Kitabı oxu: «Alles Recht geht vom Volksgeist aus»
Benjamin Lahusen
Alles Recht geht
vom Volksgeist aus
Friedrich Carl von Savigny und
die moderne Rechtswissenschaft

© Dittrich Verlag ist ein Imprint
der Velbrück GmbH, Weilerswist-Metternich 2020
Satz: Gaja Busch
Umschlaggestaltung: Guido Klütsch
© Coverabbildung: UB der HU zu Berlin, Porträtsammlung:
Friedrich Carl v. Savigny (Künster: L.E. Grimm)
Printed in Germany
ISBN 978-3-947373-21-5
eISBN 978-3-947373-50-5
www.dittrich-verlag.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Inhalt
Prolog
Dichterliebe
Die Zumutungen der Vernunft
Der Klammergriff der Geschichte
Die Freiheit der Rechtswissenschaft
Die Zwänge der Praxis
Epilog: Der Fürst der Rechtswissenschaft
Litertaturverzeichnis
Danksagung
Prolog
Juristen sind flüchtige Wesen. Sie leben von dem, was ihnen von fremder Hand gereicht wird, und müssen weiterziehen, sobald ihnen ihr Gönner die Gunst entzieht. Den Befehlen der Gesetze unterworfen, verliert ihr Handwerk Sinn und Ziel, wenn die politische Opportunität nach neuen Gesetzen verlangt. Das Wankelmütige, Pragmatische, Zufällige, das das politische Tagesgeschäft kennzeichnet, verdammt auch die Rechtsarbeiter zu einer unsicheren Existenz. Sie kleben an Ort und Zeit, an der zerklüfteten, kurzlebigen Welt, die heute so und morgen anders ist. Überzeitliches, Wahrhaftiges, Notwendiges muss man im Juristenwerk deshalb nicht suchen. Juristische Denkleistungen finden in der Gegenwart Anfang und Ende zugleich; ihr Wert zerfällt, sobald die Gegenwart zur Geschichte wird.
Das war nicht immer so. Es gab einmal eine Epoche, in der die Juristen davon träumen durften, ihre Arbeit über die Zeit zu retten, in der sie nicht bloß den Dienstweg an sein Ende verfolgen mussten, sondern selbst verbindliche, autonome, freie Rechtsgestaltung betreiben durften. Der Traum vom selbständigen Dasein des Rechts. Generationen von Juristen haben sich davon beseelen lassen. Aber keiner hat ihn mit solcher Inbrunst gelebt wie Friedrich Carl von Savigny. Unter seiner Führung begann ein Kampf um die Unabhängigkeit des Rechts, in dem sich die Juristen über ein gutes Jahrhundert hinweg die Vorrangstellung vor sämtlichen normativen Gegenkräften erarbeiteten. Das alte Naturrecht mit seiner tiefen Verwurzelung in einer materialen Ordnungsphilosophie wurde endgültig beseitigt. Die aufgeklärten Entwürfe des neueren Vernunftrechts, bis dahin getragen von einem unerschütterlichen Vertrauen in die Regelungsweisheit der menschlichen Ratio, versanken neben dem neuen Juristenrecht in ein düsteres Zwielicht. Der Drang zu politischer Veränderung, der seit der Französischen Revolution immer ungestümer auch auf Preußen übergegriffen hatte, lief in Savignys Reich ins Leere, weil ihm die Zuständigkeit in Rechtsfragen kurzerhand entzogen wurde. Die sich jeder Neuerung verweigernde altständische Gesellschaft erhielt schließlich ein behutsames Modernisierungsprogramm, das den Gesellschaftsaufbau im Wesentlichen unangetastet ließ, gleichwohl die Voraussetzungen für den Übergang vom Feudalismus zum Kapitalismus schuf. Auf all diesen Gebieten, im Kampf gegen Philosophie, Moral, Vernunft, Politik, Gesellschaft und Wirtschaft, eroberte Savigny dem Recht die grundsätzliche Selbständigkeit gegenüber konkurrierenden Ordnungsvorstellungen.
Dies gelang, weil Savigny dem Rechtsstoff eine eigene, historisch begründete Rationalität implantierte. Das Recht konnte nur aus sich selbst heraus begriffen werden, weil es, so Savigny, über Jahrtausende in allmählichem Wachstum herangereift war und in diesem organischen Werden nicht einfach durch fremde Anmaßungen gestört werden durfte – eine Rückbesinnung auf die Rechtsgeschichte, die in ihrem tiefsten Innern vom Begriff des Volksgeistes zusammengehalten wird: Die Zeitalter, denen Savigny die größte Bewunderung entgegenbringt, sind die, in denen das Recht sich unterschwellig, selbstbestimmt, wie Sprache, Sitte und Gebräuche entwickeln und dadurch eine besonders enge Verbindung zu Charakter und Wesen eines Volkes halten konnte. In der ganzen Menschheitsgeschichte findet sich freilich nur eine einzige glückliche Epoche, die sich einer solch hochstehenden Jurisprudenz rühmen darf: die Zeit des römischen Prinzipats zwischen dem 1. und dem 3. nachchristlichen Jahrhundert.
Die Besinnung auf das geschichtliche Reifen des Rechts dient deshalb vor allem einer Revitalisierung des römischen Rechts. Savignys wissenschaftliches Lebenswerk kreist um den groß angelegten Versuch, das Fortdauern einer Traditionslinie zu beweisen, die das römische Recht ohne Unterbrechung vom römischen Reich bis in die Gegenwart transportiert habe und daher noch immer eine tragfähige Grundlage für ein modernes Rechtssystem abgebe. Antikes Recht für eine neue Zeit. Gesetzgeberische Eingriffe verträgt dieses Vorhaben nur in ganz geringem Umfang. Was Savigny als historische Schule der Rechtswissenschaft zusammenführt, ist deshalb sehr viel mehr als nur ein akademisches Programm. Der Volksgeist verlangt eine Wiederbelebung und erneute Durchdringung des römischen Rechtsstoffes und muss aus diesem Grund alle anderslautenden Zukunftsvisionen als unwissenschaftlich zurückweisen – seien sie nun feudaler, demokratischer, liberaler oder gar revolutionärer Art. Das Recht kehrt zurück zu den eigenen Wurzeln. Die Begründungsdiskurse, warum juristische Entscheidungen so und nicht anders ausgefallen sind, benötigen immer weniger Anregungen von außen. Aus der eigenen Systemarbeit ergibt sich eine solche Fülle von Gedanken, dass auch ohne fremde Unterstützung jede Gefahr einer Argumentationsnot gebannt ist.
Damit aber befreien sich die Juristen von ihrem lange so kläglich akzessorischen Dasein. Das subalterne Befehlsempfängertum gehört der Vergangenheit an. Rechtsarbeit ist nicht länger bloßes Anhängsel übergeordneter Mächte, sie tritt selbstbewusst mit eigenen Gestaltungsansprüchen hervor. Eine Verschiebung der gesellschaftlichen Machtverhältnisse muss diese Jurisprudenz genauso wenig fürchten wie eine Veränderung der politischen Rahmenbedingungen. Weil Recht nur aus der Rechtsgeschichte verstanden werden kann und weil diese Rechtsgeschichte seit Jahrtausenden von Juristen betrieben wird, erschließen sich die Rechtsprobleme der Gegenwart nur denjenigen, die mit der Genese des Juristen-Rechts vertraut sind. Juristen-Recht ist Juristen-Sache. Der Bürger wird zum Laien, der Souverän zum Störer; unter der Ägide des Volksgeistes verabschiedet sich das Recht vom Volk.
Seit dieser Zeit heißt die Jurisprudenz Rechtswissenschaft. Der Rechtsstoff selbst trägt in sich die kondensierte Rationalität ganzer Juristengenerationen; sein historisches Wachstum birgt für eine innere Wahrheit, die mit kundigen Griffen zu einem eigenständigen Rechtssystem ausgebaut werden kann. Das Beispiel macht Schule. Ausgehend von Savignys Vorarbeiten übernimmt die deutsche Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert eine Vorbildfunktion auf dem ganzen Kontinent. Auf den dogmatischen Entdeckungen, die dabei zutage gefördert werden, ruhen alle späteren Errungenschaften. Recht wird gesammelt, gesichtet und sortiert, bis daraus ein widerspruchsfreies, lückenloses System geformt ist, genauso freischwebend und selbstreguliert wie die großartige römische Jurisprudenz mehr als eineinhalb Jahrtausende zuvor. Am Ende des Jahrhunderts ist es so weit. Das heutige römische Recht, das Savigny der Welt angedient hat, wird in generationsübergreifender Kommissionsarbeit in Gesetzesform gegossen. Aus der Vergangenheit des Rechts geschöpft, steht nun ein Gesetzbuch da, das kommenden Zeitaltern den Gang in die Geschichte auf ewig abschneiden wird: das Bürgerliche Gesetzbuch. Am 1. Januar 1900 tritt das neue Werk in Kraft und bringt damit Savignys Jahrhundert, das Jahrhundert der Jurisprudenz, zu einem glanzvollen Abschluss: eine eindrucksvolle Summe deutscher Rechtsgelehrsamkeit, die weltweit Bewunderer und Nachahmer findet.
In der Heimat dagegen löst das juristische Meisterstück merkwürdig kühle Reaktionen aus. Seine technische Finesse, seine unbestechliche Präzision, seine strenge Abstraktion finden die lobende Anerkennung des kundigen Publikums, aber nicht die Zuneigung der breiten Massen. Zu kalt sind die Insignien der Wissenschaft, die das BGB trägt. Dem bürgerlichen Recht fehlt das staatsbürgerliche Pathos. Dem gewöhnlichen Bürger muss es wie eine sture Aneinanderreihung technischer Details erscheinen, in der, wer berufsmäßig nicht dazu gezwungen ist, weder lesen kann noch überhaupt nur soll. Aber auch die Juristen entwickeln keine rechte Leidenschaft für ihr neues Arbeitsinstrument. Im Lichte des BGB finden sie sich alsbald in ein langwährendes Prekariat versetzt. Die freie Rechtswissenschaft, die das 19. Jahrhundert ausgezeichnet hat, weicht nun einer Alltagsroutine, in der Juristen ihre Gesetze nicht mehr offen selbst produzieren können, sondern ihrer Freiheit im Rahmen des Gesetzesauslegung ein rhetorisch unauffälligeres Korsett anlegen müssen. Die einstigen Herrscher werden zu Schattenmännern.
Juristen sind flüchtige Wesen, als Menschen noch mehr denn als Rechtsarbeiter. Ein Leben, dessen Werk im Dienste der Vergänglichkeit steht, interessiert noch weniger als seine ephemeren Hinterlassenschaften. Wieder ist es Savignys Erscheinung, die als Ausnahme heraussticht. Seit seinen ersten Tagen als Rechtslehrer übt er auf seine Umwelt eine Anziehungskraft aus, die ihn weit über Juristenkreise hinaus zum bewunderten Intellektuellen werden lässt. Zu seinen Schülern gehören Jacob und Wilhelm Grimm, eine enge Freundschaft verbindet ihn mit Bettina von Arnim und Clemens Brentano, er steht in Austausch mit Johann Wolfgang von Goethe und Wilhelm von Humboldt. Die Gedankenwelt der Romantik hat nicht nur zufällige Spuren in seinem Werk hinterlassen. Aber bestimmend für sein Schaffen bleiben andere Einflüsse. Die Herkunft aus aristokratischem, wohlhabendem, staatstragenden Elternhaus erweist sich als zu prägend, um die Vorboten eines neuen Zeitalters, die sich nach den Befreiungskriegen auch in Preußen zeigen, mit einer liberalen, demokratischen Rechtslehre zu unterstützen. Savigny zieht sich auf die wissenschaftlichen Gefilde der Rechtsgeschichte zurück, um der Politik der Reformkräfte seine eigene Politik entgegensetzen zu können – ein Aristokrat an der Schwelle vom 18. zum 19. Jahrhundert, der die Forderungen der Neuzeit mit den scheinbar neutralen Mitteln der Wissenschaft bekämpft.
In Savignys privilegiertem, elitären Leben ist viel von dem angelegt, was die Verwaltung der Gerechtigkeit bis heute zu einer privilegierten und elitären Angelegenheit macht. Niemand hat die Art und Weise, wie in Deutschland über das Recht gedacht und geschrieben wird, so beeinflusst wie er. Sein Name steht für die Anfänge einer Selbstbegründung des Rechts, die zum Signum der modernen Rechtswissenschaft schlechthin werden sollte. Aber die Bedingungen, unter denen Savigny am Beginn des 19. Jahrhunderts eine eigenständige Wissenschaft vom Recht etabliert hat, können nun, gut zweihundert Jahre später, kaum mehr dieselben sein. Sein Leben und sein Werk geben deshalb Anlass, den Weg des Rechts von einem untergeordneten Dienstleistungsbetrieb hin zu einer autonomen Disziplin erneut abzuschreiten. Nicht alle Richtungsentscheidungen, die Savigny getroffen hat, führen in die Moderne, auch sein Schaffen enthält flüchtiges Beiwerk. Aber wer sich in Savignys Erbe auf die Suche nach dem Bleibenden neben dem Vergänglichen macht, darf sich eine nachhaltige Vergewisserung über den Zustand des gegenwärtigen Rechtsbetriebs versprechen. Dem dienen die folgenden Kapitel.
Dichterliebe
Erlöser
Ein ganzes Leben als Gedicht. In feinen fünfhebigen Jamben formulierte Karl Esmarch 1879 ein Festepos, das von nahezu religiöser Verehrung für den Jubilar getragen zu sein schien. Ein König sei es, dessen man gedenken wolle, ein Kronenträger und Prophet: »Der als Erobrer kam und als Befreier, / Der von des Rechts erlauchtem Götterbild / Mit kühner Rechte riß des Wahnes Schleier – / Der Heros ist es, dem die hohe Feier / In dieses Tempels Hallen gilt.« Aus tiefem Dunkel habe er seine Zeitgenossen ans Licht der Erkenntnis geführt, wo »Eintracht herrscht und Frieden und Versöhnung«. Alle Welt hätte sich dem neuen Helden angeschlossen; die wenigen Ausnahmen – »Buben« mit »Pfeilen giftdurchquollen« –, die gemeint hatten, es besser zu wissen, seien längst »versunken und verschollen«, vergessen hinter dem strahlenden Glanz des Siegers. Kein Wort war zu groß für dessen Taten; der Lobpreis steigerte sich im Fortgang der Ode zu einer Begeisterung, deren Maßlosigkeit selbst dem Schriftbild einige ehrerbietige Anpassungen abnötigte. »Das ist es was die Jubelklänge sagen – / Das braust in der Gesänge Melodie: /S e i th u n d e r t m a ld e rS o n n eg o l d n e rW a g e n/Z uu n s e r mS t e r n ed i e s e nT a gg e t r a g e n/E r s c h i e na u fE r d e nSavigny.« Der gewöhnliche Sperrdruck, üblicherweise zur Heraushebung des Besonderen eingesetzt, genügte nicht mehr, um die Geburt des »Genius« und »Lichtverkünders« angemessen zu würdigen. Erst der Fettdruck wurde der Einzigartigkeit des Heilsbringers gerecht.1
Dabei ist bereits die Existenz des Gedichts an sich Beleg für eine Sonderstellung des Geehrten. Friedrich Carl von Savigny, dessen 100. Geburtstag von Esmarch in Versform verewigt wurde, war Jurist. Und was immer sich über Juristen sagen lässt – der Gegenstand lyrischer Gesänge sind sie nur selten. Savigny aber war anders. Fast 200 Verse widmete ihm allein Esmarch; gut 20 Jahre nach dem Tod des großen Vorbildes entzog er dessen Leben und Werk irdischen Maßstäben und erhob sie ganz in mystisch-märchenhafte Sphären: Mit »Heldenarmen« und »ewalt’gem Schwerte« habe Savigny »das Geschlecht der Drachen« besiegt, den »Lindwurm« zerschmettert; jahrhundertealte Legenden hätten seiner »diamantenklaren« Geisteskraft weichen müssen und endlich überall der wahren Wissenschaft Platz gemacht, »von West und Ost und Süd und Nord«. Alle Himmelsrichtungen folgen einem Juristen. Wie gesagt: Savigny war anders.
In gewisser Hinsicht war aber auch Esmarch anders. Die Hymne galt nämlich nicht nur einem Juristen, sie stammte auch von einem Juristen. Esmarch wurde 1824 auf der Ostseeinsel Alsen geboren, verbrachte die Kindheit in Lübeck, studierte später Rechtswissenschaften in Bonn, Heidelberg und Berlin, begleitete seinen Vater zum Paulskirchenparlament nach Frankfurt, kehrte anschließend nach Kiel zurück, um gegen die Dänen zu kämpfen, wurde nach der Niederlage 1851 Privatdozent in Göttingen und 1854 Professor für römisches Recht in Krakau. Drei Jahre später berief man ihn nach Prag, und dort blieb er bis an sein Lebensende. Die Allgemeine Deutsche Biographie beschreibt ihn als konservativen Gelehrten mit ausgeprägtem Sinn für poetische Formen.2 Neben einer Monografie zur römischen Rechtsgeschichte und einem Lehrbuch zum römischen Zivilrecht schrieb er einige epische Werke und übersetzte Teile der Edda. Dass er mit Savigny jemals zusammengekommen wäre oder auch nur eine einzige Vorlesung bei ihm gehört hätte, ist nicht überliefert. Dem Dichterjuristen Esmarch genügte bereits eine ferne Ahnung, um aus Savignys Großtaten Inspiration für eigene literarische Höhenflüge zu ziehen. Ein Jurist hört von einem anderen Juristen – und dichtet. In der langen Geschichte von Recht und Rechtswissenschaft gibt es außer Savigny wohl niemanden, der ähnlich überschwängliche Reaktionen bei seinen Kollegen hervorgerufen hätte.
Und mehr noch: Savigny fand diese Anerkennung nicht nur bei den Vertretern der eigenen Zunft. Esmarch war lediglich einer von vielen, denen Savignys Schaffen Anlass für eine literarische Auseinandersetzung bot. Nicht alle waren von derselben Anbetung getragen. Aber bereits in jungen Jahren entwickelte Savigny eine Anziehungskraft, der sich seine Zeitgenossen nur selten entziehen konnten. Und da er seit ebenso jungen Jahren in enger Verbindung mit den verschiedensten Dichtern, Schriftstellern, Künstlern, und Gelehrten seiner Zeit lebte, tauchte seine Person mehr als nur einmal in literarischen Verarbeitungen auf. Man sprach von ihm, ob Johann Wolfgang von Goethe oder Heinrich Heine, ob Karoline von Günderrode oder Wilhelm von Humboldt. Ein Jurist inmitten von Denkern. Wer war diese Ausnahmegestalt?
Glückskind
Friedrich Carl von Savigny wird am 21. Februar 1779 in Frankfurt am Main geboren. Die adlige Familie stammt ursprünglich aus dem französischen Oberlothringen, war aber um die Mitte des 17. Jahrhunderts ihres protestantischen Glaubens wegen nach Deutschland gekommen. Hier lebt man über Generationen hinweg in enger Fühlung mit Ordnung und Repräsentanz des alten Reiches. Damit verbindet sich ein ansehnlicher Wohlstand, aus dem schließlich ein Reichtum erwächst, der eine sorgenfreie Existenz garantiert: Savignys Großvater heiratet in die millionenschwere Familie von Cranz ein und erbt einen beträchtlichen Teil des Vermögens, als sein Schwiegervater stirbt. Der Rest geht zunächst über auf seinen Schwager, Johann Carl von Cranz, seinerseits ein hoher Beamter, der fast 20 Jahre am kaiserlichen Hof in Wien dient. Als Johann Carl 1751 kinderlos stirbt, wird Savignys Vater Alleinerbe. Zu den Hinterlassenschaften gehört auch das Landgut Trages bei Hanau, das für die nächsten zweieinhalb Jahrhunderte zu so etwas wie dem Familiensitz der Savignys wird. Wie viele der Vorfahren reüssiert auch Savignys Vater Christian Karl Ludwig in einer Beamtenkarriere, die ihn bis in das Amt eines Geheimen Regierungsrates bringt. 1766 heiratet er die deutlich jüngere Henriette Philippine Groos, eine feinsinnige, gebildete und religiöse Frau, die ein ebenfalls bedeutendes Vermögen mit in die Ehe bringt.
Gleichwohl ist dem Paar kein frohes Leben vergönnt. Der Tod hält die Familie klein. Neun Kinder sterben noch in den ersten Lebensjahren, eine Tochter im Alter von zwölf, ein Sohn mit dreizehn Jahren; so müssen die Eltern elf Kinder zu Grabe tragen, bevor 1791 erst der Vater, nur ein Jahr später auch die Mutter sterben. Obwohl das Schicksal nur ein einziges Kind der Familie am Leben ließ, war es der Welt am Ende wohlgesinnt, indem es gerade dieses eine auswählte – Ernst Landsberg, ein früher Biograf, drückt die Dankbarkeit der Gelehrten so aus: »Mit Glücksgütern zwar reichlich ausgestattet, aber völlig verwaist blieb einzig übrig ein 13jähriger Knabe, der zum Heile der Rechtswissenschaft vom Tode verschonte Friedrich Carl von Savigny.«3
Der frühe Tod seiner Verwandten ist es auch, der dem erwählten Kind erste Erfahrungen mit dem Recht verschafft. Savigny kommt in die Obhut eines nahen Familienfreundes, Johann von Neurath, bei dem er Alternativen zu der vorgezeichneten Beamtenlaufbahn kennenlernt. Von Neurath ist Assessor am Reichskammergericht in Wetzlar, dem höchsten Gericht des alten Reiches, wo er die Tätigkeiten ausübt, die heute einem Richter zufallen. Mit dem praktischen Leben des Rechts ist er deshalb aufs Engste vertraut. Diesen Erfahrungsschatz beginnt er früh an seinen Sohn Constantin und den zwei Jahre jüngeren Savigny weiterzugeben. Schon in jugendlichem Alter erhält Savigny daher Rechtsunterricht, der sich allerdings, glaubt man den Schilderungen, vorwiegend durch Stumpfsinn auszeichnet: Auf eine lange Liste von Fragen ist eine noch längere Liste von Antworten auswendig zu lernen. Für einen freien Geist unerträglich, aber bei entsprechendem Pflichtbewusstsein trotzdem brauchbar für erste Grundkenntnisse. Zu Ostern 1795, gerade einmal 16 Jahre alt, schreibt sich Savigny an der Universität Marburg zum Studium der Rechte ein.
Die hessische Provinz freilich hat ihm keine mitreißenden Persönlichkeiten zu bieten. Bleibenden Eindruck hinterlässt nur Philipp Friedrich Weis, ein gediegener Rechtshistoriker, dessen größte Leistung vermutlich darin besteht, den Genius des Wunderkindes zu entdecken; »ausgezeichnete Talente, scharfe Beurteilungskraft und gründliche Kenntnisse im römischen Recht« veranlassen Weis, seinen jungen Schüler ohne Bedenken zum »vorzüglichsten unter allen meinen Zuhörern während meines akademischen Lehramts« zu erklären.4 Das Wintersemester 1796/97 verbringt Savigny in Göttingen, damals eine der bestangesehenen deutschen Universitäten. Sein besonderes Interesse am historischen Wachstum von Recht und Gesellschaft erhält dort weitere Nahrung durch die packenden Vorlesungen von Ludwig Timotheus von Spittler.
Die akademischen Anregungen in Göttingen sind zwar etwas vielfältiger als in Marburg; dennoch bleibt die Zeit nicht ungetrübt. Savigny begegnet erstmals einem Phänomen, das ihn zeitlebens begleiten soll. Obwohl noch keine 20, erweist sich seine Konstitution als nur eingeschränkt belastbar. Die frühe Bekanntschaft mit dem Tod hat Spuren hinterlassen; »mein Herz hat traurige Schicksale gehabt«, schreibt der junge Savigny einem Freund, nun suche er sich »hinzuhalten mit Zerstreuung und Arbeit«.5 Immer wieder verdunkelt eine tiefe Melancholie sein Gemüt, und immer wieder versucht Savigny, den aufziehenden Seelenschmerz durch besonderen Studienfleiß zu betäuben. Seine ohnehin zerbrechliche Physis ist solchen Anstrengungen auf Dauer nicht gewachsen. Das Studium in Göttingen betreibt Savigny mit einem strengen Ernst, der schließlich zu einem Blutsturz führt. Zur Erholung verbringt er den Sommer 1797 in ruhiger Abgeschiedenheit auf Gut Trages. Auf die Zielstrebigkeit seiner Zukunftspläne hat das kaum Auswirkungen. Er studiert noch knapp zwei weitere Jahre in Marburg und rundet anschließend seine Ausbildung mit einer längeren Kavaliersreise ab. Und hier nun nimmt eine wundersame Wandlung ihren Lauf. Aus dem begabten Juristen wird binnen kurzer Zeit ein allgemein verehrter Kulturschaffender.