Kitabı oxu: «Die Wiederaufnahme in Strafsachen»

Şrift:

Die Wiederaufnahme in Strafsachen

von

Dr. Klaus Marxen

Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin

Richter am Kammergericht Berlin i. R.

und

Dr. Frank Tiemann

Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam

Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin

3., neu bearbeitete Auflage


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Die Wiederaufnahme in Strafsachen › Herausgeber


Praxis der Strafverteidigung
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung

Anmerkungen

[1]

RAK OLG-Bezirk München

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

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ISBN 978-3-8114-5465-1

E-Mail: kundenservice@hjr-verlag.de

Telefon: +49 6221/489-555

Telefax: +49 6221/489-410

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Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

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Vorwort der Herausgeber

Anliegen des Wiederaufnahmerechts ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen materieller Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits herbeizuführen. Die in den §§ 359 ff. StPO verwirklichte, gesetzgeberische Konzeption misst dabei Aspekten der Rechtssicherheit tendenziell höheres Gewicht bei, indem einer Korrektur rechtskräftiger Fehlurteile enge Grenzen gesetzt werden. Hinzu kommt eine äußerst restriktive Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch die Rechtsprechung. Beides stieß in jüngerer Vergangenheit aus Anlass spektakulärer, medienwirksamer Fälle – wie etwa dem von Gustl Mollath – auch jenseits der Fachöffentlichkeit vermehrt auf Kritik. Gleichwohl ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers derzeit ebenso wenig in Sicht wie eine wachsende Bereitschaft der Rechtsprechung, eigene Fehler trotz bereits eingetretener Rechtskraft zu korrigieren. Nach wie vor befindet sich daher der Verurteilte, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten anstrebt, in einer ungünstigen Ausgangslage. Sein Verteidiger wird deshalb sein gesamtes anwaltliches Können in die Waagschale werfen müssen, um die Beachtung der rechtsstaatlichen Garantien zu gewährleisten, die der Beschuldigte auch in diesem Verfahrensabschnitt beanspruchen kann. Bei der Mehrzahl der Verteidiger gehört das Wiederaufnahmerecht indes nicht zum täglich Brot. Hinzu kommt die erhebliche Komplexität der Materie. Ohne sachkundige Anleitung wird eine erfolgversprechende anwaltliche Vertretung des Verurteilten daher in der Regel nicht gelingen. Dem trägt das vorliegende Werk Rechnung. In bewährter Manier bieten die Autoren Marxen und Tiemann dem Leser eine systematische, problemorientiere Darstellung des gesamten Wiederaufnahmerechts und erteilen überdies wertvolle Praxishinweise, wobei sie auf ihre langjährige richterliche Erfahrung zurückgreifen können. Dabei beschränken sie sich nicht etwa auf eine bloße Wiedergabe des wiederaufnahmerechtlichen Status quo, sondern hinterfragen diesen kritisch, um auf diese Weise zu einer – zweifelsohne wünschenswerten – Veränderung der diesbezüglichen Rechtsanwendungspraxis beizutragen.

Acht Jahre nach Erscheinen der zweiten Auflage war eine Neuauflage dringend geboten, um die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Jahren im Bereich des Wiederaufnahmerechts ergangen sind, angemessen berücksichtigen zu können. Auch neuere, einschlägige Publikationen wurden von den Autoren selbstverständlich ausgewertet. Am Ende des Buches finden sich – ebenso wie in anderen Bänden der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ – Muster von Verteidigerschriftsätzen, welche nicht nur weniger erfahrenen Mitgliedern der Zunft die Arbeit erleichtern sollen.

Im November 2013

Passau Werner Beulke

Berlin Alexander Ignor

Vorwort der Autoren

Das Wiederaufnahmerecht hat in jüngster Zeit mit spektakulären Fällen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen. Auf heftige öffentliche Kritik ist die restriktive Praxis der Wiederaufnahmegerichte gestoßen. Mehrfach bedurfte es einer obergerichtlichen Korrektur. Bestätigt sehen wir uns dadurch in dem Anliegen, zu einer sachgerechten Anwendung des Wiederaufnahmerechts beizutragen. Der Sache gerecht wird eine Praxis, in der die Verfahrensbeteiligten mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertraut sind und allseits ein Bewusstsein dafür vorhanden ist, dass auch rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, weil von Menschen gemacht, fehleranfällig sind. Dem entspricht die Konzeption dieses Buches, an der auch in der Neuauflage festgehalten wird. Eine eingehende Systematisierung soll einen Überblick verschaffen, das rasche Auffinden rechtlicher Probleme ermöglichen und die in der Praxis, gerade auch in der Praxis der Strafverteidigung, einzuhaltenden Arbeitsschritte kenntlich machen. Ferner wird durchgängig die restriktive Justizpraxis kritisch überprüft.

Für die Neuauflage sind die erforderlichen Aktualisierungen mit einem Schwerpunkt bei der Rechtsprechung vorgenommen worden. Der erheblichen Zunahme an Literatur, insbesondere an kommentierender Strafprozessrechtsliteratur, haben wir Rechnung getragen, soweit das im Rahmen einer auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung möglich und angebracht war.

Berlin, im November 2013 Klaus Marxen Frank Tiemann

Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Autoren

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

A.Zur Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen und zugleich zur Konzeption des Buches

B.Einführung in das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags

A.Zulässigkeitsvoraussetzungen

I.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.Allgemeine Prozessvoraussetzungen

a)Antrag

b)Sonstige allgemeine Prozessvoraussetzungen

2.Statthaftigkeit

a)Rechtskräftige Urteile

aa)Vollrechtskräftige Sachurteile

bb)Prozessurteile, insbesondere Einstellungsurteile

cc)Teilrechtskräftige Urteile

b)Rechtskräftige Strafbefehle

c)Beschlüsse

3.Antragsberechtigung

4.Beschwer

5.Zuständigkeit des Gerichts

a)Örtliche Zuständigkeit

b)Sachliche Zuständigkeit

II.Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten

a)Zulässige Antragsziele

aa)Allgemein zulässige Antragsziele

(1)Freisprechung und vergleichbare Entscheidungen

(2)Strafmilderung

(3)Andere Maßregelentscheidung

bb)Speziell zulässiges Antragsziel in Fällen des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO: Schuldspruchänderung

b)Form und Frist

c)Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes

aa)Allgemeine Anforderungen

(1)Geltendmachen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

(a)Angabe eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

(b)Schlüssiger Sachvortrag

(2)Anführen eines geeigneten Beweismittels

(a)Beweismittel

(b)Geeignetheit

bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO

(1)Unechte oder verfälschte Urkunden, Nr. 1

(a)Gesetzliche Voraussetzungen

(b)Schlüssiger Sachvortrag

(c)Geeignete Beweismittel

(2)Falsche Aussagen oder Gutachten, Nr. 2

(a)Gesetzliche Voraussetzungen

(b)Schlüssiger Sachvortrag

(c)Geeignete Beweismittel

(3)Strafbare Amtspflichtverletzung, Nr. 3

(a)Gesetzliche Voraussetzungen

(b)Schlüssiger Sachvortrag

(c)Geeignete Beweismittel

(4)Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, Nr. 4

(a)Gesetzliche Voraussetzungen

(b)Schlüssiger Sachvortrag

(c)Geeignete Beweismittel

(5)Neue Tatsachen oder Beweismittel, Nr. 5

(a)Gesetzliche Voraussetzungen

(aa)Tatsachen oder Beweismittel

(bb)Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln

(aaa)Neuheit von Tatsachen

(bbb)Neuheit von Beweismitteln

(cc)Geeignetheit

(aaa)Erheblichkeit

(bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht

(b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

(aa)Tatsachen

(bb)Beweismittel

(cc)Neuheit

(dd)Geeignetheit

(aaa)Erheblichkeit

(bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht

(6)Festgestellte Verletzung der Menschenrechtskonvention, Nr. 6

(a)Bedeutung des § 359 Nr. 6 StPO

(b)Gesetzliche Voraussetzungen

(c)Schlüssiger Sachvortrag

(d)Geeignete Beweismittel

(e)Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO

e)Kein Verbrauch des Vorbringens

2.Wiederaufnahmeantrag zuungunsten des Angeklagten

a)Zulässige Antragsziele

b)Form und Frist

c)Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes

aa)Allgemeine Anforderungen

bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 362 StPO

(1)§ 362 Nr. 1 bis 3 StPO

(2)Geständnis des Freigesprochenen, Nr. 4

(a)Gesetzliche Voraussetzungen

(b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO

e)Kein Verbrauch des Vorbringens

B.Zulässigkeitsverfahren

C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

Teil 2 Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

A.Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

B.Begründetheitsverfahren

I.Erforderlichkeit der Beweisaufnahme

II.Anordnung der Beweisaufnahme

III.Durchführung der Beweisaufnahme

IV.Schlussanhörung

C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

I.Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags

II. Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und Entscheidung über die Erneuerung der Hauptverhandlung

1.Wirkungen der Wiederaufnahmeanordnung

2.Erneuerung der Hauptverhandlung und weiteres Verfahren

a)Das für die neue Hauptverhandlung zuständige Gericht

b)Verfahren in der neuen Hauptverhandlung

c)Entscheidungsmöglichkeiten des neu erkennenden Gerichts

3.Entscheidung ohne neue Hauptverhandlung, § 371 Abs. 2 StPO

D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

Teil 3 Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags zugunsten des Verurteilten

A.Weitere Aufklärung des Sachverhalts

B.Antrag auf Bestellung eines Verteidigers

I.Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren, § 364a StPO

1.Voraussetzungen der Verteidigerbestellung

a)Fehlende Verteidigung

b)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

c)Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrags

d)Antragstellung

2.Entscheidung über den Antrag und Rechtsbehelf

II. Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens, § 364b StPO

1.Voraussetzungen der Verteidigerbestellung

a)Fehlende Verteidigung

b)Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags

c)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

d)Mittellosigkeit des Verurteilten

e)Antragstellung

2.Entscheidung über den Antrag und Rechtsbehelf

Teil 4 Vollstreckungsaufschub oder -unterbrechung

Teil 5 Besonderheiten der Wiederaufnahme zugunsten eines Verstorbenen

Teil 6 Besonderheiten der Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

A.Bedeutung des § 79 Abs. 1 BVerfGG

B.Zulässige Antragsziele

C.Gesetzliche Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BVerfGG

D.Schlüssiger Sachvortrag

E.Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

Teil 7 Besonderheiten der Wiederaufnahme in Bußgeldsachen

A.Anfechtbare Bußgeldentscheidungen

B.Antragsberechtigung

C.Zuständigkeit des Gerichts

D.Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

E.Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen

F.Wiederaufnahmeverfahren, Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und weiteres Verfahren

Teil 8 Entschädigung des Verurteilten nach erfolgreicher Wiederaufnahme

A.Der Entschädigungsanspruch

I.Voraussetzungen einer Entschädigung dem Grunde nach

II.Umfang des Entschädigungsanspruchs

B.Das Entschädigungsverfahren

I.Grundverfahren

II.Betragsverfahren

Teil 9 Muster von Verteidigerschriftsätzen

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetzesstellen

1.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

2.Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

3.Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

4.Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

5.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

6.Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

7.Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

8.Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

9.Grundgesetz (GG)

10.Jugendgerichtsgesetz (JGG)

11.Menschenrechtskonvention (MRK)

12.Rechtspflegergesetz (RPflG)

13.Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

14.Strafgesetzbuch (StGB)

15.Strafprozessordnung (StPO)

16.Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)

17.Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

18.Zivilprozessordnung (ZPO)

19.Zuständigkeitsergänzungsgesetz (ZEG)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abl. Anm. ablehnende Anmerkung
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
AG Amtsgericht
AK Alternativkommentar
allg. allgemein
Alsb. E 1 Die strafprozessualen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, herausgegeben von Alsberg und Friedrich (1927), 1. Band
Alt. Alternative
Anm. Anmerkung
AnwBl. Anwaltsblatt
AnwK Anwaltkommentar
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BB Betriebsberater
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BZRG Bundeszentralregistergesetz
bzw. beziehungsweise
DAR Deutsches Autorecht
ders. derselbe
DRiZ Deutsche Richterzeitung
DRZ Deutsche Rechtszeitschrift
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einl. Einleitung
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
f. folgende(r)
ff. folgende
Fn. Fußnote(n)
FS Festschrift
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht
GG Grundgesetz
GKG Gerichtskostengesetz
GS Der Gerichtssaal
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HK Heidelberger Kommentar
h.M. herrschende Meinung
HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift)
hrsg. v. herausgegeben von
insb. insbesondere
i.V.m. in Verbindung mit
JA Juristische Arbeitsblätter
JGG Jugendgerichtsgesetz
JMBl. NW Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JR Juristische Rundschau
Jura Juristische Ausbildung
JuS Juristische Schulung
Justiz Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
JZ Juristenzeitung
KG Kammergericht
KK Karlsruher Kommentar
KK-OWiG Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
KMR Kleinknecht/Müller/Reitberger
krit. kritisch
LG Landgericht
LK Leipziger Kommentar
LR Löwe-Rosenberg
Ls. Leitsatz
m. abl. Anm. mit ablehnender Anmerkung
m. Anm. mit Anmerkung
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
M.-G. Meyer-Goßner, Lutz
MRK Menschenrechtskonvention
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
m. zust. Anm. mit zustimmender Anmerkung
Nds. Rpfl. Niedersächsische Rechtspflege
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer(n)
NStE Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungs-Report
OLG Oberlandesgericht
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rn. Randnummer(n)
Rpfleger Rechtspfleger
RPflG Rechtspflegergesetz
RRH Rebmann, Kurt/Roth, Werner/Herrmann, Siegfried
RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
S. Seite(n)
s. siehe
SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen
SK Systematischer Kommentar
sog. sogenannt(e/er/es)
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
StraFo Strafverteidiger-Forum
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrRehaG Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StV Strafverteidiger
StVollstrO Strafvollstreckungsordnung
u. und
v. von/vom
vgl. vergleiche
Voraufl. Vorauflage
VRS Verkehrsrechts-Sammlung
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WuW/E Wirtschaft und Wettbewerb/Entscheidungssammlung zum Kartellrecht
z.B. zum Beispiel
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Online-Zeitschrift)
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
zust. Anm. zustimmende Anmerkung

Einleitung

Einleitung › A. Zur Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen und zugleich zur Konzeption des Buches

A. Zur Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen und zugleich zur Konzeption des Buches

1

Die Praxis der Wiederaufnahme in Strafsachen ist höchst unbefriedigend. Es bedarf keiner aufwändigen empirischen Untersuchung, um wissen zu können, dass die Misserfolgsquote bei Wiederaufnahmeanträgen außerordentlich hoch ist. Die Auskunft ist von jedem Richter oder Staatsanwalt zu erhalten, der mit Wiederaufnahmesachen befasst ist. Sofern dieser sich vor Berufsblindheit hat bewahren können, wird er zugeben, dass keineswegs entsprechend selten rechtskräftige Fehlurteile in der strafrechtlichen Praxis vorkommen. Nur werden sie eben selten korrigiert.

2

Verantwortlich für den unbefriedigenden Zustand ist einmal eine gesetzliche Konzeption, die einer Korrektur rechtskräftiger Fehlurteile sehr enge Grenzen setzt.[1] Von erheblichem Gewicht sind aber auch Gründe, die die Praxis der Rechtsanwendung betreffen. So handhabt die justizielle Praxis die Vorschriften des Wiederaufnahmerechts zumeist sehr restriktiv.[2] Ferner zeigt die richterliche Erfahrung, dass Strafverteidiger mit dem Wiederaufnahmerecht, das sich in wesentlichen Strukturelementen vom sonstigen Strafverfahrensrecht unterscheidet, oft nicht genügend vertraut sind.

3

Das Buch soll zu einer Veränderung der Rechtsanwendungspraxis beitragen. Es bietet eine betont systematische Darstellung des Wiederaufnahmerechts, was das Verständnis für die Besonderheiten dieses Gebietes fördern soll. Die Abfolge der gesetzlichen Vorschriften ist nämlich eher verwirrend. Daher leisten Kommentare auch nur begrenzt Hilfestellung. Zugleich ist eine kritische Überprüfung der restriktiven justiziellen Praxis beabsichtigt. Somit wendet sich das Buch nicht allein an Strafverteidiger, sondern auch an sonstige in Praxis und Theorie mit dem Wiederaufnahmeverfahren befasste Personen.

4

Soweit das Buch für Zwecke der Strafverteidigung benutzt wird, sollte Anleitungsliteratur zur Verteidigungstätigkeit im Ermittlungsverfahren ergänzend herangezogen werden. Denn die dort zu findenden praktischen Hinweise zur Informationsbeschaffung[3] sind weitgehend übertragbar auf das Wiederaufnahmeverfahren. Daher geht die vorliegende Darstellung nur gelegentlich auf diese Fragen ein. Das beruht im Übrigen auch auf der richterlichen Erfahrung, dass Wiederaufnahmeanträge selten an mangelndem Know-how hinsichtlich der Informationsbeschaffung, sehr häufig jedoch an unzureichendem Wissen darüber scheitern, welche Informationen wie darzulegen sind. Konkrete praktische Hilfen bietet das Buch insoweit durch Muster von Verteidigerschriftsätzen im Anhang sowie durch Fall- und Formulierungsbeispiele in dem praktisch besonders bedeutsamen Bereich der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten auf Grund von § 359 Nr. 5 StPO.

Einleitung › B. Einführung in das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen

B. Einführung in das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen

5

Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Ihre Funktion besteht in der Durchbrechung der Rechtskraft im Interesse materieller Einzelfallgerechtigkeit.[4]

6

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag voraus, vgl. §§ 360 Abs. 1, 361 Abs. 1, 364 Satz 1, 365, 366 StPO. Als Antragsteller kommen verschiedene Verfahrensbeteiligte in Betracht, in erster Linie der Verurteilte bzw. sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, §§ 365, 296, 297 StPO. In dem Wiederaufnahmeantrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel angegeben werden, § 366 Abs. 1 StPO. Je nach dem Ziel des Antrags kommen teilweise verschiedene gesetzliche Wiederaufnahmegründe in Frage. Wenn Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten erstrebt wird, gilt § 359 StPO, bei Wiederaufnahmeanträgen zuungunsten des Angeklagten § 362 StPO.[5] Die praktisch bedeutsamste Besonderheit der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten gegenüber der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten besteht darin, dass sie auf alle neuen Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden kann, wenn diese nur geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen (Wiederaufnahme propter nova, § 359 Nr. 5 StPO).

7

Der Wiederaufnahmeantrag durchläuft ein mehrstufiges Verfahren. Das nach den §§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a GVG zuständige Wiederaufnahmegericht entscheidet zunächst über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags (sog. Aditionsverfahren). Der Antrag wird als unzulässig verworfen, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, in ihm kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt worden ist, § 368 Abs. 1 StPO. Nach der Zulassung des Antrags werden die angetretenen Beweise erhoben, § 369 StPO; anschließend befindet das Gericht über die Begründetheit des Antrags (sog. Probationsverfahren). Wenn die in dem Antrag aufgestellten Behauptungen durch die Beweisaufnahme genügend bestätigt worden sind, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens und – in der Regel[6] – die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Die neue Hauptverhandlung richtet sich wie die erste Hauptverhandlung nach den §§ 226 ff. StPO. Nach § 373 StPO gelten allerdings besondere Regeln für die Tenorierung und, was bedeutsamer ist, das Verbot der reformatio in peius.

8

Die Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens unterscheidet sich grundlegend von derjenigen des Erkenntnisverfahrens.[7] Das Erkenntnisverfahren ist inquisitorisch strukturiert, die Verfahrensherrschaft liegt beim Gericht. Dementsprechend obliegt ihm auch die Stoffsammlung. Für Darlegungslasten anderer Verfahrensbeteiligter, namentlich des Angeklagten, bleibt kein Raum. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens geht ein Strukturwandel einher. Ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren ist ähnlich akkusatorisch strukturiert wie der Zivilprozess. Das Gericht hat keine verfahrensbeherrschende Position inne. Die maßgebenden verfahrensgestaltenden Befugnisse besitzt der Antragsteller. Dementsprechend verschieben sich auch die Verantwortungsbereiche hinsichtlich der Stoffsammlung. Den Antragsteller treffen umfassende Darlegungs- und Beweisführungslasten. Andererseits ist das Wiederaufnahmegericht ähnlich wie ein Zivilgericht gemäß § 139 ZPO in besonderem Maße zur Hilfeleistung gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, so dass es ihn insbesondere erforderlichenfalls auf das Ausmaß seiner Darlegungs- und Beweisführungsobliegenheiten hinzuweisen hat.

9

Der Strukturwandel erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit Eintritt der Rechtskraft die öffentlichen Rechtsschutzinteressen hinsichtlich der Sache selbst als erledigt ansieht. Er geht davon aus, dass der öffentliche Rechtsfrieden durch den rechtskräftigen Urteilsspruch in jedem Fall wiederhergestellt worden ist und dass allenfalls noch der persönliche Rechtsfrieden privater Verfahrensbeteiligter, die ihre privaten Rechtsschutzinteressen durch das Urteil nicht verwirklicht sehen, gestört sein kann. Das öffentliche Rechtsschutzinteresse ist nunmehr auf Aufrechterhaltung des Urteils gerichtet. Seine Richtigkeit wird vermutet. Dementsprechend betrachtet der Staat das weitere Geltendmachen privater Rechtsschutzinteressen, namentlich die Rehabilitierung des Verurteilten, der sich zu Unrecht verurteilt fühlt, als Privatangelegenheit. Wie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche stellt er lediglich Rechtspflegeorgane zur Verfügung, bei denen private Rechtsschutzinteressen in einem rechtlich geordneten Verfahren geltend gemacht werden können. Zum Gegenstand öffentlichen Interesses wird das weitere Aufbegehren privater Verfahrensbeteiligter erst, wenn es ihnen gelingt, die Vermutung für die Richtigkeit der Feststellungen, die das rechtskräftige Urteil in sich trägt, zu erschüttern. Da sich in diesem Fall der öffentliche Rechtsfrieden als nur scheinbar wiederhergestellt erweist, nimmt nunmehr der Staat die Sache wieder in die eigenen Hände.[8]

10

Den strukturellen Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens wird es nicht gerecht, die spezifischen Darlegungs- und Beweisführungslasten, die den Antragsteller treffen, lediglich als „gesteigerte Auswirkungen der Akkusationsmaxime“ anzusehen.[9] Die dafür vorgetragenen Argumente[10] sind nicht stichhaltig. Insbesondere steht die in § 244 Abs. 2 StPO normierte Amtsaufklärungspflicht dem hier skizzierten Strukturwandel nicht entgegen. Der Hinweis darauf, dass „die Handhabung aller Verfahrensvorschriften … unter dem beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO“ stehe, versperrt den Blick auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem erstinstanzlichen und dem wiederaufgenommenen Verfahren auf der einen Seite sowie dem Aditions- und Probationsverfahren auf der anderen Seite, wie sie sich aus den betreffenden Verfahrensvorschriften ergeben.[11] Sie lassen eine derart deutliche Abkehr von dem das Erkenntnisverfahren prägenden Untersuchungsgrundsatz erkennen, dass es sachwidrig wäre, insoweit gleichermaßen von einem inquisitorisch strukturierten Verfahren zu sprechen. Dem hier angenommenen Strukturwandel steht auch nicht entgegen, dass erhöhte Darlegungsanforderungen anderen speziellen Bereichen des Strafverfahrens, etwa dem Wiedereinsetzungs-, dem Revisions- und dem Klageerzwingungsverfahren, ebenfalls nicht fremd sind. Die Besonderheiten dieser Verfahrensstadien belegen vielmehr, dass verschiedene Konstellationen des Strafverfahrens durchaus mehr oder weniger stark von akkusatorischen Strukturelementen geprägt sind, so dass der für das Wiederaufnahmeverfahren festzustellende Strukturbruch dem Strafprozessrecht keineswegs wesensfremd sein muss.[12] Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Gesetz überhaupt eine Wiederaufnahmemöglichkeit vorsieht, nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Die akkusatorische Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens bestätigt nur, dass das Wiederaufnahmebegehren lediglich als Ausdruck privaten Rechtsschutzinteresses angesehen wird, solange nicht die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden ist.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu entsprechenden Reformforderungen namentlich: Denkschrift des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, S. 74 ff.; Dippel GA 1972, 97, 119 ff.; Deml S. 21 ff.; Rieß NStZ 1994, 153 ff. Ein von der SPD-Fraktion während der 13. Legislaturperiode in den Bundestag eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wiederaufnahmerechts vom 29.1.1996 (BT-Drucks. 13/3594) sah u.a. eine Ausweitung der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten auf offensichtliche Rechtsfehler und die Einführung des Wesentlichkeitsprinzips bei der Strafmaß-Wiederaufnahme vor (dazu näher unten Rn. 93). Nach der Beratung im Rechtsausschuss (vgl. BT-Drucks. 13/10333) wurde allerdings lediglich der neue Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO (Wiederaufnahme bei festgestellter Verletzung der Menschenrechtskonvention) eingeführt (dazu näher unten Rn. 276 ff.). Die übrigen Änderungsvorschläge wurden seitens der SPD-Fraktion zurückgezogen und nicht im Einzelnen beraten. Zur Diskussion um den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vgl. van Essen Kriminalistik 1996, 762 ff.; Wasserburg ZRP 1997, 412 ff.; Stoffers ZRP 1998, 173 ff.

[2]

Vgl. etwa Schünemann ZStW 84 (1972), 870, 888; Peters FS Dünnebier, S. 53, 71 ff.; Schöneborn MDR 1975, 441; Wasserburg StV 1992, 104; Stern NStZ 1993, 409 ff.; Strate StV 1999, 228 ff.; Bock/Eschelbach/Geipel/Hettinger/Röschke/Wille GA 2013, 328 ff.; KMR-Eschelbach, vor § 359 Rn. 5.

[3]

Z.B. Weihrauch/Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 91 ff.; Klemke/Elbs Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, Rn. 337 ff.; Dahs Rn. 285 ff.; Barton § 8 Rn. 17 ff.; Handbuch des Fachanwalts Strafrecht-Bockemühl, 2. Teil 1. Kap., Rn. 59 ff.; Günther Strafverteidigung, S. 82 ff.

[4]

Vgl. etwa M.-G. vor § 359 Rn. 1 f.

[5]

Außerhalb der §§ 359, 362 StPO finden sich gesetzliche Wiederaufnahmegründe in § 79 BVerfGG (dazu unten Rn. 517 ff.) und in § 18 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7.8.1952 (BGBl. I, 407 ff.). Diese Wiederaufnahmegründe sind praktisch weniger relevant. Das gilt auch für die durch die Gesetze zur Beseitigung oder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege gewährten, der Wiederaufnahme ähnlichen Möglichkeiten zur Aufhebung rechtskräftiger Urteile. Einzelheiten dazu bei LR-Gössel, vor § 359 Rn. 180 ff. Rechtsstaatswidrige Entscheidungen von Strafgerichten der ehemaligen DDR können nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG – vom 29.10.1992 aufgehoben werden. Näher dazu LR-Gössel, vor § 359 Rn. 186 f.

[6]

§ 371 StPO sieht in Ausnahmefällen, etwa wenn der Verurteilte bereits verstorben ist, eine Entscheidung ohne neue Hauptverhandlung vor.

[7]

Näher dazu Tiemann insbes. S. 68 ff., 92 ff. und 135 ff. Vgl. außerdem Marxen S. 288 ff.

[8]

Näher zu allem Tiemann insbes. S. 79 ff.

[9]

So allerdings LR-Gössel, vor § 359 Rn. 13.

[10]

Vgl. LR-Gössel, vor § 359 Rn. 13.

[11]

Näher dazu Tiemann S. 70 ff.; wie hier auch Hellebrand NStZ 2004, 413, 415.

[12]

Näher dazu Tiemann S. 70 ff.

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags

Inhaltsverzeichnis

A. Zulässigkeitsvoraussetzungen

B. Zulässigkeitsverfahren

C. Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

D. Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags › A. Zulässigkeitsvoraussetzungen

A. Zulässigkeitsvoraussetzungen

11

Die Darstellung unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen werden diejenigen vorab erörtert, die sich im Wesentlichen unabhängig von der Zielrichtung des Wiederaufnahmeantrags darstellen lassen.

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags › A › I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

a) Antrag

12

Das Wiederaufnahmeverfahren wird nicht von Amts wegen betrieben. Stets ist ein Antrag erforderlich.

13

Berufsethische Gründe sollten den Richter jedoch veranlassen, durch Unterrichtung des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft auf die Beseitigung einer als falsch erkannten Verurteilung hinzuwirken, sofern eine Wiederaufnahme möglich erscheint.

14

Die Antragstellung ist an keine gesetzliche Frist gebunden.[1] Theoretisch existiert überhaupt keine zeitliche Grenze, weil weder die erfolgte Strafvollstreckung noch der Tod des Verurteilten die Wiederaufnahme ausschließen und zu den Antragsberechtigten die Verwandten absteigender Linie gehören (§ 361 StPO). Praktisch ergibt sich eine zeitliche Begrenzung aber daraus, dass es im Laufe der Zeit immer schwieriger wird, geeignete Beweismittel (§ 368 Abs. 1 StPO) beizubringen.

b) Sonstige allgemeine Prozessvoraussetzungen

15

Ein Wiederaufnahmeantrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen jedes Strafverfahrens vorliegen. Da das in der Praxis regelmäßig der Fall ist, seien nur beispielhaft genannt:[2] Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 13 GVG), Verhandlungsfähigkeit, keine Immunität bei Abgeordneten, keine Begnadigung, keine Amnestie, keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine rechtskräftige Entscheidung.[3]

16

Besonderes gilt für die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Sein Rehabilitationsinteresse kann die Durchführung des Verfahrens gebieten, auch wenn allgemeine Prozessvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen. Das bringt § 361 Abs. 1 StPO zum Ausdruck; danach hindern die erfolgte Strafvollstreckung oder der Tod des Verurteilten die Wiederaufnahme nicht. Die Vorschrift ist analog anwendbar auf Fälle der Verhandlungsunfähigkeit des Verurteilten,[4] der Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB), der Begnadigung und der Amnestie.[5]

17

Das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten hat auch Vorrang vor einer etwaigen Verfolgungsverjährung. Wenn das gewichtigste Verfahrenshindernis, der Tod des Verurteilten, einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegensteht, dann muss das Verfahren auch im Falle der Verfolgungsverjährung zulässig sein,[6] selbst wenn die Frist der absoluten Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verstrichen ist. Das Recht auf Rehabilitierung verjährt nicht.[7]

18

Dagegen hindert eine eingetretene Verfolgungsverjährung an einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten.[8] Der Fristablauf ist gemäß § 78a StGB zu berechnen: Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat. Die zwischenzeitlich erfolgte freisprechende Entscheidung hat für den Ablauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung. Weder beendet sie die Verjährung mit der Folge, dass mit dem Beschluss gemäß § 370 Abs. 2 StPO eine neue Verjährungsfrist beginnt,[9] noch bewirkt sie ein Ruhen der Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 StGB, das bis zu einem Beschluss gemäß § 370 Abs. 2 StPO andauert.[10]

19

Damit wird dem durch den reinen Zeitablauf bedingten Schwinden des Strafbedürfnisses Rechnung getragen.[11] Zugleich wird die notwendige Gleichbehandlung mit demjenigen Täter erreicht, der von der Verjährung profitiert, weil er gar nicht erst verfolgt wurde oder eine Anklageerhebung unterblieb.[12] Ein Ruhen der Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 StGB kann nicht angenommen werden, weil ein gesetzlicher Grund für einen völligen Ausschluss jeder Strafverfolgung nicht gegeben ist. Vielmehr können zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 362 StPO durchaus einige derjenigen Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen werden, die nach § 78c StGB die Verjährung unterbrechen.[13]

2. Statthaftigkeit

a) Rechtskräftige Urteile

20

Nach den §§ 359, 362 StPO können „rechtskräftige Urteile“ mit einem Wiederaufnahmeantrag angefochten werden.[14]

aa) Vollrechtskräftige Sachurteile

21

Danach können zunächst solche in Rechtskraft erwachsenen Urteile Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein, die in der Sache selbst entscheiden, und zwar über den gesamten Verfahrensgegenstand.

bb) Prozessurteile, insbesondere Einstellungsurteile

22

Prozessurteile sind grundsätzlich nicht im Wege der Wiederaufnahme anfechtbar. Das betrifft vor allem Einstellungsurteile,[15] welche die Unzulässigkeit des Verfahrens mangels einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses aussprechen. Solche Urteile enthalten in der Regel keine Sachentscheidung und sind dementsprechend nur der formellen, nicht aber der materiellen Rechtskraft fähig. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung hat jedoch nur zur Folge, dass die Entscheidung in dem Verfahren, in dem sie erlassen worden ist, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbar ist. Eine spätere Fortführung des Verfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Für das Wiederaufnahmerecht besteht an sich kein Anwendungsbedarf.[16]

23

Ein solcher kann sich allerdings ergeben, wenn der Rechtsfrieden und die Schutzinteressen des Angeklagten es erforderlich machen, dem Einstellungsurteil eine der materiellen Rechtskraft vergleichbare Bestandskraft zu verleihen. Das ist der Fall bei denjenigen Einstellungsurteilen, die das Vorliegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses aussprechen (z.B. fehlender Strafantrag, Verjährung). Sie wirken für den Angeklagten wie freisprechende Urteile und sollten daher gleichermaßen nur im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden können.[17] Beruht das Einstellungsurteil dagegen auf einem behebbaren Verfahrenshindernis (z.B. Verhandlungsunfähigkeit), so kann das Verfahren nach dessen Wegfall ohne weiteres fortgeführt werden.

cc) Teilrechtskräftige Urteile

24

Die Anfechtbarkeit teilrechtskräftiger Urteile im Wege der Wiederaufnahme ist in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung[18] uneingeschränkt zu bejahen.[19] Das gilt gleichermaßen für die vertikale und die horizontale Teilrechtskraft.

25

Vertikale Teilrechtskraft bezeichnet die Rechtskraftbeschränkung auf einen Teil des Prozessstoffes, der selbständiger Gegenstand eines anderen Verfahrens sein könnte,[20] wie etwa bei endgültiger Aburteilung eines von mehreren Angeklagten (sog. subjektiv-vertikale Teilrechtskraft) oder bei endgültiger Aburteilung einer von mehreren zur Anklage gebrachten Taten im prozessualen Sinne (sog. objektiv-vertikale Teilrechtskraft). Unter horizontaler Teilrechtskraft wird demgegenüber allgemein die Beschränkung der Rechtskraft auf selbständig beurteilbare und damit trennbare Teile des Prozessstoffes im Verfahren gegen einen Angeklagten verstanden, insbesondere die Beschränkung der Rechtskraft auf den Schuldspruch.[21]

26

Bei vertikaler Teilrechtskraft muss ein Wiederaufnahmeantrag schon deshalb zulässig sein, weil aus dem Teilerkenntnis vollstreckt werden kann.[22] Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen horizontal teilrechtskräftige Urteile folgt aus prinzipiellen rechtsstaatlichen Erwägungen: Dem Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, die materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen, würde es krass widersprechen, wenn auf der Grundlage eines als unrichtig erkannten Schuldspruchs zunächst eine Strafe zu verhängen wäre, bevor der Schuldspruch im Wege der Wiederaufnahme angefochten werden könnte. Der unschuldig Verfolgte hat Anspruch darauf, so schnell wie möglich von der Last der Strafverfolgung befreit zu werden.[23] Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, „sehenden Auges“ eine Strafe gegen den als unschuldig erkannten Angeklagten festzusetzen.[24]

27

Die gegen eine Anfechtbarkeit teilrechtskräftiger Urteile angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Der Wortlaut der §§ 359, 362 StPO („durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen“) schließt Wiederaufnahmeanträge gegen teilrechtskräftige Urteile nicht aus.[25] Die Vorschriften können ohne weiteres so verstanden werden, dass ein Wiederaufnahmeantrag insoweit zulässig sein soll, als ein Verfahren durch rechtskräftiges Urteil beendet ist.[26] Dadurch wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederaufnahme eines noch rechtshängigen Verfahrens unzulässig ist.[27] Der durch teilrechtskräftiges Urteil abschließend behandelte Verfahrensstoff ist aber nicht mehr rechtshängig und kann dementsprechend selbständiger Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein. Der Grundsatz der Prozessökonomie spricht ebenfalls nicht gegen die Zulassung von Wiederaufnahmeanträgen gegen teilrechtskräftige Urteile.[28] So ist es in Fällen horizontaler Teilrechtskraft gerade unzweckmäßig, vor der Anfechtung des Schuldspruchs im Wege der Wiederaufnahme einen rechtskräftigen Rechtsfolgenausspruch herbeiführen zu müssen.[29] Bisweilen wird die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen horizontal teilrechtskräftige Urteile mit der Begründung abgelehnt, dass die Bestandskraft dieser Urteile auflösend bedingt sei: Sie stehe unter dem Vorbehalt einer etwa für nötig befundenen Überprüfung der Schuldfrage.[30] Danach bedarf es der Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs im weiteren Verfahrensverlauf erkannt wird. Die Annahme auflösend bedingter Rechtskraft bei horizontal teilrechtskräftigen Urteilen findet jedoch im Gesetz keine Grundlage und läuft dem Zweck der Rechtskraft zuwider, Rechtssicherheit zu schaffen. Sie ist daher abzulehnen.[31] Im Übrigen beruhen die Bedenken gegen die Zulassung von Wiederaufnahmeanträgen auf der Befürchtung, dass es im Rechtsmittel- und im Wiederaufnahmeverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen könne.[32] Zwar ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass Rechtsmittel- und Wiederaufnahmegericht zu divergierenden Entscheidungen gelangen. Denkbar ist etwa, dass beide Gerichte vom jeweils anderen Verfahren und dessen Stand nicht unterrichtet sind und gleichzeitig einander widersprechende Entscheidungen treffen.[33] Solche Fälle sind jedoch höchst unwahrscheinlich und in der Praxis bisher nicht bekannt geworden. Deswegen kann die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vernachlässigt werden.[34]

b) Rechtskräftige Strafbefehle

28

Rechtskräftige Strafbefehle sind nach § 373a StPO im Wege der Wiederaufnahme anfechtbar.

c) Beschlüsse

29

Der Gesetzeswortlaut sieht eine Wiederaufnahme gegenüber Beschlüssen nicht vor. In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung,[35] weil seit Schaffung der Wiederaufnahmevorschriften Beschlüsse zunehmend anstelle von Urteilen das Verfahren beenden (z.B. §§ 153, 153a, 349 Abs. 2 und 4 StPO) und auch Beschlüsse materiell rechtskräftig und dementsprechend ebenso wenig geändert werden können wie materiell rechtskräftige Urteile.[36]

30

Die in der Rechtsprechung verbreitete Gegenmeinung[37] argumentiert rechtstheoretisch ungenau und sachlich falsch. Dass die §§ 359, 362 StPO Ausnahmevorschriften seien und daher eine Analogie nicht zuließen, ist eine petitio principii. Übersehen wird, dass – sollte der historische Gesetzgeber die Vorschriften als strikt einzuhaltende Ausnahmen angesehen haben – gleichwohl nachfolgende Entwicklungen die Notwendigkeit einer Erweiterung begründen können.[38] Das ist hier wegen der Tendenz zu urteilsersetzenden Beschlüssen der Fall. Schließlich verfängt auch nicht das Argument, Gerechtigkeit und Rechtsfrieden seien durch fehlerhafte rechtskräftige Beschlüsse nicht ernsthaft bedroht, weil im Beschlusswege nur Nebenentscheidungen von geringer Eingriffsintensität getroffen würden. Beschlüsse können in ihrer Wirkung Urteilen durchaus entsprechen. Das gilt etwa für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f StGB oder für die Erteilung von Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO. Im Übrigen ist das Argument paradox. Es erkennt Entscheidungen von minderer Bedeutung ein höheres Maß an Rechtskraft zu. Umgekehrt ist es richtig: Wenn schon die Rechtskraft von Urteilen durch Wiederaufnahme beseitigt werden kann, dann müssen erst recht Beschlüsse auf diesem Weg angreifbar sein.

31

Die Analogie setzt allerdings eine Entscheidung in der Sache selbst voraus; die bloß formelle Rechtskraft ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Wiederaufnahme.[39] So ist im Falle der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit (§§ 319 Abs. 1 und 2, 322 Abs. 1, 346 Abs. 1 und 2, 349 Abs. 1 StPO) nicht dieser Beschluss, sondern nur das zugrunde liegende Urteil mit der Wiederaufnahme angreifbar.[40]

32

Ferner ist für eine Analogie dort kein Raum, wo Spezialvorschriften zum Wiederaufnahmeproblem existieren. Deutliche Beispiele dafür sind §§ 174 Abs. 2 und 211 StPO. Bei gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen gemäß §§ 153 ff., 383 Abs. 2 StPO ist die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten durch die in § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO enthaltene Möglichkeit abschließend geregelt, das Verfahren fortzusetzen, falls sich die Tat als Verbrechen herausstellt.[41]

33

Schließlich können sich Grenzen für eine analoge Anwendung daraus ergeben, dass Besonderheiten des Beschlusses und der Verfahrenslage einer Übertragung einzelner Wiederaufnahmevorschriften entgegenstehen. Das kann insbesondere bei Form-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschriften der Fall sein. Soll etwa durch das Geltendmachen von Wiederaufnahmegründen die Vollstreckung einer Strafe unterbunden werden, bietet es sich an, das Verfahren nach §§ 458, 462 StPO abzuwickeln, die eine raschere und sachnähere Entscheidung ermöglichen als das formelle Wiederaufnahmeverfahren. Von praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Fälle des Widerrufs der Strafaussetzung nach § 56f StGB[42] und der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g StGB.[43] Bei Vollzugsmaßnahmen, über die im Verfahren nach § 109 StVollzG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften rechtskräftig entschieden worden ist, bedarf es der Wiederaufnahme nicht, weil es dem Strafgefangenen in der Regel unbenommen ist, verfassungsrechtlich bedeutsame Begehren, die seine Resozialisierung betreffen, wie etwa die Verlegung in den offenen Vollzug oder Vollzugslockerungen, auch nach rechtskräftiger Ablehnung weiterzuverfolgen.[44] Auch die unter Wiederaufnahmegesichtspunkten notwendige Korrektur einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO sollte dem flexibleren Verfahren nach § 462 StPO vorbehalten bleiben.[45] – Von diesen Modifizierungen bleibt der Grundgedanke der Analogie unberührt: Durch das Geltendmachen von Wiederaufnahmegründen kann die gerichtliche Überprüfung eines rechtskräftigen Beschlusses erzwungen werden.

34

Einige Einzelheiten zu sonstigen Beschlüssen:

Gute Gründe sprechen dafür, gegen Einstellungsentscheidungen gemäß § 153a StPO die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten zuzulassen.[46] Praktisch bedeutsam ist in erster Linie der Fall, dass der Beschuldigte, der in einer unklaren Beweissituation der Einstellung zugestimmt hat, um das Risiko einer Verurteilung zu vermeiden, nach der endgültigen Einstellung seine Unschuld beweisen kann. Wegen des Sanktionscharakters der Auflage[47] ist der Beschuldigte auch beschwert. Seine Zustimmung steht der Wiederaufnahme nicht entgegen, sofern er plausibel darlegen kann, dass sie kein Schuldeingeständnis bedeutete (erweiterte Darlegungslast).[48]

35

Bedeutsam wird die Anfechtbarkeit einer Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO auch dann, wenn sich der Beschuldigte bei lediglich (verfassungs-)rechtlich unklarer Lage mit der Einstellung einverstanden erklärt hat und das Bundesverfassungsgericht später in vergleichbaren Fällen feststellt, dass der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf verfassungsrechtlich nicht haltbar war, so dass der Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 BVerfGG eingreift.[49] So verhielt es sich in einer Vielzahl von Strafverfahren gegen Teilnehmer an sog. Sitzblockaden, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 10. Januar 1995 die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzblockaden für verfassungswidrig erklärt hatte.[50] Gerade in derartigen Fällen wird deutlich, dass es nicht sachgerecht ist, die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme gegen die Einstellungsentscheidung gemäß § 153a StPO unter Hinweis darauf zu verneinen, dass die Einstellung unter Auflagen nicht mit einer Verurteilung vergleichbar sei.[51] Dabei wird verkannt, dass es nahe liegende und verständliche Gründe gibt, die den Beschuldigten dazu veranlassen können, sich angesichts einer drohenden Verurteilung mit der Einstellung des Verfahrens abzufinden. In Anbetracht dessen wäre es gerade in Fällen, in denen die Unhaltbarkeit des ursprünglich gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs so klar zutage tritt wie bei den wegen Beteiligung an einer Sitzblockade eingeleiteten Strafverfahren, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit unerträglich, nur demjenigen eine Wiederaufnahmemöglichkeit zu eröffnen, der seine Verurteilung in Kauf genommen hat.

36

Für Einstellungsbeschlüsse gemäß § 206a StPO muss dasjenige gleichermaßen gelten, was oben[52] zu Einstellungsurteilen ausgeführt wurde: Mit einem Wiederaufnahmebegehren anfechtbar sind solche Einstellungsbeschlüsse, welche ein endgültiges Verfahrenshindernis feststellen.[53]

37

Gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 206b StPO (Wegfall einer strafbegründenden Norm) ist eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung von § 362 StPO möglich.[54]

38

Im Falle einer Beendigung des Revisionsverfahrens durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO könnte sich ein Wiederaufnahmeantrag auf § 359 Nr. 3 StPO stützen;[55] im Regelfall wird der Angriff sich jedoch gegen das durch den Beschluss rechtskräftig gewordene Urteil richten. Gegenüber einem Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO kommt, sofern in der Sache selbst entschieden und nicht etwa zurückverwiesen worden ist, die Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO in Betracht.[56]

39

Einer Analogie gemäß § 362 StPO zugänglich sind auch freisprechende Beschlüsse nach § 371 Abs. 1 und 2 StPO.[57]

3. Antragsberechtigung

40

Die Antragsberechtigung des Verurteilten ergibt sich aus den §§ 365, 296 Abs. 1 StPO.

41

Der Verteidiger kann nach den §§ 365, 297 StPO einen Wiederaufnahmeantrag stellen, nicht jedoch gegen den ausdrücklichen Willen des Verurteilten.

42

Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser die Wiederaufnahme beantragen, §§ 365, 298 StPO. Dasselbe Recht steht nach § 67 Abs. 3 JGG den Erziehungsberechtigten jugendlicher Verurteilter zu. Der vom gesetzlichen Vertreter gestellte Wiederaufnahmeantrag wird unzulässig, wenn die gesetzliche Vertretung endet, bevor nach § 370 StPO über die Begründetheit des Antrags entschieden worden ist, und der Verurteilte nicht selbst als Antragsteller eintritt.[58] Entsprechendes gilt für den Wiederaufnahmeantrag des Erziehungsberechtigten, wenn der Verurteilte volljährig wird.

43

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann ferner nach den §§ 365, 296 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, und zwar auch zugunsten des Verurteilten, §§ 365, 296 Abs. 2 StPO.

44

Eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu beantragen, kommt hingegen auf Grund der strukturellen Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens nicht in Betracht. Danach wird die Rehabilitierung des Verurteilten erst mit der Anordnung der Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 StPO wieder zum Gegenstand öffentlichen Interesses.[59] Dementsprechend lässt sich eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung insbesondere nicht aus dem Legalitätsprinzip herleiten.[60] Aus dem gleichen Grund kann die Staatsanwaltschaft entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht[61] auch nicht entsprechend Nr. 147 Abs. 1 RiStBV verpflichtet sein, die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu betreiben.

45

Der Privatkläger ist nach § 390 Abs. 1 Satz 2 StPO berechtigt, Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten zu beantragen.

46

Für eine Antragsberechtigung des Nebenklägers gibt es seit der Änderung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl. I, 2496), wodurch die pauschale Verweisung auf die Rechte des Privatklägers und damit auch auf § 390 Abs. 1 Satz 2 StPO beseitigt worden ist, keine gesetzliche Grundlage mehr.[62] Dementsprechend hat der Nebenkläger auch keine Möglichkeit, sich dem Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten anzuschließen.[63]

47

Die Neuregelung ist eindeutig, auch wenn ein gewisser Widerspruch zum allgemeinen Ziel des Opferschutzgesetzes, die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verbessern,[64] besteht. Daneben sollte aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nebenkläger die Anklageposition im gerichtlichen Verfahren nur zusätzlich neben der Staatsanwaltschaft innehat.[65]

48

Immerhin werden die Interessen des Nebenklägers dadurch gewahrt, dass er nach den allgemeinen Vorschriften am wiederaufgenommenen Verfahren mitwirken kann. Diese Möglichkeit darf ihm, wenn er bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat, nicht durch eine Entscheidung nach § 371 Abs. 2 StPO (Freispruch ohne neue Hauptverhandlung) genommen werden. Sie würde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen.[66]

49

Eine Antragsberechtigung des Nebenklägers lässt sich auch nicht aus den §§ 395 Abs. 4, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO herleiten.[67] Beide Bestimmungen sprechen von Rechtsmitteln, die der Nebenkläger einlegen kann. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber kein Rechtsmittel im Sinne der StPO, was sich schon daraus ergibt, dass sie in einem besonderen Abschnitt geregelt ist. Soweit § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO dem Nebenkläger die Möglichkeit einräumt, sich in jeder Lage des Verfahrens anzuschließen, bezieht sich dies nur auf das Erkenntnisverfahren bzw. das wiederaufgenommene Verfahren.

50

Die Antragsberechtigung des Einziehungsbeteiligten richtet sich nach den §§ 433 Abs. 1 Satz 1, 437, 439 Abs. 6 StPO.[68]

51

Durch die bereits erfolgte Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen, § 361 Abs. 1 StPO.

4. Beschwer

52

Aus § 365 StPO folgt, dass nur derjenige die Wiederaufnahme begehren kann, der von der angefochtenen Entscheidung nachteilig betroffen ist. Wie bei der Einlegung von Rechtsmitteln gilt die Staatsanwaltschaft stets als beschwert, wenn unrichtig entschieden worden ist.

53

Die Beschwer kann sich nach h.M. nur aus dem Entscheidungstenor ergeben.[69] Belastende Ausführungen in den Gründen sollen unbeachtlich sein. Das ist bedenklich, insbesondere wenn der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist.[70]

5. Zuständigkeit des Gerichts

54

Welches Gericht über Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a GVG.[71] Anders als die übrigen Verfahrensbeteiligten kann der Verurteilte sich die Prüfung, welches Gericht zur Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag berufen ist, ersparen, indem er den Antrag nach § 367 Abs. 2 StPO bei dem Gericht einreicht, dessen Entscheidung er anfechten will; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

a) Örtliche Zuständigkeit

55

Nach § 140a Abs. 2 GVG bestimmt das Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge örtlich zuständig sind.[72] Grundsätzlich muss dies ein anderes Gericht sein als dasjenige, gegen dessen Urteil sich der Wiederaufnahmeantrag richtet. Ausnahmsweise entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts: Dies gilt nach § 140a Abs. 3 bis 5 GVG für landgerichtliche Wiederaufnahmesachen in den Bundesländern, in denen Oberlandesgerichte mit nur einem Landgericht oder nur ein Oberlandesgericht und ein Landgericht bestehen, und für amtsgerichtliche Wiederaufnahmesachen in den Bundesländern, in denen nur ein Landgericht besteht und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind.[73] Die Ausnahme betrifft weiter nach § 140a Abs. 6 GVG Wiederaufnahmeanträge gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Schließlich kommt sie analog § 140a Abs. 3 Satz 1 GVG bei Zuständigkeitskonzentrationen nach den §§ 74a, 74c und 74d GVG zur Anwendung.[74]

b) Sachliche Zuständigkeit

56

Es gilt der Grundsatz gleicher sachlicher Zuständigkeit (§ 140a Abs. 1 Satz 1 GVG). So entscheidet über einen Wiederaufnahmeantrag gegen ein erstinstanzliches Urteil, das nicht mit der Berufung anfechtbar war oder nicht angefochten worden ist, ein anderes erstinstanzliches Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit. Ohne Bedeutung ist, ob das erstinstanzliche Urteil mit der Revision angefochten worden war.[75]

57

Wenn im ursprünglichen Verfahren ein Berufungsurteil ergangen ist, entscheidet auch über den Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich ein Landgericht. Denn das Berufungsgericht hatte über die Schuldfrage selbständig zu befinden, so dass sich der Wiederaufnahmeantrag gegen das Berufungsurteil richtet.[76] Ausnahmsweise ist das Amtsgericht zuständig, wenn das Landgericht in der Berufungsinstanz über die Schuldfrage nicht entschieden hat. Ein Wiederaufnahmeantrag, mit dem die Unrichtigkeit des Schuldspruchs geltend gemacht wird, betrifft dann das amtsgerichtliche Urteil. Das ist etwa der Fall, wenn die Berufung nach § 322 Abs. 1 Satz 2 StPO als unzulässig oder nach § 329 Abs. 1 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen worden ist, aber auch, wenn das Landgericht infolge einer Berufungsbeschränkung den Schuldspruch nicht mehr überprüft hat. Hat jedoch das Landgericht die Berufungsbeschränkung verkannt und unzulässigerweise erneut über die Schuldfrage entschieden, so ist auch im Wiederaufnahmeverfahren ein Landgericht zuständig.[77] Denn die landgerichtliche Entscheidung ist nicht etwa auf Grund des Rechtsfehlers nichtig.[78] Dieser ist in der Regel nicht evident, sondern nur durch nähere Prüfung festzustellen.[79]

58

Die Zuständigkeit des Landgerichts ist auch dann begründet, wenn der Wiederaufnahmeantrag auf einen nur innerhalb des Berufungsverfahrens liegenden Wiederaufnahmegrund gestützt wird, wie z.B. die Mitwirkung eines Richters oder Schöffen, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat (§§ 359 Nr. 3, 362 Nr. 3 StPO).

59

Die Besetzung der im Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Berufungskammer richtet sich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach ist auch dann eine kleine Strafkammer zur Entscheidung berufen, wenn nach früherem Recht (§ 76 Satz 1 GVG a.F.) eine große Strafkammer über die Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts entschieden hatte.[80]

60

Über den Wiederaufnahmeantrag gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen hat nach § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG ausnahmslos ein Gericht gleicher Ordnung wie das Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt worden war, zu befinden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird.[81]

61

Für Wiederaufnahmeanträge, die sich gegen jugendgerichtliche Entscheidungen richten, ist nach der allgemeinen Regelung des § 140a Abs. 1 GVG wiederum ein Jugendgericht zuständig. Das gilt auch, wenn der Verurteilte schon bei seiner Verurteilung erwachsen war oder inzwischen erwachsen ist.

62

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB berührt die Zuständigkeit bezüglich eines einbezogenen Urteils nicht. Maßgeblich bleibt dasjenige Gericht, welches das einbezogene Urteil erlassen hat. Ein Angriff gegen das Gesamtstrafenurteil insgesamt kann also zu getrennten Wiederaufnahmeverfahren führen.[82]

63

Wenn im Ursprungsverfahren das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hatte, entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag gegen das anschließende Urteil des Tatgerichts grundsätzlich das diesem entsprechende nach § 140a Abs. 2 GVG bestimmte Gericht, und zwar auch dann, wenn das Revisionsgericht die Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufrechterhalten hatte.[83] Wenn das mit der Revision angefochtene Urteil vom Revisionsgericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache nur insoweit zurückverwiesen wurde, ist für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag, mit dem die Schuldfeststellungen angegriffen werden, jedoch das nach § 140a Abs. 2 GVG bestimmte Gericht zuständig, das dem Tatgericht entspricht, welches zunächst und abschließend über die Schuldfrage entschieden hatte (wie in Fällen der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch).[84]

64

Es ist möglich, dass das Gericht, dessen Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wurde, nach § 140a Abs. 2 GVG als Gericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen ist. Dadurch, dass es schon einmal mit der Sache befasst war, wird seine Zuständigkeit nicht beeinträchtigt.[85] In diesen Fällen ist aber entsprechend der dem § 140a Abs. 1 GVG zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers auf etwaige Ablehnungsanträge hin sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Befangenheit der beteiligten Richter gerade daraus ergibt, dass ein Spruchkörper des Gerichts den Antragsteller früher bereits verurteilt hatte.[86]

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags › A › II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten

65

Die wesentlichen Antragselemente ergeben sich nur zum Teil aus dem Gesetz, das verlangt, dass der Antrag in vorgeschriebener Form (§ 366 Abs. 2 StPO) den Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angibt (§ 366 Abs. 1 StPO). Aus der Natur eines Antrags folgt, dass darüber hinaus der Gegenstand, das angegriffene Urteil also, sowie das Antragsziel mitgeteilt werden müssen.[87] Ferner wird für einen Antrag gefordert, dass das Vorbringen in sich geschlossen und für sich genommen verständlich ist; Verweisungen und Bezugnahmen sind daher grundsätzlich nicht zulässig.[88]

66

Diese Anforderungen sollten allerdings nicht überspannt werden. Bei der Überprüfung des Antrags hat das Gericht die besondere Fürsorgepflicht zu beachten, die ihm aus der Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens erwächst.[89] Zudem wäre eine restriktive Praxis unzweckmäßig. Ein Verwerfungsbeschluss, der auf leicht behebbare formale Mängel abstellt, erledigt die Sache nicht. Der Antrag kann erneut gestellt werden, denn mangels Sachentscheidung tritt kein Verbrauch des Antragsvorbringens ein.[90]

67

Aus Fürsorgegründen geboten und auch zweckmäßig ist daher zunächst eine Auslegung des Antrags, die dem erkennbaren Willen des Antragstellers Rechnung trägt. So bleibt z.B. eine fehlerhafte oder unvollständige Kennzeichnung des angegriffenen Urteils folgenlos, wenn sich dieses Urteil unschwer ermitteln lässt.[91] Auch ist bei erkennbar irrtümlicher Benennung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes auf den tatsächlich gemeinten abzustellen.

68

Ist im Wege der Auslegung eine Klärung nicht erreichbar, so sind aus den angeführten Gründen in Bezug auf leicht zu beseitigende Mängel gerichtliche Hinweise geboten.[92]

a) Zulässige Antragsziele

69

Ausdrücklich benannt sind Wiederaufnahmeziele in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem besonderen Wiederaufnahmegrund neuer Tatsachen oder Beweismittel in § 359 Nr. 5 StPO: Freisprechung, geringere Bestrafung in Anwendung eines milderen Strafgesetzes und wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Ein eindeutiger sprachlicher Bezug zu den Wiederaufnahmegründen in § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO besteht zwar nicht. Gleichwohl ist der Katalog zulässiger Antragsziele in § 359 Nr. 5 StPO insoweit als allgemeingültig anzusehen, dass die Freisprechung, eine geringere Bestrafung in Anwendung eines milderen Strafgesetzes und eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung unabhängig vom Wiederaufnahmegrund mit jedem Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten erstrebt werden können.[93] In diesem Sinne handelt es sich um allgemein zulässige Antragsziele (dazu nachfolgend aa).

70

Im Hinblick auf die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO ist der in § 359 Nr. 5 StPO normierte Katalog zulässiger Antragsziele indes nicht abschließend. In Fällen des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO kann vielmehr darüber hinaus auch eine bloße Schuldspruchänderung zulässiges Antragsziel sein (dazu unten bb).

aa) Allgemein zulässige Antragsziele

(1) Freisprechung und vergleichbare Entscheidungen

71

Das in der weitaus größten Zahl der Fälle angestrebte Ziel der Freisprechung ist erreichbar durch das Geltendmachen derjenigen Straflosigkeitsgründe, die zu einer formell freisprechenden Entscheidung führen, wenn ihre Voraussetzungen in einer erneuten Hauptverhandlung festgestellt werden. Gegenstand eines entsprechenden Antrags können also z.B. auch Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- sowie Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sein.

72

Wird Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB geltend gemacht, so kommt im wiederaufgenommenen Verfahren die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht. Gelegentlich wird die Anordnung der Maßregel sogar beantragt. Ein Zulässigkeitsproblem im Hinblick auf das Antragsziel ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Freisprechung ist erreichbar, auch wenn letztlich nur die Sanktion ausgewechselt wird. Formell ergeht eine Entscheidung, in der ein Freispruch der Maßregelanordnung vorausgeht.[94]

73

Der praktische Hauptfall besteht im Bestreiten der Täterschaft durch Darlegung eines von den Urteilsfeststellungen abweichenden Geschehensablaufs.

74

Begründet dieser allerdings eine andere Strafbarkeit, kommt, sofern Tatidentität im prozessualen Sinne gegeben ist, nur das Ziel der Milderbestrafung[95] in Betracht. Der angestrebte Freispruch bleibt also erreichbar, wenn dem Bestreiten der abgeurteilten Tat ein Geständnis beigefügt wird, das eine andere prozessuale Tat betrifft.[96]

75

Von praktischer Bedeutung ist vor allem der Fall, dass der Antragsteller angibt, mit einem früheren falschen Geständnis eine andere Person gedeckt zu haben. Darin kann das Eingeständnis liegen, sich durch das Aussageverhalten strafbar gemacht zu haben (§§ 145d, 164, 258 StGB). Mit dem Aussageverhalten ist aber eine andere Tat im prozessualen Sinne gegeben.[97] Das hat zur Konsequenz, dass sich in dieser Konstellation ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten letztlich zu seinen Ungunsten auswirken kann. Nach dem Freispruch kann das Aussageverhalten, sofern es nicht verjährt ist, Anlass für eine erneute, eventuell sogar höhere Verurteilung geben. Dieses Risiko ist bei der Antragstellung zu bedenken.

76

Ein Freispruch ist auch durch einen Angriff erreichbar, der sich lediglich gegen Teile des Urteils richtet. So wird eine auf einer Wahlfeststellung beruhende Verurteilung insgesamt hinfällig, wenn die Verwirklichung nur eines Delikts erfolgreich bestritten wird.[98] Das oder die nicht angegriffenen Delikte vermögen, weil sie nur wahlweise festgestellt worden waren, das Urteil nicht mehr zu tragen.

77

Ferner ist ein zulässiges Wiederaufnahmeziel der Teilfreispruch, der dann ergeht, wenn die Verurteilung mehrere in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangene Straftaten betraf und das wiederaufgenommene Verfahren die Unschuld des Verurteilten hinsichtlich eines Teils dieser Straftaten ergibt.[99] Fraglich ist, ob der Wegfall auch solcher Straftaten beachtlich ist, die im Hinblick auf die Verurteilung völlig unwesentlich sind. Die Aufrechterhaltung der Rechtskraft bedroht in einem solchen Fall den Rechtsfrieden nicht. Im Übrigen: minima non curat praetor. Ein entsprechender Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

78

Zulässigkeitsfragen bei Angriffen gegen Teile einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung werden auf Grund der „de-facto-Abschaffung“ dieser Rechtsfigur durch die neuere Rechtsprechung[100] zunehmend an Bedeutung verlieren. Ganz überwiegend werden insoweit sehr enge Voraussetzungen formuliert. Der Antrag müsse sich auf alle Einzelakte bis auf einen beziehen.[101] Nur dann sei ein formeller Teilfreispruch erreichbar. Ansonsten werde unzulässig die Strafzumessung angegriffen, weil kein anderes Strafgesetz zur Anwendung komme (§ 363 Abs. 1 StPO). – Diese Auffassung ist abzulehnen. Dem Fall des formell erzielbaren Teilfreispruchs bei Tatmehrheit ist gleichzustellen der Fall der Reduzierung einer Verurteilung um wesentliche Teile einer fortgesetzten Handlung.[102] Die Analogie ist zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung geboten. Es kann nicht sein, dass die Privilegierung der Fortsetzungstat beim Schuldspruch und bei der Strafzumessung für den Verurteilten in einen prozessualen Nachteil umschlägt. Die Kategorie des Fortsetzungszusammenhangs wurde im Wesentlichen aus arbeitsökonomischen Gründen geschaffen,[103] ein sachlicher Bezug zur prozessualen Rechtsstellung des Verurteilten besteht nicht.[104] Für die Gleichbehandlung mit dem Fall der Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener Straftaten spricht auch, dass die Kriterien für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs unklar und zum Teil umstritten sind.[105] In der Praxis wird in gleichen Fällen nicht selten ungleich entschieden. Schließlich wäre es widersprüchlich, auf dem Gesetzeswortlaut zu beharren und einen formellen Freispruch als Antragsziel zu verlangen. Denn für andere Fälle werden Ausnahmen zugelassen, so, wie im Folgenden zu zeigen ist, für den Fall eines auf eine Einstellung abzielenden Antrags. – Die Beschränkung auf Teile einer fortgesetzten Handlung von wesentlicher Bedeutung folgt aus dem Grundprinzip des Wiederaufnahmerechts, dass nur den Rechtsfrieden wirklich gefährdende Unrichtigkeiten zu beseitigen sind.[106]

79

Wenngleich die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung weitgehend obsolet sein mag, so bleibt die mit ihr verbundene wiederaufnahmerechtliche Problematik in anderem Zusammenhang nach wie vor aktuell. Denn auf Wiederholung angelegte Straftaten, die früher als fortgesetzte Handlung erfasst wurden, werden nunmehr bloß unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten – allerdings aus den gleichen arbeitsökonomischen Gründen – als einheitliche Tat gewertet, insbesondere durch weitreichende Bildung von tatbestandlichen Bewertungseinheiten sowie durch Ausdehnung des Anwendungsbereichs der natürlichen Handlungseinheit.[107] Dementsprechend gilt für die Wiederaufnahme in solchen Fällen Gleiches wie bei Angriffen gegen Teile einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung: Der Wegfall wesentlicher Teile der abgeurteilten Tat ist ein zulässiges Antragsziel.

80

Die Zulässigkeit der Einstellung als Antragsziel ergibt sich daraus, dass mehr als das zulässige Ziel der Milderbestrafung angestrebt wird und die Einstellung in ihrer Wirkung der Freisprechung gleichkommen kann.[108] Eine Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei solchen Einstellungsgründen gegeben, die ihrer Art nach das Verfahren dauerhaft beenden.[109]

81

Wenig zur Abgrenzung trägt das z.T. zusätzlich geforderte Kriterium eines Bezuges zur Tat oder zum Schuldspruch bei.[110] Die Unterscheidung zwischen tatbezogenen Verfahrensvoraussetzungen und solchen ohne Tatbezug ist mindestens so problematisch wie die zwischen Strafbarkeitsvoraussetzungen und Verfahrensvoraussetzungen.[111] Auch bleibt die Handhabung des Kriteriums unklar;[112] so wird für Verfahrenshindernisse wie Verjährung oder Amnestie ein Tatbezug angenommen, obwohl sie der Tat erst nachfolgen.[113] Schließlich können „reine“ Verfahrenshindernisse nicht unbeachtlich sein, wenn sie auf so schweren und irreversiblen Verfahrensfehlern beruhen, dass in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine dauerhafte Einstellung geboten wäre. Nullum crimen sine processu – eine Straftat anzunehmen, verbietet sich, wenn sie unter Verletzung elementarer Prozessprinzipien festgestellt worden ist.[114]

82

Geltend gemacht werden können somit Einstellungsgründe wie fehlender und nicht mehr nachholbarer Strafantrag,[115] Verjährung,[116] Strafunmündigkeit,[117] Eingreifen eines Amnestiegesetzes.[118] Auch können solche Einstellungsgründe vorgetragen werden, mit denen auf eine irreversible Verletzung fundamentaler Prozess- und Verfassungsnormen abgestellt wird,[119] wie etwa der Verstoß gegen § 136a StPO,[120] intensive Formen des Lockspitzeleinsatzes[121] oder eine extrem überlange Verfahrensdauer.[122] Zahl und Umfang dieser Gründe liegen derzeit nicht fest. Die Rechtsprechung ist schwankend. Die Entwicklung befindet sich im Fluss.[123]

83

Schließlich kann auch der Gesichtspunkt der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) mit dem Ziel vorgetragen werden, eine Einstellung des Verfahrens wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft zu erreichen.[124]

84

Überflüssig ist das Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen der Doppelbestrafung keineswegs. Urteile dieser Art sind kaum einmal nichtig.[125] Die dafür nötige Evidenz der Fehlerhaftigkeit müsste sich aus ihnen selbst ergeben. Dass doppelt bestraft worden ist, zeigt aber erst der Vergleich mit einem zweiten Urteil. Im Übrigen können komplizierte Fälle einer nur teilweisen Überschneidung auftreten, wie sich erst bei genauer Analyse zeigt.[126] Die verschiedentlich – alternativ – vorgeschlagene Vollstreckungslösung (Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 458 StPO)[127] greift zu kurz.[128] Sie beseitigt nicht den verfassungswidrigen Zustand, dass zwei rechtskräftige Urteile in derselben Sache in der Welt sind.[129]

85

Unzulässig ist dagegen z.B. ein Wiederaufnahmeantrag, der auf die Verhandlungsunfähigkeit des Verurteilten oder die Prozessunfähigkeit des Privatklägers im vorausgegangenen Verfahren abstellt.[130] Zu den ungeeigneten Einstellungsgründen wird man auch diejenigen gemäß §§ 153, 153a StPO zählen müssen,[131] weil darauf gestützte Entscheidungen wegen der allenfalls eingeschränkten Rechtskraft keine endgültige Verfahrenserledigung bewirken können.

86

Der auf Einstellungen angewendete Grundsatz nötigt zu Ausweitungen. Zwischen den gesetzlich ausdrücklich anerkannten Antragszielen der Freisprechung und der Milderbestrafung liegt das Geltendmachen bestimmter Strafbefreiungsgründe „auf der Grenze zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit“.[132] Die Zahl solcher Gründe nimmt zu. Ihr systematischer Standort ist ungeklärt. Beispiele: Absehen von Strafe, z.B. gemäß §§ 23 Abs. 3, 60, 218a Abs. 4 StGB, Straffreierklärung gemäß § 199 StGB, Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB.[133] Ein entsprechender Wiederaufnahmeantrag erstrebt mehr als eine Milderbestrafung. In ihrer praktischen Wirkung stehen Entscheidungen, die auf derartige Strafbefreiungsgründe abstellen, einem Freispruch gleich: Die Verhängung strafrechtlicher Rechtsfolgen unterbleibt. Doch ergeht in diesen Fällen kein formeller Freispruch. Auch kann das Gericht nicht allein über eine Verfahrenseinstellung entscheiden (§ 153b Abs. 2 StPO). Die korrekte Entscheidungsform in der Hauptverhandlung ist das Urteil, das einen Schuldspruch mit der Erklärung verbindet, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.[134] Es kann einem Verurteilten nicht verwehrt sein, eine solche Entscheidung als Wiederaufnahmeziel anzustreben.[135] Das muss schon deswegen gelten, weil das Gesetz in einigen Fällen neben der Strafbefreiung auch die bloße Strafmilderung vorsieht (z.B. §§ 23 Abs. 3, 83a Abs. 1 StGB). Da letztere zweifelsfrei im Wege der Wiederaufnahme angestrebt werden kann, muss erst recht die auf gleichen Voraussetzungen beruhende Strafbefreiung ein zulässiges Wiederaufnahmeziel sein.

(2) Strafmilderung

87

Die Wiederaufnahme mit dem Ziel der Strafmilderung[136] ist gemäß §§ 359 Nr. 5, 363 Abs. 1 StPO nur mit der Einschränkung zulässig, dass der Antragsteller die Anwendung eines anderen Strafgesetzes erstrebt. Das ist der Fall, wenn der Wiederaufnahmeantrag sich auf das Vorliegen von strafmildernden Umständen oder auf das Fehlen strafschärfender Umstände stützt, die Gegenstand einer tatbestandlichen gesetzlichen Regelung sind, also einer Privilegierung oder Qualifikation. Darüber hinaus wird die Wiederaufnahme auch im Bereich von nicht tatbestandlich vertypten Strafänderungsgründen zugelassen.[137] Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme soll unabhängig sein von der oft zufälligen Entscheidung des Gesetzgebers, einen Strafänderungsgrund tatbestandlich zu vertypen oder nur als Strafzumessungsgesichtspunkt auszugestalten. Überwiegend wird die Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Strafzumessungsbereich allerdings beschränkt auf benannte Strafänderungsgründe, wie z.B. § 213 Alt. 1 StGB. Im Bereich von unbenannten Strafänderungsgründen, z.B. bei § 213 Alt. 2 StGB, soll die Wiederaufnahme dagegen unzulässig sein.[138] Regelbeispiele für besonders schwere Fälle werden den benannten Strafänderungsgründen zum Teil gleichgestellt, so dass ein Wiederaufnahmeantrag, der die Annahme eines Regelbeispiels angreift, zulässig sein soll, nicht aber ein Wiederaufnahmeantrag, der sich gegen die Annahme eines atypischen besonders schweren Falles richtet.[139] Zum Teil wird die Wiederaufnahme bei Regelbeispielen insgesamt für unzulässig gehalten.[140]

88

Die Strafmaß-Wiederaufnahme muss auf neue Grundlagen gestellt werden. Die gebräuchlichen Grenzkriterien sind untauglich.[141] Das ist mit der Einführung der Regelbeispiele endgültig klar geworden. Diese sprengen das ohnehin nicht überzeugende Schema einer Unterteilung nach benannten und unbenannten Strafänderungsgründen und entziehen allseits als zulässig anerkannten Strafänderungsgesichtspunkten die Grundlage. So wird der Ausschluss der Wiederaufnahme bei Regelbeispielen mit deren Offenheit begründet.[142] Gleichermaßen offen sind aber auch die bloß fakultativen Strafänderungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB, wie z.B. Versuch und vermeidbarer Verbotsirrtum. Gleichwohl soll bei ihnen die Wiederaufnahme zulässig sein.[143] Auch eine Differenzierung innerhalb der Regelbeispiele ist nicht begründbar. Die Beschränkung der Wiederaufnahme auf Fälle, in denen die Annahme eines Regelbeispiels angegriffen wird, soll dadurch gerechtfertigt sein, dass die betreffenden Strafschärfungsgründe immerhin im Gesetz näher bezeichnet sind, wenn auch nur als Regelbeispiele.[144] Da aber auch beim Wegfall des Regelbeispiels immer noch ein atypischer besonders schwerer Fall angenommen werden könnte, wird der die Einschränkung angeblich tragende Gesichtspunkt, dass die Strafzumessungsentscheidung Ermessenscharakter hat, nicht konsequent angewendet. Somit kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob die Wiederaufnahme sich gegen die Annahme eines Regelbeispiels oder eines atypischen Falles richtet. Konsequent ist daher eine Zulassung der Wiederaufnahme auch bei Annahme eines atypischen besonders schweren Falles.[145] Dann lässt sich allerdings der Ausschluss der Wiederaufnahme bei unbenannten Strafänderungsgründen nicht mehr überzeugend begründen.[146]

89

Mit der Aufhebung der Trennlinie zwischen benannten und unbenannten Strafänderungsgründen ist es nicht getan. Für die verbleibende Grenze zwischen Strafänderungsgründen mit einer Strafrahmenverschiebung und solchen ohne Strafrahmenverschiebung sind gleichfalls überzeugende Gründe nicht ersichtlich.[147] Die prozessuale Rechtsposition hängt allein davon ab, ob der Gesetzgeber Vorschriften für besonders schwere oder minder schwere Fälle geschaffen hat oder ob er die Differenzierung nach Schweregraden der Strafzumessung im engeren Sinne überlassen hat. Aus der Sicht des Prozessrechts führt diese Abhängigkeit zu Zufallsergebnissen. Im Übrigen ist es mit neueren Entwicklungen im Strafzumessungsrecht nicht vereinbar, wenn die Strafzumessungsentscheidung im engeren Sinne wegen ihres Ermessenscharakters einer Überprüfung im Wiederaufnahmeverfahren entzogen bleibt. Der richterliche Entscheidungsspielraum ist durch die Schaffung von Strafzumessungsvorschriften (insbesondere § 46 StGB) und durch die Intensivierung der revisionsrichterlichen Kontrolle drastisch reduziert worden.[148]

90

Einer Zulassung der Wiederaufnahme auch in den Fällen, in denen eine mildere Strafzumessung innerhalb desselben Strafrahmens erstrebt wird, steht allerdings der Wortlaut von § 363 Abs. 1 StPO entgegen. Es stellt sich deshalb die Frage, wie diese Vorschrift heute noch sachgerecht gehandhabt werden kann. Keinesfalls akzeptabel ist die Rückkehr zu alten Positionen. Die Beschränkung der Strafmaß-Wiederaufnahme auf tatbestandlich vertypte Strafänderungsgründe[149] würde ebenfalls zu willkürlichen Resultaten führen; denn die gesetzgeberischen Gründe für eine tatbestandliche Typisierung haben keinen Bezug zu prozessualen Anfechtungsmöglichkeiten. Auch würden sich einschneidende Beschränkungen der Strafmaß-Wiederaufnahme ergeben, die kaum im Sinne des Gesetzgebers sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Umwandlung des früheren Qualifikationstatbestandes des § 243 StGB in eine Strafzumessungsvorschrift die Wiederaufnahmemöglichkeiten hat einschränken wollen. Da auch die sonst gebräuchlichen Grenzlinien, die aus § 363 Abs. 1 StPO hergeleitet werden können, zu sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen, kann die Bestimmung des § 363 Abs. 1 StPO als solche unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr aufrechterhalten werden.[150] Ein Gesetz, das – wie auch immer es angewendet wird – nur zur Folge haben kann, dass wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

91

Verfassungskonform handhaben lässt sich § 363 Abs. 1 StPO nur im Wege der Rechtsfortbildung. Sie ermöglicht es, dem der Vorschrift zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv, dass die Wiederaufnahme im Bereich der Strafzumessung nicht uneingeschränkt zulässig sein soll, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz Geltung zu verschaffen.[151] Ein geeignetes Einschränkungskriterium lässt sich aus dem Systemzusammenhang des Wiederaufnahmerechts erschließen. Die Wiederaufnahme setzt ihrem Grundgedanken nach eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens voraus. Die Rechtskraft soll nur in Fällen krasser Ungerechtigkeit zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit zurücktreten. Als taugliches Abgrenzungskriterium für die Strafmaß-Wiederaufnahme kommt daher das Wesentlichkeitsprinzip in Betracht.[152] Ein Strafmilderungsgrund wird somit dann zulässig geltend gemacht, wenn im Einzelfall mit einer wesentlich milderen Strafzumessungsentscheidung zu rechnen ist. – Das Wesentlichkeitsprinzip ist im Wiederaufnahmerecht auch bereits an anderer Stelle positivrechtlich normiert. Es ist gemäß § 359 Nr. 5 StPO ein Kriterium für die Wiederaufnahme zum Zweck einer anderen Maßregelentscheidung.

92

Mit einer wesentlich milderen Strafzumessungsentscheidung ist nicht bereits dann zu rechnen, wenn nach dem Wiederaufnahmevorbringen irgendein Strafmilderungsgesichtspunkt im Sinne des § 46 StGB in Betracht kommt, der ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils bislang nicht berücksichtigt wurde. In den Urteilsgründen sind nämlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe „bestimmend“ waren, insoweit mithin maßgebliche Bedeutung hatten, weil ihnen einiges Gewicht zuerkannt wurde.[153] Dementsprechend kommt eine wesentlich mildere Strafzumessungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn das Wiederaufnahmevorbringen entweder bislang nicht berücksichtigte Strafmilderungsgründe von solchem Gewicht aufzeigt, dass sie als das Strafmaß bestimmend anzusehen sind, oder im Urteil angeführten bestimmenden Strafschärfungsgründen die Grundlage entzieht. Ob die durch das Wiederaufnahmevorbringen aufgezeigten bestimmenden Strafzumessungsgründe eine so gravierende Strafmilderung erwarten lassen, dass die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit unerträglich wäre, ist unter Berücksichtigung der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen und deren Gewicht zu beurteilen. Orientierungshilfen bieten insoweit die Bestimmungen der §§ 154, 154a StPO sowie die Dogmatik zur Revisibilität der tatrichterlichen Strafzumessung, wonach die Strafe jedenfalls dann rechtsfehlerhaft bemessen ist, wenn sie sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist.[154] Dementsprechend ist die zu erwartende Strafmilderung zum einen jedenfalls dann nicht als wesentlich anzusehen, wenn sie im Hinblick auf die verhängte Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiele. Zum anderen ist sie aber jedenfalls dann als wesentlich zu betrachten, wenn die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der durch das Wiederaufnahmevorbringen aufgezeigten bestimmenden Strafzumessungsgründe in einem offenkundigen Missverhältnis zur Schuld des Antragstellers stünde. Das ist der Fall, wenn sie nicht mehr innerhalb des Spielraums der schon bzw. noch schuldangemessenen Strafe läge.[155]

93

Eine am Wesentlichkeitsprinzip orientierte Neuregelung der Strafmaß-Wiederaufnahme sah der von der SPD-Fraktion während der 13. Legislaturperiode in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf vom 29. Januar 1996[156] vor. Danach sollte als zulässiges Ziel der Wiederaufnahme „eine wesentlich mildere Bestrafung“ eingeführt werden, was insbesondere damit begründet wurde, dass die bestehende Gesetzeslage im Bereich der Strafmaß-Wiederaufnahme zu willkürlichen Ergebnissen führe; außerdem sollte durch die Einführung des Wesentlichkeitsprinzips bei der Strafmaß-Wiederaufnahme eine Angleichung an die Maßregel-Wiederaufnahme erreicht werden.[157] Der Gesetzentwurf, der eine umfassende Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens vorsah, in deren Rahmen die Neuregelung der Strafmaß-Wiederaufnahme eher untergeordnete Bedeutung hatte, ist nach Beratungen im Rechtsausschuss des Bundestages zunächst nur insoweit umgesetzt worden, als allein der weitere Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO eingeführt wurde.[158] Die weitergehende Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens wurde auf die nächste Legislaturperiode vertagt.[159] Neue Gesetzesinitiativen sind seitdem indes noch nicht wieder ergriffen worden.

94

Im Hinblick auf die vorstehend skizzierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 363 Abs. 1 StPO ist eine Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften über die Strafmaß-Wiederaufnahme nach wie vor geboten. Da eine entsprechende erneute Initiative des Gesetzgebers freilich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann es sich im Einzelfall aus Verteidigersicht unter Umständen empfehlen, auf eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 363 Abs. 1 StPO hinzuwirken. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass dem Wiederaufnahmegericht die Notwendigkeit einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aufgezeigt wird. Eine derartige Anregung sollte allerdings nur dann erwogen werden, wenn in dem betreffenden Fall bei einer Wiederaufnahme zweifelsfrei mit einer wesentlich milderen Strafzumessungsentscheidung zu rechnen ist.

95

In Fällen der Tateinheit soll die Wiederaufnahme gemäß § 363 Abs. 1 StPO zulässig sein, wenn die Verurteilung nach dem schwereren Gesetz, dem die Strafe nach § 52 Abs. 2 StGB entnommen worden ist, angegriffen wird. Auch in Fällen gleich schwerer Gesetze wird die Wiederaufnahme zugelassen. Dagegen soll sie ausgeschlossen sein, wenn sie sich lediglich gegen die Verurteilung nach einem minder schweren Gesetz richtet, dem die Strafe nicht nach § 52 Abs. 2 StGB entnommen worden ist, weil in jedem Fall erneut eine Verurteilung nach dem schwereren Gesetz erfolgen würde.[160]

96

Auch hier zeigt sich, dass § 363 Abs. 1 StPO nicht zu sachlich gerechtfertigten Differenzierungen führt. Im Einzelfall kann sich das minder schwere Gesetz im Rahmen der auf der Grundlage des schwereren Strafgesetzes vorgenommenen Strafzumessung durchaus erheblich zulasten des Verurteilten ausgewirkt haben. Sachgerecht ist daher eine Zulassung der Wiederaufnahme, wenn bei Fortfall der Verurteilung nach dem minder schweren Gesetz mit einer wesentlich milderen Bestrafung des Verurteilten zu rechnen ist.[161]

97

Wiederaufnahmeanträge, die sich gegen eine im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurückgetretene Strafvorschrift richten, werden im Ergebnis zu Recht überwiegend als unzulässig angesehen.[162] Anders als bei Tateinheit kann sich das schon bei der Schuldfeststellung unberücksichtigt gebliebene Gesetz nicht wesentlich auf die Straffestsetzung ausgewirkt haben.

98

Nach § 363 Abs. 2 StPO ist ein Wiederaufnahmeantrag, der auf verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB, gestützt wird, stets unzulässig.

99

Auch diese Ausschlussvorschrift ist, wenn die Strafmaß-Wiederaufnahme überhaupt zugelassen wird, nicht mehr verständlich[163] und mit Art. 3 Abs. 1 GG kaum vereinbar.[164] Die Befürchtung, dass die Wiederaufnahmegerichte bei einem Wegfall der Vorschrift mit einer Flut unbegründeter Wiederaufnahmeanträge überzogen würden, weil die Behauptung der Voraussetzungen des § 21 StGB unschwer möglich sei,[165] ist unbegründet. Es wird übersehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag nur zulässig ist, wenn der neue Sachvortrag im Einzelfall geeignet ist, eine dem Antragsteller günstige Rechtsfolge herbeizuführen, §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO.

(3) Andere Maßregelentscheidung

100

Das Ziel einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung wird von der Schranke des § 363 Abs. 1 StPO (anderes Strafgesetz) nicht erfasst: Die angestrebte Maßregelentscheidung kann auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen.[166]

101

Was unter Maßregeln der Besserung und Sicherung zu verstehen ist, ergibt sich abschließend aus der Aufzählung in § 61 StGB. Nicht erreichbar ist somit eine Änderung von Entscheidungen über sonstige Maßnahmen (Verfall, Einziehung, Unbrauchbarmachung; vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB).[167]

102

Angreifbar ist die Maßregelentscheidung sowohl im Falle selbständiger Anordnung (bei Freispruch im Übrigen oder bei Verurteilung im Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 ff. StPO) als auch im Fall der Verhängung neben einer Strafe.[168] Soll die beantragte Maßregelentscheidung eine Strafe ersetzen, so kann als zulässiges Antragsziel die mit der Maßregelanordnung ergehende Freisprechung benannt werden.[169]

103

Eine wesentlich andere Maßregelentscheidung wird einmal erstrebt, wenn die Maßregel vollständig entfallen soll.[170]

104

Ein mit dem Antrag verbundenes Risiko, anschließend mit Strafe belegt zu werden, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an den Fall, dass ein Straftäter durch Simulation einer Geisteskrankheit zwar seine Freisprechung erreicht, zugleich aber die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB bewirkt hat. Wird in dem auf eine Aufhebung der Maßregel abzielenden Wiederaufnahmeantrag die Simulation aufgedeckt,[171] so kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 362 Nr. 4 StPO die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten mit dem Ziel der Bestrafung betreiben. Doch tangiert diese bloße Möglichkeit die Zulässigkeit des für sich zu würdigenden ursprünglichen Wiederaufnahmeantrags nicht.[172]

105

Ferner kann das Ziel in einem Austausch der Maßregelart bestehen.[173] Da der Wiederaufnahmeantrag nach § 359 StPO auf die Wiederaufnahme „zugunsten“ des Verurteilten gerichtet ist, muss die angestrebte Maßregel der Art nach günstiger sein als die bisherige.[174] In Betracht kommt die Ersetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel durch eine Maßregel ohne Freiheitsentzug. Unter den freiheitsentziehenden Maßregeln belastet die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) am stärksten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist günstiger als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), weil das Gesetz dafür eine Höchstfrist (§ 67d Abs. 1 StGB) und eine kürzere Überprüfungsfrist (§ 67e Abs. 2 StGB) vorsieht.

106

Schließlich kann der Antrag auch auf eine erhebliche Verkürzung der Dauer einer Maßregel abzielen.[175] Bestimmte Zahlenwerte lassen sich nicht angeben. Der Zeitraum, der entfallen soll, muss in Relation gesetzt werden zur angeordneten Gesamtdauer. Auch ist das Maß an Belastungen zu berücksichtigen, das die jeweilige Maßregel ihrer Art nach mit sich bringt.

107

Abgrenzungsprobleme können sich ergeben gegenüber dem Verfahren zur nachträglichen Änderung von freiheitsentziehenden Maßregeln im Rahmen der Vollstreckung und des Vollzugs.[176] Das Gesetz sieht zahlreiche Formen einer Modifizierung der ursprünglichen Maßregelentscheidung einschließlich eines Verzichts auf den Vollzug vor (siehe z.B. § 67a StGB: Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel; § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB: Erklärung der Maßregel für erledigt; § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB: Erklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt; § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB: Erklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt). Daneben hat die Rechtsprechung weitere Möglichkeiten geschaffen, die Maßregel für erledigt zu erklären,[177] etwa im Fall der Heilung,[178] bei Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges[179] oder bei Undurchführbarkeit der Maßregel mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.[180] Mit derartigen Maßnahmen soll eine Anpassung der Entscheidung des erkennenden Gerichts an später eingetretene Veränderungen der Verhältnisse erreicht werden. Die Maßnahmen lassen sich herbeiführen durch Anträge und Rechtsbehelfe, die im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht vorgesehen sind.[181] – Demgegenüber betrifft die im Wege der Wiederaufnahme angestrebte Änderung einer Maßregelentscheidung die Korrektur der Entscheidung des erkennenden Gerichts: Es muss geltend gemacht werden, dass entgegen der Annahme des Gerichts die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel von vornherein nicht vorgelegen haben (z.B. keine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt).

108

Es widerspricht dieser Systematik des Strafverfahrensrechts, wenn die Rechtsprechung zulässt, dass von vornherein fehlerhafte Einschätzungen personenbezogener Maßregelvoraussetzungen durch das erkennende Gericht im Wege von Strafvollstreckungsentscheidungen korrigiert werden.[182] Rechtfertigen lässt sich dieses Vorgehen mit pragmatischen Überlegungen:[183] Wenn sich die bisherige Behandlung als fehlerhaft herausstellt, muss rasch gehandelt werden. Das Wiederaufnahmeverfahren ist dafür zu umständlich. Jedoch darf es nicht zu einer Alternativität der Verfahrenswege kommen. Da die Vollstreckungsentscheidung die ursprüngliche Entscheidung nicht beseitigt, muss diese auch noch im Wege der Wiederaufnahme angreifbar sein.[184]

bb) Speziell zulässiges Antragsziel in Fällen des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO: Schuldspruchänderung

109

Über die in § 359 Nr. 5 StPO normierten allgemein zulässigen Antragsziele hinaus kann die Wiederaufnahme in den Fällen des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO auch mit dem Ziel einer bloßen Schuldspruchänderung erstrebt werden.[185] Denn § 363 Abs. 1 StPO schränkt die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ausdrücklich nur für den Fall ein, dass eine Strafmilderung erstrebt wird; falls der Antrag lediglich die Berichtigung des Schuldspruchs bezweckt, ist die Vorschrift mithin schon ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.[186] Und die Beschränkung zulässiger Antragsziele, die sich daraus ergibt, dass § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme nur insoweit eröffnet, als die Freisprechung des Angeklagten, eine mildere Bestrafung in Anwendung eines milderen Strafgesetzes oder eine wesentlich andere Maßregelentscheidung erstrebt wird, lässt sich auf die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO nicht übertragen. Insoweit kommt § 363 Abs. 1 StPO entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht[187] neben § 359 Nr. 5 StPO eigenständige Bedeutung zu.[188]

110

Auch im Hinblick auf die Wiederaufnahme mit dem Ziel einer Schuldspruchänderung ergibt sich eine Beschränkung freilich aus dem Grundgedanken des Wiederaufnahmerechts, wonach eine Fehlentscheidung nur ausnahmsweise dann korrigiert werden soll, wenn ihre Aufrechterhaltung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit unerträglich wäre.[189] Das ist nur dann der Fall, wenn die Unrichtigkeit des Schuldspruchs den Verurteilten schwer belastet.[190] Insoweit ist zwischen Fällen bloßer Schuldspruchänderung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Rechtsfolgenausspruch unberührt bleibt, und solchen Fällen einer Schuldspruchänderung, die auch Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch haben können, zu unterscheiden.

111

In Fällen bloßer Schuldspruchänderung ist die erforderliche schwere Belastung des Verurteilten gegeben, wenn seine Ehre durch die Unrichtigkeit des Schuldspruchs in besonders schwerem Maße beeinträchtigt wird.[191] So verhielt es sich etwa in dem der Entscheidung BGHSt 48, 153, zugrunde liegenden Fall, in dem der Antragsteller wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war und er sich mit seinem Wiederaufnahmeantrag allein gegen seine tateinheitliche Verurteilung wegen Mordes in 22 Fällen wandte, ohne dass die begehrte Schuldspruchkorrektur Auswirkungen auf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe hätte haben können.

112

An dem für Fälle bloßer Schuldspruchänderung erforderlichen ideellen Rehabilitierungsinteresse des Verurteilten fehlt es hingegen, falls er durch die Unrichtigkeit des Schuldspruchs nicht in besonderem Maße diskriminiert wird. So verhält es sich beispielsweise dann, wenn der Antragsteller, der wegen Diebstahls verurteilt wurde, lediglich eine Änderung des Schuldspruchs dahingehend erwirken will, statt wegen Diebstahls wegen Betruges verurteilt zu werden.[192]

113

Ähnliches gilt für sonstige Fälle einer Schuldspruchänderung, also dann, wenn neben der begehrten Schuldspruchkorrektur auch eine mildere Rechtsfolgenentscheidung in Betracht kommt. In solchen Fällen wird der Verurteilte durch die Unrichtigkeit des Schuldspruchs nur dann schwer belastet, wenn sie sich derart auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt hat, dass dieser nach den allgemein geltenden Kriterien angegriffen werden kann. Insoweit verbleibt es mithin bei den allgemeinen Einschränkungen der Wiederaufnahme mit dem Ziel einer milderen Straf- oder Maßregelentscheidung.[193] Nach hier vertretener Auffassung ist demnach Voraussetzung, dass eine wesentliche Strafmilderung bzw. eine wesentlich mildere Maßregelentscheidung zu erwarten ist. Die Einschränkungen der Strafmaß- bzw. Maßregel-Wiederaufnahme kann der Antragsteller nicht durch die Erklärung umgehen, dass es ihm allein um eine Schuldspruchkorrektur gehe.[194] In der erneuten Hauptverhandlung ist nämlich unabhängig davon in jedem Fall eine neue Rechtsfolgenentscheidung zu treffen. Falls indes keine wesentliche Strafmilderung bzw. keine wesentlich mildere Maßregelentscheidung zu erwarten ist, kann die behauptete Unrichtigkeit des Schuldspruchs ohnehin nicht derart schwer wiegen, dass eine Aufrechterhaltung der Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit unerträglich erschiene.

114

Die praktische Bedeutung der Wiederaufnahme zum Zwecke einer bloßen Schuldspruchberichtigung ist als gering einzuschätzen. Zum einen kommen die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 4 und 6 StPO nur selten zur Anwendung, weil sie an wesentlich höhere Anforderungen anknüpfen als § 359 Nr. 5 StPO.[195] Zum anderen ist das Rehabilitierungsinteresse des Verurteilten nur ausnahmsweise auf eine bloße Schuldspruchänderung gerichtet. Regelmäßig kommt in Fällen einer Schuldspruch-Wiederaufnahme auch eine Änderung der Rechtsfolgenentscheidung in Betracht. Dann hat der Wiederaufnahmeantrag indes nur vordergründig eine Korrektur des Schuldspruchs zum Ziel, während der Sache nach ein anderer Rechtsfolgenausspruch, insbesondere eine Strafmilderung erstrebt wird.

b) Form und Frist

115

Der Antrag muss durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden (§ 366 Abs. 2 StPO). Das gilt für einen Antrag zugunsten des Verurteilten, wenn er selbst oder im Falle seines Todes der Ehegatte ihn stellt, wenn Verwandte auf- oder absteigender Linie oder Geschwister des Verstorbenen die Wiederaufnahme beantragen (§ 361 Abs. 2 StPO) und wenn – über den Gesetzeswortlaut des § 366 Abs. 2 StPO hinausgehend – der Antrag vom gesetzlichen Vertreter oder vom Erziehungsberechtigten ausgeht.[196]

116

Grundlage der Verteidigereigenschaft kann sein: Tätigkeit als Wahl- oder Pflichtverteidiger bei Erlass des angegriffenen Urteils (auch als nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassener Verteidiger oder als Referendar nach § 139 StPO), nunmehr erteilte Vollmacht nach § 138 Abs. 1 StPO oder Bestellung nach §§ 364a, b StPO für das Wiederaufnahmeverfahren. Die Ausschließung eines Verteidigers (§§ 138a ff. StPO) erstreckt sich auch auf das Wiederaufnahmeverfahren.[197] Gleiches gilt für die Zurückweisung eines Verteidigers nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO (Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger) und § 146 StPO (Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung).[198] Mit der Erwähnung des Rechtsanwalts neben dem Verteidiger in § 366 Abs. 2 StPO wird der Fall einer speziellen Bevollmächtigung nur für den Antrag erfasst. Zulässig ist, dass der Verurteilte selbst unterzeichnet, wenn er Rechtsanwalt ist.[199]

117

Die geforderte Schriftform ist auch bei Verweisungen auf andere Schriftstücke und Bezugnahmen auf Anlagen gewahrt. Ein Zulässigkeitsproblem stellt sich hier im Hinblick auf das Erfordernis des schlüssigen Sachvortrags.[200]

118

Dem Erfordernis der Unterzeichnung genügt nur die eigenhändige Unterschrift. Zulässige Vertretung in der Form der Untervollmacht oder der amtlichen Bestellung muss in der Antragsschrift ausgewiesen sein.[201] Die bloße Unterschrift ist allerdings noch keine Unterzeichnung. Der Unterzeichner muss zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen.[202] Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein Verteidiger eine vom Verurteilten gefertigte, laienhafte Antragsschrift schlicht unterschreibt oder mit einschränkenden Kommentaren versieht. Ein Fall fehlender Unterzeichnung ist auch gegeben, wenn der Verteidiger sich in seiner Antragsschrift vom Wiederaufnahmebegehren distanziert. Verlangt wird schließlich, dass sich die Beteiligung des Verteidigers oder Rechtsanwalts in gestaltender Mitwirkung äußert, weil die Funktion des Formerfordernisses darin bestehe, dem Gericht die Prüfung ganz grundloser und unverständlicher Anträge zu ersparen.[203] Daher soll es nicht ausreichen, wenn der Verteidiger lediglich zu Beginn und am Ende der umfangreichen Antragsschrift des Verurteilten einen ganz geringen Teil verfasst, ohne konkrete Ausführungen zu Wiederaufnahmegründen zu machen.[204]

119

Eine Prüfung bloßer Äußerlichkeiten wäre jedoch bedenklich. Verfügt der Verurteilte erkennbar über eigene juristische Kompetenz, so bedarf es keiner durchgängigen Gestaltung des Antrags durch den Verteidiger. Auch kann sich in selbstgefertigten Teilen der Antragsschrift eine sonstige spezielle Sachkunde des Verurteilten niederschlagen; dann sollte vom Verteidiger nicht verlangt werden, diese Teile neu zu formulieren.

120

Die Erklärung zu Protokoll kann bei der Geschäftsstelle des zuständigen Wiederaufnahmegerichts (§ 140a GVG),[205] aber auch gemäß § 367 Abs. 1 StPO bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen, dessen Urteil angefochten wird. Schließlich kann der nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte den Antrag bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Verwahrungsortes anbringen (§§ 365, 299 Abs. 1 StPO). Für die Aufnahme des Antrags ist ausschließlich der Rechtspfleger zuständig (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).

121

Die Art der Protokollierung ergibt sich aus der Aufgabe des Urkundsbeamten: Er soll die Sachdienlichkeit des Antrags sicherstellen, ohne die Zulässigkeitsprüfung des Gerichts vorwegzunehmen.[206] Die schlichte Entgegennahme vorgefertigter Erklärungen wird dem in der Regel nicht gerecht.[207] Vielmehr muss der Urkundsbeamte den Antragsteller beraten und die Erklärung selbst formulieren, es sei denn, dass der Antragsteller Jurist oder juristisch beraten gewesen ist.[208] Zu einer Verweigerung seiner Mitwirkung ist er nicht befugt. Er muss den wesentlichen Inhalt des Vorbringens auch dann zu Protokoll nehmen, wenn er ihn für unzulässig hält.[209]

122

Eine Antragsfrist besteht nicht. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar aus einer etwaigen Verfolgungsverjährung. Das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten geht vor.[210]

c) Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes

123

Aus den §§ 366 Abs. 1, 368 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags über die Einhaltung von formellen Anforderungen hinaus einen bestimmten Sachvortrag voraussetzt. In dem Antrag müssen ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht und ein geeignetes Beweismittel angeführt werden.

aa) Allgemeine Anforderungen

124

Welcher Sachvortrag im Einzelnen erforderlich ist, um den Wiederaufnahmeantrag ordnungsgemäß zu begründen, hängt von dem Wiederaufnahmegrund ab, auf den der Antragsteller sich beruft. Gleichwohl lassen sich einige allgemeine Anforderungen festhalten.

(1) Geltendmachen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

125

Die Geltendmachung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes setzt voraus, dass ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund angegeben und durch schlüssigen Vortrag belegt wird.

(a) Angabe eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

126

Nur gesetzliche Wiederaufnahmegründe können einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen. Die gesetzliche Regelung von Wiederaufnahmegründen ist abschließend.[211] Wiederaufnahmegründe, die sich zugunsten des Verurteilten auswirken können, finden sich in § 359 StPO[212], in § 79 BVerfGG[213] und in § 18 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. I, 407 ff.).[214]

127

Zur Klarstellung sollte der gesetzliche Wiederaufnahmegrund, auf den der Antragsteller sich berufen will[215], im Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich genannt werden. Wie bei der Angabe des Antragszieles[216] reicht es allerdings aus, wenn er sich aus der Antragsbegründung ohne Zweifel entnehmen lässt.

(b) Schlüssiger Sachvortrag

128

Der Wiederaufnahmegrund muss nicht nur bezeichnet, sondern außerdem durch schlüssigen Sachvortrag belegt werden. Das ist der Fall, wenn die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen – ihre Richtigkeit unterstellt – einen Wiederaufnahmegrund ergeben. Ein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für einen Wiederaufnahmegrund erheblicher Tatsachenvortrag kann die Zulassung des Wiederaufnahmeantrages nicht rechtfertigen.[217] Ob die behaupteten Tatsachen wirklich vorliegen, wird erst im Probationsverfahren geprüft. Soweit der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag auf das Vorliegen neuer entlastender Beweismittel stützt, § 359 Nr. 5 Alt. 2 StPO, wird im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung unterstellt, dass die benannten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden. Heftig umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus die Beweiskraft der Beweismittel vorweg gewürdigt werden darf. Diese Frage wird bei der Erörterung des § 359 Nr. 5 StPO behandelt.[218]

129

Bei der Antragsbegründung ist zu beachten, dass die schlüssige Sachdarstellung nach ganz überwiegender Ansicht ähnlich wie bei der Begründung eines Klageerzwingungsantrags (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) oder einer Verfahrensrüge in der Revisionsrechtfertigung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) aus sich heraus verständlich sein muss[219] und dass Bezugnahmen oder Verweisungen auf andere Schriftstücke oder auf Anlagen dementsprechend unbeachtlich sein sollen.[220] Allerdings soll die prozessuale Fürsorgepflicht dem Wiederaufnahmegericht gebieten, dem Antragsteller bei einfachen und leicht heilbaren Mängeln seines Antrags Gelegenheit zu geben, den Antrag zu ergänzen.[221]

130

Der völlige Ausschluss von Bezugnahmen und Verweisungen ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht sachgerecht.[222] Der Wiederaufnahmeantrag wird in der Praxis stets zusammen mit der Verfahrensakte vorgelegt, die das angegriffene Urteil enthält. Soweit die in Bezug genommenen Schriftstücke sich darin befinden und ohne weiteres auffindbar sind, ist es überflüssiger Formalismus, wenn der Antragsteller ihren Inhalt nochmals vollständig im Antrag anführen muss. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Anlagen. Die Zulässigkeit von Bezugnahmen und Verweisungen wird auch von prozessökonomischen Gesichtspunkten getragen: Der wegen unvollständigen Vortrags als unzulässig verworfene Wiederaufnahmeantrag kann mit entsprechenden Erweiterungen erneut gestellt werden.[223]

(2) Anführen eines geeigneten Beweismittels

131

Ein für einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssiger Tatsachenvortrag allein rechtfertigt die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nach § 368 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht. Der Antragsteller muss zusätzlich Beweis für den Tatsachenvortrag antreten durch Benennung geeigneter Beweismittel. Die Beweismittel müssen so genau bezeichnet werden, dass das Gericht sie zur Durchführung der Beweisaufnahme heranziehen kann.[224]

(a) Beweismittel

132

Der Grundsatz, dass der Antragsteller förmliche Beweismittel der StPO (Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein) benennen muss, gilt im Hinblick auf § 359 Nr. 5 StPO nicht ausnahmslos. Keine selbständige Bedeutung hat dieses Erfordernis zum einen, soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Antrags ohnehin auf neue förmliche Beweismittel beruft, § 359 Nr. 5 Alt. 2 StPO.[225] Zum anderen bedarf es keiner Angabe von förmlichen Beweismitteln, wenn der Verurteilte seinen Wiederaufnahmeantrag auf eine Änderung seines eigenen Aussageverhaltens, insbesondere auf seinen Geständniswiderruf, oder auf ein geändertes Aussageverhalten eines Mitangeklagten stützt und das geänderte Aussageverhalten ausreichend, nämlich einleuchtend erklärt.[226] In diesen Fällen wird der Wiederaufnahmeantrag durch die einleuchtende Erklärung ausreichend belegt, damit er zugelassen werden kann.[227] Denn es kann nicht Sinn des § 368 Abs. 1 StPO sein, den Antragsteller zu zwingen, den Widerruf mittelbar über förmliche Beweismittel (z.B. Zeuge, Urkunde) einzuführen.

133

Dagegen lässt sich der Verzicht auf die Benennung eines förmlichen Beweismittels in solchen Fällen nicht damit begründen, dass der Beweismittelbegriff des § 368 Abs. 1 StPO weiter sei als der sonst von der StPO verwendete und auch Erklärungen des Verurteilten oder Mitangeklagten umfasse.[228] Die StPO kennt nur einen einheitlichen Beweismittelbegriff, der sich allein auf die förmlichen Beweismittel bezieht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Begriff in § 368 Abs. 1 StPO ausnahmsweise weiter gefasst werden sollte.[229]

(b) Geeignetheit

134

Wie im Rahmen des § 359 Nr. 5 Alt. 2 StPO ist auch bei § 368 Abs. 1 StPO heftig umstritten, ob bereits im Aditionsverfahren eine Beweiswürdigung stattfinden darf.[230]

bb) Die Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO

(1) Unechte oder verfälschte Urkunden, Nr. 1

135

§ 359 Nr. 1 StPO lässt die Wiederaufnahme zu, wenn eine in der Hauptverhandlung zuungunsten des Verurteilten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war.

(a) Gesetzliche Voraussetzungen

136

§ 359 Nr. 1 StPO ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik eng auszulegen. Einmal muss beachtet werden, dass sich ein gleichlautender Grund für die nachteilige Wiederaufnahme in § 362 Nr. 1 StPO findet. Hier verbietet sich eindeutig eine extensive Handhabung. Denn die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten wollte der Gesetzgeber besonders eng begrenzt halten. Das wird vor allem deutlich an der Beschränkung der Wiederaufnahme propter nova auf den Fall des glaubwürdigen Geständnisses, § 362 Nr. 4 StPO. Der identische Wortlaut verpflichtet auch bei § 359 Nr. 1 StPO zu restriktiver Auslegung. Nur eine solche Auslegung stimmt ferner überein mit der generellen Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber verfahrensbezogenen Wiederaufnahmegründen. Die §§ 359, 362 StPO stellen in Nr. 2 und 3 jeweils nur auf eng begrenzte Verfahrensmängel mit besonders weitreichenden Auswirkungen ab.[231] – Wesentliche Nachteile für den zu Unrecht Verurteilten entstehen durch die restriktive Handhabung von § 359 Nr. 1 StPO nicht. Falls dieser Wiederaufnahmegrund in Grenzfällen ausscheidet, besteht in der Regel immer noch die Möglichkeit, die Wiederaufnahme auf § 359 Nr. 5 StPO zu stützen.[232]

137

Der gebotenen engen Auslegung entsprechend sind unter Urkunden im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO nur schriftliche Gedankenerklärungen zu verstehen, die beweisgerichtet und handschriftlich unterzeichnet sind.[233] Dieser prozessuale Urkundenbegriff lässt sich aus § 249 Abs. 1 StPO durch Abgrenzung zu anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken entwickeln.[234]

138

Der Annahme eines gegenüber dem materiellrechtlichen Urkundenbegriff selbständigen prozessualen Urkundenbegriffs kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Formulierung „Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke“ in § 249 Abs. 1 StPO tautologisch sei.[235] Überflüssig ist eine gesetzliche Begriffsdifferenzierung erst dann, wenn sie in keinerlei Beziehung sinnvoll verwendbar ist. Die Differenzierung in § 249 Abs. 1 StPO ergibt aber – jedenfalls im Zusammenhang mit § 359 Nr. 1 StPO – einen Sinn.[236] Die Gegenansicht lässt sich auch nicht damit begründen, dass § 273 Abs. 1 StPO nur von „verlesenen Schriftstücken“ spricht.[237] Das Gesetz verwendet hier lediglich den Oberbegriff, auf dem auch die Differenzierung in § 249 Abs. 1 StPO fußt. Die gesetzliche Differenzierung zeigt sich schließlich darin, dass § 251 StPO in Abs. 2 nur von „Urkunden“, in Abs. 3 dagegen wiederum von „Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken“ spricht.

139

Eine Übertragung des materiellrechtlichen Urkundenbegriffs (§ 267 StGB) auf § 359 Nr. 1 StPO[238] widerspricht dem Erfordernis restriktiver Auslegung. Wird als Urkunde im Sinne dieser Vorschrift jede verkörperte Gedankenerklärung angesehen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt, so erweitert sich der Anwendungsbereich auf sog. Zufallsurkunden und Beweiszeichen. Noch problematischer ist die Ansicht, dass selbst technische Aufzeichnungen, die das materielle Recht (§ 268 StGB) deutlich von Urkunden unterscheidet, Urkunden im Sinne von § 359 Nr. 1 StPO seien.[239]

140

Da § 359 Nr. 1 StPO restriktiv auszulegen ist, setzt der Wiederaufnahmegrund über die nach materiellem Strafrecht zu beurteilende Unechtheit oder Verfälschtheit der Urkunde hinaus die Begehung einer Straftat voraus.[240] Dementsprechend genügt, weil § 267 StGB nur ein Handeln „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ für strafbar erklärt, die nur versehentliche Vorlage einer unechten oder verfälschten Urkunde nicht.[241] Darauf deutet schon der Wortlaut des § 364 StPO hin, der nur für Fälle des § 359 Nr. 5 StPO eine Ausnahme von dem Erfordernis rechtskräftiger Verurteilung macht. Auch der Umstand, dass die Nummern 2 und 3 der §§ 359, 362 StPO nur strafbare Angriffe auf die Beweisgrundlagen erfassen, lässt darauf schließen, dass § 359 Nr. 1 StPO gleichfalls strafbares Verhalten voraussetzt.[242]

141

Die Urkunde ist als echt vorgebracht worden, wenn sie in der Hauptverhandlung auf prozessordnungsgemäße Weise als Beweismittel eingeführt worden ist, also durch Verlesung (auch mittels des Selbstleseverfahrens) oder im Wege der Bekanntgabe ihres Inhalts durch den Vorsitzenden. Der bloße Vorhalt genügt demgegenüber nicht.[243]

142

Zuungunsten des Verurteilten ist die Urkunde vorgebracht worden, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie das Urteil zu seinem Nachteil beeinflusst hat.[244]

(b) Schlüssiger Sachvortrag

143

Der Antragsteller muss in der Antragsbegründung die Urkunde und die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sie im Wege einer Straftat in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ferner muss er vortragen, in welcher Weise die Urkunde in der Hauptverhandlung verwendet wurde, und darlegen, dass die Verwertung der Urkunde das Urteil zu seinen Ungunsten beeinflusst haben kann.[245] Dass die Verwertung der Urkunde sich tatsächlich für ihn nachteilig auf das Urteil ausgewirkt hat, braucht er nicht darzulegen, weil diesbezüglich die Kausalitätsvermutung des § 370 Abs. 1 StPO gilt.

144

Die Kausalitätsvermutung ist widerlegt, wenn den Gründen des angefochtenen Urteils deutlich zu entnehmen ist, dass die Urkunde bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden hat.[246] Ist sie dagegen berücksichtigt worden oder ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen, so besteht die Kausalitätsvermutung fort. Die Annahme, dass das frühere Beweisergebnis ohne Berücksichtigung der Urkunde gleichermaßen ausgefallen wäre, kann die Vermutung nicht widerlegen.[247] Der Sinn der gesetzlichen Vermutung besteht gerade darin, hypothetische Erwägungen dieser Art auszuschließen und im Zweifel zugunsten des Antragstellers zu wirken. Die Prüfung ist allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils vorzunehmen. Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang dürfen daher auch nicht durch Ermittlungen, etwa durch eine Vernehmung der an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter, geklärt werden.[248]

(c) Geeignete Beweismittel

145

Als geeignetes Beweismittel kommt in erster Linie das wegen der strafbaren Einführung der Urkunde in die Hauptverhandlung ergangene Urteil in Betracht. In den Ausnahmefällen, in denen eine Verurteilung nicht erforderlich ist,[249] muss auf sonstige förmliche Beweismittel[250] zurückgegriffen werden, durch die der Tatsachenvortrag bestätigt werden kann.

(2) Falsche Aussagen oder Gutachten, Nr. 2

(a) Gesetzliche Voraussetzungen

146

Nach § 359 Nr. 2 StPO kann eine Wiederaufnahme erfolgen, wenn ein Zeuge sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder wenn ein Sachverständiger sich bei einem zuungunsten des Verurteilten erstatteten Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat.

147

Zeuge im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person, die im Erkenntnisverfahren als Zeuge vernommen worden ist. Ob die Vernehmung in oder außerhalb der Hauptverhandlung oder in einem anderen Verfahrensabschnitt erfolgt ist, ist unerheblich, so dass der Wiederaufnahmegrund etwa auch in Betracht kommt, wenn in der Hauptverhandlung die Niederschrift über eine kommissarische Vernehmung des Zeugen verlesen[251] oder der Zeuge gemäß § 247a StPO audiovisuell vernommen worden ist.[252]

148

Dolmetscher (§ 185 GVG) stehen, wie sich aus § 191 GVG ergibt, den Sachverständigen gleich.[253]

149

Der Wiederaufnahmegrund setzt voraus, dass die Beweisperson eine Straftat nach den §§ 153 bis 155, 163 StGB begangen hat.[254] Sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen im Einzelfall gegeben sein.[255] Ist das – etwa bei Strafunmündigkeit der Beweisperson[256] oder beim Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes[257] – nicht der Fall, kommt die Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO in Betracht.[258]

150

Erforderlich ist eine zuungunsten des Verurteilten abgegebene Erklärung der Beweisperson. Wie bei § 359 Nr. 1 StPO ist dafür ausreichend, dass ein dem Verurteilten nachteiliger Einfluss der Beweiserklärung auf das Urteil nicht ausgeschlossen werden kann; nicht erforderlich ist, dass das Urteil gerade auf dem Teil der Beweiserklärung beruht, dessen Unrichtigkeit festgestellt worden ist.[259]

(b) Schlüssiger Sachvortrag

151

Erforderlich ist die Bezeichnung der angegriffenen Beweiserklärung, die Darlegung ihrer Unrichtigkeit und die Erläuterung dafür, dass sie sich zuungunsten des Verurteilten ausgewirkt haben kann. Dass sie sich tatsächlich für ihn nachteilig auf das Urteil ausgewirkt hat, braucht nicht dargelegt zu werden,[260] weil insoweit die Kausalitätsvermutung des § 370 Abs. 1 StPO gilt.[261]

(c) Geeignete Beweismittel

152

Geeignetes Beweismittel für den Sachvortrag ist wie in Fällen des § 359 Nr. 1 StPO in erster Linie das wegen des Meineids oder der Falschaussage gegen den Zeugen oder den Sachverständigen ergangene Urteil. Ist eine Verurteilung ausnahmsweise nicht erforderlich,[262] bleibt nur der Rückgriff auf sonstige förmliche Beweismittel,[263] mit deren Hilfe die zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags vorgetragenen Tatsachen belegt werden können.

(3) Strafbare Amtspflichtverletzung, Nr. 3

(a) Gesetzliche Voraussetzungen

153

Die praktisch wenig bedeutsame[264] Vorschrift des § 359 Nr. 3 StPO ermöglicht die Wiederaufnahme, wenn ein an der Urteilsfällung beteiligter Richter oder Schöffe sich in Bezug auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat.

154

Voraussetzung ist eine Straftat[265] des an der Entscheidung beteiligten Richters oder Schöffen, wobei nicht nur an Rechtsbeugung (§ 339 StGB)[266], sondern auch an andere Straftatbestände zu denken ist, wie z.B. Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).

155

Entscheidend ist, dass die Straftat auf die Sache bezogen ist, so dass nur gelegentlich des Strafverfahrens begangene strafbare Angriffe gegen die Person des Verurteilten, etwa eine Beleidigung (§ 185 StGB), nicht ausreichen. Dagegen erfordert der nötige Sachbezug nicht, dass das angefochtene Urteil auf der strafbaren Amtspflichtverletzung beruht.[267] Dieser Zusammenhang wird vom Gesetz vielmehr unwiderleglich vermutet (sog. absoluter Wiederaufnahmegrund). Angesichts des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses wäre ein Ursachenzusammenhang auch nicht feststellbar.[268]

156

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 359 Nr. 3 StPO ist die Wiederaufnahme trotz strafbarer Amtspflichtverletzung ausgeschlossen, wenn der Verurteilte sie selbst veranlasst hat.[269] Da die sachliche Rechtfertigung dieser Ausschlussregelung zweifelhaft erscheint[270], sollte sie gestrichen werden.[271]

(b) Schlüssiger Sachvortrag

157

Zur schlüssigen Begründung genügen die Bezeichnung des Richters oder Schöffen und die Angabe der Amtspflichtverletzung. Darlegungen zum ursächlichen Zusammenhang der strafbaren Amtspflichtverletzung für das angefochtene Urteil und zum Nichteingreifen des Ausschlussgrundes sind nicht erforderlich.[272]

(c) Geeignete Beweismittel

158

Belegen lässt sich der strafbare Amtspflichtverstoß am einfachsten durch Bezugnahme auf das gegen den Richter oder den Schöffen ergangene Strafurteil. Soweit eine Verurteilung ausnahmsweise nicht erfolgt ist,[273] bleibt nur der Rückgriff auf andere förmliche Beweismittel.[274]

(4) Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, Nr. 4

(a) Gesetzliche Voraussetzungen

159

§ 359 Nr. 4 StPO erlaubt die Wiederaufnahme, wenn ein dem angefochtenen Strafurteil zugrunde liegendes zivilgerichtliches Urteil durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.

160

Obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur von zivilgerichtlichen Urteilen spricht, ist ihr Anwendungsbereich nicht auf Urteile von Zivilgerichten beschränkt. Nach allgemeiner Ansicht gilt sie auch für arbeits-, sozial-, verwaltungs- und finanzgerichtliche Urteile, weil eine Differenzierung nicht sachgerecht ist und die enge Fassung der Vorschrift sich daraus erklärt, dass diese sich an der Regelung der Gerichtsbarkeiten in dem zeitgleich mit der StPO in Kraft getretenen GVG orientiert hat.[275]

161

Die spätere Aufhebung eines dem Urteil zugrunde liegenden rechtswidrigen Verwaltungsakts soll die Wiederaufnahme dagegen nach überwiegender Ansicht nicht begründen können, und zwar weder nach § 359 Nr. 4 noch nach der als Auffangregelung in Betracht kommenden Bestimmung des § 359 Nr. 5 StPO.[276] Das beruht auf der Annahme, dass die Rechtswidrigkeit eines strafbewehrten und vollziehbaren Verwaltungsakts für die strafrechtliche Bewertung einer Zuwiderhandlung bedeutungslos sei: Die berechtigten Bedürfnisse der staatlichen Ordnung, die auch ein Anliegen der Allgemeinheit seien und denen sich jeder einsichtige Bürger, der Ordnung und Sicherheit wünsche, beugen müsse, erforderten es, dass der von einem strafbewehrten vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffene der behördlichen Anordnung nachkomme. Dieser vom Bundesgerichtshof[277] anlässlich einer das Straßenverkehrsrecht betreffenden Entscheidung entwickelte Grundsatz ist von Rechtsprechung und Lehre weitgehend auf alle strafrechtlich relevanten Bereiche des öffentlichen Rechts ausgedehnt worden.[278] Wenn danach die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt rechtlich unerheblich ist, dann kann folgerichtig dessen spätere Aufhebung die Wiederaufnahme nicht begründen, weil sie an der Richtigkeit der früheren Verurteilung nichts ändern würde.

162

Diese Ansicht ist in ihrer allgemeinen Form unhaltbar. Sie verkennt, dass strafrechtliche Sanktionen nur zum Schutz von strafgesetzlich legitimierten Rechtsgütern gerechtfertigt sind. Die Zuwiderhandlung gegen einen strafbewehrten vollziehbaren Verwaltungsakt kann das durch die betreffende Strafnorm geschützte Rechtsgut[279] aber nicht beeinträchtigen, wenn der Verwaltungsakt aus materiellen Gründen rechtswidrig ist.[280] Eine auch in diesem Fall verhängte Strafe sanktioniert allein den Ungehorsam des Bürgers gegenüber staatlichen Anordnungen. Der Gehorsam des Bürgers gegenüber nicht bestandskräftigen, aber vollziehbaren staatlichen Anordnungen ist indes kein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut und kann es unter der Geltung des Grundgesetzes auch nicht sein. Bloßen Ungehorsam gegenüber materiell rechtswidrigen Anordnungen des Staates zu bestrafen, mag der Maßregelung von Untertanen in einem Obrigkeitsstaat entsprechen, es ist jedoch unvereinbar mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, das sich am mündigen Staatsbürger orientiert.[281]

163

Dementsprechend kann eine Zuwiderhandlung gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt, der materiell rechtswidrig ist, nicht strafbar sein.[282] Infolgedessen begründet die nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgende Aufhebung des materiell rechtswidrigen Verwaltungsakts die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 359 StPO.[283] Fraglich ist nur, ob Nr. 4 oder Nr. 5 des § 359 StPO eingreift. Praktische Bedeutung hat diese Frage nicht. Sachgerecht erscheint die Anwendung von § 359 Nr. 4 StPO.[284] Wenn die Wiederaufnahme danach schon auf die spätere Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Urteile gestützt werden kann, dann muss dies erst recht für die spätere Aufhebung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen gelten.[285]

164

Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 4 StPO ist, dass die dem Strafurteil zugrunde gelegte Entscheidung aufgehoben und durch eine inhaltlich abweichende, rechtskräftig gewordene Entscheidung ersetzt worden ist.[286]

165

Grundlage des Strafurteils muss die betreffende Entscheidung gewesen sein. Das ist der Fall, wenn es sich um ein das Strafgericht bindendes Gestaltungsurteil gehandelt hat oder wenn die Entscheidung zur Beweisgrundlage des Urteils gemacht worden ist.[287]

(b) Schlüssiger Sachvortrag

166

Der Antragsteller muss das weggefallene zivilgerichtliche Urteil bzw. die dieser gleichstehenden Entscheidung und die aufhebende Entscheidung bezeichnen. Aus dem Vortrag muss sich ergeben, dass die aufhebende Entscheidung rechtskräftig ist und inhaltlich von der ursprünglichen Entscheidung abweicht. Außerdem sind Darlegungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass die ursprüngliche Entscheidung Grundlage des angefochtenen Strafurteils ist. Eine Kausalitätsvermutung besteht anders als in den Fällen der Nr. 1 bis 3 des § 359 StPO nicht.[288]

(c) Geeignete Beweismittel

167

Geeignetes Beweismittel ist die Entscheidung, durch die das dem angefochtenen Strafurteil zugrunde gelegte zivilgerichtliche Urteil oder die diesem gleichstehende Entscheidung aufgehoben worden ist.

(5) Neue Tatsachen oder Beweismittel, Nr. 5

(a) Gesetzliche Voraussetzungen

168

Nach § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme zulässig auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, das Antragsziel zu begründen.

(aa) Tatsachen oder Beweismittel

169

Erforderlich ist zunächst, dass der Wiederaufnahmeantrag auf Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird.[289] Dadurch sollen Anträge, die allein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügen, ausgeschlossen werden.

170

Da nur Tatsachen oder Beweismittel vorzuliegen brauchen, reicht es für § 359 Nr. 5 StPO aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, ohne zusätzlich Beweismittel zu bezeichnen. Allerdings setzt die Zulassung des Antrags in diesem Fall nach § 368 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch die Bezeichnung geeigneter – nicht unbedingt neuer – Beweismittel voraus.[290]

171

Tatsachen sind alle dem Beweis zugänglichen vergangenen oder gegenwärtigen Vorgänge oder Zustände.[291] Dieser weite Tatsachenbegriff des materiellen Strafrechts[292] liegt auch der StPO zugrunde.[293]

172

Die verbreitete Beschränkung des Tatsachenbegriffs auf ziel- und gegenstandsbezogene Umstände[294] enthält somit einen Systembruch.[295] Sie ist zudem überflüssig und führt zu vermeidbaren Schwierigkeiten bei der Abgrenzung gesetzlicher Merkmale. Denn sprachlich und sachlich passt das Merkmal der Geeignetheit sehr viel besser, wenn nach der Ziel- und Gegenstandsbezogenheit des Vorbringens gefragt wird.[296] – Ein Wiederaufnahmeantrag, der sich auf tatsächliche Umstände stützt, die keinerlei Sachbezug haben, scheitert daher nicht wegen fehlenden Tatsachenvortrags, sondern weil die vorgetragenen Tatsachen nicht zur Begründung des Antrags geeignet sind.[297]

173

Keine Tatsachen sind die sog. Rechtstatsachen.

174

Dieser Begriff soll sich nach Peters[298] auf „die Realität eines Rechtssatzes“ beziehen und beispielsweise Verstöße gegen Beweismittelverbote und Verbote des § 136a StPO, das Fehlen eines Strafgesetzes und Verstöße gegen eindeutige Normen[299] umfassen. – Auf den Begriff der Rechtstatsache sollte verzichtet werden. Er hat keine klaren Konturen. Außerdem ist er überflüssig, soweit er sich auf Tatsachen erstreckt, die ohnehin die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO zu begründen geeignet sind.[300] Schließlich ist er unrichtig, soweit er dem Versuch dient, solche Fälle in den Anwendungsbereich des § 359 Nr. 5 StPO einzubeziehen, in denen in Wahrheit die fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird.[301] Die Wiederaufnahme auf Grund des § 359 Nr. 5 StPO darf nicht zu einer Nichtigkeitsbeschwerde umfunktioniert werden.[302]

175

Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sind nur die förmlichen Beweismittel der StPO, also Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein.[303]

(bb) Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln

176

Tatsachen oder Beweismittel können die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO nur begründen, wenn sie neu sind. Neu sind alle Tatsachen oder Beweismittel, die das erkennende Gericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt hat.[304]

177

Umstände, die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits berücksichtigt worden sind, können die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO nicht begründen.[305] Unter dem Erlass der Entscheidung (Urteil, Strafbefehl oder Beschluss) ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.

178

Bei Urteilen und bei Beschlüssen von Kollegialgerichten trifft dieser Zeitpunkt mit dem Abschluss der Beratung zusammen.[306] Die in der Rechtsprechung[307] und im Schrifttum[308] teilweise vertretene Ansicht, für Urteile und sonstige Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergingen, sei der Abschluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich, entspricht nicht dem Gesetz. Der Entscheidung geht eine Beratung voraus. Sie kann also auf Umständen beruhen, die erst in der Beratung eingeführt worden sind. Der in diesem Fall vorliegende Rechtsverstoß gegen § 261 StPO ändert nichts daran, dass die Umstände in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben, also nicht neu sind. Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht der Korrektur derartiger Verfahrensfehler.[309]

179

Rechtsanwendungs- und Beweisfragen werden vermengt, wenn für Strafbefehle (und zum Teil auch für Beschlüsse) auf die „Aktenneuheit“ abgestellt wird, weil die Entscheidung auf Grund der Aktenlage ergehe.[310] Zwar beruht der Strafbefehl zumeist auf dem Akteninhalt. Das muss aber nicht so sein. Aktenkundige Umstände, die bei Erlass des Strafbefehls nicht berücksichtigt werden, müssen gleichermaßen als neu gelten wie Gegenstände aus der Hauptverhandlung, die der Richter bei der Urteilsfällung außer Acht gelassen hat.[311] Wenn auch der Nachweis schwer zu führen sein mag, so kann doch davon nicht die Beurteilung der Neuheit abhängen.[312]

180

Da die Neuheit des Sachvortrags allein auf den Zeitpunkt zu beziehen ist, in dem die angefochtene Entscheidung gefällt worden ist, kann sie durch Verwertung in einem früheren Wiederaufnahmeantrag nicht weggefallen sein.[313] Daher kann das erneute Vorbringen nicht wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen werden, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs, falls der frühere Wiederaufnahmeantrag rechtskräftig verworfen wurde.[314]

181

Die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln ist danach zu bemessen, was das Gericht, das die angefochtene Entscheidung gefällt hat, berücksichtigt hat. Das bezieht sich auf den gesamten Spruchkörper, so dass auch Umstände, die nur einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht bekannt waren, neu sind.[315]

182

Da allein die Berücksichtigung eines Umstandes durch das Gericht über die Neuheit entscheidet, sind auch solche Tatsachen oder Beweismittel neu, die der Angeklagte kannte, aber nicht vorgebracht, möglicherweise sogar bewusst zurückgehalten hat.[316]

(aaa) Neuheit von Tatsachen

183

Nicht berücksichtigt worden und damit neu sind in erster Linie diejenigen Tatsachen, die dem Gericht nicht bekannt waren. Auf Unkenntnis lässt sich vor allem bei Tatsachen schließen, die nicht aktenkundig waren, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind und auch keinem anderen Verfahrensbeteiligten bekannt waren. Doch handelt es sich dabei nur um Indizien. Die tatsächliche Kenntnis kann gleichwohl gegeben sein. Ein etwaiger Rechtsverstoß gegen § 261 StPO ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.[317] Umgekehrt gilt Gleiches. Aktenkundigkeit oder Erörterung in der Hauptverhandlung schließen die Neuheit einer Tatsache nicht zwingend aus.[318] – Kenntnis setzt Wahrnehmung voraus.[319] Sie kann gefehlt haben, etwa im Fall des Überlesens oder Überhörens. Auch kann sie fehlerhaft gewesen sein.[320] So kann das Gericht einen Zeugen oder Sachverständigen missverstanden haben. Ferner muss eine durch korrekte Wahrnehmung erlangte Kenntnis bis zur Entscheidung präsent gehalten werden. Somit kann eine Tatsache als neu vorgetragen werden, wenn sie dem Gericht zwar einmal bekannt gewesen, jedoch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder in Vergessenheit geraten ist.[321] Nicht neu dagegen ist eine richtig wahrgenommene, aber falsch gewürdigte Tatsache. Denn die Tatsache als solche ist vom Gericht berücksichtigt worden. Der in der fehlerhaften Würdigung enthaltene Rechtsfehler kann nicht im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden.

184

Auch eine Tatsache, die dem Gericht bekannt war, kann neu sein. Denn trotz Kenntnis kann das Gericht sie unberücksichtigt gelassen haben, z.B. weil es deren Bedeutung für die Entscheidung verkannt hat. Dass die Tatsache in diesem Fall vom Gericht hätte berücksichtigt werden können, ist ohne Bedeutung.[322]

185

Der Kreis der vom Gericht berücksichtigten Tatsachen beschränkt sich nicht auf diejenigen, die in den Urteilsgründen ausdrücklich angesprochen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann sich ergeben, dass auch andere Tatsachen bedacht worden sind. Die Feststellung kann im Einzelnen sehr schwierig sein.[323] Dagegen ist es unzulässig, generell für allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsachen anzunehmen, dass sie Gegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung gewesen seien. Vielmehr fehlt es nur dann an der Neuheit dieser Tatsachen, wenn sie erkennbar in das Verfahren einbezogen worden sind.[324]

186

Ferner kann eine Tatsache dann nicht als neu gelten, wenn sie lediglich das denknotwendige Gegenteil einer festgestellten Tatsache darstellt. Denn damit ist sie vom Gericht notwendigerweise berücksichtigt worden.[325] Beispielsweise kann ein Urteil, das auf der Feststellung beruht, der Angeklagte habe ein lebendes Kind vergraben, nicht mit der Behauptung angefochten werden, das Kind sei im Zeitpunkt des Eingrabens bereits tot gewesen.[326] Das Merkmal der Denknotwendigkeit schließt allein unmittelbar gegenteilige Tatsachen aus. Nicht ausgeschlossen werden somit Tatsachen, die erst über eine Schlussfolgerung zum Gegenteil einer festgestellten Tatsache hinführen.[327] Sie können durchaus als neu geltend gemacht werden, es sei denn, dass auch ihr Gegenteil festgestellt worden ist. Ein Beispiel: Wer die Urteilsfeststellung, er sei geisteskrank, mit der Behauptung angreift, er habe die Geisteskrankheit nur simuliert, trägt eine neue Tatsache vor, wenn nicht das erkennende Gericht auch bereits eine mögliche Simulation in Betracht gezogen hatte.[328]

(bbb) Neuheit von Beweismitteln

187

Die Neuheit von Beweismitteln ist wie die Neuheit von Tatsachen allein danach zu beurteilen, ob sie bei der Entscheidungsfällung vom Gericht berücksichtigt worden sind. Die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln kann auf der Unkenntnis von deren Existenz beruhen. Sie ist aber auch im Fall der Kenntnis denkbar.[329] Dass das Beweismittel nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist ein bloßes, allerdings wichtiges Indiz für seine Neuheit. Nicht neu ist daher ein Beweismittel, das verwertet wurde, ohne in die Hauptverhandlung eingeführt worden zu sein. Der Verstoß gegen § 261 StPO ändert daran nichts. Dementsprechend schließt auch die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung die Neuheit des betreffenden Beweismittels nicht unbedingt aus. In Betracht kommt etwa der Fall, dass die Kenntnis vom Beweismittel und der Beweiserhebung zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung nicht mehr präsent war.

188

• Neuheit des Zeugenbeweises

Ein Zeuge kommt als neues Beweismittel in Betracht, wenn er in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist, etwa weil er nicht erreichbar oder nicht geladen war, weil er die Aussage verweigert hat, weil ein auf die Vernehmung des Zeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt oder weil auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet[330] worden ist.[331] Zweifelhaft ist, ob ein bereits vernommener Zeuge deswegen als neues Beweismittel angesehen werden kann, weil er nunmehr zu einem anderen Beweisthema aussagen soll.[332] Als Beweismittel ist dieser Zeuge berücksichtigt worden. Eine Notwendigkeit, ihn allein wegen des geänderten Beweisthemas als neues Beweismittel anzusehen, besteht nicht, weil seine neuen Angaben als neue Tatsachen zu werten sind.[333] Auch der bloße Eintritt der Eidesmündigkeit eines früher eidesunmündigen Zeugen hat nicht zur Folge, dass der bereits als Beweismittel berücksichtigte Zeuge nunmehr neu ist. Es liegt kein neues Beweismittel, sondern eine neue Tatsache, die inzwischen eingetretene Eidesmündigkeit, vor.[334]

189

Ein neues Beweismittel ist ein früherer Mitangeklagter, der nunmehr als Zeuge vernommen werden soll.[335]

190

Die teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretene andere Ansicht[336] lässt den förmlichen Beweismittelbegriff der StPO außer Betracht. Danach ist ein Mitangeklagter kein Beweismittel.[337] Beweismittel wird er erst nach seinem Ausscheiden aus dem Verfahren. Er kann dann als Zeuge vernommen werden.[338] Auf Grund dessen muss er aber folgerichtig auch im Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweismittel angesehen werden.

191

• Neuheit des Sachverständigenbeweises

Ein Sachverständiger, der bisher nicht gehört und dementsprechend auch nicht bei der Entscheidungsfällung berücksichtigt wurde, ist ein neues Beweismittel. Das gilt unabhängig davon, ob bereits ein anderer Sachverständiger am Verfahren beteiligt war und ob der jetzt benannte Sachverständige sein Gutachten auf einer geänderten tatsächlichen Grundlage erstellen kann. Diese Fragen betreffen nicht die Neuheit, sondern die Geeignetheit des Sachverständigenbeweises.[339]

192

Das hat insbesondere die ältere Rechtsprechung anders gesehen und dabei offensichtlich das Ziel verfolgt, einer befürchteten Flut von Anträgen auf Anhörung neuer Sachverständiger vorzubeugen. Sie hat auf die Gutachtenerstattung abgestellt und dementsprechend die Neuheit des Sachverständigenbeweises verneint, wenn bereits ein anderer Sachverständiger gehört worden war.[340] Diese Konstruktion wird zu Recht im Schrifttum allgemein abgelehnt, weil der Sachverständige selbst Beweismittel im Sinne der StPO ist.[341]

193

Wird der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, der bisher schon gehörte Sachverständige sei inzwischen zu anderen Ergebnissen gekommen, so wird kein neues Beweismittel, sondern eine neue Tatsache vorgebracht.[342]

194

• Neuheit des Urkundenbeweises

Eine Urkunde kommt als neues Beweismittel in Frage, wenn sie vom erkennenden Gericht nicht als Beweismittel berücksichtigt worden ist, beispielsweise weil sie nur anlässlich einer Zeugenvernehmung vorgehalten worden ist.[343] Die prozessordnungsgemäße Verwendung der Urkunde als Beweismittel in der Hauptverhandlung ist auch hier nicht entscheidend. Eine bei den Akten befindliche Urkunde, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, aber dennoch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurde, ist nicht neu.

195

Eine Urkunde ist auch dann neu, wenn sie vom Gericht fehlerhaft wahrgenommen worden ist; dagegen ist sie bei bloß fehlerhafter Würdigung als Beweismittel verbraucht.[344]

196

• Neuheit des Augenscheinsbeweises

Entsprechend den allgemein für die Neuheit von Beweismitteln geltenden Grundsätzen ist der Augenscheinsbeweis neu, wenn eine Augenscheinseinnahme bislang nicht erfolgt oder das Augenscheinsobjekt fehlerhaft wahrgenommen worden ist.[345] Die fehlerhafte Würdigung des richtig wahrgenommenen Augenscheinsobjekts begründet dagegen nicht die Neuheit des Augenscheinsbeweises.

197

Nach einer teilweise vertretenen anderen Ansicht wird die Neuheit des Augenscheinsbeweises an weitere Voraussetzungen geknüpft. So soll beispielsweise erforderlich sein, dass das Gericht bisher nicht in der Lage war oder keine Veranlassung hatte, den Augenschein einzunehmen, oder dass das Auffinden bestimmter neuer Tatsachen zu erwarten ist.[346] Damit wird aber auf die Prüfung der Geeignetheit vorgegriffen. Dieses Vorgehen steht nicht mit dem Gesetz in Einklang, das die Merkmale Neuheit und Geeignetheit unterscheidet und für die Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln lediglich voraussetzt, dass sie vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind.

(cc) Geeignetheit

198

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO ist nur zulässig, wenn der neue Sachvortrag (Tatsachen oder Beweismittel) geeignet ist, die vom Antragsteller angestrebte Entscheidung zu begründen.

199

Das Geeignetheitsmerkmal ist von größter praktischer Bedeutung. Mangelnde Geeignetheit ist der in der Praxis am häufigsten anzutreffende Verwerfungsgrund. Im Umgang mit diesem Merkmal ist daher besondere Sorgfalt geboten. Zweckmäßig ist eine der allgemeinen prozessrechtlichen Methodik entsprechende Trennung zwischen zwei aufeinander aufbauenden Prüfungsstufen:

200

Zunächst ist zu prüfen, ob der neue Sachvortrag überhaupt gegenüber dem angefochtenen Urteil erheblich ist. Geprüft wird abstrakt die Relevanz des Vorbringens. Nach der Richtigkeit einer neuen Haupttatsache und der Beweiskraft einer neuen Hilfstatsache[347] oder eines neuen Beweismittels wird an dieser Stelle noch nicht gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen und dass die beigebrachten Beweismittel das dargelegte Beweisergebnis haben werden. Ziel der Erheblichkeitsprüfung ist es, Vorbringen auszuscheiden, das sich bereits unabhängig von seiner Richtigkeit oder seiner Beweiskraft nicht zugunsten des Verurteilten auswirken kann. Dementsprechend ist der neue Sachvortrag als erheblich anzusehen, wenn er – Richtigkeit und Beweiskraft unterstellt – den im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen die tatsächliche Grundlage entzieht.

201

Auf der zweiten Prüfungsstufe werden Richtigkeit und Beweiskraft des neuen Sachvortrags thematisiert. Auf Grund einer der Verfahrenssituation entsprechenden vorläufigen Einschätzung wird festgestellt, ob insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

202

Die Begriffsverwendung sei kurz begründet, weil die Terminologie uneinheitlich ist. Es empfiehlt sich, von „Erheblichkeitsprüfung“ statt von „hypothetischer Schlüssigkeitsprüfung“[348] zu sprechen. Denn dadurch wird klargestellt, dass inhaltlich eine Gegenüberstellung vorzunehmen ist. Auf diese Weise erhält auch der Begriff der Erheblichkeit einen festen Platz zugewiesen. Vielfach bleibt nämlich sein Verhältnis zum Begriff der Geeignetheit unklar.[349] Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht bringt die sachlichen Übereinstimmungen mit dem Begriff des hinreichenden Tatverdachts zum Ausdruck.[350]

(aaa) Erheblichkeit

203

Das neue Vorbringen kann unmittelbar oder mittelbar erheblich sein. Unmittelbare Erheblichkeit kommt nur beim Vorbringen neuer Haupttatsachen in Betracht. Das sind solche Tatsachen, die ohne weiteres rechtsfolgenrelevant sind. Demgegenüber können neue Hilfstatsachen und neue Beweismittel nur mittelbar erheblich sein, indem sie den Schluss auf eine (unmittelbar rechtsfolgenrelevante) Haupttatsache zulassen.[351] Diese kann ebenfalls neu sein, muss aber nicht neu sein. So wie der Antragsteller sich zum Nachweis vorgebrachter neuer Haupttatsachen auf alte Hilfstatsachen oder Beweismittel berufen kann, so hat er die Möglichkeit, neue Hilfstatsachen oder Beweismittel zum Nachweis alter Haupttatsachen geltend zu machen.

204

Welche Beweiskraft den vorgebrachten Hilfstatsachen oder Beweismitteln tatsächlich (konkret) zukommt, ist, wie dargelegt, für ihre Erheblichkeit ohne Bedeutung. Es braucht nur jedenfalls denkbar zu sein, dass sie den Nachweis der fraglichen Haupttatsache ermöglichen.

205

Gegenüber welchen Elementen der tatsächlichen Urteilsgrundlage der neue Sachvortrag erheblich sein muss, richtet sich nach dem Antragsziel:

206

Wird die Freisprechung erstrebt, muss der neue Sachvortrag gegenüber den Schuldfeststellungen des erkennenden Gerichts erheblich sein. Das Bestreiten der Täterschaft (Haupttatsache) allein kommt nicht in Betracht, weil diese Tatsache als denknotwendiges Gegenteil einer festgestellten Tatsache schon nicht neu ist.[352] Als neue Haupttatsachen sind gegenüber den Schuldfeststellungen dagegen etwa solche Tatsachen erheblich, aus denen sich ein vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigter Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund ergibt.

207

Fallbeispiel:

Der wegen Körperverletzung verurteilte Antragsteller begründet seinen Wiederaufnahmeantrag damit, dass der von ihm mit einem Faustschlag Verletzte zuvor versucht habe, mit einem Messer auf ihn einzustechen. Mit diesem Tatsachenvortrag sind unmittelbar die Voraussetzungen der Notwehr dargelegt.

208

Gegenüber der im Urteil festgestellten Täterschaft können neue Hilfstatsachen oder neue Beweismittel erheblich sein. In der Praxis werden in diesem Zusammenhang häufig als neue Hilfstatsachen der Geständniswiderruf und der Widerruf belastender Angaben eines Zeugen[353] sowie der Widerruf belastender Angaben eines früheren Mitangeklagten[354] vorgebracht.

209

Erforderlich ist stets, dass das neue Vorbringen die Täterschaft des Verurteilten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausschließt: Begründet etwa der Verurteilte seinen Wiederaufnahmeantrag damit, dass nicht er selbst, sondern ein dem Gericht Unbekannter und bisher nicht Verfolgter die Tathandlung begangen habe, so ist diese neue (Hilfs-)Tatsache gegenüber der festgestellten Täterschaft des Verurteilten unerheblich, wenn er auch nach seinem neuen Vortrag immer noch als Mittäter anzusehen wäre.[355]

210

Die Erheblichkeit neuer Hilfstatsachen oder neuer Beweismittel kann auch darauf beruhen, dass aus ihnen auf das Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder eines Schuldausschließungsgrundes geschlossen werden kann.

211

Fallbeispiel:

Der Antragsteller ist wegen Körperverletzung verurteilt worden. Seiner Behauptung, der von ihm durch einen Faustschlag Verletzte habe zuvor versucht, mit einem Messer auf ihn einzustechen, hatte das erkennende Gericht keinen Glauben geschenkt. Seinen Wiederaufnahmeantrag begründet der Verurteilte damit, dass der Zeuge A, wie sich erst jetzt herausgestellt habe, das Geschehen beobachtet habe und bestätigen könne, dass der Verletzte versucht habe, auf den Verurteilten einzustechen. Außerdem habe der Verletzte am Tage vor dem Geschehen dem Zeugen B gegenüber erklärt, er wolle den Verurteilten töten. – Der Antragsteller trägt hier keine neue Haupttatsache vor, wohl aber ein neues Beweismittel zum Nachweis der Notwehrsituation (Zeuge A). Die behauptete Erklärung des Verletzten gegenüber dem Zeugen B ist eine neue Hilfstatsache, zu deren Bestätigung ebenfalls ein neues Beweismittel bezeichnet wird (Zeuge B). Hilfstatsache und Beweismittel sind erheblich.

212

Wird die Einstellung oder eine vergleichbare Entscheidung (etwa das Absehen von Strafe oder die Straffreierklärung)[356] angestrebt, dann muss der neue Sachvortrag als Haupttatsachen die tatsächlichen Voraussetzungen des Straflosigkeitsgrundes enthalten, der zur Einstellung oder einer vergleichbaren Entscheidung führt, oder es müssen Hilfstatsachen oder Beweismittel vorgebracht sein, die den Schluss auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen erlauben.[357]

213

Bei angestrebter Strafmilderung sind neue Hilfstatsachen oder Beweismittel erheblich, wenn sie als denkbar erscheinen lassen, dass ein vom erkennenden Gericht angenommener Strafschärfungsgrund, insbesondere ein Qualifikationstatbestand, nicht vorgelegen hat. Neue Haupttatsachen, die eine Privilegierung ergeben, sind ebenfalls erheblich. Ferner kommen als erheblich neue Hilfstatsachen oder Beweismittel in Betracht, die auf das Vorliegen einer Privilegierung schließen lassen, welche vom erkennenden Gericht für nicht gegeben erachtet wurde. Auch neue Haupttatsachen, die einen benannten oder unbenannten Strafmilderungsgrund ausmachen, sind erheblich. Gleiches gilt für neue Hilfstatsachen oder neue Beweismittel, die der Annahme des erkennenden Gerichts entgegenstehen, ein benannter oder unbenannter Strafmilderungsgrund habe nicht vorgelegen. Soweit eine Strafmilderung auf der Grundlage des bereits der Verurteilung zugrunde liegenden Strafgesetzes erstrebt wird, was nach hier vertretener Ansicht zulässig ist, falls es sich um eine wesentliche Strafmilderung handelt,[358] ist der neue Sachvortrag erheblich, wenn die Annahme erschwerender Strafzumessungstatsachen durch neue Hilfstatsachen oder Beweismittel entkräftet wird oder neue entlastende Strafzumessungstatsachen vorgebracht werden.

214

Fallbeispiele:

Der Antragsteller ist wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden. Das Gericht hatte festgestellt, dass er ein durch ein Schloss gesichertes Fahrrad entwendet hatte. Wird der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, das Fahrrad habe allenfalls einen Wert von 10 Euro gehabt, so liegt darin eine gegenüber der Annahme des Strafschärfungsgrundes erhebliche (§ 243 Abs. 2 StGB) neue Haupttatsache. – Hatte der Antragsteller sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, dass das (wertvolle) Fahrrad nicht abgeschlossen gewesen sei, hatte das Gericht ihm dies aber nicht geglaubt, so kommt der Vortrag erheblicher neuer Hilfstatsachen oder Beweismittel in Betracht: Sie liegen vor, wenn der Antragsteller vorbringt, der Eigentümer des Fahrrades habe dem bislang nicht gehörten Zeugen A (neues Beweismittel) gegenüber mittlerweile eingeräumt (neue Hilfstatsache), dass das Fahrrad nicht durch ein Schloss gesichert gewesen sei.

215

Der Antragsteller ist wegen Totschlags verurteilt worden. Bringt er nunmehr vor, der Getötete, dessen Willensfreiheit außer Frage steht, sei lebensmüde gewesen und habe ihn zu der Tat gedrängt, so handelt es sich um neue, für die Privilegierung nach § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) erhebliche Haupttatsachen. – Trägt er vor, er habe einen an ihn gerichteten Brief des Getöteten wiederaufgefunden, in dem dieser ihn dringend darum gebeten habe, ihn zu töten, so liegen darin hinsichtlich der Privilegierung eine neue erhebliche Hilfstatsache und ein neues erhebliches Beweismittel.

216

Will der Antragsteller eine wesentlich andere Maßregelentscheidung erreichen, so sind neue Hilfstatsachen oder neue Beweismittel erheblich, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen der Maßregelanordnung nicht vorlagen. Erhebliche neue Haupttatsachen sind solche Tatsachen, welche die Anordnung einer der Art nach günstigeren Maßregel oder eine Milderung der verhängten Maßregel gebieten. Neue Hilfstatsachen oder Beweismittel, die den Schluss auf solche maßregelmildernden Haupttatsachen zulassen, sind gleichfalls erheblich.

217

Fallbeispiel:

Bringt der gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte ein neues Sachverständigengutachten vor, wonach die Annahme des erkennenden Gerichts, infolge seines Zustandes seien weitere rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten, unzutreffend war, so liegen eine neue Hilfstatsache (das Gutachten) und ein neues Beweismittel (der Sachverständige) vor, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nicht gegeben waren, also gegenüber der Maßregelverhängung erheblich sind.[359]

(bbb) Hinreichende Erfolgsaussicht

218

Für die erstrebte Änderung des angefochtenen Urteils ist letztlich maßgebend, dass der neue Sachvortrag sich als richtig bzw. als beweiskräftig erweist: Soweit neue entlastende Haupttatsachen behauptet werden, muss ihre Richtigkeit festgestellt werden; soweit neue Hilfstatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, ist erforderlich, dass sie tatsächlich vorliegen und zum Beweis der entlastenden Haupttatsache ausreichen, auf die sie sich beziehen. Über Richtigkeit und Beweiskraft des neuen Vorbringens wird endgültig erst in der neuen Hauptverhandlung befunden. Im Wiederaufnahmeverfahren kann nur eine Prognoseentscheidung darüber gefällt werden, ob der neue Vortrag eine Aussicht auf die erstrebte Entscheidung begründet. Eine solche Erfolgsaussicht ist demnach ein notwendiger Bestandteil der Prüfung, ob das neue Vorbringen geeignet ist. Das Wiederaufnahmebegehren soll vorbereitend im Hinblick auf eine mögliche neue Hauptverhandlung bewertet werden. Dabei soll neues Vorbringen ausgeschieden werden, das zwar erheblich ist, aber keine Erfolgsaussicht bietet.

219

Ein eindeutiger Fall mangelnder Erfolgsaussicht ist z.B. bei denkgesetzlicher Unmöglichkeit eines an sich erheblichen Vorbringens gegeben.[360] Denkgesetzliche Unmöglichkeit darf freilich nicht mit hoher Unwahrscheinlichkeit gleichgesetzt werden. Echte denkgesetzliche Unmöglichkeit wird ebenso wie bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung[361] kaum einmal vorkommen. Andererseits wird ein Fall denkgesetzlicher Unmöglichkeit stets auf der Hand liegen, so etwa wenn der Verurteilte gegenüber der Urteilsfeststellung, er sei mit seinem LKW über eine Strecke von neun Kilometern und einer Geschwindigkeit von 50 km/h in einem Abstand von 20 cm hinter dem LKW des Zeugen A hergefahren, einwendet, er sei zwar genauso schnell gefahren wie der Zeuge A, der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen sei jedoch ständig größer geworden.[362]

220

Im Grundsätzlichen besteht Einigkeit über das Merkmal der Erfolgsaussicht. Umstritten ist jedoch, welcher Maßstab der Prognoseentscheidung zugrunde zu legen und von welchem Standpunkt aus die Prognose zu treffen ist.

221

• Prognosemaßstab

Eine erste Orientierungshilfe bietet eine Analogie zum Erkenntnisverfahren.[363] Nach der Anordnung der Wiederaufnahme befindet sich das Verfahren in einem ähnlichen Zustand wie nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO.[364] Vergleichbar sind dementsprechend auch die Entscheidungssituationen: Wie das erkennende Gericht bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Wiederaufnahmegericht im Aditions- und Probationsverfahren darüber befinden, ob ausreichende Gründe dafür vorhanden sind, den Verfahrensgegenstand in einer Hauptverhandlung (erneut) zu überprüfen. Jeweils sind Prognoseentscheidungen im Hinblick auf ein gleichartiges Verfahrensziel zu treffen. Daher ist es angezeigt, entsprechend dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) für die Anordnung der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten eine hinreichende Erfolgsaussicht vorauszusetzen. So wie hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist, wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist,[365] besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn bei vorläufiger Beurteilung des Antragsvorbringens die angestrebte Entscheidung wahrscheinlich ist.[366]

222

Dieser Prognosemaßstab gilt gleichermaßen für die Entscheidungen über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags.[367] Denn hinsichtlich des Maßstabes ergeben sich aus den §§ 368 und 370 StPO keine Unterschiede. Differenzen bestehen nur hinsichtlich der jeweiligen Beurteilungsgrundlage. Während die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags lediglich auf Grund des angefochtenen Urteils, des sonstigen Akteninhalts[368] und der Antragsbegründung ergeht, liegt der Entscheidung über die Begründetheit zusätzlich das Ergebnis der Beweiserhebung nach § 369 StPO zugrunde.

223

Die bloße Möglichkeit der Zielerreichung eignet sich nicht als Prognosemaßstab.[369] Die Begründung mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ geht fehl. Es handelt sich um eine Beweisregel, die als Entscheidungsmaxime nur verwendbar ist, wenn sichere Tatsachenfeststellungen gefordert sind.[370] – Lediglich eine mittelbare Berücksichtigung kommt in Betracht.[371] Ist wahrscheinlich, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ in der neuen Hauptverhandlung entsprechend dem Wiederaufnahmeziel zum Zuge kommt, dann ist das Wiederaufnahmevorbringen als geeignet anzusehen. Diese Wahrscheinlichkeit muss aber für das Wiederaufnahmegericht zweifelsfrei gegeben sein.[372] – Auch mit historischen Argumenten lässt sich nicht überzeugend begründen, dass ein Erfolg nur möglich sein muss. Vereinzelte Andeutungen in den Motiven[373] reichen nicht aus, um annehmen zu können, dass der Gesetzgeber gegenüber den sehr restriktiven Wiederaufnahmeregelungen des Partikularrechts eine grundlegende Wende vollziehen wollte.[374] Schließlich trifft auch nicht das Argument zu, dass allein der Möglichkeitsmaßstab praktikabel sei, während eine Wahrscheinlichkeitsprognose das Gericht überfordere.[375] Das Gericht muss hier nicht mehr leisten als bei sonstigen am Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausgerichteten Vorausbeurteilungen, etwa bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder bei Haftentscheidungen.[376]

224

Die Analogie zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat aber Grenzen. Vergleichbar sind die Entscheidungssituationen nur in ihrer Struktur. Inhaltlich bestehen gewichtige Unterschiede, die bei der Handhabung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen sind. Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, weil allein schon die Durchführung der Hauptverhandlung den Angeklagten belastet.[377] Dieser Gesichtspunkt hat im Fall der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten keine Bedeutung, weil dessen Situation durch die Durchführung der Hauptverhandlung verbessert wird. Schon das spricht dafür, die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit niedriger anzusetzen. Ein weiterer Grund ist gesetzessystematischer Art. Würde schon für die Zulassung der Wiederaufnahme ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad vorausgesetzt, so wäre eine Steigerung der Anforderungen im Hinblick auf Vollstreckungsentscheidungen gemäß § 360 Abs. 2 StPO nicht mehr möglich, obwohl sie nach der Gesetzessystematik notwendig ist.

225

Daraus folgt: Der vom Antragsteller erstrebte Erfolg muss wahrscheinlich sein, mehr aber auch nicht. Dass der Erfolg sicher oder nahezu sicher eintreten wird, kann nicht gefordert werden. Dementsprechend braucht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bereits festzustehen. Wahrscheinlich ist die Erreichung des Wiederaufnahmeziels schon dann, wenn ernste Gründe für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sprechen.[378] Im Hinblick auf das ergangene Urteil kann man auch sagen: Es genügt, dass das neue Vorbringen in Verbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils ernsthafte Zweifel an dessen Richtigkeit begründet. Der Sache nach bedeutet das nichts anderes.[379]

226

Das Hauptproblem der Wiederaufnahmepraxis besteht in einer bedenklichen Handhabung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes.[380] Die Wiederaufnahmegerichte neigen dazu, Wiederaufnahmeanträge möglichst schon im Aditionsverfahren scheitern zu lassen und nur solche Anträge für zulässig zu erklären, die einen Erfolg nahezu sicher erwarten lassen.[381] Die vielfach, z.T. auch von der Richterschaft selbst[382] geäußerte Kritik würde hinfällig, wenn der oben dargelegte Maßstab praktiziert würde.

227

• Prognosestandpunkt

Theoretisch sind drei Standpunkte einnehmbar:[383] der Standpunkt des in der früheren Hauptverhandlung erkennenden Gerichts, der Standpunkt des in einer künftigen Hauptverhandlung erkennenden Gerichts und der Standpunkt des Wiederaufnahmegerichts selbst. Praktisch kommt nur der zuletzt genannte Standpunkt in Betracht.[384] Andernfalls würde psychologisch Unmögliches gefordert.[385] Die Komplexität einer Hauptverhandlung ist weder nachvollziehbar noch prognostizierbar. Was als Standpunktproblem diskutiert wird[386], reduziert sich damit auf die Frage, ob und inwieweit das Wiederaufnahmegericht bei seiner Entscheidung über die Geeignetheit des Wiederaufnahmevorbringens den Standpunkt des erkennenden Gerichts, wie er in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommen ist, und den Standpunkt des in einer künftigen Hauptverhandlung entscheidenden Gerichts, soweit er prognostizierbar ist, zu berücksichtigen hat.

228

Gegen die Ansicht der Rechtsprechung[387] und einer Literaturmeinung,[388] dass die Geeignetheit vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu prüfen sei, spricht Weiteres. Es fehlt eine positive Begründung. Auch ist man inkonsequent. Die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts wird nicht unbesehen übernommen; sie soll außer Betracht bleiben, wenn sie schlechthin fehlerhaft und unter keinem Gesichtspunkt tragfähig ist.[389] Zudem wird es für unzulässig gehalten, die damaligen Richter zu hören.[390] Schließlich ist dieser Standpunkt nicht mit den gesetzgeberischen Maßnahmen vereinbar, die darauf abzielen, die Beteiligung eines früher erkennenden Richters an der Wiederaufnahmeentscheidung auszuschließen.[391]

229

Klärend ist auch insoweit der oben[392] bereits angestellte Vergleich mit der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 203 StPO. Gleichermaßen muss durch einen Vorgriff auf die Entscheidung in einer künftigen Hauptverhandlung über die Erreichbarkeit des Antragsziels befunden werden. Unterschiedlich sind allerdings die strukturellen Voraussetzungen für die Erreichung des Ziels. Da sich das Verfahren im Zwischenverfahren noch in der Aufbauphase befindet, ist dort eine rein zukunftsorientierte Entscheidung zu treffen. Im Wiederaufnahmeverfahren muss hingegen der Weg zur angestrebten Entscheidung erst noch durch eine Beseitigung der vorhandenen rechtskräftigen Entscheidung freigemacht werden. Im Rahmen der Prognose ist also danach zu fragen, ob die Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung durch das Wiederaufnahmevorbringen erschüttert werden. Die Geeignetheit hat das Wiederaufnahmegericht somit von seinem Standpunkt aus[393] nach einem Maßstab zu beurteilen, der prospektive und retrospektive Elemente verbindet. Es muss sowohl die Perspektive des zu einer Entscheidung in einer künftigen Hauptverhandlung berufenen Gerichts als auch diejenige des früher erkennenden Gerichts einbeziehen, ohne für die Entscheidung deren Standpunkt einzunehmen.

230

Aus der Strukturüberlegung ist noch ableitbar, dass das Wiederaufnahmegericht bei der Berücksichtigung der Auffassungen des früher erkennenden Gerichts teilweise an diese gebunden ist. Die Bindung betrifft die nicht angreifbaren und die nicht angegriffenen Teile der rechtskräftigen Entscheidung. Nicht angreifbar im Wege der Wiederaufnahme ist die rechtliche Würdigung.[394] Somit ist das Wiederaufnahmegericht an die Rechtsauffassungen gebunden, die dafür maßgeblich waren.[395] Deren Unhaltbarkeit vermag daran nichts zu ändern;[396] das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht die Aufgabe, Fehler in der Rechtsanwendung zu korrigieren. Auch die Beweiswürdigung als solche ist dem Wiederaufnahmeangriff entzogen.[397] Dieser kann sich nur gegen die tatsächlichen Grundlagen richten. Werden lediglich Teile der Tatsachenbasis angegriffen, so muss das Wiederaufnahmegericht die davon nicht betroffenen Teile für seine Entscheidung übernehmen. Gebunden ist es auch an deren Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung, sofern das Wiederaufnahmevorbringen sich darauf nicht auswirken kann.[398]

231

• Konkretisierungen

Die allgemeinen Leitlinien für die Prüfung, ob auf Grund des neuen Sachvortrags im Einzelfall eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, lassen sich nur sehr begrenzt näher bestimmen.

232

– Mittelbare Anwendbarkeit von § 244 Abs. 3 bis 5 StPO

Konkretisierungsmöglichkeiten bietet, soweit der Antragsteller neue Beweismittel beibringt, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO. § 244 StPO ist allerdings im Wiederaufnahmeverfahren nicht unmittelbar anwendbar, auch nicht im Wege einer Analogie.[399] Dem steht die besondere Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens entgegen, die von derjenigen des Erkenntnisverfahrens grundlegend abweicht.[400] § 244 StPO kann aber ähnlich wie der Grundsatz „in dubio pro reo“[401] mittelbar herangezogen werden, denn in der vom Antragsteller erstrebten neuen Hauptverhandlung gilt die Bestimmung ohne weiteres. Im Wiederaufnahmeverfahren besitzt sie bei mittelbarer Anwendung reine Ausschlussfunktion: Der auf ein neues Beweismittel gestützte Wiederaufnahmeantrag hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Beweiserhebung in der neuen Hauptverhandlung wahrscheinlich aus einem in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO genannten Grund abgelehnt werden würde. Dagegen kann nicht ohne weiteres auf eine hinreichende Erfolgsaussicht des neuen Vorbringens geschlossen werden, falls die Ablehnungsgründe wahrscheinlich nicht eingreifen.

233

Hinreichende Erfolgsaussicht ist demnach beispielsweise nicht gegeben bei unzulässiger Beweiserhebung, insbesondere wenn der Wiederaufnahmeantrag sich auf ein Beweismittel gründet, das einem nicht zu beseitigenden Verwertungsverbot unterliegt.[402] Gleiches gilt etwa bei neu benannten Zeugen, die wahrscheinlich nicht erreichbar sein werden.[403]

234

Auch bei nur mittelbarer Berücksichtigung ist allerdings stets zu beachten, dass die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO zu Recht sehr restriktiv gehandhabt werden. Daher dürfen neue Beweismittel nicht vorschnell als „völlig ungeeignet“ im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden, um damit ohne nähere Erörterung des Antragsvorbringens einen missbräuchlich erscheinenden Wiederaufnahmeantrag abzulehnen.[404] „Völlig ungeeignet“ ist ein Beweismittel nur, wenn seine Verwendung zur Sachaufklärung nichts beitragen kann, die Beweiserhebung somit ausschließlich das Verfahren verzögern würde.[405] Die Vorschrift soll Fälle erfassen, in denen der Misserfolg der Beweiserhebung eindeutig vorhersehbar ist, etwa wenn ein tauber Zeuge für etwas benannt wird, was er gehört haben soll.[406] Soll ein Zeuge über etwas berichten, was bereits sehr lange Zeit zurückliegt, so lässt sich damit allein eine völlige Ungeeignetheit nicht begründen, denn Zeugen sind gelegentlich zu ganz ungewöhnlichen Gedächtnisleistungen fähig. Sie kann allenfalls angenommen werden, wenn bei äußerst sorgfältiger Prüfung aller Besonderheiten des Einzelfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass der Zeuge noch etwas Sachdienliches aussagen kann.[407]

235

Hilfreich ist die mittelbare Anwendung des § 244 StPO am ehesten, wenn ein neues Sachverständigengutachten vorgebracht oder erstrebt wird in Fällen, in denen bereits ein Gutachten erstattet worden ist, weil Abs. 4 ein sehr differenziertes Entscheidungsmuster enthält. Ein neues Gutachten begründet danach keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn lediglich geltend gemacht wird, der neue Sachverständige werde auf Grund derselben Tatsachen und Erfahrungssätze, auf denen auch das erste Gutachten beruht, zu abweichenden Schlussfolgerungen gelangen.[408] Anders ist es, wenn Mängel des ersten Gutachtens behauptet werden. So kann mit hinreichender Erfolgsaussicht vorgetragen werden, das erste Gutachten beruhe auf unzutreffenden oder unzureichenden tatsächlichen Voraussetzungen,[409] frühere Anknüpfungstatsachen seien entfallen oder neue hinzugekommen.[410] Ebenso verhält es sich, wenn neue Umstände vorgebracht werden, die die Begutachtung durch einen Spezialisten erforderlich erscheinen lassen.[411]

236

Fällt die zu begutachtende Frage in den Grenzbereich zweier Fachrichtungen, etwa der Psychologie und der Psychiatrie, und ist im bisherigen Verfahren nur ein Vertreter einer dieser Fachrichtungen gutachterlich tätig gewesen, so kann es durchaus erforderlich sein, die Frage auch noch aus der Sicht der anderen Fachrichtung untersuchen zu lassen. Ob das bisherige Gutachten ausreicht, ist sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu prüfen.[412]

237

Schließlich kann mit hinreichender Erfolgsaussicht die Qualität des Erstgutachtens angegriffen werden, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen sind, weil er größeres Erfahrungswissen hat,[413] weil sich zwischenzeitlich die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitert haben[414] oder weil seine Sachkunde aus sonstigen Gründen größer ist.[415]

238

– Zur Beweiskraft verbleibender belastender Hilfstatsachen

Besondere Beurteilungsschwierigkeiten entstehen, wenn das neue Tatsachenvorbringen sich nicht direkt oder nur teilweise gegen Hilfstatsachen wendet, auf die das Urteil sich maßgeblich stützt. Der neue Sachvortrag begründet in diesem Fall nur dann eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn die Beweiskraft der verbleibenden belastenden Hilfstatsachen wahrscheinlich nicht erneut zur Verurteilung ausreichen. So verhält es sich beim Wegfall einer von mehreren dem Schuldspruch zugrunde liegenden Hilfstatsachen allerdings bereits dann, wenn die Hilfstatsachen untereinander nicht gewichtet und dementsprechend als gleichwertig anzusehen sind.[416] Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beweiskraft der verbleibenden belastenden Hilfstatsachen durch den Wegfall einzelner Hilfstatsachen oder durch neue entlastende Hilfstatsachen eingeschränkt sein kann.[417] Im Rahmen der Gegenüberstellung der das Urteil tragenden Hilfstatsachen und des neuen Vorbringens ist zu prüfen, ob und inwieweit den früher belastend wirkenden Umständen im Hinblick auf die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Prämisse auch eine Entlastungsfunktion oder zumindest eine neutrale Funktion beigelegt werden kann.

239

Fallbeispiel:[418]

Der Antragsteller ist wegen Mordes verurteilt worden. Das erkennende Gericht hatte als erwiesen angesehen, dass er seine Ehefrau veranlasst hatte, in ein Togalfläschchen abgefülltes Gift (E 605) arglos als Medizin einzunehmen. Diese Haupttatsache hatte das Gericht auf Grund verschiedener belastender Hilfstatsachen festgestellt. Der Verurteilte, der die Tat in der Hauptverhandlung bestritten hatte, hatte im Ermittlungsverfahren wiederholt ein Geständnis abgelegt. Er hatte sich das Gift in einer Apotheke besorgt und zunächst im Garten versteckt. Vorbereitungen zur Behandlung von Pflanzen mit dem Gift hatte er nicht getroffen. Stattdessen holte er es am Tag vor dem Tod seiner Ehefrau ins Haus, füllte es in das Togalfläschchen ab und stellte das Fläschchen zu der übrigen Medizin seiner Frau in den Küchenschrank. Nach dem Tod seiner Ehefrau brachte er die Flasche E 605 in die Apotheke zurück und vernichtete sie dort unter Zeugen. Dabei gab er wahrheitswidrig an, die Flasche sei noch original verschlossen. Das Togalfläschchen, aus dem seine Frau das Gift genommen hatte, warf er weg. Die Existenz dieses Fläschchens verschwieg er sowohl dem Arzt als auch zunächst den Ermittlungspersonen. – Zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags trug der Verurteilte eine neue entlastende Hilfstatsache vor: Seine Ehefrau habe noch am Abend vor ihrem Tod einer Zeugin erzählt, sie werde sich das Leben nehmen, und auch nach einer längeren Unterredung mit der Zeugin an ihrem Entschluss festgehalten. – Das Wiederaufnahmegericht ging davon aus, dass die Richtigkeit und der Beweiswert der dem Urteil zugrunde liegenden belastenden Hilfstatsachen durch den neuen Vortrag nicht in Frage gestellt würden. Von dieser Prämisse ausgehend[419] erscheint die Annahme des Wiederaufnahmegerichts, dass eine Freisprechung des Verurteilten nicht wahrscheinlich sei, zutreffend.

240

Zu beachten ist freilich, dass sich die Eignungsprüfung darin erschöpft, das Wiederaufnahmevorbringen in Beziehung zu den Urteilsfeststellungen zu setzen. Falls das Wiederaufnahmevorbringen den Urteilsfeststellungen die Grundlage entzieht, ist es deshalb unzulässig, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und neue Feststellungen zu treffen, die das angefochtene Urteil wiederum tragen und durch das Wiederaufnahmevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Neue Feststellungen zu treffen, die das angefochtene Urteil tragen, ist stets der neuen Hauptverhandlung vorbehalten.[420]

241

Beispielsweise darf nicht auf Grund einer im Wege der Eignungsprüfung vorgenommenen Beweiswürdigung angenommen werden, dass das Wiederaufnahmevorbringen ungeeignet sei, weil der Verurteilte, der die Urteilsfeststellungen unter Berufung auf ein Alibi angreift, die ihm zur Last gelegte Straftat entgegen den Urteilsfeststellungen an einem anderen Tag begangen habe.[421]

242

– Einschränkung des Beweiswerts bei verfahrensinterner Widersprüchlichkeit

Besonderheiten ergeben sich ferner in dem Fall, dass das Wiederaufnahmevorbringen auf Hilfstatsachen oder Beweismittel zurückgreift, die bereits vom erkennenden Gericht berücksichtigt wurden. Es muss eine von der früheren Verwertung abweichende Beweisrichtung behauptet werden, weil das Vorbringen ansonsten schon mangels Neuheit unzulässig wäre. Da die ursprüngliche Verwertung bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht aber mit zu berücksichtigen ist, kann der bloße Vortrag einer alternativen Verwertungsmöglichkeit nicht ausreichen. Neue Hilfstatsachen oder Beweismittel, die bereits mit abweichender Beweisrichtung Gegenstand des Verfahrens waren, verfügen lediglich über einen eingeschränkten Beweiswert. Eine hinreichende Erfolgsaussicht lässt sich nur unter der Voraussetzung bejahen, dass weitere Hilfstatsachen (sog. Hilfstatsachen des Beweises)[422] vorgebracht worden sind, welche die aus der früheren Verwertung resultierenden Bedenken ausräumen.

243

Rechtsprechung und Lehre kennzeichnen das Problem mit dem Begriff der erweiterten Darlegungslast des Antragstellers.[423] Er ist unzweckmäßig. Die Erweiterung der Darlegungslast ist lediglich eine Folge der Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabes in den Fällen der Wiederverwendung von Hilfstatsachen und Beweismitteln. Das Sachproblem besteht in der aus der Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens sich ergebenden Einschränkung des Beweiswerts bei verfahrensinterner Widersprüchlichkeit.[424]

244

Folgende Fallgruppen lassen sich unterscheiden:

Dem Geständniswiderruf, mit dem eine neue Hilfstatsache vorgetragen wird, kommt nur ein eingeschränkter Beweiswert zu, denn er ist lediglich die Kehrseite einer alten Hilfstatsache, nämlich des Geständnisses. Nur eine zusätzlich vorliegende einleuchtende Erklärung für das widersprüchliche Aussageverhalten kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des gesamten Vorbringens begründen.[425] Das gilt auch dann, wenn das Geständnis im Rahmen einer Absprache abgelegt worden ist.[426] Gerade in solchen Fällen wird es dem Verurteilten freilich in der Regel verhältnismäßig leicht möglich sein, sein Prozessverhalten einleuchtend zu erklären. Beruht das Urteil, was häufig der Fall ist, allein darauf, dass der Antragsteller den Tatvorwurf pauschal eingeräumt hat und von anderweitigen Beweiserhebungen abgesehen worden ist, so wird die Urteilsgrundlage durch jeden substantiierten Widerruf und den Hinweis darauf erschüttert, dass die Verweigerung der Absprache mit dem Risiko einer erheblich höheren Bestrafung verbunden gewesen wäre.[427] Der im Abspracheverfahren entstehende Druck auf den Angeklagten macht das Urteil somit anfällig für Angriffe im Wege der Wiederaufnahme.[428]

245

Gleichermaßen beschränkt ist der Beweiswert in Fällen abweichender oder erweiterter Einlassung des Verurteilten. Hat er im Widerspruch zu seinem jetzigen Vorbringen die Tat in der Hauptverhandlung substantiiert bestritten, sie anders dargestellt oder sich auf eine Erinnerungslücke berufen, so muss das Vorbringen zusätzlich plausible Gründe für die Änderung der Einlassung enthalten, wenn es dem Maßstab hinreichender Erfolgsaussicht genügen soll.[429]

246

Gleiches gilt bei einer erstmaligen Einlassung des Verurteilten, wenn also der Verurteilte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und sich mit seinem Wiederaufnahmevorbringen erstmals zur Sache äußert. Zu diesem Fall wird unter Hinweis auf die in § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte Aussagefreiheit des Angeklagten die Ansicht vertreten, dass dem Antragsteller eine „erweiterte Darlegungslast“ nicht aufgebürdet werden dürfe: Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigern dürfe, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, dürften ihm im Wiederaufnahmeverfahren keine Auskünfte abverlangt werden, zu denen er dem Tatrichter gegenüber nicht verpflichtet gewesen sei.[430] Diese Auffassung verkennt die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Wiederaufnahmeverfahren.[431] Aus ihnen ergibt sich, dass das Schweigerecht des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO zwar im Erkenntnisverfahren sowie – nach erfolgreicher Wiederaufnahme – im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Bedeutung hat, nicht aber im Wiederaufnahmeverfahren selbst. Im Erkenntnisverfahren und in der erneuten Hauptverhandlung soll der Angeklagte vor Nachteilen bewahrt bleiben, die einen Äußerungszwang bewirken können. Im Wiederaufnahmeverfahren muss er sich als Antragsteller äußern. Ihm obliegt es, durch sein Vorbringen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsfeststellungen hervorzurufen, was in Fällen verfahrensinterner Widersprüchlichkeit auch Darlegungen zum Beweiswert des neuen Sachvortrags erfordert. Ein Fall verfahrensinterner Widersprüchlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Verurteilte, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, sich zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags erstmals zur Sache einlässt. Denn er setzt sich dadurch in Widerspruch zu seinem bisherigen Aussageverhalten. Auch wenn seine Aussageverweigerung vom erkennenden Gericht nicht zu seinem Nachteil verwendet werden durfte, so ändert das nichts daran, dass sie als auf den Antragsteller bezogene alte Tatsache nun einmal vorliegt und dass die behauptete neue Hilfstatsache (die nunmehrige Einlassung) mit ihr nicht ohne weiteres vereinbar ist. Deshalb ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein bisheriges Aussageverhalten plausibel erklärt, wenn sein Antragsvorbringen uneingeschränkten Beweiswert haben soll.[432]

247

Freilich dürfen keine überhöhten Darlegungsanforderungen gestellt werden. So lässt sich die bisherige Wahrnehmung des Schweigerechts unter Umständen schon dadurch einleuchtend erklären, dass der Verteidiger aufgrund seiner Einschätzung der Beweissituation dem Angeklagten geraten hatte, keine Angaben zur Sache zu machen.

248

Auch die Behauptung, ein Zeuge werde jetzt anders als im früheren Verfahren aussagen, entfaltet für sich allein keine ausreichende Beweiskraft. Der Wandel vom Belastungs- zum Entlastungszeugen verlangt nach Erklärungen: Warum hat der Zeuge früher falsche Angaben gemacht? Weshalb und unter welchen Umständen hat er sich von seiner Aussage distanziert? Nur wenn das Wiederaufnahmevorbringen diese Fragen einleuchtend beantwortet, besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht.[433] Die sich daraus ergebenden Anforderungen an den Antragsteller dürfen allerdings nicht überspannt werden.[434] Ihm darf nicht mehr abverlangt werden als das, was ihm nach seinem eigenen Sachvortrag überhaupt möglich ist. Bringt er etwa vor, der Belastungszeuge A habe gegenüber Dritten gesprächsweise erklärt, die Belastung sei zu Unrecht erfolgt, so kann nicht erwartet werden, dass er auch die Gründe mitteilt, die den A zu dieser Erklärung bewogen haben.

249

Entsprechendes gilt, falls der Zeuge bislang von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Seine frühere Aussageverweigerung steht mit seiner jetzigen Aussagebereitschaft in Widerspruch und bedarf einleuchtender Erklärungen, damit der Wiederaufnahmeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie bei einer erstmaligen Einlassung des Verurteilten[435] ist es entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht[436] wiederaufnahmerechtlich ohne Bedeutung, dass aus der Aussageverweigerung im Erkenntnisverfahren keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden durften.

250

Zu nennen ist weiter der Fall, dass ein früherer Mitangeklagter belastende Angaben widerruft, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat. Hinreichende Erfolgsaussicht setzt hier regelmäßig voraus, dass zugleich dargelegt ist, woraus sich die Unrichtigkeit der früheren Angaben des Mitangeklagten ergibt und weshalb und unter welchen Umständen dieser von seinen bisherigen Erklärungen abgerückt ist.[437]

251

Auch der reduzierte Beweiswert einer entlastenden Zeugenaussage eines früher schweigenden Mitangeklagten bedarf der Kompensation durch eine einleuchtende Begründung für die Änderung des Aussageverhaltens.[438]

252

Schließlich ist der Beweiswert eines Beweismittels beschränkt, falls der Antragsteller in der Hauptverhandlung auf die Erhebung dieses Beweises verzichtet oder davon abgesehen hatte, das Beweismittel zu benennen. Nur wenn zugleich einleuchtend erklärt worden ist, weshalb das Beweismittel den Antragsteller nunmehr entlasten können soll, lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht bejahen.[439]

253

Der Leitgedanke der verfahrensinternen Widersprüchlichkeit lässt Erweiterungen dieser anerkannten Fallgruppen zu. Eine Reduzierung des Beweiswerts kann etwa auch dann angenommen werden, wenn der Verurteilte sich auf Umstände beruft, die er in der Hauptverhandlung bewusst zurückgehalten hatte.[440] Ferner ist der Fall hier einzuordnen, dass bei der Anfechtung eines Berufungsurteils im Wege der Wiederaufnahme ein in erster Instanz vernommener Zeuge benannt wird, der zur Berufungshauptverhandlung geladen, dort aber nicht erschienen und somit nicht vernommen worden war, ohne dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung dagegen etwas erinnert und ohne dass die entsprechende Revisionsrüge Erfolg gehabt hat.[441]

254

Die mit dem Leitgedanken der verfahrensinternen Widersprüchlichkeit gesetzten Grenzen sollten unbedingt eingehalten werden. Bedenklich ist es, wenn im Zusammenhang mit der „erweiterten Darlegungslast“ Formeln benutzt werden, die zu einer pauschalen Vorwegnahme der Beweiswürdigung verleiten können: Erweiterte Darlegungen seien erforderlich, wenn der Wert der neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel nicht ohne weiteres erkennbar sei[442] oder wenn alles für die Nutzlosigkeit der Beweiserhebung spreche.[443] Derartige Formeln verleiten nur dazu, die früheren Beweisergebnisse zu verabsolutieren und dadurch Wiederaufnahmeanträge überzogen restriktiv zu behandeln.[444]

255

Eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Handhabung des Maßstabes der hinreichenden Erfolgsaussicht nutzt den Gesichtspunkt verfahrensinterner Widersprüchlichkeit auch durch Umkehrung: Liegt kein derartiger Fall vor, so spricht alles für den Erfolg des Vorbringens.[445] Wird also etwa ein neuer Zeuge benannt, der bisher in keiner Weise in das Verfahren einbezogen war, so muss seine Glaubwürdigkeit nicht noch durch zusätzliche Hilfstatsachen besonders belegt sein. Die Glaubwürdigkeit ist anzunehmen, solange sie nicht durch die Vernehmung des Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme gemäß § 369 StPO in Zweifel gezogen wird.[446]

256

– Zur hinreichenden Erfolgsaussicht einer Strafmaß-Wiederaufnahme

Ein ähnliches Problem wie bei der Würdigung der Beweiskraft verbleibender belastender Hilfstatsachen kann sich bei einer vom Antragsteller erstrebten Strafmilderung ergeben. Fallen unter Zugrundelegung des neuen Sachvortrags belastende Strafzumessungsgesichtspunkte weg oder kommen entlastende Strafzumessungsgesichtspunkte hinzu, so wird üblicherweise eine hinreichende Erfolgsaussicht dennoch verneint, „wenn der Strafausspruch auch unter Berücksichtigung der nova gerecht erscheint“.[447] Diese Formulierung birgt zwar einen zutreffenden Kern in sich, ist aber in hohem Maße missverständlich. Das Wiederaufnahmegericht hat keineswegs nach freiem Ermessen über die Strafzumessung zu befinden.[448] Dazu ist es anders als das bisherige erkennende Gericht oder das nach neuer Hauptverhandlung erkennende Gericht auch gar nicht in der Lage. Wie in allen sonstigen Fällen ist es lediglich dazu aufgerufen, eine Prognose über den wahrscheinlichen Verfahrensausgang zu treffen. Dabei ist in Fällen der Strafmaß-Wiederaufnahme entscheidend, ob eine wesentlich mildere Strafzumessungsentscheidung zu erwarten ist.[449] Dieser hier vertretene Wesentlichkeitsmaßstab dürfte letztlich auch der üblichen „Gerechtigkeitsformel“ zugrunde liegen. Beim Wegfall belastender Strafzumessungsgründe oder bei hinzutretenden entlastenden Strafzumessungsgründen ist eine wesentliche Strafmilderung allerdings in der Regel wahrscheinlich. Dass mit keiner wesentlichen Strafmilderung zu rechnen ist, kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Insbesondere beim Wegfall eines qualifizierenden bzw. beim Hinzutreten eines privilegierenden Tatumstandes oder beim Wegfall benannter Strafschärfungsgründe bzw. beim Hinzutreten benannter Strafmilderungsgründe dürfte eine wesentliche Strafmilderung stets wahrscheinlich sein.

257

Fallbeispiel:

Der Antragsteller ist wegen Bandendiebstahls, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, verurteilt worden. Sein neuer Sachvortrag bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er den Diebstahl allein begangen hat. Hier ist ohne weiteres auch hinreichend wahrscheinlich, dass der in der neuen Hauptverhandlung nach § 242 StGB zu bestimmende Strafausspruch wesentlich milder ausfallen wird.

(b) Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

258

Entsprechend den allgemeinen Anforderungen an das Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes[450] setzt auch die Zulässigkeit eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrags einen schlüssigen Sachvortrag sowie die Bezeichnung geeigneter Beweismittel voraus. Beide Voraussetzungen sollen hier zusammen erörtert werden, weil sie im Hinblick auf die für die Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht auf identische inhaltliche Anforderungen an das Antragsvorbringen hinauslaufen.

259

Auffällig ist, dass Wiederaufnahmeanträge, die auf den praktisch mit Abstand bedeutendsten Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr. 5 StPO gestützt werden, häufig wegen unzureichender Darlegungen als unzulässig verworfen werden. Das gilt insbesondere in den Fällen der sog. erweiterten Darlegungslast. Daher ist bei der Begründung von Wiederaufnahmeanträgen auf Grund des § 359 Nr. 5 StPO besondere Sorgfalt geboten.

(aa) Tatsachen

260

Die Anforderungen an die Darlegung von Tatsachen sind ähnlich hoch wie bei der Begründung von Verfahrensrügen im Revisionsverfahren (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).[451] Die Tatsachen sind zunächst möglichst genau zu bezeichnen.[452] Die bloße Angabe, es hätten sich neue entlastende Umstände ergeben, reicht beispielsweise ebenso wenig aus wie die bloße Behauptung, der Verurteilte habe in Notwehr gehandelt. Außerdem müssen die Tatsachen vollständig vorgetragen werden. Erforderlich ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung. Schließlich ist zwingend geboten, dass das Vorliegen bzw. der Wegfall der Tatsachen bestimmt behauptet wird.[453] Bloße Anregungen an das Gericht, Tatsachen zu überprüfen, oder das Äußern von Vermutungen genügen den Anforderungen nicht.

(bb) Beweismittel

261

Wird der Antrag auf neue Beweismittel gestützt, dann müssen diese so genau bezeichnet werden, dass sie vom Gericht herangezogen werden können.[454] Der Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens entsprechend[455] gelten ähnlich hohe Anforderungen wie beim Beweisantritt im Zivilprozess. Demgemäß ist bei Zeugen eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, es sei denn, sie ist bereits aktenkundig. Um die Anschrift des Zeugen in Erfahrung zu bringen, muss der Antragsteller notfalls eigene Ermittlungen anstellen, soweit sie ihm zumutbar sind. Hat der Zeuge keine ladungsfähige Anschrift, so reicht es aus, wenn der Weg angegeben wird, auf dem der Aufenthaltsort zu ermitteln ist.[456] Das Wiederaufnahmegericht braucht allerdings keine aufwändigen Ermittlungen vorzunehmen, sondern kann vom Antragsteller nähere Angaben verlangen. Bei Sachverständigen ist zu differenzieren. Beruft der Antragsteller sich auf ein bereits vorliegendes Privatgutachten, so ist es der Antragsbegründung beizufügen. Zumindest ist die Anschrift anzugeben, unter der das Gericht das Gutachten anfordern kann. Macht der Antragsteller dagegen lediglich geltend, eine sachverständige Untersuchung werde zu bestimmten Ergebnissen führen, so genügt für die Darlegung des Beweismittels die bloße Angabe, welchem Fachgebiet der heranzuziehende Sachverständige angehören soll. Dass außerdem die Gründe vorzubringen sind, die zu der Erwartung des Antragstellers Anlass geben, bezieht sich nicht auf die Darlegung des Beweismittels, sondern erst auf die Darlegung der Geeignetheit.[457] Für Urkunden gilt Entsprechendes wie für bereits vorliegende Sachverständigengutachten. Sie sind grundsätzlich bei Antragstellung vorzulegen. Augenscheinsobjekte sind ebenfalls der Antragsbegründung beizufügen. Ist dies nicht möglich, so sind sie jedenfalls genau zu bezeichnen.

262

Es mag in der wiederaufnahmegerichtlichen Praxis häufig nahe liegen, einen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zu verwerfen, weil die Bezeichnung des neuen Beweismittels den strengen Anforderungen nicht genügt. Zuvor ist jedoch stets zu beachten, dass dem Antragsteller auf Grund der besonderen Fürsorgepflicht des Wiederaufnahmegerichts Gelegenheit zur Ergänzung seiner Angaben zu geben ist, sofern die Mängel nicht unbehebbar erscheinen.[458]

(cc) Neuheit

263

Der Antragsteller muss mit Bestimmtheit behaupten, dass das erkennende Gericht die Tatsachen oder Beweismittel bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Darlegungsprobleme bereiten Umstände, die bereits vor Erlass der Entscheidung vorlagen. Besonders schwierig ist es, ihre Neuheit darzulegen und zu beweisen, wenn sie sogar aktenkundig und dem Gericht bekannt waren. Diese Probleme treten vor allem bei der Anfechtung von Strafbefehlen auf. In derartigen Fällen kann sich der Wiederaufnahmeantrag auf vom Wiederaufnahmegericht einzuholende dienstliche Äußerungen der erkennenden Richter stützen. Ferner lässt sich die Neuheit damit begründen, dass die Umstände in den Urteilsgründen nicht erörtert worden sind, was jedoch wegen ihrer Bedeutung für die Sache zu erwarten gewesen wäre, wenn das erkennende Gericht sie berücksichtigt hätte.

264

Fallbeispiel:[459]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Es hat die Feststellung, der Angeklagte habe das Opfer A durch Tritte tödlich verletzt, ohne nähere Erörterung darauf gestützt, dass das am Schuh des Angeklagten gesicherte Menschenblut zur Blutgruppe B, der Blutgruppe des Getöteten, gehört habe. Der in der Hauptverhandlung hinzugezogene Sachverständige hatte vorgetragen, dass die Blutgruppe des am Schuh des Angeklagten sichergestellten Blutes nicht habe festgestellt werden können. Der Sachverständige hatte sich auch bereits in seinem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten dahingehend geäußert. Da eine Erörterung des Umstandes, dass das Blut keiner Blutgruppe zugeordnet werden konnte, in den Urteilsgründen unbedingt zu erwarten gewesen wäre, ist von seiner Nichtberücksichtigung bei Erlass der Entscheidung und somit von seiner Neuheit auszugehen.

(dd) Geeignetheit

265

Die Geeignetheit der neuen Tatsachen oder Beweismittel ausreichend darzulegen, bereitet in der Praxis die größten Schwierigkeiten.

(aaa) Erheblichkeit

266

Zunächst muss die Erheblichkeit der neuen Umstände dargetan werden. Auch hier ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Ausführungen vollständig und aus sich heraus verständlich sind. Es empfiehlt sich, diejenigen Feststellungen des angefochtenen Urteils (möglichst wörtlich) anzuführen, die durch das neue Vorbringen erschüttert werden sollen, und ihnen die neuen Umstände so gegenüberzustellen, dass deren Erheblichkeit ohne weiteres klar ist.

267

Werden neue Haupttatsachen vorgebracht, so ergibt sich die Erheblichkeit schon aus ihrer schlüssigen Darlegung selbst.

268

Formulierungsbeispiel:

„Der Antragsteller ist wegen Körperverletzung verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde (Bl. 3 ff. UA): Der Angeklagte verbrachte den Abend des 23. Mai 2010 in der Gaststätte ‚Bärenkrug‘ in Hannover. Gemeinsam mit dem Zeugen A nahm er am Tresen alkoholische Getränke zu sich. Im Laufe des Abends gesellte sich der Zeuge B zu ihnen und unterhielt sich mit dem Angeklagten. Im Verlauf des Gesprächs schlug der Angeklagte dem Zeugen B völlig überraschend und ohne Grund mit der Faust ins Gesicht. – Die Feststellung, der Verurteilte habe den Zeugen B grundlos geschlagen, ist unrichtig. Es war zuvor zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten und dem Zeugen B gekommen. In deren Verlauf zog der Zeuge B plötzlich ein Messer aus seiner Hosentasche und versuchte, auf den Verurteilten einzustechen. Das konnte der Verurteilte nur dadurch verhindern, dass er dem Zeugen B den Faustschlag ins Gesicht versetzte und das Lokal danach fluchtartig verließ.“

269

Bringt der Antragsteller neue Hilfstatsachen oder neue Beweismittel vor, so ist über deren schlüssige Darlegung hinaus erforderlich, dass die Haupttatsachen, auf die sie sich beziehen, ebenfalls genau, vollständig und bestimmt vorgetragen werden. Das ergibt sich bei verständlicher Darstellung zumeist allerdings ohnehin von selbst.

270

Formulierungsbeispiel:[460]

„Der Antragsteller ist wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Zeugin A, die er gemeinsam mit ihrem Ehemann in sein Haus aufgenommen hatte, mehrmals zum Geschlechtsverkehr gezwungen (Bl. 6 UA). Die Einlassung des Verurteilten, die Zeugin A, die für Geld den Geschlechtsverkehr mit jedem ausführe, habe sich ihm wiederholt unsittlich genähert, was er aber stets von sich gewiesen habe, sah das erkennende Gericht insbesondere auf Grund der beeideten Aussage der Zeugin A als widerlegt an. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das erkennende Gericht ausgeführt (Bl. 8 f. UA): ‚Die Zeugin A hat eine konstante und widerspruchsfreie Schilderung des Vorgefallenen gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Angeklagten etwa aus Hass zu Unrecht belasten wollte, sind nicht ersichtlich. So hat sie beispielsweise die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in keiner Weise forciert. Im Übrigen haben die von ihr unterrichteten Zeugen – ihr Ehemann, die Frau des Angeklagten sowie ein Gemeindepfarrer – übereinstimmend bekundet, den Eindruck gewonnen zu haben, dass die Schilderung der Zeugin A von der Vergewaltigung der Wahrheit entspreche.‘ – Das vom erkennenden Gericht gewonnene Beweisergebnis wird durch neue Tatsachen und Beweismittel erschüttert. Nach Rechtskraft des Urteils äußerte die Zeugin A den bisher nicht vernommenen Zeugen B und C gegenüber, dass sie in dem Verfahren gegen den Verurteilten aus Rache einen Meineid geleistet habe und dies, wenn nötig, auch ein weiteres Mal tun werde. Die Zeugen B, wohnhaft X-Straße in A., und C, wohnhaft Y-Straße in A., können das bestätigen. Sie können ferner angeben, dass die Zeugin A schon seit Jahren der Prostitution nachgeht.“

(bbb) Hinreichende Erfolgsaussicht

271

Da das neue Vorbringen nur geeignet ist, wenn es über seine Erheblichkeit hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sind grundsätzlich auch insoweit schlüssige Darlegungen erforderlich.[461] Allerdings braucht der Antragsteller sich regelmäßig nicht erschöpfend damit auseinanderzusetzen, wie das neue Vorbringen in der Gesamtschau mit dem bisherigen Beweisergebnis zu beurteilen ist. Das folgt schon aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründetheit eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrags. Danach ist die Darlegung des Beweiswerts neuer Hilfstatsachen oder Beweismittel durch zusätzliche Hilfstatsachen des Beweises nur in Fällen verfahrensinterner Widersprüchlichkeit notwendig.[462]

272

Es ist dem Antragsteller jedoch zu empfehlen, die Überzeugungskraft neuer Hilfstatsachen und den Beweiswert neuer Beweismittel möglichst umfassend und plausibel darzulegen. Er sollte tunlichst alle in Betracht kommenden weiteren Hilfstatsachen oder Beweismittel anführen, die seinen neuen Vortrag stützen. Denn die wiederaufnahmegerichtliche Praxis tendiert dazu, Wiederaufnahmeanträge als unzulässig zu verwerfen, weil die Darlegungen zum Beweiswert des neuen Vorbringens zu dürftig wirken und daher alles für die „Nutzlosigkeit der Beweiserhebung“ zu sprechen scheint.[463]

273

Formulierungsbeispiele:

„Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1999 wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung beruhte auf den Angaben des Mitangeklagten A. A hatte angegeben, die Straftaten gemeinsam mit dem Antragsteller begangen zu haben. Der Antragsteller hat stets bestritten, daran beteiligt gewesen zu sein. A hat seine den Antragsteller belastenden Angaben inzwischen widerrufen und eidesstattlich versichert: Er habe den Antragsteller nur deshalb der Mittäterschaft bezichtigt, weil er und seine Ehefrau von dem wahren Mittäter B bedroht worden seien. Diese Bedrohung bestehe jetzt nicht mehr, da B verstorben sei.“[464]

„Das erkennende Gericht hat den Antragsteller wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde (Bl. 4 ff. UA): ‚Der Angeklagte hat den Zeugen C und D, die auf der Suche nach einem geeigneten Objekt für einen Banküberfall waren, anlässlich eines Gesprächs in der Wohnung des C den Hinweis auf eine Bankfiliale gegeben, in der nur ein älterer Mann als Kassierer tätig ist. Einige Zeit danach unternahm der Zeuge C, die treibende Kraft bei den Planungen für den Überfall, mit dem Angeklagten eine Fahrt zu der Ortschaft, in der sich die Bankfiliale befand, und ließ sich das Gebäude zeigen. Wenig später wurde dann von den Zeugen C und D sowie dem E der Banküberfall durchgeführt. Der Angeklagte bekam für seinen Hinweis einen Betrag von 600,– Euro ausgehändigt.‘ – Diese Feststellungen beruhten auf den Angaben der Zeugen C und D. Der Angeklagte hatte stets jede Tatbeteiligung bestritten (Bl. 8 f. UA). – Die Urteilsfeststellungen sind, soweit sie die Beteiligung des Antragstellers betreffen, unrichtig. Die Zeugen C und D haben den Antragsteller in der Hauptverhandlung zu Unrecht belastet, um sich dafür zu rächen, dass er sie seinerzeit bei der Polizei angezeigt hatte. Die Zeugen C und E haben inzwischen bekundet, dass in Wirklichkeit C auf die betreffende Bankfiliale verfallen sei und dass bei dem fraglichen Gespräch in dessen Wohnung schon von jener Bank die Rede gewesen sei, als sich der Antragsteller dazugesellt habe. E, der an der Erkundungsfahrt teilgenommen hat, hat nunmehr ferner eingeräumt, dass der Antragsteller während der Fahrt völlig betrunken gewesen sei und keinerlei Hinweise gegeben habe und dass der Antragsteller das Geld bloß erhalten habe, um ihn zum Schweigen zu veranlassen.“[465]

275

Gerade die in der Praxis oft herangezogene Figur der „erweiterten Darlegungslast“ ist ein Indiz für eine abwehrende Haltung der Wiederaufnahmegerichte. Das lässt es geboten erscheinen, auch in diesem Punkt nochmals ausdrücklich auf die besondere Fürsorgepflicht des Wiederaufnahmegerichts hinzuweisen. Bevor ein Wiederaufnahmeantrag wegen unzureichender Darlegungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht als unzulässig verworfen werden darf, ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Ergänzung seiner Antragsbegründung zu geben.[466]

(6) Festgestellte Verletzung der Menschenrechtskonvention, Nr. 6

(a) Bedeutung des § 359 Nr. 6 StPO

276

Die durch das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens vom 9. Juli 1998[467] neu eingeführte Bestimmung des § 359 Nr. 6 StPO lässt die Wiederaufnahme zu, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO steht ebenso wie der durch § 79 Abs. 1 BVerfGG normierte[468] insofern außerhalb der Systematik der in § 359 Nr. 1 bis 5 StPO geregelten Wiederaufnahmegründe, als er nicht an die tatsächliche Unrichtigkeit der Urteilsgrundlage anknüpft, sondern an die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils. Die Einführung des § 359 Nr. 6 StPO trägt dem Prinzip der konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Rechnung und eröffnet zu diesem Zweck die nach früher geltendem Recht nicht bestehende Möglichkeit, rechtskräftig gewordene konventionswidrige Strafurteile aufzuheben.[469]

277

Die am 4. November 1950 unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention) gewährleistet einen der gemeinsamen Überlieferung aller Vertragsstaaten entsprechenden Mindeststandard an Rechten und Freiheiten. Durch Artikel II des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952[470] sind die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention im Range eines einfachen Bundesgesetzes unmittelbar geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland geworden und deshalb in jedem Strafverfahren zu beachten. Verstöße gegen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention können und müssen im Instanzenzug korrigiert werden. Konventionswidrige Strafurteile, die in Rechtskraft erwachsen sind, können von dem Verurteilten gemäß Art. 34 MRK im Wege der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden.[471] Dessen einer Individualbeschwerde stattgebenden Entscheidungen erschöpfen sich indes im Wesentlichen in der Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung konventionswidrig ist. Abgesehen von Entscheidungen, durch die dem Verurteilten gemäß Art. 41 MRK zugleich eine Entschädigung zugesprochen wird, kommt den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine die innerstaatliche Rechtslage unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zu. Insbesondere haben sie keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge.[472]

278

Nach altem Recht waren solche Entscheidungen auch einer Korrektur im Wege der Wiederaufnahme entzogen. Insbesondere war die Wiederaufnahme nicht in analoger Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder von § 79 Abs. 1 BVerfGG möglich.[473] Dieser Missstand ist durch die Einführung von § 359 Nr. 6 StPO behoben worden.

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