Kitabı oxu: «Rechtsmedizin»

Şrift:

Rechtsmedizin

Grundwissen für die Ermittlungspraxis

Von

Prof. Dr. med. Dr. phil. Ingo Wirth Berlin

und

Prof. Dr. med. Andreas Schmeling, M. A. Institut für Rechtsmedizin Universitätsklinikum Münster

Mitbegründet von

Prof. Dr. med. Hansjürg Strauch †

4., neu bearbeitete Auflage


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ISBN 978-3-7832-0755-2

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Vorwort

Der Band „Rechtsmedizin. Grundwissen für die Ermittlungspraxis“ erscheint 20 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung nun in 4. Auflage. Mit dieser Bilanz darf das spezielle Konzept des Buches, dem Ermittlungsbeamten und auch dem Juristen die nötigen Grundkenntnisse aus der Rechtsmedizin zu vermitteln, als erfolgreich bezeichnet werden.

Für die vorliegende Neuauflage war wiederum die rasche Entwicklung in einigen Teilgebieten des Faches zu berücksichtigen. Nach wie vor erweist sich der Fortschritt in der Molekularbiologie als außerordentlich förderlich für die rechtsmedizinische Spurenuntersuchung. Hierbei sind insbesondere die weiter erhöhte Aussagekraft der DNS-Identifizierung und die verfeinerten Techniken für die Analyse von Problemspuren zu nennen. Auch im Vergiftungskapitel waren zahlreiche Ergänzungen erforderlich. Von den neuen psychoaktiven Substanzen, die Jahr für Jahr den illegalen Drogenmarkt überschwemmen, haben sich einige besonders rasch verbreitet. Diese Drogen mussten hinsichtlich ihrer Konsumformen, Wirkungen und Gefahren beschrieben werden, um deren Erkennung im polizeilichen Alltag zu ermöglichen. Nicht zuletzt konnten zu den Folgen äußerer Gewalteinwirkung einige neue Erkenntnisse hinzugefügt werden. Durchweg wurden auch die einschlägigen rechtlichen Regelungen aktualisiert und ergänzt.

Es bleibt unser erklärtes Ziel, mit diesem Band das Zusammenwirken von Ermittlern und Rechtsmedizinern im Interesse der Rechtssicherheit weiter zu fördern.

Berlin und Münster, im Januar 2020

Ingo Wirth Andreas Schmeling

Vorwort zur ersten Auflage

Das Zusammenwirken des Kriminalisten mit dem Rechtsmediziner hat sich besonders bei der Untersuchung von Tötungsdelikten und verdächtigen Todesfällen seit Langem bewährt. Um effektiv miteinander zu arbeiten, müssen beide über Grundkenntnisse aus dem jeweils anderen Spezialfach verfügen. Für den Kriminalisten ist es wichtig, sich über Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsmedizin zu informieren. Dazu soll der vorliegende Band dienen. Sein Inhalt orientiert sich an den praktischen Belangen kriminalistischer Ermittlungstätigkeit. Deshalb weicht die Gliederung zwangsläufig von solchen rechtsmedizinischen Lehrbüchern ab, deren Konzept dem Gegenstandskatalog für das Examen von Medizinstudenten folgt.

Einige Aufgabenbereiche der Rechtsmedizin, die sich nicht unmittelbar aus dem Strafrecht ableiten, konnten unberücksichtigt bleiben. Beispielsweise wurden das komplexe Gebiet der Vaterschaft, die ärztliche Rechts- und Berufskunde und die Versicherungsmedizin nicht aufgenommen. Die Bezüge zum Recht und zur Kriminaltechnik brauchten nur angedeutet zu werden, weil der Kriminalist über entsprechende Kenntnisse verfügt. Auf Fallbeispiele wurde weitgehend verzichtet. Den Vorrang erhielt die systematische Darstellung der Grundlagen und typischer Erscheinungsbilder. Durchweg wurde versucht, auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der DNS-Analytik hinzuweisen.

Bei weiteren Aufgabenbereichen der Rechtsmedizin wie Toxikologie und Psychopathologie, die sich inzwischen zu umfangreichen Spezialgebieten entwickelt haben, beschränkt sich die Darstellung auf einen Überblick. Für die genannten Fächer gibt es eigene Lehrbücher, von denen einige im Literaturverzeichnis aufgeführt sind. Auch die übrigen Literaturangaben betreffen grundlegende und oft ausführliche Werke mit vertiefenden Informationen für den speziell Interessierten. Zur Illustration wesentlicher Abläufe und Befundmuster konnte vielfach auf die informativen Zeichnungen aus dem „Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin“ von Albert Ponsold zurückgegriffen werden. Ergänzend sind rechtsmedizinische Atlanten zu empfehlen, die charakteristische Spurenbilder am Körper als Folgen äußerer Gewalteinwirkung zeigen.

Das Anliegen des Buches ist es, dem Kriminalisten rechtsmedizinisch relevante Zusammenhänge aufzuzeigen. Dadurch soll das Miteinander von Kriminalisten und Rechtsmedizinern im Interesse einer erfolgreichen Ermittlungstätigkeit weiter gefördert werden.

Berlin, im März 2000

Ingo Wirth Hansjürg Strauch

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur ersten Auflage

Literaturverzeichnis

Abbildungsnachweis

I. Rechtsmedizin und Kriminalistik

II. Tod und Leichenuntersuchung

1.Ablauf des Sterbens

2.Frühe Leichenveränderungen

2.1Totenflecke

2.2Totenstarre

2.3Erkalten der Leiche

3.Späte Leichenveränderungen

3.1Fäulnis und Verwesung

3.2Tierfraß

3.3Konservierende Leichenveränderungen

4.Ärztliche Leichenschau

4.1Feststellung des Todes

4.2Schätzung der Todeszeit

4.3Feststellung der Todesursache

4.4Beurteilung der Todesart

4.5Personalienfeststellung bei der Leichenschau

4.6Ausstellen der Todesbescheinigung

4.7Meldepflichten

5.Kriminalistische Leichenuntersuchung

6.Gerichtliche Leichenöffnung

III. Vitale Reaktionen

1.Allgemeine Vitalreaktionen

2.Örtliche Vitalreaktionen

3.Wundaltersschätzung

IV. Gewaltsamer Tod

1.Stumpfe Gewalt

1.1Verletzungen der Haut

1.2Verletzungen von Knochen und Muskeln

1.3Verletzungen innerer Organe

1.4Kopfverletzungen

1.5Sturz aus der Höhe

1.6Faustschläge und Fußtritte

1.7Reanimationsverletzungen

2.Pfählungsverletzungen

3.Scharfe Gewalt

3.1Stichverletzungen

3.2Schnittverletzungen

3.3Hiebverletzungen

4.Ersticken

4.1Erwürgen

4.2Erdrosseln

4.3Erhängen

4.4Andere Erstickungsmechanismen

5.Tod im Wasser

6.Schuss

7.Elektrizität

8.Hohe Temperaturen

9.Niedrige Temperaturen

10.Nahrungsmangel

V. Vergiftungen

1.Begriffe und rechtliche Bestimmungen

2.Vorkommen und Verteilung

3.Toxikokinetik

4.Giftnachweis

5.Anorganische Gifte

5.1Blausäure und ihre Salze

5.2Kohlenmonoxid

5.3Schwefelwasserstoff

5.4Metallgifte

5.4.1Arsen

5.4.2ThalliumThallium

5.4.3Blei

5.4.4Quecksilber

5.5Nitrate und Nitrite

5.6Säuren und Laugen

5.6.1Säuren

5.6.2Laugen

6.Organische Gifte

6.1Alkohole

6.1.1Ethanol

6.1.2Methanol

6.2Illegale Drogen

6.2.1Cannabinoide

6.2.2LSD

6.2.3Heroin

6.2.4Cocain

6.2.5Amphetaminderivate

6.3Medikamente

6.4Desinfektionsmittel

6.4.1Formaldehyd

6.4.2Phenole

6.4.3Chlor

6.4.4Jod

6.5Lösungsmittel

6.6Schädlingsbekämpfungsmittel

6.6.1Herbizide

6.6.2Insektizide

6.6.3Rodentizide

6.7Pflanzliche Gifte

6.8Tierische Gifte

6.9Nahrungsmittel

7.Doping

8.Kriminalistische Aspekte bei Vergiftungen

VI. Illegaler Schwangerschaftsabbruch

VII. Neugeborenenleichen

VIII. Tod im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen

IX. Plötzlicher Tod aus natürlicher Ursache

1.Plötzliche Todesfälle im Erwachsenenalter

2.Plötzlicher Tod im frühen Kindesalter

X. Identifizierung unbekannter Toter

1.Rechtsmedizinische Identifizierungsmethoden

1.1Leichenschau und Leichenöffnung

1.2Odontologischer Vergleich

1.3Röntgenbildvergleich

1.4Knochenuntersuchung

2.Leichenzerstückelung und Leichenbeseitigung

3.Leichenidentifizierung nach Katastrophen

3.1Erste Etappe: Bergung von Leichen und Leichenteilen

3.2Zweite Etappe: Datenerhebung

3.3Dritte Etappe: Datenvergleich

XI. Rechtsmedizinische Untersuchung biologischer Spuren

1.Forensische DNS-Analytik

2.Blut

3.Sekrete

4.Haare

5.Körpergewebe und Ausscheidungen

5.1Haut

5.2Weichteilgewebe

5.3Knochen und Zähne

5.4Ausscheidungen

XII. Tödliche Verkehrsunfälle

1.Straßenverkehr

1.1Fußgängerunfall

1.2Insassenunfall

1.3Zweiradunfall

2.Bahnverkehr

3.Luftverkehr

4.Schiffsverkehr

XIII. Körperliche Untersuchung lebender Personen

1.Ärztliche Untersuchungsmethoden

2.Verletzungen als Folgen fremder Gewalteinwirkung

3.Sexuelle Gewaltdelikte

4.Kindesmisshandlung

5.Selbstbeschädigung

6.Altersschätzung

7.Drogenabhängigkeit

XIV. Strafrechtlich bedeutsame Aspekte der Psychopathologie

1.Vernehmungsfähigkeit

2.Gewahrsamstauglichkeit und Haftfähigkeit

3.Schuldfähigkeit

4.Unterbringung

XV. Kurze Geschichte der Rechtsmedizin

1.Akademische Lehre

2.Wissenschaftsentwicklung

3.Fachzeitschriften

4.Fachgesellschaft

5.Rechtsmedizinische Praxis

Literaturverzeichnis


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Abbildungsnachweis

Die Autoren danken nachfolgend aufgeführten Kollegen und Verlagen für die Genehmigung zum Abdruck von Abbildungen.


[1] Brückner, H.: Frakturen und Luxationen. 3. Aufl., Berlin: Verlag Volk und Gesundheit, 1978.
[2] Forster, B. (Hrsg.): Praxis der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen. Stuttgart–New York: Georg Thieme Verlag/München: C. H. Beckʼsche Verlagsbuchhandlung, 1986.
[3] Prof. Dr. med. C. Henßge, Essen.
[4] Hunger, H., Dürwald, W., Tröger, H. D. (Hrsg.): Lexikon der Rechtsmedizin. Leipzig–Berlin–Heidelberg: Johann Ambrosius Barth/Heidelberg: Kriminalistik Verlag, 1993.
[5] Mueller, B. (Hrsg.): Gerichtliche Medizin. 2. Aufl., Berlin–Heidelberg–New York: Springer-Verlag, 1975.
[6] Patscheider, H., Hartmann, H.: Leitfaden der Gerichtsmedizin. Bern–Stuttgart–Wien: Verlag Hans Huber, 1981.
[7] Patscheider, H., Hartmann, H.: Leitfaden der Rechtsmedizin. 3. Aufl., Bern–Göttingen–Toronto–Seattle: Verlag Hans Huber, 1993.
[8] Petersohn, F.: Gerichtliche Medizin II. Bearbeitung von Leichensachen. 2. Aufl., Heidelberg: Kriminalistik Verlag, 1982.
[9] Ponsold, A.: Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin. Stuttgart: Georg Thieme Verlag, 1950.
[10] Ponsold, A. (Hrsg.): Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin. 3. Aufl., Stuttgart: Georg Thieme Verlag, 1967.
[11] Prokop, O.: Lehrbuch der gerichtlichen Medizin. Berlin: Verlag Volk und Gesundheit, 1960.
[12] Reimann, W., Prokop, O., Geserick, G.: Vademecum Gerichtsmedizin. 5. Aufl., Berlin: Verlag Gesundheit, 1990.

I. Rechtsmedizin und Kriminalistik

Die Rechtsmedizin, auch Gerichtliche Medizin genannt, gehört zu den ältesten Spezialfächern der Medizin und ist durch gemeinsame Aufgaben mit der Kriminalistik eng verbunden. Den Zusammenhang zwischen beiden Wissenschaftsgebieten verdeutlicht die Definition der Rechtsmedizin: Es ist diejenige medizinische Disziplin, „die in Lehre, Forschung und Praxis die Anwendung medizinischer Kenntnisse und Methoden zur Klärung rechtserheblicher Tatbestände zum Inhalt hat“.[1]

Der Rechtsmediziner ist ein Arzt, der nach dem Medizinstudium eine mehrjährige Weiterbildung zum Facharzt absolviert und mit einer Prüfung vor der zuständigen Ärztekammer abschließt. Aufgrund seiner Spezialkenntnisse wird er hauptsächlich für Polizei und Justiz als Sachverständiger tätig. Die Berufsbezeichnungen Rechtsmediziner und Gerichtsarzt werden oft synonym verwendet. Streng genommen, handelt es sich beim Gerichtsarzt jedoch um einen zur Wahrnehmung ärztlicher Tätigkeiten in gerichtlichen Angelegenheiten bestellten Arzt, der nicht zwingend Facharzt für Rechtsmedizin sein muss.

Bedingt durch die Vielfalt ihrer Aufgaben, berührt die Rechtsmedizin praktisch alle Fachgebiete der Medizin. Die Pathologie, speziell die Pathologische Anatomie als Lehre von den krankhaften Organveränderungen, steht der Rechtsmedizin am nächsten. Die Vertreter beider Fachgebiete führen Leichenöffnungen zur Feststellung der Todesursache aus. Dem Pathologen obliegt die Untersuchung natürlicher Todesfälle. Häufige Ursachen sind Herz-Kreislauf- und Krebserkrankungen. Die Begutachtung nichtnatürlicher Todesfälle ist Aufgabe des Rechtsmediziners. Zum nichtnatürlichen Tod gehören sämtliche durch äußere Gewalteinwirkung bedingte Todesfälle, beispielsweise durch Messerstiche, Erhängen oder Ertrinken, sowie die Vergiftungen.

Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren wesentlichen Unterschied. Der Pathologe arbeitet eng mit klinisch tätigen Ärzten, wie Chirurgen und Internisten, zusammen. Durch die Mitwirkung beim Erkennen und Behandeln von Krankheiten kommen seine Untersuchungsbefunde auch Lebenden zugute. Der Rechtsmediziner hingegen verwendet seine Untersuchungsergebnisse vorrangig für die Rekonstruktion des zum Tod führenden Geschehens. Dazu reicht die Feststellung der Todesursache allein nicht aus. Beispielsweise interessiert bei einem Kopfdurchschuss zwar auch die Frage, ob der Tod unmittelbar durch die Hirnverletzung oder mittelbar durch eine Bluteinatmung verursacht wurde. Viel wichtiger ist es aber, aus den Untersuchungsbefunden Hinweise auf die Schussentfernung, die Schussrichtung und die Handlungsfähigkeit des Getroffenen sowie Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdbeibringung abzuleiten. Folglich setzt die Tätigkeit des Rechtsmediziners eine kriminalistische Denk- und Arbeitsweise voraus.

Abhängig von der konkreten Aufgabenstellung werden in der Rechtsmedizin Erkenntnisse und Methoden anderer medizinischer Fachgebiete genutzt. Das gilt besonders für die Traumatologie, die Lehre von den Verletzungen. Die Forensische[2] Traumatologie als Teilgebiet der Rechtsmedizin beschäftigt sich mit dem Zustandekommen und den Folgen mechanisch verursachter Körperschädigungen. Der plötzliche natürliche Tod im Säuglings- und Kleinkindalter führt in den Bereich der Kinderheilkunde. Um Fälle von Abtreibung und verheimlichter Geburt begutachten zu können, muss Wissen aus dem Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe herangezogen werden. Schließlich treten vereinzelt Todesfälle im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen auf. Dann trägt die gerichtliche Leichenöffnung zur Aufklärung der Sachlage bei. Auch wenn der Rechtsmediziner den Todesfall nicht selbst untersucht hat, kann er mit einer Begutachtung nach Aktenlage beauftragt werden.

Manchmal reicht ärztliches Wissen allein nicht aus, um einen Fall vollständig aufzuklären. So kann der Rechtsmediziner aufgrund seiner Kenntnisse der menschlichen Anatomie aus einem Knochenfund all die Skelettteile herausfinden und bestimmen, die vom Menschen stammen. Die Zuordnung von Tierknochen dagegen nimmt der Veterinäranatom vor.

Auch mit den Naturwissenschaften steht die Rechtsmedizin in enger Beziehung. Das betrifft insbesondere die Chemie, denn der Giftnachweis im menschlichen Körper erfolgt vorwiegend mit chemischen Methoden. Das entsprechende Spezialgebiet heißt Toxikologische Chemie, die auch die Alkohol- und Drogenanalytik einschließt. Die Toxikologie ist die Lehre von den Giften und Vergiftungen. Als Teilgebiet der Rechtsmedizin werden die rechtlich bedeutsamen Aspekte von Vergiftungen unter der Bezeichnung Forensische Toxikologie zusammengefasst. Speziell bei Vergiftungen mit Medikamenten ergeben sich wiederum Berührungspunkte zu einem medizinischen Fachgebiet. Es handelt sich um die Pharmakologie, die Lehre von den Arzneimitteln.

Einige Gesetzmäßigkeiten aus der Physik bilden die Grundlage für das Verständnis der Knochenbruchmechanik sowie für die Erklärung von Verletzungen durch Schuss, Elektrizität und Strahlung. Den Wissensbestand der Zoologie nutzt der Rechtsmediziner unter anderem, um die Verursacher von Tierfraß an menschlichen Leichen herauszufinden. Wenn die Herkunft pflanzlicher Bestandteile des Mageninhalts Verstorbener bestimmt werden muss, sind Kenntnisse aus der Botanik notwendig.

Der Rechtsmediziner untersucht nicht nur Leichen, sondern muss auch Lebende nach Straftaten begutachten, beispielsweise nach Schlägereien, Sexualdelikten oder Kindesmisshandlungen. Das Gutachten stützt sich neben den rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnissen je nach Sachlage auf Befunde aus anderen medizinischen Fachgebieten, wie Intensivmedizin, Chirurgie, Frauen- oder Kinderheilkunde. Es genügt jedoch nicht, vorhandene Verletzungen am Körper eines Opfers oder eines Tatverdächtigen lediglich festzustellen und nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Vielmehr wird vom Rechtsmediziner erwartet, dass er bei der Begutachtung die im Strafrecht vorgeschriebenen Kriterien berücksichtigt. Das Gericht muss sich auf die gesetzesgemäße Interpretation der medizinischen Befunde verlassen können. Aus diesem Grund sind für den Rechtsmediziner fundierte Rechtskenntnisse, besonders des Strafrechts, unverzichtbar.

Die Anwendung medizinischen Wissens im Dienst der Rechtspflege schließt Probleme der Forensischen Psychiatrie ein. Dieses Fach hat seine historischen Wurzeln in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsmedizin. Nach heutigem Verständnis ist die Forensische Psychiatrie ein Spezialgebiet der Psychiatrie, das sich mit den fachspezifischen Begutachtungsfragen und mit der Behandlung psychisch kranker Rechtsbrecher befasst. In der Begutachtungspraxis wird das Fach teils durch Psychiater, teils durch speziell ausgebildete Rechtsmediziner vertreten.

Die Grundlage psychiatrischer Beurteilung und psychiatrischen Handelns bildet die Psychopathologie. Wesentliche Aufgaben der Psychopathologie sind die Erkennung und Beschreibung einzelner psychischer Auffälligkeiten und deren Ordnung zu immer wieder beobachtbaren Symptomenkomplexen. Psychopathologische Exploration und Verhaltensbeobachtung gehören zu den grundlegenden Untersuchungsmethoden des forensisch tätigen Psychiaters.

Den wichtigsten Beitrag zur Kriminalistik leistet der Rechtsmediziner durch seine Mitwirkung bei Todesermittlungssachen. Im Idealfall beginnt die Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbeamten und Rechtsmediziner mit der Ereignisortuntersuchung, setzt sich fort bei der gerichtlichen Leichenöffnung mit der gemeinsamen Erörterung von Ermittlungsergebnissen und Obduktionsbefunden und reicht bis zur Bestätigung oder Widerlegung von Aussagen. Bei Tötungsverbrechen ist es unerlässlich, dass der Rechtsmediziner bereits am Tat- oder Fundort mit seinen Untersuchungen beginnt. Von ihm erwarten die Kriminalisten gleich an Ort und Stelle erste Aussagen zur Todeszeit, zur Todesursache und zum Hergang der Tat. Weitere wesentliche Informationen erbringt die gerichtliche Leichenöffnung. Dabei ist die Anwesenheit eines verantwortlichen Ermittlungsbeamten erforderlich. Aus dem Ergebnis der Leichenöffnung können sich Anhaltspunkte für die Rekonstruktion des Tathergangs, für eine weitere Suche und Sicherung von Spuren und Vergleichsmaterial sowie für Vernehmungen ergeben. Die Kenntnis der Tatortsituation erleichtert die Interpretation der Untersuchungsergebnisse und ist durch noch so gute Fotografien nicht zu ersetzen.

Die Rechtsmediziner teilen ihre Auffassung zum untersuchten Todesfall den Ermittlungsbeamten in einem Vorläufigen Gutachten mit. Vorläufig deshalb, weil darin nur der erste Eindruck wiedergegeben werden kann. Ein zusammenfassendes Gutachten ist erst nach Abschluss aller Zusatzuntersuchungen, vor allem mikroskopischer und toxikologischer Untersuchungen, und der kriminalistischen Ermittlungen möglich.

Heute stellt die Mitwirkung des Rechtsmediziners bei der Aufklärung von Tötungsverbrechen eine Selbstverständlichkeit dar. Mindestens genauso wichtig ist es aber, ihn bei unerwarteten und unklaren Todesfällen möglichst frühzeitig hinzuzuziehen. Nach wie vor bildet eine sachkundig und sorgfältig durchgeführte Leichenschau die entscheidende Voraussetzung für die Aufdeckung latenter Tötungsdelikte wie auch anderer nichtnatürlicher Todesfälle.

Für die rechtsmedizinische Rekonstruktion tödlicher Verkehrsunfälle ist die gerichtliche Leichenöffnung die wichtigste Untersuchungsmethode, aber allein nicht ausreichend. Um ein verwertbares rekonstruktives Ergebnis zu erreichen, sollte auf eine Besichtigung des Unfallortes und der Unfallfahrzeuge durch den Rechtsmediziner sowie auf seine Mitwirkung bei der Spurensicherung nicht verzichtet werden.

Im Rahmen der Todesermittlung ist es notwendig, die Identität des Verstorbenen zweifelsfrei festzustellen. Die Identifizierung von Leichen und Leichenteilen erfordert unter bestimmten Umständen die Anwendung rechtsmedizinischer Untersuchungsmethoden. Dabei werden traditionell Erkenntnisse aus der Anatomie, Anthropologie, Zahnheilkunde und Röntgendiagnostik genutzt. Die Identifizierung unbekannter Toter durch den Rechtsmediziner beschränkt sich nicht auf Einzelfälle, sondern er kommt auch nach Katastrophen mit einer Vielzahl von Leichen zum Einsatz.

Die Fortschritte der Molekularbiologie haben das Methodenspektrum von Rechtsmedizin und Kriminalistik außerordentlich erweitert. Aus der DNS-Forschung resultierten nicht nur für die Identifizierung unbekannter Toter neue Möglichkeiten. Weitaus stärker wurde die forensische Spurenuntersuchung durch die Einführung molekularbiologischer Verfahren bereichert. Aufgrund der zunehmenden Verfeinerung der spurenkundlichen Untersuchungsmethoden sind Rechtsmediziner und Kriminaltechniker immer mehr auf eine Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten angewiesen, so Biochemiker, Molekularbiologen, Humangenetiker, Biostatistiker, Biophysiker und Informatiker. Deshalb ist eine fachübergreifende Kooperation aller Beteiligten eine wesentliche Voraussetzung für den Untersuchungserfolg.

Gerade in der Spurenkunde bestehen vielfältige Berührungspunkte zwischen der Rechtsmedizin einerseits und der naturwissenschaftlichen Kriminalistik andererseits. Während die Suche und Sicherung von Spuren unstrittig als Aufgaben der Kriminaltechnik angesehen werden, gibt es für die Untersuchung und Begutachtung von Spurenmaterial kein solches Monopol. Bedingt durch die historische Entwicklung und abhängig von der Leistungsfähigkeit der beteiligten Institutionen, werden Spuren menschlicher Herkunft, hauptsächlich Blut, Sekrete, Haut und Haare, entweder in einer kriminaltechnischen Einrichtung oder in einem Institut für Rechtsmedizin ausgewertet. Für die Zuständigkeit in diesem Bereich bestehen nach wie vor kontroverse Ansprüche. Doch mehr denn je gilt, dass es die „Hauptsache ist, die Aufgabe gut zu erledigen, Nebensache, wem die Erledigung zukommt“.[3]

Wie das Beispiel DNS-Analytik zeigt, müssen neue Methoden und Erkenntnisse aus anderen Wissenschaftsgebieten stets auf ihre Anwendbarkeit in Rechtsmedizin und Kriminalistik geprüft werden. So hat sich die ursprünglich für die Erforschung von Erbkrankheiten entwickelte Technik schon bald als überaus wertvoll für die forensische Spurenuntersuchung erwiesen.

Nicht zuletzt ergeben sich aus der Rechtspraxis häufig Problemstellungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung in der Rechtsmedizin erfordern. Bei manchen Todesfällen muss eingeschätzt werden, wann der Tod eines Menschen eintrat. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gesetzmäßige Zusammenhänge zwischen der Abkühlung der Leiche und dem Zeitpunkt des Todeseintritts aufgezeigt, die eine Todeszeitschätzung erlauben. Solche rechtsmedizinischen Forschungen dienen ausschließlich einer kriminalistischen Zweckbestimmung. Die Forschungsergebnisse vergrößern den Fundus spezifischer Erkenntnisse und Methoden der Rechtsmedizin, über den in dieser Geschlossenheit kein anderes medizinisches Fachgebiet verfügt.

Die Rechtsmedizin ist Lehr- und Prüfungsfach im Medizinstudium. Somit erwirbt jeder Arzt rechtsmedizinische Grundkenntnisse, zumeist fehlen ihm aber Spezialwissen und praktische Erfahrungen. Für Studierende der Rechtswissenschaft gibt es an vielen Universitäten einen fakultativen rechtsmedizinischen Unterricht. Dem Kriminalbeamten wird vor allem in der Fortbildung rechtsmedizinisches Wissen vermittelt.

Wie dargestellt, leistet der Rechtsmediziner seinen fachspezifischen Beitrag zur Klärung unterschiedlicher rechtserheblicher Sachverhalte. Er kann jedoch durch seine Mitarbeit den Ermittlungsbeamten nur unterstützen. „Der Aufbau des Beweisgebäudes liegt allein in der Hand des Kriminalisten.“[4]

Anmerkungen

[1]

Schwerd, W. (1989): Gerichtliche Medizin und Kriminalistik. Z. Rechtsmed. 102: 423.

[2]

Forensisch bedeutet gerichtlich, abgeleitet von dem lateinischen Substantiv forum.

[3]

Kenyeres, B. (1940): Lokalaugenschein. In: Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Kriminalistik (Hrsg. F. v. Neureiter, F. Pietrusky u. E. Schütt), Berlin: Springer, S. 458.

[4]

Meinert, F. (1959): Exekutive und Kriminaltechnik. Die Polizei 50: 142.

II. Tod und Leichenuntersuchung

Inhaltsverzeichnis

1. Ablauf des Sterbens

2. Frühe Leichenveränderungen

3. Späte Leichenveränderungen

4. Ärztliche Leichenschau

5. Leichenuntersuchung, kriminalistischeKriminalistische Leichenuntersuchung

6. Gerichtliche Leichenöffnung

Der Tod ist das irreversible Ende des Lebens von Individuen. Einen momentanen Übergang vom Leben zum Tod gibt es nicht. Vielmehr verläuft das Sterbegeschehen in mehreren, extrem variablen Phasen, die jeweils durch den Ausfall bestimmter Körperfunktionen gekennzeichnet sind. Der zeitliche Ablauf wird vom Sauerstoffbedarf der einzelnen Organe und Gewebe bestimmt. Die Lehre vom Tod heißt Thanatologie (thanatos, griech. = Tod) und befasst sich mit dem Sterben, den Erscheinungsformen des Todes und seinen Ursachen sowie den Leichenveränderungen.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 1. Ablauf des Sterbens

1. Ablauf des Sterbens

Die letzte Phase des Lebens wird als Agonie bezeichnet. Das allmähliche Nachlassen der Stoffwechselprozesse beim Kranken führt zu einem langsamen Erlöschen der Lebensvorgänge und ist im Allgemeinen gekennzeichnet durch Schwinden des Bewusstseins, röchelnde Atmung und schwächer werdenden, unregelmäßigen Puls. Weitere Zeichen des bevorstehenden Todes sind das Schlaffwerden der Muskulatur und das Erlöschen der Nervenreflexe. Als Folgen des Ausfalls zentraler Steuerungsmechanismen können unkoordinierte Bewegungen und Lautäußerungen auftreten. Diese Begleiterscheinungen des Sterbens werden nicht selten als Todeskampf fehlgedeutet.

Bei gewaltsamen Todesfällen, wie Abtrennung des Kopfes oder Sturz aus der Höhe, kann die Agonie sehr kurz sein.

Der Agonie folgt der Individualtod, mit dem das Leben eines Menschen endet. Atem- und Herzstillstand zeigen den sog. klinischen Tod an, der nicht zwangsläufig das Lebensende bedeutet. Gelingt die rechtzeitige Wiederherstellung von Atemfunktion und Herztätigkeit durch medizinische Maßnahmen, ist eine Rückkehr vom klinischen Tod zum Leben möglich (Reanimation). Andernfalls folgt durch den Kreislaufstillstand ein irreversibles Erlöschen der Hirnfunktionen. Bedingt durch den hohen Sauerstoffbedarf der Gehirnzellen, tritt die Schädigung des Gehirns schon nach wenigen Minuten ein, während andere Organe (Herz, Leber, Bauchspeicheldrüse, Lungen, Nieren) eine längere Überlebenszeit besitzen und dadurch die Organentnahme für Transplantationen ermöglicht wird. Der vollständige und endgültige Ausfall der Hirntätigkeit ist gleichbedeutend mit dem Hirntod, der auch Individualtod genannt wird. Der Hirntod folgt dem klinischen Tod etwa 10 Minuten nach dem Kreislaufstillstand.

In Fällen einer primären Hirnschädigung (z. B. durch schwere Hirnverletzung oder spontane Blutung im Schädelinneren), die nicht sofort zum Tod führt, entwickelt sich eine fortschreitende Hirnschwellung. Der zunehmende Hirndruck führt letztlich zu einer Atemlähmung und zu einem vollständigen Stillstand der Hirndurchblutung. Lässt sich die Durchblutung nicht rechtzeitig wiederherstellen, kommt es zum Absterben des Gehirns. Die moderne Medizin ermöglicht es, auch bei abgestorbenem Gehirn Atemtätigkeit und Kreislauffunktion apparativ über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Aber „funktionell ist der Hirntote einem Enthaupteten gleichzusetzen“.[1] Diese Tatsache ist einem Angehörigen nicht leicht verständlich zu machen, denn er findet auf der Intensivstation einen gut durchbluteten, scheinbar atmenden Körper mit warmer Haut und fühlbarem Puls vor. Die Überwachungsgeräte zeichnen die Herztätigkeit auf und machen den Herzschlag hörbar. In einer solchen Situation entsteht irgendwann die Frage nach dem Abbruch der Behandlungsmaßnahmen, insbesondere dann, wenn sich die Organe des Hirntoten für eine Transplantation eignen. Für diese Entscheidung sind die klassischen Zeichen des Todes Atem- und Kreislaufstillstand ungeeignet. Die Feststellung des Todes basiert stattdessen auf dem zweifelsfreien Nachweis des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (Hirntod). Der irreversible Hirnfunktionsausfall ist in diesem Zusammenhang definiert als „der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen“.[2]

Für die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls vor Organentnahme zur Transplantation gibt es strenge Richtlinien. Gefordert werden klinische Verlaufsbeobachtungen durch verschiedene Fachärzte sowie apparative Zusatzuntersuchungen. Das Verfahren ist also an ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus gebunden. Der irreversible Hirnfunktionsausfall lässt sich bei der üblichen ärztlichen Leichenschau nicht feststellen.

Außerhalb der Klinik hat die Definition des Individualtodes als Hirntod praktisch keine Bedeutung. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl basiert die ärztliche Todesfeststellung auf dem Nachweis sicherer Todeszeichen. Wenn sich keine sicheren Todeszeichen feststellen lassen, kann ein sog. Scheintod vorliegen, bei dem es sich um einen Zustand äußerster Herabsetzung aller Lebensprozesse handelt, sodass Atmung und Puls ohne apparative Hilfsmittel nicht wahrnehmbar sind. Durch geeignete Behandlungsmaßnahmen kann die Wiederbelebung gelingen.

Dem Individualtod folgt das sog. intermediäre Leben. Während dieser Phase leben Organe und Gewebe entsprechend ihrer Sauerstoffmangelempfindlichkeit unterschiedlich lange weiter. Folglich ist auch die Wiederbelebungszeit der einzelnen Organe nach Eintritt des Kreislaufstillstands unterschiedlich lang, also die Zeitdauer, innerhalb der keine irreversiblen Organschäden auftreten. Als durchschnittliche Wiederbelebungszeiten werden für das Gehirn 4 bis 6 Minuten und für das Herz 15 bis 30 Minuten angegeben. Diese Zeiten verkürzen sich bei hohen Temperaturen und können bei niedrigen Temperaturen erheblich länger sein.

An einzelnen Geweben und Zellen, die noch nicht abgestorben sind, lassen sich während eines begrenzten Zeitraums durch entsprechende Reize supravitale Reaktionen auslösen. Solche, über das Leben hinausreichenden Reaktionen können in den ersten Stunden nach dem Individualtod zur Todeszeitschätzung herangezogen werden. Bewährt hat sich beispielsweise die Prüfung der Erregbarkeit verschiedener Muskeln.

Abb. 1:

Ablauf des Sterbevorgangs, nach [7]


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Das intermediäre Leben ist mit dem Absterben der letzten Körperzelle beendet. Es tritt der biologische Tod (Zelltod) ein, der auch als totaler oder absoluter Tod bezeichnet wird (Abbildung 1).

Die verschiedenen Todesbegriffe könnten zu der Ansicht führen, es gäbe mehrere Tode. Das stimmt nicht. Für jedes Lebewesen gibt es nur einen Tod. Die menschliche Existenz endet mit dem Individualtod.

Anmerkungen

[1]

Penning, R. (2006): Rechtsmedizin systematisch. 2. Aufl., Bremen–London–Boston: UNI-MED, S. 21.

[2]

Bundesärztekammer (2015): Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG. Dt. Ärztebl. 112: A-1256.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 2. Frühe Leichenveränderungen

2. Frühe Leichenveränderungen

Ganz allgemein sind Leichenveränderungen solche Vorgänge, die nach Eintritt des Todes in Abhängigkeit von äußeren und inneren Einflussfaktoren gesetzmäßig ablaufen. Wesentliche äußere Bedingungen sind Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind sowie Bekleidung und Bedeckung des Körpers. Als innere Faktoren wirken sich vorrangig der Ernährungszustand und die Todesursache aus.

Die frühen Leichenveränderungen sind Totenflecke (Leichenflecke, Livores mortis), Totenstarre (Leichenstarre, Rigor mortis) und Erkalten (Leichenkälte, Algor mortis). Gleichfalls kurz nach dem Tod entstehen durch Verdunstung die Vertrocknungen, die an den Augen, an den Lippen, im Genitalbereich sowie an den Finger- und Zehenspitzen zuerst zu sehen sind.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 2. Frühe Leichenveränderungen › 2.1 Totenflecke

2.1 Totenflecke

Die Totenflecke sind nach Eintritt des Todes entstehende Hautverfärbungen. Mit dem Aufhören der Herztätigkeit kommt der Blutkreislauf zum Stillstand. Das Blut sinkt infolge der Schwerkraft in die tiefer gelegenen Körperabschnitte und führt dort zu einer Senkungsblutfülle der Gefäße (Hypostase). Die prall gefüllten und erweiterten kleinen Blutgefäße werden als grau-violette Hautverfärbungen sichtbar. Das sind die Totenflecke, die sich zuerst kleinfleckig zeigen und dann allmählich großflächig auftreten. An den Körperstellen, wo die Leiche aufliegt, werden die Blutgefäße der Haut zusammengedrückt und sind dadurch blutleer. Folglich bleiben die Aufliegestellen von Totenflecken ausgespart und blass.

Die Totenflecke entstehen immer in dem Körperbereich, der dem Boden am nächsten ist (Abbildung 2). Bei Rückenlage finden sich die Totenflecke am Hinterkopf, im Nacken, auf dem Rücken sowie an den seitlichen Partien von Rumpf und Gliedmaßen. Ausgespart bleiben der obere Rückenbereich als sog. Schmetterlingsfigur, das Gesäß, die Waden, die Fersen und die Aufliegestellen beider Arme. Bei Menschen mit schwarzer Hautfarbe sind die Totenflecke nicht sichtbar.

Abb. 2:

Totenflecke in Abhängigkeit von der Körperlage, aus [9]


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Liegt die Leiche auf dem Bauch, bilden sich die Totenflecke im Gesicht sowie an der Vorderseite des Rumpfes und der Gliedmaßen aus. Die Aufliegestellen sind entsprechend ausgespart. Bei einer hängenden Leiche entstehen die Totenflecke in der unteren Hälfte des Körpers und der Arme. Oft sind Hände und Füße besonders kräftig verfärbt. Durch Kopftieflage tritt eine intensive Totenfleckbildung im Kopf-Hals-Bereich ein.

Wenn eng anliegende Kleidungsstücke, wie Büstenhalter, Hosengummi oder Gürtel, sowie Kleider- und Hautfalten die Blutgefäße komprimieren, sind Aussparungen der Totenflecke möglich. Am Hals können ein fest sitzender Kragen oder Hautfalten eine Strangmarke vortäuschen. Vereinzelt zeichnen sich sogar Textilgewebsmuster innerhalb der Totenflecke ab. Die ausgesparten Stellen lassen manchmal auch die Beschaffenheit der Fläche erkennen, auf der die Leiche lag. So können Abbilder von Gräsern, Blättern oder Ästen ebenso sichtbar sein wie Abdrücke von Kanten oder Oberflächenstrukturen verschiedener Gegenstände.

Gelegentlich kommt es im Bereich der Senkungsblutfülle zum Platzen kleiner Blutgefäße. Dadurch entstehen dunkelrote bis violette, meist rundliche, punktförmige bis linsengroße Flecke in der Haut. Diese Blutaustritte werden als Vibices bezeichnet. Wie die Entwicklung der Totenflecke ist das Auftreten von Vibices abhängig von der Lage der Leiche. Bei Rückenlage können Blutaustritte im Schulter-Rücken-Bereich und bei Kopftieflage im Gesicht und in den Augen beobachtet werden. Auch unter der Kopfhaut und in den Halsweichteilen entstehen bei Kopftieflage Vibices. Bei Erhängten finden sich derartige Blutaustritte an Unterschenkeln und Füßen.

Solange die Blutsäule in den Gefäßen verschieblich ist, können die Totenflecke durch Umlagern der Leiche wandern. Wenn man die Leiche von der Rücken- in die Bauchlage dreht, bilden sich die Totenflecke an der nun unten befindlichen Körperseite neu aus und die ursprünglichen Flecke verschwinden vollständig. Ebenso lassen sich die Totenflecke mit dem Finger oder mit einem Instrument wegdrücken. Mit zunehmender Zeit nach dem Tod gehen die Umlagerbarkeit und die Wegdrückbarkeit verloren, weil das Blut eindickt und – begünstigt durch eine zunehmende Durchlässigkeit der Blutgefäßwände – auch Blutfarbstoff der zerfallenden roten Blutkörperchen in das Körpergewebe eindringt. Die Totenflecke werden dadurch fixiert und gehen später in die fäulnisbedingten Hautverfärbungen über.

Die ersten Totenflecke werden ungefähr 20 bis 30 Minuten nach Todeseintritt bei Rückenlage der Leiche im Nacken und in den seitlichen Halsregionen sichtbar, anfänglich als schwach ausgebildete Flecke, die an Intensität und Ausdehnung rasch zunehmen und ineinanderfließen. Auch die inneren Organe weisen im Bereich der Senkungsblutfülle Totenflecke auf. Nach etwa 5 bis 6 Stunden nimmt die Intensität nicht mehr wesentlich zu. Eine vollständige Umlagerbarkeit besteht bis etwa 6 Stunden nach dem Tod. Danach verschwinden die ursprünglichen Totenflecke nicht mehr gänzlich. Eine doppelte Totenfleckbildung an den abhängigen Körperpartien und an der Gegenseite nach Umlagerung der Leiche kann innerhalb von 6 bis 12 Stunden eintreten (Abbildung 3). Bei der Wegdrückbarkeit reichen die Angaben von 6 Stunden für ein vollständiges Verschwinden auf leichten Daumendruck bis 36 Stunden und mehr mit vollständiger Abblassung auf starken Druck mit Messer oder Pinzette.

Abb. 3:

Wandern der Totenflecke nach Wenden der Leiche, aus [6]


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Aus Farbe und Intensität der Totenflecke können vereinzelt Anhaltspunkte für die Todesursache abgeleitet werden. Durch Einwirkung niedriger Temperaturen entstehen hellrote Totenflecke, die sog. Kältetotenflecke. Auch bei Leichen, die in Kühlzellen gelagert werden, kann es zu einer Verfärbung kommen. Die Totenflecke sind dann immer zweifarbig. Die an die Aufliegestellen angrenzenden Abschnitte sind hellrot, die übrigen Anteile grau-violett. Hellrote Totenflecke treten ebenfalls bei Vergiftungen durch Kohlenmonoxid oder Blausäure auf. Eine schmutzig-graue bis braune Farbe zeigen die Totenflecke bei Vergiftungen mit Nitraten, Nitriten und Chloratverbindungen.

Sind die Totenflecke mehrere Stunden nach Todeseintritt nur spärlich ausgebildet oder fehlen, so weist das auf eine Blutarmut infolge krankhafter Ursache oder auf Verbluten nach innen oder außen hin.

Kriminalistisch bedeutsam sind die Totenflecke


• als sicheres Zeichen des Todes,
• zur Schätzung der Todeszeit,
• mitunter als Hinweis auf die Todesursache und die Todesart sowie
• gelegentlich zum Erkennen von Lageveränderungen der Leiche.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 2. Frühe Leichenveränderungen › 2.2 Totenstarre

2.2 Totenstarre

Bei Eintritt des Todes erschlaffen sämtliche Muskeln des Körpers, so auch die Muskulatur des Gesichts. Demnach lässt der Gesichtsausdruck eines Verstorbenen keinen Rückschluss auf einen etwaigen qualvollen Sterbevorgang zu.

Alle Gelenke sind zunächst beweglich. Der Körper lässt sich in jede beliebige Lage bringen und ohne Schwierigkeiten be- oder entkleiden. Das Eintreten der Totenstarre ist kein sprunghafter Vorgang, sondern ein langsam beginnender und kontinuierlich zunehmender Prozess. Erst nach und nach entsteht eine Starre der gesamten Körpermuskulatur, die zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung in den Gelenken bis zur vollständigen Steifheit führt.

Die physikochemischen Vorgänge bei der Entstehung der Totenstarre sind komplex. Die entscheidende Bedeutung kommt dem Adenosintriphosphat (ATP) zu. Im lebenden Organismus wird die Energie für die Muskelkontraktion durch Umwandlung des ATP in Adenosindiphosphat (ADP) freigesetzt. Aus dem oxidativen Abbau von Zuckerverbindungen stammt dann wiederum die Energie zur Resynthese des ADP zu ATP. Das energiereiche ATP wirkt als sog. Weichmacher und führt zur Erschlaffung der Muskulatur. Abbau und Resynthese des ATP bleiben nach dem Tod im Gleichgewicht, solange der Energiestoffwechsel noch funktioniert. Dadurch ist die Muskulatur nach dem Tod zunächst schlaff. Wenn die Zuckerreserve der Muskeln aufgebraucht ist, kann kein ATP mehr resynthetisiert werden. Es entwickelt sich die Totenstarre durch Überführung der Muskeleiweiße von einem Sol- in einen Gelzustand.

Auch an den inneren Organen mit glatter Muskulatur und am Herzen tritt das Starrwerden ein. Es ist selbstverständlich nur bei der Leichenöffnung festzustellen. Äußerlich kann sich die Totenstarre von Samenbläschen und Prostata als Samenabgang nach dem Tod bemerkbar machen. Demzufolge lässt ein Samenabgang an der Leiche nicht zwangsläufig auf eine sexuelle Aktivität kurz vor dem Ableben schließen.

Da es sich bei der Muskelerstarrung um einen physikochemischen Prozess handelt, hängen Herausbildung und Dauer der Starre von verschiedenen Bedingungen ab. Wärme beschleunigt und Kälte verzögert das Entstehen und das Lösen der Totenstarre. Alle Vorgänge, die zu einer ATP-Verminderung im Muskelgewebe führen, beschleunigen den Starreeintritt (Rigor praecox). Das gilt insbesondere für eine starke Beanspruchung der Muskulatur vor dem Tod, beispielsweise bei Personen, die während oder bald nach einer großen körperlichen Anstrengung versterben, oder bei Sterbefällen, die mit Krämpfen einhergehen (z. B. Erstickungszustände, Stromtod, Vergiftung durch Strychnin, Wundstarrkrampf).

Ein Zusammenhang mit der Todesursache besteht auch insofern, als dass sich bei auszehrenden Krankheiten oder anders verursachtem Muskelschwund die Totenstarre nur schwach ausbildet. Bei hochbetagten Personen und bei kleinen Kindern, insbesondere Frühgeborenen, kann die Totenstarre ausbleiben oder kaum feststellbar sein.

Zu beachten ist, dass sich im Rahmen einer Unterkühlung noch zu Lebzeiten eine sog. Kältestarre ausbildet, die keinesfalls mit einer Totenstarre verwechselt werden darf. Die Totenstarre stellt somit nur in warmer Umgebung ein sicheres Todeszeichen dar.

Für die Reihenfolge des Auftretens der Totenstarre wird gewöhnlich die Regel nach Nysten angegeben. Die Erstarrung beginnt an der Kiefermuskulatur, breitet sich dann absteigend über Hals, Rumpf und Arme aus und ist schließlich an den Beinen feststellbar. Eine der Ausnahmen von dieser Regel ist die sog. Läuferstarre, die nach starker Beanspruchung der Beinmuskulatur an den Beinen beginnt und erst danach an den Armen entsteht.

Als Brechen der Totenstarre bezeichnet man das Wiederherstellen der Beweglichkeit durch einen mehr oder weniger großen Kraftaufwand an den Gelenken. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt das erfolgt, kann die Starre erneut eintreten. Da nicht alle Muskelfasern gleichzeitig totenstarr werden, tritt nach dem Brechen die Versteifung in dem dazugehörigen Gelenk dann von Neuem ein, wenn zuvor noch nicht alle Muskelanteile erstarrt waren.

Die Lösung der Totenstarre wird durch die Selbstverdauung (Autolyse) der Muskeleiweiße bewirkt, später tritt die Leichenfäulnis hinzu.

Zum zeitlichen Ablauf des Eintretens und des Lösens sind stark abweichende Angaben in der Fachliteratur zu finden. Nach etwa 2 bis 4 Stunden kann die Totenstarre in den Kiefergelenken, nach etwa 8 bis 10 Stunden am ganzen Körper vollständig ausgeprägt sein. Ein Wiedereintreten nach Brechen ist innerhalb von 7 bis 8 Stunden nach dem Tod zu erwarten. Das Lösen der Totenstarre erfolgt in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, bei hohen Temperaturen etwa nach 24 Stunden, bei niedrigen erst nach einigen Tagen.

In der älteren Literatur wird von Fällen sog. kataleptischer Totenstarre berichtet. Dabei soll das Starrwerden der Muskulatur unmittelbar nach dem Tod schlagartig eintreten, sodass die bei Todeseintritt eingenommene Körperhaltung fixiert wird. Bei einer kritischen Überprüfung der Fallberichte konnte dieses Phänomen nicht bestätigt werden.

Kriminalistisch bedeutsam ist die Totenstarre


• als sicheres Todeszeichen und
• für die Todeszeitschätzung.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 2. Frühe Leichenveränderungen › 2.3 Erkalten

2.3 Erkalten

Beim Menschen werden Wärmebildung und Wärmeabgabe so reguliert, dass die Körpertemperatur um 37 °C konstant gehalten werden kann. Mit dem Eintritt des Todes entfällt die zentrale Steuerung, und die Wärmeproduktion hört allmählich auf. Die Abkühlung der Leiche setzt ein und dauert so lange an, bis die Umgebungstemperatur erreicht ist. Über die Haut erfolgt die Wärmeabgabe durch Abstrahlung, durch Ableitung an die umgebende Luft und an die Aufliegefläche sowie durch Verdunstung. Diese physikalischen Prozesse werden von vielfältigen Faktoren beeinflusst. Die entscheidende Größe ist das Gefälle zwischen Körper- und Umgebungstemperatur. Die Körpertemperatur weicht in einigen Fällen vom Normwert ab. Bei fieberhaften Erkrankungen kann die Ausgangstemperatur höher und bei Unterkühlung niedriger als 37 °C liegen. Dicke Bekleidung und Bedeckung, gut isolierende Unterlagen und eine zusammengekauerte Körperhaltung verzögern die Abkühlung. Die langsamere Wärmeabgabe fettleibiger Leichen ist vorrangig auf den größeren Körperradius zurückzuführen und nicht nur durch die isolierende Wirkung des Fettgewebes zu erklären. Luftbewegung, hohe Luftfeuchte und ein begünstigendes Milieu (kaltes Wasser, gut wärmeableitende Unterlage) bewirken eine beschleunigte Abkühlung. Säuglinge und Kleinkinder kühlen besonders rasch ab, weil bei ihnen die im Verhältnis zur Körpermasse relativ große Körperoberfläche die Wärmeabgabe begünstigt.

Die Leichenabkühlung verläuft in drei Phasen, die sich grafisch als Sigmoidkurve der Mastdarmtemperatur darstellen lassen. In den ersten 2 bis 3 Stunden bleibt die Sterbetemperatur bestehen oder fällt nur geringfügig ab. Deshalb wird der Anfangsteil der Kurve als Temperaturplateau bezeichnet. Die initiale Hemmung der Abkühlung ist zurückzuführen auf einen Wärmeaustausch innerhalb des Körpers. Danach folgt ein nahezu geradliniges Absinken der Mastdarmtemperatur um rund 1 °C pro Stunde. Mit Verringerung des Temperaturgefälles zwischen Leiche und Umgebung verlangsamt sich die Abnahme der Körpertemperatur. Man spricht von terminaler Verzögerung als letzter Phase der Abkühlungskurve.

Kriminalistisch bedeutsam ist


• die Leichenabkühlung für die Todeszeitschätzung und
• die Leichenkälte als frühes Zeichen des Todes.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 3. Späte Leichenveränderungen

3. Späte Leichenveränderungen

Die späten Leichenveränderungen führen weitaus häufiger zu einer Zersetzung als zu einer Konservierung des Leichnams. Bei der Leichenzersetzung überwiegen die bakteriell bedingten Fäulnisprozesse. Nicht selten sind Insekten beteiligt. Vor allem durch Madenfraß kann in relativ kurzer Zeit eine Skelettierung entstehen. Abhängig von verschiedenen Voraussetzungen tritt eine natürliche Leichenkonservierung ein. Am häufigsten sind Mumifizierung und Fettwachsbildung. In der Praxis überwiegen die Fälle, bei denen verschiedene Leichenveränderungen in unterschiedlichen Stadien nebeneinander zu beobachten sind.

Der Ablauf der späten Leichenveränderungen kann von Leiche zu Leiche wie auch an ein und demselben Leichnam außerordentlich verschieden sein. So ist es möglich, dass einzelne Teile des Körpers durch Mumifizierung oder Fettwachsbildung konserviert werden, während der Rest eine fäulnisbedingte Zersetzung aufweist. Ebenso können die Abbauprozesse an einer Leiche unterschiedlich schnell voranschreiten. Kopf und Arme sind bereits skelettiert, Rumpf und Beine hingegen noch relativ gut erhalten, weil Kleidung oder andere Bedeckung diese Körperpartien vor stärkerer Zersetzung geschützt hat.

Den späten Leichenveränderungen geht die Autolyse voran. Es handelt sich um eine Selbstverdauung der Körpergewebe, die durch Zellenzyme bewirkt wird. Die Autolyse vollzieht sich an den inneren Organen unter anderem als Erweichung des Nebennierenmarks, der Magenwand und der Bauchspeicheldrüse.

Für die kriminalistische Praxis hat die Hauterweichung (Mazeration) von Neugeborenen eine gewisse Bedeutung. Gelegentlich endet eine Schwangerschaft mit dem Tod der Frucht in der Gebärmutter. Nach dem Absterben setzen die Autolyse sowie eine Hauterweichung durch das Fruchtwasser ein. Das äußere Erscheinungsbild der Mazeration einer Leibesfrucht darf nicht als Leichenfäulnis verkannt werden. Das würde zu einer erheblichen Überschätzung der Leichenliegezeit führen.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 3. Späte Leichenveränderungen › 3.1 Fäulnis und Verwesung

3.1 Fäulnis und Verwesung

Die Fäulnis der Leiche führt zu


• Farbveränderungen der Gewebe und Organe,
• Entwicklung von Gasen sowie
• Erweichung und Verflüssigung von Geweben und Organen bis zur Skelettierung.

Die Ursache der Fäulnis sind Bakterien unterschiedlicher Herkunft. Zum einen handelt es sich um körpereigene Keime, die normalerweise die Haut, die Mundhöhle, den Nasen-Rachen-Raum, den Darm und die Scheide besiedeln, zum anderen um Fremdkeime aus dem umgebenden Milieu (z. B. Wasser). Sind schon zu Lebzeiten Erreger von Infektionskrankheiten in das Blut gelangt und auf dem Blutweg im Körper verbreitet worden, schreitet die Fäulnis schneller voran. Wenn jemand aber wegen einer Infektion hoch dosiert mit Antibiotika behandelt wurde, kann das die Fäulnisprozesse um Tage oder sogar um Wochen verzögern.

Chemisch stellt die Fäulnis einen reduktiven Abbau der Körperbestandteile dar. Der Eiweißabbau vollzieht sich über einige Zwischenstufen zunächst bis zu den Aminosäuren, also den einfachsten Bausteinen der Eiweißkörper. Daraus entstehen durch Abspaltung von Kohlendioxid die Ptomaine (z. B. Kadaverin, Putreszin, Tyramin). Bei deren weiterem Abbau bilden sich schließlich Gase wie Ammoniak, Kohlendioxid, Methan und Schwefelwasserstoff. Zusammen mit Ammoniak ergibt das Tyramin (tyros, griech. = Käse) den charakteristischen Fäulnisgeruch. Wie die Eiweiße werden auch die Kohlenhydrate und die Fette über verschiedene Zwischenstufen abgebaut.

Der von Laien mitunter benutzte Begriff Leichengift ist unzutreffend, denn ein spezifisches Leichengift im Wortsinn gibt es nicht. Die Eiweißzerfallsprodukte sind bei Hautkontakt ungefährlich. Obwohl die intakte Haut eine wesentliche Barriere für Krankheitserreger darstellt, empfiehlt es sich, beim Umgang mit Leichen aus hygienischen Gründen Handschuhe zu tragen. Bestimmte Erreger (z. B. Tuberkelbakterien, Hepatitisviren, HIV), die im Leichnam noch einige Zeit weiterleben, können zur Infektionsquelle werden. Je stärker die Fäulnis fortschreitet, desto geringer wird die Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern.

Der Fäulnisprozess wird durch Wärme und Feuchtigkeit begünstigt. Kühlt eine Leiche nur langsam ab (z. B. hohe Umgebungstemperatur, fettleibige Person), setzt die Fäulnis rasch ein und verläuft schnell. Demgegenüber sind alle anderen Einflussfaktoren (z. B. Krankheitserreger im Blut, Wassergehalt der Gewebe) von untergeordneter Bedeutung. Die Regel nach Casper besagt, dass das gleiche Fäulnisbild an der Luft nach 1 Woche, im Wasser nach 2 Wochen und im Erdgrab nach 8 Wochen auftritt.

Wird eine noch gut erhaltene Wasserleiche geborgen, ist dennoch Eile bei der erkennungsdienstlichen Behandlung geboten. Durch die besonderen Umstände des Aufenthalts im Wasser verfallen gelandete Leichen rasch der Fäulnis und werden dadurch unkenntlich.

Äußerlich werden die frühesten Fäulnisveränderungen in der rechten Unterbauchregion sichtbar. Der Dickdarm liegt an dieser Stelle der Bauchwand dicht an, sodass die Darmbakterien rasch in die Haut gelangen können und eine Grünverfärbung hervorrufen. Die grüne Farbe entspricht einem Abbauprodukt des roten Blutfarbstoffs, das durch die Einwirkung von Schwefelwasserstoff entsteht (Sulfhämoglobin). Mit dem Fortschreiten der Fäulnis breitet sich die Grünverfärbung nach und nach über den Bauch auf die gesamte Körperoberfläche aus. Die in den Blutgefäßen ablaufenden Zersetzungsprozesse führen durch Gasbildung dazu, dass die oberflächlich liegenden Blutadern zuerst als rot-violette und später als grünlich-schwarze Verästelungen sichtbar werden. Man spricht vom Durchschlagen des Venennetzes. Es kommt weiter zur Auftreibung des Rumpfes. Aus Mund und Nase tritt rötlich-braune Fäulnisflüssigkeit aus. Die Oberhaut wird leicht verschieblich und löst sich schon bei leichten Berührungen ab. In der Haut bilden sich flüssigkeitsgefüllte Fäulnisblasen, die zu ausgedehnten Hautsäcken zusammenfließen können, schließlich einreißen und zusammensinken. Die Oberhaut hängt dann in Fetzen am Körper. Freiliegende Partien der Unterhaut vertrocknen zu einer bräunlichen, harten Schwarte. Die Grünverfärbung der Haut geht in eine tiefgrün-schwarze Farbe über. Eine Durchsetzung der Weichteile mit Fäulnisgasen führt nicht selten zur monströsen Auftreibung von Körperteilen, sodass eine Fettleibigkeit oder ein gedrungener Körperbau vorgetäuscht wird. Das Gesicht ist bis zur Unkenntlichkeit entstellt, auch die Augenfarbe verändert sich. Schließlich lassen sich die Kopfhaare leicht ausziehen und Finger- und Zehennägel mit der Oberhaut handschuh- bzw. sockenartig abziehen. Der weitere Fortgang hängt maßgeblich davon ab, welche anderen Leichenveränderungen beteiligt sind. Zum einen können Eintrocknung und Mumifikation den Endzustand prägen, und zum anderen ist, meist infolge Fliegenmadenbefalls, eine Skelettierung möglich.

Im Körperinneren verlaufen die Fäulnisveränderungen meist langsamer als außen. Der Magen-Darm-Kanal wird durch Fäulnisgase stark aufgebläht. In der Leber führen die Gase zu Hohlraumbildungen, sodass eine sog. Schaumleber entsteht. Die Milz nimmt eine grau-schwarze Farbe an und ist zerfließlich. Das Gehirn verfärbt sich zunächst rötlich, später wird es grün-grau und verflüssigt sich breiig. An Blutgefäßen und Herz zeigt die Innenhaut eine rot-violette Verfärbung infolge Durchtränkung mit Fäulnisflüssigkeit. In den Lungen sowie in der Brust- und Bauchhöhle sammeln sich reichlich Fäulnisgase und Fäulnisflüssigkeit an. Verflüssigtes Körperfett bildet im Bauchraum Fettseen. Auf den Organüberzügen und auf den Auskleidungen der Körperhöhlen können Kristallbildungen aus organischen und anorganischen Fäulnisprodukten entstehen. Die Nieren, die Gebärmutter und die Prostata widerstehen der Fäulnis länger als die übrigen inneren Organe.

Bei der Verwesung handelt es sich um mikrobiell bedingte, oxidative Prozesse, die mit einem trockenen, zundrigen Gewebszerfall einhergehen, oft begleitet von sichtbarem Schimmelpilzbefall. Fäulnis und Verwesung können kombiniert ablaufen, wobei mal das eine, mal das andere überwiegt.

Wegen der nahezu regellos verlaufenden Abbauvorgänge bei Fäulnis und Verwesung sind Rückschlüsse auf die Leichenliegezeit nur sehr begrenzt möglich. Dennoch muss der Ermittlungsbeamte über ausreichende Kenntnisse der Fäulnisveränderungen verfügen, um Verwechselungen mit Folgen einer äußeren Gewalteinwirkung zu vermeiden. Häufig festzustellende Fehlinterpretationen sind:


• Austritt von Fäulnisflüssigkeit aus Nase und Mund als Blutablaufspuren,
• Hervorquellen von Zunge und Augen als Erstickungszeichen,
• Farbveränderungen der Halshaut als Würgemale,
• Einschnürung des Halses bei fäulnisbedingter Anschwellung als Strangfurche,
• Fäulnisblasen am Körper als Brandblasen, Erfrierungsblasen oder Blasen bei Vergiftung,
• Spreizung der Beine als Hinweis auf ein Sexualdelikt.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 3. Späte Leichenveränderungen › 3.2 Tierfraß

3.2 Tierfraß

Am häufigsten ist der Fliegenmadenbefall. Bereits in der Sterbephase können die ersten Fliegeneier auf dem Körper abgelegt worden sein. Bevorzugt werden feuchte Körperstellen, wie Augenwinkel, Nasen- und Mundöffnung, aber auch offene Wunden. Durch Madenfraß können vorhanden gewesene Wunden unkenntlich gemacht oder vergrößert werden. Je nach Fliegenart und Umweltbedingungen schlüpfen die Maden (Larven) unterschiedlich schnell und zehren von der Leiche. Auf diese Weise kann in den Sommermonaten innerhalb weniger Tage eine vollständige Skelettierung eintreten. Dem Larvenstadium folgen die Verpuppung und das Schlüpfen neuer Fliegen. Den Abschluss des Generationsgangs (= Metamorphose = Gestaltwandel) zeigen die leeren Puppenhüllen an. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs dieses Gestaltwandels der einzelnen Fliegenarten und der vorgefundenen Artenzusammensetzung sind überschlägige Schätzungen der Leichenliegedauer möglich. Weiterhin können toxikologische und molekularbiologische Untersuchungen an den Leicheninsekten vorgenommen werden. Derartige Analysen erfordern eine sachkundige Asservierung der Tiere.

Auch andere Insekten, vor allem Ameisen und Käfer, sind an der Leichenzerstörung beteiligt. Darüber hinaus verursachen viele Wirbeltiere ebenfalls Fraßspuren, am häufigsten Ratten, Mäuse, Vögel, Füchse, Wildschweine, gelegentlich auch Hunde und Katzen. Sind solche Haustiere längere Zeit mit einem Verstorbenen eingesperrt, so nutzen sie den Leichnam als Nahrungsquelle. Groteske Fraßdefekte sind beobachtet worden. Bei Wasserleichen kommen neben Wassertieren die Larven der Köcherfliegen als Leichenzehrer in Betracht.

Von kriminalistischer Bedeutung ist der Tierfraß, weil eine Verwechselungsgefahr mit zu Lebzeiten entstandenen Verletzungen besteht. Hautveränderungen durch Ameisen können Würgespuren oder Verätzungen vortäuschen. Vögel verursachen Verletzungen, die mitunter an Stich- oder Schrotschusswunden erinnern. Durch Waldtiere werden gelegentlich Leichenteile abgefressen und verschleppt, sodass der Eindruck einer Leichenzerstückelung entsteht. Entscheidend für die richtige Einordnung von Verletzungen als Tierfraß ist es, von vornherein an diese Möglichkeit der Leichenzerstörung zu denken.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 3. Späte Leichenveränderungen › 3.3 Konservierende Leichenveränderungen

3.3 Konservierende Leichenveränderungen

Eine natürliche Leichenkonservierung durch Mumifikation tritt dann ein, wenn die Austrocknung des Körpers schneller voranschreitet als die Leichenzersetzung durch Fäulnis. Diese Situation ist bei mageren Leichen in trockenem, luftigem Milieu gegeben. Einer Mitwirkung von Giften, Strahlen und Bakterien bedarf es nicht.

Bereits kurze Zeit nach dem Tod sind die ersten Vertrocknungserscheinungen an den Hornhäuten der Augen, am Lippenrot und an zarten Hautpartien wie Hodensack, Vorhaut und Schamlippen zu beobachten. Der Flüssigkeitsverlust der Gesichtshaut lässt die Bartstoppeln deutlich hervortreten, wie auch das Eintrocknen der Finger- und Zehenkuppen die Nägel länger erscheinen lässt. Weder Barthaare noch Nägel wachsen nach dem Tod weiter.

Mit zunehmender Mumifizierung nimmt die Haut eine braune Farbe und eine lederartig derbe Beschaffenheit an. Auch die Weichteile schrumpfen, sodass sich Muskel- und Sehnenstränge deutlich sichtbar unter der Haut abzeichnen. Insgesamt verringert sich durch den Wasserverlust das Körpergewicht erheblich. Eine Veränderung der Haarfarbe ist möglich. Am häufigsten entsteht ein rötlicher Farbton.

Mumifizierte Leichen sind in unseren Breiten am ehesten auf zugigen Dachböden, in Schuppen und Scheunen, in trockenen Gewölben und Grüften oder im Freien (im Wald Erhängte) zu erwarten. Eine vollständige Mumifikation erfordert einen längeren Zeitraum, mindestens mehrere Wochen. Häufiger sind Teilmumifizierungen, bei denen ein Mischbild verschiedener Leichenveränderungen vorliegt.

Gelangt eine auf natürliche Weise mumifizierte Leiche in ein feuchtes Milieu, quellen die Weichteile auf. Dadurch kann eine kürzere Leichenliegezeit vorgetäuscht werden.

Die kriminalistische Bedeutung der Mumifikation liegt darin begründet, dass


• äußere Konturen erhalten bleiben und dadurch eine Identifizierung erleichtert werden kann,
• bestimmte Verletzungen wie Strangfurchen, Stich-, Schnitt-, Hieb- und Schusswunden konserviert werden und
• eine längere Liegezeit der Leiche angenommen werden muss.

Unter Fettwachsbildung versteht man eine Umwandlung der Weichteile, beginnend mit dem Körperfett, in eine grau-weiße, körnige, zuerst feucht-pastenartige, später trocken-gipsähnliche Masse mit ranzig-erdigem Geruch. Das Fettwachs (Adipocire) entsteht durch hydrolytische Spaltung des Körperfetts in Glycerol und Fettsäuren. Notwendige Bedingungen sind feuchtes Milieu, Luftabschluss und die Mitwirkung bestimmter Bakterien.

Die gebräuchliche Bezeichnung Fettwachs hat sich als chemisch falsch erwiesen. Das Umwandlungsprodukt enthält kaum Fett und kein Wachs, sondern besteht hauptsächlich aus gesättigten höheren Fettsäuren (vor allem Palmitin- und Stearinsäure). Es wird besser als Leichenlipid bezeichnet.

Bei Wasserleichen kann Fettwachs bereits nach wenigen Wochen auftreten, während es sich im feuchten Erdgrab erst im Laufe vieler Monate entwickelt. Die Fettwachsbildung zählt wie die Mumifizierung zu den konservierenden Leichenveränderungen. Daraus leitet sich dieselbe kriminalistische Bedeutung ab.

Wird ein Verstorbener alsbald nach dem Tod eingefroren, führt das ebenfalls zu einer Konservierung. Solche Eisleichen können unter natürlichen Bedingungen während Frostperioden, in Gletscherregionen und in Polargebieten entstehen.

Von Tätern wird der Konservierungseffekt des Einfrierens genutzt, um eine Leiche oder Leichenteile wenigstens zeitweilig beiseitezuschaffen.

Eine sog. Faulleichenkonservierung tritt ein, wenn sich der Leichnam oder Leichenteile längere Zeit in einer luft- und wasserdichten Umhüllung (z. B. Plastiksack, Folie, Beton) befinden. Unter diesen Bedingungen setzen die mikrobiellen Abbauprozesse zwar ein, kommen jedoch bald durch die Anhäufung von Stoffwechselendprodukten zum Stillstand.

Die Konservierung von Leichen im Moor wird durch Humin- und Gerbsäuren bestimmt. Begünstigende Bedingungen sind Kälte und Luftabschluss. Die einzelnen Körpergewebe unterliegen unterschiedlichen Veränderungen: Die Haut wird gegerbt, die Weichteile und die inneren Organe verwesen, die Knochen werden entkalkt und dadurch biegsam, färben sich schwarz und erinnern an Hartgummi.

Erfahrungsgemäß haben Moorleichen in der weitaus größten Anzahl der Fälle eine archäologische Bedeutung, doch ist eine kriminalistische Relevanz nicht von vornherein auszuschließen.

Durch Einwirkung von Salz in fester oder gelöster Form können Salzleichen entstehen (z. B. Tod im Salzbergwerk oder im Solebecken). Entscheidend ist der Wasserentzug des Körpers durch den hygroskopischen Effekt vieler Salze, am ehesten vergleichbar mit dem Pökeln.

Ergänzend soll die künstliche Leichenkonservierung erwähnt werden. Am bekanntesten sind die Balsamierungsrituale im alten Ägypten, aber auch heute noch werden durch verschiedene physikalische und chemische Verfahren (z. B. Tieffrieren, Paraffin- und Formalindurchtränkung, Plastination) Leichen und Leichenteile haltbar gemacht. Das kann erforderlich sein zur Aufbewahrung bei unklarer Identität, zur Überführung in andere Staaten oder für medizinische Präparatesammlungen.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau

4. Ärztliche Leichenschau

Die ärztliche Leichenschau ist durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt. Folglich gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften zum Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. Nachfolgend kann nur eine länderübergreifende Darstellung grundlegender Aspekte der ärztlichen Leichenschau gegeben werden, wobei auf die wichtigsten Ausnahmen hingewiesen wird. Für Detailfragen sind unbedingt die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Mit den Bestimmungen zur Leichenschau verfolgt der Gesetzgeber mehrere Ziele:


• Verhütung irrtümlicher Todesfeststellung (Feststellung des Todes durch einen Arzt),
• Medizinalstatistik (Häufigkeit der einzelnen Todesursachen als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen),
• Seuchenbekämpfung (Anzeigepflicht bei bestimmten Erkrankungen im Todesfall),
• Rechtsinteressen (Erkennung polizeilich bzw. rechtlich relevanter Todesfälle).

Nach den Landesgesetzen muss in jedem Sterbefall ein Arzt eine Leichenschau durchführen und darüber eine ärztliche Bescheinigung ausstellen. Eine Ausnahme bildet Schleswig-Holstein. Dort darf auf einigen Inseln und Halligen auch eine andere geeignete Person zur Vornahme der Leichenschau ermächtigt werden.

Die obligatorische ärztliche Leichenschau wird gelegentlich auch als allgemeine Leichenschau bezeichnet. Um deren Ergebnis zu dokumentieren, werden Formulare verwendet, die unterschiedlich gestaltet sind. Diese Vordrucke können – je nach Bundesland – Todesbescheinigung, Leichenschauschein oder Totenschein heißen.

Die ausgefüllten Formulare müssen auf dem Standesamt zur Beurkundung des Sterbefalles vorgelegt werden. Erst danach darf die Bestattung erfolgen. Jede Leiche muss an einem dafür vorgesehenen Ort bestattet werden.

In allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern ist vor einer Feuerbestattung, bei der die Leiche verbrannt und die Asche meist in einer Urne beigesetzt wird, eine zweite (amtsärztliche) Leichenschau erforderlich. Eine solche Leichennachschau dient der Feststellung von Kennzeichen eines nichtnatürlichen Todes und zur Freigabe für die Einäscherung.

Die landesrechtlichen Regelungen verpflichten den Leichenschauarzt zu folgenden Feststellungen:


• Tod,
• Todeszeitpunkt,
• Todesursache,
• Todesart (natürlicher oder nichtnatürlicher Tod),
• Personalien.

Darüber hinaus unterliegt der Leichenschauarzt bestimmten Meldepflichten.

Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin hat „Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau“ erarbeitet, die als Leitlinien für Ärzte veröffentlicht sind.[1]

Anmerkungen

[1]

AWMF-Leitlinien-Register, Nr. 054/002.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.1 Feststellung des Todes

4.1 Feststellung des Todes

Rechtlich darf erst nach ärztlicher Diagnose und Bescheinigung des Todes von einer Leiche gesprochen werden. Nach medizinischer Auffassung gilt als Leiche der Körper eines Gestorbenen, gekennzeichnet durch Leichenerscheinungen. Juristischer Ansicht zufolge ist eine Leiche der Körper eines toten Menschen oder totgeborenen Kindes, solange er noch nicht zerfallen oder noch nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs geworden ist (etwa Leichen oder Leichenteile für den Anatomieunterricht im Medizinstudium).

Bei Neugeborenen unterscheidet man zwischen


• Lebendgeborenen und
• Totgeborenen.

Als lebendgeboren gilt ein Kind, wenn nach der Trennung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die natürliche Lungenatmung eingesetzt oder die Nabelschnur pulsiert hat, unabhängig von Länge und Gewicht des Kindes oder von der Dauer der Schwangerschaft. Wenn ein Lebendgeborenes verstirbt, gilt es rechtlich generell als Leiche.

Ein Kind ist totgeboren, wenn es nach der Trennung vom Mutterleib keines der maßgeblichen Zeichen eines Lebendgeborenen und ein Gewicht von mindestens 500 g aufweist. Unter dieser Voraussetzung gilt auch ein Totgeborenes rechtlich als Leiche. Demnach gilt nicht als Leiche eine Leibesfrucht unter 500 g Körpergewicht. Sie wird als Fehlgeburt, Frühgeburt oder Abort bezeichnet.

Die Feststellung des Todes ist dem Arzt als Aufgabe zugewiesen, weil dazu meist medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Bei Eintreffen am Fundort hat sich der Arzt unverzüglich davon zu überzeugen, ob die Person noch lebt oder tot ist. Wenn keine sicheren Todeszeichen vorhanden sind, müssen Reanimationsmaßnahmen eingeleitet werden. Andernfalls kann der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung erhoben werden.

Die Forderung der Todesfeststellung wird durch den Nachweis sicherer Todeszeichen erfüllt. Im Allgemeinen sind frühestens 15 bis 20 Minuten nach dem Todeseintritt die ersten Totenflecke zu erwarten, Totenstarre und Fäulnis folgen erst deutlich später. Diese Leichenerscheinungen sind zuverlässige Kriterien für die sichere Feststellung des Todes. Das gilt ebenfalls für offensichtlich nicht mit dem Leben vereinbare Verletzungen, wie vollständige Schädelzertrümmerung, Abtrennung des Kopfes oder Rumpfdurchtrennung.

Zur Dokumentation des ärztlich festgestellten Todes finden sich auf einigen Todesbescheinigungen als ankreuzbare Kästchen folgende sichere Zeichen des Todes:


• Totenflecke,
• Totenstarre,
• Fäulnis,
• Verletzungen, die nicht mit dem Leben vereinbar sind,
• Hirntod.

Es wird gefordert, dass vor dem Ausstellen der Todesbescheinigung mindestens eines der sicheren Todeszeichen deutlich ausgeprägt ist. Hält sich der Arzt konsequent an diese Forderung, besteht keine Gefahr, einen Lebenden für tot zu erklären. Zu beachten ist dabei, dass eine Kältestarre nicht als Totenstarre fehlgedeutet werden darf.

In einigen Bundesländern sind Ärzte im Rettungsdienst von ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer vollständigen Leichenschau befreit. Ihre Pflicht beschränkt sich auf die Feststellung des Todes. Länderabhängig ist vom Notarzt außerdem eine Vorläufige Todesbescheinigung auszustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod hat auch der Notarzt sofort die Polizei zu informieren.

Bis in die Gegenwart wird immer wieder über die irrtümliche Ausstellung von Todesbescheinigungen in der Fachpresse wie auch in den Massenmedien berichtet. Diese Fälle sind insgesamt selten und ausnahmslos auf eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zurückzuführen. Erfahrene Ermittlungsbeamte kennen aus der Praxis genügend Beispiele, bei denen der Leichenschauarzt nur einen flüchtigen Blick auf die leblose Person wirft und keine Untersuchung vornimmt. Ebenso kommt es vor, dass die Todesbescheinigung nach den Auskünften der Angehörigen ausgestellt wird, ohne die im Nebenzimmer liegende Person untersucht zu haben. Selbst aufgrund telefonischer Benachrichtigung entstanden schon Todesbescheinigungen.

Unter bestimmten Bedingungen können alle Lebenserscheinungen auf ein Minimum reduziert sein. Äußerlich lassen sich in solchen Fällen Atmung, Puls, Körperwärme und Reflexe kaum wahrnehmen, und es besteht eine tiefe, unter Umständen langdauernde Bewusstlosigkeit. Für diesen Zustand, bei dem die Unterscheidung zwischen Leben und Tod außerordentlich erschwert ist, wurde der Begriff Scheintod geprägt. Gelingt durch geeignete Behandlungsmaßnahmen die volle Wiederherstellung aller Lebensfunktionen, bedeutet das nicht die Erweckung eines Toten, sondern eines tief Bewusstlosen. Die medizinischen Fachausdrücke Vita reducta und Vita minima besagen, dass es sich um einen auf das Äußerste verminderten Zustand des Lebens handelt. Zur Feststellung von Lebenszeichen in solchen Fällen sind apparative Untersuchungen, wie Ableitung von Hirn- und Herzströmen, notwendig.

Die wichtigsten Ursachen für eine Vita minima werden unter der Buchstabenfolge A – E – I – O – U zusammengefasst. Dabei bedeuten:


A = Alkoholvergiftung, Anoxie (Sauerstoffmangel), Anämie (Blutarmut).
E = Epilepsie, Ertrinken, Elektrizität, auch Blitzschlag.
I = Injury of head (Schädel-Hirn-Trauma).
O = Opium, gemeint Drogen- und Medikamentenvergiftungen.
U = Urämie (Harnvergiftung durch Nierenversagen) und andere komatöse Zustände (Koma = Zustand tiefer Bewusstlosigkeit), Unterkühlung.

Bestimmte Zeichen berechtigen weder einzeln noch kombiniert zur Feststellung des Todes. Das sind


• Abkühlung (nicht gleichzusetzen mit Leichenkälte),
• Muskelschlaffheit,
• Hautblässe,
• Reaktionslosigkeit der Pupillen,
• Reflexlosigkeit,
• Pulslosigkeit und
• Atemstillstand.

Diese Erscheinungen werden unsichere Zeichen des Todes genannt.

Durch sog. Lebensproben wollte man früher die Beweiskraft der unsicheren Todeszeichen erhöhen. Um den Atemstillstand nachzuweisen, wurde empfohlen, einen Spiegel vor Mund und Nase zu halten. Blieb ein Beschlagen aus, so meinte man damit den Beweis für den Atemstillstand erbracht zu haben. Zum selben Zweck wurde eine Feder vorgehalten, Seifenschaum aufgebracht oder ein randvoll gefülltes Wasserglas auf den Brustkorb gestellt. Das Erliegen der Herz-Kreislauf-Funktion sollte beispielsweise durch die Siegellackprobe festgestellt werden. Man tropfte heißen Siegellack auf die Haut und beobachtete, ob sich eine Hautrötung entwickelte. Wegen der Gefahr, dass eine Vita minima nicht erkannt wird, sind die genannten Lebensproben zur zweifelsfreien Feststellung des Todes unbrauchbar.

Die Angst vor dem Lebendig-Begrabenwerden im Zustand des Scheintodes resultierte nicht zuletzt aus der Fehldeutung von Leichenerscheinungen:


• Der Tote „schwitzt“ – in Wirklichkeit Kondenswasser auf der abgekühlten Leiche,
• die Lage der Leiche verändert sich – in Wirklichkeit verursacht durch Eintreten und Lösen der Totenstarre, später durch Fäulnis,
• „Totenlaute“ (Stöhnen oder Seufzer) sind zu hören – in Wirklichkeit eine Leichenerscheinung, bedingt durch das Hochdrücken des Zwerchfells infolge Fäulnisgasansammlung im Bauchraum mit Entweichen von Luft durch die Stimmritze,
• die Aufrichtung des männlichen Gliedes – in Wirklichkeit Fäulnisgasansammlung im Gewebe der äußeren Geschlechtsorgane,
• die Leiche lässt eine „ganz frische Haut“ und „neue Nägel“ erkennen – in Wirklichkeit Ablösung der Oberhaut zusammen mit den Nägeln infolge Fäulnis, sodass die rosig und feucht wirkende Lederhaut bzw. die Nagelbetten frei liegen,
• eine verstorbene Schwangere „gebärt“ im Sarg ihr Kind – in Wirklichkeit kommt eine sog. Sarggeburt durch einen starken Fäulnisgasdruck im Bauchraum zustande, der ebenso einen Kotabgang an der Leiche bewirken kann.

Bei Exhumierungen festgestellte Lageveränderungen der Leiche im Sarg sind zwanglos durch Umkippen oder Herunterstürzen bei unsachgemäßem Transport zu erklären.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.2 Schätzung der Todeszeit

4.2 Schätzung der Todeszeit

Jede Todeszeitschätzung basiert auf dem Versuch, unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen die Ausprägung der Leichenveränderungen in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Todeseintritt zu stellen. Wie bereits erläutert, werden die Art und die Entwicklung der einzelnen Leichenerscheinungen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren bestimmt. Ihre tatsächliche Bedeutung, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Faktoren, lässt sich im konkreten Fall nur schwer interpretieren. Zudem gibt es keinen momentanen Übergang vom Leben zum Tod, sodass der Todeszeitpunkt biologisch ein Todeszeitraum ist. Aus diesen Gründen muss man sich des Wahrscheinlichkeitscharakters jeder Todeszeitschätzung bewusst sein.

Trotz dieser Einschränkungen ist die Schätzung der Todeszeit für die kriminalistische Praxis unverzichtbar, vorrangig für die Feststellung möglicher Zeugen, die Alibiermittlung sowie die Aufstellung von Weg-Zeit-Diagrammen. Mitunter erlangt die Kenntnis der Todeszeit eine erbrechtliche oder auch eine versicherungsrechtliche Bedeutung. Wenn bei einem Ereignis mehrere, durch eine Erbfolge verbundene Personen sterben, kann es notwendig sein festzustellen, bei wem der Tod zuerst eintrat.

Die Schätzung der Todeszeit ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und muss dem Fachmann überlassen werden. Der Rechtsmediziner verfügt über die notwendigen Spezialkenntnisse, Untersuchungsmethoden und Erfahrungen, benötigt aber Angaben über die Umstände, unter denen die Leichenveränderungen zustande gekommen sind. Einige Faktoren kann er am Leichenfundort selbst feststellen. Nicht selten ist er jedoch auf die Ergebnisse der kriminalistischen Ermittlungen angewiesen.

Von speziellen Fällen auf der Intensivstation abgesehen, ist die Feststellung der Todeszeit zumeist die Schätzung eines Zeitbereichs. Im Interesse der Ermittlungen sollte eher ein größeres Todeszeitintervall angenommen werden. Zudem ist in der Anfangsphase der Ermittlungen bei schriftlichen Äußerungen zum Todeszeitpunkt vorsichtige Zurückhaltung geboten. Einmal aktenkundig geworden, lässt sich eine Angabe nur mit großen Schwierigkeiten korrigieren. Deshalb empfehlen sich Zusätze wie „etwa“ oder „vermutlich“, die in dieser Phase keineswegs Ausdruck fachlicher Unsicherheit sind, sondern verantwortliches Handeln bedeuten.

Je länger das zum Tod führende Ereignis zurückliegt, desto weniger exakt wird die Aussage. Liegen die Angaben unmittelbar nach dem Todeseintritt noch im Stundenbereich, wird man bei fortgeschrittenen Leichenveränderungen den Zeitraum nicht weiter als auf Wochen oder Monate, bei Skelettfunden sogar Jahre oder Jahrzehnte eingrenzen können.

Die Eintragung des Leichenschauarztes zur Sterbezeit auf der Todesbescheinigung ist bei kriminalistisch relevanten Todesfällen mit größter Zurückhaltung zu bewerten. Erlangt die Sterbezeit für die Versionsbildung eine zentrale Bedeutung, darf die Angabe von der Todesbescheinigung keinesfalls ohne Weiteres übernommen werden. Vielmehr sollte der Rechtsmediziner seine Möglichkeiten zur Todeszeitschätzung ausschöpfen. Dessen Ergebnis wiederum muss unbedingt durch kriminalistische Ermittlungen abgesichert werden.

Unter Leichenliegezeit versteht man den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Todes und dem Auffinden des Leichnams. Die Todeszeit ist nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit der Tatzeit, denn Art, Schwere und Lokalisation der Gewalteinwirkung können eine gewisse Überlebenszeit zulassen. Nur dann sind Tatzeit und Todeszeit identisch, wenn die Überlebenszeit gleich Null ist, wie etwa bei vollständiger Abtrennung des Kopfes.

Zur Schätzung der Todeszeit eignen sich


• supravitale Reaktionen,
• frühe Leichenveränderungen,
• späte Leichenveränderungen,
• andere medizinische Befunde und
• kriminalistische Ermittlungsergebnisse.

In der Phase des intermediären Lebens lassen sich supravitale Reaktionen auslösen. Diese Erscheinungen beruhen auf der unterschiedlich langen Überlebenszeit einzelner Gewebe und Zellen nach dem Individualtod. Praktisch bewährt haben sich die Prüfung der mechanischen und elektrischen Erregbarkeit der Skelettmuskulatur sowie der Pupillenreaktionen auf Pharmaka (Tabelle 1).

Tab. 1: Supravitale Erscheinungen (nach Dürwald, 1990)[1]


Zsakó-Muskelphänomen bis zu 2 h p. m.
Idiomuskulärer Wulst bis zu 6 h p. m.
Elektrische Erregbarkeit
a) galvanisch bis zu 4 h p. m.
b) faradisch bis zu 5–6 h p. m.
Pupillenreaktionen (Injektion)
a) Verengung bis zu 15 h p. m.
b) Erweiterung bis zu 15 h p. m.
c) Doppelreaktion bis zu 12 h p. m.

Das Zsakó-Muskelphänomen wird durch Beklopfen mit einem harten Gegenstand geprüft. Die mechanische Reizung führt bis zu 2 Stunden nach dem Tod (= post mortem = p. m.) zu einer fortgeleiteten Reaktion (Kontraktion) des gesamten Muskels. Das Anschlagen der Muskeln zwischen den Mittelhandknochen auf dem Handrücken löst eine Annäherung der Finger aus. An der vorderen Oberschenkelmuskulatur bewirkt das Anschlagen im unteren Drittel ein Hochziehen der Kniescheibe, und an der Muskulatur zwischen den Schulterblättern verursacht es eine Annäherung der Schulterblätter.

Bis zu 6 Stunden post mortem reagiert nicht mehr der gesamte Muskel auf eine mechanische Reizung, sondern ein Schlag löst nur noch eine lokale Reaktion in Form einer fingerstarken, sog. idiomuskulären Wulstbildung aus. Bevorzugt wird der Bizepsmuskel geprüft.

Die supravitale, elektrische Reizung der Skelettmuskulatur erfordert spezielle Geräte, von denen einige Modelle käuflich zu erwerben sind. Die Elektroden werden vorwiegend neben den äußeren Augenwinkeln oder neben den Mundwinkeln eingestochen. Die Reizung mit Gleichstrom (galvanisch) führt bis zu 4 Stunden post mortem und die mit gepulstem Gleichstrom (faradisch) bis zu 6 Stunden post mortem zu einem Zusammenziehen der Augenlider oder des Mundes.

Aufgrund des verhältnismäßig kurzen Zeitraums, in dem mechanische und elektrische Erregbarkeit der Muskulatur erhalten bleiben, hat der Rechtsmediziner nur selten Gelegenheit, diese supravitalen Reaktionen bei der Todeszeitschätzung zu berücksichtigen. Selbst wenn ein gerade Verstorbener aufgefunden und der Rechtsmediziner umgehend angefordert wird, können die Benachrichtigung, der nicht selten lange Anfahrtsweg und der Arbeitsablauf am Tatort seinen frühzeitigen Einsatz verzögern.

Über einen längeren Zeitraum als am Muskel sind die supravitalen Pupillenreaktionen nachweisbar. Dabei wird geprüft, ob durch Einspritzen von Pharmaka in das Auge eine Erweiterung oder eine Verengung der Pupillen bewirkt werden kann (bis zu 15 Stunden post mortem). Eine sog. Doppelreaktion, bei der zuerst ein erweiterndes, danach ein verengendes Mittel in das Auge injiziert wird, lässt sich bis zu 12 Stunden post mortem beobachten.

Weitere supravitale Erscheinungen, wie Reaktionen der Schweißdrüsen und der Haarbalgmuskeln auf chemische Mittel, haben sich in der Praxis nicht durchsetzen können.

Die Ausbildung der Totenflecke als frühe Leichenveränderung wird beeinflusst durch die Dauer der Agonie, die Todesursache und die Füllung des Blutgefäßsystems (Blutarmut, Blutverlust). Dementsprechend differieren die Angaben über die zeitliche Abfolge in der Fachliteratur recht deutlich. Dennoch sind gewisse Rückschlüsse für die Todeszeitschätzung ableitbar (Tabelle 2).

Die Totenstarre wird in mehreren Gelenken geprüft, beginnend an Kiefergelenken und Hals, danach an oberen und unteren Gliedmaßen. Sind die Gelenke frei beweglich, kann das bedeuten, dass die Totenstarre noch nicht ausgebildet oder bereits gelöst ist oder manuell gebrochen wurde. Berücksichtigt man die übrigen Leichenerscheinungen, dürfte eine Interpretation möglich sein. Trotz einer großen Schwankungsbreite der zeitlichen Abfolge von Eintreten und Dauer der Totenstarre sind die Angaben bei kritischer Wertung zur Todeszeitschätzung nutzbar (Tabelle 2).

Bei offensichtlich strafrechtsrelevanten Todesfällen empfiehlt es sich für den Leichenschauarzt, lediglich den Eintritt der Totenstarre festzustellen, ohne die Beweglichkeit der Gelenke mit grober Kraft zu prüfen. Alle weiteren Handgriffe sollte der Rechtsmediziner vornehmen.

Tab. 2: Schätzung der Todeszeit in der frühen Postmortalphase (nach Reinhardt und Mattern, 1999)[2]


Totenflecke
Beginn nach 20 – 30 Minuten
Konfluieren nach 2 – Stunden
Umlagerbarkeit 6 – 1 Stunden
Wegdrückbarkeit bis 36 Stunden
Erkalten
Abnahme der Rektaltemperatur um etwa 1°Cpro Stunde bei Zimmertemperaturen
Totenstarre
Beginn nach 2 – 4 Stunden
Vollständige Ausbildung nach 6 – 8 Stunden
(6 – 12 Stunden)
Wiederauftreten nach gewaltsamer Lösung bis 8 Stunden
Spontane Lösung nach 2 – 3 Tagen

Für die frühe Postmortalphase, also die ersten Stunden nach Eintritt des Todes, ist die Temperaturmessung zur Feststellung der Leichenabkühlung die wichtigste Methode der Todeszeitschätzung. Um aus dem Absinken der Körpertemperatur verwertbare Rückschlüsse auf die Todeszeit ziehen zu können, werden folgende Daten gebraucht:


• Körpertemperatur,
• Umgebungstemperatur,
• Körpergewicht,
• Auffindungsumstände.

Zur Feststellung der Körpertemperatur wird ein besonderes Thermometer benötigt, ein Fieberthermometer ist ungeeignet. Es lassen sich sowohl Glas- als auch elektronische Thermometer verwenden, die einen besonders langen Messansatz, eine Ablesegenauigkeit von 0,1 °C, einen Messbereich von 0 °C bis 45 °C aufweisen und geeicht sind. Das Thermometer ist mindestens 8–10 cm tief in den Mastdarm (Rektum) einzuführen und darf zum Ablesen nicht entfernt werden. Ein weiterer üblicher Messort ist der Bereich der Darmgekrösewurzel. Hierzu wird in der linken Unterbauchregion ein kleiner Schnitt angelegt und das Thermometer bzw. der Messfühler durch die Bauchdecke eingeführt. Da es sich um einen Eingriff in die Integrität des Körpers handelt, bleibt dieses Verfahren dem Arzt vorbehalten.

Auf die Abkühlung der Leiche hat die Umgebungstemperatur einen entscheidenden Einfluss. Um einen verlässlichen Messwert zu erhalten, muss die Temperatur so bald wie möglich in unmittelbarer Nähe des Körpers gemessen werden. Besonderheiten der Aufliegefläche müssen protokolliert werden (z. B. Fußbodenheizung, Isoliermatte, Betonfußboden). Eine rasche Temperaturfeststellung ist notwendig, um den Einfluss von Veränderungen am Leichenfundort auszuschließen. Auswirken können sich das Öffnen oder Schließen von Türen und Fenstern, das Betätigen der Heizung und nicht zuletzt die Anwesenheit mehrerer Personen. War die Umgebungstemperatur zwischen Todeseintritt und Zeitpunkt der Untersuchung nicht konstant, so ist von einem Mittelwert oder einem Umgebungstemperaturbereich auszugehen.

Das Körpergewicht darf nicht geschätzt, sondern muss exakt bestimmt werden. Im Regelfall erfolgt das Wiegen des unbekleideten Körpers vor der Leichenöffnung.

Schließlich müssen je nach Sachlage verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, die Einfluss auf den Abkühlungsverlauf ausüben (z. B. Temperaturschwankungen während des Tages, Körperhaltung, Bekleidung und Bedeckung). Deshalb sind die Auffindungsumstände sorgfältig zu erfassen. Bei Leichenfunden im Freien können Informationen vom zuständigen Wetterdienst eingeholt werden.

Für die Todeszeitberechnung aus Mastdarm- und Umgebungstemperatur gibt es mathematische Formeln, Nomogramme und Computerprogramme. Davon hat sich für praktische Belange das Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm von Henßge durchgesetzt. Verwendet werden Nomogramme für Umgebungstemperaturen von 23,2 °C und darunter (Abbildung 4a) sowie für Umgebungstemperaturen von 23,3 °C und darüber (Abbildung 4b). Die Methode erlaubt bis etwa zur 30.–40. Stunde post mortem eine gute Abschätzung der Todeszeit.

Bei Verwendung des Nomogramms werden als Erstes die Rektaltemperatur der Leiche und die Umgebungstemperatur auf der entsprechenden Skala markiert und beide Punkte durch eine Gerade verbunden. Der Schnittpunkt dieser Geraden mit der Diagonalen des Nomogramms und der Mittelpunkt des Fadenkreuzes bilden die Bezugspunkte für eine zweite Gerade, die bis zum Kreisbogen des betreffenden Körpergewichts eingezeichnet werden muss. Am Schnittpunkt der zweiten Geraden mit der Körpergewichtskurve ist die Todeszeit in Stunden ablesbar. Auf dem äußersten Kreisbogen befindet sich der zugehörige 95 %-Toleranzbereich, der durch den Schnittpunkt der zweiten Geraden mit der äußersten Kurvenlinie angezeigt wird.

Als Standardbedingungen gelten:


• nackte Leiche, trocken,
• gestreckte Rückenlage,
• thermisch neutrale Auflagefläche,
• ruhende Luft,
• Umgebung ohne starke Wärmequellen.

Nichtstandard bedeutet abweichende Abkühlungsbedingungen. Für die Berechnung gibt es zur Berücksichtigung der Abweichungen von den Standardbedingungen der Leichenabkühlung verschiedene Korrekturfaktoren, mit denen das Körpergewicht multipliziert wird.

Abb. 4a:

Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm für Umgebungstemperaturen ≤ 23,2 °C nach Henßge [3]


[Bild vergrößern]

Abb. 4b:

Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm für Umgebungstemperaturen ≥ 23,3 °C nach Henßge [3]


[Bild vergrößern]

Die Schätzung der Todeszeit mit Hilfe des Nomogramms setzt spezielle Kenntnisse und praktische Erfahrungen voraus und bleibt deshalb dem Rechtsmediziner vorbehalten. Die Schwierigkeit bei der Anwendung des Nomogramms besteht nicht im Ablesen der Todeszeit, sondern vielmehr darin, die der Berechnung zugrunde gelegten Abkühlungsbedingungen qualifiziert einzuschätzen. Dazu werden Korrekturfaktoren angegeben, die zwischen 0,3 (nackte Leiche in fließendem Gewässer) und 3,0 (bekleidete Leiche unter dickem Bettzeug liegend) differieren. Weitere Schwierigkeiten treten auf, wenn die Körpertemperatur bei Todeseintritt von 37 °C abweicht, wie es bei fieberhaften Erkrankungen oder bei Unterkühlung vorkommt. Gleichfalls müssen Schwankungen der Umgebungstemperatur beachtet werden, beispielsweise dann, wenn die Leiche im Sommer im Freien liegt und der Körper nach Abkühlung in der Nacht am Tage durch Sonneneinstrahlung wieder erwärmt wird.

Um im Einzelfall die Ergebnisse der Todeszeitschätzung zu verbessern, empfiehlt sich die sog. Komplexmethode. Dabei dient das Nomogrammverfahren als Leitmethode. Weiterhin werden die Ausprägung der Totenflecke, der Totenstarre sowie der mechanischen und elektrischen Erregbarkeit der Skelettmuskulatur einbezogen. Die Pupillenreaktion auf das Einspritzen von Pharmaka sollte nicht mehr geprüft werden, da neuere Untersuchungen gezeigt haben, dass es auch zu spontanen Veränderungen der Pupillenweite kommen kann.

Als Verschleierungshandlung versuchen Täter gelegentlich die Schätzung der Todeszeit fehlzuleiten, indem sie Leichen vorübergehend in die Tiefkühltruhe oder in die Sauna verbringen. Daraus resultiert entweder eine Veränderung der Bezugsgröße Körpertemperatur oder eine Verzögerung bzw. Beschleunigung der Leichenveränderungen.

Unter der Voraussetzung, dass keine extremen Umgebungsbedingungen bestehen, erlauben folgende Feststellungen an der Leiche eine orientierende Schätzung der Todeszeit:


• Körper fühlt sich warm an und ist schlaff = Todeseintritt vor weniger als 3 Stunden.
• Körper fühlt sich warm an und ist steif = Todeseintritt vor 3 bis 8 Stunden.
• Körper fühlt sich kalt an und ist steif = Todeseintritt vor 8 bis 36 Stunden.
• Körper fühlt sich kalt an und ist schlaff = Todeseintritt vor mehr als 36 Stunden.

Die Schätzung der Todeszeit aufgrund später Leichenveränderungen ist wegen der nahezu regellos verlaufenden Abbauprozesse selbst für den erfahrenen Rechtsmediziner außerordentlich problematisch (Tabelle 3).

Deshalb sollte der Leichenschauarzt im Zweifelsfall auf eine Angabe zur Leichenliegezeit gänzlich verzichten und dem etwaigen Drängen des Ermittlungsbeamten auf eine Zeitangabe widerstehen.

Der Einfluss der Umgebungstemperatur auf den Fortgang von Fäulnis und Verwesung ist kaum zu überschätzen. So darf es nicht erstaunen, wenn Leichen in warmen Räumen bereits nach 24 Stunden stark in Fäulnis übergegangen sind. Die Leichenveränderungen können in so kurzer Zeit ein Ausmaß annehmen, das unter anderen Umgebungsbedingungen erst nach Wochen entsteht.

Ebenfalls stark temperaturabhängig sind die Vertrocknungsvorgänge an der Leiche. Während Teilmumifizierungen bevorzugt an Nasenspitze, Ohrmuscheln, Finger- und Zehenkuppen schon nach einigen Tagen erkennbar werden können, dauert eine vollständige Mumifikation Wochen bis Jahre.

Tab. 3: Beziehungen zwischen Fäulnis und Leichenliegezeit (nach Schulz und Hein, 1989)[3]


Bedingungen: Lagerung der Leiche bei einer Raumtemperatur von 18–20 °C, geringe Luftbewegung, keine Infektionskrankheit, keine Antibiotikabehandlung, mittlerer Ernährungszustand, Hausbekleidung.
Nach 2 Tagen: Grau-grünliche Verfärbung der Haut im rechten Unterbauch, anschließend bei Rückenlage der Leiche im linken Unterbauch.
Nach 5 bis 7 Tagen: Flächenhafte Grünfärbung der Haut von Mittel- und Unterbauch. „Durchschlagen“ der Venen, insbesondere an den Schultern vorn, an der Brust und an den Oberschenkeln.
Nach 8 bis 14 Tagen: Bildung flüssigkeitsgefüllter, z. T. auch großflächiger Hautblasen. Auftreibung des Rumpfes. Austritt von rötlicher Flüssigkeit aus Mund und Nase. Auftreibung des Hodensackes.
In der 3. und 4. Woche: Flächenhafte Ablösung der Haut. Haare leicht ausziehbar. Gesicht mit wulstförmigen Auftreibungen der Lider und Lippen. Geschwollene Zunge liegt zwischen den Zahnreihen bzw. ragt aus dem Mund hervor.

Noch seltener wird für den Leichenschauarzt die Situation eintreten, sich aufgrund einer Fettwachsbildung zur Liegezeit äußern zu müssen. Bei der zeitlichen Beurteilung ist das Ausmaß der Umwandlung von körpereigenem Fettgewebe zu berücksichtigen. Das lässt sich nur bei einer Leichenöffnung feststellen. Deshalb sollte der Leichenschauarzt von vornherein die Hinzuziehung eines Rechtsmediziners empfehlen. Lässt sich Fettwachs in geringer Ausbildung nachweisen, so deutet das auf eine Liegezeit von 3 bis 6 Wochen hin. Bei größerer Ausdehnung sind es etwa 8 bis 10 Wochen. Die Umwandlung ganzer Extremitäten läuft in einem Zeitraum von 3 bis 6 Monaten ab. Eine vollständige Fettwachsleiche entsteht frühestens nach 1 Jahr.

Eine exakte Datierung der Liegezeit bei kriminalistisch relevanten Skelettfunden ist nicht möglich. Mit dem Verschwinden der Weichteile im Erdgrab kann frühestens nach etwa 3 bis 4 Jahren gerechnet werden. Nach mehr als 10 Jahren wird der anfänglich fettige und schwere Knochen zunehmend trockener, leichter und morsch.

In der warmen Jahreszeit sind die Ablage von Fliegeneiern auf der Leiche, Madenbefall, Puppen und Puppenhüllen keineswegs selten zu beobachten. Der Entwicklungszyklus der Leicheninsekten und die vorgefundene Artenzusammensetzung lassen ungefähre Rückschlüsse auf die Leichenliegezeit zu. Die Beurteilung erfordert Sachkunde und sollte einem forensisch erfahrenen Entomologen überlassen werden.

Da Pollen und Sporen resistent gegenüber Fäulnis- und Verwesungsprozessen sind, eignen sich diese biologischen Spuren für eine Liegezeitschätzung. Um festzustellen, zu welcher Jahreszeit eine verstorbene Person zuletzt geatmet hat, kann die Spülflüssigkeit aus dem Nasen-Rachen-Raum untersucht werden.

Seit Langem werden verschiedene, insbesondere biochemische Vorgänge, die in Organen und Körperflüssigkeiten nach dem Tod ablaufen, auf ihre Brauchbarkeit für die Todeszeitschätzung untersucht. Dazu liegt eine umfangreiche Spezialliteratur vor. Keines der zahlreichen Verfahren hat sich bisher als praktikabel erwiesen.

Bei der Leichenöffnung können aus dem Verdauungszustand des Mageninhalts und aus der Magen-Darm-Passage gewisse Anhaltspunkte für die Todeszeit abgeleitet werden. Allerdings ist unbedingt zu berücksichtigen, dass Art und Zusammensetzung der Nahrung sowie physische und psychische Einflüsse die Verdauung beschleunigen oder zum Stillstand bringen können.

Neben medizinischen Befunden lassen sich auch kriminalistische Ermittlungsergebnisse heranziehen. Am Leichenfundort können auf die Todeszeit hinweisen: Licht in der Wohnung, zugezogene Vorhänge, benutztes Bett, Zustand von Speiseresten, Kalenderblatt, aufgeschlagene Fernsehprogrammzeitschrift, letztmalige Nutzung elektronischer Medien sowie Zeitungen und Post im Briefkasten. Darüber hinaus liefern Zeugenaussagen (wann zuletzt lebend gesehen, Lebensgewohnheiten) mitunter wichtige Anhaltspunkte für die Todeszeitschätzung.

Anmerkungen

[1]

Dürwald, W. (1990): Gerichtliche Medizin. 4. Aufl., Leipzig: Barth, S. 67.

[2]

Reinhardt, G., Mattern, R. (1999): Rechtsmedizin. In: Ökologisches Stoffgebiet (Hrsg. A. Bob u. K. Bob), 3. Aufl., Stuttgart: Hippokrates, S. 311.

[3]

Schulz, E., Hein, P. M. (1989): Todeszeitbestimmung. In: Rechtsmedizin 3/1989 (Hrsg. E. Schulz u. R. Vock), Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg, S. 54-55.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.3 Feststellung der Todesursache

4.3 Feststellung der Todesursache

Der Begriff Todesursache bezieht sich auf die Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die zum Tod geführt oder dazu beigetragen haben. In der Praxis sind die Feststellung von Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen.

Auf den Todesbescheinigungen wird zwischen unmittelbarer Todesursache und Grundleiden unterschieden. Eine solche Unterscheidung kommt sowohl für natürliche als auch für nichtnatürliche Todesfälle in Betracht. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen zur Kausalkette nach medizinischen Gesichtspunkten ist Sache des Leichenschauarztes. Um eine vergleichbare Medizinalstatistik zu gewährleisten, soll sich der Arzt bei der Bezeichnung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen an die Internationale statistische Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation halten.

In Deutschland ist die Reihenfolge der Häufigkeiten bei den Todesursachen seit Langem unverändert. Mit Abstand an der Spitze stehen die Herz-Kreislauf-Krankheiten und die Krebserkrankungen. Erst an sechster Stelle finden sich die nichtnatürlichen Todesfälle durch Verletzungen und Vergiftungen. Das sind gegenwärtig rund 40 000 Sterbefälle im Jahr, die etwa 4 % der Gesamtsterblichkeit der Bevölkerung ausmachen. Damit kamen so viele Menschen auf nichtnatürliche Weise ums Leben wie Bautzen oder Pirmasens Einwohner hat.

Bei der Feststellung der Todesursache sind die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort und die Kenntnisse zur Vorgeschichte im Zusammenhang zu berücksichtigen. Über vorbestehende Krankheiten (Grundleiden) kann der Leichenschauarzt Auskünfte vom Hausarzt oder vom zuletzt behandelnden Arzt einholen. Behandelnde Ärzte sind zur Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache nur dem Leichenschauarzt gegenüber verpflichtet!

An der Leiche muss der Arzt auf äußerlich feststellbare Krankheitsfolgen und Verletzungen achten. Bei offensichtlicher Gewalteinwirkung, wie Stich- und Schnittwunden oder Schädelzertrümmerung, ist die Todesursache meist unschwer erkennbar. Wenn nicht, weisen die Verletzungen zumindest auf einen nichtnatürlichen Tod hin. In solchen Fällen ist vom Ermittlungsbeamten eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache anzuregen.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.4 Beurteilung der Todesart

4.4 Beurteilung der Todesart

In Verbindung mit der Feststellung der Todesursache wird vom Leichenschauarzt die Beurteilung der Todesart gefordert. Damit soll das zum Tod führende Geschehen erfasst werden. Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:


• natürlicher Tod (aus innerer Ursache, krankheitsbedingt),
• nichtnatürlicher (= unnatürlicher) Tod (aus äußerer Ursache),
• ungeklärt, ob natürlicher oder nichtnatürlicher Tod.

Der natürliche Tod ist ein Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren (z. B. Verkehrsunfall) eingetreten ist. Damit der Leichenschauarzt einen natürlichen Tod bescheinigen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:


1. Der Verstorbene muss an einer konkret zu bezeichnenden und ärztlich diagnostizierten lebensbedrohlichen Krankheit gelitten haben.
2. Der Ort und die näheren Umstände des Auffindens der Leiche müssen mit der angenommenen Todesursache vereinbar sein.

Der zweiten Bedingung kommt deshalb eine große Bedeutung zu, weil auch ein lebensbedrohlich Erkrankter zum Opfer eines Tötungsdelikts werden kann.

Ein nichtnatürlicher Tod liegt vor, wenn der Todesfall auf ein von außen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflusstes Geschehen zurückzuführen ist.

Dem nichtnatürlichen Tod werden zugerechnet:


• Selbsttötung (Suizid),
• Unfalltod,
• Tötung durch fremde Hand (Homizid).

Eine Selbsttötung (Suizid, unzutreffend auch Selbstmord oder Freitod) ist die absichtliche Beendigung des eigenen Lebens. Der Suizid ist straflos, folglich auch Versuch und Teilnahme als solche. Anders verhält es sich bei der Missachtung einer rechtlich gegebenen Garantenstellung.

Ein tödlicher Unfall liegt vor, wenn eine Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig und unabhängig von einem Fremdverschulden eine zum Tod führende Gesundheitsschädigung erleidet.

Zum Homizid gehören nicht nur die vorsätzlich begangenen Straftaten gegen das Leben, sondern auch die fahrlässigen Tötungsdelikte (z. B. Verkehrsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler).

Für die Bescheinigung eines nichtnatürlichen Todes müssen konkrete Anhaltspunkte für eine – wenn auch entfernte – Möglichkeit der Verursachung des Todes von außen bestehen. Die Einwirkung von außen muss weder unmittelbar noch allein den Tod herbeigeführt haben und kann dem Todeseintritt längere Zeit vorausgegangen sein.

Ein Beispiel soll das veranschaulichen. Beim Überqueren der Straße wird ein Mann angefahren, erleidet einen Unterschenkelbruch und muss im Krankenhaus behandelt werden. Während des Krankenlagers stellt sich nach einigen Tagen eine Lungenentzündung ein, an der er verstirbt. Demnach war die Unfallverletzung nicht unmittelbar tödlich. Zum Tod führte trotz sachgemäßer Behandlung und Pflege eine Folgeerkrankung des Unfalls, nämlich die Lungenentzündung. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Todeseintritt ist zu bejahen und mittelbar gegeben. Ohne das vorausgegangene Unfallgeschehen ist der Verlauf nicht vorstellbar.

Weitere, häufig zum Tod führende Spätfolgen von Verletzungen – unabhängig davon, ob mit oder ohne Fremdverschulden – sind Lungenembolie (Verschluss der Lungenschlagadern durch Einschwemmung eines Blutgerinnsels) und Allgemeininfektion mit Versagen lebenswichtiger Organe.

Die Bescheinigung einer ungeklärten Todesart ist wiederum an zwei Bedingungen geknüpft:


1. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vor.
2. Trotz sorgfältiger Leichenuntersuchung und Einbeziehung der Vorgeschichte haben sich keine Befunde ergeben, die den Tod aus krankhafter Ursache und völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren plausibel erklären.

Besonders zu beachten ist, dass der Ermittlungsbeamte den Arzt bei bestehenden Zweifeln, ob ein natürlicher oder ein nichtnatürlicher Tod vorliegt, niemals dazu drängen darf, die Todesart „natürlich“ anzukreuzen.

Durch die Bestimmung der Todesart entscheidet allein der Leichenschauarzt, ob polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden oder nicht. Diagnostiziert er einen natürlichen Tod, ist nur für den Fall der Feuerbestattung eine weitere Leichenuntersuchung (zweite Leichenschau) vorgesehen. Ansonsten wird der Leichnam ohne Überprüfung der als natürlich bescheinigten Todesart bestattet.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.5 Personalienfeststellung

4.5 Personalienfeststellung

Die Identität des Verstorbenen lässt sich in der Mehrzahl der Fälle durch einen Vergleich mit dem Lichtbild auf Personalpapieren sowie durch das Befragen von Beziehungspersonen feststellen. Stark fortgeschrittene Leichenveränderungen, Tierfraß, Entstellung des Gesichts durch Zertrümmerung, Brandzehrung oder Verätzung sowie Fehlen des Kopfes lassen kaum eine Identitätsfeststellung ohne zusätzliche Untersuchungen zu. Der Leichenschauarzt handelt verantwortungsbewusst, wenn er die Todesbescheinigung in Zweifelsfällen auf unbekannt ausstellt.

Eine Wohnung als Leichenfundort darf nicht vorbehaltlos zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen hochgradig fäulnisveränderte Leichen fälschlicherweise als Wohnungsinhaber angesehen wurden.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.6 Ausstellen der Todesbescheinigung

4.6 Ausstellen der Todesbescheinigung

Nach Abschluss der Leichenschau hat der Arzt gemäß landesrechtlicher Bestimmungen die Todesbescheinigung vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Der Formularsatz besteht im Allgemeinen aus einem offenen (nicht vertraulichen) Teil mit Daten für ordnungsbehördliche Verwaltungszwecke und einem vertraulichen Teil mit medizinischen Angaben zur Todesursache. Die Todesbescheinigung darf der Arzt nur im Ergebnis der von ihm selbst vorgenommenen Leichenschau ausstellen.

Mit der Weitergabe der Todesbescheinigung ist für den Arzt die Leichenschau beendet. Hat er einen natürlichen Tod eingetragen, darf der dafür vorgesehene Teil an eine Person übergeben werden, die für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.7 Meldepflichten

4.7 Meldepflichten

In fast allen Bundesländern besteht die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei, wenn der Leichenschauarzt Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod festgestellt hat oder die Todesart ungeklärt ist. Eine Meldepflicht ergibt sich auch beim Auffinden eines unbekannten Toten. Bei derartigen Untersuchungsbefunden ist die Todesbescheinigung an die Polizei weiterzuleiten. So werden durch die ärztliche Leichenschau die Voraussetzungen für ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO geschaffen.

Bei bestimmten Infektionskrankheiten besteht gemäß Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt.

Für den seltenen Fall, dass sich bei der Leichenschau der Verdacht auf eine bis dahin nicht bekannte Berufskrankheit ergibt, ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erforderlich.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 5. Kriminalistische Leichenuntersuchung

5. Kriminalistische Leichenuntersuchung

Eine gerichtliche Leichenschau gemäß § 87 I StPO ist die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche, die in der Regel vom Staatsanwalt oder auf dessen Antrag gemäß § 162 StPO vom Richter vorgenommen wird. Die Besichtigung des Leichnams sollte möglichst am Tat- oder Fundort durchgeführt werden (Nr. 33 I RiStBV). Die gerichtliche Leichenschau ersetzt nicht die ärztliche Leichenschau nach den landesrechtlichen Bestimmungen, die in jedem Fall erfolgen muss. Dadurch ist gesichert, dass jeder Verstorbene von einem Arzt untersucht wird.

In der Praxis muss der Ermittlungsbeamte regelmäßig eine Leichenschau am Fundort vornehmen. Vom Beamten wird keine medizinische, sondern eine kriminalistische Untersuchung der Leiche erwartet. Die Spezifik dieser Aufgabe liegt darin, die äußeren Leichenbefunde vollständig zu erfassen und darüber hinaus hinsichtlich ihrer Verursachung kriminalistisch zu bewerten. Auch wenn der Ermittlungsbeamte über Grundkenntnisse der Rechtsmedizin verfügt, sollte er nicht darauf verzichten, bei offensichtlichen Kapitalverbrechen und bei dubiosen Todesfällen so früh wie möglich einen Rechtsmediziner hinzuzuziehen.

Für die kriminalistische Leichenuntersuchung hat sich das Vorgehen nach einem Handlungsschema bewährt. Empfehlenswert ist das von Naeve (1978) angegebene Schema einer Leichenschau.

Handlungsschema für eine kriminalistische Leichenuntersuchung [1]


1. Zeitpunkt des Beginns der Leichenschau (Datum, Uhrzeit).
2. Beschreibung der Leichenumgebung. Örtlichkeit: geschlossener Raum (Fenster geschlossen oder geöffnet), im Freien. Abdeckung der Leiche. Untergrund: trocken, nass, moorig u. a. Raum- bzw. Außentemperatur. Witterungsverhältnisse. Hinweise auf Einnahme von alkoholischen Getränken oder Medikamenten (Flaschen, Gläser, Verpackungsmaterial). Hinweise auf Erkrankungen (Arztbriefe, Rezeptformulare, Medikamente).
3. Beschreibung der Bekleidung: Kleidung geordnet oder ungeordnet? Knöpfe oder Reißverschlüsse geöffnet oder geschlossen? Knöpfe ausgerissen? Art der Ober- und Unterbekleidung, Schuhe. Beschädigungen und Verschmutzungen der Bekleidung einschließlich der Schuhe, Schleifspuren an den Schuhen. Taschenzustand und -inhalt. Uhren, Schmuck. Was wird ausgezogen? Was wird aufgeschnitten? Welche Beschädigungen oder Verschmutzungen entstehen beim Auskleiden der Leiche?
4. Lage der Leiche (Rückenlage, Bauchlage, Seitenlage, Arme oder Beine angewinkelt, Kopf nach rechts oder nach links gedreht). Geschlecht, Lebensalter (ggf. Schätzung), Körpergröße, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand. Körperanhaftungen (Blut, Kot, Eiter, Sperma, Schmutz – Lokalisation der Körperanhaftungen, ggf. unter Beschreibung des Verlaufs von sog. Rinnspuren – z. B. Blutrinnspuren).
5. Die Zeichen des Todes: Erkaltung (ggf. Temperaturmessung im After), Totenflecke (Lokalisation, Farbe, Wegdrückbarkeit, Intensität, Aussparung der Totenflecke an den Aufliegestellen oder im Bereich von Hautfalten oder eng anliegender Kleidung). Totenstarre (es werden sämtliche großen und kleinen Gelenke einschließlich Kiefergelenke untersucht). Hautvertrocknungen (Lippen, Genitale). Fäulnis: Grünfäulnis der Bauchhaut, Ablösung der Oberhaut, mit Flüssigkeit gefüllte blasige Abhebungen der Oberhaut, Fäulnisdunsung des Gesichts, Fäulnisgasblähung des Bauches und des Hodensackes. Durchgetretene Blutaderzeichnung (netzartige dunkelgrüne bis schwarze Verfärbung der Haut über den Blutadern), Fäulnisflüssigkeit im Mund und in den Naseneingängen. Ausziehbarkeit der Haare. Ablösbarkeit der Fingernägel. Vertrocknungserscheinungen (Fingerkuppen, Nasenspitze). Mumifizierung. Fettwachsbildung. Skelettierung. Fliegeneier, Maden (Länge), Puppen, Puppenhüllen. Waschhautbildung an Händen und Füßen. Ablösbarkeit der Waschhaut.
6. Etwa vorhandene krankhafte Veränderungen oder Abnormitäten (bei kriminalpolizeilicher Leichenschau keine medizinischen Diagnosen – nur Beschaffenheit und Lokalisation der von außen erkennbaren Veränderungen). • Narben. Hautveränderungen: warzenähnlich, borkenbelegt, flächenhaft oder fleckig, kleinfleckig, großfleckig, ungleichmäßig oder streifig. • Rötungen der Haut mit oder ohne Vertrocknung. • Braunfärbung der Haut (sog. Braunpigmentation), Farbe eventueller warzenähnlicher Hautveränderungen (d. h. Pigmentierung der Warzen – braun, schwarz). Hautgeschwüre (flach, tief, Rand wie ausgestanzt). Eiterbelag der Geschwüre. • Injektionsstiche (Lokalisation, Zahl, Hautunterblutungen in Umgebung der Injektionsstiche. Farbe der Hautunterblutungen in Umgebung der Injektionsstiche. Narben nach Injektionsstichen). • Tätowierungen (Lokalisation, Motivdarstellung, einfarbig-blau, mehrfarbig). • Überzahl oder Mangel an Gliedmaßen (z. B. Zehen oder Finger), Gelenkveränderungen (Knie, Ellenbogen, Finger: Verdickungen, Schwellungen). • Schwellungen im Bereich der Fußknöchel und der Unterschenkel (nach kräftigem Fingerdruck: Dellenbildung = Oedem, d. h. vermehrte Flüssigkeitsansammlung im Gewebe, z. B. bei chronischer Herz-Kreislauf-Schwäche). • Beschaffenheit der Haare – Kopf, Bart – Farbe, Länge, Schnitt, Tönung oder Färbung. Augenbrauen, Scham- und Achselbehaarung. • Farbe der Augen (zu beachten bei Fäulnisleichen, besonders bei Wasserleichen im Zustand der Fäulnis: natürliche Augenfarbe nicht mehr feststellbar, infolge Fäulnis stets eine braune „Augenfarbe“). • Gebiss: Beschaffenheit der Zähne, Zahnersatz, Zahnlücken. Ggf. Zahnarzt mit eingehender Beschreibung der Beschaffenheit der Zähne beauftragen. • Art der zahnärztlichen Arbeiten: Amalgamfüllungen, Porzellanfüllungen, Zementfüllungen. Lokalisation der Füllungen. Zahnkronen, Zahnplatten, Zahnersatz. Bei unbekannten Personen besonders eingehende Beschreibung (ggf. Fotografie) der besonderen Merkmale: Narben, Tätowierungen, Gebissbeschaffenheit.
7. Untersuchung von Kopf, Hals, Brustkorb, Bauchregion, Rückenfläche, After, äußeren Geschlechtsteilen, Armen, Beinen. Die Untersuchung dieser Körperregionen erfolgt vornehmlich zur Feststellung bzw. zum Ausschluss von Merkmalen äußerer Gewalteinwirkung. • Kopf: Dunsung des Gesichts und bläuliche Verfärbung der Gesichtshaut. • Kopfschwartenschwellungen oder -verletzungen. Beim Abtasten des Schädels abnorme Knochenbeweglichkeit. Schwellungen im Gesicht. Blutungen und Schleimhauteinreißungen an den Lippen (auch Lippeninnenfläche betrachten). • Schwellungen und Unterblutungen der Augenlider (Brillenhämatom). • Augenlider geschlossen oder geöffnet? Weite der Öffnung der Augenlider. • Blutungen in der Augenbindehaut – punktförmige Blutungen, flächenhafte Blutungen. • Augenfarbe. Weite der Sehlöcher (Pupillen), unterschiedliche Weite der Pupillen oder gleich weite Pupillen. Pupillen rund oder entrundet. • Fremdinhalt in den Nasenöffnungen: Blut, Schleim, Mageninhalt. Abrinnspuren – Verlaufsrichtungen der Abrinnspuren. • Schaumpilz vor der Nase (weiß, rötlich-bluthaltig). Abnorme Beweglichkeit des Nasenskeletts beim Abtasten. Schwellung der Nase. • Unterblutungen oder Verletzungen der Ohrmuscheln, Schwellungen. • Fremdinhalt in den Gehörgängen (ausgetretenes Blut oder eingeflossenes Blut), Abrinnspur aus den Gehörgängen – Verlaufsrichtung der Rinnspuren. • Mund geschlossen oder geöffnet. Zunge zwischen den Zahnreihen oder Zunge weit vorgestreckt. Zungenspitze angetrocknet. Flüssigkeitsspiegel in der Mundhöhle. Blut in der Mundhöhle und im Mundvorraum. Schaumpilz vor dem Mund (weiß, bluthaltig rötlich, feinblasig, grobblasig). Abrinnspuren aus dem Mund – Verlaufsrichtung der Rinnspuren. • Auffällige Geruchswahrnehmung bei Druck auf den Brustkorb. • Hals: Hautverletzungen, Hautunterblutungen, Hautkratzer. Strangwerkzeug am Hals. Strangmarke am Hals (Beschaffenheit und Lokalisation: oberflächlich, tief, breit oder schmal, braun-vertrocknet. Doppelte Strangmarke. Verlaufsrichtung der Strangmarke, ggf. Knotenabdruck). Blutungen innerhalb oder in der Umgebung der Strangmarke. Kleine, mit Flüssigkeit gefüllte Hautblasen in der Umgebung der Strangmarke. • Abnorme Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Beurteilung nicht immer sicher möglich). • Rumpf und Extremitäten: Hautunterblutungen, Hautvertrocknungen, Hautverletzungen (Beschaffenheit, Größe und Lokalisation der Verletzungen). Abnorme Beweglichkeit des Brustkorbskeletts. Abnorme Beweglichkeit des knöchernen Beckenringes. • Abnorme Beweglichkeit der Extremitäten (Knochenbrüche?). Regelwidrige Lage der Beine (nach innen oder nach außen gedreht). • Sorgfältige Betrachtung der Hände, ganz besonders der Handinnenflächen (Abwehrverletzungen, Strommarken – ggf. Lupenbetrachtung). Narben an der Innenfläche der Handgelenke („Pulsaderschnitte“). • Besondere Berufsmerkmale an den Händen. Schwielenbildungen. Beschaffenheit der Fingernägel (frische Abbrüche oder Einrisse). Auffällige Anhaftungen unter den Fingernägeln. • Untersuchung der Fußsohlen (Strommarken). • Schleifspuren am Rücken oder an den Fersen. Verlaufsrichtung der Schleifspuren. • Achten auf Injektionsstiche an für Injektionen ungewöhnlichen Stellen. • After und Genitale: Blutungen aus dem After oder aus dem Genitale. Äußerlich erkennbare Verletzungen. Kot in der Umgebung des Afters. Welche Spuren im Einzelnen an der Leiche und in deren Umgebung zu erwarten sind, hängt hauptsächlich von der Art der äußeren Gewalteinwirkung ab. Dennoch gibt es eine Reihe allgemeingültiger Anhaltspunkte, die eine Differenzierung zwischen einem Tod durch eigene oder fremde Hand zulassen. Im Allgemeinen weisen folgende Feststellungen auf einen Suizid hin: • Türen und Fenster von innen verschlossen und unbeschädigt, • geordneter Leichenfundort, • pedantisches Zurechtlegen von Urkunden für den Sterbefall, insbesondere Testament und Bestattungsvertrag, • Abschiedsbriefe (Schrifturheberschaft!) oder andere Schriftstücke, heute auch elektronische Aufzeichnungen (z. B. Fax, E-Mail, SMS), • Kombination von mehreren Suizidmethoden, • Mitnahme anderer Personen in den Tod, • vorangegangene Suizidversuche oder früher geäußerte Selbsttötungsabsichten, • Vorbereitungshandlungen, wie Schenkungen, Abschiedsbesuche und Beschaffung des Suizidmittels (z. B. Gift, Schusswaffe), • Persönlichkeit, Lebensumstände und gegebenenfalls Krankengeschichte (z. B. Depression, Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, Krebserkrankung) mit Hinweisen auf ein mögliches Suizidmotiv. Auch wenn der Täter einen Verschleierungsversuch unternommen hat, kann der Tat-/Fundort einige der wesentlichen Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung bieten: • Beschädigungen an Türen oder an Fenstern als Hinweis auf gewaltsames Eindringen, • offensichtliche Unordnung, wie umgestürzte Einrichtungsstücke, herausgerissene Schubladen, durchwühlte Schränke und Behältnisse oder auf dem Fußboden verstreut liegende Gegenstände, • Spuren eines Kampfes, insbesondere Blutspuren, • Fundsituation der Leiche, wie in Teppich eingerollt, in Plastiksack verpackt, im Bettkasten oder in einem Gewässer, • Auffindung zerstückelter Leichen und von Leichenteilen, • Lage des Körpers und Stellung der Gliedmaßen (sog. Lustmordstellung), • Schleifspuren und bei Fundorten im Freien widersprüchliche Reifen- oder Schuhspuren, • Hinweise auf mitgenommene, meist wertvolle Gegenstände. Um die Todesursache zuverlässig festzustellen, ist eine Leichenöffnung (= innere Leichenschau, Obduktion, Sektion, Autopsie) erforderlich. Nach wie vor gilt, dass eine Leichenöffnung die einzig sichere, wichtigste und auch billigste Methode zur Aufklärung unklarer Todesfälle ist.

Anmerkungen

[1]

Naeve, W. (1978): Gerichtliche Medizin für Polizeibeamte. Heidelberg: Kriminalistik, S. 18-22.

II. Tod und Leichenuntersuchung › 6. Gerichtliche Leichenöffnung

6. Gerichtliche Leichenöffnung

Die gerichtliche Leichenöffnung nach § 87 II StPO erfordert grundsätzlich eine richterliche Anordnung (§ 87 IV StPO), die – außer im Fall des § 165 StPO – nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf. Wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde, beispielsweise wegen des Zustandes der Leiche oder der Notwendigkeit sofortiger Aufklärung der Todesursache, ist die Staatsanwaltschaft zur Anordnung befugt, nicht aber deren Ermittlungspersonen. Es liegt im Ermessen des Staatsanwalts, ob er sich mit einer Leichenschau begnügt und die beschlagnahmte Leiche zur Bestattung freigibt, oder ob er eine Leichenöffnung beantragt. Kann durch die Leichenschau und erste Ermittlungen ein fremdes Verschulden ausgeschlossen werden, muss nicht in jedem Fall des § 159 StPO eine Leichenöffnung erfolgen.

In keiner Vorschrift ist geregelt, bei welchen Sterbefällen eine Leichenöffnung durchgeführt werden soll oder muss. Lediglich eine allgemein gehaltene Entscheidungsgrundlage findet sich in Nr. 33 II RiStBV: „Lässt sich auch bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausschließen oder ist damit zu rechnen, dass die Feststellungen später angezweifelt werden, so veranlasst der Staatsanwalt grundsätzlich die Leichenöffnung. Dies gilt namentlich bei Sterbefällen von Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befunden haben.“

Die gerichtliche Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen, von denen einer über eine rechtsmedizinische Qualifikation verfügen muss. Der Erste Obduzent, der die größere Sachkunde und Erfahrung besitzt, wird bei der Leichenöffnung vom Zweiten Obduzenten unterstützt.

Der § 87 II StPO räumt der Staatsanwaltschaft eine Teilnahmebefugnis bei der Leichenöffnung ein. Unter Nr. 33 IV RiStBV heißt es: „Der Staatsanwalt nimmt an der Leichenöffnung nur teil, wenn er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer umfassenden Sachaufklärung für geboten erachtet. Eine Teilnahme des Staatsanwalts wird in der Regel in Betracht kommen in Kapitalsachen, nach tödlichen Unfällen zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens, bei Todesfällen durch Schusswaffengebrauch im Dienst, bei Todesfällen im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen oder in Verfahren, die ärztliche Behandlungsfehler zum Gegenstand haben.“

Nimmt der Staatsanwalt an der Leichenöffnung teil, muss er während des ganzen Vorgangs anwesend sein und die Untersuchung leiten. Er hat, soweit ihm das als Laie möglich ist, zu prüfen, ob die von den Sachverständigen festgestellten Befundtatsachen mit seinen Beobachtungen übereinstimmen. Ebenso obliegt es dem Staatsanwalt, beweissichernde Maßnahmen zu veranlassen (Nr. 35 RiStBV). Er kann auch weitere Sachverständige hinzuziehen, beispielsweise beim Verdacht eines Stromtodes einen Sachverständigen für Elektrotechnik (Nr. 36 II RiStBV).

Die Anwesenheit von Ermittlungsbeamten bei der Leichenöffnung kann zweckmäßig, oft sogar notwendig sein.

Nach § 87 III StPO ist zur Besichtigung oder Öffnung einer beerdigten Leiche ihre Ausgrabung (Exhumierung, Enterdigung) statthaft. Angeordnet werden muss die Exhumierung von dem mit der Sache befassten oder nach § 162 StPO zuständigen Richter. Der Staatsanwalt ist zur Anordnung befugt, wenn durch eine Verzögerung der Untersuchungserfolg gefährdet würde. Zur Exhumierung heißt es unter Nr. 34 RiStBV: „Bei der Ausgrabung einer Leiche sollte einer der Obduzenten anwesend sein. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist das Mittelstück der Bodenfläche des Sarges herauszunehmen und aufzubewahren; von dem Erdboden, auf dem der Sarg stand, und von dem gewachsenen Boden der Seitenwände des Grabes sind zur chemischen Untersuchung und zum Vergleich Proben zu entnehmen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, zur Ausgrabung und zur Sektion der Leiche den chemischen Sachverständigen eines Untersuchungsinstitutes beizuziehen, damit er die Aufnahme von Erde, Sargschmuck, Sargteilen, Kleiderstücken und Leichenteilen selbst vornehmen kann.“

Die Strafprozessordnung enthält keinerlei Bestimmungen über die Voraussetzungen sowie über die Art und Weise einer Leichenausgrabung. Daher wurden von den einzelnen Bundesländern in Gesetzen und Verordnungen über das Leichenwesen einige Vorschriften für die Exhumierung aufgenommen. Die landesrechtlichen Regelungen richten sich vorrangig auf gesundheitspolizeiliche Erfordernisse und können auf strafprozessual begründete Exhumierungen nicht angewandt werden. Insbesondere darf die Ausführung der gerichtlichen Anordnung niemals von der Zustimmung einer Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden.

Vorwiegend wird eine Leiche exhumiert, wenn sich nach der Beerdigung Zweifel ergeben, dass der Tod aus natürlicher Ursache eingetreten ist. Diese Zweifel können entweder durch Gerüchte oder durch eine förmliche Anzeige entstehen. Damit ergibt sich nachträglich eine Leichensache gemäß § 159 I StPO. Ebenso ist es möglich, dass später geführte Ermittlungen Anhaltspunkte für ein Verschulden Dritter erbringen oder ein Geständnis des Täters eine Exhumierung notwendig macht. Schließlich können Zweifel an der Identität des Bestatteten zu einer Exhumierung führen, sodass daraus gleichfalls eine Leichensache nach § 159 I StPO wird.

Die Benachrichtigung von Angehörigen des Toten ist zulässig, hat aber zu unterbleiben, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde.

In § 88 StPO wird gefordert, die Identifizierung eines Toten möglichst vor der Leichenöffnung vorzunehmen. Die Feststellung der Identität ist aber auch erforderlich, wenn keine Leichenöffnung stattfindet. Selbstverständlich sollten unbekannte Tote stets obduziert werden (Näheres siehe Kapitel X, Nummer 1.1).

Der § 89 StPO regelt den Umfang der Leichenöffnung. Soweit der Zustand der Leiche es gestattet, müssen bei der Obduktion die Kopf-, Brust- und Bauchhöhle geöffnet werden. Die Öffnung aller drei großen Körperhöhlen hat selbst dann zu erfolgen, wenn nach Öffnung einer Höhle die Todesursache erkennbar ist. Zu einer ordnungsgemäßen Obduktion gehört auch die sorgfältige äußere Untersuchung des Leichnams mit Feststellung der sicheren Zeichen des Todes. Äußere und innere Leichenschau sind unverzichtbar, da die gerichtliche Leichenöffnung nicht nur der Feststellung der Todesursache dient, sondern bei der gutachtlichen Würdigung des Todesfalles alle Verletzungen und vorbestehenden krankhaften Organveränderungen berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund ist aus rechtsmedizinischer Sicht eine Teilsektion abzulehnen.

Für die Durchführung der gerichtsärztlichen Leichenöffnung gibt es keine allgemein verbindliche Technik. Dennoch hat sich ein bestimmtes Grundschema bewährt, das je nach Sachlage um spezielle Sektionstechniken ergänzt wird. So erfolgt beispielsweise bei Todesfällen durch Strangulation die Sektion der Halsregion in sog. künstlicher Blutleere. Durch ein entsprechendes Vorgehen bei der Öffnung der Körperhöhlen werden zunächst die Blutgefäße des Halses entleert, bevor man mit der schichtweisen Präparation der Halsweichteile beginnt. Es muss durch die praktizierte Sektionsmethode stets gewährleistet sein, dass kein Befund übersehen oder gar zerstört wird.

Zur Vorgehensweise bei der Sektion und für die Protokollierung der erhobenen Befunde hat die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin umfangreiche Leitlinien unter dem Titel „Die rechtsmedizinische Leichenöffnung“ ausgearbeitet.[1]

Selbstverständlich ist während der Leichenöffnung von allen Beteiligten und anderen Anwesenden die gebotene Ehrfurcht vor dem Toten zu wahren. Das bedeutet auch, den obduzierten Leichnam sorgfältig wieder herzurichten. Die Belange der Pietät gelten gleichermaßen für Transport und Lagerung des Verstorbenen.

Gelegentlich wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Leichenöffnung einer bereits andernorts obduzierten Leiche angeordnet. Eine solche Nachsektion soll die formalen Erfordernisse der Strafprozessordnung erfüllen. Trotz ihres oft verminderten Aussagewertes kann die Nachsektion zusammen mit den Ergebnissen der zuerst vorgenommenen Obduktion zu einer verfahrensgerechten Einführung der Befunde führen.

Für die beiden Spezialfälle der Leichenöffnung von Neugeborenen (§ 90 StPO) sowie bei Verdacht einer Vergiftung (§ 91 StPO) sind in der Strafprozessordnung selbstständige, von § 87 II StPO abgetrennte Regelungen enthalten.

Im Anschluss an die gerichtliche Leichenöffnung erteilt oder besorgt der Staatsanwalt die schriftliche Genehmigung zur Bestattung (§ 159 II StPO). Spätestens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung hat der Staatsanwalt regelmäßig dafür zu sorgen, dass ein Totensorgeberechtigter auf die Möglichkeit einer Nachbestattung entnommener Körpermaterialien hingewiesen wird (Nr. 35 III RiStBV).

Die rechtsmedizinischen Obduktionsprotokolle weichen kaum voneinander ab und sind an folgender Gliederung orientiert:


A. Äußere Besichtigung Geschlecht, Alter, Größe, Gewicht und Körperbau Bekleidung Sichere Zeichen des Todes Kopf Hals Brust Bauch Äußere Geschlechtsorgane Obere und untere Gliedmaßen Rücken und After
B. Innere Besichtigung (Beschreibung der Körperhöhlen und der einzelnen Organe nach Farbe, Größe, Gewicht, Gestalt, Konsistenz und Blutgehalt sowie Feststellung von krankhaften Veränderungen und von Verletzungen) Kopfhöhle Hals Brusthöhle Bauchhöhle Skelettsystem
C. Vorläufiges Gutachten I. Sektionsergebnis (zusammengefasste Obduktionsbefunde) II. Todesursache III. Beurteilung der Todesart IV. Vorgeschichte (meist aus der Akte; bei Kapitalsachen eigene Wahrnehmungen des Obduzenten vom Tat- oder Fundort und mündlich mitgeteilte, erste Ermittlungsergebnisse) V. Gutachtliche Beurteilung des Todesfalles (insbesondere zur Fremdeinwirkung, zum Geschehensablauf bzw. Tathergang, zur Todeszeit und zum Kausalzusammenhang) VI. Asservate VII. Hinweise auf mögliche Zusatzuntersuchungen (histologische, toxikologisch-chemische, bakteriologische, virologische, spurenkundliche Untersuchungen) VIII. Vorbehalt (Da das Vorläufige Gutachten nur den ersten Eindruck der Obduzenten wiedergeben kann, erfolgt der Hinweis auf ein endgültiges Gutachten nach Abschluss der Zusatzuntersuchungen und der Ermittlungen.)

Unmittelbar nach der Leichenöffnung erläutern die Obduzenten den anwesenden Vertretern der Ermittlungsbehörde das Obduktionsergebnis. Dabei werden die Obduktionsbefunde und die Todesursache in Verbindung mit den ersten Ermittlungsergebnissen erörtert und gegebenenfalls weitere Ermittlungen angeregt.

Als Anlage werden den Obduktionsprotokollen Skizzen beigefügt, aus denen beispielsweise die Lokalisation der Verletzungen, der Verlauf von Stich- oder Schusskanälen und Knochenbruchlinien ersichtlich sind. Weiterhin dienen Lichtbildtafeln der Dokumentation wesentlicher Obduktionsbefunde.

Nicht immer gelingt es, bei der Leichenöffnung aus den Organveränderungen die Todesursache abzuleiten. In solchen Fällen werden Zusatzuntersuchungen vorgenommen, die eine gewisse Zeit erfordern. Häufig sind das toxikologisch-chemische Analysen und mikroskopische Gewebeuntersuchungen (= histologische Untersuchungen). Bei histologischen Untersuchungen werden von asservierten Gewebeproben nach einer Vorbehandlung ganz dünne Schnittpräparate angefertigt, gefärbt und unter dem Mikroskop betrachtet. Wenn die Ergebnisse aller Zusatzuntersuchungen vorliegen, wird eine Stellungnahme zur Todesursache nachgereicht.

Das rechtsmedizinische Gutachten kann gemäß § 256 I StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden und geht als Urkundenbeweis (§ 249 StPO) in das Verfahren ein. Deshalb muss es allgemeinverständlich formuliert sein. Dazu gehört, dass medizinische Fachausdrücke ins Deutsche übertragen und erläutert werden.

Nachfolgend sind wesentliche Aufgaben und Ziele der gerichtlichen Leichenöffnung zusammengefasst:


• Sicherung von Spuren an der Bekleidung und am Körper der Leiche,
• Entnahme von Körperflüssigkeiten und Organproben,
• Sicherstellung von Sachbeweisen aus dem Körperinneren (Projektile, Werkzeugspuren an Knochen),
• Erfassung äußerer und innerer Identitätsmerkmale,
• Hinweise zur Todeszeitschätzung,
• Feststellung von Todesursache und Todesart, häufig verbunden mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einer Körperschädigung und dem Tod,
• Fotodokumentation bzw. Videoaufzeichnung äußerer und innerer Befunde je nach Erforderlichkeit,
• Tat- oder Unfallrekonstruktion,
• Beurteilung einer Überlebenszeit,
• Einschätzung einer Handlungsfähigkeit nach der Gewalteinwirkung,
• Anregungen für die wissenschaftliche Untersuchung kriminalistisch und rechtsmedizinisch bedeutsamer Fragen.

Obwohl an der Notwendigkeit von Leichenöffnungen kein Zweifel besteht, gibt es in Deutschland seit Jahren eine gleichbleibend niedrige Rate rechtsmedizinischer Obduktionen. Nur 2 % aller Verstorbenen werden gerichtlich seziert. Dabei sind erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern festzustellen, die sich um den Faktor fünf bewegen.

Neben der gerichtlichen Leichenöffnung gibt es weitere Möglichkeiten der Obduktion. Das sind:


• Sektion bei Seuchenverdacht (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 = Infektionsschutzgesetz),
• klinische Sektion (Leichenöffnung im Institut für Pathologie von Kliniken zur Qualitätskontrolle und für wissenschaftliche Zwecke),
• anatomische Sektion (Leichenöffnung in einem Anatomischen Institut zum Zweck der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers),
• Sektion im Auftrag von Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), gesetzlichen und privaten Versicherungen sowie Versorgungsämtern,
• Sektion im Auftrag von Angehörigen (Privatsektion zur Feststellung der Todesursache),
• außergerichtliche Obduktion (Landesrecht in einigen Bundesländern).

Unabhängig vom Rechtsstatus der Leiche genießen Ansehen und Würde eines Verstorbenen rechtlichen Schutz. Durch § 189 StGB wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Strafe gestellt. Die Vorschrift schützt das Pietätsempfinden der Angehörigen und die nach dem Tod fortbestehende Menschenwürde. Geschütztes Rechtsgut bleibt auch über den Tod hinaus der persönliche Lebens- und Geheimbereich (§ 203 StGB). Die Störung der Totenruhe ist gemäß § 168 StGB gesetzwidrig. Danach wird bestraft, „wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt […]. Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.“ Auch bestimmte Rechte und Willenserklärungen des Verstorbenen (z. B. Urheber- und Erbrechte) gelten nach dem Tod weiter.

Anmerkungen

[1]

AWMF-Leitlinien-Register, Nr. 054/001.

III. Vitale Reaktionen

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vitalreaktionen

2. Örtliche Vitalreaktionen

3. Wundaltersschätzung

Bei allen Wunden oder anderweitigen Körperschädigungen ist die Frage zu entscheiden, ob die Verletzung zu Lebzeiten (vital), während des Sterbens (agonal) oder nach Eintritt des Todes (postmortal) entstanden ist. Diese Fragestellung hat eine außerordentliche kriminalistische Bedeutung für die Sachverhaltsaufklärung und muss bei jeder Leichenuntersuchung beantwortet werden. Es handelt sich dabei um eine ganz spezifische Aufgabe des Rechtsmediziners.

Wird beispielsweise auf der Straße eine Leiche mit Spuren des Überrollens gefunden, so kann das Hinwegrollen eines Fahrzeugs über den Körper durchaus zum Tod geführt haben. Andererseits ist es auch möglich, dass ein natürlicher Tod, etwa ein Herzinfarkt, mit zufälligem, nachfolgendem Überrollen oder ein nichtnatürlicher Tod durch Erwürgen mit nachträglichem Überrollenlassen der Leiche zur Verschleierung des Tötungsdelikts vorliegt. In diesen Fällen fehlen die Zeichen eines zu Lebzeiten erfolgten Überrollens.

Mit dem Terminus vitale Reaktionen werden alle gestaltlich fassbaren Zustandsänderungen und Vorgänge des Organismus und einzelner Gewebe bezeichnet, die als Folgen aktiv biologischer, nur zu Lebzeiten möglicher Reaktionen auf einen Reiz oder eine Schädigung des Körpers entstehen. So wie eine Einwirkung auf den Organismus sowohl örtliche als auch allgemeine Folgen haben kann, ist bei den vitalen Erscheinungen zwischen örtlichen und allgemeinen Reaktionen zu unterscheiden.

Die allgemeinen vitalen Reaktionen stellen eine Antwort der großen Funktionssysteme des Körpers, wie Kreislauf, Atmung und Zentralnervensystem, auf das schädigende Ereignis dar, sind also an das Funktionieren dieser Systeme gebunden. Je länger die Zeitspanne zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Todeseintritt ist, desto stärker ausgeprägt sind die vitalen Reaktionen des Organismus. Zu den allgemeinen Vitalreaktionen zählen:


• Ausblutung,
• Embolie,
• Aspiration,
• Verschlucken,
• Schockfolgen.

Örtliche vitale Reaktionen sind Zustandsänderungen der unmittelbar geschädigten Gewebe. Als praktisch bedeutsame, lokale Vitalreaktionen entstehen:


• Blutunterlaufung,
• Entzündung,
• Wundheilung,
• Thrombose.

Unberücksichtigt bleiben zunächst solche örtlichen vitalen Erscheinungen, die als spezifische Reaktionen auf bestimmte Reize auftreten, wie Stauungsblutungen bei Strangulation, Schaumpilz bei Ertrinken, Strommarken, Brandblasen, Frostbeulen oder Verätzungsspuren. Ihr Zustandekommen wird bei den jeweiligen Todesursachen erläutert.

III. Vitale Reaktionen › 1. Allgemeine Vitalreaktionen

1. Allgemeine Vitalreaktionen

Eine Blutung kann nur auftreten, solange der Kreislauf funktioniert. Tödliche Blutverluste sind durch äußere oder innere Verblutung möglich. Blutungen nach außen stammen entweder aus Hautwunden oder aus Körperöffnungen (Nase, Mund, Ohren, Mastdarm, Scheide). Innere Blutungen können zu Blutansammlungen in Körperhöhlen (Kopf-, Brust- und Bauchhöhle) oder in Geweben (Muskulatur, Unterhautfettgewebe) führen. Eine Gewebseinblutung muss äußerlich nicht sichtbar sein, und die Haut darüber kann unverletzt erscheinen. Die Blutansammlung wird erst nach dem Aufschneiden der Haut und Weichteile erkennbar.

Lebensbedrohlich wird ein akuter Blutverlust dann, wenn mehr als ein Drittel der Gesamtblutmenge aus dem Blutgefäßsystem ausgetreten ist. Das entspricht beim Erwachsenen einem Blutverlust von 1,5 bis 2 Litern. Bedeutsam für eine Verblutung ist nicht allein die Menge, sondern auch die Schnelligkeit des Ausblutens. Daraus ergibt sich, dass Todesfälle durch reines Verbluten meist infolge einer Verletzung großer Schlagadern (Arterien) auftreten, die wesentlich schneller bluten als Blutadern (Venen) gleichen Kalibers.

Die Blutung aus einer größeren Schlagader führt zur Entstehung von Spritzspuren. Bei Durchtrennung einer Halsschlagader kann das Blut bis zu einem halben Meter weit spritzen. Dagegen führt die Verletzung einer Blutader am Hals nicht zu Spritzspuren, aber zu einem erheblichen Blutverlust. Selbst Blutungen aus Krampfadern können tödlich enden.

Blutet es nach innen, kommt es je nach Lokalisation zur Beeinträchtigung der Organfunktion. So verursacht die Blutung in die Schädelhöhle einen Druck auf das Gehirn oder die Blutung in den Herzbeutel eine Behinderung der Herztätigkeit (Herzbeuteltamponade). Deshalb ist in solchen Fällen bereits ein vergleichsweise geringer Blutverlust tödlich.

Die Ausblutung ist stets eine aktive Kreislaufleistung, die nicht nur eine Blutung aus der Wunde oder aus dem Krankheitsherd bewirkt, sondern vielmehr zu einer allgemeinen Blutarmut des gesamten Körpers führt. Äußerlich fällt eine starke Blässe von Haut und Schleimhäuten auf. Die Totenflecke sind nur spärlich ausgeprägt oder fehlen. Die Blutarmut zeigt sich an den inneren Organen mit dem Hervortreten ihrer Eigenfarbe. Besonders auffällig ist die schlaffe, blutarme Milz. Unter der Herzinnenhaut finden sich regelmäßig kleinfleckige oder streifige Blutungen.

Die Feststellung eines erheblichen Blutverlustes bei deutlicher Blässe innerer Organe lässt immer auf ein vitales Geschehen schließen.

Der Verdacht auf einen Verblutungstod ergibt sich bei der Leichenschau aus dem Vorhandensein von Blutspuren und entsprechenden Verletzungen sowie durch spärliche oder fehlende Totenflecke. Lässt sich bei spärlichen oder fehlenden Totenflecken nach mehrstündiger Leichenliegezeit äußerlich keine Blutungsquelle feststellen, muss an ein Verbluten in das Körperinnere gedacht werden. Die Bestätigung der Verdachtsdiagnose erfolgt durch die Leichenöffnung.

Beim Verbluten stellt der Sauerstoffmangel die letztendliche Todesursache dar. Infolge des Blutverlustes reicht die Transportkapazität der im Organismus verbliebenen roten Blutkörperchen nicht mehr aus, um die Organe ausreichend mit Sauerstoff zu versorgen.

Ebenfalls an die Kreislauftätigkeit gebundene Vitalreaktionen sind die Embolien. Darunter versteht man eine Verschleppung von Gebilden oder Substanzen, die nicht in der Blutflüssigkeit löslich sind, durch den Blutstrom mit Verstopfung von Blutgefäßen.

Am häufigsten ist die Thromboembolie. Als Thrombose wird die Entstehung von Blutgerinnseln in der Blutbahn zu Lebzeiten bezeichnet. Solche Gerinnsel bilden sich häufig in den Ober- und Unterschenkelvenen und behindern dort den Blutabfluss. Diese Beinvenenthrombose ist deshalb gefährlich, weil sich daraus Blutgerinnsel lösen können und dann über den Kreislauf in das Lungengefäßsystem eingeschwemmt werden (Lungenembolie). Dort kommt es zu einer Verstopfung von Lungenschlagadern, die infolge der Herzbelastung zum Tod führen kann. Der Nachweis einer Lungenembolie gelingt entweder sogleich bei der Leichenöffnung oder durch nachfolgende mikroskopische Untersuchung der Lungen.

Eine der Hauptursachen für die Thrombose ist die verstärkte Gerinnungstendenz des Blutes nach Verletzungen (z. B. nach Knochenbrüchen oder Weichteilverletzungen) und nach operativen Eingriffen. Ebenso können verletzungsbedingte Schäden der inneren Venenwand eine Thrombose begünstigen oder sogar auslösen. Auch die Verlangsamung des Blutflusses bei Ruhigstellung eines Beines im Gipsverband oder bei Bettlägerigkeit führt zur Thromboseneigung. Die akute Lungenembolie ist eine gefürchtete, oft tödlich verlaufende Spätkomplikation von Verletzungen durch Sturz oder Verkehrsunfall. Derartige Todesfälle berühren fast immer Probleme der Kausalität zwischen Gewalteinwirkung und Todeseintritt.

Eine Fettembolie ist nach Knochenbrüchen mit Quetschung des Knochenmarks, mitunter auch nach chirurgischen Eingriffen und nach ausgedehnten Zerstörungen des Fettgewebes durch Überrollen oder schwere körperliche Misshandlung möglich. Die Verschleppung von Fett kann in die Lungen oder seltener in das Gehirn und die Nieren erfolgen (Abbildung 5). Im Lungengewebe verstopfen die Fetttröpfchen die Haargefäße (Blutkapillaren), sodass der Gasaustausch in den Lungenbläschen behindert und das Herz überlastet wird. Im Gehirn führt die Verstopfung der Haargefäße zu punktförmigen Blutungen (Purpura cerebri).

Bei massiver Ausbildung kann eine Fettembolie todesursächlich sein. Das Eindringen von mehr als 20 g Fett in den Kreislauf gilt als tödlich. Nach schweren stumpfen Gewalteinwirkungen treten Fettembolien praktisch sofort – in einem Zeitraum von Sekunden oder Minuten – in den Lungen auf. Bei weniger schweren Verletzungen kann es als Komplikation nach einigen Tagen unerwartet zu einer tödlichen Fettembolie kommen.

Der Nachweis einer Fettembolie lässt sich durch eine mikroskopische Untersuchung nach Spezialfärbungen des Gewebes führen.

Abb. 5:

Verschleppung von Fett mit dem Blutstrom (Fettembolie) in Gehirn, Lungen und Nieren nach Oberschenkelbruch, aus [9]


[Bild vergrößern]

Vereinzelt sind Suizide durch Fettembolie beobachtet worden. Eine Krankenschwester hat sich 30 ml Speiseöl in eine Vene gespritzt. Sie verstarb 9 Stunden nach der Injektion an einer schweren Fettembolie im Gehirn und in den Lungen.

Das Einströmen von Luft bei Venenverletzungen infolge des negativen Drucks in diesen Blutgefäßen führt zur Luftembolie. Hauptsächlich bei Stich- und Schnittverletzungen am Hals und bei Schädelbrüchen wird Luft in die Blutbahn eingesaugt. Die Luft gelangt in das Herz und führt bei genügend großer Menge schließlich zu einem Leerschlagen des Herzens. Es kommt zum Ausfall der Pumpfunktion des Herzmuskels mit Kreislaufstillstand. Hin und wieder treten Luftembolien bei Infusionen, Transfusionen und Dialysebehandlungen infolge technischer Fehler oder falscher Handhabung auf. Für den Menschen gelten als tödliche Luftmenge bei relativ raschem Einströmen Schätzwerte von 70–130 ml Luft.

Der Nachweis einer Luftembolie kann vor der Obduktion durch eine Computertomografie-Untersuchung oder eine Röntgenübersichtsaufnahme des Brustkorbs erfolgen. Bei der Leichenöffnung muss eine besondere Sektionsmethode angewandt werden, nämlich die Öffnung des Herzens unter Wasser. Dazu wird der Herzbeutel eröffnet und so viel Wasser in den Herzbeutel gefüllt, bis das Herz vollständig mit Wasser bedeckt ist. Dann wird mit einer Kanüle separat in beide Herzkammern gestochen und vorhandenes Gas in ein Auffanggefäß abgesaugt. Das verwendete Gerät heißt Aspirometer. Dieses Vorgehen ermöglicht die Ermittlung des Gasvolumens und die chemische Analyse des abgesaugten Gases. So kann festgestellt werden, ob es sich dabei um Luft oder Fäulnisgas handelt.

Suizidale Luftembolien wurden durch intravenöse Injektionen und durch direktes Lufteinblasen über ein Schlauchsystem in die Vene verursacht.

Feste Körper führen selten zu Embolien. Vorwiegend sind es Gewebstrümmer von Körperorganen (Gewebsembolie), insbesondere des Knochenmarks, der Muskulatur und der Leber, sowie Fremdkörper, beispielsweise Schrotkugeln und Lacksplitter.

Eine besondere Form der Fremdkörperembolie ist seit einigen Jahren häufiger zu beobachten. Wird Heroin oder eine andere Droge in die Vene gespritzt, gelangen unlösliche Zusatzstoffe (z. B. Stärke, Talkum) in die Blutbahn, bleiben in den Lungenkapillaren stecken und verursachen eine umschriebene Entzündung (Fremdkörpergranulom).

Während Ausblutung und Embolien auf einem Funktionieren des Kreislaufs beruhen, ist die Aspiration als vitale Reaktion eine Folge der Atemtätigkeit. Mit Aspiration wird das Einsaugen von Flüssigkeiten oder festen Stoffen in die unteren Atemwege während der Einatmungsphase infolge fehlender Schutzreflexe (z. B. bei Bewusstlosigkeit) bezeichnet. Bei Verletzungen im Bereich von Mund und Nase, bei Schädelbasisbrüchen mit Verletzung des Rachendachs (Abbildung 6) und regelmäßig bei Blutungen in den tiefen Luftwegen (Lungenstiche, Lungenanspießungen durch Rippenbrüche, Erkrankungen wie Lungenkrebs) kommt es zur Blutaspiration. Das Lungengewebe zeigt unter dem Lungenfell und auf den Schnittflächen fleckförmige, blau-rote Bezirke. Auch erbrochener Mageninhalt kann eingeatmet werden. Das Einsaugen von Blut oder Mageninhalt wird durch eine Schluckstörung bei Hirnverletzungen (Gehirnerschütterung, Hirnprellung) oder bei Vergiftungen mit Bewusstseinsstörungen begünstigt. Die Blutaspiration darf nur dann als vitales Zeichen gewertet werden, wenn sich ein Einsaugen von Blut bis in die kleinen Luftröhrenäste und in die Lungenbläschen nachweisen lässt und keine Wiederbelebungsversuche vorgenommen wurden.

Abb. 6:

Einatmung von Blut (Blutaspiration) bei Schädelbasisbruch mit herdförmiger Verteilung im Lungengewebe, aus [9]


[Bild vergrößern]

Kleine Fremdkörper, wie Spielsteine oder Murmeln, werden vor allem von Kindern in den Mund genommen und gelegentlich aspiriert. Bei Verschüttungen kann eine Einatmung von Staub oder Sand als vitale Reaktion nachweisbar sein, bei Bränden das Inhalieren von Rußpartikeln auftreten. Schwere Schädel-Hirn-Verletzungen (Überrollen, Schuss) ziehen nicht selten eine Aspiration von Hirngewebsteilchen nach sich. Beim Ertrinken ist die Einatmung der Ertrinkungsflüssigkeit (z. B. Wasser, Jauche, Öl) nachweisbar. Mit der Atemluft werden bei Bränden auch Gase und Dämpfe (z. B. Kohlenmonoxid, Blausäure, flüchtige Brandlegungsmittel) aufgenommen, die gleichfalls ein vitales Geschehen anzeigen. Der Nachweis erfolgt in Körperflüssigkeiten und in Lungengewebsproben durch toxikologisch-chemische Analysen.

Im Magen-Darm-Kanal vorgefundenes, verschlucktes Material zeigt ziemlich zuverlässig ein vitales Geschehen an. Vor allem lässt sich das Verschlucken von Ruß bei Rauchgaseinatmung, von Wasser beim Ertrinken und von Luft während des Geburtsvorgangs (Zeichen des Gelebthabens) nachweisen. Verschlucktes Blut nimmt durch die Einwirkung der Magensalzsäure eine schwarze Farbe an (salzsaures Hämatin). Das Vorrücken des verschluckten Materials aus dem Magen in die nachfolgenden Darmabschnitte kann mitunter für eine Schätzung der Überlebenszeit herangezogen werden. Die Aufnahme nachweisbarer Substanzen (z. B. Medikamente) aus dem Magen-Darm-Kanal in das Blut stellt ebenfalls eine vitale Reaktion dar.

Nach einem schädigenden Ereignis können Schockfolgen auftreten, die sich allerdings erst nach einer bestimmten Zeit herausbilden. Unter Schock versteht man ein fortschreitendes, generalisiertes Kreislaufversagen, das durch eine Verminderung der Gewebsdurchblutung (Mikrozirkulationsstörung) gekennzeichnet ist. Die auftretende Blutgerinnungsstörung (Verbrauchskoagulopathie) umfasst eine erhöhte Gerinnungsbereitschaft des Blutes mit Entstehung von Gerinnseln in den kleinen Blutgefäßen (Mikrothromben) und die nachfolgende vermehrte Blutungsneigung. Infolgedessen zeigen sich zahlreiche punktförmige bis kleinfleckige Einblutungen der Haut, der Schleimhäute und der Überzüge innerer Organe. Typische Schockorgane sind Lungen, Leber, Nieren und Magen-Darm-Kanal, deren Funktionsausfall als Multiorganversagen zusammengefasst wird.

Die Lungen sind durch Flüssigkeitseinlagerung und Störung der Durchblutung groß, schwer und nahezu luftleer. Diese Form des akuten Lungenversagens wird mit der Abkürzung ARDS (adult respiratory distress syndrome) bezeichnet. Neben dem Schock gibt es weitere Ursachen für das Lungenversagen: Mageninhaltsaspiration, Beinahe-Ertrinken, massives Brustkorbtrauma mit vielfachen Rippenbrüchen, Einwirkung von Reizgasen, Einatmung heißer Verbrennungsgase (thermisches Inhalationstrauma), Druckschädigung durch Explosion (Barotrauma) und Infektionen (Sepsis).

Eine Schockleber weist eine teigige Konsistenz auf. Die Schocknieren sind groß und blass und haben eine verwaschene Rinden-Mark-Grenze. Die Magenschleimhaut reagiert bei Schockzuständen mit blutigen Gewebsdefekten und Geschwürsbildung (Stressulkus).

Diese Organschäden zeigen ein vitales Geschehen an und weisen zugleich auf eine gewisse Überlebenszeit hin. Darin besteht ihre rechtsmedizinische Bedeutung, denn diese Befunde lassen sich zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Todeseintritt heranziehen.

Von sämtlichen allgemeinen Vitalreaktionen lässt sich lediglich die Ausblutung bei der Leichenschau erkennen. Der Nachweis der übrigen vitalen Erscheinungen (Embolien, Aspiration, Verschlucken, Schockfolgen) ist nur durch eine Leichenöffnung möglich, die je nach Ursache durch Zusatzuntersuchungen ergänzt wird. Dieser Umstand bekräftigt die Forderung, bei polizeilich relevanten Todesfällen eine Obduktion anzuregen.

III. Vitale Reaktionen › 2. Örtliche Vitalreaktionen

2. Örtliche Vitalreaktionen

Mechanische Gewalt (z. B. Schlag) verursacht am Ort der Einwirkung eine Verletzung (geschlossen oder offen), bei der es als Zeichen der vitalen Entstehung in das geschädigte Gewebe einblutet. Die Blutunterlaufung ist umso stärker, je weniger der Kreislauf zum Zeitpunkt der Schädigung in seiner Funktion beeinträchtigt war.

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Tod durch mechanische Einwirkungen umschriebene Blutaustritte in das Gewebe erzeugen, die nicht selten fälschlich als postmortale Blutungen bezeichnet werden. Fälschlich deshalb, weil die Blutung einen funktionierenden Kreislauf erfordert.

Lassen sich hingegen im Bereich einer Blutung bereits Zeichen der Blutfarbstoffumwandlung oder Blutresorption erkennen, handelt es sich eindeutig um ein vitales Geschehen. Zugleich ergibt sich daraus, dass die Verletzung – je nach Zustand – eine gewisse Zeit überlebt wurde. Ebenso weisen Entzündungsvorgänge und Reparationserscheinungen (Wundheilung) das vitale Zustandekommen nach.

Nach Verletzungen kann eine Thrombose als örtliche vitale Reaktion auftreten. Für die Kausalitätsbegutachtung sind mikroskopische Untersuchungen der Thromben notwendig.

Auch die lokalen Vitalreaktionen können hinsichtlich Größe, Intensität und Alter zumeist ohne eine Leichenöffnung nicht ausreichend beurteilt werden. Häufig sind sogar zusätzlich histologische Untersuchungen erforderlich.

Allgemeine und örtliche Vitalreaktionen können in ihrem Aussagewert durch Reanimationsmaßnahmen eingeschränkt werden. Forcierte Wiederbelebungsversuche führen mitunter zu lokalen Schäden, beispielsweise zu Brustbein- und Rippenbrüchen mit Lungenanspießung sowie zu Leber- und Herzverletzungen. Die Herzdruckmassage kann die Ausprägung von Ausblutungszeichen und Lungenfettembolien verändern. Durch künstliche Beatmung sind Luftembolien des Herzens möglich. Weiterhin kann sowohl Blut als auch Mageninhalt bis tief in die Atemwege gelangen. Ein Hineinlaufen von Blut (und Mageninhalt) bis in die großen Luftröhrenverzweigungen kommt auch postmortal durch Umlagern vor. Deshalb benötigt der Rechtsmediziner zur Entscheidung der Frage, ob eine Aspiration vital oder postmortal entstanden ist, genaue Angaben über die Maßnahmen nach der Auffindung des Verletzten oder Toten. Diese Informationen muss der Ermittlungsbeamte beschaffen und an die Obduzenten weiterleiten.

Postmortale Verletzungen sind in aller Regel unschwer als solche durch das Fehlen vitaler Zeichen zu erkennen. Derartige Verletzungen werden gelegentlich bei unsachgemäßer Bergung und unvorsichtigem Transport verursacht. Bei Wasserleichen kann es weiterhin zu Treib-, Schleif- und Schiffsschraubenverletzungen kommen. Schließlich sind die Spuren von Tierfraß zu nennen.

Neben solchen zufällig entstandenen Wunden werden postmortale Verletzungen auch absichtlich zugefügt. Verstümmeln, Entstellen oder Zerstückeln von Leichen dienen entweder der Tatverschleierung oder sollen die Identifizierung erschweren. Dazu werden Finger oder Hände abgetrennt, Tätowierungen oder Muttermale herausgeschnitten, Augen entfernt, das Gesicht mit Säure übergossen oder Brände gelegt. Das Zerstückeln muss nicht immer der Leichenbeseitigung dienen, sondern kann als Tatelement zu einer Tötungshandlung gehören. Zur Unterscheidung einer vitalen von einer postmortalen Entstehung der Verletzungen wird man auf eine Leichenöffnung nicht verzichten können.

III. Vitale Reaktionen › 3. Wundaltersschätzung

3. Wundaltersschätzung

Finden sich an einer Leiche Verletzungen, die eine gewisse Zeit überlebt wurden, stellt sich die Frage nach dem Wundalter. Die Wundaltersschätzung bildet eine Voraussetzung für die Beantwortung wesentlicher kriminalistischer Fragestellungen, beispielsweise zu welchem Zeitpunkt eine Verletzung entstanden ist oder ob sich bei mehreren Verletzungen eine Reihenfolge feststellen lässt. Unabhängig von der Art einer Körperschädigung (z. B. Schlag, Stich, Verbrennung, Verätzung, Strahleneinwirkung) reagiert der Körper stets mit denselben Mechanismen, die als Wundheilung bezeichnet werden. Zunächst entsteht eine umschriebene Entzündung, die mit einer Vielzahl zellulärer Stoffwechselvorgänge einhergeht. Sichtbar wird die Entzündungsreaktion durch Schwellung und Rötung. Das zerstörte und unterblutete Gewebe wird abgebaut und schließlich durch Narbengewebe ersetzt.

Da die Wundheilung regelmäßig in mehreren Phasen abläuft, wurde versucht, die Abfolge der einzelnen Vorgänge für eine Wundaltersschätzung zu nutzen. Angewandt wurden histologische, enzymhistochemische, immunhistochemische und biochemische Verfahren. Die Ergebnisse zeigen jedoch, dass der zeitliche Ablauf der Wundheilung sich von Mensch zu Mensch erheblich unterscheidet. Wesentliche Gründe dafür sind Art und Größe der Wunde (z. B. Abschürfung, Stich, Verbrennung), Alter und Gesundheitszustand des Verletzten sowie Ausbleiben oder Hinzutreten einer Infektion. Aufgrund der Komplexität und der biologisch bedingten Variabilität der Wundheilung kann für den Einzelfall kein definiertes Zeitintervall, sondern immer nur ein wahrscheinlicher Zeitraum angegeben werden (Tabelle 4).

Tab. 4: Ablauf der ungestörten Wundheilung (keine Infektion) bei mechanisch bedingten Hautverletzungen (nach Krause et al., 1998)[1]


Befund Zeit nach Verletzung
Blutung wenige Minuten
Bildung eines weichen Wundschorfs 1 Stunde
Wundränder rot und geschwollen bis 12 Stunden
Verfestigung des Wundschorfs bis 24 Stunden
Hautneubildung an den Wundrändern 24 – 48 Stunden
Abfallen des Wundschorfs, 7 – 10 Tage
bei guter Heilungstendenz 3 – 5 Tage
Narbe hellrot bis bläulich 10 Tage
Narbe zunehmend blass 2 Wochen
Narbe weiß-glänzend und derb 2 Monate

Bei Abschürfungen tritt an der verletzten Hautstelle Gewebswasser oder Blut aus, und es entsteht eine Verschorfung. Für die Altersschätzung einer solchen oberflächlichen Schürfung gilt, dass sich der Wundschorf nach etwa 1 Woche ablöst. Die darunter neu gebildete Haut sieht zart-rosa aus. Nach 2 bis 3 Wochen ist die Verletzung nicht mehr zu erkennen.

Die Altersschätzung von Hautunterblutungen ist im Kapitel IV Nummer 1.1 beschrieben.

Anmerkungen

[1]

Krause, D., Schneider, V., Blaha, R. (1998): Leichenschau am Fundort. 4. Aufl., Wiesbaden: Ullstein Medical, S. 48.

IV. Gewaltsamer Tod

Inhaltsverzeichnis

1. Stumpfe Gewalt

2. Pfählungsverletzungen

3. Scharfe Gewalt

4. Ersticken

5. Tod im Wasser

6. Schuss

7. Elektrizität

8. Hohe Temperaturen

9. Niedrige Temperaturen

10. Nahrungsmangel

IV. Gewaltsamer Tod › 1. Stumpfe Gewalt

1. Stumpfe Gewalt

Die stumpfe Gewalt ist charakterisiert durch eine flächige oder kantige Einwirkung auf den menschlichen Körper. Dabei sind mehrere Abläufe möglich:


• Der sich bewegende Mensch trifft auf ein ruhendes Widerlager. Dies geschieht vor allem beim Sturz zu ebener Erde (Standfläche), auf der Treppe oder aus größerer Höhe.
• Ein bewegter Gegenstand trifft auf den Körper. Hierzu zählen Schläge mit den Fäusten und mit Gegenständen (Knüppel, Kanthölzer, Schlagstöcke, Baseballschläger, Schlagringe, Hämmer, Beile oder Äxte mit ihrer stumpfen Seite, Flaschen) sowie geworfene und herabfallende Gegenstände (z. B. Pflastersteine, Dachziegel).
• Beim Zusammenstoß (Kollision) treffen ein Mensch und ein Gegenstand oder Gegenstände aufeinander (Verkehrsunfall).

Die Folgen stumpfer Gewalt werden bestimmt von Art und Intensität der Einwirkung sowie von der Lokalisation am Körper und damit von der Beschaffenheit der getroffenen Körperstelle. Die Verletzungen sind außerordentlich vielgestaltig und können an der Körperoberfläche sichtbar sein oder im Körperinneren entstehen. Demzufolge vermittelt die äußere Besichtigung des Leichnams keinen vollständigen Überblick über Art und Schwere aller Verletzungen.

Die Schädigungen durch die Einwirkung stumpfer Gewalt können umschrieben sein und nur einzelne Körperabschnitte betreffen. Nicht selten handelt es sich aber um Mehrfachverletzungen. Ein und dasselbe Ereignis schädigt gleichzeitig mehrere Körperregionen oder Organsysteme, wobei wenigstens eine Verletzung oder die Kombination mehrerer lebensbedrohlich ist (Polytrauma).

Je nach Verletzungslokalisation und -mechanismus sind folgende Todesursachen nach stumpfer Gewalteinwirkung möglich:


• Zertrümmerung lebenswichtiger Organe, einzeln oder kombiniert,
• Schädelinnenraumblutungen,
• innere oder äußere Verblutung,
• Ersticken durch Blutaspiration oder durch Aspiration von erbrochenem Mageninhalt,
• Kreislaufschock,
• Fettembolie, Luftembolie,
• Komplikationen (Infektionen wie Tetanus und Gasbrand, Multiorganversagen, Lungenentzündung, Allgemeininfektion = Sepsis, Thromboembolie).

IV. Gewaltsamer Tod › 1. Stumpfe Gewalt › 1.1 Verletzungen der Haut

1.1 Verletzungen der Haut

Infolge streifender oder schräger Einwirkung auf die Körperoberfläche (Schürfen, Kratzen, Rutschen, Schleifen) entsteht eine Abschürfung (Exkoriation) oberflächlicher Hautschichten. Kriminalistisch bedeutsam ist die Möglichkeit, an den zusammengeschobenen Oberhautschüppchen (sog. Epithelmoräne) die Schürfrichtung zu erkennen. Aufgehäufte Hautschüppchen an einem Wundrand belegen eine Abschürfung in Richtung dieses Randes. In Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit des schürfenden Gegenstandes kann es zu Materialübertragungen zwischen Gegenstand und Haut kommen (z. B. Erde, Fahrbahnbestandteile, Lacksplitter, Hautpartikel, Gewebsflüssigkeit).

Oft wird die Oberhaut nur geringfügig verletzt, sodass die betroffene Stelle nicht sofort sichtbar ist. Die Verletzung tritt an der Leiche erst nach einiger Zeit zutage, weil durch das Fehlen der oberflächlichen Zellschicht Gewebswasser verdunsten kann und die geschädigte Fläche vertrocknet. Diese Hautvertrocknungen sind von gelblich-brauner Farbe und weisen eine pergament- bis lederartige Konsistenz auf.

Vereinzelt werden Oberhautdefekte durch senkrechte Gewalteinwirkung hervorgerufen. Von kriminalistischer Bedeutung sind die resultierenden Hautvertrocknungen, weil daran die Form der verursachenden Gewalt ablesbar sein kann (Schlagflächen, Kanten, Profile). Auch Strangulationsmarken sind geformte Defekte der Oberhaut, die alsbald vertrocknen.

Es lässt sich bei vertrockneten Oberhautdefekten nicht immer erkennen, ob die Verletzung vor oder nach dem Tod entstanden ist. Erbringt die Leichenöffnung eine Unterblutung dieser Stelle, darf eine Entstehung der Hautabschürfung zu Lebzeiten angenommen werden.

Wird durch die schürfende Gewalt auch die unter der blutgefäßlosen Oberhaut gelegene, gefäßführende Lederhaut verletzt, kommt es zu Blutungen und Wundschorfbildung.

Ein Bluterguss (Hämatom) entsteht infolge Zerreißung von Blutgefäßen durch Gewebsquetschung und -zerrung mit oder ohne Hautabschürfung. Sein Ausmaß ist abhängig von der Größe der einwirkenden Gewalt, den anatomischen Gegebenheiten der betroffenen Körperregion, dem Blutgefäßreichtum der verletzten Stelle und der individuellen Blutungsbereitschaft. Besonders leicht entstehen Blutergüsse an Stellen, an denen die Haut direkt über einem Knochen liegt (Schienbein, Schädeldach). In lockeren Gewebsschichten breiten sich Blutungen leicht aus (Augenober- und -unterlid mit Absinken bis in die Wange, Hodensack, äußere weibliche Geschlechtsorgane). Ausgedehnte Hämatome entstehen bei krankheitsbedingter Blutungsbereitschaft (Bluterkrankheit, schwere, häufig alkoholbedingte Lebererkrankungen) oder bei Dauerbehandlung mit gerinnungshemmenden Medikamenten zur Thrombosevorbeugung (z. B. nach Herzinfarkt oder Schlaganfall, bei Durchblutungsstörungen an den Beinen).

Die Blutergüsse können die Haut, die Unterhaut und/oder die tiefer liegenden Weichteilgewebe betreffen. Je nach ihrer Lage treten die Hämatome gleich nach der Gewalteinwirkung oder aber nach Stunden, mitunter erst nach Tagen an der Körperoberfläche in Erscheinung. Es dauert einige Zeit, bis eine in der Tiefe entstandene Blutung unter der Haut sichtbar wird.

Die Blutunterlaufung der Haut, als blauer Fleck bekannt, entspricht in ihrer Ausdehnung ziemlich genau dem geschädigten Bereich. Eine Hautunterblutung muss aber nicht unbedingt den Ort der äußeren Gewalteinwirkung markieren. So kann die Unterblutung von Ober- und Unterlid eines Auges (Monokelhämatom, blaues Auge) durch eine direkte Gewalteinwirkung mit der Faust entstanden sein oder bei einem Schädelbasisbruch indirekt zustande kommen, weil sich die Blutung von der Bruchstelle bis in das lockere Bindegewebe der Augenregion ausbreitet. Durch kräftiges Saugen an der Haut, vor allem des Halses, können umschriebene Hautunterblutungen verursacht werden (sog. Knutschflecke).

Unabhängig von ihrem Zustandekommen ist die frische Blutunterlaufung von blauer bis blau-roter Farbe und meist gut konturiert. Je nach der Lokalisation schwillt der Bereich mehr oder weniger stark an. Bei Blutungen in der Kopfschwarte ist die Ausbreitung über den Ort der Gewalteinwirkung hinaus nur gering. Eine solche Blutung bleibt bei kurzer Überlebenszeit umschrieben und lässt sich scharf gegen die Umgebung abgrenzen. Zu tasten ist eine Schwellung mit weichem Zentrum, eine sog. Beule.

Die Färbung der Hautunterblutungen erlaubt eine Schätzung ihres Alters, weil beim Überleben der Verletzung der rote Blutfarbstoff über verschiedene farbliche Zwischenstufen abgebaut wird. Bei großflächigen Blutunterlaufungen dauert es bis zum vollständigen Verschwinden 2 bis 4 Wochen, bei kleineren Hämatomen einige Tage.

Nach einer überlebten Verletzung vollziehen sich die Farbveränderungen wie folgt:


• bis 6 Tage blau-violett,
• 6 bis 8 Tage grünlich,
• mehr als 8 Tage gelblich.

Bei größeren Hautunterblutungen dienen die Farbveränderungen in der Randzone zur Altersschätzung. Mit fortschreitender Alterung wird die ursprünglich scharfe Kontur immer unschärfer und die Farbe verblasst. Je älter die Hautunterblutung ist, desto schwieriger wird es, den verletzten Bezirk von der umgebenden gesunden Haut abzugrenzen. Demnach sind Größenangaben bei älteren Unterblutungen nur noch Zirkaangaben.

Geformte Hauteinblutungen lassen manchmal einen Rückschluss auf das Zustandekommen der Verletzung zu. So kann der einwirkende Gegenstand regelrecht abgebildet sein (z. B. Gürtelschnalle, Schürhaken, Schuhsohlen- und Fahrzeugreifenprofil).

Stockschläge und Schläge mit anderen länglichen Gegenständen verursachen parallel verlaufende, streifige Hautblutungen mit einem blassen, blutleeren Mittelstreifen. Solche Doppelstriemen (Abbildung 7) entstehen dadurch, dass das Gewebe an der Auftreffstelle gequetscht wird und die rechts und links daneben liegenden Blutgefäße zerreißen.

Abb. 7:

Doppelstriemen in der Haut nach Stockschlägen, aus [9]


Als spezielle Erscheinungsformen der Hautunterblutung sind die Stauungsblutungen bei Strangulation zu werten, ebenso die anämischen Aufschlagspuren beim Sturz aus großer Höhe.

Durch eine massive, tangentiale Gewalteinwirkung (z. B. Überrollen von Kraftfahrzeug) kann es zur Ablösung eines Hautareals vom zerstörten Unterhautfettgewebe oder der Haut einschließlich des Unterhautfettgewebes von der Muskulatur kommen. Dabei bildet sich eine Wundtasche, die vorwiegend mit Blut und Fettgewebe gefüllt ist. Eine solche Verletzung wird als Ablederung (Décollement) bezeichnet. Der Hautbezirk über der Wundtasche zeigt auch bei schweren inneren Verletzungen häufig keine oder nur eine geringfügige Unterblutung.

Nach schwersten Misshandlungen (Schläge, Tritte) können die Haut- und Weichteilblutungen ein solches Ausmaß erreichen, dass der Tod durch Verbluten in das Unterhautfettgewebe eintritt. Begünstigend wirken dabei eine Fettembolie und ein allgemeines Kreislaufversagen (Verblutungsschock).

Um die Lokalisation, die Ausdehnung, die Mitbeteiligung von Knochen und inneren Organen sowie den Ausgangspunkt der Blutaustritte feststellen und beurteilen zu können, ist eine Leichenöffnung erforderlich.

Bei der Einwirkung stumpfer oder stumpfkantiger Gewalt entstehen Hautdurchtrennungen (Wunden), wenn die Elastizitätsgrenze der Haut überschritten wird. Für derartige Verletzungen sind die Bezeichnungen Platz-, Riss- und Quetschwunde gebräuchlich. Bei der sog. Platzwunde handelt es sich nach dem Entstehungsmechanismus um eine Quetsch-Riss-Wunde.

Bevorzugt treten solche Verletzungen dort auf, wo die Haut ohne wesentliches Weichteilpolster straff über Knochenflächen oder -kanten gespannt ist (Schädeldach, Kinn, Schienbein, Fingerknöchel).

Für die Wundbeurteilung sind zu beachten:


• Wundrand (Wundumgebung),
• Wundwinkel,
• Wundgrund.

Die typische Wunde infolge stumpfer Gewalteinwirkung ist die Kopfplatzwunde, an der man die wichtigsten Charakteristika meist gut erkennen kann. Kennzeichnend sind unregelmäßige Wundränder (gezähnelt, fetzig, zipfelig) mit mehr oder weniger breitem Vertrocknungssaum und Blutunterlaufung der umgebenden Haut. Manchmal erweisen sich die Wundränder auch als abgeschoben (unterminiert). Die Wunden können einen linearen oder einen mehrstrahligen Verlauf mit mehr als zwei Wundwinkeln zeigen. In der Tiefe auf dem Wundgrund finden sich Gewebsbrücken, die aus kleinen Blutgefäßen, Bindegewebssträngen und Nerven bestehen. Gelegentlich bleiben bei größeren Wunden auch Hautbrücken erhalten. Bei der Wundinspektion ist besonders auf Fremdkörper am Wundgrund zu achten, die einen Hinweis auf das verletzende Werkzeug oder auf den Entstehungsvorgang geben können (Holz-, Metall-, Lack-, Glassplitter, Textilfasern, Sand).

Eine Sonderform der Hautwunde ist die Bissverletzung, die durch Menschen oder Tiere verursacht sein kann. Typische Menschenbisse zeigen mehr oder weniger deutlich den Gebissabdruck als runden bis ovalen Bissring durch Blutunterlaufungen und Abschürfungen. Solche Bissverletzungen kommen aus sexuellen Motiven, bei Kindesmisshandlung oder als Abwehrverletzung bei tätlichen Auseinandersetzungen vor, wenn sich das Opfer durch Beißen wehrt.

Die Bisse von Tieren bewirken meist Gewebsdurchtrennungen, wobei die Verletzungen unterschiedlich schwer sein und bis zum Zerfleischen ganzer Körperteile führen können. Ausgedehnte tödliche Verletzungen sind möglich (sog. Kampfhunde, große Raubtiere). Bei Schlangenbissen steht die Giftwirkung im Vordergrund.

IV. Gewaltsamer Tod › 1. Stumpfe Gewalt › 1.2 Verletzungen von Knochen und Muskeln

1.2 Verletzungen von Knochen und Muskeln

Eine stumpfe Gewalteinwirkung kann am Skelettsystem zu einer Verrenkung (Luxation) und zu einem Knochenbruch (Fraktur) führen.

Als Luxation bezeichnet man die Verschiebung gelenkbildender Knochenteile gegeneinander, wobei eine Zerreißung der Gelenkkapsel sowie von Bändern und Muskeln entstehen kann. Die verschobenen Knochenteile haben entweder überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander (vollständige Luxation) oder berühren sich nur noch teilweise (unvollständige Luxation).

Die Frakturen weisen einen außerordentlichen Formenreichtum auf (Abbildung 8). Ihre Klassifizierung kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erfolgen. So lassen sich die Frakturen einteilen nach


• Knochenbeschaffenheit – traumatische Fraktur = Bruch eines gesunden Knochens infolge äußerer Gewalteinwirkung = häufigste Form – pathologische Fraktur = Bruch eines krankhaft veränderten Knochens (z. B. Verminderung der Knochensubstanz bei Osteoporose)
• Ort der Gewalteinwirkung – direkte Fraktur = Knochenbruch an der Stelle der Gewalteinwirkung – indirekte Fraktur = Knochenbruch entfernt vom Ort des Traumas
• Grad der Kontinuitätstrennung – vollständige Fraktur = Knochenquerschnitt komplett durchtrennt, zwei oder mehr Bruchstücke – unvollständige Fraktur = Knochenzusammenhang teilweise erhalten, häufig bei Kindern als sog. Grünholzfraktur
• Verlauf der Frakturlinien – einfache Frakturlinien, bezogen auf die Längsachse des Knochens = Quer-, Schräg-, Spiral- und Längsfraktur – mehrfache Frakturlinien = T- oder Y-Fraktur, Splitter- oder Trümmerfraktur
• Anzahl der Frakturen – Einzelfraktur = Knochen einmal gebrochen – Doppel- oder Mehrfachfraktur = Knochen zwei- oder mehrmals gebrochen – multiple Frakturen = Brüche verschiedener Knochen, Sonderform Reihen- oder Serienfraktur, wenn die Knochen eine funktionelle Einheit bilden (Rippen, Mittelhand- und Mittelfußknochen)
•

Weiterhin werden Frakturen nach der Mitbeteiligung der darüberliegenden Haut in offene und geschlossene Knochenbrüche unterschieden. So können spitze Knochenbruchstücke die Haut durchspießen (z. B. beim Unterschenkelbruch) und dadurch eine offene Fraktur verursachen. Ebenso ist es möglich, dass innere Organe verletzt werden (z. B. Lungenanspießungen durch Rippenbruchstücke).

Bei der Leichenschau lassen sich Knochenbrüche an sicheren Frakturzeichen erkennen. Das sind:


• Fehlstellung,
• abnorme Beweglichkeit,
• Knochenreiben (Krepitation: Werden die rauhen Bruchflächen gegeneinander bewegt, ist das Knochenreiben hör- und fühlbar.),
• sichtbare Knochenbruchstücke.

Abb. 8:

Formen von Knochenbrüchen, aus [1]


[Bild vergrößern]

Im Gegensatz zu Knochenbrüchen der Gliedmaßen lassen sich Frakturen des Rumpfskeletts und des Schädels äußerlich oft nicht erkennen.

Für die kriminalistische Praxis resultiert die Bedeutung der Frakturen vor allem daraus, dass sich von der Bruchform auf das Zustandekommen des Knochenbruchs rückschließen lässt. Dadurch können wertvolle Anhaltspunkte für die Rekonstruktion hinsichtlich Angriffspunkt, Art und Richtung der Gewalteinwirkung gewonnen werden. Eine sachgerechte Interpretation der verschiedenen Frakturformen setzt eine entsprechende Erfahrung voraus und erfordert nicht selten das Zusammenwirken von Rechtsmediziner, Unfallchirurg und Röntgenarzt.

Die Knochenbruchheilung dauert unterschiedlich lange je nach Frakturform, Gesundheitszustand des Verletzten und Hinzutreten von Komplikationen (z. B. Infektion, unzureichende Ruhigstellung der Bruchstelle). Auch das Alter hat einen Einfluss. Bei Kindern heilt eine Fraktur schneller, im Greisenalter dagegen langsamer. Die Bruchstelle wird durch die Neubildung von Knochengewebe (Kallus) stabilisiert. Nach 4 bis 6 Wochen besteht eine feste, knöcherne Verbindung der Bruchenden und die Fraktur ist verheilt. Anders verläuft die Knochenbruchheilung nach operativer Behandlung (Osteosynthese).

Verheilte Frakturen sind zeitlebens nachweisbar und deshalb in Verbindung mit anderen individuellen Besonderheiten wichtige Identitätsmerkmale.

Auf spezielle Frakturformen der einzelnen Skelettabschnitte (Schädel, Wirbelsäule, Brustkorb, Becken, Gliedmaßen) wird bei der Beschreibung von Kopfverletzungen (Kapitel IV Nummer 1.4), Schusswirkungen (Kapitel IV Nummer 6), Verkehrsunfällen (Kapitel XII) und Kindesmisshandlungen (Kapitel XIII Nummer 4) eingegangen.

Eine stumpfe Gewalteinwirkung auf die Muskulatur kann eine Quetschung, Zerreißung oder Zermalmung größerer Muskelanteile bewirken. Bei ausgedehnten Schädigungen (z. B. Sturz aus großer Höhe, Verkehrsunfall, Schläge und Tritte, Verschüttung) wird Muskeleiweiß (Myoglobin) freigesetzt. Über den Blutstrom gelangt es in die Nieren und führt zum Nierenversagen durch Verstopfung der Nierenkanälchen (sog. Crush-Niere).

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