Kitabı oxu: «Immobilienrecht in Dänemark»

Şrift:

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Kapitel Einführung

2. Kapitel Grundstücksrecht

3. Kapitel Immobilien im Erbfall

Anhang I: Beispiel eines Auszugs aus dem elektronisch gestützten Grundbuch

Anhang I: Grundbuchauszug

Anhang II: Muster eines typischen Kaufvertrags über ein ganzes Grundstück

Anhang III: Hypothek

Anhang III: Hypothek

Anhang IV und V: Muster einer Grundstücksverkaufs/-erwerbsvollmacht

Anhang VI: Fundstellen von Gesetzen und Verordnungen

Anhang VII: Anschriften von wichtigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen

Immobilienrecht in Dänemark

Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von Immobilien

Bearbeitungsstand: Januar 2012

von

Prof. Dr. Gerhard Ring Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, TU Bergakademie Freiberg

und

Line Olsen-Ring, LL.M. Freiberufliche Übersetzerin für den EuGH und Lehrbeauftragte für Skandinavisches Recht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Die Texte in diesem ebook sind Teil des Handbuchs Immobilienrecht in Europa,

herausgegeben von Dr. Susanne Frank, Notarin in München, und Thomas Wachter, Notar in München.


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

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ISBN 978-3-8114-1918-6

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Kapitel Einführung

2. Kapitel Grundstücksrecht

3. Kapitel Immobilien im Erbfall

Anhang I: Beispiel eines Auszugs aus dem elektronisch gestützten Grundbuch

Anhang I: Grundbuchauszug

Anhang II: Muster eines typischen Kaufvertrags über ein ganzes Grundstück

Anhang III: Hypothek

Anhang III: Hypothek

Anhang IV und V: Muster einer Grundstücksverkaufs/-erwerbsvollmacht

Anhang VI: Fundstellen von Gesetzen und Verordnungen

Anhang VII: Anschriften von wichtigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen

Abkürzungsverzeichnis


ABL lov om andelsboligforeninger og andre boligfællesskaber(Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohngemeinschaften)
ApSL lov om anpartsselskaber (dänisches GmbH-Gesetz)
DBA Deutsch-Dänisches-Doppelbesteuerungsabkommen
EBL ejendomsavancebeskatningsloven (Gesetz über Grundstücksgewinnbesteuerung)
IntEnc CompL International Encyclopedia of Comparative Law
LT Lovtidende A (amtliche Sammlung von Gesetzen und Verordnungen)
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft
TAL tinglysningsafgiftsloven (Gesetz über Grundbuchgebühren)
TB tinglysningsbekendtgørelse (Grundbuchverordnung)
TL tinglysningsloven (Grundbuchgesetz)
USL udstykningsloven (Siedlungsgesetz)
ÆRL Z lov om ægteskabets retsvirkninger (Gesetz über die Ehewirkungen)

Prof. Dr. Gerhard Ring/Dr. Line Olsen-Ring, LL.M.

1. Kapitel Einführung

A.Überblick1 – 15

B.Europäisches Recht und internationale Abkommen16 – 19

I.Europäisches Recht16, 17

II.Multilaterale Abkommen18

III.Bilaterale Abkommen19

C.Notariatssystem20 – 26

1 › A. Überblick

A. Überblick

Weiterführende deutschsprachige Literatur:

Dübeck, Einführung in das dänische Recht, 1996; Iversen, Das dänische Privatrecht im Spiegel seiner Literatur, ZEuP 2002, 403; Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, 1999; dies., Erbrecht in Skandinavien (Schweden mit Bezügen zu den Erbrechten Dänemarks, Finnlands, Norwegens und Islands), in: NK-BGB, 3. Aufl., 2010, S. 1855; dies., Erbrecht in Dänemark, in: Erbrecht in Europa (hrsg. von Süß), 2. Aufl., 2008, S. 413; dies., Familienrecht in Skandinavien (Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen), in: NK-BGB, 2. Aufl., 2010, S. 2512; dies., Eherecht in Dänemark, in: Familienrecht in Europa (hrsg. von Süß und Ring), 2006, S. 375; Spaude, Das dänische Rechtswesen. Gerichtsaufbau und Verfahrensrecht, 1976; Steiniger, Einführung in das dänische Rechtssystem, 2. Aufl. 1984.

Weiterführende ausländische Literatur:

Blume, Legal Method in Danish Law, 2011; Dahl/Melchior/Rehof/Tamm, Danish Law in a European Perspective, 2. Aufl., 2002; Gammeltoft-Hansen/Gomard/Philip (Hrsg.), Danish Law. A general survey, 1982; Koktvedgaard, National Reports, in: IntEncCompL, Loseblattsammlung; Tamm, The History of Danish Law, Selected Articles and Biography, 2011.

1

Das Königreich Dänemark ist eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Dänemark, die Färöer und Grönland umfasst, mit einer Bevölkerung von rund 5,5 Mio. Einwohnern. Den Färöern wurde 1948, Grönland 1979 Selbstverwaltung (hjemmestyre) im Rahmen der Monarchie eingeräumt. 2009 wurde auf Grönland eine erweiterte Selbstverwaltung (selvstyre) eingeführt (dazu Rn. 13). Dem Monarchen, augenblicklich Margrethe II, kommen ausschließlich formelle und zeremonielle Funktionen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems zu. Das Parlament (Folketinget) besteht aus einer Kammer mit 179 Abgeordneten, von denen jeweils zwei auf Grönland und den Färöern gewählt werden. Die Regierung, d.h. Ministerpräsident (statsministeren) und Ressortminister, wird vom Monarchen ernannt (und darf im Parlament keine Mehrheit gegen sich haben). Das Parteienspektrum im Folketing ist wegen der relativ niedrigen Sperrgrenze von 2 % recht breit. Die dänischen Regierungen sind meist Minderheitsregierungen gewesen, weswegen die Politik stark auf Kompromisse und Konsens ausgerichtet ist. Seit Herbst 2011 regiert eine sozialdemokratisch geführte Koalition unter Führung der Vorsitzenden der Sozialdemokraten, Helle Thorning Schmidt.

2

Die Wohnungspolitik ist u.a. vom Gedanken geprägt, dass Wohnraum, der für ein ganzjähriges privates Wohnen (im Unterschied zu Ferienhäusern) bestimmt ist, nicht leer stehen darf. Damit soll der immer noch bestehenden Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden. Aus dem Wohnungseigentum folgt somit eine seitens der Gemeinden anordenbare Pflicht, die Wohnung selbst zu bewohnen bzw. anderen zu Wohnzwecken zu überlassen (dazu Rn. 90 ff.). In den letzten Jahren werden vereinzelt (vor allem teurere) Wohnungen gebaut, die von der Wohnpflicht ausdrücklich ausgenommen werden. Umgekehrt darf eine Ferienwohnung grundsätzlich nicht als fester Wohnsitz dienen. Mit dem Ziel, die dänische „Sommerhauskultur“ zu schützen und befürchteten Preissteigerungen auf dem Markt durch Immobilienkäufe seitens kapitalkräftiger Ausländer entgegenzuwirken, gilt ein (durch ein Protokoll zum Maastrichter Vertrag von den Bestimmungen dieses Vertrags ausgenommenes) grundsätzliches Verbot für in Dänemark nicht wohnhafte Personen Ferienwohnungen zu erwerben (dazu Rn. 305).

3

Die Gesetzgebung vollzieht sich im Zusammenspiel von Folketing und Regierung. Gesetzentwürfe werden im Folketing in dreimaliger Lesung beraten. Sie beinhalten neben dem Gesetzestext auch Motive. Diesen kann neben den Berichten der Parlamentskommissionen (betænkninger) und den Gesetzesberatungen im Folketing erhebliche Bedeutung für die spätere Auslegung des verabschiedeten Gesetzes zukommen. Somit spielt bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen der teleologisch-historische Blickwinkel eine entscheidende Rolle.

4

Das Grundgesetz Dänemarks stammt aus dem Jahre 1848 und basiert auf dem Prinzip der Gewaltenteilung. Mit seinen weniger als 4.000 Wörtern zählt es zu den kürzesten Verfassungen der Welt und behandelt deshalb nicht alle verfassungsrechtlich relevanten Fragen der Gegenwart mit der gebotenen Ausführlichkeit. Die Regelungen des Grundgesetzes haben zum großen Teil einen unbestimmten Inhalt. Es besteht ein wachsendes Spannungsfeld zwischen der historischen Tradition und den Erfordernissen eines modernen Verfassungsstaates. Seit einigen Jahren finden Diskussionen über den Reformbedarf der Verfassung statt. Im Mittelpunkt der Überlegungen stehen vor allem die Grundrechte. Der Grundrechtekatalog der Verfassung ist aus heutiger Sicht unvollständig (so wird in der Praxis bspw. die Europäische Menschenrechtskonvention ergänzend herangezogen) und spiegelt vor allem jene Grundrechtsgewährleistungen wider, die am Ende des absolutistischen Zeitalters als zentral erachtet wurden. Eine Grundgesetznovellierung wird aber wahrscheinlich noch lange Zeit auf sich warten lassen. Das Verfahren zur Verfassungsänderung (mit plebiszitären Elementen) fordert nämlich eine erhebliche Mobilisierung der Wählerschaft, die bei dem Thema „Präzisierung der Menschenrechte“ schwerlich zu erwarten steht.

5

Dänemark ist seit einer großen Gemeindereform im Jahre 2007 verwaltungsmäßig in fünf Regionen (regioner) aufgeteilt, deren Aufgaben im Wesentlichen auf das Krankenhauswesen, den öffentlichen Nahverkehr sowie die Regionalentwicklung beschränkt ist. Daneben bestehen 98 Gemeinden (kommuner). Repräsentativorgan auf Gemeindeebene sind die gewählten Regional- und Gemeindevertretungen (regionalråd und byråd), in der Hauptstadt Kopenhagen die Bürgervertretung (borgerrepræsentationen). In den einzelnen Stadtteilen der Hauptstadt existieren Lokalausschüsse (lokaludvalg), die als Bindeglied zwischen den Bürgern der jeweiligen Stadtteile und der Bürgervertretung Kopenhagens fungieren, der Bürgervertretung Vorschläge vorlegen können und u.a. bei der Ausarbeitung von Plänen zur Stadtteilentwicklung mitwirken. Auf lokaler Ebene werden staatliche Aufgaben durch Staatsverwaltungen (statsforvaltningerne), die selbstständige regionale Institutionen sind, aber organisatorisch dem Innen- und Gesundheitsministerium unterstehen, ausgeübt. Die Staatsverwaltungen üben die staatliche Kontrolle zusammen mit den Gemeinden aus und sind in einer Reihe von Bereichen, etwa auch in Bezug auf Entscheidungen der Gemeinden nach dem Baugesetz, Beschwerdeinstanz. Die Staatsverwaltung ist außerdem in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig.

6

Gegenwärtig werden konkrete Überlegungen zu einer Neustrukturierung der Verwaltung angestellt. Es wird erwogen, die – erst 2007 eingeführten – Regionen wieder abzuschaffen, vor allem um das Gesundheitswesen in staatlicher Regie zu steuern.

7

Der Gerichtsaufbau ist im Prozessgesetz geregelt. Zum 1.1.2007 fand eine umfassende Gerichtsreform statt. Gericht erster Instanz ist das Stadtgericht (byretten). Daneben urteilt in Kopenhagen ein Fachgericht für See- und Handelsrecht (sø- og handelsretten), das neben See- und Handelssachen auch in Konkursstreitigkeiten und in Fällen der Schuldensanierung sowie in gewissem Umfang in Immaterialrechtsstreitigkeiten zu befinden hat. Gegen Entscheidungen des See- und Handelsgerichts kann unmittelbar der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Gerichte der zweiten Instanz sind die beiden Landgerichte – das „Vestre Landsret“ in Viborg mit Jurisdiktion über die Gerichte erster Instanz in Jütland, und das „Østre Landsret“ in Kopenhagen mit Jurisdiktion für den Rest des Landes. Die Landgerichte können als Rechtsmittelgericht gegen Entscheidungen der Stadtgerichte angerufen werden. Dritte und letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof (højesteret) mit Sitz in Kopenhagen. Obwohl das Grundgesetz die Errichtung von Verwaltungsgerichten inzident erlaubt, kennt Dänemark kein Verwaltungsgerichtssystem. Alle Klagen gegen die Verwaltung oder die Regierung werden vor den allgemeinen Gerichten verhandelt, es sei denn, entsprechende Klagen sind ausdrücklich gesetzlich für unzulässig erklärt worden. Den Gerichten als Justizorgan vorgeschaltet sind in vielen Fällen übergeordnete Verwaltungsorgane, bisweilen ein gerichtsähnlicher Beschwerdeausschuss. Des Weiteren kann ein vom Parlament bestellter Ombudsmann auf Beschwerden hin – oder aus eigenem Entschluss heraus – untersuchen, ob die Verwaltung geltendes Recht verletzt hat bzw. andere Fehler oder Versäumnisse vorliegen.

8

Ein spezifisches Verfassungsgericht existiert nicht. Dänische Gerichte haben sich bei der Berufung auf die Verfassung traditionell sehr zurückhaltend gezeigt. Die Verfassungstradition ist entscheidend von der Vorstellung geprägt, dass dem Gesetzgeber in Gestalt des Parlaments als – im Gegensatz zur Gerichtsbarkeit – vom Volk gewähltes Organ eine demokratische Legitimation als „autoritativer Verfassungsinterpret“ zukommt, die den Gerichten fehlt. 1999 wurde erstmalig ein Gesetz mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit belegt. Durch dieses Verfahren und das 1998 ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verfassungskonformität des Maastrichter-Vertrags (die vom højesteret bejaht wurde) mag allerdings etwas Bewegung hin zu einer verstärkten verfassungsrechtlichen Kontrolle nationaler Gesetze erfolgt sein.

9

An der Spitze der hierarchisch strukturierten Staatsanwaltschaft steht der Reichsadvokat (rigsadvokaten). Unter dem Reichsadvokaten sind die Staatsadvokaten (statsadvokater) und die Direktoren der Polizeikreise (politidirektører) tätig.

10

Die Wirtschaft Dänemarks ist nach Jahren von Stabilität gegenwärtig von der Finanzkrise erfasst worden. Die Arbeitslosigkeit beträgt gegenwärtig ungefähr 6 %. Währungspolitisch ist anzumerken, dass Dänemark zwar den Euro nicht eingeführt hat, die dänische Krone (dkr) allerdings kursmäßig (innerhalb einer schmalen Schwankungsmarge) an den Euro gekoppelt ist (rund 7,46 dkr pro €).

11

Das Rechtssystem Dänemarks ist Teil des nordischen Rechtskreises, der ursprünglich auf germanischen Rechtstraditionen beruht. Im Vergleich zum Recht der Staaten Mitteleuropas wurde der nordische Rechtskreis im Laufe der Zeit nur in begrenztem Maße von fremden Rechtssystemen beeinflusst. Allein der Hanse kommt eine entscheidende Bedeutung für die frühe Konzeption des Handels- und Seerechts zu. Es hat keine eigentliche Rezeption des römischen Rechts stattgefunden. Eine Reihe von Prinzipien des römischen Rechts sowie naturrechtliche Vorstellungen flossen allerdings im 18. und 19. Jahrhundert in das nordische Rechtssystem mit ein.

12

Die dänischen Gesetzesstrukturen unterscheiden sich erheblich von den deutschen. Es fehlt eine dem BGB und HGB vergleichbare zivilrechtliche Gesamtkodifikation. Stattdessen existiert eine große Zahl von Einzelgesetzen, die jeweils begrenzte Rechtsmaterien zum Gegenstand haben. Die Einzelgesetze zielen im Allgemeinen nicht darauf ab, das jeweilige Rechtsgebiet erschöpfend zu regeln. Neben den Gesetzesvorschriften beanspruchen allgemeine, ungeschriebene Rechtsgrundsätze ergänzende Geltung. Bei der Gesetzesauslegung werden des Weiteren oftmals Analogie- oder Umkehrschlüsse aus anderen Gesetzesbestimmungen und/oder aus von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien gezogen. Auch ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht), darunter Handelsbräuche, hat vielfach ein bedeutendes Gewicht bei der Rechtsfindung. Daneben ist die Rechtsprechung wesentlicher Faktor der Rechts(fort)bildung. Die Judikatur mag mit dem Stichwort „Elastizität“ gekennzeichnet werden. Zum einen werden Vorschriften oftmals vom Gesetzgeber ganz bewusst generell gehalten, um eine richterliche Interpretation, die den aktuellen gesellschaftlichen Vorstellungen und Gegebenheiten Rechnung tragen soll, zu ermöglichen. Zum anderen, und mit dieser Idee verknüpft, kommt Präjudizien jedoch keine absolut bindende Wirkung zu. Früher ergangene Urteile, insbesondere solche höherer Instanzen, sind aber tatsächlich von großer Bedeutung – vor allem vor dem Hintergrund der Prinzipien der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Ein Charakteristikum richterlicher Freiheit im dänischen Privatrecht besteht auch darin, dass (obgleich an sich nur wenige gesetzliche Formerfordernisse bestehen) die Gerichte der fehlenden Beachtung von Formerfordernissen oft keine wesentliche Bedeutung beimessen (und im Rahmen des Gerichtsverfahrens nur eine nachträgliche Erfüllung derselben verlangen). Es sei noch angemerkt, dass im Vergleich zu Deutschland relativ wenige Gerichtsverfahren geführt werden. Konfliktvermeidung und Schlichtung stehen im Vordergrund. Dänemark hat eine recht kleine, überschaubare Hochschullandschaft. Der juristischen Literatur und der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre kommt allgemein eine große Bedeutung zu. Es besteht eine ausgeprägte gegenseitige Beeinflussung zwischen Rechtswissenschaft und Gerichtsbarkeit.

13

Die Färöer haben seit 1958 eine in weiten Bereichen von Dänemark unabhängige Selbstverwaltung (hjemmestyre). Darauf basiert ihr eigenes, vielfach autonomes Rechtssystem. Seit einiger Zeit wird auf den Färöern verstärkt die Frage einer Unabhängigkeit von Dänemark diskutiert. Grönland war seit 1397 (Kalmarer Union) eine dänische Kolonie. Erst 1953 änderte sich der Status. Grönland wurde eine Region Dänemarks und erlangte 1979 – wie die Färöer – Selbstverwaltung (hjemmestyre). Selbstverwaltung wurde Grönland und den Färöern insbesondere im Hinblick auf die kommunalen und lokalen Wirtschaftsverhältnisse sowie Steuern und kulturelle Angelegenheiten eingeräumt. Dies geschah jedoch jeweils unter dem Vorbehalt der Beachtung der grundsätzlichen verwaltungsrechtlichen Prinzipien Dänemarks. Die Selbstverwaltung auf Grönland und auf den Färöern wird durch das Landsting (Grönland) bzw. das Lagting (Färöer) als gewähltem Repräsentativorgan der Bürger sowie der Verwaltung (landsstyre), die vom Landsting/Lagting gewählt wird, ausgeübt. Im Jahre 2009 wurde auf Grönland eine erweiterte Selbstverwaltung (selvstyre) eingeführt, wonach sich die Landesvertretung Grönlands selbstständig sehr weitreichende Gesetzgebungs- und Exekutivkompetenzen zuerkennen kann. Allein die Außen- und Sicherheitspolitik bleiben Reichsangelegenheiten. Etwaige Rohstoffeinnahmen fallen Grönland zu. Dies führt parallel zu einer Reduktion der Zuschüsse des dänischen Staates. Der Weg in einen souveränen Staat ist angebahnt worden. Das Gesetz über Selvstyre ermächtigt das grönländische Volk, über die Frage einer etwaigen staatlichen Unabhängigkeit Grönlands selbst zu entscheiden. Allerdings wäre in diesem Falle auch noch eine nachträgliche Einwilligung des dänischen Parlaments erforderlich.

Auf immobiliarrechtliche Besonderheiten auf Grönland und den Färöern wird im Folgenden nicht näher eingegangen.

14

Auf internationaler Bühne ist Dänemark u.a. Mitglied der Vereinten Nationen und der NATO. Eine nordische politisch-rechtliche Zusammenarbeit findet auf vielen Ebenen, vor allem im Rahmen des Nordischen Rats, statt. Dieser besitzt zwar keine gesetzgeberische Kompetenz, kann aber in gemeinsamen Anliegen Empfehlungen an die nationalen Regierungen aussprechen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts findet eine weitgehende internordische gesetzgeberische Zusammenarbeit statt, die zu einem gewissen Gleichklang der nordischen Rechtsordnungen auf vielen Gebieten, vor allem innerhalb des Privatrechts, geführt hat.

15

Zu erwartende Gesetzesreformen: Das dänische Immobilienrecht ist Gegenstand vieler, zum Großteil politisch motivierter Änderungen. Vor allem steuerrechtliche Aspekte stehen immer wieder auf der Tagesordnung des politischen Diskurses und es muss ständig mit Neujustierungen gerechnet werden. Fortwährend finden auch Korrekturen auf verbraucherschutzrechtlicher Ebene statt – ebenso wie eine Anpassung der Regelungen zur baulichen Verbesserung von Immobilien (bspw. durch Anordnung von Energiesparmaßnahmen). Das System eines Bausachverständigenberichts über den Zustand einer Immobilie im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf, verbunden mit dem Abschluss einer Versicherung gegen verdeckte Mängel, hat sich bewährt und ist im Jahre 2012 noch weiter ausgebaut worden.

1 › B. Europäisches Recht und internationale Abkommen

B. Europäisches Recht und internationale Abkommen

1 › B › I. Europäisches Recht

I. Europäisches Recht

16

Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union. Es trat der EWG zum 2.1.1973 bei. Nachdem im Juni 1992 bei einem Referendum eine knappe Mehrheit der Dänen gegen den Maastrichter Vertrag votiert hatte, gelang der dänischen Regierung im Dezember 1992 beim EU-Gipfel in Edinburgh die Einräumung einer Sonderstellung des Landes im Hinblick auf verschiedene Punkte. So findet in rechtlichen und inneren Angelegenheiten innerhalb der EU mit Dänemark lediglich eine zwischenstaatliche und keine supranationale Zusammenarbeit statt. Des Weiteren wirkt Dänemark bei verteidigungspolitischen Maßnahmen und Entscheidungen der Union nicht mit. Dem Land wurde außerdem gestattet, 1999 nicht den Euro einzuführen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit belassen, später der Währungsunion beizutreten. Dieser „nachgebesserte“ Maastricht-Vertrag wurde im Mai 1993 von einer knappen Mehrheit der dänischen Wähler bestätigt.

17

Die Färöer sind nie Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden. Grönland verließ seinerseits im Jahre 1985 die EWG. Das Verhältnis der Färöer und Grönlands zur Europäischen Union ist heute durch bilaterale Abkommen festgeschrieben.

1 › B › II. Multilaterale Abkommen

II. Multilaterale Abkommen

18

Anerkennung (Beweiskraft) ausländischer öffentlicher Urkunden:


• Dem Haager Abkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist Dänemark beigetreten – dies allerdings erst zum 1.1.2007.
• Dem europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation ist Dänemark mit Wirkung vom 10.6.1970 beigetreten (vgl. Lovtidende C 1970 Bekanntmachung Nr. 50, geändert durch Bekanntmachung Nr. 102 aus 1980).
• Dem Luxemburger Übereinkommen vom 26.9.1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandurkunden und den Verzicht auf die Legalisation ist Dänemark – soweit ersichtlich – nicht beigetreten.

1 › B › III. Bilaterale Abkommen

III. Bilaterale Abkommen

19

Es besteht ein Abkommen des Deutschen Reichs mit dem Königreich Dänemark vom 17.6.1936 über den Verzicht der Legalisation (RGBl II, S. 213 – wieder anwendbar seit 1.9.1952: BGBl. 1953 II, S. 186). Das Abkommen gewährt weitgehende Befreiungen von der Legalisation und der innerstaatlichen weiteren Beglaubigung.

1 › C. Notariatssystem

C. Notariatssystem

Literatur:

Cornelius Das dänische Notarwesen, DNotZ 1996, 352; Raudszus Urkundswesen, Grundbuch, Handelsregister und Notariat in Dänemark, DNotZ 1977, 516.

20

Wegen der nicht erfolgten Rezeption des römischen Rechts in Dänemark ist kein dem deutschen Recht vergleichbarer Notarberuf als selbstständige, unabhängige und ausschließliche Tätigkeit entstanden. Der Beruf des Notars besteht in Dänemark in seiner spezifischen Form nicht. Es gibt nach dänischem Recht keine Rechtsgeschäfte, die zur Wirksamkeit der notariellen Form bedürfen. Nur in wenigen Fällen sind notarielle Beurkundungen möglich: bspw.


• im Erbrecht bei der Testamentserrichtung (vgl. § 63 Erbgesetz);
• bei Bestätigungen, dass eine Kopie eines Dokuments mit dem Original identisch ist;
• bei der Unterschrift besonderer Dokumente, bei denen ausländische Behörden die Anwesenheit eines Notars verlangen, etwa der Beglaubigung der Unterschrift einer Vollmacht, die im Ausland Verwendung finden soll, sowie
• beim Wechsel- (§ 88 Wechselgesetz) und Scheckprotest (§ 66).

21

Notarielle Beurkundungen erfolgen – im erwähnten Umfang – dann durch den Richter im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das nicht existente Amt des Notars wird in diesen Fällen durch einen Richter des Stadtgerichts wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Prozessgesetz), der die eigentliche Aufgabenstellung auf einen Gerichtsassessor (dommerfuldmægtig) bzw. eine andere Person delegieren kann (§ 19 Abs. 3 Prozessgesetz). Im Rahmen der Ausübung notarieller Aufgaben wird der Gerichtsassessor dann aber nicht als Richter, sondern als Notar oder Notarius publicus tätig.

22

§ 11 Abs. 3 Prozessgesetz ermächtigt den Justizminister zur Regelung der Einzelheiten der Notartätigkeit durch Rechtsverordnung. Dies ist mit der Verordnung Nr. 1555 aus dem Jahre 2007 erfolgt. Nach § 1 der Verordnung hat der Notar die Aufgabe, Handlungen, die eine rechtliche Bedeutung haben, beizuwohnen oder selbst vorzunehmen, um durch seine Bestätigung eine Dokumentation zu sichern, der nach dem Gesetz oder in der Praxis eine besondere Beweiskraft beigemessen wird.

23

Vollstreckbare notarielle Urkunden gibt es nach dänischem Recht nicht.

24

Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Testamente gilt, dass das Testament automatisch in Dänemark Anerkennung findet, wenn die zuständige ausländische Behörde bestätigt, dass das Testament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden Staates errichtet worden ist.

25

Das Brüsseler EWG-Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist für Dänemark (mit dem ersten Beitrittsabkommen vom 9.10.1978) im Verhältnis zu den anderen EWG-Staaten im Jahre 1986 in Kraft getreten.

26

Am 16.9.1988 wurde das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Konvention) als Parallelübereinkommen zum EuGVÜ abgeschlossen. Das Lugano-Übereinkommen galt und gilt zwischen EG-Staaten und EFTA-Staaten, die es ratifizierten: Dänemark hat dies am 1.3.1996 (ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland) getan.

Die Brüssel IIa-Verordnung galt für Dänemark zunächst nicht. Doch hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart, dass die EuGGVO (= Brüssel I-Verordnung) auch für und im Verhältnis zu Dänemark Anwendung finden soll (in Kraft getreten am 1.7.2007). Damit sind spätere Änderungen und Abkommen, die auf der Grundlage des EuGGVO geschlossen werden, für Dänemark erst nach einem erneuten Abschluss eines Abkommens verbindlich.

Prof. Dr. Gerhard Ring/Dr. Line Olsen-Ring, LL.M.

2. Kapitel Grundstücksrecht

A.Grundstrukturen des Grundstücksrechts28 – 173

I.Rechtsquellen im Grundstücksverkehr28 – 60

II.Strukturprinzipien des Grundstücksrechts61 – 136

1.Eigentum61 – 99

a)Alleineigentum67

b)Miteigentum68 – 75

c)Wohnungs- und Teileigentum76 – 88

d)Erbbaurechte89

e)Exkurs: Zentrale Eigentumsverfügungsbeschränkungen90 – 99

2.Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte an Grundstücken100 – 114

a)Dienstbarkeiten100 – 105

b)Dingliche Nutzungsrechte106 – 111

c)Immobilienleasing112

d)Time-Sharing113, 114

3.Grundpfandrechte115 – 136

a)Hypotheken und Grundschulden115 – 133

aa)Hypotheken117 – 125

bb)Schuldübernahme des Käufers126 – 129

cc)Restkaufpreishypothek (sælgerpantebrev)130, 131

dd)Praktischer Hinweis132, 133

b)Reallasten134, 135

c)Sonstige Sicherungs- und Verwertungsrechte136

III.Liegenschafts- und Grundstücksregister137 – 173

1.Kataster137 – 143

2.Grundstücks- und Hypothekenregister144 – 169

a)Zuständigkeit und Organisation144, 145

b)Aufbau und Inhalt der Eintragungen146 – 150

c)Registereinsicht151, 152

d)Wirkungen der Eintragungen153 – 159

e)Registerverfahren160 – 169

3.Andere Register und Verzeichnisse170 – 173

B.Grundstückskaufvertrag174 – 320

I.Vorverträge174, 175

II.Kaufvertrag176 – 236

1.Anwendbares Recht177 – 179

2.Formvorschriften180

3.Inhalt des Kaufvertrags181 – 232

a)Die Kaufvereinbarung (købsaftale oder slutseddel)188 – 192

b)Der Kaufbrief (skøde)193 – 207

aa)Der „bedingte Kaufbrief“ (betinget skøde)196 – 204

bb)Der „Endkaufbrief“ (endeligt skøde)205 – 207

c)Risikoübergang208

d)Kostentragung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie209 – 212

e)Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag213 – 217

f)Gewährleistungsrecht218 – 230

g)Zwingende Regelungen231, 232

4.Abwicklung der Kaufpreiszahlung und Sicherungsmechanismen233 – 236

III.Verbraucherschutz237 – 242

IV.Beteiligte243 – 273

1.Ehegatten243 – 251

a)Internationales Privatrecht243, 244

b)Güterstand245 – 250

c)Güterrechtsregister251

2.Lebenspartner und Lebensgefährten252, 253

a)Nichtregistrierte (heterosexuelle wie gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaften252

b)Die registrierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft253

3.Minderjährige254 – 257

4.Gesellschaften258 – 273

a)Gesellschaftsstatut258 – 261

b)Gesellschaften in Dänemark262 – 269

aa)Gesellschaftsformen262 – 264

bb)Vertretung der Gesellschaft durch Organe und sonstige Personen265 – 269

c)Deutsche Gesellschaften270 – 273

V.Makler und weitere Beteiligte274 – 288

1.Makler274 – 287

2.Sonstige Beteiligte288

VI.Erwerbs- und Veräußerungsbeschränkungen289 – 320

1.Das Gesetz über Immobilienerwerb289 – 301

2.Die Verordnung über den Immobilienerwerb seitens EG- und EWR-angehöriger Personen und Gesellschaften302 – 305

3.Das Gesetz über Ferienhäuser und Campen306 – 310

4.Das Landwirtschaftsgesetz311 – 313

5.Das Mietgesetz314 – 319

6.Das Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften320

C.Besondere Vertragstypen321 – 344

I.Bauträgerkaufvertrag321 – 326

II.Kaufverträge über Wohnungseigentum327, 328

III.Sonstige besondere Verträge329 – 340

1.Genossenschaftswohnungen330 – 335

2.Anteilswohnungen336 – 340

IV.Weitere Besonderheiten341 – 344

D.Immobilienfinanzierung345 – 353

I.Darlehen345 – 352

II.Darlehenssicherung353

E.Vollmachten354 – 361

I.Internationales Privatrecht354, 355

1.Vollmachtsstatut354

2.Rechtswahlmöglichkeiten355

II.Inhalt der Vollmacht356 – 358

III.Form der Vollmacht359

IV.Widerruf der Vollmacht360

V.Genehmigung361

F.Immobilien und Steuern362 – 388

I.Steuern beim Erwerb362, 363

1.Grunderwerbsteuer362

2.Umsatzsteuer363

II.Laufende Steuern364 – 379

1.Besteuerung in Dänemark364 – 373

a)Einkommensteuer364

b)Grundsteuer365 – 367

c)Eigentumswertsteuer368 – 373

2.Besteuerung in Deutschland374 – 379

III.Steuern beim Verkauf380 – 388

1.Besteuerung in Dänemark380 – 387

a)Wertzuwachssteuern380 – 385

b)Spekulationssteuern386

c)Sonstige Steuern und Abgaben387

2.Besteuerung in Deutschland388

27

Warnhinweis: Trotz fehlender notarieller Formbedürftigkeit bei Immobiliengeschäften ist es aufgrund der zersplitterten Rechtsmaterie „Immobilienkauf“, der vielen – aus deutscher Sicht – ungewohnten Detailprobleme (der Umfang dänischer Immobiliarverträge mag hier nur als ein Beispiel genügen) und Terminologien (Begrifflichkeiten, die eine andere Bedeutung als im deutschen Recht haben) sowie der Sprachhürde für deutsche Immobilieninteressenten in Dänemark unbedingt ratsam, sich eines dänischen Rechtsanwalts (mit ausgezeichneten deutschen Sprachkenntnissen) zu bedienen.

2 › A. Grundstrukturen des Grundstücksrechts

A. Grundstrukturen des Grundstücksrechts

Weiterführende deutschsprachige Literatur:

Ausländischer Anwaltsverein, Immobilien in Europa, 2009, Länderbericht Dänemark; Beck-Nielsen Immobilienerwerbsbeschränkungen für Ausländer in Dänemark, NJW 1995, 1945; Ericke Das Recht des Vertragsschlusses im dänischen Recht, RIW 1989, 178; Hammerl/Sippel Der Erwerb von Sommerhäusern in Dänemark durch EG-Ausländer und das Recht der Europäischen Gemeinschaften, RIW 1992, 883; Herfurth (Hrsg.) Immobilienerwerb in Europa, 1998 (Dänemark, S. 203); Hitchcock/ Stein Poulsen in: v. Bar (Hrsg.) Sachenrecht in Europa, Bd. 1 (Dänemark, S. 7); Ring/Olsen-Ring Einführung in das skandinavische Recht, 1999; dies., Kaufrechte in Skandinavien, 2001; dies. Das Kaufgesetz Dänemarks, IWB, Gruppe 3, 81 ff. (2003); Scherpe Haustürgeschäfte in Dänemark, ZEuP 1997; Schmahl Der Grunderwerb in Dänemark und seine Beschränkungen, 1977; Seidel Wohnungseigentum nach dänischem Recht, 1977; Steinrücke Haus- und Grundbesitz im Ausland, Heft 1/1999 (Dänemark), 1999; Vaagt Vertragsverletzung: Grundzüge des dänischen Schuldrechts, RIW 1990, 887.

Weiterführende ausländische Literatur:

Nunnhauser-Henning, Land Ownership, Scand.Stud.L. 34 (1990), 181.

2 › A › I. Rechtsquellen im Grundstücksverkehr

I. Rechtsquellen im Grundstücksverkehr

28

Das dänische Recht enthält keine einheitliche generelle Gesetzgebung über den Grundstücksverkehr. Im Folgenden erfolgt ein Überblick über den Stand der einschlägigen Gesetzgebung mit Stand 1.9.2011.

29

Auf den Immobilienkauf findet das Kaufgesetz nach seinem Wortlaut keine Anwendung (§ 1 lit. a Abs. 1 Kaufgesetz). Eine ganze Reihe von Bestimmungen des Kaufgesetzes ist jedoch Ausdruck allgemeiner vermögensrechtlicher Grundsätze. Als solche werden diese Regelungen auf den Immobilienkauf ganz oder teilweise analog angewendet.

30

Købelov (Kaufgesetz) Nr. 102 aus dem Jahre 1906, in der Bekanntmachung Nr. 237 vom 28.3.2003.

31

Weitere generelle Regelungen, die für den Grundstücksverkehr von Bedeutung sein können, finden sich etwa in:


• Lov om aftaler og andre retshandler på formuerettens område (Gesetz über Verträge und andere Rechtshandlungen auf dem Gebiet des Vermögensrechts) Nr. 242 aus dem Jahre 1917, in der Bekanntmachung Nr. 781 vom 26.8.1996.
• Lov om forældelse af fordringer (Gesetz über die Verjährung von Forderungen) Nr. 522 vom 6.6.2007.
• Lov om midlertidig regulering af boligforholdene (boligreguleringslov) (Wohnungsregulierungsgesetz) Nr. 962 vom 11.8.2010: Regelungen über Wohnungsbewirtschaftungsmaßnahmen (einschließlich Mietregulierungen), die auf kommunaler Ebene ergriffen werden können.
• Lov om naturbeskyttelse (Naturschutzgesetz) Nr. 9 aus dem Jahre 1992, in der Bekanntmachung Nr. 933 vom 24.9.2009.
• Byggeloven (Baugesetz) in der Bekanntmachung Nr. 1185 vom 14.10.2010.

32

Beachte zudem das lov om ejerlejligheder (Gesetz über Eigentumswohnungen) Nr. 199 aus dem Jahre 1966, in der Bekanntmachung Nr. 1713 vom 16.12.2010, das lov om andelsboligforeninger og andre boligfællesskaber (Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften) Nr. 239 aus dem Jahre 1979, in der Bekanntmachung Nr. 1716 vom 16.12.2010, sowie das lov om almene boliger samt støttede private andelsboliger m.v. (Gesetz über gemeinnützige Wohnungen sowie finanziell unterstützte private Genossenwohnungen u.a.) Nr. 374 aus dem Jahre 1996, in der Bekanntmachung Nr. 884 vom 10.8.2011.

33

Die meisten Rechtsfragen, die beim Grundstücksverkehr im Verhältnis zu Dritten entstehen können, sind geregelt im Lov om tinglysning (Grundbuchgesetz) – siehe dazu unter Grundbuchsystem. Dabei sind vor allem §§ 1 und 27 TL von übergeordneter Bedeutung.

34

Eine alte Sollregelung über die Erstellung eines Kaufbriefes (skøde) sowie den Grundsatz der Ersitzung (hævd) fand sich früher in Danske lov 5-3 aus dem Jahre 1683. Die Ersitzung ist hingegen immer noch in Danske lov 5-5 geregelt.

35

Generelle Regelungen über den Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb, die u.a. ein Reuerecht und Informationsansprüche des Käufers statuieren, finden sich im:


• Lov om forbrugerbeskyttelse ved erhvervelse af fast ejendom m.v. (Gesetz über Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb u.ä.) Nr. 391 vom 14.6.1995, in der Bekanntmachung Nr. 1192 vom 28.9.2007, sowie in der
• Bekendtgørelse om oplysning om fortrydelsesret ved erhvervelse af fast ejendom m.v. (Bekanntmachung über die Aufklärung über das Reuerecht beim Erwerb von Immobilien u.a.) Nr. 950 vom 8.12.1995 und in der
• Bekendtgørelse om huseftersynsordningen (Bekanntmachung über das System der Beurteilung des baulichen Zustandes von Häusern) Nr. 542 vom 30.6.1999, in der Bekanntmachung Nr. 1667 vom 21.12.2010.

Vgl. des Weiteren die Rahmenbedingungen für Vermittlungstätigkeit (Rn. 45).

36

Verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten finden sich vor allem im Kreditaftalelov (Kreditvertragsgesetz) Nr. 398 vom 13.6.1990, in der Bekanntmachung Nr. 761 vom 11.6.2011.

37

Besondere Informationspflichten und Reuerechte gelten nach dem Lov om visse forbrugeraftaler (Gesetz über gewisse Verbraucherverträge) Nr. 451 vom 9.6.2004.

38

Bestimmungen über Verbraucherschutz bei Timeshare-Nutzungsrechten an Immobilien und langfristigen Urlaubsprodukten, die der Implementierung der diesbezüglichen EU-Richtlinie dienen, finden sich im Lov om forbrugeraftaler om brugsret til logi på timesharebasis, længerevarende ferieprodukter m.v. (Gesetz über Verbraucherverträge, die ein Gebrauchsrecht an Immobilien auf Timeshare-Basis verleihen, über Verbraucherverträge über langfristige Urlaubsprodukte u.a.) Nr. 102 vom 15.2.2011.

39

Erwerbs- und Veräußerungsbeschränkungen bei Immobilien:

Die Frage, ob ein Immobilienerwerb durch nicht in Dänemark wohnhafte Personen der Genehmigung des dänischen Justizministers bedarf, ist geregelt im:


• Lov om erhvervelse af fast ejendom (Gesetz über Immobilienerwerb) Nr. 344 aus dem Jahre 1959, in der Bekanntmachung Nr. 566 vom 28.8.1986, geändert durch Gesetz Nr. 1102 vom 21.12.1994, sowie in der
• Bekendtgørelse om erhvervelse af fast ejendom for så vidt angår visse EF-statsborgere og EF-selskaber samt visse personer og selskaber fra lande, der har tiltrådt aftalen om Det Europæiske Økonomiske Samarbejdsområde (Verordnung über den Immobilienerwerb seitens gewisser Staatsangehöriger der EG und Gesellschaften innerhalb der EG sowie seitens gewisser Personen und Gesellschaften aus Staaten, die dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind) Nr. 764 vom 18.9.1995.

40

Im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Immobilienerwerb stehen auch folgende Regelungskomplexe:


• Lov om sommerhuse og campering m.v. (Gesetz über Ferienhäuser und Campen) Nr. 267 aus dem Jahre 1972, in der Bekanntmachung Nr. 785 vom 21.6.2007, sowie
• Bekendtgørelse om tilladelse til udlejning af arealer til campering og om indretning og benyttelse af campingpladser (campingreglement) (Verordnung über die Genehmigung einer Vermietung von Grundstücken zum Campen sowie über die Ausstattung und Nutzung von Campingplätzen) Nr. 844 vom 30.6.2010.

41

In den genannten Regelungen finden sich Bestimmungen über die gewerbliche Vermietung im Bereich Ferienhäuser, Campen u.ä. sowie über einen Immobilienerwerb durch Gesellschaften.

42

Regelungen über landwirtschaftliche Grundstücke finden sich im lov om landbrugsejendomme (Landwirtschaftsgesetz) Nr. 114 aus dem Jahre 1967, in der Bekanntmachung Nr. 616 vom 1.6.2010.

43

Das Vorkaufsrecht der Mieter bei der Veräußerung von Mietwohnungen ist im lov om leje (Mietgesetz) Nr. 237 aus dem Jahre 1979 geregelt, in der Bekanntmachung Nr. 963 vom 11.8.2010.

44

Bestimmungen über Vorkaufsrechte des Staates finden sich im lov om jordfordeling og offentligt køb og salg af fast ejendom til jordbrugsmæssige formål m.m. (jordfordelingsloven) (Gesetz über die Verteilung von Arealen und dem öffentlichen Kauf und Verkauf von Immobilien zu landwirtschaftlichen Zwecken [Gesetz über die Verteilung von Arealen]) Nr. 535 aus dem Jahre 2005, in der Bekanntmachung Nr. 1275 vom 2.11.2010.

45

Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkehr (d.h. für gewerbsmäßig ausgeübte Angebote und Verkäufe von Immobilien, die gewerbsmäßig ausgeübte Vermittlung von Immobilienkäufen und -verkäufen sowie eine andere gewerbsmäßig ausgeübte Beratung und der Beistand in Bezug auf die Vermarktung von Immobilien) finden sich im:


• Lov om omsætning af fast ejendom (Gesetz über die Vermarktung von Immobilien) Nr. 453 vom 30.6.1993, in der Bekanntmachung Nr. 1717 vom 16.12.2010.
• Bekendtgørelse om formidling, udbud og rådgivning ved omsætning af fast ejendom (formidlingsbekendtgørelse) (Verordnung über Vermittlung, Angebot und Beratung beim Umsatz von Immobilien [Vermittlungsverordnung]) Nr. 695 vom 6.6.2006 sowie in der
• Bekendtgørelse om formidling, udbud og rådgivning ved omsætning af private andelsboliger m.v. (Verordnung über Vermittlung, Angebot und Beratung beim Umsatz von privaten Genossenschaftswohnungen) Nr. 733 vom 27.6.2006.

46

Das Grundbuchsystem ist u.a. geregelt im:


• Lov om tinglysning (Gesetz über Grundbucheintragungen) Nr. 111 aus dem Jahre 1926, in der Bekanntmachung Nr. 158 vom 9.3.2006. Abschnitt I dieses Gesetzes enthält Regelungen über die Eintragung von Umständen ins Grundbuch, die Immobilien betreffen.
• Bekendtgørelse om tinglysning i tingbogen (Bekanntmachung über die Grundbucheintragung) Nr. 834 vom 3.9.2009.
• Bekendtgørelse om adgang til tinglysningssystemet og om tinglysningsmåden (Verordnung über den Zutritt zum Grundbuchsystem und über das Verfahren der Grundbucheintragung) Nr. 763 vom 20.7.2009.
• Bekendtgørelse om tinglysning i personbogen (Bekanntmachung über die Eintragung in das Personenbuch) Nr. 213 vom 15.3.2011.
• Bekendtgørelse om dokumentation og indberetningspligt ved tinglysning af dokumenter vedrørende fast ejendom for selskaber m.fl. (Bekanntmachung über die Dokumentation und Mitteilungspflichten bei der Grundbucheintragung von Dokumenten bezüglich Immobilien, bei denen der Eigentümer eine Gesellschaft, ein Verein oder ein anderer Zusammenschluss bzw. eine private Einrichtung oder Stiftung ist) Nr. 182 vom 29.3.1973.

47

Gebührenrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen von Grundstücken finden sich im:


• Lov om afgift af tinglysning og registrering af ejer- og panterettigheder m.v. (Gesetz über Gebühren bei der Eintragung ins Grundbuch und der Registrierung von Eigentümer- und Pfandrechten u.a., im Folgenden auch „tinglysningsafgiftslov“ genannt) Nr. 382 vom 2.6.1999, in der Bekanntmachung Nr. 462 vom 14.5.2007, sowie in der
• Bekendtgørelse om afgift af tinglysning og registrering af ejer- og panterettigheder m.v. (Bekanntmachung über Gebühren bei der Eintragung ins Grundbuch und der Registrierung von Eigentümer- und Pfandrechten u.a.) Nr. 368 vom 27.4.2011.

48

Die Parzellierung und andere Registereintragungen in das Kataster sind geregelt im Lov om udstykning og anden registrering i matriklen (Gesetz über Parzellierung und andere Registereintragungen im Kataster) in der Bekanntmachung Nr. 494 vom 12.6.2003.

49

Nähere Bestimmungen über eine Grenzfestlegung sowie über die Ausarbeitung und das Einsammeln notwendiger Dokumentationen im Zusammenhang mit der Registrierung von Veränderungen im Kataster finden sich in der Bekendtgørelse om matrikulære arbejder (Verordnung über katasterbezogene Maßnahmen) Nr. 1088 vom 17.9.2010.

50

Regelungen über die Aufgaben der Behörde, die zentral für die Vermessung und Kartenaufzeichnung sowie für das Katasterwesen und den Landvermesser zuständig ist, finden sich im Lov om Kort- og Matrikelstyrelsen (Gesetz über die Karten- und Katasterbehörde) Nr. 749 vom 7.12.1988, in der Bekanntmachung Nr. 131 vom 28.1.2010. Die Tätigkeit des Landvermessers ist geregelt im Lov om landinspektørvirksomhed (Gesetz über die Tätigkeit des Landvermessers) Nr. 220 aus dem Jahre 1963, in der Bekanntmachung Nr. 439 vom 9.5.2011.

51

Gebühren im Zusammenhang mit der Parzellierung und Registrierung im Kataster sind geregelt im:


• Lov om afgift ved udstykning m.m. (Gesetz über Gebühren bei der Parzellierung u.a.) Nr. 139 aus dem Jahre 1990, in der Bekanntmachung Nr. 42 vom 22.1.1998, sowie in der
• Bekendtgørelse om matrikulære afgifter og gebyrer m.v. (Bekanntmachung über Gebühren bei der Registrierung im Kataster u.a.) Nr. 1363 vom 6.12.2010.

52

Planungsrechtliche Vorschriften finden sich im Lov om planlægning (Planloven) (Planaufstellungsgesetz) Nr. 388 aus dem Jahre 1991, in der Bekanntmachung Nr. 937 vom 24.9.2009.

53

Die Frage der Ersetzung von Reallasten, die in Naturalien erbracht werden, ist geregelt im Lov om afløsning af grundbyrder (Gesetz über die Ersetzung von Reallasten) Nr. 505 vom 28.9.1918.

54

Die Informationspflicht des Verkäufers hinsichtlich des Energieverbrauchs einer Immobilie resultiert aus dem Lov om fremme af energibesparelser i bygninger (Gesetz über die Förderung von Energiesparmaßnahmen in Gebäuden) Nr. 585 aus dem Jahre 2005, in der Bekanntmachung Nr. 646 vom 16.6.2011. Nähere Bestimmungen über die notwendige Kennzeichnung bezüglich des Energiebedarfs eines Gebäudes finden sich in der Bekendtgørelse om energimærkning af bygninger (Verordnung über die Energiekennzeichnung von Gebäuden) Nr. 61 vom 27.1.2011.

55

Zur Immobilienfinanzierung:

Im Lov om realkreditlån og realkreditobligationer m.v. (Gesetz über Realkreditdarlehen und Realkredithypothekenbriefe u.a.) Nr. 454 vom 10.6.2003, in der Bekanntmachung Nr. 1261 vom 15.11.2010, sind Realkredithypothekenbriefe und andere Wertpapiere, die von Realkreditinstituten ausgestellt werden, sowie die auf der Grundlage hiervon gewährten Realkreditdarlehen geregelt. Vgl. zum Realkredit auch Lov om finansiel virksomhed (Gesetz über finanzielle Tätigkeit), in der Bekanntmachung Nr. 885 vom 8.8.2011 sowie in Bekendtgørelse om realkreditinstitutters værdiansættelse og låneudmåling Nr. 1148 vom 5.12.2005 (Verordnung über die Wertfestsetzung und Darlehensbemessung seitens der Realkreditinstitute). Neben dem Gesetz über finanzielle Tätigkeit gilt Bekendtgørelse om god skik for finansielle virksomheder (Verordnung über ein faires Verhalten seitens finanzieller Unternehmen) Nr. 769 vom 27.6.2011.

56

Zum Minderjährigkeitsrecht und Eherecht:


• Værgemålslov (Vormundschaftsgesetz) Nr. 388 vom 14.6.1995, in der Bekanntmachung Nr. 1015 vom 20.8.2007.
• Lov om ægteskabs indgåelse og opløsning (Gesetz über die Eingehung und die Auflösung der Ehe) Nr. 256 aus dem Jahre 1969, in der Bekanntmachung Nr. 38 vom 15.1.2007.
• Lov om ægteskabets retsvirkninger (Gesetz über die Ehewirkungen) Nr. 56 aus dem Jahre 1925, in der Bekanntmachung Nr. 37 vom 5.1.1995.

57

Zum Gesellschaftsrecht:


• Lov om aktie- og anpartsselskaber (selskabsloven) [Gesellschaftsgesetz] (Gesetz über Aktiengesellschaften und Anteilsgesellschaften [d.h. die dänische GmbH]) Nr. 470 aus dem Jahre 2009, in der Bekanntmachung Nr. 322 vom 11.4.2011.
• Lov om visse erhvervsdrivende virksomheder (Gesetz über gewisse gewerbetreibende Unternehmen) Nr. 123 aus dem Jahre 1994, in der Bekanntmachung Nr. 559 vom 19.5.2010.

58

Zum Steuerrecht:


• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) vom 22.11.1995 (BGBl. 1996 II, S. 2566).
• Lov om påligning af indkomstskat til staten (ligningsloven) (Steuerveranlagungsgesetz) Nr. 517 aus dem Jahre 1942, in der Bekanntmachung Nr. 1017 vom 28.10.2011.
• Kildeskatteloven (Gesetz über die Quellensteuer) Nr. 1403 vom 7.12.2010.
• Lov om merværdiafgift (momsloven) (Mehrwert-/Umsatzsteuergesetz) Nr. 375 aus dem Jahre 1994, in der Bekanntmachung Nr. 287 vom 28.3.2011.
• Lov om afgift af dødsboer og gaver (boafgiftsloven) (Gesetz über Steuern bei Nachlass und Schenkung – Erbschaftsteuergesetz) Nr. 426 aus dem Jahre 1995, in der Bekanntmachung Nr. 1159 vom 4.10.2007
• Lov om beskatning ved dødsfald (dødboskatteloven) (Gesetz über die Besteuerung im Todesfall – Nachlasssteuergesetz) Nr. 1221 aus dem Jahre 1996, in der Bekanntmachung Nr. 1362 vom 26.11.2010.
• Lov om en kommunal og amtskommunal ejendomsværdiskat (ejendomsværdiskatteloven) (Eigentumwertsteuergesetz) Nr. 425 aus dem Jahre 1998, in der Bekanntmachung Nr. 912 vom 22.8.2008.
• Lov om kommunal ejendomsskat (Gesetz über kommunale Immobiliensteuern) in der Bekanntmachung Nr. 1006 vom 26.10.2009.
• Lov om vurdering af landets faste ejendomme (Gesetz über die Bewertung von Immobilien) Nr. 179 aus dem Jahre 1956, in der Bekanntmachung Nr. 470 vom 3.9.2002.
• Statsskatteloven (Staatsssteuergesetz) Nr. 149 vom 10.4.1922 mit späteren Änderungen.
• Lov om beskatning af fortjeneste ved afståelse af fast ejendom (ejendomsavancebeskatningslov) (Gesetz über die Besteuerung von Gewinnen beim Verkauf von Grundstückseigentum) Nr. 247 aus dem Jahre 1982, in der Bekanntmachung Nr. 891 vom 17.8.2006.
• Lov om skattemæssige afskrivninger (afskrivningloven) (Abschreibungsgesetz) in der Bekanntmachung Nr. 1191 vom 11.10.2007.

59

Zum Erbrecht:


• Arvelov (Erbgesetz) Nr. 515 vom 6.6.2007.
• Lov om skifte af dødsboer (Gesetz über das Nachlassverfahren) Nr. 383 vom 22.5.1996.

60

Zum Zivilverfahrensrecht und Notariatsgeschäften:


1. Retsplejeloven (Prozessgesetz) Nr. 90 vom 11.4.1916, in der Bekanntmachung Nr. 1237 vom 26.10.2010.
2. Bekendtgørelse om notarialforretninger (Verordnung über Notariatsgeschäfte) Nr. 1555 vom 18.12.2007.

2 › A › II. Strukturprinzipien des Grundstücksrechts

II. Strukturprinzipien des Grundstücksrechts

1. Eigentum

61

Das dänische Recht operiert mit dem Begriff „fast ejendom“ (festes Eigentum – künftig als Grundstück oder Immobilie bezeichnet), der nicht einheitlich definiert, sondern im Kontext mit der in Rede stehenden Rechtsmaterie zu bestimmen ist. Im Zusammenhang mit dem Grundbuchrecht sind darunter – über das bloße Grundstück hinaus – auch die Grundstücksbepflanzung sowie Gebäude (die zum dauerhaften Verbleib auf dem Grundstück bestimmt sind) zu verstehen.

62

Steht ein Gebäude (zum dauerhaften Verbleib) auf fremdem Grund und Boden (Miete, Pacht oder Leihe), so hat das Gebäude sein eigenes Grundbuchblatt, da es nach § 19 TL als selbstständige Immobilie behandelt wird. Dasselbe gilt für Baulichkeiten auf dem Vorstrand oder auf dem Meeresterritorium.

63

Zum festen Eigentum zählen somit ein Grundstück sowie (als Bestandteil des festen Eigentums) etwaige auf diesem errichtete Gebäude und andere feste Anlagen, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören. Als festes Eigentum werden weiterhin die von § 38 TL erfassten Gebäudebestandteile sowie – im Verhältnis zu den Pfandgläubigern – das von § 37 TL erfasste Zubehör qualifiziert.

64

§ 38 TL umfasst alle Immobilien: Wenn ein Gebäude ganz oder teilweise errichtet worden ist und wenn Leitungen, Wärmeanlagen, Haushaltsmaschinen o.ä. auf Kosten des Eigentümers zum Gebrauch des Gebäudes in dieses eingebracht worden sind, kann ein besonderes Recht an den Materialien und am genannten Zubehör nicht vorbehalten werden, weder als Eigentumsrecht noch in sonstiger Weise. Ein ins Grundbuch eingetragener Hypothekenbrief umfasst (mangels anderweitiger Vereinbarung) auch dieses Zubehör.

65

Nach § 37 TL, der nur auf Gewerbeimmobilien Anwendung findet, gilt Folgendes: Ist ein Grundstück auf Dauer zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit ausgerichtet, umfasst ein ins Grundbuch eingetragener Hypothekenbrief (mangels anderweitiger Vereinbarung) auch das dazugehörige Betriebsinventar und -materialien, darunter Maschinen und technische Anlagen jeder Art sowie, bei landwirtschaftlichen Betrieben, den dazugehörenden Viehbestand, den Dünger, die Feldfrüchte und andere Produkte, sofern sie nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ausgesondert worden sind. Ist die Immobilie versichert, umfasst ein ins Grundbuch eingetragenes Pfandrecht (mangels anderweitiger Vereinbarung) auch die Versicherungssummen des Pfandgegenstandes (sowie des Zubehörs). Der Hypothekenbrief umfasst allerdings nicht Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 37 iVm § 43 TL).

66

Zum Begriff des festen Eigentums zählen auch Eigentumswohnungen.

a) Alleineigentum

67

Die Konstruktion des Alleineigentums wirft keine besonderen Probleme auf. Der Alleineigentümer unterliegt den generellen grundstücksrechtlichen Auflagen und Verfügungsbeschränkungen. Des Weiteren sei angemerkt, dass ein verheirateter Alleineigentümer trotz seines Alleineigentums unter gewissen Umständen eine Immobilie nur mit der Einwilligung seines Ehepartners veräußern oder verpfänden darf (siehe unter Rn. 247).

b) Miteigentum

68

Steht ein Grundstück gemeinschaftlich im Eigentum mehrerer, liegt Miteigentum (sameje) vor.

69

Beim normalen Gesamthandseigentum steht das Eigentum mehreren natürlichen oder juristischen Personen zu, ohne dass einem der (Mit-)Eigentümer ein bestimmter konkreter Teil zugewiesen wäre. Üblicherweise treffen die Gesamthandseigentümer eine Vereinbarung über das Gesamthandseigentum und lassen diese ins Grundbuch eintragen. Mangels einer anderweitigen entsprechenden Vereinbarung kann jeder Eigentümer ohne Erlaubnis der Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Die Gläubiger eines der Miteigentümer können auf dessen Anteil auch im Vollstreckungswege Zugriff nehmen. Unter Ehegatten und in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist Gesamthandseigentum die verbreitetste Art des Eigentums.

70

Beim Bruchteilseigentum mit Sondernutzungsrecht (das Grundstückseigentum i.S.d. Grundbuchordnung darstellt) ist das Bruchteilseigentum mit einem eigenen Nutzungsrecht für einen bestimmten Teil der Immobilie verbunden (bspw. eine Wohnung). Der einzelne Bruchteilseigentümer hat kein alleiniges Nutzungsrecht. Vielmehr besteht ein gemeinsames, durch die Vereinbarung der Bruchteilseigentümer ausgestaltetes Nutzungsrecht. Nach dem Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsbaugemeinschaften, das die Aufteilung von Baulichkeiten in Eigentumswohnungen verhindern soll, kann nur zwischen zwei Miteigentümern vereinbart werden, dass einem von ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer Wohnung zustehen soll. Ohne eine entsprechende Vereinbarung über das Bruchteilseigentum mit Sondernutzungsrecht besteht für die Miteigentümer hinsichtlich der Wohnungen kein eigenes Nutzungsrecht.

71

Beachte: Die Vereinbarung über die Bruchteilsgemeinschaft und das Sondernutzungsrecht sollte daher im Grundbuch im Rang vor möglichen Grundpfandrechten eingetragen werden (da ansonsten die Grundpfandgläubiger eine entsprechende Aufteilung nicht berücksichtigen müssen).

72

Beim Tod oder Konkurs eines Miteigentümers (durch den der Miteigentumsanteil in den Nachlass bzw. in die Konkursmasse des Miteigentümers fällt) können praktische Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Aufhebung des Miteigentums zwingen. Im Übrigen kann ein Miteigentümer jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen. Die Aufhebung kann (sofern keine einvernehmliche Regelung zwischen den Miteigentümern getroffen wird) durch öffentliche Versteigerung und Auskehrung des Überschusses an die Miteigentümer entsprechend ihrem Anteil erfolgen. Im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen zusammenlebenden Personen über die Aufhebung von Miteigentum ist zu beachten, dass eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen unverheirateten Personen grundsätzlich eine Einkommenssteuerpflicht des Empfängers nach sich zieht, ohne dass der Schenker dabei eine Vorabzugsberechtigung erlangt.

73

Für die Berechnung von Eigentumswertsteuern bei Immobilien, die im Miteigentum stehen, gelten besondere Regelungen im Steuerveranlagungsgesetz (§ 51).

74

Exkurs: Die Interessengemeinschaft (interessentskab). Die Eigentumsverhältnisse in einer Interessengemeinschaft (einer Gesellschaft, die von mehreren Grundstückseigentümern gegründet worden ist) unterscheiden sich nicht grundsätzlich vom Miteigentum. Besteht bei der Interessengemeinschaft (I/S) das Vermögen aus einer Immobilie, so ist allerdings diese (obwohl die I/S ansonsten in vielerlei Hinsicht nicht als selbstständige rechtliche Person [juristische Person] qualifiziert wird) und nicht die einzelnen Gesellschafter ins Grundbuch einzutragen. Somit muss ein Gesellschafterwechsel gleichermaßen nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung der I/S ins Grundbuch bewirkt außerdem, dass die Gläubiger der einzelnen Gesellschafter keine Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben können. Abgesehen von dieser Haftungsbegrenzung unterscheidet sich die I/S nur dadurch vom Miteigentum, dass ein Gesellschaftsvertrag bestehen muss. Da dieser Vertrag keinen Formerfordernissen unterliegt (siehe unter Rn. 262), kann die Abgrenzung zwischen den Eigentumskategorien „Interessengemeinschaft“ und „Miteigentum“ in der Praxis schwierig sein.

75

Seit 1994 besteht nach § 14 lit. a des Gesetzes über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften ein Verbot, eine Immobilie an eine Wohnungs-I/S zu übertragen, wenn an einem Anteil der Wohnungs-I/S ein Wohnrecht an einer in der Immobilie sich befindenden Wohnung verknüpft ist. Entsprechend kann auch ein mit einem Wohnrecht verbundener Anteil an der I/S nicht übertragen werden, es sei denn, der ganze Anteil wird an einen einzelnen Erwerber bzw. an mehrere Erwerber, die mit dem Anteilsinhaber in auf- oder absteigender Linie bzw. in der Seitenlinie Geschwister oder dessen Kinder verwandt oder verschwägert sind, übertragen. Wohnungen, die vor diesem Zeitpunkt von einer solchen Gesellschaft erworben worden sind, dürfen jedoch auch weiterhin übertragen werden.

c) Wohnungs- und Teileigentum

76

Eigentumswohnungen werden nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Eigentumswohnungen als Immobilien qualifiziert. Folge ist, dass jede Wohnung ihr eigenes Grundbuchblatt erhält. Auf dieses Blatt werden die Hypotheken und sonstigen Belastungen, die auf dem Blatt der (ursprünglichen) Hauptimmobilie eingetragen waren, übertragen. Nach § 1 Abs. 2 finden die Vorschriften des Eigentumswohnungsgesetzes gleichermaßen Anwendung auf Läden, Büros, Lagerräume, Zimmer (die Wohnzwecken dienen) und andere, gesondert abgegrenzte Räumlichkeiten.

77

Das Eigentumswohnungsrecht ist durch folgende Elemente gekennzeichnet:


• Die Wohnung selbst steht im Sondereigentum (§ 1 Abs. 1).
• Das Grundstück (nebst gemeinsamen Bestandteilen und Zubehör) steht im Miteigentum aller Wohnungseigentümer (sameje – § 2 Abs. 1) nach einer Verteilungszahl, die als Bruchteil festgelegt ist. Wenn keine Verteilungszahl festgelegt wurde, sind die Wohnungseigentümer gleichgestellt.
• Nach derselben Verteilungszahl bemessen sich die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers in seiner Eigenschaft als Mitglied der Eigentümervereinigung (§ 2 Abs. 2). So sind bspw. gemeinschaftliche Kosten nach Maßgabe der Verteilungszahl zu tragen.

78

Die Eigentümervereinigung (ejer[lejligheds]forening) ist das Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümer. Zur Sicherung von Ansprüchen der Eigentümervereinigung gegen den Wohnungseigentümer wird normalerweise die Satzung pfandstiftend ins Grundbuch mit einem für jede Wohnung festgesetzten, gleichlautenden Betrag eingetragen.

79

Weiterhin bestehen diverse Formen von Teileigentum – bspw. in Gestalt von


• Genossenschaftswohnungen (andelslejligheder) oder
• Anteilswohnungen (anpartslejligheder – im Gesetz auch boligsameje [Wohnungsmiteigentum] genannt) –, die in Dänemark weit verbreitet sind.

80

Beim Anteilseigentum handelt es sich um einen (ideellen) Miteigentumsanteil an einer Immobilie, mit dem ein exklusives Gebrauchsrecht an einer Wohnung in dieser Immobilie (anpartslejlighed) einhergeht. Beim Kauf einer Anteilswohnung erhält der Käufer einen Kaufbrief (skøde) an einem Anteil der Immobilie, der als Bruchteil angegeben ist.

81

Die Aufteilung einer Immobilie in Anteilswohnungen erfolgt regelmäßig dadurch, dass ein Miteigentumsvertrag (samejekontrakt) ins Grundbuch eingetragen wird, aus dem hervorgeht, dass das Eigentumsrecht an der Immobilie in eine Anzahl von Eigentumsanteilen aufgeteilt wird, die der Zahl der Wohnungen in der Immobilie entspricht. Mit jedem Anteil ist untrennbar ein Gebrauchsrecht an einer bestimmten Wohnung verbunden. Das System der Anteilswohnung ähnelt sehr dem System der Eigentumswohnung.

82

Die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch an einem Anteil ist erlaubt. Die Anteilswohnung kann wie eine Eigentumswohnung gesondert nach den Regeln über hypothekarische Rechte an Immobilien zur Sicherung eines Kredits belastet werden.

83

Bei andelslejligheder, aktielejligheder, anpartsselskabslejligheder oder interessentskabslejligheder ist hingegen ein von den einzelnen Teilnehmern gesondertes Rechtssubjekt Eigentümer der Immobilie. Das Eigentum steht hier der Gesellschaft oder dem Genossenschaftsverein zu, der das Gebrauchsrecht an seine Gesellschafter bzw. Mitglieder überträgt. Die Wohnungsgenossenschaft kann in verschiedenen Formen auftreten, etwa als gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft (auf die hier nicht gesondert eingegangen wird) oder als Wohnungsbaugenossenschaft für den frei finanzierten Wohnungsbau. Bei der Wohnungsgenossenschaft bezahlt der Erwerber eines Anteils bei der Errichtung der Genossenschaft bzw. bei seinem Einzug in die Genossenschaftswohnung eine Einlage (indskud). Für das Gebrauchsrecht an der Wohnung entrichtet er des Weiteren eine Wohnungsabgabe (boligafgift) an den Genossenschaftsverein. Allein der Verein kann als Eigentümer der Immobilie eine Realkredithypothek als solche gegen Sicherheit an der Immobilie bestellen. Der Anteilsinhaber darf aber, etwa im Rahmen einer Wohnungsfinanzierung durch eine Bank, ein Pfandrecht an seinem Anteil einräumen, und dieses kann nach den Bestimmungen im Kapitel 6 b des Grundbuchgesetzes im sog. Genossenschaftswohnungsbuch (andelsboligbogen), eingetragen werden. Die Pfändungsmöglichkeit des Anteilsinhabers kann in der Vereinssatzung nur insoweit eingeschränkt werden, als eine Darlehungsgrenze von 80% des Werts des Anteils festgelegt wird (§ 6a des Gesetzes über Genossenschaftswohnungsvereine).

84

Der Vorstand der Wohnungsgenossenschaft bestimmt u.a., wer Mitglied des Vereins werden kann, welcher Beitrag zu zahlen ist, wie die Mitglieder haften und wie der Anteil der Mitglieder am Vermögen der Genossenschaft berechnet werden soll.

85

Immobilien, die in „anpartslejligheder“ aufgeteilt sind, werden „boligsamejer“ (Wohnungsmiteigentumsverhältnisse) genannt. Davon ist die „boliginteressentskab“ zu unterscheiden, bei der eine Interessengemeinschaft (I/S) Eigentümerin der Immobilie ist und bei der die einzelnen Anteile an der I/S mit einem Gebrauchsrecht an einer Wohnung in der Immobilie verknüpft ist (siehe gerade vorstehend unter Rn. 74).

86

Dokumente zur Übertragung eines Anteils an einer Immobilie bedürfen zur Eintragung ins Grundbuch gem. § 17 des Gesetzes über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften der Erklärung des Übertragenden, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:


• Die Immobilie umfasst nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht freistehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser sind.
• Die Immobilie besteht nur aus zwei Wohnungen, die freistehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser sind mit ggf. dazugehörigen kleineren Gebäuden, und bei denen gemäß dem Attest eines amtlich bestellten Landinspektors eine Parzellierung nicht möglich ist.
• Es darf keine Erwerbsvoraussetzung sein, dass der Erwerber ein Gebrauchsrecht an der Immobilie erlangt.
• Die Übertragung muss das gesamte Eigentumsrecht des Übertragenden umfassen und an einen einzelnen Erwerber erfolgen – es sei denn, die Erwerber sind mit dem Übertragenden in auf- oder absteigender Linie (bzw. in einer Seitenlinie so nahe, wie Geschwister oder deren Kinder) verwandt oder verschwägert.

87

Die Grundbucheintragung erfolgt nach Maßgabe der in Rn. 46 genannten Rahmenbedingungen.

88

Das Wohnungsbauministerium (boligministeriet) und die gemeinsame Vertretung der Wohnungsgenossenschaften (Andelsboligforeningernes Fællesrepræsentation) haben jeweils ein Standardstatut für Wohnungsbaugenossenschaften aufgestellt. Die Statute können etwa auf der Homepage der dem dänischen Wirtschaftsministerium unterstehenden Behörde „Erhvervs- og Byggestyrelsen“, www.boligejer.dk, abgerufen werden.

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01 oktyabr 2025
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9783811419186
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