Kitabı oxu: «Internationales Strafrecht»
Internationales Strafrecht
Auslieferung – Rechtshilfe – EGMR – internationale Gerichtshöfe
von
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Klaus-Michael Böhm
Richter am OLG, Karlsruhe
Prof. Dr. Robert Esser
Universität Passau
Franziska Eckelmans
Den Haag
2., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Internationales Strafrecht › Herausgeber
| Praxis der Strafverteidigung Band 32 |
| Begründet von |
| Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
| Herausgegeben von |
| Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
| Schriftleitung |
| Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien |
Internationales Strafrecht › Autoren
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht ist Rechtsanwalt in Düsseldorf, Fachanwalt für Strafrecht, Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover für Steuerstrafrecht und Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen und Honorarprofessor der Leibniz Universität Hannover. Kontakt: ahlbrecht@strafrecht.de
Klaus-Michael Böhm ist Richter am OLG Karlsruhe. Kontakt: boehm@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de
Prof. Dr. Robert Esser ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Passau, Forschungsstelle Human Rights in Criminal Proceedings (HRCP). Kontakt: robert.esser@uni-passau.de
Franziska Eckelmans ist Rechtsberaterin im Bereich internationales Strafrecht; derzeit leitende Rechtsberaterin an der Geschäftsstelle der Besonderen Kammern Kosovos. Keine der in diesem Beitrag geäußerten Meinungen kann einer der Organisationen, mit denen die Autorin affiliiert war (IStGH, ECCC) oder ist (KSC), zugerechnet werden, sondern allein der Autorin. Kontakt: franziska@eckelmans.info
Impressum
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ISBN 978-3-8114-4810-0
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Vorwort der Herausgeber
Neun Jahre nach dem Erscheinen der Erstauflage freuen wir uns, eine aktualisierte 2. Auflage dieses für die Praxis der Strafverteidigung so wichtigen Bandes der Gelben Reihe präsentieren zu können.
Längst steht der Begriff „Internationales Strafrecht“ nicht nur für das traditionelle Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, sondern auch für die insbesondere strafprozessrechtsrelevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf der Grundlage von Individualbeschwerden gem. § 34 EMRK (s. Teil 1), ferner für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Staaten innerhalb und außerhalb der EU (s. Teil 3), für das Völkerstrafrecht, das an den Internationalen Strafgerichtshöfen der Vereinten Nationen Anwendung findet (s. Teil 5) sowie für strafrechtsrelevante Tätigkeiten von Kontrollausschüssen der Vereinten Nationen (s. Teil 2) und diverse Tätigkeiten europäischer und internationaler Ermittlungsbehörden (s. Teil 4). Jeder Strafverteidiger und jede Strafverteidigerin kann gezielt oder unverhofft mit diesen speziellen, für sich genommen nicht ohne Weiteres zugänglichen Rechtsmaterien in Berührung kommen. Sie werden in dem vorliegenden Buch einen hilfreichen und verlässlichen Leitfaden und Ratgeber finden. Auch für Staatsanwaltschaften und Gerichte dürfte vor allem die minutiöse Darstellung des die Praxis in Deutschland häufiger beschäftigenden Rechtshilferechts eine wahre Fundgrube sein.
Wie bisher hat Robert Esser, der mit der Rechtsprechung des EGMR wie nur wenige vertraut ist, die Teile 1 und 2 bearbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Heiko Ahlbrecht hat seine Bearbeitung von Teil 4 fortgeführt. Die Aktualisierung des auf über 300 Seiten angewachsenen Teils 3 lag jetzt ausschließlich bei Klaus Michael Böhm, der als Richter am OLG Karlsruhe selbst an wegweisenden Entscheidungen im Bereich des Rechtshilfeverkehrs mitgewirkt hat. Er hat sein Augenmerk besonders auf die neuen Rechtsentwicklungen gerichtet, darunter auf die Europäische Ermittlungsanordnung.
Aus dem Kreis der Bearbeiter ausgeschieden sind Heiner Hugger und Michael Rosenthal, denen für ihre Mitarbeit an der Erstauflage noch einmal herzlich gedankt sei. Dieser Dank gilt auch Stefan Kirsch, der ebenfalls ausgeschieden ist und die Darstellung der anwaltlichen Tätigkeit an den Internationalen Strafgerichtshöfen Franziska C. Eckelmans übergeben hat, die hierfür als ehemalige Legal Advisor der Appeals Division des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag geradezu prädestiniert ist.
Allen Autoren sei für ihr Engagement gedankt und dem Buch der Erfolg gewünscht, den es verdient.
Im Oktober 2017
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
Inhaltsverzeichnis
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
A.Einführung
I.Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
II.Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
III.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
IV.Verfahrensarten vor dem EGMR
V.Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR
VI.Arbeitsbelastung des Gerichtshofs
VII.Reformen des Kontrollsystems
VIII.Urteile und Entscheidungen gegen Deutschland
IX.Spruchkörper des Gerichtshofs
1.Einzelrichter, Ausschüsse, Kammern, Große Kammer
2.Ausschluss/Befangenheit eines Richters
3.Kanzlei
B.Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
I.Zuständigkeit des EGMR
1.Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)
2.Persönliche Unvereinbarkeit mit der EMRK (ratione personae)
3.Zeitliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione temporis)
4.Örtliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione loci)
II.Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
III.Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
IV.Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)
V.Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)
1.Selbstbetroffenheit
2.Unmittelbare Betroffenheit
3.Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)
a)Potentielle Opfer
b)Wegfall der Opfereigenschaft
c)Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers
VI.Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
1.Im deutschen Strafprozess zu erschöpfende Rechtsmittel
a)Vertikale Erschöpfung
b)Horizontale Erschöpfung
2.Zeitpunkt
VII.Frist
1.Fristbeginn
2.Fristende
VIII.Form
1.Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben
2.Grundsatz der freien Kommunikation mit dem Gerichtshof
IX.Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
X.Offensichtliche Unbegründetheit
XI.Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts
XII.Unerheblicher Nachteil
C.Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
I.Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
1.Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei
2.Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion
3.Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs
a)Formale Anforderungen
b)Inhaltliche Vorgaben
c)Einhaltung von Eingabefristen
4.Zugang zur Verfahrensakte
II.Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR
1.Zuweisung der Beschwerde an einen Spruchkörper
2.Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde
a)Verfahren vor dem Einzelrichter
b)Verfahren vor einem Ausschuss
3.Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde
a)Verfahren vor dem Ausschuss
b)Verfahren vor einer Kammer
c)Gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit
d)Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde
4.Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
5.Überprüfung des Kammerurteils durch die Große Kammer
6.Streichung der Beschwerde im Register
III.Das Verfahren im Einzelnen
1.Anordnung vorläufiger Maßnahmen
2.Vergleichsverhandlungen (friendly settlement, Art. 39 Abs. 1 EMRK)
a)Beendigung des Verfahrens aufgrund einer gütlichen Einigung
b)Gescheiterter Vergleich und einseitige Erklärungen (unilateral declarations)
c)Gütliche Einigung nach Feststellung der Konventionsverletzung (Follow-up Friendly Settlements)
d)Durchsetzung der Zusagen einer gütlichen Einigung/einseitigen Erklärung
3.Gewährung einer Verfahrenshilfe
4.Anordnung der obligatorischen Vertretung
5.Schriftliches Verfahren – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
6.Antrag auf Festsetzung einer gerechten Entschädigung
7.Information und Ladung der Verfahrensbeteiligten
IV.Ablauf der mündlichen Verhandlung
1.Grundsätze
2.Öffentlichkeit der Verhandlung
3.Anwesenheit der Parteien
4.Obligatorische Vertretung
5.Beweiserhebung
6.Beteiligung Dritter
7.Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen
8.Verhandlungsprotokoll
9.Schlussantrag
D.Urteil des EGMR
I.Beratung und Abstimmung
II.Prüfungsumfang
III.Inhalt des Urteils
IV.Bindungswirkung des Urteils
1.Inter-partes-Wirkung
2.Bindung über Einzelfall hinaus
3.Im Übrigen: Normative Leitfunktion
4.Pilotverfahren
V.Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
1.Allgemeine Grundsätze
2.Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)
3.Ersatz des immateriellen Schadens (non-pecuniary damage)
4.Erstattung der Kosten und Auslagen (costs and expenses)
5.Verzinsung der Entschädigungssumme (default interest)
6.Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs; Abtretbarkeit und Pfändbarkeit
VI.Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
VII.Antrag auf Auslegung des Urteils
VIII.Überwachung des Urteils
IX.Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR
X.Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
E.Kosten des Verfahrens
F.Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens
Teil 2 Kontrollausschüsse auf der Ebene der Vereinten Nationen
A.Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – Human Rights Committee (HRC)
I.Rechtliche Grundlage
II.Zulässigkeit einer Individualbeschwerde (admissibility)
1.Beschwerdefähigkeit/Beschwerdegegner
2.Beschwerdebefugnis/Beschwerdegegenstand
3.Vertretung
4.Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe (Art. 2 IPBPR; Art. 5 Abs. 2 lit. b FP, Rule 96 lit. f)
5.Form der Beschwerde
6.Frist für die Einlegung der Beschwerde
7.Rechtsschutzbedürfnis
8.Offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde
9.Verbot der Überwachung der schriftlichen Korrespondenz von Straf- und Untersuchungsgefangenen mit dem HRC
a)Strafgefangene
b)Untersuchungsgefangene
III.Behandlung eingehender Individualbeschwerden
IV.Erlass einstweiliger Maßnahmen (interim measures)
V.Entscheidung des HRC über die Begründetheit der Beschwerde (decision on the merits)
VI.Kosten und Dauer des Verfahrens
B.Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT)
I.Aufgabe und Funktion
II.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
1.Beteiligtenfähigkeit/Beschwerdegegner
2.Beschwerdegegenstand
3.Beschwerdebefugnis
4.Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe
5.Form der Beschwerde
6.Frist
7.Rechtsschutzbedürfnis
8.Verbot der Überwachung der schriftlichen Korrespondenz von Straf- und Untersuchungsgefangenen mit dem CAT
a)Strafgefangene
b)Untersuchungsgefangene
III.Behandlung eingehender Beschwerden
IV.Abschließende Entscheidung des CAT
V.Erlass einstweiliger Maßnahmen (interim measures)
VI.Zusatzprotokoll vom 18.12.2002 zur UNCAT
VII.Weitere Institutionen
Teil 3 Das Rechtshilfeverfahren
A.Einführung
B.Rechtsgrundlagen der Rechtshilfe
C.Allgemeine Strukturen des Verfahrens
I.Das Zulässigkeitsverfahren
1.Eingehende Ersuchen
a)Ausgestaltung des Verfahrens
b)Anwendbare Verfahrensgrundsätze
aa)Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
bb)Die Amtsaufklärungspflicht
cc)Der Grundsatz „in dubio pro reo“
dd)Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
2.Ausgehende Ersuchen
II.Bewilligungsverfahren
D.Der gerichtliche Rechtsschutz
I.Das Zulässigkeitsverfahren
II.Das Bewilligungsverfahren
E.Das Auslieferungsverfahren
I.Einführung
II.Allgemeine Grundsätze
1.Der Grundsatz der Spezialität
2.Das vereinfachte Auslieferungsverfahren
3.Die Auslieferungshaft
a)Die vorläufige Festnahme
b)Die vorläufige Auslieferungshaft
c)Auslieferungshaft
d)Haftaufhebungsgründe und zeitliche Begrenzung der Haft
e)Haft zur Durchführung der Auslieferung
f)Haftentschädigung
III.Auslieferung nach dem EuAlÜbk
1.Formelle Erfordernisse
2.Materielle Anforderungen
a)Beiderseitige Straf- und Verfolgbarkeit
b)Mindesthöchststrafen
c)Keine Tatverdachtsprüfung
3.Auslieferungshindernisse
a)Der ordre public-Vorbehalt
b)Verfahrens- und deliktsbezogene Auslieferungshindernisse
aa)Abwesenheitsurteile (Kontumazialurteile )
bb)Die politische Straftat
cc)Terrorstraftaten
dd)Die rechtsstaatswidrige politische Verfolgung
ee)Doppelverfolgung und der Grundsatz „ne bis in idem“
ff)Verjährung
gg)Rückwirkungsverbot
hh)Verstöße gegen die MRK
ii)Sonstige Auslieferungshindernisse
c)Personenbezogene Auslieferungshindernisse
aa)Deutsche Staatsangehörige
bb)Todesstrafe
cc)Unerträglich harte Strafe
dd)Folter
ee)Unmenschliche Behandlung im Strafvollzug
ff)Individuelle Härtegründe
gg)Strafmündigkeit und Minderjährigkeit
hh)Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ii)Asyl und politische Verfolgung
jj)Auslieferung und Ausweisung
kk)Verstöße gegen die EMRK
F.Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
I.Einführung
1.Die gesetzgeberischen Folgen der Entscheidung des BVerfG
2.Die Vorgaben des Rahmenbeschlusses
3.Die Auswirkungen des EuHbG vom 20.7.2006
II.Das Zulässigkeitsverfahren
1.Formelle Anforderungen an einen Europäischen Haftbefehl
2.Geltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze
3.Rückwirkung
4.Das Meistbegünstigungsprinzip
5.Vereinfachte Auslieferung
6.Fristen und Haft
7.Materielle Anforderungen
a)Reduzierung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes
b)Beiderseitige Strafbarkeit
c)Grundsatz der Spezialität
d)Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
aa)Verfassungsrechtliche Vorgaben
bb)Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber
cc)Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug
dd)Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug
ee)Mischfälle
ff)Rücküberstellung
gg)Überstellung zur Strafvollstreckung
hh)Rückwirkung
ii)Besonderheiten des Bewilligungsverfahrens bei Deutschen
8.Die Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer
9.Auslieferungshindernisse
a)Der europäische „ordre public“
b)Sonstige Auslieferungshindernisse
aa)Zwingende Ablehnungsgründe
bb)Abwesenheitsurteile
cc)Verjährung
dd)Politische Verfolgung
ee)Haftbedingungen
ff)Andere Auslieferungshindernisse
III.Das Bewilligungsverfahren
1.Allgemeine Bewilligungshindernisse
a)Anderweitige strafrechtliche Verfolgung
b)Verfahrenseinstellung im ersuchten Staat
c)Auslieferungsersuchen eines anderen Staates
d)Weitere Bewilligungshindernisse
2.Besondere Bewilligungshindernisse
a)Die Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer
3.Der Ablauf des Bewilligungsverfahrens
a)Allgemeines
b)Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens
c)Die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens
4.Auslieferung aufgrund bilateraler oder mehrseitiger Verträge
5.Auslieferung ohne vertragliche Grundlage
6.Besondere Formen der Auslieferung
a)Weiterlieferung
b)Durchlieferung
c)Vorübergehende Auslieferung
d)Nachtragsersuchen
e)Mehrheit von Auslieferungsersuchen
G.Verteidigung in Auslieferungssachen
I.Zustandekommen des Mandats – Rahmenbedingungen
1.Mandatsanbahnung
2.Verständigung und Dolmetscher
3.Der erste Kontakt mit dem Mandanten
4.Erste Aktivitäten im Mandat
5.Beiordnung als Pflichtbeistand
6.Exkurs: Der Mandant auf der Flucht oder in ausländischer Auslieferungshaft
II.Verfahrensgang und Rechtsmittel
1.Vereinfacht dargestellter Verfahrensgang einer Auslieferung nach dem EuAlÜbk
2.Vereinfacht dargestellter Verfahrensgang einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls (EuHbG II)
III.Schnelle Einarbeitung in die einschlägigen Rechtsquellen
IV.Prüfungsschema Auslieferung
1.Prüfungsschema – Auslieferungsersuchen nach dem EuAlÜbK
2.Prüfungsschema – Auslieferung nach dem Europäischen Haftbefehl
V.Strategische Ansätze und Standardüberlegungen
1.Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren
2.Verfassungsbeschwerde als letzter Ausweg?
3.Völkerrechtliche Zusicherung
VI.Gebühren und Kosten
1.Gebühren als Beistand
2.Besuchsüberwachung
3.Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten
4.Haftentschädigung
H.Die Vollstreckungs- und Verfolgungshilfe
I.Die Vollstreckungshilfe bei Freiheitsstrafen
1.Vertragliche Vollstreckungshilfe
a)Allgemeine Grundlagen
b)Der Vollstreckungshilfeverkehr nach dem Überstellungsübereinkommen
aa)Allgemeines
bb)Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland nach dem Überstellungsübereinkommen
cc)Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Inland nach dem Überstellungsübereinkommen
(1)Allgemeines
(2)Initiative in Deutschland
(3)Initiative im Ausland
(4)Fluchtfälle
c)Der Vollstreckungshilfeverkehr innerhalb der EU
aa)Allgemeines
bb)Vollstreckung deutscher Urteile in einem EU-Mitgliedstaat
(1)Weitere verfahrensrechtliche Fragen
(2)Initiative im Ausland
cc)Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse von EU-Mitgliedstaaten in Deutschland
2.Weitere Möglichkeiten der vertraglichen Vollstreckungshilfe
3.Vertraglose Vollstreckungshilfe
II.Die Vollstreckungshilfe bei Geldstrafen
III.Die Verfolgungshilfe
I.Sonstige Rechtshilfe
I.Rechtsgrundlagen – IRG, EuRhÜbk, EU-RhÜbk, SDÜ und Europäische Ermittlungsanordnung
II.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen und Verfahren
III.Rechtsschutz
1.Rechtsschutz gegen die Bewilligung der Rechtshilfe/die Leistungsermächtigung
2.Rechtsschutz gegen die Vornahmehandlung
IV.Traditionelle Rechtshilfemaßnahmen
1.Durchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme
2.Herausgabe von Beweismitteln und des aus der Tat Erlangten
a)Beschlagnahme und Herausgabe eines Bankguthabens
b)Rechtsschutz gegen die Herausgabe nach § 66 IRG
3.Vernehmungen
a)Beschuldigtenvernehmung
b)Zeugenvernehmung
c)Spezialfall: Anwaltliche Zeugnisverweigerungsrechte ausländischer Kollegen
d)Teilnahme von ausländischen Prozessbeteiligten an Rechtshilfehandlungen in Deutschland
e)Exkurs: Ladungszustellung zur Zeugenvernehmung
4.Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister
V.Rechtsbeistand und Akteneinsicht
VI.Moderne Ermittlungsmethoden
1.Allgemeines
2.Videovernehmung eines Zeugen
VII.Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen
VIII.Rechtshilfe in Steuerstrafsachen und SEC-Verfahren
1.Rechtshilfe in Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahren
2.Rechtshilfe in Verfahren der SEC
J.Neue Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union
Teil 4 Europäische und internationale Ermittlungsbehörden
A.Architektur der europäischen und internationalen Ermittlungsbehörden
B.Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
I.Historie
II.Rechtsgrundlagen und Kompetenzen
1.Untersuchungen
2.Sanktionen
III.Verfahrensrechte
IV.Unangekündigte Kontrollen im Unternehmen durch OLAF
V.Prozessuale Verwertbarkeit im nationalen Verfahren
VI.Rechtsschutz und institutionelle Kontrolle von OLAF
VII.Verhältnis zur nationalen Strafverfolgungskompetenz
C.Europol
D.Europäisches Justizielles Netz
E.EUROJUST
F.Europäische Staatsanwaltschaft
G.Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation – Interpol
Teil 5 Anwälte an Internationalen Strafgerichten
A.Einführung
B.Internationale und gemischte Strafgerichte – Gerichtsbarkeit und Organisation
I.Die beiden internationalen ad hoc-Strafgerichtshöfe für Jugoslawien (JStGH, 2003-2017) und Ruanda (RStGH, 2004-2015) und ihr Nachfolgemechanismus (MICT, seit 2012)
1.Hintergrund
2.Allgemeines
3.Rechtsgrundlagen
4.Organisation
5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten
6.Prozessuale Kurzübersicht
II.Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)
1.Hintergrund
2.Allgemeines
a)Gerichtsbarkeit
b)Ausübung der Gerichtsbarkeit
c)Zulässigkeit eines Falles
d)Verfahrensrechtliches
3.Rechtsgrundlagen
a)IStGH Statut
b)Verfahrens- und Beweisregeln (VBR-IStGH)
c)Verbrechenselemente
d)Geschäftsordnungen
e)Andere Rechtsgrundlagen
f)Article 21
4.Organisation
5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten und internationalen Organisationen
a)Allgemeines
b)Verweigerung der Zusammenarbeit
c)Deutsche Zusammenarbeit mit dem IStGH
6.Prozessuale Übersicht
III.Nationale Strafgerichte mit internationalen Elementen
1.Einführung
2.IStGH und Weltrechtsprinzip
3.Nationale Tribunale mit internationalen Elementen – gemischte Tribunale
a)Die Besonderen Spruchkörper des Distriktsgerichts Dili in Ost-Timor – SPSC
b)Der Strafgerichtshof für Sierra Leone – SCSL/RSCSL
c)Die Besonderen Strafkammern in Kambodscha – ECCC
d)Die bosnischen Kammern für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof (WCCBiH) und die UNMIK/EULEX-Kammern in Kosovo
e)Hoher Gerichtshof von Irak – IHT
f)Die Besonderen Afrikanischen Kammern – CAE
g)Die Besonderen Kammern für Kosovo – KSC
h)Die Besonderen Kammern der Zentralafrikanischen Republik – CPS
i)Strafgerichtshof für den Libanon
j)Nationale Verfahren (keine gemischten Kammern)
C.Zulassung als Anwalt/Anwältin und Rechtskostenhilfe
I.Organisation der Kanzlei und der Anwaltschaft
II.Verteidigung
III.Vertretung von Opfern
D.Anwaltliche Handlungsschwerpunkte/Schwerpunktwissen im internationalen Strafverfahren
I.Schwerpunktwissen – IStGH-Handwerkszeug
1.Elektronisches Gericht
2.Dokumente/Schriftsätze
3.Dokumentennummer
4.Gerichtsferien u.Ä.
II.Schwerpunktwissen – Ermittlungen vor dem IStGH
1.Der Beginn der Ermittlungen
2.Beweismittel
3.Haft- oder Vorladungsbefehl
III.Schwerpunktwissen – Opferbeteiligung am IStGH
1.Hintergrund
2.Antrag auf Beteiligung am Verfahren
3.Begriffsbestimmung „Opfer“
4.Art und Weise der Opferbeteiligung
5.Das Wiedergutmachungsverfahren
IV.Handlungsschwerpunkt – Vorverfahren
1.Wahrung der Rechte des Beschuldigten/Angeklagten und Haftfragen
2.Das Aussieben von Fällen ohne ausreichende Beweisgrundlage
a)Die Vorbereitung der Anhörung zur Anklagebestätigung
b)Die Anhörung zur Anklagebestätigung
c)Die Entscheidung zur Bestätigung der Anklage
d)Änderung der Anklageschrift („Amendment“)
3.Klärung von Vorfragen („preliminary objections“)
4.Vorbereitung der Hauptverhandlung
a)Schuldbekenntnis/Geständnis („guilty plea“/„admission of guilt“)
aa)MICT/JStGH
bb)IStGH
b)Zusammenlegung oder Trennung von Verfahren
aa)Ein oder mehrere Verfahren für mehrere Angeklagte
bb)Ein oder mehrere Verfahren auf Grundlage einer Anklage
c)Materialeinsichtsrechte/Offenlegungspflichten („disclosure“) und Schutzmaßnahmen
d)Planung der Hauptverhandlung
aa)MICT/JStGH
bb)IStGH
V.Handlungsschwerpunkt – Hauptverfahren
1.Verfahrensprinzipien
2.Die Angeklagte in der Hauptverhandlung
3.Eröffnung der Hauptverhandlung
4.Die Beweisaufnahme
a)Zulässigkeit von Beweismitteln
b)Ablauf der Beweisaufnahme
aa)JStGH/MICT
bb)IStGH
c)Zeugen
d)Andere Beweismittel
5.Beendigung der Hauptverhandlung
6.Urteil und Strafmaß
VI.Handlungsschwerpunkt – Rechtsmittel
1.Revision
2.Beschwerde
3.Wiederaufnahme des Verfahrens
VII.Sonstige Handlungsschwerpunkte und Schwerpunktwissen
1.Handlungsschwerpunkt – Vollstreckung
2.Schwerpunktwissen – Rechtspflegedelikte u.Ä.
3.Schwerpunktwissen – Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte
E.Völkerstrafrecht
I.Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen
II.Verbrechen der Aggression
III.Verbrechen gegen die Menschlichkeit
IV.Völkermord
V.Die Allgemeinen Regeln des Völkerstrafrechts
1.Allgemeine Strafrechtsprinzipien
2.Täterschafts- und Teilnahmeformen
3.Mens rea
4.Ausschluss der Strafbarkeit
5.Immunität und Verjährung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| abl. | ablehnend |
| ABl. EG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
| ABl. EU | Amtsblatt der Europäischen Union (ab 2004) |
| Abs. | Absatz |
| Abschn. | Abschnitt |
| abw. | abweichend |
| a.E. | am Ende |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| a.F. | alte Fassung |
| AG | Amtsgericht |
| AGS | Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht und Anwaltsmanagement |
| Alt. | Alternative |
| a.M. | anderer Meinung |
| amtl. | amtlich |
| Anh. | Anhang |
| Anm. | Anmerkung |
| AnwBl. | Anwaltsblatt (Zeitschrift) |
| AO | Abgabenordnung |
| AöR | Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift) |
| AR | Allgemeines Register |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| AUR | Agrar- und Umweltrecht (Zeitschrift) |
| ausf. | ausführlich |
| AVR | Archiv des Völkerrechts (Zeitschrift) |
| AWG | Außenwirtschaftsgesetz |
| Az. | Aktenzeichen |
| BAnz | Bundesanzeiger |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| BayObLGSt | Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen |
| BayStVollzG | Bayerisches Strafvollzugsgesetz |
| BB | Betriebsberater (Zeitschrift) |
| Bd. | Band |
| Bearb. | Bearbeiter |
| Begr. | Begründung |
| Bek. | Bekanntmachung |
| Beschl. | Beschluss |
| betr. | betreffend |
| Bf. | Beschwerdeführer |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHR | Entscheidungssammlung BGH-Rechtsprechung |
| BGHSt | Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen |
| BR | Bundesrat |
| BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
| Bsp. | Beispiel |
| bspw. | beispielsweise |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| Buchst. | Buchstabe |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung) |
| BVerfGG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
| BVerfGK | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1-20 (Kammerentscheidungen) |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
| bzgl. | bezüglich |
| BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
| bzw. | beziehungsweise |
| CBFA | Commission Bancaire, Financière et des Assurances |
| ca. | circa |
| CAE | Chambres Africaines Extraordinaires |
| CAT | Committee against Torture (UN-Anti-Folterausschuss) |
| CCBE | Council of Bars and Law Societies of Europe |
| CCPR | Covenant on Civil and Political Rights (= IPBPR) |
| CCZ | Corporate Compliance Zeitschrift |
| CETS | European Treaty Series (chronologisches Verzeichnis der auf der Ebene des Europarats aufgelegten Übereinkommen) |
| CHR | Commission on Human Rights (UN-Menschenrechtskommission) |
| CoE | Council of Europe (Europarat) |
| CPCC | Code of Professional Conduct for Counsel |
| CPT | Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Anti-Folter-Übereinkommen) |
| CPS | Cour Pénale Spéciale (Zentralafrikanische Republik) |
| DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
| ders. | derselbe |
| d.h. | das heißt |
| dies. | dieselbe |
| Diss. | Dissertation |
| DR | Decisions and Reports (Entscheidungen der EKMR) |
| DRiZ | Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift) |
| EBA | Europäische Beweisanordnung |
| ECBA | European Criminal Bar Association |
| ECCC | Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia |
| ECOSOC | Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen |
| Ed./Eds. | Editor/Editors (Herausgeber) |
| EEA | Europäische Ermittlungsanordnung |
| EG | Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz |
| EGGVG | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EGMR-KEV | EGMR Kostenhilfe-Erstattungsverordnung |
| EGMR-KHG | Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte |
| EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
| Einf. | Einführung |
| Einl. | Einleitung |
| EJIL | European Journal of International Law |
| EKMR | Europäische Kommission für Menschenrechte (bis 1998) |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| Entsch. | Entscheidung |
| entspr. | entsprechend |
| erg. | ergänzend |
| etc. | et cetera |
| EU | Europäische Union |
| EUAlÜbk/EU-Ausl.ÜbK | EU-Auslieferungsübereinkommen |
| EUBestG | EU-Bestechungsgesetz v. 10.9.1998 |
| Eucrim | The European Criminal Law Associationʼs Forum (Online-Zeitschrift) |
| EuGH | Gerichtshof der Europäischen Union (Luxemburg) |
| EuGHE | Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften/Union |
| EuGHG | Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz – EuGHG) |
| EuGRZ | Europäische Grundrechte Zeitschrift |
| EuHb | Europäischer Haftbefehl |
| EUHbG | Europäisches Haftbefehlsgesetz (auch: EUHG) |
| EURAG | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland |
| EU-RhÜbk | EU-Rechtshilfeübereinkommen (Europäische Union) |
| EuRhÜbk | Europäisches Rechtshilfeübereinkommen (Europarat, 1959) |
| EuV | Vertrag über eine Verfassung für Europa v. 29.10.2004 |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| evtl. | eventuell |
| EWS | Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht |
| EZB | Europäische Zentralbank |
| f., ff. | folgende |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| Fn. | Fußnote |
| FP | (Erstes) Fakultativprotokoll v. 19.12.1966 zum IPBPR |
| FS | Festschrift |
| FSA | Financial Services Authority |
| GA | Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift) |
| gem. | gemäß |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GK | Große Kammer |
| GOG | Geschäftsordnung des Gerichts |
| GOK | Geschäftsordnung der Kanzlei |
| grds. | grundsätzlich |
| GYIL | German Yearbook of International Law |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| h.L. | herrschende Lehre |
| h.M. | herrschende Meinung |
| HRC | Human Rights Committee (UN-Menschenrechtsausschuss) |
| HRLJ | Human Rights Law Journal |
| HRRS | Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift) |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HUDOC | Entscheidungssammlung/Rechtsprechung von EKMR und EGMR |
| ICB | International Criminal Bar |
| ICC | International Criminal Court |
| ICTR | International Criminal Tribunal for Rwanda |
| ICTY | International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia |
| i.d.F. | in der Fassung |
| i.d.R. | in der Regel |
| IGH | Internationaler Gerrichtshof |
| ILC | International Law Commission |
| IMT | International Military Tribunal |
| IMTFE | International Military Tribunal for the Far East |
| InfAuslR | Informationsbrief Ausländerrecht (Zeitschrift) |
| IPBPR | Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966 |
| IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
| i.S.d. | im Sinne der/des |
| IStGH | Internationaler Strafgerichtshof (Den Haag; auch: ICC) |
| IStGHG | Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof |
| IStR | Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.Ü. | im Übrigen |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JBl. | Justizblatt/Juristische Blätter (Österreich) |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| JECL | Journal of European Criminal Law (Zeitschrift) |
| JICJ | Journal of International Criminal Justice |
| JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
| JSt | Journal für Strafrecht |
| JStGH | Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien |
| JStGHG | Jugoslawienstrafgerichtshof-Gesetz |
| JURA | Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
| JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
| Justiz | Die Justiz (Zeitschrift) |
| JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
| Kap. | Kapitel |
| KSC | Kosovo Specialist Chambers |
| KG | Kammergericht |
| KJ | Kritische Justiz (Zeitschrift) |
| Komm. | Kommentar |
| Kriminalistik | Kriminalistik (Zeitschrift) |
| krit. | kritisch |
| KrWaffKontrG | Kriegswaffenkontrollgesetz |
| LG | Landgericht |
| Lfg. | Lieferung |
| Lit. | Literatur |
| LJIL | Leiden Journal of International Law |
| LK | Leipziger Kommentar, StGB |
| LR | Löwe/Rosenberg, StPO (Kommentar) |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
| MedR | Medizinrecht (Zeitschrift) |
| medstra | Zeitschrift für Medizinstrafrecht |
| MICT | Mechanism for International Criminal Tribunals |
| m.N. | mit Nachweisen |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| NdsRpfl | Niedersächsische Rechtspflege |
| NdsVBl | Niedersächsische Verwaltungsblätter |
| n.F. | neue Fassung |
| NGO | Non governmental Organisation |
| Nr. | Nummer |
| NJOZ | Neue Juristische Online-Zeitschrift |
| NJVollzG | Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
| NJW-RR | Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift) |
| NLMR | Newsletter Menschenrechte |
| Nord ÖR | Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| NStZ-RR | Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport |
| NuR | Natur und Recht (Zeitschrift) |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| NZWiSt | Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht |
| ÖJZ | Österreichische Juristen-Zeitung |
| o.g. | oben genannt(e) |
| OHCHR | Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Genf) |
| OLAD | Office of Legal Aid and Detention Matters |
| OLAF | Office Européen de Lutte Anti-Fraude |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| PD | Practice Direction (Verfahrensanordnung) |
| Prot. | Protokoll |
| PStr | Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift) |
| Rb-EUHb | Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl |
| rd. | rund |
| RdA | Recht der Arbeit (Zeitschrift) |
| RegE | Regierungsentwurf |
| Res. | Resolution des UN-Sicherheitsrates |
| RG | Reichsgericht |
| RGBl. | Reichsgesetzblatt |
| RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
| RiVASt | Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten |
| Rn. | Randnummer |
| R&P | Recht und Psychiatrie (Zeitschrift) |
| Rs. | Rechtssache |
| RSCSL | Residual Special Court for Sierra Leone |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| RStGH | Strafgerichtshof für Ruanda |
| S., s. | Satz, Seite, siehe |
| SCSL | Special Court for Sierra Leone |
| SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
| SIS | Schengener Informationssystem |
| sog. | sogenannte |
| s.o. | siehe oben |
| SoldG | Soldatengesetz |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StIGH | Statut des Internationalen Gerichtshofs v. 26.6.1945 |
| STL | Special Tribunal for Lebanon |
| StPO | Strafprozessordnung |
| StraFo | Strafverteidigerforum (Zeitschrift) |
| StRR | StrafRechtsReport (Zeitschrift) |
| StV | Zeitschrift Strafverteidiger |
| StVollstrO | Strafvollstreckungsordnung |
| StVollzG | Strafvollzugsgesetz |
| s.u. | siehe unten |
| str. | streitig |
| st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
| Tab. | Tabelle |
| TÜ | Telefonüberwachung |
| u.Ä. | und Ähnliche/s |
| u.a. | unter anderem, und andere |
| ÜAG | Gesetz zur Ausübung des Übereinkommens v. 21.4.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz) |
| ÜberstÜbK | Überstellungsübereinkommen |
| U-Haft | Untersuchungshaft |
| UK | Vereinigtes Königreich |
| UN | Vereinte Nationen |
| UNCAT | UN-Anti-Folterkonvention v. 10.12.1984 |
| UNO | United Nations Organization |
| unstr. | unstreitig |
| UNTAET | United Nations Administration in East Timor |
| UNTS | United Nations Treaty Series |
| Urt. | Urteil |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| UVollzO | Untersuchungshaftvollzugsordnung |
| v. | von, vom |
| VBR | Verfahrens- und Beweisregeln |
| VerfO | Verfahrensordnung |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| vgl. | vergleiche |
| Vorb. | Vorbemerkung |
| VO | Verordnung |
| VR | Verwaltungsrundschau (Zeitschrift) |
| WCCBiH | Strafkammern am Obersten Gerichtshof in Bosnien und Herzegowina |
| wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
| WGC | Working Group on Communications |
| WGS | Working Group on Communications |
| WM | Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift) |
| WStG | Wehrstrafgesetz |
| WuW | Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift) |
| WuWE | Wirtschaft und Wettbewerb Entscheidungssammlung |
| WÜK | Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.4.1963 |
| ZäöRV | Zeitschrift für ausländisches und öffentliches Recht und Völkerrecht |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZBR | Zeitschrift für Beamtenrecht |
| ZEuS | Zeitschrift für europarechtliche Studien |
| ZfStrVo | Zeitschrift für Strafvollzug |
| Ziff. | Ziffer |
| ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| ZIS | Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (Online-Zeitschrift) |
| zit. | zitiert |
| ZP | Zusatzprotokoll |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
| ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift) |
| z.T. | zum Teil |
| zusf. | zusammenfassend, Zusammenfassung |
| zust. | zustimmend |
| zutr. | zutreffend |
| ZWH | Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen |
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
D. Urteil des EGMR
E. Kosten des Verfahrens
F. Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens
1
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg werden zunehmend auch von deutschen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden rezipiert. Insbesondere im Strafprozessrecht sind in den letzten Jahren über das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) europaweit verbindliche strafprozessuale Standards festgeschrieben worden, die der Verteidiger für das eigene Mandat fruchtbar machen und nach Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes selbst durch einen Gang nach Straßburg für den individuellen Fall nutzbar machen kann. Trotz einer stetig steigenden Zahl an Individualbeschwerden und einer damit verbundenen Arbeitsbelastung des EGMR wird dessen Judikatur in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen und – mit Hilfe von Verteidigern – neue strafprozessuale Problemfelder erschließen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung
A. Einführung
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
2
Die EMRK wurde am 4.11.1950 von den Gründungsmitgliedern des Europarates als erstes regionales Rechtsinstrument zum Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Die am 3.9.1953 nach der Ratifizierung durch den zehnten Vertragsstaat in Kraft getretene Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dessen Abschnitt I (Art. 2-18 EMRK) Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt sind, die von den Vertragsstaaten der Konvention (Contracting Parties) gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten sind (Art. 1 EMRK). Alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind Vertragspartei der Konvention.[1]
3
In Ergänzung zu den Kernbestimmungen der EMRK sind insgesamt siebzehn Protokolle zur Zeichnung aufgelegt worden, von denen bisher fünfzehn in Kraft getreten sind. Die Protokolle Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 (nie in Kraft getreten), 11, 14, 14bis (seit 1.6.2010 außer Kraft), 15 und 16 betreffen Änderungen des Kontrollverfahrens; durch die sechs Zusatzprotokolle (ZP-EMRK) Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 wurden der Konvention neue Garantien hinzugefügt. Das 12. ZP-EMRK v. 4.11.2000 (allgemeines Diskriminierungsverbot) und das (auch) strafprozessual relevante 7. ZP-EMRK v. 22.11.1984 sind von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet, aber (noch) nicht ratifiziert worden.
4
Einen mittelbaren Bezug zur EMRK hat die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe v. 26.11.1987 (CETS 126), die regelmäßige Besuche von Hafteinrichtungen durch den Europäischen Anti-Folterausschuss (Committee for the Prevention of Torture – CPT) ermöglicht, aber – anders als die UN-Antifolterkonvention (UNCAT; Rn. 649) – kein Verfahren der Individualbeschwerde vorsieht.[2] Die Tätigkeitsberichte des CPT werden vom EGMR als Erkenntnisquelle, u.a. zur Auslegung von Art. 3 EMRK, herangezogen.[3]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
5
Die EMRK überlässt es den Vertragsparteien (Staaten), in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften nachkommen. Der Bundesgesetzgeber hat der EMRK mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.[4] Damit wurde die Konvention ins deutsche Recht transformiert. Zugleich hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt.[5] Für die BR Deutschland ist die EMRK am 3.9.1953 in Kraft getreten.[6]
6
Die EMRK besitzt in der bundesdeutschen Rechtsordnung weder den Status von Verfassungsrecht noch den Status einer allgemeinen Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG. Die Konvention nimmt aber (jedenfalls formal) den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes[7] ein (Art. 59 Abs. 2 GG). Ihre Bestimmungen sind damit unmittelbar geltendes deutsches Recht; sie binden sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG).[8] Landesgesetzen, auch Landesverfassungsrecht, geht die EMRK damit schon nach Art. 31 GG vor. Komplexer ist das Verhältnis der EMRK zum sonstigen Bundesrecht und zur Verfassung (Grundgesetz).
7
Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (Görgülü)[9] betont hat, nimmt die gesamte Rechtsprechung des EGMR – über das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung (Art. 59 Abs. 2 GG) – an der innerstaatlichen Verbindlichkeit der EMRK teil. Darüber hinaus lässt sich über Art. 1 EMRK eine völkerrechtliche Bindung der BR Deutschland an den übertragungsfähigen Inhalt der gesamten Rechtsprechung des EGMR – nicht jedoch an die gegen andere Staaten ergehenden Urteile als solche (vgl. Art. 46 EMRK) – herleiten (vgl. dazu näher Rn. 463 ff.).[10]
8
An die Rechtsprechung des EGMR sind alle nationalen staatlichen Stellen, vor allem aber die deutschen Gerichte, zwar nicht völkerrechtlich, wohl aber innerstaatlich gebunden.[11] Sie haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung in jedem Strafverfahren zu beachten und anzuwenden.[12]
9
Das BVerfG stellt diesen Grundsatz allerdings in bedenklicher Weise unter einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt („sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt“)[13], dessen Reichweite lebhaft diskutiert wird und noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Rn. 10).[14] Zudem dürfe die Rechtsprechung des EGMR nicht schematisch auf das nationale Recht übertragen werden; sie müsse vielmehr „möglichst schonend“ in das nationale Recht eingepasst werden.[15] Der EGMR akzeptiert, dass keine „schematische Parallelisierung“ erfolgt, in der Sache müssen die Konventionsrechte allerdings stets beachtet werden.[16]
10
Die Strafgerichte müssen die in einem Strafverfahren angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auslegen, da nicht anzunehmen sei – so das BVerfG – dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen oder ihre Verletzung ermöglichen wolle.[17] Die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR muss dabei „im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung“[18] erfolgen. Eine Grenze für die konventionskonforme Auslegung sieht das BVerfG in „eindeutig entgegenstehendem Gesetzesrecht oder deutschen Verfassungsbestimmungen“[19]. Setzt sich das Strafgericht hingegen überhaupt nicht mit der relevanten Judikatur des EGMR auseinander, obwohl der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter hierauf Bezug genommen hat, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge[20] ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[21]
11
Das BVerfG selbst zieht nicht nur die EMRK, sondern auch die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der vom Grundgesetz geschützten Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze heran.[22] Daher kann der EMRK durchaus ein faktischer Vorrang vor dem gesamten deutschen Recht zugesprochen werden.[23]
12
Über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung[24] kommt der EMRK und der gesamten Rechtsprechung des EGMR eine weitreichende Klarstellungs- und Konkretisierungsfunktion für das deutsche Strafverfahrensrecht zu, insbesondere für solche Garantien, die im GG nicht ausdrücklich genannt sind (z.B. der Grundsatz eines fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK).
13
Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung (nur) im Range eines Bundesgesetzes steht (Rn. 6), kann ein Bf. vor dem BVerfG nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Konvention garantierten Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen.[25] Die Bestimmungen der Konvention selbst ebenso wie die Urteile des EGMR scheiden daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für ein Verfahren vor dem BVerfG aus (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG).[26] Da die EMRK zwar geltendes Bundesrecht, nicht aber zugleich Teil der Verfassungen der Länder ist, kann (auch) eine Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht nicht auf eine ihrer Bestimmungen gestützt werden.[27]
14
Es bleibt aber die Möglichkeit, das einer EMRK-Bestimmung „parallele Grundrecht“ zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen und dieses sodann über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung mit Hilfe der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR „inhaltlich anzureichern“.
15
Die „Nichtberücksichtigung“ einer einschlägigen EGMR-Judikatur (dazu Rn. 8) kann zudem als Verstoß gegen das jeweils betroffene parallele Grundrecht i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt werden.[28]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
16
Als Kontrollorgan der EMRK wurde der EGMR am 21.1.1959 mit Sitz in Straßburg eingerichtet. Seine zentrale Aufgabe ist die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle (Art. 32 EMRK).[29] Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in Art. 27 ff. EMRK[30] und in der Verfahrensordnung des EGMR (VerfO; Rules of Court) geregelt). Die aktuelle Fassung der VerfO ist am 14.11.2016 in Kraft getreten.[31]Eine wesentliche Änderung des Verfahrens ging mit der Neufassung der Rule 47 zum 1.1.2014 einher (Rn. 205 ff.).
17
Ergänzend hat der Präsident des Gerichtshofs insgesamt sieben Verfahrensanordnungen (Practice Directions (PD); alle Stand November 2016) als Handreichung für die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Formalia erlassen. Diese betreffen insbesondere das Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zu mündlichen Verhandlungen, die Einreichung von Schriftsätzen oder sonstiger Unterlagen sowie die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen (Rule 32):
18
Practice Direction: Institution of Proceedings
Practice Direction: Requests for Interim Measures
Practice Direction: Requests for Anonymity
Practice Direction: Just satisfaction claims
Practice Direction: Secured Electronic Filing by Governments
Practice Direction: Electronic Filing by Applicants
Practice Direction: Written Pleadings
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › IV. Verfahrensarten vor dem EGMR
IV. Verfahrensarten vor dem EGMR[32]
19
Vertragsstaaten der EMRK können sich mit der Behauptung, ein anderer Vertragsstaat habe gegen ein Recht der Konvention verstoßen, an den EGMR wenden (Art. 33 EMRK). Von der Möglichkeit einer solchen Staatenbeschwerde haben die Vertragsstaaten allerdings aus politischen und diplomatischen Gründen bisher nur spärlich Gebrauch gemacht.
20
Mit der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) kann dagegen jeder Einzelne, jede Personenvereinigung und jede nichtstaatliche Organisation den Gerichtshof wegen der Verletzung eines in der Konvention oder einem Zusatzprotokoll gewährleisteten Rechts anrufen (zur Parteifähigkeit im Detail siehe Rn. 101).
21
Die Einholung eines abstrakten Gutachtens zu verfahrensrechtlichen Fragen durch den EGMR ist nur auf Antrag des Ministerkomitees möglich (Art. 47-49 EMRK). Weder die EMRK noch die VerfO des EGMR sehen vor, dass ein nationales Gericht oder eine betroffene Person dem Gerichtshof eine Fragestellung, die für ein auf nationaler Ebene anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, zur Entscheidung vorlegen kann.[33] Dass die EMRK in ihrem Kontrollsystem kein Vorabentscheidungsverfahren kennt, ergibt sich schon aus dem Erfordernis der nationalen Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des EGMR (siehe Rn. 148).
22
Durch das Protokoll Nr. 16 zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) können die Staaten ihren obersten Gerichten („highest courts and tribunals“) künftig die Möglichkeit einräumen, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung konkrete Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle anlässlich einer bei ihnen anhängigen Rechtssache vorzulegen. Zuständig für die Erstellung dieser advisory opinions wird die GK sein (Art. 2 Nr. 2 des 16. P-EMRK); den advisory opinions wird jedoch keine Bindungswirkung zukommen (Art. 5 des 16. P-EMRK).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR
V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR
23
Sämtliche Urteile und Entscheidungen[34] des EGMR seit 1960 – und zahlreiche Entscheidungen der EKMR aus dem Zeitraum von 1955 bis 1998 – sind in der zentralen Datenbank (HUDOC) auf der Homepage des Gerichtshofs zugänglich (www.hudoc.echr.coe.int). Neben einer Schnellsuche ist dort eine Eingabemaske eingerichtet, die eine spezifizierte Suche nach einzelnen Urteilen und Entscheidungen des EGMR ermöglicht. Der als Download bereitgestellte HUDOC User Manual[35] enthält Hinweise für die verschiedenen Suchfunktionen und -kriterien. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch auf CD-ROM erhältlich.[36]
24
Eine Zusammenfassung der aktuellen Entwicklung der Straßburger Rechtsprechung bieten die Jahresberichte (Annual Reports) und die monatlich auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int) unter der Rubrik Case-Law – Case-law Analysis bereitgestellten Rechtsprechungsübersichten (Case-Law Information Notes) und Presseberichte zu einzelnen Fällen (Press Releases), die über HUDOC abgerufen werden können.
25
Die zwischen 1960 und 1995 ergangenen Urteile des EGMR sind in englischer und französischer Sprache in der amtlichen Sammlung (Publications of the European Court of Human Rights – Series A) erschienen. In den seit 1996 erschienenen Sammelbänden (Reports of Judgments and Decisions – ECHR) sind ausgewählte Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs enthalten (vgl. Rule 78).
26
Regelmäßige und unregelmäßige Übersichten zur Rechtsprechung des EGMR erscheinen in der NStZ[37], in der ÖJZ[38] und bis 2008 im GYIL[39]. Einige Urteile und Entscheidungen – insbesondere die Deutschland betreffende Judikatur – sind zudem über die Internetseite des BMJV[40] und seit einiger Zeit auch unmittelbar über HUDOC in einer nichtamtlichen deutschen Übersetzung durch das BMJV zugänglich.[41]
27
Ein Fundstellenverzeichnis der in deutschsprachigen Rechtszeitschriften veröffentlichten Urteile ist unter www.egmr.org (keine offizielle Seite des Gerichtshofs) eingestellt.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VI. Arbeitsbelastung des Gerichtshofs
VI. Arbeitsbelastung des Gerichtshofs
28
Vor allem auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts hat der EGMR dank der zahlreichen, aus unterschiedlichen nationalen Strafverfahrensordnungen stammenden Individual-Beschwerden im Laufe der Jahre europäische Mindeststandards herausbilden können.[42] Diese positive Entwicklung ist auf das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) zurückzuführen, dem inzwischen – über die primäre Gewährleistung eines individuellen Menschenrechtsschutzes hinaus – mittelbar auch eine objektive Rechtsschutzfunktion zukommt.
29
Statistiken und Tätigkeitsberichte des EGMR aus den letzten Jahren sind ebenso beeindruckend wie besorgniserregend.[43]Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Zahl der verkündeten Urteile (993)[44] im Jahr 2016 erstmals wieder gestiegen (2015: 823; 2014: 891; 2013: 916; 2012: 1.093; 2011: 1.157; 2010: 1.499; 2009: 1.625; 2008: 1.543; 2007: 1.503; 2006: 1.560; 2005: 1.105; 2004: 718; 2003: 703; 2002: 844; 2001: 888; 2000: 695; 1999: 177).
30
36.579 Beschwerden wurden 2016 als unzulässig verworfen oder aus dem Register gestrichen (2015: 43.133; 2014: 83.675; 2013: 89.737; 2012: 86.201; 2011: 50.677; 2010: 38.576; 2009: 33.065; 2008: 30.163; 2007: 27.033; 2006: 28.159; 2005: 27.613; 2004: 20.350; 2003: 17.272; 2002: 17.868; 2001: 8989; 2000: 6776; 1999: 3520).
31
Durch die hohe Rate an Unzulässigkeitserklärungen gelang es dem EGMR im Jahr 2012 erstmals, die Zahl der anhängigen Beschwerden abzubauen, um insgesamt 16 %. Die Zahl der anhängigen Individualbeschwerden lag am 31.12.2011 bei 151.600 Beschwerden, am 31.12.20012 nur noch bei 128.100 (gezählt werden nur diejenigen Beschwerden, die bereits einem Spruchkörper zugewiesen sind: vgl. auch: 2010: 139.650; 2009: 119.300; 2008: 97.330; 2007: 79.400; 2006: 66.500; 2005: 56.800).
32
Nachdem die Zahl der anhängigen Beschwerden in den vergangenen Jahren weiter verringert werden konnte, stieg diese im Jahr 2016 wieder um fast 25 % im Vergleich zum Vorjahr: Am 31.12.2016 lagen rund 79.750 (31.12.2013: 99.900; 31.12.2014: 69.900; 31.12.2015: 64.850) Beschwerden an.[45] Konkret für Deutschland waren Ende 2016 insgesamt 213 Beschwerden anhängig (2015: 212).[46] Die Verringerung führte der EGMR-Präsident Dean Spielmann 2014 auf zusätzliche Finanzmittel sowie auf die Einrichtung einer speziellen Sektion aus Einzelrichtern zurück, die offensichtlich unzulässige Beschwerden herausfiltern.[47] Diese Methoden sollen nun auch auf sich wiederholende Fälle angewandt werden, die immerhin knapp die Hälfte der derzeitig anhängigen Beschwerden darstellen (geschätzt 30.500 der insgesamt 64.850).[48]
33
Im Jahr 2016[49] haben den Gerichtshof 53.500 Individualbeschwerden erreicht, was ein Plus von 32 % gegenüber dem Vorjahr (2015: 40.550; 2014: 56.200) darstellt.[50] Insgesamt konnten 38.505 (2015: 45.574; 2014: 86.068) Beschwerden erledigt werden.[51] Damit konnten weniger Fälle erledigt werden, als neue hinzukamen, so dass die Zahl der anhängigen Beschwerden erstmalig wieder anstieg. Dies erklärt sich jedoch damit, dass in den vergangenen Jahren vor allem eine große Anzahl an Unzulässigkeitsentscheidungen ergangen ist. Nachdem dieser Rückstand weitgehend abgebaut ist, liegt der Fokus nunmehr verstärkt auf komplexeren und demnach zeitaufwändigeren Verfahren.[52] Allerdings fasst der Gerichtshof in den letzten Jahren auch verstärkt Verfahren, die ähnliche rechtliche Probleme betreffen, zur Entscheidung zusammen. Somit können, auch wenn die Zahl der Entscheidungen nicht weiter ansteigt wie bisher, mehr Beschwerden erledigt werden.[53]
34
Speziell für Deutschland ergeben sich für das Jahr 2016 folgende Verfahrenszahlen: Insgesamt wurden 677 Beschwerden durch den EGMR erledigt (2015: 913). Davon wurden 658 (2015: 901) Beschwerden bereits im Vorfeld als unzulässig erklärt oder aus der Liste der anhängigen Verfahren gestrichen, nur in 19 Fällen (2015: 12) entschied der EGMR durch Urteil, wobei er nur in vier Fällen tatsächlich eine Verletzung der EMRK feststellte (Art. 3, 6 und 8 EMRK). 676 (2015: 789) Verfahren wurden darüber hinaus an Spruchkörper zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.
35
Insgesamt ergingen gegen die Bundesrepublik seit 1959 305 Urteile, wobei in 186 Fällen eine Gesetzesverletzung festgestellt wurde. Die Mehrzahl der Verletzungen (insgesamt 127 Fälle) betraf dabei Art. 6 EMRK (davon 102 Fälle in Bezug auf eine zu lange Verfahrensdauer), gefolgt von Verstößen gegen Art. 5 EMRK (29) und Art. 13 EMRK (24).
36
Obwohl angestrebt wird, dass die Beschwerden innerhalb von drei Jahren erledigt werden, beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer derzeit immer noch zwischen vier und fünf Jahren.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VII. Reformen des Kontrollsystems
VII. Reformen des Kontrollsystems
37
Die große Zahl der beim EGMR eingehenden Beschwerden hat eine weitere strukturelle Reform des Kontrollsystems erforderlich gemacht.[54] Das am 13.5.2004 zur Zeichnung aufgelegte und am 1.6.2010 in Kraft getretene 14. Protokoll zur EMRK über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (CETS 194) führte zu signifikanten Änderungen des Individualbeschwerdeverfahrens (Art. 34 EMRK).[55]
38
Das Protokoll hat den Einzelrichter als neuen Spruchkörper eingeführt, der durch Mitarbeiter der Kanzlei unterstützt wird, die als nichtrichterliche Berichterstatter (Rapporteurs) fungieren. Der Einzelrichter kann eine Beschwerde (endgültig) für unzulässig erklären oder im Register streichen, „wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann“ (Art. 27 Abs. 1 EMRK).
39
Die durch das 11. P-EMRK geschaffenen, in Art. 26 Abs. 1 EMRK verankerten und seit 1998 für die Filterung eingehender Beschwerden zuständigen, aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse (Committee) – sie erledigten schon vor Inkrafttreten des 14. Protokolls 90 % aller eingehenden Beschwerden – dürfen nun zeitgleich mit der Entscheidung über die Zulässigkeit auch (endgültig) über die Begründetheit einer Beschwerde befinden, dies allerdings nur auf der Grundlage einer „gefestigten Rechtsprechung“ des Gerichtshofs (well-established case-law; Art. 28 EMRK).
40
Auf der Zulässigkeitsebene wurde neben der seit jeher möglichen Feststellung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 35 Abs. 3 lit. a Var. 1 EMRK) eine weitere Möglichkeit der materiellen Filterung eingeführt. Eine Beschwerde kann jetzt auch dann als unzulässig eingestuft werden (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK), wenn (kumulativ) der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten hat (significant disadvantage), der Fall bereits von einem nationalen Gericht gebührend geprüft wurde (duly considered, vgl. zur neuerlichen Änderung hierzu Rn. 252) und keine menschenrechtlichen Besonderheiten aufweist (unless respect for human rights […] requires an examination).
41
Zur sog. pilot judgment procedure, die nicht Aufnahme in das 14. Protokoll gefunden hat, aber vom Gerichtshof bereits praktiziert wird, grundlegend: EGMR (GK) Broniowski v. Polen, Urt. v. 22.6.2004, Nr. 31443/96, §§ 189 ff.; siehe auch Rn. 478.
42
Auch durch das 15. Protokoll zur EMRK vom 24.6.2013 (CETS 213) werden zahlreiche Reformen des Kontrollsystems bewirkt. So wird nach dessen Inkrafttreten eine Beschwerde künftig auch dann vom Gerichtshof als unzulässig eingestuft werden können, wenn der Fall noch keiner gebührenden Prüfung (duly considered) durch ein nationales Gericht unterzogen worden ist (Art. 5 des 15. P-EMRK). Auch wird die Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs nach Art. 30 EMRK künftig ungeachtet des Widerspruchs einer Partei möglich sein (Art. 3 des 15. P-EMRK). Besonders hervorzuheben ist außerdem die Verkürzung der Beschwerdefrist für das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 35 Abs. 1 EMRK) von derzeit sechs auf nur mehr vier Monate (Art. 4 des 15. P-EMRK). Es ist zu erwarten, dass auch diese durch das 15. Protokoll zur EMRK bewirkten Veränderungen zu einer Reduzierung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs beitragen werden.
43
Die durch das 16. Protokoll zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) neu geschaffene Möglichkeit, konkrete Auslegungsfragen von nationalen Gerichten dem EGMR zur Vorabentscheidung vorzulegen, dürfte ihr Übriges dazu beitragen, eine konventionsgemäße Rechtsdurchsetzung durch die Vertragsstaaten zu gewährleisten und so insbesondere die Zahl der beim Gerichtshof erhobenen Individualbeschwerden zu verringern.[56]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VIII. Urteile und Entscheidungen gegen Deutschland
VIII. Urteile und Entscheidungen gegen Deutschland
44
Auf (im weitesten Sinne) strafrechtlichem, insbesondere strafprozessualem Gebiet hat der EGMR in folgenden Urteilen eine den Garantien der EMRK widersprechende Gesetzeslage und/oder Rechtspraxis in der BR Deutschland festgestellt und diese entsprechend verurteilt (speziell zur Sicherungsverwahrung siehe Rn. 47):
45
| – | Luedicke, Belkacem und Koç 28.11.1978, Nr. 6210/73, 6877/75, 7132/75, EuGRZ 1979, 34 (Dolmetscherkosten) |
| – | Eckle 15.7.1982, Nr. 8130/78, EuGRZ 1983, 371 (Verfahrensdauer) |
| – | Pakelli 25.4.1983, Nr. 8398/78, EuGRZ 1983, 344 = StV 1999, 138 (Pflichtverteidiger für Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz) |
| – | Öztürk 21.2.1984, Nr. 8544/79, StV 1984, 273 = NJW 1985, 1273 = NStZ 1984, 269 = EuGRZ 1985, 62 (Dolmetscherkosten im OWi-Verfahren) |
| – | Megyeri 12.5.1992, Nr. 13770/88, NJW 1992, 2945 = NStZ 1993, 148 = StV 1993, 88 = EuGRZ 1992, 347 = AnwBl 1993, 136 = R&P 1993, 30 = ÖJZ 1992, 808 (Pflichtverteidigung bei Überprüfungsverfahren der Einweisung gemäß § 63 StGB) |
| – | Niemietz 16.12.1992, Nr. 13710/88, NJW 1993, 718 = EuGRZ 1993, 65 = ÖJZ 1993, 389 (Durchsuchung einer Anwaltskanzlei) |
| – | K.-F. 27.11.1997, Nr. 25629/94, NJW 1999, 775 = StraFo 1998, 266 f. = EuGRZ 1998, 129 (Überschreitung der Dauer eines Polizeigewahrsams § 163c Abs. 3 StPO) m. Anm. Eiffler NJW 1999, 762 f. |
| – | Gast u. Popp 25.2.2000, Nr. 29357/95, NJW 2001, 211 (Verfahrensdauer BVerfG) |
| – | Garcia Alva Nr. 23541/94; Lietzow Nr. 24479/94; Schöps Nr. 25116/94; 13.2.2001, StV 2001, 201 ff. (Akteneinsichtsrecht bei U-Haft) m. Anm. Kempf NJW 2001, 206 f. u. Kühne/Esser StV 2002, 383, 390 ff. |
| – | Erdem 5.7.2001, Nr. 38321/97, NJW 2003, 1439 (Dauer der U-Haft) |
| – | Metzger 31.5.2001, Nr. 37591/97, NJW 2002, 2856 = EuGRZ 2001, 299 = StV 2001, 489 (Verfahrensdauer) m. Anm. Imme Roxin |
| – | P.S. 20.12.2001, Nr. 33900/96, NJW 2003, 2893 = EuGRZ 2002, 37 = StV 2002, 289 = StraFo 2002, 123 = ÖJZ 2003, 235 (Verteidigungsrechte des Angeklagten bei Belastung durch Tatopfer – Sexualstraftat) m. Anm. Pauly |
| – | Böhmer 3.10.2002, Nr. 37568/97, NJW 2004, 43 = StV 2003, 82 = NStZ 2004, 159 (Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Straftat; § 56f StGB)[57] |
| – | Cevizovic 29.7.2004, Nr. 49746/99; NJW 2005, 3125 = EuGRZ 2004, 634 = StV 2005, 136 (Verfahrensdauer/Dauer der U-Haft: 4J9M) mit Anm. Pauly |
| – | Uhl 10.2.2005, Nr. 64387/01, StV 2005, 475 = EuGRZ 2005, 121 u. Zulässigkeitsentscheidung vom 6.5.2004, EuGRZ 2004, 752 (Verfahrensdauer; soziale Auswirkungen als Angemessenheitskriterium) |
| – | Buck 28.4.2005, Nr. 41604/98, NJW 2006, 1495 = StraFo 2005, 371 (Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Beschlagnahme in einem gegen den Sohn geführten OWi-Verfahren) |
| – | Dzelili 10.11.2005, Nr. 65745/01, StraFo 2006, 147 = StV 2006, 474 (Dauer U-Haft/Wiedergutmachung einer unangemessenen Verfahrensdauer) mit Anm. Pauly |
| – | Sürmeli (GK), 8.6.2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389 = EuGRZ 2007, 255 = FamRZ 2007, 1449; |
| – | Gräßer 5.10.2006, Nr. 66491/01, EuGRZ 2007, 268 |
| – | Jalloh 11.7.2006, Nr. 54810/00, NJW 2006, 3117 = StV 2006, 617 (Brechmitteleinsatz) = EuGRZ 2007, 150 mit Anm. Gaede HRRS 2006, 241 ff.; Safferling Jura 2008, 100; Schuhr NJW 2006, 3538; Schumann StV 2006, 661 |
| – | Herbst 11.1.2007, Nr. 20027/02, EuGRZ 2007, 420 = NVwZ 2008, 289 (unangemessen lange Verfahrensdauer; Verfassungsbeschwerde stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf i.S.v. Art. 13 EMRK dar; Pflicht, einen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen) |
| – | Ommer (I) und (II) 13.11.2008, Nr. 10597/03 u. 26073/03, StV 2009, 519 (Verfahrensdauer; kein Wegfall der Opfereigenschaft bei Kostenerstattung, die ausschließlich auf Freispruch zurückzuführen ist; Erfordernis der Anerkennung der Verletzung, Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK); vgl. auch Stein (E), 7.7.2009, Nr. 12895/05 |
| – | Kaemena u. Thöneböhn 22.1.2009, Nr. 45749/06 u. 51115/06, JR 2009, 172 = StV 2009, 561 m. Anm. Krehl und Krawczyk = JR 2009, 172 = HRRS 2009, Nr. 808 sowie Esser/Gaede/Tsambikakis NStZ 2011, 140 (Verfahrensdauer – Bedeutung von Umfang und Komplexität, d.h. etwaige im Verfahren aufgeworfene besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten für Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, hier: Verfahren vor dem BVerfG, 6J1M; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK) |
| – | Mooren 9.7.2009 (GK), Nr. 11364/03, EuGRZ 2009, 566 = StV 2010, 490 mit Anm. Pauly (§ 309 Abs. 2 StPO; 2M22T keine „kurze Frist“ i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftprüfungsverfahren; siehe auch das Kammer-Urteil v. 13.12.2007, StV 2008, 475 |
| – | Jesse 22.12.2009, Nr. 10053/08 (Gericht setzt Sachverständigen keine Frist für die Erstellung ihrer Gutachten: mehr als 8 Jahre in einer Instanz) |
| – | Kressin 22.12.2009, Nr. 21061/06 (Verzögerungen wegen Personalnot und Arbeitsüberlastung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte hat der Staat zu vertreten) |
| – | Buijen 1.4.2010, Nr. 27804/05, NStZ-RR 2011, 113 = StV 2011, 430; ebenso Smith, 1.4.2010, Nr. 27801/05, StRR 2011, 58 L (Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland nach dem Vollstreckungsübereinkommen, CETS 112; Möglichkeit, Überprüfung von Konventionsrechten vor Gericht selbst herbeizuführen)[58] |
| – | Gäfgen 1.6.2010 (GK), Nr. 22978/05, NJW 2010, 3145 = EuGRZ 2010, 417 (Vernehmungsmethoden: Androhung von Folter als unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK m. Anm. Grabenwarter NJW 2010, 3128. Siehe auch das Kammer-Urteil v. 30.6.2008 (keine Verurteilung wegen Wegfall der Opfereigenschaft), NStZ 2008, 699 m. Anm. Esser NStZ 2008, 657 ff.; Schlegel/Streichenberg forumpoenale 2009, 9 ff. |
| – | Heinisch 21.7.2011, Nr. 28274/08, NJW 2011, 3501 = EuGRZ 2011, 555 = NZA 2011, 1269 = AuR 2011, 355 (Schutzpflicht des Staates erstreckt sich auf Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; von Arbeitsgerichten bestätigte Kündigung – als Reaktion auf bestimmte Äußerungen, hier sog. „Whistleblowing“ – Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Urteil kann insbesondere im Themenbereich „Compliance“ Bedeutung erlangen) m. Anm. Göpfert/Wiegandt, ZWH 2011, 19; siehe ferner Göpfert ZWH 2011, 40; Esser/Gaede/Tsambikakis NStZ 2012, 619, 625; Király RdA 2012, 236; Schlachter RdA 2012, 109; Mengel CCZ 2011, 229; Simon/Schilling BB 2011, 2421; Forst NJW 2011, 3477; Becker DB 2011, 2202; ausführlich Momsen/Grützner/Oonk ZIS 2011, 754 |
| – | Rumpf 2.9.2010, Nr. 46344/06, NJW 2010, 3355 mit Anm. Meyer-Ladewig = EuGRZ 2010, 700 (Piloturteil gegen Deutschland wegen Verletzung der Organisationspflicht im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer) |
| – | Grumann 21.10.2010, Nr. 43155/08, NJW 2011, 1055 mit Anm. Schmaltz, Schneider (Organisationspflicht des Staates zur Verringerung der Verfahrensdauer in Medizinrechtsverfahren) |
| – | Jahnke 3.3.2011, Nr. 39641/08 (Verfahrensverzögerung durch Verhalten des Angeklagten schließt die Zurechnung weiterer Verzögerungen zu einem Verhalten des Staates nicht aus); ebenso im Zusammenhang mit zivilrechtlichem Verfahren: Niesen, 21.10.2010, Nr. 32513/08 |
| – | Schwabe u.M.G. 1.12.2011, Nr. 8080/08 u. 8577/08, NVwZ 2012, 1089 EuGRZ 2012, 141 (mehrtägige Ingewahrsamnahme zur Verhütung von Straftaten) |
| – | Hümmer 19.7.2012, Nr. 26171/07, NJW 2013, 3225 = StV 2014, 452 = StraFo 2014, 372 (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 StPO; Beschränkung des Konfrontationsrechts) |
| – | Neziraj 8.11.2012, Nr. 30804/07 (Konventionswidrigkeit des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO), StraFo 2012, 15 m. Anm. Püschel = NStZ 2013, 350 = StV 2013, 289; zur Thematik: Esser, StV 2013, 331[59] |
| – | Glien 28.11.2013, Nr. 7345/12 (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK; Unterbringung eines psychisch Kranken im Hafttrakt) |
| – | Furcht 23.10.2014, Nr. 54648/09 (Tatprovokation, Art. 6 Abs. 1 EMRK)[60], NJW 2015, 3631 = StV 2015, 405 m. Anm. Pauly; hierzu siehe auch: Sinn/Maly NStZ 2015, 379; Sommer StraFo 2014, 508; zur Umsetzung im nationalen Recht: BVerfG Beschl. v. 18.12.2014, NJW 2015, 1083 = StRR 2015, 221 m. Anm. Tsambikakis; BGH (1. Strafsenat), Beschl. v. 19.5.2015, BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541; BGH (2. Strafsenat), Urt. v. 10.6.2015, BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91 m. Anm. Eisenberg; BGH (4. Strafsenat), Beschl. v. 19.1.2016, NStZ 2016, 232. Zuvor bereits: BGH (5. Strafsenat), Urt. v. 11.12.2013, NStZ 2014, 277; OLG Bamberg Beschl. v. 21.7.2014, NStZ 2015, 55; siehe zudem OGH Entsch. v. 26.1.2016, Az. 14 Os 113/15x; OGH Urt. v. 7.10.2015, Az. 15 Os 89/15. Zur Thematik Esser Lockspitzel und V-Leute in der Rechtsprechung des EGMR: Strafrechtliche Ermittlungen jenseits der StPO – außerhalb des Gesetzes?, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Abschied von der Wahrheitssuche, 2012, S. 197; Jahn/Kudlich JR 2016, 54; Meyer/Wohlers JZ 2016, 761; Ellbogen Kriminalistik 2016, 237; Eschelbach GA 2015, 545 |
| – | Cleve 15.1.2015, Nr. 48144/09 (Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Verbot der Schuldfeststellung in den Gründen eines freisprechenden Urteils), NJW 2016, 3225 = StV 2016, 1 m. Anm. Stuckenberg |
| – | El Khoury 9.7.2015, Nr. 8824/09 u. 42836/12 (Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK – Dauer U-Haft; 3J) |
| – | El Kaada 12.11.2015, Nr. 2130/10 (Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei – widerrufenem – Geständnis vor Rechtskraft der Aburteilung der neuen Tat; § 26 JGG), NJW 2016, 3645 = StV 2016, 703 m. Anm. Pauly. Zur Reformbedürftigkeit von § 56f StGB und § 26 JGG: Esser NStZ 2016, 697 |
| – | Schatschaschwili (GK), 15.12.2015, Nr. 9154/10 (Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK bei mangelnder Möglichkeit des Angeklagten und der Verteidigung die Geschädigten und zugleich einzigen Zeugen, auf deren Aussagen sich die Verurteilung stützte, zu befragen; vgl. auch das Kammer-Urteil v. 17.4.2014 (keine Verletzung), StV 2017, 213 = EuGRZ 2016, 511 |
| – | Madaus 9.6.2016, Nr. 44164/14 (Verzicht auf Anhörung bei Pressemittelung seitens der Verteidigung; Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK) |
| – | Marc Brauer 1.9.2016, Nr. 24062/13 (Berufung eines in der Psychiatrie festgehaltenen Angeklagten beim falschen Gericht eingereicht; trotz schwer zu durchschauender Rechtslage keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Recht auf Zugang zum Gericht) |
| – | Wenner 1.9.2016, Nr. 62303/13 (Verweigerung einer Substitutionstherapie für Strafgefangenen in bayerischer JVA; Verletzung von Art. 3 EMRK) |
| – | Sommer 27.4.2017, Nr. 73607/13 |
46
Aus straf-, strafprozess- bzw. strafvollzugsrechtlicher Perspektive ebenfalls interessant sind folgende die BR Deutschland betreffende Urteile (U) und Entscheidungen (E), ab 2004:
| – | Atik (E), 13.5.2004, Nr. 67500/01 (Kontakt zwischen V-Mann und Verteidiger) |
| – | Akbingöl (E), 18.11.2004, Nr. 74235/01 (Kosten für die Übersetzung der im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche, Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK) |
| – | Epple, (U), 24.3.2005, Nr. 77909/01, EuGRZ 2005, 474 = NVwZ 2006, 797 (Dauer eines Polizeigewahrsams nach Nichtbefolgung eines Platzverweises; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b EMRK) |
| – | Mattick (E), 31.3.2005, Nr. 62116/00 (Abschluss der Vorbereitung der Verteidigung nach Beginn der mündlichen Verhandlung, Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK) |
| – | A.L. (U), 28.4.2005, Nr. 72758/01 (Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft; Unschuldsvermutung – richterliche Äußerungen über Tatverdacht), NJW 2006, 1113 |
| – | Parlanti (E), 26.5.2005, Nr. 45097/04 (Auslieferung in die USA)[61] |
| – | H.M. (E), 9.6.2005, Nr. 62512/00 (steuerrechtliche Verfahren vor den Finanzgerichten nicht-strafrechtlicher Art) |
| – | Storck (U), 16.6.2005, Nr. 61603/00, NJW-RR 2006, 308 = EuGRZ 2008, 582 = R&P 2005, 186 (rechtswidrige Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung einer Privatklinik) |
| – | Maaß (E), 15.9.2005, Nr. 71598/01 (fehlerhaftes Strafbefehlsverfahren; Einspruch) |
| – | Keles (U), 27.10.2005, Nr. 32231/02, FamRZ 2006 1351 (Ausweisung wegen Drogendelikten); |
| – | Haas (E), 17.11.2005, Nr. 73047/01, NJW 2006, 2753 = NStZ 2007, 103 mit Anm. Esser NStZ 2007, 106 = JR 2006, 289 (Frage- und Konfrontationsrecht, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) m. Anm. Gaede JR 2006, 292 |
| – | Sprotte (E), 17.11.2005, Nr. 72438/01 (Wegfall der Opfereigenschaft bei überlanger Verfahrensdauer) |
| – | Witzsch (E), 13.12.2005, Nr. 7485/03 (Leugnung des Holocaust in einem privaten Brief; § 130 StGB) |
| – | Schmidt (E), 5.1.2006, Nr. 32352/02 (Blut- und Speichelprobe, § 81a StPO) |
| – | Cordier (E), 19.1.2006, Nr. 71741/01, EuGRZ 2006, 26 (Verfahrensdauer) |
| – | Floquet (E), 9.2.2006, Nr. 50215/99 (Strafbefehl – Überschreiten der Wiedereinsetzungsfrist – Ausländer – Übersetzung der Niederschrift); siehe in diesem Kontext auch: EuGH Urt. v. 15.10.2015, C-216/14 (Gavril Covaci) |
| – | Jöcks (E), 23.3.2006, Nr, 23560/02 (Dauer U-Haft; Briefkontrolle) |
| – | Weber u. Saravia (E), 29.6.2006, Nr. 54934/00 (G-10) |
| – | Schwarzenberger (U), 10.8.2006, Nr. 75737/01, NJW 2007, 3553 = StraFo 2006, 406 (Unparteilichkeit des Gerichts; Äußerungen des erkennenden Richters in einem vorangegangenen Urteil gegen Mittäter) |
| – | Sapunarescu (E), 11.9.2006, Nr. 22007/03, StraFo 2007, 107 m. Anm. Sommer (Konfrontationsrecht, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) |
| – | Dogmoch (E), 18.9.2006, Nr. 26315/03, EuGRZ 2007, 170 (Arrestbefehl gemäß §§ 111b, 111d StPO keine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK) |
| – | Burga Ortiz (E), 16.10.2006, Nr. 1101/04 (Anforderungen an eine Auslieferungsentscheidung) |
| – | Chraidi (U), 26.10.2006, Nr. 65655/01 (U-Haft trotz einer Dauer von beinahe 5 Jahren und 6 Monaten ausnahmsweise (Terrorismus, äußerst komplexe Ermittlungen) kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 EMRK) |
| – | Aleker (E), 6.11.2006, Nr. 51288/99 (Verfahrensdauer/Übersendung der Strafakte – Akteneinsicht) |
| – | Witt (E), 8.1.2007, Nr. 18397/03, NJW 2008, 2322 (BVerfG; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung; keine Abweichung vom verfassungsrechtlich geprägten Begriff „verwerflich“ i.S.v. § 240 StGB) |
| – | Paljic (U), 1.2.2007, Nr. 78041/01 (vorhersehbare Anforderungen an die Begründung einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge, § 344 Abs. 2 StPO) |
| – | Al-Moayad (E), 20.2.2007, Nr. 35865/03 (Auslieferung eines Terrorismusverdächtigen in die USA) |
| – | Collmann (E), 3.4.2007, Nr. 29453/02 (Auslieferungshaft in Brasilien aufgrund eines in Deutschland ausgestellten internationalen Haftbefehls – Art. 1 EMRK) |
| – | Schenk (E), 9.5.2007, Nr. 42541/02 (Verfahrensdauer, 13 Jahre; Obliegenheit des Beschuldigten auf eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO hinzuwirken – Rechtswegerschöpfung) |
| – | Borgmann (E), 10.7.2007, Nr. 34333/02 (Dauer U-Haft 1J4M) |
| – | Alfes (E), 10.7.2007, Nr. 41514/04, EuGRZ 2008, 277 (Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, § 153a StPO, als „Verzicht“ auf nationalen Rechtsschutz, Art. 35 Abs. 1 EMRK, gegen überlange Verfahrensdauer) |
| – | Jorgic (U), 12.7.2007, Nr. 74613/01 (Weltrechtsprinzip für Völkermord; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK: Auslandszeuge, § 244 Abs. 5 StPO; § 220a StGB a.F.; Art. 7 EMRK – Bestimmtheitsgrundsatz) |
| – | J.V.H. (E), 11.9.2007, Nr. 7557/03 (Einspruch gegen Bußgeldbescheid; Wiedereinsetzung; unterbliebene Glaubhaftmachung der Tatsachen) |
| – | Omwenyeke (E), 20.11.2007, Nr. 44294/04 (Aufenthaltsrecht eines Asylbewerbers nicht für das gesamte Staatsgebiet, sondern auf bestimmtes Teilgebiet beschränkt; kein Verstoß gegen Art. 2 4. ZP-EMRK) |
| – | Koch (E), 8.1.2008, Nr. 38082/04 (Einhaltung der Form- und Fristregelungen als Teil der Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes) |
| – | Liebreich (E), 8.1.2008, Nr. 30443/03 (Nachweis fehlender Verhandlungsfähigkeit) |
| – | Glüsen (U), 10.1.2008, Nr. 1679/03 (Verzögerung durch Ergreifen zulässiger Rechtsbehelfe i.d.R. dem Bf. nicht anzulasten; Antrag auf Einvernahme eines weiteren Sachverständigen – Entschädigung nach dem OEG) |
| – | Beier (E), 22.1.2008, Nr. 20579/04 (gerichtliches Verfahren nach § 109 StVollzG keine „strafrechtliche Anklage“ nach Art. 6 Abs.1 EMRK mehr; Einschränkungen, die mit dem Leben und der Disziplin im Vollzug einhergehen, verletzen nicht Art. 8 EMRK, Verbot des Besitzes eines CD-Players und einer Playstation in einer Hochsicherheitsanstalt – JVA Straubing; § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) |
| – | Falk (E), 11.3.2008, Nr. 41077/04 (Akteneinsicht U-Haft; Zugang zu beschlagnahmtem EDV-Material) |
| – | Adamek (E), 25.3.2008, Nr. 22107/05 (Verurteilung eines Journalisten wegen des Abhörens von Polizeifunk – Schutz der nationalen Sicherheit, Art. 10 EMRK) |
| – | Steeg u. Wenger (E), 3.6.2008, Nr. 9676/05, 10744/05, 41349/06 (Durchsuchung u.a. eines Lehrstuhls wegen des Verdachts auf Insiderhandel – Art. 8 EMRK) |
| – | Elezi (U), 12.6.2008, Nr. 26771/03, NJW 2009, 2871 = EuGRZ 2009, 12 m. Anm. Ellbogen DRiZ 2010, 136 (Unparteilichkeit von Schöffen, denen die Anklageschrift mitgeteilt worden ist) |
| – | Tolgyesi (E), 8.7.2008, Nr. 554/03 (fehlende Aufenthaltserlaubnis; §§ 3 Abs. 1, 92 Abs. 1 AuslG; § 12 Abs. 2 DurchführungVO zum AuslG; Art. 7 Abs. 1 EMRK – Bestimmtheitsgrundsatz) |
| – | Samadi (E), 7.10.2008, Nr. 22367/04 (Bedenken bezüglich Unparteilichkeit eines Richters können berechtigt sein, wenn dieser über die Rechtmäßigkeit eines von ihm selbst erlassenen Urteils entscheidet) |
| – | Baybasin (E), 3.2.2009, Nr. 36892/05 (Verwertbarkeit belastender Angaben eines – nach Ansicht des Bf. gefolterten – Zeugen, Art. 3 EMRK; Konfrontationsrecht, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) |
| – | Senger (E), 3.2.2009, Nr. 32524/05 (Anhalten von Schreiben, § 31 Nr. 6 StVollzG; nicht hinreichend substantiiert vorgetragene Notwendigkeit, auf Russisch zu korrespondieren, Art. 8 Abs. 2 EMRK) |
| – | Streicher (E), 10.2.2009, Nr. 40384/04 (§ 57a StGB; Art. 3 EMRK) |
| – | Berger (E), 17.3.2009, Nr. 10731/05, EuGRZ 2009, 317 (Missbrauch des Beschwerderechts; Verschweigen eines Einstellungsbeschlusses, § 153 StPO; keine plausible Erklärung für intern angeblich unterbliebene Unterrichtung durch den Verteidiger) |
| – | Jung (E), 29.9.2009, Nr. 5643/07 (Art. 6 Abs. 1 EMRK gewahrt, wenn bei auf Rechtsfragen beschränktem Rechtsmittel im Ausgangsverfahren eine Anhörung stattgefunden hat und das Rechtsmittelgericht unter Verweis auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu verwerfen, den Verfahrensbeteiligten eine effektive Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme gibt) |
| – | Matterne (E), 13.10.2009, Nr. 4041/06 (Missbrauchsgebühr BVerfG i.H.v. 250 € nach vorherigem Hinweis, den Vortrag zu substantiieren, als zulässige Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht) |
| – | Meixner (E), 3.11.2009, Nr. 26958/07, EuGRZ 2010, 283 (Ablehnung § 57a StGB-Antrag; Vollzugsdauer 25 Jahre) |
| – | Dzankovic (E), 8.12.2009, Nr. 6190/09 (keine Notwendigkeit der Beiordnung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Vorverfahren) |
| – | Herma (E), 8.12.2009, Nr. 54193/07, NJW 2010, 3207 (Recht auf Zugang zum Gericht schließt Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht aus, sofern willkürliche Handhabung ausgeschlossen ist); Ausgestaltung in Deutschland grundsätzlich konventionskonform: vgl. Eckardt (E), 10.4.2007, Nr. 23947/03; Vinke (E), 12.6.2012, Nr. 36894/08 |
| – | Kaplan (E), 15.12.2009, Nr. 43212/05, EuGRZ 2010, 285 (Abschiebung in die Türkei trotz möglicher Defizite bzgl. der Fairness des dortigen Strafprozesses) |
| – | Paefgen (E), 12.1.2010, Nr. 13778/07 (kein faires Verfahren mangels Bestellung eines Sachverständigen) |
| – | Mutlag (U), 25.3.2010, Nr. 40601/05 (Verhältnismäßigkeit bei Ausweisung wegen Verurteilung) |
| – | Prehn (E), 24.8.2010, Nr. 40451/06 (Recht auf rechtlichen Beistand im Verfahren nach Art. 5 Abs. 4 EMRK; zu § 142 Abs. 1 StPO a.F.) |
| – | Uzun (U), 2.9.2010, Nr. 35623/05, NJW 2011, 1333 (Aufzeichnung des Bewegungsprofils einer Person mittels Anbringen eines GPS-Peilsenders) |
| – | Hofmann (E), 16.11.2010, Nr. 30678/09 (substantiierte Rüge der erkennungsdienstlichen Behandlung – Fotographien/Fingerabdrücke – erforderlich) |
| – | Kriegisch (E), 23.11.2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, 3633 (keine Befangenheit eines Richters wegen angebotener Strafmilderung im Fall eines Geständnisses) |
| – | Lipkowsky, McCormack (E), 18.1.2011, Nr. 26755/10 (keine Freiheitsentziehung durch bloße Androhung von Zwangshaft) |
| – | McCormack (E), 18.1.2011, Nr. 26755/10 (Art. 6 EMRK nicht verletzt, wenn in der Berufungsinstanz ein Richter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist, darauf in der Entscheidung hingewiesen wurde, er sich bei den anderen Richtern informiert hat und die Entscheidung nicht auf den Umständen beruhte, die der abwesende Richter nicht mündlich gehört hatte) |
| – | Aydin (U), 27.1.2011, Nr. 16637/07, NVwZ 2011, 1185 (Verurteilung wegen Unterstützung der PKK vereinbar mit Art. 10 EMRK) |
| – | Koch (E), 31.5.2011, Nr. 497/09 (kein Recht auf Sterbehilfe aus Art. 2 EMRK) |
| – | Hellig (E), 7.7.2011, Nr. 20999/05, NJW 2012, 2173 (mehrtägiger Aufenthalt in einer „Beruhigungszelle“ ohne Kleidung) mit Anm. Pohlreich JZ 2011, 1058 und Esser/Gaede/Tsambikakis NStZ 2012, 554; kritisch zur unzureichenden gesetzlichen Ausgestaltung: Köhne DRiZ 2012, 202, 203 |
| – | Köktas (E), 13.9.2011, Nr. 23674/08 (geringerer Beweiswert widerrufener Angaben; mögliche Belastungsmotive berücksichtigt; Zeugen vom Hörensagen; Ablehnung der Ladung von Entlastungszeugen) |
| – | Trabelsi (U), 13.10.2011, Nr. 41548/06, EuGRZ 2012, 11 = NJOZ 2012, 830 (Ausweisung wegen bewaffneten Raubes und Körperverletzungsdelikten). |
| – | Litwin (U), 3.11.2011, Nr. 29090/06, NJW 2012, 3419 (Zulässigkeit der Verständigung, Rechtsmittelverzicht) |
| – | Frank GmbH (E), 15.11.2011, Nr. 43005/07 (Durchsuchung wegen Ordnungswidrigkeit verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK) |
| – | Gül (E), 4.1.2012, Nr. 57249/09 (Umfang der Akteneinsicht zur Vorbereitung des Haftprüfverfahrens) |
| – | Axel Springer AG (U; GK), 7.2.2012, Nr. 39954/08 (Verbot der Berichterstattung über die Verurteilung eines berühmten Schauspielers) |
| – | Atmaca (E), 6.3.2012, Nr. 45293/06 (PKK-Mitglied, Gefahr der Folter im Falle der Auslieferung) |
| – | Axel Springer AG (E), 13.3.2012, Nr. 44585/10 (Beschränkung des Zugangs der (Medien-)Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren (Strafprozess) bei Ausschluss einer Benachteiligung (Losverfahren, Zurverfügungstellen des Materials über dpa) zulässig) |
| – | Rangelov (U), 22.3.2012, Nr. 5123/07 (kein Anspruch auf eine automatische bedingte Haftentlassung aus Art. 5 EMRK) |
| – | Stübing (U), 12.4.2012, Nr. 43547/08, NJW 2013, 215 (Vereinbarkeit von § 173 StGB mit Art. 8 EMRK), m. Anm. Jung GA 2012, 617 |
| – | Bräunig (E), 10.5.2012, Nr. 22919/07 (Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung § 57a StGB) |
| – | Sievert (U), 19.7.2012, Nr. 29881/07, JR 2013, 170 (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; zum Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO) |
| – | Batuzov (E), 22.5.2012, Nr. 17603/07 (keine Verletzung von Art. 5 und Art. 6 EMRK; bei überlanger Verfahrensdauer ist Reduzierung der Strafe als Wiedergutmachung ausreichend) |
| – | El-Habach (E), 22.1.2013, Nr. 66837/11 (Abschiebung nach Begehung schwerer Straftaten; keine Verletzung von Art. 8 EMRK) |
| – | Ostendorf (U), 7.3.2013, Nr. 15598/08 (Präventivhaft eines Fußballhooligans vor und während des Spiels), EuGRZ 2013, 489 = NVwZ 2014, 43[62] |
| – | Klouten (E), 19.3.2013, Nr. 48057/10 (keine Verletzung von Art. 5 oder Art. 6 EMRK durch dauerhafte Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus gem. § 63 StGB) |
| – | Radu (U), 16.5.2013, Nr. 20084/07 (Andauernde Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus nach Ende der Strafhaft), NJW 2014, 369 = EuGRZ 2013, 584 |
| – | Peruzzo u. Martens (E), 4.6.2013 Nr. 7841/08 u. 57900/12 (Zulässigkeit der Speicherung von DNA-Profilen für künftige Straftverfahren), EuGRZ 2014, 285 |
| – | Aktas (E), 8.10.2013, Nr. 56102/12 (Auslieferung an die Türkei) |
| – | Junior (E), 10.12.2013, Nr. 53792/09 u. 11320/13 (Art. 6 Abs. 1 EMRK – effektive Verteidigung bei verweigertem Zugang zu den Ermittlungsakten) |
| – | Donat u. Fassnacht-Albers (E), 11.2.2014, Nr. 6315/09 u. 12134/09 (Art. 5, Art. 11 EMRK – Freiheitsentziehung bei Demonstration) |
| – | A.K. (E), 1.7.2014, Nr. 77306/12 (erforderliche Qualität der Gutachten, auf die eine fortdauernde Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gestützt wird) |
| – | Karaman (U), 14.1.2014, Nr. 17103/10 (Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK – Erwähnung des Namens in Urteilen gegen Mitangeklagten, dessen Verfahren getrennt verhandelt wurde; hierzu: Esser FS Paeffgen, 2015, 503; Isfen, StV 2009, 611 f. |
| – | Müller (U), 27.3.2014, Nr. 54963/08 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK, Unschuldsvermutung – durch das Einbeziehen eines Verhaltens in die Prognose zur Strafaussetzung, das eine Straftat begründet und von der der Inhaftierte freigesprochen wurde) |
| – | Gray (U), 22.5.2014, Nr. 49278/09 (Verfahrensgarantien aus Art. 2 Abs. 1 EMRK – erforderliches Ausmaß an Ermittlungen zur Aufklärung des Todes infolge ärztlichen Behandlungsfehlers durch die Strafverfolgungsbehörden sowie Anforderungen an den Strafprozess) |
| – | Loy (E), 7.10.2014, 15069/08 (Ausweisung eines straffälligen Ausländers) |
| – | Aurnhammer (E), 21.10.2014, Nr. 36356/10 (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) |
| – | Bäcker (E), 21.10.2014, Nr. 44183/12 (Fortsetzung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) |
| – | Ereren (U), 6.11.2014, Nr. 67522/09, NJW 2015, 3773 = EuGRZ 2015, 282 (sehr lange Untersuchungshaft, Dauer: 5J8M; wegen der konkreten Umstände dennoch keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK) |
| – | Scholer (U), 18.12.2014, Nr. 14212/10 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 (Tatprovokation) und Abs. 3 lit. d EMRK), EuGRZ 2015, 454 |
| – | Gramann (E), 13.1.2015, Nr. 10152/13 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK – Parteilichkeit der Richter bei Übersendung ihrer Rechtsauffassung an die StA; Waffengleichheit bei § 349 Abs. 2 StPO; Recht auf gesetzlichen Richter bei Nichtvorlage durch OLG an BGH) |
| – | Fuchs (E), 27.1.2015, Nr. 29222/11 u. 64345/11 (angebliche falsche Verdächtigung durch Verteidiger im Strafverfahren; keine Verletzung von Art. 10, 8, 6 Abs. 1 EMRK), NLMR 2015, 141 |
| – | Kerkez (E), 24.3.2015, Nr. 37074/13 (Ausweisung eines straffälligen Ausländers) |
| – | Bezek (E), 21.4.2015, Nr. 4211/12 u. 5850/12 (keine Befangenheit/Unparteilichkeit – Art. 6 Abs. 1 EMRK, obwohl Richter bereits am separaten Verfahren und Urteil gegen einen „Mitangeklagten“ mitgewirkt hat; Bezüge/Verweise im zweiten Urteil auf das erste Urteil zulässig, wenn eine „fresh consideration/assessment of the facts“ stattfindet; Feststellungen zur Schuld im „ersten“ Urteil nicht akzeptabel, wohl aber „für die Feststellung der Tatschuld unvermeidliche Bezüge“) |
| – | Khan (U), 23.4.2015, Nr. 38030/12, NLMR 2015, 132 (Ausweisung einer psychisch kranken Straftäterin; Kammer stellte keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest; GK (U), 21.9.2016, strich die Beschwerde gem. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 lit. c EMRK aufgrund der Zusicherung der Bundesregierung, die Bf. nicht abzuschieben, aus dem Register) |
| – | Truckenbrodt (E), 15.6.2015, Nr. 49849/08 (Erlaubnis zum Fotografieren beim Strafprozess nur für wenige, ausgeloste Pressevertreter – Pool-Solution), EuGRZ 2016, 28 |
| – | El Khoury (U), 9.7.2015, Nr. 8824/09 u. 42836/12 (Verfahrensdauer – keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK; Zeugenbefragung – keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, 3 lit. d EMRK), NLMR 2015, 320 |
| – | Lecomte (U), 6.10.2015, Nr. 80442/12, NVwZ 2016, 1387 = EuGRZ 2016, 263 (Ingewahrsamnahme einer Castor-Demonstrantin; Beschwerde hinsichtlich Art. 5 EMRK, Art. 11 EMRK verfristet; keine Verletzung von Art. 3 EMRK) |
| – | Rupp (E), 17.11.2015, Nr. 60879/12, 60889/12, 60893/12 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 EMRK – Unschuldsvermutung – bei ablehnender Entscheidung i.R.v. § 467 StPO) |
| – | Erdtmann (E), 5.1.2016, Nr. 56328/10 (strafrechtliche Belangung eines Journalisten wegen Gesetzesverstoßes bei Ermittlungen; keine Verletzung von Art. 10 EMRK) |
| – | Blühdorn (U), 18.2.2016, Nr. 62054/12 (Art. 5 Abs. 1 EMRK – hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und fortgesetzter Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei Diagnose mentaler Gesundheit) |
| – | Klinkenbuss (U), 25.2.2016, Nr. 53157/11 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK – fortgesetzte Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Dauer: über 28 Jahre); hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Unterbringung) |
| – | Prade (U), 3.3.2016, Nr. 7215/10 (unrechtmäßige Hausdurchsuchung wegen Markenpiraterie; Beweisverwertung eines „Zufallfundes“ [Drogen] im Strafverfahren; keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK), EuGRZ 2017, 23 m. Anm. Pabel/Sündhofer, JSt 2016, 469 |
| – | Findikoglu (E), 7.6.2016, Nr. 20672/15 (Auslieferung in die USA) |
| – | Ramadanovic (E), 7.6.2016, Nr. 33095/15 (Art. 6 Abs. 1, 3 lit. c EMRK – Verteidigung bei Abwesenheit des Angeklagten) |
| – | Johansen (U), 15.9.2016, Nr. 17914/10 (keine Wiedereinsetzung bei Verfristung der Einspruchsmöglichkeit gegen Strafbefehl, da Bf. den behaupteten Nichtzugang des Strafbefehls nicht nachweisen konnte; keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK – Zugang zum Gericht) |
| – | Moog (E), 6.10.2016, Nrn. 23280/08 und 2334/10; Taron (E), 29.5.2012, Nr. 53126/07, EuGRZ 2012, 514 = AuR 2012, 363; Garcia Cancio (E), 29.5.2012, Nr. 19488/09; Schellmann u.a. (E), 10.7.2012, Nr. 27366/07 u.a.; (EGMR fordert die Bf. inzwischen direkt auf, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nachträglich geltend zu machen, und zwar auch in Fällen, in denen die Beschwerde schon eingelegt wurde, bevor es diesen Entschädigungsanspruch gab. Die genannten Beschwerden wurden wegen Nichterschöpfung der Rechtswegs abgewiesen, wobei es sich der EGMR vorbehielt, die Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch i.R.v. späteren Individualbeschwerden an der EMRK zu messen), siehe auch Mianowicz u.a. (E), 10.7.2012, Nr. 23056/09 u.a. |
| – | K.S. u. M.S. (U), 6.10.2016, Nr. 33696/11 (Durchsuchung und Beschlagnahme; Tatverdacht gründete sich ausschließlich auf – womöglich unrechtmäßig erworbenen – Bankdaten aus Liechtenstein; keine Verletzung von Art. 8 EMRK) |
47
Speziell zur deutschen Sicherungsverwahrung ergangene Urteile und Entscheidungen des EGMR:
| – | Homann (E), 9.5.2007, Nr. 12788/04, NJW 2008, 2320 m. Anm. Meyer-Mews (regelmäßige gerichtliche Überprüfung einer Sicherungsverwahrung erforderlich, Art. 5 Abs. 4 EMRK; Pflicht zur Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers; Angemessenheit der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO) |
| – | M. (U), 17.12.2009, Nr. 19359/04, NJW 2010, 2495 m. Anm. Eschelbach = NStZ 2010, 263 = StV 2010, 181 (nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit geltende gesetzliche Höchstfrist hinaus; Verstoß gegen Art. 7 und Art. 5 EMRK) |
| – | Kallweit (U), 13.1.2011, Nr. 17792/07, EuGRZ 2011, 255 = NJOZ 2011, 1494; Mautes (U), 13.1.2011, Nr. 20008/07; Schummer (U), 13.1.2011, Nr. 27360/04 u. 42225/07, Jendrowiak (U), 14.4.2011, Nr. 30060/04, DÖV 2011, 570 (Ls.), O.H. (U), 24.11.2011, Nr. 4646/08; Kronfeldner (U), 19.1.2012, Nr. 21906/09, Schutzpflicht des Staates vor gefährlichen (zur Entlassung anstehenden) Straftätern, die im Verdacht stehen, erneut Straftaten zu begehen, rechtfertigt keine präventive Unterbringung (Sicherungsverwahrung), wenn diese gegen Art. 5 oder Art. 7 EMRK verstößt; Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK kommt nur bei einer therapeutischen Unterbringung in einer Klinik o.ä. in Betracht; im Urteil Kronfeldner nur Verletzung von Art. 5 EMRK festgestellt, Art. 7 EMRK nicht geprüft) |
| – | B. (U), 19.4.2012, Nr. 61272/09, EuGRZ 2012, 383 (nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Verstoß gegen Art. 5 und 7 EMRK); ebenso Haidn (U), 13.1.2011, Nr. 6587/04, NJW 2011, 3423 |
| – | Graf (E), 18.10.2011, Nr. 53783/09 (Unterbringung gemäß § 63 StGB bei Schuldunfähigkeit – § 20 StGB – in einer Klinik; kein Verstoß gegen Art. 5 EMRK); ebenso: Frank (E), 28.9.2010, Nr. 32705/06 |
| – | Grosskopf (U), 21.10.2010, Nr. 24478/03, EuGRZ 2011, 20 (Sicherungsverwahrung, die im Urteil angeordnet wird, verstößt nicht gegen die EMRK; gerechtfertigt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK); ebenso: Schmitz (U), 9.6.2011, Nr. 30493/04, NJW 2012, 1707; Mork (U), 9.6.2011, Nr. 31047/04 u. 43386/08, NJW 2012, 2093; Reiner (U), 19.1.2012, Nr. 28527/08 |
| – | Schönbrod (U), 24.11.2011, Nr. 48038/06 (lange Zeit – zehn Monate – eines „Schwebezustandes“ nach Ablauf der Strafhaft und vor Entscheidung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung zur Prüfung der Gefährlichkeit des Betroffenen; in dieser Zeit Freiheitsentziehung kraft Richterrecht; willkürlich, damit Verstoß gegen Art. 5 EMRK) |
| – | Rangelov (U), 22.3.2012, Nr. 5123/07 (Verstoß gegen Art. 14 EMRK, wenn einem Ausländer eine Therapie verweigert wird, da er ohnehin ausgewiesen werden soll, und er dadurch nicht die Chance bekommt, als therapiert und ungefährlich zu gelten, so dass die Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen würde); ähnlich, im konkreten Fall jedoch kein Verstoß, Ostermünchner (U), 22.3.2012, Nr. 36035/04 |
| – | K. (U), 7.6.2012, Nr. 61827/09 (Konventionswidrigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, die aufgrund eines neuen, insoweit rückwirkenden Gesetzes möglich wurde; Verstoß auch dann, wenn gegen den Betroffenen ursprünglich eine andere Maßregel (Unterbringung wegen damals festgestellter Schuldunfähigkeit) verhängt worden war, und wenn auch nach damaliger Rechtslage ursprünglich Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden können, aber nicht verhängt wurde); ebenso: G. (U), 7.6.2012, Nr. 65210/09; S. (U), 28.6.2012, Nr. 3300/10 |
| – | Dörr (E), 22.1.2013, Nr. 2894/08 (keine Verletzung von Art. 5 EMRK; Freiheitsentziehung auf Grundlage älterer Gutachten nicht willkürlich) |
| – | S. (U), 28.6.2012, Nr. 3300/10, JR 2013, 78 (lange Zeit zwischen Anordnung und Vollzug der Sicherungsverwahrung lässt den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK geforderten Kausalzusammenhang zwischen Strafurteil/Schuldfeststellung und Freiheitsentzug nicht automatisch entfallen) |
| – | Tomeo (E), 19.3.2013, Nr. 27081/09 (Konventionswidrigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, die aufgrund eines neuen, insoweit rückwirkenden Gesetzes möglich wurde, wegen Einigungsangebot von der Liste gestrichen) |
| – | H.W. (U), 19.9.2013, Nr. 17167/11 (Nichteinhaltung der Prüffristen für Erforderlichkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung/Nichteinholung neuer Erkenntnisse über Gefährlichkeit als Verstöße gegen Art. 5 EMRK) |
| – | Glien (U), 28.11.2013, Nr. 7345/12 (Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstdauer von 10 Jahren hinaus) |
| – | Müller (E), 10.2.2015, Nr. 264/13 (vorbehaltene Sicherungsverwahrung; gerechtfertigt nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK) |
| – | Bergmann (U), 7.1.2016, Nr. 23279/14, EuGRZ 2016, 352 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstdauer von 10 Jahren hinaus infolge der Änderung von Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung; Sicherungsverwahrung kann nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK gerechtfertigt sein, auch wenn kein Zustand i.S.d. §§ 20, 21 StGB, sondern nur eine Störung i.S.d. § 1 ThUG vorliegt; diese Sicherungsverwahrung stellt dann keine Strafe i.S.d. Art. 7 EMRK dar) |
| – | Petschulies (U), 2.6.2016, Nr. 6281/13 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung bei Unterbringung in einer betreuten Einrichtung, die an ein psychiatrisches Krankenhaus angeschlossen ist) |
| – | W.P. (U), 6.10.2016, Nr. 55594/13 (Störung i.S.d. § 1 ThUG in einem Altfall der Sicherungsverwahrung führt zur Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK) |
| – | Ilnseher (U), 2.2.2017, Nr. 10211/12 u. 27505/14 (keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsenden; Verurteilung nach Jugendstrafrecht wegen Mordes; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK); von der GK zur Entscheidung angenommen, 29.5.2017 |
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › IX. Spruchkörper des Gerichtshofs
IX. Spruchkörper des Gerichtshofs
1. Einzelrichter, Ausschüsse, Kammern, Große Kammer
48
Der Gerichtshof besteht derzeit – der Anzahl der Vertragsparteien entsprechend – aus 47 Richterinnen und Richtern, die sich auf insgesamt fünf Sektionen (Sections) verteilen. Die Sektionen werden auf Vorschlag des Präsidenten (Art. 25 lit. b EMRK) für die Dauer von drei Jahren durch das Plenum gebildet (Rule 25 Abs. 1).
49
Innerhalb der Sektionen werden Einzelrichter (Single Judge) ernannt, Ausschüsse (Committee) mit drei Richtern und Kammern (Chamber) mit sieben Richtern gebildet. Sämtliche Spruchkörper des Gerichtshofs tagen ständig (Rule 21 Abs. 1 Satz 1). Lediglich im August findet ferienbedingt eine Sitzungspause statt.
50
Deutsche Richterin am EGMR ist seit dem 1.1.2011 Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger, frühere Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln. Sie löste die frühere Verfassungsrichterin Dr. h.c. Renate Jaeger (2004-2010) ab. Deren Vorgänger waren Prof. Dr. Georg Ress (1998-2004), Prof. Dr. Rudolf Bernhardt (1981-1998) und Prof. Dr. Herrmann Mosler (1959-1980).
51
Die allgemeinen Qualifikationsanforderungen und das Wahlverfahren für die Richter ergeben sich aus Art. 21 ff. EMRK. Die Richter werden für jeden Staat aus einer von diesem Staat vorgelegten Vorschlagsliste von drei Kandidaten mit der Mehrheit der Stimmen von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates für neun Jahre gewählt (Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Die Wiederwahl ist nicht (mehr) zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EMRK).
52
Endet die Amtszeit (durch Zeitablauf oder gemäß Art. 23 Abs. 2 EMRK mit der Vollendung des 70. Lebensjahres), so bleibt der Richter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt. Darüber hinaus bleiben Richter in den Rechtssachen weiter tätig, mit denen sie bereits befasst sind (Art. 23 Abs. 3 EMRK).[63] Nach Inkrafttreten des 15. Protokolls (CETS 213) dürfen Bewerber auf der Vorschlagsliste der Vertragsstaaten für das Richteramt künftig das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
53
Jeder Richter ist Mitglied einer Sektion, deren Zusammensetzung sowohl in geographischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Vertretung der Geschlechter ausgeglichen sein und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung tragen soll (Rule 25 Abs. 2). Scheidet ein Richter vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den die Sektion gebildet wurde, aus dem Gerichtshof aus, so wird er durch seinen Nachfolger als Mitglied der Sektion ersetzt (Rule 25 Abs. 3).[64]
54
Der Einzelrichter (Single Judge) kann eine Beschwerde (endgültig) für unzulässig erklären oder im Register streichen, „wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann“ (Art. 27 Abs. 1 EMRK). Der für einen Vertragsstaat gewählte Richter (sog. „nationaler Richter“) darf dabei nicht als Einzelrichter über Beschwerden entscheiden, die diesen Staat betreffen (Art. 26 Abs. 3 EMRK).
55
Die aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse (Committee) (Art. 26 Abs. 1 EMRK) werden aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion – mit Ausnahme ihres Präsidenten – im Rotationsverfahren für zwölf Monate gebildet (Rule 27 Abs. 2). Ein Ausschuss darf neben einer (endgültigen) Entscheidung über die Zulässigkeit auch über die Begründetheit einer Beschwerde befinden, letzteres allerdings nur auf der Grundlage einer „gefestigten Rechtsprechung“ (well-established case-law) des Gerichtshofs (Art. 28 EMRK). Zur weiteren Prüfung übermittelt der Ausschuss die Beschwerde einer Kammer, falls eine Entscheidung nach Art. 28 EMRK nicht getroffen werden kann (Rule 53 Abs. 6)
56
Im Übrigen hat die mit sieben Richtern besetzte Kammer (Chamber) über die Begründetheit von Beschwerden zu entscheiden. Ihr gehört neben dem Sektionspräsidenten von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte „nationale Richter“ an (Art. 28 Abs. 2 EMRK). Ist der für eine Vertragspartei gewählte Richter – wegen Ausschluss, Befangenheit (vgl. Rule 28), Rücktritt, Tod oder aus einem anderen Grund – nicht in der Lage, an der Verhandlung über eine Beschwerde teilzunehmen, so kann der betreffende Vertragsstaat an seiner Stelle einen anderen Richter des Gerichtshofs oder eine andere Person benennen, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen der Kammer teilnimmt (sog. ad hoc-Richter; Art. 26 Abs. 4 EMRK/Rule 29 Abs. 1 lit. b).
57
Es gibt weder Kammern für spezielle Fragestellungen noch eine regionale Verteilung der Beschwerden auf einzelne Spruchkörper.
58
Die mit 17 Richtern besetzte Große Kammer (Grand Chamber, Art. 26 Abs. 4, 5 EMRK; Rule 24) entscheidet als übergeordneter Spruchkörper erstinstanzlich und abschließend über Individualbeschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache an sie abgibt, weil diese ihrer Ansicht nach eine schwerwiegende Auslegungsfrage der Konvention aufwirft oder die zu treffende Entscheidung zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann (Art. 30 EMRK). Künftig kann die Abgabe an die Große Kammer nicht mehr durch Widerspruch einer Partei verhindert werden, Art. 3 des 15. P-EMRK (CETS 213).
59
Als Kontrollinstanz entscheidet die Große Kammer, wenn eine der Parteien die Verweisung der Rechtssache an sie beantragt (Art. 43 EMRK; siehe Rn. 335). Auch für die Erstellung der advisory opinions im Rahmen des durch das 16. Protokoll zur EMRK (CETS 214) neu geschaffenen Vorabentscheidungsverfahrens wird die Große Kammer zuständig sein.
60
Das Plenum des Gerichtshofs (Plenary Court) nimmt rein organisatorische und administrative Aufgaben wahr und erlässt die für die Einlegung und Behandlung der Individualbeschwerde maßgeblichen Rules of Court (Art. 25 lit. d EMRK).
2. Ausschluss/Befangenheit eines Richters
61
Ein Kammermitglied kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen (Rule 28 Abs. 2), wenn es
| • | an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat, |
| • | an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat – sei es als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder als Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft, |
| • | als ad hoc-Richter (Rule 29) oder über seine Amtszeit hinaus über die Beschwerde entscheiden soll und seine sonstige politische, administrative oder berufliche Tätigkeit mit den Grundsätzen einer richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zu vereinbaren ist, |
| • | sich zu der Sache öffentlich, über die Medien etc. in einer Art und Weise geäußert hat, die seine Unparteilichkeit objektiv in Zweifel zieht, |
| • | oder sonst ein berechtigter Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit besteht. |
62
Sieht sich ein Richter als befangen an und will er deswegen von sich aus nicht an der Behandlung der Beschwerde teilnehmen, so hat er den Präsidenten seiner Kammer entsprechend zu informieren, der ihn dann von der Teilnahme an der Rechtssache freistellt (Rule 28 Abs. 3). Bei Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Kammermitglieds entscheidet die Kammer nach Anhörung des Betroffenen, in dessen Abwesenheit (Rule 28 Abs. 4).[65] Ist der nationale Richter betroffen, muss er durch einen ad hoc-Richter nach Rule 29 Abs. 1 lit. c ersetzt werden.
63
Einen speziellen Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines Befangenheits- oder Ausschlussgrundes in der Person eines Richters sehen weder die EMRK noch die Rules of Court vor. Der Bf. bzw. der Verteidiger sollte bei berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Richters ein schriftliches Ablehnungsgesuch an den Präsidenten der Kammer bzw. der Sektion richten und dieses entsprechend begründen.
3. Kanzlei
64
Die Kanzlei („La plume de la Cour“)[66] unterstützt die Arbeit des Gerichtshofs. Sie führt die Korrespondenz mit den Beschwerdeführern, nach der Zustellung auch mit den Regierungen der betroffenen Staaten, und legt Akten über die Beschwerden an (Rule 17 Abs. 2), die grundsätzlich öffentlich sind (Rule 33). Die Mitarbeiter der Kanzlei sorgen auch für die Vervollständigung dieser Akten. Den Juristen der Kanzlei obliegt außerdem die erste Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde.[67]
65
Sind die Akten vollständig, weist der bearbeitende Jurist die Beschwerde vorläufig einem Entscheidungsorgan zu. Außerdem bereitet die Kanzlei auf Anweisung des (richterlichen) Berichterstatters[68] (siehe Rn. 300) auch Entscheidungs- und Urteilsentwürfe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor.[69] Zu den Aufgaben der Kanzlei gehört ferner die Öffentlichkeitsarbeit. Sie sorgt für die Zugänglichkeit der Rechtsprechung und verbreitet auch aktuelle Informationen und Statistiken zur Tätigkeit des Gerichtshofs.[70]
Anmerkungen
[1]
Der Text der EMRK nebst Ratifikationsstand und die Verfahrensordnung des EGMR sind über die Homepage des Gerichtshofs (www.echr.coe.int) erhältlich.
[2]
Die Konvention ist von 47 Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert worden und am 1.2.1989 (für Deutschland: 1.6.1990) in Kraft getreten (BGBl. II 1989, 946). Die beiden (Änderungs-)Protokolle vom 4.11.1993 (CETS 151, 152) hat Deutschland ebenfalls gezeichnet und ratifiziert. Zur Arbeit des CPT: Lettau ZfStrVo 2002, 195 ff.; Puhl NJW 1990, 3057 ff.; Alleweldt EuGRZ 1998, 245 ff.; ausführlich: Cernko Die Umsetzung der CPT-Empfehlungen im deutschen Strafvollzug, S. 12 ff.; Kicker The European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (the CPT), in: de Beco (Hrsg.), Human Rights Monitoring Mechanisms of the Council of Europe, S. 43 ff.
[3]
Siehe etwa: EGMR Burga Ortiz v. Deutschland, Entsch. v. 16.10.2006, Nr. 1101/04 (Auslieferung), Dougoz v. Griechenland, Urt. v. 6.3.2001, Nr. 40907/98 sowie Modarca v. Republik Moldau, Urt. v. 13.11.2012, Nr. 37829/08 (Haftbedingungen); Tekin Yildiz v. Türkei, Urt. v. 10.11.2005, Nr. 22913/04 (Hungerstreik).
[4]
Auf Art. 24 Abs. 3 GG kam es dabei nicht an, vgl. Schweitzer/Dederer Rn. 1170.
[5]
BVerfG NJW 2009, 1133, 1134; hierzu siehe auch Schweitzer/Dederer Rn. 826, 835.
[6]
BGBl. II 1952, 686, 953; 1954, 14.
[7]
Zur Geltung der lex-posterior-Regel im Verhältnis zur EMRK: Kühne StV 2001, 73, 74 f.; Weigend StV 2000, 384, 387.
[8]
Hierzu siehe auch Zehetgruber ZIS 2016, 52 f.
[9]
BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407 (Görgülü) = JZ 2004, 1171 mit Anm. Klein; siehe zu diesem Beschluss auch: Cremer EuGRZ 2004, 683; Esser StV 2005, 348 ff.; Gaede HRRS 2004, 387; Kühne GA 2005, 195 ff.; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15; LR/Esser EMRK Teil II, 251 ff.; zur Anklage der Richter am OLG Naumburg wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB): OLG Naumburg NJW 2008, 3585; Lamprecht NJW 2007, 2744.
[10]
Vgl. Esser StV 2005, 348, 352 ff.; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18 f.
[11]
Abgesichert wird diese Pflicht dadurch, dass die Nichtberücksichtigung als Verletzung des jeweils betroffenen (parallelen) Grundrechts i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vor dem BVerfG gerügt werden kann (dazu Rn. 14).
[12]
BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 321, 323 f. = NJW 2004, 3407 (Görgülü); BVerfG NJW 2009, 1133, 1134; NJW 2015, 1083, 1085; BGH NJW 2001, 309, 311. Eine ähnliche Berücksichtigungspflicht gilt im Bereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) v. 24.4.1963 und der diesbezüglichen Rechtsprechung des IGH, vgl. BVerfG NJW 2014, 532 f.
[13]
Vgl. BVerfGE 111, 307, 317; 128, 326, 371; BVerfG NJW 2008, 2978, 2981; NVwZ 2016, 1079 = EuGRZ 2016, 311, 313 f.
[14]
Vgl. auch BVerfGE 112, 1, 25 f.; Schweitzer/Dederer Rn. 829, 1174.
[15]
Vgl. BVerfGE 111, 307, 327; 128, 326, 370 f.; BVerfG NJW 2015, 1083, 1085; EuGRZ 2016, 311, 314.
[16]
EGMR Glien v. Deutschland, Urt. v. 28.11.2013, Nr. 7345/12, § 124; Bergmann v. Deutschland, Urt. v. 7.1.2016, Nr. 23279/14, § 163.
[17]
Vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 115; 83, 119, 128; NJW 2001, 2245, 2246; BGHSt 45, 321, 329; 46, 93 = NJW 2000, 3505, 3507.
[18]
BVerfGE 111, 307, 323.
[19]
BVerfGE 111, 307, 329.
[20]
Hierzu vgl. Burhoff/Kotz/Geipel Teil B, Rn. 1 ff.; speziell zur Anhörungsrüge im Revisionsverfahren (§ 356a StPO): Burhoff/Kotz/Junker Teil A, Rn. 2022 ff.
[21]
Vgl. BVerfG Beschl. v. 4.5.2015, 2 BvR 2169/13, 2170/13, krit. hierzu Esser NJW 2016, 604, 607 f.
[22]
Vgl. BVerfGE 128, 326, 366 ff.; 131, 268, 295 f.; 134, 33, 60; BVerfG NJW 2015, 1083, 1085; BVerfG EuGRZ 2016, 311, 313 f.; Schweitzer/Dederer Rn. 1172.
[23]
So Schweitzer/Dederer Rn. 1172; zu den Grenzen dieses faktischen Vorrangs siehe Rn. 10.
[24]
Zur Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vgl. Schweitzer/Dederer Rn. 241 ff.
[25]
Vgl. BVerfGE 111, 307, 317 = NJW 2004, 3407 m.w.N.
[26]
BVerfG NJW 2009, 1133, 1134; NJW 2005, 1567; BVerfGE 10, 271, 274; 34, 384, 395; 41, 126, 149; 64, 135, 157; Limbach EuGRZ 2000, 417, 418.
[27]
Für Bayern: BayVerfGH 57, 144, 150; hierzu: Lindner BayVBl. 2009, 65, 72 f.
[28]
Ebenso Meyer-Ladewig/Brunozzi Art. 46, Rn. 35.
[29]
Durch das am 1.11.1998 in Kraft getretene 11. Protokoll zur EMRK (BGBl. II 1995, 578; II 1998, 2582; BR-Drucks. 42/95; Erläuternder Bericht, EuGRZ 1994, 328 ff.; BT-Drucks. 13/858; Schlette ZäöRV 56,2 (1996) 905 ff.; ders. JZ 1999, 219 ff.; Meyer-Ladewig NJW 1995, 2813 ff.; ders. NJW 1998, 512 f.; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 1999, 1165 f.) wurde die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) abgeschafft und der früher nur bei Bedarf tagende Gerichtshof durch einen ständigen Gerichtshof ersetzt (Art. 19 Satz 2 EMRK). An die Stelle des ursprünglich zweistufigen Verfahrens, das eine Beschwerdemöglichkeit allein zur EKMR vorsah, ist die direkte Anrufung des EGMR im Wege der Individualbeschwerde getreten (Art. 34 EMRK). Eine Vorprüfung der Beschwerde findet nicht mehr statt.
[30]
Das Europäische Übereinkommen vom 5.3.1996 über die am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (CETS 161; BGBl. II 2001, 358) hat praktisch nur eine geringe Bedeutung. Es regelt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Einzelnen bei der Einlegung und Verfolgung einer Beschwerde vor dem EGMR nicht zu behindern und räumt den am Verfahren vor dem EGMR Beteiligten Befugnisse und Erleichterungen ein, die für die Ausübung ihrer Rechte bzw. für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten vor dem EGMR notwendig sind.
[31]
Die aktuelle Fassung der VerfO (Rules of Court), Stand 14.11.2016, ist noch nicht im BGBl. veröffentlicht (vgl. zuletzt Rules v. 7.11.2005, BGBl. II 2006, 693), aber über www.echr.coe.int erhältlich.
[32]
Für die Verfahren der Individual- und Staatenbeschwerden graphisch veranschaulicht bei Schweitzer/Dederer Rn. 1198.
[33]
Die EMRK steht einer solchen abstrakten Gutachtertätigkeit des EGMR insgesamt sehr restriktiv gegenüber (Art. 47 EMRK; Rules 82-90).
[34]
Zugänglich sind alle Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR seit November 1998, ferner alle Zulässigkeitsentscheidungen der Kommission seit 1986 und vereinzelt ausgewählte Entscheidungen aus den Jahren 1955-1986; künftig werden auch die vom EGMR im Rahmen des Verfahrens nach dem 16. P-EMRK abgegebenen advisory opinions veröffentlicht werden.
[35]
Http://www.echr.coe.int/Documents/HUDOC_Manual_2016_ENG.pdf.
[36]
Die Verkaufsbedingungen und das Bestellformular sind auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int) zu finden.
[37]
Esser/Gaede/Tsambikakis NStZ 2011, 78 (2008 bis Mitte 2010 – Teil I), NStZ 2011, 120 (2008 bis Mitte 2010 – Teil II); NStZ 2012, 554 (2010 bis 2011 [Teil 1]); 619 (2010 bis 2011 [Teil 2]); Hagmann/Oerder StRR 2014, 84 (für das Jahr 2012).
[38]
Thienel ÖJZ 2016, 10; ÖJZ 2015, 1020; 1078; ÖJZ 2014, 539; 590; 643; ÖJZ 2013, 654; 718; 766; ÖJZ 2012, 540; 595; 654; ÖJZ 2011, 116; 256; 450 jeweils thematisch geordnet zur Rechtsprechung des EGMR im Vorjahr.
[39]
Martin/Will/Hentrei German Yearbook of International Law (GYIL) 51 (2008), 547; Braasch/Glocke GYIL 50 (2007), 629; Herrmann/Linde GYIL 49 (2006), 477; Franzen/Müller GYIL 48 (2005), 429; Müller GYIL 47 (2004), 760; Goedecke GYIL 46 (2003), 606; Wendel GYIL 45 (2002), 584; Blanke/Eberling GYIL 44 (2001), 724; Blanke/Boldt GYIL 43 (2000), 430.
[40]
Siehe www.bmjv.de (Themen – Menschenrechte/EGMR/Ausgewählte Entscheidungen des EGMR und Rechtsprechungsberichte); www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch (letzte Aktualisierung: Juli 2015); ferner: BMJ EuGRZ 2007, 615; EuGRZ 2006, 705 ff.; EuGRZ 2005, 449 ff.
[41]
Siehe ferner: BMJV EuGRZ 2007, 615; EuGRZ 2006, 705; EuGRZ 2005, 449.
[42]
Hierzu: Esser Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002.
[43]
Die nachfolgenden Zahlen sind dem vom Gerichtshof herausgegebenen Jahresbericht (Annual Report) sowie dessen offizieller Analyse (Analysis of Statistics) und den statistischen Informationen auf der Homepage (www.echr.coe.int) zu entnehmen.
[44]
Insgesamt wurden 1.926 Fälle durch Urteil entschieden; demnach wurde ein signifikanter Anteil an Beschwerden verbunden.
[45]
Aufteilung der aktuellen Zahlen nach Staaten: Ukraine (22,8 %), Türkei (15,8 %), Ungarn (11,2 %), Russland (9,8 %), Rumänien (9,3 %), Italien (7,8 %), Georgien (2,6 %), Polen (2,3 %), Aserbaidschan (2,1 %), Armenien (2,0 %), restliche 37 Staaten (14,4 %).
[46]
Stand: 31.12.2016, vgl. Analysis of statistics 2016, S. 12 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2016_ENG.pdf).
[47]
EuGRZ 2014, 121.
[48]
Vgl. ECHR Annual Report 2015, S. 5.
[49]
Davon waren 676 (2015: 789) gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
[50]
Damit stieg die Zahl der neu eingegangenen Beschwerden, anders als noch 2014 und 2015, an.
[51]
Bemerkenswert war die Zahl der erledigten Verfahren im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr: Im Jahr 2012 konnten 87.879 Beschwerden erledigt werden, was einen Anstieg von 68 % gegenüber dem Jahr 2011 bedeutete.
[52]
Vgl. „Analysis of statistics 2016“, S. 5 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2016_ENG.pdf)
[53]
Vgl. „The ECHR in facts & figures 2015“, S. 6 (abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Facts_Figures_2015_ENG.pdf).
[54]
Vertiefend dazu: LR/Esser EMRK Teil II, 269 ff.
[55]
46 Staaten hatten das Protokoll bis zum 15.9.2007 ratifiziert; allein die Ratifikation durch Russland stand lange Zeit aus. Erst am 15.1.2010 gab Russland seine jahrelange Blockade auf, da es nach langen Verhandlungen mit dem Europarat seine Interessen bei der Reform des Straßburger Gerichtshofs gewahrt sah. Demnach ist bei Verfahren gegen Russland auch ein eigener Vertreter des Landes unter den Richtern, was aber ohnehin schon vor der Reform durch das 14. P-EMRK mit dem nationalen Richter gewährleistet war und für den Einzelrichter auch für Russland ausgeschlossen bleibt. Zudem ist immer ein Vertreter Russlands an der Begutachtung der Umsetzung von Urteilen des EGMR gegen Russland beteiligt.
[56]
Zum 16. Protokoll: Hoffmann/Kollmar NVwZ 2014, 1269; Zimmermann EuGRZ 2015, 153 ff.; Hummer FS Dauses, 2014, S. 167 ff.
[57]
Vgl. zu diesem Problemkreis: LR/Esser EMRK, Art. 6, 518 ff.; Wita Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Aburteilung der Anschlusstat; BVerfG NJW 2005, 817 = NStZ 2005, 204; ThürVerfGH NStZ-RR 2004, 44; OLG Stuttgart NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; LG Duisburg NStZ-RR 2005, 9; OLG Köln NStZ 2004, 685; OLG Hamm NStZ 2004, 685; OLG Düsseldorf NJW 2004, 790; OLG Jena StV 2003, 574; OLG Celle StV 2003, 575; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 139 (Widerruf einer Gnadenentscheidung); AG Lüdinghausen NJW 2005, 84 (Verlängerung der Bewährungszeit); zur Bedeutung des EGMR-Urteils im Fall Böhmer für die deutsche Rechtspraxis: Neubacher GA 2004, 402; Pauly StV 2003, 85; Peglau NStZ 2004, 248; ders. ZRP 2003, 242; Krumm NJW 2005, 1832; vgl. aber auch: LG Bückeburg NStZ 2005, 168, 170.
[58]
Zur Thematik eingehend, mit Schwerpunkt auf dem Völkerstrafrecht: Rochner Strafvollstreckung und Strafvollzug im internationalen Strafrecht – Zu den rechtsstaatlichen Problemen der Vollstreckung der Strafen der internationalen Strafgerichte (2014).
[59]
Pöschl Recht des Angeklagten auf Vertretung (2015). Siehe auch: Esser Strafverteidigung bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung der Berufungsinstanz – Die menschenrechtliche Perspektive, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung – Texte und Ergebnisse des 38. Strafverteidigertages Dresden 2014, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 2015, S. 61.
[60]
Vgl. aber auch: EGMR Scholer v. Deutschland, Urt. v. 18.12.2014, Nr. 14212/10 (keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 [Tatprovokation] und Abs. 3 lit. d EMRK), EuGRZ 2015, 454 = NLMR 2014, 509.
[61]
Vgl. aus unionsrechtlicher Sicht (Diskriminierungsverbot, Art. 16 Abs. 2 GG) allgemein hierzu: Esser/Rübenstahl/Börger Der Schutz von Unionsbürgern in Deutschland vor einer Auslieferung an einen Nicht-EU-Staat – zugleich Anmerkung zu BVerfG Beschl. v. 17.2.2014 – 2 BvQ 4/14, NZWiSt 2014, 401. Einschränkend allerdings EuGH Urt. v. 6.9.2016, C-182/15 (Petruhhin), allerdings einen Vorrang eines EuHb durch den Herkunftsmitgliedstaat des Beschuldigten und einen hierfür erforderlichen Informationsaustausch befürwortend.
[62]
Hieran anknüpfend: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2014, 552 = NdsRpfl 2014, 285 = NdsVBl 2014, 218 = NordÖR 2014, 346; zur Thematik auch (unter dem Aspekt der Anhörungsrüge): Esser NJW 2016, 604.
[63]
Die Regelung wird durch Rule 26 Abs. 3 für die Kammern und Rule 24 Abs. 4 für die Große Kammer dahingehend präzisiert, dass ausscheidende Richter weiter tätig bleiben, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde teilgenommen haben.
[64]
Der Präsident des Gerichtshofs kann die Zusammensetzung der Sektionen nur ausnahmsweise ändern (Rule 25 Abs. 4). Auf seinen Vorschlag kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden (Rule 25 Abs. 5).
[65]
Für die Ausschüsse und den Einzelrichter gilt diese Regelung entsprechend (Rule 28 Abs. 5).
[66]
Schmaltz DRiZ 2010, 120.
[67]
IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 5.
[68]
Im Falle einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde kann dies auch ein nichtrichterlicher Berichterstatter sein, siehe dazu Rn. 305.
[69]
Wittinger NJW 2001, 1238, 1240; Schmaltz DRiZ 2010, 120 f.; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 1, 5.
[70]
IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 6.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
66
Zugang zum EGMR erhalten Verteidiger und Mandant über die sog. Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK). Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft der EGMR von Amts wegen.[1]
67
Einwendungen gegen einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen muss der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, in seinen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen zur Zulässigkeit der Beschwerde erheben (Rule 55). Nach diesem Zeitpunkt sind solche Einwendungen präkludiert, es sei denn, dass besondere Gründe (particular reasons)[2] für ihr verspätetes Vorbringen vorliegen (z.B. Eintritt neuer Tatsachen) und diese vom betroffenen Vertragsstaat unverzüglich (without delay) nach ihrem Entstehen vorgebracht werden.[3]
68
Der Gerichtshof selbst kann aber ohnehin jederzeit (on its own motion) eine Zulässigkeitsfrage (erneut) überprüfen, unabhängig davon, ob eine entsprechende Einwendung von dem betroffenen Vertragsstaat überhaupt oder verspätet erhoben wird.[4]
69
Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Frage stellen. Da die Konvention selbst den Umfang der Zuständigkeit des EGMR festlegt und nicht die Parteien mit ihrem Vortrag im jeweiligen konkreten Fall, kann eine nicht erhobene Einwendung der Unvereinbarkeit der Beschwerde allein die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht begründen.[5]
70
Selbst frühere abweichende, bereits getroffene Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde stehen einer erneuten Überprüfung nicht entgegen.[6] Es gibt diesbezüglich – auch in Hinblick auf die Entstehung weiterer Verfahrenskosten (Anwaltsgebühren) – für den Beschwerdeführer keinerlei Vertrauensschutz.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › I. Zuständigkeit des EGMR
I. Zuständigkeit des EGMR
71
Art. 35 Abs. 3 EMRK umschreibt – in Verbindung mit Art. 1 EMRK – die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Individualbeschwerde ist unzulässig, wenn sie mit der Konvention unvereinbar ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die streitenden Parteien.
1. Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)
72
Bei der Zuständigkeit ratione materiae wird überprüft, ob das vom Bf geltend gemachte Recht im konkreten Einzelfall von der Konvention gewährleistet wird. Über dieses Zulässigkeitskriterium filtert der Gerichtshof solche Beschwerden heraus, deren Gegenstand ganz offensichtlich nicht in den sachlichen Schutzbereich einer Vorschrift der EMRK fällt.[7] Daneben werden auch spezielle Fragestellungen zum Schutzgehalt der EMRK geklärt.
73
Prüfungsmaßstab vor dem EGMR sind allein die Garantien der EMRK. Die Einhaltung anderer menschenrechtlicher Garantien, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts oder gar die abstrakte Vereinbarkeit einer nationalen Rechtslage mit den Vorgaben der EMRK kann der EGMR nicht überprüfen. Ebenso kann der Gerichtshof von Einzelpersonen nicht zur Klärung abstrakter Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Konvention angerufen werden (Rn. 21).
74
Hat der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ein Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, so sind Beschwerden hinsichtlich der Verletzung der Rechte des Zusatzprotokolls unzulässig (Art. 35 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 EMRK).[8] Hat der Staat anlässlich der Ratifizierung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls einen materiellen Vorbehalt (reservation) hinsichtlich einzelner Garantien erklärt (Art. 57 EMRK), so kann der EGMR den jeweiligen Fall bzw. die durch ihn aufgeworfene menschenrechtliche Fragestellung nicht vor diesem Hintergrund prüfen.[9]
75
Den hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 EMRK (Interpretation in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG) erklärten Vorbehalt hat Deutschland am 5.10.2001 zurückgenommen.[10]
2. Persönliche Unvereinbarkeit mit der EMRK (ratione personae)
76
Eine Unvereinbarkeit ratione personae liegt vor, wenn dem Bf. die Opfereigenschaft fehlt oder er nicht aktiv legitimiert (zur Parteifähigkeit des Bf. ab Rn. 101) oder der Beschwerdegegner nicht passiv legitimiert ist.[11]
77
Tauglicher Beschwerdegegenstand eines Verfahrens vor dem EGMR ist unter diesem Gesichtspunkt in erster Linie hoheitliches staatliches Handeln eines Vertragsstaats. Darunter fallen alle Handlungen staatlicher Behörden und Institutionen sowie Zustände, die durch staatliche Organe aller drei Gewalten verursacht worden sind oder dem betreffenden Vertragsstaat wenigstens zugerechnet werden können. Sowohl ein aktives Handeln als auch ein Unterlassen des Staates (Verstoß gegen eine Schutzpflicht) kommen hierbei als Anknüpfungspunkt in Betracht.
78
Beschwerden gegen das Verhalten natürlicher Einzelpersonen oder privater Organisationen sind nicht statthaft. Dass (auch) Private an einer eingriffsrelevanten Maßnahme beteiligt sind, schließt die staatliche Verantwortlichkeit für ihre Folgen aber dann nicht aus, wenn das private Handeln staatlich veranlasst ist oder gegenüber dem staatlichen Anteil oder Einfluss an der Gesamtsituation in den Hintergrund tritt.[12] Ohne eine solche staatliche Veranlassung oder Einflussnahme kann ein Handeln Privater nur dann Gegenstand einer Individualbeschwerde sein, wenn der Konventionsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine (positive) Schutzpflicht zur Verhinderung des mit dem privaten Handeln verbundenen „Eingriffs“ in die Rechtssphäre des Bf. hat.[13]
79
Auch Rechtsakte der EU konnten bisher nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand eines Verfahrens von dem EGMR sein, obwohl die Grundrechte, wie sie sich aus der EMRK und aus den allgemeinen Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten ergeben, gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Bindungswirkung für die Union entfalten. Da die EU nicht Mitglied des Europarats ist und daher der EMRK nicht beitreten konnte (vgl. Art. 59 Abs. 1 EMRK a.F.),[14] ist sie bis zu einem, nach dem Inkrafttreten des 14. P-EMRK am 1.6.2010 jetzt möglichen Beitritt, nicht direkt an die EMRK, sondern an die durch die Rechtsprechung des EuGH – u.a. aus der (bis 2009 rechtlich formal unverbindlichen) EU-Charta der Grundrechte[15] – entwickelten Unionsgrundrechte gebunden.[16] Mit dem ablehnenden Gutachten des Plenums des EuGH aus dem Jahr 2014 scheint der Beitritt jedoch wieder in weite Ferne gerückt.[17]
80
Andererseits sind die Vertragsstaaten der EMRK für Handlungen verantwortlich, die sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im Zusammenhang mit solchen Verpflichtungen übernommen haben (Matthews).[18] Deshalb sind die EU-Mitgliedstaaten – als Mitglieder des Europarates und Unterzeichner der EMRK – (zusätzlich) unmittelbar an die Garantien der EMRK gebunden, unabhängig davon, ob sie nationales, EU-Recht oder sonstiges internationales Recht umsetzen oder anwenden. Die Umsetzung und Ausführung von Unionsrecht auf nationaler Ebene ist also über eine „mitgliedstaatliche Anknüpfung“ auch durch den EGMR überprüfbar.[19] Wie eng der EGMR diese Anknüpfung zukünftig interpretieren wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Eine Analyse der bisher ergangenen Urteile des EGMR mit Unionsrechtsbezug lässt durchaus den Schluss zu, dass der EGMR den Vertragsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein konventionswidriges Handeln von Organen der Union (z.B. die Missachtung von Verfahrensgarantien durch den EuGH) zurechnet.[20]
81
Im Urteil Bosphorus hatte der EGMR allerdings noch eine gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt und betont, dass der Schutz der Menschenrechte durch das Unionsrecht in einer der EMRK entsprechenden Art und Weise gewährleistet sei (equivalent), solange nicht offensichtliche Mängel zu Tage träten (manifestly deficient).
82
Davon wird aber wegen der wechselseitigen Beeinflussung der beiden Gerichtshöfe bei der Auslegung der Garantien der EMRK bzw. der Unionsgrundrechte durch den EuGH – die daraus resultiert, dass beide Gerichtshöfe auf die Rechtsprechung des jeweils anderen Bezug nehmen[21] – kaum je auszugehen sein. Der EuGH fügt die Unionsgrundrechte und rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien – unter Berufung auf die EMRK und die Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten als Rechtserkenntnisquelle – als allgemeine Rechtsgrundsätze ins primäre Unionsrecht ein,[22] bzw. zieht die EMRK als Auslegungshilfe für die Charta der Grundrechte heran.
83
Daraus wird man folgern können, dass ein Staat (grundsätzlich) nicht dadurch gegen die Konvention verstößt, wenn er zwingende rechtliche Vorgaben des Unionsrechts in sein nationales Recht implementiert.[23] Besteht dagegen für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ein gewisser (Ermessens-)Spielraum, so nimmt der EGMR eine vollumfängliche Überprüfung der mitgliedstaatlichen Maßnahme am Maßstab der EMRK vor.[24] Die Vermutung der Übereinstimmung mit der Konvention besteht dem EGMR zufolge ebenso nicht, wo mitgliedstaatliche Gerichte es unterlassen, zur Klärung der Menschenrechtskonformität des Sekundärrechts den Fall dem EuGH vorzulegen; für diese Fälle besteht der Gerichtshof auf seiner Prüfungskompetenz.[25]
84
Auch außerhalb des Unionsrechts dürfen die Vertragsstaaten der EMRK durch den Abschluss internationaler Verträge und der damit verbundenen Übertragung von Hoheitsrechten keine konventionswidrigen Zustände schaffen. Ist allerdings ein Handeln staatlicher Stellen effektiv einer internationalen Organisation zuzurechnen (z.B. den UN), die selbst nicht Vertragspartei der EMRK sein kann, so ist eine Zuständigkeit des EGMR ratione personae zu verneinen.[26]
3. Zeitliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione temporis)
85
Der Gerichtshof ist für die Untersuchung eines ihm vorgelegten Sachverhalts nur zuständig, wenn das den behaupteten Konventionsverstoß verursachende Ereignis (fact constitutive of the alleged interference) zu einer Zeit eingetreten ist, zu der die Konvention bzw. eines ihrer Zusatzprotokolle für den betroffenen Vertragsstaat bereits in Kraft getreten war.[27]
86
Stichtag für die Geltung der EMRK im (alten) Bundesgebiet ist der 3.9.1953 (1. ZP: 13.2.1957; 4. ZP: 1.6.1968; 6. ZP: 1.8.1989; 13. ZP: 1.2.2005. Für Deutschland noch nicht in Kraft getreten sind das 7. und 12. ZP (beide gezeichnet).[28]
87
Die Zuständigkeit des EGMR ergibt sich nicht daraus, dass der Bf. ein Verfahren wegen der in Frage stehenden Handlungen angestrengt hat, das bei Beitritt noch nicht erledigt ist bzw. erst danach eingeleitet wird.[29] Allerdings kann ein nationales Urteil selbst unter gewissen Umständen einen Verstoß gegen die Konvention darstellen, allerdings nur, wenn der Vorwurf darüber hinaus geht, dass die vor Inkrafttreten der EMRK erfolgten Eingriffe bestätigt oder gutgeheißen werden.[30] Die Ratifizierung der EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten allerdings nicht, begangenes Unrecht bzw. einen Schaden wiedergutzumachen, der vor der Ratifizierung der Konvention eingetreten ist. Eine nach dem Inkrafttreten der Konvention ergehende Entscheidung eines nationalen Gerichts, die den eigentlichen Eingriff in ein Konventionsrecht (fact constitutive of the alleged interference) bestätigt, vermag die Prüfungskompetenz des Gerichtshofs nicht zu eröffnen.
88
Auch die Vollstreckung eines vor dem Beitritt zur Konvention ergangenen Urteils eröffnet nicht den Anwendungsbereich der Konvention, sofern nicht in diesem Vorgehen eine sich (täglich) neu ereignende Konventionsverletzung zu sehen ist.[31]
89
Wird eine staatliche Maßnahme allerdings erst nach bzw. durch den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens endgültig (i.S.v. wirksam, definitive act), kann das letztinstanzliche Urteil ebenfalls einen – in zeitlicher Hinsicht – selbstständigen Eingriff in das von der Konvention geschützte Recht darstellen. Ein verfassungsgerichtliches Überprüfungsverfahren bleibt aber außer Betracht, wenn die fachgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft ergangen ist (auch wenn das Verfahren zum gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK zu erschöpfenden nationalen Rechtsschutz gehört).[32]
90
Die Zuständigkeit ratione temporis wird vom EGMR zudem insofern „weich“ interpretiert, als er bereits mehrfach auf das „Fortdauern“ eines vor dem Inkrafttreten der Konvention eingetretenen Ereignisses und seiner Folgen abgestellt und so die zeitliche Anwendbarkeit der Konvention auf den gerügten Sachverhalt insgesamt bejaht hat.[33] Dies kommt allerdings nur bei einem – und sei es nur im Hinblick auf die Folgen – fortwährenden bzw. dauerhaften Eingriff in die Rechte des Betroffenen (continuing situation), nicht aber bei einem zeitlich abgeschlossenen, momentanen Eingriff (single instantaneous act) in Betracht, dessen Wirkungen nur fortdauern, wie etwa der Eigentumsentzug bei einer vollzogenen Enteignung.[34] In der durch einen vor dem Beitritt erfolgten Eingriff geschaffenen Rechtslage wird keine neue Konventionsverletzung gesehen. Kommen dagegen nach dem Inkrafttreten einer Konventionsverbürgung neue, auch ihrerseits selbst konventionswidrige Handlungen hinzu, sind diese an der Konvention zu messen.[35]
91
Dauert eine Konventionsverletzung nach dem Inkrafttreten von EMRK oder ZP in dem betreffenden Staat noch an, erstreckt sich die Überprüfung des Gerichtshofs nur auf die nach diesem Zeitpunkt liegenden Vorgänge.[36]
92
Bei Ausscheiden eines Staates aus der Konvention (Kündigung) fallen nur die Vorgänge, die vor dem Wirksamwerden des Ausscheidens liegen, unter den Schutzbereich der Konvention (Art. 58 Abs. 2 EMRK).
4. Örtliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione loci)
93
Die örtliche Anwendbarkeit der Konvention ist wichtig für die Bestimmung des richtigen Beschwerdegegners. Gemäß Art. 1 EMRK sichert jeder Vertragsstaat allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die im Ersten Abschnitt der Konvention (Art. 2-18 EMRK) genannten Rechte und Freiheiten zu. Daher können sich alle Personen, auch Ausländer und Staatenlose, die sich auf dem Territorium eines Vertragsstaates befinden, diesem Staat gegenüber auf die Einhaltung der EMRK berufen.[37]
94
Nach den Regeln des internationalen Völkerrechts ist ein Staat unter bestimmten Voraussetzungen außerdem auch für die extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt (jurisdiction) i.S.v. Art. 1 EMRK verantwortlich.[38] Zwar findet eine solche extraterritoriale Hoheitsgewalt eines Staates ihre völkerrechtlichen Grenzen in den souveränen Hoheitsrechten der anderen Staaten. Sie kann jedoch auch und gerade bei völkerrechtswidrigem Handeln staatlicher Organe im Ausland in Betracht kommen.[39]
95
Bei militärischen Aktionen auf dem Territorium eines anderen Staates nimmt der EGMR eine Verantwortlichkeit des militärisch handelnden Staates und die Jurisdiktion i.S.v. Art. 1 EMRK an, wenn dessen Organe (Streitkräfte) eine effektive Kontrolle über das fremde Hoheitsgebiet ausüben.[40] Sind an dem militärischen Vorgehen mehrere Staaten beteiligt, muss der Bf. die einzelnen Verantwortlichkeiten, d.h. die Rolle und Arbeits-/Machtverteilung der einzelnen Staaten sowie die Kommandostrukturen beschreiben, insbesondere wenn an dem Militäreinsatz nicht an die Grundsätze der EMRK gebundene Staaten, wie z.B. die USA, beteiligt sind.[41]
96
Zurechenbares extraterritoriales Handeln kann auch eine diplomatische oder konsularische Tätigkeit betreffen oder an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes geschehen, das unter diesem Staat registriert ist.[42]
97
Aus Sicht der Strafverteidigung stellt sich das Problem extraterritorialen Handelns insbesondere bei der internationalen Rechtshilfe, wenn es konkret um die Frage geht, ob wegen einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme im Ausland gegen den ersuchenden oder den ersuchten Staat Beschwerde zu erheben ist. Beschwerdegegner ist hier grundsätzlich der ersuchte (handelnde) Vollstreckungsstaat. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich auch der ersuchende Staat als Beschwerdegegner in Betracht.[43]
98
Die BR Deutschland ist daher für sämtliche Rechtshilfemaßnahmen verantwortlich, die sich durch ihre Organe oder durch ausländische Amtsträger – mit ihrer Duldung – auf ihrem Territorium ereignen. Umgekehrt lässt sich aber hinsichtlich einer im Ausland für deutsche Stellen geleisteten Rechtshilfe eine Verantwortlichkeit Deutschlands nicht schon allein mit der Veranlassung der Maßnahme durch die Stellung eines Rechtshilfeersuchens im Inland begründen.[44] Eine Verantwortlichkeit für Rechtshilfemaßnahmen im Ausland ist nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme vom deutschen Territorium aus effektiv kontrolliert wird. Daher lässt sich etwa im Falle einer grenzüberschreitenden Zeugeneinvernahme (per Video- oder Telefonkonferenz), Nacheile oder Telefonüberwachung sowie beim Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchaus von einer extraterritorial ausgeübten deutschen Hoheitsgewalt sprechen.[45]
99
Unabhängig von der Frage einer staatlichen Verantwortlichkeit für die Rechtshilfehandlung im Ausland ist (regelmäßig) in dem Ersuchen um Rechtshilfe die Erhebung einer strafrechtlichen Anklage im ersuchenden Staat zu sehen, so dass dem Beschuldigten (jedenfalls) dort ab diesem Zeitpunkt die Beschuldigtenrechte des Art. 6 EMRK zu gewähren sind.[46]
100
Nicht um einen Fall extraterritorialer Hoheitsgewalt handelt es sich bei der Auslieferung bzw. Ausweisung von Tatverdächtigen bzw. Straftätern. Hier überprüft der EGMR zwar die dem Betroffenen im Ausland drohenden Folgen bzw. das zu erwartende Strafverfahren am Maßstab der Behandlungsverbote (Art. 3 EMRK) und der Verfahrensfairness (Art. 6 EMRK). Um die Verantwortlichkeit des ausliefernden bzw. abschiebenden Staates feststellen zu können (Art. 1 EMRK), knüpft er dabei aber an die Handlung an, die sich auf dessen Territorium vollzieht.[47] Der die Auslieferung bzw. Ausweisung ersuchende Staat ist wiederum nur für die auf seinem Territorium stattfindenden staatlichen Maßnahmen verantwortlich; eine im Ausland aufgrund eines Auslieferungsersuchens erfolgte Freiheitsentziehung ist dem ersuchenden Staat daher grds. nicht zurechenbar.[48]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › II. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
II. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
101
Der von jedem Vertragsstaat zu gewährleistende persönliche Schutzbereich der durch die EMRK verbürgten Menschenrechte erstreckt sich auf alle natürlichen oder juristischen Personen, nichtstaatlichen Organisationen (NGO)[49] oder Personenvereinigungen/-gruppen, die – wenigstens zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung – seiner Herrschaftsgewalt unterstehen, also nicht nur auf eigene Staatsangehörige sondern auch auf Ausländer und Staatenlose (Art. 1 EMRK). Der Gerichtshof kann daher von jeder Person (unabhängig vom Alter[50] oder ihrer Geschäftsfähigkeit[51]), die der Hoheitsgewalt des Staates unterliegt, gegen den sich die Beschwerde richtet, im Wege der Individualbeschwerde angerufen werden (Art. 34 EMRK).
102
Einschränkungen des persönlichen Schutzgehaltes der EMRK ergeben sich allerdings mittelbar aus den einzelnen durch die Konvention garantierten Freiheitsrechten – soweit diese nur einen begrenzten Personenkreis schützen – sowie aus den Grundsätzen zur Beschwerdebefugnis (Rn. 116 ff). Ob auch der Nasciturus parteifähig ist, hängt davon ab, ob man ihn als Träger des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) ansieht.[52] Die Parteifähigkeit endet mit dem Tod des Bf., wobei die Beschwerde aber von den Erben oder nahen Verwandten fortgesetzt werden kann, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse besteht oder die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat (s. noch Rn. 142 ff).[53]
103
Auch Personengruppen sind parteifähig. Sie sind in der Regel nicht organisierte, meist gemeinsame Interessen verfolgende Gruppierungen ohne eigene Rechtsfähigkeit. Bei ihrer Parteifähigkeit geht es letztlich vielmehr um die Tatsache, dass eine Gruppe von Personen, die vom selben konventionswidrigen Sachverhalt betroffen sind, eine Sammelklage einreichen bzw. die Beschwerden bündeln kann.[54]
104
Nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen[55] können die Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechtes geltend machen, wenn und solange[56] dieses Recht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.[57] Nach dieser Maßgabe parteifähig sind juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH) und Personengesellschaften (OHG, KG), unabhängig von ihrer inneren Organisation oder ihrem Sitz.[58] Auch privatrechtlich organisierte Kirchen sind „nichtstaatliche Organisationen“.[59]
105
Auf die Rechtsfähigkeit nach nationalem Recht kommt es nicht an;[60] selbst nach der Auflösung bleiben diese nichtstaatlichen Organisationen parteifähig,[61] da sonst die Vertragsstaaten die Beschwerdeberechtigung beeinflussen könnten.
106
Nicht parteifähig sind dagegen alle staatlichen Stellen, Organisationen, (Gebiets-)Körperschaften, Anstalten, sonstige hoheitlich Tätige (Beliehene) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie in privatrechtlichen Organisations- und Handlungsformen agieren.[62] Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die in Frage stehende Organisation öffentliche Gewalt ausübt. Das sei insb. dann der Fall, wenn sie den Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung Rechnung tragen soll, die Mitglieder durch allgemeine Wahlen bestellt werden und sie sich aus dem allgemeinen Haushalt durch Zuweisungen finanziert. Bestimmte Befugnisse einer Organisation sprechen für ihren öffentlich-rechtlichen Charakter, etwa das Recht, Enteignungen vorzunehmen, Verordnungen zu erlassen oder Verstöße gegen Normen zu sanktionieren.[63]
107
Ausnahmen bestehen für solche Einrichtungen, die dem Staat zwar organisatorisch zugeordnet sind, aber diesem in einem bestimmten grundrechtlich geschützten Bereich, dessen Verwirklichung sie dienen, wie Private gegenüber stehen, wie etwa Rundfunkanstalten, Kirchen oder Universitäten,[64] nicht aber dagegen Gemeinden.[65] Strafprozessual relevant kann diese Frage insbesondere bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten (Redaktionen, Rundfunkanstalten) und der Beschlagnahme von Gegenständen werden.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
108
Weder die EMRK noch die Rules of Court stellen formal besondere Anforderungen an die Fähigkeit des Bf., selbst Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige, psychisch Kranke bzw. unter Betreuung stehende Personen können sich daher entweder selbst oder mit Hilfe ihrer Eltern oder ihres Betreuers die Beschwerde führend an den Gerichtshof wenden bzw. sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.[66] Es kommt insoweit auch nicht auf das Sorgerecht an.[67]
109
Als Bf. im Beschwerdeformular (s.u.) sollte grundsätzlich immer die unmittelbar betroffene Person genannt werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Vertreter einer „nicht-prozessfähigen“ Person selbst als Bf. auftreten (Problem der unmittelbaren Betroffenheit (Rn. 125).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)
IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)
110
Für das Verfahren vor dem EGMR besteht kein allgemeiner Anwaltszwang.[68] Parteifähige Personen oder Personengruppen können die Beschwerde daher selbst oder durch einen (gewählten) Vertreter (representative) einreichen, wobei es in diesem Stadium des Verfahrens keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen hinsichtlich der als Vertreter in Betracht kommenden Personen gibt (Rule 36 Abs. 1).
111
Im späteren Verfahren – d.h. nach der Zustellung der Beschwerde an den Vertragsstaat (Rule 54 Abs. 2 lit. b) bzw. in der mündlichen Verhandlung – ist die Vertretung des Bf. regelmäßig obligatorisch (Rule 36 Abs. 2 u. 3; vgl. Rn. 390.
112
Die Vertretung ist gegenüber dem Gerichtshof (spätestens) in der offiziellen Beschwerdeschrift durch eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich zu unterzeichnende Vollmacht oder Erklärung (power of attorney/authority to act)[69] anzuzeigen (Rule 45 Abs. 3). Kann diese nicht beigebracht werden (z.B. wegen der Inhaftierung des Bf.), so lässt der Gerichtshof die Beschwerde nur zu, wenn die als Vertreter auftretende Person den Vertretungswillen des Bf. plausibel darlegt. Regelmäßig zugelassen werden nahe Angehörige und Familienmitglieder.
113
Hinweis
Im Falle einer wirksamen Vertretung führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Bevollmächtigten des Bf. (Rule 37 Abs. 1).
114
Vertreter von juristischen Personen oder Personengruppen müssen dem Gerichtshof ebenfalls einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis vorlegen.
115
Ausnahmsweise kann auch eine nach nationalem Recht nicht vertretungsberechtigte bzw. nicht vom Bf. zu seiner Vertretung autorisierte Person vor dem Gerichtshof im Namen einer anderen Person auftreten, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass dem EGMR die Interessen dieser Person nicht zur Kenntnis gebracht werden und der Bf. einen Status (standing) – gemeint ist eine besondere persönliche oder sachliche Nähe – zur Geltendmachung dieser Interessen besitzt.[70]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › V. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)
V. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)
1. Selbstbetroffenheit
116
Die als Bf. auftretende parteifähige natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe muss geltend machen, selbst durch das Handeln oder Unterlassen eines Konventionsstaates in einem durch die EMRK oder ihren Zusatzprotokollen anerkannten Recht verletzt zu sein (Art. 34 Satz 1 EMRK), also direktes Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Auf den Eintritt eines konkreten materiellen oder immateriellen Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine spezielle Adressatenstellung des Bf. Entscheidend ist allein seine Betroffenheit durch die Maßnahme.
117
Auch eine als Bf. auftretende Vereinigung muss die Verletzung eigener Rechte behaupten. Die Geltendmachung der Verletzung von Rechten ihrer Mitglieder genügt daher grundsätzlich nicht. Die einzelnen Mitglieder müssen in diesem Fall selbst Beschwerde vor dem Gerichtshof einlegen.[71] Eine Ausnahme stellen Kirchen dar (siehe schon Rn. 104). Bei Maßnahmen gegen ein Wirtschaftsunternehmen können Miteigentümer bzw. Gesellschafter Opfer sein, wenn sie in ihren Vermögensverhältnissen unmittelbar beeinträchtigt sind.[72] Bei juristischen Personen sind in der Regel nur diese selbst beschwert und nicht ihre Teilhaber (Aktionäre).[73] Eine natürliche Person kann darüber hinaus behaupten, selbst Opfer eines Konventionsverstoßes zu sein, wenn sich das betreffende nationale Verfahren (nur) gegen eine Vereinigung gerichtet hat, deren Zweck und Aufgabe es war, die Interessen der unmittelbar hinter ihr stehenden Mitglieder zu vertreten.[74] Davon zu unterscheiden ist das Auftreten einer Gruppe oder Vereinigung als Vertreter eines in eigenen Rechten betroffenen Bf., das grundsätzlich möglich ist.
118
Ausgeschlossen ist die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen (Prozessstandschaft; Verbandsklage) und solcher Rechte, die lediglich der Allgemeinheit oder einer nicht abgrenzbaren Personenmehrheit zugeordnet sind (actio popularis).[75] Die Konvention sieht insbesondere keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte vor und sie gibt dem Bf. auch nicht das Recht, sich über eine Vorschrift des staatlichen Rechts zu beschweren, nur weil er meint, dass sie gegen die Konvention verstoße, ohne dass er direkt von den Wirkungen der Vorschrift betroffen ist.[76]
119
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Bf. Opfer der behaupteten Verletzung ist; in diesem Fall ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn es dem Bf. (auch) darum geht, ein strukturelles Problem, von dem auch andere Personen betroffen sind, zu lösen.[77]
120
Ferner lässt es der EGMR zu, dass bei geradezu extremen Umständen eine Nichtregierungsorganisation (NGO) faktisch als Betreuer bzw. Vormund eines Verstorbenen handelt und z.B. eine Individualbeschwerde wegen des Todes einer völlig hilflosen Person einlegt, der auch in einem Heim keinerlei wirkliche Hilfe zuteilwurde.[78] Auch hierbei soll es sich nicht um eine Popularklage handeln.
121
Auf eine Selbstbetroffenheit der als Bf. auftretenden Person verzichtet der EGMR, wenn die Beschwerde Verstöße gegen das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) oder das Verbot der Folter und erniedrigenden/unmenschlichen Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) betrifft. In dieser Konstellation kann ein naher Angehöriger der getöteten Person im eigenen Namen die Beschwerde einlegen und die Verletzung der (fremden) Rechte des von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen geltend machen,[79] weil diese Rechte sonst nie wirksam durchgesetzt werden könnten.
122
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht auf andere Konventionsrechte übertragbar.[80] Verstirbt eine Person nach Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens, aber vor Einlegung einer Beschwerde beim EGMR, so kann ein naher Angehöriger mangels Selbstbetroffenheit (not personally affected) nicht die mangelnde Fairness des (gegen seinen Sohn geführten) Strafverfahrens rügen (Art. 6 Abs. 1 EMRK).[81]
123
Wenn aber eine solche Ausnahme vom Erfordernis der Selbstbetroffenheit eingreift, muss die im Beschwerdeformular als Bf. (applicant) genannte Person diejenige sein, die von einer staatlichen Maßnahme unmittelbar und in eigener Person betroffen ist (directly affected by the measure complained of). Die das Verfahren betreibende Person sollte als ihr Vertreter (representative) auftreten.
124
Davon zu unterscheiden ist eine (unmittelbare) Mitbetroffenheit oder indirekte Betroffenheit von Personen, die nicht der eigentliche Adressat einer staatlichen Maßnahme sind, zumindest durch deren Folgen aber in ihrer eigenen Person betroffen werden (z.B. Tod, Misshandlung, Unauffindbarkeit eines nahen Angehörigen).[82] Diese Personen machen letztlich eine eigene Beschwer geltend und können sich daher im eigenen Namen an den Gerichtshof wenden, wenn die Folgen der Maßnahme eine gewisse Schwere aufweisen und die von ihr betroffenen Personen ein anerkennenswertes Interesse an der Überprüfung der Maßnahme durch den EGMR plausibel darlegen (siehe auch zum Wegfall der Opfereigenschaft, Rn. 132).
2. Unmittelbare Betroffenheit
125
Das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit in einem von der Konvention geschützten Recht soll die Ausschöpfung des nationalen Rechtsschutzes sicherstellen. Regelmäßig kann sich der Bf. nur gegen einen auf seine Person konkretisierten staatlichen Vollzugsakt einer gesetzlichen Regelung wenden, dessen Vollziehung seinerseits aber für eine unmittelbare Beschwer nicht erforderlich ist.[83]
126
Nur ausnahmsweise kann der Bf. direkt gegen ein Gesetz vorgehen, nämlich wenn es ein unmittelbar wirksames Verbot oder Gebot enthält (self-executing) und den staatlichen Stellen bei der Ausführung keinerlei Ermessensspielraum belässt, so dass der Bf. faktisch bereits durch die reine Rechtslage beschwert ist. In diesem Fall muss der Bf. aber hinreichend und überzeugend darlegen, dass er von der gesetzlichen Regelung individuell betroffen ist bzw. werden wird.[84] Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit erscheint insbesondere möglich bei den Bf. betreffenden Statusregelungen[85] oder bei Regelungen, die in sein Recht auf private Lebensgestaltung bereits unmittelbar eingreifen, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, vor einer Beschwerde gegen die Regelung zu verstoßen und erst ein innerstaatliches Verfahren, etwa ein Strafverfahren, hinzunehmen.
127
Erfordert der Schutz eines Konventionsrechts, dass der Staat entsprechende Gesetze erlässt, kann derjenige, der dadurch in seinen Rechten konkret beeinträchtigt ist, sich auch gegen eine in der Untätigkeit liegende Verletzung der staatlichen Schutzpflicht mit der Beschwerde wenden.[86]
3. Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)
128
Der Bf. muss behaupten, durch den Beschwerdegegenstand gegenwärtig – d.h. schon und noch – während des gesamten Verfahrens in einem eigenen, ihm durch die Konvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle garantierten Recht verletzt zu sein. Dass ein Gesetz nur vorläufige Auswirkungen hat, ist unerheblich.[87] Ist die zunächst vorhandene Opfereigenschaft nachträglich entfallen, so verwirft der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.[88]
a) Potentielle Opfer
129
Für (zukünftige) potentielle Opfer besteht ein Beschwerderecht nur ausnahmsweise. Begründet erst ein zukünftiges staatliches Handeln oder Unterlassen den Eintritt des Konventionsverstoßes, so ist bereits von der gegenwärtigen Opfereigenschaft und Betroffenheit einer Person auszugehen, wenn dieser das Abwarten der konkreten Rechtsverletzung als Folge des Vollzugs der staatlichen (angeordneten) Maßnahme nicht zugemutet werden kann, z.B. in Fällen der Ausweisung bzw. Auslieferung. In den besonderen Fällen einer Ausweisung von Ausländern hat der Gerichtshof allerdings durchweg entschieden, dass ein Bf. nicht geltend machen kann, er sei „Opfer“ einer Ausweisungsentscheidung, wenn sie nicht vollziehbar ist.[89] Genauso ist eine Beschwerde mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig, wenn eine Ausweisungsanordnung unbefristet ausgesetzt wurde oder auf andere Weise ihre rechtliche Wirkung verloren hat, auch in den Fällen, in denen der Vollzug einer behördlichen Abschiebungsentscheidung vor den zuständigen Gerichten angefochten werden konnte.[90]
130
(Potentielles) Opfer einer Konventionsverletzung ist eine Person auch dann, wenn sie die konkret gegen sie gerichtete staatliche Maßnahme nicht nachweisen kann (z.B. verdeckte Ermittlungen ohne anschließende Benachrichtigung; geheimdienstliche Tätigkeit). In diesem Fall muss der Bf. die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Konventionsverstoßes in seiner Person lediglich plausibel geltend machen. Die Äußerung eines bloßen Verdachtes oder reine Mutmaßungen genügen nicht.[91]
131
Der Bf. wird nicht mit seinem Vorbringen gehört, das angegriffene staatliche Handeln führe (auch) zur Verletzung der Konventionsrechte Dritter; vielmehr stuft der EGMR eine auf der behaupteten Verletzung der Rechte anderer beruhende Beschwerde als unzulässig ein.[92] Besonders deutlich wurde dies im Fall Gillberg, in dem der Bf. für die Nichtbefolgung nationaler Gerichtsentscheidungen sanktioniert wurde und vor dem EGMR vergebens vortrug, die Befolgung dieser Gerichtsentscheidungen hätte zur Verletzung anderer Personen (Probanden psychologischer Studien) in ihren Rechten aus Art. 8 EMRK (auf Nichtpreisgabe medizinischer Daten u.ä.) geführt.[93]
b) Wegfall der Opfereigenschaft
132
Die Konventionsverletzung muss den Bf. in irgendeiner Form auch noch nach Einlegung der Beschwerde beschweren. Ein (bleibender) Schaden braucht ihm zwar nicht erwachsen zu sein.[94] Durch eine Wiedergutmachung des eingetretenen Konventionsverstoßes auf nationaler Ebene kann die Beschwer (gemeint ist die von Art. 34 EMRK geforderte Opfereigenschaft) aber nachträglich wieder entfallen, so dass die Beschwerde unzulässig ist/wird.
133
Jedoch beseitigt nicht jede staatliche Entscheidung bzw. Maßnahme zugunsten des Bf. automatisch dessen Verletzung in einem Konventionsrecht. Insbesondere beseitigt die Erledigung der staatlichen Maßnahme durch ihren Vollzug nicht unbedingt die sog. Opfereigenschaft des Betroffenen, auch wenn in Zukunft keine erneute gleichartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Annahme einer angemessenen staatlichen finanziellen Entschädigung als Ausgleich für einen eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden führt nur dann zum Wegfall der Opfereigenschaft des Betroffenen, wenn mit dieser finanziellen Zuwendung zugleich ein staatliches Eingeständnis des Konventionsverstoßes verbunden ist.[95]
134
Die Beschwerde ist bzw. wird aber regelmäßig unzulässig, wenn die Beschwer durch die Wiedergutmachung innerstaatlich bereits vollständig behoben ist. Voraussetzung für einen Wegfall der Verletzteneigenschaft ist bei einer nicht mehr reparablen Konventionsverletzung neben der vollständigen Aufhebung sämtlicher mit dem Konventionsverstoß verbundenen Nachteile (appropriate redress for the breach) ein eindeutiges staatliches Eingeständnis des vom Bf. geltend gemachten Konventionsverstoßes (acknowledge in a sufficiently clear way). Letzteres kann als ausdrückliche Erklärung (admission of liability) – öffentlich bzw. individuell gegenüber dem Bf. – bzw. konkludent, der Sache nach (in substance) erfolgen.[96] Nicht ausreichend sind dagegen allgemeine staatliche Maßnahmen (general measures) zur Vermeidung vergleichbarer Konventionsverstöße in der Zukunft.[97]
135
Welche innerstaatlichen Abhilfemaßnahmen im Einzelnen die individuelle Beschwer beseitigen, hängt im Übrigen nicht zuletzt von der Art des verletzten Konventionsrechts und der (spezifischen) Wirkung der staatlichen Maßnahme ab, die den Verstoß beenden oder ihn ausgleichen soll.
136
Für eine Wiedergutmachung für Verletzungen von Art. 3 EMRK (Folter/unmenschliche Behandlung/Haftbedingungen) verlangt der EGMR zum einen, dass effektive und sorgfältige Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt werden, die auch geeignet sind, die für den Konventionsverstoß Verantwortlichen einer strafrechtlichen Verurteilung und angemessenen Bestrafung zuzuführen. Darüber hinaus ist eine finanzielle Entschädigung zu zahlen, sofern dies erforderlich ist; zumindest muss aber die effektive Möglichkeit (Zugänglichkeit und angemessene Dauer des Verfahrens) bestehen, eine solche Entschädigung für die Folgen einer im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehenden Behandlung zu erlangen.[98]
137
Bei einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK kann eine Wiedergutmachung erfordern, dass Ermittlungen sowie ein Strafverfahren durchgeführt werden; ersatzweise kann die Wiedergutmachung auch darin bestehen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, ein Zivilverfahren zu betreiben.[99]
138
Ein (rechtskräftiger) Freispruch führt hinsichtlich der Verletzung einer prozessualen Garantie des Art. 6 EMRK[100] regelmäßig zum Wegfall der Opfereigenschaft des Angeklagten, ebenso die nachträgliche Überprüfung und Aufhebung eines konventionswidrigen Strafurteils (ggf. mit Ansetzung einer Neuverhandlung der Sache unter Einhaltung der Konvention)[101], nicht aber die Aufhebung eines Urteils und die Löschung der Verurteilung im Vorstrafenregister, wenn der Vertragsstaat den Konventionsverstoß in keiner Weise offiziell eingestanden hat.[102]
139
Durch die Herabsetzung einer Strafe wegen einer überlangen Verfahrensdauer verliert der Verurteilte seinen Status als Opfer (unangemessene Verfahrensdauer, Art. 6 Abs. 1 EMRK) i.S.d. Art. 34 EMRK, wenn die nationalen Stellen (erstens) die Unangemessenheit der Verfahrensdauer anerkennen und (zweitens) diesen Konventionsverstoß durch eine ausdrückliche, messbare und vor allem angemessene Strafmilderung bzw. durch eine Verfahrenseinstellung kompensieren.[103] Auch in Bezug auf eine überlange Verfahrensdauer kann die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zum Wegfall der Opfereigenschaft führen.[104]
140
Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedergutmachung einer unangemessen langen Dauer einer Untersuchungshaft (Art. 5 Abs. 3 EMRK). Voraussetzung für den Wegfall der Opfereigenschaft ist auch hier, dass in dem das Verfahren abschließenden Urteil dargelegt wird, in welchem Umfang diese Feststellung eine messbare Minderung der verhängten Strafe des Bf. mit sich gebracht hat.[105]
141
Bei einem bereits abgeschlossenen Konventionsverstoß sollten bereits in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum Fortbestehen der Verletzung bzw. zum Nichteintritt einer staatlichen Heilung/Wiedergutmachung des Verstoßes erfolgen.
c) Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers
142
Beim Tod des Bf. ist das Fortbestehen seiner Opfereigenschaft sehr sorgfältig zu prüfen. Stirbt der unmittelbar Verletzte bevor oder nachdem eine andere Person die Beschwerde im Namen des tatsächlichen Opfers eingereicht hat, ist diese nicht automatisch mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.[106]
143
Stirbt der Bf. während des Verfahrens, d.h. nach der Registrierung der Beschwerde, so können sein (gesetzlicher) Erbe oder ein (naher) Verwandter (close relative)[107] bzw. der Ehegatte das Verfahren fortsetzen, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse am Fortgang des Verfahrens haben.[108] Abgelehnt hingegen wurde die Fortführung des vor dem EGMR anhängigen Verfahrens durch einen mit dem verstorbenen Bf. nicht verwandten Vermächtnisnehmer (universal legatee).[109]
144
Der Wille zur Aufrechterhaltung der Beschwerde muss gegenüber dem Gerichtshof eindeutig erklärt werden. Ein Verfahrensbevollmächtigter sollte mit den Angehörigen seines verstorbenen Mandanten Kontakt aufnehmen, um deren Willen zur Fortsetzung des Verfahrens zu eruieren, und ggf. durch eine neue Vollmacht oder ein anderes diesen Willen zum Ausdruck bringendes Dokuments gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs dokumentieren.[110]
145
Ist eine Person bereits vor Einreichung der Beschwerde verstorben, kann unter den eben genannten Voraussetzungen eine Beschwerde durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren hat, sogar noch eingeleitet werden (siehe schon Rn. 102, 142).[111] Bei Beschwerden, die erst nach dem Tod des Opfers eingereicht werden, soll es aber zudem darauf ankommen, ob es sich bei dem Beschwerdegegenstand um eine Sache von Allgemeininteresse handelt, z.B. weil eine bestimmte Gesetzeslage oder das Rechtssystem als Ganzes in Frage steht.[112]
146
Davon strikt zu unterscheiden ist die Konstellation, dass die nächsten Angehörigen von Personen, die unter Umständen verstorben sind, selbst als Bf. auftreten können, um etwa Fragen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK aufwerfen zu können (vgl. Rn. 121).
147
Der Gerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde auch dann fortsetzen, wenn kein Erbe oder Angehöriger des verstorbenen Bf. ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens anzeigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschwerde losgelöst vom speziellen Fall eine Angelegenheit betrifft, die für die Herausbildung allgemeiner Standards im internationalen Menschenrechtsschutz von besonderem Interesse ist.[113]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
148
Um dem Vertragsstaat die Behebung einer Konventionsverletzung auf nationaler Ebene zu ermöglichen, kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller dem Bf. auf nationaler Ebene (tatsächlich und effektiv) zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe befassen (Art. 35 Abs. 1 EMRK); denn im Sinne der Subsidiarität internationaler Kontrollverfahren sollen zunächst die sachnäheren nationalen Stellen und Behörden Gelegenheit haben, der behaupteten Rechtsverletzung abzuhelfen.[114] Der Grundsatz der Subsidiarität wird künftig nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) auch in der Präambel der Konvention namentliche Erwähnung finden. Auf diese Weise bleibt die Funktion des EGMR auf eine Kontrolle des nationalen Rechtsschutzes beschränkt (vgl. Art. 13 EMRK).
1. Im deutschen Strafprozess zu erschöpfende Rechtsmittel
a) Vertikale Erschöpfung
149
Neben förmlichen Rechtsmitteln muss der Bf. sämtliche für ihn zugängliche Rechtsbehelfe einlegen, die hinreichend geeignet sind, dem behaupteten Konventionsverstoß abzuhelfen und die der Betroffene selbst initiieren kann (vertikale Erschöpfung). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Kontrollinstanz nur eine (auf Rechtsfragen) beschränkte Prüfungsbefugnis hat[115] oder wenn für ein bestimmtes Rechtsmittel erst die Annahme erforderlich ist (vgl. § 313 StPO) bzw. sogar beantragt werden muss und diese unsicher ist.[116]
150
Wendet sich der Bf. gegen ein staatliches Handeln oder einen staatlich herbeigeführten Zustand, so muss er auch solche Rechtsbehelfe einlegen, mit deren Hilfe zwar nicht die diesem Handeln oder Zustand zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, zumindest aber deren rechtliche Voraussetzungen durch eine Vorinstanz beurteilt werden können.[117]
151
Zu den zu erschöpfenden Rechtsbehelfen im deutschen Strafverfahrensrecht gehören – je nachdem, ob sich die Beschwerde gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, einen bestimmten Verfahrensgang oder den Abschluss des Verfahrens als solches richtet – die klassischen Rechtsmittel der Beschwerde, Berufung und Revision (§§ 304, 310, 311, 312, 333, 335 StPO), sonstige förmliche Rechtsbehelfe (Einspruch gegen Strafbefehl, § 410 StPO; Antrag auf gerichtliche Entscheidung, u.a. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. mit der Möglichkeit der Beschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), die Gegenvorstellung[118] bzw. der Antrag auf Gewährung nachträglichen Gehörs (§§ 33a, 311a, 356a StPO)[119], spezielle Rechtsbehelfe, wie z.B. die Haftprüfung (§ 117 StPO) oder ein Befangenheits-/Ablehnungsantrag (§§ 24, 74 StPO), Beweisanträge sowie sonstige informelle Anträge und Anfragen,[120] z.B. (wiederholte) Anträge auf Akteneinsicht/Zugang zur Verfahrensakte[121], soweit diese effektive Abhilfe versprechen, wie auch alle Zwischenrechtsbehelfe (namentlich § 238 Abs. 2 StPO) [122] und sonstige (effektive) Widerspruchsmöglichkeiten.[123]
152
Setzt sich das Strafgericht überhaupt nicht mit der vorgetragenen fallrelevanten Rüge der Verletzung der EMRK und der einschlägigen Judikatur des EGMR auseinander, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[124] Dem Bf. bleibt ansonsten lediglich die Möglichkeit, sich (nach Abweisung der Verfassungsbeschwerde) an den EGMR zu wenden und in seiner Beschwerdeschrift gerade diesen Missstand zu rügen.[125]
153
Sieht das nationale Recht verschiedene Rechtsbehelfe vor, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob alle (neben- oder nacheinander) beschritten werden müssen. Kann eine Abhilfe der Konventionsverletzung über unabhängig nebeneinander bestehende Rechtsbehelfe erreicht werden, wird es in der Regel genügen, wenn derjenige gewählt und bis zur letzten Instanz verfolgt wird, der die größte Effektivität verspricht. Neben diesem braucht ein Rechtsbehelf, der im konkreten Fall kaum bessere Erfolgsaussichten hat, nicht zusätzlich ergriffen werden.[126]
154
Nach erfolglosem Durchlaufen der Fachgerichtsbarkeit ist Verfassungsbeschwerde zum BVerfG einzulegen, auch wenn deren Annahme ungewiss ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 93a BVerfGG).[127] Dass der EGMR die Verfassungsbeschwerde in außerstrafrechtlichem Kontext (zur Verfahrensbeschleunigung) als nicht-effektiven Rechtsbehelf i.S.v. Art. 35 Abs. 1 EMRK angesehen hat[128], darf nicht dazu verleiten, auf die Anrufung des BVerfG zu verzichten.[129] Nimmt das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an, geht der EGMR regelmäßig von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs aus, auch wenn die Regierung in der Stellungnahme Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vorbringt. Der Gerichtshof sieht es nicht als seine Aufgabe an, über die Gründe der Nichtannahme zu spekulieren.[130]
155
Ob eine Landesverfassungsgerichtsbarkeit vor dem Gang zum EGMR angerufen werden muss, ist dagegen noch nicht eindeutig geklärt.[131]
156
Eine Strafanzeige (ggf. mit anschließendem Klageerzwingungsverfahren) kann ebenfalls ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein sowohl strafbares als auch konventionswidriges Verhalten sein, wenn der Ausgang des Strafverfahrens dem behaupteten Konventionsverstoß abhelfen kann.
157
Eine Klage vor den Verwaltungs- oder Zivilgerichten ist (nur dann) erforderlich, wenn mit ihrer Hilfe der geltend gemachte Konventionsverstoß beseitigt werden kann, z.B. weil die Überprüfung einer speziellen strafprozessualen Fragestellung diesen Gerichten ausdrücklich zugewiesen ist (z.B. Kontrolle von Sperrerklärungen analog § 96 StPO).
158
Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wurde vom Gerichtshof in Fällen, welche die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung iSv Art. 5 Abs. 1 EMRK betrafen, als zu erschöpfender Rechtsbehelf angesehen; die Frage wird aber selbst in der Straßburger Judikatur uneinheitlich beantwortet.[132] Es hängt letztlich vom Rechtsschutzziel des Betroffenen ab, ob eine Schadensersatzklage den Konventionsverstoß beheben kann.
159
Nach der gesetzlichen Regelung der Verfahrensabsprache (v.a.) in § 257c StPO ist zu erwarten, dass der EGMR auch ein Hinwirken auf eine solche Absprache als möglichen Rechtsbehelf interpretiert, wenn sich aufgrund einer solchen Absprache der behauptete Verfahrensmangel beheben lässt.
160
Bei einer überlangen Verfahrensdauer müssen zunächst die Rechtsbehelfe ergriffen werden, die das jeweilige nationale Recht innerstaatlich zur Abhilfe (Beschleunigung; § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG; Verzögerungsrüge) oder Kompensation vorsieht (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG; zur Effektivität eines Rechtsbehelfs im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer siehe noch Rn. 163 ff.).[133] Nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011[134] gilt dies auch für bereits (auf nationaler Ebene oder auch vor dem EGMR) anhängige Verfahren (siehe zum Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtswegerschöpfung Rn. 46).
161
Übergehen – d.h. direkt Beschwerde beim EGMR einlegen – darf der Bf. nur solche Rechtsbehelfe, die für ihn nicht zugänglich oder ineffektiv sind, d.h. keine realistischen Erfolgsaussichten oder selbst im Falle eines Erfolges keine Beseitigung (redress) bzw. Wiedergutmachung des geltend gemachten Konventionsverstoßes versprechen (z.B. weil sie gegenüber den staatlichen Stellen nicht durchsetzbar sind)[135], sich in der bloßen Feststellung des Fehlverhaltens staatlicher Stellen erschöpfen[136], eine unabhängige und unparteiliche Überprüfung des behaupteten Konventionsverstoßes nicht erwarten lassen[137] oder dem Bf. in seiner speziellen Situation (z.B. mangels aufschiebender Wirkung gegen eine drohende hoheitliche Maßnahme) nicht zumutbar sind. Auch Rechtsbehelfe, bei denen im Zeitpunkt, in dem sie einzulegen gewesen wären, nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keinerlei Aussicht auf Erfolg bestand, müssen nicht erschöpft werden.[138] Die Anforderungen des EGMR sind regelmäßig streng.[139]
162
Art. 35 Abs. 1 EMRK verlangt auch nicht, innerstaatliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, die dem Betroffenen bei Berücksichtigung seiner Lage nicht zumutbar sind. Ein Rechtsbehelf ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Betroffene Repressalien zu fürchten hat.[140] Unzumutbar kann (ausnahmsweise und im Einzelfall) auch ein Rechtsmittel sein, wenn bei der Einstellung des Verfahrens automatisch eine Gebühr anfällt.[141]
163
Ineffektiv kann ein Rechtsbehelf auch bei unvertretbar langer Verfahrensdauer sein; dem Betroffenen ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten, die innerstaatliche Entscheidung abzuwarten. Der EGMR fühlt sich nicht gehindert, über die Dauer eines Verfahrens zu entscheiden, das innerstaatlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.[142] Grundsätzlich ist aber auch bei lang andauernden Verfahren der Instanzenzug zu durchlaufen.
164
Ein Rechtbehelf im Zusammenhang mit einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann effektiv i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK, wenn durch ihn entweder das Verfahren beschleunigt oder dem Betroffenen Wiedergutmachung für die bereits eingetretene Verzögerung geleistet werden kann.[143] In Strafverfahren kann die Reduzierung der Strafe oder die Einstellung des Verfahrens ein mögliches Mittel zur Abhilfe bzw. Wiedergutmachung sein.[144]
165
Der Bf. muss eine Verzögerung des Strafverfahrens sowohl in der ersten Instanz (spätestens im Schlussvortrag zur Strafzumessung) und im Rahmen aller ihm zur Verfügung stehenden (effektiven) Rechtsbehelfe geltend machen.[145] Berufung, Revision und die Verfassungsbeschwerde stellen wirksame Rechtsbehelfe dar, mit denen einer behaupteten Verfahrensverzögerung abgeholfen werden kann, da mit ihrer Hilfe eine Kompensation im Wege der sog. Vollstreckungslösung oder eine Verfahrenseinstellung bewirkt werden kann.[146]
166
Da auch eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen zu den Maßnahmen gehört, mit denen eine unangemessene Verzögerung im Strafverfahren kompensiert werden kann, ist der Bf. gehalten, auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensverzögerung hinzuweisen und auf eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) hinzuwirken – vor und nach Anklageerhebung.[147] Andererseits kann die Zustimmung des Bf. zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO dazu führen, dass er auf effektive Rechtsbehelfe (Antrag auf Reduktion der Strafe im Urteil; Rechtsmittel) i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK verzichtet, seine spätere Beschwerde zum EGMR also unzulässig wird.[148]
167
Gesuche, die keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Prüfung in der Sache und keinen Anspruch auf Abhilfe durch die angerufene Stelle auslösen, wie etwa Dienstaufsichtsbeschwerden gegen abgeschlossene Eingriffe,[149] die Anrufung eines Ombudsmanns[150] oder Bürger-/Menschenrechtsbeauftragten, Gnaden- oder Amnestiegesuche oder Petitionen an ein Parlament, Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder, müssen nicht gestellt werden.[151] Nicht zum vorrangigen nationalen Rechtsschutz i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK zählt auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens[152] – es sei denn, dass die fehlerhafte Umsetzung eines gegen Deutschland ausgesprochenen Urteils des EGMR geltend gemacht wird. Diesen Rechtsbehelfen bzw. Beschwerdemöglichkeiten fehlt die von Art. 35 Abs. 1 EMRK geforderte Effektivität.
168
Bloße Zweifel am Erfolg eines Rechtsbehelfs[153] können dagegen den Verzicht auf seine Einlegung ebenso wenig rechtfertigen wie ein mit der Einlegung verbundenes (angemessenes) Kostenrisiko.[154] Bleibt ein effektiver Rechtsbehelf erfolglos, muss der Bf. keinen weiteren (effektiven) Rechtsbehelf einlegen, dessen Prüfung praktisch identisch mit dem ersten wäre (in which the objective was practically the same).[155]
169
Der Verteidiger steht häufig vor der schwierigen Entscheidung, entweder seinem Mandanten einen zeitraubenden und mitunter kostspieligen Weg durch die nationalen Instanzen zuzumuten, um anschließend sicher den Weg nach Straßburg zu finden, oder aber sich mehr oder weniger direkt an den EGMR zu wenden, um dann allerdings Gefahr zu laufen, dort eine unterbliebene Rechtswegerschöpfung vorgehalten zu bekommen. Das mit einer direkten Beschwerde zum EGMR verbundene Risiko sollte nur dann eingegangen werden, wenn der an sich statthafte Rechtsbehelf aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung (consistent case-law) offensichtlich aussichtslos ist.[156]
170
In der Beschwerdeschrift sind die auf nationaler Ebene eingelegten Rechtsbehelfe zu benennen und durch Kopien der ergangenen Entscheidungen zu belegen (Rule 47 Abs. 3.1 lit. a). Erhebt der Verfahrensbevollmächtigte[157] des beklagten Vertragsstaates die Einwendung der Nichterschöpfung des nationalen Rechtsschutzes (objection of non-exhaustion), so muss er in diesem Zusammenhang die Existenz und allgemeine Effektivität des angeblich nicht beachteten Rechtsbehelfs darlegen.[158] Kommt der Vertragsstaat diesen Anforderungen nach, so hat grundsätzlich der Bf. plausibel darzulegen, dass er im konkreten Fall diesen Rechtsbehelf entweder erschöpft oder von ihm keinen Gebrauch gemacht hat, da er für ihn unzugänglich, unangemessen oder nicht effektiv war.[159]
171
Hinweis
Das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular sieht unter Nr. 63 die Angabe von Rechtsbehelfen vor, die der Beschwerde hätten abhelfen können, vom Bf. aber als nicht effektiv angesehen wurden. Solche „präventiven“ Angaben sollten nur erfolgen, wenn der Vertragsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwendung eines nicht erschöpften nationalen Rechtsschutzes erheben wird („keine schlafenden Hunde wecken“).
Andererseits kann das „Verschweigen“ der Nichterschöpfung eines (offensichtlich) effektiven Rechtsbehelfs vom Gerichtshof auch als Missbrauch des Beschwerderechts interpretiert werden (Unzulässigkeit der Beschwerde – Art. 35 Abs. 3 EMRK).
b) Horizontale Erschöpfung
172
Zur Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes gehört ferner, dass der Bf. – ebenfalls unter Beachtung der nationalen Form-, Frist- und Präklusionsvorschriften – den Rechtsgrund des behaupteten Konventionsverstoßes gegenüber den nationalen Kontrollinstanzen sinngemäß, d.h. der Sache nach geltend macht und das nationale Verfahren sachdienlich betreibt (horizontale Erschöpfung). Die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, müssen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte gewesen sein.[160] Nicht erforderlich ist eine unmittelbare Bezugnahme auf die EMRK oder gar die Subsumtion des Sachverhaltes unter die einschlägige Vorschrift der EMRK, sie ist jedoch zweckmäßig, weil es den Nachweis erleichtert, dass der Rechtsbehelf der Sache nach auch die Verletzung eines in der Konvention geschützten Rechtes betraf.[161] Die Berufung auf ein in seinem Schutzumfang mit dem Konventionsrecht übereinstimmendes innerstaatliches Recht genügt aber grundsätzlich.[162]
173
Beschwerden, mit denen der Gerichtshof später befasst werden soll, müssen auf nationaler Ebene stets in gehöriger Weise, d.h. unter Einhaltung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse bei den zuständigen staatlichen Stellen vorgebracht werden.[163] Dabei hat der Bf. sämtliche im nationalen Recht für die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlichen (zumutbaren) Bedingungen zu erfüllen (z.B. Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten[164]). Auf eine reine Wiederholung seiner Rügen darf sich der Betroffene nicht beschränken, sondern muss diese dem Prüfungsmaßstab von Rechtsbehelfen anpassen; vor dem BVerfG sind spezifisch verfassungsrechtliche Ausführungen erforderlich („specific constitutional law arguments“).[165]
174
Der Rechtsbehelf muss ernsthaft unter Angabe aller ihn tragenden Gründe[166] verfolgt werden. Eine Haftbeschwerde, die nur formell erhoben, materiell aber nicht begründet wird, hat der EGMR als zur Erschöpfung des Rechtswegs nicht ausreichend angesehen.[167]
175
Wird ein nationaler Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen eine Form-, Frist- oder sonstige Verfahrensvorschrift als unzulässig verworfen, so bewertet der EGMR dies als eine Nichterschöpfung des nationalen Rechtswegs, es sei denn, dass die Zurückweisung des nationalen Rechtsbehelfs willkürlich bzw. ihrerseits konventionswidrig erscheint[168] oder die nationale Stelle trotz des Zulässigkeitsmangels – zumindest teilweise – eine Prüfung in der Sache vorgenommen hat (examined the substance of the appeal)[169].
176
Aus deutscher Sicht bemerkenswert ist, dass der EGMR im Urteil Uhl die Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde als zu hoch eingestuft hat (§ 93a BVerfGG).[170] Zur Anhörungsrüge Rn. 152.
177
Hinweis
Der EGMR kann bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Beschwerde zusätzliche Informationen und (auch) ein neues Vorbringen berücksichtigen (additional information and fresh arguments), wenn er dieses für entscheidungserheblich erachtet. Dazu zählen sowohl tatsächliche Angaben als auch rechtliche Ausführungen zu dem Sachverhalt, der den für zulässig erklärten Rügen zugrunde liegt.[171] Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines nachträglichen Vorbringens hat der Bf. freilich nicht, kann dies jedoch gegenüber der Kammer anregen, indem er dessen Entscheidungserheblichkeit näher darlegt.
Das nachträgliche Vorbringen völlig neuer Sachverhaltsmerkmale (new factual elements), die in der Zulässigkeitsentscheidung keinerlei Grundlage haben, ist ausgeschlossen.[172]
178
Bei einer fortdauernden oder wiederholten Verletzung ist eine wiederholte Einlegung des gleichen Rechtsbehelfs nicht notwendig, wenn dies wegen der unveränderten Umstände nur zu einer Wiederholung der bereits früher ergangenen Entscheidung führen würde. Hat sich die zugrunde liegende Situation aber verändert, ist die erneute Einlegung des Rechtsmittels zu empfehlen.[173] Der Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) bzw. die Haftbeschwerde sind bei Fortdauer der Untersuchungshaft wiederholt einzulegen; allerdings muss der Beschuldigte nicht jede die Haft verlängernde Entscheidung auf diese Weise überprüfen lassen.[174]
2. Zeitpunkt
179
Für die Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beschwerde beim Gerichtshof eingeht (date of introduction of the application).
180
Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt der EGMR vom Bf. sogar die Erschöpfung eines vom Vertragsstaat erst nach der Einlegung der Individualbeschwerde geschaffenen Rechtsbehelfs, mit dessen Hilfe der behauptete Konventionsverstoß auf nationaler Ebene effektiv geltend gemacht werden kann.[175]
181
Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, den betroffenen Staat in einem Piloturteil (Rn. 478) zur Einrichtung einer Rechtsschutzmöglichkeit für die Geltendmachung eines bestimmten Verstoßes gegen die Konvention anzuhalten, wenn weitere vergleichbare Beschwerden zu erwarten sind.[176] Richtet der jeweilige Staat einen entsprechenden Rechtsbehelf ein, so kann der EGMR auch bereits anhängige Beschwerden für unzulässig erklären (Art. 35 Abs. 1 EMRK), sofern der Rechtsbehelf selbst effektiv erscheint und die jeweiligen Bf. nicht (etwa durch einen Fristablauf) von der nachträglichen Geltendmachung des Verstoßes auf nationaler Ebene abgehalten werden.[177]
182
Steht die endgültige innerstaatliche Entscheidung noch aus, ist eine bereits vorher erhobene Beschwerde zum EGMR grundsätzlich verfrüht und daher unzulässig. Der EGMR lässt es ausnahmsweise genügen, dass die Entscheidung erst kurz nach Einlegung der Beschwerde, spätestens aber bei Entscheidung über deren Zulässigkeit vorliegt.[178]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VII. Frist
VII. Frist
183
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung bzw. der Beendigung des Eingriffs (dazu sogleich noch, vgl. Rn. 184) erhoben werden (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Diese 6-Monats-Frist dient nicht nur den Interessen des beklagten Staates (eine einmal ergangene staatliche Entscheidung kann vom Betroffenen nicht zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden), sondern liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit allgemein. Auch die Einhaltung der Beschwerdefrist überprüft der Gerichtshof daher von sich aus – also unabhängig davon, ob der betroffene Vertragsstaat eine entsprechende Rüge erhoben hat oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet.[179] Zu beachten ist, dass diese Frist nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) künftig von sechs auf vier Monate verkürzt wird.
1. Fristbeginn
184
Da der Bf. zuvor den nationalen Rechtsschutz erschöpft haben muss, beginnt die Frist in der Regel mit dem Tag, an dem die endgültige und vollständige innerstaatliche Entscheidung über das beschwerende Ereignis ergeht. Wegen des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung auf nationaler Ebene ist dies in der Regel – aber nicht notwendigerweise die Entscheidung eines Rechtsmittel- bzw. Verfassungsgerichts.[180] Dass die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Rechtsbehelf zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im Zivilprozess darstellt, muss inzwischen bekannt sein, so dass ihre Einlegung die Frist nicht mehr hemmt. Strittig ist allerdings, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn der Bf. neben der Länge des zivilgerichtlichen Verfahrens auch noch andere Punkte vor dem BVerfG rügen möchte.[181]
185
Unwirksame Rechtsbehelfe – wie z.B. Petitionen, Amnestie- oder Gnadengesuche (s.o.) – bleiben bei der Festlegung des Fristbeginns außer Betracht. Durch sie kann der Bf. weder den Beginn der Beschwerdefrist zu seinen Gunsten verschieben noch eine „verfristete“ Beschwerde heilen.[182] Das gleiche gilt für die (zweckwidrige) Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder zur Abhilfe der Konventionsverletzung völlig ungeeigneten, also offenkundig ineffektiven innerstaatlichen Rechtbehelfs.[183] Ist jedoch zweifelhaft, ob ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Abhilfe der Konventionsverletzung geeignet ist, kann dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er zunächst die innerstaatliche Bereinigung des Konventionsverstoßes versucht hat. Auch wenn dieser Rechtsbehelf als unzulässig abgewiesen wird, beginnt ausnahmsweise die Frist erst mit dessen Erledigung, allerdings nur, wenn dessen völlige Ineffektivität für den Betroffenen nicht bereits vorher ersichtlich war.[184] Es kann auch gegen die zu diesem Zeitpunkt letzte nationale Entscheidung innerhalb der 6-Monats-Frist Beschwerde eingelegt und parallel der (zweifelhafte) nationale Rechtsweg erschöpft werden. Auf diese Vorgehensweise sollte der EGMR hingewiesen werden. Der Gerichtshof lässt die Beschwerde dann i.d.R. ruhen, bis der nationale Rechtsweg erschöpft ist.[185]
186
Sieht das nationale Recht eine Zustellung oder eine andere Art der förmlichen Bekanntgabe der (letztinstanzlichen) Entscheidung gegenüber dem Bf. vor, so beginnt der Lauf der Frist nicht schon mit der Verkündung der Entscheidung, sondern erst mit deren Zugang beim Bf. oder seinem Rechtsvertreter.[186] Wird die Entscheidung beiden zugestellt, so kommt es auf den (früheren) Zeitpunkt der Zustellung beim Rechtsvertreter an; zumindest ist aus Vorsichtsgründen zu raten, von dem früheren Datum auszugehen.[187]
187
In deutschen Fällen geht der EGMR von dem Datum des Zugangs der BVerfG-Entscheidung aus (siehe auch § 30 Abs. 3 BVerfGG).[188]
188
Ist gegen das beschwerende staatliche Handeln kein (effektiver) Rechtsbehelf statthaft, so beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, an dem sich die staatliche Maßnahme ereignet und beendet wird (date of the act)[189] bzw. an dem die betroffene Person von ihm tatsächlich Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.[190] Wird dem Bf. später klar bzw. hätte ihm später klar werden müssen, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht geeignet ist, um die Maßnahme anzugreifen, so neigt der EGMR dazu, für den Fristbeginn auf diesen (späteren) Zeitpunkt der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens abzustellen.[191]
189
Bei einem konventionswidrigen Dauerzustand beginnt die Einlegungsfrist erst mit dessen Beendigung.[192] Vorgänge, die bereits sechs Monate vor der Einlegung der Beschwerde beendet waren, berücksichtigt der EGMR dann aber nicht. Bei einer Entscheidung über die Dauer der Untersuchungshaft lässt der EGMR die 6-Monats-Frist mit dem Ende der Untersuchungshaft beginnen.[193] Bei Abschiebungen kommt es nicht etwa auf das Ergehen der Ausweisungsverfügung, sondern auf den Vollzug der Abschiebung an.[194]
190
Der Tag, an dem der Bf. vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw. an dem die endgültige Entscheidung über den beschwerenden Akt er- bzw. ihm zugeht, werden nicht auf den Lauf der Frist angerechnet (Ereignisfrist).[195]
191
Der Beginn der Frist kann gehemmt sein, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert, etwa die Behinderung durch Gefängnisbehörden. Eine nur vorübergehende Verhinderung ist unbeachtlich, wenn dem Bf. danach noch ausreichend Zeit bleibt, die Frist zu wahren. Ein schlechter Gesundheitszustand stellt i.d.R. keine ausreichende Erklärung dar.[196]
192
Macht der Staat geltend, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, so hat er den (vermeintlich früheren) Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung darzulegen.[197] Legt hingegen der Bf. den Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung nicht näher dar, nimmt der EGMR an, dass der Bf. an dem Tag Kenntnis erlangte, an dem die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung erging.[198]
2. Fristende
193
Für die Einhaltung der 6-Monats-Frist kommt es weder auf das Datum der Beschwerde noch auf den Eingang der Beschwerde bei der Kanzlei des Gerichtshofs, sondern auf die Absendung bzw. Aufgabe der Beschwerde (date of dispatch of the document) an,[199] deren Datum durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen ist.[200] Etwaige Fristverlängerungen, die für die Einlegung von Rechtsbehelfen im nationalen Recht vorgesehen sind, bleiben bei der Berechnung der Beschwerdefrist unberücksichtigt.[201]
194
Fristwahrend ist nach der 2014 geänderten Rule 47 Abs. 1, Abs. 5 nur noch die Einreichung des vollständig ausgefüllten, vom EGMR auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten, Beschwerdeformulars zusammen mit den erforderlichen Kopien per Post.[202] Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis nach Rule 47 wird der EGMR nur gemäß Rule 47 Abs. 5 Nr. 1 bei angemessenen Erklärungen für die Nichteinhaltung machen.[203] Dieses strikte Formerfordernis gilt nicht nur für Beschwerden, die durch einen Anwalt beim EGMR eingelegt werden, sondern auch der nicht anwaltlich vertretene Betroffene hat das Formular vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen beim EGMR einzureichen.[204]
195
Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.[205] Das Datum ist durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen (Rn. 264 f.). Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält (Rule 47 Abs. 6 lit. b), etwa bei Zweifeln an der Datierung.[206] Auf den Eingang beim EGMR kommt es nur an, wenn sich nicht feststellen lässt, wann das Schreiben aufgegeben wurde bzw. wenn Schreiben rückdatiert wurden.[207]
196
Die Frist wird nach Kalendermonaten berechnet, ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Länge.[208] Wie im deutschen Recht (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB) endet die Frist an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des maßgebenden, die Frist auslösenden Ereignisses entspricht (Beispiel: Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung am 15.5.; Fristbeginn am 16.5.; Fristende am 15.11. oder, nach Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate, am 15.9.). Wegen einer missverständlichen Formulierung in einem EGMR-Urteil waren vorübergehend Zweifel aufgetreten, ob die Frist einen Tag später, bei obigem Beispiel also statt am 15.11. erst am 16.11., endet.[209] Diese Zweifel sind durch die seither ergangene Rechtsprechung ausgeräumt.[210]
197
Zu beachten ist, dass der EGMR die etwa in Deutschland geltende Wochenend- und Feiertagsregel (vgl. § 193 BGB) nicht anerkennt. Fristen können daher auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen.[211]
198
Soweit ersichtlich, hat der EGMR den Fall bisher nicht entschieden, dass sich ein Datum als Fristablauf errechnet, dass es im Kalender nicht gibt (Beispiel: Maßgebendes Ereignis, z.B. Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung, am 30.8.; Frist beginnt am 31.8. und würde am 30.2. des nächsten Jahres enden). Schon aus Vorsichtsgründen sollte davon ausgegangen werden, dass der EGMR dies so handhaben wird wie in § 188 Abs. 3 BGB geregelt, dass also die Frist am letzten Tag des Monats abläuft (also statt am „30.2.“ am 28.2. oder 29.2.; statt am „31.4.“ am 30.4. usw.).
199
Verfristete Beschwerden kann der Gerichtshof als fristgerecht behandeln, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert.[212] Es handelt sich dabei jedoch um Härtefallklauseln (Rule 47 Abs. 5 Nr. 1).[213]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VIII. Form
VIII. Form[214]
1. Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben
200
Obwohl die Konvention eine bestimmte Form der Beschwerde nicht vorschreibt, ergeben sich formale Anforderungen aus der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Rules of Court) v. 14.11.2016 und den auf Rule 32 beruhenden Verfahrensanordnungen (Practice Directions; PD). Die Nichteinhaltung der dort genannten formalen und inhaltlichen Vorgaben führt zwar nicht per se zur Unzulässigkeit der Beschwerde[215], kann jedoch zur Folge haben, dass die Beschwerde weder registriert noch geprüft wird (vgl. auch § 17 PD-I). Deshalb müssen die nachfolgenden Formvorschriften tunlichst beachtet werden.
201
Die Beschwerde ist direkt an den Gerichtshof zu richten.[216] Sie muss schriftlich auf dem Postweg bei der Kanzlei eingereicht und vom Bf. oder seinem Vertreter unterzeichnet sein (Rule 45 Abs. 1; siehe auch §§ 9, 13 PD-I).[217]
202
Das ausgefüllte Beschwerdeformular ist per Post an folgende Adresse zu senden:
| Registrierungsstelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat 67075 Strasbourg-Cedex Frankreich |
203
| • | Die Erhebung der Beschwerde per Fax ist nicht mehr zulässig (§§ 1, 3 PD-I).[218] Nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme kann per Fax (+ 33 388 41 39 00, Mo-Fr, 8.00-16.00 Uhr) eingereicht werden (näher hierzu Rn. 356 ff.).[219] |
204
| • | Die telefonische Erhebung der Beschwerde ist formwidrig (vgl. § 1 PD-I).[220] Auch eine Beschwerdeeinlegung per Email ist nicht möglich.[221] Eine elektronische Kommunikation des Bf. mit dem Gerichtshof ist erst nach Beschwerdeeinreichung und auch dann allein nach Maßgabe der PD Electronic Filing by Applicants (Stand 14.11.2016) möglich. |
205
Die (Individual-)Beschwerde[222] ist grundsätzlich unter Verwendung des u.a. im Internet zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars zu erheben (Rule 47 Abs. 1). Im Moment läuft außerdem ein Pilotprojekt für ein elektronisches Beschwerdeformular in Schweden und den Niederlanden.[223]
206
Hinweis
Das Beschwerdeformular (Application form) mit entsprechenden Erläuterungen (Notes for filling in the application form) sowie diverse Merkblätter für die Einreichung von Individualbeschwerden sind auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int, Applicants) in zahlreichen europäischen Sprachen, auch auf Deutsch, abrufbar.
207
In der Beschwerdeschrift sind anzugeben (die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beschwerdeformular):
| • | der Name, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Beruf, das Geburtsdatum und der Geburtsort und die Adresse (einschließlich der Telefonnummer) des – unmittelbar betroffenen – natürlichen Bf.; bei juristischen Personen der vollständige Name, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, soweit vorhanden die amtliche Registernummer und die offizielle Adresse (Rule 47 Abs. 1 lit. a), |
| • | ggf. der Name, der Beruf und die Adresse (einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie Email-Adresse) seines Vertreters (Rule 47 Abs. 1 lit. b). |
208
Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer anonym erhobenen Individualbeschwerde (Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK). Nichtorganisierte Personengruppen, die keine vertretungsbefugten besonderen Organe haben, müssen die Personalien ihrer Mitglieder anführen, deren Rechte als verletzt geltend gemacht werden.[224] Weltanschauliche Vereinigungen und Kirchen können die Rechte ihrer Mitglieder aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) aus eigener Befähigung geltend machen, ohne die Namen der Mitglieder zu nennen.[225] Die Angabe der Personalien der sie vertretenden Personen und der Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis genügen. Gleiches gilt bei Vereinen und anderen juristischen Personen.
209
Rule 47 Abs. 4, § 12 PD-I sowie die PD-RfA[226] sehen jedoch vor, dass der Bf. in außergewöhnlichen, hinreichend (schriftlich) begründeten Fällen die Geheimhaltung seiner Identität (vor der Öffentlichkeit) beantragen kann. Dabei sollte der Bf. angeben, ob die Rechtssache unter seinen Initialen oder unter einem Einzelbuchstaben (z.B. X, Y, Z) geführt werden soll. Vor der Regierung des betroffenen Vertragsstaates wird die Identität des Bf. jedoch nicht geheim gehalten. Wird die Beschwerde durch die Kanzlei auch dem Vertragsstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besitzt (vgl. Rn. 434), so erfolgt insoweit in der Regel keine Geheimhaltung der Identität des Bf.; dies handhabt der Gerichtshof jedoch abweichend, wenn der Bf. sich gerade gegen eine Abschiebung oder Auslieferung in sein Heimatland wehrt und die Gefahr besteht, dass er auch wegen seines Parteivortrages Verletzungen von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK für den Fall seiner Rückkehr zu erwarten hat;[227] in solchen Fällen empfiehlt sich, frühzeitig zu beantragen, dass der Heimatstaat nicht verständigt wird. In der Regel führt ein Antrag auf Anonymisierung auch dazu, dass Beschwerdeakten vertraulich behandelt werden; auch dies sollte nach Rule 33 Abs. 3 frühzeitig beantragt werden.[228]
210
Anzugeben sind auch:
| • | die Vertragspartei(en), gegen die sich die Beschwerde richtet, d.h. der betroffene Staat bzw. die betroffenen Staaten (Rule 47 Abs. 1 lit. d), |
| • | eine klare, umfassende – vom Umfang her aber kurze – Darstellung des Sachverhalts (Statement of the Facts), der Gegenstand der Beschwerde ist (Rule 47 Abs. 1 lit. e, § 7 PD-I)[229], |
| • | eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention unter Bezugnahme der als verletzt behaupteten Konventionsgarantien (Statement of Alleged Violations)[230], einschließlich einer knappen Begründung (Rule 47 Abs. 1 lit. f). Die Begründungen müssen dabei so detailliert und konkret sein, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in andere Unterlagen zu nehmen (Rule 47 Abs. 2 lit. a). Ist der vorgegebene Platz des Beschwerdeformulars für diese Ausführungen nicht ausreichend, so kann der Bf. ihn durch ein Schriftstück von höchstens 20 Seiten ergänzen (Rule 47 Abs. 2 lit. b; §§ 5, 7 PD-I). Nicht in den Umfang eingerechnet werden die dazugehörigen Entscheidungen und Unterlagen.[231] Im Formular selbst ist auf die separaten Ergänzungen der Beschwerdeschrift unbedingt hinzuweisen.[232] |
211
Sollen spezielle Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK überprüft werden, genügt es nicht, sich allgemein auf Art. 6 EMRK zu berufen:
212
„The Court observes that, although the right to a hearing within a reasonable time is a specific aspect of the right to a fair trial, complaints about the length of the proceedings cannot be considered mere substantiations of complaints about unfair proceedings but rather constitute independent complaints. Accordingly, a complaint about unfair proceedings does not automatically include a complaint about their length. The Court further has held that a citation in full of the relevant parts of Article 6 § 1 of the Convention may exceptionally qualify as an admissible length of proceedings complaint. (…) The Court finds that these submissions do not qualify as a succinct statement of an alleged violation of the applicantʼs right to a hearing within a reasonable time, as required by Rule 47 § 1(e) of the Rules of Court, and that the Court can therefore not examine the length of the proceedings before the domestic courts.“[233]
213
Enthalten muss die Beschwerde außerdem Angaben hinsichtlich
| • | der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe; Einhaltung der 6-Monats-Frist)[234], vgl. Rule 47 Abs. 1 lit. g, |
| • | nicht hingegen hinsichtlich des Ziels der Beschwerde (Statement of the Object of the Application).[235] Sinnvoll sind jedoch Angaben zu den durch die behauptete Konventionsverletzung (bereits) entstandenen Schäden in Hinblick auf einen späteren förmlichen Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (Art. 41 EMRK; Rule 60; vgl. auch die Practice Direction – Just satisfaction claims. |
214
Hinweis
Da die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor dem EGMR nach wie vor mehrere Jahre beträgt, sollte eine etwaige Dringlichkeit bzw. Brisanz der Beschwerde bereits in diesem frühen Stadium deutlich gemacht werden, verbunden mit der Anregung einer vorrangigen Behandlung (Rule 41), ggf. in Kombination mit dem Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme (Rule 39).
215
Der Beschwerde beigefügt werden muss außerdem
| • | eine Mitteilung darüber, ob der Fall bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegen hat oder vorliegt (Rule 47 Abs. 3 Nr. 1 lit. c)[236] bzw. ob andere Beschwerden des Bf. (unter Angabe des Az.) vor dem Gerichtshof anhängig sind oder waren (§ 11 PD-I), |
| • | eine Aufstellung aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen oder Schriftstücke, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen bzw. vom Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigt werden sollen und als Anlage in Kopie beigefügt sind (List of Documents); die Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind nach Datum durchgehend nummeriert aufzuführen und ihrer Art (z.B. Schreiben, Anordnung, Urteil etc. jeweils mit der entscheidenden Behörde bzw. Gericht) und Inhalt nach kurz zu beschreiben (vgl. Rule 47 Abs. 3.2), |
| • | Erklärung über die Richtigkeit der Angaben (Declaration), |
| • | bei Vertretung durch einen Anwalt ein im Original unterzeichnetes Vollmachtsformular (Rn. 219)[237], |
| • | Unterschrift des Bf. bzw. des Verfahrensbevollmächtigten (Signature), Rule 47 Abs. 3 Nr. 1. |
216
Über jede gegenüber den Angaben in der Beschwerdeschrift nachträglich eintretende Änderung sowie über jeden für die Prüfung der Beschwerde erheblichen Umstand ist der Gerichtshof zu informieren (Rule 47 Abs. 7). So sind beispielsweise Änderungen der Adresse mitzuteilen; andernfalls riskiert der Bf. eine Streichung seiner Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a EMRK.[238]
217
Werden Beschwerden im Namen von mehreren Beschwerdeführern erhoben, die unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so ist ein separates Beschwerdeformular für jeden einzelnen Beschwerdeführer einzureichen (§ 14 PD-I). Bei mehr als fünf Bf. hat der Bevollmächtigte zusätzlich eine Tabelle einzureichen, die die nötigen persönlichen Informationen über die einzelnen Bf. ausweist; ein Tabellenvordruck befindet sich auf der Homepage des EGMR (§ 15 PD-I).[239]
218
Der Beschwerde als Anlage beizufügen sind Kopien (§ 10 PD-I; keine Originale[240], keine CDs oder DVDs) aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen (Rule 47 Abs. 3 lit. a). Der Bf. hat ferner – jeweils in Kopie – alle Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, welche die Erfüllung der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen belegen, Rule 47 Abs. 3 lit. b (d.h. Nachweise für die Erschöpfung aller zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe[241] und die Einhaltung der Beschwerdefrist). Ebenfalls mitzuteilen sind alle Schriftstücke, die der Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigen soll (z.B. Protokolle, Zeugenaussagen).
219
Wird die Beschwerde vom Verfahrensbevollmächtigten des Bf. unterzeichnet, so muss ihr eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht (authority to act) beigefügt werden (Rule 45 Abs. 3 Nr. 1 lit. d).[242] Der Bf. bevollmächtigt den Vertreter auf Seite 3 des Beschwerdeformulars und unterzeichnet die Bevollmächtigung; der Vertreter unterschreibt ebenfalls auf Seite 3 des Beschwerdeformulars.[243] Weitere Unterschriften sind auf Seite 13 des Beschwerdeformulars erforderlich.
220
Hinweis
Die Kanzlei bittet darum, die Beschwerdeschrift einschließlich ihrer Anlagen weder mit Heftklammern noch mit Tesafilm oder auf sonstige Art und Weise miteinander zu verbinden. Stattdessen sollten die Seiten (einschließlich der Anlage) durchgehend nummeriert werden.[244]
221
Die Beschwerde muss lesbar geschrieben sein und sollte vorzugsweise auf einer Schreibmaschine bzw. mit Hilfe eines PC erstellt werden; dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung durch den Gerichtshof.[245]
222
Enthält die erhobene Beschwerde nicht sämtliche erforderlichen Angaben, so erhält der Bf. die Mitteilung, dass seine Beschwerde nicht die Voraussetzungen der Rule 47 erfüllt, die Akte nicht eröffnet und die Dokumente nicht behalten wurden.[246] Eine Fristwahrung kann danach nur erreicht werden, wenn eine vollständig neue Beschwerde mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird – und zwar auch dann, wenn vorher bereits Unterlagen an den Gerichtshof gesendet wurden.[247]
223
Solange die Beschwerde dem betroffenen Vertragsstaat noch nicht mitgeteilt worden ist[248], kann die Kommunikation des Gerichtshofs mit dem Bf. oder seinem Vertreter (und umgekehrt) entweder in einer der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs (Englisch und Französisch; Rule 34 Abs. 1) oder in der Amtssprache eines Vertragsstaates (Rule 34 Abs. 2)[249] erfolgen. Dies gilt sowohl für die Einreichung von Schriftsätzen als auch für mündliche Erklärungen. Die Beschwerde darf also in deutscher Sprache verfasst werden. In Deutschland lebende Ausländer können die Beschwerde aber auch in ihrer Heimatsprache erheben, soweit es sich bei dieser Sprache um die Amtssprache eines Unterzeichnerstaates der EMRK handelt.
224
Die (erste) Antwort des Gerichtshofs erfolgt in der Regel in der vom Bf. für seine Beschwerde gewählten Sprache durch einen mit dieser Sprache vertrauten Mitarbeiter der Kanzlei; nicht selten kommt es aber auch schon in diesem Stadium zu einer Korrespondenz auf Englisch oder Französisch, was beim Empfänger je nach sprachlicher Affinität ggf. Übersetzungskosten verursacht.[250]
2. Grundsatz der freien Kommunikation mit dem Gerichtshof
225
Der Bf. hat das Recht auf ungehinderte Kommunikation mit dem Gerichtshof. Er darf weder bei der Einlegung der Individualbeschwerde noch im Laufe des anschließenden Verfahrens vor dem EGMR durch den betroffenen Staat an der effektiven Geltendmachung eines Konventionsverstoßes gehindert, geschweige denn zur Änderung oder gar Rücknahme der Beschwerde angehalten werden (Art. 34 Satz 2 EMRK). Weder auf den Bf. noch auf seine Angehörigen und Rechtsvertreter[251] darf von staatlicher Seite Zwang ausgeübt werden. Unzulässig sind unmittelbare Zwangswirkungen, Einschüchterungsversuche und sonstige unangemessene, indirekte Einflussnahmen, die den Bf. von der Einlegung oder Aufrechterhaltung einer Beschwerde abhalten sollen.[252]
226
„Dabei ist mit ‚Druck‘ nicht nur unmittelbarer Zwang und krasse Einschüchterung gegenüber Bf., ihren Familien oder ihren Anwälten zu verstehen, sondern auch andere unzulässige indirekte Handlungen oder Kontakte mit dem Ziel, Bf. davon abzuhalten oder sie zu entmutigen, eine Beschwerde nach der Konvention zu verfolgen. Ob Kontakte zwischen den Behörden und einem Bf. oder einem möglichen Bf. unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 EMRK unzulässig sind, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zu entscheiden. In dieser Hinsicht sind die Verletzbarkeit des Bf. und seine Anfälligkeit für eine Beeinflussung durch die Behörden zu berücksichtigen.“[253]
227
Die Verletzung der staatlichen Pflicht aus Art. 34 Satz 2 EMRK kann im Rahmen der Individualbeschwerde (eigenständig) geltend gemacht werden;[254] einen Verstoß gegen Art. 8 und Art. 34 EMRK stellen bei inhaftierten Bf. sowohl gezielte Verzögerungen bei der Weiterleitung der Beschwerde als auch das (systematische) Öffnen und Kontrollieren der Korrespondenz mit dem Gerichtshof dar.[255] Den ungehinderten Schriftwechsel inhaftierter Beschuldigter mit dem Gerichtshof muss die Vollzugsanstalt durch die Bereitstellung von Papier, Briefumschlägen und Briefmarken sicherstellen.[256]
228
Im Gegensatz zum allgemeinen Schriftwechsel (mit Ausnahme der Verteidigerkorrespondenz) werden Schreiben eines Strafgefangenen an den EGMR nicht überwacht (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG; § 30 Abs. 3 Satz 2 NJStVollzG; § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JVollzGB III; § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG; § 30 Abs. 3 Nr. 2 HmbStVollzG; §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 4 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 34 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 34 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG; § 41 Abs. 3 Satz 2 LJVollzG-Rh-P; §§ 34, 33 Abs. 4 Satz 2 SächsStVollzG; § 42 Abs. 3 Satz 2 ThürJVollzG; § 34 Abs. 3 Satz 2 BrStVollzG; § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 StVollzG NRW; § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JVollzGB LSA). Voraussetzung ist allerdings, dass die Schreiben an den EGMR gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben.
229
Das Gleiche gilt für Schreiben des EGMR an einen Strafgefangenen, wenn die Identität des Absenders (EGMR) zweifelsfrei feststeht (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVollzG; Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG; § 30 Abs. 2 Satz 3 NJStVollzG; § 24 Abs. 3 S.2 JVollzGB III; § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG; § 30 Abs. 4 HmbStVollzG; §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 4 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 34 Abs. 3 Satz 4 StVollzG M-V; § 34 Abs. 3 Satz 4 SLStVollzG; § 41 Abs. 3 Satz 4 LJVollzG; §§ 34, 33 Abs. 4 Satz 4 SächsStVollzG; § 42 Abs. 3 Satz 4 ThürJVollzG; § 34 Abs. 3 Satz 4 BrStVollzG; § 26 Abs. 4 Satz 2 StVollzG NRW; § 41 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB LSA). An die berechtigte Annahme entsprechender Zweifel sind insgesamt hohe Anforderungen zu stellen. Der EGMR geht nur von einem geringen Risiko dahingehend aus, dass eine Person außerhalb der Anstalt offizielle Briefumschläge des EGMR kopiert und auf diese Weise verbotene Substanzen, Handys usw. in die Haftanstalt bringt.[257]
230
Für Untersuchungsgefangene enthalten §§ 146 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 3 Satz 3 NJVollzG eine entsprechende Regelung, letztere allerdings nur für den Schriftwechsel mit der am 31.10.1999 aufgelösten EKMR (Nr. 30 Abs. 2; 34 Abs. 3 UVollzO). Die Vorschrift ist auf die Korrespondenz mit dem EGMR entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK vorliegt, wenn Untersuchungshäftlinge gegenüber Strafgefangenen ohne objektiven und sachlichen Grund ungleich behandelt werden.[258]
231
Für die übrigen Bundesländer: § 17 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB II; § 37 Abs. 3 Satz 3 UVollzG Bln; § 42 Abs. 3 Satz 3 BbgJVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 BrUVollzG; § 25 Abs. 4 HmbUVollzG; § 25 Abs. 4 Nr. 3 HUVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG M-V; § 37 Abs. 3 Satz 4 LUVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 SLUVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 SächsUHaftVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG LSA; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG S-H; § 37 Abs. 3 Satz 4 ThürUVollzG; Art. 19 Abs. 3 BayUVollzG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › IX. Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
IX. Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
232
Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer Individualbeschwerde, die im Wesentlichen mit einer schon früher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt (Identität von Beschwerdegegenstand, dazu sogleich Rn. 237) oder bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist (Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK).
233
Für die Unzulässigkeit nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK wegen der Identität mit einer bereits vom EGMR geprüften Beschwerde genügt es, wenn ein inhaltsgleiches Gesuch bereits früher Gegenstand einer Sachentscheidung war. Dies ist auch der Fall, wenn die Beschwerde als offensichtlich unbegründet oder als unvereinbar mit der EMRK ratione materiae und damit als unzulässig i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK zurückgewiesen wurde, da die vorgenannten Abweisungsgründe eine summarische Sachentscheidung miteinschließen.[259] Hingegen kann nach einer Abweisung aus rein formalen Gründen, etwa wegen Nichterschöpfung des nationalen Rechtswegs oder wegen sonstiger formaler Mängel oder wegen des Beschwerderechts, die Beschwerde erneut eingelegt werden, sobald das Hindernis beseitigt wurde.[260] Insbesondere bei Nichtdurchlaufen des nationalen Rechtswegs wird der noch nicht ergriffene nationale Rechtsbehelf aber mittlerweile regelmäßig verfristet sein.
234
Dieselbe Angelegenheit darf außerdem weder parallel durch eine andere internationale Kontrollinstanz geprüft werden, noch geprüft worden sein. Das Kumulationsverbot („una via electa“) soll verhindern, dass mehrere internationale Menschenrechtsschutzinstanzen neben- oder nacheinander mit der gleichen Sache, also bei Übereinstimmung von Beschwerdeführer, Sachverhalt und Beschwerdegegenstand, befasst werden. Die Anforderungen an die Instanzen hat der EGMR in seiner Rechtsprechung konkretisiert: Die Verfahren müssen zwischenstaatlich sein und zugleich nicht durch private Institutionen eingerichtet. Das Entscheidungsgremium muss unabhängig sein und die Anforderungen an ein „Gericht“ nach den Vorgaben der Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen.[261] Das Verfahren muss adversatorisch sein, die Entscheidungen müssen begründet, den Parteien zugestellt und veröffentlicht werden. Das Verfahren darf weder (nur) präventiver Natur noch vertraulich sein. Die Parteien müssen zumindest in irgendeiner Weise an dem Verfahren selbst beteiligt werden. Der Spruchkörper muss die Befugnis haben, Verantwortung festzustellen und der Verletzung ein Ende zu setzen. Zudem muss das Verfahren effektiv sein.[262]
235
Als solche Instanzen gelten der UN-Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee – HRC), die UN-Antifolterausschuss (Committee Against Torture – CAT) und die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen.[263] Dagegen kann das Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsrat (Human Rights Council)[264] parallel bzw. nach dem Abschluss des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR beschritten werden.[265]
236
Die Prüfung durch eine andere internationale Instanz steht der Individualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK vom Beginn der Anhängigkeit an und auch noch nach Erledigung des dortigen Verfahrens[266], also dauerhaft entgegen (Verfahrenshindernis), nicht aber, wenn sie dort vor einer Sachentscheidung zurückgenommen worden ist.[267]
237
Eine Beschwerde betrifft inhaltlich denselben Gegenstand, wenn Sachverhalt, Beschwerdegegenstand und Beschwerdeführer identisch sind. Ob eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt sich nach einem Vergleich der zugrunde liegenden Sachverhalte. Die Sachlage zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung muss sich gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der erneuten Beschwerdeeinlegung verändert haben, also neue Tatsachen enthalten (neue rechtliche Ausführungen und Argumente genügen dagegen nicht).
238
Es genügt aber nicht, wenn nur Tatsachen ergänzt werden, die der Bf. auch schon vorher hätte vortragen können. War dem Bf. die Kenntnisnahme von Tatsachen vor Einlegung der (ersten) Beschwerde nicht möglich, handelt es sich zwar noch um denselben Sachverhalt, jedoch kann dann ein Antrag nach Rule 80 (siehe Rn. 536) gestellt werden.
239
An der Übereinstimmung mit einer bereits vorher behandelten Beschwerde fehlt es, wenn verschiedene Personen wegen des gleichen Sachverhalts eine Verletzung ihrer eigenen Konventionsrechte geltend machen.[268]
240
Ob ein Verfahren vor einer anderen internationalen Instanz entgegensteht bzw. ob ein Fall im Wesentlichen mit einer bereits behandelten Beschwerde übereinstimmt, prüft der Gerichtshof von Amts wegen.[269] Schon bei Einreichen der Beschwerde hat sich der Bf. dazu zu äußern bzw. Stellung zu beziehen (Rule 47 Abs. 2 lit. b).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › X. Offensichtliche Unbegründetheit
X. Offensichtliche Unbegründetheit
241
Der für den Verteidiger brisanteste Fall einer (drohenden) Unzulässigkeit der Beschwerde ist deren offensichtliche Unbegründetheit (Art. 35 Abs. 3 EMRK; „manifestly ill-founded“, sog. „mif“-cases). Hinter dieser Formulierung verbirgt sich ein Zulässigkeitserfordernis, das angesichts der stetig ansteigenden Arbeitsbelastung des EGMR zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die offensichtliche Unbegründetheit muss sich dabei nicht bereits beim ersten Anschein aufdrängen. Der Gerichtshof lässt es genügen, wenn die Unbegründetheit der Beschwerde erst in einem späteren Verfahrensabschnitt nach Überprüfung aller Aspekte des Falles erkennbar wird. Die Praxis des Gerichtshofs zieht diese Grenze ziemlich weit. Auch nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren besteht die Gefahr, dass der Bf. ein einseitiges Schreiben erhält, in dem – ohne jede weitere Begründung – die Beschwerde als „unzulässig“ (mutmaßlich: offensichtlich unbegründet) eingestuft wird.
242
Damit seine Beschwerde die Hürde der „offensichtlichen Unbegründetheit“ sicher nimmt, muss der Bf. den behaupteten Konventionsverstoß und die ihn stützenden Tatsachen sowie seine rechtlichen Ausführungen klar strukturiert, nachvollziehbar und vor allem substantiiert geltend machen.
243
Die Entscheidung, in der eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet und daher unzulässig eingestuft wird, ist wie jede andere Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Beschwerde unanfechtbar. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung beschränkt sich mitunter auf eine knappe Pauschalformel,[270] die als sog. „global formula“ auch benutzt wird, wenn dadurch andere Fragen der Zulässigkeit mit abgedeckt werden sollen.[271]
244
In Einzelrichterentscheidungen findet sich meist nur die Formulierung: „[…] dass der Gerichtshof entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären“ oder „Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren“.
245
Solche inhaltsleeren Begründungen, die nicht einmal den speziellen Grund der „Unzulässigkeit“ einer Beschwerde näher aufschlüsseln, bewegen sich an der Grenze der Rechtsstaatlichkeit und sind auch vor dem Hintergrund einer enormen Arbeitsbelastung des Gerichtshofs (Rn. 28 ff.) menschenrechtlich nicht akzeptabel. Ein Rechtsbehelf gegen diese Unzulässigkeitsentscheidungen steht gleichwohl nicht zur Verfügung, worauf der EGMR in seinem „Pauschal-Schreiben“ auch sehr deutlich hinweist (unter Ablehnung jeder weiteren Korrespondenz).
246
Ebenso wie die Urteile haben auch die – bisher meist durch einen Ausschuss, künftig aber sicherlich auch immer häufiger von Einzelrichtern, ergehenden – Entscheidungen über die Einstufung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet trotz fehlender Bindungswirkung faktisch eine erhebliche Aussagekraft, weil sich in ihr ebenfalls Tendenzen und Strukturen bezüglich der Auslegung einzelner Konventionsgarantien abzeichnen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › XI. Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts
XI. Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts
247
Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist für Individualbeschwerden grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere hängt die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. aber jetzt Rn. 2.) Vgl. aber zum „mehrheitlichen Nachteil“ Rn. 252 ff. nicht von einer gesondert festzustellenden Schwere der behaupteten Konventionsverletzung ab.)
248
Weder die EMRK noch die Rules of Court sehen die Verhängung einer Gebühr als Sanktion für die missbräuchliche Einlegung einer Beschwerde vor. In Extremfällen kann der Gerichtshof eine Individualbeschwerde jedoch für unzulässig erklären, wenn sie einen Missbrauch des Beschwerderechts erkennen lässt (Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK). Ein Missbrauch des Beschwerderechts kann in einem Prozessverhalten (formeller Missbrauch) des Bf. liegen, aber auch in einem von dem Bf. verfolgten Zweck (materieller Missbrauch).[272] Ein formeller Missbrauch liegt etwa vor, wenn der Bf. bewusst wahrheitswidrige Tatsachen vorträgt (knowingly based on untrue facts)[273], entscheidungsrelevante Tatsachen verschweigt oder unvollständige und damit irreführende Angaben, insb. zum Verfahrensgang macht; unvollständige, irreführende Angaben können vor allem dann als missbräuchlich iSv Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK eingestuft werden, wenn sie den Kern der Rechtssache betreffen und nicht hinreichend, d.h. plausibel erläutert worden ist, warum diese Auskunft nicht erteilt worden ist.[274]
249
Missbräuchlich ist auch die Beleidigung von Mitgliedern des Gerichtshofs (dazu zählen auch die Mitarbeiter der Kanzlei)[275] bzw. die Äußerung unangemessener Kritik (contempt of court)[276].
250
Auch Verstöße gegen die Verfahrensordnung können dazu führen, dass eine Beschwerde als missbräuchlich eingestuft wird, etwa wenn gegen das Gebot der Vertraulichkeit der Verhandlungen über eine gütliche Einigung verstoßen wird.[277]
251
Schließlich kann der mit einer Beschwerde verfolgte Zweck diese als missbräuchlich erscheinen lassen (materieller Missbrauch): Missbräuchlich in diesem Sinne ist der offensichtlich zweckwidrige Einsatz des Beschwerderechts, der die ordnungsgemäße Arbeit des EGMR sowie den geordneten Ablauf des Verfahrens selbst behindert.[278] Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine gefälschte Vollmacht vorgelegt wird,[279] ebenso wenn die Inanspruchnahme internationalen Rechtsschutzes in einem Missverhältnis zum geltend gemachten Interesse steht[280] oder die Beschwerde ausschließlich zu Propaganda- oder Reklamezwecken eingelegt wurde.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › XII. Unerheblicher Nachteil
XII. Unerheblicher Nachteil[281]
252
Eine Beschwerde kann seit dem Inkrafttreten des 14. P-EMRK auch als unzulässig eingestuft werden (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK), wenn der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten hat (significant disadvantage), der Fall bereits von einem nationalen Gericht gebührend geprüft wurde (duly considered; diese Voraussetzung wird nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK gestrichen) und keine menschenrechtliche Besonderheiten aufweist (unless respect for human rights … requires an examination). Damit wurde auf Zulässigkeitsebene neben der Feststellung einer offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde eine weitere Möglichkeit der materiellen Filtrierung eingeführt.[282]
253
Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ enthält einen beträchtlichen Interpretationsrahmen, der dem Gerichtshof mehr Flexibilität bei der Zulässigkeitsprüfung ermöglichen soll. Seiner Rechtsprechung obliegt es daher auch, diesem Begriff Konturen zu geben. In dieser Hinsicht ist auf die Übergangsvorschrift in Art. 20 Abs. 2 des 14. P-EMRK hinzuweisen. Danach soll Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls nur von den Kammern und der Großen Kammer angewandt werden, damit diese konkrete Fallgruppen für den neuen Unzulässigkeitsgrund bilden können.
254
Nach einer Studie der Kanzlei des Gerichtshofs[283] soll bei der Verletzung der Art. 2, Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter pp.), Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit),[284] Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit), Art. 7 EMRK (nulla poena sine lege) und Art. 13 EMRK (Nichtvorhandensein eines effektiven Rechtsbehelfs) grundsätzlich ein erheblicher Nachteil angenommen werden. Bei den übrigen Konventionsbestimmungen soll es darauf ankommen, was für den Bf. auf dem Spiel steht. Zum Beispiel wird bei einer Rüge hinsichtlich der Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bei Strafverfahren, in denen Freiheitsentzug droht, stets ein erheblicher Nachteil anzunehmen sein, während in Zivilprozessen Kriterien wie der Einfluss auf die Anstellung des Betroffenen bzw. auf dessen Ruf oder seine Familie eine Rolle spielen sollen.[285] Zudem wird vorgeschlagen, dass bei einem Streitwert unter 500 € grundsätzlich kein erheblicher Nachteil angenommen wird.[286] Auch bei Beschwerden bezüglich der Art. 8-12 EMRK sollen die für Art. 6 EMRK entwickelten Grundsätze anwendbar sein. Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 EMRK soll es auf den Grad der Diskriminierung ankommen.
255
In dem ersten Verfahren, in dem der Gerichtshof dieses neue Kriterium angewandt hat, war Art. 6 EMRK im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens als verletzt gerügt worden. Der Streitwert des nationalen Verfahrens betrug allerdings lediglich 90 €. Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, wobei der Gerichtshof darauf hinwies, dass die finanziellen Auswirkungen der Streitfrage ein taugliches Kriterium zur Bestimmung des Nachteils seien.[287]
256
Inzwischen liegen auch erste Unzulässigkeitserklärungen vor, in denen ein unerheblicher Nachteil unabhängig vom finanziellen Nachteil beurteilt wurde: Einige Beschwerden betrafen das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Tschechischen Republik. Der tschechische Verfassungsgerichtshof hatte den Bf. die Stellungnahmen der ordentlichen Gerichte nicht zugestellt, so dass diese nicht Stellung nehmen konnten. Der EGMR stellte fest, dass die Gerichte lediglich auf ihre Urteile verwiesen hatten und der VerfGH auf diese nicht eingegangen ist. Der Gerichtshof ging deswegen davon aus, dass die Urteile auch ohne die Stellungnahmen so ausgefallen wären. Zudem hatten die Bf. nicht ausgeführt, was sie hätten vortragen wollen, wenn ihnen die Stellungnahmen zugestellt worden wären. Sie hätten in ihrem Recht, angemessen am Verfahren teilzunehmen, deswegen keinen erheblichen Nachteil erlitten.[288]
257
Der EGMR darf aber, auch wenn ein erheblicher Nachteil nicht festgestellt werden kann, die Beschwerde nur dann für unzulässig erklären, wenn nicht die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und in den Zusatzprotokollen dazu anerkannt sind, eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erforderlich macht. Der Wortlaut ist angelehnt an Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK (Rn. 351).[289] Nach dem Explanatory Report zum 14. P-EMRK soll sich diese Klausel gerade auf solche Beschwerden beziehen, die schwerwiegende Fragen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention bzw. hinsichtlich des nationalen Rechts aufwerfen.[290] Über diese Schutzklausel kann der EGMR also sicherstellen, dass ihm nicht diejenigen Beschwerden entgehen, die zwar für den Betroffenen keinen erheblichen Nachteil begründen, anhand derer der EGMR aber gemeineuropäische Menschenrechtsstandards entwickeln kann.
258
Die Ablehnung der Prüfung aufgrund des Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK ist darüber hinaus nur möglich, wenn ein nationales Gericht die Beschwerde bereits gebührend geprüft hat. Der Gerichtshof wird hier sicherlich eine pragmatische Herangehensweise wählen, um zu verhindern, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Einarbeitung in die Details der Beschwerde erforderlich wird. Ob die nationale Instanz, die zunächst mit der Rechtssache befasst war, den Ansprüchen des Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK an ein „innerstaatliches Gericht“ genügt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK.
259
Das Erfordernis der gebührenden Prüfung stellt sicher, dass jedem Individuum ein effektives Recht auf rechtliches Gehör gewährt wird, primär auf nationaler Ebene, im Notfall aber auch auf supranationaler Ebene, selbst wenn der Nachteil, den der Betroffene erlitten hat, objektiv als gering einzuschätzen ist. Nicht möglich ist deswegen die Anwendung des neuen Unzulässigkeitskriteriums, wenn kein Zugang zu einem nationalen Gericht eröffnet war, wie auch in Fällen der überlangen Verfahrensdauer bei letztinstanzlichen Gerichten.[291] Das Kriterium der gebührenden Prüfung durch ein nationales Gericht wird nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK künftig wegfallen und es damit dem Gerichtshof weiter vereinfachen, die Annahme einer Individualbeschwerde abzulehnen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. EGMR OAO Afanasiy-Pivo u.a. v. Russland, Entsch. v. 8.11.2016, 3315/04, § 23; Kadikis v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00 (jeweils: Verfristung, obwohl nicht vom Vertragsstaat geltend gemacht).
[2]
EGMR Sahin v. Deutschland, Urt. v. 8.7.2003, Nr. 30943/96, EuGRZ 2004, 707, § 45.
[3]
Vgl. EGMR Cevizovic v. Deutschland, 29.7.2004, Nr. 49746/99, StV 2005, 136, § 27; Hartman v. Tschechische Republik, 10.7.2003, Nr. 53341/99; vgl. auch EGMR Medvedyev u.a. v. Frankreich, 29.3.2010, Nr. 3394/03, NJOZ 2011, 231, §§ 69 f.
[4]
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, §§ 65, 69.
[5]
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, § 67.
[6]
EGMR Haase v. Deutschland, 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401 = EuGRZ 2004, 715, § 61.
[7]
Vgl. ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 208 ff. mit vielen Beispielen, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[8]
EGMR Metin v. Türkei, Entsch. v. 3.3.2015, Nr. 77479/11, §§ 79 f.; G. v. Deutschland, Urt. v. 7.6.2012, Nr. 65210/09, § 82; Kallweit v. Deutschland, Urt. v. 13.1.2011, Nr. 17792/07, § 73, EuGRZ 2011, 255 = NJOZ 2011, 1494; Schummer v. Deutschland, Urt. v. 13.1.2011, Nr. 27360/04, §§ 84 f.; Rabus v. Deutschland, Entsch. v. 9.2.2006, Nr. 43371/02, ZBR 2007, 409, Nr. 1 der Gründe.
[9]
Vgl. etwa EGMR Shestjorkin v. Estland, Entsch. v. 15.5.2000, Nr. 49450/99. Vorbehalte werden eng ausgelegt, EGMR Schädler-Eberle v. Liechtenstein, Urt. v. 18.7.2013, Nr. 56422/09, §§ 65, 92; siehe auch EGMR Grande Stevens v. Italien, Urt. v. 4.3.2014, Nr. 18640/10, NJOZ 2015, 712, §§ 204, 210 f.
[10]
Vgl. BT-Drucks. 14/9792, S. 4.
[11]
Reid A Practitionerʼs Guide to the European Convention on Human Rights, 4. Aufl. 2012, 36 f.
[12]
EGMR A v. Frankreich, 23.11.1993, Nr. 14838/89 (telefonische Hörfalle); Stocké v. Deutschland, 19.3.1991, Nr. 11755/85 (täuschungsbedingte Festnahme).
[13]
EGMR Storck v. Deutschland, 16.6.2005, Nr. 61603/00, §§ 102 ff. (staatliche Pflicht zur Überwachung psychiatrischer Anstalten); Craxi v. Italien, 17.7.2003, Nr. 25337/94 (Verhinderung der Veröffentlichung von TÜ-Mitschnitten durch die Presse – Art. 8 EMRK). Dazu auch Kleine-Cosack 1588.
[14]
Ein solcher Beitritt der Union zur EMRK ist in Art. 59 Abs. 2 EMRK vorgesehen.
[15]
ABl. EG Nr. C 364 v. 18.12.2000, S. 1 = EuGRZ 2000, 554; zur Entstehungsgeschichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Calliess EuZW 2001, 261; Streinz/Ohlerl/Herrmann § 14 II. Durch den Vertrag von Lissabon ist die Charta nun verbindlich: ABl. EU Nr. C 303 v. 14.12.2007; zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon vgl. Kokott/Sobotta EuGRZ 2010, 265; Esser in: Jahn/Radtke (Hrsg.), Deutsche Strafprozessreform und Europäische Grundrechte – Herausforderungen auch an die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen? – 5. Karlsruher Strafrechtsdialog (2015), S. 55.
[16]
Zur Bedeutung der Unionsgrundrechte: EuGH (GK) Rs. C-540/03 (Parlament/Rat), 27.6.2006, NVwZ 2006, 1033 ff. (Familienzusammenführung – Drittstaatangehörige); zu diesem Urteil: Lindner EuZW 2007, 71 ff.; vgl. ferner: Schwarze NJW 2005, 3459 ff.; Bröhmer EuZW 2006, 71 ff.; Szczekalla NVwZ 2006, 1019 ff.; Heer-Reißmann NJW 2006, 192 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht, 7. Aufl. 2016, § 17, 18 ff.
[17]
EuGH Gutachten 2/13 v. 18.12.2014; ausführlich dazu: Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 313 ff.; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV – AEUV, Kommentar, 5. Aufl. Art. 6 EUV, 31 ff.
[18]
EGMR Bosphorus v. Irland, Urt. v. 30.6.2005, Nr. 45036/98, § 155, NJW 2006, 197, 202; Matthews v. UK, Urt. v. 18.2.1999, Nr. 24833/94, NJW 1999, 3107. Zur Bindung der EU-Mitgliedstaaten an die EMRK bei der Ausführung von (früherem) Gemeinschaftsrecht und dessen Kontrolle am Maßstab der EMRK: EGMR Dangeville v. Frankreich, 16.4.2002, Nr. 36677/97 (fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie als Verstoß gegen Art. 1 des 1. ZP-EMRK); Matthews (s.o.): Gewährleistung von Wahlen zum EP; Cantoni v. Frankreich, Urt. v. 15.11.1996, Nr. 17862/91; Senator Lines GmbH v. Belgien u.a., Entsch. v. 10.3.2004, Nr. 56672/00, NJW 2004, 3617 = EuGRZ 2004, 279 (Vollstreckung aus angefochtenem Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission).
[19]
Letztlich unterliegt damit nicht das Unionsrecht, sondern allein das mitgliedstaatliche Handeln der Kontrolle des EGMR, vgl. Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 83.
[20]
Hierzu ausführlich: Breuer EuGRZ 2005, 229 ff. mit Bezug auf: EGMR Emesa Sugar v. Niederlande, Entsch. v. 13.1.2005, Nr. 62023/00, EuGRZ 2005, 234 ff.; in diese Richtung auch: Jaeger EuGRZ 2005, 193, 198; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV – AEUV, Kommentar, Art. 6 EUV, 22 ff.; ausführlich auch Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 82 ff.
[21]
Vgl. hierzu: EuGH 10.4.2003, C-276/01 (Steffensen; Beweisverwertungsverbot beim Sachverständigenbeweis) mit Anm. Schall EuZW 2003, 671 und Esser StV 2004, 221 ff.
[22]
EuGH (GK), 27.6.2006, C-540/03, NVwZ 2006, 1033 ff. (Familienzusammenführung – Drittstaatsangehörige); siehe auch: Streinz Europarecht, 10. Aufl., Rn. 757 ff., 786 ff.; Herdegen Europarecht, 17. Aufl. 2015, Rn. 169. Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV – AEUV, Kommentar, Art. 6 EUV, 20 ff.; Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 33 f.
[23]
EGMR Bosphorus v. Irland, Urt. v. 30.6.2005, Nr. 45036/98, NJW 2006, 197, 202, §§ 155 f. Zur gesamten Problematik: Schäfer Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Europäisches Gemeinschaftsrecht und dessen Vollzug – Verantwortlichkeit und Haftung der Mitgliedsstaaten, 2006.
[24]
EGMR M.S.S. v. Belgien u. Griechenland, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, § 338, NVwZ 2011, 413 = EuGRZ 2011, 243; Bosphorus v. Irland, Urt. v. 30.6.2005, Nr. 45036/98, NJW 2006, 197, § 157.
[25]
EGMR Michaud v. Frankreich, Urt. v. 6.12.2012, Nr. 12323/11, §§ 111, 115, NJW 2013, 3423; Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 84.
[26]
EGMR Behrami v. Frankreich u.a., Entsch. v. 2.5.2007, Nr. 71412/01 (KFOR-/UNMIK-Einsatz im Kosovo).
[27]
Vgl. EGMR Ernewein u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 12.5.2009, Nr. 14849/08 (Misshandlung der zwangsweise in die deutsche Wehrmacht oder Waffen-SS eingezogenen Elsässer und Lothringer – „malgré nous“). ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 177 ff. m.w.N. abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[28]
Etwa EGMR (GK) Fürst Hans-Adam II von und zu Liechtenstein v. Deutschland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 42527/98; vgl. Art. 1 des 1. ZP-EMRK.
[29]
EGMR (GK) Blečić v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, §§ 77 ff.; vgl. auch EGMR MELTEX LTD v. Armenien, Entsch. v. 27.5.2008, Nr. 37780/02.
[30]
Vgl. EGMR Pakshayev v. Russland, Urt. v. 13.3.2014, Nr. 1377/04, § 22 (Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand vor EMRK-Beitritt; Strafurteile ergingen nach dem Beitritt, gründeten auf den ohne Anwalt gemachten Angaben; Verletzung von Art. 6 EMRK); Stamoulakatos v. Griechenland, Entsch. v. 26.10.1993, Nr. 12806/87, §§ 29 ff.; vgl. auch ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 184 ff. m.w.N.; siehe auch Grabenwarter/Pabel § 17, 21.
[31]
Vgl. EGMR De Becker v. Belgien, Urt. v. 27.3.1962, Nr. 214/56 (lebenslange Beschränkung bestimmter Rechte, z.B. der Meinungsfreiheit, aufgrund strafrechtlicher Verurteilung); zur Abgrenzung vgl. Grabenwarter/Pabel § 17, 22.
[32]
Vgl. EGMR Blecic v. Kroatien 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, §§ 77, 79, 83 f.
[33]
Vgl. EGMR Loizidou v. Türkei (Nr. 2), Urt. v. 18.12.1996, Nr. 15318/89, EuGRZ 1997, 558 ff. (Enteignungen auf Zypern); demgegenüber: EGMR Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein v. Deutschland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 42527/98, NJW 2003, 649 ff. = EuGRZ 2001, 466 (Enteignung eines Gemäldes).
[34]
Vgl. EGMR (GK) Blecic v. Kroatien Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, § 59. Vgl. auch EGMR (GK) Maltzan (Freiherr von) u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 2.3.2005, Nr. 71916/01, NJW 2005, 2530 = EuGRZ 2005, 305 = DVBl. 2005, 831; (GK) Fürst Hans-Adam II von und zu Liechtenstein v. Deutschland, 12.7.2001, Nr. 42527/98, NJW 2003, 649.
[35]
Z.B. auch wenn der Verstoß gegen Art. 2 EMRK nicht vom EGMR geprüft werden kann, weil der Tod kurz vor Inkrafttreten der EMRK eingetreten ist, der betroffene Staat aber der davon zu trennenden Verpflichtung aus derselben Konventionsbestimmung nicht nachkommt, die Ursachen für den Tod aufzuklären: EGMR (GK) Šilih v. Slowenien, Urt. v. 9.4.2009, Nr. 71463/01, §§ 153-163. Vgl. auch EGMR (GK) Varnava u.a. v. Türkei, Urt. v. 18.9.2009, Nr. 16064/90, §§ 121 ff., NJOZ 2011, 516; vgl. insbesondere auch die Aufstellung im ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 184 ff., abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[36]
EGMR Akopyan v. Ukraine, Urt. v. 5.6.2014, Nr. 12317/06, § 62; Rudolf/von Raumer AnwBl. 2009, 313, 316; Grabenwarter/Pabel § 17, 20.
[37]
Zu Art. 56 EMRK: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 99.
[38]
EGMR (GK) Hirsi Jamaa v. Italien, Urt. v. 23.2.2012, Nr. 27765/09, NVwZ 2012, 809, §§ 76 ff.; EKMR Zypern v. Türkei, 17.7.1978.
[39]
Zur Thematik aus der Perspektive des (materiellen) Völkerstrafrechts: Bettendorf, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Soldaten bei der Anwendung militärischer Gewalt – Exemplarisch dargestellt anhand des Einsatzes in Afghanistan und des Luftschlages von Kundus am 4. September 2009, 2015.
[40]
EGMR Jaloud v. Niederlande, Urt. v. 20.11.2014, Nr. 47708/08, §§ 139, 144 ff., 149 ff.; Al-Jedda v. UK, Urt. v. 7.7.2011, Nr. 27021/08, §§ 74 ff., 85; Al-Skeini u.a. v. UK, Urt. v. 7.7.2011, Nr. 55721/07, §§ 130 ff.; Loizidou v. Türkei, Urt. v. 23.3.1995 u. 18.12.1996, Nr. 15318/89; Zypern v. Türkei, Urt. v. 10.5.2001, Nr. 25781/94, §§ 76-81; vgl. Jankowska-Gilberg AVR 2012, 61; Heintze GYIL 2002, 60, 65 ff.
[41]
EGMR Hussein v. Albanien u.a., Entsch. v. 14.3.2006, Nr. 23276/04, EuGRZ 2006, 247. In solchen Fällen steht auch die Zulässigkeit ratione personae in Frage. Vertiefend: Bettendorf, S. 363 ff.
[42]
EGMR Bankovic u.a. v. Belgien u.a. Entsch. v. 12.12.2001, Nr. 52 207/99, §§ 59 f., 67.
[43]
Hierzu vgl. auch Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 75 ff.
[44]
EGMR Collmann v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 29453/02, § 1 (Auslieferungshaft in Brasilien aufgrund eines in Deutschland ausgestellten internationalen Haftbefehls).
[45]
Vgl. hierzu Art. 11, 13, 18 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 des EURhÜbk (ABl. EG Nr. C 197 v. 12.7.2000, S. 3).
[46]
Zur Problematik beim EuHb vgl. Esser ERA-Forum 4/2003, 70, 78 ff.
[47]
EGMR Soering v. UK, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 14038/88, EuGRZ 1989, 314; Parlanti v. Deutschland, Entsch. v. 26.5.2005, Nr. 45097/04; zur Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen straffällig gewordener Ausländer auf der Grundlage von Art. 8 EMRK und/bzw. Art. 3 EMRK: EGMR Keles v. Deutschland, Urt. v. 27.10.2005, Nr. 32231/02; Kaldik v. Deutschland, Entsch. v. 22.9.2005, Nr. 28526/05; Dragan v. Deutschland, Entsch. v. 7.10.2004, Nr. 33743/03; Ghiban v. Deutschland, Entsch. v. 16.9.2004, Nr. 11103/03; Ndona v. Deutschland, Entsch. v. 5.2.2004, Nr. 36847/03; zum Wegfall der Opfereigenschaft durch eine Duldungserteilung: EGMR Yildiz v. Deutschland, Entsch. v. 13.10.2005, Nr. 40932/02.
[48]
EGMR Elsner v. Österreich, Urt. v. 24.05.2011, Nr. 15710/07, § 137, ÖJZ 2011, 887.
[49]
Dazu etwa Kleine-Cosack 1572.
[50]
EGMR (GK) V v. UK, Urt. v. 16.12.1999, Nr. 24888/94, HRLJ 1999, 459 (11-Jähriger).
[51]
Z.B. EGMR Zehentner v. Österreich, Urt. v. 16.7.2009, Nr. 20082/02, §§ 36 ff., ÖJZ 2010, 92 (auch gegen den Willen des Betreuers), zu diesem Urteil vgl. Sailer JBl 2010, 613, 625.
[52]
Dafür: Ehlers/Schoch/Kadelbach § 5, 39; offen gelassen bei: EGMR Open Door and Dublin Well Woman v. Irland, 24.3.1992, Nr. 14234/88, NJW 1993, 773 = EuGRZ 1992, 484 = ÖJZ 1993, 280; (GK) Vo v. Frankreich, 8.7.2004, Nr. 53924/00, § 85, NJW 2005, 727 = EuGRZ 2005, 568.
[53]
Ehlers/Schoch/Kadelbach § 5, 39; vgl. etwa EGMR (GK) Varnava u.a. v. Türkei, Urt. v. 18.9.2009, Nr. 16064/90, NJOZ 2011, 516: Es könne offen bleiben, ob die verschwundenen Personen als Bf. anzusehen sind, da jedenfalls ihre Angehörigen Beschwerde nach der Konvention erheben konnten.
[54]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 48; näher unten Rn. 117.
[55]
Personengruppen sind in der Regel nicht organisierte, meist gemeinsame Interessen verfolgende Gruppierungen ohne eigene Rechtsfähigkeit, Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 45.
[56]
Insbesondere nach ihrer Auflösung. Vgl. zu einer sich in der Liquidation befindlichen GmbH aber EGMR G.J. v. Luxemburg, Urt. v. 26.10.2000. Zu den NGO Rn. 120.
[57]
Dies ist bereits eine Frage ihrer Parteifähigkeit, nicht ihrer Beschwerdebefugnis. Kirchen können auch die Rechte ihrer Mitglieder nach Art. 9 EMRK geltend machen, Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 45.
[58]
EGMR Valico v. Italien, Entsch. v. 21.3.2006, 70074/01 (Bußgeld für baurechtswidriges Handeln).
[59]
EKMR Scientology Kirche Deutschland e.V. v. Deutschland, Entsch. v. 7.4.1977.
[60]
Ehlers/Schoch/Kadelbach § 5, 40.
[61]
EGMR (GK) United Communist Party of Turkey u.a. v. Türkei, Urt. v. 30.1.1998, Nr. 19392/92, § 33.
[62]
Ob sich staatliche Stellen, denen die Ausübung eines in der EMRK garantierten Rechtes ausdrücklich zugewiesen wird, auf die EMRK berufen können (Bsp.: Universitäten, Rundfunkanstalten), ist dagegen umstritten; in diese Richtung: Ehlers Jura 2000, 372, 376; vgl. auch: Grabenwarter/Pabel § 13, 13.
[63]
Vgl. EGMR Dösemealti Belediyesi v. Türkei, Entsch.v. 23.10.2010, Nr. 50108/06, NVwZ 2011, 479. Für Beispiele Kleine-Cosack 1576.
[64]
EGMR Radio France v. Frankreich, Entsch. v. 23.9.2003, Nr. 53984/00, § 26; Österreichischer Rundfunk v. Österreich, Urt. v. 7.12.2006, Nr. 35841/02, §§ 46 ff., ÖJZ 2007, 472; bzgl. Kirchen siehe EGMR The Holy Monasteries v. Griechenland, Urt. v. 9.12.1994, Nr. 13092/87 und 13984/88, §§ 48 f., ÖJZ 1995, 428 = HRLJ 1995, 30.
[65]
EGMR Dösemealti Belediyesi v. Türkei Entsch.v. 23.10.2010, Nr. 50108/06, NVwZ 2011, 479; Karagiannis v. Griechenland, Entsch. v. 27.9.2007, Nr. 33408/05.
[66]
EGMR Petersen v. Deutschland, Entsch. v. 6.12.2001, Nr. 31178/96, NJW 2003, 1921. Im späteren Verfahren vor dem EGMR ist regelmäßig eine „zusätzliche“ professionelle Vertretung des Bf. erforderlich (Rule 36 Abs. 3).
[67]
EGMR (GK) Scozzari u. Giunta v. Italien, Urt. v. 13.7.2000, Nr. 39221/98, § 138, ÖJZ 2002, 74. Ebenso EGMR Haase v. Deutschland, Entsch. v. 12.2.2008, Nr. 34499/04: Insbesondere können sich Minderjährige an den Gerichtshof wenden, selbst, oder sogar besonders, wenn sie von einem Elternteil vertreten werden, der mit den Behörden im Konflikt liegt und deren Entscheidungen und Handlungen als nicht mit den von der Konvention garantierten Rechten vereinbar kritisiert. In solchen Fällen genügt der Status als leiblicher Elternteil, um ihm die notwendige Befugnis zu verleihen, sich auch im Namen des Kindes an den Gerichtshof zu wenden, um dessen Interessen zu wahren.
[68]
Erst in der mündlichen Verhandlung muss der Bf. (regelmäßig) vertreten sein (Rule 36 Abs. 3).
[69]
Ein Musterformular ist auf der Homepage des Gerichtshofs zugänglich: www.echr.coe.int (Applicants – Authority Form); die Nichtvorlage einer Vollmacht (trotz Aufforderung und „Warnhinweis“ der Kanzlei) kann dazu führen, dass der Gerichtshof den Fall aus dem Register streicht, Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK, vgl. EGMR Zayed v. Deutschland, Entsch. v. 20.2.2007, Nr. 35866/03, oder ratione personae für unzulässig erklärt, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 59; ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 44 f. abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[70]
EGMR Haase v. Deutschland, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401, § 120; Petersen v. Deutschland, Entsch. v. 6.12.2001, Nr. 31178/96, NJW 2003, 1921.
[71]
Ebenso: Kleine-Cosack 1601; Peters/Altwicker Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, § 35 Rn. 19 f.; bzgl. Vereinsmitglieder: EGMR NVwZ 2001, 307 L. Eine natürliche Person kann jedoch behaupten, selbst Opfer eines Konventionsverstoßes zu sein, wenn sich das betreffende nationale Verfahren (nur) gegen eine Vereinigung gerichtet hat, deren Zweck und Aufgabe es war, die Interessen der unmittelbar hinter ihr stehenden Mitglieder zu vertreten: EGMR Gorraiz Lizarraga u.a. v. Spanien, Urt. v. 27.4.2004, Nr. 62543/00. Vgl. auch: EGMR Greenpeace e.V. u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 12.5.2009, Nr. 18215/06 („Opfereigenschaft“ des e.V. offen gelassen bzgl. Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK – staatlicher Gesundheitsschutz – Feinstaubfilter).
[72]
Meyer-Ladewig/Kulick Art. 34 Rn. 24.
[73]
Vgl. Meyer-Ladewig/Kulick Art. 34 Rn. 24; beachte aber die Ausnahme der sich in Liquidation befindlichen, selbst nicht mehr handlungsfähigen GmbH: EGMR G.J. v. Luxemburg, Urt. v. 26.10.2000, Nr. 21156/93.
[74]
EGMR Gorraiz Lizarraga u.a. v. Spanien, Urt. v. 27.4.2004, Nr. 62543/00. Vgl. auch: EGMR Greenpeace e.V. u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 12.5.2009, Nr. 18215/06 (Opfereigenschaft des e.V. offen gelassen bzgl. Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK – staatlicher Gesundheitsschutz – Feinstaubfilter).
[75]
So z.B. EGMR (GK) Burden v. UK, Urt. v. 29.4.2008, Nr. 13378/05 § 33, NJW-RR 2009, 1606. Vgl. auch Kleine-Cosack 1601.
[76]
Etwa EGMR Hafid Ouardiri v. Schweiz, Entsch. v. 28.6.2011, Nr. 65840/09, NVwZ 2012, 289 – Bauverbot für Minarette in der Schweiz.
[77]
EGMR Garib v. Niederlande, Urt. v. 23.2.2016, Nr. 43494/09, § 89.
[78]
Im konkreten Fall kam hinzu, dass keine Angehörigen vorhanden waren, die beschwerdeberechtigt hätten sein können: EGMR Centre for Legal Resources on behalf of Valentin Campeanu v. Rumänien, Urt. v. 17.7.2014, Nr. 47848/08, §§ 101, 104 ff., 110 ff.
[79]
EGMR Ilhan v. Türkei, Urt. v. 27.6.2000, Nr. 22277/93, §§ 49-54 (Beschwerde unter eigenem Namen für verletzten Bruder); bestätigt durch: EGMR Fairfield u.a. v. UK, Urt. v. 8.3.2005, Nr. 24790/04; Renolde v. Frankreich, Urt. v. 16.10.2008, Nr. 5608/05; vgl. aber auch: EGMR Brudnicka u.a. v. Polen, Urt. v. 3.3.2005, Nr. 54723/00 (Beschwerde des Erben bezüglich fehlender Unabhängigkeit eines Gerichts, das über zivilrechtlichen Anspruch des Erblassers entschieden hat); Y.F. v. Türkei, Urt. v. 22.7.2003, Nr. 24209/94 (zwangsweise gynäkologische Untersuchung der festgenommenen Ehefrau – Art. 8 EMRK).
[80]
EGMR Poznanski u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 3.7.2007, Nr. 25101/05, NJW 2009, 489.
[81]
EGMR Direkci v. Türkei, Entsch. v. 3.10.2006, Nr. 47826/99.
[82]
Zu weiteren Fallgruppen: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 76 f.
[83]
Das ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung.
[84]
EGMR Skender v. Frühere Jugoslawische Rep. Mazedonien, Entsch. v. 10.3.2005, Nr. 62059/00; Malone v. UK, Urt. v. 2.8.1984, Nr. 8691/79 (Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben durch eine gesetzliche Regelung der TÜ).
[85]
So etwa über die Rechtsstellung unehelicher Kinder: EGMR Marckx v. Belgien, Urt. v. 13.6.1979, Nr. 6833/74, § 27, NJW 1979, 2449 = EuGRZ 1979, 454 = FamRZ 1979, 903.
[86]
EGMR Brincat u.a. v. Malta, Urt. v. 24.7.2014, Nr. 60908/11 u.a., §§ 101, 116.
[87]
EGMR Monnat v. Schweiz, Urt. v. 21.9.2006, Nr. 73604/01, § 33, NJW-RR 2007, 1524.
[88]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 80 m.w.N.
[89]
EGMR Vijayanathan u. Pusparajah v. Frankreich, Urt. v. 27.8.1992, Nr. 17550/90, ÖJZ 1993, 101; Pellumbi v. Frankreich, Entsch. v. 18.1.2005, Nr. 65730/01; Etanji v. Frankreich, Entsch. v. 1.3.2005, Nr. 60411/00.
[90]
Z.B. EGMR Andric v. Schweden, Entsch. v. 23.2.1999, Nr. 45917/99; Benamar u.a. v. Frankreich, Entsch. v. 14.11.2000, Nr. 42216/98; Djemailji v. Schweiz, Entsch. v. 18.1.2005, Nr. 13531/03; Yildiz v. Deutschland, Entsch. v. 13.10.2005, Nr. 40932/02.
[91]
EGMR Senator Lines GmbH v. Belgien u.a., Entsch. v. 10.3.2004, Nr. 56672/00, EuGRZ 2004, 279, NJW 2004, 3617, 3618.
[92]
Vgl. etwa EGMR Michaud v. Frankreich Urt. v. 6.12.2012, Nr. 12323/11, NJW 2013, 3423, § 134: Rechtsanwalt (= Bf.) ist verpflichtet, aufgrund der Bestimmungen über Geldwäsche bestimmte Mitteilungen über seine Mandanten zu machen; Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung zugunsten der Mandanten) unzulässig.
[93]
EGMR (GK) Gillberg v. Schweden, Urt. v. 3.4.2012, Nr. 41723/06, §§ 64, 96; krit. hierzu Deutsch MedR 2013, 100.
[94]
Vgl. etwa EGMR Eckle v. Deutschland, Urt. v. 21.6.1983, Nr. 8130/78, EuGRZ 1983, 553; Corigliano v. Italien, Urt. v. 10.12.1982, Nr. 8304/78, EuGRZ 1985, 585; De Jong u.a. v. Niederlande, Urt. v. 22.5.1984, Nr. 8805/79, EuGRZ 1985, 700.
[95]
In diesem Punkt ist die Straßburger Rechtsprechung nicht immer konsistent: EGMR Cataldo v. Italien, Entsch. v. 3.6.2004, Nr. 45656/99 (Verfahrensdauer); Morsink v. Niederlande, Urt. v. 11.5.2004, Nr. 48865/99; Timofeyev v. Russland, Urt. v. 23.10.2003, Nr. 58263/00; vgl. aber auch: EGMR Hay v. UK, Entsch. v. 17.10.2000, Nr. 41894/98.
[96]
EGMR Rechachi u. Abdulhafid v. UK, Entsch. v. 10.6.2003, Nr. 55554/00; Dalban v. Rumänien, Urt. v. 28.9.1999, Nr. 28114/95, § 44; Haase v. Deutschland, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401, § 69.
[97]
EGMR Poleshchuk v. Russland, Urt. v. 7.10.2004, Nr. 60776/00.
[98]
Vgl. zunächst EGMR Gäfgen v. Deutschland, Urt. v. 30.6.2008, Nr. 22978/05, §§ 77 ff., NStZ 2008, 699 = EuGRZ 2008, 466 – Wegfall der Opfereigenschaft wegen erfolgter Verurteilung der für verbotene Vernehmungsmethoden verantwortlichen Polizisten und deren innerbehördlicher Versetzung sowie Nichtverwertung der gewonnenen Aussagen des Betroffenen); dagegen aber die erhöhten Anforderungen (angemessene Bestrafung) in derselben Sache durch die GK Urt. v. 1.6.2010, §§ 120-130, NJW 2010, 3145 = EuGRZ 2010, 417; siehe auch ebd. §§ 116 ff.: Die Zahlung einer Entschädigung allein führt niemals dazu, dass eine Person ihre Opfereigenschaft aus Art. 3 EMRK verliert.
[99]
Vgl. EGMR Akopyan v. Ukraine, Urt. v. 5.6.2014, Nr. 12317/06, §§ 89 ff.
[100]
EGMR Heaney u. McGuiness v. Irland, Urt. v. 21.12.2000, Nr. 34720/97, § 43; Skawinska v. Polen, Entsch. v. 16.10.2001, Nr. 42096/98, § 8; vgl. dagegen aber: EGMR Constantinescu v. Rumänien, Urt. v. 27.6.2000, Nr. 28871/95, §§ 42-43.
[101]
EGMR Streciwilk v. Polen, Entsch. v. 19.9.2000, Nr. 32723/96, § 2. Die Verurteilung darf dann nicht weiterhin in einem Register als Vorstrafe eingetragen sein: EGMR Posokhov v. Russland, Entsch. v. 9.7.2002, Nr. 63486/00.
[102]
EGMR Posokhov v. Russland, Entsch. v. 9.7.2002, Nr. 63486/00.
[103]
EGMR Cordier v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2006, Nr. 71741/01, EuGRZ 2006, 26, 27; Sprotte v. Deutschland, Entsch. v. 17.11.2005, Nr. 72438/01; Dzelili v. Deutschland, Urt. v. 10.11.2005, Nr. 65745/01 §§ 83, 103; Morby v. Luxemburg, Entsch. v. 13.11.2003, Nr. 27156/02; Beck v. Norwegen, Urt. v. 26.6.2001, Nr. 26390/95, § 27; Jansen v. Deutschland, Entsch. v. 12.10.2000, Nr. 44186/98.
[104]
EGMR Kalajzic v. Kroatien, Entsch. v. 28.9.2006, Nr. 15382/04.
[105]
EGMR Dzelili v. Deutschland, Urt. v. 10.11.2005, Nr. 65745/01, StV 2006, 474, 478, § 85.
[106]
Sie entfällt regelmäßig, wenn das Strafverfahren gegen den verstorbenen Beschuldigten eingestellt wird, vgl. EGMR Örs u.a. v. Türkei, Entsch. v. 13.11.2003, Nr. 46213/99.
[107]
Nicht der konkrete Verwandtschaftsgrad, sondern das plausibel gemachte Interesse an der Fortführung des Verfahrens ist entscheidend; siehe etwa EGMR Ivko v. Russland, Urt. v. 15.12.2015, Nr. 30575/08, §§ 64 ff. für den Lebenspartner bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
[108]
EGMR Craxi v. Italien, Entsch. v. 7.12.2000, Nr. 25337/94; Poznanski u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 3.7.2007, Nr. 25101/05, NJW 2009, 489 = EuGRZ 2008, 599.
[109]
EGMR Thévenon v. Frankreich, Entsch. v. 28.2.2006, Nr. 2476/02.
[110]
EGMR Sevgi Erdogan v. Türkei, Urt. v. 29.4.2003, Nr. 28492/95, §§ 35-39.
[111]
Vgl. EGMR (GK) Micallef v. Malta, Urt. v. 15.10.2009, Nr. 17056/06, § 39; kritisch hierzu Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 52.
[112]
EGMR (GK) Micallef v. Malta, Urt. v. 15.10.2009, Nr. 17056/06, § 48; vgl. auch ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 18 ff., 23, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[113]
Vgl. EGMR Karner v. Österreich, Urt. v. 24.7.2003, Nr. 40016/98, §§ 25 ff., ÖJZ 2004, 36.
[114]
Vgl. ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 43, 45, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[115]
EGMR (GK) Civet v. Frankreich, Urt. v. 28.9.1999, Nr. 29340/95, §§ 43 f., NJW 2001, 54; L.L. v. Frankreich, Urt. v. 10.10.2006, Nr. 7508/02; Renaud v. Frankreich, Urt. v. 25.2.2010, Nr. 13290/07.
[116]
EGMR Schädlich v. Deutschland, Entsch. v. 3.2.2009, Nr. 21423/07 (Dauer – verwaltungsgerichtliches Verfahren).
[117]
Vgl. EGMR Civet v. Frankreich, Urt. v. 28.9.1999, Nr. 29340/95, §§ 43 f., NJW 2001, 54 ff. (Dauer der U-Haft – Prüfung der ausreichenden Begründung der Entscheidungen zur Haftfortdauer).
[118]
A.A. Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 27.
[119]
Vgl. hierzu: BVerfG Beschl. v. 5.5.2004, NJW 2004, 2443; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 238.
[120]
Vgl. etwa EGMR Stallinger u. Kuso v. Österreich, Urt. v. 23.4.1997, Nr. 14696/89, §§ 34-37, ÖJZ 1997, 755 (Antrag auf mündliche Verhandlung); zu § 109 StVollzG bei menschenunwürdiger Unterbringung: BGH NJW-RR 2010, 1465 m. Anm. Artkämper, StRR 2010, 275.
[121]
EGMR Aleker v. Deutschland, Entsch. v. 6.11.2006, Nr. 51288/99; krit. zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO: Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 265 f.
[122]
So vor allem die in verschiedenen Staaten bestehenden Möglichkeiten, noch während des laufenden Verfahrens die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu rügen, vgl. etwa EGMR Tomé Mota v. Portugal, Entsch. v. 2.12.1999, Nr. 32082/96, NJW 2001, 2692.
[123]
Z.B. der Widerspruch nach § 249 Abs. 2 StPO gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens beim Urkundsbeweis bzw. die Beanstandung dessen Durchführung nach § 238 Abs. 2 StPO; hierzu BGH StRR 2011, 99.
[124]
Vgl. BVerfG Beschl. v. 4.5.2015, 2 BvR 2169/13, 2170/13, krit. zu diesem Ansatz des BVerfG: Esser NJW 2016, 604, 607 f.; krit. zur revisionsrechtlichen Ausgestaltung der Anhörungsrüge in § 356a StPO: Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 275 ff. (Einstufung dieses Rechtsbehelfs als ineffektiv).
[125]
Vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 319.
[126]
EGMR Tomasi v. Frankreich, Urt. v. 27.8.1992, 12850/87, EuGRZ 1994, 101 = ÖJZ 1993, 137; A. v. Frankreich 23.11.1993, Nr. 14838/89, § 32; (GK) Aquilina v. Malta, Urt. v. 29.4.1999, Nr. 25642/94, NJW 2001, 51; Manoussakis u.a. v. Griechenland, Urt. v. 26.9.1996, Nr. 18748/91, ÖJZ 1997, 352; Budayeva u.a. v. Russland, Urt. v. 20.3.2008, Nr. 15339/02; dazu Fahrenhorst EuGRZ 1996, 633; Villiger 116; Frowein/Peukert Art. 35, 23; Grabenwarter/Pabel § 13, 32; siehe für weitere Bespiele den ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 66, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[127]
EGMR Mogos u. Krifka v. Deutschland, Entsch. v. 27.3.2003, Nr. 78084/01; Schädlich v. Deutschland, Entsch. v. 3.2.2009, 21423/07 (Dauer – verwaltungsgerichtliches Verfahren).
[128]
EGMR Sürmeli v. Deutschland, Urt. v. 8.6.2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389, §§ 105-108; Herbst v. Deutschland, Urt. v. 11.1.2007, Nr. 20027/02, EuGRZ 2007, 420, §§ 63 ff.
[129]
Siehe aber Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 38: Die Verfassungsbeschwerde stellt keinen effektiven Rechtsbehelf dar, wenn es um die Länge des ohne Schuldeinstellung eingestellten Ermittlungsverfahrens geht.
[130]
So etwa EGMR Skugor v. Deutschland, Urt. v. 10.5.2007, Nr. 76680/01, § 41; ähnlich EGMR Marc Brauer v. Deutschland, Urt. v. 1.9.2016, Nr. 24062/13, §§ 25, 29; Granos Organicos Nacionales S.A. v. Deutschland, Entsch. v. 12.10.2010, Nr. 19508/07 (jeweils: BVerfG wies Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab, ohne den Grund der Unzulässigkeit zu benennen); siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 46, 50; Kleine-Cosack 1626.
[131]
In diese Richtung jedenfalls: EGMR Reuther v. Deutschland, Entsch. v. 5.6.2003, Nr. 74789/01 (Kostenvorschuss beim BayVerfGH).
[132]
Vgl. EGMR Kandzov v. Bulgarien, Urt. v. 6.11.2008, Nr. 68294/01, § 44, vgl. auch EGMR Dömel v. Deutschland, Entsch. v. 9.5.2007, Nr. 31828/03; vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 32 f.
[133]
Vgl. etwa EGMR Tomé Mota v. Portugal, Entsch. v. 2.12.1999, Nr. 32082/96, NJW 2001, 2692; beachte auch (GK) Sürmeli v. Deutschland, Urt. v. 8.6.2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389 = EuGRZ 2007, 255 = FamRZ 2007, 1449 = NdsRpfl. 2006, 318; Herbst v. Deutschland, Urt. v. 11.1.2007, Nr. 20027/02, EuGRZ 2007, 420 = NVwZ 2008, 289.
[134]
In Kraft seit 3.12.2011, BGBl. I 2011, 2302.
[135]
So bzgl. Anrufung eines Ombudsmannes: EGMR Denizci u.a. v. Zypern, Urt. v. 23.5.2001, Nr. 25316/94; Qufaj Co.SH.P.K. v. Albanien, Entsch. v. 2.10.2003, Nr. 54268/00.
[136]
EGMR Merit v. Ukraine, Urt. v. 30.3.2004, Nr. 66561/01.
[137]
EGMR Merit v. Ukraine, Urt. v. 30.3.2004, Nr. 66561/01: Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft.
[138]
Rudolf/von Raumer AnwBl. 2009, 313, 315.
[139]
Siehe aber auch EGMR Sardinas Albo v. Italien, Entsch. v. 8.1.2004, Nr. 56271/00 – trotz der unterlassenen Einlegung eines Rechtsmittels zu einem nationalen Gericht bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft ist die Beschwerde zum EGMR zulässig, wenn nicht nachgewiesen ist, dass das Beschwerdegericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden untersucht hätte.
[140]
Frowein/Peukert Art. 35, 29; vgl. EGMR (GK) Akdivar u.a. v. Türkei, Urt. v. 16.9.1996, Nr. 21893/93, §§ 73 ff.
[141]
EGMR Prencipe v. Monaco, Urt. v. 16.7.2009, Nr. 43376/06, § 96.
[142]
EGMR Goretzki v. Deutschland, Urt. v. 24.1.2002, Nr. 52447/99, EuGRZ 2002, 325; vgl. auch HRC Hernandez v. Philippinen, 26.7.2010, Nr. 1559/2007, § 6.3 (Strafverfahren nach 8 J. immer noch nicht abgeschlossen, ohne dass Gründe dafür angeführt wurden).
[143]
EGMR Sürmeli v. Deutschland, Urt. v. 8.6.2006, Nr. 75529/01, §§ 99-100.
[144]
EGMR Weisert v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 14374/03, NJW 2008, 3273.
[145]
EGMR Weisert v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 14374/03, NJW 2008, 3273.
[146]
EGMR Weisert v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 14374/03, NJW 2008, 3273.
[147]
EGMR Schenk v. Deutschland, Entsch. v. 9.5.2007, Nr. 10862/84.
[148]
EGMR Alfes v. Deutschland, Entsch. v. 10.7.2007, Nr. 41514/04.
[149]
Siehe EGMR Horvat v. Kroatien, Urt. v. 26.7.2001, Nr. 51585/99, § 47; Meyer-Ladewig/Peters Art. 35, Rn. 14; siehe aber auch Meyer-Goßner/Schmitt Anh. 4 MRK Art. 35, 2, der wohl in der Dienstaufsichtsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf sieht.
[150]
EGMR Denizci u.a. v. Zypern, Urt. v. 23.5.2001, Nr. 25316/94.
[151]
ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 51, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide), allerdings unter Hinweis auf EGMR Kiiskinen u. Kovalainen v. Finnland, Entsch. v. 1.6.1999, Nr. 26323/95.
[152]
Ansonsten ergäben sich Probleme bei der Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist: EGMR Berdzenishvili v. Russland, Entsch. v. 29.1.2004, Nr. 31697/03; Denizci v. Zypern, Urt. v. 23.5.2001, Nr. 25316/94, § 362.
[153]
EGMR Krifka v. Deutschland, Entsch. v. 27.3.2003, Nr. 78084/01; Posokhov v. Russland, Entsch. v. 9.7.2002, Nr. 63486/00, § 2.
[154]
EGMR Charzyñski v. Polen, Entsch. v. 1.3.2005, Nr. 15212/03 (Rechtsmittelgebühr); Reuther v. Deutschland, Entsch. v. 5.6.2003, Nr. 74789/01 (Kostenvorschuss beim BayVerfGH) m. krit. Anm. Deumeland AGS 2004 241.
[155]
EGMR Moreira Barbosa v. Portugal, Entsch. v. 29.4.2004, Nr. 65681/01; vgl. auch EGMR Abdi v. UK, Urt. v. 9.4.2013, Nr. 27770/08, § 50.
[156]
Ebenso: Peters/Altwicker Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, § 35 Rn. 44. Siehe hierzu: EGMR Radio France u.a. v. Frankreich, Entsch. v. 23.9.2003, Nr. 53984/00; Englert v. Deutschland, Urt. v. 25.8.1987, Nr. 10282/83 (offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde).
[157]
In Deutschland ist dies die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV); vgl. Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 11.
[158]
EGMR Herbst v. Deutschland, Urt. v. 11.1.2007, Nr. 20027/02, § 62.
[159]
EGMR Selmouni v. Frankreich, Urt. v. 28.7.1999, Nr. 25803/94, NJW 2001, 56, § 76 (Misshandlung in Polizeihaft); Horvat v. Kroatien, Urt. v. 26.7.2001, Nr. 51585/99, § 39 („In the area of exhaustion of domestic remedies, there is a distribution of the burden of proof. It is incumbent on the Government claiming non-exhaustion to convince the Court that the remedy was an effective one available in theory and in practice at the relevant time, that is to say, that it was accessible, was capable of providing redress in respect of the applicant„s complaints and offered reasonable prospects of success. However, once this burden of proof has been discharged, it falls to the applicant to establish that the remedy advanced by the Government was in fact exhausted or was for some reason inadequate and ineffective in the particular circumstances of the case or that there existed special circumstances absolving him or her from the requirement“). Zur Beweislastverteilung auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 12 f.
[160]
EGMR Batista Laborde v. Österreich, Entsch. v. 2.2.2016, Nr. 41767/09, §§ 28, 33 ff. (Bf. hatte im innerstaatlichen Verfahren die angebliche Tatprovokation nicht beanstandet); Eckenbrecht u. Ruhmer v. Deutschland, Entsch. v. 10.6.2014, Nr. 25330/10, §§ 22 ff.; Weisert v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 14374/03, NJW 2008, 3273; Schwarzenberger v. Deutschland, Urt. v. 10.8.2006, Nr. 75737/01, § 30; Röhl v. Deutschland, Entsch. v. 9.10.2007, Nr. 12846/02. Siehe auch EGMR Gäfgen v. Deutschland, Entsch. v. 10.4.2007, Nr. 22978/05, NJW 2007, 2461, 2463 = EuGRZ 2007, 508 (auf nationaler Ebene unterbliebene Rüge, Zugang zu einem Rechtsanwalt sei verweigert worden).
[161]
Die Anforderungen sind hier – anders als bei der vertikalen Erschöpfung – nicht all zu streng.
[162]
Etwa EGMR Augusto v. Frankreich, Urt. v. 11.1.2007, Nr. 71665/01; Frowein/Peukert Art. 35, 3, 20 f.; Rudolf/von Raumer, AnwBl. 2009, 313, 315. Problematisch und zu eng EGMR B. v. Deutschland, Urt. v. 19.4.2012, Nr. 61272/09, EuGRZ 2012, 38, §§ 18, 94 ff. (kritisch dazu: Esser/Gaede/Tsambikakis, NStZ 2012, 554, 556); ähnlich EGMR Petschulies v. Deutschland, 2.6.2016, Nr. 6281/13, § 97; S. v. Deutschland, Urt. v. 28.6.2012, Nr. 3300/10, §§ 21, 113, JR 2013, 78 m. Anm. Peglau (dort falsch nummeriert); großzügiger dann: EGMR Žaja v. Kroatien, Urt. v. 4.10.2016, §§ 68 ff.
[163]
EGMR Schwarzenberger v. Deutschland, Urt. v. 10.8.2006, Nr. 75737/01, NJW 2007, 3553, § 30.
[164]
EGMR Reuther v. Deutschland, Entsch. v. 5.6.2003, Nr. 74789/01 (Kostenvorschuss beim BayVerfGH).
[165]
Vgl. etwa EGMR Hofmann v. Deutschland, Entsch. v. 16.11.2010, Nr. 30678/09 (substantiierte Rüge der erkennungsdienstlichen Behandlung – Fotographien/Fingerabdrücke – erforderlich).
[166]
EGMR Kriegisch v. Deutschland, Entsch. v. 23.11.2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, 3633 (bestimmte Ausführungen, die die vom Bf. behauptete Befangenheit eines Instanzrichters untermauern sollten, waren vor den nationalen Gerichten nicht erfolgt; das diesbezügliche erstmalige Vorbringen vor dem EGMR war damit „new factual information which has not been brought to the attention of the domestic courts“, insoweit war also der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft, das Vorbringen wurde folglich nicht berücksichtigt („can […] not be considered as being relevant“).
[167]
EGMR Yahiaoui v. Frankreich, Urt. v. 20.1.2000, Nr. 30962/96; Favre-Clément v. Frankreich, Urt. v. 30.5.2000, Nr. 35055/97; vgl. Kühne/Esser StV 2002, 383, 384.
[168]
Sonst könnte dem Bf. durch einen willkürlichen Entzug seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) die Möglichkeit einer Individualbeschwerde genommen werden.
[169]
EGMR Uhl v. Deutschland, Entsch. v. 6.5.2004, 64387/01, EuGRZ 2004, 752; Atik v. Deutschland, Entsch. v. 13.5.2004, Nr. 67500/01.
[170]
EGMR Uhl v. Deutschland, Urt. v. 10.2.2005, Nr. 64387/01, StV 2005, 475 (Verfahrensdauer). Andernfalls hätte die Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 EMRK verworfen werden müssen.
[171]
EGMR (GK), Sahin v. Deutschland, Urt. v. 8.7.2003, Nr. 30943/96, EuGRZ 2004, 707, § 43; K. u. T. v. Finnland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 25702/94, §§ 141, 147; McMichael v. UK, Urt. v. 24.2.1995, Nr. 16424/90, § 73.
[172]
EGMR Sahin v. Deutschland, Urt. v. 8.7.2003, Nr. 30943/96, EuGRZ 2004, 707, § 44.
[173]
Grabenwarter/Pabel § 13, 35; Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 33.
[174]
EGMR Bielski v. Polen, Urt. v. 3.5.2011, Nr. 18120/03, § 33; vgl. aber auch: EGMR Bronk v. Polen, Entsch. v. 11.9.2007, Nr. 30848/03.
[175]
EGMR Icyer v. Türkei, Entsch. v. 12.1.2006, Nr. 18888/02, §§ 83 ff. (Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs). Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 3, 19 f.
[176]
Vgl. etwa EGMR Rumpf v. Deutschland, Urt. v. 2.9.2010, Nr. 46344/06, §§ 71 ff., NJW 2010, 3355 = EuGRZ 2010, 700.
[177]
EGMR Parizov v. Mazedonien, Urt. v. 7.2.2008, Nr. 14258/03.
[178]
Etwa EGMR Graf v. Österreich, Entsch. v. 3.6.2003, Nr. 72594/01, ÖJZ 2003, 856; Ringeisen v. Österreich, Urt. v. 16.7.1971, Nr. 2614/65.
[179]
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, § 68; Belaousof u.a. v. Griechenland, Urt. v. 27.5.2004, Nr. 66296/01; Walker v. UK, Entsch. v. 25.1.2000, Nr. 34979/97.
[180]
Im Übrigen sind außerordentliche Rechtsbehelfe, die den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern, bei der Fristberechnung außer Betracht zu lassen.
[181]
Vgl. Karpenstein/Mayer/Schäfer, Art. 35, 56 f., der rät, die Beschwerde an den EGMR aufzuteilen und die Verfahrenslänge unmittelbar im Anschluss an das fachgerichtliche Verfahren zu prüfen.
[182]
EGMR Berdzenishvili v. Russland, Entsch. v. 29.1.2004, Nr. 31697/03 (Überprüfung des Urteils durch das Gerichtspräsidium); Kadikis v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00 (Abhilfe lediglich im Ermessen der staatlichen Stelle).
[183]
EGMR Rezgui v. Frankreich, Entsch. v. 7.11.2000, Nr. 49859/99.
[184]
Vgl. Grabenwarter/Pabel § 13, 42, die zur Vermeidung von Nachteilen dazu raten, die Beschwerde zum EGMR gleichzeitig mit dem zweifelhaften Rechtbehelf einzulegen; siehe auch EGMR (GK) Varnava u.a. v. Türkei, Urt. v. 18.9.2009, Nr. 16064/90, § 171, NJOZ 2011, 516.
[185]
Vgl. Rudolf/von Raumer AnwBl. 2009, 313, 316.
[186]
EGMR Kadikis v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00.
[187]
EGMR Andorka u. Vavra v. Ungarn, Entsch. v. 12.9.2006, Nr. 25694/03. Ob bei zeitlich umgekehrter Reihenfolge der Zustellungen ebenfalls das frühere Zustelldatum (beim Bf.) maßgeblich ist, hat der EGMR bislang nicht entschieden. Aus Schutzgesichtspunkten sollte es in jedem Fall auf die Zustellung beim Rechtsvertreter ankommen, potentielle Bf. sollten aber vorsichtshalber von dem früheren Datum ausgehen.
[188]
EGMR K.S. u. M.S. v. Deutschland, Urt. v. 6.10.2016, Nr. 33696/11, §§ 1, 17, 31; Johansen v. Deutschland, Urt. v. 15.9.2016, Nr. 17914/10, §§ 1, 25, 33; Petschulies v. Deutschland, 2.6.2016, Nr. 6281/13, §§ 1, 22; Prade v. Deutschland, Urt. v. 3.3.2016, Nr. 7215/01, §§ 1, 20, 29; Lecomte v. Deutschland, Urt. v. 6.10.2015, Nr. 80442/12, §§ 1, 41, 71, 75, NVwZ 2016, 1387 = EuGRZ 2016, 263; Langner v. Deutschland, Urt. v. 17.9.2015, Nr. 14464/11, §§ 1, 23, 30; Scholer v. Deutschland, 18.12.2014, Nr. 14212/10, §§ 1, 30, 37; I.S. v. Deutschland, Urt. v. 5.6.2014, Nr. 31021/08, §§ 1, 40, 62 (insoweit in NJW 2015, 2319 nicht abgedruckt); Radu v. Deutschland, Urt. v. 16.5.2013, Nr. 20084/07, §§ 61 f., EuGRZ 2013, 584 (insoweit in NJW 2014, 369 nicht abgedruckt); Granos Organicos Nacionales S.A. v. Deutschland, Urt. v. 22.3.2012, Nr. 19508/07, §§ 1, 12 (siehe die unvollständigen Datumsangaben in NJW-RR 2013, 1075); Hoffer u. Annen v. Deutschland, Urt. v. 13.1.2011, Nr. 397/07, §§ 1, 17, 20 (siehe die Datumsangaben in der Zusammenfassung des Sachverhalts in NJW 2011, 3353); Paljic v. Deutschland, Urt. v. 1.2.2007, Nr. 78041/01, §§ 1, 25, 34 (siehe die Datumsangaben am Ende der Sachverhaltsdarstellung in NJOZ 2008, 1098). In all diesen Fällen wäre die Beschwerde verfristet gewesen, wenn das Datum der Entscheidung des BVerfG für den Fristbeginn maßgeblich gewesen wäre; besonders deutlich EGMR Otto v. Deutschland, Entsch. v. 10.11.2009, Nr. 21425706 („la décision de la Cour constitutionnelle fédérale du 17 novembre 2005, qui constitue la décision interne définitive, est parvenue au requérant le 27 novembre 2005. Le délai fixé par lʼarticle 35 § 1 de la Convention a dès lors commencé à courir le 28 novembre 2005 et a expiré le 27 mai 2006“; hierzu auch englisches legal summary sowie deutsche Übersetzung des BMJV); aus der andere Staaten betreffenden Judikatur etwa: EGMR Figueiredo Teixeira v. Andorra, Urt. v. 8.11.2016, Nr. 72384/14, §§ 1, 13, 30; Dedecan u. Ok v. Türkei, Urt. v. 22.9.2015, Nr. 22685/09, §§ 1, 13 f., 25; Èikanoviæ v. Kroatien, Urt. v. 5.2.2015, Nr. 27630/07, §§ 45 ff.
[189]
EGMR Collmann v. Deutschland, Entsch. v. 3.4.2007, Nr. 29453/02 (hier: Haftzeitende); siehe noch zu konventionswidrigen Dauerzuständen.
[190]
EGMR Arslan v. Türkei, Entsch. v. 21.11.2002, Nr. 36747/02; vgl. auch Meyer-Ladewig NJW 2011, 1559.
[191]
EGMR Yuriy Volkov v. Ukraine, Urt. v. 19.12.2013, Nr. 45872/06, § 77.
[192]
Vgl. EGMR (GK) Varnava u.a. v. Türkei, Urt. v. 18.9.2009, Nr. 16064/90, NJOZ 2011, 516: Nach Ansicht des EGMR findet die 6-Monats-Frist bei einer andauernden Verletzung nicht ohne weiteres Anwendung. Vielmehr beginne sie in einem solchen Fall jeden Tag erneut und erst wenn die zugrunde liegende Verletzung beendet sei. Im Fall verschwundener Personen dürfe mit der Anrufung des Gerichtshofs nicht zu lange gewartet werden, wobei die Zügigkeit auch nicht zu eng gesehen werden dürfe. Seien Personen im Verlauf eines internationalen Konflikts verschwunden, müssten die Angehörigen ihre Beschwerde innerhalb höchstens einiger Jahre erheben. Hätten sie mehr als zehn Jahre gewartet, müssten sie grundsätzlich darlegen, dass es während dieser Zeit Fortschritte bei der Aufklärung gegeben hätte, um zu rechfertigen, dass sie den Gerichtshof erst jetzt anrufen.
[193]
EGMR Priebke v. Italien, Entsch. v. 5.4.2001, Nr. 48799/99, EuGRZ 2001, 387. Zu beachten ist, dass für die Angemessenheit der Haftdauer zwar auf die Gesamtdauer der Haft abgestellt wird, für den Beginn der 6-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK kommt es aber auf denjenigen letztinstanzlichen Rechtsbehelf an, der sich auf den letzten Abschnitt der Untersuchungshaft bezieht, vgl. EGMR Solmaz v. Türkei, Urt. v. 16.1.2007, Nr. 27561/02.
[194]
EGMR P.Z. u.a. v. Schweden, Entsch. v. 29.5.2012, Nr. 68194/10, §§ 34 f.
[195]
EGMR Arslan Türkei, Entsch. v. 21.11.2002, Nr. 36747/02; ebenso EGMR Otto v. Deutschland, Entsch. v. 10.11.2009, Nr. 21425/06.
[196]
Ehlers/Schoch/Kadelbach § 5, 54; EGMR Arslan v. Türkei, Entsch. v. 8.7.1999, Nr. 23462/94; Poleshchuk v. Russland, Urt. v. 7.10.2004, Nr. 60776/00, §§ 28, 35; Peters v. Deutschland, Entsch. v. 20.2.1995; Grabenwarter/Pabel § 13, 43.
[197]
EGMR Izet Haxhia v. Albanien, 5.11.2013, Nr. 29861/03, § 46; Baghli v. Frankreich, Urt. v. 30.11.1999, Nr. 34374/97, § 31 (insoweit in NVwZ 2000, 1401 nicht abgedruckt).
[198]
EGMR Shirinova v. Aserbaidschan, Entsch. v. 12.11.2013, Nr. 31876/11, §§ 17 f.
[199]
Anders bekanntlich im deutschen Recht, wo etwa die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist beim BVerfG eingehen muss, §§ 23 Abs. 1, 93 Abs. 1 BVerfGG.
[200]
Siehe etwa EGMR Nadtoka v. Russland, Urt. v. 31.5.2016, Nr. 38010/05, §§ 22 f.; Kadikis v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00; Arslan Türkei, Entsch. v. 21.11.2002, Nr. 36747/02; vgl. auch: EGMR Oberschlick v. Österreich, Urt. v. 23.5.1991, Nr. 11662/85, § 40 (application was posted). Der für die Wahrung der Frist nicht maßgebliche Eingang der Beschwerde bei der Kanzlei des Gerichtshofs wird mit einem Eingangsstempel (receipt stamp) dokumentiert. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Eingangsdatum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält, Rule 47 Abs. 6 lit. b.
[201]
EGMR Kadikis, v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00.
[202]
EGMR Press Release, ECHR 365; EuGRZ 2014, 121.
[203]
EGMR EuGRZ 2014, 121.
[204]
EGMR Your application to the ECHR, 3 f., http://www.echr.coe.int/Documents/Your_Application_ENG.pdf.
[205]
Rule 47 Abs. 6 lit. a, EGMR Your application to the ECHR, 4; EuGRZ 2014, 121.
[206]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 6a, 6b.
[207]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 61, 65.
[208]
So in EGMR Fleri Soler v. Malta, Urt. v. 26.9.2006, Nr. 35349/05; Otto v. Deutschland, Entsch. v. 10.11.2009, Nr. 21425/06; Meyer-Ladewig NJW 2011, 1559.
[209]
Vgl. EGMR Fleri Soler v. Malta, Urt. v. 26.9.2006, Nr. 35349/05, § 31; LR/Esser Teil II, 193; Meyer-Ladewig NJW 2011, 1559, 1560.
[210]
EGMR (GK) Sabri Günes v. Türkei, Urt. v. 29.6.2012, Nr. 27396/06, § 60; Ataykaya v. Türkei, Urt. v. 22.7.2014, § 40; Mater v. Türkei, Urt. v. 16.7.2013, Nr. 54997/08, § 41; Abashidze v. Georgien, Entsch. v. 4.9.2012, Nr. 47974/07, § 7.
[211]
EGMR (GK) Sabri Günes v. Türkei, Urt. v. 29.6.2012, Nr. 27396/06, §§ 43 ff., NJW 2012, 2943 m. Anm. Meyer-Ladewig/Petzold; anders noch das Kammerurteil v. 24.5.2011, §§ 38 ff., das durch das später in derselben Sache ergangene Urteil der GK keinen Bestand hat; ferner EGMR Abashidze v. Georgien, Entsch. v. 4.9.2012, Nr. 47974/07, § 7 (Beschwerde um einen Tag zu spät eingelegt; dass der Tag der Einlegung der Beschwerde ein Montag war und die Einlegung an diesem Tag genügt hätte, wenn der EGMR eine Wochenendregelung anwendete, wird in der Entscheidung nicht mehr erwähnt); Otto v. Deutschland, Entsch. v. 10.11.2009, Nr. 21425/06; Meyer-Ladewig NJW 2011, 1559 f.; Rudolf/von Raumer AnwBl. 2009, 313, 316; Frowein/Peukert Art. 35, 44; CCBE Questions & Answers for lawyers 2016, Fragen 10, 16.
[212]
EGMR Arslan v. Türkei, Entsch. v. 21.11.2002, Nr. 36747/02.
[213]
EGMR EuGRZ 2014, 121, 122.
[214]
Vgl. hierzu insbesondere die Verfahrensanordnung (Practice Direction) „Institution of Proceedings“ (PD-I), Stand 14.11.2016.
[215]
Umkehrschluss zu Art. 35 Abs. 3 EMRK, d.h. die Konvention nennt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde abschließend (so auch die Argumentation in EGMR Vedat Doǧru v. Türkei, Urt. v. 5.4.2016, Nr. 2469/10, § 21).
[216]
Die vor dem 1.11.1998 bei der EKMR erhobenen Beschwerden waren mit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls auf den Gerichtshof übergegangen (Art. 5 Abs. 2 des 11. P-EMRK).
[217]
Wird eine Beschwerde von einer (nichtstaatlichen) Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den vertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen (Rule 45 Abs. 2), die Vertretungsberechtigung ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen (näher § 8 PD-I).
[218]
EuGRZ 2014, 121; EGMR Merkblatt „Questions & Answers“, S. 8; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Fragen 10, 19.
[219]
CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 21; hierzu siehe auch die Practice Direction „Request for interim measures“ (PD-IM, Nr. II „Requests to be made by facsimile or letter“).
[220]
Eilige informatorische Anfragen – insbesondere im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen nach Rule 39 – sollten per Telefon (+33 3 88 41 20 18) erfolgen.
[221]
EuGRZ 2014, 121.
[222]
Vgl. Rule 46 für die Form der Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK).
[223]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 7; siehe auch das Musterschreiben bei Kleine-Cosack 1566.
[224]
Der Sache nach wird es sich dabei häufig um Sammelklagen handeln; näher zur Problematik: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 48 f.
[225]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 45; Villiger 101; Meyer-Ladewig/Schuster Art. 9, 22; Meyer-Ladewig/Kulick Art. 34, 16; vgl. EGMR (GK), Chaʼare Shalom Ve Tsedek v. Frankreich, Urt. v. 27.6.2000, Nr. 27417/95, § 72, ÖJZ 2001, 774; Leela Förderkreis e.V. u.a. v. Deutschland, Urt. v. 6.11.2008, Nr. 58911/00, § 79, NVwZ 2010, 177.
[226]
Practice Direction „Requests for Anonymity“ (PD-RfA).
[227]
EGMR I. v. Schweden, Urt. v. 5.9.2013, Nr. 61204/09, §§ 40 ff.; A.M. u.a. v. Frankreich, Urt. v. 12.7.2016, Nr. 24587/12, § 5; M.D. u. M.A. v. Belgien, Urt. v. 19.1.2016, Nr. 58689/12, § 5.
[228]
Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 69.
[229]
Die Darstellung der einzelnen Ereignisse sollte nach Möglichkeit chronologisch unter Verwendung exakter Daten erfolgen. Weitere Hinweise für die Darlegung des Sachverhalts auch bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 47 ff.
[230]
Allein der nicht anwaltlich vertretene Bf. muss die in Frage kommenden Konventionsnormen nicht konkret benennen; allgemein sind die Anforderungen an einen vertretenen Bf. höher, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 16. Soweit für die als verletzt behaupteten Konventionsgarantien ein Schrankenvorbehalt besteht, sollten an dieser Stelle auch Ausführungen zur mangelnden Rechtfertigung des Eingriffs erfolgen.
[231]
EGMR, „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 7.
[232]
Zwar soll ein Überschreiten dieser Seitenzahl nach EGMR Vedat Doǧru v. Türkei, Urt. v. 5.4.2016, Nr. 2469/10, § 21, nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, dennoch ist hier zur Vorsicht zu raten, da nicht auszuschließen ist, dass zu lange Beschwerdeschriften einen Einzelrichter zur Abweisung der Beschwerde veranlassen, wobei die Begründung nicht mitgeteilt würde (Art. 27 EMRK). Unklar ist ferner der konkrete Verfahrensgang im Fall Vedat Doǧru; die türkische Regierung hielt die Beschwerde für unzulässig, da die Ausführungen zum Inhalt keine Zusammenfassung enthielten (§ 18 des Urteils), während der EGMR das Vorbringen der Regierung zurückwies, weil die (Über-)Länge der Beschwerdeschrift kein in Art. 35 EMRK genannter Unzulässigkeitsgrund sei.
[233]
EGMR Eule v. Deutschland, Entsch. v. 10.3.2009, Nr. 781/06, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 17.
[234]
Auch hier gilt Rule 47 Abs. 2 lit. a bzgl. der Begründungs- und Darlegungsdichte; siehe auch § 10 PD-I.
[235]
Umkehrschluss aus Rule 46 lit. e bzgl. der Staatenbeschwerde.
[236]
Vgl. hierzu Rn. 232. Siehe auch EGMR Merkblatt „Practical Guide on Admissibility Criteria“, §§ 139 ff. Ggf. sind das entsprechende Gericht oder Gremium sowie Art, Datum und Inhalt seiner Entscheidung (sowie diese als Anlage in Kopie) mitzuteilen.
[237]
EGMR Merkblatt „Practical Guide on Admissibility Criteria“, § 44; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17. Das Vollmachtformular ist unter www.echr.coe.int erhältlich.
[238]
Vgl. EGMR T.M. v. Deutschland, Entsch. v. 4.11.2008, Nr. 23210/04.
[239]
EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 4; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 19.
[240]
Die der Beschwerdeschrift als Anlage beigefügten Dokumente werden nach dem Abschluss des Verfahrens nicht an den Bf. zurückgesandt, vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 10.
[241]
Dazu zählt auch ein Beschluss des BVerfG über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde (§§ 93a, 93b BVerfGG): EGMR Allaoui u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.1999, Nr. 44911/98, EuGRZ 2002, 144 ff.
[242]
Ein Vordruck findet sich unter www.echr.coe.int (Application).
[243]
CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17.
[244]
Vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 10.
[245]
Vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 2 f.
[246]
Vgl. § 17 PD-I sowie EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 3.
[247]
EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 11; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17.
[248]
Nachdem die Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist, wird die Kommunikation mit dem Gerichtshof regelmäßig in einer der beiden Amtssprachen geführt (vgl. „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 3). Der Kammerpräsident kann jedoch den weiteren Gebrauch der in der Beschwerdeschrift verwendeten Sprache gestatten (Rule 34 Abs. 3 lit. a). Für die notwendige Übersetzung sorgt die Kanzlei. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof den Gebrauch einer anderen Sprache davon abhängig machen, dass der Bf. (teilweise) die für die Übersetzung anfallenden Kosten trägt (Rule 34 Abs. 3 lit. b, c). Diesbezüglich ist eine frühzeitige Absprache mit dem Kammervorsitzenden ratsam.
[249]
Dies muss nicht unbedingt die Sprache des Vertragsstaates sein, gegen den sich die Beschwerde richtet.
[250]
Falls der Bf. oder sein Rechtsbeistand eine dieser beiden Amtssprachen des Gerichtshofs nicht spricht, ist ein entsprechender Hinweis in der Beschwerdeschrift durchaus ratsam.
[251]
Hierzu etwa EGMR Oferta Plus S.R.L. v. Moldawien, Urt. v. 19.12.2006, Nr. 14385/04, §§ 145 ff. = NJW 2007, 3409, 3411 (Trennscheibe); Colibaba v. Moldawien, Urt. v. 23.10.2007, Nr. 29089/06, §§ 65 ff.
[252]
EGMR (GK) Sisojeva u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.1.2007, Nr. 60654/00, § 115; Fedotova v. Russland, Urt. v. 13.4.2006, Nr. 73225/01; Klyakhin v. Russland, Urt. v. 30.11.2004, Nr. 46082/99, § 119; Orhan v. Türkei, Entsch. v. 18.6.2002, Nr. 25656/94 §§ 400-411; Şarli v. Türkei, Entsch. v. 22.5.2001, Nr. 24490/94, §§ 84-86; Tanrikulu v. Türkei, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23763/94, §§ 130-133; Kurt v. Türkei, 25.5.1998, Nr. 24276/94, § 159; Akdivar u.a. v. Türkei, Urt. v. 16.9.1996, Nr. 21893/93, § 105.
[253]
EGMR (GK) Sisojeva u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.1.2007, Nr. 60654/00, § 116 (übersetzt aus dem Englischen).
[254]
Prozessual ist dann zu beachten, dass eine Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe in dieser Konstellation nicht erforderlich ist, vgl. EGMR Ponushkov v. Russland, Urt. v. 6.11.2008, Nr. 30209/04, § 78.
[255]
EGMR Klyakhin v. Russland, Urt. v. 30.11.2004, Nr. 46082/99, § 119; Poleshchuk v. Russland, Urt. v. 7.10.2004, Nr. 60776/00, § 27; Mianowski v. Polen, Urt. v. 16.12.2003, Nr. 42083/98, §§ 60-67; Goral v. Polen, Urt. v. 30.10.2003, Nr. 38654/97, §§ 82-84; Cotlet v. Rumänien, Urt. v. 3.6.2003, Nr. 38565/97; Radaj v. Polen, Urt. v. 28.11.2002, Nr. 29537/95; Bilgin v. Türkei, Urt. v. 16.11.2000, Nr. 23819/94, §§ 130-136. Siehe für weitere Beispiele: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 95 ff.; ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 16, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[256]
EGMR Cotlet v. Rumänien, Urt. v. 3.6.2003, Nr. 38565/97 (positive Schutzpflicht aus Art. 8, Art. 34 EMRK); EGMR Yepishin v. Russland, 27.6.2013, Nr. 591/07, §§ 35 ff., 72, 76.
[257]
EGMR Peers v. Griechenland, 19.4.2001, Nr. 28524/95, §§ 79 ff., insbes. § 84; Petkov v. Bulgarien, 9.12.2010, Nr. 1399/04, § 21; (GK) Idalov v. Russland, 22.5.2012, Nr. 5826/03, §§ 197 ff.; Miroslaw Zielinski v. Polen, 20.9.2011, Nr. 3390/05, §§ 89 f.
[258]
EGMR Gülay Çetin v. Türkei, Urt. v. 5.3.2013, Nr. 44084/10, § 127.
[259]
Vgl. EGMR Vogl u. Vogl v. Österreich, Entsch. v. 23.10.2001, Nr. 50171/99, Nr. 1 der Gründe, ÖJZ 2002, 393 (Ablehnung durch EKMR als unzulässig); Meyer-Ladewig/Peters Art. 35 Rn. 42.
[260]
Meyer-Ladewig/Peters Art. 35 Rn. 36.
[261]
Hierzu: LR/Esser EMRK, Art. 6, 127 ff.
[262]
ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 117 ff. m.w.N., abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Information – Admissibility Guide). Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 86 f.
[263]
Working Group on Arbitrary Detention, siehe EGMR Hilal Mammadov v. Aserbaidschan, 4.2.2016, Nr. 81553/12, §§ 50, 67, 102 ff.
[264]
Es kommt nur ein Verfahren in Betracht, das auf die Untersuchung und Beilegung des konkreten Falls gerichtet ist, die Miterwähnung in einem Staatenbericht, der eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand hat, dürfte das Kumulationsverbot nicht auslösen; vgl. Nowak Art. 5 FP-IPBPR, 9, 13.
[265]
Der EuGH ist – jedenfalls vor einem (zu erwartenden) Beitritt zur EMRK – wegen seiner speziellen Aufgabenstellung nicht als internationale Untersuchungsinstanz von Menschenrechtsverletzungen anzusehen, auch wenn er mitunter bei der Auslegung des Unionsrechts Fragen der EMRK mitentscheidet; ebenso Grabenwarter/Pabel § 13, 50; Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 88.
[266]
Meyer-Ladewig/Peters Art. 35 Rn. 37.
[267]
Grabenwarter/Pabel § 13, 49.
[268]
EGMR Folgerø u.a. Norwegen, Entsch. v. 14.2.2006, Nr. 15472/02; Malsagova u.a. v. Russland, Entsch. v. 6.3.2008, Nr. 27244/03.
[269]
EGMR Hilal Mammadov v. Aserbaidschan, Urt. v. 4.2.2016, Nr. 81553/12, §§ 101 f.
[270]
Vgl. EGMR Petersen v. Deutschland, Entsch. v. 12.1.2006, Nr. 38282/97 („[…] having regard to all material in its possession, the Court finds that these complaints do not disclose any appearance of a violation of the rights and freedoms set out in the Convention or its Protocols“).
[271]
Kritisch: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 117.
[272]
Grabenwarter/Pabel § 13, 51.
[273]
EGMR Mirolubovs u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.9.2009, Nr. 798/05, § 63, NVwZ 2010, 1541 (siehe auch dort die Zusammenfassung von Beispielen in den redaktionellen Leitsätzen 1-3); Akdivar u.a. v. Türkei Urt. v. 1.4.1996, Rep. 1996-IV, Nr. 21893/93, §§ 53-54; vgl. auch: EGMR Varbanov v. Bulgarien, Urt. v. 5.10.2000, Nr. 31365/96, § 36; Popov v. Moldawien (Nr. 1), Urt. v. 18.1.2005, Nr. 74153/01, § 48; Keretchachvili v. Georgien, Entsch. v. 2.5.2006, Nr. 5667/02.
[274]
EGMR Hüttner v. Deutschland, Entsch. v. 19.6.2006, Nr. 23130/04, NJW 2007, 2097 (Wegfall der Opfereigenschaft); Berger v. Deutschland, Entsch. v. 17.3.2009, Nr. 10731/05, EuGRZ 2009, 316.
[275]
EGMR Jian v. Rumänien, Entsch. v. 30.3.2004, Nr. 46640/99 (Beifügung gefälschter Dokumente); Duringer v. Frankreich, Entsch. v. 4.2.2003, Nr. 61164/00 (Beleidigung von Mitgliedern des Gerichtshofs in Schriftsätzen).
[276]
EGMR Rehak v. Tschechische Republik, Entsch. v. 18.5.2004, Nr. 67208/01.
[277]
EGMR Mirolubovs u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.9.2009, Nr. 798/05, §§ 65 ff.; siehe auch ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 140 ff., abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Information – Admissibility Guide).
[278]
EGMR Petrovic v. Serbien, Entsch. v. 18.10.2011, Nr. 56551/11, NJW 2012, 3501.
[279]
EGMR Poznanski u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 3.7.2007, Nr. 25101/05, NJW 2009, 489.
[280]
EGMR Bock v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2010, Nr. 22051/07 (Verfahrensdauer – beamtenrechtliche Beihilfestreitigkeit – Streitwert 7,99 €).
[281]
Ausführlich zu diesem neuen Unzulässigkeitsgrund: LR/Esser Teil II, 294 ff.
[282]
Zum Verhältnis der Missbrauchsklausel nach Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK zu diesem Unzulässigkeitsgrund, siehe Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3130.
[283]
Vgl. CDDH-GDR (2003)017, Document prepared by a study group of the registry, Annex; vgl. auch Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3127 f., dort auch zur ausnahmsweise möglichen Annahme eines unerheblichen Nachteils im Falle der Freiheitsentziehung; vgl. auch LR/Esser Teil II, 296.
[284]
Art. 4 EMRK wurde in der Studie nicht explizit genannt, da Fälle in dieser Hinsicht praktisch nicht vorkommen. Eine Verletzung dürfte aber dennoch stets einen erheblichen Nachteil begründen.
[285]
Siehe dazu auch EGMR Havelka v. Tschechische Republik, Entsch. v. 20.9.2011, Nr. 7332/10. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Verhalten des Bf. vor Gericht, das zur Verzögerung des Verfahrens beitrug, dafür spreche, dass die Beschleunigung keine besondere Bedeutung für ihn hatte.
[286]
Ein grundsätzliches Abstellen auf einen bestimmten finanziellen Schaden erscheint allerdings problematisch: Zum einen könnte die Bestimmung des Nachteils anhand finanzieller Kriterien Personen benachteiligen. Zudem ist aufgrund der äußerst unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Vertragsstaaten des Europarats die Bestimmung einer für alle Staaten geltenden Schadensgrenze kaum möglich. Generell sagt der finanzielle Schaden wenig über die Erheblichkeit einer Beschwer aus: Zumindest aber bei Beschwerden hinsichtlich Art. 6 EMRK wegen der Länge eines Zivilprozesses scheint die finanzielle Grenze grundsätzlich vorstellbar.
[287]
EGMR Adrian Mihai Ionescu v. Rumänien, Entsch. v. 28.6.2010, Nr. 36659/04, §§ 30, 34 f. unter Hinweis auf EGMR Bock v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2010, Nr. 22051/07, siehe auch Beschwerde bzgl. Art. 1 des 1. ZP-EMRK, Art. 4, Art. 13 EMRK: EGMR Kovalenko u. Boyko v. Ukraine, Entsch. v. 30.11.2010, Nr. 15066/03 (wegen offener Forderungen in Höhe von 40 ct).
[288]
Vgl. etwa EGMR Holub v. Tschechische Republik, Entsch. v. 14.12.2010, Nr. 24880/05, NJW 2011, 3143; Brati Zatkové v. Tschechische Republik, Entsch. v. 8.2.2011, Nr. 20862/06. Gerade das letzte Argument erscheint allerdings zweifelhaft. Da die Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahmen der ordentlichen Gerichte nicht kannten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht ausgeführt haben, was sie dazu hätten vortragen wollen.
[289]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194), Anm. 81.
[290]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194), Anm. 83; vgl. auch Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3128 f., durch dessen Darstellung Zweifel entstehen, ob die Handhabung der Klausel durch den Gerichtshof ihrer Bedeutung entspricht.
[291]
Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3129 unter Hinweis auf EGMR Dudek v. Deutschland, Entsch. v. 23.11.2010, Nr. 12977/09, NJW 2011, 3145.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
1. Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei[1]
260
Nach dem Eingang des ersten Schreibens, in dem der Gegenstand der Beschwerde hinreichend dargelegt wird[2], legt die Kanzlei eine Verfahrensakte unter dem Namen des Bf. an und ordnet die Beschwerde einer Nummer zu, unter der sie registriert wird (file-/application number).
261
Diese Beschwerdenummer ist bei der nachfolgenden Korrespondenz stets anzugeben (vgl. etwa § 10 lit. a PD-W und Abschnitt I PD-IM).
262
Der Bf. erhält eine postalische Bestätigung darüber, dass seine Beschwerde registriert worden ist. Wird der Bf. durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so erhält üblicherweise nur der an erster Stelle Genannte das förmliche Schreiben der Kanzlei.
263
Die Übersendung des Bestätigungsschreibens kann bis zu 10 Wochen in Anspruch nehmen. Anfragen bei der Kanzlei während dieses Zeitraums bleiben in der Regel erfolglos; telefonische Anfragen werden nur durch eine Telefonanlage entgegen genommen, die den Anrufer seinem Anliegen entsprechend per Tastendruck automatisch weiterleitet. Eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter der Kanzlei und ein Gespräch über Eingang und Behandlung der Beschwerde werden üblicherweise nicht ermöglicht.
264
Es empfiehlt sich daher, die Beschwerde per Einschreiben mit Rückschein einzureichen bzw. im Falle einer Übersendung als Paket dessen Lauf per Sendungsnachverfolgung im Internet (Ausdruck und elektronische Archivierung des Sendungsverlaufsprotokolls) zu dokumentieren.
265
Das Schreiben mit der Eingangsbestätigung gibt auch das für die Einhaltung der 6-Monats-Frist wichtige „Einbringungsdatum“ der Beschwerde an (dazu Rn. 193); etwaige diesbezügliche aus dem Schreiben ersichtliche Fehler in der Erfassung der Beschwerde müssen sofort gegenüber der Kanzlei gerügt werden.
266
Dem Bestätigungsschreiben sind Strichcode-Aufkleber (mit der Beschwerdenummer und dem Fallnamen) beigefügt, die bei künftiger Korrespondenz zu verwenden sind.
267
Die bis 2002 übliche Vorprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Kanzlei ist offiziell entfallen. Gleichwohl wird die registrierte Beschwerde zunächst einem Mitarbeiter der Kanzlei zugewiesen, der aus dem Vertragsstaat stammt, gegen den die Beschwerde erhoben worden ist. Dieser kontrolliert, ob sämtliche für die Beschwerde erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Bestehen Zweifel bezüglich einer Zulässigkeitsvoraussetzung oder fehlen Anlagen bzw. sonstige Dokumente oder Erklärungen, so fordert die Kanzlei den Bf. regelmäßig auf, seine Angaben zu ergänzen und weitere Dokumente vorzulegen (Rule 47 Abs. 5.2).[3]
268
Im Falle einer (wirksamen) Vertretung des Bf. führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Verfahrensbevollmächtigten (Rule 37 Abs. 1).
269
Bereits bei der frühen Korrespondenz mit dem Gerichtshof ist äußerste Sorgfalt geboten. Weil auch der Bf. einer recht weitgehenden Kooperationspflicht unterliegt (duty to cooperate; Rules 44A ff.), kann jede Verzögerung oder gar das Ausbleiben einer vom Gerichtshof geforderten Reaktion des Bf. dahingehend interpretiert werden, dass dieser kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde hat (§§ 4 Satz 2, 17 PD-I). Dies wiederum kann zur Streichung der Beschwerde im Register führen (Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK; Rules 43, 44E).[4]
270
Die Kanzlei kann keinerlei Informationen über die nationale Rechtslage des beklagten Vertragsstaates erteilen, insbesondere keine Rechtsberatung im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts gewähren.
2. Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion
271
Jede registrierte Individualbeschwerde wird durch den Präsidenten des EGMR einer der fünf Sektionen des Gerichtshofs zugeteilt (Rule 52 Abs. 1).
272
Eine bestimmte Reihenfolge, in der die eingehenden Beschwerden behandelt und beschieden werden, schreibt die Verfahrensordnung nicht vor. Der Gerichtshof kann allerdings jede Beschwerde vorrangig behandeln (Rule 41).[5]
273
Dabei wendet der EGMR die sog. „Priority Policy“[6] im Sinne eines Stufensystems nach Dringlichkeit an:
274
Dringende Beschwerden, bei denen es um das Leben oder die Gesundheit des Bf., das Wohl eines Kindes oder ähnlich schwerwiegende Konstellationen geht, insbesondere in denen eine Maßnahme nach Rule 39 im Raum steht (dazu Rn. 356 ff.), werden vorrangig auf erster Stufe behandelt.
275
Sonstige Fragen, die von Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Konvention sind (Pilotverfahren!), oder sonst Fragen von allgemeiner Bedeutung betreffen, stehen auf der zweiten Stufe.
276
Die dritte Kategorie bilden (sonstige, siehe Kategorie 1) Beschwerden hinsichtlich Art. 2, Art. 3, Art. 4 oder Art. 5 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, ob sie vor einem Ausschuss oder der Kammer zu entscheiden sind.
277
An vierter Stelle stehen alle Beschwerden im Hinblick auf andere Konventionsgarantien, wenn sie „offensichtlich begründet“ sind.
278
Schließlich folgen Fälle, die der Sache nach bereits entschieden sind (repetitive cases). Die letzten beiden Garantien bilden schließlich solche Beschwerden, die Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit aufwerfen und schließlich solche, die offensichtlich unbegründet sind.
3. Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs
279
Formale, inhaltliche und zeitliche Vorgaben für die Einreichung von Schriftsätzen ergeben sich auch aus Rule 38 und v.a. der vom Gerichtspräsidenten erlassenen Practice Direction Written Pleadings (PD-W)[7]. Entspricht ein bei der Kanzlei eingehender Schriftsatz nicht den formalen und inhaltlichen Vorgaben, wie sie sich aus den Rules und insbesondere der PD-W ergeben, so kann er vom Gerichtshof als formwidrig behandelt werden, mit der Folge, dass er nicht zur Verfahrensakte genommen wird (Rule 38 Abs. 1; § 23 PD-W). Der Kammerpräsident kann die betreffende Partei aber auch zur erneuten Eingabe des Schriftsatzes auffordern (§ 22 PD-W), wenn bestimmte formale oder inhaltliche Vorgaben nicht eingehalten werden.
a) Formale Anforderungen
280
Sämtliche Schriftsätze, Erklärungen und Stellungnahmen sind per Post in dreifacher Ausfertigung (das gilt auch für die dazugehörigen Anlagen) an die Kanzlei zu senden (§ 3 PD-W).[8] Die Einreichung per E-Mail ist unzulässig (§ 4 PD-W). Vertrauliche Unterlagen sollten als Einschreiben aufgegeben werden (§ 5 PD-W). Unaufgefordert zugesandte Unterlagen werden nur mit Zustimmung des Kammerpräsidenten zur Verfahrensakte genommen (§ 6 PD-W).
281
Um den Unterzeichner (bzw. Verfasser) eines per Fax übermittelten Schriftsatzes identifizieren zu können, muss dessen Name auf dem betreffenden Schriftstück gedruckt bzw. ausgeschrieben sein (§ 8 PD-W). Jeder Schriftsatz sollte nach §§ 10 ff. PD-W außerdem
| • | die Registernummer sowie den Namen, unter dem die Beschwerde geführt wird, enthalten, |
| • | eine Überschrift besitzen, die Art und Inhalt des Schriftsatzes beschreibt[9], |
| • | auf DIN A4 Seiten geschrieben sein (Seitenrand mindestens 3,5 cm), |
| • | deutlich lesbar und – vorzugsweise – in Schriftgröße 12, bzw. 10 für Fußnoten gedruckt sein, bei einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen, |
| • | Zahlen und Nummern als Zahlenangabe (0-9) enthalten, |
| • | eine durchgehende Seitennummerierung aufweisen, |
| • | in durchnummerierte Absätze unterteilt sein, |
| • | in Abschnitte gegliedert sein, die in Form und Abfolge dem Aufbau der Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofs entsprechen: Sachverhalt (Facts); nationales Recht und Praxis (Domestic law and practice); Beschwerden (Complaints); Rechtslage (Law); der Abschnitt zur Rechtslage sollte wie folgt unterteilt sein: Aspekte zur Zulässigkeit der Beschwerde (Preliminary objection on […]); Verletzung von Artikel […] (Alleged violation of Article […]), |
| • | jede Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs oder Erwiderung auf eine Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten in einem separaten Abschnitt mit entsprechender Überschrift abhandeln, |
| • | einen Verweis auf jedes in Bezug genommene und in der Anlage beigefügte Dokument enthalten, |
| • | eine Kurzzusammenfassung enthalten, wenn sein Umfang 30 Seiten übersteigt sowie |
| • | mit einer Unterschrift versehen sein, |
| • | auf nur einseitig bedrucktem Papier per Post geschickt werden, wobei Anlagen zwar zusammengeheftet sein sollen, allerdings nur so, dass sie leicht getrennt werden können (keine Heftklammern, etc.). |
282
Wird in einem Schriftsatz auf Dokumente oder andere Unterlagen Bezug genommen, die dem Gerichtshof auch vorgelegt werden, so müssen diese in einem separaten Anhang aufgeführt werden.
283
Üblicherweise erfolgt die erste Korrespondenz mit der Kanzlei in der Sprache, in der auch die Beschwerde eingereicht worden ist. Zur weiteren Sprachenregelung siehe Rn. 223.
b) Inhaltliche Vorgaben
284
Die nach Erhebung der Beschwerde beim Gerichtshof eingehenden Schriftsätze sollten nach § 14 PD-W):
| • | Angaben zum Sachverhalt enthalten, soweit der Bf. diese vorbringen möchte (§ 14 lit. a PD-W), |
Hinweis
Werden die von der Kanzlei des Gerichtshofs zusammengetragenen Angaben zum Sachverhalt (statement of facts prepared by the Registry) ganz oder teilweise nicht bestritten, sollte der Bf. eine kurze diesbezügliche Erklärung abgeben. Bestrittene Tatsachen oder etwaige Ergänzungen sollten unmissverständlich benannt bzw. als solche gekennzeichnet werden; die Ausführungen sollten auf sie beschränkt werden.
285
| • | rechtliche Ausführungen enthalten, in einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit der Beschwerde und in einem zweiten Abschnitt zur materiellen Rechtslage, d.h. den behaupteten Konventionsverstößen (§ 14 lit. b PD-W). |
Hinweis
Bittet das Gericht um die Erläuterung eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunktes, sollte sich der Bf. in seinen Erklärungen konkret auf diese spezielle Frage beziehen. In einer Stellungnahme zu Ausführungen des beklagten Vertragsstaates sollte der Bf. konkret auf die dort vorgebrachten Argumente eingehen.
286
Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit, falls eine solche überhaupt noch separat erfolgt (siehe Rn. 303), sollen nach § 15 PD-W die Schriftsätze
| • | eine Zusammenfassung des Standpunkts der Partei zum Tatbestand, wie er in der Zulässigkeitsentscheidung durch das Gericht festgestellt worden ist, |
| • | Rechtsausführungen zur Begründetheit, und |
| • | Antworten auf Fragen des Gerichtshofs zum Sachverhalt oder zu rechtlichen Gesichtspunkten beinhalten. |
287
Hinweis
Ein förmlicher Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (claim for just satisfaction; Art. 41 EMRK) sollte grundsätzlich innerhalb der für die Einreichung von Schriftsätzen in Bezug auf die Begründetheit gesetzten Frist gestellt werden, aber nachdem der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rule 60 Abs. 2). Erfolgt keine separate Entscheidung über die Zulässigkeit (vgl. Rule 54A) kann der Antrag auch schon früher eingereicht werden. Eine kurze, vorläufige Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen sollte (soweit möglich) bereits in der Beschwerdeschrift (unter V.) erfolgen. Diese Ausführungen müssen dann später wiederholt und näher ausgeführt werden.
c) Einhaltung von Eingabefristen
288
Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Schriftsätze und die in Bezug genommenen Dokumente, Unterlagen und Beweisstücke die Kanzlei des Gerichtshofs rechtzeitig erreichen. Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Fristen eingereicht werden, die vom Berichterstatter bzw. Kammerpräsidenten bestimmt werden (vgl. Rule 38, § 18 PD-W). Ansonsten ist das Vorbringen präkludiert und wird vom Gerichtshof regelmäßig nicht berücksichtigt.[10]
289
Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf einer Frist eingereicht werden, finden grundsätzlich keinen Eingang in die Verfahrensakte. Der Kammerpräsident kann jedoch ein verspätet eingereichtes Schriftstück ausnahmsweise zulassen und zur Verfahrensakte nehmen (Rule 38 Abs. 1).
290
Wird eine Fristverlängerung gewünscht, so ist der Antrag zu stellen, sobald der Partei die maßgeblichen Umstände bekannt sind, in jedem Fall vor Ablauf der ursprünglichen Frist; der Antrag ist zu begründen (§§ 19, 20 PD-W). Gewährt der Gerichtshof eine Fristverlängerung, gilt sie nicht nur für die antragstellende, sondern auch für die andere Partei (§ 21 PD-W).
291
Für die Berechnung einer Eingabefrist ist das nachweisbare Datum der Absendung des Schriftstücks maßgeblich. Fehlt ein solches Datum, kommt es auf den Eingang des Schriftstücks bei der Kanzlei an (Rule 38 Abs. 2), der durch den Eingangsstempel nachgewiesen wird, mit dem jedes bei der Kanzlei eingehende Schriftstück versehen wird (§ 2 PD-W).
4. Zugang zur Verfahrensakte
292
Von der Gegenseite eingehende Schriftsätze werden den Verfahrensbeteiligten jeweils durch die Kanzlei des Gerichtshofs übermittelt.
293
Nach der Registrierung der Beschwerde sind alle sie betreffenden und bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich (Art. 40 Abs. 2 EMRK). Eine Ausnahme besteht lediglich für Dokumente, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung eingereicht werden (Rule 33 Abs. 1 i.V.m. Rule 62) oder dem Gerichtshof von der (früheren) EKMR vorgelegt worden sind (Rule 106 Abs. 4)[11]. Ferner kann der Kammerpräsident aus den Gründen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der gerichtlichen Verhandlung rechtfertigen (Rule 63 Abs. 2, Rn. 420), sowohl von Amts wegen als auch auf einen – zu begründenden – Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person die Geheimhaltung von Unterlagen anordnen (Rule 33 Abs. 1-3).
294
Die Einsichtnahme in eine Verfahrensakte erfolgt in der Kanzlei des Gerichtshofs im Menschenrechtsgebäude (Human Rights Building) in Straßburg.[12]
295
Entsprechende Anträge sind online zu stellen.[13] Ein Antrag auf Akteneinsicht muss den konkreten Fall genau bezeichnen. Allgemeine Anfragen (z.B. nach sämtlichen gegen einen bestimmten Vertragsstaat erhobenen Beschwerden oder nach allen eine bestimmte Sachfrage betreffenden Fällen) werden von der Kanzlei nicht bearbeitet.
296
Bereits bei der Antragstellung sollte ein Termin (Datum und Uhrzeit) angegeben werden, zu dem der Antragsteller die Einsichtnahme in die Akten vornehmen möchte. An diesen vorgeschlagenen Termin ist die Kanzlei freilich nicht gebunden. Der Terminvorschlag muss jedenfalls 15 Arbeitstage in der Zukunft liegen.
297
Die Einsichtnahme in die Akte erfolgt unter der Aufsicht eines Mitgliedes der Kanzlei. Der Antragsteller muss zuvor eine Erklärung (undertaking) abgeben, in der er sich verpflichtet, keine in der Akte befindlichen Dokumente zu vernichten, zu entfernen, zu beschädigen oder zu beschriften sowie keine Dokumente der Akte hinzuzufügen.
298
Kopien einzelner Aktenbestandteile kann der Antragsteller – auf seine Kosten – entweder am Empfangsschalter im Human Rights Building entgegennehmen oder sich per Post bzw. E-Mail zusenden lassen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR
II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR
299
Der Gerichtshof kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde zurückweisen, die er für unzulässig hält (Art. 35 Abs. 4 EMRK). An frühere Zulässigkeitsentscheidungen ist er in keiner Weise gebunden.[14]
1. Zuweisung der Beschwerde an einen Spruchkörper
300
Der Sektionspräsident, dessen Sektion die Beschwerde zugewiesen ist (Rule 52 Abs. 1), ernennt einen Berichterstatter („Judge Rapporteur“; Rule 49 Abs. 3 lit. b).[15] Dieser entscheidet schließlich, von welchem Spruchkörper die Beschwerde behandelt werden soll, wobei es dem Sektionspräsidenten freisteht, die Beschwerde unabhängig von der Ansicht des Berichterstatters einem Ausschuss oder einer Kammer zuzuweisen (Rule 49 Abs. 3 lit. b: „subject to the President of the Section directing that the case be considered by a Chamber or a Committee“).[16]
301
Ergibt sich bereits aus den Unterlagen, dass die Beschwerde unzulässig ist oder aus dem Register gestrichen werden muss, wird sie dagegen direkt dem Einzelrichter zugewiesen (Rule 49 Abs. 1). Die Beschwerde wird der betroffenen Regierung nicht zugestellt.[17] Hält der Berichterstatter gefestigte Rechtsprechung für anwendbar, wird er sie regelmäßig dem Ausschuss vorlegen. Andernfalls wird er die Prüfung der Beschwerde durch eine aus sieben Richtern bestehende Kammer anordnen, die vom Präsidenten der mit dem Fall befassten Sektion (Rule 52 Abs. 2) gebildet wird und sodann in der Regel gemeinsam (vgl. Rn. 303) über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde befindet.
302
Der Berichterstatter kann eine weitere Vorklärung der Beschwerde vornehmen, indem er die Parteien auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte zum Sachverhalt zu erteilen oder Unterlagen bzw. anderes Material beizubringen (Rule 49 Abs. 3 lit. a). Die Identität des Berichterstatters wird den Parteien nicht mitgeteilt.
2. Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde
303
Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK ist jetzt die gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der Regelfall. Lediglich in Fällen, in denen dies aus Klarstellungsgründen erforderlich ist, wird die Zulässigkeit weiterhin separat behandelt, etwa wenn ein Teil der Beschwerde ausdrücklich für unzulässig erklärt werden soll.[18]
304
Bei Zuleitung der Beschwerde werden Äußerungen zu allen Fragen, einschließlich der einer gerechten Entschädigung, und Vorschläge für eine gütliche Einigung angefordert (Rule 54A Abs. 1) und danach über Zulässigkeit und Begründetheit in einem Urteil entscheiden (Rule 54A Abs. 2).[19]
a) Verfahren vor dem Einzelrichter
305
Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, wird von Juristen der Kanzlei zunächst ein Entscheidungsentwurf erstellt. Darin ist neben einer Aufstellung der Fakten auch der Grund der Unzulässigkeit enthalten. Nach einer Kontrolle durch einen Rapporteur, einen nichtrichterlichen Berichterstatter, erhält der zuständige Einzelrichter den Entwurf. Zur Information wird er auch dem nationalen Richter zugeleitet.
306
Der Einzelrichter erklärt die Beschwerde nur dann für unzulässig, wenn dies ohne weiter Untersuchung möglich ist, sich also die Unzulässigkeit bereits aus den vom Bf. eingereichten Unterlagen ergibt – und insbesondere eine Stellungnahme des beklagten Vertragsstaates nicht erforderlich scheint (Rules 49 Abs. 1, 54 Abs. 2).
307
Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Einzelrichter als unzulässig wurde bislang nicht ausformuliert. Sie wurde ohne Ausfertigung eines mit Gründen versehenen förmlichen Beschlusses dem Bf. durch einen allgemein gehaltenen Brief des Kanzlers der jeweiligen Sektion mitgeteilt, der nur eine abstrakte Mitteilung des Grundes der Unzulässigkeit enthielt (Rule 52A Abs. 1 Satz 3).[20]
308
Beispiel:
„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der [EGMR] zwischen dem XX [Datum] und dem YY [Datum] in Einzelrichterbesetzung ([Name des Richters], unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. […],
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.“
Den gegen die bisherige Praxis erhobenen Bedenken Rechnung tragend, hat der EGMR (Press Release – ECHR 180 [2017] v. 1.6.2017) die Einführung eines neuen Systems für Einzelrichterentscheidungen mit detaillierteren Begründungen angekündigt. Ab Juni 2017 erhalten die Bf. eine Entscheidung des Gerichtshofes in einer der beiden Amtssprachen, unterschrieben von einem Einzelrichter sowie als Anlage einen Brief in der jeweils relevanten Landessprache. Die Entscheidung wird in vielen Fällen auf einen spezifischen Grund der Unzulässigkeit Bezug nehmen. In einigen Fällen wird es aber weiterhin allgemeine Ablehnungsgründe geben („numerous ill-founded, misconceived or vexatious complaints“).
309
Die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum der Entscheidung vernichtet.
310
In außergewöhnlichen Fällen, insbesondere wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung auf einer falschen Tatsachenbasis getroffen wurde, ist es dem Einzelrichter möglich, die Prüfung wieder aufzunehmen (siehe beim Ausschuss Rn. 316).
311
Erklärt der Richter die Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht aus dem Register, leitet er sie an einen Ausschuss oder eine Kammer weiter (Art. 27 Abs. 3 EMRK, Rule 52A Abs. 3). An den Ausschuss wird er die Beschwerde insbesondere dann weiterleiten, wenn er sie für (offensichtlich) begründet hält.
b) Verfahren vor einem Ausschuss
312
Ein sog. Dreier-Ausschuss (Committee of three judges) kann eine ihm „zugewiesene“ Beschwerde durch einstimmigen Beschluss ebenfalls für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn die Entscheidung ohne weitere Prüfung des Beschwerdegegenstandes getroffen werden kann (Art. 28 Satz 1 lit. a EMRK, Rule 53 Abs. 1); dies liegt letztlich im Ermessen des Ausschusses.
313
Beschwerden, die einem Ausschuss (Committee) zur Prüfung und abschließenden Bescheidung zugeführt worden sind, werden auch in diesem Fall grundsätzlich dem Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, nicht gemäß Rule 54 Abs. 2 lit. b zur Stellungnahme mitgeteilt.
314
Die Entscheidung des Ausschusses ergeht ohne mündliche Verhandlung und beendet das Verfahren der Individualbeschwerde endgültig (Art. 28 Abs. 2 EMRK; Rule 53 Abs. 4); gegen sie gibt es keinen Rechtsbehelf. Über die Entscheidung des Ausschusses wird der Bf. in Briefform durch die Kanzlei informiert, wie auch bei der Entscheidung des Einzelrichters. Nur wenn die Vertragsstaaten ausnahmsweise bereits in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurden, wird die Entscheidung des Ausschusses durch einen formlosen Brief mitgeteilt (Rule 53 Abs. 5).[21]
315
In Inhalt und Umfang weisen die Entscheidungen der Ausschüsse über die Unzulässigkeit einer Beschwerde beträchtliche Unterschiede auf. Mitunter entspricht die Begründung einer Unzulässigkeitsentscheidung durchaus derjenigen eines Kammerurteils – insbesondere wenn die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 35 Abs. 3 lit. a Var. 2 EMRK) als unzulässig eingestuft wird. Daneben sind aber auch sehr kurze Begründungen oder das Fehlen jeglicher Rechtsausführungen denkbar.
316
Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann ein Ausschuss das Verfahren über eine für unzulässig erklärte Beschwerde wieder aufnehmen, wenn es zu einem offenkundigen Irrtum über Tatsachen oder bei der Beurteilung von Zulässigkeitsvoraussetzungen gekommen ist.[22] Dasselbe muss auch für den Einzelrichter gelten.
317
Hält der Ausschuss die Beschwerde für zulässig, so übermittelt er sie entweder an eine Kammer, die vom Sektionspräsidenten zur Prüfung der Rechtssache gebildet wird (Rules 52 Abs. 2; 53 Abs. 6) oder entscheidet selbst über die Begründetheit, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand von gefestigter Rechtsprechung ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b EMRK, Rule 53 Abs. 2). Auch die Kammern können eine Beschwerde für unzulässig erklären (siehe Rn. 327).
318
Zur Form einer Entscheidung über die Zulässigkeit siehe noch Rn. 330.
3. Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde
319
Der Judge Rapporteur ist gehalten, den Kammern und den Ausschüssen die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vorzulegen (Rule 49 Abs. 3 lit. c). Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beschwerde fertigt er – insbesondere für die Kammern – regelmäßig eine Darstellung des Sachverhaltes sowie einen Bericht an, in dem er auf die konventionsrechtlichen Fragen eingeht, welche die Beschwerde aufwirft; regelmäßig enthält sein Bericht auch einen konkreten Vorschlag in Bezug auf ihre Zulässigkeit und hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen sowie ggf. eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde.
a) Verfahren vor dem Ausschuss
320
Über die Begründetheit einer Beschwerde kann der Ausschuss seit Inkrafttreten des 14. Protokolls jetzt auch entscheiden, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand gefestigter Rechtsprechung des EGMR ist (well-established case-law). Nach dem Explanatory Report zum 14. Protokoll ist davon immer dann auszugehen, wenn die Kammern in vergleichbaren Fällen konsequent eine bestimmte Entscheidungspraxis zugrunde legen. Ausnahmsweise soll aber auch ein einziges Urteil ausreichend sein, insbesondere, wenn es von der Großen Kammer gefällt wurde.[23] Im konkreten Einzelfall wird der Ausschuss selbst festlegen, ob eine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Im Übrigen hat der Gerichtshof auch begonnen, explizite Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 41 EMRK festzulegen, so dass das well-established case-law-Erfordernis auch in dieser Hinsicht nicht entgegensteht. Auch für die Piloturteile (dazu noch Rn. 478) ist das neue Verfahren anwendbar.
321
Das Verfahren in Fällen, in denen eine gefestigte Rechtsprechung besteht, ist gegenüber dem Verfahren in der Kammer vereinfacht und beschleunigt: Trotz der offensichtlichen Begründetheit wird die Beschwerde zwar der Regierung zugestellt, die Stellungnahme ist aber fakultativ.[24] Entscheidet sich die betroffene Regierung für eine Stellungnahme, so gleicht das Verfahren hierfür demjenigen vor der Kammer, mit dem Unterschied, dass die Stellungnahme dem Bf. nur zur Information mitgeteilt wird und er zur Erklärung über Schadensersatzansprüche aufgefordert wird, die er nach Art. 41 EMRK geltend machen will.[25]
322
Andererseits kann der Ausschuss aber auch die Beschwerde einstimmig für unzulässig erklären, z.B. wenn der Vertragsstaat ihn von der fehlenden Rechtswegerschöpfung überzeugt hat (Art. 28 Abs. 1 lit. a EMRK).[26] Der Bf. selbst muss zu diesem Zeitpunkt nur seine Forderungen nach Art. 41 EMRK geltend machen.
323
Für den Bf. bringt die Zuständigkeit des Ausschusses für offensichtlich begründete Beschwerden eine erhebliche Erleichterung mit sich: Er muss, vorbehaltlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde, lediglich darstellen, dass auf den von ihm gerügten Sachverhalt eine gefestigte Rechtsprechung anwendbar ist.
b) Verfahren vor einer Kammer
324
Kommt eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde durch einen Ausschuss (Art. 28 Abs. 1 lit. b EMRK) nicht in Betracht, so entscheidet eine Kammer über ihre Zulässigkeit und Begründetheit (Rule 53 Abs. 6).
325
Der Kammer gehören für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter an. Ist dieser Richter nicht Mitglied der Sektion, der die Beschwerde zugeteilt wurde, so gehört er der Kammer von Amts wegen an. Ist dieser Richter verhindert oder befangen, fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen 30 Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als ad hoc Richter, eine andere Person für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will. Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb dieser 30 Tage, so gilt dies als Verzicht auf eine solche Benennung (Rules 26 Abs. 1 lit. a, 29 Abs. 2 lit. a). Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Sektion sind in der betreffenden Rechtssache Ersatzrichter (Rule 26 Abs. i lit. b, c).
326
Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung (siehe dazu gleich noch Rn. 414) durchführen, wenn sie dies (ausnahmsweise) für notwendig erachtet. In diesem Fall werden die Parteien in der Regel aufgefordert, sich auch schon zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern (Rule 54 Abs. 3 Satz 2).
327
Die Kammer kann die Beschwerde aber auch sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen (Rule 54 Abs. 1). Die entsprechende Entscheidung ist ebenso wie die Unzulässigkeitsentscheidung eines Ausschusses endgültig; nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann auch eine Kammer des Gerichtshofs das Verfahren über eine als unzulässig zurückgewiesene Beschwerde wieder aufnehmen, wenn es zu einem offenkundigen Irrtum über Tatsachen oder bei der Beurteilung von Zulässigkeitsvoraussetzungen gekommen ist.[27]
328
Hält die Kammer die Beschwerde aber für zulässig, so kann sie vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit (Rule 54 Abs. 2)
| • | die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält, |
Hinweis
Der Bf. sollte beim EGMR die Beiziehung von konkreten Akten(teilen) förmlich anregen, insbesondere wenn die Einsicht in diese im nationalen Verfahren verweigert worden ist.
| • | die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, |
| • | die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben. |
329
Eingehende Schriftsätze und Erklärungen des Vertragsstaates werden durch den Gerichtshof an den Bf. weitergeleitet, damit dieser seinerseits Stellung nehmen kann. Dafür hat er 6 Wochen Zeit; er muss in diesem Zeitraum auch eventuelle Schadensersatzforderungen nach Art. 41 EMRK geltend machen.[28] Die Stellungnahme erfolgt durch Schriftsätze,[29] für die eine Art „Präklusionsvorschrift“ (Rule 38) gilt,[30] die vom Gerichtshof durchweg streng interpretiert wird. Im Anschluss erhält nochmals die Regierung die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen auf die Stellungnahme des Bf. zu reagieren.[31]
c) Gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit
330
Eine separate, kurz begründete Entscheidung (decision) der Kammer über die Zulässigkeit der Beschwerde erging schon vor der Neuregelung, die eine gemeinsame Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit zum Regelfall macht (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK) – abweichend von der früheren gesetzlichen Regel (Art. 29 Abs. 3 EMRK a.F.) – nur noch selten. Sie bot sich vor allem an, um den Parteien vor der abschließenden Entscheidung in der Sache die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen (Art. 38 Abs. 1 lit. b EMRK a.F.; Rn. 365).[32] Die Zulässigkeitsentscheidung markierte den Beschwerdegegenstand, über den die Kammer anschließend in der Sache befand.[33] Dieser Verfahrensschritt war jedoch mitunter sehr zeitaufwendig, insbesondere da der Zulässigkeitsentscheid separat begründet werden muss (Art. 45 Abs. 1 EMRK), so dass man sich entschloss, die ohnehin aufgrund der Arbeitslast bereits durchgeführte Praxis der gemeinsamen Entscheidung auch zum gesetzlichen Regelfall (auch für den Ausschuss) zu machen.
d) Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde
331
Die in englischer oder französischer Sprache ergehende Entscheidung (Rule 57 Abs. 1) über die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglich. Sie wird aber – im Gegensatz zu den endgültigen Urteilen (Art. 44 Abs. 3 EMRK) – nicht immer förmlich veröffentlicht. In die vom Kanzler des Gerichtshofs herausgegebene amtliche Sammlung (bis 1996: Series A/bis 1999: Reports/seit 1999: ECHR) werden nur solche Zulässigkeitsentscheidungen aufgenommen, die der Präsident des Gerichtshofs für bedeutsam hält. Diese Art der Veröffentlichung erfolgt in beiden Amtssprachen (Rules 57 Abs. 2; 78 Satz 2).
332
Meist beschließen die Kammern, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde in einer Entscheidung zu befinden (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK/Rule 54A). Dies teilt die Kammer nicht nur dem Vertragsstaat bei der Übermittlung der Beschwerde (Rule 54 Abs. 2 lit. b) sondern auch dem Bf. mit; regelmäßig werden beide Parteien aufgefordert (Rule 54A Abs. 1 Satz 2, Abs. 2), bereits in diesem Stadium Erklärungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde abzugeben, einschließlich einer Stellungnahme zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung durch den Gerichtshof im Falle eines festgestellten Konventionsverstoßes (Art. 41 EMRK) und den Möglichkeiten einer gütlichen Einigung (friendly settlement; Art. 39 EMRK).
4. Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
333
Ist die Kammer der Ansicht, dass die Beschwerde eine schwerwiegende Auslegungsfrage der Konvention aufwirft[34] oder dass die von ihr zu treffende Entscheidung möglicherweise zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führt, so kann sie die Beschwerde an die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer (Grand Chamber – GK) abgeben (Art. 30 EMRK).[35]
334
Die Abgabe steht grundsätzlich im Ermessen der Kammer. Weil den Parteien auf diesem Wege aber die Möglichkeit einer Überprüfung der Kammerentscheidung durch die GK – und damit praktisch eine „Instanz“ – genommen wird (Art. 43 EMRK; siehe sogleich Rn. 335), ist Voraussetzung für die Abgabe der Rechtssache, dass keine der Parteien diesem Vorgehen widerspricht (Art. 30 EMRK aE; Rule 72 Abs. 1). Der Kanzler teilt den Parteien die entsprechende Absicht der Kammer mit. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um bei der Kanzlei Widerspruch gegen diese Abgabe einzulegen.[36] Ein solcher Einspruch muss schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein (duly reasoned); ansonsten wird er als unwirksam behandelt (Rule 72 Abs. 2). Mit Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) wird die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Abgabe an die GK gestrichen; eine Abgabe nach Art. 30 EMRK wird damit künftig auch gegen den Willen der Parteien möglich sein.
5. Überprüfung des Kammerurteils durch die Große Kammer
335
Neben ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit fungiert die GK als eine Überprüfungs- und Kontrollinstanz. Nachdem eine Kammer ihr Urteil gefällt hat, kann jede Partei in Ausnahmefällen (exceptionally) die Verweisung der Rechtssache an die GK beantragen (Art. 43 EMRK; Rule 73 Abs. 1). Dabei handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im klassischen Sinne; der Antrag bzw. die spätere Verweisung der Sache hat keine Art aufschiebende Wirkung zugunsten des Bf.[37] Hinzu kommt, dass sowohl der Präsident der Kammer, die das Urteil erlassen hat, als auch der vom verurteilten Vertragsstaat benannte Richter Mitglied der GK sind (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 EMRK; Rule 24 Abs. 2 lit. b, d).[38]
336
Eine solche Verweisung an die GK wird nur angenommen (Art. 43 Abs. 1, 2 EMRK; Rule 73 Abs. 1 Satz 2)
| • | bezüglich Urteilen – nicht Entscheidungen (decisions) – einer Kammer, |
| • | wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK nebst ihrer Zusatzprotokolle betrifft (z.B. künftige, gleichgelagerte Fälle) oder |
| • | eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft (z.B. hinsichtlich der Umsetzung eines Urteils auf nationaler Ebene). |
337
Eine Beschwerde kann schwerwiegende Fragen der Auslegung etwa dann aufwerfen, wenn eine Auslegungsfrage vom Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, die Entscheidung für die Fortentwicklung der Rechtsprechung von Bedeutung ist oder das Urteil von einem früheren abweicht. Eine schwerwiegende Frage der Anwendung von Konventionsrecht kann vorliegen, wenn ein Urteil einen erheblichen Eingriff in innerstaatliche Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis zur Folge hätte. Dagegen kann eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung bei politischen Problemstellungen angenommen werden.[39]
338
Der erforderliche Antrag auf Verweisung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des Kammerurteils schriftlich bei der Kanzlei gestellt werden (Rule 73 Abs. 1 Satz 1). Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum des angefochtenen Urteils (Art. 43 Abs. 1 EMRK), nicht das Zustelldatum. Die den Antrag stellende Partei[40] muss die Gründe darlegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die GK rechtfertigen (Rule 73 Abs. 1 Satz 2).
339
Über die Annahme der Verweisung entscheidet ein aus fünf Richtern bestehender Ausschuss (panel of five judges; Art. 43 Abs. 2 EMRK; siehe auch Rule 24 Abs. 5); er nimmt die Verweisung an, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Rule 73 Abs. 2).
340
Diesem Ausschuss gehören an (Rule 24 Abs. 5 lit. a): der Präsident des Gerichtshofs – im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident; zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden – im Falle ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten dieser Sektionen; zwei Richter, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter der übrigen Sektionen, die vorab für eine 6-monatige Tätigkeit in diesem Ausschuss gewählt wurden, bestimmt werden; zwei Ergänzungsrichter (substitute judges).
341
Bei der Entscheidung über die Annahme einer Verweisung an die GK darf dem Ausschuss kein Richter angehören, der bereits an den Beratungen über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde mitgewirkt hat (Rule 24 Abs. 5 lit. b). Ein Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder ihre Staatsangehörigkeit besitzt, kann ebenfalls nicht Mitglied des Ausschusses sein (Rule 24 Abs. 5 lit. c).[41]
342
Der Ausschuss prüft den Antrag auf Verweisung ausschließlich auf der Grundlage der Akten (Rule 73 Abs. 1 Satz 1). Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden (Rule 73 Abs. 2 Satz 3). Sie ist auch nicht überprüfbar.
343
Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so verweist er die Rechtssache an die GK, die – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines schriftlichen Verfahrens – durch Urteil entscheidet (Art. 43 Abs. 3 EMRK; Rule 73 Abs. 3).
344
Inhalt und Umfang der an die GK verwiesenen „Rechtssache“ werden allein von der Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit der Beschwerde beschränkt.[42] Ausgeschlossen ist damit nicht nur eine Überprüfung von Beschwerdepunkten, die zuvor für unzulässig erklärt wurden, sondern auch solcher Beschwerden, die nicht explizit für zulässig erklärt wurden, etwa weil der Bf. sich nicht auf die Verletzung eines bestimmten Rechts berufen hat.[43] Dabei scheint die GK davon auszugehen, dass sich der Bf. auch auf einen bestimmten Artikel beruft. Die Rüge der Sache nach genügt demgegenüber wohl nicht (mehr).[44]
345
Die GK kann die Sache in diesem durch die Zulässigkeitsentscheidung vorgegebenen Rahmen vollumfänglich prüfen, also auch die zugrunde liegenden Fakten,[45] sowie alle rechtlichen Feststellungen, auch die Zulässigkeitsentscheidung neu bewerten – letzteres nur dahingehend, eine von der Kammer als zulässig erklärte Beschwerde als unzulässig abzuweisen; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 35 Abs. 4 EMRK).[46] Die GK ist in keiner Weise an eine Feststellung der Kammer gebunden.
346
Ein Verbot der reformatio in peius gibt es im Verfahren vor der GK nicht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Verweisung vom Vertragsstaat oder von dem Bf. beantragt wird. Auch eine Beschränkung der Verweisung ist nicht möglich. Eine Verweisung zu beantragen, kann also auch dazu führen, dass ein bereits erzielter Erfolg wieder zunichte gemacht wird.
347
Entscheidet die GK über die Erstattung von Kosten, so betrifft diese Entscheidung das gesamte Verfahren vor dem Gerichtshof, einschließlich der Abschnitte vor ihrer Anrufung.[47]
348
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 44 Abs. 1 EMRK). Auf das Verfahren sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Rule 71 Abs. 1). Auch die GK kann eine Beschwerde, die sie für unzulässig hält, zurückweisen (Art. 35 Abs. 4 EMRK).
6. Streichung der Beschwerde im Register
349
Der Gerichtshof kann eine Beschwerde jederzeit in seinem Register streichen,
| • | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Bf. seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK)[48], |
| • | die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist (Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK)[49] bzw. die Beschwer weggefallen ist[50] oder |
| • | eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK)[51], z.B. wenn der Bf. gestorben ist und das Verfahren von seinen Erben oder Angehörigen nicht fortgeführt wird. |
350
Ein fehlendes Interesse an der Weiterverfolgung der Beschwerde hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen von Seiten des Bf. längere Zeit keine Reaktion auf Schreiben der Kanzlei erfolgt war. Üblicherweise erhält der Bf. vor der Entscheidung über die Streichung der Beschwerde einen entsprechenden schriftlichen Hinweis, sollte sich darauf aber nicht verlassen. Für einen nicht mehr tolerablen Zeitraum mangelnder Aktivität gibt es keine eindeutigen Grenzen, auch nicht in § 17 PD-I, der die Streichung bei Untätigkeit androht.
351
Umgekehrt kann der Gerichtshof trotz einer vom Bf. (ausdrücklich) erklärten Absicht, die Beschwerde nicht weiter verfolgen zu wollen, deren Prüfung fortsetzen, wenn die Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte dies erfordert (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK).[52]
352
Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht durch Urteil (Rule 43 Abs. 3 Satz 3), das dem Ministerkomitee des Europarates übermittelt wird, sobald es endgültig ist (Art. 44 Abs. 2 EMRK), damit dieser die Erfüllung der Verpflichtungen überwachen kann (Art. 46 Abs. 2 EMRK), die der beklagte Vertragsstaat als Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit eingegangen ist (Rule 43 Abs. 3 Satz 4).
353
Gegen die Entscheidung, eine Beschwerde aus dem Register zu streichen, kann der Bf. binnen drei Monaten deren Verweisung an die GK beantragen, sofern sie als Urteil ergeht (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Der Gerichtshof selbst kann jederzeit – d.h. auch nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist – die Wiedereintragung der Beschwerde in das Register beschließen (restoration to the list), wenn er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält (Art. 37 Abs. 2 EMRK; Rule 43 Abs. 5).
354
Hinweis
Einen – allerdings weder in der EMRK noch in den Rules of Court vorgesehenen – Antrag auf Wiedereintragung der Beschwerde (restoration to the list) sollte der Bf. unmittelbar bei der mit der Sache zuletzt befassten Kammer stellen und dabei darlegen, dass ihm kein Verstoß gegen die bei der Weiterverfolgung der erhobenen Beschwerde gebotene Sorgfalt (diligence expected) anzulasten ist.
355
Aus dem vorher Gesagten lässt sich entnehmen, dass nicht vorab für zulässig erklärte Beschwerden durch eine Entscheidung aus dem Register gestrichen werden. Damit ist eine Überwachung durch das Ministerkomitee ausgeschlossen, was in der Regel auch überflüssig erscheint. Nicht überflüssig ist die Überwachung allerdings in der Konstellation der „unilateral declarations“, also solchen einseitigen Erklärungen und Zugeständnissen des beklagten Vertragsstaats im Rahmen der Vergleichsverhandlungen (Rn. 376), die der Gerichtshof als ausreichende Anerkennung und Ausgleich des Konventionsverstoßes erachtet. Auch im Falle eines solchen gescheiterten Vergleichs streicht der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register. Wenn eine Zulässigkeitsentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, müsste dies in Form einer Entscheidung erfolgen. Da aber eine Sonderregel wie Art. 39 Abs. 4 EMRK fehlt, wonach das Ministerkomitee ausnahmsweise auch dazu berufen ist, die Einhaltung einer Entscheidung zu überwachen, mit der eine Beschwerde aufgrund einer solchen einseitigen Erklärung aus dem Register gestrichen wird, kann die Erfüllung des Angebots, auf dessen Grundlage die Beschwerde von der Liste gestrichen wurde, nicht überwacht werden (siehe auch noch Rn. 378). Dem Bf. bleibt dann nur, die Wiederaufnahme ins Register zu beantragen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › III. Das Verfahren im Einzelnen
III. Das Verfahren im Einzelnen
1. Anordnung vorläufiger Maßnahmen
356
Die beim EGMR eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich nationaler Vollzugsakte. Um zu verhindern, dass es bis zur Entscheidung des Gerichtshofs zu einem nicht wiedergutzumachenden Rechtsverlust des Bf. kommt (z.B. durch die Vollstreckung einer Sanktion, Auslieferung, Abschiebung, Beweisverlust)[53], kann die für die Verhandlung der Beschwerde zuständige Kammer – in besonderen Eilfällen auch ihr Präsident – auf Antrag einer Partei oder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen den Parteien empfehlen (indicate), vorläufige Maßnahmen (interim measures) im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs zu ergreifen oder zu unterlassen (Rule 39).[54]
357
Der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sollte möglichst schnell, nachdem die endgültige Entscheidung auf nationaler Ebene ergangen ist, gestellt werden, um dem Gerichtshof ausreichend Zeit zur Prüfung der Angelegenheit zu geben. Droht ein unmittelbarer oder gar sofortiger Vollzug der nationalen Entscheidung, wie z.B. im Falle der Ausweisung (Abschiebung) oder Auslieferung (Überstellung), so sollten der Antrag und die ihn stützenden Dokumente schon vor dem Ergehen der nationalen Entscheidung beim EGMR in Straßburg vorliegen, da der Gerichtshof keinen Bereitschaftsdienst hat und auch nicht alle Regierungen 24 Stunden am Tag zu erreichen sind, so dass die Bearbeitung des Antrags auch einen ganzen Tag in Anspruch nehmen kann. Für die Antragstellung hat der Gerichtshof eine Practice Direction (PD-IM)[55] erlassen.
358
Nach einer ersten Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des Gerichtshofs sollte der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung (Request for an interim measure) den Gerichtshof wegen der Dringlichkeit nicht auf dem normalen Postweg, sondern per Fax[56], oder persönlich bzw. durch einen Boten während der Bürozeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 16.00 Uhr – Ortszeit) erreichen[57] und vorzugsweise in einer Arbeitssprache des Gerichtshofs (Englisch, Französisch) abgefasst sein.[58] Umfasst der Antrag mehr als zehn Seiten, sollte das Fax in mehreren Teilen gesendet werden, um den Empfang und die Bearbeitung zu erleichtern.[59] Eine Anfrage per E-Mail akzeptiert der Gerichtshof nicht mehr (vgl. PD-IM, Nr. II „Requests to be made by facsimile or letter“). Aus der schreib- bzw. drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift des Antrags muss das Vorliegen eines Eilfalles – vorzugsweise durch den Zusatz Rule 39 – Urgent – hervorgehen.
359
„Rule 39 – Urgent
Person to contact (name and contact details): […]
[ In deportation or extradition cases ]
Date and time of removal and destination: […]“
360
Erfolgt vom Gerichtshof binnen kurzer Frist keine Reaktion auf den Antrag, ist eine telefonische Nachfrage bei der Kanzlei während der Bürozeiten ratsam.
361
Dem Antrag müssen sämtliche Dokumente beigefügt werden, die den vom Antragsteller behaupteten Konventionsverstoß belegen und den Erlass der begehrten vorläufigen Anordnung als notwendig erscheinen lassen, insbesondere die Entscheidungen der staatlichen Stellen und Gerichte. Ist die Individualbeschwerde bereits beim Gerichtshof eingelegt, sollte der Antrag einen Hinweis auf die Registriernummer (Aktenzeichen) enthalten, unter der das Verfahren geführt wird.
362
Insbesondere in Auslieferungs- und Ausweisungsverfahren sollten dem Gerichtshof Datum und Uhrzeit der drohenden staatlichen Vollzugshandlung (Überstellung/Abschiebung), der Aufenthaltsort des Antragstellers, ggf. der Ort seiner Inhaftierung sowie das Aktenzeichen, unter dem das nationale Verfahren geführt wird, schon im Antrag mitgeteilt werden.
363
Eine Schwäche dieses vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass für die empfohlenen vorläufigen Maßnahmen – ebenso wie für die Urteile im Hauptverfahren – kein Vollstreckungsverfahren vorgesehen ist. Rule 39 Abs. 3 bestimmt lediglich, dass die Kammer von den Parteien – also auch vom Bf. – Informationen zur Durchführung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen anfordern kann. Umgekehrt sieht Rule 40 die Möglichkeit vor, dass der Gerichtshof den betroffenen Vertragsstaat in dringenden Fällen über die Beschwerde informiert.[60] Gleichwohl sollten der Bf. bzw. sein Vertreter eine etwaige staatliche Nichtbeachtung der vom Gerichtshof angeordneten vorläufigen Maßnahmen gegenüber dem Gerichtshof rügen, denn der EGMR geht mittlerweile von einer Verbindlichkeit der von ihm empfohlenen vorläufigen Maßnahmen für die Vertragsstaaten aus.[61] Der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, muss daher jegliche Handlungen unterlassen, die geeignet sind, die Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu beeinträchtigen. Die Missachtung einer angeordneten vorläufigen Maßnahme führt zu einem Verstoß gegen Art. 34 Satz 2 EMRK, der seinerseits separat vor dem EGMR gerügt und von diesem festgestellt werden kann.[62]
364
Vorläufige Maßnahmen sind in der Regel zeitlich beschränkt. Sie können vom Gerichtshof jederzeit verlängert oder aufgehoben werden. Bestätigt das Urteil in der Hauptsache die Rechtsverletzung, ist die entsprechende Verpflichtung ab Endgültigkeit des Urteils gemäß Art. 46, 44 EMRK verbindlich. Wenn die Rechtsverletzung durch ein Kammerurteil verneint wird, bleibt die vorläufige Maßnahme jedoch regelmäßig bis zur Endgültigkeit des Urteils aufrechterhalten.[63]
2. Vergleichsverhandlungen (friendly settlement, Art. 39 Abs. 1 EMRK)
a) Beendigung des Verfahrens aufgrund einer gütlichen Einigung
365
Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt worden ist, bemüht sich der Gerichtshof, anstelle einer streitigen Entscheidung eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte zu erreichen. Zu diesem Zweck nimmt der Kanzler – nach den Weisungen der zuständigen Kammer oder ihres Präsidenten – Kontakt mit den Parteien auf. Die Kammer selbst trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern (Rule 62 Abs. 1).[64] Ob eine gütliche Einigung im Einzelfall als geeignetes Mittel zur Verfahrensbeendigung erscheint, erfordert eine umfassende Abwägung; hier sollte sich der Bf. bzw. dessen Vertreter zunächst vor allem vergegenwärtigen, welches Ziel mit der Beschwerde verfolgt wird.[65]
366
Obwohl Rule 62 Abs. 1 die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen (friendly-settlement negotiations) zwischen den Verfahrensbeteiligten in Hinblick auf eine Erledigung der Beschwerde scheinbar auf den Zeitraum nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs beschränkt, können die Verfahrensbeteiligten bereits in dem diesem Zeitpunkt vorgelagerten Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausloten, müssen hierzu allerdings selbst die Initiative ergreifen (Art. 39 Abs. 1 EMRK). Die Einschaltung des Gerichtshofs zur Anbahnung dieser Verhandlungen ist ebenfalls möglich. Insbesondere können die Parteien die Kanzlei bzw. die mit der Rechtssache (voraussichtlich) befasste Kammer um die Unterbreitung eines Vorschlags für eine gütliche Einigung bitten.[66]
367
Inhalt einer gütlichen Einigung kann auf staatlicher Seite ein ausdrückliches Anerkenntnis und Bedauern des eingetretenen Konventionsverstoßes (statement of regret), eine freiwillige Geldzahlung (ex gratia payment) und/oder das Versprechen sein, zukünftigen Konventionsverstößen vorzubeugen (undertaking to adopt appropriate/necessary measures). Daneben sind noch andere Inhalte einer solchen Einigung denkbar, einen festen Katalog möglicher Absprachen gibt es nicht. Es ist daher die Aufgabe des Verteidigers, konkrete Vorschläge zu unterbreiten, die für seinen Mandanten von Vorteil sind.[67] Eine Verpflichtung, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, muss der Bf. nicht unbedingt eingehen, da der Gerichtshof den Fall ohnehin aus seinem Register streicht, wenn er der Meinung ist, dass die Einigung gütlich erfolgt ist (Art. 39 Abs. 3 EMRK; Rule 62 Abs. 3 i.V.m. Rule 43 Abs. 3).
368
Um den Einigungsprozess nicht durch äußeren Druck zu gefährden, sind die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen vertraulich und erfolgen unbeschadet der von den Parteien im streitigen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen. Die Vergleichsverhandlungen werden auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, ebensowenig wie die gegenüber der Gegenseite abgegebenen Erklärungen (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2 Satz 2, Rule 33 Abs. 1).
369
Das gilt prinzipiell auch im späteren Verfahren, falls die Verhandlungen scheitern. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen weder im Schriftwechsel mit der Kanzlei noch im Rahmen des streitigen Verfahrens erwähnt oder geltend gemacht werden (Rule 62 Abs. 2 Satz 2, § 17 PD-W[68]).[69] Nicht ausgeschlossen ist aber, dass der betroffene Vertragsstaat – außerhalb der Vergleichsverhandlungen – eine „einseitige Erklärung“ abgibt, in der er den Konventionsverstoß anerkennt, eine seiner Ansicht nach angemessene Kompensation anbietet, um eine Streichung der Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK zu erreichen (vgl. Rn. 376) und dabei auch über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen „referiert“ (unilateral declaration, vgl. Rn. 378).[70]
370
Ob ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit vorliegt, hängt nicht davon ab, wie viele Einzelheiten aus den Verhandlungen zur friedlichen Streitbeilegung Dritten bekannt gegeben werden; ein derartiger (vorsätzlicher) Verstoß kann dazu führen, dass die Beschwerde als missbräuchlich eingestuft wird.[71]
371
Wenn zwischen dem in seinen Rechten verletzten Bf. und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, prüft der Gerichtshof (lediglich noch), ob ihr Inhalt als gütlich (friendly) eingestuft werden kann. Eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfolgt jedoch dann, wenn die Achtung der Menschenrechte dies erfordert (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK), d.h. der Gerichtshof kann einen Fall, der für die Achtung der Menschenrechte wichtige Fragen grundlegender Natur betrifft (serious issues of general nature) auch gegen den Willen des Bf. weiterverfolgen, selbst wenn dieser oder sein Vertreter von einer staatlichen Wiedergutmachung und damit einem Wegfall der Opfereigenschaft durch eine gütliche Einigung ausgehen.
372
Liegt eine gütliche Einigung nach Ansicht des Gerichtshof vor und erfordern die Menschenrechte keine weitere Prüfung der Beschwerde, so kann der Gerichtshof durch Beschluss[72] entscheiden, die Rechtssache aus dem Register zu streichen (Art. 39 Abs. 4 EMRK; Rules 43 Abs. 3, 62 Abs. 3). Der Zulässigkeit einer erneuten Individualbeschwerde in derselben Sache steht dann Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK entgegen.[73]
373
Dieses Urteil kann auch eine Kostenentscheidung enthalten (award of costs), die vom Gerichtshof nach billigem Ermessen getroffen wird (Rule 43 Abs. 4). Die allgemeinen Grundsätze für die Erstattung von Kosten nach Rule 43 Abs. 4 sind wesentlich dieselben wie die nach Art. 41 EMRK. Kosten werden nur insoweit erstattet, als sie sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen.[74] Soweit die Verteilung der entstandenen Kosten nicht bereits ein Element der zwischen den Parteien getroffenen Einigung ist, sollte der Bf. einen Antrag auf Festsetzung einer Kostenerstattung durch die beklagte Vertragspartei stellen.
374
Erst durch die Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde aus dem Register zu streichen, wird das Verfahren der Individualbeschwerde beendet. Hält sich jedoch der Vertragsstaat nicht an den Inhalt der getroffenen Einigung, deren Überwachung dem Ministerkomitee des Europarates obliegt (Art. 39 Abs. 4 EMRK; Rule 43 Abs. 3 Satz 2), kann der Gerichtshof die Wiedereintragung der Beschwerde ins Register beschließen (Art. 37 Abs. 2 EMRK; Rule 43 Abs. 5).
375
Zur Durchsetzung des Vergleichs, insbesondere der zugesagten Zahlungen vor nationalen Gerichten, siehe Rn. 381.
b) Gescheiterter Vergleich und einseitige Erklärungen (unilateral declarations)
376
Kommt zwischen den Parteien keine gütliche Einigung zustande („gescheiterter Vergleich“), so kann der Gerichtshof gleichwohl den Vorschlag des Vertragsstaats aufgreifen, den Rechtsstreit für erledigt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK zu erklären, von einer weiteren Prüfung der Beschwerde absehen und deren Streichung im Register anordnen – auch dann, wenn der Bf. die Fortsetzung der Prüfung wünscht (Rule 62A Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3).[75] Voraussetzung ist, dass der Vertragsstaat den geltend gemachten Konventionsverstoß anerkannt hat, zudem muss er ein angemessenes Vergleichsangebot unterbreitet und ggf. erklärt haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu ergreifen (sog. unilateral declaration), vgl. Rule 62A Abs. 1 lit. b. Die Abgabe einer solchen einseitigen Erklärung unterliegt (anders als eine gütliche Einigung) nicht der Vertraulichkeit (Rule 62A Abs. 1 lit. c).
377
Bei der Überprüfung der Angemessenheit des (staatlichen) „Einigungs-/Vergleichsangebots“ berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die er zu der betreffenden Frage in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Die Streichung der Beschwerde aus dem Register kommt nur in Betracht, wenn die Umstände des Falles sowie eine eindeutige (und umfangreiche) Rechtsprechung zu den speziell aufgeworfenen Fragen eine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde nicht (mehr) erfordern.[76]
378
Beschließt der Gerichtshof aufgrund eines „gescheiterten Vergleichs“ die Streichung der Beschwerde aus dem Register, so stellt sich die Frage, ob der Vertragsstaat an sein bzw. das vom Gerichtshof übernommene und zugesagte Vergleichsangebot gebunden ist. Eine Überprüfung durch das Ministerkomitee erscheint regelmäßig nicht möglich, da die Streichung in der Regel in der Form einer Entscheidung ergeht, die dem Ministerkomitee grundsätzlich nicht weitergeleitet wird; eine Sonderregel wie für den Vergleich (Art. 39 Abs. 4 EMRK), wonach das Ministerkomitee ausnahmsweise auch die Durchführung des Vergleichs überwachen soll, fehlt zudem (vgl. Rn. 355, 372). Der Bf. kann aber, wenn ein einseitiges Angebot nicht in dem zugesagten Umfang erfüllt wird, beantragen, dass der Gerichtshof die Beschwerde wieder in sein Register aufnimmt (Art. 37 Abs. 2 EMRK).[77] Eine Regelung, die dem Ministerkomitee die Überwachung der Umsetzungen einseitiger Erklärungen ermöglicht, ist im Gespräch.[78]
379
Die Streichung der Beschwerde aus dem Register nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK nimmt dem Bf. nicht das Recht, weitergehende mit dem Konventionsverstoß verbundene oder sich später erst realisierende Rechtsverletzungen geltend zu machen (wichtig etwa bei der Verfahrensverzögerung in einem anschließenden Stadium, das nicht Gegenstand der Beschwerde war).
c) Gütliche Einigung nach Feststellung der Konventionsverletzung (Follow-up Friendly Settlements)
380
Eine gütliche Einigung ist auch dann noch möglich, wenn eine Verletzung durch den Gerichtshof bereits festgestellt wurde, wenn nämlich die Kosten und die Höhe der Entschädigung nicht im selben Urteil festgesetzt werden konnten. In diesem Fall wird die Beschwerde in Form eines Urteils aus dem Register gestrichen (Rule 75 Abs. 4).
d) Durchsetzung der Zusagen einer gütlichen Einigung/einseitigen Erklärung
381
Zahlt der Vertragsstaat die zugesagte Summe nicht, so kann nicht unmittelbar aus der Entscheidung des EGMR über die Streichung aus dem Register, in dem die Einigung enthalten ist, vollstreckt werden; sie stellt keinen Titel dar. Aus einer Entscheidung folgt zudem keine völkerrechtliche Pflicht, diese zu befolgen, anders als beim Urteil (siehe dazu noch Rn. 463 ff.). Der Bf. kann aber einen Amtshaftungsanspruch anhängig machen (siehe dazu Rn. 520). Es bleibt dem Bf. nur die Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Register zu beantragen; dasselbe gilt für die Nichterfüllung von Zusagen im Rahmen einer einseitigen Erklärung.
3. Gewährung einer Verfahrenshilfe
382
Für die anwaltliche Beratung vor bzw. bei der Erhebung einer Individualbeschwerde zum EGMR ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe (VH) im deutschen Recht nicht vorgesehen. Auch der Gerichtshof selbst wird in diesem vorprozessualen Stadium keine finanzielle Unterstützung (legal aid) bewilligen.[79] Der Präsident der mit der Beschwerde befassten Kammer kann dem Bf. auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine finanzielle Unterstützung (VH) erst bewilligen,
| • | sobald die Beschwerde dem Vertragsstaat zur Stellungnahme weitergeleitet worden ist (Rule 54 Abs. 2 lit. b) und dieser sich zur Zulässigkeit geäußert oder die ihm zur Stellungnahme gesetzte Frist hat verstreichen lassen, |
| • | die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist und |
| • | der Bf. nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen (Rules 100 ff.). |
383
Zur Feststellung seiner Mittellosigkeit wird der Bf. aufgefordert, ein ihm bei der Kanzlei anzuforderndes Erklärungsformular (form of declaration) auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen hervorgehen, insbesondere solche gegenüber Unterhaltsberechtigten (Rule 102 Abs. 1 Satz 1).
384
Diese Erklärung und die in ihr enthaltenen Vermögenspositionen sollten von der oder den jeweils zuständigen nationalen Stellen bestätigt sein (Rule 102 Abs. 1 Satz 2).[80] Zu dieser Erklärung des Bf. kann der betroffene Vertragsstaat Stellung nehmen (Rule 102 Abs. 2). Erst dann trifft der Kammerpräsident eine Entscheidung über die Gewährung der VH (Rule 102 Abs. 3 Satz 1).
385
Die VH umfasst die Honorare[81] für einen oder mehrere Verfahrensbevollmächtigte nach Rule 36 Abs. 4[82], die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen, die dem Bf. oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen (Rule 103). Derzeit besteht die durch den Gerichtshof gewährte Verfahrenshilfe aus einer Pauschale in Höhe von 850 € für das gesamte schriftliche Verfahren nach der Zustellung.[83]
386
Die Bewilligung der VH für das Verfahren vor der Kammer gilt auch im Verfahren vor der Großen Kammer, wenn die Voraussetzungen ihrer Bewilligung auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen. Die VH wird aus dem Budget des Gerichtshofs finanziert (siehe Art. 50 EMRK) und an den Bf. ausgezahlt. Eine Auszahlung direkt an den Verteidiger ist ebenfalls möglich (vgl. Rule 103 Abs. 1).
387
Das am 25.4.2013 in Kraft getretene EGMRKHG[84] enthält Regelungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe für Drittbetroffene, im Strafrecht also in erster Linie für Personen, die dem nationalen Strafverfahren als Nebenkläger beigetreten waren, im Übrigen vor allem für die sog. „multipolaren Grundrechtsverhältnisse“ (BVerfG), etwa in Verfahren der Presseberichterstattung.
388
Vor dem Inkrafttreten des EGMRKHG hing eine Drittbeteiligung weitgehend von der finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person ab; die Neuregelung bezweckt daher, dass diese Schutzlücke geschlossen wird. Der Drittbetroffene erhält nunmehr Kostenhilfe aus der Bundeskasse; die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach der EGMR-KEV.[85] Nach § 1 Abs. 2 EGMRKHG richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den dort aufgeführten Regelungen der ZPO zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei das Bundesamt für Justiz an die Stelle des Prozessgerichts tritt.
389
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Kostenhilfeentscheidung ist die sofortige Beschwerde, die gemäß § 4 Abs. 1 EGMRKHG binnen einer einmonatigen Notfrist einzulegen ist. Sofern das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das LG Bonn als (derzeit) zuständiges Gericht über die Beschwerde (vgl. § 4 Abs. 2 EGMRKHG).
4. Anordnung der obligatorischen Vertretung
390
Ist der betroffenen Vertragspartei die Beschwerde zugestellt worden (notification/communication of the application; Rule 54 Abs. 2 lit. b), wird der Kammerpräsident regelmäßig die obligatorische Vertretung des Bf. anordnen (Rule 36 Abs. 2). Der Bf. muss aber spätestens in der mündlichen Verhandlung vertreten sein (Rule 36 Abs. 3). Ihm kann jedoch ausnahmsweise gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten,[86] falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen für die Vertretung fachlich geeigneten Person (Rule 36 Abs. 3).
391
Der Verfahrensbevollmächtigte bzw. Vertreter des Bf. muss ab dem vom Kammerpräsidenten bestimmten Zeitpunkt ein in einem Vertragsstaat der EMRK zugelassener Rechtsbeistand sein, der über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EMRK verfügt (Rule 36 Abs. 4 lit. a). In Deutschland zählen dazu auf dem Gebiet des Strafrechts neben Rechtsanwälten auch Rechtslehrer an Hochschulen, letztere auch nach ihrer Emeritierung (§ 138 Abs. 1 StPO).[87] In Deutschland wohnhafte Bf. können sich ebenso durch einen in einem anderen europäischen Vertragsstaat nieder- und (berufsmäßig) zugelassenen Rechtsbeistand vertreten lassen. Dessen Zulassungs- und Wohnsitzstaat müssen nicht identisch sein.
392
Neben Rechtsanwälten und sonstigen nach dem Recht eines Vertragsstaates als Rechtsbeistand zugelassenen Personen kann der Kammerpräsident im späteren Verfahren auch andere Personen als Rechtsbeistand zulassen[88] (Rule 36 Abs. 4 lit. a, z.B. Lehrbeauftragte).[89] Praktisch kommen aber als obligatorische Vertreter nur Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbaren Rechts- und Verfahrenskenntnissen in Betracht, die eine Amtssprache des Gerichtshofs mindestens passiv beherrschen. Letzteres gilt auch für den Bf., der seine Interessen selbst vertreten will. Der Kammerpräsident kann jedoch den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen (Rule 36 Abs. 5 lit. b; 34 Abs. 3).
393
Der Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fachlicher oder sprachlicher Mängel oder seinem Auftreten vor Gericht ist nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (Rule 36 Abs. 4 lit. b). Als weiterer Grund für den Ausschluss eines Rechtsbeistands kommt die Abgabe unangemessener Erklärungen (inappropriate submissions) durch diesen in Betracht (Rule 44D). Gemeint sind ausfallende (abusive), unseriöse (frivolous), lästige (vexatious), irreführende (misleading) oder ausschweifende (prolix) Erklärungen. Nur wenn das konkrete (Fehl-)Verhalten des Rechtsbeistands es rechtfertigt, kann der Kammerpräsident (zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens) bestimmen, dass dieser den Bf. nicht mehr vertreten oder unterstützen darf. In diesem Fall muss sich der Bf. einen anderen Vertreter suchen (Rule 36 Abs. 4 lit. b), es sei denn ihm wird die Vertretung in eigener Person gestattet (s.o.).
394
Weigert sich der Bf., entgegen der Anordnung des Kammerpräsidenten einen Rechtsbeistand zu benennen, so kann der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register streichen (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK).[90]
5. Schriftliches Verfahren – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
395
Üblicherweise findet vor dem EGMR nur ein schriftliches Verfahren statt, in dessen Verlauf sich die Parteien mit Schriftsätzen innerhalb bestimmter Fristen zur Sache äußern können (zu den Fristen siehe schon oben Rn. 288 ff). Nach Zulassung der Beschwerde kann die Kammer
| • | falls erforderlich, selbst oder durch eine Delegation beauftragter Mitglieder der Kammer oder andere Richter des Gerichtshofs Ermittlungen und Untersuchungen[91] vornehmen (Art. 38 EMRK; Rules A1-A8), die der Verteidiger gegebenenfalls auch anregen sollte, oder |
| • | die Parteien auffordern, weitere Beweismittel vorzulegen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben (Rule 59 Abs. 1). |
396
Ab diesem Zeitpunkt können die Verfahrensbeteiligten auch von sich aus (weitere) Erklärungen zur Begründetheit der Beschwerde bzw. Stellungnahmen zu Einlassungen der Gegenseite abgeben (Rule 59 Abs. 2).
397
Für die Behandlung und Prüfung der Beschwerde gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Nach der Registrierung der Beschwerde betreibt der Gerichtshof das Verfahren also von Amts wegen und ist an Erklärungen, Anträge oder Anregungen der Beteiligten nicht gebunden. Der beklagte Vertragsstaat hat die Pflicht, die Durchführung der Ermittlungen zu erleichtern und zu fördern (duty to cooperate; Art. 38 EMRK; Rule 44A), insbesondere wenn sie auf seinem Territorium stattfinden (Rule A2 Abs. 2; bei Zeugenvernehmung durch eine Delegation: Rule A5 Abs. 4 u. 5). Eine mangelhafte Kooperation bedeutet zwar nicht automatisch eine Verletzung des Bf. in dem gerügten Recht aus dem Ersten Abschnitt der EMRK, wohl aber einen eigenständigen Konventionsverstoß, den der Gerichtshof auch ausdrücklich im Urteil feststellen kann.[92] In einigen Fällen hat der Gerichtshof außerdem aus einer mangelhaften staatlichen Kooperation Rückschlüsse auf Tatsachen für das Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung gezogen.[93] Schon aus diesem Grund sollte auf eine Weigerung des betroffenen Vertragsstaates zur Vorlage in seinem Besitz befindlicher Dokumente etc. ausdrücklich hingewiesen werden.
398
Andererseits trifft auch den Bf. eine Pflicht, die Behandlung der Beschwerde durch den Gerichtshof effektiv zu fördern (Rule 44A). So kann die Kammer aus der Nichtvorlage von Beweismitteln oder sonstigem entscheidungserheblichem Material negative Schlüsse ziehen (Rule 44C Abs. 1).
399
Die allgemeinen formalen Anforderungen an schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof (PD-W) gelten auch für solche Schriftsätze, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingehen, nachdem dieser die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rn. 303). Siehe insoweit bereits Rn. 279 ff.
400
Bevor die Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist (Rule 54 Abs. 2 lit. b), muss der Bf. nicht notwendig die Amtssprachen (Englisch, Französisch) benutzen. Vielmehr kann er auch in einer der Amtssprachen eines Vertragsstaats kommunizieren (Rule 34 Abs. 1).
401
Nachdem die Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist, muss die Kommunikation mit dem Gerichtshof allerdings grundsätzlich in einer seiner beiden Amtssprachen geführt werden (Rule 34 Abs. 2). Das gilt insbesondere für Schriftsätze in Vorbereitung der späteren mündlichen Verhandlung. Der Kammerpräsident kann jedoch ausnahmsweise den weiteren Gebrauch der in der Beschwerdeschrift verwendeten (oder einer anderen) Sprache gestatten (Rule 34 Abs. 3 lit. a), wenn es sich dabei um die Sprache eines Vertragsstaates handelt. Für die notwendige Übersetzung von Schriftsätzen und mündlichen Erklärungen sorgt dann die Kanzlei. Der Gebrauch einer anderen Sprache kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bf. (teilweise) die für die Übersetzung anfallenden Kosten trägt (Rule 34 Abs. 3 lit. b, c). Diesbezüglich sollte eine frühzeitige Absprache mit dem Kammerpräsidenten erfolgen.
402
Die Kommunikation des Gerichtshofs mit dem Vertragsstaat und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen grundsätzlich in einer der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs (Rule 34 Abs. 4 lit. a). Der Kammerpräsident kann allerdings auch hier den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen. In diesem Fall muss die Vertragspartei für die Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in die englische oder französische Sprache sorgen bzw. – soweit die Übersetzungen durch die Kanzlei veranlasst werden – die hierfür anfallenden Kosten tragen. Gleiches gilt für die Übersetzung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung (Rule 34 Abs. 4 lit. b). Dasselbe gilt für Drittbeteiligte.
403
Der Bf. hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Vertragsstaat seine Stellungnahmen und Erklärungen in einer seiner Amtssprachen, geschweige denn in der vom Bf. in der Beschwerdeschrift gewählten Sprache abgibt. Selbst der Gerichtshof kann die beklagte Vertragspartei lediglich bitten (invite), eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Bf. das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern (Rule 34 Abs. 5). Einfordern kann der Bf. – gegenüber dem Gerichtshof, der sich dann an den Staatenvertreter wendet – allerdings nur die Übersetzung sämtlicher (mündlicher und schriftlicher) Erklärungen des Vertragsstaates ins Englische oder Französische.[94] Selbst auf die Festlegung einer der beiden Amtssprachen für die Kommunikation mit dem Gerichtshof hat der Bf. keinen Anspruch. Falls er nur in einer der beiden Amtssprachen über ausreichende Kenntnisse verfügt, so sollte der Bf. dies gegenüber der Kanzlei anzeigen, die diesem Umstand nach Möglichkeit Rechnung tragen wird.
6. Antrag auf Festsetzung einer gerechten Entschädigung
404
Neben der Feststellung eines eingetretenen Konventionsverstoßes kann der Gerichtshof in seinem das Verfahren abschließenden Urteil eine dem Bf. vom verurteilten Vertragsstaat zu gewährende gerechte Entschädigung festsetzen (Art. 41 EMRK; zu den ersatzfähigen Schäden und zum Kostenersatz siehe noch Rn. 481 ff). Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur in den Fällen, in denen das nationale Recht eine vollständige Wiedergutmachung der eingetretenen Schäden nicht ermöglicht und sich der Ausspruch einer Entschädigungsleistung durch den Gerichtshof als notwendig erweist („if necessary“). Die näheren Einzelheiten ergeben sind aus Rule 60 und der Practice Direction – Just Satisfaction Claims (PD-JS).
405
Für die Festsetzung einer solchen Entschädigung ist grundsätzlich ein spezieller Antrag des Bf. erforderlich (specific claim for just satisfaction, Rule 60 Abs. 1). Ausnahmsweise kann der Gerichtshof eine Entschädigung gemäß Art. 41 EMRK auch von sich aus festsetzen;[95] darauf darf es der Verteidiger jedoch nicht ankommen lassen.
406
Häufig ist es sinnvoll, den Antrag erst später im Verfahren zu stellen, insbesondere nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt wurde, weil einige Schadensposten – insbesondere die Auslagen im Verfahren vor dem EGMR – zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren noch nicht vorhersehbar geschweige denn entstanden oder bezifferbar sind. Der Antrag muss aber spätestens, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, im Schriftsatz zur „Begründetheit der Beschwerde“ innerhalb der hierfür von der Kammer gesetzten Frist gestellt werden (Rule 60 Abs. 2).[96] Da aber die gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit heute den Regelfall darstellt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2; Rule 54A), ist auch eine gesonderte Frist für die Stellungnahme zur Begründetheit nur noch die Ausnahme.
407
Ohnehin können aber schon in der Beschwerdeschrift Anmerkungen zu eingetretenen Schäden gemacht werden. Dem Gerichtshof schon in der Beschwerdeschrift eine (vorläufige) Zusammenstellung der einzelnen Schadenspositionen zu präsentieren, ist ohnehin in einigen Fällen durchaus ratsam[97]; allerdings befreit diese frühere Mitteilung den Bf. nicht von einer späteren (s.o.) förmlichen Antragstellung (§ 5 PD-JS a.E.).
408
Im förmlichen Antrag sind die einzelnen Schadensposten detailliert aufzuschlüsseln (itemised particulars of all claims), zu beziffern und nach Rubriken[98] zu ordnen. Als Nachweis für den Eintritt der Schäden und die Entstehung von Kosten sind entsprechende Belege (appropriate docmentary evidence) beizufügen (Rule 60 Abs. 2; §§ 5, 11, 21 PD-JS). Kommt der Bf. diesen Vorgaben nicht nach, kann die Kammer den Antrag ganz oder teilweise zurückweisen (Rule 60 Abs. 3).
409
In der Antragsschrift sollte der Bf. auch ein Bankkonto angeben, auf das die vom Vertragsstaat zu leistende Entschädigung fließen soll. Für einzelne Entschädigungssummen können separate Konten angegeben werden. Der Bf. kann ferner bestimmen, dass die für Gebühren und sonstige Auslagen des Verteidigers festzusetzende Geldsumme (cost and expenses) direkt auf ein Konto des Verteidigers überwiesen werden soll (§ 22 PD-JS).
7. Information und Ladung der Verfahrensbeteiligten
410
Mitteilungen und Zustellungen des Gerichtshofs erfolgen an die Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsbeistände der Parteien. Sie gelten damit als an die Parteien gerichtet (Rule 37 Abs. 1).
411
Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die für die Behandlung der Rechtssache gebildete Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen. In der Ladung sind die betreffende Rechtssache, der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahmen sowie die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung anzugeben (Rule A5 Abs. 2 u.U. i.V.m. Rule A1 Abs. 4).
412
Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Verfahrensbevollmächtigten oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Hilfe des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten (Rule 37 Abs. 2).
413
Wenn der Gerichtshof im Hoheitsgebiet eines Staates an Ort und Stelle Feststellungen treffen (lassen) oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die im Hoheitsgebiet eines Staates ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs ebenfalls unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten (Rule 37 Abs. 3).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung
IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung
1. Grundsätze
414
Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit der Beschwerde findet von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei statt (Rule 59 Abs. 3).[99] Aufgrund der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs verzichten die Kammern zunehmend auf die Durchführung einer solchen Verhandlung unter Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren stattfindet, entscheidet der Präsident der Kammer (Rule 59 Abs. 4). An den Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist er dabei nicht gebunden.
415
Grundsätzlich findet eine mündliche Verhandlung – so denn eine solche anberaumt wird – vor der Kammer am Sitz des Gerichtshofs im Human Rights Building in Straßburg statt. Allerdings kann die Kammer, wenn sie es für zweckmäßig hält, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Vertragsstaat des Europarats ausüben (Rule 19; Rule A2 Abs. 2). Außerhalb seines ständigen Sitzes stattfindende Ortsbesichtigungen werden meist von einer Delegation, also nicht durch den gesamten Spruchkörper durchgeführt (Rule A1).
416
Der Kammerpräsident bzw. der Leiter der Delegation leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt ihren konkreten Ablauf[100], d.h. die Reihenfolge, in der den Parteien, ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern sowie den sonstigen erschienen Personen (Zeugen, Sachverständige, Drittbeteiligte) das Wort erteilt wird (Rules 64 Abs. 1, A4). Meist dauern die Verhandlungen einen Vor- oder Nachmittag.
417
Die jeweiligen Redezeiten werden meist im Vorhinein mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt. Die übliche Redezeit beträgt zwischen 45 Minuten und einer Stunde. Im begründeten Einzelfall ist auch ein längeres Plädoyer möglich.
418
Auch nach der Festsetzung eines Termins für die mündliche Verhandlung kann der Gerichtshof eine Beschwerde jederzeit zurückweisen, die er für unzulässig hält (Art. 35 Abs. 4 EMRK). Ebenso ist er befugt, noch im Stadium der Begründetheitsprüfung die ohnehin nur noch ausnahmsweise bereits vorab getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde zu ändern, wenn diese aus einem der in Art. 35 Abs. 1–3 EMRK genannten Gründe für unzulässig hätte erklärt werden müssen.[101] Andererseits hat der Gerichtshof geäußert, dass ein Abweichen von der ursprünglichen Zulässigkeitsentscheidung nur bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte bzw. unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme.[102]
419
Auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen können mehrere Beschwerden miteinander verbunden werden (joinder). Neben einer förmlichen Verbindung kommt – nach Anhörung der Parteien – auch die gleichzeitige Prüfung (simultaneous examination) von Beschwerden in Betracht, die derselben Kammer zugeteilt sind (Rule 42).
2. Öffentlichkeit der Verhandlung
420
Findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, so ist diese grundsätzlich öffentlich und für jedermann zugänglich (Rule 63 Abs. 1). Von Amts wegen bzw. auf Antrag[103] einer Partei oder einer anderen betroffenen Person können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (Rule 63 Abs. 2),
| • | wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, |
| • | wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder |
| • | soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
3. Anwesenheit der Parteien
421
Grundsätzlich muss der Bf. nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen sondern kann sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Erscheint weder der Bf. noch sein Verfahrensbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung – bzw. zur Untersuchung einer Delegation des Gerichtshofs (Rule A3) –, führt dies nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens. Bleibt eine Partei – oder eine andere zur Verhandlung geladene Person – ohne Angabe hinreichender Gründe von der Verhandlung fern, so kann die Kammer diese gleichwohl fortsetzen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint (Rule 65). Ein Fernbleiben des Bf. sollte allerdings – sofern seine Anwesenheit vorher angekündigt worden war – vorsorglich (nachträglich) entschuldigt werden, da es ansonsten vom Gerichtshof als Indiz für dessen fehlendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde gedeutet werden kann (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit. c EMRK; Rn. 349). Prinzipiell ist aber das Auftreten des Verfahrensbevollmächtigten ausreichend.
4. Obligatorische Vertretung
422
Grundsätzlich muss der Bf. in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung durch einen Verfahrensbevollmächtigten, durch den in einem Vertragsstaat zugelassenen Rechtsbeistand (advocate) oder eine andere vom Kammerpräsidenten zugelassene Person (other person approved) vertreten sein (Rule 36 Abs. 4 lit. a; vgl. Rn. 391). Ausnahmsweise kann dem Bf. auch jetzt noch gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen Person (Rule 36 Abs. 3; vgl. Rn. 390).
5. Beweiserhebung
423
Sämtliche Tatsachen, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde notwendig ist, müssen durch den Gerichtshof festgestellt werden. Der EGMR befasst sich also nicht lediglich mit der Überprüfung von Rechtsfragen sondern nimmt eine eigene Tatsachenfeststellung vor. Obwohl er den auf nationaler Ebene festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht überprüft, muss er die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen grundsätzlich selbst ermitteln. Im Wesentlichen stützt sich der EGMR dabei auf die Ausführungen der Parteien, ist an diese jedoch – selbst wenn sie übereinstimmend sind – in keiner Weise gebunden. Bereits auf nationaler Ebene erfolgte behördliche Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen fließen in die Untersuchung ebenfalls mit ein, sind aber für die Entscheidung über das Vorliegen eines Konventionsverstoßes nicht ausschlaggebend.
424
Lediglich ergänzend erfolgt eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof, wobei die Parteien die Einvernahme von Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen beantragen können (zur Kostenfrage siehe Rule A5 Abs. 6).[104] Eine unmittelbare Einvernahme von Zeugen geschieht in der Praxis aber eher selten. Sie kommt vor allem dort in Betracht, wo die Sachverhaltsermittlung auf nationaler Ebene hinsichtlich eines für die Einhaltung der Konvention maßgeblichen Umstandes unzureichend gewesen ist.
425
Hinweis
Allein ein Aufklärungsmangel hat häufig einen eigenständigen Konventionsverstoß zur Folge.[105] Keinesfalls kann und darf eine Aufhellung des Sachverhalts durch den Gerichtshof eine gründliche Aufklärung auf nationaler Ebene ersetzen. Die Beweiserhebung und -verwertung ist und bleibt vorrangig eine Angelegenheit der nationalen Instanzen.
426
Die (in der Praxis ohnehin seltene) Erhebung von Beweisen findet meist in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude in Straßburg statt, kann aber auch durch Delegationen, d.h. beauftragte Mitglieder der Kammer oder andere Richter des Gerichtshofs erfolgen (Rules A1-A8).[106] Der Gerichtshof kann solche Untersuchungen oder andere Beweiserhebungen in jedem Verfahrensstadium an jedem beliebigen Ort durch eines oder mehrere seiner Mitglieder durchführen (Rule 19 Abs. 2). Das gilt insbesondere für die Kammer, die über die Begründetheit der Beschwerde entscheidet.
427
Die Kammer kann auf Antrag einer Partei, eines Dritten sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den Sachverhalt aufzuklären, ohne dabei an bestimmte Beweismittel oder gar an Vorschriften und Grundsätze des jeweiligen nationalen Strafprozessrechts gebunden zu sein (Rule A1 Abs. 1). Die Parteien haben die Kammer – bzw. die beauftragte Delegation – bei der Feststellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes zu unterstützen (Art. 38 Hs. 2 EMRK; Rule A2).
428
Recht häufig werden die Parteien aufgefordert, Urkunden oder sonstige schriftliche Beweise für ihr Vorbringen vorzulegen. Dass angeforderte Unterlagen nach nationalem Recht „Verschlusssache“ sind, kann nicht eingewandt werden.[107] Jede Person, deren Angaben oder Erklärungen für die Aufklärung des behaupteten Konventionsverstoßes nützlich erscheinen, kann als Zeuge, Sachverständiger oder in anderer Eigenschaft gehört werden (Rule A1 Abs. 1), was in der Praxis jedoch recht selten geschieht. Gleiches gilt für Ortsbesichtigungen oder Inaugenscheinnahmen. Außerdem kann die Kammer Personen oder Institutionen ersuchen, zu einer bestimmten Frage Auskünfte einzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten (Rule A1 Abs. 2).[108]
429
Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, dürfen sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Der Kanzler trifft die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung (Rule 34 Abs. 6).
430
Die Parteien können die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (z.B. wegen Befangenheit). Über den Antrag entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden kann, gleichwohl zu Informationszwecken anhören (Rule A7 Abs. 5).
431
Insbesondere zur Überprüfung von Haftbedingungen wird die Kammer erwägen, eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder andere Richter des Gerichtshofs zu beauftragen, eine Untersuchung, eine Ortsbesichtigung, eine sonstige Inaugenscheinnahme oder eine andere Maßnahme zur Beweiserhebung durchzuführen.[109] Zur Unterstützung der Tätigkeit einer solchen Delegation – die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt (Rule A1 Abs. 5)[110] – können unabhängige externe Sachverständige bestellt werden (Rule A1 Abs. 3).
432
Der Gerichtshof ist nicht an bestimmte (nationale) Beweis- oder Beweislastregeln gebunden, sondern entscheidet über das Vorliegen eines Konventionsverstoßes aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung. Obwohl er keine prozessuale Beweislast im engeren Sinne trägt, muss der Bf. grundsätzlich den behaupteten Konventionsverstoß substantiiert darlegen und die entsprechenden tatsächlichen Umstände überzeugend nachweisen. In Fällen, in denen die Tötung eines Menschen, die Anwendung physischer Gewalt gegenüber inhaftierten Personen oder deren Unauffindbarkeit behauptet wird, besteht für den betroffenen Konventionsstaat allerdings eine qualifizierte Darlegungslast,[111] deren Umfang je nach Einzelfall bis zu einer echten Beweislastumkehr und entsprechender Exkulpationspflicht reichen kann (plausible/satisfactory and convincing explanation)[112].[113] Lässt sich in einem solchen Fall der vom Bf. behauptete Sachverhalt nicht zuverlässig aufklären, so unterstellt der Gerichtshof das entsprechende Vorbringen, wenn der Vertragsstaat gegen seine aus Art. 2, 3 EMRK bzw. Art. 5 EMRK abzuleitende Organisations- oder Dokumentationspflicht verstoßen hat.[114]
433
Beweiserhebungen (vor einer Delegation), die der betroffene Vertragsstaat beantragt, muss dieser grundsätzlich selbst bezahlen. Das gilt jedoch nicht für den Bf., dem die Kosten einer von ihm beantragten Beweiserhebung nur höchst selten auferlegt werden. Meist werden diese Kosten vom Europarat getragen. Die Höhe der Kosten bestimmt der Kammerpräsident (Rule A5 Abs. 6).
6. Beteiligung Dritter
434
Entscheidet sich der Gerichtshof, die eingegangene Beschwerde dem vom Bf. als Beschwerdegegner bezeichneten Vertragsstaat zur Kenntnis zu bringen (Rule 54 Abs. 2 lit. b; vgl. Rn. 328), so wird die Beschwerde durch die Kanzlei zusätzlich auch dem Vertragsstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besitzt (Rule 44 Abs. 1 lit. a).[115] Möchte diese Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen (Art. 36 Abs. 1 EMRK) Gebrauch machen, muss sie dies als „third-party intervention“ gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs grundsätzlich innerhalb von 12 Wochen zum Ausdruck bringen (Rule 44 Abs. 1 lit. b).[116]
435
Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs darüber hinaus auch andere Vertragsstaaten oder Personen, die in dem konkreten Verfahren nicht Partei sind, auffordern oder ermächtigen, schriftlich zum Gegenstand der Beschwerde Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gestatten (Art. 36 Abs. 2 EMRK; Rule 44 Abs. 3 lit. a).[117]
436
Eine Beteiligung nach Art. 36 EMRK führt nicht zu einer Bindung an das Urteil (zu den allgemeinen Urteilswirkungen siehe noch Rn. 463 ff.).
437
In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Er hat dies ebenfalls innerhalb von 12 Wochen gegenüber der Kanzlei anzuzeigen. Eine Vertretung durch einen Repräsentanten ist möglich (Rule 44 Abs. 2).
438
In der Praxis kommt ein solcher Beitritt Dritter zum Verfahren durchaus vor. Insbesondere NGOs machen von dieser Möglichkeit Gebrauch; es besteht aber auch die Möglichkeit, als (strafprozessualer) Nebenkläger im Ausgangsverfahren (§§ 395 ff. StPO) einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren zu stellen.[118]
439
Entsprechende Erklärungen oder Anträge Dritter müssen bestimmten Form- und Fristvorgaben entsprechen (Rule 44 Abs. 3-6). Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so wird die jeweilige Stellungnahme meist nicht in die Verfahrensakte aufgenommen (Rule 44 Abs. 5). Schriftliche Erklärungen Dritter, die den Vorgaben entsprechen, werden den Parteien mitgeteilt, die unter Einhaltung einer bestimmten Frist ihrerseits schriftlich Stellung nehmen können (Rule 44 Abs. 6).
7. Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen
440
Jeder von einer Delegation – oder durch die Kammer – geladene Zeuge oder Sachverständige leistet vor Beginn seiner Aussage bzw. vor Ausführung seines Auftrags einen Eid oder gibt eine feierliche Erklärung ab (Rule A6). Die Parteien können die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (z.B. wegen Befangenheit). Über den Antrag entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden kann, gleichwohl zu Informationszwecken anhören (Rule A7 Abs. 5).
441
Jedes Kammer- bzw. Delegationsmitglied kann den Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Bf., den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer oder Delegation auftretenden Person Fragen stellen (Rule A7 Abs. 1). Umgekehrt können die Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien den Zeugen, Sachverständigen und den anderen zur Erforschung des Sachverhalts herangezogenen Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten bzw. Leiters der Delegation Fragen stellen. Letztere entscheiden auch, ob eine Frage zulässig ist oder nicht (Rule A7 Abs. 2). Zum ihrem Schutz kann die Vernehmung einer Person in Abwesenheit der Parteien erfolgen (Rule A7 Abs. 4).
442
Wenn ein Zeuge, eine andere Person oder eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht vor der Kammer oder Delegation erscheint, kann die ohne sein Mitwirken mögliche Untersuchung bzw. Beweiserhebung der Delegation gleichwohl durchgeführt bzw. fortgesetzt werden (Rule A3). Im Gegensatz zu den meisten nationalen Rechtsordnungen droht die EMRK für das Nichterscheinen bzw. die (unberechtigte) Zeugnisverweigerung keine Sanktion an.
443
Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, dürfen sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Der Kanzler trifft die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung (Rule 34 Abs. 6).
8. Verhandlungsprotokoll
444
Die Kammer kann beschließen, dass über die mündliche Verhandlung ein Wortprotokoll angefertigt wird (verbatim record), in dem u.a. die vor der Kammer abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten wortgetreu festgehalten werden (Rule 70).[119] Die Anfertigung eines solchen Verhandlungsprotokolls kann insbesondere für die Verweisung an die Großen Kammer von Interesse sein – obwohl dieses Prozedere nicht als Rechtsmittel im engeren Sinne zu verstehen ist – und sollte daher spätestens in dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz angeregt werden.[120]
9. Schlussantrag
445
Ein Schlussplädoyer und die Stellung eines zusammenfassenden, abschließenden Antrags am Ende der mündlichen Verhandlung schreiben die Rules of Court zwar nicht vor. Eine Zusammenfassung der mit der Beschwerde verfolgten Ziele am Ende des mündlichen Vortrags ist aber durchaus ratsam. Inhaltlich ist dabei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Vertragsstaaten frei entscheiden dürfen, wie sie die Einhaltung der Konvention gewährleisten wollen.[121] Der EGMR wird daher einen Vertragsstaat in der Regel nicht anweisen, eine Neuverhandlung des Falles anzusetzen oder eine Verurteilung aufzuheben, sondern sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken (siehe aber noch Rn. 469).[122] Diesen Vorgaben entsprechend sollte der Hauptantrag abgefasst sein.
Anmerkungen
[1]
Siehe hierzu die Verfahrensanordnung (Institution of Proceedings), Stand: 14.11.2016; Änderungen erfolgten am/zum 22.9.2008, 24.6.2009, 6.11.2013 und 5.10.2015.
[2]
Informatorische Voranfragen bei der Kanzlei zum Verfahrensgang führen also noch nicht zur Registrierung der Beschwerde.
[3]
Kommt der Bf. dieser Aufforderung nicht nach, so kann dies dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird (§§ 4, 17 PD-I).
[4]
Siehe: EGMR Zayed v. Deutschland, Entsch. v. 20.2.2007, Nr. 35866/03.
[5]
Eine vorrangige Behandlung der Beschwerde sollte bereits in der Beschwerdeschrift (begründet) angeregt werden (s.o.).
[6]
Http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/DB6EDF5E-6661-4EF6-992E-F8C4ACC62F31/0/Priority_policyPublic_communication_EN.pdf
[7]
Die PD Written Pleadings (Stand: 14.11.2016; zuletzt geändert am 22.9.2008 und 29.9.2014), ist den Rules of Court als Anhang beigefügt, aber auch separat, auf der Homepage des Gerichtshofs (www.echr.coe.int – Basic Texts – Practice Directions), erhältlich.
[8]
Zusätzlich kann der Schriftsatz auch noch per Fax (0033 (0) 3 88 41 27 30) an die Kanzlei übersandt werden (§ 3 PD-W). Die Vertragsstaaten sowie die Bf. können, wenn es ihnen der Gerichtshof gestattet, Schriftsätze auch elektronisch einreichen (§ 9 PD-W i.V.m. PD-Electronic Filing, Stand 14.11.2016). Für Bf. besteht erst nach Einreichung ihrer Beschwerde die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtshof (§ 9 PD-W). Für Bf. ist dabei nicht die PD-Secured Electronic Filing [for Governments], sondern die eigens entwickelte PD-Electronic Filing by Applicants (Stand 14.11.2016) einschlägig.
[9]
Bsp.: Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde (und zum Beschwerdegegenstand); Antwort auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Zulässigkeit der Beschwerde; Ausführungen zum materiellen Beschwerdegegenstand; weitere Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde.
[10]
EGMR Haase v. Deutschland, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401, § 121.
[11]
Bezüglich Letzterer kann der Kammerpräsident die Geheimhaltung aufheben.
[12]
Das Gebäude befindet sich an der Kreuzung des Quai Ernest Bevin und der Allée des droits de l„homme.
[13]
http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/The+Court/How+the+Court+works/Archives/Court.htm.
[14]
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, § 65 (Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ratione temporis durch die Große Kammer).
[15]
Der nationale Richter kommt als Berichterstatter für die sein Land betreffenden Fälle nicht in Betracht, erhält aber die nationalen Fälle – nach informeller Absprache innerhalb der Sektion – meist zur Ansicht.
[16]
Vgl. Grabenwarter/Pabel § 8, 3.
[17]
Karpenstein/Mayer/Schäfer, Art. 34, 25.
[18]
IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 29, 3.
[19]
Eingefügt mit Wirkung v. 1.10.2002.
[20]
Sog. Musterbrief, abgedruckt EuGRZ 2003, 180. Gegen diese Neuregelung, die – anders als früher der „warning letter“ – den Bf. im Unklaren darüber ließ, ob sein Fall gründlich geprüft und aus welchen Gründen eine Eingabe als unzulässig angesehen wurde, wurden erhebliche Bedenken erhoben. Vgl. Siess-Scherz EuGRZ 2003, 104 ff.; Ohms EuGRZ 2003, 141, 145; Grabenwarter EuGRZ 2003, 174, 175; Schmaltz DRiZ 2010, 120, 121. Vgl. auch das Beispiel bei Kleine-Cosack 1923.
[21]
Gleichwohl werden diese Entscheidungen auf der Homepage des Gerichtshofs (www.echr.coe.int) veröffentlicht.
[22]
EGMR Storck v. Deutschland, Urt. v. 16.6.2005, Nr. 61603/00, NJW-RR 2006, 308, § 67.
[23]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194) Anm. 68; Egli ZaöRV 64 (2004), 759, 775; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 28, 6. Außerdem können die Kammern und die Große Kammer in den Entscheidungsgründen ausführen, ob sie bei einer bestimmten Problematik eine gefestigte Rechtsprechung für anwendbar halten, so dass die Ausschüsse bei der Entscheidung ähnlicher Beschwerden einen Anhaltspunkt haben.
[24]
Eine eventuelle Stellungnahme wird dem Bf. zur Information mitgeteilt.
[25]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 27.
[26]
Der Vorteil der Maßnahme ist, dass die mit der Beschwerde befassten Richter auf eine erschöpfende Einarbeitung in die Details des Falles verzichten können, insbesondere wenn der Vertragsstaat der Anwendbarkeit einer gefestigten Rechtsprechung des EGMR zustimmt. Zudem können mehrere Beschwerden gegen einen Vertragsstaat auf einmal in einem summarischen Verfahren beendet werden, vgl. Laubner GYIL 47 (2005), 691, 702. – Außerdem wird durch das beschleunigte Verfahren sichergestellt, dass solchen Bf., deren Beschwerde offensichtlich begründet ist, zeitnah abgeholfen wird. Die Vertragsparteien haben kein Vetorecht in Bezug auf das vereinfachte Verfahren. Bestreitet die Vertragspartei die Vergleichbarkeit des Sachverhalts der Leitentscheidung mit dem der vorliegenden Beschwerde oder bestehen andere Einwände, etwa dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft sei, kann das vereinfachte Verfahren trotzdem durchgeführt werden; vgl. Keller/Bertschi EuGRZ 2005, 204, 219.
[27]
EGMR Storck v. Deutschland, Urt. v. 16.6.2005, Nr. 61603/00, NJW-RR 2006, 308, § 67.
[28]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 29.
[29]
Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2009, 3749, 3753; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 29, 2, 4; Schmaltz DRiZ 2010, 120, 121.
[30]
Siehe auch die PD-W (Rn. 279). Die Vertragsstaaten haben zusätzlich die Möglichkeit, mittels eines gesicherten elektronischen Systems mit dem Gerichtshof zu kommunizieren, siehe dazu auch die Practice Direction –Secured Electronic Filing (PD-EF; Stand: 14.11.2016). Für Bf. besteht erst nach Beschwerdeeinreichung die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtshof nach Maßgabe der eigens entwickelten PD-Electronic Filing by Applicants (Stand: 14.11.2016).
[31]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 29.
[32]
Nur ausnahmsweise ergeht eine Entscheidung in beiden Amtssprachen. In der Entscheidung ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen. Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Bf. und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit (Rule 56).
[33]
Dieser „Rahmen“ ist insbesondere wichtig für das Nachschieben von Gründen (vgl. Rn. 177).
[34]
Vgl. etwa EGMR Bankovic u.a. v. 17 Vertragsstaaten, Entsch. v. 12.12.2001, Nr. 52207/99 (Einsatz der NATO im Kosovo).
[35]
Die Entscheidung der Kammer, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden (Rule 72 Abs. 1).
[36]
Durch einen solchen Widerspruch ist der Bf. nicht gehindert, die Kammerentscheidung später durch die GK überprüfen zu lassen (Art. 43 EMRK).
[37]
Auch in diesem Stadium des Beschwerdeverfahrens stellt eine vorläufige Anordnung des Gerichtshofs (interim measure; Rule 39) die einzige Möglichkeit dar, den Eintritt irreparabler Schäden zu verhindern; vgl. Rn. 356. Da ein (ggf. zugunsten des Bf. ergangenes) Kammerurteil nicht endgültig ist, kann der Staat durch den Antrag auf Verweisung an die GK eine Verzögerung erreichen, selbst wenn der Antrag abgelehnt wird; insoweit kommt dem Antrag faktisch eine aufschiebende Wirkung zugunsten des Staates zu.
[38]
Im Übrigen sind alle Richter, die mit dem Urteil über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde befasst waren, als Mitglied der Großen Kammer ausgeschlossen (Rule 24 Abs. 2 lit. d).
[39]
Vgl. zu den Fallgruppen: Karpenstein/Mayer/Schaffrin Art. 43, 6.
[40]
Drittbeteiligte (Art. 36 EMRK) kommen als Antragsteller nicht in Betracht.
[41]
Kann ein Richter aus den in Rule 24 Abs. 5 lit. b oder lit. c genannten Gründen nicht Mitglied des Ausschusses sein, so wird er im Rotationsverfahren durch einen Ergänzungsrichter ersetzt, der von den Sektionen für eine 6-monatige Tätigkeit im Ausschuss gewählt worden ist (Rule 24 Abs. 5 lit. d).
[42]
EGMR (GK) K. u. T. v. Finnland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 25702/94, §§ 140 f., NJW 2003, 809; (GK) Göc v. Türkei, Urt. v. 11.7.2002, Nr. 36590/97, §§ 35 ff.; Perna v. Italien, Urt. v. 6.5.2003, Nr. 48898/99, §§ 23-24, NJW 2004, 2653; Azinas v. Zypern, Urt. v. 28.4.2004, Nr. 56679/00, § 32.
[43]
Vgl. EGMR (GK) Herrmann v. Deutschland, 26.6.2012, Nr. 9300/07, §§ 36-39, NJW 2012, 3629 = JZ 2013, 519 = NuR 2012, 698.
[44]
Im Fall Herrmann etwa hatte der Bf. die Verletzung seiner Rechte nach Art. 11 EMRK (i.V.m. Art. 14 EMRK) wegen der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft vor der Kammer gerügt, wie auch seiner Rechte nach Art. 1 des 1. ZP-EMRK und Art. 9 EMRK. Erst vor der GK berief er sich behelfsweise auch auf Art. 8 EMRK wegen der Zwangsmitgliedschaft. Die GK sah sich gehindert, eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu prüfen, weil sich der Bf. nicht schon vor der Kammer auf dieses Recht berufen hatte. Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, ob der Bf. die Zwangsmitgliedschaft unter einem anderen rechtlichen Aspekt prüfen lassen wollte, weil die Begründung des Bf. nicht wiedergegeben wird.
[45]
Vgl. etwa EGMR Cruz Varas u.a. v. Schweden, Urt. v. 20.3.1991, Nr. 15576/89, NJW 1991, 3079 = EuGRZ 1991 203 = ÖJZ 1991, 519 = InfAuslR 1991, 217; (GK) Gustafsson v. Schweden, Urt. v. 25.4.1996, Nr. 15573/89, Rep. 1996-II, § 51, ÖJZ 1998, 867 = AuR 1997, 408; (GK) K. u. T. v. Finnland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 25702/94.
[46]
Vgl. EGMR Pisano v. Italien, Urt. v. 24.10.2002, Nr. 36732/97; Odièvre v. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98, § 22, NJW 2003, 2145; vgl. auch EGMR (GK) Sisojeva u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.1.2007, Nr. 60654/00, § 61, NVwZ 2008, 979, 980.
[47]
EGMR (GK) Sisojeva u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.1.2007, Nr. 60654/00, § 61, NVwZ 2008, 984.
[48]
Die Streichung einer Staatenbeschwerde lässt die Verfahrensordnung allerdings nur zu, wenn die andere(n) betroffene(n) Vertragspartei(en) mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden ist/sind (Rule 43 Abs. 2).
[49]
Dabei kann es sich um eine förmliche gütliche Einigung i.S.v. Art. 39 EMRK (vgl. Rn. 365 ff.) oder um eine sonstige zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffene Absprache handeln.
[50]
Die Voraussetzungen prüft der EGMR in einer „Zwei-Stufen-Prüfung“: (1) Liegen die Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, noch vor? (2) Sind die Auswirkungen einer möglichen Verletzung der Konvention wegen jener Umstände behoben worden?; vgl. EGMR Pisano v. Italien, Urt. v. 24.10.2002, Nr. 36732/97, § 42; Sisojeva u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.1.2007, Nr. 60654/00, § 97.
[51]
Umstritten ist die Möglichkeit einer Streichung der Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK im Fall einer „einseitigen“ Erklärung des verklagten Staates (siehe auch noch Rn. 376), die der Bf. nicht als Angebot für eine gütliche Einigung akzeptiert hat und aus diesem Grund die Fortsetzung der Prüfung beantragt. Maßgeblich ist hier neben den Zugeständnissen und angekündigten Maßnahmen des Staates, ob der Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist (vgl. EGMR Tahsin Acar v. Türkei, Urt. v. 6.5.2003, Nr. 26307/95, NJW 2004, 2357); Karpenstein/Mayer/Wenzel Art. 37, 15.
[52]
Näher hierzu EGMR Polovynko u.a. v. Ukraine u. Russland, Entsch. v. 5.7.2016, Nr. 52061/14 (und vier weitere), § 10.
[53]
Für konkrete Beispielsfälle zu Rule 39 siehe EGMR Merkblatt „Practical guide on admissibility criteria“, § 52; Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 156.
[54]
Grundlegend: Bostedt Vorsorgliche und einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte, 2009, S. 163 ff., 245 ff. Zu Fallgruppen etwa Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 101 ff.
[55]
PD „Requests for interim measures“ v. 5.3.2003, geändert am 16.10.2009 und 7.7.2011; erhältlich als Anhang der VerfO oder unter www.echr.coe.int (Official Texts).
[56]
Für Anfragen bezüglich vorläufiger Maßnahmen nach Rule 39 hat der Gerichtshof eine gesonderte Faxnummer eingerichtet: +33 (0) 3 88 41 39 00; Anfragen, die den Gerichtshof auf anderem Wege erreichen, laufen hingegen Gefahr, nicht rechtzeitig behandelt zu werden, vgl. EGMR Merkblatt „Vorläufige Maßnahmen – Praktische Informationen“, verfügbar unter www.coe.int (Applicants).
[57]
Anträge, die nach 16.00 Uhr bei dem Gerichtshof eingehen, werden in der Regel nicht mehr am selben Tag bearbeitet, vgl. EGMR Merkblatt „Vorläufige Maßnahmen – Praktische Informationen“.
[58]
Die Verwendung einer anderen Sprache ist zwar zulässig (vgl. PD-IM, Nr. II „Requests to be made by facsimile or letter“: „The request should, where possible, be in one of the official languages of the Contracting Parties“; d.h. in einer Amtssprache eines Vertragsstaates des Europarats), aus Vorsichtsgründen ist aber davon auszugehen, dass Anträge in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch womöglich mit etwas Verzögerung bearbeitet werden. Die Formulierung der PD-IM („should, where possible“) ließe sogar Anträge in allen möglichen andere Sprachen zu, es ist aber dringend davon abzuraten, die Bereitschaft des Gerichtshofs zu testen, Eilanträge in Regionalsprachen oder außereuropäischen Sprachen zu akzeptieren.
[59]
Vgl. EGMR Merkblatt „Vorläufige Maßnahmen – Praktische Informationen“.
[60]
Eine solche dringliche Mitteilung kann insbesondere dann geboten sein, wenn eine vorläufige Maßnahme ergriffen werden soll, vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 160.
[61]
EGMR (GK) Mamatkulov u. Askarov v. Türkei, Urt. v. 4.2.2005, Nr. 46827/99, § 128, EuGRZ 2005, 357, wonach eine Auslieferung entgegen einer Empfehlung nach Rule 39 eine Verletzung von Art. 34 EMRK darstellt („irreparable harm being caused“); dazu Oellers-Frahm EuGRZ 2003, 689; Tams ZaöRV 63 (2003) 681; Frowein/Peukert Art. 35, 61 f.; Ehlers/Schoch/Kadelbach § 5, 10; s.a. EGMR (GK) Paladi v. Moldawien, Urt. v. 10.3.2009, Nr. 39806/05, §§ 87 ff.; Ben Khemais v. Italien, Urt. v. 24.2.2009, Nr. 246/07; Grori v. Albanien, Urt. v. 7.7.2009, Nr. 25336/04; vgl. auch: EGMR Kübler v. Deutschland, Urt. v. 13.1.2011, Nr. 32715/06, NJW 2011, 3703 (Missachtung einer einstweiligen Anordnung des BVerfG als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) – Anwaltsnotarstelle).
[62]
EGMR Mukhitdinov v. Russland, Urt. v. 21.5.2015, Nr. 20999/14, §§ 91 ff.; (GK) Mamatkulov u. Askarov v. Türkei, Urt. v. 4.2.2005, Nr. 46827/99, §§ 92-130; siehe auch (in derselben Sache) das Kammer-Urteil Mamatkulov u. Abdurasulovic v. Türkei v. 6.2.2003, Nr. 46827/99, EuGRZ 2003, 704, §§ 88-111 mit Anm. Oellers-Frahm EuGRZ 2003, 689 ff.; Aoulmi v. Frankreich, Urt. v. 17.1.2006, Nr. 50278/99, §§ 101 ff.
[63]
Aus der neueren Rechtsprechung etwa: EGMR A.M. v. Niederlande, Urt. v. 5.7.2016, Nr. 29094/09, §§ 97 f.; Sow v. Belgien, Urt. v. 19.1.2016, Nr. 27081/13, §§ 83 ff.; J.K. u.a. v. Schweden, Urt. v. 4.4.2015, Nr. 59166/12, § 64; siehe auch Czech ÖJZ 2012, 213, 218. Auch wenn der Bf. durch ein Kammerurteil obsiegt, weist der EGMR mangels Endgültigkeit des Urteils darauf hin, dass die vorläufige Maßnahme nach Rule 39 fortbesteht, EGMR R.V. v. Frankreich, Urt. v. 7.7.2016, Nr. 78514/14, §§ 69 f.; I.K. v. Österreich, Urt. v. 28.3.2013, Nr. 2964/12, §§ 92 f., ÖJZ 2014, 140. Wird die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, so kann dagegen die GK nicht angerufen werden, so dass folglich mit der Unzulässigkeitsentscheidung auch die vorläufige Maßnahme endet, EGMR A.J. u. F.B. v. Schweden, Entsch. v. 13.12.2016, Nr. 36384/16, § 41; J.G. v. Niederlande, Entsch. v. 5.7.2016, Nr. 70602/14, § 50; F.Y. v. Finnland, Entsch. v. 31.3.2015, Nr. 20190/12, § 50.
[64]
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rn. 293 entsprechend.
[65]
Näher hierzu Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 148.
[66]
Nach Karpenstein/Mayer/Wenzel Art. 39, 5 wird die Hilfe des Gerichtshofs aber nur in außergewöhnlichen Fällen in Anspruch genommen.
[67]
EGMR Brodtmann v. Deutschland, Entsch. v. 16.6.2005, Nr. 47389/99 (Vernichtung einer Ermittlungs- und Verfahrensakte mit personenbezogenen Daten); Benzan v. Kroatien, Urt. v. 8.11.2002, Nr. 62912/00 (Renovierung eines Gefängnisflügels, in dem der Bf. untergebracht war). Beispiele finden sich auch bei Keller/Forowicz/Engi Friendly Settlements before the European Court of Human Rights. Theory and practice, New York, 2010, S. 40 ff.
[68]
Practice Direction „Written Pleadings“ (Rn. 279).
[69]
Um die Vertraulichkeit der Vergleichsverhandlungen zu gewährleisten, sollten sämtliche diesbezüglichen Erklärungen und Dokumente getrennt vom übrigen Schriftverkehr bei der Kanzlei eingereicht werden (§ 16 PD-W).
[70]
Vgl. EGMR Kunkel v. Deutschland, Entsch. v. 2.6.2009, Nr. 29705/05 – Akteneinsicht.
[71]
EGMR Lesnina Veletrgovina DOO v. Mazedonien, Entsch. v. 2.3.2010, Nr. 37619/04; Stoilkovska v. Mazedonien, Urt. v. 18.7.2013, Nr. 29784/07, § 30; Deceuninck v. Frankreich, Entsch. v. 13.12.2011, Nr. 47447/08; vgl. auch EGMR „Practical guide on admissibility criteria“, §§ 156 ff.
[72]
Die Entscheidungsform hängt nicht mehr davon ab, ob die Beschwerde bereits für zulässig erklärt wurde oder nicht (vgl. aber für die unilateral declarations, Rn. 355, 378).
[73]
Vgl. EGMR Kezer u.a. v. Türkei, Entsch. v. 5.10.2004, Nr. 58058/00; siehe auch EGMR „Practical guide on admissibility criteria“, § 134.
[74]
EGMR (GK) Sisojeva u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.1.2007, Nr. 60654/00, § 133; Pisano v. Italien, Urt. v. 24.10.2002, Nr. 36732/97, §§ 53-54; vgl. auch EGMR N.I. v. Belgien, Entsch. v. 6.9.2011, Nr. 51599/08, NVwZ 2012, 1233 m. Anm. Meyer-Ladewig/Petzold (zum materiell-rechtlichen Problem).
[75]
EGMR Meriakri v. Moldawien, Urt. v. 1.3.2005, Nr. 53487/99; Orlowski v. Deutschland, Entsch. v. 1.4.2008, Nr. 35000/05, NJW 2009, 1403 (zur Verfahrensdauer) mit Anm. Meyer-Ladewig/Petzold; Samadi v. Deutschland, Entsch. v. 7.10.2008; S.K. v. Deutschland, Entsch. v. 2.6.2009 (Akteneinsicht). – Zur Form und dem Problem der nicht gesicherten Überwachung durch das Ministerkomitee vgl. Rn. 355.
[76]
EGMR Orlowski v. Deutschland, Entsch. v. 1.4.2008, Nr. 35000/05, NJW 2009, 1403, 1404.
[77]
Karpenstein/Mayer/Wenzel Art. 39, 13.
[78]
Karpenstein/Mayer/Wenzel Art. 37, 27.
[79]
Gleichwohl sind die in diesem Stadium entstandenen Kosten im Rahmen einer vom Gerichtshof später ggf. festzusetzenden angemessenen Entschädigung (Art. 41 EMRK) erstattungsfähig. Voraussetzung ist natürlich, dass die Beschwerde auch in der Sache Erfolg hat; vgl. Nr. 22 des Merkblatts für Personen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wollen, erhältlich unter www.echr.coe.int (Application – Application Pack).
[80]
Eine solche Bestätigung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 240.
[81]
Deren Höhe ist anhand der von der Kanzlei festgesetzten Tarife zu bestimmen.
[82]
Nur ausnahmsweise, wenn die Rechtssache besonders komplex ist, wird eine Verfahrenshilfe auch für mehrere Rechtsbeistände bewilligt.
[83]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 12.
[84]
Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte […] v. 20.4.2013, BGBl. I 2013, 829.
[85]
EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsverordnung v. 15.8.2013, BGBl. I 2013, 3272; vgl. die Kritik der BRAK an dem festgelegten Höchstsatz von 850 € in der Stellungnahme Nr. 15/2013 (S. 2 f.), abrufbar unter http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/juli/stellungnahme-der-brak-2013-15.pdf.
[86]
Siehe etwa EGMR H.W. v. Deutschland, Urt. v. 19.9.2013, Nr. 17167/11, § 2.
[87]
Zu den Rechtslehrern i.S.v. § 138 Abs. 1 StPO zählen auch Fachhochschullehrer (BGH NJW 2003, 3573); Personen, die nicht „sicher“ unter die Vorschrift des § 138 Abs. 1 StPO fallen, können als andere Person i.S.v. Rule 36 Abs. 4 lit. a ihre Zulassung als Vertreter beantragen, müssen dies aber nicht förmlich tun; vgl. hierzu: EGMR Reuther v. Deutschland, Entsch. v. 5.6.2003, Nr. 74789/01 (Kostenvorschuss beim BayVerfGH). Es genügt zunächst einmal die Beifügung einer entsprechenden Vollmacht. Falls es Zweifel an der fachlichen oder sprachlichen Qualifikation des Vertreters (die Erfüllung beider Anforderungen sollte aus der Vollmacht hervorgehen) gibt, wird sich die Kanzlei des Gerichtshofs an den Bf. bzw. den Verfahrensbevollmächtigen wenden. Zudem werden Universitätsprofessoren für juristische Fächer regelmäßig ohne Einschränkungen als Vertreter akzeptiert, vgl. Grabenwarter/Pabel § 11, 1.
[88]
Rule 35 sieht vor, dass ein Staat als Beschwerdegegner durch Verfahrensbevollmächtigte (agents) vertreten wird, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände (advocates) oder Berater (advisers) hinzuziehen können. Auch hier besteht also ein – wenn auch begrenztes – Betätigungsfeld für Rechtsanwälte.
[89]
Hierzu: Zum Begriff des Rechtslehrers: BVerwGE 52, 313 = NJW 1977, 1837; AG Essen-Borbeck VR 2009, 321 mit Anm. Deumeland.
[90]
Vgl. EGMR Grimalyo v. Ukraine, Entsch. v. 7.2.2006, Nr. 69364/01.
[91]
EGMR Poltoratskiy v. Ukraine, Urt. v. 29.4.2003, Nr. 38812/97 (Besichtigung eines Gefängnisses); Tanrikulu v. Türkei, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23763/94 (Entsendung einer Delegation in den Südosten der Türkei zur Aufklärung einer gewaltsamen Tötung).
[92]
EGMR Tanis u.a. v. Türkei, Urt. v. 2.8.2005, Nr. 65899/01, §§ 162 ff. (Verhinderung der Zeugeneinvernahme); Trubnikov v. Russland, Urt. v. 5.7.2005, Nr. 49790/99, §§ 55 ff. (Herausgabe Krankenakte); Akkum u.a. v. Türkei, Urt. v. 24.3.2005, Nr. 21894/93, §§ 185-190; Tahsin Acar v. Türkei, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 26307/95, §§ 249-256; Tekdag v. Türkei, Urt. v. 15.1.2004, Nr. 27699/95, §§ 57-61.
[93]
EGMR Aktas v. Türkei, Urt. v. 24.4.2003, Nr. 24351/94, §§ 272–277 (vermuteter Tod).
[94]
Das gilt auch für etwaige Anlagen zu den Erklärungen bzw. Schriftsätzen des Vertragsstaates (Rule 34 Abs. 4 lit. c) und Dokumente, auf die sich der Vertragsstaat in seinen Ausführungen bezieht.
[95]
EGMR Nasri v. Frankreich, Urt. v. 13.7.1995, Nr. 19465/92, § 49.
[96]
Eine frühere Antragstellung ist allerdings unschädlich.
[97]
Vgl. das vom Gerichtshof bereitgestellte Beschwerdeformular Nr. 69; im späteren förmlichen Antrag sind diese Angaben zu wiederholen.
[98]
Vgl. hierzu die einzelnen Schadenspositionen (Rn. 482).
[99]
Letzteres allerdings nur, wenn vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
[100]
Vgl. auch den Überblick bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 221.
[101]
EGMR Pisano v. Italien, 24.10.2002, Nr. 36732/97; Odièvre v. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98, § 22, NJW 2003, 2145.
[102]
EGMR Cisse v. Frankreich, 9.4.2002, Nr. 51346/99, § 32.
[103]
Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss klar erkennen lassen, ob die Öffentlichkeit insgesamt oder nur teilweise von der Anhörung ausgeschlossen werden soll (Rule 63 Abs. 3).
[104]
Die Ladung der Zeugen etc. erfolgt durch die Kanzlei (Rule A5 Abs. 1); vgl. dazu schon Rn. 411.
[105]
So bedeutet z.B. eine nicht effektive Untersuchung des Sachverhalts bei behaupteten Verstößen gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK einen eigenständigen Verstoß gegen diese Konventionsbestimmungen.
[106]
Beweiserhebungen durch eine Delegation werden wörtlich protokolliert (Rule A8).
[107]
EGMR (GK) Georgien v. Russland, Urt. v. 3.7.2014, Nr. 13255/07, §§ 105, 108; (GK) Janowiec u.a. v. Russland, Urt. v. 21.10.2013, Nr. 55508/07, §§ 211 ff.
[108]
Vgl. auch Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 129.
[109]
Anhörungen oder Untersuchungen einer Delegation außerhalb der mündlichen Verhandlung zur Feststellung des Sachverhalts werden durch den Leiter dieser Delegation geführt. Die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer übertragen sind (Rule A4).
[110]
Drittbeteiligten kann jedoch die Teilnahme an der Untersuchung gestattet werden (Rule A1 Abs. 6).
[111]
Grundlegend: EGMR Ribitsch v. Österreich, Urt. v. 4.12.1995, Nr. 18896/91.
[112]
EGMR Mikheyev v. Russland, Urt. v. 26.1.2006, Nr. 77617/01, § 102.
[113]
Weitere Nachweise bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 133 f.
[114]
EGMR Bojinov v. Bulgarien, Urt. v. 28.10.2004, Nr. 47799/99 (Dokumentation von Maßnahmen zur Durchführung einer gerichtlich angeordneten Freilassung). Die Frage eines menschenrechtlich relevanten Dokumentationsdefizits kann sich z.B. bei der Wohnraumdurchsuchung stellen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 4.2.2005 – 2 BvR 308/04, HRRS 2005/212).
[115]
Zur Ausnahme hiervon siehe Rn. 209.
[116]
Der Präsident der Kammer kann aber abweichende Fristen festlegen. Zur Drittbeteiligung vor der GK siehe im Hinblick auf die Fristen Rule 44 Abs. 4.
[117]
Zur (Dritt-)Beteiligung der EU vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 103.
[118]
Im Verfahren EGMR Gäfgen v. Deutschland hatten die Nebenkläger (Eltern) schon im Verfahren vor der Kammer erfolgreich einen Beitritt zum Verfahren erklärt. Vor der GK wurde die britische Menschenrechtsorganisation „Redress Trust“ als „third party“ zugelassen. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für Nebenkläger bei Drittbeteiligung vor dem EGMR siehe Rn. 382 ff.
[119]
Als Mindestinhalt eines solchen Verhandlungsprotokolls nennt Rule 70: die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung; die Liste der erschienenen Personen; Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte; den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen gehörten Personen; den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten; den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.
[120]
Beweiserhebungen durch eine Delegation werden durchweg wörtlich protokolliert (Rule A8).
[121]
EGMR Quaranta v. Schweiz, Urt. v. 24.5.1991, Nr. 12744/87, § 30.
[122]
EGMR Lyons v. UK, Entsch. v. 8.7.2003, Nr. 1522/03, EuGRZ 2004, 777.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR
D. Urteil des EGMR
446
Die Individualbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch das angegriffene staatliche Handeln oder Unterlassen in einem Konventionsrecht verletzt worden ist.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › I. Beratung und Abstimmung
I. Beratung und Abstimmung
447
Im Gegensatz zur mündlichen Anhörung (s.o.) finden die Beratungen des Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens geheim. Neben den Richtern nehmen nur der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie Kanzleibedienstete und Dolmetscher teil, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird. Die Zulassung anderer Personen zur Urteilsberatung bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs (Rule 22).
448
Grundsätzlich werden sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofs von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Rule 23 Abs. 1).
449
Die Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.[1] Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig (Rule 23 Abs. 2). In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung anordnen (Rule 23 Abs. 3).
450
Die Ausschüsse entscheiden über die Begründetheit in sog. „well-established case-law“-Fällen stets einstimmig (Rule 53 Abs. 1, Abs. 2).[2]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › II. Prüfungsumfang
II. Prüfungsumfang
451
In der Begründetheitsprüfung beschränkt sich der Gerichtshof (weitestgehend) auf die menschenrechtliche Bewertung des ihm vorgelegten konkreten Einzelfalls und den in der Sache spezifisch geltend gemachten Konventionsverstoß. Allgemeine Ausführungen zur Umsetzung der EMRK in dem betroffenen Vertragsstaat vermeidet der Gerichtshof nach Möglichkeit.
452
Der Umfang der materiellen Prüfung der Beschwerde ist dabei nicht auf die vom Bf. geltend gemachten Konventionsbestimmungen beschränkt („The Court who is the master of the characterisation to be given in law to the facts“)[3], sondern lediglich an den Gegenstand der Beschwerde i.S. eines speziellen Ereignisses oder Lebenssachverhalts gebunden.[4] Liegt bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vor, so markiert diese die Grenzen für die sich nun anschließende materiell-rechtliche Prüfung.
453
Innerhalb dieses Rahmens kann der EGMR die Beschwerde on ist own motion auch vor dem Hintergrund einer vom Bf. nicht als einschlägig eingestuften Konventionsbestimmung untersuchen[5] und dabei über alle Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden, die im Verfahren auftreten. Außer Betracht bleiben allerdings Äußerungen der Parteien im Rahmen einer streng vertraulichen Verhandlung über eine gütliche Einigung sowie die Gründe, aus denen eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2; vgl. Rn. 369).[6]
454
Macht der Bf. eine Verletzung mehrerer Artikel der Konvention durch dasselbe staatliche Handeln oder die Verletzung eines geschützten Rechtes durch unterschiedliche Handlungsmodalitäten staatlicher Organe geltend, so nimmt der EGMR eine gesonderte Prüfung jedes einzelnen Beschwerdepunktes nur dann vor, wenn diese jeweils neue Fragestellungen aufwerfen. Zunehmend geht er dazu über, detaillierte Ausführungen lediglich zu der im Schwerpunkt gerügten Konventionsverletzung zu machen und die Beurteilung der übrigen Aspekte der Beschwerde dahinstehen zu lassen.[7]
455
Die Prüfung der Menschenrechte der EMRK vollzieht sich zumeist dreistufig, ähnlich wie die Grundrechtsprüfung vor dem BVerfG: Schutzbereich – Beeinträchtigung/Eingriff – Rechtfertigung des Eingriffs (= mangelnde Rechtswidrigkeit). Dabei ist zwischen allgemeinen (Art. 15-17 EMRK) und speziellen Schrankenvorbehalten (Art. 2 Abs. 2 EMRK; Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu unterscheiden. Die Behandlungsverbote des Art. 3 EMRK sind schrankenlos gewährleistet. Geht es um die Einhaltung einer staatlichen Schutzpflicht[8], erfolgt in der Regel eine Abwägung der durch ein staatliches Handeln bzw. Unterlassen betroffenen Rechtsgüter.
456
Der EGMR hat nicht die Aufgabe eines Rechtsmittel- oder Instanzgerichtes. Er überprüft daher nicht die Auslegung und Anwendung der materiellen und prozessualen Vorschriften des nationalen Rechts sondern wacht lediglich über die Einhaltung der EMRK und prüft dabei, ob die nationale Rechtsordnung und Rechtspraxis den Anforderungen der Konvention entspricht.[9]
457
Die Nichteinhaltung innerstaatlicher Rechtsnormen kann vor dem Gerichtshof nur über eine spezielle Anknüpfung in der EMRK gerügt werden, etwa im Rahmen von Schrankenvorbehalten, in denen die Konvention ausdrücklich auf das nationale Recht verweist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK: „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“; Art. 8 Abs. 2 EMRK: „gesetzlich vorgesehen“). Aber selbst in diesen Fällen variiert die Kontrolldichte des EGMR von Fall zu Fall. Zum Teil beschränkt sich der Gerichtshof auf eine Evidenz- oder Willkürkontrolle[10], teilweise kann die Prüfung aber auch recht detailliert und tief ins nationale Recht hineinreichen.[11]
458
Keiner Überprüfung durch den Gerichtshof zugänglich sind die Schuldfrage im engeren Sinne und die Tatsachenfeststellungen als solche.[12] Lediglich eingeschränkt überprüfbar – über den Grundsatz der Verfahrensfairness – sind die Glaubwürdigkeit von Zeugen[13] und die Relevanz erhobener bzw. nicht erhobener Beweise. Die eigentliche Beweiswürdigung und die Einstufung von Beweisen als entscheidungserheblich ist grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte.[14]
459
Die Bestimmungen der EMRK legt der Gerichtshof autonom aus, ohne an Auslegungsgrundsätze und Beweisregeln des nationalen Rechts gebunden zu sein.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › III. Inhalt des Urteils
III. Inhalt des Urteils
460
Die Urteile des Gerichtshofs sind zu begründen (Art. 45 Abs. 1 EMRK)[15] und folgen einem bestimmten Aufbau und Darstellungsmuster.[16] Ihre Struktur und ihr Mindestinhalt ergeben sich aus Rule 74:
| • | die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers, |
| • | der Tag, an dem das Urteil gefällt wurde, und der Tag seiner Verkündung, |
| • | die Bezeichnung der Parteien, |
| • | die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien, |
| • | die Darstellung des Prozessverlaufs, |
| • | der Sachverhalt, |
| • | eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien, |
| • | die Entscheidungsgründe, |
| • | der Urteilstenor, |
| • | ggf. die Kostenentscheidung, |
| • | die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben, |
| • | ggf. die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist. |
461
Jeder an der Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtssache teilnehmende Richter ist berechtigt, dem Urteil eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen (Art. 45 Abs. 2 EMRK; Rule 74 Abs. 2). Solche concurring opinions oder dissenting opinions, von denen die Richter zunehmend Gebrauch machen, liefern häufig interessante Ansätze und Argumente für eine Fortentwicklung der Judikatur des EGMR jenseits der getroffenen Mehrheitsentscheidung.
462
Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, nur ausnahmsweise in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 1). Sämtliche endgültigen Urteile des EGMR sind in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 3 EMRK). Hierfür ist der Kanzler des Gerichtshofs verantwortlich (Rule 78 Satz 1). In die amtliche Sammlung (Series A-1996/Reports-1999/seither ECHR) werden nur solche Urteile und Entscheidungen – sowie sonstige Schriftstücke – aufgenommen, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält (Rule 78 Satz 2). Die Veröffentlichung erfolgt dort in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 2).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › IV. Bindungswirkung des Urteils
IV. Bindungswirkung des Urteils[17]
1. Inter-partes-Wirkung
463
Der EGMR ist kein Rechtsmittelgericht bzw. kein Gericht höherer Instanz im Verhältnis zu den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten. Urteile des EGMR sind daher – mit Ausnahme des eine gerechte Entschädigung betreffenden Teils (Art. 41 EMRK)[18] – reine Feststellungsurteile. Sie haben keine kassatorische bzw. unmittelbar gestaltende Wirkung und beseitigen nicht die Rechtskraft der nationalen gerichtlichen Entscheidungen. Auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme des Gerichtshofs mit den für den Konventionsverstoß verantwortlichen staatlichen Stellen zur Umsetzung des Urteils ist formell ausgeschlossen.[19]
464
Die Feststellung eines Konventionsverstoßes ergeht unabhängig davon, ob es beim Bf. zum Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens gekommen ist (vgl. Art. 41 EMRK).
465
Die endgültigen Urteile des Gerichtshofs (Art. 44 EMRK) besitzen eine völkerrechtliche Bindungswirkung inter partes für die am Verfahren beteiligten Parteien. Der verurteilte Vertragsstaat hat daher das gegen ihn ergangene Urteil zu befolgen und umzusetzen (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Diese Befolgungspflicht des verurteilten Staates (abide by the final judgments)[20] kommt mittelbar auch in seiner allgemeinen Verpflichtung zur Achtung und Gewährleistung der in Art. 2-18 EMRK und den Zusatzprotokollen niedergelegten Konventionsgarantien zum Ausdruck (Art. 1 EMRK).
466
Innerstaatlicher Adressat dieser – den verurteilten Vertragsstaat im Außenverhältnis als Völkerrechtssubjekt treffenden – Pflicht sind dessen Behörden und Gerichte. Diese innerstaatliche Bindung aller staatlichen Stellen an ein gegen die BR Deutschland ergangenes Verdikt des EGMR folgt unmittelbar aus der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bindung an Gesetz und Recht.[21]
467
Aus einer Zusammenschau von Art. 41 und 46 EMRK ergibt sich der konkrete Inhalt der Pflicht des verurteilten Vertragsstaats. In dem konkreten Strafverfahren, das Anlass zu der Verurteilung durch den EGMR gegeben hat, muss der Vertragsstaat – soweit möglich – mit Hilfe allgemeiner oder individueller in der nationalen Rechtordnung vorgesehener Maßnahmen (general or individual measures) die festgestellte (noch andauernde[22]) Verletzung der Konvention beenden und den Folgen dieses Konventionsverstoßes soweit wie möglich abhelfen (redress so far as possible the effects).[23] Erforderlich ist – wenn möglich – eine vollständige Wiedergutmachung des durch den festgestellten Konventionsverstoß entstandenen Schadens (Naturalrestitution). Zu einer solchen restitutio in integrum[24] sind die staatlichen Stellen auch dann verpflichtet, wenn der Bf. nicht selbst initiativ wird und ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 6 StPO (vgl. Rn. 546 ff.) betreibt.[25]
468
Wenn der Staat das Verhalten, das der EGMR als konventionswidrig beanstandet hat, nicht abstellt oder wiederholt, so verletzt er damit erneut die EMRK und verstößt auch gegen Art. 1 EMRK.[26]
469
Da die Konvention den Vertragsstaaten die Wahl der Mittel überlässt, mit denen sie den ihnen aus der Verurteilung obliegenden Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht nachkommen (Beurteilungsspielraum), darf der EGMR dem verurteilten Vertragsstaat grundsätzlich keine konkrete Maßnahme zur Umsetzung des Urteils vorschreiben, wie z.B. die Aufhebung eines Urteils, die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens oder die Gewährung einer Leistung, sondern muss sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken.[27] In den letzten Jahren ist allerdings die Tendenz zu erkennen, dass der EGMR andeutet, teilweise sogar unmissverständlich ausspricht, auf welche konkrete Art und Weise eine Behebung des festgestellten Konventionsverstoßes zu erreichen ist, z.B. durch eine Wiederaufnahme des Falles, die Freilassung des Bf. oder durch die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache.[28]
470
Besonders hervorzuheben ist folgender Leitsatz des Gerichtshofs für Verstöße gegen Art. 6 EMRK:
„… when an applicant has been convicted despite a potential infringement of his rights as guaranteed by Article 6 of the Convention, he should, as far as possible, be put in the position that he would have been in had the requirements of that provision not been disregarded, and that the most appropriate form of redress would, in principle, be trial de novo or the reopening of the proceedings, if requested.“ [29]
2. Bindung über Einzelfall hinaus
471
Noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Urteile des EGMR eine über den Einzelfall hinaus reichende rechtliche Verbindlichkeit für die Vertragsstaaten besitzen oder ob ihnen bezüglich anderer Personen lediglich eine (faktische) Orientierungswirkung zukommt, in dem Sinne, dass alle Staaten in einer vergleichbaren Konstellation oder Fragestellung ebenfalls mit einer Verurteilung rechnen müssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Urteilen, die gegen den Vertragsstaat ergehen und thematisch auch andere Personen neben dem Beschwerdeführer betreffen sowie Urteilen, die gegen andere Vertragsstaaten ausgesprochen werden.
472
Der Vertragsstaat hat jedenfalls sicherzustellen, dass sich der festgestellte Konventionsverstoß in zukünftigen, ähnlich gelagerten Fällen nicht wiederholt.[30] Dies gilt jedenfalls für die Person des konkreten Bf. Ob dieser Anspruch sich darüber hinaus auf alle der Hoheitsgewalt des Vertragsstaates unterstehenden Personen bezieht, ist dagegen ungeklärt. Dem Wesen eines Individualrechtsstreits immanent ist, dass Streitgegenstand und damit auch Umfang der sachlichen Rechtskraft eines Straßburger Urteils eng zu interpretieren sind und sich nur auf den entschiedenen Sachverhalt, den konkreten Bf. sowie den betroffenen Vertragsstaat beziehen.[31] Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, auf Seiten des Vertragsstaats von einer über den entschiedenen Streitgegenstand hinausgehenden völkerrechtlichen Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK auszugehen, deren innerstaatlicher Adressat sämtliche staatlichen Organe sind.[32]
473
Wer beim Wiederholungsverbot im Interesse eines wirksamen Menschenrechtsschutzes eine Erstreckung auf gleichgelagerte nationale Fälle propagiert, die andere Personen betreffen, kann auf Dauer nicht erklären, warum das nicht auch für die Behebung bereits eingetretener Konventionsverstöße bei anderen Personen gelten soll, zumal man in der Aufrechterhaltung der Folgen eines bereits eingetretenen Konventionsverstoßes durchaus auch dessen aufrechterhaltende „Wiederholung“ sehen kann.[33] Darüber hinaus kann die Verbindlichkeit eines Urteils des EGMR für „Parallelfälle“ in dem betreffenden Vertragsstaat aus Art. 1 EMRK abgeleitet werden.[34] Auch wenn das Urteil den betroffenen Staat über Art. 46 EMRK nur für den entschiedenen Fall unmittelbar bindet, folgt eine darüber hinausreichende rechtliche Bindung des Staates daraus, dass dieser nach Art. 1 EMRK (und seine Organe nach Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zur Beachtung der Konvention verpflichtet sind, deren Inhalt durch die Urteile des EGMR konkretisiert wird.
3. Im Übrigen: Normative Leitfunktion
474
Weder aus Art. 46 Abs. 1 EMRK noch aus Art. 1 EMRK lässt sich für die BR Deutschland als Vertragsstaat – geschweige denn für die deutschen Behörden und Gerichte als ihre Organe – eine unmittelbar völkerrechtlich verbindliche Bindung an die gegen andere Vertragsstaaten ergehenden Urteile (als solche) begründen. Art. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten der EMRK aber dazu, den Konventionsrechten gegenüber seinen Bürgern Geltung zu verschaffen. Weil aber Art. 32 EMRK dem EGMR eine (nicht ausschließliche) Kompetenz für alle die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle betreffenden Angelegenheiten zuweist und nicht nur diese Vorschrift sondern vor allem die einzelnen Garantien der EMRK über das Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) Teil der deutschen Rechtsordnung geworden sind, besteht für die deutschen Gerichte und Behörden eine Pflicht, die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofs – d.h. den übertragungsfähigen Inhalt sämtlicher Urteile – bei der Auslegung und Anwendung der EMRK als Teil des nationalen Rechtes zu berücksichtigen.[35]
475
Diese (innerstaatliche) Pflicht aller staatlichen Stellen zur Berücksichtigung der gesamten Spruchpraxis des EGMR hat das BVerfG verfassungsrechtlich über das Prinzip vom Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) abgesichert.[36] Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche zwischen der völkerrechtlich verbindlichen Achtung der EMRK im Außenverhältnis und ihrer Auslegung in der deutschen Rechtsordnung vermeiden.
476
In diese Richtung hatte bereits 2002 das BVerwG[37] argumentiert, indem es feststellte, dass der Auslegung der Konvention durch den EGMR über den entschiedenen Fall hinaus eine „normative Leitfunktion“ zukommt, an der sich die Vertragsstaaten zu orientieren haben. Lässt sich aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung des EGMR eine verallgemeinerungsfähige und allgemeine Gültigkeit beanspruchende Auslegung einer Konventionsbestimmung feststellen, haben dem die deutschen Gerichte vorrangig Rechnung zu tragen. Diese “Beachtenspflicht“ rechtfertige sich aus dem besonderen Charakter der Konvention als Menschenrechtsvertrag. Und weiter heißt es wörtlich:
477
„Die Feststellungsurteile des Gerichtshofs besitzen neben einer subjektiven, auf die konkrete Beschwer im Einzelfall bezogenen Bedeutung zusätzliche objektive, auf Rechtsklärung gerichtete Elemente. Die kollektive Garantie der in der Konvention verbürgten Rechte bliebe weitgehend ineffektiv, wenn sich die Wirkungen einer in gefestigter Praxis herausgebildeten Normauslegung in der Entscheidung von Einzelfällen erschöpften“.
4. Pilotverfahren
478
In der Regel nimmt der Gerichtshof nicht Stellung zu den Mitteln, mit denen eine Konventionsverletzung auf nationaler Ebene aufgehoben werden kann. Jedoch wurde beim Gerichtshof in der Vergangenheit häufig eine Vielzahl von Beschwerden mit demselben Beschwerdegegenstand anhängig gemacht, vor allem wenn ein bestimmtes Gesetz in allen unter die Norm fallenden Sachverhalten zu Verletzungen von Konventionsrechten führte oder bei sonstigen strukturellen Problemen (sog. repetitive cases).
479
In diesen Fällen ist der Gerichtshof nach seinem Grundsatzurteil im Fall Broniowski[38] dazu übergegangen, an die verurteilten Staaten zur Wiedergutmachung des festgestellten Konventionsverstoßes konkrete Empfehlungen auszusprechen. Im Urteil Broniowski empfahl der EGMR dem polnischen Staat die (zusätzliche) Ergreifung allgemeiner Maßnahmen (general measures) gegenüber rund 80 000 von der behandelten konventionsrechtlichen Fragestellung (Entschädigung für Grundstücksverluste nach dem 2. Weltkrieg) ebenfalls betroffenen Personen – unabhängig von der Wiedergutmachung im konkreten Einzelfall, der Gegenstand der Beschwerde war.
480
In der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Pilot Judgment Procedure, die inzwischen in Rule 61 geregelt ist, greift der Gerichtshof eine von mehreren anhängigen vergleichbaren Beschwerden heraus und stellt in einem „pilot judgment“ fest, dass die gerügte Konventionsverletzung auf einem strukturellen Problem des Vertragsstaates beruht, etwa auf einer bestimmten konventionswidrigen Rechtsprechung oder verwaltungsrechtlichen Praxis oder auf einer mit der Konvention unvereinbaren nationalen Norm. Der verurteilte Staat soll daraufhin ein effektives Rechtsmittel vorsehen, das für alle potenziellen Bf. offen steht, die aufgrund desselben Defizits in ihren Rechten nach der Konvention verletzt sind Das Gericht beschreibt auch die Mittel, die der betroffene Staat ergreifen kann, um den konventionswidrigen Zustand zu beenden (Rule 61 Abs. 3). Die bereits anhängigen Beschwerden werden vorerst zurückgestellt, bis der Vertragsstaat entsprechende Maßnahmen ergriffen hat. Falls dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschieht (Rule 61 Abs. 4), werden die Beschwerden wiedereröffnet (Rule 61 Abs. 6 lit. a, c; Abs. 8) und in einem summarischen Verfahren vor den Ausschüssen abgehandelt. Praktische Bedeutung hat die Pilot Judgment Procedure (lediglich) in Fällen schwerwiegender Konventionsverletzungen und wenn sich der innerstaatliche Missstand nicht auf andere Weise effektiv und zeitnah beheben lässt.[39]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
1. Allgemeine Grundsätze
481
Die Konvention geht davon aus, dass eine vollständige Wiedergutmachung des festgestellten Konventionsverstoßes (restitutio in integrum) häufig nicht (mehr) möglich ist. Gestattet das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung oder ist eine restitutio in integrum zwar möglich, vom Staat aber bisher nicht in die Wege geleitet worden, so kann der EGMR dem Bf. eine angemessene Entschädigung als Ausgleich für erlittene materielle und immaterielle Schäden zusprechen (Art. 41 EMRK)[40], die vom verurteilten Vertragsstaat zu leisten ist.[41] Bei Individualbeschwerden erkennt der Gerichtshof regelmäßig – aber nicht automatisch – auf eine Entschädigung, auch dann, wenn der Bf. auf nationaler Ebene eine Entschädigung verlangen könnte (eine Wiedergutmachung nach nationalem Recht also möglich ist), ihm deren Durchsetzung aber nicht zumutbar ist (Dauer; zweifelhafte Erfolgsaussicht).
482
Die Entschädigung i.S.v. Art. 41 EMRK umfasst
| • | den materiellen Schaden (pecuniary damage) |
| • | den immateriellen Schaden (non-pecuniary damage) |
| • | den Ersatz der Kosten und Auslagen für die Rechtsverfolgung vor den nationalen Gerichten und vor dem EGMR, insbesondere die Gebühren für Rechtsanwälte (costs and expenses). |
483
Zu den Einzelheiten siehe Practice Direction – Just Satisfaction Claims (PD-JS; Stand: 14.11.2016). Voraussetzung für alle Posten ist, dass eine Entschädigung vom Verletzten rechtzeitig, also innerhalb der Frist für Ausführungen zur Begründetheit, geltend gemacht und ordnungsgemäß belegt wird (Rule 60, §§ 16 ff. PD-JS, siehe auch schon Rn. 287).
484
Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie regelmäßig in demselben Urteil über die zu gewährende Entschädigung. Ist die Frage der Entschädigung noch nicht spruchreif, so erfolgt ein separates Urteil über diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt (Rule 75 Abs. 1).[42] Die Parteien werden in der Regel aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist (meist sechs Monate ab Eintritt der Endgültigkeit des Urteils; Art. 44 Abs. 2 EMRK) schriftlich zur Frage der Entschädigung zu äußern.
485
Um das Verfahren zu verkürzen, sollten die Parteien im Anschluss an ein Urteil, das sich auf die Feststellung eines Konventionsverstoßes beschränkt, den Versuch unternehmen, eine gütliche Einigung über die Frage der Entschädigung zu erzielen.[43] Gerade die als Teil der Kosten und Auslagen zu berücksichtigenden Anwaltsgebühren sind hier in einem weitaus höheren Maße verhandelbar als die Summen, die der Gerichtshof im streitigen Verfahren zuspricht. Kommt es zu einer solchen gütlichen Einigung, streicht der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register (Rule 75 Abs. 4), andernfalls ergeht ein zweites Urteil über die Frage der Entschädigung (siehe schon Rn. 380).
486
In dem Urteil, in dem der EGMR die vom Vertragsstaat zu zahlende Entschädigung festsetzt, bestimmt er üblicherweise eine Frist (in der Regel drei Monate; § 25 PD-JS), innerhalb derer die Entschädigung zu zahlen ist. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem das Urteil endgültig (final) i.S.v. Art. 44 Abs. 2 EMRK wird.
487
Der Gerichtshof ist grundsätzlich auf die Festsetzung einer kompensatorischen Entschädigung in Form von Geld beschränkt (monetary award); ausnahmsweise (s.o. Rn. 469) kann eine spezielle Form der Naturalrestitution (z.B. Rückgabe einer beschlagnahmten Sache) oder eine sonstige Form der Beendigung des Konventionsverstoßes angeordnet werden (consequential order, § 23 PD-JS). Sollen dem betroffenen Vertragsstaat die Mittel zur Umsetzung des Urteils mit auf den Weg gegeben werden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag schon in der Beschwerdeschrift zu formulieren. Anspruch auf den Ausspruch einer solchen consequential order hat der Bf. allerdings nicht.
488
Die Zahlung einer Entschädigungssumme (einschließlich der zu erstattenden Kosten) erfolgt an den Bf. Der Verteidiger kann seine Gebühren daher grundsätzlich nur gegenüber seinem Mandanten (d.h. weder gegenüber dem EGMR noch gegenüber dem Vertragsstaat) geltend machen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich (vgl. § 22 PD-JS; Rn. 409). Der EGMR berücksichtigt dies regelmäßig und verpflichtet ggf. den belangten Staat zur Zahlung an den Rechtsvertreter.[44]
489
Ein als Entschädigung an den Bf. zu zahlender Geldbetrag wird vom Gerichtshof in EURO festgesetzt, unabhängig davon, in welcher Währung der Bf. seine Schäden beziffert hat (§ 24 PD-JS). Gehört der betroffene Vertragsstaat nicht der Europäischen Währungsunion an, muss die Entschädigungssumme anschließend in die entsprechende Landeswährung umgerechnet werden. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung (exchange rate applicable on the date of payment; § 24 PD-JS).
490
Etwaige vom Bf. auf die Entschädigungssumme zu entrichtende Steuern sind auf den vom EGMR festgesetzten Betrag aufzuschlagen (plus any tax that may be chargeable).
491
Werden einzelne vom Bf. geltend gemachte Schadenspositionen vom Gerichtshof nicht als erstattungsfähig anerkannt, so führt dies weder zu einem „Teilunterliegen“ noch löst dieser Umstand eine Kostenlast bzw. Erstattungspflicht auf Seiten des Bf. aus.
492
Umgekehrt können geltend gemachte Schäden oder Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sein, obwohl der Gerichtshof nicht alle vom Bf. behaupteten Konventionsverstöße festgestellt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kosten speziell im Zusammenhang mit dem nicht erfolgreichen Teil der Beschwerde entstanden sind, denn dann fehlt regelmäßig der für die Erstattungsfähigkeit stets erforderliche causal link (s.u. Rn. 495).
493
Bei der Schadensberechnung ist zu beachten, dass der vom Gerichtshof festgesetzten Entschädigungsleistung kein punitiver Effekt, d.h. keine den verurteilten Vertragsstaat bestrafende oder abschreckende („exemplarische“) Wirkung zugeschrieben werden darf (§ 9 PD-JS).
2. Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)
494
Grundsätzlich soll der Bf. finanziell in die Lage versetzt werden, in der er sich ohne den Eintritt des Konventionsverstoßes befände (restitutio in integrum; § 10 PD-JS). Zum ersatzfähigen materiellen Schaden zählen daher prinzipiell alle durch den Konventionsverstoß erlittenen Vermögenseinbußen (damnum ermergens; z.B. Lohn- bzw. Verdienstausfall, entgangener Gewinn; Arzt- und Pflegekosten; Zinsverluste; mit einer Geldleistung verbundene Strafen oder Sanktionen)[45] oder zu erwartende finanzielle Einbußen in der Zukunft (lucrum cessans; z.B. Wegfall einer Unterhaltsleistung).
495
Einer Entschädigung zugänglich sind allerdings nur solche aktuellen oder zukünftigen finanziellen Einbußen, die unmittelbar auf den konkreten Konventionsverstoß zurückzuführen sind (damage is the result of a violation found; § 8 PD-JS). Diesen eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem festgestellten Konventionsverstoß (clear causal link; § 7 PD-JS) muss der Bf. in seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung substantiiert darlegen und nachweisen (supported by appropriate documentary evidence; § 5 PD-JS). Ebenso muss die Schadenshöhe nachgewiesen werden; grobe Schätzungen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) liegt einzig und allein beim Bf. (§ 11 PD-JS).
496
Die Anforderungen des EGMR an den geforderten Kausalzusammenhang zwischen Konventionsverletzung und Schaden – sowohl in inhaltlicher als auch rein finanzieller Hinsicht – sind im Allgemeinen beträchtlich. Bei Verletzungen von Verfahrensgarantien kann ein Schaden oft nicht nachgewiesen werden.[46] Der Gerichtshof lehnt es jedenfalls ab, über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren.[47] So spricht der Gerichtshof keine Haftentschädigung bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness aus, es sei denn, dass die Inhaftierung selbst mit Art. 5 EMRK unvereinbar war.[48]
497
Insbesondere bei der Geltendmachung eines Einkommensausfalls ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht darüber spekuliert, wie das Verfahren ohne den festgestellten Konventionsverstoß ausgegangen wäre (§ 7 PD-JS).[49] Erforderlich sind konkrete, glaubhafte Angaben zum Eintritt, zur Art und zum Umfang der Schädigung (§ 11 PD-JS). Zur Festlegung einer konkreten Summe als Schadensersatz kann die Kammer ein Sachverständigengutachten einholen (z.B. zum Wert einer beschädigten, beschlagnahmten Sache).[50] Weil sich materielle Schäden häufig nur schwer beziffern lassen und sich zudem von immateriellen Schäden nicht immer exakt abgrenzen lassen, entscheidet der Gerichtshof in vielen Fällen nach Billigkeit (assessment on an equitable basis; vgl. §§ 2, 14 PD-JS), was die Vorausberechnung einer zu erwartenden Entschädigungssumme erheblich erschwert.
498
Billigkeitserwägungen (reasons in equity) können auch dazu führen, dass die vom Gerichtshof festgesetzte Entschädigungssumme unterhalb der tatsächlich nachweisbaren Vermögenseinbuße liegt (§ 12 PD-JS).
3. Ersatz des immateriellen Schadens (non-pecuniary damage)
499
Über die Festsetzung einer Geldsumme als Schmerzensgeld oder allgemein als finanziellen Ausgleich für einen infolge des Konventionsverstoßes eingetretenen immateriellen, psychischen Schaden, Angstzustände, Ungewissheiten oder Unbequemlichkeiten entscheidet der Gerichtshof stets nach billigem Ermessen (equitable basis) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.[51] Maßgebliche Faktoren sind die Schwere des Konventionsverstoßes, insbesondere der Eintritt psychischer Schäden, die der Bf. – bzw. sein Angehöriger (z.B. beim Tod des Bf.) – erlitten hat.[52]
500
Der Bf. ist gehalten, in seinem Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung konkrete Vorstellungen zu der angestrebten Entschädigungssumme zu äußern, zumal der EGMR grundsätzlich keine höheren Entschädigungen gewährt als von dem Bf. gefordert.[53] Bei mehreren Konventionsverstößen, die jeweils unmittelbar zu nicht-immateriellen Einbußen geführt haben, kann der Bf. entweder eine seiner Ansicht nach angemessene Gesamtsumme (lump sum) benennen oder aber den von ihm begehrten finanziellen Ausgleich für jeden Konventionsverstoß separat beziffern (§ 15 PD-JS). Es kommt auch vor, dass der Bf. die konkrete Höhe der Entschädigung für immateriellen Schaden in das Ermessen des Gerichtshofs stellt und dieser dann eine Entschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe zuspricht.[54] Keine Entschädigung gewährt der Gerichtshof jedoch dann, wenn lediglich eine unbezifferte Entschädigung gefordert wird und ihre Höhe nicht explizit in das Ermessen des Gerichtshofs gestellt wird.[55]
501
Die zugesprochenen Beträge bewegen sich inzwischen in einer Größenordnung von 1.000-10.000 €, in schwereren Fällen (Folter; Tötung von Familienangehörigen; willkürliche Inhaftierung oder Verurteilung) hat der Gerichtshof aber auch schon Beträge von 15.000-180.000 € zugesprochen (z.T. als billige Gesamtsumme für materielle und immaterielle Schäden).[56]
502
Ausgeschlossen ist die Zusprechung einer Entschädigung, falls der eingetretene Nichtvermögensschaden bereits durch die Feststellung der Konventionsverletzung vollständig kompensiert wird (sufficient just satisfaction, § 2 PD-JS).[57] Ein finanzieller Ausgleich bleibt dem Bf. ebenfalls versagt, wenn ihm der Nachweis eines immateriellen Schadens nicht gelingt oder sich ein nachweisbarer Schaden nicht unmittelbar auf den festgestellten Konventionsverstoß zurückführen lässt. Das ist bei Verfahrensfehlern häufig der Fall; andererseits hat der Gerichtshof aber auch bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) wegen der mit der („unfairen“) Verurteilung verbundenen Freiheitsentziehung Entschädigungssummen zugesprochen (§§ 7, 8 PD-JS).[58]
503
Die Höhe der Entschädigung mindern können sämtliche Maßnahmen, die der betroffene Vertragsstaat zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens bereits ergriffen hat, selbst wenn diese nicht mit einer ausdrücklichen Anerkennung des Konventionsverstoßes verbunden waren (z.B. Milderung der verhängten Strafe; Anrechnung der Untersuchungshaft).[59] In engen Grenzen kann auch ein für den Eintritt des Konventionsverstoßes mitursächliches Verhalten des Bf. eine die Entschädigung reduzierende Wirkung haben.[60]
504
Im speziellen Fall der überlangen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) spricht der EGMR eine finanzielle Entschädigung für einen immateriellen Schaden nur dann zu, wenn die Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht bereits im nationalen Strafurteil strafmildernd berücksichtigt worden ist[61] und die Feststellung des Konventionsverstoßes allein keine ausreichende Wiedergutmachung darstellt.
505
In zivilrechtlich geprägten Fallkonstellationen berechnet der EGMR die Entschädigung mit einer Summe von 1.000-1.500 € pro Jahr Verfahrensdauer (auf den verzögerten Teil des Verfahrens kommt es insoweit nicht an); der so ermittelte Gesamtbetrag wird um 2.000 € erhöht, wenn es sich bei der Rechtssache um eine für den Einzelnen besonders bedeutende Frage handelt; die Entschädigung wird reduziert, wenn mehrere Gerichte die Rechtssache bearbeitet haben oder wenn der Betroffene durch sein Handeln Teile der Verzögerung verursacht hat.[62] Eine starre Übertragung dieser Grundsätze auf das Strafrecht ist nicht möglich.[63]
506
Einen Sonderfall bei der Berechnung der Angemessenheit einer Entschädigung für Nichtvermögensschäden bilden Sammelklagen. Hierzu hat die GK im Urteil Kakamoukas[64] Leitlinien entwickelt: Wenn in einem verbundenen Verfahren eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird, muss berücksichtigt werden, wie die Zahl der Beteiligten das Ausmaß der Ängste, Unbequemlichkeiten und Unsicherheiten, die jeder von ihnen empfunden hat, beeinflusst. Einer Personengruppe anzugehören, die sich entschlossen hat, ein Gericht wegen derselben tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzurufen, hat zur Folge, dass man sowohl die Vorteile als auch die Nachteile eines verbundenen Verfahrens teilen muss. Wenn gemeinsame Verfahren von demselben Bevollmächtigten betrieben und koordiniert werden, sind Kosten und Gebühren für den einzelnen Kläger außerdem normalerweise niedriger als bei einer einzelnen Klage, was den Zugang zu den Gerichten vereinfacht. Außerdem ermöglichen gemeinsam erhobene Klagen den Gerichten häufig, gleichartige Verfahren zu verbinden, was eine gute Justizverwaltung erleichtert und dazu führen kann, das Verfahren zu beschleunigen.
507
Andererseits können die erwähnten Besonderheiten verbundener Verfahren bei den Betroffenen die Erwartung wecken, dass der Staat bei der Behandlung ihrer Fälle besondere Sorgfalt walten lässt. Ungerechtfertigte Verzögerungen können deswegen einen möglicherweise erlittenen Schaden vergrößern.
4. Erstattung der Kosten und Auslagen (costs and expenses)
508
Erstattungsfähig als costs and expenses sind prinzipiell alle zur Vermeidung, Geltendmachung und ggf. Wiedergutmachung des vom EGMR festgestellten Konventionsverstoßes entstandenen Kosten (§ 16 PD-JS), soweit sie entweder auf nationaler Ebene und/oder im Verfahren vor dem Gerichtshof tatsächlich und notwendig entstanden sind (actually and necessarily incurred, §§ 18 f. PD-JS).[65] Für ein „Entstehen“ der Kosten beim Bf. ist nicht Voraussetzung, dass dieser die einzelnen Summen bereits tatsächlich aufgewendet hat. Ausreichend aber auch erforderlich ist eine gesetzliche oder vertragliche Kostentragungspflicht des Bf. (§ 18 Satz 2 PD-JS).[66]
509
Gebühren und Auslagen für Rechtsanwälte (legal assistance) sind erstattungsfähig (§ 16 PD-JS), soweit sie in Hinblick auf den Beschwerdegegenstand auf nationaler Ebene (subject-matter) bzw. den späteren Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof (procedure adopted before the Court in this case) als notwendig (necessarily incurred) und angemessen erscheinen (reasonable as to quantum; § 20 PD-JS).[67] Die Erforderlichkeit einer Vertretung durch mehrere Anwälte (sei es auf nationaler Ebene oder vor dem EGMR) kommt nur in ganz außergewöhnlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren in Betracht.[68]
510
Eine verlässliche Aussage über die zulässige Höhe von Gebühren oder die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenarten wird auch hier dadurch erschwert, dass der EGMR zunehmend nach Billigkeit entscheidet. Nationale Gebührenordnungen (RVG) bieten allenfalls einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der vom Bf. geltend gemachten Gebühren.[69] Honorarvereinbarungen (auch Stundenhonorare) stehen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, haben aber keine bindende Wirkung für den Gerichtshof. Dieser verlangt stattdessen meist einen konkreten Tätigkeitsnachweis (nach Stunden) und spricht üblicherweise eine Gebühren- und Auslagenerstattung zwischen 1.500 € und 5.000 € aus (Richtwert für das gesamte nationale und EGMR-Verfahren in Bezug auf den konkreten Konventionsverstoß), je nach Komplexität des Falles und detailliertem Tätigkeitsnachweis können aber auch Gesamthonorare (deutlich) über 5.000 € erstattungsfähig sein.
511
(a) Die im nationalen Strafverfahren entstandenen Auslagen für den Verteidiger werden nur erstattet, soweit sie konkret auf die Geltendmachung des – später vom EGMR festgestellten – Konventionsverstoßes vor den nationalen Behörden und Gerichten entfallen. Nicht erstattungsfähig sind daher Kosten, die unabhängig von dem vom EGMR festgestellten Konventionsverstoß angefallen wären. Das gilt insbesondere für die auf nationaler Ebene allgemein – d.h. unabhängig vom Konventionsverstoß und ohne Bezug zum späteren Verfahren vor dem EGMR – entstandenen Kosten der Verteidigung.[70]
512
(b) Sonstige dem Bf. im Rahmen des nationalen Strafverfahrens entstandene Kosten (z.B. Gebühren, Auslagen, Kostenvorschüsse im Verfahren vor den Strafgerichten oder im Rahmen einer Haftprüfung) sind ebenfalls nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf ein Rechtsbehelfsverfahren beziehen, mit dessen Hilfe der (eingetretene) Konventionsverstoß abgewendet werden sollte. Auch hier müssen sich die Kosten konkret auf die festgestellte Verletzung beziehen (in so far as they relate to the violation found).[71] Das Verfahren vor dem EGMR selbst ist kostenfrei (siehe noch Rn. 540).
513
(c) Die Gebühren und Auslagen für einen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem EGMR sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit einer vom Gerichtshof festgestellten Verletzung der EMRK entstanden sind.[72] Sie müssen vom Bf. detailliert dargelegt werden (set out in detail).[73] Andernfalls verweigert der Gerichtshof eine Erstattung oder entscheidet auch diese Frage nach billigem Ermessen, unter Anrechnung einer etwaigen vom Europarat gewährten Verfahrenshilfe (siehe auch gleich noch Rn. 515).[74] Ebenfalls erstattungsfähig sind – soweit notwendig, angemessen und hinreichend dokumentiert (Rule 60 Abs. 2) – Reise-, Aufenthalts-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten.[75]
514
Hinweis
Die für Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren vor dem EGMR bestehende Gesetzeslücke wurde zum 1.8.2013 durch den neuen § 38a RVG geschlossen. Darin wird auf die Gebühren im Revisionsverfahren im jeweiligen Rechtszug verwiesen. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, beträgt aber mindestens 5.000 €.[76]
515
(d) Eine auf nationaler Ebene oder vom Europarat gewährte Verfahrenshilfe (legal aid; Rules 100-105) wird stets in Abzug gebracht (§ 18 Satz 3 PD-JS). Zur Gewährung von Verfahrenshilfe vgl. Rn. 382.
516
Der Bf. hat die geltend gemachten Kosten durch detaillierte Rechnungen und Quittungen zu belegen (§ 21 PD-JS). Eine detaillierte Anwaltsrechnung („itemised fee note“) wird normalerweise ausreichen, um die Anwaltskosten zu belegen, nicht jedoch eine (Selbst-)Berechnung unter Berufung auf das RVG.[77]
Pulsuz fraqment bitdi.