Kitabı oxu: «Sentire cum ecclesia»
Anton E. Wirmer
Sentire cum ecclesia
Zur Auslegung kirchlichen Rechts – bes. Arbeitsrechts – durch staatliche Gerichte

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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1. Auflage 2019
Alle Rechte vorbehalten © 2019, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau www.lambertus.de Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil Druck: Franz X. Stückle Druck und Verlag, Ettenheim ISBN 978-3-7841-3174-0 ISBN eBook 978-3-7841-3175-7 ISBN eBook 978-3-7841-3423-9
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
A. Einführung in die Thematik
B. Methodik der Interpretation von Rechtstexten
I. Auslegung als hermeneutisches Problem
1. Die Bedeutungsvielfalt juristischer Begriffe
2. Beurteilungsmaßstäbe
II. Auslegung und Methodenpluralismus
1. Die Entwicklung wissenschaftlicher Methodenlehren
2. Die Bedeutung weiterer Auslegungselemente
III. Gesellschaftliche und politische Einflussfaktoren
1. Methodendiskussion
2. Der Umfang der Gesetzesbindung der Gerichte
3. Europäische Perspektiven
IV. Heutige Tendenzen
1. Auslegung als Diskurs
2. Gesetzesbindung
3. Rechtsordnung als System
4. Rechtsgrundsätze als Leitlinien
C. Auslegungsmethoden nach religiösem Recht
I. Historische Aspekte
II. Katholisches Verständnis
1. Theologische Grundlegung
2. Doppelcharakter des kanonischen Rechts
3. Konsequenzen für die Methoden der Auslegung
4. Die pastorale Funktion des Kanonischen Rechts
III. Auslegung aus protestantischer Sicht
1. Historische Aspekte
2. Theologische Ortsbestimmung
3. Maßstäbe für die Auslegung
4. Gemeinsamkeiten mit katholischem Verständnis
IV. Ein Blick auf die Situation im Islam
1. Das Verhältnis von Religion und Politik/ Staat im Islam
2. Die Scharia als religiöse Normenlehre
3. Quellen und Auslegungsmethoden des islamischen Rechts
4. Das Verhältnis der Scharia zu staatlichem Recht
D. Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
I. Tendenzen bisheriger Rechtsprechung
1. Staatliche Jurisdiktion in Kirchensachen
a) Wechselvolle Geschichte
b) Justizgewährung versus Selbstbestimmung
2. Anwendung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
a) Innerkirchlicher Bereich
b) Neuere Tendenzen der Rechtsprechung
c) Reine Anwendung kirchlichen Rechts
3. Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
a) Rechtsprechung im Zivil- und Verwaltungsrecht
b) Tendenzen in der Sozialgerichtsbarkeit
c) Fragen der Auslegung im kirchlichen Arbeitsrecht
d) Tendenzen im Verfassungs- und Europarecht
II. Lösungsansätze in der Literatur
1. Staatliche Jurisdiktion in Kirchensachen
2. Die Außenwirkung kirchlichen Rechts
a) Unterschiedliche Rechtsauffassungen
b) Vermittelnde Positionen
3. Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts
a) Die Befugnis der Kirchen zur Auslegung des eigenen Rechts
b) Probleme bei der Auslegung durch staatliche Gerichte
c) Spielräume für staatliche Kompetenzen bei der Auslegung
d) Meinungsstand im kirchlichen Arbeitsrecht
e) Auslegung nach kirchlichem Selbstverständnis
E. Argumente einer system- und verfassungskonformen Auslegung kirchlichen Rechts
I. Anwendbarkeit kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
1. Das Meinungsspektrum
2. Die Rechtsqualität kirchliches Rechts
3. Die Anordnung staatlicher Rechtsgeltung
II. Die Bedeutung der theologischen Prägung kirchlichen Rechts für die Auslegung
1. Das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität
2. Die Bindung kirchlichen Rechts an vorgegebene Glaubensaussagen
3. Die Reichweite religiöser Prägung
III. Die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts für die Auslegung
1. Die Gewährleistung kirchlicher Eigenständigkeit
2. Die Bedeutung für die Befugnisse staatlicher Gerichte
3. Orientierung der Auslegung am kirchlichen Selbstverständnis
4. Die kirchliche Autonomie in der aktuellen europäischen Rechtsprechung
F. Das internationale Privatrecht (IPR) als Modell für die Auslegung des Rechts eines fremden Rechtskreises
I. Rechtsanwendungs- bzw. Kollisionsrecht
II. Grundsätze des Internationalen Privatrechts
III. Kriterien der Anwendung ausländischen Rechts
IV. Der Vergleich mit der Anwendung von Kirchenrecht
G. Konsequenzen für die Arbeit der Gerichte
I. Ermittlung und Auslegung kirchlichen Rechts
II. Rechtskontrolle kirchlichen Handelns
H. Zusammenfassung der Ergebnisse
I. Auslegung als hermeneutisches Problem
II. Auslegungstheorie und Methodenpluralismus
III. Auslegungsmethodik nach kirchlichem/religiösen Recht
IV. Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
V. Lösungsansätze in der Literatur
VI. Argumente für eine system- und verfassungskonforme Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte
VII. Das IPR als Modell für die Auslegung des Rechts eines fremden Rechtskreises
VIII. Konsequenzen für die Arbeit staatlicher Gerichte
Literaturverzeichnis
Curriculum Vitae
Vorwort
Mein besonderer Dank gilt meinem Mentor Prof. Dr. Thüsing, der meine Aufmerksamkeit auf die Thematik der Arbeit gelenkt und mich stets in allen Fragen mit Rat und Tat unterstützt hat. Prof. Dr. Hense danke ich für die Erstellung des Zweitgutachtens.
Herzlich danke ich meiner lieben Frau Vera, der diese Arbeit gewidmet ist und und die mir immer tatkräftig zur Seite stand.
In gleicher Weise danke ich meinem Sohn Laurent für seine geduldige Hilfe bei allen Fragen der EDV-Technik.
Köln, im Mai 2019
Anton E. Wirmer
A. Einführung in die Thematik
Über ein Jahrtausend hat es in Deutschland und Europa – wenn auch in wechselnder Gestalt – ein enges Miteinander von Kirche und Staat oder Thron und Altar gegeben, das auch durch die Reformation und die nachfolgenden „Religionskriege“ nicht beendet wurde, sondern sich nur in seinen Formen verändert hat. Erst die Verfassungsrevolutionen des 18. Jh. haben die teilweise jahrtausendealte Klammer von Heil und Herrschaft aufgebrochen.1 In Deutschland wurde mit einiger Verzögerung durch Art. 137 I WRV die prinzipielle Trennung von Staat und Kirche verfassungsrechtlich umgesetzt. Es hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die wechselseitige Trennung möglich ist und im Interesse beider liegt: die Freiheit des Staates von kirchlicher Bindung und die der Religionsgemeinschaften von staatlicher Bevormundung.2 Diese Rechtslage entspricht einem modernen Verständnis von Wesen und Aufgaben von Staat und Kirche. Der Staat ist auf seine weltlichen Aufgaben beschränkt, die geistlichen liegen bei den Kirchen.3 Allerdings gibt es dafür allein in den westlichen Ländern eine breite Palette sehr unterschiedlicher Ausprägungen und Modelle.
Auch wenn sich Staat und Kirche institutionell trennen lassen, gilt dies nicht in gleicher Weise für das Religiöse und Politische. Aus einer Religion, dem damit verbundenen Menschenbild und seinem Verhältnis zur Welt können sich weitreichende Postulate für politisches Handeln ergeben.4 Beim einzelnen Bürger sind daher häufig religiöse und politische Überzeugungen eng miteinander verbunden. Die Säkularisierung der Staatsgewalt bedingt nicht gleichzeitig die Säkularisierung der Bürgergesellschaft.5 Das Gebot religiöser Neutralität betrifft den Staat, aber nicht die Arenen, in denen um politischen Einfluss gekämpft wird.6 In welch hohem Maße religiöse Überzeugungen Einfluss auf politisches Handeln haben können, zeigt sich heute in besonders extremer Form im Erstarken des politisch-religiösen Radikalismus im Islam. Auch die verbreitete Debatte über Fragen einer politischen Theologie kann als Anzeichen einer veränderten Wahrnehmung des Verhältnisses von Politik und Religion angesehen werden.7
Aber auch im Rahmen der institutionellen Trennung von Staat und Kirche gibt es zwischen beiden Bereichen weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen. Dies gilt nicht nur für Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland, die neben der organisatorischen Trennung von Staat und Kirche auch Maßnahmen der Kooperation Raum geben,8 sondern auch für Länder mit einem strikten Laizismus, also einer absoluten Trennung von Kirche und Staat und einer damit verbundenen Zurückdrängung der religiösen Akteure aus dem öffentlichen Raum. In einer Zeit der gesteigerten Sozialverantwortung des Staates bzw. der Entwicklung zum sozialen Leistungsstaat sind solche Berührungspunkte unvermeidlich. Nach dem GG hat der soziale Rechtsstaat die konkreten Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens nicht aus seiner Ordnung ausgegrenzt, sondern soweit möglich in seine Rechtsordnung integriert.9
Die Betätigung des Staates und der Religionsgemeinschaften in den gleichen Bereichen von Erziehung, Krankenpflege, Fürsorge usw. bedeutet, dass sich ihre Arbeitsfelder nicht nur punktuell, sondern dauernd berühren oder überschneiden.10 Dies hat auch Folgen für die rechtlichen Strukturen. In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Bei Streitigkeiten können auch staatliche Gerichte mit kirchlichen Fragen bzw. kirchlichen Rechtsvorschriften konfrontiert werden. Nie zuvor sind vor Gericht so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In diesen Verfahren sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen staatlicher Justizgewährung und die Gewährleistungen kirchlicher Autonomie und Selbstbestimmung gegeneinander abzuwägen und möglichst in Einklang zu bringen.
Daraus ergeben sich einige grundsätzliche Fragen: Welcher Stellenwert kommt kirchlichen Regelungen im staatlichen Bereich überhaupt zu und welche Kompetenzen haben staatliche Gerichte bei Streitigkeiten mit kirchenrechtlichen Fragen? Steht ihnen bei der Anwendung und Auslegung kirchlicher Normen eine eigene Kompetenz zu oder müssen sie sich an der Interpretation und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft orientieren? Entscheidend für die Beantwortung dieser Fragen ist, welche Konsequenzen sich aus der spezifisch bekenntnismäßigen Prägung kirchlichen Rechts, dem Gebot staatlicher Neutralität und dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ergeben. Zu diesen Fragen gibt es bisher in Rechtsprechung und Schrifttum keine einheitliche Linie, sondern immer noch unterschiedliche Rechtsauffassungen und Vorgehensweisen.
Exemplarisch für dieses Meinungsspektrum steht das Verfahren B. Schüth, bei dem es im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Kündigung durch eine katholischen Kirchengemeinde um die richtige Auslegung und Anwendung von Art. 5 Abs. 1 GrO der katholischen Kirche geht. In diesem Verfahren sind von AG /LAG sowie BAG unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. Nach Rückverweisung an das LAG hat dieses nach weiterer Klärung die Klage abgewiesen. Rückfragen an die Amtskirche wegen der richtigen Auslegung der kirchlichen Grundordnung wurden in den Instanzen nicht durchgeführt. Eine Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Urteil vom 23.9. 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Verfahren einen Verstoß gegen Art 8 der EMRK festgestellt.11 Die vom Kläger daraufhin erhobene Restitutionsklage nach nationalem Recht wurde aber vom BAG verworfen. In einem erneuten, auf Schadensersatz gerichteten Verfahren hat das LAG Düsseldorf am 18.10.2017 entschieden, im Hinblick auf die richtige Auslegung der einschlägigen kirchlichen Rechtsvorschriften zunächst eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe einzuholen.12
Das Verfahren macht deutlich, wie dringend eine Aufarbeitung und Klärung der angesprochenen Fragen ist, vor allem in Bezug auf die jeweiligen kirchlichen und staatlichen Kompetenzen. Im Folgenden soll versucht werden, hierzu einen Beitrag zu leisten.
1Habermas in: Politik und Religion, S. 295 ff.
2v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, S. 90 ff.
3de Wall/Muckel, Kirchenrecht, S. 82 ff.
4Papst Franziskus spricht von der sozialen Dimension der Evangelisierung: „Evangelisieren bedeutet, das Reich Gottes in der Welt gegenwärtig machen“. In: Apostolisches Schreiben „Evangelii gaudium“, Nr. 176.
5Habermas, in: Politik und Religion, S. 289.
6Graf, in: Politik und Religion, S. 32.
7Meier, in: Politik und Religion, S. 306 f.; Zur Re-Theologisierung der Politik vgl. Körtner, Für die Vernunft, S. 57 ff.
8Jeand`Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, Rn. 161.
9Kästner, Staatliche Justizhoheit, S. 176.
10v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, S. 338 ff.
11EGMR Schüth v. Deutschland v. 23.09.2010 Nr. 1620 /03 KirchE 56, 219 ff.
12LAG Düsseldorf 12 Sa 757 / 17, Pressemitteilung des LAG v. 18.10.2017.
B. Methodik der Interpretation von Rechtstexten
I. Auslegung als hermeneutisches Problem
1. Die Bedeutungsvielfalt juristischer Begriffe
Bei der Hermeneutik geht es um die Theorie des Verstehens und der Auslegung vor allem schriftlich fixierter Texte im Wandel der Umstände und der Zeit. Mit dem Problem des richtigen Verständnisses haben alle Textwissenschaften zu tun, ganz gleich, ob es dabei um Philosophie, Geschichte, Literatur oder Recht geht. Sie sind alle mit dem Problem konfrontiert, dass es einen objektiven, ein für alle Mal festgelegten Sinn von Worten und Texten nicht gibt. Das richtige Verständnis eines Textes hängt von vielen Faktoren ab, vor allem auch von den Umständen der Entstehungszeit des Textes und dem zeitlichen Kontext der Rezeption oder Auslegung.
Bei juristischen Texten kommt hinzu, dass der Jurist Normtexte nicht wie der Historiker vergangenheitsbezogen, sondern im Hinblick auf heutige Lebensvorgänge und aktuelle Fragen auslegen muss. Er ist bei der Auslegung von Gesetzen auch nicht frei, sondern nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Um die Vielfalt der Lebensvorgänge zu erfassen und trotzdem handhabbar zu bleiben, müssen gesetzliche Regelungen allgemein und abstrakt formuliert sein. Sie sind dadurch regelmäßig wenig bestimmt und bedürfen für die Anwendung der Konkretisierung. Ziel der Interpretation von Rechtstexten ist es daher, die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen. Erst dadurch gewinnt eine Norm jene inhaltliche Bestimmtheit, die erforderlich ist, um sie auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwenden zu können.13
Die Bedeutungsvielfalt juristischer Sprache und Begriffe hat viele Gründe. Dies liegt einmal daran, dass Wörter oder Begriffe mehrdeutig sein können.14 Der jeweils relevante Bedeutungsgehalt eines Begriffs ergibt sich häufig erst aus dem Zusammenhang, in dem er steht oder den Umständen der Verwendung. Er ist also vom Kontext abhängig.15 Zum anderen ist die Bedeutung vieler Begriffe vage oder unbestimmt. Zugunsten einer breiten Verwendbarkeit hat die Umgangssprache auf eine eindeutige Festlegung der Bedeutung verzichtet. Der Wortlaut lässt also gewöhnlich einen Spielraum möglicher Wortbedeutungen offen. Der Auslegung kommt die Aufgabe zu, innerhalb dieses Bedeutungsspielraums die jeweilige Bedeutung auszuwählen, die den Gesetzesworten gerade in der vorliegenden Norm richtigerweise zukommt.16
Dazu kommt, dass Begriffe im Laufe der Zeit ihre Bedeutung verändern können.17 Dies liegt teilweise an der normalen sprachlichen Entwicklung, die sich den Wandlungsprozessen der Zeit nicht entziehen kann. Aber auch die Veränderung der gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse kann sich in hohem Maße auf das Verständnis von Worten und Begriffen auswirken,18 vor allem wenn größere zeitliche Abstände zwischen der Erstellung eines Textes und seiner Rezeption liegen. Rechtsnormen sind immer in Bezug auf die vorhandene Lebenswirklichkeit zu konkretisieren. So konnten sich neue Formen technischer Kommunikation auf die Auslegung des Art.5 Abs. 1 GG auswirken. Darüber hinaus können veränderte Weltsichten und Wertvorstellungen zu einem Bedeutungswandel von Normen und Gesetzen führen. Dies gilt in besonderer Weise für Begriffe, die wertende Elemente enthalten.
Bei juristischen Texten stellt sich weiter die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Interpretation abzustellen ist, den der Entstehungszeit des Gesetzes oder den der Anwendung.19 Eine rein vergangenheitsbezogene Auslegung wird kaum ausreichen, da juristische Texte auf heutige Lebensvorgänge und aktuelle Fragestellungen anzuwenden sind. Aber in welchem Maße müssen dabei dennoch auch die Vorstellungen und Intentionen berücksichtigt werden, die zum Erlass des Gesetzes geführt haben?
2. Beurteilungsmaßstäbe
In der Rechtstheorie wird vielfach zwischen deskriptiven und normativen Begriffen unterschieden.20 Deskriptive Begriffe sollen dazu dienen, die vielfältige Wirklichkeit geordnet zu erfassen. Auch wenn sie häufig ungenau sind, kann ihr Inhalt durch Auslegung ermittelt und dann auch klar auf bestimmte Fallgestaltungen angewendet werden.
Im Gegensatz dazu enthalten normative Begriffe regelmäßig auch wertende Elemente.21 Solche gesetzlichen Normen enthalten generelle Beurteilungsmaßstäbe, innerhalb derer sich ändernde Wertvorstellungen Berücksichtigung finden können. Dabei handelt es sich meist um weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „angemessen“ oder „verhältnismäßig“) oder Generalklauseln (z. B. „wichtiger Grund“, „Treu und Glauben“ oder „gute Sitten“). Der Begriff der Sittenwidrigkeit verweist auf die geschichtlich wandelbaren Anschauungen darüber, was im sozialen Verkehr zwischen den Bürgern als noch akzeptabel angesehen wird. Verändert haben sich auch die sozialethischen Vorstellungen, die das Zusammenleben der Geschlechter bestimmen oder wie der Begriff der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter heutigen Gegebenheiten zu verstehen ist.
Die Ungenauigkeiten vieler Begriffe sind im Allgemeinen vom Gesetzgeber eingeplant, da es unmöglich ist, die große Vielfalt der Lebensvorgänge einzeln gesetzlich zu erfassen. Sie ermöglichen, die Besonderheiten der jeweiligen Einzelfälle zu berücksichtigen und geben dadurch dem Recht ein hohes Maß an Elastizität. Es werden breite Anwendungsfelder und Beurteilungsspielräume für die entsprechenden Rechtssätze geschaffen. Die wertorientierten Begriffe verlangen also bei ihrer Anwendung immer wertende Akte des Gerichts. Entscheidend sind die Maßstäbe, die dabei zugrunde gelegt werden. Diese können sich aus dem jeweiligen Gesetz oder der Rechtsordnung bzw. Verfassung ergeben, aber auch aus weltanschaulichen oder ethischen Prinzipien. Die Wertbegriffe können aber auch ein Einfallstor für neue, politisch motivierte Wertvorstellungen oder den jeweiligen Zeitgeist sein.22
Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass es sich bei diesen Rechtsbegriffen um ein Stück offen gelassener Gesetzgebung oder gewollte Gesetzeslücken handele.23 Ph. Heck hat solche Vorschriften als „Delegationsnormen“ bezeichnet, die den Gerichten normsetzende Aufgaben zuweisen.24 Die h M in Schrifttum und Justiz betrachtet die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln weiter als eine Form der Auslegung rechtlicher Vorschriften.25 Gegen die Einordnung als Gesetzeslücken wird vor allem eingewendet, der Entscheidungsgewalt der Gerichte seien durch die Gesetze und Verfassungsnormen gewisse Maßstäbe und Grenzen vorgegeben. In der Wirklichkeit haben allerdings die Gerichte diese Grenzen nicht immer beachtet. Eine Reihe neuer Rechtsfiguren wie z. B. die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sind von der Rechtsprechung unter Bezug auf solche normativen Rechtsbegriffe (hier § 242 BGB) entwickelt worden.
Der Bedeutungsgehalt vieler juristischer Begriffe kann dementsprechend häufig nicht exakt, sondern nur mit einem Bedeutungsspielraum ermittelt werden. Die Konkretisierung oder die Auswahl der im Einzelfall passenden Wortbedeutung vollzieht sich i.d.R. nicht rein deduktiv, sondern argumentativ, d.h. durch das Abwägen von Argumenten und Gesichtspunkten. Welches Argument am Ende zum Zuge kommt, ist nicht immer Ergebnis eindeutiger Erkenntnis.26 Vielmehr können auch unterschiedliche Auslegungen „vertretbar“ sein, so dass in diesen Fällen beim Gericht die Letztentscheidungskompetenz liegt.
Dabei kann auch das Vorverständnis des Richters hinsichtlich der zu entscheidenden Frage eine Rolle spielen.27 Bei jeder Rechtsanwendung steuert der Richter immer auch einen bestimmten Anteil bei, der sich nicht unbedingt aus dem Gesetz ergibt. Das Verstehen von Gesetzen ist nicht nur ein rein reproduktiver, sondern auch ein produktiver Vorgang. Auch der eigene Erfahrungshorizont spielt dabei eine nicht unwesentliche Rolle.
Dies macht deutlich, dass bei der Hermeneutik oder der richtigen Auslegung von Rechtstexten häufig auch subjektive Elemente von Bedeutung sind.
Die Rechtswissenschaft versucht teilweise, der Unbestimmtheit und Ungenauigkeit rechtlicher Sprache durch fachsprachliche Definitionen gegenzusteuern.28 Dies bereitet grundsätzlich keine Probleme, soweit es sich um reine Nominaldefinitionen handelt. Das sind willkürliche Festlegungen der Bedeutung eines Begriffs wie z. B. „Sachenrecht“. Gesetzesvorschriften werden dadurch nur einem bestimmten Rechtsgebiet zugeordnet, aber keine Rechtspositionen verändert. Es ist allein eine Frage der Zweckmäßigkeit. Anders verhält es sich mit Definitionen, die gesetzliche Begriffe näher bestimmen. Solche Definitionen können den normativen Gehalt einer Norm verändern. So kann sich der Straftatbestand der Körperverletzung verändern, je nachdem, ob der Waffenbegriff technisch oder untechnisch interpretiert oder definiert wird. Definitionen von Gesetzesbegriffen können daher nicht völlig frei erfolgen. Sie haben immer den jeweiligen Normzweck zu beachten. Dementsprechend kann auch ein unbestimmter Rechtsbegriff wie „Nachtzeit“ in unterschiedlichen Gesetzen unterschiedlich definiert sein. Dies kann für juristische Laien verwirrend sein, zeigt aber, dass in der Rechtswissenschaft Definitionen nur in begrenztem Umfang zur Präzisierung der Sprache und Verständlichkeit rechtlicher Texte beitragen können.
Andere Überlegungen gehen in die Richtung, Anleihen bei Disziplinen mit einer größeren Aussagenpräzision zu machen.29 Naturwissenschaftliche Disziplinen wie die Mathematik oder Physik ersetzen die Umgangssprache teilweise durch vereinbarte Begriffe mit genau definiertem Bedeutungsgehalt. Oder es wird versucht, die Symbolsprache der modernen Logik für die Jurisprudenz nutzbar zu machen. Anwendungsfelder für die Instrumente moderner Logik werden besonders bei der Strukturierung von Gesetzestexten und der Analyse von Argumentationsformen gesehen. Aber es scheint so, dass die Probleme, die sich aus der Ungenauigkeit und Unbestimmtheit der Sprache und rechtlicher Begriffe ergeben, auch von der modernen Logik nicht wirklich gelöst werden können.
Sie stellt nur eine begrenzte Sprache zu Verfügung, die nicht in der Lage ist, sämtliche juristischen Vorgänge abzubilden. Dies gilt vor allem für im Recht häufig notwendige Abwägungsvorgänge beim Zusammentreffen und bei Konflikten von Normen. Zur Bewältigung der Probleme, die sich aus der Vieldeutigkeit und Wandelbarkeit von Rechtsbegriffen ergeben, sind noch andere Methoden erforderlich.
II. Auslegung und Methodenpluralismus
1. Die Entwicklung wissenschaftlicher Methodenlehren
Angesichts der geschilderten hermeneutischen Unsicherheiten hat die Juristen schon seit jeher die Frage beschäftigt, wie die Auslegung von Rechtstexten möglichst objektivierbar gestaltet werden kann, insbes. ob es dafür Regeln und Methoden gibt. Auf der einen Seite muss Rechtsanwendung verlässlich und müssen juristische Entscheidungen für die Betroffenen einer rationalen Kontrolle zugänglich sein. Auf der anderen Seite muss Recht flexibel genug sein, um sich auf veränderte Verhältnisse und Rahmenbedingungen einstellen zu können, gerade wenn Recht über längere Zeiträume und Jahrhunderte gilt oder gelten soll. Beiden Aspekten gerecht zu werden, hat sich im Laufe der Rechtsgeschichte als eine nicht leicht zu lösende Aufgabe erwiesen.
Viele Faktoren sind dabei zu berücksichtigen. Recht ist kein isoliertes, für sich bestehendes Gebilde, sondern ein Spiegelbild der jeweiligen historischen Gesamtsituation. Alle bedeutsamen kulturellen, ökonomischen und politischen Faktoren und Tendenzen wirken auf das Recht ein und werden ihrerseits durch das Recht geprägt.30 Die Entwicklung der juristischen Auslegungsmethoden ist immer auch eine Auseinandersetzung um die Freiheiten, die dem Rechtsanwender bei der Interpretation von Rechtstexten eingeräumt werden, gewesen.31
Das Römische Recht hatte noch keine ausgebaute Methodenlehre zur Auslegung von Rechtstexten entwickelt. Der „corpus juris civilis“ des Oströmischen Kaisers Justinian enthielt lediglich zahlreiche Interpretationsmaximen und Argumente, sogenannte „regulae juris“, die meist auf Rechtsansichten klassischer römischer Juristen zurückgingen.32 Auch diese gerieten aber in den folgenden Jahrhunderten weitgehend in Vergessenheit. Erst nach der Wiederentdeckung der Rechtssammlung im 11. Jahrhundert erlangten sie eine größere Bedeutung, die bis ins 17. Jahrhundert anhielt. Im Zeitalter der Aufklärung wurde versucht, die unterschiedlichen Maximen zu ordnen und zu systematisieren.33
Von einer geschlossenen Methodenlehre kann erst ab dem Rechtslehrer v. Savigny gesprochen werden. Er war Haupt der historischen Rechtsschule und hat 1840 aufbauend auf dem damaligen Stand der juristischen Methodendiskussion34 zuerst ein Dreierschema und wenig später ein Viererschema von Auslegungskriterien entwickelt: Die grammatikalische, logische, systematische und historische Auslegungsmethode.35 Das grammatikalische Element bedeutet die Interpretation nach dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik, das logische das Verhältnis der Gesetzesbegriffe im Satzgefüge sowie dem Kontext und das historische Kriterium die Interpretation nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers und den Umständen, die zum Erlass des Gesetzes führten.36
Mit dem Systemargument war gemeint, dass jede Rechtsnorm nicht isoliert für sich steht, sondern Teil eines größeren Ganzen oder Rechtssystems ist und richtig nur in diesem Rahmen verstanden werden kann. v. Savigny bezieht das Kriterium auf den „inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft.37“ Er hat diesem Kriterium eine besondere Bedeutung beigemessen. Aber auch schon vorher war anerkannt, dass bei der Interpretation von Rechtsvorschriften auch Normen aus anderen Rechtsquellen zu berücksichtigen sind. Das galt besonders für die Auslegung im Einklang mit dem Gewohnheitsrecht und – bei Partikulargesetzen – im Einklang mit dem sog. Gemeinen Recht.38
Eine Rangfolge der vier Auslegungskriterien hat v. Savigny nicht empfohlen. Vielmehr müssten alle Aspekte berücksichtigt werden, wobei je nach Sachlage das eine oder das andere größere Bedeutung gewinnen könne.39 Er hat außerdem schon darauf hingewiesen, dass es notwendig sein könne, weitere Hilfsmittel einzubeziehen, wenn der Gesetzestext den Regelungsgedanken nicht klar genug zum Ausdruck bringe. Dann seien die vier genannten Elemente nicht ausreichend und auf weitere zurückzugreifen wie vor allem – in heutiger Terminologie – der Normzweck einer Regelung und eine Folgenabschätzung.40
2. Die Bedeutung weiterer Auslegungselemente
Im Laufe der weiteren Entwicklung, vor allem ab der Mitte des 20. Jahrhunderts hat der Viererkanon – auch wenn er nicht gesetzlich verankert wurde – in Deutschland grundsätzlich Eingang in die Rechtstheorie und -praxis gefunden, allerdings in einer leicht veränderten Form.41 Das logische Element wurde durch das teleologische Kriterium im Sinne der „ratio legis“ ersetzt. Teilweise ist es auch im Argument der Systematik aufgegangen. Einige Autoren plädieren heute dafür, beim Viererkanon zwischen Auslegungsziel und Auslegungsmittel zu unterscheiden. Der Normzweck sei das zentrale Ziel jeder Gesetzesauslegung. Die anderen Kriterien seien Mittel, um den richtigen Normzweck zu erkennen.42
Neben den von v. Savigny genannten Elementen haben im Laufe der europäischen Rechtsgeschichte auch andere Kriterien oder Wertungsmaßstäbe bei der Gesetzesauslegung eine Rolle gespielt. Zu diesen zählen Argumente der Gerechtigkeit und Billigkeit, aber auch der Zweckmäßigkeit und der Vernunft. Teilweise gehörten sie schon zu den Standardmaximen des Römischen Rechts wie z. B. das „argumentum ad absurdum“, das ungereimte oder absurde Ergebnisse vermeiden sollte. Auch der Gedanke der Zweckmäßigkeit oder praktischen Wirksamkeit einer Rechtsnorm lässt sich bis ins Römische Recht zurückverfolgen.43 Als “effet utile“ hat er Eingang in das französische Recht und das Völkervertragsrecht gefunden und wurde sogar zu einer Auslegungsmaxime des Gemeinschaftsrechts der EU. Außergesetzliche Wertungsmaßstäbe erlangten größere Bedeutung auch unter totalitären Regimen des 20. Jh. In der NS-Zeit galten in der Rechtsprechung des Reichsgerichts die NS-Weltanschauung und das gesunde Volksempfinden als außergesetzliche Interpretationsmaßstäbe.44
Eine wechselvolle Geschichte hatte der aus dem römischen Recht kommende Grundsatz der Billigkeit oder „aequitas“ (Gleiche Entscheidung bei gleich gelagerten Fällen). Ab der nachklassischen Periode spielte er bis zum Zeitalter des Humanismus eine erhebliche Rolle in der Auslegungslehre. Er wurde teilweise zum Sammelbegriff aller im Rahmen des Rechts möglichen ethischen Erwägungen.45 Ab dem späten 18. Jahrhundert wurde er nur noch als Orientierungshilfe für den Gesetzgeber, nicht aber mehr als Auslegungskriterium für die Rechtsanwendung akzeptiert. Für Kant war der Grundsatz der Billigkeit eine „stumme Gottheit, die nicht gehöret werden kann.“46 Erst beim Übergang ins 20. Jahrhundert gewannen solche Erwägungen wieder an Bedeutung, meist allerdings im Rahmen von Wertungsmaßstäben, die aus der gesamten Rechtsordnung oder der Verfassung und den Grundrechten abgeleitet waren.
Eine unverminderte Bedeutung hat der Grundsatz der „aequitas“ im kanonischen Recht. Er ist dort sogar ein allgemeines Auslegungsprinzip und geht in seinem Verständnis über den Begriff der Billigkeit im weltlichen Recht hinaus, indem er auch Elemente der christlichen Barmherzigkeit aufgenommen hat.47
III. Gesellschaftliche und politische Einflussfaktoren
1. Methodendiskussion
Der Vierer- Kanon der Auslegungskriterien bot allerdings, was den Stellenwert der einzelnen Kriterien und deren Rangfolge betrifft, weiterhin viel Spielraum für unterschiedliche Interpretationen und Gewichtungen; eine Folge der Tatsache, dass es weiterhin an einem Relevanzkriterium zur Bestimmung der Rangfolge und des Gewichts der verschiedenen Interpretationselemente fehlte. Dies hat sich als ein wesentliches Problem der juristischen Auslegungstheorie erwiesen. Über diese Fragen ist die Methodendiskussion in den letzten zwei Jahrhunderten nicht zur Ruhe gekommen. In den herrschenden Anschauungen haben sich sogar erhebliche Schwankungen ergeben. Es hat sich gezeigt, dass die Vorgehensweise bei der Interpretation von Gesetzen in hohem Maße auch abhängig ist von dem jeweiligen Zustand der Rechtskultur in einem Land und den herrschenden Rechtslehren. Verändert sich das Koordinatensystem der Rechtskultur, verändert sich häufig auch die Methodik der Gesetzesauslegung.48 Naturrechtsdenken, Rechtspositivismus oder Interessenjurisprudenz hatten jeweils auch eine unterschiedliche Sicht auf die Methodenfragen der Gesetzesauslegung.
Bei der Methodendiskussion ging es teilweise um den Stellenwert der grammatikalischen Methode oder des Wortlaut-Arguments. Im 19. Jahrhundert wurde dieser Methode von den Gerichten großes Gewicht oder sogar ein Vorrang von anderen Kriterien zuerkannt. In England wurde diese Periode als das Zeitalter der strengen Buchstabentreue bezeichnet.49
Der Bedeutungsgewinn dieses Kriteriums beruhte vor allem auf Veränderungen im Verfassungsgefüge. Es war die Zeit, in der die gesetzgebende Gewalt an Souveränität gewann und das Prinzip der Gewaltenteilung die Rechtsprechung strikter an das geschriebene Gesetz binden sollte. Daneben spielte wohl auch der Siegeszug des positivistischen Rechtsbegriffs eine Rolle. Ethische oder wertbezogene Erwägungen sollten bei der Rechtsfindung keine Bedeutung haben.50 Als die Faktoren, die zu dieser Entwicklung geführt haben, sich abschwächten, erfolgte gegen Ende des Jahrhunderts wieder eine stärkere Ausrichtung auf die teleologische Methode. Im Gegensatz zu eher formal argumentierenden Kulturen messen mehr wertbezogene Rechtskulturen dem hinter einer Norm stehenden Gesetzeszweck sowie Vernunft- oder Gerechtigkeitserwägungen eine höhere Bedeutung zu.
2. Der Umfang der Gesetzesbindung der Gerichte
Eine bis in die heutige Zeit reichende Kontroverse gibt es über den Rang der historischen Auslegungsmethode im Verhältnis zu den anderen Kriterien. Es geht um die Frage, ob für die Ermittlung des Gesetzeszwecks der Wille des historischen Gesetzgebers maßgeblich sein soll oder ob es einen sog. objektivierbaren Willen des Gesetzgebers gibt.51 Mit anderen Worten: Ist ein Gesetz entstehungszeitlich (ex tunc) oder geltungszeitlich (ex nunc) zu interpretieren?
In der römischen Rechtstradition spielte die historische Entstehung des Gesetzes nur eine untergeordnete Rolle. Das Gesetz selbst hatte eine „voluntas“ oder „sententia“, also einen sachgerechten und zweckmäßig erscheinenden Sinn.52 Erst mit der Aufklärung und verstärkt zu Beginn des 19. Jahrhunderts begann ein Umdenken. Ziel der Auslegung sollte sein, den Sinn zu ermitteln, den das Gesetz zu der Zeit, in der es erlassen wurde, haben sollte. Die richtige Methode sei daher die historische Gebots- und Normzweckforschung (subjektive Auslegungsmethode).53 Gegen Ende des 19. Jahrhunderts erfolgte wieder eine Hinwendung zu einem stärker zweckorientierten Ansatz im Hinblick auf heutige Lebensvorgänge.54 Nach dieser Methode verselbständigt sich das Gesetz vom Gesetzgeber und gewinnt eine eigene Zielrichtung und Dynamik. Die Rechtsprechung, die Träger dieses Prozesses ist, erfuhr durch dieses Denken eine spürbare Aufwertung sowie auch einen Machtzuwachs im staatlichen Gefüge.
Bei diesem über Generationen geführten Methodenstreit geht es nicht nur um den Rang der historischen Auslegungsmethode im Verhältnis zu den anderen Kriterien, es geht vor allem um die Strenge der Gesetzesbindung der Gerichte bzw. die Spielräume, die dem Rechtsanwender bei der Interpretation der Gesetze eingeräumt sind. Im Kern geht es daher um die Definitionskompetenz über den materialen Inhalt der geltenden Rechtsordnung.
Je größer die Spielräume sind, die den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen eingeräumt sind, je größer ist auch die Gefahr, dass politische Veränderungen, zeitgebundene Wertvorstellungen oder richterliche Eigenwertungen über die in jedem Recht enthaltenen Allgemeinbegriffe und Generalklauseln Einfluss auf die Interpretation von Gesetzen gewinnen. Exemplarisch dafür stehen die Methodenkontroversen zu den Verfassungswechseln nach 1919, 1933 und 1945. Besonders die NS-Zeit hat gezeigt, wie leicht auch überkommene Gesetze auf neue politisch motivierte Wertsysteme umgedeutet werden können.55 Die Gerichte beriefen sich teilweise auf die nationalsozialistische Weltanschauung als einen außergesetzlichen Interpretationsmaßstab.56
3. Europäische Perspektiven
Bei einem Vergleich der Auslegungsmethoden in verschiedenen kontinentalen Rechtsordnungen in Europa bestehen nach verbreiteter Meinung in der Literatur viele Gemeinsamkeiten. Unterschiede bestünden nur in Einzel- und Detailfragen und diese seien weniger inhaltlicher Natur als eine Frage der Terminologie. So stehe dem deutschen Viererkanon der Auslegungselemente in Frankreich das von Chr. Thomasius schon vor F. C. v. Savigny entwickelte Zweier-Schema von grammatikalischer und logischer Auslegung gegenüber. Die Aspekte der Systematik und des Normzwecks würden bei dem logischen Kriterium mitberücksichtigt.57
Unterschiedlich ist in der Literatur die Beurteilung der Gesetzesinterpretation in England im Vergleich zu Kontinent. Teilweise wird vertreten, für ein englisches Gericht gelte traditionell und auch heute noch das Gebot sog. Objektiver Auslegung. Die Entstehungsgeschichte und andere „extrinsic materials“ dürften nicht berücksichtigt werden.58 Demgegenüber vertritt St. Vogenauer in einer umfangreichen Studie die These einer grundlegenden Einheit der Auslegungspraxis in Europa. Die Differenzen zwischen dem Kontinent und dem englischen Recht seien nicht größer als zwischen den verschiedenen kontinentalen Rechtsordnungen. Dies betreffe sowohl die Auslegungskriterien als auch deren Gewichtung. In keiner der untersuchten Rechtsordnungen werde einem Kriterium absoluter Vorrang vor anderen Methoden eingeräumt. Es sei auch kein festes Rangverhältnis der Auslegungselemente festzustellen.59
Nach dieser Untersuchung haben die englischen Gerichte zwischen dem 13. und 18. Jahrhundert die kontinentalen Auslegungsgrundsätze übernommen. England sei insofern bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts ebenso wie Deutschland und Frankreich ein Teilgebiet des damals herrschenden Gemeinen Rechts gewesen. Auch die historischen Schwankungen in der Methodendiskussion seien in den europäischen Ländern im Wesentlichen ähnlich verlaufen. Nur der Übergang von einer Phase in die andere habe sich in England jeweils einige Jahre später vollzogen.60
IV. Heutige Tendenzen
1. Auslegung als Diskurs
Nach wohl allgemeiner Auffassung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung juristischer Texte der mögliche Wortsinn gesetzlicher Regelungen. Da aber Begriffe selten eindeutig sind, gibt es i.d.R. einen Spielraum möglicher Wortbedeutungen.61 Innerhalb dieses Rahmens muss sich die Interpretation bewegen. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung.62 Jenseits dieser Grenze geht es nicht mehr um Auslegung, sondern um Rechtsfortbildung. Ziel der Auslegung ist es, die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen. Erst dadurch gewinnt eine Norm jene inhaltliche Bestimmtheit, die erforderlich ist, um sie auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwenden zu können.63 Allerdings vollzieht sich die Konkretisierung einer Rechtsnorm nicht losgelöst von der Lebenswirklichkeit, sondern i.d.R. mit Blick auf den betroffenen Sachverhalt. Dies bedeutet, dass sich die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt unter eine Norm fällt, im Wesentlichen schon bei der Bestimmung des konkreten Bedeutungsgehalts der Norm entscheidet. Es ist eine Frage der Auslegung und nicht erst der Subsumtion.64
Auslegung ist keine exakte Methode, die normalerweise zu eindeutigen Ergebnissen führt. Sie vollzieht sich vielmehr in einem Abwägen verschiedener Argumente, die es rechtfertigen, den Gesetzesbegriffen diesen oder jenen genaueren Sinn beizulegen.65 Nach dem BVerfG hat Auslegung den „Charakter eines Diskurses, in dem auch bei methodisch einwandfreier Arbeit nicht absolut richtige, unter Fachkundigen nicht bezweifelbare Aussagen dargeboten werden, sondern Gründe geltend gemacht, andere dagegen gestellt werden und schließlich die besseren Gründe den Ausschlag geben sollen“.66 In dem Prozess der rationalen Strukturierung der verschiedenen Erwägungen dienen insbes. die Auslegungskriterien oder auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze als diskussionsleitende Gesichtspunkte der Argumentation.
Die Auslegung juristischer Texte vollzieht sich aber nicht nur in rationalen Bahnen, sondern führt am Ende oft auf Wertungen, die sich nicht mehr rational auflösen lassen.67 Rechtsnormen können meist nur dann richtig verstanden werden, wenn die in ihnen enthaltenen Wertungen aufgedeckt sind.68 Von Bedeutung kann auch das Vorverständnis des jeweiligen Rechtsanwenders und sein eigenes Rechtsempfinden sein. Solche vorläufigen Urteile dienen dem Denken häufig in durchaus positivem Sinne als Leitfaden zur Erschließung und Klärung eines Problems – auch in der Jurisprudenz.69 Subjektive Elemente können dadurch aber auch Einfluss auf das Ergebnis der Rechtsfindung gewinnen. Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass bei jeder Entscheidung der Rechtsanwender einen bestimmten eigenen Anteil beisteuert, der sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt.70 Andere gehen noch weiter und bezweifeln grundsätzlich die Verbindlichkeit juristischer Methoden. Die Vorstellung einer regelgeleiteten Methode der Gesetzesauslegung sei nicht zu verwirklichen.71
2. Gesetzesbindung
Bei der Ermittlung von Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung steht die heute herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auf dem Boden der objektiven Auslegungstheorie. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einigen Grundsatzaussagen zu Methodenfragen der Entstehungsgeschichte und den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers geringere Bedeutung zuerkannt.72 Damit deckte sich allerdings nicht die Auslegungspraxis in manchen Entscheidungen des Gerichts, in denen dem historischen Argument durchaus erkennbares Gewicht zukam.73 Dem entspricht eher der Beschluss des ersten Senats vom 25. 1. 2011, in dem das Gericht der Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte Grenzen setzt. Dort heißt es: „Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen“.74
Diese Aussagen lassen sich grundsätzlich auch auf die Fragen der Auslegung von Gesetzestexten übertragen. Damit wird wieder stärker betont, dass in der Methodenlehre das Denken in einseitigen Alternativen nicht weiterführt. Die subjektive und objektive Auslegungstheorie schließen sich nicht aus, sondern beinhalten jeweils notwendige Schritte bei der Gesetzesauslegung. Die verschiedenen Auslegungskriterien decken jedes für sich wichtige Teilaspekte ab, die nur in einer Gesamtschau zu verlässlichen Ergebnissen führen.75
Unscharf bleibt allerdings auch in der Literatur,76 welches Gewicht den einzelnen Kriterien zukommen soll und unter welchen Voraussetzungen die Auslegung bei einem Wandel der Verhältnisse oder des gesetzlichen Regelungsbereichs von den erkennbaren Zweckentscheidungen des Gesetzgebers abweichen kann. Teilweise wird vertreten, dass dies gerechtfertigt sei, wenn der Normzweck des Gesetzgebers nicht mehr den heute herrschenden sozialethischen Vorstellungen entspräche.77 Um die Kontinuität des Rechts möglichst zu wahren, sei jedoch dafür ein strenger Maßstab anzulegen. Andere gehen noch weiter. Nach ihnen hängt das Gewicht der einzelnen Kriterien nicht zuletzt davon ab, „was sie im Einzelfall hergeben“.78 Bei der Konkretisierung solcher weit gefassten Erwägungen bleibt mithin, wie die Erfahrung zeigt, den Gerichten ein breiter Entscheidungsspielraum. Die politischen Einflüsse auf die Auslegung, besonders von politischen Systemwechseln, werden in der heutigen Literatur allerdings meist eher stiefmütterlich behandelt.
3. Rechtsordnung als System
Dem systematischen Auslegungskriterium kommt heute eine unvermindert hohe Bedeutung zu. Dahinter steht die Erkenntnis, dass eine Einzelnorm zutreffend nur aus dem Kontext und Sinnzusammenhang des jeweiligen Gesetzes, eines Normenkomplexes oder sogar der Rechtsordnung zu verstehen ist. Die Vorstellung von einem einheitlichen System der Rechtsordnung beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsordnung ein geordnetes Normengefüge möglichst widerspruchsfreier Wertvorstellungen sein sollte.79 Tatsächlich ist dies jedoch nicht so. Schon wegen der Herkunft der Gesetze aus unterschiedlichen Perioden und politischen Konstellationen sind Normenwidersprüche nicht zu vermeiden.
Aufgabe der Rechtsprechung ist es, durch eine harmonisierende Interpretation auf die real nicht vorhandene Wertungseinheit hinzuwirken. Normen sind daher so auszulegen, dass sie nicht in einem logischen Widerspruch zu anderen Normen stehen.80 Sie sollten auch in Einklang mit den Zielsetzungen und Gerechtigkeitsvorstellungen, die in der übrigen Rechtsordnung enthalten sind, gebracht werden können. Zu diesem rechtsethischen Kontext gehört in erster Linie die Verfassung und deren Grundrechtsteil. Das BVerfG versteht die Rechtsordnung als ein System abgestufter Wertentscheidungen und die Grundrechte als „Elemente einer objektiven Ordnung, die für alle Bereiche des Rechts Geltung haben“.81
Diese wertgebundene Deutung der Rechtsordnung ist nicht unumstritten.82 Insbes. wird – auch in der Ethikdiskussion – eine heute vielfach unkritische Verwendung des Wertbegriffs problematisiert. Teilweise wird sogar von einer „Tyrannei der Werte“ gesprochen. Für die Deutung des BVerfG spricht jedoch, dass mit jeder Rechtsnorm der Gesetzgeber sagt, wie die Gesellschaft organisiert sein soll. In jeder Entscheidung über Sinn und Zweck einer Regelung wird zugleich eine Wertentscheidung getroffen.83 Die Wertungen oder Maßstäbe, die bei der Gesetzgebung eine Rolle spielen, können vielfältig sein. Sie können sich aus Sachmaterien, wirtschaftlichen Interessen, politischen Vorstellungen oder auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. ethischen Prinzipien ergeben.84
Ähnlichkeiten mit der klassischen systematischen Auslegung hat die sog. systemkonforme Auslegung, die im Kontext der Verfassung, aber auch auf dem Hintergrund der europäischen Rechtsangleichung eine zunehmende Bedeutung gewonnen hat. Die systematische Auslegung versucht, aus dem Sinnzusammenhang der Gesetze den jeweiligen Normzweck einer gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Die systemkonforme Rechtsanwendung hat zum Ziel, die Vereinbarkeit der auszulegenden Norm mit höherrangigem Recht zu prüfen und bei Kollisionen eine sachgerechte Lösung zu finden. Beides sind aber zu unterscheidende Schritte bei der Rechtsanwendung und Auslegung.85 Sinn der systemkonformen Auslegung ist es, Normen nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhalten und damit auch die Rechtssicherheit zu stärken. Als Voraussetzung wird jedoch angesehen, dass die Auslegung sich noch im Rahmen des Bedeutungsspielraums der jeweiligen gesetzlichen Regelung bewegt.86
4. Rechtsgrundsätze als Leitlinien
Wie im bisherigen dargelegt, haben im Laufe der europäischen Rechtsgeschichte neben den klassischen Auslegungskriterien auch andere Argumente wie Vernunft- und Gerechtigkeitserwägungen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt.87 Nach heutigen Vorstellungen ergeben sich Anhaltspunkte für konsensfähige Gerechtigkeitsmaßstäbe im Wesentlichen aus dem Recht selbst, vor allem der Verfassung. Daraus werden vielfach - auch von der Rechtsprechung - allgemeine Rechtsgrundsätze abgeleitet, die neben den Auslegungskriterien als Leitlinien für die Gesetzesauslegung dienen können.88
Besonders die Grundrechtsgarantien haben in diesem Sinne auf die gesamte Rechtsordnung ausgestrahlt. Die Konkretisierung dieser Garantien ist zugleich ein fortwährender Diskurs über die Gerechtigkeitsvorstellungen in der Gesellschaft.89 Beispiele solcher Rechtsprinzipien sind das Gebot rechtlicher Gleichbehandlung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, der Vertrauensschutz oder die Grundsätze der Verschuldenshaftung. Kollisionen von unterschiedlichen Interessen oder Grundrechten werden heute vielfach im Wege der sog. Praktischen Konkordanz90 gelöst. Dies heißt, es soll ein schonender Ausgleich zwischen verschiedenen Rechtsgütern gesucht werden, der beiden eine möglichst weitgehende Wirkung gewährleisten kann.
Daneben sind heute auch Grundsätze oder Wertungsmaßstäbe anerkannt, die vor allem im internationalen Recht Bedeutung gewonnen haben. Dies gilt u.a. für den Gedanken der Zweckmäßigkeit oder praktischen Wirksamkeit einer Norm. Über das französische Recht wurde er als „effet utile“ sogar zu einem wichtigen Auslegungsprinzip des Gemeinschaftsrechts der EU.91
In der Literatur wird diskutiert, inwiefern sich Prinzipien von den eigentlichen Rechtsvorschriften, den „Regeln“, unterscheiden. Teilweise wird der Unterschied darin gesehen, dass bei Regeln ein Sachverhalt nur unter eine Norm subsumiert werden muss, wohingegen bei Prinzipien im Wege der Abwägung ein bestimmtes Ziel so weit wie möglich zu verwirklichen ist.92 Nach anderer Auffassung ist eine saubere Abgrenzung zwischen beiden kaum möglich, da Normen und Prinzipien häufig ineinandergreifen und zu den Zwecken einer Norm oft auch die Verwirklichung bestimmter Prinzipien gehört.93
13May/Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, S. 185 f.
14Heck, Probleme der Rechtsgewinnung, S. 66 ff.
15Rüthers, Rechtstheorie, S. 111 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 38.
16Looschelders/Roth, Juristische Methodik, S. 198 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 38.
17Engisch, Einführung in das juristische Denken, S. 162 ff.
18Rüthers, Rechtstheorie, S. 116 ff.
19Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 17 ff.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 32, 301 ff.
20Rüthers, Rechtstheorie, S. 119 ff.
21Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 20, 38 ff.
22Rüthers, Rechtstheorie, S. 478 f.
23Hedemann, Die Flucht in die Generalklauseln, S. 58 f.
24Heck, Gesetzesauslegung und Interessenjurispudenz, S. 161 ff.
25Engisch, Einführung in das juristische Denken, S. 240 f.
26Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 9 f.
27Rüthers, Rechtstheorie, S. 109, 482.
28Rüthers, Rechtstheorie, S. 114 ff.
29Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 88 ff.
30Fechner, Rechtsphilosophie, S. 53 ff.
31Rüthers, Rechtstheorie, S. 411.
32Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd.I, S. 433.
33Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd. II, S. 435; Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, Kap. IX.
34Kaser/Knüttel, Römisches Privatrecht, § 3 V.
35Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 141 ff.; v. Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd I, S. 213 ff.
36Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 428 ff.
37Vgl. Engisch, Die Einheit der Rechtsordnung, S. 117 ff.
38Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd I. S. 449.
39v. Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd. I, S. 215 ff.
40Rüthers, Rechtstheorie, S. 414.
41Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd I, S. 414.
42Rüthers, Rechtstheorie, S. 426; Ähnlich Stein/Frank, Staatsrecht, S. 37.
43Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd I, S. 459.
44RG v. 1.06.1937, RGZ 155, 138; RG v. 5.12.1942, RGZ 170, 65.
45Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd I, S. 459.
46Kant, Metaphysik, Anhang I, S. 342.
47Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht, § 15 V; Kardinal Kasper, Barmherzigkeit, S. 176 f.
48Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd II, S. 1293, 1304; Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 18; Rüthers, Rechtstheorie, S. 20.
49Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd II, S. 1298.
50Zippelius, Das Wesen des Rechts, Kap. 6 b.
51Kramer, Juristische Methodenlehre, S. 116; Engisch, Einführung in das juristischen Denken, S. 112.
52Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd.I, S. 435.
53Rüthers, Rechtstheorie, S. 411 ff.
54Dazu Engisch, Einführung in das juristische Denken, S. 160.
55Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, S. 117 ff.; Rechtstheorie, S. 385.
56RG v. 1.06.1937, RGZ 155, 138; RG v. 15.06 1939,RGZ 160, 293.
57Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd I, S. 441.
58Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 505.
59Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd II. S. 1300 ff.
60Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen, Bd II, S. 1301 f.
61Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 9.
62Vgl. BVerfG v. 23.10.1985, BVerfGE 71, 115; BVerfG v. 20.10.1992, BVerfGE 87, 224.
63May/Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, S. 185 ff.
64Rüthers, Rechtstheorie, S. 404; Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 80 f.
65Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 40.
66BVerfG v. 5.04.1990 BVerfGE 82, 38 f.
67Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 51 f.
68May/Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, S. 185.
69Looschelders/Roth, Juristische Methodik, S. 71 ff.; Esser, Vorverständnis und Methodenwahl. S. 131 ff.
70Rüthers, Rechtstheorie, S. 109.
71Hassemer, Gesetzesbindung, ZRP 2007, 213 ff.
72BVerfG v. 15.12.1959, BVerfGE 10, 234 (244); BVerfG v. 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 (130) st. Rspr.
73Beispiele bei Rüthers, Rechtstheorie S. 474; Röhl, Allgemeine Rechtslehre § 79 II.
74BVerfG v. 25.01.2011 NJW 2011, 836 ff.
75Rüthers, Rechtstheorie, S. 484.
76Beispielhaft Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 153 ff.
77Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 40.
78Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 166.
79Rüthers, Rechtstheorie, S. 439; Engisch, Die Einheit der Rechtsordnung, S. 117 ff.
80Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 44 f.
81BVerfG v. 24.02.1971, BVerfGE 30, 173 (193); BVerfG v. 23.04.1986, BVerfGE 73, 261 (269).
82Siehe Forsthoff, Rechtsstaat im Wandel, S. 130 ff.; Pawlowski, Methodenlehre, Rd Nr. 846 ff.; Jüngel, Wertlose Wahrheit, S. 90 f.; Körtner, Für die Vernunft, S. 32 ff.
83May/Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, S. 185 ff.
84Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 153 f.
85Rüthers, Rechtstheorie, S. 452.
86Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 81 ff.
87Vogenauer, Auslegung von Gesetzen II, S. 459.
88Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 44 f.
89Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 45.
90Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rdn. 72 f.
91Vogenauer, Auslegung von Gesetzen I., S. 462; Grimm, Europa ja – aber welches? S. 106.
92Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Kap. 2.3.
93Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 46.
C. Auslegungsmethoden nach religiösem Recht
I. Historische Aspekte
Die Entstehungsbedingungen für die jungen christlichen Gemeinden waren durch die religiösen und politischen Verhältnisse im Imperium Romanum geprägt. Dementsprechend war auch die Entwicklung einer kirchlichen Ordnung mit der dort geltenden weltlichen Rechtsordnung verbunden. Dies gilt besonders seit dem Aufstieg des Christentums zur römischen Staatskirche und seitdem in der spätrömischen Kaiserzeit auch kirchliche Angelegenheiten Gegenstand staatlicher Gesetzgebung wurden. Das Kirchenrecht hat dabei Elemente der römischen Rechtsordnung übernommen, ebenso wie nach dem Verfall des weströmischen Reichs auch solche germanischen -fränkischen Rechtsdenkens.94 Dazu gehörten u.a. das Eigenkirchenwesen sowie die Einbeziehung der Bischöfe und anderer kirchlicher Amtsträger in die weltliche Herrschaft.
Aber auch umgekehrt wurden innerkirchliche Normierungen in staatliches Recht übernommen, sodass auch kirchliches Gedankengut Eingang in das römische Recht fand und Einfluss auf die weltliche Rechtsentwicklung ausgeübt hat. In vielen juristischen Disziplinen ist dies spürbar.95 Durch diese gegenseitige Beeinflussung bestand aber auch die Gefahr, dass der strukturelle Unterschied zwischen weltlichem und kirchlichem Recht verblasste oder verwischt wurde.96
Neue Akzente erhielt das Kirchenrecht, seitdem es ab dem 12. Jahrhundert Gegenstand wissenschaftlicher Behandlung wurde (sog. Kanonistik).97 In dieser Epoche des klassischen Kanonischen Rechts wurden die verschiedenen Kirchlichen Rechtsquellen gesammelt und zum „corpus iuris canonici“ zusammengefügt. Sein Anspruch und seine Bedeutung beschränkte sich nicht auf das Kirchenrecht.98 Der CorpJC hatte im Rahmen der Rezeption des römischen Rechts erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Rechts in Europa.99 Dies gilt besonders für das Straf- und Prozessrecht, die Ausbildung einer staatlichen Ämterhierarchie, das Völkerrecht und selbst das Privatrecht. Das Kanonische Recht wurde Teil des sog. Gemeinen Rechts, das im römisch-deutschen Reich als allgemeines Recht galt. Die Rechtssammlung des“ corpus iuris canonici“ galt im Bereich der katholischen Kirche bis ins 20.Jh. und wurde erst 1917 durch die Kodifikation des „codex iuris canonici“ ersetzt.100
Bei den Kirchen der Reformation ist die Entwicklung anders verlaufen. Durch die Reformation wurden einige Elemente der bisherigen kirchlichen Lehren in Frage gestellt. Das betraf auch das Amts- und Kirchenverständnis mit entsprechenden Auswirkungen auf das Kirchenrecht. In der Epoche des landesherrlichen Kirchenregiments gerieten die evangelischen Kirchen unter staatlichen oder landesherrlichen Einfluss.101 Aus einer zunächst als Notmaßnahme gedachten Zuständigkeit des Fürsten entwickelte sich im Laufe der Jahre ein Dauerzustand. Der “corpus iuris canonici“ fand nur noch subsidiär Anwendung. Die Bedingungen für ein staatsunabhängiges, evangelisches Kirchenrecht wurden erst mit der zunehmenden Verselbständigung der Evangelischen Kirchen im 19. Jh. geschaffen.
Auch wenn das Kirchenrecht in seiner langen Entwicklung vielfach mit der weltlichen Rechtsordnung verflochten war und Formen des weltlichen Rechts übernommen hat, hat es dadurch nicht seinen besonderen Charakter als Kirchenrecht, das auf den Heilsauftrag der Kirchen ausgerichtet ist und unter dem Anspruch des Glaubens bzw. des Bekenntnisses steht, aufgegeben.102 Aber welche Bedeutung und Funktion dem Recht in den Kirchen im Einzelnen zukommt und welche Regeln und Methoden maßgeblich sind, wird in den christlichen Kirchen teilweise unterschiedlich gesehen.
II. Katholisches Verständnis
1. Theologische Grundlegung
Nach kath. Verständnis gehört zur Kirche als Gemeinschaft mit Christus nicht nur eine geistliche, sondern - als Gemeinschaft von Menschen - auch eine weltliche Dimension. Unbestritten ist ebenfalls, dass diese menschliche Gemeinschaft einer Lebens- oder Rechtsordnung bedarf, und ebenso, dass sich für diese Ordnung aus dem Evangelium selbst Vorgaben göttlichen Rechts ergeben, die nicht zur Disposition der Kirche oder des kirchlichen Gesetzgebers stehen.103 Dennoch wird über die Frage, wie Recht und Kirche zueinander stehen und wie die Bedeutung und Funktion des Rechts in der Kirche theologisch zu begründen ist, in den letzten Jahrzehnten eine lebhafte Diskussion geführt.
Die Kanonistik des 19.Jahrhunderts und auch noch der CIC von 1917 orientierten sich an der Vorstellung der Kirche als „societas perfecta“, d.h. als einer dem Staat vergleichbaren und von ihm unabhängigen vollkommenen Gesellschaft.104 Die Entstehung dieses Kirchenbildes fällt in die Zeit des Kampfes der Kirche gegen den Souveränitätsanspruch des Staates und seine liberale Staatskirchenhoheit. Aber dieses Kirchenbild hatte aus heutiger Sicht eine zu stark auf die Rechtsgemeinschaft und die Vergleichbarkeit mit dem Staat ausgerichtete Grundhaltung. Die theologische und geistliche Dimension der Kirche kam dabei zu kurz.105 Es wurde vielfach die Gefahr einer einseitigen Verrechtlichung von Glauben und Kirche gesehen. Dem alten Codex wurde auch eine einseitige Ausrichtung als Klerikerrecht vorgehalten.
Das II. Vatikanische Konzil bemühte sich daher bei seinen Beratungen um ein theologisch erneuertes Kirchenverständnis und ein spezifisch theologisch begründetes Kanonisches Recht.106 Im Vordergrund stand nicht mehr die Kirche als Rechtsgemeinschaft im Sinne der „societas perfecta“, sondern die Kirche als sichtbarer Ausdruck eines Heilsmysteriums. Dafür wurden verschiedene Bilder verwandt: Kirche als Volk Gottes, als Leib Christi oder als Tempel des Hl. Geistes. An die Stelle des säkularen Begriffs der „societas“ trat nunmehr der theologisch gefüllte Begriff der „communio“.107 Dieser Begriff wird verstanden als Ausdruck der spezifischen Gemeinschaft des Menschen in der Kirche mit Gott. Diese Gemeinschaft geschieht im Wort Gottes und in den Sakramenten. Besonders in der Konstitution über die Kirche „lumen gentium“108 hat sich das Konzil eingehend mit Wesen und Struktur der Kirche befasst.
Die Konsequenzen dieser theologischen Aussagen für das Kirchenrecht hat das Konzil nicht selbst gezogen. Es hat vielmehr den Auftrag erteilt, den CIC von 1917 entsprechend seinen Grundaussagen zu überarbeiten und die Konzilsdekrete in anwendbares Recht zu transformieren. Die nachkonziliare Kanonistik hat die theologischen Bildbegriffe des Konzils auf ihre Relevanz für das Recht untersucht und sich verstärkt um eine spezifisch theologische Grundlegung des Kanonischen Rechts bemüht. Dafür wurden verschiedene konzeptionelle Ansätze entwickelt.109 Allen gemeinsam ist, dass die Kirche im Sinne des Konzils aus einem menschlichen und einem göttlichen Element besteht und daher auch ihr Recht an beiden Elementen ausgerichtet sein muss. Kirchenrecht ist ein Instrument zur Verwirklichung der Kirche im Sinne des Konzils.
Der allgemeinen Reform des CIC entspricht allerdings keine Reform in den auslegungstheoretischen Fragen.110 Es wurden vor allem nicht neuere Überlegungen in der Kanonistik aufgegriffen, die sich – angelehnt an Tendenzen im weltlichen Recht - für ein „aggiornamento“ in Richtung einer stärker evolutiv– dynamischen Auslegungstheorie und für eine gewisse Erweiterung der kanonischen Methodik durch andere, auch außergesetzliche Auslegungskriterien ausgesprochen hatten. Das neue Gesetzbuch hält in auslegungstheoretischer Hinsicht an der Konzeption des CIC 1917 fest und begrenzt damit zugleich den Spielraum für eine Weiterentwicklung der spezifisch kanonischen Methodik.111
Eine direkte Anwendung weiterer Interpretationsmethoden muss deshalb wohl als unzulässig erachtet werden. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass sich beim augenblicklichen Stand der Diskussion die Anliegen der neueren Entwürfe auf andere Weise berücksichtigen lassen.112 Zu nennen sind besonders die traditionellen Instrumente der Epikie und der kanonischen Billigkeit, die Möglichkeit einer häufigeren Anpassung des Rechts und das Instrumentarium der authentischen Gesetzesauslegung. Verwiesen wurde auch auf Regelungsspielräume im Rahmen der Autonomie der Teilkirchen sowie eine vorbehaltlosere Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in der Gesetzgebung.
2. Doppelcharakter des kanonischen Rechts
Nach der Apostolischen Konstitution „sacrae disciplinae leges“, mit der der neue Kodex im Jahre 1983 promulgiert wurde,113 soll das Recht im Leben der Kirche nicht den Glauben, die Gnade und die Liebe ersetzen. Im Gegenteil ziele das Recht darauf ab, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die der Liebe, der Gnade und dem Charisma Vorrang einräumt. Dem Recht in der Kirche kommt also nach kath. Verständnis keine absolute Geltung zu. Oberster Rechtsgrundsatz ist nach dem Codex (c.1752 CIC ) das Heil der Seelen.114
Auch wenn das Kanonische Recht als wissenschaftliche Disziplin sowohl Bezüge zur Theologie als auch zur Rechtswissenschaft hat, ist es nach kath. Verständnis nicht eine juristische, sondern eine theologische Disziplin.115 Als verbindliche Lebensordnung der kath. Kirche beruht sie auf Glaubensinhalten, die sich aus anderen theologischen Disziplinen ergeben. Auf der Grundlage theologischer Erkenntnis wird mit juristischer Methode gearbeitet.116
In ihrer äußeren Gestalt haben kirchliche Normen viele Parallelen zum weltlichen Recht, aber in ihrer Struktur und Zielrichtung sind sie von theologisch-religiösen Sinngehalten geprägt, wobei nach kath. Verständnis zwischen positivem göttlichen Recht (ius divinum) und rein kirchlichen Recht unterschieden wird. Unter „ius divinum“ sind Vorgaben zu verstehen, die unmittelbar auf göttlichem Willen beruhen und nicht zur Disposition der Kirche stehen.117 Dazu gehören u.a. die hierarchischen Organisationsstrukturen der Kirche oder die Stellung des Papstes als Haupt des Bischofskollegiums. Beim positiven göttlichen Recht muss aber zwischen dem dogmatischen Inhalt der jeweiligen göttlichen Vorgaben und seiner Ausformung in einer menschlichen Rechtsnorm unterschieden werden. Nur der dogmatische Inhalt bleibt unverfügbar.118 Die Einkleidung in eine vom kirchlichen Gesetzgeber geschaffene Rechtsnorm ist lediglich der Versuch, die Vorgaben in eine rechtliche Sprache und die Praxis umzusetzen.119
Die katholische Kirche beruft sich aber nur in sehr begrenztem Umfang direkt auf göttliches Recht. Weit überwiegend handelt es sich in ihrer Rechtsordnung um rein kirchliche Gesetzgebung, die allerdings durch die theologischen Vorgaben begrenzt und zugleich legitimiert wird. Auch für ein rein kirchliches Gesetz ist nach kath. Verständnis das inhaltliche Merkmal der rechtsverbindlichen „Glaubensweisung“ (ordinatio fidei) von zentraler Bedeutung.120 Kirchliches Recht soll darauf gerichtet sein, die Glaubensvorgaben in der Welt konkret zur Entfaltung zu bringen, sie zu sichern und umzusetzen. Hierin liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu einem weltlichen Gesetz.
Neben dem von der Kirche selbst gesetzten Recht sieht der CIC auch die Möglichkeit vor, weltliches Recht mit Rechtswirksamkeit im kirchlichen Bereich auszustatten. Nach dem c. 22 CIC sind weltliche Normen, auf die das kirchliche Recht verweist, im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen bzw. im kanonischen Recht etwas Anderes vorgesehen ist. Dadurch kann das weltliche Gesetz als sog. „lex canonicata“ in die kirchliche Rechtsordnung eingegliedert und in eine kirchliche Vorschrift umgewandelt werden.121 Das wichtigste Beispiel ist c.1290 CIC, nach dem das jeweilige weltliche Vertragsrecht umfassend in die kirchliche Rechtsordnung übernommen wird.122 Daneben soll es nach c. 22 CIC auch möglich sein, weltliche Normen nur kirchlich anzuerkennen, sie aber nicht in kirchliches Recht zu transformieren. Sie bleiben dadurch staatliche Vorschriften, können aber kraft der kirchlichen Anerkennungserklärung ihre Wirkungen auch im kirchlichen Rechtsbereich entfalten.123
Allerdings ist die Unterscheidung zwischen kanonisierten und nur anerkannten Normen nicht ganz klar; denn nach der Literatur124 übernimmt die Kirche bei wichtigen kanonisierten Regelungen (mit dynamischer Verweisung) mit dem staatlichen Recht, mit dem sie in Beziehung tritt, auch dessen inhaltliche Konkretisierung und Interpretation. Das bedeutet, dass sich die Auslegung des übernommenen Rechts weiterhin nach staatlichen Regeln und Maßstäben und nicht kirchlichen richten soll. Dies spricht eher dafür, dass auch die sog. kanonisierten Normen nicht zu echten Bestandteilen der kirchlichen Rechtsordnung werden, sondern dadurch nur die Anwendbarkeit des jeweiligen staatlichen Rechts im kirchlichen Bereich angeordnet wird.125
Pulsuz fraqment bitdi.