Kitabı oxu: «Zeuge und Aussagepsychologie»
Zeuge und
Aussagepsychologie
von
Gabriele Jansen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Köln
3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

www.cfmueller.de
Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 29
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)
Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau
Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber (†), Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK Berlin und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Berlin/Wien
Autorin
Gabriele Jansen ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Köln. Kontakt: jansen-gabriele@t-online.de
Impressum
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-4174-3
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Vorwort der Herausgeber
Verlag und Herausgeber freuen sich, die auf den neuesten Stand gebrachte dritte Auflage des „Klassikers“ von Gabriele Jansen zum Zeugenbeweis in Strafsachen präsentieren zu können. Ohne Übertreibung wird man sagen dürfen, dass das Werk alles enthält, was Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger zu diesem Beweismittel wissen müssen, das in der Praxis des Strafverfahrens nach wie vor das gebräuchlichste, aber auch problematischste ist.
Seine besondere Attraktivität bezieht der Zeugenbeweis daraus, dass er den Verfahrensbeteiligten – vermeintlich – Einblicke in das Geschehen vermittelt, das aufzuklären Aufgabe des Strafverfahrens ist. Indes können diese Einblicke aus vielerlei Gründen trügerisch sein, was die Verfasserin insbesondere unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Aussagepsychologie gründlich beleuchtet. Da nicht zuletzt wegen des Diktums von der Beweiswürdigung als „ureigener“ richterlicher Tätigkeit die Möglichkeiten der Verteidigung auf die Würdigung von Zeugenaussagen durch das Gericht begrenzt sind, gehört es zu ihren Kernaufgaben, das Augenmerk zum einen auf die Beachtung der Vorschriften einer ordnungsgemäßen Zeugenvernehmung zu richten (siehe dazu Teil 2), zum anderen auf Anzeichen für eine mangelnde Erlebnisbasiertheit von Zeugenaussagen, und diese gegebenenfalls zu thematisieren. Hierfür ist das Wissen um die von der Verfasserin dargestellten aussagepsychologischen Erkenntnisse und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Anforderungen (siehe dazu Teil 1 und Teil 3) unverzichtbar.
Das Buch ist Ratgeber für die Praxis und zugleich Nachschlagewerk. Die vielfältigen gezielten Literaturhinweise nicht nur in den Fußnoten, sondern auch im laufenden Text, ermöglichen es dem interessierten Leser, sich rasch in die einschlägigen Spezialmaterien einzuarbeiten und Forschungsergebnisse in die alltägliche Arbeit einzubringen. Die Verfasserin hat in bewunderungswürdiger Weise Pfade in den Dschungel der aussagepsychologischen Fachliteratur geschlagen, die es den Leserinnen und Lesern des Buches ermöglichen, darauf zu wandeln und sich ihrer zu bedienen. Hierzu kommt die sorgfältige Analyse der gesamten einschlägigen Rechtsprechung, die mit dieser Auflage auf den neusten Stand gebracht wird.
Wir wünschen dem Buch weiterhin die Verbreitung, die es verdient.
Im November 2021
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
Inhaltsverzeichnis
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Einführung
Teil 1 Zeugenaussage
I. Einführung in die Aussagepsychologie13 – 46
1. Historie13 – 27
2. Wissenschaftliche Grundlagen aussagepsychologischer Begutachtung28
3. Aufgabe und Zielsetzung aussagepsychologischer Begutachtung29
4. Methodisches Prüfkonzept30 – 34
a) (Nicht) erlebnisbezogene Aussage30
b) Hypothesengeleitete Begutachtung31
c) Psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung32 – 34
5. Aufzeichnung der Originalaussage35
6. BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischen Gutachten36 – 38
a) BGH 195436
b) BGH-Grundsatzentscheidung 199937
c) Nachfolgeentscheidungen38
7. Qualität aussagepsychologischer Gutachten39
8. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aussagepsychologie40 – 44
9. Justizirrtümer – zur Rolle der Psychowissenschaften45
10. Aussagepsychologische Fachliteratur46
II. Glaubwürdigkeit des Zeugen – Glaubhaftigkeit der Aussage47, 48
III. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Zeugenaussagen – unter Berücksichtigung aussagepsychologischer Aspekte49 – 117
1. Die „ureigenste Aufgabe“ des Gerichts49 – 52
a) Grundwissen des Richters50, 51
b) Aussage gegen Aussage52
2. BGH-Rechtsprechung: Gutachten ist Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage53
3. BGH-Rechtsprechung zur Hypothesenbildung54
4. BGH-Rechtsprechung zur Beurteilung der Aussagekompetenz55 – 65
a) Aussagekompetenz bei kindlichen Zeugen58
b) Aussagekompetenz bei psychischen Auffälligkeiten59
c) Erinnerung60 – 64
d) Erfindungskompetenz65
5. BGH-Rechtsprechung zur Fehlerquellenanalyse66 – 88
a) BGH-Rechtsprechung zur Entstehungsgeschichte der Aussage66 – 85
aa) Kindliche Zeugen67 – 72
(1) Aussageentstehung70
(2) Aussageentwicklung71
(3) Suggestion72
bb) Erwachsene Zeugen73 – 79
(1) Betäubungsmittelverfahren75
(2) Aussagen im Ermittlungsverfahren76
(3) Erpressungsverfahren77
(4) Schwurgerichtsverfahren78
(5) Beiakte79
cc) Therapieeinfluss80
dd) Mitbeschuldigter81, 82
ee) Beschuldigter – Einlassung83
ff) Beschuldigter – falsche Alibibehauptung84, 85
b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagemotivation86 – 88
6. BGH-Rechtsprechung zur Aussageanalyse89 – 107
a) BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Aussage91 – 106
b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagekonstanz107
7. BGH-Rechtsprechung zum Aussageverhalten108 – 113
a) Anzeigeverhalten108
b) Dritter entscheidet über Anzeige109
c) Körpersprache110
d) Eindruck von der Persönlichkeit während der Aussage111
e) „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“112
f) Eindrucksbildung113
8. BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Beschuldigtenaussage114 – 116
9. BGH- Rechtsprechung zur Entstehungsgeschichte im Familienverfahren117
IV. Gutachteneinholung118 – 162
1. Zur Beurteilung der Aussagekompetenz118 – 141
a) Eigene Sachkunde des Gerichts119
b) Hinzuziehung eines Sachverständigen120 – 136
c) Auswahl des Sachverständigen137 – 141
2. Zur Beurteilung der Aussagequalität142 – 155
a) Eigene Sachkunde des Gerichts142
b) Begutachtungsanlässe143 – 151
aa) Begutachtungsanlässe aus aussagepsychologischer Sicht143, 144
bb) Begutachtungsanlässe nach der BGH-Rechtsprechung145 – 151
(1) Kindliche Zeugen145 – 148
(2) Jugendliche Zeugen149
(3) Erwachsene Zeugen150, 151
c) Auswahl152 – 155
aa) Zuständigkeit für die Auswahl152 – 154
bb) Aussagepsychologe155
3. Leiten und Lenken des Sachverständigen, § 78 StPO156 – 162
V. Der „Rechtspsychologe“163
VI. „Besondere“ Zeugen164 – 178
1. Zeuge vom Hörensagen = Aussageempfänger165 – 172
2. Opferzeuge173 – 175
3. Nebenkläger als Zeuge176, 177
4. Der durch die Presse gesteuerte Zeuge178
Teil 2 Zeugenvernehmung
I. Vernehmungsbedingungen186 – 201
1. Ort der Vernehmung188
2. Videovernehmung189
3. Dauer der Vernehmung190, 191
4. Anwesenheit Dritter bei der Vernehmung192
5. Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der Vernehmung193
6. Anwesenheit des Beschuldigten bei der Vernehmung des Zeugen194 – 196
a) § 168c StPO195
b) § 247 StPO196
7. Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung197
8. Gerichtliche Zeugenbegleitung198
9. Hilfsorganisationen 199
10. Zeugenschutzprogramme200
11. Belastungserleben von Kindern vor Gericht201
II. Durchführung der Vernehmung202 – 266
1. Vorladung203
2. Person des Vernehmenden204 – 209
a) Spezialkenntnisse205
b) Geschlecht des Vernehmenden206
c) Einstellung zum Deliktsbereich207
d) Subjektive Einschätzung des Erkennens von Täuschungen208
e) Aussagepsychologische Kenntnisse209
3. Mehrere Fragesteller bei der Vernehmung210
4. Erwartung an die Vernehmung211
5. Kommunikationsprozess zwischen Fragendem und Befragtem212, 213
6. Einzelvernehmung § 58 Abs. 1 StPO214, 215
7. Vernehmungsablauf216 – 266
a) Informatorisches Vorgespräch216
b) Belehrung zur Wahrheit § 57 StPO217
c) Angaben zur Person218
d) Belehrung nach § 52 StPO219
e) Belehrung nach § 55 StPO220
f) Unterrichtung über den Untersuchungsgegenstand221
g) Schriftliche Aussage222
h) Aufzeichnungen des Zeugen als Gedächtnisstützen223
i) Aktenkenntnis des Zeugen224
j) Zweiteilung der Vernehmung in Bericht und Befragung225 – 246
aa) Berichterstattung226
bb) Befragung227 – 242
cc) Vorhalte243 – 246
k) Wiederholte Befragung247
l) Voreinstellung des Vernehmenden248
m) Reihenfolge der Befragung des Zeugen249
n) Kinder250 – 266
aa) Wiederholtes Befragen251
bb) Autorität des Befragers252
cc) Fragerechte bei kindlichen Zeugen253
dd) Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Vernehmung254, 255
ee) Informatorisches Vorgespräch256
ff) Belehrung des kindlichen Zeugen zur Wahrheit, § 57 StPO257
gg) Verwandtschaftsverhältnis des kindlichen Zeugen zu dem Beschuldigten258 – 261
hh) Unterrichtung über den Untersuchungsgegenstand, § 69 Abs. 1 S. 2 StPO262
ii) Berichterstattung263
jj) Altersadäquate Befragung264
kk) Vorhalte an kindliche Zeugen265, 266
III. Inhalte der Vernehmung267 – 285
1. Aussageentstehung und Aussageentwicklung – Suggestionseffekte268 – 275
a) Erstaussage – (Erst-)Aussageempfänger272, 273
b) Vernehmung des Aussageempfängers als Zeugen274
c) Inhalt der Vernehmung zur Aussageentstehung275
2. Materiell-rechtliche Vorwürfe276 – 280
3. Alternative Erklärungen für das Zustandekommen der Aussage281
4. Aussagebestimmende Motive282
5. Identifizierung von Beschuldigten283 – 285
IV. Ausdrucksverhalten während der Aussage286 – 296
V. Dokumentation der Vernehmung297 – 318
1. Informatorisches Vorgespräch297
2. Protokollerstellung298 – 300
3. Verwendung von Vordrucken301
4. Zeitpunkt der Protokollerstellung302
5. Unterschrift auf dem Protokoll303, 304
6. Aufzeichnung auf Tonträger305 – 309
7. Videovernehmung, Videoaufzeichnung310 – 317
8. Eindrucksvermerk318
Teil 3 Aussagepsychologische Begutachtung
I. Formelles320 – 372
1. Auftrag320, 321
2. Anknüpfungstatsachen322 – 336
a) Akteninhalt als Anknüpfungstatsachen322
b) Protokolle über polizeiliche Aussagen des zu begutachtenden Zeugen323 – 329
c) Vermerke von Aussageempfängern330
d) Polizeiliche Vermerke über Vernehmungen331
e) Beeinflussung des Sachverständigen durch das Aktenstudium332 – 336
3. Freiwilligkeit der Begutachtung337
4. Keine Belehrungspflicht des Sachverständigen gegenüber Zeugen338 – 340
5. Rahmenbedingungen der Begutachtung341 – 345
a) Ort der Begutachtung341
b) Häufigkeit/Dauer342
c) Entspannte Gesprächsatmosphäre343
d) Anwesenheit Dritter344
e) „Ausklang“345
6. Exploration346 – 368
a) Keine Standardisierung der Exploration350, 351
b) „Warming up“ – Rapport352
c) Hypothesenbildung353
d) Exploration zur Aussagekompetenz354 – 356
e) Exploration zur Aussageentstehung357 – 362
f) Exploration zum Tatvorwurf363 – 367
aa) Erstattung eines freien Berichtes365, 366
bb) Befragung367
g) Audio- und Videoaufnahme der Exploration368
7. Informatorische Befragung Dritter369
8. Berücksichtigung von Außenkriterien370
9. Eigene Ermittlungen371, 372
II. Unterscheidung erlebnisbegründeter von nicht erlebnisbegründeter Aussage373 – 377
1. Bewusste (intentionale) Falschaussage376
2. Unbewusste Falschaussage (Irrtum)377
III. Hypothesengeleitete Aussagebeurteilung378 – 396
1. Hypothesengeleitetes Vorgehen – Nullhypothese378 – 381
2. Ausschlussmethode382, 383
3. Relevante und eng am Sachverhalt ausgerichtete Hypothesenbildung384, 385
4. Pseudodiagnostisches Hypothesentesten – Konfirmatorische Teststrategie386 – 395
5. Hypothesenbildung ist kein abgeschlossener Prozess396
IV. Spezifizierungen der Nullhypothese397 – 473
1. Hypothese: Vollständig erfundene bewusste Falschaussage (Fantasiehypothese)398 – 438
a) Keine Wahrheitsprüfung399
b) Bewusste Falschaussage als Leistung400, 401
c) Qualitäts-Kompetenz-Vergleich402 – 408
d) Täuschung409 – 418
aa) Erkennen von Täuschungen409 – 411
bb) Täuschungsfähigkeit412, 413
cc) Täuschungsstrategien414 – 418
e) Merkmalsorientierte Inhaltsanalyse419 – 435
aa) Methodik419 – 421
bb) Glaubhaftigkeitsmerkmale422 – 432
cc) Selbstpräsentation433 – 435
f) Motivation zur bewussten Falschaussage436
g) Voraussetzung der bewussten Falschaussage437
h) Zurückweisung der Hypothese der bewussten Falschaussage438
2. Hypothese: Teilweise erfundene bewusste Falschaussage439 – 444
3. Hypothese: Übergang von der bewussten zur autosuggestiven Falschaussage445
4. Hypothese: Aggravation, Entharmlosung, Modifikation446 – 456
a) Persönlichkeitsspezifische Besonderheiten447
b) Persönlichkeitsstörungen448 – 455
aa) Borderline Persönlichkeitsstörung450 – 452
bb) Dissoziale Persönlichkeitsstörung453
cc) Histrionische Persönlichkeitsstörung454, 455
c) Jugendliche456
5. Hypothese: Übertragung457 – 459
6. Hypothese: Induktion460
7. Hypothese: Suggestion461 – 473
a) Prüfung der Suggestionshypothese461 – 463
b) Beurteilung der Suggestionshypothese464
c) Hypothese: Autosuggestion465 – 469
d) Hypothese: Bewusste/unbewusste Fremdsuggestion470 – 473
V. Die aussagepsychologische Leitfrage – fallübergreifende Analysebereiche474, 475
VI. Aussagekompetenz476 – 618
1. Wahrnehmung484 – 500
a) Aufmerksamkeit des Zeugen484, 485
b) Erwartungen des Zeugen486, 487
c) Art des erlebten Ereignisses488
d) Erfahrung489
e) Motivation490 – 492
f) Wirklichkeitskontrolle493
g) Reality monitoring – Realitätsüberwachungskriterien494
h) Wahrnehmungsfehler, -beeinträchtigungen495
i) Kindliche Zeugen496 – 498
j) Wahrnehmungsbeeinträchtigung bei Drogenkonsum, Alkoholeinfluss499, 500
2. Erinnerung/Gedächtnis501 – 564
a) Gedächtnisarten503 – 517
aa) Episodisches – autobiografisches Gedächtnis504 – 510
bb) Kurzzeit-, Arbeits- und Langzeitgedächtnis511 – 514
cc) Implizites – explizites Gedächtnis515 – 517
b) Erinnerung an das Ereignis518
c) Erinnerung an lang zurückliegende Ereignisse519
d) Erinnerung an Emotionen520
e) Sich ähnelnde Ereignisse521
f) Lücken konstruktiv schließen522, 523
g) Stress524
h) Subjektive Gewissheit525 – 532
i) Verfälschung von Gedächtnisinhalten – Nachträgliche Informationen533 – 541
aa) Falschinformationseffekt533 – 539
bb) Pseudoerinnerung – gezielte Einflussnahmen540, 541
j) Kindliche Zeugen542 – 546
k) Ältere Menschen547
l) Erinnerungsstörungen bei psychischen Störungen548 – 555
m) Vergessen/Verdrängen/Traumatische Erfahrungen556 – 560
aa) Vergessen556
bb) Verdrängen557 – 559
cc) Traumatische Erfahrungen560
n) Entstehung eines Verdachts in therapeutischen Gesprächen561 – 563
o) Erinnerungssuche – Erinnerungsarbeit – Selbsthilfegruppen – Internetforen564
3. Wiedergabe565 – 571
a) Fehler – Irrtum bei der Wiedergabe566
b) Kindliche Zeugen567 – 569
c) Erheblich intelligenzgeminderte Personen570
d) Psychische Auffälligkeiten571
4. Untersuchungsmethoden572 – 618
a) Testverfahren576 – 593
aa) Projektive Verfahren579 – 586
bb) Standardisierte Verfahren587 – 591
cc) Bildgebende Diagnostik und neuropsychologische Testverfahren592
dd) Prüfung der Übertragbarkeit der Testergebnisse auf die konkrete Aussage593
b) Überprüfung der Fantasiefähigkeit594 – 601
c) Überprüfung der Erinnerungsfähigkeit602 – 604
d) Deliktspezifische Kenntnisse des Zeugen – Sexualanamnese605
e) Suggestibilitätsprüfungen606, 607
f) Fallneutrale Exploration608
g) Begutachtungsrelevante Zeiträume609 – 613
h) Krankenakten614 – 618
VII. Qualitäts-Kompetenz-Vergleich – Erfindungskompetenz619, 620
VIII. Fehlerquellenanalyse621 – 704
1. Entstehungsgeschichte der Aussage621 – 688
a) Suggestive Einflüsse auf die Aussage des Zeugen – Feststellung und Beurteilung – 625 – 642
aa) Suggestive Einflussnahmen626, 627
bb) Induzierung von Stereotypen628
cc) Gruppen- oder Konformitätsdruck629
dd) Feedback/Reaktion des Aussageempfängers630 – 633
ee) Autorität des Befragers634, 635
ff) Extreme Mangelsituation636
gg) Ankündigung positiver oder negativer Konsequenzen637
hh) Belohnung erwarteter Antworten638
ii) Nachträgliche andere Bewertung639
jj) Änderung der Opfer-Rolle in eine aktive Zeugen-Rolle640
kk) Aufforderung zu Konfabulation641
ll) Appetenz-Aversions-Konflikt642
b) Suggestive Befragung643 – 663
aa) Offene Fragen646
bb) Fragen mit möglicher suggestiver Wirkung647 – 654
cc) Empfindungen des Vernehmenden655
dd) Voreinstellung des Befragers – Theorie der kognitiven Dissonanz – Confirmation bias656 – 663
c) Befragung als Lernprozess – Wiederholtes Befragen664 – 666
d) Befragungsprozess667, 668
e) Beeinflussung durch das Aktenstudium669, 670
f) Aufdeckungsarbeit671, 672
g) Anatomische Puppen673 – 682
h) Parteilicher Umgang mit dem Opfer durch Hilfevereine683
i) Zur Rolle ärztlicher Einrichtungen bei der Verdachtsabklärung684
j) Geständnis und Widerruf685 – 688
2. Motivationsanalyse689 – 704
IX. Realkennzeichenanalyse – Kriterienorientierte Inhaltsanalyse705 – 768
1. Anwendungsbereich705 – 707
2. Methodische Voraussetzungen708 – 714
3. Keine Anwendung bei suggerierter Aussage715
4. Zur Realkennzeichenanalyse in der Grundsatzentscheidung des BGH716
5. Validität der Realkennzeichen717
6. Spezielle Fragestellungen718
7. Simulierbarkeit von Realkennzeichen719
8. Realkennzeichen im Einzelnen720 – 757
a) Allgemeine Merkmale724 – 730
aa) Logische Konsistenz726
bb) Quantitativer Detailreichtum727
cc) Unstrukturierte Darstellung728 – 730
b) Spezielle Merkmale731 – 736
aa) Raum-zeitliche Verknüpfungen732, 733
bb) Interaktionsschilderungen734
cc) Wiedergabe von Gesprächen735
dd) Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf736
c) Inhaltliche Besonderheiten737 – 747
aa) Schilderung ausgefallener Einzelheiten738
bb) Schilderung nebensächlicher Einzelheiten739
cc) Phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente740
dd) Indirekt handlungsbezogene Schilderungen741
ee) Schilderung eigener psychischer Vorgänge742
ff) Schilderung psychischer Vorgänge des Beschuldigten743 – 747
d) Motivationsbezogene Inhalte748 – 755
aa) Spontane Verbesserung der eigenen Aussage749
bb) Eingeständnis von Erinnerungslücken750
cc) Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage751
dd) Belastungen/Entlastungen des Beschuldigten752
ee) Unterscheidung zwischen nicht-motivationalen und motivationalen Merkmalen753 – 755
e) Deliktspezifische Aussageelemente756, 757
9. Konstanzanalyse758 – 768
a) (In)Konstanzen760 – 764
b) Präzisierbarkeit765 – 768
X. Berücksichtigung von Außenkriterien769 – 772
XI. Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage773 – 781
XII. Dokumentation der Begutachtung782 – 796
1. Benennen der Anknüpfungstatsachen786
2. Benennen des Ortes der Begutachtung/der Anzahl der Explorationsgespräche787
3. Benennen der Hypothesen788
4. Benennen der Untersuchungs-, Testverfahren789 – 793
5. Trennung von Datenbericht und psychologischer Interpretation794, 795
6. Dokumentation des Explorationsgespräches796
XIII. Überprüfung des Gutachtens797 – 800
XIV. Methodenkritische Stellungnahmen801 – 803
XV. Besonderheiten804 – 815
1. Gutachten ohne Exploration804 – 806
2. Vorübergehende Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen807
3. Zeitablauf808
4. Nur mündlich erstattetes Gutachten809
5. Antrag auf Beiziehung der Unterlagen des Sachverständigen810
6. Aufbewahrung der Untersuchungsmaterialien811
7. Vorläufiges Gutachten812
8. Begutachtung des Beschuldigten813
9. Erstattung der Gutachtenkosten
10. Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten814
11. Verhaltensauffälligkeiten815
Teil 4 Prozesse
Übersicht
Vorwort
1. Einleitung
2. Definition
3. Anforderungen an psychologische Gutachten
3.1 Auftragsklärung und Auftragsannahme
3.2 Herleitung der Psychologischen Fragen
3.3 Auswahl der Verfahren
3.4 Psychologische Untersuchung
3.5 Ergebnisse der psychologischen Untersuchung
3.6 Aus den Ergebnissen abgeleitete Schlussfolgerungen
3.7 Beantwortung der Fragestellung
4. Formale Gestaltung
5. Beurteilung des Gutachtens
6. Literatur
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| A. | Auflage |
| Abs. | Absatz |
| BayObLG | Bayrisches Oberlandesgericht |
| Bd. | Band |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes |
| BGHR | BGH-Rechtsprechung in Strafsachen, hrsg. Von Richtern des Bundesgerichtshofes (seit 1987) |
| BKA | Bundeskriminalamt |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| bzw. | beziehungsweise |
| CAT | Children Apperception Test |
| d.A. | die Autorin |
| d.h. | das heißt |
| DRiZ | Deutsche Richterzeitung |
| et al. | und andere |
| e.V. | Eingetragener Verein |
| FamZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| ff. | fortfolgende |
| FPPK | Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie (Zeitschrift) |
| FPR | Familie, Partnerschaft, Recht |
| FS | Festschrift |
| gem. | gemäß |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| i.S.d. | im Sinne des/der |
| i.Ü. | im Übrigen |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| KK | Karlsruher Kommentar |
| Krim | Kriminalistik |
| LR | Löwe-Rosenberg |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| MRK | Menschenrechtskonvention |
| MschrKrim | Monatsschrift für Kriminologie |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| NStZ-RR | NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht (Zeitschrift) |
| o.ä. | oder ähnlich(es) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| PdR | Praxis der Rechtspsychologie |
| PFT | Picture-Frustration Test |
| R&P | Recht und Psychiatrie |
| Rn. | Randnummer |
| RG | Reichsgericht |
| RGSt | Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen |
| RiStBV | Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren |
| S. | Seite/Satz |
| sog. | sogenannte(r/s) |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| StraFo | Strafverteidiger Forum |
| StV | Strafverteidiger |
| TAT | Thematischer Apperception Test |
| u.U. | unter Umständen |
| UA | Urteilsausfertigung |
| u.a. | unter anderem |
| Vgl. | Vergleiche |
| z.B. | zum Beispiel |
| z.T. | zum Teil |
| ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft |
Einführung
1
Zeuge als häufigstes Beweismittel. Der Zeuge ist das häufigste Beweismittel im Strafprozess. Streitet die Aussage des Beschuldigten gegen die des Zeugen, entscheiden oft seine Angaben über Einstellung oder Anklage, Freispruch oder Verurteilung. Dann kommt es entscheidend auf die Qualität seiner Aussage an.
2
Überzeugungsgrundlage. In der Regel hat sich der Strafjurist die Beurteilung der Zeugenaussage grundsätzlich auch ohne Fachkenntnisse zuzutrauen. Hierin wird er durch jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung gestärkt, wonach die Beurteilung von Zeugenaussagen ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist. Gleichwohl entsteht in der Praxis häufig der Eindruck, dass er bei der Beurteilung jedoch nicht auf wissenschaftliche aussagepsychologische Erkenntnisse zurückgreift, sondern sich vornehmlich auf seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verlässt und bei der Überzeugungsbildung vor allem auch seiner Eindrucksbildung folgt. Insbesondere ist oft nicht bekannt, wie sehr z.B. die Voreinstellung des Befragers Einfluss auf die Aussage haben kann. Vielfach vollziehen Richter auch nur die Ermittlungsergebnisse nach und versuchen den Zeugen auf seine polizeilichen Aussagen festzulegen, ohne um die Bedeutung der Entstehungsgeschichte der Aussage zu wissen und diese aufzuklären.
3
Aussagepsychologische Literatur. Seit Ende der neunziger Jahre gibt es zahlreiche aussagepsychologische Fachbücher, die z.T. jedoch zwischenzeitlich vergriffen und in juristischen Bibliotheken meist nicht zu finden sind, aber auch eine Vielzahl von Neuerscheinungen, die in die 3. Auflage eingearbeitet sind.
Daneben finden sich auch zahlreiche aktuelle – in diesem Buch angesprochene – psychologische Aufsätze.
4
Strafjuristen sind bei der Suche nach Entscheidungen und strafrechtlicher Literatur an systematische Zusammenstellungen gewöhnt, die in der Aussagepsychologie so nicht zu finden sind.
Dass dem Juristen die aussagepsychologische Literatur nicht leicht zugänglich ist, ist die Idee geschuldet, für den Strafjuristen eine systematische Zusammenstellung zu fertigen, die als Nachschlagewerk auch für den Psychologen interessant sein kann.
5
Mit Blick auf die stete Ausweitung des Opferschutzes sind in dieser Auflage Hilfsorganisationen, die den „parteilichen Umgang“ mit dem Zeugen propagieren besonders in den Blick genommen worden, da diese beratend vor und nach Anzeigenerstattung tätig werden und die damit einhergehende potentielle Einflussnahme auf den Inhalt der Aussage bislang nicht hinreichend aussagepsychologisch und rechtlich diskutiert ist.
3. Auflage. Auch mehr als zwanzig Jahre nach der BGH - Grundsatzentscheidung aus 1999 zu den wissenschaftlichen Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind, haben sich die aussagepsychologischen Fachkenntnisse der Justiz, aber auch vieler Gutachter nicht wesentlich verbessert. Mein Eindruck ist, dass Sachverständige augenscheinlich den Anforderungen des BGH genügen wollen, tatsächlich offenbaren viele Gutachten aber mangelnde Kenntnisse einer am Sachverhalt orientierten Hypothesenbildung und ein mangelndes Verständnis von dem aussagepsychologischen Suggestionskonzept. Vor allem autosuggestive Einflüsse werden vielfach gar nicht geprüft und deshalb womöglich auch nicht erkannt. Manche Sachverständige scheitern schon an einer hinreichenden Explorationstechnik. Mit der Hypothesenbildung „steht und fällt“ das Gutachten; deshalb ist ihr seit der 2. Auflage eine ausführliche Darstellung gewidmet, die sich in Teil 3 III (Rn. 378 ff.) und IV (Rn. 397 f.) findet.
In Literatur und Rechtsprechung sind bislang die möglichen Einflussnahmen durch Mitarbeiter sog. Opferhilfeeinrichtungen, die damit werben, „parteilich für Opfer“ zu sein, zum Teil konkret Einfluss auf die Entscheidung zur Anzeigenerstattung nehmen und sich auch eine Verdachtsabklärung zutrauen, nicht diskutiert. Wegen der besonderen Bedeutung potentieller Einflussnahme auf die Zeugenaussage erfolgt in Teil 3 VIII „Fehlerquellenanalyse“ (Rn. 683 ff.) eine ausführliche Darstellung der Problematik.
In der 3. Auflage ist die Darstellung der aussagepsychologisch relevanten Rechtsprechung sowie der rechtspsychologischen Fachliteratur auf den neuesten Stand gebracht.
Im Text findet man einzelne Hinweise, die Hilfestellungen im Umgang mit aussagepsychologischen Fragestellungen geben sollen, und gegenüber der ersten Auflage wurde die Anzahl der Checklisten erweitert.
6
Das Buch gliedert sich in vier Teile.
Im ersten Teil (Teil 1 – Rn. 7 ff.) werden aussagepsychologische Gesichtspunkte zur Zeugenaussage dargestellt. Er befasst sich mit der Einführung in die Aussagepsychologie (Teil 1 I – Rn. 13 ff.), mit dem Unterschied zwischen der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage (Teil 1 II – Rn. 47 f.), der Aussagebeurteilung in der BGH-Rechtsprechung (Teil 1 III – Rn. 49 ff.), der Gutachteneinholung (Teil 1 IV – Rn. 118 ff.), dem Rechtspsychologen (Teil 1 V – Rn. 163) und „Besonderen“ Zeugen (Teil 1 VI – Rn. 165).
Im zweiten Teil (Teil 2 – Rn. 179 ff.) geht es um die Zeugenvernehmung. Es werden die Vernehmungsbedingungen (Teil 2 I – Rn. 186 ff.), die Durchführung der Vernehmung (Teil 2 II – Rn. 201 ff.), die Inhalte der Vernehmung (Teil 2 III – Rn. 267 ff.), das Ausdrucksverhaltens während der Aussage (Teil 2 IV – Rn. 286 ff.), die Dokumentation der Vernehmung und deren Auswertung unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten (Teil 2 V – Rn. 297 ff.) dargestellt.
Der dritte Teil (Teil 3 – Rn. 319 ff.) enthält Ausführungen zur aussagepsychologischen Begutachtung, im Einzelnen zu Formellem (Teil 3 I – Rn. 320 ff.), zur Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeter und nicht erlebnisbegründeter Aussage (Teil 3 II – Rn. 373 ff.), zur hypothesengeleiteten Aussagebeurteilung (Teil 3 III – Rn. 378 ff.), zur Spezifizierung der Nullhypothese (Teil 3 IV – Rn. 397 ff.), zur aussagepsychologischen Leitfrage (Teil 3 V – Rn. 474 f.), zur Aussagekompetenz (Teil 3 VI – Rn. 476 ff.), zum Qualitäts-Kompetenz-Vergleich (Teil 3 VII – Rn. 619 ff.), Fehlerquellenanalyse (Teil 3 VIII – Rn. 621 ff.), zur Realkennzeichenanalyse (Teil 3 IX – Rn. 705 ff.), zur Berücksichtigung von Außenkriterien (Teil 3 X – Rn. 769 ff.), zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage (Teil 3 XI – Rn. 773 ff.), zur Dokumentation der Begutachtung (Teil 3 XII – Rn. 782 ff.), zur Überprüfung des Gutachtens (Teil 3 XIII – Rn. 797 ff.), zu methodenkritischen Stellungnahmen (Teil 3 XIV – Rn. 801 ff.) und zu Besonderheiten (Teil 3 XV – Rn. 804 ff.).
Der vierte Teil (Teil 4 – Rn. 816 ff.) stellt die beiden spektakulärsten Prozesse dar, in denen aussagepsychologische Gesichtspunkte bei der Vernehmung kindlicher Zeugen und aussagepsychologischer Gutachten eine Rolle gespielt haben; das sog. Montessori-Verfahren und das sog. Wormser Mißbrauchsverfahren wie auch dem Pascal-Prozess.
Die Entscheidungen werden im Text nach dem Aktenzeichen und in der Fußnote nach den Fundstellen, die BGH-Nack entnommen sind, benannt. Neu hinzugekommene Entscheidungen werden mit dem Aktenzeichen angegeben. Inhalte der Grundsatzentscheidung des BGH zu den wissenschaftlichen Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind, werden wegen ihrer besonderen Bedeutung besonders hervorgehoben und farblich unterlegt. Zur einfacheren Handhabung und nicht zuletzt dem aussagepsychologischen Grundsatz folgend, dass es auf das tatsächlich Gesagte (hier Geschriebene) und nicht auf das von dem psychologischen Laien dazu Zusammengefasste, Um- und Selbstformulierte ankommt, werden die psychologischen/psychiatrischen Ausführungen in ihrem genauen Wortlaut zitiert.
Teil 1 Zeugenaussage
7
Die Constitutio Criminalis Carolina war das erste deutsche Gesetz, das das Strafrecht und das Strafprozessrecht reichsgesetzlich regelte und das zwischen Haupt- und Hilfstatsachen unterschied. Damals konnte ein Beschuldigter nur verurteilt werden, wenn er geständig war oder – anders als heute – durch zwei „einwandfreie“ Zeugenaussagen überführt wurde. Da die geschichtliche Entwicklung die Untauglichkeit gesetzlicher Beweisregeln gezeigt hat, wurde mit der 1877 eingeführten Vorschrift des § 260 StPO (heute wortgleich § 261 StPO) eine deutliche und bewusste Abkehr von gesetzlichen Beweisregeln des Inquisitionsprozesses vollzogen.
8
Heute entspricht es – wenn Aussage gegen Aussage steht – gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass ein Beschuldigter aufgrund einer einzig ihn belastenden Aussage verurteilt werden kann. Diese Aussage muss eine hochwertige Qualität aufweisen.
Eschelbach[1] erläutert: „Über Jahrtausende hinweg ermöglichte der strukturell defizitäre Beweis durch einen einzigen parteilichen Zeugen nach einer auf Erfahrungen beruhenden Vorsichtsregel alleine noch keine Verurteilung.“ Erst die Einführung des Prinzips der im Gesetzestext scheinbar schrankenlos gewährleisteten — „freien Beweiswürdigung“ (§ 261 StPO) eröffnete den Weg dazu, der aber auch erst seit der Nachkriegszeit zunehmend beschritten wurde. Die besagte Konsequenz ist die Verurteilung bestreitender Angeklagter aufgrund einer singulären Belastungszeugenaussage, die auch einzelne Defizite aufweisen kann, um danach immer noch geglaubt zu werden.
Den Strafjuristen wird vor allem die Rechtsprechung des BGH zur Aussageanalyse durch den Tatrichter interessieren.
9
In Teil 1 I (Rn. 13 ff.) wird eine Einführung in die Aussagepsychologie gegeben.
Dazu gehört die Darstellung der „Historie“ der Aussagepsychologie, der „Aufgabe und Zielsetzung aussagepsychologischer Begutachtung“, des methodischen Prüfkonzepts. Es folgt eine Befassung mit der „Aufzeichnung der Originalaussage“, der „BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischen Gutachten“, der „Qualität aussagepsychologischer Gutachten“, der „Ausweitung des Anwendungsbereiches der Aussagepsychologie“ ein Überblick über die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aussagepsychologie auf erwachsene Zeugen, Aussagen von (Mit)Beschuldigten, Ausländer und die Identifizierungsaussage.
Zuletzt folgt eine ausführliche Darstellung der aussagepsychologischen Fachliteratur.
10
In Teil 1 II wird der Unterschied zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage aufgezeigt.
In ersten Phasen der Aussagepsychologie als Wissenschaft stand nicht die Beurteilung der Aussage zu dem eigentlichen Geschehen, sondern die Persönlichkeit des Zeugen im Vordergrund. Lange Zeit ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen die Rede. Heute geht es nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand allein um die Qualität der Aussage.
11
In Teil 1 III (Rn. 49 ff.) ist die BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischer Begutachtung, also zur Aussagetüchtigkeit und -kompetenz, zur Fehlerquellenanalyse und zur Aussageanalyse dargestellt.
12
In Teil 1 IV (Rn. 118 ff.) wird die BGH-Rechtsprechung zur Gutachteneinholung aufgezeigt, in Teil 1 V (Rn. 163 ff.) geht es um den aussagepsychologischen Sachverständigen, vor allem um den Rechtspsychologen und in VI um „besondere“ Zeugen, nämlich um Zeugen vom Hörensagen, die der Aussagepsychologe Aussageempfänger nennt, Opferzeugen, die Nebenkläger als Zeugen und mit Blick auf die zunehmende Kontaktaufnahme von Zeugen zu Pressevertretern zu dem von der Presse gesteuerten Zeugen.
I. Einführung in die Aussagepsychologie
1. Historie
13
Aussagepsychologische Gutachten werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstmalig im Jahr 1954 (in BGH [5 StR 416/54][2]) erwähnt. Danach sind Sachverständige zu bestellen, wenn die Zeugenaussagen von Kindern oder Jugendlichen die alleinigen oder wesentlichen Beweismittel darstellen. Damit sind aussagepsychologische Gutachten seit mehr als 50 Jahren als Beweismittel in Strafverfahren dem Grunde nach anerkannt.
Ausführliche Abhandlungen zu „historisch-psychologischen Betrachtungen der Zeugenaussage“ finden sich bei Kühne[3], die auf die Werke zu den Anfängen der Aussagepsychologie Anfang des letzten Jahrhunderts von Binet[4], Stern[5] und Münsterberg[6] hinweist, wie auch bei Müller-Luckmann[7], Köhnken[8] und Steller[9], Steller/Böhm[10] ziehen Bilanz über „50 Jahre Rechtsprechung des BGH zur Aussagepsychologie“.
14
Erste bis dritte Phase. William Stern[11] verstand schon 1902 die Aussage als geistige Leistung und zugleich als Verhörsprodukt. „Dieser Titel beschreibt das Konzept der Aussagepsychologie: Eine Aussage wird als Leistungsprodukt aufgefaßt, das nicht nur abhängig ist von personalen Merkmalen (geistige Leistung), sondern auch durch situative Merkmale bedingt sein kann, z.B. durch Merkmale der Befragungsumstände (Verhörsprodukt)“, erläutern Steller/Volbert[12] dazu. Nach Greuel[13] ist Glaubhaftigkeitsbegutachtung keine Integritäts- sondern Leistungsdiagnostik. Eine persönlichkeitsbezogene Betrachtung kann mithin keinen Beitrag zur Klärung der Frage liefern, ob eine konkrete Zeugenaussage glaubhaft ist oder nicht. Steller[14] resümiert zu „Vier Jahrzehnte forensische Aussagepsychologie“ wie auch Greuel[15].
15
Stern
Aussage = Geistige Leistung + Verhörsprodukt
Mitte des letzten Jahrhunderts wurden psychologische Sachverständige immer häufiger in gerichtlichen Verfahren hinzugezogen. Sie beschränkten sich nicht wie bis dahin auf das Aktenstudium, sondern nahmen auch zunehmend eigene Untersuchungen an Zeugen vor mit dem Ergebnis, dass Aussagen minderjähriger Zeugen über an ihnen verübten Unzuchthandlungen in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Wahrheit entsprachen.[16] Undeutsch[17] stellte diese Erkenntnis erstmalig 1953 und dann wiederholt weiter begründet in seinen späteren Veröffentlichungen 1956, 1957, 1959, 1965 und 1966 vor.[18]
16
Vierte Phase. Undeutsch forderte 1953 auf dem 19. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychologie in Köln dazu auf, die Glaubhaftigkeit der Aussage in den Mittelpunkt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu stellen. Er läutete damit eine neue Phase der Aussagepsychologie ein, die heute die Glaubhaftigkeitsbegutachtung bestimmt. Die von ihm aufgestellte Hypothese lautete: Aussagen über tatsächlich Erlebtes unterscheiden sich inhaltlich systematisch von erfundenen Aussagen (von Steller 1997 als Undeutsch-Hypothese[19] benannt).
17
| Undeutsch-Hypothese | Aussagen über tatsächlich Erlebtes unterscheiden sich inhaltlich systematisch von Aussagen über Erfundenes |
18
Überblick über die Entwicklung der (deutschsprachigen) Aussagepsychologie
Bei Wegener[20] und Greuel[21] findet sich ein Überblick über die Entwicklung der (deutschsprachigen) Aussagepsychologie im letzten Jahrhundert:
| Zeitraum | Bezeichnung | Methodischer Zugang | Publikations-Beispiele | Zentrale Konstrukte |
|---|---|---|---|---|
| 1900 – 1930 | Experimentelle Frühphase | Laborexperi-mente Wirklichkeits-Versuche | William Stern (1902)[22] | Aussagegenauigkeit Aussagetüchtigkeit Aussagezuverlässigkeit Inwieweit kann die normale Zeugenaussage als eine korrekte Wiedergabe des objektiven Sachverhalts gelten? |
| 1930 – 1945 | Abstinenzphase | – | – | – |
| 1945 – 1980 | Erfahrungs- und Entwicklungsphase | Forensische Sachverständigentätigkeit Experimentelle Forschung | Undeutsch (1967)[23] Arntzen (1971)[24] Trankell (1971)[25] Köhnken (1989)[26] | Strikte Trennung zwischen Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussage Aussagequalität Glaubwürdigkeitsmerkmale |
| 80er Jahre | Evaluations-Studien Validierungs-Experimente | Experimentelle Validierungs-Phase | Steller (1988) Ceci & Bruck (1993)[27] Volbert & Pieters (1996)[28] | Aussagequalität Aussagetüchtigkeit Aussagezuverlässigkeit Merkmalsorientierte Aussageanalyse Suggestive Beeinflußbarkeit und Verfälschbarkeit (kindlicher) Aussagen |
| 90er Jahre | Simulationsstudien Theoretische Modellbildungen | Integrationsphase | Greuel et al. (1998)[29] Steller/Volbert/Wellershaus (1993)[30] Sporer (1997)[31] Stadler (1997)[32] Steller & Volbert (1997)[33] | Aussagetüchtigkeit Aussagequalität Aussagezuverlässigkeit |
19
Viele Jahre hatte die Justiz keinerlei Interesse an aussagepsychologischen Forschungserkenntnissen gezeigt. Es wird vermutet[34], dass das vor allem an der „fehlenden Lebensnähe“ der vorwiegend im Labor durchgeführten Experimente gelegen hat.[35]
Arntzen hat Anfang der neunziger Jahre die praktische Verbreitung der Aussagepsychologie gefördert.[36]
Wissenschaftliche Fortentwicklung erfuhr die Aussagepsychologie insbesondere durch Arbeiten von Professor Köhnken, Professor Steller, Professor Volbert und Professor Greuel und deren Mitarbeiter. Näheres zu deren Veröffentlichungen findet sich unter Punkt 10, Rn. 46.
20
Suggestionsforschung. Greuel[37] spricht von der Suggestionsforschung als dem aussagepsychologischen Forschungsthema ab 1980.
Die Anfänge der Suggestionsforschung gehen auf Arbeiten von Binet[38], Münsterberg[39], Stern[40] und Stern/Stern[41] Anfang des letzten Jahrhunderts zurück. Stern[42] sprach – wie schon oben erwähnt – 1902 von der Aussage nicht nur als geistiger Leistung sondern auch als Verhörsprodukt, so dass schon damals die Bedeutung der Entstehungsgeschichte der Aussage erkannt wurde.
Seit den 80er Jahren sind vor allem aus dem anglo-amerikanischen Raum zahlreiche Forschungsprojekte bekannt, die sich mit Suggestionseffekten insbesondere bei kindlichen Zeugen beschäftigen.
21
Veröffentlichungen zur Suggestionsproblematik finden z.B. bei Ceci & Bruck[43]; Goodman et al.[44]; Sporer & Bursch[45]; Volbert[46]; Volbert & Pieters[47], Yapko[48], in Greuel/Fabian/Stadler[49] und Greuel[50]. Schade[51] zeigt die Bedeutung der Aussageentstehungsgeschichte am Beispiel des Wormser-Missbrauchsverfahrens und verdeutlicht das weitreichende aussagepsychologische Suggestionskonzept anhand anschaulicher Beispiele.
22
Köhnken[52] berichtet über Forschungsergebnisse, wonach suggerierte Informationen in das Gedächtnis „implantiert“ werden können, die als tatsächlich selbst erlebt empfunden werden, wobei die beeinflussten Personen subjektiv von der Richtigkeit der Falschinformationen überzeugt sind.
23
Greuel[53] stellt in ihrer Habilitationsschrift die Grundlagen und den Stand der Suggestionsforschung sowie eine hypothesenzentrierte Auswertung empirischer Befunde dar. Es geht dabei nicht um „generelle Suggestibilität“ sondern um die Beantwortung der Frage:
„Unter welchen spezifischen Suggestionsbedingungen können Aussagen über spezifische Erlebnisrepräsentationen in welcher spezifischen (und forensisch relevanten) Hinsicht beeinflusst werden?“[54]
Im Handbuch der Rechtpsychologie ist der aktuelle Stand der Forschung in dem Beitrag von Volbert „Suggestion“ aufgezeigt, die sich in zahlreichen Veröffentlichungen mit Fragen der Suggestion und Suggestibilität befasst hat.[55]
Interessant sind auch die Beiträge zur Beeinflussbarkeit älterer Menschen[56] und zur Langzeitentwicklung suggerierter Pseudoerinnerungen bei Kindern.[57]
Beachtenswert – denn äußerst praxisnah – erscheint die von Volbert[58] aufgezeigte „Wandlung“ der bewussten Falschaussage zur Falschaussage aufgrund autosuggestiver Prozesse.
(Straf-)Juristen wissen meist nicht hinreichend um den Inhalt und Umfang des Suggestionskonzepts. Dies mag daran liegen, dass ihnen die Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage nicht vertraut ist und juristische Lehrbücher sich vielfach auf die Darstellung suggestiver Frageformen beschränken.
24
Kindliche Zeugen – Jugendliche Zeugen. Lange Zeit wurde Kindern die Fähigkeit, verlässliche Zeugen zu sein, abgesprochen, weil sie Fantasiertes von Erlebtem noch nicht unterscheiden könnten, sie erhöht suggestibel seien und keine zusammenhängende und geordnete Darstellung des Geschehens erbringen könnten.[59]
Müller-Luckmann[60], Undeutsch[61], Kühne[62], Endres/Scholz/Summa[63] und Steller[64] zeigen die historische Entwicklung der Beurteilung kindlicher Zeugenaussagen seit Mitte des 19. Jahrhunderts auf.
Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts[65] konnten auch Kinder Zeugen sein, wenn von ihnen eine verständliche Aussage zu erwarten war.
In der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts wurde in der aussagepsychologischen Forschung erkannt, dass in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Angaben von Kindern der Wahrheit entsprechen.[66] In einem Grundsatzurteil hat der BGH[67] 1955 klargestellt, dass „Kinderaussagen nicht häufiger unglaubwürdig sind, als die Aussagen von Erwachsenen, dass Kinder oft sogar die besten Zeugen sind“.
25
Mitte der achtziger/Anfang der neunziger Jahre gewann die Frage der Beeinflussbarkeit von Kindern wieder an Bedeutung. Auslöser waren in dieser Zeit gegründete Selbsthilfevereine, die sich die Aufdeckung des sexuellen Missbrauches zum Ziel gesetzt hatten. Die dort kreierte – höchst suggestiv wirkende – Aufdeckungsarbeit löste eine Debatte um den „Mißbrauch mit dem Mißbrauch“[68] aus.
26
Aufdeckungsarbeit. Anfang der neunziger Jahre meinten selbsternannte Kinderschutzvereine, allen voran „Wildwasser e.V.“ und „Zartbitter e.V.“, durch nicht entsprechend qualifizierte Mitarbeiter mit Hilfe anatomisch korrekter Puppen und selbst kreierter einseitig parteiisch ausgerichteter Befragungs- und Deutungsweise den sexuellen Missbrauch „aufdecken“ zu können. Verfahren wie das sog. Montessori-Verfahren in Münster und kurz danach die spektakulären Wormser Missbrauchsverfahren Mitte/Ende der neunziger Jahre haben nicht nur die Unzulänglichkeit ideologisch gesteuerter Aufdeckungstechniken deutlich gemacht. In diesen Verfahren wurde die Justiz durch Hinzuziehung wissenschaftlicher ausgewiesener Sachverständiger in dieser Ausführlich- und Deutlichkeit erstmals über die Erkenntnisse der modernen Aussagepsychologie informiert. Im Vordergrund stand damals das aussagepsychologische Suggestionskonzept.[69]
27
Eine bestimmte Altersgrenze, ab der die Zeugenkompetenz von Kindern noch nicht bzw. schon gegeben ist, lässt sich nicht festlegen. Ab dem dritten Lebensjahr steigt die sprachliche Fähigkeit und die Wirklichkeitserfassung kontinuierlich an.[70] Nach Arntzen[71] können kindliche Äußerungen in diesem Alter in der Regel Angaben von älteren Personen aber nur „stützen“. Die Grenze wird im Allgemeinen bei etwa vier Jahren angenommen. Unterschiede bestehen in der Einschätzung von Kindern im Alter von vier bis fünf Jahren. Nach Arntzen[72] sind Kinder im Alter von viereinhalb Jahren nur unter günstigen Umständen aussagetüchtig. Das OLG Zweibrücken[73] sieht Kinder, die jünger als 4 ½ Jahre sind, kaum als aussagetüchtig an.
Nach Volbert/Steller[74] können Kinder zwischen drei und vier Jahren mit minimaler Unterstützung schon eine halbwegs zusammenhängende Aussage über ein vergangenes Ereignis machen, vier bis fünfjährige Kinder sollen schon über Ereignisse berichten können, die ein oder zwei Jahre zurückliegen.
Greuel[75] erläutert zum autobiographischen Gedächtnis: „In der aktuellen Diskussion wird … das Ende der Kindheitsamnesie auf dreieinhalb bis vier Jahre datiert (Malinoski, Lynn & Sivec 1998). Einschränkend muß hier jedoch darauf hingewiesen werden, daß für einen spezifischen Bereich von Kindheitserinnerungen, namentlich für trauma memories, diese Altersgrenze angezweifelt wird. So problematisieren Browne, Scheflin und Hammond (1998), daß es, eingedenk der defizitären Erkenntnisbasis bezüglich der (möglichen) Distinktheit des Trauma-Gedächtnisses, zu einfach sei, das vierte Lebensjahr generell als cut-off-point für die Kindheitsamnesie anzunehmen.“
Undeutsch[76] schreibt 1967: „Als höchst bedenklich galten von alters her ‚Mädchen um die Zeit der Geschlechtsreife‘, wenn sich ihre Aussagen auf geschlechtliche Vorgänge beziehen. Es heißt, daß um diese Zeit ihre Phantasie besonders lebhaft sei und mit Vorliebe um geschlechtliche Dinge kreise.“
Volbert[77] gibt eine grobe Orientierung nach Altersangaben (unter 4, 4-5 und ab 6 Jahre) zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit.
2. Wissenschaftliche Grundlagen aussagepsychologischer Begutachtung
28
1999 hat der BGH wissenschaftliche Mindeststandards formuliert, denen aussagepsychologische Gutachten zu genügen haben[78]:
BGH [1 StR 618/98]
„Bei der Begutachtung hat sich ein Sachverständiger ausschließlich methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden (Steller MschrKrim 1988, 16, 24).“[79]
3. Aufgabe und Zielsetzung aussagepsychologischer Begutachtung
29
In der gerichtlichen Fragestellung geht es bei der aussagepsychologischen Begutachtung um die Erlebnisfundiertheit der Aussage.
Aufgabe und Zielsetzung psychologischer Begutachtungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen – vgl. Greuel[80] – „kann aus Sicht der empirischen Wissenschaft immer nur darin bestehen, Wahrscheinlichkeitsaussagen darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit eine Aussage einem subjektiven Erlebnis in der Wachwirklichkeit entspricht bzw. mit diesem korrespondiert“.
4. Methodisches Prüfkonzept[81]
a) (Nicht) erlebnisbezogene Aussage[82]
30
Der Aussagepsychologe spricht nicht von „wahrer“ oder „unwahrer“, sondern von erlebnisbezogener oder nicht erlebnisbezogener Aussage.
Die erlebnisbezogene Aussage entspricht der „wahren Aussage“. Der Zeuge spricht über etwas, was er tatsächlich erlebt hat.
Die nicht erlebnisbezogene Aussage entspricht der „unwahren Aussage“. Hier irrt der Zeuge, er spricht über etwas, was er nicht bzw. so nicht oder in anderem Zusammenhang als dem geäußerten erlebt hat.
Bei der nicht erlebnisbezogenen Aussage hat sich der Zeuge die Aussage komplett oder teilweise ausgedacht (Lüge) oder der Inhalt der Aussage ist ihm von einem anderen suggeriert worden (Fremdsuggestion) oder er hat ihn sich selbst „eingeredet“ (Autosuggestion). Bei suggerierten Aussagen geht der Zeuge subjektiv – fehlerhaft – davon aus, dass das Ereignis stattgefunden hat.
b) Hypothesengeleitete Begutachtung
31
Um herauszufinden, ob die Aussage des Zeugen erlebnisbezogen ist oder nicht, bildet der Aussagepsychologe verschiedene Hypothesen. Ausgangshypothese ist die sog. Nullhypothese: die Aussage hat keinen Erlebnisbezug. Hierzu bildet er Spezifizierungen, er sucht – dem Sachverhalt nach – nach naheliegenden Begründungen für den fehlenden Erlebnisbezug: „die Aussage hat keinen Erlebnisbezug, weil …“.
Erklärungen für den mangelnden Erlebnisbezug können z.B. darin bestehen, dass die Aussage ganz oder in wesentlichen Teilen erlogen ist, oder dass sie dem Zeugen suggeriert wurde oder er sie sich selbst eingeredet hat. Vielfach wird es auch vorkommen, dass Zeugen zunächst lügen und sich die Lüge dann so lange einreden, bis sie selbst von dem erlogenen Sachverhalt überzeugt sind (Verlauf der bewussten zur autosuggestiven Falschaussage[83]).
Die jeweilige Prüfung unterliegt unterschiedlichen Prüfkriterien. So kann z.B. die Realkennzeichenanalyse nicht zwischen erlebnisbezogenen und suggerierten Aussagen unterscheiden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Analyse der Aussageentstehung und -entwicklung an. Die Realkennzeichenanalyse findet – neben der Motivationsanalyse – bei der Unterscheidung zwischen einer erlebnisbezogenen und einer ausgedachten, also bewusst falschen Aussage, Anwendung.[84]
c) Psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung
32
Die psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen ist nach dem heutigen Stand der theoretischen Entwicklungen und der empirisch-psychologischen Forschung, wie sie auch der BGH in der Grundsatzentscheidung aufgreift, im Wesentlichen unter den folgenden Aspekten vorzunehmen:[85]
| • | 33 Hinsichtlich der Aussagevalidität Dazu gehören Merkmale und Bedingungen der Aussagesituationen, die die Zuverlässigkeit und Qualität der Aussage beeinflussen können („Fehlerquellenanalyse“), wie die Entstehung und die weitere Entwicklung der Aussage sowie unter Umständen eine Analyse der „Motivationslage“ in Bezug auf die (Erst-)Aussage. |
| • | 34 Hinsichtlich der Aussagequalität Die konkrete(n) vorliegende(n) Aussage(n) selbst sind schließlich hinsichtlich solcher Merkmale zu untersuchen, in denen sich erlebnisbegründete Aussagen systematisch von solchen unterscheiden, denen kein selbsterlebtes Ereignis zugrunde liegt (sogenannte „Glaubhaftigkeitskriterien“ oder „Realkennzeichen“). Dabei ist die Aussage- und Erfindungskompetenz zu beachten. Dazu gehören solche Merkmale, die sich auf aussagepsychologische Besonderheiten des Zeugen beziehen.[86] |
Ausführliche Erläuterungen finden sich z.B. bei Greuel et al.[87], Steller[88], Steller/Volbert[89], Köhnken[90] und Volbert[91]; siehe auch die Ausführungen im Teil 3 (Rn. 319 ff.).
Eine Einführung in den „psychologischen Forschungsprozess“ findet man bei Gerrig/Zimbardo Psychologie, 21. A., 2018.
5. Aufzeichnung der Originalaussage
35
Leider regelt der Gesetzgeber die Tonbandaufzeichnung der Vernehmung nicht gesetzlich verbindlich. Aussagepsychologisch kommt es entscheidend auf die Originalaussage an. Sie ist aber nur dann zu überprüfen, wenn die Fragen und Antworten überprüfbar sind.
In Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, und es oftmals mangels sog. „objektiver“ Beweismittel allein auf die Belastungsaussage ankommt, sollte der Gesetzgeber die Tonbandaufzeichnung der gesamten Aussage zur Pflicht machen. Die Aufzeichnung des Explorationsgesprächs entspricht weltweitem Standard, dahinter sollten Ermittlungsbehörden nicht zurückstehen.
6. BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischen Gutachten
a) BGH 1954
36
1954 entschied der BGH[92]: „Der Grund, weshalb zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfter Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt darin, daß die Frage, ob ein Kind glaubwürdig ist, sich schwerer beurteilen läßt, als dieselbe Frage beim erwachsenen Zeugen. Zur Beurteilung von Kinderaussagen müssen in geeigneten Fällen Sachverständige gerade deshalb hinzugezogen werden, weil ihnen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, die das Gericht nicht haben kann.“
b) BGH-Grundsatzentscheidung 1999
37
Im Jahr 1999 hat der 1. Strafsenat des BGH eine Grundsatzentscheidung zu den wissenschaftlichen Mindestanforderungen, die aussagepsychologische Gutachten zu erfüllen haben, gefällt.
Die Entscheidung ist vielfach veröffentlicht worden, u.a. auch in der amtlichen Entscheidungssammlung des BGH[93].
Prof. Fiedler und Prof. Steller wurden als Sachverständige gehört. Ihre wissenschaftlichen Gutachten sind vollständig veröffentlicht, so
| • | Fiedler/Schmid Gutachten über Methodik für Psychologische Glaubwürdigkeitsgutachten, PdR 1999, 5 ff. und |
| • | Steller/Volbert Wissenschaftliches Gutachten, Forensisch-psychologische Begutachtung (Glaubwürdigkeitsbegutachtung), PdR 1999, 46 ff. |
Zu der Entscheidung gibt es mehrere erläuternde Beiträge in der Literatur, z.B.[94]:
| • | Boetticher Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten, in: Barton, Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, 2002, S. 55 ff. |
| • | Jansen/Kluck Unter Kontrolle: Aussagepsychologische Gutachten, PdR, Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung –, 2000, 89 ff. |
| • | Jansen Überprüfung aussagepsychologischer Gutachten, StV 2000, 224 ff. |
| • | Meyer-Mews Die ‚in dubio contra reo‘-Rechtsprechungspraxis bei Aussage-gegen-Aussage-Delikten, NJW 2000, 916 ff. |
| • | Offe Anforderungen an die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, NJW 2000, 929. |
| • | Schade/Harschneck Die BGH-Entscheidung im Rückblick auf die Wormser Mißbrauchsprozesse, PdR Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung –, 2000, 28 ff. |
| • | Schaefer Mehr Professionalität in Jugendschutzverfahren, NJW 2000, 928 f. |
| • | Steller/Volbert Anforderungen an die Qualität forensisch-psychologischer Glaubhaftigkeitsbegutachtungen – Das BGH-Urteil v. 30. Juli 1999, PdR, Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung, 2000, 102 ff. |
Die Grundsatzentscheidung steht in engem Zusammenhang mit der erneuten ablehnenden Entscheidung des BGH[95] zum sog. Lügendetektor.
c) Nachfolgeentscheidungen
38
Nach der Grundsatzentscheidung sind weitere Entscheidungen des BGH zu den Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind, ergangen, deren Inhalt stichwortartig hier dargestellt wird:
| • BGH [3 StR 301/07] | nur die realistischen Erklärungsmöglichkeiten sind zu diskutieren, methodische Grundprinzipien beschreiben den derzeitigen wissenschaftlichen Standard, Gutachter müssen nicht einheitlich dieser Prüfstrategie folgen, es ist dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er dem Gericht sein Gutachten unterbreitet. |
| • BGH [1 StR 274/02] | Anforderungen an die Prüfung der Unwahrhypothese |
| • BGH [1 StR 582/99][96] | die Befolgung einer einheitlichen Prüfstrategie, eines einheitlichen Gutachtenaufbaus, einer bestimmten Reihenfolge der Elemente der Aussagebeurteilung ist nicht erforderlich, es ist dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er sein Gutachten dem Gericht unterbreitet. |
| • BGH [4 StR 339/99][97] | Verweis auf die Grundsatzentscheidung |
Pfister[98] fasst die Rechtsprechung unter der Überschrift „Was ist seit BGHSt 45, 164 geschehen?“ zusammen und gibt einen „Überblick über die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen“.
Steller/Böhm[99] referieren – aus aussagepsychologischer Sicht – zu „50 Jahre Rechtsprechung des BGH zur Aussagepsychologie: Bilanz und Ausblick“ u.a. zur Anerkennung der aussagepsychologischen Methodik, zu Psychologen oder Psychiatern als Sachverständigen, zu aktuellen Entwicklungen in der Aussagepsychologie und Jurisprudenz, zur Begutachtung erwachsener Zeugen, zu Besonderheiten der Erinnerungen nach Traumaerleben und zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen
Hohoff[100] befasst sich mit aktuellen Fragen der aussagepsychologischen Begutachtung von Opferzeugen im Strafverfahren.
Die Nullhypothese findet auch in aktuellen BGH-Entscheidungen Erwähnung, z.B. in
| • BGH [2 StR 222/20] | Nullhypothese Beachtung durch das Gericht – Räuberische Erpressung |
| • BGH [2 StR 7/20] | Nullhypothese Beachtung durch Sachverständigen |
| • BGH [2 StR 338/18] | Auflistung von einzelnen Hypothesen |
| • BGH [4 StR 587/17] | Suggestionshypothese |
| • BGH [2 StR 63/16] | Pseudoerinnerung |
| • BGH [4 StR 427/14] | Nullhypothese Beachtung durch das Gericht |
7. Qualität aussagepsychologischer Gutachten
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Ende der neunziger Jahre ergab eine Untersuchung von Busse/Volbert[101] nur eine geringe Anzahl von Begutachtungen durch Psychologen (und nicht Psychiater). Fast nie wurde der Gutachtenauftrag begründet. Inhaltlich waren „bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Gutachten wissenschaftliche Mindeststandards wie Nennung der gewählten Untersuchungsmethoden, Trennung von Bericht und Interpretation etc. nicht bzw. nur teilweise erfüllt“.[102] Viele Gutachten bewegten sich im „mittleren Bereich“, jedoch wurde „in beinahe der Hälfte der Gutachten ein primär persönlichkeitsorientiertes Vorgehen verfolgt …, obwohl dies dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand nicht entspricht“[103].
Die Untersuchung ergab ferner, dass „die Fälle mit eindeutiger positiver Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsbeurteilung in fast allen Fällen mit einer Verurteilung endeten“[104].
Mehr als zwanzig Jahre nach der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 1999 könnte man hoffen, die Gutachtenqualität hätte sich insgesamt verbessert. Kritisch zu sehen ist, wenn Sachverständige die verschiedenen Hypothesen stereotyp bilden und abarbeiten, diese aber nicht fallspezifisch genug entwickeln und sie auch der Suggestionshypothese nicht immer mit dem nötigen fachlichen Wissen begegnen. Der Wunsch, dem Zeugen grundsätzlich glauben zu wollen, würde sicher von jedem Sachverständigen nach außen verneint, scheint aber vielfach präsent zu sein. Gezieltes Herausfragen von Realkennzeichen, einseitige Deutung des Aussageverhaltens tragen nach wie vor zu einer Vielzahl von Gutachten schlechter Qualität bei. Oftmals ist jedoch auch mangelnde Sachkunde, fehlendes dogmatisches Verständnis dafür verantwortlich. Immer noch findet man die Bestätigung der Realitätshypothese. Eindrucksvoll ist die Liste der vielfach auftretenden Fehler, über die Köhnken[105] berichtet.
8. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aussagepsychologie
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Erwachsene Zeugen. Köhnken[106] berichtet, dass Forschungsergebnisse den Schluss zulassen, dass die kriterienorientierte Aussageanalyse „auch bei erwachsenen Zeugen mit hinreichender Zuverlässigkeit zwischen erlebnisbegründeten und konfabulierten Aussagen unterscheiden kann“. Auch nach Volbert/Steller[107] gelten die aussagepsychologischen Erkenntnisse nicht nur für kindliche, sondern auch erwachsene (Opfer)zeugen.
Nach Steller/Volbert[108] ist der Schwellenwert, von der festgestellten Aussagequalität auf die Glaubhaftigkeit der Bekundung zu schließen, bei Erwachsenen höher als bei Kindern. Eine ausführliche Betrachtung findet sich bei Greuel[109].
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Beschuldigte – Geständnis, Widerruf des Geständnisses. Steller[110] und Volbert[111] haben in der Festschrift für Eisenberg zu dem sog. Pascal-Verfahren vor dem LG Saarbrücken „Zu falschen Geständnissen in Kapitaldelikten – Praxis: Der Fall Pascal“ bzw. „Falsche Geständnisse“ veröffentlicht und dabei die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte des Geständnisses hervorgehoben.[112]
Aussagepsychologen[113] stellen bei der Diskussion über die Anwendbarkeit der Realkennzeichenanalyse bei Beschuldigtenaussagen zutreffend darauf ab, dass sich an der Leugnung eines Vorwurfes, die nur aus einem Wort – z.B. Haben Sie die Frau umgebracht? „nein“ – bestehen kann, mangels Aussagematerials keine analytische Bewertung vornehmen lässt.
Bei einem ausführlichen Geständnis und/oder einem Geständniswiderruf wird grundsätzlich eine Analyse in Betracht gezogen[114], jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte „z.B. mangels Wahrheitsverpflichtung in einer gänzlich anderen motivationalen Lage befinde“ als der Opferzeuge. Das ist rechtlich unzutreffend. Zu bedenken ist nämlich, dass der Beschuldigte im Rahmen der Aussagefreiheit zwar darüber entscheiden kann, ob er sich überhaupt und wie zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf äußern kann, er im Rahmen der Aussage aber einen anderen nicht fälschlich beschuldigen bzw. eine Straftat vortäuschen darf (§§ 145d, 164 StGB).[115]
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Mitbeschuldigte. Bislang fehlen Untersuchungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen von Mitbeschuldigten. Jansen[116] hat in einem Beitrag in der Festschrift für Hamm die aussagepsychologische Beurteilungsmöglichkeit diskutiert.
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Ausländer. Bei Ausländern ist die Aussagebeurteilung erschwert, wenn ihre Aussage durch einen Dolmetscher übersetzt wird. Vielfach übersetzen Dolmetscher nicht vollständig, zum Teil auch nicht korrekt, wobei auch die Besonderheiten der jeweiligen Fremdsprache und auch kulturelle Unterschiede zu beachten sind.[117]
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Identifizierungsaussage. Identifizierungsaussagen werden in der Praxis meist unter dem Gesichtspunkt erhoben, wie sicher sich der Zeuge bei der Wiedererkennung des Beschuldigten ist, obwohl subjektive Sicherheit keinen hinreichenden Aufschluss über die Richtigkeit der Aussage geben kann. Köhnken[118] verdeutlicht, dass die Qualität der Aussage kein verlässlicher Indikator ist, jedoch die Reaktionszeit (die Dauer von der Präsentation einer oder mehrerer Personen bzw. Lichtbilder und der Äußerung des Zeugen) ein Indikator für die Richtigkeit der Aussage sein kann, da korrekte Identifizierungen „schneller als falsche … erfolgen“.
Näheres zum aktuellen Erkenntnisstand der Personenidentifizierung findet sich in den Ausführungen von Sporer[119] im Handbuch der Rechtspsychologie und Sporer/Sauerland[120].
9. Justizirrtümer – zur Rolle der Psychowissenschaften
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Lesenswert sind die Ausführungen von Steller u.a. zu:
| • | Im Namen des Volkes: Wir glauben dir alles! |
| • | Suggestion: Ich sehe das, was du nicht siehst. |
| • | Trauma: Weil ich mich an nichts erinnern kann, muss da was gewesen sein. |
| • | Aufdeckungseifer: Von Justiz- bzw. Psychokatastrophen nach aussagepsychologischen Begutachtungen |
Steller[121] resümiert: „Die Rolle der Psychowissenschaften bei der Entstehung von Irrtümern der Justiz kann darin bestehen, dass ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten oder Sachverständige ausschließlich von der Erlebniswelt ihrer Patienten bzw. Klienten ausgehen. Sie behandeln und handeln unter der Devise, dass allein die subjektive Realität der Patienten ausschlaggebend sei. Zweifel am Wahrheitsgehalt von Opferbekundungen sind unzeitgemäß, ja unmoralisch, so denken sie. Diese Einstellung kann fatale Folgen haben.“
Richterliche (Un)Kenntnis. Eschelbach[122] verdeutlicht mangelnde richterliche Kenntnisse im Bereich der Aussagebeurteilung, vor allem bei falsch positiven Aussagen: „Schon die Aufdeckung von den vom Zeugen als wahr eingeschätzten Pseudoerinnerungen, die aufgrund von Autosuggestion, Fremdsuggestion oder sonstigen Fremdeinflüssen auf die im Gedächtnis abgespeicherte Information entstehen, ist auch für Aussagepsychologen auf dieser Grundlage nicht oder jedenfalls nicht ebenso zuverlässig zu leisten wie die Aufdeckung einer Lüge. Sie können allenfalls zum Grad der Suggestibilität des individuellen Zeugen Angaben machen, auf Alternativhypothesen zur Verdachtsannahme hinweisen und Problemzonen für die richterliche Beweiswürdigung benennen. Das ist nicht viel, aber doch deutlich mehr als reine Intuition. Aussagepsychologie kann schon viel bewirken, wenn sie nur gedächtnispsychologischen Faktoren, die hier wirksam werden können, bekannt und bewusst macht. Die intuitive richterliche Beweiswürdigung der Berufs- und Laienrichter geht daran nur allzu oft vorbei. Ob die Aussagepsychologie der intuitiv agierenden richterlichen Beweiswürdigung bei der Abgrenzung von erlebnisbezogenen und der Wahrheit nahekommenden Aussagen von Angaben über Pseudoerinnerungen allerdings im Ergebnis kategorial überlegen ist, lässt sich in Frage stellen. Eine abschließende Validitätsüberprüfung fehlt in beiden Bereichen. Letzteres geht mit dem Totalausfall einer neuen Fehlurteilsforschung seit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Tübinger Untersuchungen durch Karl Peters über „Fehlerquellen im Strafprozess“ 1970 bis 1974 einher. Die Beachtung von formalen Methodenvorgaben für die Erstellung schriftlicher Gutachten durch Aussagepsychologen über individuelle Zeugen und ihre Angaben zur Sache liefert auch keine Ergebnissicherheit, sondern nur einen — bisweilen trügerischen — Anschein dafür.“
10. Aussagepsychologische Fachliteratur
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Arntzen hat Anfang der neunziger Jahre die praktische Verbreitung der Aussagepsychologie gefördert.[123] Seine Auswertungen stützte er – nach eigenen Angaben – auf ca. 50 000 „psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit“ in der Zeit von 1950 bis 1990. Kritisch zu sehen ist, dass er die Untersuchungen im Einzelnen nicht veröffentlicht und damit einer wissenschaftlichen Diskussion entzogen hat. Arntzen sah seine Erkenntnisse durch „nachträgliche Geständnisse“ bestätigt[124], ohne erkennbar zu erwägen, dass der Beschuldigte ggf. nur aufgrund des Drucks des ihn belastenden Gutachtens ein Geständnis abgelegt haben könnte.
Wohl als Reaktion darauf, dass ideologisch ausgerichtete Aufdeckungsarbeit immer mehr Platz griff und sexueller Missbrauch zum „Modedelikt“ avancierte, erschien Mitte der neunziger Jahre das „Handbuch sexueller Mißbrauch“[125]. Wegweisend und immer noch aktuell ist der darin enthaltene Aufsatz von Undeutsch[126], der sich inhaltlich mit dem Nachweis sexuellen Missbrauchs, der Analyse des Aussageinhaltes, der Bedeutung von Geschichte und Entwicklung der Aussage, der Divergenz von Psychotherapie und Wahrheitsforschung, der Suggestibilitätsforschung und der Prüfung alternativer Hypothesen befasst.
Es folgten Veröffentlichungen in familienrechtlichen Zeitschriften.[127]
Aufsehen erregend war 1992 der Beitrag von Müther/Kluck „Vom Mißbrauch mit dem Mißbrauch“[128].
Endres/Scholz „Sexueller Kindesmißbrauch aus psychologischer Sicht“ war die erste Veröffentlichung in einer strafrechtlichen Zeitschrift zu den seinerzeit „gängigen“ Themen, so zu: Missbrauchsverdächtigungen[129], Symptomen[130], spontanen Falschaussagen von Kindern[131], aufdeckenden Psychotherapien[132], Verhaltensdeutung[133], projektiven Verfahren[134], Beeinflussungsgefahr durch suggestive Befragung und konfrontativen Befragungstechniken, dem sog. Lügendetektor und der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten.[135]
Im Nachgang zu den genannten spektakulären Verfahren erschienen einige aussagepsychologische Fachbücher, so z.B. das Buch von Steller/Volbert „Psychologie im Strafverfahren“[136], es folgte das Standardwerk „Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage“ einer Autorengruppe zusammen mit Greuel[137].
„Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen“ von Westhoff/Kluck ist dem Straf- und Familienjuristen zu empfehlen, der sich grundlegend mit den Besonderheiten psychologischer Gutachtenerstellung befassen will. 2014 ist es in der 6. Auflage erschienen.
Seit 2008 liegt das „Handbuch der Rechtspsychologie“[138] vor, lesenswert ist auch die 2010 von Volbert[139] veröffentlichte Abhandlung zur Erstellung aussagepsychologischer Gutachten, die die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse anschaulich und übersichtlich darstellt.
2017 haben Niehaus, Volbert und Fegert dem Strafjuristen mit dem Buch „Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafverfahren“ das notwendige Rüstzeug zum besseren Verständnis von Kinderaussagen an die Hand gegeben.
II. Glaubwürdigkeit des Zeugen – Glaubhaftigkeit der Aussage
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Lange Zeit wurden Zeugenaussagen nach der Persönlichkeit des Zeugen beurteilt. Hatte der Zeuge einen honorigen Beruf, genoss er allseits Ansehen, sprach viel dafür, dass er auch die Wahrheit sagte. Eine solche ausschließlich persönlichkeitszentrierte Betrachtungsweise ist durch die Erkenntnisse der modernen Aussagepsychologie in den letzten 50 Jahren abgelöst worden. Entscheidend ist allein die Aussage des Zeugen. Persönlichkeitsaspekte spielen dabei nur im Rahmen seiner individuellen Aussagekompetenz eine Rolle.
Man sprach auch von der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Aussage. Damals wurde zwischen genereller und spezieller Glaubwürdigkeit unterschieden, so z.B. in der Entscheidung aus dem Jahr 1993[140]:
„Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt noch nicht ohne weiteres generelle Schlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu. … Die neu zur Entscheidung berufene StrK wird gegebenenfalls zu bedenken haben, daß Anlaß bestehen kann, zwischen der allgemeinen und der speziellen Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu unterscheiden. Während die letztere die Frage der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Aussage zum jeweiligen Verfahrensgegenstand betrifft, betrifft die allgemeine Glaubwürdigkeit die Frage, ob man dem Zeugen hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens grundsätzlich Glauben schenken kann. Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt nach den Erkenntnissen der forensischen Psychiatrie noch nicht ohne weiteres generelle Schlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu[141].“
In der Grundsatzentscheidung des BGH[142] zu aussagepsychologischen Gutachten wird klargestellt, dass es heute nicht mehr um die allgemeine Glaubwürdigkeit geht:
BGH [1 StR 618/98]
„Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist wie sich bereits aus dem Begriff ergibt nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Herdegen aaO Rdn. 31).“
Dass die Persönlichkeit des Zeugen nichts über den Wahrheitsgehalt seiner Aussage aussagt, hat der BGH[143] in letzter Zeit noch einmal ausdrücklich klargestellt. Danach muss einer „offenen und ehrlichen Persönlichkeit“ nicht entgegenstehen, dass der Zeuge in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt hat.
Diese BGH-Rechtsprechung geht zurück auf Undeutsch, der mit der Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Aussage die vierte Phase der Aussagepsychologie einläutete.[144]
Auch das Bundesverfassungsgericht[145] hat 2005 klargestellt: „Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage im übrigen ist letztlich nicht zwischen allgemeiner Glaubwürdigkeit und spezieller Glaubwürdigkeit unterschieden (vgl. schon BGH StV 1994, 64 m.w.N.; eingehend Boetticher in NJW Sonderheft für G. Schäfer 8, 12 m.w.N.); dementsprechend steht weniger die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein ‚Leumund‘) im Vordergrund, sondern vorrangig die Analyse des Aussageinhalts, d.h. eine methodische Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164; StV 2002, 639, 640).“
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Früheres Verhalten kann nach BVerfG[146] und BGH[147] dennoch Schlussfolgerungen zulassen, wenn die entsprechende frühere Lebenssituation mit der jetzigen vergleichbar ist.
Steller[148] greift das allseits bekannte Sprichwort ‚Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht‘ auf, in dem der Volksmund auf eine charakterbezogene Glaubhaftigkeitseinschätzung hinweist: stellt klar, „dass Feststellungen über die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person keine hinreichend eindeutigen Beziehungen zu der Glaubhaftigkeit von spezifischen Bekundungen dieser Person aufweisen“. Gleichzeitig „mache der Volksmund aber die Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilungsstrategie deutlich (‚und wenn er auch die Wahrheit spricht‘)“.
Diese Gesichtspunkte sind bei der Beurteilung von Zeugenaussagen zu beachten; das sowohl schon bei Vernehmungen als auch bei der aussagepsychologischen Begutachtung. Das wird im Weiteren ausführlich in Teil 2 „Zeugenvernehmung“ und Teil 3 „Aussagepsychologische Begutachtung“ dargestellt.
Es folgt eine Darstellung der Rechtsprechung zur Aussagebeurteilung.
III. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Zeugenaussagen – unter Berücksichtigung aussagepsychologischer Aspekte
1. Die „ureigenste Aufgabe“ des Gerichts
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Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts – das ist gefestigte Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Das hat der BGH auch in der Grundsatzentscheidung[149] zu aussagepsychologischen Gutachten noch einmal bekräftigt. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens soll nach wie vor die Ausnahme bleiben, der Tatrichter soll „gerade zu eigenständiger Aussageanalyse und Beweiswürdigung“ ermutigt werden.[150]
Hierbei hat er nicht den strengen methodischen Vorgaben der aussagepsychologischen Begutachtung zu folgen.[151] Für ihn gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO.[152] In diesem Rahmen sind indes die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen an eine je nach Beweislage erschöpfende Beweiswürdigung zu beachten, die nicht lückenhaft sein, erörterungsbedürftige Möglichkeiten nicht unerwogen lassen und anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie nicht widerstreiten darf.[153]
a) Grundwissen des Richters
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Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist die „zentrale Materie“[154] des Richters, bei der er grundsätzlich keine sachverständige Hilfe benötigt.
Das Bundesverfassungsgericht[155] hat jedoch aus den wissenschaftlichen, insbesondere den kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen Erfahrungsregeln gewonnen, und daraus Grundsätze für die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen entwickelt: insbesondere für Beweissituationen, die erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt[156], in Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen[157] geht sowie in Fällen des Wiedererkennens.[158]
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Beachtung aussagepsychologischer Erfahrungsregeln im Rahmen der Beweiswürdigung – nach BVerfG – insb. bei
| • | Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen |
| • | in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht |
| • | in Fällen des Wiedererkennens |
Die Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse erscheint auch geboten, „weil zur Widerlegung der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 19, 342, 347) und Art. 6 Abs. 2 MRK ergebenden Unschuldsvermutung der Wert der Belastungsbeweise durch die Anwendung der jeweils vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bestimmen und dadurch zu erhärten ist (vgl. Brause NStZ 2007, 505)“.[159]
Ob der Richter tatsächlich über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, ergibt sich zuletzt aus dem Urteil. Manches Mal kann man fehlende bzw. vorhandene Sachkunde eines Gerichts auch aus Beschwerdebegründungen im Rahmen von Haftbeschwerdeverfahren entnehmen.
Hinweis
Der Verteidiger sollte so früh wie möglich die Sachkunde „einfordern“, indem er die Beurteilung der seinen Mandanten belastenden Aussage nicht dem Staatsanwalt/Richter überlässt. Vielmehr sollte er sich intensiv mit dem Aktenmaterial, insbesondere den Vernehmung(en) und bei Vorliegen eines aussagepsychologischen Gutachtens auch mit dem Explorationsprotokoll befassen, unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten auswerten und die Aspekte, die gegen den Erlebnisbezug der Aussage sprechen, ausführlich in einer Schutzschrift aufzeigen.
Vielfach besteht die Verteidigung jedoch nur darin, die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu beantragen. Bewertet der Sachverständige die den Beschuldigten belastende Aussage als wahrscheinlich glaubhaft, rät mancher Verteidiger dem Mandanten zum Geständnis. Problematisch erscheint das dann, wenn der Mandant den Vorwurf bestreitet. In jedem Fall sollte der Verteidiger zunächst das Gutachten auf methodische Mängel überprüfen. Erschwert dürfte eine kritische Würdigung des Gutachtens sein, wenn der Verteidiger den Sachverständigen selbst vorgeschlagen hat.
b) Aussage gegen Aussage
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Besondere Glaubhaftigkeitsprüfung. Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, so sind – nach gefestigter BGH-Rechtsprechung – an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Der Tatrichter muss sich bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von besonderer Bedeutung.“ [160] Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH[161] müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.[162] Der BGH formuliert eindeutig[163]: „In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen (hier: wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung) bedarf es einer sorgfältigen Inhaltsanalyse und einer möglichst genauen Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.“
Sorgfältige Aussageanalyse – bei Aussage gegen Aussage – zu:
| • | sorgfältige Inhaltsanalyse |
| • | genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte |
| • | Bewertung des Aussagemotivs |
| • | Konstanzanalyse |
| • | Detailliertheitsprüfung |
| • | Plausibilitätsprüfung |
Das BVerfG hat klargestellt: „Wenngleich die Beweiswürdigung von Gesetzes wegen ‚frei‘, d.h. keinen Beweisregeln unterworfen ist (vgl. Schäfer a.a.O., S. 148), hat die obergerichtliche Rechtsprechung aus den wissenschaftlichen, insbesondere den kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnene Erfahrungsregeln, Grundsätze für die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen entwickelt, die bei Nichteinhaltung die Aufhebung in der Revision zur Konsequenz haben. Dies gilt insbesondere für Beweissituationen, die – auch von Verfassungs wegen – erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie u.a. die Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGH StV 1985, S. 45 (47); StV 1985, S. 268 (269); BVerfGE 57, 250 (293); StV 1995, S. 561 (562)), Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt (vgl. BGH StV 1995, S. 115 f.; 1996, S. 249 f.; NStZ 1997, S. 494; 2000, S. 496 f.; 2001, S. 161 (162); StV 2002, S. 466 (467); S. 468 f.; S. 469; S. 470 und S. 470 (471); NStZ 2003, S. 164 (165) und S. 165 (166 f.); BGHSt 44, 153 (158 f.); 44, 256 (257)), sowie Fälle des Wiedererkennens (vgl. BGH StV 1993, S. 234 und S. 627 f. [LS]; 1994, S. 282; BGHR § 261 StPO Identifizierung 1 und 3)[164]
Der Tatrichter hat naheliegende Gesichtspunkte zu prüfen. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde die Aussageanalyse in Anlehnung an die Maßstäbe vornimmt, die der BGH für aussagepsychologische Gutachten entwickelt hat.[165]
Hinweis
Auch der Verteidiger kann sich an der aussagepsychologischen Prüfstrategie – die ausführlich in diesem Buch dargestellt wird – orientieren. Sein Augenmerk sollte er vor allem auf die sich aus der Akte ergebenden Hinweise auf die Entstehung und Entwicklung der Aussage legen, da darin oftmals Erklärungen für die Beschuldigung zu finden sind. Das gilt für alle Aussagen in jedem Verfahren, nicht nur in den Sexualstrafsachen.
2. BGH-Rechtsprechung: Gutachten ist Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage
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Der BGH [2 StR 354/03][166] hat – unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung[167] – klargestellt, dass das Gutachten zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sein kann. Dabei ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wesentlich sind.
3. BGH-Rechtsprechung zur Hypothesenbildung
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Erstmals in der Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten hat der BGH den aus der Experimentalpsychologie herrührenden Begriff der „Nullhypothese“ übernommen. Es geht um die wissenschaftlichen Anforderungen, die an die Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu stellen sind.
Den Begriff „Nullhypothese“[168] hat der BGH auch in den Nachfolgeentscheidungen zu der Grundsatzentscheidung verwendet. Erläutert wird der Begriff in der Grundsatzentscheidung.[169] Danach hat der Sachverständige zunächst davon auszugehen, dass die Aussage keinen Erlebnisbezug hat. Hierzu hat er Spezifizierungen[170] zu bilden. Nur wenn er diese zurückweisen kann, gilt das Gegenteil: die Aussage hat einen Erlebnisbezug.
Zum hypothesengeleiteten Vorgehen des Sachverständigen finden sich z.B. folgende BGH-Entscheidungen:
| • BGH [4 StR 662/19] | Autosuggestion |
| • BGH [2 StR 168/18] | Autosuggestion |
| • BGH [2 StR 338/18] | Umdeutung |
| • BGH [2 StR 485/17] | Rache |
| • BGH [4 StR 587/17] | Suggestion |
| • BGH [2 StR 135/16] | Sorgerecht |
| • BGH [2 StR 463/16] | Falschbeschuldigung |
| • BGH [2 StR 308/15] | Bewusste Falschaussage |
| • BGH [2 StR 455/14] | Suggestionshypothese |
| • BGH [4 StR 381/14] | Unwahrheit |
| • BGH [4 StR 427/14] | Nullhypothese |
| • BGH [2 StR 206/12] | Hypothese |
| • BGH [3 StR 47/12] | Übertragung |
| • BGH [2 StR 316/11] | Bewusste Falschaussage |
| • BGH [4 StR 163/11] | Bewusste Falschaussage |
| • BGH [1 StR 181/10] | Fremdsuggestion |
| • BGH [5 StR 157/10] | Falschaussage |
| • BGH [2 StR 215/09] | Darlegung |
| • BGH [1 StR 541/08] | Pseudoerinnerung |
| • BGH [5 StR 227/08] | Falschbeschuldigung |
| • BGH [5 StR 412/08] | Falschbeschuldigung |
| • BGH [5 StR 94/07] | Falschbeschuldigung |
| • BGH [4 StR 33/05] | Unwahrheitshypothese – Rache |
| • BGH [3 StR 301/07] | Nur die realistischen Hypothesen berücksichtigen |
| • BGH [2 StR 203/05] | Bewusste Falschaussage – Umgangsrechtsstreit |
| • BGH [4 StR 33/05][171] | |
| • BGH [5 StR 200/05] | Falschbelastungshypothese – BtM-Verfahren. |
| • BGH [5 StR 416/05] | Unglaubhaftigkeitshypothese -Nullhypothese |
| • BGH [3 StR 431/04] | Verärgerung |
| • BGH [3 StR 464/04][172] | Nur die realistischen Hypothesen berücksichtigen |
| • BGH [1 StR 483/04] | Rachehypothese |
| • BGH [5 StR 544/04] | Nullhypothese zur Aussagetüchtigkeit |
| • BGH [2 StR 378/03] | Alternativhypothese |
| • BGH [1 StR 274/02][173] | Geprüfte Hypothesen sind im Urteil zu benennen |
| • BGH [2 StR 307/02] | |
| • BGH [1 StR 529/02] | |
| • BGH [1 StR 524/02][174] | Erklärungsmöglichkeiten diskutieren |
| • BGH [1 StR 169/00] | Bewusste Falschbeschuldigung |
| • BGH [5 StR 552/99] | Übertragungshypothese |
| • BGH [1 StR 582/99][175] | Allgemein |
| • BGH [1 StR 618/98][176] | Grundsatzentscheidung – Nullhypothese |
4. BGH-Rechtsprechung zur Beurteilung der Aussagekompetenz
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Aussagekompetenz – Beurteilung
ist
Teil der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
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Die Aussagekompetenz ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussageanalyse zu prüfen. Üblicherweise – und so in § 241 Abs. 2 StPO geregelt – ist der Zeuge (nur) zur Sache zu vernehmen. Vorgelagerte allgemeine routinemäßige Fragestellungen zur Zeugentüchtigkeit sieht die StPO nicht vor, so z.B. nicht die Prüfung der sprachlichen Fähigkeiten des Zeugen. Die Einschätzung, wie sich der Zeuge im Allgemeinen äußert, wie groß sein Wortschatz ist, ob er allgemein – und deshalb auch in der Befragung – eher wenig spricht, ob er sich nur knapp oder ausschweifend äußert, kann für die Beurteilung seiner Aussage aber von Bedeutung sein.
Aussagetüchtigkeitsaspekte finden in der BGH-Rechtsprechung bei kindlichen Zeugen Berücksichtigung. Die Aussagekompetenz erwachsener Zeugen wird in der BGH-Rechtsprechung vor allem bei psychischen Auffälligkeiten, bei Erinnerungsbeeinträchtigung und bei Beschuldigtenaussagen im Zusammenhang mit Alkoholisierung diskutiert.
Die Beurteilung der Qualität einer Aussage gewinnt erst an Aussagekraft durch ihren Bezug zu den spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Aussagenden.
57
Beurteilung der Aussagequalität
erfolgt
nur im Zusammenhang mit den Kompetenzen und den Erfahrungen des Zeugen
Dies erfordert die Feststellung und Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Persönlichkeitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualitätsanalyse der Aussage vorgenommen wird. Liegen beim Zeugen Einflüsse vor, die die Zeugentüchtigkeit beeinträchtigen, oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden, so muss im Einzelfall vorab geprüft werden, ob möglicherweise die Zeugentüchtigkeit eingeschränkt ist oder ob z.B. die vorgefundene Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse[177] beeinträchtigt oder durch reine Erfindung[178] erklärbar sein könnte.[179] Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Auffälligkeiten einen solchen Schweregrad erreichen, dass sie geeignet sind, die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeinträchtigen. Erst vor diesem Hintergrund kann die Frage beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mit den darin festgestellten Qualitätsmerkmalen möglicherweise ganz oder teilweise ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den Beschuldigten übertragen haben könnte.
a) Aussagekompetenz bei kindlichen Zeugen
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Bei kindlichen Zeugen stellt sich die Frage nach der Aussagekompetenz anders als bei Erwachsenen.
Bei kleinen Kindern richtet sich die Frage, ob sie eine verwertbare Aussage machen können, nach ihrem Entwicklungsstand. Suggestionseffekte können – gerade bei jüngeren Kindern – den Inhalt der Aussage wesentlich verändern. Bei der Beurteilung kindlicher Angaben spielt es auch eine Rolle, ob das Kind schon über ein eigenes bereichsspezifisches Wissen verfügt.
Mit der Aussagekompetenz von kindlichen Zeugen befassen sich z.B. folgende Entscheidungen des BGH:
| • BGH [2 StR 300/19] | 8,5 Jahre altes Kind |
| • BGH [2 StR 405/15] | Kind ist nicht aussagetüchtig |
| • BGH [2 StR 278/14][180] | Aussagetüchtigkeit eines 7-jährigen zu drei Jahre zurückliegenden Geschehen |
| • BGH [3 StR 281/07] | Suggestion, Befragung |
| • BGH [4 StR 23/07] | Fantasiebegabung |
| • BGH [1 StR 579/05][181] | Suggestion, Pseudoerinnerung |
| • BGH [1 StR 379/03] | Kinderaussage |
| • BGH [2 StR 534/02][182] | Suggestion |
| • BGH [1 StR 40/02][183] | Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Geschehnissen und bestätigende Gespräche, narzisstische Selbstdarstellung, therapieinduzierte Suggestion |
| • BGH [5 StR 209/00][184] | Suggestion |
| • BGH [1 StR 183/00][185] | Suggestion |
| • BGH [5 StR 461/99] | |
| • BGH [1 StR 618/98][186] | Kompetenzanalyse, Suggestion, Sexualwissen |
| • BGH [5 StR 422/97][187] | Suggestion |
| • OLG Saarbrücken [1 Ws 590/94][188] | Alter |
| • BGH [2 StR 434/93][189] | Suggestion |
b) Aussagekompetenz bei psychischen Auffälligkeiten
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Eigene Sachkunde. In der Regel ist der erwachsene Zeuge aussagetüchtig. Das beurteilt der Richter mit eigener Sachkunde z.B. bei
| • BGH [4 StR 540/06][190] | Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion, erinnerungsverändernde Hypnosetherapie nach der Tat, polizeiliche Vernehmungen davor |
| • BGH [1 StR 46/02] | Narzisstische Störung bei histrionischer Persönlichkeit – Anhörung behandelnder Ärzte |
Keine eigene Sachkunde. Die nötige Sachkunde darf sich der Tatrichter nach der BGH-Rechtsprechung[191] bei erwachsenen Zeugen nicht zutrauen, wenn „die Beweislage wegen vorliegender Besonderheiten besonders schwierig ist“. Von solchen Besonderheiten geht die höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. bei folgenden psychischen Auffälligkeiten aus:
| • BGH [3 StR 18/18] | Psychische Beeinträchtigung |
| • BGH [5 StR 135/18] | Psychische Erkrankung |
| • BGH [2 StR 447/17[[192] | Auswirkung auf die Aussage |
| • BGH [3 StR 618/17] | Dissoziative Störung |
| • BGH [2 StR 308/15] | Borderline-Persönlichkeitsstörung |
| • BGH [2 StR 92/15] | Persönlichkeitsakzentuierungen |
| • BGH [2 StR 485/14] | Posttraumatische Belastungsstörung |
| • BGH [3 StR 557/14] | Depression, Psychose |
| • BGH [4 StR 234/13] | Psychische Vorerkrankung |
| • BGH [5 StR 39/13] | Psychische Störung |
| • BGH [1 StR 415/12] | Sprachliche Beeinträchtigung |
| • BGH [1StR 602/12] | Déjà-vu-Erlebnisse |
| • BGH [5 StR 174/12] | Paranoide Persönlichkeitsstörung |
| • BGH [5 StR 428/12] | Erinnerungslosigkeit |
| • BGH [4 StR 19/11] | Beeinträchtigung Medikament Lorzepam |
| • BGH [2 StR 185/10] | Psychische Störung – Borderline, Selbstverletzung |
| • BGH [2 StR 242/10] | Albtraum, Wirklichkeitskontrolle |
| • BGH [3 StR 386/10] | Erinnerungsbeeinträchtigung |
| • BGH [3 StR 410/10] | Geistige Behinderung – Auswirkung auf Widerstandsunfähigkeit |
| • BGH [ 4 StR 390/09] | Weiteres Gutachten |
| • BGH [4 StR 301/08] | IQ unter 50 – eingeschränkte Aussagetüchtigkeit |
| • BGH [5 StR 206/08] | Langer Drogenabusus[193] |
| • BGH [2 StR 505/06] | Dissoziationsstörung |
| • BGH [1 StR 579/05][194] | Organische Hirnstörung |
| • BGH [5 StR 25/04] | Alterabbau |
| • BGH [5 StR 174/04] | Definition Aussagetüchtigkeit, geistige Erkrankung, Alkoholismus |
| • BGH [2 StR 492/03] | Posttraumatische Belastungsstörung |
| • BGH [5 StR 534/02] | Hirnschädigung |
| • BGH [1 StR 46/02] | Persönlichkeitsstörung |
| • BGH [1 StR 5/02] | Hirnorganische Störung |
| • BGH [1 StR 506/01][195] | Borderline, Selbstverletzendes Verhalten |
| • BGH [5 StR 199/00] | Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis |
| • BGH [1 StR 613/99] | Amnesie, Erinnerungsinsel |
| • BGH [3 StR 438/99][196] | Hörbeeinträchtigung |
| • BGH [4 StR 100/97][197] | Borderline, HIV-Enzephalitis |
| • BGH [3 StR 543/96][198] | Unterdurchschnittliche Intelligenz |
| • BGH [4 StR 508/96][199] | Psychische Auffälligkeiten |
| • BGH [1 StR 476/96] | Histrionische Persönlichkeitsstörung |
| • BGH [1 StR 416/96][200] | Alkohol- und Tablettenmissbrauch |
| • BGH [4 StR 264/95][201] | Hysterische Neurose |
| • BayObLG [5 StR R 132/95][202] | Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis |
| • BGH [5 StR 204/94][203] | Hirnorganische Störung |
| • BGH [4 StR 764/94][204] | Psychosomatische Erkrankung |
| • BGH [4 StR 329/93][205] | Magersucht |
| • BGH [2 StR 439/92] | Psychische Störung |
| • BGH [4 StR 16/91][206] | Epilepsie |
| • BGH [5 StR 401/90][207] | Alkohol- und Drogenmissbrauch |
| • BGH [2 StR 285/89][208] | Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis |
| • BGH [4 StR 500/88] | Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis |
| • BGH [2 StR 211/86][209] | Depression |
| • BGH [4 StR 570/80][210] | Schwachsinn |
| • BGH [4 StR 297/83][211] | Psychopharmaka – Alkoholgenuss im Übermaß, Depressionen |
| • BGH [4 StR 616/89][212] | Alkoholgenuss – mehr als 3 ‰ zur Tatzeit |
| • BGH [5 StR 278/89][213] | Heroinabhängigkeit |
| • OLG Hamm [2 Ss 594/69][214] | Epilepsie |
Alkoholkonsum bei Erwachsenen
| • BGH [2 StR 503/13] | Alkohol |
| • BGH [1 StR 155/09] | Alkohol |
| • BGH [4 StR 100/07][215] | Alkoholmissbrauch |
| • BGH [5 StR 174/04] | Alkoholismus |
| • BGH [1 StR 46/02] | Alkoholkonsum |
| • BGH [2 StR 207/92][216] | Anreicherung der Erinnerung bei Müdigkeit und Alkohol |
| • BGH [1 StR 416/96][217] | Alkohol- und Tablettenmissbrauch |
c) Erinnerung
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Verdrängung
| • BGH [2 StR 455/17] | Verdrängung als Therapieansatz – Scheinerinnerung möglich |
| • BGH [2 StR 307/02][218] | Verdrängung traumatisches Ereignis |
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Erinnerungslücke – Erinnerungsinsel
| • BGH [1 StR 375/19] | Erinnerungslücke |
| • BGH [2 StR 79/17] | Erinnerungsinsel |
| • BGH [2 StR 346/16] | Erinnerungslücke |
| • BGH [2 StR 270/16] | Erinnerungsverlust |
| • BGH [3 StR 436/15] | Erinnerungslücke |
| • BGH [2 StR 485/14] | Uminterpretation |
| • BGH [3 StR 301/14] | Erinnerungslücke |
| • BGH [1 StR 485/13] | Erinnerungsfehler |
| • BGH [2 StR 624/12] | Erinnerugsfehler |
| • BGH [4 StR 305/12] | Erinnerungslücke nicht erklärbar |
| • BGH [5 StR 428/12] | Erinnerungslücke |
| • BGH [5 StR 28/12] | Erinnerungslücke |
| • BGH 5 StR 126/11] | Erinnerungslücke |
| • BGH [1 StR 369/11] | Erinnerungslücke |
| • BGH [2 StR 427/09] | Erinnerungslücke |
| • BGH [5 StR 169/08] | Erinnerungslücke |
| • BGH [4 StR 540/06] | Erinnerungsverlust Hypnose |
| • BGH [3 StR 431/04] | Konstuktives Schließen von Erinnerungslücke |
| • BGH [5 StR 544/04] | Erinnerungslücke |
| • BGH [2 StR 112/03] | Erinnerungsverlust |
| • BGH [2 StR 535/02] | Erinnerungslücke |
| • BGH [4 StR 467/02] | Erinnerungslücke BtM-Verfahren |
| • BGH [5 StR 136/02] | Erinnerungsverlust |
| • BGH [1 StR 349/01] | Erinnerungslücke |
| • BGH [5 StR 15/01] | Erinnerungslücke |
| • BGH [3 StR 389/00] | Erinnerungslücke BtM-Verfahren |
| • BGH [1 StR 613/99] | Erinnerungsinsel |
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Verschmelzung – Vermengung
| • BGH [2 StR 431/17] | Vermengung |
| • BGH [2 StR 206/12] | Verschmelzung, Vermengung |
| • BGH [5 StR 181/12] | Verschmelzung |
| • BGH [4 StR 301/08] | Verschmelzung |
| • BGH [4 StR 422/04] | Verschmelzung |
| • BGH [1 StR 524/02] | Vermengung |
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Erinnerung – Therapie
| • BGH [2 StR 69/21] | keine Realkennzeichenanalyse anwendbar |
| • BGH 82 StR 450/19] | keine Realkennzeichenanalyse anwendbar |
| • BGH [4 StR 662/19] | Abgrenzung zu anderen Fällen |
| • BGH [2 StR 455/14] | Entstehung in Therapie |
| • BGH [2 StR 624/12] | unzurechende Beweiswürdigung |
| • BGH [1 StR 579/05] |
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Erinnerung bei lange zurückliegenden Vorgängen. Die Erinnerungsfähigkeit hängt bei länger zurückliegenden Vorgängen – nach BGH [4 StR 412/00] – „maßgebend unter anderem von der Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, von der Häufigkeit ähnlicher Vorgänge und der Länge des Zeitablaufs“ ab.
d) Erfindungskompetenz
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Die Erfindungskompetenz ist ein in der bisherigen Rechtsprechung eher vernachlässigter Gesichtspunkt, obwohl er bei der Prüfung, ob der Zeuge bewusst falsch aussagt, eine entscheidende Rolle spielt.[219] Es geht um die Fähigkeit, sich eine Aussage auszudenken und sich diese zu merken.
| • BGH [2 StR 487/18] | Durchschnittliche Intelligenz, Schilderungsfähigkeit |
| • BGH [4 StR 360/12][220] | Einschränkte Leistungsfähigkeit, beachtliche Konstanz |
| • BGH [3 StR 281/07] | Intellektuelle Fähigkeiten des Zeugen, sich die Aussage auszudenken |
Sexuelle Vorerfahrungen/Eigene Missbrauchserfahrungen des Aussagenden. Der Aussagepsychologe prüft im Rahmen der Aussagetüchtigkeit auch, über welche sexuellen Vorerfahrungen bzw. über welche sexuellen Kenntnisse der kindliche Zeuge verfügt. Das ist für die Prüfung der sog. Übertragungshypothese – ob der Zeuge den behaupteten sexualbezogenen Sachverhalt in einem anderen Zusammenhang oder mit einer anderen Person erlebt hat – von Belang,
In diesem Zusammenhang sind Fragen zum Privat- und Intimleben des Aussagenden – nach BGH [1 StR 498/04][221] – unerlässlich, wonach im Rahmen „der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen“ und die Befragung dazu nur nach sorgfältiger Prüfung statthaft ist.
Sexuelle Vorerfahrungen/Eigene Missbrauchserfahrungen des Aussageempfängers. Bei dem sog. Aussageempfänger, also dem gegenüber der Zeuge sich zu dem Vorwurf äußert, ist zu prüfen, ob er in dem Gespräch mit dem Zeugen voreingenommen ist, ein bestimmtes Geschehen im Blick hat oder sich vorstellt und den Zeugen dementsprechend dazu befragt.
Ist z.B. eine Mutter selbst von ihrem Stiefvater missbraucht worden und erfährt sie, dass ihrer Tochter „dasselbe“ mit ihrem Lebensgefährten passiert ist, wird das sicher in ihre Reaktion mit einfließen. Nahe liegt, dass sich die Mutter in einem Gespräch mit der Tochter an ihren eigenen Erlebnissen „orientiert“ und so z.B. die Tochter in der Befragung „lenkt“, z.B. danach fragt, ob der Lebensgefährte ihr auch die Hand in die Hose gesteckt hat, wenn die Mutter das mit ihrem Stiefvater auch so erlebt hat. Eine solche Erwartungshaltung bzw. Voreinstellung kann die Antworten der Tochter erheblich beeinflussen. Hier wird man das Augenmerk auf die ursprünglichen Angaben des Zeugen und mögliche Veränderungen – womöglich noch in demselben Gespräch – lenken müssen, erst recht, wenn die Zeugin erst in dem Gespräch mit dem Aussageempfänger von deren Vorerfahrung erfährt.
Deshalb dürfte das Aufklärungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Aussageempfängers als Zeugen i.S.d. § 68a StPO überwiegen.[222]
Früheres Verhalten in vergleichbaren früheren Lebenssituationen. Zeugen können auch nach ihren Alkoholkonsumgewohnheiten gefragt werden, ebenso zu möglichem Drogenkonsum, wenn das einen Zusammenhang zu dem erhobenen Vorwurf hat.
| • BGH [1 StR 498/04][223] | Fehlverhalten bei oder nach Beendigung privater Beziehung, z.B. Alkoholismus |
5. BGH-Rechtsprechung zur Fehlerquellenanalyse
a) BGH-Rechtsprechung zur Entstehungsgeschichte der Aussage
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Der Entstehung und Entwicklung der Aussage kommt für sämtliche Deliktsbereiche bei der Beurteilung kindlicher wie auch erwachsener Zeugenaussagen wesentliche Bedeutung zu. Man unterscheidet zwischen der Erstaussage und allen weiteren Aussagen, die der Zeuge über das fragliche Geschehen einem oder mehreren anderen gegenüber macht.
Näheres dazu findet sich unter Teil 3 VIII (Rn. 621 ff.) „Fehlerquellenanalyse“.
aa) Kindliche Zeugen
67
Seit Mitte der 90er Jahre hat der BGH mehrfach entschieden, dass bei der Bewertung kindlicher Aussagen der Entstehung[224] der Aussage und deren Entwicklung[225] besondere Bedeutung zukommt.
Suggestionseffekte können die Aussage inhaltlich so verändern, dass Kinder möglicherweise auch über etwas berichten, was sie selbst nicht so erlebt haben.
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Checkliste: Prüfung der Aussageentstehungsgeschichte
Fragen nach den ersten Angaben zum Geschehen
| • | wann |
| • | wem gegenüber |
| • | welche Angaben |
| • | zum ersten Mal |
| • | in welcher Situation |
Äußerungen
| • | spontan oder |
| • | erst auf Befragen |
| • | welche Art Fragen wurden gestellt |
Einstellungen und Erwartungen des Aussageempfängers
Reaktion des Aussageempfängers auf die Angaben
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Aussageempfänger ist häufig z.B. die Mutter, eine Freundin oder eine dem Kind sonst vertraute Person. Es muss versucht werden, die Situation genauestens zu rekonstruieren, um so möglicherweise wirksam gewordene Suggestionseffekte und andere Fehlerquellen finden und überprüfen zu können (Erstaussageanalyse).
In der Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten hat der BGH[226] klargestellt:
BGH [1 StR 618/98]
„Im Rahmen der Fehlerquellenanalyse wird es in Fällen, bei denen wie hier (auch unbewußt) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen sind, in aller Regel erforderlich sein, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (vgl. Steller/Volbert aaO S. 24, 31f.; Köhnken a.a.O. 297). …
Die Feststellung der Aussagegenese stellt insofern einen zentralen Analyseschritt dar (Gutachten Prof. Dr. Steller). Besonders dann, wenn es sich bei dem möglichen Tatopfer um ein (jüngeres) Kind handelt, werden zu diesem Zweck die Angaben der Personen, denen gegenüber es sich zu den Tatvorwürfen geäußert hat (z.B. Eltern, Lehrer), zu berücksichtigen sein (BGH StV 1995, 451 f.; Scholz/Endres NStZ 1995, 6, 10).“
(1) Aussageentstehung
70
Zur Prüfung der Aussageentstehung bei kindlichen Zeugenaussagen finden sich z.B. folgende Entscheidungen des BGH und des Bundesverfassungsgerichts:
| • BGH [2 StR 194/17] | Grundsätzliches |
| • BGH [2 StR 273/17] | Inkonstanz bei Details |
| • BGH [4 StR 1/17] | Erinnerungsverlust |
| • BGH [4 StR 284/17] | keine Mitteilung im Urteil |
| • BGH [2 StR 94/16] | Antwort i.S. sozialer Erwünschtheit |
| • BGH [2 StR 235/16] | Grundsätzliches |
| • BGH [2 StR 92/15] | Konkretisierung inkonstant |
| • BGH [5 StR 599/15] | Anzeigemotivation, potentielle Suggestion |
| • BGH [1 StR 351/14] | Dritter drängt zur Anzeige |
| • BGH [2 StR 455/14][227] | Therapie zu verdrängter Erinnerung |
| • BGH [1 StR 135/13] | Dritter drängt zur Anzeige |
| • BGH [5 StR 246/13] | Inkonstanz |
| • BGH [5 StR 174/12] | aus Scham späte Anzeige |
| • BGH [5 StR 316/12] | Aussageentstehung fehlt |
| • BGH [1 StR 185/10] | Auswirkung Borderline-Persönlichkeitsstörung auf Aussageentstehung |
| • BGH [1 StR 194/10] | Mitteilung der Entstehungsgeschichte |
| • BGH [5 StR 127/10] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [4 StR 209/09][228] | Auffälligkeiten in der Aussageentstehung |
| • BGH [5 StR 12/09][229] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [1 StR 231/08] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 541/08] | von vager zu präziser Aussage |
| • BGH [5 StR 248/08] | Beschuldigungszeitpunkt |
| • BGH [5 StR 169/08][230] | Mutter bezichtigt Beschuldigten ebenfalls |
| • BGH [3 StR 281/07] | Rekonstruktion der Befragungsweise |
| • BGH [4 StR 23/07] | Falsche Angaben der Zeugin |
| • BGH [5 StR 468/07][231] | Suggestive Befragung, Übertreibung |
| • BVerfG [2 BvR 1199/06] | Grundsätzliches |
| • BVerfG [2 BvR 1788/06] | Grundsätzliches |
| • BVerfG [2 BvR 2203/06] | Grundsätzliches |
| • BVerfG [2 BvR 1788/06] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 392/06] | Entstehung als wesentliches Indiz |
| • BGH [1 StR 582/06] | Entlastungszeuge |
| • BGH [1 StR 582/06] | Zunächst vage, dann präzise Aussage |
| • BGH [4 StR 426/06] | Schweregrad psychischer Auffälligkeiten im Zeitraum der Aussageentstehung |
| • BGH [1 StR 396/05] | keine Prüfung der Entstehung |
| • BGH [1 StR 579/05] | Umstände der Entstehung |
| • BGH [4 StR 89/05][232] | Reihenfolge der anfänglichen Aussagen |
| • BGH [4 StR 76/05] | Späte Offenbarung |
| • BGH [4 StR 59/05] | Telefonvermerk der Zeugin |
| • BGH [4 StR 33/05][233] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [5 StR 329/05] | Änderung der ursprünglichen Aussage |
| • BGH [4 StR 552/04] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [3 StR 258/03] | „Vage“ Erinnerung |
| • BGH [4 StR 582/03] | Aussageentstehung – Freisprüche |
| • BGH [5 StR 262/03] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [1 StR 40/02][234] | Therapiesitzung |
| • BGH [1 StR 46/02] | Histrionische Persönlichkeitsstörung |
| • BGH [1 StR 129/02] | Anzeige – Komplott – „falscher“ Widerruf |
| • BGH [1 StR 314/02][235] | Zeuge bezichtigt sich selbst der Falschaussage |
| • BGH [1 StR 46/02] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [2 StR 107/02][236] | Übertragung |
| • BGH [1 StR 129/02] | Entstehung des Widerrufs der Anzeige |
| • BGH [3 StR 263/02] | Kritische Prüfung der Aussageentstehung |
| • BGH [1 StR 274/02][237] | Erstaussage gegenüber dem Freund |
| • BGH [3 StR 446/02][238] | Kenntnis vom Vorwurf |
| • BGH [4 StR 345/02] | Widersprüchliche Aussagen des Zeugen |
| • BGH [5 StR 136/02] | Bessere Erinnerung an richterliche Vernehmung als in der Hauptverhandlung |
| • BGH [1 StR 58/01][239] | Grundsätzliches |
| • BGH [3 StR 175/01][240] | Halluzinationen |
| • BGH [1 StR 190/01] | Erste Anschuldigung und spätere Beschuldigungen |
| • BGH [1 StR 506/01] | Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren |
| • BGH [1 StR 439/00][241] | Histrionische Persönlichkeitsstörung |
| • BGH [2 StR 237/00] | Entstehungsgeschichte eines Gerüchts |
| • BGH [4 StR 405/00] | Lernbehinderte Zeugin |
| • BGH [5 StR 173/00][242] | Aussageentstehung zögerlich[243] |
| • BGH [1 StR 156/00][244] | Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen |
| • BGH [1 StR 610/99][245] | Alternative kein Erlebnisbezug prüfen |
| • BGH [1 StR 666/99][246] | Befangenheit des Sachverständigen |
| • BGH [1 StR 293/99] | Allgemein |
| • BGH [1 StR 618/98][247] | Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten |
| • BGH [2 StR 496/98][248] | Therapiesitzung |
| • BGH [1 StR 476/98][249] | Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen, Längere Zeiträume in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung |
| • BGH [1 StR 420/98][250] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 338/98][251] | Grundsätzliches |
| • BGH [2 StR 189/98][252] | Tagebuchaufzeichnungen |
| • BGH [2 StR 49/98][253] | Grundsätzliches |
| • BGH [5 StR 689/98][254] | Zuflucht des Unschuldigen zur Lüge |
| • BGH [2 StR 591/97][255] | Grundsätzliches |
| • BGH [3 StR 558/97][256] | Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren |
| • BGH [5 StR 422/97][257] | Private Befragungen |
| • BGH [4 StR 79/96][258] | Abrücken von früheren weitergehenden Beschuldigungen |
| • BGH [4 StR 526/96][259] | Abweichen vom Gutachten zur Aussageentstehung |
| • BGH [1 StR 476/96] | Gutachten |
| • BGH [1 StR 405/96][260] | Streit mit Beschuldigtem |
| • BGH [4 StR 691/95][261] | Grundsätzliches |
| • BGH [4 StR 54/96][262] | Sorgerechtsstreit |
| • BGH [4 StR 691/95][263] | Grundsätzliches |
| • BGH [4 StR 330/95][264] | Grundsätzliches |
| • BGH [4 StR 237/95][265] | Private Befragungen zu Tatvorwürfen |
| • BGH [3 StR 163/95][266] | Private Befragung mit anatomischen Puppen |
| • BGH [3 StR 420/94][267] | Grundsätzliches |
| • BGH [4 StR 274/94][268] | Grundsätzliches |
| • BGH [5 StR 415/94] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 214/94] | Grundsätzliches |
| • BGH [3 StR 263/94] | Anzeige nur auf Drängen des Freundes |
| • BGH [1 StR 723/93][269] | Kleines Kind, 1 Jahr zwischen Tatende und Aussage |
| • BGH [2 StR 531/92][270] | Grundsätzliches |
| • BGH [3 StR 519/91][271] | Vorfall nicht in Exploration erwähnt |
| • BGH [1 StR 263/91][272] | Späte Anzeigenerstattung, Scheidungsauseinandersetzungen |
(2) Aussageentwicklung
71
Ausdrücklich erwähnt ist die Prüfung der Aussageentwicklung bei kindlichen Zeugenaussagen in folgenden BGH-Entscheidungen:
| • BGH [2 StR 275/17] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 618/98][273] | Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten |
| • BGH [3 StR 558/97][274] | Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren |
(3) Suggestion
72
Suggestive Beeinflussungen in der Befragung kindlicher Zeugen waren in den 90er Jahren das zentrale Thema zweier spektakulärer Großverfahren vor den Landgerichten Münster und Mainz.
In der juristischen Fachliteratur finden sich Anfang der 90er Jahre die ersten Veröffentlichungen – zunächst in familienrechtlichen[275], dann auch in strafrechtlichen[276] Zeitschriften – zur Suggestionsproblematik.
Etwa ab Mitte/Ende der 90er Jahre fand die Suggestionsproblematik auch Eingang in die Rechtsprechung des BGH:
| • BGH 4 StR 587/17] | Suggestive Befragung |
| • BGH [2 StR 409/16] | Aussagepsychologische Bedeutung therapeutischer Maßnahmen[277] |
| • BGH [2 StR 101/15] | Anhaltspunkte für suggestive Beeinflussung |
| • BGH [2 StR 7/15] | Zeugen vom Hörensagen |
| • BGH [2 StR 4/15] | Zeuge im Totschlagsverfahren |
| • BGH [2 StR 455/14][278] | Scheinerinnerung, Pseudoerinnerung, Therapie |
| • BGH [1 StR 351/14] | Stundenlanges Einreden auf Zeugen |
| • BGH [5 StR 381/14] | |
| • BGH [5 StR 113/14] | Keine Gespräche vor Zeugenvernehmung geführt – zweifelhaft |
| • BGH [5 StR 246/13] | Rückläufer von 5 StR 174/12 |
| • BGH [1 StR 135/13] | Dritter ist treibende Kraft der Anzeigeerstattung |
| • BGH [5 StR 316/12] | Grundsätzliches |
| • BGH [4 StR 108/12] | |
| • BGH [4 StR 488/10] | Umstände der Anzeigenerstattung |
| • BGH [1 StR 541/08] | Zeuge im Mordverfahren |
| • BGH [3 StR 28/08] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 301/07][279] | Grundsätzliches |
| • BGH [3 StR 281/07] | Grundsätzliches |
| • BVerfG [2 BvR 1199/06] | Grundsätzliches |
| • BGH [4 StR 164/05] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 579/05][280] | Pseudoerinnerungen durch Suggestion |
| • BGH [1 StR 379/03][281] | Autoritätsgefälle; Kinderaussage |
| • BGH [5 StR 209/00][282] | Suggestive Befragung |
| • BGH [1 StR 183/00][283] | Unbewusste Suggestion |
| • BGH [5 StR 461/99] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 618/98][284] | Auto- oder (bewusst) fremdsuggerierte Angaben, private Gespräche |
| • BGH [2 StR 496/98][285] | Beeinflussung durch Therapie |
| • BGH [5 StR 469/97][286] | Konfabulation, Suggestion |
| • BGH [5 StR 422/97][287] | Private Befragungen |
| • BGH [2 StR 140/97][288] | Vorbereitung auf polizeiliche Vernehmung |
| • BGH [3 StR 12/96][289] | Vorbereitung auf Vernehmung, psychotherapeutische Behandlung |
| • BGH [4 StR 237/95][290] | Private Befragungen |
| • BGH [4 StR 330/95][291] | Gebrauch anatomischer Puppen bei der Befragung |
| • BGH [3 StR 163/95][292] | Gebrauch anatomischer Puppen in Kombination mit Suggestivfragen |
| • BGH [2 StR 434/93][293] | Provozierende Angaben Erwachsener – Erzählungen anderer Kinder |
bb) Erwachsene Zeugen
73
Vergewaltigungsverfahren.[294] In Vergewaltigungsverfahren wird der Aussagegenese bislang wohl die meiste Aufmerksamkeit geschenkt. Das mag daran liegen, dass Vergewaltigung ein heimliches Delikt ist und bei einer bestreitenden Einlassung des Angeklagten die einzig ihn belastende Aussage von besonderer Qualität sein muss.
Die Prüfung der Aussageentstehung findet sich z.B. in folgenden BGH-Entscheidungen:
| • BGH [5 STR 394/12][295] | Inkonstanzen, Aussageerweiterung, Nachtatverhalten – noch vier Tage bei Beschuldigten nach Geschehen gelebt |
| • BGH [5 StR 63/12][296] | Späte Anzeigeerstattung |
| • BGH [5 StR 12/09][297] | Beziehung mit Beschuldigtem auch nach dem Vorfall, Anzeige erst auf Drängen |
| • BGH [5 StR 633/07] | Entstehung der Aussage |
| • BGH [4 StR 416/05][298] | Entstehung der schriftlichen Aussage |
| • BGH [1 StR 432/04] | Späte Anzeigeerstattung |
| • BGH [1 StR 274/02][299] | Umstände der Anzeige |
| • BGH [1 StR 46/02] | Unverzügliche Anzeigeerstattung |
| • BGH [1 StR 263/01][300] | Nicht unverzüglich Anzeige erstattet – gerichtliche Auseinandersetzungen |
| • BGH [1 StR 190/01] | „Aufarbeitungstherapie“ |
| • BGH [2 StR 237/00] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 183/00][301] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 55/00][302] | Späte Anzeigeerstattung – Beziehung zum Angeklagten |
| • BGH [2 StR 531/92][303] | Grundsätzliches |
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Außerhalb der Sexualstrafverfahren. Vereinzelt findet sich in Entscheidungen des BGH die Prüfung der Aussageentstehung und –entwicklung auch in anderen Bereichen außerhalb des Sexualstrafrechts:
(1) Betäubungsmittelverfahren
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Auch in Betäubungsmittelverfahren ist die Aussagegenese bei erwachsenen Zeugen von Bedeutung.
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1994
| • BGH [1 StR 519/94][304] |
weist der BGH auf das Erfordernis der Prüfung der Aussageentstehung hin:
| • BGH [1 StR 206/13] | Teilglaubhaftigkeit |
| • BGH [2 StR 497/10] | Inkonstanz |
| • BGH [2 StR 377/10] | nicht der Überzeugung des Vernehmungsbeamten folgen |
| • BGH [4 StR 390/09] | Halluzination bei Aussage |
| • BGH [4 StR 174/09] | Aussageumstände |
| • BGH [4 StR 662/08][305] | Aussage tatbeteiligter Zeuge im Ermittlungsverfahren |
| • BGH [4 StR 104/02] | Zunächst be-, dann entlastende Aussage |
| • BGH [4 StR 699/95] | Abgestimmtes Aussageverhalten |
(2) Aussagen im Ermittlungsverfahren
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| • BGH [4 StR 662/08][306] | Tatbeteiligter Zeuge im Ermittlungsverfahren |
| • BGH [4 StR 449/07][307] | Zeugenaussage nur im Ermittlungsverfahren |
| • BVerfG [2 BvR 2045/02][308] | Aussage zu Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren |
| • BGH [1 StR 266/02] | Entstehung der Aussagen im Ermittlungsverfahren, Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung |
| • BGH [1 StR 40/02][309] | Zeugenaussage nur im Ermittlungsverfahren |
| • BGH [1 StR 506/01][310] | Aussage im Ermittlungsverfahren |
(3) Erpressungsverfahren
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In einem Erpressungsverfahren hat der BGH [4 StR 583/01] die fehlende erstinstanzliche Prüfung der Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen gerügt. Es findet sich auch eine Entscheidung in einem Erpressungsverfahren, BGH [3 StR 33/05][311], in der es auf die Aussageentstehung ankommt, wie zur räuberischen Erpressung [5 StR, 358/149].
(4) Schwurgerichtsverfahren
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In einem Schwurgerichtsverfahren ging es um die Beurteilung einer behaupteten Erinnerungslosigkeit eines Entlastungszeugen, die der BGH [1 StR 541/08][312] mit Blick auf die innere Festlegung des Zeugen, der Angeklagte könne nicht der Täter sein, für rekonstruiert hielt.
In einem Totschlagsverfahren ging es u.a. um durch suggestive Befragung entstandene Beurteilung von Schilderungen zum Tötungsgeschehen gegenüber einer Zeugin, BGH [2 StR 4/15].
(5) Beiakte
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| • BGH [5 StR 316/12] | § 154 StPO-Verfahren |
| • BGH [2 StR 487/18] | Einbeziehung familienrechtliche Anhörung in Konstanzprüfung |
| • BGH [4 StR 363/13] | Inkonstanz u.a. zu eidesstattlicher Versicherung im Familienverfahren |
cc) Therapieeinfluss
80
Psycho- und vor allem Traumatherapien können zu Pseudoerinnerungen führen. Um einer genauen Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte der Aussage Genüge zu tun, bedarf es einer im Einzelnen ausführlichen Rekonstruktion potentieller Therapieeinflüsse. Therapeuten verwenden vielfach Imaginationstechniken, die starken suggestiven Einfluss haben. „Begleitendes Wiedererleben“, wie auch die Traumatherapie mit sog. EMDR, ist ihrem Inhalt nach vielfach in der Justiz nicht bekannt.
Der BGH hat sich wiederholt mit der Therapieteilnahme von Zeugen auseinandergesetzt:
| • BGH [2 StR 455/17] | Verdrängung als Therapieansatz – Scheinerinnerung ist möglich |
Der BGH [2 StR 455/14] stellt klar: „Geht ein Psychotherapeut davon aus, dass den Beschwerden einer Patientin verdrängte Erinnerungen[313] zugrunde liegen, kann die Therapie [314] im Versuch der Rückgewinnung solcher Erinnerungen bestehen. Wenn dabei auch nach sexuellem Missbrauch geforscht wird, kann eine Scheinerinnerung daran entstehen (vgl. Köhnken in Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. § 61 Rn. 24; Mack Kriminalistik 2014, 459, 461; Steller NJW-Sonderheft für G. Schäfer, 2002, S. 69, 70; Volbert Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S. 105 ff.). Das Vorliegen von Pseudoerinnerungen kann im Einzelfall nicht durch einen Hinweis auf die Aussagequalität der Zeugenaussagen widerlegt werden. Scheinerinnerungen können nämlich auch Merkmale aufweisen, die Realkennzeichen[315] eines Erlebnisberichts entsprechen (vgl. Steller in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 300, 306; Rolinski FS Kühne, 2013, S. 297, 303). Eine sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen[316] setzt namentlich voraus, dass entweder suggestive Einflüsse ausgeschlossen werden oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann.
| • BGH [4 StR 540/06] | Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion, erinnerungsverändernde Hypnosetherapie nach der Tat, polizeiliche Vernehmungen davor |
| • BGH [2 StR 378/03] | für behandelnde Psychiater und Psychologen steht im Vordergrund der Therapie nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen, ihnen steht deshalb nicht dieselbe Erkenntnisgrundlage zur Verfügung wie dem aussagepsychologischen Sachverständigen |
| • BGH [1 StR 171/02] | Gutachten bei langandauernder Psychotherapie |
| • BGH [1 StR 40/02] | Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Geschehnissen und bestätigende Gespräche, narzisstische Selbstdarstellung, therapieinduzierte Suggestion |
| • BGH [1 StR 190/01] | „Aufarbeitungstherapie“ |
| • BGH [2 StR 496/98] | Therapiesitzung – „begleitendes Wiedererleben“ |
dd) Mitbeschuldigter
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Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung des 5. Strafsenats aus dem Jahr 1999, BGH [5 StR 252/99][317] in der die Prüfung der Aussageentstehungsgeschichte – soweit hier erkennbar – erstmalig in einem Schwurgerichtsverfahren bei einem Mitbeschuldigten für erforderlich erachtet wurde. Es ging um die Beurteilung eines Wechsels der Inhalte in den Angaben eines Mitbeschuldigten. Dabei kam der Prüfung der Alternativhypothese, ob die Aussage des Mitbeschuldigten auch anders als durch tatsächliches eigenes Erleben erklärbar ist, besondere Bedeutung zu.
| • BGH [4 StR 554/16] | § 31 BtMG |
| • BGH [5 StR 308/11] | |
| • BGH [5 StR 84/09] | |
| • BGH [5 StR 578/08] | |
| • BGH [5 StR 99/07] | |
| • BGH [5 StR 494/06] |
Geständnis des Mitbeschuldigten. Spätestens mit der 2002 ergangenen Entscheidung des 1. Strafsenats [1 StR 464/02][318] hat die Prüfung der Aussageentstehung auch in Wirtschaftsstrafverfahren Einzug gehalten.
Solche zeichnen sich vielfach – vor allem im Korruptionsbereich – dadurch aus, dass meist keine (neutralen) Zeugen als Beweismittel zur Verfügung stehen, sondern sich die Ermittlungen wesentlich bzw. ausschließlich auf Angaben von Mitbeschuldigten stützen. Häufig werden derlei Verfahren mit Geständnissen im Deal-Wege beendet.
Maßgeblich für die Glaubhaftigkeitsprüfung des Geständnisses ist seine Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte, also „das Zustandekommen, der Inhalt und ggf. das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache“.
Der BGH [1 StR 370/07][319] hat die Bedeutung der Entstehungsgeschichte in einer Nachfolgeentscheidung noch einmal bekräftigt.
82
Prüfung der Entstehungsgeschichte des Deals
| • | Zustandekommen |
| • | Inhalt |
| • | Scheitern |
Das führt zu vielerlei prozessual interessanten Fragestellungen. In der Konsequenz müssen alle an der Absprache Beteiligten als Zeugen gehört werden. Waren in dem Verfahren gegen den ehemaligen Mitbeschuldigten und jetzigen Belastungszeugen dieselben Richter beteiligt, so stellt sich im Rahmen der Rekonstruktion das Problem der Vernehmung der erkennenden Richter als Zeugen. Diese müssten ihre eigenen Angaben über das Zustandekommen der Absprache würdigen. Das ist nach § 22 Nr. 5 StPO unzulässig. Ihre Vernehmung kann zu Recht nicht durch dienstliche Erklärungen „ersetzt“ werden – das hat der BGH[320] klargestellt.
In BGH [1 StR 471/19] (Betäubungsmittelverfahren) muss bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache.
ee) Beschuldigter – Einlassung
83
Nach BGH [2 StR 94/95][321] unterliegt die Beweiswürdigung der Einlassung des Beschuldigten denselben Beweisregeln wie andere Beweismittel.
Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden.
Nach BGH [2 StR 541/08] hat die Strafkammer die ‚geständigen Angaben' des Mitangeklagten im Ursprungsverfahren‘ einer ausdrücklichen Prüfung und Richtigkeitskontrolle zu unterziehen.
2007 hat der BGH [1 StR 370/07] klargestellt: „Basiert eine Verurteilung auf Angaben eines Belastungszeugen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung entsprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise gewürdigt werden.“
ff) Beschuldigter – falsche Alibibehauptung
84
Nach BGH [1 StR 549/08] ist der Tatrichter bei dem Verdacht der Vorwegverteidigung gehalten, „die Umstände des Vorbringens einer möglicherweise falschen Alibibehauptung besonders darzulegen und sich mit diesen im Einzelnen, insbesondere was die Entstehungsgeschichte und den Anlass der konkreten Äußerung angeht, im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. BGH NStZ 1999, 423, 424)“.
Nach BGH[322] ist eine falsche Alibibehauptung „für sich allein kein Beweisindiz für dessen Täterschaft, da … auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann. Entsprechendes gilt in Fällen der Lüge des Angeklagten zu anderen beweisrelevanten Umständen, einer Fallgruppe, von der die Konstellation der widerlegten (nicht etwa nur fehlgeschlagenen) Alibibehauptung einen Ausschnitt bildet (…)“. Zu berücksichtigen ist, „ob und in welchem Umfang von dem Grundsatz, daß auch Unschuldige Zuflucht zu einer Lüge nehmen können (…), Ausnahmen zu machen sind. Treten nämlich besondere Umstände hinzu, so darf – und muß gegebenenfalls – auch der Umstand zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß dieser sich wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat, indem er bewußt unwahre Behauptungen aufgestellt hat. Dabei kann es insbesondere auf die Gründe und die Begleitumstände des Vorbringens der Alibibehauptung ankommen (…). In Fällen dieser Art ist der Tatrichter gehalten, die Umstände des Vorbringens der falschen Alibibehauptung zu erörtern“ und „sich einerseits mit der Aussageentstehung, der Vernehmungstechnik und der Protokollierung (vgl. Nr. 45 Abs. 2 RiStBV) und andererseits mit dem damaligen – etwa durch Vorhalte zustande gekommenen – Informationsstand des Angeklagten und dessen Verteidigungsstrategie auseinanderzusetzen“.
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Prüfung der falschen Alibibehauptung
| • | Aussageentstehung |
| • | Vernehmungstechnik |
| • | Protokollierung (Nr. 45 Abs. 2 RiStBV) |
| • | Informationsstand des Beschuldigten (ggf. durch Vorhalte beeinflusst) |
| • | Verteidigungsstrategie |
b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagemotivation
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Hat der Zeuge ein Motiv, den Beschuldigten bewusst falsch zu belasten?
Die Antwort wird häufig davon abhängen, wie gut im konkreten Fall nach einem Motiv gesucht wird. Meist wird die Prüfung mehr oder weniger „routinemäßig“ vorgenommen, d.h. nur wenig differenziert ohne den konkreten Sachverhalt im Blick zu haben. Mehr stereotyp werden die „klassischen“ Motive wie Eifersucht, Rache, Hass geprüft. Trotz stetig wiederkehrender Belehrung durch den BGH wird potentielles Ablenken vom eigenen Tatbeitrag oder die Absicht, durch die falsche Beschuldigung eines anderen selbst einen Vorteil zu erstreben, bei der Beurteilung von Aussagen von Mitbeschuldigten oft außer Acht gelassen oder nicht hinreichend gewürdigt.[323]
Vereinzelt finden sich Entscheidungen, wonach nicht zwangsläufig von einem vorhandenen Motiv auf eine bewusst falsche Aussage zu schließen ist. Nur selten fragt der Strafjurist, ob sich der Zeuge zum Zeitpunkt der Beschuldigung auch der damit verbundenen Konsequenzen bewusst war und das Strafverfahren überhaupt erstrebt hat. Viele Zeugen wissen gar nicht um das strafrechtliche Prozedere, das sie mit ihrer Aussage in Gang setzen, oder ahnen nicht, dass eine mehr oder weniger harmlose Äußerung im privaten Kreis einen Dritten zur Anzeige über das Gehörte veranlasst.
Deshalb legt der Aussagepsychologe sein Augenmerk auf die „Geburtsstunde“ der Entstehung der Beschuldigung. Dabei sind auch unbewusste Motive sowie die Wechselwirkung verschiedener Motive und die Bedingungen, unter denen die Beschuldigung entstanden ist, zu rekonstruieren und zu bewerten – und das nicht nur für den Fall der bewussten Falschaussage, sondern auch für die subjektiv wahre Aussage.[324] Die Entscheidung des Strafjuristen wird immer nur so gut sein, wie die Rekonstruktion und Interpretation der Beschuldigung gelingt.
87
Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussagemotivation,
bei bewusst falscher Aussage
bei subjektiv wahrer Aussage
| • | Geburtsstunde der Entstehung der Beschuldigung |
| • | Unbewusste Motivation |
| • | Wechselwirkung verschiedener Motive |
| • | Bedingungen, unter denen Beschuldigung entstanden ist |
Aussagepsychologisch wird die Motivationsanalyse nicht immer eindeutig vorzunehmen sein. Erscheint nach der Rekonstruktion der Motivation eine subjektiv wahre Aussage plausibler, kann das als ein Hinweis auf eine glaubhafte Aussage mit Erlebnisbezug gewertet werden, umgekehrt gilt das jedoch nicht. Findet sich ein Motiv für eine bewusst falsche Aussage, muss die Aussage nicht erlogen sein. Darauf kann allein die Beurteilung der Aussage nicht gestützt werden.
88
Auch wenn sich ein Motiv für eine bewusst falsche Aussage findet,
muss die Aussage nicht erlogen sein.
Aussagemotivation
| • BGH [2 StR 487/18] | Erstrebte Umgangsregelung im Familienverfahren |
| • BGH [2 StR 7/15] | Zeuge vom Hörensagen – Vergünstigung erstrebt |
| • BGH [5 StR 3/12] | Aussagewechsel |
| • BGH [5 StR127/10] | Detailabnahme |
| • BGH [5 StR 11/09] | Geständnis nach Bekanntgabe der Strafobergrenze |
| • BGH [5 StR 491/08][325] | Eigene Tatbeteiligung abmildern |
| • BGH [4 StR 662/08][326] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [5 StR 94/07] | Rache-Hypothese |
| • BGH [5 StR 201/07] | Vorteile für sich selbst – Aufhebung Haftbefehl |
| • BGH [4 StR 533/07] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BVerfG [2 BvR 1199/06] | Familiärer Trennungskonflikt |
| • BGH [2 StR 10/06][327] | Belastungseifer |
| • BGH [1 StR 90/06][328] | Vorteile für sich selbst |
| • BGH [1 StR 471/05] | Entlastung eines nahen Angehörigen |
| • BGH [5 StR 200/05][329] | Belastung Mitbeschuldigter – Vorteile für Freund |
| • BGH [5 StR 71/04][330] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [5 StR 480/04][331] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [1 StR 88/03][332] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [1 StR 524/02][333] | Rache-Hypothese |
| • BGH [4 StR 345/02][334] | Aussage zugunsten des Angeklagten |
| • BGH [1 StR 332/02] | Verwandtschaftsverhältnis – Enge der Beziehung |
| • BGH [1 StR 1/02] | Intrige durch Zeugen initiiert |
| • BGH [5 StR 44/01] | Vorteile für seine Tat, Enttäuschung, Rache |
| • BGH [3 StR 417/01][335] | Vergünstigung nach § 31 BtMG – eigenen Tatbeitrag als bloße Beihilfe darstellen |
| • BGH [3 StR 570/00][336] | Teilschweigen des Mitangeklagten |
| • BGH [5 StR 252/99][337] | Milderung der eigenen Strafe oder sonstiger Vorteil |
| • BGH [3 StR 558/97][338] | Grundsätzliches |
| • BGH [1 StR 103/97][339] | Gegenseitige Belastungen |
| • BGH [4 StR 699/95] | Nicht zutreffende Darstellung teilweise aufrecht erhalten |
| • BGH [1 StR 519/94][340] | Strafmilderung |
| • BGH [2 StR 63/92][341] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [2 StR 531/92][342] | Prüfung der Aussageentstehung im Rahmen der Motivationsanalyse |
| • BGH [5 StR 455/91][343] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [5 StR 494/91][344] | Selbstentlastung |
| • BGH [2 StR 588/91][345] | Vergünstigung nach § 31 BtMG |
| • BGH [2 StR 603/89][346] | Gehorsamspflicht gegenüber Vater |
| • BGH [3 StR 15/85][347] | Bekanntschaft, persönliches Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Zeugen |
| • BGH [1 StR 488/83][348] | Eigene Beteiligung an Tat in günstigerem Licht erscheinen lassen |
6. BGH-Rechtsprechung zur Aussageanalyse
89
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Aussageanalyse nicht bei jeder Zeugenaussage erforderlich, jedenfalls aber dann, wenn Aussage gegen Aussage steht.
90
Grundsätzliche Ausführungen finden sich in der Grundsatzentscheidung des BGH[349] zu den wissenschaftlichen Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind
| • | BGH [1 StR 618/98][350] |
sowie in weiteren Entscheidungen des BGH:
| • BGH [3 StR 462/18] | Aussageanalyse ist Bestandteil eines wissenschaftlichen Gutachtens |
| • BGH [2 StR 273/17] | Originelles Detail erst in der Hauptverhandlung erwähnt |
| • BGH [2 StR 447/17][351] | Aussageanalyse fehlende, Aussage weitgehend ohne Realkennzeichen |
| • BGH [5 StR 166/15] | Motivlage – in Aussageanalyse miteinbeziehen |
| • BGH [3 StR 510/14] | Grundsätzliches |
| • BGH [2 StR 509/13] | Aussageanalyse durch Sachverständige |
| • BGH [5 StR 145/13] | Widersprüchliche Aussage, Übertreibung |
| • BGH [5 StR 157/13] | Gespräch mit Beratungsstelle |
| • BGH [4 StR 360/12] | IQ von 80 |
| • BGH [1 StR 501/11] | Aussageimmanente Qualität |
| • BGH [2 StR 215/09] | Ausführliche Darstellung |
| • BGH [5 StR 259/08][352] | Aussageanalyse – vor allem zur Konstanz der Aussage |
| • BGH [1 StR 231/08] | Bewertung des Aussageempfängers, nicht hingefragt zu haben in Zeugen, genügt nicht |
| • BGH [4 StR 449/07] | Eigene Aussageanalyse durch das Gericht |
| • BGH [5 StR 31/07] | Mitangeklagter |
| • BGH [1 StR 493/06] | Fehlen kontradiktorischer Befragung – geringeres Gewicht des Detailreichtums |
| • BGH [5 StR 519/06] | Schwerer Raub |
| • BGH [1 StR 483/04] | Berücksichtigung im Gutachten |
| • BGH [1 StR 498/04][353] | Aussageanalyse mit Bedacht auf das Privat- und Intimleben des Zeugen |
| • BGH [1 StR 379/03] | Keine schematische Bewertung |
| • BGH [4 StR 206/02][354] | Aussageanalyse durch den Tatrichter, Rückgriff auf Tonband-Exploration bei Gutachtendarstellung |
| • BGH [1 StR 171/02][355] | Aussageanalyse unter sachverständiger Beratung |
| • BGH [1 StR 46/02] | Aussageanalyse durch den Tatrichter[356] |
| • BGH [1 StR 553/01] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
| • BGH [1 StR 169/00][357] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
| • BGH [1 StR 156/00][358] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
| • BGH [1 StR 610/99][359] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
| • BGH [5 StR 252/99][360] | Aussageanalyse beim Mitbeschuldigten durch den Tatrichter |
| • BGH [5 StR 145/98][361] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
| • BGH [5 StR 621/96][362] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
| • BGH [5 StR 415/94] | Aussageanalyse durch den Tatrichter |
a) BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Aussage
91
In der Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten führt der BGH[363] zu den aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen aus:
BGH [1 StR 618/98]
„Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. auch Bender/Nack Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd.1 2. Aufl. Rn. 231 ff.).“
In der Rechtsprechung des BGH finden Merkmale der Aussage seit Jahren bei der Beurteilung von Zeugenaussagen – insbesondere wenn Aussage gegen Aussage steht – Beachtung. Die Bezeichnungen der Merkmale sind nicht immer identisch mit den aussagepsychologischen „Glaubhaftigkeitskennzeichen“.
Folgende Aussagemerkmale werden z.B. in BGH-Entscheidungen erwähnt:
92
Logische Konsistenz
| • BGH [2 StR 447/17] | Fehlt in Aussage |
| • BGH [3 StR 510/14] | Mindestvoraussetzung |
93
Ausgefallene Einzelheiten – Originelle Details
| • BGH [2 StR 447/17] | |
| • BGH [2 StR 273/17] | Detail nicht konstant vorgebracht, erstmals in Hauptverhandlung |
| • BGH [5 StR 181/12] | Detail betrifft nicht Verurteilungsfall |
| • BGH [1 StR 501/11] | |
| • BGH [1 StR 129/02] | Fehlende Angstgefühle |
| • BGH [1 StR 171/02] | |
| • BGH [1 StR 156/00] | Detail nicht untrennbar mit dem Kern verflochten |
| • BGH [1 StR 171/00] | |
| • BGH [1 StR 666/99] |
94
Interaktion
| • BGH [2 StR 509/13] |
95
Selbstbelastung des Zeugen
| • BGH [3 StR 618/17] | Kern, widersprüchliche Begründung |
| • BGH [2 StR 147/08] | § 31 Btm-Verfahren |
| • BGH [5 StR 99/07][364] | Mittäter Btm-Verfahren, Schlüssigkeit |
| • BGH [5 StR 94/07] | Falschbeschuldigungsmotiv |
| • BGH [1 StR 557/01][365] | |
| • BGH [3 StR 417/01][366] | |
| • BGH [5 StR145/98][367] | |
| • BGH [2 StR 63/92][368] |
96
Erinnerungslücken[369]
| • BGH [1 StR 375/19] | Erinnerungslücke, Inkonstanz |
| • BGH [2 StR 487/18][370] | |
| • BGH [1 StR 219/17] | Prozessbetrug, Beschuldigter, Scheinerinnerung |
| • BGH [2 StR 79/17] | Inselerinnerung |
| • BGH [2 StR 346/16] | Grundsätzliches |
| • BGH [3 StR 436/15] | Zugeben von Erinnerungslücke ist Glaubhaftigkeitsmerkmal |
| • BGH [2 StR 485/14] | Fehlen eines marginalen Details, keine Lücke |
| • BGH [3 StR 301/14] | Körperverletzung |
| • BGH [4 StR 305/12][371] | Zugeständnis von Erinnerungslücke, Glaubhaftigkeitsmerkmal, wenn mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklärbar |
| • BGH [5 StR 28/12] | Erinnerungslücke, Nachvollziehbarkeit |
| • BGH [5 StR 428/12] | gänzliche Erinnerungslosigkeit, Gutachten erforderlich |
| • BGH [2 StR 546/11] | Grundsätzliches |
| • BGH [5 StR 126/11] | Erinnerungslücke vorgetäuscht |
| • BGH [1 StR 369/10] | Plakative Behauptung |
| • BGH [1 StR 155/09] | Nachgeben dem Aussagedruck |
| • BGH [5 StR 169/08][372] | Erinnerungslücke überwinden durch Vorhalte |
| • BGH [1 StR 37/06][373] | Vorgeschobene Lücke |
| • BGH [4 StR 540/06] | Erinnerungslücke, keine Aussage-gegen-Aussage-Situation |
| • BGH [5 StR 485/05] | Untreue, Grundsätzliches |
| • BGH [5 StR 544/04] | Erinnerungslücke nicht zugeben, fabulieren |
| • BGH [3 StR 431/04][374] | Konstruktives Schließen der Lücke |
| • BGH [4 StR 422/04] | |
| • BGH [2 StR 441/04][375] | |
| • BGH [2 StR 307/02][376] | |
| • BGH [2 StR 535/02][377] | |
| • BGH [4 StR 467/02] | |
| • BGH [1 StR 349/01] | Lücke nicht erklärt |
| • BGH [5 StR 45/01] | Verwechselung |
| • BGH [3 StR 389/00] | Btm-Verfahren |
97
Psychische Vorgänge des Beschuldigten
| • BGH [1 StR 156/00][378] |
98
„Detailreichtum“
| • BGH [2 StR 431/17] | Schwankende Angaben zur Tathäufigkeit |
| • BGH [2 StR 447/17][379] | Kein Detailreichtum |
| • BGH [3 StR 618/17] | Detailreichtum, Randgeschehen |
| • BGH [3 StR 323/16] | Detailreichtum, keine konfrontative Befragung |
| • BGH [3 StR 18/16] | Wesentliches Detail bewusst falsch |
| • BGH [1 StR 135/13] | Karge Aussage |
| • BGH [1 StR 380/13] | Detailarmut |
| • BGH [1StR 562/13] | Detailreichtum |
| • BGH [5 StR 157/13] | Detail kein Zusammenhang zum Tatvorwurf |
| • BGH [1 StR 501/11] | Grundsätzliches |
| • BGH [2 StR 316/11] | keine Einzelheiten oder Besonderheiten |
| • BGH [5 StR 308/11] | Mitangeklagter |
| • BGH [2 StR 401/10] | Detailarmut – Auswirkung auf Konstanzkriterium |
| • BGH [5 StR 127/10][380] | |
| • BGH [5 StR 581/10] | Details nicht zur Unterscheidung einer Fiktion von verbrecherischem Willen |
| • BGH [5 StR 259/08][381] | |
| • BGH [5 StR 284/08] | Umstände |
| • BGH [2 StR 541/08] | |
| • BGH [4 StR 384/08][382] | Btm-Verfahren |
| • BGH [5 StR 259/08] | Details erst auf Vorhalt |
| • BGH [4 StR 390/09] | Grundsätzliches |
| • BGH [5 StR 94/07][383] | Dürftige Aussage |
| • BGH [1 StR 349/06][384] | |
| • BGH [1 StR 90/06][385] | |
| • BGH [1 StR 499/04][386] | |
| • BGH [1 StR 432/04] | |
| • BGH [4 StR 422/04] | Leichtfertiges Auffüllen von Erinnerungslücken |
| • BGH [3 StR 153/03] | Beschuldigtenaussage |
| • BGH [3 StR 158/03][387] | |
| • BGH [3 StR 258/03] | Vage Erinnerung |
| • BGH [1 StR 529/02][388] | |
| • BGH [5 StR 145/02][389] | Steuerhinterziehungs-Verfahren |
| • BGH [1 StR 46/02] | |
| • BGH [3 StR 166/01][390] | Keine Konkretisierung |
| • BGH [1 StR 156/00][391] | |
| • BGH [5 StR 540/00][392] | |
| • BGH [4 StR 370/99][393] | |
| • BGH [5 StR 252/99][394] | |
| • BGH [1 StR 450/98][395] | |
| • BGH [5 StR 145/98][396] | |
| • BGH [1 StR 829/93][397] |
99
Räumlich-zeitliche-Verknüpfung
| • BGH [2 StR 447/17] | |
| • BGH [1 StR 190/01] | Grundsätzliches |
100
Komplikationen im Handlungsablauf
| • BGH [2 StR 509/13] | |
| • BGH [4 StR 305/12] | „Komplikationslose Verneinung“ kein Glaubhaftigkeitsmerkmal |
| • BGH [3 StR 281/07] | Keine Handlungskomplikationen beschrieben |
| • BGH [5 StR 99/07][398] | |
| • BGH [1 StR 129/02] | |
| • BGH [1 StR 618/98] |
101
Aussageerweiterung
| • BGH [5 StR 248/08] | |
| • BGH [4 StR 301/08] | Fall Pascal |
| • BGH [1 StR 545/00] | |
| • BGH [5 StR 621/96][399] |
102
Verflechtung
| • BGH [1 StR 169/00][400] | |
| • BGH [1 StR 553/01] | |
| • BGH [1 StR 545/01][401] | |
| • BGH [1 StR 156/00][402] | |
| • BGH [5 StR 252/99][403] | |
| • BGH [5 StR 479/95][404] |
103
Schilderung von Gefühlen
| • BGH [1 StR 501/11] | |
| • BGH [5 StR 418/10] | |
| • BGH [1 StR 46/02] | |
| • BGH [1 StR 156/00][405] | |
| • BGH [5 StR 145/98][406] | |
| • BGH [5 StR 621/96][407] |
104
Gefühlsmäßiger Nachklang
| • BGH [5 StR 621/96][408] | |
| • BGH [1 StR 860/92][409] |
105
„Deliktsspezifisches (deliktstypisches) Aussagemerkmal
| • BGH [2 StR 409/16] | Langes Duschen nach Vergewaltigung |
| • BGH [2 StR 509/13] | Schweigegebot |
106
Aussagekraft der Realkennzeichenanalyse. Auch wenn die kriterienorientierte Aussageanalyse ein wesentliches Element der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist, gewinnt sie ihre Aussagekraft „erst durch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Persönlichkeits- und Motivanalyse sowie des Aussageverhaltens“[410].
b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagekonstanz
107
In der Grundsatzentscheidung hat der BGH[411] zur Konstanzprüfung ausgeführt:
BGH [1 StR 618/98]
„Während die Inhaltsanalyse sich mit der Qualität lediglich einer Aussage befaßt, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse, das im Erstgutachten angemessen angewendet wird. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Bender/Nack aaO Rn. 289 ff.).“
Nicht erst seit der Grundsatzentscheidung findet der Vergleich mehrerer Angaben des Zeugen zu demselben Sachverhalt Beachtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung[412], z.B.:
| • BGH [2 StR 487/18][413] | Inkonstanz polizeiliche Aussage und Aussage in Hauptverhandlung |
| • BGH [2 StR 447/17][414] | Detailarmut kann Bedeutung der Konstanz mindern |
| • BGH [1 StR 408/17] | Detailarmut kann Bedeutung der Konstanz mindern |
| • BGH [5 StR 52/16] | Auswirkung Akteneinsicht an Nebenkläger |
| • BGH [2 StR 435/15] | Vorhalt mit dem Inhalt früherer Aussagen – Auswirkung auf Konstanz, „Vermischung der Erinnerung“ |
| • BGH [5 StR 394/12] | |
| • BGH [4 StR 305/12][415] | Konstanz als Glaubhaftigkeitsmerkmal |
| • BGH [4 StR 305/12][416] | Inkonstanz als Glaubhaftigkeitsmerkmal bei natürlichen Gedächtnisunsicherheiten |
| • BGH [5 StR 127/10] | Detailabnahme von Aussage zu Aussage |
| • BGH [5 StR 419/09][417] | Konstanz – zusammenhängende Darstellung |
| • BGH [2 StR 178/09] | Inkonstanzen im Nebensächlichen darlegen |
| • BGH [5 StR 259/08][418] | „Einige Details“ erst auf Vorhalt bestätigt |
| • BGH [3 StR 302/08][419] | Abweichung von polizeilicher Aussage – Vermutungen dazu reichen nicht |
| • BGH [2 StR 390/07] | Inkonstanz im Kernbereich |
| • BGH [2 StR 258/07][420] | Mitteilung polizeilicher und Explorationsaussage fehlt |
| • BGH [4 StR 59/05] | Abweichung in wesentlichem Punkt – Erörterung bewusster Falschaussage |
| • BGH [2 StR 371/03][421] | Widersprüche zu Zeitangaben und Reihenfolge der Taten |
| • BGH [5 StR 48/03] | Abweichung von polizeilicher Aussage |
| • BGH [2 StR 307/02][422] | Keine Erinnerungslücken, sondern Widersprüche |
| • BGH [1 StR 554/00][423] | Widersprüchliches Aussageverhalten |
| • BGH [1 StR 666/99][424] | Vergleich der Aussage mit Aufzeichnungen in Brief und Tagebuch |
| • BGH [4 StR 370/99][425] | Detailarmut bei Serie begründet nicht Konstanz |
| • BGH [1 StR 450/98][426] | Abweichung in wesentlichem Punkt von früherer Aussage – Nachweis keine bewusst falsche Aussage |
7. BGH-Rechtsprechung zum Aussageverhalten
a) Anzeigeverhalten
108
Der BGH[427] stellt klar, dass es „keine empirisch abgesicherten Erfahrungssätze über das Anzeigeverhalten von Vergewaltigungsopfern (gibt; d.A.),… die es verbieten, die feststellbaren Umstände zur Aussagegenese und -entwicklung zu bewerten und im Einzelfall Schlüsse zu ziehen“. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Gericht „vielmehr in besonderem Maße mit der Entstehung und der Entwicklung einer Aussage auseinandersetzen“.
Eschelbach[428] kritisiert, dass Richter die größere Bedeutung der ersten Offenbarung angeblichen Tatwissens und deren Motivation übersehen.
| • BGH [5 StR 394/12] | Anzeige bezieht sich nicht auf sexuellen Handlungen, sondern andere Tatvorwürfe |
| • BGH [5 StR 127/10] | Zögerliche Anzeige – erst nach zwölf Jahren |
b) Dritter entscheidet über Anzeige
109
| • BGH [1 StR 135/13] | Anzeige durch Dritten – potentielles Motiv für bewusste Falschaussage |
c) Körpersprache
110
Im Rahmen der sog. Lügendetektorentscheidung hat der 1. Strafsenat 1998[429] – gestützt auf die Sachverständigen Jänig, Fiedler und Steller klargestellt, dass es „nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht möglich ist, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dies gilt insbesondere für mit der unwahren Beantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen (‚no specific lie response‘)“. In der dazu ergangenen Grundsatzentscheidung ist klargestellt[430], dass die polygraphische Untersuchung „ohne jeden Beweiswert“ ist.
Damit hat der Lügendetektor erneut keine Anerkennung im Strafverfahren gefunden, nachdem er sich auch 1954 [1 StR 578/53][431] als Beweismittel nicht durchsetzen konnte.
Die Diskussion um den Lügendetektor war seinerzeit im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu dem spektakulären Montessori-Verfahren und den Wormser-Mißbrauchsverfahren entfacht. Der BGH hat kurz nach der Lügendetektorentscheidung in der Grundsatzentscheidung[432], die die Mindeststandards für aussagepsychologische Gutachten formuliert, die modernen Erkenntnisse der Aussagepsychologie im Strafprozess anerkannt, deren Beachtung später auch das BVerfG[433] erwähnt.
d) Eindruck von der Persönlichkeit während der Aussage
111
| • BGH [5 StR 127/10] | Weinen, kaum Aufblicken, sichtliches Unwohlsein in Zeugenrolle – nach Alternativerklärung suchen |
e) „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“
112
Eine solche Beweisregel gibt es nicht [2 StR 235/95][434]. Sie würde auch aussagepsychologischen Erkenntnissen widersprechen, wonach es eben nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Einzelfall ankommt.[435]
f) Eindrucksbildung
113
Köhnken[436] erläutert in seinem Beitrag „Psychologische Begutachtung von Aussagen“ unter der Überschrift: „Geeignete und ungeeignete Methoden zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage“: „Die einfachste Vorgehensweise zum Erkennen von Täuschungen ist die subjektive Eindrucksbildung. Hierbei hört man sich eine Aussage an, beobachtet evtl. das nichtsprachliche Verhalten, achtet dabei u.U. auf Verhaltensweisen, die vermeintlich eine Lüge verraten und bildet sich dann ein Urteil. Zu diesem Ansatz gibt es inzwischen eine große Zahl empirischer Untersuchungen. Dabei werden den Teilnehmern Aussagen akustisch, schriftlich oder per Video präsentiert und sie sollen beurteilen, ob es sich um eine wahre oder um eine zumindest teilweise erfundene Aussage handelt…. Die Trefferquoten liegen in fast allen experimentellen Studien im Bereich zwischen 45% und 60%, selten darunter und selten darüber. … Anders ausgedrückt: Das Erkennen von Lügen durch einfache Eindrucksbildung liegt im Zufallsbereich.“
8. BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Beschuldigtenaussage
114
Selbstbezichtigung
| • BGH [6 StR 11/20] | Selbstbezichtigung kann Risiko der Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Maßregel erhöhen |
| • BGH [2 StR 265/13] | Geständnis muss Aufklärungsbedarf hins. der erforderlichen Feststellungen erfüllen – in sich stimmig – sonst keine Glaubhaftigkeitsbedenken |
| • BGH [2 StR 150/08][437] | Wahrheitsgehalt der Selbstbezichtigung |
| • BGH [2 StR 475/06][438] | Scheinbehauptung zum Beleg angeblicher „Geisteserkrankung“ |
| • BGH [4 StR 413/93][439] | Selbstbezichtigung bei alkoholbedingter Beeinträchtigung |
115
Täterwissen
| • BGH [5 StR 26/16] | Täterwissen offenbart gegenüber Mitgefangenen |
| • BGH [5 StR 259/11] | Täterwissen offenbart |
| • BGH [1 StR 408/10] | Potentielle Vorwegverteidigung mit Täterwissen |
| • BGH [1 StR 549/08][440] | Entstehung und Anlass der Alibibehauptung |
| • BGH [4 StR 180/07][441] | durch Medienveröffentlichung erlangtes Wissen |
| • BVerfG [2 BvR 687/07] | „Alibi“ nicht nur auf Tatzeitpunkt beschränkt, spricht für Täterwissen |
| • BGH [1 StR 129/05][442] | Mit Täterwissen durchsetzte selbstbelastende Aussage |
| • BGH [5 StR 410/05] | Täterwissen offenbart |
| • BGH [5 StR 205/04] | Täterwissen erörtert |
| • BGH [5 StR 142/00][443] | Qualität des Geständnisses, Täterwissen |
| • BGH [4 StR 2/00] | Täterwissen oder Information aus allgemein zugänglicher Quelle |
| • BGH [5 StR 327/00] | Täterwissen und realen Tatablauf geschildert |
| • BGH [5 StR 689/98][444] | Umstände der Alibibehauptung |
| • BGH [4 StR 363/97][445] | Spekulation zum Täterwissen |
| • BGH [5 StR 232/94][446] | Prüfung der Entstehung und Analyse des Aussageinhalts |
116
Geständnis und Widerruf
Rechtlich beseitigt der Widerruf das Geständnis nicht. Vielmehr ist – nach ständiger Rechtsprechung – die Qualität des Geständnisses und des Widerrufs zu würdigen. Der Tatrichter hat die „Richtigkeit des Geständnisses“ und beim Widerruf die Umstände und Gründe des Widerrufs zu prüfen.[447] Zudem stellt der Strafjurist auf die Motivation der Erklärung des Widerrufes ab. Anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht der Eindruck, dass die genaue Analyse der Verhörssituation, in der das Geständnis abgelegt wird, zu kurz kommt und dass die Suggestionswirkung von entsprechenden Verhörstechniken, die nicht zu einem bewusst falschen, aber zu einem suggerierten Geständnis führen können, nicht hinreichend bekannt bzw. beachtet werden.[448]
| • BGH [5 StR 238/09][449] | Motivanalyse des Widerrufs |
| • BGH [3 StR 296/08][450] | Entstehungsgeschichte des Geständnisses, Umstände und Gründe des Widerrufs |
| • BGH [3 StR 262/08] | Anschluss an Geständnis des Mitbeschuldigten, Mitbeschuldigter widerruft Geständnis |
| • BGH [1 StR 180/06][451] | Widerruf Pauschalgeständnis |
| • BGH [1 StR 354/03][452] | Motivanalyse des Widerrufs |
| • BGH [3 StR 216/02][453] | Gründe und Umstände des Widerrufs |
| • BGH [5 StR 317/01][454] | Minderung des Geständnisses durch unzulässige Spekulation |
| • BGH [5 StR 20/00][455] | Entstehungsgeschichte des Geständnisses |
| • BGH [1 StR 416/98][456] | Geständnis stimmt in zahlreichen Details nicht mit Zeugenaussage überein, Motivanalyse des Geständnisses und des Widerrufs |
9. BGH- Rechtsprechung zur Entstehungsgeschichte im Familienverfahren
117
| • BGH [2 StR 478/18] | Berücksichtigung der Aussage im Familienverfahren im Rahmen der Aussagegenese |
IV. Gutachteneinholung
1. Zur Beurteilung der Aussagekompetenz
118
Im Nachfolgenden wird die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Aussagekompetenz dargestellt. Es geht um die Frage, wann sich das Gericht auf die eigene Sachkunde berufen kann und wann es der Gutachteneinholung durch einen Psychiater bzw. Aussagepsychologen bedarf.
a) Eigene Sachkunde des Gerichts
119
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters.[457] Aussagepsychologische Fragen stellen keine abgelegene Materie dar.[458]
Auch bei kindlichen Zeugen ist in der Regel die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht erforderlich, denn nicht nur die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen Erwachsener, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugenaussagen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.[459] Dabei darf sich vor allem eine erfahrene Jugendschutzkammer – nach BGH[460] –, die Aussagebeurteilung in aller Regel auch bei Angaben zu Taten in der frühen Kindheit des Zeugen zutrauen.
Auch jugendliches Alter und Drogenabhängigkeit begründen weder jeweils für sich noch in einer Gesamtschau die Notwendigkeit, einen aussagepsychologischen oder gar einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.[461]
b) Hinzuziehung eines Sachverständigen
120
Welche besonderen Umstände es notwendig machen, dass der Tatrichter sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sachverständiger Hilfe bedient, entzieht sich weitgehend generalisierender Festlegung, sondern ist stets fallbezogen zu entscheiden.[462] Die Begutachtung erwachsener Zeugen ist eher die Ausnahme. Ein Anlass kann die Frage sein, ob der Zeuge aussagetüchtig ist – er also zutreffend wahrnehmen und sich erinnern und das Erinnerte zutreffend wiedergeben kann.
Die Rechtsprechung fordert in einem besonderen Fall, dass sich der Tatrichter sachverständiger Hilfe bedienen muss und sich nicht auf seine möglicherweise nicht ausreichende eigene Sachkunde verlassen darf.
121
Besonderer Fall. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht[463], so – nach BVerfG – wenn Fallparallelen im sozialen Nahbereich, psychische Auffälligkeiten oder suggestive Befragungen durch mehrere Verwandte vorliegen.
Nach BGH kann eine Gutachteneinholung z.B. dann erforderlich sein[464]
| • | bei möglicher Übertragung oder bei Bemühen um Aufmerksamkeit[465], |
| • | wenn sich der Zeuge erst aufgrund einer Hypnose erinnert[466], |
| • | er unter einer Depression leidet und neurotische Angst hat[467], |
| • | bei zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bestehendem Vertrauensverhältnis des Zeugen zu dem von ihm Beschuldigten[468], |
| • | bei langjährigem Drogenkonsum und akuter Intoxikation zur Tatzeit[469], |
| • | bei Gehirnschwund aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses[470], Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit durch die Auswirkungen von Alkohol und bestimmten Medikamenten[471], |
| • | bei in Folge fortschreitender alkoholischer Beeinträchtigung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit zur Frage hinreichender Fähigkeit, die Tatbeiträge wahrzunehmen und sich später an diese auch im Detail zu erinnern[472], |
| • | bei Einschränkung der Erinnerungsfähigkeit aus psychodiagnostisch erfassbaren Gründen[473], |
| • | bei besonderen psychischen Dispositionen oder Belastungen (auch aus dem verfahrensgegenständlichen Geschehen) und „die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist“, über die der Tatrichter nicht verfügt[474], |
| • | bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachten und im Aussageverhalten auffälligen Zeugen.[475] |
Zutreffend weist Eschelbach[476] daraufhin: „Worin die ‚besonderen Umstände‘ liegen, die wegen der Aufklärungspflicht zur Gutachteneinholung zwingen, ist unklar, in der Rechtsprechung nur kasuistisch erschlossen und von vielen Zufallen abhängig, nicht zuletzt vom tatsächlichen Bekanntwerden der ‚besonderen‘ Umstände.“
122
Detailarmut. Fehlen detaillierte Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren oder einer markanten und unverdächtigen Offenbarungssituation, ist die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens naheliegend.[477]
123
Suggestive Befragungen. Für die Frage, ob ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen ist, können – nach BGH[478] – folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen:
| • | intensive und (teils) suggestive Befragungen durch Bezugspersonen des Kindes, |
| • | der Zeuge ist von geringem Alter, |
| • | zwischen den behaupteten Taten und deren Offenbarung ist mehr als ein Jahr vergangen, |
| • | der Zeuge wird beim „Doktorspiel“ erwischt, |
| • | Verwendung der kindlichen Aussagen im Sorgerechtsstreit. Entscheidend ist immer die Beurteilung im konkreten Fall. |
124
Anderweitige Falschbelastung. Der BGH hat in einem Fall, in dem sich die Zeugin in einer vor dem Tatzeitraum beginnenden, in diesen hineinreichenden und sich später wieder fortsetzenden psychotherapeutischen Behandlung befand, wenige Monate nach der Anzeigeerstattung einen Suizidversuch unternahm und einen Jungen absichtlich der Vergewaltigung falsch belastete, die eigene Sachkunde des Gerichts verneint.[479]
125
Islamischer Kulturkreis. Aus Sicht des BGH ist die Aufklärung des sozio-kulturellen Hintergrunds zur Beurteilung der Zeugenaussage mittels eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht notwendig, da „die Bedeutung der sexuellen Unberührtheit im türkisch-islamischen Kulturkreis inzwischen jedem mit Sexualdelikten zum Nachteil von Türkinnen befaßten Gericht bekannt ist“.[480]
126
Psychische Auffälligkeiten. Bei psychischen Auffälligkeiten muss im Einzelnen beschrieben werden, ob und wie sie sich konkret auf die Aussagefähigkeit ausgewirkt haben können.[481]
Geistig behinderte Zeugen, deren dauerhafte Beeinträchtigung auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen hirnorganischen Prozess zurückgeht, sind nicht stets auch psychiatrisch zu begutachten. Vielmehr ist das eine Frage des Einzelfalles und der jeweiligen Umstände.[482] Eine geistige Behinderung allein belegt nicht die Annahme der Widerstandsunfähigkeit[483], vielmehr ist ein psychiatrisches Gutachten zur Schwere der geistigen Behinderung und deren Auswirkungen auf die Widerstandsunfähigkeit einzuholen.[484] In einem Fall hatte die Zeugin über frühere Phantasien berichtet, einen Suizidversuch zu unternehmen. Bei ihr wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs diagnostiziert und sie hat sich bereits vor der Anzeige in therapeutischer Behandlung befunden. In einem solchen Fall reicht die eigene Sachkunde der Kammer nicht aus. [485]
127
Psychische Vorerkrankungen. Psychische Vorerkrankungen haben in einem Fall zur sachverständigen Beratung durch Psychiater und Psychologen als sachverständige Zeugen (Behandler) geführt.[486]
128
Borderline-Persönlichkeitsstörung – Selbstverletzendes Verhalten. Selbstverletzendes Verhalten kann Ausdruck einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sein[487] und kann damit Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben.
129
Schizophrene Psychose. Wenn bei dem Zeugen eine schizophrene Psychose bereits im Tatzeitraum vorgelegen hat, können sich krankheitsbedingte Realitätsverkennungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit während des Geschehens ausgewirkt und den Inhalt seiner Aussagen beeinflusst haben. Dann reicht die eigene Sachkunde des Gerichts nicht aus.[488]
130
Dissoziationsstörung. Hat sich diese erst nach der Tat und Tatoffenbarung manifestiert und die Klärung eines wahnhaften Erlebens, wie auch um eine „krisenhafte Zuspitzung des psychischen Zustandes“, hat das Gericht Sachverständige und sachverständige Zeugen (Therapeuten) vernommen.[489]
131
Paranoide Persönlichkeitsstörung. Der BGH stellt klar, dass die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert.[490]
132
Narzisstische Selbstdarstellung. Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Ereignissen und bestätigende Gespräche können zu einer Gedächtnistäuschung führen.[491]
133
Schädelhirntrauma. Für die Frage, ob sich ein noch nicht lange zurückliegendes, schwerwiegendes Schädelhirntrauma auf die Zeugentüchtigkeit auswirken kann, reicht die eigene Sachkunde von Richtern regelmäßig nicht aus. Für ein schweres Trauma kann die lange Dauer eines komatösen Zustandes sprechen.[492]
Sind nach der Einschätzung des Sachverständigen wegen des Zeitablaufs keine Erkenntnisse mehr zu erwarten, kann es ausreichen, dass er sich über wissenschaftliche Erfahrungssätze im Hinblick auf den Zusammenhang von Schädel-Hirn-Verletzungen und Zeugentüchtigkeit äußert. Unter Umständen wird der Sachverständige – die Zustimmung des Zeugen vorausgesetzt – auch Aufschlüsse aus den Unterlagen über die ärztliche Behandlung gewinnen können.[493]
134
Sachverständiger im ersten Durchgang. In einem Fall ging es darum, dass ein psychologischer Sachverständiger vor der zuerst erkennenden Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Zeugentüchtigkeit, das Aussageverhalten und der Motivationshintergrund keine Anhaltspunkte böten, „an der Annahme dieser Realitätshypothese erhebliche Zweifel“ zu begründen. Dem hatte sich der erste Tatrichter angeschlossen, was dem vom letzten Tatrichter gewonnenen Ergebnis diametral entgegenstand; allerdings hatte die Zeugin inzwischen Aussagen gemacht, die in ihren früheren Angaben nicht enthalten waren (…). Bei solcher Fallgestaltung lag es – nach BGH[494] – nahe, den psychologischen Sachverständigen oder einen anderen Sachverständigen, der dessen Erkenntnisse zu berücksichtigen gehabt hätte, zu hören.
135
Beschuldigter – Aussagefähigkeit. Der BGH hat die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in einem Fall als sachgerecht erachtet, in dem bei dem „Angeklagten eine Minderbegabung mit psychosozialer und psychosexueller Retardierung“ bestand und er seine im Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisse in der Hauptverhandlung widerrufen hat, um die Glaubhaftigkeit der Geständnisse bzw. des Widerrufs und der Angaben in der Hauptverhandlung verlässlich prüfen zu können.
136
Beschuldigter – Berücksichtigung der besonderen Haftsituation. In einem anderen Fall ist der BGH von der Sachkunde der Schwurgerichtskammer ausgegangen, um die Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei über seine Vorstellungen vor und während des Tatgeschehens auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen: „Auch bei Berücksichtigung der besonderen Haftverhältnisse mit ihren einschneidenden Beschränkungen, denen der Angeklagte bis zu seiner polizeilichen Vernehmung unterlag, war keine derartige Ausnahmesituation gegeben, dass für deren Beurteilung die Sachkunde des Gerichts nicht ausgereicht hätte und der Beistand eines psychologischen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre.“[495]
c) Auswahl des Sachverständigen
137
In Entscheidungen aus dem Jahr 1996 hat der BGH es noch dem Tatrichter überlassen, ob er für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen einen Psychologen oder Psychiater beauftragt.
138
Psychiater. Die Beurteilung geistiger Erkrankungen obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dem Psychiater:
| • BGH [1 StR 498/04] | Tatrichterliche Überprüfung von Anhaltspunkten |
| • BGH [1 StR 284/04] | Geistige Erkrankung oder aktuelle psychopathologische Ursachen, die Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussage haben |
| • BGH [1 StR 5/02] | Aktuelle psychopathologische Ursachen |
| • BGH [1 StR 416/96][496] | Geistige Erkrankung |
| • BGH [4 StR 764/94][497] | |
| • BGH [1 StR 896/92][498] |
Dieser Grundsatz ist noch einmal in der Entscheidung des 1. Strafsenates [1 StR 5/02][499] wiederholt worden: „Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann. Die Beurteilung solcher krankhaften Zustände setzt besondere medizinische Fachkenntnisse voraus (vgl. BGHSt 23, 8, 12 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4; Steller/Volbert, Praxis der Rechtspsychologie, Sonderheft 1, November 2000, S. 102, 112 ff.).“
Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit kann genügen, wenn die Aussagetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist.[500]
139
Aussagepsychologe. Der Aussagepsychologe ist hinzuzuziehen bei der Beurteilung des Zustandekommens der Aussage, also zur Beurteilung normalpsychologischer Varianten der Aussagekompetenz.[501]
140
Hinzuziehung eines Psychologen als weiteren Sachverständigen. Geht es um Auffälligkeiten in der Person des Zeugen, die keinen Einfluss auf dessen Zeugenkompetenz haben, „kann der Tatrichter davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören“[502]. Hiervon abweichend hat der BGH[503] aber in einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2002 es dem Tatrichter überlassen, ob bei einer persönlichkeitsgestörten Zeugin ein Jugendpsychiater oder ein Aussagepsychologe hinzuzuziehen ist.
141
Therapeut kann nicht Sachverständiger sein. Ist der Zeuge in therapeutischer Behandlung, genügt die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters und Psychologen nicht, da im Rahmen der Therapie ihres Patienten im Vordergrund ihrer Aufgabe nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen des Patienten steht, sondern die Behandlung etwa einer Persönlichkeitsstörung, „um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um Verhaltensänderungen (vgl. dazu nur BGH 1 StR 40/02). Überdies steht einem als Zeugen vernommenen, früher behandelnden Therapeuten regelmäßig nicht diejenige umfassende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung, die einem das Gericht beratenden Sachverständigen zugänglich ist. Diesem liegen regelmäßig auch die Strafakten mit allen bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnissen offen; er wird zumeist an der Beweisaufnahme teilnehmen und den Zeugen im Falle von dessen Einverständnis auch explorieren, vor allem aber seine Bewertung gezielt und allein im Blick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage vornehmen“[504].
Zu Pseudoerinnerungen im Rahmen der Therapie hat der BGH entschieden [2 StR 455/14][505]: „Geht ein Psychotherapeut davon aus, dass den Beschwerden einer Patientin verdrängte Erinnerungen zugrunde liegen, kann die Therapie[506] im Versuch der Rückgewinnung solcher Erinnerungen bestehen. Wenn dabei auch nach sexuellem Missbrauch geforscht wird, kann eine Scheinerinnerung daran entstehen (vgl. Köhnken in Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. § 61 Rn. 24; Mack Kriminalistik 2014, 459, 461; Steller NJW-Sonderheft für G. Schäfer, 2002, S. 69, 70; Volbert Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S. 105 ff.). Das Vorliegen von Pseudoerinnerungen kann im Einzelfall nicht durch einen Hinweis auf die Aussagequalität der Zeugenaussagen widerlegt werden. Scheinerinnerungen können nämlich auch Merkmale aufweisen, die Realkennzeichen eines Erlebnisberichts entsprechen (vgl. Steller in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 300, 306; Rolinski FS Kühne, 2013, S. 297, 303). Eine sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen setzt namentlich voraus, dass entweder suggestive Einflüsse ausgeschlossen werden oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann.
Der Ausschluss einer Erinnerungsverfälschung war der Strafkammer nicht durch Rekonstruktion des Inhalts der Therapie möglich, weil sie keine näheren Feststellungen dazu treffen konnte. Eine Widerlegung der Suggestionshypothese mit Hilfe der Angaben des Zeugen M. H. ist ihrerseits nicht lückenlos erfolgt, zumal dieser ebenfalls psychotherapeutisch behandelt wurde und demselben Einfluss ausgesetzt gewesen sein kann wie die Nebenklägerin.
2. Zur Beurteilung der Aussagequalität
a) Eigene Sachkunde des Gerichts
142
Wie hier schon mehrfach erwähnt, ist die Beurteilung von Zeugenaussagen ureigenste Aufgabe des Gerichts – das ist gefestigte Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Der BGH geht davon aus, dass regelmäßig die Berufsrichter über die notwendige Sachkunde verfügen, die sie auch den Laienrichtern vermitteln können. So vor allem bei Mitgliedern einer Jugendschutzkammer, wenn es um jugendliche Zeugen geht. Etwas anderes soll nur gelten bei Vorliegen von Besonderheiten.[507] Solche Besonderheiten liegen nicht vor bei kindlichen Zeugen oder solchen, die zum Zeitpunkt des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem Alter waren.[508]
In der Grundsatzentscheidung des BGH[509] zu aussagepsychologischen Gutachten geht der BGH denn auch nur von einer Ausnahme aus. Darin heißt es:
BGH [1 StR 618/98]
„Hält der Tatrichter ausnahmsweise die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens für erforderlich, so fällt es grundsätzlich in seine Zuständigkeit, insofern die Einhaltung der dargelegten wissenschaftlichen Mindestanforderungen sicherzustellen“.
Wenn der Tatrichter sich auf seine eigene Sachkunde beruft, muss er allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie heranziehen:
| • | BGH [1 StR 439/00][510] Detailhafte Schilderung, außerhalb der Aussage liegende Indizien |
| • | BGH [5 StR 145/98][511] Anknüpfen an Glaubhaftigkeitsmerkmale |
| • | BGH [1 StR 547/93][512] Alle Umstände – bei Aussage gegen Aussage in Beweiswürdigung einbeziehen |
In besonderen Fällen muss sich der Tatrichter aber sachverständiger Hilfe bedienen und darf sich nicht auf seine möglicherweise nicht ausreichende eigene Sachkunde verlassen. In Grenzfällen wird er eher zu viel als zu wenig tun müssen.[513]
Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (244 Abs. 4 S. 2 StPO), der auf substantiiert dargelegte methodische Mängel des (vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der Begründung zurückweist, er verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde ( 244 Abs. 4 S. 1 StPO), darf er sich in den Urteilsgründen hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass er seiner Entscheidung das Erstgutachten ohne Erörterung der geltend gemachten Mängel zugrunde legt – so BGH [2 StR 535/09].
Nr. 69 RiStBV
Ein Sachverständiger soll nur zugezogen werden, wenn sein Gutachten für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unentbehrlich ist.
Glaubhaftigkeitsgutachten als Indiz für Glaubhaftigkeit. Das Glaubhaftigkeitsgutachten des Sachverständigen kann Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage sein.[514]
Der Sachverständige soll nicht darüber befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Vielmehr soll er dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind.[515]
b) Begutachtungsanlässe
aa) Begutachtungsanlässe aus aussagepsychologischer Sicht
143
Arntzen[516] sieht bei kindlichen Zeugen Anlass für eine Begutachtung,
| • | wenn die Kinder jünger als vier Jahre sind, |
| • | wenn das Geschehen lange zurückliegt, |
| • | bei kognitiv-intellektuellen oder sozio-emotionalen Entwicklungsdefiziten, |
| • | bei Gefahr, durch die Befragung könne es zur Aktualisierung potentieller traumatischer Erfahrung kommen, |
| • | bei Gefahr suggestiver Aussagebeeinflussung. |
Nach Michaelis-Arntzen[517] sollte aus aussagepsychologischer Sicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden,
| • | wenn die Motivsituation sehr unklar ist (Familienstreit bei Inzestverdacht, Prestigeeinfluss bei Vergewaltigungsverdacht), |
| • | wenn sich bei Kindern und Jugendlichen Widersprüche in Aussagen finden oder wenn diese widerrufen werden, |
| • | wenn die Aussagetüchtigkeit der Zeugen zweifelhaft ist (sehr junge Kinder, schwach begabte Kinder und Erwachsene), |
| • | wenn es sich um Zeugen mit Anfallsleiden (Absencen, Epilepsie), psychotischen Symptomen oder um Personen handelt, bei denen mit einem altersbedingten Abbau intellektueller Funktionen zu rechnen ist, |
| • | wenn ein ungünstiges Milieu verschiedene unsachliche Einflüsse vermuten lässt (z.B. bei Verdacht der Prostitution und Zuhälterei). |
144
Vergewaltigungsverfahren. In Vergewaltigungsverfahren werden zunehmend erwachsene Zeuginnen begutachtet, wenn die Aussage der Belastungszeugin das einzige Beweismittel ist. Die bei der Vernehmung zu beachtenden Besonderheiten sind in Teil 2 III (Rn. 267 ff.) ausgeführt.
bb) Begutachtungsanlässe nach der BGH-Rechtsprechung
(1) Kindliche Zeugen
145
Auch bei kindlichen Zeugenaussagen ist die Gutachteneinholung nicht die Regel[518], sondern nur besondere Umstände machen sachverständige Hilfe notwendig.
Der BGH[519] hat schon im Jahre 1955 entschieden, „die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. … Die Zuziehung sachverständiger Personen mit besonderen Kenntnissen in der Seelenkunde ist auch hier nur dann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes oder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGH aaO; BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952)“.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1952 hat der BGH[520] ausgesprochen, dass sich der Tatrichter stets der Gefahr bewusst bleiben und prüfen muss, „ob die Sachkunde des Gerichts, die nicht notwendig bei allen Richtern vorhanden sein braucht, ausreicht, Fehler und Irrtümer in den Kinderaugen rechtzeitig zu erkennen und auszuschalten. Der Tatrichter muß bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, daß er sich auf besonders schwierigem Gebiet bewegt. Aus dem Urteil muß hervorgehen, daß solche besonderen Umstände in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und gewürdigt worden sind“.
Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann erforderlich, wenn die Beweislage wegen der Besonderheiten des Falles besonders schwierig ist.
Nach der BGH-Rechtsprechung[521] kommt es auf den Einzelfall[522], auf die entwicklungspsychologische Entwicklung des Kindes an und darauf, ob im Einzelfall Einschränkungen vorhanden sind, wie z.B. bei sehr jungen Kindern.[523]
146
Die Gutachteneinholung ist in folgenden Fällen z.B. nicht erforderlich gewesen:
| • BGH [4 StR 23/07] | Lang zurückliegende Vorwürfe im Kindesalter |
| • BGH [1 StR 338/98][524] | Jugendschutzkammer – Kein Gutachten, wenn Zeuge in früher Kindheit Opfer eines Sexualdelikts war |
| • BGH [3 StR 241/98][525] | Keine generalisierende Festlegung zur Einholung eines Gutachtens |
| • BGH [5 StR 621/96][526] | Kein Gutachten bei möglicher unbewusster Übernahme fremder Erlebnisse und Alkoholisierung der Zeugin |
| • BGH [4 StR 81/92] | Grundsätzlich kein Gutachten bei kindlichen Zeugen – nur in besonderen Fällen |
| • BGH [2 StR 170/81][527] | Kenntnisse der Jugendschutzkammer können erwartet werden bei Beurteilung kindlicher Aussagen |
| • BGH [1 StR 130/52][528] | Zeugin in frühem Alter Opfer geworden – eigene Sachkunde der Jugendschutzkammer |
147
Die Gutachteneinholung ist in folgenden Fällen z.B. erforderlich gewesen:
| • BGH [1 StR 171/02][529] | Gutachten bei langandauernder Psychotherapie, Suizidversuch mehrere Monate nach Anzeigenerstattung, bewusste Falschbelastung eines Jungen eines in Einzelheiten angereicherten und als glaubhaft erachteten Vergewaltigungsvorwurf, Missbrauchs-Handlungen nur in allgemein gehaltener Weise oder bruchstückhaft berichtet |
| • BGH [5 StR 209/00][530] | Gutachten bei intensiver, teilweise suggestiver Befragung, geringem Alter des Zeugen, beträchtlichem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – erwischt werden der Kinder beim „Doktorspiel“ und Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit |
| • BGH [5 StR 148/99][531] | Gutachten bei kargen Angaben zum Kerngeschehen |
| • BGH [4 StR 101/99][532] | Mehrbelastung bei polizeilicher Vernehmung als in der Hauptverhandlung |
| • OLG Brandenburg [2 Ss 72/98][533] | Gutachten bei Verhaltensauffälligkeiten |
| • BGH [1 StR 577/98][534] | Gutachten, wenn Zeugin intelligenzschwach und emotional unausgeglichen |
| • BGH [4 StR 353/97][535] | Gutachten, wenn Sachverhalt Besonderheiten aufweist |
| • BGH [3 StR 543/96][536] | Zerebrale Störung, unterdurchschnittliche Intelligenz der Zeugin, Entscheidung ohne Gutachten |
| • BGH [2 StR 458/94][537] | Gutachten, wenn Widerspruch zwischen den früheren und den jetzigen Angaben des Kindes auf überlagerter Erinnerung an etwa 3 1/2 Jahre zurückliegenden Vorgang beruhen kann |
| • OLG Saarbrücken [1 Ws 590/94][538] | Alter – Zwei Jahre neun Monate, 3-4 Jahre |
| • BGH [2 StR 594/93][539] | Gutachten bei lang zurückliegendem Tatzeitraum |
| • BGH [4 StR 212/91][540] | Gutachten bei Homosexualität |
| • BGH [4 StR 527/89][541] | Gutachten, wenn Sachverhalt Besonderheiten aufweist |
| • BGH [4 StR 142/85][542] | Gutachten, wenn der Zeuge in hohem Maße aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, die sich nicht durch eine jugendpsychiatrische Begutachtung erklären lässt |
| • BGH [1 StR 640/81][543] | Gutachten, wenn Beweislage besonders schwierig |
| • BGH [4 StR 446/68][544] | Psychiatrischer Sachverständiger bei krankhafter Störung |
| • BGH [2 StR 15/66][545] | Aufgaben des aussagepsychologischen Sachverständigen |
| • BGH [1 StR 195/55][546] | Gutachten bei erwachsener Zeugin im Klimakterium |
| • BGH [5 StR 416/54][547] | Gutachten bei kindlichen Zeugen |
| • BGH [2 StR 259/52][548] | Gutachten bei hervorstechenden Zügen und Eigentümlichkeiten eines kindlichen Zeugen |
| • BGH [1 StR 631/51][549] | Gutachten bei reifezeitbedingter Übertreibung oder Selbsttäuschung |
Eschelbach hat die Beschuldigtenrechte im Blick und sieht das Besonderheitenrecht nur als „Notbehelf“: „Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen ist, hängt davon ab, was der Richter bei der Beweiswürdigung leisten muss und was der Aussagepsychologe zu leisten vermag, der nicht über die Wahrheit der Zeugenaussage oder das Gesamtergebnis einer Würdigung aller Beweise zu entscheiden hat. Diese Entscheidung liegt schließlich nur beim Richter. Das ist normativ vorgegeben (Art. 92 GG[550]), aber strukturell bedenklich, besonders wenn die alte Vorsichtsregel, dass ein bestreitender Angeklagter nicht alleine aufgrund der Aussage eines parteilichen Zeugen verurteilt werden darf, unter der Geltung von § 261 StPO nicht mehr gilt und auch noch so vage und detailarme Aussagen von „Opferzeugen“ als alleinige Verurteilungsgrundlage hingenommen werden. Sind Tatrichter nicht generell in Beweislehre, Kriminalistik, Aussage- und Gedächtnispsychologie, Forensischer Psychiatrie und Angewandter Kriminologie ausgebildet, dürfte ausreichende eigene Sachkunde von Richtern, die auch in solchen Konstellationen an die Vorsichtsregel nicht mehr gebunden sind, prinzipiell nie bejaht werden. Unter dem Blickwinkel der Beschuldigtenrechte aus Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG ist das Ganze neu zu thematisieren. Die Besonderheitenrechtsprechung ist dagegen nur ein Notbehelf.“
148
Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage. Aussagepsychologische Gutachten werden auch zur Prüfung der Aussageentstehungsgeschichte erstattet. Das vor allem dann, wenn suggestive Einflüsse auf die Aussage durch Gespräche/Befragungen im Vorfeld stattgefunden haben.
Geht es um die Bewertung von Aussagen mehrerer Kinder, die einen gemeinsamen Erlebnishintergrund und/oder Entstehungsgeschichte haben, sind bei allen suggestive Einflüsse durch gruppendynamische Effekte zu prüfen. Siehe hierzu:
| • BGH [1 StR 40/02][551] | Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Ereignissen, Vorwürfe sind „narzißtisches Mittel der Selbstdarstellung“ bzw. Ausdruck „therapieinduzierter Suggestion“. |
| • BGH [5 StR 209/00][552] | Gutachten bei intensiver, teilweise suggestiver Befragung, geringem Alter des Zeugen, beträchtlichem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – Erwischt werden der Kinder beim „Doktorspiel“ und Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit |
| • BGH [4 StR 469/79] | Gutachten bei Wiederaufleben der Erinnerungen |
(2) Jugendliche Zeugen
149
Schlothauer[553] zitiert aus einer nicht veröffentlichten Entscheidung des BGH: „Bei einer Jugendlichen oder einem gerade dem Jugendalter entwachsenen Mädchen hängt das Erinnerungsvermögen noch sehr eng mit jeweiligen affektiven Erlebnissen zusammen. Widersprüchliche Aussagen zum Rahmengeschehen müssen deshalb nicht unbedingt ein Zeichen für Unglaubwürdigkeit sein. Sie sind (…) vielmehr oft nur ein Hinweis dafür, wie sehr der Vorgang des Erinnerns ein Wiederaufleben von Gefühlsempfindlichkeiten auslöst, die den Eindruck der mangelnden Genauigkeit erwecken. Den jugendlichen Zeuginnen geht es in solchen Fällen nicht um die Mitteilung der neutralen, sondern um die der affektgeladenen Tatumstände [BGH … 4 StR 469/79].“
(3) Erwachsene Zeugen
150
Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist die Beurteilung erwachsener Zeugenaussagen ureigenste Aufgabe des Tatrichters.[554] „Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter, …, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage – etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen – besonders schwierig ist (vgl. auch BGH 3 StR 19/52 …; 2 StR 544/52 …).“[555]
Erwachsene Zeugen werden in der Regel unter Aussagetüchtigkeitsgesichtspunkten[556] begutachtet, also zu psychischen Auffälligkeiten, psychiatrischen oder neurologischen Störungen oder bei Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeiten.
151
Weibliche Zeugen. Zunehmend werden – wie schon erwähnt – Glaubhaftigkeitsgutachten auch in Vergewaltigungsverfahren eingeholt, wenn der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet und die belastende Aussage der erwachsenen Zeugin das einzige Beweismittel ist.
In der älteren BGH-Rechtsprechung wurden Aussagen von Frauen, die geschlechtsbezogene Inhalte betrafen, kritisch gewürdigt. Die Einholung eines Gutachtens wurde dann angeraten, wenn die Aussage nicht durch andere Umstände erhebliche Unterstützung erfährt:
Der BGH [1 StR 211/61][557] hielt bei Kindern ein „Hineinfragen“ für höchst bedenklich, wenn sie über geschlechtsbezogene Inhalte aussagen sollen und ihre Gedankenwelt schon geschlechtlich angeregt ist, wie bei der Aussage eines Mädchens in diesem Fall.
1952 waren nach BGH [1 StR 130/52][558] Bekundungen eines Mädchens im Alter von 11 Jahren, die sich auf geschlechtliche Vorgänge bezogen, „mit besonderer Vorsicht zu bewerten“ und die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit „oft nicht zu umgehen“.
Ebenso hatte der BGH [1 StR 631/51][559] bereits damals schon die Aussageentstehungsbedingungen im Blick. Bekundungen mehrerer Mädchen zu geschlechtsbezüglichen Umständen, die sie vorher unter sich und mit Erwachsenen besprochen hatten und von denen sie wussten, dass die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegten, muss die Reifezeit bedingte Übertreibung oder Selbsttäuschung der Mädchen erörtert werden. Die Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen liegt besonders nahe.
c) Auswahl
aa) Zuständigkeit für die Auswahl
152
Meist werden Sachverständige im Ermittlungsverfahren beauftragt. Damit kehrt sich das Regel/Ausnahme/Verhältnis um, da nicht der Richter entscheidet, welcher Sachverständiger in der Hauptverhandlung das Gutachten erstatten wird, sondern der Staatsanwalt.
153
Nr. 70 Abs. 1 RiStBV
Während des Ermittlungsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (vgl. § 147 Abs. 2 StPO) oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist.
Es handelt sich um ein Stellungnahme- und nicht um ein Vetorecht. Auf seiner Einhaltung hat der BGH[560] in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 bestanden.
Boetticher[561] fordert zu Recht die gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, „die Verteidigung vor Auswahl des Sachverständigen anzuhören und die Bestellung beim Vorsitzenden des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, zu beantragen“.
154
Nr. 70 Abs. 2 RiStBV
Ist dem Staatsanwalt kein geeigneter Sachverständiger bekannt, so ersucht er die Berufsorganisation oder die Behörde um Vorschläge, in deren Geschäftsbereich die zu begutachtende Frage fällt.
Meist sind bei Staatsanwaltschaften und Gerichten psychologische Glaubhaftigkeitsgutachter bekannt. Vielfach werden immer noch sog. „Hausgutachter“ beauftragt, die seit Jahren im Gerichtssprengel bekannt sind. Kritisch zu sehen ist die Beauftragung eines „Instituts“, das selbst einen für dieses tätigen Sachverständigen vorschlagen bzw. aussuchen kann. Vor allem dann, wenn dieser durch das „Institut“ in feste, vereinheitliche Schemata der Gutachtenerstattung im Einzelnen eingebunden wird.
bb) Aussagepsychologe
155
Lange Zeit wurden Psychiater sowohl mit der Prüfung von medizinisch/psychiatrischen Auffälligkeiten als auch der Glaubhaftigkeit der Aussage beauftragt. So hat der 4. Strafsenat noch im Jahr 1997 unter Berufung auf eine Entscheidung des 2. Strafsenates des BGH[562] aus dem Jahr 1969 entschieden: „Dagegen bedarf es zur Beurteilung nicht-krankhafter Zustände und ihrer Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit nicht auch grundsätzlich der Hinzuziehung eines Psychologen, denn für die Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen besitzt im Regelfall auch der Psychiater die nötige Sachkunde (vgl. BGHSt 23, 8, 12; zur Beurteilung der Schuldfähigkeit BGHSt 34, 355, 358 [= StV 1987, 330]; BGH NStZ 1990, 400, 401). Daran ändert nichts, daß Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen auch nach psychiatrischer Auffassung in erster Linie die Aussagepsychologie ist (vgl. Nedopil Forensische Psychiatrie […], S. 190).“
Durch die Grundsatzentscheidung des BGH[563] zu aussagepsychologischen Gutachten hat die Aussagepsychologie im Strafprozess eine enorme Aufwertung erfahren.
In einer Nachfolgeentscheidung[564] ist klargestellt, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage dem Aussagepsychologen obliegt. In der Entscheidung heißt es: „Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn ‚normalpsychologische‘ Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen.“
In der Praxis ist zu beobachten, dass Nebenklagevertreter die Einholung einer zusätzlichen Begutachtung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater beantragen und sich dabei auf eine vermeintliche Überlegenheit der Kinder- und Jugendpsychiatrie gegenüber der Aussagepsychologie berufen, die de facto nicht vorhanden ist. Psychiatrische Begutachtung findet allein zu Fragen der Aussagetüchtigkeit statt, die Teil der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist.[565]
Daneben versuchen Opferschutzvereine und Nebenklagevertreter immer wieder – trotz eindeutiger widerstreitender psychiatrisch/psychologischer Erkenntnisse – fehlende Aussagequalität mit erlebtem Trauma zu rechtfertigen.
Volbert referiert[566], dass „traumatische Erlebnisse wie andere Ereignisse mit hoher affektiver Intensität in der Regel langfristig erinnert werden können, wenn eine posttraumatische Belastungssymptomatik vorliegt.“
3. Leiten und Lenken des Sachverständigen, § 78 StPO
156
Nach der Grundsatzentscheidung[567] muss der Tatrichter die Einhaltung der wissenschaftlichen Mindestanforderungen sicherstellen, indem er die Tätigkeit des Sachverständigen nach § 78 StPO leitet.
157
Eigene Befassung des Tatrichters mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie. Im Zentrum der Umsetzung des § 78 StPO muss deshalb die eigene Befassung des Tatrichters mit den Inhalten der Aussagepsychologie stehen.[568] Hieran fehlt es vielfach, vor allem in Verfahren, in denen Richter nur selten mit derlei Gutachten befasst sind. Vielfach schließen sie sich den Ausführungen des Sachverständigen an und überlassen damit ihm letztlich die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen.[569]
158
Präzise Auftragsformulierung. Praxisnah ist, nur ein „aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten“ in Auftrag zu geben. Vielfach fehlt es an einer Konkretisierung. Sachverständige neigen dann dazu, die gesamte Aussage zu begutachten, auch wenn weite Teile nicht streitig sind oder sich auf Sachverhalte beziehen, die nicht strafbewehrt sind.
159
Mitteilung der Anknüpfungstatsachen. Wünschenswert wäre, den Auftrag mit einer präzisen Beschreibung zu verbinden und dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen im Einzelnen mitzuteilen, von denen er ausgehen soll.[570] Beides geschieht in der Praxis regelmäßig nicht.
160
Beachtung des Neutralitätsgebotes des Sachverständigen.[571] Zur Wahrung des Neutralitätsgebotes und Beachtung der Unschuldsvermutung ist es unverzichtbar, dass der Sachverständige nicht voreingenommen an die Begutachtung herangeht. Diesen Eindruck kann man gewinnen, wenn der Sachverständige sich schwerpunktmäßig nur mit der Hypothese der bewussten Falschaussage befasst und mögliche suggestive Einflüsse, die auf die Aussage gewirkt haben können, bei der Prüfung vernachlässigt.
Umso wichtiger ist es, dass der Tatrichter den Sinn und Zweck des hypothesengeleiteten Vorgehens des Sachverständigen vermittelt, das einem einseitigen voreingenommenen Prüfansatz entgegenwirken soll.[572]
Zur Beurteilung der Hypothesenbildung ist eine genaue Aktenkenntnis erforderlich, da die Hypothesen streng am Sachverhalt auszurichten sind.
Für die Suggestionshypothese spielt vor allem die Entstehung und Entwicklung der Aussage[573] eine entscheidende Rolle, da die Realkennzeichenanalyse bei massiven suggestiven Effekten keine Anwendung findet. Eine noch so „glaubhaft“ erscheinende Aussage kann das Produkt (gezielter/unbewusster) Suggestion sein.
Rechtlich bedenklich sind informatorische Befragungen von Beweispersonen durch den Gutachter.[574] Bedenken bestehen, da „der Sachverständige Tatsachen erhebt, ohne dass die ggf. geltenden Belehrungspflichten eingehalten und Teilnahmerechte gewährt werden“[575], und so vielleicht auch in die Rolle des Ermittlers verfällt.
161
Checkliste: Leiten und Lenken des Sachverständigen – § 78 StPO
| • | Eigene Befassung mit Aussagepsychologie – vor allem mit dem weit reichenden Suggestionskonzept |
| • | Auswahl des Sachverständigen – nach inhaltlichen, nicht persönlichen (gut bekannt, „Hausgutachter“) Gesichtspunkten |
| • | Präziser Gutachtenauftrag – vor allem Klarstellung des zu überprüfenden Sachverhaltes |
| • | Mitteilung der Anknüpfungstatsachen – vor allem nicht nur Tatbestandsgesichtspunkte, sondern auch mögliche Suggestionseffekte, z.B. der Aussageempfänger |
| • | Kritische Überprüfung des Gutachtens – dazu gehört sorgfältiges Studium des gesamten Gutachteninhaltes (einschließlich des Wortprotokolls) und Beachtung des Nullhypothesen-Prinzips |
162
Kritische Überprüfung des Gutachtens. Unverzichtbare Voraussetzung zur Beurteilung des Gutachtens ist das genaue und kritische Lesen des gesamten Gutachtentextes, um das Gutachten auf seine Verständlichkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Der Richter darf sich nicht auf die Erfahrung des Gutachters verlassen.[576]
Fehlerhaft ist das Gutachten immer dann, wenn man ihm entnehmen kann, dass der Sachverständige explizit – z.B. durch gezielte Fragen in dem Explorationsgespräch – nach Gründen für die Glaubhaftigkeit der Aussage gesucht hat und begründet die Sorge der Befangenheit.
Nach OLG Rostock[577] darf ein Sachverständiger einen Zeugnisverweigerungsberechtigten und erklärtermaßen aussageunwilligen (kindlichen und verstandesunreifen) Zeugen nicht dazu drängen, dennoch an einer aussagepsychologischen Begutachtung durch Angaben zur Sache mitzuwirken. Dabei kommt es auf das Motiv des Zeugen nicht an. Das spätere Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eines solchen Zeugen mit der Verwertung von dessen Angaben gegenüber dem Gutachter kann allenfalls den Mangel der unterbliebenen Belehrung nach § 52 StPO heilen, nicht jedoch das rechtswidrige Verleiten des Zeugen dazu, Angaben zu machen.
Aussagepsychologische Gutachten erwecken beim ersten Lesen oft den Eindruck, dass sie wesentlich leichter verständlich formuliert sind als psychiatrische, weil sie weitaus weniger Fachbegriffe enthalten. Dennoch darf nicht unterschätzt werden, dass Aussagepsychologie eine Wissenschaft ist, die leider nicht von allen Gutachtern hinreichend beachtet wird.[578] Lesenswert sind die Zurückweisungen von Steller[579] und Volbert/Schemmel/Tamm zu vereinzelt geäußerter Kritik am Einsatz von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen. Der BGH[580] stellt klar, dass die Frage, ob „es (auto)suggestive Einflüsse auf eine Aussage gegeben hat oder nicht, …grundsätzlich sachverständiger Prüfung zugänglich (vgl. Greuel in: Egg (Hrsg.), Psychologisch-psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, S. 33, 49)“ ist.
V. Der „Rechtspsychologe“
163
Psychologen können sich weiterbilden. Hierbei unterliegen sie der „Ordnung für Weiterbildung in Rechtspsychologie“ aus dem Jahr 1995, zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie. Zum Inhalt der Weiterbildung gehören u.a. „Rechtliche Grundlagen, empirisch-psychologische Grundlagen und die Psychologie der Zeugenaussage“. Träger der Weiterbildung sind die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und der Berufsverband Deutscher Psychologen. Näheres findet man auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Psychologie.
Aber auch der ausschließlich forensisch tätige Sachverständige verfügt trotz Zusatzqualifikation im konkreten Fall nicht immer über die notwendige Sachkunde.
Manche Sachverständige sind Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugleich auch Psychologe. Die Erfahrung lehrt, dass überwiegend (in Kliniken) als Psychiater bzw. Psychotherapeuten tätige Psychologen sich nicht hinreichend von dem therapeutischen Konzept, bei dem die Behandlung und nicht der Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten im Vordergrund steht, lösen können.
VI. „Besondere“ Zeugen
164
Im Folgenden sollen – nur kurz umrissen – einige Zeugen angesprochen werden, bei denen aussagepsychologischen Gesichtspunkte besonders zu beachten sind.
1. Zeuge vom Hörensagen = Aussageempfänger
165
Der Zeuge vom Hörensagen berichtet nicht wie der Zeuge über eigene Wahrnehmung, sondern über etwas, was ihm ein Dritter über das Ereignis berichtet hat. In der Aussagepsychologie nennt man ihn Aussageempfänger.
Dazu gehört z.B.
| • | jeder, mit dem der Zeuge/Beschuldigte[581] über das in Rede stehende Geschehen gesprochen hat, |
| • | der Vernehmungsbeamte, |
| • | der Führer von verdeckten Ermittlern oder Vertrauensleuten, die nicht amtliche Person, der ein „gesperrter“ Zeuge oder ein Zeuge, der berechtigt oder unberechtigt die Aussage verweigert oder ein verstorbener Zeuge etwas mitgeteilt hat. |
166
Anzahl der Zwischenglieder. In wie weit der Zeuge vom Hörensagen zur Sachaufklärung beitragen kann, wird vor allem auch davon abhängen, wie viel Zwischenglieder zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und dem Gespräch mit Dritten liegen.
167
Rekonstruktion der Aussageentstehungsgeschichte. Im Rahmen der Rekonstruktion der Aussageentstehungsgeschichte kommt es vor allem auf die erste Aussage, also das erste Gespräch, über das vermeintlich Erlebte an. Je häufiger der Zeuge mit anderen darüber spricht, um so größter ist die Gefahr, dass sich seine Erinnerung durch die Kommunikation mit anderen (un)bewusst verändert. Aber auch schon durch das erste Gespräch kann – z.B. durch die Reaktion des Aussageempfängers auf das Gehörte – der Zeuge in seiner Aussage suggestiv beeinflusst worden sein.[582] Deshalb ist auch der Zeuge vom Hörensagen genauestens zu dem Inhalt des Gespräches, also wer was gesagt hat und wie der andere darauf reagiert hat, zu befragen.[583]
168
Motivationsanalyse. Zu prüfen ist auch, was den Zeugen vom Hörensagen veranlasst, eine Aussage zu machen, z.B. um zu prüfen, ob er sein angebliches Wissen umfangreicher oder anders darstellt, als es tatsächlich ist.[584]
169
Zeugen besprechen sich/chatten untereinander. Das kann z.B. bei sog. Wiedererkennungszeugen von Gewicht sein, wenn sie sich mit anderen, die das Geschehen ebenfalls beobachtet haben – wie z.B. einen Verkehrsunfall, einen Handtaschenraub, eine Schlägerei –, über ihre Wahrnehmung „austauschen“ und somit die Gefahr gegenseitiger Beeinflussung besteht. So gesehen wird jeder Zeuge im Gespräch mit einem anderen Zeugen sog. Zeuge vom Hörensagen.
170
Manche Zeugen tauschen sich auch im Internet über ihre Aussagen aus. Hierzu gibt es spezielle Foren für sexuell Missbrauchte bzw. Vergewaltigte, aber auch der Austausch mit „Freunden“ in sozialen Netzwerken kann oftmals Aufschluss über die Aussageentstehungsgeschichte geben.
171
Vernehmungsbeamter. Der Vernehmungsbeamte ist Zeuge vom Hörensagen. Bei seiner Befragung zu dem ihm von dem Zeugen Berichteten kommt es vor allem auf die genaue Rekonstruktion der gesamten Vernehmung an. Dazu gehört vor allem auch ein evtl. geführtes Vorgespräch, das meist nicht dokumentiert, vielfach noch nicht einmal in der Akte erwähnt wird. Darin erfährt oder deutet der Zeuge vielfach (in)direkt, worauf es dem Vernehmungsbeamten inhaltlich ankommt. Die Gefahr ist groß, dass er seine Aussage an die (von ihm angenommene) Erwartung des Vernehmenden anzupassen versucht. Dieser psychologische Effekt ist in der Fachliteratur unter dem Stichwort „Pygmalioneffekt“[585] beschrieben.
Vielfach sind Vernehmungsbeamte in Vernehmungstechnik geschult. Dazu gehört ihre eigene Befragung des Zeugen, aber auch der Umgang mit Fragen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere mit kritischen Fragen von Verteidigern.
Meist bleibt es dem Verteidiger vorbehalten, den in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten zu fragen, ob er als Zeuge allein anhand des (aktuell) vorbereiteten Akteninhaltes über seine Ermittlungen als Zeuge aussagt, oder ob er daran noch eine konkrete Erinnerung hat. Der Verteidiger sollte erfragen, was der Ermittler ohne Vorbereitung seiner Aussage noch von der Sache erinnert. Ansonsten erbringt die Vernehmung des Beamten nur, wie gut er den Akteninhalt (auswendig) lernen konnte, was für die Aufklärung des Sachverhalts unerheblich ist.
Ausführlich befasst sich Jansen in dem Aufsatz „Technik der Zeugenvernehmung“ in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchner Anwalthandbuch Strafverteidigung, 2021, 3. Aufl., mit dieser Thematik.
172
Checkliste zur Befragung des Vernehmungsbeamten
Fragen zum fachlichen Wissen des Vernehmungsbeamten
| • | Auf welcher Dienststelle sind Sie tätig? |
| • | Ist das ein Fachkommissariat? |
| • | Wie lange sind Sie dort schon tätig? |
| • | Haben Sie an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen? |
| • | Wenn ja, an welchen? |
| • | Verfügen Sie über ein Fachwissen in diesem Deliktbereich? |
| • | Wenn ja, wie haben Sie sich ein Fachwissen angeeignet? |
| • | Wussten sie, worauf es bei der Vernehmung zum Verdacht (z.B. der Untreue) rechtlich ankam? |
| • | Haben Sie dazu Fragen gestellt? |
| • | Wenn ja, sind die dem Vernehmungsprotokoll zu entnehmen? |
Fragen zur Vorbereitung des Vernehmungsbeamten
| • | Haben Sie sich auf die Vernehmung vorbereitet? |
| • | Wenn ja, worin bestand die Vorbereitung? |
| • | Haben Sie sich mit ihren Kollegen vor der Vernehmung über die Sache unterhalten? |
| • | Wenn ja, was haben die dazu gesagt? |
Fragen zur Sachverhaltkenntnis des Vernehmungsbeamten
| • | Was wussten Sie bis zur Vernehmung des Zeugen von der Sache? |
| • | Haben Sie dazu Fragen gestellt? |
| • | Hatten Sie sich vor der Vernehmung ein Fragekonzept ausgearbeitet? |
| • | Haben Sie während der Befragung Informationen von Kollegen bekommen? |
| • | Wenn ja, welche? |
| • | Waren diese für Ihre Befragung von Bedeutung? |
| • | Wenn ja, in welcher Hinsicht? |
Fragen zu einem möglichen Vorgespräch [586]
| • | Haben Sie mit dem Zeugen ein Vorgespräch geführt? |
| • | Haben Sie den Zeugen zu Beginn des Vorgesprächs belehrt? |
| • | Was war Sinn und Zweck dieses Vorgesprächs aus Ihrer Sicht? |
| • | Haben Sie den Inhalt des Vorgesprächs protokollieren wollen? |
| • | Wenn nein, warum nicht? |
| • | Haben Sie dem Zeugen in dem Vorgespräch erklärt, worum es aus Ihrer Sicht geht? |
| • | Wenn ja, wie ist das konkret erfolgt? |
| • | Wie hat der Zeuge darauf reagiert? |
| • | Haben Sie dem Zeugen erklärt, dass es sich um ein informatorisches Vorgespräch handelt und was der Unterschied zu der eigentlichen Vernehmung ist? |
| • | Wie lange hat das Gespräch gedauert? |
Fragen zur möglichen Voreingenommenheit des Vernehmungsbeamten
| • | Was war Ziel der Vernehmung dieses Zeugen? |
| • | Hatten Sie einen bestimmten Verdacht? |
| • | Hatten Sie eine Vorstellung, zu welchem Sachverhalt der Zeuge etwas bekunden konnte? |
| • | Haben Sie den Zeugen dazu befragt? |
| • | Hat sich diese Vorstellung in der Vernehmung bestätigt? |
Fragen zur Vernehmungstechnik
| • | Haben Sie dem Zeugen Fragen gestellt? |
| • | Verfügen Sie über eine bestimmte Fragetechnik? |
| • | Wenn ja, bitte erläutern Sie diese. |
| • | Haben Sie diese hier bei der Vernehmung angewendet? |
Wie haben Sie die Vernehmung begonnen?
| • | Konnte der Zeuge zunächst im Zusammenhang berichten? |
| • | Wenn ja, wissen Sie noch, was der Zeuge dazu gesagt hat? |
Gab es auch Fragen, die der Zeuge nicht beantwortet hat?
| • | Wenn ja, warum nicht? |
| • | Wenn der Zeuge bekundet hat, sich nicht erinnern zu können, wie haben Sie darauf reagiert? |
Haben Sie dem Zeugen auch Vorhalte gemacht?
| • | Wenn ja, woher hatten Sie diese Vorhalte? |
Haben Sie die Aussage eines anderen Zeugen vor sich liegen gehabt bei ihrer Befragung?
| • | Was war der Grund dafür? |
| • | Hatten Sie den anderen Zeugen vernommen? |
| • | Was war denn von dieser Aussage wichtig für Sie? |
| • | Haben Sie darüber mit dem Zeugen gesprochen? |
Fragen zum Inhalt der Vernehmung
| • | Nach welchen Kriterien haben Sie die Befragung durchgeführt? |
| • | Kannten Sie sich in dem Deliktsbereich aus? |
| • | Wussten Sie, auf welche Tatbestandsmerkmale es ankam? |
| • | Wenn ja, können Sie diese benennen? |
| • | Haben Sie den Zeugen gezielt danach befragt? |
| • | Haben Sie auch Fragen zur Aussageentstehungsgeschichte gestellt? |
| • | Haben Sie Fragen dazu gestellt, ob der Zeuge vor der Vernehmung schon einmal mit jemanden über die Sache gesprochen hat? |
| • | Und wenn ja, unter welchen Bedingungen erfolgte das, wie hat der andere darauf reagiert? |
| • | Ergaben sich für Sie aus der Befragung zur Aussageentstehung Erkenntnisse für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen? |
Fragen zur Protokollierung [587]
| • | Nach welchen Kriterien haben Sie die Protokollierung vorgenommen? |
| • | Haben Sie Ihre Fragen protokolliert? |
| • | Wenn nein, wie könnte man heute versuchen, die Fragen zu rekonstruieren? |
| • | Wenn der Zeuge eine Ihrer Fragen z.B. nur mit „ja“ beantwortet hat, wie wäre das von Ihnen protokolliert worden? |
| • | Könnte es sein, dass sie die Frage als Antwort protokolliert haben? Also z.B.: „Haben Sie den Mann vorher schon einmal gesehen? – „Ja“ – diese Frage und Antwort ist im Protokoll unter Weglassung der Frage als Antwort notiert: „ja, ich kannte den Mann.“ |
| • | Wann erfolgte die Protokollierung? |
| • | Wenn die Protokollierung nicht sofort erfolgte, wie haben Sie sich gemerkt, was der Zeuge gesagt hat? |
2. Opferzeuge[588]
173
Brockmann/Chedor[589] weisen auf folgende psychologisch relevante Aspekte einer „Opfer-Vernehmung“ hin: die „akute und posttraumatische Belastungsstörung“, „Selbstvorwürfe/Schuldgefühle“, durch Dritte – wie z.B. den Vernehmungsbeamten – geäußerte Schuldvorwürfe, Kontrollverluste im Rahmen der Vernehmung, Opfererwartungen und -bedürfnisse, Angst vor dem Glaubwürdigkeitsverlust und Mehrfachbefragungen und Glaubwürdigkeitsverlust.
Hinweis
In der Praxis sind Vernehmungsbeamte vielfach geneigt, dem „Opfer“ zu glauben und geben das dem Zeugen auch zu verstehen. Ist der Vorwurf streitig und kommt es entscheidend auf die Aussage dieses Zeugen an, sollte man das Vernehmungsprotokoll besonders genau daraufhin prüfen bzw. den Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung genauestens zu dem „Umgang“ mit dem Zeugen vor und während der Vernehmung befragen. Dabei sollte man um die suggestive Wirkung voreingenommener Befragung und die insoweit relevanten Kommunikationsprozesse[590] wissen.
174
Abermalige Traumatisierung. Die Frage der abermaligen Traumatisierung wird vielfach klischeehaft fehlerhaft unterstellt. Nach Scholz[591] ist sie„ wenig wahrscheinlich, denn bei der Psychotherapie einer posttraumatischen Belastungsreaktion arbeitet man insbesondere dann erfolgreich, wenn man Konfrontationsstrategien benutzt, d.h. wenn die Patientin dazu ermutigt wird, sich bewusst wieder und wieder an das traumatisierende Geschehen zu erinnern.“
Busse/Volbert[592] berichten, eine Beteiligung am Strafverfahren könne auch „positive Effekte im Sinne einer Entlastungs- und Erledigungsfunktion“ haben, da eine „offene Thematisierung und Aufklärung des Ereignisses für den Verarbeitungsprozeß auch förderlich sein kann“. Pfäfflin[593] sieht einen möglichen therapeutischen Effekt darin, dass die ursprüngliche Situation sich nicht wiederholt.
175
Begleitung durch Mitarbeiter von Opferhilfeeinrichtungen. Vor der Anzeigenerstattung nehmen Zeugen vielfach Kontakt zu Opferhilfeeinrichtungen[594] auf. Diese sind vornehmlich einseitig parteilich für Opfer ausgerichtet. Sie unterstellen den Opferstatus, den es – wenn der Sachverhalt streitig ist – erst gerichtlich festzustellen gilt. Das kann z.B. vor allem dann die Aussage suggestiv beeinflussen, wenn die Verdachtsabklärung und das Inaussichtstellen therapeutischer/beratender Angebote bei Anzeigenerstattung Gegenstand der Beratung ist.[595]
Regelmäßig vermitteln Opferhilfevereine den Ratsuchenden an einen Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand bzw. Nebenklagevertreter auftritt. Auch wenn anwaltliche Gespräche der Schweigepflicht unterliegen, sind sie im Rahmen der Aussageentstehungsgeschichte von Interesse, da auch hier (indirekt) Suggestionen wirken können. Vor allem ist die Besprechung des Akteninhaltes wie auch eine mögliche Beratung durch den Rechtsanwalt zum Inhalt der Aussage von Interesse. Werden Angaben dazu verweigert und bestehen Anhaltspunkte, können Suggestionseffekte, die Auswirkungen auf die Aussage haben, nicht ausgeschlossen werden.
3. Nebenkläger als Zeuge[596]
176
Aktenkenntnis. Gemäß § 406e StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt im gerichtlich anhängigen Verfahren wie auch schon im Ermittlungsverfahren die Akten einsehen. Das Recht steht gem. § 397, 385 Abs. 3 StPO auch dem Nebenkläger zu, der zugleich auch Zeuge in dem Verfahren sein kann. In diesen Fällen kann sich der Zeuge auf seine Vernehmung in der Hauptverhandlung an Hand des Akteninhaltes vorbereiten und mit dem Rechtsanwalt besprechen und beraten.
Eine solche Vorbereitung im Einzelfall kann die Qualität der Aussage schwächen, gar unverwertbar machen. Mögliche Übereinstimmungen der Angaben z.B. in der Exploration und früheren Schilderungen können auf das Aktenstudium zurückzuführen sein. Es kann unklar bleiben, ob das, was der Nebenkläger nach dem Aktenstudium berichtet, tatsächlich seiner Erinnerung oder einer zwischenzeitlichen Auffrischung des Gedächtnisses entspricht.
Dieselben Bedenken bestehen, wenn der Nebenkläger das aussagepsychologische Gutachten, einschließlich des Wortprotokolls kennt.
Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist das von Relevanz, wenn durch die Aktenkenntnis die Beeinträchtigung der Sachaufklärung zu besorgen ist,
Baumhöfener/Daber/Wenske[597] erläutern: „Aktenkenntnis kann sich als Risikofaktor erweisen, „wenn eine umfangreiche, konkrete und konstante Aussage vorliegt. Denn nur wenn auch hier keine Aktenkenntnis gewährt worden ist, kann die Hypothese einer Verwässerung und/oder Kontamination der Gedächtnisinhalte durch zwischenzeitlich aufgenommene Informationen zurückgewiesen und die Aussage als originäre Gedächtnisrepräsentation beurteilt werden.“ Die Aktenkenntnis kann sich vor allem nachteilig für die Konstanzbeurteilung auswirken.[598]
177
Persönliche/wirtschaftliche Motive des Nebenklägers. Neben der Aussageanalyse ist im Rahmen der Fehlerquellenanalyse auf das jeweilige Motiv des Nebenklägers zur Anzeigenerstattung abzustellen.[599] Hier kommen persönliche Motive wie Rache oder Eifersucht, aber auch wirtschaftliche Interessen in Betracht. Die rechtspolitische Ausweitung der Opferschutzinteressen und Opferrechte können dazu beitragen, dass sich mit dem Inaussichtstellen finanzieller Entschädigung vermeintliche Opfer zur Anzeige entscheiden und schon deshalb von einer unzutreffenden Beschuldigung nicht mehr abgehen. Hierzu kann auch die Beratung durch Opferhilfeeinrichtungen beitragen.
Auch kann die durch Opferhilfeeinrichtungen und die Ausweitung der „justiziellen Aufmerksamkeit“ für den Zeugen, die Zeugen in ihrem sonstigen Leben meist nicht zu Teil wird, es dem vermeintlichen Opfer schwer machen, diese Position durch Abkehr von der Beschuldigung wieder aufzugeben.
4. Der durch die Presse gesteuerte Zeuge
178
In spektakulären presseöffentlichen Verfahren muss mit Blick auf die heutige Medienlandschaft grundsätzlich damit gerechnet werden, dass Reporter (vermeintliche) Zeugen interviewen und ihnen dafür auch finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Solche Interviews werden manches Mal zeitlich vor der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung geführt, jedoch nicht in jedem Fall auch zu diesem Zeitpunkt, sondern erst später, z.B. am Tag des Urteils, abgedruckt oder gesendet.
Hinweis
Die Aufklärungspflicht gebietet es, im Rahmen der Aussageentstehung einen möglichen Pressekontakt des Zeugen bei der Befragung des Zeugen zu thematisieren. Ihm steht hierzu kein Aussageverweigerungsrecht[600] zu.
Dabei wird neben dem finanziellen Anreiz auch ein mögliches Aufmerksamkeitsstreben des Zeugen, mit seiner Aussage in der Zeitung zu stehen oder in einer Fernsehsendung zu erscheinen, bei der Aussagebeurteilung zu berücksichtigen sein, was es wiederum Reportern erleichtern dürfte, die Aussage zu erlangen und durch entsprechende Befragung des Zeugen indirekt Einfluss auf den Inhalt zu nehmen, um mit der Aussage eine möglichst große Leserschaft oder Zuschauerzahl anzusprechen. Dabei wird in der Regel auf eine emotionale Beteiligung während der Aussage Wert gelegt, von ihr kann der „Pressewert“ insgesamt abhängen.
Insgesamt besteht die Gefahr, dass der Zeuge sich auf seine presseöffentliche Aussage einschließlich der die Aussage untermauernden Gefühlsbeteiligung festgelegt fühlt und versuchen wird, diese im Strafprozess zu wiederholen, würde er ansonsten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit als Lügner dastehen.
Teil 2 Zeugenvernehmung
179
Im zweiten Teil dieses Buches geht es um die Vernehmung von Zeugen.
Ziel der Zeugenvernehmung ist, den Zeugen dazu in die Lage zu versetzen, seine Wahrnehmungen und seine Erinnerungen so gut wie eben möglich innerhalb einer Befragungssituation sprachlich zu rekonstruieren.[1]
180
Ziel der Zeugenvernehmung
Wahrnehmungen und Erinnerungen
so gut wie möglich in der Befragungssituation rekonstruieren
Bei der Erhebung und Beurteilung der Aussage geht es konkret um die Bedingungen (Teil 2 I; Rn. 186 ff.), unter denen die Vernehmung stattfindet, die Art (Teil 2 II; Rn. 202 ff.) und die Inhalte (Teil 2 III; Rn. 267 ff.) der Vernehmung sowie um das Ausdrucksverhalten des Zeugen (Teil 2 IV; Rn. 286 ff.) während seiner Aussage und die Dokumentation der Vernehmung (Teil 2 V; Rn. 297 ff.).
181
Vernehmungsbedingungen. Zu den Bedingungen gehört z.B. die Befassung damit, wo die Vernehmung stattfindet, ob die Aussage aufgezeichnet wird, wie lange die Vernehmung dauert, wer dabei ist und wer den Zeugen befragt. Alle diese Bedingungen können für den Inhalt der Aussage von Bedeutung sein.
182
Art der Vernehmung. Bei der Art der Vernehmung kann schon die Vorladung von Bedeutung sein, wenn sie dem Zeugen Aufschluss über den Sachverhalt gibt, zu dem er befragt werden soll, z.B. wenn darin Einzelheiten über den Vorwurf genannt werden.
Zwischen Zeugen und Vernehmendem entsteht während der Befragung eine Beziehung. Das Geschlecht des Vernehmenden, seine Einstellung und seine Deliktkenntnisse können Einfluss auf den Gang und das Ergebnis der Befragung haben. Es kommt vor, dass Zeugen durch mehrere Beamte vernommen werden, was negative Auswirkungen auf das Gesprächsergebnis haben kann, wenn der Zeuge nicht hinreichend selbstbewusst ist und sich dadurch in eine Abwehrposition gedrängt sieht.
Vielfach entscheiden die Erwartungen des Zeugen und des Vernehmenden an die Vernehmung über deren Verlauf. Dem Vernommenen wird die Vernehmungsatmosphäre in der Regel fremd sein. Er hat – insbesondere, wenn er von dem Geschehen selbst betroffen ist – meist ganz andere Erwartungen an die Vernehmung als der Vernehmende.
Zeugen sind immer in Abwesenheit anderer Zeugen zu hören. Ihre Erinnerung soll nicht durch die Erinnerung anderer verändert werden. Zudem sollen sie sich nicht auf zuvor geführte Gespräche mit anderen innerlich festgelegt fühlen.
Auch der Verlauf der Vernehmung kann den Inhalt beeinflussen. Das kann schon im „informatorischen Vorgespräch“ geschehen, das vielfach gar nicht in der Akte erwähnt und erst recht nicht protokolliert wird.
Die Art der Belehrung des Zeugen zur Wahrheitspflicht und über seine Zeugnisverweigerungsrechte, die Befragung zur Person und die Unterrichtung über den Untersuchungsgegenstand können für die weitere Aussage von Bedeutung sein.
Vor allem in einfach gelagerten Fällen gibt sich die Justiz vielfach mit schriftlichen Aussagen zufrieden, ohne zu überprüfen, unter welchen Bedingungen der Zeuge die Angaben gefertigt hat und ob sie überhaupt von ihm stammen.
Nimmt der Zeuge bei seiner Aussage Notizen zu Hilfe oder kennt er den Akteninhalt, kann er seine Aussage daran anpassen.
Gerade in polizeilichen Vernehmungen werden Zeugen vielfach nicht aufgefordert, zunächst im Zusammenhang zu berichten, was sie von dem Vorwurf wissen, sondern direkt – häufig gezielt, gelenkt – auf ein bestimmtes Ergebnis hin befragt. Werden so Bericht und Befragung in der Vernehmung nicht getrennt, ist der Beweiswert der freien Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung zumindest zweifelhaft, weil jede Befragung für den Zeugen einen Lerneffekt hat.
Im Folgenden wird die Befragung selbst unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet.
Es geht u.a. um die Reihenfolge und Art der Befragung, den Befragungsstil, den psychischen Zustand des Zeugen bei der Befragung, um die Voreinstellung des Vernehmenden und die Auswirkungen wiederholter Vernehmungen.
183
Inhalte der Vernehmung. In Teil 2 III (Rn. 267 ff.) geht es um die Inhalte der Vernehmung.
Dazu gehören die Aussageentstehung und -entwicklung, aussagebestimmende Motive, materiell-rechtliche Vorwürfe und die Identifizierung von Beschuldigten.
184
Aussageverhalten. Vernehmende lassen sich bei der Beurteilung der Aussage vielfach von ihrem Gefühl beeinflussen. Dabei spielt der Eindruck, den der Zeuge macht, eine oft entscheidende Rolle. Deshalb ist dem nonverbalen Aussageverhalten ein eigener Gliederungspunkt Teil 2 IV (Rn. 297 ff.) gewidmet.
Oft wird die Glaubhaftigkeit allein nach dem Motto geprüft: „Macht der Zeuge ein trauriges Gesicht, wird er auch etwas Trauriges erlebt haben.“ Dann geht es mehr um den Eindruck von dem Zeugen als um die Qualität seiner Aussage. Das kann zu fatalen Fehleinschätzungen führen, erst recht dann, wenn der Zeuge mehrfach vernommen wird und er in jeder Vernehmung mehr gelernt hat, worauf es dem Vernehmenden ankommt.
185
Dokumentation der Vernehmung. Die Dokumentation der Vernehmung erfolgt in aller Regel durch den Vernehmungsbeamten. Trotz weitgehend vorhandener technischer Möglichkeiten, die seit der Einführung der Videovernehmung allerorts geschaffen wurden, werden Vernehmungen immer noch nicht in ihrem Wortlaut aufgezeichnet. Nach wie vor wissen die dann später mit der Sache befassten Verfahrensbeteiligten nicht um den genauen Inhalt der Angaben des Zeugen. Jahrzehntelang ist der Justiz der hohe Wert der genauen Aussage nicht vermittelt worden. Erst langsam – durch die Aufwertung kindlicher Zeugenaussagen als dem oft einzigen Beweismittel in sexuellen Missbrauchsverfahren und die Akzeptanz aussagepsychologischer wissenschaftlicher Erkenntnisse in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch durch die Diskussionen um den verbesserten Opferschutz – hat zumindest die Tonbandaufzeichnung, die heute auch zum Standard aussagepsychologischer Begutachtung gehört, bei der Anhörung kindlicher Zeugen Einzug in das Ermittlungsverfahren genommen.
Bei erwachsenen Zeugen bleibt die Rekonstruktion der Aussage mangels Tonbandaufzeichnung nach wie vor vielfach in der Hauptverhandlung im Streit. Der Vorhalt aus dem polizeilichen Protokoll gepaart mit dem verstärkenden Zusatz, „das sollen Sie so bei der Polizei gesagt haben“, geht meist schon im Ansatz fehl, da der Zeuge es so wie protokolliert wörtlich nicht gesagt hat. Zudem ist ein solcher Vorhalt höchst suggestiv und die dazu gegebene Antwort dürfte nicht nur aussagepsychologisch, sondern auch rechtlich ohne Wert sein.
Vor der eigentlichen Vernehmung findet fast immer ein „Vorgespräch“
statt, das nur ganz selten protokolliert wird. In einem solchen Gespräch können die entscheidenden Weichen für die Vernehmung gestellt werden, da der Zeuge hier schon erfährt, worauf es dem Vernehmungsbeamten ankommt.
Der Lerneffekt ist nicht zu unterschätzen.
I. Vernehmungsbedingungen
186
Im Folgenden werden Vernehmungsbedingungen nicht unter rechtlichen, sondern ausschließlich unter aussagepsychologischen Erkenntnissen und Fragestellungen erörtert.
187
Wartezeiten. In Hauptverhandlungen kommt es vor, dass Zeugen lange warten müssen, bis sie ihre Aussage erstatten. Wartezeiten können Stress bedeuten, der sich auf die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen auswirken kann.[2]
1. Ort der Vernehmung
188
In der Regel werden Zeugen auf Polizeidienststellen, in Räumen der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters vernommen. Selten erfolgt die Vernehmung an einem anderen Ort, z.B. zu Hause oder am Arbeitsplatz.
Die Vernehmung in Räumen wie z.B. einem Gerichtssaal, die vielleicht auch mit dem Sprechen über Mikrophon verbunden ist, kann für viele Zeugen eine Stresssituation bedeuten.[3]
Kindliche Zeugen. Auch kindliche Zeugen werden in der Regel in den Räumen der Ermittlungsbehörde vernommen. In größeren Behörden sind die Räume meist kindgerecht eingerichtet.
Nur in seltenen Fällen erfolgt die Anhörung in der gewohnten häuslichen Umgebung des Kindes, denn auch Kinder sollen die Besonderheit der Befragungssituation erkennen können. Darüber hinaus muss die mögliche Einflussnahme von Dritten ausgeschlossen werden.
Die Anhörungssituation ist einer ärztlichen Untersuchung vergleichbar, die auch nicht zu Hause, sondern in der Praxis des Kinderarztes durchgeführt wird. Eine neutrale sachliche Umgebung ermöglicht dem Vernehmenden eine bessere Kontrolle der Vernehmungsbedingungen. Auch in der Hauptverhandlung kann die Vernehmung kindgerecht durchgeführt werden. Das hängt wesentlich von dem Geschick des Vorsitzenden ab. Dazu kann eine andere als die übliche Sitzposition in der Mitte des Saales gewählt werden. So kann das Kind z.B. neben dem Vorsitzenden Platz nehmen. Wichtig ist, dass eine Atmosphäre geschaffen wird, die dem Kind eine mögliche Unsicherheit oder Angst nimmt, ihm aber zugleich die Bedeutung der Situation vermittelt.
Annahmen, wonach es immer kindgerecht sein soll, eine Aussage des Kindes zu vermeiden, gehen fehl. Busse/Volbert[4] berichten über eine Untersuchung von Goodman et al.[5], wonach „Kinder, die nicht aussagen müssen, diese Regelung nicht immer positiv bewerten“. Das betraf vor allem Kinder, die sich für die Tat mitverantwortlich fühlten, die zum wiederholten Male Opfer geworden waren oder in Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen wurde.
2. Videovernehmung
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Videokonferenz bei Entfernung des Zeugen, § 247a StPO. In den Wormser Mißbrauchsverfahren wurden kindliche Zeugen erstmals außerhalb des Gerichtssaales mittels Videotechnologie vernommen.[6] Dieses sog. Mainzer Modell war prozessual, weil der Vorsitzende sich bei der Befragung des Kindes im Vernehmungszimmer und nicht im Sitzungssaal aufhielt, mit Blick auf die so „gespaltene Hauptverhandlung“[7] in vielfacher Hinsicht nicht zulässig[8] und ist in die gesetzliche Regelung des § 247a StPO nicht aufgenommen worden. In der Praxis wird die audiovisuelle Videovernehmung wenig praktiziert.
Video-Aufzeichnung der Vernehmung, § 58a StPO.[9] Kluck[10] sieht die Videovernehmung, in der die Aussage aufgezeichnet und später den Verfahrensbeteiligten vorgespielt wird, aus aussagepsychologischer Sicht kritisch, „da die audiovisuelle Wiedergabe von Zeugenaussagen dazu führen könnte, dass laienhafte Glaubhaftigkeitseinschätzungen (speziell die Mimik und Gestik von Zeugen) an die Stelle fachlicher Expertisen“ treten. Dieser Sorge kann nur zugestimmt werden, wenn man (kritisch) beobachtet, wie sehr richterliche Überzeugungsbildung häufig nur momentane Eindrucksbildung ist.[11] Videoaufzeichnungen bergen zudem die Gefahr, dass Zeugen ihre Aussage zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entsprechend – z.B. durch Weinen – inszenieren.[12]
Fraglich ist auch, ob und ggf. wie sich das Wissen um die Aufzeichnung und damit auch darum, dass eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten sich das Videoband später ansehen können, auf das Verhalten des Zeugen während der Vernehmung und auf den Inhalt seiner Aussage auswirkt.[13]
Interessant ist der Hinweis von Volbert[14] – unter Bezugnahme auf Verfahren in USA und England –, wonach vielfach angenommen wird, „daß der Eindruck, den ein im Gerichtssaal auftretender Zeuge hinterläßt, stärker ist als bei der Videoaufnahme oder -übertragung“.
Köhnken[15] und Pfäfflin[16] befassen sich aus psychologischer/psychiatrischer Sicht mit Videovernehmungen. Außerhalb der Hauptverhandlung kann ein Zeuge, der sich an einem anderen Ort befindet, durch zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an dessen Aufenthaltsort und in das Vernehmungszimmer übertragen werden, § 58b StPO.
3. Dauer der Vernehmung
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Kindliche Zeugen. Zur Dauer der Anhörung von Kindern führt Michaelis-Arntzen[17] aus, dass die sozialen Anpassungsschwierigkeiten von Kleinkindern die Vernehmung erschweren und ihre Zeugeneignung einschränken können: „Aus ihrer noch unentwickelten Steuerungsfähigkeit können sich motorische Unruhe, Sprunghaftigkeit, Willkür im Aufgreifen oder nicht Aufgreifen von Fragen, schnelles Ermüden und Lustlosigkeit, aus ihrer Egozentrik eigenwillige und ängstliche Gesperrtheit ergeben. Die Unfähigkeit zur willentlichen Aufrechterhaltung von Aufmerksamkeit und Konzentration zwingt – besonders bei der größeren Beeinflußbarkeit des Kleinkindes und seiner Neigung zu kritiklosen Äußerungen im Zustand der Ermüdung – zu einer Beschränkung der Vernehmung auf 20-30 Minuten (ohne die besonders rechtlich zu bemessende Zeit für ein auflockerndes Eingangsgespräch und für oft notwendigen Spieleinlagen zur Überwindung von Hemmungen).“ Letztlich wird aber die Frage, wie lange das Kind vernommen werden kann, immer eine Frage des Einzelfalles sein. Das wird auch davon abhängen, wie sehr oder wie wenig das Kind motiviert ist, auszusagen.
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Erwachsene Zeugen. Bei erwachsenen Zeugen findet die Dauer der Vernehmung rechtlich dort ihre Grenze, wo es zu Beeinträchtigungen der Willensfreiheit bis zur Erschöpfung der Willenskraft kommt oder ein solcher Zustand ausgenutzt wird.[18]
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