Kitabı oxu: «Fälle und Lösungen zur StPO»
Fälle und Lösungen zur StPO
für die Ausbildung in der Bundespolizei
Nils Neuwald
Erster Polizeihauptkommissar, Diplom-Verwaltungswirt (FH), M.A.
Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz,
derzeit umgesetzt zur Hochschule des Bundes in Lübeck
und
Elisabeth Rathmann
Polizeihauptkommissarin, Diplom-Verwaltungswirtin (FH)
Polizeifachlehrerin und Fachverantwortliche Einsatzrecht
im VmPVD am
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz,
vorübergehend abgeordnet zum Flughafen Berlin Brandenburg
2., aktualisierte Auflage, 2021

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2. Auflage, 2021
Print ISBN 978-3-415-06979-4
E-ISBN 978-3-415-06981-7
© 2019 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
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Inhalt
Kapitel 1 Einführung in die rechtliche Fallbearbeitung
1.1 Inhaltliche Grundsätze
1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
1.3 Gesamtübersicht Prüfschema
1.4 Erläuterungen zum Prüfschema
Ziffer 1 Entscheidung
Ziffer 2 Zuständigkeit
Ziffer 3 Eingriff
Ziffer 4 Zwang
1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik
Kapitel 2 Übungssachverhalte mit Lösungen
2.1 Fälle zur körperlichen Untersuchung
Fall 1: Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
Fall 2: Körperliche Untersuchung beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO
2.2 Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Fall 3: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO
Fall 4: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO
Fall 5: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 2. Alt. StPO
2.3 Fälle zur Sicherstellung
Fall 6: Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO
Fall 7: Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO
2.4 Fälle zur Beschlagnahme
Fall 8: Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
Fall 9: Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
Fall 10: Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
2.5 Fälle zur Durchsuchung
Fall 11: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fall 12: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fall 13: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fall 14: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
2.6 Fälle zur Einziehung
Fall 15: Einziehung – § 111b StPO
Fall 16: Einziehung – § 111b StPO
2.7 Fälle zur vorläufigen Festnahme
Fall 17: Vorläufige Festnahme – § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO
Fall 18: Vorläufige Festnahme – § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO
2.8 Fälle zur Ermittlungsgeneralklausel
Fall 19: Fahndung – § 163 StPO
Fall 20: Befragung – § 163 StPO
2.9 Fälle zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen
Fall 21: Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Fall 22: Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Fall 23: Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Fall 24: Mitnahme zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO
Fall 25: Durchsuchung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Fall 26: Erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
2.10 Fälle zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen
Fall 27: Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO
Fall 28: Festhalten zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO
2.11 Fälle zur Festnahme von Störern
Fall 29: Festnahme von Störern – § 164 StPO
Fall 30: Festnahme von Störern – § 164 StPO
Kapitel 3 Anhang
3.1 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)
3.2 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
3.3 Strafprozessordnung (StPO)
3.4 Strafgesetzbuch (StGB)
3.5 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
Vorwort
In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungsarbeiten, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.
Den Anwärtern fällt es erfahrungsgemäß schwer, trotz richtig erkanntem Ergebnis, die Lösung korrekt niederzuschreiben. Hierbei soll das vorliegende Buch eine Hilfestellung bieten. Es enthält zahlreiche Sachverhalte zu den repressiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten abgeprüft werden.
Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
In einem einführenden Abschnitt wird zu Beginn des Buches zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dargestellt. Zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas werden Bearbeitungshinweise gegeben.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsarbeiten.
An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.
| Berlin/Neustrelitz, im Frühjahr 2021 | Die Verfasser |
Abkürzungsverzeichnis
| §/§§ | Paragraf/Paragrafen |
| Abs. | Absatz |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| Art. | Artikel |
| AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
| AsylG | Asylgesetz |
| B | Bundesstraße |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGS | Bundesgrenzschutz |
| BMI | Bundesministerium des Innern |
| BPOL | Bundespolizei |
| BPOLD | Bundespolizeidirektion |
| BPOLI | Bundespolizeiinspektion |
| BPolG | Bundespolizeigesetz |
| BPolZV | Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
| BtMG | Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln |
| DB AG | Deutsche Bahn Aktiengesellschaft |
| DGL | Dienstgruppenleiter |
| d. h. | das heißt |
| ED-Behandlung | erkennungsdienstliche Behandlung |
| f./ff. | folgende/fortfolgende |
| FAA | Fahrkartenautomatenaufbruch |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den |
| Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
| gem. | gemäß |
| GG | Grundgesetz |
| grds. | grundsätzlich |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| IDF | Identitätsfeststellung |
| i. e. S. | im engeren Sinne |
| i. S. d. | im Sinne des |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| i. w. S. | im weiteren Sinne |
| JVA | Justizvollzugsanstalt |
| km | Kilometer |
| LKW | Lastkraftwagen |
| LmPVD | Laufbahnlehrgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst |
| LuftSiG | Luftsicherheitsgesetz |
| o. g. | oben genannte(r) |
| OWi | Ordnungswidrigkeit |
| PHM | Polizeihauptmeister |
| Pkw | Personenkraftwagen |
| PVB | Polizeivollzugsbeamter |
| PVD | Polizeivollzugsdienst |
| RBB | Rechtsbehelfsbelehrung |
| RGL | Rechtsgrundlage |
| RGV | Rechtsgutverletzung |
| SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
| SGK | Schengener Grenzkodex |
| Std. | Stunden |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| UZwG | Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes |
| VmPVD | Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst |
| VwVG | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| WÜK | Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen |
| z. B. | zum Beispiel |
Kapitel 1 Einführung in die rechtliche Fallbearbeitung
Im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.
Die fachinhaltliche Verantwortung für die Erstellung der Prüfungsarbeiten liegt bei der Bundespolizeiakademie sowie den Fachgruppen Recht und Verwaltung der Aus- und Fortbildungszentren.
1.1 Inhaltliche Grundsätze
Der fachinhaltliche Schwerpunkt wird, neben dem Straf- und Zwangsrecht, bei den Eingriffsbefugnissen aus dem Polizei- sowie dem Strafprozessrecht gesetzt. Hierbei werden aktuelle Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei berücksichtigt.
Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Diese sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.
Es werden zukunftsorientierte Fragestellungen (»ex ante«) bei Befugnissen und Maßnahmen verwendet. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffs ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld=Prüffeld). Die Grundlage hierfür sind die bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen.
1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
Das für die Prüfung der polizeilichen Befugnisse zugrunde gelegte »Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen« basiert auf der Anlage 3 des Ausbildungsplanes für den VmPVD der Bundespolizeiakademie vom Januar 2020. Es enthält die rechtlichen Anforderungen, die im polizeilichen Alltag im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Anwendung von Eingriffsmaßnahmen zu beachten sind. Es soll vor allem dazu führen, dass sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei rechtssicher zum Handeln oder Nichthandeln entschließen. Das Prüfschema darf aber nicht dazu verleiten, jeden Punkt im gleichen Umfang und mit der gleichen Intensität zu bearbeiten. Der Sachverhalt und die Aufgabenstellung bestimmen den Lösungsweg.
Das Prüfschema ist ebenso wie unkommentierte Gesetzestexte bei der Zwischenprüfung des 1. Dienstjahres (VmPVD) zugelassen und wird als Anlage der Prüfungsarbeit beigefügt. Die schriftliche Prüfungsarbeit im 3. Dienstjahr, dem Laufbahnlehrgang (LmPVD), muss ohne beigefügtes Schema gelöst werden.
1.3 Gesamtübersicht Prüfschema
Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.2 Örtliche Zuständigkeit
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
3.2 Adressat
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
4 Zwang
4.1 Benennung der Art des Zwanges
4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung
4.3 Adressat des Verwaltungszwanges
4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen
4.5 Besondere Vorschriften
– Androhung
– Besondere Anforderungen
4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme
1.4 Erläuterungen zum Prüfschema
Ziffer 1 Entscheidung
Ziffer 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Der Einstieg in die rechtliche Fallbearbeitung erfolgt über die Betrachtung des polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Normen verstehen lässt.
In den meisten Fällen handelt es sich um eine Gefahr, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit (OWi), die in einer Gemengelage in unterschiedlicher Vielzahl und Kombination vorliegen kann. Zu beachten ist, dass in dieser Prüfziffer noch keine umfängliche rechtliche Würdigung erfolgt.
Der polizeiliche Anlass ist nur kurz darzustellen. Mit dieser Vorstellung soll dargestellt werden, was offensichtlich erkannt wurde und was weiterhin wahrscheinlich oder möglich ist.
Dabei sollte die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) betrachtet werden und zur Entscheidungsfindung des präventiven oder repressiven Handelns beitragen.
Es werden drei Arten der RGV unterschieden, die dann präventives (gefahrenabwehrendes) oder repressives (strafverfolgendes) Tätigwerden erforderlich werden lassen. Dabei ist stets der Grundsatz »Prävention vor Repression« zu beachten.

Eine RGV ist bevorstehend, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ein Schaden werde bei ungehindertem Geschehensablauf innerhalb einer bestimmbaren oder bereits absehbaren Zeit eintreten.
Eine RGV ist anhaltend, wenn ein Schaden bereits entstanden ist und der sicherheitswidrige Zustand andauert und dadurch eine Schadensvertiefung oder eine Schadensvergrößerung eintreten kann. Oft handelt es sich um Dauerdelikte (z. B. Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung), die zwar vollendet, aber noch nicht beendet sind.
In Betracht kommen ferner Straftaten im Versuchsstadium und solche Delikte, bei denen eine Schadensvertiefung noch möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten oder für Rechtsverletzungen nach dem Privatrecht (z. B. Verletzung der elterlichen Sorge [§ 1626 BGB] gegenüber Kindern).
RGV, in der Regel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, gelten dann als abgeschlossen, wenn sie keinen weiteren unmittelbaren polizeilichen Schaden im Sinne einer Schadensvertiefung oder -vergrößerung bewirken können. Die möglichen mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen (Straftaten/rechtswidrige Taten) sind vom Bearbeiter zu benennen. Entsprechend ist bei etwaigen Ordnungswidrigkeiten zu verfahren.
Dabei bietet sich folgende Gliederung des Prüfpunktes 1.1 an:
(1) Einleitungssatz
(2) Kurze Sachverhaltswiedergabe
(3) Bisheriger Schaden
(4) Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
(5) Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
(6) Entscheidung
Formulierungsbeispiel für eine bevorstehende RGV:
Sachverhalt
Während Ihrer Streife erkennen Sie den polizeibekannten A wieder, der bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. A geht direkt auf den B zu, pöbelt diesen an und nimmt dabei eine drohende Haltung ein.
Einleitungssatz
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
Kurze Sachverhaltswiedergabe
A ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten und pöbelt soeben den B an.
Bisheriger Schaden
Noch ist kein Schaden eingetreten.
Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
Doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte der Streit eskalieren und zu Straftaten (wie z. B. Beleidigungen und Körperverletzungen) führen.
Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
Es würde sich dann um die Straftat Beleidigung gem. § 185 StGB und Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB handeln. Betroffene Rechtsgüter wären die Ehre, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.
Entscheidung
Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich.
Formulierungsbeispiel für eine anhaltende RGV:
Sachverhalt
Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie T den O mit der Faust ins Gesicht schlägt. T holt erneut zu einem Schlag aus.
Einleitungssatz
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
Kurze Sachverhaltswiedergabe
T hat O bereits mit der Faust ins Gesicht geschlagen und holt nun zum nächsten Schlag aus.
Bisheriger Schaden
Ein Schaden ist bereits eingetreten.
Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
Doch ohne polizeiliches Einschreiten wird T den O erneut mit der Faust ins Gesicht schlagen und der Schaden würde sich vertiefen.
Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung.
Entscheidung
Es handelt sich um eine anhaltende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Das schließt jedoch repressive Maßnahmen im Anschluss zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung nicht aus.
Formulierungsbeispiel für eine abgeschlossene RGV:
Sachverhalt
Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie A den B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Als der A Sie erblickt, stellt er seine Schläge auf den B ein.
Einleitungssatz
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
Kurze Sachverhaltswiedergabe
A hat B mit der Faust ins Gesicht geschlagen, aktuell seine Handlungen aber eingestellt.
Bisheriger Schaden
Ein Schaden ist bereits eingetreten.
Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
Von einer Schadensvertiefung ist derzeit nicht auszugehen.
Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.
Entscheidung
Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung erforderlich.
Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahme unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage zu benennen.
Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen, und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen, darstellt.
Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahme im Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.
Formulierungsbeispiele
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Feststellung der Identität beim Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO handeln.
Hinweis zur Normdarstellung
Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es drei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden:
§ 163 Abs. 1 StPO oder § 163 I StPO oder § 163 (1) StPO.
Ziffer 2 Zuständigkeit
An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgaben zu und regeln die Behördenorganisation.
Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.
Die Zuständigkeit für die Polizei für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 161 bis 163 StPO geregelt. Nach § 161 StPO ist die Polizei verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft zu handeln. Nach § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Die Bundespolizei ist eine Polizei im Sinne der StPO. Durch § 12 BPolG wurde ihr der Strafverfolgungsauftrag in ihrem gesetzlich zugewiesenen sonderpolizeilichen Aufgabenbereich übertragen.
Dabei unterscheidet der § 12 BPolG zwischen der originären Strafverfolgungskompetenz gem. § 12 Abs. 1 BPolG und der Erforschungspflicht des ersten Angriffes nach § 12 Abs. 3 BPolG.
In der originären Strafverfolgungskompetenz des § 12 Abs. 1 BPolG sind die Straftaten aufgeführt, die die BPOL bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit bearbeitet.
Der Bundespolizei obliegt demnach die Verfolgung von Vergehen
– im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 1 bis 4),
– im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 5),
– im Bereich der Aufgaben auf See (Nr. 6).
Der Bundespolizei obliegt ferner die Verfolgung der Verbrechen:
– nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr),
– nach § 97 AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen),
– nach § 84a AsylG (gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung),
– die im Rahmen des § 6 BPolG zu verfolgen sind.
Die BPOL ist im Rahmen des Ersten Angriffes für die Verfolgung aller Straftaten (Vergehen und Verbrechen) zuständig, die innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden. Abschließend ist die Frage der Endsachbearbeitung zu klären.
Für Straftaten, die außerhalb des räumlichen Bereichs der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden, obliegt der BPOL die Eilzuständigkeit nach § 65 Abs. 1 BPolG. Hiernach sind alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat zu treffen.
Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Strafverfolgungsaufgabe gem. § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 65 Abs. 1 BPolG durch die BPOL konkret wahrgenommen wird (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG oder § 12 Abs. 3 BPolG oder § 65 Abs. 1 BPolG etc.).
Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.
Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch Art. 28 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020.
§ 1 BPolZV regelt, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der BPOL obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.
Formulierungsbeispiele für die originäre Strafverfolgungskompetenz nach § 12 Abs. 1 BPolG
Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich See:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
Formulierungsbeispiele für Maßnahmen des ersten Angriffes innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 12 Abs. 3 BPolG
Formulierungsbeispiel:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
Formulierungsbeispiele für Maßnahmen der Eilzuständigkeit außerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 65 Abs. 1 BPolG
Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahnpolizei:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 65 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
Ziffer 2.2 Örtliche Zuständigkeit
Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind (BPolZV).
§ 2 BPolZV regelt die örtlichen Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen (BPOLD). Diese orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer, wobei eine Bundespolizeidirektion meist für mehrere Bundesländer örtlich zuständig ist.
Die Musterinspektionen Hamburg (Bahn) und Hamburg Flughafen gehören zur BPOLD Hannover. Die Musterinspektion Forst untersteht der BPOLD Berlin. Für die Aufgabe Eigensicherung gibt es keine örtliche Begrenzung. Diese nehmen die Beamten bundesweit war.
Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Hamburg und BPOLI Hamburg Flughafen:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Forst:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV.
Formulierungsbeispiel für die Aufgabe der Eigensicherung:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.
Ziffer 3 Eingriff
Ziffer 3.1 Befugnisnorm
Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des »Vorbehalt des Gesetzes« bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO (Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen mit einfachen Mitteln) das Vorliegen einer »Straftat« und eines »Verdächtigen« als gesetzliche Voraussetzung, während § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Festhalten zur Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen) zusätzlich das Vorliegen der »Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich« erfordert.
An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm vorliegen. Hierbei bietet es sich an, strukturiert jede gesetzliche Voraussetzung einzeln im Gutachtenstil abzuprüfen. Bei offensichtlich unstrittigen gesetzlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch der Urteilstil angewendet werden.
Formulierungsbeispiel Ziffer 3.1 des Prüfschemas: Sachverhalt
Nach einer Straftat (§ 303 StGB) im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich haben Sie die Person, die die Tat begangen hat, gestellt. Die Befragung sowie die Durchsuchung der Sachen und der Person zur Feststellung der Identität verliefen negativ.
Aufgabe
Prüfen Sie die nun zu treffende Maßnahme gegen die Person!
Lösungsvorschlag
Obersatz:
Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO müssten vorliegen.
1. Voraussetzung: Straftatverdacht und Tatverdächtiger
Einleitungssatz:
Zunächst müsste ein Straftatverdacht vorliegen und es sich bei der Person um einen Straftatverdächtigen handeln.
Definition:
Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.
Sachverhaltsanwendung:
Wie oben dargestellt, liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, eine Straftat, vor. Gemäß Sachverhalt hat die Person die Tat begangen und ist somit ein Tatverdächtiger.
Ergebnissatz:
Die Person ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.
2. Voraussetzung: sonst nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten
Einleitungssatz:
Weiterhin dürfte die Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar sein.
Definition:
Sollte die Feststellung der Identität mit einfachen Mitteln nicht zum Ziel führen, so können weiterführende Maßnahmen getroffen werden, um die Identität für das Strafverfahren zu sichern.
Sachverhaltsanwendung:
Eine erfolgte Befragung der Person nach ihren Personalien sowie eine vor Ort durchgeführte Durchsuchung der Sachen und der Person verliefen negativ. Das bedeutet, dass die Feststellung der Identität der Person vor Ort mit einfachen Mitteln nicht möglich ist.
Daher sind in diesem Fall weiterführende Maßnahmen, wie hier die Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität, erforderlich, um das Strafverfahren zu sichern.
Ergebnissatz:
Somit ist die Feststellung der Identität der Person sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich.
Gesamtergebnis aller Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO liegen insgesamt vor.
Ziffer 3.2 Adressat
Die Maßnahmen der BPOL müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben.
Die Adressaten der StPO ergeben sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO selbst.
Formulierungsbeispiel:
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier § 163b Abs. 1 StPO. Die Person G ist Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.
Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.
Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignet und erforderlich und angemessen sein!
Geeignetheit:
»Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.«
Darunter ist die Tauglichkeit der polizeilichen Maßnahme zu verstehen, in dem Sinne, als sie zur Strafverfolgung beiträgt. Es ist also die Frage nach dem polizeilichen Ziel zu stellen. D. h. was soll mit der Maßnahme erreicht werden und ist die Maßnahme geeignet, also objektiv zwecktauglich, dieses Ziel zu erreichen.
Erforderlichkeit:
»Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.«
Hier ist zu prüfen, welche von den zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen die für den Einzelnen oder die Allgemeinheit mildeste Maßnahme ist (geringster Eingriff, Übermaßverbot). Es muss also betrachtet werden, ob es möglicherweise mildere, ebenfalls geeignete Maßnahmen geben würde.
So wären beispielsweise eine Feststellung der Identität vor Ort und eine Mitnahme zur Identitätsfeststellung gleichfalls geeignet, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings würde die Feststellung der Identität vor Ort weniger schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreifen und wäre deshalb bei gleicher Eignung vorzuziehen. Da die Feststellung der Identität vor Ort gleichfalls geeignet ist, wäre die Mitnahme somit nicht erforderlich.
Angemessenheit:
»Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.«
Hier sind die Gefahren für das betroffene Rechtsgut und die durch die polizeiliche Maßnahme entstehenden Nachteile/Schäden für den Betroffenen ins Verhältnis zu setzen (Zweck-Mittel-Relation).
Im Wesentlichen sind hier abzuwägen die Rechtsbeeinträchtigungen durch die Verursachung der Straftat und die Rechtsbeeinträchtigungen, die durch die polizeiliche Maßnahme erfolgen. Das heißt, dass das vom Straftäter verletzte Recht dem durch die polizeiliche Maßnahme zu verletzende Recht gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen wird (Rechtsgüterabwägung).
Bei repressiven Maßnahmen ist z. B. bei der Strafverfolgung die Schwere der Straftat, der daraus entstehende Strafverfolgungsanspruch des Staates und die zu erwartende Strafe dem Eingriff gegenüber zu stellen.

Ziffer 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
Hierunter sind die zu der jeweiligen Befugnisnorm gehörigen Pflichten und Formvorschriften zu nennen. Jeweils zu beachtende und am Sachverhalt orientierte Formvorschriften sind aufzuführen, wie beispielsweise:
– Belehrungs- und Hinweispflichten,
– Hinzuziehungspflichten,
– Bescheinigungspflichten,
– Begründungspflichten,
– Vorführungspflichten,
– Benachrichtigungspflichten.
Ziffer 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Dieser Prüfpunkt bedarf keiner Würdigung, da diese bereits erfolgt ist. An dieser Stelle des Prüfschemas wird lediglich abschließend das Ergebnis der vorherigen Würdigungen präsentiert, und zwar in Form einer Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (sofern dies bejaht werden konnte).
Formulierungsbeispiele:
Somit ist die Feststellung der Identität des Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO insgesamt rechtmäßig.
Somit ist die Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO insgesamt rechtmäßig.
Ziffer 4 Zwang
Unter den Ziffern 4.1 bis 4.7 würde sich nun die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der unter 1.1 bis 3.5 geprüften Maßnahme anschließen. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Lehrbuches.1
1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik
■ Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals, vollständig und in Ruhe, um ihn korrekt zu erfassen.
■ Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, das komplette Prüfschema zu bearbeiten. Oftmals sollen nur Teilbereiche geprüft werden (z. B. nur Ziffer 1.1, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas). Beachten Sie dies, Sie verschenken sonst kostbare Bearbeitungszeit!
■ Beachten Sie die Bearbeitungshinweise auf dem Deckblatt.
■ Bringen Sie im Sachverhalt nicht zu viele Notizen und Markierungen an, damit Sie die Übersicht behalten.
■ Fertigen Sie Notizen und eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier an. Beachten Sie aber, dass das Konzeptpapier grds. nicht mitbewertet wird.
■ Kalkulieren Sie die zur Verfügung stehende Zeit und teilen Sie sich diese gut ein. Planen Sie Reserven für die Schlusskorrektur ein.
■ Halten Sie die Struktur der Prüfungsschritte (»Subsumtion«) ein, um keine wichtigen Prüfpunkte (insbesondere bei Ziffer 3.1 des Prüfschemas) zu vergessen:
– Einleitungssatz,
– Definition,
– Sachverhaltsanwendung,
– Zwischenergebnis,
– Endergebnis.
■ Beachten Sie, dass Gesetzesnormen so genau wie möglich zu benennen sind (nicht »§ 163b StPO«, sondern »§ 163b Abs. 1 Satz 1 StPO«).
■ Bitte berücksichtigen Sie, dass neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt werden.
– Schreiben Sie also leserlich und sauber!
– Gliedern Sie übersichtlich!
– Halten Sie Seitenränder ein!
– Machen Sie Absätze!
– Machen Sie saubere und klar erkennbare Streichungen, am besten mit einem waagerechten Strich!
– Vermeiden Sie es, den Sachverhalt unnötig zu wiederholen!
– Setzen Sie Schwerpunkte bei der Bearbeitung!
1 Zur Vertiefung wird auf das im selben Verlagshaus erschienene Werk »Fälle und Lösungen zum UZwG« der Autoren dieses Lehrbuches verwiesen.
Kapitel 2 Übungssachverhalte mit Lösungen
2.1 Fälle zur körperlichen Untersuchung
Fall 1: Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
Sachverhalt
Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg.
Im Rahmen Ihrer Streifentätigkeit zusammen mit PHM Beier erhalten Sie von Ihrem Gruppenleiter über Funk den Auftrag, einen Streit im Eingangsbereich des Hauptbahnhofes Hamburg aufzuklären und die erforderlichen Maßnahmen vor Ort zu treffen.
Dort eskalierte soeben ein Streit zwischen zwei Reisenden. Im Verlauf der Auseinandersetzung prügelte der Täter (T) auf sein Opfer (O) ein.
Unter Anwendung von Zwang überwältigen Sie T. Nach erfolgtem Tatvorwurf der Straftat Körperverletzung gem. § 223 StGB und dazugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) stellen Sie zunächst seine Identität fest und durchsuchen ihn und seine mitgeführten Sachen. Nach Mitnahme zur Dienststelle stellen Sie fest, dass T vermutlich alkoholisiert ist. Ein bei T durchgeführter Atemalkoholtest ergibt 1,15 Promille Atemalkohol.
Aufgabe
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun vordringlich gegenüber T zu veranlassenden Maßnahme (Ziffer 1 bis 3.5 des Prüfschemas)!
Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. T hat gegenüber O eine Körperverletzung begangen.
Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es liegt eine Straftat gem. § 223 StGB vor. Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich, da T polizeilich gestellt wurde.
Betroffene Rechtsgüter sind die Individualrechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung.
Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung erforderlich.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der zu veranlassenden Maßnahme könnte es sich um die Entnahme einer Blutprobe (durch einen Arzt) gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Zu prüfen sind die Voraussetzungen einer Blutentnahme gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO.
Dazu müsste T zunächst Beschuldigter sein.
Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird.
T hat sich der Straftat der Körperverletzung gem. § 223 StGB gegenüber O verdächtig gemacht. Aufgrund dessen wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und die ersten strafprozessualen Maßnahmen getroffen.
T ist somit Beschuldigter.
Weiterhin müsste die körperliche Untersuchung (hier Blutentnahme) des T dem Untersuchungszweck dienen.
Die körperliche Untersuchung dient der Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und für deren Vorliegen bereits bestimmte Anhaltspunkte bestehen.
Der Verdacht auf Alkoholkonsum durch den T konnte sich mithilfe des durchgeführten Atemalkoholtestes bestätigen. T hat einen Atemalkohol von 1,15 Promille. Diese Tatsache ist im Rahmen der be- und entlastenden Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung. Eine Entnahme von Blut dient der Feststellung der Blutalkoholkonzentration. Dabei handelt es sich um eine Tatsache, die als Erkenntnisgewinn dazu dienen kann, den Umfang der Schuld des Täters festzustellen.
Somit dient die körperliche Untersuchung (hier Blutentnahme) dem Untersuchungszweck.
Somit liegen die Voraussetzungen einer Blutentnahme gem. § 81a Abs. 1 StPO vor.
Es müsste ferner eine ordnungsgemäße Anordnung für die Blutentnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 81a Abs. 2 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor.
Ausnahmsweise kann die Anordnung, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.
Es müsste also eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorliegen.
Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung liegt dann vor, wenn eine beweiskräftige Tatsache sich mit der Zeit verändern würde, sodass eine Rekonstruktion der tatsächlichen Umstände des Tatherganges durch den zeitlichen Verzug, der durch die Einholung einer richterlichen Anordnung entstehen würde, nicht mehr möglich wäre.
T hat einen Atemalkoholwert von 1,15 Promille. Die Blutalkoholkonzentration ist unklar. Der Abbau beträgt ca. 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin würde die Alkoholkonzentration im Blut durch den Körper entsprechend abgebaut, sodass sich dann ggf. nicht mehr bestimmen lässt, wie hoch der Promillewert des T bei Tatbegehung tatsächlich war. Verlässliche Angaben können nur durch eine unverzügliche Blutentnahme gewonnen werden.
Somit liegt eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vor.
Die Anordnung müsste durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG).
PHM Beier ist aufgrund seiner Amtsbezeichnung mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt.
Die ordnungsgemäße Anordnung des § 81a Abs. 2 StPO liegt vor.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Blutentnahme gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO somit gegeben.
3.2 Adressat
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten.
Der Adressat der Blutentnahme ergibt sich aus der Befugnisnorm selbst. Hier ist es der Beschuldigte T, der somit richtiger Adressat der Maßnahme ist.
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die Blutentnahme müsste verhältnismäßig sein, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen.
Die Maßnahme müsste geeignet sein.
Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Das polizeiliche Ziel ist es hier, die konkrete Blutalkoholkonzentration des T für eine qualifizierte Strafverfolgung festzustellen. Die Blutentnahme ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Somit ist die Maßnahme geeignet.
Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Ein milderes Mittel als die Blutentnahme des T wäre ein Atemalkoholtest. Dieser wurde bereits durchgeführt und ergab einen Wert von 1,15 Promille. Der Atemalkoholtest ist jedoch nur bedingt beweisgeeignet. Weitere mildere Maßnahmen, die gesichert das polizeiliche Ziel erreichen, sind nicht erkennbar.
Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.
Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.
Durch die Maßnahme wird in das Grundrecht auf Menschenwürde (Verletzung des Schamgefühls) gem. Art. 1 Abs. 1 GG, in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG (hier mindestens als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Verbringen zur Dienststelle, ggf. Krankenhaus zur Durchführung der Blutentnahme durch einen Arzt) des T eingegriffen.
Geschützte Rechtsgüter sind hier die objektive Rechtsordnung und der Strafverfolgungsanspruch des Staates.
Ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person gehört zu den schwerwiegendsten Grundrechtseingriffen. Der Grundrechtseingriff in die Rechte des T ist aber zunächst nur von kurzer Dauer, hier bis zur Blutentnahme auf der Dienststelle oder ggf. im Krankenhaus.
Ebenso stellt ein Eingriff in das Recht auf Menschenwürde, hier Verletzung des Schamgefühls, einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte des T dar. Sofern der Eingriff (Blutentnahme) von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt, ist eine Verletzung der Menschenwürde nicht zu erkennen. Die Maßnahme stellt einen medizinischen Routineeingriff dar.
Der Eingriff in die Rechte des T bringt keine bleibenden Schäden für T mit sich. Durch die Blutentnahme wird dem Körper des T eine kleine Wunde zugefügt, die in der Regel schnell und unkompliziert verheilt. Die Maßnahme stellt also keinen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des T dar.
Zudem hat sich der T durch seine Tat selbst in die Lage gebracht. Gegen T besteht dringender Tatverdacht der Straftat Körperverletzung gem. § 223 StGB. Das Ergebnis der Blutentnahme kann ggf. entlastend in das Strafverfahren eingehen. Daher wäre die Maßnahme sogar im Interesse des T. Der Nachteil, den T erleidet, steht somit insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.
Damit ist die Maßnahme auch angemessen.
Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
– Blutentnahme nur durch einen Arzt gem. § 81a Abs. 1 StPO,
– keine Verletzung des Scham- und Ehrgefühls gem. § 81d StPO,
– Zweckbindung gem. § 81a Abs. 3 StPO.
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Insgesamt ist die Entnahme einer Blutprobe (durch einen Arzt) gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO rechtmäßig.
Fall 2: Körperliche Untersuchung beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO
Sachverhalt
Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt.
Im Rahmen Ihrer Streifentätigkeit zusammen mit PHM Beier erhalten Sie von Ihrem Gruppenleiter über Funk den Auftrag, einen Streit im Eingangsbereich des Hauptbahnhofes Hamburg aufzuklären und die erforderlichen Maßnahmen vor Ort zu treffen.
Dort eskalierte soeben ein Streit zwischen zwei Reisenden. Im Verlauf der Auseinandersetzung prügelte der Täter (T) auf sein Opfer (O) ein und verletzt dieses.
Sie eröffnen dem T den Tatvorwurf der Körperverletzung gem. § 223 StGB und belehren ihn über seine Rechte. Anschließend stellen Sie die Identität von T und O fest und befragen beide zum Tathergang.
Anschließend wird der verletzte O ins nächste Krankenhaus gebracht.
Aufgabe
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun vordringlich gegenüber O zu veranlassenden Maßnahme (Ziffer 1 bis 3.5 des Prüfschemas)!
Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.2 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. T hat gegenüber O eine Körperverletzung begangen.
Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es liegt eine Straftat gem. § 223 StGB vor. Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich, da T polizeilich gestellt wurde.
Betroffene Rechtsgüter sind die Individualrechtsgüter auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung.
Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Daher ist repressives Handeln zur Strafverfolgung erforderlich.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu veranlassenden Maßnahme könnte es sich um die körperliche Untersuchung von Zeugen gem. § 81c Abs. 1, 5 StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Zu prüfen sind die Voraussetzungen einer körperlichen Untersuchung von Zeugen gem. § 81c Abs. 1, 5 StPO.
Zunächst müsste ein Straftatverdacht vorliegen.
Das heißt, es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
Ein sog. Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO der Straftat Körperverletzung gem. § 223 StGB liegt vor.
Somit liegt ein Straftatverdacht vor.
Ferner müsste sich die Maßnahme gegen eine andere Person als den Beschuldigten richten.
Das sind alle Personen, die nicht zu den Beschuldigten i. S. d. § 81a StPO gehören.
Der O ist das Opfer der Tat. Er ist somit Zeuge und nicht Beschuldigter der Tat. Dies ist der T.
Somit richtet sich die Maßnahme gegen eine andere Person als den Beschuldigten.
Weiterhin müsste die körperliche Untersuchung des O dem Spuren- und Zeugengrundsatz dienen.
Hierfür müssen bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich am Körper des Zeugen eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet, deren Feststellung für die Wahrheitsfindung dienlich ist.
Der O ist Opfer der Straftat Körperverletzung geworden. An seinem Körper lassen sich demnach Spuren der Tat feststellen, insbesondere Spuren auf der Körperoberfläche, wie z. B. Hämatome und weitere Verletzungen. Die Maßnahme dient der Erforschung des Sachverhaltes.
Somit dient die körperliche Untersuchung des O dem Spuren- und Zeugengrundsatz.
Somit liegen die Voraussetzungen einer körperlichen Untersuchung von Zeugen gem. § 81c Abs. 1 StPO vor.
Es müsste ferner eine ordnungsgemäße Anordnung für die Untersuchung vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 81c Abs. 5 StPO grds. dem Gericht. Laut Sachverhalt liegt hier keine gerichtliche Anordnung vor.
Ausnahmsweise kann sie bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.
Es müsste also eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorliegen.
Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung liegt dann vor, wenn eine beweiskräftige Tatsache sich mit der Zeit verändern würde, sodass eine Rekonstruktion der tatsächlichen Umstände des Tatherganges durch den zeitlichen Verzug, der durch die Einholung einer richterlichen Anordnung entstehen würde, nicht mehr möglich wäre.
Der O hat Verletzungen in Folge der Körperverletzung erlitten. Die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin würden die Verletzungen des O möglicherweise bereits verheilt oder die Spurenlage durch die Behandlung im Krankenhaus verändert worden sein, sodass sich dann nur noch schwer bestimmen lässt, wie schwer die Verletzungen des O unmittelbar nach der Tat tatsächlich waren. Verlässliche Angaben können nur durch eine unverzügliche körperliche Untersuchung gewonnen werden.
Somit liegt eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vor.
Es müsste sich beim Anordnenden um eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft handeln.
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG).
PHM Beier ist aufgrund seiner Amtsbezeichnung mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt.
Die ordnungsgemäße Anordnung des § 81c Abs. 5 StPO liegt vor.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung gem. § 81c Abs. 1, 5 StPO somit gegeben.
3.2 Adressat
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten.
Der Adressat der körperlichen Untersuchung von Zeugen ergibt sich aus der Befugnisnorm selbst. Hier ist es der Zeuge und zgl. Opfer O, der richtiger Adressat der Maßnahme ist.
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die körperliche Untersuchung des Zeugen müsste verhältnismäßig sein, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen.
Die Maßnahme müsste geeignet sein.
Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Das polizeiliche Ziel ist es hier, Spuren als Folge der Tat u. a. auf der Körperoberfläche des O festzustellen. Die körperliche Untersuchung ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Somit ist die Maßnahme geeignet.
Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Mildere Maßnahmen wären eine Befragung des Opfers nach seinen Verletzungen bzw. eine Inaugenscheinnahme der Körperoberfläche. Allerdings kann dadurch das polizeiliche Ziel nicht gesichert erreicht werden. Ein milderes Mittel als die körperliche Untersuchung ist nicht erkennbar.
Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.
Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.
Durch die Maßnahme wird in das Grundrecht auf Menschenwürde (Verletzung des Schamgefühls) gem. Art. 1 Abs. 1 GG, in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG (hier als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Verbringen zum Krankenhaus zur Durchführung der körperlichen Untersuchung durch einen Arzt) des O eingegriffen.
Geschützte Rechtsgüter sind die objektive Rechtsordnung und der Strafverfolgungsanspruch des Staates.
Ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person gehört zu den schwerwiegendsten Grundrechtseingriffen. Der Grundrechtseingriff in die Rechte des O ist aber zunächst nur von kurzer Dauer, hier bis zur Beendigung der körperlichen Untersuchung im Krankenhaus.
Ebenso stellt ein Eingriff in das Recht auf Menschenwürde, hier Verletzung des Scham- und Ehrgefühls, einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte des O dar. Sofern die körperliche Untersuchung von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt, ist eine Verletzung der Menschenwürde nicht zu erkennen. Der Eingriff in die Rechte des O bringt keine bleibenden Schäden für O mit sich. Die Maßnahme stellt also keinen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des O dar.
Das Ergebnis der körperlichen Untersuchung geht in das Strafverfahren gegen den T ein. Die Maßnahme ist im Interesse des O. Der Nachteil, den O erleidet, steht somit insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck (Strafverfolgungsanspruch des Staates) der Maßnahme.
Damit ist die Maßnahme auch angemessen.
Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
– Körperliche Untersuchung darf aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden gem. § 81c Abs. 3 StPO,
– Beachtung des Grundsatzes der Zumutbarkeit gem. § 81c Abs. 4 StPO,
– körperliche Eingriffe und Blutentnahmen dürfen nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken durchgeführt werden gem. § 81a Abs. 1 StPO,
– keine Verletzung des Schamgefühls gem. § 81d StPO,
– Zweckbindung gem. § 81a Abs. 3 StPO gilt entsprechend gem. § 81c Abs. 5 Satz 2 StPO,
– Anordnung der Zwangsanwendung durch den Richter gem. § 81a Abs. 6 StPO (zunächst Ordnungsgeld, unmittelbarer Zwang nur, wenn das Ordnungsgeld nicht zum Erfolg führte und Gefahr im Verzug vorliegt).
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Insgesamt ist die körperliche Untersuchung gem. § 81c Abs. 1, 5 StPO rechtmäßig.
2.2 Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Fall 3: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO
Sachverhalt
Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt. Zusammen mit PHM Beier haben Sie den Auftrag zur Überwachung des Hamburger Hauptbahnhofes.
Während Ihrer Streifentätigkeit hören Sie plötzlich ein lautes Poltern, das aus Richtung der Gepäckschließfächer kommt. Sofort antretend erreichen Sie die Gepäckschließfächer. Dort angekommen sehen Sie, wie eine männliche Person (A) einen dort vormals eingeschlossenen Rucksack entnimmt. Neben dem A liegt ein Brecheisen auf dem Boden. Nach erfolgter Befragung stellt sich heraus, dass A nicht Eigentümer des Rucksacks ist und das Gepäckschließfach auch nicht angemietet hat. Vermutlich hat er versucht, sich schnell und einfach zu bereichern.
Sie eröffnen A den Tatvorwurf der Straftat des besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB und belehren ihn über seine Rechte. A händigt sein Personaldokument zunächst nicht aus. Daraufhin durchsuchen Sie ihn nach Ausweisdokumenten und finden einen Personalausweis. Eine fahndungsmäßige Überprüfung des A verläuft negativ. Das Brecheisen und den Rucksack beschlagnahmen Sie als Beweismittel.
A gibt an, mit dem Aufbruch nichts zu tun zu haben. Auch sei das nicht sein Brecheisen. Seine Aussagen sind wenig überzeugend.
Aufgabe
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun zu treffenden verfahrenssichernden Maßnahme gegenüber A (Ziffer 1.1 bis 3.5 des Prüfschemas)!
Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. A hat vermutlich ein Gepäckschließfach aufgebrochen. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es kam zu einer Straftat des besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB.
Die Person A ist gestellt. Somit ist eine Schadensvertiefung nicht mehr möglich.
Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter auf Eigentum der DB AG sowie des Eigentümers des Rucksackes.
Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Daher ist repressives Handeln erforderlich.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine ED-Behandlung des A gem. § 81b 1. Alt. StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO vorliegen.
Dazu müsste A zunächst Beschuldigter sein.
Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird.
A hat sich der Straftat des besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB verdächtig gemacht. Aufgrund dessen wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und erste strafprozessuale Maßnahmen getroffen.
A ist somit Beschuldigter.
Die ED-Behandlung müsste zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig sein.
Die ED-Behandlung ist zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig, wenn sie erforderlich ist, um die Täterschaft oder die Teilnahme zu beweisen.
Die ED-Behandlung dient dazu, die Beweiskette im Strafverfahren zu schließen und somit die Tat dem A als Täter gerichtsverwertbar zuzuordnen, da A nicht geständig ist. Ihr Zweck ist es insbesondere, die beschuldigte Person A im laufenden Strafverfahren bzgl. des Tatwerkzeuges zu be- oder entlasten.
Die ED-Behandlung ist somit zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO gegeben.
3.2 Adressat
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Der Adressat ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier ist es der A als Beschuldigter. A ist somit richtiger Adressat der Maßnahme.
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die ED-Behandlung müsste verhältnismäßig sein.
Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Dazu müsste die Maßnahme zunächst geeignet sein.
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Polizeiliches Ziel ist es, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten und den Strafverfolgungsanspruch des Staates durchzusetzen. Durch Abgleich seiner Fingerabdrücke mit den Tatortspuren (z. B. auf dem Brecheisen) könnte die Beweiskette geschlossen werden. Die ED-Behandlung des A ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Die Maßnahme ist somit geeignet.
Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Alternativ wäre eine Vernehmung des A als mögliche mildere Maßnahme denkbar. A muss sich im Strafverfahren jedoch nicht selbst belasten und hat die Tat bisher geleugnet. Der Zweck, insbesondere die beschuldigte Person A im laufenden Strafverfahren zu be- oder entlasten, kann dadurch nicht sicher erreicht werden. Die ED-Behandlung ist die mildeste, geeignete Maßnahme, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Somit ist die geeignete Maßnahme auch erforderlich.
Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen.
Die zu schützenden Rechtsgüter sind hier insbesondere der Strafverfolgungsanspruch des Staates.
Dem gegenüber stehen das Grundrecht des A auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das Verbringen des A zur Dienststelle zur Durchführung einer ED-Behandlung, gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG.
Die kurzfristige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sowie der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stellen gegenüber der Sicherung des Strafverfahrens keine unverhältnismäßigen Eingriffe dar. Das zu schützende Rechtsgut überwiegt in der Wertigkeit die einzuschränkenden Grundrechte.
Somit ist die Maßnahme auch angemessen.
Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
Die Anordnung der ED-Behandlung unterliegt keiner förmlichen Beschränkung. Sie darf durch jeden Polizeibeamten angeordnet werden.
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Die ED-Behandlung des A gem. § 81b 1. Alt. StPO ist im Ergebnis rechtmäßig.
Fall 4: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO
Sachverhalt
Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt. Zusammen mit PHM Beier haben Sie in der Nachtschicht den Auftrag zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen.
Während Ihrer Streifentätigkeit hören Sie plötzlich das Klappern einer Dose und Sprühgeräusche, die aus Richtung der abgestellten Güterwaggons kommen. Sie begeben sich sofort antretend in die Richtung der Geräusche und sehen, wie eine dunkel gekleidete, männliche Person mithilfe einer Farbsprühdose soeben ein großflächiges Graffiti an einem abgestellten Güterwaggon anbringt. Die Person bemerkt Sie und flüchtet vom Tatort. Dabei wirft sie die Farbsprühdose weg.
Sie lösen sofort eine Tatortbereichsfahndung über Funk aus und stellen die Farbsprühdose am Tatort sicher.
Einer hinzugezogenen Streife der BPOL gelingt es, im Nahbereich des Tatortes eine Person, auf die die Täterbeschreibung passt, zu stellen. Der Person (A) wird der Tatvorwurf der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB eröffnet und sie wird über ihre Rechte belehrt. Die Person händigt ein Personaldokument aus. Die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen zur Eigensicherung und zum Auffinden von Beweismitteln verläuft negativ. Die Person leugnet die Tat.
Aufgabe
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun zu treffenden verfahrenssichernden Maßnahme gegenüber A (Ziffer 1.1 bis 3.5 des Prüfschemas)!
Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. Ein Güterwaggon wurde großflächig mit einem Graffiti besprüht. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es wurde eine Straftat, hier Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, begangen.
Der Täter ist geflüchtet. Ein Verdächtiger konnte gestellt werden. Somit ist eine Schadensvertiefung nicht mehr möglich.
Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und das Individualrechtsgut auf Eigentum der DB AG.
Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Repressives Handeln zur Strafverfolgung ist erforderlich.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) des A gem. § 81b 1. Alt. StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO vorliegen.
Dazu müsste A zunächst Beschuldigter sein.
Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird.
A hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB verdächtig gemacht. Aufgrund dessen wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und erste strafprozessuale Maßnahmen getroffen.
A ist somit Beschuldigter.
Die ED-Behandlung müsste gem. § 81a 1. Alt StPO zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig sein.
Die ED-Behandlung ist zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig, wenn sie erforderlich ist, um die Täterschaft oder die Teilnahme zu beweisen.
Der Täter konnte vom Tatort fliehen. Die Farbsprühdose wurde am Tatort zurückgelassen. Eine Person, auf die die Beschreibung des Täters passt, wurde im Nahbereich des Tatortes gestellt, leugnet aber die Tat. Auf der Farbsprühdose können sich insbesondere Fingerabdrücke vom Täter befinden. Die ED-Behandlung dient dazu, die Beweiskette im Strafverfahren zu schließen und somit die Tat dem A als Täter gerichtsverwertbar zuzuordnen. Ihr Zweck ist es insbesondere, die beschuldigte Person A anhand von Beweisen im laufenden Strafverfahren bzgl. des Tatwerkzeuges zu be- oder entlasten.
Die ED-Behandlung ist somit zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine ED-Behandlung § 81b 1. Alt. StPO gegeben.
3.2 Adressat
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Der Adressat ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier ist es der A als Beschuldigter. A ist somit richtiger Adressat der Maßnahme.
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die ED-Behandlung müsste verhältnismäßig sein.
Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Dazu müsste die Maßnahme zunächst geeignet sein.
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Polizeiliches Ziel ist es, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten und den Strafverfolgungsanspruch des Staates durchzusetzen. Durch Abgleich der Fingerabdrücke des A mit den Spuren auf der Farbsprühdose könnte die Beweiskette geschlossen und der Beweis über die Täterschaft des A erbracht werden.
Die ED-Behandlung des A ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Die Maßnahme ist somit geeignet.
Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Alternativ wäre eine Vernehmung des A als mögliche mildere Maßnahme denkbar. A muss sich im Strafverfahren jedoch nicht selbst belasten und leugnet nach wie vor die Tat. Das polizeiliche Ziel kann dadurch nicht sicher erreicht werden. Die ED-Behandlung ist die mildeste, geeignete Maßnahme, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Somit ist die geeignete Maßnahme auch erforderlich.
Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen.
Die zu schützenden Rechtsgüter sind hier insbesondere der Strafverfolgungsanspruch des Staates.
Dem gegenüber stehen das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das Verbringen des A zur Dienststelle zur Durchführung einer ED-Behandlung, gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG.
Die kurzfristige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sowie der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stellen gegenüber der Sicherung des Strafverfahrens keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Die Maßnahme kann A im Strafverfahren ggf. entlasten, wäre somit in seinem Interesse. Das zu schützende Rechtsgut überwiegt in der Wertigkeit die einzuschränkenden Grundrechte.
Somit ist die Maßnahme auch angemessen.
Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
Die Anordnung der ED-Behandlung unterliegt keiner förmlichen Beschränkung. Sie darf durch jeden Polizeibeamten angeordnet werden.
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Die ED-Behandlung des A gem. § 81b 1. Alt. StPO ist im Ergebnis rechtmäßig.
Fall 5: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 2. Alt. StPO
Sachverhalt
Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt. Aus der allgemeinen Lage wissen Sie, dass es in der Vergangenheit vornehmlich in den Abend- und Nachtstunden zu Graffitistraftaten an abgestellten Güterzügen zum Nachteil der DB AG gekommen ist.
Die Täter nutzen den Schutz der Dunkelheit und die Abgelegenheit des Güterbahnhofes, um in Ruhe ihre »Kunstwerke« zu fertigen.
Zusammen mit PHM Beier haben Sie daher in der Nachtschicht den Auftrag zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen.
Während Ihrer Streifentätigkeit hören Sie plötzlich das Klappern einer Dose und Sprühgeräusche, die aus Richtung eines abgestellten Güterwaggons kommen. Sie begeben sich sofort antretend in die Richtung der Geräusche und sehen, wie eine dunkel gekleidete, männliche Person (A) mithilfe einer Farbsprühdose soeben ein großflächiges »Kunstwerk« (Graffiti) an einem abgestellten Güterwaggon anbringt.
Sie stellen A auf frischer Tat. Nach erfolgter Befragung stellt sich heraus, dass A keine Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Bahngelände und zum »Verschönern« der Güterzüge hat.
Sie eröffnen A den Tatvorwurf der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB und belehren ihn über seine Rechte. A händigt sein Personaldokument aus. Eine fahndungsmäßige Überprüfung des A verläuft positiv. A hat in der Vergangenheit schon mehrfach gleichartige Sachbeschädigungsdelikte begangen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des A ist bisher noch nicht erfolgt. Eine Durchsuchung der Person des A und seiner mitgeführten Sachen zur Eigensicherung und zum Auffinden von Beweismitteln verläuft negativ. Die Sprühdose beschlagnahmen Sie als Beweismittel, da A sie nicht freiwillig herausgibt.
Aufgabe
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun zu treffenden Maßnahme gegenüber A (Ziffer 1.1 bis 3.5 des Prüfschemas)!
Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. A hat einen Güterwaggon großflächig mit einem Graffiti besprüht. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es kam zu einer Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB.
Die Person A ist gestellt. Somit ist eine Schadensvertiefung nicht mehr möglich. Es ist aber nicht auszuschließen, dass A in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begeht.
Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und das Individualrechtsgut auf Eigentum der DB AG.
Es handelt sich in diesem Fall um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung. Daher ist präventives Handeln erforderlich.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) des A gem. § 81b 2. Alt. StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
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