Kitabı oxu: «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden»
Kraftverkehrs-
Haftpflicht-Schäden
Handbuch für die Praxis
Begründet von
Dr. Helmut Becker
Bis zur 23. Auflage fortgeführt von
Kurt E. Böhme
Bearbeitet von
Anno Biela
und
Christian Tomson
unter Mitarbeit von
Oliver Kröger
und
Dr. Tobias Mergner
26., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-4649-6
E-Mail: kundenservice@cfmueller.de
Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620
www.cfmueller.de
© 2018 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM) Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Vorwort
Die vorliegende 26. Auflage stellt dem Leser erneut ein praxisorientiertes, umfassendes und hoch aktuelles Handbuch für die Bearbeitung und Beurteilung von Kraftfahrt-Haftpflicht-Schäden zur Verfügung. Änderungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung sind bis August 2017 berücksichtigt worden.
In dieser Auflage sind inhaltlich folgende Bereiche hervorzuheben:
| – | Neue Rechtsprechung des BGH zum „Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG sowie zur Reichweite und Geltung des Anscheinsbeweises (Rückwärtsfahren auf Parkplätzen, Auffahren und Fahrstreifenwechsel) |
| – | Fragen der Mithaftung bei fehlenden Schutzvorrichtungen (Fahrradhelm) im Lichte der Rechtsprechung |
| – | Haftung im Innen- und Außenverhältnis bei Unfällen unter Beteiligung von unterschiedlich versicherten Fahrzeuggespannen (Anhängerhaftung) |
| – | Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
| – | Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zur Haftungshöchstsummenbegrenzung nach § 12 StVG |
| – | Neue, für die Bearbeitung von Auslandsschäden relevante Rechtsprechung des EuGH sowie Neufassung der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) |
| – | Berücksichtigung der neuen AKB 2015 (sowie der älteren Fassungen) |
| – | Aktualisierung der Kapitalisierungstabellen auf der Basis der aktuellen Sterbetafel 2013/2015 |
Mit dieser Auflage hat der Unterzeichner das Handbuch an Herrn Rechtsanwalt Tomson als den verantwortlichen Autor übergeben. Das Werk firmiert ab sofort unter dem Titel Böhme/Biela/Tomson. So wie der Titel die Verbundenheit zur bisherigen Qualität herstellt, so sehr weist er mit dem Namen Tomson in die Zukunft. Unter der Leitung von Herrn Rechtsanwalt Tomson haben sich drei weitere Autoren zu einem Team zusammengefunden: Anno Biela (verantwortlich bis zur 25. Auflage), Herr Rechtsanwalt Oliver Kröger und Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Mergner. Ihre Beiträge und Lebensläufe finden Sie im Anschluss an das Vorwort.
Wir danken an dieser Stelle allen Rezensenten und Lesern für ihre Hinweise und Anregungen. Unser Dank gilt einmal mehr Herrn Diplom-Mathematiker Volker Pahlkötter, der für die Kapitalisierungstabellen auf der Basis der neuesten Sterbetafel verantwortlich zeichnet.
Bergisch Gladbach
im September 2017
Anno Biela
Die Autoren
Christian Tomson ist Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht in Köln sowie u.a. Autor einer großen Anzahl von Veröffentlichungen sowie des Münchener Kommentars zum Straßenverkehrsrecht. Er bearbeitete: 1. Kap. I.–IV.; 10.–13. Kap.; 16. Kap.
Anno Biela war viele Jahre in der Versicherungswirtschaft tätig und war über 20 Jahre Lehrbeauftragter an der Technischen Universität Köln (ehemals FH Köln). Er ist Mitautor zweier Bücher zur Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Er bearbeitete: 4. Kap. I. und II.; 5., 8. und 9. Kap., 14. Kap.
Oliver Kröger ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er arbeitet als Fachanwalt seit mehr als 10 Jahren spezialisiert in der forensischen Abwicklung von Verkehrszivilsachen. Er bearbeitete: 1. Kap. V.–VII.; 2. Kap. I. und II.; 18. Kap.
Dr. Tobias Mergner ist seit vielen Jahren als Rechtsanwalt in Köln forensisch und beratend tätig und Autor einer Vielzahl von Veröffentlichungen. Er ist seit 10 Jahren auf die gerichtliche und außergerichtliche Bearbeitung von Personenschäden spezialisiert. Er bearbeitete: 2. Kap. III.–V.; 3. Kap.; 4. Kap. III.–10.; 6., 7., 15. und 17. Kap.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Die Autoren
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers
I.Gefährdungshaftung
1.Grundsätze
2.Kraftfahrzeuge
a)Kfz i.S.d. StVG
b)Der Gefährdungshaftung nicht unterliegende Kfz
c)Betrieb des Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG
d)Abgrenzung zwischen Betrieb und Gebrauch eines Kfz
3.Haftung des Kfz-Halters
a)Halter i.S.d. § 7 StVG
b)Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG
c)Haftung des Halters bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
d)Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers
e)Mitwirkendes Verschulden eines Kindes
f)Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung
4.Haftung des Kfz-Führers/Fahrers
a)Fahrer i.S.d. § 18 StVG
b)Fahrschüler/Fahrlehrer
c)Haftung nach § 18 StVG
5.Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
a)Grundsätze
b)Sorgfaltspflichten des Halters nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
c)Haftung des Halters nach § 823 BGB
6.Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung
7.Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
8.Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge
II.Verschuldenshaftung
1.Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
a)Grundsätze
b)Vorsatz
c)Fahrlässigkeit
d)Schuldunfähigkeit
e)Ersatzberechtigte
f)Mittelbar Geschädigte/Vermögensschaden
g)Verkehrssicherungspflicht
2.Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
3.Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
4.Kinder (§ 828 BGB)
5.Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
III.Der gestellte sowie der provozierte Unfall
1.Der „gestellte“ Unfall
2.Der provozierte Unfall
3.Verschweigen von Vorschäden
IV.Kausalität und Beweislast
1.Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall (Schadensereignis) und dem eingetretenen Schaden
a)Haftungsbegründende Kausalität
b)Haftungsausfüllende Kausalität
c)Organische/Psychische Folgeschäden
d)Schockschäden
2.Beweislast im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
a)Zur haftungsbegründenden Kausalität
b)Zur haftungsausfüllenden Kausalität
c)Beweislast des Schädigers
V.Verhalten im Straßenverkehr
1.Anwendungsbereich und Grundpflichten
a)Rechtsfahrgebot
b)Vertrauensgrundsatz
c)Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss
d)Fehlende Fahrerlaubnis
2.Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
a)Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden
b)Sorgfalt des Vorbeifahrenden
3.Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
4.Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)
5.Halten/Parken (§ 12 StVO)
6.Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)
7.Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
8.Vorbeifahren
a)an Gehwegen
b)an parkenden Fahrzeugen
c)an Kfz und Hindernissen (§ 6 StVO)
9.Überholen (§ 5 StVO)
a)Grundsätze
b)Überholverbot
c)Überholen von Abbiegenden
d)Markierte Fahrstreifen
e)Überholen bei Gegenverkehr
f)Sorgfalt des Überholenden
g)Sorgfalt des Überholten
h)Zweitüberholung
10.Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr)
11.Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)
a)Anhalteweg
b)Auffahren/Abstand
c)Abkommen von der Fahrbahn
d)Dunkelheit/Nebel/Glatteis
e)Kettenunfälle
12.Autobahn
13.Abbiegen (§ 9 StVO)
14.Wenden/Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO)
15.Vorfahrt (§ 8 StVO)
a)Grundsätze
b)Vertrauensgrundsatz
c)Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten
d)Abknickende Vorfahrt
e)Kreuzungen
f)Kreisverkehr
g)Seitenstraßen
h)Feld- oder Waldwege
i)Grundstücksausfahrt/Überführte Zufahrt/Verkehrsberuhigte Straße
j)Verkehrsampeln/Polizeibeamte
16.Linien- und Schulbusse
17.Fußgänger
a)Einleitung
b)Innerhalb geschlossener Ortschaften
c)Außerhalb geschlossener Ortschaften
18.Radfahrer
19.Inlineskater
20.Verhalten gegenüber Kindern
a)Sorgfaltspflichten des Fahrers
b)Sorgfaltspflichten der Eltern und „Dritter“
21.Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)
a)Grundsätze
b)Schutzhelm, Sicherheitsgurt
c)Kindersicherungspflicht
d)Mobiltelefone
22.Motorsportveranstaltungen
VI.Haftung gegenüber Insassen
1.Regelung des § 8a StVG
2.Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen
a)Bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung
b)Bei unentgeltlicher Beförderung
aa)Haftungsverzicht
bb)Vertraglicher Haftungsausschluss
cc)Mitverschulden des Fahrgastes
dd)Wirkung des Haftungsausschlusses bzw. des Mitverschuldens
c)Fahrgemeinschaften
VII.Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB
1.Grundsätze
a)Haftungssystem des § 17 StVG
b)Gesamtschuldverhältnis, §§ 7, 17 StVG, § 840 BGB
c)Haftung nach § 830 BGB
2.Schadensverursachung durch mehrere Kfz – § 17 Abs. 1 StVG
3.Schadensverursachung durch Kfz und Anhänger
4.Schadensverursachung durch Kfz und Eisenbahn
5.Schadensverursachung durch Kfz und Tier
6.Der Ausgleichsanspruch bei Verletzung des Ehepartners und von Familienangehörigen
a)Sachschäden
b)Personenschäden
7.Rückgriff eines Versicherers oder Arbeitgebers gegen einen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers bzw. gegen den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger
a)Grundsätze
aa)Schadenfälle mit Eintritt bis 31.12.2007
bb)Schadenfälle mit Eintritt ab 1.1.2008
b)Familienangehörige/Häusliche Gemeinschaft
aa)Schadenfälle mit Eintritt bis 31.12.2007
bb)Schadenfälle mit Eintritt ab 1.1.2008
c)Hinweise
aa)Zu § 86 VVG (§ 67 VVG-alt)
bb)Zu § 116 SGB X
cc)Zu § 119 SGB X
dd)Zu § 87a BBG-alt bzw. 76 BBG, § 6 EFZG
ee)Zu § 110 SGB VII (§ 640 RVO) – Regress bei einem Arbeitsunfall –
8.Ausgleichsanspruch bei einem Arbeitsunfall
9.Ausgleichung bei Schädigung eines beteiligten Halters durch einen anderen Halter
10.Durchführung der Ausgleichung
a)Abwägung der Betriebsgefahr
b)Berücksichtigung des schuldhaften Verhaltens der Beteiligten
c)Die Ausgleichsrechnung
aa)Bei Schäden zweier Beteiligter
bb)Bei Schäden eines Dritten
11.Regulierungssystem für Massenunfälle
12.Haftung nach dem Umweltschadengesetz (Sonderproblematik)
a)Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter (Gefahrguttransporte)
b)Beförderung sonstiger Güter im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers
I.Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG
1.Grundsätze
2.Betriebstätige
II.Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer
1.Ansprüche einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den Fahrer
a)Fremdschaden
b)Eigenschaden
2.Ansprüche eines privaten Kfz-Halters gegen den Fahrer
a)Grundsätze
b)Gefälligkeitsfahrt
c)Mitarbeiter des Arbeitgebers (Haftung für Sachschäden)
d)Kaskoregress
3.Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers
III.Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall
1.Vorbemerkungen zu §§ 104-106 SGB VII
a)Gesetzliche Regelung
b)Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
c)Leistungen der UVT
d)EU-Recht bei vorübergehender Ausführung der Arbeit in einem anderen Land
2.Beschränkung der Haftung der Unternehmer
a)Versicherungsfall/Arbeitsunfall
b)Personenschäden
c)Unternehmer
d)Versicherte/Versicherte Tätigkeit
aa)Grundsätze
bb)Leiharbeitsverhältnis
cc)Arbeitsgemeinschaft
dd)„Hilfe Leistende“, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII
ee)Kinder, Schüler, Studenten
ff)Unfall auf „gemeinsamer Betriebsstätte“
gg)Versicherter Weg, § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
hh)Schädigung der Leibesfrucht
e)Wegfall der Haftungsbeschränkung, §§ 104, 105 SGB VII
aa)Vorsatz
bb)Wegeunfall – Abgrenzung „Betriebsweg“
cc)Rechtsfolgen
3.Beschränkung der Haftung anderer Personen, § 105 SGB VII
a)Gesetzesbegründung zu § 105 Abs. 1 SGB VII
b)Betrieb i.S.d. § 105 SGB VII
c)Betriebliche Tätigkeit
d)Nicht versicherte Unternehmer, § 105 Abs. 2 SGB VII
e)Unfall auf „gemeinsamer Betriebsstätte“
f)Wegfall der Haftungsbeschränkung
4.Zweitschädiger/gestörtes Gesamtschuldverhältnis
5.Verfahren
6.Bindung der Gerichte und Aussetzung des Verfahrens
IV.Hilfeleistung bei Unglücksfällen, § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII
V.Ausschluss der Haftung bei Unfällen von Beamten und Soldaten
1.Grundsätze
2.Teilnahme am allgemeinen Verkehr
3. Kapitel Die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften
I.Haftung bei Fahrten in Ausübung des Hoheitsrechts
1.Grundsätze
2.„Beamter“
3.Ausübung „öffentlicher Gewalt“ – Amtspflichten
4.„Sonderrechte“
5.Haftung
6.Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
II.Haftung bei sonstigen Fahrten
III.Haftung der Bundeswehr
IV.Haftung für durch Angehörige der NATO-Truppen und ihres zivilen Gefolges herbeigeführte Kraftverkehrsschäden
1.Truppen
2.Ziviles Gefolge
V.Kfz-Zulassung
VI.Straßenverkehrssicherungspflicht
1.Grundsätze
2.Streu- und Räumpflicht
3.„Straßeninstandhaltung“
4.Verkehrsberuhigende Maßnahmen
VII.Verkehrsregelung
4. Kapitel Der Umfang des Schadens
I.Übersicht
1.Ersatz des Sachschadens (im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
2.Ersatz des Personenschadens
a)Im Rahmen der Gefährdungshaftung
b)Im Rahmen der Verschuldenshaftung
3.Ersatz sonstiger Vermögensschäden
II.Sachschaden
1.Grundsätze
2.Kfz-Reparaturkosten
a)Die Reparatur wird vollständig und fachgerecht durchgeführt
b)Fiktive Reparaturkosten
aa)Der Geschädigte repariert nicht
bb)Der Geschädigte repariert teilweise
cc)Umfang der Erstattung
c)Besichtigung durch Sachverständige
d)Mehrwertsteuer
3.Wertverbesserung (Abzug „neu für alt“)
4.Die Wertminderung
5.Entschädigung in Geld statt Wiederherstellung (Abrechnung auf Neu- bzw. Wiederbeschaffungswert-Basis)
a)Neuwagen
b)Wirtschaftlicher Totalschaden
c)Mehrwertsteuer
6.Mietwagenkosten
a)Grundsätze
b)Mietwagentarife, insbesondere der „Unfallersatztarif“
c)Geringer Fahrbedarf
d)Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs
e)Anmietdauer
f)Anmietung von einer Privatperson
g)Ersparte Eigenaufwendungen
h)Zusätzliche Versicherungskosten
i)Abtretung an das Mietwagenunternehmen
7.Nutzungsausfall
a)Grundsätze
b)Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
aa)Pkw
bb)Krafträder
cc)Fahrräder
dd)Wohnmobile
8.Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs
a)Mietwagenkosten
b)Nutzungsausfall
9.Bergungs-, Abschlepp- und Überführungskosten
10.Kosten für Abtransport und Entsorgung der Ladung
11.Beschädigung von Bäumen
12.Kleiderschäden
13.Heilbehandlungskosten eines Tieres
14.Die Vorsteuerabzugsberechtigung
15.Versicherungsnachteile
a)Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (SFR)
b)Verlust der Beitragsrückerstattung
16.Kfz-Leasing
a)Grundsätze
b)KH-Schaden
aa)Grundsätze
bb)Ansprüche des Leasinggebers/Eigentümers
cc)Ansprüche des Leasingnehmers
c)Kaskoschaden
III.Personenschaden
1.Hinweise
2.Heilbehandlungskosten
a)Grundsätze
b)„Fiktive“ Heilbehandlungskosten
c)Privatärztliche Behandlung
d)Krankenhausbehandlung
e)Besuchskosten – Krankenhausaufenthalt
f)Ersparte Verpflegungskosten
3.Vermehrte Bedürfnisse (§§ 823, 843 BGB, §§ 7, 11 StVG)
4.Umschulung/Rehabilitation
5.Erwerbsschaden
a)Grundsätze
b)Beweisfragen
aa)Grundlagen der Beweisführung
bb)Einzelfälle
cc)Beweislast des Schädigers
c)Prozessuales
d)Einzelne Personengruppen
aa)Beamte
bb)Freie Berufe, Selbstständige
cc)Landwirte
dd)Lohn- und Gehaltsempfänger
ee)Kinder/Auszubildende
ff)Arbeitslose
gg)Pflegende Familienangehörige
6.Verdienstausfall
a)Brutto- oder Nettolohn
b)Steuern
c)Sozialabgaben
7.Dauer des Rentenanspruchs
8.Haushaltsführungsschaden
a)Grundsätze
b)Arbeitszeitbedarf
c)Ersatzkraft
9.Schmerzensgeld
a)Grundsätze
b)Höhe des Schmerzensgeldes
c)Schmerzensgeldrente
d)Fallgruppen
aa)Geringfügige Verletzungen
bb)HWS-Schleudertrauma
cc)„Vorschädigung“
dd)Schockschäden
ee)Erlöschen geistiger Funktionen
ff)Tod nach Unfall
e)Spätere Unfallfolgen
f)Vererblichkeit und Rechtshängigkeit
g)Prozessuale Fragen
IV.Vermögensschaden
V.Ansprüche des mittelbar Geschädigten
1.Mittelbar Geschädigte
2.Ersatzberechtigte als mittelbar Geschädigte
VI.Ersatz der Beerdigungskosten
VII.Ansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen
1.Der Unterhaltsersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB
a)Grundsätze
b)Unterhaltsberechtigte
c)Unterhaltspflichtige/Ersatzpflichtige
d)Unterhaltspflicht eines „Kindes“
e)„Nicht intakte Familie“
2.Barunterhalt
a)Einkommen des Getöteten
b)Fixe Kosten
c)Eigenverbrauch des Getöteten
d)Quotierung
e)Waisenrenten
f)Arbeitspflicht der Witwe/des Witwers
g)„Doppelverdienerehe“
3.Dauer des Unterhaltsanspruchs
4.Naturalunterhalt/Betreuungsschaden/Entgangene Haushaltsführung
a)Grundsätze
b)Arbeitszeitbedarf
c)Kosten für Ersatzkraft/Heimunterbringung usw.
5.Berechnung des Unterhaltsanspruchs
a)Ohne Berücksichtigung fixer Kosten
b)Mit fixen Kosten
c)Bei Mithaftung
6.Vollwaisen
VIII.Ansprüche wegen entgangener Dienstleistungen des Kindes aufgrund Ausfalls der Tätigkeit im Haushalt und Gewerbe (§§ 1619, 845 BGB)
IX.Die Vorteilsausgleichung
1.Grundsätze
2.Anzurechnende Leistungen
3.Ererbtes Vermögen
4.„Ersparnisse“
5.Nicht anzurechnende Leistungen
X.Kapitalabfindung
1.Grundsätze
2.Voraussichtliche Lebenserwartung – abgekürzte Sterbetafeln 2013/15
3.Zahlungsweise
4.Zinsfuß
5.Kapitalisierung
a)Schmerzensgeldrente
b)Vermehrte Bedürfnisse
c)Erwerbsschaden
d)Entgangener Unterhalt
6.Ansprüche der SVT
5. Kapitel Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten
I.Allgemeines
II.Sachschaden
1.Reparatur (s. Kap. 4 Rn. 7 f.)
2.Totalschaden/Wirtschaftlicher Totalschaden (s. Kap. 4 Rn. 42 ff.)
3.Sachverständigenkosten
4.Mietwagenkosten/Nutzungsausfall
5.Finanzierungskosten
III.Personenschaden
1.Heilungskosten
2.Operations-Duldungspflicht
3.Körperliche Beeinträchtigungen
4.Berufswechsel
6. Kapitel Die kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche
I.Die nach § 116 SGB X auf die SVT übergegangenen Ansprüche
1.Gesetzesänderungen
2.Grundsätze
a)Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers (SVT)
b)Leistungen der SVT
c)Leistungserhöhungen/Rentenerhöhungen
d)Systemänderung
e)Ablösung von SVT-Leistungen
f)SVT-Wechsel
g)Beendigung der Mitgliedschaft
3.SVT-Leistungen und Kongruenz
a)Zeitliche Kongruenz
b)Sachliche Kongruenz
c)Sachkosten
d)Ambulante Heilbehandlung
e)Stationäre Heilbehandlung
f)Rehabilitation
g)Pflegeversicherung (SGB XI), Pflegegeld (§§ 26 ff. SGB VII)
h)Barleistungen
i)Verletztengeld/Verletztenrente
j)Rente wegen Erwerbsminderung
k)Witwenrente und Waisenrente
4.Zeitpunkt des Übergangs der Ersatzansprüche
5.Ausschluss des Anspruchsübergangs – Familienprivileg, § 116 Abs. 6 SGB X
6.Wirkung des Übergangs
7.Quotenvorrecht/Befriedigungsvorrecht
a)Grundsätze
b)§ 116 Abs. 3 SGB X
8.Ersatz der Abfindungsentschädigung bei Wiederverheiratung
9.Verrechnung zwischen mehreren Versicherungsträgern
10.Verzicht auf Sozialleistungen
11.Verjährung (SVT-Ansprüche)
12.Aussetzung von Zivilverfahren
13.Regress der Bundesagentur für Arbeit (BA)
14.Regress der Sozialhilfeträger (SHT)
II.Der Beitragsregress
1.Regress des RVT nach § 119 SGB X
2.Trägerbeiträge
3.Krankenversicherungsbeiträge
4.Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung (RKV)
5.Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 26 Abs. 2 SGB III)
6.Pflegeversicherungsbeiträge
7.Regress des Bundes wegen RV-Beiträgen für Behinderte gemäß § 179 Abs. 1a SGB VI
III.Rückgriff der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII bzw. § 640 RVO
1.Einleitung
2.SVT-Rückgriff
a)Grundsätze
b)Rückgriff nach § 640 RVO (vor dem 1.1.1997)
c)Rückgriff nach § 110 Abs. 1 SGB VII (ab 1.1.1997)
d)Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
3.Rückgriffsvoraussetzungen
a)Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit
b)Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften (UVV) – §§ 14 ff. SGB VII –
4.Fahrgemeinschaften
5.Regressverzicht
6.Verjährung
IV.Pfändung von Sozialleistungen (§ 54 SGB I)
1.Unpfändbare Sozialleistungen
2.Pfändbare Sozialleistungen
3.Bedingt pfändbare Sozialleistungen
V.Forderungsübergang bei Lohn- und Gehaltsfortzahlung
1.Einleitung
2.Forderungsübergang nach § 6 EFZG
3.Einschränkungen des Übergangs
4.Einzelne Anspruchspositionen
5.Tarifliche Regelung
6.Geltendmachung durch Krankenkasse
VI.Die gemäß § 87a BBG-alt bzw. § 76 BBG und § 81a BVG übergegangenen Schadensersatzansprüche
1.Rechtsübergang
2.Leistungen des Dienstherrn/Versorgungsträgers
3.Verjährung
VII.Die nach § 86 VVG, § 67 VVG-alt übergegangenen Ansprüche
7. Kapitel Steuern
I.Einkommensteuer (Kirchensteuer)
1.Zu versteuernde Schadensleistungen
2.Nicht zu versteuernde Schadensleistungen
3.Steuerfreie Leistungen i.S.d. § 3 EStG
4.Unfallbedingte Steuerersparnisse
5.Steuererleichterungen/Steuervergünstigungen
6.Gemeinsame Steuerveranlagung der Ehegatten
7.Verlust des Splittingtarifs
II.Gewerbesteuer
III.Mehrwertsteuer
IV.Steuerliche Absetzbarkeit von Unfallkosten
8. Kapitel Anerkenntnis, Teilleistungen
I.Anerkenntnis
1.durch den Schädiger
2.durch den Haftpflichtversicherer
II.Teilleistungen
9. Kapitel Der Vergleich
I.Allgemeines
II.Die Abfindungserklärung
III.Vergleichsabänderung
IV.Erlassvertrag
10. Kapitel Kosten
I.Schadensnebenkosten
II.„Ermittlungskosten“
1.Akteneinsicht
2.Detektivkosten
3.Auslobungskosten
4.Gutachterkosten
III.Schadensregulierungskosten
1.Zeitverlust
2.Kostenpauschale
3.Anwaltsbeauftragung
4.RA-Gebühren
a)Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
b)Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
c)Gegenstandswert (§ 22 RVG)
d)Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG)
e)Vergütungsvereinbarungen und Erfolgshonorare
IV.Gerichtsverfahren
1.Verzug
2.Mahnverfahren
3.Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485–494a ZPO)
4.Schmerzensgeldklage
5.Gebühren des Rechtsanwalts im Prozess
a)Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3100 ff. VV RVG)
b)Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 ff. VV RVG)
c)Einigungsgebühr im Prozess (Nr. 1003, 1004 VV RVG)
d)Klagerücknahme
e)Zwangsvollstreckung
f)Mehrere Auftraggeber
g)Anwalt des Vertrauens – Terminsvertreter
h)Korrespondenzanwalt
i)Reisekosten
V.Sozialgerichtliches Verfahren
11. Kapitel Verlust und Verjährung der Ansprüche
I.Einleitung
II.Verjährungsfristen
III.Beginn der Verjährung
1.Ansprüche des Geschädigten
2.Ansprüche von Rechtsnachfolgern
3.Ansprüche nach §§ 116, 119 SGB X, § 87a BBG-alt bzw. § 76 BBG, § 81a BVG
IV.Verjährungshemmung (§§ 203 ff. BGB)
1.§ 203 BGB
2.§ 204 BGB
3.§ 115 Abs. 2 VVG (früher § 3 Nr. 3 PflVG)
4.Zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern (§ 207 BGB)
5.Prozesskostenhilfe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB)
V.Verjährungsunterbrechung
VI.Verjährungsverzicht
VII.Verwirkung
12. Kapitel Die Bedeutung des Strafverfahrens für die Schadensbearbeitung
13. Kapitel Regulierung von im Ausland oder mit Ausländern eingetretenen Schäden
I.Vorbemerkung
II.Internationale Zuständigkeiten
1.EuGVVO
a)Allgemeiner Gerichtsstand
b)Besondere Gerichtstände
c)Gerichtsstandvereinbarungen
d)„Klägergerichtsstand“
e)Rügelose Einlassung
2.Bestimmung der internationalen Zuständigkeiten nach völkerrechtlichen Vereinbarungen
III.Kollisionsrecht
1.Das Recht für Verkehrsunfälle bis zum 10.1.2009
2.Das Recht für Verkehrsunfälle ab dem 11.1.2009
3.Zu berücksichtigendes „Heimatrecht“
4.Ermittlung des ausländischen Rechts
IV.Schäden mit Ausländern im Inland
1.Vorbemerkungen
2.Schadensbearbeitung durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V
a)Internationale Grüne Versicherungskarte
b)Amtliches Kennzeichen
c)Schadensmeldung und Schadensregulierung
aa)Erste Fallgruppe
bb)Zweite Fallgruppe
d)Wichtige Hinweise
3.Schadenfälle mit Fahrzeugen/Anhängern von in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bzw. mit Privatfahrzeugen von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte, ihres zivilen Gefolges oder ihrer Angehörigen
V.Schäden mit Ausländern im Ausland
1.Vorbemerkungen
2.Schadenfälle innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einschließlich der EWR-Länder sowie der Schweiz – 4. KH-Richtlinie –
VI.Hinweise auf ausländisches Recht
1.Literatur
a)Generelle Abhandlungen
b)Einzelne Länder
2.„Kurzinformation“
14. Kapitel Verkehrsopferhilfe (Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen)
I.Einleitung
1.Grundlagen
2.Zuständigkeit der Verkehrsopferhilfe e.V.
3.Zweck des Entschädigungsfonds
II.Eintrittspflicht der VOH bei Unfällen in Deutschland
1.Schäden durch nicht ermittelte Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG)
a)Voraussetzungen
b)Leistungseinschränkungen
c)Beweislast
2.Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) und von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PflVG)
a)Voraussetzungen
b)Beweislast
3.Vorsätzliche Schadenverursachung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG)
a)Voraussetzungen
b)Beweislast
4.Insolvenz des leistungspflichtigen KH-Versicherers (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PflVG)
III.Einschränkung der Eintrittspflicht
1.Subsidiarität
a)Anderer „Schadensversicherer“
b)SVT-Ansprüche
c)Lohn- und Gehaltszahlungen
d)Amtshaftung
2.Beschränkung auf die Mindestdeckungssummen
3.Regress gegen Schädiger
4.Gegenseitigkeitsklausel
5.Ersatzansprüche der Straßenbaulastträger (§ 12 Abs. 1 S. 5 PflVG)
IV.Verfahren
15. Kapitel Teilungsabkommen und Regressverzichtsabkommen
16. Kapitel Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
I.Vorbemerkung
II.Der Umfang der Deckung
1.Haftungsgrundlagen für die Eintrittspflicht
2.Gebrauch des Fahrzeugs
3.Mitversicherte Personen
4.Risikoausschlüsse
a)Vorsätzliche Schadensherbeiführung
b)AKB-Ausschlüsse
aa)A.1.5.2 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 4 KfzPflVV (bzw. § 2b Abs. 3b AKB-alt) – behördlich genehmigte Rennen
bb)A.1.5.3 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 2 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 3 AKB-alt) – Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
cc)A.1.5.4 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 2 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 3 AKB-alt) – Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
dd)A.1.5.5 AKB 2015/2008, KfzPflVV § 4 Nr. 3 (bzw. § 11 Nr. 4 AKB-alt) – Beschädigung von beförderten Sachen
ee)A.1.5.6 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 1 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 2 AKB-alt) – Schadensersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
ff)A.1.5.7 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 5 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 5 AKB-alt) – Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
gg)A.1.5.8 AKB 2015/2008 (bzw. § 11 Nr. 1 AKB-alt) – vertragliche Ansprüche
hh)A.1.5.9 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 6 KfzPflVV (bzw. § 2b Abs. 3c AKB-alt) – Schäden durch Kernenergie
III.Vorläufige Deckung (§ 49 ff. VVG, § 9 KfzPflVV, B.2 AKB 2015/2008)
IV.Prämienverzug
1.Erstprämie (§ 33 ff. VVG, C.1.1 AKB 2015/2008)
2.Folgeprämie (§ 38 VVG)
3.Rechtsfolgen
V.Obliegenheiten
1.Einführung
2.Die Quotierung (§§ 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2 VVG)
3.Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG und -alt)
a)Grundsätze
b)Technische Mängel
c)„Subjektive“ Mängel
d)Kündigung des Versicherungsvertrages oder Prämienerhöhung
e)Leistungsfreiheit
4.Veräußerung des Fahrzeugs (§§ 122, 95–98 VVG bzw. §§ 158h, 69, 71 VVG-alt)
5.Vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 5 KfzPflVV, Abschnitt D. AKB 2015/2008 bzw. § 2b AKB-alt)
a)Allgemeines
b)Vereinbarter Verwendungszweck (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV, D.1.1 AKB 2015/ 2008 bzw. § 2b Abs. 1a AKB-alt)
c)Berechtigter Fahrer (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV, D.1.1.2 AKB 2015 bzw. D.1.2 AKB 2008, § 2b Abs. 1b AKB-alt)
d)Führerscheinklausel (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV, D.1.1.3 AKB 2015 (bzw. D.1.3 AKB 2008, § 2b Abs. 1c AKB-alt)
e)Rennveranstaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, D.1.1.4 AKB 2015 bzw. D.2.2 AKB 2008, § 2b Abs. 1d AKB-alt)
f)Trunkenheits- und Rauschmittelklausel (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV, D.1.2. AKB 2015 bzw. D.2.1 AKB 2008, § 2b Abs. 1e AKB-alt)
g)Rechtsfolgen
6.Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 6 KfzPflVV, Abschnitt E AKB 2015/2008 bzw. § 7 AKB-alt)
a)Einleitung
b)Anzeigepflicht (E.1.1.1 und E.1.2 AKB 2015 bzw. E.1.1 und E.2 AKB 2008, § 7 I. Abs. 2 Satz 1 AKB-alt)
c)Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht (E.1.1.3 und E.1.1.4 AKB 2015 bzw. E.1.3 und E.1.4 AKB 2008, § 7 I. Abs. 2 Satz 4 AKB-alt)
d)Regulierungs- und Prozessführungsrecht sowie Regulierungsermessen des Versicherers (A.1.1.4 AKB 2015/2008 und E.1.2.4 AKB 2015 bzw. E.2.4 AKB 2008, § 10 Abs. 5 und § 7 II. Abs. 5 AKB-alt)
e)Kein Anerkenntnis-, Befriedigungs- und Abtretungsverbot (§§ 105, 108 Abs. 2 VVG)
f)Rechtsfolgen
7.Leistungsfreiheit bei Verletzung mehrerer Obliegenheiten
VI.Keine Fristsetzung bei Deckungsversagung und Leistungsfreiheit durch Fristablauf (§ 12 Abs. 3 VVG-alt; § 8 Abs. 1 AKB-alt)
VII.Die Pflichtversicherung
1.Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
a)Versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 1 PflVG)
b)Von der Versicherungspflicht befreite Halter und Fahrzeuge (§ 2 PflVG)
c)Annahmefiktion (§ 5 Abs. 3 PflVG) und Annahmezwang (§ 5 Abs. 2 PflVG)
2.Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer (§§ 115 ff. VVG, 3 PflVG und -alt)
a)Begriff des Direktanspruchs (§§ 115 VVG, 3 Nr. 1 PflVG-alt)
b)Schädiger und Versicherer als Gesamtschuldner (§§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG bzw. 3 Nr. 2 PflVG-alt)
c)Verjährung des Direktanspruchs (§ 115 Abs. 2 VVG, § 3 Nr. 3 PflVG-alt)
d)Verpflichtung des Versicherers dem Dritten gegenüber trotz Leistungsfreiheit (§§ 117 Abs. 1 VVG bzw. 3 Nr. 4 PflVG-alt)
e)Nachhaftung (§§ 117 Abs. 2 VVG bzw. 3 Nr. 5 PflVG-alt)
f)Das Verweisungsprivileg (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG, § 3 PflVG bzw. § 3 Nr. 6 PflVG-alt i.V.m. § 158c Abs. 4 VVG-alt)
g)Anzeige- und Nachweispflicht des Dritten (§ 119 Abs. 1 VVG bzw. § 3 Nr. 7 PflVG-alt)
h)Prozessuale Fragen – Rechtskrafterstreckung (§§ 124 Abs. 1 VVG bzw. 3 Nr. 8 PflVG-alt)
i)Ausgleich zwischen Versicherer und VN bzw. Versicherten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG bzw. § 3 Nr. 9–11 PflVG-alt)
j)Ausgleich zwischen Versicherern mehrerer Unfallbeteiligter untereinander (§ 426 BGB analog)
VIII.Schadensersatzangebot (§ 3a PflVG)
IX.Versicherungspflicht für ausländische Kfz
X.Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
17. Kapitel Überschreitung der Versicherungssumme oder der Haftungshöchstbeträge der §§ 12 und 12a StVG
I.Überschreitung der Versicherungssumme
1.Grundsätzliches
2.Die Rechtslage nach dem alten VVG
a)Fälle nach altem Recht
b)Schadenfälle ab 1.1.1995 bis 31.12.2008
c)Die Beteiligten
aa)Versicherte und Versicherer
bb)Geschädigte und deren Rechtsnachfolger
cc)Ansprüche aus Teilungsabkommen
d)Verteilungsplan
aa)Kosten
bb)Kapitalforderungen
cc)Rentenforderungen
e)Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG-alt
aa)Grundsätze
bb)Kürzung der Forderungen
f)Kürzungsverfahren nach § 155 Abs. 1 VVG-alt
aa)Grundsätze
bb)Rentenkürzung
3.Die Rechtslage nach dem neuen VVG
II.Überschreitung der Haftungshöchstbeträge der §§ 12 und 12a StVG
1.Rechtsgrundlagen
2.Verhältnismäßige Kürzung
a)Sachschaden
b)Personenschaden
3.Mehrere Geschädigte
18. Kapitel Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
I.Keine umfassende Rechtsdienstleistungbefugnis außerhalb der Rechtsanwaltschaft
II.Geltung nur für den außergerichtlichen Bereich
III.Reglementierung nur von Fällen echter Rechtsanwendung
IV.Erlaubnis für alle Berufsgruppen zu Rechtsdienstleistungen bei Nebenleistungen
V.Erlaubnis für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
VI.Erlaubnis für Vereine zur rechtlichen Beratung ihrer Mitglieder
VII.Reglementierung (nur) des Forderungsinkassos
VIII.Anpassung der Verfahrensordnungen bei Prozessvertretung
IX.Entgeltlichkeit der Nebenleistungen
Anhang
Anhang 1 Tabellen
I.Kapitalisierungstabellen
II.Zeitrententabellen
III.Tabellen zur Lebenserwartung in Europa
IV.Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren
V.Nützliche Internet-Adressen
Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2008
Anhang 3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Auffassung |
| a.a.O. | am angegebenen Ort |
| Abs. | Absatz |
| a.E. | am Ende |
| a.F. | alte Fassung |
| AFG | Arbeitsförderungsgesetz |
| AG | Amtsgericht |
| AGBG | Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
| AHB | Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung |
| AKB | Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung |
| Alt. | Alternative |
| Anm. | Anmerkung |
| AnwBl. | Anwaltsblatt |
| ARGE VR | Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV |
| ARGE VR-M | Mitteilungsblatt der Arge VR |
| ARGE VR-S | Schriftenreihe der Arge VR |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| AuslPflVG | Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz |
| AVG | Angestelltenversicherungsgesetz |
| AVL | Amt für Verteidigungslasten |
| Az. | Aktenzeichen |
| BA | Bundesanstalt für Arbeit |
| BAB | Bundesautobahn |
| BAfög | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BAV | Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen |
| BAT | Bundesangestelltentarif |
| BB | Der Betriebsberater (Zeitschrift) |
| BBG | Bundesbeamtengesetz |
| BhV | Beihilfeverordnung |
| BFH | Bundesfinanzhof |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Amtl. Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen |
| BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
| BMF | Bundesministerium der Finanzen |
| BRAK-M | Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer |
| BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BSHG | Bundessozialhilfegesetz |
| BStBl. | Bundessteuerblatt |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| BU | Berufsunfähigkeit |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVG | Bundesversorgungsgesetz |
| BVSK | Bundesverband der freiberufl. und unabhängigen Sachverständigen |
| bzw. | beziehungsweise |
| DAR | Deutsches Autorecht (Zeitschrift) |
| DAV | Deutscher Anwaltsverein |
| dgl. | dergleichen |
| DJZ | Deutsche Juristenzeitung |
| DVZ | Deutsche Versicherungszeitschrift |
| EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz |
| EGBGB | Einführungsgesetz zum BGB |
| EM | Erwerbsminderung |
| ErwZulG | Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstunfällen |
| EStG | Einkommensteuergesetz |
| EU | Erwerbsunfähigkeit |
| f./ff. | folgend/folgende |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| Fn. | Fußnote |
| FRG | Fremdrentengesetz |
| GAL | Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte |
| GDV | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GKG | Gerichtskostengesetz |
| GRG | Gesundheitsreformgesetz |
| h.M. | herrschende Meinung |
| HPflG | Haftpflichtgesetz |
| HStruktG | Haushaltsstrukturgesetz |
| HUK | Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e. V. (heute GDV, s. dort) |
| HV | Haftpflichtversicherer |
| i.d.R. | in der Regel |
| imm. V. | immaterieller Vorbehalt |
| IPR | Internationales Privatrecht |
| i.S. | im Sinne |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| j. | jährige(r) |
| JW | Juristische Wochenschrift |
| JZ | Juristenzeitung |
| KassKomm | Kasseler Kommentar (Loseblatt) |
| Kfz | Kraftfahrzeug |
| KfzPflVV | Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung |
| KG | Kammergericht |
| KH | Kraftfahrzeughalter |
| KVdR | Krankenversicherung der Rentner |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| lfd. | laufend/laufende |
| LG | Landgericht |
| LFZG | Lohnfortzahlungsgesetz |
| Lj. | Lebensjahr |
| LM | Lindenmaier-Möhring (Entscheidungen des BGH im Nachschlagewerk des BGH) |
| LPartG | Lebenspartnerschaftsgesetz |
| LSG | Landessozialgericht |
| MdE | Minderung der Erwerbsfähigkeit |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| Mt. | Monat |
| mtl. | monatlich |
| m.w.H. | mit weiteren Hinweisen |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| MwSt. | Mehrwertsteuer |
| n.F. | neue Fassung |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NJW-RR | NJW-Rechtsprechungsreport Zivilreport |
| NTS | NATO-Truppenstatut |
| NTS-AG | Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut |
| NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht |
| OFD | Oberfinanzdirektion |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OLG (BGH) | Revision vom BGH nicht angenommen |
| OLGR | Rechtsprechung der OLG zum Zivilrecht |
| PflVersG | Pflegeversicherungsgesetz |
| PflVG | Pflichtversicherungsgesetz |
| PKH | Prozesskostenhilfe |
| ProstG | Prostitutionsgesetz |
| RA | Rechtsanwalt |
| RAG | Rentenanpassungsgesetz |
| RBerG | Rechtsberatungsgesetz |
| RG | Reichsgericht |
| RGZ | amtl. Sammlung der Reichsgerichtsentscheidungen |
| RHG | Reichshaftpflichtgesetz |
| RKG | Reichsknappschaftsgesetz |
| RKV | Rentnerkrankenversicherung |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| RuS | Recht und Schaden (Zeitschrift) |
| RRG | Rentenreformgesetz |
| RVG | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
| RVO | Reichsversicherungsordnung |
| RVT | Rentenversicherungsträger |
| Rn. | Randnummer |
| s. | siehe |
| S. | Seite |
| SchadÄndG | Schadenrechtsänderungsgesetz |
| SchwbG | Schwerbehindertengesetz |
| SFR | Schadensfreiheitsrabatt |
| SG | Schmerzensgeld |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| SHT | Sozialhilfeträger |
| SoldG | Soldatengesetz |
| SoldVG | Soldatenversorgungsgesetz |
| SP | Schadenpraxis (Zeitschrift) |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| str. | streitig/strittig |
| StVG | Straßenverkehrsgesetz |
| StVO | Straßenverkehrsordnung |
| SV | Sachverständiger |
| SVT | Sozialversicherungsträger |
| TA | Teilungsabkommen |
| Tg. | Tage |
| u.a. | unter anderem |
| u.U. | unter Umständen |
| UStG | Umsatzsteuergesetz |
| UVT | Unfallversicherungsträger |
| VdS | Verband der Schadenversicherer (heute GDV, s. dort) |
| VerBAV | Veröffentlichungen des BAV |
| VersR | Versicherungsrecht (Zeitschrift) |
| v.F. | vorgesehene Fassung |
| vgl. | vergleiche |
| VGT | Verkehrsgerichtstag Goslar |
| VM | Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift) |
| VN | Versicherungsnehmer |
| VO | Verordnung |
| VOH | Verkehrsopferhilfe |
| VP | Die Versicherungspraxis (Zeitschrift) |
| VRS | Verkehrsrechtssammlung |
| VVG | Versicherungsvertragsgesetz |
| VW | Versicherungswirtschaft (Zeitschrift) |
| Wo. | Woche |
| WJ | Wussow-Informationen |
| zfs | Zeitschrift für Schadensrecht |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZDG | Zivildienstgesetz |
| ZGB | Zivilgesetzbuch DDR |
| ZSEG | Gesetz über Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
Literaturverzeichnis
– weitere Hinweise auf Literatur und sonstige Veröffentlichungen
im Text und in den Fußnoten –
Bauer Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010
Burmann/Heß/Stahl Versicherungsrecht im Strassenverkehr, 2. Aufl. 2010
Deichl/Küppersbusch/Schneider Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung, 1985
Feyock/Jakobsen/Lemor Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009
Geigel Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015
Gerold/Schmidt Rechtsanwaltvergütungsgesetz, 22 . Aufl. 2015
Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014
Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017
Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, Stand 07/2017
Kleine-Cosack Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl. 2015
Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. 2016
Maier/Biela Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, 2001
Maier/Stadler AKB 2008 und VVG-Reform, 2008
Marlow/Spuhl Das neue VVG Kompakt, 4. Aufl. 2010
Meixner/Steinbeck Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, 2011
Münchener Kommentar zum VVG, Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2016/17
Neidhart Unfall im Ausland, Bd. 1: Osteuropa, 5. Aufl. 2006
ders. Unfall im Ausland, Bd. 2, 5. Aufl. 2007
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017
Pardey Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010
Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015
Langheid/Rixecker Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 5. Aufl. 2016
Schneider/Stahl Kapitalisierung und Verrentung, 3. Aufl. 2008
Schulz-Borck/Pardey Der Haushaltsführungsschaden – Basiswerk 8. Aufl. mit Ergänzungswerk 2013
Stiefel/Maier Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers
Inhaltsverzeichnis
I. Gefährdungshaftung
II. Verschuldenshaftung
III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall
IV. Kausalität und Beweislast
V. Verhalten im Straßenverkehr
VI. Haftung gegenüber Insassen
VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung
I. Gefährdungshaftung
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 1. Grundsätze
1. Grundsätze
1
Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG), eine Verschuldenshaftung (§§ 276, 823 ff. BGB) oder eine Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) voraus.
2
Im Rahmen der Gefährdungshaftung richtet sich der Anspruch gegen den Halter (s. Rn. 26 ff.) und dessen KH-Versicherer (s. Kap. 16 Rn. 174 ff.).
Nach § 8a StVG haftet der Halter auch gegenüber unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Personen aus § 7 StVG, s. Rn. 303 ff.
Der Fahrer unterliegt der Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Diese entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (s. Rn. 57 f.).
Mit der am 21.6.2017 in Kraft getretenen Änderung des StVG (BGBl 2017 I, 1648) haben erstmalig spezifische Regelungen für Kraftfahrzeuge mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen Eingang in das deutsche Straßenverkehrsrecht gefunden (§§ 1a bis c und 63a StVG). An den Grundsätzen des Haftungssystems ändert sich vorerst nichts.
3
Der Gefährdungshaftung unterliegen alle „Kraftfahrzeuge“, die aufgrund ihrer konstruktiven Beschaffenheit auf ebener Bahn eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erzielen können (s. Rn. 7 ff.), sowie alle Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Die Haftung des Anhängerhalters greift auch ein, wenn der Anhänger nicht mehr mit der Zugmaschine verbunden ist, sich aber gleichwohl noch in Betrieb befindet. Wegen weiterer Einzelheiten s. Rn. 40.
Auch der Führer des Anhängers haftet gemäß § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden, s. Rn. 59 ff.
4
Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG tritt dann ein, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kfz oder eines Anhängers ein „Dritter“ einen Schaden erleidet. Der Gefährdungshaftung unterliegen nicht Schäden, die sich beim Gebrauch eines Kfz bzw. eines Anhängers, aber nicht bei dessen Betrieb (s. Rn. 23 ff.), ereignen. In diesen Fällen ist eine Haftung nur bei Verschulden (s. Rn. 78 ff.) gegeben.
5
Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG entfällt nur bei „höherer Gewalt“, s. Rn. 34[1].
6
Im Verhältnis der Halter zueinander (Innenverhältnis) ist ein Halter nicht zum Innenausgleich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG verpflichtet, wenn der Unfall für ihn durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, s. Rn. 320 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 2. Kraftfahrzeuge
2. Kraftfahrzeuge
a) Kfz i.S.d. StVG
7
Nach § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Bahngleise gebundene Landfahrzeuge. Der Antrieb kann durch Treibstoff, Gas, Elektrizität usw. erfolgen. Kfz sind z.B. auch Fahrräder mit Hilfsmotor, Rasenmäher mit Motor und Sitzgelegenheit[2], elektrische „Oberleitungsbusse“[3] und selbstfahrende Arbeitsmaschinen[4]. Auch ein mit Benzinmotor angetriebener bis zu 40 km/h schneller Gokart ist ein Kfz[5].
Bei Elektrofahrrädern ist zwischen solchen zu unterscheiden, deren Antrieb den Fahrer beim Treten nur unterstützt (Pedelecs), und solchen, die sich auch ohne Treten fahren lassen (E-Bikes). Pedelecs ohne wie auch mit Anfahrhilfe, die eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit Treten erreichen, sind wie Fahrräder zu behandeln und damit keine Kraftfahrzeuge. Sogenannte schnelle Pedelecs, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ohne Treten und 45 km/h mit Treten erreichen, sind dagegen ebenso wie alle E-Bikes als Kraftfahrzeuge mit der Folge anzusehen, dass sie ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
Segways, einachsige Fahrzeuge mit zwei elektrisch angetriebenen Rädern und dazwischen eine Plattform, auf der der Fahrer steht, sind jedenfalls dann als Kraftfahrzeuge i.S.v. § 7 StVG anzusehen, wenn sie tatsächlich schneller als 20 km/h fahren können, und unterliegen dann auch der Versicherungspflicht.
8
Unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen, richtet sich seit dem 1.3.2007 nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV gilt gemäß § 1 für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. § 4 FZV regelt die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge, die in § 3 Abs. 2 FZV aufgeführt sind.
9
Anhänger sind keine Kfz. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 2, 8 StVG[6]. Für Schäden, die während der Fahrt an einem geliehenen Anhänger auftreten, braucht der Halter nicht nach § 7 aufzukommen.[7]
b) Der Gefährdungshaftung nicht unterliegende Kfz
10
Nach § 8 Alt. 1 StVG unterliegen nicht der Gefährdungshaftung Kfz, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können. Das sind nicht nur solche, bei denen eine Überschreitung der 20 km/h-Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist, sondern grundsätzlich auch Fahrzeuge, bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte – vom Hersteller angebrachte – Vorrichtungen und Sperren verhindert wird. Der Anwendung des § 8 Nr. 1 Alt. 1 StVG steht nicht schon die Möglichkeit entgegen, durch Veränderungen der konstruktiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges mit diesem eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h zu erzielen. Wird jedoch zur Erhöhung der Geschwindigkeit eine „Manipulation“ an deren Sperrvorrichtung vorgenommen, unterliegen diese Fahrzeuge der StVG-Haftung[8]. Auch der Halter eines Anhängers haftet nicht aus § 7 StVG, wenn er im Unfall-Zeitpunkt mit einem Kfz verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (§ 8 Nr. 1 Alt. 2 StVG).
c) Betrieb des Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG
11
Der Halter haftet im Rahmen des StVG, wenn im öffentlichen Verkehrsbereich beim Betrieb des Kfz ein Schaden verursacht worden ist.
12
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadengeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.[9] Diese muss in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung oder einem bestimmten Betriebsvorgang stehen.[10] Es muss sich um einen Vorgang handeln, bei dem eine Gefahr geschaffen wird, die von einem fahrenden oder im öffentlichen Verkehrsbereich stehenden Kfz in seiner Eigenschaft als eine dem Verkehr dienende Maschine ausgeht.[11] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich die maschinelle Arbeitsweise des Motors ausgewirkt hat.[12] Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich der Fahrer verkehrswidrig verhalten hat.[13]
13
Beispiele:
In Betrieb ist ein Kfz bereits dann, wenn es auf die Straße geschoben wird. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Motor durch das Anschieben in Gang gesetzt oder zum Anfahren ein günstigerer Standort erreicht werden soll.[14]
14
Gerät auf abschüssiger Straße bei stillstehendem Motor ein abgestelltes Kfz in Bewegung, so befindet es sich in Betrieb. Ebenso, wenn durch einen Anstoß der noch warme Dieselmotor anspringt und das Kfz sich führerlos in Bewegung setzt.[15]
15
Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes, haltendes oder parkendes Kfz befindet sich in Betrieb. Dies gilt solange, bis die durch das Halten/Parken bestehende Gefahrenlage beseitigt ist (s. Rn. 145 ff.). Dasselbe gilt auch für ein im öffentlichen Verkehrsraum liegen gebliebenes Kfz[16]. Der Betrieb endet mit der Entfernung des Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsbereich[17].
16
Wird durch vorsätzliches Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beschädigt, führt dies allein nicht zu einer Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs, weil sich darin nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht hat. Für eine Haftung muss hinzukommen, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.[18]
17
Der am Straßenrand abgestellte Anhänger befindet sich auch dann noch im „Betrieb der Zugmaschine“, wenn die Trennung von der Zugmaschine nicht nur vorübergehend ist. Auf die Dauer der Trennung und Zustand der Zugmaschine kommt es nicht an.[19] Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet in einem solchen Fall (auch) der Halter des Anhängers.
18
Ein abgeschlepptes Kfz ist in Betrieb, wenn es noch selbstständig gelenkt und gebremst werden kann. Seine Betriebsgefahr geht nicht in der des abschleppenden Kfz unter.[20] Kann es nicht mehr gebremst und gelenkt werden, haftet der Abschleppende[21].
19
Fallen beförderte Gegenstände (Kisten, Fässer, Steine) von dem Kfz, so sind die hierdurch (auch später) eingetretenen Schäden dem Betrieb zuzurechnen.[22]
20
Verliert ein Anhänger während der Fahrt Ladegut oder einen Ersatzreifen, so ist ein hierauf zurückzuführender Unfall dem Betrieb der Zugmaschine zuzurechnen.[23] Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet in diesen Fällen auch der Halter des Anhängers.
21
Springt ein Hund nach einem Verkehrsunfall aus dem Kfz und verursacht er hierdurch einen weiteren Unfall, so ist auch dieser Schaden auf den Betrieb des verunfallten Kfz zurückzuführen.[24] War jedoch das Kfz auf einer dem Verkehr nicht dienenden Fläche (z.B. Hofraum) abgestellt und tritt ein Schaden durch ein abzuladendes und entlaufenes Schaf ein, so ist der Schaden nicht beim Betrieb, sondern beim Gebrauch des Kfz eingetreten.[25]
22
Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.[26] Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich für ihn als einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Die Frage, ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in den Fällen, in denen es nicht zur Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich.[27]
d) Abgrenzung zwischen Betrieb und Gebrauch eines Kfz
23
Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG tritt ein, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kfz ereignet hat.[28] Weitergehend als der Betriebsbegriff ist der deckungsrechtliche Begriff des Gebrauchs (A.1.1 AKB 2015/2008; § 10 AKB-alt). Der Gebrauch des Fahrzeugs umfasst den Betrieb des Kfz. Für Schäden, die bei Gebrauch, nicht aber beim Betrieb des Kfz bzw. Anhängers eintreten, besteht eine Haftung nur bei Verschulden des Halters aus § 823 BGB bzw. des Fahrers aus §§ 18 StVG, 823 BGB.
24
Unter Gebrauch des Kfz ist jeder Vorgang und jede Handlung zu verstehen, die mit dem Verwendungszweck des Kfz oder seiner Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine fällt unter den Begriff Gebrauch. Liegt kein Gebrauch des Kfz/Anhängers vor, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig. In diesen Fällen kann Deckung über eine private Haftpflicht- bzw. Betriebshaftpflicht bestehen. Ausführlich zum Gebrauch s. Kap. 16 Rn. 14 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 3. Haftung des Kfz-Halters
3. Haftung des Kfz-Halters
25
Die nachfolgenden Ausführungen zum Halter eines Kfz gelten sinngemäß für den Halter eines Anhängers.
a) Halter i.S.d. § 7 StVG
26
Halter eines Kfz ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die einen solchen Gebrauch voraussetzt.[29] Derjenige hat das Kfz in Gebrauch, der die Nutzung aus dem Betrieb zieht und die Kosten des Betriebes bestreitet. Kosten des Betriebes sind Ausgaben für Steuern und Versicherungen, Treibstoff, Reparaturen, ferner die Abschreibung für Abnutzung und Verzinsung des Anschaffungspreises. Der Umstand, dass ein Kfz auf den Namen einer Person zugelassen und haftpflichtversichert ist, hat für die Frage der Haltereigenschaft keine ausschlaggebende Bedeutung, ebenso nicht das Eigentum[30]. Die Haltereigenschaft endet, wenn dem Halter die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen, also die Verfügungsgewalt, für eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird.[31] Der Vater bleibt aber Halter des Gokarts, welches er seinem 9-jährigen Sohn schenkt, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt und bei allen Fahrten des Sohnes dabei ist.[32]
27
Bestreiten mehrere Personen die Betriebskosten, so können sie gemeinsam Halter sein. Die Haltereigenschaft mehrerer kann aber nur dann angenommen werden, wenn bei jedem alle für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale im Zeitpunkt des Unfalls vorlagen.[33] Benutzen Eheleute ein Kfz zur gemeinsamen Berufsausbildung, so sind beide Halter.[34]
28
Stellt der Fiskus einem Beamten ein behördeneigenes Kfz zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung und erlaubt ihm, dieses auch zu Privatfahrten zu verwenden, können beide Halter sein.[35] Verursacht ein Beamter mit seinem Pkw auf einer „Dienstfahrt“ einen Unfall, so kann er als Halter in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die öffentliche Körperschaft trifft[36].
29
Hält ein Vertreter einer Firma auf eigene Kosten ein Kfz, so ist nur dieser Halter. Anders ist es, wenn die Firma die Kosten trägt[37].
30
Neben dem Vermieter kann der Mieter eines Kfz Halter sein, wenn er es für eigene Zwecke in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Kurzfristige Anmietung reicht hierzu nicht aus.[38]
Bei Leasing-Verträgen ist i.d.R. wegen langfristiger „Mietzeit“ und fehlender Verfügungsgewalt des Leasinggebers der Leasingnehmer Halter.[39]
31
Bringt der Halter sein Kfz in eine Kfz-Werkstatt, so geht die Haltereigenschaft nicht auf diese über. Für Unfälle anlässlich einer Probefahrt oder während des Abholens oder Zurückbringens des Kfz durch einen Werkstattangehörigen haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 18 StVG, die Werkstatt u.U. nach § 831 BGB.
32
Übergibt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Kfz zur Probefahrt, bleibt er Halter.[40] Das Gleiche gilt bei einer Überführungsfahrt vom Werk zum Kunden, es sei denn, dass der Käufer das Kfz selbst abholt.[41] Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, bei Aushändigung des Kfz an einen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt dessen Personalien festzuhalten und zu vermerken. Er kann nicht nach § 823 BGB für die vom Kaufinteressenten verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden.[42]
b) Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG
33
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst Sach- und Personenschäden. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB besteht auch im Rahmen der Halterhaftung (Gefährdungshaftung) ein Anspruch auf Schmerzensgeld (s. Rn. 51). Die Haftung entfällt, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (s. Rn. 34).
c) Haftung des Halters bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
34
Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
35
Ziel des Gesetzgebers ist dabei, dass der Halter eines Kfz oder Anhängers unabhängig von Sorgfalts- und damit von Verschuldensgesichtspunkten für die Betriebsgefahr eintreten muss, wie es der Gefährdungshaftung von ihrem Wesen her auch entspricht. Die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses durch höhere Gewalt soll vor allem den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern – insbesondere Kindern – zugutekommen.[43]
Nach der für das Haftpflichtgesetz ergangenen Rechtsprechung ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.[44] Der Rechtsprechung ist überlassen, ob diese Definition uneingeschränkt auf den Straßenverkehr übertragbar ist und welche Fälle als höhere Gewalt anzusehen sind. Soweit der Begriff der höheren Gewalt eine Sorgfaltskomponente enthält, sind hier höchste Anforderungen zu stellen. Nicht gefordert ist „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ (s. Rn. 326), sondern die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt. Dies bedeutet, dass man im Winter z.B. überall mit Glatteis (Blitzeis) rechnen muss, auch wenn die Straße noch frei erscheint, dass sich ein Fahrer auf Naturgewalten (z.B. Sturm) einstellt, ggf. auf das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel verzichtet. Auch mit dem Fehlverhalten anderer, insbesondere mit dem von Kindern, ist stetig zu rechnen.
36
Unter Berücksichtigung der dargestellten Ziele des Gesetzgebers wird höhere Gewalt im Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
37
Das vorsätzliche Inbrandsetzen des auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs durch Dritte ist nach derzeitigem Sachstand kein Fall höherer Gewalt[45] (s. auch Rn. 16).
Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer unvermittelt von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt dar.[46]
Höhere Gewalt liegt mangels betriebsfremden, von außen kommenden Ereignisses auch nicht vor, wenn beim Betrieb eines Kfzs Steine aufgeschleudert werden, durch die eine Person verletzt oder ein anderes Kfz beschädigt wird.[47]
38
Haftet der Halter aus § 7 Abs. 1 StVG, weil höhere Gewalt nicht vorliegt, kann den Geschädigten über §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden treffen (Rn. 294).
39
Wird ein Unfall durch mehrere Kfz verursacht, gilt für den Innenausgleich der beteiligten Halter § 17 StVG. Im Innenverhältnis ist ein Halter nicht zum Ersatz verpflichtet, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, § 17 Abs. 3 StVG (Rn. 320 ff., 388 ff.). Insoweit ist die zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.[48]
d) Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers
40
Anhänger i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sind solche, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden. Andere Anhänger, z.B. von Fahrrädern gezogene, unterfallen wegen des geringeren Gefährdungspotenzials nicht der Halterhaftung. Der Halter des Anhängers haftet nicht nur für mit ziehenden Kfz verbundene Anhänger, sondern auch bei Unfällen durch sich vom Kfz lösende und durch abgestellte Anhänger. Voraussetzung ist, dass der Anhänger in Betrieb ist (vgl. insbesondere Rn. 17, 20).
41
Schädigt ein Gespann (Zugmaschine verbunden mit einem Anhänger/Auflieger) einen Dritten, richtet sich der haftungsrechtliche Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem Hängerhalter nach § 17 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erklärt die Abs. 1-3 für entsprechend anwendbar. Daraus wurde – so auch hier bis zur 24. Auflage – der Schluss gezogen, dass im Regelfall der Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis den Schaden des Dritten alleine zu tragen hat. Denn im Standardfall wird der Unfall alleine durch die Zugmaschine bzw. einen Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine verursacht. Die Beteiligung des Hängers erstreckt sich alleine darauf, dass er mitgeführt wurde.
Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat jedoch in einem solchen Fall eine Ausgleichspflicht der beteiligten KH-VR (Zugmaschine und Hänger waren bei verschiedenen Gesellschaften versichert) von jeweils 50 % aus Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) angenommen.[49]
Mit Blick darauf, dass Zugmaschine und Hänger über den Fahrer – der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt – zu einer Haftungseinheit verbunden sind, ist die bisherige Praxis, im Regelfall den Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis alleine zu belasten, nach der derzeitigen Rechtslage nicht aufrechtzuerhalten. I.d.R ist deswegen haftungsrechtlich eine Ausgleichspflicht von 50:50 anzunehmen.[50] Dass der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat das Ergebnis der Entscheidung des IV. Senats in Frage stellt, ist nicht zuletzt aufgrund dessen Bestätigung seiner Rechtsauffassung,[51] nicht zu erwarten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für Zugmaschinen eher zu hoch sind und die für Anhänger deutlich zu niedrig. Derzeit laufen Bestrebungen, über eine Gesetzesänderung die ursprüngliche Regulierungspraxis – regelmäßig volle Belastung des Halters der Zugmaschine im Innenverhältnis – wiederherzustellen.[52]
Eine befürchtete Deckungslücke für den Anhängerhalter – so insbesondere, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger von einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird und das Gespann einen Dritten schädigt – ist regelmäßig wegen der o.g. BGH Entscheidung nicht gegeben. Denn gem. § 3 Abs. 1 KfzPflVV bzw. A.1.1.5 der Verbands-AKB besteht auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger (= nicht zulassungspflichtige Anhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV) über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz, wenn sie damit fest verbunden sind oder sich von diesem während des Gebrauchs lösen. Denn weder die KfzPflVV noch die AKB differenzieren danach, ob es sich um einen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Anhänger handelt. Diese Bestimmung ist nach hier vertretener Auffassung daher so auszulegen, dass der KH-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs in diesen Fällen auch im Innenverhältnis den Schaden des Dritten allein zu tragen hat.
e) Mitwirkendes Verschulden eines Kindes
42
Nach § 828 Abs. 2 BGB ist ein Kind, welches das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, das es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht für die vorsätzliche Herbeiführung durch einen solchen Schädiger. Nach dieser Vorschrift sind Kinder vom siebenten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei jeder Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr deliktsunfähig. Dies bedeutet, dass sie bei Unfällen im Verkehr nicht für von ihnen verursachte Schäden haften und ihnen hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden kann.
Es wird bei bestehender Rechtslage Fälle geben, die das Kind ungeschützt lassen. Fährt ein Kind beispielsweise gegen ein ordnungsgemäß außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes abgestelltes Kraftfahrzeug und verletzt es sich dabei, wird es keinen Schadensersatzanspruch haben. Weder geht von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr aus noch ist eine Verschuldenshaftung erkennbar.
43
Problematischer sind die Fälle, in denen ein Kind gegen ein im öffentlichen Verkehrsraum ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug oder einen Anhänger fährt oder fällt. Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug ist grundsätzlich in Betrieb (s.o. Rn. 15). Weil höhere Gewalt in einem solchen Fall regelmäßig nicht in Betracht kommt, würde der Halter des Kraftfahrzeugs einem unter 10 Jahre alten Kind immer auf Ersatz der erlittenen Schäden haften. Umgekehrt wäre nach dem Wortlaut des § 828 BGB ein Mitverschulden des Kindes nicht anrechenbar und der Halter hätte gegen das Kind auch keinen Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens.
44
Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren (§ 828 Abs. 2 BGB) hat der BGH die Streitfrage entschieden, ob die Haftungsprivilegierung dieser Kinder auch für Unfälle im ruhenden Verkehr gilt. Danach greift die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.[53] Eine typische Überforderungssituation liegt in dem Umstand begründet, dass die Motorkraft des Kraftfahrzeugs zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kfz von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind. Beim ruhenden Verkehr kann sich im Einzelfall zwar auch eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, eine solche Situation liegt aber nicht vor, wenn ein Kind mit seinem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug fährt oder fällt.[54] Dies bedeutet, dass ein Kind dieser Altersgruppe für den von ihm verursachten Schaden am Fahrzeug haftet. Eine eventuell fehlende Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB hat das Kind darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich eigener Schäden des Kindes bedeutet dies, dass ihm hinsichtlich der Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeugs aus § 7 StVG über § 9 StVG, § 254 BGB ein Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Dies kann im Einzelfall zu einer Haftungsreduzierung des Halters auf 0 führen.
45
Aus Sicht des Halters ist die einzelfallbezogene Lösung über ein Mitverschulden des Kindes in den dargestellten Fällen – Kind fährt/fällt gegen ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug und stellt Ansprüche aus § 7 StVG – problematisch. Dies wird deutlich, wenn ein nicht deliktsfähiges Kind (= unter 7 Jahre) beteiligt ist. Weil das Kind nicht deliktsfähig ist, hat der Halter wegen eines eigenen Schadens am Fahrzeug allenfalls einen Anspruch aus § 832 BGB gegen die aufsichtspflichtigen Personen, regelmäßig die Eltern. Dabei gilt allerdings, dass keine überspannten Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen sind. Für den Schaden des Kindes würde der Halter aus § 7 StVG nach dem Wortlaut der Vorschrift vollumfänglich haften, eine Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG scheidet aus, weil höhere Gewalt nicht vorliegt und dem Kind kann mangels Deliktsfähigkeit auch ein Mitverschulden nicht entgegengehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob § 7 StVG einem nicht deliktsfähigen Kind einen Anspruch verschaffen soll, obwohl eine Überforderungssituation im Verkehr nicht vorliegt (Argument für die Gleichstellung der 7–10-Jährigen mit den Deliktsunfähigen im Verkehr) und die vom Kfz ausgehende Gefahr mit der Gefahr jedes anderen Gegenstandes (Mülltonne, Mauer, Straßenschild …) vergleichbar ist.
46
Nach hier vertretener Auffassung liegt kein Schaden „bei dem Betrieb“ vor. Denn die Gefährdungshaftung soll nach ihrem Schutzzweck vor den besonderen Gefahren schützen, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ausgehen. Beschränkt sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr alleine darauf, dass es ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist und hat sich keine weitere spezifische Gefahr verwirklicht, fällt dies nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Eine dogmatische Frage ist, ob dies in den hier angesprochenen Fällen über eine Einschränkung der Kausalität (Schutzzweck der Norm) oder eine einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffs geschieht. Wählt die Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Betriebsbegriffs, besteht allerdings die Gefahr, dass sich dieser mit Blick auf seine Allgemeingültigkeit „verwässert“. Die hier deswegen vertretene Lösung über eine Einschränkung der Halterhaftung nach den Grundsätzen des „Schutzzwecks“ der Norm führt dazu, dass unabhängig vom Alter des Geschädigten kein Anspruch gegen den Halter besteht, wenn von dem ordnungsgemäß abgestellten Kfz keine betriebsspezifische Gefahr ausgeht und es bei der Schadenverursachung durch jeden anderen Gegenstand ersetzbar wäre.
47
Eine typische Überforderungssituation des Kindes liegt dagegen vor, wenn ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kfz fährt und das Kind dieses Kfz nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deswegen möglicherweise auch nicht rechnete. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten.[55]
48
Eine Überforderungssituation und damit den Haftungssauschluss gemäß § 828 Abs. 2 BGB hat der BGH auch in einem Fall angenommen, in dem ein Achtjähriger auf dem Bürgersteig sein Fahrrad führerlos vor sich her rollen ließ und das Fahrzeug dann auf die angrenzende Straße geriet und dort ein herannahendes Kfz beschädigte. Die Überforderungssituation ist hier darin begründet, dass das Kind möglicherweise die Geschwindigkeit des heranfahrenden Fahrzeugs falsch einschätzte und deshalb nicht damit rechnete, dass sein führerloses Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Kfz vorbeifuhr.[56]
49
Eine Haftungsprivilegierung des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB liegt auch vor, wenn ein 7–10-Jähriges Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug fährt. Denn bei einem solchen Sachverhalt wurde durch das nicht ordnungsgemäß geparkte Kfz eine besondere Gefahrenlage geschaffen – zumal wenn das Kind erst 20 m vor dem abgestellten Fahrzeug von einer anderen Straße eingebogen war.[57]
50
Beweispflichtig dafür, dass sich eine typische Überforderungssituation des Kindes (7-10-Jährige) durch die spezifizierten Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat und deswegen das Haftungsprivileg des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB nicht eingreift, ist der Geschädigte. Ist strittig, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt war, geht dies im Ergebnis zu Lasten des geschädigten Fahrzeugeigentümers. Greift die Haftungsfreistellung des Kindes ein, weil der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass eine typische Überforderungssituation des Kindes nicht vorlag, ist dem Kind auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht anrechenbar.[58]
f) Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung
51
In § 253 Abs. 2 BGB ist ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei jeder Art von Haftung (Vertrags-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) geregelt.
Die Vorschrift lautet:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
52
Der Bundestag hat sich der Empfehlung seines Rechtsausschusses angeschlossen, eine Bagatellschwelle für Schmerzensgeldansprüche nicht vorzusehen.[59] Den Gerichten soll die Definition einer Bagatellschwelle, d.h. bei welcher Art von Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld wegen geringer Beeinträchtigung des Verletzten nicht zu zahlen ist, auch nach Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung überlassen bleiben. Durch Auslegung des Begriffs „billige“ Entschädigung haben die Gerichte auch weiterhin die Möglichkeit, die Bagatellschwelle fortzuentwickeln.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers
4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers[60]
a) Fahrer i.S.d. § 18 StVG
53
Fahrer ist, wer das Kfz lenkt, gleichgültig, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht.[61] Denkbar ist, dass zwei Personen gleichzeitig das Kfz führen, also das Lenkrad, Gaspedal, Kupplung und Bremse bedienen. Dann wären beide Fahrer.[62] Greift während der Fahrt ein Fahrzeuginsasse ins Steuer oder betätigt die Bremse, so wird er hierdurch nicht zum Fahrer, s. Kap. 16 Rn. 37. Wer auf Weisung des Fahrers nur Hilfsdienste leistet, ist nicht als Fahrer anzusehen.[63] Die Fahrereigenschaft besteht nicht nur so lange, wie sich das Kfz durch eigene Motorkraft fortbewegt, sondern solange, wie es sich in „Betrieb“ befindet[64] (s. Rn. 11 ff.).
b) Fahrschüler/Fahrlehrer
54
Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Übungs- und Prüfungsfahrten nicht der Fahrschüler, sondern der „Fahrlehrer“ als Fahrer. Ihn trifft die Haftung des § 18 StVG.[65] Der Fahrlehrer haftet darüber hinaus nach § 823 BGB, wenn er die Fahrweise des Fahrschülers nicht sorgfältig überwacht und Fahrfehler nicht verhindert.[66] Gegenüber Zweiradfahrern hat der Fahrlehrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[67] Dies insbesondere während der ersten Fahrstunde.[68] Ausgehend vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers als Maß der Überwachungspflichten, hat der Fahrlehrer darauf zu achten, dass der Schüler das Motorrad ausreichend beherrscht und nicht überfordert ist.[69] Bei „Fehlern“ eines angestellten Fahrlehrers kann die Fahrschule den Entlastungsbeweis führen.[70]
55
Den Fahrschüler kann an seinem Unfall, seinen Verletzungen, ein Mitverschulden treffen.[71] Einem geschädigten Dritten haftet er nach § 823 BGB nur dann, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass der für den Unfall ursächliche Fahrfehler nicht auf mangelhaftes Wissen und Können zurückzuführen ist.[72]
56
Der 17-Jährige, der an dem Modell „Begleitetes Fahren“ (Führerschein mit 17) nach § 48a FeV teilnimmt, ist selbst Fahrer. Die vorgeschriebene Begleitperson kann daneben einem geschädigten Dritten gegenüber ausnahmsweise dann aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie eine eigene unfallkausale Pflicht verletzt hat – so z.B., wenn sie dem 17-Jährigen die Benutzung eines verkehrsunsicheren Kfz gestattet hat oder sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen mussten.
c) Haftung nach § 18 StVG
57
Die Haftung des Fahrers unterscheidet sich von der des Halters. Die des Halters entfällt bei Vorliegen höherer Gewalt (s. Rn. 34 ff.). Die Haftung des Fahrers entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.[73] Der Fahrer muss beweisen, dass er die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewandt hat.[74] Er muss alle für ein Verschulden sprechenden Tatsachen ausräumen; insbes., dass er nicht gegen Vorschriften der StVO oder StVZO verstoßen hat. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines „Idealfahrers“ braucht er jedoch nicht zu beweisen.
58
Gelingt dem Fahrer dieser Entlastungsbeweis nicht, so bleibt seine Haftung nach § 18 StVG bestehen. Die §§ 8–15 StVG finden Anwendung. Eine weitergehende Haftung, d.h. über die Haftungshöchstsumme des § 12 StVG hinaus oder für Schadenfälle vor dem 1.8.2002 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, kann sich aus unerlaubter Handlung oder einem Vertragsverhältnis ergeben.
59
Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 haftet auch der Führer eines Anhängers aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Damit will der Gesetzgeber auch Fälle erfassen, in denen sich der Anhänger vom ziehenden Fahrzeug löst oder abgestellt wird. Er begründet dies mit der Rechtsprechung, die annimmt, dass auch ein abgestelltes Kfz solange geführt wird, wie es sich im straßenverkehrsrechtlichen Sinn in Betrieb befindet und dass dies selbst dann der Fall sein kann, wenn das Kfz abgestellt ist.[75]
Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.
Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Im Zweifelsfall wird derjenige als Führer anzusehen sein, der die Abstellungshandlung vorgenommen hat, da er auch die vom Anhänger ausgehende Gefahrenlage geschaffen hat. Dies wird oftmals der Führer der Zugmaschine sein.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
a) Grundsätze
60
Unternimmt der für den Betrieb des Kfz angestellte Fahrer[76] mit dem ihm anvertrauten Kfz ohne Wissen und Wollen des Halters eine Schwarzfahrt, so haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG, der Halter nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG für den bei der Fahrt eingetretenen Schaden. Ebenso, wenn der Fahrer unbefugt das Kfz einem Dritten überlässt.[77]
Die Halterhaftung bleibt auch dann bestehen, wenn derjenige, dem das Kfz vom Halter anvertraut worden ist (z.B. einem Mieter), dieses vertragswidrig verwendet oder einem Dritten überlässt, § 7 Abs. 3 S. 2 StVG[78].
61
Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 gelten § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG für die Benutzung eines Anhängers entsprechend – § 7 Abs. 3 S. 3 StVG.
62
Benutzt jemand, dem das Kfz vom Halter nicht überlassen worden ist, dieses ohne Wissen und Wollen des Halters, so ist er nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Der Benutzer muss höhere Gewalt beweisen (s. Rn. 34 ff.).
Hat der Halter die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht, so haftet er neben dem Benutzer für einen eingetretenen Schaden, § 7 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz StVG.[79]
63
Benutzer ist, wer das Kfz als Fortbewegungsmittel nutzt und die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht.[80] Benutzer kann demnach nicht nur der Fahrer, sondern auch derjenige sein, der einen anderen zur „Schwarzfahrt“ auffordert oder mit ihm aus eigenem Interesse die Fahrt verabredet.[81] Benutzer ist auch, wer das Kfz einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchzuführenden Fahrt überlässt.[82]
Kein Benutzer ist ein „Fahrgast“ oder ein „gutgläubiger“ Fahrer, der von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hatte.
64
Bei einer Schwarzfahrt ist der Fahrer i.d.R. ein „unberechtigter Fahrer“ i.S.v. D.1.2 AKB 2008 (§ 2 (2) b AKB-alt). Im Verhältnis zum geschädigten Dritten ist jedoch die Eintrittspflicht des KH-Versicherers gegeben. Die Leistungspflicht des Halters (bzw. Eigentümers, bzw. VN) gegenüber dem Verkehrsopfer bleibt bestehen, wenn er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht hat.[83] Jedoch dürfte einem SVT kein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherer bei fehlender Schuld des Halters an der Schwarzfahrt zustehen.[84]
65
Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat, so haftet dieser im Rahmen des StVG neben dem unbefugten Benutzer als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Ausgleichspflicht nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, wobei i.d.R. der Schwarzfahrer den Schaden allein zu tragen hat. Der Schwarzfahrer haftet dem Halter des von ihm bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz als Gesamtschuldner neben den anderen Beteiligten. Zwischen dem Schwarzfahrer und dem KH-Versicherer eines anderen beteiligten Kfz besteht jedoch kein Gesamtschuldverhältnis.[85]
66
Erleidet der Schwarzfahrer während der Schwarzfahrt einen Schaden, so steht ihm i.d.R. gegenüber dem Halter kein Schadensersatzanspruch zu. Er dürfte den Schaden überwiegend selbst verschuldet haben, sodass demgegenüber eine schuldhafte Mitverursachung durch den Halter zurücktritt.[86]
67
Im Falle einer Schwarzfahrt oder Entwendung muss sich der Eigentümer eines Kfz bei Inanspruchnahme des Schädigers das Mitverschulden „seines“ unberechtigten Fahrers anrechnen lassen.[87]
b) Sorgfaltspflichten des Halters nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
68
Der Halter muss die Fahrzeugschlüssel so verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.[88]
Verlässt er das Kfz, hat er es gegen unbefugte Benutzung zu sichern, § 14 Abs. 2 S. 2 StVO. Dabei sind nach § 38a StVZO nicht nur der Zündschlüssel abzuziehen und die Türen abzuschließen, sondern auch weitere Sicherungseinrichtungen zu betätigen.[89] Dies auch dann, wenn sich der Halter nur kurze Zeit entfernt und das Kfz einem an sich zuverlässigen, aber nicht fahrberechtigten Beifahrer zur Bewachung überlässt.[90] Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 1.10.1998 müssen mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein – § 38a Abs. 1 i.V.m. § 72 StVZO.
Eine Haftung tritt jedoch nur ein, wenn durch die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung des Kfz nicht unerheblich erleichtert wurde.[91]
69
Durch das Einstellen des Kfz in eine nicht genügend gesicherte Garage kann eine Schwarzfahrt ermöglicht werden.[92] Dagegen braucht der Halter nicht damit zu rechnen, dass die verschlossene Garage aufgebrochen, oder dass das Kfz aus einem umfriedeten Grundstück mit verschlossenem Tor entwendet wird.[93]
70
Ein Garagenbesitzer bzw. Inhaber einer Werkstatt, bei dem das Kfz abgestellt worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Mitarbeiter noch Dritte das Kfz zu Schwarzfahrten benutzen. Ein Verschulden seines Mitarbeiters hat er wie eigenes zu vertreten.[94] Er ist verpflichtet, die Garage ausreichend zu sichern.[95] Das „Fehlverhalten“ des Garagenbetreibers ist dem Halter nicht zuzurechnen.
71
Um die Schwarzfahrt eines jugendlichen Familienangehörigen zu verhindern, muss der Halter Sicherungsmaßnahmen treffen.[96] Gegenüber dem führerscheinlosen Ehepartner besteht die Pflicht nur dann, wenn in dessen Person Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde das Kfz in Betrieb nehmen.[97]
c) Haftung des Halters nach § 823 BGB
72
Die Verantwortlichkeit des Halters für eine Schwarzfahrt ist nur dann nach § 823 BGB gegeben, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat und dass diese Fahrlässigkeit nicht nur im adäquaten Zusammenhang mit der unerlaubten Benutzung des Kfz, sondern auch mit dem Unfall selbst steht.[98]
73
Das Verschulden des Halters muss sich darauf beziehen, dass das Kfz in „verkehrsgefährlicher“ Art benutzt worden ist.[99] Bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs wird von der Rechtsprechung betont, dass besonders bei Schwarzfahrten die Fahrer stark zur Nichtbeachtung der Verkehrsvorschriften neigen und daher leichter Schäden verursachen.[100] Der Halter eines nicht vollständig gesicherten, über Nacht auf öffentlicher Straße abgestellten Kfz haftet auch dann aus unerlaubter Handlung für Schäden, die der Schwarzfahrer durch einen bedingt vorsätzlichen Zusammenstoß mit einem Polizeifahrzeug verursacht hat.[101]
Die gleiche Verantwortung/Haftung trifft den für das Kfz verantwortlichen Fahrer.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 6. Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung
6. Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung
74
Die seit dem 1.8.2002 geltenden Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 18.12.2007 deutlich angehoben.[102] Darüber hinaus macht die neue Vorschrift keinen Unterschied mehr zwischen Tötung und Verletzung einer oder mehrerer Personen. Für alle Fälle gilt jetzt dieselbe Haftungshöchstsumme.
§ 12 Abs. 1 StVG lautet:
Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Zu den Haftungshöchstbeträgen vgl. auch Kap. 4 Rn. 1 und 2, Kap. 17 Rn. 36 f.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 7. Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
7. Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
75
Weil sich beim Transport von gefährlichen Gütern neben dem normalen Verkehrsunfallrisiko ein zusätzliches Risiko aus der typischen Gefahr des beförderten Gutes ergeben kann, hat der Gesetzgeber in § 12a StVG für diese Fälle gegenüber § 12 StVG erhöhte Haftungshöchstsummen festgeschrieben. Voraussetzung für die Anwendung der Höchstsummen nach § 12a StVG ist, dass der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird, ansonsten gilt § 12 StVG.
76
Mit Wirkung vom 18.12.2007 gilt folgende Fassung des § 12a StVG:
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge
8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge
77
§ 12b StVG bestimmt, dass die §§ 12 und 12a StVG nicht gelten, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird. Grund ist die besondere Gefährlichkeit, die von diesen Fahrzeugen – z.B. Panzern – ausgeht, wenn sie sich im Verkehr befinden.
Anmerkungen
[1]
Steffen DAR 1998, 135 (zur höheren Gewalt).
[2]
LG Osnabrück VersR 1984, 254.
[3]
Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG Rn. 21.
[4]
BGH DAR 1998, 15 = VersR 1997, 1525.
[5]
OLG Koblenz VersR 2005, 705.
[6]
BGH DAR 1961, 199 = NJW 1961 1163.
[7]
OLG Hamm NZV 1999, 243.
[8]
BGH VersR 1997, 1115 = NJW 1997, 2517.
[9]
BGH VersR 2015, 638; VersR 2014, 396 jeweils m.w.N.; zuletzt bestätigt durch BGH VersR 2017, 311.
[10]
BGH VersR 2015, 638; VersR 2014, 396 jeweils m.w.N.; zuletzt bestätigt durch BGH VersR 2017, 311.
[11]
BGH VersR 1959, 157 = NJW 1959, 627.
[12]
BGH VersR 1969, 668.
[13]
BGH VersR 1973, 83; 1972, 1074 m.w.N.; 1971, 1060 und 1063.
[14]
BGH VersR 1960, 804; OLG Oldenburg DAR 1964, 341; OLG Stuttgart VersR 1956, 523.
[15]
OLG Köln VersR 1994, 1442 = zfs 1994, 361.
[16]
BGH VersR 1995, 90 = NJW-RR 1995, 215 (Einfahrt zur Trabrennbahn); VersR 1969, 668; VersR 1961, 332; VersR 1960, 1140; s. Rn. 145.
[17]
BGH NJW 1961, 1163.
[18]
BGH VersR 2008, 656.
[19]
BGH DAR 1961, 199 = NJW 1961, 1163; OLG München NZV 1999, 124.
[20]
OLG Celle SP 2013, 135; OLG Hamm NZV 2009, 456; OLG Koblenz VersR 1987, 707.
[21]
BGH DAR 1981, 223; VersR 1971, 611; VersR 1978, 1070; OLG München RuS 2015, 463. (Ein Ersatzanspruch des Halters des ziehenden Kfz gegen den Halter des abgeschleppten Kfz ist dann ausgeschlossen, wenn der Halter des ziehenden Kfz nicht den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG führt.)
[22]
LG Mainz VersR 1974, 916.
[23]
BGH VersR 1981, 322; VersR 1971, 61; OLG München RuS 2015, 463 (abgeschlepptes Kfz als Ladegut); OLG Köln VersR 1995, 163.
[24]
BGH MDR 1988, 664.
[25]
BGH VersR 1995, 90; OLG Stuttgart VersR 1995, 1042.
[26]
BGH VersR 2010, 1614 = RuS 2010, 527, zuletzt bestätigt durch VersR 2017, 311; VersR 2005, 992 m. weiteren Beispielen.
[27]
BGH VersR 2010, 1614 = RuS 2010, 527; OLG München NJW-Spezial 2016, 746.
[28]
S. Rn. 11 ff.
[29]
BGH VersR 1992, 437; KG VersR 1989, 905 (Dieb als Halter).
[30]
BGH VersR 1969, 907; 1953, 281 = NJW 1953, 1825 (Sicherungsübereignung); OLG Hamm NZV 1990, 363 = NJW 1990, 2637; LG Nürnberg-Fürth RuS 2015, 545 (Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I).
[31]
BGH VersR 1997, 204 = NJW 1997, 660 („Kaufinteressent“ gibt Kfz nicht zurück und gibt dieses weiter).
[32]
OLG Koblenz VersR 2005, 705.
[33]
BGH VersR 1958, 646.
[34]
BGH NJW 1954, 1198.
[35]
OLG Düsseldorf VersR 1976, 1049.
[36]
BGH NJW 1959, 481; OLG Celle VersR 1960, 764.
[37]
OLG Düsseldorf VersR 1976, 1049.
[38]
BGH VersR 1992, 437 = NZV 1992, 145 (ein Tag reicht nicht); OLG Frankfurt RuS 2016, 637 (vier Wochen sind keine „längere“ Überlassungsdauer); OLG Hamm VersR 1991, 220 (mehrtägige Urlaubsfahrt); BGH DAR 1991, 297 = VersR 1991, 933 (zur Halterhaftung des Vermieters bei geschäftsmäßiger Personenbeförderung). Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. BGH VersR 1974, 492; 1976, 61; 1976, 688 und 880.
[39]
BGH VersR 1983, 656 = NJW 1983, 1492; NJW 1985, 1537; OLG Köln zfs 1985, 357.
[40]
BGH NJW 1972, 1363 = VersR 1972, 863 (Schäden bei der Probefahrt); OLG Zweibrücken zfs 1991, 42 = NZV 1990, 466 m.w.N. (Unfall anlässlich der Probefahrt); OLG München VersR 1983, 1175.
[41]
OLG Celle VersR 1953, 422.
[42]
BGH DAR 1997, 108 = VersR 1997, 204.
[43]
BR-Drucks. 742/01, S. 72.
[44]
BGHZ 7, 338; 62, 351 (354); BGH NJW 1953, 184; VersR 1967, 138; 1976, 963; 1986, 2312; 1988, 910.
[45]
BGH VersR 2008, 656 am Ende.
[46]
OLG Celle SP 2005, 265.
[47]
OLG Hamm NJW-RR 2015, 1370, zwar keine höhere Gewalt, aber möglicherweise ein unabwendbares Ereignis, was allerdings nur im Verhältnis zu anderen Kfz relevant ist.
[48]
Änderung der Rechtslage durch das 2. SchadÄndG mit Wirkung zum 1.8.2002; vgl. hierzu die Vorauflagen.
[49]
BGH VersR 2011, 105.
[50]
OLG Hamm RuS 2015, 565; OLG Celle RuS 2013, 594.
[51]
BGH VersR 2015, 571.
[52]
BT-Drucks. 18/11615, S. 9 ff.
[53]
BGH VersR 2005, 376; 2005, 378; 2005, 380.
[54]
BGH VersR 2005, 376; 2005, 378; 2005, 380 = zfs 2005, 177 (mit Anm. Diehl zfs 2005, 179).
[55]
BGH VersR 2007, 855 f. („Heckenfall“).
[56]
BGH VersR 2007, 1669 f.
[57]
BGH VersR 2008, 701 = SP 2008, 208.
[58]
BGH VersR 2009, 1136 – 8-jährige fährt gegen geparktes Auto, dass möglicherweise weiter als daneben geparkte PKW in den von dem Kind befahrenen Gehweg ragte und das Kind möglicherweise deswegen in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt hat.
[59]
BT-Drucks. 14/8780, S. 21 rechte Spalte.
[60]
S. Rn. 2, dritter Absatz.
[61]
BGH VersR 1960, 650.
[62]
OLG Hamm VRS 37, 281.
[63]
BGH VersR 1977, 624.
[64]
BGH VersR 1977, 624.
[65]
BGH VersR 1972, 455; 1969, 125; OLG Hamm NZV 1991, 354; OLG Karlsruhe zfs 1989, 404 = RuS 1989, 326 (Haftung bei Fahrlehrerlehrgang).
[66]
BGH VersR 1969, 1037; 1972, 455.
[67]
OLG Schleswig NJW-RR 2017, 16; OLG Hamm VersR 2005, 134; KG VersR 2004, 663; OLG Hamm (BGH) VersR 1992, 718.
[68]
OLG Celle OLGR 2001, 115; OLG Hamm (BGH) VersR 1998, 910.
[69]
OLG Schleswig NJW-RR 2017, 16.
[70]
OLG Saarbrücken NZV 1998, 246; KG VersR 1966, 1036; LG Frankfurt VersR 1980, 55 (zum Verdienstausfall eines Fahrlehrers).
[71]
OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 24; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 26; OLG Hamm (BGH) VersR 1992, 718; LG Saarbrücken SP 2015, 329.
[72]
OLG Düsseldorf NJW 1966, 736.
[73]
BGH NJW 1983, 1326 = DAR 1983, 161.
[74]
BGH NJW 1974, 1510.
[75]
BT-Drucks. 14/8780, S. 23 linke Spalte mit Hinweis auf OLG Hamm VersR 1975, 751 f.; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG vor Rn. 1.
[76]
BGH VersR 1984, 1152 = RuS 1984, 268; VersR 1955, 345 (zur Schwarzfahrt und Überschreitung des Auftrags); VersR 1954, 84 (Beifahrer i.d.R. nicht zum Kfz-Betrieb angestellt); OLG Koblenz und OLG München zfs 1983, 51 (zur Beweislast).
[77]
BGH VersR 1967, 659; 1955, 180; OLG Hamburg VersR 1953, 332.
[78]
OLG Karlsruhe VersR 1980, 432.
[79]
OLG Brandenburg VRR 2013, 180.
[80]
BGH NJW 1961, 780; NJW 1957, 500; OLG Neustadt VersR 1955, 411.
[81]
BGH NJW 1957, 500; VersR 1983, 233 = DAR 1983, 78 (zum Begriff des „unberechtigten“ Fahrers).
[82]
BGH NJW 1961, 780; VersR 1962, 725 = NJW 1962, 1678.
[83]
BGH VersR 1966, 155; OLG Hamm VersR 1984, 835; OLG Koblenz VersR 1977, 30.
[84]
OLG Bamberg VersR 1985, 750 = zfs 1985, 297.
[85]
KG VersR 1978, 435.
[86]
BGH VersR 1978, 183 (zur Haftung bei gemeinschaftlicher Schwarzfahrt von Jugendlichen).
[87]
OLG Hamm RuS 1995, 295.
[88]
OLG Düsseldorf VersR 1989, 638 (i.d. Gastwirtschaft); OLG Frankfurt VersR 1986, 349 (Zechkumpan); VersR 1983, 497 (Vorführwagen); OLG Hamm VersR 1984, 1051.
[89]
BGH VersR 1962, 639; 1961, 42; 1960, 1091; 1958, 413; OLG Köln RuS 1996, 135 (Sicherung eines abgestellten Mofas).
[90]
BGH VersR 1968, 575; 1961, 42; 1960, 1091.
[91]
BGH VersR 1981, 40.
[92]
BayObLG DAR 1983, 92; OLG Hamburg VersR 1954, 511 (Grenzen der Sorgfaltspflicht); OLG München VersR 1960, 862 (zur Aufbewahrung des Garagenschlüssels); OLG Nürnberg NJW 1955, 1757.
[93]
BGH VersR 1964, 300; OLG Karlsruhe RuS 1992, 299; KG VersR 1982, 45.
[94]
BGH VersR 1965, 988 (Schwarzfahrt eines Werkstattangehörigen); VersR 1972, 102; VersR 1974, 574 (zu Geschäftsbedingungen für Garagenbetriebe).
[95]
BGH VersR 1982, 1196; OLG Düsseldorf SP 2005, 321; NJW 1975, 1034; OLG München NJW 1959, 1226.
[96]
BGH VersR 1968, 575; OLG Frankfurt (BGH) VersR 1987, 54; OLG Frankfurt VRS 70, 324 = zfs 1986, 195; OLG Düsseldorf VersR 1984, 895 = VRS 68, 337; OLG München MDR 1984, 757 = VersR 1985, 298.
[97]
OLG Düsseldorf RuS 1987, 147 u. VersR 1986, 893.
[98]
BGH VersR 1966, 79; OLG Bremen VersR 1954, 598 (zur Haftung nach § 831 BGB); OLG Karlsruhe VersR 1960, 618.
[99]
BGH VersR 1966, 79.
[100]
BGH VersR 1966, 79; VersR 1962, 333.
[101]
BGH VersR 1971, 239.
[102]
Mit Wirkung zum 18.12.2007 geändert durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften v. 10.12.2007, BGBl. I S. 2833; zu den bis zum 17.12.2007 geltenden Haftungshöchstsummen s. 23. Aufl., Rn. D1, D2, Q32 f.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung
II. Verschuldenshaftung
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
a) Grundsätze
78
Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn ein Schädiger (z.B.: Halter, Fahrer, Fußgänger, Radfahrer) vorsätzlich oder fahrlässig ein durch diese Bestimmung geschütztes Rechtsgut verletzt. Das sind: Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht. Hierzu zählen u.a. der Besitz,[1] und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb[2]. Das Handeln oder Unterlassen muss rechtswidrig und ursächlich (s. Rn. 105 ff.) für den eingetretenen Schaden sein.
b) Vorsatz
79
Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt ein geschütztes Rechtsgut verletzt. Der Schädiger muss in Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadenstiftenden Erfolges handeln und mit ihm einverstanden sein. Bedingter Vorsatz ist eine billigende Inkaufnahme eines nur als möglich gehaltenen Verletzungserfolges.[3]
Wer vorsätzlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, also bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Nothilfe (§ 229 BGB) und wenn der Geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden ist (s. Rn. 100).
c) Fahrlässigkeit
80
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Beurteilung ist nicht auf die Sorgfalt eines „Idealfahrers“ i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG (s. Rn. 326) abzustellen, sondern, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation verhalten hätte.[4]
Liegt ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vor, spricht der Anscheinsbeweis für die Verletzung der „inneren Sorgfalt“[5].
Auf einen „Verbotsirrtum“ kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen. Wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt missachtet, handelt rechtswidrig.[6]
d) Schuldunfähigkeit
81
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und dann ein Sach- oder Personenschaden eintritt. Im Rahmen der Verschuldenshaftung entfällt bei „Schuldlosigkeit“ die Haftung des Fahrers. Dies aber nur dann, wenn die Bewusstlosigkeit oder der Anfall für den Fahrer unvorhersehbar war. Hatte er Anlass, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln (Krankheit, Alter, Witterung usw.), so durfte er die Fahrt nicht antreten. Er muss, wenn er bei gewissenhafter Prüfung seine Fahruntüchtigkeit erkennen konnte, die Fahrt abbrechen. Für eine plötzliche und unvorhersehbare Bewusstlosigkeit (Anfall) ist er beweispflichtig.[7] Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet er u.U. nach § 829 BGB.
e) Ersatzberechtigte
82
Ersatzberechtigte sind unmittelbar geschädigte natürliche und juristische Personen. Ferner Anspruchsberechtigte nach §§ 844, 845 BGB. Auch nahe Angehörige, die einen Schockschaden erlitten haben (s. Rn. 122 f.). Eine Mutter, die zur Rettung ihres Kindes eine Niere spendet, hat einen direkten Anspruch gegen den Arzt als Schädiger, der schuldhaft die einzige Niere des Kindes entfernt hat.[8]
Anspruchsberechtigt ist auch ein Kind, welches infolge eines von der Mutter während der Schwangerschaft erlittenen Unfalls geschädigt zur Welt kommt.[9]
f) Mittelbar Geschädigte/Vermögensschaden
83
Mittelbar geschädigt ist, wer weder körperlich verletzt, noch dessen Sachen beschädigt worden sind, aber dennoch durch das Schadensereignis einen Vermögensschaden davongetragen hat. Diesem „Geschädigten“ steht kein Ersatzanspruch zu.[10]
Durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s. Kap. 4 Rn. 241) wird der Betrieb in seinem Bestand geschützt. Ein betriebsbezogener, ersatzpflichtiger Eingriff liegt nicht vor, wenn ein Betriebsangehöriger verletzt wird und eine Hilfskraft angestellt werden muss.[11]
Ebenso nicht, wenn außerhalb des Betriebes die Stromleitung mit der Folge einer zeitweiligen Betriebsunterbrechung beschädigt wird.[12]
Kein Ersatzanspruch besteht bei Unterbrechung des Fernsprechanschlusses.[13]
Tritt jedoch durch Stromausfall ein Sachschaden ein, z.B. durch Schädigung von Bruteiern in einer Geflügelfarm, so ist dieser zu erstatten.[14]
Wird ein Grundstück, welches mit einem dinglichen Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger befahren, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch (z.B. Leitungsüberprüfungskosten) wegen Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB führen.[15]
Auch der berechtigte Besitz an einer Sache ist von § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. In Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache ist er jedoch deliktsrechtlich nicht weitergehend geschützt als der Eigentümer.[16]
g) Verkehrssicherungspflicht
84
Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt vor, wenn der Fahrer einen Schaden verursacht, den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und bei zumutbarer Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte vermeiden können.[17] Für den Straßenverkehr ist dieser Grundsatz in § 1 StVO festgeschrieben.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
85
Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die dazu dient, den Einzelnen, bzw. einen Personenkreis, vor einer bestimmten Schädigung zu bewahren. Bei Verletzung einer als Schutzgesetz dienenden Norm kann nur derjenige Ersatzansprüche geltend machen, zu dessen Schutz sie erlassen wurde, und auch nur wegen des Schadens, den sie verhüten soll.[18] Für den Verkehr enthalten insbesondere die StVO und StVZO und das StGB eine Anzahl von Schutzvorschriften. So dient z.B. § 2 StVO nur dem Schutz der in Längsrichtung die Straße befahrenden Teilnehmer, nicht aber derjenigen, die diese überqueren oder in diese einbiegen.[19]
86
Im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB muss der Geschädigte nicht ein Verschulden des Inanspruchgenommenen beweisen. Er muss nur den objektiven Verstoß gegen ein Schutzgesetz dartun. Es tritt eine allgemeine Beweislastumkehr ein, der Inanspruchgenommene muss sich entlasten.[20]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
87
Die Haftung des Halters/Eigentümers nach § 831 BGB setzt eine objektive und widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen (Fahrer, Beifahrer, Schaffner) voraus. Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Halter (oder dessen Beauftragten) Tätigkeiten übertragen worden sind, die er weisungsgemäß auszuführen hat.[21]
88
Rechtswidrigkeit liegt bei Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (s. Rn. 78) oder eines Schutzgesetzes (s. Rn. 85 f.) vor. Der Geschädigte hat die Verletzungshandlung und ihre Folgen, der Halter das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen.[22] Gelingt dem Halter dieser Beweis, so entfällt seine Haftung nach § 831 BGB (s. Rn. 326 f.).
89
Ist der Schadenfall durch eine widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen in Ausübung der Verrichtung[23] verursacht worden, so haftet der Halter für seinen Fahrer, wenn er nicht nachweist, dass er den Fahrer bei Einstellung sorgfältig ausgewählt, also durch Vorlage der Zeugnisse, der Fahrerlaubnis[24] und Einholung von Auskünften sich von der Befähigung überzeugt und ihn während seiner Tätigkeit gut überwacht hat. An die Auswahl- und Überwachungspflicht des Halters werden hohe Ansprüche gestellt. Eine Auswertung des Fahrtenschreibers ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Lkw-Halter/Arbeitgeber die Fahrweise seines angestellten Fahrers überwachen. Kontrollfahrten könnten geboten sein, bei denen er die Fahrweise von einem anderen Kfz aus beobachtet.[25] Dies insbesondere bei Gefahrguttransporten.[26]
90
Der Halter kann sich auch durch den Nachweis entlasten, dass er die Auswahl und Überwachung einem bewährten und zuverlässigen höheren Angestellten übertragen hat (dezentralisierter Entlastungsbeweis); jedoch hat er dann für allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsanordnungen zu sorgen, nach denen sich der Angestellte richten muss, und sich von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Anweisungen auch durchgeführt werden.[27]
91
Der mitfahrende Eigentümer/Halter braucht einen zuverlässigen Fahrer während der Fahrt nicht ständig zu überwachen.[28]
Anders ist es, wenn er eine unvorsichtige Fahrweise bemerkt. Er muss z.B. auf die Fahrweise Einfluss nehmen, wenn die Fahrt über eine besonders glatte und enge Straße ungewöhnliche Gefahrenmomente bietet und sie an die Fahrkunst des Fahrers, der noch nicht lange einen Führerschein besitzt, hohe Anforderungen stellt.[29]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 4. Kinder (§ 828 BGB)
4. Kinder[30] (§ 828 BGB)
92
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften nicht für durch sie verursachte Schäden, weil sie gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig sind. Mangels Zurechnungsfähigkeit trifft diese Personen auch kein Mitverschulden nach §§ 254 BGB, 9 StVG. Weil auch ältere Kinder im Straßenverkehr aufgrund ihrer Entwicklung überfordert sind, hat der Gesetzgeber in § 828 Abs. 2 BGB Kinder vom vollendeten siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres den deliktsunfähigen Personen gleichgesetzt, sofern es sich um Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt (s.o. Rn. 42 ff.). Dies bedeutet, dass Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für jede Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht haften und sie hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden trifft. Haftet weder der Halter noch eine andere (versicherte) Person, bleibt das Kind ungeschützt. Zur regelmäßig nicht gegebenen Haftung des Halters eines ordnungsgemäß geparkten Kfz bei fehlender Überforderungssituation des Kindes, vgl. Rn. 42 ff.
93
In Ausnahmefällen kann zugunsten des durch ein Kind Geschädigten die Billigkeitshaftung des § 829 BGB eingreifen. Auch kann die Haftung des Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB gegeben sein. Die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB darf jedoch nicht durch eine Verschärfung der Aufsichtspflicht unterlaufen werden.[31]
94
Hat ein Fahrer einen Unfall mit einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr „mitverschuldet“, so haftet er für den materiellen und immateriellen Schaden voll; trifft ihn kein Verschulden, kann er jedoch nicht den Nachweis höherer Gewalt führen, so haftet er im Rahmen des § 12 StVG. Auch wenn ein Kind den Unfall überwiegend verursacht hat, sind seine Ansprüche nicht aus „Billigkeitsgründen“ zu kürzen.[32] Der Halter wird sich gegenüber Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres praktisch nie entlasten können, d.h. er haftet im Rahmen des § 12 StVG auch für Schmerzensgeldansprüche des Kindes. Zur existenzgefährdenden Haftung Minderjähriger s. BVerfG NZV 1999, 39.
95
Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haften gemäß § 828 Abs. 3 BGB. Danach ist entscheidend, ob ein Kind der genannten Altersgruppe bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet der beschränkt Deliktsfähige nicht. Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, solange das Kind nicht die gesetzliche Vermutung widerlegt, dass es die Fähigkeit besitzt, seine Verantwortung als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns oder Unterlassens zu erkennen.[33] Eine Haftung des Kindes setzt auch Verschulden voraus. Ein solches liegt nur vor, wenn der Geschädigte beweist, dass das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Hierbei ist darauf abzustellen, ob das Kind nach dem allgemeinen Stand der Entwicklung seiner Altersgruppe die zur Bejahung seiner Fahrlässigkeit erforderliche Reife hatte.[34] Hierbei sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. Spieltrieb, Impulsivität und Affektionen.[35]
96
Wird das Kind verletzt, ist zur Prüfung seines Mitverschuldens entsprechend zu verfahren.
Auch wenn ein Kind erst wenige Tage das 10. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Alleinhaftung des Minderjährigen gegeben sein, wenn ein objektiv und altersspezifisch subjektiv besonders schweres Verschulden vorliegt.[36]
97
Wird ein Fahrer aufgrund Fehlverhalten eines Kindes zum Ausweichen gezwungen und hierbei verletzt oder sein Fahrzeug beschädigt, so stehen ihm Ansprüche nach §§ 677 ff. BGB nur dann zu, wenn er den Beweis höherer Gewalt[37] (s. Rn. 34 ff.) erbringt. Den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hinsichtlich der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der BGH hälftig gekürzt.[38]
Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers gegenüber Kindern s. Rn. 279 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 5. Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
5. Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
98
Nach § 827 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen „Schaden“ zufügt. Er hat jedoch nach § 829 BGB den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
99
Wird ein Fahrer bewusstlos oder bricht er infolge Erkrankung zusammen und tritt dadurch ein Sach- oder Personenschaden ein, so haftet der Halter und dessen KH-Versicherer nach § 7 Abs. 1 StVG für den eingetretenen Schaden (s. Rn. 332 u. 81).
Erhält der Geschädigte bereits vollen Ersatz seiner materiellen Schäden nach dem StVG, so kommt ein Schmerzensgeld nach §§ 829, 847 BGB a.F. nur in Betracht, wenn aufgrund seiner schweren Verletzungen es die Billigkeit erfordert, ihm über den materiellen Schaden hinaus ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen. Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 umfasst der Anspruch gegen den Halter aus § 7 Abs. 1 StVG bereits ein angemessenes Schmerzensgeld, sodass hier zusätzliche Ansprüche aus § 829 BGB grundsätzlich nicht bestehen dürften. Hierbei kann der Umstand berücksichtigt werden, dass für den schuldlos handelnden Schädiger Versicherungsschutz aufgrund einer Kfz-Pflichtversicherung besteht.[39]
Eine „Billigkeitshaftung“ könnte in Betracht kommen, wenn das Kind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz genießt.
Anmerkungen
[1]
Palandt Rn. 13 zu § 823 BGB.
[2]
Palandt Rn. 20 und Rn. 133 ff. zu § 823 BGB.
[3]
BGH VersR 1954, 591; 1971, 239 u. 806; 1972, 1039; 1973, 145.
[4]
BGH VersR 1958, 268.
[5]
BGH VersR 1986, 766.
[6]
BGH VersR 1958, 361 (Handeln muss objektiv rechtswidrig sein).
[7]
BGH VersR 1995, 430 = NJW 1995, 795 (zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden Erkrankten); NJW 1988, 909 = VersR 1988, 388 (zum „altersbedingten Ausfall“);VersR 1986, 1241 = NJW 1987, 121 (zur Beweislast).
[8]
BGH VersR 1987, 1040.
[9]
BGH NJW 1985, 1390.
[10]
BGH VersR 2008, 1697, im Fall eines Arbeitgebers, der wegen der unfallbedingten Verletzung eines Arbeitnehmers nicht einen Anspruch auf fortgezahlten Lohn nach § 6 EFZG (also aus gesetzlich übergegangenem Recht), sondern entgangenen Gewinn geltend macht.
[11]
BGH VersR 2017, 304; VersR 2008, 1697; OLG Stuttgart NJW 1984, 1904; LG Berlin SP 2013, 12.
[12]
BGHZ 29, 65; OLG Hamm NJW 1990, 1487.
[13]
OLG Oldenburg VersR 1975, 866.
[14]
BGHZ 41, 123.
[15]
BGH RuS 2012, 200 f.
[16]
BGH VersR 2015, 250.
[17]
S. Palandt Rn. 45 ff., 186 ff. und 232 ff. zu § 823 BGB.
[18]
BGH NJW 1989, 2616; OLG Celle SP 2011, 287, beide Urteile auch zu § 7 StVG; Palandt Rn. 56 ff. zu § 823 BGB.
[19]
BGH VersR 1963, 163; 1964, 1069; 1975, 37; 1977, 524; 1981, 837 s. Rn. 146 (Halteverbot).
[20]
BGH VersR 1961, 231.
[21]
BGH VersR 1960, 354.
[22]
BGH NJW 1957, 785 = VersR 1957, 288; NJW-RR 1987, 1048 = VersR 1987, 906; kritische Anm. Weber DAR 1988, 190.
[23]
BGH VersR 1966, 1074; VersR 1969, 1025 (nicht bei Privatfahrten des Angestellten); DB 1970, 2314 (nicht bei Schwarzfahrt).
[24]
BGH VersR 1988, 1017 = RuS 1988, 251; VersR 1957, 463 (Omnibusfahrer); OLG Karlsruhe RuS 1987, 302; OLG Köln VersR 1969, 741.
[25]
BGH VersR 1984, 67;1983, 668; 1970 1157; 1967, 53; 1966, 364, 490 u. 929; DAR 1997, 399.
[26]
BGH RuS 1996, 136 = VersR 1996, 469.
[27]
BGH VersR 1964, 1081 = NJW 1964 2401.
[28]
BGH DAR 1953, 94; VersR 1955, 745.
[29]
BGH VersR 1955, 693.
[30]
Hierzu generell Pardey Verkehrsunfall mit Beteiligung von Kindern, zfs 2002, 264 ff.
[31]
OLG Oldenburg VersR 2005, 807.
[32]
BGH VersR 1990, 535 = NJW 1990, 1483, keine Freistellung von der Gefährdungshaftung bei grob fahrlässigem Verhalten einer Achtjährigen; zur spiegelbildlichen Anwendung des § 829 BGB.
[33]
BGH VersR 1990, 535 = NJW 1990, 1483; keine Freistellung von der Gefährdungshaftung bei grob fahrlässigem Verhalten eines Achtjährigen; zur spiegelbildlichen Anwendung des § 829 BGB – nach dem 1.8.2002 – ergibt sich die Haftung des Halters aus § 828 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG.
[34]
BGH VersR 2004, 392.
[35]
BGHZ 39, 281 st. Rspr.; Scheffen DAR 1991, 121.
[36]
So OLG Hamm RuS 2010, 299 – 7 Tage nach Vollendung des 10. Lebensjahres überquerte ein Schüler hinter einem vor einer Rotlicht zeigenden Ampel in einer Schlange von Fahrzeugen stehenden LKW eine Straße. Dabei kam es zur Kollision mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug, für dessen Fahrer der Unfall unvermeidbar war. Nach Ansicht des OLG war das Verschulden des Kindes hier so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Kfz zurücktritt.
[37]
OLG Oldenburg VersR 2005, 807.
[38]
BGHZ 38, 270; OLG Hamm VersR 2002, 1254; OLG Celle VersR 1976, 448; OLG Hamm VersR 1976, 393.
[39]
v. Gerlach DAR 1995, 221 (233); BGH VersR 1995, 96 = NJW 1995, 452.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall
III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 1. Der „gestellte“ Unfall
1. Der „gestellte“ Unfall[1]
100
Führen Schädiger und Geschädigter abredegemäß („in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“) einen Schadenfall herbei – oder täuschen diesen vor –, so steht dem „Geschädigten“ kein Schadensersatzanspruch zu, da er in die Rechtsgutverletzung eingewilligt hat.[2]
Der Versicherer ist für das Vorliegen eines gestellten, manipulierten Unfalls beweispflichtig. An diesen Beweis sind keine überzogenen Ansprüche zu stellen; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der sich aus der Gesamtwürdigung von Indizien und aus der Häufung von ungeklärten, für einen fingierten Unfall typischen Umständen ergeben kann; ein mathematischer lückenloser Grad an Gewissheit ist nicht erforderlich.[3]
Für einen manipulierten Unfall sind z.B. folgende Umstände typisch: Das Schadensbild passt nicht in allen Bereichen zum geschilderten Unfall; der Unfall, insbesondere die Endstellung der Kfz, wurde nicht polizeilich aufgenommen; Unfallverursachung durch ein „schweres“ Mietfahrzeug; Geschädigter und Schädiger sind gute Bekannte; es sind keine Zeugen vorhanden; objektive Unfallspuren fehlen.[4] Gegen einen gestellten Unfall können hingegen bspw. die Uhrzeit und Örtlichkeit des Geschehens sowie insbes. das Einnehmen einer aktiven Prozessrolle eines Unfallverursachers sprechen.[5]
101
Es bleibt allerdings bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte den Beweis für den Eintritt des Unfallgeschehens zu führen hat, wenn der Versicherer des angeblichen Schädigers das behauptete Unfallgeschehen bestreitet.[6] Wird die gegen den Versicherer gerichtete Klage des Geschädigten abgewiesen, weil der Geschädigte den Eintritt des Unfallgeschehens nicht nachweisen konnte, steht auf Grund der Bindungswirkung des § 124 VVG auch im Verhältnis zum mitverklagten Fahrer fest, dass dem Geschädigten auch dem Fahrer gegenüber ein Ersatzanspruch nicht zusteht. Dies gilt sogar dann, wenn der Fahrer den Unfall zugestanden hat.[7]
102
Dem an der Manipulation unbeteiligten Halter kann gegen den KH-Versicherer ein Haftpflichtanspruch in Höhe von 50 %[8] zustehen. Dieser Versicherer ist aber nur dann eintrittspflichtig, wenn auch sein VN an der Manipulation unbeteiligt war.
Behauptet der mitverklagte Versicherer eine Manipulation, kann er dem mitverklagten VN und dessen Fahrer als Streithelfer beitreten und für sie Berufung einlegen.[9] Bestätigt sich der Verdacht der Unfallmanipulation gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer nicht, hat der KH-Versicherer den Fahrer von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizustellen, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.[10]
Hat der Versicherer geleistet, so steht ihm ein Rückforderungsrecht nach § 812 BGB zu.[11]
Er kann Ersatz der zur Aufklärung der Manipulation entstandenen und erforderlichen Kosten verlangen.[12]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 2. Der provozierte Unfall
2. Der provozierte Unfall
103
Bei einem provozierten Unfall legt es der „Geschädigte“ darauf an, vom redlichen „Schädiger“ einen Schaden zugefügt zu bekommen. Ihm steht kein Ersatzanspruch zu, da er die Rechtsgutverletzung herbeigeführt hat. Steht fest, dass nicht alle Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf den Unfall zurückzuführen sind, ist dem Geschädigten auch für die kompatiblen Schäden kein Ersatz zu leisten, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diese durch das frühere Ereignis verursacht worden sein können.[13]
Typische Indizien: Mehrere Vorunfälle in letzter Zeit; kostengünstige Behebung der Vorschäden bzw. Abrechnung derselben aufgrund SV-Gutachten; Unfall innerhalb gleichberechtigter Kreuzung; ungewöhnlich langsame Beschleunigung.[14] Ebenso, wenn ein Pkw auf freier Strecke ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abgebremst wird, sodass ein sich längere Zeit dahinter befindliches Kfz trotz sofortigen Abbremsens auffährt.[15] Auch die unwahre Schilderung des Unfallablaufs durch den angeblich Geschädigten kann den Schluss rechtfertigen, dass er den Unfall bewusst herbeigeführt hat.[16]
Auf die Ausführungen zum manipulierten Unfall darf Bezug genommen werden.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 3. Verschweigen von Vorschäden
3. Verschweigen von Vorschäden[17]
104
Angesprochen sind die Fälle, die auf einem echten oder behaupteten Verkehrsunfall basieren. Weist das Fahrzeug des Schädigers Vorschäden auf, stellt sich mitunter die Frage nach der Kompatibilität der Schäden und ob und in welchem Umfang diese erstattungspflichtig sind. Von Bedeutung sind hier insbes. die Fragen nach der haftungsbegründenden (§ 286 ZPO) und haftungsausfüllenden (§ 287 ZPO) Kausalität sowie des Betrugs.
Die überwiegende Rechtsprechung[18] kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche insgesamt abzuweisen sind, wenn bewiesen ist, dass nicht alle Schäden auf das (behauptete) Unfallereignis zurückzuführen sind, und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden bzw. Vorschäden schweigt. Die Gerichte stellen hierzu fest, dass in solchen Fällen auch die möglicherweise kompatiblen Schäden nicht zu ersetzen sind, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch diese auf Vorereignisse zurückzuführen sind.
Anmerkungen
[1]
Arendt NJW-Spezial 2005, 447; Born NZV 1996, 257; Birkner zfs 1994, 113; Verheyen zfs 1994, 313; Empfehlung VII d. 28. Deutschen Verkehrsgerichtstags, VersR 1990, 362.
[2]
BGH VersR 1989, 637 = RuS 1989, 181; OLG Hamm NJW-RR 2017, 601; NJW-RR 2017, 85; OLG Karlsruhe RuS 1995, 170; OLG Nürnberg VersR 1989, 34 und 734 (zu Obliegenheitsverletzung und Versicherungsbetrug); LG Aachen Urteil vom 17.2.2017 – 8 O 438/14 – juris.
[3]
BGH VersR 1978, 862; 1979, 514; 1981, 1158; OLG Köln NZV 2017, 33 m.w.N.; OLG Köln MDR 2015, 826; OLG Braunschweig Beschluss vom 24.9.2014 – 7 U 99/13; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.3.2014 – 13 U 100/12 jeweils – juris; ARGE VR-M 1997, 52 (anders, wenn Unfall nicht ausgeschlossen werden kann); OLG Karlsruhe VersR 1995, 953; OLG Köln zfs 1994, 284 = RuS 1994, 212; OLG Koblenz SP 1993, 68; OLG Stuttgart NZV 1993, 73 (Vereitelung einer Unfallrekonstruktion); LG Münster Urteil vom 13.11.2014 – 8 O 416/12 – juris; LG Kleve SP 2009, 317.
[4]
OLG München Urteil vom 19.5.2017 – 10 U 1209/15 m.w.N – juris; OLG Celle NZV 2016, 275; OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Düsseldorf SP 2014, 327; OLG Düsseldorf SP 2013, 351; OLG Köln VersR 1999, 865; OLG Hamm VersR 1998, 734 (20 Auffahrunfälle in 26 Monaten); OLG Düsseldorf RuS 1996, 132; OLG Hamm zfs 1995, 50 = RuS 1995, 212; VersR 1993, 1094; KG VersR 1992, 107; NZV 1991, 73; LG Aachen Urteil vom 17.2.2017 – 8 O 438/14 – juris; LG Wuppertal DV 2015, 106; LG Hagen, LG Düsseldorf, LG Essen, jeweils in SP 2013, 67.
[5]
OLG Frankfurt Urteil vom 6.2.2015 – 13 U 49/13 – juris; OLG Naumburg DAR 2017, 83.
[6]
OLG München SP 2017, 451; OLG Saarbrücken SP 2010, 306.
[7]
OLG Saarbrücken a.a.O.
[8]
OLG Schleswig zfs 1995, 180 = RuS 1995, 84.
[9]
BGH zfs 1994, 286 = RuS 1994, 212; a.A. OLG Frankfurt zfs 1994, 361.
[10]
BGH VersR 2010, 1590; OLG Karlsruhe VersR 2011, 1201.
[11]
BGH VersR 1995, 281; OLG Hamm RuS 1998, 98 (auch hinsichtlich des vorgetäuschten Personenschadens).
[12]
OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1436 = VersR 1988, 482; OLG München NZV 1989, 28; OLG Oldenburg VersR 1992, 1150.
[13]
So OLG Frankfurt zfs 2005, 69.
[14]
OLG Hamm DAR 1994, 278 = zfs 1994, 283 m.w.N.; OLG Köln SP 1999, 3.
[15]
OLG Hamm VersR 1998, 383 = RuS 1998, 192; VersR 1999, 335.
[16]
OLG Frankfurt zfs 2005, 69.
[17]
Vgl. hierzu grundlegend Biela Ersatzleistung bei Vorliegen eines verschwiegenen Vorschadens, SP 2004, 86 ff.
[18]
OLG Köln SP 2012, 152; SP 2011, 187 m.w.N.; OLG Düsseldorf SP 2011, 114; KG NZV 2007, 520; VersR 2006, 1559; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; Brandenburgisches OLG SP 2005, 413; OLG Hamburg SP 2003, 100; SP 2002, 385; RuS 2001, 455; LG Frankfurt DAR 2016, 30; LG Essen LG Köln NJW-Spezial 2014, 746; weitere Nachweise s. Biela Ersatzleistung bei Vorliegen eines verschwiegenen Vorschadens, SP 2004, 86 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast
IV. Kausalität und Beweislast
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast › 1. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall (Schadensereignis) und dem eingetretenen Schaden
1. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall (Schadensereignis) und dem eingetretenen Schaden
a) Haftungsbegründende Kausalität
105
Im Rahmen der Verschuldenshaftung (§§ 823 ff. BGB) muss zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung, z.B. der Körperverletzung, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Der eingetretene Schaden muss auf diese Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein (haftungsausfüllende Kausalität).[1]
Im Rahmen der Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG) muss sich der Unfall als das Ergebnis einer von dem Betrieb eines Kfz typischerweise ausgehenden Gefahr darstellen.[2] Der eingetretene Sach-/Personenschaden muss hierauf zurückzuführen sein.
106
Die vom Schädiger gesetzte Bedingung muss generell geeignet sein, den in Frage stehenden Schaden herbeizuführen (adäquater Kausalzusammenhang), wobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht in Betracht zu ziehende Umstände auszuscheiden haben. Ein außerhalb der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit liegender Erfolg oder ein zufälliger, äußerlicher Zusammenhang kann keine Haftungsfolgen auslösen[3].
107
Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung einer Erkrankung zum Unfall reicht für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus, wenn auch andere Ursachen als Auslöser möglich erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen.[4] Dies ist der Fall, wenn sich der „Geschädigte“ nach einem fremdverschuldeten Unfall ohne nachweisbare Primärverletzung in ärztliche Behandlung begibt und ein Gesundheitsschaden erst durch die fehlerhafte Therapie eintritt[5]. Die haftungsbegründende Kausalität unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Die Wahrscheinlichkeitserwägungen des § 287 ZPO können nicht auf die haftungsbegründende Kausalität übertragen werden.[6]
Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass außer dem Betrieb des Kfz auch das Verhalten eines Tieres mitgewirkt hat.[7] Auch das vorsätzliche Handeln eines Dritten schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus.[8]
Das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs und das anschließende Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kfz begründen noch keine Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs. Hinzukommen muss, dass der Brand bzw. dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.[9] Alleine der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen mitgeführter Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, genügt nicht, um eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.[10] Beispiele für haftungsbegründende Umstände sind: In-Brand-geraten durch Betätigung von Fahrzeugeinrichtungen, Selbstentzündung nach vorangegangener Fahrt, Anlasser springt durch Kurzschluss an und das dadurch in Gang gesetzte Fahrzeug überträgt den Brand auf ein anderes Fahrzeug bzw. andere Gegenstände.[11]
108
Ein Zurechnungszusammenhang muss zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bestehen.[12] Dies ist der Fall, wenn gegen den Schutzzweck einer Verkehrsvorschrift verstoßen wird.[13] Ein solcher Verstoß liegt regelmäßig nicht vor, wenn der bei einem Verkehrsunfall Verletzte später an einem Schlaganfall stirbt. Der BGH hat einen Zurechnungszusammenhang verneint, wenn der Geschädigte sich wegen des Unfalls oder Verhaltens des Schädigers aufregt und einen Schlaganfall erleidet.[14] Ein solcher Vorgang wird nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der StVO erfasst.[15]
Der Zusammenhang zwischen Verstoß gegen Geschwindigkeitsvorschriften und einem eingetretenen Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der „kritischen Verkehrssituation“ der Unfall vermeidbar gewesen wäre.[16] An einem Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß „überhöhte Geschwindigkeit“ und dem nachfolgenden Unfall fehlt es, wenn der Unfall auch bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit und Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.[17]
109
Wer eine gefährliche Lage schafft, haftet für alle nicht außer aller Erfahrung liegenden Folgen. So z.B. bei einem Mehrfachzusammenstoß im Straßenverkehr. Der Erstschädiger haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass weitere Verkehrsteilnehmer in die Unfallstelle hineinfahren.[18] War jedoch die Unfallstelle ausreichend abgesichert, ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.[19]
Ein Ursachenzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach einem Verkehrsunfall am Unfallort aus einem beschädigten Geldtransportfahrzeug Geldkoffer entwendet wurden. Eine Zurechnung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entwendung erst erfolgte, nachdem das beschädigte Kfz durch die Polizei in sichere Verwahrung genommen worden war.[20]
110
Wird ein Verkehrsteilnehmer zu einer Fehlreaktion veranlasst, so ist das auf diese Weise mittelbar verursachte Schadensereignis auf den Betrieb des Kfz zurückzuführen. Dies u.U. auch bei einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten.[21] Es kommt nicht darauf an, ob die Reaktion des Geschädigten subjektiv – aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall – erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit zur Kollisionsvermeidung darstellte.[22] Die bloße Anwesenheit des Kfz reicht jedoch nicht aus.
Ein Zurechnungszusammenhang besteht auch zwischen dem vergeblichen (mit seiner Tötung endenden) Versuch eines Helfers, wenn dieser Rettungsversuch von vornherein aussichtslos war.[23]
111
Ein zurechenbarer Folgeunfall liegt vor, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall aussteigt und aufgrund seiner „Bestürzung“ die Fahrbahn – zwecks Beweissicherung – unaufmerksam überquert und dabei angefahren wird.[24] Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall und dem Zweitunfall scheidet nicht schon dann aus, wenn zwischen Erstkollision und dem Zweitunfall eine zeitliche Zäsur liegt oder der durch den Erstunfall Geschädigte seinerseits schuldhaft und rechtswidrig handelt.[25] Gerät bei einem Unfall auf der BAB ein Hindernis auf die Gegenfahrbahn, so haftet der Verursacher des ersten Unfalls für einen Teil des wegen des Hindernisses eingetretenen Auffahrunfalls.[26] Wird jedoch ein Kfz durch von einem Rettungshubschrauber aufgewirbelte Gegenstände beschädigt, ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und der Beschädigung des auf der nicht gesperrten Gegenfahrbahn fahrenden Kraftfahrzeugs zu verneinen.[27] Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren und stürzt er dabei infolge Eisglätte, verwirklicht sich hierdurch die durch den Auffahrunfall entstandene Gefahrenlage; es ist also ein Zurechnungszusammenhang anzunehmen.[28]
112
In den sog. Herausforderungsfällen stellt sich die Frage, ob der vor der Polizei Flüchtende für Sach- und Personenschäden des Verfolgers haftet. Der BGH hat eine Haftung des Halters eines Kfz aus § 7 StVG wie auch aus § 823 Abs. 1 BGB für Schäden an Polizeifahrzeugen angenommen, wenn dieser sich der Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeugs entzieht und wenn der bei der Verfolgung entstandene Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass der Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat und er sich bewusst gewesen ist oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat, dass sein Verfolger bzw. durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Fahrer eines Polizeifahrzeugs zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen. Der an den Polizeifahrzeugen entstandene Schaden kann im Wege des Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch gegen den KH-Versicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden.[29] Dem KH-VR bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der deckungsrechtliche Risikoausschluss des Vorsatzes eingreift.
113
Der Schädiger haftet auch für mittelbar verursachte Schäden, so z.B. aufgrund fehlerhafter ärztlicher Versorgung, Lungenentzündung oder Ansteckung im Krankenhaus.[30] Liegt kein grober Behandlungsfehler vor, so haftet der Erstschädiger entsprechend seiner Haftungsquote auch für den durch Fehlbehandlung eingetretenen weiteren Schaden. Im Innenverhältnis zwischen Arzt und Erstschädiger haftet der Arzt für diesen weiteren Schaden.[31] Der Verursachensbeitrag des fehlerhaft behandelnden Arztes kann den Verursachensbeitrag eines grob fahrlässig überholenden Unfallverursachers überwiegen, wenn ein Behandlungsfehler, der zu einer Hirnschädigung führte, die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens entscheidend vergrößert hat.[32] Lediglich solche Folgen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, welche in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen werden, sind dem Schädiger nicht zuzurechnen.[33] An einem ursächlichen Zusammenhang fehlt es i.d.R., wenn ein Unfallopfer an einem Eingriff stirbt, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen wird.[34]
Ein Alkoholmissbrauch einer Witwe ist nicht ohne weiteres durch den Unfalltod des Ehemannes bedingt.[35]
114
Für die Beurteilung der Ersatzpflicht kann auch von Bedeutung sein, ob ein Fall der „überholenden Kausalität“ vorliegt, d.h. wenn ein Ereignis den Schaden herbeigeführt hat, dieser Schaden aber durch einen anderen Umstand – das hypothetische Schadensereignis – verursacht worden wäre. Es laufen also zwei oder mehrere Ursachenketten, die jede für sich den gleichen Erfolg herbeizuführen geeignet sind, nebeneinander her, wobei eine Ursache den Erfolg herbeiführt und damit verhindert, dass die andere Ursache sich voll oder überhaupt auswirken kann.
In einem vom BGH[36] entschiedenen Fall musste sich daher der Geschädigte auf seinen Anspruch wegen Verdienstausfall entgegenhalten lassen, dass er die Einkünfte auch ohne das Schadensereignis später mit Gewissheit verloren hätte. Ein hypothetischer Ursachenzusammenhang ist also dann beachtlich, wenn feststeht, dass die hypothetische Ursache eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte.
Hierher gehört auch der Fall, dass ein Getöteter von einem Leiden befallen war, das in einem bestimmten Zeitraum auch ohne das schädigende Ereignis zu seinem Tode geführt hätte.[37] Das Gleiche gilt, wenn der Schädiger sich darauf beruft, dass die ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallereignis (zeitnah) aufgetreten wären (sog. Reserveursache). Dem hierfür beweisbelasteten Schädiger steht allerdings die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zur Seite.[38]
b) Haftungsausfüllende Kausalität
115
Sie betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem hierdurch eingetretenen Schaden. Schaden ist jede Einbuße, die der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses erleidet. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen zwei „Vermögenslagen“: Der durch das Schadensereignis eingetretenen und derjenigen, die unter Ausschaltung des Schadensereignisses bestünde. Ein Schaden ist gegeben, wenn der nach dem Schadensereignis bestehende „Vermögenswert“ des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das „Vermögen“ ohne das Schadensereignis haben würde.[39]
Für den Schädiger brauchen die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden nicht voraussehbar sein, das Verschulden braucht sich nicht auf diese zu erstrecken.[40]
Sachschaden s. Kap. 4 Rn. 5 ff., Personenschaden s. Kap. 4 Rn. 125 ff., Beweislast s. Rn. 128.
116
Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch eingeschränkt oder beseitigt, dass erst durch Zusammenwirken mit einer anderen Ursache der konkrete Schaden eingetreten ist. So ist die Ursächlichkeit einer Verletzung eines kranken oder geschwächten Geschädigten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie bei einem Gesunden gar keine oder nur geringe Auswirkungen gehabt hätte.[41] Ebenso, wenn die Gesundheitsschädigung auf einer entsprechenden Veranlagung des Geschädigten beruht (z.B. Bluter, besonders dünne Schädeldecke).[42] Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten so anzunehmen hat, wie er ihn angetroffen hat.[43]
Der Ursachenzusammenhang ist auch bei bloßer Mitverursachung zu bejahen. Eine richtunggebende Veränderung ist im Rahmen des zivilen Haftungsrechts nicht erforderlich.[44]
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch die neben einer festgestellten Körperverletzung entstehenden weiteren Körperschäden aus derselben Schadensursache.[45]
117
Eine besondere Schadensanfälligkeit eines Verletzten kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.[46]
c) Organische/Psychische Folgeschäden[47]
118
Die Haftung für eine Körperverletzung/Gesundheitsbeeinträchtigung erstreckt sich auf alle daraus entstehenden Folgeschäden, gleichviel, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Erlitt der Geschädigte ein „mittelschweres HWS-Schleudertrauma“ mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und nachfolgenden anhaltenden Beschwerden, so ist der Nachweis der Unfallbedingtheit dieser Beschwerden nicht geführt, wenn der Geschädigte schon vor dem Unfall wegen degenerativer Veränderungen der HWS in ärztlicher Behandlung war.[48] Der Schadensersatzanspruch für psychische Auswirkungen setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären.[49] Der Schädiger hat demnach für seelisch bedingte Folgeschäden haftungsrechtlich einzutreten, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen.[50] Eine Zurechnung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft, und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist.[51] Dies ist z.B. der Fall, wenn bei einem nicht schwerwiegenden Unfallgeschehen nur relativ geringfügige Verletzungen eintraten.[52]
119
Bei einer Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma wurde der Ersatzanspruch des Geschädigten bejaht, da dieser vor dem Unfall an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, die in Verbindung mit dem Unfall aktiviert wurde.[53] Ebenso bei einem Auffahrunfall mit etwa 30 km/h und einem HWS-Trauma und möglicherweise einer Commotio cerebri.[54] Ebenso bei Hals-, Schädel- und Brustwirbelprellungen, Brustquetschungen, HWS-Schleudertrauma.[55] Durch psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingte seelische Fehlreaktionen ändern grundsätzlich nichts an der Einstandspflicht des Schädigers.[56] Haben die durch einen Unfall hervorgerufenen Verletzungen als „Auslöser“ im Sinne einer Mitursache gewirkt, hat der Schädiger für die Folgen der nach dem Unfall eingetretenen Beschwerden aufzukommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Wirkung der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil der Geschädigte aufgrund seiner besonderen Konstitution und (psychischen) Vorschädigung für die nach dem Unfall eingetretenen Beschwerden besonders anfällig war und das Beschwerdebild in einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen seine Ursache hat.[57] Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dürfte sich dies anspruchsmindernd auswirken.[58] Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Unfällen (jeweils mit HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild lediglich darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zur psychischen Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, reicht dies nicht aus, um die Haftung des Erstschädigers für Folgen des zweiten Unfalls zu begründen. Entscheidend ist, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des Zweitunfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Der Schädiger haftet zwar, wenn eine besondere Schadenanfälligkeit durch den Unfall erst geschaffen wurde[59] – nicht aber, wenn nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt wird, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat.[60]
120
Bei Bemessung des Erwerbsschadens ist eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen (§ 252 BGB). Es geht insoweit nicht nur um die Beurteilung eventueller überholender Kausalität,[61] sondern um die Schadenermittlung als solche auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte. Hierbei kommt nicht nur der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit auch ohne das konkrete Schadensereignis wegen der psychischen Ausgangssituation des Verletzten eine entsprechende neurotische Entwicklung mit vergleichbaren beeinträchtigenden Auswirkungen früher oder später zum Tragen gekommen wäre; es ist vielmehr auch das Risiko mit einzubeziehen, das durch eventuelle unbewusste Begehrungsvorstellungen, wie sie bei Neurosen oft in der psychischen Struktur des Geschädigten angelegt sind, für die künftige berufliche Situation des Verletzten bestanden hat.
Ergeben sich aufgrund der erforderlichen Feststellungen mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem „Lebenskampf“ zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so ist dies zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.[62]
121
Bei einer Begehrens- und Rentenneurose nimmt der Geschädigte den Vorfall in dem neurotischen Bestreben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.[63]
Zur Abgrenzung führte der BGH aus: „Die Frage, ob das schädigende Ereignis eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Haftung des Schädigers auch für psychische Folgeschäden erlaubt, weil es ganz geringfügig war, nicht gerade speziell eine Schadenanlage des Verletzten getroffen hat, deshalb die psychische Reaktion des Geschädigten in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und schlechterdings nicht mehr verständlich ist oder weil eine Begehrensneurose vorliegt, bedarf zu ihrer Befürwortung einer Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen durch einen Sachverständigen“.[64]
Für eine Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden aufgrund einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind. Dabei kann der Zurechnungszusammenhang auch dann verneint werden, wenn sich Folgeschäden aus Beschwerden entwickelt haben, die zunächst überwiegend dem Unfall zuzurechnen sind, jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt – einem nicht ungewöhnlichen Verlauf entsprechend – wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sind.[65]
d) Schockschäden
122
Schockschäden sind haftungsbegründende psychische Reaktionen auf ein Unfallgeschehen, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Voraussetzung für einen ersatzpflichtigen Schockschaden ist das unmittelbare Miterleben eines Unfalls[66], insbesondere schwerer Verletzungen naher Angehöriger.[67] Nach dem neuen § 844 Abs. 3 BGB haben auch Hinterbliebene einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des mit dem Tod des nahestehenden Menschen verbundenen seelischen Leids. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf die Ausführungen in Kap. 4 Rn. 227 wird verwiesen.
Maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger kommt dem Umstand zu, ob diese auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ oder dessen Miterlebens des Unfalls zurückzuführen sind oder ob die Beeinträchtigungen durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.[68]
Erleidet ein auf Anruf der Tochter zur Unfallstelle eilender Vater an der Unfallstelle einen Schock und wegen der Aufregung eine Hirnblutung, kann im Einzelfall die Haftung des Unfallverantwortlichen wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs ausgeschlossen sein. So, wenn die Hirnblutung durch eine Vorerkrankung (Anginom) verursacht war und eine wertende Betrachtung – Schwere des Unfalls und der Unfallfolgen, wie seiner Begleitumstände – ergibt, dass der erlittene Schock außer Verhältnis zum Unfallgeschehen steht (fehlender adäquater Zusammenhang zwischen Schock und Anlass). Eine Vorerkrankung entlastet den Schädiger zwar nicht; bei der Bewertung der Angemessenheit der Reaktion auf das Unfallgeschehen hat sie aber außer Betracht zu bleiben, weil bei der einschränkenden wertenden Betrachtung des Zurechnungszusammenhanges auf einen durchschnittlich empfindenden Geschädigten abzustellen ist.[69]
123
Bei völlig fremden, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehenden Personen, begründet das bloße Miterleben eines schweren Unfalls noch keine Haftung des Schädigers für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. So vom BGH für den Fall entschieden, dass Polizisten nach erfolglos abgebrochenem Rettungsversuch mit ansehen mussten, dass eine Familie in ihrem Unfallfahrzeug verbrannte. Hier hat sich das nicht zu einem Schadensersatz führende allgemeine Lebensrisiko – solche schweren Unfälle als Verkehrsteilnehmer bzw. Zeuge mit ansehen zu müssen – realisiert.[70] Ebenso wenig kann die Rechtsprechung zu den psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schockschäden) auf die Fälle einer Verletzung oder Tötung von Tieren ausgedehnt werden.[71]
124
Aber auch eine Nachricht über den Tod eines nahen Angehörigen kann zu einem Fernwirkungsschockschaden führen.[72] Eine seelische Erschütterung, Trauer und Schmerz führt zu keinem ersatzpflichtigen Schockschaden. Vielmehr muss die Beeinträchtigung Krankheitswert besitzen, die zu psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer führt.[73] Einem bloßen Zuschauer stehen keine Ansprüche zu, da das „allgemeine Lebensrisiko“ nicht auf den „Schädiger“ abgewälzt werden kann.[74]
Bei schwerer oder nachhaltiger Schädigung der Leibesfrucht durch Schock der Mutter kann dem mit Gesundheitsschäden zur Welt gekommenen Kind ein Schadensersatzanspruch zustehen.[75]
125
Der Schockschaden muss unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.[76] Es besteht kein Zurechnungszusammenhang, wenn der Geschädigte z.B. erst aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme in einen „Erregungszustand“ gerät.[77]
Das Verschulden des Schädigers muss sich auf die psychische Beeinträchtigung erstrecken.[78] Hierfür ist der Geschädigte beweispflichtig.
Trifft den Getöteten eine Mitschuld, muss sich der nahe Angehörige diese aus Billigkeitserwägungen gemäß §§ 254, 242 BGB analog anrechnen lassen.[79]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast › 2. Beweislast im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
2. Beweislast im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
a) Zur haftungsbegründenden Kausalität
126
Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (s. Rn. 105) unterliegt der strengen Anforderung des § 286 ZPO. Die Beweislast trägt der Anspruchsteller. Er hat den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und der Verletzung des Rechtsgutes darzulegen und zu beweisen; Zweifel an der Ursächlichkeit gehen zu seinen Lasten.[80] Die Beweisführung muss jedoch nicht zu einer absoluten und unumstößlichen Gewissheit führen. Vielmehr ist ausreichend, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit unter Beweis gestellt wird.[81] Also ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener, für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet.[82] Eine Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen ist im Einzelfall unzulässig.[83] § 287 Abs. 1 ZPO ist bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität selbst dann nicht anzuwenden, wenn der Geschädigte den Beweis, dass eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung (Morbus Sudeck) unfallbedingt ist, nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.[84]
127
Der Anscheinsbeweis für Verschulden greift nur dann ein, wenn sich bei Betrachtung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände des Verkehrsgeschehens ein Sachverhalt ergibt, der nach der Lebenserfahrung typischerweise auf einen Sorgfaltsverstoß hinweist.[85]
Bei Auffahrunfällen spricht z.B. der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden.[86] Zur Entkräftung des Anscheins genügt nicht der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Der Inanspruchgenommene muss beweisen, dass eine andere Ursache „ernsthaft“ in Betracht kommt.[87] So z.B., dass der Anspruchsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat[88] oder dass der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne erkennbare Ursache plötzlich abbremst.[89]
Kein Anschein, wenn sich z.B. die Kollision, das Auffahren, in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ereignet.[90] Der Anscheinsbeweis ist bei Auffahrunfällen auf der Autobahn regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Kfz stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.[91] Nach Ansicht des BGH soll es aber bei dem Anscheinsbeweis wegen des Auffahrens verbleiben, wenn unaufklärbar ist, ob überhaupt ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat.[92] Der Anscheinsbeweis ist dagegen ebenfalls nicht anwendbar, wenn ein Fahrer – trotz Gegenverkehrs – von einem Kfz überholt wird und er in diesem Zusammenhang nach rechts von der geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt.[93]
Wer die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anschein zu erschüttern oder zu widerlegen, kann sich nicht auf die Grundsätze des Anscheins berufen.[94]
b) Zur haftungsausfüllenden Kausalität
128
Die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität (s. Rn. 115) obliegt dem Anspruchsteller. Diesem kommen die „Beweiserleichterungen“ der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit/Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ergeben.[95]
c) Beweislast des Schädigers
129
Der Schädiger kann durch Zeugenaussagen, Parteivernehmung[96] und Sachverständige Beweis antreten für
| – | höhere Gewalt, |
| – | Unabwendbarkeit des Unfalls, s. Rn. 326 ff., |
| – | fehlende Rechtswidrigkeit, s. Rn. 71, |
| – | Mitverschulden/Mitverursachung des Geschädigten, s. Rn. 294 f., |
| – | fehlender Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und dem eingetretenen Schaden,[97] |
| – | fehlende Kausalität zwischen Verletzung und Tod,[98] |
| – | Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, s. Kap. 5 Rn. 1 ff., |
| – | Verjährung, s. Kap. 11 Rn. 1 ff. |
Anmerkungen
[1]
Weber DAR 1986,161; DAR 1988,187; BGH DAR 1988, 159.
[2]
S. Rn. 12 ff.; BGH DAR 1991, 380 = VersR 1991, 1068; OLG München DAR 2010, 93; OLG Karlsruhe VersR 1978, 647; OLG München (BGH) VersR 1990, 1159; OLG Schleswig SP 1993, 174 = RuS 1993, 98.
[3]
BGH NJW 1976, 1143; VersR 1978, 1163.
[4]
OLG Celle SP 2010, 284; jurisPR extra 2010, 100.
[5]
OLG Celle a.a.O; OLG Hamm RuS 2006, 394.
[6]
BGH VersR 2014, 632; 2008, 644; 2004, 118; 2003, 474.
[7]
BGH DAR 1991, 380 = VersR 1991, 1068; DAR 1988, 159; MDR 1988, 664 = VersR 1988, 388; OLG Celle VersR 2017, 567.
[8]
BGH NJW 1972, 1804 = DAR 1972, 330; DAR 1982, 131; s. auch BGH zfs 1997, 85 = VersR 1997, 458; OLG Hamm DAR 1998, 237 (zur Pflicht der Polizei, einen aufgebrochenen PKW sicherzustellen).
[9]
BGH VersR 2014, 396.
[10]
BGH VersR 2008, 656.
[11]
BGH VersR 2008, 656.
[12]
BGHZ 57, 142 = DAR 1972, 44.
[13]
S. z.B. Rn. 85.
[14]
BGH NJW 1989, 2616; OLG Stuttgart SP 2013, 9.
[15]
So auch OLG Celle SP 2011, 287; vgl. Rn. 85.
[16]
BGH zfs 2003, 334 = RuS 2003, 256 (= Unfall auf BAB); VersR 1992, 1015 = NJW 1992, 2291; zfs 1985, 95.
[17]
BGH VersR 1963, 156.
[18]
BGH VersR 1972, 1072 = NJW 1972, 1804; VersR 1979, 226; s. auch Rn. 198.
[19]
BGH VersR 2004, 529 = zfs 2004, 255; VersR 1969, 895; OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1992, 842.
[20]
BGH zfs 1997, 85 = VersR 1997, 458; KG NZV 2002, 41; OLG Hamm DAR 1998, 237 (zur Pflicht der Polizei, einen aufgebrochenen PKW sicherzustellen).
[21]
BGH VersR 2017, 311; 2010, 1614; 2005, 992; OLG München NJW-Spezial 2016, 746.
[22]
BGH VersR 2010, 1614; OLG München NJW-Spezial 2016, 746.
[23]
BGH VersR 1971, 964; OLG Düsseldorf zfs 1995, 209.
[24]
BGH VersR 1977, 430.
[25]
OLG Düsseldorf SP 1999, 117 m.w.N.
[26]
OLG Koblenz NZV 1999, 129; OLG Hamm NZV 1999, 128 (Ausweichmanöver).
[27]
OLG München RuS 2013, 568.
[28]
BGH VersR 2013, 599.
[29]
BGH VersR 2012, 734 ff; s. auch OLG Stuttgart SP 2013, 9.
[30]
BGH VersR 1963, 486 = NJW 1963, 1671.
[31]
BGH VersR 1952, 128; VersR 1965, 439.
[32]
OLG Köln (BGH) VersR 1997, 1367 (Haftungsquote des Arztes 70 %).
[33]
OLG Hamm (BGH) VersR 1996, 585 = SP 1996, 45.
[34]
BGH DAR 1957, 267; OLG Köln VersR 1989, 59 = zfs 1989, 78.
[35]
BGH VersR 1984, 439 = NJW-RR 1984, 1405.
[36]
BGH VersR 1953, 244; VersR 1968, 804.
[37]
BGH VersR 1956, 174; 1969, 43; KG VersR 1970, 350.
[38]
BGH VersR 1958, 547; 1972, 834; OLG Naumburg SP 2011, 359; s. auch Kap. 4 Rn. 169.
[39]
BGH VersR 1980, 378 = NJW 1980, 775.
[40]
BGH VersR 1993, 230, 231; von Gerlach DAR 1997, 217.
[41]
BGH VersR 1975, 765; VersR 1974, 1030; VersR 1970, 814; VersR 1969, 160 und 802; OLG Frankfurt (BGH) VersR 1996, 1388 („vorgeschädigtes Knie“).
[42]
BGH VersR 1983, 750; OLG Frankfurt NJW 1984, 1409; OLG Celle VersR 1980, 534 (Geschädigten kann Mitverschulden treffen).
[43]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. von Nugel (wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt kann nicht so gestellt werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen); vgl. OLG Brandenburg VersR 2016, 1391.
[44]
BGH VersR 2005, 945; vgl. zuletzt AG München DAR 2017, 154.
[45]
BGH RuS 2009, 127; OLG Brandenburg VersR 2016, 1391; OLG München Urteil vom 21.5.2010 – 10 U 2853/06, m.w.N. – juris.
[46]
BGH VersR 1998, 201 (203) = zfs 1998, 93; VersR 1997, 122 (123) = DAR 1997, 70 (Metallimplantat zur Versteifung der LWS); OLG Hamm SP 2016, 83; OLG Celle SP 2011, 250 (Herzinfarkt); OLG Frankfurt (BGH) VersR 1996, 1388 („vorgeschädigtes Knie“); OLG Frankfurt (BGH) VersR 96, 864 (vorgeschädigte Wirbelsäule); OLG Hamm RuS 1999, 61 (abnorme Erlebnisverarbeitung aufgrund spezieller Schadensanlage des Geschädigten); LG Hamburg SP 2010, 361 (psychische Prädisposition – Kürzung um 2/3).
[47]
Burmann/Jahnke Psychische Schäden im Haftpflichtprozess, NZV 2012, 505; Müller Spätschäden im Haftpflichtrecht, VersR 1998, 129 (132); BGH SP 1999, 151 (Ursachenbündel).
[48]
OLG Hamm (BGH) RuS 1999, 63; OLG Hamm RuS 1999, 62 (zum HWS-Trauma).
[49]
BGH VersR 2015, 590 m.w.N.; BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel.
[50]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; OLG Brandenburg VersR 2016, 1391.
[51]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; SP 2000, 41; DAR 1998, 63 = VersR 1998, 201; OLG Brandenburg VersR 2016, 1391.
[52]
OLG Celle (BGH) DAR 1998, 473 (leichtes bis mittelschweres Trauma).
[53]
BGH DAR 1998, 63 = VersR 1998, 201.
[54]
BGH DAR 1998, 66 = VersR 1998, 200.
[55]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; DAR 1996, 351 = VersR 1996, 990.
[56]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 m.w.N.; VersR 1998, 201; 1996, 990.
[57]
BGH SP 1999, 151.
[58]
OLG Braunschweig (BGH) VersR 1999, 201 = DAR 1998, 316; LG Hamburg SP 2010, 361 (psychische Prädisposition – Kürzung um 2/3); s. auch Rn. 117.
[59]
S. BGH VersR 2002, 200.
[60]
BGH zfs 2004, 349 (351).
[61]
S. Rn. 114.
[62]
BGH DAR 1998, 63 = VersR 1998, 201; BGH NZV 1999, 201.
[63]
BGH VersR VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; VersR 1996, 990.
[64]
BGH DAR 1998, 67 = VersR 1997, 752; ebenso VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel.
[65]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel.
[66]
BGH VersR 1986, 240 = zfs 1986, 131.
[67]
BGH VersR 1985, 499 II 2 a; OLG Frankfurt NZV 1991, 270.
[68]
BGH VersR 2015, 590; 2015, 501 m.w.N.
[69]
OLG Nürnberg RuS 2007, 213.
[70]
BGH VersR 2007, 1093 ff. = RuS 2007, 388.
[71]
BGH VersR 2012, 634 = SP 2012, 214.
[72]
BGH VersR 1989, 853 = DAR 1989, 264.
[73]
BGH VersR 1989, 853 = DAR 1989, 264; OLG Karlsruhe SP 2012, 69.
[74]
BGH VersR 1986, 240 = zfs 1986, 131.
[75]
BGH VersR 1985, 499; LG Zweibrücken VersR 1979, 242.
[76]
Vgl. BGH VersR 2005, 1238.
[77]
BGH VersR 1989, 923; OLG Celle SP 2011, 287.
[78]
BGH VersR 1976, 639.
[79]
OLG Düsseldorf SP 2012, 110.
[80]
KG (BGH) VersR 1998, 778.
[81]
BGH VersR 1983, 985.
[82]
BGH zfs 2004, 159 (160); OLG München Urteil vom 21.5.2010 – 10 U 2853/06, m.w.N – juris.
[83]
BGH VersR 1997, 878.
[84]
BGH VersR 2008, 644; zfs 2004, 159 = VersR 2004, 118.
[85]
BGH VersR 2012, 248; zfs 1996, 250 = VersR 1996, 772; VersR 1989, 1197, 1198 (Abkommen von der Fahrbahn); KG VersR 1983, 839 (Fahren ohne Licht); OLG Celle VersR 1986, 450 (Auffahren auf unbeleuchtetes Hindernis); OLG Hamm NZV 1989, 76 (Abkommen von der Fahrbahn, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts); OLG Köln (BGH) VersR 1988, 859 (Vorfahrtsverletzung).
[86]
zuletzt BGH VersR 2017, 374 m.w.N.
[87]
BGH RuS 2007, 166 (Auffahrunfall); VersR 1984, 44, OLG Düsseldorf VersR 1999, 729 (Auffahren).
[88]
BGH MDR 1985, 1016 = RuS 1985, 213; OLG München (BGH) VersR 1998, 733 (ungeklärte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten).
[89]
OLG Frankfurt VersR 2006, 668; LG Saarbrücken RuS 2016, 94.
[90]
KG MDR 1997, 1123 = VersR 1998, 518; OLG Köln VersR 1997, 982.
[91]
BGH VersR 2012, 248; zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn vgl. BGH VersR 2011, 234 f.
[92]
BGH VersR 2017, 374.
[93]
BGH zfs 1996, 250 = VersR 1996, 772.
[94]
BGH VersR 1998, 340.
[95]
BGH VersR 1993, 55 = RuS 1993, 14.
[96]
BGH VersR 1979, 323, 325.
[97]
BGH zfs 1995, 247 = VersR 1995, 433 (Beweisantrag zulässig, ob Gesundheitsschädigung vorliegt und auf das Schadensereignis zurückzuführen ist).
[98]
BGH VersR 1993, 55 = RuS 1993, 14.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr
V. Verhalten im Straßenverkehr
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
130
Die Grundpflichten der Verkehrsteilnehmer (Halter, Fahrer, Beifahrer, Kfz-Insassen, Fußgänger, Radfahrer) sind in der StVO und StVZO aufgeführt. Die Bestimmungen der StVO gelten für den öffentlichen Straßenverkehr. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsräume, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Nutzung durch jedermann zugelassen ist und auch stattfindet,[1] so z.B. auf Parkplätzen,[2] auf Zufahrten[3] und Tankstellen.[4] Die Bestimmungen der StVO sind jedenfalls analog anwendbar.[5] Für den Verkehr auf nicht öffentlichem Verkehrsraum gelten die Regeln für den Verkehr auf öffentlichen Straßen entsprechend.[6]
131
Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten führt zur Haftung bzw. Mithaftung, §§ 9 StVG, 254 BGB. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[7]
Bei Gefahrguttransporten trifft den Unternehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[8] Zu den Haftungshöchstbeträgen nach § 12a StVG s. Rn. 75.
a) Rechtsfahrgebot
132
Es gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, welches durch § 7 StVO abgemildert wurde. Was nach § 2 StVO „möglichst weit rechts“ ist, hängt von der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. So schließt das Rechtsfahrgebot beim Befahren unübersichtlicher Kurven nicht aus, dass zum Straßenrand ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt wird, u.U. kann dieser sogar geboten sein. Der Fahrer hat jedoch daraus erwachsenden Gefahren durch seine sonstige Fahrweise Rechnung zu tragen.[9]
Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO lässt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, und sei es nur bei behutsamer Fahrweise, wenn nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist.[10] Durch § 2 Abs. 2 StVO wird der Querverkehr nicht geschützt, s. Rn. 85, 222.
b) Vertrauensgrundsatz
133
Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass Verkehrswidrigkeiten unterbleiben, mit denen er bei verständigender Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.[11] So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seine Fahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommende Kfz bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten.[12] Ferner braucht er auf einer Ausfallstraße einer Stadt sich nicht darauf einzustellen, dass möglicherweise ein Radfahrer kurz vor seinem Pkw die Fahrbahn überquert[13] oder auf der Autobahn ein Fußgänger plötzlich in die Fahrbahn torkelt.[14] Ferner braucht er als Wartepflichtiger nicht damit zu rechnen, dass Kfz grob verkehrswidrig übermäßig schnell fahren.[15]
Derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des beteiligten Verkehrsteilnehmers dienen, kann sich regelmäßig nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.[16]
134
Einschränkung erleidet der Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern, älteren Menschen und „verkehrsuntüchtigen“ Personen.
Einschränkung erfährt der Vertrauensgrundsatz auch bei Nachtfahrten. Der Fahrer muss mit unvermuteten und unbeleuchteten Hindernissen rechnen und seine Geschwindigkeit so bemessen, dass er innerhalb der Reichweite seines Scheinwerferlichtes anhalten kann.[17] Ein nach links einbiegender Fahrer hat seine Geschwindigkeit auch darauf einzustellen, dass ein Hindernis von seinen Scheinwerfern erst in einer Entfernung erfasst werden kann, die geringer ist als deren normale Reichweite.[18]
135
Der Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird. Muss er mit alsbaldiger Blendung rechnen, hat er seine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass er jederzeit anhalten kann.[19] Er handelt schuldhaft, wenn er nach Blendung auf seiner Fahrbahnhälfte ausweicht, ohne zu beachten, dass sich dort ein Fußgänger befinden kann.[20] Starke Blendwirkung infolge eines Augenfehlers entlastet den Fahrer nicht.[21]
Der Fahrer eines Kfz, von dem eine Blendwirkung infolge zu hoch eingestellter Scheinwerfer ausgeht, kann sich nur dann nach § 18 StVG entlasten, wenn er beweist, dass dieser Mangel für den Unfall nicht ursächlich war.[22]
c) Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss
136
Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Fahrers infolge Alkoholgenusses (in diesem Falle: 1,1 Promille) darf bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie beim Unfall mitgewirkt hat. Der Anscheinsbeweis (s. Rn. 127) für ein verkehrswidriges und unfallursächliches Verhalten kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.[23]
Bei einem Unfall, bei dem beide Beteiligten behaupten, sie seien bei Grün in die Kreuzung eingefahren, erscheint es vertretbar, dem unter Alkohol stehenden Beteiligten (1,47 Promille) eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen.[24]
Fährt ein betrunkener Fahrer (1,63 Promille) bei Überholverbot mit überhöhter Geschwindigkeit einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger an, so haftet er trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers zu 100 %.[25]
Weiß der Mitfahrer, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist, so kann ihn im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden treffen (s. Rn. 315).
Bei Radfahrern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰,[26] bei Auto-/Kradfahrern bei 1,1 ‰.[27]
d) Fehlende Fahrerlaubnis
137
Ist der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ist dieser Umstand bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die fehlende Fahrerlaubnis in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn dem zum Unfallzeitpunkt nüchternen Fahrer zwar die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sich aber nicht als zusätzliches Gefahrenmoment realisiert hat.[28]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
138
Schäden beim Ein- und Aussteigen können beim Betrieb, Gebrauch oder gelegentlich des Betriebs eintreten, s. Kap. 16 Rn. 17.
Zum Verhalten an Omnibus- und Straßenbahnhaltestellen s. Rn. 245.
a) Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden
139
Das Ein- und Aussteigen ist mit äußerster Sorgfalt vorzunehmen. Der Fahrer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[29] Diese Verhaltenspflicht gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Sie erfasst damit auch Situationen, in denen der Insasse (Fahrer) eines Kraftfahrzeuges sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um z.B. Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW in einer solchen Situation eine geöffnete Fahrertür, kann eine hälftige Schadenteilung angemessen sein.[30]
Ist mit Vorbeifahren eines anderen Verkehrsteilnehmers (z.B. Radfahrers) zu rechnen, so darf der Fahrer eines am Fahrbahnrand abgestellten Kfz die Tür nicht öffnen.[31] Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Müllfahrzeug nur wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhält und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass dem Türöffner Zeit bleibt, sein Fahrzeug zur Fahrbahnseite hin zu verlassen, denn es kommt eine Vielzahl von Gründen für ein nur kurzes Anhalten in Betracht.[32] Selbst ein plötzliches, nur 20 cm weites Türöffnen zur Fahrbahnseite ist fahrlässig.[33] Ein geringfügiges Öffnen der Tür zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ist nur zulässig, wenn wegen der Bauart des Kfz oder aus besonderen anderen Gründen eine sichere Beobachtung nur auf solche Weise möglich ist.[34] Auch beim Öffnen der rechten Tür zum Radweg ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[35]
b) Sorgfalt des Vorbeifahrenden
140
Andererseits darf ein Radfahrer nicht zu nahe an einem haltenden Kfz vorbeifahren und muss mit dem Öffnen der Tür rechnen. Deshalb ist grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.[36]
141
Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Kfz oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Kfz ein wenig geöffnet werden kann.[37] Beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand haltenden Pkw genügt ein Seitenabstand von einem Meter.[38] Der Abstand muss aber nicht stets einen Meter betragen, wenn die haltenden Fahrzeuge ersichtlich leer sind.[39] Der Abstand beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug oder an einem in Gegenrichtung haltenden Bus muss mindestens 2 m betragen oder der Fahrer muss mit sog. Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren.[40]
An Straßenbaustellen braucht ein Fahrer nicht damit zu rechnen, dass Arbeiter unvermittelt mit einem Teil ihres Körpers oder einem Gegenstand über die Markierungslinie geraten.[41]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
142
Wer aus einem Grundstück (Tankstelle, Parkplatz, Werksgelände s. Rn. 153 ff.), aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrer hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Vorgang des Einfahrens in die öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat.[42] Das Einordnen ist erst abgeschlossen, wenn das Fahrzeug die im fließenden Verkehr dort üblicherweise gefahrene Geschwindigkeit erreicht hat.
Die besonderen Pflichten aus § 10 StVO können auch dann gelten, wenn das Verkehrszeichen 326 (Ende verkehrsberuhigter Bereich) nicht unmittelbar im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs anzusehen ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Zeichen 326 in einer Entfernung von nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung begründen.[43]
Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ (s. Rn. 221) gilt nicht für Straßen und Wege, die nur Zufahrten zu Grundstücken oder deren Ausfahrten sind. Dabei sind äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung dafür maßgebend, ob ein Weg als öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstückausfahrt anzusehen ist.[44] Es gilt der Vorrang des § 10 StVO zu Lasten des Einfahrenden als spezielle Regelung der Vorfahrt.
143
Muss der Verkehr wegen des Einfahrenden abbremsen oder ausweichen, handelt dieser verkehrswidrig.[45]Die Wartepflicht des Einfahrenden gilt auch gegenüber einem Radfahrer.[46] Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Einsicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Ausfahren aus einem Grundstück.[47]
Bei Vorliegen einer gefährlichen Ausnahmesituation (z.B. Länge und Schwerfälligkeit des Kfz, schlechte Sichtverhältnisse, Dunkelheit, Nebel, Parkplatz an unübersichtlicher Bundesstraße) ist ein Einweiser erforderlich.[48] Der Fahrer eines Mähdreschers muss sich bei Einfahrt auf eine Landstraße (Dunkelheit) eines Einweisers bedienen, der zugleich als Warnposten fungieren kann.[49]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)
4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)
144
Auch in der weiteren Alternative des § 10 StVO ist beim Anfahren, der Wiedereingliederung eines abgestellten Kfz in den fließenden Verkehr, wegen der damit verbundenen hohen Gefahren besondere Sorgfalt erforderlich. Der Fahrer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beim Anfahren vom Fahrbahnrand spricht der Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden, wenn es dabei zu einem Unfall kommt.[50] Bei mehrspurigen Fahrbahnen gilt der Vorrang des fließenden Verkehrs auch für die zunächst freie rechte Fahrspur. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt; er muss stets mit einem Fahrspurwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen.[51] Der Anfahrende muss seine Anfahrabsicht deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen und seiner „Rückschaupflicht“ nachkommen.[52] Eine Mithaftung kommt in Betracht, wenn sich der fließende Verkehr rechtzeitig auf eine Gefährdung durch den Anfahrenden einstellen konnte.[53]
Beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Halt vor einer Ampel oder in einer Kolonne gelten die Pflichten des § 10 StVO nicht.[54]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 5. Halten/Parken (§ 12 StVO)
5. Halten/Parken (§ 12 StVO)
145
Halten/Parken liegt vor, wenn das Kfz angehalten wird, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen. Ein verkehrsbedingtes Anhalten ist nicht als Halten anzusehen.[55]
Zum Parken/Halten ist soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Straße zu fahren. In Einbahnstraßen oder wenn auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, kann auch links geparkt werden. Beim Parken sind Kfz vor Wegrollen zu sichern.[56]
146
Das uneingeschränkte Halteverbot dient innerhalb geschlossener Ortschaften dem Schutz (s. Rn. 85) des fließenden Verkehrs und der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. Das eingeschränkte Halteverbot dient nur dem Schutz des fließenden Verkehrs.[57] Das Parkverbot des § 12 Abs. 3 StVO besteht auch auf außerhalb geschlossener Ortschaften gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 zu § 42 Abs. 2 StVO). Der Schutzzweck umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.[58] Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.[59]
Auf Autobahnen ist Halten verboten (§ 18 Abs. 8 StVO), auch auf dem Standstreifen,[60] ebenso das Parken außerhalb der hierfür bestimmten Plätze und auf Verbindungsstraßen zwischen Aus- und Einfahrten der BAB[61] (s. Rn. 202).
147
Halteverbot besteht auch an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, an Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit dies durch Verkehrs- oder Lichtzeichen verboten ist.[62] Wurde einem Wartepflichtigen beim Einfahren in eine vorfahrtsberechtigte Straße durch unzulässiges Parken gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 StVO in unfallursächlicher Weise die Sicht in die Vorfahrtstraße genommen, so haftet der Falschparker für Schäden des Wartepflichtigen zu einem Drittel.[63] Denjenigen, der sein Fahrzeug auf einer vielbefahrenen Straße so parkt, dass einem Fahrzeug im gleichgerichteten Verkehr eine Vorbeifahrt bei Gegenverkehr nicht möglich ist, trifft bei einer Kollision mit seinem Fahrzeug eine Mithaftung von ebenfalls einem Drittel.[64]
148
Halten oder Parken kann auch dann unzulässig sein, wenn zwar nicht die in § 12 StVO normierten Halteverbote vorliegen, aber durch das Halten andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. So stellt ein gefährdendes Abstellen eines Kfz auf einem privaten Gelände einer Trabrennbahn u.U. einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar.[65]
149
Beleuchtung eines Kfz ist nach § 17 StVO (Schutzgesetz) immer dann geboten, wenn die gegebenen Sichtverhältnisse derart sind, dass durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde (Dämmerung, Dunkelheit, Nebel usw.).[66] Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Beim Auffahren eines Kfz bei Nacht auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Zuwiderhandlung gegen das Beleuchtungsgebot kann den Anschein begründen, für den Unfall ursächlich geworden zu sein.[67] Andererseits muss das Fahrverhalten darauf ausgerichtet werden, dass auf plötzliche, auch schwer erkennbare Hindernisse oder ungesichert liegengebliebene Fahrzeuge reagiert werden kann. Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich mit plötzlichen Hindernissen Tag und Nacht auch auf der Autobahn rechnen und seine Fahrweise so einrichten, dass er auch in der Dunkelheit vor ungesichert und unbeleuchtet liegengebliebenen Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.[68]
150
Alle haltenden Fahrzeuge (auch Fuhrwerke, Handwagen) müssen außer- und innerorts mit einer Lichtquelle beleuchtet sein. Wer außerorts sein Kfz nur mit einer Parkleuchte erkennbar macht, haftet bei einem Auffahrunfall mit.[69] Innerorts genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.[70]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 6. Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)
6. Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)
151
Bleibt ein Fahrzeug gegen den Willen des Fahrers im Verkehrsraum liegen, so befindet es sich in Betrieb (s. Rn. 15). Der Fahrer muss zur Warnung des nachfolgenden – und auch entgegenkommenden – Verkehrs dieses „Verkehrshindernis“ absichern. Die Absicherung hat Vorrang vor einer Schadenbehebung. Bei einem nachfolgenden Unfall spricht der Anschein für die Ursächlichkeit der unterlassenen – ausreichenden – Sicherung.[71]
152
Zur Absicherung gehört das Einschalten der Warnblinkanlage, Aufstellen des Warndreiecks, u.U. auch zusätzlicher Warnlampen[72]. Diese Absicherung darf jedoch nicht zur vorwerfbaren Selbstgefährdung führen.[73]
Wann Warnblinklicht einzuschalten ist, regeln §§ 15, 15a und 16 Abs. 2 StVO. Außer in den dort ausdrücklich geregelten Fällen, darf gemäß § 16 Abs. 2 StVO Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Grundsätzlich unzulässig ist dagegen das Einschalten des Warnblinklichts, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt. Ein LKW-Fahrer, der, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, durch Einschalten der Warnblinkanlage den Verkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen will, kann sich deswegen nicht darauf berufen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer verpflichtet sei, seine Geschwindigkeit wegen der eingeschalteten Warnblinkanlage zu reduzieren. Wird er beim Aussteigen aus dem LKW angefahren, weil er selbst seine Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO verletzt hat, trägt er seinen Schaden vollumfänglich selbst.[74]
Nach Beendigung der Fahrtunterbrechung muss der Fahrer Warndreieck und Warnleuchten entfernen.[75]
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen; beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Beide Fahrzeuge haben während des Abschleppens Warnblinklicht einzuschalten.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
153
Auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern und auf einem Tankstellengelände obliegen dem Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflichten.
Für Ein- und Ausfahrende gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei beschränkter Übersicht auf „Zufahrtswegen“ ist Schrittgeschwindigkeit und jederzeitige Bremsbereitschaft geboten.[76]
Zum Einfahren auf die Straße s. Rn. 142, zum Abbiegen s. Rn. 210.
154
Auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt der Grundsatz rechts vor links (§ 8 Abs. 1 StVO) lediglich für gleichartige Fahrbahnen mit eindeutigem Straßencharakter. Die Fahrspuren müssen deutlich durch bauliche Maßnahmen (z.B. unterschiedliche Oberflächengestaltung, Farblinien, Ketten o.Ä.) gekennzeichnet sein. Wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge, kann sich daraus ein Subordinationsverhältnis der Wege zueinander ergeben. Handelt es sich bei dem Zufahrtsweg um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO zur Anwendung kommen.[77] Bei unzureichender Kennzeichnung gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 StVO.[78]
Parkplätze und Parkhäuser dienen dem ruhenden Verkehr. Daher muss auch der Benutzer einer gekennzeichneten Fahrspur so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann und Ein- und Ausparkende nicht gefährdet. Er kann nicht darauf vertrauen, dass sein „Vorrecht“ beachtet wird.[79]
Der Anscheinsbeweis spricht auch auf einem Parkplatzgelände gegen den Rückwärtsfahrer.[80] Die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO erlangen zumindest über § 1 StVO mittelbare Bedeutung.[81] Beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes gilt dies nur zulasten des Fahrers, der auch zum Zeitpunkt der Kollision noch rückwärts fuhr. Wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision auch der andere Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass das andere Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, spricht der Anschein nicht gegen den möglicherweise zum Stillstand gekommenen Fahrer. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, muss der Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des (zuvor) Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.[82]
155
Auf einem Werksgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr dient, unterliegt der Verkehr in erster Linie den vom Eigentümer getroffenen Regelungen.[83] Es gilt § 1 Abs. 2 StVO.
Der Fahrer muss sich vor dem Anfahren davon überzeugen, ob sich vor oder neben dem Kfz Personen aufhalten.[84]
156
Auf einem Tankstellengelände befinden sich i.d.R. keine besonders gekennzeichneten Fahrspuren. Daher findet § 8 StVO keine Anwendung. Bei unklarer Verkehrssituation greift jedoch der Grundsatz „rechts vor links“ ein.[85]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 8. Vorbeifahren
8. Vorbeifahren
a) an Gehwegen
157
Der Sicherheitsabstand zum Gehweg bzw. zum Fahrbahnrand sollte i.d.R. etwa 1 m betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr eher noch mehr.[86] Einen an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger trifft kein Mitverschulden, wenn er von einem Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw getroffen wird.[87]
Linienbusse müssen bei Anfahrt zur Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[88]
b) an parkenden Fahrzeugen
158
In einem geschlossenen Wohngebiet muss der Fahrer seine Geschwindigkeit herabsetzen, wenn er wegen „Unübersichtlichkeit“ den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Der Begriff der Unübersichtlichkeit bezieht sich auf die Fahrbahn, sodass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich ist, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Im Stadtverkehr stellen parkende Fahrzeuge im Allgemeinen keine Unübersichtlichkeit dar. Ein Fahrer muss sich nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn betreten. Anders ist es, wenn durch Gefahrenzeichen (Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist.[89]
Wird eine Fußgängerin beim Einsteigen in ihren teils auf einem Gehweg geparkten PKW von einem vorbeifahrenden Fahrzeug verletzt, führt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO – unerlaubtes Parken auf dem Gehweg – nicht zu einer Mithaftung der Fußgängerin. Denn diese Vorschrift dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs und nicht dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen.[90]
159
Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei einen die Straße überquerenden, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckten Fußgänger verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.[91]
160
Vorbeifahren an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249 ff.
c) an Kfz und Hindernissen (§ 6 StVO)
161
Der Fahrer hat hinter einem abgestellten Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis anzuhalten, wenn sich in der Gegenrichtung ein Kfz nähert, sodass eine ungefährdete Begegnung in der Engstelle erkennbar in Frage gestellt ist. Er hat den Entgegenkommenden durchfahren zu lassen. Schuldhaft verkehrswidrig handelt, wer beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug grundlos die Gegenfahrbahn benutzt und dem Gegenverkehr die Durchfahrt sperrt.[92] Beim Ausscheren hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzuzeigen.[93] Auf Rn. 171 wird verwiesen.
Der Gegenverkehr hat Vorrang, wenn zu Beginn des Vorbeifahrens mit einem Omnibus an einem rechts haltenden Müllwagen der Gegenverkehr wegen einer unübersichtlichen Kurve noch nicht erkennbar ist.[94] Wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch zwei sich begegnende Kraftfahrzeuge genügend Raum verbleibt, richten sich die Verhaltensvorschriften nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.[95]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 9. Überholen (§ 5 StVO)
9. Überholen (§ 5 StVO)
a) Grundsätze
162
„Überholen“ liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem in Bewegung befindlichen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. Hat ein Kfz seine Bewegung nur aufgrund der Verkehrslage unterbrochen, so steht es einem in Bewegung befindlichen gleich.[96] Die für das Überholen geltenden Grundsätze sind für das Vorbeifahren an einem auf der rechten Fahrseite stehenden Fahrzeug sinngemäß anzuwenden.[97] Der Überholvorgang beginnt mit dem Einsetzen der zum Überholen notwendigen Geschwindigkeit[98] und endet, wenn der Überholende an dem überholten Fahrzeug vorbeigefahren ist. Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[99]
Grundsätzlich ist links zu überholen (zu den Ausnahmen vgl. Rn. 167 ff.).
b) Überholverbot
163
Ein Überholverbot bezweckt den Schutz (s. Rn. 85) des Gegenverkehrs und der vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeuge. Überholen bei Überholverbot ist grob fahrlässig; eine erhöhte Betriebsgefahr des überholten Kfz tritt dann u.U. zurück.[100] Derjenige, der verkehrswidrig überholt, kann sich auf ein verkehrswidriges Überholen des Entgegenkommenden berufen.[101]
Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt; § 5 Abs. 3a StVO. Vor Bahnübergängen ist seit dem 1.4.2013 das Überholen generell verboten (§ 19 Abs. 1 StVO; s. Rn. 359).
164
Bei einer ununterbrochenen Mittellinie oder einer Sperrfläche (Zeichen 298) darf sich ein Fahrer darauf verlassen, dass er nicht überholt wird, wenn dies nur durch Überfahren der Mittellinie oder Sperrfläche möglich ist.[102]
165
Ist ein Überholen ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich, so muss es unterbleiben; eine Geschwindigkeitsbegrenzung kann sich zugunsten des Gegenverkehrs als Überholverbot auswirken.[103]
166
Ein generelles Überholverbot an Kreuzungen besteht nicht. Jedoch ist z.B. das Überholen auf einer Vorfahrtstraße an einer nicht einsehbaren Kreuzung während des Berufsverkehrs unzulässig.[104]
c) Überholen von Abbiegenden
167
Bei fehlenden markierten Fahrspuren darf ein Fahrzeug nur links überholt werden. Wer jedoch seine Absicht nach links abzubiegen ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 S. 1 StVO). Sollte das Rechtsüberholen nicht möglich sein, so muss vom Überholen abgesehen werden.[105] Biegt z.B. ein an einer Einmündung haltender Lkw nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit einem rechts überholenden Pkw, so haftet der Pkw-Fahrer zu 2/3.[106]
Bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger/Wendenden mit einem Überholer spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegers mit der Folge dessen voller Haftung.[107] Für eine Haftungsverteilung zu Gunsten des Linksabbiegers muss er die Beachtung der erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO nachweisen – Anzeige, Einordnen und Rückschau, wodurch für den Überholer eine unklare Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO entstanden sein kann. Dazu gehört insbes. eine rechtzeitige Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO, so dass der Folgeverkehr sich auf das Abbiegen einstellen kann. Maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. Eine „unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Dies ist anzunehmen, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren ohne Gefahrenbremsung möglich war.[108] Dagegen liegt keine unklare Verkehrslage vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug lediglich verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte, der Fahrtrichtungsanzeiger aber nicht gesetzt war.[109] Das Überholen einer Kolonne kann bei einer Kollision mit einem Linksabbieger die Betriebsgefahr erhöhen[110] und den Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden entfallen lassen.[111]
Beruht ein Zusammenstoß zwischen einem links abbiegenden PKW und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers – Verbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage zu überholen – kann die Haftungsabwägung nach § 17 StVG dazu führen, dass die Betriebsgefahr des links abbiegenden Fahrzeugs vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers zurücktritt.[112]
d) Markierte Fahrstreifen
168
Nach § 7 Abs. 3 StVO dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften Pkw und Lkw bis 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrspuren auch ohne Verkehrsdichte den Fahrstreifen frei wählen und rechts schneller als links fahren. Fahrstreifen dürfen jedoch gem. § 7 Abs. 5 StVO nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[113] Bei einer Kollision im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten.[114] Fällt einer von zwei Fahrstreifen ohne Vorhandensein von Fahrstreifenmarkierung weg, so steht nach dem Reißverschlusssystem dem Fahrer, der sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen befindet, Vorrang zu; erkennt er, dass sein Vorrang missachtet wird, muss er die Geschwindigkeit vermindern.[115] Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt Vorrang vor demjenigen, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert. [116]
169
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf nach § 7 Abs. 2 StVO rechts schneller als links oder auf dem Mittelstreifen gefahren werden, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Eine Fahrzeugschlange liegt vor, wenn die einzelnen Kfz so nahe hintereinander fahren, dass der Abstand zwischen ihnen den gebotenen Sicherheitsabstand nicht wesentlich übersteigt. Dabei kommt es weniger auf die absolute Länge des Abstandes an als vielmehr darauf, dass bei natürlicher Betrachtung ein echter „Kolonnenverkehr“ vorliegt, also mehrere Fahrzeugreihen über eine längere Zeit nebeneinander fahren.[117] Dies gilt auch für BAB.
e) Überholen bei Gegenverkehr
170
Mit dem Überholen darf nur begonnen werden, wenn sicher ist, dass es gefahrlos durchgeführt werden kann. Der Überholende hat bereits in hinreichendem Abstand von dem vorausfahrenden Kfz zu prüfen, ob er ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung des Gegenverkehrs überholen kann.[118] Den Überholenden trifft die alleinige Haftung auch dann, wenn der Entgegenkommende gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.[119] Ebenso, wenn ein Fahrer wegen Überholens eines Entgegenkommenden sein Kfz stark abbremsen muss und ins Rutschen gerät und mit dem fast wieder eingescherten Unfallgegner zusammenstößt.[120] Bei überhöhter Geschwindigkeit des Entgegenkommenden ist dessen Mithaftung anzunehmen.[121] Bei unklarer Verkehrslage (z.B. bei Straßenkrümmung) ist Überholen unzulässig.[122] Mit einem unbeleuchteten entgegenkommenden Kfz braucht der Überholer nicht zu rechnen.[123]
f) Sorgfalt des Überholenden
171
Vor dem Ausscheren nach links muss der Fahrer sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er keinen von rückwärts nahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdet.[124] Er darf nicht so knapp vor einem nach hinten kommenden schnelleren Kfz auf die Überholfahrbahn wechseln, dass dessen Fahrer sein Fahrverhalten nicht mehr darauf einstellen kann.[125]
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig durch Fahrtrichtungsanzeiger (§ 5 Abs. 4a StVO) anzukündigen.
Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang ist bei unklarer Verkehrslage[126] oder angesichts einer ununterbrochenen Leitlinie abzubrechen.[127] Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Blinkzeichen angekündigt werden.
172
Der Abstand beim Überholen muss so groß sein, dass der Überholte nicht gefährdet wird. Auch bei erheblicher Geschwindigkeit dürfte ein Abstand von 1 bis 1,5 m grundsätzlich als ausreichend anzusehen sein.[128] Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Überholenden, wenn dieser ohne ersichtlichen Grund mit dem zu überholenden Kfz kollidiert.[129]
173
Wenn mehrere hintereinander fahrende Kfz überholen, so darf als Erstes dasjenige überholen, das sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss.[130] Nicht stets ist dem Vorausfahrenden der Vortritt zum Überholen eines langsam fahrenden Fahrzeuges zu überlassen.[131] Das Vorrecht hat das Fahrzeug, das zuerst erkennbar und ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt.[132] Hat ein Nachfolger ca. 3 Sekunden früher den Überholvorgang eingeleitet, so muss der Vordermann vom Überholen Abstand nehmen. Tut er es nicht, kann er vom „Nachfolgenden“ 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen.[133]
Der Überholende muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sich noch rechtzeitig auf eine Richtungsänderung des zu Überholenden einstellen kann oder dass er vor einem unvorsichtig durch eine Lücke in der Kolonne „Hindurchfahrenden“ anhalten kann.[134]
Wer bereits nach einem leichtsinnig Überholenden auch überholt, kann dem Entgegenkommenden keine Mithaftung entgegenhalten.[135]
174
Wer an einer „stehenden Autoschlange“ vorbeifährt, muss als Vorfahrtsberechtigter auf den Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[136]
g) Sorgfalt des Überholten
175
Der Überholte muss als langsam Fahrender rechts fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Während des Überholvorgangs muss er die Straße sorgfältig beobachten, um plötzlich auftauchenden Hindernissen gerecht werden zu können. Er darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen[137] und muss sie u.U. an geeigneter Stelle ermäßigen; notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Kfz das Überholen möglich ist (§ 5 Abs. 6 S. 2 StVO). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den äußeren rechten Rand seiner Fahrbahn einzuhalten, um vorschriftswidrige Manöver zu ermöglichen.[138] Kommt der Überholende von der Fahrbahn ab, spricht der Anscheinsbeweis keineswegs für ein Fehlverhalten des Überholten.[139] Ein leichtes Fehlverhalten des Überholten kann bei grob fahrlässigem Verhalten des Überholers unberücksichtigt bleiben.[140]
176
Der Überholende braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass er durch den Überholten während des Überholvorgangs gefährdet wird, wenn er sein Überholvorhaben rechtzeitig angekündigt hat und einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält.[141] Das gilt auch, wenn der Überholte plötzlich stark nach links abweicht.[142]
Kommt der Überholte von der Straße ab, kann ihn eine Mithaftung von 30 % treffen.[143]
h) Zweitüberholung
177
Schwere Unfälle ereignen sich insbesondere bei der Zweitüberholung im Schnellverkehr. Diese liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein anderes überholt, das seinerseits ebenfalls ein Kfz überholt. Das Zweitüberholen ist grundsätzlich nicht verboten, jedoch ist der Zweitüberholende zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet.[144]
Zweitüberholung liegt nicht vor, wenn zwei entgegenkommende Kfz gleichzeitig ein vor ihnen befindliches Kfz überholen. Dieser Überholvorgang ist dann statthaft, wenn die Breite der Straße das Nebeneinanderfahren von vier Fahrzeugen erlaubt.[145]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
178
Beim Begegnungsverkehr ist das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO strikt zu beachten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwei Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn aus entgegenkommenden Richtungen aufeinander zukommen. Beide müssen, wenn erforderlich, die äußerste rechte Seite einhalten, notfalls auch einen gefahrlos befahrbaren Randstreifen benutzen.[146] Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr reicht zum Nachweis der Kausalität für die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, mit dem keine Berührung stattgefunden hat, allein der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht aus. Es muss immer eine Lenkreaktion als adäquater Verursachungsbeitrag bewiesen sein.[147] Eine Begegnung darf in beiderseits zügiger Fahrt nur dann durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von 1 m besteht.[148] Ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m aufgrund enger Straße nicht möglich, so muss dies durch Geschwindigkeitsverminderung ausgeglichen, notfalls angehalten werden. Gegebenenfalls muss einer der Fahrer bis zur nächsten Ausweichstelle zurücksetzen.[149]
179
Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße ist sowohl möglichst die Gegenfahrbahn freizuhalten, als auch auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber nach Fahrzeugbreite u.U. schwierig ist. Bei der Abwägung kommt einer erheblichen unnötigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn größeres Gewicht zu als einem Fahren nur auf Sicht statt auf halbe Sicht.[150]
Gerät ein Fahrer ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt dort mit einem entgegenkommenden Kfz zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers. Sind weitere Umstände als der Fahrbahnwechsel bekannt, müssen diese berücksichtigt werden.[151] Dies insbesondere dann, wenn seine Fahrbahnhälfte durch parkende Kfz stark verengt ist.[152]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 11. Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)
11. Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)
a) Anhalteweg[153]
180
Der Anhalteweg bei betriebssicheren Bremsen und einwandfreien Reifen ist von der Fahrzeugart und Fahrbahnbeschaffenheit abhängig. Der Anhalteweg von Omnibussen und Lkws, insbesondere von Lastzügen, ist i.d.R. länger als von Pkws und Motorrädern. Die langen Anhaltewege bei hoher Geschwindigkeit – insbesondere bei nassen oder schneebedeckten Straßen – zeigen die erhebliche Betriebsgefahr eines schnellfahrenden Kfz auf, s. Rn. 183.
181
Der Anhalteweg setzt sich zusammen aus der Reaktionszeit (0,5 sec), der Bremsschwellzeit (Ansteigen der Bremsverzögerung von Null auf den Maximalwert = 0,2 sec) und dem Bremsweg.[154] Eine längere Reaktionszeit als 0,8 sec (einschließlich der Brems-Schwell-Phase von 0,2 sec) kommt unter dem Blickpunkt der sog. Schrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten Gefahr in Betracht, auf die der Fahrer nicht eingestellt sein muss.[155]
Die Bremsverzögerung bei sehr guten Fahrbahnverhältnissen dürfte 8 m/sec2 betragen, bei nasser Fahrbahn 4,5 m/sec2, bei vereister oder schneebedeckter um 2 m/sec2.
182
Bei einem konventionellen Bremssystem tritt bei Vollbremsung eine Blockierung der Vorderräder auf. Das Kfz wird lenkunfähig. Beim Antiblockiersystem (ABS)[156] ist das Kfz auch bei Vollbremsung lenkbar.
ABS garantiert nicht immer einen kürzeren Bremsweg.[157] Bei trockener Fahrbahn und einer Geschwindigkeit bis ca. 50 km/h erreichen diese Kfz keine, bei nasser Fahrbahn nur eine etwas höhere Bremsverzögerung (0,5 m/sec2). Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und darüber ist die Bremsverzögerung bei trockener Fahrbahn nur um 0,5 bis 1,0 m/sec2, bei nasser Fahrbahn u.U. bis zu 3,5 m/sec2 höher als bei konventionellen Bremsen (s. untenstehende Tabelle, Rn. 183).
183
| Pkw-Anhalteweg (konventionelles Bremssystem) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Geschwindigkeit: | Anhalteweg m/Fahrbahn: | ||||
| km/h | m/sec | sehr gut | trocken | nass | schneebedeckt |
| 8 m/sec2 | 7 m/sec2 | 4,5 m/sec2 | 2 m/sec2 | ||
| 30 | 8,33 | 11,0 | 11,6 | 14,4 | 24,8 |
| 35 | 9,72 | 13,7 | 14,5 | 18,3 | 31,4 |
| 40 | 11,11 | 16,6 | 17,7 | 22,6 | 39,8 |
| 45 | 12,50 | 19,8 | 21,2 | 27,4 | 49,1 |
| 50 | 13,89 | 23,2 | 24,9 | 32,5 | 59,3 |
| 60 | 16,67 | 30,7 | 33,2 | 44,2 | 82,8 |
| 70 | 19,44 | 39,2 | 42,6 | 57,6 | 110,1 |
| 80 | 22,22 | 48,6 | 53,1 | 72,6 | 141,2 |
| 90 | 25,00 | 59,1 | 64,6 | 89,4 | 176,3 |
| 100 | 27,78 | 70,4 | 77,3 | 100,0 | 215,1 |
| 110 | 30,55 | 82,8 | 91,1 | 128,2 | 257,9 |
| 120 | 33,33 | 96,1 | 106,0 | 150,1 | 304,4 |
| 130 | 36,11 | 110,4 | 122,0 | 173,8 | 354,9 |
| 140 | 38,89 | 125,6 | 139,1 | 199,1 | 409,2 |
| 150 | 41,67 | 141,8 | 157,3 | 226,2 | 467,4 |
| 160 | 44,44 | 159,0 | 176,6 | 250,0 | 529,4 |
| 170 | 47,22 | 177,1 | 197,1 | 285,5 | 593,3 |
| 180 | 50,00 | 196,3 | 218,6 | 317,8 | 665,0 |
| 190 | 52,78 | 216,3 | 241,2 | 351,7 | 738,6 |
| 200 | 55,56 | 237,3 | 264,9 | 387,4 | 816,0 |
184
Der Fahrer hat die Geschwindigkeit so einzurichten, dass der Anhalteweg nicht länger ist, als die Sichtweite reicht. Für die Sicherheit im Straßenverkehr ist Fahren auf Sicht ein besonders wesentliches Gebot.[158] Auf schmalen Straßen und Straßenverengungen ist Fahren auf halbe Sicht geboten.[159] Beim Vorbeifahren an einem Hindernis in einer Kurve oder beim Begegnungsverkehr in einer Engstelle ist eine noch langsamere Geschwindigkeit angebracht.[160] S. auch Rn. 206 – Autobahn.
b) Auffahren/Abstand
185
Fährt ein Fahrer auf ein sich vor ihm befindliches Hindernis auf, so ist davon auszugehen, dass er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Lebenserfahrung liegt beim Auffahren in aller Regel die Ursache darin, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat.[161] Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.[162] Gegen den Auffahrenden spricht z.B. kein Anschein seines Verschuldens, wenn er auf ein Fahrzeug auffährt, das sich in Querstellung befindet, weil es mit dem Wendevorgang begonnen hat.[163] Ebensowenig handelt es sich um eine typische Auffahrsituation, wenn der Vorausfahrende trotz durchgezogener Linie abbiegen will und deshalb abbremst.[164] Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO hat i.d.R. jeder von einem Vorausfahrenden einen so großen Abstand einzuhalten, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird, er braucht aber nicht damit zu rechnen, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Anlass plötzlich stark abbremst oder gar anhält.[165] Die Haftung hier ist meistens verteilt[166]. Kann der Vorausfahrende rechtzeitig anhalten, lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass der Nachfolger bei gehöriger Aufmerksamkeit ein Auffahren hätte vermeiden können.[167] Der Auffahrunfall reicht als solcher für eine volle Haftung nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.[168] Bestreitet allerdings der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht.[169]
186
§ 4 Abs. 1 StVO dient nicht allein dem Schutz des Vorausfahrenden, sondern auch der Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein, so soll z.B. die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn verbessert werden und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile einzubeziehen, wenn er für den Unfall mitursächlich war. Fährt beispielsweise Verkehrsteilnehmer A unachtsam aus einer Grundstücksausfahrt (Verstoß gegen § 10 StVO), gelingt Verkehrsteilnehmer B noch ein Ausweichen und fährt der Unfallbeteiligte C dann wegen nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zu B gegen dessen Fahrzeug, ist im Verhältnis C zu A eine hälftige Schadenteilung angemessen.[170]
187
Im Großstadtverkehr muss mit einem plötzlichen Anhalten des Vorausfahrenden gerechnet werden. Ein verkürzter Abstand kann aber zulässig sein, wenn der Nachfahrende die Fahrbahn überblicken kann und der verkürzte Abstand durch erhöhte Bremsbereitschaft kompensiert wird.[171] Beim Anfahren im geballten Großstadtverkehr nach einer auf Grün umspringenden Ampel muss der Abstand nicht sofort eingehalten werden. Während des Anfahrens bei Grünlicht darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil anderenfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde.[172]
188
Wer wegen eines Tieres abbremst, kann bei einem Auffahrunfall oft nicht den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG (s. Rn. 326) führen. Den Auffahrenden dürfte im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander i.d.R. die überwiegende Haftung treffen.[173] Nach Inkrafttreten des 2. SchadÄndG zum 1.8.2002 kann der wegen eines Tieres Abbremsende sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Weil der Auffahrende durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes den Unfall überwiegend verursacht hat, dürfte ihm in der Mehrzahl der Fälle auch nach neuer Rechtslage eine Quote von über 50 % anzulasten sein.
189
Wird durch Hochschleudern eines auf der Straße liegenden Steines oder Gegenstandes ein nachfolgendes Kfz beschädigt, kommt es für die Frage des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG darauf an, ob der Fahrer mit Steinen auf der Straße rechnen musste oder einen Gegenstand bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Dies dürfte z.B. im Baustellenbereich der Fall sein.[174] Der Nachfolgende hat sich bei schlechter Straßenbeschaffenheit auf die Gefahr durch entsprechenden Sicherheitsabstand einzustellen; dies insbesondere auch dann, wenn er Gegenstände auf der Fahrbahn liegen sieht.[175]
190
Kann der Vorausfahrende Unabwendbarkeit dagegen nicht beweisen, wohl aber der Halter des nachfolgenden beschädigten Kfz, haftet der Erstere zu 100 %. Wenn für beide das Ereignis nicht unabwendbar war – Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen ist.
Schleudert dagegen ein Kfz einen Stein hoch und trifft dieser Stein einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, haftet der Halter aus § 7 StVG, da keine höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG vorliegt und zwar regelmäßig zu 100 %. Denn ein über § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden ist in diesen Fällen kaum denkbar. Auf die Frage der Unabwendbarkeit kommt es in diesen Fällen nicht mehr an.
c) Abkommen von der Fahrbahn
191
Das Abkommen von der Fahrbahn bei normaler Verkehrslage oder das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn spricht prima facie für ein Verschulden des Fahrers,[176] dies insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit.[177] Der Anscheinsbeweis kann z.B. durch die Behauptung des Fahrers, er sei durch das Verhalten des Beifahrers irritiert worden, erschüttert werden.[178] Kommt der Fahrer wegen plötzlichen Platzens des Reifens von der Fahrbahn ab, ist für den Anscheinsbeweis kein Raum.[179] Dann liegt aber StVG-Haftung vor (s. Rn. 25 ff.).
d) Dunkelheit/Nebel/Glatteis
192
Bei Dunkelheit muss der Fahrer damit rechnen, dass auf seiner Fahrbahn Hindernisse auftreten.[180] Er darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird.[181] Bei nicht aufklärbarem Sachverhalt wird vielfach Haftungsteilung in Betracht kommen.
193
Wer bei dichtem Nebel in einer Kurve anhält, hat zumindest zur Hälfte für den Schaden aufzukommen.[182]
Bei Bodennebel und Glatteisgefahr ist ggf. im Schritttempo zu fahren.[183] Ein Fahrer, der wegen zu schnellen Einfahrens in eine Nebelbank mit Sichtweite unter 20 m auf der Überholspur ein Kfz streift, haftet nicht schon deshalb mit, weil er im Anschluss daran auf der BAB-Normalspur bei 12 km/h durch einen nachfolgenden Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt wird.[184] Kommt es bei Dunst und Nebel (Sichtweite 50–100 m) im innerörtlichen Einmündungsbereich zu einem Unfall, erfolgt aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hälftige Schadensteilung, wenn der Vorfahrtsberechtigte mit einer der Sichtweite nicht angepassten Geschwindigkeit (73 km/h) fuhr.[185]
194
Bei Vereisung und Glätte muss der Fahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und erforderlichenfalls gefahrlos bremsen kann. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei trockener, schnee- und eisfreier Straße braucht der Fahrer sich nicht stets auf mögliche Glatteisbildung einzustellen.[186] Welche Geschwindigkeit im Einzelnen zulässig ist, wird unter Berücksichtigung des Grades der Glätte, der konkreten Verkehrslage und der Lichtverhältnisse entschieden werden können. Die rechtzeitige Vorhersehbarkeit der Straßenglätte gehört zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Fahrers.[187] Seit dem 1.4.2013 gilt gemäß § 2 Abs. 3a StVO, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte mit M+S-Reifen ausgerüstet sein müssen.
Schleudern auf voraussehbar vereister Straße oder bei Schnee- und Wasserglätte begründet den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers.[188] Bei spiegelglatter Straße muss er sich darauf einstellen, dass ein Vorausfahrender die Herrschaft über sein Kfz verliert.[189]
195
Die Betätigung der Bremsen beim ersten Auftreten von Glatteis und beim Rutschen des Fahrzeugs infolge der Fahrbahnglätte ist unsachgemäß.[190] Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Bremsbetätigung auf vereister Fahrbahn zu einem Schleudern und damit zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen kann.[191] Setzt ein auf der Straßenmitte fahrender Lastzugfahrer im Begegnungsverkehr auf vereister und gewölbter Straße die Geschwindigkeit ohne Notwendigkeit herab, so bedeutet dies infolge der damit verbundenen Gefahr des Abrutschens i.d.R. eine Sorgfaltspflichtverletzung.[192]
196
Wenn ein Fahrer auf regennasser Straße rutscht oder schleudert, so zeigt das, dass er es an der erforderlichen gesteigerten Sorgfaltspflicht hat fehlen lassen.[193] Bei einer infolge einsetzenden Regens entstehenden Schmierfilmbildung auf der Straße darf der Fahrer nicht warten, bis er eine Beeinträchtigung der Spurhaltung feststellen kann, sondern er muss rechtzeitig vorher seine Geschwindigkeit herabsetzen. Dies gilt insbesondere für Kradfahrer.[194]
Verliert der Fahrer bei Windböen die Herrschaft über sein Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden.[195]
197
Bei Fahrbahnverschmutzungen ist der Vorwurf, eine Kurve mit unangepasster Geschwindigkeit durchfahren zu haben, nicht gerechtfertigt, wenn der Kurvenverlauf die gefahrene Geschwindigkeit ohne weiteres zuließ und die durch die Verschmutzung entstandene Fahrbahnglätte wegen Dunkelheit für den Fahrer möglicherweise nicht zu erkennen war.[196]
e) Kettenunfälle
198
Bei Serienunfällen[197], insbesondere auf der Autobahn, ist die Haftungsverteilung schwierig, insbesondere dann, wenn Fahrzeuge ineinander verkeilt und einige rundum beschädigt sind. Der Ansicht,[198] bei einem Kettenauffahrunfall könne der Schuldlose des vordersten Kfz von jedem Halter/Fahrer der nachfolgenden Unfallbeteiligten seinen vollen Schaden ersetzt verlangen, soweit sie nicht ein unabwendbares Ereignis bzw. höhere Gewalt nachweisen, kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Zurechnung erscheint nur dann möglich, wenn der Verunglückte durch die nachfolgenden Unfallbeiträge betroffen wurde.[199] Nur dann wäre der Haftungs-/Zurechnungszusammenhang gegeben[200] (s. auch Rn. 109). Bei Kettenauffahrunfällen versagt jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis i.d.R., weil regelmäßig gerade kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist.[201]
199
Der Halter des Kfz, das auf einen Vorderwagen aufgefahren ist und auf das andererseits ein weiteres Kfz auffährt, hat i.d.R. seinen Schaden am Vorderwagen selbst zu tragen,[202] hinsichtlich des Heckschadens steht ihm gegen den Auffahrenden ein Anspruch zu.[203] Wegen Verkürzung des Sicherheitsabstandes infolge des eigenen Auffahrens muss er u.U. eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen.[204] Wegen seines Frontschadens kann er u.U. gegen den von ihm angefahrenen mit gleicher Begründung Teilersatz begehren. Bei Serienauffahrunfällen wird daher regelmäßig die Differenzierung zwischen Front- und Heckschaden zur substantiierten Darlegung des Anspruchs erforderlich sein.
200
Bleibt bei einem Kettenunfall ungewiss, ob der Vordermann selbst aufgefahren oder vom Nachfolgenden aufgeschoben worden ist, so bestehen hinsichtlich des Frontschadens drei Entscheidungsmöglichkeiten:
| aa) | Wenn ursächliche Beteiligung des Nachfolgenden an dem Frontschaden zumindest deutlich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, haftet er für den Front- und Heckschaden. |
| bb) | Wenn die Verursachung des Frontschadens durch den Nachfolgenden lediglich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, so haftet dieser nur für einen Teil des Gesamtschadens. Dabei wird der Haftungsbetrag nach dem Verhältnis der rechnerischen Reparaturkosten für den Heckschaden zu den übrigen Schäden bestimmt.[205] |
| cc) | Ist die ursächliche Beteiligung des Nachfolgenden an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich, so haftet der Nachfolgende nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden.[206] |
Sind drei Fahrzeuge an einer Aufschiebekollision beteiligt und behauptet der Aufgeschobene, er wäre rechtzeitig vor einer Kollision mit dem vorderen Fahrzeug zum Stehen gekommen, so muss er dies beweisen. I.d.R. ist eine Aufschiebekollision für den Fahrer des aufgeschobenen Fahrzeugs nur dann im Sine von § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, wenn dieser den Beweis dafür führen kann, dass sein Fahrzeug ohne den Anstoß nicht auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre.[207]
201
Für Massenunfälle haben die Autoversicherer ein Regulierungssystem entwickelt, s. Rn. 408.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 12. Autobahn
12. Autobahn
202
Auf der BAB ist das Halten, Wenden und Rückwärtsfahren verboten, ebenso das Parken außerhalb der hierfür bestimmten Plätze, § 18 Abs. 7 und 8 StVO.
Wird ein Fahrer, der sich nach einem Auffahrunfall für kurze Zeit auf dem Grünstreifen aufhält, durch einen weiteren Unfall verletzt, braucht er sich insoweit ein Mitverschulden nicht anrechnen zu lassen.[208]
Halten und Aussteigen auf der Standspur ist nur in Notfällen, z.B. bei Pannenhilfe, gestattet.[209]
Beim Anhalten auf der BAB sind Folgeunfälle keine untypischen Folgen der Betriebsgefahr des anhaltenden Kfz.[210]
Mit Geisterfahrern und Anhaltern braucht der Fahrer nicht zu rechnen.[211]
203
Der in die BAB Einfahrende oder aus einem Parkplatz Ausfahrende hat die Vorfahrt des fließenden Verkehrs unbedingt zu beachten, § 18 Abs. 3 StVO. Er muss warten, bis das Einfädeln gefahrlos möglich ist. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der auf der BAB Fahrende auf die freie Überholspur ausweicht. Ereignet sich dann im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ein Unfall, spricht der Anschein für ein Verschulden des auf die BAB Einfahrenden[212]. Das Reißverschlussverfahren gilt auch nicht bei zähfließendem Verkehr.[213]
204
Die Beschleunigungsspur dient ausschließlich dem zügigen Einfädeln in den fließenden Verkehr. Wer auf der Beschleunigungsspur fährt, darf nicht in „einem Zug“ auf die Überholspur wechseln, sondern muss sich erst dem Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen.[214] Herabsetzung der Geschwindigkeit, um den Auffahrenden dies zu erleichtern, ist nicht zu beanstanden. Ein plötzliches Bremsen bis zum Stillstand ist verboten, es sei denn, die Verkehrssituation (z.B. Stau) gebietet dies.[215]
205
Wechselt der Fahrer auf einer Autobahnabzweigung von der rechten auf die linke Fahrspur und fährt dann auf dieser mit geringer Geschwindigkeit, so verstößt er gegen das Rechtsfahrgebot.[216]
206
Auch bei Dunkelheit, Nebel, Schnee- und Eisglätte (s. Rn. 192 ff.) darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Auf Hindernisse, die, gemessen an den jeweiligen herrschenden Sichtbedingungen, erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, braucht der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht einzurichten.[217] Fährt er auf ein unbeleuchtetes, langsam fahrendes Kfz auf, trifft ihn eine Mithaftung. Ebenso, wenn er auf ein querstehendes Kfz auffährt.[218] Fährt auf einer Steigungsstrecke ein Lkw mit 25 km/h, so muss der Fahrer den nachfolgenden Verkehr warnen oder in sonstiger Weise unfallverhütend reagieren.[219]
Wer auf der BAB einem Vorausfahrenden nachfährt, dessen Schlusslichter erkennbar sind, braucht nicht mit plötzlichem Auftreten von Hindernissen zwischen eigenem und vorausfahrendem Kfz (z.B. Reifen, Splitthaufen) zu rechnen. Der Nachfolgende ist nicht verpflichtet, den Abstand zu dem vorausfahrenden Kfz so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch den Vorausfahrenden zunächst verdeckten Hindernis anhalten kann, wenn dieser unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt.[220]
Gerät ein Fahrer bei leichter Unebenheit der BAB ins Schleudern, spricht dies für sein Verschulden.[221]
207
Bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h kann sich ein Fahrer nur dann auf Unabwendbarkeit berufen, wenn er nachweist, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.[222] Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Pkw auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern gerät, nach links über die schraffierte Sperrfläche und sämtliche Fahrbahnen rutscht und auf der dritten Fahrbahn mit dem schnellfahrenden Kfz kollidiert.[223] Bei Unfällen im Hochgeschwindigkeitsbereich wird sich der Halter nach Ersetzung des Unabwendbarkeitsbeweises durch höhere Gewalt zwar nicht von der Haftung aus § 7 StVG entlasten können – er kann sich beim Innenausgleich jedoch in Ausnahmefällen – Nachweis der Unabwendbarkeit im oben beschriebenen Sinne – von der Ersatzpflicht befreien.
Eine erhebliche und unfallursächliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt zu einer erhöhten StVG-Haftung.[224] Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h einen Verkehrsunfall mitverursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dies können 50 %[225] oder mehr[226] sein, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nicht nachzuweisen ist. Bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h kann trotz erheblichen Verschuldens des Unfallgegners – unachtsamer Spurwechsel wenige Sekunden nach Einfahren auf die Autobahn – eine Mithaftung aus Betriebsgefahr angemessen sein.[227]
208
Überholen ist mit großer Sorgfalt durchzuführen.[228] Wer ohne sorgfältige Rückschau auf die Überholspur fährt und dadurch ein von hinten nahendes Kfz gefährdet, handelt grob fahrlässig.[229] Den Auffahrenden kann, insbesondere bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit eine Mithaftung treffen.[230] Ein Fahrer, der einen Vorausfahren- den durch zu schnelles und dichtes Auffahren bedrängt und mit dem Überholen beginnt, während der Vorausfahrende die linke Fahrspur noch nicht vollständig geräumt hat, haftet u.U. zu 100 %.[231] Ebenso kann die Betriebsgefahr eines Pkw, der einen Lastzug vorschriftsmäßig überholt, völlig zurücktreten, wenn ein Motorradfahrer nicht rechtzeitig in zumutbarer Weise reagiert und auffährt.[232] Andererseits kommt eine erhebliche Mithaftung in Betracht, wenn ein Lastzug, der 70 km/h fährt, mit 80 km/h überholt wird.[233]
Schert ein Lkw mit 80 km/h zum Überholen aus, so ist einem sich mit 140 km/h nähernden Pkw/Fahrer zuzumuten, sein Kfz leicht abzubremsen.[234] Nach § 4 Abs. 3 StVO müssen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Kraftomnibusse, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, stets von den Vorausfahrenden einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 13. Abbiegen (§ 9 StVO)
13. Abbiegen (§ 9 StVO)
209
Das Vorrecht des Längsverkehrs gegenüber den Abbiegern gehört, wie das Vorfahrtsrecht, zu den wesentlichen Grundlagen des Straßenverkehrs. Dies gilt auch für den Rechtsabbieger.[235]
210
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und hat dabei den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.[236] Unter Abbiegen ist auch das Einbiegen in ein Grundstück zu verstehen. Das Einbiegen aus einer Wendeschleife in den fließenden Verkehr ist einer Grundstücksausfahrt gleichzusetzen.[237] Muss der Fahrer eines überlangen (15,5 m) Gliederbusses die Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen, wenn er einbiegen will, trifft ihn die besondere Sorgfaltspflicht, sofort anzuhalten, wenn Gegenverkehr auftaucht.[238] Muss der Abbieger zwei Gegenfahrspuren überqueren, so darf er erst dann einbiegen, wenn beide Fahrspuren frei sind.[239]
Die Ankündigung ist im Allgemeinen dann rechtzeitig, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf die Absicht des Einbiegens in Ruhe einstellen können.[240] Von entscheidender Bedeutung ist die Zeitspanne, die zwischen der Zeichengebung und dem Abbiegen liegt.[241] Beim Linksabbiegen muss der Kraftfahrer in Rechnung stellen, dass hinter ihm fahrende Fahrzeuge mit größerer Geschwindigkeit fahren und das Richtungszeichen vielleicht nicht bemerkt haben.[242]Der Anscheinsbeweis bei einem Unfall mit einem Überholer spricht gegen den Abbieger[243] (s. auch Rn. 167).
211
Vor dem Abbiegen nach links ist der Fahrer eines Kfz verpflichtet, sich rechtzeitig bis zur Mitte der Straße, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen. Diese Einordnungspflicht besteht schon bei einer Straßenbreite von 6 m.[244] Hat ein Fahrzeugführer sich zur Straßenmitte eingeordnet, so braucht ein nachfolgender Fahrer nicht damit zu rechnen, dass der Vorausfahrende ohne Fahrtrichtungsänderungsanzeige nach links abbiegt.[245] Etwas anderes kann bei Kolonnenfahrt im Stadtverkehr gelten.[246] Einen „Zweitüberholer“ trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[247]
212
Die Pflicht zur zweiten Rückschau vor Beginn des Linksabbiegens kann deshalb, abgesehen von den Fällen, in denen das Linksüberholen aus technischen Gründen unmöglich ist, nur dann entfallen, wenn ein Linksüberholen so grob verkehrswidrig wäre und daher so fern liegt, dass sich ein Linksabbieger trotz der von ihm geforderten höchsten Sorgfaltsstufe nicht darauf einzustellen braucht.[248] Nochmalige Rückschau auch stets dann, wenn der Fahrzeughalter unmittelbar vorher vom Straßenrand angefahren ist und sich gleich eingeordnet hat.[249] Abbiegen kurz nach Beginn einer unterbrochenen Leitlinie verpflichtet zur vorherigen nochmaligen Rückschau.[250] Die Haftung des Überholers kann sich auf 1/3 belaufen, wenn der Linksabbieger die Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich bis zur Mitte einordnet, er aber die zweite Rückschau versäumt hat.[251] Kam der Linksabbieger seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nach und setzte der andere Unfallbeteiligte trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen an, kann eine hälftige Haftung gerechtfertigt sein.[252]
213
Beim Abbiegen in ein Grundstück muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO).[253] Der Haftungsmaßstab wird dadurch nochmals erhöht.[254] Der in ein Grundstück Einbiegende trägt regelmäßig für das damit verbundene Verkehrsgeschehen allein die Verantwortung.[255] Dies gilt nicht gegenüber einem aus demselben Grundstück ausfahrenden Kfz.[256] Beim Einparken von einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn auf einen Mittelstreifen zwischen zwei getrennten Fahrbahnen gelten die erhöhten Sorgfaltspflichten entsprechend.[257] Maßgeblich für § 9 Abs. 5 StVO – korrespondierend zu den sich aus § 10 StVO ergebenden Pflichten – ist, dass das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt.[258]
214
Der im Gegenverkehr herannahende Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorrecht auf ungehinderte Vorfahrt beachtet wird.
Kommt es zwischen einem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug zu einem Zusammenstoß, spricht für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis.[259] Erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr entlasten den Linksabbieger grundsätzlich nicht, er muss sich dann vorsichtig in die Gegenfahrbahn hineintasten. Sie führen zu einer weiteren Erhöhung der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr.[260] Im Einzelfall kann den Entgegenkommenden aber ein Mitverschulden treffen. Dies z.B. dann, wenn er das sog. „Vortastrecht“ des Linksabbiegers, dessen Sicht eingeschränkt ist, missachtet.[261] Ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht kann zur überwiegenden Haftung des entgegenkommenden Verkehrs führen.[262] Überquert ein Inlineskater die Fahrbahn, obwohl er erkennen kann, dass ein entgegenkommender Pkw beim Linksabbiegen sein Vorrecht missachten wird, trifft ihn eine Mithaftung von 15 %.[263] Der nach links Einbiegende braucht im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass ein entgegenkommender Kraftfahrer ohne erkennbaren Grund die Straßenmitte benutzt.[264] Biegt ein Fahrer nach links ab, weil er wegen fehlerhaften Blinkens davon ausgeht, dass der Entgegenkommende nach rechts abbiegt, so trifft u.U. beide Fahrer ein gleich hohes Verschulden an dem Zusammenstoß.[265]
215
Abbieger haben alle entgegenkommenden Fahrzeuge auf oder neben der Fahrbahn durchfahren zu lassen. Sie müssen Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann durchfahren lassen, wenn sie neben der Fahrbahn in der gleichen oder entgegengesetzten Richtung fahren (§ 9 Abs. 3 StVO).[266] Auf Fußgänger muss der Abbieger besondere Rücksicht nehmen, wenn nötig, muss er warten. Verstößt ein Linksabbieger gegen seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO und kommt es deswegen zu einem Unfall, hat er i.d.R., wenn nicht im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für eingetretene Unfallfolgen zu haften.[267]
Unterbricht der Linksabbieger den Vorgang so rechtzeitig, dass der Entgegenkommende gefahrlos passieren könnte, dann überwiegt bei dem infolge Vollbremsung des Vorfahrtsberechtigten entstehenden Unfall dessen Verschulden (80 : 20).[268] Ein Verkehrsteilnehmer kann i.d.R. einen Mitverschuldenseinwand gegenüber einem auf sein verkehrsgerechtes Verhalten Vertrauenden nicht aus dem Vorwurf herleiten, dieser habe mit seinem (des Einwendenden) groben vorsätzlichen Verkehrsverstoß vorsorglich rechnen müssen.[269] Der entgegenkommende Fahrer braucht deshalb seine Fahrgeschwindigkeit grundsätzlich nicht zu mindern.[270] Linksabbiegen vor einem in schneller Fahrt entgegenkommenden Fahrzeug ist derart grob schuldhaft, dass die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeuges und selbst das in einer leichten Geschwindigkeitsüberschreitung liegende Verschulden unberücksichtigt bleiben können.[271] Überschreitet der Geradeausfahrer jedoch die zulässige Geschwindigkeit erheblich, so trifft ihn ein überwiegendes oder sogar alleiniges Verschulden bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger.[272] Er darf sein Vorrecht nicht erzwingen, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen können, dass es missachtet wird.[273] Kommt er durch Bremsen wegen eines Linksabbiegers ins Rutschen, trifft ihn eine 40 %ige Mithaftung.[274]
216
Die Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber dem auf derselben Straße Weiterfahrenden kann entgegen dem natürlichen Verlauf der Straße durch vorfahrtregelnde Beschilderung geändert werden. Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen (§ 9 Abs. 4 StVO).[275] Nach § 9 Abs. 4 S. 2 StVO müssen Kfz, die sich entgegenkommen und beide nach links abbiegen wollen, voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
217
Beim Einbiegen in eine trichterförmige Straßeneinmündung ist der Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren.[276] Das Gleiche gilt für das Linksabbiegen aus einer nach beiden Seiten trichterförmig erweiterten Straßeneinmündung. Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtsberechtigten Einmündung hat der Linksabbieger Vorfahrt auf der gesamten Trichterfläche.[277]
218
Mehrspuriges paralleles Abbiegen ist im Großstadtverkehr zulässig und im Interesse des Verkehrsflusses auch gewünscht. Es folgt schon aus § 9 Abs. 1 StVO, dass derjenige Vorrang genießt, der sich der Abbiegerichtung entsprechend eingeordnet hat und anschließend in engem Bogen abbiegt. Der in einem weiten Bogen Abbiegende darf dabei den Nebenmann nicht einengen, schneiden oder in irgendeiner Form behindern.[278] Bei mehrspurigem parallelen Abbiegen nach rechts auf mit Richtungspfeilen entsprechend gekennzeichneten Fahrbahnen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 9 Nr. 69) muss der links Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt. Es besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs, sondern die Pflicht zum Spurhalten.[279] Beim Linksabbiegen gilt dies gleichermaßen und selbstverständlich auch, wenn die Fahrspurmarkierungen über die Haltelinien hinaus im Kreuzungsbereich fortgeführt werden.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 14. Wenden/Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO)
14. Wenden/Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO)
219
Wenden eines Kfz auf der Autobahn[280] oder auf Kraftfahrstraßen ist unzulässig, § 18 Abs. 7 StVO.
Beim Wenden auf sonstigen Straßen muss sich der Fahrer, also auch ein Radfahrer,[281] so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[282] Es gelten vergleichbare Pflichten wie beim Abbiegen in ein Grundstück gegenüber dem Längs- und Gegenverkehr. Anders als beim Abbiegen in eine Straße können andere Verkehrsteilnehmer schwerer erkennen, an welcher Stelle das Manöver ausgeführt wird.
Dies gilt auch für Wendemanöver, die an Kreuzungen durch Inanspruchnahme eines Teils der Seitenstraße oder eines Teils einer Grundstückseinfahrt ausgeführt werden.[283] § 9 Abs. 5 StVO dient nicht nur dem Schutz des fließenden Verkehrs. Vielmehr soll jeder Verkehrsteilnehmer geschützt werden, also auch ein Fußgänger[284] oder ein aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrender.[285]
Bei einem Unfall spricht der Anschein gegen den Wendenden. Er wird erschüttert, wenn der Beteiligte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.[286] Den Nachfolgenden kann u.U. ein Mitverschulden treffen.[287] Den Wendenden kann im Einzelfall sogar eine untergeordnete Mithaftung treffen, wenn sein Wendemanöver für den nachfolgenden überholenden Motorradfahrer vorhersehbar war.[288] Beim Wenden eines Bergepanzers ist umfangreiche Absicherung geboten.[289]
220
Rückwärtsfahren über eine längere Strecke (5 m) ist unstatthaft.[290] Rückwärtsfahren ist z.B. erlaubt zum Rangieren, Einfahren in eine Parklücke oder in ein Grundstück. Biegt ein Lastzug bei Dunkelheit und Regen rückwärts in eine auf seiner linken Seite befindliche Grundstückseinfahrt ab und kollidiert er mit einem entgegenkommenden Pkw, so kann den Lkw-Fahrer die volle Haftung treffen.[291] Der Anschein spricht für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden.[292] Die Vorfahrtsberechtigung des von rechts Kommenden wird jedoch nicht dadurch aufgehoben, dass er rückwärts fährt.[293] Auch außerhalb öffentlicher Straßen muss der Rückwärtsfahrende besondere Sorgfalt aufwenden.[294]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 15. Vorfahrt (§ 8 StVO)
15. Vorfahrt (§ 8 StVO)
a) Grundsätze
221
An Kreuzungen und Einmündungen gilt der Grundsatz „rechts vor links“. Dieser wird durch Verkehrszeichen (z.B. Zeichen 205 und 206 zu § 41 StVO, bzw. 301 oder 306 zu § 42 StVO), Verkehrsampeln (§ 37 StVO) und Weisungen eines Polizeibeamten (§ 36 StVO) durchbrochen. Er gilt nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch im Bereich der der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsflächen.[295]
222
Die Vorfahrt erstreckt sich auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße.[296] Das Vorrecht gilt auch für die linke Fahrbahnseite des Bevorrechtigten, gleichwie, aus welchem Grund er sie befährt.[297] Das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO dient in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs und der Erleichterung des Überholens. Ein Verstoß gegen dieses Gebot lässt das Vorfahrtsrecht nicht entfallen, führt jedoch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr.[298]
223
Zwar bildet grundsätzlich das sog. „Einmündungsviereck“ den Vorfahrtsbereich. Eine Vorfahrtsverletzung kann aber auch gegeben sein, wenn Kfz sich nicht im eigentlichen Kreuzungs- und Einmündungsbereich begegnen und dort kollidieren, sondern auch, wenn ihre Fahrlinien infolge der Vorfahrtsverletzung außerhalb des Kreuzungs- und Einmündungsbereichs einander tangieren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtsberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird.[299] Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtberechtigten Einmündung hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße.[300] Die Wartepflicht gilt bis zur vollständigen Eingliederung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtstraße.[301] Die Vorfahrtsregel greift auch ein, wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, von der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen (§ 8 Abs. 2 S. 4 StVO).[302]
Kommt es nach dem Einbiegen in die bevorrechtigte Straße dort zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden.[303]
224
Das Vorfahrtsrecht ist bereits dann verletzt, wenn der Wartepflichtige den Vorfahrtsberechtigten an der zügigen Weiterfahrt hindert und zu gefährdenden Maßnahmen veranlasst.[304] Wird z.B. der Vorfahrtsberechtigte zum starken Bremsen gezwungen, so liegt eine Vorfahrtsverletzung auch dann vor, wenn er gar nicht mehr bis an die Kreuzung gelangt, sondern infolge Schleuderns vorher verunglückt.[305]
Das Vorfahrtsrecht wird nicht verletzt, wenn der Wartepflichtige mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße beginnt und der Vorfahrtberechtigte – z.B. wegen einer Kuppe – noch nicht sichtbar war. Hier gilt die Grundregel des § 1 StVO.[306]
225
Wer auf seine Vorfahrt verzichtet, schafft eine atypische Verkehrslage, die ihn zu erhöhter Vorsicht gegenüber Nachfolgenden zwingt.[307] Der Wartepflichtige darf von einem Vorfahrtsverzicht des Berechtigten nur ausgehen, wenn dieser in unmissverständlicher Weise den Verzicht zum Ausdruck bringt; auf ein betätigtes Blinklicht und deutlich verminderte Geschwindigkeit darf er vertrauen.[308] Jedoch kann aus dem Betätigen der Lichthupe oder Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Vorfahrtsverzicht geschlossen werden.[309]
b) Vertrauensgrundsatz
226
Nach dem Vertrauensgrundsatz[310] kann der Vorfahrtsberechtigte sich darauf verlassen, dass sein Vorrecht beachtet wird.[311] Kommt es im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen.[312] Der Vorfahrtberechtigte darf an Kreuzungen und Einmündungen mit gleich bleibender Geschwindigkeit vorbeifahren.[313] Andererseits darf ein Wartepflichtiger darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtsberechtigter auch nach rechts abbiegt.[314] Einen mit überhöhter Geschwindigkeit (s. Rn. 228) oder bei Dunkelheit oder Nebel fahrenden Vorfahrtsberechtigten kann eine Mithaftung treffen.[315]
227
Selbst verkehrswidriges Verhalten eines anderen räumt den Vertrauensgrundsatz nicht ganz allgemein aus, sondern nur insoweit, als entweder aus dem Verhalten des anderen eine generelle Verkehrsuntüchtigkeit erkennbar ist oder gerade in Bezug auf den begangenen Fehler eine damit zusammenhängende weitere Verkehrswidrigkeit erwartet werden muss.[316] Der Vorfahrtsberechtigte hat sich auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, die er rechtzeitig wahrnimmt oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können bzw. mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Dies z.B. wenn ihm die Gefährlichkeit der Kreuzung bekannt ist.[317] Ebenso, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsichtmöglichkeit in die vorfahrtsberechtigte Straße so verhält, dass für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar mit einer Missachtung der Vorfahrt zu rechnen ist.[318] Wenn der Vorfahrtsberechtigte erkennt oder erkennen kann, dass der Wartepflichtige ihm die Vorfahrt nicht einräumt, darf er nicht auf seine Vorfahrt pochen, sondern muss zur Abwendung eines Zusammenstoßes erforderliche Maßnahmen treffen.[319]
c) Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten
228
Bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kann den Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung treffen. Sein Vorrecht geht aber grundsätzlich nicht deshalb verloren, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.[320] Der Umfang der Mithaftung richtet sich in erster Linie nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen.[321] Hierbei ist nicht auf die durch Bremsung verminderte Auffahrgeschwindigkeit, sondern auf die Ausgangsgeschwindigkeit abzustellen.[322] Bei extrem überhöhter Geschwindigkeit ist der Anschein für ein schuldhaftes Verhalten des Wartepflichtigen erschüttert.[323]
Bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten ist für dessen Mithaftung darauf abzustellen, ob der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrssituation für ihn vermeidbar gewesen wäre. Kann der Wartepflichtige dazu keine Angaben machen, weil er das bevorrechtigte Fahrzeug vor der Kollision schlicht nicht gesehen hat, geht dies zu seinen Lasten.[324] Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich grundsätzlich nur der Verkehrsteilnehmer berufen, der sich selbst regelgerecht verhält, dagegen nicht derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen.[325]
d) Abknickende Vorfahrt
229
Bei abknickender Vorfahrt muss der Vorfahrtsberechtigte, der dem Verlauf folgen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger benutzen (§ 42 Abs. 2 StVO – Zusatzschild zu Zeichen 306 „Vorfahrtsstraße“). Zwar muss der in eine solche Vorfahrtsstraße Einfahrende in gewissem Umfang eine falsche oder mangelnde Zeichengebung derjenigen, die der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen, in Rechnung stellen. Es kann aber grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt.[326] Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr.[327] Sind bei einer Kreuzung zwei Straßen durch die vorgeschriebene Beschilderung zu einer abknickenden Vorfahrtstraße verbunden, so gilt für die beiden anderen Straßen der Grundsatz „rechts vor links“; die in ihnen aufgestellten Wartegebotszeichen regeln lediglich die Wartepflicht in Bezug auf die abknickende Vorfahrt.[328]
e) Kreuzungen
230
Ein Wartepflichtiger muss an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranfahren, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet.[329] Kann er an unübersichtlichen Straßenstellen nicht übersehen, ob er den Vorfahrtsberechtigten behindert oder nicht, so darf er sich in die Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat (§ 8 Abs. 2 StVO). Zum „Kreuzungsbereich“ s. Rn. 221 f.
231
Bei Kreuzungszusammenstößen spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Vorfahrt schuldhaft verletzt worden ist, nicht aber dafür, dass der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten unabwendbar war. Konnte das Herannahen des Vorfahrtsberechtigten nicht rechtzeitig erkannt werden, kann der Anschein entfallen.[330]
232
An einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass vor einem von rechts kommenden und damit bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig angehalten werden kann. Fährt der Fahrer zu schnell, so kann sich der von links in die Kreuzung einfahrende Wartepflichtige auf diese verkehrswidrige Fahrweise berufen,[331] und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen oder anderen Seite ein Fahrzeug naht.[332] Kann er jedoch an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen, also bei „halber Vorfahrt“, in die von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen und nähert sich von dort kein Fahrzeug, demgegenüber er wartepflichtig wäre, so braucht er seine Geschwindigkeit noch nicht herabzusetzen, wenn die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist.[333]
233
Der auf einer Vorfahrtstraße an einer Kolonne gestauter Fahrzeuge Vorbeifahrende muss auch als Vorfahrtsberechtigter auf Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf von ihm erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[334]
f) Kreisverkehr
234
Ist an der Einmündung in einem Kreisverkehr Zeichen 215 (= Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt (§ 8 Abs. 1a StVO). Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Der Beweis des ersten Anscheins spricht grundsätzlich für einen Vorfahrtsverstoß des Verkehrsteilnehmers, wenn sich die Kollision in seinem Einmündungbereich ereignet hat.[335]
g) Seitenstraßen
235
Ein aus einer Seitenstraße kommender Fahrer ist grundsätzlich berechtigt, in die bevorrechtigte Straße einzufahren, solange er auf dieser kein Kfz herankommen sieht.[336] Eine Vorfahrtsverletzung ist dann nicht gegeben.[337]
Ein Wartepflichtiger, der wegen der Straßenführung die auf der Vorfahrtstraße herannahenden, von einem vorausfahrenden Fahrzeug verdeckten Verkehrsteilnehmer nicht sehen kann, muss mit dem Einbiegen in die bevorrechtigte Straße nach rechts solange warten, bis er den Verkehrsraum dort ausreichend übersehen kann. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass hinter einem die Sicht verdeckenden Fahrzeug keine Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzen.[338]
236
Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gefährts bzw. eines schwerfälligen Fahrzeugs, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen keinen Einweiser. Kann er wegen der Kurve einen auf der Vorfahrtstraße Herannahenden nicht sehen, so erlischt das Vorfahrtsrecht des Herannahenden. Die beiderseitigen Verhaltenspflichten richten sich nach § 1 StVO. Der Einbiegende muss jedoch i.d.R. anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße Herannahender für ihn sichtbar wird. Den Einbiegevorgang darf er nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den Herannahenden rechtzeitig frei machen kann.[339]
h) Feld- oder Waldwege
237
Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf die Straße kommen. Für den Wegbenutzer besteht Wartepflicht. Eine volle Haftung des Einfahrenden[340] kommt nicht immer in Betracht. So braucht, wer mit seinem Kfz aus einem Waldweg kommend nach links in die bevorrechtigte Straße einbiegen will und nach dort eine Sicht von 75 m hat, keinen Einweiser. Insbesondere braucht er i.d.R. nicht damit zu rechnen, dass ein sich ihm von links nähernder Fahrer die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h um 30 km/h überschreiten werde.[341]
238
Entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Weges als Feld- oder Waldweg ist seine Verkehrsbedeutung, gegenüber der das äußere Erscheinungsbild und die Art der Wegbefestigung zurücktreten.[342] So hat ein für alle Kfz gesperrter Weg die Bedeutung eines Feld- oder Waldweges.[343] Bei nicht eindeutiger Vorfahrtsregelung ist vom Fahrer von der für ihn ungünstigeren Rechtsbedeutung auszugehen.[344]
i) Grundstücksausfahrt/Überführte Zufahrt/Verkehrsberuhigte Straße
239
Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung sind dafür maßgebend, ob ein Weg als ein öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstücksausfahrt anzusehen ist.[345] Bei Ausfahrten aus Grundstücken ist die Grundregel des § 10 StVO zu beachten. Muss der Verkehr abbremsen oder ausweichen, so handelt der Ausfahrende verkehrswidrig.[346] Bei Vorliegen besonderer Umstände, so z.B. Länge und Schwerfälligkeit eines Fahrzeugs, ist ein Einweiser heranzuziehen. Die Wartepflicht des Ausfahrenden besteht auch gegenüber einem Radfahrer.[347] Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Sicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Herausfahren aus einem Grundstück.[348]
j) Verkehrsampeln/Polizeibeamte
240
Die Verkehrsregelung durch Farbzeichen (Verkehrsampeln) dient dazu, an besonders verkehrsreichen Kreuzungen den Geradeaus- und den Abbiegeverkehr zu regeln. Die Ampelanlage schützt den Verkehr hinter dem roten Lichtsignal. Wer also die Ampel „umfährt“ (z.B. über einen Parkplatz), verstößt nicht gegen den Schutzzweck des § 37 StVO.[349] Ein Fahrer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, darf darauf vertrauen, dass der von rechts Herannahende die Lichtzeichen einer vor der Straßeneinmündung aufgestellten Fußgängerampel beachtet und bei Rotlicht anhält.[350] Fällt aber auf einer Kreuzung die Ampelanlage aus, dann erfordert es die Verkehrslage zumeist, dass die Kraftfahrer auf ihr Vorrecht „phasenweise“ verzichten.[351]
Steht der Wechsel auf Rot bevor, so muss nur derjenige Fahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, d.h. normalen Betriebsbremsung kann.[352] Reicht dagegen der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder gewaltsames Bremsen nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens.[353] Eine (gelb) blinkende Vorampel (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO) verpflichtet den Fahrer nicht, seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die (normale) Ampel zufahren und muss erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.[354] Auf das Farbzeichen „Gelb“ darf der in der vorher freien Richtung fahrende Kfz-Führer vor der Kreuzung anhalten, ohne zuvor den Abstand des nächsten ihm folgenden Fahrzeugs zu prüfen.[355]
241
Grundsätzlich braucht ein Kfz-Führer bei „Grün“ seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht zu vermindern.[356] Das Einsetzen des grünen Lichtes berechtigt allein nicht zum Einfahren in eine Kreuzung mit hoher Geschwindigkeit. So ist bei erlaubten 50 km/h etwa 41-42 m vor der Verkehrsampel abzubremsen, wenn das Ampellicht wechselt.[357] Im Übrigen kann der Verkehrsteilnehmer jedoch darauf vertrauen, dass er vom Seitenverkehr abgeschirmt ist.[358] Die Betriebsgefahr des bei „Grün“ die Kreuzung passierenden Pkw tritt gegenüber dem bei Rotlicht Einfahrenden zurück.[359] Stockt der Verkehr, so darf trotz grünen Lichtzeichens niemand in die Kreuzung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.[360]
Auch grünes Ampellicht entbindet nicht von der Pflicht, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen.[361] Bei einer Kollision mit einem Kreuzungsräumer haftet der in der folgenden Ampelphase bei Grünlicht einfahrende Teilnehmer des Querverkehrs überwiegend, i.d.R. zu zwei Dritteln.[362] Die Haftungsverteilung kann sich in beide Richtungen verschieben. Je länger der Nachzügler auf der Kreuzung verharrt, desto höher werden die Anforderungen an seine Sorgfalt. Er wird beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation dennoch unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der genannten Regelhaftung führen.[363] Kommt ein Fahrer außerhalb des Kreuzungskerns zum Stehen, ist er in dieser Position kein bevorrechtigter Kreuzungsräumer, sog. „unechter Nachzügler“. Er ist gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig, wenn die Lichtzeichenanlage für diesen auf Grün umspringt. Der Kreuzungskern wird von den Fluchtlinien der Fahrbahnränder gebildet.[364] Zu Lasten des Nachzüglers kann sich daher eine längere zeitliche Verweildauer und/oder eine größere räumliche Entfernung zum Kollisionsort auswirken. Wenn andererseits der bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrende das Anfahren eines Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt hat und er gleichwohl unter Berufung auf sein grünes Ampellicht selbst anfährt, kann ihn im Falle der Kollision die volle Haftung treffen.[365] Das Einfahren mit „fliegendem Start“ in der frühen Grünphase erhöht die Betriebsgefahr und ist ebenfalls zu Lasten des später Einfahrenden zu berücksichtigen.[366]
242
Auch ein Kraftfahrer, dem ein grüner Pfeil links das Abbiegen gestattet, darf darauf vertrauen, dass ankommender Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Bleibt die Ampelschaltung bezüglich des Abbiegepfeils ungeklärt, so stehen sich die Haftungsanteile des Geradeausfahrers und des Linksabbiegers bei gleicher Betriebsgefahr gleichwertig gegenüber.[367]
243
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist (§ 37 Abs. 2 StVO). Der Fahrzeugführer darf jedoch nur aus dem rechten Fahrzeugstreifen abbiegen und muss sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Zur Haftung der Straßenverkehrsbehörde wegen fehlerhafter Ampelschaltung siehe Kap. 3 Rn. 57.
244
Die von Polizeibeamten zur Regelung des Verkehrs gegebenen Zeichen und Weisungen sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Regeln vor, entbinden jedoch den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht (§ 36 StVO). Letzteres insbesondere, wenn ein Polizist nur zur Sicherung des Verkehrs den Fahrer zur Weiterfahrt auffordert.[368]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 16. Linien- und Schulbusse
16. Linien- und Schulbusse[369]
245
Linienbusse müssen bei Anfahrt zu einer Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[370]
Der Fahrer eines Schulbusses muss beim Anfahren einer Haltestelle mit „schiebenden“ Kindern rechnen. Beim Anfahren eines Kindes im Bereich einer Schulbushaltestelle kann es gerechtfertigt sein, ein Mitverschulden des Kindes völlig zurücktreten zu lassen.[371] Das von einem Schulbus erfasste Kind erleidet einen „Schulunfall“, der unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Fahrer und Halter können sich i.d.R. nicht auf den Ausschluss nach § 636 RVO/§ 104 f. SGB VII berufen, da sie nicht in den Gesamt-Betrieb Schule eingegliedert sind.[372]
246
Stürzt ein Omnibusfahrgast beim Ein- oder Aussteigen, ist zu prüfen, ob der Unfall auf eine mit dem Bus als Verkehrsmittel verbundene oder eine hiervon unabhängige, ggf. in der Person des Geschädigten begründete Gefahr zurückzuführen ist.[373]
247
Grundsätzlich obliegt es dem Fahrgast, für seine Standsicherheit und Standvermögen beim Einsteigen in den Bus und bei der Fahrt selbst zu sorgen. Daher braucht der Busfahrer vor dem Anfahren sich nur zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn nicht eine erkennbar schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängt, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.[374] Wenn ein gebrechlicher und/oder gehbehinderter Fahrgast sich nicht sofort nach dem Einsteigen einen festen Halt verschafft, so könnte dies als ein „haftungsausschließendes Mitverschulden“ anzusehen sein.[375]
Verkehrsgerechtes Verhalten des Fahrers schließt seine eigene Haftung aus, § 18 StVG. Der Halter muss den Beweis dafür erbringen, dass der Unfall für den Fahrer durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG). Höhere Gewalt liegt gegenüber Insassen regelmäßig nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn der Fahrer möglicherweise den Gegenverkehr nicht vorausschauend beobachtet und wegen eines abbiegenden Kfz den Bus stark abgebremst hat. Stürzt deshalb ein Fahrgast, der wegen Annäherung an eine Haltestelle seinen Sitzplatz verließ, so haftet der Halter ihm unter Berücksichtigung des Mitverschuldens im Rahmen des StVG zu 50 %.[376]
248
Nach § 20 Abs. 5 StVO ist Linien- und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Der Vorrang eines vom rechten Seitenstreifen anfahrenden Busses bei Abgabe von Lichtzeichen besteht auch dann, wenn der Bus infolge eines auf der rechten Fahrspur vor ihm befindlichen Hindernisses genötigt ist, auf die linke neben ihm befindliche zweite Fahrspur auszuscheren.[377]
249
An öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.[378] Wenn Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und solchem Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Bei Schulbussen ist i.d.R. ein Anhalten geboten, § 20 StVO.
250
§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. Es kommt nicht darauf an, ob sie als Fahrgäste ein- oder aussteigen. Kraftfahrer, auch solche im Gegenverkehr zur Bushaltestelle, müssen deshalb bei hinreichenden Anzeichen, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren will, ihre Geschwindigkeit so stark reduzieren, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes weitestgehend vermieden wird.[379]
Die besonderen Pflichten des Kraftfahrzeugführers aus § 20 StVO ergeben sich jedoch nur, wenn Omnibusse sich einer Haltestelle nähern, dort halten oder abfahren.[380]
251
Der Abstand beim Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Bus muss mindestens 2 m betragen, ggf. ist mit Anhaltegeschwindigkeit vorbeizufahren.[381] Der Fahrer kann davon ausgehen, dass ausgestiegene Fahrgäste seinen Vorrang beachten, wenn der Bus/die Bahn vor einem Fußgängerüberweg hält und die ihn sichernde Bedarfsampel für Fußgänger Rot zeigt. Dies gilt aber nicht, wenn ein links neben ihm in der linken Spur Fahrender trotz Grünlichts aus nicht erkennbaren Gründen anhält.[382]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 17. Fußgänger
17. Fußgänger
a) Einleitung
252
Der Fahrer kann darauf vertrauen (s. Rn. 133), dass sich erwachsene Fußgänger verkehrsgerecht verhalten. Er ist jedoch auch bei breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn, das Gelände neben der Fahrbahn, insbesondere den an der Fahrbahn gelegenen Teil des Gehwegs, zu beachten, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist. Weisen besondere Umstände auf ein unvorschriftsmäßiges Verhalten eines Fußgängers hin, so muss er sich auf dieses einstellen.[383]
Bleibt ein Erwachsener beim Herannahen eines Fahrzeugs neben der Fahrbahn stehen, kann der Kraftfahrer i.d.R. darauf vertrauen, dass diese Person das Fahrzeug bemerkt hat und nicht die Fahrbahn betritt. Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sich der Fußgänger nicht zuverlässig verkehrsgerecht verhält. So z.B., wenn ein Fußgänger außerorts auf einer Bundesstraße auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen bleibt, obwohl ihm ausreichend Zeit verblieb, die Straße zu überqueren. Der Kraftfahrer muss dann seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen (§ 3 Abs. 1 StVO).[384]
253
Nach § 3 Abs. 2a StVO besteht eine besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber Kindern, erkennbar Hilfsbedürftigen und älteren Menschen.
Hilfsbedürftige sind nicht nur Gehbehinderte und Blinde[385], sondern auch Betrunkene. Mit diesen muss der Fahrer zur Nachtzeit bei Vorliegen besonderer Umstände rechnen.[386] Wird ein betrunkener Fußgänger zur Nachtzeit auf der rechten Fahrbahnseite einer Landstraße vom Kfz erfasst, kann ein Verschulden des Fahrers nicht aufgrund des ersten Anscheins (s. Rn. 127) angenommen werden. Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf der Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig gemäß § 3 Abs. 2a StVO anzusehen.[387] Einen angetrunkenen Fußgänger wird oft ein Mitverschulden treffen.[388] Liegt ein Fußgänger in stark angetrunkenem Zustand nachts bäuchlings auf einer Straße und wird dort von einem Autofahrer erfasst, kann im Rahmen der nach § 9 StVG gebotenen Abwägung ein – unterstelltes – geringfügiges Verschulden des Autofahrers und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem erheblichen Verursachungs- und Verschuldensanteil des Fußgängers gänzlich zurücktreten.[389]
Bei erkennbar älteren Menschen greift die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2a StVO schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie aufgrund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll übersehen und meistern können. Für eine Verkehrsunsicherheit dieser Personen bedarf es keiner konkreten Anhaltspunkte.[390] Erforderlich ist jedoch, dass eine Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale für den Kraftfahrer als älterer Mensch zu erkennen ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt diese Person. Ist eine Person als älterer Mensch erkennbar, muss sie nicht, um dem besonderen Schutz des § 3 Abs. 2a StVO zu unterfallen, zusätzlich erkennbar hilfsbedürftig sein.[391]
Zum Vorbeifahren an einem Gehweg s. Rn. 157, an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249.
254
Ein Fahrer, der absolut fahruntauglich unter Alkoholeinfluss (1,63 ‰) mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen ein Überholverbot einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger anfährt, haftet trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers diesem zu 100 %. Ebenso, wenn ein Fahrer mit 1,72 ‰ beim Umschalten der Ampel auf „Grün“ verkehrswidrig rechts an den noch stehenden Fahrzeugen vorbeifährt und hierbei einen Fußgänger anfährt.[392]
b) Innerhalb geschlossener Ortschaften
255
Fußgänger müssen die Gehwege benutzen; dies gilt nicht, wenn diese unbegehbar sind.[393] Bei fehlendem Gehweg oder Seitenstreifen haben sie den linken oder rechten Fahrbahnrand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 S. 3 StVO).
256
Der Fußgänger sollte die Fahrbahn an den dafür gekennzeichneten Stellen (Zebrastreifen) überqueren.[394] An Kreuzungen und Einmündungen sind stets die Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen zu benutzen (§ 25 Abs. 3 StVO).[395] Hält sich der Fußgänger nicht daran und überquert die Straße 100 m von einer Ampel oder vom Fußgängerüberweg entfernt, trifft ihn ein Verschulden an einem von ihm erlittenen Unfall.[396] Benutzt er den Überweg bei “Rot“, trifft ihn ein eigenes Verschulden.[397] Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, haben sich stets sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Sie dürfen nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger entgegen § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers.[398] Anders kann dies sein, wenn der Fußgänger im Schutze gleichgerichteten Verkehrs die Kreuzung überquert und bis zur Straßenmitte gelangt ist.[399]
257
Ein Fußgänger muss sich auch an einem durch Ampeln geschützten Übergang durch einen Blick nach den Seiten vergewissern, ob er die Fahrbahn gefahrlos überschreiten kann.[400] Während des Überschreitens der Fahrbahn muss er auf herannahende Kfz achten, u.U. stehen bleiben.[401]
258
Die Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte oder Lichtsignale ist auch von solchen Fußgängern zu beachten, die die Fahrbahn zwar außerhalb eines bezeichneten Übergangs, jedoch innerhalb des Kreuzungsbereichs überqueren. Dabei darf der Fußgänger bei Freigabe der Straße nicht sofort die Fahrbahn betreten, sondern muss noch auf den fließenden Verkehr achten.[402]
259
Die Führer von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen) haben den Fußgängern, welche die Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg erkennbar[403] überschreiten wollen, das Überqueren zu ermöglichen. Sie dürfen deshalb nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen nötigenfalls anhalten (§ 26 Abs. 1 S. 2 StVO). Von dieser Verpflichtung ist der Fahrer nur dann befreit, wenn der Fußgänger deutlich zum Ausdruck bringt, dass er auf seinen Vorrang verzichtet.[404] An Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden, § 26 Abs. 3 StVO. Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten, § 26 Abs. 2 StVO.
Aufgrund dieser Sorgfaltspflichten des Fahrers wird ein Verschulden des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn auf Zebrastreifen im Wesentlichen nur dann in Betracht kommen, wenn er seine dahingehende Absicht nicht erkennbar gemacht oder die Fahrbahn überaus unangemessen langsam überquert hat.[405]
260
Sonstige Fahrbahnen muss der Fußgänger zügig auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung überschreiten (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO).[406] Die Fahrbahn darf er erst betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er kein Kfz gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert. Tritt er unvermittelt auf die Fahrbahn, so trifft ihn Alleinverschulden.[407] Umgekehrt ist der Fahrer trotz seines Vorrechts zur Rücksicht verpflichtet. Er muss Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn er ein fehlerhaftes Verhalten des Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen muss.[408] Das gilt auch für das Überschreiten von Einbahnstraßen. Benutzt der Fußgänger Verkehrsflächen, die auch dem Kraftverkehr dienen, hat er auf die von diesen ausgehenden Gefahren zu achten.[409] Stößt er beim Überschreiten der Fahrbahn mit einem PKW auf dessen rechter Seite zusammen, so spricht der erste Anschein für die Schuld des Fußgängers.[410] Wenn er mit gesenktem Kopf, ohne auf den Verkehr zu achten, die Straße betritt, oder wenn er trotz herannahender Fahrzeuge eine Ausfallstraße überquert oder zwischen stehenden Fahrzeugen die Fahrbahn betritt,[411] handelt der Fußgänger grob fahrlässig. Bei der groben Fahrlässigkeit des Fußgängers kann die Gefährdungshaftung des Halters entfallen.[412] Muss ein Fahrzeug bremsen, weil ein Fußgänger unvorsichtig die Fahrbahn betritt, und fährt ein anderer PKW auf, dann haftet der Fußgänger mit (20 %).[413] Ein Fußgänger geht bei Dunkelheit trotz herannahender Kraftfahrzeuge über eine Kreuzung; er überschreitet eine Sperrfläche der Straße; er steht am äußersten Rand der Bordsteinkante; er tritt bei Dunkelheit von einem Grundstück trotz Verkehrs auf die Fahrbahn, das alles sind Beispiele für fahrlässiges Verhalten.[414] Tritt ein Fußgänger bei Nacht auf die Fahrbahn, kann es geboten sein, dem Pkw-Führer eine längere Reaktionszeit und zusätzlich eine längere Blickzuwendungszeit zuzubilligen.[415]
261
Beim Überqueren von breiten Straßen ist es sachgemäß, dass der Fußgänger auf der Fahrbahnmitte innehält und den Weg erst fortsetzt, wenn dies ungefährdet geschehen kann.[416] Wenn es infolge plötzlichen Weitergehens des Fußgängers zu einem Unfall kommt, trifft den Kraftfahrer kein Verschulden. Die Betriebsgefahr des Pkw wäre u.U. mit 1/3 zu berücksichtigen.[417] Der Kraftfahrer sollte allerdings an einem vor ihm die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nach Möglichkeit hinten vorbeifahren, wenn er nicht etwa damit rechnen muss, der Fußgänger werde stehen bleiben oder gar zurücktreten.[418] Gibt der Kraftfahrer verwirrende Warnzeichen (Lichthupe), kann das zu Fehlreaktionen des Fußgängers führen und ein Verschulden des Kraftfahrers begründen.[419] Auch kann der Kraftfahrer sich nicht darauf verlassen, dass ein Fußgänger bei Nacht auf der Mitte einer schmalen Straße anhält, um ihn vorbeizulassen.[420] Läuft ein Fußgänger kurz vor Erreichen des rechten Fahrbahnrandes zurück, so ist eine nicht erhöhte Betriebsgefahr nicht zu berücksichtigen.[421] Unterhält der Fußgänger sich während des Überschreitens des Fahrdammes mit anderen, ohne auf den Verkehr zu achten, so lässt er seine Verkehrssorgfaltspflicht außer Acht.[422] Überquert der Fußgänger unaufmerksam eine mehrspurige Fahrbahn, kann ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Kfz ein Mitverschulden treffen.[423] Überschreitet der Fußgänger bei Dunkelheit eine Straße, so hat er auch nach Überquerung der ersten Fahrbahnhälfte die Entwicklung der Verkehrslage von links mitzubeobachten, wenn er entsprechend den Beleuchtungsverhältnissen und im Hinblick auf den Umfang des Straßenverkehrs mit der Gefahr rechnen muss, als Fußgänger auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig erkannt zu werden.[424] Das Rechtsfahrgebot des Fahrverkehrs dient nicht dem Schutze des die Straße überquerenden Fußgängers.[425] Bei Dunkelheit ist „Fahren auf Sicht“,[426] bei Straßenglätte verminderte Geschwindigkeit[427] geboten.
262
Der Fußgänger muss stets mit der Möglichkeit rechnen, dass sich hinter den Fahrzeugen, die er sieht, weitere befinden, die er nicht wahrnehmen kann. Überschreiten der Straße kurz vor einem Fahrzeug stellt regelmäßig ein Mitverschulden dar.[428] Dagegen kann er, wenn er eine innerstädtische Straße überquert und den gegenüberliegenden Gehweg fast erreicht hat, darauf vertrauen, dass ein von rechts herannahender Fahrer ihm das gefahrlose Überqueren auch des Restes der Fahrbahn ermöglichen werde.[429]
Beim Vorhandensein eines Radweges zwischen Gehweg und Fahrbahn muss der Fußgänger die ihm beim Betreten der Fahrbahn obliegenden Sorgfaltspflichten schon beim Verlassen des Gehweges beachten.[430]
c) Außerhalb geschlossener Ortschaften
263
Auf der Fahrbahn dürfen Fußgänger nur gehen, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist. Dann haben sie den linken Fahrbahnrand[431] einzuhalten, wenn dies zumutbar ist (§ 25 Abs. 1 S. 3 StVO). Auf den rückwärtigen Verkehr haben sie zu achten.[432] Einem sich auf der äußersten rechten Fahrbahn nähernden Kraftfahrer braucht der Fußgänger nicht auszuweichen, wenn sich für den Fahrer Raum genug zum Ausweichen bietet.[433]
264
Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen Fußgänger einzeln hintereinander gehen und in besonderem Maße auf den Fahrverkehr Rücksicht nehmen, es ist die äußere, linke Straßenseite zu benutzen. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, rechtzeitig gesehen zu werden, und haben notfalls bis auf das Bankett oder bei erkennbarer Gefährdung auf das Gelände neben der Fahrbahn auszuweichen.[434] Bei Dunkelheit auf schmalen Straßen oder bei Glatteis trifft den Fußgänger eine Sorgfaltspflicht.[435] Ihn kann ein Mitverschulden (z.B. von 1/3) treffen, wenn er bei Dunkelheit am linken Straßenrand von einem entgegenkommenden Kradfahrer angefahren wird.[436]
265
Andererseits spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers, der bei Dunkelheit einen Fußgänger am Rande der Fahrbahn anfährt.[437] Der Anschein wird erschüttert, wenn der Fußgänger so spät in die Fahrbahn getreten ist, dass auch bei Fahren auf Sicht ein Zusammenstoß nicht zu vermeiden[438] oder der Fußgänger betrunken war.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 18. Radfahrer
18. Radfahrer
266
Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht des Fahrers beim Ein- und Aussteigen (Tür öffnen) darf auf Rn. 139 f. verwiesen werden. Der Radfahrer darf nicht zu nahe an einem haltenden Kfz vorbeifahren und muss mit Öffnen der Türe rechnen. Deshalb muss er grundsätzlich einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten. Andererseits muss der Kraftfahrer den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.[439]
Wird ein Radfahrer überholt, so hat dies unter Einhaltung eines hinreichenden Abstandes zu geschehen, § 5 Abs. 4 S. 2 StVO.[440]
267
Auch ein Radfahrer muss die Vorschriften der StVO, insbesondere die Vorfahrt und die Bestimmungen über das Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung usw. beachten. Die Vorfahrt hat er aber dann nicht verletzt, wenn er auf der Vorfahrtsstraße schon 25 m gefahren ist und der Vorfahrtsberechtigte ihn erst dann erreicht.[441] Ein bevorrechtigter Fahrer braucht ohne besondere Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, dass ein Radfahrer unter Missachtung seiner Wartepflicht die Straße an einer Lichtzeichenanlage bei ausgeschaltetem Ampellicht innerhalb der für Fußgänger bestimmten Markierung überquert.[442] Auch auf Fußgängerüberwegen muss er das Fahrrad schieben.[443] Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und „rollert“, ist dies jedoch kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.[444] Biegt der Radfahrer vom Radweg auf die Fahrbahn ein, ist er nicht wartepflichtig, sondern hat auf den Straßenverkehr nur gebührende Rücksicht zu nehmen.[445] Ein aus der Nebenstraße kommender Radfahrer, der beim Überqueren der Hauptstraße das Rad führt und danach am rechten Fahrbahnrand wieder besteigt, verletzt nicht die Vorfahrt.[446] Biegt der Radfahrer jedoch nach links auf den Radweg der bevorrechtigten Straße und zwingt dabei einen dort entgegenkommenden Radfahrer zum Ausweichen, dann verletzt er dessen Vorfahrt.[447]
268
Nach § 9 Abs. 2 StVO müssen Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist eine Radwegführung vorhanden, so ist dieser zu folgen. Verletzt der Radfahrer seine Sorgfaltspflichten, so hat er je nach den Umständen den Unfall allein oder mitverschuldet.[448] Überholt ein Radfahrer auf abschüssiger Strecke in einer scharfen Rechtskurve einen Lkw auf der rechten Seite und gerät er dabei unter den hinteren rechten Zwillingsreifen, so kann die Betriebsgefahr des Lkw unberücksichtigt bleiben.[449] Befährt der Radfahrer den Fußgängerüberweg, trifft ihn eine Mithaftung, auch wenn der Pkw zu schnell herankommt.[450]
269
Der Arbeitskreis IV (Radfahrer im rechtsfreien Raum?) des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2009 hat den Radfahrern das Tragen eines Helmes empfohlen.[451] Eine gesetzliche Pflicht für Radfahrer zum Tragen eines Helms existiert aber bis heute nicht. Lange Zeit war ungeklärt, ob fehlende Eigensicherung ein Mitverschulden des Fahrradfahrers begründet. Diese Frage hat der BGH – zumindest vorläufig – geklärt.[452] Solange das Tragen von Schutzhelmen weder gesetzlich vorgeschrieben ist noch dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht, braucht sich der Radfahrer das Fehlen eines Schutzhelmes nicht mithaftungsbegründend entgegenhalten zu lassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Unfalljahr 2011 war das Fahrradfahren ohne Helm verkehrsgerecht. Über alle Altersgruppen hinweg trugen innerorts lediglich rund 11 % der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Trotz leicht angestiegener Quote im Vergleich zum Vorjahr bewegte sich die Anzahl derer, die mit Schutzhelm fahren, immer noch auf einem niedrigen Niveau. Auch wenn das Tragen eines Helms sicherlich wünschenswert ist und Verletzungsfolgen erheblich mildern kann, konnte der BGH ein allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht feststellen.[453]
Das OLG Düsseldorf nimmt hingegen bei einem Rennradfahrer eine Helmpflicht an, deren Verletzung bei besonders grob fahrlässigem Fahrverhalten des Radfahrers hinsichtlich unfallkausaler Kopfverletzungen sogar zu seiner Alleinhaftung führen kann.[454] Dem OLG Düsseldorf folgend bejaht auch das OLG Saarbrücken eine Helmpflicht, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt, was in den vom OLG entschiedenen Fällen allerdings nicht vorlag.[455] Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.6.2014 die Frage, inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich offen gelassen.[456]
270
Schiebt der Radfahrer sein Rad, so darf er sich vor dem Abbiegen nach links nicht links einordnen. Benutzt er die Fahrbahn, weil er auf dem Gehweg oder Seitenstreifen andere Fußgänger erheblich behindern würde, muss er am rechten Fahrbahnrand gehen (§ 25 Abs. 2 StVO). Fährt er mit seinem Rad über einen Fußgängerüberweg, so genießt er nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 StVO.[457]
Beim Auffahren eines Radfahrers bei Dunkelheit und Regen auf einen unbeleuchtet abgestellten Lkw kann ihn ein hälftiges Mitverschulden treffen.[458] Fährt er bei Dunkelheit ohne Licht bei Rot in eine Kreuzung, so haftet der unfallbeteiligte Pkw-Halter nur zu ¼ nach StVG.[459]
271
Auch ein Radfahrer muss auf Sicht fahren, also in der Lage sein, sein Fahrrad innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO).[460]
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung linksseitig einen Mehrzweckstreifen benutzt, und einem Pkw-Fahrer, der aus einem Grundstück kommend über den Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn einbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligte ein Verschulden.[461]
272
In Einbahnstraßen darf er sein Fahrrad nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung mitführen. Durch Zusatzschild kann Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden.[462]
273
Für die Benutzung von Radwegen gilt gemäß § 2 Abs. 4 StVO: Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht für durch Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnete rechts verlaufende Radwege bzw. für links verlaufende Radwege, wenn diese durch die genannten Zeichen für die Gegenrichtung freigegeben sind. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen, wenn sich diese baulich zweifelsfrei als Radwege darstellen. Sind beiderseits ausreichend breite Radwege vorhanden, darf ausnahmsweise der linke Radweg benutzt werden, wenn er durch Zeichen 237, 240 oder 241 freigegeben ist. Rechte Seitenstreifen dürfen benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 S. 5 StVO). Linke in Einbahnstraßen-Richtung verlaufende Radwege werden durch Befahren in entgegengesetzter Richtung nicht „rechte“ Radwege nach § 2 Abs. 4 StVO. Ohne Verkehrszeichen 237 ist die Benutzung in dieser Richtung untersagt.
274
Die Radwegbenutzungspflicht gilt auch für Liegeräder[463]. Benutzt ein Radfahrer statt eines vorhandenen Radweges die Fahrbahn, so kann ihn eine 25%ige Mithaftung treffen, wenn er von einem überholenden Pkw angefahren wird.[464] Kreuzt er die Fahrbahn, so steht ihm nur ein StVG-Anspruch in Höhe von 25 % zu.[465] Der Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße behält aber auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist.[466] Endet ein Radweg in einem Kreuzungsbereich, so darf ein Radfahrer seine Fahrt nicht – auch nicht zur Überbrückung einer kurzen Wegstrecke – fortsetzen, sondern muss entweder absteigen oder auf die Fahrbahn ausweichen.[467] Befährt ein Radfahrer statt eines Radweges den Gehweg in falscher Fahrtrichtung und nähert er sich von rechts kommend einer schwer einsehbaren Einmündung einer Nebenstraße, trifft ihn bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße herannahenden Kfz die Alleinhaftung und zwar auch dann, wenn den Führer des Kfz ein geringes Verschulden trifft.[468]
275
Sind Rad- und Fußweg lediglich farblich getrennt, muss der Radfahrer gemäß § 1 Abs. 2 StVO Rücksicht nehmen und darf nach § 3 Abs. 1 StVO nur so schnell fahren, dass er das Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.[469]
276
Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg (z.B. Feldweg) bestimmt sich nach dem äußeren Bild dieses Weges. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann ein Radweg sein und an der Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben.[470]
277
Weitere wichtige Hinweise
| – | Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (vgl. Rn. 286). |
| – | Fahrradstraßen werden durch Zeichen 244 und 244a StVO gekennzeichnet. Diese Straßen dürfen nur von Radfahrern befahren werden. |
| – | Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn diese als Wege für die jeweilige Fahrtrichtung mit dem Zeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Fuß- und Radweg) ausgewiesen sind. |
| – | Zeichen 205 weist darauf hin, dass für den Radverkehr entlang der bevorrechtigten Straße nicht nur der in Fahrtrichtung rechte, sondern auch der linke Radweg freigegeben ist (Anlage zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 2). |
| – | Radfahrer müssen nicht die Seitenstreifen befahren. Diese dürfen nur dann benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden, § 2 Abs. 4 S. 4 StVO. |
| – | Durch Markierung mit Zeichen 340 können zwischen Fahrbahnrand und Fahrstreifen Schutzstreifen eingerichtet werden. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung nur überfahren, wenn eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, lfd. Nr. 22). Seit dem 1.9.2009 kann durch Zusatzzeichen nach § 31 Abs. 2 StVO Inlineskaten und Rollschuhfahren auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und Radwegen erlaubt werden. Außerhalb dieser Bereiche ist es verboten. Wer sich in den erlaubten Bereichen mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. |
| – | Durch Zusatzschild zu Zeichen 245 der StVO kann eine Busspur für den Radverkehr freigegeben werden. |
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 19. Inlineskater
19. Inlineskater
278
Strittig war, ob Inlineskater als Fußgänger nach §§ 25 ff. StVO zu behandeln sind und vorhandene Gehwege benutzen müssen[471]oder die Definition des Fahrzeugs erfüllen und damit gemäß § 2 Abs. 1 StVO die rechte Fahrbahn zu benutzen haben.[472]
Der BGH hat entschieden, dass Inlineskater nicht als Fahrzeuge, sondern als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ i.S.v. § 24 Abs. 1 StVO anzusehen sind.[473] Damit unterfallen sie grundsätzlich den für Fußgänger geltenden Vorschriften, also §§ 25, 26 StVO. Dies hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2013 durch eine Änderung des § 24 StVO klargestellt.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 20. Verhalten gegenüber Kindern
20. Verhalten gegenüber Kindern
a) Sorgfaltspflichten des Fahrers
279
Auch gegenüber Kindern gilt der Vertrauensgrundsatz.[474] Jedoch ist der Fahrer bei Kleinkindern und Kindern im grundschulpflichtigen Alter zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn sich diese auf oder in der Nähe der Fahrbahn befinden.[475] Zeigt das Verhalten des Kindes oder die Situation, in der es sich befindet, eine Auffälligkeit, die zur Gefährdung führen könnte, so muss der Fahrer besondere Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr treffen; z.B. Hupen, Ausweichen, Bremsbereitschaft, Verringerung der Geschwindigkeit, wenn erforderlich, muss er anhalten. Unterlässt er dies, handelt er schuldhaft.[476] Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn sich mehrere Kinder neben der Straße befinden.[477]
280
Auch dann, wenn ein Kleinkind von einem größeren Kind begleitet wird, muss der Fahrer u.U. ein Fehlverhalten in Erwägung ziehen.[478]
Ein unabwendbares Ereignis – Schadenfälle bis 31.7.2002 – dürfte vorliegen, wenn ein sich in Begleitung eines Erwachsenen befindliches Kind plötzlich auf die Straße läuft[479]. Höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG – für Schadenfälle ab 1.8.2002 – ist dagegen in einem solchen Fall nicht anzunehmen. Wenn ein fünfjähriges Kind, das sich zunächst in Begleitung seiner Mutter auf dem Bürgersteig aufhält, sich von ihr entfernt und auf die Fahrbahn zubewegt, muss der Fahrer dieses Kind während des Herankommens und Passierens im Auge behalten.[480]
281
Bereits nach altem Recht, also vor Inkrafttreten des 2. SchadÄndG, waren an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen.[481] Diesen kann der Fahrer auch dann nicht führen, wenn ein sich auf dem Gehweg befindliches Kind grundlos plötzlich auf die Fahrbahn läuft.[482] Wenn ein ca. 12 Jahre alter Junge in die Mitte des Bürgersteigs läuft, muss der Fahrer, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die auf kindliche Unbesonnenheit und Unaufmerksamkeit hinweisen, nicht damit rechnen, dass der Junge unvermittelt die Richtung ändert und auf die Fahrbahn läuft,[483] auch nicht damit, dass plötzlich ein Kind hinter einem parkenden Fahrzeug hervorkommen kann.[484] Auch bei die Straße überquerenden Schulkindern muss der Fahrer mit Unbesonnenheit rechnen und sich hierauf einstellen. Abgabe von Warnzeichen reicht oft nicht aus.[485] Eine grobe Fahrlässigkeit eines Achtjährigen beseitigt nicht die Betriebsgefahr.[486]
Ein unabwendbares Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. liegt vor, wenn der Fahrer nachweislich kein sich auf oder neben der Straße befindliches Kind sehen konnte, dieses plötzlich vor oder gegen sein Fahrzeug läuft und ihm auch kein sonstiges, den Unfall begünstigendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist.[487]
282
Nach Inkrafttreten des 2. SchadÄndG ist eine Entlastung bei Kinderunfällen praktisch unmöglich, da in solchen Fällen für den Halter bzw. Fahrer regelmäßig keine höhere Gewalt vorliegt (s.o. Rn. 34 ff.). Zudem haften Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für fahrlässiges Verhalten im fließenden Verkehr nicht und sie trifft auch kein Mitverschulden, § 828 Abs. 2 BGB (Rn. 92, 93). Ausnahmsweise kann bei einem über 10 Jahre alten Kind die Haftung des Halters aus Betriebsgefahr ganz zurücktreten, wenn das Kind ein objektiv und altersspezifisch subjektiv besonders schweres Verschulden trifft.[488] Im Folgenden zitierte Rechtsprechung ist für Kinderunfälle nach dem 1.8.2002 nur unter diesen Gesichtspunkten heranzuziehen.
283
Ein Fahrer, der sein Fahrzeug anhält und Kinder bis zu etwa 12 Jahren durch ein Handzeichen auffordert, die Fahrbahn zu überqueren, verzichtet nicht nur auf sein Vorfahrtsrecht, sondern übernimmt auch die Garantie, dass die Kinder die übrigen Fahrspuren gefahrlos überqueren können.[489]
Ein Fahrer hat gegenüber dem alleinschuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich vorher verkehrswidrig verhalten hat und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand.[490]
284
Das Gefahrenzeichen 136 (Kinder) zu § 40 Abs. 6 StVO (Anlage zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) weist den Fahrer grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung darauf hin, dass er mit plötzlichem Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen hat. Er muss sich wie bei einer konkreten Gefahrenlage durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung der Geschwindigkeit hierauf einstellen.[491] Rückwärtsfahren ist auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, auch wenn die Anwesenheit von Kindern nicht zu erkennen ist.[492]
Die gleiche Sorgfaltspflicht obliegt dem Fahrer in Nähe eines Kindergartens.[493]
285
Sind spielende Kinder erkennbar und ist die Sicht durch beiderseits parkende Fahrzeuge behindert, so darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden.[494] Besondere Aufmerksamkeit ist immer dann geboten, wenn Kinder, die für den Fahrer erkennbar durch Spiel, Herumtoben oder Neckereien in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt sind, die Fahrbahn überschreiten.[495] Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder in der Nähe der Fahrbahn Rollschuh fahren. So trifft eine 11-Jährige, die auf Rollschuhen eine wenig befahrene Dorfstraße überquert und dort von einem mit 70 km/h fahrenden Kfz erfasst wird, ein Mitverschulden von nur 20 %.[496] Bei Roller oder Rad fahrenden Kindern muss der Fahrer sofort reagieren.[497] Den Fahrer trifft eine Beobachtungspflicht, wenn ein spielendes Kind sich in erkennbarer Nähe des Kfz befindet.[498]
286
Kinderfahrräder sind nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO anzusehen (§ 24 Abs. 1 StVO) und deshalb nicht vorfahrtsberechtigt.[499]
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr sind von der Fahrbahn und vom Radweg ausgeschlossen und müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen, und zwar in beiden Richtungen.[500] Kinder zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr dürfen nach § 2 Abs. 5 StVO auf Gehwegen Rad fahren, können aber wahlweise auch die Fahrbahn oder Radwege benutzen. Kinder über 10 Jahren dürfen Gehwege nicht befahren, es sei denn sie benutzen ein Kinderfahrrad i.S.v. § 24 Abs. 1 StVO.[501] Befahren Kinder mit Fahrrädern einen engen Gehweg, muss der Fahrer mit Abkommen auf die Fahrbahn rechnen. Bleibt die Ursache für dieses Abkommen unaufgeklärt, haftet der Fahrer zu 100 %.[502] Benutzen Kinder die Fahrbahn, muss der Fahrer Fehlverhalten in Erwägung ziehen, so z.B. Nichtanzeige einer Fahrtrichtungsänderung, Spurwechsel und dergleichen. Der Fahrer muss gegenüber Kindern das Äußerste an Sorgfalt aufbieten.[503] Fährt ein 13-jähriger Schüler außerhalb geschlossener Ortschaft aus einer Grundstücksausfahrt in die Kreisstraße ein, so ist der Unfall für den Fahrer nach altem Schadenersatzrecht unabwendbar, wenn er das Kind erst spät sehen konnte.[504] Beim Vorbeifahren an einem entgegenkommenden Kind ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sonst volle Haftung.[505] Hatte der Fahrer vor Überholen einer 12-Jährigen gehupt und 2 m Seitenabstand, so haftet er nur nach StVG.[506] Der Nachweis eines Verschuldens eines Fahrers für den Zusammenstoß mit einem Kind, das ein Fahrrad schiebend die Straße überqueren will, ist nicht geführt, wenn nicht feststeht, aus welcher Entfernung er das Kind zum ersten Mal sehen konnte.[507] Andererseits ist auch von einem elfeinhalbjährigen Kind zu erwarten, dass es nicht ohne Beachtung des fließenden Verkehrs auf seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert.[508]
287
Unfälle an Schulbushaltestellen s. Rn. 245 f.
b) Sorgfaltspflichten der Eltern und „Dritter“
288
Wird ein Kind verletzt, so haben die Eltern nach § 1664 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, i.d.R. haften sie also nur bei grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Die Haftung der Eltern tritt demnach nur ein, wenn deren Verhalten als gänzlich „unverantwortbar“ anzusehen ist.[509]
Dieses Haftungsprivileg der Eltern gilt jedoch ausnahmsweise insbesondere dann nicht, wenn ein Elternteil als Fahrer das z.B. im eigenen Fahrzeug beförderte Kind schädigt, d.h. hier haftet der Elternteil auch bei leichtem Verschulden gegenüber dem Kind.[510] Nach Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes noch nicht aktuell höchstrichterlich entschieden und umstritten ist die Frage, ob das Haftungsprivileg der §§ 1664, 277 BGB auch eine Gefährdungshaftung der Eltern als Halter des schädigenden Familienfahrzeugs ausschließt.[511] Nach hier vertretener Auffassung schließt die Haftungsprivilegierung auch nach Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes die Halterhaftung der Eltern gegenüber dem Kind aus. Denn die Verletzung des Kindes – z.B. als Insasse im elterlichen Fahrzeug anlässlich eines gemeinsamen Familienausflugs – resultiert in diesen Fällen regelmäßig daraus, dass sich Gefahren des Fahrzeugs im Straßenverkehr realisiert haben und nach Wertung des § 7 StVG der Halter des Fahrzeugs für diese Gefahren einstehen soll und zwar gleichgültig, ob ein Dritter oder ein Familienangehöriger geschädigt wird. Handelt es sich dagegen um einen Fall, in dem sich das Fehlverhalten der Eltern auf eine allgemeine Aufsichtsverletzung beschränkt, bleibt es bei dem Haftungsmaßstab der §§ 1664, 277 BGB.
289
Dieser Verschuldensmaßstab ist auch dann anzuwenden, wenn es um die Frage der Gesamtschuldnerschaft zwischen Eltern und unfallbeteiligten Dritten geht.[512] Ist der Unfall sowohl auf „Verschulden“ des beteiligten Fahrers als auch auf grobfahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht zurückzuführen, kann das Kind wegen des gesamten Schadens den beteiligten Fahrer in Anspruch nehmen.[513] Der Schadensersatzanspruch des Kindes geht auch bei grober Fahrlässigkeit der Eltern nur in Höhe des Haftungsanteils des Fahrers nach § 116 SGB X auf seinen SVT über.
290
Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach dem Grad der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens des Kindes und dem Grad des für die Eltern Zumutbaren. Bei einem zweieinhalbjährigen Kind ist stets damit zu rechnen, dass es unvermittelt und ohne Grund auf die Straße läuft.[514] Die Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, ein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten.[515] Die Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht ebenfalls nicht, wenn sie ein acht Jahre altes Kind, das sich über einen gewissen Zeitraum im Straßenverkehr bewährt hat, mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen lassen.[516] Ebenso nicht, wenn sie die Aufsicht über ein vierjähriges Kind der zehnjährigen Tochter übertragen.[517] Bei einem deutlich verhaltensgestörten Kind sind engere Maßstäbe anzulegen.[518]
291
Ist für die Verletzung des Kindes sowohl der Fahrer als auch ein vertraglich zur Aufsicht Verpflichteter verantwortlich, so haften sie dem Kind als Gesamtschuldner.[519] Eine solche Haftung kann angenommen werden, wenn es sich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer handelt (Pflegeeltern, Kindermädchen, Kindergärtnerinnen, Aufsichts- und Erziehungspersonal in Heimen oder bei längerem Aufenthalt bei Verwandten).[520]
292
Zerkratzt ein nicht deliktsfähiges Kind (unter 7 Jahre) mit Steinen, Nägeln etc. Autos, kommt eine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern gemäß § 832 BGB in Betracht. Bei normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.[521] Ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren muss auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden.[522] Nach LG Lüneburg verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr vierjähriges Kind, das auf einer öffentlichen Straße spielt, nur aus der Wohnung heraus und teilweise mit Unterbrechung von fünf Minuten beobachten und dadurch nicht verhindern, dass das Kind den Lack eines geparkten Kfz mit einem Stein zerkratzt.[523] Die Eigenhaftung des Kindes von Vollendung des siebenten bis zum 10. Lebensjahr ist in derartigen Fällen auch nicht nach dem 2. SchadÄndG ausgeschlossen, weil der Unfallbegriff (Plötzlichkeit) nicht erfüllt ist. Es kommt dann darauf an, ob das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit in sein Tun hatte.
293
Hat jemand die Aufsicht aus Gefälligkeit übernommen, so haftet er dem verletzten Kind nach § 823 BGB.[524] Ein geschädigter Dritter muss den vollen Beweis für ein Verschulden des Aufsichtspflichtigen führen.[525]
Ein nicht deliktsfähiges Kind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner Begleitperson im Verhältnis zum unfallbeteiligten Fahrer anrechnen lassen.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 21. Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)
21. Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)
a) Grundsätze
294
Gelingt es dem Kfz-Halter nicht, ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F. bzw. für Schadenfälle ab 1.8.2002 höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG nachzuweisen, so ist eine Haftung damit grundsätzlich gegeben. Ausnahmsweise kann, wenn kein unabwendbares Ereignis bzw. höhere Gewalt vorliegt, die Betriebsgefahr bei grob fahrlässigem Verhalten des anderen Beteiligten als Unfallursache ganz zurücktreten.[526] Die Haftung wird eingeschränkt, wenn der Verletzte den Unfall mitverschuldet hat. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung des Unfallbeitrags auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[527] Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, können alleine haften, wenn ihr Verschulden im Einzelfall objektiv und subjektiv so erheblich ist, dass die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet zurücktritt.[528]
b) Schutzhelm, Sicherheitsgurt
295
Nach § 21a StVO sind Fahrer von Krafträdern und ihre Beifahrer sowie Mopedfahrer[529] verpflichtet, während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme zu tragen.[530] Fahrer und Insassen eines Kfz müssen während der Fahrt vorgeschriebene Sicherheitsgurte anlegen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug kurzfristig verkehrsbedingt anhalten muss.[531] Keine Gurtanlegepflicht besteht bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO bzw. wenn bei Antragstellung eine solche Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden müssen. Voraussetzung für Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist, dass infolge des Gurtanlegens für den Betroffenen konkret ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann.[532] Die Pflicht, einen Sturzhelm zu tragen oder einen Sicherheitsgurt anzulegen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.[533]
296
Erleidet ein Kradfahrer Kopfverletzungen, weil er keinen Schutzhelm getragen hatte, trifft ihn ein Mitverschulden[534] Dafür spricht der Anscheinsbeweis.[535] Verrutscht dem Kradfahrer der Sturzhelm, trifft ihn bei Nachweis der Kausalität für die Verletzungen ein Mitverschulden.[536] Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung besteht, kann ein Mitverschulden eines Motorradfahrers schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen sein, wenn er keine geeignete Schutzkleidung trägt und dies ursächlich für die Verletzung war.[537]
297
Nichtanschnallen führt „grundsätzlich“ zu Mitverschulden.[538] Dies auch dann, wenn sich der Beifahrer während der Fahrt auf der Liegefläche eines Wohnmobils zum Schlafen legt.[539] Ausnahmsweise kann jedoch bei Abwägung der Verursachungsbeiträge das Verhalten des Geschädigten außer Acht bleiben.[540] Der Gurtanlegepflicht ist nur dann Genüge getan, wenn er so angelegt wird, dass dessen Schutzzweck erfüllt wird.[541] „Rückwärtsfahren“ und „Fahren auf Parkplätzen“ sind Beispiele für Befreiung von der Gurtpflicht bei Fahren mit Schrittgeschwindigkeit. Dies gilt jedoch nicht beim Suchen nach einer Parklücke.[542] Erleidet ein Kfz einen Unfall und kommt es deswegen zum Stehen, endet die Anschnallpflicht, damit die Insassen das Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen können. Auch muss der Fahrer nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO die Unfallstelle sichern. Kommt es zu diesem Zeitpunkt zu einem Zweitunfall kann ein Mitverschulden wegen nichtangelegten Sicherheitsgurts Insassen des erstverunfallten Fahrzeugs nicht angelastet werden.[543]
298
Es dürfen nur die Ersatzansprüche gemindert werden, für die das Nichtangurten ursächlich war.[544]
Der für den Unfall Verantwortliche muss beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war und dieses Versäumnis die Verletzungen ganz oder zum Teil verursacht hat. Der Nachweis wird bei typischen Gruppen von Unfallverläufen durch den Anschein erleichtert. Der Anscheinsbeweis entfällt, wenn der Geschädigte eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan und die Tatsachen, die einen solchen atypischen Ablauf möglich erscheinen lassen, voll bewiesen hat.[545]
299
Der Anscheinsbeweis lässt sich führen,[546] wenn i.d.R. folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. 16. Verkehrsgerichtstag 1978, S. 7):
| 1. | Unfallmechanismen, bei denen der Gurt eine Rückhaltewirkung entfalten kann, in erster Linie Frontalzusammenstöße, mit voller oder teilweiser Überdeckung. Sekundärkollisionen nach Auffahrunfällen sowie Unfälle, bei denen der Fahrer und andere Insassen hinausgeschleudert wurden, und |
| 2. | keine wesentliche Deformierung des vom Verletzten benutzten Teils der Fahrzeugzelle gegeben ist, und |
| 3. | Verletzungen des Kopfes und der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. |
Trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 StVO kann im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB das Mitverschulden des Geschädigten entfallen. So z.B., wenn ein angetrunkener Fahrer (BAK von 1,83 ‰) auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit dem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt und der Geschädigte sich in halb liegender Position auf der Rückbank des angefahrenen Pkws befand.[547]
c) Kindersicherungspflicht
300
Nach § 21 StVO dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, im Kfz nur mitgenommen werden, wenn amtlich genehmigte, für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.[548]
Bei einem für die Verletzungen ursächlichen Verstoß gegen diese Sicherungspflicht haftet der Halter dem Kinde nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 823 Abs. 2 BGB.
d) Mobiltelefone
301
Mit Wirkung zum 1.2.2001 wurde die StVO um das sog. Handy-Verbot erweitert (§ 23 Abs. 1a StVO). Danach ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“.
Benutzt der Fahrer ein Headset, muss er gemäß § 23 Abs. 1 StVO dafür sorgen, dass sein Gehör nicht durch das Gerät beeinträchtigt wird. Er muss also die Lautstärke so regeln, dass er die Geräusche des Verkehrs noch in ausreichendem Maße wahrnehmen kann.
Als Fahrzeug gilt auch das Fahrrad. Den Fahrradfahrer trifft das Handy-Verbot gleichermaßen.
Das Telefonieren ohne Freisprechanlage im Fahrzeug (oder auf dem Fahrrad) beeinträchtigt das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers[549] und ist generell als gefährlich anzusehen. Die Rechtsprechung zu § 81 VVG (§ 61 VVG-alt) sieht es je nach dem Umständen als grob fahrlässig an.[550] Ein grob fahrlässiges Handeln führt auch im Rahmen des § 254 BGB zu einem Mitverschulden und einer Mithaftung, wenn es mitursächlich für den Unfall und die Unfallfolgen geworden ist. Bereits der Versuch eines Handy-Telefonats ohne Freisprechanlage kann zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 20 % führen.[551]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 22. Motorsportveranstaltungen
22. Motorsportveranstaltungen
302
Ersatzansprüche der Teilnehmer an einer Motorsportveranstaltung gegen andere Teilnehmer können durch eine Vereinbarung mit dem Veranstalter auf Schäden begrenzt werden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.[552] Bei gefährlichen motorsportlichen Veranstaltungen kann allerdings im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer untereinander konkludent auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig anzusehen ist, wenn über die KH-Versicherung des Unfallverursachers Versicherungsschutz besteht.[553] Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb können sportlichen Kampfspielen bzw. Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial gleichzusetzen sein, die zu einer konkludenten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen können, sofern kein KH-Versicherungsschutz besteht.[554]
Anmerkungen
[1]
BGH VersR 1963, 627; 1977, 58.
[2]
Rn. 153 f.
[3]
OLG Frankfurt VersR 1974, 580 (Klinikgelände).
[4]
OLG Düsseldorf NZV 1988, 831 (§ 8 StVO gilt nicht); OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1112 (bei Tankstelleneinfahrt gilt Vorfahrtsregelung); LG Itzehoe SchlHA 2017, 191.
[5]
OLGR Hamm 1993, 268.
[6]
OLG Düsseldorf DAR 1983, 90; OLG Frankfurt VersR 1982, 556; OLG Oldenburg VersR 1990, 398 (Militärflughafen).
[7]
BGH VersR 2012, 504.
[8]
BGH VersR 1996, 469 = NZV 1996, 191 = RuS 1996, 136 = zfs 1996, 169.
[9]
BGH VersR 1990, 537; NJW 1970, 2033; VersR 1967, 880OLG Stuttgart (BGH) RuS 1991, 338; OLG Zweibrücken (BGH) RuS 1988, 72.
[10]
BGH VersR 1996, 1249 = DAR 1996, 462 = NJW 1996, 3003 = NZV 1996, 444 = RuS 1996, 482.
[11]
OLG Stuttgart RuS 2017, 265; BGH VersR 1958, 611; OLG Frankfurt SP 1999, 153 (Vorfahrtsver.); OLG Oldenburg zfs 1992, 78 u. OLG Köln VRS 20, 230 (Fahren entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung).
[12]
BGH VersR 1956, 515.
[13]
BGH VersR 1958, 643.
[14]
BGH VersR 1958, 29 u. 260; 1977, 36.
[15]
OLG Hamm DAR 1965, 248.
[16]
BGH RuS 2003, 256; VersR 2000, 736; KG NZV 1996, 235.
[17]
BGH VersR 1956, 796; 1965, 712; 1959, 373 (besonders bei regennasser Straße); VersR 2000, 736; OLG München Urteil vom 12.6.2015 – 10 U 3981/14 – juris.
[18]
BGH VersR 1965, 290; 1970, 924.
[19]
BGH VersR 1957, 583; 1976, 729.
[20]
BGH VersR 1967, 862.
[21]
BGH VersR 1967, 808.
[22]
BGH VersR 1963, 639; OLG Hamm VersR 2002, 76; NJW-Spezial 2010, 362.
[23]
BGH zfs 1995, 126 = RuS 1995, 132 = SP 1995, 197 = DAR 1995, 196; OLG Saarbrücken zfs 1995, 127.
[24]
LG Paderborn zfs 1994, 6 (Haftung 2/3).
[25]
OLG Hamm (BGH) RuS 1995, 134 = NZV 1995, 234; zur Fußgängerhaftung vgl. Rn. 252 ff.
[26]
KG Berlin Urteil vom 30.3.2017 - (3) 161 Ss 42/17 (6/17 – juris; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372.
[27]
§ 24a StVG; Schoknecht zur Blutalkoholbestimmung NZV 1996, 217.
[28]
BGH VersR 2007, 263 = RuS 2007, 76.
[29]
Weber DAR 1982, 179; BGH VersR 1981, 533; OLG Köln VersR 1989, 1276 (zum Begriff „Aussteigen“); KG DAR 2004, 485; OLG Düsseldorf VersR 2014, 1390.
[30]
BGH RuS 2010, 520; LG Berlin SP 2011; 429.
[31]
BGH DAR 1971, 221 = NJW 1971, 1095; KG VersR 1986, 1123 = DAR 1986, 88 = zfs 1986, 132 (Abstand des Vorbeifahrenden unter 30 cm = 50 zu 50); OLG Celle (BGH) VersR 1989, 814 (Mitverschulden Radfahrers); OLG Hamburg VersR 1974, 267 (Abstand unter 50 cm = 70 zu 30); LG Berlin SP 2012, 393.
[32]
KG NZV 2009, 394.
[33]
KG DAR 1986, 88 = zfs 1986, 132; VRS 24, 51.
[34]
OLG Celle VRS 23, 140; OLG Hamm DAR 1970, 212.
[35]
OLG Hamm DAR 1970, 101.
[36]
OLG Celle (BGH) VersR 1989, 814 = zfs 1989, 336; OLG Karlsruhe VersR 1979, 62.
[37]
BGH VersR 1956, 576; VersR 1960, 1079; DAR 1981, 148; KG zfs 1986, 132 = DAR 1986, 88; VersR 1975, 263; VersR 1972, 1143.
[38]
BGH VersR 1963, 358; KG zfs 1986, 132 = DAR 1986, 88 (Haftung 50 %); VersR 1975, 263; OLG Hamburg (BGH) SP 1993, 172; OLG Karlsruhe VersR 1959, 269 = zfs 1989, 155 (kein Mitverschulden des am Kfz stehenden bei 50 cm Abstand).
[39]
LG Bielefeld SP 2016, 331.
[40]
BGH NJW 1968, 1532; OLG Köln zfs 1983, 123.
[41]
OLG Celle NZV 1996, 31.
[42]
KG SP 2012, 317.
[43]
BGH VersR 2008, 416.
[44]
BGH VersR 1988, 79 = DAR 1987, 376 = MDR 1988, 42; OLG München NJW-RR 1986, 1154; OLG Nürnberg VersR 1983, 31; OLG Karlsruhe VersR 1989, 925. Zum Privatweg: OLG Frankfurt VersR 1976, 195; OLG Köln DAR 1987, 21.
[45]
BGH NJW 1969, 95; OLG Hamm NZV 1994, 230.
[46]
KG VersR 1994, 234 (u.U. Mitverschulden des Radfahrers); OLG Hamm VersR 1998, 1167 (kein Mitverschulden).
[47]
BGH MDR 1985, 312; OLG Celle (BGH) VersR 1991, 113.
[48]
BGH DAR 1994, 195 = NJW-RR 1994, 1303 = NZV 1994, 184; DAR 1991, 92 = VersR 1991, 352; OLG Düsseldorf MDR 1990, 928 = zfs 1990, 402; OLG München (BGH) VersR 1990, 1159 = zfs 1990, 367 (Ausfahrender 2/3 Haftung); OLG Hamm NZV 1994, 154 (hälftige Teilung).
[49]
OLG Düsseldorf (BGH) VersR 1996, 1386 (Mithaftung des Motorradfahrers 30 %).
[50]
OLG Köln RuS 2016, 312.
[51]
KG DAR 2004, 387.
[52]
BayObLG DAR 1972, 136.
[53]
KG DAR 1974, 233.
[54]
OLG Frankfurt VersR 1989, 377; NZV 1989, 55; LG Nürnberg-Fürth VersR 1990, 286.
[55]
BGH NJW 1960, 926; NJW 1963, 1213.
[56]
OLG Koblenz VersR 1994, 1442 = zfs 1994, 31961; OLG Köln zfs 1994, 261.
[57]
BGH VersR 1983, 438 = NJW 1983, 1326; OLG Frankfurt VersR 1974, 440; abweichend: OLG München MDR 1985, 503 = zfs 1985, 228 = RuS 1986, 93.
[58]
BGH NJW-RR 1987, 151 = VersR 1987, 259 = RuS 1987, 10 = MDR 1987, 224; OLG München RuS 1986, 93; OLG Stuttgart VersR 1989, 1159 (Parken in zweiter Reihe); LG München I NJW-RR 1987, 804 (Parken vor Betriebseinfahrt).
[59]
BGH VersR 2004, 255.
[60]
OLG Celle OLGR 2008, 147.
[61]
BGH NJW 1952, 984.
[62]
BGH NJW 1960, 2979; VersR 1961, 851.
[63]
LG Mainz zfs 1995, 168 = SP 1995, 264; LG Essen VersR 1981, 963 (dichtes Parken an Haltebuchten 25 % Mitverschulden); LG Berlin MDR 1982, 1018 = zfs 1983, 35 (kein Mitverschulden wegen verbotswidrigen Parkens an Baustellen).
[64]
AG Hamburg SVR 2006, 35.
[65]
BGH NZV 1995, 19 = VersR 1995, 90 = NJW-RR 1995, 215.
[66]
OLG Hamm (BGH) VersR 1992, 1296 (Radfahrer bei Nacht und Nebel fährt gegen unbeleuchteten Lkw); LG München VersR 1972, 383 (zur Absicherungspflicht des letzten Kfz bei Verkehrsstau).
[67]
OLG Frankfurt VersR 1997, 1030; OLG Hamm zfs 1990, 328 = NZV 1990, 312 (Radfahrer bei Dunkelheit und Regen gegen unbeleuchteten Lkw = 50 %); BGH VersR 1971, 471 und OLG Karlsruhe VersR 1983, 90 (Auffahren auf einen unbeleuchteten Anhänger); LG Braunschweig zfs 1992, 4 (Auffahrender 1/3).
[68]
OLG Brandenburg SP 2011, 102-104.
[69]
OLG München VersR 1983, 1084.
[70]
BGH NJW 1958, 1358; VersR 1967, 178.
[71]
BGH VersR 1971, 318 = NJW 1971, 431; VersR 1968, 199; NJW-RR 1986, 406; OLG Hamm VersR 1987, 491; OLG Schleswig VersR 1993, 1124 (Anforderungen bei Dunkelheit, Schnee- und Eisglätte).
[72]
BGH VersR 1988, 412 = NJW-RR 1988, 406; VersR 1987, 1241 = NJW-RR 1987, 1235; VersR 1977, 35; NJW 1975, 1834; VersR 1971, 431; VersR 1969, 668; VersR 1968, 196.
[73]
OLG Hamm zfs 1994, 246 = OLGR 1994, 99 = VersR 1995, 1066.
[74]
BGH RuS 2007, 258 = VersR 2007, 1095.
[75]
BGH VersR 1975, 1024; OLG Hamm VersR 1984, 246.
[76]
KG VM 1977, 23.
[77]
OLG Naumburg VerkMitt 2007, Nr. 43; KG NZV 2010, 461.
[78]
BGH DAR 1963, 132 = NJW 1963, 152.
[79]
KG DAR 1983, 80 (10 km/h); DAR 1983, 90; OLG Köln OLGR 1995, 1 = zfs 1995, 127 = VersR 1995, 719 = NZV 1995, 401; OLG Oldenburg VersR 1993, 496; zfs 1999, 235; Stuttgart zfs 1990, 257.
[80]
KG NZV 2010, 462.
[81]
BGH NJW 2016, 1100.
[82]
BGH NJW 2016, 1098.
[83]
OLG Köln VersR 1993, 589 = RuS 1993, 213; DAR 1980, 344.
[84]
OLG Schleswig RuS 1995, 380 = NZV 1996, 68.
[85]
OLG Köln OLGR 1995, 3 = zfs 1995, 127.
[86]
OLG München VRS 65, 331; OLG Zweibrücken NZV 1988, 22.
[87]
OLG Düsseldorf zfs 1992, 192.
[88]
OLG Bamberg (BGH) VersR 1993, 1898; OLG Hamm VersR 1978, 975 (25 %).
[89]
BGH VersR 1994, 739; VersR 1994, 326; VersR 1990, 535 (536); NJW 1985, 1950 (1951); s. Rn. 252 ff.
[90]
OLG Karlsruhe VersR 2012, 1186.
[91]
BGH zfs 1998, 371 = RuS 1998, 411 = DAR 1998, 388 = VersR 1998, 1128 = SP 1998, 343.
[92]
BGH NJW 1987, 322 (Pflichten eines „Idealüberholers“); KG (BGH) VersR 1997, 73 (zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme); OLG Köln VersR 1989, 1959 (starkes Bremsen des Entgegenkommenden).
[93]
BGH VersR 1958, 621; VersR 1968, 1041; OLG Hamm (BGH) RuS 1987, 158.
[94]
OLG Schleswig RuS 1995, 454.
[95]
OLG Karlsruhe DAR 2004, 648.
[96]
BGH VRS 47, 218; OLG Köln VersR 1989, 98 (Überholen einer wegen „Rot“ stehenden Kolonne).
[97]
BGH NJW 1987, 322; VersR 1966, 929.
[98]
OLG Hamm NZV 1995, 31 = RuS 1995, 56 (im Stadtverkehr Differenz von mindestens 10 km/h).
[99]
OLG Braunschweig (BGH) RuS 1993, 295.
[100]
LG Saarbrücken RuS 1984, 232.
[101]
BGH VersR 1968, 578; VersR 1964, 1019.
[102]
BGH NJW-RR 1987, 1048 = VersR 1987, 906 = MDR 1987, 1018 = RuS 1987, 248, VersR 1975, 331 = NJW 1975, 312; OLG Hamm VersR 1986, 605; OLG Frankfurt VersR1979, 725.
[103]
BGH VersR 1957, 333; OLG München VersR 1966, 1143.
[104]
KG VRS 20, 143; OLG Frankfurt VersR 1982, 1008; OLG Neustadt DAR 1962, 342.
[105]
OLG Hamm VersR 1978, 470; OLG München VersR 1979, 747.
[106]
OLG Köln zfs 1995, 8 = NZV 1995, 74; LG Aachen SP 2002, 371 (Rechtsüberholer, der verbotswidrig die Busspur befährt: ¾ Haftung).
[107]
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2017 - I-1 U 125/16 – juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.1.2016 - 7 U 189/13 – juris; OLG München NZV 2016, 32; KG NZV 2005, 413; KG NZV 2010, 470.
[108]
KG VersR 2003, 259.
[109]
OLG Nürnberg VersR 2003, 259
[110]
OLG München, Urteil vom 19.5.2017 - 10 U 3718/16 – juris, (Haftung des Überholers zu 25 % aus erhöhter Betriebsgefahr).
[111]
OLG Hamm NZV 2014, 125 (Haftung des Überholers zu 75 %); OLG Dresden, Urteil vom 18.2.2015 – 7 U 1047/14 –, juris (volle Haftung des Überholers, der in unklarer Verkehrslage überholt).
[112]
OLG Stuttgart VersR 2011, 1460.
[113]
BGH VRS 5, 607; VRS 12, 174; VersR 1968, 1041; OLG Hamm (BGH) RuS 1987, 158; OLG Köln VersR 1997, 982 (Spurenwechsler 75 %); KG VersR 1998, 518 (bei ungeklärtem Fahrstreifenwechsel; hälftige Teilung).
[114]
OLG Köln VersR 2017, 774; KG NZV 05, 527.
[115]
KG VersR 1986, 60 (1/2).
[116]
KG OLG Report Ost 13/2011 Anm. 4
[117]
BGH VersR 1986, 1049 (Autobahnkolonne); OLG Celle VRS 63, 381.
[118]
BGH VersR 1963, 1131; OLG Frankfurt Urteil vom 26.2.2015 – 15 U 72/14, juris.
[119]
OLG München VersR 1975, 1058.
[120]
OLG Koblenz (BGH) VersR 1996, 1427.
[121]
LG Saarbrücken zfs 1992, 79 (Entgegenkommender 1/3).
[122]
BGH NJW 1996, 60 = RuS 1995, 452 = zfs 1996, 47.
[123]
OLG Hamm DAR 1999, 261.
[124]
BGH VersR 1958, 621; VersR 1968, 1041; KG VersR 1997, 1291 (Überholender muss nicht damit rechnen, dass ein weiteres Kfz mit weit überhöhter Geschwindigkeit zum Überholen ansetzt); OLG Hamm (BGH) RuS 1987, 158.
[125]
BGH VersR 1965, 82; OLG Köln VersR 1978, 143; OLG Stuttgart VersR 1982, 1155.
[126]
LG Frankfurt VersR 1981, 583.
[127]
OLG Frankfurt VersR 1979, 725; OLG Düsseldorf VersR 1971, 723.
[128]
BGH VersR 1959, 392; OLG Frankfurt DAR 1981, 18; OLG Düsseldorf VersR 1972, 1031; OLG Hamm VRS 21, 375; OLG Köln (BGH) VersR 1988, 277 (Überholender 100 %).
[129]
LG Bielefeld SP 1999, 7.
[130]
KG NZV 2002, 229.
[131]
BGH VersR 1987, 156 = MDR 1987, 223.
[132]
OLG Düsseldorf DAR 2005, 217; BGH VersR 1987, 156 = MDR 1987, 223; KG NZV 2002, 229.
[133]
OLG Hamm RuS 1995, 296 = NZV 1995, 399.
[134]
OLG Celle VersR 1980, 195; OLG Düsseldorf MDR 1980, 406; OLG Köln VersR 1982, 585 (Überholender 30 %).
[135]
BGH VersR 1965, 566; VersR 1968, 670.
[136]
BGH VersR 1966, 1157 (nicht bei Überqueren mehrerer Fahrbahnen); KG DAR 1974, 51 = VersR 1974, 370 (1/4 Mithaftung); OLG Düsseldorf DAR 1980, 117 (1/4 Mithaftung); OLG Koblenz VersR 1981, 556 = RuS 1981, 170; OLG München DAR 1981, 356 (1/5 Mithaftung); OLG Saarbrücken zfs 1992, 79 (1/3 Mithaftung); OLG Düsseldorf VersR 1981, 556 = RuS 1981, 170 (keine Mithaftung).
[137]
BGH VersR 1963, 190; VersR 1964, 414; OLG Frankfurt VersR 1978, 725 (Pflichten des Überholten bei abgebrochener Überholung).
[138]
BGH VersR 1980, 849.
[139]
LG Saarbrücken RuS 1985, 7.
[140]
OLG Hamm RuS 1987, 188; OLG Hamm (BGH) VersR 1996, 1555; OLG Köln (BGH) VersR 1987, 188 = RuS 1986, 281; OLG Koblenz RuS 1986, 150; OLG Schleswig VersR 1986, 977.
[141]
BGH VersR 1962, 1156; VersR 1970, 619.
[142]
OLG Frankfurt (BGH) RuS 1993, 297.
[143]
OLG Brandenburg VersR 1996, 901.
[144]
OLG Hamm VRS 9, 43; OLG Nürnberg VersR 1962, 1115.
[145]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1988, 413; OLG Nürnberg VersR 1962, 115.
[146]
BGH VRS 7, 76; zur Haftungsverteilung OLG Hamm VersR 1986, 1196.
[147]
OLG München (BGH) VersR 1990, 159; OLG Oldenburg DAR 1989, 106; OLG Saarbrücken zfs 1998, 287 = OLGR 1998, 55 (alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit reicht nicht aus); Omnibus u. PKW; LG Krefeld RuS 1989, 285, zur Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfall mit einem alkoholisierten Fahrer.
[148]
BayObLG DAR 1974, 170; unaufklärbarer Zusammenstoß, OLG Hamm (BGH) VersR 1987, 788 = RuS 1987, 128; OLG Karlsruhe VersR 1987, 693.
[149]
OLG Hamm VRS 25, 291; OLG Köln VersR 1958, 729.
[150]
BGH DAR 1996, 462 = VersR 1996, 1249 = RuS 1996, 482 = NZV 1996, 444 = NJW 1996, 3003; OLG Schleswig zfs 1992, 6 = VersR 1992, 891 = NZV 1991, 431; zfs 1993, 152 = RuS 1993, 98.
[151]
BGH VersR 1986, 343 = MDR 1986, 396 = DAR 1986, 112 = NJW-RR 1986, 383; in einer Kurve, OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1988, 41; OLG Frankfurt VersR 1999, 777 (Überfahren der Mittellinie, 75 %); OLG Karlsruhe RuS 1988, 7.
[152]
OLG Hamm NZV 1995, 27.
[153]
Löhle Geschwindigkeitsberechnung anhand von Brems- und Blockierspuren, NZV 1989, 145.
[154]
Löhle zur Reaktionsdauer, ARGE VR-M 1998, 10 f.
[155]
BGH NJW 1994, 941; OLG Köln SP 1999, 154 (0,8 sec).
[156]
Löhle ARGE VR-M 1998, 9.
[157]
OLG Koblenz SP 1993, 136.
[158]
BGH VersR 1996, 856 m.w.N.
[159]
BGH VersR 1987, 1241, Auffahren auf Panzer; VRS 29, 188; DAR 1951, 190; DAR 1957, 158; VersR 1958, 260 und 532; OLG Celle VRS 31, 383; OLG Nürnberg VersR 1982, 809.
[160]
OLG Hamm VRS 1961, 266; OLG Stuttgart (BGH) VersR 1989, 1160 = RuS 1989, 115, Baustelle; OLG Köln NZV 1989, 113, (Ackerschlepper in Engstelle); OLG Celle SP 1999, 156; s. auch Rn. 178.
[161]
LG Berlin SP 2005, 297.
[162]
BGH MDR 1988, 41; VersR 1989, 54 = DAR 1989, 23 = NZV 1989, 105 = RuS 1989, 80; VersR 1963, 1995, plötzliches Bremsversagen; OLG Celle VersR 1986, 450; OLG Hamm VersR 1972, 1033; OLG Köln RuS 1985, 293; LG Hildesheim NJW-RR 1986, 253; kein Anscheinsbeweis, wenn Geschädigter Beweis vereitelt, LG Bochum zfs 1983, 34; oder bei Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden, OLG Düsseldorf VersR 1976, 298 (Bremsversagen) VersR 1983, 40; defekte Bremsen (2:1), OLG Karlsruhe VersR 1982, 1205; OLG Köln VersR 1996, 248 (Vorausfahrende bremst nicht verkehrsbedingt stark ab); OLG Oldenburg VersR 1992, 110; NZV 1991, 156; s. ferner OLG Zweibrücken RuS 1983, 52; LG Landshut RuS 1983, 180; Auffahren auf nicht ordnungsgemäß beleuchtetes Kfz, Auffahrende 1/3, LG Braunschweig zfs 1992, 4.
[163]
KG VersR 2008, 1555 (Leitsatz).
[164]
LG Wuppertal SP 2012, 429 – hier Haftung des Auffahrenden nur 1/3.
[165]
BGH VRS 5, 597; VersR 1961, 447; VersR 1976, 729; KG zfs 1994, 80 = VM 1993, 93 (Taxe bremst, um Fahrgast aufzunehmen, Auffahrende 2/3); OLG Frankfurt VersR 2006, 668; OLG Hamm VRS 9, 22; NZV 1993, 68 = SP 1993, 145 (volle Haftung des grundlos Bremsenden); OLG Karlsruhe VRS 76, 414 = zfs 1989, 296 zur Haftungsverteilung; VRS 77, 100 = zfs 1989, 372.
[166]
An der Ampel: LG Hanau DAR 1981, 95 und OLG Köln VersR 1986, 668 = RuS 1986, 120; im Auffahrbereich einer Bundesstraße, OLG Bamberg RuS 1986, 254 (Auffahrstraße 80 %); LG Düsseldorf RuS 1984, 78; LG Augsburg zfs 1983, 289.
[167]
OLG Koblenz SP 1993, 136 (auch zu ABS).
[168]
BGH VersR 2012, 248.
[169]
BGH VersR 2017, 374.
[170]
BGH VersR 2007, 557 = RuS 2007, 166.
[171]
BGH VersR 1968, 670 (möglichst halber Tachostand); KG VersR 1976, 498; OLG Bremen VersR 1977, 158; OLG Düsseldorf VersR 1978, 331; OLG Köln NJW 1963, 1840.
[172]
KG NZV 2013, 80-81.
[173]
BGH VersR 1987, 158 = RuS 1987, 38 = MDR 1987, 133 (Reh); Haftung des Auffahrenden: LG Augsburg zfs 1983, 289 (Katze, 3/4); LG Düsseldorf RuS 1986, 307 (Hase, leichtes Abbremsen 90 %); OLG Hamm (BGH) RuS 1999, 20 (Hase, 100 %); OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 28 = VersR 1988, 138 (Wildente, 60 %); OLG Köln zfs 1989, 119 (großer Hund, 100 %); LG Landau NZV 1989, 76 (Hund, 100 %); OLG München DAR 1974, 19 (Igel, 2/3); OLG Saarbrücken zfs 1989, 8 = DAR 1988, 382 (Wildente, 2/3); OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1286 (Katze 2/3).
[174]
BGH VersR 1974, 1030; VersR 1971, 440; Klimke ZfV 1990, 440 ff. (mit Rspr.-Hinweisen); OLG Koblenz VersR 1955, 237; OLG Stuttgart VersR 1971, 651 (Überholen auf erkennbar schlechter Bundesstraße); LG Augsburg zfs 1990, 365 m.w.N.; LG Siegen SP 1992, 100 (i.d.R. unabwendbar).
[175]
Haftung des Vorausfahrenden: LG Aachen RuS 1987, 158 (1/3); LG Kiel VersR 1982, 275 (0 %).
[176]
OLG Hamm (BGH) RuS 1998, 149.
[177]
BGH VersR 1984, 44 = RuS 1984, 11; OLG Celle VersR 1986, 449; OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1993, 212 = VersR 1993, 1249 (gleichzeitiger Ausfall der Servolenkung); OLG Hamm (BGH) NZV 1989, 76; OLG Hamm RuS 1993, 177; zfs 1998, 323; OLG Köln (BGH) VersR 1989, 526.
[178]
BGH DAR 1984, 84; KG VersR 1985, 369; OLG Hamm zfs 1990, 257; NZV 1990, 231.
[179]
OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1993, 212.
[180]
OLG Hamm VersR 1997, 1542 (Pkw mit Abblendlicht und 90 km/h stößt mit ausgebrochenen Rindern zusammen, 1/3 Mithaftung).
[181]
OLG Köln VersR 1986, 668 = RuS 1986, 120.
[182]
BGH VersR 1986, 489 = RuS 1986, 149 = MDR 1986, 666 = NJW-RR 1986, 450; OLG Köln VRS 60, 467.
[183]
BGH VersR 1958, 627; OLG Hamburg VersR 1967, 120; OLG Nürnberg VersR 1963, 715.
[184]
BGH VersR 1987, 821 = NJW 1988, 58 = RuS 1987, 220.
[185]
BGH Beschluss v. 14.7.1987 – VI ZR 272/86.
[186]
BGH VersR 1976, 995; VersR 1979, 1055; OLG Hamm NZV 1989, 233; OLG Oldenburg zfs 1986, 97.
[187]
OLG Köln (BGH) VersR 1999, 377; OLG Schleswig (BGH) VersR 1999, 375 = RuS 1998, 370.
[188]
BGH VRS 9, 421 (40 km/h zu hoch); OLG Nürnberg NZV 1993, 149 (20-25 km/h zu hoch); OLG Stuttgart VersR 1957, 657 (Motorradfahrer Schrittgeschwindigkeit).
[189]
BGH VersR 1962, 786; VersR 1963, 585; VersR 1971, 842 u. 439; OLG Frankfurt (BGH) RuS 1987, 12 (für Entgegenkommenden unabwendbar); zfs 1992, 329 (zur Ausräumung des Anscheins); OLG Hamm VersR 1978, 950; OLG Düsseldorf VersR 1975, 160.
[190]
OLG Nürnberg SP 1993, 208 (20 bis 25 km/h = Auffahrender 1/4 Mithaftung); OLG Schleswig SP 1993, 10 = NZV 1993, 149 (Auffahrender 70 %).
[191]
BGH VRS 4, 323; BGH VersR 1958, 627.
[192]
BGH VersR 1971, 842; OLG Schleswig VersR 1975, 1132; OLG Oldenburg VersR 1989, 526, Busheckteil bricht aus.
[193]
BGH VersR 1968, 670; VersR 1959, 436; OLG Karlsruhe VersR 1987, 1020 zu Spurwechsel auf regennasser Straße vor einer Ampel (100 %); DAR 1988, 274 = VersR 1989, 491, Unfall bei Überflutung.
[194]
Unter Umständen können 20 km/h zu hoch sein, KG VRS 11, 376; OLG Hamm VRS 13, 234; NZV 1989, 190, Kradfahrer 30 km/h.
[195]
BGH VersR 1966, 270; VersR 1966, 1077.
[196]
BGH VersR 2007, 558 = RuS 2007, 210 (nächtlicher Unfall wegen Fahrbahnverschmutzung nach Viehtrieb – besondere Rutschgefahr durch nasse Kleieschicht.)
[197]
Greger Aufgeschoben ist nicht aufgefahren, NZV 1989, 58.
[198]
OLG Düsseldorf VersR 1976, 1135; OLG Zweibrücken RuS 1983, 32.
[199]
OLG Celle VersR 1977, 259.
[200]
BGH MDR 1987, 925; VersR 1982, 195; OLG Frankfurt VersR 1988, 750; OLG Karlsruhe VersR 1982, 150; OLG Köln RuS 1987, 191; OLG Oldenburg SP 1996, 197; OLG Zweibrücken RuS 1982, 32.
[201]
OLG Hamm NJW 2014, 3790; OLG München Urteil vom 12.5.2017 - 10 U 748/16 – juris.
[202]
LG Berlin SP 2005, 297.
[203]
KG DAR 1995, 482 = SP 1996, 75; LG Hanau DAR 2006, 330 = Mithaftung des Vorausfahrenden 25 %.
[204]
OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; OLG Köln RuS 1987, 191; OLG Zweibrücken RuS 1982, 32; KG DAR 1995, 481.
[205]
BGH VersR 1973, 762.
[206]
OLG Düsseldorf VersR 1996, 383.
[207]
OLG Celle SP 2012, 388.
[208]
OLG München (BGH) VersR 1997, 460.
[209]
BGH VersR 1987, 358; VersR 1975, 1024 = DAR 1975, 304 (Hilfeleistung); OLG Braunschweig VersR 1983, 157 = RuS 1983, 7; OLG Hamm VersR 1991, 83 (Standspur, Auffahrende 3/4); OLG Hamm DAR 1999, 71 (zur „Haftungseinheit“); OLG Jena VersR 1998, 250 (Pannenbehebung bei ausreichender Sicherung); OLG Karlsruhe VersR 1992, 67; OLG Koblenz SP 1993, 9 (Absicherung einer Unfallstelle durch Polizei); OLG Stuttgart (BGH) VersR 1992, 69.
[210]
OLG Hamm NZV 1994, 229.
[211]
OLG Köln SP 1993, 137 (Geisterfahrer); OLG München (BGH) SP 1993, 144 (Anhalter).
[212]
OLG Celle (BGH) VersR 1992, 842; OLG Hamm VersR 1994, 952; OLG Koblenz (BGH) VersR 1994, 361; OLG Schleswig VersR 1994, 192 (zur Vorfahrt auf BAB-Parkplatz).
[213]
OLG Köln NZV 2006, 420.
[214]
BGH VersR 1986, 169 = NJW 1986, 1044 = MDR 1986, 397; VersR 1982, 672 = RuS 1982, 143; OLG Braunschweig VersR 1983, 157 = RuS 1983, 8; OLG Karlsruhe VersR 1983, 90; OLG Köln VersR 1986, 666; OLG Hamm NZV 1994, 229 (Haftung 100 %); LG Gießen VersR 1997, 128.
[215]
LG Duisburg RuS 1986, 95 (auch zur Mithaftung des dann Schleudernden).
[216]
OLG Frankfurt (BGH) VersR 1996, 1553.
[217]
BGH VersR 1989, 54 u. 296 = DAR 1989, 23 = zfs 1989, 26 = VersR 1989, 80; VersR 1987, 821 u. 358; KG VersR 1985, 56 (Reifen bei Tageslicht); VersR 1994, 361 (Wildwechsel); OLG Bamberg RuS 1976, 889; OLG Hamm NZV 1990, 231 (160 km/h, Eisenteil wird hochgeschleudert, 50 % Haftung).
[218]
OLG Frankfurt (BGH) VersR 1991, 1259 (querstehendes Kfz); SP 1996, 235 (Motorschaden des Vorausfahrenden); OLG Köln NZV 1993, 271 (querstehendes Kfz); LG Gießen VersR 1993, 69 = NZV 1993, 115 (unbeleuchteter Pkw, Auffahrender 20 %); OLG Schleswig VersR 1995, 476.
[219]
OLG Frankfurt NZV 1999, 45.
[220]
BGH VersR 1987, 790 = MDR 1987, 488 = RuS 1987, 65; KG NZV 1988, 23; OLG Karlsruhe RuS 1987, 157 (Auffahren auf stehendes Kfz); OLG Hamm VersR 1992, 1030 (Sicherheitsabstand); OLG Thüringen DAR 2007, 29.
[221]
OLG Celle RuS 1985, 135.
[222]
BGH DAR 1992, 257 = zfs 1992, 189 = VersR 1992, 714 = NJW 1992, 1684 = NZV 1992, 222; OLG Köln zfs 1992, 80 = SP 1993, 6 = VersR 1992, 1366.
[223]
OLG Köln NZV 1999, 43.
[224]
OLG Schleswig NZV 1993, 152 (Auffahrender 75 %, Tempo 110 zu 210 km/h); LG Heidelberg SP 1995, 281 (150 statt 130 km/h – 20 %, Mithaftung); OLG Hamm NZV 1995, 194 (20 % Mithaftung).
[225]
OLG Koblenz SP 2007, 133.
[226]
OLG Oldenburg SP 2012, 390 – Haftungsanteil 2/3.
[227]
OLG Nürnberg VersR 2011, 135 f. – 25 % Mithaftung.
[228]
BGH VersR 1964, 848; VersR 1968, 1533; VersR 1969, 77 (Nichtberücksichtigung einer Windflaute); VersR 1967, 559 (nicht verpflichtet, die rechts hinter ihm liegende Normalspur im Auge zu behalten); VersR 1971, 1060 u. 1063 (Verunsicherung Normalspur im Auge zu behalten); VersR 1971, 1060 u. 1063 (Verunsicherung des Überholenden durch Überholten); VersR 1967, 347; VersR 1971, 440 (keine Schrecksekunde für Überholenden, wenn Überholter ausschert).
[229]
OLG Frankfurt zfs 1981, 161; OLG Düsseldorf zfs 1981, 161; OLG Karlsruhe DAR 1988, 163; VersR 1984, 691.
[230]
OLG Celle (BGH) VersR 1992, 842 (nur StVG-Haftung).
[231]
OLG Frankfurt (BGH) VersR 1995, 555.
[232]
OLG Frankfurt (BGH) VersR 1993, 1499.
[233]
OLG Frankfurt VersR 1994, 700.
[234]
OLG Düsseldorf VersR 1997, 334.
[235]
OLG Frankfurt (BGH) VersR 1990, 912; OLG München (BGH) VersR 1989, 1059; abbiegender Kradfahrer 100 %, geradeaus fahrender Radfahrer 0 %.
[236]
OLG Hamburg SP 2012, 392.
[237]
OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; OLG Schleswig NZV 1988, 179, bei geringer Geschwindigkeitsüberschreitung des Entgegenkommenden 80 %.
[238]
OLG Frankfurt RuS 1984, 12; LG Aachen RuS 1986, 306.
[239]
OLG Hamm RuS 1995, 22; NZV 1995, 29 (Alleinhaftung des Abbiegers kann gerechtfertigt sein).
[240]
Haftungsteilung: Mofa nicht rechtzeitig angezeigt, Krad überhöhte Geschwindigkeit, OLG Hamm RuS 1986, 61; BGH VersR 1962, 1203; wer seine Abbiegeabsicht ändert, den trifft u.U. die volle Haftung, OLG Düsseldorf VersR 1981, 1130.
[241]
BGH VersR 1955, 57; VersR 1963, 574; KG NJW-RR 1987, 1251; OLG Hamm VersR 1981, 340, bei rechtzeitiger Anzeige Überholer 2/3; LG Stade SP 2009, 8.
[242]
BGH VersR 1955, 213; überholt ein schnelleres Fahrzeug, hat der Linksabbieger sofort anzuhalten, OLG Hamm VersR 1982, 105.
[243]
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2017 - I-1 U 125/16 – juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.1.2016 - 7 U 189/13 – juris; OLG München NZV 2016, 32; KG NZV 2005, 413; KG NZV 2010, 470.
[244]
BGH DAR 1958, 274; zur zulässigen Überschreitung der Mittellinie, BGH MDR 1956, 665; VersR 1958, 766; VersR 1959, 559; zur Mitbenutzung von Straßenbahngleisen, OLG Hamm VersR 1974, 1228 und VersR 1981, 961 sowie OLG Düsseldorf VersR 1973, 639.
[245]
BGH MDR 1959, 231.
[246]
OLG Hamburg VersR 1968, 456.
[247]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1988, 413.
[248]
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.1.2017 – 16 U 116/16 – juris; Zur Rückschaupflicht, OLG Celle VersR 1986, 349; Unterlassen der Rückschau: OLG Bamberg RuS 1985, 191 (3:1); OLG Köln VersR 1977, 262 (60:40); OLG Koblenz VersR 1978, 576 (1/2); wenn Unfall ungeklärt, überwiegende Haftung des Abbiegenden, OLG Köln VersR 1979, 166; OLG Karlsruhe RuS 1981, 12 (2/3); LG Köln RuS 1986, 95 (1/2); OLG München VersR 1981, 560, es fällt in den Risikobereich des Linksabbiegers, wenn er nachfolgenden, rasch aufschließenden Pkw nicht sieht; OLG Frankfurt NZV 1989, 155, Überholer haftet allein, wenn er mehrere, fast zum Stehen gekommene Kfz überholt; Überholer fährt zu schnell, 2/3; OLG Nürnberg VersR 1987, 108, 1/2; LG Augsburg RuS 1983, 142, 1/2.
[249]
OLG Düsseldorf VersR 1970, 1161. Siehe zur doppelten Rückschaupflicht auch OLG Karlsruhe RuS 1981, 12; die zweite Rückschaupflicht beginnt mit dem Einschlagen der Räder nach links, OLG Düsseldorf VersR 1982, 706; KG VersR 1982, 374.
[250]
OLG Düsseldorf VersR 1971, 723.
[251]
KG NZV 1993, 272; LG Itzehoe zfs 1995, 410 (Überholender 70 % Haftung).
[252]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1998, 1391 = DAR 1998, 474 = NZV 1999, 166; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1521.
[253]
OLG Hamburg SP 2012, 392.
[254]
KG Urteil vom 16.8.2010 – 22 U 15/10 – juris.
[255]
BGH VersR 1972, 459; VersR 1965, 193 (Beim Einbiegen vor einer Fernverkehrsstraße in eine Grundstückseinfahrt kann die Betriebsgefahr der in gleicher Richtung geradeausfahrenden Kfz völlig zurücktreten.); KG Beschluss vom 16.6.2011 – 12 U 135/10 – juris.
[256]
OLG Düsseldorf DAR 1991, 426 VersR 1992, 842; OLG Karlsruhe DAR 1990, 20, zfs 1990, 79, der Einbiegende hat Vorfahrt; LG Aachen NZV 1989, 118.
[257]
KG Urteil vom 5.11.2001 – 12 U 2587/00 – juris.
[258]
OLG Frankfurt DAR 1988, 243.
[259]
BGH RuS 2007, 211= VersR 2007, 681; OLG München, Urteil vom 29.10.2010 – 10 U 2996/10 – juris.
[260]
So BGH VersR 2005, 702 (Linksabbiegen während der Dämmerung innerorts bei Sichtbehinderung in Folge Pflanzenbewuchs und Zusammenstoß mit entgegenkommenden Motorradfahrer; Linksabbieger darf nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegenkommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse erkannt werden können); LG Münster SP 2008, 282.
[261]
OLG Celle NZV 1994, 193.
[262]
LG Münster SP 2008, 282.
[263]
OLG Karlsruhe NZV 1999, 44 = VersR 1999, 590.
[264]
OLG Nürnberg (BGH) VersR 1989, 405, Entgegenkommender hat Fahrstreifen zur Fahrbahnmitte und Grenze einer Sperrfläche überfahren, Abbieger in Nebenstraße haftet 20 %.
[265]
OLG Celle zfs 1995, 86.
[266]
OLG München (BGH) VersR 1989, 1059, abbiegender Kradfahrer 100 %, geradeaus fahrender Radfahrer 0 %; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2013 – III-3 Ws 134/13 – juris.
[267]
BGH RuS 2012, 196; OLG Hamm SP 2013, 73.
[268]
OLG Nürnberg NJW-RR 1986, 1153; OLG Düsseldorf RuS 1982, 250.
[269]
BGH VersR 1982, 701 und VersR 1981, 837; KG DAR 1982, 235 (Ampelunfall); OLG Hamm NZV 1995, 29 = SP 1995, 133.
[270]
OLG Neustadt VersR 1957, 435; LG Mönchengladbach RuS 1986, 95; Anscheinsbeweis für Verschulden des Abbiegers, LG Aachen RuS 1986, 306.
[271]
BGH VersR 1964, 514; 1965, 899; 1966, 188; OLG Oldenburg RuS 1984, 76, Radfahrerin biegt vor entgegenkommendem Pkw unmittelbar nach links ab, nur Haftung des Kfz-Halters auf Betriebsgefahr mit 30 %. An unübersichtlichen Stellen muss der Abbiegende sich vorsichtig in die Gegenfahrbahn hineintasten, bis er sich einen Überblick verschafft hat, BGH VersR 1966, 1074. Keine Mithaftung für Linksabbieger, der bei Aufleuchten des Grünpfeils anfährt und mit einem im Gegenverkehr bei Rotzeichen in die Kreuzung einfahrenden Pkw zusammenstößt, KG VersR 1975, 427.
[272]
BGH VersR 1980, 943; VersR 1984, 440 = NJW 1984, 1962 = DAR 1984, 220 = RuS 1984, 163; OLG Hamm (BGH) DAR 1989, 302 = zfs 1989, 336, Abbieger 1/3; OLG Karlsruhe VersR 1980, 1148; OLG Köln (BGH) VersR 1988, 78, Haftung eines unbeleuchtet Entgegenkommenden 70 %; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1209 = DAR 1989, 384 = RuS 1989, 284, 50 %, wenn Entgegenkommender 65 statt 50 km/h fuhr; OLG Hamm (BGH) VersR 1989, 405, Abbiegen auf Parkplatz, entgegenkommender Motorradfahrer 87,5 statt 50 km/h, Abbiegerhaftung 1/3; OLG Oldenburg SP 1995, 264 (50 %) = VersR 1995, 1457.
[273]
BGH VersR 1963, 633.
[274]
LG Hamburg RuS 1984, 10.
[275]
LG Berlin RuS 1982, 98.
[276]
BGH NJW 1961, 2358.
[277]
BGH VersR 1964, 1089; OLG Hamm VersR 1998, 1260 (bei extremem Schneiden 50 % Mithaftung).
[278]
KG NZV 2005, 91 (nach der Entscheidung soll der Vorrang auch bestehen, wenn Richtungspfeile das paarweise Abbiegen gestatten oder gebieten. Dies dürfte nach der Entscheidung des BGH VersR 2007, 262 nicht mehr haltbar sein, s.u.).
[279]
BGH VersR 2007, 262 = RuS 2007, 118.
[280]
OLG Köln VersR 1996, 209 = NZV 1995, 400 (100 % Haftung); KG VersR 1983, 583.
[281]
OLG Stuttgart (BGH) VersR 1990, 538.
[282]
OLG Düsseldorf VersR 1982, 553 (der Wendende haftet i.d.R. allein).
[283]
OLG Hamm zfs 1989, 372 (nicht aufklärbarer Wendeunfall, Wendende 80 %); OLG Karlsruhe VersR 1989, 1058 = zfs 1989, 373 = RuS 1989, 315 (Wendende 75 %); OLG Koblenz DAR 1986, 155 = zfs 1986, 192; OLG München VersR 1959, 213.
[284]
OLG Hamm DAR 1998, 274 (Fußgänger); Luckey VRR 2007, 230.
[285]
OLG Köln VersR 1992, 232.
[286]
BGH NJW-RR 1986, 384 = MDR 1985, 1016 = RuS 1985, 212; OLG Hamm zfs 1994, 201 (statt 30, 50 km/h, Haftung 50 %).
[287]
OLG Düsseldorf VersR 1987, 909 (70 %); LG Trier RuS 1984, 204.
[288]
OLG Frankfurt SP 2012, 391 – Haftung des Wendenden nur 25 %. Er hatte das Wenden/Abbiegen angezeigt und sich nach links eingeordnet; andere Verkehrsteilnehmer vor dem Motorradfahrer waren bereits rechts an dem Wendenden vorbeigefahren.
[289]
OLG Hamm zfs 1994, 201.
[290]
KG DAR 1996, 366 = VersR 1997, 593.
[291]
OLG Hamm (BGB) VersR 1994, 252.
[292]
KG VM 1988, 32; LG Hagen zfs 1992, 44; OLG Hamm RuS 1998, 371 = DAR 1998, 274 (Fußgänger); Luckey VRR 2007, 230.
[293]
OLG Düsseldorf DAR 1984, 123 = zfs 1984, 94 = RuS 1984, 88.
[294]
OLG Hamm VersR 1981, 842 (Garagenhof). Zur Kollision zwischen wendendem Pkw und Rückwärtsfahrer KG VersR 1993, 711.
[295]
S. Rn. 130; KG VersR 1983, 1153; DAR 1984, 85 = zfs 1984, 130.
[296]
OLG München Urteil vom 14.10.2016 – 10 U 3014/15 – juris.
[297]
BGH VersR 1953, 161; VersR 1977, 524; OLG Hamburg VersR 1987, 106.
[298]
BGH VersR 1996, 1249; OLG Düsseldorf zfs 1989, 45 (Mithaftung 45 %); OLG Köln VersR 1982, 68 (kein Anschein zu Lasten des Wartepflichtigen); VersR 1989, 639 (20 %); VersR 1984, 123 (30 %); VersR 1992, 719 = zfs 1992, 6 = NZV 1991, 429 (25 %); OLG Nürnberg zfs 1998, 373 = SP 1999, 9 (Hälftige Haftungsverteilung).
[299]
KG DAR 1976, 240; OLG Frankfurt VersR 1992, 588; OLG Karlsruhe VersR 1989, 925 = DAR 1989, 433; OLG Köln VersR 1989, 639 (Unfall 30 m nach Kreuzung, 80 % Haftung); OLG München VRS 30, 20.
[300]
OLG Koblenz RuS 2015, 309.
[301]
OLG Köln VersR 1998, 1044 (75 % Haftung).
[302]
BGH VersR 1964, 1195.
[303]
LG Stade NZV 04, 254
[304]
BGH VersR 1964, 653; VersR 1963, 175; VersR 1959, 792; VersR 1957, 528.
[305]
BGH VersR 1967, 779.
[306]
BGH NZV 1994, 184 (185); OLG Köln NZV 1999, 126.
[307]
OLG Köln NZV 1994, 110.
[308]
BGH VersR 1966, 294; KG VersR 1991, 934 (volle Haftung des Vorfahrtsberechtigten); OLG Düsseldorf VersR 1983, 1164; VersR 1982, 1130; OLG Hamm VersR 1975, 161 (Blinklicht 50 %); OLG Koblenz NZV 1993, 273 (Lichthupe); OLG Hamm DAR 2003, 521.
[309]
OLG Köln SP 1993, 169 (Fahrtrichtungsanzeiger); OLG Koblenz NZV 1993, 273 (Lichthupe).
[310]
S. Rn. 133.
[311]
BGH VersR 1954, 493; VersR 1961, 69 = DAR 1961, 52; VersR 1966, 338 (sehr unübersichtliche Verhältnisse können Ausnahme rechtfertigen).
[312]
BGH VersR 1982, 903 = DAR 1982, 326; OLG München Urteil vom 14.3.2014 – 10 U 4774/13 – juris.
[313]
BGH NJW 1961, 266; VersR 1958, 19612; VersR 1967, 884; VersR 1967, 802; VersR 1958, 480.
[314]
OLG München VersR 1999, 772 = DAR 1998, 474.
[315]
OLG Koblenz VersR 1989, 1310 (Vorfahrtsberechtigter 70 % Haftung); OLG Nürnberg VersR 1989, 405; DAR 1989, 107 (Vorfahrtsberechtigter 75 %).
[316]
BGH VersR 1958, 78; VersR 1958, 217; VersR 1966, 294; VersR 1959, 297 u. 789; OLG Düsseldorf VersR 1978, 1173; OLG Hamm VersR 1976, 372.
[317]
BGH VersR 1966, 936; OLG Stuttgart VersR 1983, 252.
[318]
OLG Köln VersR 1997, 465.
[319]
BGH VersR 1957, 520; VersR 1960, 1113; VersR 1963, 282; VersR 1977, 524; BGH RuS 2003, 256 = NZV 2004, 21.
[320]
BGH RuS 2003, 256 = NZV 2004, 21.
[321]
BGH VersR 1985, 1096 = zfs 1986, 4 = RuS 1986, 173: Keine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten: OLG Nürnberg zfs 1986, 65 (65 statt 50 km/h); OLG Oldenburg VersR 1985, 1096 = zfs 1986, 4 (81 statt 60). Mithaftung 20 %: OLG Hamburg VersR 1976, 737 (60 statt 50). Mithaftung 25 %: KG VersR 1978, 872 = DAR 1977, 260 (Geschwindigkeitsüberschreitung + 40 %); OLG Karlsruhe VersR 1987, 290 (+ 40 %); OLG Koblenz VersR 1974, 671 (+ 24 %); OLG Köln VersR 1991, 1416 = zfs 1992, 45 (+ 30 %); OLG Stuttgart VersR 1982, 783 (+ 10 %); DAR 1997, 26 = VersR 1997, 1418 (90 statt 70 km/h, Wartepflichtiger mit 2,2 ‰); OLG Zweibrücken VersR 1977, 1059 (+ 20 %). Mithaftung 33 %: OLG Hamm RuS 1998, 106 (statt 50 km/h mindestens 65 km/h); AG Essen Urteil vom 13.1.2016 – 20 C 254/15 – juris (statt 50 km/h 62 km/h); OLG Nürnberg VersR 1999, 247 (um 15 %); OLG Köln VersR 1978, 830 (+ 30 %). Mithaftung 50 %: OLG Bremen VersR 1973, 944 (+ 40 %); OLG Hamm OLGR 1995, 3 = zfs 1995, 169; NZV 1996, 69 (+ 20 %); OLG Köln OLGR 95, 126 = 95, 250 (+ 100 %); VersR 1988, 859 = RuS 1987, 308 (Nebel, + 45 %); VersR 1991, 1416 = zfs 1992, 45 (+ 30 %); OLG Oldenburg (BGH) VersR 1999, 74 (+ 25 %, Radfahrer, Hofausfahrt); OLG Oldenburg DAR 1994, 29 = VersR 1994, 700 (+ 23 %); OLG Stuttgart DAR 1989, 387 = zfs 1989, 387 = zfs 1989, 405 (+ 50 %). Mithaftung 66 %: BGH DAR 1984, 220 = VersR 1984, 440 (+ 100 %); KG DAR 1984, 85 (40 statt 20); OLG Hamm (BGH) DAR 1989, 202 = zfs 1989, 336 (+ 70 %). Mithaftung 70 %: OLG Karlsruhe (BGH) RuS 1987, 100 (+ 40 %). Mithaftung 75 %: KG NZV 1999, 85 (60 statt 30 km/h); OLG Celle VersR 1973, 1147 (+ 80 %); OLG Karlsruhe zfs 1986, 130 (80 statt 50 km/h); OLG Schleswig (BGH) VersR 1993, 276 = NZV 1993, 113 = RuS 1993, 53 (Motorradfahrer, + 100 %). Haftung des Vorfahrtsberechtigten 100 %: BGH RuS 1984, 163 (+ 100 %); KG SP 1993, 8 (100 statt 50 km/h); OLG Frankfurt VRS 49, 68 (+ 60 %); OLG Karlsruhe VersR 1980, 1148 (80 statt 50 km/h); OLG Oldenburg RuS 1987, 13 (+ 35 %); OLG Stuttgart NZV 1994, 194 (statt 50, 80 bis 102 km/h, nasse Fahrbahn, Berufsverkehr).
[322]
OLG Köln VersR 1995, 676.
[323]
BGH VersR 1986, 579 = zfs 1986, 4 = RuS 1986, 173; OLG Celle VersR 1973, 1147; OLG Düsseldorf DAR 1975, 330; OLG Stuttgart VersR 1982, 1175.
[324]
KG NZV 2009, 344.
[325]
BGH RuS 2003, 256 (Bevorrechtigter Motorradfahrer überschreitet außerorts die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 20 %) = NZV 2004, 21.
[326]
OLG Rostock NZV 2011, 187 (Haftung des nicht blinkenden Vorfahrtberechtigten i.H.v. 70 %).
[327]
BGH VersR 1983, 837 = zfs 1984, 2 = DAR 1983, 354; NJW 1971, 843 = VersR 1971, 568; OLG Düsseldorf VersR 1977, 841; OLG Stuttgart VersR 1980, 342; LG Würzburg RuS 1982, 207.
[328]
BGH VersR 1954, 493; VersR 1961, 69 = DAR 1961, 52; VersR 1966, 338 (sehr unübersichtliche Verhältnisse können Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz rechtfertigen).
[329]
OLG München VersR 1959, 40.
[330]
S. Rn. 127 (zum Anscheinsbeweis); OLG Nürnberg zfs 1994, 202 = RuS 1994, 134.
[331]
BGH VersR 1960, 174; NJW 1962, 1684; VersR 1977, 917; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56 = SP 1996, 167; OLG Saarbrücken VersR 1981, 580.
[332]
BGH VersR 1963, 980; OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2002 – 13 U 221/01 – juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 – 3 O 279/12 – juris.
[333]
BGH DAR 1985, 288 = zfs 1985, 325 = MDR 1985, 922 (zur Haftungsverteilung); OLG Oldenburg VersR 1982, 1154; LG Hamburg RuS 1986, 227.
[334]
BGH VersR 1966, 1157 (bei Überqueren mehrerer Fahrbahnen); KG DAR 1974, 51 = VersR 1974, 370 (25 %); OLG Düsseldorf DAR 1980, 117 (25 %); OLG Köln VersR 1989, 98 (1/3); OLG Koblenz SP 1995, 260; OLG München DAR 1981, 356 (1/5); OLG Nürnberg VersR 1980, 655; OLG Saarbrücken zfs 1992, 79 (1/3).
[335]
OLG Köln Beschluss vom 12.3.2015 - 19 U 153/14 – juris; a.A. LG Detmold DAR 2005, 222, wonach maßgeblich sei, wer zeitlich zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Auch derjenige, der schon eine größere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat, kann wartepflichtig gewesen sein, wenn er eine entsprechend höhere Geschwindigkeit als der Unfallgegner gehabt hat und deshalb später als dieser in den Kreisverkehr eingefahren ist.
[336]
BGH VersR 1982, 903 = DAR 1982, 326 (zum Anscheinsbeweis).
[337]
BGH VersR 1985, 245.
[338]
BGH RuS 1995, 452.
[339]
BGH DAR 1994, 195 = VersR 1994, 492 = NZV 1994, 184 (Mithaftung des Überholenden); OLG Braunschweig (BGH) VersR 1992, 841; OLG Koblenz VersR 1993, 1169.
[340]
BGH VersR 1976, 365; OLG Koblenz VersR 1986, 1197; OLG Nürnberg NZV 1981, 353; OLG Düsseldorf Urteil vom 10.2.2015 – I-1 U 41/14 – juris.
[341]
OLG Köln VersR 1992, 891 = NZV 1991, 353.
[342]
OLG Düsseldorf Urteil vom 7.3.2005 – I-1 U 177/04 – juris.
[343]
LG Karlsruhe VersR 1983, 571.
[344]
BGH NJW-RR 1987, 1237.
[345]
BGH VersR 1988, 79 = DAR 1987, 376 = MDR 1988, 42; NJW-RR 1987, 1237 u. 1250; OLG Frankfurt VersR 1976, 195; OLG München NJW-RR 1986, 1154; OLG Nürnberg VersR 1983, 5669 = DAR 1983, 31; LG Kiel Urteil vom 19.4.2007 – 7 S 128/06 – juris; Zum Privatweg: OLG Frankfurt VersR 1976, 195 und OLG Köln DAR 1987, 21; OLG Karlsruhe VersR 1989, 925 (das einfahrende Kfz hat gegenüber dem ausfahrenden Vorfahrt). Zu Besonderheiten bei einer „T-Einmündung“: OLG Koblenz in DAR 2004, 272; OLG Karlsruhe VersR 2012, 1270.
[346]
OLG Hamm NZV 1994, 230; LG Bochum zfs 1986, 67; LG Düsseldorf VersR 1983, 1085.
[347]
KG VersR 1994, 234 (Mitverschulden des Radfahrers denkbar); OLG Düsseldorf VRS 63, 66; OLG Celle SP 2014, 112.
[348]
BGH MDR 1985, 312; OLG Celle (BGH) VersR 1991, 113.
[349]
OLG Düsseldorf zfs 1984, 62.
[350]
BGH VersR 1982, 701 = NJW 1982, 1756; OLG Celle VersR 1986, 919; OLG Schleswig SP 1995, 194; OLG Karlsruhe zfs 2001, 477.
[351]
OLG Düsseldorf zfs 1984, 35.
[352]
BGH VersR 2005, 954.
[353]
BGH VersR 2005, 954.
[354]
BGH VersR 2005, 954.
[355]
OLG Hamm NZV 1995, 24; OLG Köln NJW-RR 1986, 773 = VersR 1986, 668.
[356]
OLG Karlsruhe NJW 1960, 3 92; BGH BB 1961, 351; OLG Hamburg VersR 1967, 960. Der Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass Ampeln so eingerichtet und gestaltet sind, wie ein gefahrloser und reibungsloser Verkehrsablauf das erfordert, BGH VersR 1976, 1131; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1180; OLG Hamm VersR 1992, 67 (zum Grünpfeilsignal).
[357]
AG Köln VersR 1984, 693.
[358]
BGH VersR 1967, 602; OLG München VersR 1995, 850 (zum Querverkehr).
[359]
BGH DAR 1993, 60 = VersR 1993, 327 = zfs 1993, 46 = NJW 1993, 781.
[360]
OLG Oldenburg DAR 1996, 404 = VersR 1997, 593 (80 % Haftung).
[361]
BGH NJW 1977, 1394; NJW 1971, 1407; VersR 1961, 524; KG VerkMitt 1993, Nr. 50; OLG München zfs 1995, 169 = OLGR 95, 38; OLG Köln NZV 2012, 276; KG NZV 2004, 574.
[362]
KG VerkMitt 1993, Nr. 50; NZV 2010, 568; OLG Karlsruhe NZV 2013, 188.
[363]
KG VerkMitt 1993, Nr. 50; OLG Hamm RuS 2017, 36 (volle Haftung des Kreuzungsräumers); OLG Köln NZV 2012, 276 (Haftungsteilung, wobei der später Anfahrende mit „fliegendem Start“ in die Kreuzung fuhr).
[364]
OLG Düsseldorf VersR 1997, 1251; OLG Koblenz NZV 1998, 465 (100 %).
[365]
KG NZV 2004, 574.
[366]
OLG Köln NZV 2012, 276; OLG Hamm NZV 2005, 411
[367]
BGH DAR 1997, 308 = VersR 1997, 852 = zfs 1997, 229 = RuS 1997, 281; DAR 1996, 240 = VersR 1996, 513 = RuS 1996, 162; DAR 1992, 143 = NZV 1992, 108 = RuS 1993, 295; LG Berlin DAR 2000, 409; OLG München, Urteil vom 26.4.2013 – 10 U 4203/12 – juris.
[368]
OLG Frankfurt zfs 1994, 44 = OLGR 93, 326 (Zur Haftung bei Verkehrsregelung); OLG Köln VersR 1993, 969 (auch zur Amtshaftung).
[369]
Filthaut Zur Haftung des Omnibusunternehmers und Fahrers, NZV 1993, 300.
[370]
OLG Bamberg (BGH) VersR 1993, 898; OLG Hamm VersR 1978, 976 (25 %); OLG Hamm SP 1995, 128 (Hupsignal); s. Rn. 157 f.
[371]
OLG Oldenburg DAR 1989, 186 = zfs 1989, 226.
[372]
BGH VersR 1982, 270.
[373]
BGH VersR 1956, 765; OLG Hamm VRS 2, 294; OLG Nürnberg NZV 1995, 72 (technische Anforderungen an das automatische Türschließungssystem); OLG Düsseldorf VersR 1996, 345 (Bus hält 40 cm von der Bordsteinkante); KG MDR 2004, 937.
[374]
BGH DAR 1993, 103 = zfs 1993, 97 = VersR 1992, 240 = NJW 1993, 654 = NZV 1993, 108 (verneint bei 65-j. „Einkäuferin“): OLG Frankfurt zfs 1993, 222; OLG Hamm zfs 1993, 79 = NZV 1993, 26 = SP 1993, 40 (vor Anfahren bei älteren Personen Blick in Rückspiegel); OLG Köln VersR 1992, 210 (bejaht bei Beinamputierten); LG Wuppertal SP 2014, 154.
[375]
LG Düsseldorf VersR 1993, 68.
[376]
OLG Hamm NZV 1998, 463 m.w.N. (zur alten Rechtslage, Unabwendbarkeit).
[377]
OLG Düsseldorf VersR 1993, 68.
[378]
KG VerkMitt 1987, Nr. 101; OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1989, 1058 = zfs 1989, 392 m.w.N; OLG Frankfurt JR 1994, 77.
[379]
BGH VersR 2006, 944 = RuS 2006, 298 (Linienbus hält in Bushaltestelle, Fußgänger überquert die Fahrbahn unachtsam von der gegenüberliegenden Straßenseite und kollidiert mit LKW – hälftige Haftungsteilung).
[380]
OLG Rostock VersR 2006, 1703.
[381]
BGH NJW 1968, 1532; OLG Hamm DAR 1964, 23; OLG Köln zfs 1983, 123.
[382]
OLG Hamm NZV 1995, 75 = RuS 1995, 253 (40 %).
[383]
BGH VersR 1988, 291 = MDR 1987, 658; OLG Hamm NZV 1999, 418.
[384]
OLG Rostock VersR 2006, 1703 (hälftige Haftungsteilung).
[385]
BGH VersR 1968, 1092; VersR 1963, 185 (Mitverschulden eines Gehbehinderten); OLG Hamburg VersR 1964, 1723 (Mithaftung eines Blinden).
[386]
BGH DAR 1989, 120 = zfs 1989, 226 = VersR 1989, 119 = NZV 1989, 265 = RuS 1989, 116 (Weinfest); VersR 1968, 897 (am frühen Neujahrsmorgen oder im Fasching); OLG Hamm VersR 1983, 643 (Kirmes); OLG Bremen VersR 1974, 148 (Betrunkener liegt auf der Straße, Fahrer 1/3 Mithaftung).
[387]
BGH VersR 2000, 199.
[388]
OLG Braunschweig (BGH) VersR 1980, 388 (Trunkenheit allein kein Anschein für Fußgängerverschulden); OLG Nürnberg NJOZ 2003, 309; OLG Köln NJOZ 2003, 305; OLG Köln (BGH) VersR 1987, 513 (2/3); OLG Karlsruhe RuS 1989, 80 (Fußgänger mit 2,1 ‰ betritt plötzlich die Fahrbahn, keine Fahrerhaftung); OLG München VersR 1987, 317; NJW-RR 1986, 253; OLG Saarbrücken (BGH) VersR 1989, 758 = DAR 1989, 185 = RuS 1989, 80 (Fußgänger mit 1,88 ‰, überschreitet Fahrbahn, 50 % StVG Haftung); OLG Stuttgart VersR 1981, 44 (zum Indizienbeweis).
[389]
OLG Jena RuS 2009, 346 – ein auf der Fahrbahn liegender Fußgänger mit einer BAK v. 2,27 ‰; OLG Köln VersR 2011, 506 – Fußgänger mit BAK von 2,51 ‰.
[390]
BGH DAR 1994, 320 = zfs 1994, 278 = VersR 1994, 739 = NJW 1994, 2829 = NZV 1994, 273; VRS 87, 266; KG VersR 1988, 274; OLG Hamm NZV 2015, 537.
[391]
OLG Rostock VersR 2006, 1703 (71-jährige wurde verletzt, die Krankenkasse als deren Rechtsnachfolgerin hatte keine Umstände dargelegt, nach denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a StVO vorlagen).
[392]
OLG Hamm (BGH) VersR 1995, 1113 = RuS 1995, 134; OLG München NZV 1994, 107.
[393]
BGH VersR 1964, 1203; VersR 1959, 512; OLG Celle VersR 1979, 451; OLG Frankfurt VersR 1982, 1204; OLG Koblenz VersR 1972, 1129 (alleiniges Verschulden des Fußgängers, der vor mehreren Mülltonnen auf die Fahrbahn ausweicht).
[394]
BGH VersR 1971, 743 (unkenntlich gewordene Zebrastreifen); OLG Stuttgart VersR 1980, 243.
[395]
BGH VersR 1975, 858; VersR 1969, 1115; NJW 1965, 1236.
[396]
BGH VersR 1969, 1115 (200 m vom Überweg); VersR 1961, 85; KG VersR 1979, 335; VersR 1976, 391; OLG Celle (BGH) VersR 1990, 911 (60 m vor Ampel, 1/3 Halterhaftung); OLG Hamm (BGH) VersR 1990, 99 (3 m neben Markierung, kein Mitverschulden); OLG Frankfurt VersR 1979, 920; OLG Karlsruhe VersR 1982, 657.
[397]
OLG Bremen VersR 1981, 735; OLG Köln VersR 1976, 1095; LG Hannover NZV 1989, 238 (bei Ampelausfall 50 %); AG Aachen SP 2012, 351.
[398]
OLG Hamm NZV 2017, 142; NJW-RR 2008, 1349; KG NZV 2003, 380.
[399]
BGH VersR 1967, 1202; OLG Koblenz NJW-RR 2012, 228; OLG Nürnberg VersR 2001, 1309.
[400]
BGH VersR 1983, 667; OLG Celle RuS 1982, 10; LG Saarbrücken SVR 2011, 108; OLG Hamm NJOZ 2013, 1025.
[401]
BGH DAR 1982, 289 = MDR 1982, 1010 (Pflichten des Fußgängers bei Fahrbahnüberschreitung); KG NJOZ 2010, 2365; OLG Dresden NZV 2016, 181.
[402]
KG VersR 1977, 1008; Schülerlotsen OLG Düsseldorf NJW 1969, 245; OLG Köln NJW 1968, 655 = VersR 1968, 676.
[403]
BGH VersR 1968, 356; OLG Karlsruhe NZV 1992, 330.
[404]
BGH NJW 1965, 1236; OLG Düsseldorf VersR 1988, 274; OLG Hamm DAR 1981, 154.
[405]
KG VersR 1976, 1047; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1049; OLG Köln VersR 1975, 477; OLG Celle NZV 2001, 79.
[406]
OLG Düsseldorf NZV 1994, 70 (Schräg zur Fahrbahn, 2,28 ‰, Fahrer 25 % StVO Haftung); OLG Oldenburg NZV 1994, 26 (Fahrer 40 %); LG Nürnberg-Fürth SUR 2014, 265.
[407]
OLG Köln SP 1996, 165 = zfs 1997, 11; LG Berlin NZV 2010, 149.
[408]
BGH VersR 1964, 846; VersR 1983, 1037 = NJW 1984, 50; KG VersR 1986, 870 (1/2); DAR 1980, 22; VersR 1981, 263; OLG Karlsruhe (BGH) Bundesstraße RuS 1988, 7; VersR 1988, 59, 60 %; OLG Karlsruhe VersR 1982, 1149; OLG München RuS 1986, 6. StVG 1/3; OLG Stuttgart VersR 1955, 463.
[409]
OLG Schleswig VersR 1984, 195.
[410]
BGH VersR 1953, 242; OLG Neustadt VersR 1955, 461 (2/3 Verschulden des Fußgängers); OLG Hamburg VersR 1967, 886; OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525; LG Halle/Saale 2014, 305.
[411]
BGH VersR 1968, 804; OLG Hamm (BGH) VersR 1993, 1289; OLG Düsseldorf NZV 1994, 70 (25 %); OLG Hamm NJW-RR 2012, 1236.
[412]
BGH VersR 1975, 1121; VersR 1964, 846; VersR 1966, 877; KG (BGH) RuS 1987, 222 (Betriebsgelände); OLG Hamm (BGH) VersR 1991, 1187 (bei Nachtzeit und diffusen Lichtverhältnissen kann Haftung des Fahrers völlig zurücktreten); OLG Hamm NZV 1993, 314 (bei gestautem Verkehr); OLG Hamm VersR 1967, 1056; VersR 1966, 25; OLG Karlsruhe VersR 1969, 809; OLG Köln VersR 1979, 873; LG Stuttgart VersR 1980, 1033; OLG Saarbrücken SP 1996, 43.
[413]
LG Essen VersR 1984, 944 = zfs 1984, 355.
[414]
BGH VersR 1983, 1037 = DAR 1983, 389; OLG Hamm VersR 1983, 643; OLG Köln RuS 1984, 50; VersR 1980, 868; OLG Köln zfs 1995, 329; OLG Hamm RuS 2001, 412; NZV 2003, 181; OLG Saarbrücken RuS 2010, 479.
[415]
OLG Hamm (BGH) zfs 1995, 245 = RuS 1995, 336 (Fahrer 25 % StVG Haftung); OLG München zfs 1996, 167 („Kolonnenspringer“ 100 % Haftung).
[416]
BGH VersR 1966, 873; OLG Karlsruhe VersR 1982, 450; OLG Hamm (BGH) RuS 1989, 396, 50 % Mitverschulden eines auf der Fahrbahnmitte stehenden dunkel gekleideten Fußgängers, nasse, beleuchtete und stark befahrene Straße (7,2 m).
[417]
OLG Stuttgart VersR 1984, 271 = RuS 1984, 30; OLG Köln (BGH) RuS 1987, 67.
[418]
OLG Düsseldorf VersR 1979, 649; BGH VersR 1970, 818; NJW 1955, 510; VersR 1957, 478.
[419]
BGH VersR 1977, 434.
[420]
BGH VersR 1968, 848.
[421]
KG NJW-RR 1986, 1287 = DAR 1986, 323 = zfs 1986, 356.
[422]
LG Bochum VersR 1954, 68.
[423]
KG VersR 1986, 659, 1/2; OLG Karlsruhe VersR 1979, 384; OLG Hamm (BGH) VersR 1989, 97, Halterhaftung 20 %, 13,6 m breite innerstädtische Straße, fließender Verkehr; OLG Hamburg VersR 1981, 558.
[424]
BGH VersR 1962, 1012; OLG Saarbrücken RuS 1982, 31 (Anhalter bei Dunkelheit).
[425]
BGH VersR 1964, 1069; OLG Nürnberg VersR 1980, 338; OLG Köln NJOZ 2003, 305.
[426]
KG NZV 1996, 235; Rn. 184, 206.
[427]
OLG Hamm zfs 1996, 168; Rn. 194 f.
[428]
BGH NJW 1951, 149; BGH VersR 1962, 982. Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der bei Dunkelheit mit einem Fahrrad die Straße überquert, vgl. BGH VersR 1963, 462 und VersR 1965, 294.
[429]
OLG Düsseldorf SP 1993, 202; = OLG Köln NZV 1994, 194 (1/3 Mitverschulden).
[430]
OLG Stuttgart VersR 1971, 724.
[431]
OLG Celle VersR 1971, 722; OLG Zweibrücken VersR 1968, 905.
[432]
BGH VersR 1967, 257 u. 977.
[433]
BGH VersR 1968, 698; VersR 1958, 787.
[434]
BGH VersR 1958, 787; VersR 1957, 28; VersR 1961, 856; VersR 1964, 633; OLG Celle VersR 1971, 722; OLG Hamm (BGH) RuS 1995, 379 (Fahrer 1,22 ‰, haftet mit 75 %).
[435]
BGH VersR 1959, 758; VersR 1962, 1086; OLG Celle DAR 1984, 124.
[436]
OLG Köln VersR 1983, 929 = zfs 1983, 335 = RuS 1983, 181.
[437]
BGH VersR 1967, 257; OLG Bamberg VersR 1979, 457; OLG Hamm VersR 1989, 1057 = DAR 1989, 465 (auch bei Geschwindigkeitsüberschreitung keine Haftung, wenn plötzlich aus einem Gebüsch ein Fußgänger 1,5 m auf die Straße tritt); OLG München VersR 2008, 799.
[438]
OLG München NJW-RR 1986, 253; VersR 1987, 317; VersR 1976, 729 (Betrunkener liegt auf der Straße und wird überfahren).
[439]
KG RuS 2011, 174 – 75:25 z.L. Radfahrer; OLG Celle (BGH) VersR 1989, 814 = zfs 1989, 336; OLG Karlsruhe VersR 1979, 62.
[440]
BGH VersR 1959, 947; VRS 18, 203; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1309 = DAR 1989, 229 = zfs 1989, 336, Abstand unter 1 m Fahrerhaftung 2/3.
[441]
BGH VersR 1964, 653.
[442]
KG VersR 1987, 487 = DAR 1987, 378; OLG Oldenburg VersR 1986, 773 = zfs 1986, 2 90, 2/5 StVG; OLG Düsseldorf RuS 1991, 371 (bei „Rot“ ohne Licht).
[443]
OLG Düsseldorf DAR 1998, 280 (zu § 26 Abs. 1 StVO); LG Nürnberg SP 2016, 399.
[444]
KG VersR 2006, 384.
[445]
BGH VersR 1968, 755; OLG Hamm NZV 1990, 26 = zfs 1990, 77.
[446]
BGH VersR 1970, 328.
[447]
BGH VersR 1971, 909.
[448]
BGH VersR 1966, 39; OLG München (BGH) zfs 1989, 404 = DAR 1989, 382 = VersR 1989, 1059 = NZV 1989, 394, Fahrer 100 %; Haftungsverteilung Radfahrer/Pkw, OLG Stuttgart VersR 1983, 279; OLG Oldenburg Verkehrsbl. 1950, 400; OLG Saarbrücken NJW-RR 2014, 1056.
[449]
OLG Stuttgart (BGH) VersR 1992, 205.
[450]
AG Köln VersR 1984, 1179 (Haftungsverteilung 50 : 50).
[451]
Ziff. 6 der Empfehlungen zu Arbeitskreis IV.
[452]
BGH Urteil vom 17.6.2014 – VI ZR 281/13 = VersR 2014, 974 = NJW 2014, 2493 = NZV 2014, 399.
[453]
BGH Urteil vom 17.6.2014 – VI ZR 281/13; LG Koblenz DAR 2011, 395-396.
[454]
OLG Düsseldorf Urteil vom 12.2.2007 – I-1 U 182/06 = NZV 2007, 619 (Rennradfahrer, Helmpflicht angenommen).
[455]
OLG Saarbrücken VersR 2008, 982; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.4.2014 – 4 U 406/12 – juris.
[456]
BGH Urteil vom 17.6.2014 – VI ZR 281/13.
[457]
OLG Hamm VersR 1993, 1290; LG Nürnberg SP 2016, 399.
[458]
OLG Hamm (BGH) zfs 1990, 338 = NZV 1990, 312; VersR 1992, 1269.
[459]
OLG Düsseldorf zfs 1992, 7 = RuS 1991, 271.
[460]
OLG Nürnberg VersR 2005, 286 (Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs bei Dunkelheit).
[461]
LG Koblenz zfs 1992, 7 = RuS 1991, 371 (Radfahrer 50 %); KG DAR 1993, 257 (8-jähriger Radfahrer 25 %, nach neuer Rechtslage keine Mithaftung eines 8-jährigen Kindes).
[462]
BGH VersR 1982, 94 (Radweg in Einbahnstraße; Benutzung nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung); OLG München VersR 1980, 1175.
[463]
BVerwG NZV 2001, 493.
[464]
OLG Hamm OLGR 94, 175 = zfs 1994, 399 = NZV 1995, 26.
[465]
OLG Oldenburg (BGH) NZV 1994, 74 (15-j. Schüler).
[466]
BGH MDR 1986, 951 = DAR 1986, 361 = RuS 1986, 268 = zfs 1986, 356; OLG Celle = NJW 1986, 2065 = zfs 1986, 290; LG Hamburg VersR 1992, 250; AG Köln VRS 1970, 336 = zfs 1986, 194; nicht bei Befahren des Bürgersteiges und danach Überfahren einer Einmündung, OLG Hamm VersR 1987, 1246; Benutzung des Fußgängerüberwegs, OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 35.
[467]
OLG Düsseldorf (BGH) VersR 1996, 1120.
[468]
OLG Celle SP 2002, 83.
[469]
BGH NZV 2009, 177; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.4.2014 – 4 U 406/12 – juris.
[470]
OLG Frankfurt DAR 2004, 393.
[471]
OLG Koblenz NJW-RR 2001, 1392; BGH VersR 2002, 727.
[472]
OLG Oldenburg DAR 2000, 528 = NZV 2000, 470; zur Problematik s.a. Wiesner in NZV 1998, 177 ff.
[473]
BGH VersR 2002, 727.
[474]
BGH VersR 1963, 89.
[475]
OLG Köln VersR 1989, 1059, für den Fahrer muss es ersichtlich sein, dass Kinder sich auf dem Bürgersteig/Straße befinden.
[476]
BGH VersR 1985, 1088 = MDR 1985, 1013 = RuS 1985, 241; 30 km/h bei am Gehweg spielenden Kindern, OLG Saarbrücken VersR 1986, 927 = RuS 1985, 291; 10 km/h im Kindergartenbereich, KG VersR 1979, 1039; OLG Hamm VersR 1975, 667; OLG München VersR 1975, 672; OLG Karlsruhe VersR 1979, 653; VersR 1980, 238; OLG Köln VersR 1980, 338; OLG Schleswig VersR 1975, 479; zur Sorgfaltspflicht gegenüber an einer Bushaltestelle stehendem Kind, OLG Karlsruhe DAR 1986, 328 = zfs 1986, 253.
[477]
BGH VersR 1961, 614; VersR 1963, 89; s. auch BGH VersR 1961, 444; OLG Hamm (BGH) DAR 1989, 148 zfs 1989, 190.
[478]
BGH VersR 1961, 614; VersR 1963, 89; OLG Hamburg (BGH) VRS 78, 12 = zfs 1990, 77; NJW 1990, 1053, 12-Jährige läuft einem anderen Kind nach.
[479]
BGH MDR 1956, 434.
[480]
BGH DAR 1992, 299 = SP 1993, 201.
[481]
Zu den Anforderungen: BGH NJW-RR 1985, 1950; KG VersR 1989, 491; OLG Oldenburg (BGH) VersR 1991, 84, StVG-Haftung, da mit Schulkindern zu rechnen war; OLG Düsseldorf VersR 1986, 669 = RuS 1986, 279; OLG Karlsruhe VersR 1986, 770; OLG Hamburg (BGH) VersR 1988, 858.
[482]
BGH VersR 1984, 67; VersR 1970, 820; VersR 1960, 1114; VersR 1953, 85; OLG Celle (BGH) RuS 1987, 100 = VersR 1987, 361 (30 % StVG); OLG Hamm (BGH) VersR 1994, 1489 (zur Unvermeidbarkeit); OLG Köln VersR 1982, 154; OLG Nürnberg VersR 1980, 340.
[483]
OLG Hamm (BGH) VersR 1992, 204.
[484]
OLG Hamm (BGH) RuS 1993, 295; LG Darmstadt SP 1993, 140.
[485]
BGH NJW 1986, 183; VRS 4, 260; VersR 1959, 615, Haftung; VersR 1968, 475, 3/4; plötzlich loslaufender 8-Jähriger, StVG 1/4, OLG Hamm VersR 1986, 557; 9 ½-Jähriger, StVG 1/4, OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 774; keine Mitschuld einer 13-Jährigen, die auf der schraffierten Fläche der Fahrbahn von einem mit überhöhter Geschwindigkeit Fahrenden erfasst wird, BGH VersR 1980, 868; OLG Frankfurt zfs 1985, 140, Fahrer 80 % bei überhöhter Geschwindigkeit.
[486]
BGH DAR 1990, 535 (zur altersspezifischen Entwicklung), OLG Hamm NZV 1996, 70 (13-j., 25 % StVG-Haftung); OLG Saarbrücken SP 1996, 43 (14-j., 25 % StVG-Haftung).
[487]
BGH VersR 1990, 1366 = NJW 1991, 292; MDR 1956, 434; KG VersR 1981, 885; OLG Frankfurt VersR 1982, 152; OLG Karlsruhe DAR 1984, 19; OLG Köln VersR 1980, 338; OLG Köln VersR 1996, 210; OLG Saarbrücken zfs 1995, 406 (zur Haftungsabwägung); OLG Schleswig VersR 1980, 656; OLG München (BGH) VersR 1988, 859; OLG Schleswig zfs 1998, 287 = VersR 1999, 334; OLG Naumburg NZV 2013, 244.
[488]
OLG Hamm RuS 2010, 299 – 7 Tage nach Vollendung seines 10. Lebensjahres überquert ein Schüler unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO hinter einem vor einer Rotlicht zeigenden Ampel in einer Schlange von Fahrzeugen stehenden LKW unachtsam die Straße und wird vom Gegenverkehr erfasst.
[489]
OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 575 = VersR 1986, 471.
[490]
BGH zfs 1986, 252.
[491]
BGH VersR 1994, 323 = zfs 1994, 118 = VersR 1994, 326 = NJW 1994, 941 = NZV 1994, 149; VersR 1957, 248; VRS 42, 362 (Warnzeichen „Kinder“ gegenüber „Schule“ erhöhte Bedeutung); OLG Celle VersR 1972, 494; OLG Köln VersR 1989, 206 (8-Jähriger 15 % Mitverschulden); OLG München VersR 1984, 395; OLG Düsseldorf NZV 2001, 82.
[492]
OLG Frankfurt VersR 1998, 206.
[493]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1989, 925 = NZV 1989, 188.
[494]
OLG Saarbrücken VersR 1986, 927 = RuS 1985, 291; OLG Hamm (BGH) VersR 1989, 97, 8-Jähriger, 1/3 Mitverschulden.
[495]
OLG Frankfurt VersR 1981, 240; OLG Hamm VRS 76, 101; VersR 1979, 653; KG VersR 1975, 770.
[496]
OLG Frankfurt MDR 1985, 583; s. auch OLG Stuttgart DAR 1977, 297; „Kinder-Go-Kart“ s. OLG Stuttgart VRS 42, 31; VersR 1978, 577 und OLG Karlsruhe VersR 1978, 574.
[497]
BGH VersR 1969, 79; VersR 1984, 67; VersR 1981, 1054; OLG Oldenburg VersR 1980, 340; OLG Stuttgart VersR 1983, 279.
[498]
OLG Hamm (BGH) VersR 1989, 1276 = RuS 1989, 325.
[499]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1992, 977.
[500]
Hentschel/König/Dauer § 2 StVO Rn. 29a.
[501]
Hentschel/König/Dauer a.a.O.
[502]
BGH VersR 1987, 1034 = RuS 1987, 277; VersR 1985, 1088 = MDR 1985, 1013 = RuS 1985, 241; zur StVG-Haftung BGH NJW 1987, 2375.
[503]
BGH DAR 1997, 399 = zfs 1997, 407 = RuS 1997, 364; VersR 1973, 765; OLG Hamm zfs 1991, 8, 1/3 StVG; OLG Oldenburg VersR 1980, 340 (StVG); OLG München VersR 1978, 973; OLG Oldenburg NZV 1994, 111 (100 % Haftung); OLG Schleswig VersR 1976, 975; OLG Stuttgart VersR 1978, 577.
[504]
BGH MDR 1986, 308; DAR 1990, 175 = VersR 1990, 935 (Garagenhof); OLG Hamm NZV 1991, 152 (33 km/h zu hoch); OLG Köln zfs 1992, 193 = RuS 1992, 120 (Kind aus Seitenweg in Ortsnähe, 100 km/h zu hoch 75 % StVG-Haftung).
[505]
OLG Frankfurt VersR 1984, 1047.
[506]
BGH VersR 1967, 659; Lastzug überholt 10-jährige Radfahrerin, OLG Bamberg VersR 1986, 791; OLG Hamm NZV 1989, 270 zu den Sorgfaltspflichten beim Überholen; OLG München zfs 1992, 42 (14-j. Radfahrerin wechselt unangekündigt Fahrspur; nachfolgende Kradfahrerin überholt rechts, überwiegende Haftung der Rechtsüberholenden).
[507]
BGH VersR 1984, 67, nur StVG-Haftung.
[508]
OLG Oldenburg VersR 1998, 1004 (75 % Mithaftung).
[509]
BGH NJW 1996, 53; NJW 1988, 2667 = VersR 1988, 632; OLG Hamm NZV 1994, 68; OLG Celle NJW 2008, 2353.
[510]
Kunschert Die Haftung des Kfz-Halters gegenüber seinem Partner und seinem Kind, NJW 2003, 950 mit weiteren Hinweisen.
[511]
So Kunschert a.a.O; a.A. Palandt Rn 2 zu § 277 BGB).
[512]
OLG Hamm VersR 1993, 483 = SP 1993, 206; BGHZ 73, 195.
[513]
BGH VersR 1975, 133; OLG Hamm RuS 1995, 455; NZV 1994, 68.
[514]
OLG Frankfurt zfs 1993, 116.
[515]
OLG Saarbrücken SP 2006, 377; Siegel SVR 2013, 259.
[516]
OLG Düsseldorf VersR 1992, 1233 = zfs 1993, 7; AG Bünde SP 2006, 378 (6-Jähriger).
[517]
BGH VersR 1988, 83; zfs 1993, 141; OLG Celle NJW-RR 1988, 216 (6-Jähriger); LG Berlin DAR 1999, 74 (10-Jähriger); LG Essen zfs 1992, 75.
[518]
OLG Hamm NZV 1994, 68.
[519]
BGH NJW 1996, 53; OLG Schleswig RuS 1995, 11 = SP 1996, 132.
[520]
BGHZ 1973, 190; VersR 1968, 1043; NJW 1988, 2667 (Ausgleichsansprüche bei mehreren Tätern); OLG Stuttgart RuS 1985, 283.
[521]
BGH VersR 2009, 790.
[522]
BGH VersR 2009, 788.
[523]
LG Lüneburg VersR 1999, 102.
[524]
BGH VersR 1975, 133.
[525]
LG Osnabrück VersR 1954, 518.
[526]
BGH VRS 9, 112 (ständige Rechtsprechung).
[527]
BGH DAR 1998, 191 = VersR 1998, 474 = RuS 1998, 148; OLG Düsseldorf MDR 1983, 59 = RuS 1983, 38 meint z.B., die Sachgefahr- des Wohnwagenanhängers sei in entsprechender Anwendung des § 254 BGB anzurechnen.
[528]
OLG Hamm RuS 2010, 299; OLG Nürnberg VersR 2006, 1513 und Nichtzulassungsbeschluss des BGH VI ZR 184/05.
[529]
BGH VersR 1965, 497 = NJW 1965, 2340; OLG München VersR 1981, 560; AG Tübingen VersR 1982, 155 = zfs 1982, 101 (Mofafahrer 50 % Mitverschulden); (Radfahrer kein Mitverschulden), OLG Nürnberg zfs 1991, 40; NZV 1991, 230.
[530]
Zur Rechtslage bei Radfahrern s.o. Rn. 269.
[531]
BGH zfs 2001, 205.
[532]
BGH DAR 1993, 62 = zfs 1993, 3 = RuS 1993, 11 = SP 1993, 38 = VersR 1992, 1529; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2015 – 12 LA 137/14 – juris.
[533]
BVerfG RuS 1982, 65; NJW-RR 1987, 180 = MDR 1987, 24.
[534]
BGH VersR 1983, 440 = zfs 1983, 194; OLG Karlsruhe VersR 1990, 319.
[535]
BGH VersR 1983, 440 = zfs 1983, 194 = RuS 1993, 121; OLG Koblenz (BGH) VersR 1990, 1021 (50 % Mithaftung, Kradfahrer hatte Vorfahrt, innerorts 100 km/h).
[536]
OLG Düsseldorf RuS 1983, 143; OLG Karlsruhe (BGH), VersR 1991, 83.
[537]
OLG Brandenburg VersR 2009, 1284 – geschädigter Motorradfahrer trägt Stoffhose und erleidet schwere Beinverletzungen; LG Köln Urteil vom 15.5.2013 – 18 O 148/08 – juris.
[538]
BGH VersR 1979, 528 = NJW 1979, 1363; VersR 1981, 548 (Frauen); VersR 1982, 400 = NJW 1982, 985 (Taxifahrer bei „Leerfahrt“); KG VRS 1970, 299 = zfs 1986, 164 (Fahrer von Krankenwagen); KG VRS 1962, 247 = DAR 1982, 231 (50 %); OLG Bamberg zfs 1985, 33 = VersR 1985, 786 (2/3, Fahrer hatte keinen Führerschein); OLG Hamm zfs 1990, 75 (bei hälftiger Mithaftung und nicht angelegtem Sicherheitsgurt, Personenschäden 1/3); zfs 1995, 445 (Fahrer und geschädigter Beifahrer waren betrunken, 30 %); LG Hannover zfs 1989, 334 (Gesichts- und Zahnverletzungen 20 %); OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1991, 83 (2/3, Fahrer angetrunken); OLG Karlsruhe zfs 1983, 290 (20 %); OLG Koblenz zfs 1985, 322 (25 %); OLG München VersR 1985, 868 (50 %); OLG Stuttgart zfs 1987, 171; OLG München SP 2013, 399 (1/3).
[539]
OLG Hamm (BGH) VersR 1998, 1040.
[540]
Rn. 299.
[541]
KG VRS 1970, 194 = zfs 1986, 164.
[542]
OLG Stuttgart DAR 1986, 60 = zfs 1986, 96; OLG Düsseldorf RuS 1987, 147 (Gurtpflicht auch bei Verkehrsstau und Schrittgeschwindigkeit).
[543]
BGH VersR 2012, 772 für die Fahrerin eines erstverunfallten Fahrzeugs, welches an einer Leitplanke zum Stehen kam.
[544]
Weber NJW 1986, 2667; BGH VersR 1981, 548 (zum Anscheinsbeweis); VersR 1980, 824 (Hinsichtlich einzelner Verletzungen einheitliche Quote); Danner und Lanwieder Sicherheitsgurt bei seitl. Anprall, VW 1982, 1302; Berger VersR 1974, 520; OLG Hamm (BGH) NZV 1989, 76 (seitl. Anprall).
[545]
S. Rn. 127 f.
[546]
BGH NJW 1991, 230 = DAR 1990, 379 = zfs 1990, 402 = NZV 1990, 386; OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1993, 454; OLG Düsseldorf Urteil vom 6.3.2006 – I-1U 141/00 – juris.
[547]
BGH DAR 1998, 191 = VersR 1998, 474 = RuS 1998, 148 = zfs 1998, 164.
[548]
Sandl/Splitter DAR 1993, 194 m.w.N.
[549]
LG Passau zfs 2000, 160.
[550]
Z.B. OLG Köln NJW-RR 2001, 22; Knauf/Bohne NJW-Spezial 2017, 137.
[551]
LG Köln SP 2002, 263; LG Kiel NZV 2005, 477.
[552]
OLG Koblenz (BGH) RuS 1993, 300; OLG Koblenz NZV 1995, 21 (Motorradrallye, kein stillschweigender Haftungsausschluss); OLG Bamberg VersR 2006, 661.
[553]
BGH RuS 2008, 288.
[554]
BGH RuS 2009, 211.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen
VI. Haftung gegenüber Insassen
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen › 1. Regelung des § 8a StVG
1. Regelung des § 8a StVG[1]
303
Der Halter haftet gegenüber den im Kfz beförderten Insassen aus § 7 StVG und dessen Fahrer aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG unabhängig davon, ob eine geschäftsmäßige oder eine unentgeltliche Beförderung vorliegt. Wegen Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruchs – § 253 BGB i.V.m. § 11 StVG – besteht auch ein Anspruch des Insassen auf Schmerzensgeld. § 8a StVG regelt nur noch, dass in Fällen einer entgeltlichen geschäftsmäßigen Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Gemäß § 8 Nr. 3 StVG gilt, dass keine Haftung nach StVG für Sachen besteht, die durch das Kfz oder durch den Anhänger befördert werden. StVG-Haftung besteht jedoch für Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Auch die Haftung für Sachen beförderter Personen aus §§ 7, 18 StVG besteht unabhängig von der Geschäftsmäßigkeit der Beförderung. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Fälle, in denen die durch den Betrieb des Fahrzeugs zerstörte Ladung die Fahrbahn blockiert und entsorgt werden muss. Die Entsorgungskosten sind in einem solchen Falle zu entschädigen.[2]
304
Weil sich der Halter nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, haben Insassen praktisch nicht nur bei Alleinunfällen, sondern auch bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge immer (auch) einen Anspruch gegen den Halter des sie befördernden Fahrzeugs aus § 7 StVG. Selbst bei eindeutigen Auffahrunfällen können Insassen im gestoßenen Fahrzeug Ansprüche gegen dessen Halter geltend machen, zumal der Anspruch jetzt gemäß § 253 BGB, § 11 StVG auch das Schmerzensgeld umfasst. Damit hat die Regelung von Ausgleichsfällen gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG eine herausgehobene Stellung erhalten.
305
Wegen eines möglichen Mitverschuldens der Insassen gelten die Ausführungen unter Rn. 315.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen › 2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen
2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen
a) Bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung
306
§ 8a StVG bestimmt, dass bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadenersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss gegenüber diesem Personenkreis insoweit nach § 134 BGB nichtig ist. Das gilt auch hinsichtlich der Haftung des Fahrers aus § 18 StVG (§ 18 S. 1, § 8a StVG).
307
Der Begriff „entgeltlich“ ist im Personenbeförderungsrecht nicht eng auszulegen. Erforderlich ist aber ein auf Wiederholung gerichtetes Handeln. Die nur gelegentliche Mitnahme eines Kunden genügt dafür nicht.[3] Es kommt bei der Frage, ob es sich um eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt, nicht zwangsläufig auf die Interessenlage des Halters oder Fahrers, sondern auf desjenigen an, der die Personenbeförderung übernommen hat.[4]
308
Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die Personenbeförderung in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Weil das Gesetz keine „Gewerbsmäßigkeit“ verlangt, kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde sich eine Einnahmequelle verschaffen will. Die ständige Mitnahme von Arbeitskollegen gegen Beteiligung an den Betriebskosten ist keine Personenbeförderung, weil es dem Halter in erster Linie auf seine eigene Beförderung ankommt und die Beförderung der Kollegen nur zweitrangig ist.
In § 8a Satz 2 StVG ist ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Zulässig bleibt ein Haftungsausschluss wegen Sach- und Vermögensschäden.
Zu Schäden an beförderten Sachen vgl. Rn. 303.
309
Die Beförderung beginnt mit dem Einsteigen und endet mit dem Aussteigen.[5] Der Fahrgast muss also den Wagen vollständig verlassen haben. Nach Aussteigen des Fahrgastes (aus Taxi) ist eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber nur noch bei erkennbaren Ausfallerscheinungen (nicht bei 2,17 ‰ Alkohol) gegeben.[6]
b) Bei unentgeltlicher Beförderung
310
Jeder Insasse hat gegenüber dem Halter des ihn befördernden Kfz Anspruch aus § 7 StVG. Der Insasse muss sich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht anrechnen lassen.
Die Haftung kann aber durch einseitigen Verzicht oder durch Vertrag ausgeschlossen oder durch ein eigenes Mitverschulden der Insassen gemindert werden.
Wegen der Erweiterung der Gefährdungshaftung auf unentgeltlich beförderte Mitfahrer hat die Frage nach dem Bestehen eines Haftungsverzichts der Insassen bzw. eines vertraglichen Haftungsausschlusses besondere Bedeutung erlangt.
aa) Haftungsverzicht
311
Bei einer Gefälligkeitsfahrt ist i.d.R. kein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen. Nur in Ausnahmefällen, und dann auch lediglich bei leichter Fahrlässigkeit, ist denkbar, von einem Haftungsverzicht des Insassen auszugehen.[7] Das OLG Hamm hat eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn bei einer Gefälligkeitsfahrt und Vorliegen mehrerer Gründe für ein besonderes Haftungsrisiko des Fahrers eine Person verletzt wird.[8] Das OLG Koblenz hat einen stillschweigenden Haftungsverzicht angenommen, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Land mit Linksverkehr gehandelt hat und der Unfall auf die fehlende Gewöhnung an den Linksverkehr zurückzuführen ist.[9] Dass der Insasse aus reiner Gefälligkeit mitgenommen wurde, ist kein Rechtfertigungsgrund dafür, ihm Schadensersatzansprüche zu versagen.[10] Bei gemeinsamer Anmietung und Nutzung eines Fahrzeuges im Ausland kann sich aus der Auslegung der Absprache zur Anmietung und Führen des Fahrzeugs ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers ergeben, wenn der Mitmieter bei einer gemeinsamen Fahrt verletzt wird.[11]
312
Nahe Verwandtschaftsverhältnisse, die im häuslichen Bereich zu einem Haftungsausschluss führen können oder einen Haftungsverzicht als gegeben erscheinen lassen, wie etwa § 1359 BGB zwischen Ehegatten oder nach § 1664 Abs. 1 BGB zwischen Eltern und Kindern, sind im heutigen Straßenverkehr mit seiner Ausdehnung und Gefährlichkeit nicht mehr haftungsausschließend oder haftungsbeschränkend zu berücksichtigen.[12] Härten, die in Fällen der Beteiligung von Dienstfahrzeugen für die Verletzten auftreten konnten, sind nach der neueren Rechtsprechung zu § 839 BGB im Rahmen des Straßenverkehrs nicht mehr zu befürchten.[13]
313
Auch gefahrerhöhende Umstände, wie die Teilnahme an einer Zuverlässigkeitsfahrt[14] oder die Fahrt mit einem noch unerfahrenen Führerscheininhaber bei extremen winterlichen Verhältnissen,[15] lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die mitgenommenen Fahrgäste auf Schadensersatzansprüche verzichten wollen.
bb) Vertraglicher Haftungsausschluss
314
Zwischen Fahrer und Insassen können vertragliche Haftungserleichterungen vereinbart werden.[16] Scheidet eine vertragliche Haftungsfreistellung aus, so ist ein evtl. Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung zu prüfen.[17]
Bei Minderjährigen setzt ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Grenzen ergeben sich zudem aus §§ 138, 242 BGB und bei formularmäßigen Erklärungen aus der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. § 309 Nr. 7a BGB).
cc) Mitverschulden des Fahrgastes
315
Der BGH stellt dem Verschulden des Fahrers das mögliche Mitverschulden des Insassen gegenüber, wenn dieser von der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs oder der beeinträchtigten Verkehrstüchtigkeit des Fahrers weiß und trotzdem mitfährt. Ebenso, wenn er die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenkt.[18] Ein solches Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB kann zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fahrgastes führen.[19] Bei Minderjährigen allerdings ist auf die Fähigkeit, die Gefährlichkeit ihres Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu handeln, abzustellen.[20] Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 ist § 828 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr hinsichtlich Unfällen mit Kraftfahrzeugen deliktsunfähig sind und sie deswegen auch kein Mitverschulden bezüglich der eigenen Ansprüche treffen kann.
316
Voraussetzung eines Mitverschuldens des Insassen ist der vom Versicherer zu führende Nachweis, dass der Geschädigte die Gefahrenlage erkannte oder erkennen konnte.[21] Daran fehlt es, soweit nicht Alkohol in Gegenwart des Verletzten übermäßig getrunken wurde,[22] wenn sich der Fahrer vor Antritt der Fahrt unauffällig verhalten und keine Zeichen von Angetrunkenheit oder sonstiger Unsicherheit gezeigt hat.[23] Begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers rechtfertigen sich auch nicht aus der Kenntnis, dass der Fahrer Alkohol getrunken hatte und die Atemluft nach Alkohol roch.[24] Hier würde u.a. auch auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abzustellen sein.[25] Jedoch besteht auch bei 1,8 ‰ kein Erfahrungssatz, dass ein Mitfahrer die Trunkenheit erkennen konnte.[26] Ein Mitverschulden des Fahrgastes kann auch darin liegen, dass er aufgrund seines Alkoholgenusses die Gefährlichkeit nicht mehr erkennen konnte.[27] Der Nachweis eines Mitverschuldens ist nicht geführt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte im Einverständnis mit dem (späteren) Fahrer nur deshalb in den Pkw einstieg, um vor einem Platzregen Schutz zu suchen und auf ein Taxi zu warten, und dann der Fahrer, nachdem er eingeschlafen war, eigenmächtig losgefahren ist.[28] Stellte der Fahrgast erst während der Fahrt eine Alkoholisierung des Fahrers fest, so z.B. durch kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn, muss er den Fahrer zum Anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.[29] Wer sich als Beifahrer nach einer gemeinsamen Zechtour, bei der erhebliche Alkoholmengen getrunken wurden, dem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, von dem er weiß, dass er keinen Führerschein besitzt, handelt auf eigene Gefahr und hat keinen Schadensersatzanspruch.[30]
317
Ein Mitverschulden ist beim Mitfahren auf dem Gepäckträger eines Kraftrades zu bejahen.[31] Dem Soziusfahrer kann es als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er entweder die Fahrweise des Motorradfahrers ungünstig beeinflusst hat oder er mit dessen unsicherer Fahrweise rechnen musste.[32] Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Motorradfahrer sein Fahrzeug einem 17-Jährigen ohne Führerschein überlässt und als Sozius zu Schaden kommt.[33]
Da der Fahrer grundsätzlich selbst die Verantwortung für die Führung des Fahrzeuges trägt,[34] ist der Fahrgast in seinem eigenen Interesse nur dann verpflichtet, den Fahrer während der Fahrt zu einer angemessenen Fahrweise anzuhalten, wenn dessen Fahrweise ersichtlich zu einer Gefährdung des Fahrgastes führt.[35]
Zur unterlassenen Verwendung von Schutzhelm, Sicherheitsgurt und Kindersicherungen s. Rn. 294 ff.
dd) Wirkung des Haftungsausschlusses bzw. des Mitverschuldens
318
Liegt ein Haftungsausschluss oder Mitverschulden vor, so sind nicht nur Ansprüche des Verletzten, sondern auch die seiner Angehörigen, der sog. mittelbar Geschädigten,[36] ausgeschlossen bzw. gemindert. Einen Haftungsausschluss bzw. das Mitverschulden hat der in Anspruch genommene Kraftfahrer zu beweisen.
c) Fahrgemeinschaften
319
Seit Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes zum 1.8.2002 kommt es für die Haftung aus §§ 7, 18 StVG gegenüber Insassen des Kraftfahrzeugs nicht mehr darauf an, ob diese geschäftsmäßig und entgeltlich befördert werden. Nach neuem Recht hat grundsätzlich jeder Insasse Anspruch gegenüber Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs aus §§ 7, 18 StVG. Hinzu kommt, dass eine Enthaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG – höhere Gewalt – faktisch ausgeschlossen ist.
Neben Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB kann dem Mitglied einer Fahrgemeinschaft gegen den Schädiger – ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft – ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages zustehen. Dies hängt im Einzelfall davon ab, ob ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt oder ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist. Für ein Vertragsverhältnis spricht ein wirtschaftliches Interesse der Beteiligten, z.B. Kosten und Zeit wechselseitig einzusparen. Regelmäßig ist bei Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses auch Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben.[37]
Der Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wird von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A.1.1 AKB 2015 (§ 10 AKB-alt) gedeckt.[38]
Zu einem möglichen vertraglichen Haftungsausschluss s.o. Rn. 311 ff.
Anmerkungen
[1]
Zur Rechtslage vor dem 1.8.2002 vgl. 22. Aufl. Kap. A Rn. 296 ff.
[2]
BGH VersR 2008, 230; vgl. auch Kap. 4 Rn. 103 und Kap. 16 Rn. 25
[3]
BGH VersR 1969, 161.
[4]
BGH VersR 1991, 230.
[5]
BGH VersR 1970, 179 m.w.N.; OLG Nürnberg VersR 1989, 969 = NJW 1989, 2701; Schließen der Omnibustür beim Einsteigen; OLG Köln NZV 1989, 237, zum Aussteigen; OLG Hamm NZV 1989, 1 93, zum Verkehrsunfall beim Ein- oder Aussteigen.
[6]
OLG Hamm DAR 1984, 20 = zfs 1984, 35.
[7]
BGH Urteil vom 10.2.2009 – VI ZR 28/08 – m.w.N.; VersR 1978, 625; VersR 1980, 426 (Kfz-Halter wird auf Probefahrt verletzt); LG München zfs 1991, 114; BGH VersR 1966, 40; OLG Karlsruhe VersR 1981, 50. Kein Haftungsverzicht bei Probefahrt mit Privatfahrzeug, OLG Schleswig VersR 1982, 585; OLG München DAR 1998, 17; OLG Celle Urteil vom 30.6.2010 – 14 U 33/10 – juris; Überlassen des Steuers an unerfahrenen Fahrer, OLG Koblenz VersR 1983, 947 = zfs 1983, 356.
[8]
OLG Hamm VersR 2008, 1220 (unentgeltliche Auftragsfahrt auf einem mit einem Traktor angehängten einachsigen Anhänger zum Junggesellenabschied); fraglich jedoch, ob die Beurteilung des Haftungsrisikos anders ausgefallen wäre, wenn das Fahrzeug versichert gewesen wäre.
[9]
BGH Urteil vom 10.2.2009 – VI ZR 28/08 –; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1048.
[10]
BGH VersR 1964, 391; VersR 1966, 40; VersR 1978, 625.
[11]
BGH RuS 2009, 207; gemeinsame Anmietung eines Fahrzeugs in Südafrika unter Berücksichtigung der dortigen Umstände (erhebliche Unfallgefahr wegen Linksverkehr, Irrtum über versicherungsrechtliche Lage in Südafrika).
[12]
zur besonderen Fürsorgepflicht der Eheleute: OLG Bamberg NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1358; OLG Hamm VersR 1976, 547; s.o. Rn. 303.
[13]
BGH VersR 1977, 541.
[14]
BGH VersR 1963, 586.
[15]
BGH VersR 1965, 496.
[16]
BGH VersR 1967, 379; VersR 1966, 40.
[17]
BGH VersR 1966, 40; VersR 1961, 284; BGHZ 34, 355; NJW 1961, 655; OLG Bamberg NJW-RR 1986, 252; s.a. OLG Frankfurt VersR 1983, 926 = RuS 1983, 74.
[18]
OLG Hamm SP 1996, 76 (1/4 Mithaftung).
[19]
BGH VersR 1961, 284. Die Kenntnis gewisser gefahrerhöhender Umstände wie Schnee, Eis und geringe Fahrpraxis des Fahrers führen für sich allein noch nicht zur Annahme eines Mitverschuldens des Insassen; BGH VersR 1965, 496.
[20]
Vgl. OLG Zweibrücken VersR 1978, 1030.
[21]
OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1995, 293; OLG Köln SP 1996, 1; OLG Köln (BGH) VersR 1997, 127; OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1993, 454 = zfs 1993, 152 = RuS 1993, 53 = SP 1993, 209.
[22]
BGH MDR 1961, 404.
[23]
BGH VersR 1967, 974; OLG München VersR 1989, 1203.
[24]
BGH VersR 1966, 565; BGH VersR 1957, 24, zu freien Beweiswürdigung; OLG München zfs 1989, 335.
[25]
BGH VersR 1967, 288, BAK 1,70 ‰, = 1/3 Mitverschulden; BGH VersR 1971, 474, BAK 1,8 ‰, 40 % Mitverschulden; OLG Celle VersR 1982, 960, 75 % Mitverschulden; OLG Frankfurt (BGH) RuS 1989, 10 = zfs 1989, 155, 0,82 ‰, kein Mitverschulden; OLG Frankfurt RuS 1984, 203, 1,5 ‰, 30 %; OLG Koblenz (BGH) VersR 1989, 405, 2,07 ‰, 1/3; OLG München VersR 1986, 925, 1,3 ‰, 50 %; s. ferner OLG Celle VersR 1978, 330 (1/3); OLG Frankfurt VersR 1970, 473 (50 %); RuS 1984, 203 (30 %, 1,5 ‰ Alkohol); OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1991, 83, Beifahrer nicht angeschnallt, Fahrer angetrunken haftet 2/3; OLG Hamburg VersR 1971, 258 (40 %); OLG Köln VersR 1970, 914 (100 %); s. auch Übersicht in zfs 1980, 82.
[26]
BGH NJW 1988, 2365; OLG Zweibrücken zfs 1993, 152; OLG München RuS 1985, 30; LG Zweibrücken zfs 1989, 402.
[27]
OLG Hamm VersR 1997, 126; OLG Saarbrücken VersR 1968, 905.
[28]
OLG Köln (BGH) VersR 1997, 127.
[29]
OLG Oldenburg (BGH) VersR 1998, 1390.
[30]
OLG Hamm VersR 1983, 90 = zfs 1983, 68; LG Aachen RuS 1986, 230; LG Marburg zfs 1986, 1, Mithaftung 2/3.
[31]
OLG Nürnberg DAR 1957, 267.
[32]
BGH VersR 1966, 1156.
[33]
OLG Köln zfs 1984, 227 (Motorradfahrer trägt hier 4/5 seines eigenen Schadens).
[34]
BGH VersR 1960, 950.
[35]
KG Urteil vom 9.2.1987 – 12 U 2456/86 – juris; OLG Stuttgart VersR 1971, 674; LG Saarbrücken VersR 1976, 475.
[36]
BGH VersR 1961, 846.
[37]
OLG Köln VersR 2004, 189.
[38]
OLG Köln a.a.O. m.w.H.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB
VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 1. Grundsätze
1. Grundsätze
a) Haftungssystem des § 17 StVG
320
Für Unfälle nach dem 31.7.2002 wurde § 17 StVG neu strukturiert und der dort geregelte Ausgleich mehrerer haftpflichtiger Kfz-Halter um den Ausschlussgrund „unabwendbares Ereignis“ ergänzt.[1] Weitere Änderungen ergeben sich durch die Gleichstellung der Halterhaftung für Anhänger mit der Kfz-Halterhaftung in § 7 StVG.
321
§ 17 Abs. 1 StVG regelt den Ausgleich zwischen mehreren beteiligten Kfz-Haltern bei Schädigung eines Dritten.
322
In § 17 Abs. 2 StVG ist die Ausgleichspflicht zwischen mehreren unfallbeteiligten Kfz-Haltern für selbst erlittene Schäden geregelt.
323
§ 17 Abs. 3 StVG (vgl. § 7 Abs. 2 StVG a.F.) lässt im Verhältnis der Halter zueinander den Unabwendbarkeitsbeweis mit der Folge zu, dass ein Halter nicht ausgleichs- bzw. ersatzpflichtig ist, wenn das Ereignis für ihn bzw. seinen Fahrer unabwendbar war.
324
Nach § 17 Abs. 3 StVG ist also die Ausgleichspflicht eines Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall unabwendbar war (s. Rn. 326 ff.). Aber nur dann, wenn der Unfall weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kfz (z.B. Platzen des Reifens),[2] noch auf Versagen seiner Vorrichtungen (z.B. Aussetzung des Motors)[3] beruht.
Er kann sich auch dann nicht entlasten, wenn der Fehler bzw. das Versagen ausschließlich durch das Verhalten eines Dritten herbeigeführt wurde, z.B. durch Schlechtleistung einer Kfz-Werkstatt[4] oder des Produzenten.[5] Unter Umständen kann den Produzenten des Kfz bzw. dessen Zulieferer eine deliktische Haftung treffen. Keine Entlastungsmöglichkeit besteht, wenn die Bremsen eines gemieteten Pkw-Anhängers funktionslos sind und das „Gespann“ dadurch ins Schleudern gerät. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.[6] Kommt es nach der fehlerhaften Montage eines Moped-Hinterradmantels zu einem Unfall, so muss sich der Halter auf seine Schadensersatzansprüche gegen den Werkstattinhaber die Betriebsgefahr des Mopeds von 1/3 anrechnen lassen.[7] Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers s. OLG Köln.[8]
325
Wer einen bereits vor einer Reihe von Jahren erstmals zugelassenen Pkw von einem Privatmann erwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, die für die Verkehrssicherheit des Kfz wesentlichen technischen Einrichtungen, insbesondere die Reifen, alsbald in einer Kfz-Werkstatt[9] überprüfen zu lassen. Verkauft ein Reifenhändler einen 16 Jahre alten Reifen, so ist er dem Fahrzeugeigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Reifen platzt und das Kfz beschädigt wird. Über zehn Jahre alte Reifen dürfen nur noch benutzt werden, wenn sie vorher unter normalen Bedingungen im Einsatz waren.[10] Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Reifenalter jedenfalls dann mittels der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände dazu Anlass besteht. Unterlässt er dies, haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es darum zu einem Unfall kommt.[11] In diesem Zusammenhang darf eingefügt werden: Durch die Zusicherung, ein Kfz sei fahrbereit, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Kfz nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.[12]
326
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.
Unabwendbarkeit bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses, sondern, dass der Unfall für einen Fahrer in der Lage des Betroffenen selbst bei äußerster Sorgfalt, d.h. auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden besonderen Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart, nicht zu vermeiden gewesen wäre.[13] Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.[14] Ein nur geringes „Fehlverhalten“ des Fahrers, der damit hinter den Möglichkeiten eines „Idealfahrers“ zurückbleibt, schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses aus.[15] Für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ist derjenige beweisbelastet, der sich auf sie beruft.[16] Auf den Umfang des Schadens kommt es nicht an.[17]
327
Zu seiner Entlastung hat der Halter zu beweisen, dass sich sein Fahrer wie ein Idealfahrer verhalten hat. Er muss aber nicht den Nachweis dafür erbringen, dass der Fahrer jede nur erdenkliche Sorgfalt angewandt hat.[18] Der Nachweis erfordert nicht, dass alle diejenigen Unfallverläufe ausgeschlossen werden, welche zwar möglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhaltspunkt festgestellt ist.[19]
328
Der Halter muss ferner nachweisen, dass er den Fahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Steht aber fest, dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer bei der gegebenen Verkehrslage den Unfall mit gleichen Folgen nicht hätte abwenden können, so ist ein möglicherweise vorliegendes Fehlverhalten des Halters bei Auswahl und/oder Überwachung des Fahrers ohne Belang.[20]
329
Der Halter hat den Nachweis für den verkehrssicheren Zustand des Kfz zu führen. Halter und Fahrer sind für den betriebssicheren Fahrzeugzustand im Verkehr verantwortlich.[21] Der Halter kann i.d.R. darauf vertrauen, dass ihn der Fahrer auf etwaige Mängel aufmerksam macht.[22] Tritt ein Unfall aufgrund dieser Mängel ein, so haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG (s. Rn. 33). Bei Kenntnis unfallursächlicher Mängel wird eine Verschuldenshaftung des Halters zu bejahen sein.
330
Der Fortfall des Deckungsanspruchs nach § 103 VVG des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt.[23] Der Halter haftet – ohne Entlastungsmöglichkeit –, wenn er sein Kfz einem Dritten überlässt und dieser vorsätzlich einen Sach- oder Personenschaden herbeiführt oder das Kfz als Mordwaffe benutzt.[24]
331
Ausnahmsweise kann die StVG-Haftung bei einem grobfahrlässigen Verhalten des anderen Beteiligten als Unfallursache ganz zurücktreten.[25]
332
Wird der Fahrer bewusstlos oder bricht er infolge Erkrankung zusammen und tritt dadurch ein Sach- oder Personenschaden ein, so haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, weil der Unfall auf den Betrieb des Kfz zurückzuführen ist.[26]
333
Weil § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG nur den Schadensausgleich zwischen den Haltern von Kraftfahrzeugen normiert, der Unabwendbarkeitsbeweis aber auch gegenüber einem vom Halter verschiedenen Eigentümer eines anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs möglich sein soll, trifft § 17 Abs. 3 S. 2 StVG eine entsprechende Regelung. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift z.B. gegenüber dem Leasinggeber oder gegenüber der finanzierenden Bank, die das Sicherungseigentum erlangt hat. Die Ersatzpflicht gegenüber dem vom Halter personenverschiedenen Eigentümer (z.B. Leasinggeber) eines im Sinne von § 17 Abs. 1, 2 StVG beteiligten Kraftfahrzeugs ist also nach § 17 Abs. 3 S. 3 StVG ausgeschlossen, soweit der andere Unfallbeteiligte den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG führen kann.[27]
334
§ 17 Abs. 4 StVG regelt den Ausgleich zwischen haftpflichtigen Kraftfahrzeughaltern und anderen Haftpflichtigen (Eisenbahn, Tierhalter und nach neuer Rechtslage erweitert um den Halter eines Anhängers).
b) Gesamtschuldverhältnis, §§ 7, 17 StVG, § 840 BGB
335
Wird ein Unfall durch mehrere Ersatzpflichtige herbeigeführt, so kann der Geschädigte seinen gesamten Schaden von einem Ersatzpflichtigen verlangen. Da die Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) haften, hat jeder von ihnen für den gesamten Schaden einzutreten (§ 421 BGB). Bei Kindern und Jugendlichen mag dies u.U. anders sein.[28] Auf Rn. 42, 92 ff. wird hingewiesen.
336
Ein Ausgleichsanspruch besteht i.d.R. nur im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses. Es handelt sich um einen selbstständigen Anspruch, der im Augenblick des Unfalls entsteht. Darauf, welchen „Verursacher“ der Geschädigte gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen hat, kommt es nicht an. Ebenso nicht, wie das Verhalten des einzelnen Unfallbeteiligten im vorausgegangenen Haftpflichtprozess gewürdigt wurde.[29] Bei unfallursächlichem Verhalten mehrerer Schädiger besteht eine Haftungseinheit. So z.B., wenn mehrere Fahrer durch verschiedene Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben.[30] Eine solche Haftungseinheit besteht auch zwischen Halter und Fahrer[31] und dem KH-Versicherer dieses Fahrzeugs (im Wege des Schuldbeitritts) sowie dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen.[32] Gesamtschuldner haften dem Geschädigten mit einer einheitlichen Quote.[33]
337
Ist der Fahrer nicht zugleich Halter des Kraftfahrzeugs, muss er sich die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs hinsichtlich eigener Ansprüche nur dann anspruchsmindernd zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden aus § 823 BGB oder vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.[34]
338
Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Ersatzpflicht der Halter untereinander von den gesamten Umständen ab. Hierbei ist die Höhe der Betriebsgefahr (s. Rn. 396) sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Lässt sich der Verursachungsbeitrag nicht exakt feststellen, dürfte nur die geringste hypothetische Haftungsquote in Ansatz gebracht werden.[35] Der Haftungsausgleich gilt für alle Ansprüche.[36] Er findet auch dann statt, wenn der Halter zugleich Fahrer des anderen am Unfall beteiligten Kfz ist.[37]
339
Erhebt der Geschädigte gegen mehrere Nebentäter (= nicht in Haftungseinheit stehende Schädiger) Ansprüche, ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG abzuwägen. Die Schädiger haben jedoch zusammen nicht mehr als den Betrag zu leisten, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu bildende Schadensquote ist immer zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Nebentäter gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die anderen Schädiger noch zu leisten haben.[38]
340
Bei Mithaftung des Geschädigten kann die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber mehreren Geschädigten im Rahmen der „Gesamtschau“ verschieden ausfallen.[39]
341
Haben der Geschädigte und ein Unfallbeteiligter vor oder nach dem Schadenfall ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung zur Haftung abgeschlossen, so gilt diese nur im Verhältnis zwischen den beiden, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Gesamtschuldner. Hierdurch wird dessen Ausgleichsanspruch nicht berührt.[40]
342
Nach § 17 Abs. 4 StVG gelten die gleichen Kriterien, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
343
Der Ausgleichsanspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in 3 Jahren (früher 30 Jahre).
c) Haftung nach § 830 BGB
344
Ist ungewiss geblieben, wer von mehreren als Urheber in Betracht kommenden rechtswidrig und schuldhaft handelnden Tätern den Unfallschaden verursacht hat, oder wenn bei mehreren nicht gemeinschaftlich handelnden Schadensurhebern der Anteil des einzelnen an der Schadensverursachung nicht zu ermitteln ist, so besteht für die zu ermittelnden Täter eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.[41] Dabei genügt der Nachweis, dass eine (Mit-)Ursächlichkeit des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das zur Herbeiführung des Schadens generell geeignet war, nicht auszuschließen ist.[42] Der Begriff der „Beteiligung“ setzt weder eine innere Beziehung zwischen den mehreren rechtswidrig und schuldhaft Handelnden noch die Gleichzeitigkeit ihrer Gefährdungshandlungen voraus. Es genügt, wenn die zeitlich aufeinander folgenden Gefährdungshandlungen mit der verursachten Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden.[43] Wird jedoch ein geparktes Kfz innerhalb weniger Stunden mehrmals an derselben Stelle angefahren, ohne dass sich feststellen lässt, ob der durch den ersten Anstoß verursachte Schaden durch die weiteren Vorfälle vergrößert worden ist, so haftet nur der erste Schädiger für den Schaden.[44] Kein Fall des § 830 BGB, sondern von § 823 BGB, §§ 7, 18 StVG liegt vor, wenn sich die bei einem Erstunfall erlittenen Verletzungen erst durch einen zweiten Unfall zum Dauerschaden verstärkt haben. Der Erstschädiger haftet mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch für den Dauerschaden, der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden war.[45]
345
Nach dieser Vorschrift wird beim Überfahren eines Fußgängers auch dann gehaftet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser bereits vorher überfahren worden war.[46] Stellt sich der zweite Unfall als Folge des ersten dar und steht auch nicht fest, auf welchem der beiden Unfälle die tödlichen Verletzungen des Unfallopfers beruhen, dann ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gleichwohl nicht anzuwenden; denn hier ist auf jeden Fall der erste Unfallverursacher haftbar.[47] Für die Alternativhaftung des § 830 Abs. 2 BGB ist also kein Raum, wenn einer der Beteiligten schon aus Verschulden haftet.[48] Erleidet ein Unfallverletzter beim Transport zum Krankenhaus erneut einen Unfall und lässt sich nicht ermitteln, inwieweit die eingetretenen Verletzungen von dem einen oder dem anderen Schädiger verursacht worden sind (alternative Kausalität), so haftet jedenfalls der für den ersten Unfall Verantwortliche nach § 830 Abs. 1 BGB alternativ für den gesamten Schaden.[49]
346
§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist aber dann nicht anzuwenden, wenn der Geschädigte den Schaden selbst mitverursacht haben kann (Fall der Massenkarambolage).[50] Für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist i.d.R. auch dann kein Raum, wenn einer der Beteiligten aus erwiesener Verursachung haftet.[51] Die Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zum Ziel, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger gewesen ist. Dieser Gesetzeszweck kann auch dann zutreffen, wenn die mehreren Täter nicht gemeinschaftlich schuldhaft zusammengewirkt haben, wenn also nur eine Haftung der Schädiger nach den §§ 7, 18 StVG besteht.[52]
347
Ausgleichsansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in 3 Jahren.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 2. Schadensverursachung durch mehrere Kfz – § 17 Abs. 1 StVG
2. Schadensverursachung durch mehrere Kfz – § 17 Abs. 1 StVG
348
Voraussetzung ist, dass der Schaden beim Betrieb mehrerer Kfz entsteht. Die Art und Weise, in der mehrere Kfz zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, ist dabei unerheblich. Kfz i.S.d. § 17 StVG sind auch Fahrzeuge mit begrenzter Geschwindigkeit gemäß § 8 Nr. 1 StVG, da für sie lediglich § 7 StVG keine Geltung hat. Eine „Ausgleichung“ nach § 17 StVG setzt ein Verschulden (§ 823 BGB) dieses Beteiligten voraus. Der Ausgleich findet zwischen den Haltern der beteiligten Fahrzeuge statt. Der Fahrer und Halter desselben Kfz bilden eine sog. Haftungseinheit, wenn sie einem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind. Auf sie entfällt dementsprechend im Ausgleich eine einheitliche Quote. Dies auch dann, wenn der beteiligte Halter selbst geschädigt ist.[53]
Soweit ein Beteiligter nur nach StVG haftet, kann er von einem anderen, der nach dem BGB haftet, nur bis zu den Höchstbeträgen des StVG (§§ 12, 12a StVG) nach Maßgabe seiner Haftungsquote zur Ausgleichung herangezogen werden.[54] Hat ein im Rahmen des StVG haftender Gesamtschuldner über die Höchstgrenze hinaus Zahlungen an den Geschädigten geleistet, so hat er insoweit unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch gegen den Ausgleichsschuldner.[55]
349
Die mehreren Halter müssen ferner einem Dritten gegenüber ersatzpflichtig sein. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer nicht als Halter in Betracht kommt. Er kann entweder ein völlig Unbeteiligter oder ein Beteiligter, wie zum Beispiel Fahrgast, Betriebstätiger sein. Bei Letzterem tritt allerdings eine Haftung des Halters nach § 8 Nr. 2 StVG (beim Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers tätige Personen) nicht ein, möglicherweise aber wegen Verschuldens gemäß §§ 823 oder 831 BGB. Liegt in diesem Falle also Verschulden vor, dann kommt bei einem Halter die Ersatzpflicht nach dem StVG, bei dem anderen diejenige nach dem BGB zur Ausgleichung. Ist auf Seiten des Halters, dessen Insasse verletzt wurde, ein irgendwie geartetes Verschulden nicht gegeben, so besteht die Ausgleichspflicht der Halter untereinander auch hinsichtlich der von Insassen erhobenen Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung. Ist der Halter selbst verletzter Insasse, muss er sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen.[56]
350
Die Ausgleichspflicht bleibt bestehen, wenn aufgrund persönlicher Verhältnisse oder vertraglicher Abreden ein Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrer[57] ausgeschlossen ist, sofern dieser Ausschluss vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgte.[58] Nach Eintritt des Schadens wirkt sich der Erlass der Haftung gegenüber dem Halter oder Fahrer nicht auf dessen Ausgleichspflicht aus.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 3. Schadensverursachung durch Kfz und Anhänger
3. Schadensverursachung durch Kfz und Anhänger
351
Nach § 7 StVG haftet dem Geschädigten auch der Halter eines Anhängers. Auch der Führer eines Anhängers haftet gemäß § 18 StVG. Konsequent bestimmt § 17 Abs. 4 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG für das Innenverhältnis, dass der Anhängerhalter – sofern das Ereignis für ihn und den Führer seines Anhängers nicht unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war – ausgleichsverpflichtet ist, wenn der Schaden des Dritten durch den Anhänger (mit-)verursacht wurde.
352
Praktisch bedeutsam sind Fälle, in denen Zugmaschine und Anhänger als Einheit im fließenden Verkehr den Schaden eines Dritten verursachen und personenverschiedene Halter haben. Im Außenverhältnis haften beide Halter dem Geschädigten aus § 7 Abs. 1 StVG; der Fahrer aus § 18 StVG. Zum Innenausgleich bei Gespannschäden vgl. Rn. 41.
353
Wird der Anhänger von einer Zugmaschine gezogen, die konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann, unterliegt das gesamte Gespann wegen § 8 StVG nicht der Gefährdungshaftung. Erst wenn der Anhänger – abgekoppelt von der Zugmaschine – im Verkehrsraum steht und in Betrieb ist, gilt für ihn die Haftung aus § 7 StVG.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 4. Schadensverursachung durch Kfz und Eisenbahn
4. Schadensverursachung durch Kfz und Eisenbahn
354
Schienenbahnen sind alle Bahnen, die sich auf Schienen bewegen. Es fallen darunter außer der Deutschen Bahn AG alle Privatbahnen, namentlich auch Straßenbahnen, gleichgültig, ob es sich um Voll- oder Schmalspurbahnen handelt. Die Antriebsart ist ohne Belang (Dampf, Elektrizität, Verbrennungsmotoren, tierische Kraft usw.). Dagegen fallen nicht unter den Begriff „Eisenbahn“ die sogenannten Trolley- oder Oberleitungsbusse, weil diese nicht an Gleise gebunden sind.[59]
355
Der Ausgleich setzt voraus, dass neben der Haftung des beteiligten Kfz auch eine Haftung der Eisenbahn gegeben ist. Ein Betriebsunfall liegt vor, wenn ein unmittelbar äußerer örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht.[60] Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb[61] einer Schienenbahn entstehen, ist im HPflG geregelt.
356
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt[62] verursacht worden ist. Höhere Gewalt i.S.v. § 1 Abs. 1 HPflG ist ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“.[63] Unbedachtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer an Bahnübergängen ist nicht ungewöhnlich; ein dadurch verursachter Unfall beruht nicht auf höherer Gewalt. Durch Ersetzung des Unabwendbarkeitsbeweises durch höhere Gewalt in § 7 Abs. 2 StVG ergibt sich eine Parallelität zwischen beiden Gesetzen.
Die Haftung (Mithaftung) der Bahn kann sich aus dem Verschulden des Lokomotivführers, einem Organisationsverschulden der Bahn oder aus der Betriebsgefahr[64] ergeben. Bei unbeschrankten Bahnübergängen tritt die gesteigerte Betriebsgefahr der Bahn nur bei grober Fahrlässigkeit des anderen Beteiligten völlig zurück.
357
Die Haftung für Sachschäden ist gemäß § 10 HPflG auf einen Betrag von 300 000 € beschränkt, und zwar auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden. Für Personenschäden gilt gemäß § 9 HPflG eine Haftungsbeschränkung je Person auf einen Kapitalbetrag von 600 000 € oder einen Rentenbetrag von 36 000 € jährlich. Für Schäden, die diese Beträge überschreiten, wird gehaftet, wenn dies nach den Vorschriften des BGB gegeben ist.[65]
Das Haftpflichtgesetz findet keine Anwendung auf Sachen, die die Bahn zur Aufbewahrung angenommen hat. Bei Beschädigung beförderter Sachen ist eine Haftung nur gegeben, wenn der Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.
358
Haftet die Eisenbahn nicht, so kommt eine Ausgleichung nicht in Betracht. Ist jedoch eine Haftung gegeben, so muss bei Prüfung der Frage, inwieweit ein Schaden i.S.v. § 17 StVG vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Wird z.B. ein Pkw 40 cm vom Gleis einer Rangierlok abgestellt, kann eine Haftung von 50 % nach dem HPflG gegeben werden.[66] Die Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebs ist wegen der Schienengebundenheit und der erschwerten Bremsfähigkeit meist erheblich höher anzusetzen als die des Betriebs eines Kfz.[67] Mit der Fassung des § 13 HaftPflG durch das 2. SchadÄndG wird die Änderung des § 17 StVG für das Haftpflichtgesetz nachvollzogen (vgl. Rn. 320). Durch die Einführung des Haftungsausschlussgrundes des „unabwendbaren Ereignisses“ in § 13 Abs. 3 HaftPflG soll die haftungsrechtliche Gleichbehandlung von Kraftfahrzeugen und Bahnen, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße betrieben werden, gewahrt bleiben.
359
Bei der Frage der Haftungsverteilung bei Unfällen auf Eisenbahnübergängen[68] sind namentlich folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der Kraftfahrer darf sich Bahnübergängen mit Vorrang für Schienenfahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (§ 19 StVO). Seit dem 1.4.2013 gilt ein generelles Überholverbot zwischen dem ersten Gefahrenzeichen und dem Bahnübergang (§ 19 Abs. 1 StVO). Beim Zufahren auf einen Bahnübergang ist darauf zu achten, dass die Schienenbahn nicht nur gegenüber dem gleichgerichteten, sondern auch gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr Vorrang hat.[69] Bei unbeschrankten Bahnübergängen ist selbstverständlich eine noch größere Sorgfalt erforderlich als bei beschrankten. Da bei unbeschrankten Übergängen stets mit dem Herannahen eines Zuges gerechnet werden muss, wird ganz besondere Vorsicht in Bezug auf Geschwindigkeit und aufmerksame Beobachtung der Gleise verlangt.[70] So lässt es auf grobe Fahrlässigkeit eines Kraftfahrers schließen, wenn er auf einen mit Andreaskreuz und Warnblinkanlage gesicherten Bahnübergang fährt, ohne auf einen herannahenden Zug zu achten; die Betriebsgefahr der Bahn tritt dann völlig zurück.[71] Bei beschrankten Bahnübergängen ist ebenfalls eine mehr als durchschnittliche Aufmerksamkeit geboten.[72] Bei geöffneten Schranken wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er seine Aufmerksamkeit auf den Bahnübergang selbst und ein etwaiges Senken der Schranken, nicht jedoch auch auf die Gleise zu beiden Seiten des Übergangs richtet.[73]
360
Als Momente, die die Betriebsgefahr der Eisenbahn erhöhen, kommen außer dem Fehlen,[74] dem Versagen oder der nicht ordnungsmäßigen Bedienung der Schranken namentlich die Unübersichtlichkeit der Bahnanlage,[75] die Lage des Übergangs im Gelände und die Verkehrsbedeutung der Straße in Frage.[76] Fährt ein Kfz gegen eine geschlossene Bahnschranke, so kann daraus unter Umständen eine Haftung der Bahn begründet sein.[77] Bei schwerer Erkennbarkeit der geschlossenen Schranken sind sie zu beleuchten.[78] Auch die Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsvorschriften oder ein Verschulden des Lokführers bzw. sonstiger Bediensteter erhöhen die Betriebsgefahr.[79] Auch der Straßenbahnführer ist verpflichtet, auf Sicht zu fahren.[80] Die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Warnbaken durch angewehten Schnee ist der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzurechnen.[81] Ist durch Buschwerk und durch Zweige einer am Straßenrand stehenden Rotbuche die Signalanlage erst 10 m vor dem Gleiskörper erkennbar, so haften die Eisenbahngesellschaft und die straßenunterhaltspflichtige Stadt zu 2/3 als Gesamtschuldner (die drei Warnbaken waren gut erkennbar).[82]
361
Bei unbeschrankten Übergängen[83] spielt ferner der Umstand eine Rolle, ob seitens der Eisenbahn Warnzeichen in ausreichendem Umfang gegeben worden sind. Unterlässt ein Lokführer entgegen einem Gebot der Signalordnung vor einem unbeschrankten Bahnübergang das Pfeifsignal und ereignet sich an der Gefahrenstelle ein Unfall, so ist i.d.R. anzunehmen, dass dieser Verstoß gegen die Signalordnung mitursächlich für den Unfall war. Zu schwache oder ungenügende Warnzeichen stellen dabei ebenso eine Erhöhung der Betriebsgefahr dar wie Witterungs- oder sonstige Verhältnisse, welche die Schallwirkung beeinträchtigen.[84] Es geht dabei auch das Eigengeräusch des Kraftwagens zulasten der Eisenbahn.[85] Der Ansicht, an unübersichtlichen Übergängen sei der Kraftfahrer gehalten, den Motor abzustellen, kann nicht gefolgt werden.[86] Bei einem Zusammenstoß zwischen Traktor und Zug auf einem Feldwegübergang ist eine Mithaftung der Bahn zu 1/3 gegeben, wenn eine Sichtbehinderung vorlag, die mit geringen Mitteln zu beseitigen war.[87]
362
Bei der Schadensabwägung ist von der Gesamtheit der für die Entstehung bedeutsamen konkreten Umstände auszugehen. Neben der für den Unfall ursächlich gewordenen objektiv fehlerhaften Fahrweise eines Kraftfahrers ist auch der Grad seines jeweiligen Verschuldens zu berücksichtigen.[88] Den Fahrer eines Lastzuges trifft ein hohes Verschulden, wenn er aus einem Grundstück heraus direkt vor einer herankommenden Straßenbahn auf die Gleise fährt.[89] Fährt die Straßenbahn vom Ende des eigenen Gleiskörpers in die Straße ein, hat sie keinen Vorrang und den Straßenbahnwagenführer trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht.[90] Für die Bewertung des Verschuldens eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in ein Grundstück kann auch berücksichtigt werden, dass der Straßenbahn so weit wie möglich Platz zu machen und ihr ungehinderte Durchfahrt zu gewähren ist.[91]
363
So kann die Betriebsgefahr der Straßenbahn gegenüber der durch Verschulden des Fahrers erhöhten Betriebsgefahr des nach links abbiegenden Pkw zurücktreten.[92] Auch darf der Kraftfahrer nicht zu nahe an Straßenbahngleise heranfahren[93]. Selbst wenn ein Kraftfahrer grob fahrlässig den Zusammenstoß seines Pkw mit der Bahn verursacht, ist grundsätzlich die Betriebsgefahr bei der Abwägung nicht unberücksichtigt zu lassen.[94] Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, demzufolge eine Fahrlässigkeit des Verletzten die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr nicht ausschalten kann.[95] Die erhöhte Betriebsgefahr der Bahn kann unter Umständen gegenüber einem grob fahrlässigen Verhalten des Kraftfahrers zurücktreten.[96] Bei einem Auffahrunfall im Schienenbereich entfällt die Betriebsgefahr der Straßenbahn.[97] Bei Annäherung an eine Haltestelle braucht der Straßenbahnführer sich nicht auf jede mögliche Unvorsichtigkeit von Fußgängern einzustellen, die sich unauffällig am Bahnsteig aufhalten.[98]
364
Wird ein Schaden durch eine Eisenbahn und ein Kfz verursacht, so bestimmt sich die Ausgleichung zwischen dem Eisenbahnunternehmen einerseits und dem Führer und dem Halter des Kfz andererseits auch dann nach den Grundsätzen des § 17 StVG, wenn Fahrzeugführer oder Halter nur nach den Bestimmungen des BGB haften.[99]
365
Wegen Sachschäden, die durch den Zusammenstoß eines Eisenbahnzuges mit einem Kfz entstehen, hat jeder der beiden Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gegen den anderen. Handeln beide Beteiligte ohne ein Verschulden, so haftet der Kraftfahrzeughalter für bis zum 31.7.2002 eingetretene Ereignisse nur nach dem StVG bis zum Höchstbetrag von 100 000 DM. Die Eisenbahn haftet nach dem Haftpflichtgesetz, das einen Höchstbetrag von ebenfalls 100 000 DM vorsieht. Für Schadenfälle nach dem 31.7.2002 bis zum 17.12.2007 gilt sowohl nach § 12 StVG wie auch nach § 10 Haftpflichtgesetz für Sachschäden eine einheitliche Höchstsumme von 300 000 €. Für Schadenfälle mit Eintritt ab dem 18.12.2007 gilt nach § 12 StVG für Sachschäden eine Höchsthaftungssumme von 1 Mio. €.
Bei der gegenseitigen Schadensausgleichung muss sich jeder Geschädigte von seinem Schaden die Quote abziehen lassen, die seinem Anteil an der Verursachung entspricht. Ergibt sich bei dieser Berechnung zulasten eines Beteiligten eine Verbindlichkeit, die den jeweiligen gesetzlichen Höchstsatz der Haftung übersteigt, so kommt nur der Höchstbetrag in Betracht. Eine Aufrechnung mit den den Höchstbetrag übersteigenden Teilen des Betrages ist, weil insofern keine Forderung besteht, wirkungslos.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 5. Schadensverursachung durch Kfz und Tier
Pulsuz fraqment bitdi.