Kitabı oxu: «Assessorexamen im Öffentlichen Recht»
Assessorexamen im Öffentlichen Recht
Prüfungsschwerpunkte
Klausur- und Aktenvortragstaktik
Formulierungstipps
von
Dr. Gerhard Bülter
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Münster
Anke Eggert
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Münster
Sarah Peick
Richterin am Verwaltungsgericht Münster
2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

www.cfmueller.de
Impressum
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Vorwort
Dieser Leitfaden stellt die aktualisierte und fortentwickelte Fassung der im Verlag in den Jahren 2009/2010 erschienenen Werke von Dr. Gerhard Bülter „Verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse im Assessorexamen“ und „Öffentlich-rechtliche Anwaltsklausuren im Assessorexamen“ dar. Das Buch vereint nunmehr beide früheren Werke in einem Band und enthält ergänzend einen Teil „Verwaltungsfachliche Klausuren“. „Verwaltungsfachliche Klausuren“ sind in der Klausurpraxis der Justizprüfungsämter ebenfalls nicht zu vernachlässigen und führen mangels eines „Standardaufbaus“ bei den Referendarinnen und Referendaren leicht zu einer gewissen Verunsicherung.
Den Verfassern war es ein besonderes Anliegen, durch Beispielsfälle, Aufbauschemata, Tipps und Formulierungshilfen den Referendarinnen und Referendaren das Rüstzeug an die Hand zu geben, damit der zu erstellende Entscheidungsentwurf im öffentlichen Recht praktischen Anforderungen und insbesondere auch den Erwartungen der Klausurkorrekturen im Examen entspricht. Dabei sind nicht nur die Erfahrungen der Verfasser aus der beruflichen Praxis als Verwaltungsrichter, sondern auch aus der langjährigen Leitung von Referendar-Arbeitsgemeinschaften und der Korrektur von Klausuren eingeflossen.
Das Buch konzentriert sich bei den Nachweisen auf grundlegende Hinweise an geeigneter Stelle. Vornehmlich wird deshalb auf die im Examen als Hilfsmittel zur Verfügung stehenden Kommentare Kopp/Schenke, VwGO, und Kopp/Ramsauer, VwVfG, Bezug genommen.
Münster, im März 2021 Dr. Gerhard Bülter
Anke Eggert
Sarah Peick
Inhaltsverzeichnis
Assessorexamen im Öffentlichen Recht
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
Teil 1 Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren
Teil 2 Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
Teil 3 Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Teil 4 Anwaltsklausuren
Teil 5 Verwaltungsfachliche Klausuren
Teil 6 Der öffentlich-rechtlicher Aktenvortrag
Stichwortverzeichnis
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| a.a.O. | am angegebenen Ort |
| Abs. | Absatz, Absätze |
| A/G | Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 14. Auflage 2020 |
| AGVwGO | Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung |
| AO | Abgabenordnung |
| Art. | Artikel |
| AsylG | Asylgesetz |
| AufenthG | Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet |
| Az. | Aktenzeichen |
| Bad.-Württ. | Baden-Württemberg, baden-württembergisch(es) |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| Bay. | bayerisch(es) |
| BayVBl. | Bayerische Verwaltungsblätter |
| BBesG | Bundesbesoldungsgesetz |
| Bbg | Berlin-Brandenburg |
| BbgKVerf | Kommunalverfassung des Landes Brandenburg |
| BeamtStG | Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) |
| BeamtVG | Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) |
| BeckOK VwGO-Bearbeiter | Posser/Wolff, 5 Verwaltungsgerichtsordnung 4. Edition, Stand: 1.4.2021 |
| BeckOK VwVfG-Bearbeiter | Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 48. Edition, Stand: 1.4.2021 |
| Berliner Skript | Mueller-Thums/Schubert, Die Assessorklausur im Verwaltungsrecht, Berliner Skript, Stand: Oktober 2017 (abrufbar im Internet) |
| B/F-K/S/A-Bearbeiter | Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 2018 |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimisionsschutzgesetz) |
| BImSchV | Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes |
| B/L/H/A/G-Bearbeiter | Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 79. Auflage 2021 |
| BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| Brem. | Bremen, bremisches |
| Burgi | Burgi, Kommunalrecht, 6. Auflage 2019 |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Entscheidungen der amtlichen Sammlung (des Bundesverwaltungsgerichts) |
| DÖV | Die öffentliche Verwaltung |
| DRiG | Deutsches Richtergesetz |
| DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
| E/A/S-Bearbeiter | Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Auflage 2017 |
| EB | Empfangsbekenntnis |
| E-Bearbeiter | Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019 |
| etc. | et cetera |
| f., ff. | folgende, fortfolgende |
| FStrG | Bundesfernstraßengesetz |
| FeV | Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung) |
| F/K/S-Bearbeiter | Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016 |
| GastG | Gaststättengesetz |
| GebBeitrG | Gebührenbeitragsgesetz |
| GebG | Gebührengesetz |
| GemO | Gemeindeordnung |
| GemSOGB | Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes |
| GG | Grundgesetz |
| GewO | Gewerbeordnung |
| gez. | gezeichnet |
| GJPA | Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg |
| GKG | Gerichtskostengesetz |
| GO | Gemeindeordnung |
| GV, GVBl | Gesetz- und Verordnungsblatt |
| Hamb. | Hamburg, hamburgisch(es) |
| Hess. | Hessen, hessisch(es) |
| HGO | Hessische Gemeindeordnung |
| H/M-Bearbeiter | Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2020 |
| Hufen | Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Auflage 2019 |
| HwO | Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksgesetz) |
| i.A. | im Auftrag |
| i.V. | in Vertretung |
| i.V.m. | In Verbindung mit |
| JA | Juristische Arbeitsblätter |
| JAPO | Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen |
| Jura | Zeitschrift |
| JuS | Juristische Schulung |
| JustG | Justizgesetz |
| KAG | Kommunalabgabengesetz |
| K/H-Bearbeiter | Knack/Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2019 |
| KostG | Kostengesetz |
| K/R | Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020 |
| K/S | Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020 |
| KSVG | Kommunalverfassungsgesetz |
| KVG LSA | Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| KV M-V | Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
| LBauO | Landesbauordnung |
| LSA | Land Sachsen-Anhalt |
| LVwG | Landesverwaltungsgesetz |
| m.d.B. | mit der Bitte |
| M/G/H-Bearbeiter | Mürbe/Geiger/Haidl, die Anwaltsklausur in der Assessorprüfung, 6. Auflage 2011 |
| MüKO-Bearbeiter | Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage 2020 |
| M.-V. | Mecklenburg-Vorpommern |
| M/W | Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage 2020 |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| Nds. | Niedersachsen, niedersächsisches |
| NGO | Niedersächsische Gemeindeordnung |
| NJAVO | Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen |
| NPOG | Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz |
| Nr., Nrn. | Nummer(n) |
| NRW | Nordrhein-Westfalen, nordrhein-westfälisch(es) |
| nrwe | Rechtsprechungsdatenbank der Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte (kostenfrei im Internet abrufbar) |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report |
| NWVBl. | Nordrhein-Westfäische Verwaltungsblätter |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OVGE | Sammlung obergerichtlicher Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
| P/R | Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 14. Auflage 2019 |
| PZU | Postzustellungsurkunde |
| Rn. | Randnummer(n) |
| Rh.-Pf. | Rheinland-Pfalz, rheinland-pfälzisch(es) |
| R/Oe-Bearbeiter | Redeker/von Oertzen, Verwaltugsgerichtsordnung, 16. Auflage 2014 |
| S. | Seite(n) |
| S.-A. | Sachsen-Anhalt |
| Saarl. | Saarland, saarländisch(es) |
| Sachs-Bearbeiter | Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2020 |
| Sächs. | sächsisch(es) |
| S/B/S-Bearbeiter | Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018 |
| Sch.-H./SH | Schleswig Holstein, schleswig-holsteinisch(es) |
| SchulG | Schulgesetz |
| sog. | so genannt(es) |
| SOG | Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern |
| S/S/B-Bearbeiter | Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 2020 |
| S/T | Sadler/Tillmanns, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Auflage 2020 |
| StAG | Staatsangehörigkeitsgesetz |
| S/Z-Bearbeiter | Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2016 |
| Thür. | Thüringen, thüringisch(es) |
| ThürKO | Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung |
| T/P-Bearbeiter | Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Auflage 2020 |
| UIG | Umweltinformationsgesetz |
| U.m.A. | urschriftlich mit Akten |
| VBlBW | Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg |
| VereinsG | Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) |
| Vfg. | Verfügung |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| vgl. | vergleiche |
| Vorbem. | Vorbemerkung(en) |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| VwKostG | Verwaltungskostengesetz |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| VwVG | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
| VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz |
| VwZVG | Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz |
| WaffG | Waffengesetz |
| Ziekow | Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage 2019 |
| Ziff. | Ziffer(n) |
| Zöller-Bearbeiter | Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020 |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
Teil 1 Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren
A. Die Arten verwaltungsgerichtlicher Urteile
1
Terminologisch besteht zwischen den Arten verwaltungsgerichtlicher Urteile kein grundsätzlicher Unterschied zu den zivilgerichtlichen Urteilen. Einige der im Zivilprozess bedeutsamen Urteilsarten haben aber im Verwaltungsprozess entweder keine praktische Relevanz oder werden aufgrund der Besonderheiten des Verwaltungsprozesses als zulässige Urteilsform abgelehnt.
I. Das Endurteil und Teilurteil
2
Das in der Praxis und im Examen wichtige Endurteil hat als solches keine ausdrückliche Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung gefunden. Wird über den gesamten Streitgegenstand abschließend in der jeweiligen Instanz entschieden, liegt nach herkömmlichen Verständnis ein Vollendurteil vor. Endurteile können sowohl in der Form eines Prozess- als auch eines Sachurteils ergehen. Prozessurteile sind solche, mit denen die Klage als unzulässig[1] abgewiesen wird. Mit dem Sachurteil wird zur Sache, also über die Begründetheit der Klage entschieden, sei es durch Endurteil oder bei Teilbarkeit des Streitgegenstandes durch Teilurteil. Ein Sachurteil kann nur ergehen, wenn die Klage zulässig ist.
3
Ergeht ein Urteil nur über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands, handelt es sich um ein Teilurteil, § 110 VwGO. Der Streitgegenstand ist teilbar, wenn die durch das Teilurteil getroffene Entscheidung nicht davon abhängt, wie über den übrigen Teil des Streitgegenstandes entschieden wird. Dies ist gegeben, wenn der durch Teilurteil entschiedene Streitgegenstand auch in einem gesonderten Verwaltungs- oder Klageverfahren geltend gemacht und durch Endurteil entschieden werden kann, z. B. bei Zulässigkeit einer Trennung gemäß § 93 VwGO (etwa subjektiven oder objektiven Klagehäufung, Klagen auf teilbare Leistungen). Unzulässig ist ein Teilurteil dagegen über eine von mehreren Anspruchsgrundlagen für ein und denselben prozessualen Anspruch, über einzelne Tatbestandsmerkmale oder Elemente eines Anspruchs, über nicht selbstständig anfechtbare Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes sowie isoliert über den Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid, sofern diese eine Einheit bilden im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Eine isolierte Anfechtbarkeit liegt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO vor. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung ergeht keine Entscheidung über die Kosten des Klageverfahrens; diese erfolgt erst mit dem die Instanz abschließenden Schlussurteil. In dem Teilurteil wird deshalb tenoriert,
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II. Das Zwischenurteil
4
Das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 109 VwGO) und das Grundurteil (§ 111 VwGO) sind jeweils selbstständige Zwischenurteile. Sie können anders als die unselbstständigen Zwischenurteile mit den vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden und entfalten mit Eintritt der Rechtskraft die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO. Oftmals ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil jedoch nicht prozessökonomisch, weil es keine Instanz abschließt. Die ist z.B. der Fall, wenn die Klage bereits unzulässig ist. In der Klausurbearbeitung empfiehlt sich, ein Prozessurteil vorzuschlagen. Sinnvoll erscheint die Feststellung der Zulässigkeit der Klage durch ein Zwischenurteil ausnahmsweise dann, wenn die Prüfung der Begründetheit der Klage aufgrund fehlender aktueller Entscheidungsreife zeit- und kostenintensive Aufklärungsmaßnahmen erfordert und nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch die Beteiligten ein Interesse daran haben, vorab abschließend die Zulässigkeit der Klage zu klären, weil sich schwierige und umfangreiche Zulässigkeitsfragen stellen.
5
Ob unselbstständige Zwischenurteile im Verwaltungsprozess zulässig sind, ist teilweise strittig.[2] Nach herrschender Meinung kann das Verwaltungsgericht auch unselbstständige Zwischenurteile (§ 173 VwGO i.V.m. § 303 ZPO) erlassen und durch ein solches Zwischenurteil etwa über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) entscheiden. Derartige Entscheidungen haben wie die selbstständigen Zwischenurteile Bindungswirkung für die jeweilige Instanz (§ 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO), sie können aber anders als die selbstständigen Zwischenurteile nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Auch dieser Entscheidungsform kommt in der Praxis und in den Klausuren kaum Relevanz zu. Insbesondere wird über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im die Instanz abschließenden Endurteil mitentschieden. Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos und damit die Klage unzulässig, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen. Hat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen Erfolg und ist die Klage auch im Übrigen zulässig, so entscheidet das Verwaltungsgericht durch Sachurteil. Auf den Meinungsstreit über die Zulässigkeit unselbstständiger Zwischenurteile kommt es deshalb grundsätzlich nicht an.
Auch bei den Zwischenurteilen erfolgt keine Entscheidung über die Kosten des Klageverfahrens. Wie bei einem Teilurteil wird tenoriert,
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Anerkenntnisurteil
6
Strittig ist, ob im Verwaltungsprozess ein Anerkenntnisurteil möglich ist. Nach herrschender Meinung kann das Verwaltungsgericht kein Anerkenntnisurteil erlassen. Zur Begründung wird auf den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess (§ 86 VwGO) verwiesen, der das Verwaltungsgericht verpflichte, auch bei einem Anerkenntnis zu prüfen, ob dieses mit der Rechtsordnung in Einklang stünde. Nach der herrschenden Meinung kommt deshalb bei einem Anerkenntnis nur die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in Betracht. Bei der in diesem Fall zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Rahmen seines Ermessens dem Anerkennenden aus dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Die gegeneilige Auffassung hält ein Anerkenntnisurteil für zulässig. Zur Begründung wird zum einen auf § 156 VwGO verwiesen. Die dort vorgesehene Kostenregelung bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten gehe von der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils aus. Darüber hinaus kann sich die gegenteilige Auffassung auf das Gerichtskostengesetz berufen, das zum Beispiel in Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses nicht nur das Anerkenntnis-, sondern auch das Verzichtsurteil ausdrücklich aufführt.[3]
IV. Das Versäumnisurteil
7
Über die Zulässigkeit eines Versäumnisurteils besteht ebenfalls Streit.[4] Nach herrschender Meinung kann das Verwaltungsgericht kein Versäumnisurteil erlassen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Geständnisfiktion (§ 173 VwGO i.V.m. § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO) mit dem den Verwaltungsprozess beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Die Gegenauffassung leitet die Zulässigkeit eines Versäumnisurteils wie das Anerkenntnisurteil insbesondere aus Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes ab, in dem beide Urteilsarten ausdrücklich aufgeführt sind.
In der Klausurbearbeitung kommt es auf diesen Meinungsstreit nur dann an, wenn die zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die nicht erschienene Partei beantragt. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden, bedarf es keiner Entscheidung des Meinungsstreits. Denn nach § 102 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit auch dann durch Urteil entscheiden, wenn ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, soweit hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.
B. Die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile
8
Verwaltungsgerichtliche Urteile erwachsen in Rechtskraft (§ 121 VwGO). Die Rechtskraftwirkung unterscheidet sich nicht von der Rechtskraftwirkung zivilgerichtlicher Urteile. Auch im Verwaltungsprozess ist zwischen formeller und materieller Rechtskraft zu unterscheiden.
I. Die formelle Rechtskraft
9
Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie tritt ein, sobald das Urteil mit ordentlichen Rechtsmitteln (Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufung, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, Revision) nicht mehr angefochten werden kann. Die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde oder Wiederaufnahmeklage (§ 153 VwGO) zu erheben, steht dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht entgegen. Die formelle Rechtskraft ist vielmehr eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde und der Wiederaufnahmeklage.
II. Die materielle Rechtskraft
10
Materielle Rechtskraft tritt mit der formellen Rechtskraft ein und bedeutet, dass der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Beteiligten bindet. Ihre materiellrechtlichen Rechtsbeziehungen sind durch das rechtskräftige Urteil geklärt. Die Bindungswirkung gilt im gesamten Bundesgebiet und erstreckt sich auf alle Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens, also auf die Beteiligten sowie auf etwaige (einfach oder notwendig) Beigeladene und den Vertreter des öffentlichen Interesses, selbst wenn dieser sich nicht oder nur eingeschränkt am Verfahren beteiligt haben sollte.[5] Die Rechtsnachfolger der Beteiligten sind ebenfalls an das rechtskräftige Urteil gebunden, es sei denn, Streitgegenstand waren höchstpersönliche Rechtsbeziehungen. Eine weitere Ausnahme ist bei rechtskräftigen stattgebenden Entscheidungen über Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO (vgl. Rn. 547 ff.) zu beachten. Stattgebende Entscheidungen binden nicht nur die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens, sondern sind gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO allgemein verbindlich; die Entscheidungsformel des Urteils ist vom Antragsgegner des Normenkontrollverfahrens ebenso zu veröffentlichen wie die Satzung oder die im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO). Soweit das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag ablehnt, hat die Entscheidung dagegen nur Bindungswirkung zwischen den Beteiligten, weil die weitergehende Bindungswirkung gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO ausdrücklich nur für den Fall der Stattgabe gilt.
11
Die Reichweite der materiellen Rechtskraft ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Außerdem sind zur Bestimmung der Reichweite auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen, wenn der Tenor, etwa im Falle der Klageabweisung, für sich allein keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, worüber das Verwaltungsgericht entschieden hat.
12
Bei einem Prozessurteil ist strittig, ob dieses nur in formelle oder auch in materielle Rechtskraft erwächst.[6] Diejenigen, die eine materielle Rechtskraft bejahen, gehen allerdings von einer eingeschränkten Reichweite der materiellen Rechtskraft aus. Da mit dem Prozessurteil nicht über die materiellrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten entschieden werde, habe die materielle Rechtskraft des Prozessurteils nur die Bedeutung, dass mit bindender Wirkung zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens entschieden sei, dass die erhobene Klage unzulässig sei. Diese Schlussfolgerung ist allerdings bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in dieser Allgemeinheit missverständlich, weil im Falle der Abweisung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die angefochtenen Verwaltungsakte in Bestandskraft erwachsen und mit Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes die materiellrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten mit bindender Wirkung geklärt sind (vgl. im Einzelnen Rn. 17 ff.).
13
Bei einem Sachurteil umfasst die sich aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung nur den Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat.[7] Der Streitgegenstandsbegriff ist in Rechtsprechung und Literatur strittig.[8] Es ist für die Klausurbearbeitung nicht notwendig, den Meinungsstreit in allen Einzelheiten zu kennen. Als eine vertretbare „Faustformel“ kann der Klausurlösung zugrunde gelegt werden, dass der Streitgegenstand der geltend gemachte prozessuale Anspruch ist, also das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Verwaltungsgericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz durch Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt.[9] Streitgegenstand ist danach bei der allgemeinen Leistungsklage der eingeklagte Anspruch des Klägers, bei einer Verpflichtungsklage der Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder sein geltend gemachter Anspruch auf Neubescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, bei einer Anfechtungsklage der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und bei Feststellungsklagen das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen das Verwaltungsgericht feststellen soll.
14
Ändert sich die Sach- und Rechtslage nach Eintritt der materiellen Bestandskraft, steht diese einem erneuten Rechtsstreit nicht entgegen. Aufgrund der Änderung liegt ein neuer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des ersten Urteils nicht erfasst wird. Allerdings hat nicht jede Änderung der Sach- und Rechtslage zur Folge, dass eine zweite Klage zulässig ist. Erforderlich ist, dass sich die Sach- und Rechtslage in entscheidungserheblichen Punkten geändert hat. Eine solche Änderung liegt nur vor, wenn die sich für die erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen (tatsächlichen und rechtlichen) Gesichtspunkte geändert haben.[10]
15
Streitig ist, welche prozessuale Folge die materielle Rechtskraft eines ersten Urteils für eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand hat. Nach herrschender Meinung ist die zweite Klage als unzulässig abzuweisen, weil eine selbstständige Zulässigkeitsvoraussetzung sei, dass der Klage keine rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegenstehe.[11] Nach der Gegenauffassung ist die zweite Klage zwar zulässig, aber als unbegründet abzuweisen, weil das Gericht aufgrund der Rechtskraft gehindert sei, ein abweichendes Sachurteil zu erlassen. Insoweit besteht ein vergleichbarer Streit wie bei der Frage nach der prozessualen Folge des Eintritts der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (vgl. dazu im Einzelnen Rn. 17 ff.). Auch im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der Rechtskraft gemäß § 121 VwGO kann in einer Klausurlösung der Gegenauffassung, die die Klage als unbegründet abweist, entgegengehalten werden, dass für eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn hierüber bereits rechtskräftig entschieden ist.
III. Die Tatbestands- und Feststellungswirkung
16
Von der Rechtskraftwirkung zu unterscheiden sind die Tatbestands- und Feststellungswirkung eines Urteils. Das Urteil entscheidet nur über Rechte und Pflichten der Beteiligten. Das materielle Recht kann aber an der Rechtskraft eines Urteils oder auch schon an den bloßen Erlass des Urteils weitergehende Rechtsfolgen knüpfen, sei es für die Beteiligten oder auch für Nichtbeteiligte. Dabei wird von Tatbestandswirkung gesprochen, wenn eine Rechtsnorm in ihrem Tatbestand an das Vorhandensein des Urteils anknüpft und bestimmte Rechtsfolgen damit verbindet (vgl. z.B. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Feststellungswirkung hat ein Urteil, wenn aufgrund einer Rechtsnorm die im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils getroffenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Feststellungen verbindlich sind. Rechtsvorschriften, die eine solche Feststellungswirkung normieren, finden sich häufig im Ordnungsrecht, etwa in § 35 Abs. 3 GewO oder § 3 Abs. 3 StVG.
IV. Die Bindungswirkungen eines Prozessurteils
17
Die Unterscheidung zwischen Prozess- und Sachurteil wird sowohl im Verwaltungsprozess als auch im Zivilprozess teilweise mit der Vorstellung verknüpft, ein Prozessurteil habe stets im Vergleich zum Sachurteil eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung. Das ist im Grundsatz zutreffend. Denn bei einem Prozessurteil wird im Unterschied zum Sachurteil nicht mit bindender Wirkung über den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch entschieden. Der Kläger kann deshalb nach einem Prozessurteil erneut Klage über denselben Streitgegenstand erheben, wenn der ursprüngliche Zulässigkeitsmangel, der zur Abweisung der ersten Klage als unzulässig geführt hat, inzwischen behoben ist. Hieraus wird überwiegend sogar hergeleitet, dass das Prozessurteil nicht in materielle Rechtskraft erwachsen könne.[12] Für die auch in den Klausuren häufigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) wird in diesem Zusammenhang aber häufig übersehen, dass die Klageabweisung als unzulässig, also der Erlass eines Prozessurteils, ungeachtet der Frage, ob ein Prozessurteil in materielle Rechtskraft erwachsen kann, eine materiellrechtliche Klärung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zur Folge hat. Das verdeutlicht der nachfolgende Fall.
Fall:
Die Behörde B hat dem A eine Baugenehmigung erteilt. C erhob gegen die Erteilung der Baugenehmigung Klage, die das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen hat, weil der C aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend prozessunfähig war. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erlangt C seine Prozessfähigkeit zurück. Er erhebt erneut Klage gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Wie wird das Verwaltungsgericht über die zweite Klage des C entscheiden? Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
18
Das Verwaltungsgericht wird auch die zweite Klage des C entweder als unzulässig oder als unbegründet abweisen. Der Zulässigkeit der zweiten Klage steht zwar grundsätzlich das erste rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Denn es handelt sich um ein Prozessurteil, weil die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Prozessurteile stehen aber einem erneuten Prozess über den gleichen Streitgegenstand nicht entgegen, soweit die bislang fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung nachträglich gegeben ist. Bei verwaltungsgerichtlichen Urteilen, mit denen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen abgewiesen werden, gilt aber die Besonderheit, dass die angefochtenen Bescheide der Behörde unanfechtbar und damit bestandskräftig werden. Aufgrund der materiellen Bestandskraft, die inhaltlich mit der materiellen Rechtskraft eines Urteils identisch ist,[13] sind die Rechtsbeziehungen der Beteiligten durch den Verwaltungsakt mit bindender Wirkung geklärt.
19
Welche prozessualen Konsequenzen diese materiellrechtliche Klärung aufgrund des Eintritts der Bestandskraft des Verwaltungsaktes für eine Klage hat, ist strittig.[14] Nach herrschender Meinung ist nach Eintritt der Bestandskraft eines belastenden oder ablehnenden Verwaltungsaktes eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt und eine Verpflichtungsklage auf Erlass des bestandskräftig abgelehnten Verwaltungsaktes unzulässig; nach der Gegenauffassung ist die Klage zulässig, aber unbegründet. In einer Klausurlösung muss der Meinungsstreit nicht in allen Einzelheiten aufgezeigt werden. Es gibt ein gutes Argument gegen die Richtigkeit der Gegenauffassung, die die Klage im Falle des Eintritts der Bestandskraft des Verwaltungsaktes als zulässig ansieht: Nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil aufgrund der sich aus der Bestandskraft ergebenden Bindungswirkung die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten geklärt sind. Im Fall ist jedenfalls aus diesem Grund auch die zweite Klage des C unzulässig.
C. Das Rubrum eines Urteils
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Die Bestandteile eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus § 117 Abs. 2 VwGO. Danach enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren (Nr. 1), die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (Nr. 2), die Urteilsformel (Nr. 3), den Tatbestand (Nr. 4), die Entscheidungsgründe (Nr. 5) und die Rechtsmittelbelehrung (Nr. 6). Die Regelung in § 117 Abs. 2 VwGO ist zwingend. Einzelne der in § 117 Abs. 2 VwGO genannten Bestandteile eines Urteils dürfen deshalb in einer Klausurlösung nicht fehlen. In der Praxis wird überwiegend das verwaltungsgerichtliche Urteil in der nach § 117 Abs. 2 VwGO vorgegeben Reihenfolge der Bestandteile formuliert. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beginnt deshalb auch in der Klausurlösung mit dem Rubrum.
Das Rubrum einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Teil einer Klausurlösung, der von den Korrektoren als erstes gelesen wird. Unterlaufen hier Fehler oder Ungeschicklichkeiten, entstehen bereits zu Beginn der Klausurlösung Zweifel daran, ob der Klausurbearbeiter in der Lage ist, eine praxisgerechte Entscheidung zu entwerfen. Das Rubrum ist nicht etwa Selbstzweck oder unnötige Schreibarbeit, sondern ein wesentlicher Bestandteil einer praktischen Anforderungen genügenden Klausurlösung. Die Formulierung eines praktischen Anforderungen genügenden Rubrums setzt insbesondere voraus, dass das etwa in einem anwaltlichen Schriftsatz enthaltene Rubrum nicht unreflektiert übernommen, sondern überprüft wird, ob das vom Rechtsanwalt formulierte Rubrum den im Verwaltungsprozess üblichen Formen und Anforderungen entspricht.
I. Der Kopf des Rubrums
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Das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils beginnt mit der Angabe des Aktenzeichens des Klageverfahrens. Ober- oder unterhalb des Aktenzeichens sollte das Verwaltungsgericht, bei dem die Klage anhängig ist, angegeben werden. Teilweise wird das entscheidende Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Kammer, die das Urteil erlässt, genannt (vgl. Rn. 48 ff.). Zwingend ist dies nicht, weil durch die Bezeichnung des erkennenden Gerichts zu Beginn des Rubrums bereits klar wird, welches Verwaltungsgericht entscheidet.
Fall:
Nach dem Klausurtext hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Referendar R meint, er müsse deshalb dem nach dem Bearbeitervermerk anzufertigenden Urteil auch einen Verkündungsvermerk hinzufügen. Trifft die Auffassung des R zu?
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Ein Verkündungsvermerk kann dem Urteil beigefügt werden, notwendig ist dies aber nicht. In den Bearbeitervermerken einer Klausur wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass das zu entwerfende Urteil den Anforderungen des § 117 Abs. 2 VwGO genügen muss. Nach dieser Vorschrift ist aber ein Verkündungsvermerk kein (zwingender) Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Prüfungsrechtlich ist es deshalb vertretbar, von einem Verkündungsvermerk abzusehen. Im Übrigen kommt ein Verkündungsvermerk nur dann in Betracht, wenn das Urteil gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung oder nach der mündlichen Verhandlung in einem gesondert anberaumten Verkündungstermin verkündet worden ist. Ob eine solche Verkündung erfolgt, ergibt sich in einer Klausur entweder aus dem im Klausurtext enthaltenen Protokoll über die mündliche Verhandlung oder einem entsprechenden Hinweis in dem der Klausur beigefügten Bearbeitervermerk des Prüfungsamtes. Hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden, darf dem Urteilsentwurf keinesfalls ein Verkündungsvermerk beigefügt werden. Denn bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt (§ 116 Abs. 3 VwGO). Eine Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung ist gemäß § 116 Abs. 2 VwGO auch sonst zulässig. Nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 2 VwGO erfordert die Zustellung anstelle der Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO keinen förmlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts. In der Praxis ist dies aber üblich. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird in diesen Fällen der Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Ist das nach dem Klausurtext geschehen, darf der Urteilsentwurf auch in diesem Fall keinen Verkündungsvermerk enthalten.
Nach der Angabe des Aktenzeichens erfolgt die Formulierung,
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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Statt „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ sind auch Formulierungen wie „In dem Verwaltungsrechtsstreit“ oder „In dem Verwaltungsprozess“ vertretbar. Auch die Praxis formuliert hier nicht einheitlich.
Ergeht ein Teilurteil, lautet die Formulierung,
Im Namen des Volkes
TEILURTEIL
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Auch Zwischen-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen werden wie das Teilurteil im Rubrum als solche bezeichnet. Urteile im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) ergehen ebenfalls „Im Namen des Volkes“. Statt „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ wird in dem Urteil des Normenkontrollverfahrens formuliert,
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Normenkontrollverfahren
II. Die Bezeichnung des Klägers und seines Bevollmächtigten
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Es folgt im Rubrum die Angabe des Klägers mit Vor- und Zuname sowie der vollständigen ladungsfähigen Anschrift. Die Angabe des Berufs des Klägers ist nach § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich, in der Praxis aber nicht (mehr) üblich. Prüfungsrechtlich ist es deshalb vertretbar, auf die Angabe des Berufs im Rubrum zu verzichten.
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Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter anzuführen. Minderjährige sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Formulierungsbeispiel:
des minderjährigen Christian Müller, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Paula und Franz Müller, sämtlich wohnhaft, Schmale Straße 3, 48143 Münster,
Klägers,
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Ausnahmsweise sind Minderjährige gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Dies ist etwa bei der Teilnahme am Religionsunterricht (§ 5 KErzG) der Fall, wenn der Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet hat oder wenn höchstpersönliche Rechte des Minderjährigen betroffen sind[15]. Der Minderjährige ist dann ohne Angabe seiner gesetzlichen Vertreter im Rubrum anzuführen.
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Bei den Parteien kraft Amtes ist deren Funktion im Rubrum anzugeben.
Formulierungsbeispiel:
des Rechtsanwaltes Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Paul Müller, Schmale Straße 4, 48143 Münster,
Klägers,
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Der Prozessstandschafter ist demgegenüber selbst Partei, weil er im eigenen Namen über ein fremdes Recht klagt. Ein Hinweis auf die Prozessstandschaft ist deshalb im Rubrum nicht erforderlich.
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Bei juristischen Personen ist im Rubrum das jeweilige Vertretungsorgan anzugeben, also etwa bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der oder die Geschäftsführer oder bei einem Verein die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Formulierungsbeispiel:
der Hoch- und Tiefbau Neuenkirchen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schmidt, Schmale Straße 7, 48155 Neuenkirchen,
Klägerin,
Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt; er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Partei ist deshalb der Kaufmann und nicht die Firma.
Formulierungsbeispiel:
des Heinz Müller, Alleininhabers der Firma B, Schmale Straße 3, 48143 Münster“,
oder
der Firma B, Alleininhaber Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,
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Hat sich während des Prozesses eine Rechtsnachfolge ergeben, ist dies in dem Rubrum deutlich zu machen. Sinnvoll ist auch ein kurzer Hinweis auf den Grund der Rechtsnachfolge und die Erben des Verstorbenen sind in dem Rubrum des Urteils anzuführen.
Formulierungsbeispiel:
des verstorbenen Heinz Müller, jetzt seiner Erben Paul und Maria Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,
Klägers,
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Im Falle des Todes des Klägers oder, bei minderjährigen Klägern, des Todes seines gesetzlichen Vertreters, sowie im Falle der Auflösung einer juristischen Person, der Insolvenz oder des Verlusts der Prozessfähigkeit gelten gemäß § 173 VwGO die Regelungen in §§ 239 ff. ZPO entsprechend. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Regelung in § 246 Abs. 1 ZPO, nach der etwa im Falle des Todes des Klägers keine Unterbrechung des Verfahrens erfolgt, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgt. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 86 ZPO). Ein Urteil kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit nach dem Tod des Klägers auch materiellrechtlich fortgesetzt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn höchstpersönliche Rechte streitgegenständlich waren. In diesen Fällen hat sich der Rechtsstreit erledigt. Das Verwaltungsgericht wird deshalb nach Abgabe entsprechender Erledigungserklärungen der Erben und des Beklagten das Klageverfahren einstellen und über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheiden.
Nach der Angabe des Namens und der Anschrift ist rechtsbündig die Beteiligtenstellung anzugeben: „Klägers“ oder „Klägerin“. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird die Parteistellung überwiegend nicht mit Parenthesen, sondern mit Kommata abgesetzt.
Formulierungsbeispiel:
des Heinz Kaul, Grüner Weg 8, 48155 Münster,
Klägers,
Angesichts der uneinheitlichen Praxis, ist es aber in den Klausuren prüfungsrechtlich vertretbar, Parenthesen zu setzen.
Formulierungsbeispiel:
des Heinz Kaul, Grüner Weg 8, 48155 Münster
– Klägers –
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird mit ladungsfähiger Anschrift im Rubrum als solcher bezeichnet. Auch hier kann die Angabe mit Kommata oder Parenthesen erfolgen. Das Aktenzeichen des Rechtsanwaltes kann in das Rubrum aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist das nicht.
Formulierungsbeispiel:
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,
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Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten, Korrespondenzanwälte und Unterbevollmächtigte gehören nicht in das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil sie den Prozessbevollmächtigten lediglich vertreten. Bei einer Anwaltssozietät müssen nicht sämtliche Anwälte namentlich angeführt werden. Es genügt die Formulierung,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz Müller und andere, Schmale Straße 3, 48143 Münster,
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Die Formulierung „Rechtsanwälte Müller und Partner“ ist dagegen missverständlich und sollte in der Klausurlösung vermieden werden, weil sie den Eindruck erweckt, dass die Sozietät aus zwei Anwälten, nämlich dem Rechtsanwalt Müller und dem Rechtsanwalt Partner besteht. Das Aktenzeichen des Rechtsanwaltes, das sich aus den von ihm eingereichten Schriftsätzen ergibt, kann in das Rubrum aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht.
III. Die Bezeichnung des Beklagten
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Die Angabe des Beklagten erfordert die Vorüberlegung, ob richtiger Klagegegner der Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder die Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) ist.
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Die Behörde kommt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur dann als Klagegegner in Betracht, wenn das Landesrecht dies, wie etwa in § 8 Abs. 2 BbgVwGG, vorsieht. Die Länder können das sog. Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur für Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen einführen. Bei der allgemeinen Leistungsklage und der allgemeinen Feststellungsklage gilt deshalb in jedem Fall das Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Besteht eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, ist (nur) die Behörde im Rubrum aufzuführen.
Formulierungsbeispiel:
gegen
den Oberbürgermeister der Stadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam,
Beklagten,
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Gibt es, wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, keine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, ist wie bei der allgemeinen Leistungs- und allgemeinen Feststellungsklage nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsträgerprinzip der Rechtsträger Beklagter des Klageverfahrens. Er wird unter Angabe des gesetzlichen Vertretungsorgans im Rubrum angeführt.
Formulierungsbeispiel:
gegen
die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, Prinzipalmarkt 28, 48143 Münster,
Beklagte,
Wie bei der Angabe des Klägers kann die Angabe des Beklagten auch in Parenthesen erfolgen.
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Häufig wird der Beklagte in der Klageschrift nicht hinreichend oder sogar fehlerhaft bezeichnet, weil etwa bei einer Feststellungsklage nicht der Rechtsträger als richtiger Klagegegner, sondern die Behörde als Beklagte angeführt wird. Derartige unzureichende oder fehlerhafte Bezeichnungen des Beklagten führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Das folgt aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Erforderlich ist damit eine Auslegung der Klageschrift und ggf. eine Korrektur der Angabe des Beklagten durch eine Rubrumsberichtigung von Amts wegen, die eingangs der Entscheidungsgründe des Urteils näher zu erläutern ist (vgl. Rn. 246 ff.).
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO ist nach seinem Wortlaut auf Klagen gegen den Rechtsträger zugeschnitten. Die Regelung findet aber entsprechende Anwendung, wenn eine Klage in Rede steht, die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Behörde zu richten ist, tatsächlich aber nach der Klageschrift gegen den Rechtsträger gerichtet worden ist.
In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere häufige Fehlerquelle in den Klausurlösungen hinzuweisen. Die Klausurbearbeiter haben teilweise keine hinreichende Vorstellung über die Unterscheidung zwischen dem richtigen Klagegegner und der Passivlegitimation des Beklagten.
Fall:
R wird in der mündlichen Prüfung nach dem Unterschied zwischen der Frage nach dem richtigen Klagegegner und der Passivlegitimation des Beklagten gefragt. Was wird R antworten?
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R wird antworten, dass die Frage nach dem richtigen Klagegegner die Zulässigkeit der Klage und die ausschließlich prozessuale Frage betrifft, gegen wen die Klage zu richten und wer dementsprechend im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils als Beklagter anzuführen ist. Bei der Passivlegitimation geht es dagegen um die materiellrechtliche Befugnis des Beklagten. Die Passivlegitimation ist daher im Rahmen der Begründetheit der Klage zu erörtern. Folgender Fall macht den Unterschied der beiden Fragestellungen deutlich: Der Kläger klagt gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, den die Stadt Münster – zugleich Rechtsträger – aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht erlassen durfte. Richtiger Klagegegner ist in diesem Fall die Stadt Münster, weil sie den belastenden Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage gegen den belastenden Verwaltungsakt ist auch begründet, weil die Behörde aufgrund ihrer fehlenden Zuständigkeit nicht befugt war, den Verwaltungsakt zu erlassen.
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Mitarbeiter des Beklagten, die im gerichtlichen Verfahren Schriftsätze „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ des Beklagten eingereicht haben oder für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Terminsvollmacht oder eine beim Verwaltungsgericht hinterlegte Generalvollmacht aufgetreten sind, sind keine Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Sie gehören deshalb nicht in das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das macht folgende Kontrollüberlegung deutlich: Wenn der Mitarbeiter des Bauamtes, der sich im Klageverfahren schriftsätzlich „i.A.“ des Beklagten für diesen geäußert hat und/oder in der mündlichen Verhandlung als Vertreter des Beklagten aufgetreten ist, als Prozessbevollmächtigter des Beklagten im Rubrum des Urteils aufgeführt würde, müsste ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts persönlich zugestellt werden.
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Das Aktenzeichen des Beklagten, das sich aus seinen Schriftsätzen oder auch aus den streitgegenständlichen Bescheiden ergibt, kann in das Rubrum des Urteils aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist dies nicht.
IV. Die Bezeichnung sonstiger Beteiligter
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Nach den Parteien sind die übrigen Beteiligten, also etwaige Beigeladene (§ 63 Nr. 3 VwGO) und eventuell der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 63 Nr. 4 VwGO) in dem Rubrum anzuführen.
Beigeladene sind mit Vor- und Zunamen sowie ihrer ladungsfähigen Anschrift anzugeben. Ob es sich um einen einfach (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beigeladenen handelt, ist im Rubrum nicht hervorzuheben.
Formulierungsbeispiel:
Beigeladen: Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48155 Münster,
Üblich ist auch die Formulierung „Beigeladener:…“ anstelle von „Beigeladen:…“.
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Ein etwaiger Prozessbevollmächtigter des Beigeladenen ist ebenfalls in dem Rubrum anzugeben. Auch hier ist wie bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und oder ggf. des Beklagten auf die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu achten.
Formulierungsbeispiel:
Beigeladen: Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48155 Münster,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Lange, Grüner Grund 9, 48154 Münster,
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses, wenn es einen solchen nach dem Klausurtext gibt und er im Sinne des § 63 Nr. 4 VwGO von seiner Befugnis, sich an dem Klageverfahren zu beteiligen, Gebrauch gemacht hat, wird im Rubrum als „Beteiligter“ unter Angabe seiner vollständigen Anschrift angeführt. Lässt sich dem Klausurtext die Beteiligung eines Vertreters des öffentlichen Interesses nicht entnehmen, ist er im Rubrum nicht anzuführen.
V. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes
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Nach der Angabe der Beteiligten erfolgt im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Bezeichnung des Streitgegenstandes. Insoweit unterscheidet sich das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils grundlegend von dem Rubrum eines zivilgerichtlichen Urteils, das keine Angaben zum Streitgegenstand hat. Dieser Unterschied ist wichtig für die Formulierung des Tatbestandes: Während in einem Tatbestand eines zivilgerichtlichen Urteils üblicher Weise zu Beginn der Streitgegenstand kurz umschrieben wird etwa mit der Formulierung, „Die Parteien streiten über …“, ist ein dahingehender Einleitungssatz in dem Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu verwenden, weil sich der Streitgegenstand bereits aus dem Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt.
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Bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes genügen keine pauschalen Angaben etwa über das einschlägige Rechtsgebiet: „wegen Baurechts“. Vielmehr ist der materiellrechtliche Streitgegenstand möglichst genau zu formulieren und zudem darauf zu achten, welche Klageart dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Bei einer Anfechtungsklage bietet sich eine Orientierung an die Regelungsgegenstände des angefochtenen Verwaltungsaktes an, also etwa
wegen einer baurechtlichen Abrissverfügung und einer Zwangsgeldandrohung
oder bei einer ausländerrechtlichen Ausweisung und Abschiebungsandrohung
wegen Ausweisung und Androhung der Abschiebung
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Bei Leistungsklagen und auch Feststellungsklagen empfiehlt sich, den Streitgegenstand in Anlehnung an das Klagebegehren zu formulieren, also etwa bei einer Verpflichtungsklage,
wegen Erteilung einer Baugenehmigung
und bei einer Feststellungsklage,
wegen Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft in einer Ratsfraktion
VI. Die Bezeichnung des Gerichts und der mitwirkenden Richter
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Nach der Angabe des Streitgegenstandes werden der entscheidende Spruchkörper bzw. Einzelrichter und das Entscheidungsdatum angeführt. Das entscheidende Verwaltungsgericht ist nicht zwingend zu benennen, insbesondere dann nicht, wenn es bereits im Kopf des Rubrums aufgeführt ist.
Formulierungsbeispiel:
hat die 6. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2020 …
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Hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist dies entsprechend im Rubrum unter Angabe des Entscheidungsdatums hervorzuheben.
Formulierungsbeispiel:
hat die 6. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 1.2.2020 …
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Welche Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet, ergibt sich aus der ersten Zahl des Aktenzeichens. Das Aktenzeichen „4 K 23/19“ lässt deshalb erkennen, dass die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts das 23. im Jahr 2019 eingegangene Klageverfahren entscheidet. In einem Klausurtext ist das Aktenzeichen in der Regel aus der Klageerwiderung des Beklagten zu erkennen, weil er seine Stellungnahme unter dem betreffenden Aktenzeichen einreicht, oder, sofern eine mündliche Verhandlung stattfand, aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 159 bis 165 ZPO).
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In dem Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nach der Angabe des Spruchkörpers und des Entscheidungsdatums die Dienstbezeichnung und die Namen der mitwirkenden Richter anzugeben. Soweit keine Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO erfolgt ist, erlässt die Kammer des Verwaltungsgerichts das Urteil durch drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter (§ 5 Abs. 3 S. 1 VwGO). Bei den drei Berufsrichtern ist auf die richtige Dienstbezeichnung zu achten. Sie ergibt sich entweder aus dem in dem Klausurtext enthaltenen Protokoll über die mündliche Verhandlung oder aus dem Bearbeitervermerk.
Formulierungsbeispiel:
hat die 4. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 1.2.2020
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A,
Richter am Verwaltungsgericht B,
Richter C,
ehrenamtliche Richterin D,
ehrenamtlichen Richter E
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Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn nach dem Klausurtext die mitwirkenden Richter zu fingieren sind. Eine häufige Fehlerquelle in den Klausuren liegt darin, dass bei den Berufsrichtern nur formuliert wird, „Richter A, Richter B, Richter C“. Da (nur) der Richter auf Probe die Dienstbezeichnung „Richter“ führt, während die Lebenszeitrichter am Verwaltungsgericht entweder die Dienstbezeichnung „Richter am Verwaltungsgericht“ oder die Dienstbezeichnung „Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“ führen, bedeutet die Angabe „Richter A, Richter B, Richter C“, dass drei Richter auf Probe mitgewirkt haben. Das ist jedoch nicht zulässig, weil nach § 29 S. 1 DRiG nicht mehr als ein Proberichter mitwirken darf. Zwei der mitwirkenden Richter müssen deshalb Lebenszeitrichter sein. Eine weitere ständige Fehlerquelle in den Klausurlösungen liegt darin, dass neben den drei Berufsrichtern „Schöffen“ oder „Laienrichter“ als weitere mitwirkende Richter genannt werden. Auch dies ist fehlerhaft. Bei den Verwaltungsgerichten wirken nur „ehrenamtliche Richter“ mit (§ 19 VwGO).
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Ist eine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist nur der entscheidende Berufsrichter anzugeben; ehrenamtliche Richter wirken im Falle einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht mit. Die Formulierung „Richter am Verwaltungsgericht A als Einzelrichter“ ist in der Praxis zu Recht weitgehend unüblich geworden. Denn wenn im Rubrum nur ein entscheidender Richter genannt wird, versteht sich von selbst, dass dieser als Einzelrichter entschieden hat.
Formulierungsbeispiel:
hat das Verwaltungsgericht Münster ohne mündliche Verhandlung am 1.2.2020
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A
Der Zusatz „als Einzelrichter“ ist vertretbar. Er macht deutlich, dass der entscheidende Richter aufgrund einer Übertragung gemäß § 6 VwGO und nicht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten allein entscheidet.
VII. Formulierungsbeispiel eines vollständige Rubrums
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Verwaltungsgericht Münster
Im Namen des Volkes
URTEIL
4 K 101/19
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Paul Müller, Breite Straße 7, 48143 Münster,
gegen
die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, Kurze Straße 7, 48143 Münster,
Beklagte,
Beigeladen: Katharina Meier, Lange Straße 9, 48143 Münster,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaro und andere, Im Brook, 48143 Münster,
wegen Erteilung einer Baugenehmigung
hat die 4. Kammer
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 1. Februar 2020
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A,
Richter am Verwaltungsgericht B,
Richter C,
ehrenamtlichen Richter D,
ehrenamtliche Richterin F
für Recht erkannt:
D. Der Tenor eines Urteils
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Die Formulierung „Tenor“ eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ist in der Praxis gebräuchlich, entspricht aber streng genommen nicht den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung. Denn nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss das Urteil eine „Urteilsformel“ enthalten. Zwischen den beiden Begriffen besteht jedoch kein inhaltlicher Unterschied. Der Tenor umfasst den Hauptausspruch, die Kostenentscheidung, die vorläufige Vollstreckbarkeit und ggf. weitere Entscheidungen etwa über die Zulassung der Berufung. Er kann erst dann formuliert werden, wenn der Fall rechtlich gelöst ist. Bevor die Klausurlösung formuliert wird, muss deshalb die rechtliche Lösung des Falles zumindest gedanklich vollständig durchdacht sein. Noch besser ist es, zunächst die Entscheidungsgründe des Urteilsentwurfs zu formulieren. Denn beim Ausformulieren einer Lösungsskizze ergibt sich erfahrungsgemäß häufig die Notwendigkeit, die zunächst erarbeitete gedankliche Lösung des Falles ganz oder teilweise zu ändern.
I. Der Hauptausspruch
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Der Tenor beginnt mit dem Hauptausspruch, also mit dem Ergebnis der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Der Inhalt des Hauptausspruchs hängt davon ab, ob die Klage Erfolg hat oder erfolglos bleibt und ob ein Teil des Streitgegenstandes eventuell nicht streitig entschieden worden ist.
1. Die Klageabweisung
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Die Klage wird vom Verwaltungsgericht „abgewiesen“, wenn die Klage erfolglos war.
Fall:
Referendar R wird in der mündlichen Prüfung gefragt, wie der Hauptausspruch im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu formulieren ist, wenn die Anfechtungsklage entweder unzulässig oder unbegründet ist. Welchen Hauptausspruch wird R vorschlagen?
R wird folgenden Hauptausspruch vorschlagen,
Die Klage wird abgewiesen.
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Der vorgeschlagene Hauptausspruch, „die Klage wird abgewiesen“, entspricht der verwaltungsgerichtlichen Praxis. Ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils ohne Belang. In beiden Fällen weist das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zusätze wie „die Klage wird als unzulässig“ oder „als unbegründet abgewiesen“ muss dem Hauptausspruch nicht hinzugefügt werden (einige Verwaltungsgerichte verfahren jedoch so; vgl. auch Rn. 3). Derartige Zusätze sind unüblich und überflüssig, weil sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist. Für den Hauptausspruch des Tenors eines Urteils kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Urteil über eine erfolglose Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsklage, eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO entschieden wird. In allen Fällen wird die Klage erstinstanzlich jeweils „abgewiesen“.
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Formulierungen wie, die Klage wird „abgelehnt“, „verworfen“ oder „zurückgewiesen“ sind ebenfalls fehlerhaft. Sie gehören nicht in den Tenor eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erster Instanz. Vielmehr handelt es sich um Formulierungen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in Nebenverfahren (z.B. Prozesskosenhilfeverfahren) und im Rahmen zweitinstanzlicher Entscheidungen der Obergerichte üblich sind. Eine Ausnahme gilt nur für das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO. Erfolglose Normenkontrollanträge werden durch Urteil „abgelehnt“.
2. Die Klagestattgabe
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Bei einer Stattgabe hängt der Hauptausspruch maßgeblich davon ab, welche Klageart dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegt und ob der Klage in vollem Umfang oder nur teilweise stattgeben wird.
a) Anfechtungsklage
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aa) Bei der Anfechtungsklage kann der Hauptausspruch in Anlehnung an § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO formuliert werden. Nach dieser Vorschrift ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat.
Fall:
Der Kläger hat eine zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1.12.2019 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 28.2.2020 erhoben. Die Bescheide sind im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Wie wird das Verwaltungsgericht den Hauptausspruch im Tenor seines Urteils formulieren?
62
Der an § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angelehnte Tenor lautet:
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Februar 2020 werden aufgehoben.
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Prüfungsrechtlich ist ein solcher Tenor bei einer zulässigen und begründeten Anfechtungsklage stets vertretbar, weil er in Einklang mit dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO („in der Gestalt“) steht. In der Praxis ist häufig eine weitergehende Differenzierung üblich. Danach wird der Hauptausspruch bei einer zulässigen und begründeten Anfechtungsklage nur dann in Anlehnung an § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO formuliert, wenn der Ausgangsbescheid tatsächlich im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine andere Gestalt durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Das ist der Fall, wenn der Tenor des Ausgangsbescheides durch den Widerspruchsbescheid geändert worden ist oder die Widerspruchsbehörde die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde geändert hat. Ist eine solche Änderung nicht erfolgt, weil die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid in vollem Umfang bestätigt oder nur tatsächliche oder rechtliche Erwägungen geändert hat, wird der Hauptausspruch oft wie folgt formuliert:
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Februar 2020 werden aufgehoben.
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Es bleibt dem Klausurbearbeiter überlassen, ob er in seiner Klausurlösung diese in der Praxis gebräuchliche Differenzierung aufgreift. Die Formulierung des Hauptausspruchs in Anlehnung an den Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist stets vertretbar. Bedarf es der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) aufgrund einer bundesrechtlichen (z.B. § 11 AsylG) oder landesrechtlichen Regelung (z.B. § 16a HessAGVwGO, § 80 NJG, § 110 JustizG NRW) nicht, so ist ein Widerspruchsbescheid nicht streitgegenständlich und damit der stattgebende Hauptausspruch wie folgt zu formulieren:
Der Bescheid des Beklagten vom 1.12.2019 wird aufgehoben.
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bb) Bei einer Teilstattgabe muss in dem Hauptausspruch zum Ausdruck kommen, inwieweit eine Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide erfolgt.
Fall:
Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1.12.2019 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.2.2020 erhoben. Mit den Bescheiden ist dem Kläger die Gewerbeausübung untersagt und ein Zwangsgeld angedroht worden. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig. Wie wird das Verwaltungsgericht den Hauptausspruch seines Urteils formulieren?
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Der Hauptausspruch lautet bei einer Teilstattgabe:
Der Bescheid des Beklagten vom 1.12.2019 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.2.2020 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Oder
Die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid des Beklagten vom 1.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.2.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
In den Klausurlösungen fehlt häufig der Hinweis darauf, dass die Klage „im Übrigen“ abgewiesen wird. Damit ist der Haupttenor unzureichend formuliert. Ohne den Zusatz, „im Übrigen wird die Klage abgewiesen“, erweckt der Hauptausspruch den Eindruck, dass das Verwaltungsgericht nur im Umfang der Stattgabe entscheidet, also ein Teilurteil erlässt.
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cc) Insbesondere bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben und Kosten wird neben der Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte auch die Verurteilung zur Rückzahlung der bereits gezahlten Leistung gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO beantragt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist.
Fall:
Die Beklagte hat den A durch Bescheid vom 1.3.2020 zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages (§ 127 Abs. 1 BauGB) in Höhe von 1000 € herangezogen. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist entbehrlich. A hat den Erschließungsbeitrag bezahlt und Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben und das Geld zurückzubekommen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Wie wird es den Hauptausspruch im Tenor des Urteils formulieren?
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Das Verwaltungsgericht wird im Hauptausspruch zunächst den rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheid aufheben. Darüber hinaus wird es die Beklagte verurteilen, den bereits gezahlten Erschließungsbeitrag zurückzuzahlen (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO). Denn mit der Aufhebung des Erschließungsbeitrages ist die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Erschließungsbeitrages entfallen. A hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung. Im Fall lautet deshalb der Hauptausspruch im Tenor des Urteils:
Der Bescheid der Beklagten vom 1.3.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen.
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Die Bedeutung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO liegt darin, dass ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch[16] im Interesse der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schon vor Rechtskraft des Urteils über die Anfechtungsklage prozessual geltend gemacht werden1 kann. Prozessual ist § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO eine Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich als Spezialregelung einer Klagehäufung dem § 44 VwGO vorgeht. Die Zulässigkeit der Verbindung einer Anfechtungsklage und eines Antrages nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO richtet sich deshalb nur nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO.[17] Bei dieser Verbindung handelt es sich ebenso wie bei der Verbindung einer Anfechtungsklage mit einem Antrag nach § 113 Abs. 4 VwGO um eine gesetzlich geregelte Stufenklage.[18] Wichtig ist es, bei der Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu beachten, dass die Vorschrift selbst keinen Folgenbeseitigungsanspruch oder öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründet, sondern ausschließlich eine prozessuale Vorschrift ist, die von dem Bestehen eines materiellrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ausgeht.[19] Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist daher Anspruchsgrundlage nicht § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, sondern der materiellrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch oder der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
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dd) Die Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO darf nicht mit dem Antrag nach § 113 Abs. 4 VwGO verwechselt werden. Nach dieser Vorschrift ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig, wenn neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden kann.
Fall:
Die Behörde B hat mit Bescheid vom 1.3.2020 den Beamten A mit Wirkung ab dem 1.5.2020 aus dem Beamtenverhältnis erlassen. A hat Anfechtungsklage erhoben und beantragt, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 30.8.2020 Besoldung in Höhe von 16 000 € zu zahlen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass den Anträgen stattzugeben ist. Wie lautet der Hauptausspruch des Tenors des Urteils?
Das Verwaltungsgericht wird auch im Fall zunächst die Entlassungsverfügung aufheben. Mit der Aufhebung der Entlassungsverfügung hat der A aus seinem Beamtenverhältnis den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Besoldung. Der stattgebende Hauptausspruch im Tenor lautet deshalb:
Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16 000 € zu zahlen.
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Auch § 113 Abs. 4 VwGO ermöglicht wie § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO im Interesse des effektiven Rechtsschutzes schon vor Rechtskraft des Urteils über die Anfechtungsklage Leistungsansprüche prozessual geltend zu machen. Die Vorschrift enthält nur eine prozessuale Regelung über die zulässige Verbindung der Anfechtungs- und allgemeinen Leistungsklage und ist damit wie § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO keine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage. Der Unterschied zwischen den Regelungen in § 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 VwGO besteht darin, dass § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO die Fälle der Folgenbeseitigung erfasst, während § 113 Abs. 4 VwGO aus Gründen der Rechtschutzeffektivität und Verfahrensökonomie die Möglichkeit eröffnet, in den Fällen, in denen die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes Voraussetzung für eine Leistungsklage ist, auch die Verurteilung zur Leistung auszusprechen. Soweit nach Aufhebung des Verwaltungsaktes eine Folgenbeseitigung oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt, ist deshalb § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO eine Spezialregelung gegenüber § 113 Abs. 4 VwGO.[20]
b) Verpflichtungsklage
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Der stattgebende Hauptausspruch in einem Urteil über eine Verpflichtungsklage hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 S. 1 oder S. 2 VwGO erfüllt sind.
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aa) § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO regelt die sog. Vornahmeklage. Danach spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und wenn die Sache spruchreif ist. Die Verpflichtung der Behörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen, kommt in Betracht, wenn bei gebundener Verwaltung die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind und wenn bei Ermessensnormen eventuelle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm gegeben sind und das Ermessen auf Null reduziert ist.
Fall:
A hat die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Behörde B, hat den Antrag mit Bescheid vom 1.2.2020 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Klage zulässig und begründet ist. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Wie lautet der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts?
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Im Fall geht es um eine Vornahmeklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn wenn die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung erfüllt sind, muss die Behörde die Baugenehmigung erteilen. Ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor, so wird die Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes „verpflichtet“. Die Formulierung „verpflichtet“ grenzt das Verpflichtungsurteil von dem stattgebenden Urteil im Falle einer allgemeinen Leistungsklage ab. Bei der allgemeinen Leistungsklage wird die Behörde zum Erlass des beantragten Realaktes „verurteilt“. Diese Unterscheidung muss in einer Klausurlösung bei der Formulierung des Hauptausspruches im Tenor eines Urteils dringend beachtet werden. Andernfalls gehen die Korrektoren der Klausur regelmäßig davon aus, dass dem Klausurbearbeiter die erforderlichen (Grundlagen-) Kenntnisse über die Unterscheidung zwischen der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage fehlen.
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Im Beispielfall lautet deshalb der Hauptausspruch im Tenor des Urteils,
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1.2.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung…, Flur 27, Flurstück 12, zu erteilen.
Ist auch ein Widerspruchsbescheid erlassen worden, lautet der Hauptausspruch,
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1.2.2020 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.5.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung…, Flur 27, Flurstück 12 zu erteilen.
Oder
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.5.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung…, Flur 27, Flurstück 12 zu erteilen.
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Soweit das Grundstück in einem Bundesland liegt, in dem die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, weil das Land von der Möglichkeit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat, kommt es für den Tenor darauf an, wer Rechtsträger der Behörde ist. Unterstellt, das Land ist der Rechtsträger, lautet der Tenor im Fall:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der B vom 1.2.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung…, Flur 27, Flurstück 12, zu erteilen.
Statt „das beklagte Land“ kann auch „der Beklagte“ formuliert werden.
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Bei einem stattgebenden Verpflichtungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, mit dem die Behörde zum Erlass eines rückwirkenden Verwaltungsakt verpflichtet wird, ist es trotz kassatorischer Wirkung des stattgebenden Urteil zweckmäßig und üblich, den ablehnenden Bescheid in seiner Gesamtheit aufzuheben. Entfaltete der zu erlassene Verwaltungsakt lediglich für die Zukunft Wirkung, so ist auch der angegriffene Verwaltungsakt nur ex nunc aufzuheben. Regelt der Bescheid auch einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, ist zu prüfen, sich der Ablehnungsbescheid insoweit erledigt hat.[21]
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bb) § 113 Abs. 5 S. 2 regelt die sog. Bescheidungs- oder Neubescheidungsklage. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn eine Verpflichtung der Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Auch bei dem Neubescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Behörde nicht „verurteilt“, sondern verpflichtet wird und dass der ablehnende Bescheid wie bei der Vornahmeklage nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO aufgehoben wird. Soweit der Kläger, wie im Beispielsfall, Vornahmeklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) und – in der Regel hilfsweise – Neubescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) erhoben hat, aber nur die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO vorliegen, erfolgt eine Teilstattgabe. Diese Teilstattgabe muss in dem Hauptausspruch des Tenors zum Ausdruck gebracht werden.
Formulierungsbeispiel:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der…vom 1.2.2020 und des Widerspruchsbescheides der… vom 23.3.2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c) Fortsetzungsfeststellungsklage
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Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) hängt die Formulierung eines stattgebenden Urteils davon ab, ob der Kläger von einer Anfechtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage übergangen ist.
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aa) Beim Übergang von der Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Der Übergang kann zum einen während des Klageverfahrens erfolgt sein. Das sind die Fälle, in denen der Kläger zunächst eine Anfechtungsklage erhoben hatte, die sich während des laufenden Klageverfahrens erledigt hat. In diesen Fällen ist der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft. Die zweite Fallkonstellation betrifft die Fälle, in denen eine Anfechtungsklage statthaft war, der Kläger aber von vornherein Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, weil der belastende Verwaltungsakt sich schon vor Klageerhebung erledigt hatte. In diesen Fällen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft. Bei beiden Fallkonstellationen besteht Einigkeit über die Formulierung des Hauptausspruchs in einem stattgebenden Urteil. Der Hauptausspruch lautet:
Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1.2.2020 rechtswidrig war.
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Ist auch ein Widerspruchsbescheid erlassen worden, lautet der Haupttenor:
Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1.2.2020 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung… vom 1.4.2020 rechtswidrig waren.
Oder
Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung … vom 1.4.2020 rechtswidrig war.
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bb) Beim Übergang von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage sind ebenfalls zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Die erste Fallkonstellation betrifft den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage während des Klageverfahrens, nachdem sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren erledigt hat. Die zweite Fallkonstellation betrifft die Fälle, in denen der Kläger von vornherein beim Verwaltungsgericht eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, weil sich sein Verpflichtungsbegehren schon vor Klageerhebung erledigt hatte. Bei beiden Fallkonstellationen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft.
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Wie der stattgebende Tenor beim Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage zu formulieren ist, wird unterschiedlich beantwortet. Von einem Meinungsstreit kann in diesem Zusammenhang eigentlich nicht gesprochen werden, weil es an einer Auseinandersetzung mit der jeweils anderen Auffassung fehlt. So wird der Tenor vorgeschlagen:[22]
Es wird festgestellt, dass die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig war.
Alternativ kann in Anlehnung an den Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO formuliert werden,
Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung… vom 1.4.2020 rechtswidrig waren.
Weiter wird ausgehend von dem mit der Verpflichtungsklage verfolgten Klageziel formuliert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hatte.
Darüber hinaus ist auch eine Kombination aus den vorstehenden Tenorierungsvorschlägen vertretbar:[23]
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.2.2020 rechtswidrig war, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte.
Oder (im Falle der Neubescheidungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO)
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.2.2020 rechtswidrig war, weil der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hatte.
Schließlich kann dem Tenor auch hinzugefügt werden, dass sich die gerichtliche Feststellung auf einen bestimmten Zeitpunkt bezieht (vgl. Rn. 345).[24]
d) Allgemeine Feststellungsklage
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Der stattgebende Tenor bei einer erfolgreichen allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) lässt sich angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Feststellungsbegehren nicht abstrakt formulieren. Wichtig ist in allen Fällen, dass der Haupttenor jeweils mit der Formulierung beginnt, „Es wird festgestellt, dass …“.
Fall:
Der Kläger war Mitglied einer Ratsfraktion. Die Fraktion hat ihn durch Beschluss vom 15.2.2020 aus der Fraktion mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Der Kläger begehrt beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Ausschluss rechtswidrig war. Wie wird das Verwaltungsgericht, das die Klage für zulässig und begründet hält, den Hauptausspruch im Tenor des Urteils formulieren?
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Im Fall kann der Hauptausspruch im Tenor des Urteils entweder in Anknüpfung an den rechtswidrigen Beschluss der Fraktion oder in Anknüpfung an den Status des Klägers als Ratsmitglied formuliert werden. Der Hauptausspruch lautet deshalb
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Ratsfraktion vom 15.2.2020 rechtswidrig ist.
Oder
Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin Mitglied der Ratsfraktion ist.
e) Allgemeine Leistungsklage
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Fall:
Der Kläger klagt auf Auszahlung einer ihm durch Verwaltungsakt bewilligten Subvention in Höhe von 10 000 €. Die Klage ist zulässig und begründet. Wie wird das Verwaltungsgericht tenorieren?
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Wird der allgemeinen Leistungsklage stattgegeben, ist bei der Formulierung des Tenors darauf zu achten, dass der Beklagte stets „verurteilt“ wird, ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorzunehmen. Nur bei der Verpflichtungsklage wird der Beklagte „verpflichtet“, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder den Kläger neu zu bescheiden. Im Fall lautet deshalb der Hauptausspruch im Tenor des Urteils,
Die Beklagte wird verurteilt, 10 000 € an den Kläger zu zahlen.
3. Teilrücknahme und Teilerledigung
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Eine Teilrücknahme der Klage oder eine Teilerledigung des Rechtsstreits ist in der Praxis und in den Klausuren nicht selten.
90
a) Im Fall einer Teilrücknahme der Klage ist das Klageverfahren im Umfang der Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Es ist nicht davon abzusehen, die Einstellung zu tenorieren. Es handelt sich um eine deklaratorische Entscheidung,[25] weil mit der Rücknahme die Rechtshängigkeit der Klage im Umfang der Rücknahme entfallen ist. Die notwendige Einstellung des Verfahrens nach Teilrücknahme der Klage erfolgt in der Praxis nicht durch gesonderten Beschluss, sondern in dem Urteil, mit dem über den rechtshängig gebliebenen Teil des Klageverfahrens entschieden wird.[26] Der Hauptausspruch im Tenor des Urteils lautet deshalb:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
91
Die Formulierung, „das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat“, genügt für sich gesehen nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit. Die Reichweite des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestimmt sich jedoch nicht nur nach dem Tenor, sondern auch nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen (vgl. Rn. 11). Deshalb verzichtet die Praxis im Falle der Teilrücknahme der Klage darauf, den zurückgenommenen Teil der Klage im Tenor des Urteils exakt zu beschreiben. In dem Tatbestand des Urteils wird nämlich angegeben, in welchem Umfang die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. Rn. 207).
92
b) Soweit das Verfahren ganz oder teilweise für erledigt erklärt ist, ist das Verfahren im Umfang der Erledigung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Wie bei der Teilrücknahme der Klage erfolgt auch im Falle der Teilerledigung des Rechtsstreits die Verfahrenseinstellung nicht durch gesonderten Beschluss, sondern in dem Urteil, mit dem über den rechtshängig gebliebenen Teil des Klageverfahrens entschieden wird.[27]
Formulierungsbeispiel:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die in der Ordnungsverfügung vom 15.2.2020 enthaltene erweiterte Gewerbeuntersagung aufgehoben.“.
II. Die Kostenentscheidung
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Aus § 161 Abs. 1 VwGO ergibt sich die Notwendigkeit, in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil auch über die Kosten des Klageverfahrens zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise erledigt worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Eine Erledigung auf andere Weise, die eine Entscheidung durch Beschluss erfordert, liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klage in vollem Umfang zurückgenommen oder der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichts sind nach § 158 VwGO nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache anfechtbar. Die Regelung in § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO bringt dies für Beschlüsse nach Klagerücknahme besonders zum Ausdruck. Danach ist der Beschluss nach Klagerücknahme, der auch eine Kostenentscheidung erhält (§ 92 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO), unanfechtbar.
1. Kostenlastentscheidung, Kostenfestsetzung und Kostenansatz
94
Die Kostenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil richtet sich nach §§ 154 ff. VwGO. Die Entscheidung nach diesen Vorschriften ist eine Kostenlastentscheidung, weil sie die Verteilung der Kostenlast eines Klageverfahrens bestimmt. Die Kostenlastentscheidung des Verwaltungsgerichts umfasst nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Klageverfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 68 VwGO), soweit vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Wenn der Kläger im Klageverfahren obsiegt und damit die Kostenlastentscheidung zu seinen Gunsten ausfällt, kann er allerdings nicht schon aufgrund dieser Kostenlastentscheidung von dem Beklagten auch die Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt (vgl. Rn. 43).
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Die Kostenlastentscheidung des Verwaltungsgerichts ist von der Kostenfestsetzung und dem Kostenansatz zu unterscheiden. Mit der Kostenfestsetzung wird darüber entschieden, welche außergerichtlichen Kosten des Gegners der unterliegende Teil zu tragen hat; die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag durch den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts (§ 164 VwGO). Der Kostenansatz (§ 19 GKG) betrifft demgegenüber die Anforderung der Gerichtskosten durch die Gerichtskasse.
2. Unterliegen einer Partei in vollem Umfang
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a) Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Klageverfahrens. Unterliegt etwa der Kläger, so lautet die Kostenentscheidung im Urteilstenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Ist das Klageverfahren gerichtskostenfrei, d.h. es fallen keine Gebühren und Auslagen des Verwaltungsgerichts an, sollte dies im Tenor zum Ausdruck gebracht werden:
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
98
Gerichtskosten werden in Asylverfahren (§ 83b AsylG) und in den in § 188 VwGO angeführten Fürsorgeangelegenheiten nicht erhoben.
99
b) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO.
100
aa) Die Kostentragung nach Kopfteilen bestimmt sich nach § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO. Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie nach § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung nach gleichen Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann gemäß § 100 Abs. 2 ZPO nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab der Kostenverteilung genommen werden. Eine Kostentragung nach unterschiedlichen Kopfteilen erfordert damit ebenso wie die Haftung als Gesamtschuldner (§ 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO oder § 159 S. 2 VwGO) eine besondere ausdrückliche Entscheidung des Gerichts.[28] Fehlt es an einer solchen Entscheidung, bleibt es bei der Grundregel nach § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, also bei der Kostentragung nach gleichen Kopfteilen. Deshalb ist der Kostentenor,
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Viertel.
unüblich. Die Praxis tenoriert die Grundregel der Haftung nach gleichen Kopfteilen enthaltend[29] vielmehr,
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
101
bb) Bei der Kostentragung als Gesamtschuldner sind zwei Fälle zu unterscheiden.
102
Nach § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 S. 1 ZPO haften mehrere Beklagte auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner, wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten folgt in diesen Fällen kraft Gesetzes der gesamtschuldnerischen Verurteilung in der Hauptsache, ohne dass das Verwaltungsgericht dies besonders aussprechen muss. Der Kostentenor,
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
beinhaltet damit eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, wenn sich entweder aus dem Hauptausspruch im Tenor oder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat.
103
Der zweite Fall der gesamtschuldnerischen Haftung ist in § 159 S. 2 VwGO geregelt. Danach können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Aus der Formulierung „können“ folgt, dass die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 159 S. 2 VwGO einer besonderen Anordnung des Verwaltungsgerichts bedarf. Diese Anordnung darf lediglich dann ergehen, wenn die Entscheidung gegenüber den Kostenpflichtigen nur einheitlich ergehen kann. Die Frage, ob die Entscheidung im Sinne des § 159 S. 2 VwGO nur einheitlich ergehen kann, ist regelmäßig schwierig zu beurteilen.[30]
104
Angesichts der schwierig zu beurteilenden Frage, ob eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 159 S. 2 VwGO in Betracht kommt, empfiehlt es sich in den Klausurlösungen (schon aus Zeitgründen), die Kosten des Verfahrens nach der Grundregel in § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO, also nach gleichen Kopfteilen zu verteilen. Eine andere Entscheidung erfordert in den Entscheidungsgründen des Urteilsentwurfs einen nicht unerheblichen Begründungsaufwand, der Zeit in Anspruch nimmt, die sinnvoller in die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage investiert werden sollte.
3. Teilweises Obsiegen und Unterliegen
105
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 S. 1 und S. 3 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Einem Beteiligten können nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
106
Im Regelfall werden bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen die Kosten nach Quoten verteilt:
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
107
Für den jeweiligen Kostenanteil ist das kostenrechtliche Verhältnis der erfolgreichen und der erfolglosen Anträge maßgeblich. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses bietet sich eine Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[31] an.
Fall:
A ist Ausländer. Er hat Klage erhoben gegen die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde vom 15.2.2020. Die Behörde hat ihn durch die Ordnungsverfügung ausgewiesen, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht. Die Klage gegen die Ausweisung und Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist erfolglos; die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist erfolgreich. Wie wird das Verwaltungsgericht die Kosten des Klageverfahrens verteilen?
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Das Verwaltungsgericht wird dem A die gesamten Kosten des Klageverfahrens auferlegen, weil die Ausländerbehörde im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach Nr. 8.1 und Nr. 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind als Streitwert für die Ausweisung und die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis jeweils 5.000 €, insgesamt also 10.000 € festzusetzen. Für die Abschiebungsandrohung ist dagegen nach dem Streitwertkatalog kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen. Das entspricht der Rechtsprechung, nach der eine Abschiebungsandrohung, wenn sie, wie im Beispielsfall, gleichzeitig mit einer Ausweisung und/oder Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis erlassen wird, unter Kostengesichtspunkten nicht ins Gewicht fällt.[32] A hat deshalb nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes (Abschiebungsandrohung) obsiegt, der für den Streitwert und damit kostenrechtlich keine Relevanz hat. Da er in Bezug auf die für den Streitwert maßgeblichen Teile (Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis) unterliegt, ist damit die Ausländerbehörde im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen.
109
In Betracht kommt auch, die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Eine solche Kostenentscheidung hat kostenrechtlich zur Folge, dass der Kläger und der Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) jeweils zur Hälfte tragen. In der Praxis wird weitgehend auf eine solche Kostentenorierung verzichtet, weil sie im Ergebnis zu einer ungleichen Kostenverteilung führt. Denn der anwaltlich vertretene Kläger wird durch diese Kostenentscheidung regelmäßig stärker belastet als der Beklagte, weil er seine Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss, während der Beklagte im Klageverfahren zumeist nicht anwaltlich vertreten ist und damit bei ihr die außergerichtlichen Kosten geringer sind. In der Klausurlösung hat das Gegeneinanderaufheben der Kosten jedoch einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Diese Kostenenverteilung hat nämlich zur Folge, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen und damit kein Beteiligter wegen seiner außergerichtlichen Kosten (vorläufig) vollstrecken kann. Damit bedarf es bei einer Kostenentscheidung, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. auch Rn. 132).
110
Wie die Kosten zu verteilen sind, wenn die Neubescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), nicht aber die gleichzeitig erhobene Vornahmeklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) erfolgreich ist, ist in der Praxis strittig. Teilweise werden die Kosten gegeneinander aufgehoben; teilweise werden die Kosten anteilig, entweder jeweils zur Hälfte oder auch mit einer anderen Quote, verteilt. Sämtliche der in Betracht kommenden Kostenentscheidungen sind prüfungsrechtlich vertretbar. Die Kosten gegeneinander aufzuheben hat in der Klausurlösung aus den oben dargelegten Gründen den Vorteil, dass kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgt.
4. Die Kosten des Beigeladenen
111
Soweit ein Beigeladener Beteiligter des Klageverfahrens ist, stellen sich bei der Kostenentscheidung zwei Fragen. Zum einen ist zu klären, ob dem Beigeladenen Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Zum anderen ist zu prüfen, ob der Beigeladene Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann.
112
a) Ob dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden können, richtet sich nach § 154 Abs. 3 VwGO. Nach § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO können ihm nur Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Darüber hinaus können ihm nach § 154 Abs. 3 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so lautet der Tenor:
Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Oder
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu einem und der Beigeladene zu zwei Dritteln.
113
b) Sind dem Kläger oder dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden, hat diese Kostenlastentscheidung grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen haben. Die Erstattung dieser Kosten setzt allerdings zwingend eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 162 Abs. 3 VwGO voraus.
Fall:
Der Beigeladene, der sich den Anträgen des obsiegenden Beklagten angeschlossen hat, hat die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten beantragt. Wie wird das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entscheiden?
114
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach kann der Beigeladene eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur dann verlangen, wenn das Verwaltungsgericht dies ausdrücklich bestimmt und die Kostenerstattung der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt die Praxis den Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO und erklärt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig, wenn er erfolgreich Anträge gestellt oder erfolgreich Rechtsmittel[33] eingelegt hat. Denn mit der Antragstellung oder der Einlegung von Rechtsmitteln hat er sich dem Risiko ausgesetzt, selbst Kosten gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO tragen zu müssen.[34] Liegen diese Voraussetzungen vor, lautet der Kostenausspruch:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig, lautet der Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Strittig ist, ob auch die Formulierung,
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
ausreichend ist. Vertretbar ist die Ansicht, aus dem Fehlen eines positiven Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folge zwangsläufig, dass diese nicht erstattungsfähig sind. Gegenstimmen vertreten jedoch die Auffassung, eine Ablehnung der Erstattungsfähigkeit könne nur dann anzunehmen sein, wenn sich dies aus den Entscheidungsgründen ergebe.[35] Für die Klausurbearbeitung ist es empfehlenswert, die fehlende Erstattungsfähigkeit zu tenorieren.
5. Die Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses
115
Strittig ist, ob auch ein Vertreter des öffentlichen Interesses, soweit ein solcher bestellt ist (§§ 35, 36 VwGO) und er sich im Klageverfahren beteiligt hat, eine Kostenerstattung verlangen kann und ob ihm Kosten auferlegt werden können. Nach herrschender Meinung[36] kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht, weil die Verwaltungsgerichtsordnung keine Regelung enthält, die einen Kostenerstattungsanspruch des Vertreters des öffentlichen Interesses vorsieht. Darüber hinaus können dem Vertreter des öffentlichen Interesses grundsätzlich auch keine Kosten auferlegt werden. Eine dahingehende Kostenregelung für das Verfahren erster Instanz enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Einer analogen Anwendung der §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO steht entgegen, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Vertreters des öffentlichen Interesses angesichts der sich daraus ergebenden Kostenfolgen für die übrigen Beteiligten des Klageverfahrens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Ausnahmsweise können dem Vertreter des öffentlichen Interesses aber gemäß § 154 Abs. 2 VwGO Kosten eines Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn er erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat. Denn die Kostenregelung in § 154 Abs. 2 VwGO gilt für jeden Beteiligten, der erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat.
6. Die Kosten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
116
Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist die besondere Kostenregelung in § 155 Abs. 3 VwGO zu beachten.
117
Nach § 155 Abs. 3 VwGO fallen Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, dem Antragsteller zur Last. Die Regelung ist aber nur dann anwendbar, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Mehrkosten begründet hat, weil etwa die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine Beweisaufnahme erforderte. Sind keine solchen Mehrkosten entstanden, so erfolgt kein Kostenausspruch gemäß § 155 Abs. 3 VwGO.[37] Wenn Mehrkosten entstanden sind und die Klage Erfolg hat, wird das Verwaltungsgericht die Kostenentscheidung wie folgt tenorieren:
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Kläger trägt.
118
Hat die Klage dagegen insgesamt keinen Erfolg, bedarf es keines besonderen Ausspruchs über die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages, weil der Kläger ohnehin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Klageverfahrens einschließlich etwaiger durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstandener Mehrkosten zu tragen hat.
7. Untätigkeitsklage und beidseitige Erledigungserklärungen
119
Besonderheiten gelten auch bei der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Regelung wird in den Klausurlösungen häufig missverstanden. Aus § 161 Abs. 3 VwGO kann nicht hergeleitet werden, dass der Beklagte stets die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er den Kläger innerhalb der Fristen des § 75 VwGO nicht beschieden hat. Hat der Beklagte den Kläger nach Erhebung der Untätigkeitsklage beschieden und führt der Kläger das Klageverfahren fort, weil er mit der Bescheidung nicht zufrieden ist, ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht anwendbar. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesem Fall nach § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO, also danach, ob der Kläger ganz oder teilweise mit seiner fortgeführten Klage Erfolg hat.[38] § 161 Abs. 3 VwGO ist damit nur dann anwendbar, wenn der Kläger seine Klage nach der Bescheidung durch den Beklagten zurückgenommen hat oder der Rechtsstreit nach der Bescheidung von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt (Erledigung in der Hauptsache) worden ist.
Fall:
Schüler S hat Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gegen eine Schulordnungsmaßnahme der von ihm besuchten Schule erhoben, weil auch nach 6 Monaten noch nicht über seinen statthaften Widerspruch entschieden ist. Nach Klageerhebung hebt die Widerspruchsbehörde die Schulordnungsmaßnahme auf. S und die Schule erklären daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Wie und in welcher Besetzung wird das Verwaltungsgericht über die Kosten des Klageverfahrens entscheiden.
120
In dem Beispielsfall kommt der Erlass eines Urteils nicht mehr in Betracht. Ist der Rechtsstreit vollständig in der Hauptsache erledigt, so stellen der Vorsitzende oder der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO durch Beschluss ein. Der Beschluss hat deklaratorische Wirkung, weil die Rechtshängigkeit der Klage mit Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfällt.
121
Außerdem entscheiden der Vorsitzende oder der Berichterstatter in seinem Beschluss über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung des Rechtsstreits außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Verweis auf § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bedeutet, dass – selbstverständlich – keine Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO erfolgt, wenn das Verfahren nach Erledigung als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO fortgeführt wird. In diesem Fall richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 154, 155 VwGO.
122
Bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht seine Kostenentscheidung darauf stützen, wer bei streitiger Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre. Es kann aber daneben auch auf weitere für die Kostenentscheidung maßgebliche Aspekte abstellen oder seine Kostenentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützen, die mit den Erfolgsaussichten bei streitiger Durchführung des Klageverfahrens nichts zu tun haben. Ein solcher Gesichtspunkt ist etwa der Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten einer Partei auferlegt werden können, die sie verschuldet hat, aber auch die Regelung in § 161 Abs. 3 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
8. Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen
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Schwierig ist die Kostenentscheidung, wenn eine Teilerledigung des Rechtsstreits vorliegt.
Fall:
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die aufrechterhaltene Klage weist das Verwaltungsgericht ab, weil sie unbegründet ist. Wie wird das Verwaltungsgericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
124
In dem Beispielsfall muss das Verwaltungsgericht bei seiner Kostenentscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beachten. Danach ist mit der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten insgesamt zu entscheiden; es darf also kein nach § 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 S. 1 VwGO getrennter Kostenausspruch erfolgen. Das bedeutet: Hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nicht nur nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, sondern auch nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, so lautet der Kostentenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
125
In den Entscheidungsgründen des Urteils muss in den Fällen der Teilerledigung näher begründet werden, warum der Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt trägt. Das erfordert zum einen den Hinweis darauf, dass er die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt, soweit streitig entschieden und der Kläger unterlegen ist. Darüber hinaus muss die den für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits betreffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO näher begründet werden, weil das Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen entscheidet.
Formulierungsbeispiel:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Der Kläger trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung bot der für erledigt erklärte Teil der Klage keine Aussicht auf Erfolg. …
Sind die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen und macht dieser Teil des Rechtsstreits ein Drittel der Verfahrenskosten aus, so lautet der Kostentenor:
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Auch in diesem Fall bedarf die Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen einer näheren Begründung.
Formulierungsbeispiel:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Der Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich insoweit obsiegt hätte. …
9. Teilrücknahme der Klage
126
Einfacher ist die Kostenentscheidung bei einer Teilrücknahme der Klage. Auch hier ist der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung zu beachten.
127
Mit der Klagerücknahme steht zunächst fest, dass der Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Gleiches gilt bei Rücknahme eines Antrags, eines Rechtsmittels oder einem anderen Rechtsbehelf. Unterliegt der Kläger auch, soweit das Verwaltungsgericht über die Klage streitig entscheidet, trägt er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auch die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits. Der Kostentenor lautet:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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In den Entscheidungsgründen ist keine weitergehende Begründung der Kostenentscheidung erforderlich. Es genügt der Hinweis auf die Vorschriften, aus denen sich die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt.
Formulierungsbeispiel:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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Obsiegt der Kläger, soweit das Verwaltungsgericht streitig entscheidet, tragen die Kosten des Klageverfahrens der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO im Umfang der Klagerücknahme und der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, soweit streitig entschieden worden ist. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist in diesen Fällen eine Kostenquote zu bilden. Für den jeweiligen Kostenanteil ist das kostenrechtliche Verhältnis der Klagerücknahme und der streitigen Entscheidung maßgeblich. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses gelten die bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen dargestellten Grundsätze entsprechend (Rn. 105 ff.).
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
130
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Urteile gelten gemäß § 167 Abs. 1 VwGO die Regelungen in §§ 708 ff. ZPO entsprechend. In der Klausurbearbeitung kann deshalb auf die zivilrechtlichen Grundsätze der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines zivilgerichtlichen Urteils zurückgegriffen werden. Allerdings sind einige verwaltungsprozessuale Besonderheiten zu beachten.
1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
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Für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt die verwaltungsprozessuale Besonderheit, dass kraft Gesetzes eine vorläufige Vollstreckbarkeit nur wegen der Kosten in Betracht kommt.
Fall:
Der Kläger hat gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten Anfechtungsklage erhoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Es weist deshalb die Klage ab und legt dem Kläger die Kosten des Klageverfahrens auf. Wie lautet der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des Urteils?
Nach § 167 Abs. 2 VwGO können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit auch der Hauptsacheentscheidung ist deshalb bei diesen Klagearten kraft Gesetzes ausgeschlossen.
132
Nach ganz überwiegender Auffassung muss das Verwaltungsgericht Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklären. Ausnahmsweise ist ein dahingehender Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung entbehrlich und in einer Klausurlösung auch fehlerhaft, wenn die Kosten im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeneinander aufgehoben werden. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, so hat dies zur Folge, dass der Kläger und der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Damit gibt es bei dieser Kostenentscheidung für die Beteiligten nichts zu vollstrecken, so dass kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt. Für die Fälligkeit und Vollstreckung der Gerichtskosten hat der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit keine Relevanz, weil sie sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes richten.
133
Ob die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet wird, richtet sich nach § 708 Nr. 11 ZPO. Danach ist das Urteil unter anderem dann ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar und nur eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1 500 € möglich ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen stets erfüllt, weil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in Betracht kommt. Auch die zweite Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt. Die außergerichtlichen Kosten der Behörde werden allenfalls dann mehr als 1 500 € betragen, wenn sie im Klageverfahren anwaltlich vertreten ist. Ist das nicht der Fall, kann in der Klausurbearbeitung davon ausgegangen werden, dass die außergerichtlichen Kosten der Behörde den maßgeblichen Betrag von 1 500 € nicht übersteigen. Denn die Klausurtexte enthalten üblicherweise keine ausreichenden Angaben über die vollstreckbaren außergerichtlichen Kosten einer nicht anwaltlich vertretenen Behörde. Für die Höhe der außergerichtlichen Kosten des Klägers sind die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung entscheidend. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Für die Höhe der Gebühren des Rechtsanwaltes ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich (§ 2 Abs. 1 RVG). Die Höhe des Gegenstandswertes entspricht grundsätzlich der Höhe des für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes (§§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 1 RVG). Damit kann im Verwaltungsprozess auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[39] zurückgegriffen werden. Findet sich in dem Streitwertkatalog keine für den zu entscheidenden Rechtsstreit passende Wertfestsetzung, ist als Streitwert der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 € anzusetzen.
134
Soweit die Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, muss das Verwaltungsgericht gemäß § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis aussprechen. Nach § 711 S. 1 ZPO hat das Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird in dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ein konkreter Sicherheits- oder Hinterlegungsbetrag ebenso wenig genannt wie eine konkrete Abwendungsbefugnis. Hintergrund dafür ist, dass die vollstreckungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Behörde in aller Regel nicht aus der Akte hervorgehen und mit einem nicht unerheblichen Aufwand ermittelt werden müssten. Obsiegt der Kläger und ist dieser anwaltlich vertreten, können zwar die vollstreckungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers ohne größere Schwierigkeiten berechnet werden. Gleichwohl ist es in der Praxis üblich und damit auch in einer Klausurlösung prüfungsrechtlich vertretbar, keinen konkreten Sicherheits- oder Hinterlegungsbetrag anzugeben. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in dem Tenor eines Urteils, das auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ergeht, kann deshalb regelmäßig wie folgt formuliert werden:
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Oder
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
2. Feststellungsklagen
135
Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) und allgemeinen Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) ist das Urteil ebenfalls nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Sowohl bei der Klageabweisung als auch bei der Klagestattgabe gibt es außer den Kosten nichts zu vollstrecken. Denn auch stattgebende Urteile auf Feststellungsklagen haben wie Urteile, die auf eine Gestaltungsklage ergehen, keine vollstreckungsfähige Hauptentscheidung; sie wirken nach Eintritt der Rechtskraft aus sich, ohne dass es einer Vollstreckung des stattgebenden Urteils bedarf. Wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hängt die Frage, ob die Kostenentscheidung mit oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, von dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 708 Nr. 11 ZPO ab. Auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen und Feststellungsklagen kann deshalb die vorläufige Vollstreckbarkeit wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen tenoriert werden
136
Teilweise wird bei Fortsetzungsfeststellungsklagen davon ausgegangen, dass sich die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kostenentscheidung aus einer analogen Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO ergibt. Für die Klausurlösung hat der Meinungsstreit im Ergebnis keine Relevanz. Denn sowohl bei abweisenden wie auch bei stattgebenden Urteilen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gibt es außer den Kosten nichts zu vollstrecken. Der Meinungsstreit muss deshalb in einer Klausurlösung nicht entschieden werden.
3. Die allgemeine Leistungsklage
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Auch bei der allgemeinen Leistungsklage wird teilweise eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO befürwortet.[40] Diese Auffassung ist abzulehnen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 167 Abs. 2 VwGO, der nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen betrifft, ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum. Urteile, mit denen eine allgemeine Leistungsklage abgewiesen wird, sind aber deshalb nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es bei einer Klageabweisung außer den außergerichtlichen Kosten nichts zu vollstrecken gibt. Das Gleiche gilt bei einem stattgebenden Urteil, wenn die Stattgabe ausschließlich gestaltende Wirkung hat, also etwa der Beklagte verurteilt wird, bestimmte schlicht hoheitliche Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen. Bei einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldleistung ist dagegen das Urteil im Hauptausspruch und hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Fall:
Der Beklagte wird auf die allgemeine Leistungsklage des Klägers verurteilt, 1500 € an den Kläger zu zahlen. Der Kläger ist im Klageverfahren anwaltlich vertreten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers belaufen sich auf 950 €. Wie lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit?
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Im Fall kommt eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 708 Nr. 11 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Verurteilung in der Hauptsache 1250 € übersteigt. Das Urteil ist deshalb gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Verwaltungsgericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wenn das Gericht nichts anderes anordnet, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit den möglichen Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO decken soll. Denn vor Rechtskraft des Urteils vollstreckt der Vollstreckungsgläubiger auf eigene Gefahr. Der mögliche Vollstreckungsschaden des Vollstreckungsschuldners setzt sich bei einer Verurteilung zu einer Geldleistung im Wesentlichen aus folgenden Rechnungsposten zusammen: Hauptforderung, Zinsen und andere Nebenforderungen, Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsgläubigers, Vollstreckungskosten. Da der gesamte mögliche Vollstreckungsschaden nicht verlässlich berechnet werden kann, wird die Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO in der Weise berechnet, dass auf die Hauptforderung und die außergerichtlichen Kosten ein nach Ermessen zu bemessender prozentualer „Sicherheitszuschlag“ hinzugerechnet wird. Dieser „Sicherheitszuschlag“ wird in der Praxis häufig in Höhe von 10% des sich aus der Hauptforderung und den außergerichtlichen Kosten ergebenden Betrages angesetzt. Im Beispielsfall beträgt danach die Sicherheitsleistung (1 500 € + 950 € + 10% =) 2 695 €. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet:
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2 695 € vorläufig vollstreckbar.
4. Teilrücknahme und Teilerledigung
140
Bei der Teilrücknahme der Klage stellt das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein; im Umfang der Klagerücknahme trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Bei der Teilerledigung des Rechtsstreits stellt das Verwaltungsgericht das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein und entscheidet gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits. Sowohl die Kostentscheidung bei der Klagerücknahme als auch die Kostentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sind in unmittelbarer und (bei der Teilerledigung) in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar. Aufgrund der Unanfechtbarkeit bedarf es deshalb eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der auf die Klagerücknahme und Teilerledigung des Rechtsstreits entfallenden Kosten nicht. Dem ist bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt Rechnung zu tragen:
Das Urteil ist im Umfang der Klageabweisung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Oder
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Sonstige Entscheidungen
141
Sonstige Entscheidungen in dem Tenor eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dann geboten, wenn der zu entscheidende Fall hierzu konkreten Anlass bietet. In einer Klausurlösung sind weitere Entscheidungen dann erforderlich, wenn sich dies aus der Aufgabenstellung der Klausur ausdrücklich ergibt oder ein Beteiligter des Klageverfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat. In Betracht kommen Entscheidungen über die Zulassung der Berufung oder die Zulassung der Sprungrevision sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Ist eine Streitwertfestsetzung erforderlich, erfolgt sie nicht in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, sondern durch gesonderten Beschluss. Der Beschluss ist in einer Klausurlösung nach dem vollständigen Urteilsentwurf (d.h. nach der Rechtsbehelfsbelehrung und den Unterschriften der Berufsrichter/des Berufsrichters) zu formulieren und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Beschwerde nach § 68 GKG und den Unterschriften/der Unterschrift zu versehen.
1. Die Zulassung der Berufung
142
Nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat oder wenn eine Divergenz vorliegt, also das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO ist eine gebundene Entscheidung, d.h. es besteht bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen kein Ermessen. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen, erfordert also keinen Antrag eines Beteiligten. Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist für das Oberverwaltungsgericht bindend (§ 124a Abs. 1 S. 2 VwGO).
Fall:
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen. Erfolgt ein dahingehender Ausspruch in dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils?
143
Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt kein negativer Ausspruch in dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn nach § 124a Abs. 1 S. 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt. Diese Regelung ist in den Fällen bedeutsam, in denen ein Beteiligter beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beantragt hat. Folgt das Verwaltungsgericht dem Antrag nicht, erfolgt in dem Tenor des Urteils kein negativer Ausspruch. Am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils ist aber darzulegen, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht folgt. Der Beteiligte, der die Zulassung beim Verwaltungsgericht beantragt hat, ist trotz der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, nach § 124a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht hat damit aufgrund der Regelung in § 124a Abs. 1 S. 3 VwGO keine negative Bindungswirkung.
Fall:
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen. Wie wird die Zulassung der Berufung tenoriert und in dem Urteil begründet?
Bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO tenoriert das Verwaltungsgericht,
Die Berufung wird zugelassen.
Die Zulassung der Berufung ist am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils und zwar nach der Begründung der Kostenentscheidung zu begründen. Die Begründung ist nicht einfach.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung oder einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf, weil sie nicht nur für den zu entscheidenden Einzelfall Bedeutung, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Auswirkungen hat und in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das Verwaltungsgericht eine Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht berücksichtigt oder fehlerhaft angewandt hat. Eine Divergenz setzt vielmehr voraus, dass das Verwaltungsgericht von einer abstrakten Tatsachenfeststellung oder einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht.[41]
144
Schon die Begriffsbestimmungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz zeigen, wie schwierig es ist, im Einzelfall zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind. Hinzu kommt, dass häufig die Zulassungsvoraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes erfüllen und damit (nur) eine Teilzulassung der Berufung in Betracht kommt. Eine solche Teilzulassung hat zudem unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Soweit das Verwaltungsgericht die Berufung zulässt, sind die Beteiligten über das Rechtsmittel der Berufung und, soweit das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt, über den Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu belehren.
145
In einer Klausurlösung sollte deshalb gut überlegt werden, ob die Berufung ganz oder teilweise zugelassen wird oder ob es sinnvoller ist, die Berufung nicht zuzulassen. Letzteres wird regelmäßig der Fall sein. Jedenfalls empfiehlt es sich in Zweifelsfällen von einer Zulassung abzusehen. Dies steht zwar unter Umständen nicht in Einklang mit § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht keinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und auch kein Ermessen hat, sondern die Berufung zulassen muss, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten werden jedoch nicht dadurch verkürzt, dass das Verwaltungsgericht von einer Zulassung der Berufung absieht. Vielmehr verbleibt ihnen die uneingeschränkte Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen. Auch in der Praxis wird deshalb in verwaltungsgerichtlichen Urteilen erster Instanz zumindest bei Zweifelsfällen davon abgesehen, die Berufung zuzulassen, und die Entscheidung hierüber dem Oberverwaltungsgericht überlassen.
2. Die Zulassung der Sprungrevision
146
Das Verwaltungsgericht kann in seinem Urteil auch die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 VwGO zulassen. Die Zulassung, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 134 Abs. 2 S. 2 VwGO), ist gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) zuzulassen. Es gelten die zur Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht dargestellten Grundsätze entsprechend. Auch bei der Sprungrevision sollte in einer Klausurlösung aufgrund der schwierigen Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zumindest in Zweifelsfällen von einer Zulassung der Sprungrevision abgesehen werden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten werden hierdurch nicht verkürzt. Sie haben nicht nur die Möglichkeit, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu stellen. Außerdem können sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision stellen (§ 134 Abs. 1 S. 1 VwGO). Über einen solchen Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht durch gesonderten Beschluss (§ 134 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wird dem Antrag stattgegeben, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat oder eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, ist den Beteiligten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision unanfechtbar (§ 134 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Beteiligten haben aber die Möglichkeit, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
147
Wie bei der Zulassung der Berufung enthält der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen (negativen) Ausspruch über die Nichtzulassung der Sprungrevision. Im Falle der Zulassung der Sprungrevision lautet der Tenor:
Die Sprungrevision wird zugelassen.
148
In diesem Fall muss ebenso wie bei der Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen des Urteils begründet werden, aus welchen Gründen die Sprungrevision zugelassen wird.
3. Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
149
Das Verwaltungsgericht kann weiter in seinem Urteil über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entscheiden (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).
150
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Ob die Entscheidung hierüber in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch einen gesonderten Beschluss erfolgt, wird in der Praxis nicht einheitlich beantwortet.[42] Beide Auffassungen sind vertretbar.
151
Wird über den Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO im Urteil entschieden, muss am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils dargelegt werden, warum der Antrag abgelehnt oder dem Antrag stattgegeben wird. Im Falle einer gesonderten Entscheidung durch Beschluss wird der Beschluss, wie ein Streitwertfestsetzungsbeschluss, nach dem Urteil formuliert; der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung „Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO)“.
Sowohl bei einer Entscheidung durch Urteil als auch durch Beschluss lautet der stattgebende Tenor:
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der ablehnende Tenor lautet:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht notwendig.
Alternativ ist auch die in der Praxis gelegentlich gebrauchte Tenorierung vertretbar:
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
152
Ob die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war, entscheidet die Praxis nach den zu § 80 VwVfG entwickelten Grundsätzen.[43] Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist dann anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Die Rechtsprechung hat zur Ausfüllung dieser Voraussetzung Grundsätze entwickelt, die sehr stark einzelfallkasuistisch geprägt sind.[44]
V. Formulierungsbeispiele eines vollständigen Tenors
1. Die Anfechtungsklage
a) Klageabweisung
153
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
b) Klageabweisung, erfolgloser Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO und Zulassung der Berufung
154
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
c) Klagestattgabe
155
Der Bescheid des Beklagten vom 12.2.2020 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.5.2020 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
d) Teilstattgabe und erfolgreicher Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO
156
Die Untersagung der Ausübung aller Gewerbe in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.5.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
e) Teilstattgabe mit der Kostenentscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO)
157
Die Untersagung der Ausübung aller Gewerbe in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.5.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Die Verpflichtungsklage
a) Klageabweisung, die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig
158
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.
b) Klagestattgabe
159
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.2.2020 und des Widerspruchsbescheides der Stadt Münster vom 30.4.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung Münster-Albachten, Flur 7, Flurstück 123, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
c) Erfolglose Vornahmeklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ist begründet
160
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.2.2020 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23.3.2020 verpflichtet, den Kläger im Hinblick auf seinen Antrag auf Aufnahme in die vom Beklagten geleitete Schule neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage
a) Klageabweisung
161
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
b) Klagestattgabe (Übergang von der Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage)
162
Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1.2.2020 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
c) Klagestattgabe (Übergang von der Verpflichtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage)
163
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.2.2020 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung… vom 1.4.2020 rechtswidrig waren, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hatte.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Oder
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.2.2020 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung… vom 1.4.2020 rechtswidrig waren, weil der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hatte.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
4. Die allgemeine Feststellungsklage
a) Klageabweisung
164
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
b) Klagestattgabe
165
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Ratsfraktion vom 15.2.2020 rechtswidrig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
5. Die allgemeine Leistungsklage
a) Klageabweisung
166
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
b) Klagestattgabe
167
Die Beklagte wird verurteilt, 10 000 € an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13 500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
6. Teilrücknahme der Klage
168
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Umfang der Klageabweisung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
7. Teilerledigung der Klage
169
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Umfang der Klageabweisung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
E. Der Tatbestand
170
Der Tatbestand ist notwendiger Bestandteil eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn nach § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss das Urteil einen Tatbestand enthalten.
I. Grundsätze
171
Der Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat Beweis- und Darlegungsfunktion. Sein Inhalt bestimmt sich im Wesentlichen nach § 117 Abs. 3 VwGO.
1. Die Beweis- und Darlegungsfunktion
172
Die vorrangige Bedeutung des Tatbestandes besteht in seiner Beweisfunktion. Er stellt eine öffentliche Urkunde dar, die nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Beteiligtenvorbringen liefert. Darüber hinaus erbringt der Tatbestand gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten eigenen Wahrnehmungen oder Handlungen des Gerichts.[45] Der Tatbestand beweist damit, dass das in ihm enthaltene mündliche Beteiligtenvorbringen tatsächlich erfolgt ist, nicht im Tatbestand wiedergegebene Bekundungen dagegen nicht erfolgt sind. Die Darlegungsfunktion des Tatbestandes zielt darauf ab, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht für die Beteiligten und die nachfolgenden gerichtlichen Instanzen verständlich zu machen.[46]
173
Demgegenüber hat der Sachbericht des Vorsitzenden oder Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 2 VwGO) nur die Funktion, den wesentlich Inhalt der Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen und den Beteiligten aufzuzeigen, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeht.
2. Der entscheidungserhebliche Sach- und Streitstand
174
In dem Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (§ 117 Abs. 3 S. 1 VwGO). Das bedeutet zunächst, dass der Tatbestand die Erkenntnisquellen enthalten muss, von denen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Das erfordert allerdings nicht, alle aktenkundigen Tatsachen und den gesamten Vortrag der Beteiligten in allen Einzelheiten erschöpfend darzustellen. Ein derartiger Tatbestand würde den Anforderungen des § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genügen, weil nach dieser Vorschrift der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach und zudem gedrängt darzustellen ist. Seinem wesentlichen Inhalt nach bedeutet, dass nur der entscheidungserhebliche Sach- und Streitstand im Tatbestand anzuführen ist. (Neben-) Aspekte, die für die rechtliche Lösung eines Falles keine Relevanz haben, gehören auch dann nicht in den Tatbestand, wenn die Beteiligten hierzu umfassend vorgetragen haben.
175
Es ist allerdings nicht zwingend geboten, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen ausschließlich im Tatbestand darzustellen. Gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss das Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten. Dementsprechend ist eine inhaltliche Trennung zwischen dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, also den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, erforderlich. Eine äußere Trennung zwischen dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ist dagegen nicht zwingend erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Regel auch dann gebunden, wenn diese nicht im Urteilstatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen enthalten sind.[47] Diese Rechtsprechung hat erhebliche Relevanz für die Formulierung eines Tatbestandes. Der Tatbestand eines Urteils muss das wesentliche Ergebnis einer Beweisaufnahme, etwa den Inhalt von Zeugenaussagen dann nicht enthalten, wenn das Beweisergebnis in den Entscheidungsgründen dargestellt wird, klar als Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts erkennbar und deutlich von der Beweiswürdigung getrennt ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, am Ende des Tatbestandes in der Prozessgeschichte mitzuteilen, dass die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und anschließend zu Beginn der Entscheidungsgründe darauf hinzuweisen, dass die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheidet, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Eine solche Wiederholung kann bei dem Korrektor zu der Annahme führen, es fehle an praktischem Geschick. Eine unnötige Doppelung liegt auch dann vor, wenn am Ende des Tatbestandes in der Prozessgeschichte auf die – den Beteiligten ohnehin aufgrund der Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses bekannte – Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) hingewiesen wird und anschließend die Entscheidungsgründe mit dem Satz beginnen, das Verwaltungsgericht entscheide durch den Einzelrichter, weil ihm der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden sei. Auch wenn mitunter in der Praxis derartige Doppelungen zu finden sind, sollten zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Ausführungen zur prozessualen Situation nur zu Beginn der Entscheidungsgründe erfolgen.
3. Bezugnahmen
176
Nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO soll wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Bezugnahmen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen, z.B. zeichnerische Darstellungen in einem Bebauungsplan, Lichtbilder, Ton- und Filmaufnahmen, sind nicht nur nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO zulässig, sondern ein wichtiges Mittel zur Straffung des Tatbestandes. Eine solche Bezugnahme kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den in Bezug genommenen Unterlagen ausreichend ergibt und damit der Tatbestand noch hinreichend klar und verständlich bleibt. Es ist konkret und unter Benennung der Absätze/Passagen der in Bezug genommenen Unterlagen zu verweisen.
177
Salvatorische Klauseln am Ende des Tatbestandes sind nicht notwendig und sollten in der Klausurlösung vermieden werden. Unter salvatorische Klauseln sind allgemeine (globale) Verweise auf den Akteninhalt zu verstehen. Dazu gehört insbesondere die in der Praxis verbreitete Klausel:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
178
Es ist strittig, ob diese Klausel den rechtlichen Vorgaben in § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO genügt. Nach überwiegender Auffassung[48] sind derartige globale Bezugnahmen unwirksam; erforderlich ist vielmehr gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO eine konkrete und gezielte Bezugnahme auf einzelne Schriftstücke. Für die Klausurbearbeitung bedeutet dies, dass in einem Urteilsentwurf auf die salvatorische Klausel (ersatzlos) verzichtet werden kann. Die Gegenauffassung hält dagegen salvatorische Klauseln für zulässig.[49] Danach ist es in der Klausurbearbeitung auch vertretbar, am Ende des Tatbestandes eine salvatorische Klausel zu formulieren. Der Klausurbearbeiter sollte sich aber überlegen, ob er sich diese Schreibarbeit erspart. Die Bewertung eines Tatbestandes hängt nicht davon ab, ob er mit oder ohne salvatorische Klausel formuliert worden ist. Zudem ist der Klausurbearbeiter jedenfalls dann auf der „sicheren Seite“, wenn er konkret auf Schriftstücke etc. verweist.
179
Eine besondere Form der Bezugnahme ist in § 84 Abs. 4 VwGO und § 77 Abs. 2 AsylG vorgesehen. Nach § 84 Abs. 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und auch der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung eines zuvor erlassenen Gerichtsbescheides folgt und dies in dem Urteil feststellt. In Asylstreitigkeiten kann das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn und soweit es den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge folgt.
Keine Bedenken bestehen gegen die Aufnahme von digitalisierten Bilder, graphischen Darstellungen o.ä. in den Tatbestand. Das Urteil bleibt auch in diesem Fall „schriftlich“ im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 VwGO. „Schriftlich“ heißt, dass das Urteil von sich aus visuell wahrnehmbar ist.[50]
4. Die Tatbestandberichtigung
180
Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand eines erlassenen Urteils können in den Grenzen der §§ 118, 119 VwGO berichtigt werden. Nach § 118 Abs. 1 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit berichtigt werden. Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 Abs. 1 VwGO beantragt werden. Fehlt ein Tatbestand oder sind die Angaben im Tatbestand so lückenhaft und widersprüchlich, dass er für die rechtliche Beurteilung keine Grundlage bietet, liegt ein Verfahrensfehler vor, der einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO oder einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO begründen kann.[51]
II. Anforderungen an die Formulierung des Tatbestandes
181
Die allgemeinen Anforderungen an die Formulierung eines Tatbestandes ergeben sich aus § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach muss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt werden und müssen die Anträge der Beteiligten hervorgehoben werden. Damit ist auch der Maßstab für die Bewertung des im Rahmen einer Klausur formulierten Tatbestandes vorgegeben. Der Tatbestand in einer Klausurlösung ist gelungen und entspricht praktischen Anforderungen, wenn er den Vorgaben in § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht.
1. Die Methodik der Erfassung des Sachverhalts
182
Die Formulierung eines Tatbestandes erfordert praktisches Geschick und sorgfältige Arbeit. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und -darstellung haben zwangsläufig Auswirkungen auf die rechtliche Lösung eines Falles. Die rechtliche Lösung kann nur gelingen, wenn sie auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht. Es genügt aber nicht nur, den Sachverhalt zutreffend zu erfassen. Er muss zudem so aufbereitet werden, dass er den Anforderungen des § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechend formuliert werden kann. Dies erfordert ein vierschrittiges methodisches Vorgehen.
183
a) Zunächst muss der Sach- und Streitstand vollständig erfasst werden. Das setzt ein sorgfältiges Lesen des Klausurtextes und des der Klausur beigefügten Bearbeitervermerkes voraus. In dem Bearbeitervermerk finden sich häufig den Sachverhalt ergänzende Hinweise, etwa auf den Tag der Zustellung eines Bescheides oder sonstige Angaben zum Ablauf des Verwaltungs- und Klageverfahrens. Es empfiehlt sich, den Bearbeitervermerk als erstes zu lesen, um bereits zu Beginn der Klausurbearbeitung Klarheit über die Aufgabenstellung zu erlangen und wenigstens grob abschätzen zu können, welche rechtlichen Fragestellungen irrelevant sind (z.B. Zuständigkeit der handelnden Behörde).
184
b) Im Anschluss an das Lesen des Textes sollte ein (erster) historisch geordneter Aktenauszug in Stichworten angefertigt werden. Die Formulierung des Sach- und Streitstandes in Stichworten hat den Vorteil, dass der Klausurbearbeiter sich frühzeitig von den Formulierungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Bescheiden löst und damit einen Tatbestand vorbereitet, der mit eigenen Worten formuliert wird. Die wörtliche und unreflektierte Übernahme des Vortrags der Beteiligten führt in aller Regel dazu, dass entgegen den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO auch überflüssige Sachverhaltsangaben in den Tatbestand übernommen werden.
185
c) Im Anschluss an die Anfertigung des Aktenauszuges sollte in einem dritten Schritt die rechtliche Lösung des Falles erarbeitet werden. Auf der Grundlage des ersten Aktenauszuges ist es kaum möglich, einen praxisgerechten Tatbestand zu formulieren. Welche Tatsachen und welcher Rechtsvortrag der Beteiligten im Sinne des § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO wesentlich ist, lässt sich nur entscheiden, wenn die rechtliche Lösung gefunden ist. Ist die Klage bereits unzulässig, ist im Tatbestand der Vortrag der Beteiligten zur Begründetheit der Klage auf ein Minimum zu reduzieren, weil es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Streiten die Beteiligten sich bei einer Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrende Ordnungsverfügung umfangreich über das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, kommt es auf diesen Streit und die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten nicht an, wenn die Ordnungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie ermessensfehlerhaft ist. Macht der Kläger mit einer Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes geltend, der nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage das Vorliegen von zwei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Voraussetzung „A“ und die Voraussetzung „B“, erfordert, kommt es auf den Vortrag der Beteiligten zu der Voraussetzung „A“ nicht an, wenn die Voraussetzung „B“ nicht erfüllt ist.
186
d) Nach der Erarbeitung der rechtlichen Lösung kann der Tatbestand sinnvoll im Sinne des § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO auf das Wesentliche reduziert und gedrängt formuliert werden. Bei allem Bemühen um Kürze des Tatbestandes und Konzentration auf das für die rechtliche Lösung des Falles muss die Verständlichkeit des Tatbestandes gewahrt bleiben. Eine Sachverhaltsdarstellung, die weitgehend nur aus Bezugnahmen gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO besteht, mag gemessen an den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO vertretbar sein. Aus sich verständlich ist ein solcher Tatbestand jedoch nicht. Das richtige Maß an Konzentration auf das Wesentliche und an Bezugnahmen erfordert Übung und ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.
2. Unterschiede zum Tatbestand eines zivilgerichtlichen Urteils
187
Bei der Formulierung des Tatbestandes darf der Klausurbearbeiter die Unterschiede zwischen einem verwaltungs- und zivilgerichtlichen Tatbestand nicht aus dem Blick verlieren. Aufgrund des den Verwaltungsprozess prägenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VwGO) unterscheidet sich der verwaltungsgerichtliche Tatbestand in einigen wesentlichen Teilen von dem Tatbestand eines zivilgerichtlichen Urteils.
188
a) Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet den Verwaltungsrichter, den Sach- und Streitstand von Amts wegen zu erforschen. Dabei ist er an den Vortrag der Beteiligten nicht gebunden. Legen die Beteiligten ihrem Vortrag eine bestimmte Tatsache als unstreitig zugrunde, so muss das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung diese Tatsache nicht zwingend zugrunde legen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsache nicht den wahren Gegebenheiten entspricht, so muss das Verwaltungsgericht den Vortrag ungeachtet des Vortrags der Beteiligten näher aufklären. Die Grenze des Untersuchungsgrundsatzes wird erst dann überschritten, wenn das Verwaltungsgericht ungefragt gleichsam „ins Blaue hinein“ den Sachverhalt nach allen denkbaren Richtungen ohne Rücksicht darauf ermittelt, ob es nach der Rechtsauffassung des Gerichts überhaupt auf die in Rede stehenden Tatsachen ankommt.[52]
189
b) Die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes spiegelt sich in den Formulierungen des Tatbestandes eines verwaltungsgerichtlichen Urteils wieder. Eine unstreitige Tatsache kann auch ohne den Zusatz, „was unstreitig ist“, im Rahmen des Vortrags eines Beteiligten wiedergegeben werden, wenn dies im Interesse der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Tatbestandes zweckmäßig ist. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn sich die Tatsache erst während des Klageverfahrens ergeben hat. Die Darstellung einer solchen Tatsache bereits im unstreitigen Sachverhalt zu Beginn des Tatbestandes hätte zur Folge, dass der Sach- und Streitstand nicht mehr historisch geordnet dargestellt wird.
190
c) Die im Zivilrecht gebotene (strenge) Unterscheidung zwischen strittigen und unstrittigen Tatsachen ist im öffentlichen Recht vertretbar, aber verzichtbar. Formulierungen wie, der Antragsteller „behauptet“ oder „bestreitet“, sind in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unüblich. Denn im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser hat auch zur Folge, dass unstrittige Tatsachen in der Kläger- oder Beklagtenstation im Konjunktiv dargestellt werden können, ohne dass etwa durch die Parenthese „was unstreitig ist“ hervorgehoben wird, dass es sich um unstrittigen Vortrag handelt. Ist unklar, ob eine Tatsache strittig oder unstrittig ist, ist dies in den Entscheidungsgründen zu erörtern. Eine Vorfestlegung bereits im Tatbestand wäre fehlerhaft.
191
d) Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist auch die im Zivilrecht erforderliche (strenge) Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsvortrag unüblich und damit in Klausurlösungen verzichtbar. Statt der im Zivilrecht üblichen Formulierungen, der Antragsteller „meint“ oder „ist der Auffassung“, sind im Verwaltungsprozess Formulierungen wie der Antragsteller „trägt vor“, „er macht geltend“ oder „er führt aus“ üblich. Im Anschluss an diese Formulierungen ist der Vortrag der Beteiligten jeweils durchgängig im Konjunktiv darzustellen.
192
e) Ein weiterer Unterschied des verwaltungsgerichtlichen Tatbestandes im Vergleich zum zivilgerichtlichen Tatbestand besteht darin, dass der Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht mit einem Einleitungssatz beginnt, der den Streitgegenstand kurz umschreibt, also etwa „Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Klägers“. Ein solcher Einleitungssatz ist fehlerhaft, weil der Streitgegenstand bereits im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils umschrieben wird (vgl. Rn. 45).
III. Die Grundstrukturen eines Tatbestandes
193
Beim Aufbau eines Tatbestandes sind die nachfolgend dargestellten Grundstrukturen zu beachten. Diese sind jedoch nicht stets und zwingend in allen Einzelheiten einzuhalten. Sie geben vielmehr eine Orientierungshilfe und dienen dem Zweck, den entscheidungserheblichen Sach- und Streitstand übersichtlich und verständlich zu formulieren. Abweichungen von dem Grundaufbau eines Tatbestandes sind nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn und soweit dies der Verständlichkeit der Sachverhaltsdarstellung dient.
1. Der unstreitige Sachverhalt
194
Der Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils beginnt mit der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts, der bereits vor Beginn des Verwaltungs- und des Klageverfahrens bestand oder entstanden ist. Strittige Tatsachen sind hier ausnahmsweise dann anzuführen, wenn dies für die Verständlichkeit des Tatbestandes unerlässlich ist. In diesem Fall kann der Tatsache etwa der Zusatz, „was zwischen den Beteiligten strittig ist“, hinzugefügt werden. Der unstreitige Sachverhalt ist historisch geordnet und grundsätzlich im Imperfekt zu formulieren. Letzteres gilt selbstverständlich nicht für solche Tatsachen, die noch im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils andauern, also zum Beispiel die Tatsache, dass der Kläger, der auf Erteilung einer Baugenehmigung klagt, weiterhin Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem er sein Bauvorhaben verwirklichen möchte. Solche Tatsachen werden im Präsens formuliert. Unstrittige Tatsachen, die erst während des Verwaltungs- oder Klageverfahrens entstanden sind, können bereits zu Beginn des Tatbestandes dargestellt werden, wenn dies der Verständlichkeit des Tatbestandes dient.
2. Die Verwaltungsverfahrensgeschichte
195
Nach dem unstreitigen Sachverhalt folgt die Darstellung der Verwaltungsverfahrensgeschichte. Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, also die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge und erlassenen Bescheide, ist ebenfalls historisch geordnet und im Imperfekt darzustellen. Sind die Anträge und Bescheide begründet worden, so ist die jeweilige Begründung der Anträge und Bescheide bereits in der Verwaltungsverfahrensgeschichte darzustellen und nicht in die Kläger- und Beklagtenstation zu verschieben. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist die in der zivilgerichtlichen Praxis gebräuchliche Konzentration des gesamten Vortrags der Beteiligten in der Prozessstation, also etwa in der Kläger- und Beklagtenstation, unüblich. Die verwaltungsgerichtliche Praxis folgt vielmehr dem Grundsatz, dass der Tatbestand, soweit möglich, chronologisch geordnet dargestellt wird.
Formulierungsbeispiele:
Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung und machte geltend: Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, weil …
Oder
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 1.2.2020 ab und führte aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung seien nicht erfüllt. …
Oder
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Der Beklagte sei bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. …
Oder
Die Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2020 zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung an: Die Ablehnung der Gaststättenerlaubnis sei recht- und zweckmäßig. Der Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen zutreffend ermittelt. …
Der jeweilige Vortrag der Beteiligten im Verwaltungsverfahren wird im Konjunktiv dargestellt und zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ohne Unterscheidung nach Tatsachen- und Rechtsvortrag sowie strittigem oder unstrittigem Vortrag.
196
Hat sich der Vortrag eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren überholt, weil sich der Sach- und Streitstand während des Klageverfahrens geändert hat, wird ein überholter Vortrag grundsätzlich nicht im Tatbestand dargestellt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der überholte Vortrag für die rechtliche Lösung des Falles noch Relevanz hat. Beispiel: Der Kläger stützt seinen Vortrag im Klageverfahren auf die Tatsache „A“. Im Klageverfahren hat sich jedoch herausgestellt, dass „A“ nicht der Wahrheit entspricht. Der Kläger beruft sich deshalb im Klageverfahren auf die Tatsache „B“. Hier liegt ein wechselnder Vortrag eines Beteiligten vor. Ein solcher Vortrag wird im Tatbestand dargestellt, wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils die Glaubwürdigkeit des Beteiligten oder die Glaubhaftigkeit seines Vortrags zu prüfen und hierfür (auch) der gewechselte Vortrag maßgeblich ist.
197
Bei der Darstellung der Verwaltungsverfahrensgeschichte wird in den Klausurbearbeitungen häufig nicht beachtet, dass der Tatbestand rechtlich neutral zu formulieren ist. Rechtliche Wertungen wie etwa, „der Kläger hat form- und fristgerecht Widerspruch erhoben“, gehören in die Entscheidungsgründe des Urteils und nicht in den Tatbestand. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften. Auf ihren vollständigen Inhalt ist erst in den Entscheidungsgründen des Urteils einzugehen. Soweit es die Verständlichkeit des Tatbestandes erfordert, bereits in dem Tatbestand auf streitentscheidende Normen einzugehen, sind diese nicht unter Angabe des einschlägigen Paragraphen, sondern nur nach ihrem wesentlichen Inhalt anzugeben.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung fehlerhaft auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützt. Diese sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht anwendbar, weil keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege. … Es liege auch ein Ermessensfehler vor, weil sein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht nicht hinreichend beachtet worden sei…
198
Das Datum der Anträge und eines Widerspruchs des Klägers wird nur dann im Tatbestand mitgeteilt, wenn dies für die Verständlichkeit des Tatbestandes erforderlich ist. Das Datum der Bescheide wird dagegen üblicherweise stets mitgeteilt, damit der Leser des Tatbestandes einen ungefähren Überblick über den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens erhält. Das Datum der Zustellung der Bescheide ist nur dann anzugeben, wenn Zweifel an der Einhaltung der Widerspruchs- oder Klagefrist bestehen und hierauf in den Entscheidungsgründen eingegangen wird. Ist die Einhaltung der Fristen zweifelsfrei und deshalb in den Entscheidungsgründen nicht zu erörtern, so wird das Datum der Zustellung der Bescheide nicht mitgeteilt. Das Gleiche gilt für das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde. Es wird nur dann angegeben, wenn in den Entscheidungsgründen zu erörternde Zweifel an der Einhaltung der Widerspruchsfrist bestehen.
3. Der Ablauf des Klageverfahrens
199
Nach der Verwaltungsverfahrensgeschichte ist der Ablauf des Klageverfahrens seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen.
200
a) Die Darstellung beginnt mit der Angabe des Tags des Klageeingangs. Das Datum des Klageschriftsatzes ist nicht mitzuteilen, weil es für die rechtliche Lösung des Falles unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von Bedeutung sein kann. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist, kommt es allein auf den Tag des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht an. Ist die Klagefrist zweifelsfrei gewahrt und deshalb in den Entscheidungsgründen nicht zu erörtern, ist die Angabe des Datums des Klageeingangs dennoch in der Praxis üblich, damit der Leser des Tatbestandes erfährt, wann das Klageverfahren begonnen hat. Das Datum des Klageeingangs ist im Perfekt zu formulieren, weil es sich um Prozessgeschichte handelt und diese stets im Perfekt zu formulieren ist.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger hat mit beim Verwaltungsgericht am 1.2.2020 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.
201
b) Es folgt die Darstellung des Vortrags des Klägers im Klageverfahren. Sie wird in der Zeitform des Präsens mit dem Satz eingeleitet, „Zur Begründung trägt er vor: …“. Der Vortrag des Klägers ist im Konjunktiv darzustellen und zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ohne Unterscheidung nach Tatsachen- und Rechtsvortrag. Wiederholt der Kläger seinen bereits in der Verwaltungsverfahrensgeschichte dargestellten Vortrag im Verwaltungsverfahren, so wird dies entsprechend zum Ausdruck gebracht.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger hat mit beim Verwaltungsgericht am 1.2.2020 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Der Beklagte habe fehlerhaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen. …“.
Die in der Praxis sehr gebräuchliche Formulierungen „wiederholt und vertieft“ sowie „trägt ergänzend vor“ bringen zum Ausdruck, dass der Klausurbearbeiter im Sinne des § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO bemüht ist, den wesentlichen Sachverhalt gedrängt und zudem historisch geordnet darzustellen. Ebenso kann die Formulierung „im Übrigen trägt er im Wesentlichen vor…“, gewählt werden, um zum Ausdruck zu bringen, dass den Anforderungen des § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt wird.
202
c) Nach der Klägerstation sind die Anträge des Klägers und des Beklagten in der Zeitform des Präsens darzustellen. Die gestellten Anträge können wörtlich wiedergegeben werden, wenn sie Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten enthalten.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger beantragt wörtlich, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Baugenehmigung zu erteilen.
203
Dafür spricht, dass die Auslegung der Anträge (§ 88 VwGO) eine rechtliche Wertung ist, auf die (allein) zu Beginn der Entscheidungsgründe einzugehen ist und im Übrigen allein die zuletzt gestellten Anträge der Beteiligten maßgeblich sind. Ebenso ist es jedoch möglich, ungenaue oder unvollständige Anträge bereits in ausgelegter Form im Tatbestand anzuführen. Dies ist durch die Verwendung der Formulierung „sinngemäß“ kenntlich zu machen.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.1.2020 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung Münster-Albachten, Flur 7, Flurstück 123, zu erteilen.
204
Auch in diesem Fall sind die Anträge zu Beginn der Entscheidungsgründe auszulegen. Eine sinngemäße Angabe eines Antrags verbietet sich allerdings dann, wenn ein Beteiligter trotz gerichtlichen Hinweises keine Klarstellung oder Korrektur seines Antrags vorgenommen hat. Es besteht dann kein Raum mehr für die Auslegungdes Antrags, weil der Beteiligte sein Begehren klar formuliert hat und das Verwaltungsgericht mit einer Auslegung des Antrags über sein Begehren hinausgeht (vgl. Rn. •••). Der Antrag ist deshalb wörtlich darzustellen.
205
Anträge, die Nebenentscheidungen betreffen und über die das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu entscheiden hat, also etwa über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 1 VwGO), werden im Tatbestand nicht mitgeteilt.
206
d) Es folgt der Vortrag des Beklagten im Klageverfahren. Der Vortrag ist wie der Klägervortrag im Konjunktiv darzustellen. Soweit dieser die Begründung der bereits in der Verwaltungsverfahrensgeschichte dargestellten Bescheide wiederholt oder er sich hierauf bezieht, ist dies so im Tatbestand zu formulieren.
Formulierungsbeispiel:
Der Beklagte wiederholt und vertieft das Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor: …
Oder
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt weiter aus: …
e) Im Anschluss an die Darstellung des Vortrags des Beklagten sollte möglichst eine Replik vermieden werden. Sie kommt in der verwaltungsgerichtlichen Praxis nur ausnahmsweise dann vor, wenn es sich nicht vermeiden lässt. In aller Regel kann die Stellungnahme des Klägers zur Klageerwiderung des Beklagten bereits im Rahmen des Klägervortrags dargestellt werden.
f) Nach der Darstellung des Vorbringens des Beklagten folgen deshalb die Anträge und das Vorbringen der übrigen Beteiligten. Das sind Beigeladene oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, soweit dieser sich an dem Klageverfahren beteiligt hat.
Formulierungsbeispiel:
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: …
Haben die übrigen Beteiligten keinen Antrag gestellt und/oder im Klageverfahren keine Stellungnahme abgegeben, so wird dies entsprechend im Tatbestand mitgeteilt.
Formulierungsbeispiel:
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Diese negative Mitteilung ist ebenso wie der Hinweis auf einen gestellten Antrag des Beigeladenen und seinen Vortrag für die Lösung des Falles wichtig, weil die fehlende Antragstellung und Stellungnahme des Beteiligten für die Kostenentscheidung gemäß §§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO von Bedeutung sind (vgl. Rn. 111 ff.).
g) Am Ende des Tatbestandes ist die Prozessgeschichte im Perfekt darzustellen. Hierzu gehören insbesondere Beweiserhebungen, wie etwa Zeugenvernehmungen. Beiladungsbeschlüsse und auch die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) sind nicht im Rahmen der Prozessgeschichte mitzuteilen. Denn bereits aus dem Rubrum ergibt sich, ob eine Beiladung oder eine Einzelrichterübertragung erfolgt ist. Haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), wird kann dies eingangs der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden (vgl. Rn. 240).
4. Teilrücknahme, Teilerledigung und Klageänderung
207
Besonderheiten gelten im Falle der Teilrücknahme der Klage, der Teilerledigung und der Klageänderung. Sie sind Teil der Prozessgeschichte. Ihre Darstellung in der Prozessgeschichte am Ende des Tatbestandes würde aber die Verständlichkeit des Tatbestandes in aller Regel beeinträchtigen. Denn im Falle der Teilrücknahme und Teilerledigung ist der diesen Teil des Rechtsstreits betreffende Vortrag der Beteiligten überholt. Es wäre überflüssig, den diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten noch im Tatbestand mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle einer Klageänderung. In allen drei Fällen wird deshalb im Interesse der Verständlichkeit des Tatbestandes die geänderte prozessuale Situation schon vor dem Klägervortrag oder des Klageantrags dargestellt.
Formulierungsbeispiel:
Soweit der Kläger ursprünglich auch die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes angefochten hat, hat er die Klage zurückgenommen. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage trägt er vor: …
Oder
Soweit der Kläger ursprünglich auch die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes angefochten hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage trägt der Kläger vor: …
Oder
Nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat, als er die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes angefochten hat, beantragt er nunmehr…
Oder
Nachdem der Kläger seine Klage gerichtet gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr…
Die Formulierungsbeispiele zeigen, dass das Aufbauschema eines Tatbestandes nicht „sklavisch“ einzuhalten ist, sondern zu variieren ist, soweit dies die Verständlichkeit des Tatbestandes erfordert.
IV. Aufbauschema eines Tatbestandes
208
Die nachfolgenden Aufbauschemata gelten für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kann der Tatbestand in Anlehnung an die Aufbauschemata formuliert werden. Denn der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt entweder ein Übergang von der Anfechtungsklage oder von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage zugrunde.
209
Die Aufbauschemata bieten außerdem regelmäßig eine hinreichende Orientierungshilfe für die Formulierung eines Tatbestandes in einem Urteil, dem eine allgemeine Leistungsklage zugrunde liegt. Richtet sich die allgemeine Leistungsklage gegen belastendes schlicht hoheitliches Handeln, kann der Tatbestand in Anlehnung an das für die Anfechtungsklage geltende Aufbauschema formuliert werden. Eine Orientierung an das für die Verpflichtungsklage geltende Aufbauschema kommt in Betracht, wenn der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage die Verurteilung zu einem schlicht hoheitlichen Handeln, Dulden oder Unterlassen erstrebt.
Für den Tatbestand in einem auf eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ergehenden Urteil gibt es dagegen angesichts der denkbaren vielgestaltigen Sachverhaltskonstellationen kein Aufbauschema, das in jedem Einzelfall hilfreich ist. Die Aufbauschemata für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bieten nur insofern eine (kleine) Orientierungshilfe, als auch bei der allgemeinen Feststellungsklage regelmäßig zwischen dem unstreitigen Sachverhalt, dem der allgemeinen Feststellungsklage vorausgehenden Verwaltungsverfahren und dem Ablauf des Klageverfahrens unterschieden werden kann und diese Tatbestandsteile in dieser Reihenfolge dargestellt werden können. Außerdem sollte gerade bei der allgemeinen Feststellungsklage auf eine historisch geordnete Darstellung des Sach- und Streitstandes geachtet werden.
1. Anfechtungsklage
210
| 1. | Unstreitiger Sachverhalt |
| 2. | Ausgangsbescheid und Begründung des Ausgangsbescheides |
| 3. | Widerspruch und Widerspruchsbegründung |
| 4. | Widerspruchsbescheid und Widerspruchsbegründung |
| 5. | Klageerhebung |
| 6. | Klägervortrag |
| 7. | Antrag des Klägers |
| 8. | Antrag des Beklagten |
| 9. | Beklagtenvortrag |
| 10. | ggf. Antrag und Vortrag des Beigeladenen |
| 11. | ggf. Antrag und Vortrag des Vertreters des öffentlichen Interesses |
| 12. | ggf. Prozessgeschichte |
2. Verpflichtungsklage
211
| 1. | Unstreitiger Sachverhalt |
| 2. | Antrag des Klägers auf Erlass des Verwaltungsaktes und Begründung des Antrags |
| 3. | Ausgangsbescheid und Begründung des Ausgangsbescheides |
| 4. | Widerspruch und Widerspruchsbegründung |
| 5. | Widerspruchsbescheid und Widerspruchsbegründung |
| 6. | Klageerhebung |
| 7. | Klägervortrag |
| 8. | Antrag des Klägers |
| 9. | Antrag des Beklagten |
| 10. | Beklagtenvortrag |
| 11. | ggf. Antrag und Vortrag des Beigeladenen |
| 12. | ggf. Antrag und Vortrag des Vertreters des öffentlichen Interesses |
| 13. | ggf. Prozessgeschichte |
Die Stationen Widerspruch und Widerspruchsbegründung sowie Widerspruchsbescheid und Begründung entfallen, wenn ein Vorverfahren nicht durchzuführen ist.
F. Die Entscheidungsgründe
I. Bedeutung und der Inhalt
212
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil Entscheidungsgründe beigefügt werden. Sie enthalten nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend sind.
1. Die Zwecke der Entscheidungsgründe
213
Die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils erfüllen mehrere Zwecke.
214
Die Urteilsbegründung hat zunächst eine Darlegungsfunktion. Zum einen sollen die Beteiligten erfahren, auf welchen Erwägungen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Zum anderen sollen die Entscheidungsgründe dem Rechtsmittelgericht ermöglichen, das Urteil zu überprüfen.
215
Darüber hinaus haben die Entscheidungsgründe eine Beurkundungsfunktion. Sie sollen dokumentieren, dass die schriftlich niedergelegten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser Überzeugung getragene Entscheidung leitend sind. Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden kann und die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe noch gewahrt ist, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und der Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Urteils sowie der Niederlegung der Gründe, der Unterzeichnung und der Übergabe des ganzen Urteils an die Geschäftsstelle eine nicht zu große Zeitspanne liegt. Jedenfalls fünf Monate nach der Urteilsverkündung ist die erforderliche Übereinstimmung nicht mehr gewahrt.[53] Diese Rechtsprechung orientiert sich an §§ 517, 548 ZPO. Danach beginnen die Berufungs- und Revisionsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
216
Die Entscheidungsgründe müssen den Tenor des Urteils rechtfertigen. Daraus folgt, dass die Entscheidungsgründe eine Begründung des Hauptausspruchs, der Kostenentscheidung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit enthalten müssen. Umfasst der Tenor des Urteils auch einen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, die Zulassung der Sprungrevision oder eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), sind diese Entscheidungen ebenfalls in den Entscheidungsgründen zu begründen. Das Gleiche gilt für eine etwaige Einstellung des Verfahrens, wenn die Klage teilweise zurückgenommen worden ist oder die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2. Der Umfang der Entscheidungsgründe
217
Der Umfang der Entscheidungsgründe ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht im Einzelnen normiert. § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO enthält lediglich die Vorgabe, dass in den Entscheidungsgründen (nur) die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe darzustellen sind.
Fall:
Referendar R wird in der mündlichen Prüfung gefragt, wie umfangreich die Entscheidungsgründe eines Urteils sein müssen und ob die Entscheidungsgründe wissenschaftlichen Anforderungen genügen müssen. Was wird R antworten?
218
R wird antworten, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „leitend“ in § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO gesetzlich nicht näher definiert ist. Zur Auslegung des Begriffs kann deshalb gemäß § 173 VwGO auf § 313 Abs. 3 ZPO zurückgegriffen werden. Nach § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Es ist damit nicht erforderlich, dass die Entscheidungsgründe sich mit allen im Klageverfahren aufgeworfenen Fragen auseinandersetzen und jeder Gesichtspunkt im Einzelnen erörtert wird. Es genügt, dass die für die richterliche Überzeugungsbildung wesentlichen Fragen erörtert werden, soweit sie nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Lösung des Falles erheblich oder von den Beteiligten angesprochen worden sind.[54] Ist der Vortrag eines Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert oder rechtlich abwegig, kann nicht ohne weiteres über den Vortrag hinweggegangen werden. Das Verwaltungsgericht muss in knapper Form zum Ausdruck bringen, aus welchen Gründen es sich mit dem Vortrag des Beteiligten inhaltlich nicht näher auseinandersetzt.[55]
219
Die Entscheidungsgründe sind nach diesen Grundsätzen in möglichst straffer Form abzufassen. Sie müssen sich auf das für die Entscheidung des Rechtsstreits Wesentliche konzentrieren. In welchem Umfang das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung des konkreten Rechtsstreits Rechtsprechung und Literatur heranzieht, steht in seinem Ermessen.[56] Bei der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, dass Urteile nach den mit ihnen verbundenen Zwecken keine wissenschaftlichen Abhandlungen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies treffend zum Ausdruck gebracht und ausgeführt: „Urteile sind keine Seminararbeiten. Sie dienen ausschließlich einem praktischen Zweck. Sie sollen die Beteiligten darüber unterrichten, welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgebend sind, und eine etwaige Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglichen.“[57]
3. Bezugnahmen
220
Eine Bezugnahme in den Entscheidungsgründen kann unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 5 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Besondere Formen der Bezugnahme sind in § 84 Abs. 4 VwGO und § 77 Abs. 2 AsylG vorgesehen. Nach § 84 Abs. 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und auch der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung eines zuvor erlassenen Gerichtsbescheides folgt und dies in dem Urteil feststellt. In Asylstreitigkeiten kann das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn und soweit es den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge folgt. Von diesen Möglichkeiten der Bezugnahme sollte in den Klausurlösungen kein Gebrauch gemacht werden. Regelmäßig enthalten die dem Klausurtext beigefügten Bearbeitervermerke des Prüfungsamtes auch einen entsprechenden Hinweis.
4. Die Berichtigung der Entscheidungsgründe
221
Eine nachträgliche Berichtigung der Entscheidungsgründe kommt nur in den Grenzen der §§ 118 und 120 VwGO in Betracht. Nach § 118 Abs. 1 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit berichtigt werden. Nach § 120 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Weitergehende nachträgliche Berichtigungsmöglichkeiten gibt es nicht.
5. Folgen fehlender oder unzureichender Entscheidungsgründe
222
Fehlen die Entscheidungsgründe oder genügen sie nicht den an sie zu stellenden Anforderungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) oder der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen kann, oder sogar ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO vor. Nach § 138 Nr. 6 VwGO ist ein absoluter Revisionsgrund gegeben, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn das Urteil überhaupt keine Entscheidungsgründe enthält, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind. Das Fehlen von Entscheidungsgründen kann nicht durch eine Berichtigung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO behoben werden.[58]
II. Anforderungen an die Formulierung der Entscheidungsgründe
223
Die allgemeinen Anforderungen an die Formulierung der Entscheidungsgründe eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 313 Abs. 3 ZPO. Die Normen bilden auch den prüfungsrechtlichen Maßstab für die Bewertung der Entscheidungsgründe des im Rahmen einer Klausurlösung angefertigten Urteilsentwurfs. Die Entscheidungsgründe müssen die für die richterliche Überzeugung leitenden Erwägungen, also eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe nur gerecht, wenn lediglich Fragen erörtert werden, die problematisch oder von den Beteiligten ausdrücklich angesprochen worden sind.
1. Konzentration auf die entscheidungserheblichen Aspekte
224
Die zum Ersten juristischen Staatsexamen erlernten Aufbauschemata insbesondere zur Zulässigkeit einer Klage und zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes sind im Grundsatz auch für die Lösung von Klausuren im Zweiten Staatsexamen hilfreich. Sie stehen aber häufig der Formulierung praktischen Anforderungen genügender Entscheidungsgründe in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil im Weg, weil nicht beachtet wird, dass nach §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO ausschließlich die entscheidungserheblichen Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammenzufassen sind. Mit diesen Anforderungen steht es nicht in Einklang, jeden einzelnen Prüfungspunkt aus den bekannten Aufbauschemata in den Entscheidungsgründen eines Urteils anzusprechen. Es sind nur diejenigen Prüfungspunkte zu erörtern, die problematisch oder von den Beteiligten des Klageverfahrens angesprochen worden sind. Problematisch sind nur solche tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen, die nicht auf Anhieb, sondern erst nach einigem Überlegen beantwortet werden können. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Merksatz: „Wenn ein Prüfungspunkt mit einem Satz abgehandelt werden kann, spricht alles dafür, dass der Prüfungspunkt nicht problematisch und deshalb in den Entscheidungsgründen eines Urteils nicht zu erörtern ist.“.[59] Das verbreitete „Sicherheitsdenken“, möglichst viele Prüfungspunkte aus den Aufbauschemata zu erörtern, um den Korrektoren der Klausurlösung zu zeigen, dass die Prüfungspunkte bekannt und bei der Falllösung berücksichtigt worden sind, führt regelmäßig zu einer schlechten Bewertung der Klausur. Auch die Korrektoren erwarten im Zweiten Staatsexamen, dass der Klausurbearbeiter in der Lage ist, zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu unterscheiden. So sind beispielsweise unproblematische Zulässigkeitsprobleme nicht abzuhandeln, weil dies keiner praxisnahen Bearbeitung entspricht. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Erörterung unproblematischer Prüfungspunkte in der Begründetheitsprüfung.
225
Beispiele:
Der Kläger klagt gegen den Oberbürgermeister der Stadt Köln auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf einem in Köln gelegenen Grundstück. In diesem Fall wäre es fehlerhaft, in den Entscheidungsgründen des Urteils die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit dem Satz zu begründen, „das Verwaltungsgericht Köln ist gemäß § 45 VwGO sachlich und gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig“. Denn es liegt auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht Köln sachlich und örtlich zuständig ist. Ebenso fehlerhaft wäre es, im Falle einer Anfechtungsklage gegen eine baurechtliche Abrissverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln, die ein illegal errichtetes Wohnhaus in Köln betrifft, die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO) und die örtliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in den Entscheidungsgründen des Urteils zu erörtern. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass nur die Verwaltungsgerichte über derartige baurechtliche Streitigkeiten entscheiden und allein der Oberbürgermeister der Stadt Köln für den Erlass von baurechtlichen Abrissverfügungen in seinem (baurechtlichen) Zuständigkeitsbereich zuständig ist.
2. Der Urteilsstil
226
Der Gutachtenstil, der etwa in dem häufig am Ende der Entscheidungsgründe zu lesenden Satz zum Ausdruck kommt, „nach alledem war die Klage abzuweisen“, hat in einem Urteil nichts zu suchen. Die Entscheidungsgründe müssen möglichst durchgängig im Urteilsstil formuliert sein. Das erfordert, das Ergebnis der Prüfung den Ausführungen voranzustellen und bei der nachfolgenden Begründung des Ergebnisses darauf zu achten, dass die einzelnen Sätze möglichst jeweils mit dem Wort „denn“ verbunden werden können. Zur Übung und zur Vorbereitung auf das Zweite Staatsexamen empfiehlt es sich sehr, mehrmals die Entscheidungsgründe eines Urteilsentwurfes so zu formulieren, dass sich die einzelnen Sätze möglichst jeweils mit dem Wort „denn“ verbinden lassen. Diejenigen, die sich dieser Übung unterziehen, werden schnell feststellen, wie schwierig es ist, die rechtliche Lösung eines Falles vollständig im Urteilsstil zu formulieren, und wie viel Übung dies voraussetzt.
3. Klare Gliederung und Gedankenführung
227
Notwendige Voraussetzung für die Formulierung eines praktischen Anforderungen genügenden verwaltungsgerichtlichen Urteils ist weiter, auf eine klare Gliederung und Gedankenführung zu achten. Das setzt insbesondere auch eine richtige Schwerpunktsetzung voraus. Trotz der Selbstverständlichkeit dieser Grundsätze werden sie häufig in den Klausurlösungen nicht oder nicht hinreichend beachtet.
228
Eine klare Gliederung und Gedankenführung setzt insbesondere voraus, die Struktur einer Norm, die für die Lösung des Falles erheblich ist, zu verstehen und bei der Formulierung der Entscheidungsgründe nicht aus dem Blick zu verlieren. Handelt es sich etwa um eine Norm, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet, darf das Ermessen in den Entscheidungsgründen erst dann erörtert werden, wenn zuvor das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen festgestellt worden ist. Ein unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, z.B. der Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO), erfordert, dass er zunächst näher ausgelegt und bestimmt wird. Erst im Anschluss daran folgt die Subsumtion.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Unzuverlässig ist derjenige, der nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt. Letzteres ist in Bezug auf den Kläger der Fall. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung … vom 1.3.2020, lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nicht in der Lage oder nicht bereit ist, seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides beliefen sich seine Rückstände bei dem Finanzamt … auf …
229
Ohne eine Definition des Begriffs „unzuverlässig“ würde die Subsumtion gleichsam „in der Luft“ hängen. Dagegen gewährleistet eine vorhergehende Definition des Begriffs, dass dem Leser der Entscheidungsgründe des Urteils (stets) der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Ausführungen präsent ist und bleibt.
230
Eine richtige Schwerpunktsetzung erfordert, stets zu überlegen, ob Ausführungen zu bestimmten Prüfungspunkten notwendig sind. Vorsicht ist insbesondere bei Klausuren geboten, wenn eine „Standartproblematik“ in Rede steht, zu der es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, deren Richtigkeit auch von der Literatur nicht bezweifelt wird. Es wäre fehlerhaft, diese „Standartproblematik“ in einer Klausurlösung umfassend zu erörtern, weil der Klausurbearbeiter hierzu (zufällig) Einiges aus der Klausurvorbereitung weiß oder während der Klausurbearbeitung in einem ihm zur Verfügung stehenden Kommentar gefunden hat. Die Klausuren sind gerade im Zweiten Staatsexamen regelmäßig nicht darauf ausgerichtet, dem Klausurbearbeiter Raum dafür zu bieten, sein (abstraktes) Wissen zu präsentieren. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, den konkreten Einzelfall durch eigene gedankliche Leistungen zu lösen. Dies erfordert im Falle eines Meinungsstreits auch stets die (Vor-) Überlegung, ob die unterschiedlichen Auffassungen überhaupt im zu entscheidenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Nur wenn sich der Meinungsstreit im Ergebnis auswirkt, ist der Streit zu entscheiden. Auch hier muss aber beachtet werden, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils nicht dazu dienen, eine wissenschaftliche Abhandlung anzufertigen (vgl. Rn. 219).
231
Zwei weitere Selbstverständlichkeiten werden in den Klausurlösungen häufig nicht beachtet: Hilfs- oder Alternativüberlegungen oder auch ein obiter dictum gehören nicht in die Entscheidungsgründe eines Urteils. Es sind ausschließlich diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte anzusprechen, die den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils tragen. Rechtsnormen sind vollständig und nach Absatz und Satz genau zu zitieren. Beispiel: Fehlerhaft ist die Formulierung, „die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 VwGO statthaft“. Die richtige Formulierung lautet, „die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft“.
III. Die Einleitung der Entscheidungsgründe
232
Vor Beginn der Prüfung der Zulässigkeit der Klage und der anschließenden Begründetheitsprüfung sind in den Entscheidungsgründen des Urteils vorab solche Prüfungspunkte zu erörtern, die die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nicht berühren, aber für die Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil sowie dessen Inhalt und äußere Form von Bedeutung sind.
1. Vorliegen einer Klage
233
Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Urteil nur über Klagen. Im Einzelfall kann es deshalb erforderlich sein, zu Beginn der Entscheidungsgründe des Urteils zunächst zu klären, ob überhaupt eine Klage vorliegt. Denn nur über Klagen wird durch Urteil entschieden.
Fall:
Bürgermeister B hat dem A mit Ordnungsverfügung vom 1.2.2020 die Ausübung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO untersagt. In der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung der Ordnungsverfügung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass A Klage erheben kann, weil es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedarf. Innerhalb der Klagefrist geht beim zuständigen Verwaltungsgericht folgendes Schreiben des A vom 26.2.2020 ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die Ordnungsverfügung des B erhebe ich Widerspruch. Ich behalte mir vor, Klage zu erheben. Für die Klageerhebung beantrage ich Fristverlängerung bis zum 31.12.2009.“. Kommt der Erlass eines Urteils in Betracht?
Ein Urteil kommt nur dann in Betracht, wenn eine Klage vorliegt. Ist das nicht der Fall, wird der Einsender formlos darüber unterrichtet, dass sein Schreiben nicht als Klage angesehen wird und auch sonst keine Veranlassung zu einer förmlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gibt. Das Verwaltungsgericht wird deshalb im Beispielsfall zunächst prüfen, ob überhaupt eine Klage vorliegt. Das ist nach dem Wortlaut des Schreibens des A nicht der Fall. Er hat ausdrücklich Widerspruch erhoben und sich eine Klageerhebung vorbehalten.
234
Prozesserklärungen können aber entsprechend §§ 88 VwGO, 133 BGB ausgelegt werden. Eine Auslegung setzt voraus, dass die Erklärung mehrdeutig ist. Denn Grenze der Auslegung ist grundsätzlich der Wortlaut der Erklärung. Ist die Erklärung eindeutig, scheidet eine Auslegung aus. Nach diesen Grundsätzen ist es im Beispielsfall vertretbar, das Schreiben des A nicht als Klage zu werten, weil er (noch) keine Klage, sondern nur Widerspruch erheben wollte. Das Verwaltungsgericht wird ihm formlos mitteilen, dass es sein Schreiben nicht als Klage wertet, eine Entscheidung durch Urteil aus diesem Grund nicht beabsichtigt ist und die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Widersprüche nicht berufen sind.
235
Es ist aber auch vertretbar, das Schreiben des A als Klage zu werten. Die Rechtsprechung ist insbesondere in den Fällen, in denen der Einsender nicht anwaltlich vertreten ist, großzügig.[60] Die Erklärungen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei werden entsprechend §§ 88 VwGO, 133 BGB über ihren eindeutigen Wortlaut hinausgehend ausgelegt, wenn dies im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten erscheint. Danach ist im Beispielsfall eine Klage des A anzunehmen. Wird nämlich das Vorliegen einer Klage verneint, wird die den A belastende Ordnungsverfügung des B bestandskräftig, obwohl A mit seinem beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Ordnungsverfügung des B nicht einverstanden ist. Das Verwaltungsgericht wird, wenn es eine Klage des A bejaht, hierzu eingangs der Entscheidungsgründe des Urteils Stellung nehmen.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer geht in entsprechender Anwendung der §§ 88 VwGO, 133 BGB davon aus, dass der anwaltlich nicht vertretene Kläger mit Schreiben vom 26.2.2020 Klage erhoben hat. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist sein Schreiben als Klage anzusehen, weil er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Ordnungsverfügung des B nicht einverstanden ist. Dieses Rechtsschutzziel kann nur noch mit der Klage erreicht werden.“.
2. Überflüssige Einleitungssätze
236
Ist das Vorliegen einer Klage in den Entscheidungsgründen geklärt oder besteht kein Anlass, diese Frage zu erörtern, weil kein Zweifel an dem Vorliegen einer Klage besteht, so beginnen die Entscheidungsgründe nicht mit einem Satz, der das Gesamtergebnis der nachfolgenden Prüfung zusammenfasst.
Formulierungsbeispiel:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Oder
Die Klage hat Erfolg.
237
Derartige Einleitungssätze sind überflüssig, weil sich schon aus dem Tenor ergibt, ob die Klage Erfolg hat oder erfolglos bleibt. Im Interesse der gebotenen Konzentration in den Entscheidungsgründen auf die für die Lösung des Falles wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind wiederholende Ausführungen zu vermeiden. Der Einleitungssatz,
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
238
kann vorangestellt werden, ist aber nicht zwingend. Die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage sind nacheinander zu prüfen. Deshalb können die Ausführungen ebenso mit dem Satz, „Die Klage ist zulässig“ beginnen und sodann werden alle problematischen Zulässigkeitsvoraussetzungen erörtert. Erst im Anschluss daran wird dann die Begründetheitsprüfung mit dem Satz, „Die Klage ist unbegründet“, eingeleitet.
Wenn keine Zulässigkeitsfragen zu erörtern sind, beginnen die Entscheidungsgründe mit dem Satz:
Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. …
Die statthafte Klageart ist stets anzugeben und zwar wie in dem Formulierungsbeispiel ohne nähere Begründung, wenn die Bestimmung der statthaften Klageart problemlos ist (vgl. Rn. 266).
3. Ausführungen zur Entscheidungsform
239
In Klageverfahren entscheidet die Kammer des Verwaltungsgerichts über Klagen im Regelfall aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO), in der die Beteiligten erschienen sind, und in der Besetzung mit drei haupt- und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 S. 1 VwGO). Nur Abweichungen hiervon sind eingangs der Entscheidungsgründe des Urteils kurz zu erläutern.
240
a) Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfordert gemäß § 101 Abs. 2 VwGO das Einverständnis der Beteiligten. Ein solcher Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung wird nicht als Teil der Prozessgeschichte im Tatbestand (vgl. Rn. 286), sondern nur in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3.3.2020 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.3.2020 damit einverstanden erklärt haben.
241
b) Das Nichterscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung steht der Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil nicht zwingend entgegen. Das Verwaltungsgericht kann in derartigen Fällen durch Urteil entscheiden, wenn der nicht erschienene Beteiligte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird eingangs der Entscheidungsgründe kurz erläutert.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer entscheidet trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weil er zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann.
242
c) In der Praxis ist es auch üblich, zu Beginn der Entscheidungsgründe darauf hinzuweisen, warum das Urteil nicht von der Kammer insgesamt, sondern von dem Einzelrichter erlassen wird.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1.2.2020 zur Entscheidung übertragen worden ist.
243
Notwendig ist dieser Hinweis nicht, weil den Beteiligten der Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bereits vor dem Erlass des Urteils bekannt gegeben worden ist. Auf keinen Fall darf in den Entscheidungsgründen näher erläutert werden, dass die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 VwGO für die Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter vorgelegen haben. Denn der Beschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 S. 1 VwGO) und unanfechtbare Entscheidungen werden in späteren Verfahrensabschnitten nicht (nochmals) erläutert. Daraus folgt auch, dass in den Entscheidungsgründen das Vorliegen der Voraussetzungen einer vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO nicht erläutert werden darf. Denn auch der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 S. 3 VwGO).
4. Die Klagehäufung
244
Vor der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist weiter zu erörtern, ob die Voraussetzungen gemäß § 44 VwGO für eine zulässige subjektive oder objektive Klagehäufung vorliegen, wenn hierzu nach dem Klausurtext Veranlassung besteht. Denn das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 44 VwGO berührt nicht die Zulässigkeit der Klage. Ist die subjektive oder objektive Klagehäufung unzulässig, so muss das Verwaltungsgericht das Klageverfahren trennen (§ 93 S. 2 VwGO). Beispiel: Der Kläger klagt auf Ernennung zum Beamten und auf Zahlung von Besoldung. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen des § 44 VwGO nicht vor. Die Klage auf Ernennung zum Beamten ist vorgreiflich im Verhältnis zur Klage auf Besoldung. Das Verwaltungsgericht wird deshalb zunächst nur über die Klage auf Ernennung zum Beamten entscheiden. Die Klage auf Besoldung wird das Verwaltungsgericht gemäß § 93 S. 2 VwGO abtrennen und das abgetrennte Klageverfahren gemäß § 94 VwGO bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Klage auf Ernennung zum Beamten aussetzen.
5. Die Auslegung des Klagebegehrens
245
Außerdem empfiehlt es sich, vor der Prüfung der Zulässigkeit der Klage, das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO auszulegen, soweit hierzu nach dem Klausurtext Veranlassung besteht, weil etwa der Klageantrag unvollständig oder ungenau ist. Die Auslegung des Klagebegehrens vor der Erörterung der Zulässigkeit der Klage ist vertretbar und sinnvoll, weil mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO) und die Statthaftigkeit der Klage, davon abhängen, welches konkrete Begehren der Kläger verfolgt. Die Auslegung des Klagebegehrens kann zwar auch im Rahmen der jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzung, also etwa im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit der Klage erfolgen. Eine dahingehende Einbindung der Auslegung des Klagebegehrens in eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht immer einfach. Leichter ist es, die Auslegung der Prüfung der Zulässigkeit der Klage voranzustellen. Dies hat zudem den Vorteil, dass die Entscheidungsgründe für den Leser übersichtlicher sind.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer versteht das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahin, dass er nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, sondern hilfsweise auch die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO begehrt. Denn bei sachgerechter Auslegung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis ist darin als Minus auch der Antrag auf Neubescheidung enthalten.
6. Die Rubrumsberichtigung
246
Zur Auslegung des Klagebegehrens gehört auch die Frage, gegen wen die Klage sich richtet. Soweit nach dem Klausurtext Veranlassung besteht, hierzu Stellung zu nehmen, ist die Frage bereits eingangs der Entscheidungsgründe zu erörtern, weil sie nicht (nur) die Zulässigkeit der Klage, sondern schon die der Zulässigkeitsprüfung vorgelagerte Frage betrifft, wer in dem Rubrum als Beklagter anzuführen ist. Auch auf der Klägerseite ist gegebenenfalls eine Auslegung oder Korrektur des in der Klageschrift enthaltenen Rubrums erforderlich. In beiden Fällen kommt eine Rubrumsberichtigung in Betracht, wenn (lediglich) eine falsche Bezeichnung des Klägers oder des Beklagten vorliegt.[61] Die Rubrumsberichtigung kann formlos bereits vor Erlass des Urteils oder im Urteil erfolgen.
247
a) Für die Rubrumsberichtigung auf der Beklagtenseite ist die Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO bedeutsam. Danach genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde.
Fall:
A klagt gegen die Stadt Potsdam auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, eine Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt. Das Verwaltungsgericht beabsichtigt, den Beteiligten ein Urteil zuzustellen. Wen wird das Verwaltungsgericht im Rubrum des Urteils als Beklagten aufführen?
248
Im Beispielsfall ist die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG nicht gegen den Rechtsträger, sondern gegen die Behörde und damit im Beispielsfall gegen den Oberbürgermeister der Stadt Potsdam zu richten. Die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn, wie im Beispielsfall, der Rechtsträger in der Klage als Beklagter bezeichnet worden ist, richtiger Klagegegner aber die Behörde ist.[62] Im Beispielsfall wird deshalb das Verwaltungsgericht das Rubrum von Amts wegen berichtigen und den Oberbürgermeister der Stadt Potsdam im Rubrum als Beklagten bezeichnen. Die nicht ausdrücklich geregelte, aber allgemein anerkannte Rubrumsberichtigung wird zu Beginn der Entscheidungsgründe erläutert.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Richtiger Klagegegner ist nicht die Stadt Potsdam, sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam. Die Klageerhebung gegen die Stadt Potsdam ist aber unschädlich. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Die Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klage gegen den Rechtsträger gerichtet, richtiger Klagegegner aber die Behörde ist.
249
Die Rubrumsberichtigung hat keine besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Sie erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach Ermessen darüber, ob die Rubrumsberichtigung in dem instanzabschließenden Urteil oder bereits vor Erlass des Urteils erfolgt. Bei einer formlosen Berichtigung wird in der Gerichtsakte ein Vermerk niedergelegt; die Beteiligten werden durch formloses Schreiben unterrichtet.
Formulierungsbeispiel:
Vfg.
| 1. | Vermerk: Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG). Das Rubrum wird von Amts wegen geändert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO). |
| 2. | Nachricht von 1. an Kläger und Beklagten |
250
Ein vorheriger Hinweis an die Beteiligten auf die beabsichtigte Rubrumsberichtigung ist tunlich, aber keine zwingend notwendige Voraussetzung der Rubrumsberichtigung. Ist die Rubrumsberichtigung fehlerhaft, kann die nächste Instanz sie in gleicher Weise berichtigen, wie die Vorinstanz.
Fall:
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger A darauf hingewiesen, dass nicht die Stadt Potsdam, sondern der Oberbürgermeister der Stadt richtiger Klagegegner ist. A meint, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Er habe seine Klage bewusst gegen die Stadt gerichtet und lehne eine Rubrumsänderung ab. Wird das Verwaltungsgericht dennoch das Rubrum von Amts wegen ändern?
251
Das Verwaltungsgericht wird das Rubrum nicht von Amts wegen ändern. Die Rubrumsberichtigung kommt nur in Betracht, wenn eine falsche Bezeichnung des Beklagten vorliegt. Hat der Kläger seine Klage bewusst gegen den von ihm angeführten Beklagten gerichtet, scheidet eine Umstellung der Klage aus.[63] Das Verwaltungsgericht wird deshalb die Klage des A als unzulässig abweisen.
252
b) Eine Rubrumsberichtigung auf der Klägerseite kann ebenfalls im Einzelfall geboten sein.
Fall:
A, B und C haben von ihren verstorbenen Eltern ein Grundstück geerbt. Die Erbengemeinschaft bestehend aus A, B und C ist noch nicht geteilt. Die Behörde B hat der Erbengemeinschaft durch eine an sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zugestellte Ordnungsverfügung aufgegeben, das auf dem Grundstück der Eltern stehende illegal errichtete Wohnhaus abzureißen. Die Erbengemeinschaft hat Klage erhoben. Wen wird das Verwaltungsgericht im Rubrum als Kläger bezeichnen?
Es ist strittig, ob eine Erbengemeinschaft gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist.[64] Ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht beteiligtenfähig ist, wird es das Rubrum von Amts wegen berichtigen, A, B und C im Rubrum als Kläger bezeichnen und die Rubrumsberichtigung eingangs der Entscheidungsgründe erläutern.
Formulierungsbeispiel:
Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Kläger des Verfahrens sind A, B und C. Denn die aus ihnen bestehende Erbengemeinschaft ist als solche nicht gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. …
Soweit das Verwaltungsgericht eine Erbengemeinschaft für beteiligtenfähig hält, wird es hierzu in den Entscheidungsgründen des Urteils nur dann Ausführungen machen, wenn ein Beteiligter, etwa der Beklagte, die Beteiligtenfähigkeit der Erbengemeinschaft in Abrede gestellt hat.
Formulierungsbeispiel:
Eine Rubrumsberichtigung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geboten. Kläger des Verfahrens ist die aus A, B und C bestehende Erbengemeinschaft. Diese ist entgegen der Auffassung des Beklagten beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. …
IV. Die Zulässigkeitsprüfung
253
Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage erfordert, die bereits zum Ersten juristischen Staatsexamen erlernten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage im Einzelnen gedanklich zu prüfen. Im Anschluss daran ist stets die Überlegung erforderlich, welche konkreten Zulässigkeitsvoraussetzungen in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils erörtert werden. Auch hier gilt der aus §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO herzuleitende Grundsatz, dass in den Entscheidungsgründen nur die wesentlichen Aspekte erörtert werden. Das sind (auch) bei der Zulässigkeit der Klage nur solche Prüfungspunkte, die ernsthaft problematisch oder von einem der Beteiligten angesprochen worden sind. Daran orientieren sich die nachfolgenden Ausführungen. Es werden nur solche Prüfungspunkte im Rahmen der Zulässigkeit der Klage näher erörtert, die regelmäßig in den Klausuren Bedeutung haben.
254
Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage hat Vorrang vor der materiellrechtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen der Begründetheit der Klage. Ob dieser Vorrang der Zulässigkeitsprüfung zur Folge hat, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage auch dann nicht offen lassen darf, wenn zur Zulässigkeit umfangreiche Feststellungen und Ausführungen erforderlich sind, andererseits aber auf der Hand liegt, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist, ist strittig.[65] Der Grundsatz der Prozessökonomie spricht dafür, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen, wenn sie schwierig zu entscheiden ist und die Unbegründetheit der Klage auf der Hand liegt. Prüfungsrechtlich ist es deshalb vertretbar, auch in Klausuren entsprechend zu verfahren. In diesem Fall muss aber in der Klausurlösung im Einzelnen begründet werden, aus welchen Gründen der Klausurbearbeiter die Zulässigkeit der Klage offen gelassen hat. Denn die Vertretbarkeit einer bestimmten Lösung erfordert prüfungsrechtlich, dass sie nicht nur im Ergebnis vertretbar, sondern auch folgerichtig begründet ist.[66] In der Klausurpraxis enthält der Bearbeitervermerk oftmals den Hinweis, dass im Falle einer Unzulässigkeit der Klage hilfsweise die Begründetheit zu prüfen ist. In diesem Fall ist die Begründetheit der Klage im Urteilsstil dazustellen.
1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
255
Die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) sind:
256
| 1. | Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) |
| 2. | Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO) |
| 3. | Statthafte Klageart |
| 4. | Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts |
| 5. | Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) |
| 6. | Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO) |
| 7. | Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) |
| 8. | Vorverfahren |
| 9. | Klagefrist (§ 74 VwGO) |
| 10. | Richtiger Klagegegner (§ 78 Abs. 1 VwGO) |
| 11. | Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit |
| 12. | Rechtsschutzbedürfnis |
257
Die Auflistung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist nicht abschließend.[67] Insbesondere ist bei der Verpflichtungsklage in den Klausurbearbeitungen gelegentlich die vor Klageerhebung erfolgte erfolglose Antragstellung bei der Behörde zu erörtern.[68] Es handelt sich um einen selbstständigen Zulässigkeitsprüfungspunkt (vertretbar ist auch, diesen im Rahmen des Rechtschutzinteresses zu prüfen), der allerdings nur dann zu erörtern ist, wenn das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ernsthaft zweifelhaft ist. Die weiteren aufgelisteten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage, z.B. der Prüfungspunkt „Deutsche Gerichtsbarkeit“, haben in den Klausuren allenfalls ausnahmsweise Relevanz.
258
Die angegebene Reihenfolge der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist nicht dahin zu verstehen, dass die Prüfungspunkte zwingend in dieser Reihenfolge zu prüfen sind. Aufbauschemata geben stets lediglich einen Überblick über die zu beachtenden Prüfungspunkte. Die Reihenfolge der Prüfung ist zu variieren, wenn dies der Verständlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dient oder aus prozessökonomischen Gründen geboten ist. So ist etwa auch die Frage nach dem richtigen Klagegegner bereits eingangs der Entscheidungsgründe des Urteils und vor der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu klären, wenn eine Rubrumsberichtigung in Betracht kommt (vgl. Rn. 246 ff.).
259
Die Bedeutung und der Inhalt der einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sollen hier nicht in allen Einzelheiten erörtert werden, weil sie den Klausurbearbeitern erfahrungsgemäß schon aus der Vorbereitung zum Ersten juristischen Staatsexamen bekannt sind. Fehler in den Klausurlösungen sind weniger die Folge mangelnden Wissens, sondern Folge fehlenden praktischen Geschicks. Weil die Bedeutung und der Inhalt der Zulässigkeitsvoraussetzungen bekannt sind, besteht nämlich bei vielen Klausurbearbeitern die Neigung, dieses Wissen „anzubringen“, indem umfangreich Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem Urteilsentwurf angesprochen werden. Dies ist fehlerhaft. Da nur die tragenden Entscheidungsgründe in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil darzulegen sind, sind nur solche Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erörtern, die problematisch oder nach dem Klausurtext von den Beteiligten angesprochen worden sind. Hier liegt eine ständige Fehlerquelle in den Assessorklausuren. Häufig werden über Seiten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft, die zweifelsfrei erfüllt sind und deren Vorliegen auch von keinem Beteiligten angezweifelt worden ist. Derartige Ausführungen sind fehlerhaft, weil die normativen Vorgaben in §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO nicht beachtet werden. Zugleich haben solche Ausführungen zur Folge, dass die Klausurlösung praktischen Anforderungen nicht genügt. Dies verdeutlichen für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die nachfolgenden Fälle.
a) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
260
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Streitigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, zumal zu dieser Abgrenzung die unterschiedlichsten Theorien, z.B. die Subordinations-, Subjekts-, Interessen- und Zuordnungstheorie,[69] vertreten werden. In der Klausurbearbeitung im Zweiten juristischen Staatsexamen liegt hier jedoch regelmäßig kein Problem, sodass es fehlerhaft wäre, die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges in einem Urteilsentwurf zu erörtern.
Fall:
A begehrt im Klageverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung. Wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Stellung nehmen?
261
Das Verwaltungsgericht wird in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht erörtern. Denn es liegt auf der Hand, dass allein ein Verwaltungsgericht über eine baurechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Baugenehmigung entscheidet. Es wäre deshalb „praxisfern“, in einem Urteilsentwurf unter Heranziehung der einzelnen zur Abgrenzung des Verwaltungs- und Zivilrechtsweges vertretenen Theorien die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges anzusprechen. Für die Entscheidung, ob in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu erörtern ist, hilft insofern die Kontrollfrage: „Kommt die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit in Betracht oder liegt auf der Hand, dass allein ein Verwaltungsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist?“. Nur bei ernsthaften Zweifeln an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges oder in den Fällen, in denen etwa der Beklagte die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bezweifelt, werden die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO erörtert. Das verbreitete „Sicherheitsdenken“, es sei besser, zumindest einen Satz zu einem Prüfungspunkt zu schreiben, um den Korrektoren der Klausur zu zeigen, dass der Prüfungspunkt bekannt und bei der Klausurbearbeitung beachtet worden sei, führt regelmäßig zu einem erheblichen Punkteabzug bei der Bewertung der Klausur. Mit Blick auf die auch für die Bewertung der Klausur maßgeblichen Anforderungen gemäß §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO muss der Klausurbearbeiter sich stets auf die für die Falllösung wesentlichen Aspekte konzentrieren. Werden überflüssige Prüfungspunkte in dem Entwurf einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erörtert, erweckt dies auch bei den Korrektoren den Eindruck, dass der Klausurbearbeiter nicht über das im Assessorexamen nachzuweisende praktische Geschick verfügt.
262
Ist der Verwaltungsrechtsweg ausnahmsweise nicht eröffnet, so hat dies nicht zur Folge, dass die Klage unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen. Ein Antrag der Parteien ist nicht erforderlich.[70] Die Verweisung erfolgt durch Beschluss, der für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges bindend ist (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Der Verweisungsbeschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; er erfordert eine Begründung (§ 17a Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG). Da die fehlende Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges lediglich die Verweisung des Rechtsstreits, nicht aber die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat, ist es im Übrigen vertretbar, die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als selbstständigen, vor der Zulässigkeit der Klage zu erörternden Prüfungspunkt zu behandeln.
b) Statthaftigkeit
263
Die Statthaftigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage richtet sich nach § 42 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt wird. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder erstrebt wird, bestimmt sich nach § 35 VwVfG, der die Merkmale eines Verwaltungsaktes regelt. Viele Klausurbearbeiter überschätzen die Bedeutung dieses Prüfungspunktes in den Assessorklausuren.
Fall:
A beantragt im Klageverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung. Wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Statthaftigkeit der Klage näher erläutern?
264
Das Verwaltungsgericht wird die Statthaftigkeit der Klage nicht im Einzelnen begründen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG ist. Daraus folgt zugleich zweifelsfrei, dass die Klage als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft ist.
Fall:
Im vorhergehenden Beispielsfall bestehen auch sonst keine Zweifel an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Die Klage ist aber unbegründet. Wie lauten die ersten zwei Sätze der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils?
265
Ist der Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden, ist die Anfechtungsklage unstatthaft. Denkbar ist aber eine allgemeine Feststellungsklage. Ist der Verwaltungsakt nichtig, kommen eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht.
266
Ist die Klage zweifelsfrei zulässig und die Zulässigkeit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen worden, so wird die Zulässigkeit der Klage in den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht näher erörtert. Es wird lediglich ohne nähere Begründung die statthafte Klageart angegeben und im Anschluss daran die Begründetheit der Klage erörtert. Die Angabe der statthaften Klageart sollte aber stets erfolgen. Denn die Klageart bestimmt auch den bei der Begründetheitsprüfung anzulegenden Prüfungsmaßstab. Dieser ergibt sich etwa für eine Anfechtungsklage aus § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, für eine Verpflichtungsklage aus § 113 Abs. 5 und für eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Im Beispielsfall lauten deshalb die ersten zwei Sätze der Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7.5.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
c) Die Klagebefugnis
267
Die Klagebefugnis ist in § 42 Abs. 2 VwGO geregelt. Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Fall:
A ist Halter eines bissigen Hundes. Er hat Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben, durch die ihm aufgegeben worden ist, seinem Hund beim Spazierengehen einen Maulkorb anzulegen. Wird das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils näher mit der Klagebefugnis des A befassen?
268
Das Verwaltungsgericht wird in seinen Entscheidungsgründen die Klagebefugnis mit keinem Wort erörtern. Denn es liegt auf der Hand, dass A nach der sog. Adressatentheorie[71] klagebefugt ist, weil er Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist und sich deshalb zumindest auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen kann. Vor diesem Hintergrund ist es stets fehlerhaft, in einer Klausurlösung die Klagebefugnis zu erörtern, wenn der Kläger Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes ist.
269
Bei einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wird die Klagebefugnis regelmäßig nur dann erörtert, wenn ein Fall der sog. Drittanfechtung vorliegt, also ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt klagt. In diesen Fällen ist nach der Schutznormlehre der Dritte klagebefugt, wenn er sich auf eine Norm berufen kann, die nicht nur das öffentliche Interesse, sondern auch das Individualinteresse schützt und die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse durchzusetzen.[72]
270
Die Klärung, ob der Dritte sich auf drittschützende Normen berufen kann, ist im Übrigen für den bei der Begründetheitsprüfung anzulegenden Prüfungsmaßstab von grundlegender Bedeutung. Das Verwaltungsgericht prüft nämlich in den Fällen der Drittanfechtung nur diejenigen Normen, die drittschützend sind. Denn nur in diesem Fall kommt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO und damit eine Stattgabe der Klage in Betracht. Verstößt der Verwaltungsakt nicht gegen drittschützende Normen, ist er aber aus anderen Gründen rechtswidrig, wird das Verwaltungsgericht aufgrund fehlender Rechtsverletzung des Dritten dessen Klage abweisen.
Fall:
Der Kläger klagt auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Eine Reduktion des Ermessens der Behörde auf Null liegt nicht vor. Der Kläger meint aber, dass die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes fehlerhaft ist. Wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zur Klagebefugnis Stellung nehmen?
271
Für die Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage gelten die für die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage dargelegten Grundsätze entsprechend. Nach der sog. Möglichkeitstheorie[73] ist der Kläger (schon) dann klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. Diese Möglichkeit ist bei einer Verpflichtungsklage regelmäßig anzunehmen. Ausführungen zur Klagebefugnis sind deshalb nur dann geboten, wenn an der Möglichkeit des Vorliegens des geltend gemachten Anspruchs ernsthaft Zweifel bestehen oder ein Beteiligter des Klageverfahrens Zweifel an der Klagebefugnis geäußert hat.
272
Bei einer Klage auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) sind dagegen stets Ausführungen zur Klagebefugnis erforderlich, weil die dogmatische Herleitung und die Voraussetzungen des subjektivrechtlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht abschließend geklärt sind.[74] Nach der Rechtsprechung bedarf auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einer Rechtsgrundlage. Daran fehlt es in Anlehnung an die Schutznormlehre, wenn die das Ermessen einräumende Norm nicht (zumindest auch) dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist, sondern ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dient.[75] Die ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Generalklauseln der Länder, z.B. § 14 Abs. 1 OBG NRW, die die Behörde bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ermächtigen, nach Ermessen einzuschreiten, begründen danach einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil sie auch dazu dienen, Individualrechtsgüter zu schützen.
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und damit auf Neubescheidung zusteht. Der dahingehende Anspruch ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs. 1 OBG NRW. Denn diese Vorschrift schützt unter anderem auch die Individualrechtsgüter, also auch das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit. …
2. Fortsetzungsfeststellungsklage
273
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso wie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage stark klausurrelevant. Ihre Zulässigkeitsprüfung bereitet vielen Klausurbearbeitern Schwierigkeiten, weil die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage zumeist bekannt sind, aber nicht in einer praktischen Anforderungen genügenden Weise genutzt werden können. Anders als bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind bei der Fortsetzungsfeststellungsklage regelmäßig einige Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erörtern.
Fall:
A ist am Ende des Schuljahres 2017/18 mit Zeugnis vom 30.6.2018 nicht in die Klasse 3 der Grundschule versetzt worden. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat er Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Schule zu verpflichten, ihn in die 3. Klasse zu versetzen. In der mündlichen Verhandlung im Oktober 2019 trägt A vor, er habe die 2. Klasse erfolgreich wiederholt und sei am Ende des Schuljahres 2018/19 in die Klasse 3 versetzt worden. Er beantragt deshalb nunmehr festzustellen, dass die Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 30.6.2018 rechtswidrig war. Was wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausführen?
274
a) Das Verwaltungsgericht wird in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO) nicht erörtern. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: In den Entscheidungsgründen eines Urteils werden nur solche Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage erörtert, die problematisch oder von den Beteiligten angesprochen worden sind. Dazu gehört im Beispielsfall nicht die Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Es liegt auf der Hand, dass über schulrechtliche Streitigkeiten kein Zivil-, Straf-, Arbeits-, Finanz- oder Sozialgericht, sondern allein ein Verwaltungsgericht entscheidet. Im Beispielsfall beginnen deshalb die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Prüfung der Statthaftigkeit der Klage.
275
aa) Zunächst ist die Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu klären. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Regelung erfasst Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Nach ihrem Wortlaut ist sie unmittelbar nur auf die in § 113 Abs. 1 VwGO geregelte Anfechtungsklage anwendbar. Beim Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO deshalb analoge Anwendung.[76] Statthafte Klageart ist danach im Beispielsfall die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog, weil A im Klageverfahren von seiner ursprünglichen Verpflichtungsklage auf Versetzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist.
276
bb) Das Verwaltungsgericht wird im Rahmen der Statthaftigkeit der Klage weiter prüfen, ob eine Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO eingetreten ist. Die Vorschrift nennt ausdrücklich nur die Zurücknahme des Verwaltungsaktes als erledigendes Ereignis. Der unbestimmte Rechtsbegriff „anders erledigt“ in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist erfüllt, wenn eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes oder der Erlass des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht kommen, weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage entfallen ist.[77] Die Fälle der Erledigung lassen sich nicht abschließend erfassen. Eine Orientierungshilfe bietet § 43 Abs. 2 VwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die in der Praxis wichtigsten Fälle sind die Erledigung des Verwaltungsaktes aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage und aufgrund des Zeitablaufs.[78] Im Beispielsfall ist eine Erledigung aufgrund einer geänderten Sachlage eingetreten. A hat kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer gerichtlichen Verpflichtung der Schule, ihn in die Klasse 3 zu versetzen, weil er am Ende des Schuljahres 2018/19 in die Klasse 3 versetzt worden ist. Eine gerichtliche Verpflichtung der Schule, ihn in die Klasse 3 zu versetzen, würde seine Rechtsposition nicht (mehr) verbessern.
277
cc) Im Rahmen der Statthaftigkeit der Klage ist weiter zu prüfen, ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erfasst nach seinem Wortlaut nur den Fall der Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageerhebung. Mit der Formulierung „vorher“ in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist nämlich gemeint, dass die Erledigung des Verwaltungsaktes vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die bereits anhängige Anfechtungsklage eingetreten ist. Die Vorschrift findet damit analoge Anwendung, wenn sich die Anfechtungsklage bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Bei einer Verpflichtungsklage, auf die § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ohnehin analog anzuwenden ist, kommt es daher zu der – dogmatisch nicht möglichen und daher so nicht zu bezeichnenden – „doppelten Analogie“ des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, wenn sich die Verpflichtungsklage schon vor Klageerhebung erledigt hat. Im Beispielsfall (Rn. 273) hat sich die ursprüngliche Verpflichtungsklage nach Klageerhebung erledigt mit der Folge, dass es bei der „einfachen“ Analogie des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bleibt.
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft. Nach allgemeiner Meinung findet die ihrem Wortlaut nach nur auf Anfechtungsklagen anwendbare Vorschrift im Falle des Übergangs von einer erledigten Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechende Anwendung. Die Erledigung der ursprünglichen Verpflichtungsklage des Klägers ist hier dadurch eingetreten, dass er am Ende des Schuljahres 2018/19 in die Klasse 3 versetzt worden ist. Aufgrund dieser geänderten Sachlage ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Verpflichtungsklage entfallen. Denn eine gerichtliche Verpflichtung der beklagten Schule, den Kläger in die Klasse 3 zu versetzen, würde seine Rechtsposition nicht verbessern, weil er bereits in die Klasse 3 versetzt worden ist.
278
b) Das Verwaltungsgericht wird in den Entscheidungsgründen seines Urteils weiter ausführen, dass der Übergang von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht den Anforderungen einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO unterliegt. Denn die Klageumstellung stellt nach der Rechtsprechung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar.[79] Nach § 264 Nr. 3 ZPO ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes das Interesse gefordert wird. Dies muss in der Klausurlösung in der gebotenen, aber auch notwendigen Kürze angesprochen werden.
Formulierungsbeispiel:
Der Übergang von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage unterliegt nicht den Voraussetzungen des § 91 VwGO. Denn der Übergang stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar.
279
c) Das Verwaltungsgericht wird weiter das Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kommt im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten in Betracht: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Schadensersatzinteresse.[80]
280
aa) Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Kläger hinreichend konkreten Anlass haben muss, eine Wiederholung der behördlichen Entscheidung in absehbarer Zeit zu befürchten. Das ist nur dann der Fall, wenn in der Zukunft die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt der Erledigung vorliegen können.[81] Daran fehlt es im Beispielsfall. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass A in den kommenden Schuljahren erneut nicht versetzt wird. Eine eventuelle künftige Nichtversetzung würde aber auf anderen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse beruhen als denjenigen, die im Schuljahr 2017/18 gegeben waren. Das ergibt sich schon daraus, dass der Schüler in jedem Jahr andere Schulleistungen erbringt.
281
bb) Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der Kläger durch die behördliche Entscheidung in diskriminierender Weise in seinen rechtlich geschützten Rechten verletzt worden ist. Dies setzt grundsätzlich eine fortwirkende Diskriminierung voraus. Eine Ausnahme gilt für Benachteiligungen in grundrechtlich geschützten Interessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich zulässig, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.[82] Danach ergibt sich etwa bei einem polizeilichen Einschreiten während einer Demonstration das Rehabilitationsinteresse aus dem mit dem Einschreiten verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, ohne dass es auf ein Fortwirken oder Andauern der Folgen des polizeilichen Einschreitens ankommt. Im Schulrecht genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die Nichtversetzung Relevanz für die weitere schulische und sonstige Entwicklung des Schülers hat.[83] Eine dahingehende Relevanz lässt sich nie ausschließen, sodass im praktischen Ergebnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Nichtversetzungen stets ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen ist. Auch im Beispielsfall ist daher ein Rehabilitationsinteresse des A gegeben.
282
cc) Die Absicht, einen Schadensersatzprozess gegen die Behörde zu führen, begründet grundsätzlich ebenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht dann nicht, wenn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht gegeben ist. Insoweit prüft das Verwaltungsgericht also gegebenenfalls auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Prüfung ist aber darauf beschränkt festzustellen, ob Schadensersatz offensichtlich nicht in Betracht kommt. Außerdem begründet die Absicht, Schadensersatz geltend zu machen, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. In diesen Fällen ist der Kläger darauf verwiesen, sogleich Klage beim zuständigen Zivilgericht zu erheben. Einen Anspruch auf „den sachnäheren Richter“ gibt es nach der Rechtsprechung nicht.[84]
283
dd) Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht, darf in den Entscheidungsgründen mit Blick auf §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO nur der Gesichtspunkt angeführt, der (jedenfalls) durchgreift. Ob auch andere Gesichtspunkte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, ist für die Lösung des Falles nicht (mehr) von Bedeutung. Im Beispielsfall genügt deshalb der Hinweis auf ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse des A.
Formulierungsbeispiel:
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an der Feststellung der Nichtversetzung im Zeugnis vom 30.6.2018. Dabei kann dahinstehen, ob er sich mit Erfolg auf eine Wiederholungsgefahr oder ein Schadensersatzinteresse berufen kann. Er hat jedenfalls ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Nichtversetzung nachteilige Auswirkungen auf die schulische und sonstige Entwicklung des Klägers haben kann. Eine konkrete nachteilige Auswirkung muss nicht nachgewiesen sein.
284
d) Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt weiter voraus, dass, wenn die Erledigung schon vor Klageerhebung eingetreten ist, der Kläger in zulässiger Weise eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte erheben können, oder, wenn die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist, die ursprüngliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zulässig war. Denn es ist auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kein rechtfertigender Grund dafür gegeben, dem Kläger prozessual die Möglichkeit zu eröffnen, von einer unzulässigen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auf eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen. Es müssen damit in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegeben sein. Dazu gehört insbesondere, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erledigung seines Klagebegehrens klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO war.[85] Eine Ausnahme gilt nur für die Durchführung des Vorverfahrens und die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO. Der Einhaltung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bedarf es nicht, wenn die Erledigung schon vor Klageerhebung eingetreten ist. Ist die Erledigung während des Klageverfahrens eingetreten, müssen dagegen auch diese Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erledigung erfüllt gewesen sein.
285
e) Die Frage nach dem richtigen Klagegegner richtet sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 78 Abs. 1 VwGO. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob die Vorschrift unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist. Der Meinungsstreit hängt mit der dogmatischen Frage zusammen, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage eine selbstständige Klageart ist, wofür ihre gesonderte Regelung in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht, oder ob die Fortsetzungsfeststellungsklage ein Unterfall der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist. Soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage als selbstständige Klageart angesehen wird, findet § 78 Abs. 1 VwGO analoge Anwendung. Dagegen ist die Vorschrift unmittelbar anzuwenden, wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage als Unterfall der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verstanden wird.[86] In einer Klausurlösung muss der Meinungsstreit nicht entschieden werden, weil die Auffassungen stets entweder über die unmittelbare oder die entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 1 VwGO zu demselben Ergebnis kommen.
Formulierungsbeispiel:
Es kann dahinstehen, ob bei der Fortsetzungsfeststellungsklage die Frage nach dem richtigen Klagegegner nach § 78 Abs. 1 VwGO in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung zu beantworten ist. Der Beklagte ist sowohl in unmittelbarer als auch in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger Klagegegner, weil er Rechtsträger der Behörde ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
286
f) Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gilt damit folgendes Aufbauschema[87]:
287
| 1. | Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges |
| 2. | Statthaftigkeit a) Übergang von der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage b) Erledigung des Verwaltungsaktes c) Erledigung vor oder nach Klageerhebung |
| 3. | Keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO |
| 4. | Fortsetzungsfeststellungsinteresse a) Wiederholungsgefahr b) Rehabilitationsinteresse c) Schadensersatzinteresse |
| 5. | Zulässigkeit der (ursprünglichen) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung |
| 6. | Richtiger Klagegegner (§ 78 Abs. 1 VwGO in unmittelbarer oder analoger Anwendung) |
288
Der Prüfungspunkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges“ ist nur dann in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu erörtern, wenn der Prüfungspunkt problematisch ist oder ein Beteiligter den Prüfungspunkt angesprochen hat. Denn auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gilt wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Grundsatz, dass in den Entscheidungsgründen nur die für die Lösung des Falles wesentlichen Aspekte zu erörtern sind.
3. Die allgemeine Feststellungsklage
289
Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zielt auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses oder auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Sie gewinnt in der Praxis an Bedeutung, weil der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) zunehmend geringeres Gewicht beigemessen wird.[88]
290
a) Die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist statthafte Klageart, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt. Unter Rechtsverhältnis werden die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache verstanden. Abstrakte Rechtsfragen, etwa die Gültigkeit einer Norm an sich, begründen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 2 VwGO. Feststellungsfähig ist nicht nur das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit, sondern auch einzelne sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten. Nicht feststellungsfähig sind dagegen unselbstständige Teile oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Mit der allgemeinen Feststellungsklage können nicht nur gegenwärtige, sondern auch in der Vergangenheit liegende oder künftige Rechtsverhältnisse geklärt werden. Die Parteien müssen an dem Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt sein; es genügt eine sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Rechtsbetroffenheit.[89]
291
b) Nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der darin enthaltene Grundsatz der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage bezweckt zu verhindern, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage unterlaufen werden. Angesichts dieses Zwecks des Subsidiaritätsgrundsatzes lässt die Rechtsprechung zunehmend eine allgemeine Feststellungsklage auch dann als statthafte Klage zu, wenn der Kläger eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder auch vorbeugende Unterlassungsklage erheben könnte, aber gewährleistet ist, dass mit der allgemeinen Feststellungsklage nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, also etwa die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) und das Vorverfahren (§ 68 VwGO), umgangen werden.[90] Eine solche Umgehung kommt bei feststellenden Verwaltungsakten in Betracht. Nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist wird der feststellende Verwaltungsakt bestandskräftig. Diese Bestandskraft würde unterlaufen, wenn dem Kläger auch nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist die Möglichkeit eröffnet wäre, die Rechtswidrigkeit der durch Verwaltungsakt getroffenen Feststellung im Wege der allgemeinen Feststellungsklage klären zu lassen. Bei feststellenden Verwaltungsakten greift deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage in vollem Umfang.[91]
292
c) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein, ist also weit gefasst. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, weil die Behörde eine andere Auffassung als der Kläger vertritt und der Kläger sein künftiges Verhalten an der erstrebten gerichtlichen Klärung orientieren möchte, um etwa ein drohendes Ordnungswidrigkeitenverfahren zu vermeiden.[92]
293
Qualifiziertere Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses bestehen dann, wenn der Kläger um vorbeugenden Rechtsschutz nachsucht. In diesen Fällen ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse nur dann gegeben, wenn die anderen nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hinreichend gerecht werden. Das setzt voraus, dass für den Kläger das Abwarten der befürchteten hoheitlichen Maßnahme mit Nachteilen verbunden wäre, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO) nicht zuzumuten sind. Letzteres kommt in Betracht, wenn die Folgen des hoheitlichen Handelns mit einer späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage nicht mehr behoben werden können und damit ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht.[93]
294
d) Strittig ist, ob die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage auch das Vorliegen einer Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraussetzt. Die Rechtslehre verneint teilweise das Erfordernis einer Klagebefugnis mit der Begründung, der Gesetzgeber habe bewusst die allgemeine Feststellungsklage als „Interessentenklage“ ausgestaltet, sodass aufgrund einer fehlenden Gesetzeslücke für eine analoge Anwendung des auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zugeschnittenen § 42 Abs. 2 VwGO kein Raum sei.[94] Die Rechtsprechung verlangt dagegen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch das Vorliegen einer Klagebefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Hintergrund für diese Rechtsprechung ist das Bestreben, auch bei der allgemeinen Feststellungsklage eine Popularklage auszuschließen.[95] In einer Klausurlösung muss auf diesen Meinungsstreit eingegangen werden, wenn er entscheidungserheblich ist. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn der Kläger nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klagebefugt ist, weil er etwa nicht selbst Beteiligter des festzustellenden Rechtsverhältnisses ist. Ein solcher Fall wird nur ausnahmsweise einer Klausur zugrunde liegen. Ist der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, ist der Meinungsstreit anzusprechen, aber nicht zu entscheiden.
Formulierungsbeispiel:
Es kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage neben dem berechtigten Feststellungsinteresse im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO auch eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraussetzt. Der insoweit bestehende Meinungsstreit wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus. Der Kläger hat nicht nur ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Er ist darüber hinaus klagebefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, weil er unmittelbarer Beteiligter des strittigen Rechtsverhältnisses ist. …
295
e) Die Frage nach dem richtigen Klagegegner ist bei der allgemeinen Feststellungsklage kein selbstständiger Prüfungspunkt bei der Zulässigkeitsprüfung. Denn die Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage setzt ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten voraus. Damit wird bereits im Rahmen der Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage auch geklärt, ob die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist.[96]
296
f) Für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage ergibt sich danach folgendes Aufbauschema:
297
| 1. | Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges |
| 2. | Statthaftigkeit a) Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes b) Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) |
| 3. | Berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO |
| 4. | Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) |
| 5. | Rechtsschutzinteresse |
Die Prüfungspunkte „Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges“ und „Rechtsschutzbedürfnis“ sind nur dann in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu erörtern, wenn der Prüfungspunkt problematisch ist oder ein Beteiligter den Prüfungspunkt angesprochen hat. Denn auch für die allgemeine Feststellungsklage gilt wie bei der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage der Grundsatz, dass in den Entscheidungsgründen nur die für die Lösung des Falles wesentlichen Aspekte zu erörtern sind.
4. Die allgemeine Leistungsklage
298
Die allgemeine Leistungsklage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelt. Sie lässt sich aber aus §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111 S. 1, 113 Abs. 4, 169 Abs. 2 und 191 Abs. 1 VwGO ableiten und ist allgemein anerkannt.[97] In der Klausurbearbeitung genügt ein Hinweis darauf, dass die allgemeine Leistungsklage anerkannt ist. Einer umfassenden dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses bedarf es nicht.
299
Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn sie auf Vornahme, Abwehr oder Unterlassen schlichten Verwaltungshandelns gerichtet ist. Erstrebt der Kläger ein bestimmtes schlichtes Verwaltungshandeln, wird die allgemeine Leistungsklage auch als Leistungsvornahmeklage bezeichnet. Soweit die Klage auf Unterlassen schlichten Verwaltungshandelns gerichtet ist, wird sie als Unterlassungsklage bezeichnet.[98] Die Leistungsvornahme- und Unterlassungsklage sind keine selbstständigen Klagearten, sondern lediglich Unterfälle der allgemeinen Leistungsklage.
300
a) Schlichtes Verwaltungshandeln liegt vor, wenn das hoheitliche Handeln nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG erfüllt. Dazu gehören die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichteten Realakte der Verwaltung, aber auch verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, die keine Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG enthalten. Die Bandbreite des schlichten Verwaltungshandelns ist vielgestaltig und lässt sich nicht im Einzelnen erfassen.[99] Klausurrelevant sind behördliche Auskünfte, Umweltinformationen oder Warnungen vor Gesundheitsschäden, ehrverletzende Äußerungen eines Beamten gegenüber einem Bürger, die Umsetzung oder Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten sowie die Umsetzung eines Schülers in die Parallelklasse aus organisatorischen Gründen. Bedeutsam sind darüber hinaus Klagen auf Beseitigung der (fortdauernden) Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, also etwa der Folgen des Vollzugs eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder auch der Folgen rechtswidrigen schlichten Verwaltungshandelns. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn die Folgenbeseitigung durch schlichtes Verwaltungshandeln erfolgen soll, also nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes bedarf. Ist die Folgenbeseitigung nur durch Erlass eines Verwaltungsaktes möglich, kommt Rechtsschutz allein durch eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO in Betracht.
301
b) Stark klausurrrelevant sind außerdem Fälle, in denen auf Zahlung eines Geldbetrages geklagt wird. In diesen Fällen ist die Abgrenzung zwischen der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage schwierig. Für die Abgrenzung ist der jeweilige Anknüpfungspunkt entscheidend. Danach kommt die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart in Betracht, wenn darauf abgestellt wird, dass der Zahlung des Geldbetrages die behördliche Entscheidung darüber vorgelagert ist, ob das begehrte Handeln vorgenommen wird. Diese Entscheidung erfüllt zweifelsfrei sämtliche Merkmale des Verwaltungsaktes gemäß § 35 S. 1 VwVfG. Das Anknüpfen an die der Auszahlung vorgelagerte Entscheidung über die Zahlung läuft aber im Ergebnis darauf hinaus, dass für die allgemeine Leistungsklage kein Anwendungsbereich verbleibt. Denn es sind kaum Fälle denkbar, in denen einem schlichten Verwaltungshandeln keine Entscheidung vorgelagert ist, die den Merkmalen eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 S. 1 VwVfG zugeordnet werden kann. Entscheidend ist deshalb die Rechtsnatur der begehrten Maßnahme selbst.[100]
302
c) Ob die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis voraussetzt, ist strittig.[101] Für die herrschende Meinung, die eine Klagebefugnis fordert, spricht die Notwendigkeit, auch bei der allgemeinen Leistungsklage Popularklagen von vornherein als unzulässig auszuschließen. Begehrt der Kläger die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns, ist die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, wenn die Möglichkeit eines Anspruchs auf Vornahme des schlichten Verwaltungshandelns besteht. Greift der Kläger ein ihn belastendes schlichtes Verwaltungshandeln an, ist er klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. In Anlehnung an die Adressatentheorie ergibt sich in diesen Fällen die Klagebefugnis jedenfalls daraus, dass der Kläger durch das schlichte Verwaltungshandeln in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sein kann.
303
d) Klagt der Kläger auf Vornahme schlichten Verwaltungshandelns, erfordert die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage, dass er erfolglos vor Klageerhebung einen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Die vorherige Antragstellung bei der Behörde ist nicht nur ein im Rahmen des Rechtsschutzinteresses zu berücksichtigenden Aspekt, sondern eine selbstständige Zulässigkeitsvoraussetzung der allgemeinen Leistungsklage.[102]
304
e) Die allgemeine Leistungsklage erfordert nicht die Einhaltung einer Frist. Insbesondere gilt die Klagefrist gemäß § 74 VwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Im Einzelfall kommt aber eine Verwirkung in Betracht. Dieser Ausnahmefall setzt voraus, dass der Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf vertrauen durfte, dass dieser das von ihm in Anspruch genommene Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird (Vertrauensgrundlage), dass der Beklagte tatsächlich auf die Nichtausübung des Rechts vertraut (Vertrauenstatbestand) und dass der Beklagte sich aufgrund seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Vertrauensbetätigung).[103] Maßgeblich für die Annahme der Verwirkung ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände.[104]
305
f) Bei der allgemeinen Leistungsklage richtet sich die Frage nach dem richtigen Klagegegner wie bei der allgemeinen Feststellungsklage nicht nach § 78 Abs. 1 VwGO, weil die Vorschrift nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt. Der richtige Beklagte bestimmt sich vielmehr bei der allgemeinen Leistungsklage danach, welcher Rechtsträger nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruch zu erfüllen.[105] Insoweit gilt bei der allgemeinen Leistungsklage regelmäßig das Rechtsträgerprinzip.
306
g) Allgemein anerkannt ist die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen drohendes schlichtes Verwaltungshandeln oder gegen den drohenden Erlass eines Verwaltungsaktes. Die vorbeugende Unterlassungsklage erfordert das Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger muss besondere Gründe haben, das drohende schlichte Verwaltungshandeln oder den drohenden Erlass eines Verwaltungsaktes nicht abwarten zu können. Ein solches Abwarten ist dem Kläger zuzumuten, wenn er angemessenen und ausreichenden Rechtsschutz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO) oder im Klageverfahren gegen das schlichte Verwaltungshandeln oder den Verwaltungsakt erhalten kann.[106]
307
h) Für die Prüfung der Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage ergibt sich folgendes Aufbauschema:
308
| 1. | Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges |
| 2. | Statthaftigkeit |
| 3. | Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) |
| 4. | vorherige Antragstellung |
| 5. | Klagegegner |
| 6. | Rechtsschutzinteresse (insbesondere bei vorbeugender Unterlassungsklage) |
Die Prüfungspunkte „Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges“, „Klagegegner“, „vorherige Antragstellung“ und „Rechtsschutzbedürfnis“ sind nur dann in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu erörtern, wenn der Prüfungspunkt problematisch ist oder ein Beteiligter den Prüfungspunkt angesprochen hat.
5. Häufig wiederkehrende prozessuale Fragestellungen
309
Im Folgenden werden typische Fallkonstellationen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Klage angesprochen, die in Klausuren in gleicher oder ähnlicher Weise regelmäßig vorkommen. Es empfiehlt sich sehr, diese prozessualen Fragestellungen zu beherrschen.
a) Die Untätigkeitsklage
310
Fall:
A hat Klage erhoben, weil auch nach vier Monaten noch nicht über seinen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis entschieden worden ist. Welche Klageart ist statthaft?
311
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nach drei Monaten nicht entschieden ist. Soweit in solchen Fällen in Klausurlösungen formuliert wird, die Klage sei „als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO“ zulässig, ist dies zumindest missverständlich. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist keine eigenständige Klageart. Die Vorschrift regelt lediglich, dass eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von den sonst geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig ist. Insofern enthält § 75 VwGO keine Regelung über die Statthaftigkeit einer Klage, sondern über die Zulässigkeit einer als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaften Klage.
b) Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides
312
Fall:
Schulleiter S hat über die Aufnahme von Schülern nach Ermessen zu entscheiden (vgl. z. B. § 46 Abs. 1 SchulG NRW). Er hat den Aufnahmeantrag des Schülers A ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf den statthaften Widerspruch des A ändert die Bezirksregierung als zuständige Widerspruchsbehörde die Ermessenserwägungen des S und weist den Widerspruch des A zurück. Die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung sind ermessensfehlerhaft. A erhebt Klage gegen die Bezirksregierung mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Ist die Klage zulässig?
Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid allein kann unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Auch diese Vorschriften regeln ebenso wie § 75 VwGO keine eigenständige Klageart („isolierte Anfechtungsklage“), sondern lediglich die Voraussetzungen, unter denen Gegenstand einer Anfechtungsklage abweichend von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur der Widerspruchsbescheid sein kann. § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO sind deshalb im Rahmen des Prüfungspunktes „Statthaftigkeit der Klage“ zu erörtern.
313
Ob im Beispielsfall die Voraussetzungen für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vorliegen, ist strittig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Der Widerspruchsbescheid kann nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt, also dem Ausgangsbescheid, eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Unter welchen Voraussetzungen eine erstmalige oder zusätzliche Beschwer anzunehmen ist, ist teilweise strittig. Einigkeit besteht darüber, dass eine solche Beschwer anzunehmen ist, wenn der Widerspruchsbescheid den Tenor des Ausgangsbescheides in einer für den Betroffenen nachteiligen Weise ändert. Das ist im Beispielsfall nicht geschehen, weil die Widerspruchsbehörde den Widerspruch ohne Änderung des Tenors des Ausgangsbescheides zurückgewiesen hat. Eine nachteilige Änderung des Ausgangsbescheides liegt aber nicht nur vor bei einer Änderung der Sachentscheidung, sondern auch bei einer Änderung der Kostenentscheidung[107] sowie der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO. Ob Begründungsmängel des Widerspruchsbescheides, insbesondere ermessensfehlerhafte Erwägungen der Widerspruchsbehörde, eine Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 VwGO begründen, ist strittig.[108] Da die Ermessenserwägungen einen wesentlichen Teil des Verwaltungsaktes darstellen und ihre besondere Bedeutung bei der gerichtlichen Überprüfung etwa in § 114 VwGO hervorgehoben wird, spricht Vieles dafür, bei ermessensfehlerhaften Erwägungen der Widerspruchsbehörde die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides zuzulassen. Im Beispielsfall ist danach die Anfechtungsklage des A gegen den Widerspruchsbescheid statthaft.
c) Die Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
314
Die Frage nach der Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) ist sehr klausurrelevant. Seit dem Jahr 2000 geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[109] und ihr folgend die überwiegende Auffassung in der Rechtslehre[110] davon aus, dass sämtliche Nebenbestimmungen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG (NRW) selbstständig mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. Nur bei den modifizierenden Auflagen, die Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsaktes sind, sei eine Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsaktes ohne die modifizierende Auflage statthafte Klageart. Ob der Verwaltungsakt auch ohne die angefochtene Nebenbestimmung Bestand haben kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) eine Frage der Begründetheit der Klage. Zur Begründung der selbstständigen Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG kann in einer Klausurlösung insbesondere auf § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hingewiesen werden. Die dort enthaltene Formulierung, „soweit“ der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, macht deutlich, dass auch Teile des Verwaltungsaktes selbstständig angefochten werden können.[111]
d) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
315
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spielt in den Klausuren in den unterschiedlichsten Fallvarianten eine große Rolle.
316
aa) Die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist kann auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum beruhen. Rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs aus tatsächlichen Gründen ist ebenso wenig ein Hinderungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO wie die häufig bestehende Ungewissheit über die Erfolgschancen des Rechtsbehelfs. Es wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, in diesen Fällen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Möglichkeit zu eröffnen, nachträglich erkannte Fehler des Verwaltungsaktes noch geltend machen zu können, auch wenn die Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruht. Denn Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen vor den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte, nicht aber denjenigen, der kein Rechtsmittel einlegen wollte.[112]
317
bb) Vorsicht ist bei der Klausurbearbeitung geboten, wenn sich nach dem Klausurtext im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine „Standardproblematik“ aufdrängt. Im Zweifel ist die Klausur nicht darauf ausgelegt, von den Bearbeitern diese „Standartproblematik“ abzufragen, weil sich die rechtliche Lösung (schon) aus den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls ergibt.
Fall:
Der algerische Staatsangehörige A beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.3.2020, dem A ordnungsgemäß am 3.3.2020 zugestellt, ab. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Rechtsanwalt R hat deshalb für A am 4.4.2020 und damit nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben. R beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung: Er habe seine Schreibkraft S, die seit 17 Jahren fehlerfrei in seiner Kanzlei arbeite, am 16.3.2020 beauftragt, die Klageschrift anzufertigen. Hierzu sei es jedoch aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst nicht gekommen. Erst am 3.4.2020 habe S die Klageschrift angefertigt. Er, Rechtsanwalt R, habe die Klageschrift noch am gleichen Tag unterschrieben und per Post an das Verwaltungsgericht abgesandt. Wird das Verwaltungsgericht dem A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren?
318
Das Verwaltungsgericht wird die Klage wegen Unzulässigkeit abweisen. A hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO). Er muss sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden von Rechtsanwalt R zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf, ob R ein sog. Organisationsverschulden zu vertreten hat. Ein solches Organisationsverschulden liegt vor, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleikräfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht und nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch in Bezug auf eine Fristen- und Terminsüberwachung sowie eine Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Versäumung von Fristen getan hat.[113] Auf diese „Standartproblematik“ kommt es im Beispielsfall aber nicht an. Ein Verschulden des R liegt jedenfalls darin, dass er die am 3.4.2020 angefertigte Klageschrift nicht am selben Tag per Telefax oder Boten an das Verwaltungsgericht übersandt hat. Denn er musste davon ausgehen, dass die Übersendung per Post am 3. April 2020 die an diesem Tag ablaufende Klagefrist nicht wahren wird. Das Verwaltungsgericht wird deshalb den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnen.
Formulierungsbeispiel:
Die Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO) versäumt. Die Klagefrist lief am 3.4.2020 ab. Die Klage ist aber erst am 4.4.2020 beim Gericht eingegangen. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist (§ 60 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die Klagefrist schuldhaft versäumt hat. Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vorliegt. Er hat jedenfalls deshalb die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er die Übersendung der am 3.4.2020 angefertigten Klageschrift noch am selben Tag nicht veranlasst hat. Da die Klagefrist am 3.4.2020 ablief, durfte der Prozessbevollmächtigte nicht davon ausgehen, dass die Übersendung der Klageschrift per normaler Post die Klagefrist wahrt.
319
cc) Nicht selten kommt es für die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Umfang der erteilten Vollmacht an.
Fall:
Der indische Staatsangehörige A hat Rechtsanwalt R Vollmacht erteilt, in der es heißt: „Die Vollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen.“. Die Behörde B lehnte den von R für A gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid vom 1.3.2020, zugestellt am 3.3.2020, ab. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Mit Schreiben vom 10.3.2020 fragte R bei A an, ob nunmehr Klage erhoben werden solle. A antwortete zunächst nicht, weil er sich im Urlaub befand. Am 4.4.2020 kehrte A aus dem Urlaub zurück und teilte am gleichen Tag Rechtsanwalt R telefonisch mit, dass selbstverständlich Klage erhoben werden solle. R fertigt noch am gleichen Tag die Klageschrift und übersendet sie per Telefax an das Verwaltungsgericht. Wird das Verwaltungsgericht dem mit der Klage gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen?
Das Verwaltungsgericht wird die Klage wegen Unzulässigkeit abweisen. A hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei kommt es nicht auf die „Standartproblematik“ an, ob ein Verschulden des A darin liegen könnte, dass er sich ohne hinreichende Vorkehrungen in Urlaub begeben hatte.[114] A muss sich jedenfalls gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Rechtsanwaltes R zurechnen lassen.
320
Ein Verschulden des R liegt darin, dass er nicht innerhalb der Klagefrist ohne Rücksprache mit A Klage erhoben hat. Die Klageerhebung war ihm nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis zu A möglich, weil A ihm unbeschränkte Vollmacht erteilt hatte. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Mit Rücksicht darauf, dass auf die Anfrage eines Rechtsanwalts an seinen Mandanten, ob gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, regelmäßig eine Antwort zu erwarten ist, darf es der Rechtsanwalt nicht damit bewenden lassen, dass auf einen einmaligen Benachrichtigungsversuch durch einfachen Brief eine Antwort seines Mandanten ausbleibt. Dies gilt besonders im Ausländer- und Asylrecht, weil bei Ausländern nicht selten Schwierigkeiten bei der Postzustellung auftreten. Eine schuldhafte Versäumung der Rechtsbehelfsfrist liegt deshalb vor, wenn ein Rechtsanwalt bei Ausbleiben einer Antwort seines Mandanten von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgesehen hat, obwohl er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war.[115]
321
dd) Im Falle der Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) ist fraglich, ob die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen ist.
Fall:
A hat gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt Widerspruch, erhoben der als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die Klage des A ist innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen. Kann das Verwaltungsgericht die Frage offen lassen, ob A einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist hat, und die Klage mit der Begründung abweisen, sie habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg?
322
Nach herrschender Meinung berührt die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist die Zulässigkeit der Klage. Die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erfordere, dass nicht nur überhaupt ein Vorverfahren, sondern dass dieses auch ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.[116] An einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt es aber, wenn der Widerspruch des Klägers unzulässig ist und er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist hat. Auf der Grundlage der herrschenden Meinung stellt sich damit die im Beispielsfall aufgeworfene Frage, ob die Klage als jedenfalls unbegründet abgewiesen werden kann. Für die Gegenauffassung, nach der es für die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage genügt, dass überhaupt ein Vorverfahren durchgeführt worden ist, kommt es auf die Frage dagegen nicht an, weil nach ihrer Auffassung die Klage im Falle der Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.
323
Ob das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage offen lassen und die Klage als jedenfalls unbegründet abweisen kann, ist strittig.[117] Nach einer Auffassung kann die Zulässigkeit der Klage nicht offen bleiben, weil die Abweisung der Klage als unzulässig (Prozessurteil) und die Abweisung als unbegründet (Sachurteil) unterschiedliche Rechtskraftwirkung hat. Nach der gegenteiligen Auffassung kann das Verwaltungsgericht bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Zulässigkeit der Klage im Interesse der Prozessökonomie offen lassen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Denn bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat die Unterscheidung zwischen Prozess- und Sachurteil keine durchgreifende Bedeutung (vgl. Rn. 18 f.). Bei einem Prozessurteil kann der Kläger nach Behebung des Zulässigkeitsmangels nicht erneut in zulässiger Weise Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben. Bei der Anfechtungsklage wird nämlich der belastende Verwaltungsakt und bei der Verpflichtungsklage der Ablehnungsbescheid bestandskräftig, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Bestandskraft steht dem Erfolg einer erneuten Klage über denselben Streitgegenstand entgegen. Denn aufgrund der materiellen Bestandskraft sind mit bindender Wirkung für die Beteiligten deren Rechtsbeziehungen geklärt. Es entspricht deshalb dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Klage offen zu lassen, wenn die Klage mit geringerem Aufwand als jedenfalls unbegründet abgewiesen werden kann.
Formulierungsbeispiel:
Es kann dahinstehen, ob die statthafte Anfechtungsklage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) möglicherweise unzulässig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11.2.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
e) Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen
324
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides und auch eines Urteils muss den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen. Ist das nicht der Fall, gilt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO.
325
aa) Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört nach § 58 Abs. 1 VwGO eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz der Behörde oder des Gerichts sowie die einzuhaltende Frist. Soweit nur der Sitz der Widerspruchsbehörde, nicht aber der Sitz der Ausgangsbehörde in der Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wird, ist dies unschädlich. Es genügt, dass sich der Sitz der Behörde eindeutig und ohne jede Zweifel aus dem Kopf des Bescheides ergibt. Ist das der Fall, so muss der Sitz nicht nochmals in der Rechtsbehelfsbelehrung vollständig genannt werden.[118] Einer Belehrung über den konkreten Beginn der Rechtsbehelfsfrist, etwa im Falle der Bekanntgabefiktion gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG, bedarf es ebenfalls nicht. Ebenso wenig ist eine Belehrung über den konkreten Fristablauf, etwa über die Bestimmung des Fristendes, wenn dieses auf einen Samstag oder Sonntag fällt, erforderlich.[119]
326
bb) Die Belehrung über den Sitz der Behörde oder des Gerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO erfordert eine eindeutige Bezeichnung des Namens und des Sitzes, d.h. des Ortes, der Behörde oder des Gerichts. Die Angabe von Postleitzahl, Straße und Hausnummer ist nicht erforderlich, es sei denn die Zustellung des Rechtsbehelfs ist sonst gefährdet.[120] Eine unvollständige Belehrung über die Erreichbarkeit der Behörde oder des Gerichts kann zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen.
Fall:
Ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung in einem Ausgangsbescheid in Bezug auf die Belehrung über den Sitz der Widerspruchsbehörde fehlerfrei: „Gegen diesen Bescheid kann bei dem Oberbürgermeister der Stadt Münster oder bei der Bezirksregierung Münster, Postfach 1122, 48143 Münster, Widerspruch erhoben werden.“
327
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, weil sie irreführend ist. Der Widerspruch kann (selbstverständlich) auch am Sitz der Bezirksregierung und unter der Postanschrift der Bezirksregierung erhoben werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung ohne diesen zusätzlichen Hinweis erweckt den Eindruck, dass Widerspruch nur über das Postfach der Bezirksregierung eingelegt werden kann. Insofern wird bei dem Adressaten der Eindruck erweckt, dass er zum Beispiel nicht kurz vor Fristablauf die Frist durch Einwurf des Widerspruchs in den (Haus-) Briefkasten am Sitz der Bezirksregierung wahren kann.
328
cc) Genügt die Rechtsbehelfsbelehrung den Mindestanforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, ist sie gleichwohl fehlerhaft, wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt worden sind. Zusätze, die über den nach § 58 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Mindestinhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hinausgehen, müssen nicht nur richtig und vollständig sein. Sie dürfen darüber hinaus die Rechtsbehelfseinlegung nicht erschweren. Das ist der Fall, wenn die Belehrung objektiv den Adressaten davon abhalten kann, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzuhalten.[121] Eine solche Erschwernis liegt nicht vor, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung an die „Bekanntgabe“ des Bescheides angeknüpft wird, der Bescheid aber tatsächlich zugestellt worden ist. Denn die tatsächlich erfolgte Zustellung ist ein Unterfall der Bekanntgabe (41 Abs. 5 VwVfG).[122]
329
Schwierig sind dagegen die „umgekehrten“ Fälle zu beurteilen, in denen in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Bekanntgabe als Fristbeginn, sondern auf die Zustellung als Fristbeginn hingewiesen wird, tatsächlich aber keine förmliche Zustellung, sondern eine einfache Bekanntgabe erfolgt.
Fall:
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 1.2.2020 heißt es: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.“. Tatsächlich erfolgt aber keine Zustellung des Bescheides, sondern eine Bekanntgabe durch Übersendung per einfachem Brief.
330
Im Beispielsfall ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft mit der Folge, dass die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begann. Sie enthält keine ausreichende Belehrung über die Widerspruchsfrist, weil für den Adressaten die Berechnung des Beginns der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht hinreichend deutlich ist. Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe zu laufen. Da die Zustellung ein Unterfall der Bekanntgabe ist (§ 41 Abs. 5 VwVfG), ist damit die Rechtsmittelbelehrung, wie im Beispielsfall, nicht unrichtig, wenn statt einer einfachen Bekanntgabe eine förmliche Zustellung des Ausgangsbescheides erfolgt. Fehlerhaft ist die Rechtsmittelbelehrung auch dann nicht, wenn in ihr auf eine Zustellung des Ausgangsbescheides hingewiesen wird und tatsächlich eine Bekanntgabe durch Zustellung erfolgt.[123] Wird der Ausgangsbescheid dagegen, wie im Beispielsfall, per einfachem Brief bekannt gegeben, erweist sich eine allein auf den Zeitpunkt der Zustellung des Ausgangsbescheides abstellende Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig, weil sie dem Adressaten den Zugang zu der für die Fristberechnung in diesem Fall maßgeblichen Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG erschwert. Für den Adressaten bleibt nämlich offen, ob wegen der erfolgten Bekanntgabe per einfachem Brief die Bekanntgabefiktion gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt oder ob dies nicht der Fall ist, weil es nach der Rechtsmittelbelehrung für den Fristbeginn auf eine Zustellung ankommt, die nicht erfolgt ist.[124]
331
dd) Strittig ist, ob in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen werden muss, dass die Klage im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu richten ist.
Fall:
Ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden.“. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind nicht identisch.
332
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig, weil sie auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO) hinweise, tatsächlich aber Anfechtungsklage gegen die Ausgangsbehörde gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu erheben sei. Aufgrund dieser unrichtigen Belehrung über die statthafte Klageart sei die Rechtsmittelbelehrung auch dann fehlerhaft, wenn die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien.[125]
333
Es ist gut vertretbar, diese Ansicht als zu formalistisch zu sehen, wenn mit der gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage zugleich der Ausgangsbescheid angefochten wird. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt diese Auffassung mit Urteil vom 1.9.1988, soweit Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind.[126] Ob eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung anzunehmen ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde verschieden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Denkbar ist insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise. Dafür spricht, dass bei einer Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht die Gefahr besteht, dass die Klage gegen einen falschen Klagegegner erhoben wird. Diese Gefahr besteht aber dann, wenn die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde verschieden sind. In diesem Fall ist nicht auszuschließen, dass der Kläger Klage nur gegen den Widerspruchsbescheid und gegen die Widerspruchsbehörde erhebt. Eine Umstellung der Klage auf eine Klage gegen die Ausgangsbehörde und den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wäre nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Hinzu kommt, dass die Klage gegen die Widerspruchsbehörde bereits Kosten verursacht hat.
334
ee) Häufig enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen fehlerhafte Angaben über die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht.
Fall:
Ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid fehlerfrei: „Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund vom 11.2.2020 und gegen diesen Widerspruchsbescheid kann nunmehr innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.“
Die Rechtsmittelbelehrung ist aus zwei Gründen fehlerhaft.
Nach § 81 Abs. 2 VwGO „sollen“ der Klageschrift Abschriften beigefügt werden. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung „müssen“ der Klageschrift dagegen drei Abschriften beigefügt werden.
Ein weiterer Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung liegt darin, dass nach § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO die Klage auch bei dem „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ erhoben werden kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält demgegenüber den fehlerhaften Hinweis, dass die Klage „bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts“ erhoben werden kann. Das ist so unzutreffend. Nicht jeder Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
V. Die Begründetheitsprüfung
335
Für die Begründetheitsprüfung einer Klage gelten die für die Zulässigkeitsprüfung maßgeblichen Grundsätze in gleicher Weise. Insbesondere sind auch bei der Formulierung des gedanklichen Ergebnisses der Begründetheitsprüfung die normativen Vorgaben in §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO zu beachten. Das erfordert, nach der gedanklichen materiellrechtlichen Lösung eines Falles zu überlegen, welche Prüfungspunkte in den Entscheidungsgründen des Urteils erörtert werden. Das sind nur die für die rechtliche Lösung des Falles wesentlichen Prüfungspunkte und damit solche Aspekte, die den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils tragen und problematisch sind oder von den Beteiligten als zweifelhaft angesehen werden.
1. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab
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Die Begründetheitsprüfung muss stets mit der Darstellung des bei der Begründetheitsprüfung anzulegenden Prüfungsmaßstabes beginnen. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab hat im Verwaltungsprozess besondere Bedeutung, weil die einzelnen Klagearten nach der Verwaltungsgerichtsordnung unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe haben. So kommt es bei der Anfechtungsklage darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), während die Begründetheit der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) voraussetzt. Fehler bei der Herausarbeitung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes führen regelmäßig zu einer fehlerhaften Klausurlösung. Erst Recht gilt dies, wenn der Prüfungsmaßstab zu Beginn der Begründetheitsprüfung überhaupt nicht erörtert wird.
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Derartige Fehler können leicht vermieden werden. Denn eine (Vor-)Festlegung des in der Begründetheitsprüfung anzulegenden Prüfungsmaßstabes ist bereits in der Zulässigkeitsprüfung erfolgt. Mit der Klärung der statthaften Klageart ist zugleich geklärt, welchen Prüfungsmaßstab das Verwaltungsgericht bei der Begründetheitsprüfung anlegen muss. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs zwischen der Statthaftigkeit und dem Prüfungsmaßstab ist es erforderlich, stets die statthafte Klageart anzugeben, auch wenn deren Bestimmung keine Schwierigkeiten bereitet. In diesem Fall genügt die nicht näher begründete Angabe der statthaften Klageart (Rn. 266).
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Der Prüfungsmaßstabdarf in der Klausurbearbeitung nicht lediglich umschrieben werden. Außerdem muss in den Entscheidungsgründen die einschlägige Vorschrift angegeben werden, aus der sich der Prüfungsmaßstab ergibt.
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Oder
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.3.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gaststättenerlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
2. Der gerichtliche Beurteilungszeitpunkt
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Eine strittige Frage im Verwaltungsprozessrecht betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Klage. Hierzu werden die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten.[127] Kommt es für die Klausurlösung auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an, ist dies unmittelbar nach der Darstellung des Prüfungsmaßstabes zu erörtern, weil die gesamte nachfolgende rechtliche Prüfung entscheidend von der Klärung dieser Frage abhängt.
Fall:
Die Behörde B entzog dem A die Gewerbeerlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 2.1.2020 Steuerrückstände in Höhe von 23 000 € hatte, die über einen Zeitraum von zwei Jahren aufgelaufen waren. A hat rechtzeitig Klage erhoben; der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Während des Klageverfahrens hat A seine Steuerrückstände vollständig beglichen. Wird das Verwaltungsgericht der Klage aufgrund der Tilgung der Steuerrückstände bei seiner Entscheidung stattgeben?
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Die Frage nach dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wird insbesondere dann relevant, wenn sich während des Verwaltungs- oder des Klageverfahrens eine Änderung der Rechtslage oder, wie im Beispielsfall, der Sachlage ergeben hat. Erfahrungsgemäß bietet die Orientierung an der Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe und die Gewähr für eine prüfungsrechtlich vertretbare Klausurlösung. Danach bestimmt sich der Beurteilungszeitpunkt maßgeblich nach dem materiellen Recht.
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a) Allerdings gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze. Diese betreffen die Frage, was der Regel- und Ausnahmefall ist. Einige Senate des Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung und bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des (Tatsachen-) Gerichts ankomme, soweit sich nichts Abweichendes aus dem materiellen Recht ergebe.[128] Andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts leiten demgegenüber aus dem Prozessrecht ab, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben könne, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsaktes oder auf die erstrebte Leistung habe. Ob ein solcher Anspruch bestehe, beurteile sich aber nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen sei, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssten.[129] Im Ergebnis besteht damit in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt letztlich das materielle Recht entscheidend ist.
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b) Mit dieser Erkenntnis allein lässt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt aber nicht stets verlässlich bestimmen. Denn das materielle Recht enthält nicht immer eindeutige Regelungen darüber, wie sich Änderungen der Sach- und Rechtslage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auswirken. Bei einer Änderung der Rechtslage geben zwar regelmäßig die mit der Rechtsänderung erlassenen Übergangsvorschriften eine Antwort auf die Frage, ob weiterhin das bisherige oder ausschließlich das neue Recht anzuwenden ist. Regelungen darüber, wie sich eine Änderung der Sachlage im Verwaltungsprozess auswirken, finden sich demgegenüber auch in den Übergangsvorschriften allenfalls selten. Beim Fehlen einer eindeutigen materiellrechtlichen Vorschrift über die Auswirkungen einer Änderung der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung und bei Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung.[130]
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aa) Für die Anfechtungsklage lässt sich dieses Ergebnis aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG herleiten. Die Regelungen ermächtigen die Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt im Falle einer Tatsachen- (Nr. 3) oder Rechtsänderung (Nr. 4) mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Den Regelungen liegt damit die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Verwaltungsakt trotz der Änderung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig geblieben ist, denn die Behörde wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG nicht zur Aufhebung eines rechtswidrigen, sondern zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ermächtigt. Insofern liegt den Regelungen der Rechtsgedanke zugrunde, dass nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung unerheblich sind.[131]
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bb) Konsequent wäre es, diesen Rechtsgedanken auch auf die Verpflichtungsklagezu übertragen. Dieser Weg wird von der Rechtsprechung jedoch nicht gegangen. Sie geht davon aus, dass beim Fehlen einer abweichenden materiellrechtlichen Regelung nicht nur für die Verpflichtungsklage, sondern auch für die allgemeine Leistungsklage und die allgemeine Feststellungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Eine überzeugende Begründung für diese Auffassung gibt es allerdings nicht. Es kann deshalb in den Klausurlösungen nicht erwartet werden, dass der Bearbeiter den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage im Einzelnen begründet. Prüfungsrechtlich genügt der Hinweis darauf, dass diese Auffassung der ständigen Rechtsprechung entspricht.
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.4.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.4.2020. Aus dem materiellen Recht ergibt sich kein anderer Beurteilungszeitpunkt. Aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG lässt sich vielmehr der Rechtsgedanke herleiten, dass nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung unerheblich sind. § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG ermächtigen die Behörde, einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt im Falle einer Tatsachen- oder Rechtsänderung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Den Vorschriften liegt damit die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Verwaltungsakt trotz der Änderung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig geblieben ist, denn die Behörde wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG nicht zur Aufhebung eines rechtswidrigen, sondern zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ermächtigt.
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cc) Aufgrund der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime kommt es für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Fortsetzungsfeststellungsklage auf den Antrag des Klägers an. Beantragt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Enthält der Antrag des Klägers keine nähere zeitliche Bestimmung, ist für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage der Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits maßgeblich.[132] Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es dagegen wie bei der Zulässigkeit jeder anderen Klage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an.[133]
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c) Im Beispielsfall wird das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers abweisen. Die Gewerbeuntersagung ist materiell rechtmäßig. Auf die Tilgung der Steuerrückstände kommt es insoweit nicht an. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, im Beispielsfall der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 2.1.2020. Das ergibt sich aus § 35 Abs. 6 S. 1 GewO. Danach ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde aufgrund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Nach dieser gesetzlichen Wertung berührt die spätere Wiedererlangung der Zuverlässigkeit die Rechtmäßigkeit einer auf die Unzuverlässigkeit gestützten Gewerbeuntersagung nicht. Der Gewerbetreibende muss vielmehr ein Verfahren auf Wiedergestattung betreiben, so dass es auf Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass der letzten behördlichen Entscheidung nicht ankommt.[134]
3. Die Anfechtungsklage
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Für die Anfechtungsklage ergibt sich der in der Begründetheitsprüfung anzulegende Prüfungsmaßstab aus § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach setzt die Begründetheit der Anfechtungsklage voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Damit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und Rechtsverletzung des Klägers.
Beide Voraussetzungen sind in den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils aber nur dann zu prüfen, wenn der Anfechtungsklage stattgegeben wird. Wird die Anfechtungsklage abgewiesen, genügt es, in den Entscheidungsgründen auszuführen, dass entweder der Verwaltungsakt rechtswidrig oder der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist. Die Erörterung beider Voraussetzungen im Falle der Klageabweisung hätte gemessen an §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass die Entscheidungsgründe überflüssige Ausführungen enthalten, weil sowohl die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes als auch die fehlende Rechtsverletzung jeweils für sich und selbstständig tragend die Klageabweisung rechtfertigen.
a) Die Rechtswidrigkeitsprüfung
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aa) Rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ein belastender Verwaltungsakt, wenn ihm die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt oder wenn er gegen formelles oder materielles Recht verstößt. Von der Rechtswidrigkeit sind die Wirksamkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden.
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(1) Der Begriff der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist gesetzlich nicht näher definiert. § 43 VwVfG regelt lediglich den Beginn (Abs. 1) und das Ende (Abs. 2) der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Außerdem enthält § 43 Abs. 3 VwVfG eine negative Bestimmung der Wirksamkeit dahin, dass ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist. Bei der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Die äußere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beginnt mit seiner ordnungsgemäßen Bekanntgabe an einen Betroffenen und hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt rechtlich existent ist und angefochten werden kann. Innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten oder mit ihm kraft Gesetzes verbundenen Wirkungen (Bindung für den Adressaten und die Behörde, Tatbestands- und Feststellungswirkung) auslöst.[135]
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Die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes setzt deshalb voraus, dass er wirksam geworden ist. Fehlt es daran, ist die Anfechtungsklage bereits unstatthaft und damit unzulässig. In Betracht kommt allenfalls eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, weil beispielsweise die Behörde irrig der Auffassung ist, der Verwaltungsakt sei wirksam.
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(2) Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist im Einzelnen in § 44 VwVfG geregelt und definiert. Abgesehen von den Nichtigkeitsgründen des § 44 Abs. 2 VwVfG setzt die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG einen Fehler des Verwaltungsaktes und damit seine Rechtswidrigkeit voraus. Der Fehler muss zudem nach § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwerwiegend und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sein. Rechtsschutz gegen nichtige Verwaltungsakte kommt nicht nur nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht, wonach das Verwaltungsgericht auch die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen kann. Es ist außerdem anerkannt, dass die Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage zulässig ist. Denn es besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis dafür, den mit einem nichtigen Verwaltungsakt verbundenen Rechtsschein der Wirksamkeit zu beseitigen.[136] Allerdings wird das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Anfechtungsklage die Nichtigkeitsvoraussetzungen gemäß § 44 VwVfG regelmäßig nicht prüfen. Denn die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO schon dann gerechtfertigt, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Ist das der Fall, wäre die weitergehende Prüfung, ob auch Nichtigkeit vorliegt, nicht prozessökonomisch. Denn schon aufgrund der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Klägers ist die Aufhebung des Verwaltungsaktes gerechtfertigt.
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bb) Die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes im Rahmen einer Anfechtungsklage beginnt mit der Klärung, ob er auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht. Erst im Anschluss daran erfolgt die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Fall:
Referendar R wird in der mündlichen Prüfung gefragt, ob es erforderlich ist, vor der Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes die Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes zu bestimmen. Was wird R antworten?
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R wird antworten, dass die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in der Reihenfolge Rechtsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit und materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und dass diese Reihenfolge der Prüfung zwingend ist.
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(1) Das folgt zunächst aus dem Vorbehalt des Gesetzes, der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und den Grundrechten hergeleitet wird. Danach darf die Verwaltung nur dann in Rechte des Bürgers eingreifen, wenn sie hierzu durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ermächtigt ist. Das gilt auch für feststellende Verwaltungsakte, soweit sie für den Adressaten belastende Wirkung haben.[137] Ein formelles Gesetz ist erforderlich, wenn die Verfassung zwingend eine Ermächtigung durch formelles Gesetz verlangt (sog. Parlamentsvorbehalt). Greift der Parlamentsvorbehalt nicht, genügt eine Verordnung oder Satzung als Ermächtigungsgrundlage, soweit sie ihrerseits eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben.[138] Fehlt eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Ermächtigung für den Erlass des belastenden Verwaltungsaktes, ist er schon deshalb rechtswidrig. Die Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stellt sich nicht mehr.
355
(2) Die vorhergehende Klärung der Rechtsgrundlage ist (auch) deshalb erforderlich, weil einige formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Zuständigkeit der Behörde, davon abhängen, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist. So richtet sich die Zuständigkeit nach den ordnungsbehördlichen Zuständigkeitsvorschriften, wenn Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes die ordnungsbehördliche Generalklausel ist. Dagegen sind die polizeirechtlichen Zuständigkeitsvorschriften einschlägig, wenn die Gefahrenabwehr auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel erfolgt.
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(3) Eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte erfordert nicht nur, dass die in Betracht kommende Rechtsgrundlage die Verwaltung zu einem belastenden Eingriff ermächtigt. Die Verwaltung muss außerdem ermächtigt sein, den Eingriff durch Verwaltungsakt vorzunehmen. Diese sog. Verwaltungsaktsbefugnis muss nicht notwendig ausdrücklich geregelt sein. Es reicht aus, dass sie sich der Ermächtigungsgrundlage durch Auslegung entnehmen lässt.[139] Fehlt es an einer Verwaltungsaktsbefugnis, ist die Anfechtungsklage schon aus diesem Grund begründet.
Häufig wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass im Falle des Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes ein Rückgriff auf § 35 VwVfG nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten. Sie regelt lediglich die Merkmale eines Verwaltungsaktes.[140]
357
(4) Bei der Suche nach der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des belastenden Verwaltungsaktes ist insbesondere im Ordnungs- und Polizeirecht der Grundsatz zu beachten, dass speziellere Rechtsgrundlagen in ihrem Anwendungsbereich allgemeinere Rechtsgrundlagen verdrängen. Der Widerruf eines Aufenthaltstitels ist im Ausländerrecht in § 52 AufenthG geregelt. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist deshalb ein Rückgriff auf § 49 VwVfG nicht möglich. Das Fehlverhalten eines Schülers in der Schule, das die Schule nach den schulrechtlichen Vorschriften zum Erlass einer Schulordnungsmaßnahme ermächtigt, kann nur nach diesen schulrechtlichen Vorschriften, nicht aber mit einer auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützten Sanktion geahndet werden.
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(5) Die Gültigkeit, insbesondere Verfassungsmäßigkeit, der Rechtsgrundlage für den Erlass des belastenden Verwaltungsaktes ist in einer Klausur nur dann zu prüfen, wenn sich Zweifel an der Gültigkeit aufdrängen oder ein Beteiligter des Klageverfahrens dahingehende Zweifel geäußert hat. Ist das der Fall, so wird die Gültigkeit der Rechtsgrundlage vor der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes geprüft. Wenn bereits keine gültige Rechtsgrundlage für den Erlass des belastenden Verwaltungsaktes vorhanden ist, so stellt sich nämlich die Frage seiner formellen und materiellen Rechtmäßigkeit nicht mehr. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage erfordern eine doppelte Prüfung. Zunächst ist die abstrakte Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu klären, also ihre Verfassungsmäßigkeit an sich. Bei der Prüfung der konkreten Verfassungsmäßigkeit geht es demgegenüber um die Frage, ob die Anwendung der – abstrakt verfassungsgemäßen – Rechtsgrundlage im konkreten Einzelfall mit Verfassungsrecht in Einklang steht. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes unter dem Aspekt, ob der belastende Verwaltungsakt mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Das setzt unter anderem voraus, dass kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt und der Verwaltungsakt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
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cc) Die formelle Rechtmäßigkeit wird in den Klausurlösungen häufig fehlerhaft geprüft, weil die normativen Vorgaben in §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO nicht beachtet werden. Es werden mitunter über Seiten formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erörtert, die zweifelsfrei erfüllt und von keinem Beteiligten angesprochen worden sind. Dies hat regelmäßig Punktabzüge bei der Bewertung zur Folge, weil die Klausurlösung nicht praktischen Anforderungen genügt.
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Die wesentlichen formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines belastenden Verwaltungsaktes sind die sachliche, örtliche und instantielle Zuständigkeit der Behörde, die Anhörung (§ 28 VwVfG), die Begründung (§ 39 VwVfG), die Formerfordernisse in § 37 Abs. 3 VwVfG, spezialgesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis und die hinreichende Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die allerdings teilweise auch der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zugerechnet wird.[141] Keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist die in § 59 VwGO vorgesehene und nur für Bundesbehörden geltende Verpflichtung, einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Ein Verstoß gegen § 59 VwGO hat nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern nur zur Folge, dass für die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO gilt.[142] Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, sondern Voraussetzung dafür, dass der Verwaltungsakt wirksam wird. Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntgabe hat deshalb auch nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern insbesondere zur Folge, dass Rechtsbehelfsfristen nicht zu laufen beginnen.[143]
361
Die Prüfung dieser formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Rahmen einer Anfechtungsklage wird regelmäßig überschätzt. So wird in den Klausurlösungen häufig ausgeführt, „die Ordnungsverfügung genügt dem Schriftformerfordernis gemäß §…“, obwohl die Ordnungsverfügung in dem Klausurtext abgedruckt ist, der Kläger nicht bestritten hat, dass ihm die Ordnungsverfügung in schriftlicher Form zugestellt worden ist und deshalb auf der Hand liegt, dass die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 OBG NRW gegeben ist. Klausurbearbeiter, die gleichwohl in ihrem Urteilsentwurf Ausführungen zum Schriftformerfordernis machen, beachten nicht die sich aus § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO herzuleitende Anforderung, dass sich ein verwaltungsgerichtliches Urteil auf die für die Lösung des Falles wesentlichen Gesichtspunkte konzentrieren muss (vgl. im Einzelnen Rn. 224 f.).
362
Viele Klausurbearbeiter haben auch keine hinreichende Vorstellung über die Relevanz der Prüfung der Zuständigkeit der Behörde in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Fall:
A hat auf seinem Grundstück in Potsdam ohne die erforderliche Baugenehmigung ein Wohnhaus errichtet, das einsturzgefährdet ist. Er klagt gegen die vom Oberbürgermeister der Stadt Potsdam erlassene baurechtliche Abrissverfügung. Wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters erörtern?
Das Verwaltungsgericht wird die Zuständigkeit in den Entscheidungsgründen nicht ansprechen. Denn es liegt auf der Hand, dass nur der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam dafür zuständig ist, für das Gebiet der Stadt Potsdam baurechtliche Abrissverfügungen zu erlassen. Die Klausurbearbeiter, die im Beispielsfall die Zuständigkeit erörtern, gehen von der fehlerhaften Vorstellung aus, dass die Prüfung der Zuständigkeit der Behörde im Verwaltungsrecht unerlässlich sei. Dies trifft so nicht zu. In den Entscheidungsgründen eines Ausgangs- oder Widerspruchsbescheides wird zwar häufig zunächst die Zuständigkeit etwa mit dem Satz hervorgehoben, „Ich bin zur Entscheidung über ihren Widerspruch gemäß §§ … zuständig.“.[144] Für das Verwaltungsgericht kommt es jedoch gemessen an § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO darauf an, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils sich auf die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen konzentrieren. Ist die Zuständigkeit der Behörde, wie im Beispielsfall, zweifelsfrei gegeben, wird deshalb das Verwaltungsgericht zur Zuständigkeit in den Entscheidungsgründen seines Urteils nichts ausführen. Es ist zwar regelmäßig überaus mühsam und schwierig, die einzelnen Zuständigkeitsvorschriften herauszusuchen. Allein der Aufwand und die Mühe rechtfertigen aber aus sich heraus nicht, in den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils die Zuständigkeit der Behörde zu erörtern. Vielmehr muss der Klausurbearbeiter sich stets vor Augen führen, dass der Klausur eine praktische Aufgabenstellung zugrunde liegt. In der Verwaltungspraxis ist aber das Handeln unzuständiger Behörden, die über fachkundiges Personal verfügen, selten.
363
Häufig wird bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit vorschnell formelle Rechtswidrigkeit angenommen, ohne eine etwaige Heilung (§ 45 VwVfG) in den Blick zu nehmen. So kann etwa eine nicht erfolgte Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden. Die Heilung ist nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Eine ständige Fehlerquelle liegt in diesem Zusammenhang darin, dass in den Klausurlösungen eine Heilung schon mit der Einreichung eines begründeten Widerspruchs angenommen wird. Das ist unrichtig, weil die Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG voraussetzt, dass die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde das nachträgliche Vorbringen des Klägers auch gewürdigt hat. Heilung tritt deshalb erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides ein, soweit die Widerspruchsbehörde sich mit dem nachträglichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat. Erfolgt die Heilung im gerichtlichen Verfahren, muss erkennbar sein, dass die Behörde den nachträglichen Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung selbstkritisch zu überdenken. Die Anhörung durch das Verwaltungsgericht stellt keine Nachholung durch die Behörde dar und führt deshalb nicht zu einer Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.[145]
364
Die Regelung in § 46 VwVfG wird in der Klausurbearbeitung ebenfalls häufig nicht beachtet. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das Kausalitätserfordernis nach § 46 VwVfG ist erfüllt, wenn auszuschließen ist, dass ohne den Verfahrens- und Formfehler oder den Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache anders ausgefallen wäre.[146] Der Unterschied der Regelungen in §§ 45, 46 VwVfG liegt darin, dass nach § 45 VwVfG die dort angeführten Rechtsverstöße geheilt werden, während der Verwaltungsakt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46 VwVfG rechtswidrig bleibt, eine Aufhebung des Verwaltungsaktes gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO im Klageverfahren aber ausgeschlossen ist.
365
dd) Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bildet regelmäßig den Schwerpunkt der rechtlichen Prüfung in den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Prüfung betrifft die Frage, ob der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Das ist der Fall, wenn er mit seiner Rechtsgrundlage und sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere den Grundrechten des Adressaten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.
366
Fehler bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes haben ihre Ursache nicht nur in einer unzureichenden Subsumtion, also in einer fehlerhaften Unterordnung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter den Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des belastenden Verwaltungsaktes. Bereits vor der Subsumtion erfolgt häufig eine falsche Weichenstellung, weil die Struktur der anzuwendenden Normen nicht hinreichend herausgearbeitet und erfasst wird. Derartige Fehler lassen sich leicht durch aufmerksames Lesen der Normen vermeiden. Der Klausurbearbeiter muss in diesem Zusammenhang erkennen, ob es sich bei dem belastenden Verwaltungsakt um gebundenes Verwaltungshandeln oder um eine Ermessensentscheidung handelt. Außerdem muss zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen der Norm und dem Ermessen auf der Rechtsfolgenseite sowie unbestimmten Rechtsbegriffen und Beurteilungsspielraum unterschieden werden. Diese Unterscheidungen muss beherrscht werden, weil sie für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle von ausschlaggebender Bedeutung ist.
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(1) Anhand des Wortlauts der Norm lässt sich regelmäßig ohne Schwierigkeiten erkennen, ob das Verwaltungsgericht gebundenes Verwaltungshandeln zu überprüfen hat. Gebundenes Verwaltungshandeln liegt vor, wenn der Behörde auf der Rechtsfolgenseite kein Entscheidungsspielraum verbleibt.
Fall:
A betreibt das Gewerbe „Hoch- und Tiefbau“. In den vergangenen zwei Jahren ist er seinen steuerrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nur gelegentlich nachgekommen. Er schuldet dem Finanzamt inzwischen mehr als 250 000 €. Die zuständige Behörde hat ihm deshalb die Ausübung des Gewerbes „Hoch- und Tiefbau“ untersagt. A fragt Rechtsanwalt R, ob der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum obliegt. Was wird R antworten?
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R wird antworten, dass der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zusteht. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO „ist“ die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Aus der Formulierung „ist“ ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift die Gewerbeausübung zwingend untersagt werden muss, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Bei der Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt damit keine Ermessensentscheidung. Das Verwaltungsgericht prüft im gerichtlichen Verfahren nur das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO und die Frage, ob die Gewerbeuntersagung mit den Grundrechten des Gewerbetreibenden, insbesondere Art. 12 und 14 GG, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Gebundenes Verwaltungshandeln lässt sich regelmäßig zweifelsfrei erkennen an Formulierungen wie „ist“ zu untersagen, „hat“ zu untersagen oder „muss“ untersagt werden.
369
Mit der Feststellung, dass die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, ist die Normstruktur noch nicht hinreichend erfasst. Auf der Tatbestandsseite einer Norm muss stets darauf geachtet werden, ob sie unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm sind mitunter von verschiedener Präzision. Während der Begriff der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eindeutig dahin zu verstehen ist, dass ein Verwaltungsakt im Falle des Verstoßes gegen formelles oder materielles Recht rechtswidrig ist, bedürfen etwa die in den ordnungs- und polizeirechtlichen Generalklauseln enthaltenen Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer näheren Auslegung, ohne die eine Subsumtion im Einzelfall unmöglich ist. Derartige Tatbestandsvoraussetzungen, die erst durch Auslegung präzisiert werden müssen, bevor beurteilt werden kann, ob ein Sachverhalt die jeweilige Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, werden als unbestimmte Rechtsbegriffe bezeichnet. Ein solcher unbestimmter Rechtsbegriff ist auch das Tatbestandsmerkmal „Unzuverlässigkeit“ in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Es ist erfüllt, wenn der Gewerbetreibende nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt. Ob Letzteres der Fall ist, erfordert eine Prognose in die Zukunft unter Abwägung aller für und gegen den Gewerbetreibenden sprechenden Aspekte. Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen damit einer wertenden Konkretisierung im Verwaltungsverfahren durch die Verwaltung und im gerichtlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichte.[147]
370
Das Erfordernis einer wertenden Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe wird häufig vorschnell mit einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung gleichgesetzt. Auch diese Vorstellung lässt erkennen, dass die Normstruktur nicht hinreichend herausgearbeitet worden ist. Nach heute gefestigter Auffassung ist mit unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zwingend ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung verbunden, der einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum obliegt der Verwaltung vielmehr nur ausnahmsweise. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unterliegen unbestimmte Rechtsbegriffe, wie das Tatbestandsmerkmal „Unzuverlässigkeit“ in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO, grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Verwaltung ausdrücklich ein Letztentscheidungsrecht eingeräumt worden ist oder sich ein Beurteilungsspielraum durch Auslegung der Norm, insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Norm, ergibt. Allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs rechtfertigt nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraums.
371
Eine solche eingeschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeit besteht etwa im Prüfungsrecht, soweit prüfungsspezifische Bewertungen in Rede stehen. Im Unterschied zu den fachwissenschaftlichen Wertungen eines Prüfers, die das Verwaltungsgericht ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen voll überprüft, betreffen prüfungsspezifische Wertungen die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note. Die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Prüfer findet ihre besondere Rechtfertigung darin, dass prüfungsspezifische Wertungen von subjektiven Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers geprägt sind, die sich nicht regelhaft erfassen lassen und auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen gerichtlich nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden können.[148] Außerdem sind Beurteilungsspielräume bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten, planerischen Entscheidungen, Risikobewertungen im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts sowie Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie Ausschüsse, z.B. der Feststellung der Eigenschaft einer Schrift als jugendgefährdend, anerkannt.[149]
372
Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines Beurteilungsspielraums beschränkt sich auf die Prüfung, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Behörde von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob sie allgemeine Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat sowie ob die Entscheidung auch sonst willkürfrei ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass der Beurteilungsspielraum und das Ermessen nicht gleichzusetzen sind. Beurteilungsspielräume betreffen die Tatbestandsseite einer Norm, während das Ermessen die Rechtsfolgenseite einer Norm betrifft.[150]
373
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat § 35 Abs. 1 S. 1 GewO folgende Normstruktur: Es handelt sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Unzuverlässigkeit“, „zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich“), die der Auslegung bedürfen. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ergibt sich kein Anhalt dafür, dass der Behörde bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum obliegt. Insbesondere erfordert die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden keine wertende Erkenntnis der Behörde, die das Verwaltungsgericht nicht in vollem Umfang nachvollziehen kann. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind deshalb voll gerichtlich überprüfbar. Erst nach dieser Klärung der Normstruktur kann in einem zweiten Schritt die Subsumtion im Beispielsfall erfolgen.
374
(2) Ob die Behörde eine Entscheidung nach Ermessen zu treffen hat, lässt sich ebenfalls anhand des Wortlauts der einschlägigen Rechtsgrundlage des belastenden Verwaltungsaktes feststellen. Ermessen ist eröffnet, wenn die Behörde die Wahl hat, ob sie eine normativ angeordnete Rechtsfolge ergreift (Entschließungsermessen) und wie sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht (Auswahlermessen).
Fall:
Abwandlung des vorhergehenden Beispielsfalles: Die zuständige Behörde hat dem A nicht nur nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes „Hoch- und Tiefbau“, sondern gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO auch die Ausübung aller Gewerbe untersagt. A fragt Rechtsanwalt R, ob der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Untersagung jeglicher Gewerbeausübung ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum obliegt. Was wird R antworten?
375
R wird antworten, dass der Behörde bei der Untersagung aller Gewerbe kein Beurteilungs-, aber ein Ermessensspielraum zusteht. Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 S. 2 GewO folgt zweifelsfrei, dass die Untersagung jeglicher Gewerbeausübung anders als die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO keine gebundene Verwaltungsentscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung ist. Denn nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO „kann“ die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 2 GewO hat die Behörde damit auf der Rechtsfolgenseite einen Entscheidungsspielraum. Neben dem Wort „kann“, deuten auch die Formulierungen „darf“, „ist berechtigt“ oder „soll“ darauf hin, dass die Verwaltung ermächtigt ist, nach Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie die normativ vorgesehene Rechtsfolge ergreift.
376
(a) Die Struktur der Ermessensnormen muss mit besonderer Sorgfalt herausgearbeitet werden. Denn Ermessensnormen haben vielfältige unterschiedliche Strukturen.
377
(aa) § 35 Abs. 1 S. 2 GewO gehört zu den Ermessensnormen, die Tatbestandsvoraussetzungen enthalten und erst bei deren Vorliegen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnen. Die Tatbestandsvoraussetzungen derartiger Normen müssen stets sorgfältig herausgearbeitet werden. Bei § 35 Abs. 1 S. 2 GewO sind dies die Gewebeausübung oder die Leitung eines Gewerbetriebes sowie das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wobei sich die Unzuverlässigkeit auf solche Tätigkeiten und Gewerbe beziehen muss, die über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO untersagt werden.
378
(bb) § 35 Abs. 1 S. 2 GewO hat darüber hinaus die Besonderheit, dass auf der Tatbestandsseite der Ermessensnorm der unbestimmte Rechtsbegriff „Unzuverlässigkeit“ enthalten ist. Ermessensnormen, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff enthalten, werden als Kopplungsvorschriften oder auch als „Mischtatbestand“ bezeichnet.[151] An sich weisen Kopplungsvorschriften keine Besonderheiten auf, da der unbestimmte Rechtsbegriff und das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite jeweils nach eigenen rechtlichen Regeln zu beurteilen sind.
379
Kopplungsvorschriften haben aber häufig die Besonderheit, dass bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die auch für die Ermessensentscheidung relevant sind. Dies hat zur Folge, dass sich der Ermessensspielraum der Verwaltung im Einzelfall stark verengen kann. Denn die Ermessensausübung darf nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die nicht (schon) auf der Tatbestandsseite Relevanz haben. Beispiel: Das bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach den ordnungsbehördlichen Generalklauseln eröffnete Ermessen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist vielmehr eine (Tatbestands-) Voraussetzung dafür, dass überhaupt auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet ist.
380
Darüber hinaus kann sich bei den Kopplungsvorschriften die Frage stellen, ob der unbestimmte Rechtsbegriff nicht der Tatbestandsseite, sondern dem Ermessen zuzurechnen ist. Ein Beispiel hierfür ist § 23 Abs. 5 BAföG. Danach kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Nach dem Wortlaut der Norm handelt es sich um eine Kopplungsvorschrift, weil das Ermessen („kann“) erst bei Vorliegen einer „unbilligen Härte“ eröffnet ist. Die „unbillige Härte“ ist aber dem Ermessen zuzuordnen, weil sie das Ermessen nach Inhalt und Umfang entscheidend prägt. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 5 BAföG zielt die Regelung darauf, unbilligen Härten im Einzelfall zu begegnen. Der unbestimmte Rechtsbegriff prägt insofern den Zweck der Ermessensermächtigung und bestimmt das Steuerungsprogramm für die Ermessensausübung mit der Folge, dass der unbestimmte Rechtsbegriff und das Ermessen letztlich eine Einheit bilden.[152]
381
(cc) Darüber hinaus gibt es Ermessensnormen, die keine Tatbestandsvoraussetzungen beinhalten, also die Verwaltung ermächtigen, in den von der Ermessensnorm erfassten Lebenssachverhalten nach „pflichtgemäßem“ Ermessen zu handeln. „Pflichtgemäße“ Ermessensausübung bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen nicht gleichsam rechtsfrei ausüben kann, sondern bei der Ermessensausübung den sich aus § 40 VwVfG ergebenden Bindungen unterliegt.[153] Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ermessensnormen, die keine Tatbestandsvoraussetzungen enthalten, sind im Bereich der Eingriffsverwaltung selten. Größere Bedeutung haben sie im Bereich der Leistungsverwaltung, insbesondere bei der öffentlich-rechtlichen Subventionierung.
382
(dd) Bei den Ermessensnormen ist weiter zu prüfen, ob eine sog. intendierte Ermessensentscheidung in Rede steht. Das ist der Fall, wenn nach dem Willen des Normgebers die Ermessensentscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll.[154] Das kann sich aus dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm, aber auch aus der häufig vorkommenden Formulierung „soll“ ergeben. Eine solche Sollvorschrift ist etwa § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG. Derartige Sollvorschriften binden das Ermessen der Behörde dahin, dass sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall in dem von der Norm vorgegebenen Sinne tätig werden soll. Lediglich in atypischen Fällen ist der Behörde eine Abweichung vom vorgesehenen Regelfall gestattet. Auch bei der Aufhebung öffentlicher Subventionsbescheide kann das Ermessen aufgrund des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln intendiert sein.[155] Die Annahme des vom Normgeber gewollten Regelfalls hat zur Folge, dass die Behörde keine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vornehmen muss. Sie muss aber zum Ausdruck bringen, dass sie den normativ vorgegebenen Regelfall bejaht und kein Ausnahmefall vorliegt, der eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigt.[156]
383
(ee) Gelegentlich kann gebundenes Verwaltungshandeln durch Bezugnahme in einer anderen Norm zu einer Ermessensentscheidung werden. Ein sehr klausurrelevantes Beispiel hierfür ist das Gewerberecht.
Fall:
A ist Geschäftsführer der „Hoch- und Tiefbau GmbH“. Die zuständige Behörde hat der GmbH die Ausübung des Gewerbes „Hoch- und Tiefbau“ gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO und die Ausübung aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO untersagt. Die Behörde möchte auch dem A die Ausübung des Gewerbes „Hoch- und Tiefbau“ sowie aller anderen Gewerbe untersagen. Obliegt der Behörde ein Ermessen?
384
Nach dem sorgfältigen Lesen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage kann die Frage ohne Schwierigkeiten beantwortet werden. Gemäß § 35 Abs. 7a S. 1 GewO „kann“ die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. § 35 Abs. 7a GewO nimmt insofern Bezug auf die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO und ermächtigt die Behörde, die künftige Ausübung des konkret ausgeübten Gewerbe durch den Vertretungsberechtigten oder der mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person (§ 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 S. 1 GewO) und hinsichtlich aller Gewerbe (§ 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 S. 2 GewO) zu untersagen. Aufgrund der Formulierung „kann“ in § 35 Abs. 7a GewO ist die Behörde zur Untersagung der Vertretung oder Leitung eines Gewerbebetriebes im konkret ausgeübten Gewerbe entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO nicht verpflichtet, sondern sie kann hierüber bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ebenso wie über die Untersagung gemäß § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 S. 2 GewO nach Ermessen entscheiden.
385
(b) Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung unterliegt den sich aus § 114 S. 1 VwGO ergebenden Einschränkungen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese Ermessenskontrolle bildet häufig den Schwerpunkt in Klausuren, denen eine Anfechtungsklage zugrunde liegt. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass der Klausurbearbeiter die Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht im Einzelnen kennt.
386
(aa) Nach § 114 S. 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht nur zu einer Ermessenskontrolle nicht aber dazu befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die das Gericht für sachdienlicher hält, zu ersetzen. Ebenso wenig darf es aus seiner Sicht fehlende Ermessenserwägungen ergänzen. Das Verwaltungsgericht ist nach § 114 S. 1 VwGO und auch mit Blick auf den Grundsatz der Funktionentrennung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu einer Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur zu einer Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung befugt.[157] Lediglich die Widerspruchsbehörde überprüft im Widerspruchsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Ausgangsbehörde (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Formulierungen wie „die Ermessensausübung ist fehlerhaft, weil der Beklagte unnötig zu Ungunsten des Klägers entschieden hat“ gehören deshalb nicht in die Entscheidungsgründe eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hinein. Sie lassen erkennen, dass dem Klausurbearbeiter die Grenzen der Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht bekannt sind. Die Korrektoren werden dies als schwerwiegenden Grundlagenfehler bewerten, der zu einem deutlichen Punktabzug führen kann.
387
(bb) Ein weiterer Grundlagenfehler in den Klausurbearbeitungen liegt darin, dass die Klausurbearbeiter häufig den bei der Anfechtungsklage maßgeblichen gerichtlichen Kontrollmaßstab überschreiten.
Fall:
Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus, der Beklagte habe dem Kläger zu Recht die Ausübung aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO untersagt. Er biete angesichts bestehender Steuerrückstände in Höhe von 250 000 € nicht die Gewähr dafür, dass er irgendein Gewerbe in Einklang mit der Rechtsordnung ausübe. Deshalb sei auch das Ermessen des Beklagten gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO auf Null reduziert. Sind diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zutreffend?
388
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gehen über den bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Prüfungsmaßstab hinaus. Soweit das Verwaltungsgericht eine Ermessensreduktion auf Null annimmt, mag dies angesichts der erheblichen Steuerrückstände des Klägers in der Sache zutreffen. Die Ausführungen hierzu sind jedoch gemessen an §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO fehlerhaft. Danach sind nur die für die Abweisung einer Anfechtungsklage wesentlichen Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils anzuführen. Daraus folgt, dass das Abstellen auf eine Ermessensreduktion auf Null eine fehlerhafte „überschießende“ Prüfung darstellt. Denn eine Anfechtungsklage ist unbegründet, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ob sie das Ermessen auch zum Nachteil des Klägers im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null ausüben musste, ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage unerheblich. Die Frage nach einer Ermessensreduktion auf Null stellt sich deshalb nur bei Verpflichtungsklagen oder allgemeinen Leistungsklage, wenn der begehrte Verwaltungsakt oder das begehrte schlichte Verwaltungshandeln im Ermessen der Behörde besteht. In diesen Fällen haben die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage nur dann Erfolg, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung der hoheitlichen Leistung ermessensfehlerhaft wäre, also das Ermessen auf Null reduziert ist. Für den Erfolg einer Anfechtungsklage kommt es dagegen überwiegend auf diese Aspekte nicht an. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Behörde fälschlicher Weise Ermessen ausgeübt hat, obwohl ihr Ermessen auf Null reduziert war. In diesem Fall ist es irrelevant, ob Ermessensfehler vorliegen, und es kann erörtert werden, ob eine Ermessensreduktion gegeben ist.
389
(c) Unerlässlich für eine erfolgreiche Klausurbearbeitung ist darüber hinaus, dass der Klausurbearbeiter eine hinreichende Vorstellung über die für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle relevanten Ermessensfehler hat.
Fall:
Der Mandant M ist Adressat einer ihn belastenden Ordnungsverfügung, die eine Ermessensentscheidung der Behörde enthält. M möchte von Rechtsanwalt R wissen, welche Ermessensfehler dazu führen können, dass eine Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung Erfolg hat. Was wird R antworten?
390
R wird antworten, dass das Verwaltungsgericht seine Kontrolle der Ermessensentscheidung der Behörde an § 114 S. 1 VwGO orientiert. Die Vorschrift nennt zwei Ermessensfehler: die Ermessensüberschreitung und den Ermessensfehlgebrauch. Die Begriffe Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch werden teilweise als Oberbegriffe verstanden, denen weitere Ermessensfehler zugeordnet werden. Im Bereich der Ermessensfehlerlehre besteht jedoch keine einheitliche Terminologie und Dogmatik. Auch wenn es wünschenswert ist, die Ermessensfehlerlehre zu kennen, ist es für eine praxisgerechte Klausurlösung nicht zwingend notwendig zu wissen, wie die in Teilen strittige Zuordnung und Bezeichnung der einzelnen Ermessensfehler erfolgt. Es handelt sich um dogmatische Fragen, die angesichts des in Teilen bestehenden wissenschaftlichen Streits auch in der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht selten vernachlässigt werden. Für die Entscheidung über eine Anfechtungsklage ist nicht die dogmatische Zuordnung von einzelnen Ermessensfehlern zu den Begriffen Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch, sondern vielmehr entscheidend, etwaige Ermessensfehler erkennen zu können. Denn trotz aller terminologischen und dogmatischen Unterschiede im Rahmen der Ermessensfehlerlehre besteht in der Sache weitgehend Einigkeit über die gemäß § 114 S. 1 VwGO relevanten Ermessensfehler.[158] Die nachfolgende Darstellung der in Betracht kommenden Ermessensfehler orientiert sich am Wortlaut des § 114 S. 1 VwGO.
391
(aa) Die Ermessensüberschreitung betrifft das Ergebnis der behördlichen Ermessensausübung. Das Ergebnis der Ermessensbetätigung ist fehlerhaft, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum weiterzieht, als ihr dies normativ zusteht. Das ist der Fall, wenn die Ermessensentscheidung mit der Ermessensnorm und mit sonstigem höherrangigen Recht nicht in Einklang steht.
Ein Verstoß gegen die Ermessensnorm liegt vor, wenn die Behörde eine Rechtsfolge wählt, die nach der Ermessensnorm nicht vorgesehen ist. Beispiel: Nach der Subventionsrichtlinie der Stadt Münster kann der Oberbürgermeister der Stadt für eine in wirtschaftliche Existenznot geratene Bank mit Sitz in Münster nach Ermessen eine Bürgschaftserklärung in Höhe von 100 000 € abgegeben. Auf Antrag der Bank B gewährt der Oberbürgermeister der Stadt Münster der Bank eine einmalige Geldzahlung in Höhe von 50 000 €. Diese Ermessensentscheidung ist im Ergebnis fehlerhaft, weil sie mit der in der Subventionsrichtlinie vorgesehenen Rechtsfolge nicht in Einklang steht. Ein Verstoß gegen die Ermessensnorm ist auch dann gegeben, wenn die Ermessensentscheidung mit dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm nicht in Einklang steht. Das ist der Fall, wenn die Behörde ein intendiertes Ermessen als freies Ermessen versteht[159] oder ein Entschließungsermessen annimmt, obwohl ihr nur ein Auswahlermessen eingeräumt ist.
392
Eine Ermessensüberschreitung liegt außerdem vor, wenn die Ermessensentscheidung nicht gegen die Ermessensnorm verstößt, sondern mit anderen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Derartige Ermessensfehler sind nicht selten und kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Ermessensnorm selbst gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt. Ist das Fall, verstößt also die Ermessensnorm gegen höherrangiges (einfaches) Recht, ist auch die Ermessensentscheidung auf der Grundlage der fehlerhaften Ermessensnorm fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht überprüft also die Ermessensnorm und deren Anwendung im konkreten Einzelfall. Beispiel: Die Gewährung einer im Ermessen stehenden Subvention ist auf der Grundlage der städtischen Subventionsrichtlinie nicht zu beanstanden. Nach einer landesrechtlichen Verordnung sind aber die in der Subventionsrichtlinie vorgesehenen Subventionen gar nicht zulässig. Damit ist die Gewährung der Subvention fehlerhaft, weil sie ebenso wie die Subventionsrichtlinie gegen höherrangiges Recht verstößt.
393
Eine Ermessensüberschreitung liegt schließlich dann vor, wenn die Ermessensentscheidung selbst und/oder die Ermessensnorm gegen Verfassungsrecht verstoßen. In Betracht kommen Verstöße gegen Grundrechte, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) oder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung eine Selbstbindung der Verwaltung nicht beachtet, also die Behörde in anderen im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen eine andere Entscheidung trifft. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt insofern, dass die Behörde ihre Entscheidungspraxis in im Wesentlichen gleich gelagerten Gründen nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund anders ausübt. Voraussetzung ist aber, dass die ständige Verwaltungspraxis rechtmäßig ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Behörde ist nicht gehindert, ihre bisherige Verwaltungspraxis für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall muss sie aber einen eventuell bestehenden Vertrauensschutz beachten. Darüber hinaus darf die Behörde gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung bei ihrer Ermessensausübung den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht schematisch heranziehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis gebietet.[160]
394
(bb) Der Ermessensfehlgebrauch, der teilweise auch als Ermessensmissbrauch bezeichnet wird, betrifft das Verfahren der Ermessensbetätigung auf dem Weg zu dem Ergebnis der Ermessensbetätigung. Hier lassen sich in Anlehnung an die im Baurecht geläufige und einprägsame Abwägungsfehlerlehre die nachfolgenden Ermessensfehler unterscheiden. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
395
Ein Ermessensnichtgebrauch oder -ausfall liegt vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat. Darin liegt ein Ermessensfehler, weil die normative Übertragung eines Ermessensspielraums die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Ermessen auszuüben. Deshalb kann auch ein gebundener Verwaltungsakt nicht in einen Ermessensverwaltungsakt umgedeutet werden.[161] Ob und in welchem Umfang die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, richtet sich in erster Linie nach den Gründen des angefochtenen Bescheides. Es sind aber auch alle sonstigen erkennbaren Umstände, die zu der Entscheidung geführt haben, zu würdigen, auch wenn sie in dem Verwaltungsakt nicht ausdrücklich angesprochen sind.[162] Die Gründe für einen Ermessensnichtgebrauch können vielfältig sein. Die Behörde kann nicht erkannt haben, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist oder sie hat fehlerhaft das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensnorm verneint. Darüber hinaus kann die Behörde irrtümlich von einer Bindung ausgegangen sein, weil sie etwa fehlerhaft annimmt, dass nach der einschlägigen Ermessensrichtlinie stets eine bestimmte Entscheidung zu treffen ist, obwohl im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung gebietet.[163]
396
Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum enger ausgeübt hat, als er in Wirklichkeit ist, weil sie eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt. Der Unterschied zu einer Ermessensüberschreitung liegt darin, dass die Behörde im Falle der Ermessensüberschreitung eine Rechtsfolge wählt, die sie nicht wählen darf, während sie bei der Ermessensunterschreitung glaubt, eine Rechtsfolge nicht anordnen zu dürfen, die sie wählen könnte. Die Gründe für eine Ermessensunterschreitung können vielfältig sein. Die Behörde kann den durch die Ermessensnorm vorgegeben Ermessensrahmen, etwa bei einer Sollvorschrift, fehlerhaft zu eng auslegen. Denkbar ist auch, dass eine Ermessensrichtlinie den normativen Ermessensspielraum fehlerhaft zu eng fasst und die Behörde diese fehlerhafte Ermessensrichtlinie ihrer Entscheidung zugrunde legt. Darüber hinaus kann die Behörde eine (rechtmäßige) Ermessensrichtlinie fehlerhaft auslegen und zu einem Auslegungsergebnis kommen, das den normativen Ermessensspielraum zu eng fasst.[164]
397
Der Ermessensentscheidung liegen sachfremde Erwägungen zugrunde, wenn Aspekte in die Ermessenentscheidung eingeflossen sind, die außerhalb des Ermessensrahmens liegen. Ob ein solcher Ermessensfehler, der auch als Ermessenswillkür bezeichnet wird, vorliegt, richtet sich nach dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm. Der sich daraus ergebende Ermessensrahmen bestimmt, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in die Ermessensentscheidung einfließen dürfen. Danach liegen beispielsweise sachfremde Erwägungen vor, wenn tatsächlich keine Abwägung der für die Ermessensausübung relevanten Aspekte stattgefunden hat. So darf die Behörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (z.B. § 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, § 18 SächsStrG) nur aus Gründen versagen, die einen straßenrechtlichen Bezug haben. Ganz offenkundig liegen sachfremde Erwägungen vor, wenn für die Ermessensentscheidung etwa persönliche Laune oder Vorurteile des Behördenmitarbeiters maßgeblich waren. Werden Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einbezogen, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm nicht zu berücksichtigen sind, wird teilweise auch von einem (fehlerhaften) Heranziehungsüberhang gesprochen.
398
Ein Heranziehungsdefizit ist demgegenüber gegeben, wenn die Behörde nicht sämtliche nach Lage des Falles für die Ermessensausübung wesentlichen Aspekte in ihre Entscheidung einbezogen hat. Innerhalb des sich aus dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm ergebenden Ermessensrahmens besteht für die Behörde grundsätzlich Ermessensfreiheit bei der Auswahl der in ihre Ermessensentscheidung einzustellenden Gesichtspunkte, diese Freiheit ist aber nicht grenzenlos. Die Behörde muss zwingend alle wesentlichen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellen. Wesentlich sind alle Belange, die sich ohne weiteres als entscheidungserheblich aufdrängen.[165] Der Verpflichtung, alle wesentlichen Belange zu beachten, kann die Behörde nur nachkommen, wenn ihr diese Belange auch bekannt sind. Daraus ergeben sich notwendig Ermittlungspflichten der Behörde (§ 24 VwVfG), die einen Ermessensfehler begründen, wenn die Behörde nicht alle wesentlichen Aspekte ermittelt und in ihre Ermessensentscheidung eingestellt hat. Die Ermittlungspflicht findet allerdings ihre Grenze dort, wo der Adressat des belastenden Verwaltungsaktes zur Mitwirkung verpflichtet ist. Er muss die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 26 Abs. 2 VwVfG). Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren Tatsachen und Beweismittel von Amts wegen zu ermitteln.[166]
399
Ermessensdisproportionalität ist gegeben, wenn die Behörde sämtliche entscheidungsrelevanten Aspekte berücksichtigt hat, die Aspekte aber nicht mit dem ihnen jeweils gebührende Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt hat.[167] Welches Gewicht den einzelnen Belangen zu geben ist, ergibt sich in erster Linie aus dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm. Eine Fehlgewichtung liegt aber auch dann vor, wenn sich aus anderen gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein bestimmter Belang besonderes Gewicht im Rahmen der Ermessensentscheidung hat. In diesem Zusammenhang können sich aus Grundrechten oder auch aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Maßstäbe für die Gewichtung einzelner Belange ergeben. Denkbar sind aber auch Folgenbeseitigungslasten, weil die Verwaltung durch ein rechtswidriges (Vor-)Verhalten zu dem bestehenden Zustand beigetragen hat.[168]
400
(d) Ein Ermessensfehler hat im gerichtlichen Anfechtungsverfahren grundsätzlich zur Folge, dass der belastende Verwaltungsakt gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben wird. Eine Korrektur der fehlerhaften Ermessensentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt nur in den Grenzen des § 114 S. 2 VwGO in Betracht. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Formulierung „ergänzen“ macht deutlich, dass ein vollständiges Nachholen der Ermessenserwägungen nicht möglich ist. § 114 S. 2 VwGO ist damit nicht anwendbar, wenn ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Darüber hinaus kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO nicht in Betracht, wenn wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben werden.[169] Das ist etwa dann der Fall, wenn eine spezialpräventiv begründete Ausweisung eines Ausländers nachträglich ausschließlich auf generalpräventive Gründe gestützt wird. In derartigen Fällen liegt eine neue Ermessensentscheidung vor.
401
§ 114 S. 2 VwGO regelt nur die prozessuale Zulässigkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen. Materiellrechtlich setzt das Nachschieben von Ermessenserwägungen voraus, dass keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes erfolgt und der Adressat des Verwaltungsaktes nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.[170]
402
(3) Zentrale Bedeutung für die Klausurbearbeitung hat außerdem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er hat bei fast allen öffentlich-rechtlichen Klausuren Relevanz und ist sowohl bei gebundenen Verwaltungsakten als auch bei Ermessensverwaltungsakten zu prüfen. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurzelt im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und jede hoheitliche Maßnahme muss mit höherrangigem Recht, also auch mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt in den Klausurbearbeitungen häufig fehlerhaft, weil die Klausurbearbeiter keine hinreichende Vorstellung von dem Inhalt und der Bedeutung des Grundsatzes haben.
Fall:
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem Kläger, der erhebliche Schulden hat, gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 VwGO die Ausübung aller Gewerbe zu untersagen, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, angesichts der Bemühungen des Klägers, seine Schulden zu bezahlen, sei die Untersagung jeglicher Gewerbeausübung weder notwendig noch erforderlich. Die Untersagung würde ihn vielmehr daran hindern, seine Schulden weiter abzubauen. Ist die Begründung des Verwaltungsgerichts zutreffend?
403
Vergleichbare Begründungen sind häufiger in Klausurbearbeitungen anzutreffen. Sie sind fehlerhaft und lassen erkennen, dass der Klausurbearbeiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missversteht.
404
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht mit der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit einer hoheitlichen Maßnahme gleichzusetzen und darf auch nicht mit der umgangssprachlichen Bedeutung der Formulierungen „notwendig“ und „erforderlich“ gleichgesetzt werden. Der hoheitlichen Maßnahme muss ein legitimer Zweck zugrunde liegen und sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
405
Die Verwaltung einschließlich der untergesetzlichen Rechtsetzung (Verordnungs-, Satzungsgeber) sind wie die Rechtsprechung auf die Zwecke der Verfassung und der jeweiligen Gesetze festgelegt. Der parlamentarische Gesetzgeber darf kraft seiner Souveränität die Zwecke seines Handelns innerhalb des durch das Verfassungsrecht gezogenen Rahmens selbst bestimmen (sog. Zwecksetzungskompetenz des Gesetzgebers). Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf von der Verfassung selbst formulierte Zwecke beschränkt, vielmehr kommen auch in der Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochene Zielsetzungen in Betracht. Ausgeschlossen sind nur solche Zielsetzungen, die von vornherein mit der Verfassung in Widerspruch stehen.[171] Danach dient die Gewerbeuntersagung im Beispielsfall jedenfalls deshalb einem legitimen Zweck, weil sie einen für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare weitere Verschuldung des Klägers verhindern soll.
406
Geeignet ist die hoheitliche Maßnahme, wenn durch sie das angestrebte Ziel zumindest gefördert werden kann. Im Beispielsfall ist die Gewerbeuntersagung geeignet, das Ziel, den Kläger an der Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit zu hindern, zu erreichen.
407
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das ebenso geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Erforderlichkeit darf deshalb nicht, wie im Beispielsfall, mit der Notwendigkeit der hoheitlichen Maßnahme verwechselt werden. Ist die hoheitliche Maßnahme, aus welchen Gründen auch immer, im umgangssprachlichen Sinne „notwendig“, ist damit noch nicht geklärt, ob sie (auch) erforderlich ist. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es kein anderes ebenso geeignetes aber milderes Mittel gibt. Im Beispielsfall ist ein milderes Mittel nicht erkennbar.
408
Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Bedeutung des zur Geltung zu bringenden Rechtsgutes nicht außer Verhältnis zu dem Rechtsgut steht, das zurücktreten muss. Die Angemessenheit erfordert damit eine Rechtsgüterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erlass der hoheitlichen Maßnahme und dem rechtlich geschützten privaten Interesse daran, dass die Maßnahme nicht ergeht. Im Beispielsfall ist demnach abzuwägen, ob es angesichts des Bemühens des Klägers, seine Schulden zu tilgen, gerechtfertigt ist, von einer Gewerbeuntersagung abzusehen. Das lässt sich anhand der tatsächlichen Angaben im Beispielsfall nicht abschließend beurteilen. Das Bemühen um Schuldentilgung spricht zwar für den Kläger; es hat aber allenfalls geringes Gewicht, wenn kein nachhaltiges Bemühen erkennbar ist oder der Kläger über einen langen Zeitraum seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht wird deshalb näher aufklären müssen, wie ernsthaft das Bemühen des Klägers ist. Liegt ein nachhaltiges und dauerhaftes Bemühen um Schuldentilgung vor, liegt es auch im öffentlichen Interesse, dem Kläger durch Gestattung der weiteren Gewerbeausübung Gelegenheit zu geben, seine Schulden abzutragen. Dabei kommt es in Einklang mit der Auffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. Rn. 346), nicht darauf an, welche Bemühungen der Kläger nach Erlass des Bescheids unternommen hat, weil nachträglich eingetretene Tatsachen wie eine spätere Schuldentilgung für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung irrelevant sind.
409
ee) Im klassischen Klausurfall sind die dargestellten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines belastenden Verwaltungsaktes in den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils voll durchzuprüfen. Es handelt sich um Klausuren, denen eine Anfechtungsklage zugrunde liegt, die sich gegen einen aus einem (oder mehrere) Grundverwaltungsakt(e) und einer Zwangsmittelandrohung bestehenden Bescheid richtet und die erfolglos ist, weil der angefochtene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist.
Fall:
Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen eine ordnungsrechtliche Ordnungsverfügung erhoben, durch die ihm ein bestimmtes Verhalten auferlegt und ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Wie wird das Verwaltungsgericht die Entscheidungsgründe seines Urteils aufbauen?
410
In derartigen Klausurfällen empfiehlt es sich, in der Begründetheitsprüfung den Grundverwaltungsakt und die Androhung eines Zwangsmittels gesondert zu prüfen. Denn sie beruhen jeweils auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, sodass sich auch die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das Verwaltungsgericht wird deshalb seine Begründetheitsprüfung wie folgt aufbauen:
411
| 1. | Grundverwaltungsakt a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Tatbestandsvoraussetzungen bb) Ggf. Ermessen |
| 2. | Zwangsgeldandrohung a) Rechtsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Tatbestandsvoraussetzungen bb) Ggf. Ermessen |
412
Sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen aus dem Aufbauschema sind zu erörtern, wenn die Anfechtungsklage erfolglos bleibt. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, weil die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, müssen sich die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Aspekte konzentrieren, die die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung begründen. Das folgt aus § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO (vgl. dazu im Einzelnen Rn. 224 ff.). Soweit der Verwaltungsakt formell rechtswidrig ist, kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit nicht an. Ausnahmsweise ist auch in derartigen Fällen auch die materielle Rechtmäßigkeit zu erörtern, wenn der dem Klausurtext beigefügte Bearbeitervermerk des Prüfungsamtes den Hinweis enthält, dass auf alle (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Probleme, ggf. hilfsweise, einzugehen ist bzw. diese darzustellen sind. Die Darlegung sogenannter Hilfsargumente und -erwägungen kann in der Klausur beispielsweise durch Formulierungen wie „unabhängig davon…“, „ungeachtet dessen…“, „zudem…“ etc. kenntlich gemacht werden.
Formulierungsbeispiel:
Die Ordnungsverfügung vom 20.1.2020 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des §… liegen nicht vor. Auf Tatbestandsseite ist bereits keine Gefahr für die hier allein in Betracht kommende öffentliche Sicherheit gegeben. … Unabhängig davon, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht vorliegen, ist die Ordnungsverfügung vom 20.1.2020 auch im Übrigen nicht rechtmäßig. Die Behörde hat das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
413
ff) Eine häufige Fehlerquelle in den Klausurbearbeitungen liegt darin, dass die Klausurbearbeiter auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erörtern. Die Anordnung ist prinzipiell nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens. Ob der Verwaltungsakt in zulässiger Weise sofort vollzogen werden darf, ist ausschließlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu prüfen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage ausdrücklich auch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt. In diesem auch in den Klausuren seltenen Fall ist die Anfechtungsklage unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet. Denn die Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist kein Verwaltungsakt (vgl. Rn. 615 f.).
b) Die Prüfung der Rechtsverletzung
414
Neben der Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes setzt die Begründetheit der Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraus, dass der Kläger „dadurch in seinen Rechten verletzt ist“. Es muss damit ein Rechtswidrigkeitszusammenhang in der Weise bestehen, dass die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers zur Folge hat. Ist das nicht der Fall, so ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
415
Bei der Anfechtung des Verwaltungsaktes durch den Adressaten indiziert die objektive Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes die erforderliche Rechtsverletzung, weil der Kläger zumindest in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt ist. Eine umfangreichere Prüfung der Rechtsverletzung ist deshalb regelmäßig nur in den Fällen der Drittanfechtung geboten. Der Dritte, der sich gegen einen ihn belastenden, an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt wendet, ist nach der Schutznormlehre in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Norm, gegen die der Verwaltungsakt verstößt, zumindest auch seinen Interessen dient. Diese Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Anfechtungsklage unterscheidet sich von der Prüfung der Klagebefugnis des Dritten (§ 42 Abs. 2 VwGO) dadurch, dass für die Klagebefugnis die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten ausreicht, während § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraussetzt, dass tatsächlich eine subjektive Rechtsverletzung gegeben ist. Auch bei einer subjektiven Rechtsverletzung ist die Anfechtungsklage ausnahmsweise abzuweisen, wenn der Kläger sein verletztes Recht nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Verwirkung verloren hat.[172] Ein derartiger Fall kommt sowohl in der Praxis wie auch in den Klausuren selten vor.
4. Die Verpflichtungsklage
416
Der Prüfungsmaßstab der Begründetheitsprüfung einer Verpflichtungsklage ergibt sich aus § 113 Abs. 5 VwGO. Soweit die Unterlassung oder Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Streitgegenstand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Danach sind zwei Arten der Verpflichtungsklage zu unterscheiden. In § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist der Prüfungsmaßstab der Vornahmeklage, also der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes, geregelt. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO enthält den Prüfungsmaßstab der Bescheidungsklage, die bei Vorliegen eines Ermessensfehlers oder bei fehlerhafter Ausübung eines Beurteilungsspielraums in Betracht kommt. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vornahme- und Bescheidungsklage nicht um selbstständige Klagearten, sondern um Unterarten der Verpflichtungsklage handelt.
a) Wie die Begründetheitsprüfung einer Verpflichtungsklage aufzubauen ist, wird kontrovers diskutiert. Es werden zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen, die beide unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar sind. Bei dem sog. Anspruchsaufbau wird geprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) hat. Der sog. Rechtswidrigkeitsaufbau orientiert sich am Wortlaut des § 113 Abs. 5 VwGO. Danach ergibt sich ein dreigliedriger Prüfungsaufbau:
| 1. | Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes |
| 2. | Rechtsverletzung des Klägers |
| 3. | Spruchreife |
417
aa) Unter Ausbildungsgesichtspunkten ist dem in der Rechtsprechung favorisierten Anspruchsaufbau zu folgen. Denn der Rechtswidrigkeitsaufbau erschwert nicht nur die Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage. Er ist darüber hinaus ebenso wie der Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO in hohem Maße missverständlich, weil er bei vielen Klausurbearbeitern den Eindruck erweckt, die Begründetheit einer Verpflichtungsklage sei wie die Begründetheit einer Anfechtungsklage zu prüfen, weil es nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der Unterlassung des Verwaltungsaktes und eine Rechtsverletzung des Klägers ankommt. Ein dahingehender Prüfungsaufbau hat erfahrungsgemäß in der Klausurbearbeitung regelmäßig zur Folge, dass die Klausurbearbeiter bei der Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage auch die formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes erörtern. Darauf kommt es aber grundsätzlich für die Begründetheit der Verpflichtungsklage nicht an. Die Verpflichtungsklage ist nämlich nur dann begründet, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder ein Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) zusteht. Ist das der Fall, folgt daraus zwangsläufig, dass die Unterlassung oder Ablehnung des Verwaltungsaktes durch die Behörde rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Kern regelt § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO nach seinem Wortlaut damit nur die Folge, die sich aus dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt, nicht aber den wahren Prüfungsmaßstab bei einer Verpflichtungsklage. Das verdeutlicht der nachfolgende Beispielsfall.
Fall:
A klagt auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Ablehnungsentscheidung der Behörde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG. Wird das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage des A aufgrund des Begründungsmangels stattgegeben?
418
Das Verwaltungsgericht wird der Verpflichtungsklage nicht schon deshalb stattgeben, weil die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung formell rechtswidrig ist. Denn die mangelnde Begründung der ablehnenden Entscheidung der Behörde hat aus sich nicht zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung erfüllt sind und damit der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht. Diese Kontrollüberlegung verdeutlicht anschaulich, dass der Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO für sich gesehen missverständlich formuliert ist[173] und der Rechtswidrigkeitsaufbau dazu führen kann, dass in der Begründetheitsprüfung formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen geprüft werden, die für den Erfolg einer Anfechtungsklage, nicht aber einer Verpflichtungsklage Relevanz haben.
419
Von den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines (belastenden) Verwaltungsaktes spielt lediglich eine Voraussetzung auch für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage eine Rolle. Es handelt sich um die Zuständigkeit der Behörde. Denn die Verpflichtungsklage ist nur dann begründet, wenn der Beklagte nach der Kompetenzordnung auch dafür zuständig ist, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Der Prüfungspunkt heißt aber bei der Verpflichtungsklage nicht „Zuständigkeit“ der Behörde. Vielmehr geht es um die Passivlegitimation des Beklagten, die erfüllt ist, wenn der Beklagte nach materiellem Recht befugt ist, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.[174]
420
Der Rechtswidrigkeitsaufbau ist auch deshalb unter Ausbildungsgesichtspunkten nicht zu empfehlen, weil er eine fehlerhafte Vorstellung über die Bedeutung der Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO erwecken kann. Nach dem Rechtswidrigkeitsaufbau ist die Spruchreife ein selbstständiger Prüfungspunkt, der im Prüfungsaufbau nach der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides und der Rechtsverletzung des Klägers zu prüfen ist. Dieser Aufbau stellt den Klausurbearbeiter in vielen Fällen vor kaum lösbare Aufbauprobleme, weil sich die Frage, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht Spruchreife herbeizuführen hat, regelmäßig bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides stellt. In diesen Fällen muss von dem dreigliedrigen Aufbauschema des Rechtswidrigkeitsaufbaus abgewichen werden, indem die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides und Spruchreife zusammen in einem Prüfungspunkt erörtert werden. Beispiel: Kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides auf das Vorliegen einer bestimmten, bislang nicht hinreichend aufgeklärten Tatsache an, so muss die Frage, ob das Verwaltungsgericht insoweit Spruchreife herbeiführen muss, bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides erörtert werden; die Erörterung dieser Frage in dem nachfolgenden Prüfungspunkt „3. Spruchreife“ käme zu spät. Der Anspruchsaufbau vermeidet derartige Aufbauprobleme. Denn im Aufbauschema des Anspruchsaufbaus ist die Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht als selbstständiger Prüfungspunkt enthalten. Damit ist klar- und vor allem sichergestellt, dass die Spruchreife nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen der Vornahme- und Bescheidungsklage und damit jeweils an richtiger Stelle erörtert wird.
421
bb) Begehrt der Kläger den Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes, ergibt sich nach dem Anspruchsaufbau folgendes Grundaufbauschema für die Begründetheitsprüfung einer Vornahmeklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO:
| 1. | Anspruchsgrundlage (für den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes) |
| 2. | Passivlegitimation des Beklagten |
| 3. | Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage |
Das Grundaufbauschema der Begründetheitsprüfung einer Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lautet:
| 1. | Anspruchsgrundlage (für die beantragte Neubescheidung) |
| 2. | Passivlegitimation des Beklagten |
| 3. | Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage |
422
Ob der Klausurbearbeiter dem Anspruchs- oder Rechtswidrigkeitsaufbau folgt, muss zu Beginn der Begründetheitsprüfung durch Formulierung entsprechender Obersätze klargestellt werden. Außerdem ist in den Einleitungssätzen wie bei allen anderen Klagearten die Norm zu nennen, aus der sich der Prüfungsmaßstab ergibt. Eine nähere dogmatische Begründung des gewählten Prüfungsaufbaus in Auseinandersetzung mit der jeweils anderen Aufbauvariante ist dagegen nicht erforderlich. Auf der Grundlage des vorzuziehenden Anspruchsaufbaus sind, soweit die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage unproblematisch ist, folgende Einleitungssätze (sehr) zu empfehlen:
Formulierungsbeispiel (Vornahmeklage):
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis.
Formulierungsbeispiel (Bescheidungsklage):
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung, weil der Beklagte den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung noch nicht erfüllt hat. Die Ermessenserwägungen in dem Bescheid vom 1.2.2020 sind fehlerhaft.
423
b) Sowohl bei der Vornahme- als auch der Bescheidungsklage ist die in dem Grundaufbauschema vorgesehene Prüfungsreihenfolge einzuhalten. Sie gewährleistet eine klare und stringente rechtliche Prüfung.
424
aa) Zunächst muss stets die Anspruchsgrundlage geklärt werden. Sie ist, wie bei der Anfechtungsklage die Rechtsgrundlage, insbesondere entscheidend dafür, ob der Beklagte dafür zuständig und damit passivlegitimiert ist, den Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes oder den Anspruch auf Neubescheidung zu erfüllen. Begehrt der Kläger etwa die Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Erlass eines Verwaltungsaktes, ist die Ordnungsbehörde zuständig und passivlegitimiert, wenn die Gefahr dem Anwendungsbereich des Ordnungsrechts unterfällt, während sich die Zuständigkeit und die Passivlegitimation nach den polizeirechtlichen Vorschriften richtet, wenn die Gefahr in den Anwendungsbereich des Polizeirechts fällt.
425
Anspruchsgrundlagen auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf Neubescheidung finden sich nicht nur in den Gesetzen und Verordnungen des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts. Sie können sich auch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) oder aus einer Zusicherung (§ 38 VwVfG) ergeben. Ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt kann aufgrund seiner Titelfunktion ebenfalls Anspruchsgrundlage für den Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes sein.[175] Denkbar sind weiter Ansprüche aus Grundrechten, soweit sie nicht nur als Abwehrrechte verstanden werden.[176] Außerdem kommen Ansprüche aus Gewohnheitsrecht oder aus allgemein anerkannten (ungeschriebenen) Grundsätzen in Betracht. Hierzu gehört etwa der Folgenbeseitigungsanspruch, der einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes begründen kann, wenn die Beseitigung des rechtswidrigen hoheitlichen Handelns den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
426
bb) Die Passivlegitimation ist gegeben, wenn der Beklagte nach der Kompetenzordnung zur Erfüllung des Anspruchs auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes oder zur Neubescheidung zuständig ist. In der Klausurbearbeitung liegt hier nur ausnahmsweise ein Problem. Denn nach der Klärung der einschlägigen Anspruchsgrundlage liegt regelmäßig auf der Hand, welche Behörde passivlegitimiert ist. Insoweit gilt wie bei der Anfechtungsklage (vgl. Rn. 362), dass es mitunter mühsam und schwierig ist, die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu finden und zu benennen, dies allein es aber gemessen an §§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, 313 Abs. 3 ZPO nicht rechtfertigt, hierzu in den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (ausführlich) Stellung zu nehmen. Die Passivlegitimation ist vielmehr nur dann zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes oder zur Neubescheidung ernsthaft zweifelhaft ist oder ein Beteiligter des Klageverfahrens die Passivlegitimation in Frage gestellt hat.
427
cc) Welche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften. Insoweit kann zwischen formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen unterschieden werden.[177]
428
Formelle Anspruchsvoraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes ist regelmäßig eine Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Der Prüfungspunkt hat jedoch für die Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage keine Relevanz, weil er bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage zu prüfen ist. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist, dass der Kläger vor Klageerhebung erfolglos einen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Ob sonstige formelle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, z.B. die Einhaltung von Antragsfristen oder die Mitwirkung anderer Behörden, ergibt sich entweder aus der einschlägigen Anspruchsgrundlage oder aus den mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften.
429
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich regelmäßig aus der Anspruchsgrundlage selbst. Bei gebundenen Verwaltungsakten, also solchen, deren Erlass nicht im Ermessen der Behörde steht, sind regelmäßig nur die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Behörde ein Beurteilungsspielraum obliegt. In diesen Fällen setzt die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO voraus, dass sich der Beurteilungsspielraum der Behörde auf den Erlass des Verwaltungsaktes verengt, der Behörde also aus Rechtsgründen kein Spielraum verbleibt. Das Gleiche gilt bei Verwaltungsakten, deren Erlass im Ermessen der Behörde steht. Eine Verpflichtung zum Erlass des Ermessensverwaltungsaktes setzt voraus, dass das Ermessen auf Null reduziert ist, also jede andere Entscheidung als der Erlass des Verwaltungsaktes ermessensfehlerhaft wäre. Verbleibt der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt allenfalls eine Verpflichtung der Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zur Neubescheidung in Betracht.
430
c) Bei der Vornahmeklage bedarf das Grundaufbauschema einer weitergehenden Differenzierung. Diese hängt davon ab, ob der Kläger den Erlass eines gebundenen oder im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsaktes begehrt.
431
aa) Bei gebundenen Verwaltungsakten liegt der Schwerpunkt in der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, soweit der Behörde kein Beurteilungsspielraum zusteht.
Fall:
Der Kläger klagt auf Erteilung einer Erlaubnis, die nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage zu erteilen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen „A“ und „B“ erfüllt sind. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum steht der Behörde nicht zu. Wie wird das Verwaltungsgericht die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage aufbauen?
432
Das Verwaltungsgericht wird seine Begründetheitsprüfung an dem Grundaufbauschema für die Vornahmeklage orientieren, weil ein gebundener Verwaltungsakt in Rede steht und damit eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) aufgrund des fehlenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums von vornherein ausscheidet. Das Aufbauschema lautet:
| 1. | Anspruchsgrundlage |
| 2. | Passivlegitimation |
| 3. | Anspruchsvoraussetzungen a) Voraussetzung A b) Voraussetzung B |
433
(1) Welche Prüfungspunkte aus dem Aufbauschema zu erörtern sind, hängt, wie bei jeder anderen Klageart, von dem Ergebnis der Begründetheitsprüfung ab, also von der gedanklichen rechtlichen Lösung. Danach wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils sämtliche Prüfungspunkte des Aufbauschemas nur dann erörtern, wenn der Verpflichtungsklage stattgegeben wird, wobei auch in diesem Fall eine Erörterung der Passivlegitimation entfällt, wenn sie unproblematisch gegeben ist und auch von keinem der Beteiligten des Klageverfahrens in Zweifel gezogen worden ist. Ist die Verpflichtungsklage unbegründet, so wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur den Prüfungspunkt ansprechen, der der Stattgabe entgegensteht. Fehlt die Passivlegitimation des Beklagten, kann dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt kommt es auf eine problematische Passivlegitimation des Beklagten nicht an, wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird in den Entscheidungsgründen auch nur die Anspruchsvoraussetzung angesprochen, die nicht gegeben ist, im Fall also entweder die Tatbestandsvoraussetzung „A“ oder „B“. Anderes gilt nur, wenn ein entgegenstehender Bearbeitervermerk vorhanden ist, der eine Prüfung aller Fragestellungen des Falles erfordert.
Wenn die Verpflichtungsklage begründet ist, können im Beispielsfall die Obersätze zu Beginn der Begründetheitsprüfung wie folgt formuliert werden:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § … Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen „A“ und „B“ erfüllt sind.
Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung auch passivlegitimiert. Er ist dafür zuständig, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. …
Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind erfüllt. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen „A“ und „B“. …
Ist die Verpflichtungsklage unbegründet, weil die Tatbestandsvoraussetzung „A“ nicht erfüllt ist, so lauten die Obersätze im Beispielsfall:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § … Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen „A“ und „B“ erfüllt sind.
Ob der Beklagte entgegen seiner Auffassung passivlegitimiert ist und ob die Voraussetzung „B“ erfüllt ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, weil er die Voraussetzung „B“ nicht erfüllt. …
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(2) Im Beispielsfall wird das Verwaltungsgericht wie bei allen anderen Vornahme- und Bescheidungsklagen sowohl bei der Stattgabe als auch bei der Abweisung der Verpflichtungsklage in seine rechtlichen Überlegungen die Frage einbeziehen, ob und inwieweit es die Spruchreife der Sache herbeiführen kann und muss. Die Frage der Spruchreife kann sich auf alle oder nur auf einzelne Prüfungspunkte der Begründetheit der Verpflichtungsklage beziehen. Spruchreife bedeutet, das Verwaltungsgericht kann die Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) verpflichten, weil die Voraussetzungen hierfür in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geklärt und erfüllt sind.[178]
435
Bei der Vornahmeklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann die Spruchreife aus rechtlichen Gründen fehlen, wenn der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum obliegt und dieser Spielraum nicht auf Null reduziert ist. So liegt es etwa bei Prüfungsentscheidungen. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Beurteilungsspielraums der Prüfer eine Prüfungsleistung nicht selbst bewerten und die Behörde als Folge der eigenen Bewertung der Prüfungsleistung verpflichten, dem Kläger eine bestimmte Note zu erteilen. Bei einem Bewertungsfehler kommt deshalb nur eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Neubewertung der Prüfungsleistung in Betracht, wobei eine solche Verpflichtung der Sache nach eine Verpflichtung zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO darstellt. Unklare oder schwierige Rechtsfragen stehen der Spruchreife der Sache in keinem Fall entgegen. Das Verwaltungsgericht muss derartige Rechtsfragen entscheiden.[179] Bei der Bescheidungsklage sind allenfalls theoretisch Fälle denkbar, in denen das Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen aufgrund fehlender Spruchreife gehindert wäre, den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten.
436
Auch in tatsächlicher Hinsicht fehlt die Spruchreife nur ausnahmsweise. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, um eine abschließende Entscheidung treffen zu können. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt muss vollständig aufgeklärt und feststellt werden. Das gilt auch dann, wenn die Behörde keine oder keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, das Verwaltungsgericht also eine fehlende hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde nachholen muss. Die dahingehende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts lässt insbesondere § 75 VwGO erkennen.[180] Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Behörde auch dann zum Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes verpflichten, wenn die Behörde noch gar nicht mit der Sache befasst war. Soweit der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil etwa ein Zeuge verstorben ist oder eine entscheidungserhebliche Tatsache aus anderen Gründen nicht mehr aufgeklärt werden kann, kann das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht wegen fehlender Spruchreife abweisen. Vielmehr ist in diesen Fällen eine Entscheidung auf der Grundlage der allgemeinen Beweislastregeln zu treffen.[181]
437
Die Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife und zur Sachverhaltsaufklärung gilt für die Vornahme- und Bescheidungsklage in gleicher Weise. Das Verwaltungsgericht ist auch bei der Bescheidungsklage nicht davon befreit, den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufzuklären. Es sind alle Tatsachen aufzuklären, die erforderlich sind, um entscheiden zu können, ob eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungs- oder Ermessensspielraums vorliegt.[182] Eine Grenze der Pflicht zur Herstellung der Spruchreife wird nur in Ausnahmefällen angenommen, etwa bei hochkomplexen und technischen Abwägungen im Immissionsschutzrecht und bei Planfeststellungsbeschlüssen.[183] Diese Ausnahmen können hier vernachlässigt werden, weil sie nicht klausurrelevant sind.
438
bb) Bei Ermessensverwaltungsakten liegt der Schwerpunkt regelmäßig bei der Prüfung, ob eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Nur in diesem Fall kann das Verwaltungsgericht die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes verpflichten.
Fall:
Der Kläger klagt auf Erteilung einer Erlaubnis, die nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage das Vorliegen der Voraussetzungen „A“ und „B“ voraussetzt und der Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Ermessen eröffnet. Das Ermessen der Behörde ist auf Null reduziert. Wie wird das Verwaltungsgericht die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage aufbauen?
439
(1) Das Verwaltungsgericht wird seine Begründetheitsprüfung an dem Grundaufbauschema für die Vornahmeklage orientieren, weil aufgrund der Ermessensreduktion die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten ist. Das Aufbauschema lautet:
| 1. | Anspruchsgrundlage |
| 2. | Passivlegitimation |
| 3. | Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage a) Tatbestandsvoraussetzungen aa) A bb) B b) Ermessensreduktion auf Null |
Enthält die Anspruchsgrundlage keine Tatbestandsvoraussetzungen mit der Folge, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet, entfällt der Prüfungspunkt 3a. Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist in diesem Fall allein das Vorliegen einer Ermessensreduktion auf Null.
440
Das Verwaltungsgericht wird im Beispielsfall in seinen Entscheidungsgründen sämtliche Prüfungspunkte erörtern, weil der Verpflichtungsklage stattgegeben wird. Die Passivlegitimation bedarf allerdings nur dann einer näheren Erörterung, wenn sie ernsthaft zweifelhaft ist oder ein Beteiligter die Passivlegitimation in Frage gestellt hat. Letzteres soll im Beispielsfall dahin unterstellt werden, dass der Beklagte seine Passivlegitimation bestritten hat. Die Obersätze könnten danach in den Entscheidungsgründen wie folgt formuliert werden:
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis.
| 1. | Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § … Nach dieser Vorschrift kann die beantragte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen „A“ und „B“ erfüllt sind. |
| 2. | Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung passivlegitimiert. Er ist nach der Kompetenzordnung dafür zuständig, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. … |
| 3. | Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind erfüllt. a) Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen A und B. … b) Das bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen A und B eröffnete Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert. Jede andere Entscheidung als der Erlass des beantragten Verwaltungsaktes ist ermessensfehlerhaft. … |
441
Sollte die Verpflichtungsklage im Beispielsfall unbegründet sein, wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur den Prüfungspunkt ansprechen, der der Stattgabe entgegensteht. Fehlt die Passivlegitimation des Beklagten, kann dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt kommt es auf eine eventuell problematische Passivlegitimation des Beklagten nicht an, wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird – sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts anderes ergibt – in den Entscheidungsgründen auch nur die Anspruchsvoraussetzung angesprochen, die nicht gegeben ist, im Beispielsfall also entweder das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung A oder B oder das Fehlen einer Ermessensreduktion auf Null.
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § … Nach dieser Vorschrift kann die beantragte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen A und B erfüllt sind. Ob der Beklagte hiernach passivlegitimiert ist und ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Jedenfalls ist das dem Beklagten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert. Es lässt sich nicht feststellen, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Erlaubnis ermessensfehlerhaft wäre. …
442
(2) Die Ermessensreduktion auf Null ist den meisten Klausurbearbeitern bekannt. Es fehlt aber häufig eine hinreichende Vorstellung darüber, aus welchen Aspekten eine Ermessensreduktion auf Null hergeleitet werden kann.
Fall:
Der Mandant M begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes, der im Ermessen der Behörde steht. Er bittet Rechtsanwalt R um Auskunft darüber, wann eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt und ob das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Ermessenserwägungen der Behörde überprüft. Was wird Rechtsanwalt R antworten?
443
R wird antworten, dass eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, wenn sich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Behörde auf der Rechtsfolgenseite auf eine einzige verdichten. Das ist der Fall, wenn jede andere Entscheidung als der Erlass des Ermessensverwaltungsaktes ermessensfehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduktion kann sich im Einzelfall nur auf einen Teil einer mehrgliedrigen Ermessensentscheidung beziehen. So kann im Ordnungs- und Polizeirecht das Entschließungsermessen der Behörde auf ein Einschreiten reduziert sein, während das Auswahlermessen nicht auf Null reduziert ist, weil mehrere jeweils ermessensfehlerfreie Handlungsmöglichkeiten verbleiben.[184] Wann eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, lässt sich nicht abstrakt sagen, weil sie ihrer Natur nach jeweils von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt. Sie kann sich aus den unterschiedlichsten rechtlichen Aspekten ergeben.[185]
444
(a) Eine Ermessensreduktion auf Null kann sich zunächst aus dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm ergeben. Dies ist der in der Praxis häufigste Ansatzpunkt für eine Ermessensreduktion. Fällt gerade der zu entscheidende Einzelfall nach dem Sinn und Zweck der Norm in den Anwendungsbereich der Ermessensnorm, ist das Ermessen auf Null reduziert. Regelt die Norm, dass der Verwaltungsakt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen werden „soll“, so enthält die Norm ein intendiertes Ermessen (vgl. Rn. 382), das eine Ermessensreduktion begründen kann. Der Verwaltungsakt „soll“ bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erlassen werden mit der Folge, dass eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist, wenn kein Ausnahmefall vorliegt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, bestimmt sich maßgeblich ebenfalls nach dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm.
445
(b) Eine Ermessensreduktion kann sich weiter aus Verfassungsrecht ergeben. Einen Ansatzpunkt hierfür bilden zunächst die Grundrechte. Gefährdet etwa die Ablehnung der im Ermessen stehenden Subvention den Gewerbebetrieb des Klägers, kann sich aus den Grundrechten gemäß Art. 12 und Art. 14 GG eine Ermessensreduktion ergeben. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall eine Ermessensreduktion herbeiführen. Das ist der Fall, wenn die Ablehnung des Ermessensverwaltungsaktes außer Verhältnis zu dem Sinn und Zweck der Ermessensnorm steht oder den Kläger sonst unzumutbar belasten würde.[186] Im Rahmen der Zumutbarkeit kann sich im Einzelfall auch eine Folgenbeseitigungslast der Behörde ermessensreduzierend auswirken. Voraussetzung dafür ist, dass der Erlass des Ermessensverwaltungsaktes erforderlich ist, um ein vorangegangenes rechtswidriges Verhalten der Behörde zu beseitigen.[187]
446
(c) Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall der Ermessensreduktion auf Null ist die Selbstbindung der Verwaltung. Eine solche Selbstbindung kann sich aus einer behördlichen Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder auch aus einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet die Behörde, in wesentlich gleich gelagerten Fällen nicht ohne hinreichende sachliche Gründe eine andere Entscheidung zu treffen. Voraussetzung für eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Bindung ist allerdings stets, dass die ständige Verwaltungspraxis rechtmäßig ist. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Liegt der Verwaltungspraxis eine Verwaltungsvorschrift zugrunde, so hat diese als bloßes Innenrecht keine Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte. Als Ansatzpunkt für eine Ermessensreduktion auf Null kommt deshalb auch hier nur die auf der Verwaltungsvorschrift beruhende ständige Verwaltungspraxis der Behörde (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht. Eine ermessensreduzierende Selbstbindung der Verwaltung scheidet aus, wenn die Behörde ihre bisherige Verwaltungspraxis für die Zukunft ändert und der Änderung keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen.[188] Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften haben für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur ausnahmsweise unmittelbare Relevanz, wenn sich noch keine ständige Verwaltungspraxis gebildet hat. In diesen Fällen wird unter dem Aspekt der antizipierten Verwaltungspraxis angenommen, dass die Verwaltungsvorschriften die künftige Verwaltungspraxis vorwegnehmen, sodass schon jetzt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Selbstbindung der Verwaltung vorliegt, soweit die Verwaltungsvorschrift ihrerseits rechtmäßig ist.[189]
447
(d) Bei der Prüfung einer Ermessensreduktion auf Null ist das Verwaltungsgericht nicht an die Ermessenserwägungen der Behörde gebunden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erwägungen der Behörde, ob eine Ermessensreduktion in Betracht kommt. Allerdings darf das Verwaltungsgericht eine Ermessensreduktion nur aus rechtlichen Gründen herleiten. Das Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der Funktionentrennung (Art. 20 Abs. 3 GG) und § 114 VwGO auch bei der Prüfung einer Ermessensreduktion auf Null nicht befugt Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen, die neben der Ausgangsbehörde nur die Widerspruchsbehörde anstellen darf (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Bildlich gesehen legt damit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung der Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO in Betracht kommt, die Entscheidung der Behörde beiseite und prüft aufgrund eigener Überlegungen, ob eine Ermessensreduktion auf Null aus rechtlichen Gründen gegeben sein kann, während das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob eine Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht kommt, seine Prüfung an der Entscheidung der Behörde orientiert und (nur) die in dem Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen der Behörde dahin überprüft, ob die Ermessenserwägungen fehlerfrei sind.
448
(e) Auch bei einer Ermessensreduktion auf Null kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, Spruchreife herzustellen. Dies ist strittig.[190] Die überwiegende Auffassung, insbesondere die Rechtsprechung, geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, aber berechtigt ist, die Sache spruchreif zu machen. In der Klausurbearbeitung empfiehlt es sich, dieser überwiegenden Auffassung zu folgen und abschließend zu klären, ob im zu entscheidenden Klausurfall eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt.
449
d) Bei der Bescheidungsklage bedarf das Grundaufbauschema (Rn. 439) ebenfalls einer weitergehenden Differenzierung.
Fall:
Der Kläger klagt auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) mit der Begründung, der Beklagte habe zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen A und B für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt seien, aber sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Wie wird das Verwaltungsgericht die Prüfung der Begründetheit der Bescheidungsklage aufbauen?
450
aa) Auch bei der Bescheidungsklage hängt das Aufbauschema letztlich davon ab, ob der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Neubescheidung auch das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen erfordert. Ist das der Fall, so sind zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Denn das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite ist erst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Das Aufbauschema lautet deshalb im Beispielsfall:
451
| 1. | Anspruchsgrundlage (für die beantragte Neubescheidung) |
| 2. | Passivlegitimation des Beklagten |
| 3. | Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage a) Tatbestandsvoraussetzungen aa) Voraussetzung A bb) Voraussetzung B b) Vorliegen eines Ermessensfehlers |
452
Das Verwaltungsgericht wird im Beispielsfall in seinen Entscheidungsgründen sämtliche Prüfungspunkte nur dann erörtern, wenn es der Bescheidungsklage stattgibt. Allerdings gilt wie bei der Vornahmeklage, dass die Erörterung der Passivlegitimation in den Entscheidungsgründen des Urteils erfordert, dass sie ernsthaft zweifelhaft ist oder ein Beteiligter des Klageverfahrens die Passivlegitimation in Frage gestellt hat. Im Beispielsfall (Rn. 449) soll davon ausgegangen werden, dass die Passivlegitimation unproblematisch gegeben und auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Die Obersätze könnten danach in den Entscheidungsgründen wie folgt formuliert werden:
Formulierungsbeispiel:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.2.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung noch nicht erfüllt.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § … Bei Vorliegen der Voraussetzungen A und B vermittelt die Vorschrift dem Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil der Beklagte im Rahmen des ihm auf der Rechtsfolgenseite zustehenden Ermessens nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch die schutzwürdigen Interessen des Klägers zu berücksichtigen hat.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sind erfüllt.
Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen A und B. …
Der Beklagte hat sein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen A und B eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es liegt ein Ermessensdefizit vor. …
453
Soweit die Bescheidungsklage im Beispielsfall unbegründet wäre, wird das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur den Prüfungspunkt ansprechen, der der Stattgabe entgegensteht. Fehlt die Passivlegitimation des Beklagten, kann dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt kommt es auf eine eventuelle problematische Passivlegitimation des Beklagten nicht an, wenn der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht gegeben ist. In diesem Fall wird – sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts anderes ergibt – in den Entscheidungsgründen auch nur die fehlende Anspruchsvoraussetzung angesprochen, im Beispielsfall also entweder das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung A oder B oder das Fehlen eines Ermessensfehlers.
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