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Recht der Anlagen-Außenwerbung

Systematische Darstellung am Beispiel Baden-Württemberg mit länderübergreifenden Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen

von

Professor Karlheinz Schlotterbeck Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D.; Honorarprofessor der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen (HVF) – Université des Sciences Administratives et Financières Appliquées – Ludwigsburg

Verlag W. Kohlhammer

1. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

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ISBN 978-3-17-039730-9

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pdf: ISBN 978-3-17-039731-6

epub: ISBN 978-3-17-039732-3

mobi: ISBN 978-3-17-039733-0

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Das Recht der Außenwerbung stellt ein Querschnittsrecht dar, da es in unterschiedlichen (Bundes-, Landes-), schier unüberschaubaren, Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie ggf. in bestehenden Satzungen der Gemeinden verortet ist.

Das Werk gibt daher allen denjenigen, die es mit dem Recht der Anlagen-Außenwerbung zu tun haben, einen strukturierten Überblick in der gebotenen Kürze und enthält zudem zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungsnachweise. Übersichten und Mustersatzungen runden das Werk ab. Soweit es um Landesrecht geht, wird beispielhaft auf das baden-württembergische Landesrecht Bezug genommen, das Parallelen zu entspr. Vorschriften in anderen Bundesländern aufweist; die zitierte obergerichtliche Rspr. und die Literaturnachweise sind nicht auf Baden-Württemberg beschränkt.

Professor Karlheinz Schlotterbeck, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a.D.; Honorarprofessor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen (HVF) - University of Applied Sciences - Ludwigsburg.

Vorwort

Unter „Außenwerbung“ ist die (allgemein sichtbare) Werbung (Propaganda; Reklame) aller Art im öffentlichen Verkehrs- (Straßen-) Raum zu verstehen, die branchenüblich „Out-of-Home Media“ (OOH), auch „Outdoor Media“, bezeichnet wird. Außenwerbung kommt in verschiedenartigen Formen vor. Sie reicht von der einfachen Plakat-Werbung bis hin zur stark zunehmenden sog. „Digital Out-of-Home“ (DOOH) über Bildschirme, energiesparende LED-­Flächen1 und Projektionen im öffentlichen Raum, die, von Computern gesteuert und vernetzt („online“), Werbung ausstrahlen.2 Und sie reicht vom einfachen „Nasenschild“, etwa an der Stätte der eigenen Leistung eines Einzelhandelbetriebes, bis hin zum sog. BlowUp-Poster, einem Riesenposter im sog. urbanen Raum, das Formate von 120 m2 (10 m × 12 m), 144 m2 (12 m × 12 m) oder sogar 225 m2 (15 m × 15 m) aufweisen kann. Außenwerbung kann Eigenwerbung oder – dies vor allem – Fremdwerbung sein. Sie kann gewerblich, handwerklich, beruflich, gemeinnützig, religiös, politisch sein.

Außenwerbung ist für eine breite interessierte Öffentlichkeit gedacht. Sie wartet in einer die Aufmerksamkeit lenkenden Weise dort, wo eine Vielzahl von ansprechbaren Menschen als sog. Rezipienten (Werbungsempfänger) unterwegs ist. Sie ist vor allem für die (gewinnorientierte) Wirtschaft als Teil der sog. kommerziellen Kommunikation von hervorgehobener Bedeutung. Kommerzielle Kommunikation hat jede Form der Kommunikation zum Inhalt, welche der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe, Handwerk oder einen freien Beruf als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt u. Ä. m. ausübt.

Außenwerbung tritt neuerdings auch als hochwertige und in optisch-bauästhetischer Hinsicht ansprechende Stadtmöblierung im öffentlichen Verkehrsraum auf; Stadtmöbel können allein für Werbezwecke geschaffen werden. Dies belegen beispielhaft die klassischen City-Light-Poster (CLP), City-Light-Säulen (CLS; Litfaß-Säulen), City-Light-Boards (CLB), die urbanen BlowUp- (Riesen-) Poster sowie die Wartehallen und City-Toiletten mit integrierten Werbeflächen, die Recycling-Behälter mit hinterleuchteter Plakatwerbung, auch die Stadtinformationsanlagen.

Die lokalen Werberechte Privater auf öffentlichem Grund und Boden (Stadtmöblierungsrechte) werden von den Städten und von den Gemeinden zunehmend durch (wirksame) Verwaltungsverträge (§§ 54 Satz 2 und 56 I LVwVfG; sog. Werbe-, Sondernutzungsverträge) und vergaberechtlich durch sog. Dienstleistungskonzessionen an private Werbeunternehmen vergeben (Text Rn 239 ff.). So bietet z. B. die bundesweit bekannte Firma Wall GmbH,3 ein deutsches (Filial-) Unternehmen der französischen JCDecaux SA Gruppe4 mit Sitz in Berlin, den Städten und Gemeinden im Rahmen von Verträgen individuell konzipierte Stadtmöbel an, die sie kostenfrei installiert, reinigt und wartet („Alles-aus-einer-Hand-“ System). Das Unternehmen refinanziert die kostenfreien Produkte und Dienstleistungen über die Vermarktung der in die Stadtmöbel integrierten Werbeflächen. Darüber hinaus werden die Städte und Gemeinden an den Einnahmen der Außenwerbung beteiligt.

Außenwerbung kann auch – und dies nicht selten – in der Form des sog. wilden Plakatierens vorkommen, nämlich durch unbefugtes Anbringen von Plakaten auf dafür nicht vorgesehenen Flächen (Werbung in Form von bloßen Anschlägen). Diese Art von Werbung gehört bewusst nicht zu den Werbeanlagen im Sinne der LBO (§ 2 IX 3 Nr. 2 LBO). Sie ist dem allgemeinen Polizeirecht vorbehalten. Insoweit sind die Ortspolizeibehörden der Gemeinden in Baden-Württemberg ermächtigt, durch Polizeiverordnungen (§ 17 PolG 2020)5 und ggf. durch Einzelmaßnahmen (§§ 1 und 3 PolG 2020) dagegen einzuschreiten (Text Rn 39). Im Übrigen kann sich wildes Plakatieren strafrechtlich als Sachbeschädigung wegen unbefugter Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache erweisen (§ 303 II StGB), was ordnungsrechtlich mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit (§ 1 PolG 2020) verbunden ist. Und es kann zivilrechtlich Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche (§ 1004 BGB) begründen (vgl. Text Rn 40).

Eine besondere Art von Werbung ist das branchenüblich so bezeichnete Guerilla-Marketing vor allem als Marketing-Mix, dessen geistiger Vater der US-amerikanischen Marketing-Experte Jay C. Levinson6 ist. Damit werden ungewöhnliche Vermarktungsaktionen bezeichnet, die mit geringem Mitteleinsatz eine große (Werbe-) Wirkung versprechen (vgl. Text Rn 47). Es gibt darüber hinaus unterschiedliche Guerilla-Marketing-Taktiken, die von Mund-Propaganda bis hin zur Schleichwerbung reichen.

Neuartig ist das Air Touch Window, eine interaktive Schaufensterwerbung, die branchenüblich zur Out-of-Home Media (Outdoor Media) und damit zur Außenwerbung gerechnet wird (Text Rn 44). Neuartig sind auch die gelegentlich vorkommenden sog. Moving Boards, die ausschließlich zu verkehrsfremden (d. h. Werbungs-) Zwecken eingesetzt werden und die deshalb als straßen- und wegerechtliche Sondernutzung zu qualifizieren sind (Text Rn 233).

Das Recht der Außenwerbung ist – und dies vor allem – Bestandteil des öffentlichen Baurechtes. Das öffentliche Baurecht zerfällt in das (bundesrechtliche) allgemeine und besondere Städtebaurecht (Text Rn 109 ff.) einerseits und in das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht (Text Rn 13 ff.) andererseits.7 Es wird ergänzt durch das sog. Baunebenrecht (Text Rn. 91 ff.). Außenwerbung ist deshalb nicht und nicht überall schrankenlos möglich und zulässig. Sie hat mitunter unterschiedliche und verschiedenartige rechtliche (Zulässigkeit-, Zulassungs-) Hürden zu überwinden. Diese Hürden haben sich als (hinderliches) „Fachrecht“ (Text Rn 13 ff.) niedergeschlagen

– in verschiedenartigen (Bundes-, Landes-) Gesetzen8 und Rechtsverordnungen,

Achtung

Soweit es hier um Landesrecht geht, wird beispielhaft auf das baden-württembergische Landesrecht Bezug genommen, das Parallelen zu entspr. Vorschriften in anderen Bundesländern aufweist; die zitierte obergerichtliche Rspr ist deshalb und insoweit nicht auf die Rspr in Baden-Württemberg beschränkt. Auch die angefügten Literaturnachweise sind länderneutral.

– in bestehenden (rechtswirksamen) städtebaurechtlichen (Administrativ-) Satzungen der Städte und Gemeinden, namentlich in Bebauungsplänen als Festsetzungen (§§ 9 und 30 BauGB), in Vorschriften aufgrund von Sanierungssatzungen (§§ 142 I 1 und 144 I 1 BauGB) und aufgrund von Erhaltungssatzungen (§§ 172 I 1, I 2, III und 173 BauGB) sowie in bauordnungsrechtlichen Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinden (ÖBauV; § 74 I 1 Nr. 1, I 1 Nr. 2 LBO) und in denkmalrechtlichen Gesamtanlagen- (Ensemble-) Schutzsatzungen der Gemeinden (§ 19 DSchG).

Das Recht der Außenwerbung kann deshalb durchaus als fachübergreifendes Querschnittsrecht (Text Rn 9 f.) bezeichnet werden.

Das dem allgemeinen Städtebaurecht angehörende flächenbezogene sog. Bebauungsrecht (§§ 29 bis 38 BauGB, BauNVO; Text Rn 109 ff.) enthält materielle Anforderungen auch an bauliche Anlagen der Außenwerbung (bauliche Werbeanlagen), die als eigenständige bebauungsrechtliche Vorhaben (§ 29 I BauGB)9 zu betrachten sind und die als Vorhaben vor allem an den hinderlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), an Beeinträchtigungen des Ortsbildes in den sog. faktischen Bebauungsbereichen (§ 34 I 2 BauGB)10 und als sonstige Vorhaben an beeinträchtigten öffentlichen Belangen im Außenbereich (§ 35 II, III, V 1 BauGB) scheitern können.

Das Bebauungsrecht wird – in negativer Hinsicht – ergänzt sowohl durch das Veränderungssperrenrecht (§§ 14, 16 bis 18 BauGB, Text Rn 147 ff.)), das zum Erlass von (Gemeinde-) Satzungen ermächtigt, als auch durch das Zurückstellungsrecht (§ 15 I 1, III BauGB; §§ 9 und 22 LVwVfG), die beide (alternativ) zur Sicherung einer bestimmten, bereits hinreichend konkretisierten und zulässigen gemeindlichen Bauleitplanung ab dem wirksam gefassten und bekannt gemachten Planeinleitungsbeschluss (§ 2 I 2 BauGB) – zeitlich beschränkt – vorhabenhindernd eingesetzt werden können. Und es kann bei Bedarf darüber hinaus ergänzt werden durch Satzungen der Gemeinden insb. über förmlich festgelegte Sanierungsgebiete (§ 142 I BauGB; Text Rn 159 ff.) bzw. über Erhaltungsgebiete (§ 172 BauGB; Text Rn 168 ff.), die dem besonderen Städtebaurecht zugeordnet sind und die sich gleichfalls vorhabenhindernd auswirken können.

Das (anlagen-, objektbezogene) Bauordnungsrecht (Text Rn 13 ff.) enthält sowohl formell-rechtliche als auch materiell-rechtliche Anforderungen an Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen), die in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer im Grundsatz identische inhaltliche Aussagen treffen, zumal sie an der ständig aktualisierten Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU)11 ausgerichtet sind. Die MBO selbst ist kein Gesetz und hat auch sonst keine rechtlichen Auswirkungen. Sie ist lediglich als Vorschlag und Anregung gedacht; sie soll dazu dienen, die kraft Verfassung dem Landesrecht unterliegenden Bauordnungen der einzelnen Bundesländer (vgl. Art. 72 I GG) zu vereinheitlichen, was bisher nur in Ansätzen gelungen ist (zu Werbeanlagen vgl. § 10 MBO). Die einzelnen Bauordnungen enthalten dann auch im Wesentlichen inhaltlich und strukturell übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in mehr oder weniger deutlichen Einzelheiten.12 Im Übrigen ist das öffentlichen Baurecht insgesamt offen, rechtsverbindliche Regelungen über Werbeanlagen in anderen Rechts- und Fachgebieten, vor allem natur- und landschaftsschutz- sowie denkmalschutz- und straßenrechtliche Regelungen ergänzend bzw. aufdrängend hinzunehmen (vgl. § 29 II BauGB).

Das Recht der Außenwerbung ist nicht nur in rechtlicher Hinsicht, und zwar vor allem wegen der vielfach vorkommenden unbestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe (z. B. Begriffe, wie Verunstaltungen als handgreifliche Negation des Schönen,13 erhebliche Beeinträchtigungen eines Erscheinungsbildes), sondern auch aus tatsächlicher (beweiserheblicher) Sicht der Dinge geeignet, (entscheidungserhebliche) Zweifelsfragen aufzuwerfen. Eine fast unübersehbare Zahl an (verwaltungs-) gerichtlichen Entscheidungen aller Instanzen in allen Bundesländern belegen diesen nicht ganz einfach zu bewältigenden Rechtsbefund.

Dieses Buch ist das mediale Ergebnis von richterlich gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen sowie von – über einen langen Zeitraum – häufig wiederkehrenden Fachveranstaltungen für die Aus- und für die Fortbildung von Praktikern vor allen in Baden-Württemberg. Es soll allen denjenigen, die es mit dem „Recht der Anlagen-Außenwerbung“ gewerblich, handwerklich, beruflich, beratend, behördlich, privat oder in sonstiger Weise – und dies nicht nur in Baden-Württemberg – zu tun haben, zum Nutzen gereichen. Dazu soll die systematische Darstellung dieses umfassenden und vielschichtigen Querschnittrechtsgebietes als Orientierungshilfe in der hier geboten gedrängten Darstellung beitragen.14

Der Autor ist für alle weiterführenden Hinweise sowie für Fragen und Antworten aus der praktischen Arbeit dankbar und – dies vor allem – kritischen Anregungen gegenüber stets offen. Bitte wenden Sie sich an:

W. Kohlhammer GmbH

Lektorat Recht und Verwaltung

Heßbrühlstr. 69

70565 Stuttgart

E-Mail: recht@kohlhammer.de

Im Januar 2021

Karlheinz Schlotterbeck

Übersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Literatur

Teil A Einführung

Teil B (Landes-) Bauordnungsrecht

Teil C Allgemeines Städtebaurecht – (Bundes-) Bebauungsrecht –

Teil D Besonderes Städtebaurecht

Teil E (Landes-) Denkmalrecht

Teil F (Bundes-, Landes-) Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

Teil G (Bundes-, Landes-) Straßen- und Wegerecht; ­Landeseisenbahnrecht

Teil H (Bundes-) Straßenverkehrsrecht

Teil I (Bundes-) Immissionsschutzrecht

Teil J Landesglücksspielrecht

Teil K (Bundes-, Landes-) Wasserrecht

Teil L Ausgewählte und redaktionell ergänzte Gesetzestexte

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungen

Literatur

Teil A Einführung

I. Außenwerbung; geschichtliche Entwicklung

II. Außenwerbung – Begriff, Inhalt, Arten, Bestandteile

1.Begriff

2.Inhalt, Arten

3.Bestandteile – Werbemittel, Werbeträger

III. Außenwerbung – Querschnittsrecht

1.Allgemeines

2.Orientierende Übersicht

IV. Außenwerbung; Europäisches Unionsrecht

Teil B (Landes-) Bauordnungsrecht

I. Werbeanlagen

1.LBO; sachlicher Anwendungsbereich

a)Regel

b)Ausnahme

2.Rechtsbegriff

a)Allgemeines

b)Merkmale

aa)Externes Merkmal

bb)Statisches Merkmal

cc)Visuelles Merkmal

dd)Funktionales Merkmal

3.Arten

4.Nicht-Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes (§ 2 IX 3 LBO)

a)Allgemeines

b)Wahl-, Abstimmungskampfwerbung (Nr. 1)

c)Werbeanlagen in Form von (bloßen) Anschlägen als Werbemittel (Nr. 2)

aa)Allgemeines

bb)Sog. wildes Plakatieren

d)Vorhabenbezogene Baustellenwerbung (Nr. 3)

e)Lichtwerbungen an dafür baurechtlich genehmigten ­Säulen, Tafeln oder Flächen (Nr. 4)

f)Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und ­Schaukästen (Nr. 5)

g)Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und ­Zeitschriften (Nr. 6)

5.Sog. Guerilla-Marketing (Marketing-Mix)

II. Verfahrens- (formell-) rechtliche Regelungen

1.Baugenehmigungspflichtige Werbeanlagen als Vorhaben

2.Formale Anspruchs- (Ermächtigungs-) Grundlagen im ­traditionellen und im vereinfachten Baugenehmigungs­verfahren sowie im Bauvorbescheidsverfahren

3.Baurechtliches Kenntnisgabeverfahren

4.Werbeanlagen; Bauvorlagen (§ 13 LBOVVO)

III. Materiell-rechtliche Regelungen

1.Allgemeines

2.Baugestaltungsrecht

a)Verfassungsrechtliche Zuordnung

b)Umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot

aa)Zuordnung zum Landesbaurecht

bb)Baugestaltungsrechtliches Schutzgut

cc)Verunstaltung; Begriff

dd)Sog. Idealbetrachter

ee)Sog. störende Häufung

c)Isoliertes anlagenbezogenes Verunstaltungsverbot

d)Positive Bau- (Gestaltungs-) Pflege

e)Sog. optisch-bauästhetisches Rücksichtnahmegebot

f)Baugebietsbezogene allgemeine bauordnungsrechtliche Ausschlussklausel

aa)Allgemeines

bb)Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen

cc)Werbeanlagen an der Stätte der (eigenen) Leistung

3.Bau- und Nutzungssicherheitsrecht

4.Abstandsflächenrecht

a)Abstandsflächengebot; Abstandsflächen-Lagegebot

aa)Regel

bb)Tatbestandliche Ausnahme

b)Abstandsflächen-Freihaltungsgebot

Teil C Allgemeines Städtebaurecht – (Bundes-) Bebauungsrecht –

I. Allgemeines

II. Bauliche Anlage als Vorhaben (§ 29 I BauGB); eigenständiger Begriff des Bebauungsrechtes

III. Baugebiets-, Nutzungsart

1.Festgesetztes und faktisches BauNVO-Baugebiet

a)Regel

b)Baunutzungsrechtliche Abweichungsfestsetzungen

aa)Allgemeines

bb)Horizontale Gliederung der Baugebiete

cc)Ausschluss und Umwandlung bestimmter „allgemein zulässiger“ „Arten von Nutzungen“

dd)Ausschluss und Umwandlung von nur „ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und ­Anlagen“

ee)Ausschluss und Umwandlung von „Arten von ­Anlagen“

2.Faktischer Bebauungsbereich; diffuses Baugebiet (§ 34 I 1 BauGB)

a)Faktisches Harmoniegebot

b)Beeinträchtigung des Ortsbildes

IV. Nutzungsmaß (Bauvolumen, Fläche, Höhe)

V. Überbaubare (überbaute) Grundstücksflächen

VI. Veränderungssperren (-satzungen)

1.Allgemeines

2.Mustersatzung

VII. Außenbereich

VIII. Einvernehmen der Gemeinde

1.Erforderlichkeit (§ 36 BauGB)

2.Verweigerungsbefugnis der Gemeinde

3.Ersetzungsbefugnis der (Bau-) Genehmigungsbehörde (§ 36 II 3 BauGB; § 54 IV LBO)

Teil D Besonderes Städtebaurecht

I. Sanierungsrecht

1.Allgemeines

2.Doppelte Anlagengenehmigungen

3.Mustersatzung

II. Erhaltungsrecht

1.Allgemeines

2.Mustersatzung

III. Stadtumbaurecht

IV. BID-Recht

Teil E (Landes-) Denkmalrecht

I. Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen kraft Gesetzes

1.Kulturdenkmal; Begriff

2.Genehmigungspflichtigkeit; Zustimmungsbedürftigkeit

3.Genehmigungs-, Zustimmungsfähigkeit

II. Eingetragene Kulturdenkmale; zusätzlicher behördlicher Schutz

1.Eingetragenes Kulturdenkmal (eKD)

2.Genehmigungspflichtigkeit

3.Genehmigungsfähigkeit

III. (Gemeinde-) Satzungen über den Schutz von Gesamtanlagen (sog. Ensemble-Schutz)

1.Allgemeines

2.Mustersatzung

Teil F (Bundes-, Landes-) Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

I. Allgemeines Naturschutzrecht

1.Regelfall; Verbot

2.Ausnahmezulassung bzw. Ausnahmebewilligung

a)Widerrufliche Ausnahmezulassung

b)Widerrufliche Ausnahmebewilligung

c)Ersetzungswirkung der Baugenehmigung

d)Bestehende unzulässige Werbeanlagen (§ 3 II BNatSchG; § 4 I NatSchG)

II. Besonderes Naturschutzrecht

Teil G (Bundes-, Landes-) Straßen- und Wegerecht; ­Landeseisenbahnrecht

I. Regelungsgegenstände

II. Sondernutzung

1.Straßenrechtliche Erlaubnis; Erfordernis

2.Baugenehmigung; Erfordernis

3.Besondere straßenrechtliche Befugnisnorm

4.Gemeingebrauch/Sondernutzung

5.Insbesondere: bloße Werbefahrten; „Moving Boards“

6.Sondernutzungsgebühren

7.Sog. Werbe- (Sonder-) Nutzungsverträge

a)Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Dienstleistungskonzession

b)Anwendbarkeit des Teiles 4 GWB bei Überschreiten des sog. Schwellenwertes

c)Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im sog. Unterschwellenbereich

III. Anbaubeschränkungen

1.(Landes-) Straßengesetz (StrG)

a)Allgemeines

b)Straßenrechtliches Anbauverbot

c)Straßenrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit

d)Beachtlichkeit von straßenrechtlichen Belangen

e)Sonderfall

2.Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

a)Fernstraßenrechtliches Anbauverbot

b)Fernstraßenrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit

c)Beachtlichkeit von fernstraßenrechtlichen Belangen

d)Sonderfall

3.Übersicht

IV. Landes-Eisenbahnrecht

Teil H (Bundes-) Straßenverkehrsrecht

I. Regelungsgegenstände

II. Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften

III. Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften

IV. Verwechslungsgefahr

V. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen

Teil I (Bundes-) Immissionsschutzrecht

I. Schädliche Umwelteinwirkung; Licht

II. Befugnisnormen

III. Beachtlichkeit im Baugenehmigungsverfahren

Teil J Landesglücksspielrecht

I. Allgemeines

II. Spielhallenwerbung

III. Beachtlichkeit im Baugenehmigungsverfahren

Teil K (Bundes-, Landes-) Wasserrecht

I. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Wasserrechtliche Unzulässigkeit

II. Ausnahmegenehmigung

III. Gewässerrandstreifen

1.Wasserrechtliche Unzulässigkeit

2.Befreiung

Teil L Ausgewählte und redaktionell ergänzte Gesetzestexte

I. Landesbauordnung für Baden-Württemberg – LBO

II. Denkmalrecht

Denkmalschutzgesetz – DSchG

III. Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

1.Naturschutzgesetz – NatSchG 2020

2.Nationalparkgesetz – NLPG

IV. Straßen- und Wegerecht

Straßengesetz – StrG

V. Straßenverkehrsrecht

Straßenverkehrs-Ordnung – StVO

VI. Immissionsschutzrecht

Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImschG

VII. Landesglücksspielrecht

Landesglücksspielgesetz – LGlüG

VIII. Wasserrecht

1.Wasserhaushaltsgesetz – WHG

2.Wassergesetz für Baden-Württemberg – WG

Stichwortverzeichnis

Abkürzungen


‹a› abweichende Bauweise (BauNVO)
A Fläche (lat.: area)
a. A. andere Auffassung
AAB (Akronym) Abweichungs-, Ausnahmezulassung, Befreiung
a. a. O. am angegebenen Ort (Literatur)
Abb. Abbildung
a. E. am Ende
a. F. alte (frühere), durch eine Änderung überholte Fassung einer Rechtsvorschrift
a. M. andere Meinung
abgedr. abgedruckt
abl. ablehnend
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
abw. abweichend
ÄBW Ärzteblatt BW
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der EU
Alt. Alternative
amtl. amtlich
ÄndG Änderungsgesetz
ÄndVO Änderungsverordnung (Land)
ÄndV Änderungsverordnung (Bund)
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
ARGEBAU Arbeitsgemeinschaft der Bauministerkonferenz der Bundesländer
Aufl. Auflage
AVO, AV Ausführungsverordnung (Land, Bund)
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
‹b› besondere Bauweise (BauNVO)
BauGB Baugesetzbuch
BauGB/DVO Durchführungsverordnung zum BauGB (BW)
BauNVO Baunutzungs-Verordnung 2017
BauO Bauordnung
BauPV/EU Bauproduktenverordnung/EU
BauR Baurecht (Zeitschrift)
BayBO Bayerische Bauordnung
BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München
BB Berlin-Brandenburg
BeckOK Beck’scher Online-Kommentar
Bek. Bekanntmachung
ber. berichtigt
Beschl. Beschluss
Bespr. Besprechung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Amtliche Sammlung BGH-Entscheidungen Zivilsachen
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung
Beschl. Beschluss
Bl. Blatt
Bln Berlin
BMZ Baumassenzahl (BauNVO, Nutzungsmaß)
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BRB Baurechtsreferenten-Besprechung
BR-Drucks. Bundesrat-Drucksache
BRS Baurechtssammlung
BT-Drucks. Bundestag-Drucksache (Gesetzesbegründungen)
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG
BW, bw Baden-Württemberg, baden-württembergisch
BWGZ Die Gemeinde (baden-württembergische Gemeindezeitschrift)
BY Bayern
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
cm Zentimeter
d. h. das heißt
ders. derselbe
DIBt Deutsches Institut für Bautechnik mit Sitz in Berlin
DOOH (Akronym) Digitales Out-of-Home
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DSchG Denkmalschutzgesetz (BW)
dt. deutsch
DV Durchführungsverordnung (Bund)
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVO Durchführungsverordnung (Land)
DVP Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)
EBO Eisenbahn-Betriebsordnung
Ed. Edition
EG Europäische Gemeinschaft
Einf Einführung
entspr. entsprechend
E-Plan Einfacher Bebauungsplan (§ 30 III BauGB)
Erl. Erlass
EU Europäische Union
evtl. eventuell
f., ff. fortfolgende (Paragrafen, Seiten)
FStrG Bundesfernstraßengesetz
Flst.-Nr. Flurstück-Nummer (Liegenschaftskataster)
FN Fußnote, Anmerkung
‹g› geschlossene Bauweise
G Gesetz
GABl Gemeinsames Amtsblatt (BW)
GBl. Gesetzblatt für BW
GE Gewerbegebiet (BauNVO)
gem. gemäß
GemO Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
GemRdErl Gemeinsamer Runderlass
GewArch Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GI Industriegebiet (BauNVO)
GlüÄndStV Glücksspieländerungsstaatsvertrag
GlüStV Glücksspielstaatsvertrag
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GQP (Landes-) Gesetz zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative (BW)
GRS Gewässerrandstreifen
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Hbg Hamburg, hamburgisch
HBO Hessische Bauordnung
HessVGH Hessischer VGH mit Sitz in Kassel
h. M. herrschende Meinung
Halbs. Halbsatz
hins. hinsichtlich
Hrsg. Herausgeber
IBR Immobilien und Baurecht (Zeitschrift)
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
i. d. S. in diesem Sinne
i. E. im Ergebnis
i. S. im Sinne des
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
IM Innenministerium (Baden-Württemberg)
inkl. inklusive (einschließlich)
insb. insbesondere
JA Juristische Arbeitsblätter
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
<juris> Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
jurisPR jurisPraxisReport
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
Justiz Die Justiz (Zeitschrift)
Kfz Kraftfahrzeug
KommunalPraxis BY Zeitschrift für Verwaltung, Organisation und Recht Bayern
KonzVgV Konzessionsvergabe-Verordnung (Bund)
krit. kritisch
KVR Konzessionsvergabe-RL (RL 2014/23/EU)
LEisenbG Landeseisenbahngesetz
LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg
LBOAVO Allgemeine Ausführungsverordnung zur LBO (BW)
LBOVVO Verfahrensverordnung zur LBO (BW)
LGlüG Landesglücksspielgesetz (BW)
Lika Liegenschaftskataster
Lit. Literatur
LKRZ Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rh-Pf, Saarland (eingestellt)
Ls Leitsatz
LSA Land Sachsen-Anhalt
LSchGebVO Landschaftsschutzgebietsverordnung
LT-Drucks. Landtagsdrucksache (BW)
LVwVfG Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (BW)
m Meter
m2 Quadratmeter
M baugebietsabhängiger Multiplikator; AFT
m. a. W. mit anderen Worten
m. N. mit Nachweisen
MBO 2019 IS-ARGEBAU Musterbauordnung 2019 (Stand 22.2.2019)
MD Dorfgebiet (BauNVO)
MI Mischgebiet (BauNVO)
mindest. mindestens
MK Kerngebiet (BauNVO)
MU Urbanes Gebiet (BauNVO)
n. v. nicht veröffentlicht
N. Nachweise
NatSchG Naturschutzgesetz (BW)
NBauO Niedersächsische Bauordnung
NdsOVG Niedersächsisches OVG mit Sitz in Lüneburg
NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht (Zeitschrift)
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
NW Nordrhein-Westfalen
NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
‹o› offene Bauweise
OBS Ortsbausatzung
ÖBauV örtliche Bauvorschrift (§ 74 LBO)
OOH (Akronym) Out-of-Home Media
Ord.-Nr. Ordnungs-Nummer
OVG BB OVG Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin
OVG NW OVG für NW mit Sitz in Münster (Westfalen)
OVG RP OVG für RP mit Sitz in Koblenz
OVG Oberverwaltungsgericht
Pkw Personenkraftwagen
PolG Polizeigesetz (BW)
PolVO Polizeiverordnung
PrOVG Preußisches Oberverwaltungsgericht
Q-Plan Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 I BauGB)
RegBl Regierungsblatt
RL Richtlinie
Rn Randnummer
RP Rheinland-Pfalz
Rspr Rechtsprechung
RVO Rechtsverordnung; vgl. auch VO und DVO
S. Seite, Satz
s. siehe
SächsBO Sächsische Bauordnung
SächsOVG Sächsisches Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Bautzen
SächsVBl Sächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
SH, sh Schleswig-Holstein, schleswig-holsteinisch
SO Sondergebiet (BauNVO)
sog. sogenannt(e/er)
st ständig
StG Stadt und Gemeinde (Zeitschrift)
StrG Straßengesetz (BW)
stRspr ständige Rechtsprechung
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
Thür, thür Thüringen, thüringisch
tlw teilweise
u. Ä. m. und Ähnliches mehr
u. a. und andere/unter anderem
u. U. unter Umständen
umstr. umstritten
unstr. unstreitig
Ü-Plan übergeleiteter Bebauungsplan (§ 173 II 1 BBauG 1960)
UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)
Urt. Urteil
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VergabeR Vergaberecht (Zeitschrift)
v. H. vom Hundert (%)
V Verordnung (Bund)
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Zeitschrift)
VEP Vorhaben- und Erschließungsplan
VermG Vermessungsgesetz (BW)
VG Verwaltungsgericht
VGH BW Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VO Verordnung (Land)
Vorbem. Vorbemerkung
V-Plan Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 12 und 30 II BauGB)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwV; VV Verwaltungsvorschrift
WA Allgemeines Wohngebiet (BauNVO)
WB Besonderes Wohngebiet (BauNVO)
WEG Wohnungseigentumsgesetz
WG Wassergesetz für Baden-Württemberg
WHG Wasserhaushaltsgesetz (Bund)
WM Wirtschaftsministerium
WR Reines Wohngebiet (BauNVO)
WS Kleinsiedlungsgebiet (BauNVO)
Württ, württ Württemberg, württembergisch
Z Zahl der Vollgeschosse (BauNVO; Nutzungsmaß)
z. B. zum Beispiel
z. F. zur Fortsetzung
z. T. zum Teil
ZfBR Zeitschrift für Deutsches und Internationales Baurecht
Ziff. Ziffer
zul. zuletzt
zust. zustimmend
ZuVO, ZustVO Zuständigkeitsverordnung
ZWeR Zeitschrift für Wettbewerbsrecht

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Zirkel, Interaktive Außenwerbung Buch, 2015

Teil AEinführung
I.Außenwerbung; geschichtliche Entwicklung

1Meilensteine für die Entwicklung der Außenwerbung (Out-of-Home Media [OOH-Werbung]; Outdoor-Media;15 Reklame, Propaganda) sind die Eingravierungen in Stein seit „Pompeji“, die Entwicklung des Buchdruckes mit mobilen Metall-Lettern (Mobil-Letterndruck) in Europa durch Johannes Gensfleisch (*1398 [?] bis †1468), genannt Johannes Gutenberg (1445), die Radiertechnik des Rembrandt Harmenszoon van Rijn (*1606 bis †1669), genannt Rembrandt, zwei Jahrhunderte später sowie die Erfindung der Lithographie (des Flachdruckes) durch Alois Senefelder (*1771 bis †1834) ab 1796. Das Lichtdruck-Verfahren war um 1900 sehr beliebt; im Rahmen dieses Verfahrens hat dann der sehr weit verbreitete Offsetdruck sich herausgebildet.

2Die sog. Litfaß-Säule schreibt ein Stück Stadt- und Kulturgeschichte. Sie ist eine von den Gemeinden öffentlich aufgestellte hohle Rundsäule (sog. Annoncier-Säule; Höhe: 2,20 m bis 3,60 m; Umfang: 3,60 m bis 4,30 m), die zum Anschlagen von (Werbe-) Plakaten verpachtet wird. Sie ist benannt nach dem Druckerei-Besitzer und Verleger Ernst Theodor Amandus Litfaß (*11.2.1816 bis †27.12.1874), der am 5.12.1854 mit dem Berliner Polizeipräsidenten Karl Ludwig Friedrich Hinkeldey (*1.9.1805 bis †10.3.1856) einen Vertrag über „öffentlichen Zettelaushang“ an Säulen und Brunnen-Einfassungen abschloss und – nach englischen und französischen Vorbildern – am 15.4.1855 die erste sog. Litfaß-Säule aufstellte (Ziegenbockswache; Münzstraße, Berlin-Mitte). Er bekam von der Stadt Berlin ein bis 1865 gültiges Monopol für die Aufstellung seiner Säulen.

3Die Außenwerbung ist heute ein nicht zu übersehender Teil der gestaltenden Stadtmöblierung16 vor allem mit Hilfe der sog. Mega- (City-) Light-Boards (MLB; CLB), City-Light-Säulen (CLS), City-Light-Poster (CLP) und sowie mit Hilfe der besonders auffallenden sog. BlowUP-Riesenposter (Mega-Poster).17 Stark zunehmend ist die sog. Digital Out-of-Home (DOOH) über Bildschirme, energiesparende LED-Flächen18 und Projektionen im öffentlichen Raum, die, von Computern gesteuert und vernetzt (online), Werbung ausstrahlen; dafür stehen die LED-Videowände, die durch große Anzeigeflächen zur Darstellung von bewegten Bildern gekennzeichnet sind.19

II.Außenwerbung – Begriff, Inhalt, Arten, Bestandteile
1.Begriff

4Die Außenwerbung hat die externe („außen“) ortsgebundene, visuelle Kommunikation zum Inhalt, die im Gegensatz steht zur

– nur internen Reklame (etwa innerhalb von Hallen für Großveranstaltungen und von Markthallen sowie von anderen Gebäuden, wie Einkaufsmärkten, oder von geschlossenen Bereichen, wie Sportstätten-Bereichen),

– zur akustischen Reklame (etwa mittels Lautsprecher),

– zur fahrenden Reklame (mittels bewegter Kraftfahrzeuge; „rollende Eisdiele“),

– zur fliegenden Reklame (mittels Luftwerbung).20

5Die Außenwerbung umfasst nicht die bloßen Werbeveranstaltungen (sog. Marketing-Promotionen). Dabei handelt es sich im weiteren Sinn um eine Gruppe von Instrumenten des Marketings, nämlich um punktuelle, temporäre und eher ergänzende Maßnahmen zur absatzsteigernden Beeinflussung von Verkäufern, Handelsbetrieben oder Konsumenten, in einem engeren Sinn um absatzstimulierende Maßnahmen am Ort des Verkaufs. Als Maßnahmen kommen insb. in Betracht: Warenproben, Gutscheine, Prämien, Sonderpreise, Vorführungen, Preisausschreiben, Verlosungen. Bei Verbraucher-Promotionen sind es Rabatte, Gemeinschaftswerbung, Verkaufsaktionen, Display-Werbung u. a. Aktivitäten des Merchandisings; bei Verbraucher-Promotionen stehen Kundengewinnung, Erhöhung der Markentreue, Verbrauchsintensivierung und Induzierung von Impulskäufen als Ziele im Mittelpunkt.21

2.Inhalt, Arten

6Außenwerbung ist ein Teil der umfassenden kommerziellen Kommunikation. Kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder in einem freien Beruf ausübt (vgl. dazu § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG).22 Die kommerzielle Kommunikation erfasst die kommerzielle (Außen-) Werbung. Kommerzielle (Außen-) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

7Die Außenwerbung ist indessen nicht auf kommerzielle (Außen-) Werbung beschränkt. Sie kann auch gemeinnützige,23 religiöse, politische oder sonstige Werbung zum Inhalt haben (in Form von Anpreisungen oder Ankündigungen).

Beispiel

Anlagen der Außenwerbung sind auch häufig die an Ortseingängen aufgestellten Gottesdienstanzeiger.24 Dasselbe gilt für aufgestellte oder angebrachte Werbeanlagen der politischen Parteien, namentlich (Plakat-) Wahlwerbung.

3.Bestandteile – Werbemittel, Werbeträger

8Die Außenwerbung besteht sowohl aus Werbemitteln als auch aus Werbeträgern.

– Werbemittel kommunizieren Werbebotschaften. Der Begriff bezeichnet die gestaltete (objektivierte) Form der Werbebotschaft (Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Beleuchtung); statt des Begriffes Werbemittel wird im Online-Bereich oftmals auch von „Advertisement (Ad)“ gesprochen, was nichts anderes als „Werbung“ (franz.: publicité) bedeutet.

– Die Werbebotschaft wird durch Werbeträger übermittelt. Der Begriff „Werbeträger“ bezeichnet das Medium zur Übertragung von Werbebotschaften, mit dessen Hilfe Werbemittel an die Werbeempfänger (sog. Rezipienten) herangeführt werden können.

Beispiel

Die Litfaß-Säule ist der Werbeträger für die einzelnen Plakate als Werbemittel.

III.Außenwerbung – Querschnittsrecht
1.Allgemeines

9Das Recht der Außenwerbung ist keine in sich geschlossene, auf nur ein bestimmtes Rechts- oder Fachgebiet beschränkte Rechtsmaterie. Denn die dazu gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften finden sich auf allen Ebenen der Normenhierarchie (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) in unterschiedlich strukturierten Rechtsgebieten und verstreut über verschiedene Bundes- und Landesgesetze. Das Recht der Außenwerbung ist wegen dieser interdisziplinären Ansatzpunkte Querschnittsrecht in der Form von Bundes- bzw. Landesrecht25 bzw. Orts- (Satzungs-) Recht.26

2.Orientierende Übersicht

10Die Außenwerbung als Sachverhalt kann Rechtsfragen auf unterschiedlichen Rechts- und Fachgebieten aufwerfen, die in der nachstehenden orientierenden Übersicht aufgeführt sind.


1 (Landes-) Bauordnungsrecht LBO BW Sachlicher Anwendungsbereich(§ 1)
1a Formelles Bauordnungsrecht Bauverwaltungsverfahrensrecht(§§ 49 und 50 I Anhang Nr. 9, II)
1b Materielles Bauordnungsrecht Spezielles Abstandsflächenrecht(§§ 5 bis 7; § 74 I 1 Nr. 7) Bausicherheitsrecht(§§ 3 I 1 und 16) Baugestaltungsrecht (§ 11) Örtliche Bauvorschriften (ÖBauV)(sog. Werbeanlagen-Satzungen) mit baugestaltungsrechtlichen Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten (§ 74 I 1 Nr. 2)
2 Allgemeines (Bundes-) Städtebaurecht BauGB Bebauungsrecht(§§ 29 bis 38); Veränderungssperrenrecht(§§ 14, 16 bis 18; Gemeindesatzungen) Zurückstellungsrecht(§ 15; Verwaltungsakte)
BauNVO Baugebietsart(§§ 1 bis 15), Nutzungsmaß(§§ 16 bis 21a), Bauweisen(§ 22 BauNVO) überbaubare Grundstücksflächen (§ 23)
3 Besonderes (Bundes-) Städtebaurecht BauGB GQP (Gemeinde-) Satzungen über – Sanierungsgebiete (§§ 142 ff.) – Entwicklungsbereiche (§§ 165 ff.) – Erhaltungsgebiete (§§ 172 f.) – Stadtumbaugebiete (§ 171d) – private Initiativen zur Stadtentwicklung (sog. eigentümergetragene Aufwertungsbereiche) (§ 171f BauGB; § 2 II 2 Nr. 5 GQP)
4 (Landes-) Denkmalrecht DSchG BW Allgemeine Schutzvorschriften(§§ 6 ff.) Eingetragene Kulturdenkmale(§§ 12 ff.) Satzungen der Gemeinden über den Schutz von Gesamtanlagen(sog. Ensemble-Schutzsatzungen; § 19 I)
5 (Bundes-, Landes-) Naturschutz- und Landschafts­pflegerecht BNatSchG NatSchG BW Rechtsverordnungen, Satzungen(§§ 20 ff. BNatSchG; §§ 28 ff. NatSchG BW) § 21 IV bis IX NatSchG BW 202027(Werbeanlagen, Himmelsstrahler u. Ä.)
NLPG Allgemeine Schutzvorschrift(§ 9 II Nr. 1)
6 (Landes-, Bundes-) Straßen- und Wegerecht StrG BW FStrG Sondernutzungen (§ 16 StrG; § 8 FStrG) Anbaubeschränkungen(§ 22 StrG; § 9 FStrG) Satzungen der Gemeinden über Anbaubeschränkungen längs der Gemeindeverbindungsstraßen(§ 22 VII StrG)
LEisenbG Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen (§ 4)
7 (Bundes-) Straßenverkehrsrecht StVO Verkehrsbeeinträchtigungen(§ 33 I 1 Nr. 3, I 2; § 33 II 1, II 2)
8 Anlagenbezogenes (Bundes-) Immissionsschutzrecht BImSchG Licht-Immissionen(§§ 3 I, 22 I)
9 Landesglücksspielrecht LGlüG BW Spielhallen(§§ 40, 44 I, II)
10 (Bundes-, Landes-) Wasserrecht WHG WG Festgesetzte Überschwemmungsgebiete(§§ 78 I 1 Nr. 2, III WHG; §§ 65, 84 II WG) Gewässerrandstreifen(§§ 29, 84 II WG; § 38 WHG)

IV.Außenwerbung; Europäisches Unionsrecht

11Das europäische Unionsrecht garantiert die Werbefreiheit. Die RL 2006/114/EG28 bezweckt den Schutz von Gewerbetreibenden (Art. 2 lit. d) vor irreführender Werbung (Art. 2 lit. b und Art. 3 RL; RL 84/450/EWG)29 und deren unlauteren Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung (Art. 1 RL). Unter den Begriff „Werbung“ fällt jede (verbale, nonverbale, öffentliche oder individuelle) Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG).

12Die europarechtliche Werbefreiheit stützt sich auf zwei (von vier) EU-Grundfreiheiten,30 nämlich

– auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 bis 62 AEUV),31 da die Werbung als Vertriebsaktivität eine Dienstleistung (Art. 57 AEUV) ist und dadurch geschützt wird,32

Die Dienstleistungsfreiheit (d. h. Dienstleistung ohne Warenlieferung) beinhaltet nach der stRspr nicht nur Diskriminierungs-, sondern auch Beschränkungsverbote; relevante Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind auch Werbeverbote.

– auf die Warenverkehrsfreiheit (Art. 3 und 28 ff. AEUV),33 da der Absatz von Waren als das Ziel einer Werbung zu betrachten ist.34

Teil B(Landes-) Bauordnungsrecht
I.Werbeanlagen
1.LBO;35 sachlicher Anwendungsbereich

13a) Regel. Die Vorschrift des § 1 LBO über den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ist die Einstiegsnorm in das Bauordnungsrecht. Danach unterfallen dem sachlichen Anwendungsbereich der LBO als Anlagen der Außenwerbung36

– bauliche Werbeanlagen (§ 2 I 1 LBO), nämlich Werbeanlagen (§ 2 IX 1, X 2 LBO), die zum einen „unmittelbar“ (!) mit dem „Erdboden“ verbunden und zum anderen aus „Bauprodukten“ (§ 2 X LBO; Art. 2 Nr. 1 BauPVO/EU)37 hergestellt sind (§ 1 I 1 LBO);

Beispiel

Eine freistehende Werbetafel, deren Pfosten auf einem in den Erdboden eingelassenen (Beton-) Fundament errichtet wird, ist eine bauliche Werbeanlage; das (Erdboden-) Fundament ist wesentlicher Bestandteil der Werbeanlage, die deshalb als bauliche Einheit auch „unmittelbar“ mit dem Erdboden verbunden ist und die im Übrigen aus Bauprodukten besteht.

– andere (d. h. nicht-bauliche) Werbeanlagen; an sie werden nicht nur materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen (vgl. die §§ 11 III Nr. 1 und 3 I 1 LBO), sondern ggf. auch formelle bauordnungsrechtliche Anforderungen (vgl. die §§ 49 und 50 I Anhang Nr. 9 Buchst. a bis Buchst. c LBO) gestellt (§ 1 I 2 LBO).

Beispiele

(1) Werbebänder, die an Bäumen befestigt sind, sind nicht-bauliche (= andere) Werbeanlagen. Sie sind nicht aus Bauprodukten (§ 2 X LBO) hergestellt und im Übrigen auch nicht „unmittelbar“, sondern nur mittelbar über Bäume mit dem Erdboden verbunden. Dasselbe gilt für bloße werbende Fassadenbemalungen mangels Herstellung aus Bauprodukten. Tuch und Farbe sind keine Bauprodukte.

(2) Werbetafeln, die an einer Gebäudefassade angebracht sind, sind eigenständige nicht-bauliche (= andere) Werbeanlagen. Sie sind zwar aus Bauprodukten hergestellt, aber nicht „unmittelbar“, sondern nur mittelbar über das Gebäude, an dem sie angebracht sind, mit dem „Erdboden“ verbunden sind (§ 2 I LBO). Gleiches gilt für (Fassaden-) Bemalungen, die Werbeinhalte haben.

14Keine „Werbeanlagen“ im Sinne der LBO sind indessen die im § 2 IX 3 LBO ausdrücklich bezeichneten Werbeanlagen, Lichtwerbungen, Auslagen, Dekorationen und Werbemittel,38 die allerdings aus anderen Gründen als Nicht-Werbeanlagen bauordnungsrechtlich beachtlich sein können.

15b) Ausnahme. Werbeanlagen, die Bestandteil einer öffentlichen Verkehrsanlage (z. B. Bestandteil einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße) sind, sind hingegen ausdrücklich dem sachlichen Anwendungsbereich der LBO entzogen (vgl. § 1 II 1 Nr. 1 LBO).

Beispiele

(1) Das Hinweisschild auf eine „Straßenmeisterei“ als Nebenanlage einer öffentlichen Straße (§ 2 II Nr. 4 StrG) hat wohl keinen werbenden Charakter und scheidet schon als Werbeanlage aus. Hingegen hat ein Gottesdienstanzeiger am Ortseingang eines Dorfes zwar werbenden Charakter, gehört aber nicht zu einer öffentlichen Straße weder als Zubehör noch als Nebenanlage.

(2) Die an Straßenbrücken angebrachten Werbeanlagen unterfallen als andere Werbeanlagen (§ 1 I 2 LBO) dem sachlichen Anwendungsbereich der LBO. Sie sind nicht etwa gem. § 1 II 1 Nr. 1 LBO vom sachlichen Anwendungsbereich der LBO ausgenommen; sie sind vor allem nicht Zubehör einer öffentlichen Straße (vgl. § 2 II StrG).39

(3) Werbevitrinen, die an einem dem Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) dienenden Fahrgast-Unterstand auf einer öffentlichen Straße angebracht sind, unterfallen als andere Werbeanlagen (§ 1 I 2 LBO) gleichfalls dem sachlichen Anwendungsbereich der LBO. Weder der Fahrgast-Unterstand noch die Werbevitrine sind Zubehör der Straße.

16Der Begriff „öffentliche Verkehrsanlage“ deckt sich hinsichtlich der „Bahnanlagen“ mit dem des § 18 I 1 AEG,40 der auf „Betriebsanlagen der Eisenbahn“ sich bezieht. Er erfasst auch Werbeanlagen, falls sie eisenbahnbetriebsbezogen sind.41

Beispiele

Werbeanlagen im Bereich der Deutschen Bahn AG, die dem Bahnreiseverkehr zugewandt sind (Innenanlagen), werden regelmäßig wegen ihrer Eisenbahn-Betriebsbezogenheit den Betriebsanlagen der Eisenbahn (d. h. den Bahnanlagen; § 4 I 1 EBO)42 als Nebenbetriebsanlagen zugeschlagen (§ 4 I 2 EBO); sie unterfallen nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der LBO (§ 1 II 1 Nr. 1 LBO).

Hingegen sind Außenanlagen (z. B. Werbeanlagen an Eisenbahn-Brückenbauwerken) wegen ihrer fehlenden Eisenbahn-Betriebsbezogenheit grundsätzlich sog. eisenbahnbetriebsfremde Anlagen. Sie unterliegen als Nicht-Bahnanlagen dem sachlichen Anwendungsbereich der LBO.43 Dasselbe gilt auch für die auf dem Gelände der Deutschen Bahn AG im Bereich eines Bahndammes zur Straße hin aufgestellte großflächige Werbetafel (Super-Poster).

17Werbeanlagen können baurechtliche Bedeutung erlangen und zwar vor allem als Errichtungs- (Anbringungs-) Vorhaben, aber auch als bautechnisch-konstruktives Änderungs- oder sogar als Nutzungsänderungsvorhaben (vgl. § 2 XIII LBO).

Beispiele

(1) Eine Werbeanlage wird sprachlich zwar nicht „errichtet“, wenn sie an der Außenwand eines Gebäudes angebracht wird. Allerdings steht der Errichtung das „Anbringen“ gleich (§ 2 XIII Nr. 1 LBO). Damit ist das Anbringen einer Werbeanlage an einem Gebäude (§ 2 II LBO) als andere Anlage i. S. § 1 I 2 LBO letztlich auch ein Errichtungsvorhaben.

(2) Die an einer Gebäudefassade angebrachte unbeleuchtete Werbetafel wird bautechnisch-konstruktiv geändert, wenn sie nachträglich zusätzlich beleuchtet wird.

(3) Wird eine der Fremdwerbung dienende Werbetafel an der Außenwand eines ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebäudes angebracht, ist dies nicht nur ein Errichtungs- (Anbringungs-) Vorhaben, sondern zugleich mit einem Nutzungsänderungsvorhaben in der Form der Nutzungserweiterung (Teil-Nutzungsänderung) verbunden. Denn die Nutzung des Gebäudes für Fremdwerbungs- und damit für gewerbliche Zwecke liegt außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung des Gebäudes für Wohnzwecke. Das Gebäude wird nunmehr nicht nur zum Wohnen, sondern zusätzlich für gewerbliche (betriebliche) Zwecke genutzt.44,45 Das Gesetz gibt keinen Anlass, zwischen der Innen- bzw. der Außen-Nutzungsänderung eines Gebäudes zu unterscheiden.46

2.Rechtsbegriff

18a) Allgemeines. Der Rechtsbegriff „Anlage der Außenwerbung“ („Werbeanlage“) ist für den sachlichen Bereich des Bauordnungsrechtes (§ 1 LBO) im § 2 IX 1 LBO ausdrücklich definiert. Danach ist für die Begriffsbestimmung unerheblich, ob die Werbeanlage eine bauliche Anlage (§ 2 I LBO) oder eine andere (d. h. nicht-bauliche) Anlage bzw. Einrichtung ist. Außerdem ist unerheblich, wer Träger oder Eigentümer der Werbeanlage oder wer Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem Werbung betrieben wird. § 2 IX 2 LBO führt einzelne Arten von Werbeanlagen i. S. § 2 IX 1 LBO auf. Und § 2 IX 3 LBO schließt ausdrücklich einzelne Werbeanlagen, Werbungen, Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen sowie Werbemittel als „Werbeanlagen“ im bauordnungsrechtlichen Sinne aus.

Hinweis

§ 22 V 1 StrG nimmt auf den bauordnungsrechtlichen Begriff „Anlage der Außenwerbung“ (Werbeanlage) ausdrücklich Bezug. Hingegen nimmt der im § 21 IV 1 NatSchG verwendete Begriff „Werbeanlage“ nicht ausdrücklich Bezug auf § 2 IX 1 LBO.47

19b) Merkmale. – aa) Externes Merkmal. Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können nur Anlagen der Außenwerbung sein (externes Merkmal; „Out-of-Home Media [OOH]“; „Outdoor Media“; Digital-out-of-Home [DOOH]). Eine Anlage der Außenwerbung ist gegeben, wenn sie selbst eine bauliche Anlage (§ 2 I 1 LBO) ist (z. B. freistehende, anbaufreie Werbetafel) oder als andere Anlage an einer baulichen Anlage (z. B. als Werbetafel an der Außenwand eines Gebäudes) angebracht und deshalb mit ihr bautechnisch-konstruktiv verbunden ist.

20Außenwerbung steht im Gegensatz zur Innenwerbung, also zur Werbung innerhalb geschlossener Bereiche, namentlich innerhalb von Gebäuden, wie Bahnhofs-, Flughafen-, Messehallen, oder innerhalb von Sportstättenbereichen (Sportstadien).48

21(1) Merkmal der Verfestigung. Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können nur örtlich (d. h. standort-) gebundene Anlagen und Einrichtungen sein (statisches Merkmal). Sie müssen, um diesem Erfordernis zu genügen, eine mehr oder weniger feste Verbindung mit dem „Erdboden“ aufweisen. Die Verbindung einer Werbeanlage mit dem Erdboden kann indessen unmittelbar als selbstständige bauliche Anlage oder auch nur mittelbar über eine bauliche Anlage (Gebäude) oder auch über Baumstämme bestehen. Eine Befestigung (Verankerung) im Erdboden wird grundsätzlich nicht verlangt, sondern lediglich eine gewisse Bindung an einen bestimmten Ort im Sinne einer (baulichen) Verfestigung. Ob eine Verfestigung gegeben ist, unterliegt einer wertenden Betrachtung.49

Beispiele

(1) Werbeständer, die regelmäßig nur während der Verkaufszeit eines Geschäftshauses (Einzelhandelsbetriebes) vor dem Gebäude aufgestellt werden, erfüllen ebenso das Merkmal der Ortsfestigkeit (Verfestigung) wie die Werbeschrift an einer Hauswand.50

(2) Das in § 2 IX 1 LBO für Werbeanlagen geforderte Merkmal der örtlichen Gebundenheit (Ortsgebundenheit) geht über den eigentlichen Begriff „baulichen Anlage“ (§ 2 I 1 LBO) hinaus. Der Begriff „Ortsgebundenheit“ umfasst hier alles, was künstlich geschaffen wird und ortsfest (verfestigt) ist. „Örtlich gebunden“ meint hier nicht die Festigkeit einer Verbindung mit dem Erdboden oder mit standortgebundenen Gegenständen, sondern die an einen bestimmten Ort gebundene Anlage. Damit sind auch Werbeflächen, die an Seilen an oder zwischen Bäumen aufgehängt sind, verfestigte (mangels unmittelbarer Verbindung mit dem Erdboden nicht-bauliche) Anlagen der Außenwerbung.51

22Ortsgebunden verfestigte Werbeanlagen stehen im Gegensatz zur sog. fliegenden Reklame (Luftwerbung; „skywriting“),52 etwa zum Werbeband an Flugzeugen und an anderen Fluggeräten, und auch im Gegensatz zur sog. fahrenden Reklame, etwa zur Werbung an Verkehrsmitteln im Straßenverkehr (Straßen-, Eisenbahnen, Bussen, Taxis und anderen Kraftfahrzeugen). Zur fahrenden Reklame gehören auch die bloßen Werbungsfahrten (die sog. rollenden Werbetafeln).53

23(2) Sog. mobile Außenwerbung. In diesem Zusammenhang ist die sog. mobile Außenwerbung54 von der sog. fahrenden Reklame zu unterscheiden. Diese Art von Außenwerbung nutzt speziell zu Werbezwecken gebaute, umgebaute oder dekorierte Fahrzeuge, Fahrzeuganhänger oder auch Fahrräder55 als Werbeträger, die dann häufig im öffentlichen Verkehrsraum an frequenzstarken Standorten wegen des dortigen hohen Aufmerksamkeitsgrades zeitweise aufgestellt werden und auf diese Weise gleichsam Werbeanlagen-Ersatzcharakter haben.

Beispiele

(1) Die Frage, ob ein zeitweise im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter, mit einer Werbeaufschrift versehener Pkw-Anhänger das Tatbestandmerkmal „Ortsgebundenheit“ (i. S. v. Verfestigung) erfüllt und damit den Anforderungen des Bauordnungsrechtes unterliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Pkw-Anhängers am Straßenverkehr – jedenfalls vorübergehend – beendet ist und die an ihm angebrachten Werbemittel an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen.56 Ist dies der Fall, liegt übrigens auch eine straßenrechtliche Sondernutzung vor57 (vgl. ergänzend § 12 IIIb 1 StVO, wonach mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug grundsätzlich nicht länger als 2 Wochen geparkt werden darf).

(2) Eine auf einem mobilen Pkw-Anhänger montierte LED-Videowand, die auch zur Verbreitung von Werbebotschaften geeignet und bestimmt ist, bedarf grundsätzlich keiner Baugenehmigung, wenn für sie eine Ausführungsgenehmigung (§ 69 II 1 LBO) erteilt worden ist, die sie als Fliegenden Bau ausweist; das gilt allerdings nicht, wenn der Anhänger – abweichend von der Ausführungsgenehmigung – nicht länger als Fliegender Bau, sondern ortsfest verwendet wird. Die zuständige Baurechtsbehörde kann die Aufstellung eines Fliegenden Baues untersagen, wenn seiner Verwendung am konkreten Aufstellungsort materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, wozu auch baugestaltungs- und bausicherheitsrechtliche Regelungen gehören.58

24cc) Visuelles Merkmal. Werbeanlagen können nur solche sein, die auch vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (visuelles Merkmal); Außenwerbung ist m. a. W. visuelle Kommunikation.

25Der öffentliche Verkehrsraum erfasst alle – den Luftraum eingeschlossenen – (Verkehrs-) Flächen, die der Allgemeinheit straßen- und wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offenstehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Flächen.

Beispiel

Als öffentlicher Verkehrsraum kann ein Hinterhof nur dann angesehen werden, wenn der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Der Umstand, dass das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, genügt hierfür nicht.59

– Straßen- (Wege-) rechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach dem Straßengesetz des Bundes (§ 2 FStrG) oder nach den Straßengesetzen der Länder (z. B. §§ 2 und 5 StrG) gewidmete Verkehrsfläche; die Widmung erfolgt i. d. R. durch Verwaltungsakt.

– Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtliches Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (z. B. die privaten Parkflächen von Einzelhandelbetrieben, von Sparkassen u. Ä. m.).60

26Sichtbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus ist gegeben, wenn die Werbeanlage von einem beliebigen Standort innerhalb dieses Raumes gesehen und als solche erkannt werden kann.

27Außenwerbung kann auch die neuartige Lichtwerbung mit Hilfe von sichtbaren sog. Himmelsstrahlern („sky beamer“; „sky tracker“, Projektions-Scheinwerfer) sein.61

– Himmelsstrahler sind lichtstarke bündelnde Projektionsscheinwerfer und als solche bauliche Anlagen, die bewegtes oder unbewegtes Licht mit hohen elektrischen Leistungen über Xenon-Kurzbogenlampen oder Halogen-Metalldampflampen in den Nachthimmel ausstrahlen und die i. d. R. auf ein bestimmtes Gewerbe (z. B. auf den Standort einer Diskothek) hinweisen, was allgemein und regelhaft so auch als Sichtwerbung wahrgenommen wird.62

– Die sog. Himmelstrahler als Anlagen-Außenwerbung sind vom sog. skywriting (Himmelsschreiben) zu unterscheiden. Damit wird eine Form der windempfindlichen Luftwerbung bezeichnet, bei der ein kleines Flugzeug als sog. Himmelsschreiber, eine vom Erdboden aus sichtbare (Werbe-) Botschaft am Himmel hinterlässt.63

28Vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Werbeanlagen stehen im Gegensatz zu der nur akustischen Reklame, etwa zur Reklame über Lautsprecher.

29dd) Funktionales Merkmal. Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes sind nur solche Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf ein Gewerbe oder auf einen Beruf dienen (funktionales Merkmal). Sie unterscheiden sich durch diese Merkmale von den bloßen Bemalungen der Fassaden von Gebäuden oder der Mauern von Verkehrsanlagen (Brücken), die keine derartigen Werbeaussagen treffen.

30Die erwähnten Begriffe lassen sich nicht in jedem Einzelfalle scharf voneinander abgrenzen; eine scharfe Abgrenzung wäre auch wenig ergiebig, weil daran keine unterschiedlichen Rechtsfolgen sich knüpfen lassen. Gleichwohl kann folgendes gesagt werden:

– Ankündigung ist die Bekanntmachung eines zukünftigen Ereignisses (Ausstellungen, Vorführungen, Versammlungen, Sportwettbewerbe, Sammlungen u. Ä. m.).

– Anpreisung (Impuls, Anregung, Stimulation, Suggestion) ist die Reklame (Propaganda) für einen wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder ideellen Zweck. Sie stellt den Versuch dar, mittels geeigneter Publikationsmittel und Werbemethoden die Meinung anderer zu beeinflussen (Reklame für Waren, Erzeugnisse, Dienstleistungen; Propaganda für politische Parteien; Gottesdienst-Anzeiger; sog. Begrüßungs- und Verabschiedungsschilder an Ortseingängen und Ortsausgängen von Gemeinden).

– Hinweis auf Gewerbe oder Beruf sind Schilder an der Stätte der Gewerbe- oder Berufsausübung oder auch Schilder, die den Weg zu einer solchen Stätte weisen (Firmenschilder; Schilder für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure; Wegweiser zu Gaststätten, Werkstätten, Handwerksbetrieben, Niederlassungen, Praxen, Büros, Apotheken u. Ä. m.).

31Erfasst wird damit Werbung jeder Art, vor allem Wirtschaftswerbung (kommerzielle Kommunikation), aber auch – weniger häufig – Werbung für politische, religiöse, gemeinnützige oder andere Zwecke.

Beispiele

(1) Ob ein im Freien stehender Fahnenmast, an dem eine Fahne in den Farben und mit dem Emblem eines Fußballvereins aufgezogen wird (Borussia Dortmund-Fahne), städtebau- und bauordnungsrechtlich als eine Anlage der Außenwerbung zu behandeln ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, zu denen auch der Standort des Fahnenmastes und seine konkrete Zweckbestimmung gehören.64

(2) Fahnenmasten, an denen ausschließlich Länder- und Staatsflaggen aufgezogen werden, können im Einzelfall als Anlagen der Außenwerbung für einen international ausgerichteten Betrieb wahrgenommen werden.65

(3) Warenautomaten sind typischerweise zugleich Werbeanlagen.66

3.Arten

32§ 2 IX 2 LBO führt beispielhaft („insbesondere“) einzelne Arten von Werbeanlagen i. S. § 2 IX 1 LBO auf.

Achtung

Die im § 2 IX 2 LBO bezeichneten Bilder, Beschriftungen, (Fassaden-, Brücken-) Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen sowie Säulen, Tafeln und Flächen, die für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmt sind, müssen, um überhaupt Werbeanlagen zu sein, stets den Anforderungen genügen, die § 2 IX 1 LBO allgemein an den Begriff „Werbeanlage“ stellt.

33Folgende Anlagen bzw. Einrichtungen können – unter den Voraussetzungen des § 2 IX 1, IX 2 LBO – Werbeanlagen sein (vorbehaltlich der im § 2 IX 3 LBO aufgeführten Werbungen):


Air Touch Window interaktive digitale Schaufensterwerbung mobile Außenwerbung Zeitlich beschränkt aufgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeug-Anhänger, die speziell für Werbezwecke gebaut, umgebaut oder dekoriert worden sind.
Attrappen Namensschilder
Automaten Nasen-; Flachtransparente
Bauzaun- (Gerüst-) Reklamen Plakattafeln
Bespannungen Plastische Darstellungen mit Werbe­wirkungen
BlowUP-Riesenposter Preistafeln; Preistransparente
Brücken-Werbungen Prismen-Wendeanlagen Werbeanlagen, bei denen die bildhafte Darstellung durch das Verdrehen der einzelnen Prisma-Profile erst nach und nach schwindet und gleichzeitig ein neues Bild sich aufbaut.
City-Light-Poster Breite: 1,20 m; Höhe: 1,80 m Reklameflächen
City-Light-Säulenhinterleuchtete Plakat­säulen Reklamemasten
elektronisch gesteuerte Blink-, Wechsellicht-, Farbwechsel- und Schwell-Schaltungen Super-Poster (40/1-Bogen; 372 cm x 526 cm, quer).
Fahnenmasten siehe Reklamemasten Videowände LED-Wände; große Anzeigeflächen zur ­Darstellung bewegter Bilder
(Gebäude-) Fassaden-Bemalungen Warenautomaten
Firmennamen Werbe-Diaprojektions-Anlagen
Firmenschilder Werbefahnen
Himmelsstrahler („sky beamer“; „sky ­tracker“) Werbelogo auf einem drehbaren Metall­segel
Leuchtschriften, beleuchtete Körper, Leuchtkästen, Leuchtlampenketten, Leuchtzeichen, Leuchtfahnen Werbegerüste
Litfaß-Säulen Werbetransparente
Markenartikel-Schilder in der Form von Flach-, Nasen- oder freistehenden Schildern (auch Baustellenschilder mit vorhaben­fremden Werbewirkungen) Werbetürme
Markisen-Werbungen Werbevitrinen
Mega- (City-) Light-Boards (MLB; CLB) Hinterleuchtete Werbeanlagen, bei denen das gezeigte Plakat – einseitig oder doppelseitig – gleichsam am Stück aus dem Blickfeld des Betrachters wandert und bei denen fast gleichzeitig – ebenfalls wieder am Stück und unspektakulär – ein neues Plakat nachgezogen wird (18/1-Bogen-Format;67 Größe: 3,56 m x 2,52 m [großflächig]).

34Nicht jedes Bild, nicht jede Beschriftung, nicht jede Beleuchtung und nicht jede Bemalung erfüllt als solche den Begriff „Werbeanlage“. So können namentlich „Graffiti-“ Bemalungen“, etwa aufgesprühte Farbmittel an Wänden zum Zwecke des politischen Protestes, grundsätzlich nicht als Werbeanlagen angesehen werden.68 „Graffiti-“ Bemalungen sind durch den als „Sprayer von Zürich“ weltweit bekannt gewordenen eidgenössischen Künstler Harald Naegeli (*1.12.1939) ab etwa 1977 als künstlerische Ausdrucksmöglichkeit zur Diskussion gestellt worden. Die „Graffiti-Art“ als Straßenkunst hat sich in den 80er-Jahren in New York als neue Kunstrichtung mit dem US-amerikanischen Künstler Keith Haring (*1958 bis †1990) und dem Afro-Amerikaner Jean-Michel Basquiat (*1960 bis †12.8.1988) als führenden Vertretern etablieren können. Zu den Graffiti-Künstlern gehörte auch der Kanadier Richard Hambleton (*1952 bis †29.10.2017).

Straßenkunst (streetart [engl.], art urbain [franz.]) ist das künstlerische Schaffen, das in einem untrennbaren Wechselspiel zwischen Werk- und Wirkbereich auf das Medium der öffentlichen Straße und das dort sich aufhaltende Publikum spezifisch angewiesen ist.69 Wegen des engen Zusammenhanges zwischen der Kunstschöpfung und der Kommunikation zwischen Künstler und Außenwelt ist bei der Straßenkunst der Wirkbereich nicht weniger schutzbedürftig als der Werkbereich.70

4.Nicht-Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes (§ 2 IX 3 LBO)

35a) Allgemeines. § 2 IX 3 LBO erklärt einzelne Arten von Werbung (Propaganda; Reklame) ausdrücklich zu Nicht-Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes, selbst wenn sie ansonsten den Anforderungen des § 2 IX 1 LBO genügen würden. Nicht vom Bauordnungsrecht als Werbeanlagen erfasst sind überdies – wie oben bereits ausgeführt –71 die Innenwerbung sowie die fahrende, fliegende und akustische Reklame. Sie alle unterfallen deshalb als „Werbung“ nicht der Baurechtsaufsicht im Sinne der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Aufgabenzuweisungsnorm des § 47 I 1 LBO.

36b) Wahl-, Abstimmungskampfwerbung (Nr. 1). Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen (etwa Parlaments-, Gemeinderats-, Bürgermeister-, Kreistags-) Wahlen72 oder Abstimmungen (etwa über Bürgerbegehren) angebracht oder aufgestellt werden, sind (nur) während der Dauer des Wahl- oder des Abstimmungskampfes – unabhängig von der Größe – keine Werbeanlagen im Sinne des LBO und deshalb in diesem Zeitraum bauordnungsrechtlich unbeachtlich.73 Sie sind außerhalb des Wahlkampfes nach wie vor Werbeanlagen im Sinne der LBO. Als Beginn des Wahl- bzw. Abstimmungskampfes können im Allgemeinen (höchstens) 3 Monate74 vor der Wahl bzw. der Abstimmung angenommen werden.75 Der Wahl- bzw. Abstimmungskampf endet vor dem Wahl- oder Abstimmungstag.

Achtung

Wahlplakate auf öffentlich gewidmeten Flächen76 erfüllen die Anforderungen an eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.77 Dasselbe gilt für bauliche Schaukästen politischer Parteien, die ganzjährig für Veranstaltungshinweise, politische Initiativen und Einladungen zu Mitgliederversammlungen der Partei genutzt werden und die geeignet sind, Werbeträger im Format bis zu DIN A0 (118,9 x 84,1 cm) aufzunehmen.78

37c) Werbeanlagen in Form von (bloßen) Anschlägen als Werbemittel (Nr. 2). – aa) Allgemeines. Werbeanlagen (§ 2 IX 2 LBO) in der Form von bloßen (Zettel-, Bogen-) Anschlägen sind keine Werbeanlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne (§ 2 IX 3 Nr. 2 LBO); es müsste eigentlich heißen: „Werbung in Form von bloßen Anschlägen“. Dazu gehören alle flächigen Werbemittel textlichen oder bildnerischen Inhaltes, die aufgrund ihrer Beschaffenheit als Zettel oder Bögen79 zur Befestigung an anderen, nicht für die Werbung bestimmten Anlagen, Einrichtungen und ähnlichen Anschlagträgern bestimmt sind; diese Werbemittel können auch auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Beispiele

Bloße Zettel- und Bogenanschläge als Werbemittel, die an nicht für die Außenwerbung bestimmten oder zugelassenen Befestigungsflächen angebracht werden, wie an privaten Gebäuden (insb. an Hausfassaden) und an anderen baulichen Anlagen oder Einrichtungen (insb. an Einfriedungs- oder Stützmauern, Zäunen, Stromkästen, Straßenlaternen, Bushaltestellen, Altglas-Containern und anderen Sammel-Containern, Pfosten von Verkehrszeichen, wie Ampelpfosten, u. Ä. m.), ferner an sonstigen (= nichtbaulichen) Anlagen (insb. an Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie an Umhüllungen von Heuballen mit Werbeschriften).

VGH BW-Rechtsprechung80

„… Die von innen [!!] auf das Schaufenster eines gewerblich genutzten Gebäudes [z. B. eines Reisebüros] Folie ist eine Werbeanlage [Werbefolie]. Sie stellt eine am Schaufenster angebrachte örtlich gebundene Einrichtung dar [statische Komponente]. Mit der Aufschrift „Deutschlands Nr. 1 für Last Minute Urlaub“ und dem Aufdruck anderer Filialstandorte nebst Telefonnummern dient sie sowohl der Anpreisung der Leistungsfähigkeit der Klägerin [Marktführerschaft] als auch dem näheren Hinweis auf deren Gewerbe [funktionelle Komponente]. Wegen ihrer Anordnung, Größe und auffälligen Farbgebung ist die Folie schließlich auch vom öffentlichen Verkehrsraum [Bürgersteig, Fahrbahn der Straße] aus gut sichtbar [visuelle Komponente]. Darauf, dass die Folie als Anlagentypus eines „Anschlages“ im Katalog des § 2 IX 2 LBO nicht ausdrücklich aufgeführt ist, kommt es für ihre Einstufung als Werbeanlage nicht an. Denn § 2 IX 2 LBO enthält nur eine Aufzählung besonders wichtiger Regelbeispiele, er ist nicht abschließend [„vor allem“].

Maßgebend für die Qualifizierung einer Einrichtung als Werbeanlage sind allein die sachlichen Anforderungen des § 2 IX 1 LBO. Dass auch Anschläge mit werbendem Inhalt diesen Anforderungen entsprechen, ergibt sich unmittelbar aus § 11 IV LBO, der von „Werbeanlagen in Form von Anschlägen“ spricht. Mittelbar folgt dies im Übrigen auch aus § 2 IX 2 LBO. Die dort erwähnten „für Anschläge bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen“ können nur dann Werbeanlagen sein, wenn auch die Anschläge selbst die Eigenschaft einer Werbeanlage erfüllen.

Die streitige Werbefolie ist gleichwohl keine Werbeanlage im Sinne der LBO, da sie unter die Ausschlussregelung des § 2 IX 3 LBO fällt. Dies bedeutet, dass weder die an Werbeanlagen gestellten formellen Anforderungen [§§ 49 und 50 I Anhang Nr. 9 LBO; Baugenehmigungspflichtigkeit] noch die materiellen Anforderungen der LBO für Werbeanlagen [insb. das Verunstaltungsverbot des § 11 II LBO] zur Anwendung kommen können. Dass die Folie auf der Schaufensterinnenseite [und nicht auf der Außenseite] angebracht ist, ist rechtlich unerheblich [wieso??]. Denn diese Vorkehrungen dienen lediglich dem besseren Schutz der Folie gegen menschliche Einwirkungen und gegen Witterungseinflüsse, ohne die konstitutiven Merkmale eines „Anschlages“ zu berühren [??]. Darauf, dass die Folie der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung und nicht der Fremdwerbung auf einer genehmigten Werbetafel dient, kommt es nach Vorstehendem ebenfalls nicht an [!].

Ebenso wenig ist ferner entscheidend, dass die Werbefolie nach Inhalt und Funktion Hinweise auf den Umfang des klägerischen Unternehmens und auf Filialbetriebe [!!] auf eine gewisse Dauer angelegt ist. … Es handelt sich um keine „für Anschläge bestimmte Fläche“ i. S. § 2 IX 2 LBO. Zu dieser Kategorie gehören, wie sich aus den übrigen Regelbeispielen ergibt, nur solche Anlagen, die nach ihrer Beschaffenheit auf eine Nutzung als Medium für Anschläge zugeschnitten [objektive Bestimmung [wohl Eignung ??] und vom Bauherrn auch für eine solche Werbenutzung gewidmet sind [subjektive Bestimmung]. Die Schaufensterfläche des Reisebüros mag sich zwar als Werbefläche „eignen“ [!]. Sie ist dafür jedoch nicht gewidmet [doch !!]. Vielmehr ist die Scheibe nur [?] unten und seitlich mit Folie überklebt. Der mittlere und obere Teil ist frei und eröffnet dem Kunden den für Schaufenster typischen Einblick in das Innere [weshalb lediglich der Charakter als Schaufenster erhalten bleibt !!]. Dort sind ausweislich der vorliegenden Fotos auf Augenhöhe Monitore aufgestellt, die auf das aktuelle Reiseangebot der Klägerin hinweisen.“

Kritik

Eine „von innen (!!) auf das Schaufenster eines gewerblich genutzten Gebäudes (z. B. eines Reisebüros) aufgeklebte Werbefolie“ erfüllt nicht alle Merkmale, die im § 2 IX 1 LBO an eine Werbeanlage gestellt werden. Sie befindet sich nämlich innerhalb eines geschlossenen Raumes und ist daher keine (Außen-) Werbung. Es fehlt die für den Begriff „Werbeanlage“ externe Komponente.

Die von innen auf das Schaufenster aufgeklebte Werbefolie kann sich indessen auf die Gestaltung des Gebäudes als bauliche Anlage (§§ 1 I 1 und 2 I LBO) auswirken und namentlich zu dessen (anlagenbezogener) Verunstaltung führen (§ 11 II LBO). Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob die (Folien-) Werbung durch das Anbringen von außen oder von innen auf das Schaufenster eines Gebäudes als Werbeträger erfolgt oder ob dies in Form einer Fassadenbemalung (§ 2 IX 2 LBO) geschieht.

38(1) Begriff, Bedeutung. § 2 IX 3 Nr. 2 LBO erklärt „Werbeanlagen in Form von (bloßen Bogen- und Zettel-) Anschlägen“ zu Nicht-Werbeanlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne. Die Vorschrift betrifft das sog. wilde Plakatieren, bei dem es um das unbefugte Plakatieren von Flächen geht. Das bedeutet letztlich, dass das sog. wilde Plakatieren zum Zwecke der Werbung aus dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörden herausgenommen und in die Kompetenz der Ortspolizeibehörden verlagert wird, um den Ortspolizeibehörden es zu ermöglichen, entspr. Polizeiverordnungen (PolVO) gegen das sog. wilde Plakatieren auf der Grundlage des § 17 I PolG 202081 zu erlassen.82,83 Denn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört auch, dass ein „Orts- oder Straßenbild“ nicht durch sog. wildes Plakatieren „verschandelt“ wird. Im Übrigen kann bei einem auffälligen Plakatieren mit bloßen Zetteln und Bögen an besonders frequentierten öffentlichen Straßen auch die Gefahr einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer bestehen, die zu Unfällen führen und die deshalb eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) darstellen kann.84

(2) Verordnungsbeispiel.

39Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und ­Beschriftens

vom (… Datum) (ABl. Nr. … vom …)

Aufgrund von § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes (PolG) vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) – PolG 2020 – in Verbindung mit den §§ 1 Absatz 1 und 21 Satz 2 PolG85 hat der (Ober-) Bürgermeister der (… Stadt/Gemeinde) als Ortspolizeibehörde (§§ 106 Absatz 1 Nummer 4 und 107 Absatz 4 Nummer 1 PolG) mit Zustimmung des Gemeinderates (§ 23 Absatz 2 PolG) folgende Polizeiverordnung (PolVO) erlassen:

§ 1Begriffe; Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt für Plakate, die keine Werbeanlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 Satz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören die Bestandteile gemäß § 2 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG). Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen mit allen Bestandteilen wie Rasenflächen, Bäume, Anpflanzungen, Wege, Plätze, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen und andere Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen.

§ 2Verbot des Plakatierens und Beschriftens

(1) Es ist untersagt, auf und an öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen oder an baulichen und sonstigen Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen einsehbar sind, Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen anzubringen bzw. deren Anbringung als Veranstalter oder Auftraggeber zu veranlassen. Letztgenannte haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten bzw. sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen.

(2) Vorschriftswidrig angebrachte Plakatierungen, Beschriftungen oder Bemalungen sind von den vorstehend genannten Verantwortlichen zu entfernen.

§ 3Zulassung von Ausnahmen

Ausnahmen von § 2 können zugelassen werden, wenn das öffentliche Wohl nicht entgegensteht. Die Ausnahmen können mit Auflagen und unter Bedingungen sowie befristet oder widerruflich erteilt werden.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Absatz 1 PolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2

1. an den dort genannten Orten oder Gegenständen Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen anbringt oder deren Anbringung als Veranstalter oder Auftraggeber veranlasst bzw. wer diese trotz Aufforderung nicht entfernt,

2. die darin normierte Aufsichtspflicht verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt höchstens 5 000 Euro (§ 26 Absatz 2 PolG).

§ 5Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt

Der (Ober-) Bürgermeister

Hinweis

Diese Verordnung wurde am (… Datum) amtlich bekannt gemacht.

40(3) Strafrecht, Zivilrecht. Wildes Plakatieren kann den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen (vgl. § 303 I, II StGB).

Achtung

Das Erscheinungsbild einer Sache wird verändert (§ 303 II StGB), wenn ihre visuell wahrnehmbare Oberfläche infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Erfasst ist damit jedwedes Beschriften, Bemalen, Besprühen, Verschmieren, Beschmutzen oder Bekleben einer fremden Sache. Auch das Anbringen von Gegenständen an einer Sache erfüllt den Tatbestand. Ob das äußere Erscheinungsbild verschlechtert oder verbessert wird, ist daher unbeachtlich. Die Tatbestandsverwirklichung setzt weder eine Substanzverletzung noch eine unmittelbare Nutzungsbeeinträchtigung voraus.86

Wildes Plakatieren kann auch zivilrechtliche Folgen haben. Das ist der Fall, wenn nämlich der Eigentümer der unbefugt beklebten Fläche die Beseitigung der Plakate verlangt (§ 1004 BGB) oder wenn er Reinigungskosten für das (vom Störer unterlassene) Entfernen der Plakate hat, die er als Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen kann. Um überdies zukünftiges Plakatieren zu verhindern, kann auch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) bestehen.87

41d) Vorhabenbezogene Baustellenwerbung (Nr. 3). Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das konkrete (Baustellen-) Vorhaben beziehen, sind keine Werbeanlagen im Sinne des LBO (vorhabenbezogene Baustellenwerbung).88 Erforderlich hierfür ist, dass sich die Baustellenwerbung im unmittelbaren räumlichen Bereich der Baustelle befindet („an der Baustelle“) und sie sich auf das zu errichtende oder zu ändernde Vorhaben bezieht, für das die Baustelle eingerichtet worden ist. Der Landesgesetzgeber trägt mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung, dass bei Werbeanlagen an Baustellen, die sich auf das Bauvorhaben beschränken und damit nur vorübergehend angebracht werden, kein Bedürfnis für bauordnungsrechtliche Anforderungen gegeben ist.89 Vorhabenbezogene Werbeanlagen werden nach Beendigung der Baustelle wieder zu Werbeanlagen im Sinne der LBO.

42Die Baustelle kann als der Ort verstanden werden, an dem ein Bauvorhaben, nämlich ein Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen, i. d. R. unter Einsatz von Baumaschinen, Baugeräten und ähnlichen Bauhilfsmitteln ausgeführt wird (vgl. § 1 III BaustellV).90

43e) Lichtwerbungen an dafür baurechtlich genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen (Nr. 4). Lichtwerbungen (Leuchtreklamen) an „allgemein dafür baurechtlich genehmigten Säulen (Litfaß- Säulen), Tafeln (Plakat- und Reklametafeln; Super-Poster-Anlagen) und Flächen (Werbeflächen; Schaukästen)“ sind als solche keine (eigenen) Werbeanlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne.

44f) Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen (Nr. 5). Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern (étalages) und Schaukästen (Glasvitrinen) sind keine Werbeanlagen im Sinne der LBO. Auslagen sind Beispiele von Verkaufsgegenständen. Dekorationen dienen der Ausschmückung eines (Schau-) Fensters.91

Achtung

(1) Von dieser Regelung werden Beschriftungen, Bemalungen, Spannbänder, (Zettel- und Bogen-) Anschläge sowie Sinnbilder und Zeichnungen u. Ä. m., die auf den Glasflächen der Fenster und Schaukästen angebracht werden, nicht erfasst. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Glasflächen-Werbung an einem Gebäude außen oder innen angebracht ist.

(2) Das „Air Touch Window“ gehört branchenüblich zur Gattung der Out-of-Home Medien, da die Nutzung dieser Medien außerhalb stattfindet und sich überwiegend an mobile Zielgruppen richtet. Das Air Touch Window ist eine interaktive Form der digitalen Schaufenstergestaltung; es gehört zur Außenwerbung. So können Schaufensterflächen, aber auch Projektionsflächen aus Glas, als Air Touch Window genutzt werden.

Beispiel

Anschläge nach § 2 IX 3 Nr. 2 LBO sind alle flächigen Werbemittel textlichen oder bildnerischen Inhaltes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Befestigung an anderen Gegenständen (z. B. Tafeln, Flächen, Säulen) geeignet und dafür auch bestimmt sind. Sie können auch auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Eine von innen auf das Schaufenster eines Reisebüros aufgeklebte Werbefolie ist ein Anschlag nach § 2 IX 3 Nr. 2 LBO und wird damit vom Anwendungsbereich der LBO nicht erfasst. Ein Schaufenster wird nicht dadurch zu einer für Anschläge bestimmten Fläche i. S. § 2 IX 2 LBO, dass es teilweise mit einer Werbefolie beklebt ist.92,93

Das Gebäude, an dessen Schaufenster der Anschlag angebracht ist, ist indessen als bauliche Anlage dem Anwendungsbereich der LBO nicht entzogen (§ 1 I 1 LBO), das deshalb wegen des an ihm angebrachten Anschlages durchaus verunstaltet wirken kann (§ 11 II LBO).

45g) Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften (Nr. 6). Werbemittel, namentlich Plakate mit Werbebotschaften, sind das eigentliche Werbemedium. Werbemittel an Verkaufsstellen für (täglich erscheinende) Zeitungen und (periodisch erscheinende) Zeitschriften (sog. Printmedien oder Druckerzeugnisse) sind für sich genommen keine Werbeanlagen im Sinne der LBO (was nicht grundsätzlich ausschließt, dass diese Werbemittel die Verkaufsstelle als bauliche Anlage verunstalten können).

46Die Vorschrift erfasst nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht nur die Zeitungs- und Zeitschriftenwerbungen an Kiosken (Verkaufsständen; Verkaufshäuschen), sondern auch an Läden oder Geschäften, die ihrer Größe nach etwa einem Kiosk entsprechen und vorwiegend Zeitungen und Zeitschriften verkaufen. An solchen Verkaufsstellen ist nur die Werbung für Zeitungen und Zeitschriften vom Anwendungsbereich der LBO freigestellt, nicht auch die Werbung für andere Produkte und Gegenstände.

5.Sog. Guerilla-Marketing (Marketing-Mix)

47Eine besondere Art von Werbung ist das branchenüblich so bezeichnete „Guerilla-Marketing“.94 Der geistige Vater und Wortschöpfer dieser besonderen Vermarktungsstrategie ist der US-amerikanischen Marketing-Experte Jay C. Levinson.95 Es geht bei dieser Art von Werbung vor allem um ungewöhnliche Vermarktungsaktionen (Marketing-Mix), die darauf abzielen, mit vergleichsweise geringen Kosten bei einer möglichst großen Anzahl von Personen einen Überraschungseffekt zu erzielen, um so einen sehr hohen „Guerilla-Effekt“ – Verhältnis von Werbenutzen und Werbekosten betreffend – zu erzielen. Es ist vor allem auf kleine Unternehmen und auf Selbstständige ausgerichtet; es basiert im Wesentlichen auf dem gesunden Menschenverstand und weniger auf Erfahrungen, Wertungen und Vermutungen. Es gibt im Übrigen viele Guerilla-Marketing-Taktiken, die namentlich von Mundpropaganda, über Fahrzeugwerbung bis hin zur Schleichwerbung reichen.96

Beispiel

Die auf Guerilla-Marketing spezialisierte deutsche Abteilung der Firma „cave­man97 Guerilla-Marketing Agentur GmbH“ mit Sitz in Neuss (Nordrhein-Westfalen) entwickelte für die Waschmittel- und Weichspüler Marke „Lenor“ eine Kampagne, bei der Drohnen zum Einsatz kamen. Die automatisierten Fahrzeuge fuhren dabei in einem Einkaufszentrum auf und ab. Eine Aufschrift hielt Passanten und Besucher dazu an, den Drohnen zu folgen, um an einem Waschmittel-Test teilzunehmen. Besucher des Einkaufszentrums, welche dieser Aufforderung folgten, wurden dann zu einem „Stand“ geleitet, an dem – diesmal von Menschen – eher traditionelle Werbung betrieben wurde. Interessierte konnten die beworbenen Produkte in Aktion sehen, um sich von ihrer Wirksamkeit zu überzeugen bzw. sie selbst auszuprobieren. Das bedeutet: Guerilla-Marketing lässt sich mit althergebrachten Ansätzen kombinieren, um deren Wirksamkeit zu erhöhen. Denn was oft die Schwäche bei traditionellem Marketing ist, ist die Stärke des Guerilla-Marketing, nämlich Aufmerksamkeit erhaschen.98

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27 avqust 2025
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9783170397323
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