Kitabı oxu: «Sozialrecht für die Soziale Arbeit»

Şrift:


Die Autorinnen


Prof. Dr. jur. Dorothee Frings ist seit 1997 Professorin für Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein, Fachbereich Sozialwesen, und seit 2017 im Ruhestand und freiberuflich als Referentin und Gutachterin tätig. Von 1983 bis 1997 war sie als selbständige Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Migrationsrecht tätig.

Ihre wissenschaftlichen Schwerpunkte und Publikationen liegen im Bereich des deutschen und Europäischen Sozial-, Migrations- und Antidiskriminierungsrechts.


Prof. Dr. iur. Daniela Schweigler ist seit 2021 Professorin für Sozialrecht und Bürgerliches Recht an der Universität Duisburg-Essen. Ihr Studium absolvierte sie in Leipzig und München, ihr Referendariat in München. Ab 2008 war sie Doktorandin und später Post-Doc am MPI für Sozialrecht und Sozialpolitik in München und ab 2016 Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Von 2015 bis 2021 war sie als Rechtsanwältin in einer Fachkanzlei für die Sozialwirtschaft in Darmstadt tätig.

Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen unter anderem im Recht der Teilhabe sowie im Verfahrens- und Finanzierungsrecht, jeweils unter dem Gesichtspunkt der effektiven Verwirklichung sozialer Rechte.

Daniela Schweigler ist Mitautorin dieses Buches ab der 5. Auflage (2021).

Dorothee Frings Daniela Schweigler

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5., überarbeitete Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-039814-6

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Vorwort zur Reihe

Mit dem so genannten »Bologna-Prozess« galt es neu auszutarieren, welches Wissen Studierende der Sozialen Arbeit benötigen, um trotz erheblich verkürzter Ausbildungszeiten auch weiterhin »berufliche Handlungsfähigkeit« zu erlangen. Die Ergebnisse dieses nicht ganz schmerzfreien Abstimmungs- und Anpassungsprozesses lassen sich heute allerorten in volumigen Handbüchern nachlesen, in denen die neu entwickelten Module detailliert nach Lernzielen, Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüfungsformen beschrieben sind. Eine diskursive Selbstvergewisserung dieses Ausmaßes und dieser Präzision hat es vor Bologna allenfalls im Ausnahmefall gegeben.

Für Studierende bedeutet die Beschränkung der akademischen Grundausbildung auf sechs Semester, eine annähernd gleich große Stofffülle in deutlich verringerter Lernzeit bewältigen zu müssen. Die Erwartungen an das selbständige Lernen und Vertiefen des Stoffs in den eigenen vier Wänden sind deshalb deutlich gestiegen. Bologna hat das eigene Arbeitszimmer als Lernort gewissermaßen rekultiviert.

Die Idee zu der Reihe, in der das vorliegende Buch erscheint, ist vor dem Hintergrund dieser bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen entstanden. Die nach und nach erscheinenden Bände sollen in kompakter Form nicht nur unabdingbares Grundwissen für das Studium der Sozialen Arbeit bereitstellen, sondern sich durch ihre Leserfreundlichkeit auch für das Selbststudium Studierender besonders eignen. Die Autor/innen der Reihe verpflichten sich diesem Ziel auf unterschiedliche Weise: durch die lernzielorientierte Begründung der ausgewählten Inhalte, durch die Begrenzung der Stoffmenge auf ein überschaubares Volumen, durch die Verständlichkeit ihrer Sprache, durch Anschaulichkeit und gezielte Theorie-Praxis-Verknüpfungen, nicht zuletzt aber auch durch lese(r)-freundliche Gestaltungselemente wie Schaubilder, Unterlegungen und andere Elemente.

Prof. Dr. Rudolf Bieker, Köln

Zu diesem Buch

Sozialrecht ist Grundlage und Handwerkszeug für die Soziale Arbeit.

Sozialarbeiterinnen erbringen persönliche Hilfen überwiegend zur Erfüllung sozialrechtlicher Leistungsansprüche und benötigen daher Kenntnisse des Sozialrechts als Kriterium für ihr richtiges und zulässiges Handeln.

Gleichzeitig ist jede klientenorientierte Soziale Arbeit darauf gerichtet, verfügbare Ressourcen bestmöglich nutzbar zu machen. Neben den Kompetenzen jedes einzelnen Menschen und seinen sozialen Bezügen gehören Ansprüche auf Sozialleistungen als finanzielle Ressourcen zu den wichtigen Ressourcen von Menschen in prekären Lebenslagen. Diese zu erschließen, gehört zu den Basisaufgaben Sozialer Arbeit. Sozialrechtsberatung wird den Fachkräften der Sozialen Arbeit zunehmend in allen Arbeitsfeldern abverlangt, weil die Bedingungen und Verschränkungen der verschiedenen Sozialleistungen für den Bürger nicht mehr durchschaubar sind und von den Behörden oft nicht genug Informationen und Unterstützungen zu erhalten sind. Für die Einschaltung von Rechtsanwälten gibt es im Bereich des Sozialrechts erst ab dem Widerspruchsverfahren öffentliche Hilfen (Beratungshilfe).

Dieses Lehrbuch vermittelt einen Überblick über die Bereiche des Sozialrechts, die in der Sozialen Arbeit eine besondere Rolle spielen, erhebt aber nicht den Anspruch auf eine vollständige Darstellung des Sozialrechts. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf den Zugang zu den Leistungen gelegt sowie auf die Rechte und Pflichten der Bürger gegenüber den Sozialleistungsbehörden. Deshalb wird das Verfahrensrecht dem materiellen Sozialrecht vorangestellt; die anschließende Darstellung der einzelnen Sozialleistungen kann so immer wieder auf die allgemeinen Regelungen und Verfahrensvorschriften Bezug nehmen.

Im Übrigen folgt die Darstellung der Aufteilung der Leistungen in die vier Bereiche Vorsorge, Entschädigung, Förderung und Grundsicherung. Einzelne Leistungsgesetze werden dabei sehr knapp behandelt (z. B. Rentenversicherung) oder auch übergangen (Kriegsopferfürsorge), weil sie im Berufsalltag der Sozialen Arbeit nur eine geringe Rolle spielen. Andere Bereiche (Pflegeversicherung, Grundsicherung nach SGB II, Familienleistungen) werden detaillierter und auch in ihren Bezügen zu anderen Rechtsgebieten dargestellt, da die Kenntnis dieser Leistungen zum unverzichtbaren Handwerkszeug jeder Sozialarbeiterin gehört.

Die Leistungen für Menschen mit Behinderung werden in einem gesonderten Kapitel unabhängig von ihrer Zuordnung zu den verschiedenen Bereichen des Sozialrechts behandelt, weil in diesem Bereich die Anspruchsgrundlagen nicht aus dem Bedarf allein ermittelt werden können, sondern die Ursachen der Behinderung und die Rangfolge der verpflichteten Leistungsträger mit zu beachten sind. Was also in den Sozialgesetzen verstreut und fragmentiert geregelt ist, soll in der Darstellung für die Praxis zusammengeführt werden.

Nicht behandelt wird der Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts nach SGB VIII; ihm widmet sich zusammen mit dem Familienrecht ein eigener Band des »Grundwissens Soziale Arbeit«.

Bewusst versteht sich dieser Band nicht als reines Wissenskompendium, sondern auch als ein Methodenbuch. Sozialarbeiterinnen können sich die Technik der Prüfung eines Leistungsanspruchs aneignen und diese Technik an verschiedenen Beispielen einüben. Eine sichere Methodenkompetenz in der Anwendung von Rechtsnormen kann nur erreicht werden, wenn stets auch die angegebenen Gesetzestexte herangezogen werden und ihr genauer Wortlaut studiert wird. Angesichts der schnellen Veränderungen im Sozialrecht empfiehlt sich die Überprüfung insbesondere der konkreten Euro-Beträge anhand der aktuellen Gesetzesfassung (http://www.gesetze-im-internet.de). Die angegebenen Gerichtsentscheidungen können über die Datenbanken juris oder beck-online (kostenpflichtig, daher nur über die Hochschulen zugänglich), zum Teil aber auch frei zugänglich im Internet abgerufen werden.

Die Geschlechterformen werden in diesem Band in unsystematischem Wechsel verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint. Auch wird der Begriff des »Bürgers« nicht im Sinne von Staatsbürger, sondern im Sinne des Menschen als Gegenüber einer Behörde oder Institution verwendet; er umfasst also sowohl deutsche wie nichtdeutsche Staatsangehörige.

Frühjahr 2021

Dorothee Frings & Daniela Schweigler

Inhalt

1  Vorwort zur Reihe

2  Zu diesem Buch

3  1 Grundlagen des Sozialrechts

4  1.1 Der Begriff des Sozialrechts

5  1.2 Sozialschutz als Grundrecht

6  1.3 Struktur des Sozialrechts

7  1.4 Europäisches Sozialrecht

8  1.5 Sozialleistungsansprüche

9  1.5.1 Vorbehalt des Gesetzes

10  1.5.2 Prüfung von Sozialleistungsansprüchen

11  1.5.3 Handlungsspielräume der Sozialleistungsträger (Ermessen)

12  1.6 Das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern bei der Erbringung von Sozialleistungen

13  1.6.1 Begriffe: freie – gemeinnützige – gewerbliche Träger – Leistungserbringer

14  1.6.2 Gesamtverantwortung und Trägerpluralität

15  1.6.3 Subsidiaritätsprinzip

16  1.6.4 Trägerautonomie

17  1.6.5 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

18  1.6.6 Auftrag und Vergabeverfahren

19  1.7 Grundzüge der Finanzierung Sozialer Arbeit

20  1.7.1 Zuwendungsfinanzierung (auch Subventions- finanzierung)

21  1.7.2 Entgeltfinanzierung

22  2 Das Sozialverwaltungsverfahren

23  2.1 Der Antrag

24  2.1.1 Form

25  2.1.2 Zuständigkeit

26  2.1.3 Inhalt

27  2.1.4 Handlungsfähigkeit (§ 36 SGB I)

28  2.1.5 Entgegennahme und Weiterleitung (§ 16 SGB I, § 20 Abs. 3 SGB X)

29  2.1.6 Amtssprache (§ 19 SGB X)

30  2.1.7 Stellvertretung und Beistände (§ 13 SGB X)

31  2.2 Informationspflichten der Leistungsträger

32  2.2.1 Aufklärung (§ 13 SGB I)

33  2.2.2 Beratung (§ 14 SGB I)

34  2.2.3 Auskunft (§ 15 SGB I)

35  2.3 Prüfung des Antrags

36  2.3.1 Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 20–23 SGB X)

37  2.3.2 Fürsorgepflichten

38  2.3.3 Mitwirkungspflichten (§§ 60–64 SGB I)

39  2.3.4 Akteneinsicht (§ 25 SGB X)

40  2.3.5 Anhörungspflicht (§ 24 SGB X)

41  2.4 Entscheidung/Verwaltungsakt

42  2.5 Vorläufige Leistungen

43  2.5.1 Vorschuss nach § 42 SGB I

44  2.5.2 Vorwegzahlung

45  2.5.3 Vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I

46  2.6 Wegfall des Anspruchs

47  2.6.1 Verjährung (§ 45 SGB I)

48  2.6.2 Aufrechnung und Verrechnung (§§ 51, 52 SGB I)

49  2.6.3 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48 SGB I)

50  2.6.4 Pfändung (§ 54 SGB I)

51  2.7 Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt

52  2.7.1 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

53  2.7.2 System der förmlichen Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt

54  2.7.3 Widerspruch

55  2.7.4 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

56  2.7.5 Rechtsanwälte und Beratungshilfe

57  2.7.6 Gerichtliches Verfahren

58  2.7.7 Beschwerden und verwaltungsinterne Kontrolle

59  2.8 Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte

60  2.8.1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (Überprüfungs- antrag, § 44 SGB X)

61  2.8.2 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X)

62  2.8.3 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauer- wirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X)

63  2.9 Transparenz und Datenschutz

64  2.9.1 Datenschutz bei den Sozialleistungsträgern

65  2.9.2 Datenschutz bei den freien Trägern

66  2.9.3 Die strafrechtliche Schweigepflicht für Sozialarbeiter

67  3 Sozialversicherung

68  3.1 Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen (SGB IV)

69  3.1.1 Beschäftigung

70  3.1.2 Geringfügige Beschäftigung

71  3.1.3 Einzug der Sozialversicherungsbeiträge

72  3.2 Rentenversicherung

73  3.3 Krankenversicherung

74  3.3.1 Versicherte

75  3.3.2 Leistungen

76  3.3.3 Zuzahlungen

77  3.3.4 Verhältnis zu anderen Leistungen

78  3.4 Pflegeversicherung

79  3.4.1 Versicherte

80  3.4.2 Leistungen der SPV

81  3.4.3 Finanzierung der nicht gedeckten Kosten

82  3.4.4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familien- pflegezeitgesetz (FPfZG)

83  3.4.5 Pflegeberatung und Pflegestützpunkte (§§ 7a–7c SGB XI)

84  3.5 Arbeitslosenversicherung und Arbeitsmarktintegration

85  3.5.1 Überblick

86  3.5.2 Die Lohnersatzleistungen für Versicherte

87  3.5.3 Leistungen der Arbeitsmarktintegration (aktive Arbeitsförderung)

88  3.6 Unfallversicherung

89  4 Soziale Entschädigung

90  4.1 Grundsätze der Sozialen Entschädigung

91  4.2 Das Opferentschädigungsgesetz

92  5 Soziale Förderung

93  5.1 Kindergeld (§§ 62 ff. EStG)

94  5.1.1 Kindergeld als Steuerleistung

95  5.1.2 Anspruchsvoraussetzungen

96  5.1.3 Höhe des Kindergeldes

97  5.1.4 Antrag auf Kindergeld

98  5.1.5 Verhältnis zu anderen Leistungen

99  5.2 Kinderzuschlag

100  5.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

101  5.2.2 Antragstellung

102  5.3 Elterngeld/Elternurlaub

103  5.3.1 Anspruchsberechtigte

104  5.3.2 Varianten des Elterngeldes

105  5.3.3 Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus

106  5.3.4 Antrag und Zuständigkeit

107  5.3.5 Elternzeit

108  5.4 Unterhaltsvorschuss

109  5.5 Wohngeld

110  5.6 Ausbildungsbeihilfen

111  5.6.1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

112  5.6.2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (genannt: »Meister-BAföG«)

113  6 Grundsicherung und Hilfen in sonstigen Lebenslagen

114  6.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

115  6.1.1 Leistungsgrundsätze

116  6.1.2 Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7, 19 Abs. 1 SGB II)

117  6.1.3 Arbeitslosengeld II bei Erwerbsfähigkeit

118  6.1.4 Sozialgeld bei fehlender Erwerbsfähigkeit

119  6.1.5 Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)

120  6.1.6 Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und Er- reichbarkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4a SGB II)

121  6.1.7 Antrag (§ 37 SGB II)

122  6.1.8 Leistungsausschlüsse (§§ 7, 8 Abs. 2 SGB II)

123  6.1.9 Leistungen zum Lebensunterhalt(§§ 19–30 SGB II)

124  6.1.10 Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 5 SGB II)

125  6.1.11 Einkommens- und Vermögensanrechnung (§§ 11–13 SGB II)

126  6.1.12 Beispiel mit Bearbeitungsskizze

127  6.1.13 Arbeitsmarktintegration (§§ 14–18e SGB II)

128  6.2 Sozialhilfe (SGB XII)

129  6.2.1 Überblick

130  6.2.2 Leistungsprinzipien der Sozialhilfe

131  6.2.3 Hilfe zum Lebensunterhalt (§19 Abs. 1, § 27 SGB XII)

132  6.2.4 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§19 Abs. 2, § 41 SGB XII)

133  6.2.5 Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen zum Lebensunterhalt (§§ 82 ff. SGB XII)

134  6.2.6 Hilfen zur Gesundheit (§§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII)

135  6.2.7 Hilfe zur Pflege (§19 Abs. 3, § 61 Abs. 1 SGB XII)

136  6.2.8 Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§19 Abs. 3, § 67 SGB XII)

137  6.2.9 Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 19 Abs. 3, 70–74 SGB XII)

138  6.2.10 Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei den Leistungen in besonderen Lebenslagen (§§ 82 ff. SGB XII)

139  6.2.11 Rückgriff auf unterhaltsverpflichtete Angehörige (§ 94 SGB XII)

140  6.3 Asylbewerberleistungsgesetz

141  7 Leistungen für Menschen mit Behinderung

142  7.1 Was ist eine Behinderung?

143  7.2 Das Gesetz über die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX)

144  7.3 Leistungsansprüche und Leistungsträger

145  7.4 Die einzelnen Rehabilitationsträger

146  7.4.1 Träger der Unfallversicherung (SGB VII)

147  7.4.2 Versorgungsämter

148  7.4.3 Rentenversicherung (SGB VI)

149  7.4.4 Krankenkassen (SGB V)

150  7.4.5 Bundesagentur für Arbeit (SGB III, SGB II)

151  7.4.6 Jugendämter (SGB VIII)

152  7.4.7 Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX)

153  7.5 Überblick über die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

154  7.5.1 Leistungen der medizinischen Rehabilitation

155  7.5.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

156  7.5.3 Ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

157  7.5.4 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

158  7.5.5 Teilhabe an Bildung

159  7.5.6 Werkstätten für behinderte Menschen

160  7.5.7 Persönliches Budget

161  7.6 Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX, §§ 151 ff.)

162  Literaturverzeichnis

163  Abkürzungsverzeichnis

164  Stichwortverzeichnis

1 Grundlagen des Sozialrechts
Was Sie in diesem Kapitel lernen können

Das erste Kapitel zeigt, wie sich das Sozialrecht in das Verfassungsrecht (Grundgesetz), in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und in die Regelungen der Europäischen Union einordnet. Es skizziert den Inhalt und die Aufteilung des Sozialrechts und erläutert, wie man prüfen kann, ob und welche sozialrechtlichen Ansprüche vorliegen. Auch die Besonderheiten der Leistungserbringung durch freie Träger und die Grundstrukturen ihrer Finanzierung werden in einem kurzen Überblick dargestellt.

1.1 Der Begriff des Sozialrechts

Soziale Rechte dienen in einem Gemeinwesen dem Ausgleich oder der Abmilderung sozialer Ungleichheiten, die sich aus der unterschiedlichen Stellung der Personen in der Gesellschaft und damit in der Regel am Markt ergeben und die zumeist auch mit einem Machtgefälle einhergehen. Beispiele hierfür sind die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Vermieterinnen und Mieterinnen, Warenproduzenten und Verbraucherinnen, aber auch allgemein vermögenden und bedürftigen Menschen. Der staatliche Auftrag ist darauf gerichtet, durch den Ausgleich der sozialen Gegensätze den gesellschaftlichen Fortschritt und Zusammenhalt zu gewährleisten und zugleich die Würde jedes einzelnen Menschen zu schützen, der sich – aus welchen Gründen auch immer – in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Unterschieden wird zwischen

• sozialem Recht in einem weiten Sinn, welches alle Regelungen umfasst, die dem Ausgleich sozialer Ungleichheit dienen; dazu gehören auch Regelungen des Zivilrechts wie etwa das Arbeitsrecht, der Mieter- und Verbraucherschutz, aber auch weite Teile des Steuerrechts;

• dem Sozialrecht im engeren Sinn, welches ausschließlich öffentlich-rechtliche Regelungen enthält, die Ausdruck der staatlichen Verantwortung für den Ausgleich sozialer Gegensätze sind. Es stellt ein System von Leistungsansprüchen zur Verfügung, welches den einzelnen Bürger von Lebensrisiken entlastet, die er aus eigenen Kräften nicht bewältigen kann, und ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht.

Im vorliegenden Buch soll es ausschließlich um das Sozialrecht im engeren Sinn gehen.

1.2 Sozialschutz als Grundrecht

Als individuelle Grundrechte gelten in einem modernen Staat zunächst die Bürgerrechte, die dem Einzelnen die Freiheit seiner Handlungen und seines Privatlebens einschließlich des Eigentumsschutzes garantieren. Davon unterschieden werden die sozialen Grundrechte (z. B. Recht auf Arbeit, auf Wohnung, auf Bildung und auf Gesundheit), die oft als zweite Dimension der Menschenrechte bezeichnet werden.

Die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Übergang vom Feudalismus zur kapitalistischen Warengesellschaft im 18. Jahrhundert. Diese grundlegende ökonomische Umgestaltung wäre ohne die garantierten Freiheitsrechte des Einzelnen nicht denkbar gewesen. Erst der Schutz des Eigentums, die Kapitalbildung, das Recht auf Freizügigkeit, die Mobilität des Unternehmers mit seinen Produktionsstätten und die Handlungsfreiheit der Bürger ermöglichten die Entwicklung eines Marktes, der nicht durch die Obrigkeit gesteuert wurde.

Gleichzeitig zeigte sich schnell, dass die Arbeiter in der Industrieproduktion vollständig davon abhängig waren, ihre Arbeitskraft verkaufen zu können, und ohne Besitz oder Recht auf Land dem ständigen Risiko der Verarmung ausgesetzt waren. So drängten sie während der Französischen Revolution erstmals auf die Formulierung expliziter sozialer Grundrechte. In der französischen Verfassung von 1793 (Jakobinerverfassung) hieß es beispielsweise in Art. 21:

»Die öffentliche Unterstützung der Bedürftigen ist eine heilige Verpflichtung. Die Gesellschaft unternimmt den Unterhalt der ins Unglück geratenen Bürger, sei es nun, dass sie ihnen Arbeit gibt oder denjenigen, welche arbeitsunfähig sind, die Mittel ihres Unterhalts zusichert.«

Diese Verfassung ist nie in Kraft getreten. Die Frage nach der sozialen Verantwortung des Staates aber beschäftigt seit der Französischen Revolution Staatsrechtler und Philosophen. Wichtige theoretische Grundlagen für ein Sozialstaatsmodell finden sich bei dem deutschen Philosophen Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831), der nach Antworten auf die extreme Ungleichverteilung des Eigentums in der kapitalistischen Gesellschaft sucht. Die Freiheit des Eigentums und des Warenverkehrs sollen dabei nicht beschnitten werden, allein der »sittliche« (im Sinne von gerechte) Staat soll durch vielerlei Maßnahmen, die möglichst diskret und ohne Störungen der Wirtschaftsabläufe auszuführen sind, auf soziale Problemlagen reagieren. Hegel zeichnet das Schreckgespenst des »Pöbels«, der aufständischen Massen, als konsequente Folge der Eigentumsverteilung und der Verelendung der Arbeiter im Zusammenhang mit der industriellen Produktionsweise. Die private Wohltätigkeit lehnt er als unzureichend ab, zumal der Staat sich über die Gewährung von Armenhilfe auch die Disziplinierungsgewalt sichert (Hegel 1821, § 238 ff.).

In diesen frühen Überlegungen zum Sozialstaat finden sich bereits alle wesentlichen Elemente des heutigen liberalen Sozialstaatskonzepts, d. h. so wenig wie möglich Eingriffe in die freie Marktwirtschaft bei gleichzeitiger Ausrichtung der staatlichen Armutspolitik auf die Absicherung eines Existenzminimums und auf staatlich organisierte Arbeitsbeschaffung und Beschäftigungsmaßnahmen, die sowohl der Rückkehr in Arbeit als auch der Disziplinierung durch Arbeit dienen.

In praktische Politik umgesetzt wurde die Sozialstaatsidee in Deutschland Ende des 19. Jahrhunderts. Kaiser Wilhelm I proklamierte in seiner Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 die politische Notwendigkeit, soziale Konflikte nicht ausschließlich durch Repressionen (die Arbeiterbewegung war durch das 1878 verabschiedete Sozialistengesetz kriminalisiert worden) einzudämmen, sondern den inneren Frieden im Lande auch durch ein Unterstützungssystem »zur Heilung der sozialen Schäden« zu wahren. Geboren war die Idee vor allem aus der Angst vor »englischen Verhältnissen«, da in der damaligen Zeit die »Trade Unions« (Gewerkschaften) in England gewaltigen Einfluss unter den Arbeitern erlangten und die Massenstreiks und Aufstände das gesamte Wirtschaftsgefüge zu bedrohen schienen. Auf der Grundlage der Kaiserlichen Botschaft führte Reichskanzler Otto von Bismarck das System der Sozialversicherungen ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten Beiträge in eine staatliche Versicherung ein, die Ende des 19. Jahrhunderts zunächst das Risiko von Krankheit (Krankenversicherung 1883), Arbeitsunfällen (Unfallversicherung 1884) und Armut im Alter (Rentenversicherung 1889) absicherte. Ende der 1920er Jahre kam die Arbeitslosenversicherung (1927) hinzu und erst in den 1990er Jahren die Pflegeversicherung (1995). Das Konzept der Sozialversicherung verband den Gedanken der Selbsthilfe, die mangels Ressourcen der Beschäftigten ohne Hilfe von außen kein funktionierendes System ergeben konnte, mit dem Verursacherprinzip, durch welches die Produzenten, die sich die Arbeitskraft der Beschäftigten zu Nutze machten, an den Kosten der sozialen Risiken beteiligt wurden. Die Sozialversicherung verband so die öffentliche Absicherung typischer Lebensrisiken mit der Entlastung des Staates von sozialen Kosten.

Das System der Sozialversicherungen ist im Kern bis heute in seinen damals geschaffenen Strukturen erhalten geblieben und bildet in Deutschland das Grundgerüst der gesamten sozialen Vorsorge.

Während die Systeme eines funktionierenden Sozialstaats entwickelt wurden, traten die sozialen Grundrechte als garantierte Bürger- und Menschenrechte gegenüber den Freiheitsrechten für lange Zeit in den Hintergrund. Nach dem Ende des Nationalsozialismus betonten die Mütter und Väter der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland die dem Einzelnen verbürgten und durchsetzbaren Freiheitsrechte, konnten sich aber nicht zur expliziten Aufnahme sozialer Rechte in den Grundrechtskatalog durchringen. Lediglich das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet die Bundesrepublik auf das Konzept des Sozialstaats. Was dies jedoch im Einzelnen bedeutet, war und ist bis heute umstritten. Eine grobe Einteilung lässt drei verschiedene Sozialstaatstheorien erkennen:

a) Das Sozialstaatsprinzip der Verfassung erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag, dem Bürger ein soziales Sicherungssystem zur Verfügung zu stellen. Die Gestaltung dieses Systems liegt allein in der Hand des demokratisch gewählten Gesetzgebers (der Parlamente). Die Verfassung verpflichtet weder zu bestimmten Leistungen noch zu einem bestimmten Schutzniveau (Bachof, VVDStRL 12 (1954), S. 39, 43).

b) Das Sozialstaatsprinzip erhält seinen Wesensgehalt erst durch die enge Verzahnung mit der Verpflichtung allen staatlichen Handelns auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die übrigen Freiheitsrechte. Nach diesem Ansatz werden die sozialen Grundrechte als notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der Freiheitsrechte gesehen (Böckenförde 1991, S. 146, 149) und der Sozialstaat dieser Verwirklichung verpflichtet (Freiheitsfunktionalität des Sozialstaats, siehe Heinig 2008, S. 222).

c) Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber zu einer »Befähigungsgerechtigkeit«. Unter Bezugnahme auf den Capability Approach von Amartya Sen soll es in der Verantwortung des Staates liegen, möglichst optimale Bedingungen für den Einzelnen zu schaffen, um entsprechend seinen Fähigkeiten ein gutes Leben führen zu können (Nussbaum 2007, S. 159 f.; Wapler, VVDStRL 78 (2019), S. 53, 68 ff.).

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist den Weg des freiheitsfunktionalen Sozialstaatsverständnisses (b) gegangen und hat damit den Mangel an ausdrücklichen sozialen Grundrechten in der Verfassung kompensiert. Der berühmte Verfassungsrechtler Günter Dürig formulierte in einer Kommentierung aus dem Jahr 1958:

»die Menschenwürde als solche ist auch getroffen, wenn der Mensch gezwungen ist, ökonomisch unter Lebensbedingungen zu existieren, die ihn zum Objekt erniedrigen.« (Dürig 1958, Art. 1 I Rn. 43)

Das freiheitsfunktionale Verständnis des Sozialstaats grenzt sich einerseits ab gegen ein ordnungsrechtlich motiviertes »staatsfunktionales« Verständnis von sozialer Sicherheit und andererseits von einem paternalistischen Wohlfahrtsstaat, der den Bürger auf eine »gute Lebensführung« verpflichtet.

Die Konsequenz aus der engen Anbindung des Sozialstaatsprinzips an die Grundrechte und insbesondere an die Menschenwürde war zunächst die Ausstattung des Einzelnen mit Rechtsansprüchen auf Sozialleistungen, durch die der Mensch vom dankbar empfangenden Untertan zum eigenverantwortlich handelnden Bürger wird (BVerwG v. 24.6.1954 – V C 78.54). Deutlichster Ausdruck der gestärkten Rechtsposition des Einzelnen gegenüber dem Staat war 1962 die Ersetzung des vom Almosenprinzip geprägten Fürsorgerechts durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit individuellen Rechtsansprüchen auf Geldleistungen. Ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf ein bestimmtes Niveau sozialer Absicherung war damit noch nicht verbunden. Erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt sollte sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anspruch des Einzelnen auf eine der Menschenwürde entsprechende finanzielle Existenzsicherung entwickeln (BVerfG v. 29.5.1990 – 1 BvL 20/84; BVerfG v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09). In der sog. Hartz-IV-Regelsatz-Entscheidung stellt das BVerfG fest:

»Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.« (BVerfG v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09)

Die Leistungen müssen aber keine vollständige gesellschaftliche Inklusion umfassen, vielmehr genügt es, wenn über das physische Existenzminimum hinaus ein Mindestmaß sozialer Teilhabe gewährleistet wird (BVerfG v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09).

Aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und der Bindung des Staates an das Sozialstaatsprinzip leitet sich ein Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und auf ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe ab (soziale Sicherheit).

Auch eine grundsätzlich zulässige Unterscheidung zwischen deutschen und nicht deutschen Staatsangehörigen findet ihre absolute Grenze im Respekt vor der Menschenwürde.

»Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m Art. 20 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht; es steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu …. Migrationspolitische Erwägungen können eine geringere Bemessung der Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge nicht rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.« (BVerfG v. 18.7.2012 – 1 BvL 10/10)

Allerdings, so das BVerfG in der sog. Hartz-IV-Sanktionen-Entscheidung, darf der Gesetzgeber Sozialleistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums an die Mitwirkung der Leistungsberechtigten koppeln und die Verletzung von Mitwirkungspflichten bis zu einem gewissen Grade auch durch Leistungsminderungen sanktionieren.

»Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. … Das Grundgesetz steht der Entscheidung nicht entgegen, nicht nur positive Anreize zu setzen oder reine Obliegenheiten zu normieren. Der Gesetzgeber kann für den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, auch belastende Sanktionen vorsehen« (BVerfG v. 5.11.2019 – 1 BvL 7/16).

Neben der Menschenwürde bildet der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) den zweiten zentralen Maßstab für die Gestaltung des Sozialstaats. Die Gewährung von Sozialleistungen muss sich stets an gerechten Verteilungsgrundsätzen orientieren. Alle Unterscheidungen bei der Zuweisung von Hilfen benötigen sachgerechte Kriterien. Bestimmte Gruppen dürfen nur dann anders behandelt werden als andere Gruppen, wenn die Unterschiede in ihren Lebenslagen so gewichtig sind, dass sich – gemessen an den Zielen des Sozialgesetzes – die Benachteiligung oder Bevorzugung daraus rechtfertigen lässt. So werden etwa bestimmte Leistungen in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen erbracht (z. B. Wohngeld, Ausbildungsförderung), weil die Gesetze der Zielsetzung folgen, die Auswirkungen geringer finanzieller Ressourcen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszugleichen oder zu mindern. Der Gleichheitssatz beinhaltet nicht nur das Gebot, Gleiches gleich zu behandeln, sondern ebenso die Verpflichtung, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung steht also dem Solidaritätsprinzip nicht entgegen, welches u. a. dazu führt, dass gesetzlich Krankenversicherte alle denselben Leistungsumfang erhalten (abgesehen vom Krankengeld), obwohl sie Beiträge in ganz unterschiedlicher Höhe zahlen.

Beispiele

Die Arbeitgeberbeiträge und die eigenen Beiträge von Anton zur Gesetzlichen Krankenversicherung belaufen sich auf ca. 750 € monatlich. Sein ganzes Leben wird er jedoch relativ gesund bleiben und Leistungen nur in Höhe von durchschnittlich 500 € im Jahr in Anspruch nehmen. Kalle ist dagegen als Geringverdiener nur mit einem Beitrag von ca. 170 € versichert. Er wird jedoch auf Grund von chronischen und akuten Erkrankungen durchschnittlich Leistungen im Umfang von 5000 € im Jahr benötigen. Hier wird nicht auf eine Kongruenz zwischen Beitrag und Leistung abgestellt, sondern auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips werden die Beiträge nach dem Erwerbseinkommen festgelegt und bei den Leistungen auf das aus medizinischer Sicht Erforderliche abgestellt.

Mia und Marlene verfügen über das exakt gleiche Nettoeinkommen. Mia erhält Wohngeld, Marlene nicht. Mia hat drei Kinder, Marlene hat keine Kinder. Die Lebenslage ist unterschiedlich, deshalb wird die Hilfe nicht unterschiedslos gewährt.

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder Sozialgesetze für verfassungswidrig erklärt, weil bestimmte Gruppen zu Unrecht ungleich oder aber auch zu Unrecht gleich behandelt wurden.

Beispiele

Der Ausschluss von nicht erwerbstätigen Ausländerinnen (mit humanitären Aufenthaltstiteln) vom Elterngeld verstößt gegen den Gleichheitssatz, weil ihre Lebensbedingungen mit denen deutscher Familien vergleichbar sind und Frauen durch diesen Ausschluss mittelbar wegen ihrer Mutterschaft benachteiligt werden (BVerfG v. 10.7.2012 – 1 BvL 2/10).

Die Festsetzung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung in gleicher Höhe für Versicherte mit und ohne Kinder erklärte das BVerfG für verfassungswidrig. Der Gleichheitssatz gebiete hier eine Ungleichbehandlung, weil die Erziehung von Kindern einen Beitrag zum Generationenvertrag darstelle (BVerfG v. 3.4.2001 – 1 BvR 1629/94).

Es bestehen weitere Regelungen im Sozialrecht, bei denen die Unterscheidungskriterien verfassungsrechtlich zweifelhaft sind, z. B.:

• die Anrechnung des Elterngeldes für nicht Erwerbstätige auf die Leistungsansprüche nach SGB II, SGB XII und Kinderzuschlag, nicht aber auf BAföG und andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;

• härtere Sanktionen im SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren als für solche ab 25 Jahren (Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung, BR-Drs. 66/16, vom 16. März 2016, NDV 2016, 193 ff.; Janda, SGb 2015, 301 ff.; in seiner sog. Hartz-IV-Sanktionen-Entscheidung BVerfG v. 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 – hat sich das BVerfG dazu ausdrücklich nicht geäußert).

Aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG leitet sich die Verpflichtung des Staates und der individuelle Anspruch des Bürgers auf eine gerechte Gestaltung des Sozialrechts ab (soziale Gerechtigkeit).

Auch aus dem Zusammenspiel des Sozialstaatsprinzips mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Recht aus Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) können sich mittelbar Leistungsansprüche ergeben.

»Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht« (BVerfG v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98).

Da die Verfassung keine expliziten sozialen Grundrechte enthält, bleiben dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der sozialen Sicherungssysteme weitgehende Freiheiten, solange ein menschenwürdiges Dasein für alle gewährleistet ist. Allerdings muss sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialrechts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Danach muss bei Eingriffen in die Rechte des Bürgers unter verschiedenen Maßnahmen, mit denen ein bestimmtes staatliches Ziel erreicht werden kann, immer der mildeste Eingriff gewählt werden; es besteht ein Übermaßverbot. Geht es aber um die Gestaltung von Leistungen, so wird der Gesetzgeber auf ein Mindestmaß an sozialem Schutz verpflichtet; es besteht ein Untermaßverbot (BVerfG v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90). Nur in seltenen Fällen kann aber unmittelbar aus der Verfassung ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung abgeleitet werden.

Während die sozialen Grundrechte in Deutschland nur auf Umwegen (insbesondere über den Schutz der Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und das Sozialstaatsprinzip) eine begrenzte Geltung beanspruchen können, wurden sie auf internationaler Ebene zum festen Menschenrechtsbestand. Der Einstieg erfolgte durch die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« der Vereinten Nationen von 1948, in deren Art. 25 es heißt:

»Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.«

Eine weitere Ausgestaltung und Konkretisierung erhielten die sozialen Grundrechte im »Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte« der Vereinten Nationen von 1966, der in Deutschland als Gesetz gilt (Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1569). Der Pakt enthält ein Recht auf Arbeit, auf Arbeitsschutz, auf einen angemessenen Lebensstandard, Wohnen, Gesundheit und Bildung. In Art. 7 wird z. B. das Recht auf ein Arbeitsentgelt anerkannt, welches Arbeitnehmerinnen einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien sichert. Soziale Rechte mit dem Fokus auf Kinder enthalten auch die Art. 26, 27 des »Übereinkommens über die Rechte des Kindes« (UN-Kinderrechtskonvention, KRK), das seit 1992 für Deutschland verbindlich ist (Bundesgesetzblatt 1992 II, S. 990).

In Deutschland gab es im Jahresdurchschnitt 2019 rund 120.000 Menschen, die durch die Ausweitung von Niedriglohn- und Leiharbeit zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen mussten. Insgesamt ist rund ein Viertel aller erwerbsfähigen Hartz-IV-Empfänger erwerbstätig (BA Statistik, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Monats- und Jahreszahlen): im Jahresdurchschnitt 2019: 26 %). Sie können ihre Rechte aus dem Pakt aber nicht vor einem deutschen Gericht einklagen, weil in ihm nur die Verpflichtungen der Staaten festgehalten sind, nicht aber Rechtsansprüche der einzelnen Bürgerin.

Bereits 1946 wurde die International Labour Organisation (ILO), die 1919 zum Schutz der sozialen Rechte der Arbeiter gegründet worden war, als erste Sonderorganisation der Vereinten Nationen anerkannt. Deutschland ist Mitglied dieser Organisation und hat alle sog. Kernarbeitsnormen ratifiziert, die sich u. a. auf das Diskriminierungsverbot, die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beziehen.

Ende 2009 ist auch die Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) in Kraft getreten und gilt für die Bereiche, in denen die EU die Kompetenz zur Rechtsetzung hat. Im Unterschied zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) werden in der Charta auch soziale Grundrechte gewährleistet (Art. 27–38 GRC). Viele der Rechte auf Sozialleistungen sind jedoch sehr allgemein gehalten und oft auch mit dem Zusatz versehen: »nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten«. Trotz dieser Einschränkungen entnimmt der EuGH diesen Regelungen verbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, so etwa den Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 GRC (EuGH v. 30.6.2016 – C-178/15 »Sobczyszyn«).

1.3 Struktur des Sozialrechts

Nicht alle rechtlichen Regelungen, die dem Ausgleich sozialer Unterschiede und Belastungen dienen (soziales Recht), sind zugleich auch Sozialrecht im formellen Sinne. Hierunter fallen nur die Gesetze, die im Sozialgesetzbuch zusammengefasst werden. Überwiegend handelt es sich dabei um Leistungsansprüche gegenüber öffentlichen Trägern, dazu gehören aber auch Eingriffsrechte, wie etwa die Inobhutnahme in § 42 SGB VIII, und die Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Leistungsträgern und privaten Leistungserbringern in den verschiedenen Sozialgesetzen. Das Sozialrecht lässt sich wie folgt in das deutsche Rechtssystem einordnen ( Abb. 1):

1. Das Sozialrecht gehört zum öffentlichen Recht (im Unterschied zum Privatrecht).

2. Das Sozialrecht ist Teil des Verwaltungsrechts.

3. Das Sozialrecht ist überwiegend im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Entschädigungsleistungen, ein Teil der Ausbildungsbeihilfen, die Familienleistungen und das Wohngeld sind allerdings nicht im SGB, sondern in gesonderten Einzelgesetzen (z. B. BAföG) beschrieben. In § 68 SGB I wird jedoch bestimmt, dass diese Einzelgesetze als besondere Teile des SGB gelten. Die Bereiche, die dem Sozialrecht zugeordnet werden, sind in §§ 18 bis 29 SGB I aufgeführt.


Abb. 1: Einordnung des Sozialrechts in die deutsche Rechtsordnung

Das Sozialrecht lässt sich in verschiedene Bereiche aufteilen; die neuere Sozialrechtslehre (so etwa Eichenhofer, 2019, S. 9 ff.) verwendet dafür überwiegend folgende Kategorien ( Tab. 1).

Tab 1: Kategorien der Sozialrechtslehre


VorsorgeEntschädigungFörderung und soziale Hilfen

Hinweis

Das Kindergeld ist für die Regelfälle im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Für alle steuerpflichtigen Personen ist es als negative Einkommensteuer ausgestaltet (zu den Details Kap. 5.1). Nur ersatzweise, wenn keine steuerpflichtigen Elternteile in Deutschland leben, wird auf das sozialrechtliche Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zurückgegriffen.

Übersicht über wichtige Gesetze


AdVermiGAdoptionsvermittlungsgesetz
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber, Geduldete und be- stimmte humanitäre Aufenthalte)
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
BBiGBerufsbildungsgesetz
BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BerHGBeratungshilfegesetz
BFDGBundesfreiwilligendienstgesetz
BKGGBundeskindergeldgesetz (gilt nur für den Kinderzuschlag und für Kinder ohne steuerpflichtige Eltern im Bundesgebiet)
BVGBundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer)
FPfZGFamilienpflegezeitgesetz
IfSGInfektionsschutzgesetz
Jugendfreiwilligendienstgesetz
KSVGKünstlersozialversicherungsgesetz
MuSchGMutterschutzgesetz
OEGOpferentschädigungsgesetz (bei Straftaten mit Körperschäden)
PflegeZGPflegezeitgesetz
ProstSchGProstituiertenschutzgesetz
SchKGGesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
SGB IAllgemeine Vorschriften für alle Sozialrechtsbereiche
SGB IIGrundsicherung für Arbeitsuchende (bzw. für Erwerbsfähige und ihre Familienangehörigen)
SGB IIIArbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarktintegration, Berufsausbildungsbeihilfe)
SGB IVGemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung
SGB VGesetzliche Krankenversicherung
SGB VIGesetzliche Rentenversicherung
SGB VIIGesetzliche Unfallversicherung
SGB VIIIKinder- und Jugendhilfe
SGB IXRehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB XSozialverwaltungsverfahren und Datenschutz
SGB XIGesetzliche Pflegeversicherung
SGB XIISozialhilfe
SGB XIVSoziale Entschädigung (ab 2024)
SGGSozialgerichtsgesetz
UVGUnterhaltsvorschussgesetz
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
WGGWohngeldgesetz

1.4 Europäisches Sozialrecht

Der Europäischen Union wird durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in Kraft seit Dezember 2009, erstmals ein klares Mandat für die Rechtsetzung im Bereich des Sozialrechts zugewiesen. Ein Eingriff in die recht unterschiedlichen, historisch gewachsenen sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten ist damit aber nicht beabsichtigt (Art. 153 Abs. 2 und Abs. 4 AEUV).

Gleichzeitig setzt die Europäische Union zahlreiche gezielte Steuerungsmechanismen ein, um die soziale Absicherung der Bürgerinnen in der Union weiterzuentwickeln und auch zu vereinheitlichen. Zum einen geschieht dies durch die »offene Methode der Koordinierung im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung«. Koordiniert wird durch nationale Strategieberichte und den Austausch von Praxisbeispielen untereinander. Als weiteres Steuerungsinstrument wird der Europäische Sozialfonds eingesetzt, um gezielt für jeden Staat unterschiedliche Fördermaßnahmen gegen Arbeitslosigkeit und Einkommensarmut zu finanzieren und die konzeptionelle Entwicklung im sozialen Bereich zu unterstützen.

Einen weiteren wichtigen Bereich des Europäischen Sozialrechts bildet das Koordinationssystem zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten (VO 883/2004). Die Koordinierungsregelungen haben Vorrang vor den Regelungen des § 30 SGB I, nach der in Deutschland der Anspruch auf Sozialleistungen in der Regel an den gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Inland gebunden ist. So können etwa Gesundheitsleistungen in jedem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, soweit sie während eines Aufenthalts in diesem Staat erforderlich werden (Europäische Krankenversicherungskarte). Auch werden Rentenansprüche aus verschiedenen Staaten zusammengerechnet und das Arbeitslosengeld (Alg) kann in einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden ( Kap. 1.4). Steuerfinanzierte Leistungen wie das Kindergeld oder das Elterngeld können von den deutschen Leistungsträgern bezogen werden, wenn zwar der Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt, die Beschäftigung aber in Deutschland ausgeübt wird. Soweit allerdings im Wohnsitzstaat vergleichbare Leistungen gewährt werden, werden diese von den deutschen Leistungsträgern bis zur Höhe der hiesigen Leistungen aufgestockt.

Beispiel

Agniezka lebt mit zwei Kindern in Polen und bezieht ein Kindergeld in Höhe von 240 € monatlich. Der Vater der Kinder lebt und arbeitet in Deutschland. Agniezka kann von der deutschen Familienkasse – zuständig ist für Anträge aus Polen immer die Familienkasse Sachsen in Bautzen – Kindergeld in Höhe von 198 € (2 x 219 € = 438 € abzüglich 240 €) monatlich erhalten.

Im Bereich der Koordinierung von Leistungen gibt es noch viele weitere Regelungen für Menschen, die in einem Bezug zu mehr als einem EU-Staat stehen, sie gelten grundsätzlich auch für Angehörige von Drittstaaten, die innerhalb der EU wandern.

Nicht alle Sozialleistungen können jedoch beliebig auf dem Gebiet der Europäischen Union in Anspruch genommen werden, so lassen sich Ansprüche auf Sachleistungen bislang nicht in einen anderen EU-Staat exportieren.

Beispiel

Die pflegebedürftige Rentnerin Else möchte ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Sie kann von der deutschen Pflegeversicherung Pflegegeld bekommen, nicht aber Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, weil diese nach deutschem Recht nicht an die pflegebedürftige Person selbst gezahlt werden können, sondern nur unmittelbar an die Pflegeeinrichtung und zwar nur an eine Einrichtung in Deutschland (EuGH v. 16.7.2009 – C-208/07, »von Chamier-Glisczinski«; SG Düsseldorf v. 16.7.2017 – S 5 P 281/13).

Auch verpflichtet das EU-Recht nicht zu steuerfinanzierten existenzsichernden Sozialleistungen an Personen, die nur zum Zweck des Leistungsbezugs einreisen (EuGH v. 11.11.2014 – C-333/13 »Dano«) oder auf Arbeitsuche sind (EuGH v. 15.9.2015 – C-67/14 »Alimanovic«). Die darauf beruhenden Ausschlussklauseln im SGB II und SGB XII werden unter 6.1.8 erläutert.

1.5 Sozialleistungsansprüche

Das Sozialrecht regelt individuelle Rechtsansprüche auf Sozialleistungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen (§ 11 SGB I). Geschuldet werden diese Leistungen von öffentlichen Leistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Kommune).

1.5.1 Vorbehalt des Gesetzes

Soziale Arbeit ist ohne die Sozialgesetze als Handlungsgrundlage nicht denkbar, da keine soziale Leistung und damit auch keine Betreuungs-, Beratungs- oder Erziehungstätigkeit ohne eine gesetzliche Grundlage erbracht werden darf. Das gilt in gleicher Weise auch für jede Verpflichtung, die den Bürgern im Zusammenhang mit einer sozialen Leistung auferlegt werden soll. In der Sprache der Juristinnen wird dies der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) genannt. Die strikte Bindung aller sozialen Leistungen und Pflichten an eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ergibt sich vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), aber auch aus dem Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Würde es den Sozialleistungsträgern freigestellt, wann, wem und in welchem Umfang sie Leistungen gewähren könnten, ergäben sich Unterschiede, die nicht mit den verschiedenen Lebenslagen der Betroffenen zusammenhingen, sondern mit den Einstellungen und Wertungen der einzelnen Mitarbeiter der Leistungsträger. Zugleich gerieten die Antragstellerinnen in die Rolle von Bittstellerinnen und würden damit zum Objekt staatlichen Handelns.

Hinzu kommt die Verpflichtung der öffentlichen Träger zum wirtschaftlichen Umgang sowohl mit Steuermitteln und Sozialversicherungsbeiträgen. Es dürfen keine Gelder ausgegeben werden, ohne dass eine klare gesetzliche Zahlungsverpflichtung oder -ermächtigung besteht.

1.5.2 Prüfung von Sozialleistungsansprüchen

Aus dem Vorbehalt des Gesetzes folgt, dass Sozialleistungsansprüche stets ausgehend von einer Anspruchsgrundlage im Gesetz geprüft werden müssen.

Was ist eine Anspruchsgrundlage?

Anspruchsgrundlagen sind Regelungen im Gesetz (ein Paragraph, ein Absatz des Paragraphen oder auch nur ein Satz in einem Absatz des Paragraphen), aus denen sich ein Recht für den einzelnen Bürger ergibt (subjektiv-öffentliches Recht).

Beispiele hierfür:

»Jeder hat Anspruch auf Beratung …« (§ 14 SGB I) »Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld …« (§ 136 Abs. 1 SGB III) »Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit …« (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)

Zur Unterscheidung:

Viele Paragraphen der Gesetzbücher enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern Definitionen oder Handlungspflichten oder -ermächtigungen der Leistungsträger.

Beispiele für Definitionen:

»Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst …« (§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII)

»Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die …« (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

Beispiele für Handlungspflichten oder -ermächtigungen:

»Die Leistungsträger … sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.« (§ 13 SGB I)

»Die Krankenkassen und ihre Verbände können … Modellvorhaben … durchführen …« (§ 63 Abs. 1 SGB V)

Anspruchsgrundlagen bestehen stets aus einem Teil, in dem die Voraussetzungen für die Leistung enthalten sind (Tatbestand), und einem Teil, in dem die Leistung bezeichnet wird, auf die ein Anspruch besteht (Rechtsfolge).

Beispiel § 27 SGB XII


TatbestandRechtsfolge

Wie wird ein sozialrechtlicher »Fall« bearbeitet?

Die Bearbeitung eines sozialrechtlichen »Falls« beginnt stets mit der Anspruchsgrundlage. Um ihr Auffinden zu erleichtern und zugleich den Sachverhalt nach den Beteiligten und den Ansprüchen zu ordnen, werden gern die vier Ws verwendet:

Wer? Hier gilt es zu klären, wer einen Anspruch geltend machen kann. Auch Kinder können Ansprüche haben, diese werden nur zumeist von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter geltend gemacht. Achtung: Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit ab 15 Jahren ( Kap. 2.1.4)!

Von wem? Hier gilt es, einen möglichen öffentlichen Leistungsträger zu ermitteln. Achtung: Sozialleistungsansprüche richten sich immer gegen öffentliche – nie gegen private – Träger.

Was? Hier sollte ein möglicher Anspruch so genau bezeichnet werden, wie es der Bearbeiterin möglich ist, z. B. Alg oder Elterngeld. Bestehen noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, so kann auch einfach »Geld« oder »Betreuung« genannt werden.

Woraus? Hier folgt nun die Anspruchsgrundlage. Zumeist hängt diese mit dem »Von wem?« zusammen: Den einzelnen Gesetzbüchern sind zumeist bestimmte Leistungsträger zugeordnet, z. B. Krankenkasse = SGB V oder Sozialamt = SGB XII.

Die so aufgefundene Anspruchsgrundlage wird nun als Grundlage einer Hypothese (»A könnte einen Anspruch gegen B aus § XY haben«) verwendet, die in vier Schritten überprüft wird.

1. Liegen die Voraussetzungen (Tatbestand) vor, die in der Anspruchsgrundlage genannt sind oder sich aus ihr ergeben? Es kommt darauf an, den Gesetzestext genau sprachlich zu zerlegen, um die einzelnen Voraussetzungen prüfen zu können. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Anspruchsnorm werden häufig in den nachfolgenden Paragraphen definiert oder erläutert, manchmal muss auch auf die allgemeinen Regelungen im SGB I zurückgegriffen werden. Liegt nur eine Voraussetzung nicht vor, ist der Anspruch ausgeschlossen, die Hypothese muss negativ beantwortet werden. In der Praxis der Sozialen Arbeit lassen sich nicht immer zu allen Voraussetzungen sofort sichere Feststellungen treffen, nach der Prüfung sollte jedoch klar sein, was noch zu tun ist, um den Anspruch zu klären.

2. Enthält das Gesetz bestimmte Ausschlussklauseln, die Personen von der Leistung ausnehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind?

3. Ist der Leistungsanspruch aus sonstigen Gründen entfallen, z. B. weil mit einem Rückzahlungsanspruch des Leistungsträgers aufgerechnet wurde (§ 51 SGB I), weil die Leistung – etwa wegen Steuerschulden – gepfändet wurde (§ 53 SGB I) oder weil sie an eine andere Person ausgezahlt wurde – etwa bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48 SGB I)?

4. Anschließend muss bei Sozialleistungen meist noch der Umfang (Höhe und Dauer) des Anspruchs ermittelt werden.

Nach dieser Prüfung lässt sich abschließend feststellen, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht.

Bearbeitungsbeispiel

Antonia, alleinerziehend und bei der AOK krankenversichert, kann wegen einer Erkrankung ihrer achtjährigen Tochter Luise fünf Tage nicht zur Arbeit gehen. Es handelt sich um eine Bronchitis mit Fieber und Schmerzen, die erste Erkrankung der Tochter im Jahr 2021. Antonias Arbeitgeber hat ihr mitgeteilt, dass er ihr Fehlen akzeptiert, aber für diese Zeit kein Arbeitsentgelt zahlen wird. Hat Antonia einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für diesen Einkommensverlust?


Wer?Antonia, es geht um ihr Geld, nicht um eine Leistung für das Kind.
Von wem?Da es sich um einen Einkommensausfall im Zusammenhang mit einer Krankheit handelt, liegt es nahe, sich an die Krankenkasse zu wenden.
Was?Antonia möchte eine Entgeltersatzleistung. Im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird diese Leistung als Krankengeld bezeichnet.
Woraus?

Hypothese: Antonia könnte gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld aus § 45 SGB V haben.

1. Voraussetzungen prüfen

Aus der Anspruchsgrundlage § 45 SGB V ergeben sich für das Kinderkrankengeld folgende Voraussetzungen:

a) Versicherte [Hier sind gesetzlich Versicherte gemeint. Antonia ist in der AOK versichert.]

b) Kind krank. Für die Definition des Begriffs »Kind« verweist § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf § 10 Abs. 4 SGB V (auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder). [Luise ist das leibliche Kind von Antonia und Luise hat eine Bronchitis.]

c) Erforderlich zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege, der Arbeit fernzubleiben. [Luise kann mit hohem Fieber und Schmerzen nicht alleine zu Hause bleiben.]

d) Nach ärztlichem Zeugnis. [Voraussetzung: Antonia hat sich von ihrer Kinderärztin ein Attest schreiben lassen: »Luise ist an einer Bronchitis erkrankt. Die ständige Anwesenheit einer Betreuungsperson ist bis zum … erforderlich«.]

e) Kind versichert [Hier ist gemeint: gesetzlich versichert. Luise ist bei ihrer Mutter familienversichert nach § 10 SGB V. Sie könnte auch über ihren Vater bei einer anderen Krankenkasse versichert sein. Ist sie allerdings privat versichert, so wird diese Voraussetzung nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch.]

f) Kind unter zwölf Jahren. [Luise ist acht Jahre alt. Auch bei schweren Erkrankungen kann kein Krankengeld gezahlt werden, wenn das Kind zwölf Jahre alt oder älter ist, es sei denn, es hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.]

g) Keine andere im Haushalt lebende Person verfügbar. [Antonia ist alleinerziehend, es wohnt keine Betreuungsperson im Haushalt. Nicht darlegen muss Antonia, dass sie keine Verwandten oder Freunde hat, die zur Betreuung ins Haus kommen könnten.]

2. Ausschlussklausel

In § 45 Abs. 2 SGB V wird der Anspruch für Alleinerziehende pro Kind auf 20 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Antonia wäre also vom Anspruch ausgeschlossen, wenn sie diesen Anspruch schon verbraucht hätte. Da sie in 2021 erstmals von dem Anspruch Gebrauch macht, greift der Ausschluss nicht.

3. Der Leistungsanspruch ist aus sonstigen Gründen entfallen Nach § 49 SGB V ruht der Anspruch, wenn für die Ausfallzeit andere Leistungen erbracht werden, z. B. Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber von Antonia weigert sich, das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ob diese Weigerung rechtmäßig ist, ist hier unerheblich, da § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt erfasst. Der Sachverhalt bietet auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Wegfall des Leistungsanspruchs. Antonia hat einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld aus § 45 SGB V.

4. Umfang des Leistungsanspruchs

Antonia hat für jedes Kalenderjahr einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld von bis zu 20 Tagen (§ 45 Abs. 2 SGB V). Sie erhält das Krankengeld für fünf Tage, weil in dieser Zeit die Voraussetzungen erfüllt sind und die Höchstdauer nicht überschritten wird. Das Krankengeld wird in Höhe von 70 % ihres Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (für 2021: 4.837,50 €/Monat), höchstens aber 90 % ihres Nettoeinkommens gezahlt (§ 47 Abs. 1 SGB V).

1.5.3 Handlungsspielräume der Sozialleistungsträger (Ermessen)

Die Sozialgesetze enthalten überwiegend verbindliche Rechtsansprüche auf die Leistungen (§ 38 SGB I). Es finden sich jedoch auch Anspruchsgrundlagen, die als Rechtsfolge »nur« einen Ermessensanspruch vorsehen. Dadurch wird den Leistungsträgern ein Entscheidungsspielraum eröffnet, durch den sie unter sorgfältiger Abwägung aller Interessen eine eigene Entscheidung über die Zuweisung der Leistung treffen können.

Neben der freien Ermessensentscheidung findet sich auch das sog. gebundene Ermessen, bei dem die Regelentscheidung vorgegeben ist, für Ausnahmesituationen jedoch die Tür für eine abweichende Entscheidung geöffnet wird. Eine Ausnahmesituation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie deutlich von der Lage abweicht, die der Gesetzgeber vor Augen hatte. Eine Ausnahmesituation kann sich auch aus der Verpflichtung des Sozialleistungsträgers ergeben, nicht gegen das Grundgesetz oder Europarecht zu verstoßen.

Rechtsfolgenbestimmungen

Soweit dem öffentlichen Träger ein Ermessensspielraum eröffnet wird, hat der Bürger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 SGB I). Die Ausübung des Ermessens verlangt eine genaue Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung aller relevanten Interessen und Rechtspositionen des Bürgers gegen die öffentlichen Interessen und Rechtspositionen Dritter. Eine Entscheidung kann vor allem an folgenden Ermessensfehlern leiden:

• Ermessensausfall: Es erfolgt keine Abwägung, obwohl eine Ermessensprüfung vorgeschrieben ist.

Tab. 2: Rechtsfolgenbestimmungen


BezeichnungTypische FormulierungenBeispiele

Beispiel

Biliana erhält wegen ihrer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Wohnform. Sie beantragt eine Besuchsbeihilfe, damit ihr 50 km entfernt wohnender Bruder sie einmal im Monat besuchen kann. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnt den Antrag ab und führt aus, er gewähre generell keine derartigen Beihilfen. Die Entscheidung ist rechtswidrig, weil der Leistungsträger keine Ermessensprüfung im Einzelfall nach § 115 SGB IX vorgenommen hat.

• Ermessensüberschreitung: Es wird eine Rechtsfolge gewählt, die von der Ermessensnorm nicht gedeckt ist.

Beispiel

Einer Sozialhilfeempfängerin wird für die Kosten im Zusammenhang mit der Hochzeit ihrer Tochter nach § 37 Abs. 1 SGB XII eine Beihilfe statt eines Darlehens gewährt, weil auf Grund der Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Sozialamt hat die Regelung falsch ausgelegt, eine Beihilfe darf es nicht bewilligen. Das »sollen« bezieht sich nur auf die Gewährung eines Darlehens.

• Ermessensfehlgebrauch:

− Mangelnde Würdigung des Sachverhalts, z. B. werden bei einem 4-jährigen Kind trotz entsprechenden Vorbringens der Eltern nicht alle Umstände berücksichtigt, die einen besonderen Bedarf begründen können, neben der Kita ergänzend durch eine Tagesmutter gefördert zu werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII).

− Unsachliche Gesichtspunkte, z. B. wird eine Leistung mit der Begründung abgelehnt, das vorgesehene Budget des Leistungsträgers sei ausgeschöpft. Mit diesem Argument würde bei gleichem Sachverhalt einigen Personen die Leistung gewährt und anderen ohne sachliche Rechtfertigung nicht.

− Fehlende Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, z. B. wird die Übernahme von Mietrückständen abgelehnt, weil diese selbstverschuldet seien, ohne zu berücksichtigen, dass zwei Kleinkinder im Haushalt leben.

− Verstoß gegen (höherrangige) Rechtsnormen, z. B. wird eine Weiterbildungsmaßnahme von der Arbeitsagentur abgelehnt, weil die Antragstellerin wegen ihrer Behinderung »schwer vermittelbar« sei. Hier liegt ein Verstoß nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot des § 19a SGB IV vor, sondern auch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, das als höherrangiges Recht stets zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind stets auch an den Grundrechten zu messen.

In bestimmten Fällen kann das Ermessen auch auf Null reduziert sein, wenn jede denkbare andere Entscheidung einen Ermessensfehler, insbesondere einen Verstoß gegen Grund- oder Menschenrechte beinhalten würde.

Beispiel

Franca und ihre beiden Kinder (vier und sechs Jahre) sind seit längerer Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 23.3.2021 teilt Franca der Bearbeiterin beim Jobcenter mit, dass sie ab dem 1.4.2021 eine Stelle als Sachbearbeiterin antreten wird, mit deren Gehalt der gesamte Lebensunterhalt für sie und ihre Kinder gedeckt sein wird. Die erste Gehaltszahlung wird sie Ende April erhalten. Damit entfällt der Leistungsanspruch ab dem 1.4.2021. Franca hat jedoch nach § 24 Abs. 4 SGB II einen Ermessensanspruch auf Leistungen für April als Darlehen.

Falls Franca über keinerlei Rücklagen verfügt und deshalb den Lebensunterhalt für sich und die Kinder im April nicht sicherstellen könnte, bleibt bei der Ausübung des Ermessens kein Ermessensspielraum (Reduzierung auf Null), weil sonst gegen die Verpflichtung des Sozialstaats auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG (Menschenwürde) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) verstoßen würde.

Ein Ermessensfehler führt zu einer rechtswidrigen Entscheidung, die der Bürger mit Rechtsmitteln angreifen kann. Damit ein Ermessensfehler tatsächlich aufgedeckt werden kann, müssen aus einer schriftlichen Entscheidung (wenn diese die Bürgerin belastet) die Gründe hervorgehen, auf denen die Entscheidung beruht (§ 35 Abs. 1 SGB X). Bei einer mündlichen Entscheidung kann der Bürger unverzüglich eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

1.6 Das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern bei der Erbringung von Sozialleistungen

Obwohl allein öffentliche Träger in der gesetzlichen Leistungsverpflichtung stehen, werden die sozialen Dienstleistungen überwiegend nicht von öffentlichen, sondern von sog. freien Trägern erbracht.

1.6.1 Begriffe: freie – gemeinnützige – gewerbliche Träger – Leistungserbringer

Der Begriff der »freien Träger« wird uneinheitlich benutzt. Traditionell waren damit die gemeinnützigen Wohlfahrtsträger gemeint, die in den großen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege organisiert sind (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland). Mittlerweile ist die Trägerlandschaft jedoch vielfältiger geworden und umfasst auch viele neue Anbieter sozialer Dienstleistungen. Dazu gehören kleine Vereine ebenso wie sehr große Konzerne, gemeinnützige ebenso wie gewerbliche Träger. Viele gewerbliche Träger in den Bereichen der Pflege, der Jugendhilfe und der Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind im Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) organisiert.

Gewerbliche Träger stehen bisweilen im Ruf, auf ein Gewinnstreben ausgerichtet zu sein, das mit den ethischen Grundsätzen der Sozialen Arbeit nicht vereinbar sei. In der Realität finden sich allerdings so unterschiedliche Ansätze und Motive für die Tätigkeit der gewerblichen Träger, dass ihnen keineswegs allgemein ein geringeres Engagement oder ein mangelndes soziales Interesse unterstellt werden kann. Umgekehrt sind auch die klassischen Wohlfahrtsorganisationen keineswegs vor ethisch und rechtlich fragwürdigen Praktiken gefeit, wie wiederholte Finanzskandale gezeigt haben. Pauschale Zuschreibungen sind daher hier (wie auch sonst) nicht hilfreich.

Im Sozialrecht spielt die Frage der Gemeinnützigkeit nur in einigen Teilbereichen eine Rolle, so etwa in der Jugendhilfe im Bereich der längerfristigen Förderung von Trägern (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und bei der Beteiligung in der Jugendhilfeplanung (§§ 78, 80 SGB VIII). Grundsätzlich sind gemeinnützige und gewerbliche Träger aber in ihrer Rolle als Anbieter sozialer Dienstleistungen in derselben Rolle im Verhältnis zum öffentlichen Träger. Zunehmend setzt sich hierfür der Begriff der Leistungserbringer durch.

In diesem Buch sind mit den »freien« alle nicht-öffentlichen Träger gemeint, unabhängig von ihrer Rechtsform und einer gemeinnützigen oder gewerblichen Ausrichtung. In diesem Sinne wird der Begriff der freien Träger gleichbedeutend mit Leistungserbringer benutzt.

1.6.2 Gesamtverantwortung und Trägerpluralität

Die Einbindung der freien Träger in die sozialstaatliche öffentliche Verantwortung umschreibt das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung von 1967 wie folgt:

»Wenn Art. 20 Abs. 1 GG ausspricht, dass die Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat ist, so folgt daraus nur, dass der Staat die Pflicht hat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; dieses Ziel wird er in erster Linie im Wege der Gesetzgebung zu erreichen suchen. Keineswegs folgt aus dem Sozialstaatsprinzipp, dass der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Ziels nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf. Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt nur das ›Was‹, das Ziel, die gerechte Sozialordnung; er lässt aber für das ›Wie‹, d. h. für die Erreichung des Ziels, alle Wege offen. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, zur Erreichung des Ziels auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen.« (BVerfG v. 18.7.1967 – 2 BvF 3/62)

Die öffentlichen Träger, die aus den einzelnen Sozialgesetzen zur Leistung verpflichtet sind, tragen die Gesamtverantwortung für ein nach Quantität und Qualität ausreichendes Angebot an Leistungen, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Auch die Planungsverantwortung ist davon umfasst (§§ 1 Abs. 2, 17 Abs. 1 SGB I und für den Bereich der Jugendhilfe §§ 79, 80 SGB VIII).

Erbracht werden kann die Leistung allerdings sowohl von öffentlichen als auch von privaten Trägern. Das öffentliche Fördersystem muss dabei die Pluralität der Träger und der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen ermöglichen, unterstützen und gewährleisten (BVerwG v. 21.1.2010 – 5 CN 1.2009). Nur wenn verschiedenartige Leistungsangebote vorhanden sind, kann das Wunsch- und Wahlrecht der Berechtigten auch realisiert werden (allgemein: § 33 Satz 2 SGB I; Regelungen in den einzelnen Sozialgesetzen: § 2 Abs. 3 SGB V, § 5 SGB VIII, §§ 8, 104 Abs. 2 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB XI, § 9 SGB XII).

1.6.3 Subsidiaritätsprinzip

Für die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen räumt das sog. Subsidiaritätsprinzip den freien Trägern einen begrenzter Vorrang vor den öffentlichen Trägern ein. Traditionell – vor allem im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe – handelte es sich dabei um frei-gemeinnützige Träger. In der jüngeren Vergangenheit wächst aber daneben die Bedeutung der privat-gewerblichen Leistungserbringer. Für die Jugendhilfe findet sich das Subsidiaritätsprinzip in § 4 Abs. 2 SGB VIII, für die Sozialhilfe in §§ 5 Abs. 4, 75 Abs. 2 SGB XII, für die Eingliederungshilfe in § 124 Abs. 1 SGB IX und für die Arbeitsmarktintegration von Leistungsberechtigten nach SGB II in § 17 Abs. 1 SGB II. Es gilt das Prinzip:

Neue Dienste soll der kommunale öffentliche Träger nur schaffen, wenn die frei gemeinnützigen Träger nicht in der Lage sind, ein geeignetes und ausreichendes Angebot zu gewährleisten.

Bereits bestehende Dienste darf der öffentliche Träger fortführen (BVerfG v. 18.7.1967 – 2 BvF 3-8/62).

Beispiel

In der Stadt B gibt es noch keine Schuldnerberatungsstelle. Die Diakonie bietet – als bislang einziger Träger – an, eine solche einzurichten. Sie hat ein Konzept vorgelegt und will drei Fachkräfte beschäftigen.

Der Stadtrat beschließt, lieber eine eigene kommunale Beratungsstelle einzurichten, weil so kommunale Bedienstete beschäftigt werden können, deren Stellen abgebaut werden sollen.

Kann sich die Diakonie gegen diese Entscheidung wehren?

Es handelt sich bei der Diakonie um einen Wohlfahrtsverband und damit um einen frei gemeinnützigen Träger. Sie hat ein Angebot vorgelegt, um einen Sozialdienst auf kommunaler Ebene zu schaffen. Die Kommune ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die Möglichkeit einer Schuldnerberatung zu gewährleisten (ergibt sich aus § 11 Abs. 5 SGB XII). Da die Aufgabe von einem freien Träger übernommen werden kann, soll die Kommune keine eigenen Dienste schaffen. Für den Bereich der Sozialhilfe wird dies ausdrücklich in § 5 Abs. 4 und § 75 Abs. 2 SGB XII geregelt.

Hat die Kommune bereits selbst eine Schuldnerberatung eingerichtet (weil kein Angebot der freien Wohlfahrtspflege zu erhalten war), so darf sie ihre Einrichtung fortführen, auch wenn später ein frei gemeinnütziger Träger bereit ist, selbst eine Beratungsstelle einzurichten.

Da derzeit noch keine Schuldnerberatung der Kommune besteht, kann die Diakonie verlangen, dass die Stadt die Einrichtung einer Schuldnerberatung unterlässt und stattdessen das Angebot der Diakonie fördert.

Die Förderung eines freien Trägers kann auch neben dem Angebot des öffentlichen Trägers erforderlich werden, wenn ein nicht abgedeckter Bedarf besteht. Im Bereich der Jugendhilfe haben die freien Träger einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Förderung ihrer Angebote unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der öffentliche Träger kann aber im Rahmen seiner Planungsverantwortung bestimmte Prioritäten setzen, die in einem Gesamtkonzept nach sachgerechten Kriterien festgelegt sein müssen (BVerwG v. 17.7.2009 – 5 C 25/08). Auf den Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (§§ 78a ff. SGB VIII) haben die freien Träger einen Rechtsanspruch; dies gilt ebenso für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe (§§ 75 ff. SGB XII) und der Eingliederungshilfe (§§ 123 ff. SGB IX).

Subsidiaritätsprinzip

Das Prinzip stammt aus der katholischen Soziallehre, findet seine Wurzel aber in der Antike, und ist auch in der calvinistischen Gegenbewegung gegen die zentralistische Struktur der katholischen Kirche zu finden.

Ausgedrückt wird ein gesellschaftliches Prinzip, welches der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Einzelnen, aber auch der selbst organisierten solidarischen Unterstützung größtmögliche Entfaltungsspielräume in einem Staatswesen einräumt.

Eine (öffentliche) Aufgabe soll vorrangig von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden.

Zugleich verpflichtet dieses Prinzip die höheren Instanzen zur Unterstützung der unteren Instanzen, wenn diese ein soziales Problem nicht aus eigener Kraft zu lösen vermögen.

Der Begriff findet sich auch an anderen Stellen des (Sozial-)Rechts. Wichtig ist er auch für das Verhältnis der EU zu den einzelnen Mitgliedstaaten. Die EU darf nur tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und wenn die politischen Ziele besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

1.6.4 Trägerautonomie

Schon die oben beschriebene Gestaltung der Beziehungen zwischen den öffentlichen und den freien Trägern zeigt, dass zwischen beiden ein Verhältnis besteht, welches nicht als eine »Leistung im Auftrag« beschrieben werden kann.

Wichtige Grundlage für die Gestaltung sozialer Dienstleistungen in Deutschland ist das Recht auf Selbstbestimmung der freien Träger als Leistungserbringer, auch dann, wenn ihre Tätigkeit durch den öffentlichen Leistungsträger finanziert wird. Die Trägerautonomie wird von der Verfassung geschützt. Art. 19 Abs. 3 GG garantiert die Grundrechte nicht nur den einzelnen Menschen, sondern auch Vereinigungen und allen Formen von Zusammenschlüssen von Personen. Das wichtigste Grundrecht für die freien Träger ist das Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG, eigenständig über ihre Handlungen zu entscheiden. Weitere konkrete Grundrechte sind die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Religionsfreiheit (Art. 4 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Schutz des Eigentums (Art. 14 GG). Für die kirchlichen Wohlfahrtsverbände ist das Recht auf Selbstbestimmung zusätzlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und 5 Weimarer Reichsverfassung geschützt.

Das Verhältnis von Staat und Religion ist in Deutschland durch eine historisch gewachsene Ausformung geprägt, die einen Zwischenweg zwischen dem Staatskirchenmodell und dem Laizismus (rigorose Trennung zwischen Kirche und Staat) wählt. Den Religionsgemeinschaften wird eine verfassungsrechtlich garantierte Sonderstellung eingeräumt, die ihnen innerhalb der Schranken der geltenden Gesetze das Recht gewährt, ihre Angelegenheiten ohne staatliche Einmischung selbständig zu regeln. Das Grundgesetz hat das erstmals in der preußischen Verfassung von 1848 (Art. 12) festgelegte und durch alle weiteren Verfassungen übernommene Kirchenprivileg unmittelbar aus der Weimarer Verfassung übernommen (Art. 140 i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Das Selbstbestimmungsrecht erfasst nicht nur die Religionsgesellschaften selbst, sondern auch alle ihnen zugeordneten Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform, wenn sie sich nach ihrem religiösen Selbstverständnis dazu berufen fühlen, ein Stück des Auftrags der Kirche in dieser Welt zu übernehmen, sowie alle Vereinigungen, die sich die gemeinsame Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen. Damit werden auch die christlichen Wohlfahrtsverbände vom Kirchenprivileg erfasst (siehe BVerfG v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12).

Auch wenn freie Träger durch ihre Arbeit öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche, z. B. im Bereich der Wohnungslosenhilfe (§ 67 SGB XII), erfüllen, werden sie dadurch nicht zum Teil der Sozialverwaltung oder deren Erfüllungsgehilfen.

»Die staatliche Zuwendung ist nämlich kein Akt der Beleihung. … Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege bleiben gerade hierbei Erfüller staatsunabhängiger, von ihnen selbst definierter Aufgaben.« (BVerfG v. 17.10.2007 – 2 BvR 1095/05)

Als allgemeine Regelung für alle Sozialleistungen legt § 17 Abs. 3 Satz 2 SGB I fest, dass die freien Träger einen Anspruch auf die selbstbestimmte Durchführung ihrer Aufgaben haben und damit nicht den Weisungen der öffentlichen Träger unterliegen (für die Jugendhilfe: § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; für die Sozialhilfe § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Das Recht des öffentlichen Trägers auf Kontrolle einer Institution, die mit öffentlichen Aufgaben beauftragt wurde (§ 97 SGB X), findet auf freie Träger ausdrücklich keine Anwendung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB I).

Um die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, für die der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung trägt, dürfen vertraglich bestimmte Anforderungen festgelegt werden. Verlangt werden können Dokumentationen zum Leistungsumfang und Nachweise über die Verwendung von finanziellen Zuwendungen. Bei kirchlichen Trägern gehört dazu eventuell auch die Gewährleistung des Zugangs zu der Leistung für alle Leistungsberechtigten unabhängig von Konfession und Glaubensrichtung.

Eine besonders strittiges Problem ist die Weitergabe von Klientendaten vom freien an den öffentlichen Träger. Sie ist nur zulässig, wenn dies in einer Rechtsvorschrift präzise und zweckbezogen bestimmt wird (BVerfG v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06). Vorschriften zu Meldepflichten freier Träger gegenüber den öffentlichen Trägern finden sich z. B. in § 61 SGB II oder § 8a SGB VIII. Der öffentliche Träger darf die Trägerautonomie jedoch nicht durch ein vertraglich vereinbartes Recht auf Akteneinsicht, auf Zutritt zu den Räumen der Einrichtung oder durch Weisungen im Einzelfall beeinträchtigen (siehe auch DIJuF-Rechtsgutachten 12.4.2017, JAmt 2017, S. 376–379).

In der Praxis verlangen Leistungsträger wie z. B. das Jobcenter immer wieder umfangreiche Dokumentationen und Berichte unter Preisgabe personenbezogener Daten der Leistungsberechtigten. Die Leistungserbringer und ihre Verbände sollten ihr Recht und das ihrer Klientinnen auf Datenschutz und Selbstbestimmung gegen diese Erwartungen verteidigen und sich keine vertraglichen Vereinbarungen aufdrängen lassen, die diese Rechte verletzen (näher: Schweigler, in: Kenji-Kipker/Voskamp, 2021, Kap. 8 Rn. 131 ff.).

1.6.5 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Die Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger einerseits und das Selbstbestimmungsrecht der freien Träger andererseits und als dritte Rechtsposition die Leistungsansprüche des Bürgers gegenüber den öffentlichen Trägern bewirken eine Dreiecksbeziehung, die als sozialrechtliches Dreiecksverhältnis bezeichnet wird ( Abb. 2).


Abb. 2: Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Sozialleistungsansprüche hat die Bürgerin stets gegen den öffentlichen Träger. Soweit es sich um Sach- oder Dienstleistungen (§ 11 SGB I) handelt, werden diese vom öffentlichen Träger bewilligt, aber zumeist durch freie Träger (Leistungserbringer) erbracht. Der freie Träger wird für seine Leistungen vom öffentlichen Träger vergütet (in der Regel als Leistungsentgelt; dazu weiter unten).

Das Verhältnis der öffentlichen zu den freien Trägern wird über Vereinbarungen gestaltet, die den freien Trägern das Recht einräumen, bestimmte Leistungen, die in einem der Sozialgesetze vorgesehen sind, auf Kosten des öffentlichen Trägers zu erbringen. Erst wenn eine konkrete Leistung gegenüber dem Bürger – grundsätzlich auf Basis einer Bewilligung durch den öffentlichen Träger – erbracht wurde, entsteht ein Zahlungsanspruch des freien Trägers gegenüber dem öffentlichen Träger.

Beispiel

Kalle wendet sich nach seiner Haftentlassung auf Empfehlung der Sozialarbeiterin in der Justizvollzugsanstalt an den Sozialdienst katholischer Männer (SKM), der eine Einrichtung für wohnungslose Männer betreibt.

Äußerlich wird nur folgender Vorgang sichtbar: Die Sozialarbeiterin bittet Kalle ins Haus, lässt sich seine Dokumente zeigen, erläutert ihm die Hausordnung, lässt ihn ein Zimmer beziehen und händigt ihm den Schlüssel aus. Ein Papier muss Kalle dann auch noch unterschreiben.

Welcher rechtliche Vorgang hat sich hier abgespielt?

Kalle stellt beim Sozialamt der Kommune einen Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII – das war das Papier, welches er unterschrieben hat und das vom SKM an das Sozialamt weitergeleitet wird.

Dem Antrag wird stattgegeben, Kalle bekommt einen Bewilligungsbescheid. Er erhält aber keine Geld-, sondern eine Sach- bzw. Dienstleistung. Das Sozialamt sagt gegenüber dem SKM die Kostenübernahme zu.

Kalle schließt mit dem SKM einen privatrechtlichen Vertrag über die Unterbringung und die sozialpädagogische Hilfeleistung. Das kann auch mündlich bei der Schlüsselübergabe und durch die Erläuterung der Hausordnung erfolgen. Die Vergütung erfolgt direkt vom Sozialamt an den SKM.

Die Kenntnis dieser Rechtsstruktur ist für jede Fachkraft der Sozialen Arbeit außerordentlich wichtig, denn es ergeben sich folgende praktische Konsequenzen:

• Der freie Träger bekommt nur Geld für seine Arbeit, wenn er gültige Vereinbarungen, z. B. nach § 76 SGB XII (Entgeltfinanzierung), mit dem jeweils zuständigen öffentlichen Träger abgeschlossen hat und auch die regelmäßige Anpassung der Vergütung im Auge behält.

• Der Antrag auf Kostenübernahme muss grundsätzlich vor Beginn der sozialen Dienstleistung gestellt werden, weil grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit gewährt werden.

• Zwischen dem freien Träger und den Klienten besteht ein privatrechtlicher Vertrag über die Leistungen und die Vergütung, auch wenn der Klient in der Praxis die Vergütung zumeist nicht selbst bezahlt. Unterlässt der Klient z. B. die Antragstellung beim Sozialamt, sodass keine Kostenübernahme erklärt wird, kann der freie Träger die Vergütung von dem Klienten verlangen. Die Klienten haben aus diesem Vertrag einen Anspruch auf vertragsgemäße Leistungserbringung. Werden etwa vereinbarte Betreuungsleistungen nicht oder unvollständig erbracht, so kann der Bürger den Vertrag mit dem freien Träger kündigen und seinen Leistungsanspruch erneut gegenüber dem öffentlichen Träger geltend machen. Kommt jemand in der Einrichtung zu Schaden, z. B. weil ein Geländer nicht richtig gesichert ist oder im Garten spitze Metallteile herumliegen, so haftet der freie Träger aus dem Vertrag für diesen Schaden, egal welche Mitarbeiterin oder Praktikantin ihn verursacht hat (§ 278 BGB). Das gilt auch für einen Schaden, der durch eine falsche Beratung oder die unzulässige Weitergabe von personenbezogenen Daten verursacht wird.

Praxistipp

Vergewissern Sie sich – auch wenn Sie nur ein Praktikum absolvieren –, ob der freie Träger eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in die Sie einbezogen sind.

• Möchte die Klientin in eine anderes Angebot wechseln, z. B. aus einer stationären in eine ambulante Betreuung, so kann der freie Träger über die Möglichkeiten einer solchen Leistung beraten. Die Entscheidung, ob die gewünschte Leistung gewährt wird, liegt aber allein beim öffentlichen Träger. Wichtig ist dabei, den Antrag so gut zu begründen, dass die Sachbearbeiterin des öffentlichen Trägers zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistung das vom Gesetz verfolgte Ziel erreicht (z. B.: Überwindung der sozialen Schwierigkeiten, § 67 SGB XII).

Praxistipp

Bei der Begründung von Anträgen auf Sozialleistungen sollte immer der Gesetzestext der Anspruchsgrundlage ( Kap. 1.5.2) studiert werden, um auf die Zweckrichtung der Sozialleistung – wie sie im Gesetz formuliert ist – Bezug zu nehmen.

Im Einzelfall können Leistungen auch ohne vorherigen Antrag an den öffentlichen Leistungsträger in Anspruch genommen werden. Das ist besonders bei Beratungsleistungen der Fall, bei denen der leichte und niedrigschwellige Zugang entscheidend ist (z. B. Schwangerschaftskonfliktberatung, § 2 SchKG). Der freie Träger erhält für den Betrieb der Beratungsstelle Zuwendungen des öffentlichen Trägers (z. B. § 4 Abs. 3 SchKG). Dies erfolgt per Zuwendungsbescheid oder durch Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Für die Bürgerin wird ihr Leistungsanspruch gegenüber dem öffentlichen Träger erfüllt, indem sie die Leistung des freien Trägers unmittelbar in Anspruch nimmt ( Kap. 1.7.1).

1.6.6 Auftrag und Vergabeverfahren

Zunehmend werden die Beziehungen zwischen öffentlichen Trägern und freien Trägern auch als Auftragsverhältnis gestaltet, auf welches das Vergaberecht anzuwenden ist (siehe z. B. § 45 Abs. 3 SGB III). Schon seit längerer Zeit arbeitet die Arbeitsverwaltung mit dieser Finanzierungsform bei der Einbindung von frei-gemeinnützigen und zunehmend auch gewerblichen Trägern im Bereich der Beschäftigungsförderung und Qualifizierung. Auch im SGB II-Bereich werden Dienstleistungen zunehmend vergaberechtlich ausgeschrieben (siehe z. B. § 16 Abs. 3a SGB II).

Beim Vergabeverfahren wird ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben oder es wird öffentlich zu einer Interessenbekundung aufgefordert. Aus den eingehenden Angeboten muss nach Aussonderung der Angebote, die die definierten Kriterien nicht erfüllen, eine Auswahl getroffen werden. Dabei spielt die Wirtschaftlichkeit eine wichtige, aber nicht die einzige Rolle. Um die Qualität der sozialen Dienstleistungen nicht unter einen Mindeststandard absinken zu lassen, muss sehr genau darauf geachtet werden, dass die Anforderungen an Fachkräfte und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere kann die Bezahlung der Mitarbeiterinnen nach Tarifvertrag oder ein anderes Mindestentgelt als Vergabekriterium festgelegt werden (vgl. dazu etwa die Tariftreue- und Vergabegesetz Bremen und NRW sowie § 185 SGB III). Gesetzliche Vorgaben zur (Mindest-)Entlohnung sind nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 17.11.2015 – C-115/14 »RegioPost«) mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vereinbar. Die Ausschreibungen müssen für gemeinnützige und gewerbliche Träger gleichermaßen offenstehen, ebenso für Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Teils wird auch in der Jugend- und der Sozialhilfe versucht, die Leistungserbringung in bestimmten Bereichen mittels Ausschreibungen exklusiv an einzelne Leistungserbringer zu vergeben (sog. Sozialraumvergabe). Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Vorgehen jedoch eine Verletzung der Berufsfreiheit der übrigen freien Träger erkannt (OVG Hamburg v. 10.11.2004 – 4 Bs 388/04; OVG NRW v. 30.3.2005 – 12 B 2444/04). In diesem Bereich sind die Einzelheiten rechtlich noch umstritten (Schweigler, JAmt 2019, 290).

1.7 Grundzüge der Finanzierung Sozialer Arbeit

Freie Träger finanzieren oft einen Teil ihrer Kosten selbst. Dabei kommen unterschiedliche Finanzierungsquellen in Betracht, etwa

• Eigenbeiträge der Klientinnen,

• Spenden,

• Sozialsponsoring,

• Stiftungsgelder (vor allem für Projektförderungen),

• Vermächtnisse und Erbschaften,

• von Strafgerichten zugewiesene Zahlungen als Auflage bei Bewährungsstrafen und Verfahrenseinstellungen,

• ggf. Kirchensteuereinnahmen.

Im Verhältnis zu den Gesamtkosten sind die selbst aufgebrachten Anteile jedoch sehr gering. Der Löwenanteil der Finanzierung Sozialer Arbeit stammt aus den öffentlichen Haushalten, da Bund, Länder und Kommunen den verfassungsrechtlichen Auftrag haben, sozialen Ausgrenzungen entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass die gesetzlich garantierten Leistungen auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Die Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Finanzierung der Arbeit der freien Träger ergibt sich aus vielen verschiedenen Regelungen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern. Die Finanzierung kann dabei grob in zwei grundsätzlich unterschiedliche Formen eingeteilt werden: die Zuwendungsfinanzierung und die Entgeltfinanzierung.

1.7.1 Zuwendungsfinanzierung (auch Subventionsfinanzierung)

Der öffentliche Träger stellt dem freien Träger zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung. Diese Art der Finanzierung ist nur dort zulässig, wo das Gesetz nicht die Finanzierung durch Entgelte ( Kap. 1.7.2) verbindlich festschreibt.

Die Einzelheiten der Förderung sind teilweise ausdrücklich gesetzlich geregelt, das ist z. B. üblich für die Landesförderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen. Für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung sieht § 32 SGB IX eine Förderung durch den Bund vor. Teils finden sich aber auch nur allgemein gehaltene gesetzliche Verpflichtungen, freie Träger zu fördern, so z. B. für die Jugendhilfe in § 74 SGB VIII und für die Sozialhilfe aus § 5 Abs. 3 SGB XII. Zur Förderung der Selbsthilfe im Kontext von Behinderung siehe § 45 SGB IX. Dienstleistungen freier Träger für Menschen mit Behinderungen werden hingegen im Regelfall im Wege der Entgeltfinanzierung ( Kap. 1.7.2) vergütet. Unterhalb der Ebene des (Parlaments-)Gesetzes werden die näheren Details der Zuwendungsfinanzierung häufig durch Förderrichtlinien der Länder und Kommunen geregelt.

Vor allem niedrigschwellige Angebote (Beratungsstellen, offene Jugendeinrichtungen, Seniorentreffs, Treffpunkte für Wohnungslose oder Suchtkranke, Streetwork) und konkrete Projekte (Mädchengruppe, Medienprojekte, Präventionsprojekte in Schulen) werden durch Zuwendungen finanziert ( Kap. 1.6.5). Nur selten wird eine Vollfinanzierung übernommen. Es finden sich verschiedene Ausgestaltungen der Zuwendung, dazu einige

Beispiele

Festbetragsfinanzierung einer Einrichtung

Eine Beratungsstelle für Migrantinnen erhält von der Kommune eine Förderung in Höhe von 65.000 € im Jahr. Dieses Geld wird für die Miete und Sachkosten eingesetzt. Die Stellen der Mitarbeiterinnen werden aus anderen Mitteln finanziert (eine Stelle vom Land für die Arbeit mit Opfern von Menschenhandel, anderthalb Stellen im Rahmen eines von der EU finanzierten Bildungsprojekts, zwei Stellen von einer Stiftung für ein Mädchenprojekt).

Anteilsfinanzierung einer Einrichtung

Ein Bundesland gewährt den Schuldnerberatungsstellen eine Förderung von 50 % der Kosten unter der Voraussetzung, dass die Kommune ebenfalls mindestens 30 % der Kosten übernimmt. Über die Zuwendung wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Träger der Einrichtung und dem öffentlichen Geldgeber geschlossen.

Anteilsfinanzierung eines Projektes

Der Europäische Sozialfonds fördert auf Antrag Projekte zur Arbeitsmarktintegration besonders benachteiligter Gruppen am Arbeitsmarkt. Von den in einem Kostenplan dargelegten und bewilligten Ausgaben werden 80 % übernommen, den Rest muss die Einrichtung auf andere Weise, entweder durch weitere Förderungen oder durch Eigenmittel, einbringen.

Die freien Träger müssen die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Mittel nachweisen. Dazu ist der Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser enthält in der Regel keine personenbezogenen Daten zu einzelnen Leistungsfällen. Den Rechnungshöfen soll es hingegen gestattet sein, Einsicht in alle Akten zu nehmen, selbst wenn dadurch nach § 203 StGB geschützte Daten offenbart werden ( Kap. 2.9.2).

1.7.2 Entgeltfinanzierung

Die Entgeltfinanzierung beruht auf dem Prinzip der Bezahlung einer erbrachten Dienstleistung. Abgerechnet wird üblicherweise auf der Basis von Tagessätzen oder Fachleistungsstunden. Diese Art der Finanzierung ist in fast allen Bereichen der Sozialen Arbeit für stationäre und teilstationäre Einrichtungen zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme bilden die Kindertagesstätten, die in den meisten Bundesländern in einem komplexen Finanzierungsmix aus Zuwendungen von Ländern und Kommunen und Eigenanteilen (der Eltern und zum Teil der Träger) finanziert werden (näher Busch, SGb 2019, S. 332) ( Abb. 3).

Abb. 3: Entgeltfinanzierung

Die Kostensätze werden im Voraus, oft für ein Jahr vereinbart (prospektives Entgelt) und sind so zu berechnen, dass die gesamten Kosten der erbrachten Leistung abgedeckt sind.

Der öffentliche Träger ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn zuvor (öffentlich-rechtliche) Verträge zwischen dem Träger der Einrichtung und dem zuständigen Leistungsträger geschlossen wurden.

Der öffentliche Leistungsträger prüft, ob die Einrichtung geeignet ist, die Leistung zu erbringen.

Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie

1. leistungsfähig ist: Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Leistung fachgerecht erbracht werden kann (Fachpersonal, Räumlichkeiten, Konzeption).

2. wirtschaftlich arbeitet: Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen. Es geht also nicht um die niedrigsten Kosten, sondern um das Verhältnis von Einsatz und Ergebnis.

3. sparsam arbeitet: Ziel ist die kostengünstigste Lösung für eine gleichartige Leistung. Das Gebot der Sparsamkeit entspricht also dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des Minimalprinzips. Zwischen mehreren gleich geeigneten Mitteln ist nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit zu entscheiden (BSG v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R).

Die vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Verträge beziehen sich auf folgende Bereiche:

• Leistungsvereinbarung: Hier wird die Leistung als solche beschrieben. Wichtig sind Einzelheiten zu Adressaten, Konzepten, Fachpersonal, Räumen, Kooperationen etc.;

• Vergütungs- bzw. Entgeltvereinbarung: Hier werden zumeist Tages- oder Stundensätze vereinbart. Sie werden auf der Grundlage der erwarteten Ausgaben und einer angenommenen Auslastung ermittelt. Es können auch verschiedene Sätze für unterschiedliche Bedarfe vereinbart werden.

• Teilweise ist noch eine dritte Vereinbarung abzuschließen, die die Sicherung und Prüfung der Qualität betrifft (Qualitätsentwicklungsvereinbarung bzw. Prüfungsvereinbarung).

Die Regelungen zu diesen Vereinbarungen sind in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern unterschiedlich ausgestaltet, in der Grundkonstruktion aber ähnlich.

Beispiel

Der Träger des Frauenhauses Stuttgart und der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Auftrag der Stadt Stuttgart) verhandeln über die Vereinbarungen über die Leistung und die Vergütung des Frauenhauses (als Sozialhilfeleistung nach § 67 SGB XII). Man einigt sich auf einen Tagessatz von 136 €.

Im März 2021 nimmt das Frauenhaus eine Frau aus Nürnberg auf, weil in Nürnberg keine freien Plätze mehr vorhanden sind. Die Frau bleibt zehn Tage in der Einrichtung. Das Frauenhaus informiert den Bezirk Mittelfranken unverzüglich über die Aufnahme und stellt ihm später eine Rechnung über 1360 €. Da die Frau bislang in Nürnberg gelebt hat, ist nach § 98 Abs. 2 SGB XII der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Träger für die Leistung zuständig. Er ist an die Vergütungsvereinbarung mit der Stadt Stuttgart gebunden (§ 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Bei Anhaltspunkten, dass ein Leistungserbringer seine Pflichten nicht erfüllt, führt der Sozialleistungsträger Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durch. Dafür müssen die Leistungserbringer die erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Die Überprüfung umfasst nicht die Dokumentation jeder einzelnen erbrachten Leistung; personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Zum Weiterlesen


Papenheim, Heinz-Gert/Baltes, Joachim/Palsherm, Ingo/Kessler, Rainer (2018): Verwaltungsrecht für die soziale Praxis, 26. Aufl., Frankfurt a. M.: Fachhochschulverlag, S. 147–206.

Trenczek, Thomas/Tammen, Britta/Behlert, Wolfgang/Boetticher, Arne von (2018): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für Soziale Berufe, 5. Aufl., Stuttgart: UTB, S. 96–160; 390–396.

Eichenhofer, Eberhard (2019): Sozialrecht, 11. Aufl., Tübingen: J.C.B. Mohr Verlag, S. 3–91.

Kolhoff, Ludger (2017): Finanzierung der Sozialwirtschaft. Eine Einführung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer VS, S. 67–98.

Patjens, Rainer/Patjens, Tina (2018): Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit, 2. Aufl., Baden-Baden: Nomos.

Gut zu wissen – gut zu merken


Die Diskussion um verbürgte soziale Rechte beschäftigt die Verfassungs- und Menschenrechtsdiskussion bereits seit der Französischen Revolution.

Der Beginn einer staatlichen Sozialpolitik in Deutschland lässt sich auf das Jahr 1881 datieren. Die Kaiserliche Botschaft vom 17. November legte die Grundlage für das Bismarksche Sozialversicherungssystem, welches bis heute in seiner Grundstruktur erhalten ist.

Trotz der hohen Bedeutung der sozialen Sicherungs- und Ausgleichssysteme haben ausdrückliche soziale Grundrechte keinen Eingang in die deutsche Verfassung gefunden.

Das Grundgesetz ist primär an Freiheitsrechten orientiert, soziale Rechte genießen jedoch den Schutz der Verfassung, wenn sie notwendige Vorbedingung sind, um ein selbst bestimmtes Leben in Würde zu führen.

Unabdingbare Voraussetzung des mit Handlungskompetenz und Würde ausgestatteten Menschen sind Rechtsansprüche gegen den Staat. Die Verweisung in die Bittstellerposition ist daher unzulässig. Aus dem Anspruch auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist deshalb der Anspruch auf das finanzielle Existenzminimum und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe abzuleiten.

Aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) leitet sich der Anspruch auf eine Zuteilung sozialer Leistungen nach gerechten Kriterien (soziale Gerechtigkeit) ab.

Die Gestaltung des Sozialsystems liegt weitgehend in der Hand des Gesetzgebers, solange die beiden Grundprinzipien nicht angetastet werden und von dem Gestaltungsauftrag in ausreichendem Maß Gebrauch gemacht wird (Untermaßverbot).

Das Sozialrecht lässt sich in drei Bereiche gliedern: Vorsorge, Entschädigung sowie Förderung und soziale Hilfen.

Sozialleistungen dürfen nur auf der Grundlage eines Gesetzes erbracht werden (Vorbehalt des Gesetzes).

Ein Anspruch setzt eine Anspruchsgrundlage voraus. Diese gliedert sich stets in den Tatbestand (= die Voraussetzungen) und die Rechtsfolge. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Die Rechtsfolge kann die Verwaltung zu einer festgelegten Handlung verpflichten (»ist zu leisten«) oder ihr ein Ermessen einräumen (»kann geleistet werden«). Neben dem freien Ermessen (»kann«), welches lediglich fehlerfrei ausgeübt werden muss, findet sich auch das gebundene Ermessen (»soll geleistet werden«). Hier wird die Rechtsfolge für den Regelfall vorgegeben, Abweichungen sind nur zulässig, wenn ein Ausnahmefall (deutliches Abweichen von der Situation, die der Gesetzgeber vor Augen hatte) vorliegt.

Der öffentliche Leistungsträger gewährleistet die Rechtsansprüche des Bürgers. Soziale Dienstleistungen werden jedoch überwiegend nicht vom Leistungsträger selbst, sondern von freien Trägern erbracht. Den freien Trägern kommt eine begrenzte Vorrangstellung zu. Der öffentliche Träger soll eigene Dienste nur schaffen, wenn die Aufgabe nicht von einem freien Träger übernommen wird (Subsidiaritätsprinzip). Bestehende Dienste dürfen fortgeführt werden.

Die freien Träger bestimmen über die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit grundsätzlich selbst und unterliegen nicht den Weisungen des öffentlichen Trägers (Trägerautonomie).

Aus diesem Verhältnis zwischen den öffentlichen und freien Trägern und den Leistungsberechtigten ergibt sich das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis: Der freie Träger verpflichtet sich gegenüber der Bürgerin vertraglich zu einer Leistung, erhält die Vergütung jedoch vom öffentlichen Träger. Der Rechtsgrund für die Leistung des öffentlichen Trägers ist der gesetzliche Anspruch der Bürgerin, der durch die Verschaffung und Vergütung der Leistung des freien Trägers erfüllt wird.

In einigen Bereichen, insbesondere in der Arbeitsförderung, wird der freie Träger durch den öffentlichen Träger mit einer Leistungserbringung beauftragt. In diesen Fällen müssen die Regeln des Vergabeverfahrens eingehalten werden, um nicht einzelne freie Träger unzulässig zu bevorzugen.

Die Finanzierung der freien Träger kann im Wege der Zuwendung oder der Entgeltfinanzierung erfolgen.

Bei der Zuwendungsfinanzierung wird den freien Trägern ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt, um damit eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen.

Bei der Entgeltfinanzierung wird die erbrachte Leistung bezogen auf die individuellen Klienten abgerechnet. Grundlage für die Abrechnung sind im Vorfeld abgeschlossene Vereinbarungen über die Leistung und die Vergütung (in der Regel Tagessätze oder Fachleistungsstunden).

Die Entgelte werden stets prospektiv, also für einen zukünftigen Zeitraum, vereinbart.

2 Das Sozialverwaltungsverfahren
Was Sie in diesem Kapitel lernen können

Das folgende Kapitel soll Sie mit den Grundlagen des Sozialverwaltungsverfahrens vertraut machen. Verfahrensrecht erscheint auf den ersten Blick manchmal uninteressant und spröde, in der Praxis aber zeigt sich, dass es nicht allein darauf ankommt, Recht zu haben, sondern auch darauf, dieses Recht durchsetzen zu können. Was nützt es etwa, wenn Sie einer Mutter, die kein Geld hat, um ihre Kinder zu versorgen, zwar sagen können, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) hat, nicht aber, wie sie eine schnelle Auszahlung des Geldes durchsetzen kann?

Die Regelungen für das Sozialverwaltungsverfahren finden sich im SGB X, ergänzt werden sie durch die allgemeinen Regelungen des SGB I. Diese beiden Gesetzbücher gelten für das gesamte Sozialrecht, einschließlich der Sozialgesetze, die nicht im SGB enthalten sind (§ 68 SGB I).

Die Ausgestaltung des Sozialverwaltungsverfahrens soll den Bürgern den Zugang zu Sozialleistungen erleichtern und sie in der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen. Die Regelungen sollen so bürgerfreundlich gestaltet sein, dass sie für jeden auch ohne Rechtsbeistand handhabbar sind. Das Sozialrecht wird jedoch stetig komplizierter und verlangt daher nach Lotsen für die Leistungsberechtigten. Überwiegend müssen die Sozialen Dienste diese Aufgabe übernehmen, da die Schwelle zur Einschaltung einer Rechtsanwältin für viele Bürger zu hoch ist.

Um die Bedeutung der einzelnen Regelungen besser einordnen zu können, werden sie im Folgenden entlang der zeitlichen Abfolge eines typischen Sozialverwaltungsverfahrens dargestellt.

2.1 Der Antrag
2.1.1 Form

Für die meisten Sozialleistungen ist ein Antrag zwingend erforderlich.

Eine Ausnahme besteht für die Sozialhilfe. Nach § 18 Abs. 1 SGB XII genügt es, wenn dem Sozialamt ein bestehender Bedarf bekannt wird.

Die Anträge sind an keine Form gebunden (§ 9 SGB X), sie können schriftlich, durch ein Fax, eine E-Mail oder auch mündlich direkt beim Leistungsträger gestellt werden. Grundsätzlich ist auch eine telefonische Antragstellung denkbar, es sollte hierbei aber sichergestellt werden, dass der Antrag von der Mitarbeiterin des Leistungsträgers schriftlich aufgenommen wird.

Vom eigentlichen Antrag zu unterscheiden sind Angaben der Antragsteller, für die der Träger Formblätter zur Erleichterung der Verwaltungstätigkeit vorsehen kann (Mitwirkungspflichten Kap. 2.3.3). Der Antrag selbst bleibt dennoch formfrei.

Beispiel

Anton beendet zum 31.3.2021 sein Studium der Sozialen Arbeit. Ab April 2021 zahlen seine Eltern keinen Unterhalt mehr für ihn. Am 5.4.2021 sucht er persönlich das für ihn zuständige Jobcenter auf. Am Empfang erklärt er sein Anliegen. Es werden ihm Antragsformulare ausgehändigt und er erhält einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 4. Mai. Zu diesem Termin soll er die ausgefüllten Antragsformulare mitbringen. Anton verfährt entsprechend.

Der Antrag wurde am 5.4.2021 gestellt, deshalb besteht Antons Leistungsanspruch ab April 2021 (zur Rückwirkung auf den ersten des Monats Kap. 6.1.7) und nicht erst ab Mai 2021. Der Zeitpunkt der Einreichung der Formblätter ist für die Zeit der Bewilligung unerheblich.

2.1.2 Zuständigkeit

Welcher Leistungsträger für welche Leistung sachlich zuständig ist, ergibt sich aus §§ 18–29 SGB I.

Achtung: §§ 18–29 SGB I enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern benennen nur die Sozialleistungen und ihre Leistungsträger.

Für die Sozialversicherungen ergibt sich die Zuständigkeit aus der Mitgliedschaft in einer dieser Sozialversicherungen, dies kann eine bundeseinheitliche Behörde (Bundesagentur für Arbeit) oder Versicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) sein, ein nach Bereichen aufgeteilter Versicherungsträger (Unfallversicherung) oder ein frei gewählter Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Pflegekasse). Für die sonstigen Sozialleistungen wird der zuständige Leistungsträger in den jeweiligen Sozialgesetzen festgelegt oder durch Landesrecht bestimmt.

In einigen Bereichen des Sozialrechts ist die Zuständigkeit zwischen einem örtlichen (kommunalen) und einem überörtlichen Leistungsträger aufgeteilt (sachliche Zuständigkeit). Das ist in der Jugendhilfe (SGB VIII), der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und der Sozialhilfe (SGB XII) der Fall. Die Festlegung der jeweiligen Träger und ihrer sachlichen Zuständigkeiten erfolgt in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich meist nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt. Hierzu finden sich in den einzelnen Sozialgesetzen jedoch auch abweichende oder ergänzende Regelungen (z. B. §§ 86–88a SGB VIII, § 98 SGB IX, §§ 98, 99 SGB XII, §§ 36 Abs. 2, 36a SGB II).

Tab. 3: Überblick über die zuständigen Leistungsträger (nur nach Bundesrecht)


GesetzSachliche ZuständigkeitÖrtliche Zuständigkeit

2.1.3 Inhalt

Ein Antrag kann gerichtet sein auf

• eine Geldleistung, z. B. eine Rente, Krankengeld, Wohngeld oder Alg II;

• eine Dienstleistung, z. B. Berufsberatung durch die Arbeitsagentur, Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung, persönliche Assistenz durch eine Sozialarbeiterin, Betreuung durch eine Schuldnerberatung oder Einrichtung einer flexiblen Erziehungshilfe;

• eine Sachleistung, z. B. Einrichtungsgegenstände für die Ersteinrichtung einer Wohnung, einen Rollstuhl oder auch einen Fahrschein für die Fahrt zum Sozialleistungsträger.

In einigen Sozialgesetzen wird auch dann von einer Sachleistung gesprochen, wenn die Dienstleistung eines Dritten vom öffentlichen Träger an diesen direkt bezahlt wird und eine Geldauszahlung an die Berechtigten nicht zulässig ist. So spricht § 36 SGB XI von einem Anspruch auf Pflegesachleistung, wobei es um die Kostenübernahme gegenüber einem zugelassenen Pflegedienst geht, der von den Berechtigten beauftragt wurde. Der Begriff Sachleistung dient in diesen Fällen ausschließlich der Abgrenzung zur Geldleistung.

2.1.4 Handlungsfähigkeit (§ 36 SGB I)

Um einen Antrag selbst im eigenen Namen stellen zu können, genügt es nicht, ein Recht nach dem Gesetz zu haben, es muss auch eine persönliche Berechtigung bestehen, Rechtshandlungen gegenüber der Behörde vorzunehmen. So kann z. B. ein fünfjähriges Kind ein eigenes Recht auf eine Hinterbliebenenrente haben, einen Antrag auf diese Rente kann das Kind aber nicht selbst stellen, es muss sich dabei durch einen Elternteil oder einen gerichtlich bestellten Vormund vertreten lassen. Die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit im Rechtsverkehr besteht nach §§ 104 ff. BGB erst mit der Volljährigkeit, d. h. ab dem 18. Geburtstag.

Für den Bereich des Sozialrechts enthält § 36 SGB I eine Sonderregelung. Junge Menschen können ab dem 15. Geburtstag Anträge auf Sozialleistungen stellen und Sozialleistungen entgegennehmen. Die Handlungsfähigkeit erstreckt sich nicht auf das Recht, auf Leistungen zu verzichten, Darlehen entgegenzunehmen oder Verträge abzuschließen.

Das Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters besteht daneben weiter. Vertretungsberechtigt sind die Eltern, der allein sorgeberechtigte Elternteil, ein Vormund (§§ 1773, 1791c BGB) oder eine Ergänzungspflegerin (§ 1909 BGB). Um Kollisionen zu vermeiden, regelt § 36 Abs. 1 SGB I, dass der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter von der Antragstellung Minderjähriger unterrichten soll. Die Handlungsfähigkeit des jungen Menschen kann dann durch schriftliche Erklärung z. B. der Eltern eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungspflicht bewusst als »Soll«-Regelung gestaltet. Stellt eine Jugendliche einen Antrag auf Sozialleistungen, so muss der Sozialleistungsträger prüfen, ob ausnahmsweise von der Unterrichtung der Eltern abzusehen ist, weil sonst das Wohl der Jugendlichen gefährdet oder eine familiäre Krisensituation ausgelöst werden könnte. Das BVerfG hat zur Verpflichtung von Behörden, Eltern über alle Angaben ihrer Kinder zu informieren, grundsätzlich ausgeführt:

»Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass in besonders gelagerten Fällen eine Information der Eltern zu Reaktionen führen kann, die im Interesse des Kindeswohls nicht zu verantworten sind … Die mit einem derartigen, durch das Kindeswohl gebotenen Vorgehen verbundene Einschränkung des elterlichen Informationsrechts ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, denn der treuhänderische Charakter des elterlichen Erziehungsrechts bindet dieses an das Kindeswohl und enthält in sich keine Befugnisse, welche dieses gefährden oder vereiteln …« (BVerfG v. 9.2.1982 – 1 BvR 845/79)

Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit ist auch hilfreich, wenn sozial benachteiligte junge Menschen nicht von ihren Eltern bei der Durchsetzung ihrer sozialen Ansprüche unterstützt werden. Sie benötigen dann die Hilfe von Sozialberatungsstellen, Mitarbeiterinnen des allgemeinen Sozialdienstes und der freien Jugendhilfe.

Beispiel

Lena, 16 Jahre alt, ist mit Zustimmung des Jobcenters aus ihrem Elternhaus ausgezogen, weil sie dort häufig Gewalt ausgesetzt war. Die Eltern machen ihr gegenüber zwar nicht von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch, unterstützen Lena aber auch nicht. Lena kann nun ihre Angelegenheiten gegenüber dem Jobcenter alleine regeln. Dies erleichtert die Kommunikation mit dem Leistungsträger und verhindert zugleich eine weitere Eskalation der Konflikte mit ihren Eltern.

Zusätzlich soll für Lena eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII eingerichtet werden. In diesem Fall kann Lena den Antrag auf die Leistung nicht selber stellen, weil die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII als Ansprüche der Personensorgeberechtigten ausgestaltet sind und deshalb nur von diesen beantragt werden können. Ausreichend ist es allerdings, wenn die Eltern der Einrichtung der Erziehungsbeistandschaft mündlich zustimmen.

Die Handlungsfähigkeit ist nicht auf das eigentliche Stellen eines Antrags beschränkt, sondern erstreckt sich auf die gesamte Verfolgung eines Leistungsanspruches (Mrozynski, 2019, § 36 Rn. 10–12). Hierfür können Verhandlungen mit dem Leistungsträger geführt und gegen einen Leistungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Jugendlichen können ihre Anliegen auch selbst im Klagewege vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten verfolgen (§ 71 Abs. 2 S. 1 SGG, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Durch die Handlungsfähigkeit werden den Jugendlichen auch Mitwirkungspflichten ( Kap. 2.3.3) auferlegt. Im Hinblick auf das jugendliche Alter haben die Leistungsträger eine erhöhte Fürsorgepflicht und müssen die Jugendlichen besonders sorgfältig über ihre Rechte und Pflichten beraten und sie bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten unterstützen. Soweit es um ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht geht, kommt es auf die tatsächliche Einsichtsfähigkeit des jungen Menschen an. Ist diese zweifelhaft, müssen vor der Durchführung die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

2.1.5 Entgegennahme und Weiterleitung (§ 16 SGB I, § 20 Abs. 3 SGB X)

Anträge auf Sozialleistungen müssen von den zuständigen Leistungsträgern grundsätzlich entgegengenommen werden. Die Annahme darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Leistungsträger den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X).

In der Praxis kommt es vor, dass Leistungsträger Personen, die einen Antrag stellen wollen, wegschicken, weil sie nach ihrer Auffassung keinen Anspruch haben. Es empfiehlt sich in dieser Situation, den Antrag formlos niederzuschreiben und die Entgegennahme des Schriftstücks gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung zu verlangen.

Anträge müssen auch dann entgegengenommen werden, wenn sie bei einem anderen Sozialleistungsträger (nicht aber bei einer anderen Verwaltungsbehörde) oder bei der Gemeinde gestellt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Von Personen, die sich im Ausland aufhalten, können die Anträge auch bei der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden.

Die unzuständigen Stellen sind verpflichtet, die Anträge unverzüglich an die zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Der Antrag gilt bereits an dem Tag als gestellt, an dem er beim unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurde, wenn es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (§ 16 Abs. 2 SGB I). Besteht zwischen zwei Sozialleistungen ein enger Sachzusammenhang, so muss ein Antrag auf die »falsche« Leistung ggf. umgedeutet und an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden. Nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die ernsthaft in Betracht kommende Leistung begehrt, auch wenn er den falschen Antragsvordruck benutzt oder die Leistung nicht zutreffend bezeichnet. Wenn z. B. ein Haftentlassener beim Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, so muss das Anliegen in einen Antrag auf Alg II umgedeutet und an das Jobcenter weitergeleitet werden (LSG Berlin-Brandenburg v. 20.4.2012 – L 19 AS 1029/11 B PKH). Andererseits umfasst nach der Rechtsprechung des BSG (v. 2.4.2014 – B 4 AS 29/13 R) der Antrag auf Alg bei der Arbeitsagentur nicht immer auch einen Antrag auf Alg II; er muss nicht automatisch ans Jobcenter weitergeleitet werden.

Damit erweist sich die Abweisung von Antragstellern, weil ein anderer Sozialleistungsträger zuständig sei, als rechtswidrig.

Die Leistungsträger sind auch verpflichtet, anlässlich einer Antragstellung auf zweckmäßige und vollständige Anträge hinzuwirken (§ 16 Abs. 3 SGB I). Es kommt nicht auf die Bezeichnung als Antrag an, sondern darauf, welches Anliegen der Bürgerin aus ihrem Vorbringen erkennbar wird.

Beispiel

Wladimir wird aus dem Krankenhaus entlassen und bezieht zum ersten Mal in seinem Leben eine eigene Wohnung. Er wird voraussichtlich noch längere Zeit nicht arbeitsfähig sein und stellt daher einen Leistungsantrag beim Sozialamt. Für die Einrichtung seiner Wohnung beantragt er ein Bett, einen Schrank und einen Stuhl (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Sachbearbeiterin sollte mit Wladimir besprechen, ob die übrigen Gegenstände, wie etwa eine Matratze, ein Tisch und eine Kücheneinrichtung (nicht aber ein Fernseher, siehe BSG v. 24.2.2011 – B 14 AS 75/10 R), bereits vorhanden sind oder ob der Antrag auf eine vollständige Wohnungseinrichtung gerichtet sein soll.

2.1.6 Amtssprache (§ 19 SGB X)

Auch im Sozialverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz: »Die Amtssprache ist deutsch«. Das bedeutet nicht, dass Anträge und Eingaben in einer anderen Sprache ignoriert werden dürfen. Die Fürsorgepflicht verpflichtet die Leistungsträger zunächst zu prüfen, ob eine Übersetzung durch Mitarbeiter im eigenen Hause möglich ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz SGB X). Gelingt dies nicht, so wird die Antragstellerin bzw. die Verfasserin einer Mitteilung aufgefordert, eine Übersetzung vorzulegen (§ 19 Abs. 2 SGB X). Hierfür wird eine Frist gesetzt, in der Regel sind zwei Wochen angemessen. Wird keine Übersetzung vorgelegt, so kann der Leistungsträger die Übersetzung selbst beschaffen und der Antragstellerin in Rechnung stellen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Wenn durch den Antrag oder die Eingabe eine Frist gewahrt wurde, so gilt das Schreiben als an dem Tag eingegangen, an dem es in fremder Sprache der Behörde vorgelegt wurde, soweit die Übersetzung innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird (§ 19 Abs. 4 SGB X).

Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung ist eine Gebärdendolmetscherin oder eine sonstige Kommunikationshilfe auf Kosten des Leistungsträgers zur Verfügung zu stellen (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Unionsbürger können nach Art. 76 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre Anträge und Eingaben in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates einreichen oder vorbringen. Das gilt auf Grund von Abkommen zwischen der EU und u. a. der Türkei auch für Personen türkischer Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil v. 4.5.1999 – C-262/96 – Sürül). Als erster Sozialleistungsträger hat die BA mit Dienstanweisung vom (zuletzt) 21.11.2016 (Weisung Nr. 201611028) ihre Dienststellen angewiesen, Dolmetscherkosten für Unionsbürgerinnen und Angehörige von Abkommensstaaten und Geflüchtete mit einem Schutzstatus zu übernehmen, wenn eine Übersetzung weder durch Hilfe von Angehörigen (Kinder sind generell ungeeignet) noch durch eigene Mitarbeiter oder soziale Verbände erfolgen kann.

2.1.7 Stellvertretung und Beistände (§ 13 SGB X)

Wer an einem Sozialverwaltungsverfahren beteiligt ist, kann sich durch einen Stellvertreter vertreten und durch einen Beistand unterstützen lassen.

Ein Stellvertreter muss von den Beteiligten bevollmächtigt sein. Eine Vollmacht kann schriftlich oder mündlich erteilt werden, der Leistungsträger kann den Nachweis dieser Vollmacht verlangen. Hierzu wird entweder eine persönliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben oder eine schriftliche Vollmacht ausgestellt.

Bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie ist der Nachweis einer schriftlichen Vollmacht in der Regel nicht erforderlich (Begründung zu § 13 SGB X, BT-Drs. 8/2034, S. 31).

Eine Stellvertreterin muss grundsätzlich volljährig sein und darf nicht in der Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sein. Es genügt nicht, dass sie nach § 36 SGB I in eigener Sache sozialrechtlich handlungsfähig ist (Roller, in: Schütze, 2020, SGB X, § 13 Rn. 5).

Auch Formblätter müssen nicht persönlich unterzeichnet werden, die Erklärung kann auch durch einen Stellvertreter abgegeben werden. Ausgenommen von der Stellvertretung sind lediglich höchstpersönliche Handlungen, wie etwa die persönliche Anhörung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X oder das persönliche Erscheinen als Mitwirkungspflicht nach § 61 SGB I.

Möchte eine Klientin von einer Sozialarbeiterin vertreten werden, so kann eine Vollmacht z. B. wie folgt formuliert werden:

Vollmacht

Frau Özdemir, Mitarbeiterin der Schwangerschaftsberatungsstelle des Diakonischen Werks Stuttgart, ist bevollmächtigt, in meinem Namen alle Verfahrenshandlungen gegenüber dem Sozialamt Stuttgart vorzunehmen.

Stuttgart, den 20.1.2021

_____________________________________________________________________________

Alisa Novak, geboren am 3.4.1990, wohnhaft in Stuttgart

Die Bevollmächtigung setzt voraus, dass der Vollmachtgeber (die Person, die sich vertreten lässt) in der Lage ist, einen freien Willen zu betätigen. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an, auch Minderjährige können sich vertreten lassen. Sie müssen aber mindestens 15 Jahre alt sein (siehe § 36 SGB I), um die Vollmacht selbst zu erteilen.

In der Praxis kann die Vertretung z. B. von demenzkranken Menschen zu einem Problem werden, wenn diese nicht mehr über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen, um eine Vollmacht erteilen zu können. In diesen Fällen erwirkt der Leistungsträger beim Betreuungsgericht die Bestellung eines amtlichen Vertreters (z. B. Rechtsanwältin, Berufsbetreuer) nach § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB X. Bereits gestellte Anträge oder vorgenommene Handlungen werden durch Genehmigung des Vertreters nachträglich wirksam. Möglich ist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht nach § 1896 BGB. Auch eine geschäftsunfähige Person oder ein Dritter kann sich an das Gericht wenden, welches dann von Amts wegen tätig wird. Eine Vollmacht, die nicht im geschäftsfähigen Zustand für den Fall der späteren Geschäftsunfähigkeit erteilt wurde (sog. Vorsorgevollmacht), erlischt nur, wenn sie (durch die Betreuerin) widerrufen wird oder wenn der Vollmachtgeber verstirbt.

Im Unterschied zum Stellvertreter wird ein Beistand (§ 13 Abs. 4 SGB X) nicht statt einer Person, sondern unterstützend neben ihr tätig. Jeder Beteiligte hat die Möglichkeit, zu Terminen beim Sozialleistungsträger eine Person seines Vertrauens mitzubringen. Nur in zwei Fällen darf eine Vertrauensperson von der Anwesenheit bei einer Besprechung ausgeschlossen werden:

• Es liegt eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor (nur bei Rechtsvertretungen gegen Bezahlung) oder

• der Beistand ist aus persönlichen Gründen ungeeignet. Von dieser Zurückweisungsmöglichkeit darf nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, wenn ein Beistand etwa wegen einer geistigen Behinderung oder mangelnder Sprachkenntnisse das Anliegen nicht verständlich machen kann. Es dürfen dabei aber kein rechtlicher Sachverstand oder spezielle Kenntnisse des Verfahrens verlangt werden. Ein unbequemer Beistand ist kein ungeeigneter Beistand.

Da der Beistand neben den Beteiligten auftritt, kann es leicht zu voneinander abweichenden Darstellungen des Sachverhalts oder des Anliegens kommen. In diesem Fall gilt alles, was der Beistand vorträgt, als von der Beteiligten selbst eingebracht, wenn diese nicht unverzüglich widerspricht (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die Rechtsberatung nicht nur Rechtsanwältinnen. Klienten können sich z. B. auch von Wohlfahrtsverbänden, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, Behindertenverbänden, Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherverbänden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs beraten und außergerichtlich vertreten lassen werden (§ 8 RDG).

Hierbei soll zum Schutz der Klienten eine juristisch qualifizierte Person beteiligt werden (§ 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG). Dies kann eine Rechtsanwältin, ein Verbandsjurist, eine Richterin oder ein Rechtslehrer sein. Ihre Aufgabe ist die Anleitung, Schulung und Hilfestellung im Einzelfall; eine Anwesenheit während der Beratung ist nicht erforderlich.

Die Vertretung von Klienten ist gegenüber Behörden und Privatpersonen möglich. Für gerichtliche Verfahren gelten die Prozessordnungen, die zum Teil auch Gewerkschaften, Sozialverbände und andere Interessenvertretungen als Bevollmächtigte zulassen (§ 73 SGG, § 67 VwGO).

Beraterinnen sollten ihre Grenzen kennen; für Schäden, die sich aus einer falschen Beratung ergeben, können sie haftbar gemacht werden (siehe auch Naake, NDV 2008, S. 450 ff.)

Nicht immer ist die Vertretung von Klienten durch Sozialarbeiterinnen ratsam. Dringend zu empfehlen ist eine anwaltliche Vertretung bei unübersichtlichen und rechtlich unklaren Fallgestaltungen. Nach Möglichkeit sollten Rechtsanwältinnen mit spezifischen Sozialrechtskenntnissen beauftragt werden (zur Beratung und Prozesskostenhilfe Kap. 2.7.5 und Kap. 2.7.6).

Von der eigentlichen Stellvertretung abzugrenzen ist die Empfangsbevollmächtigung nach § 14 SGB X. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Recht zur Entgegennahme von Schriftstücken der Leistungsträger, wenn kein eigener Wohnsitz besteht. Sozialdienste können durch Übernahme der Empfangsbevollmächtigung die Erreichbarkeit ihrer Klienten und die Möglichkeit der Kommunikation mit den Leistungsträgern herstellen. Wohnungslose Personen dürfen bei einer Antragstellung nicht wegen der fehlenden Meldeadresse abgewiesen werden, ihnen muss eine Frist zum Nachweis der Empfangsbevollmächtigung eingeräumt werden (§ 14 SGB X).

2.2 Informationspflichten der Leistungsträger

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet jeden Mitarbeiter eines Sozialleistungsträgers, den Bürger dabei zu unterstützen, seine Ansprüche zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SGB I).

Das SGB I regelt die Informationspflichten der Sozialleistungsträger für alle Bereiche des Sozialrechts ( Tab. 4).

Tab. 4: Informationspflichten der Sozialleistungsträger


2.2.1 Aufklärung (§ 13 SGB I)

Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die Allgemeinheit über die Rechte und Pflichten zu informieren, die sich aus den Gesetzen ergeben, für deren Ausführung sie zuständig sind. Zur Aufklärung gehören die Rundschreiben der Sozialversicherungsträger an ihre Mitglieder, Broschüren, Pressemitteilungen und Informationen auf den Homepages der Leistungsträger.

Sozialarbeiterinnen können sich durch diese Informationen schnell einen ersten Überblick über bestehende Leistungsansprüche und gesetzliche Neuerungen verschaffen. Insbesondere die Bundes- und Landesministerien sowie die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung Bund stellen zahlreiche Informationsbroschüren mit verständlichen Darstellungen der wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Verfügung. Meist können sie auch im Internet heruntergeladen werden.

Ein Individualanspruch auf Aufklärung besteht nicht; die einzelnen Leistungsträger können also nicht zu bestimmten Informationsmaßnahmen verpflichtet werden (BSG vom 27.7.2004 – B 7 SF 1/03 R).

Dagegen bieten die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder die Möglichkeit, Informationen vom Leistungsträger zu verlangen, ohne dass eine eigene Betroffenheit vorliegt. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gewährt einen individuellen Anspruch auf den Zugang zu den amtlichen Informationen aller Bundesbehörden. Auch besteht eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

So geht beispielsweise die Online-Veröffentlichungen der Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/geset ze-und-weisungen) auf einen Antrag der Erwebsloseninitiative Tacheles e. V. nach dem IFG zurück.

Vergleichbare Gesetze, die Landes- und Kommunalbehörden zur Offenlegung von Informationen verpflichten, bestehen derzeit in Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, www.dgif.de).

Beispiel

Justine beantragt nach einem Wohnungsbrand beim Jobcenter eine Wohnungserstausstattung (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Die Mitarbeiterin des Jobcenters verfügt über eine Liste aller Gegenstände, die im Rahmen der Wohnungserstausstattung bewilligt werden können (interne Dienstanweisung). Gerda hätte gerne diese Liste als Orientierung für ihren Antrag. Die Mitarbeiterin ist jedoch von ihrem Dienstvorgesetzten angewiesen, die Liste nicht herauszugeben. Es sollen nur die Gegenstände bewilligt werden, die der Kunde von sich aus fordert.

Justine kann die Liste jedoch unter Berufung auf das IFG Bund verlangen, weil das Jobcenter als Mischverwaltung zwischen Bund und Kommunen an dieses Gesetz gebunden ist. Auch die örtliche Beratungsstelle für Arbeitslose kann die Liste verlangen, um ihre Klienten besser über ihre Ansprüche aufklären zu können.

Allerdings hat das BVerwG in dem jahrelangen Streit um die Herausgabe von Telefonlisten der Jobcenter gegen das Anliegen der Bürger auf eine direkte Kontaktaufnahme mit ihren Ansprechpartnern oder Sachbearbeiterinnen (statt ausschließlich über die Call-Center) entschieden. Vorrang haben soll demnach das Recht der einzelnen Mitarbeiterinnen auf den Schutz ihrer Dienstnummern als personenbezogene Daten (BVerwG v. 20.10.2016 – 7 C 27/15).

2.2.2 Beratung (§ 14 SGB I)

Die Sozialleistungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, jede Person umfassend zu beraten, wenn

• sie zu Angelegenheiten gefragt werden, für die sie nach dem Gesetz zuständig sind (BSG v. 17.8.2000 – B 13 RJ 87/98 R), oder

• im Zusammenhang mit einer konkreten Sachbearbeitung ersichtlich ein Interesse der Betroffenen an einer Information oder Beratung besteht, um ein Anliegen sachgerecht vertreten zu können (BSG v. 4.9.2013 – B 12 AL 2/12 R).

Die Verpflichtung zur Beratung erstreckt sich auf tatsächliche Umstände, die der Behörde, nicht aber dem Bürger bekannt sind, auf die Rechtslage und die Verwaltungspraxis. Auch muss auf zweckmäßige Verhaltensweisen oder naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden.

Grundsätzlich beschränkt sich die Beratungspflicht auf solche Leistungen, für die der öffentliche Träger jeweils zuständig ist. Leistungsträger müssen also nicht auf sämtliche Ansprüche gegenüber anderen Trägern hinweisen (BSG 30.3.2004 – B 4 RA 36/02 R). Eine solche Hinweispflicht besteht aber, wenn zwischen den beiden Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht, wie z. B. zwischen dem Sozialamt und dem Wohnungsamt einer Kommune. Auch wenn für den Sozialleistungsträger eindeutig erkennbar wird, dass die Bürgerin einen dringenden Beratungsbedarf zu Leistungen eines anderen Trägers hat, muss er der Bürgerin nahelegen, sich von diesem (anderen) Träger beraten zu lassen. Das ist etwa der Fall, wenn für eine Sachbearbeiterin beim Sozialamt offensichtlich erkennbar ist, dass ein Antragsteller sich bezüglich einer Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung beraten lassen sollte (BGH v. 2.8.2018 – III ZR 466/16).

Eine Beratung über Bereiche außerhalb des Sozialrechts kann aber nicht verlangt werden (BSG v. 24.7.2003 – B 4 RA 13/03 R). So muss etwa die Mitarbeiterin des Sozialamtes nicht darauf hinweisen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen für einen Ausländer Auswirkungen auf sein Aufenthaltsrecht haben kann.

Findet sich dagegen im Gesetzestext eine Verweisung auf ein anderes Sozialgesetz, so erstreckt sich die Beratungspflicht auch auf diese gesetzliche Regelung. Dagegen sieht das BSG (v. 2.4.2014 – B 4 AS 29/13 R) keinen Beratungsfehler, wenn Personen, die Alg I bei der Arbeitsagentur beantragen, nicht auf Aufstockungsmöglichkeiten durch Alg II hingewiesen werden. Es bestünde auch keine Funktionseinheit zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter, ein Antrag auf Alg I müsse nicht zugleich als Antrag auf Alg II gewertet werden. Daraus ergibt sich eine besondere Beratungsaufgabe für die Soziale Arbeit: Arbeitslos gewordene Personen mit zuvor kleinen Einkommen sollten immer darauf hingewiesen werden, dass sie die Anträge auf Alg I und Alg II parallel stellen müssen, um keine Ansprüche zu verlieren.

Die Leistungsträger können sich nicht durch die Aushändigung oder Zusendung von Merkblättern von ihrer umfassenden Beratungspflicht entlasten. Wer Leistungen beantragen möchte, muss die Möglichkeit erhalten, sich persönlich beraten zu lassen, und bei besonders schwierigen Rechtsfragen auch eine schriftliche Antwort auf seine Fragen erhalten.

Die tatsächliche Situation entspricht nicht dieser Idealvorstellung des Gesetzgebers. Besonders bei den Arbeitsagenturen und den Jobcentern ist es kaum möglich, eine telefonische oder mündliche Beratung außerhalb einer Vorladung zu erhalten. Auch die Mitarbeiterinnen im frei zugänglichen Empfangsbereich sind für Beratungsaufgaben oft nicht ausreichend qualifiziert (Herbe, info also 2008, S. 204 f.).

Durch falsche Beratung kann den Betroffenen ein Schaden entstehen.

Der Gesetzgeber erkennt die Unübersichtlichkeit des Sozialleistungsrechts zunehmend an und versucht in jüngerer Zeit, Leistungsberechtigten durch Ansprüche auf ein Fallmanagement oder einen Verfahrenslotsen Unterstützung bei der Erlangung von Sozialleistungen zu ermöglichen. Das ist z. B. im Sozialen Entschädigungsrecht (§ 30 SGB XIV) und für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (§ 10b SGB VIII) jeweils ab 2024 vorgesehen. Für Teilhabeleistungen sehen die §§ 14 ff. SGB IX Regelungen zur Zuständigkeitskoordinierung der Rehabilitationsträger untereinander vor.

Beispiel

Mirjam bezieht Alg II und teilt dem für sie zuständigen Jobcenter mit, dass sie im vierten Monat schwanger ist. Die Mitarbeiterin des Jobcenters ist nun verpflichtet, ohne weiteren Antrag den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 SGB II zu bewilligen. Zugleich muss sie Mirjam darauf hinweisen, dass ihr Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II anlässlich der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes zustehen ( Kap. 6.1.9.2 und Kap. 6.1.9.6). Für den Erhalt dieser Leistungen ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Die Mitarbeiterin verstößt gegen die Beratungspflicht nach § 14 SGB I, wenn der Hinweis unterbleibt, obwohl erkennbar ist, dass Mirjam einen Antrag auf Schwangerschaftsbekleidung aus Unkenntnis nicht gestellt hat.

Um diesen Schaden auf möglichst einfache Weise auszugleichen, hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte das Institut des »sozialrechtlichen Herstellungsanspruches« entwickelt. Es handelt sich um eine Schadensersatzregelung, die sich nicht ausdrücklich im Sozialgesetzbuch findet, sondern die aus § 14 SGB I abgeleitet wird. Durch diesen Anspruch wird der Betroffene so gestellt, wie er stehen würde, wenn er richtig beraten worden wäre. Wurde etwa ein Antrag nicht gestellt, weil ein Mitarbeiter des Sozialleistungsträgers angab, für die Leistung fehle es an einer Voraussetzung, so wird der Antrag nachträglich fingiert und die Leistung ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem normalerweise mit der Stellung des Antrags hätte gerechnet werden können, wenn eine richtige Beratung erfolgt wäre. Wurde auf eine Leistung verzichtet, so wird dieser Verzicht für die Vergangenheit widerrufen und die Leistung in vollem Umfang erbracht.

Beispiel

Marlene bleibt nach dem Tod ihres Ehemannes (am 14.12.2020) mit zwei Kleinkindern allein und ohne Einkommen zurück. Es bestehen keine Ansprüche auf Witwen- oder Waisenrente. Sie beantragt als gesetzliche Vertreterin der Kinder am 8.2.2021 beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss ( Kap. 5.4). Sie wird von der Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschusskasse an das Jobcenter verwiesen, dort könne sie die erforderlichen Leistungen einfacher und schneller erhalten. Auf Marlenes Antrag beim Jobcenter ergeht am 22.3.2021 ein Ablehnungsbescheid, weil Marlene über ein Vermögen von 60.000 € verfügt. Am 25.3.2021 stellt sie erneut einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss und verweist darauf, dass sie bereits am 8.2.2021 einen Antrag stellen wollte, durch einen Beratungsfehler der Mitarbeiterin aber davon abgehalten wurde. Ein Beratungsfehler lag deshalb vor, weil der Unterhaltsvorschuss Vorrang vor den Leistungen des Jobcenters hat und es sich um einen Anspruch der Kinder handelt, auf den das Vermögen der Mutter nicht anzurechnen ist. Marlenes Antrag muss nun so behandelt werden, als hätte sie ihn bereits am 8.2.2021 gestellt. So kann der Unterhaltsvorschuss ab dem 1.1.2021 bewilligt werden (§ 4 UVG).

Leistungen auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs werden längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht, § 44 Abs. 4 SGB X wird entsprechend angewendet (BSG v. 24.4.2014 – B 13 R 23/13 R).

2.2.3 Auskunft (§ 15 SGB I)

Die Verpflichtung zur Auskunft nach § 15 SGB I hat eine Wegweiserfunktion. Jeder Sozialleistungsträger muss auf Nachfrage den Weg zum zuständigen Sozialleistungsträger weisen.

Beispiel

Wendet sich die Mutter an das Sozialamt, weil bei ihrem Kind in der Schule eine Sprachstörung festgestellt wurde, so muss sie darüber informiert werden, dass in diesem Falle die Krankenversicherung zuständig ist und sie sich bei der Krankenkasse weitere Informationen einholen kann.

Die Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger können auch delegiert werden; so wurden in einigen Kommunen Bürgerbüros eingerichtet, die auf die Wegweisung durch den Dschungel der Sozialleistungen spezialisiert sind und damit die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger entlasten.

2.3 Prüfung des Antrags
2.3.1 Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 20–23 SGB X)

Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären, der für eine Entscheidung bedeutsam ist (§ 20 Abs. 1 SGB X). Stellt eine Beteiligte einen Antrag, in dem wichtige Informationen nicht genannt sind, so darf dieser Antrag nicht deshalb abgelehnt werden. Der Leistungsträger muss den Sachverhalt durch Nachfragen oder eigene Ermittlungen vollständig aufklären.

Beispiel

Nadia ist mit 25 Jahren aus dem Haushalt ihrer Eltern ausgezogen. Sie beantragt beim Jobcenter für die Einrichtung ihrer ersten eigenen Wohnung ein Bett, einen Schrank, einen Tisch und zwei Stühle. Die Außendienstmitarbeiterin des Jobcenters stellt bei einer Besichtigung fest, dass Nadia weitere Einrichtungsgegenstände fehlen: Küchenschränke, Regale, Vorhänge und auch eine Waschmaschine. Das Jobcenter wird Nadias Antrag als Antrag auf Bewilligung einer Wohnungsersteinrichtung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II werten und in ihrer Entscheidung über den von Nadia formulierten Antrag hinausgehen.

Wie der Leistungsträger die relevanten Tatsachen ermittelt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen ( Kap. 1.5.3). Er kann Auskünfte einholen, die Beteiligten anhören, Zeugen vernehmen, Sachverständigengutachten einholen, Urkunden und Akten beiziehen und Augenscheinseinnahmen durchführen.

Eingeschränkt wird dieses Ermessen durch die Regelungen über den Schutz der Sozialdaten (siehe § 37 Satz 3 SGB I). Bedeutsam ist hierbei vor allem der Grundsatz, dass personenbezogene Daten vorrangig bei der betroffenen Person selbst zu erheben sind (§ 67a Abs. 2 SGB X). Die Datenerhebung muss sich auf die Umstände beschränken, die für die Entscheidung tatsächlich erheblich sind (§ 67a Abs. 1 SGB X). Bei Privatpersonen oder Stellen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, dürfen Daten nur dann erhoben werden, wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Gesetzliche Verpflichtungen für Dritte zur Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialleistungsträger bestehen u. a.:

• für Unterhaltspflichtige und ihre Ehegatten gegenüber dem Sozialamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 117 SGB XII und gegenüber dem Jugendamt nach § 97a SGB VIII;

• für Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur nach §§ 312 ff. SGB III und nach § 57 SGB II gegenüber dem Jobcenter;

• für Maßnahmeträger gegenüber der Arbeitsagentur nach § 318 SGB III und gegenüber dem Jobcenter nach § 61 SGB II.

Die Datenweitergabe zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern ist unter den erleichterten Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 SGB X möglich ( Kap. 2.9.1).

Freie Träger sind zu Auskünften gegenüber den Leistungsträgern nicht verpflichtet, soweit keine entsprechende gesetzliche oder (zulässige) vertragliche Regelung besteht. In vielen Fällen sind sie zu Auskünften auch nicht berechtigt, weil sie damit im Verhältnis zu ihren Klienten gegen das Datenschutzrecht verstoßen (Art. 6 DSGVO) und eventuell auch fremde Geheimnisse verraten würden (§ 203 StGB, Kap. 2.9.3).

2.3.2 Fürsorgepflichten

Ohne dass sich dazu eine ganz bestimmte Regelung im SGB findet, wird aus einer Reihe verschiedener Einzelnormen eine allgemeine Fürsorgepflicht der Sozialleistungsträger gegenüber der Bürgerin abgeleitet. Dazu gehören etwa die Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 9 SGB X), die Verpflichtung, auf eine umfassende, zügige und zeitgemäße Erbringung der Sozialleistungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 SGB I) und auch für die Beteiligten günstige Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X), die Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I) und die Unterstützung bei der Antragstellung (§§ 16 Abs. 3 SGB I, 20 Abs. 2 SGB X).

Die Fürsorgepflichten sind Ausdruck der verfassungsrechtlichen Stellung des Menschen im Staat und gegenüber der Verwaltung im Allgemeinen. Aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG folgt, dass der Mensch nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf. Die Leistungsträger haben stets darauf zu achten, dass die vorhandene Machtasymmetrie zum einzelnen Bürger nicht ausgenutzt wird, sondern eine Begegnung auf Augenhöhe angestrebt wird.

2.3.3 Mitwirkungspflichten (§§ 60–64 SGB I)

Korrespondierend zu den Betreuungs- und Unterstützungspflichten auf Seiten der Leistungsträger sind die Anspruchsteller verpflichtet, nach Kräften bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. In §§ 60–64 SGB I wird diese Verpflichtung konkretisiert:

• Es müssen alle leistungserheblichen Tatsachen angegeben werden.

• Wenn Auskünfte eines Dritten erforderlich sind, muss der Auskunftserteilung zugestimmt werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).

• Während eines laufenden Verfahrens oder eines laufenden Leistungsbezugs müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).

• Wenn Beweismittel vorhanden sind, die für die Entscheidung erheblich sind, müssen diese benannt oder vorgelegt werden, z. B. Zeugen, Dokumente, Krankenunterlagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

• Soweit für die Aufklärung erforderlich, müssen die Beteiligten auf Aufforderung auch persönlich beim Leistungsträger erscheinen (§ 61 SGB I).

• Erforderlichenfalls sind ärztliche und psychologische Untersuchungen zu dulden, z. B. bei Rentenanträgen oder Anträgen auf Pflegeleistungen (§ 62 SGB I).

• Heilbehandlungen einschließlich Operationen muss im Zusammenhang mit Leistungen wegen Krankheit oder Behinderung in bestimmten Fällen zugestimmt werden (§ 63 SGB I).

• An Leistungen der Arbeitsmarktintegration muss teilnehmen, wer Leistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beantragt und erhält (§ 64 SGB I).

Auch Dritte können zur Mitwirkung verpflichtet sein, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. So sind nach § 47 Abs. 4 BAföG die Eltern von Auszubildenden verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Sie können diese Auskunft nicht mit der Begründung verweigern, es bestehe keine Unterhaltspflicht (OVG Lüneburg v. 19.3.2013 – 4 PA 52/13).

Diese Mitwirkungspflichten können dem Bürger erhebliche Eingriffe in seine private Sphäre auferlegen; der Gesetzgeber nennt aber in § 65 SGB I auch die Grenzen der Mitwirkungspflicht.

• Die Mitwirkung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der beantragten Sozialleistung stehen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).

Beispiel

Nicht angemessen wäre es, von einer Mutter, die Leistungen in einem Frauenhaus in Anspruch nimmt, die Zustimmung zur Befragung ihrer minderjährigen Kinder zu den Gewalttätigkeiten des Ehemanns und Vaters zu verlangen.

• Eine Mitwirkung darf nicht verlangt werden, wenn sie den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).

Beispiel

Der Mutter oder dem Vater eines vierjährigen Kindes kann nicht zugemutet werden, an einer Umschulungsmaßnahme an einem weit entfernten Ort teilzunehmen, die zu einer mehrmonatigen Trennung von ihrem Kind führen würde.

• Eine Mitwirkung darf nicht verlangt werden, wenn sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse mit geringem Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

Beispiel

Werden für einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente die Krankenunterlagen von verschiedenen Ärzten und Krankenhäusern benötigt, so ist es für den Rentenversicherungsträger deutlich einfacher, mit Zustimmung der Betroffenen die Unterlagen an den verschiedenen Stellen abzufragen als die Vorlage dieser Unterlagen durch die Betroffene selbst zu verlangen.

• Einer besonders genauen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf es, wenn Behandlungen oder Untersuchungen verlangt werden (§ 65 Abs. 2 SGB I). So dürfen Eingriffe, die einen Gesundheitsschaden oder erhebliche Schmerzen verursachen können, abgelehnt werden. Ultraschalluntersuchungen und auch Röntgenaufnahmen unter Einhaltung moderner Strahlenschutzmaßnahmen sind in der Regel zumutbar, nicht dagegen chirurgische Eingriffe, Magen- und Darmspiegelungen (Mrozynski 2019, SGB I, § 65 Rn. 20, 21). Grundsätzlich können keine Maßnahmen verlangt werden, die medizinisch umstritten sind.

Die Duldung eines Hausbesuchs gehört zu den rechtlich besonders umstrittenen Mitwirkungspflichten. Ausdrücklich ist sie weder im SGB I noch in einem anderem SGB Vorgesehen. Schon deshalb wird es teilweise als unzulässig gewertet, vom Bürger die Zustimmung zum Betreten seiner durch Art. 13 GG geschützten Wohnung zu verlangen (Winkler, info also 2005, S. 251 ff.). Überwiegend wird die Zustimmung zum Hausbesuch als Teil der Mitwirkungspflichten gesehen, allerdings nur, wenn der Hausbesuch im Einzelfall verhältnismäßig ist. Das setzt voraus, dass der Leistungsträger im Einzelfall genau begründen kann, welche Tatsachen festgestellt werden sollen und die Betroffenen hierüber vorher informiert. Die Ausforschung des Intimbereichs hat jedenfalls zu unterbleiben. Lediglich allgemein »zur Verhinderung von Sozialmissbrauch«, also ohne dass konkrete Tatsachen überprüft werden sollen, sind Hausbesuche unzulässig (näher: Schweigler, in: Kenji-Kipker/Voskamp, 2021, Kap. 8 Rn. 80 ff.).

Beispiele

Durch einen Hausbesuch lässt sich feststellen, ob eine Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Nicht feststellen lässt sich in der Regel, ob eine eheliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft besteht. Diese ergibt sich aus der Frage, ob zwei Personen füreinander einstehen wollen, nicht aber aus der Anordnung von Möbeln und Gegenständen.

Soweit Leistungen zu Ersteinrichtung einer Wohnung oder bei Geburt eines Kindes beantragt werden, lässt sich durch einen Hausbesuch feststellen, ob die beantragten Gegenstände bereits vorhanden sind.

2.3.4 Akteneinsicht (§ 25 SGB X)

Während eines laufenden Sozialverwaltungsverfahrens ist jedem Beteiligten nach § 25 SGB X Einsicht in die Akten zu gewähren. Dieses Recht kann von den Beteiligten selbst oder von ihren Bevollmächtigten geltend gemacht werden. Die Akten müssen hierbei grundsätzlich beim Leistungsträger selbst eingesehen werden, allerdings dürfen jederzeit Kopien angefertigt werden. Die Beteiligten können auch verlangen, dass ihnen Kopien übersandt werden, müssen dann allerdings die Auslagen erstatten (§ 25 Abs. 5 SGB X). Auch die Einsichtnahme in eine elektronische Akte ist möglich, wenn eine solche bei der Behörde geführt wird. In drei Fällen wird das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt:

• Enthält die Akte Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Betroffenen, so kann die Behörde den Inhalt durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie muss von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die Gefahr besteht, dass den Beteiligten durch die Einsicht ein unverhältnismäßiger Nachteil, vor allen Dingen ein Gesundheitsschaden, entstehen könnte. Bei der vermittelten Akteneinsicht dürfen aber Inhalte nicht unterdrückt oder verfälscht werden; das Selbstbestimmungsrecht des Menschen verbietet es dem öffentlichen Träger, darüber zu entscheiden, welche Informationen über die eigene Person zugänglich gemacht werden.

• Akteninhalte, die zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Betroffenen führen können, dürfen statt durch Akteneinsicht durch eine Vermittlung eines besonders geschulten Mitarbeiters des Leistungsträgers erfolgen. Von dieser Regelung darf nur sehr zurückhaltend und in erster Linie bei Minderjährigen Gebrauch gemacht werden.

• Das Recht auf Akteneinsicht endet dort, wo die Rechte Dritter betroffen sind. Hierbei sind insbesondere die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X, §§ 61 ff. SGB VIII) zu beachten.

Beispiel

Ein 14-jähriges Mädchen wendet sich an das Jugendamt und bittet um Hilfe, da sie zuhause von ihrem Vater geschlagen wird. Nachdem die Eltern von Dritten erfahren haben, dass ihre Tochter sich an das Jugendamt gewandt hat, verlangen sie Einsicht in die Jugendamtsakte. Das Jugendamt darf den Eltern die Einsichtnahme in das Gesprächsprotokoll verweigern, weil hier der Daten- und der Vertrauensschutz entgegenstehen (vgl. auch § 65 Abs. 1 SGB VIII). Zudem regelt § 8 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich das Recht auf Beratung von Kindern und Jugendlichen in Not- und Krisensituationen ohne Information der Personensorgeberechtigten. In diesem Zusammenhang gemachte Angaben fallen unter den besonderen Datenschutz des § 65 SGB VIII.

2.3.5 Anhörungspflicht (§ 24 SGB X)

Ein wichtiges Grundrecht in allen Verfahren gegen die öffentliche Verwaltung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 GG). Eine besondere Ausformung dieses Rechts bildet die Verpflichtung aller Sozialleistungsträger, die Beteiligten anzuhören, wenn sie beabsichtigten, einen Verwaltungsakt zu Ungunsten der Betroffenen zu erlassen (§ 24 SGB X).

Beispiele

Das Jobcenter beabsichtigt, einem Alg-II-Bezieher die Leistungen zu kürzen, weil er zu einem Termin nicht erschienen ist.

Das Sozialamt stellt fest, dass durch ein eigenes Versehen die Leistung zu hoch festgesetzt wurde und will nun einen Rückzahlungsbescheid erlassen (für die rechtliche Bewertung siehe Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, Kap. 2.8.1).

Die Pflegeversicherung beabsichtigt, einen Antrag auf Pflegegeld abzulehnen, weil der medizinische Dienst festgestellt hat, dass die Pflegebedürftigkeit nicht den dafür mindestens erforderlichen Pflegegrad 2 erreicht.

Die Anhörung soll die Gelegenheit bieten, die Entscheidung der Verwaltung zu beeinflussen, und Überraschungsentscheidungen vermeiden. So könnte etwa ein triftiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Termin angegeben werden, ein ergänzendes ärztliches Attest vorgelegt werden oder auch – ggf. durch eine Rechtsanwältin – erläutert werden, welche rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung des Leistungsträgers bestehen.

Allerdings ist eine Anhörung nicht immer erforderlich; verzichtbar ist sie insbesondere, wenn der Leistungsträger die Angaben der Betroffenen seiner Entscheidung ohne Abweichung zugrunde legt, wenn eine Sozialleistung auf Grund eines höheren Einkommens vermindert wird oder wenn nur in Höhe eines Betrages bis zu 70 € aufgerechnet oder verrechnet wird (§ 24 Abs. 2 SGB X).

Ein fehlendes Anhörungsverfahren macht einen erlassenen Verwaltungsakt nur dann rechtswidrig, wenn die Anhörung auch im Widerspruchsverfahren oder in einem darauffolgenden gerichtlichen Verfahren (§ 41 Abs. 2 SGB X), auch noch in einem Berufungsverfahren (BSG v. 16.3.2017 – B 10 LW 1/15 R), nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgeholt wird.

2.4 Entscheidung/Verwaltungsakt

Entscheidungen eines öffentlichen Trägers, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehen und eine unmittelbare Wirkung für einen einzelnen Bürger haben, werden als Verwaltungsakt bezeichnet (§ 31 SGB X).

Merkmale des Verwaltungsaktes (VA):

1. Die Entscheidung (= Regelung einer Rechtsangelegenheit) wird von einem öffentlichen Träger getroffen. Das kann ein kommunales Amt, eine Bundesbehörde oder eine Sozialversicherung sein; niemals aber ein freier Träger oder eine Privatperson.

2. Die Entscheidung wird auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen, hier also auf der Grundlage eines Sozialgesetzes. Die Entscheidung eines Sozialamts, neue Stühle für den Wartebereich zu kaufen (Kaufvertrag = Zivilrecht), kann also kein VA sein.

3. Es muss sich um eine Entscheidung im Einzelfall handeln. Deshalb ist die Feststellung erforderlich, wer konkret von der Entscheidung betroffen ist. Das können auch mehrere Personen, eine Familie oder eben alle diejenigen sein, die einen Bescheid erhalten. Wenn aber der Leiter der Bundesagentur für Arbeit entscheidet, dass Bildungsgutscheine nicht mehr an Personen ab 58 Jahren vergeben werden dürfen, so handelt es sich um eine Dienstanweisung und nicht um eine Einzelfallentscheidung.

4. Die Entscheidung muss eine unmittelbare Wirkung nach außen haben. Erst wenn eine Entscheidung unmittelbar beim Bürger zu einer rechtlichen Wirkung führt, insbesondere zu einer Leistung oder einer Nichtleistung oder auch einer Rückforderung, hat sie auch eine Außenwirkung. Wird etwa auf den Antrag auf Pflegegeld ein medizinisches Gutachten eingeholt, so hat dieses Gutachten noch keine Außenwirkung, obwohl es möglicherweise entscheidend für die Leistungsgewährung ist. Erst wenn die Pflegekasse die Leistung bewilligt oder ablehnt, ergeht ein VA.

Der VA ist an keine Form gebunden. Auch die mündliche Äußerung eines Mitarbeiters eines Leistungsträgers »Das geht nicht!« kann einen VA darstellen. Hier ist im Einzelfall auszulegen, ob es sich nur um eine (vorbereitende) Auskunft oder bereits um eine Entscheidung handelt. Auch die schlichte Auszahlung einer beantragten Leistung stellt einen VA dar, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass damit ein Antrag ganz oder zum Teil bewilligt werden soll.

Beispiel

Mareike wird freitags morgens aus der Psychiatrie entlassen, sie verfügt weder über eine Bleibe noch über Geld. Sie meldet sich beim Sozialamt und bittet um Unterstützung. Die Mitarbeiterin zahlt ihr gegen Quittung 30 € aus und händigt ihr einen Berechtigungsschein für eine Wohnungslosenunterkunft aus.

Es handelt sich hier zwar um eine vorläufige Entscheidung, weil die endgültige Berechnung der Ansprüche noch erfolgen muss, dennoch aber um den vollwertigen VA eines öffentlichen Trägers auf dem Gebiet des Sozialrechts in einem Einzelfall mit unmittelbarer Außenwirkung. Nicht die Geldauszahlung ist der VA, sondern die dahinterstehende Entscheidung des Sozialamts, eine vorläufige Leistung zu gewähren.

Gegen einen Verwaltungsakt stehen der Bürger förmliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, er kann Widerspruch einlegen und Klage erheben ( Kap. 2.7).

2.5 Vorläufige Leistungen

Die Unterstützung von Klienten in einer Notlage wirft immer wieder die Frage auf: »Wie kann eine Leistung möglichst schnell erlangt werden?«

Das SGB I bietet drei Möglichkeiten, eine Leistung zu erbringen, bevor die Prüfung des Anspruchs abgeschlossen ist, einzelne Sozialgesetzbücher enthalten ergänzende Regelungen.

2.5.1 Vorschuss nach § 42 SGB I

Eine Vorauszahlung ist zu erbringen, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine Geldleistung besteht, die Berechnung der genauen Höhe jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Höhe des Vorschusses bestimmt der Leistungsträger nach Ermessen, die Obergrenze bildet die Höhe des zu erwartenden Anspruchs.

Wenn ein Vorschuss beantragt wird, so muss er spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag eingegangen ist, geleistet werden. Wird der Antrag etwa am 10. März gestellt, so muss der Vorschuss spätestens ab 1. Mai erbracht werden.

Ist die Geldleistung erforderlich, um den Lebensunterhalt zu sichern, so darf der Leistungsträger nicht auf die Monatsfrist verweisen. Der Vorschuss sollte auch in einer Höhe gewährt werden, die den Lebensunterhalt abdeckt, es sei denn, die zu erwartende Leistung bleibt unterhalb dieses Bedarfs.

Beispiel

Emanuel hat sich einen komplizierten Bruch zugezogen. Er ist nun schon seit mehr als sechs Wochen krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber leistet keine Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) mehr, deshalb hat Emanuel Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragt. Da Emanuel durch Attest belegt arbeitsunfähig erkrankt ist, steht fest, dass ihm nach § 44 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld zusteht. Weil Emanuel im letzten Jahr zweimal den Arbeitgeber gewechselt hat und auch bei seiner derzeitigen Stelle ein sehr unregelmäßiges Einkommen erzielt hat, gestaltet sich die Berechnung nach § 47 SGB V schwierig, es fehlen auch noch einige Angaben des Arbeitgebers.

Emanuel hat mit dem Antrag auf Krankengeld zugleich einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragt. Den Antrag hat er wie folgt begründet:

»Ich habe immer nur mein Arbeitseinkommen für meinen Lebensunterhalt, die Miet- und Stromzahlungen etc. gehabt. Ein Sparbuch oder sonstige Rücklagen bestehen nicht. Auch von Angehörigen erhalte ich keine Unterstützung. Wenn das Krankengeld nicht umgehend ausgezahlt wird, kann ich weder meine Miete bezahlen noch Lebensmittel kaufen.«

Die Krankenkasse wird bei diesem Sachverhalt sofort einen Vorschuss zahlen müssen. Das Gesetz verpflichtet sie, spätestens nach Ablauf des Monats, der auf den Antragsmonat folgt, zu zahlen. Durch das Wort »spätestens« erhält sie einen Ermessensspielraum. Da eine Notlage besteht, führt eine sachgerechte Ermessensausübung zu einer sofortigen Gewährung eines Vorschusses.

Für die Ausbildungsförderung besteht die Sondervorschrift des § 51 Abs. 2 BAföG, nach der ein Vorschuss in Höhe von 80 % des Höchstsatzes je nach Ausbildung nach zehn Wochen, gerechnet ab der Antragstellung, zu leisten ist. Der Vorschuss wird nur bis zu vier Monate gewährt. Diese Regelung schließt die Anwendung des § 42 SGB I aus. In der Wartezeit bis zu einer Entscheidung können beim Schüler-BAföG und beim BAföG für Studierende, die bei ihren Eltern leben Leistungen vom Jobcenter nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II beantragt werden. Studierende, die dagegen nicht bei ihren Eltern wohnen, können nur für den Monat des Studienbeginns Überbrückungsleistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II vom Jobcenter erhalten. Hier bleibt also eine Finanzierungslücke.

Weitere Sonderregelungen bestehen für die Leistungen nach dem SGB III (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), vor allem für das Alg. Auch für die Leistungen des Jobcenters nach SGB II (Alg II und Sozialgeld, aber z. B. auch Leistungen für Auszubildende und Leistungen für Bildung und Teilhabe) wurde eine besondere Regelung für Vorschüsse geschaffen (§ 41a SGB II), welche die allgemeine Vorschrift des § 42 SGB I verdrängt. Hier reicht es aus, dass ein Anspruch auf eine Geldleistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht, die Entscheidung aber längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Es gibt keinen Zeitraum, der allgemein bestimmbar wäre; längere Zeit wird immer dann in Anspruch genommen, wenn den Berechtigten ein Zuwarten auf die Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Gerade bei Leistungen nach dem SGB II kann hierfür schon ein Zeitraum von wenigen Tagen zu lang sein. Wichtig ist auch, dass die Berechtigten die Verzögerung nicht durch ein schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten verursacht haben dürfen.

2.5.2 Vorwegzahlung

Es gibt Situationen, die eine Vorleistung erfordern, obwohl noch nicht geklärt ist, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht. Anders als beim Vorschuss geht es hier also nicht nur um die noch offene Höhe, sondern um das »Ob« des Anspruchs. Die Pflicht zur Vorwegzahlung wird teilweise aus der Verpflichtung zur zügigen Leistungserbringung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I abgeleitet (BSG v. 28.6.1990 – 4 RA 57/89), teilweise auch aus der Vorschusspflicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I (BSG v. 29.4.1997 – 4 RA 46/96). Ein Bescheid über eine Vorwegzahlung muss dem Empfänger deutlich erklären, dass noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht, und er sich darauf einstellen muss, einen Teil oder auch die gesamte Leistung zurückzuzahlen.

2.5.3 Vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I

Die Regelung des § 43 SGB I bezieht sich nur auf Situationen, in den zwischen zwei oder mehr Leistungsträgern ungeklärt ist, wer für die Leistung zuständig ist. Solche Unklarheiten kommen in der Praxis relativ häufig vor.

Beispiele

Ein Kind wird in der Klinik in Karlsruhe geboren. Die Mutter ist wohnhaft in Ettlingen. Die Mutter fühlt sich mit der Betreuung des Kindes überfordert und stimmt der Unterbringung in einer Pflegefamilie zu. Das Jugendamt Karlsruhe bringt das Kind in einer Familie in Weingarten unter. Die Pflegeeltern wenden sich wegen der Unterhaltsleistungen an das Jugendamt Weingarten. Weder das Jugendamt Weingarten noch Karlsruhe noch Ettlingen will die Kosten übernehmen (Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII).

Lyla ist als Asylbewerberin einer Einrichtung in Dortmund zugewiesen und erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie wird Opfer sexueller Übergriffe und findet Schutz in einem Frauenhaus in Bochum und stellt einen Antrag beim dortigen Sozialamt. Dieses lehnt die Leistung ab, da Lyla für das Asylverfahren dem Bezirk der Ausländerbehörde Dortmund zugewiesen ist (Zuständigkeit nach §§ 10a, 11 AsylbLG). Dortmund lehnt weitere Leistungen ab, da Lyla sich nicht mehr dort aufhält.

Damit ein derartiger Zuständigkeitsstreit nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit der vorläufigen Leistung vor. Nach § 43 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger, der zuerst angefragt wurde, die Leistung erbringen und sich die Kosten dann nach § 102 SGB X von dem tatsächlich zuständigen Träger erstatten lassen. Teilweise gibt es auch spezielle Regelungen zu Eilfallzuständigkeiten.

Eine Leistungspflicht besteht, wenn feststeht, dass überhaupt ein Leistungsanspruch gegeben ist, der Anspruch der Art nach von dem ersten Leistungsträger erbracht werden kann und die Berechtigten einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Beispiel kann die Pflegefamilie die vorläufige Leistung vom Jugendamt Weingarten verlangen und Lyla vom Sozialamt in Bochum (vgl. auch die Spezialvorschrift des § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG).

2.6 Wegfall des Anspruchs

Ein einmal entstandener Anspruch kann auf verschiedene Weise wieder entfallen.

2.6.1 Verjährung (§ 45 SGB I)

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Das bedeutet, dass ein bestehender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Beispiel

Anita vollendete im Jahr 2011 das 65. Lebensjahr. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Witwenrente erhielt und selbst niemals gearbeitet hatte, stellte sie keinen Antrag auf eine Altersrente. Erst im Juni 2020 erfährt sie, dass sie einen Rentenanspruch wegen der Erziehung von fünf Kindern hat. Grundsätzlich hat sie einen Anspruch auf die seit 2011 nicht gezahlten Rentenbeträge. Allerdings sind die Ansprüche bis Ende 2015 bereits verjährt. Sie kann nur noch die ausstehende Rente ab dem Jahr 2016 erhalten.

Diese Verjährungsfristen gelten auch für Leistungen, die durch einen Fehler des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wurden. Hätte Anita also 2011 einen Rentenantrag gestellt und dieser wäre rechtswidrig abgelehnt worden, wären die Ansprüche bis 2015 ebenso verjährt, wenn sie gegen die Ablehnung nicht mit Widerspruch und Klage vorgegangen wäre. Allerdings muss der öffentliche Träger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie sich in einem solchen Fall auf die Verjährung beruft. Dies kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Leistungsträger durch sein Verhalten verhindert hat, dass der Anspruch (gerichtlich) geltend gemacht wurde (BSG v. 22.10.1996 – 13 RJ 17/96).

Von der Vier-Jahres-Frist werden Leistungen nicht erfasst, auf die zwar ein Anspruch bestanden hätte, die jedoch nicht beantragt wurden und auch nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, wie z. B. Leistungen nach dem SGB II (§ 37 SGB II), Alg (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), Elterngeld für einen Zeitraum, der länger als drei Monate vor dem Monat der Antragstellung liegt (§ 7 Abs. 1 BEEG) oder Wohngeld (§ 25 Abs. 2 WoGG). Eine rückwirkende Leistung ist hier nicht möglich.

2.6.2 Aufrechnung und Verrechnung (§§ 51, 52 SGB I)

Hat der Leistungsträger einen Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gezahlter Leistungen, so kann er diesen durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen geltend machen (§ 51 SGB I).

Beispiel

Anton erhielt auf der Grundlage einer vorläufigen Einkommensberechnung seines Vaters (Selbständiger) Ausbildungsförderung in Höhe von 550 € monatlich für den Zeitraum von September 2019 bis August 2020. Nach der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vaters ergibt sich nur ein Anspruch in Höhe von 480 € monatlich. In dieser Höhe werden auch die Leistungen für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 bewilligt. Das BAföG-Amt erklärt in dem Bescheid zugleich die Aufrechnung in Höhe von 70 € monatlich für den gesamten zweiten Bewilligungszeitraum (Auszahlung: 410 € monatlich). Auf diese Weise werden Antons Schulden ausgeglichen und das Amt erhält das Geld auf sichere Weise zurück.

Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn dadurch ein Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII entstehen würde.

Deshalb finden sich im SGB II und im SGB XII auch Sonderregelungen für die Aufrechnung. Zu viel gezahlte Vorschüsse oder regelmäßige Leistungen (z. B. wegen eines unregelmäßigen Einkommens) werden mit 10 % des jeweiligen monatlichen Regelbedarfs aufgerechnet. Wenn die Zahlung einer zu hohen Leistung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst wurde, können bis zu 30 % des Regelbedarfes einbehalten werden (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB II). Aufrechnungen dürfen nicht zu Kürzungen von mehr als 30 % des jeweiligen Regelsatzes führen. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre befristet. In der Sozialhilfe kann auf das nach den Bedingungen des Einzelfalls Unerlässliche reduziert werden, aber nur, wenn die Überzahlung auf einem Verschulden der Leistungsberechtigten beruht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Auch hier ist die Aufrechnungsdauer auf drei Jahre befristet (§ 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Diese Regelung geht davon aus, dass der Gewährleistung der Menschenwürde genügt wird, wenn das physische Existenzminimum gewahrt bleibt. Dem hält das BVerfG jedoch entgegen, dass das menschenwürdige Existenzminimum die Leistungen zur Sicherung der physischen sowie der soziokulturellen Existenz als Einheit umfasse und dieses Minimum jederzeit zu gewährleisten sei (BVerfG v. 18.7.2012 – 1 BvL 10/10). Vor diesem Hintergrund ist eine bis zu drei Jahre andauernde Aufrechnung in erheblichem Umfang verfassungsrechtlich fragwürdig. Das BVerfG hat 2019 im Zusammenhang mit den Sanktionen im SGB II eine Minderung bis zu 30 % des Regelbedarfs nur unter engen Voraussetzungen für verhältnismäßig erklärt (BVerfG v. 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, Kap. 6.1.13.5).

Die Verrechnung (§ 52 SGB I) ermöglicht es, auch die Ansprüche eines anderen Sozialleistungsträgers mit Ansprüchen des Leistungsberechtigten zu verrechnen.

Beispiel

Doris, alleinerziehend, beantragt für sich und ihre zwei Kinder beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Dort wird sie aufgefordert, auch einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu stellen. Anschließend werden ihr die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2021 ohne Berücksichtigung des Unterhaltsvorschusses bewilligt. Dieses Vorgehen ist korrekt, weil der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Sozialleistung zwar anzurechnen ist, aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Doris ihn tatsächlich erhält. Die Unterhaltsvorschusskasse bewilligt am 30. Juni 2021 den Unterhaltsvorschuss ab Mai 2021 (siehe § 4 UVG). Durch diese Bewilligung entsteht beim Jobcenter ein Rückzahlungsanspruch gegen die Kinder (gesetzlich vertreten durch Doris) in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung. Das Jobcenter ermächtigt daher die Unterhaltsvorschusskasse (schon vor der Bewilligung möglich), den Nachzahlungsanspruch der Kinder auf den Unterhaltsvorschuss mit dem Rückzahlungsanspruch des Jobcenters zu verrechnen und das Geld an das Jobcenter auszuzahlen.

2.6.3 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48 SGB I)

Wer als Ehegatte oder Kind gegen einen Empfänger von Sozialleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (z. B. Renten, Krankengeld, Alg), einen Unterhaltsanspruch hat, kann vom Leistungsträger die unmittelbare Auszahlung eines Teils der Sozialleistung verlangen (sog. Abzweigung), wenn der Empfänger der Leistung sich weigert, Unterhalt zu zahlen.

Voraussetzungen für den Anspruch sind:

1. Es besteht ein Unterhaltstatbestand. Minderjährige Kinder und Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, sind immer unterhaltsberechtigt, wenn sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Für volljährige Kinder und geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten bedarf es zusätzlicher Voraussetzungen. Ob die Angehörigen im selben Haushalt leben, spielt keine Rolle.

2. Die Höhe der Sozialleistung reicht aus, um den Unterhaltsanspruch zumindest teilweise zu erfüllen. Dabei ist vor allem auf die notwendigen Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle (2021 z. B. für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 960 € und gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten 1180 €) abzustellen. Auf die Pfändungsfreigrenze kommt es nicht an.

Beispiel

Konrad erhält Alg In Höhe von 1900 €. Sein Sohn Sven verlangt von ihm Unterhalt in Höhe von 300 € zur teilweisen Finanzierung seines Studiums. Konrad weigert sich, da das Geld gerade für ihn allein reiche. Sven kann sich nun an die Arbeitsagentur wenden und die Auszahlung von 300 € unmittelbar an sich beantragen. Günstig wäre es, wenn Sven einen BAföG-Bescheid vorlegen könnte, aus dem sich die Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltszahlung ergibt.

Mahtab lebt zusammen mit ihren beiden Töchtern im Alter von 15 und 17 Jahren. Wegen einer psychischen Erkrankung erhält sie Krankengeld in Höhe von 1500 € monatlich. Seit einiger Zeit kann sie den Haushalt nicht mehr selbst versorgen, ist aber auch nicht bereit, den Töchtern Haushaltsgeld zu geben, damit diese einkaufen können. Die Töchter können sich nun an die Krankenkasse wenden, um einen angemessenen Teil des Krankengeldes unmittelbar an sich auszahlen zu lassen. Hier erweist sich der Wert der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit ab 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 36 SGB I), die es den Töchtern ermöglicht, eigene Anträge zu stellen, obwohl sie minderjährig sind. Widerspricht die Mutter allerdings dem Antrag der Töchter, bleibt nur die Einschaltung des Familiengerichts, um entweder das Sorgerecht einzuschränken (§ 1666 BGB) oder eine Betreuung (§ 1896 BGB) einzurichten.

Enthält eine Sozialleistung einen Anteil für die Versorgung von Kindern (z. B. erhalten Personen mit Kindern nach § 149 SGB III 67 % des Nettoeinkommens als Alg statt 60 % für Kinderlose), so kann der Anteil von 7 % auch dann vom Kind verlangt werden, wenn dadurch der notwendige Selbstbehalt des Elternteils unterschritten wird (BSG v. 8.7.2009 – B 11 AL 30/08 R).

Vor einer Entscheidung hat der Leistungsträger die Betroffenen nach § 24 SGB X anzuhören ( Kap. 2.3.5).

Die Regelung des § 48 SGB I ist in der Regel nicht anzuwenden auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII. Es handelt sich hier um Leistungen, die auch bei Bedarfsgemeinschaften ( Kap. 6.1.7) jedem Familienmitglied höchstpersönlich zustehen. Es wird lediglich zur Verfahrenserleichterung davon ausgegangen, dass Antragsteller beim Jobcenter die gesamte Bedarfsgemeinschaft vertreten (§ 38 SGB II). Es kann jederzeit erklärt werden, dass zukünftig keine Vertretung mehr durch das Familienmitglied erfolgen soll und die Leistung unmittelbar an die persönlich Berechtigten ausgezahlt werden soll. Verlangen Minderjährige (ab 15 Jahren) die Auszahlung an sich selbst, so können die Eltern dem widersprechen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I).

2.6.4 Pfändung (§ 54 SGB I)

Sozialleistungsansprüche, die auf Geldleistungen gerichtet sind, können grundsätzlich ebenso gepfändet werden wie Arbeitseinkommen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Ausnahmen bestehen für den Mindestbetrag des Elterngeldes (300 €), einen Teil des Mutterschaftsgeldes, das Wohngeld, Leistungen für Mehraufwendungen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Leistungen für Kinder.

Praktisch bedeutsam ist die Kontopfändung. Seit 2010 besteht die Möglichkeit, ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten (§ 850k Abs. 7 ZPO). Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes Konto; das laufende Girokonto kann als P-Konto geführt werden. Jede Person darf aber nur ein P-Konto führen. Deshalb erfolgt eine Mitteilung an die Schufa, die überprüft, ob bereits ein weiteres P-Konto angemeldet ist. Die Schufa darf keine negativen Bewertungen aus der Anmeldung eines P-Kontos ableiten. Die Bank darf für die Führung eines Kontos als P-Konto keine zusätzlichen Gebühren verlangen (BGH v. 13.11.2012 – XI ZR 145/12).

Auf dem P-Konto sind alle Eingänge, unabhängig davon, ob es sich um Sozialleistungen, Arbeitseinkommen, Einnahmen von Selbständigen oder sonstige Zuwendungen handelt, bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags (Stand 1.7.2021 1.260 € monatlich für eine Einzelperson) unpfändbar. Der Betrag erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person, z. B. auf 1.990 € bei zwei unterhaltsberechtigten Personen ohne eigenes Einkommen.

2.7 Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt
2.7.1 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Ein Grundmerkmal des Verwaltungsverfahrens ist die Verbindlichkeit des Verwaltungsaktes, unabhängig davon, ob er rechtlich richtig (rechtmäßig) oder falsch (rechtswidrig) ist. Einmal getroffene Verwaltungsentscheidungen bleiben solange wirksam, bis sie durch eine erneute Entscheidung geändert oder aufgehoben werden.

Ausnahme: Eine Entscheidung ist unwirksam (nichtig), wenn sie offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. So etwa, wenn der zehnjährigen Marlene Kindergeld für vier Kinder bewilligt wird oder wenn das Jugendamt Eltern per Bescheid die elterliche Sorge entzieht (dies ist nur durch Beschluss des Familiengerichts möglich, § 1666 BGB).

Nichtige Verwaltungsakte sind selten. In Zweifelsfällen sollten VAs als wirksam behandelt werden, um keine Rechtsbehelfsfristen zu versäumen.

Die Entscheidungen der Sozialleistungsträger können aber verschiedene Fehler enthalten:

• Es wurde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; z. B. wird das beantragte Pflegegeld von der Pflegeversicherung abgelehnt, weil der Gutachter die Pflegebedürftigkeit falsch ermittelt hat.

• Ein unbestimmter Rechtsbegriff wird falsch ausgelegt; z. B. hält das Jobcenter die Übernahme von Stromschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht für gerechtfertigt, weil die Familie mit zwei Kleinkindern in der Vergangenheit nicht sparsam gewirtschaftet hat. Gerechtfertigt ist eine Leistung nicht nur, wenn keiner der Beteiligten einen Fehler gemacht hat. Es müssen alle Rechtspositionen geprüft werden. Hier ist das Wohl der Kinder so bedeutsam, dass die Übernahme der aufgelaufenen Stromschulden (als Darlehen) gerechtfertigt ist.

• Das Ermessen kann fehlerhaft ausgeübt worden sein ( Kap. 1.5.3).

Gegen wirksame, aber rechtswidrige Verwaltungsakte können sich die Bürger wehren. Dieses Recht bildet den Kern des Rechtsstaatsprinzips und ist in Art. 19 Abs. 4 GG verankert.

2.7.2 System der förmlichen Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt

Tab. 5: Rechtsbehelfe



SozialleistungsträgerGericht

2.7.3 Widerspruch

Der Widerspruch muss binnen eines Monats eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 SGG, § 70 VwGO). Die Frist läuft ab der Bekanntgabe der Entscheidung. Es kommt auf den Zugang an. Eine schriftliche Entscheidung geht mit der Aushändigung zu. Da die persönliche Übergabe heute kaum noch erfolgt, werden Regelungen für den Postverkehr benötigt.

Ein Brief ist mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers zugegangen. Ob der Empfänger ihn herausnimmt oder nicht, spielt keine Rolle.

Zur Erleichterung der Feststellung gilt ein mit normaler Post versandter Brief drei Tage nach der Aufgabe zur Post (Poststempel) als zugegangen, wenn er nicht tatsächlich später zugeht. Ein Schreiben mit dem Poststempel vom 8. Januar 2021 gilt also als am 11. Januar 2021 zugegangen.

Praxistipp

Zur Feststellung des Fristablaufs kontrollieren Sie stets den Poststempel. Das Datum des Schreibens spielt keine Rolle. Es kommt schon einmal vor, dass ein Schreiben erst Tage oder Wochen, nachdem es verfasst wurde, zur Post gegeben wird. Ist kein Briefumschlag mehr vorhanden, kann das Zugangsdatum nur nach der Erinnerung ermittelt werden.

Wird ein Bescheid hingegen amtlich zugestellt (§ 63 SGG), so wird er persönlich ausgehändigt, entweder dem Empfänger oder einem erwachsenen Familienangehörigen oder Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Als Erwachsene gelten auch Jugendliche ab ca. 14 Jahre, wenn sie einen verantwortungsbewussten Eindruck erwecken. In Gemeinschaftseinrichtungen darf das Schreiben auch der Leiterin oder einem Vertreter ausgehändigt werden, nicht aber Mitbewohnern (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Statt der Übergabe darf auch eine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Zustellung beim Postamt im Briefkasten hinterlassen werden (§ 181 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung durch Einwurf in einen sicher dem Adressaten zuzuordnenden Briefkasten erfolgen (§ 180 ZPO).

Achtung: Die Frist beginnt am Tag der Hinterlegung der Zustellungsurkunde, nicht am Tag der Aushändigung. Dieser Tag wird auf dem Umschlag vermerkt. Das gilt auch, wenn das Schreiben nicht mehr an diesem oder dem darauffolgenden Tag abgeholt werden kann.

Die Frist läuft ab dem Tag, der auf den Tag des Zugangs oder der Zustellung folgt, und endet einen Monat später. Sie läuft erst um 24.00 Uhr des letzten Tages ab, nicht etwa mit Ende der Dienstzeit. Viele Behörden und Gerichte verfügen über einen sog. »Frist-« oder »Nachtbriefkasten«, der über eine automatische Klappe verfügt, die die Post, die vor 24.00 Uhr eingeworfen wurde, von der später eingeworfenen trennt. Gibt es eine solche Vorrichtung nicht, so muss die Behörde alle in der Nacht eingegangenen Schriftstücke zu Gunsten der Bürger als bis 24.00 Uhr eingeworfen behandeln.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt erst der darauffolgende Werktag als Fristende (§ 64 Abs. 3 SGG).

Beispiele

Ein Bescheid des Sozialamts Köln trägt den Poststempel 11.1.2021. Er gilt als am 14.1.2021 zugegangen. Die Frist würde am 14.2. enden. Es handelt sich um einen Sonntag, daher endet die Frist am Montag, den 15.2. Dass der Rosenmontag auf den 15.2.2021 fällt, spielt keine Rolle, es handelt sich dabei – auch in Köln – nicht um einen gesetzlichen Feiertag.

Am Montag, 3.5.2021, wird Anton an seinem Wohnsitz in Wiesbaden ein Bescheid der Arbeitsagentur Berlin Mitte zugestellt. Die Frist endet am 3.6.2021, Fronleichnam. Das ist zwar in Hessen ein Feiertag, nicht aber in Berlin. Entscheidend ist, ob es sich um einen Feiertag an dem Ort handelt, an dem die Frist zu wahren ist. Für den Widerspruch ist dies Berlin (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG), sodass es beim Fristablauf am 3.6. bleibt. Für die Klage ist hingegen das Sozialgericht Wiesbaden zuständig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Wenn es sich also bereits um den Widerspruchsbescheid handelt, läuft die Klagefrist erst am 4.6.2021 ab.

Die Monatsfrist beginnt nur, wenn der Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung (also vor allem den Hinweis, dass der Widerspruch binnen eines Monates bei der ausstellenden Behörde einzulegen ist) enthält. Andernfalls verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG, § 58 VwGO). Einige Krankenkassen verschicken z. B. Schreiben, in denen sie nur erläutern, dass und warum eine Leistung nicht gewährt wird. Es handelt sich dabei um Bescheide (Verwaltungsakte), gegen die innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden kann.

Der Widerspruch gegen einen VA muss schriftlich eingelegt werden oder direkt beim Leistungsträger vorgebracht und dort niedergeschrieben werden (§ 84 SGG, § 70 VwGO). Auch die elektronische Form ist möglich, allerdings nur mit bestimmten Kommunikationsmitteln (§ 36a Abs. 2 SGB I). Mit einer normalen E-Mail kann der Widerspruch nicht erhoben werden.

An die Formulierungen werden keine besonderen Ansprüche gestellt. Der öffentliche Träger prüft, ob nach dem Inhalt gegen die Entscheidung vorgegangen werden soll.

So sind folgende Erklärungen als Widerspruch zu werten:

»Ich bin mit Ihrer Entscheidung nicht einverstanden und bleibe dabei, dass mir Arbeitslosengeld in voller Höhe zusteht.«

»Sie schreiben mir, ich solle meinen Umzug in Eigenleistung durchführen. Wie, bitte, haben Sie sich das bei einer Frau von 75 Jahren mit Arthrose in allen Gelenken vorgestellt?«

Kein Widerspruch liegt bei folgendem Schreiben vor:

»Sie haben ja nun das beantragte Geld bewilligt. Warum aber musste ich darauf fünf Monate warten? Ich kann in keiner Weise akzeptieren, dass Sie mir die Schuld an der Verzögerung geben, weil ich angeblich meiner Mitwirkungspflicht nur zögerlich nachgekommen sei.«

Es kommt immer wieder vor, dass Bescheide Aussagen enthalten, die entweder nicht zutreffen oder von den Empfängern anders bewertet werden. Gegen einzelne Begründungen kann aber kein Widerspruch eingelegt werden, sondern nur gegen das Ergebnis der Entscheidung.

Sozialarbeiter können ihre Klientinnen beim Abfassen eines Widerspruchs unterstützen oder sich bevollmächtigen lassen ( Kap. 2.1.7) und den Widerspruch im Namen der Klientin einreichen.

Sie sollten darauf achten, dass ihre Sprache sachlich ist und die Begründungen in einem Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen stehen.

Unangebracht sind Bettelbriefe ebenso wie Drohungen oder Beschimpfungen.

Beispiel

An das Sozialamt der Stadt XY

XY, den 22.2.2021

Ihr Zeichen: GA20105678

Sehr geehrte Frau Schilling,

Frau Anneliese Sommer hat mich gebeten, in ihrem Namen gegen den Bescheid vom 8.2.2021, bei ihr eingegangen am 12.2.2021, Widerspruch zu erheben.

Die schriftliche Vollmacht finden Sie anliegend.

Begründung:

Frau Sommer hatte die Bewilligung von Grundsicherung nach § 41 SGB XII beantragt, weil ihre Altersrente in Höhe von 720 € nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Sie gehen in Ihrer Berechnung davon aus, dass der Bedarf von Frau Sommer sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 446 € und 270 € Hauskosten zusammensetzt. Nicht berücksichtigt haben Sie allerdings, dass Frau Sommer altersbedingt (85 Jahre) nicht mehr in der Lage ist, ihre Wohnung zu reinigen und kleine Ausbesserungen selbst vorzunehmen. Die dafür erforderliche Hilfe kostet 120 € monatlich. Die Nachweise (ärztliches Attest, Quittungen) liegen Ihnen bereits vor. Es handelt sich dabei um einen unausweichlichen Bedarf von längerer Dauer in Höhe von mehr als 25 % des Regelbedarfs. Frau Sommer verfügt auch über keine finanziellen Reserven, um diese Ausgaben zu decken.

Es wird gebeten, den Bedarf entsprechend neu zu berechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Hanna Günter

Sozialarbeiterin

Es ist nachvollziehbar, dass eine Klientin, die alle Belege zusammengetragen hatte, um ihren Anspruch zu begründen, enttäuscht und vielleicht auch wütend ist, wenn sie einen Bescheid erhält, der auf ihr Anliegen gar nicht eingeht.

Dennoch findet sich nichts davon in dem Widerspruchsschreiben, weil die Sachbearbeiterin auf eine Schuldzuweisung hin nicht entgegenkommender reagieren wird. Die Begründung nennt keinen Paragraphen, die Sachbearbeiterin weiß aber sofort, dass die Verfasserin das Gesetz herangezogen hat, weil sie direkt auf die Formulierung »unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, …, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können« in § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII Bezug nimmt.

Manche Bescheide sind für die Empfänger nicht nachvollziehbar, weil sie komplizierte Zahlenkolonnen enthalten, deren Bedeutung unklar ist oder die nicht zuzuordnen sind, oder auch weil sie in einem Amtsdeutsch abgefasst sind, welches auch deutschsprachig aufgewachsene Menschen nicht verstehen. In diesen Fällen kann ein Widerspruch auch damit begründet werden, dass nicht geprüft werden kann, ob die Berechnungen richtig sind oder die Erwägungen zutreffen. Es sollte dann zunächst um eine Erläuterung gebeten werden, um den Widerspruch anschließend eventuell weiter zu begründen.

2.7.4 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Zu prüfen ist auch, ob durch die Einlegung des Widerspruchs auch die Vollziehung des Verwaltungsaktes gehemmt wird (aufschiebende Wirkung). Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das ist aber nur ein Grundsatz, von dem es so viele Ausnahmen (§ 86a Abs. 2 SGG) gibt, dass der Grundsatz faktisch fast die Ausnahme ist. So hat der Widerspruch gegen Leistungskürzungen beim Alg oder Alg II keine aufschiebende Wirkung (für das Alg II siehe die Spezialvorschrift des § 39 SGB II).

Auch kann die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anordnen.

Soll die Wirkung des Bescheids zunächst gestoppt werden, so kann mit dem Widerspruch auch ein Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Die Begründung des Antrags sollte nicht allein erläutern, warum der Bescheid falsch ist, sondern vor allem, warum die sofortige Vollziehung nicht angemessen ist.

Antrag auf aufschiebende Wirkung

Name, Anschrift

Sozialleistungsträger, Anschrift

Datum

Anordnung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs

Ihr Bescheid vom …

Ihr AZ: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid vom … habe ich heute (mit gleicher Post) Widerspruch eingelegt. Da dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, beantrage ich, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs anzuordnen.

Begründung:

Sie haben meine Leistungen um 30 % gekürzt. Ich habe Ihnen in meinem Widerspruch erklärt, warum dies nach meiner Auffassung nicht den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Ich bin Mutter von zwei Kindern, die ich alleine erziehe. Auch wenn die Kürzung nur mich selbst betrifft, werden die Kinder mit darunter leiden. Es entsteht für Sie ja kein Schaden, wenn Sie zunächst abwarten, wie mein Widerspruch bewertet wird. Wenn ich verliere, können Sie die Leistungen immer noch kürzen.

Mit freundlichen Grüßen

Name

Gibt die Behörde dem Antrag nicht statt, so kann eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren beantragt werden ( Kap. 2.7.6).

2.7.5 Rechtsanwälte und Beratungshilfe

Mit der Einlegung eines Widerspruchs kann auch eine Rechtsanwältin beauftragt werden. Hierfür werden in der Regel 300 € zuzüglich Schreibauslagen und Mehrwertsteuer verlangt. Bei besonders schwierigen Angelegenheiten kann sich die Gebühr auf bis zu 640 € erhöhen (Vergütungsverzeichnis Nr. 2302 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).

Sind die Klienten mittellos, kann die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren auch über Beratungshilfe (Beratungshilfegesetz, BerHG) abgerechnet werden. Neben Rechtsanwältinnen können auch andere rechtskundige Personen, insbesondere Rentenberaterinnen aus der Staatskasse finanziert werden (§ 3 Abs. 1 BerHG). Mittellos ist, wer die Einkommensvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt (§ 1 Abs. 2 BerHG, Kap. 2.7.6). Der Mandant hat eine Gebühr von 15 € an die Rechtsvertreterin zu zahlen, diese erhält 85 € von der Staatskasse (Nr. 2500 und Nr. 2503 VV RVG). Angesichts dieser geringen Vergütung für oft komplizierte sozialrechtliche Fragen besteht das Risiko, dass Rechtsanwälte Beratungshilfe-Fälle nicht mit der erforderlichen Leidenschaft betreiben. Die sorgfältige Auswahl eines geeigneten Anwalts ist hier besonders wichtig.

Beratungshilfe wird von den Gerichtskassen gelegentlich mit der Begründung abgelehnt, die Einschaltung einer Rechtsanwältin sei nicht erforderlich, weil die Behörde selbst entsprechend beraten könne. Auch das BVerfG verweist den Bürger gegenüber den Sozialleistungsträgern jedenfalls für die erste Nachfrage auf den Beratungsanspruch nach § 14 SGB I (BVerfG v. 12.6.2007 – 1 BvR 1014/07). Diese Entscheidung ist vor allem in Hinblick auf den faktischen Beratungsnotstand bei vielen Sozialleistungsträgern kritisiert worden (Herbe, info also, 2008, S. 204 ff.). Wenn der Antrag allerdings abgelehnt wurde, darf der Bürger für das Widerspruchsverfahren nicht mehr an die Behörde selbst verwiesen werden. Er hat einen Rechtsanspruch auf Beratungshilfe. Das BVerfG führt hierzu aus:

»Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will …

Da die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin die verschiedenen Interessen nicht ausreichend durchschaut und zu weiterführenden Rechtsausführungen nicht in der Lage ist, wird sie befürchten, dass die Behörde an der einmal als zutreffend erachteten Entscheidung festhalten wird. Sie wird daher deren Rat misstrauen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Misstrauen berechtigt ist, ist der behördliche Rat aus Sicht der Beschwerdeführerin daher nicht mehr geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen.« (BVerfG v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08)

Ausgeschlossen wird die Beratungshilfe auch dann, wenn die Verfolgung eines bestehenden Rechts als »mutwillig« erscheint, weil es von Selbstzahlern nicht betrieben worden wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerhG). Gedacht ist an Verfahren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, bei denen es z. B. lediglich einmalig um wenige Euro geht. Letztlich müssen die Gerichte aber die gesamten Umstände und die konkrete Bedeutung einer Rechtsposition im Einzelfall bewerten.

In Bremen und Hamburg wird keine Beratungshilfe gewährt, die Bürger werden stattdessen auf die öffentliche Rechtsberatung verwiesen. In Bremen nimmt die Arbeitnehmerkammer die Beratung wahr, in Hamburg erfolgt sie durch die öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen. In Berlin kann zwischen der anwaltlichen Beratungshilfe und der öffentlichen Rechtsberatung gewählt werden.

2.7.6 Gerichtliches Verfahren

Die gerichtliche Vertretung der Klienten darf von Sozialarbeitern in der Regel nicht übernommen werden (§ 73 SGG). Sie können aber vom Gericht als Beistände in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden (§ 73 Abs. 7 SGG). Das unverzichtbare Wissen über das gerichtliche Verfahren beschränkt sich daher für Sozialarbeiterinnen auf

1. einen groben Überblick über den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz;

2. die Ansprüche auf Prozesskostenhilfe;

3. die Möglichkeiten eines schnellen gerichtlichen Rechtsschutzes für Menschen in Krisensituationen und Notlagen (Eilverfahren).

Zugang zu den Gerichten

Nicht das gesamte Sozialrecht ist der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet, einige Bereiche fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ( Tab. 6).

Tab. 6: Zuständigkeiten der Sozial- und Verwaltungsgerichte


SozialgerichteVerwaltungsgerichte

Achtung: Kindergeldangelegenheiten ( Kap. 5.1) nach § 62 EStG fallen in die Zuständigkeit der Finanzgerichte

Zuständig ist sowohl bei den Sozial- als auch den Verwaltungsgerichten das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk sich der Wohnort der Klägerin befindet (§ 57 Abs. 1 SGG). Der Sitz des Sozialleistungsträgers ist unerheblich.

Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind für die Bürger kostenfrei (§ 183 SGG). Eine anwaltliche Vertretung ist nur vor dem Bundessozialgericht erforderlich (§ 73 SGG).

Dagegen ist das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich gerichtskostenpflichtig. Für eine Reihe sozialrechtlicher Angelegenheiten sieht § 188 VwGO aber ebenfalls die Gerichtskostenfreiheit vor, insbesondere für Klageverfahren im Jugendhilfe-, Ausbildungsförderungs- und Unterhaltsvorschussrecht.

Durch den Verweis in § 202 SGG und § 173 VwGO auf § 278 Abs. 5 ZPO kann eine Güterichterin zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Konfliktlösung einbezogen werden. Die Vereinbarungen zwischen Bürger und Sozialleistungsträger müssen stets die gesetzlichen Vorgaben beachten. Spielräume ergeben sich aber, soweit Ermessen eröffnet ist oder Beurteilungsspielräume genutzt werden können (Ziegler in Plagemann, 2018, § 44 Rn. 50–71).

Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Damit einher geht das Recht auf Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG), das auch im sozial- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt (§ 202 SGG bzw. § 173 VwGO). Allerdings wird gesetzlich keine »Normdauer« für Gerichtsverfahren vorgegeben. Überlang ist ein Verfahren dann, wenn sich die Dauer aus der strukturellen Überlastung der Gerichte, nicht aber aus der Sache selbst ergibt (OLG Schleswig-Holstein v. 8.4.2013 – 18 SchH 3/13). Nach Auffassung des BSG (u. a. v. 12.2.2015 – B 10 ÜG 7/14 B) muss in jeder Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten auch ohne besondere Schwierigkeiten als angemessen bewertet werden. Obwohl das Gesetz eine Regelentschädigung von 1200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorsieht (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), stellen die Gerichte manchmal zwar die »Überlänge« fest, sprechen aber nicht automatisch auch eine Entschädigung zu (BFH v. 17.4.2013 – X K 3/12). Vom BSG wurden in einer Entscheidung (v. 12.2.2015 – B 10 ÜG 7/14 R) 2400 € als Entschädigung bei einer Verfahrensdauer von neun Jahren in zwei Instanzen festgesetzt. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde ein Verfahren über eine fast 8-jährige Verfahrensdauer in einer Instanz gegen Zusage einer Entschädigung in Höhe von 6.500 € beendet. Voraussetzung für eine Entschädigung ist stets, dass die Verfahrensdauer während des laufenden Verfahrens als überlang gerügt wurde (sog. Verzögerungsrüge).

Prozesskostenhilfe (§§ 114–124 ZPO)

Bei geringem Einkommen kann für ein Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bei Gericht beantragt werden. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn

• die Klage Aussicht auf Erfolg hat,

• sie nicht mutwillig betrieben wird und

• die klagende Partei bedürftig ist.

Über die Erfolgsaussichten und die »Mutwilligkeit« entscheidet das Gericht, welches auch die Klage selbst entscheiden wird. Als mutwillig gilt eine Klage, die für den Kläger von so geringem materiellem Interesse ist, dass eine selbstzahlende Bürgerin sie nicht betrieben hätte (§ 114 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen der Entscheidung über die PKH nimmt das Gericht bereits eine vorläufige Bewertung des Klagebegehrens vor. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen aber nicht überspannt werden; wenn zunächst weitere Ermittlungen erfolgen oder Gutachten eingeholt werden sollen, hat die Klage aus der Anfangsperspektive heraus Aussicht auf Erfolg (BVerfG v. 20.6.2006 – 1 BvR 2673/05). Wird ein PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, kann gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt werden, wenn der Mindeststreitwert von 750 € erreicht wird (§ 172 Abs. 3 SGG).

Die Einkommensgrenze für PKH berechnet sich grob nach folgendem Schema (§ 115 ZPO):

Monatliches Nettoeinkommen (Sonderzahlungen sind auf die Monate umzulegen) + monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten, abzüglich:

• 491 € (in 2021) für die prozessführende Partei,

• 491 € (in 2021) für den Ehegatten,

• für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (altersabhängig) 311 € bis 410 € (in 2021)

• Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende,

• 223 € (in 2021) Zuschlag bei Erwerbstätigkeit,

• Kosten für Unterkunft und Heizung,

• weiter besondere Belastungen, z. B. Tilgung von Darlehen für selbst genutztes Wohneigentum.

Vorhandenes Vermögen muss eingesetzt werden, wenn dies zumutbar möglich ist, also nicht das selbst genutzte Wohneigentum oder Geschäftskapital, welches der Erzielung von Einkommen dient.

Für München, Fürstenfeldbruck und Starnberg gelten geringfügig höhere Absetzbeträge (PKHB 2021).

Verbleibt nach den Abzügen ein Einkommen von unter 20 €, so wird PKH ohne Rückzahlungsverpflichtung bewilligt, ansonsten wird eine Ratenzahlung festgesetzt. Die Raten sind nach der Höhe des Einkommens gestaffelt, bis zu 600 € über dem Freibetrag werden sie auf 50 % des übersteigenden Betrags festgelegt; ab 600 € auf 300 € plus den Betrag, der 600 € übersteigt. Einer alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern mit einem Einkommen von 2700 € netto und Absetzungsbeträgen (siehe Kasten) von insgesamt 2065 € verblieben also 635 €, die Raten würden entsprechend auf 335 € (300 € plus 35 €) festgelegt. Die Raten sind höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu zahlen.

Für die schnelle Einschätzung in der Beratung hilft auch folgende Regel: Ein PKH-Antrag lohnt sich immer, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden oder bei Einkommen ausschließlich aus Erwerbstätigkeit, wenn dieses nur 10–20 % über dem Bedarf nach SGB II oder SGB XII liegt.

Das Gericht kann die Bewilligung der PKH nachträglich aufheben oder ändern wegen veränderter Einkommensverhältnisse oder einer sonstigen Verbesserung der Finanzlage, auch wenn im Verfahren Zahlungsansprüche durchgesetzt wurden. Zeitlich ist diese Möglichkeit begrenzt auf vier Jahre nach dem Ende der Rechtskraft.

Die PKH deckt die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes ab, nicht die des Anwalts der Gegenpartei. Sozialleistungsträger lassen sich allerdings nur selten durch Rechtsanwältinnen vertreten, weil sie auf eigene Fachjuristen zurückgreifen können.

Praxistipp

Wird die Klage zusammen mit dem PKH-Antrag eingereicht, müssen die Anwaltskosten selbst getragen werden, wenn das Gericht den PKH-Antrag ablehnt.

Wem das Prozessrisiko zu hoch ist, der kann selbst einen Antrag auf PKH unter Beiordnung eines von ihm gewählten Rechtsanwalts beim Sozial- oder Verwaltungsgericht stellen. Wird nur ein PKH-Antrag gestellt, so entstehen auch beim Verwaltungsgericht keine Gerichtskosten. Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt die dann eingereichte Klage als fristgerecht.

Der Antrag kann schriftlich per Post oder Fax gestellt werden. Die Kläger können sich aber auch an die Rechtsantragsstelle des Gerichts wenden. Dort wird eine Rechtspflegerin den Antrag nach den Wünschen der Kläger formgerecht aufnehmen.

Eilantrag (einstweilige Anordnung), § 86b Abs. 2 SGG, § 80 Abs. 5 VwGO Befinden sich Menschen in einer existenziellen Notlage und führen Anträge und Verhandlungen mit den Leistungsträgern nicht weiter, so besteht bei den Sozialgerichten die Möglichkeit, eine schnelle Entscheidung ohne Kostenrisiko für die Betroffenen herbeizuführen. Eine einstweilige Anordnung durch das Gericht darf nur ergehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Ein Anordnungsanspruch

Der Anspruch auf die Leistung muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Voraussetzungen des Anspruchs müssen glaubhaft gemacht werden. Die Tatsachen müssen also so belegt oder vorgetragen werden, dass sie dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen der Anspruch nicht lückenlos belegen, können Aussagen von Zeugen und den Anspruchstellern selbst als eidesstattliche Versicherungen eingereicht werden. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit sein muss, dass die Antragsteller das spätere Verfahren gewinnen, hängt auch davon ab, wie existenziell wichtig der Anspruch für die Betroffenen ist. Sind tatsächliche oder rechtliche Fragen noch unklar und können sie erst in einem regulären Klageverfahren geklärt werden, so soll dies nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.

• Ein Anordnungsgrund Ein Grund für die Anordnung besteht dann, wenn durch ein Abwarten der Entscheidung im regulären Verfahren für die Betroffenen wesentliche Nachteile entstehen oder die Gefahr besteht, dass ein Recht verloren geht oder seine Durchsetzung erheblich erschwert wird. Das Gericht darf nicht schematisch entscheiden, sondern muss die Auswirkungen im Einzelfall prüfen (BVerfG v. 1.8.2017 – 1 BvR 1910/12). Hier ist vor allem darauf abzustellen, ob ohne eine Anordnung wesentliche Menschenrechte verletzt werden. Die Gerichte haben sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen und insbesondere mögliche Würdeverletzungen in die Rechtsfolgenerwägungen einzubeziehen (BVerfG v. 12.5.2005 – 1Bv 569/05). Bei einstweiligen Anordnungen, die auf eine Leistung gerichtet sind, muss also vor allem dargelegt werden, dass der Bedarf existenziell und unaufschiebbar ist und dass den Betroffenen keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, ihn zu decken. Bei einstweiligen Anordnungen gegen behördliche Verfügungen (z. B. Anordnung einer medizinischen Untersuchung) muss glaubhaft gemacht werden, dass die Maßnahme zu einer nicht hinnehmbaren und nicht revidierbaren Rechtsverletzung führt. Bei Anordnungen, die auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet sind, muss dargelegt werden, warum die Vollziehung – z. B. die Aufrechnung laufender Leistungen mit einer Rückforderung oder die Leistungskürzung – zu einer Rechtsbeeinträchtigung führt, die später nicht mehr reparabel ist.

Meist handelt es sich um Situationen, in denen kein Einkommen vorhanden ist und die Jobcenter oder Sozialämter nicht zu einer schnellen Auszahlung von Geld bereit sind. Eine bevorstehende Geburt kann Leistungen für das Kind oder die Kostenübernahme für die Entbindung besonders dringlich machen. Bei Erkrankungen, Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit können Menschen auf eine schnelle Bereitstellung der Leistung angewiesen sein.

Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens in der Praxis:

1. Zunächst muss ein Leistungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Vorschussleistungen gestellt werden. Werden der Antrag abgewiesen, die Betroffenen weggeschickt oder eine längere Bearbeitungsdauer (wenn Lebensmittel benötigt werden, können schon wenige Tage zu lang sein) in Aussicht gestellt, so wird die Sozialarbeiterin zunächst auf ein Gespräch mit der Leiterin der Abteilung oder Dienststelle drängen. In vielen Fällen führt eine sachliche, klare Darstellung der Situation zum Erfolg.

2. Konnte keine Leistung erwirkt werden, so ist noch einmal gründlich zu prüfen, ob keine sonstigen Überbrückungsmöglichkeiten bestehen. Hierzu muss auch Erspartes verwendet werden oder ein Darlehen von Familienangehörigen oder Freunden in Anspruch genommen werden, wenn diese es anbieten. Niemand kann aber verpflichtet werden, sein soziales Umfeld anzubetteln.

3. Bei jedem Sozialgericht gibt es eine Stelle, die mündlich vorgebrachte Anliegen der Bürger als Anträge an das Gericht abfasst (Rechtsantragsstelle). Dieser Service wird kostenlos angeboten. Sozialarbeiter können die Klienten begleiten, wenn es erforderlich ist, um den Sachverhalt darzustellen. Die rechtliche Einordnung muss nicht vorgetragen werden. Handelt es sich um eine besonders komplizierte Angelegenheit, so kann zugleich auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden, damit eine Rechtsanwältin beauftragt werden kann. Liegt allerdings erkennbar ein Fehler des Leistungsträgers vor, so kann die Beiordnung einer Rechtsanwältin das Verfahren auch verzögern.

Es gibt keine Vorgaben, in welcher Zeit das Gericht nun zu entscheiden hat. In besonders eiligen Fällen nimmt das Gericht auch direkt Kontakt mit den Leistungsträgern auf, um eine Lösung ohne eine Entscheidung zu bewirken.

2.7.7 Beschwerden und verwaltungsinterne Kontrolle

Neben den förmlichen Rechtsbehelfen haben die Bürger auch die Möglichkeit, eine Überprüfung bei der Verwaltung oder sonstigen öffentlichen Institutionen anzufordern. Diese Eingaben sind an keine Frist und Form gebunden, eine Änderung der Entscheidung können sie nur selten herbeiführen. Deshalb ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Fristen für die förmlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) parallel beachtet werden.

Gleichzeitig bieten nicht förmliche Beschwerden auch die Möglichkeit eines öffentlichen Drucks gegen Missstände in der Verwaltung. Sie können von jedem eingereicht werden, seien es Betroffene oder auch nur interessierte Bürger. Einrichtungen und Träger der Sozialen Arbeit können mit diesem Instrument auch ihren Auftrag zur politischen Lobbyarbeit für ihre Klienten erfüllen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

1. Gegenvorstellung: Hier wird die handelnde Behörde gebeten, die Entscheidung zu überdenken. Diese Möglichkeit kann vor allem genutzt werden, wenn gegen einen Bescheid kein Widerspruch möglich ist, sondern sofort Klage erhoben werden muss (z. B. BAföG in einigen Bundesländern). Auch wenn der Bescheid von einem Sachverhalt ausgeht, der leicht nachweisbar falsch ist, kann oft auf ein förmliches Rechtsmittel verzichtet werden.

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19 dekabr 2025
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9783170398160
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