 73) unterscheidet vier hoheitsstaatliche Prinzipien, die den modernen Staat kennzeichnen:

"(1) Die ideologischen, ökonomischen und militärischen Ressourcen der Macht des territorialen Staates sind entlang einer innen-außen Relation organisiert, dessen Machtbefugnisse auf ein begrenztes, rechtsverbindliches Gebiet bezogen und zentriert ist. (2) Institutionen, Parteien und andere staatliche Akteure werden aus gesellschaftlichen und politischen Prozessen erzeugt. (3) Staatliche Institutionen sind funktionell für die unterschiedlichen Interessensgruppen, deren innere Konsistenz das Ergebnis des innerstaatlichen Kräftespiels und der unterschiedlich effizienten Machtnetzwerke ist. (4) Staaten sind geopolitisch miteinander vernetzt."

In der ersten Kategorie beschreibt MANN (1998, S. 74) den Widerspruch von einem Innen und Außen und postuliert, dass das Innere sich nur aus einem Außen her organisieren und zentrieren kann.

Je mehr sich das Innere herausbildet, desto mehr muss das Äußere abnehmen. Prozesse der Zentrierung, so man von einem Gebiet der Unbestimmtheit ausgeht, kristallisieren sich heraus, indem sie sich differenzieren und immer wieder abspalten.

So gesehen gibt es in Zeiten eines unbestimmten Übergangs noch kein Innen und Außen. Je mehr sich ein Innen bildet, desto weniger wird ein Außen. Je mehr Machtbefugnisse das Innen ausbildet, desto mehr zieht es diese vom Außen ab und schottet sich davon ab. Das wären die Regeln eines sich (auch) territorial herausbildenden Flächengebildes, das später dann als Staat bezeichnet wird.

1.3.1 Kriterien und Kategorien des modernen Staates

Zu den Kriterien und Kategorien des modernen Staates führt MANN (s.o.) aus:

Erstens,

"...[d]er Staat ist territorial zentralisiert(*)."

Davon unterschiedlich verortet die ForscherIn

"...seine ideologischen, ökonomischen und militärischen Machtpotentiale(*)...nicht im Staat, sondern außerhalb des Staates...- diese ihm nicht inhärenten Machtressourcen muß er sich erst von außen heranholen... Nichtsdestoweniger verfügt er insofern über eine höchst eigene und höchst spezielle Machtquelle, als nur er 'von Natur aus' auf ein begrenztes Gebiet zentriert ist, über das er rechtsverbindliche Machtbefugnisse besitzt."

Die zugleich wirkenden und wirksamen staatlichen Prinzipien in Zeit und Raum sind bei der zweiten Kategorie von MANN zentral: Politisch-staatliche Machtansprüche und -ausübung werden von Akteuren zentral und über das gesamte Staatsgebiet hinweg erzeugt, Institutionen und Parteibeziehungen bewirken politische Prozesse, die auf die auch gesellschaftlich determinierten Institutionsformen zurückwirken:

Zweitens,

"...[d]er Staat enthält zwei Dualitäten: Er ist Ort und Akteur, Zentrum und Territorium. Politische Macht ist 'staatlich' und wird als solche verkörpert von Angehörigen der Staatselite und von Institutionen im Zentrum...Gleichzeitig besteht sie aus 'Parteibeziehungen' zwischen Personen und Institutionen sowohl im Zentrum als auch quer über das gesamte Staatsgebiet hinweg...Die Formen, in denen sich der Staat kristallisiert, werden somit zum einen von der gesellschaftlichen Außenwelt erzeugt und bestimmt, zum andern sind es Formen, die sich aus seinen eigenen politischen Prozessen ergeben (MANN 1998, S. 74)."

Die Funktionen und Geltungsbereiche der staatlichen Institutionen, wie MANN (s.o. S. 75) sie in der dritten Kategorie beschreibt, sind nicht gänzlich rational, einheitlich, zentral bestimmt und gelenkt. Die dabei vorgelagerte Gesellschaft bringt diese nicht so konsistent hervor, weil die Institutionen sich aus überlagernden und überschneidenden Machtgeflechten ergeben:

Drittens,

"...[s]aatliche Institutionen unterscheiden sich voneinander durch die Funktionen, die sie für die verschiedenen Interessensgruppen innerhalb ihres Geltungsbereichs erfüllen... Wie groß die Zentralität(*) oder die innere Rationalität(*) des Staates auch immer sein mögen, er ist nicht völlig einheitlich, denn es gibt genug Stellen und Punkte, an denen der Staatskörper das Eindringen verschiedenartiger Machtnetzwerke(*) zuläßt, was nichts anderes heißt, als daß der Staat einer letzten Einheit oder auch nur einer inneren Konsistenz nicht unbedingt bedarf...Er könnte ihrer bedürfen, wenn Gesellschaften eine solche letzte Einheit oder Konsistenz besäßen; aber mein Modell von Gesellschaften als sich überlagernde und überschneidende Machtgeflechte weist nicht in diese Richtung (s.o.)."

In der vierten Kategorie geht MANN (1988, S. 75) auf die (geo-)politischen Verflechtungen zwischen den souveränen Einzelstaaten ein. Der WIKIPEDIA Eintrag zu 'Geopolitik' benennt den Zusammenhang zwischen Geografie und Politik, in diesem Eintrag wird das in Beziehung zu anderen Staaten gesetzte, nach außen abgegrenzte Hoheitsgebiet als geopolitische Einheit definiert:

"...Die Geopolitik(*) versucht die geographischen Gegebenheiten mit politischen Zusammenhängen zu verknüpfen und analysiert die Verbindung zwischen beiden Gegebenheiten....Der schwedische Wissenschaftler Rudolf Kjellen prägte den Begriff der Geopolitik im Jahre 1899....und der deutsche Geograph Friedrich Ratzel... veröffentlichte...sein Buch Politische Geographie...1897..."

Viertens,

"...[s]chon die Definition des Staates als eines nach außen abgegrenzten Hoheitsgebiets deutet auf ein weiteres Netz von 'politischen' Beziehungen zwischen diesem Staat und anderen Staaten hin – auf die Geopolitik...Politik und Geopolitik sind eng miteinander verschlungen; die eine läßt sich ohne die andere nicht sinnvoll untersuchen."

Die vier MANN'schen Kategorien wurden vom Verfasser vereinfacht zusammengefasst, wie folgt:

 territorial, das bedeutet räumlich sich erstreckende und verteilende Machtprinzipien, die zwischen einem Außen und einem Innen insbesondere rechtlich unterteilen,

 zentral, das bedeutet, dass die Prozesse aus einem politischen Inneren, den Parteien und Institutionen gesteuert werden,

 institutionell, das bedeutet, dass sich die unterschiedlichen in einem Staat gegebenen Interessen in den und durch die jeweiligen Institutionen organisieren und entfalten und selbst Ergebnis des inneren Kräftespiels und der regional wie überregional gegebenen Netzwerke sind und

 geopolitisch, das bedeutet, dass die einzelnen Territorialstaaten überregional miteinander vernetzt sind.

Gemäß REINHARD (2007, S. 12) beansprucht der moderne Staat nach Jellinek und Weber fünf Eigenschaften, Sie erweitert die oben ausgeführten vier zu acht Eigenschaften.

Die fünf Eigenschaften unterscheiden den Staat von anderen, vormodernen Gemeinwesen: Sesshaftigkeit, eine einheitliche, souveräne Staatsgewalt, das Monopol physischer Gewalt nach innen und außen, das Staat ist der Rechts- und Verwaltungsstaat, Nationalstaat und Demokratie.

Erstens,

"...ein einheitliches Staatsgebiet als ausschließlichen Herrschaftsbereich(*) – vormoderne Gemeinwesen bestanden häufig aus Gebieten mit unterschiedlichem Status und kannten überschneidende Herrschaftsbereiche. Daher fehlten ihnen eindeutige Außengrenzen."

Zweitens,

"...ein einheitliches Staatsvolk als sesshafter Personenverband mit dauernder Mitgliedschaft(*) – Nomaden können keinen modernen Staat bilden. Außerdem waren vormoderne Gemeinwesen in der Regel nicht nur vertikal, sondern auch horizontal in Schichten und Gruppen gegliedert, die im Verhältnis zur Zentralgewalt einen unterschiedlichen Status besaßen und oft genug in verschiedenen Sprachen redeten."

Drittens,

"...eine einheitliche Staatsgewalt im Besitz der Souveränität(*) - vormoderne Gemeinwesen kannten häufig Herrschaftsträger aus eigenem Recht, die ihre Befugnisse unabhängig von der Zentralgewalt beanspruchten, während im modernen Staat lokale Amtsträger nichts als Beauftragte und Teilhaber einer bei aller Differenzierung im Prinzip einheitlichen Staatsgewalt sind. Das gilt auch für Bundesstaaten...Souveränität der Staatsgewalt will heißen, dass sie innerhalb wie außerhalb ihres Gemeinwesens nichts und niemand über sich anerkennt (s.o.). Das bedeutet konkret":

Viertens,

"...das Monopol der legitimen Anwendung physischer Gewalt(*) nach innen, die von Justiz und Verwaltung geregelt und von der Polizei ausgeübt wird (s.o. S. 13),"

Fünftens,

"...das Monopol der legitimen Anwendung physischer Gewalt(*) nach außen, das heißt, das uneingeschränkte Recht, nach Belieben Krieg zu führen, wozu die Streitkräfte der ausschließlichen Kontrolle der Staatsgewalt unterstellt sind...."

Gemäß REINHARD (2007, S. 13) gewann der moderne europäische Staat seit den Revolutionen des späten 18. und des 19. Jahrhunderts noch drei weitere Eigenschaften hinzu, die ihn heute mehr denn je kennzeichnen sollen. Damit war nicht nur institutioneller Wandel, sondern auch ein enormer, fast unbegrenzter Zugewinn an Möglichkeiten zur Ressourcenmobilisierung verbunden (s.o.):

Sechstens,

"...der moderne Staat ist Rechts- und Verwaltungsstaat. Der Staat hat zwar auch die Verfügung über das Recht monopolisiert, aber damit zugleich das staatliche Handeln im Regelfall an schriftlich festgelegte, nachprüfbare und einklagbare Vorschriften gebunden(*)... Darüber hinaus werden Aufbau und politisches Leben des Staates durch ein Grundgesetz in ähnlicher Weise geregelt und transparent gemacht..."

Der Rechts- und Verwaltungsstaat werden heute in engem Zusammenhang mit Demokratie gesehen, aber diese Verbindung ist nicht zwingend. Preußen und andere deutsche Länder waren im 19. Jahrhundert durchaus Rechts- und zum Teil auch Verfassungsstaaten, verdienen aber kaum die Bezeichnung demokratisch (s.o. S. 14)."

Siebtens,

"...der moderne Staat ist Nationalstaat. Zwar hatten schon mittelalterliche Gemeinwesen wie England oder Frankreich nationalen Charakter angenommen. Aber jetzt wurde das seiner nationalen Identität bewusste Volk auf ganz neue Weise zum Inbegriff von Staatlichkeit, während die Staatsgewalt sich zum Vollstrecker eines einheitlichen nationalen Willens stilisierte. Der moderne Einheits- und Einheitlichkeitswahn hat vor allem auf diesem Gebiet bis heute Schreckliches angerichtet."

Achtens,

"...der moderne Staat ist eine Demokratie, das heißt, in seiner Verfassung bekennt er sich einerseits zur Volkssouveränität, andrerseits zu den Grund- und Menschenrechten und konstituiert seine Staatsgewalt durch allgemeine und gleiche, freie und geheime Wahlen als parlamentarisches Regime. Auch quasi-monarchische Präsidialsysteme wie Frankreich und die USA haben zumindest eine sehr starke parlamentarische Komponente."

Den sechsten Punkt des Konzeptes von REINHARD (2007, S. 14) formuliert BRÜSEKE (1991, S. 126) in Entlehnung der Ausführungen von Weber, der auch den Beamtentyp bürokratischer Herrschaft beschreibt, wie folgt:

"Herrschaft geht immer einher mit Entwicklung von Verwaltung(*). Die rationale bzw. legale Herrschaft, die auf dem Glauben an die gesetzte Ordnung beruht, hat die entwickelteste Verwaltungsform, die Bürokratie hervorgebracht. Rationale Herrschaft ist letztlich ohne Bürokratie gar nicht denkbar. Bürokratische Herrschaft ihrerseits beruht auf der Entwicklung eines modernen Beamtentums, welches charakterisiert ist durch:

1. geordnete Kompetenzen und amtliche Pflichtzuweisung,

2. geregelte Befehlsgewalt,

3. geregelte Qualifikation,

4. Amtshierarchie,

5. Entwicklung des 'Büros' mit Sachmitteln und Aktenapparat,

6. der Amtstätigkeit geht eine Fachschulung voran,

7. Hauptamtlichkeit: das Amt wird zum 'Beruf',

8. der Amtsführung liegen erlernbare Regeln zugrunde."

Bezüglich des Verwaltungstyps des modernen Macht- und Rechtsstaates europäischen Ursprungs bezieht sich REINHARD (2007, S. 103f) auf die historische Forschung, die eine 'weiche' Variante eines totalitären Staates diskutiert und von einem weichen Zugriff der Staatsgewalt auf das Individuum spricht, wenn es um den bürokratischen Aspekt des modernen Staates im 21. Jahrhundert geht. Dieser staatliche Aspekt sei schwerer wahrnehmbar als die harten Totalitarismen.

Die acht thematischen Bereiche des modernen Staates, die REINHARD (2007, S. 12-14) eingrenzt, lassen sich wie folgt kurzfassen in ein einheitliches Staatsgebiet und Staatsvolk: Nomaden oder zum Beispiel mehrere miteinander ausschließlich konkurrierende Herrschaftsbereiche können keinen Staat bildete: Ein moderner Staat beinhaltet...

 eine einheitliche Staatsgewalt (nicht auf souveräne lokale Herrschaftsträger dezentralisiert), ein Gewaltmonopol nach innen und außen,

 ein einheitliches Rechts- und Verwaltungswesen mit einem einklagbaren Regelcodex,

 einen vereinheitlichten Nationalstaat mit einer nationalen Willensbildung und eine volkssouveräne Demokratie mit Grund- und Menschenrechten.

Ein neunter Punkt ließe sich dahingehend formulieren, dass das moderne Staatsgebilde, das demokratischen Grundprinzipien zuzuordnen ist, sich immer in Konkurrenz mehrerer Parteien, und das sind deren jeweilige PolitikerInnen, zueinander und gegeneinander, auf der Grundlage der WählerInnenstimmen, finden, definieren und in Konkurrenz zu dessen politischen Bestandteilen treten muss.

Die Konkurrenz um die WählerInnenstimmen ist ein zentrales, organisatorisch fundamentales Kennzeichen eines sich immer mehr ökonomisch ausrichtenden modernen Staates im 21. Jahrhundert, der auf den Traditionen ehemals (europäisch weithin sozial-)demokratischer Grundfesten aufbaut. Die PolitikerInnen bewegen sich dabei auf einem Parkett, das von wirtschaftlichen, juridischen, geheimdienstpolizeilichen Lobbys und Netzen bestimmt wird.

1.3.2 Gewaltenteilung des modernen Staates

Vom Gesichtspunkt politischer, rechtlicher und organisatorischer Aspekte, Strukturen und Verfasstheiten des modernen Staates aus ließe sich die Aufspaltung der staatlichen Gewalten fassen, die Gewaltenteilung wird jedoch vornehmlich historisch und politikwissenschaftlich, unter Aussparung der oben genannten Aspekte, die in eine strukturelle-wirtschaftliche Sicht der Gewaltenteilung münden wurden, rezipiert.

Bereits im Altertum wird die Dreiteilung der Gewalten in Regierung, Gesetzgebung und Richterspruch thematisiert, so GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 131):

"Bereits Aristoteles beschreibt im vierten Buch der Politik die 'klassische' Dreiteilung der Gewalten in Regierung, Gesetzgebung und Richterspruch(*)...Doch erst sehr viel später fand sie ihren Niederschlag in den modernen Verfassungen und dies meist im Nachgang von Revolutionen oder Kriegen."

1748 differenziert MONTESQUIEU (1967, S. 214f) in ähnlicher Weise, er unterscheidet die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt.

SCHMIDT (2008, S. 72f) bezieht sich bei der Frage der Gewaltenteilung auf RIKLIN (2006, S. 290, 269f), der die zugrundeliegende Idee in drei Punkten fasst. Machtmissbrauch wird durch Aufteilung auf mehrere Gewalten vermieden und ermöglicht Freiheit und Sicher-heit. Diese Ziele werden durch eine Mischverfassung realisiert:

"1) Macht muss auf mehrere Gewaltenträger verteilt werden, als geeignetes Mittel gegen Machtmissbrauch, 2) diese Balance der Gewalt ermögliche Sicherheit und Freiheit und 3) ermögliche das der Demokratie eine Einbindung in ein System der Mischverfassung und Machtteilung."

HABERLAND (1995, S. 136) bezieht sich auf den Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des (deutschen) Grundgesetzes, der als verfassungsrechtliche Konkretisierung des Grundsatzes der Gewaltenteilung gilt,

"wonach alle vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung...ausgeübt wird."

Die Gewaltenteilung ist das zentrale Ordnungsprinzip staatlichen Handelns, das sich rechtlichen, politischen, wirtschaftspsychologisch-sozialen und zeitlichen Dimensionen zuordnen lässt.

Ein systematischer Kriterienkatalog der Staatsgewalt wird von GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 74-76) herausgearbeitet, sie unterscheiden in Anlehnung an STEFFANI (1997, S. 19f) sechs Aspekte der staatspolitischen und staatsrechtlichen Gewaltenteilung:

 Die staatsrechtliche Gewaltenteilung,

 die temporale Gewaltenteilungslehre,

 die föderative Gewaltenteilung,

 die dezisive Gewaltenteilung,

 die soziale Gewaltenteilung und

 die konstitutionelle Gewaltenteilung.

Staatsrechtliche Gewaltenteilung

Im Staatsrecht und in der politischen Theorie werden ganz zentral die Rechtsetzung (Legislative), die Rechtsanwendung (Exekutive) und die streitige Rechtsanwendung (Judikative) unterschieden:

"Aus dem Bereich der streitigen Rechtsanwendung ergibt sich die Forderung nach einer Judikative, die den Bereich der Rechtsanwendung kontrolliert (GELLNER und GLATZMEIER 2004, S. 74)."

Bei der Rechtsetzung kann man die Prozesse der Planung und Zustimmung unterscheiden, der Einfluss der Verfassungsgerichte geht so weit, dass sie in den Bereich der Legislative eingreifen können. – Diese Kategorie ist die allgemein Bekannte.

Die nun folgenden sechs Gewaltenteilungen sind in der Praxis synchron zu denken und immer als gleichzeitig wirksam und als ineinander verwoben vorstellbar. Es ist ein und derselbe Gegenstand, herausgearbeitet aus unterschiedlichen thematischen Gesichtspunkten.

Temporale Gewaltenteilungslehre

Diese Kategorie bezieht sich auf das Regieren: Hier geht es um die zeitliche Aufeinanderfolge (von Legislaturperioden) der gewählten politischen Rechtsträger und der das Volk repräsentierenden und vertretenden Verantwortungskörper, es ist die zeitliche Dimension der (geteilten) Gewalten:

"Die temporale G. beschreibt den Umstand, dass politische Ämter in westlichen Demokratien auf Zeit vergeben werden. Dass die Vergabe nach feststehenden Regeln erfolgt, ist schon aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsstaatsverständnisses selbstverständlich(s.o.)."

Föderative (vertikale) Gewaltenteilung

Diese Kategorie hat die territorialen Handlungseinheiten innerhalb eines Staates oder auch staatenübergreifend zum Thema:

"Die föderative Teilungslehre betrachtet das System unter dem Aspekt der Interdependenzen seiner territorialen Handlungseinheiten...Es bietet sich gerade für Großflächenstaaten eine föderale Struktur an, in der die Kompetenzen häufig nach dem Subsidiaritätsprinzip verteilt sind...Die Betrachtung der vertikalen Allokation politischer Macht und Zuständigkeit endet jedoch nicht an der jeweiligen Landesgrenze, sondern kann,...auch supranationale oder intergouvernementale Strukturen erfassen, in die ein System eingebettet ist – als Mitgliedschaften in Nato, EU, Nafta, usw. (s.o. S. 75)."

Dezisive Gewaltenteilung

Hier wird die Entscheidungsmacht der staatsrechtlichen Kompetenzbereiche mit allen Ausprägungen des pluralistischen Interessengruppengeflechts eines Staates miteinander in Beziehung gebracht und gesetzt:

"Nach Steffani bildet die dezisive Teilungslehre das [Herzstück einer demokratischen Gewaltenteilungslehre], da sie das 'pluralistische Gruppengeflecht in all seinen politischen Gestaltungsformen und Wirksamkeiten mit den staatsrechtlich fixierbaren Kompetenzbereichen in Beziehung setzt... Dabei unterscheidet Steffani fünf Entscheidungsebenen: (1) Regierung, (2) Parlament, (3) Parteien, (4) Interessensgruppen und (5) die Öffentliche Meinung (s.o.)."

Soziale Gewaltenteilung

Die gesellschaftlich gegebenen Mechanismen und Modalitäten des Zugangs und der Barrieren für die unterschiedliche Schichten zu den politischen Ämtern und das Ergebnis der politischen Regelungen, die auf die gesellschaftlich-sozialen Bedingungen einwirken, werden bei dieser Dimension erfasst:

"Auch eine soziale G. berücksichtigt das Konzept Steffanis. Der Gedanke klingt bereits bei der dezisiven G. an. Denn eine moderne, gewaltenteilige politische Ordnung muss die verschiedenen gesellschaftlichen Klassen berücksichtigen, die sich unter ihr sammeln...[Das heißt], dass die (politischen) Ämter des Systems so wenig Zugangsbeschränkungen aufweisen wie nötig, damit keine gesellschaftlichen Gruppen von der Teilhabe ausgeschlossen werden (s.o. S. 76)."

Das politische Soll-Kriterium der sozialen Gewaltenteilung wird je nach aktuell neoliberaler Ausrichtung des Staates hinsichtlich vermehrter Zugangsbarrieren für die normalen BürgerInnen durch das Kriterium der Finanzmächtigkeit – irrelevant, wie diese zustande gekommen ist – aufgeweicht.

Konstitutionelle Gewaltenteilung

Diese Dimension erfasst die direkt juristische Ranghierarchie von Verfassungsgesetzgebung, Gesetzen und Verordnungen und deren institutionellen Ebenen:

"Die konstitutionelle G. bezeichnet ein Zweifaches: (1) Zunächst setzt sie eine Hierarchie der Normen voraus. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Verfassungsrecht vor einfachem Gesetz gilt, einfaches Gesetz vor Verordnung, Verordnung vor Verwaltungsvorschrift usw. anders gefasst: das höherrangige Recht hat immer Vorrang vor dem nachrangigen, (2) Es besteht eine institutionelle Trennung von Verfassungsgebung, Verfassungsänderung und Verfassungsinterpretation. Diese Aufgaben obliegen also nicht dem einfachen Gesetzgeber (s.o. S. 76)."

Das heutige politische System, das auf der Gewaltenteilung aufbaut, beschreiben GELLNER und GLATZ-MEIER (2004, S. 69) als zweiteilig. Der Bereich der Judikative wird damit implizit als extern, nicht zentral gelegen und nicht direkt dem politischen System zugeordnet, eingestuft:

"Ausgehend vom Konzept der Gewaltenteilung lassen sich zwei unterschiedliche Systemkonstruktionen ausmachen: 1) Das strenger an der Vorstellung der Trennung der Gewalten orientierte präsidentielle System, das Legislative und Exekutive als wechselseitig (weitgehend) unabhängige Bereiche konstituiert. (2) Das parlamentarische Regierungssystem, in dem die Exekutive aus der Legislative – genauer der Parlamentsmehrheit – hervorgeht und daher auch gegenüber dem Parlament verantwortlich ist. Dieses Modell folgt stärker dem Gedanken einer Gewaltenverschränkung."

Sozialwirtschaftlich betrachtet geht es bei der Gewaltenteilung um die staatlich geregelte Aufteilung von Macht, Kompetenzbereichen und Unterwerfungsrechten, -pflichten und -praktiken, Souveränitätsteilung und Aufteilung der Machtansprüche und -exekution.

Die staatlich-gesellschaftliche Bedeutung der Gewaltenteilung ist aus einer Top-Down Perspektive zu denken, während die Parteien – Entstehung, Funktion und gesellschaftliche Bedeutung – mit ihrer intermediären Positionierung zwischen der bürgerlichen Gesellschaft und dem Staat Top Down und Bottom-Up theoretisch entwickelt werden können.

1.3.3 Historische Elemente des Mehrparteiensystems

Das Parlament und die Regierung werden oder sind von Mitgliedern der einzelnen Parteien besetzt, die einer lose gekoppelten Verbindung zwischen dem Volk bzw. der Bevölkerung und dem Staat entsprechen.

SCHMIDT (2008, S. 356) spricht beim modernen Parteienstaat – er bezieht sich dabei auf die staatsrechtliche Theorievariante – von einem unumkehrbaren Strukturwandel vom liberal-repräsentativen parlamentarischen System zur parteistaatlichen Massendemokratie.

Die Parteien lassen sich durch ihre Ausrichtung zu den ideologischen Grundpositionen 'konservativ' und 'sozialistisch' als staatstragende oder staatsnahe Positionen gegenüber der Grundposition 'liberal' mit einer Werthaltung, die sich in letzter Konsequenz einer kollektiv-sozialen Existenz ohne Staat zuordnen lässt.

Grob gesprochen entspricht die Werthaltung des Liberalismus gegenüber dem Staat als übergeordneter Instanz einer tendenziell anarchistischen Werthaltung mit Ausnahme des Faktors 'soziale Verantwortung':

"Der Anarchismus wird in einem sozialrevolutionären Sinn von seinen Vertretern als Synthese zwischen individueller Freiheit wie im Liberalismus und sozialer Verantwortung für die Gemeinschaft wie im Sozialismus verstanden (WIKIPEDIA, 'Anarchismus')."

Bei den Überzeugungen der beiden Werthaltungen steht die individuelle Freiheit im Mittelpunkt, beim Anarchismus gänzlich ohne Staat und beim Liberalismus mit einem Staat, aber ohne dessen Machtmissbrauch und ohne Einschüchterung gegenüber deren BürgerInnen.

Die Ursprünge der politischen Werteausprägungen

Die Ursprünge der parteilich geprägten Weltanschauungen der letzten drei Jahrhunderte liegen weit zurück und lange vor der Herausbildung der ideologischen Werthaltungen der uns bekannten parteiimmanenten Werte- und Ausrichtungsdifferenzen.

Bereits 400 vor Christus datiert die WIKIPEDIA ('Daoismus') den ersten klaren Ausdruck anarchistischer Sensibilität, den Daoismus und Taoismus als chinesische Weltanschauung:

"Der Historiker Peter Marshall bezeichnet den Daoismus als 'ersten klaren Ausdruck anarchistischer Sensibilität' (s.o.)...Der Daoismus, auch Taoismus, "ist eine chinesische Philosophie und Weltanschauung und wird als Chinas eigene und authentische Religion angesehen. Seine historisch gesicherten Ursprünge liegen im 4. Jahrhundert vor Christus."..._

Der Anarchismus ist also in seinen Ursprüngen sehr alt und religiös.

Die ideologische Typisierung der politisch breitenwirksamen Weltanschauungen, Glaubensrichtungen, kognitiven Orientierungen und -ismen sind dabei immer mit der nötigen Distanz zu betrachten, verwenden und einzusetzen. Sie entspricht geschichtlich immer wieder neu entstehenden sozialen Bewegungen, die rekonstruktiv dann als Anarch-, Liberal-, Konservativ- und Sozialismus etc. etikettiert werden. Wann diese entstehen oder von anderen überlagert werden, sind historisch und den Methoden der HistorikerInnen entsprechend abzuleitende Tatsachen.

Entlang den historisch jeweilig gegebenen gesellschaftlichen Kontexten und Spaltungen an den ideologischen Konfliktlinien sind Parteien dann gruppierungsspezifische Kristallisationen. In der Politikwissenschaft besteht über die unterschiedlichen theoretischen Ansätze hinweg Einigkeit über die Entstehungskonstellationen der Parteien, so GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 286f):

"Der gemeinsame Nenner der verschiedenen Ansätze besteht in der Übereinstimmung, dass die Parteien interessen- und konfliktorientiert entstanden sind: als reformatorische oder revolutionäre Opposition zu den jeweils vorhandenen staatlichen bzw. sozialen Strukturen [hier zitieren die AutorInnen BEYME 1984, S. 27ff]."

Geschichte der politischen Gruppierungen

In einer politisch-historischen Perspektive beschreiben GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 288) die typologischen Merkmale von Parteien.

'Links' und 'rechts' sind dabei die zwei Polaritäten eines Kontinuums politischer Grundausrichtungen, wobei dem Liberalismus mit seinem linken und rechten Flügel eine Position zukommt, die das Recht und die freien Entwicklungsmöglichkeiten aller und vor allem des Stärkeren betont.

Die Haltung des Liberalismus basiert auf dem aufstrebenden Bürgertum im 17. Jahrhundert, das der Krone und dem Adel in England immer mehr ihrer Rechte abgerungen hatte.

Daraus entwickelte sich zuerst der Konservativismus und später der Sozialismus (s.o.):

"...Der Liberalismus entwickelte sich als politisch einflussreiche Bewegung bereits früh, seit dem 17. Jahrhundert, zunächst in England...Wesentlich für die Verbreitung liberaler Ideen war das aufstrebende Bürgertum, das der Krone und dem Adel sukzessive immer mehr Rechte abgerungen hatte...Der Mensch hat zunächst, wie Locke in seiner Abhandlung The Second Treatise of Government...(1690; Über die Regierung, dt. z.B. Reclam 1974) darlegt, ein Recht an seiner eigenen Person und seiner Arbeitsleistung...

Wie die Links-Rechts-Dichotomie zeigt, können Parteien gemäß ihrer ideologischen Grundausrichtung typologisiert werden. Als Grundmuster stehen Sozialismus, Liberalismus und Konservativismus zur Auswahl. Die Links-Rechts-Einteilung geht 'auf die Sitzordnung der französischen Deputiertenkammer nach der Revolution' [Julirevolution 1830, vgl. auch WIKIPEDIA, 'Politische Linke'] zurück..."

Entsprechend einer liberalistisch-individualistischen Werteausrichtung kommt es zu einer ungleichen Einkommensverteilung und der Staat befindet sich in einem wohlwollend-zugewandten versus sozialen Anliegen abgewandten Hintergrund (GELLNER und GLATZMEIER 2004, S. 289):

"...[Es kommt] notwendigerweise zu einer ungleichen Einkommensverteilung. Diese besteht als legitimer Anspruch, sofern sie mit dem Naturgesetz vereinbar ist......Insgesamt ist der Liberalismus individualistisch orientiert und stellt in seiner Extremposition auf einen 'Minimalstaat' ab, der nur die notwendigsten Regelungen trifft und seinen Bürgern ein Höchstmaß an Freiheiten lässt."

Der frühe klassische Liberalismus im 17. Jahrhundert setzte sich schon früh für die Abschaffung der feudalen Leibeigenschaft der Bauern ein, die Ablösung der persönlichen Verpflichtungen der Bauern machte sich erst im 18. und 19. Jahrhundert im heutigen innereuropäischen Raum breit (vgl. WIKIPEDIA, 'Bauernbefreiung').

Inwieweit die Leibeigenschaft von ihrer historischen Vorstufe, der Sklaverei1 abzugrenzen ist, siehe die Ausführungen der WIKIPEDIA ('Leibeigenschaft').

In der Sklaverei ist das gänzliche Besitztum des Sklaven und des Ergebnisses seiner Arbeit im Besitz des Eigentümers, wie im römischen Recht festgeschrieben war, im Feudalismus ist es ein übergroßer Teil der Arbeit des leibeigenen Bauern, die er an seine Lehnsherren abgeben musste:

"Danach gehörte unter dem System der Sklaverei das gesamte erarbeitete Produkt dem Eigentümer des Sklaven, und dieser gab dann dem Sklaven soviel davon ab, dass er am Leben bleiben konnte. Unter dem Feudalismus geht zunächst dem Leibeigenen oder Grundhörigen das gesamte Produkt seiner Arbeit zu, jedoch muss er einen Teil an Sachgut oder Geld an den Feudalherrn abgeben. Dies bedeutet, dass nicht nur der Unterdrücker und Ausplünderer, sondern auch der Unterdrückte und Ausgeplünderte am Produkt beteiligt ist."

Die Sklaverei verschwand aus Mitteleuropa...

"...nach der zunehmenden Missionierung der slawischen Stämme und dem Siegeszug des Christentums, dessen Lehre es Christen verbot, andere Christen zu erwerben oder zu verkaufen (WIKIPEDIA, 'Sklaverei')."

Die Ausführungen über den (klassischen) Liberalismus weiterführend, entwickelte sich, als Reaktion auf den Liberalismus der Konservativismus auch in Abfolge auf die Französische Revolution, so GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 289):

"Der Konservativismus entwickelte sich als Reaktion auf den Liberalismus und vor allem auf die Französische Revolution [1789-1799, vgl. WIKIPEDIA 'Französische Revolution']...In der konservativen Weltsicht spielt der Aspekt der Tradition, d.h. der Überlieferung im eigentlichen Wortsinne, eine zentrale Rolle...Konservatives Denken hat...zunächst und unmittelbar eine historische Dimension....Jedoch wäre es verfehlt den Konservativismus als nur rückwärtsgewandt zu betrachten, da sein bewahrender Aspekt kein Selbstzweck ist, sondern zum Ziel hat, das Gegenwärtige für die kommenden Generationen zu erhalten...Weitere zentrale Aspekte konservativen Denkens sind Religion und Autorität, die letztlich die Ordnung rechtfertigen bzw. aufrechterhalten..."

Im Zentrum des Konservativismus stehen Religion und Autorität, die die bestehende Ordnung in einer angemessenen Weiterführung der dahinterliegenden Tradition rechtfertigen und aufrechterhalten.

GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 290) beschreiben die jüngste Strömung des Sozialismus, der im Zuge der industriellen Revolution (in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und verstärkt im 19. Jahrhundert, vgl. WIKIPEDIA, 'Industrielle Revolution') verdichtet wurde, namhafter Vertreter war in Frankreich zuvor Proudhon:

"Aus der Sozialen Frage heraus entstand als jüngste ideologische Strömung der Sozialismus und wurde daher erst spät, im Zuge der industriellen Revolution, besonders durch Karl Marx und Friedrich Engels theoretisch verdichtet....In Frankreich war bereits zuvor maßgeblich Pierre-Joseph Proudhon (1809-1865) für sozialistische Positionen eingetreten und hatte unter anderem das Eigentum als Diebstahl bezeichnet. Dieser Satz wurde auch von Karl Marx aufgegriffen...'Sein bedeutet Bewußtsein' lautet die Kurzformel..., von der ausgehend das Privateigentum abgelehnt wird und allgemeine Gleichheit gefordert wird."

Eigentum ist Diebstahl am gesellschaftlichen Gesamtvermögen, wäre hier der damalige und jetzige sozialistische Standpunkt und deren prinzipieller Zielrichtung ergänzend auszuformulieren. Der sozialistische Kern lehnt Privateigentum ab und fordert eine allgemeine Gleichheit der BürgerInnen.

1873 gab es die große Wirtschaftskrise in Deutschland, darauf folgte die...

"...bis 1895 anhaltende konjunkturelle Abschwungphase mit ihren verschärften Klassengegensätzen ermöglichte den kontinuierlichen Ausbau der Sozialdemokratischen Partei...Die diese 'große Depression' charakterisierende allgemeine diffuse Existenzangst und die insbesondere die proletarischen Schichten bedrohende Lohnsenkungen und Arbeitsentlassungen bedingten nicht nur die Entwicklung der sozialdemokratischen Bewegung im Allgemeinen, sondern – in Verbindung mit weiteren Faktoren – auch ihre radikalen Randerscheinungen (BOCK 1975, S. 38)."

Für politische Bewegungen, die zu der Bildung von Parteien führen können, gibt es charakteristische Ausgangsbedingungen wie zum Beispiel die Bedrohung der Lebenslagen von 'unteren' Schichten, usw., die zu radikalen (Rand-)Erscheinungen führen können oder müssen und in der Langzeitperspektive auch zum Aufkeimen neuer politischer Bewegungen.

Wie oben ausgeführt, kam nach der Wirtschaftskrise eine Rezessionsphase, die die Klassengegensätze verschärfte und zum Aufbau der demokratischen Partei führte, die die Existenzängste und Nöte der proletarischen Schichten aufzugreifen wusste.

Ohne Staat könnte durch die Parteien eine Gesellschaftsform ohne Herrschaft abgebildet sein und hätte vielleicht weder privates Eigentum, noch den Staat mit seinen staatlichen Gewalten; aber vielleicht bestünden die ideologischen Werthaltungsgruppierungen in einer regional zu denkenden Bevölkerungsstruktur ohne darüber liegendes Herrschaftsmodell.

Eine Gesellschaft ohne Staat hätte vielleicht auch Arbeit, die nicht hierarchisch organisiert sein könnte.

1.3.4 Staat, Regierung und Parlament

"Die Regierung des Menschen durch den Menschen ist Sklaverei",

so lautet der berühmte Satz von Weber. ROUSSEAU (1977) schreibt 1762 über den Gegenstand des von ihm in den wissenschaftlichen Diskurs ein-gebrachten Gesellschaftsvertrags:

"Der Mensch ist frei geboren und überall liegt er in Ketten."

Hegel hat den Staat in seiner Tendenz als Ganzes, als von den Interessen der bürgerlichen Gesellschaft Abgehobenes charakterisiert, das sich gegen diese selbst, die den Staat und die Regierung erst ermöglichen, richten kann.

Beim Staat als abstraktes Ganzes entspricht die Regierung einer von mehreren Konkretionen desselben, sie vertritt und repräsentiert die 'Ansprüche des Staates'. Das Verhältnis zwischen Staat und Regierung beschreibt MILIBAND (1972, S. 72f):

"Es ist nicht weiter erstaunlich, daß die Regierung und der Staat oft als Synonyme erscheinen. Denn die Regierung spricht im Namen des Staates....Aber 'der Staat' kann überhaupt nichts beanspruchen; nur die jeweilige Regierung oder ihre ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter können das tun."

MARX (1974, S. 35) positioniert die Gesellschaft als Ausgangspunkt der Analyse, er unterscheidet zwischen Staat und bürgerlicher Gesellschaft und spricht davon, dass die bürgerliche Gesellschaft von außerhalb, mittels der staatlichen Vollzugsbeamten (auch gegen sich selbst) repräsentiert und verwaltet wird:

"Hegel läßt den 'Staat selbst', die 'Regierungsgewalt' zur 'Besorgung' des 'allgemeinen Staatsinteresses und des Gesetzlichen', etc. innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft per 'Abgeordnete' hineintreten, und nach ihm sind eigentlich diese 'Regierungsabgeordneten', die 'exekutiven Staatsbeamten', die wahre 'Staatsrepräsentation', nicht 'der', sondern 'gegen' die 'bürgerliche Gesellschaft'...

Der Gegensatz von Staat und bürgerlicher Gesellschaft ist also fixiert; der Staat residiert nicht in, sondern außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft; er berührt sie nur durch seine 'Abgeordneten', denen die 'Besorgung des Staats' innerhalb dieser Sphären anvertraut ist. Durch diese 'Abgeordneten' ist der Gegensatz nicht aufgehoben, sondern zu einem 'gesetzlichen', 'fixen' Gegensatz geworden...

Der 'Staat' wird als ein dem Wesen der bürgerlichen Gesellschaft Fremdes und Jenseitiges von Deputierten [Vertretern] dieses Wesens gegen die bürgerliche Gesellschaft geltend gemacht...Die 'Polizei' und das 'Gericht' und die 'Administration' sind nicht...[Abgeordnete]...der bürgerlichen Gesellschaft selbst, die in ihnen und durch sie ihr eigenes allgemeines Interesse verwaltet, sondern Abgeordnete des Staats, um den Staat gegen die bürgerliche Gesellschaft zu verwalten."

Staat-Parlament-Regierung

Der Staat ist nicht die Gesellschaft, dessen/deren Regierung und auch nicht dessen/deren Parlament, sondern vielmehr das Ergebnis eines mitunter komplexen Wechselspiels zwischen diesen vier konstitutionellen und thematischen Bereichen. Der Gesellschaftsvertrag, der 'hinter' und `unter´ diesen gesellschaftlichen Institutionen liegt, bildet mehrere Variablen, ausgehend von der Variable 'Gesellschaft', ab.

Aus der Sicht der Politikwissenschaft ist die staatsrechtliche Unterscheidung der politischen Gewaltenteilungseinheiten der Legislative, Judikative und Exekutive zentral, die auch als Ausgangspunkte einer sozialwissenschaftlichen Analyse des Verhältnisses der oben genannten drei Einheiten zueinander gewählt werden können.

Hinter den Einheiten Legislative, Judikative und Exekutive bildet sich das Verhältnis von politisch-rechtlicher Theorie und Praxis ab, das quer zwischen Gesellschaft und Parlament (mit dem Staat als Überbegriff) zu verorten ist.

Der politisch-rechtliche Begriff der Exekutive

Exekutive meint eine operative politisch-juristische Einheit im Parlament und außerhalb des Parlaments, Judikative ist außerhalb des Parlaments gelagert, hat aber eine Kontrollfunktion über das Parlament und die Legislative kann im Parlament lokalisiert werden, diese wird aber entscheidend von außerhalb (Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, staatliche und private Rechtsprechung) gespeist.

'Exekutive' definiert die WIKIPEDIA ('Exekutive, Deutschland') für Deutschland. Die Exekutive beinhaltet dieser Definition zufolge in erster Linie die Regierung – und das ist für die postmoderne Interpretation der drei Gewalten zentral, und den der Regierung vor- bzw. nachgelagerten Teil des 'Exekutivkörpers', die hier unter 'Vollzugsorgane' subsummiert werden:

"Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung, alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Aber auch die hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zur vollziehenden Gewalt."

Bei der WIKIPEDIA Definition wird die Regierung als Teil der Exekutive aus der Legislative ausgeklammert und ausschließlich als politisch-rechtliche Basiseinheit definiert.

Auch HARTMANN (2011, S. 17) fokussiert das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung und unterscheidet nur dort die gesetzgebende und ausführende Gewalt, die Sie der Rechtswissenschaft zuordnet. Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft haben denselben Bereich zum Thema, der aber etwas unterschiedlich benannt wird:

"Die monströsen und altmodisch wirkenden, stark von der Rechtswissenschaft vereinnahmten Begriffe der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt werden in der politikwissenschaftlichen Literatur kurz und bündig mit Parlament und Regierung übersetzt."

Die Regierung im Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative

Das parlamentarische System als Teil der staatsrechtlichen Gewaltenteilung, die von HARTMANN (2011, S. 19) und von GELLNER und GLATZMEIER (2004, S 69) ohne Judikative gedacht wird, beschreibt Hartmann, BEYME (1999, S. 41-44) zitierend, und verortet die Regierung im Verhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative:

"Die parlamentarische Regierung als Begriff beschränkt sich bewußt auf das Verhältnis von Exekutive und Legislative. (…) Das parlamentarische System soll nicht als geschlossenes autarkes Ganzes verstanden werden."

'Regierung', als Teil der Exekutive, wird von WIKIPEDIA ('Regierung') als Regierungschef und Ministerien definiert, die die Politik von innen nach außen formt.

HARTMANN, BEYME und WIKIPEDIA stimmen überein in der Sicht und dem Versuch, die staatliche Gewalt, die durch das Parlament zur Geltung kommt, in mehrere Unterfunktionen zu unterteilen, die eher der Legislative oder eher der Exekutive zuzurechnen sind.

Rechtssetzung und Rechtsanwendung

Mit der Unterscheidung der zwei Funktionen Rechtssetzung und Rechtsanwendung des Parlaments wird auch die übergeordnete Funktion des Parlaments gegenüber einem seiner Teile, der Regierung, deutlich:

"Die Regierung(*) ist eine der höchsten Institutionen eines Staates. Sie leitet, lenkt und beaufsichtigt die Politik nach innen und außen. Eine Regierung besteht in der Regel aus einem Regierungschef und mehreren Ministern mit jeweils eigenen Ministerien."

Zwei Typen von Regierungssystemen

Unterschiedliche Ausprägungen von Regierungssystemen sind in demokratischen Staatsformen gegeben, Frankreich und die USA haben eine präsidentielle Regierungsform (vgl. WIKIPEDIA, 'Präsidentielles' Regierungssystem). Der Präsident hat die Funktion des Staatsoberhauptes und des Regierungschefs, häufig auch des militärischen Befehlshabers. Es besteht eine ausgeprägte Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk ist nicht gegeben. Der Regierungschef ist unabhängig von der gesetzgebenden Körperschaft.

Die Machtposition des Präsidenten im präsidentiellen Regierungssystem wird also nicht durch eine parlamentarische Mehrheit neutralisiert, und befindet sich damit im Gegensatz zum parlamentarischen Regierungssystem, das durch den Kanzler der stimmenstärksten Partei, immer in Abstimmung mit den mehrheitlichen Verhältnissen im Parlament, gekennzeichnet ist.

"Er kann, anders als in einer parlamentarischen Demokratie, nicht durch das politische Misstrauensvotum einer Volksvertretung, sondern nur aufgrund rechtlicher Verfehlungen nach einem Amtsenthebungsverfahren (Impeachment) seines Amtes enthoben werden.

Während in parlamentarischen Demokratien nur das Parlament direkt vom Volk gewählt wird und die Regierung aus ihm hervorgeht, gibt es in präsidentiellen Demokratien zwei Volkswahlen, die Parlamentswahl und die Präsidentenwahl. Weil der Präsident, um ins Amt zu kommen und in ihm zu bleiben, nicht über eine Parlamentsmehrheit verfügen muss, kann es dazu kommen, dass der Präsident gegen die Parlamentsmehrheit anderer Parteien regiert....

In den Vereinigten Staaten von Amerika spricht man in diesem Fall von divided government. Politikwissenschaftler wie Juan Linz sprechen von einem 'Versagen des Präsidentialismus', weil eine solche gegenläufige Mehrheit zu einer politisch instabilen Situation führe, die letztlich auch zum Demokratiezusammenbruch führen könne, wie sich an Beispielen lateinamerikanischer Staaten wie Brasilien und Chile zeige".

Der Präsident muss nicht über eine Parlamentsmehrheit verfügen und das kann zu einer gegenläufigen Mehrheit im Verlauf einer Regierungsperiode kommen, die zu einem Zusammenbruch der Demokratie führen kann. Das unterscheidet das präsidentielle Regierungssystem vom parlamentarischen, in dem eine direkte Unterstützung durch das Parlament gegeben sein muss, wie das bei der Mehrheit der europäischen Demokratien der Fall ist.

"Als parlamentarisches Regierungssystem(*) bezeichnet man jene Ausformungen parlamentarischer Systeme westlicher Demokratien, in denen die Regierung zu ihrer Wahl und in ihrer Amtsausübung auf die direkte oder indirekte Unterstützung durch das Parlament angewiesen ist. Hierbei sind die beiden Institutionen personell miteinander verzahnt und das Parlament besitzt ausgeprägte Kompetenzen, in erster Linie die Wahl und Absetzung der Regierung. Bedeutend ist auch, dass der Vorsitzende der Regierung (also der Regierungschef wie beispielsweise der Kanzler oder ein Ministerpräsident) vom Parlament gewählt wird und erweiterte Rechte gegenüber den Ministern besitzt (WIKIPEDIA, 'Parlamentarisches Regierungssystem')."

Geschichtlicher Vergleich von Deutschland und Österreich

Gemäß SIMA (1993, S. 205) hatte in der Weimarer Reichsverfassung – in der deutschen Geschichte zwischen 1918 und 1933 zu datieren – das Staatsoberhaupt das Recht,

"...den Kanzler und auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und zu entlassen. Er ist bei der Ernennung und auch der Entlassung des Kanzlers völlig frei, also an keinerlei Vorschlag irgendeines Organes gebunden, bedarf allerdings der Gegenzeichnung des von ihm ernannten Kanzlers, der auch die Entlassung seines Vorgängers gegenzuzeichnen hat...,

wie es im Reichsministergesetz von 1930 festgeschrieben war.

"Im politischen Leben muss das Staatsoberhaupt überdies darauf achten, daß die Regierung der Unterstützung des Parlaments bedarf, da sie ja ansonsten durch ein Mißtrauensvotum gestürzt werden kann (Artikel 53 und 54, s.o.)."

Nach den meisten österreichischen Verfassungsentwürfen ab 1919...

"...wird die Regierung nicht vom Staatsoberhaupt ernannt, sondern vom Parlament über einen Gesamtvorschlag eines besonderen Ausschusses in namentlicher Abstimmung gewählt (z.B. Art 60...Art 81...)"..,

die Wahl der Bundesregierung erfolgt durch die Bundesversammlung, gemeinsam durch das Parlament und die Ländervertretung (SIMA 1993, S. 205).

Zusammenhang zwischen Regierung, Fraktionen und Regierungs-opposition im parlamentarischen System

HARTMANN (2011, S. 22) beschreibt die Regierungsmehrheit und die Regierungsminderheit, die Opposition:

"Der Begriff der Regierungsmehrheit knüpft an die für die, für das parlamentarische Regierungssystem typische Unterteilung des Parlaments in Parlamentsmehrheit (Regierungsfraktion) und parlamentarische Opposition an."

Aus welchen Posten das parlamentarische Regierungssystem besteht, beschreiben GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 140), RegierungschefIn/KanzlerIn, deren MinisterInnen und die StaatschefIn/BundespräsidentIn und das Parlament als Ort der Gesetzgebung:

"In parlamentarischen Regierungssystemen(*) wird die Regierung vom Kabinett übernommen. Das Kabinett besteht aus dem Regierungschef und seinen Ministerien. Das Amt des Regierungschefs besteht unabhängig neben dem Amt des Staatschefs...- etwa die englische Königin oder der deutsche Bundespräsident...

Das Parlament berät und beschließt Gesetze und kontrolliert den Haushalt. Es ernennt und entlässt den Premierminister und teils auch seine Minister...Theoretisch wird durch diese Anordnung ein Übergewicht des Parlaments(*) erzeugt..., das auch für die Bundesrepublik Deutschland vermutet wurde...

Dabei waren die kritischen Punkte,

dass durch die starke Abhängigkeit der Regierung, die von der Parlamentsmehrheit abberufen werden kann, zwangsläufig eine Dominanz der Legislative etabliert würde..., und

dass sich die Regierung in ihrem Handeln nach den Wünschen der parlamentarischen Mehrheit richten müsse...

Diese Befürchtungen haben sich nicht bestätigt. Vielmehr zeigt sich – sowohl für Großbritannien(*), als auch für Deutschland(*) -, dass die Entwicklung starker, geschlossen agierender Parteien dieses Verhältnis umgekehrt hat...

Die relativ meisten Gesetzgebungsverfahren(*) gehen heute von der Regierung(*) aus. So brachte die Bundesregierung der BRD in den Jahren 1949-1998 57,7 Prozent der Gesetzesanträge ein, von denen rund 75 Prozent angenommen wurden...In Großbritannien liegt der Anteil der Regierungsinitiativen zwar deutlich geringer, dafür haben diese eine höhere Chance verabschiedet zu werden, die teils 100 Prozent beträgt...(s.o.)"

HARTMANN (2011, S. 22) bringt das Verhältnis zwischen Regierungspartei und den übrigen parlamentarischen Fraktionen auf den Punkt:

"Die Regierungsmehrheit umfasst zwei Akteure: Hier die Regierung, die ihr politisches Programm aufstellt und die Gesetzgebungsinitiative ergreift. Dort die Fraktionen, welche diese Vorschläge entgegennehmen und als Gesetze beschließen."

Die institutionellen Kriterien der parlamentarischen Regierung listet HARTMANN (2011, S. 20) auf, dabei stehen rechtliche und psychologische Überlappungen von Kompetenzbereichen im Mittelpunkt, die eine gegenseitige Kontrolle ermöglichen:

"(1) Enge Verbindung zwischen Exekutive und Legislative, verbunden mit dem Recht der Abgeordneten, Minister zu werden...(2) Premierminister und Minister stammen in der Regel aus dem Parlament (…). (3) Die Regierung hat die Pflicht zu demissionieren [=zurückzutreten], wenn die Parlamentsmehrheit ihr das Vertrauen entzieht (…). (4) Das Parlament hat das Recht, die Regierung unter Interpretation [=das formale Recht, Fragen an die Regierung zu richten] zu kontrollieren (…)."

Historische Ähnlichkeit von Staats- und Regierungsformen

Geschichtlich betrachtet sind die Staatsformen Monarchie und Demokratie vergleichbar und die Verfassungsform Monarchie ist auch durch das präsidentielle Regierungssystem mit der Demokratie vergleichbar.

HARTMANN (2011, S. 19) zitiert STEFFANI (1979, S. 39-41), Die herausarbeitet, dass die Abberufbarkeit der Regierung durch das Parlament nur im monarchischen parlamentarischen Regierungssystem verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

WIKIPEDIA definiert Republik:

"Das Wort Republik (von lateinisch res publica 'öffentliche Sache') steht zunächst für das Gemeinwesen und Gemeinwohl. Als Staatsform versteht man darunter (seit der römischen Antike und insbesondere der Französischen Revolution) in erster Linie das Gegenmodell zur Monarchie."

Wie sich die (Regierungs-)Verwaltung im Lauf der Geschichte (der Monarchie) herausbildete, ist Inhalt des nun Folgenden.

Ursprünglich stellten die Geistlichen als einzige Schriftkundige den Kanzler, der mit seinen Untergebenen, die schriftliche Seite der Regierungsverwaltung abdeckte. Aus der Kanzlei des Kanzlers entwickelte sich eine umfangreiche Behörde, häufig wurde die Kanzlei zum Obergericht des königlichen Rates, vom König wurde der Kanzler auf Lebenszeit ernannt, unter Maria Theresia wurde der Staatskanzler zum Leiter der Außenpolitik, im Detail beschreibt REINHARD (2007, S. 48) diesen Themenbereich so:

"Weil die Geistlichen ursprünglich als einzige der Schrift und der Schriftsprache Latein mächtig waren, stellten sie längere Zeit auch den Kanzler, der mit seinen Untergebenen für die schriftliche Seite der Herrschaft zuständig war, dabei ging es zunächst für das Ausstellen von Urkunden und die Registerführung....

Die Kanzlei entwickelte sich bald getrennt vom Hof zu einer umfangreichen Behörde. Der Kanzler war von der älteren Ämtergeneration wohl am wichtigsten. Nicht zufällig haben nur dieses Amt und die beiden des militärischen des Marschalls und des Admirals in gewandelter Gestalt bis heute überlebt."

Zum Teil verwandelte sich die Kanzlei zum Obergericht und der Kanzler somit in die Justiz abgedrängt (s.o.):

"Allerdings wurden Kanzler und Kanzlei in den meisten Ländern im Lauf der Zeit in die Justiz abgedrängt. In England und Spanien, in Dänemark und manche deutschen Territorien entwickelte sich die Kanzlei zum Obergericht. In Frankreich wurde der Kanzler nicht nur Chef der Justiz, sondern behielt daneben als Vorsitzender des königlichen Rats beträchtlichen Einfluss auf die Innenpolitik...

Er partizipierte als einziger Amtsinhaber an der Sakralität des Königtums, wurde vom König auf Lebenszeit ernannt und konnte nicht abgesetzt, sondern höchstens kalt gestellt werden. Auch unter den deutschen Habsburgern waren die Hofkanzleien der verschiedenen Länder deren oberste Justiz- und Verwaltungsinstanzen, bis der Staatskanzler unter Maria Theresia zum Leiter der Außenpolitik wurde."

Zum höfisch-monarchistischen Rest heutigen Politikgebahrens

In modernen staatlichen Gesellschaften ruft besonders der medial zelebrierte Präsentations-, Ablaufmodus und -ritus bei neu zu wählenden PolitikerInnen für die Regierungsämter nach anthropologischer Forschung, um die gesellschaftlich-rituelle Bedeutung der an königliche, zum Beispiel habsburgische, englische, etc. Herrschaftshäuser erinnernden Gebahren zu durchleuchten.

Es ginge dabei um die Erarbeitung einer theoretischen Distanz zu politisch alltäglichen Abläufen und zu den nicht mehr wegzudenkenden Gewohnheiten des jeweiligen europäisch-politischen Systems, das sich der Medien bedient bzw. von den Medien als Spektakel inszeniert wird.

Der Umfang und Inhalt des medialen Präsentationsablaufs beinhaltet den Versuch einer 'Rückzahlung' und minutiösen Ausgleichs für die nicht oder nur marginal gegebenen Mitsprache- und Partizipationsmöglichkeiten des Volkes während einer Legislaturperiode.

1 “Sklaverei(*) bezeichnet den Zustand, in dem Menschen vorübergehend oder lebenslang als Eigentum anderer behandelt werden. Bei der Sklaverei im engen Sinne der Geschichtsschreibung war das Recht, Sklaven zu erwerben, zu verkaufen, zu mieten, zu vermieten, zu verschenken und zu vererben, gesetzlich verankert. Die Sklavengesetze regelten die privat- und strafrechtlichen Gesichtspunkte der Sklavenhaltung und des Sklavenhandels; darüber hinaus bestimmten sie auch, welche Rechte den Sklaven zugestanden wurden. In vielen sklavenhaltenden Staatswesen behielten Sklaven eine gewisse Rechtsfähigkeit und konnten z. B. die Gerichte anrufen oder Eigentum erwirtschaften, das es ihnen eventuell erlaubte, durch Selbstkauf die Freiheit zu erlangen. In manchen Staatswesen war Sklaverei erblich, d. h. die Nachkommen von Sklaven waren ebenfalls unfrei" (WIKIPEDIA, ‚Sklaverei‘). Der Zustand der Sklaverei war im römischen Recht geregelt. Die auf Sklaverei beruhende Gesellschaftsformen waren bis zum 19. Jahrhundert weltweit verbreitet (WIKIPEDIA, ‚Sklaverei, Neuzeit‘)."

2. Politik
2.1 Definitionsmerkmale von Politik

Im semantischen Differenzial ist der Bedeutungsinhalt des Wortes 'Staat' dem des Wortes 'Politik' nahe und überlappend. Ohne Politik gibt es keinen Staat, der Staat kann mit 'politischem Gebilde' gefasst werden.

Der Gegenstand politischer Forschung ist mittels dreier Dimensionen eingrenzbar bzw. gekennzeichnet, BRÜSECKE (1991, S. 19) benennt sie (im Zusammenhang mit postindustrieller Ökonomie) als

 die biophysische,

 die wertförmige und

 die anthropogene Dimension.

Weder existiert Politik ohne den Menschen, also weder außerhalb bio-physischer oder anthropogener (die durch den Menschen entstandenen, verursachten, hergestellten oder beeinflussten) Bedingungen oder den Bedingungen verwertungsbestimmter Produktion (s.o. S. 22).

Weiter und grundlegender gefasst ist der Themenbereich der Politik das Menschliche. Somit ist es auch ein psychologischer Forschungsbereich, der über einen möglichen Querschnitt humanwissenschaftlicher Forschung hinaus, sozial-, wirtschaftswissenschaftliche und historische Ansätze gleichermaßen berührt (abgesehen von der politik- und staatswissenschaftlichen Domäne und Perspektive, die diese nur wenig berührt).

In jedem Fall ist die Politik ein Forschungsbereich, in dem das Zusammenwirken unterschiedlicher Personen und Kräfte innerhalb der Gesellschaft im Zentrum des Erkenntnisinteresses steht. Wie die gegebenen Differenzen innerhalb einer Gesellschaft politischen Regelungsbedarf erzeugen, zeigt ARENDT (2003, S. 9f):

"...Politik handelt von dem Zusammen- und Miteinandersein der Verschiedenen. Politisch organisieren sich die Menschen nach bestimmten wesentlichen Gemeinsamkeiten in einem absoluten Chaos oder aus einem absoluten Chaos der Differenzen."

Die historische Wissenschaft steht im Zentrum, wenn ARENDT (2003, S. 11f) über die historische Dimension des Globalen schreibt und beschreibt dabei den einzelnen Menschen als Betrachtungseinheit für die gesamte Menschheit:

"Durch die Vorstellung einer Weltgeschichte wird die Vielheit der Menschen in ein Menschenindividuum zusammengeschmolzen, das man dann auch noch Menschheit nennt..."

Die gänzlich unüberschaubare menschliche Geschichte ist die Grundlage, auf der die Politik (in den jeweils beforschten Phasen) stattfindet (s.o.):

"Daher das Monströse und Unmenschliche der Geschichte, das sich erst an ihrem Ende voll und brutal in der Politik selbst durchsetzt."

Die Geschichte der inner- und außerstaatlichen Politik ist eine Geschichte des Bestandes politisch-ideologischer Positionen, die sich im beständigen Widerstreit befinden. Die Resultierende dieses Widerstreits umfasst das im modernen Staat rechtlich verfasste Staatsgebilde sowie die permanente Abfolge und Zustände des Friedens wie des Krieges gleichermaßen. Es ist die Abfolge von Auflösung, Evolution und Ordnung und wieder Auflösung, die sich jeweils sehr unterschiedlich vollziehen und darstellen kann.

Die historisch-materialistische Geschichtsauffassung stellt ökonomische vor die politischen Faktoren einer staatlich organisierten Bevölkerung und Gesellschaft und definiert die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse als Anfang und Basis sozialen und politischen Lebens. SCHÄFER (1974, S. XCIV) zitiert Marx, der im Vorwort seiner Arbeit "Zur Kritik der politischen Ökonomie" darlegt, dass "die Produktionsweise des materiellen Lebens...den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt" bedingt und die "Gesamtheit der Produktionsverhältnisse", die die "reale Basis" bildet, "worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt".

Unter verbindenden Definitionsmerkmalen der Politik, das sind die verbindenden Kriterien sehr unterschiedlicher Politikdefinitionen unterscheidet MEYER (2003, S. 43) vier Kriterien (vom Verfasser des vorliegenden Textes anders gerangreiht):

 Politisches Handeln,

 solidarisches Handeln

 wirtschaftliches Handeln

 kulturelles Handeln.

Politisches Handeln:

"Politisches Handeln...erzeugt diejenigen Regeln des Zusammenlebens, die für die ganze Gesellschaft verbindlich gelten sollen...(s.o. S. 48)."

Diese klare und einfache Definition setzt ebenso wie ARENDT 2003, S. 9f) die Notwendigkeit einer Ordnung des menschlichen Zusammenlebens an den Anfang von Politik und stellt eine sehr wirksame und scheinbar unmittelbar einleuchtende Legitimation staatlichen Handelns dar, die auf einer nicht anarchistischen Sicht der Dinge beruht.

Politik sollte Gemeinwohl erzeugen, und in den westlichen Demokratien mit wohlfahrtsstaatlicher Prägung ist (oder war) das zu einem hohen Ausmaß der Fall. Das heißt, Politik kann zu einem guten Teil auf dem Prinzip solidarischen Handelns beruhen.

Solidarisches Handeln:

Macht ist eine nötige Voraussetzung, um das Gemeinwohl in der Politik durchzusetzen (MEYER 2003, S. 44). Und die emotionale Zuwendung, die solidarisches Handeln mit sich bringt, befriedigt die wichtigsten emotionalen Bedürfnisse, die die notwendige Basis der Normen, Regeln und Rollen der Mitglieder der Gesellschaft sind (s.o. S. 47).

Im Normalfall befinden sich solidarisches und wirtschaftliches Handeln auf einer diamentral angeordneten gegensätzlichen Polarität, da die klassische Wirtschaft auf dem Konkurrenzprinzip beruht.

Solidarwirtschaftliches Handeln im unternehmerischen Bereich macht mit seinen Prinzipien nur einen minimalen Prozentsatz (1-2%), dieser zur Normalität gewordenen, meist gegebenen Wirtschaftsgüter generierenden, betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, aus.

WIKIPEDIA ('Politik') definiert Politik als...

"...die Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens durch verbindliche Entscheidungen."

Wirtschaftliches Handeln:

"Dabei geht es um die Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen, durch die zunächst die Grundbedürfnisse des Lebens und Überlebens, darüber hinaus aber auch viele andere menschliche Bedürfnisse befriedigt werden können...(s.o. S. 45)."

Die politisch-wirtschaftlichen Entscheidungen eines Landes legen den Grundstein für ein gemeinschaftlich-staatlich-wirtschaftliches Gesamtwesen.

Kulturelles Handeln:

"...Kultur(*) ist der Inbegriff für die Gesamtheit von Leistungen, die an die Stelle der unmittelbaren Natur die Steuerung des menschlichen Verhaltens und Zusammenlebens in Gesellschaften ersetzen...(s.o. S. 46)."

Die Kultur stellt die vor-, zwischen- und nachgeschalteten Steuerungsmuster gesellschaftlichen Handelns dar, das politisches und wirtschaftliches Handeln durchdringt, voraussetzt bzw. durch Letzteres erzeugt wird.

Idealtypisch, vom Blickpunkt eines ethisch-moralischen Imperativs des Politischen sowie eines Standpunktes der staatlich garantierten gesellschaftlichen und individuellen Grundrechte, sollte Politik von dem Ziel der Herstellung, Ermöglichung und Förderung einer anständigen Gesellschaft geleitet sein, die MARGALIT (2012, S. 39) wie folgt formuliert:

"Eine anständige Gesellschaft(*) ließe sich...als eine Gesellschaft definieren, welche die Rechte der von ihr abhängigen Menschen nicht verletzt. Der Kerngedanke dabei ist, daß nur eine Gesellschaft mit einem Begriff von Rechten jenes Konzept von Selbstachtung und Demütigung(*) entwickeln kann, das die notwendige Voraussetzung einer anständigen Gesellschaft bildet. Das Projekt einer anständigen Gesellschaft hat demnach nur Sinn, wenn es sich auf eine Gesellschaft mit einer klaren Vorstellung von Rechten bezieht."

2.2 Kennzeichen politischer Herrschaft

Im Folgenden werden einzelne, auf wenige reduzierte Aspekte von politischer Herrschaft mittels der Begriffe Gewalt, Macht und Herrschaft erarbeitet.

Gewalt wird als die eklatanteste Manifestation von Macht definiert, umgekehrt kann Macht auch als 'beschränkte' oder 'institutionalisierte' Form von Gewalt gesehen und in Beziehung gesetzt werden, Macht ist dabei eine gemilderte Art von Gewalt (ARENDT 1971, S. 39, sich auf den französischen Forscher d' Entreves beziehend). Gemäß ARENDT (1970, S. 39) beschränkt, kanalisiert und institutionalisiert sich Gewalt in Gestalt der Macht.

BASSO (1975, S. 27f) zitiert die von Marx erdachte, sehr grundlegende, organismische Metapher, die die politische Macht des Staates außerhalb der Gesellschaft positioniert:

"Marx [beschreibt] die politische Macht als eine Hülle, die die Gesellschaft von allen Seiten umfängt und behindert, als eine Schlange, die sie umklammert und erstickt, die also auf die Gesellschaft, deren Ausdruck sie ist, einwirkt..."

Das als Staat bezeichnete, zum Teil gesellschaftlich determinierte Machtkomplott, wird von politisch relevanten Akteuren gesteuert. Es richtet sich aus auf und organisiert sich entlang der bestehenden gesellschaftlichen Schichtenformation von Klassen und deren Lobbys und RepräsentantInnen. Das Ziel der herrschenden Klassen sei die Reproduktion der bestehenden Gesellschaftsverhältnisse (BASSO 1975, S. 27f):

"Der Staat entsteht...zu dem Zweck, eine bestimmte Klassenstruktur zu sichern und aufrechtzuerhalten, um Unterdrückung auszuüben... Einerseits ist er ein parasitäres Produkt der Gesellschaft.., während er jedoch andrerseits als Organ der Bourgeoisie [französischer Ausdruck für Bürgertum, gehobene Klasse] zur Niederhaltung des Proletariats und zur Reproduktion der kapitalistischen Gesellschaftsverhältnisse eine aktive Rolle spielt..."

Klassenspezifisch und -bezogen organisiert sich politische Gewalt interessebezogen (MARX-ENGELS-WERKE 1979 zitiert nach MILIBAND s.o. S. 11):

"[P]olitische Gewalt ist im eigentlichen Sinn die organisierte Gewalt einer Klasse zur Unterdrückung einer anderen."

Ohne politische Gewalt könnte der Staat nicht existieren, er ist ein parasitäres Produkt der Gesellschaft.

Die Herrschaftsgewalt, die sich mittels einer bestimmten Klassenstruktur aufrechterhält, wird von MILIBAND (1971, S. 11f) präzisiert. Er zitiert die MARX-ENGELS-WERKE (1976, S. 12), wo Marx betont,

"..daß in bestimmten Zeiten nicht die herrschende Klasse als Ganze, sondern nur ein Teil von ihr den Staat kontrolliert; und daß diejenigen, die zu einer bestimmten Zeit den Staat lenken, sehr wohl zu einer anderen als der ökonomisch herrschenden Klasse gehören können."

Die Relation der jeweiligen sozioökonomischen Klassen zueinander, die ein bestimmtes Herrschaftsverhältnis bestimmt, ist somit differenziert zu betrachten.

Politische Macht muss (bis zu einem gewissen Grad) die herrschenden Gesellschafts- und Unterdrückungsverhältnisse reproduzieren, will sie ihre Funktionsfähigkeit erhalten. Das erreicht sie mittels repressiver Aufgaben, ideologischer Manipulation und ökonomischer Intervention (BASSO 1975, S. 27f):

"[D]as Gesellschaftssystem als Ganzes [bringt] diesen Staatsapparat hervor..., der der Unterdrückungslogik des Systems selbst entspricht, und daß er daher nur in sehr geringem Maße selbständig und vielmehr ein aktiver Mechanismus zur Sicherung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieses Systems der sozialen Unterdrückung ist, und zwar nicht nur aufgrund seiner repressiven Aufgaben, sondern heute weitaus stärker auf zahlreichen anderen Gebieten, von denen im Rahmen unserer Untersuchung die ideologische Manipulation und die ökonomische Intervention besonders bedeutsam ist..."

Die ideologische Manipulation und die ökonomische Intervention ist von materiellen Bedingungen und deren Steuerung in einem Staat abhängig, die klassengemäß organisiert und verteilt sind. Den Besitz dieser Produktions-, Distributions- und Kontrollmittel als zentrale Faktoren der ökonomischen Klassen hebt MANN (1998, S. 21) hervor und bezieht sich dabei auf Marx:

"Marx trifft eine Grundsatzunterscheidung(*) zwischen Klassen, die im Besitz von Produktionsmitteln sind oder die Distribution und den Tausch kontrollieren, und Klassen, die einzig und allein über ihre eigene Arbeitskraft verfügen – eine Differenzierung, die sich dadurch vertiefen läßt, daß man weitere Klassen mit je spezielleren Besitz- und Kontrollrechten über ökonomische Ressourcen voneinander unterscheidet..."

Das persönliche Gesicht der Macht

Macht konstituiert sich gesellschaftlich im Wechselspiel unterschiedlicher ökonomischer, sozialer, kultureller und politisch-psychologischer Kräfte- und Konfliktlinien, die häufig mittels machtaffiner Personen wirksam sind, die mit Persönlichkeitsprofilen und -strukturen, mitunter mit bestimmten, psychologisch beschreibbaren Persönlichkeitsstörungen ausgestattet sind und die dann als Bischöfe, Herzoge, Fürsten, Monarchen, Despoten, Militärbefehlshaber, etc. bezeichnet werden.1

Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Fußnote definiert und differenziert MANN (1998, S. 18f) die Macht in vier Aspekten, ideologischen, ökonomisch, militärisch und politisch.

Positiv formuliert enthält diese Definition das abstrakte Ergebnis der in Summe stattgefundenen menschlichen Handlungen und negativ formuliert, konstruiert sich damit eine absolut gegebene gesichts- und personenlose Macht, die eine menschentleerte Illusion von Macht zum Thema hat. Wenn die menschentleerte Illusion von Macht nicht die Summe der Handlungen von Einzelnen darstellt, laufen die machtlosen Unterdrückten Gefahr, sich nicht mehr als unterdrückte Einzelne erleben zu können. Die nun folgende Definition kann somit als eine Definition ausgewiesen werden, die vom Standpunkt eines Machtzentrums aus vorgenommen wurde:

"Ideologische Macht.(*)..Wer über eine Ideologie gebietet, in der Sinngehalte, Werte, Normen, ästhetische und rituelle Praktiken miteinander verschmelzen, dem wächst soziale Macht zu...

Politische Macht(*) leitet sich her aus der Zweckdienlichkeit territorialer, zentralisierter Regulierung. Politische Macht bedeutet staatliche Macht...Die staatliche Macht ist ebenfalls zweidimensional: im Inneren 'territorial zentralisiert', ist sie in ihren Außenbeziehungen geopolitisch bestimmt...

Ökonomische Macht(*) leitet sich her aus der Erfüllung von Subsistenzerfordernissen vermittels der sozial organisierten Extraktion, Transformation, Distribution und Konsumtion. Die Kontrolle über wirtschaftliche Ressourcen ist in allen komplexen Gesellschaften ungleich verteilt, mit dem Resultat, daß es überall Klassen gibt..."

Wenn von Kontrolle gesprochen wird, müsste gleichermaßen von Kontrolllosigkeit und Ohnmacht gesprochen werden, will man einen über die Macht hinausgehenden Standpunkt einnehmen. Dieser Standpunkt ist von zentraler Bedeutung, wenn es um die Analyse der Regierbarkeit von Bevölkerungsstrukturen und -kontexten geht und nicht immer nur und immer wieder nur, wie in den gängigen Schulgeschichtslehrbüchern, um eine top-down Perspektive, und die politisch-sozial bedeutsame Tiefenstruktur einer Bevölkerung in Relation zu den regierenden Einheiten erfasst werden will, eben aus einer bottom-up Perspektive.

"Militärische Macht(*) ist die soziale Organisation von Lockes Gewalt. Sie leitet sich her aus der Notwendigkeit einer organisierten physischen Verteidigung und ihrer Zweckdienlichkeit im Falle aggressiver Absichten (s.o. S. 20)...Militärische Macht ist in erster Linie autoritative 'konzentrierte Zwangsgewalt'. Das Militär steht, vor allem in Gestalt von modernen Armeen, für disziplinierten routinemäßigen Zwang (s.o. S. 21)..."

Vor dem Hintergrund der Summe der Handlungen und Entscheidungen einzelner staatlicher Akteure bezeichnete Hegel den Staat als die politische Macht den diese verkörpernden Manifestation des allgemeinen Willens der Nation (MARGALIT 2012, S. 212), ihm gemäß ist der "Staatssinn" ein "Sinn des Regierens und Gehorchens (ARENDT 1970, S. 37)."

Herrschaftsformen nach Weber

Unter dem Überbegriff 'idealtypische Herrschaftsformen' unterscheidet Weber Feudalismus und Bürokratie. Damit vergleicht er unterschiedliche historische Epochen, Feudalismus als Gesellschafts- und Wirtschaftsform des Mittelalters und Bürokratie, deren Beginn im Absolutismus angesetzt wird (vgl. WIKIPEDIA, 'Feudalismus', 'Bürokratie'.)

Bereits im Mittelalter nimmt ein kleiner, dafür nicht ausgebildeter Personenkreis zentrale staatliche (Beamten-) Funktionen in Recht und Verwaltung ein (MARGALIT 2012, S. 212):

"Feudalismus und Bürokratie stellen für Weber zwei idealtypische Herrschaftsformen dar. Im Feudalismus nimmt ein und derselbe Personenkreis juristische, wirtschaftliche und organisatorische Funktionen wahr, ohne dafür speziell ausgebildet worden zu sein..."

MARGALIT (s.o.) arbeitet die Funktion der Gesetze für die später auf breiter Ebene eingesetzte Bürokratie aus:

"...Die feudalistische Verwaltung lebt von Konzessionen, nicht von Gehältern. Eine idealtypische Bürokratie zeichnet sich dagegen durch die Allgemeingültigkeit der Gesetze aus ...; es gibt Gesetze, die für alle Mitglieder der Gesellschaft in gleicher Weise gelten. Die Bürokratie beruht also auf gesetzten Regeln und Funktionen, nicht auf persönlichen Beziehungen."

'Legitim' bedeutet gesetzlich, amtlich, genehmigt, erlaubt und/oder zugelassen. 'Legitimeren' bezieht sich auf den Prozess der gesetzlichen Zulassung von gesellschaftlich-sozialen Sachverhältnissen und Bedingungen.

Die Bedingungen, die Recht, Verwaltung und Bürokratie herstellen (und vice versa), werden als 'rational und legal' bezeichnet, eingeschätzt und befunden.

Für MANN (1998, S. 75) ist rational-legale Herrschaft durch bürokratisierte Systeme gekennzeichnet, der

"moderne Staat durchdringt(*) seine Gebiete mit Recht und Verwaltung". Die bürokratisierte Struktur wirkt nach gesetzlichen, personenunabhängigen Regeln und Funktionen."

Drei Typen legitimer Herrschaft(sformen) unterscheidet BRÜSEKE (1991, S. 124), der WEBER (1985, S. 822) zitiert, die Abfolge der unterschiedlichen Typen sollte variabel gedacht werden:

"-die traditionale Herrschaft, welche auf dem Alltagsglauben an die Heiligkeit der Tradition und der auf sie fußenden Autorität beruht [konservativer Herrschaftstyp];

- die charismatische Herrschaft, welche sich auf die Hingabe an Heiligkeit oder Heldenkraft einer Person gründet [massengetragener Herrschaftstyp];

- die rationale Herrschaft, welche auf dem Glauben an die Legalität gesetzter Ordnung beruht [moderner Herrschaftstyp]."

Der von Weber geprägte Typenbegriff 'rationale Herrschaft' verkörpert die historische Epoche, die mit Rationalität überschrieben werden kann. Er hat diese historisch-gesellschaftliche Entwicklung mit seinen wissenschaftlichen Schriften zu dieser Thematik eingeleitet und hat damit ein zentrales wissenschaftsgeleitetes Fundament moderner, rational-staatlicher Demokratie herausgearbeitet und damit mitbegründet.

Zu einer psychologischen Typologie von Herrschaft

Der soziologische Begriff der Herrschaftstypen ist im psychologischen Bereich mit dem Führungsstil von PolitikerInnen in Zusammenhang zu bringen.

Dass sich der Führungsstil der PolitikerInnen wandelt, zeigt sich ebenfalls an den oben beschriebenen drei Typen traditional-charismatisch-rational.

Rationalität bedeutet in einem technischen Zeitalter einen technokratischen Führungsstil, der zum Beispiel beim österreichischen, sozialdemokratischen Bundeskanzler Franz Vranitzky in den 80er Jahren sehr gut zu beobachten war, dessen politische Laufbahn an die Laufbahn eines Bankers, die er als Betriebswirt absolvierte, anschloss.

Die Zeit berichtet im Februar 2014 eindrucksvoll von Matteo Renzi, der zum italienischen Ministerpräsidenten gewählt wird (http://www.zeit-de/politik/ausland/2014-02/italien-regierungsbildung-renzi). Er schwor seine führenden Kollegen auf radikalen Wandel ein und wollte das politisch instabile Italien auf einen besseren Weg bringen. In seinem charismatischen Auftreten suggerierte er seinen AnhängerInnen eine generelle Hoffnung für Italien (http://www.zeit.de/wirtschaft/2014-02/italien-renzi-letta).

Der heutige französische Präsident Emmanuel Macron ist in der charismatisch-traditional-rationalen Zuordnung nicht mehr eindeutig klassifizier- und einordbar. Er zielt auf das heutige politische Bedürfnis der individualisierten Einzelnen, die eher im oberen Bereich der Gesellschaft ökonomisch situiert sind.

Früher war die Partei Gruppenrepräsentant und die Menschen wurden als Gruppe angesprochen. Die soziale Frage kann heute aber nicht mehr so gestellt werden und der Hunger nach Partizipation kann nur auf einer sehr individuellen Ebene befriedigt werden (Isolde Charim, Wiener Zeitung 24./25. Juni 2017, S. 29).

Die Führungsstile und Persönlichkeiten der PolitikerInnen sind Abbild bestimmter historisch-politischer Epochen, die die Bedingungen für die menschlichen Existenzweisen dieser Zeitabschnitte prägen.

Rational-legale wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedingungen menschlicher Existenz werden in einem Staat von der jeweiligen Staatsform, die in der Staatsformenlehre abgehandelt wird, und einer Rechtsordnung, die die Rechte erzeugt, generiert.

Rechtserzeugung und politische Macht

OOYEN (2003, S. 54f) zitiert KELSEN (1993, S. 320ff), Die zum Verhältnis von Staatsform und Rechtserzeugung ausführt:

"So muss für Kelsen im Bereich der Staatsformenlehre das formale Kriterium der Rechtserzeugung entscheidend sein. Wenn Staatslehre Rechtslehre ist und wenn der Staat mit dem Recht im Sinne der positiven Rechtsordnung identisch ist, dann sind die Staatsformen allein nach den Rechtsformen unterscheidbar."

Politische Macht in demokratischen Staatsformen konstituiert sich in Form von Mehrheitsverhältnissen in Mehr- oder Zweiparteiensystemen, die sich zu Regierungen konfigurieren. Den Verflechtungen der Regierungen mit den Parteien, mit dem jeweilig hergestellten Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen sozioökonomischen Klassen, kommt eine staatstragende Bedeutung zu.

Die Verflechtung der Macht mit dem Primat der Güterverteilung

Den koordinativen Charakter von Herrschaft betont MAURER (1999, S. 120), sie beruht auf machtgewichteten Einzelinteressen:

"In Erweiterung zu Weber kann Herrschaft nun als Koordinationsmechanismus gefaßt werden, der auf machtgewichteten Einzelinteressen beruht."

MAURER (1999, S. 120) zitiert LENSKI (1977, S. 90f), indem Sie konstatiert, dass politische Festigkeit ohne Bedrohung von außen benötigt wird, die den Bestand von Eliten sichert. Und es ist der fortdauernde Bestand der Eliten, der es im Lauf einer staatspolitischen Geschichte ermöglicht, militärische gegen politische Eliten auszutauschen und dabei gleichzeitig einen bestimmten Produktivitätsstandard zu gewährleisten:

"Die Vorteile eines verfassungsmäßigen Rechtsstaates gegenüber machtbasierten und weniger herrschaftlich geregelten Systemen liegen gerade in der politischen Festigkeit, die es erlaubt, militärische gegen politische und wirtschaftliche Eliten auszutauschen und so insgesamt zu einem höheren Produktivitätsstandard und einer erfolgreicheren wirtschaftlichen Entwicklung zu gelangen, sofern es zu keiner äußeren Bedrohung kommt."

MAURER (1999, S. 121) bezieht sich weiters auf LENSKI (1977, S. 90f), wenn Sie schreibt, dass funktionale Leistungen von Herrschaft nicht mehr – im Gegensatz zu Webers Konzeption – an eine gemeinsame Wertähnlichkeit gebunden sind, sondern an eine soziale Ordnung mit einer machtgewichteten Verteilung von Gütern. Dabei gehe es vielmehr um die materiellen Grundlagen einer Herrschaft in der Verbindung zwischen Macht und Herrschaft:

"Die Herrschaftskonzeption von Lenskis zeichnet sich dadurch aus, daß sie die bei Weber vorgenommene Perspektivenverengung, die aus der normativen Ordnungs- und Legitimationskonzeption folgt, rückgängig macht und erstens die Entstehung und funktionale Leistungen von Herrschaft auch für Situationen aufweist, in denen keine gemeinsame Wertgebundenheit vorliegt, sondern soziale Ordnung in der machtgewichteten Verteilung von Gütern und Leistungen besteht. Damit kann Lenski zum zweiten auf die Bedeutung materieller Grundlagen einer Herrschaft aufmerksam machen und eine theoretische Verbindung zwischen Macht und Herrschaft aufweisen."

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26 may 2021
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