Kitabı oxu: «Business Crime – Skandale mit System»
HERBERT STORN
BUSINESS CRIME – SKANDALE MIT SYSTEM
Über Konzernverbrechen, kriminelle Ökonomie
und halbierte Demokratie

Anlässlich der BCC-Gründung vor 30 Jahren, am 22.03.1991
Herbert Storn
Business Crime – Skandale mit System
Über Konzernverbrechen, kriminelle Ökonomie und halbierte Demokratie
ISBN (Print) 978-3-96317-267-0
ISBN (ePDF) 978-3-96317-807-8
ISBN (ePUB) 978-3-96317-846-7
Copyright © 2021 Büchner-Verlag eG, Marburg
Satz und Umschlaggestaltung: DeinSatz Marburg | rn
Bildnachweis Umschlag: pixabay.com © MichaelGaida (Ausschnitt)
Das Werk, einschließlich all seiner Teile, ist urheberrechtlich durch den Verlag geschützt. Jede Verwertung ist ohne die Zustimmung des Verlags unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie, detaillierte bibliografische Angaben sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
www.buechner-verlag.de
Inhalt
Einleitung
30 Jahre Business Crime Control (BCC)
1.Kontroll- und Steuerungsverlust in Krisenzeiten
2.Ein Blick auf die Schäden von Wirtschaftskriminalität – ›Peanuts‹?
Abfälle
Versalzung von Flüssen, Flächen und Trinkwasser – die Rolle von Unternehmen und Staat
Geldwäsche und kriminelle Immobilienwirtschaft – ein etwas anderer Schadensvergleich
Cum-Ex/Cum-Cum – ein Stück aus dem Tollhaus
Kriminelle Lieferketten – zurück in die Sklaverei?
»Die Betroffenen bleiben angstvoll stumm und wagen nicht, vor Gericht zu gehen… « – Das verbogene Arbeitsrecht
Zwischenfazit
3.Das Kapital strebt nach eigenem Recht: die inhärente Kriminalitätsaffinität
Wenn Kapital zum Fluchtkapital wird …
Die Übergänge zwischen der kriminellen und der legalen Wirtschaft sind fließend
Geldwäsche
Das Beispiel Wirecard
4.Halbierte Demokratie, halbierter Rechtsstaat
Unternehmen treten in den verschiedensten Rollen auf – das potenziert ihren Einfluss noch
Davos-Gipfel 2021
Systemrelevante Großkonzerne – mächtiger als Staaten
Die Corona-Lockdowns haben den ›Big Four aus den USA‹ Riesengewinne gebracht
Der spezielle Machtzuwachs des Finanzsektors
BlackRock ist mehr als ein schwarzer Fels
Die Deregulierung begünstigt die Finanzgeschäfte
Der ungeheure Geldkapitaldruck ist rechtlich kaum abzufangen und erfordert eine umfassende Regulierung
Die Steuerungsmechanismen werden zum Problem für den Rechtsstaat
5.Auch die halbierte Demokratie ist eher Fiktion als Realität
Die extreme Reichtumskonzentration befördert die weitere Oligarchisierung der Gesellschaft
Aus Krisen gehen die führenden Eliten der Gesellschaft reicher und mit mehr Einfluss hervor
Die Reichtums-Debatte ist keine Neid-Debatte! Sie ist eng mit der Demokratiefrage verknüpft
Unsere Oligarchie lebt in einer eigenen Blase
Freistellung von grober Fahrlässigkeit
Exkurs über ›Verschwörungstheorie‹
6.Ohne Regulierung weder Demokratie noch Rechtsstaat – neue Denkansätze werden lauter
›Wirtschaftsdemokratie wagen‹
›Bauen wir Demokratie‹
Das Kapital muss nach ethischen Prinzipen reguliert werden
Demokratische Rechte sind mehr als ›Mitbestimmung‹, erst recht mehr als ›Partizipation‹
Transparenz klingt bescheiden – ist aber ein hohes Gut
Kriminalpräventive Mitbestimmung
7.Flankierende Maßnahmen für Demokratie und Rechtsstaat
Sind Schutz des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit kompatibel?
Privatisierung vergrößert die Reichweite der kriminellen Ökonomie
Privatisierung der Beratung
Die öffentliche Hand stärken, anstatt die unsichtbare Hand (invisible hand) des Marktes!
Ausweitung der Gemeingüter und ihrer Finanzierung
Wo bleibt die Sozialpflichtigkeit des Eigentums?
›Neustart‹ nach Corona-Lockdown? Vorsicht: der falsche Begriff!
Doppelstandards und Demokratie
8.Brauchen wir Katastrophen, damit sich etwas zum Positiven ändert?
Rückblende: Fukushima – Tschernobyl – Harrisburg
Faschismus, zweiter Weltkrieg und Ahlener Programm der CDU
Weitere Katastrophen und daraus gezogene politische Schlussfolgerungen
Selbstvernichtung scheibchenweise? Kriege und Rüstung als profitable Kapitalverwertung
Nachwort
Interview mit Prof. Hans See
Anmerkungen
Einleitung
»Dreckige Geschäfte – Höchste Zeit für ein hartes Durchgreifen gegen Finanzkriminalität« (FR)
»Fleischbranche – Großrazzia wegen illegaler Leiharbeit« (manager magazin)
»Banken weltweit, darunter auch die Deutsche Bank und die Commerzbank, waren in den vergangenen Jahren in großem Stil in Geldwäsche involviert«
»Mächtig unkontrolliert – die deutsche Finanzlobby« (der Freitag)
»Wenn die Miete auf den Cayman Islands landet: Die Wohnungslage in den Großstädten wird immer angespannter, auch wegen Großinvestoren. Die rechnen sich laut einer Studie nicht selten arm – und zahlen kaum Steuern.« (SZ)
»Geldwäsche: Nix sehen, nix hören, nix sagen – Auch schmutziges Geld sorgt für gute Geschäfte« (Zeit)
»25 Tote durch Wilke-Wurst? Skandal weitet sich wohl dramatisch aus – Staatsanwaltschaft ermittelt« (Merkur)
»Markus Braun bleibt im Gefängnis – Der unter Betrugsverdacht stehende ehemalige Wirecard-Chef muss weiter im Gefängnis bleiben« (FAZ)
»Werraversalzung: Ein Krimi aus der Hand eines Staatsanwalts« (FR)
»Kali + Salz: Verfahren zwar eingestellt, aber in der Begründung erhebt die Staatsanwaltschaft schwere Vorwürfe« (Hessenschau)
So lauten nur einige Headlines von Herbst 2020 bis zum Frühjahr 2021. Kriminelle Praktiken in der Wirtschaft tauchen fast ohne Unterbrechung in den Medien auf. Alles Einzelfälle, alles nur ›Skandale‹?
Oder offenbaren solche Vorgänge eine tieferliegende kriminelle Struktur? Und gehört diese Struktur dann zu unserer Wirtschaftsordnung oder ist sie eine Art Fremdkörper, der vom Rechtsstaat zu bekämpfen ist? Oder beides?
Wie kommt es, dass der Staat so oft als Kontrollinstanz versagt?
Oder versagt er gar nicht, weil er nicht alles kontrollieren will?
Oder werden die kriminellen Praktiken vielleicht sogar in Kauf genommen, weil die Vorteile überwiegen? Welche Vorteile? Für wen?
Und wie können Linke für diese Frage gewonnen werden, wenn sie ohnehin davon ausgehen, dass es das kapitalistische System ist, das von der Ausbeutung menschlicher Arbeit (und der Natur) lebt? Dem man also seine kriminelle Affinität gar nicht mehr nachweisen muss, so dass dann erst die Überwindung des kapitalistischen Systems eine Lösung verheißt. All diesen Aufgaben und Problemen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Anlass ist das 30-jährige Bestehen von Business Crime Control, eine Organisation, die sich diesen Fragen gestellt hat.
Es kann mithin auf eine langjährige Expertise zurückgegriffen werden. Und es sind beileibe nicht nur theoretische Überlegungen. Denn im Raum stehen die wesentlichen Grundfragen: Haben wir (noch) einen Rechtsstaat, der seinen Namen auch verdient? Sind wir vor Willkür geschützt? Geht es gerecht zu?
Dies sind existentielle Fragen, denn sie berühren Grundbedürfnisse des Menschen.
30 Jahre Business Crime Control (BCC)
Hans See ist diesen Fragen nach dem Systemcharakter von Wirtschaftskriminalität und ihrer strukturellen Überwindung sehr gründlich nachgegangen – sowohl theoretisch als auch praktisch-politisch, Letzteres durch die Gründung von Business Crime Control am 22. März 1991 in Hanau.
Das 30-jährige Jubiläum ist ein guter Anlass, die Überlegungen von damals, die zur Gründung von BCC führten, mit der zwischenzeitlichen Entwicklung abzugleichen und den Anspruch zu erneuern, Wirtschaftskriminalität aus ihrer randständigen Betrachtung herauszuholen und sie nicht mit Einzelgesetzen, sondern einem wirtschaftsdemokratischen Reformkonzept wirklich und ernsthaft zu überwinden. Diesen Anspruch hat auch dieses Buch.
Dazu wird an markanten, auch in der breiten Öffentlichkeit diskutierten Beispielen der Systemcharakter herausgearbeitet, der in eben dieser Öffentlichkeit meist aber ausgeblendet wird. Ähnliches gilt für die Schäden, die weit über solche hinausgehen, die mit einem Geldbetrag zu beziffern sind. Sie reichen von der Schädigung der Umweltstruktur bis hin zur Beschädigung von sozialem Zusammenhalt und Demokratie.
Das Buch nimmt den Begriff der ›halbierten Demokratie‹ auf und dehnt diesen auf den Rechtsstaat aus, der Gefahr läuft, zunehmend einzelwirtschaftlichen Interessen unterworfen zu werden.
Weil Analysen allein nicht weiterhelfen, werden Lösungsvorschläge in Form von Weichenstellungen vorgestellt, die dazu dienen sollten, in öffentlichen kritischen Diskursen erörtert zu werden. Solange diese von der Politik gemieden werden, brauchen wir uns über Populismus und Schlimmeres nicht zu wundern. Es wäre aber geradezu fatal, wenn immer erst Katastrophen uns zu besseren Einsichten führen müssten.
Wie aktuell die vorgetragenen Argumente sind, zeigt nicht zuletzt das Interview mit Hans See am Ende des Buches, in dem die letzten 30 Jahre noch einmal Revue passieren und die Botschaft erneuert wird.
Hans See, ehemaliger Professor an der Fachhochschule Frankfurt am Main hat seit Anfang der 80er Jahre das klassische Analyseschema der antikapitalistischen Linken kritisch hinterfragt und sich dem von der Linken insgesamt vernachlässigten Problem der Wirtschaftskriminalität zugewandt. Als sein in dieser Zeit verfasstes Buch KAPITAL-VERBRECHEN kurz vor seinem Abschluss stand, brach die DDR unter dem Druck einer starken Protestbewegung zusammen. Daher konnte in dieses Buch auch noch ein Kapitel über die Wirtschaftskriminalität im real existierenden Sozialismus eingefügt werden.
Kurz nach der Wiedervereinigung (Beitritt der ehemaligen DDR) lernte See in einer Talkshow des Senders Freies Berlin einen ehemaligen Kriminaldirektor des Bundeskriminalamts, Dieter Schenk, kennen, mit dem er im März 1991 die erste gesamtdeutsche zivilgesellschaftliche Organisation der neuen Bundesrepublik gründete. Da sie als internationale Bürger- und Menschenrechtsorganisation geplant war, erhielt sie einen international verständlichen Namen: Business Crime Control (BCC).
Reflexionen über den Begriff ›Kapital-Verbrechen‹ nach Hans See
In den wissenschaftlichen Büchern von See, KAPITAL-VERBRECHEN (2. Auflage erschien als Taschenbuch nach der BCC-Gründung) und WIRTSCHAFT ZWISCHEN DEMOKRATIE UND VERBRECHEN, verwendet der Wirtschaftskriminologe den Begriff ›Kapital-Verbrechen‹. Mit der Schreibweise ist zwar klar angezeigt, dass er die von der Kapitalseite begangenen Gesetzesbrüche meint, aber die Denktradition und die offizielle Verwendung des Begriffs waren stärker, zumal sich der Gedankenstrich nicht sprechen lässt. Er sollte den bis dahin verwendeten Begriff ›White Collar Crime‹ (Weiße-Kragen-Kriminalität) von Sutherland ablösen, hat es aber nicht geschafft, obgleich er sogar einmal als SPIEGEL-Titel (ohne Hinweis auf Sees Buch, das im SPIEGEL besprochen worden war) verwendet und von Peter Sloterdijk (wie später noch einmal von Harald Lesch in einer seiner Fernsehsendungen) als besonders zutreffend gelobt und verwendet wurde.
Kapital-Verbrechen sind Wirtschaftsverbrechen
Der Begriff Business Crime sollte von Anfang an klarmachen, dass damit alle Geschäftsverbrechen gemeint sind. Und dass die Kriminalität der abhängig Beschäftigten (es sei denn, es handele sich um einen Manager mit Arbeitgeberfunktion) eine qualitativ andere ist.
Es gab Gründe, die Kriminalität der Konzerne (und der Verantwortlichen in den Chefetagen, einschließlich der Aufsichtsräte und privaten Kontrollorgane) hervorzuheben, auch wenn damit die der kleinen Selbständigen und Mittelständler nicht verharmlost werden sollte. In den USA spricht man inzwischen von Corporate Crime, der Kriminalität der großen Kapital-Gesellschaften, der Konzerne. Und deren Dominanz, ja Hegemonie, konnte von BCC nicht länger durch das In-eins-setzen mit allen Geschäftsgrößen und Unternehmensformen überzeugend vermittelt und kritisiert werden. Der Begriff Business Crime bleibt von grundsätzlicher Bedeutung, vor allem für Staaten mit demokratischer und rechtsstaatlicher Verfassung.
Denn hinter den Weltproblemen unserer Epoche – dem Klimawandel und der Umweltzerstörung, der sozialen Ungleichheit, dem Hunger, der globalen Armut, vielen längst heilbaren Krankheiten etc. – stehen nicht zuletzt Wirtschaftsverbrechen, was im Folgenden gezeigt wird.
Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
In einem seiner ersten Vorträge nach Gründung von BCC ging Hans See auf das Anliegen des Vereins ein:
»BCC will vielmehr die Demokratiefrage – nachdem der Kalte Krieg gegen den Ostblock-Kommunismus gewonnen ist – ganz bewusst mit Blick auf die notwendige Kontrolle der Mächtigen der freien Wirtschaft und der globalen Wirtschaftsmacht ›Kapital‹ noch einmal neu stellen. (…) Dabei geht es um die sehr ernste Frage an die Verfechter einer freien Wirtschaft, ob sie diese für fähig halten, ihr also auch grundsätzlich zumuten wollen, sich den demokratischen Gesetzen einer kritischen und mündiger werdenden Gesellschaft, die mehr soziale Gerechtigkeit und einen wirksamen Umweltschutz fordert, so unterzuordnen, wie es von jedem Mitglied der Gesellschaft in einem Rechtsstaat verlangt werden kann.
Es geht dabei auch um die immer wichtiger werdende Frage der Demokratiefähigkeit der freien Wirtschaft überhaupt. Denn noch verharrt in unserem Wirtschaftssystem die in Festreden durchaus auch von Unternehmern und deren Sprechern gelobte Demokratie vor den Fabriktoren.«1
Die in Deutschland gesetzlich geregelte Mitbestimmung reiche hierfür nicht aus. Mit ihr könnten Wirtschaftsdelikte nicht verhindert werden. Nirgends ist das so deutlich geworden wie am Dieselabgasbetrug der großen Autokonzerne, die nicht nur über Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz und über Aufsichtsorgane mit Belegschaftsvertretern nach dem Mitbestimmungsgesetz verfügen, sondern – im Fall von Volkswagen – auch noch über staatliche Kontrolleure. Mehr traditionelle Mitbestimmung geht nicht!
See beklagte die mit der bestehenden Mitbestimmung verbundene Kumpanei zwischen Kapital und Arbeit.
»Das organisierte Verbrechen hätte nur wenig Chancen, in die legale Wirtschaft einzudringen oder auf sie Einfluss zu gewinnen, wenn diese, das heißt das für sie verantwortliche Management, stärkerer öffentlicher, vor allem überbetrieblicher demokratischer Kontrolle ausgesetzt wäre.«2
Denn die Polizei sei für Wirtschaftsverbrechen prinzipiell die falsche Adresse, weil sie damit schlicht überfordert sei. Bei Wirtschaftsverbrechen gehe es um strukturelle Probleme, um kriminelle Kapitalbeschaffung, -verwertung oder -sicherung.
Die schwierige legale Beschaffung von Kapital sei ein Motiv, es verbrecherisch zu erlangen. Unter stark erschwerten Bedingungen werde auch seine Verwertung immer sozialschädlicher und damit seine Sicherung – und sei es durch Etablierung kapitalhöriger Diktaturen – immer notwendiger.
Und bei den Verbrechen gebe es jenseits des Strafrechts auch »Verbrechen in einem nicht justiziablen, in einem moralischen und gesellschaftspolitischen Sinne.«3
»Wenn Kapitalbeschaffung, Kapitalverwertung und Kapitalsicherung zwar legal, aber mit Hilfe sozialschädlicher, umweltfeindlicher und damit auch menschenverachtender Praktiken betrieben werden, nennen wir sie in einem moralisierenden Sinne verbrecherisch. Hier muss die kriminalpolitische Debatte einsetzen und die Frage nach Möglichkeiten der Verhinderung oder Bestrafung solcher Taten aufgeworfen werden.«4
Und angesichts der von Konzernen dominierten Globalisierung ist es nicht vermessen, wenn Hans See davon spricht, dass auch »der Frieden zwischen den Völkern, die Menschen- und Freiheitsrechte und das friedliche Zusammenleben der Bürger … nicht dauerhaft gesichert werden (können), wenn die komplexen wirtschaftsverbrecherischen Ursachen von sozialen Konflikten und ökologischen Katastrophen nicht nachgewiesen und breitenwirksam publik gemacht werden.«5
Im weiteren Verlauf des Vortrags versucht See dann eine begriffliche Unterscheidung von Wirtschaftskriminalität und Organisiertem Verbrechen, die aber zugleich die Überschneidung bzw. gegenseitige Durchdringung klarmacht:
»Das Organisierte Verbrechen zielt von vornherein darauf ab, kriminalisierte Bedürfnisse zu bedienen, um eine hohe Risikoprämie bei doch oftmals niedrigem Risiko zu kassieren.
Wirtschaftskriminalität umfasst dagegen die Straftaten der von vornherein auf legale Geschäfte angelegten Wirtschaft, die aber durch verzerrten Wettbewerb, Krisen, Konkurrenzgefahr und durch die auf der Hand liegenden Wettbewerbsvorteile des illegalen Wirtschaftens in die berühmte Sog- und Spiralwirkung des Wirtschaftsverbrechens gerät.«6
Dazu verweist See auf einen 1990 in der Zeitschrift Kriminalistik veröffentlichten Bericht, in dem einige Experten die Auffassung vertraten, dass eine ausschließlich legale Unternehmensführung in Zukunft wegen mangelnder Konkurrenzfähigkeit kaum noch möglich sein werde.
1.Kontroll- und Steuerungsverlust in Krisenzeiten
Wirtschaftskriminalität ist kein ›Kavaliersdelikt‹. Mit einem Begriff wie diesem wird umgangssprachlich gerne die Grenze zwischen legal und illegal aufgeweicht. Und bezeichnenderweise werden Verstöße gegen Steuervorschriften an erster Stelle genannt, wie Umfragen zeigen. Damit ist es denjenigen, die für schwere Steuerrechtsverletzungen verantwortlich sind, gelungen, ihren damit verbundenen Anschlag auf die Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge als (annähernd) legitime persönliche Bereicherung hinzustellen. Die meinungsprägenden Medien waren dabei sehr behilflich. Es ist erstaunlich, wie gut ihnen das gelungen ist. Denn wenn es um die schlechte Ausstattung des Gemeinwesens geht, werden Staat und Kommunen gnadenlos kritisiert und als unfähig hingestellt. Wenn es dagegen darum geht, ihnen Steuergelder abzutrotzen, ihnen also die Hilfsmittel zu entziehen, werden Staat und Kommunen genauso gern als Gegner, noch besser als ›Räuber‹ dargestellt – eine inszenierte Schizophrenie.
Rund um die Bundestagswahl vom 26.9.2021 konnte man dieses ›Spiel‹ bei den Kontrahenten Kevin Kühnert (SPD) und Christian Lindner (FDP) beobachten, als Kühnert dabei Lindner als ›Luftikus‹ bezeichnete, weil er Superreiche steuerlich entlasten wolle, gleichzeitig aber kein seriöses Finanzkonzept habe.7
Wirtschaftskriminalität ist auch keine Angelegenheit, die sich, wie manche vielleicht assoziieren, vornehmlich im Bereich der Buchführung, also quasi ›auf dem Papier‹ abspielt und Menschen nicht wirklich beeinträchtigt. Dass auch dieses gern vermittelte Bild nicht stimmt, soll im Kapitel über die beträchtlichen und – was den ökologischen Aspekt angeht – oft irreversiblen Schäden an einigen Beispielen beleuchtet werden.
Wenn von sozialen Konflikten, persönlichen Schäden und ökologischen Katastrophen gesprochen wird und Wirtschaftskriminalität mit Verbrechen assoziiert wird, dann kommt man der Sache schon näher.
Aber auch das wird von interessierter Seite gern als ›Kollateralschaden‹ bezeichnet, also als bedauernswertes Abfallprodukt einer eigentlich dem Gesamtwohl zuarbeitenden Wirtschaft.
Wenn nun aber tatsächlich neben der Schädigung vieler Einzelpersonen dauerhafte Umweltzerstörung und Kriege die Folge sind, fällt es schon schwer, hier noch von Kollateralschäden zu sprechen! Erst recht natürlich, wenn aus Tausenden von ›Einzelfällen‹ der systemische Charakter sich als Grundgewebe immer deutlicher abzeichnet.
Da hilft es auf Dauer nicht, immer wieder das Wort ›Skandal‹ zu bemühen! Aber die auf Push-Nachrichten getrimmten Medien leben eben eher und mehr von der Ausnahme als der Regel oder gar der Struktur, die zu kritisieren wäre.
Wenn im Folgenden die Kriminalität der großen Wirtschaftsunternehmen in den Blick genommen wird, werden sehr schnell eine Struktur und ein Mechanismus erkennbar, welche es nahelegen, wechselseitige Übergänge von legalen Wirtschaftsoperationen zu illegalen und umgekehrt als Normalzustand anzusehen. So stehen inzwischen fast alle gesetzlichen Maßnahmen, seien es solche zum Umweltschutz, zum Arbeitsrecht oder zur Besteuerung unter dem Verdikt, dass große transnational operierende Konzerne (und das sind praktisch alle) einer gesetzlichen Regelung durch die Verlagerung ihrer Tätigkeit in ein nicht reguliertes Territorium ausweichen können und dies auch tun. Als giftig eingestufte Stoffe werden in all den Ländern weiter eingesetzt, die es nicht verbieten. Die primitivsten Arbeitsschutzregelungen werden durch Produktionsverlagerungen umgangen. Durch Einschaltung immer weiterer Subunternehmen kann die rechtliche Verantwortung so verwischt werden, dass sie dem Ausgangsunternehmen nicht mehr nachzuweisen ist. Diese Problematik spielt nicht zuletzt bei der Lieferkettengesetzgebung eine wichtige Rolle. Auf diese Weise können im Extremfall geheime Firmen mit nicht legalen Operationen betreut werden, was insbesondere bei Rüstungsgeschäften nicht unüblich ist.
Umgekehrt ist die ›Geldwäsche‹ das Mittel, illegale Gelder in legale zu transformieren. Nicht ohne Grund ist das Bankgeheimnis bis heute ein schützenswertes Rechtsgut und kann es fast mit dem Beichtgeheimnis der katholischen Kirche aufnehmen.
Man könnte einwenden, dass das Ausweichen in nicht regulierte Bereiche nicht illegal sei, und dass hier bestenfalls von illegitim, also von einer ethischen Warte aus zu sprechen sei.
Damit wird das Problem aber nicht entschärft, weil
a.diese Grenze fließend ist, wie an den Cum-Ex-Geschäften gezeigt werden kann und
b.die Grenzziehung selbst oft in den Händen der Profiteure liegt oder in dieselben gegeben wird,
c.ein Wirtschaftssystem, das mit Rankings von Maximalprofiten arbeitet, permanenten Druck auf diese Grenzziehung zulasten der Regulierung ausübt.
Solches kann natürlich weder aus der Demokratieperspektive noch aus der Perspektive des Rechtsstaats akzeptiert werden. Die Schäden für Demokratie und Rechtsstaat, aber auch für Gesellschaft und Ökologie wären auf Dauer unerträglich.
Deshalb sollen im folgenden Abschnitt zunächst Streiflichter auf die Schäden geworfen werden, denn mehr als Streiflichter würde den Rahmen sprengen. Es handelt sich dabei nicht, wie oben bereits angedeutet, um abstrakte Schäden, die lediglich ›auf dem Papier‹ begangen werden und ansonsten keine größeren Probleme bereiten. Ganz im Gegenteil: Das Ausmaß dieser Schäden ist beträchtlich und erreicht schwindelerregende Größenordnungen.
All diese Schäden wurden und werden im Übrigen wider besseres Wissen angerichtet, um kurzfristig Profite zu erzielen. Denn die Schäden wären vermeidbar gewesen. An Alternativen mangelt es jedenfalls nicht. Ebenso wenig wie an gesellschaftlichem Engagement in jedem Einzelfall.
Viele dieser Beispiele sind im Übrigen in der Vierteljahreszeitschrift von BCC – BIG Business Crime8 – und gegenwärtig als Beilage in Stichwort Bayer – Zeitschrift der Coordination gegen BAYER-Gefahren9 – dargestellt.
2.Ein Blick auf die Schäden von Wirtschaftskriminalität – ›Peanuts‹?
Abfälle
Ist es kriminell, Flüsse, Seen und die Meere zu verseuchen? Luft und Flüsse waren ja doch früher die ›kostenlosen Entsorgungsträger‹. Ich habe es als Kind selbst erlebt, wie sich der Fluss Kocher in meiner Geburtsstadt Aalen mit all den Farben gefüllt hat, welche die entsprechende Färberei dort jeweils abgelassen hatte.

Fotografie des Autors
Auf die selbst gezogenen Pflanzen wurde E 605 gesprüht – ein heute verbotenes Pflanzengift. Der Himmel über der Ruhr, wo meine Frau herkommt, war meist nicht blau, sondern von Ruß durchsetzt, was u. a. den Lungen nicht besonders förderlich war.
All das war nicht kriminell – jedenfalls nicht im juristischen Sinn. Und es war üblich. Es hatte vor allem bestimmte Vorteile: für die verseuchenden Unternehmen.
Konnte man es wirklich nicht besser wissen? Oder betrachtete man dies schon damals als Kollateralschäden einer ›florierenden‹ Wirtschaft? Als notwendiges Übel?
Das kapitalistische Wirtschaftssystem hat eine unbeschreibliche Warenfülle hervorgebracht, mehr als es kaufkräftige Nachfrage gibt, weshalb für die reichen Staaten der Begriff der ›Wegwerfgesellschaft‹ geprägt wurde. Weil aber die Produktion im Mittelpunkt stand und immer noch steht (Marxisten sagen, die Verwandlung des Mehrwerts in Waren), sind die damit einhergehenden Abfälle doch weit mehr als nur ein Kollateralschaden; sie gehören zum System, sind also systemimmanent.
Am Grundprinzip, Abfälle privater Unternehmen zulasten der Gemeinschaft zu entsorgen (zu externalisieren) und auf diese Weise interne Kosten zu sparen, hat sich bis heute eigentlich nichts geändert.
Ein außergewöhnlicher Abfall, weil er besonders lange (nach)wirkt, ist der Abfall der Atomwirtschaft. Da stellt sich schon die Frage: Wie kann es überhaupt sein, dass Atomkraftwerke gebaut werden durften, ohne dass die Entsorgungsfrage auch nur annähernd gelöst war? Eine Frage, die bis heute nicht geklärt ist!
Weshalb war man beispielsweise bei einer einfachen Pizzeria kleinlicher und hat die Lizenz zum Aufstellen von Tischen und Sitzen nur erteilt, wenn eine Toilette nachgewiesen werden konnte?
Ist es vielleicht die Größenordnung? Ist es womöglich die Sichtbarkeit? Oder ist es vielmehr eine gesellschaftliche Meinungsprägung größten Ausmaßes, die ihren Ursprung in der gedanklichen Trennung der Kernspaltung in eine ›böse‹ Technologie in Form der Atombombe und eine vermeintlich ›gute‹ in Form der ›zivilen Nutzung‹ dieser Energie hatte?
Tatsächlich sind wir heute, trotz einer weltumspannenden kritischen Anti-AKW-Bewegung, nicht viel weiter. Denn trotz ungeklärter Entsorgung des radioaktiven Abfalls werden neue AKWs geplant, auch in der Europäischen Union.
Und es stellt sich die weitere Frage: Weshalb werden heute noch die meisten der damals entstandenen Folgekosten den Unternehmen abgenommen, auch den profitablen, und der Bevölkerung aufgebürdet? Und weshalb wird es zugelassen, dass die Folgen für Millionen von Jahren unseren Nachkommen zur Last fallen? Und warum soll das nicht kriminell sein?
Wie lange dürfen japanische Unternehmen hochgiftiges Plutonium in den Pazifik leiten?
Weshalb dürfen von Lingen aus immer noch deutsche Kernbrennstäbe an ausländische AKWs (darunter auch Japan) exportiert werden?
Diesem Problem hat auch BCC in seinem Heft BIG Business Crime einen größeren Artikel gewidmet:
»Das unbewältigte Erbe von gerade mal einem halben Jahrhundert Stromproduktion bedroht und belastet die nächsten 330.000 Generationen. Kein Druckfehler. 330.000 Generationen, das sind über acht Millionen Jahre. Man kann sich kaum ausmalen, wie sehr Milliarden von Nachkommen unsere Generation wegen dieser tödlichen Hinterlassenschaft verfluchen werden.«10
Noch erstaunlicher sei allerdings, dass es Politik und Wirtschaft seit Jahrzehnten gelungen sei, dem Volk zu suggerieren, die Atomtechnik sei eine sichere und beherrschbare. Aus Schwarz einfach Weiß zu machen sei eine Form der Manipulation, die durchaus zum Instrumentarium der Wirtschaftskriminalität gezählt werden dürfe.
Umwelt und Umweltverbrechen wurden von BCC auch in weiteren Beiträgen beleuchtet. Denn etwa in der Abfallwirtschaft haben sich das Organisierte Verbrechen und die legale Wirtschaft immer schon überschnitten.
Und bezeichnenderweise spielt auch das große Schweigen in einem Beitrag von Eckhardt Momber in BIG Business Crime 1/2017 eine zentrale Rolle, wenn er am Schluss auf die Frage, was das Wichtigste auf seiner Reise nach Fukushima war, bemerkt:
»Zweierlei, erstens die bedrohliche Unsichtbarkeit der Radioaktivität und zweitens das mehrheitliche Schweigen im Wissen darüber in einem Land, in dem es nun schon zum dritten Mal zu einer atomaren Explosion gekommen war.«11
Nicht ohne Grund ist Omertà (die Schweigepflicht) ein Prinzip der Mafia und anderer krimineller Organisationen.
Stellvertretend für das Abfallproblem sei hier nachfolgend der ganz aktuell im Frühjahr 2021 in die Öffentlichkeit gelangte Fall der Laugenentsorgung zulasten von Flüssen und Trinkwasser durch K+S12 geschildert und analysiert, weil er alle typischen Merkmale von Unternehmenspolitik in ihrem Verhältnis zu Staat und Kommunen aufweist.
Versalzung von Flüssen, Flächen und Trinkwasser – die Rolle von Unternehmen und Staat
»Mehr als zehn Jahre hatte die Staatsanwaltschaft in Meiningen in Thüringen ermittelt wie es passieren konnte, dass der Kalikonzern K+S an der hessisch-thüringischen Grenze seine Salzlauge in den Untergrund versenken und damit auch Gewässer verunreinigen konnte.«
Mit diesen Worten beginnt die abendliche Hessenschau des Hessischen Rundfunks am 5. Mai 2021 ihre Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das – für manche überraschend – eingestellt wurde. Und die Frankfurter Rundschau titelt am selben Tag: Werra-Versalzung: Ein Krimi aus der Hand eines Staatsanwalts.
Die betroffenen hessischen Behörden bis hin zum hessischen Umweltministerium reagieren abwehrend, noch schärfer die K+S AG. Was war geschehen?
Ein hessischer Polit-Krimi?
Ein weiterer Umweltskandal?
Oder: Die Kapitulation eines Umweltministeriums vor dem weltgrößten Salzproduzenten?
Solche Fragen wirft ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auf, obwohl und weil es eingestellt werden musste, da die derzeitige Rechtslage Verurteilungen nicht zulässt.
Man muss dem ermittelnden Staatsanwalt aus Meiningen dankbar sein für seine 10-jährige Aufklärungsarbeit13, denn bisher wurden massive und lang wirkende Umweltschäden – ausgerechnet bei dem immer knapper werdenden sauberen Trinkwasser – anscheinend billigend in Kauf genommen, um Arbeitsplätze und nicht zuletzt Gewinne zu halten; und das zu großen Teilen sogar unter Aufsicht eines grünen hessischen Umweltministeriums mit teilweise prominenter Besetzung.
Man muss allerdings zugutehalten, dass es sich bei K+S nicht um irgendein Unternehmen handelt, sondern um den Weltmarktführer unter den Salzproduzenten. Und man darf den Gewöhnungseffekt nicht unterschlagen, der auch dadurch bedingt ist, dass die Versenkung von Salzlauge in den Untergrund bereits Ende der 20er Jahre des vorigen Jahrhunderts begonnen wurde und negative Erscheinungen in Bezug auf das Trinkwassers zu Beginn der 40er Jahre dann in Erscheinung traten. Auch ich habe – wie schon geschildert – erlebt, wie es in den 50er Jahren hingenommen wurde, dass etwa eine Färberei den örtlichen Fluss regelmäßig in die unterschiedlichsten Farben tauchen durfte.
Allerdings: Mittlerweile schreiben wir das Jahr 2021, und das Bundesverfassungsgericht kassiert aufgrund von Verfassungsbeschwerden das 2019 vom Bundestag verabschiedete deutsche Klimaschutzgesetz.
Und auch in Bezug auf das Ermittlungsverfahren zur Salzlaugenversenkung und -einleitung in Flüsse waren die heutigen Erkenntnisse nicht neu.
Aber der Reihe nach–im Folgenden referiert nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 13.4.2021, das 27 Seiten umfasst und an die Werra-Weser-Anrainerkonferenz e.V. gerichtet ist, die Strafanzeige gestellt hatte:
Die Laugenversenkung in den Plattendolomit hat eine erhebliche Druckerhöhung in dieser Formation zur Folge, die sich auch nach einem Ende der Versenkung nur langsam abbaut.
Der durch den Salzaufstieg notwendigerweise als Transit- und Zirkulationsraum fungierende Buntsandstein-Grundwasserleiter bildet aber zugleich auch das Hauptreservoir für die Trinkwassergewinnung.
In diesen Bereichen mussten in den vergangenen Jahrzehnten Trinkwasserbrunnen wegen zunehmender Versalzung sukzessive stillgelegt, saniert oder in ihrer Förderung gedrosselt werden, um ein Vordringen von Salzwasser in den Förderstrom zu vermeiden.
Die Beeinträchtigung potentiell nutzbaren Trinkwassers durch die Laugenversenkung wurde durch ein im November 2016 fertiggestelltes 3D-Grundwassermodell der Firma Kali und Salz erstmals quantifiziert.
Nach den vorgelegten Berechnungen hat der vorgenannte Wirkmechanismus der Versenkung zur Folge, dass bis zum Jahr 2060 Trinkwasservorkommen im Volumen von 85 Millionen Kubikmetern zusätzlich über den für die Trinkwassernutzung maßgeblichen Chlorid-Schwellenwert von 250 mg/l hinaus versalzen werden im Vergleich zu einem Szenario, wonach die Versenkung im Jahr 2016 endet. Dabei geht das Grundwassermodell, wie die Ermittlungen ergaben, von geologischen Ausgangsparametern aus, die zu erheblicher Überschätzung der im Plattendolomit deponierten Abwassermengen führen und entsprechend zu einer Unterschätzung der Beeinflussung des Buntsandstein-Grundwasserleiters mit dem zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt. Daher kann den Berechnungsergebnissen des Grundwassermodells auf jeden Fall analog entnommen werden, dass auch die Versenkung aufgrund der zuvor erteilten Erlaubnisse von 1976 bis 2015 noch mehrere Jahrzehnte nach Beendigung die Versalzung erheblicher Mengen nutzbaren Trinkwassers im Buntsandstein-Grundwasserleiter in der Größenordnung mehrerer hundert Millionen Kubikmeter zur Folge hat und haben wird. Der Großteil dieser Beeinträchtigungen geschieht auf dem Territorium des Freistaats Thüringen.
Zum 01.03.1960 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.07.1957 (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) in Kraft getreten. Mit diesem wurde das Grundwasser in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage vom Eigentum an Grund und Boden gelöst und einer eigenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt.
Materiell-rechtlich verstärkte das Wasserhaushaltsgesetz den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen unter anderem durch die Einführung des Besorgnissatzes in § 34 WHG.
Diese Vorschrift ist auch für das Verwaltungsrecht deshalb bemerkenswert, weil sie beim Vorliegen einer Besorgnis für nachteilige Veränderungen des Grundwassers der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern ihr die Erlaubniserteilung zwingend versagt. Ein Einleiten von Schadstoffen in das Grundwasser kann daher anders als ein Einleiten von Schadstoffen in ein Oberflächengewässer seit dem 01.03.1960 in der Bundesrepublik praktisch nicht mehr erlaubt werden.
Die befristeten Versenkgenehmigungen von Kaliendlauge vom 12.11.1958 und vom 18.01.1960, befristet bis zum 04.10.1976 fußten also noch auf dem alten Recht.
Aber die seit dem 01.03.1960 für die Bundesrepublik geltende Rechtslage stand einer Erteilung weiterer Versenkerlaubnisse über den 04.10.1976 hinaus klar entgegen.
In dem vorliegenden Ermittlungsverfahren ging die Staatsanwaltschaft unter anderem der auch in diesem Buch vorrangig interessierenden Frage nach, welche Abläufe dazu führten, dass das Regierungspräsidium Kassel trotzdem die zehn Versenkerlaubnisse der Jahre 1976 bis 2016 erteilte.
Dabei spielten, so die Staatsanwaltschaft weiter, neben den vom Unternehmen in Aussicht gestellten alternativen Entsorgungswegen (u.a. eine 450 km lange Rohrleitung zur Nordsee!) auch falsche Annahmen in Bezug auf den Versenkhohlraum in tieferen Gesteinsschichten eine entscheidende Rolle.
Auf Letztere stützten sich die in den folgenden Jahrzehnten erteilten Versenkerlaubnisse (1976, 1981, 1986, 1991, 1996, 2001 und 2006).
Im Zusammenwirken von Behörden und dem Unternehmen konnte die benutzte falsche Hohlraumtheorie als Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis etabliert sowie ein Aufkommen widersprechender Erkenntnisse durch unabhängige Wissenschaftler und aus den Reihen der hessischen Behörden unterbunden werden. Neuere Erkenntnisse nach 1990 versuchte die Firma Kali und Salz zu delegitimieren.
Wegen des Widerspruchs zwischen geowissenschaftlichem Kenntnisstand einerseits und der Bestätigung eines noch verfügbaren Versenkhohlraums im Plattendolomit andererseits wurden die Gutachten von 2001 und 2006 im Jahr 2009 durch die Leitung des hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG ) für ungültig erklärt. Das Verhalten der Firma Kali und Salz in der Zeit von 1993 bis 2006 war durch Einschüchterung gegenüber BehördenvertreterInnen, unabhängigen WissenschaftlerInnen und JournalistInnen geprägt.
Die Staatsanwaltschaft Meiningen weiter: Das umschriebene Regime aus Umdeutung von Messwerten und Behinderung wissenschaftlicher Erkenntnisfindung in den Jahren 1993 bis 2006 sei in erster Linie durch Vertreter der Firma Kali und Salz koordiniert betrieben, maßgeblich aber auch in den Reihen der mit der Laugenversenkung befassten Behörden Hessens und Thüringens mitgetragen worden. Im Ergebnis dieses Klimas musste jeder Bedienstete, der das Konzept in Frage stellte, mit Bloßstellung, persönlichen Angriffen oder Marginalisierung rechnen. Dennoch erwies sich dieses Vorgehen spätestens Ende 2007 als nicht mehr machbar, nachdem eine technische Angestellte des HLNUG mittels einfacher Tabellenkalkulationen und Mischungsrechnungen den Nachweis erbrachte, dass es sich bei den diffusen Einträgen in die Werra tatsächlich um Versenkrückläufe der hessischen Kaliwerke handelt und dass von der bisher versenkten Lauge allenfalls 40% im Plattendolomit sich befinden, während 30% im Buntsandstein-Grundwasserleiter zirkulieren müssen und weitere 30% als diffuser Eintrag in die Werra beziehungsweise die Solz abgeflossen sind. (Im Wirecardfall haben wir hier übrigens eine interessante Parallele in Bezug auf eine kritische Mitarbeiterin.) Dies hatte immerhin die Anordnung der Einstellung einiger Versenkungen zur Folge.
Auch dies sei im weiteren Zeitablauf heruntergespielt und umgedeutet worden, so die Staatsanwaltschaft. Gestützt auf ein Rechtsgutachten im Auftrag des hessischen Umweltministeriums waren die Behörden des Landes Hessen allerdings 2008 zu dem Schluss gekommen, dass eine Fortsetzung der Laugenversenkung über diesen Zeitpunkt hinaus rechtlich nicht möglich ist, da eine solche gegen den wasserrechtlichen Besorgnissatz (§ 48 WHG ) verstößt. Die Versenkung könne allenfalls noch über einen kurzen Übergangszeitraum erlaubt werden.
Daraufhin wurde 2010 von K+S die ›ernsthafte Prüfung‹ des Baus einer Rohrfernleitung zur Nordsee zur Entsorgung der Kaliendlaugen angekündigt, die aber nicht in Angriff genommen wurde.
Der Versuch, mit einem neuen Rechtsgutachten eine neue Versenkerlaubnis zu erreichen, scheiterte zunächst an dem HLNUG, das in einer umfangreichen Stellungnahme vom 10.07.2014 darlegte, dass eine Erhöhung der Förderung einen Anstieg der Chloridwerte jenseits des Grenzwerts mit Besorgnis erfüllen würde.
Durch Einwirkungen aus den Reihen des Regierungspräsidiums Kassel und des hessischen Umweltministeriums zwischen September 2014 und Januar 2015 habe sich das HLNUG schließlich im Januar 2015 zu einer Protokollnotiz bereit erklärt, das Wort ›Besorgnis‹ in Bezug auf die dort bewerteten Trinkwassergewinnungsanlagen nicht im wasserrechtlichen Sinn verwendet zu haben. Dadurch wurde es dem Regierungspräsidium Kassel wiederum ermöglicht, auch die weiteren Verwaltungsentscheidungen zur Laugenversenkung mit der These zu begründen, eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei ausgeschlossen, da auch nach Ansicht des HLNUG in Bezug auf die bestehenden Gewinnungsanlagen keine Besorgnis bestünde.
Die letzten Versenkerlaubnisse vom 17.12.2015 und vom 23.12.2016 basieren entscheidend auf dem sogenannten 4-Phasenplan, den die hessische Umweltministerin und der Vorstandsvorsitzende der K+S AG im September 2014 unterzeichneten und der Öffentlichkeit präsentierten. Dieser sieht unter anderem eine Fortsetzung der Laugenversenkung bis Ende 2021 vor, schreibt aber auch deren endgültiges Ende zu diesem Termin fest. Weiterhin regelt der Plan eine Zeitschiene an Maßnahmen und Investitionen bis zu diesem Zeitpunkt, die bei Fortführung des Betriebs der Kaliwerke den Entsorgungsweg Versenkung ab Ende 2021 entbehrlich machen sollen.
Aber auch dieser 4-Phasenplan basierte auf dem bis dahin benutzten 3-D-Grundwassermodell, das die gesetzten Ansprüche nicht erfüllte, kritisiert die Staatsanwaltschaft.
Dennoch erließ das Regierungspräsidium Kassel am 17.12.2015 die Übergangserlaubnis und begründete das Fehlen einer Besorgnis gemäß § 48 WHG allein mit dem modifizierten Kurzgutachten des Behördengutachters. Die dem entgegenstehenden Passagen in den Stellungnahmen des HLNUG und des Thüringer Landesverwaltungsamts wurden in der Bescheidbegründung hingegen übergangen.
Dass der Staatsanwalt trotz alledem zu dem Schluss kommt, dass ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden könne, bestätigt die Feststellung von Hans See zu Beginn dieses Buches, dass mit Einzelgesetzen einem solchen Zusammenwirken von Konzernen und Behörden nicht beizukommen ist.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Verfahrens fußt dann auch zum einen darauf, dass das Umweltstrafrecht ein Individualstrafrecht sei, und Rechtswidrigkeit nicht ausreiche.14
Zudem läuft der strafrechtliche Begriff der Drohung ins Leere, weil die Drohung wesentlich darin bestehe, dass der Druck mit dem Hinweis auf gefährdete Arbeitsplätze erzeugt wird. Dieses Muster wird uns immer wieder begegnen.
Die oben dargelegten Vorgänge erinnern sehr stark an den Wirecard-Betrug, bei welchem Wirecard gegen Privatpersonen und gegen eine Zeitung per Anzeige vorging, um sie einzuschüchtern. Und hinterher stellte sich heraus, dass die Kritik Recht hatte.
Die Aufklärung berührt auch sehr stark das Selbstverständnis der Grünen, nicht zuletzt, weil das involvierte hessische Umweltministerium gegenwärtig und seit längerer Zeit von prominenten Grünen geleitet wird und wurde: zurzeit von Priska Hinz (seit Januar 2014, aber auch schon unter Eichel, SPD von März 1998 bis April 1999). Außerdem war Joschka Fischer erster grüner Umweltminister unter Holger Börner, SPD, von 1984 bis 1987 und dann wieder unter Hans Eichel von April 1991 bis Oktober 1994. Die Grünen haben das hessische Umweltministerium seit den 80er Jahren bis heute insgesamt rund 17 Jahre geleitet. Daraus lassen sich schon Rückschlüsse auf die Durchsetzungsfähigkeit von Umweltschutzbelangen einer grünen Partei ableiten. Die positiven Seiten sind in der Regel bekannt, weil in der Politik Erfolge zählen. Dazu gehört in Hessen mit Sicherheit die Schließung der Hanauer Nuklearbetriebe.
Genauso wichtig aber ist die ehrliche Aufarbeitung von Misserfolgen und Fehlern!
Und zu diesen gehört eine sorgfältige Analyse der Durchsetzungsbedingungen zwischen Staat oder Kommunen und Unternehmen, besonders, wenn sie, wie K+S, in ihrem Tätigkeitsfeld weltweite Spitzenpositionen innehaben, also ›global player‹ sind.
Und für diese gehörte ›Ökodumping‹ immer schon zum Geschäftsmodell. Während die Gewinne zu den Aktionären fließen, werden die Kosten für die Schäden vergesellschaftet. Und zwar solange, wie es nur irgend geht.
Geldwäsche und kriminelle Immobilienwirtschaft – ein etwas anderer Schadensvergleich
Der EU-Abgeordnete der Grünen und Finanzexperte Sven Giegold geht nach seriösen Schätzungen von Geldwäsche im Umfang von rund 100 Milliarden Euro jährlich allein in Deutschland aus.
Dass Geldwäsche über Restaurants läuft, die von kriminellen Organisationen dafür benutzt werden, ist seit Jahrzehnten im öffentlichen Bewusstsein. Weniger bekannt ist die Anlage krimineller Gelder im Immobiliensektor, insbesondere seit der Phase der Nullzinspolitik, durch die Immobilien wegen der enormen Nachfrage nochmals im Wert gesteigert worden sind.
»Der deutsche Immobiliensektor wird zunehmend zum Ziel milliardenschwerer Geldwäsche. Am 7. Dezember 2018 wurden in Berlin die Ergebnisse einer von Transparency International herausgegebenen und von Markus Henn, Finanzexperte der Entwicklungsorganisation WEED, verfassten Studie vorgestellt. Danach werden verstärkt aus dem Ausland stammende Gelder, deren Herkunft unklar ist bzw. auf kriminelle Handlungen zurückgeht, im deutschen Immobilienmarkt investiert. Allein im Jahr 2017 sollen es über 30 Milliarden Euro gewesen sein, sodass 15 bis 30 Prozent aller kriminellen Gelder inzwischen in den Erwerb von Immobilien fließen.« (BIG Business Crime Extra 2019)
Im selben und letzten Printheft von BIG Business Crime nimmt Joachim Maiworm diesen Faden auf, kommt aber zu einer bemerkenswerten Schlussfolgerung, die schon im zweiten Teil der Überschrift angedeutet ist: Geldwäsche im Immobiliensektor – Staat und Wirtschaft als Koproduzenten der Kriminalität.15
Die veröffentlichte Meinung lenke mit dem Fokus auf das schmutzige Geld davon ab, dass legale Geschäfte auch im Immobilienbereich weitaus größere gesellschaftliche Schäden anrichteten als kriminelle Aktivitäten.
Dazu gehört, dass letztlich die Mieter die Spekulationskosten bezahlen, so sie denn überhaupt noch angemessenen Wohnraum bekommen können. Von daher erklärt sich auch das erfolgreiche Volksbegehren in Berlin vom 26.9.2021, mit dem der Berliner Senat aufgefordert wird, »alle Maßnahmen einzuleiten«, die zur Überführung von Immobilien in Gemeineigentum erforderlich sind, und dazu ein Gesetz zu erarbeiten.16
Zu den schädlichen Folgen gehört aber auch, dass zunehmend Grundstücke für öffentlichen Bedarf wie Schulen, Kitas oder auch öffentlich geförderte Wohnungen fehlen.
Wenn aber legale Geschäfte größere Schäden anrichten als kriminelle, dann sollte die gesamte Öffentlichkeit eines Gemeinwesens nicht nur hellhörig werden, sondern gewaltig Alarm schlagen!
Leider ist das Gegenteil der Fall: Mit der Ethnisierung der Kriminalität werde von der Mitwirkung des deutschen Staates abgelenkt, sagt Maiworm. »Die Geldwäsche ist mit den Geschäftsinteressen der legalen Wirtschaft so eng verwoben, dass sich die Grauzone zwischen legalem und illegalem wirtschaftlichem Handeln stetig vergrößert und eine Grenzziehung kaum möglich erscheint.«
Wenn aber diese Grenzziehung derart schwierig wird, ist sie über Gesetze allein auch kaum zu bewältigen, sondern über eine Verständigung darüber, welche Wirtschaftsverfassung den Bedürfnissen der Menschen am besten gerecht wird. Dazu gehört auch eine Verständigung darüber, ob (nicht vermehrbarer) Grund und Boden tatsächlich wie eine Handelsware fungieren soll oder nicht vielmehr in die Hand des Staates und der Kommunen gehört. Nur dann kann über die Verwendung prinzipiell demokratisch entschieden werden. Des Weiteren könnte so die zur Zeit absolute Intransparenz auf dem Immobiliensektor überwunden werden.
Cum-Ex/Cum-Cum – ein Stück aus dem Tollhaus
Cum-Ex-Geschäfte sind Aktiendeals, bei denen der Staat massiv betrogen wurde. Dabei geht es um die Erstattungen für die von Banken eingezogene Quellensteuer, auf die ausländische Aktieninhaber entweder keinen Anspruch hatten oder um Steuerrückforderungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen. Privatpersonen holten sich so durch kurzfristige Aktienverkäufe und Ankäufe rund um den Dividendenstichtag (Dividende mit = Cum bzw. ohne = Ex Dividendenberechtigung) Steuergelder, die ihnen ohne diesen Deal nicht zustanden. Privatpersonen, Firmen und Banken holten sich im Zusammenspiel vom Staat einmal bezahlte Steuer auf Dividenden aber nicht nur einmal, sondern auch mehrfach zurück.
Es handelt sich hier um ein besonders dreistes Stück Wirtschaftskriminalität, gleichfalls ein äußerst verwirrrendes, weil es alle Register der Verschleierung zieht. Schon dass Verkäufe von Aktien möglich sind, ohne dass man Aktien besitzt, leuchtet Laien kaum ein. Solche sogenannten Leerverkäufe sind aber üblicher Bestandteil im Aktiengeschäft. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den gesetzlichen Rahmen enger zu ziehen als es möglich wäre. Die Frage stellt sich natürlich: Warum?
Christoph Spengel, Steuerprofessor an der Universität Mannheim, bezifferte die Schäden für den deutschen Fiskus allein für die Jahre 2001 bis 2016 auf mindestens 31,8 Milliarden Euro. Für Frankreich kommen mindestens 17 Milliarden, bei Italien 4,5 Milliarden, für Dänemark 1,7 Milliarden und bei Belgien 201 Millionen Euro dazu. Für die anderen betroffenen Länder liegen keine offiziellen Zahlen oder belastbaren Marktdaten vor.
Spengel bezeichnete die Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte 2018 als »den größten Steuerraub in der Geschichte Europas«.17
Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte sind bereits seit 2014 ausführlich dokumentiert, deutsche Behörden wussten aber bereits seit 1992 (!), also 22 Jahre zuvor, dass Banken und Privatpersonen mit den Cum-Ex-Geschäften den Fiskus schädigen. Erst 2016, also nach insgesamt 24 Jahren, gab es dann eine Gesetzesänderung, die versuchen sollte, Cum-Cum-Geschäfte generell zu verhindern. Recherchen ergaben jedoch, dass die Geschäfte vermutlich bis Oktober 2018 und womöglich noch länger weiterliefen.
Wenn es Jahrzehnte dauert, bis staatliche Organe es nicht mehr vermeiden können, auf illegale Geschäfte mit Strafverfolgung zu reagieren, dann sagt das viel über die staatlichen Organe!
Die Vermutung liegt nahe, dass hier mehr dahintersteckt als Unfähigkeit bzw. Staatsversagen.
Die NGO »Bürgerbewegung Finanzwende« berichtet im April 2021, dass erst im März 2020 der erste strafrechtliche Cum-Ex-Prozess mit zwei Verurteilungen endete. Der zweite strafrechtliche Prozess habe im Herbst 2020 begonnen.
Mit diesem Thema befasste sich auch das BCC-Info 1/2017 unter dem Titel The great Cum/Ex-Swindle. Der Autor Benedict Ugarte Chacón, Politikwissenschaftler und Mitarbeiter der Linken Bundestagsfraktion, weist ebenfalls darauf hin, dass die damalige Landeszentralbank Hessen bereits 1992 in ihrem »Frankfurter Finanzmarktbericht« unter dem Titel Dividendenstripping im Zwielicht auf die Gefahr aufmerksam gemacht hatte. Er schildert das Zusammenwirken von reichen Geldanlegern, Banken, Beraterund Rechtsanwaltskonzernen, stellt aber fest:
»Bei aller Dreistigkeit, die man Banken, Investoren und Beratern im Zusammenhang mit den Cum-Cum-/Cum-Ex-Deals zu recht vorwerfen mag – die Hauptverantwortung für den Steuerschaden tragen die staatlichen Institutionen, die jahrelang nicht verstanden haben, was diese Geschäfte anrichten…«18
Aber warum werden hier eigentlich staatliche Organe entschuldigt, indem man ihnen Naivität oder Dummheit unterstellt und zubilligt?
Staatliche Organe haben alle erdenklichen Möglichkeiten, sich entsprechenden Sachverstand einzuholen, wenn sie dies wollen. Sie sollten nicht ohnmächtiger dargestellt werden, als sie sind! Aber es müssen anscheinend erhebliche Kräfte organisiert werden, die sie ›zum Jagen tragen‹. Der Finanzexperte der Linken Fabio de Masi, der Cum-Ex und Cum-Cum zu Recht als »organisierte Kriminalität« bezeichnet, hat durch seine hartnäckige Intervention immerhin dafür gesorgt, dass Milliarden an Nachforderungen nicht still und stumm der Verjährung zum Opfer fallen.
Kriminelle Lieferketten – zurück in die Sklaverei?
MODERNE SKLAVEREI? betitelte Attac seine Bildungsmaterialien: »Wirtschaft demokratisch gestalten lernen« (Stand 6/2019).
Die Überschrift erscheint reißerisch – für Millionen von Menschen sind ihre Arbeitsverhältnisse aber ganz konkret eine so schwer zu ertragende Bürde, dass der Vergleich mit Sklavenarbeit nicht weit hergeholt erscheint. Genauer gesagt für schätzungsweise 40 Millionen Menschen im Jahr 2016!
»Schätzungen zufolge leben weltweit mehr als 40 Millionen Menschen in sklavenähnlichen Verhältnissen – mehr als jemals zuvor in der Geschichte der Menschheit. In zahlreiche alltägliche Konsumgüter (und ihre Vorprodukte) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Sklavenarbeit eingegangen. Dies wirft zum einen die Frage auf, was politisch gegen diesen skandalösen Zustand getan werden kann, zum anderen aber auch die Frage, wie es heute generell um die globalen Arbeitsverhältnisse steht.«19
Das Bildmotiv für die Bildungsmaterial-Reihe wurde gut gewählt, weil es genau das Spannungsfeld zeigt, in dem Arbeitsverhältnisse unter den heutigen kapitalistischen Verhältnissen stehen, nämlich zwischen Geld und Recht.

https://www.attac.de/bildungsangebot/bildungsmaterial
Und obwohl Sklaverei und Sklavenhandel seit 1948 durch Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verboten sind, und es seit Anfang der 1980er Jahre keinen Staat mehr gibt, in dem Sklaverei rechtlich legitimiert ist, so hat diese heutzutage die Form von moderner Sklaverei angenommen (Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsheirat oder Kindersoldaten). Von den weltweit betroffenen 40 Millionen Menschen arbeiten 26 Millionen unter Zwang in illegalen Fabriken, in der Landwirtschaft, auf Baustellen, in der Fischerei, in Bordellen oder auch in privaten Haushalten, nicht nur, aber meist im Ausland.
Die Sozialwissenschaftler Markus Wissen und Ulrich Brand sprechen in diesem Zusammenhang von einer »imperialen Produktions- und Lebensweise«20. Zugleich macht der Soziologe Stephan Lessenich mit dem Begriff der Externalisierungsgesellschaft darauf aufmerksam, dass die oft grausamen Grundlagen dieser Lebensweise an anderen Orten der Welt in aller Regel aus unserem Bewusstsein verdrängt werden. Dies spiegelt sich in der geringen Aufmerksamkeit für aktuelle Versuche, Menschenrechte im Bereich der Wirtschaft auf Ebene der UN verbindlich zu regulieren.
In den westlichen Industriestaaten käme es kaum jemandem in den Sinn, die Menschenrechte als universelle Normen grundsätzlich anzuzweifeln, doch allzu genau soll offenbar auch nicht hingesehen werden, wie im nächsten Abschnitt gezeigt wird.
2011 wurden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Gleichzeitig blockieren die Industriestaaten das aktuell von Ecuador und anderen Staaten des Südens angestoßene Verfahren, mit dem entsprechende Grundsätze tatsächlich rechtlich verbindlich werden könnten. Dies gilt nicht zuletzt für Deutschland und in der Folge für die EU. Hinter dieser Haltung stehen offensichtlich die Interessen transnationaler Konzerne, die fürchten, ernsthaft für Menschenrechtsverstöße entlang ihrer Lieferkette verantwortlich gemacht zu werden.
»Die Ausbeutung von Mensch und Natur sowie Kinderarbeit darf nicht zur Grundlage einer globalen Wirtschaft und unseres Wohlstands werden.« Dies fordert in großen Lettern Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller (CSU) Anfang 2021 auf der Homepage des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und bezeichnet dies dort als »die soziale Frage des 21. Jahrhunderts«.
Im Gegensatz zu vielen anderen MinisterInnen kann man ihm durchaus eine ehrliche Absicht unterstellen, schließlich wurde er lange genug von der Bundeskanzlerin ausgebremst.
Kaum ein Minister bekommt die Realität so hautnah mit wie der Entwicklungsminister, wenn er dem nicht ausweicht. Und als gelerntem (Dipl.) Wirtschaftspädagogen sollten ihm ›Dritte-Welt‹-Probleme und ähnliche Themen von seiner Ausbildung her nicht fremd sein.

AktivistInnen der Initiative Lieferkettengesetz protestieren am Morgen vor dem Tagungsort des Deutschen Arbeitgebertages in Berlin.
© Initiative Lieferkettengesetz
»Für die Gewinne deutscher Unternehmen bezahlen viele«, schreibt dagegen die »Initiative Lieferkettengesetz« Berlin und nennt Beispiele:
•»Der mangelhafte Brandschutz in einer KiK-Zulieferfabrik in Pakistan führt zum Tod von 258 Menschen.
•Durch den Dammbruch bei einer brasilianischen Eisenerzmine sterben 272 Menschen – obwohl der TÜV Süd Brasilien kurz zuvor die Sicherheit des Damms zertifiziert hat.21
•Vor einer Platin-Mine in Südafrika werden 34 streikende Arbeiter erschossen und BASF macht mit dem Betreiber der Mine weiterhin gute Geschäfte.«22
Am 4. März 2021 – sechs Monate vor Ablauf der Legislaturperiode – einigte sich das Bundeskabinett auf einen »Gesetzesentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten«. Ein entsprechendes Gesetz war im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU vereinbart.
Nicht nur die späte Eingabe ins Gesetzgebungsverfahren, sondern auch die gewählten Rechtsbegriffe zeigen schon jetzt, dass es mehr als zweifelhaft ist, ob mit einem derartigen Gesetz wirklich menschen- und umweltschädigendes kriminelles Handeln wirksam angegangen werden kann.
Auf der Homepage der Bundesregierung findet sich die folgende Formulierung (kursiv H. S.):
»Die Verantwortung der Unternehmen soll sich entsprechend des neuen Gesetzes auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält.«23

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/lieferkettengesetz-1872010
Hier sind bereits die Sollbruchstellen mehr als deutlich markiert: Durch die Praxis der Subunternehmerketten sinkt die Verantwortung beim Unternehmen am Beginn der Kette; die Beschränkung auf unmittelbare Zulieferer verstärkt dies nochmals. Und auch die Aufklärungsarbeit wird nicht gerade erleichtert.
Auch die oben stehende Zusammenfassung von der Regierungs-Homepage (Grafik) deutet darauf hin, dass die internationalen Produktions- und Handelsbeziehungen durch dieses Gesetz eher zum Gegenstand von Berichten und der Öffentlichkeitsarbeit (PR) der betreffenden Unternehmen werden als zum Gegenstand von realen Verbesserungen.
»Es ist ein Gesetz mit Zähnchen«, kommentiert selbst das Handelsblatt (Frank Specht am 14.02.2021). Greenpeace nennt den Gesetzentwurf einen »ausgehöhlten Papiertiger«, die Initiative Lieferkettengesetz bezeichnet es als »Anreiz zum Wegschauen statt präventiver Menschenrechtsschutz«.
Tatsächlich ginge »eine gesetzliche Regelung mit Zähnen« an die Substanz der renditeorientierten Wirtschaft, deren Pendant und gleichzeitige Voraussetzung eben die oben beklagte Ausbeutung von Arbeitskräften ist. Ein solches Strukturmerkmal der kriminellen Ökonomie gilt es gerade zu überwinden!
Die Diskrepanz zwischen den Forderungen einer aufgeklärten Öffentlichkeit und dem Regierungshandeln ist ebenso groß wie von grundsätzlichem Charakter.24
In den Auseinandersetzungen um das Lieferkettengesetz sammeln sich wie in einem Brennglas die vereinigten Probleme und Gegensätze zwischen Ökonomie und Menschenrechten: Globalisierung, Verkettung von Unternehmen, das Ausnutzen eines jeden kleinen Vorteils bei gleichzeitiger Ablehnung jeglicher Verantwortung, Rechtsverstöße, mangelnde Kontrolle, Wegsehen.
Auch der Versuch, die immer wieder aufflackernden schrecklichen Bilder von den ›Kollateralschäden‹ wenigstens kosmetisch zu bannen, gehört dazu. Denn nicht nur die Unternehmen operieren weltumspannend, auch die Bilder verbreiten sich global. Und sie können nicht immer rechtzeitig abgefangen werden.
Insofern ist das Lieferkettengesetz und seine bisherige und zukünftige Geschichte durchaus ein Musterbeispiel für das Grundanliegen dieses Buches. Denn es wird grundsätzlich festgestellt, dass ökonomisches Handeln (auch im globalen Bereich) sich gegebenenfalls öffentlich rechtfertigen muss. Das ist immer schon eine Voraussetzung für demokratische Einflussnahme. Allerdings drückt sich das Gesetz vor den Konsequenzen und schwächt damit den potentiellen Rechtfertigungsdruck wieder ab.
»Die Betroffenen bleiben angstvoll stumm und wagen nicht, vor Gericht zu gehen …« – Das verbogene Arbeitsrecht
Nicht zufällig kreisen die Probleme der kriminellen Ökonomie immer wieder um das Arbeitsverhältnis, gehört es doch zum ›Grundwiderspruch von Arbeit und Kapital‹.
Werner Rügemer hat in seinem neuen Buch IMPERIUM EU – ARBEITSUNRECHT, KRISE, NEUE GEGENWEHR (2020) die Europäische Union mal von einem anderen Standpunkt als den üblichen ausgeleuchtet, nämlich vom Standpunkt des Arbeitskraftverkäufers bzw. der Arbeitsplatzverkäuferin.
Und er kommt dabei zu einem vernichtenden Ergebnis, weil die immer wieder aufflammende öffentliche Auseinandersetzung über Lieferketten nur die Spitze eines riesigen Eisbergs ist, der sich mitten durch Europa schiebt. An diesem Eisberg zerschellen Menschenrechte wie auch erkämpfte Errungenschaften des Arbeitsrechts. Gewerkschaftliche Organisierung wird ebenso zerstört wie betriebliche Einflussnahme in Form von Betriebsräten. Und das nicht nur in der Peripherie, wie es in der Auseinandersetzung um das Lieferkettengesetz zu sein scheint, sondern auch im Zentrum der Europäischen Union.
Denn die teils gravierenden Verletzungen von Arbeits- und Menschenrechten im ärmeren Teil der EU ermöglichen auf der anderen Seite erschwingliche Konsumentenpreise und vor allem gute Renditen in den reicheren EU-Staaten.
Im Lissabon-Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, die EU zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Und dafür werden insbesondere die Arbeitsbedingungen benutzt, die sich diesem Anspruch unterzuordnen haben. Dafür steht das bekannte Instrumentarium von der ›Flexibilisierung‹ der Arbeitsverhältnisse über die Aufweichung des Kündigungsschutzes bis hin zu niedrigen Löhnen und Gehältern zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit gehäuften Corona-Infektionen wurde der Marktführer der Schlachtkonzerne Tönnies ins Licht der öffentlichen Wahrnehmung gezerrt. Dabei war alles, was diesbezüglich herauskam, nicht neu – egal. Ob es also die nicht gerade gesundheitsfördernden Arbeitsbedingungen, die Nichtbeachtung von Gesundheitsvorschriften oder auch die katastrophalen Wohnverhältnisse der FleischarbeiterInnen waren – dies alles war letztlich bekannt. Aber wegen der Betroffenheit eines ganzen Landkreises im Zuge der Corona-Bekämpfung schafften es diese Arbeitsbedingungen tatsächlich ins grelle Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit. Und für ein paar Tage wurde dann sogar über Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht öffentlich nachgedacht.
Rügemer rückt dies in den dabei kaum erwähnten Zusammenhang mit der Rolle deutscher Unternehmen in der EU:
»Deutschland wurde mit EU-Beihilfen zum Führungsstaat bei der Mehrfachausbeutung von Fleischarbeitern: Betrügerische Werkverträge (gefakte Leiharbeit); gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen; unbezahlte Überstunden; Abzüge für Vermittlungskosten, Fehlverhalten, Transporte und überhöhte Mieten (Mietwucher): modernste Sklaverei. Die Betroffenen bleiben angstvoll stumm und wagen nicht, vor Gericht zu gehen. (…)
Bis zu 80 Prozent der Beschäftigten sind Werkvertragler. Marktführer Tönnies bezog sie aktuell von mindestens zwölf verschiedenen Vermittlern. Die ArbeiterInnen kommen aus den durch die EU verarmten Staaten: Hohe Arbeitslosigkeit, niedrigste Niedrig- und Mindestlöhne, in Moldau 200 Euro im Monat. Sie kommen oft für zwei, drei Jahre, dann werden sie erschöpft ausgetauscht.«25
Diese Rolle schafft eine ökonomische und soziale Struktur, die andere EU-Staaten wiederum zum Handeln zwingt. Deren Regierungen versuchen immer wieder, das deutsche Modell zu kopieren, bedienen damit aber lediglich eine Spirale nach unten.
Deutschland, das sich allzu gern als ›Musterknabe‹ präsentiert, unterläuft hier sogar die Arbeitsrechtsnormen aller Nachbarländer.
»Deshalb gründeten die Schlachtkonzerne Vion N. V. aus den Niederlanden und Danish Crown aus Dänemark im führenden ArbeitsUnrechts-Paradies große Schlachthäuser (…). Deutschland, von der EU gefördert, zog das ArbeitsUnrecht an und wurde nach den USA der größte Exporteur von Billigfleisch.«26
Rügemers vernichtendes, aber nach diesen Schilderungen sicherlich verständliches Urteil: »Kein Bereich des Rechts in der EU kennt ein solches verrechtlichtes Unrecht und ein solches Vollzugsdefizit und eine solche Grau- und Dunkelzone der systemischen Illegalität.«27
Man sieht auch hier, dass die Grenzen zwischen illegalem Unternehmensverhalten und dem noch legalen Unterlaufen von Arbeitsrechtsstandards fließend sind, aber zusammengehören, und dass Rechtsverstöße Unrecht produzieren, wenn sie nicht verfolgt werden (können).
Pulsuz fraqment bitdi.