Kitabı oxu: «Praxishandbuch DSGVO»
Inhaltsverzeichnis
1 Deckblatt
2 Titel
3 Impressum
4 Vorwort
5 Autorenverzeichnis
6 Inhaltsübersicht
7 Inhaltsverzeichnis
8 Abkürzungsverzeichnis
9 Literaturverzeichnis
10 Kapitel 1 Grundlagen des Umgangs mit der DSGVO I. Die Anwendung der DSGVO und der nationalen Begleitgesetze 1. Stand der Umsetzung in den Unternehmen 2. Zeitliche Geltung 3. Unmittelbare Geltung 4. Zusammenspiel mit anderen Regelwerken a) Begleitgesetze auf Basis von Öffnungsklauseln b) Spezialgesetzliche Datenschutzregelungen in Richtlinien und Gesetzen c) Datenschutzregelungen außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO d) Zwischenergebnis II. Parallelität von DSGVO und „Altgesetzen“ III. Auslegung der DSGVO und der Begleitgesetze 1. Auslegung der DSGVO a) Autonome Auslegung des Unionsrechts b) Auslegungsmethoden c) Relevanz existierender Rechtsprechung 2. Auslegung der Begleitgesetze a) Auslegungsmethoden b) Relevanz existierender Rechtsprechung
11 Kapitel 2 Grundlagen des Datenschutzrechts I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts II. Schutzgut des Datenschutzrechts 1. Schutz der natürlichen Personen 2. Schutz des freien Datenverkehrs III. Grundbegriffe des Datenschutzrechts 1. Personenbezug 2. Datenverarbeitung 3. Verantwortlicher IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien 1. Wettbewerbsrecht 2. Kartellrecht a) Missbräuchliche Nutzung von Kundendaten b) Missbräuchliche Zugangsverweigerung zu Daten c) AGB-Recht 3. Besonderer Geheimnisschutz a) Berufsrechtliche Schweigepflichten b) Strafrechtliche Schweigepflichten c) Fernmeldegeheimnis d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen 4. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift c) Einsicht in Personalakten d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
12 Kapitel 3 Anwendungsbereich des Datenschutzrechts I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Sachlicher Anwendungsbereich 1. Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 2 Abs. 1 DSGVO 2. Ausnahmetatbestände, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO III. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO 1. Niederlassungsprinzip, Art. 3 Abs. 1 DSGVO a) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Verantwortlichen b) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Auftragsverarbeiters 2. Marktortprinzip, Art. 3 Abs. 2 DSGVO a) Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO b) Verhaltensbeobachtung, Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO c) Betroffene Person in der EU 3. Räumlicher Anwendungsbereich bei mehreren Beteiligten 4. Räumliche Reichweite der Betroffenenrechte 5. Geltung der DSGVO im EWR IV. Anwendungsbereich mitgliedstaatlicher Regelungen V. Anwendungsbereich sonstiger ausfüllender Normen
13 Kapitel 4 Datenschutzrechtliche Grundsätze I. Bedeutung und Funktion der Datenschutzgrundsätze II. Die Grundsätze im Einzelnen 1. Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben 2. Transparenz 3. Zweckbindung 4. Datenminimierung 5. Datenrichtigkeit 6. Speicherbegrenzung 7. Integrität und Vertraulichkeit III. Die Rechenschaftspflicht
14 Kapitel 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften 1. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen a) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen c) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die genannten Zwecke 2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung 3. Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Interessenabwägung a) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten b) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen c) Keine überwiegenden Interessen/Rechte der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung 4. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung 5. Verhältnis der Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinander 6. Verhältnis zwischen besonders praxisrelevanten nationalen Vorschriften und der DSGVO a) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG b) Scoring und Bonitätsauskünfte gem. § 31 BDSG c) Verhältnis zwischen dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO 7. Zweckänderung – Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck a) Zweckänderung auf Basis einer Rechtsvorschrift b) Zweckänderung auf Basis einer Einwilligung c) Zweckänderung auf Basis des Kompatibilitätstests gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO d) Weitere datenschutzrechtliche Pflichten im Fall der Zweckänderung 8. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten a) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) b) Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten c) Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 DSGVO) 9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – Art. 10 DSGVO 10. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist – Art. 11 DSGVO a) Keine Pflicht zur Verarbeitung von identifizierenden Merkmalen b) Pflichten und Privilegierung des Verantwortlichen gem. Art. 11 Abs. 2 DSGVO 11. Besondere Verarbeitungssituationen 12. Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurden 13. Sanktionierung III. Einwilligung der Betroffenen 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen 2. Allgemeine Voraussetzungen der Einwilligung a) Form der Willensbekundung b) Freiwilligkeit c) Erteilung für den bestimmten Fall d) Transparenzgebot e) Einwilligungen als Gegenstand von AGB f) Widerruflichkeit g) Nachweisbarkeit h) Gültigkeitsdauer 3. Einwilligung von Kindern a) Voraussetzungen bei direkten Angeboten von Fernabsatzdiensten b) Vergewisserungspflicht des Verantwortlichen 4. Einwilligung bei sensiblen Datenkategorien 5. Wirksamkeit von Alt-Einwilligungen
15 Kapitel 6 Umgang mit BetroffenenI. EinführungII. Systematischer Überblick über die Betroffenenrechte gem. Art. 12–23 DSGVO und Art. 77ff. DSGVOIII. Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO)1. Informationspflichten bei der Direkterhebung von Daten von der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO)a) Voraussetzungen der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVOb) Systematik von Art. 13 DSGVOc) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DSGVOd) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 2 DSGVOe) Zeitpunkt der Informationf) Information im Fall der Zweckänderung (Art. 13 Abs. 3 DSGVO)g) Information im Fall der Änderung der Datenverarbeitungh) Ausnahmen von der Informationspflicht (Art. 13 Abs. 4 DSGVO)i) Keine Pflicht zur „Nachinformation“ im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenj) Erfüllung der Informationspflichten als Zulässigkeitsvoraussetzung?2. Informationspflichten bei der Erhebung von Daten aus anderen Quellen als von der betroffenen Person (Art. 14)a) Voraussetzungen der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVOb) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 DSGVOc) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 DSGVOd) Weitere Informationen, die nicht in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO genannt werdene) Zeitpunkt der Informationserteilung nach Art. 14 Abs. 3 DSGVOf) Information im Fall der Zweckänderung (Art. 14 Abs. 4 DSGVO) und im Fall der Änderung der Datenverarbeitungg) Ausnahmen von der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVOh) „Nachinformation“ und keine Zulässigkeitsvoraussetzung3. Modalitäten der Information der betroffenen Personen (Art. 12 DSGVO)a) Formulierung der Informationb) Information in leicht zugänglicher Formc) Formd) Unentgeltlichkeite) Kombination mit standardisierten Bildsymbolen4. Rechenschaftspflicht5. Beispiele für Möglichkeiten zur Darstellung der Informationena) Gestaltung als Checklisteb) Gruppierung von Informationenc) Gestaltung als „Story“/nach dem geschichtlichen Ablauf der Datenverarbeitungd) Gestaltung unter Einsatz von Tabellene) Multilayered notice/MehrebenenansatzIV. Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)1. Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVOa) Voraussetzungen des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVOb) Inhalte des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVOc) Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO2. Ausnahmen vom Auskunftsrechta) Ausnahmen vom Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO in der DSGVOb) Ausnahmen vom Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO im nationalen Recht3. Modalitäten der Auskunftserteilung (Art. 12 DSGVO)a) Antragserfordernisb) Erleichterung der Rechtsausübung (Art. 12 Abs. 2 S. 1 DSGVO)c) Identifizierung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 6 DSGVO)d) Formulierung der Auskunft (Art. 12 Abs. 1 DSGVO)e) Form der Auskunftf) Unentgeltlichkeit (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DSGVO)g) Frist zur Erteilung der Auskunft sowie von Informationen über das Auskunftsverlangen und ggf. über dessen Ablehnung (Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO)h) Zweckbindung von Daten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung4. Recht der betroffenen Person, eine Kopie ihrer Daten zu erhalten (Art. 15 Abs. 3 und 4 DSGVO)a) Inhalte und Umfang der Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVOb) Ausnahmen vom Recht auf Erhalt einer Kopie in der DSGVOc) Modalitäten im Hinblick auf die Aushändigung der Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVOd) Praktischer Umgang mit Anträgen auf Erhalt einer Kopie5. Auskunft im Hinblick auf Daten bzw. Erhalt von Kopien von Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenV. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)1. Inhalte des Berichtigungsrechts nach Art. 16 DSGVOa) Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (S. 1)b) Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten (S. 2)c) Darlegungs- und Beweislast2. Ausnahmen vom Berichtigungsrecht3. Modalitäten des Berichtigungs- bzw. Vervollständigungsanspruchs (Art. 12 DSGVO)4. Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO5. Berichtigung/Vervollständigung im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenVI. Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)1. Voraussetzungen des Rechts der betroffenen Person auf Löschung sowie der Löschpflicht des Verantwortlichen (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)a) Recht der betroffenen Person auf Löschung ihrer Datenb) Pflicht des Verantwortlichen zur Datenlöschungc) Löschungsgründe: Tatbestandsalternativen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO2. Rechtsfolge: Löschen i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DSGVO3. Informationspflichten im Fall der Öffentlichmachung der Daten (Art. 17 Abs. 2 DSGVO)a) Voraussetzungen des Rechts auf Vergessenwerdenb) Vom Verantwortlichen zur Erfüllung des Rechts auf Vergessenwerden zu ergreifende Maßnahmen4. Ausnahmen vom Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO und von den Informationspflichten gem. Art. 17 Abs. 2 DSGVO (Art. 17 Abs. 3, Art. 12 DSGVO)a) Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 DSGVOb) Weitere Ausnahmen in der DSGVOc) Ausnahmen im nationalen Recht5. Modalitäten des Löschungsanspruchs (Art. 12 DSGVO)a) Frist bei Löschung aufgrund der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Löschungspflichtb) Frist bei Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO infolge eines Antrags der betroffenen Personc) Frist für die Information nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO6. Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO/Verhältnis zu Art. 17 Abs. 2 DSGVO7. Recht auf Löschung im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenVII. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO)1. Inhalte des Rechts auf Einschränkung der Datenverarbeitunga) Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 1 DSGVO)b) Rechtsfolge: Einschränkung der Datenverarbeitungc) Bedingungen für die Weiterverarbeitung der Daten (Art. 18 Abs. 2 DSGVO, Erwägungsgrund 67 DSGVO)d) Informationspflichten für den Fall, dass die Daten wieder uneingeschränkt verarbeitet werden (Art. 18 Abs. 3 DSGVO)2. Ausnahmen vom Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung3. Modalitäten des Rechts auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 12 DSGVO)4. Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO5. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenVIII. Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO)1. Voraussetzungen der Mitteilungspflicht2. Mitteilung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung3. Unterrichtungspflicht gegenüber der betroffenen Person (Art. 19 S. 2 DSGVO)4. Weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht5. Modalitäten der Mitteilungspflicht (Art. 12 DSGVO)6. Mitteilungspflicht im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenIX. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)1. Inhalte des Rechts auf Datenübertragbarkeita) Voraussetzungen des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1 DSGVO)b) Rechtsfolgen: Bereitstellung (Abs. 1) bzw. Übermittlung (Abs. 2) von Daten durch den Verantwortlichenc) Verhältnis zu Art. 17 DSGVO (Art. 20 Abs. 3 S. 1 DSGVO)2. Ausnahmen vom Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 4, Art. 12 DSGVO)a) Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten anderer Personen (Art. 20 Abs. 4 DSGVO)b) Weitere Ausnahmen3. Modalitäten des Rechts auf Datenübertragbarkeit4. Recht auf Datenübertragbarkeit im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenX. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)1. Inhalte des Widerspruchsrechtsa) Allgemeines Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVOb) Widerspruchsrecht bei der Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung gem. Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVOc) Informationspflichten nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO2. Weitere Ausnahmen vom Widerspruchsrecht3. Modalitäten des Widerspruchsrechts4. Widerspruchsrecht im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenXI. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO)1. Inhalte des Rechts, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werdena) Voraussetzungen des Rechts, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werdenb) Rechtsfolgen aus Art. 22 Abs. 1 DSGVOc) Ausnahmen vom Recht, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 DSGVO)d) Sonderfall: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten2. Modalitäten des Rechts, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werden3. Das Recht, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werden, im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenXII. Sanktionierung
16 Kapitel 7 Auftragsverarbeitung I. Begriff und Gegenstand der Auftragsverarbeitung II. Abgrenzung zum Verantwortlichen und zur gemeinsamen Verantwortlichkeit 1. Abgrenzung zum Verantwortlichen a) Entscheidungsbefugnis über Zwecke b) Entscheidungsbefugnis über Mittel 2. Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit III. Rechtsnatur der Auftragsverarbeitung IV. Typische Fallkonstellationen einer Auftragsverarbeitung V. Rechte und Pflichten aus einer Auftragsverarbeitung 1. Pflichten des Auftragsverarbeiters 2. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen a) Erteilung von Weisungen b) Dokumentation der Weisungen VI. Begründung einer Auftragsverarbeitung 1. Auswahl des Auftragsverarbeiters 2. Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages a) Form des Auftragsverarbeitungsvertrages b) Inhalt des Auftragsverarbeitungsvertrages c) Umstellung von alten Auftragsverarbeitungsverträgen auf die DSGVO VII. Auftragsverarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen VIII. Unterbeauftragungen 1. Zustimmungspflicht des Verantwortlichen a) Art der Erteilung b) Einspruchsrecht bei Allgemeinzustimmung 2. Begründung des Unterauftragsverhältnisses IX. Haftung von Auftragsverarbeitern 1. Haftung auf Schadensersatz a) Haftung für eigenes Verschulden b) Haftung von Unterauftragsverarbeitern c) Beweislastumkehr d) Gesamtschuldnerische Haftung 2. Sanktionen gegen Auftragsverarbeiter X. Kontrolle von Auftragsverarbeitern 1. Recht zur Kontrolle 2. Pflicht zur Kontrolle 3. Art und Häufigkeit der Kontrolle a) Art der Kontrolle b) Häufigkeit der Kontrolle XI. Dokumentation der Kontrollen XII. Kontrollergebnis
17 Kapitel 8 Verarbeitungen in gemeinsamer, getrennter und alleiniger Verantwortlichkeit I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche 1. Der Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) a) Gemeinsame Entscheidung mehrerer Stellen b) Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung c) Entscheidungshilfen für die Unternehmenspraxis d) Abgrenzung von der Auftragsverarbeitung 2. Reichweite der gemeinsamen Verantwortlichkeit 3. Zulässigkeit der Verarbeitungen durch gemeinsam Verantwortliche 4. Rechte und Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen a) Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit b) Geltendmachung der Rechte der Betroffenen c) Zurverfügungstellung der wesentlichen Teile der Vereinbarung d) Mitteilung der erforderlichen Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO 5. Haftung und Sanktionen III. Getrennte Verantwortlichkeiten 1. Begriff der Übermittlung 2. Zulässigkeit von Datenübermittlungen an Dritte 3. Typische Fallkonstellationen getrennter Verantwortlichkeiten 4. Besondere Aspekte von Datenübermittlungen im Konzern a) Fehlendes Konzernprivileg b) Erlaubnis durch Interessenabwägung c) Öffnungsklausel für nationale Sonderregelungen d) Internationale Datenübermittlungen IV. Niederlassungsübergreifende Verarbeitungen 1. Die Bestimmung einer Hauptniederlassung für eine niederlassungsübergreifende Verantwortlichkeit 2. Die Spezifizierung der Verarbeitungsverfahren
18 Kapitel 9 Internationale Datenübermittlungen I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Einführung in den Regelungsbereich 1. Sonderregelungen für „Drittlands-Übermittlungen“ a) Begriff des Drittlands b) Geltung auch für internationale Organisationen c) Begriff der „Übermittlung“ d) Geltung auch für Weiterübermittlungen 2. Anforderungen an Drittlands-Übermittlungen a) Einhaltung der allgemeinen DSGVO-Anforderungen b) Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus c) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter als Regelungsadressat 3. Fortgeltung etablierter Sicherungsinstrumente III. Länder mit angemessenem Schutzniveau 1. Bestehende Angemessenheitsbeschlüsse a) Einschränkungen bei Datentransfers nach Kanada b) Einschränkungen bei Datentransfers nach Israel c) Der Sonderfall USA: Ungültigkeit des EU-US Privacy Shield 2. Neue Angemessenheitsentscheidungen unter der DSGVO a) Anforderungen an Angemessenheitsfeststellungen der Kommission b) Das Verfahren der Angemessenheitsfeststellung 3. Fortlaufende Überwachung der Angemessenheit IV. Geeignete Garantien für Drittlandtransfers 1. Standarddatenschutzklauseln a) Existierende Standardvertragsklauseln nach Maßgabe der RL 95/46/EG b) Neue Standarddatenschutzklauseln nach DSGVO c) Standarddatenschutzklauseln einer Aufsichtsbehörde d) Verwendung der Standarddatenschutzklauseln 2. Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) a) Anforderungen an BCRs b) Arbeitsdokumente der Artikel-29-Datenschutzgruppe c) Existierende BCR d) Genehmigungsverfahren für BCR e) Integration von BCR in ein Datenschutz-Managementsystem nach DSGVO 3. Genehmigte Verhaltensregeln 4. Zertifizierungen 5. Sonstige behördlich genehmigte Vertragsklauseln V. Ausnahmen für bestimmte Fälle 1. Einwilligung der Betroffenen a) Ausdrückliche Erteilung der Einwilligung b) Notwendigkeit gesonderter Erteilung c) Informiertheit der Einwilligung 2. Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung 3. Sonstige Ausnahmefälle a) Im Interesse der betroffenen Person geschlossener Vertrag b) Wichtige Gründe des öffentlichen Interesses c) Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen d) Schutz lebenswichtiger Interessen e) Übermittlungen aus einem Register 4. Auffangregelung für Einzelübermittlungen a) Keine wiederholte Übermittlung b) Begrenzte Zahl betroffener Personen c) Zwingende berechtigte Interessen d) Keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person e) Umfassende Beurteilung und angemessene Garantien f) Information der Aufsichtsbehörde
19 Kapitel 10 Datenschutzmanagement I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Terminologie III. Anforderungen an das Datenschutzmanagement IV. Risikoadäquates Datenschutzmanagement 1. Risikobewertung grundlegend 2. Risikoprofil eines Unternehmens 3. Konkrete Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab V. Konkrete Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab VI. Grundlegende Maßnahmen des Datenschutzmanagements 1. Einführung 2. Unternehmensrichtlinie zum Datenschutz 3. Datenschutzorganisation 4. Datenschutzstrategie 5. Meldewege und Whistleblowing 6. Auditierungen 7. Einzelfallprüfungen und -beratung 8. Schulungen 9. Sonstige Maßnahmen VII. Datenschutzmanagementsystem 1. Sinn eines Datenschutzmanagementsystems 2. Gestaltung eines Datenschutzmanagementsystems a) Orientierung an ähnlichen Systemen bzw. Standards b) Drei Säulen c) Schematische Darstellung eines Datenschutzmanagementsystems 3. Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems 4. Messung des Erfolgs eines Datenschutzmanagementsystems
20 Kapitel 11 Datenschutzorganisation I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Ergänzende Regelungen des BDSG III. Terminologie IV. Datenschutzorganisation als Voraussetzung von Datenschutzcompliance V. Pflicht zur Errichtung einer Datenschutzorganisation 1. Datenschutz-Grundverordnung a) Gesetzliche Vorgaben b) Konkrete Wertung 2. Gesellschaftsrechtliche Verpflichtung in Deutschland 3. Ordnungswidrigkeitenrecht 4. Fazit VI. Gestaltung einer Datenschutzorganisation 1. Der Zweck einer Datenschutzorganisation 2. Aufgaben einer Datenschutzorganisation a) Vier grundlegende Aufgaben b) Beachtung und Anwendung des Datenschutzrechts im operativen Geschäft c) Beratung d) Richtlinienkompetenz e) Auditierung und Überwachung 3. Elemente einer Datenschutzorganisation a) Einführung b) Die Geschäftsleitung c) Der Datenschutzbeauftragte d) Datenschutzberater e) Datenschutzmanager f) Datenschutzexperten g) Datenschutzkoordinatoren h) Sonstige Mitarbeiter des Unternehmens i) (Inländischer) Vertreter 4. Entwicklung einer Datenschutzorganisation VII. Beispiele 1. Verwendung der Beispiele 2. Datenschutzorganisation in kleinen Unternehmen 3. Datenschutzorganisation in mittleren Unternehmen 4. Datenschutzorganisation im Großkonzern
21 Kapitel 12 Datenschutzprozesse I. Prozessuale Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben II. Privacy by Design und by Default, Art. 25 DSGVO 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Wer ist für Privacy by Design und by Default verantwortlich? 3. Was bedeutet Privacy by Design und by Default? a) Datenschutz durch Technikgestaltung, Art. 25 Abs. 1 DSGVO b) Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Art. 25 Abs. 2 DSGVO c) Genehmigte Zertifizierungsverfahren, Art. 25 Abs. 3 DSGVO III. Datenlöschung 1. Allgemeines 2. Geschäftliche Relevanz 3. Löschkonzept 4. Praktische Hinweise für die Implementierung IV. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Aufzeichnungspflichten statt Meldepflicht und Verfahrensverzeichnis 3. Verarbeitungsverzeichnis des Verantwortlichen a) Wer ist zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO verpflichtet? b) Inhalt des Verarbeitungsverzeichnisses c) Form des Verarbeitungsverzeichnisses 4. Verarbeitungsverzeichnis des Auftragsverarbeiters 5. Praktische Hinweise zur Implementierung V. Datenschutz-Folgenabschätzung 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Wer ist für eine Datenschutz-Folgenabschätzung verantwortlich? 3. Wann muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen? a) Voraussichtlich hohes Risiko (Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO) b) Regelbeispiele (Art. 35 Abs. 3 DSGVO) c) Positivliste der Aufsichtsbehörden (Art. 35 Abs. 4 DSGVO) d) Mögliche Befreiung von der Folgenabschätzung aufgrund bestimmter Verarbeitungszwecke (Art. 35 Abs. 10 DSGVO) 4. Was muss im Rahmen der Folgenabschätzung passieren? a) Welche hohen Risiken sind zu adressieren (Art. 35 Abs. 1 DSGVO)? b) Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind geeignet, um das Risiko zu minimieren? c) Welche Dokumentation der Folgenabschätzung ist erforderlich (Art. 35 Abs. 7 DSGVO)? d) Bedarf es der Beratung durch den Datenschutzbeauftragten (Art. 35 Abs. 2 DSGVO)? e) Müssen betroffene Personen oder Vertreter (Art. 35 Abs. 9 DSGVO) eingebunden werden? f) Wann bedarf es der erneuten Überprüfung? g) Welche Rolle spielt die Aufsichtsbehörde bei der Folgenabschätzung (Art. 36 Abs. 2 DSGVO)? 5. Praktische Hinweise zur Implementierung VI. Umgang mit Datenlecks 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Meldepflichten (Art. 33 DSGVO) a) Was muss gemeldet werden? (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) b) Bis wann muss gemeldet werden? (Art. 33 Abs. 1 S. 1 und 2 DSGVO) c) Wie muss gemeldet werden? (Art. 33 Abs. 3 DSGVO) d) Was tun bei Verzögerung? (Art. 33 Abs. 4 DSGVO) e) Was muss in jedem Fall dokumentiert werden? (Art. 33 Abs. 5 DSGVO) f) Welche Pflichten treffen den Auftragsverarbeiter? (Art. 33 Abs. 2 DSGVO) 3. Benachrichtigungspflichten (Art. 34 DSGVO) a) Wann müssen betroffene Personen benachrichtigt werden? (Art. 34 Abs. 1 DSGVO) b) Bis wann müssen betroffene Personen benachrichtigt werden? (Art. 34 Abs. 1 DSGVO) c) Was muss die Benachrichtigung beinhalten und wie muss sie erfolgen? (Art. 34 Abs. 2 DSGVO) d) Wann kann auf eine Benachrichtigung verzichtet werden? (Art. 34 Abs. 3 DSGVO) 4. Praktische Hinweise zur Implementierung VII. Integration des Datenschutzes in allgemeine Unternehmensprozesse 1. Aufgaben der Datenschutzorganisation – eine Chance für vielfältige Integration in die Unternehmensprozesse a) Governance b) Hinwirken auf den Datenschutz c) Überwachung und Auditierung 2. Definition von Unternehmensprozessen, in denen Datenschutzprozesse integriert werden a) Datenschutzprozesse b) Risikobetrachtung c) Typische Hüter der Anforderungen des Datenschutzes 3. Praktische Hinweise zur Implementierung
22 Kapitel 13 Technischer Datenschutz und Risikomanagement I. Überblick über die einschlägigen Regelungen 1. Art. 24, 32 DSGVO und Erwägungsgrund 83 2. Art. 24, 25 DSGVO und Erwägungsgrund 78 3. §§ 64, 65, 76 BDSG II. Allgemeine Grundlagen des technischen Datenschutzrisikomanagements 1. Auswahl eines Vorgehensmodells 2. Anwendung etablierter Methoden und Verfahren a) Anwendung PDCA und Eingliederung in Managementsysteme b) Anwendung eines risikobasierten Verfahrens III. Nutzung der Standards und Vorgehen der Informationssicherheit 1. Grundlegende Begriffe und Standards der Informationssicherheit a) Terminologie b) Zentrale Standards der Informationssicherheit 2. Risikobasiertes Verfahren zur Herstellung der Informationssicherheit a) Schutzbedarfsfeststellung b) Soll-Ist-Vergleich/Risiko-Assessment c) Schutzmaßnahmen d) Dokumentation und Nachweis e) Kontrolle und Prüfung f) Behandlung von Sicherheitsvorfällen g) Zertifizierung 3. Zusammenfassung und Fazit IV. Technische Maßnahmen zur datenschutzkonformen 1. Datenschutzziele a) Schutzziele der Datensicherheit nach der DSGVO b) Weitere Schutzziele des Datenschutzes 2. Risikobasiertes Verfahren für den Datenschutz a) Schutzbedarfsfeststellung des Datenschutzes b) Soll-Ist-Vergleich des Datenschutzes c) Risiko-Assessment des Datenschutzes d) Auswahl von Datenschutzmaßnahmen 3. Dokumentation und Nachweis 4. Kontrolle und Prüfung 5. Behandlung von Datenschutzvorfällen 6. Zertifizierung 7. Zusammenfassung und Fazit V. Privacy by Design und Privacy by Default 1. Privacy Enhancing Technologies 2. Privacy by Design/Privacy by Default als Ergänzung des IT-Sicherheits- und IT-Risikomanagements VI. Ausblick 1. Anpassung des risikobasierten Verfahrens mit Auditierung/Zertifizierung 2. Entwicklung von Verhaltensregeln 3. Datenschutzeignung von Software 4. Datenschutzkonformes Design von Datenbeständen
23 Kapitel 14 Verhaltensregeln und Zertifizierungen I. Einleitung II. Grundsätzliche Unterscheidung und Komplementarität III. Mehrwert für Unternehmen 1. Einhaltung und Nachweis datenschutzkonformen Handelns 2. Rechtskonkretisierungsfunktion 3. Absicherung von Drittlandübermittlungen 4. Berücksichtigung bei der Bemessung von Sanktionen IV. Genehmigung von Verhaltensregeln 1. Vorlageberechtigte Stellen 2. Verhaltensregeln mit rein nationaler Wirkung 3. Verhaltensregeln mit landesübergreifender Wirkung 4. Allgemeingültigkeitserklärung 5. Gültigkeitsdauer 6. Bindungswirkung genehmigter Verhaltensregeln a) Bindungswirkung gegenüber Aufsichtsbehörden b) Bindungswirkung gegenüber Gerichten c) Bindungswirkung gegenüber Unternehmen V. Überwachung genehmigter Verhaltensregeln/Sanktionen im Falle von Verstößen VI. Inhalte und Gestaltung von Verhaltensregeln 1. Regelungsinhalte von Verhaltensregeln 2. Gestaltungsprozess in der Praxis a) Bedarfs- und Maßnahmenermittlung b) Ausarbeitung unter Beteiligung betroffener Interessenträger VII. Zertifizierungsverfahren 1. Ablauf des Zertifizierungsverfahrens/Beteiligte Stellen 2. Regelungsinhalte und Prüfmaßstab 3. Bindungswirkung
24 Kapitel 15 Beschäftigtendatenschutz I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Handlungsoptionen des Gesetzgebers 1. Reichweite des Art. 88 Abs. 1 DSGVO a) Spezifischere Vorschriften b) Personenbezogene Beschäftigtendaten c) Zwecke der Datenverarbeitung 2. Mindestanforderungen gem. Art. 88 Abs. 2 DSGVO a) Transparenz der Verarbeitung b) Datenübermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe c) Überwachungssysteme am Arbeitsplatz 3. Mitteilung gem. Art. 88 Abs. 3 DSGVO 4. Nationale Regelungen in Deutschland a) Zentrale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz b) Verhältnis zu den Vorgaben des Art. 88 DSGVO III. Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände 1. Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis a) Allgemeine Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung b) Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis c) Form der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis 2. Gesetzliche Erlaubnistatbestände a) Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) c) Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) d) Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO) 3. Betriebsvereinbarungen a) Angemessene und besondere Schutzmaßnahmen b) Betriebsvereinbarung als Erlaubnistatbestand c) Weitere Regelungen in Betriebsvereinbarungen d) Bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen 4. Datenaustausch in Matrixorganisationen a) Erlaubnistatbestände b) Gemeinsame Verantwortlichkeit IV. Informationspflichten und Betroffenenrechte 1. Informationspflichten des Arbeitgebers 2. Betroffenenrechte 3. Automatisierte Entscheidungen einschließlich Profiling V. Überwachungsmaßnahmen – Rechtslage in Deutschland 1. Kontrolle der Internet- und E-Mail-Nutzung a) Erlaubnistatbestand b) Kontrolle der dienstlichen Internet- und E-Mail-Nutzung c) Arbeitgeber als Diensteanbieter d) Beweisverwertungsverbote 2. Videoüberwachung VI. Handlungsempfehlung
25 Kapitel 16 Behördliche und gerichtliche Verfahren I. Aufsichtsbehörden 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Einleitung 3. Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union 4. Zuständigkeit innerhalb Deutschlands 5. Europäischer Datenschutzausschuss 6. Aufgaben und Befugnisse a) Aufgaben der Aufsichtsbehörden b) Befugnisse der Aufsichtsbehörden II. Aufsichtsverfahren 1. Aufsichtsverfahren in Deutschland 2. Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene a) Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden b) Kohärenzverfahren im Falle von Unstimmigkeiten 3. Öffentliche Äußerungen von Behörden/Mediale Aufmerksamkeit a) Die namentliche Nennung des sanktionierten Unternehmens b) Pressemitteilungen und Stellungnahmen zu aktuellen Geschehnissen III. Umgang mit Aufsichtsbehörden 1. Gründe für den Kontakt mit Aufsichtsbehörden a) Kontrolldichte b) Anfragen durch Aufsichtsbehörden 2. Bedeutung von Rechtspositionen der Datenschutzbehörden 3. Erste Maßnahmen nach Anfrage einer Aufsichtsbehörde 4. Sofortige Korrektur von festgestellten Rechtsverstößen 5. Generelle Hinweise zur Interaktion mit Aufsichtsbehörden 6. Kooperation und Selbstbelastung IV. Bußgelder 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Bußgeldvorschriften der DSGVO a) Kategorisierung der Bußgelder und Strafvorschriften b) Referenztechnik c) Einzelne Tatbestände d) Bisher bekannte und nennenswerte Bußgelder 3. Bemessung des Bußgeldes a) Allgemeine Vorgaben nach der DSGVO b) Das Bußgeldmodell der Datenschutzkonferenz in Deutschland 4. Straf- und Bußgeldvorschriften des BDSG a) Strafvorschriften b) Bußgeldvorschriften 5. Adressat des Bußgeldes a) Verantwortliche Stelle, Auftragsverarbeiter und spezielle Stellen b) Bußgelder gegenüber einzelnen Personen innerhalb eines Unternehmens c) Bußgelder gegenüber Behörden V. Gerichtlicher Rechtsschutz 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Verhältnis Betroffener – Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter a) Auskunftsanspruch und weitere subjektive Rechte b) Unterlassungsanspruch c) Schadensersatzanspruch 3. Verhältnis Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter – Aufsichtsbehörde a) Rechtsschutzgarantie unter der DSGVO b) Konkreter Rechtsschutz nach deutschem Verfahrensrecht 4. Sonderfall: Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses 5. Vorgehen gegen öffentliche Äußerungen der Datenschutzbehörden VI. Verbandsklage 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Verbandsklagen auf Grundlage der DSGVO (Art. 80 DSGVO) a) Unter Mitwirkung des Betroffenen (Art. 80 Abs. 1 DSGVO) b) Ohne Mitwirkung des Betroffenen (Art. 80 Abs. 2 DSGVO) 3. Möglichkeiten zur Verbandsklage nach deutschem Recht a) UKlaG b) Anwendbarkeit des UWG und AGB-Rechts seit Einführung der DSGVO
26 Kapitel 17 Besondere Themenkomplexe A. Web Tracking und Online Advertising I. Technische Abläufe 1. Der Einsatz von Cookies zum Web Tracking 2. Das Ausspielen von Werbung (Online Advertising) 3. Weitere Methoden zum Web Tracking a) Tracking Pixel b) Social Plugins c) Andere dynamische Websiteinhalte Dritter d) Fingerprinting e) Server to Server Tracking II. Zulässigkeit des Web Tracking und des Online Advertising 1. Anwendbare Regelungen auf das Web Tracking und Online Advertising a) Rechtsunklarheit aufgrund fehlender ePrivacy-Verordnung b) Das Zusammenspiel zwischen der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie c) Das einschlägige Regelungsregime für einzelne Trackingmethoden d) Anwendbarkeit der DSGVO für die (weitere) Verarbeitung 2. Zulässigkeit des Web Tracking für einzelne Zwecke a) Zulässigkeit zu Zwecken des Online Advertising b) Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu anderen Zwecken als dem Online Advertising III. Verantwortlichkeit für Web Tracking und Online Advertising 1. Verpflichteter nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO IV. Zusätzliche Pflichten V. Bußgeldrahmen bei Verstößen B. Customer-Relationship-Management I. Überblick über die einschlägigen Regelungen II. Datenquellen III. Profiling zu Werbezwecken 1. Interessenabwägung 2. Zweckändernde Verarbeitung 3. Keine Anwendung von Art. 22 DSGVO 4. Einwilligung IV. Werbliche Kommunikation mit Kunden 1. Briefwerbung a) Interessenabwägung/Zweckänderung b) Einwilligung 2. Direktwerbung über elektronische Post, Anrufautomaten und Fax 3. Persönliche Telefonwerbung 4. Vorrang der ePrivacy-Bestimmungen 5. Zusammenfassung C. E-Discovery I. Ausgewählte Rahmenbedingungen 1. Federal Rule of Civil Procedure der Vereinigten Staaten 2. Sedona Konferenzen, Frameworks und Arbeitsgruppen 3. Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe II. Kollision mit dem Datenschutz im Beweissicherungsprozess 1. Grundlage: Das e-Discovery Referenzmodell (EDRM) 2. Grundlage: Information Management und Governance 3. Durchführung des e-Discovery-Prozesses mit dem Referenzmodell a) Identifikationsphase (Identification) b) Phase der Extraktion und Sicherung (Collection and Preservation) c) Phase der Bearbeitung (Processing, Review and Analysis) d) Phase der Weitergabe und Nutzung (Production and Presentation) III. Fazit D. Cloud Computing I. Eigenschaften und Terminologie II. Cloud-spezifische Problemfelder E. Big Data I. Eigenschaften und Terminologie II. Big Data-spezifische Problemfelder 1. Personenbezug 2. Zweckbindung 3. Datenminimierung 4. Betroffenenrechte a) Informationspflichten b) Auskunftsrecht F. Gesundheitsdatenschutz I. Definition „Gesundheitsdaten“ II. Systematik der datenschutzrechtlichen Regelungen im Gesundheitsbereich III. Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Basis von Vorschriften aus der DSGVO/dem BDSG 1. Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Basis einer Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) a) Allgemeine Anforderungen an die Einwilligung b) Freiwilligkeit der Einwilligung gem. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO c) Ausschluss der Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO 2. Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 BDSG) a) Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der Gesundheitsversorgung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. b BDSG b) Angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gem. Art. 9 Abs. 4 DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG 3. Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Beschäftigungskontext (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 und 4 BDSG) IV. Weitere Besonderheiten nach der DSGVO/dem BDSG bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten V. (Berufsrechtliche) Schweigepflicht VI. Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken 1. Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung a) Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken gem. Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO i.V.m. § 27 Abs. 1 BDSG b) Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken auf Basis einer Einwilligung 2. Weitere Besonderheiten bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
27 Kapitel 18 Österreichisches Datenschutzrecht I. Gesetzliche Grundlagen II. Nutzung von Öffnungsklauseln III. Grundrecht auf Datenschutz IV. Marketing und Kontaktaufnahme zu Werbezwecken V. Österreichische Spezialregelungen 1. Verarbeitung von Bilddaten (Bildaufnahmen) 2. Verarbeitung von Strafdaten 3. Back-Up-Privileg 4. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde 5. Datengeheimnis 6. Datenschutz-Folgenabschätzungen 7. Regelungen in Materiengesetzen VI. Arbeitnehmer-Datenschutz 1. Einwilligungen im Arbeitsverhältnis, Tracking von Mitarbeitern 2. Betriebsverfassungsrecht und DSGVO 3. Betriebsrat VII. Österreichische Entscheidungen 1. Anwendbarkeit der DSGVO 2. Sensible Daten 3. Verwendung öffentlich zugänglicher Registerdaten 4. Automatische Erfassung von Daten 5. Speicherung von Daten 6. Datenschutzbeauftragter 7. Einwilligung 8. Informationsrecht 9. Auskunftsrecht 10. Löschung 11. Kreditauskunft 12. Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO VIII. Rechtsdurchsetzung und Verfahrensrecht 1. Verwaltungsverfahren a) Beschwerde an die Datenschutzbehörde b) Amtswegiges Prüfungsverfahren der Datenschutzbehörde c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde d) Vollstreckung von Entscheidungen im Verwaltungsverfahren 2. Verwaltungsstrafverfahren 3. Verfahren vor ordentlichen Gerichten und parallele Verfahrensführung
28 Kapitel 19 Leitentscheidungen des EuGH zur DSGVO I. Einleitung II. Leitentscheidungen des EuGH 1. Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts (EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 – Google Spain) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 2. Personenbezug von Daten (EuGH, Urt. v. 6.12.2016 – C-582/14 – Breyer) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe – der Personenbezug dynamischer IP-Adressen c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 3. Gemeinsame Verantwortlichkeit I (EuGH, Urt. v. 5.6.2018 – C-210/16 – Facebook Fanpages) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 4. Gemeinsame Verantwortlichkeit II (EuGH, Urt. v. 10.7.2018 – C-25/17 – Zeugen Jehovas) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 5. Gemeinsame Verantwortlichkeit III (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-40/17 – Fashion ID) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 6. Verlinkung auf besondere personenbezogene Daten (EuGH, Urt. v. 14.9.2019 – C-136/17) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 7. Keine extraterritoriale Auslistung (EuGH, Urt. v. 14.9.2019 – C-507/17) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 8. Anforderungen an eine wirksame Einwilligung (EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – C-673/17 – Planet49) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 9. Die Rechtfertigung von Drittlandtransfers (EuGH, Urt. v 16.7.2020 – C-311/18 – Schrems II) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis
29 Kapitel 20 Vorgehensweise zur Umsetzung von DSGVO-Anforderungen im Unternehmen I. Anpassungsbedarf im Unternehmen II. Leitbild zur Umsetzung der DSGVO im Unternehmen III. Ausgestaltung eines Umsetzungsprojekts 1. Vorbereitung a) Welche Abteilung bzw. welche Person ist unternehmensintern für die Umstellung auf die DSGVO verantwortlich? b) Welche datenschutzrechtlichen Vorschriften sollen konkret umgesetzt werden? c) Auf welche verantwortlichen Stellen bezieht sich das Umsetzungsprojekt genau? d) Sollte die DSGVO im Unternehmen global umgesetzt werden? e) Welche Ressourcen stehen zur Verfügung? f) Soll die Implementierung durch interne oder externe Ressourcen erfolgen? g) Welche Abteilungen sollten involviert bzw. informiert werden? h) Bis wann sollte die DSGVO im Unternehmen umgesetzt sein? i) Kann die Umsetzung der DSGVO im Unternehmen auch als Chance wahrgenommen werden? 2. Anforderungsspezifizierung 3. Gap-Analyse a) Vorbereitung der Gap-Analyse b) Durchführung der Gap-Analyse c) Ergebnis der Gap-Analyse 4. Planung von Ressourcen a) Planung von Budget b) Planung von Mitarbeitern c) Zeitplan 5. Implementierung a) Definition von Unterprojekten b) Bestimmung von Meilensteinen und Abhängigkeiten c) Durchführung der Unterprojekte 6. Testing und Monitoring 7. Kommunikation und Training a) Interne Unternehmenskommunikation b) Mitarbeiterschulungen IV. Erste Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis V. Fazit
30 Kapitel 21 Weitere rechtliche Entwicklungen und Ausblick I. Datenschutzrecht als dynamisches Rechtsgebiet II. Gesetzgeber 1. Rechtsakte der Europäischen Kommission a) Delegierte Rechtsakte b) Durchführungsrechtsakte 2. Begleitgesetze der Mitgliedstaaten 3. ePrivacy III. Datenschutzbehörden 1. Europäischer Datenschutzausschuss 2. Black- und Whitelists für Datenschutz-Folgenabschätzung 3. Musterverträge 4. Konkretisierung von Pflichten nach der DSGVO IV. Rechtsprechung V. Entwicklung der Datenschutzpraxis VI. Ausblick
31 Sachregister Sachregister A Sachregister B Sachregister C Sachregister D Sachregister E Sachregister F Sachregister G Sachregister H Sachregister I Sachregister J Sachregister K Sachregister L Sachregister M Sachregister N Sachregister O Sachregister P Sachregister Q Sachregister R Sachregister S Sachregister T Sachregister U Sachregister V Sachregister W Sachregister Z
Praxishandbuch
DSGVO
inschließlich BDSG und
spezifischer Anwendungsfülle
Herausgegeben von
Dr. Flemming Moos
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Hamburg
Dr. Jens Schefzig
Rechtsanwalt, Hamburg
Dr. Marian Alexander Arning
LL.M., Dozent, Türkisch-Deutsche Universität, Istanbul
2., komplett überarbeitete und erweiterte Auflage 2021
Bearbeitet von
Dr. Marian Alexander Arning, LL.M.; Dr. Ulrich Baumgartner, LL.M.
(King’s College London); Ingo Braun; Cay Lennart Cornelius;
Eva Gardyan-Eisenlohr, D.I.A.P. (ENA, Paris);
Dr. Tina Gausling, LL.M. (Columbia University); Stephan Hansen-Oest;
Carmen Heinemann; Per Meyerdierks; Dr. Flemming Moos;
Leif Rohwedder; Dr. Tobias Rothkegel; Dr. Jens Schefzig;
Laurenz Strassemeyer; Dr. Anna Zeiter, LL.M. (Stanford)
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1728-2

© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main
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Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach
Druck und Verarbeitung: Eberl & Koesel GmbH & Co. KG, 87452 Altusried-Krugzell
Printed in Germany
Vorwort
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das „neue“ BDSG sind nunmehr seit drei Jahren in Kraft. Trotzdem bleibt ihre Umsetzung eine laufende Herausforderung für Unternehmen. Denn einerseits haben viele Unternehmen die DSGVO noch lange nicht in alle Unternehmensprozesse und -bereiche integriert. Andererseits sind laufend neue Gerichtsurteile sowie Beschlüsse und Leitlinien der Datenschutzbehörden zu berücksichtigen. Schließlich können auch andere Entwicklungen, wie beispielsweise die globale Covid-19-Pandemie, die weiter fortschreitende digitale Transformation oder auch der Brexit, neue Fragestellungen mit sich bringen, die Unternehmen auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht lösen müssen. Auch nach drei Jahren Geltungsdauer ist der Rechtsrahmen noch nicht so konkretisiert, dass zu allen Datenschutzfragen im Unternehmen einfach ableitbare Lösungen vorliegen. Hinzu kommt, dass die Datenschutzbehörden häufig besonders strenge Positionen vertreten, denen Unternehmen nicht ohne Weiteres folgen wollen. Es bleibt aktuell also weitgehend den Unternehmen selbst überlassen, pragmatische und praxistaugliche Lösungen zur Umsetzung der DSGVO-Vorgaben zu entwickeln.
Vor diesem Hintergrund richtet sich das vorliegende Handbuch an alle Datenschutzpraktiker, also Datenschutzverantwortliche in Unternehmen, Datenschutzbeauftragte, Syndizi, Datenschutzberater, Mitarbeiter in Datenschutzbehörden sowie Rechtsanwälte. Es soll umfassende Lösungen für die Vielzahl an Fragestellungen liefern, die sich im Unternehmen ganz praktisch bei der Einhaltung der DSGVO ergeben. Das vorliegende Handbuch dient als kontinuierlicher Ratgeber bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen, sowohl im täglichen Geschäft als auch um gewisse Themenbereiche grundsätzlich zu adressieren. Statt einer Aneinanderreihung verschiedener Beiträge war es dabei das Anliegen, eine systematische Darstellung der Rechtslage zu gewährleisten, die auch eine Einarbeitung ermöglicht. Gleichzeitig sollen die zahlreichen Praxishinweise bei der Umsetzung der abstrakten Vorgaben helfen.
Einige besondere Themenkomplexe – wie etwa Fragen des Web Trackings oder Customer Relationship Managements – haben für den Datenschutzpraktiker regelmäßig und fortwährend eine überragende Bedeutung. Sie erfordern unseres Erachtens eine in sich geschlossene Darstellung, um ihre praktischen Implikationen zu erfassen. Diese Themenkomplexe werden in Kapitel 17 erläutert. Darüber hinaus haben wir in der 2. Auflage nunmehr ein eigenes Kapitel zum Datenschutzrecht in Österreich aufgenommen, um auch diese Facette des praktischen Datenschutzes zu beleuchten.
Um der Bedeutung des Case Law für die Auslegung und Anwendung der DSGVO gerecht zu werden, haben wir einen für deutsche Praxishandbücher ungewöhnlichen Teil in dieses Handbuch aufgenommen: Wir haben die relevantesten Urteile zum Datenschutzrecht in einem eigenen Kapitel aufbereitet. Der Datenschutzpraktiker hat so eine Quelle, um sich alle Leitentscheidungen zu vergegenwärtigen.
Bei den Autoren dieses Handbuchs handelt es sich ausnahmslos um erfahrene Datenschutzpraktiker, die sich in ihrer Arbeit laufend mit den adressierten Themen auseinandersetzen. Wir danken diesen Autoren, dass sie in einer durch eine Pandemie geprägten, beruflich und familiär belastenden Zeit den Enthusiasmus und Einsatz gezeigt haben, um dieses Werk zu ermöglichen. Ihre in der Praxis gewonnenen Erfahrungen stellen einen unschätzbaren Mehrwert dieses Werks dar.
Über sämtliche Anregungen zu diesem Handbuch sind wir dankbar.
| Flemming Moos | Jens Schefzig | Marian Arning |
| im April 2021 |
Autorenverzeichnis
Dr. Marian Alexander Arning, LL.M., Dozent an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul u.a. für Datenschutz- und IT-Recht. Zudem ist er seit 2011 als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen und war in der Folge im Bereich des Datenschutz- und IT-Rechts bei den internationalen Wirtschaftsrechtskanzleien Norton Rose Fulbright und Osborne Clarke in Hamburg tätig. In diesem Zusammenhang hat er internationale Großkonzerne, Mittelständler, aber auch Start-Ups zu allen Aspekten des Datenschutzrechts beraten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Bereich Life Science & Healthcare. Er hat seinen Master im IT-Recht am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover und an der Katholieke Universiteit Leuven (Belgien) absolviert. Dr. Arning hat eine Vielzahl von Buch- und Zeitschriftenbeiträgen zum Datenschutzrecht veröffentlicht.
Dr. Ulrich Baumgartner, LL.M. (King’s College London), Partner der Kanzlei BAUMGARTNER BAUMANN am Standort München, zuvor Partner der Kanzleien Allen & Overy und Osborne Clarke. Er berät seit 2003 im deutschen und europäischen Datenschutzrecht sowie im IT-Recht. Einen Schwerpunkt seiner Beratung bildet die Onlinebranche sowie der Sektor Digital Business. Neben seiner Anwaltstätigkeit leitet Ulrich Baumgartner als Region Leader die Aktivitäten der International Association of Privacy Professionals (IAPP) in Deutschland, Österreich und der Schweiz und ist Co-Chair der lokalen Münchener Gruppe der IAPP. Er ist regelmäßiger Referent zu Datenschutzthemen und Autor verschiedener Kommentare, Fachbücher und Beiträge zum Datenschutzrecht.
Ingo Braun, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei bpv Hügel in Österreich. Er ist seit 2004 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen und war seither mit einem Schwerpunkt im Bereich des IT- und Datenschutzrechts in unterschiedlichen internationalen Kanzleien tätig. Er hält Vorträge und verfasst Beiträge zum Datenschutzrecht.
Cay Lennart Cornelius, Justiziar und Referent insbesondere im Bereich Sanktionen bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI). Vor dem Wechsel zur Aufsichtsbehörde war er unter anderem als selbstständiger externer Datenschutzbeauftragter und mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter im IT- und Datenschutzrecht im Team von Dr. Flemming Moos in der Kanzlei Osborne Clarke an den Standorten Berlin und Hamburg tätig. Die International Association of Privacy Professionals (IAPP) verlieh ihm die Zertifikate des Certified Information Privacy Professional/Europe (CIPP/E) und des Certified Information Privacy Manager (CIPM).
Eva Gardyan-Eisenlohr, Rechtsanwältin und Absolventin der Ecole Nationale d’Administration, Frankreich. Nach langjähriger Tätigkeit als in-house counsel in der AgroScience und Pharmaindustrie, leitete sie als General Counsel und Compliance Officer von 2009–2015 die Rechtsfunktion der Bayer Pharma AG und verantwortete von 2016–2020 als Group Data Privacy Officer die weltweite Datenschutzfunktion der Bayer AG. Für die Rechtsfunktion war sie Mitglied im Bayer Digital Excellence Council. Zum 1. Januar 2021 wechselte Eva Gardyan-Eisenlohr zur Olympus Corporation, Tokio. Seit dem 1. April 2021 ist sie für das Unternehmen Global Chief Compliance Officer und verantwortet die Bereiche Compliance, Ethics und Data Privacy berichtend an den Vorstandsvorsitzenden.
Dr. Tina Gausling, LL.M. (Columbia University), Fachanwältin für IT-Recht und zertifizierte Datenschutzexpertin (CIPP/E) in der Kanzlei Allen & Overy LLP am Standort München. Nach einem Masterstudium an der Columbia Law School in New York war sie in führenden internationalen Wirtschaftskanzleien in Berlin, Hamburg und München tätig. Sie berät nationale und internationale Unternehmen im IT- und Datenschutzrecht vorrangig zu grenzüberschreitenden Fragestellungen und mit einem besonderen Fokus auf aktuellen technologischen Entwicklungen, u.a. in den Bereichen Online-Marketing und AdTech, IoT und Künstliche Intelligenz. Dr. Gausling wirkt als Mitglied des European Advisory Board der IAPP (International Association of Privacy Professionals) intensiv an der rechtlichen Weiterentwicklung dieser Themen mit, publiziert regelmäßig in Fachzeitschriften und internationalen Journals und tritt als Referentin auf fachspezifischen Tagungen, Konferenzen und in Seminaren auf.
Stephan Hansen-Oest, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Flensburg. Er ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber einer Kanzlei für Datenschutzrecht. Neben der anwaltlichen Beratung ist Rechtsanwalt Hansen-Oest zudem auch als rechtlicher Sachverständiger für das Gütesiegel für IT-Produkte des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und auch als Legal Expert für das European Privacy Seal (EuroPriSe) akkreditiert gewesen. Er ist Certified Information Privacy Professional/Europe (CIPP/E) und Geschäftsführer der Datenschutz-Guru GmbH.
Carmen Heinemann, Diplom-Informationsjuristin (FH), arbeitet als Beraterin für IT-Compliance, Prozessmanagement, Business Intelligence und Digitalisierung in der Hessischen Landesbank an der Schnittstelle zwischen IT, Informationssicherheit und Datenschutz. Neben ihrer langjährigen Tätigkeit als IT-Projektmanagerin, u.a. bei der Deutschen Bank, IBM und Microsoft, hat Frau Heinemann Informationsrecht studiert, um die zunehmenden Compliance-Anforderungen bei der Einführung von IT-Lösungen optimal berücksichtigen zu können. Nebenberuflich lehrt und schreibt Frau Heinemann zu Praxisfragen des IT-Rechts und des IT-Projektmanagements. Frau Heinemann ist zertifizierte IT-Security Beauftragte (TÜV) und zertifizierte IT-Compliance Managerin (TÜV).
Per Meyerdierks, Senior Privacy Counsel und Syndikusrechtsanwalt bei Google in Hamburg. Er ist seit 2005 als Rechtsanwalt und seit 2017 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Nachdem er zunächst in der Rechtsabteilung der Lycos Europe GmbH tätig war, berät er seit 2007 Google in allen Fragen des Datenschutzrechts mit Fokus auf die an Unternehmen gerichteten Cloud-Dienste. Er ist zudem Ansprechpartner für die Datenschutzaufsichtsbehörden in mehreren Ländern einschließlich Deutschlands. Per Meyerdierks hat diverse Fachbeiträge zum Datenschutzrecht verfasst und tritt regelmäßig als Referent zu diesem Thema auf.
Dr. Flemming Moos, Fachanwalt für IT-Recht und Partner in der Kanzlei Osborne Clarke am Standort Hamburg. Er ist seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassen und war seither im Bereich des IT- und Datenschutzrechts in unterschiedlichen internationalen Kanzleien tätig. Dr. Moos leitet die internationale Data Privacy Service Line bei Osborne Clarke und hat im Datenschutzrecht einen Branchenfokus in den Bereichen Retail, Digital Business sowie Life Science & Healthcare. Schwerpunkte seiner Beratung liegen in Datenschutz-Complianceprojekten, in der Vertretung in komplexen Gerichts- und Behördenverfahren und in der Begleitung datengetriebener Digitalisierungsvorhaben. Er ist Mitglied der International Association of Privacy Professionals (IAPP) und leitet aktuell deren Hamburg KnowledgeNet. Dr. Moos hat diverse Bücher und Fachbeiträge zum Datenschutzrecht verfasst; er tritt regelmäßig als Referent auf den führenden Datenschutzkongressen auf.
Leif Rohwedder, Rechtsanwalt und Senior Legal Counsel in der Konzernrechtsabteilung von Telefónica Deutschland am Standort Hamburg. Er ist seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassen und schwerpunktmäßig im Gewerblichen Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Vertragsrecht tätig. Bei Telefónica zählt die Vertragsgestaltung und rechtliche Beratung bei der Konzeption von Werbemaßnahmen für die Marke O2 zu seinen Aufgaben. Daneben doziert er seit 2009 als Referent für Lehrgänge zum Datenschutz in den Gebieten Permission-Management und Datenschutz bei Telemedien. Leif Rohwedder ist außerdem Mitautor eines Formularhandbuchs für Datennutzungs- und Datenschutzverträge.
Dr. Tobias Rothkegel, Rechtsanwalt in der Kanzlei Osborne Clarke am Standort Hamburg. Er ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen und im Bereich des IT- und Datenschutzrechts tätig. Ferner berät er zu den rechtlichen Aspekten von Cyber-Security und Blockchain. Herr Rothkegel hat einen Branchenfokus in den Bereichen Life Science und Financial Services und berät dabei internationale Großkonzerne, mittelständische Unternehmen als auch Start-Ups zu sämtlichen Aspekten des Datenschutzrechts und -managements und der Datennutzung sowie rechtlichen Fragenstellungen rund um Cyber-Security und Blockchain. Er hat an zahlreichen Veröffentlichungen im Bereich des Datenschutzrechts sowohl in führenden Fachzeitschriften als auch in juristischen Handbüchern und Kommentaren mitgewirkt.
Dr. Jens Schefzig, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Osborne Clarke am Standort Hamburg. Nachdem er zuvor für eine andere internationale Kanzlei tätig war, ist er seit 2014 Rechtsanwalt bei Osborne Clarke. Er berät ausschließlich zu Rechtsfragen rund um Daten. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war Dr. Schefzig als Unternehmensberater bei McKinsey & Company tätig. Er befasst sich deshalb insbesondere auch mit Fragen des Datenschutzmanagements. Dr. Schefzig hat zahlreiche Buch- und Zeitschriftenbeiträge zum Datenschutzrecht verfasst und ist regelmäßiger Referent auf Fachtagungen und -kongressen.
Laurenz Strassemeyer, Diplom-Jurist und Doktorand an der Universität Bonn. Er lässt sich zur datenschutzrechtlichen Regulierung von Künstlicher Intelligenz von Prof. Dr. Specht-Riemenschneider promovieren. Seit Januar 2021 ist er Visiting Student Researcher an der UC Berkeley School of Law am Berkeley Center for Law & Technology. Zuvor arbeitete Herr Strassemeyer zwei Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Osborne Clarke in der Praxisgruppe IT-Recht & Datenschutz in Hamburg. Nach Abschluss seines Studiums 2018 absolvierte er ein mehrmonatiges Client Secondment für eine Boutique-Kanzlei für Datenschutz und IT-Recht bei einem weltweit führenden Textildiscounter, den er bei der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben unterstützte. Herr Strassemeyer ist seit August 2019 zudem Mitglied der Redaktion der Fachzeitschrift Datenschutz-Berater (DSB).
Dr. Anna Zeiter, LL.M. (Stanford), ist Associate General Counsel und Chief Privacy Officer von eBay Inc. Vor ihrer Tätigkeit bei eBay hat Anna Zeiter in Hamburg im Bereich Medienrecht promoviert und war anschließend als Rechtsanwältin bei zwei internationalen Großkanzleien im Bereich Datenschutz-, IT- und eCommerce-Recht tätig. Anschließend hat sie das LL.M.-Programm in Law, Science and Technology Recht an der der Stanford Law School absolviert. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit ist Anna Zeiter regelmäßig Referentin bei internationalen Datenschutzkonferenzen und unterrichtet als Dozentin an verschiedenen Universitäten, u.a. in Bern, St. Gallen und Göttingen. Daneben veröffentlicht Frau Dr. Zeiter regelmäßig Beiträge zu datenschutzrechtlichen Themen, beispielsweise im Stanford Transatlantic Technology Law Forum sowie im European Data Protection Law Review. Darüber hinaus ist Anna Zeiter Board Member der International Association of Privacy Professionals (IAPP), Committee Member des Data Protection Officer Networks in Dublin sowie Mitglied des World Economic Forums (WEF).
Die Beiträge geben die persönlichen Meinungen der Autoren wieder.
Inhaltsübersicht
1 Kapitel 1 Grundlagen des Umgangs mit der DSGVO I. Die Anwendung der DSGVO und der nationalen Begleitgesetze II. Parallelität von DSGVO und „Altgesetzen“ III. Auslegung der DSGVO und der Begleitgesetze
2 Kapitel 2 Grundlagen des Datenschutzrechts I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts II. Schutzgut des Datenschutzrechts III. Grundbegriffe des Datenschutzrechts IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien
3 Kapitel 3 Anwendungsbereich des Datenschutzrechts I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Sachlicher Anwendungsbereich III. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO IV. Anwendungsbereich mitgliedstaatlicher Regelungen V. Anwendungsbereich sonstiger ausfüllender Normen
4 Kapitel 4 Datenschutzrechtliche Grundsätze I. Bedeutung und Funktion der Datenschutzgrundsätze II. Die Grundsätze im Einzelnen III. Die Rechenschaftspflicht
5 Kapitel 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften III. Einwilligung der Betroffenen
6 Kapitel 6 Umgang mit Betroffenen I. Einführung II. Systematischer Überblick über die Betroffenenrechte gem. Art. 12–23 DSGVO und Art. 77ff. DSGVO III. Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO) IV. Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) V. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) VI. Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) VII. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) VIII. Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO) IX. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) X. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) XI. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO) XII. Sanktionierung
7 Kapitel 7 Auftragsverarbeitung I. Begriff und Gegenstand der Auftragsverarbeitung II. Abgrenzung zum Verantwortlichen und zur gemeinsamen Verantwortlichkeit III. Rechtsnatur der Auftragsverarbeitung IV. Typische Fallkonstellationen einer Auftragsverarbeitung V. Rechte und Pflichten aus einer Auftragsverarbeitung VI. Begründung einer Auftragsverarbeitung VII. Auftragsverarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen VIII. Unterbeauftragungen IX. Haftung von Auftragsverarbeitern X. Kontrolle von Auftragsverarbeitern XI. Dokumentation der Kontrollen XII. Kontrollergebnis
8 Kapitel 8 Verarbeitungen in gemeinsamer, getrennter und alleiniger Verantwortlichkeit I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche III. Getrennte Verantwortlichkeiten IV. Niederlassungsübergreifende Verarbeitungen
9 Kapitel 9 Internationale Datenübermittlungen I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Einführung in den Regelungsbereich III. Länder mit angemessenem Schutzniveau IV. Geeignete Garantien für Drittlandtransfers V. Ausnahmen für bestimmte Fälle
10 Kapitel 10 Datenschutzmanagement I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Terminologie III. Anforderungen an das Datenschutzmanagement IV. Risikoadäquates Datenschutzmanagement V. Konkrete Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab VI. Grundlegende Maßnahmen des Datenschutzmanagements VII. Datenschutzmanagementsystem
11 Kapitel 11 Datenschutzorganisation I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Ergänzende Regelungen des BDSG III. Terminologie IV. Datenschutzorganisation als Voraussetzung von Datenschutzcompliance V. Pflicht zur Errichtung einer Datenschutzorganisation VI. Gestaltung einer Datenschutzorganisation VII. Beispiele
12 Kapitel 12 Datenschutzprozesse I. Prozessuale Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben II. Privacy by Design und by Default, Art. 25 DSGVO III. Datenlöschung IV. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten V. Datenschutz-Folgenabschätzung VI. Umgang mit Datenlecks VII. Integration des Datenschutzes in allgemeine Unternehmensprozesse
13 Kapitel 13 Technischer Datenschutz und Risikomanagement I. Überblick über die einschlägigen Regelungen II. Allgemeine Grundlagen des technischen Datenschutzrisikomanagements III. Nutzung der Standards und Vorgehen der Informationssicherheit IV. Technische Maßnahmen zur datenschutzkonformen V. Privacy by Design und Privacy by Default VI. Ausblick
14 Kapitel 14 Verhaltensregeln und Zertifizierungen I. Einleitung II. Grundsätzliche Unterscheidung und Komplementarität III. Mehrwert für Unternehmen IV. Genehmigung von Verhaltensregeln V. Überwachung genehmigter Verhaltensregeln/Sanktionen im Falle von Verstößen VI. Inhalte und Gestaltung von Verhaltensregeln VII. Zertifizierungsverfahren
15 Kapitel 15 Beschäftigtendatenschutz I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Handlungsoptionen des Gesetzgebers III. Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände IV. Informationspflichten und Betroffenenrechte V. Überwachungsmaßnahmen – Rechtslage in Deutschland VI. Handlungsempfehlung
16 Kapitel 16 Behördliche und gerichtliche Verfahren I. Aufsichtsbehörden II. Aufsichtsverfahren III. Umgang mit Aufsichtsbehörden IV. Bußgelder V. Gerichtlicher Rechtsschutz VI. Verbandsklage
17 Kapitel 17 Besondere Themenkomplexe A. Web Tracking und Online Advertising I. Technische Abläufe II. Zulässigkeit des Web Tracking und des Online Advertising III. Verantwortlichkeit für Web Tracking und Online Advertising IV. Zusätzliche Pflichten V. Bußgeldrahmen bei Verstößen B. Customer-Relationship-Management I. Überblick über die einschlägigen Regelungen II. Datenquellen III. Profiling zu Werbezwecken IV. Werbliche Kommunikation mit Kunden C. E-Discovery I. Ausgewählte Rahmenbedingungen II. Kollision mit dem Datenschutz im Beweissicherungsprozess III. Fazit D. Cloud Computing I. Eigenschaften und Terminologie II. Cloud-spezifische Problemfelder E. Big Data I. Eigenschaften und Terminologie II. Big Data-spezifische Problemfelder F. Gesundheitsdatenschutz I. Definition „Gesundheitsdaten“ II. Systematik der datenschutzrechtlichen Regelungen im Gesundheitsbereich III. Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Basis von Vorschriften aus der DSGVO/dem BDSG IV. Weitere Besonderheiten nach der DSGVO/dem BDSG bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten V. (Berufsrechtliche) Schweigepflicht VI. Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
18 Kapitel 18 Österreichisches Datenschutzrecht I. Gesetzliche Grundlagen II. Nutzung von Öffnungsklauseln III. Grundrecht auf Datenschutz IV. Marketing und Kontaktaufnahme zu Werbezwecken V. Österreichische Spezialregelungen VI. Arbeitnehmer-Datenschutz VII. Österreichische Entscheidungen VIII. Rechtsdurchsetzung und Verfahrensrecht
19 Kapitel 19 Leitentscheidungen des EuGH zur DSGVO I. Einleitung II. Leitentscheidungen des EuGH
20 Kapitel 20 Vorgehensweise zur Umsetzung von DSGVO-Anforderungen im Unternehmen I. Anpassungsbedarf im Unternehmen II. Leitbild zur Umsetzung der DSGVO im Unternehmen III. Ausgestaltung eines Umsetzungsprojekts IV. Erste Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis V. Fazit
21 Kapitel 21 Weitere rechtliche Entwicklungen und Ausblick I. Datenschutzrecht als dynamisches Rechtsgebiet II. Gesetzgeber III. Datenschutzbehörden IV. Rechtsprechung V. Entwicklung der Datenschutzpraxis VI. Ausblick
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Autorenverzeichnis
3 Inhaltsübersicht
4 Abkürzungsverzeichnis
5 Literaturverzeichnis
6 Kapitel 1 Grundlagen des Umgangs mit der DSGVO I. Die Anwendung der DSGVO und der nationalen Begleitgesetze 1. Stand der Umsetzung in den Unternehmen 2. Zeitliche Geltung 3. Unmittelbare Geltung 4. Zusammenspiel mit anderen Regelwerken a) Begleitgesetze auf Basis von Öffnungsklauseln b) Spezialgesetzliche Datenschutzregelungen in Richtlinien und Gesetzen c) Datenschutzregelungen außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO d) Zwischenergebnis II. Parallelität von DSGVO und „Altgesetzen“ III. Auslegung der DSGVO und der Begleitgesetze 1. Auslegung der DSGVO a) Autonome Auslegung des Unionsrechts b) Auslegungsmethoden c) Relevanz existierender Rechtsprechung 2. Auslegung der Begleitgesetze a) Auslegungsmethoden b) Relevanz existierender Rechtsprechung
7 Kapitel 2 Grundlagen des Datenschutzrechts I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts II. Schutzgut des Datenschutzrechts 1. Schutz der natürlichen Personen 2. Schutz des freien Datenverkehrs III. Grundbegriffe des Datenschutzrechts 1. Personenbezug 2. Datenverarbeitung 3. Verantwortlicher IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien 1. Wettbewerbsrecht 2. Kartellrecht a) Missbräuchliche Nutzung von Kundendaten b) Missbräuchliche Zugangsverweigerung zu Daten c) AGB-Recht 3. Besonderer Geheimnisschutz a) Berufsrechtliche Schweigepflichten b) Strafrechtliche Schweigepflichten c) Fernmeldegeheimnis d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen 4. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift c) Einsicht in Personalakten d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
8 Kapitel 3 Anwendungsbereich des Datenschutzrechts I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Sachlicher Anwendungsbereich 1. Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 2 Abs. 1 DSGVO 2. Ausnahmetatbestände, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO III. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO 1. Niederlassungsprinzip, Art. 3 Abs. 1 DSGVO a) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Verantwortlichen b) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Auftragsverarbeiters 2. Marktortprinzip, Art. 3 Abs. 2 DSGVO a) Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO b) Verhaltensbeobachtung, Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO c) Betroffene Person in der EU 3. Räumlicher Anwendungsbereich bei mehreren Beteiligten 4. Räumliche Reichweite der Betroffenenrechte 5. Geltung der DSGVO im EWR IV. Anwendungsbereich mitgliedstaatlicher Regelungen V. Anwendungsbereich sonstiger ausfüllender Normen
9 Kapitel 4 Datenschutzrechtliche Grundsätze I. Bedeutung und Funktion der Datenschutzgrundsätze II. Die Grundsätze im Einzelnen 1. Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben 2. Transparenz 3. Zweckbindung 4. Datenminimierung 5. Datenrichtigkeit 6. Speicherbegrenzung 7. Integrität und Vertraulichkeit III. Die Rechenschaftspflicht
10 Kapitel 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften 1. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen a) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen c) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die genannten Zwecke 2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung 3. Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Interessenabwägung a) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten b) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen c) Keine überwiegenden Interessen/Rechte der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung 4. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung 5. Verhältnis der Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinander 6. Verhältnis zwischen besonders praxisrelevanten nationalen Vorschriften und der DSGVO a) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG b) Scoring und Bonitätsauskünfte gem. § 31 BDSG c) Verhältnis zwischen dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO 7. Zweckänderung – Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck a) Zweckänderung auf Basis einer Rechtsvorschrift b) Zweckänderung auf Basis einer Einwilligung c) Zweckänderung auf Basis des Kompatibilitätstests gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO d) Weitere datenschutzrechtliche Pflichten im Fall der Zweckänderung 8. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten a) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) b) Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten c) Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 DSGVO) 9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – Art. 10 DSGVO 10. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist – Art. 11 DSGVO a) Keine Pflicht zur Verarbeitung von identifizierenden Merkmalen b) Pflichten und Privilegierung des Verantwortlichen gem. Art. 11 Abs. 2 DSGVO 11. Besondere Verarbeitungssituationen 12. Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurden 13. Sanktionierung III. Einwilligung der Betroffenen 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen 2. Allgemeine Voraussetzungen der Einwilligung a) Form der Willensbekundung b) Freiwilligkeit c) Erteilung für den bestimmten Fall d) Transparenzgebot e) Einwilligungen als Gegenstand von AGB f) Widerruflichkeit g) Nachweisbarkeit h) Gültigkeitsdauer 3. Einwilligung von Kindern a) Voraussetzungen bei direkten Angeboten von Fernabsatzdiensten b) Vergewisserungspflicht des Verantwortlichen 4. Einwilligung bei sensiblen Datenkategorien 5. Wirksamkeit von Alt-Einwilligungen
11 Kapitel 6 Umgang mit BetroffenenI. EinführungII. Systematischer Überblick über die Betroffenenrechte gem. Art. 12–23 DSGVO und Art. 77ff. DSGVOIII. Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO)1. Informationspflichten bei der Direkterhebung von Daten von der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO)a) Voraussetzungen der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVOb) Systematik von Art. 13 DSGVOc) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DSGVOd) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 2 DSGVOe) Zeitpunkt der Informationf) Information im Fall der Zweckänderung (Art. 13 Abs. 3 DSGVO)g) Information im Fall der Änderung der Datenverarbeitungh) Ausnahmen von der Informationspflicht (Art. 13 Abs. 4 DSGVO)i) Keine Pflicht zur „Nachinformation“ im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenj) Erfüllung der Informationspflichten als Zulässigkeitsvoraussetzung?2. Informationspflichten bei der Erhebung von Daten aus anderen Quellen als von der betroffenen Person (Art. 14)a) Voraussetzungen der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVOb) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 DSGVOc) Inhalte der Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 DSGVOd) Weitere Informationen, die nicht in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO genannt werdene) Zeitpunkt der Informationserteilung nach Art. 14 Abs. 3 DSGVOf) Information im Fall der Zweckänderung (Art. 14 Abs. 4 DSGVO) und im Fall der Änderung der Datenverarbeitungg) Ausnahmen von der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVOh) „Nachinformation“ und keine Zulässigkeitsvoraussetzung3. Modalitäten der Information der betroffenen Personen (Art. 12 DSGVO)a) Formulierung der Informationb) Information in leicht zugänglicher Formc) Formd) Unentgeltlichkeite) Kombination mit standardisierten Bildsymbolen4. Rechenschaftspflicht5. Beispiele für Möglichkeiten zur Darstellung der Informationena) Gestaltung als Checklisteb) Gruppierung von Informationenc) Gestaltung als „Story“/nach dem geschichtlichen Ablauf der Datenverarbeitungd) Gestaltung unter Einsatz von Tabellene) Multilayered notice/MehrebenenansatzIV. Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)1. Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVOa) Voraussetzungen des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVOb) Inhalte des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVOc) Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO2. Ausnahmen vom Auskunftsrechta) Ausnahmen vom Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO in der DSGVOb) Ausnahmen vom Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO im nationalen Recht3. Modalitäten der Auskunftserteilung (Art. 12 DSGVO)a) Antragserfordernisb) Erleichterung der Rechtsausübung (Art. 12 Abs. 2 S. 1 DSGVO)c) Identifizierung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 6 DSGVO)d) Formulierung der Auskunft (Art. 12 Abs. 1 DSGVO)e) Form der Auskunftf) Unentgeltlichkeit (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DSGVO)g) Frist zur Erteilung der Auskunft sowie von Informationen über das Auskunftsverlangen und ggf. über dessen Ablehnung (Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO)h) Zweckbindung von Daten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung4. Recht der betroffenen Person, eine Kopie ihrer Daten zu erhalten (Art. 15 Abs. 3 und 4 DSGVO)a) Inhalte und Umfang der Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVOb) Ausnahmen vom Recht auf Erhalt einer Kopie in der DSGVOc) Modalitäten im Hinblick auf die Aushändigung der Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVOd) Praktischer Umgang mit Anträgen auf Erhalt einer Kopie5. Auskunft im Hinblick auf Daten bzw. Erhalt von Kopien von Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenV. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)1. Inhalte des Berichtigungsrechts nach Art. 16 DSGVOa) Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (S. 1)b) Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten (S. 2)c) Darlegungs- und Beweislast2. Ausnahmen vom Berichtigungsrecht3. Modalitäten des Berichtigungs- bzw. Vervollständigungsanspruchs (Art. 12 DSGVO)4. Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO5. Berichtigung/Vervollständigung im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenVI. Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)1. Voraussetzungen des Rechts der betroffenen Person auf Löschung sowie der Löschpflicht des Verantwortlichen (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)a) Recht der betroffenen Person auf Löschung ihrer Datenb) Pflicht des Verantwortlichen zur Datenlöschungc) Löschungsgründe: Tatbestandsalternativen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO2. Rechtsfolge: Löschen i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DSGVO3. Informationspflichten im Fall der Öffentlichmachung der Daten (Art. 17 Abs. 2 DSGVO)a) Voraussetzungen des Rechts auf Vergessenwerdenb) Vom Verantwortlichen zur Erfüllung des Rechts auf Vergessenwerden zu ergreifende Maßnahmen4. Ausnahmen vom Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO und von den Informationspflichten gem. Art. 17 Abs. 2 DSGVO (Art. 17 Abs. 3, Art. 12 DSGVO)a) Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 DSGVOb) Weitere Ausnahmen in der DSGVOc) Ausnahmen im nationalen Recht5. Modalitäten des Löschungsanspruchs (Art. 12 DSGVO)a) Frist bei Löschung aufgrund der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Löschungspflichtb) Frist bei Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO infolge eines Antrags der betroffenen Personc) Frist für die Information nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO6. Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO/Verhältnis zu Art. 17 Abs. 2 DSGVO7. Recht auf Löschung im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenVII. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO)1. Inhalte des Rechts auf Einschränkung der Datenverarbeitunga) Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 1 DSGVO)b) Rechtsfolge: Einschränkung der Datenverarbeitungc) Bedingungen für die Weiterverarbeitung der Daten (Art. 18 Abs. 2 DSGVO, Erwägungsgrund 67 DSGVO)d) Informationspflichten für den Fall, dass die Daten wieder uneingeschränkt verarbeitet werden (Art. 18 Abs. 3 DSGVO)2. Ausnahmen vom Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung3. Modalitäten des Rechts auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 12 DSGVO)4. Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO5. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenVIII. Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO)1. Voraussetzungen der Mitteilungspflicht2. Mitteilung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung3. Unterrichtungspflicht gegenüber der betroffenen Person (Art. 19 S. 2 DSGVO)4. Weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht5. Modalitäten der Mitteilungspflicht (Art. 12 DSGVO)6. Mitteilungspflicht im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenIX. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)1. Inhalte des Rechts auf Datenübertragbarkeita) Voraussetzungen des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1 DSGVO)b) Rechtsfolgen: Bereitstellung (Abs. 1) bzw. Übermittlung (Abs. 2) von Daten durch den Verantwortlichenc) Verhältnis zu Art. 17 DSGVO (Art. 20 Abs. 3 S. 1 DSGVO)2. Ausnahmen vom Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 4, Art. 12 DSGVO)a) Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten anderer Personen (Art. 20 Abs. 4 DSGVO)b) Weitere Ausnahmen3. Modalitäten des Rechts auf Datenübertragbarkeit4. Recht auf Datenübertragbarkeit im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenX. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)1. Inhalte des Widerspruchsrechtsa) Allgemeines Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVOb) Widerspruchsrecht bei der Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung gem. Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVOc) Informationspflichten nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO2. Weitere Ausnahmen vom Widerspruchsrecht3. Modalitäten des Widerspruchsrechts4. Widerspruchsrecht im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenXI. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO)1. Inhalte des Rechts, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werdena) Voraussetzungen des Rechts, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werdenb) Rechtsfolgen aus Art. 22 Abs. 1 DSGVOc) Ausnahmen vom Recht, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 DSGVO)d) Sonderfall: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten2. Modalitäten des Rechts, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werden3. Das Recht, keinen automatisierten Einzelfallentscheidungen unterworfen zu werden, im Hinblick auf Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurdenXII. Sanktionierung
12 Kapitel 7 Auftragsverarbeitung I. Begriff und Gegenstand der Auftragsverarbeitung II. Abgrenzung zum Verantwortlichen und zur gemeinsamen Verantwortlichkeit 1. Abgrenzung zum Verantwortlichen a) Entscheidungsbefugnis über Zwecke b) Entscheidungsbefugnis über Mittel 2. Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit III. Rechtsnatur der Auftragsverarbeitung IV. Typische Fallkonstellationen einer Auftragsverarbeitung V. Rechte und Pflichten aus einer Auftragsverarbeitung 1. Pflichten des Auftragsverarbeiters 2. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen a) Erteilung von Weisungen b) Dokumentation der Weisungen VI. Begründung einer Auftragsverarbeitung 1. Auswahl des Auftragsverarbeiters 2. Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages a) Form des Auftragsverarbeitungsvertrages b) Inhalt des Auftragsverarbeitungsvertrages c) Umstellung von alten Auftragsverarbeitungsverträgen auf die DSGVO VII. Auftragsverarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen VIII. Unterbeauftragungen 1. Zustimmungspflicht des Verantwortlichen a) Art der Erteilung b) Einspruchsrecht bei Allgemeinzustimmung 2. Begründung des Unterauftragsverhältnisses IX. Haftung von Auftragsverarbeitern 1. Haftung auf Schadensersatz a) Haftung für eigenes Verschulden b) Haftung von Unterauftragsverarbeitern c) Beweislastumkehr d) Gesamtschuldnerische Haftung 2. Sanktionen gegen Auftragsverarbeiter X. Kontrolle von Auftragsverarbeitern 1. Recht zur Kontrolle 2. Pflicht zur Kontrolle 3. Art und Häufigkeit der Kontrolle a) Art der Kontrolle b) Häufigkeit der Kontrolle XI. Dokumentation der Kontrollen XII. Kontrollergebnis
13 Kapitel 8 Verarbeitungen in gemeinsamer, getrennter und alleiniger Verantwortlichkeit I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche 1. Der Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) a) Gemeinsame Entscheidung mehrerer Stellen b) Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung c) Entscheidungshilfen für die Unternehmenspraxis d) Abgrenzung von der Auftragsverarbeitung 2. Reichweite der gemeinsamen Verantwortlichkeit 3. Zulässigkeit der Verarbeitungen durch gemeinsam Verantwortliche 4. Rechte und Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen a) Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit b) Geltendmachung der Rechte der Betroffenen c) Zurverfügungstellung der wesentlichen Teile der Vereinbarung d) Mitteilung der erforderlichen Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO 5. Haftung und Sanktionen III. Getrennte Verantwortlichkeiten 1. Begriff der Übermittlung 2. Zulässigkeit von Datenübermittlungen an Dritte 3. Typische Fallkonstellationen getrennter Verantwortlichkeiten 4. Besondere Aspekte von Datenübermittlungen im Konzern a) Fehlendes Konzernprivileg b) Erlaubnis durch Interessenabwägung c) Öffnungsklausel für nationale Sonderregelungen d) Internationale Datenübermittlungen IV. Niederlassungsübergreifende Verarbeitungen 1. Die Bestimmung einer Hauptniederlassung für eine niederlassungsübergreifende Verantwortlichkeit 2. Die Spezifizierung der Verarbeitungsverfahren
14 Kapitel 9 Internationale Datenübermittlungen I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Einführung in den Regelungsbereich 1. Sonderregelungen für „Drittlands-Übermittlungen“ a) Begriff des Drittlands b) Geltung auch für internationale Organisationen c) Begriff der „Übermittlung“ d) Geltung auch für Weiterübermittlungen 2. Anforderungen an Drittlands-Übermittlungen a) Einhaltung der allgemeinen DSGVO-Anforderungen b) Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus c) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter als Regelungsadressat 3. Fortgeltung etablierter Sicherungsinstrumente III. Länder mit angemessenem Schutzniveau 1. Bestehende Angemessenheitsbeschlüsse a) Einschränkungen bei Datentransfers nach Kanada b) Einschränkungen bei Datentransfers nach Israel c) Der Sonderfall USA: Ungültigkeit des EU-US Privacy Shield 2. Neue Angemessenheitsentscheidungen unter der DSGVO a) Anforderungen an Angemessenheitsfeststellungen der Kommission b) Das Verfahren der Angemessenheitsfeststellung 3. Fortlaufende Überwachung der Angemessenheit IV. Geeignete Garantien für Drittlandtransfers 1. Standarddatenschutzklauseln a) Existierende Standardvertragsklauseln nach Maßgabe der RL 95/46/EG b) Neue Standarddatenschutzklauseln nach DSGVO c) Standarddatenschutzklauseln einer Aufsichtsbehörde d) Verwendung der Standarddatenschutzklauseln 2. Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) a) Anforderungen an BCRs b) Arbeitsdokumente der Artikel-29-Datenschutzgruppe c) Existierende BCR d) Genehmigungsverfahren für BCR e) Integration von BCR in ein Datenschutz-Managementsystem nach DSGVO 3. Genehmigte Verhaltensregeln 4. Zertifizierungen 5. Sonstige behördlich genehmigte Vertragsklauseln V. Ausnahmen für bestimmte Fälle 1. Einwilligung der Betroffenen a) Ausdrückliche Erteilung der Einwilligung b) Notwendigkeit gesonderter Erteilung c) Informiertheit der Einwilligung 2. Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung 3. Sonstige Ausnahmefälle a) Im Interesse der betroffenen Person geschlossener Vertrag b) Wichtige Gründe des öffentlichen Interesses c) Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen d) Schutz lebenswichtiger Interessen e) Übermittlungen aus einem Register 4. Auffangregelung für Einzelübermittlungen a) Keine wiederholte Übermittlung b) Begrenzte Zahl betroffener Personen c) Zwingende berechtigte Interessen d) Keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person e) Umfassende Beurteilung und angemessene Garantien f) Information der Aufsichtsbehörde
15 Kapitel 10 Datenschutzmanagement I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Terminologie III. Anforderungen an das Datenschutzmanagement IV. Risikoadäquates Datenschutzmanagement 1. Risikobewertung grundlegend 2. Risikoprofil eines Unternehmens 3. Konkrete Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab V. Konkrete Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab VI. Grundlegende Maßnahmen des Datenschutzmanagements 1. Einführung 2. Unternehmensrichtlinie zum Datenschutz 3. Datenschutzorganisation 4. Datenschutzstrategie 5. Meldewege und Whistleblowing 6. Auditierungen 7. Einzelfallprüfungen und -beratung 8. Schulungen 9. Sonstige Maßnahmen VII. Datenschutzmanagementsystem 1. Sinn eines Datenschutzmanagementsystems 2. Gestaltung eines Datenschutzmanagementsystems a) Orientierung an ähnlichen Systemen bzw. Standards b) Drei Säulen c) Schematische Darstellung eines Datenschutzmanagementsystems 3. Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems 4. Messung des Erfolgs eines Datenschutzmanagementsystems
16 Kapitel 11 Datenschutzorganisation I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Ergänzende Regelungen des BDSG III. Terminologie IV. Datenschutzorganisation als Voraussetzung von Datenschutzcompliance V. Pflicht zur Errichtung einer Datenschutzorganisation 1. Datenschutz-Grundverordnung a) Gesetzliche Vorgaben b) Konkrete Wertung 2. Gesellschaftsrechtliche Verpflichtung in Deutschland 3. Ordnungswidrigkeitenrecht 4. Fazit VI. Gestaltung einer Datenschutzorganisation 1. Der Zweck einer Datenschutzorganisation 2. Aufgaben einer Datenschutzorganisation a) Vier grundlegende Aufgaben b) Beachtung und Anwendung des Datenschutzrechts im operativen Geschäft c) Beratung d) Richtlinienkompetenz e) Auditierung und Überwachung 3. Elemente einer Datenschutzorganisation a) Einführung b) Die Geschäftsleitung c) Der Datenschutzbeauftragte d) Datenschutzberater e) Datenschutzmanager f) Datenschutzexperten g) Datenschutzkoordinatoren h) Sonstige Mitarbeiter des Unternehmens i) (Inländischer) Vertreter 4. Entwicklung einer Datenschutzorganisation VII. Beispiele 1. Verwendung der Beispiele 2. Datenschutzorganisation in kleinen Unternehmen 3. Datenschutzorganisation in mittleren Unternehmen 4. Datenschutzorganisation im Großkonzern
17 Kapitel 12 Datenschutzprozesse I. Prozessuale Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben II. Privacy by Design und by Default, Art. 25 DSGVO 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Wer ist für Privacy by Design und by Default verantwortlich? 3. Was bedeutet Privacy by Design und by Default? a) Datenschutz durch Technikgestaltung, Art. 25 Abs. 1 DSGVO b) Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Art. 25 Abs. 2 DSGVO c) Genehmigte Zertifizierungsverfahren, Art. 25 Abs. 3 DSGVO III. Datenlöschung 1. Allgemeines 2. Geschäftliche Relevanz 3. Löschkonzept 4. Praktische Hinweise für die Implementierung IV. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Aufzeichnungspflichten statt Meldepflicht und Verfahrensverzeichnis 3. Verarbeitungsverzeichnis des Verantwortlichen a) Wer ist zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO verpflichtet? b) Inhalt des Verarbeitungsverzeichnisses c) Form des Verarbeitungsverzeichnisses 4. Verarbeitungsverzeichnis des Auftragsverarbeiters 5. Praktische Hinweise zur Implementierung V. Datenschutz-Folgenabschätzung 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Wer ist für eine Datenschutz-Folgenabschätzung verantwortlich? 3. Wann muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen? a) Voraussichtlich hohes Risiko (Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO) b) Regelbeispiele (Art. 35 Abs. 3 DSGVO) c) Positivliste der Aufsichtsbehörden (Art. 35 Abs. 4 DSGVO) d) Mögliche Befreiung von der Folgenabschätzung aufgrund bestimmter Verarbeitungszwecke (Art. 35 Abs. 10 DSGVO) 4. Was muss im Rahmen der Folgenabschätzung passieren? a) Welche hohen Risiken sind zu adressieren (Art. 35 Abs. 1 DSGVO)? b) Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind geeignet, um das Risiko zu minimieren? c) Welche Dokumentation der Folgenabschätzung ist erforderlich (Art. 35 Abs. 7 DSGVO)? d) Bedarf es der Beratung durch den Datenschutzbeauftragten (Art. 35 Abs. 2 DSGVO)? e) Müssen betroffene Personen oder Vertreter (Art. 35 Abs. 9 DSGVO) eingebunden werden? f) Wann bedarf es der erneuten Überprüfung? g) Welche Rolle spielt die Aufsichtsbehörde bei der Folgenabschätzung (Art. 36 Abs. 2 DSGVO)? 5. Praktische Hinweise zur Implementierung VI. Umgang mit Datenlecks 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO 2. Meldepflichten (Art. 33 DSGVO) a) Was muss gemeldet werden? (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) b) Bis wann muss gemeldet werden? (Art. 33 Abs. 1 S. 1 und 2 DSGVO) c) Wie muss gemeldet werden? (Art. 33 Abs. 3 DSGVO) d) Was tun bei Verzögerung? (Art. 33 Abs. 4 DSGVO) e) Was muss in jedem Fall dokumentiert werden? (Art. 33 Abs. 5 DSGVO) f) Welche Pflichten treffen den Auftragsverarbeiter? (Art. 33 Abs. 2 DSGVO) 3. Benachrichtigungspflichten (Art. 34 DSGVO) a) Wann müssen betroffene Personen benachrichtigt werden? (Art. 34 Abs. 1 DSGVO) b) Bis wann müssen betroffene Personen benachrichtigt werden? (Art. 34 Abs. 1 DSGVO) c) Was muss die Benachrichtigung beinhalten und wie muss sie erfolgen? (Art. 34 Abs. 2 DSGVO) d) Wann kann auf eine Benachrichtigung verzichtet werden? (Art. 34 Abs. 3 DSGVO) 4. Praktische Hinweise zur Implementierung VII. Integration des Datenschutzes in allgemeine Unternehmensprozesse 1. Aufgaben der Datenschutzorganisation – eine Chance für vielfältige Integration in die Unternehmensprozesse a) Governance b) Hinwirken auf den Datenschutz c) Überwachung und Auditierung 2. Definition von Unternehmensprozessen, in denen Datenschutzprozesse integriert werden a) Datenschutzprozesse b) Risikobetrachtung c) Typische Hüter der Anforderungen des Datenschutzes 3. Praktische Hinweise zur Implementierung
18 Kapitel 13 Technischer Datenschutz und Risikomanagement I. Überblick über die einschlägigen Regelungen 1. Art. 24, 32 DSGVO und Erwägungsgrund 83 2. Art. 24, 25 DSGVO und Erwägungsgrund 78 3. §§ 64, 65, 76 BDSG II. Allgemeine Grundlagen des technischen Datenschutzrisikomanagements 1. Auswahl eines Vorgehensmodells 2. Anwendung etablierter Methoden und Verfahren a) Anwendung PDCA und Eingliederung in Managementsysteme b) Anwendung eines risikobasierten Verfahrens III. Nutzung der Standards und Vorgehen der Informationssicherheit 1. Grundlegende Begriffe und Standards der Informationssicherheit a) Terminologie b) Zentrale Standards der Informationssicherheit 2. Risikobasiertes Verfahren zur Herstellung der Informationssicherheit a) Schutzbedarfsfeststellung b) Soll-Ist-Vergleich/Risiko-Assessment c) Schutzmaßnahmen d) Dokumentation und Nachweis e) Kontrolle und Prüfung f) Behandlung von Sicherheitsvorfällen g) Zertifizierung 3. Zusammenfassung und Fazit IV. Technische Maßnahmen zur datenschutzkonformen 1. Datenschutzziele a) Schutzziele der Datensicherheit nach der DSGVO b) Weitere Schutzziele des Datenschutzes 2. Risikobasiertes Verfahren für den Datenschutz a) Schutzbedarfsfeststellung des Datenschutzes b) Soll-Ist-Vergleich des Datenschutzes c) Risiko-Assessment des Datenschutzes d) Auswahl von Datenschutzmaßnahmen 3. Dokumentation und Nachweis 4. Kontrolle und Prüfung 5. Behandlung von Datenschutzvorfällen 6. Zertifizierung 7. Zusammenfassung und Fazit V. Privacy by Design und Privacy by Default 1. Privacy Enhancing Technologies 2. Privacy by Design/Privacy by Default als Ergänzung des IT-Sicherheits- und IT-Risikomanagements VI. Ausblick 1. Anpassung des risikobasierten Verfahrens mit Auditierung/Zertifizierung 2. Entwicklung von Verhaltensregeln 3. Datenschutzeignung von Software 4. Datenschutzkonformes Design von Datenbeständen
19 Kapitel 14 Verhaltensregeln und Zertifizierungen I. Einleitung II. Grundsätzliche Unterscheidung und Komplementarität III. Mehrwert für Unternehmen 1. Einhaltung und Nachweis datenschutzkonformen Handelns 2. Rechtskonkretisierungsfunktion 3. Absicherung von Drittlandübermittlungen 4. Berücksichtigung bei der Bemessung von Sanktionen IV. Genehmigung von Verhaltensregeln 1. Vorlageberechtigte Stellen 2. Verhaltensregeln mit rein nationaler Wirkung 3. Verhaltensregeln mit landesübergreifender Wirkung 4. Allgemeingültigkeitserklärung 5. Gültigkeitsdauer 6. Bindungswirkung genehmigter Verhaltensregeln a) Bindungswirkung gegenüber Aufsichtsbehörden b) Bindungswirkung gegenüber Gerichten c) Bindungswirkung gegenüber Unternehmen V. Überwachung genehmigter Verhaltensregeln/Sanktionen im Falle von Verstößen VI. Inhalte und Gestaltung von Verhaltensregeln 1. Regelungsinhalte von Verhaltensregeln 2. Gestaltungsprozess in der Praxis a) Bedarfs- und Maßnahmenermittlung b) Ausarbeitung unter Beteiligung betroffener Interessenträger VII. Zertifizierungsverfahren 1. Ablauf des Zertifizierungsverfahrens/Beteiligte Stellen 2. Regelungsinhalte und Prüfmaßstab 3. Bindungswirkung
20 Kapitel 15 Beschäftigtendatenschutz I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO II. Handlungsoptionen des Gesetzgebers 1. Reichweite des Art. 88 Abs. 1 DSGVO a) Spezifischere Vorschriften b) Personenbezogene Beschäftigtendaten c) Zwecke der Datenverarbeitung 2. Mindestanforderungen gem. Art. 88 Abs. 2 DSGVO a) Transparenz der Verarbeitung b) Datenübermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe c) Überwachungssysteme am Arbeitsplatz 3. Mitteilung gem. Art. 88 Abs. 3 DSGVO 4. Nationale Regelungen in Deutschland a) Zentrale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz b) Verhältnis zu den Vorgaben des Art. 88 DSGVO III. Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände 1. Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis a) Allgemeine Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung b) Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis c) Form der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis 2. Gesetzliche Erlaubnistatbestände a) Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) c) Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) d) Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO) 3. Betriebsvereinbarungen a) Angemessene und besondere Schutzmaßnahmen b) Betriebsvereinbarung als Erlaubnistatbestand c) Weitere Regelungen in Betriebsvereinbarungen d) Bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen 4. Datenaustausch in Matrixorganisationen a) Erlaubnistatbestände b) Gemeinsame Verantwortlichkeit IV. Informationspflichten und Betroffenenrechte 1. Informationspflichten des Arbeitgebers 2. Betroffenenrechte 3. Automatisierte Entscheidungen einschließlich Profiling V. Überwachungsmaßnahmen – Rechtslage in Deutschland 1. Kontrolle der Internet- und E-Mail-Nutzung a) Erlaubnistatbestand b) Kontrolle der dienstlichen Internet- und E-Mail-Nutzung c) Arbeitgeber als Diensteanbieter d) Beweisverwertungsverbote 2. Videoüberwachung VI. Handlungsempfehlung
21 Kapitel 16 Behördliche und gerichtliche Verfahren I. Aufsichtsbehörden 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Einleitung 3. Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union 4. Zuständigkeit innerhalb Deutschlands 5. Europäischer Datenschutzausschuss 6. Aufgaben und Befugnisse a) Aufgaben der Aufsichtsbehörden b) Befugnisse der Aufsichtsbehörden II. Aufsichtsverfahren 1. Aufsichtsverfahren in Deutschland 2. Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene a) Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden b) Kohärenzverfahren im Falle von Unstimmigkeiten 3. Öffentliche Äußerungen von Behörden/Mediale Aufmerksamkeit a) Die namentliche Nennung des sanktionierten Unternehmens b) Pressemitteilungen und Stellungnahmen zu aktuellen Geschehnissen III. Umgang mit Aufsichtsbehörden 1. Gründe für den Kontakt mit Aufsichtsbehörden a) Kontrolldichte b) Anfragen durch Aufsichtsbehörden 2. Bedeutung von Rechtspositionen der Datenschutzbehörden 3. Erste Maßnahmen nach Anfrage einer Aufsichtsbehörde 4. Sofortige Korrektur von festgestellten Rechtsverstößen 5. Generelle Hinweise zur Interaktion mit Aufsichtsbehörden 6. Kooperation und Selbstbelastung IV. Bußgelder 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Bußgeldvorschriften der DSGVO a) Kategorisierung der Bußgelder und Strafvorschriften b) Referenztechnik c) Einzelne Tatbestände d) Bisher bekannte und nennenswerte Bußgelder 3. Bemessung des Bußgeldes a) Allgemeine Vorgaben nach der DSGVO b) Das Bußgeldmodell der Datenschutzkonferenz in Deutschland 4. Straf- und Bußgeldvorschriften des BDSG a) Strafvorschriften b) Bußgeldvorschriften 5. Adressat des Bußgeldes a) Verantwortliche Stelle, Auftragsverarbeiter und spezielle Stellen b) Bußgelder gegenüber einzelnen Personen innerhalb eines Unternehmens c) Bußgelder gegenüber Behörden V. Gerichtlicher Rechtsschutz 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Verhältnis Betroffener – Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter a) Auskunftsanspruch und weitere subjektive Rechte b) Unterlassungsanspruch c) Schadensersatzanspruch 3. Verhältnis Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter – Aufsichtsbehörde a) Rechtsschutzgarantie unter der DSGVO b) Konkreter Rechtsschutz nach deutschem Verfahrensrecht 4. Sonderfall: Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses 5. Vorgehen gegen öffentliche Äußerungen der Datenschutzbehörden VI. Verbandsklage 1. Überblick über die einschlägigen Normen 2. Verbandsklagen auf Grundlage der DSGVO (Art. 80 DSGVO) a) Unter Mitwirkung des Betroffenen (Art. 80 Abs. 1 DSGVO) b) Ohne Mitwirkung des Betroffenen (Art. 80 Abs. 2 DSGVO) 3. Möglichkeiten zur Verbandsklage nach deutschem Recht a) UKlaG b) Anwendbarkeit des UWG und AGB-Rechts seit Einführung der DSGVO
22 Kapitel 17 Besondere Themenkomplexe A. Web Tracking und Online Advertising I. Technische Abläufe 1. Der Einsatz von Cookies zum Web Tracking 2. Das Ausspielen von Werbung (Online Advertising) 3. Weitere Methoden zum Web Tracking a) Tracking Pixel b) Social Plugins c) Andere dynamische Websiteinhalte Dritter d) Fingerprinting e) Server to Server Tracking II. Zulässigkeit des Web Tracking und des Online Advertising 1. Anwendbare Regelungen auf das Web Tracking und Online Advertising a) Rechtsunklarheit aufgrund fehlender ePrivacy-Verordnung b) Das Zusammenspiel zwischen der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie c) Das einschlägige Regelungsregime für einzelne Trackingmethoden d) Anwendbarkeit der DSGVO für die (weitere) Verarbeitung 2. Zulässigkeit des Web Tracking für einzelne Zwecke a) Zulässigkeit zu Zwecken des Online Advertising b) Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu anderen Zwecken als dem Online Advertising III. Verantwortlichkeit für Web Tracking und Online Advertising 1. Verpflichteter nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO IV. Zusätzliche Pflichten V. Bußgeldrahmen bei Verstößen B. Customer-Relationship-Management I. Überblick über die einschlägigen Regelungen II. Datenquellen III. Profiling zu Werbezwecken 1. Interessenabwägung 2. Zweckändernde Verarbeitung 3. Keine Anwendung von Art. 22 DSGVO 4. Einwilligung IV. Werbliche Kommunikation mit Kunden 1. Briefwerbung a) Interessenabwägung/Zweckänderung b) Einwilligung 2. Direktwerbung über elektronische Post, Anrufautomaten und Fax 3. Persönliche Telefonwerbung 4. Vorrang der ePrivacy-Bestimmungen 5. Zusammenfassung C. E-Discovery I. Ausgewählte Rahmenbedingungen 1. Federal Rule of Civil Procedure der Vereinigten Staaten 2. Sedona Konferenzen, Frameworks und Arbeitsgruppen 3. Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe II. Kollision mit dem Datenschutz im Beweissicherungsprozess 1. Grundlage: Das e-Discovery Referenzmodell (EDRM) 2. Grundlage: Information Management und Governance 3. Durchführung des e-Discovery-Prozesses mit dem Referenzmodell a) Identifikationsphase (Identification) b) Phase der Extraktion und Sicherung (Collection and Preservation) c) Phase der Bearbeitung (Processing, Review and Analysis) d) Phase der Weitergabe und Nutzung (Production and Presentation) III. Fazit D. Cloud Computing I. Eigenschaften und Terminologie II. Cloud-spezifische Problemfelder E. Big Data I. Eigenschaften und Terminologie II. Big Data-spezifische Problemfelder 1. Personenbezug 2. Zweckbindung 3. Datenminimierung 4. Betroffenenrechte a) Informationspflichten b) Auskunftsrecht F. Gesundheitsdatenschutz I. Definition „Gesundheitsdaten“ II. Systematik der datenschutzrechtlichen Regelungen im Gesundheitsbereich III. Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Basis von Vorschriften aus der DSGVO/dem BDSG 1. Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Basis einer Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) a) Allgemeine Anforderungen an die Einwilligung b) Freiwilligkeit der Einwilligung gem. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO c) Ausschluss der Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO 2. Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 BDSG) a) Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der Gesundheitsversorgung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. b BDSG b) Angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gem. Art. 9 Abs. 4 DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG 3. Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Beschäftigungskontext (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 und 4 BDSG) IV. Weitere Besonderheiten nach der DSGVO/dem BDSG bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten V. (Berufsrechtliche) Schweigepflicht VI. Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken 1. Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung a) Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken gem. Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO i.V.m. § 27 Abs. 1 BDSG b) Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken auf Basis einer Einwilligung 2. Weitere Besonderheiten bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
23 Kapitel 18 Österreichisches Datenschutzrecht I. Gesetzliche Grundlagen II. Nutzung von Öffnungsklauseln III. Grundrecht auf Datenschutz IV. Marketing und Kontaktaufnahme zu Werbezwecken V. Österreichische Spezialregelungen 1. Verarbeitung von Bilddaten (Bildaufnahmen) 2. Verarbeitung von Strafdaten 3. Back-Up-Privileg 4. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde 5. Datengeheimnis 6. Datenschutz-Folgenabschätzungen 7. Regelungen in Materiengesetzen VI. Arbeitnehmer-Datenschutz 1. Einwilligungen im Arbeitsverhältnis, Tracking von Mitarbeitern 2. Betriebsverfassungsrecht und DSGVO 3. Betriebsrat VII. Österreichische Entscheidungen 1. Anwendbarkeit der DSGVO 2. Sensible Daten 3. Verwendung öffentlich zugänglicher Registerdaten 4. Automatische Erfassung von Daten 5. Speicherung von Daten 6. Datenschutzbeauftragter 7. Einwilligung 8. Informationsrecht 9. Auskunftsrecht 10. Löschung 11. Kreditauskunft 12. Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO VIII. Rechtsdurchsetzung und Verfahrensrecht 1. Verwaltungsverfahren a) Beschwerde an die Datenschutzbehörde b) Amtswegiges Prüfungsverfahren der Datenschutzbehörde c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde d) Vollstreckung von Entscheidungen im Verwaltungsverfahren 2. Verwaltungsstrafverfahren 3. Verfahren vor ordentlichen Gerichten und parallele Verfahrensführung
24 Kapitel 19 Leitentscheidungen des EuGH zur DSGVO I. Einleitung II. Leitentscheidungen des EuGH 1. Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts (EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 – Google Spain) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 2. Personenbezug von Daten (EuGH, Urt. v. 6.12.2016 – C-582/14 – Breyer) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe – der Personenbezug dynamischer IP-Adressen c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 3. Gemeinsame Verantwortlichkeit I (EuGH, Urt. v. 5.6.2018 – C-210/16 – Facebook Fanpages) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 4. Gemeinsame Verantwortlichkeit II (EuGH, Urt. v. 10.7.2018 – C-25/17 – Zeugen Jehovas) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 5. Gemeinsame Verantwortlichkeit III (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-40/17 – Fashion ID) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 6. Verlinkung auf besondere personenbezogene Daten (EuGH, Urt. v. 14.9.2019 – C-136/17) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 7. Keine extraterritoriale Auslistung (EuGH, Urt. v. 14.9.2019 – C-507/17) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 8. Anforderungen an eine wirksame Einwilligung (EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – C-673/17 – Planet49) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis 9. Die Rechtfertigung von Drittlandtransfers (EuGH, Urt. v 16.7.2020 – C-311/18 – Schrems II) a) Sachverhalt b) Entscheidungsgründe c) Implikationen für die Unternehmenspraxis
25 Kapitel 20 Vorgehensweise zur Umsetzung von DSGVO-Anforderungen im Unternehmen I. Anpassungsbedarf im Unternehmen II. Leitbild zur Umsetzung der DSGVO im Unternehmen III. Ausgestaltung eines Umsetzungsprojekts 1. Vorbereitung a) Welche Abteilung bzw. welche Person ist unternehmensintern für die Umstellung auf die DSGVO verantwortlich? b) Welche datenschutzrechtlichen Vorschriften sollen konkret umgesetzt werden? c) Auf welche verantwortlichen Stellen bezieht sich das Umsetzungsprojekt genau? d) Sollte die DSGVO im Unternehmen global umgesetzt werden? e) Welche Ressourcen stehen zur Verfügung? f) Soll die Implementierung durch interne oder externe Ressourcen erfolgen? g) Welche Abteilungen sollten involviert bzw. informiert werden? h) Bis wann sollte die DSGVO im Unternehmen umgesetzt sein? i) Kann die Umsetzung der DSGVO im Unternehmen auch als Chance wahrgenommen werden? 2. Anforderungsspezifizierung 3. Gap-Analyse a) Vorbereitung der Gap-Analyse b) Durchführung der Gap-Analyse c) Ergebnis der Gap-Analyse 4. Planung von Ressourcen a) Planung von Budget b) Planung von Mitarbeitern c) Zeitplan 5. Implementierung a) Definition von Unterprojekten b) Bestimmung von Meilensteinen und Abhängigkeiten c) Durchführung der Unterprojekte 6. Testing und Monitoring 7. Kommunikation und Training a) Interne Unternehmenskommunikation b) Mitarbeiterschulungen IV. Erste Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis V. Fazit
26 Kapitel 21 Weitere rechtliche Entwicklungen und Ausblick I. Datenschutzrecht als dynamisches Rechtsgebiet II. Gesetzgeber 1. Rechtsakte der Europäischen Kommission a) Delegierte Rechtsakte b) Durchführungsrechtsakte 2. Begleitgesetze der Mitgliedstaaten 3. ePrivacy III. Datenschutzbehörden 1. Europäischer Datenschutzausschuss 2. Black- und Whitelists für Datenschutz-Folgenabschätzung 3. Musterverträge 4. Konkretisierung von Pflichten nach der DSGVO IV. Rechtsprechung V. Entwicklung der Datenschutzpraxis VI. Ausblick
27 Sachregister
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| ABl. | Amtsblatt |
| ABl. EG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft |
| ABl. EU | Amtsblatt der Europäischen Union |
| Abs. | Absatz |
| AES | Advanced Encryption Standard |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-Arbeitsweisevertrag) |
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| AiB | Arbeitsrecht im Betrieb |
| AktG | Aktiengesetz |
| Alt. | Alternative |
| AMGuaÄndG | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften |
| Anm. | Anmerkung |
| AO | Abgabenordnung |
| API | Advance Passenger Information |
| ArbG | Arbeitsgericht |
| ArbRB | Arbeitsrechtsberater (Zeitschrift) |
| Art. | Artikel |
| BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BAGE | Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts |
| BayDSG | Bayerisches Datenschutzgesetz |
| BayLDA | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht |
| BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
| BCR | Binding Corporate Rules |
| BDIU | Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| BeckOK | Beck’scher Onlinekommentar |
| BeckOK-DS | Wolff/Brink (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Datenschutzrecht, 35. Edition, 2021 |
| BeckOK-OWiG | Graf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar OWiG, 29. Edition, 2021 |
| BeckOK-StGB | von Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar StGB, 48. Edition, 2020 |
| Begr. | Begründung |
| BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BfDI | Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BITKOM | Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. |
| BlnBDI | Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit |
| BNotO | Bundesnotarordnung |
| BORA | Berufsordnung der Rechtsanwälte |
| BOStB | Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung) |
| BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| BR-Drs. | Drucksache des Deutschen Bundesrates |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BSI | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
| BT | Bundestag |
| BT-Drs. | Drucksache des Deutschen Bundestages |
| BVDW | Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| CR | Computer und Recht (Zeitschrift) |
| Cri | Computer und Recht International (Zeitschrift) |
| CRM | Customer Relationship Management |
| DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
| d.h. | das heißt |
| Drs. | Drucksache |
| DSB | Datenschutzberater (Zeitschrift) |
| DSB | Datenschutzbeauftragter |
| DSRL | Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) |
| DuD | Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift) |
| DV | Datenverarbeitung |
| e.V. | Eingetragener Verein |
| EDV | Elektronische Datenverarbeitung |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EMRK | Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) |
| ENISA | European Union Agency for Network and Information Security |
| ER | Europäischer Rat |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EU-Komm | Europäische Kommission |
| EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
| FAQ | Frequently Asked Questions |
| f. | folgende |
| ff. | fortfolgende |
| Fn. | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| GDD | Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit |
| GenDG | Gendiagnostikgesetz |
| GewO | Gewerbeordnung |
| GG | Grundgesetz |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
| GrCh | Europäische Grundrechtecharta |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hs. | Halbsatz |
| HBÜ | Haager Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| HR | Human Resources |
| ico | Information Commissioner,s Office |
| i.d.R. | in der Regel |
| i.S.d. | im Sinne des/der |
| i.S.v. | im Sinne von |
| ID | Identity |
| IHK | Industrie- und Handelskammer |
| IKS | Internes Kontrollsystem |
| IP | Intellectual Property |
| ISMS | IT-Sicherheitsmanagement-System |
| ISO | Internationale Organisation für Normung |
| IoT | Internet of things |
| i.S.d. | im Sinne des/der |
| i.S.v. | im Sinne von |
| IT | Informationstechnologie |
| ITRB | Der IT-Rechts-Berater (Zeitschrift) |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| Kap. | Kapitel |
| K&R | Kommunikation und Recht (Zeitschrift) |
| KWG | Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| LDI NRW | Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen |
| LfD | Landesbeauftragte/Landesbeauftragter für den Datenschutz |
| LfDI M-V | Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern |
| LG | Landgericht |
| lit. | littera (= Buchstabe) |
| LT-Drs. | Landtags-Drucksache |
| MaRisk | Mindestanforderungen an das Risikomanagement |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
| MedR | Medizinrecht (Zeitschrift) |
| Mio. | Millionen |
| MMR | Multimedia und Recht (Zeitschrift) |
| Mrd. | Milliarden |
| MüKo-BGB | Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Band 2, Schuldrecht – Allgemeiner Teil I, 8. Aufl. 2019 |
| MüKo-GmbHG | Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Band 2, §§ 35–52, 3. Aufl. 2019 |
| MüKo-StGB | Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band 4, §§ 185–262, 3. Aufl. 2017 |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
| NJW-RR | NJW-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift) |
| Nr. | Nummer |
| Nrn. | Nummern |
| NRW | Nordrhein-Westfalen |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| PIN | Persönliche Identifikationsnummer |
| PostG | Postgesetz |
| RDV | Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift) |
| RegE | Regierungsentwurf |
| Rn. | Randnummer |
| Rs. | Rechtssache (EuGH) |
| RSA | Asymmetrisches Verschlüsselungssystem nach Rivest, Shamir und Adleman |
| S. | Seite, Satz (bei Rechtsnormen) |
| SaaS | Software as a Service |
| Schufa | Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung |
| SGB I | Sozialgesetzbuch Erstes Buch |
| SGB V | Sozialgesetzbuch Fünftes Buch |
| SGB X | Sozialgesetzbuch Zehntes Buch |
| SIM | Subscriber Identity Module |
| SMS | Short Message Service |
| StBerG | Steuerberatungsgesetz |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
| StPO | Strafprozessordnung |
| TB | Tätigkeitsbericht |
| TKG | Telekommunikationsgesetz |
| TMG | Telemediengesetz |
| TTDSG | Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien |
| u.a. | unter anderem |
| UKlaG | Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) |
| ULD SH | Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein |
| UrhG | Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) |
| USA | United States of America |
| USB | Universal Serial Bus |
| usw. | und so weiter |
| UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
| Var. | Variante |
| VG | Verwaltungsgericht |
| vgl. | vergleiche |
| VoIP | Voice over IP |
| Vol. | Volume |
| VPN | Virtual private Network |
| VuR | Verbraucher und Recht (Zeitschrift) |
| VVG | Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| WLAN | Wireless Local Area Network |
| WP | Working Paper |
| WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift) |
| ZAfTDa | Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz |
| z.B. | zum Beispiel |
| Ziff. | Ziffer |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| ZUM | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht |
Literaturverzeichnis
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| Taeger, Jürgen | Rechtsfragen digitaler Transformationen – Gestaltung digitaler Veränderungsprozesse durch Recht, Tagungsband DSRI-Herbstakademie, Edewecht 2018 (zit.: Taeger/Bearbeiter, Rechtsfragen digitaler Transformationen) |
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| Taeger, Jürgen | Den Wandel begleiten – IT-rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung, Tagungsband DSRI-Herbstakademie, Edewecht 2020 (zit.: Taeger/Bearbeiter, DSRITB 2020) |
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| Zippelius, Reinhold | Juristische Methodenlehre, 12. Aufl., München 2021 (zit.: Zippelius) |
Kapitel 1 Grundlagen des Umgangs mit der DSGVO
Übersicht
| Rn. | |
| I. Die Anwendung der DSGVO und der nationalen Begleitgesetze | 1 |
| 1. Stand der Umsetzung in den Unternehmen | 3 |
| 2. Zeitliche Geltung | 4 |
| 3. Unmittelbare Geltung | 6 |
| 4. Zusammenspiel mit anderen Regelwerken | 7 |
| a) Begleitgesetze auf Basis von Öffnungsklauseln | 8 |
| b) Spezialgesetzliche Datenschutzregelungen in Richtlinien und Gesetzen | 12 |
| c) Datenschutzregelungen außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO | 14 |
| d) Zwischenergebnis | 16 |
| II. Parallelität von DSGVO und „Altgesetzen“ | 17 |
| III. Auslegung der DSGVO und der Begleitgesetze | 20 |
| 1. Auslegung der DSGVO | 23 |
| a) Autonome Auslegung des Unionsrechts | 23 |
| b) Auslegungsmethoden | 24 |
| c) Relevanz existierender Rechtsprechung | 38 |
| 2. Auslegung der Begleitgesetze | 41 |
| a) Auslegungsmethoden | 41 |
| b) Relevanz existierender Rechtsprechung | 45 |
I. Die Anwendung der DSGVO und der nationalen Begleitgesetze
1
Die DSGVO wurde häufig in einem Satz dadurch charakterisiert, dass sie keine Revolution, sondern eher eine Evolution des Datenschutzrechts mit sich gebracht habe. Das stimmt in vielen Bereichen, z.B. weil die der DSGVO zugrundeliegenden Datenschutzprinzipien1 bereits aus der DSRL bekannt waren und weil u.a. einige Zulässigkeitsvorschriften2 fast wortgleich aus der DSRL übernommen worden waren.
2
Es ist aber auch richtig, dass die DSGVO in mehreren Bereichen bedeutsame Änderungen bewirkt hat. Zwei prominente Beispiele hierfür sind die signifikant erhöhten Bußgelder3 und die starke Ausprägung der Verpflichtungen zur Implementierung eines Datenschutz-Managementsystems,4 das in dem von der DSGVO verlangten Reifegrad vorher nur in sehr wenigen Unternehmen konsequent umgesetzt war.
1. Stand der Umsetzung in den Unternehmen
3
Jedes Unternehmen, das in relevantem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet, musste und muss sich deshalb intensiv mit den Regelungen befassen und in spezifischen DSGVO-Umsetzungsprojekten oder im Rahmen laufender Kontrollen die Relevanz für die eigene Datenverarbeitung ermitteln und notwendige Anpassungsmaßnahmen ableiten und ergreifen.5 Nach unseren Erfahrungen ist es zwar so, dass die allermeisten Unternehmen ihre DSGVO-Umsetzungsprojekte mittlerweile abgeschlossen haben. Es ist aber auch nicht zu verkennen, dass bei weitem nicht alle Unternehmen bereits eine 100 %ige DSGVO-Konformität erreicht haben. Nach einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom aus dem September 2019 hätten zwar 67 % der Unternehmen Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO ergriffen; es seien eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen aber nur 25 % der Unternehmen vollständig DSGVO-konform.6 Darüber hinaus muss aus einem statischen Datenschutz-Managementsystem, das im Rahmen eines DSGVO-Umsetzungsprojekts entsteht, ein dynamisches System werden, das sich laufend optimiert. Anderenfalls ist eine nachhaltige DSGVO-Compliance gerade nicht gewährleistet.7 Es ist daher wichtig, sich fortwährend zu vergegenwärtigen, dass der Übergang zur DSGVO auch einen systematischen Schwenk mit sich gebracht hat, der in zeitlicher und in inhaltlicher Hinsicht ebenfalls fortwährend bewältigt werden muss.
2. Zeitliche Geltung
4
In zeitlicher Hinsicht war der Übergang weniger problematisch, weil es eine klare Stichtagsregelung gibt: Bis zum 24.5.2018 war das alte Recht vollumfänglich anwendbar; erst seit dem 25.5.2018 gilt die DSGVO. Dort wo die DSGVO also Erleichterungen gegenüber der ehemaligen Rechtslage bewirkt hat, z.B. durch den Verzicht auf das ehemals in § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG a.F. normierte Schriftformerfordernis, dürfen diese erst seit dem Stichtag in rechtssicherer Weise in Anspruch genommen werden.
5
Ungeachtet dessen bedeutet dies nicht, dass das alte Recht ab sofort keine Rolle mehr spielt. Gerade in derzeit noch laufenden Gerichtsverfahren müssen Sachverhalte häufig noch nach altem Recht – und ggf. parallel auch nach der DSGVO–beurteilt werden. Ein aktuelles Beispiel bildet das Gerichtsverfahren in Sachen Planet49: Der EuGH hat in seiner Entscheidung8 einleitend festgestellt, dass der Ausgangsrechtsstreit nach der Zurückverweisung an den vorlegenden BGH u.U. auf Grundlage der nach der letzten mündlichen Verhandlung zur Geltung gekommenen DSGVO entschieden werden müsse und die Vorlagefragen daher sowohl nach Maßgabe der DSRL als auch der DSGVO zu beantworten waren.
3. Unmittelbare Geltung
6
Ein ganz maßgeblicher Unterschied des „neuen Datenschutzrechts“ gegenüber den alten Regelungen ergibt sich aus dem Rechtscharakter der DSGVO als einer Verordnung: Sie gilt als Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf deshalb keiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Bei den zusätzlich erlassenen nationalen Datenschutzgesetzen handelt es sich deshalb auch nicht um Umsetzungsakte, sondern um (freiwillige) Begleitgesetze, die den direkten und unmittelbaren Geltungsanspruch der DSGVO unberührt lassen. Die Adressaten der DSGVO einschließlich der mit personenbezogenen Daten umgehenden Unternehmen sind direkt an die Pflichten aus der DSGVO gebunden.
4. Zusammenspiel mit anderen Regelwerken
7
Die DSGVO verfolgt dabei aber keinen Vollharmonisierungsansatz in dem Sinne, dass es keinerlei Datenschutzvorschriften in anderen Regelwerken auf europäischer oder nationaler Ebene mehr geben kann und soll. Zwar wurde die DSRL gemäß Art. 94 Abs. 1 DSGVO zeitlich zum 25.5.2018 aufgehoben, damit sind aber keineswegs alle Parallelgesetze beseitigt. Im Gegenteil bettet sich die DSGVO in ein Regelungsgeflecht aus manchen neuen und manchen weitergeltenden Datenschutzregelungen ein. Hieraus entsteht eine nicht zu unterschätzende Komplexität.
a) Begleitgesetze auf Basis von Öffnungsklauseln
8
Zunächst enthält die DSGVO selbst eine Reihe sogenannter „Öffnungsklauseln“, in denen sie den Mitgliedstaaten gestattet, spezifizierende oder abweichende Regelungen zu treffen. Beispiele hierfür sind Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO, wonach die Mitgliedstaaten eine Absenkung der Altersgrenze für Einwilligungen von Minderjährigen von 16 auf bis zu 13 Jahren vorsehen dürfen; und Art. 37 Abs. 4 S. 1, 2. HS DSGVO, der es den Mitgliedstaaten gestattet, von Art. 37 Abs. 1 DSGVO abweichende Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen.
9
In vielen Mitgliedstaaten sind entsprechende Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen, die der Inanspruchnahme dieser insgesamt ca. 80 Öffnungsklauseln dienen. Der deutsche Gesetzgeber war hierbei besonders schnell: Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU vom 30.6.2017) war bereits am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.9
10
Das Artikelgesetz enthält unter anderem als Art. 1 das BDSG, welches die Begleitvorschriften zur DSGVO enthält, die auf deren Öffnungsklauseln gestützt sind.10 Gemäß Art. 8 Abs. 1 DSAnpUG-EU trat das BDSG parallel zur DSGVO am 25.5.2018 in Kraft.
11
Am 29.11.2019 ist in Deutschland das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) in Kraft getreten. Es handelt sich ebenfalls um ein Artikelgesetz, durch das – allerdings überwiegend nur terminologische – Änderungen an diversen Einzelgesetzen vorgenommen wurden, um so die Datenschutzregelungen in diesen Gesetzen mit den Begrifflichkeiten der DSGVO zu harmonisieren.
b) Spezialgesetzliche Datenschutzregelungen in Richtlinien und Gesetzen
12
Explizit nicht durch die DSGVO abgelöst wurde die RL 2002/58/EG.11 In Art. 95 DSGVO wird folgerichtig das Verhältnis der Regelungswerke zueinander geregelt, und zwar in dem Sinne, dass die RL 2002/58/EG vorrangig vor der DSGVO gilt, soweit sie besondere Pflichten enthält, die dasselbe Ziel wie die DSGVO-Pflichten verfolgen. Die RL 2002/58/EG ist also in ihrem Anwendungsbereich lex specialis zur DSGVO.
13
Daraus folgt, dass auch die mitgliedstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der RL 2002/58/EG Vorrang haben vor der DSGVO; in Deutschland sind dies einige – aber nicht alle – Datenschutzregelungen im TKG, manche Datenschutzvorschriften im TMG und die Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 UWG. Problematisch hierbei ist, dass die Datenschutzvorschriften in TKG und TMG keine 1:1-Umsetzungen der Richtlinienvorgaben sind. Sie enthalten vielmehr auch Regeln mit datenschutzrechtlicher Natur, die in der RL 2002/58/EG nicht vorgesehen sind- oder möglicherweise gerade keine Umsetzung der entsprechenden Vorschriften in der RL 2002/58/EG sind. Soweit dies der Fall ist, partizipieren solche überschießenden Regelungen nicht am Anwendungsvorrang und werden prinzipiell von der DSGVO verdrängt.
Praxishinweis
Aktuell ergibt sich hieraus eine besondere Problematik bei der Frage des rechtmäßigen Einsatzes von Cookies auf Unternehmens-Webseiten. Es bestehen unterschiedliche Ansichten darüber, ob die Regelungen im TMG eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/58/EG darstellen. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden verneinen dies mit der Folge, dass sie insbesondere § 15 Abs. 3 TMG für unanwendbar halten und die Zulässigkeit am Maßstab der DSGVO messen.12
c) Datenschutzregelungen außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO
14
Außerdem regelt die DSGVO auch im Übrigen den Datenschutz in der EU und den Mitgliedstaaten nicht vollständig. Teil des EU-Legislativpakets zum Datenschutz war nicht nur die DSGVO, sondern auch die RL 2016/680/EU13 im Bereich der Strafverfolgung. Die Vorgaben dieser Richtlinie bedürfen wiederum der Umsetzung ins nationale Recht; in Deutschland ist dies in Teil 3 des BDSG bereits erfolgt. Diese Regelungen stehen unbeeinflusst neben der DSGVO.
15
Der Vollständigkeit halber sei abschließend erwähnt, dass es auch datenschutzrechtliche Regelungsmaterien gibt, die weder in die Anwendungsbereiche der DSGVO noch der RL 2016/680/EU fallen, wie etwa im Bereich der Landesverteidigung. Für die Datenverarbeitung durch Unternehmen spielen diese Regelungen freilich allenfalls eine Nebenrolle.
d) Zwischenergebnis
16
Der vorstehende Überblick zeigt, dass es nunmehr ein schwieriger zu bewältigendes Regelungsgeflecht von DSGVO, Richtlinien und nationalen Begleit- und Umsetzungsgesetzen gibt. Gerade dort, wo nationale Datenschutzvorschriften nicht eindeutig und trennscharf einer Öffnungsklausel der DSGVO oder einer umzusetzenden Richtlinienvorgabe zugewiesen werden können, besteht eine unsichere Rechtslage.
1 Siehe Kap. 4 Rn. 3ff. 2 Siehe Kap. 5 Rn. 10ff. 3 Siehe Kap. 16 Rn. 87ff. 4 Siehe Kap. 10 Rn. 10ff. 5 Siehe hierzu Kap. 20. 6 Umfrage des Bitkom e.V.; Ergebnisse abrufbar unter: https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Zwei-Drittel-Unternehmen-DS-GVO-groesstenteils-umgesetzt, zuletzt abgerufen am 2.3.2021. 7 Siehe Kap. 10 Rn. 56. 8 EuGH, Urt. v. 1.10.2019– Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734m. Anm Moos/Rothkegel. 9 BGBl. I 1944 v. 5.7.2017, S. 2097; vgl. zur Rechtslage in Österreich außerdem ausführlich Kap. 18. 10 Vgl. Kremer, CR 2017, 367, 371ff. 11 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 v. 31.7.2002, S. 37. 12 Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien, Stand März 2019, abrufbar unter: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf, zuletzt abgerufen am 8.10.2020. 13 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. EU L 119 v. 4.5.2016, S. 89.
II. Parallelität von DSGVO und „Altgesetzen“
17
Eine jedenfalls für eine längere Dauer fast noch komplexere Problematik besteht im Hinblick auf die nationalen Datenschutzregeln und Gesetze, die nach wie vor nicht an die DSGVO angepasst worden sind. Soweit solche nationalen Regelungen nicht entweder außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO liegen oder spezialgesetzliche Richtlinienvorgaben umsetzen, sind sie nur noch in dem Umfang zugelassen und anwendbar, wie sie von Öffnungsklauseln der DSGVO gedeckt sind.
18
Auch wenn in Deutschland durch das 1. und das 2. DSAnpUG und das BDSG viele Datenschutzvorschriften in Spezialgesetzen bereits angepasst worden sind, stehen manche Anpassungen noch aus (wie z.B. beim TMG, welches durch das 2. DSAnpUG nicht geändert worden ist). Das führt dazu, dass weiterhin nationale Rechtsvorschriften fortbestehen, die nicht an die neue europäische Rechtslage angeglichen sind.
Beispiel
In seinem Urteil vom 14.2.2019 hat sich der EuGH u.a. mit der datenschutzrechtlichen Bereichsausnahme für die Medien befasst und Hinweise zur Vereinbarkeit des Medienprivilegs nach nationalem Recht mit dem europäischen Datenschutzrecht gegeben.14 Art. 85 DSGVO sieht analog der RL 95/46/EG zwar generell eine datenschutzrechtliche Privilegierung der Medien vor, soweit personenbezogene Daten „zu journalistischen Zwecken“ verarbeitet werden. Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO dürfen die Mitgliedstaaten hiernach Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze) aber nur vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Aus den Ausführungen des EuGH lässt sich ableiten, dass er eine umfassende Bereichsausnahme für zu weitgehend halten könnte, wenn dadurch z.B. sämtliche Rechte der betroffenen Personen ausgeschlossen sind.
19
Nationale Vorschriften können seit dem 25.5.2018 somit nicht mehr bedenkenlos weiter angewendet werden, so dass für die Unternehmen eine gewisse Rechtsunsicherheit entsteht. Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang die Regelung von einer Öffnungsklausel der DSGVO oder einer spezialgesetzlichen EU-Richtlinie gedeckt ist. Nur in diesem Rahmen kann die jeweilige Vorschrift weiter angewendet werden. Außerhalb dieses Rahmens gilt der Anwendungsvorrang des EU-Rechts, so dass dann ggf. auf die Vorschriften der DSGVO zurückgegriffen werden muss.
Praxishinweis
Sobald für eine konkrete Rechtsfrage Normen verschiedener Gesetze relevant sind, sollte in einem ersten Schritt die Wirksamkeit dieser Normen und ihr Verhältnis zueinander anhand der vorstehend aufgeführten Maßstäbe geprüft werden.
14 EuGH, Urt. v. 14.2.2019 – C-345/17, ECLI:EU:C:2019:122.
III. Auslegung der DSGVO und der Begleitgesetze
20
Neben der Ermittlung der Anwendbarkeit der einschlägigen Datenschutzvorschriften besteht eine Herausforderung in ihrer richtigen Auslegung.
21
Sowohl die DSGVO als auch die ePrivacy-Richtlinie sind europäische Rechtsakte. Nur die europäischen Gerichte legen sie verbindlich aus. Nach Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV entscheidet der EuGH z.B. im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge. Hingegen sind das BDSG, das TMG, das TKG und sonstige deutsche Gesetze mit datenschutzrechtlichem Regelungsgehalt nationale Rechtsakte, die primär von den deutschen Gerichten ausgelegt werden. Europäische Gerichte legen diese deutschen Gesetze nur dann aus, wenn es für europarechtliche Fragen relevant ist.15
22
Diese scheinbar trivialen Feststellungen haben spätestens seit Geltung der DSGVO erhebliche Implikationen für den Datenschutzpraktiker. Denn regelmäßig hängt die konkrete Ausgestaltung datenschutzrechtlich getriebener Maßnahmen von der Auslegung eines der oben genannten Gesetze ab. Dabei darf die deutsche Auslegungsmethodologie – wie es auch in der Literatur häufig passiert – nicht unreflektiert auf die DSGVO angewendet werden. Stattdessen sind die europäischen Vorgaben entsprechend der Methoden der europäischen Gerichte auszulegen.
Praxishinweis
Das Datenschutzrecht ist eine komplexe Materie. Nichtsdestoweniger sollte sich auch der Datenschutzpraktiker eine eigene Meinung dazu bilden, wie bestimmte Normen auszulegen sind. Denn weder die Datenschutzbehörden noch besonders profilierte Rechtswissenschaftler haben eine Deutungshoheit bezüglich der Auslegung von Normen.16 Zwar sollte das Unternehmen schon aus Haftungsgründen die entsprechenden Stellungnahmen seiner zuständigen Aufsichtsbehörde kennen und in Entscheidungen einbeziehen, doch muss der Anwender im Unternehmen nichtsdestoweniger eine eigene Wertung treffen. Diese Wertung sollte – jedenfalls bei wichtigen Fragestellungen – im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 DSGVO17 auch dokumentiert werden.
1. Auslegung der DSGVO
a) Autonome Auslegung des Unionsrechts
23
Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes hat der EuGH seit jeher gefolgert, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen.18 Eine schlichte Übernahme bestimmter, im nationalen Recht etablierter Interpretationen verbietet sich also.
b) Auslegungsmethoden
24
Grundsätzlich wenden die europäischen Gerichte die gleichen Auslegungsmethoden an wie die deutsche Rechtswissenschaft. Neben der Auslegung auf Grundlage des Wortlauts finden also die systematische, die teleologische und die historische Auslegung Anwendung. Allerdings unterscheiden sich die Gewichtung und konkrete Anwendung dieser Methoden nennenswert von der deutschen Vorgehensweise. Darüber hinaus spielt regelmäßig das „effet-utile-Prinzip“ im Europarecht eine große Rolle.
aa) Wortlaut
25
Auch im europäischen Recht stellt die Interpretation des Wortlauts einer Norm die grundlegende Auslegungsmethode dar. Allerdings ist schon umstritten, ob sie auch die wichtigste ist.19 Jedenfalls stellt der Wortlaut prinzipiell den Ausgangspunkt und die Grenze der Auslegung von Normen dar.20 Nichtsdestoweniger hat der EuGH in einzelnen Entscheidungen Auslegungen entwickelt, die die Rechtswissenschaft eher als Rechtsfortbildung denn als Rechtsauslegung bewertet hat.21
26
Darüber hinaus sind bei der Auslegung des Wortlauts einer Norm des Unionsrechts die Besonderheiten des europäischen Rechts als supranationales und multilinguales Rechtssystem zu berücksichtigen. Die verschiedenen sprachlichen Versionen der europäischen Gesetze sind gleichrangig.22 Weder aus der Zahl der Bevölkerung, die eine gewisse Sprache spricht, noch aus sonstigen Umständen lässt sich herleiten, dass eine Sprachfassung gültiger ist als eine andere. Darüber hinaus legt der EuGH die unionsrechtlichen Begriffe unabhängig von der Verwendung dieser Begriffe in einzelnen Mitgliedstaaten aus.23
Praxishinweis
Bei der Auslegung der DSGVO sollten auch andere Sprachfassungen Berücksichtigung finden. Im Fall von Unstimmigkeiten sind beide Versionen gleich gültig. Der Wortlaut ist dann unstimmig. Widersprüche lassen sich nicht durch eine Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auflösen, sondern nur durch die Anwendung der anderen Auslegungsmethoden. Obwohl die Trilogverhandlungen auf Englisch geführt wurden, geht also die englische den anderen Sprachfassungen bei der Auslegung des Wortlauts nicht vor. Diese Tatsache kann alleine im Rahmen der teleologischen oder systematischen Auslegung Berücksichtigung finden.
bb) Teleologische Auslegung
27
Eine besonders wichtige Auslegungsmethode der europäischen Gerichtsbarkeit ist die Auslegung von Normen anhand des Gesetzeszwecks. Diese Auslegungsmethode hat in der europäischen Rechtsprechung eine weitaus größere Bedeutung als in der deutschen und sie wird teilweise auch als bei Weitem wichtigste Auslegungsmethode gesehen.24
28
Zur Bestimmung des Ziels einer Norm greift der EuGH insbesondere auf die entsprechenden Erwägungsgründe zurück.25 Dabei leitet der EuGH aus diesen Erwägungsgründen vereinzelt sogar selbstständige Rechtssätze ab.26 Punktuell korrigiert oder ergänzt der EuGH die Erwägungsgründe auch anhand der relevanten Regelungen der Verträge.27
29
Falls die Erwägungsgründe unergiebig sind, stellt der Gerichtshof hinsichtlich des Zwecks einer Norm auch auf den Zusammenhang des Textes ab. Er bezieht dabei weitere Normen des jeweiligen Gesetzes in seine Auslegung mit ein und identifiziert deren Ziele und die Auswirkungen des Gesamtsystems. Diese Auswirkungen sieht er grundsätzlich als vom Gesetzgeber intendiert an und verbindet auf diese Weise eine teleologische mit einer systematischen Auslegung.28
30
Auch in datenschutzrechtlichen Leitentscheidungen hat die teleologische Auslegung bereits eine wichtige Rolle gespielt. So hat der Gerichtshof z.B. in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung entscheidend auf den Zweck der Art. 25 und 28 RL 95/46/EG abgestellt, um sein Ergebnis zu begründen.29 Dabei hat er auch auf Art. 8 GRCh zurückgegriffen, um diesen Zweck herzuleiten.30 Auch für die Auslegung des Begriffs „personenbezogenes Datum“ war eine Auslegung auf Grundlage des entsprechenden Erwägungsgrunds entscheidend.31
cc) Systematische Auslegung
31
Die systematische Auslegung erschließt den Regelungsgehalt einer Norm durch ihre Position und ihre Funktion innerhalb der Normen und des Systems des jeweiligen Textes.32 Innerhalb der DSGVO wäre beispielsweise die Auslegung eines Begriffs in einem Artikel anhand der entsprechenden Begriffsdefinition in Art. 4 DSGVO ein Fall der systematischen Auslegung.
Ein besonderer Fall der systematischen Auslegung des Unionsrechts ist die vertragskonforme Auslegung des Sekundärrechts.33
32
Insbesondere im Hinblick auf die RL 95/46/EG hat der Gerichtshof bei seiner Auslegung auch bereits auf Art. 8 GRCh zurückgegriffen und aus dieser die Zwecke einer Norm hergeleitet.34 Er sprach insoweit von einer Auslegung „im Lichte der Charta“.35 Es handelte sich wohl um eine systematische Auslegung, die darauf abzielte, den Gesetzeszweck für eine teleologische Auslegung herzuleiten.
Beispiel
Ein aktuelles Beispiel, in dem die systematische Auslegung eine große Rolle spielt, betrifft die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Cookies. Im Zusammenhang mit der Auslegung der Anforderungen nach Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG hat der EuGH in seinem Urteil in Sachen Planet49 konstatiert, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts neben Wortlaut und Zielen auch der Kontext und das gesamte Unionsrecht zu berücksichtigen seien.36 Das könnte zur Folge haben, dass bei der Frage der Anwendung von Art. 6 DSGVO durchaus auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG ein explizites Einwilligungserfordernis enthalten ist.
dd) Historische Auslegung
33
Die historische Auslegung sucht den wahren Willen des Gesetzgebers (subjektiv-historische Auslegung) oder die historische Funktion einer Norm unter Betrachtung ihrer Entstehungsgeschichte zu ergründen (objektiv-historische Auslegung).37 Jedenfalls im Falle des Sekundärrechts, also auch der DSGVO, wenden die europäischen Gerichte auch diese Auslegungsmethode an.38
34
Allerdings hat die historische Auslegung nur eine stark untergeordnete Bedeutung.39 Primär findet sie bei verschiedenen veröffentlichten Fassungen aufeinander folgender Rechtsakte oder bei mehreren Entwürfen eines Rechtsakts Anwendung.40 Insbesondere nutzt der Gerichtshof die historische Auslegung, um gefundene Auslegungsergebnisse durch die historische Auslegung als Hilfsbegründung zu bestätigen.41
Praxishinweis
Angesichts der geringen Bedeutung der historischen Auslegungsmethode in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung der DSGVO Vorsicht geboten, sofern ein Auslegungsergebnis primär mit einem Verweis auf die Änderungen des Entwurfs der DSGVO im Rahmen der Trilogverhandlungen gestützt wird. Es ist fraglich, ob der Gerichtshof den Trilogverhandlungen eine entscheidende Bedeutung beimessen wird.
ee) „Effet-utile-Prinzip“
35
In der europäischen Rechtsprechung hat das „Effet-utile-Prinzip“ eine besondere Bedeutung. Normen sind danach so auszulegen, dass sie ihrem Ziel am wirksamsten entsprechen.42 Unter mehreren Auslegungsergebnissen wäre also das Ergebnis zu wählen, mit dem das Ziel der jeweiligen Norm möglichst effektiv erreicht wird.43
36
Das „Effet-utile-Prinzip“ kann sowohl als eine Variante einer systematischen44 als auch einer teleologischen45 Auslegung gesehen werden.
Praxishinweis
Gerade im Datenschutzrecht ist das „Effet-utile-Prinzip“ häufig relevant. Bei sämtlichen Normen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen sollen, streitet das „Effet-utile-Prinzip“ für diejenige Auslegung, die dem jeweiligen Verbot zu einer besonders hohen Wirksamkeit verhilft. Allerdings ist nicht jegliches „Mehr an Datenschutz“ immer besonders wirksam im Sinne des „Effet-utile-Prinzips“. Vielmehr muss der spezifische Zweck der jeweiligen Norm besonders wirksam verwirklicht werden.
ff) Mischung verschiedener Auslegungsmethoden
37
Weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch generell ist es möglich, die Auslegungsmethoden eindeutig zu trennen. Ein Rückgriff auf die Erwägungsgründe kann einerseits einer teleologischen Auslegung dienen, um den Zweck einer Norm zu identifizieren, er mag aber auch Teil einer historischen Auslegung sein, um den historischen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof seine methodologische Vorgehensweise regelmäßig kaum dar und konzentriert sich stattdessen auf die Ergebnisse der Auslegung.46 Vor diesem Hintergrund bleibt eine wertende Gesamtschau der Ergebnisse der verschiedenen Auslegungsmethoden zwangsläufig notwendig, weshalb es derart schwierig ist, Urteile des Gerichtshofs vorherzusagen.
Praxishinweis
In seinen jüngeren Entscheidungen hat der Gerichtshof durchgehend eine datenschutzfreundliche Linie verfolgt.47 Bei unklaren Auslegungsergebnissen mag es also für Unternehmen ratsam sein, eher der strengeren Auslegung zu folgen. Allerdings ist es wirtschaftlich manchmal nicht sinnvoll, der strengsten Rechtsansicht zu folgen. Die Entscheidungsfindung ist also schwierig und sollte jedenfalls in grundlegenden Fragen durch die Leitungsebene erfolgen.
Deshalb sollten Unternehmen eigene Positionen zu rechtlichen Fragestellungen entwickeln und diese im eigenen Datenschutzmanagement entsprechend umsetzen.48 Beispielsweise sollten jedenfalls große Unternehmen intern definieren, welche Daten als personenbezogene Daten behandelt werden.
c) Relevanz existierender Rechtsprechung
38
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur DSRL kann nicht unreflektiert auf die DSGVO übertragen werden.
Beispiel
In kurzer Folge hat der EuGH drei viel beachtete Entscheidungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gefällt49; und zwar bzgl. eines Fanpage-Betreibers und des dazugehörigen sozialen Netzwerks, bzgl. einer Glaubensgemeinschaft und ihren jeweiligen Mitgliedern sowie bzgl. eines Webseitenbetreibers und des Begünstigten eines sog. „Like-Buttons“. Sämtliche Urteile beziehen sich aber noch auf die Rechtslage nach der Datenschutzrichtlinie. Es ist durchaus umstritten, ob die Feststellungen des EuGH ohne weiteres zur Auslegung des Art. 26 DSGVO herangezogen werden können.50
39
Allerdings haben die Urteile in vielen Fällen trotzdem eine starke Indikationswirkung dahingehend, dass der Gerichtshof ähnliche Fragestellungen auf gleiche Art und Weise lösen wird. Insbesondere sind Entscheidungen des Gerichtshofs (bzw. EuGH) insoweit übertragbar, wie sie Normen der DSRL betreffen, die sich in identischer oder sehr ähnlicher Weise auch in der DSGVO wiederfinden. Beispielsweise dürften die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem „Safe Harbor“-Urteil auch unter der DSGVO weitgehend Gültigkeit bewahren.51
40
Auch die bereits dargestellten Referenzen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs52 haben zur Folge, dass die entsprechenden Urteile grundlegende Erwägungen enthalten, die auch für die DSGVO fortgelten dürften.
2. Auslegung der Begleitgesetze
a) Auslegungsmethoden
aa) Klassische Auslegungsmethoden
41
Bezüglich der klassischen Auslegungsmethoden der deutschen Gerichtsbarkeit – nämlich Wortlaut, Systematik, teleologische Auslegung und historische Auslegung – sei auf die existierenden ausführlichen Darstellungen verwiesen.53 Der Kern der Auslegungsmethoden lässt sich unter Ausklammerung der europäischen Besonderheiten auch aus den oben stehenden Ausführungen entnehmen.54
bb) Europarechtskonforme Auslegung
42
Im Datenschutzrecht ist außerdem die europarechtskonforme Auslegung von besonderer Bedeutung. Nach ihr sind nationale Gesetze der Mitgliedstaaten derart auszulegen, dass sie dem Unionsrecht nicht widersprechen.55 Diese Auslegungsmethode ist eine Ausprägung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.
43
Im datenschutzrechtlichen Kontext sind die nationalen Datenschutzgesetze stets kritisch darauf zu prüfen, inwiefern sie unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Das gilt sowohl für das BDSG als auch für Spezialgesetze wie z.B. TKG und TMG.
44
Wie allein der Umfang des BDSG veranschaulicht, sieht der deutsche Gesetzgeber neben der DSGVO noch viel Raum für nationale Regelungen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Vorgehensweise das Ziel einer Rechtsharmonisierung in einem derart internationalen Feld wie dem Datenschutz konterkariert und damit volkswirtschaftlich bedenklich ist, bestehen bei diversen Normen auch Zweifel, ob sie europarechtskonform ausgelegt werden können. Schon unter der Datenschutzrichtlinie hat der Gerichtshof deutsche Sonderwege für europarechtswidrig erklärt.56 Es ist zu erwarten, dass der Gerichtshof den neuen Sonderwegen nach Geltung der DSGVO genauso kritisch gegenübersteht.
Beispiel
Ein erstes sehr praxisrelevantes Beispiel ergibt sich hierfür schon aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Mit Urteil vom 27.3.2019 hat das BVerwG die Videoüberwachung öffentlicher Flächen in einer Zahnarztpraxis für unzulässig befunden.57 Hierbei wenden die Richter i.E. § 4 BDSG nicht an, weil er europarechtskonform teleologisch zu reduzieren sei.58 Dem Wortlaut nach gilt § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch öffentliche und private Stellen gleichermaßen. Da die Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DSGVO jedoch nur über Öffnungsklauseln verfügen, die sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) beziehen, verneinte das BVerwG das Vorliegen einer einschlägigen Öffnungsklausel für den Privatbereich. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen durch Private bestimmt sich deshalb nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
b) Relevanz existierender Rechtsprechung
45
Die zum BDSG a.F. existierende nationale Rechtsprechung kann praktisch nicht auf die neue Rechtslage übertragen werden. Kern des deutschen Datenschutzrechts ist nunmehr mit der DSGVO ein europäischer Rechtsakt, welcher direkt anwendbar ist. Diese Verordnung ist, wie bereits dargelegt,59 vollkommen autonom von nationalen Gesetzen auszulegen.
46
Allenfalls im Einzelfall – insbesondere bei den Spezialgesetzen wie dem TMG und dem TKG – mögen Gerichtsentscheidungen weiterhin relevant sein. Das sollte dann aber jeweils gründlich geprüft werden. Insbesondere sind auch diese datenschutzrechtlichen Spezialgesetze nunmehr im Lichte der DSGVO auszulegen, so dass potenziell sogar unveränderte Normen anders zu werten sein können.
15 Siehe beispielsweise zur Reichweite von Öffnungsklauseln oben Rn. 8ff. 16 Siehe zur Bedeutung von Stellungnahmen der Datenschutzbehörden Kap. 16 Rn. 62ff. 17 Siehe zur Rechenschaftspflicht Kap. 4 Rn. 27ff. 18 EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 47 m. Anm Moos/Rothkegel. 19 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 11, hält sie auch für die wichtigste; Bergmann/Bergmann, Begriff „Auslegung von Unionsrecht“; Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13, und Schwarze/Becker/Hatje/Schoo/Schwarze/Wunderlich, Art. 19 EUV Rn. 36 m.w.N., halten hingegen die teleologische Auslegungsmethode für wichtiger. 20 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 12; Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13. 21 Bergmann/Bergmann, Begriff „Auslegung von Unionsrecht“. 22 Griller/Rill/Streinz, S. 223, 243. 23 Vgl. Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen. 24 Schwarze/Wunderlich, Art. 19 EUV Rn. 36 m.w.N.; Griller/Rill/Streinz, S. 223, 243. 25 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 35 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 17.6.1971 – 3/71, ECLI:EU:C:1971:70, S. 588; EuGH, Urt. v. 4.10.1972 – 9–72, ECLI:EU:C: 1972:81, S. 969; EuGH, Urt. v. 4.4.1974 – 167–73, ECLI:EU:C:1974:35, S. 378; EuGH, Urt. v. 10.10.1974 – 25–74, ECLI:EU:C:1974:102, S. 1023; EuGH, Urt. v. 30.1.1974 – 159–73, ECLI:EU:C:1974:9, S. 1230; EuGH, Urt. v. 28.6.1979 – verb. Rs. 233, 234 und 235/78, ECLI:EU:C:1979:174; EuGH, Urt. v. 12.7.1979 – 244/78, ECLI: EU:C:1979:198, S. 2682; EuGH, Urt. v. 7.7.1981 – 158/80, ECLI:EU:C:1981:163, S. 1869; EuGH, Urt. v. 29.3.1979 – 118/77, ECLI:EU:C:1979:92; EuGH, Urt. v. 6.10.1981 – 246/80, ECLI:EU:C:1981:218, S. 2330; GA Roemer, EuGH, Urt. v. 16.3.1971 – 67/69, ECLI:EU:C:1971:26, S. 222; speziell zum Datenschutzrecht EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14 Rn. 46, BeckEuRS 2015, 447115. 26 EuGH, Urt. v. 24.5.2011 – C-54/08, ECLI:EU:C:2011:339, S. 1870. 27 Dauses/Ludwigs/Pieper,Teil B I Rn. 44. 28 Dauses/Ludwig/Pieper, Teil B I Rn. 44f. 29 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115, Rn. 56f. u. Rn. 72. 30 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115 Rn. 72f. 31 EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, MMR 2016, 842, Rn. 42ff. m. Anm. Moos/Rothkegel. 32 Riesenhuber/Pechstein/Drechsler, § 7 Rn. 22ff. 33 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 15. 34 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115, Rn. 47, 58, 66. 35 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115, Rn. 73f. 36 EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 48 m. Anm Moos/Rothkegel. 37 Riesenhuber/Pechstein/Drechsler, § 7 Rn. 33. 38 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 46; EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 48 m. Anm Moos/Rothkegel. 39 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 14. 40 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 46. 41 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 14; Dauses/Ludwig/Pieper, Teil B I Rn. 46. 42 Vgl. Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 46 mit zahlreichen Nachweisen. 43 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 16. 44 So z.B. wohl Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 30. 45 So Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 16. 46 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 10. 47 Für eine überblicksartige Zusammenstellung: Skouris, NVwZ 2016, 1359; eingehend zum „Safe Harbor“-Urteil: Moos/Schefzig, CR 2015, 625; zum „Breyer-Urteil“: MMR 2016, 842 m. Anm. Moos/Rothkegel; siehe auch Kap. 19. 48 Siehe zum Datenschutzmanagement Kap. 10. 49 Siehe im Einzelnen Kap. 19 Rn. 30ff. 50 EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – Rs. C-40/17, MMR 2019, 579, 586 m. Anm. Moos/Rothkegel. 51 Siehe zur Fragestellung internationaler Datenübermittlungen und die „Safe Harbor“-Entscheidung Kap. 9 Rn. 23ff. 52 Vgl. oben Rn. 30, 32; siehe auch Kap. 9 Rn. 26 zum Einfluss d. EGRC im Schrems I-Urteil. 53 Z.B. Zippelius, Juristische Methodenlehre. 54 Siehe Rn. 24ff. 55 Calliess/Ruffert/Ruffert, Art. 1 AEUV Rn. 24. 56 Siehe EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, MMR 2016, 842, Rn. 62ff. m. Anm. Moos/Rothkegel. 57 BVerwG, Urt. v. 27.3.2019 – 6 C 2.18, ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0. 58 BVerwG, Urt. v. 27.3.2019 – 6 C 2.18, ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0, Rn. 47. 59 Vgl. oben Rn. 23.
Kapitel 2 Grundlagen des Datenschutzrechts
Übersicht
| Rn. | |
| I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts | 1 |
| II. Schutzgut des Datenschutzrechts | 3 |
| 1. Schutz der natürlichen Personen | 4 |
| 2. Schutz des freien Datenverkehrs | 7 |
| III. Grundbegriffe des Datenschutzrechts | 10 |
| 1. Personenbezug | 10 |
| 2. Datenverarbeitung | 14 |
| 3. Verantwortlicher | 15 |
| IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien | 17 |
| 1. Wettbewerbsrecht | 19 |
| 2. Kartellrecht | 21 |
| a) Missbräuchliche Nutzung von Kundendaten | 22 |
| b) Missbräuchliche Zugangsverweigerung zu Daten | 25 |
| c) AGB-Recht | 26 |
| 3. Besonderer Geheimnisschutz | 30 |
| a) Berufsrechtliche Schweigepflichten | 31 |
| b) Strafrechtliche Schweigepflichten | 32 |
| c) Fernmeldegeheimnis | 34 |
| d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen | 36 |
| 4. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht | 39 |
| a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch | 40 |
| b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift | 43 |
| c) Einsicht in Personalakten | 44 |
| d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte | 46 |
I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts
1
Für die Unternehmenspraxis, an die sich dieses Buch maßgeblich richtet, ist vor allem derjenige Teil des Datenschutzrechts relevant, der die Verarbeitung von Daten eben durch private Wirtschaftsunternehmen betrifft. Dieser Bereich ist durch einen grundsätzlichen Vorrang des Europarechts – und mit ihm sowohl des Sekundärrechts (einschließlich der DSGVO) als auch der EU-Grundrechtsverbürgungen – vor dem nationalen Recht geprägt. Die relevanten Grundlagen des Datenschutzrechts – einschließlich der jeweiligen Grundrechtsverbürgungen – ergeben sich insoweit aus dem Unionsrecht.
Praxishinweis
Deshalb gelten nur für Datenverarbeitungsvorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs des primären und sekundären Unionsrechts weiter direkt etwaige nationale Grundrechtsverbürgungen, also z.B. auch das vom BVerfG entwickelte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Im Anwendungsbereich des EU-Rechts gilt hingegen ein grundsätzlicher Vorrang der EU-Datenschutzgrundrechte.
2
Eine Einschränkung von diesen Grundsätzen gilt dort, wo das Unionsrecht Umsetzungsspielräume eröffnet – im Falle der DSGVO also bei den Öffnungsklauseln, die den Mitgliedstaaten konkretisierende Regelungen gestatten. Bei nationalen Gesetzen, die von diesen Öffnungsklauseln Gebrauch machen, können auch die nationalen Grundrechtsverbürgungen beachtenswert sein.1
1 Zu Einzelheiten dieser „konkurrierenden Mehrfachbindung“ und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG ausführlich: BeckOK-DS/Schneider, Syst. B Rn. 11.
II. Schutzgut des Datenschutzrechts
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Das EU-Datenschutzrecht verfolgt im Wesentliche zwei Ziele: Zum einen dient es dazu, die Menschen (also im juristischen Sprachgebrauch „natürliche Personen“) bei der Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu schützen. Zum anderen soll die das Datenschutzrecht mittlerweile sehr wesentlich prägende DSGVO aber auch den freien Datenverkehr innerhalb der EU sicherstellen.2
1. Schutz der natürlichen Personen
4
Im Kern des Datenschutzrechts steht der Schutz der natürlichen Personen, auf die sich die Daten beziehen. Anders als der Begriff „Datenschutz“ es nahelegt, geht es primär also nicht um den Schutz der Daten an sich, sondern um die dahinterstehende Person. Teilweise besteht hier freilich eine Wechselwirkung: So umfasst das Datenschutzrecht z.B. auch Vorgaben für die Gewährleistung der Datensicherheit,3 weil durch eine ungewollte Veröffentlichung von Daten nicht nur deren Integrität, sondern auch die Rechte der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.
5
Das Schutzgut ist sogar grundrechtlich verankert: namentlich in dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta (GrCh).4 Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Hierauf nehmen die ErwG 1 und 2 DSGVO unmittelbar Bezug und legen es als das Hauptziel der DSGVO fest, das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes der betroffenen Person zu wahren.
6
Der grundrechtliche Kerngehalt des „Rechts auf Datenschutz“ besteht aus drei Säulen und ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 GrCh. Danach dürfen diese Daten nur (1) nach Treu und Glauben, (2) für festgelegte Zwecke und (3) mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Auch das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist grundrechtlich verankert. Schließlich ist grundrechtlich die Überwachung durch eine unabhängige Stelle vorgegeben.
Praxishinweis
Der EuGH legt die DSGVO regelmäßig im Lichte der GRCh einschließlich des Art. 8 GrCh aus; so hat er zuletzt in seinem Urteil vom 16.7.2020 (Rs. C- 311/18) in Sachen Schrems II5 Art. 45 DSGVO im Lichte der in Art. 7, 8 und 47 verbrieften Garantien der GRCh ausgelegt und konstatiert, dass die verfahrensgegenständliche Übermittlung personenbezogener Daten in einen Drittstaat regelmäßig u.a. in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 GRCh) eingreife.
2. Schutz des freien Datenverkehrs
7
Ein weiteres Schutzgut der DSGVO besteht in der Gewährleistung eines freien Datenverkehrs innerhalb der EU. Nach Art. 1 Abs. 3 DSGVO darf der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
8
Die DSGVO untersagt es also Mitgliedstaaten, eigenständig nationale Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen und diese Beschränkung der Grundfreiheiten mit dem Bestreben nach einem höheren Schutzniveau zu rechtfertigen.6 Ebenso ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, das Datenschutzniveau eines anderen Mitgliedstaats als nicht ausreichend zu qualifizieren; Datenverarbeitungen in einem anderen Mitgliedstaat müssen identisch zu solchen innerhalb des eigenen Mitgliedstaates behandelt werden.7
Beispiel
Aus diesem Grund sind z.B. mitgliedstaatliche Vorschriften untersagt, die aus Gründen eines besseren Datenschutzes eine Speicherung von Daten im Inland verlangen.
9
Zulässig bleiben jedoch solche Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die anderen Zielsetzungen als einem höheren Datenschutzstandard folgen, auch wenn sie de facto zu einer Einschränkung des freien Datenverkehrs führen.8 Die Abgrenzung kann in Einzelfall sehr schwierig sein.9
2 Vgl. Art. 1 Abs. 1 DSGVO. 3 Zur Datensicherheit siehe Kap. 13. 4 Quasi als Vorbilder für diese Grundrechtsverbürgung gelten im Wesentlichen die Europarats-Konvention Nr. 108 und auch Art. 8 EMRK; daneben gibt es teilweise vergleichbare Grundrechtsverbürgungen in den mitgliedstaatlichen Verfassungen; vgl. Knecht, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 8 GrCh Rn. 1. 5 Siehe Kap. 19 Rn. 96. 6 BeckOK-DS/Schantz, Art. 1 DSGVO Rn. 9. 7 Paal/Pauly/Ernst, Art. 1 DSGVO Rn. 14. 8 Mitteilung der Europäischen Kommission, Building a European Data Economy, COM(2017) 9 final, S. 5; Ehmann/Selmayr/Zerdick, Art. 1 DSGVO Rn. 13. 9 BeckOK-DS/Schantz, Art. 1 DSGVO Rn. 9.
III. Grundbegriffe des Datenschutzrechts
1. Personenbezug
10
Das wichtigste Merkmal zur Definition des Anwendungsbereichs – und damit auch zur Abgrenzung von anderen Rechtsmaterien – ist der „Personenbezug“ der Daten. Nur wenn Daten einen solchen Personenbezug aufweisen, unterfallen sie der DSGVO und den sonstigen Datenschutzvorschriften.
11
Der für das gesamte Datenschutzrecht zentrale Begriff des „personenbezogenen Datums“ ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert. Demnach ist Personenbezug dann gegeben, wenn sich die jeweilige Information auf eine natürliche Person und nicht ausschließlich auf Sachen bezieht. Die Person muss durch die Information identifiziert oder zumindest identifizierbar sein.
Beispiel
In Abgrenzung zu personenbezogenen Daten haben Sachdaten keinen Personenbezug; bspw. „Das Handy ist mit einer 16 Megapixel Kamera ausgestattet.“ Entsprechend kann auch keine Person identifiziert werden.10
12
Wenn die natürliche Person nicht unmittelbar aus den Informationen des Datums identifiziert werden kann, ist ein Bezug dennoch gegeben, wenn eine entsprechende Identifizierung mit Hilfe von Verknüpfungen mit weiteren Informationen hergestellt werden kann.11
13
Das Gegenstück zu personenbezogenen Daten sind anonyme Daten. Wann ein ausreichender „Grad an Anonymität“ gegeben ist, so dass die DSGVO unanwendbar ist, ist in der Praxis häufig nicht leicht festzustellen. Grundsätzlich gilt, dass Anonymität bei Informationen vorliegt, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder bei personenbezogenen Daten, die (nachträglich) in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Anonyme Daten sind gemäß Erwägungsgrund 26 Satz 5 und 6 nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO umfasst.12
Praxishinweis
Denkbare Vorgehensweisen zur Anonymisierung:13
– Löschung von identifizierenden Merkmalen (Name, Adresse, Bankverbindung),
– Aggregation von Daten,
– Bildung von Gruppen und/oder die kontrollierte Einbringung von Zufallsfehlern.
2. Datenverarbeitung
14
Ein weiteres bedeutsames Merkmal zur Bestimmung des Anwendungsbereichs ist die „Datenverarbeitung“ gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die DSGVO fasst unter dem Merkmal der Datenverarbeitung eine ganze Reihe von Nutzungsvorgängen zusammen:14 Umfasst ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
– das Erheben;
– das Erfassen;
– die Organisation;
– das Ordnen;
– die Speicherung;
– die Anpassung oder die Veränderung;
– das Auslesen;
– das Abfragen;
– die Verwendung;
– die Offenlegung durch Übermittlung;
– die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung;
– der Abgleich oder die Verknüpfung;
– die Einschränkung;
– das Löschen oder die Vernichtung.
Praxishinweis
Ein automatisiertes Verfahren liegt vor, wenn bestimmte Aufgaben mit Hilfe einer informationstechnischen Infrastruktur, wie z.B. Hardware, Software oder Übertragungsnetze, unter Einbeziehung personenbezogener Daten wahrgenommen werden (bspw. über PCs, Netzwerke mit Servern, Notebooks, Smartphones oder auch den Einsatz digitaler Kamerasysteme etc.).
Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass das „aufbau- und ablauforganisatorische Umfeld“ in seiner Gesamtheit berücksichtigt wird. Dazu zählen Speichermedien, wie Disketten, USB-Sticks, externe Festplatten und CDs, aber auch Videokameras, Kopierer, Multifunktionsgeräte sind Datenverarbeitungsanlagen. Diese spielen bei der Beurteilung eine Rolle, da dort personenbezogene Daten zwischengespeichert oder gar langfristig gespeichert werden können.15
Ein nicht-automatisiertes Verfahren ist bei einer manuellen Verarbeitung gegeben. Trotz manueller Verarbeitung werden von der DSGVO dennoch sog. Dateisysteme gem. Art. 4 Nr. 6 DSGVO erfasst, also z.B. Karteien. Nicht umfasst bleiben allerdings unstrukturierte Akten, Aufzeichnungen oder Notizen, wie z.B. Papierakten, in denen die Daten selbst nicht strukturiert sind.16
3. Verantwortlicher
15
Der zentrale Begriff zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der DSGVO ist derjenige des Verantwortlichen. Der Verantwortliche ist der hauptsächliche Träger der Pflichten nach der DSGVO. Der Begriff des Verantwortlichen ist in Art. 4 Nr. 7 DSGVO definiert. Verantwortlicher ist danach derjenige, der alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.17 Dies kann eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, Einrichtung oder andere Stelle sein. Eine solche Verantwortlichkeit kann sich für jeden, der Daten für sich verarbeitet, ergeben. Letzteres unterscheidet den Verantwortlichen auch vom Auftragsverarbeiter,18 der Daten nicht für sich selbst, sondern lediglich „im Auftrag“ und auf Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet.
16
Der Begriff des Verantwortlichen ist auch nicht auf eine einzelne Stelle limitiert. Denkbar ist gem. Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO eine gemeinsame Verantwortlichkeit.19 Eine solche ist dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Stellen gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden. Dies ist gekennzeichnet durch eine gemeinsame Kontrolle über die Datenverarbeitungsprozesse, wobei die Verantwortlichen hierbei grundsätzlich auch einen gemeinsamen Zweck verfolgen müssen.20 Für die gemeinsame Kontrolle bedarf es keiner gleichberechtigten oder gleichmäßigen Verantwortung, vielmehr können die Verantwortlichen unterschiedlich stark und in unterschiedlicher Weise in die Datenverarbeitung eingebunden sein.21
10 Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, Art. 4 DSGVO Rn. 9. 11 Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, Art. 4 DSGVO Rn. 30. 12 Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, Art. 4 DSGVO Rn. 47. 13 Kühling/Buchner/Klar/Kühling, Art. 4 DSGVO Rn. 34. 14 Paal/Pauly/Ernst, Art. 4 DSGVO Rn. 20. 15 BeckOK-DS/Schild, Art. 4 DSGVO Rn. 34. 16 BeckOK-DS/Schild, Art. 4 DSGVO Rn. 33. 17 Paal/Pauly/Ernst, Art. 4 DSGVO Rn. 55. 18 Zur Auftragsverarbeitung siehe Kap. 7. 19 Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit s. Kap. 8 Rn. 3ff. 20 BeckOK-DS/Spoerr, Art. 26 DSGVO. 21 BeckOK-DS/Spoerr, Art. 26 DSGVO; EuGH, EuZW 2018, 534, 537 Rn. 43.
IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien
17
Das Datenschutzrecht fokussiert – wie gezeigt – auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der auf sie bezogenen Daten. Vor allem der vorstehend erläuterte „Personenbezug“ grenzt das Datenschutzrecht von anderen rechtlichen Vorgaben im Umgang mit Informationen (ohne Personenbezug) im Unternehmen ab. Daneben grenzt der Begriff der „Datenverarbeitung“ das Datenschutzrecht von anderen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Umgang mit den jeweiligen Personengruppen – also im Wesentlichen Kunden und Mitarbeiter (ohne Bezug zu einer Datenverarbeitung) – ab.
18
In der Unternehmensrealität müssen die verschiedenen rechtlichen Anforderungen aber zumeist in Deckung gebracht werden und das Datenschutzrecht bildet nur eine Facette, die bei der Umsetzung einer konkreten Maßnahme zu beachten ist. Nachfolgend soll deshalb ein grober Überblick über typische „Schnittmengen“ mit anderen Rechtsbereichen gegeben werden, um für das Zusammenspiel mit anderen Regelungsmaterien die notwendige Sensibilität zu erzeugen:
1. Wettbewerbsrecht
19
Eine Schnittmenge des Datenschutzrechts zum Wettbewerbsrecht besteht insbesondere im Bereich der Werbung. In Deutschland gilt es im Hinblick auf belästigende Werbung, die lauterkeitsrechtliche Regelung des § 7 UWG zu berücksichtigen. Dabei gilt, dass gem. § 7 UWG z.B. E-Mail-Werbung nur zulässig ist, soweit eine vorherige ausdrückliche Einwilligung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Im Verhältnis zur DSGVO ergeben sich im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einwilligung im Direktmarketing hierbei spezielle Anforderungen.22
Praxishinweis
Gerade bei Werbeaktionen, wie z.B. Gewinnspielen und Newslettern etc., muss den Anforderungen beider Rechtsbereiche entsprochen werden. Bei einer Zusendung von Werbung via E-Mail handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG um eine unzulässige Belästigung, es sei denn, es liegt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten hierzu vor. Selbiges gilt z.B. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.
20
Die datenschutzrechtliche Wertung folgt dabei grundsätzlich der wettbewerbsrechtlichen Bewertung: Soweit das UWG eine (z.B. postalische) Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung explizit gestattet, wird regelmäßig auch die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zugunsten des Verantwortlichen ausgehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 7 UWG großteils der Umsetzung des Art. 13 RL 2002/58/EG dient – es sich europarechtlich also um datenschutzrechtliche Regelungen handelt, auch wenn der deutsche Gesetzgeber sich für eine Umsetzung im UWG entschieden hat.
2. Kartellrecht
21
Auch das Kartellrecht weist Schnittmengen mit dem Datenschutzrecht auf. Vor allem steht hierbei die Fragestellung des Marktmissbrauchs durch unfaire Datenverarbeitungspraktiken oder durch Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Daten im Vordergrund.23
a) Missbräuchliche Nutzung von Kundendaten
22
Dies verdeutlichte das Bundeskartellamt mit seiner Facebook-Entscheidung, in der es erstmals einen sog. Konditionenmissbrauch aus einer Datenschutzverletzung ableitete.24 Die Behörde untersagte dem sozialen Netzwerk, Nutzungsbedingungen zu verwenden, die ohne Einwilligung der Nutzer eine Zusammenführung von Nutzerdaten über verschiedene Produkte und Drittangebote hinweg beinhalteten.
23
Nach Auffassung des Bundeskartellamts verstieß Facebook als marktbeherrschendes Unternehmen für soziale Netzwerke für private Nutzer in Deutschland dadurch gegen das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. § 19 Abs. 1 GWB, dass die Registrierung von einer Einwilligung in Nutzungskonditionen abhängig gemacht wurde, die mit datenschutzrechtlichen Anforderungen unvereinbar sei. Infolgedessen sei die Einwilligung nicht wirksam und entsprechende Datenverarbeitungen unzulässig.
24
Die aufschiebende Wirkung der Verfügung ist zwar vom OLG Düsseldorf mit Entscheidung vom 26.8.2019 im Eilverfahren wieder hergestellt worden, so dass das Unternehmen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Untersagungsverfügung nicht umsetzen muss.25 Dies begründete das OLG Düsseldorf damit, dass Facebook zwar womöglich marktbeherrschend sei, aber die Datenverarbeitung keinen relevanten Wettbewerbsschaden bewirke.26 Weiterhin sei der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nutzungsbedingungen und Marktstellung nicht hinreichend nachgewiesen worden.27 Mit anderen Worten: Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Kartellrecht. Diese Entscheidung wird im Schrifttum kritisiert28; das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.
b) Missbräuchliche Zugangsverweigerung zu Daten
25
Auch unter dem Aspekt der missbräuchlichen Verweigerung des Zugangs zu bestimmten (ggf. auch personenbezogenen) Daten besteht ein Berührungspunkt zum Kartellrecht. Hierzu gibt es jedoch erst wenige Entscheidungen; ein praxisrelevantes Beispiel bildet der Zugang unabhängiger Marktteilnehmer auf dem Kfz-Teilemarkt zu bestimmten bei Fahrzeugherstellern vorhandenen Daten einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer.29
Praxishinweis
Beide Entscheidungen sind für die Praxis von höchster Relevanz: Die Entscheidungen des Bundeskartellamts und des OLG Düsseldorf offenbaren, wie kartellrechtliche Wertungen durch die DSGVO (insbesondere über die Auslegung von Erlaubnistatbeständen der DSGVO) beeinflusst werden können.
c) AGB-Recht
26
Auch das AGB-Recht hat starke Bezüge zum Datenschutzrecht. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen in vielen Fällen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen erfolgt, z.B. mit Kunden oder Mitarbeitern. Besonders beachtenswert ist hierbei, dass vor allem „datenschutzrechtliche“ Vereinbarungen, allen voran vorformulierte Einwilligungserklärungen, im Regelfall einer AGB-Kontrolle i.S.d. §§ 305ff. BGB unterliegen.30
27
In der Praxis ist festzustellen, dass viele Unternehmen sich auch unnötig durch eine falsche Gestaltung eine vermeidbare AGB-Kontrolle einfangen; das gilt vor allem für Datenschutzerklärungen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Dienen Datenschutzerklärungen ausschließlich der gesetzlich verlangten Informationserteilung, können sie einer AGB-Kontrolle nicht unterzogen werden.31 Soweit eine Datenverarbeitung jedoch Entgeltcharakter aufweist oder eine Datenschutzerklärung zusätzliche Pflichten der betroffenen Person begründen soll, schließt dies einen rein informativen Inhalt der Datenschutzerklärung aus und sie kann als Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB qualifiziert werden, die wiederum in vollem Umfang einer AGB-Kontrolle unterliegt.32 Schädlich kann in diesem Zusammenhang insbesondere eine zu starke Verzahnung der Datenschutzerklärung mit den Nutzungsbedingungen sein. In diesem Sinne hat das LG Berlin entschieden, dass eine „Privacy Policy“ der AGB-Kontrolle unterliegt, wenn diese nach ihrem objektivem Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, mit ihr solle der Inhalt eines vertraglichen oder Rechtsverhältnisses bestimmt werden.33
Praxishinweis
Es sollte deshalb dringend vermieden werden, von dem Nutzer zu verlangen, dass er sich „mit den Datenschutzhinweisen einverstanden erklärt“.
28
Gegenstand der AGB-Kontrolle können auch vom Unternehmen vorformulierte Leistungsbeschreibungen sein, die eine Datenverarbeitung überhaupt erst zur Erfüllung des Vertrags erforderlich machen.34
Praxishinweis
Ein in der Praxis ebenfalls sehr häufig anzutreffender Fehler besteht darin, den Nutzer auf der Grundlage eines allgemein vorformulierten Hinweises bestätigen zu lassen, dass er die Datenschutzerklärung gelesen oder zur Kenntnis genommen habe. Bereits eine solche Klausel ist i.S.d. § 309 Nr. 12b BGB als formularmäßig erteilte Tatsachenbestätigung unwirksam.35
29
Soweit eine Klausel der AGB-Kontrolle nicht standhält, können Unternehmen in vertragsrechtlicher Hinsicht nicht auf sie zurückgreifen. Dann könnte es passieren, dass Datenverarbeitungen ohne die notwendige Rechtsgrundlage stattfinden. Die Verwendung unwirksamer AGB kann zudem zu empfindlichen Folgen im Hinblick auf das UKlaG und UWG führen und eine Schadensersatzhaftung aus culpa in contrahendo nach sich ziehen.36
3. Besonderer Geheimnisschutz
30
In manchen Fällen werden personenbezogene Daten nicht nur durch die DSGVO und die bereichsspezifischen Datenschutzgesetze geschützt, sondern zusätzlich durch besondere gesetzliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.
a) Berufsrechtliche Schweigepflichten
31
So unterliegen z.B. Geheimnisse, die einem Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in dessen jeweiliger Funktion anvertraut worden sind, einer gesetzlichen Schweigepflicht, die auch über den Tod der betroffenen Person hinaus gilt. Diese Pflicht bestimmter Berufsträger zur Verschwiegenheit ergibt sich primär aus den jeweils für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften, also z.B. der Berufsordnung für Ärzte (vgl. § 9 MBO-Ä), für Rechtsanwälte aus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA, für Notare aus § 18 BNotO, für Steuerberater aus § 57 Abs. 1 StBerG und für Wirtschaftsprüfer aus § 43 Abs. 1 S. 1 WiPrO. Solche Geheimnisse werden oftmals auch personenbezogene Daten umfassen; also z.B. soweit sie sich auf eine natürliche Person als Patient oder Mandant beziehen.
b) Strafrechtliche Schweigepflichten
32
Daneben und grundsätzlich unabhängig von den berufsrechtlichen Pflichten folgt eine gesetzliche Schweigepflicht – wiederum für Angehörige bestimmter Berufe – auch aus dem Strafrecht, und zwar aus § 203 StGB. Neben den oben genannten Berufsgruppen unterfallen dieser Klausel zusätzlich z.B. auch Angehörige von privaten Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen sowie die jeweils für sie berufsmäßig tätigen Gehilfen (z.B. Sprechstundenhilfen, Referendare etc.).
Praxishinweis
Im hiesigen Kontext besonders wichtig ist auch die Erstreckung der Geheimhaltungspflicht auf die jeweils bei den Verpflichteten bestellten (betrieblichen) Datenschutzbeauftragten: Nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB macht sich der Datenschutzbeauftragte einer Stelle, die dem Geheimhaltungsregime unterfällt, selbst strafbar, wenn er ein ihm in seiner Eigenschaft bekannt gewordenes Geheimnis offenbart.
33
In der Praxis wirkt sich die Überschneidung von Datenschutzrecht und gesetzlichen Schweigepflichten oft aus, wenn nach beiden Rechtsmaterien geschützte Informationen einem Dritten bekannt gegeben werden sollen, ohne dass eine gesetzliche Vorschrift dies anordnen oder gestatten würde. Wird hier datenschutzrechtlich also auf das Instrument einer Einwilligung gesetzt, ist die Erklärung parallel als eine wirksame Befreiung von der Schweigepflicht auszugestalten.37
c) Fernmeldegeheimnis
34
Eine auch in der Unternehmenspraxis relevante Berührung gibt es ferner zum Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG. Nach § 88 Abs. 2 S. 1 TKG ist jeder Diensteanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6 TKG jeder, „der ganz oder teilweise geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringt oder b) an der Erbringung solcher Dienste“ mitwirkt. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“.
35
Vor allem die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen Arbeitnehmer als solche „Dritte“ im Sinne dieser Regelung an, wenn ihnen vom Arbeitgeber die Privatnutzung dienstlicher Telekommunikationsdienste wie z.B. der beruflichen E-Mail beziehungsweise des Internetzugang erlaubt werde.38 Die juristische Literatur beurteilt dies zwar wohl überwiegend anders39 und auch die Rechtsprechung hat sich bisher gegen eine Geltung des Fernmeldegeheimnisses in diesen Konstellationen ausgesprochen;40 es bleibt aber eine gewisse Rechtsunklarheit.
d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen
36
Schließlich können sich datenschutzrechtliche Vorgaben überschneiden mit den Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass am 26.4.2019 das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten ist, welches die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie41 (verspätet) umgesetzt hat.
37
Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich, von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber sind (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Dabei kann es sich, muss es sich aber nicht um personenbezogene Informationen handeln. Geschäftsgeheimnisse können neben (zumeist anonymen) Geschäftsstrategien, Businessplänen oder Marktanalysen z.B. auch Sammlungen von Kunden- oder Lieferantendaten, Informationen über Personalangelegenheiten oder auch bestimmte Erfindungen sein.
38
Besonders zu bedenken ist, dass nach dem GeschGehG Informationen nur geschützt sind, wenn sie geheim, von wirtschaftlichem Wert und zudem durch angemessene Maßnahmen geschützt sind.
Praxishinweis
Bei letztgenannter Voraussetzung ergibt sich in der Praxis eine relevante Überlappung mit datenschutzrechtlichen Anforderungen: Die angemessenen Maßnahmen zur Geheimhaltung, die nach GeschGehG erforderlich sind, müssen im Fall von personenbezogenen Daten zugleich als angemessene technische oder organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO qualifiziert werden können, damit die Schutzmaßnahmen auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
4. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht
39
Zu dem Arbeits- und Mitbestimmungsrecht weist das Datenschutzrecht eine besondere Nähe auf. In der Praxis kommt es vor allem bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten sehr häufig vor, dass Anforderungen aus beiden Rechtsgebieten zu berücksichtigen sind. Die in der Praxis bedeutsamsten Schnittmengen werden nachfolgend kurz aufgezeigt.42
a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch
40
Datenschutzrechtlich gilt, dass personenbezogene Daten eines Bewerbers nur dann erhoben werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Zum Umfang der hierbei zugelassenen Datenerhebungen hat sich bereits vor der DSGVO und außerhalb des Regelungsbereichs des BDSG auf Basis zivilrechtlicher Vorschriften eine ausdifferenzierte Rechtsprechung zum sog. Fragerecht des Arbeitsgebers herausgebildet, die hier wertungsmäßig mit zu berücksichtigen ist.
41
Hiernach ist das Recht des Arbeitgebers, einem Bewerber Fragen zu stellen, auf Fragen beschränkt, an deren Beantwortung der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat, das so stark ist, dass das Interesse des Arbeitnehmers dahinter zurücktritt. Grundsätzlich sind hierbei nur solche Fragen zulässig, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis stehen.43
Beispiel
Der Arbeitgeber darf keine Fragen stellen, bei denen es um Risiken geht, die die Rechtsordnung ausdrücklich ihm zuweist, beispielsweise die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin.44
42
Darf der Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen eine bestimmte Frage nicht stellen, ist ihm datenschutzrechtlich auch die Erhebung der als Antwort mitgeteilten personenbezogenen Daten untersagt.
b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift
43
Betriebsvereinbarungen können eine Doppelfunktion haben. Betriebsverfassungsrechtlich übt die Arbeitnehmervertretung darüber ihr Recht auf Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten aus. Daneben kann ihnen auch eine bedeutsame datenschutzrechtliche Funktion zukommen: Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG kann die Verarbeitung von Beschäftigtendaten u.a. auch gerechtfertigt sein, wenn sie zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einer Kollektivvereinbarung (d.h. einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.
Praxishinweis
In der Praxis ist deshalb bei der Gestaltung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung darauf zu achten, ob und, wenn ja, welche datenschutzrechtliche Legitimationswirkung ihr zukommen soll. Macht eine Betriebsvereinbarung eine bestimmte Datenverarbeitung erforderlich, so wird sie über § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG erlaubt. Es können in solche Betriebsvereinbarungen aber auch weitergehende, datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände integriert werden.45
c) Einsicht in Personalakten
44
Datenschutzrechtlich besitzen auch Beschäftigte nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person durch den Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten.
45
Parallel hat ein Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ist sehr breit angelegt und überschneidet sich inhaltlich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. So wird unter „Personalakte“ nach herrschender Meinung jede Sammlung von Unterlagen verstanden, die mit dem Arbeitnehmer in einem inneren Zusammenhang steht, und zwar unabhängig von Form, Material, Stelle und Ort, an dem sie geführt wird.46
Praxishinweis
Diese Parallelität ist wichtig zu beachten, weil dem Arbeitnehmer unter Umständen auf Basis einer etwa parallel zu einem Auskunftsanspruch geltend gemachten Personalakteneinsicht mehr Informationen herauszugeben sind. So ist das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO beschränkt durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen47. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist gesetzlich hingegen nicht in gleicher Weise eingeschränkt. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers besteht bezüglich aller Aufzeichnungen, die sich mit seiner Person und dem Inhalt der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen und kann deshalb auch Informationen über andere Personen umfassen, soweit diese Daten in der Personalakte gespeichert sind, z.B. Hinweise anderer Mitarbeiter auf ein etwaiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers.48
d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
46
Ein weiterer praxisrelevanter Anknüpfungspunkt zum Arbeitsrecht ergibt sich aus § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 und 3 BDSG. Danach gilt für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ist hiernach unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche eine Kündigung aus wichtigem Grund zulassen würden. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht noch ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter fort.
47
Diese Regelung ist auch europarechtlich wirksam; insbesondere bedarf es hierfür keiner Öffnungsklausel in der DSGVO, weil es sich im Kern nicht um eine datenschutzrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Regelung handelt.49
22 Auer-Reinsdorff/Conrad/Conrad/Treeger, § 34 Rn. 503. 23 Taeger/Louven, DSRITB 2019, 703, 708f. 24 BKartA, BeckRS 2019, 4895. 25 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V), MMR 2019 Rn. 742. 26 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V), MMR 2019 Rn. 18. 27 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V), MMR 2019 Rn. 45. 28 Vgl. Bunte, EWiR 2019, 575. 29 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 231. 30 So für Einwilligungserklärungen: Forgó/Helfrich/Schneider/Ehmann, Teil IX Kap. 1 Rn. 27 unter Verweis u.a. auf BGH, Urt. v. 1.2.2018, GRUR 2018, 545. 31 OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 361 Rn. 48ff. 32 Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745, 3750. 33 LG Berlin, Urt. v. 16.1.2018, MMR 2018, 328, 330. 34 LG Berlin, Urt. v. 16.1.2018, MMR 2018, 328, 330. 35 So ausdrücklich LG Berlin, Urt. v. 16.1.2018, MMR 2018, 328, 331. 36 Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745, 3750. 37 Siehe hierzu das Muster von Arning, in: Moos, Datenschutz- und Datennutzungsverträge, 2. Aufl. 2018, § 41. 38 Siehe hierzu Kap. 15 Rn. 79. 39 Wybitul, NJW 2014, 3605, 3609; Fülbier/Splittgerber, NJW 2012, 1995, 1999; Plath/Stamer/Kuhnke, § 32 BDSG Rn. 98ff.; Weth/Herberger/Wächter/Baumgartner, S. 363, 380; mit weiterführender Argumentation Thüsing, § 3 Rn. 75ff. 40 LAG Niedersachsen, Urt. v. 31.5.2010 – 12 Sa 875/09, MMR 2010, 639; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.2.2011 – 4 Sa 2132/10, NZA-RR 2011, 342, 343f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2013 – 2 K 3249/12, NVwZ-RR 2013, 797, 801. 41 Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. EG Nr. L 157 vom 15.6.2016, S. 1. 42 Siehe hierzu im Detail Kap. 15. 43 Kühling/Buchner/Maschmann, § 26 BDSG Rn. 29 m.w.N. 44 Kühling/Buchner/Maschmann, § 26 BDSG Rn. 29. 45 BeckOK-DS/Riesenhuber, 34. Ed. 1.11.2020, § 26 BDSG Rn. 52. 46 BAG, Urt. v. 7.5.1980 – 4 AZR 214/78, BeckRS 1980, 30706869 Rn. 11. 47 Gola/Franck, Art. 15 DSGVO Rn. 33. 48 LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, NZA-RR 2019, 242, 249. 49 So LAG Nürnberg, Urt. v. 19.2.2020 – 2 Sa 274/19, NZA-RR 2020, 299, 301.
Kapitel 3 Anwendungsbereich des Datenschutzrechts
Übersicht
| Rn. | |
| I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO | 2 |
| II. Sachlicher Anwendungsbereich | 12 |
| 1. Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 2 Abs. 1 DSGVO | 12 |
| 2. Ausnahmetatbestände, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO | 18 |
| III. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO | 34 |
| 1. Niederlassungsprinzip, Art. 3 Abs. 1 DSGVO | 36 |
| a) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Verantwortlichen | 38 |
| b) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Auftragsverarbeiters | 44 |
| 2. Marktortprinzip, Art. 3 Abs. 2 DSGVO | 49 |
| a) Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO | 52 |
| b) Verhaltensbeobachtung, Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO | 64 |
| c) Betroffene Person in der EU | 72 |
| 3. Räumlicher Anwendungsbereich bei mehreren Beteiligten | 77 |
| 4. Räumliche Reichweite der Betroffenenrechte | 81 |
| 5. Geltung der DSGVO im EWR | 82 |
| IV. Anwendungsbereich mitgliedstaatlicher Regelungen | 83 |
| V. Anwendungsbereich sonstiger ausfüllender Normen | 100 |
1
Die Vorschriften der DSGVO sind nur dann zu beachten, wenn ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Von der Eröffnung des Anwendungsbereichs hängt zudem ab, ob die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sachlich nach Art. 55 Abs. 1, 51 Abs. 1 DSGVO zuständig ist.1
1 Vgl. hierzu Kap. 15 Rn. 5ff.
I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO
2
Art. 99 bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Art. 2 und 3 DSGVO enthalten die zentralen Vorschriften, welche den sachlichen und den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung festlegen.
3
Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aber auch die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten erfasst, sofern letztere in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Art. 2 Abs. 2 DSGVO enthält einige Ausnahmen, bei denen die Verordnung keine Anwendung findet.
4
Eine spezifische Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich findet sich in der Verordnung nicht. Allerdings sieht die Regelung über den räumlichen Anwendungsbereich in Art. 3 DSGVO vor, dass die Verordnung nur für Verarbeitungen durch Verantwortliche oder durch Auftragsverarbeiter gilt, wofür im Übrigen auch natürliche Personen in Betracht kommen.
5
Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO ist der räumliche Anwendungsbereich für Datenverarbeitungen eröffnet, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgen.2 Hat ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat, gilt die DSGVO gemäß Art. 3 Abs. 2, wenn dieser Daten von Personen verarbeitet, die sich in der Union befinden und die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an solche Personen erfolgt oder das Verhalten solcher Personen in einem Mitgliedstaat beobachtet wird.
6
Eine Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages, mit der die Anwendung der DSGVO abbedungen werden soll, dürfte unwirksam sein, da es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO handelt, bei denen eine Rechtswahl unzulässig ist.3
Praxishinweis
Zu beachten ist, dass der Anwendungsbereich jeweils für einen bestimmten Datenverarbeitungsvorgang, durchgeführt durch eine bestimmte datenverarbeitende Stelle, eröffnet ist.4 Es ist daher denkbar, dass dieselbe Stelle dieselben personenbezogenen Daten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung verarbeitet.5
7
Die Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten an vielen Stellen die Möglichkeit, die Vorschriften der Verordnung durch eigene datenschutzrechtliche Vorschriften zu präzisieren oder einzuschränken.
8
Soweit sich eine Datenverarbeitung im Rahmen dieser Öffnungsklauseln bewegt, ist daher noch zu prüfen, welches mitgliedstaatliche Recht zur Ausfüllung zur Anwendung kommt. Die Verordnung selber macht hierzu keine Vorgaben.6 Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, den Anwendungsbereich der nationalen Regelung zu bestimmen.
[Rn. 9–11 entfallen]
2 Das Gebiet der Union bestimmt sich nach Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV. 3 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 70; Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 105. 4 Vgl. in Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich auch BeckOK-DS/Hanloser, Art. 3 DSGVO Rn. 10; Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 18. Art. 2 Abs. 1 „gilt für die ... Verarbeitung“; Art. 3 Abs. 2 „... findet Anwendung auf die Verarbeitung ... durch einen Verantwortlichen ...“. 5 Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 18. 6 Lediglich in Erwägungsgrund 153 S. 6 gibt der Unionsgesetzgeber eine Art kollisionsrechtliche Empfehlung.
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 2 Abs. 1 DSGVO
12
Nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten eröffnet den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. So ist zum Beispiel die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffene Person selbst schon nicht vom Schutzzweck der DSGVO umfasst.7
13
Zudem muss es sich laut Art. 2 Abs. 1 DSGVO entweder um eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung handeln oder um eine nichtautomatisierte Verarbeitung, bei der die Daten in einem Dateisystem gespeichert werden oder werden sollen.
14
Der Begriff „automatisiert“ wird in der DSGVO nicht näher definiert. Erwägungsgrund 15 DSGVO stellt dem Begriff der automatisierten Verarbeitung den Begriff der „manuellen“ Verarbeitung gegenüber und verdeutlicht damit zugleich, dass „manuell“ gleichbedeutend ist mit „nichtautomatisiert“.
15
Letztlich gibt es bei dem Begriff „automatisiert“ in der Praxis keine Schwierigkeiten in der Handhabung. Sofern es sich um elektronische Datenverarbeitung handelt, handelt es sich grundsätzlich auch um automatisierte Datenverarbeitung. Dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist wohl auch zu entnehmen, dass das Vorliegen einer nur teilweise automatisierten Verarbeitung dazu führt, dass das Datenschutzrecht auch auf die nichtautomatisierten Bestandteile dieser Verarbeitung Anwendung finden kann. Unter Heranziehung der Legaldefinition des Verarbeitungsbegriffs in Art. 4 Nr. 2 DSGVO bedeutet dies, dass sowohl die automatisierten als auch die nichtautomatisierten Bestandteile eines Vorgangs beziehungsweise einer Vorgangsreihe in ihrer Gesamtheit im sachlichen Anwendungsbereich des Datenschutzrechts liegen können.8 Und zwar selbst dann, wenn der manuelle Bestandteil des Vorgangs für sich genommen nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs für nichtautomatisierte Verarbeitungen erfüllen würde.
Beispiel
Die manuelle Erhebung von Daten im Rahmen einer Kundenbefragung oder Umfrage ist als Bestandteil einer teilweise automatisierten Verarbeitung vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst, wenn die Daten anschließend elektronisch weiterverarbeitet werden, da die Erhebung zur gleichen Vorgangsreihe zu zählen ist.
16
Im Gegensatz zur automatisierten Verarbeitung liegt die nichtautomatisierte bzw. manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, wenn die Daten in einem Dateisystem gespeichert werden bzw. gespeichert werden sollen. Das Ziel der Speicherung in einem Dateisystem muss dabei hinreichend konkret sein (Englisch: „intended“). Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer solchen Speicherung reicht nicht.9
17
Der Begriff des „Dateisystems“ ist in Art. 4 Nr. 6 DSGVO legaldefiniert als „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“.10 Die konkreten Ordnungskriterien sind unerheblich. Es reicht, dass die Daten so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren, dem Erhebungszweck entsprechenden Verwendung leicht wiederauffindbar sind.11 In Erwägungsgrund 15 wird demgegenüber erwähnt, dass Akten, Aktensammlungen und ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Beispiel
Auch personenbezogene Daten auf Papier können somit im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung liegen, sofern sie entweder Bestandteil einer teilweise automatisierten Datenverarbeitung sind oder wenn sie Bestandteil einer strukturierten Sammlung von Daten in Papierform sind (z.B. in Personal- und Krankenakten oder Kundenlisten). Der Umgang mit einem einzelnen Ausdruck eines Datenbankauszugs oder handschriftlichen Notizen aus einer Datenbank wird dagegen häufig außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs liegen, da diese in der Regel weder Bestandteil des Datenverarbeitungsvorgangs sind, zu dem die Datenbank gehört, noch Bestandteil einer strukturierten Sammlung von Daten in Papierform. Es gibt insofern keine über den Datenverarbeitungsvorgang hinausgehende Fortwirkung der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts.12 Werden mehrere solcher Ausdrucke oder Notizen zusammen strukturiert abgelegt, kann jedoch eine strukturierte Sammlung und damit ein Dateisystem entstehen, welches dann wieder in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fiele.
2. Ausnahmetatbestände, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO
18
Gemäß Art. 2 Abs. 3 DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Stattdessen gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 DSGVO die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Zudem lässt die Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 4 DSGVO die Anwendung der sog. E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG unberührt. Da Art. 1 Abs. 5 lit. b E-Commerce-Richtlinie in Bezug auf Fragen des Datenschutzes auf die DSRL verweist, was gemäß Art. 94 Abs. 2 DSGVO als Verweis auf die DSGVO zu lesen ist, sind die E-Commerce-Richtlinie und die DSGVO für Dienste der Informationsgesellschaft nebeneinander anwendbar.13 Dieses Nebeneinander kann in der Praxis insbesondere dann zu Wertungswidersprüchen führen, wenn sich bezüglich eines Datenverarbeitungsvorgangs die datenschutzrechtlichen Pflichten und die Haftungsprivilegierungen aus Art. 12ff. E-Commerce-Richtlinie überlagern. Ob die Haftungsprivilegierungen auch für datenschutzrechtliche Pflichten gelten, ist umstritten.14
19
Die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG hat als lex specialis gemäß Art. 95 DSGVO Vorrang gegenüber der DSGVO, soweit in der Richtlinie Pflichten festgelegt sind, die dasselbe Ziel verfolgen.
20
Zudem findet die Verordnung trotz Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs keine Anwendung, wenn einer der Ausnahmetatbestände aus Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorliegt.
21
So findet die Verordnung keine Anwendung, wenn die Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO) – also außerhalb der Zuständigkeiten der EU liegt, welche in Art. 3, 4 und 6 des Vertrags von Lissabon (AEUV) festgelegt sind. Dazu gehört unter anderem die nationale Sicherheit.15
22
Die Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die EU (EUV) erfolgt (Art. 2 Abs. 2 lit. b DSGVO).
23
Ebenso findet die DSGVO keine Anwendung auf Datenverarbeitung durch zuständige Behörden, zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO).
24
Der relevanteste der Ausnahmetatbestände ist jedoch Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO für Datenverarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Dieser Ausnahmetatbestand wird entsprechend der Begrifflichkeit in vielen anderen Sprachfassungen („household activity“, „activité domestique“, „husha°llsverksamhet“) auch als „Haushaltsausnahme“ bezeichnet. Sie dient dazu, die private Grundrechtsausübung vor einer übermäßigen Regulierung zu schützen.16
25
In Erwägungsgrund 18 DSGVO wird klargestellt, dass eine Datenverarbeitung mit Bezug zu beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht von der Ausnahme umfasst ist, so dass etwa die Verarbeitung von Daten in einem Familienbetrieb nicht von dem Ausnahmetatbestand erfasst wäre.
26
Ausnahmetatbestände sind als solche grundsätzlich restriktiv auszulegen.17 Was eine persönliche oder familiäre Tätigkeit ist, wird sich letztlich nach der Verkehrsanschauung richten.18 Persönliche Tätigkeiten im Sinne der Ausnahme sind solche, die der Selbstentfaltung und Freiheitsausübung in der Freizeit- oder im privaten Raum dienen.19 Zu dem typisch persönlichen bzw. familiären Bereich gehören Freizeit, Urlaub und privater Konsum.20 Eine Gewinnerzielungsabsicht schließt die Anwendbarkeit der Ausnahme nicht zwangsläufig aus, so dass die Datenverarbeitung im Rahmen eines privaten Verkaufs von der Ausnahme umfasst sein kann.21 Beispielhaft nennt Erwägungsgrund 18 DSGVO das Führen eines Schriftverkehrs oder eines Anschriftenverzeichnisses. Das Führen eines digitalen Adressbuchs in einer Internetanwendung kann somit ebenso von der Ausnahme erfasst sein wie die Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten wie E-Mail oder Instant Messaging zu privaten Zwecken oder das Abspeichern von Urlaubsfotos, die andere Personen abbilden.22 Das Betreiben von digitalen Kameras (z.B. Überwachungskameras, sog. Dash-Cams und Drohnenkameras), die Bereiche außerhalb der privaten Sphäre des Betreibers erfassen, ist von der Ausnahme hingegen nicht gedeckt und fällt zumindest bei Speicherung der Bilddaten in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.23
27
Ausdrücklich nennt Erwägungsgrund 18 auch die Nutzung sozialer Netzwerke und sonstige Online-Tätigkeiten als weitere Beispiele, die von dieser Ausnahme umfasst sein können. Unklar ist, ob damit von der Lindqvist-Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 2 DSRL abgewichen werden soll.24 Der EuGH ging davon aus, dass die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, so dass diese einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden, offensichtlich nicht zum Privat- oder Familienleben einer Person gehöre und dies von der Haushaltsausnahme daher nicht umfasst sei.25 Ob diese Einschätzung im Rahmen der Verordnung fortgilt, erscheint zumindest fraglich.
28
Die Richtlinie datiert aus dem Jahr 1995 und die Lindqvist-Entscheidung aus dem Jahre 2003. Das heute bekannteste soziale Netzwerk Facebook wurde erst danach im Jahr 2004 gegründet.26 Der Dienst Twitter existiert erst seit 2006. Bereits im Jahr 2012 gaben 71 % von 1008 befragten privaten Internetnutzern an, dass sie private Daten online abspeichern, um diese mit vielen Menschen auf einer Plattform zu teilen.27 In Erwägungsgrund 6 DSGVO erkennt der Unionsgesetzgeber zudem an, dass zunehmend natürliche Personen personenbezogene Daten im Internet weltweit zugänglich machen. Trotz dieser Feststellung hat sich der Gesetzgeber jedoch nicht dazu durchringen können, die Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme für Veröffentlichungen im Internet klarzustellen.28
29
Zwar spricht einiges dafür, dass sich die Verkehrsanschauung so entwickelt hat, dass die (unbegrenzte) Veröffentlichung von Daten Dritter in einem sozialen Netzwerk und in anderen Onlinediensten von der Haushaltsausnahme umfasst sein kann. Einer Entscheidung des EuGH vom 14.2.2019 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser an seiner Lindqvist-Entscheidung festhält.29 Und auch die überwiegende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass die Haushaltsausnahme in der Verordnung wie schon im Rahmen der Richtlinie „öffentlichkeitsfeindlich“ ist.30 Im Rahmen der Nutzung sozialer Netzwerke wird daraus die Konsequenz gezogen, dass diese Ausnahme nur greift, wenn der Kreis der Empfänger der Daten auf einen engen Familien- und Freundeskreis beschränkt wird.31
30
Eine Datenverarbeitung unterfällt auch nur dann der Haushaltsausnahme, wenn sie zur Ausübung einer Tätigkeit erfolgt, die ausschließlich persönlich oder familiär ist. Sobald eine Tätigkeit neben dem persönlich-familiären Bezug auch nur teilweise einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit hat, bleibt der sachliche Anwendungsbereich für die im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Datenverarbeitung eröffnet.32
Praxishinweis
Ebenso wie die Eröffnung des Anwendungsbereichs sind auch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich auf eine bestimmte Verarbeitung (bzw. Tätigkeit) und nicht auf das Datum als solches bezogen.33 Der für die initiale Erhebung eines Datums geltende Rechtsrahmen bestimmt nicht zwangsläufig den Rechtsrahmen für jegliche zukünftige Verarbeitung dieses Datums. Ein im beruflichen Kontext erhobenes Datum kann daher von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO verarbeitet werden. Umgekehrt gilt das gleiche. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht erscheinen sogar parallele Verarbeitungen eines Datums innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. einer Ausnahme denkbar (z.B. Verwendung von ansonsten beruflich verwendeten Kontaktdaten für eine rein private Verabredung).34
31
Soweit eine natürliche Person die personenbezogenen Daten Dritter im Rahmen der Haushaltsausnahme verarbeitet, stellt sich die Frage, wie die Verarbeitung dieser Daten durch andere Beteiligte zu bewerten ist. Zunächst stellt Erwägungsgrund 18 DSGVO klar, dass die Verordnung für Verantwortliche oder Auftragnehmer gilt, die die Instrumente für persönliche oder familiäre Tätigkeiten bereitstellen. Diese Klarstellung kann jedoch die Prüfung der Voraussetzungen der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Verordnung auf die Verarbeitung durch diese Anbieter nicht ersetzen.
32
Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten, die die Nutzung eines solchen Instrumentes (z.B. eines Online-Speicherplatzes) betreffen, ergeben sich dabei keine Besonderheiten. Im Hinblick auf die Daten Dritter, die ein Nutzer im Rahmen der Haushaltsausnahme mit einem solchen Instrument verarbeitet (z.B. Speicherung von Familienfotos im Online-Speicherplatz eines Anbieters), wird die Prüfung der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs jedoch zunehmend verschachtelt. Der sachliche Anwendungsbereich wird zwar für den Anbieter des jeweiligen Instrumentes regelmäßig nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Im Rahmen der Prüfung der Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs werden jedoch verschiedene Fragen aufgeworfen. So entscheiden zum Beispiel Anbieter von E-Mail-Diensten oder von Online-Speicherplatz in der Regel nicht über den Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten in diesem Dienst durch den Nutzer verarbeitet werden.35 Vielmehr werden die Zwecke der Verarbeitung der Daten, die von einem Nutzer in einem Dienst im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit verarbeitet werden, in der Regel von eben diesem Nutzer allein festgelegt. Der Anbieter des für die „Haushaltsverarbeitung“ verwendeten Instrumentes ist somit kein Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, so dass der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung für ihn insoweit zumindest nicht als Verantwortlichen eröffnet ist.36 Hält man den Nutzer trotz der Unanwendbarkeit der DSGVO auf die von ihm vorgenommene Verarbeitung für einen Verantwortlichen i.S.d. DSGVO, kann der Anbieter begrifflich ein Auftragsverarbeiter des Nutzers i.S.v. Art. 4 Nr. 8 DSGVO sein, so dass der persönliche Anwendungsbereich für den Anbieter als Auftragsverarbeiter zumindest begrifflich eröffnet wäre.
33
Geht man von der Eröffnung des Anwendungsbereichs für den Anbieter des Instruments zur „Haushaltsverarbeitung“ aus, ergeben sich weitere Schwierigkeiten. Gelangt man zum Beispiel zu dem Ergebnis, die Stelle, die ein Instrument zur „Haushaltsverarbeitung“ bereitstellt, ist ein Verantwortlicher, ergeben sich Fragen, wie dieser Verantwortliche seine Pflichten gegenüber den durch die Haushaltsdatenverarbeitung betroffenen Personen erfüllen kann, ohne inhaltlich von deren Daten Kenntnis zu nehmen und dadurch mit dem Nutzer, der diese Daten verarbeitet, in Konflikt zu geraten. Gelangt man zu dem Ergebnis, der Anbieter, der ein solches Instrument zur Haushaltsverarbeitung bereitstellt, ist ein Auftragsverarbeiter des Nutzers, ergibt sich zum Beispiel die Frage, ob es eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 Abs. 3 bedarf oder ob ein von der DSGVO eigentlich nicht vorgesehener „halber Auftragsverarbeiter“ vorliegt.
Zumindest bei der Situation der Auftragsverarbeitung erscheint es jedoch angebracht, dass die Tätigkeit des Auftragsverarbeiters, der die Daten auf Weisung des Nutzers verarbeitet, ebenfalls von der Haushaltsausnahme umfasst ist, solange er sich nicht zum Verantwortlichen aufschwingt.37
Praxishinweis
Natürliche Personen verarbeiten Informationen über sich selbst und über andere in einem immer größer werdenden Umfang und sie nutzen dafür oft Instrumente, die von Unternehmen online bereitgestellt werden. Die Verarbeitung durch die natürlichen Personen liegt dabei häufig schon außerhalb des Schutzbereichs der DSGVO oder sie ist von der Haushaltsausnahme abgedeckt. In diesen Fällen sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die Beteiligung der Unternehmen an der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung liegt. Dies ist vielmehr im Einzelfall genau zu prüfen.
7 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 18. 8 Vgl. Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 5. 9 Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 15; aA Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 Rn. 10; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 Rn. 16. 10 Der Begriff des „Dateisystems“ ist augenscheinlich die einzige Neuerung im Vergleich zu der ansonsten wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 3 Abs. 1 DSRL, in der der Begriff „Datei“ verwendet wurde. Dieser Änderung ist jedoch keine weitere Bedeutung beizumessen. Dies zeigt ein Vergleich z.B. mit den englischen Sprachfassungen der Richtlinie und der Verordnung, in denen jeweils der Begriff „filing system“ verwendet wird. 11 EuGH, Urt. v. 10.7.2018 – C-25/17, ZD 2018, 469, 471, Rn. 60–62. 12 Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 11. Es existiert in der DSGVO keine dem § 27 Abs. 2 BDSG a.F. entsprechende Regelung, welche den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts noch auf personenbezogene Daten erstreckte, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. 13 BeckOK-DS/Bäcker, Art. DSGVO 2 Rn. 33; Ehmann/Selmayr/Zerdick, Art. 3 DSGVO Rn. 17; anders Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 31, der von einer Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verordnung auszugehen scheint. 14 Vgl. BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 33; Ehmann/Selmayr/Zerdick, Art. 3 DSGVO Rn. 17; Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 31; Sydow/Ennöckl, Art. 2 DSGVO Rn. 17. 15 Vgl. Erwägungsgrund 16. 16 BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 12; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 23; Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 33. 17 Vgl. Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 21. 18 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 18. 19 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 24; BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 12. 20 Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 15. 21 Vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 7; Kühling/Buchner/Kühling/Raab, Art. 2 DSGVO Rn. 8. 22 Vgl. Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 22. 23 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 5; vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13, Rn. 22, 33. 24 Ausführlich hierzu BeckOK-DS/Bäcker, Art. 2 DSGVO Rn. 17ff. 25 EuGH, Urt. v. 6.11.2003 – C-101/01, Rn. 47. 26 Siehe http://about.fb.com/company-info/, zuletzt abgerufen am 10.2.2021. 27 Bitkom, Vertrauen und Sicherheit im Netz, S. 10. 28 Im Gesetzgebungsverfahren wollte das Europäische Parlament zwar noch aufnehmen lassen, dass die Haushaltsausnahme für Veröffentlichungen gelten soll, bei denen davon auszugehen ist, dass der Kreis der Empfänger begrenzt ist. Dieser Vorschlag hat jedoch keinen Eingang in den Text gefunden. Vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 7. 29 EuGH, Urt. v. 14.2.2019 – C-345/17, Rn. 43. 30 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 21; Schantz, NJW 2016, 1841, 1843; Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 21. 31 Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 21. 32 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 19; Härting, Rn. 313. 33 Vgl. Rn. 6 oben. 34 A.A. wohl Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 22; a.A. auch Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 19; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 28. 35 Zudem wird der Anbieter häufig weder von der Existenz solcher Daten noch von deren Inhalt Kenntnis haben, so dass er im Hinblick auf solche Daten schon nicht in der Lage ist, einen Zweck festzulegen. Viele Pflichten des Verantwortlichen setzen zumindest eine Kenntnis der Existenz personenbezogener Daten voraus, so zum Beispiel die Informationspflichten in Art. 14 DSGVO. 36 In Erwägungsgrund 47 DSRL wurde dies für den Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, der eine Nachricht mit personenbezogenen Daten übermittelt, ebenfalls so festgestellt. An den dahinter liegenden Überlegungen dürfte sich nichts geändert haben. 37 Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, Art. 2 DSGVO Rn. 6; Auernhammer/v. Lewinsky, Art. 2 DSGVO Rn. 25; a.A. BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 23.
III. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO
34
Art. 3 DSGVO bestimmt, wann Verarbeitungsvorgänge vom räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind.
35
Abgesehen von Art. 3 Abs. 3 DSGVO ist der Ort der Datenverarbeitung als solcher für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht relevant.38 Somit kann jeder Datenverarbeitungsvorgang weltweit im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung liegen.
Praxishinweis
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung sehr weit. Selbst eine Verarbeitung von Daten, die außerhalb der EU vorgenommen wird und Personen betrifft, die keinem Mitgliedstaat der EU angehören, kann dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen. Ist der Verantwortliche in der EU niedergelassen, gilt dies unter Umständen sogar dann, wenn sich die betroffenen Personen dauerhaft außerhalb der EU befinden.
1. Niederlassungsprinzip, Art. 3 Abs. 1 DSGVO
36
Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO findet die Verordnung räumlich Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, „soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftraggebers in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung tatsächlich in der Union stattfindet“ (Niederlassungsprinzip).
37
Das europäische Datenschutzrecht hat einen eigenen Begriff der Niederlassung, der sich z.B. von den in Art. 49 AEUV, § 13 HBG oder § 4 Abs. 3 GewO verwendeten Begriffen unterscheidet. Nach Erwägungsgrund 22 DSGVO setzt eine Niederlassung die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist nach diesem Erwägungsgrund nicht ausschlaggebend.
a) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Verantwortlichen
38
In Bezug auf die Niederlassung eines Verantwortlichen weisen der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 DSGVO und der Wortlaut der Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 1 lit. a DSRL ebenso wie die entsprechenden Erwägungsgründe große Ähnlichkeiten auf.
39
Angesichts dieser Parallelen dürfte die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Niederlassung in der Richtlinie auch für die DSGVO weiterhin Bedeutung haben.39 Zuletzt hat der EuGH im Fall „Weltimmo“ die Grenzen dieses Begriffs ausgedehnt und eine sehr niedrige Schwelle für das Eingreifen des Niederlassungsprinzips angelegt. Nach dieser Entscheidung kann schon das Betreiben einer Webseite in der Sprache eines Mitgliedstaates mit auf den Mitgliedstaat bezogenen Angeboten als „effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit“ eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat angesehen werden. Und ein einziger Vertreter des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat, der im Zusammenhang mit der Website tätig wird, kann eine „feste Einrichtung“ des Unternehmens sein.40 Lediglich vorübergehend verortete Einrichtungen, wie z.B. Messestände, reichen hingegen nicht aus. Auch die Beauftragung eines Auftragsverarbeiters in der Union lässt keine Niederlassung des Verantwortlichen entstehen.41
Praxishinweis
Es reichen bereits sehr geringe Aktivitäten in einem Mitgliedstaat der EU, um eine Niederlassung des Verantwortlichen im Sinne der Verordnung entstehen zu lassen. Der Umstand, dass keine Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU existieren, schließt die Anwendbarkeit der Verordnung nicht aus.
40
Liegt eine Niederlassung in der EU vor, ist weiterhin zu prüfen, ob die jeweilige Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung erfolgt.
41
Dies ist in der Regel unschwer zu bejahen, wenn die in Betracht gezogene Niederlassung in der EU zugleich der satzungsmäßige Sitz des Verantwortlichen ist (bzw. bei einer Einzelperson der Geschäfts- oder Wohnsitz). Denn mit Ausnahme von reinen Briefkastenfirmen ist der Sitz des Verantwortlichen in der Regel eine Niederlassung, an der sich eine Tätigkeit festmachen lässt, im Rahmen derer die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen erfolgt.
42
Die Datenverarbeitung erfolgt auch stets dann im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung, wenn die Niederlassung an der betrachteten Datenverarbeitung direkt beteiligt ist.
43
Schwieriger ist die Prüfung dieses Merkmals in Fällen, in denen der Sitz des Verantwortlichen in einem Drittstaat liegt und keine Niederlassung in der EU an der Datenverarbeitung direkt beteiligt ist. Diese Konstellation liegt in der Praxis insbesondere bei über das Internet aus einem Drittland angebotenen Dienstleistungen vor. Solche Fälle waren während der Geltungsdauer der Richtlinie lange umstritten. Der EuGH hatte in der Entscheidung „Google-Spain“ jedoch klargestellt, dass eine Verarbeitung durch die Niederlassung selbst nicht erforderlich ist und es schon ausreicht, wenn die Niederlassung mit ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zur Rentabilität der betrachteten Datenverarbeitung beiträgt.42 Dies begründet nach Ansicht des EuGH eine „untrennbare Verbindung“ zwischen der Tätigkeit der Niederlassung und der betrachteten Datenverarbeitung, was dazu führt, dass die Datenverarbeitung im Rahmen dieser Tätigkeit erfolgt.43 Seit dieser Entscheidung fielen eine Vielzahl zuvor strittiger Szenarien klar in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Aufgrund der Parallelen zur Richtlinie kann auch im Rahmen der Verordnung auf diese Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden. Dagegen ließe sich zwar einwenden, dass mit der Einführung des Marktortprinzips durch Art. 3 Abs. 2 ein wesentlicher Grund für die extensive und flexible Auslegung der Vorgängerregelung durch den EuGH weggefallen ist. An dem Ansatz des EuGH, zur Gewährleistung eines wirksamen und umfassenden Schutzes des Rechts auf Privatleben eine weite Auslegung der Vorschriften zur Anwendbarkeit vorzunehmen, hat dies jedoch nichts geändert.44
b) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Auftragsverarbeiters
44
Die Bezugnahme auf den Auftragsverarbeiter zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts ist neu. Es ist fraglich, inwieweit sich das oben beschriebene Verständnis des Begriffs der „Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen“ auf den Auftragsverarbeiter übertragen lässt.
45
Dieses Begriffsverständnis, welches sich während der Geltungsdauer der Richtlinie unter anderem durch die Rechtsprechung des EuGH herausgebildet hat, ist dadurch geprägt, dass sich der Begriff „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“ in der Richtlinie ausschließlich auf die Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bezog.
46
Der Verantwortliche legt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest und die Tätigkeiten seiner Niederlassungen haben potenziell eine sehr große Bandbreite. Der Auftragsverarbeiter hingegen verarbeitet die Daten nach Weisung und im Auftrag des Verantwortlichen. Gegenstand, Dauer, Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung werden im Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt.45
47
Die Verarbeitung der Daten durch einen Auftragsverarbeiter ist somit ebenso wie der Rahmen seiner Tätigkeit in Bezug auf die Daten wesentlich durch seine vertraglich definierte Rolle bestimmt und begrenzt. Eine etwaige Datenverarbeitung außerhalb dieses Rahmens lässt den Auftragsverarbeiter, in der Regel zur Verantwortlichen Stelle werden.46 Prüft man die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 DSGVO spezifisch für einen Auftragsverarbeiter, erscheint es daher geboten, dabei den Fokus auf den durch den jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrag vorgegebenen Tätigkeitsrahmen zu legen.
48
Im Unterschied zum Verantwortlichen spricht somit einiges dafür, dass für eine (Auftrags-)Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters in der Regel nur solche Niederlassungen relevant sind, die tatsächlich an der Auftragsverarbeitung mitwirken. Denn nur solche Niederlassungen nehmen Tätigkeiten vor, in deren Rahmen die relevante (Auftrags-)Verarbeitung liegen soll bzw. darf. Der Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ist somit bei einem Auftragsverarbeiter deutlich enger gefasst als bei einem Verantwortlichen.
2. Marktortprinzip, Art. 3 Abs. 2 DSGVO
49
Ist ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter nicht in der EU niedergelassen, kann sich die räumliche Anwendbarkeit der Verordnung aus Art. 3 Abs. 2 DSGVO ergeben.47 Danach findet die Verordnung Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
1. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
2. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
50
Dieses sog. Marktortprinzip ist eine wesentliche und vielleicht sogar die wichtigste Neuerung der DSGVO im Vergleich zur Richtlinie, welche dem Territorialitätsprinzip folgend auf die Belegenheit von Verarbeitungsmitteln in einem Mitgliedstaat abstellte.48 Die physischen Betriebs- und Organisationsstrukturen der verarbeitenden Stelle einschließlich des Standorts von Datenverarbeitungsanlagen ist für die Anwendbarkeit der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2 nunmehr irrelevant. Dies ist angesichts der fortschreitenden Virtualisierung der Datenverarbeitung, bei der Datenverarbeitungskapazitäten ohne Bindung an einen bestimmten Ort zur Verfügung gestellt werden können, nur konsequent. Es führt jedoch gleichzeitig zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des europäischen Datenschutzrechts.
51
Ein gewisser räumlicher Bezug der Datenverarbeitung zum Territorium EU ist jedoch auch im Rahmen des Marktortprinzips erforderlich. Dieser Bezug wird durch die betroffene Person vermittelt, welche sich gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO in der EU befinden muss. Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO setzt zudem voraus, dass Waren oder Dienstleistungen an betroffene Personen in der EU angeboten werden. Wohingegen Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO voraussetzt, dass das beobachtete Verhalten einer Person in der EU erfolgt.
a) Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO
52
Eine „Ware“ im Sinne des Europarechts ist jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.49 Eine „Dienstleistung“ im Sinne des Europarechts ist eine vom Begriff der „Ware“ abgegrenzte, in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistung.50 Mit einem Zusatz in Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO hat der Unionsgesetzgeber allerdings klargestellt, dass auch solche Angebote erfasst sein sollen, bei denen keine Zahlung zu leisten ist. Dadurch sollen offenbar insbesondere Online-Dienste erfasst werden, bei denen die Entgeltlosigkeit die Regel ist. Um willkürlich erscheinende Schutzlücken zu vermeiden, ist davon auszugehen, dass die Begriffe „Ware“ und „Dienstleistung“ nicht formalistisch zu betrachten sind, sondern auch unkörperliche Gegenstände wie Software oder Grenzfälle wie ein Gewinnspiel erfassen.51
53
Laut Erwägungsgrund 23 DSGVO ist für die Frage, ob ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, festzustellen, dass es dessen offensichtliche Absicht ist, ein solches Angebot betroffenen Personen in mindestens einem Mitgliedstaat zu machen.
54
Die Verwendung des Begriffs „Absicht“ legt zwar nahe, dass es auf die tatsächliche innere Absicht der verarbeitenden Stelle ankommt. Die geforderte Offensichtlichkeit der Absicht und ein Vergleich mit anderen Sprachfassungen der Verordnung machen jedoch deutlich, dass es auf den Empfängerhorizont ankommt und eine etwaige abweichende innere Absicht daher unbeachtlich sein dürfte.52 Entscheidend ist die inhaltliche Gestaltung des Angebots.53
55
Gemäß Erwägungsgrund 23 DSGVO reicht die bloße Möglichkeit, aus der EU heraus mit dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder einem Vermittler über eine Webseite, eine E-Mail-Adresse oder auf anderem Wege in Kontakt zu treten, nicht aus, um eine solche Absicht anzunehmen.
56
Erwägungsgrund 23 DSGVO beschreibt jedoch auch Faktoren, die Anhaltspunkte für eine solche Absicht sein können. Dazu gehört die Verwendung einer Sprache, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, in dieser Sprache zu bestellen. Dabei muss es sich jedoch um eine andere Sprache handeln als die, die in dem Drittland gebräuchlich ist, in dem der Verantwortliche niedergelassen ist. Auch die Verwendung der englischen Sprache dürfte aufgrund ihrer weltweiten Gebräuchlichkeit keinen starken Anhaltspunkt bieten. Als weitere Anhaltspunkte werden in dem Erwägungsgrund die Verwendung der Währung eines Mitgliedstaates und die Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der EU befinden, genannt.
57
Die Aufzählung der Kriterien in Erwägungsgrund 23 DSGVO ist nicht abschließend. Weitere Kriterien lassen sich aus der Rechtsprechung zu europäischen Vorschriften entnehmen, die schon länger auf das Marktortprinzip abstellen.54 Insbesondere die Pammer- und Alpenhof-Entscheidung des EuGH zu Art. 15 Abs. 1 lit. c. der Brüssel-I-Verordnung ist hierfür relevant und wird in diesem Zusammenhang auch vom Europäischen Datenschutzausschuss herangezogen.55 Dazu gehören zum Beispiel der Betrieb einer nationalen Telefonnummer in einem Mitgliedstaat oder die Verwendung einer länderspezifischen Top-Level-Domain mit Bezug zu einem Mitgliedstaat (z.B. „.de“ für Deutschland oder „.fr“ für Frankreich). Die Kriterien sind in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
58
Die Feststellung derartiger Kriterien ist in Bezug auf den Verantwortlichen unproblematisch möglich. Der Auftragsverarbeiter hat jedoch auf diese Kriterien in der Regel keinen Einfluss. Sie sind daher nicht geeignet, um auf eine entsprechende Absicht des Auftragsverarbeiters zu schließen. Zudem richtet sich das Angebot eines Auftragsverarbeiters an den Verantwortlichen und besteht darin, die Daten für den Verantwortlichen zu verarbeiten. Es richtet sich daher schon begrifflich nicht an die betroffenen Personen, so dass damit auch keine Absicht im Sinne des Erwägungsgrundes 23 verbunden ist.56 Dementsprechend dürfte der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung über Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO in der Praxis für Auftragsverarbeiter fast nie eröffnet sein.57
59
Liegt ein Angebot im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO vor, ist zu prüfen, ob die in Betracht gezogene Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit diesem Angebot steht. Detaillierte Anhaltspunkte in der Verordnung dafür, wann ein solcher Zusammenhang anzunehmen ist, fehlen.58
60
Sofern die betroffene Personen in der EU, bezüglich derer personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Person in der EU, an die sich das Angebot richtet, identisch sind, dürfte ein solcher Zusammenhang stets gegeben sein.
61
Fraglich ist, ob ein relevanter Zusammenhang ebenfalls bestehen kann, wenn betroffene Person und Adressat des Angebots nicht identisch sind. Diese Frage wird zum Beispiel aufgeworfen, wenn eine Person in der EU bewusst ein Angebot in Anspruch nimmt, welches sich an Personen außerhalb der EU richtet, obwohl es vom selben Anbieter auch ein Angebot für die EU gibt.59
62
Richtet die verarbeitende Stelle einen Teil ihres Angebotes erkennbar an Personen außerhalb der EU, erscheint es unbillig zu fordern, dass sie Daten von Personen in der EU, die diesen Teil des Angebots in Anspruch nehmen, dennoch der Verordnung gemäß verarbeitet. Der jeweiligen Person, die sich bewusst gegen ein europäisches und für ein außereuropäisches Angebot entscheidet, wird der Schutz der Verordnung nicht im Sinne des Erwägungsgrundes 23 „vorenthalten“. Zudem scheint der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO eine Identität von betroffener Person und Angebotsempfänger vorauszusetzen, wenn dort von einer Zahlung von „diesen Personen“ die Rede ist. Dieser Formulierung liegt das Verständnis zugrunde, dass die Personen, an die sich ein Angebot richtet, und die Personen, die das Angebot in Anspruch nehmen und gegebenenfalls bezahlen, identisch sind. In Erwägungsgrund 23 findet sich eine ähnliche Formulierung („diesen betroffenen Personen“).
63
Somit spricht vieles dafür, dass ein ausreichender Zusammenhang zwischen Datenverarbeitung und Angebot nur dann bestehen kann, wenn betroffene Person und Angebotsempfänger identisch sind. Gleichzeitig ist bei einer derartigen Personenidentität in der Regel der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Angebot und der Datenverarbeitung gegeben. Durch diesen Ansatz wird das ansonsten sehr unscharfe Merkmal des „Zusammenhangs“ deutlich handhabbarer.
Praxishinweis
Soweit ein Unternehmen beabsichtigt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder Teile davon nur Personen außerhalb der EU anzubieten, sollte darauf geachtet werden, dass dabei keine Anhaltspunkte erzeugt werden, die für ein Angebot an Personen in der EU sprechen. So wird vermieden, dass der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung versehentlich für ein Produkt eröffnet wird, welches hierfür nicht geeignet ist. Ein aktives Aussperren oder Umleiten europäischer Kunden weg von solchen Angeboten erscheint zwar nicht erforderlich, kann aber, ebenso wie ein entsprechender Disclaimer, als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme sinnvoll sein.
b) Verhaltensbeobachtung, Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO
64
Der räumliche Anwendungsbereich kann auch durch das Beobachten von Verhalten betroffener Personen in der EU gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO eröffnet sein.
65
Der Begriff der Verhaltensbeobachtung ist in Anbetracht von Erwägungsgrund 24 anscheinend auf das Verhalten einer Person im Internet beschränkt. Zumindest wird in Erwägungsgrund 24 deutlich, dass der Unionsgesetzgeber den Online-Bereich im Fokus hatte.60
66
Die schlichte Erfassung der Daten über die Internetaktivität z.B. in einem gewöhnlichen Serverlog reicht für die Annahme einer Verhaltensbeobachtung allerdings nicht aus. „Beobachtung“ geht schon begrifflich über die reine Erfassung von Daten hinaus.61 Es muss sich vielmehr um ein zielgerichtetes Sammeln von Erkenntnissen handeln.62 Dementsprechend ist gemäß Erwägungsgrund 24 DSGVO für ein Beobachten erforderlich, dass Internetaktivitäten der betroffenen Person tatsächlich nachvollzogen werden. Laut Erwägungsgrund 24 DSGVO liegt ein solches Nachvollziehen unter anderem dann vor, wenn durch die Beobachtung die Erstellung eines Profils der Person ermöglicht wird, welches Grundlage für die Person betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Dies legt nahe, dass der Begriff der Beobachtung eine gewisse Dauer und Intensität voraussetzt.63
67
Offensichtlich sollen damit im Internet eingesetzte Technologien in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung gebracht werden, die die Internetaktivitätsdaten von Nutzern erfassen (z.B. durch entsprechende Cookies oder sonstige Nutzerkennungen), sofern die erfassten Daten in eine Entscheidung in Bezug auf die betroffene Person münden oder die Daten zur Personalisierung von Funktionalitäten oder Inhalten (z.B. personalisierte Werbung, personalisierte Vorschlagsfunktionen oder personalisierte Suchergebnisse) anhand eines Profils der Person eingesetzt werden.
68
Die Analyse von Internetaktivitätsdaten von Besuchern eines Webangebotes dürfte jedoch keine solche Verhaltensbeobachtung darstellen, sofern die Analyse aggregiert erfolgt und nicht den einzelnen Besucher im Fokus hat. Web-Analyse-Verfahren, die allein dazu dienen, eine Webseite insgesamt bedarfsgerecht zu gestalten oder bestimmte Kennzahlen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Webseite zu messen, dürften daher von Art 3 Abs. 2 lit. b DSGVO nicht erfasst sein.64
69
Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO setzt zudem denklogisch voraus, dass die Person, deren Daten verarbeitet werden, und die Person, deren Verhalten mittels dieser Verarbeitung beobachtet wird, identisch sein müssen, wodurch auch stets der erforderliche Zusammenhang zwischen Verarbeitung und Verhaltensbeobachtung besteht.
70
Schließlich muss das beobachtete Verhalten in der EU erfolgen. Der Umstand, dass Art. 2 Abs. 3 lit. b DSGVO erfordert, dass sich zum einen die Person in der EU befindet und zum anderen ihr beobachtetes Verhalten in der EU erfolgt, legt nahe, dass es der Gesetzgeber für möglich hält, dass sich eine in der EU befindliche Person außerhalb der EU verhalten kann. Gerade bei den von Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO erfassten Internetaktivitäten erscheint dies durchaus denkbar. So ist zum Beispiel die Frage, wo eine Tat bzw. Handlung mittels einer Webseite begangen wird, im Rahmen des Strafrechts oder des Zivilprozessrechts hoch umstritten. Daher scheint es vertretbar anzunehmen, dass das Verhalten einer in der EU befindlichen Person außerhalb der EU erfolgt, wenn diese Person einen Internetdienst verwendet, der auf Servern außerhalb der EU läuft.
71
Dadurch, dass das in der Vorgängerregelung des Art. 4 Abs. 1 lit. c DSRL verankerte Territorialitätsprinzip nicht in die Verordnung übernommen wurde, wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass der Standort von Datenverarbeitungsanlagen keine Bedeutung für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs haben soll. Zudem wird Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO in der Regel erst dann relevant werden, wenn die verarbeitende Stelle keine Niederlassung in der EU hat. Insgesamt ist somit der Wille des Unionsgesetzgebers deutlich erkennbar, die in der Union befindlichen betroffenen Personen möglichst umfassend zu schützen. Dementsprechend dürfte sich die Ansicht durchsetzen, dass das Verhalten von in der EU befindlichen Personen aus der Perspektive des europäischen Datenschutzrechts auch stets in der EU erfolgt, selbst wenn sie Internetdienste nutzen, die auf Servern außerhalb der EU angeboten werden.65
Praxishinweis
Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO dehnt den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung unter Umständen sehr weit aus. Dies hat zum Beispiel die unbillig erscheinende Folge, dass Unternehmen, die keine Niederlassung in der EU haben und ihren Internetdienst ausschließlich an Personen außerhalb der EU richten und diesen zudem auf Servern außerhalb der EU betreiben, dennoch in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen können, wenn Nutzer aus der EU auf diesen Dienst zugreifen und der Dienst auf Verhaltensprofilen basierte Personalisierungsfunktionen anbietet.
c) Betroffene Person in der EU
72
Für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 2 lit. a oder lit. b DSGVO ist es zudem erforderlich, dass sich die betroffene Person, deren Daten verarbeitet werden, in der EU befindet. Die Staatsangehörigkeit der Person ist irrelevant. Das Gleiche gilt für ihren Wohnsitz. Zwar wurde in der Entwurfsphase der Verordnung noch darauf abgestellt, wo die Person ansässig ist. Dies wurde jedoch für die Endfassung nicht übernommen. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person.66
73
Ob sich eine betroffene Person in der EU aufhält oder nicht, ist eine Frage der Tatsachen. Damit ist diese Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 DSGVO zunächst rein deskriptiver Natur. Allerdings werden die Zeiträume des Aufenthalts einer Person in der EU und der Zeitraum der Verarbeitung der Daten dieser Person in vielen Fällen auseinanderfallen, so dass fraglich ist, wie mit einem solchen Auseinanderfallen umzugehen ist.
74
Unter anderem wird hierzu vertreten, dass der jeweilige Zeitpunkt der Verarbeitung auch der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung des Aufenthaltsortes und damit des räumlichen Anwendungsbereichs sei.67 Dies führt zu willkürlichen Ergebnissen. Einerseits erscheint es im Interesse des effektiven Schutzes der Person nicht angemessen, dass bei der Datenverarbeitung zum Beispiel für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Drittland nicht mehr die Vorschriften der Verordnung zu beachten sind.68 Andererseits erscheint es im Interesse der Vorhersehbarkeit der Anwendbarkeit der Verordnung nicht angemessen, dass umgekehrt die Verarbeitung der Daten einer Person aus dem außereuropäischen Ausland für die Dauer eines kurzen Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedstaat der Verordnung unterliegt.
75
Auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Daten während des Aufenthalts in der EU führt zu derart willkürlichen Szenarien.69 Das gleiche gilt für den Vorschlag des Europäischen Datenschutzausschusses, auf den Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots bzw. der Beobachtung abzustellen.70
76
Bei wechselnden Aufenthaltsorten der betroffenen Person innerhalb und außerhalb der EU erscheint vielmehr eine wertende Betrachtung angebracht, die frühestens beginnend mit dem erstmaligen Aufenthalt der Person in der EU so lange von einer Anwendbarkeit der Verordnung ausgeht, wie der Schwerpunkt des Aufenthalts der Person in der EU liegt.
3. Räumlicher Anwendungsbereich bei mehreren Beteiligten
77
Die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs ist für den Verantwortlichen und seinen Auftragsverarbeiter separat zu prüfen. Dies kann dazu führen, dass derselbe Verarbeitungsvorgang vom Verantwortlichen innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs vorgenommen wird, während der Auftragsverarbeiter diese Verarbeitung außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs durchführt, und umgekehrt.71 Ein solches Auseinanderfallen ist ebenfalls denkbar, wenn es sich bei den Beteiligten um gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO handelt.
Praxishinweis
Der Feststellung des Auseinanderfallens des räumlichen Anwendungsbereichs der DSGVO bei mehreren Stellen, die an derselben Datenverarbeitung beteiligt sind, sollte eine sorgfältige Prüfung vorausgehen. Auch wenn ein Beteiligter nicht in der EU niedergelassen ist, vermag seine Kooperation mit in der EU niedergelassenen Stellen einen territorialen Bezug zur EU zu begründen, der unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO fällt.
78
Fällt der räumliche Anwendungsbereich bei mehreren Beteiligten auseinander, stellen sich einige Fragen im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Pflichten, die die einzelnen Beteiligten treffen.72
79
Ist der räumliche Anwendungsbereich für den Verantwortlichen eröffnet, für seinen Auftragsverarbeiter jedoch nicht, sind die Abweichungen im Verhältnis zu der Situation, in der die DSGVO für beide anwendbar ist, dadurch abgemildert, dass der Verantwortliche jeden Auftragsverarbeiter gemäß Art 28 Abs. 3 DSGVO vertraglich umfangreich datenschutzrechtlich verpflichten muss. Zudem ist es in solchen Fällen wahrscheinlich, dass auch die Vorschriften zum internationalen Datenverkehr aus Kapitel V der DSGVO zur Anwendung kommen.73
80
Ist die Situation umgekehrt, ist also der Auftragsverarbeiter im und der Verantwortliche außerhalb des Anwendungsbereichs, ergeben sich erhebliche Abweichungen. Zwar dürfte die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages nach Art. 28 DSGVO den Auftragsverarbeiter grundsätzlich treffen. Dieser Vertrag muss aber nicht diejenigen Pflichten enthalten, die offensichtlich von der Anwendbarkeit der DSGVO auf den Verantwortlichen abhängen, wie z.B. die Pflicht zur Unterstützung der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nach Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO, da Betroffenenrechte gegenüber dem Verantwortlichen in einem solchen Fall nicht existieren. Letztlich ist in einem solchen Fall jede Pflicht, die den Auftragsverarbeiter trifft, dahingehend zu prüfen, ob sie von der Anwendbarkeit der DSGVO auf den Verantwortlichen abhängig ist oder in sonstiger Weise geprägt wird. Damit ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit für den Auftragsverarbeiter verbunden. Besonders prägnant ist diese Unsicherheit im Hinblick auf die Pflichten aus Kapitel V der DSGVO. Stellt die weisungsgemäße Übermittlung personenbezogener Daten an den im Drittland ansässigen Verantwortlichen für den in der EU niedergelassenen Auftragsverarbeiter eine Drittlandübermittlung im Sinne des Kapitel V dar? Dies erscheint kaum interessengerecht, wird aber vertreten.74
4. Räumliche Reichweite der Betroffenenrechte
81
Vom räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO ist die räumliche Reichweite der Betroffenenrechte zu unterscheiden. Zumindest für das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DGSVO im Verhältnis zum Betreiber einer Suchmaschine hat der EuGH – unter anderem gestützt auf die Erwägungsgründe 10, 11 und 13 – festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber diesem Recht keine Reichweite verliehen hat, die über das Gebiet der Union hinausgeht.75
Praxishinweis
Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung des EuGH in der Praxis sind nur schwer greifbar. Sie erscheinen zumindest in Fällen erwägenswert, in denen die grundsätzlich denkbare exterritoriale Wirkung der DSGVO augenscheinlich dem völkerrechtlichen Prinzip der Nichteinmischung zuwiderläuft.
5. Geltung der DSGVO im EWR
82
Mit Beschluss des EWR-Ausschusses wurde die DSGVO in das EWR-Abkommen aufgenommen und die DSRL gelöscht. Die DSGVO wirkt seit Inkrafttreten des Beschlusses am 20.7.2018 gemäß Art. 7 EWR-Abkommen in Island, Liechtenstein und Norwegen verbindlich als innerstaatliches Recht wie in den Mitgliedstaaten der EU. Der Beschluss nimmt eine Reihe notwendiger Anpassungen und Klarstellungen der DSGVO für die EFTA-Staaten vor. Unter anderem sieht er vor, dass die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten zwar an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind nicht für den Vorsitz wählbar. Es wird zudem klargestellt, dass die Ausdrücke „Mitgliedstaat“ und „Aufsichtsbehörde“ neben ihrer Bedeutung in der DSGVO auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden umfassen.76
38 Art. 3 Abs. 3 DSGVO regelt in erster Linie die Datenverarbeitung am Ort von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten außerhalb der EU, für die aufgrund des Völkerrechts das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates gilt (vgl. Erwägungsgrund 25). 39 Plath/Plath, Art. 3 DSGVO Rn. 8; Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 7. 40 EuGH, Urt. v. 1.10.2015 – C-230/14, Rn. 24ff. 41 Taeger/Gabel/Schmidt, Art. 3 DSGVO Rn. 9; Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 38; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 33; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, Art. 3 DSGVO Rn. 4; Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 9. 42 EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12, Rn. 52ff. 43 EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12, Rn. 56, 57. 44 Zuletzt EuGH, Urt. v. 24.9.2019 – C-507/17, Rn. 50. 45 Art. 28 Abs. 3 DSGVO; vgl. Kap. 7 Rn. 38. 46 Art. 28 Abs. 10 DSGVO; vgl. Kap. 7 Rn. 10. 47 Aufgrund der eindeutigen Formulierung „nicht in der Union niedergelassenen“ in Art. 3 Abs. 2 DSGVO entsteht zwischen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO eine Lücke für solche Stellen, die zwar Niederlassungen in der EU haben, deren Tätigkeiten aber einen Rahmen haben, in dem die fragliche Datenverarbeitung nicht stattfindet. Insbesondere bei Mischkonzernen ist eine solche Konstellation durchaus denkbar. In der Richtlinie existierte zwar eine vergleichbare Lücke, diese wurde jedoch durch die mitgliedstaatlichen Umsetzungsgesetze (z.B. auch im BDSG (bis 2018)) teilweise geschlossen. Ob und wie sich diese neue Lücke in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten. Teilweise wird vorgeschlagen, die Lücke im Wege einer teleologischen Auslegung zu schließen. 48 Art. 4 Abs. 1 lit. c DSRL. Nach § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG (bis 2018) war erforderlich, dass personenbezogene Daten „im Inland“ erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 49 EuGH, Urt. v. 10.12.1968 – C-7/68, Slg. 1968, 633, Rn. 2; EuGH, Urt. v. 14.7.1977 – C-1/77, Slg. 1977, 1473, Rn. 4. 50 Art. 57 AEUV. 51 Vgl. Taeger/Gabel/Schmidt, Art. 3 DSGVO Rn. 20: Plath/Plath Art. 3 DSGVO Rn. 18; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 48. 52 Laut der englischen Sprachfassung des Erwägungsgrundes 23 DSGVO ist zu prüfen, „whether it is apparent that the controller or processor envisages offering services to data subjects in one or more Member States in the Union.“ 53 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 16. 54 Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, Art. 3 DSGVO Rn. 10. Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“); Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“); Art. 15 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“). 55 EuGH Urt. v. 7.12.2010 – C-585/08 und C-144/09 Rn. 83; Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 17. 56 Im Ergebnis ebenso BeckOK-DS/Hanloser, Art. 3 DSGVO Rn. 34; Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 89. Würde der Auftragsverarbeiter den betroffenen Personen Waren oder Dienstleistungen anbieten, wäre er im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel selbst Verantwortlicher. 57 A.A. wohl Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 54, zumindest dann, wenn der Auftragsverarbeiter die Infrastruktur betreibt, die sich an betroffene Personen in der Union richtet. 58 Nach der deutschen Sprachfassung des Erwägungsgrundes 23 soll die Datenverarbeitung der Verordnung unterliegen, wenn sie dem Anbieten von Waren oder Dienstleistungen „dient“. Allerdings zeigt ein Vergleich mit anderen Sprachfassungen, dass ein andersartiger Zusammenhang ebenfalls ausreichend sein dürfte. So reicht laut der englischen Sprachfassung ein „related to offering goods or services“. 59 Dies ist bei Online-Diensten durchaus üblich. Europäische Nutzer verwenden außereuropäische Dienste häufig aufgrund ihrer Muttersprache. 60 Die Beobachtung von Offline-Verhalten, welches in der EU erfolgt, wird ohnehin häufig eine Tätigkeit einer Niederlassung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 DSGVO sein. 61 Die englische Sprachfassung des Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO verwendet den Begriff „monitoring“. In der schwedischen Sprachfassung ist von „övervakning“, also „Überwachung“ die Rede. 62 Taeger/Gabel/Schmidt, Art. 3 DSGVO Rn. 25. 63 Vgl. Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, Art. 3 DSGVO Rn. 12; Ehmann/Selmayr/Zerdick, Art. 3 DSGVO Rn. 20; Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 94; a.A. Taeger/Gabel/Schmidt, Art. 3 DSGVO Rn. 25. 64 Sofern im Rahmen der Web-Analyse personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann diese Verarbeitung jedoch sehr wohl im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung liegen, wenn das analysierte Webangebot ein Angebot an Personen in der EU im Sinne des Art 3 Abs. 2 lit. a DSGVO darstellt. 65 So auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 Rn. 59. 66 So auch Plath/Plath, Art. 3 DSGVO Rn. 13. 67 Albrecht, CR 2016, 88, 90. 68 Vgl. Plath/Plath, Art. 3 DSGVO Rn. 14. 69 So aber wohl Plath/Plath, Art. 3 DSGVO Rn. 14. 70 Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 13. 71 Vgl. Taeger/Gabel/Schmidt, Art. 3 DSGVO Rn. 13; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 32, 62; Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 9 und 11; a.A. BeckOK-DS/Hanloser, Art. 3 DSGVO Rn. 12, für den Fall, dass der Verantwortliche einen in der Union niedergelassenen Verarbeiter beauftragt. 72 Vgl. hierzu insgesamt Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 9ff. 73 Vgl. Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 9 und 10; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 32. 74 Gegen eine Anwendbarkeit der Regeln aus Kapitel V: Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 38. Dafür: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 34; Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR, S. 11. 75 EuGH, Urt. v. 24.9.2019 – C-507/17, Rn. 54, 62. 76 Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018 vom 6.7.2018 zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens [2018/1022].
IV. Anwendungsbereich mitgliedstaatlicher Regelungen
83
Mit der Feststellung, dass die Verordnung anwendbar ist, ist die Prüfung des anwendbaren Datenschutzrechts in der Regel noch nicht abgeschlossen.
84
Denn das mit der Verordnung verfolgte rechtspolitische Ziel der Errichtung eines einheitlichen Datenschutzregimes in der EU ist nur teilweise erreicht worden. Die Verordnung beinhaltet an vielen Stellen Öffnungsklauseln, welche die Mitgliedstaaten dazu verpflichten bzw. ihnen gestatten, eigene nationale Regelungen zu treffen. Soweit sich eine Datenverarbeitung im Rahmen dieser Öffnungsklauseln bewegt, ist daher auch zu prüfen, welches mitgliedstaatliche Recht neben der Verordnung zur Anwendung kommt.77
85
Eine allgemeine Kollisionsnorm wie in Art. 4 DSRL sucht man in der Verordnung vergebens. Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, festzulegen, wann eine nationale Regelung gilt.
Nationale Regelungen in Deutschland
86
Für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder ergibt sich der sachliche Anwendungsbereich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 BDSG bzw. aus den Landesdatenschutzgesetzen und der räumliche Anwendungsbereich aus § 1 Abs. 4 S. 1 BDSG. Für öffentliche Stellen ist der Anwendungsbereich gegenüber der DSGVO deutlich erweitert. Die Regelung in § 1 Abs. 8 BDSG dient daher dazu, die DSGVO für öffentliche Stellen insoweit für entsprechend anwendbar zu erklären.
87
§ 1 Abs. 5 BDSG bestimmt deklaratorisch, dass das BDSG keine Anwendung findet, soweit EU-Recht und insbesondere die DSGVO unmittelbar gelten.
88
Soweit dies nicht der Fall ist, ist das BDSG auf die Verarbeitung durch nichtöffentliche Stellen sachlich gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG und persönlich und räumlich gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 BDSG anwendbar.
89
Zur Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs für die Verarbeitung durch nichtöffentliche Stellen wiederholt § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 und kombiniert ihn mit dem Wortlaut der Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c). Zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 DSGVO verwiesen werden.78 Zu beachten ist allerdings, dass das BDSG gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BDSG im Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften des Bundes (mit Ausnahme des VwVfG des Bundes, § 1 Abs. 3) subsidiär ist.
90
Die Regelung zum persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich des BDSG für nichtöffentliche Stellen in § 1 Abs. 4 BDSG darf als verunglückt bezeichnet werden und sieht sich teilweise dem Vorwurf ausgesetzt, europarechtswidrig zu sein.79
91
§ 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 erklärt das BDSG unter Wiedereinführung des Territorialitätsprinzips für nichtöffentliche Stellen für anwendbar, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, obwohl die DSGVO in Art. 3 und Erwägungsgrund 22 vom Kriterium des Ortes der Datenverarbeitung bewusst Abstand genommen hat.80 Das Merkmal der „Verarbeitung im Inland“ ist aus § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG a.F. bekannt und wurde im Geltungszeitraum der Richtlinie richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Belegenheit der Verarbeitungsmittel entscheidend ist. Da die richtlinienkonforme Auslegung entfällt, seit die Richtlinie nicht mehr gilt, ist unklar, ob der deutsche Gesetzgeber das Merkmal der „Verarbeitung im Inland“ auch in Zukunft als „Belegenheit der Verarbeitungsmittel“ verstanden wissen will. Die Gesetzesbegründung bietet hierüber keinen Aufschluss, da sie schon aufgrund offensichtlich fehlerhafter Bezugnahmen kaum verständlich ist und auch inhaltlich falsch zu sein scheint.81
92
§ 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 kann dazu führen, dass die DSGVO für nichtöffentliche Stellen zur Anwendung kommt, wo die Verordnung nicht anwendbar ist (z.B. aufgrund der Verwendung eines in Deutschland belegenen Servers für eine Datenverarbeitung ohne sonstigen Bezug zur EU). Insoweit wäre es ein eigenständiges mitgliedstaatliches Gesetz. Als solches könnte es unanwendbar sein, wenn der Unionsgesetzgeber mit Art. 3 DSGVO die räumliche Reichweite des Datenschutzrechts im Hinblick auf die Regelungsbereiche der Verordnung abschließend regeln wollte. Denn das Datenschutzrecht ist Gegenstand der geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und es gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 AEUV, dass die Mitgliedstaaten nur gesetzgeberisch tätig werden können, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat.82 Die Prüfung, ob ein solcher Fall gegeben ist, bedarf einer vertieften europarechtlichen Analyse und kann hier nicht vorgenommen werden.
93
Geht man in einem konkreten Fall davon aus, dass das BDSG aufgrund von § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 auf die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen als eigenständiges mitgliedstaatliches Gesetz anwendbar ist, ergibt sich zudem das Problem, dass zur Rechtsfindung auf die Vorschriften der Verordnung nicht zurückgegriffen werden kann (§ 1 Abs. 8 BDSG gilt in diesem Fall nicht) und das BDSG damit lückenhaft und unverständlich bleibt. Ob das BDSG insoweit noch den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit entspricht, darf bezweifelt werden.
94
Nach § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ist das BDSG für nicht-öffentliche Stellen räumlich anwendbar, sofern die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragnehmers erfolgt. Dies entspricht im Wesentlichen der Regelung des Art. 3 Abs. 1 DSGVO unter Beschränkung auf Niederlassungen in Deutschland. Zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 DSGVO verwiesen werden.83
95
Nach § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 ist das BDSG für nicht-öffentliche Stellen, die nicht in der Union und nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, anwendbar, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
96
Auch wenn es an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlt, ist dies im Ergebnis ein Rechtsgrundverweis auf Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO. Zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 DSGVO verwiesen werden.84 In der Praxis ist in erster Linie die Bezugnahme auf das in Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DSGVO beschriebene Marktortprinzip von Bedeutung.85
97
Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 BDSG hat der Gesetzgeber bei § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG keine Einschränkung auf das Inland und somit keine Beschränkung auf Deutschland als Marktort vorgenommen. Weder muss sich die betroffene Person in Deutschland befinden, noch muss sich das Angebot von Waren und Dienstleistungen an Personen in Deutschland richten. Auch beobachtetes Verhalten muss nicht in Deutschland erfolgen. Solange die territorialen Anknüpfungspunkte in Art. 3 Abs. 2 DSGVO für irgendeinen Mitgliedstaat der Union gegeben sind, soll das BDSG gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 gelten. Dies führt zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen.86 Eine Kollision mit den Datenschutzgesetzen anderer Mitgliedstaaten ist vorprogrammiert. So hat eine konsequente Anwendung von § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO zum Beispiel zur Folge, dass für die Datenverarbeitung durch ein in Argentinien niedergelassenes Unternehmen im Zusammenhang mit einem Angebot, welches sich ausschließlich an Personen in Spanien richtet, das BDSG zu beachten wäre. Das spanische Datenschutzrecht wird in diesem Fall jedoch ebenfalls gelten.
98
Die geschilderten Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BDSG können vorliegend nicht abschließend begutachtet werden. Der Praktiker, der hiervon betroffen ist, sollte die Bewertung dieser Probleme durch Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Auge behalten.
99
Ein kursorischer Blick auf die Umsetzungs- und Ergänzungsgesetze anderer Mitgliedstaaten reicht, um festzustellen, dass für verarbeitende Stellen hinter den Vorschriften der Verordnung wie bereits im Geltungszeitraum der Richtlinie ein Dickicht von mitgliedstaatlichen Datenschutzgesetzen liegt deren Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist.
77 Siehe zu den Öffnungsklauseln Kap. 1 Rn. 8. 78 Siehe oben Rn. 12ff. und 24ff. 79 Vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 10ff. und 64. 80 BeckOK-DS/Gusy/Eichenhofer, § 1 BDSG Rn. 101a. 81 In der Begründung steht zum Beispiel, dass § 1 Abs. 4 S. 1 (sic) Nr. 3 BDSG (2018) dem § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG (bis 2018) entspricht, BT-Drs. 18/11325 S. 80. Selbst wenn man dies als eine Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG (2018) umdeutet, ist diese Aussage inhaltlich offensichtlich falsch. 82 Vgl. Calliess/Ruffert/Calliess, Art. 2 AEUV Rn. 13ff. 83 Siehe oben Rn. 34ff. 84 Siehe oben Rn. 49ff. 85 Eine Anwendbarkeit der Verordnung auf nicht-öffentliche Stellen nach Art. 3 Abs. 3 DSGVO wird in der Praxis nur vorkommen, wenn eine nicht-öffentliche Stelle Daten am Ort einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines EU-Mitgliedstaates außerhalb der EU verarbeitet (vgl. Erwägungsgrund 25). Kurioserweise würde bei unkritischer Anwendung des § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG (2018) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 DSGVO z.B. für die Datenverarbeitung eines peruanischen Unternehmens in der französischen Botschaft in Lima das BDSG (2018) gelten. 86 So auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 15.
V. Anwendungsbereich sonstiger ausfüllender Normen
100
Neben mitgliedstaatlichen Datenschutzgesetzen können andere mitgliedstaatliche Normen für die datenschutzrechtliche Beurteilung relevant werden.
101
So stellt zum Beispiel Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung ab, „der der Verantwortliche unterliegt“.87
102
Auch für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung wird in Sondersituationen auf mitgliedstaatliches Recht verwiesen. Dies ist bei der Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 S. 3 DSGVO und bei der Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Fall.
103
Diese ergänzenden Normen folgen ihren eigenen Anwendbarkeitsregeln, die im Einzelfall zu prüfen sind.
87 Siehe auch Art. 14 Abs. 5 lit. c und 28 Abs. 3 lit. a DSGVO, die ähnliche Verweise enthalten.
Kapitel 4 Datenschutzrechtliche Grundsätze
Übersicht
| Rn. | |
| I. Bedeutung und Funktion der Datenschutzgrundsätze | 1 |
| II. Die Grundsätze im Einzelnen | 4 |
| 1. Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben | 4 |
| 2. Transparenz | 7 |
| 3. Zweckbindung | 10 |
| 4. Datenminimierung | 15 |
| 5. Datenrichtigkeit | 16 |
| 6. Speicherbegrenzung | 20 |
| 7. Integrität und Vertraulichkeit | 23 |
| III. Die Rechenschaftspflicht | 27 |
I. Bedeutung und Funktion der Datenschutzgrundsätze
1
Das Datenschutzrecht ist geprägt von mehreren fundamentalen Grundsätzen, die sozusagen das Leitbild des Gesetzgebers bildeten für die Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten. Diese Grundsätze liegen deshalb sämtlichen einzelnen in der DSGVO (und auch den Begleitgesetzen und den bereichsspezifischen Sondervorschriften) enthaltenen Pflichten zugrunde.
2
Der EU-Gesetzgeber hat diesen Grundsätzen mit Art. 5 DSGVO eine eigenständige Vorschrift gewidmet und sie dadurch quasi „vor die Klammer“ gezogen.1 Für diejenigen, die sich erstmals mit dem Datenschutzrecht beschäftigen, bietet Art. 5 DSGVO deshalb eine gute Einstiegslektüre – beschreibt er doch in Kurzform den Pflichtenkanon nach der DSGVO.
Beispiel
In Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ist der Grundsatz der „Rechtmäßigkeit“ festgeschrieben – dieser bildet die Grundlage für die spezifischen Vorschriften, die Details dazu regeln, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt ist, also insbesondere Art. 6 DSGVO, der konkrete Bedingungen für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung normiert.
3
Diese Verarbeitungsgrundsätze haben gleichwohl eine Praxisrelevanz: So messen die Gerichte diesen Grundsätzen bei ihren Entscheidungen durchaus Bedeutung zu. In einer Entscheidung des LG Bonn2 sind sie für das Gericht sogar Hauptprüfungsmaßstab für die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Datenerhebungen. Dies ist Beleg dafür, dass einigen dieser Grundsätze unter der DSGVO ein stärkeres Gewicht zukommt als nach dem BDSG a.F. – namentlich z.B. dem Grundsatz der Datenminimierung (auch wenn das Gericht hier noch den „alten“ Begriff der Datensparsamkeit nach § 3a BDSG a.F. verwendet), der nach altem Recht als reiner Programmsatz kaum rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte.
1 Vgl. Strassemeyer, K&R 2020, 176, 177. 2 LG Bonn, Beschl. v. 29.5.2018 – 10 O 171/18, ZD 2018, 588.
II. Die Grundsätze im Einzelnen
1. Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben
4
Die Prinzipien der Rechtmäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 1 DSGVO und der Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 2 DSGVO prägen die Struktur der DSGVO in besonderem Maße. Wegen des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit bedarf jede Datenverarbeitung einer Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO.3 Dieser Rechtsgedanke wird „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ genannt – grundsätzlich ist deshalb jede Verarbeitung verboten, soweit nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO (oder einer anderen Rechtsvorschrift) keine Erlaubnis existiert.
5
Zu den häufigsten Rechtfertigungsgründen gehören die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Erfüllung des Vertragszwecks nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie die Verarbeitung aus Gründen berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.4 In Sonderkonstellationen müssen dabei zusätzliche Rechtmäßigkeitsanforderungen eingehalten werden, etwa die Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit einer (wirksamen) Einwilligung (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO), die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und/oder die Übermittlung in Drittländer (Art. 44ff. DSGVO).5
6
Eine genauere Definition des Bedeutungsgehalts der Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 2 DSGVO existiert nicht.6 Allerdings lassen sich aus dem inhärenten Fairnessgebot verschiedene für die Praxis relevante Fallgruppen potenzieller Verstöße bilden, die eine Annäherung ermöglichen: Grundsätzlich ist eine „faire“ Datenverarbeitung gegeben, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter keine unzulässige Rechtsausübung zu einem beachtlichen Nachteil des Betroffenen stattfindet.7
Beispiel
Verstöße gegen das Fairnessgebot liegen beispielsweise vor, soweit
– der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten die durch den Verantwortlichen geweckten Erwartungen des Betroffenen massiv übersteigt – etwa bei heimlichen Verarbeitungen;8
– Wertungen der Europäischen Grundrechtecharta unterminiert werden;
– die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unberücksichtigt bleiben;
– das (allgemeine) Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO missachtet wird9 und/oder
– die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis unberücksichtigt bleibt.10
Denkbare Anwendungsfälle können sich aus dem Einsatz bzw. der Verknüpfung verschiedener (innovativer) Technologien oder auch aus unvorhersehbaren Zweckänderungen ergeben. Ein aktuelles Beispiel kann etwa die überraschende Nutzung sog. Corona-Listen für polizeiliche Ermittlungszwecke, entgegen dem Wortlaut von Sperrklauseln in einigen Bundesländern sein.11
Insgesamt stellt der Grundsatz von Treu und Glauben eher einen Auffangtatbestand dar, der Konstellationen erfasst, in denen der Betroffene durch eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen erheblichen Nachteil erfährt, der in einem massiven Widerspruch zum Kräftegleichgewicht des Verantwortlichen steht – (auch) unabhängig von einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.12 Dementsprechend wird die Prüfung dieses Grundsatzes in der Praxis eher einen Ausnahmefall bilden.
2. Transparenz
7
Das Transparenzgebot ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 3 DSGVO statuiert.13 Es legt fest, dass personenbezogene Daten in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Art und Weise verarbeitet werden müssen.14
8
Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen eigenständig für oder gegen die Verarbeitung und den jeweiligen Inhalt entscheiden zu können.15 Eine Konkretisierung erfährt der Grundsatz insbesondere durch Erwägungsgrund 39 zur DSGVO, der bestimmt, dass Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in folgender Weise zur Verfügung gestellt werden müssen:
– leicht zugänglich,
– verständlich,
– in klarer und einfacher Sprache.16
9
Als Ausfluss des Transparenzgebots normieren vor allem die Informations- und Auskunftspflichten in den Art. 12–22 DSGVO, insbesondere Art. 13, 14 und 15 DSGVO konkretere Pflichten für den Verantwortlichen.17
3. Zweckbindung
10
Der Zweckbindungsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO ist ebenfalls von besonders hervorgehobener Bedeutung:18 Danach dürfen personenbezogene Daten ausschließlich für die bei der Erhebung festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke verarbeitet werden. Im Kern bedeutet dies, dass eine Datenerhebung quasi „auf Vorrat“ unzulässig ist, weil hier ein Zweck bei der Erhebung noch nicht feststeht sondern erst nachträglich bestimmt werden soll.
11
Der Verantwortliche muss die Zwecke ausdrücklich festlegen, was einem Akt der Selbstbindung gleichkommt.19 Dies muss bereits vor dem Verarbeitungsvorgang geschehen und erfordert deshalb einige Vorüberlegungen.20 Unbestimmte oder unzulässige Zwecke genügen mithin den Anforderungen an eine Festlegung nicht.21
12
Aus der Eindeutigkeit folgt die Notwendigkeit der Konkretisierung der jeweiligen Zwecke, indem sie ausdrücklich bezeichnet und inhaltlich hinreichend bestimmt werden.22 Zwar ist keine bestimmte Form festgelegt, es empfiehlt sich aber eine schriftliche Dokumentation, die eine Nachweisfunktion erfüllen kann.23 Der Begriff „eindeutig“ bedeutet jedoch nicht, dass jeweils nur ein einziger Verarbeitungszweck festgelegt werden darf.24 Es ist deshalb zulässig, von vornherein auch eine Mehrzahl von Zwecken festzulegen, soweit diese sämtlich hinreichend bestimmt sind.25
13
Der Verarbeitungszweck ist legitim, soweit für ihn eine geeignete Rechtsgrundlage existiert und er nicht im Widerspruch zu einer geltenden Rechtsnorm steht.26
14
Schließlich gilt für Verarbeitungen, die nicht 1:1 den ursprünglichen Erhebungszwecken entsprechen, dass sie nicht von vornherein unzulässig sind – sie müssen aber zumindest mit ihnen kompatibel sein.27 Die Kompatibilität der Zwecke ist u.a. an den Kriterien aus Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu messen,28 die Aufschluss darüber geben, ob die (Weiter-)Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar ist.29 Soweit der Kompatibilitätstest negativ ausfällt, ist eine Weiterverarbeitung ohne Einwilligung ausgeschlossen.30
15
Grundsätzlich möglich ist es aber, dass der Verantwortliche von der ursprünglichen Zwecksetzung abweicht, allerdings nur, wenn der neue Weiterverarbeitungszweck mit dem anfänglich festgelegten Zweck gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO kompatibel ist, eine Rechtsvorschrift die Zweckänderung ausdrücklich zulässt oder eine dahingehende Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
4. Datenminimierung
16
Der Datenminimierungsgrundsatz ist in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO niedergelegt. Er verlangt, dass der Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten für den jeweiligen Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Anzahl der Verarbeitungsvorgänge ist hiernach aber nicht notwendigerweise zu beschränken.
Praxishinweis
Für die Überprüfung, ob die Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht wird, bietet sich eine vierstufige Prüfung an:31
– Ist die Verwendung anonymisierter Daten möglich?
– Sind die Daten dem Zweck angemessen?
– Sind die Daten für den Zweck erheblich?
– Sind die Daten auf ein notwendiges Maß beschränkt worden?
Die Datenmenge sollte auf das Maß beschränkt werden, das für die Zweckerreichung notwendig ist. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Begrenzung auf ein notwendiges Maß auch die Genauigkeit personenbezogener Daten umfasst. Soweit also der Zweck der Verarbeitung durch aggregierte Daten erreicht werden kann, sollte dies auch geschehen.
5. Datenrichtigkeit
17
Das Gebot der Datenrichtigkeit ist in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verankert. Danach muss der Verantwortliche darauf achten, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, damit sie die Realität repräsentieren.32 Die personenbezogenen Daten sollen so den Betroffenen und dessen Verhältnisse korrekt widerspiegeln.33
18
Aus dem Grundsatz folgen unterschiedliche Gebote, abhängig von der einzelnen Verarbeitungsphase (erstmalige Erhebung und Speicherung oder die spätere Kontrolle):34 Bereits bei der erstmaligen Speicherung muss der Verantwortliche die personenbezogenen Daten aktiv35 auf Richtigkeit überprüfen.36 Dies beinhaltet eine der üblichen Sorgfalt entsprechende Prüfung, ob Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit sprechen.37
19
Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Unrichtigkeit ersichtlich, muss der Verantwortliche die betroffenen Daten löschen oder korrigieren.38 Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt den Einsatz angemessener Überprüfungsmittel.39 Im Falle einer längerfristigen Verarbeitung nehmen die Anforderungen an die Prüfung der sachlichen Richtigkeit zu, da das Risiko für eine Änderung des tatsächlichen Zustands steigt.40
20
Auch aus der eigenen Perspektive des Verantwortlichen ist die Richtigkeit der Daten in zweierlei Hinsicht bedeutsam: Einerseits können oft nur korrekte Daten den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg und die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung herbeiführen.41 Anderseits steigern unrichtige Daten die Gefahr, dass Betroffene ihren Anspruch auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Art. 16 DSGVO geltend machen.42 Zudem kann der Betroffene die Richtigkeit der Daten gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO bestreiten und die Einschränkung der Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 3 DSGVO verlangen, bis dieser die Richtigkeit der Daten nachweist.43
Praxishinweis
Soweit Daten sich auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen, werden sie nicht zwangsläufig dadurch falsch, dass sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert haben.44 Es sollte im Hinblick auf den Verarbeitungszweck differenziert werden:45 Dies wird im Zusammenhang etwa mit Gesundheitsdaten, die bei einer Untersuchung gespeichert werden, deutlich. Dort ist es denkbar, dass es der Verarbeitungszweck gebietet, diese Daten trotz Veränderung des Gesundheitszustands nicht zu korrigieren. Umgekehrt kann der Verarbeitungszweck die Aktualität der Daten aber auch wesensnotwendig voraussetzen, wie etwa bei der Speicherung von Zutrittsberechtigungen oder finanziellen Verhältnissen in Hinblick auf eine Kreditgewährung.
6. Speicherbegrenzung
21
Der Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO statuiert, dass personenbezogene Daten „in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“. Die DSGVO schreibt somit ein zeitliches Limit für die Speicherung personenbezogener Daten bis zur Zweckerreichung vor.46 Die Speicherbegrenzung und der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO greifen ineinander. Der bereits angelegte Zweck bekommt eine Art „Haltbarkeitsdatum“.47 Jedenfalls bereits anonymisierte Daten sind – schon denklogisch aufgrund des Anwendungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 DSGVO – von der Speicherbegrenzung ausgenommen. Eine Identifizierung Betroffener ist hierdurch ohnehin ausgeschlossen.48
Praxishinweis
Verantwortliche sollten deshalb für alle personenbezogenen Daten oder Datenkategorien eine Speicherfrist festlegen. Differenziert werden sollte zwischen einerseits der Zweckerreichung und andererseits den gesetzlich statuierten Aufbewahrungsfristen. Im Falle einer Aufbewahrung ausschließlich aus Gründen von Aufbewahrungsfristen empfiehlt es sich, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine anderweitige Verarbeitung verhindern.49 Zudem sollte der Verantwortliche Fristen oder iterative Zeiträume für eine Überprüfung der Daten implementieren.50 In der Regel erfolgt dies im Rahmen eines übergreifenden Löschkonzepts.51
22
Die Speicherbegrenzung bedingt u.a. die folgenden weiteren Pflichten des Verantwortlichen: die Pflicht zur (aktiven) Aufklärung des Betroffenen über die jeweilige Verarbeitungsdauer gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. 14 Abs. 2 lit. a DSGVO, die Pflicht auf Antrag zur erneuten, ggf. konkretisierten Benennung der Verarbeitungsdauer gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO, die Pflicht zur Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO nach entsprechendem Verlangen des Betroffenen.
23
Ausnahmen vom Grundsatz normiert Art. 5 Abs. 1 lit. e Hs. 2 DSGVO, der Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für Zwecke der wissenschaftlichen und historischen Forschung und statistische Zwecke privilegiert. Bei einem entsprechenden Zweck ist weder dem Speicherbegrenzungs- noch dem Zweckbindungsgrundsatz Rechnung zu tragen.
7. Integrität und Vertraulichkeit
24
Nach dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO müssen personenbezogene Daten zur Abwendung bestimmter Risiken in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Der Grundsatz hängt deshalb eng mit Art. 24 und Art. 32 DSGVO zusammen und verlangt vom Verantwortlichen entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen.52
25
Die Maßnahmen sollen insbesondere folgende zwei Kategorien von Risiken verhindern:53 Zum einen soll eine unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung verhindert werden. Eine unbefugte Verarbeitung liegt insbesondere dann vor, wenn die Verarbeitung durch unbefugte Dritte gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO erfolgt; eine unrechtmäßige Verarbeitung ist etwa im Falle eines Verstoßes gegen den Rechtmäßigkeits- und Zweckbindungsgrundsatz gegeben. Zum anderen soll ein unbeabsichtigter Verlust, die unbeabsichtigte Zerstörung und Schädigung verhindert werden. Ein Verlust, die Zerstörung oder Schädigung ist gegeben, wenn personenbezogene Daten „[...] abhandenkommen oder derart geändert werden, dass sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt für den vorgesehenen Zweck verarbeitet werden können“.54
26
Weiterhin soll der Grundsatz für Datensicherheit und eine lückenlos funktionierende IT-Infrastruktur sorgen. Primär verlangt Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO deshalb vom Verantwortlichen, stets den Risiken und dem Stand der Technik entsprechende geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen.55 Vor allem fortschreitende technische Entwicklungen verlangen deshalb bei zeitlich umfassenden Verarbeitungshandlungen iterative Überprüfungen der Risiken für Betroffene durch die zu verarbeitenden Daten im Verhältnis zu den eingesetzten Gegenmaßnahmen.
27
Welche Anforderungen im Detail an technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu stellen sind, wird insbesondere durch Erwägungsgrund 39 S. 12 DSGVO,56 Art. 32 DSGVO57 und Art. 25 DSGVO58 konkretisiert.
3 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 10. 4 Zu den Rechtfertigungsgründen siehe Kap. 5. 5 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 10; siehe im Einzelnen zur Einwilligung auch Kap. 5 Rn. 243 und Kap. 19 Rn. 81; zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten auch Kap. 5 Rn. 303; und zur Drittstaatenübermittlung auch Kap. 9 Rn. 123 und Kap. 19 Rn. 107. 6 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 13; Taeger/Piltz/Quiel, DSRITB 2021, S. 1, 7. 7 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 14. 8 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 15; dahingehend auch EDSA, Guidelines 8/2020 Rn. 9ff. 9 Anzumerken sei jedoch, dass die DSGVO kein absolutes Kopplungsverbot vorsieht, vgl. Moos/Strassemeyer, DSB 2020, 207, 208; siehe auch Kap. 17 Rn. 84. 10 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 14f. 11 Siehe dazu Pressemitteilung des Datenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz, http://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/polizei-sollte-auf-corona-gaestelisten-nur-mit-richterlichem-beschluss-zugreifen-kugelmann-es-muss/, zuletzt abgerufen am 6.2.2021; Pressemitteilung Redaktion beck-aktuell, Regierung hält Gesetz für Polizei-Zugriff auf Corona-Gästelisten nicht für erforderlich, becklink 2017097. 12 Paal/Pauly/Frenzel, Art. 5 DSGVO Rn. 20; Auernhammer/Kramer, Art. 5 DSGVO Rn. 8–10; Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 17. 13 Dies wurde zuvor unter der DSRL ausschließlich unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben abgeleitet. 14 Paal/Pauly/Frenzel, Art. 5 DSGVO Rn. 21. 15 BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 69. 16 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 17; siehe für eine umfassende Einordnung dieser Vorgaben auch Strassemeyer, K&R 2020, 176, 177ff. 17 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 18; zu den Betroffenenrechten siehe Kap. 6. 18 Der Zweckbindungsgrundsatz ist größtenteils kein Novum. Er ist ein Ausdruck des sog. Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 146) und fand sich bereits fast wortgleich in Art. 6 Abs. 1 lit. b S. 1 DSRL und in ähnlicher Form auch in Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh, siehe dazu Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 20f. 19 Paal/Pauly/Frenzel, Art. 5 DSGVO Rn. 27; siehe auch BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 24f., der auch eine konkludente Festlegung für ausreichend erachtet. 20 ErwG 39 S. 6 DSGVO; Schantz/Wolff//Wolff, Rn. 401. 21 Schantz/Wolff//Wolff, Rn. 401. 22 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 32. 23 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 35. 24 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 35. 25 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 36. 26 Siehe bereits für die DSRL Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 203, S. 19f.; Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 37. 27 Schantz/Wolff/Wolff, Rn. 401. 28 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 26; ausführlich zur Weiterverarbeitung siehe Kap. 5 Rn. 137. 29 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 26; ausführlich zur Weiterverarbeitung siehe Kap. 5 Rn. 137. 30 ErwG 50 S. 1 DSGVO. 31 Vgl. Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 57. 32 BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 70; Paal/Pauly/Frenzel, Art. 5 DSGVO Rn. 39. 33 Albrecht/Jotzo, Teil 2 Rn. 10. 34 BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 71. 35 Gola/Pötters, DSGVO Art. 5 Rn. 24. 36 BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 71. 37 BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 71. 38 Albrecht/Jotzo, Teil 2 Rn. 11. 39 BeckOK-DS/Wolff, Syst. A. Rn. 71. 40 Paal/Pauly/Frenzel, Art. 5 DSGVO Rn. 39. 41 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 5 DSGVO Rn. 137; Hoeren, ZD 2016, 459. 42 Siehe hierzu auch Kap. 6 Rn. 343ff. 43 Albrecht/Jotzo, Teil 2 Rn. 11. 44 Albrecht/Jotzo, Teil 2 Rn. 11. 45 Taeger/Gabel/Voigt, Art. 5 DSGVO Rn. 31. 46 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 64. 47 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 65. 48 Ausführlich zum Personenbezug siehe Kap. 2 Rn. 10 und Kap. 19 Rn. 21; siehe auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 5 DSGVO Rn. 155, der sogar Pseudonymisierungsmaßnahmen ausreichen lässt. 49 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 5 DSGVO Rn. 159. 50 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 5 DSGVO Rn. 159; Erwägungsgrund 39 S. 9 DSGVO. 51 Siehe dazu Kap. 12 Rn. 36. 52 Siehe hierzu im Einzelnen Kap. 13. 53 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 73ff.; es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Risiken jedoch nicht abschließend sind. Dies verdeutlicht der Wortlaut „einschließlich“ in Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO. 54 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 75. 55 Ausführlich zu technischen und organisatorischen Maßnahmen siehe Kap. 13. 56 Erwägungsgrund 39 S. 12 statuiert die Verhinderung des Zugangs Unbefugter. 57 Ausführlich zu technischen Maßnahmen siehe Kap. 13 Rn. 13ff. 58 Ausführlich zu technischen Maßnahmen siehe Kap. 13 Rn. 13ff.
III. Die Rechenschaftspflicht
28
Die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO bedeutet, dass der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO auch nachweisen kann.59
29
Aus dem Grundsatz folgt i.R.v. Art. 5 Abs. 2 Hs. 1 DSGVO zunächst, dass der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen hat, dass die Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO eingehalten werden. Dabei muss der Verantwortliche insbesondere die Anforderungen aus Art. 24 DSGVO umsetzen:60 Art. 24 Abs. 1 DSGVO bestimmt dabei, dass Art und Umfang der bereitzustellenden Maßnahmen anhand einer Risikoanalyse festzumachen sind und diese Maßnahmen überprüft und aktualisiert werden müssen. Zusätzlich wird in Art. 24 Abs. 2 DSGVO auf den Anspruch an ein umfassendes Datenschutzmanagement61 hingewiesen.
30
Die Nachweispflicht fordert eine Dokumentation der Verarbeitung und derjenigen Maßnahmen, durch die die Grundsätze jeweils eingehalten werden. Besonders im Zusammenhang mit aufsichtsbehördlichen Überprüfungen erlangt die Pflicht Bedeutung: Gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO können Aufsichtsbehörden den Verantwortlichen zur Bereitstellung von entsprechenden Informationen anweisen.62 Soweit der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 lit. a–f DSGVO nicht nachweisen kann, stellt dies eine Verletzung der Nachweispflicht aus Art. 5 Abs. 2 Hs. 2 DSGVO dar.63
Praxishinweis
Es empfiehlt sich eine genaue Überprüfung, ob hinreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung ergriffen wurden. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO mit einem Bußgeld von bis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes bewährt.
Die genaue Form des Nachweises der Einhaltung der Rechenschaftspflicht gibt Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht vor. Folgende beispielhafte Maßnahmen sind grundsätzlich als Nachweise geeignet:
– Einträge im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO;
– eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 7 DSGVO;
– im Falle einer Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO ein Eintrag in einer Datenbank oder eine unterschriebene Fassung der Erklärung;
– im Falle einer Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen eine schriftlich dokumentierte Interessenabwägung;
– interne Anweisungen (der Mitarbeiter) oder Richtlinien in Bezug auf konkrete Verarbeitungen;
– Kopien von Auftragsverarbeitungsverträgen;
– Dokumentationen von Datenschutzprüfungen/Audits, z.B. ausgefüllte Fragebögen, abgehakte Checklisten.
31
Die Rechenschaftspflicht führt im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzverfahrens nach Art. 82 DSGVO jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr.64 Vielmehr gelten die allgemeinen Beweislastregeln und Darlegungsgrundsätze nach nationalem Recht, was ebenfalls für potenzielle sekundäre Darlegungslasten gilt – d.h. in Deutschland muss der Anspruchsteller (Betroffener) grundsätzlich alle schadensersatzbegründende Merkmale darlegen bzw. beweisen.65
59 Taeger/Gabel/Voigt, DSGVO Art. 5 Rn. 40. 60 Ausführlich zur Datenschutzorganisation siehe Kap. 11; Kühling/Buchner/Herbst, DSGVO Art. 5 Rn. 78. 61 Siehe hierzu Kap. 10. 62 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 79. 63 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 79. 64 Siehe auch OLG Innsbruck, Urt. v. 13.2.2020 – 1 R 182/19b Ziff. II.4. 65 Taeger/Moos, DSRITB 2020, 451, 452.
Kapitel 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Übersicht
| Rn. | |
| I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO (Arning) | 1 |
| II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften (Arning) | 11 |
| 1. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen | 12 |
| a) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung | 18 |
| b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen | 33 |
| c) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die genannten Zwecke | 37 |
| 2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung | 56 |
| 3. Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Interessenabwägung | 63 |
| a) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten | 70 |
| b) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen | 75 |
| c) Keine überwiegenden Interessen/Rechte der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung | 76 |
| 4. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung | 89 |
| 5. Verhältnis der Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinander | 105 |
| 6. Verhältnis zwischen besonders praxisrelevanten nationalen Vorschriften und der DSGVO | 110 |
| a) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG | 113 |
| b) Scoring und Bonitätsauskünfte gem. § 31 BDSG | 118 |
| c) Verhältnis zwischen dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO | 130 |
| 7. Zweckänderung – Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck | 137 |
| a) Zweckänderung auf Basis einer Rechtsvorschrift | 139 |
| b) Zweckänderung auf Basis einer Einwilligung | 151 |
| c) Zweckänderung auf Basis des Kompatibilitätstests gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO | 152 |
| d) Weitere datenschutzrechtliche Pflichten im Fall der Zweckänderung | 158 |
| 8. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten | 159 |
| a) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) | 160 |
| b) Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten | 169 |
| c) Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 DSGVO) | 174 |
| 9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – Art. 10 DSGVO | 209 |
| 10. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist – Art. 11 DSGVO | 215 |
| a) Keine Pflicht zur Verarbeitung von identifizierenden Merkmalen | 216 |
| b) Pflichten und Privilegierung des Verantwortlichen gem. Art. 11 Abs. 2 DSGVO | 219 |
| 11. Besondere Verarbeitungssituationen | 236 |
| 12. Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurden | 241 |
| 13. Sanktionierung | 242 |
| III. Einwilligung der Betroffenen (Rohwedder) | 243 |
| 1. Überblick über die einschlägigen Regelungen | 244 |
| 2. Allgemeine Voraussetzungen der Einwilligung | 247 |
| a) Form der Willensbekundung | 248 |
| b) Freiwilligkeit | 257 |
| c) Erteilung für den bestimmten Fall | 270 |
| d) Transparenzgebot | 271 |
| e) Einwilligungen als Gegenstand von AGB | 277 |
| f) Widerruflichkeit | 287 |
| g) Nachweisbarkeit | 291 |
| h) Gültigkeitsdauer | 295 |
| 3. Einwilligung von Kindern | 296 |
| a) Voraussetzungen bei direkten Angeboten von Fernabsatzdiensten | 297 |
| b) Vergewisserungspflicht des Verantwortlichen | 300 |
| 4. Einwilligung bei sensiblen Datenkategorien | 303 |
| 5. Wirksamkeit von Alt-Einwilligungen | 305 |
I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO
1
Dem Grundsatz des Verarbeitungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt folgend, dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Basis einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich entweder aus der DSGVO selbst, dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergeben kann.1
2
In diesem Kapitel werden daher die in der DSGVO sowie die im BDSG normierten Anforderungen an die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten erläutert, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten direkt auf die DSGVO oder das BDSG gestützt werden kann,2 sowie die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person.3
3
Die einschlägigen Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich vor allem in den Art. 6–11 DSGVO.
4
Die zentrale Vorschrift in der DSGVO im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 DSGVO nebst den korrespondierenden Erwägungsgründen 40, 41 und 44–50. So muss nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO mindestens eine der dort aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, damit der jeweils Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeiten darf. Zu diesen Bedingungen zählen z.B. die Einwilligung (lit. a), die Verarbeitung zu Zwecken der Erfüllung eines Vertrages (lit. b) und die Verarbeitung zu Zwecken der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (lit. f).4 Einige dieser Bedingungen werden in den nachfolgenden Art. 7–11 DSGVO dann noch weiter spezifiziert, so z.B. die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in den Art. 7 und 8 DSGVO.
5
Des Weiteren enthält Art. 6 DSGVO auch die Vorgaben für die Zweckänderung. Möchte also ein Verantwortlicher für einen bestimmten Zweck erhobene personenbezogene Daten für einen anderen (neuen) Zweck verarbeiten, muss er die Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO einhalten.
6
Wie schon die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und das BDSG a.F. unterscheidet die DSGVO zwischen „normalen“ personenbezogenen Daten und Daten, die aufgrund ihrer Sensibilität und des ihnen innewohnenden Diskriminierungspotenzials besonders strikten Verarbeitungsvoraussetzungen unterliegen.5 Diese sind im Grundsatz in Art. 9 DSGVO sowie in den korrespondierenden Erwägungsgründen 51–56 geregelt.6 Sie sind weitaus strikter als die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO statuierten Voraussetzungen für die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten.7 So kann die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO spezifiziert werden – z.B. nicht wie die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung erfolgen.8
7
Art. 10 DSGVO, zu dem es keinen korrespondierenden Erwägungsgrund gibt, enthält Sonderregelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, die die generellen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergänzen.9
8
Art. 11 DSGVO und der korrespondierende Erwägungsgrund 57 DSGVO beinhalten schließlich noch ergänzende Regelungen für den Fall, dass ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person (selbst) aber nicht identifizieren kann bzw. nicht (mehr) muss, um den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu erreichen.10
9
Art. 85–91 DSGVO enthalten zudem noch spezielle Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen, wobei die Vorschriften zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88 DSGVO), zur Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken (Art. 85 DSGVO) sowie die Vorgaben zu Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken (Art. 89 DSGVO) am praxisrelevantesten sein dürften.
10
Teilweise enthalten die genannten Vorschriften der DSGVO auch Öffnungsklauseln, die es dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat und/oder der EU unter den dort genannten Voraussetzungen erlauben, Regelungen zu erlassen, die die DSGVO insoweit ergänzen.11 In Deutschland hat der Gesetzgeber von vielen dieser Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht. Die wichtigsten nationalen Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung befinden sich in Deutschland im BDSG und dort in den §§ 22–31 BDSG. Allerdings enthalten auch noch eine Vielzahl anderer Gesetze (einzelne) Vorschriften hierzu, z.B. die Sozialgesetzbücher, die Landesdatenschutzgesetze, das Gesundheitsdiagnostikgesetz etc. Diese regeln größtenteils aber (nur) spezielle Situationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden oder die Datenverarbeitung durch bestimmte Verantwortliche erfolgt. Da die für die Unternehmenspraxis wichtigsten Fälle (abschließend) in der DSGVO und ggf. ergänzend im BDSG geregelt werden, konzentriert sich dieses Kapitel im Folgenden auf diese Regelungen.
1 Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 40; siehe hierzu auch Kap. 4 Rn. 4ff. 2 Siehe Rn. 11ff. 3 Siehe Rn. 243ff. 4 Siehe ausführlich Rn. 11ff. 5 Siehe Art. 8 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und § 3 Abs. 9 BDSG a.F. 6 Weit überwiegend wird vertreten, dass für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten neben den Anforderungen des Art. 9 DSGVO auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu erfüllen sind, siehe ausführlich Rn. 170ff. 7 Siehe ausführlich Rn. 11ff. 8 Siehe ausführlich Rn. 159ff. 9 Siehe ausführlich Rn. 209ff. 10 Siehe ausführlich Rn. 215ff. 11 Siehe ausführlich zur Regelungssystematik im Datenschutzrecht und zur Funktionsweise der Öffnungsklauseln in der DSGVO Kap. 1 Rn. 7ff.
II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften
11
Im Folgenden sollen nun die in der Datenverarbeitungspraxis von Unternehmen wichtigsten Rechtsgrundlagen, die in der DSGVO oder im BDSG enthalten sind und auf deren Grundlage sich die Verarbeitung personenbezogener Daten stützen lässt, näher erläutert werden.
1. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
12
Einer der wichtigsten Zwecke, für den in der Praxis personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Begründung, Durchführung und Beendigung von Verträgen – und dies nicht nur, wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der wesentliche Gegenstand der Leistungserbringung ist. So ist es in den meisten Fällen allein schon erforderlich zu wissen, wer die Vertragsparteien sind; personenbezogene Daten können erforderlich sein, um die Vertragsparameter bestimmen zu können (so z.B. bei Versicherungsverträgen) etc.
13
Vor diesem Hintergrund enthält die DSGVO – wie auch schon die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG – eine Erlaubnisvorschrift, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Vertragsbeziehung zu rechtfertigen vermag. So besagt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn die „Verarbeitung [...] für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich [ist], die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen“.
14
Mithin enthält diese Vorschrift zwei voneinander zu unterscheidende Erlaubnistatbestände, die alternativ nebeneinander stehen:
1. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist.
2. Die Verarbeitung ist zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses
15
Der Europäische Datenschutzausschuss12 hat Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Zusammenhang mit der Erbringung von Onlinediensten gegenüber betroffenen Personen veröffentlicht.13 Zwar beziehen sich diese Leitlinien insbesondere auf Onlinedienste. Doch lassen sich gerade die allgemeinen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO auch auf die „Offline-Welt“ übertragen.
16
Unternehmen, die personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeiten wollen, ist zu empfehlen, die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses aufmerksam durchzuarbeiten und – wenn möglich – diese auch zu befolgen. Zwar besitzt der Europäische Datenschutzausschuss keine Kompetenz, die DSGVO rechtsverbindlich auszulegen, so dass durchaus auch eine Abweichung von diesen Leitlinien datenschutzrechtlich zulässig oder gar geboten sein kann, zumal die Datenschutzaufsichtsbehörden insbesondere nach dem Inkrafttreten der DSGVO relativ strenge Positionen vertreten. Die Kompetenz, die DSGVO rechtsverbindlich auszulegen, verbleibt bei den Gerichten, insbesondere dem EuGH, die nicht an die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses gebunden sind. Doch ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden – ebenso wie die Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten – die DSGVO grundsätzlich so auslegen und anwenden werden, wie es der Europäische Datenschutzausschuss in den jeweiligen Leitlinien ausgeführt hat, zumal diese eine gewisse Bindungswirkung gegenüber den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden entfalten.14 Somit besteht eine beträchtliche Rechtssicherheit, dass zumindest die Datenschutzaufsichtsbehörden eine Datenverarbeitung nicht beanstanden werden, soweit sich das verantwortliche Unternehmen dabei an die Leitlinien und anderen Vorgaben des Europäischen Datenschutzausschusses gehalten hat.
17
Möchte ein Unternehmen hingegen von den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses abweichen, sollte dies datenschutzrechtlich zuvor geprüft und die tatsächlichen Gründe sowie die rechtlichen Argumente hierfür dokumentiert werden.
a) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung
18
Der Begriff der Vertragserfüllung ist weit zu verstehen und nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Vertragserfüllung gleichzusetzen. Vielmehr umfasst der Begriff der Vertragserfüllung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bereits den Vertragsabschluss selbst, der der eigentlichen Vertragserfüllung zeitlich vorgelagert ist.15 Auch wenn dies in der Literatur teilweise vertreten wird, gehören die Anbahnung und die Verhandlung eines Vertrages nicht zur Vertragserfüllung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.16 So unterscheidet die DSGVO in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zwischen der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen einerseits und der Vertragserfüllung andererseits und legt hierfür unterschiedliche Verarbeitungsvoraussetzungen fest. Vor diesem Hintergrund müssen die fraglichen Datenverarbeitungsaktivitäten nach hier vertretener Ansicht zumindest unmittelbar mit dem Vertragsabschluss im Zusammenhang stehen, damit sie auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO gestützt werden können – dies ist bei der Anbahnung und der Verhandlung eines Vertrages aber eben nicht der Fall.17
19
Weiterhin umfasst der Begriff der Vertragserfüllung die Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolgs,18 die Vertragsänderung, die Abwicklung des Vertrages, also auch die Anfechtung, Beendigung bzw. Kündigung und die sonstige Ausübung eines Gestaltungsrechts, sowie die Erfüllung von Nebenpflichten und sekundären Pflichten, allen voran von Mängelgewährleistungsansprüchen.19
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses
20
Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses („EDSA“) vermag Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO grundsätzlich keine Datenverarbeitung nach vollständiger Beendigung des Vertrages zu rechtfertigen, z.B. zu Zwecken der Erfüllung von Aufbewahrungspflichten.20 Hierfür sei regelmäßig eine andere Rechtsgrundlage erforderlich. Die Speicherung zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten muss nach Ansicht des EDSA demzufolge z.B. i.d.R. auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO („Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“) i.V.m. mit der nationalen Rechtsvorschrift gestützt werden, die die jeweilige Aufbewahrungspflicht begründet (z.B. § 257 HGB und § 147 AO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem durch die Kündigung ausgelösten Verwaltungsaufwand, wie z.B. der Rücksendung von Waren oder Rückzahlungen, könne hingegen auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden.21
21
Außerdem sei es nach Auffassung des EDSA generell unzulässig, zu einer neuen Rechtsgrundlage „zu wechseln“, wenn die Datenverarbeitung nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden kann, weil die betroffene Person ihre Daten ggf. nur deshalb zur Verfügung gestellt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass deren Verarbeitung ein notwendiger Teil der Vertragsbeziehung sei.22 Ausnahmsweise sei es allerdings zulässig, Daten für bestimmte spezifische Zwecke auch nach Vertragsbeendigung weiterzuverarbeiten, so z.B. zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten oder Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. In diesem Fall müssten Verantwortliche hierfür eine (gesonderte) Rechtsgrundlage bestimmen und die betroffenen Personen vor Beginn der Datenverarbeitung über diese Datenverarbeitung und die Dauer der weiteren Aufbewahrung im Einklang mit den Transparenzanforderungen der DSGVO (insb. aus Art. 13 bzw. 14 DSGVO) informieren.23
22
Unklar bleibt, ob es sich bei dieser Information nach Auffassung des EDSA um ein konstitutives Zulässigkeitserfordernis handelt, also die Weiterverarbeitung nach Beendigung des Vertrages nur dann zulässig ist, wenn der Verantwortliche die betroffene Person hierüber vor Beginn der Verarbeitung informiert hat. Eine solche Auslegung wäre nach hier vertretener Meinung allerdings nicht mit Art. 6 DSGVO vereinbar, zumal die Erfüllung der Informationspflichten gem. Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO nach hier vertretener Ansicht keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Datenverarbeitung ist.24
23
Aber auch gegen die restriktive Auffassung des EDSA an sich, dass eine Datenverarbeitung nach Beendigung eines Vertrages nur ausnahmsweise auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden könne, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO diese nicht mehr zu rechtfertigen vermag, bestehen nach hier vertretener Auffassung zumindest ernsthafte Zweifel, da die einzelnen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nach hier vertretener Meinung gleichberechtigt nebeneinanderstehen25 und die Auffassung des EDSA auch nur schwer mit der Erlaubnis in Einklang zu bringen ist, personenbezogene Daten unter den in Art. 6 Abs. 4 DSGVO statuierten Voraussetzungen zu einem anderen Zweck weiterzuverarbeiten.
24
Achtung: Von den geschilderten Fällen zu unterscheiden ist – wohl auch nach Ansicht des EDSA – die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Gewährleistung. So dürfen personenbezogene Daten zu diesem Zweck auch dann noch auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet werden, wenn die Hauptleistungspflichten, z.B. die Erbringung der jeweiligen Dienste gegen Bezahlung eines Entgelts, bereits vollständig erfüllt wurden, da auch die Gewährleistung selbst einen Teil der Vertragserfüllung darstellt. So kann wohl auch nach Auffassung des EDSA die (weitere) Speicherung bestimmter Daten zu diesem Zweck für eine bestimmte Speicherfrist nach dem Austausch von Waren/Diensten/Zahlungen für die Vertragserfüllung erforderlich sein.26 Zwar verwendet der EDSA den Begriff der „vertraglichen Garantie“ (in der englischsprachigen Fassung: „contractual warranty“), doch ergibt sich nach hier vertretener Lesart aus dem Zusammenhang, dass hiermit wohl (auch) die Gewährleistung gemeint ist. Weitere Konkretisierungen im Hinblick auf die (nach seiner Ansicht) in diesem Zusammenhang zulässige Aufbewahrungszeit und etwa erforderliche (zusätzliche) Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung der Daten nimmt der EDSA nicht vor.
25
Nach hier vertretener Ansicht sprechen aber gute Gründe dafür, dass die weitere Aufbewahrung der relevanten Daten auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bis zum Ablauf der maßgeblichen Gewährleistungsfrist zulässig ist.27 Im Rahmen von Kaufverträgen gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Mängelgewährleistungsansprüche z.B. in der Regel eine zweijähre Verjährungsfrist, die mit der Ablieferung der Sache beginnt. Andernfalls ließe sich die Aufbewahrung dieser Daten bis zum Ende der Gewährleistungsfrist wohl nur noch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung) stützen oder der Verantwortliche müsste die Daten ggf. sogar vorher löschen.28 Es darf jedoch nach hier vertretener Ansicht nicht von ggf. entgegenstehenden Interessen der betroffenen Person abhängig sein, ob der Verantwortliche Daten zu diesem Zweck verarbeiten und gespeichert halten darf oder nicht. So kann sich der Verantwortliche ggf. nicht mehr effektiv verteidigen, wenn z.B. ein Kunde nach einer gewissen Zeit noch (unberechtigte) Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend macht, ihm aber keine entsprechenden Daten zu dem (abgewickelten) Geschäft mehr vorliegen.
26
Außerdem kann es nach hier vertretener Ansicht auch nach Beendigung des Vertrages noch zulässig sein, eine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu stützen, wenn diese zur Erfüllung nachvertraglicher Sorgfaltspflichten erforderlich ist.29
27
Aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut der Norm folgt zudem, dass eine Datenverarbeitung nur dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO gestützt werden kann, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird/wurde. Entscheidend hierfür und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu Grunde liegend ist, dass sich die betroffene Person willentlich dazu entschieden hat, in eine (zivilrechtliche) Rechtsbeziehung mit dem Verantwortlichen zu treten.30 Hieraus folgt, dass der Begriff des „Vertrags“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO so auszulegen ist, dass er auch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (wie z.B. Gefälligkeitsverhältnisse, mitgliedschaftliche Beziehungen oder die Teilnahme an einem Preisausschreiben) umfasst.31 Allerdings ist der in der Praxis wohl wichtigste Fall der Datenverarbeitung im Rahmen eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses die Datenverarbeitung im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB. Eben diese Datenverarbeitung ist in Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO gesondert geregelt und nur unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt.32
28
Bei einseitigen Schuldverhältnissen (wie z.B. der Auslobung oder dem Testament) ist zu unterscheiden: Wird das einseitige Schuldverhältnis durch die betroffene Person selbst begründet, handelt es sich nach hier vertretener Auffassung um einen Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, da das Schuldverhältnis auf deren willentlicher Entscheidung beruht.33
29
Wird das einseitige Schuldverhältnis hingegen von einer anderen Person begründet, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nach hier vertretener Auffassung i.d.R. nicht anwendbar – dies gilt zumindest dann, wenn die betroffene Person nicht frei entscheiden konnte, ob es in dieses Rechtsgeschäft (faktisch) mit „einbezogen“ wird.34 In diesem Fall kann die Datenverarbeitung aber ggf. durch andere Rechtsvorschriften erlaubt werden, z.B. durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“).
30
Datenverarbeitungen im Rahmen von gesetzlichen Schuldverhältnissen können nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden, ggf. aber auf andere Erlaubnisnormen wie vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.35
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses
31
Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt in seinen Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – grundsätzlich zu Recht –, dass der Vertrag, zu dessen Erfüllung die Datenverarbeitung erfolgt, wirksam sein muss.36 Um in diesem Zusammenhang seine Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu erfüllen, muss der Verantwortliche nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses sowohl die Existenz als auch die Wirksamkeit des Vertrages nachweisen.37
32
Des Weiteren muss die betroffene Person eine Partei des jeweiligen Vertrages sein, damit die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden kann. Nicht ausreichend ist es daher nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wenn zwei Parteien einen Vertrag abschließen, der die betroffene Person begünstigt, diese an dem Vertrag aber ansonsten nicht beteiligt ist. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass auch der Verantwortliche Partei des Vertrages mit der betroffenen Person ist. Vielmehr kann der Vertrag, für den die Datenverarbeitung erforderlich ist, auch zwischen der betroffenen Person und einer anderen Person bzw. einem anderen Unternehmen geschlossen worden sein. Somit kann diese Vorschrift auch Datenverarbeitungen durch einen Verantwortlichen erlauben, dem eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Vertragserfüllung vom Vertragspartner der betroffenen Person übertragen wurde und in diesem Zusammenhang Daten dieser Person im Wege der Funktionsübertragung verarbeitet.38
Beispiele
Auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO können z.B. in der Regel Datenverarbeitungen im Rahmen der folgenden Aktivitäten gestützt werden:
– Ausfertigen eines Vertrages,
– Vertragsmanagement,
– Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen,
– Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen,
– Vertragsabwicklung,
– Vertragsbeendigung.
Nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO können in der Regel z.B. Datenverarbeitungen im Rahmen der folgenden Aktivitäten gestützt werden:
– Vertragsverhandlungen,
– Verträge, an denen die betroffene Person nicht beteiligt ist.
b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
33
Die zweite Alternative im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Hierdurch werden nach dem Erwägungsgrund 44 insbesondere Datenverarbeitungsaktivitäten erfasst, die für den geplanten Abschluss eines Vertrages erforderlich sind. Dies sind typischerweise Anfragen und Anträge im Rahmen des Vertragsanbahnungsverhältnisses.39 So kann z.B. die Angabe verschiedener persönlicher Daten bereits vor Vertragsabschluss erforderlich sein, damit die vertraglichen Leistungen berechnet werden können (z.B. bei einem Versicherungsvertrag) oder damit der Vertragspartner entscheiden kann, ob er einen Vertrag mit der betroffenen Person schließt oder nicht (so kann z.B. auch eine Bonitätsabfrage ggf. auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO gestützt werden).40
34
Auch wenn zu dem Zeitpunkt der Datenverarbeitung noch nicht feststehen kann, ob am Ende tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird oder nicht, muss die Maßnahme, in deren Rahmen die Daten verarbeitet werden, aber auf den Abschluss eines Vertrages zielen.41 Reine Informationsanfragen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
35
Zudem muss die vorvertragliche Maßnahme auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, so z.B. im Rahmen einer Anfrage der betroffenen Partei über Vertragskonditionen. Eine taugliche Anfrage kann jede Initiative der betroffenen Person sein; eine Willenserklärung der betroffenen Person ist hierfür nicht erforderlich.42 Nicht zulässig ist es hingegen auf Basis dieser Vorschrift, wenn ein Verantwortlicher auf eigenen Entschluss Daten über potenzielle Kunden verarbeitet und sie dann ggf. zu Werbezwecken sogar anspricht.43
36
Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO erfordert nicht, dass der Verantwortliche der zukünftige Vertragspartner ist. Auch die Anfrage der betroffenen Person muss sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht direkt an den Verantwortlichen gerichtet haben. Somit kann diese Vorschrift auch Datenverarbeitungen durch einen Verantwortlichen erlauben, der für den potenziellen Vertragspartner der betroffenen Person vorvertragliche Maßnahmen erbringt und in diesem Zusammenhang Daten dieser Person im Wege der Funktionsübertragung verarbeitet.44
c) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die genannten Zwecke
37
Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Datenverarbeitung auf eine der beiden Erlaubnisalternativen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden kann, ist, dass die Datenverarbeitung für den jeweiligen Zweck auch erforderlich ist.
aa) „Erforderlichkeit“ einer Datenverarbeitung allgemein
38
Ob eine Datenverarbeitung für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, lässt sich ganz generell anhand der Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DSGVO ermitteln. So müssen – dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO folgend – personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
39
Auch wenn dieser Grundsatz keine Legaldefinition des Begriffs der „Erforderlichkeit“ beinhaltet, lassen sich aus ihm dessen wesentliche Elemente entnehmen: Zunächst ist der Begriff objektiv zu bestimmen; die personenbezogenen Daten müssen also objektiv dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Mithin schließt der Erforderlichkeitsgrundsatz auch im Rahmen der DSGVO eine Datenerhebung „ins Blaue hinein“ aus. Allerdings ist es dem Verantwortlichen unbenommen, die Zwecke einer Datenverarbeitung – im Rahmen des gesetzlich Erlaubten – selbst festzulegen und damit den zulässigen Umfang der Datenverarbeitung maßgeblich zu bestimmen.
40
Entscheidend für die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung ist also, ob sie für den verfolgten Zweck objektiv geboten ist (dann erforderlich) oder nicht (dann nicht erforderlich). Damit eine Datenverarbeitung für den verfolgten Zweck objektiv geboten ist, muss zwischen der beabsichtigten Datenverarbeitung und dem Datenverarbeitungszweck ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestehen.45 Ein solcher Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn der verfolgte Zweck ohne die Datenverarbeitung nicht erreicht werden könnte. Umstritten ist, ob Datenverarbeitungen auch dann als erforderlich anzusehen sind, wenn sie (nur) objektiv sinnvoll oder objektiv tauglich sind, um den verfolgten Zweck zu erreichen.46
Achtung
Der EuGH hat im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung gem. Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG („Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“) entschieden, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 und Art. 7 GrCG auf das absolut Notwendige beschränken müssen.47 Teilweise wird dies in der datenschutzrechtlichen Literatur dahingehend ausgelegt, dass eine Datenverarbeitung für den verfolgten Zweck auch auf Basis der DSGVO ganz generell nur dann erforderlich sei, wenn ohne sie der Zweck nicht (rechtmäßig) erreicht werden könnte.48 Dies entspricht wohl auch dem Verständnis des Europäischen Datenschutzausschusses.49 Zudem scheint der EuGH die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung an deren Verhältnismäßigkeit zu knüpfen.50
41
Unklar ist zudem, ob die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nach der DSGVO und insbesondere ihrem Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO auch bedingt, dass es keine Alternative zu der bestehenden/geplanten (Gestaltung der) Datenverarbeitung gibt, mit der der verfolgte Zweck ebenso erreicht werden könnte, bei der aber zugleich weniger Daten oder diese weniger „intensiv“ verarbeitet werden.51 Eine ausdrückliche Regelung hierzu beinhaltet die DSGVO jedenfalls nicht.
42
Nach hier vertretener Auffassung lässt eine „mildere“ Alternative die Erforderlichkeit einer bestehenden/geplanten Datenverarbeitung nur dann entfallen, wenn die Einführung/Durchführung dieser Alternative dem Verantwortlichen objektiv zuzumuten ist.52 So besagt der korrespondierende Erwägungsgrund zu Art. 5 DSGVO – Erwägungsgrund 39 –, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen sollten, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Zwar erfasst diese Regelung ausdrücklich wohl nur die Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten zu einem bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen oder nicht. Doch wenn Erwägungsgrund 39 festlegt, dass ein Verantwortlicher auch dann (überhaupt) personenbezogene Daten verarbeiten dürfen sollte, wenn er den Zweck auch ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten erreichen könnte, ihm dies aber (nur) nicht zumutbar ist, muss auch die Verarbeitung von „mehr“ personenbezogenen Daten zulässig sein, wenn einem Verantwortlichen eine weniger „intensive“ Alternative nicht zumutbar ist. Mit anderen Worten: Wenn Erwägungsgrund 39 die Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, mit einem objektiven Zumutbarkeitskriterium für den Verantwortlichen verknüpft, muss dies auch für den Umfang der Datenverarbeitung gelten.
43
Welche Kriterien bei der Prüfung,53 ob eine schonendere Alternative für den Verantwortlichen objektiv zumutbar ist, zu berücksichtigen sind, bemisst sich nach dem jeweiligen Einzelfall. I. d. R. werden nach hier vertretener Ansicht u.a. die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sein: (zusätzlicher/ersparter) Aufwand für den Verantwortlichen, der mit der Einführung/Durchführung dieser Alternative verbunden ist (z.B. an Zeit, Arbeit und Kosten), (nach-/vorteilhafte) Folgen der Alternative für den Verantwortlichen, die Bedeutung der Datenverarbeitung/des Verarbeitungszwecks für den Verantwortlichen, Vor- und Nachteile für die betroffenen Personen, insb. inwieweit die Alternative datenschutzschonender ist54 etc. Bei der Prüfung ist nach hier vertretener Ansicht die grundsätzliche Organisationsform und Arbeitsweise des Verantwortlichen zugrunde zu legen und dann nach den Gesamtumständen im Einzelfall zu beurteilen, ob eine schonendere Alternative objektiv zumutbar wäre.55
Achtung
Der EuGH hat – wie oben bereits dargestellt – im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung gem. Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG („Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“) entschieden, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 und Art. 7 GrCG auf das absolut Notwendige beschränken müssen.56 Mithin sei nach Auffassung des EuGH zu prüfen, ob das berechtigte Interesse, also der verfolgte Zweck, vernünftigerweise ebenso wirksam mit weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, vor allem nach Art. 7 und 8 GRCh, eingreifenden Mitteln erreicht werden könne.57 Nach hier vertretener Lesart kann aus diesen und den sich daran anschließenden Ausführungen aber nicht entnommen werden, dass – wenn es derartige Mittel gibt – diese nach Ansicht des EuGH auch zwingend unter allen Umständen eingesetzt werden müssen, damit die Datenverarbeitung erforderlich sein kann. Unter welchen Umständen eine Pflicht dazu nach Auffassung des EuGH besteht, geht nach hiesigem Verständnis aus dem Urteil nicht hervor, da es für Ausführungen hierzu auch keinen Anlass gab.58 Eine generelle Pflicht, zwingend das jeweils „schonendste“ Mittel einzusetzen, würde nach hier vertretener Ansicht jedenfalls gegen den (allgemeinen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu z.B. Erwägungsgrund 4 S. 2, Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh) und ggf. auch gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verstoßen.
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses
44
Auch wenn der Europäische Datenschutzausschuss sich in seinen Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO schwerpunktmäßig mit der Frage der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung beschäftigt, bleibt es unklar, ob die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden einen ähnlichen wie den hier vertretenen oder einen strengeren Ansatz verfolgen.59
45
So führt der Europäische Datenschutzausschuss aus, dass in einem ersten Schritt auf objektiver Basis die jeweils durch eine Datenverarbeitung verfolgten Zwecke zu bestimmen seien. Im Anschluss daran sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob realistische, weniger eingreifende Mittel existieren, um das jeweils verfolgte Ziel zu erreichen. Ist dies der Fall, ist die Datenverarbeitung nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses nicht erforderlich.60
46
Existieren schonendere Alternativen, müssen Verantwortliche nach hier vertretener Lesart der Leitlinien diese also nur dann einführen, wenn sie auch „realistisch“ sind. Leider enthalten die Leitlinien keine Hinweise darauf, wann eine schonendere Alternative „realistisch“ ist. Ganz generell verweist der Europäische Datenschutzausschuss in diesem Zusammenhang an vielen Stellen auf ein Toolkit des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen, die das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten einschränken.61 Doch richtet sich dieses Toolkit an die EU-Organe und beschäftigt sich zuvorderst mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen erforderlich sind, die das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 GRCh einschränken. Deshalb lassen sich diese Ausführungen nach hier vertretener Ansicht zumindest nicht unmittelbar auf die vorliegende Frage übertragen.
46a
Darüber hinaus hat sich der Europäische Datenschutzausschuss auch im Rahmen seiner Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte mit der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung beschäftigt – und zwar im Hinblick auf die Videoüberwachung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Allerdings gehen nach hier vertretener Lesart auch aus diesen Leitlinien die genauen Voraussetzungen, unter denen ein Verantwortlicher nach Auffassung des EDSA eine schonendere Alternative einsetzen muss, nicht eindeutig hervor. Zwar könnte eventuell geschlussfolgert werden, dass der EDSA dort die Auffassung vertritt, dass ein Verantwortlicher (nur) dann schonendere Alternativen einsetzen muss, wenn diese „vernünftig“ sind.62 Doch bleibt es jedenfalls offen, wann schonendere Alternativen nach Ansicht des EDSA „vernünftig“ sind.
46b
Um zu ermitteln, ob im Einzelfall (überhaupt) weniger eingreifende, „schonendere“ Alternativen zu der bestehenden/geplanten Datenverarbeitung existieren, sollten Unternehmen vor diesem Hintergrund jedenfalls prüfen, ob die verfolgten Zwecke auch durch die Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten, von weniger Daten,63 von weniger granularen oder von aggregierten Daten,64 von pseudonymisierten Daten,65 eine weniger „eingreifende“ Art und/oder eine geringere Frequenz der Datenverarbeitung66 erreicht werden könnten. Außerdem sollten Unternehmen, die Daten aus anderen Quellen erheben (wollen), prüfen, inwieweit eine Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person möglich ist.67 Ebenso sollte untersucht werden, inwiefern die einzusetzende/eingesetzte Technologie state-of-the-art im Hinblick auf Datenvermeidung und -minimierung ist.68 In Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall können aber auch noch andere Faktoren eine Rolle spielen.69
46c
Existieren weniger eingreifende, „schonendere“ Alternativen, bedeutet das nach hier vertretener Ansicht – wie oben erläutert – aber nicht automatisch, dass diese auch (anstelle der bestehenden/geplanten Datenverarbeitung) eingeführt werden müssen, damit die Datenverarbeitung erforderlich für den jeweils verfolgten Zweck sein kann. Eine solche Pflicht besteht nach hiesiger Auffassung nur unter den oben in Rn. 42f. genannten Bedingungen – insbesondere muss die Einführung/Durchführung der schonenderen Alternative dem Verantwortlichen objektiv zumutbar sein. Zur Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken, wenn Datenschutzaufsichtsbehörden oder Gerichte der hier vertretenen Auffassung nicht vollumfänglich folgen sollten, ist Unternehmen – insbesondere vor dem Hintergrund des oben dargestellten Urteils des EuGH – aber zu empfehlen, den hier verfolgten Ansatz jedenfalls nicht „bis zum Anschlag“ auszureizen und wichtige/kritische Datenverarbeitungen ggf. mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen.70
46d
Auf jeden Fall sollte sichergestellt werden, dass der Kreis der Personen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten, auf diejenigen beschränkt ist, die in Ausübung ihrer Aufgaben auf diese Daten zugreifen müssen.71
Praxishinweis
Unternehmen sollten insbesondere vor dem Hintergrund der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO die Prüfung von (schonenderen) Alternativen dokumentieren, ebenso wie die Gründe, warum das Unternehmen sich im Ergebnis für eine bestimmte Gestaltung der Datenverarbeitung entschieden hat und ggf. mögliche, schonendere Alternativen nicht eingeführt wurden/werden konnten.
46e
Sind personenbezogene Daten für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich, dürfen Verantwortliche sie für diesen grundsätzlich nicht mehr verarbeiten. Sofern die Daten nicht noch zulässigerweise für einen anderen Zweck verarbeitet werden dürfen, sind sie nach Maßgabe von Art. 17 DSGVO grundsätzlich zu löschen.72
bb) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung für die in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO genannten Zwecke
47
Auf den Fall der Datenverarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO angewandt, haben die generellen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung die folgenden Konsequenzen: Welche Daten auf welche Weise auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im konkreten Einzelfall verarbeitet werden dürfen, folgt maßgeblich aus den konkreten Inhalten des (beabsichtigten) Vertrages. Für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, ist die Datenverarbeitung erforderlich, wenn sie zur Erfüllung der Pflichten oder der Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag objektiv geboten ist.73 Jedenfalls werden die Kontaktdaten der Vertragsparteien für die Erfüllung eines solchen Vertrages erforderlich sein, ebenso wie die Daten über den wesentlichen Inhalt des Vertrages und die zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung (z.B. Rechnungsstellung und Lieferung) erforderlichen Daten.74 Darüber hinaus kann im Einzelfall aber noch die Verarbeitung einer Vielzahl weiterer Daten für den genanten Zweck erforderlich sein, so z.B. von Bonitätsabfragen, sofern eine Partei ein Kreditrisiko übernimmt, Bankdaten oder Lieferadressen.75
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses
48
Der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“) hat sich in seinen Leitlinien zur Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO schwerpunktmäßig mit der Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung auseinandergesetzt. Demnach müsse die Datenverarbeitung objektiv für den grundlegenden und einvernehmlich durch den Verantwortlichen und die betroffene Person anerkannten Vertragszweck erforderlich sein, damit sie auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden kann. Entscheidend sei das gemeinsame Verständnis vom wesentlichen Vertragszweck.76 Zur Ermittlung dieses Zwecks könnten u.a. die folgenden Kriterien dienen: 1. Art und besondere Merkmale der vertraglichen Leistungen, 2. Beweggründe und wesentliche Elemente des Vertrages, 3. Erwartungen der Vertragsparteien und 4. vernünftige Erwartungen einer durchschnittlichen betroffenen Person.77 Erforderlich sei die Datenverarbeitung, wenn der Vertrag – unter Zugrundelegung dieses Vertragszwecks – ohne die Datenverarbeitung nicht erfüllt werden könne.78
49
Somit vertritt der EDSA wohl grundsätzlich ein (sehr) restriktives Verständnis von der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, welches nach hier vertretener Ansicht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung auch zu streng ist – und für viele Unternehmen, die Daten auf dieser Grundlage verarbeiten, zu Schwierigkeiten führen dürfte. Dennoch sollten Unternehmen die Leitlinien des EDSA aus Gründen der Haftungsvermeidung – soweit wie möglich – einhalten, da der EDSA die DSGVO zwar nicht rechtsverbindlich auszulegen vermag, aber davon auszugehen ist, dass zumindest die (nationalen) Datenschutzaufsichtsbehörden den Ausführungen des EDSA folgen werden.
50
Ein (gewisser) Raum zum Argumentieren könnte sich für Praktiker aber aus den Ausführungen des EDSA ergeben, wie das gemeinsame Verständnis vom wesentlichen Vertragszweck zu ermitteln sei. Dieses hänge nicht nur von der Sicht des Verantwortlichen, sondern auch von der angemessenen Sicht einer durchschnittlichen betroffenen Person bei Vertragsschluss ab. Für die angemessene Sicht einer durchschnittlichen betroffenen Person kann es nach Ansicht des EDSA wohl auch eine Rolle spielen, wie ein Dienst angepriesen und beworben wird. Es sei mithin die Frage zu stellen, ob ein normaler Nutzer des Dienstes vernünftigerweise erwarten würde, dass in Anbetracht der Art des Dienstes die geplante Datenverarbeitung erfolgt, um den Vertrag zu erfüllen, dessen Vertragspartei er ist.79 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könnte es für Verantwortliche ggf. in einem gewissen (engen) Rahmen möglich sein, die Person so zu informieren bzw. zu bewerben, dass es ihrer Vorstellung/Erwartung entspricht, dass eine bestimmte Datenverarbeitung vernünftigerweise auch unter Berücksichtigung der Natur des Dienstes erfolgt – und damit ggf. argumentiert werden kann, dass die Datenverarbeitung auch unter Anlegung der strengen Maßstäbe des EDSA auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden kann.
51
Außerdem können sich gewisse Ansatzpunkte für Praktiker auch dadurch bieten, dass der EDSA sein grundsätzlich strenges Verständnis von der Erforderlichkeit an einer Stelle wohl etwas großzügiger handhabt. Zwar könne Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nur Datenverarbeitungen rechtfertigen, die erforderlich für die Erfüllung eines Vertrages sind, wohingegen die Vorschrift nicht automatisch alle sonstigen Aktivitäten rechtfertigen könne, die durch die Nichterfüllung ausgelöst würden. Ebenso finde sie nicht automatisch auf alle anderen Vorkommnisse im Rahmen der Erfüllung des Vertrages Anwendung. Allerdings könnten bestimmte Aktivitäten vernünftigerweise im Rahmen einer normalen Vertragsbeziehung vorhersehbar und erforderlich sein und auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden, wie z.B. die Versendung von offiziellen Mahnungen oder die Speicherung von Daten für eine bestimmte Zeit zu Zwecken der Gewährleistung.80 Diese Liste an Beispielen ist aber nicht abschließend. Mithin können Unternehmen ggf. auch bei anderen Datenverarbeitungen argumentieren, dass sie die (strengen) Vorgaben des EDSA einhalten, weil diese vernünftigerweise im Rahmen einer normalen Vertragsbeziehung vorhersehbar und erforderlich sind.
52
Nicht ausreichend, um sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berufen zu können, sei es nach den weiteren Ausführen des EDSA hingegen, wenn der Verantwortliche die Datenverarbeitung in dem jeweiligen Vertrag, z.B. in den Nutzungsbedingungen, regele, diese aber für die eigentliche Vertragserfüllung nicht erforderlich, sondern nur nützlich für den Verantwortlichen (und ggf. dessen Geschäftmodell) ist.81 So sollte der Verantwortliche im Rahmen eines Onlinedienstes z.B. nachweisen können, inwieweit der Hauptgegenstand des Einzelvertrages mit der betroffenen Person tatsächlich nicht erfüllt werden kann, wenn die jeweilige Datenverarbeitung nicht erfolgen würde.82 Wenn mehrere verschiedene Dienste, die eigentlich auch einzeln/getrennt voneinander erbracht werden könnten, in einem Vertrag zusammengefasst würden, müsse zudem für jeden einzelnen dieser Dienste separat geprüft werden, ob die Datenverarbeitung für den einzelnen von der betroffenen Person aktiv gewünschten Dienst erforderlich ist oder nicht. Soweit dies nicht der Fall ist, könne die Datenverarbeitung nur auf eine andere Rechtsgrundlage als Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden.83
53
In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der EDSA auch konkret mit einigen relevanten Fallgruppen. So soll im Rahmen von Onlinediensten die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Bildung von Profilen über die Vorlieben und den Lebensstil des Webseitenbesuchers, zu Zwecken der Verbesserung des Dienstes, zur Betrugsprävention und im Rahmen des Online Behavioral Advertising84 i.d.R. nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden können, wohingegen die Datenverarbeitung zu Zwecken der Personalisierung von Angeboten unter gewissen Umständen auf diese Rechtsvorschrift gestützt werden können soll.85
54
Allerdings sind die Ausführungen des EDSA auch an dieser Stelle mit einiger Vorsicht anzuwenden, zumal sie – wie oben bereits erläutert – teilweise sehr strenge Positionen enthalten, die nicht allesamt den hier vertretenen Ansichten entsprechen. So sind sie (zum Teil auch notwendigerweise) sehr abstrakt, vage und pauschal gehalten, gerade im Hinblick auf die soeben erwähnten Fallgruppen. Die Leitlinien entbinden einen Verantwortlichen daher nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Auf der anderen Seite kann vor diesem Hintergrund eine konkrete Datenverarbeitung – auch trotz gegenteiliger Ausführungen in den Leitlinien – zulässig sein, und zwar nicht nur, weil die Leitlinien keinen verbindlichen Charakter haben,86 sondern auch, weil im Einzelfall bestimmte Umstände vorliegen, die ein Abweichen von den (pauschalen) Leitlinien rechtfertigen.
Praxishinweis
Ob eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist, bestimmt sich also maßgeblich auch anhand der Gestaltung des jeweiligen Dienstes bzw. Produkts und den vertraglichen Rechten und Pflichten. Möchte ein Unternehmen Daten auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeiten, sind insbesondere die Beschreibung des Dienstes bzw. des Produktes sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten so zu formulieren, dass sie die Datenverarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ermöglichen. Dies stellt einerseits eine Herausforderung dar, zumal die bloße Beschreibung von Datenverarbeitungen im Vertrag zumindest nach Ansicht der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden diese nicht zu rechtfertigen vermag. Dennoch ergeben sich hier für Unternehmen – trotz der genannten Einschränkungen – gewisse Gestaltungsspielräume. Außerdem kann es ggf. sinnvoll/notwendig sein, dass das Unternehmen betroffene Personen vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Rn. 50 vor dem Vertragsschluss über „besondere Eigenschaften“ des Produktes/Dienstes informiert bzw. diese bewirbt, so dass damit verbundene Datenverarbeitungen von der betroffenen Person schon bei Vertragsschluss auch unter Berücksichtigung der Natur des Dienstes erwartet werden.
55
Sollten bestimmte Daten oder Datenverarbeitungen für die Vertragserfüllung bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich in dem vorgenannten Sinne sein, kann der Verantwortliche aber gleichwohl ein berechtigtes Interesse an deren Verarbeitung haben, woraufhin die Datenverarbeitung ggf. auf Art. 6 Abs. 1 lit. f („Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“) DSGVO gestützt werden kann.
Praxishinweis
Bei der Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen ist aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit – auch vor dem Hintergrund von Art. 25 Abs. 1 DSGVO – zu empfehlen, einen möglichst datenschonenden Ansatz zu wählen. Zudem ist damit zu rechnen, dass sich auch zukünftig Gerichte mit dieser Frage beschäftigen werden. Diese Rechtsprechung sollte genau beobachtet und – soweit diese einschlägig und belastbar ist – eingehalten werden.
2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
56
Ebenfalls sehr praxisrelevant ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Diese bisher schon in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthaltene Erlaubnisnorm findet sich nunmehr in Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
57
Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, „wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.“
58
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm muss es sich um eine „rechtliche Verpflichtung“ handeln, der der Verantwortliche unterliegt. Dies bedeutet mithin, dass die Verarbeitung zu Zwecken der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden kann.87 Die rechtliche Verpflichtung kann sich nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 45 entweder aus dem Unionsrecht oder aus dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ergeben. Hierbei ist es erforderlich, dass das EU-Recht bzw. das Recht des Mitgliedstaates den Verantwortlichen verpflichtet, eine bestimmte Datenverarbeitung vorzunehmen – eine bloße Erlaubnis ohne entsprechende Verpflichtung ist hierfür hingegen – dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm folgend – nicht ausreichend.88
59
Aus formeller Sicht kann eine rechtliche Verpflichtung grundsätzlich in jeder Rechtsnorm der EU bzw. des Mitgliedstaates enthalten sein/statuiert werden, vorausgesetzt, dass diese Norm eine unmittelbare Außenwirkung besitzt. Normen mit unmittelbarer Außenwirkung sind auf EU-Ebene insbesondere Verordnungen – z.B. auch die DSGVO selbst – und auf mitgliedstaatlicher Ebene insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen.89 Auch aus normativen Teilen von Tarifverträgen und aus Betriebsvereinbarungen können sich nach hier vertretener Ansicht rechtliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ergeben.90 Nicht als taugliche Grundlagen in Betracht kommen hingegen z.B. interne Verwaltungsvorschriften.91 Inwiefern behördliche Anordnungen als rechtliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO anzusehen sind, ist umstritten.92
60
Darüber hinaus müssen die Rechtsnormen aber auch inhaltliche Anforderungen erfüllen, um als taugliche Grundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO dienen zu können. Diese sind in Art. 6 Abs. 3 DSGVO und dem dazugehörigen Erwägungsgrund 45 festgelegt. Demnach muss die jeweilige Rechtsgrundlage nicht zwangsläufig eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm im klassischen Sinne sein, in der sowohl die zu verarbeitenden Daten(arten), die Verarbeitungszwecke als auch die weiteren Details zur Datenverarbeitung (z.B. Speicherdauer) geregelt sind. Ausreichend ist es nach Art. 6 Abs. 3 S. 2 DSGVO vielmehr, wenn eine Rechtsgrundlage den Zweck der Verarbeitung festlegt. Dem jeweiligen Gesetzgeber steht es nach Art. 6 Abs. 3 S. 3 DSGVO aber frei, weitergehende Vorgaben zur Datenverarbeitung zu machen. Hierbei ist es der EU bzw. den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 S. 3 DSGVO auch erlaubt, die Anforderungen an die Datenverarbeitung für eine bestimmte Datenverarbeitungssituation zu konkretisieren – z.B. im Hinblick auf die zu verarbeitenden Datenarten, welche Personen betroffen sein dürfen etc. Bereits bestehende mitgliedstaatliche Regelungen, die diese Anforderungen erfüllen, dürfen nach Art. 6 Abs. 2 DSGVO beibehalten werden.
61
Als Rechtsgrundlagen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO kommen im deutschen Recht z.B. die folgenden Normen in Betracht: § 257 HGB und § 147 AO („Aufbewahrungspflicht bzgl. bestimmter Unterlagen“), § 18 KWG („Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers“), §§ 4,8 und 11 GwG („Pflichten nach dem GwG, insb. Identifizierung des Vertragspartners“), § 93 AO („Auskunft über steuerlich relevante Sachverhalte“), sozialversicherungsrechtliche Regelungen im SGB sowie melderechtliche Vorschriften im Meldegesetz.93
62
In jedem Fall erlaubt Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO eine Datenverarbeitung nur insoweit, wie diese erforderlich ist, um die jeweilige rechtliche Verpflichtung zu erfüllen.94
Praxishinweis
Nimmt ein Verantwortlicher an, dass er einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt und er zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeiten muss, sollte er zunächst überprüfen, ob die Rechtsnorm, aus der sich die Verpflichtung ergibt, eine taugliche Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist. So ist z.B. davon auszugehen, dass es hierzu immer mehr Stellungnahmen von Datenschutzaufsichtsbehörden und Entscheidungen von Gerichten geben wird. Stellt eine solche Rechtsnorm keine taugliche Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO dar, kann der Datenumgang ggf. auch auf eine andere Erlaubnisalternative im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, insb. auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“).
Die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen können infolge der Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten voneinander abweichen. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn eine Datenverarbeitung (durch mehrere Verantwortliche) in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten erfolgt und diese einheitlich gestaltet werden soll.
3. Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Interessenabwägung
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Der in der Praxis wohl wichtigste Erlaubnistatbestand ist in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO normiert.95 Demnach darf ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auch dann verarbeiten, wenn „die Verarbeitung [...] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“.
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Die Bedeutung dieser Vorschrift nimmt vor allem dadurch noch weiter zu, als einige im BDSG a.F. enthaltene spezielle Erlaubnisnormen für bestimmte Verarbeitungssituationen in der DSGVO nicht mehr enthalten sind und sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in diesen Fällen nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO richtet – so z.B. in den wohl meisten Fällen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung.96 Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aus rechtlicher Sicht nicht um einen (subsidiären) Auffangtatbestand bzw. eine Generalklausel handelt,97 welche(r) die Datenverarbeitungen nur dann erlauben kann, wenn die übrigen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt sind. Vielmehr steht Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gleichberechtigt neben den anderen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Erlaubnisalternativen, mit denen er sich teilweise auch überschneiden kann.98
65
Rein faktisch betrachtet werden Datenverarbeitungen aber (sehr wohl) vor allem dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, wenn die übrigen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt sind. Deshalb erscheint es angemessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in rein tatsächlicher Hinsicht als Auffangtatbestand zu bezeichnen, zumal auch dessen tatbestandliche Voraussetzungen offen ausgestaltet sind und die Vorschrift bei positivem Ausgang der Interessenabwägung grundsätzlich sämtliche denkbaren Datenverarbeitungsvorgänge im Anwendungsbereich der DSGVO – mit Ausnahme der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO99 und von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten i.S.d. Art. 10 DSGVO100 – zu rechtfertigen vermag.
66
Dass die DSGVO eine solche (tatsächliche) Auffangnorm enthält, ist auch wichtig und notwendig, weil sie vor dem Hintergrund der unüberschaubaren Vielzahl an unterschiedlichen Datenverarbeitungsaktivitäten und immer neuer technischer Innovationen faktisch nicht alle Datenverarbeitungssituationen konkret regeln kann.
67
Entscheidend für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
68
Konkretisiert werden die notwendigerweise wenig bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in den Erwägungsgründen 47–49.
69
Damit ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:101
1. Der Verantwortliche oder ein Dritter müssen berechtigte Interessen an der Verarbeitung personenbezogener Daten haben.
2. Die (geplante) Verarbeitung muss zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich sein.
3. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, dürfen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen/Dritten nicht überwiegen.
a) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
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Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist jedes (rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle) Interesse, das von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird.102 Das BVerwG verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Interessen schutzwürdig und objektiv begründbar sein müssen.103
71
Die Erwägungsgründe 47–49 enthalten einige Beispiele für berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
– Verhinderung von Betrug,
– Direktwerbung,
– Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten,104
– Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT, beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit.105
72
Diese Aufzählung ist freilich nicht abschließend. Grundsätzlich kann insoweit auch auf die bereits zu § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F. bzw. Art. 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gebildeten Fallgruppen zurückgegriffen werden, da Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die entsprechende Regelung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Art. 7 lit. f übernimmt.106 Als berechtigte Interessen kommen daher z.B. auch in Betracht:107
– Verarbeitung von Kundendaten im Rahmen von CRM-Systemen,108
– Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Funktionsübertragung,109
– Verarbeitung personenbezogener Daten zu Compliance-Zwecken,
– Durchführung einer Due Diligence,
– Verarbeitung personenbezogener Daten für etwaige Rückrufaktionen,
– Bonitätsprüfungen von (zukünftigen) Kunden,110
– Unternehmensübergang,
– Forderungsabtretung,
– Warnsysteme (unternehmensintern und innerhalb von Branchen, z.B. der Banken- und Versicherungsbranche).
73
Infolge des Wegfalls zuvor im BDSG a.F. enthaltener Spezialregelungen richtet sich aber auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich-zugänglicher Räume,111 des Adresshandels und der geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung – also des Datenhandels –112 i.d.R. nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. So liegt auch in diesen Fällen i.d.R. ein berechtigtes Interesse vor.113
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Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 6 lit. f DSGVO ist es unerheblich, ob ein solches berechtigtes Interesse auf Seiten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung oder auf Seiten eines Dritten besteht.
b) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen
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Zweite Voraussetzung dafür, dass eine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, ist, dass die (geplante) Datenverarbeitung erforderlich zur Wahrung des jeweiligen berechtigten Interesses ist. Dies ist der Fall, wenn die Datenverarbeitung hierfür objektiv geboten ist.114 Der EuGH hat in diesem Zusammenhang noch zur „Vorgängervorschrift“ des Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entschieden, dass sich die Verarbeitung auf das absolut Notwendige beschränken müsse. Mithin sei zu prüfen, ob das berechtigte Interesse vernünftigerweise ebenso wirksam mit weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, vor allem nach Art. 7 und 8 GRCh, eingreifenden Mitteln erreicht werden könne.115
c) Keine überwiegenden Interessen/Rechte der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung
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Schließlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten aber nur dann zulässig, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
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Mithin erfordert Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen bzw. des Dritten auf der einen Seite und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, auf der anderen Seite. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich im Hinblick auf die Interessenabwägung Folgendes:
– Die Regel besteht darin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig ist, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Nur im Ausnahmefall ist sie unzulässig: wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.116
– Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, müssen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen/des Dritten überwiegen. Wiegen also die Interessen auf beiden Seiten gleich schwer, ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.117
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Welche Umstände bei der Interessenabwägung auf Seiten der betroffenen Personen zu berücksichtigen sind, bemisst sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
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Jedenfalls sind nach Erwägungsgrund 47 DSGVO die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen. Je „näher“ die Beziehung der betroffenen Person zu dem Verantwortlichen ist, desto eher überwiegen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen. So besagt Erwägungsgrund 47 DSGVO nach hier vertretener Auffassung, dass eine Datenverarbeitung z.B. auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO zulässig sein kann, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.
80
Insbesondere sind nach dem Erwägungsgrund 47 DSGVO aber auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, also ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Kann die betroffene Person dies, spricht das eher für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung; kann die betroffene Person das nicht, spricht dies eher gegen die Zulässigkeit der Datenverarbeitung.118 Mithin kommt der Transparenz auch an dieser Stelle eine wichtige Bedeutung zu.119
81
Die Aufzählung von Faktoren im Erwägungsgrund 47 DSGVO ist aber nicht abschließend. So sind gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. So wirken die Grundrechte nach der EU-Grundrechtecharta hier ausnahmsweise auch in privatrechtliche Verhältnisse hinein.120 Damit sind im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch Art. 7 und 8 GRCh zu berücksichtigen.
82
Weitere Umstände, die bei der Interessenabwägung ggf. zu berücksichtigen sein können, sind z.B.:121
– allgemeine Zugänglichkeit oder nicht öffentliche Zugänglichkeit der zu verarbeitenden Daten,122
– Diskriminierungspotenzial/Sensibilität der zu verarbeitenden Daten,
– Zugehörigkeit der Daten zur „privaten“ oder zur „beruflichen“ Sphäre der betroffenen Person,
– wirtschaftliches Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung,
– Stärke des berechtigten Interesses des Verantwortlichen/des Dritten,
– Stärke der entgegenstehenden Interessen bzw. Rechte der betroffenen Person,123
– Alter und Erfahrenheit der betroffenen Person; so sind bei Kindern besonders strenge Maßstäbe anzulegen,
– Art der verarbeiteten Daten,124
– Modalitäten der Verarbeitung, wie die Zugriffsmöglichkeiten auf die verarbeiteten Daten.125
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Die Interessenabwägung ist dabei nach hier vertretener Ansicht nicht aus subjektiver Sicht des Verantwortlichen, sondern aus objektiver Sicht vorzunehmen126 – allerdings auf Basis der Erkenntnismöglichkeiten des Verantwortlichen.127 Dabei ist darauf zu achten, dass die Interessenabwägung mit der notwendigen Seriosität durchgeführt wird, da die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht (quasi) in das Belieben des Verantwortlichen gestellt werden darf.128 Die Datenverarbeitung ist zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.129
84
Unklar ist, ob im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur eine summarische, typisierte Abwägung erforderlich ist oder ob (im Hinblick auf jede einzelne betroffene Person) eine dezidierte und umfassende Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, bei der die (konkreten) Interessen und Erwartungen der einzelnen von der Datenverarbeitung betroffenen Person zu berücksichtigen sind.130
85
Auch wenn der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wohl eher für eine solche Einzelfallbetrachtung spricht, muss diese Anforderung – gerade wenn viele Personen von derselben Datenverarbeitung betroffen sind – nach hier vertretener Ansicht pragmatisch eher im Sinne einer summarischen, typisierten Abwägung betrachtet werden.131 Mithin hat in solchen Fällen i.d.R. eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen bzw. eines Dritten einerseits und den objektivierten, regelmäßigen Interessen/Belangen der betroffenen Personen andererseits zu erfolgen.132 So wäre eine derartige Einzelfallprüfung wie sie oben beschrieben wird – wenn viele betroffene Personen von demselben Sachverhalt erfasst sind133 – mit erheblichem und in der Praxis nur sehr selten vertretbarem Aufwand durchzuführen. Dies würde wiederum dazu führen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in der Praxis (in vielen Fällen) faktisch ins Leere liefe.134 Dies kann jedoch auch vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein, der gem. Art. 1 Abs. 1 DSGVO nicht nur natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten, sondern auch den freien Verkehr personenbezogener Daten schützen will. Für diese Auffassung sprechen dann auch Erwägungsgrund 47 S. 1 („vernünftige Erwartungen der betroffenen Personen“)135 sowie die systematische Auslegung der DSGVO. So hat die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO das Recht, bei Vorliegen besonderer Gründe der Verarbeitung ihrer Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu widersprechen.136 Somit stellt dieses Recht sicher, dass auch die Interessen der betroffenen Person im atypischen Einzelfall gewahrt werden.
86
Handelt es sich bei einer betroffenen Person um ein Kind, ist jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f a.E. DSGVO eine (besonders) gründliche Interessenabwägung vorzunehmen.
87
Verantwortlich für die Durchführung der Interessenabwägung ist der Verantwortliche. Verarbeitet ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, trägt er das „Irrtumsrisiko“, dass etwa ein mit der Angelegenheit befasstes Gericht bei der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis kommt und entscheidet, dass eine Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann.137
Praxishinweis
In der Rechtsprechung und in den Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden werden sich schnell immer weitere Fallgruppen mit Datenverarbeitungsaktivitäten bilden, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bzw. eben nicht auf diese Erlaubnisvorschrift gestützt werden können. Möchte ein Unternehmen personenbezogene Daten auf dieser Rechtsgrundlage verarbeiten, ist diesem dringend zu empfehlen, zuvor zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen es anerkannt ist, dass die entsprechende Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Ganz generell sollte die Interessenabwägung aus Nachweisgründen und zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO dokumentiert werden.
Standpunkte der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzausschusses
88
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat einen Beschluss getroffen, inwiefern Kundendaten im Rahmen von Asset Deals an den Erwerber auf Basis von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DSGVO übertragen werden dürfen, und hierzu Fallgruppen gebildet.138 Auch wenn dieser Beschluss nicht rechtsverbindlich ist, sollten Unternehmen diesen – soweit möglich – im Fall von Asset Deals zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken zumindest berücksichtigen.
88a
Der Europäische Datenschutzausschuss hat sich zudem im Zusammenhang mit Art. 25 DSGVO („Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“) zur Datenverarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geäußert. So nennt er in seinen Guidelines 4/2019 on Article 25 Data Protection by Design and by Default u.a. das Vorhandensein von Maßnahmen und Schutzvorkehrungen („measures and safeguards“), um die negativen Auswirkungen der Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen für die betroffenen Personen abzumildern, als ein mögliches Schlüsselelement zur Erfüllung der Pflichten nach Art. 25 DSGVO.139
Achtung
Die betroffene Person hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten, die auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt, einzulegen. Ein solcher Widerspruch kann ggf. zur Folge haben, dass der Verantwortliche die davon betroffenen Daten nicht mehr verarbeiten darf. Siehe ausführlich hierzu Kap. 6 Rn. 568ff., insbesondere auch zu den insoweit bestehenden Informationspflichten und zu weiteren Modalitäten.
4. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung
89
Die DSGVO beinhaltet – anders als das BDSG a.F. in § 28 Abs. 3–5 BDSG a.F. – keine Sondervorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung. Damit richtet sich deren Zulässigkeit also nach den allgemeinen Erlaubnisvorschriften gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO.140
90
Der Begriff der „Werbung“ ist dabei weit zu verstehen und lehnt sich an Art. 2 lit. a der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung an.141 Demnach ist „Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern.
91
Einerseits kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung auf eine Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einwilligung werden ausführlich unter Rn. 243ff. erläutert. Zudem werden in Kap. 17 Rn. 125ff. die speziellen Anforderungen an Einwilligungen zu Werbezwecken im Bereich des Customer-Relationship-Management erläutert, insbesondere vor dem Hintergrund der sich aus der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ergebenden Besonderheiten.
92
Holt der Verantwortliche keine entsprechende Einwilligung von der betroffenen Person ein oder erfasst die eingeholte Einwilligung die geplante Verarbeitung der Daten nicht, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung zu Werbezwecken aber ggf. auch auf gesetzliche Erlaubnisvorschriften stützen. Zumindest in bestimmten Einzelfällen ist es denkbar, eine solche Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu stützen.142 In den weitaus meisten Fällen kommt als gesetzliche Rechtsgrundlage insoweit allerdings Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“) in Betracht, soweit es sich bei der betroffenen Person um kein Kind handelt.143 So besagt auch Erwägungsgrund 47 ausdrücklich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann.144
93
Damit eröffnet die DSGVO Werbetreibenden Datenverarbeitungs- und Nutzungsmöglichkeiten, ohne eine entsprechende Einwilligungserklärung der betroffenen Person einholen zu müssen. So enthält Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch keine § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG a.F. entsprechende Beschränkung der Datenkategorien (auf die sogenannten Listendaten), die zu Zwecken der Werbung verarbeitet werden dürfen. Vielmehr erlaubt die Vorschrift – sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – die Verarbeitung sämtlicher Datenkategorien (mit Ausnahme der besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung sich zuvorderst nach Art. 9 DSGVO (wohl i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO)145 richtet, und von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DSGVO).
94
Aus der Formulierung in Erwägungsgrund 47 DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann, kann nicht nur entnommen werden, dass Direktwerbung ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein kann.146 Vielmehr bestehen nach hier vertretener Ansicht gute Argumente, dass aus dieser Formulierung eventuell auch entnommen werden kann, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO grundsätzlich zulässig ist (die Interessenabwägung also grundsätzlich zugunsten des Verantwortlichen/Dritten ausgeht) – wobei dies allerdings stets im Einzelfall zu prüfen ist und von der jeweils konkreten Werbemaßnahme abhängt –, wenn:
– die Datenverarbeitung erforderlich zur Durchführung der Direktwerbung ist,
– die Datenverarbeitung zu Werbezwecken für die betroffene Person vernünftigerweise zu erwarten war (z.B. durch eine entsprechende Information auf der Website, über die die zu verarbeitenden Daten erhoben wurden, typische Akzeptanz in der jeweiligen Sozialsphäre)147 und
– ein „Näheverhältnis“ zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person besteht, wobei nach Erwägungsgrund 47 DSGVO ein solches Näheverhältnis bestehen kann, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist.148
95
Auch wenn eine betroffene Person selbst mit einem gewerblichen Händler/Anbieter in Kontakt tritt, kann ggf. eine entsprechende vernünftige Erwartungshaltung sowie ein ausreichendes Näheverhältnis bestehen.149 Ebenso kann die Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken, die ein Verantwortlicher von einem anderen Verantwortlichen – z.B. einem Datenhändler – erhält, nach hier vertretener Ansicht ggf. auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.150 In diesem Fall ist dann aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob in der jeweiligen Konstellation nicht doch die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, zumal die Datenschutzaufsichtsbehörden Erlaubnisvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung i.d.R. restriktiv auslegen.
96
Allerdings ist in diesem Zusammenhang stets zu beachten, dass die werbliche Ansprache einer betroffenen Person in vielen Fällen, z.B. bei E-Mail- und telefonischer Werbung, nicht durch die DSGVO geregelt wird. So geht die Datenschutzrichtlinie in der elektronischen Kommunikation 2002/58/EG der DSGVO nach Art. 95 DSGVO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. In Deutschland wurde diese Richtlinie u.a. in § 7 UWG umgesetzt, der u.a. die werbliche Ansprache mittels E-Mail und Telefonanrufen regelt. Vor diesem Hintergrund haben die in § 7 UWG enthaltenen Regelungen, die der Umsetzung der genannten Richtlinie dienen – z.B. das grundsätzliche Zustimmungserfordernis zu telefonischer und elektronischer Direktwerbung –, nach hier vertretener Ansicht Vorrang vor den allgemeinen Regelungen der DSGVO, z.B. in Art. 6 DSGVO.151
97
Dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung in vielen Fallkonstellationen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, steht den betroffenen Personen – quasi im Gegenzug – im Fall der Verarbeitung ihrer Daten zu Zwecken des Direktmarketing ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO zu. Über dieses Recht hat der Verantwortliche die betroffene Person gem. Art. 13 Abs. 2 lit. b DSGVO zum Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. gem. Art. 14 Abs. 2 lit. c DSGVO innerhalb der in Art. 14 Abs. 3 DSGVO normierten Frist zu informieren. Übt die betroffene Person dieses Recht aus, darf der Verantwortliche keine Daten der betroffenen Person mehr auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Werbezwecke verarbeiten.
Stellungnahmen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden
98
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben bereits mehrere Stellungnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke veröffentlicht – insbesondere die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“.152
99
In dieser Orientierungshilfe erläutern die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ausführlich sowohl die nach ihrer Ansicht bestehenden allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung als auch die besonderen Voraussetzungen für bestimmte Fallgruppen der Werbung, z.B. für die Datenerhebung anlässlich von Preisausschreiben, Beipack-Werbung, Freundschafts- und Empfehlungswerbung, Nutzung von E-Mailadressen von Bestandskunden etc.
100
Hierbei vertreten die Datenschutzaufsichtsbehörden i.d.R. relativ strenge Positionen. Zwar ist z.B. auch nach Ansicht der Behörden postalische Werbung gegenüber Kunden im Nachgang zu einer Bestellung ohne weitere Selektion oder bei Vornahme einer Selektion, die keinen weiteren Erkenntnisgewinn mit sich bringt, grundsätzlich auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.153 Sollte sich durch die Selektion allerdings ein Erkenntnisgewinn ergeben, wäre die Datenverarbeitung hingegen ohne Einwilligung regelmäßig unzulässig. Ebenso könnten die Profilbildung sowie Verhaltensprognosen- bzw. -analysen, die zu zusätzlichen Erkenntnissen führen, i.d.R. nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.154
101
Allerdings wird die Orientierungshilfe der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden in der datenschutzrechtlichen Literatur – zu Recht – als zumindest teilweise zu restriktiv kritisiert, weil darin z.B. keine hinreichende Unterscheidung getroffen werde, ob sich die Werbung an Verbraucher oder an Unternehmer richte und das Profiling zu Zwecken der Werbung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie die Freundschaftswerbung zu pauschal als unzulässig erachtet werde.155
102
Für Unternehmen, die personenbezogene Daten zu Werbezwecken verarbeiten wollen, ergibt sich vor diesem Hintergrund die folgende Empfehlung: In einem ersten Schritt sollte das jeweilige Unternehmen die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz dahingehend prüfen, ob sie Hinweise für die geplante Form der Datenverarbeitung zu Werbezwecken enthält. Soweit möglich, sollte das Unternehmen diese Hinweise zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken einhalten. Auch wenn die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden die DSGVO nicht rechtsverbindlich auslegen dürfen, ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass sie das in dieser Orientierungshilfe geäußerte Verständnis grundsätzlich auch im Einzelfall (z.B. bei der Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung) ihrer Auslegung der DSGVO zugrunde legen und ggf. auf dieser Basis Bußgelder verhängen werden. Allerdings wäre ein etwa damit (im Anschluss) befasstes Gericht an diese Auslegung nicht gebunden.
103
Sollte das Unternehmen eine Verarbeitung beabsichtigen, die von den Hinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden abweicht, sollte das Unternehmen im Einzelfall prüfen, ob die Datenverarbeitung entgegen diesen Hinweisen (doch) auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. So sind die Ausführungen in der Orientierungshilfe auch nach hier vertretener Ansicht teilweise zu pauschal – insbesondere im Hinblick auf die Profilbildung sowie die Verhaltensanalyse und -prognose – und dabei dann auch zu restriktiv. So kann es sein, dass bei der geplanten Verarbeitung ein Ausnahmefall besteht, der eine Abweichung von den pauschalen und grundsätzlichen Ausführungen rechtfertigt – unter Umständen sogar auch nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden. Deshalb sollten Unternehmen in einem solchen Fall insbesondere den Grad der Abweichung von den Hinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie die (tatsächlichen) Umstände des Einzelfalls ermitteln und dokumentieren, die die Abweichung rechtfertigen könnten, und auf dieser Basis dann im Einzelfall die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durchführen.
104
Angesichts der großen Vielzahl an unterschiedlichen Fallgestaltungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken und dem begrenzten Umfang dieses Buches kann an dieser Stelle nicht konkret auf einzelne Fallgestaltungen eingegangen werden. In Kapitel 17 finden sich in diesem Zusammenhang aber konkrete Ausführungen zu den besonders praxisrelevanten Themen des „Web Tracking und Online Advertising“ und des „Customer Relationship Management“.
5. Verhältnis der Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinander
105
Die verschiedenen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Erlaubnistatbestände stehen ausweislich des Wortlauts der Vorschrift („wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen“) gleichberechtigt nebeneinander. Das bedeutet insbesondere, dass keine dieser Alternativen eine Sperrwirkung gegenüber den anderen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Alternativen entfalten kann. Mit anderen Worten: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Alternative erfüllt, kann eine nicht von dieser Alternative erlaubte Datenverarbeitung dennoch durch eine der anderen Alternativen erlaubt werden. So darf z.B. ein Verantwortlicher personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einem Vertrag mit der betroffenen Person verarbeiten, wenn dies nicht zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist – und damit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erfüllt sind –, aber z.B. seine berechtigten Interessen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. In diesem Fall wäre die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.156
106
Dies gilt nach hier vertretener Ansicht grundsätzlich ebenso im Verhältnis zwischen einer Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und den übrigen „gesetzlichen Erlaubnistatbeständen“, da die Einwilligung nur eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Bedingungen ist, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen vermag.157 Solange eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist die Datenverarbeitung zulässig. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Datenverarbeitung nach hier vertretener Ansicht auch dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. b–f DSGVO gestützt werden kann, wenn eine eingeholte Einwilligung unwirksam oder ein bestimmter Datenverarbeitungsvorgang von dieser nicht erfasst ist. Allerdings können die Umstände des Einzelfalls, warum eine eingeholte Einwilligung eine (geplante) Datenverarbeitung nicht erlauben kann, bei der Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – und damit bei der Frage, ob die Daten auf Basis dieser Vorschrift (weiter-)verarbeitet werden dürfen – berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat.158
Standpunkte der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzausschusses
107
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden scheinen „dem Nebeneinander“ von gesetzlichen Erlaubnistatbeständen und einer Einwilligung eher skeptisch gegenüberzustehen. So könne es z.B. gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Verantwortlicher sich auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm berufe, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen habe. Damit wäre in diesem Fall bei der betroffenen Person durch die Einholung der Einwilligung der (falsche) Eindruck erweckt worden, dass die Verarbeitung ihrer Daten ihrem Wahlrecht unterliege.159
108
Auch der Europäische Datenschutzausschuss vertritt hierzu in seinen Leitlinien zur Einwilligung einen restriktiven Standpunkt. So sei es „gegenüber der betroffenen Person ein in höchstem Maß missbräuchliches Verhalten, ihr zu sagen, dass die Daten auf der Grundlage der Einwilligung verarbeitet werden, wenn tatsächlich eine andere Rechtsgrundlage zugrunde gelegt wird“. Deshalb könne ein Verantwortlicher nicht von einer Einwilligung zu einer anderen Grundlage wechseln. So müssten sich die Verantwortlichen vor der Erhebung der Daten entscheiden, auf welche Rechtsgrundlage sie die Verarbeitung stützen wollen, und die betroffenen Personen hierüber im Rahmen ihrer Informationspflichten informieren.160
109
Die Ausführungen des Europäischen Datenschutzausschusses beziehen sich nach hier vertretener Lesart allerdings (nur) auf den „nachträglichen Wechsel der Rechtsgrundlage“, also – überspitzt formuliert – ein Verantwortlicher, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder sich herausstellt, dass diese unwirksam ist, dann prüft, ob er die Verarbeitung eventuell noch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen könnte, um die Verarbeitung fortsetzen zu können. Mithin lässt sich diesen Ausführungen nach hier vertretener Ansicht nicht entnehmen, dass es der Europäische Datenschutzausschuss auch ablehnt, eine Verarbeitung von Anfang an (teilweise) sowohl auf eine Einwilligung als auch auf eine Rechtsgrundlage zu stützen (z.B. im Sinne einer Backup-Lösung).
Praxishinweis
Unternehmen sollten deshalb nur dann eine Einwilligung einholen, wenn die Datenverarbeitung nicht rechtssicher auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm gestützt werden kann. Soll die Datenverarbeitung dennoch (z.B. im Sinne einer Backup-Lösung) sowohl auf gesetzliche Erlaubnistatbestände als auch auf eine Einwilligung gestützt werden, sollte das Unternehmen die betroffene Person über diesen Umstand transparent informieren, so dass bei dieser eben nicht der (falsche) Eindruck entsteht, dass sie die Datenverarbeitung „in der Hand habe“ – und sich der Verantwortliche nicht „nachträglich“ auf eine andere Rechtsgrundlage berufen muss.161
6. Verhältnis zwischen besonders praxisrelevanten nationalen Vorschriften und der DSGVO
110
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist allerdings nicht abschließend in der DSGVO geregelt. So enthält die DSGVO mehrere Öffnungsklauseln, die es der EU bzw. den EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, nationale Regelungen zur Zulässigkeit einer Datenverarbeitung zu erlassen, so z.B. in Art. 6 Abs. 2 und 3, in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. g – lit. j und Abs. 4 DSGVO.162
111
Der deutsche Gesetzgeber hat von vielen dieser Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht und entsprechende nationale Regelungen erlassen. Für privatwirtschaftliche Unternehmen befinden sich die wichtigsten nationalen Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung in Deutschland im BDSG und dort in den §§ 22–31 BDSG. Allerdings enthalten auch noch eine Vielzahl anderer Gesetze (einzelne) Vorschriften hierzu, z.B. die Sozialgesetzbücher, die Landesdatenschutzgesetze, das Gesundheitsdiagnostikgesetz etc. Diese regeln größtenteils aber (nur) spezielle Situationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, oder die Datenverarbeitung durch bestimmte Verantwortliche.
112
Dieses Kapitel konzentriert sich im Folgenden auf das für privatwirtschaftliche Unternehmen besonders praxisrelevante Thema des Verhältnisses zwischen den nationalen Vorschriften zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG, zum Scoring/zu Bonitätsauskünften gem. § 31 BDSG sowie aus dem Kunsturhebergesetz einerseits und der DSGVO anderseits – und somit auf die Frage, welche Vorschriften ein Unternehmen in der jeweiligen Situation beachten muss.163 Zur nationalen Regelung der Verarbeitung von Beschäftigtendaten in § 26 BDSG finden sich ausführliche Erläuterungen insbesondere in Kap. 15 und unter Rn. 237ff.
a) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG
113
Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 4 BDSG geregelt.164 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG ist die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen wie Videokameras insbesondere nur dann zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.165 Die Verwendung der mittels Videoüberwachung gewonnenen Daten ist sodann in § 4 Abs. 3 BDSG geregelt und erfordert insbesondere eine (weitere) Interessenabwägung. Außerdem enthält § 4 BDSG vor allem weitere Hinweis-, Informations- und Löschpflichten.
114
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG zumindest im Hinblick auf die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch private Stellen europarechtswidrig sei, da diese Regelung nicht auf die in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln gestützt werden könne. Mithin könne die Videoüberwachung derartiger Räume durch private Stellen ganz regelmäßig nur auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen.166 Auch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sind der Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung durch nichtöffenliche Stellen ganz regelmäßig an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bemisst.167 Nicht ausdrücklich entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen, ob auch die weiteren Vorgaben des § 4 BDSG in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 bis Abs. 5 europarechtswidrig sind oder nicht, so dass insoweit Rechtsunsicherheit verbleibt.
115
Unternehmen sollten daher verfolgen, ob der bundesdeutsche Gesetzgeber § 4 BDSG infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anpasst bzw. sich (andere) Gerichte auch zur Europarechtskonformität der übrigen Bestimmungen äußern. Wenn Unternehmen in der Zwischenzeit Haftungsrisiken vermeiden wollen, sind sie infolge des missratenen Versuchs des Gesetzgebers, die in § 6b BDSG a.F. enthaltenen Regelungen zur Videoüberwachung möglichst unverändert in das neue BDSG zu überführen, gezwungen, (selbständig) zu prüfen, welche der weiteren in § 4 BDSG enthaltenen Bestimmungen europarechtskonform sind und damit befolgt werden müssen/dürfen und welche Bestimmungen europarechtswidrig sind und damit nicht befolgt werden sollten.168
116
Hier empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen. Demnach sollten Unternehmen auch die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume grundsätzlich nur noch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen,169 da dieser Anwendungsvorrang vor dem europarechtswidrigen § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG besitzt. Zudem sollten Unternehmen die Hinweise des Europäischen Datenschutzausschusses170 und der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Videoüberwachung beachten.171 Insbesondere sind bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume dann auch (vollumfänglich) die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zu erfüllen.172 Auch der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Entscheidung des EuGH lassen sich Aussagen zu den Faktoren für die Zulässigkeit der Videoüberwachung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO entnehmen.173
117
Nur soweit sich ein Unternehmen bei der Videoüberwachung auf eine (andere) in § 4 BDSG enthaltene, gegenüber der DSGVO vorteilhafte Bestimmung bzw. auf eine in der DSGVO enthaltene, gegenüber § 4 BDSG vorteilhafte Bestimmung stützen möchte, sollte dann im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die jeweilige Bestimmung des § 4 BDSG europarechtskonform ist oder nicht.174 Von der hier erläuterten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist im Übrigen die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu unterscheiden. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen einer solchen Videoüberwachung richtet sich zuvorderst nach § 26 BDSG, zu der auch ausgeprägte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte existiert.175
b) Scoring und Bonitätsauskünfte gem. § 31 BDSG
118
In § 31 BDSG hat der deutsche Gesetzgeber spezielle Regelungen im Hinblick auf das Scoring, also die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person, erlassen. Der Sinn und Zweck dieser nationalen Sondervorschrift besteht darin, den Wirtschaftsverkehr zu schützen. Insbesondere sollen die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, die auf die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften angewiesen sei, sowie Verbraucher vor Überschuldung geschützt werden.176
119
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei § 31 BDSG wohl um keine eigenständige gesetzliche Erlaubnisnorm handelt, die allein die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang erlauben kann. So umfasst die Vorschrift allein vom Wortlaut her schon nicht (direkt) die Bildung des Scorewertes oder die Einmeldung von Daten bei einer Auskunftei.177 Allerdings knüpft § 31 Abs. 1 BDSG die Verwendung eines Scorewertes an bestimmte Voraussetzungen, die bereits bei der Bildung dieses Wertes zu berücksichtigen sind, so dass § 31 BDSG indirekt auch Anforderungen für die Einmeldung von Daten und für die Bildung des Scorewertes aufstellt.178 Grundsätzlich richtet sich die Zulässigkeit der mit der Einmeldung und der Bildung des Scorewertes verbundenen Datenverarbeitung aber nach Art. 6 DSGVO.179 Wurden die Daten ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben, sind auch die Anforderungen an die Zweckänderung gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu beachten.180
120
Aber auch die mit der Verwendung des Scorewertes verbundene Datenverarbeitung kann wohl nicht ausschließlich auf § 31 BDSG gestützt werden. Vielmehr richtet sich wohl auch deren Zulässigkeit zunächst einmal nach den allgemeinen Erlaubnisvorschriften, i.d.R. nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c oder f DSGVO.181 Übernimmt eine Vertragspartei z.B. ein Kreditrisiko, kann die Verwendung des Scorewertes an sich – soweit keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt – z.B. gegebenenfalls auf Art. 6 Abs. 1 lit. b oder auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.182 Werden dabei allerdings die Anforderungen des § 31 BDSG nicht eingehalten, darf der Scorewert (dennoch) nicht verwendet werden.183
121
§ 31 Abs. 1 BDSG enthält dabei die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen ein Scorewert verwendet werden darf, die kumulativ vorliegen müssen:
1. Die Vorschriften des Datenschutzrechts müssen (insbesondere bei der Einmeldung und Berechnung des Scorewertes) eingehalten worden sein, i.d.R. die Anforderungen an die Einwilligung oder Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. f ggf. i.V.m. Abs. 4 DSGVO.184
2. Die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematischstatistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sein.
3. Für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes dürfen nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt worden sein.
4. Im Fall der Nutzung von Anschriftendaten muss die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden sein, wobei die Unterrichtung zu dokumentieren ist.
122
§ 31 Abs. 2 S. 1 BDSG enthält sodann noch besondere, zu den Voraussetzungen gem. § 31 Abs. 1 BDSG hinzutretende Anforderungen für den Fall, dass der zu verwendende Scorewert über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person von einer Auskunftei berechnet wurde und dabei auch Daten über Forderungen mit einbezogen wurden.185 Die Zulässigkeit der Verarbeitung von anderen bonitätsrelevanten Daten, wie z.B. von Positivdaten, richtet sich gem. § 31 Abs. 2 S. 2 BDSG, auch zum Zwecke des Scorings, nach den (allgemeinen) Vorgaben der DSGVO.186
123
Zusätzlich können in diesem Zusammenhang auch noch die Vorgaben des Art. 22 DSGVO, also das Recht der betroffenen Person, keinen automatisierten Entscheidungen im Einzelfall unterworfen zu werden, zu beachten sein.187
124
Inwiefern der deutsche Gesetzgeber neben Art. 6 DSGVO und Art. 22 DSGVO auf nationaler Ebene noch spezielle Regelungen zum Scoring/zu Bonitätsauskünften einführen durfte, ist hochgradig umstritten.188 In einem Referentenentwurf für das „neue“ BDSG beriefen sich die Verfasser auf eine Regelungsbefugnis aus Art. 6 Abs. 4 DSGVO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO.189 In der finalen Gesetzesbegründung findet sich diese Passage aber nicht mehr. Vielmehr gibt der Gesetzgeber hier keine spezielle Öffnungsklausel mehr an, auf die er sich bei der Regelung beruft.
125
Teilweise wird vertreten, dass sich zumindest eine gewisse Regelungsbefugnis für die Mitgliedstaaten auch noch aus Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO ergeben könne.190 Allerdings bezieht sich diese Öffnungsklausel nur auf automatisierte Entscheidungen im Einzelfall gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO und nicht auf das hiervon zu unterscheidende Scoring bzw. die hiervon zu unterscheidende Bonitätsauskunft.191 Eine Befugnis der Mitgliedstaaten, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Datenverarbeitung infolge einer Interessenabwägung“) weiter zu spezifizieren, scheidet wohl auch aus.192 Teilweise wird daher vertreten, dass sich in der DSGVO keine Öffnungsklausel für spezielle Regelungen in diesem Bereich auf nationaler Ebene befinde und dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entspreche.193 Andere Autoren sind ebenfalls der Auffassung, dass sich in der DSGVO keine entsprechende Öffnungsklausel befinde, es sich bei den Regelungen zum Scoring aber auch zuvorderst um verbraucherschützende Vorschriften handeln würde und sie deshalb auf eine Befugnis aus diesem Bereich gestützt werden könnten.194 Weitere Autoren sind der Ansicht, dass § 31 BDSG auf die in Art. 23 Abs. 1 lit. i („Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen“) und lit. e („Sicherstellung des Schutzes sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats [...]“) DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln gestützt werden könne.195
126
Auch wenn somit derzeit noch nicht entschieden ist, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt befugt war, die Vorgaben an die Datenverarbeitung in § 31 BDSG zu erlassen oder ob diese Regelungen europarechtswidrig sind, sollten sich Unternehmen bei der Verwendung von Scorewerten und Bonitätsauskünften zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken zumindest bis auf Weiteres an die Vorgaben aus § 31 BDSG halten.
127
So kann die Einhaltung der Vorgaben aus § 31 BDSG auch maßgeblich dazu beitragen, dass eine Interessenabwägung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Verarbeitung infolge einer Interessenabwägung“), der – soweit die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten abgelehnt wird – die Verwendung derartiger Daten in vielen Fällen regeln würde, zugunsten des Unternehmens ausgeht.196
128
Allerdings besitzt vorliegende Frage dennoch eine hohe praktische Relevanz: So könnte die Verwendung von Scorewerten geringeren Anforderungen unterliegen, wenn Unternehmen in diesem Zusammenhang nur die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (bzw. einer anderen Erlaubnisvorschrift aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO) und nicht auch die aus § 31 BDSG beachten müssten.
129
Endgültige Klarheit wird hier wahrscheinlich erst eine Entscheidung des EuGH bringen. Unternehmen, die Scorewerte oder Bonitätsauskünfte verwenden wollen, sollten jedenfalls prüfen, ob in der Zwischenzeit relevante Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden bzw. Gerichtsentscheidungen ergangen sind.
c) Verhältnis zwischen dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO
130
Hoch umstritten ist in der Praxis ebenfalls das Verhältnis zwischen dem KUG und der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese Frage, mit der sich auch bereits mehrere deutsche Gerichte auseinandergesetzt haben, ist insbesondere für die Fragen relevant, unter welchen Voraussetzungen Bildnisse, wie z.B. Foto- und Videoaufnahmen von Menschen,197 angefertigt und verwendet, insbesondere veröffentlicht, werden dürfen, welche Anforderungen an eine Einwilligung und deren Widerrufbarkeit zu stellen und welche Informationspflichten insoweit zu erfüllen sind.198
131
Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Meinungen können an dieser Stelle nur die wesentlichen Grundzüge der Thematik im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von Bildnissen erläutert werden:
132
Das KUG regelt in §§ 22 und 23 nur die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung199 von Bildnissen.200 Daher bemisst sich jedenfalls im Übrigen die Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von Bildnissen nach allgemeiner Ansicht nach den Regelungen der DSGVO – insbesondere z.B. die Zulässigkeit der Aufnahme des Bildnisses und dessen Speicherung auf einem Datenträger.201
Achtung
Im Hinblick auf Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken (sowie ggf. weiteren Zwecken, wie z.B. künstlerischen und literarischen) können die Bundesländer ggf. (weitgehende) Ausnahmen von der Anwendbarkeit der DSGVO oder Abweichungen von den Regelungen der DSGVO vorgesehen haben. Insbesondere können deshalb ggf. auch Art. 6 und 7 DSGVO nicht anwendbar sein. Daher ist auch bei den weiteren Ausführungen stets zu berücksichtigen, dass die DSGVO insoweit ggf. gar nicht anwendbar sein kann.
133
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbreitung und der öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen werden dann viele unterschiedliche Ansichten vertreten:
134
Nach einer Ansicht verdrängen §§ 22 und 23 KUG die DSGVO – und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck das Bildnis genutzt wird, da der bundesdeutsche Gesetzgeber auf Grundlage der in Art. 85 Abs. 1 DSGVO („Abwägung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten“) enthaltenen Öffnungsklausel befugt sei, hierzu eine nationale gesetzliche Regelung zu erlassen bzw. beizubehalten.202 Teilweise wird allerdings einschränkend vertreten, dass die hier relevante Öffnungsklausel nicht Art. 85 Abs. 1 DSGVO, sondern Art. 85 Abs. 2 DSGVO sei und das KUG der DSGVO daher nur dann vorgehe, wenn das Bildnis zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken genutzt werde – ansonsten gelte die DSGVO, z.B. wenn das Bildnis für PR- oder Werbezwecke verwendet wird.203 Der BGH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die DSGVO (jedenfalls) im journalistischen Bereich der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nicht entgegenstehe.204
135
Nach einer anderen Ansicht findet das KUG – ganz unabhängig vom Zweck, für den die Bildnisse verarbeitet werden – keine Anwendung mehr, da das KUG auf keine der in der DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln gestützt werden könne, zumal dem Bundesgesetzgeber auch die Gesetzgebungsbefugnis für den Bereich der Presse fehle und er damit auch die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen zu journalistischen Zwecken gar nicht regeln dürfe.205 Somit werden nach dieser Auffassung auch die Verarbeitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen von Menschen umfassend durch die DSGVO geregelt, wobei aber ggf. die Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu beachten ist.
136
Unternehmen ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, die gesetzgeberischen Aktivitäten in diesem Bereich sowie die Rechtsprechung zu diesem Thema genau zu verfolgen, die (hoffentlich) zu einer Klärung dieser für die Praxis hoch relevanten Frage führen werden. In der Zwischenzeit sollten Unternehmen prüfen, ob weitere Datenschutzaufsichtsbehörden Stellungnahmen oder Hinweise zu dieser Thematik veröffentlicht haben. Ganz generell lassen sich nach derzeitigem Stand die folgenden Empfehlungen geben:
– Für alle Verarbeitungsaktivitäten, die schon gar nicht in den generellen Anwendungsbereich der §§ 22 und 23 KUG fallen – insbesondere die Aufnahme und Speicherung von Bildnissen –, müssen sich Unternehmen grundsätzlich nach den Vorgaben der DSGVO richten.
– Soweit Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, müssen Unternehmen für sich die Frage beantworten, wie risikoaffin sie sind. Um sämtliche Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen Unternehmen die im jeweiligen Fall relevanten Anforderungen der §§ 22 und 23 KUG sowie der DSGVO miteinander vergleichen und jeweils die strengeren Anforderungen einhalten.206
– Ist das Unternehmen hingegen bereit, gewisse rechtliche Risiken zu akzeptieren, kann das Unternehmen – vor dem Hintergrund und auf Basis der bisher ergangenen Rechtsprechung – im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses nach dem Verwendungszweck differenzieren: Erfolgt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung zu journalistischen Zwecken, kann es sich insoweit nach §§ 22 und 23 KUG richten – sofern in diesem Fall nicht ohnehin die Landespresse- bzw. Landesmediengesetze anwendbar sind.207 Ebenso könnten Verantwortliche sich ggf. nach §§ 22 und 23 KUG richten, wenn die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient. Erfolgt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung hingegen zu anderen Zwecken, z.B. zu gewerblichen Zwecken, zu PR- oder zu Werbezwecken, kann sich das Unternehmen auch im Hinblick auf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse nach den Vorgaben der DSGVO richten. In den meisten Fällen wird sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung dann wohl nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bemessen, wobei das Unternehmen im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung aber auch die bisher zu §§ 22 und 23 KUG ergangene Rechtsprechung berücksichtigen sollte.208 Allerdings verbleibt insoweit das Risiko, dass ein Gericht zur Anwendbarkeit des jeweils anderen Gesetzes kommt und das Unternehmen die spezifischen Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht einhält. Dieses Risiko ist aber wiederum dadurch begrenzt, dass die §§ 22 und 23 KUG und die maßgeblichen Erlaubnisvorschriften der DSGVO durchaus Gemeinsamkeiten aufweisen und Verantwortliche die jeweils anderen Vorschriften – soweit diese Gemeinsamkeiten reichen – quasi automatisch miterfüllen – gerade wenn der Verantwortliche die Vorgaben der §§ 22 und 23 KUG einhält.209
7. Zweckänderung – Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck
137
Hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck erhoben, darf er sie grundsätzlich auch nur für diesen Zweck verarbeiten. Dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO normierten Prinzip der Zweckbindung. Möchte ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auch für andere Zwecke verwenden, muss eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit die Zweckänderung rechtmäßig ist (vgl. Erwägungsgrund 50 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO):
1. Eine (spezielle) Rechtsvorschrift der EU oder eines Mitgliedstaates zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele (z.B. nationale Sicherheit, Landesverteidigung etc. (siehe Rn. 139ff.)) erlaubt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck.
2. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung ihrer Daten zu dem anderen Zweck eingewilligt.
3. Die Weiterverarbeitung erfolgt zu einem Zweck, der gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO mit dem Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.
138
Alternativ kann der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für den neuen Zweck, für die er die Daten verarbeiten möchte, auch noch neu erheben, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
a) Zweckänderung auf Basis einer Rechtsvorschrift
139
Zunächst ist eine Zweckänderung zulässig, wenn eine (spezielle) Rechtsvorschrift (i) der EU oder (ii) eines Mitgliedstaates zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck erlaubt.
140
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel in §§ 23 und 24 BDSG Gebrauch gemacht.210 Außerdem hat er für den Fall der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BDSG besondere Regelungen zur Zweckänderung getroffen.
Nationale Regelungen in Deutschland
1. § 24 BDSG: Zweckänderung
141
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 24 BDSG eine Erlaubnis für die Verarbeitung von Daten zu einem anderen Zweck normiert. § 24 Abs. 1 BDSG regelt die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, wie privatwirtschaftliche Unternehmen, zu einem anderen Zweck und § 24 Abs. 2 BDSG die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO.211
142
Nach § 24 Abs. 1 BDSG dürfen Verantwortliche212 personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem, für welchen sie erhoben wurden, verarbeiten, wenn
1. die Verarbeitung zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder
2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
143
Ist eine dieser beiden Bedingungen erfüllt, ist zudem noch eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen, ist die Zweckänderung nach § 24 Abs. 1 BDSG zulässig.
144
Mithin ist es hier nicht wie bei der Zweckänderung auf Basis eines Kompatibilitätstests nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO erforderlich, dass der Zweck, für den die Daten weiterverarbeitet werden, mit dem Ursprungszweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar ist.
145
Die Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten wird insbesondere dann relevant, wenn ein Verantwortlicher Daten, die er für eigene Zwecke erhoben hat, nun für die genannten Zwecke aufbewahrt und sie an die für den Schutz dieser Güter zuständigen Behörden übermittelt.213
146
Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche kann auf die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO verwiesen werden.214 Zu beachten ist hierbei aber, dass der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG auf zivilrechtliche Ansprüche beschränkt ist.
147
Es ist allerdings zweifelhaft, ob § 24 Abs. 1 BDSG europarechtskonform ist, da umstritten ist, ob für beide in § 24 Abs. 1 BDSG genannten Alternativen eine entsprechende Öffnungsklausel existiert.215 Zumindest für § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG wird dies aber wohl überwiegend angenommen.216 § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wird demgegenüber deutlich kritischer betrachtet.217 Vor allem wenn eine geplante Zweckänderung auf § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden soll, ist Unternehmen vor diesem Hintergrund zu empfehlen, genau zu prüfen, ob diese eventuell auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Andernfalls sollten Unternehmen, wenn die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck eine gewisse Relevanz aufweist, diese – wenn möglich und praktisch durchführbar – mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abstimmen und in jedem Fall prüfen, ob in der Zwischenzeit relevante Rechtsprechung oder Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden hierzu ergangen sind. Endgültige Klarheit wird in diesem Fall wahrscheinlich erst eine Entscheidung des EuGH bringen können.
2. § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG: Zweckänderung bei Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
148
Zudem hat der deutsche Gesetzgeber auch in § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG eine Erlaubnis zur Zweckänderung im Hinblick auf Daten normiert, die im Rahmen einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erhoben wurden. Diese dürfen demnach – unabhängig vom ursprünglich verfolgten Zweck –auch zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten weiterverarbeitet werden.218 Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass zumindest § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig sei (siehe Rn. 114). Auch für andere Bestimmungen des § 4 BDSG wird zumindest in der datenschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass diese europarechtswidrig seien. Im Hinblick auf die Regelung der Zweckänderung in § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG sprechen nach hier vertretener Ansicht aber gute Gründe dafür, dass diese Regelung europarechtskonform ist.219
149
Umstritten ist, inwieweit sich auch aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Erlaubnis zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck ergeben kann. Teilweise wird vertreten, dass auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“) eine Zweckänderung rechtfertigen könne.220 Teilweise wird einschränkend vertreten, dass im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Zweckänderung nur auf die in lit. c („Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt“) und lit. e („Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“) normierten Tatbestandsalternativen gestützt werden könne.221
150
Auch wenn nach hier vertretener Ansicht – insbesondere vor dem Hintergrund des Wortlauts von Art. 6 Abs. 4 DSGVO – durchaus gute Argumente dafür sprechen, dass die Verarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck auch auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen kann, empfiehlt es sich für Unternehmen, aus Gründen der Haftungsvermeidung eine Zweckänderung nur dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen, wenn keine andere Alternative diese zu rechtfertigen vermag. So ist davon auszugehen, dass zumindest die Datenschutzaufsichtsbehörden wohl eher einer restriktiveren Auslegung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO folgen werden.
b) Zweckänderung auf Basis einer Einwilligung
151
Des Weiteren kann die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ausweislich des Wortlauts von Art. 6 Abs. 4 DSGVO auch auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden. Die Voraussetzungen, die eine Einwilligung erfüllen muss, um wirksam zu sein, werden unter Rn. 243ff. ausführlich beschrieben.
c) Zweckänderung auf Basis des Kompatibilitätstests gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO
152
Nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO ist die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck schließlich auch dann erlaubt, wenn dieser andere Zweck mit dem Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar ist.
153
Ist dies der Fall, erlaubt Art. 6 Abs. 4 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 50 S. 2 DSGVO die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck nach hier vertretener Ansicht auf Basis derselben Rechtsgrundlage, die die Verarbeitung der Daten zu dem ursprünglichen Zweck erlaubt.222 Mit anderen Worten: Ist der neue Zweck, für den personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden sollen, mit dem Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar, benötigt der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung nach hier vertretener Ansicht keine gesonderte Rechtsgrundlage.223 Diese Auffassung wird auch vom Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der TK-Branche geteilt.224 Dabei kann die relevante Rechtsgrundlage (auf die zunächst die originäre Verarbeitung und dann bei Zweckvereinbarkeit auch die Weiterverarbeitung gestützt wird) nach Maßgabe von Erwägungsgrund 50 DSGVO auch von der EU (außerhalb der DSGVO) oder dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen worden sein.
Praxishinweis
In der datenschutzrechtlichen Literatur wird die hier vertretene Ansicht teilweise bestritten und – insbesondere aus systematischen und gesetzgebungshistorischen Gründen – eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck gefordert.225 Auch wenn diese Auffassung nach hier vertretener Auffassung nicht mit dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 50 S. 2 DSGVO und dem Konzept der Zweckvereinbarkeit226 in Einklang zu bringen ist, sollten Unternehmen, wenn sie personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeiten möchten, vor diesem Hintergrund zur Erhöhung der Rechtssicherheit möglichst sicherstellen, dass diese Weiterverarbeitung (auch) auf eine gesonderte Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
154
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zweckänderung auf Basis des Kompatibilitätstests ist die Antwort auf die Frage, ob der neue und der bisherige Zweck miteinander vereinbar sind. Um diese Frage zu beantworten, gibt Art. 6 Abs. 4 DSGVO dem Verantwortlichen fünf Kriterien an die Hand, die er bei der Prüfung der Vereinbarkeit berücksichtigen muss:
1. jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
2. den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
3. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO verarbeitet werden,
4. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
5. das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören können.
155
Erwägungsgrund 50 präzisiert diese fünf Kriterien weiter. Demnach sollte der Verantwortliche insbesondere auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten prüfen. Die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke sollte nach Erwägungsgrund 50 DSGVO als vereinbarer und rechtmäßiger Verarbeitungsvorgang gelten.
156
Diese Liste mit Kriterien ist allerdings nicht abschließend. So muss der Verantwortliche auch alle weiteren im Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigen.227 In der Praxis ist allerdings zu erwarten, dass sich die Prüfung weitestgehend auf die genannten Kriterien beschränkt und nur in atypischen Fällen weitere Kriterien zu berücksichtigen sind. Ob die Weiterverarbeitung erwartbar war und zwei Zwecke miteinander vereinbar sind, ist nach hier vertretener Auffassung aus objektiver Sicht zu beurteilen.228
157
Sind die Zwecke miteinander vereinbar, darf der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für den neuen Zweck weiterverarbeiten.
Praxishinweis
Unternehmen sollten – insbesondere vor dem Hintergrund der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO – die Grundlage, auf der die Zweckänderung erfolgt, dokumentieren. Erfolgt die Zweckänderung auf Basis eines Kompatibilitätstests i.S.d. Art. 6 Abs. 4 DSGVO, sollten Unternehmen in diesem Zusammenhang auch diesen Test dokumentieren.
d) Weitere datenschutzrechtliche Pflichten im Fall der Zweckänderung
158
Verarbeitet ein Verantwortlicher personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck weiter als dem, für den sie erhoben wurden, sind hierbei wie bei der originären Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. So sind die betroffenen Personen insbesondere nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bzw. Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu einem anderen Zweck zu informieren.229
8. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
159
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unterliegt – wie schon nach der Datenschutzrichtlinie und dem BDSG a.F. – besonders strikten Verarbeitungsvoraussetzungen. Diese sind grundsätzlich in Art. 9 DSGVO geregelt. Demnach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten und nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die Voraussetzungen mindestens einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Alternativen erfüllt sind. Zudem müssen wohl auch noch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein, damit die Verarbeitung solcher Daten rechtmäßig ist (siehe hierzu Rn. 170ff.).
a) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO)
160
Zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgezählten Datenkategorien:
– personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
– genetische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 13 DSGVO,230
– biometrische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 14 DSGVO zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,231
– Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO232 und
– Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
161
Diese Kategorien von Daten bedürfen eines besonders strikten Schutzes durch die DSGVO, da – so Erwägungsgrund 51 – im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können.
162
Wie schon Art. 8 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, unterscheidet Art. 9 DSGVO seinem Wortlaut nach grundsätzlich nicht zwischen unterschiedlichen Verwendungszusammenhängen, bei denen die Daten verwendet werden. Mit anderen Worten: Wird ein bestimmtes Datum verarbeitet, das zu einer der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgezählten Kategorien gehört, finden nach dem Wortlaut von Art. 9 DSGVO die strikten Vorschriften des Art. 9 DSGVO über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Anwendung – und zwar unabhängig von dem Zusammenhang bzw. der Situation, in dem/der sie verarbeitet werden. Somit könnte z.B. schon die Verarbeitung der Information, dass eine Person Alkohol trinkt, oder eines Bildes, auf dem ein Brillenträger abgebildet ist, – als Gesundheitsdaten – ganz generell den strikten Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO unterliegen.233
163
Auch aus Erwägungsgrund 51 S. 3 ergibt sich nichts anderes. Dieser stellt im Hinblick auf die Verarbeitung von Fotos klar, dass diese nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten anzusehen ist, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen. Doch bedeutet dies nicht, dass Art. 9 DSGVO vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei (lediglich) um einen Hinweis, dass die Begriffsdefinition der biometrischen Daten in Art. 4 Nr. 14 DSGVO nicht sämtliche Fotos erfasst.
164
Allerdings scheint sich in diesem Zusammenhang eine pragmatischere Sichtweise durchzusetzen, die den Sinn und Zweck der Regelung mehr in den Vordergrund stellt.
165
Demnach ist zwischen Daten, die unmittelbar sensible Informationen enthalten (wie z.B. Diagnosen im Hinblick auf den Gesundheitszustand) einerseits und Daten, die lediglich mittelbar sensible Informationen beinhalten (wie z.B. das Foto eines Brillenträgers) – aus denen die sensible Information also erst noch abgeleitet werden muss – andererseits, zu unterscheiden.234 Während Daten, die unmittelbar sensible Informationen enthalten, stets als besondere Kategorie personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzuordnen sind, hängt dies nach hier vertretener Ansicht bei Daten, die lediglich mittelbar sensible Informationen enthalten, vom Verwendungszusammenhang ab. So entsteht das besondere Diskriminierungspotenzial dieser Daten nach hier vertretener Ansicht erst durch den jeweiligen Verwendungszusammenhang, nämlich wenn die Daten genau im Hinblick auf die „dahinterstehenden“ sensiblen Informationen verarbeitet werden (z.B. die Sehschwäche des Brillenträgers).
165a
Folglich sollten auch nur solche Verarbeitungen von Daten, die nur mittelbare sensible Informationen beinhalten, den strikten Anforderungen des Art. 9 DSGVO unterliegen, bei denen gerade der (dahinterstehende) sensible Teil des Informationsgehalts verwendet/ausgewertet/abgeleitet wird. Werden solche Daten bei der jeweiligen Datenverarbeitung hingegen nicht auf ihre „dahinterstehenden“ sensiblen Informationen hin verwendet/ausgewertet (z.B. bei der bloßen Verwendung des Bildes eines Brillenträgers), sollte die Datenverarbeitung den Voraussetzungen für die Verarbeitung „normaler“ Daten, z.B. nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, unterliegen, da sich das Diskriminierungspotenzial, das den besonderen Schutz durch Art. 9 DSGVO rechtfertigt, hier eben nicht realisiert.235
165b
Entscheidend für die Abgrenzung ist nach hier vertretener Auffassung der objektive Verwendungszusammenhang236 und nicht – wie teilweise auch vertreten wird – die subjektive Auswertungsabsicht, also die Absicht, die zu verarbeitenden Daten im Hinblick auf den „dahinterstehenden“ sensiblen Teil auszuwerten.237 So lässt sich die Auswertungsabsicht oftmals nicht zuverlässig ermitteln, wodurch eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit entstünde. Dies könnte im Ergebnis auch dazu führen, dass Daten, denen ein besonders hohes Diskriminierungspotenzial innewohnt, ggf. nicht ausreichend geschützt würden.238 Gegebenenfalls kann die subjektive (bestehende oder fehlende) Auswertungsabsicht – sofern diese bekannt ist – aber bei der Ermittlung des objektiven Verwendungszusammenhangs zu berücksichtigen sein.239
Standpunkte des Europäischen Datenschutzausschusses und der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden
166
Der Europäische Datenschutzausschuss hat in seinen „Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte“ im Hinblick auf die Verarbeitung von Videoaufnahmen ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO (nur dann) eröffnet sei, wenn diese verarbeitet werden, „um besondere Datenkategorien abzuleiten“.240 Allerdings lässt sich aus den Leitlinien wohl nicht ganz eindeutig entnehmen, ob der EDSA diese Ausführungen vor dem Hintergrund macht, dass (i) in den Videoaufnahmen neben den besonderen Kategorien personenbezogener Daten auch eine Vielzahl „normaler“, nicht sensibler personenbezogener Daten enthalten sind und die Verarbeitung der Videoaufnahmen aus diesem Grund nicht per se, sondern nur unter der genannten Bedingung den besonders strikten Anforderungen des Art. 9 DSGVO unterliegen soll oder (ii) in den Aufnahmen (typischerweise) nur mittelbar sensible Informationen enthalten sind (z.B. das Bild eines Brillenträgers oder eines Rollstuhlfahrers) und der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO deshalb eingeschränkt sei. Für letzteres spricht aber wohl der unmittelbare räumliche/textliche Zusammenhang der Ausführungen zu der oben genannten einschränkenden Bedingung, da der EDSA direkt vor ihnen die eben genannten Beispiele für mittelbar sensible Informationen (Bild eines Brillenträgers oder eines Rollstuhlfahrers) nennt und erklärt, dass es sich bei diesen Angaben nicht per se um besondere Kategorien personenbezogener Daten handeln würde.
166a
Ebenso lässt sich aus dem Wortlaut der Leitlinien nach hier vertretener Lesart nicht eindeutig entnehmen, ob der EDSA dem Kriterium („verarbeitet, um besondere Datenkategorien abzuleiten“) ein objektives oder ein subjektives Verständnis zugrunde legt, also ob es für die Qualifizierung der Daten als sensible Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO nach Ansicht des EDSA darauf ankommt, dass die Daten objektiv auf den „dahinterstehenden“ sensiblen Teil ihrer Information hin verarbeitet/ausgewertet werden oder ob es darauf ankommt, dass eine entsprechende Auswertungsabsicht des Verantwortlichen besteht (siehe hierzu oben Rn. 165).241 Eventuell lässt sich aus den vom EDSA in dem Zusammenhang gegebenen Beispielen entnehmen, dass auch der EDSA insoweit den objektiven Verwendungszusammenhang als entscheidendes Abgrenzungskriterium ansieht und die subjektive Auswertungsabsicht nur ein Indiz dafür sei. Ganz generell bleibt es zudem abzuwarten, ob der Europäische Datenschutzausschuss diese im Hinblick auf die Videoüberwachung getroffenen Aussagen auch bei anderen Verarbeitungsszenarien so beibehalten wird.
167
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben zumindest anerkannt, dass nicht jede mittelbare Angabe zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten den besonders strikten Verarbeitungsvoraussetzungen für besondere Kategorien personenbezogener Daten unterliegen soll.242 Eine dogmatische Begründung für diese Auffassung liefert die Datenschutzkonferenz in ihrem Kurzpapier zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten allerdings nicht.
Praxishinweis
Möchten Unternehmen rechtliche Risiken in diesem Zusammenhang vollständig vermeiden, sollten sie auch mittelbare Informationen über eine in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführte Kategorie als besondere Kategorie personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO auffassen, bis diese pragmatische Sichtweise von den europäischen/deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ausdrücklich und losgelöst von einzelnen Verarbeitungsszenarien bestätigt wurde und sich ggf. eine gefestigte Rechtsprechung etabliert hat. Besitzt die Verarbeitung solcher Daten für das Unternehmen eine wichtige Bedeutung, könnte es ggf. auch überlegenswert sein, die Einordnung der Daten vor deren Verarbeitung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
168
Soweit vor dem Hintergrund des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und des Erwägungsgrundes 51 entgegen der hier vertretenen Ansicht auch solche Datenverarbeitungen unter Art. 9 DSGVO gefasst werden, bei denen nicht gerade der „dahinterstehende“ sensible Teil des Informationsgehalts verwendet/ausgewertet/abgeleitet wird, sollte der Umstand, dass Daten nur mittelbar „sensible“ Informationen beinhalten und die Datenverarbeitung nicht im Hinblick auf diesen Teil erfolgt, aber jedenfalls dadurch berücksichtigt werden, dass die Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten in Art. 9 Abs. 2 DSGVO entsprechend pragmatisch ausgelegt werden.243
168a
Eventuell kann die hier im Hinblick auf Daten, die nur mittelbar sensible Informationen enthalten, vertretene Auffassung auch auf sogenannte Mischdatensätze übertragen werden, also Datensätze, die sowohl besondere Kategorien personenbezogener Daten, als auch „normale“, nicht sensible personenbezogene Daten enthalten.244 In diesem Fall würden derartige Datensätze nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO fallen, wenn die Datensätze gerade im Hinblick auf die in ihnen enthaltenen sensiblen Daten hin verarbeitet, z.B. diese ausgewertet werden.245 Möchten Unternehmen diesem Ansatz folgen, ist dies allerdings aufgrund der insoweit noch ungeklärten Rechtslage mit rechtlichen Risiken verbunden, insbesondere weil Art. 9 DSGVO keine entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu/Einschränkung enthält und Einschränkungen des Anwendungsbereichs von Art. 9 DSGVO teilweise wohl auch generell abgelehnt werden.246 Vor diesem Hintergrund kann es deshalb ggf. sinnvoll sein, diesem Ansatz für Mischdatensätze erst dann zu folgen, wenn sich in der datenschutzrechtlichen Literatur eine gefestigte, diesen Ansatz unterstützende Auffassung gebildet hat oder sich Datenschutzaufsichtsbehörden bzw. (weitere) Gerichte entsprechend geäußert haben.
b) Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
169
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten. Allerdings muss auch die Verarbeitung solcher Daten unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein – aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten und ihres besonderen Diskriminierungspotenzials aber unter besonders strikten.
170
Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dabei allein auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden kann (ggf. in Verbindung mit der jeweiligen nationalen oder europäischen Rechtsvorschrift, sofern Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur eine Öffnungsklausel enthält) oder ob zusätzlich dazu auch noch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein müssen.247
171
Der Europäische Datenschutzausschuss, die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, der bundesdeutsche Gesetzgeber und Teile der datenschutzrechtlichen Literatur gehen davon aus, dass Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur Ausnahmen vom generellen Verarbeitungsverbot enthalte bzw. die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO lediglich erhöhe (indem zusätzliche Anforderungen an die Verarbeitung statuiert werden).248 Damit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten rechtmäßig ist, müssten damit sowohl zumindest eine Tatbestandsalternative des Art. 9 Abs. 2 DSGVO als auch eine Tatbestandsalternative des Art. 6 Abs. 1 DSGVO kumulativ erfüllt sein.249 Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 51 S. 5, nach dem „zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung [...] die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, gelten [sollten]“.
172
Teilweise wird in der datenschutzrechtlichen Literatur hingegen aber auch die Ansicht vertreten, dass Art. 9 Abs. 2 DSGVO Erlaubnistatbestände enthalte, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (eigenständig) rechtfertigen könnten. Sofern Art. 9 Abs. 2 DSGVO (nur) Öffnungsklauseln beinhalte, könne die Datenverarbeitung auf die jeweilige nationale bzw. europäische Rechtsnorm gestützt werden, die diese Öffnungsklausel ausfülle.250 Mithin würde Art. 9 Abs. 2 DSGVO nach dieser Auffassung Art. 6 Abs. 1 DSGVO als lex specialis verdrängen. Begründet wird die Auffassung insbesondere damit, dass Art. 9 Abs. 2 DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten spezifisch regele251 und Erwägungsgrund 51 S. 5, der von den Befürwortern der anderen Ansicht als eines der Hauptargumente angeführt wird, zuvorderst klarstelle, dass bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten neben den Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO auch die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen, insbesondere diejenigen aus Art. 5 DSGVO, einzuhalten seien.252
173
In der Praxis dürfte dieser Streit allerdings eher geringe Auswirkungen haben, da die beiden Ansichten wohl in den meisten in der Praxis vorkommenden Fallkonstellationen zu demselben Ergebnis führen werden. So werden in (fast) allen Fällen, in denen die besonders strikten Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfüllt sind, zugleich auch diejenigen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein.253 Vor diesem Hintergrund werden in der Folge die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO gesondert und losgelöst von den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO dargestellt. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO werden in den Rn. 11ff. erläutert.
Praxishinweis
Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Unternehmen davon ausgehen, dass für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowohl die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO als auch die des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein müssen.
c) Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 DSGVO)
174
Die für die Unternehmenspraxis wichtigsten Fälle, in denen gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien nicht gilt, werden im Folgenden erläutert:
aa) Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO)
175
Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt. Eine solche Einwilligung muss zunächst sämtliche in Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO genannten Anforderungen erfüllen.254 Zudem muss die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO „ausdrücklich“ erfolgen. Demzufolge ist eine konkludente Einwilligung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Außerdem muss die betroffene Person darüber informiert werden, dass (auch) „sensible“ Daten verarbeitet werden. Hierbei empfiehlt es sich zur besseren Verständlichkeit für die betroffene Person, keine juristisch abstrakten Begriffe, wie z.B. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ zu verwenden, sondern die konkret verarbeiteten Kategorien zu beschreiben, z.B. „Daten über Ihre Gesundheit“. Schließlich muss sich die Zustimmung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der Einwilligung gerade auch/eindeutig auf die Verarbeitung der „sensiblen“ Daten beziehen.255
176
Allerdings erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO den Mitgliedstaaten, Bereiche/Situationen festzulegen, in denen die betroffene Person nicht wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen darf, z.B. um sie vor „Drucksituationen“ zu schützen. In diesem Fall kann eine Datenverarbeitung dann nur auf die anderen in Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Alternativen gestützt werden.256
bb) Beschäftigungs- und Sozialschutzkontext (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO)
177
Des Weiteren ist die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO in lit. b nicht untersagt, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verarbeitung nach dem EU-Recht, dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates oder einer Kollektivvereinbarung – wozu gem. Erwägungsgrund 155 DSGVO auch Betriebsvereinbarungen gehören – nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist.257
Nationale Regelungen in Deutschland
1. § 26 Abs. 3 und 4 BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
178
Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 3 und 4 BDSG die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses speziell geregelt.258
2. Sozialgesetzbücher
178a
Zudem hat der deutsche Gesetzgeber von der Öffnungklausel im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Bereich des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes Gebrauch gemacht. So finden sich insoweit viele spezielle an Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO anknüpfende Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern.259
3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten im Kontext des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes
179
Des Weiteren erlaubt § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG die Verarbeitung dieser sensiblen Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, soweit sie erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verantwortliche nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 BDSG angemessene und spezifische (technische und organisatorische) Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person getroffen hat. § 22 Abs. 2 S. 2 BDSG enthält in diesem Zusammenhang eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Maßnahmen, wie z.B. die an den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten zu sensibilisieren, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren und die Daten zu pseudonymisieren oder zu verschlüsseln.260 Bei § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG handelt es sich wohl um eine (sehr allgemein formulierte) Auffangnorm. So gehen nach § 1 Abs. 2 BDSG andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz dem BDSG vor, so z.B. auch die datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB, die wohl den größten Teil der Datenverarbeitungen in diesem Bereich regeln.
180
In der datenschutzrechtlichen Literatur ist zudem umstritten, ob die Norm überhaupt bestimmt genug und damit europarechtskonform ist und Datenverarbeitungen auf sie gestützt werden können oder nicht. So gibt sie im Kern nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO wieder, gibt aber z.B. selbst keine (speziellen, konkreten) zulässigen Verarbeitungszwecke in dem von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO eröffneten Rahmen vor.261 Andererseits wird vertreten, dass die (bloße) Wiederholung von Regelungen der DSGVO vorliegend vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 8 zulässig sei.262 Demnach dürfen Mitgliedstaaten, wenn in der DSGVO Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Teile der DSGVO in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen. Auch eine weitere Konkretisierung der Verarbeitungszwecke ist nach Ansicht einiger Autoren nicht erforderlich.263
181
Unternehmen ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, genau zu prüfen, ob eine geplante Datenverarbeitung eventuell auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sollten Unternehmen Datenverarbeitungen, die eine gewisse Relevanz aufweisen und auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden sollen, – wenn möglich und praktisch durchführbar – mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abstimmen und in jedem Fall prüfen, ob in der Zwischenzeit relevante Rechtsprechung oder Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden hierzu ergangen sind. Endgültige Klarheit wird in diesem Fall wahrscheinlich erst eine Entscheidung des EuGH bringen können.
cc) Offenkundig öffentliche Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO)
182
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO ist es nicht untersagt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Hiervon sind Daten umfasst, die entweder von der betroffenen Person selbst freiwillig öffentlich zugänglich gemacht wurden oder bei denen dies zumindest von ihr freiwillig veranlasst oder freiwillig bewusst akzeptiert wurde.264 In diesem Fall bedürfen diese Daten nach der gesetzgeberischen Wertung keines besonderen Schutzes mehr. Kann nur ein Teil der Öffentlichkeit auf die Daten zugreifen, z.B. im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe, sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO hingegen nicht erfüllt.265
dd) Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte (Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO)
183
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nicht verboten, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.266 In diesem Zusammenhang ist es nach Erwägungsgrund 52 unerheblich, ob die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Gerichtsverfahren, in einem Verwaltungsverfahren oder in einem außergerichtlichen Verfahren erfolgt. Zudem ist es unerheblich, ob der Verantwortliche Gläubiger oder Schuldner des Rechtsanspruchs ist.267
184
Auch wenn Vorschriften über die Verarbeitung „sensibler“ Daten grundsätzlich restriktiv auszulegen sind, erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO nach hier vertretener Auffassung auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Prüfung und Vorbereitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Diese Phasen sind der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung notwendigerweise vorgelagert. Wäre die Datenverarbeitung zu diesen Zwecken nicht erlaubt, wäre Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO faktisch gegenstandslos. Vor diesem Hintergrund erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO nach hier vertretener Ansicht außerdem die Verarbeitung solcher Daten zu Zwecken der Begründung des jeweiligen Anspruchs.268
185
Auch bei der Datenverarbeitung zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche ist es nach hier vertretener Auffassung nicht erforderlich, dass bereits eine Auseinandersetzung stattfindet, für die die Daten benötigt werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine solche stattfindet.
Praxishinweis
Soweit sich Unternehmen auf die hier vertretene, (etwas) weitergehende Auslegung von Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO berufen möchten, ist etwas Vorsicht geboten, da die Verarbeitung zu diesen Zwecken nicht ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO geregelt wird und sich hierzu – soweit ersichtlich – auch noch keine gefestigte (befürwortende) Ansicht in der Literatur gebildet hat.
ee) Erlaubnis durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO)
186
Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO enthält eine Öffnungsklausel. Demnach gilt das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des EU-Rechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.269
186a
Nach Auffassung des EuGH kann sich ein solches öffentliches Interesse – zumindest bei der Verarbeitung von Daten durch Suchmaschinenbetreiber – auch aus Art. 11 GRCh (bzgl. des Zugangs von Nutzern zu Informationen) ergeben und zur Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber führen – und das (infolge einer „primärrechtskonformen Auslegung“)270 wohl auch dann, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie z.B. des Art. 10 DSGVO oder aus Art. 5 Abs. 1 lit. c–e DSGVO, nicht erfüllt sind.271 Gerade infolge dieser Entscheidung kann Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Suchmaschinenbetreiber eine wichtige Rolle spielen. Außerdem kann die Argumentation des EuGH ggf. auch auf andere Verarbeitungssituationen übertragbar sein, wie z.B. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen bestimmter Websites, insb. mit journalistischem Inhalt.272 Darüber hinaus bleibt es abzuwarten, ob sich ein solches öffentliches Interesse z.B. auch aus anderen Grundrechten nach der GRCh ergeben und Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO dann ggf. auch Datenverarbeitungen in einem solchen Zusammenhang rechtfertigen kann.273
Nationale Regelungen in Deutschland
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
187
Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen des 2. DSAnpUG EU von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG spezielle Vorgaben für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang erlassen.274 Demnach dürfen derartige Daten verarbeitet werden, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung [...] die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
188
Als Anwendungsbeispiele für diese Norm nennt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung z.B. die Zusammenarbeit zwischen nichtöffentlichen und öffentlichen Stellen bei der Terrorismusbekämpfung, die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen von Präventions- und Deradikalisierungsprogrammen im Bereich des religiös motivierten Extremismus sowie im Fall von Pandemien und im Katastrophenschutz.275 Ggf. dürfen diese Daten dann gem. § 24 Abs. 2 BDSG auch an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden.276 Die geschäftsmäßige Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch einen Verantwortlichen im Rahmen eigener gewerblicher Geschäftsmodelle könne hingegen nicht auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG gestützt werden.277 Möchte ein Verantwortlicher eine Datenverarbeitung auf diese Norm stützen, muss er zudem nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 BDSG angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorsehen.278
ff) Verarbeitung für die Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO)279
189
Die relativ schwer verständliche Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO beinhaltet zwei voneinander zu unterscheidende Bestandteile: 1. eine direkte „gesetzliche“ Ausnahme vom Verarbeitungsverbot besonderer Kategorien personenbezogener Daten bzw. – je nachdem welcher Ansicht man folgt (siehe Rn. 170ff.) – eine Erlaubnis zur Verarbeitung solcher Daten sowie 2. eine Öffnungsklausel.
190
Die Öffnungsklausel gestattet es der EU und den EU-Mitgliedstaaten, die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu erlauben bzw. Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorzusehen (je nachdem, welcher Ansicht gefolgt wird), soweit dies für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist.
191
Der zweite Bestandteil von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO – die direkte „gesetzliche“ Ausnahme bzw. Erlaubnis – sieht hingegen eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor bzw. gestattet die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ohne dass es einer ergänzenden nationalen Vorschrift bedarf, wenn die Verarbeitung aufgrund eines Vertrages mit dem Angehörigen eines Gesundheitsberufes erforderlich ist.280 Umstritten ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO darüber hinaus zusätzlich auch noch verlangt, dass die Datenverarbeitung (aufgrund eines Vertrages mit dem Angehörigen eines Gesundheitsberufes) zu einem in der Vorschrift genannten Zweck erfolgt (Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, medizinische Diagnostik etc.).281 In diesem Fall würde der Vertrag als „Verarbeitungsgrundlage“ quasi neben die Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der EU treten,282 die diese auf Basis der in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel erlassen haben.283 Auch wenn nach hier vertretener Ansicht gute Argumente für ein solches „zusätzliches Erfordernis“ sprechen – insbesondere vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks dieser (Ausnahme-)Vorschrift sowie der Systematik der Norm –, wird dieser Streit in der Praxis wohl kaum eine Rolle spielen, da die Datenverarbeitung auf Basis eines solchen Vertrages wohl fast immer zu einem der in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO genannten Zwecke erfolgt. Im Anwendungsbereich des BDSG tritt die Bedeutung noch weiter zurück, da § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG – zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers – insoweit klarstellt, dass nur ein Behandlungsvertrag gem. § 630a ff. BGB zwischen einem Patienten und einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs als Grundlage für die Datenverarbeitung taugt.284
192
In beiden Fällen – also unabhängig davon, ob die Daten auf Grundlage der Öffnungsklausel i.V.m. der jeweiligen nationalen/europarechtlichen Vorschrift oder auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO direkt verarbeitet werden – darf die Verarbeitung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO nur durch die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO genannten Personen, insbesondere Berufsgeheimnisträger, erfolgen.285
Nationale Regelungen in Deutschland
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten im Kontext der Gesundheitsversorgung
193
Der deutsche Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund in § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG spezielle Vorgaben für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang erlassen.286 Demnach dürfen derartige Daten verarbeitet werden, wenn dies „zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung287 verarbeitet werden“. Möchte ein Verantwortlicher eine Datenverarbeitung auf diese Norm stützen, muss er nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 BDSG angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorsehen.288 § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG und § 22 Abs. 2 BDSG werden ausführlich in Kap. 17 Rn. 276ff. erläutert.
Praxishinweis
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit b BDSG nicht nur die in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO enthaltene Öffnungsklausel ausgefüllt, sondern auch den zweiten Bestandteil von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO übernommen und geregelt, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eigentlich direkt und ohne eine ergänzende nationale Vorschrift erlaubt (wohl i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO).289 Dabei hat er die Anforderungen weiter verschärft und in § 22 Abs. 2 BDSG festgelegt, dass bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf Basis von § 22 Abs. 1 BDSG und damit auch von § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen sind.290 Die Ermächtigung hierzu folgt nach hier vertretener Ansicht nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, da die für einige Verarbeitungszwecke in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO durchaus enthaltene Öffnungsklausel dem nationalen Gesetzgeber nach hiesigem Verständnis insoweit keine Regelungsbefugnis zuweist und im Hinblick auf den zweiten Bestandteil von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO – die direkte „gesetzliche“Ausnahme bzw. Erlaubnis – schon gar keine Öffnungsklausel in der Vorschrift enthalten ist. Auch aus Art. 9 Abs. 3 DSGVO kann nach hier vertretener Ansicht wohl keine entsprechende Ermächtigung abgeleitet werden.291
Der bundesdeutsche Gesetzgeber scheint diese zusätzliche Anforderung dann wohl auch auf die in Art. 9 Abs. 4 DSGVO enthaltene Öffnungsklausel zu stützen, nach der die EU-Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten sowie von genetischen und biometrischen Daten zusätzliche Bedingungen und Einschränkungen vorsehen können.292 Zwar werden auf Basis von § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG in der Regel nur solche Daten verarbeitet. Sollten im Ausnahmefall allerdings auch andere besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, kann diese Öffnungsklausel keine Einschränkungen gegenüber Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO rechtfertigen. Somit wäre § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 BDSG entsprechend europarechtskonform auszulegen bzw. europarechtswidrig, wenn andere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden sollen.
Des Weiteren regelt § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG in Bezug auf den Teil, für den in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO eigentlich eine direkte Ausnahme vom Verarbeitungsverbot bzw. eine direkte Erlaubnis enthalten ist (je nachdem, welcher Ansicht gefolgt wird),293 dass der Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, aufgrund dessen die besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden sollen, mit der betroffenen Person abgeschlossen worden sein muss.294 Im Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO ist diese Anforderung nicht ausdrücklich vorgesehen. An dieser Stelle könnte der Streit, ob die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zusätzlich zu den Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO gelten, eine gewisse Rolle gespielt haben (siehe hierzu Rn. 170ff.). So erfordert auch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, dass der Vertrag, zu dessen Erfüllung die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, mit der betroffenen Person abgeschlossen wurde. Folgt man also – wie z.B. der bundesdeutsche Gesetzgeber und die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden – der Ansicht, dass die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zu erfüllen sind, würden § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO insoweit nun parallellaufen. Auf Basis des Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO wäre es hingegen zumindest möglich zu argumentieren, dass der Vertrag auch mit einer anderen Person geschlossen worden sein kann. Allerdings muss Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO insoweit wohl einschränkend ausgelegt werden, weil Art. 9 Abs. 2 DSGVO das Schutzniveau gegenüber Art. 6 Abs. 1 DSGVO erhöhen und nicht absenken soll.295 Außerdem könnte die vorliegende Einschränkung – zumindest im Hinblick auf den Hauptanwendungsfall der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (sowie von genetischen und biometrischen Daten) – ansonsten ggf. auch noch auf Art. 9 Abs. 4 DSGVO gestützt werden, auch wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG hierfür eine andere Öffnungsklausel genannt hat.
Zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken sollten Verantwortliche sowohl die Anforderungen des § 22 Abs. 2 BDSG einhalten (wenn sie die Datenverarbeitung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG stützen) als auch besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG nur dann aufgrund eines Vertrages mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs verarbeiten, wenn dieser mit der betroffenen Person abgeschlossen wurde.
gg) Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO)
194
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zudem nicht untersagt, wenn sie aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, erforderlich ist. Auch die Verarbeitung zu diesen Zwecken ist nur zulässig, wenn das EU-Recht oder das Recht des Mitgliedstaats die Datenverarbeitung erlaubt, das zudem angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsehen muss.
Nationale Regelungen in Deutschland
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
195
Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG Gebrauch gemacht. Demnach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn sie „aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist“. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c Hs. 2 BDSG müssen hierfür aber sowohl nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 BDSG angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorgesehen werden296 als auch in deren Ergänzung insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses eingehalten werden, z.B. nach § 203 StGB und den anwendbaren Berufsordnungen.297
196
Allerdings ist es umstritten, ob diese Norm europarechtskonform ist. So beschränkt sich diese Norm im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, legt aber selbst kein erhebliches öffentliches Interesse fest, wie es der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO eventuell erfordert. Vor diesem Hintergrund könnte die Norm zu unbestimmt und damit unwirksam sein.298 Auch ob § 22 Abs. 2 BDSG, wie von § 9 Abs. 2 lit. i DSGVO gefordert, (selbst) hinreichend spezifische Maßnahmen vorsieht, ist zweifelhaft.299
197
Unternehmen ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, genau zu prüfen, ob eine geplante Datenverarbeitung eventuell auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sollten Unternehmen Datenverarbeitungen, die eine gewisse Relevanz aufweisen und auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden sollen, – wenn möglich und praktisch durchführbar – mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abstimmen und in jedem Fall prüfen, ob in der Zwischenzeit relevante Rechtsprechung oder Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden hierzu ergangen sind. Endgültige Klarheit wird in diesem Fall wahrscheinlich erst eine Entscheidung des EuGH bringen können.
hh) Verarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO)300
198
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten schließlich erlaubt, wenn diese für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 erforderlich ist. Voraussetzung ist wiederum, dass dies auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates erfolgt, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht.
Nationale Regelungen in Deutschland
199
Der deutsche Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund in § 27 BDSG spezielle Regelungen zur Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken erlassen.301 Diese werden in Kap. 17 Rn. 321ff. ausführlich erläutert. In § 28 BDSG finden sich sodann besondere Vorgaben zur Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken.302
200
Ausführliche Erläuterungen zur Verarbeitung (besonderer Kategorien) personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken finden sich in Kap. 17 Rn. 317ff.
ii) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
201
Unabhängig davon, auf welche Alternative des Art. 9 Abs. 2 DSGVO eine Datenverarbeitung gestützt wird (wohl i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO),303 dürfen Daten nur insoweit verarbeitet werden, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Mithin muss die Datenverarbeitung für den jeweils verfolgten Zweck objektiv geboten sein.304 Aufgrund der Sensibilität der Daten und der Natur von Art. 9 Abs. 2 DSGVO als Ausnahmevorschrift ist insoweit aber wohl ein tendenziell strengerer Maßstab anzulegen.305
jj) Besondere Anforderungen für die Verarbeitung genetischer oder biometrischer Daten und Gesundheitsdaten
202
Im Hinblick auf genetische oder biometrische Daten und Gesundheitsdaten ist stets zu beachten, dass die Mitgliedstaaten – zusätzlich zu den in Art. 9 Abs. 2 und 3 DSGVO aufgeführten Bedingungen – nach Art. 9 Abs. 4 DSGVO noch weitere Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten dürfen.
kk) Zweckänderung bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
203
Die Zulässigkeit der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, als für den sie ursprünglich erhoben wurden, ist in Art. 9 DSGVO nicht ausdrücklich geregelt. Nach hier vertretener Auffassung gelten daher auch im Hinblick auf diese Daten die allgemeinen Regelungen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO.306 Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut von Art. 6 DSGVO als auch die systematische Auslegung der DSGVO. So soll gem. Art. 6 Abs. 4 lit. c DSGVO im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des neuen Zwecks mit dem ursprünglichen Zweck die Art der zu verarbeitenden Daten berücksichtigt werden, „insbesondere, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO verarbeitet werden“. Diese Regelung wäre schlicht überflüssig, wenn Art. 6 Abs. 4 DSGVO nicht auf besondere Kategorien personenbezogener Daten anwendbar wäre.307
204
Somit dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als dem, für den sie ursprünglich erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, wenn eine Rechtsvorschrift der EU bzw. eines EU-Mitgliedstaates dies erlaubt, die betroffene Person in die Zweckänderung eingewilligt hat oder der andere Zweck, für den die Daten weiterverarbeitet werden sollen, mit dem Zweck, für den die Daten erhoben wurden, gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO vereinbar ist (insoweit gelten die Ausführungen unter Rn. 137ff., wobei sich die Erlaubnisnorm bzw. die Einwilligung gerade auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen muss,308 entsprechend). Allerdings ist im Fall des Kompatibilitätstests aufgrund der Regelung in Art. 6 Abs. 4 lit. c DSGVO ein besonders strenger Maßstab bei der Beantwortung der Frage anzulegen, ob die beiden Zwecke miteinander vereinbar sind. Alternativ kann der Verantwortliche die Daten für die Verarbeitung zu dem neuen Zweck auch noch neu erheben, falls dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
Praxishinweis
Möchte ein Unternehmen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, sollte das Unternehmen vor Beginn der Datenverarbeitung besonders sorgfältig prüfen, für welche Zwecke es die Daten (in der Zukunft) verarbeiten möchte, um dies insbesondere bei der Festlegung der Datenverarbeitungszwecke, der Datenschutz-Folgeabschätzung, der Erfüllung der Datenschutz-Folgeabschätzung und der Formulierung der Einwilligungserklärung berücksichtigen zu können. Hierbei empfiehlt es sich, eher einen (realistischerweise möglichen) Zweck mehr zu prüfen/aufzunehmen als einen zu wenig.
Nationale Regelungen in Deutschland
§ 24 Abs. 2 BDSG: Zweckänderung bei „sensiblen“ Daten
205
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 2 BDSG eine Erlaubnis für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck normiert.
206
Demnach ist die Verarbeitung derartiger Daten zu einem anderen Zweck, als für den sie erhoben wurden, zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BDSG309 und ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO310 oder nach § 22 BDSG311 vorliegen. Es ist mithin nicht wie bei der Zweckänderung auf Basis eines Kompatibilitätstests nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO erforderlich, dass der Zweck, für den die Daten weiterverarbeitet werden, mit dem Ursprungszweck vereinbar ist.
207
Es ist allerdings zweifelhaft, ob § 24 Abs. 2 BDSG sämtliche Anforderungen der Öffnungsklausel Art. 6 Abs. 4 DSGVO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 DSGVO erfüllt und damit europarechtskonform ist.312 Unternehmen ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, genau zu prüfen, ob eine geplante Zweckänderung eventuell auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sollten Unternehmen Verarbeitungen von Daten zu einem anderen Zweck, die eine gewisse Relevanz aufweisen und auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden sollen, – wenn möglich und praktisch durchführbar – mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abstimmen und in jedem Fall prüfen, ob in der Zwischenzeit relevante Rechtsprechung oder Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden hierzu ergangen sind. Endgültige Klarheit wird in diesem Fall wahrscheinlich erst eine Entscheidung des EuGH bringen können.
ll) Spezifische Maßnahmen gem. § 22 Abs. 2 BDSG nur bei Datenverarbeitung auf Basis von § 22 Abs. 1 BDSG bzw. nach Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG
208
Die Pflicht gem. § 22 Abs. 2 BDSG, spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen,313 besteht im Übrigen nur dann, wenn die besonderen Kategorien personenbezogener Daten auf Basis von § 22 Abs. 1 BDSG verarbeitet werden oder eine im konkreten Fall anwendbare Vorschrift im BDSG auf § 22 Abs. 2 BDSG verweist. Zwar könnten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden – basierend auf einer ebenfalls missverständlichen Gesetzesbegründung314 – so verstanden werden, dass diese Pflicht unabhängig davon bestehe, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt,315 so dass diese Pflicht z.B. auch dann eingehalten werden müsste, wenn die Daten auf Basis einer (nur) in Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Vorschrift verarbeitet werden. Ein solches Verständnis ist angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 22 Abs. 2 BDSG jedoch abzulehnen.
9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – Art. 10 DSGVO
209
Art. 10 DSGVO ergänzt Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Straftaten und Sicherungsmaßregeln.316
210
Damit ein Verantwortlicher derartige Daten verarbeiten darf, muss die Verarbeitung gem. Art. 10 S. 1 DSGVO zunächst nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig sein (es handelt sich bei diesen Daten per se nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO).317 Darüber hinaus legt Art. 10 DSGVO aber noch weitere Voraussetzungen fest. So darf die Verarbeitung derartiger Daten nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht,318 zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Achtung
Nach Auffassung des EuGH kann die Verarbeitung von Daten, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 DSGVO fallen, durch Suchmaschinenbetreiber aber ggf. auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO i.V.m. Art. 11 GRCh („Informationsfreiheit“) rechtmäßig sein – und das sogar auch dann, wenn die Anforderungen des Art. 10 DSGVO oder die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie z.B. aus Art. 5 Abs. 1 lit. c–e DSGVO, nicht erfüllt sind.319 Ggf. können diese Wertungen auch auf Verarbeitungen durch andere Verantwortliche, wie z.B. bestimmte Betreiber von Webseiten, insb. bei journalistischen Inhalten, übertragen werden.320
211
In den Anwendungsbereich von Art. 10 DSGVO fallen allerdings nur Daten, die sich auf den Täter beziehen – Daten, die sich auf das Opfer beziehen, werden hingegen nicht von Art. 10 DSGVO erfasst.321
212
Zudem müssen sich die Daten auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten322 oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln beziehen, damit die zusätzlichen Anforderungen des Art. 10 DSGVO gelten. Hierzu zählen nach der oben bereits genannten Entscheidung des EuGH u.a. Informationen über ein Gerichtsverfahren gegen eine natürliche Person – wie z.B. Informationen über die Anklageerhebung gegen sie oder die Berichterstattung über den Prozess – und ggf. die sich daraus ergebende Verurteilung.323 Dies gilt nach Auffassung des EuGH unabhängig davon, ob die Begehung der Straftat, derentwegen die Person verfolgt wurde, in diesem Gerichtsverfahren tatsächlich festgestellt wurde oder nicht.324
213
Mithin fallen personenbezogene Daten, die (nur) bei Verdachtslagen bzw. vermuteten Straftaten verarbeitet werden, also z.B. im Zusammenhang mit der Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung einer Straftat, nach hier vertretener Auffassung nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.325 Damit müssen auch Unternehmen bei der Durchführung von Compliance-Maßnahmen und internen Ermittlungen die Vorgaben des Art. 10 DSGVO nach hier vertretener Ansicht i.d.R. nicht beachten.326
214
Im Hinblick auf die Berichterstattung über strafrechtliche Verurteilungen, Straftaten und Sicherungsmaßregeln zu redaktionellen oder literarischen Zwecken gilt in Deutschland auch weiterhin das (z.B. in § 23 Abs. 1 MStV und in den Presse- und Mediengesetzen der Länder enthaltene) Medienprivileg, welches die Berichterstattung über Strafverfahren und -taten ermöglicht.327
10. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist – Art. 11 DSGVO
215
Art. 11 DSGVO regelt den Sonderfall, dass für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Der Vorschrift liegt die Konstellation zugrunde, dass der Verantwortliche zwar personenbezogene Daten verarbeitet (andernfalls wäre die DSGVO gar nicht anwendbar), er die betroffene Person selbst aber nicht identifizieren kann.328
a) Keine Pflicht zur Verarbeitung von identifizierenden Merkmalen
216
Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, legt Art. 11 Abs. 1 DSGVO fest, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung – z.B. der Erfüllung von Auskunftsrechten der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO – zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. Diese Regelung dient der Umsetzung des in Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO festgelegten Prinzips der Speicherbegrenzung sowie dem Prinzip der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.329
217
Art. 11 Abs. 1 DSGVO stellt damit klar, dass der Verantwortliche keine (zusätzlichen) identifizierenden Merkmale beschaffen muss bzw. er diese löschen/anonymisieren darf, wenn sie für den Zweck, für den die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, nicht (mehr) erforderlich sind, sondern nur der bloßen Einhaltung der DSGVO dienen würden.330 Mithin soll der Verantwortliche also nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen zur betroffenen Person allein deshalb einzuholen/vorzuhalten, um die Vorgaben der DSGVO einzuhalten, wenn dies ansonsten für den Zweck, für den der Verantwortliche die Daten verarbeitet, nicht erforderlich ist.331 Allerdings verbietet es Art. 11 Abs. 1 DSGVO dem Verantwortlichen auch nicht, zusätzliche Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person zu erheben/vorzuhalten.332 In diesem Fall wäre aber stets zu prüfen, ob die Verarbeitung dieser zusätzlichen Informationen (nach den allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen, z.B. Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 DSGVO) zulässig ist.333
Beispiele
Verarbeitet ein Verantwortlicher z.B. pseudonymisierte Daten, stellt Art. 11 Abs. 1 DSGVO klar, dass er keine zusätzlichen identifizierenden Merkmale bzgl. der betroffenen Person einholen, aufbewahren oder verarbeiten muss (z.B. die Zuordnungstabelle zu den Klarnamen), nur damit diese z.B. die Betroffenenrechte nach Art. 15ff. DSGVO geltend machen kann, obwohl die Einholung, Aufbewahrung oder Verarbeitung dieser identifizierenden Merkmale für den eigentlich durch den Verantwortlichen verfolgten Zweck gar nicht notwendig ist.
Weitere Anwendungsfälle können zum Beispiel beim Tracking/Online Behavioral Advertising, bei bestimmten Compliance-Systemen in Unternehmen (wie z.B. Whistleblowing-Hotlines) oder bei der (massenhaften) Videoüberwachung gegeben sein.334
218
Art. 11 Abs. 1 DSGVO befreit den Verantwortlichen dann auch konsequenterweise von der Einhaltung sämtlicher Vorschriften der DSGVO, die die Identifizierung der betroffenen Person erfordern, wenn die Identifizierung für die Verarbeitungszwecke des Verantwortlichen nicht (mehr) erforderlich ist und der Verantwortliche vor diesem Hintergrund nicht (mehr) über die hierfür erforderlichen Informationen verfügt.335 Für die Befreiung von den Betroffenenrechten gem. Art. 15–20 DSGVO statuiert Art. 11 Abs. 2 DSGVO aber besondere Voraussetzungen. Kann der Verantwortliche die verarbeiteten Daten allerdings mit eigenen Mitteln (ggf. mit einem gewissen technischen Aufwand) der betroffenen Person zuordnen (z.B. die Pseudonymisierung eines Datensatzes aufheben), dann entbindet ihn Art. 11 Abs. 1 DSGVO nicht von der Pflicht, diese Zuordnung durchzuführen, und befreit ihn dann auch nicht von der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO.336
b) Pflichten und Privilegierung des Verantwortlichen gem. Art. 11 Abs. 2 DSGVO
219
Art. 11 Abs. 2 DSGVO knüpft an Abs. 1 an und regelt weitere Folgen für den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Insbesondere regelt die Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen der Verantwortliche in den Fällen des Art. 11 Abs. 1 DSGVO von der Erfüllung der Betroffenenrechte gem. Art. 15–20 DSGVO befreit ist.337
aa) Nachweispflicht des Verantwortlichen
220
Nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO muss der Verantwortliche zunächst nachweisen können, dass er – objektiv – nicht (mehr) in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.338 Hierzu muss der Verantwortliche – nach hier vertretener Ansicht – zumindest plausibel darlegen,339 dass er die betroffene Person nicht (mehr) mit eigenem Wissen identifizieren kann, z.B. weil er die identifizierenden Merkmale gelöscht oder die entsprechenden Datensätze pseudonymisiert hat und selbst nicht (mehr) über die Zuordnungsregel der Klarnamen zu den Pseudonymen verfügt.340 Umstritten ist, inwieweit beim Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit der betroffenen Person auch das für den Verantwortlichen verfügbare Zusatzwissen zu berücksichtigen ist.341
221
Eine solche Nachweispflicht besteht jedenfalls dann, wenn die vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten, bezüglich derer er die betroffene Person nicht (mehr) identifizieren kann, immer noch als personenbezogen i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu qualifizieren sind, z.B. weil ein Dritter die betroffene Person identifizieren kann.342 Ebenfalls ist unstreitig, dass eine Nachweispflicht nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO nicht besteht, wenn der Verantwortliche von Anfang an nicht-personenbezogene Daten verarbeitet hat, weil die DSGVO und damit auch Art. 11 DSGVO sachlich nur auf personenbezogene Daten Anwendung findet.343
222
Nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob die Nachweispflicht nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO auch dann besteht, wenn der Verantwortliche ursprünglich personenbezogene Daten verarbeitet und diese dann anonymisiert hat. In der Literatur werden hierzu beide Ansichten vertreten.344
Praxishinweis
Zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken sollten Unternehmen überlegen, – sofern möglich – auch die Anonymisierung von Datenbeständen zu dokumentieren, um sie ggf. auch gem. Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO nachweisen zu können, zumal die Unternehmen – dem Accountability-Prinzip folgend – oftmals ohnehin verpflichtet sein werden, die Anonymisierung zu dokumentieren.
223
Die Nachweispflicht besteht dabei (zumindest faktisch) unabhängig von der Anfrage einer betroffenen Person, die z.B. ihre Betroffenenrechte geltend machen möchte, und kann z.B. auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden überprüft werden.345
Praxishinweis
Für einen solchen Nachweis reicht es nach hier vertretener Ansicht aus, wenn der Verantwortliche glaubhaft macht, dass er die betroffene Person trotz entsprechender Bemühungen nicht identifizieren konnte.346 Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass Datenschutzaufsichtsbehörden oder Gerichte – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO folgend – den strengeren Nachweis verlangen, dass das Unternehmen die betroffene Person nicht identifizieren konnte, es also beweisen muss, dass alle vertretbaren Mittel zur Identifizierung erfolglos waren.347 Unternehmen müssen also durch die Einführung entsprechender organisatorischer und technischer Prozesse sicherstellen, dass die Merkmale, die die betroffene Person identifizieren, auch tatsächlich beseitigt werden, wenn sie für den Verarbeitungszweck nicht (mehr) erforderlich sind. Außerdem müssen sie die Entfernung dieser Merkmale, z.B. durch deren Löschung oder Anonymisierung, dokumentieren, um sie – wie nach Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO erforderlich – auch nachweisen zu können.
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