Kitabı oxu: «Praxisleitfaden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)»

Şrift:

Praxisleitfaden
Lieferkettensorgfalts-
pflichtengesetz

von

Holger Hembach

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1802-9


© 2022 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

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Vorwort

Die Debatte im Vorfeld der Verabschiedung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes war von ideologischen Gegensätzen und heftigen Debatten geprägt. Nun ist das Gesetz verabschiedet und Unternehmen sehen sich mit der Frage konfrontiert, wie sie es umsetzen sollten. Das Buch versucht hier eine erste Annäherung. Es ist unter doppelt schwierigen Bedingungen entstanden. Einerseits ist Literatur zum Gesetz naturgemäß noch rar. Andererseits waren Bibliotheken aufgrund der Corona-Pandemie lange Zeit nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich. Beides hat dazu beigetragen, dass ich auch in großem Umfang auf frei im Internet zugängliche Quellen wie Ratgeber von Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen oder Wirtschaftsvereinigungen zurückgegriffen habe.

Ich danke dem Verlag für die engelsgleiche Geduld beim Warten auf das Manuskript und würde mich über Rückmeldungen und Anregungen zum Buch unter der e-mail: info@hembach.legal freuen.

Bergisch Gladbach im Februar 2022

Inhaltsverzeichnis

1  Vorwort

2  Abkürzungsverzeichnis

3  A) Einführung

4  B) Der Weg zum LkSG I) Einführung II) Anfänge des Schutzes der Menschenrechte auf nationaler Ebene III) Der internationale Schutz der Menschenrechte 1) Anfänge 2) Die Zeit nach dem 2. Weltkrieg 3) Durchsetzung 4) Menschenrechte der ersten, zweiten und dritten Generation IV) Die Debatte über Wirtschaft und Menschenrechte V) Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte VI) Der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte VII) Internationale Gesetzgebung zu menschenrechtlichen Pflichten von Unternehmen 1) Herangehensweisen 2) California Transparency in Supply Chains Act 3) Der UK Modern Slavery Act 4) Der Australische Modern Slavery Act 5) Modern Slavery Act 2018 (NSW) – New South Wales, Australien 6) Das Loi de Devoir de Vigilance VIII) Ausblick 1) Entwicklungen in anderen Ländern a) Niederlande b) Kanada c) Norwegen 2) Transnationale Entwicklungen a) Regelung auf EU-Ebene aa) Einführung bb) Entschließung des EU-Parlaments cc) Weitere Entwicklung dd) Richtlinienvorschlag der EU-Kommission b) Bindender Vertrag der UN

5  C) Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz I) Anwendungsbereich 1) Unternehmen 2) Sitz 3) Zahl der Mitarbeiter II) Geschützte Interessen und Gegenstand der Sorgfaltspflicht 1) Überblick 2) Menschenrechtliche Risiken a) Überblick aa) Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2) bb) Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) cc) Sklaverei und ähnliche Praktiken (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) dd) Pflichten des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) ee) Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) ff) Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 2 Nr. 7) gg) Vorenthaltung eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) hh) Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9) ii) Widerrechtliche Zwangsräumung und widerrechtlicher Entzug von Land (§ 2 Abs. 2 Nr. 10) jj) Beauftragung von Sicherheitskräften (§ 2 Abs. 2 Nr. 11) kk) Besonders schwerwiegender Eingriff in geschützte Rechtsgüter (§ 2 Abs. 2 Nr. 12) 3) Umweltbezogene Risiken III) Die Pflichten des LkSG 1) Überblick und Kernbegriffe a) Sorgfaltspflichten b) Geschäftsbereich c) Lieferkette aa) Reichweite der Lieferkette bb) Unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer d) Substantiierte Kenntnis 2) Die Pflichten und ihre Umsetzung a) Allgemeines b) Vorgeschlagener Ablaufplan zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten c) Risikomanagement (§ 4) aa) Festlegung der Zuständigkeit und Menschenrechtsbeauftragter d) Die Risikoanalyse (§ 5) aa) Allgemeines bb) Risiko cc) Die Durchführung der Risikoanalyse e) Präventionsmaßnahmen (§ 6) aa) Allgemeines bb) Grundsatzerklärung über Menschenrechtsstrategie cc) Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich dd) Maßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern f) Abhilfemaßnahmen (§ 7) aa) Maßnahmen bb) Abbruch der Geschäftsbeziehungen g) Beschwerdemechanismen (§§ 8, 9) aa) Allgemeines bb) Anforderungen cc) Whistleblower-Richtlinie h) Berichtspflichten aa) Allgemeines bb) Dokumentationspflicht cc) Berichtspflicht IV) Durchsetzung 1) Das BAFA a) Allgemeines b) Handreichungen c) Kontrolle aa) Risikobasierter Ansatz bb) Kontrollanlässe cc) Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse 2) Bußgeldvorschriften a) Überblick b) Verfassungsrechtliche Bedenken c) Täter und Teilnehmer d) Geldbuße für Unternehmen e) Sanktionsrahmen f) Bemessung des Bußgeldes 3) Vergaberechtliche Folgen 4) Haftung a) Allgemeines b) Gerichtsstand c) Anwendbares Recht d) Prozessstandschaft

6  Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A.anderer Ansicht
Abs.Absatz
AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGAktiengesellschaft
Art.Artikel
ARPArbeitsschutz in Recht und Praxis
Aufl.Auflage
Az.Aktenzeichen
BAFABundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAGBundesarbeitsgericht
BBBetriebsberater
BDIBundesverband der Deutschen Industrie
BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGHBundesgerichtshof
BImSchGBundesimmissionsschutzgesetz
BKRZeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BT-DrucksacheBundestags-Drucksache
BVerfGBundesverfassungsgericht
BVerwGBundesverwaltungsgericht
CBCompliance Berater
CIACentral Intelligence Agency
CCZCorporate Compliance Zeitschrift
CEACRCommittee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations
CEDAWCommittee on the Elimination of Discrimination against Women
DAVDeutscher Anwaltverein
DSG-VODatenschutzgrundverordnung
ECCHREuropean Center for Constitutional and Human Rights
EGMREuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRKEuropäische Menschenrechtskonvention
EUEuropäische Union
EuGEuropäisches Gericht
EuGHEuropäischer Gerichtshof
EuZPR/EuIPREuropäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht
FARCkongolesische Armee
g.gegen
GGGrundgesetz
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGBHandelsgesetzbuch
HRIAHuman Rights Impact Assessment
Hrsg.Herausgeber
KgaAKommanditgesellschaft auf Aktien
i.V.m.in Verbindung mit
ICJInternational Court of Justice
ICTYInternational Criminal Tribunal for the former Yugoslavia
ILOInternational Labour Organisation
IOMInternationale Organisation für Migranten
IPBPRInternationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
IPWSKRInternationaler Pakt über wirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte
LAGLandesarbeitsgericht
LGLandgericht
LkSGLieferkettensorgfaltspflichtengesetz
LKVZeitschrift für Landes- und Kommunalverwaltung
m.E.meines Erachtens
NJWNeue Juristische Wochenschrift
NZBauNeue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZGNeue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZWiStNeue Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht
OECDOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OHCHROffice of the High Commissioner for Human Rights
OLGOberlandesgericht
OSCEOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
OWiGOrdnungswidrigkeitensgesetz
RAWRecht der Automobilwirtschaft
Rn.Randnummer
S.Seite
SARLSociétes Anonymes à Responsabilité Limitée
SASSociétes par Actions Simplifiées
SCASociétes en Commandite par Actions
SEEuropäische Gesellschaften
THBTrafficking in Human Beings
u.a.und Andere
u.ä.und ähnlich(es)
UmwRGUmweltrechtsbehelfegesetz
UN/VNUnited Nations/Vereinte Nationen
UNHCHRUnited Nations High-Commissioner for Human Rights
UNICEFUnited Nations International Children’s Emergency Fund
vgl.vergleiche
VOVerordnung
WRegGWettbewerbsregistergesetz (Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
ZfBRZeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZIPZeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZRPZeitschrift für Rechtspolitik
ZURZeitschrift für Umweltrecht

A) Einführung

Milton Friedmann schrieb Anfang der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts in seinem Buch „Kapitalismus und Freiheit“: „Es gibt eine, und nur eine, soziale Verantwortung eines Unternehmens – seine Ressourcen zu nutzen und Aktivitäten vorzunehmen, die dazu dienen, seine Profite zu steigern, solange es die Regeln beachtet, das bedeutet, sich an einem offenen und freien Wettbewerb ohne Täuschung oder Betrug beteiligt“.1

Unternehmen vertreten diese Auffassung, zumindest offen, kaum noch. Sie bekennen sich zum großen Teil zu ihrer Verantwortung für die Gesellschaft und die Umwelt. Dabei sehen sie sich Druck von verschiedenen Seiten ausgesetzt. Konsumenten und Mitarbeiter erwarten, dass Unternehmen hohen Standards in Bereichen wie Menschenrechte, Umweltschutz, Diversität und Inklusion gerecht werden. Davon machen sie in vielen Fällen Konsumentscheidungen oder Entscheidungen darüber, wo sie tätig werden möchten, abhängig.

Darüber hinaus spielen derartige Faktoren häufig auch bei Entscheidungen über Investitionen eine Rolle. 2006 entwickelte eine Gruppe institutioneller Investoren mit Unterstützung der UN die „Principles for Responsible Investment“; zahlreiche Investoren, darunter der weltweit größte Vermögensverwalter Blackrock, haben sich dieser Initiative angeschlossen. Die Prinzipien besagen im Wesentlichen, dass Investoren verstärkt sogenannte ESG-Kriterien bei Investitionen berücksichtigen werden und von Unternehmen Informationen hierzu verlangen.

Das Kürzel ESG steht für Environment, Social, Governance. Der Begriff geht zurück auf einen Bericht den die Finanz-Initiative des UN Umweltprogramms (UNEP Finance Initiative) 2004 veröffentlichte. Dieser trug den Titel „The Materiality of Social, Environmental and Corporate Governance Issues to Equity Pricing“ und befasste sich mit den möglichen finanziellen Folgen des Klimawandels, Beschäftigungsrisiken und Risken der öffentlichen Gesundheit, politischen Rechten und der Unternehmensführung,

Im Anschluss daran wurde im Auftrag der UNEP Finance Initiative 2005 ein Bericht mit dem Titel „A legal framework for the integration of environmental, social and governance issues into institutional investment“ veröffentlicht, der den Begriff in der heute üblichen Form etablierte. Er definierte ESG-Themen als solche, die eines oder mehrer der folgenden Charakteristika aufweisen:

 • Sie sind im Fokus der öffentlichen Anliegen

 • Sie sind qualitativ und nicht ohne weiteres finanziell mess- oder bewertbar

 • Sie spiegeln äußere Faktoren wider, die von Marktmechanismen nicht gut erfasst werden (wie beispielsweise Umweltverschmutzung)

 • Sie sind häufig der Gegenstand eines strenger werdenden regulatorischen Rahmens

 • Sie tauchen in der Lieferkette eines Unternehmens auf

ESG-Kriterien sollen danach in zweifacher Hinsicht eine Rolle bei Entscheidungen über Investitionen spielen. Einerseits können sie Einfluss auf die künftige Wertentwicklung und damit das Risiko einer Anlage haben; andererseits sind sie bei der Einschätzung der Folgen eines Investments für die gesamte Gesellschaft zu berücksichtigen.

Inzwischen wird der Begriff ESG häufig auch allgemeiner im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit und der sozialen Verantwortung von Unternehmen gebraucht.

Schließlich haben auch Staaten ein Interesse daran, dass Unternehmen sich ihrer Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt bewusst sind. Die Transformationsprozesse, die in vielen Bereichen als notwendig oder wünschenswert angesehen werden – beispielsweise, um den Klimawandel zu bekämpfen – sind häufig ohne Mitwirkung der Wirtschaft kaum zu bewältigen.2

Unternehmen haben auf diese Erwartungen in der Vergangenheit vor allem im Rahmen ihrer „Corporate Social Responsibility“ geantwortet. Allerdings sind solche Maßnahmen und ihre Ergebnisse für Verbraucher nur schwer überprüfbar. Aus Sicht des Unternehmens kann es daher genug sein, wenn Konsumenten glauben, das Unternehmen sei besonders nachhaltig.3 Das hat zum sogenannten „green-washing“ geführt, also den Versuch, das eigene Unternehmen oder bestimmte Produkte als ökologisch oder sozial besonders verantwortungsvoll darzustellen, ohne diesem Standard tatsächlich gerecht zu werden.

Eine mögliche Antwort darauf ist Transparenz. Je besser Verbraucher sich informieren können, wie „nachhaltig“ oder „fair gehandelt“ Produkte wirklich sind, desto geringer ist die Gefahr des Greenwashing. Es gibt inzwischen ein große Zahl and Siegeln und Zertifikaten, die bestätigen, dass Unternehmen oder Produkte bestimmten Anforderungen genügen. Gerade durch ihre Vielzahl erschweren sie aber die Information, denn kaum jemand möchte sich vor einer Kaufentscheidung zunächst ausführlich damit auseinander setzen, was ein bestimmte Zertifikat oder Siegel bestätigt und was nicht.

Auch der Gesetzgeber versucht in bestimmten Bereichen, die Transparenz zu erhöhen. Regelungen wie der UK Modern Slavery Act (dazu unten S. 28) oder die EU-Konfliktmineralienverordnung verpflichten Unternehmen zu bestimmten Informationen, um bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Produktion oder der Herkunft von Gütern sichtbar zu machen. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird von vielen bezweifelt.4

Deshalb gibt es international vermehrt Regelungen, die Unternehmen zu konkreten Maßnahmen verpflichten, um den Schutz von Menschenrechten und Umwelt zu gewährleisten. In dieses Umfeld fügt sich das LkSG ein.

Das Gesetz gehörte zu den umstrittensten der letzten Legislaturperiode. Die Kritik entzündete sich sowohl am Konzept des LkSG als auch an seiner konkreten Umsetzung. In konzeptioneller Hinsicht bemängelten Kritiker unter anderem, dass der Staat an der politischen Aufgabe, den Schutz der Menschenrechte im Ausland zu gewährleisten, gescheitert sei, und dies nun den Unternehmen aufbürde, dass die Gewährleistung der Menschenrechte eine staatliche Aufgabe sei und dass das Gesetz in geradezu imperialistischer Weise deutsche Wertvorstellungen ins Ausland exportiere. Bezüglich der Umsetzung wurde bemängelt, das Gesetz belaste Unternehmen übermäßig und sei wegen seiner Unbestimmtheit verfassungswidrig.

Es wird sich zeigen, ob diese verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen. Jedenfalls langfristig werden Unternehmen mit Pflichten der Art, wie das LkSG sie vorsieht, leben müssen.

Einige Länder haben bereits Gesetze erlassen, die Unternehmen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegen, in anderen werden sie ernsthaft erwogen. In der Endphase der Produktion dieses Buches legte die EU-Kommission einen Entwurf der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ vor. Diese erlegt bestimmten Unternehmen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt auf und orientiert sich u.a. an den UN Guiding Principles for Business and Human Rights (siehe dazu unten S. 21). Dieser Trend wird sich nicht zurückdrehen lassen.

1 Zitiert nach: The Social Responsibility of Business is to Increase its profits, The New York Times Magazine, September 13, 1970, 13. September 1970. 2 Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance, S. 3. 3 Vgl. Smith zum Slogan „ein verkaufter Kasten Bier schützt einen m2 Regenwald“, PR and Greenwashing: Wie wahr ist die Wahrheit, CSR-News, 06.06.2018 https://csr-news.org/2018/06/06/pr-und-greenwashing-wie-wahr-ist-die-wahrheit/. 4 Grabosch, Unternehmen und Menschenrechte, S. 4.

B) Der Weg zum LkSG

I) Einführung

Das Sorgfaltspflichtengesetz regelt Pflichten von Unternehmen zum Schutze der Menschenrechte und der Umwelt. Schon die Auferlegung solcher Pflichten ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Es war und ist umstritten, ob Menschenrechte Unternehmen rechtlich binden. Klassischerweise werden Menschenrechte als Rechte gegenüber dem Staat verstanden und ihre Durchsetzung als staatliche Aufgabe. Das hängt einerseits mit der historischen Entwicklung zusammen. Die Festschreibung von fundamentalen Rechten wurde dem Staat als Begrenzung der Herrschaftsgewalt abgetrotzt. Andererseits ist es durch die Gegebenheiten des internationalen Rechts begründet. Der internationale Schutz der Menschenrechte beruht auf internationalen Verträgen; diese werden von Staaten als Subjekten des internationalen Rechts geschlossen und verpflichten daher auch Staaten.

Darüber hinaus begegnet es konzeptionellen Schwierigkeiten, Unternehmen für Verstöße gegen Menschenrechte verantwortlich zu machen. Es existieren sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, welche Rechte zu den universal geltenden Menschenrechten gehören und wie diese zu verstehen seien.

Das vorliegende Buch, das in erster Linie ein Leitfaden für die Praxis ist, dient natürlich nicht dazu, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Dennoch sollen einige Anmerkungen zum Hintergrund der Menschenrechte und der Diskussion über die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen helfen, den Kontext des LkSG verständlich zu machen.

II) Anfänge des Schutzes der Menschenrechte auf nationaler Ebene

Es ist schwer, die Entstehung des Gedankens der Menschenrechte geschichtlich einzuordnen. Auch die Verortung in einer bestimmten Region begegnet Schwierigkeiten. Letztere brächte die Gefahr mit sich, ein bestimmtes Verständnis der Menschenrechte als originär oder vorzugswürdig zu betrachten.5 Ein Meilenstein für das Verständnis der Menschenrechte in westlichen Demokratien war die Abfassung der Virginia Bill of Rights vom 12.06.1776.6 In dieser war niedergelegt, dass alle Menschen ihrer Natur nach frei und unabhängig sind und, dass sie bestimmte Rechte haben, die ihnen nicht genommen werden können. Sie enthielt im Kern bereits alle heutigen Grundrechte, deren Gefährdung durch den Staat man sich vorstellen konnte.7 Am 04.07.1776 wurde dann die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung verabschiedet, in der es als selbstverständliche Wahrheit bezeichnet wurde, dass alle Menschen gleich und von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind.8 Auf die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung folgte 1791 die Bill of Rights, die zehn Zusatzartikel zur US-amerikanischen Verfassung enthält, in denen Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit, der Schutz von unvernünftigen Durchsuchungen und Beschlagnahmen oder bestimmte Verfahrensrechte gewährleistet werden.9

Auf europäischer Ebene gilt als die erste Menschenrechtserklärung die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die am 26.08.1789 von der französischen Nationalversammlung verabschiedet wurde. Sie fokussierte sich auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.10 Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte hatte Einfluss auf die Verfassungsbewegung in ganz Europa.11

Allerdings kamen diese Rechte nur einer kleinen Gruppe von Menschen zugute. Sie waren nicht anwendbar auf Frauen, Sklaven oder Angehörige der indigenen Völker.12 Der U. S. Supreme Court entschied 1857 in seinem Dred Scott-Urteil, dass Menschen afrikanischer Herkunft, seien sie frei oder versklavt, keine US-Staatsbürger seien. Bantekas und Oette bezeichnen es als „vielsagendes Paradox, dass es nicht als widersprüchlich angesehen wurde, dass diese Rechte erklärt wurden, während die Siedler in das Land indigener Amerikaner eindrangen und Sklaven hielten.“13

5 Bates, History, in: Moeckli/Shah/Sivakumaran, International Human Rights Law, S. 7. 6 Tomuschat, Human Rights, S. 13. 7 Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, S. 3. 8 Deutscher Text der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung: https://usa.usembassy.de/etexts/gov/unabhaengigkeit.pdf. 9 https://www.archives.gov/founding-docs/bill-of-rights/what-does-it-say#:~:text=The%20Bill%20of%20Rights%20is,in%20relation%20to%20their%20government.&text=It%20sets%20rules%20for%20due,the%20people%20or%20the%20States. 10 Bantekas/Oette, International Human Rights Law and Practice, S. 8. 11 Tomuschat, Human Rights, S. 14. 12 Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, S. 4. 13 Bantekas/Oette, International Human Rights Law and Practice, S. 8.

Janr və etiketlər

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371 səh. 2 illustrasiyalar
ISBN:
9783800594733
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