Kitabı oxu: «Praxis und Methoden der Heimerziehung»

Şrift:

Richard Günder | Katja Nowacki

Praxis und Methoden der Heimerziehung

Entwicklungen, Veränderungen und Perspektiven der stationären Erziehungshilfe


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.d-nb.de abrufbar.

6. überarbeitete und ergänzte Auflage 2020

Alle Rechte vorbehalten

© 2020, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau

www.lambertus.de

Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil

Umschlagbild: Fabienne Sophie Brasch, Wolfegg

Druck: Elanders GmbH, Waiblingen

ISBN: 978-3-7841-3295-2

ebook ISBN: 978-3-7841-3296-9

Inhalt

Vorwort zur sechsten Auflage

Einleitung

1Entwicklungen und Veränderungen der Heimerziehung

Das Negativimage der Heimerziehung

Die Entwicklung der Heimerziehung in ihrem historischen Kontext

Heimerziehung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR; 1949 – 1990)

Der Runde Tisch Heimerziehung

Reformen und ihre Auswirkungen

Quantitative Entwicklung der Heimerziehung seit 1991

Quantitative Veränderungen/Träger der Einrichtungen

Resümee

Indikationen für Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen

Aus welchen Familien kommen Heimkinder?

Wie war die Situation in der Herkunftsfamilie?

Wo hatten sich die jungen Menschen vor der stationären Hilfegewährung aufgehalten?

Wer hat den Heimaufenthalt angeregt?

Die Problemlagen der Kinder und Jugendlichen

Die besondere Situation unbegleiteter minderjähriger geflüchteter Kinder und Jugendliche (UMF) in der stationären Erziehungshilfe

Hilfen für junge Volljährige und „Care Leaver“

2Heimerziehung im Kontext des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)

Die generelle Zielsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Erziehungshilfen im KJHG

Heimerziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz

Einbezug seelisch Behinderter

Sozialdatenschutz

Betroffenenbeteiligung bei der Hilfeauswahl

Partizipation von Kindern und Jugendlichen im gesamten Hilfeprozess

Hilfeplanung

Finanzierung

3Das differenzierte Leistungsangebot der stationären Erziehungshilfe

Heimerziehung hat sich verändert

Außenwohngruppen und Wohngruppen

Betreutes Wohnen

Erziehungsstellen

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Flexible Erziehungshilfen

4Heimerziehung aus der Sicht der Betroffenen

Die Einflussgröße von Standardsituationen auf die persönliche Entwicklung

Wie haben Betroffene ihre Heimerziehung erlebt?

5Folgerungen für die pädagogischen Mitarbeiter*innen

Woran kann sich Heimerziehung orientieren?

Rollenveränderungen und Identifikation der Heimerzieher*innen

Rollenveränderungen und Qualitätsanforderungen

6Folgerungen für pädagogische Beziehungsaspekte

Beziehungsaspekte bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Zwischen Selbstverwirklichung und Orientierungslosigkeit

Bindungsaspekte bei jüngeren Kindern in der Heimerziehung

Pädagogische Aspekte und Konzepte der Heimaufnahme

Die Heimaufnahme aus der Sicht der Mitarbeiter*innen

Die Heimaufnahme aus der Sicht der Gruppe

Pädagogische Methoden der Heimaufnahme

Die Gefahr der Festschreibung von Negativsymptomen

Das pädagogische Prinzip des Neubeginns und die Annahme des „guten Grundes“

Aufnahmerituale

Das Recht auf Schwierigkeiten

Resümee

Umgang mit Regeln und Strafen in der Heimerziehung

Umgang mit Regeln und Strafen unter Berücksichtigung motiv- und lerntheoretischer Perspektiven

Resümee

Räumliche Merkmale in ihrer Auswirkung auf pädagogische Prozesse

Die Frage der Angemessenheit

Räumliche Rahmenbedingungen und Ausstattungsmerkmale

Milieutherapeutische Heimerziehung

Folgerungen für die Heimerziehung

Bewertung

Resümee

7Ausbildungsprobleme und Grundhaltungen der Fachkräfte in der stationären Heimerziehung

Professionelles Handeln in der stationären Erziehungshilfe

Studie zu professionellem Handeln in der stationären Erziehungshilfe

Untersuchungsdesign

Praktika während der Ausbildung

Praxisnähe der Ausbildung

Fortbildungen

Supervision

Motivation und Zufriedenheit mit der beruflichen Situation

Ausrichtung/methodischer Schwerpunkt in den Einrichtungen

Literatur zur pädagogischen Ausrichtung bzw. zum methodischen Schwerpunkt

Resümee

Fachkräfte in der stationären Erziehungshilfe brauchen (pädagogische) Grundhaltungen

Pädagogische Grundvoraussetzungen

Nicht das Symptom, sondern die Person steht im Mittelpunkt

Übertragung auf den Heimbereich

8Methodisches Vorgehen in der Heimerziehung

Ausgangslage

Methoden in der Heimerziehung

Welche Methoden werden in der Heimerziehung praktiziert?

Ergebnisse einer Umfrage

Zur Methodik der Studie

Ergebnisse der Studie

Resümee

Die Umsetzung methodischer Vorgehensweisen

Zuständigkeiten abstimmen

Erziehungsziele und -aufgaben transparent machen

Den Alltag analysieren – das Chaos ordnen

Individuelle Pädagogik und Alltag miteinander verbinden

Die Gruppe einbeziehen

Konsequenz in der pädagogischen Realisierung

Bewusste Kontrollen einplanen

Methoden für den Umgang mit Gewalt und Aggressionen in der stationären Erziehungshilfe

Methodische Interventionen bei Gewalt und Aggressionen

Verhaltenstherapeutische Verfahren

Verbindung mit Entspannungsverfahren

Coolnesstraining

Weitere Maßnahmen im Umgang mit aggressivem Verhalten

Die Notwendigkeit von Teamarbeit als wichtigem methodischen Ansatz

Begründung der Teamarbeit

Die verschiedenen Aspekte der Teamarbeit

Kooperation zwischen Heim und Schule

9Partizipation von Eltern und Familienangehörigen

Zur Situation

Begründung der Elternarbeit

Rechtliche Grundlagen der Elternarbeit

Ressourcenorientierung

Der systemische und familientherapeutische Ansatz

Der psychoanalytische und der bindungstheoretische Ansatz

Die unterschiedlichen Zielsetzungen der Elternarbeit

Elternarbeit in der Form von Kontaktpflege

Grundsätzliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Elternarbeit

Einstellungen und Haltungen der Betreuer*innen zur Elternarbeit

Elternarbeit ohne Eltern

Elternarbeit als Trauerarbeit

Folgerungen für die Elternarbeit

Elternarbeit zur Unterstützung des Ablösevorgangs

Wer leistet Elternarbeit?

Professionelle Grundstandards in der Eltern- und Familienarbeit

Kontinuierlich hilfreiche Gespräche realisieren

Elterngruppenarbeit

Familientherapeutische Arbeit im Heim

Stationäre Familienarbeit im Heim

Resümee

10Sexualität in Heimen und Wohngruppen

Grundannahmen und Praxisbeispiele

Ausgangsüberlegungen

Zum Begriff der sexuellen Sozialisation

Ausgangslage der Sexualerziehung im Heim

Zum Begriff der Sexualität

Beispiele aus der Praxis der Heimerziehung

Inhaltsbereiche und Anforderungen einer Sexualerziehung in Heimen und Wohngruppen

Voraussetzungen der sexuellen Sozialisation

Einstellungen und Haltungen der Betreuer*innen innerhalb der Sexualerziehung

Förderung der sexuellen Sozialisation und Entwicklung unter dem Aspekt der Wohnbedingungen

Das eigene Zimmer

Die Frage der Schlüsselgewalt

Sexuelle Sozialisation als integrierter Bestandteil der Erziehung

Sexuelle Erziehung unter Berücksichtigung der besonderen Ausgangslage

Erzieherisches Vorbildverhalten

Enttabuisierung der Sexualität

Koordination partieller Erziehungseinflüsse

Einbezug der Eltern und Familien

Stellenwert der Sexualerziehung

Spezielle Fragestellungen der Sexualerziehung

Koedukative Erziehung, Mädchen- oder Jungenpädagogik

Homosexualität

Wann dürfen Jugendliche sexuelle Beziehungen aufnehmen?

Sexismus und Pornografie

Die pädagogische Situation sexuell missbrauchter Mädchen und Jungen in den Institutionen der Jugendhilfe

Ursachen und Auswirkungen sexueller Gewalt

Anforderungsbereiche der Heim- und Wohngruppenerziehung bei sexuell missbrauchten Kindern und Jugendlichen

Sensibilität entwickeln, Projektionen und Überreaktionen vermeiden

Die Akzeptanz und Annahme der Persönlichkeit

Ein Vertrauensverhältnis aufbauen

Für ein therapeutisches Milieu sorgen

Neue Lebensperspektiven entwickeln

Die Sexualerziehung für Betroffene als Erziehung zur Liebesfähigkeit

11Maßnahmen stationärer Erziehungshilfe im Umgang mit herausforderndem Verhalten von Kindern und Jugendlichen

Geschlossene Heimerziehung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Adressat*innen der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung

Methoden und Organisation der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung

Ein intensivpädagogisches Projekt als Alternative zur geschlossenen Heimerziehung

Erlebnispädagogik und Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Alternative pädagogische Konzepte und Praxiserfahrungen

Zur Kritik an der Erlebnispädagogik

Literatur

Stichwortverzeichnis

Die Autoren


Zusatzmaterialien online auf

www.lambertus.de

•Übungsfragen zur Sicherung des Lernerfolgs für Lernfelder der Fachschule für Sozialpädagogik

•Kontaktmöglichkeit mit den Autor*innen

Vorwort zur sechsten Auflage
Zeit für Veränderungen

Die erste Auflage dieses Buches erschien im Jahr 2000 beim Lambertus-Verlag. Jede weitere Auflage berücksichtigte die aktuellen Veränderungen im Praxisfeld der Heimerziehung. Die statistischen Daten waren jeweils anzupassen und neu zu interpretieren, die neuen Ergebnisse der eigenen Forschung flossen in die Neuauflagen ein.

Nach 20 Jahren und insgesamt fünf überarbeiteten Auflagen stehen nun größere Veränderungen an:

Schon vor meiner Pensionierung als Professor für Erziehungswissenschaft musste überlegt werden, wie die weitere Überarbeitung und Aktualisierung dieses so gut angenommenen Lehrbuches bewerkstelligt werden könnte.

Ich konnte eine jüngere Kollegin meines Fachbereichs (Angewandte Sozialwissenschaften/FH Dortmund) dafür gewinnen, diese und auch die zukünftigen Neuauflagen zu gestalten. Frau Dr. Katja Nowacki ist Professorin für Psychologie und mit der Thematik stationäre Erziehungshilfen auch aus ihrer Praxis als Dipl. Sozialpädagogin bestens vertraut. Sie unterhält zahlreiche entsprechende Praxiskontakte und forscht zu unterschiedlichen Fragestellungen dieses Arbeitsfeldes.

Insofern bin ich sicher, dass das Buch „Praxis und Methoden der Heimerziehung“ sehr von der Professionalität der neuen Co-Autorin profitieren und so auch zukünftig den aktuellen Stand der Forschung widerspiegeln wird.

Für die Leser*innen und insbesondere für die Ausbildung dürfte diese Veränderung von großem Nutzen sein.

Hagen, im Frühjahr 2020

Prof. Dr. Richard Günder

Einleitung

Heimerziehung ist eine sehr kostenintensive Hilfe zur Erziehung. Die Kostenträger – also vor allem die Kommunen und Kreise – haben damit ihre Probleme. Bei vielen Kindern, Jugendlichen und Eltern ist Heimerziehung mit Ängsten besetzt, denn das mit ihr verbundene Image ist eher negativ und sie bedeutet eine zumindest vorübergehende Trennung von der Herkunftsfamilie. Ein Blick in die Geschichte der Heimerziehung zeigt sehr viel Leid. Die öffentliche Aufarbeitung der Heimerziehung in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis zu den 1970er-Jahren hat pädagogische Unfähigkeiten, Willkür sowie Missachtung der Menschenwürde offenbart. Dennoch ist die Anzahl der jungen Menschen, die in der stationären Erziehungshilfe leben, relativ gleich geblieben. In den letzten 30 Jahren lag der Anteil der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich jeweils am Jahresende in Heimerziehung befanden, in Bezug zur Bevölkerung im Alter von 0–20 Jahren, bei 0,37 bis 0,40 %. Dies bedeutet: Von 1.000 jungen Menschen sind durchschnittlich vier auf die Erziehungshilfe Heimerziehung angewiesen, was sich 2016 auf 0,6 % erhöht hat (also durchschnittlich sechs von 1.000 jungen Menschen).

Heimerziehung war also kontinuierlich notwendig und wird es voraussichtlich auch zukünftig sein. Daher geht es in diesem Buch vor allem um die Professionalität dieses Teilgebiets der Sozialen Arbeit. Denn der pädagogische und der finanzielle Aufwand sollten sich auch lohnen.

Veränderungs- und zunehmend auch Spezialisierungsprozesse der stationären Erziehungshilfe haben das Praxisfeld seit den 1970er-Jahren geprägt. Heimerziehung muss sich heute vielfältigen Qualitätskriterien stellen. Hierzu gehört auch eine im Nachhinein erfolgende Beurteilung des Aufenthalts in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform durch den Betroffenen. Heimerziehung hat sich sehr stark differenziert, es wurden alternative Möglichkeiten innerhalb der Praxis entwickelt. Insofern ist unter stationärer Erziehungshilfe keinesfalls nur die Erziehung in einem Heim zu verstehen. Diese Differenzierung in ihrer Entwicklung und Praxis aufzuzeigen, ist ein Anliegen dieser Schrift. Dabei ist davon auszugehen, dass die Erziehung in Heimen und in sonstigen betreuten Wohnformen nicht ein notwendiges Übel darstellt, sondern für bestimmte Kinder und Jugendliche, jetzt und in absehbarer Zukunft, eine unabdingbare Lebensform zur Verbesserung sozialer Chancen innerhalb unseres Gesellschaftssystems bedeutet. Hier gibt es in Deutschland mit dem differenzierten Hilfesystem innerhalb des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG auch als Sozialgesetzbuch VIII = SGB VIII bezeichnet) im internationalen Vergleich mehr Möglichkeiten, auf individuelle Bedarfe zu reagieren (Simpson/Nowacki 2018). Die Erziehung in Heimen und in sonstigen betreuten Wohnformen verlangt heute mehr denn je eine hohe Professionalität der Fachkräfte, welche diesem Anspruch innerhalb des sozialpädagogischen Arbeitsfeldes in der Regel auch entsprechen können. Die vielfältigen Veränderungen, Herausforderungen und Perspektiven dieses sozialpädagogischen Arbeitsfeldes, vom Waisenhaus über die Heimerziehung hin zu einer differenzierten stationären Erziehungshilfe unter Berücksichtigung traumatischer Vorerfahrungen und Grundbedürfnissen von Nähe und Unterstützung, sind Inhalt dieser Publikation.

Die nun vorliegende sechste aktualisierte und ergänzte Auflage berücksichtigt neue Daten und Forschungsergebnisse sowie zusätzlich relevante Themen wie den Umgang mit Diversität im Kontext stationärer Erziehungshilfe, die Betreuung von Care Leavern, traumapädagogische Standards und auch internationale Perspektiven. Die Bedeutung der Beziehungsarbeit im Kontext von Fremdunterbringungen wird noch stärker herausgestellt.

Zunächst wird die Heimerziehung in ihrer historischen Dimension und Entwicklung, auch vor dem Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung 1991, betrachtet und es wird aufgezeigt, welche strukturellen Veränderungen und inhaltlichen Reformen in den letzten Jahren vollzogen worden sind. Hierbei werden auch Aspekte der Qualitätsdebatte und der Finanzierung berücksichtigt.

Um das Aufgabengebiet der heutigen stationären Erziehungshilfe zu begreifen, müssen wir uns mit den Schwierigkeiten und Problemen von Kindern und Jugendlichen auseinandersetzen, die diese als Hilfeform benötigen. Es geht also darum zu klären, welche Indikationen die Maßnahme der stationären Erziehungshilfe legitimieren.

Weiterhin werden methodische Aspekte und Konzepte der Heimerziehung angesprochen, vor allem, wenn es um Orientierungen der pädagogischen und zielgerichteten Vorgehensweise in der konkreten Alltagspraxis oder in speziellen therapeutischen Situationen geht. Methodische Vorstellungen kommen aber auch bei der Zusammenarbeit zwischen Heim und Schule, bei der Elternarbeit, bei der Sexualerziehung in Heimen und in Wohngruppen sowie bei der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung und der geschlossenen Heimerziehung zur Sprache. Außerdem nehmen die Problemlagen der jungen Menschen und die Anforderungen an die pädagogischen Mitarbeiter*innen einen großen Stellenwert ein. Die Fachkräfte der stationären Erziehungshilfe haben häufig eine Ausbildung als Erzieher*in abgeschlossen, aber viele haben auch ein Studium der Sozialen Arbeit absolviert. Insofern wird häufig von den pädagogischen Fachkräften als Betreuer*innen der Kinder und Jugendlichen gesprochen, teilweise werden aber auch die spezifischen Berufsbezeichnungen verwendet, um den Fachhintergrund zu verdeutlichen.

Strukturelle und räumliche Rahmenbedingungen der Heimerziehung werden nicht nur exemplarisch behandelt; die architektonischen Bedingungen und Ausgestaltungsmerkmale von Heimen und Wohngruppen stellen wesentliche Faktoren des pädagogischen Alltags dar. Struktur, Gestaltung und Pädagogik beeinflussen sich ständig wechselseitig. Relativ breiten Raum nimmt auch das Kapitel „Sexualität in Heimen und Wohngruppen“ ein. An diesem so ungemein wichtigen Erziehungs-, Sozialisations- und Lebensbereich kann exemplarisch aufgezeigt werden, ob die institutionalisierte Erziehung elementare Sozialisationsprozesse eher behindert oder fördert. Da außerdem in Heimen und Wohngruppen häufig Kinder und Jugendliche leben, die in ihren Herkunftsfamilien sexuelle Gewalterfahrungen erleiden mussten, war der sich hieraus ableitende Aufgabenbereich für die Heimerziehung ausführlich zu behandeln. Hier werden auch Perspektiven von sexueller Orientierung und Identität in ihrer ganzen Breite berücksichtigt.

Das Buch will zu wesentlichen Entwicklungen, Aspekten und Perspektiven der stationären Erziehungshilfe Stellung nehmen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigten, dass diese Schrift vor allem im Bereich der Ausbildung und des Studiums sehr gut angenommen wurde. Sie wendet sich darüber hinaus sowohl an die Praktiker*innen, die in diesem Arbeitsfeld tätig sind oder sich darüber informieren wollen, als auch an Leser*innen, die mehr ein wissenschaftliches Interesse an der Methodik und Struktur eines sozialpädagogischen Handlungsfeldes zum Lesen motiviert.

Kapitel 1
Entwicklungen und Veränderungen der Heimerziehung
Das Negativimage der Heimerziehung

Heimerziehung und die sozialpädagogische Betreuung in sonstigen Wohnformen haben die zentrale Aufgabe, positive Lebensorte für Kinder und Jugendliche zu bilden, wenn diese vorübergehend oder auf Dauer nicht in ihrer Familie leben können. Die sehr differenzierten Institutionen der stationären Erziehungshilfe sollen lebensweltorientiert ausgerichtet sein. Dies impliziert in der Regel eine ortsnahe oder zumindest regionale Unterbringung sowie die Unterstützung von Kontakten zum früheren sozialen Umfeld, vor allem aber zu der Herkunftsfamilie, wenn nicht im Einzelfall Gründe, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden könnten, dem gegenüberstehen. Das Heim als positiver Lebensort soll frühere oftmals negative oder traumatische Lebenserfahrungen verarbeiten helfen, für günstige Entwicklungsbedingungen sorgen, Ressourcen erkennen und auf ihnen aufbauen, den einzelnen jungen Menschen als Person annehmen und wertschätzen, eine vorübergehende oder auf einen längeren Zeitraum angelegte Beheimatung fördern und die Entwicklung neuer Lebensperspektiven unterstützen.

Die Entwicklung der Heimerziehung in ihrem historischen Kontext

Heimerziehung wird heute mitunter noch in Verbindung gebracht mit der anstaltsmäßigen Unterbringung von armen und verwaisten Kindern. Diese Vorstellung trifft für frühere Zeiten durchaus zu. Denken wir beispielsweise an die Situation elternloser Kinder in Findelhäusern, Klosterschulen, Hospitälern und Armenhäusern des Mittelalters, so fällt außerdem auf, dass erzieherische Gesichtspunkte damals kaum vorlagen, es ging vor allem darum, diese Kinder am Leben zu erhalten und sie zu Arbeitsamkeit, Gottesfurcht und Demut hinzuführen. In Deutschland entstanden die ersten Waisenanstalten im Jahrhundert in den Reichsstädten. Vorher war es üblich gewesen, verwaiste Kinder zu Familien zu geben. Die Lage solcher Kinder wurde jedoch vielfach als sehr schlecht beurteilt, häufig wurden sie als billige Arbeitskräfte für Haus und Hof eingesetzt, für ihre Erziehung oder gar Bildung wurde kaum etwas getan. Die ersten Waisenhäuser wurden 1546 in Lübeck, 1567 in Hamburg und 1572 in Augsburg eröffnet (Schips 1917, S. 702). Sehr bekannt wurden die im Jahre 1698 von August Herrmann Francke gegründeten Hallischen Anstalten. Durch eine strenge, pietistisch geprägte Erziehung sollten die Kinder in diesem Waisenhaus ihre innere Haltung ganz auf Gott hin ausrichten. Neben der übergeordneten religiösen Unterweisung fand erstmals auch ein auf lebenspraktische Inhalte orientierter Unterricht für die Waisenkinder statt. Anzustrebende Tugenden waren auf Gott bezogene Wahrheit, Gehorsam und Fleiß. Die Kinder wurden ständig zu häuslichen Arbeiten angehalten, welches durch genaue Dienstanweisungen und Reglementierungen zu erreichen versucht wurde (Sauer 1979, S. 18 ff.). Einengende Strenge und Disziplin waren alltäglich. Die Gruppen im Waisenhaus in Halle sollten ursprünglich möglichst klein sein, um eine individuelle pädagogische Vorgehensweise zu garantieren. Diese Absicht konnte jedoch nicht realisiert werden, denn wegen der jahrzehntelang andauernden Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges (Verwüstung von Städten und Ländereien, Verarmung der Bevölkerung, Zwangsabgaben zur Beseitigung der Kriegsschäden etc.) wurden die Anstalten von Kindern geradezu überflutet.

„Die berechtigte Kritik an dem Werk Franckes wird vermerken müssen, dass die Kasernierung so vieler Kinder in einer Anstalt letztlich eine formale Reglementierung des Lebens in ihr notwendig machte, die ihrerseits die pädagogischen Bemühungen zu einer pausenlosen Führung und Überwachung werden ließ, die dem kindlichen Wesen keine Freiheit zu eigener Entfaltung einräumte“ (Hegel 1968, S. 21).

Die weitverbreitete Massenunterbringung von Kindern, ihre hohe Sterblichkeit sowie der Vorwurf, sie würden in den damaligen Waisenhäusern nur zur Arbeit angetrieben, führte zu einem erbitterten und lang andauernden Streit.

„… die Unzufriedenheit mit den Waisenhäusern stieg. Immer wieder zeigte es sich, dass die in den oft engen und dürftigen Räumen zusammengedrängten Kinder von Hautkrankheiten geplagt wurden; immer wieder traten auch in der Verwaltung arge Missbräuche hervor, welche die verfügbaren Mittel zersplitterten und die Wohlgesinnten abgeneigt machten, neue Unterstützungen zu gewähren. Da gewann die Frage, ob es nicht besser sei, die Waisenhäuser als geschlossene Institute ganz aufzuheben und die Waisen in Familienpflege zu geben, mehr und mehr an Bedeutung. … Die Waisenhäuser wurden als Mördergruben, als Lazarethe bezeichnet, in denen die armen Kinder elendiglich verdürben oder doch den Keim der Krankheit für das ganze Leben in sich aufnähmen; man nannte ihre Zöglinge Geschöpfe, die unter liebloser und sorgloser Verwaltung durch Schmutz und Krätze, durch schlechte Kost und geheime Sünden, bleiche, abschreckende Gespenster würden, während sie doch zu Christen, zu brauchbaren Bürgern, zu tüchtigen Menschen gebildet werden sollten. Dagegen schwärmte man für die Erziehung auf dem Lande und in wackeren Familien und sah hier überall Bilder der Unschuld, der Einfalt, der Herzensgüte, des stillen Gedeihens“ (Pädagogisches Handbuch 1885, S. 1209).

Aber es waren nicht nur die schlimmen Zustände in den Anstalten, die zur Sorge Anlass gaben, sondern auch solche ökonomischen Gründe wurden angeführt, die uns an die gegenwärtige Diskussion über die hohen Kosten der Heimerziehung erinnern. Der Aufenthalt in einem Waisenhaus war beispielsweise im Jahre 1862 in Berlin dreimal so teuer wie in der Familienpflege.

Die „hamburgische Gesellschaft zur Beförderung der Künste und nützlichen Gewerbe“ schrieb im Jahre 1779 eine Preisaufgabe aus, in welcher geklärt werden sollte, ob die Erziehung der Waisenkinder vorteilhafter in Familienpflege oder in Waisenhäusern durchzuführen sei.

„Die Resultate, welche aus den Untersuchungen über jene Preisfrage hervorgehen, sind übereinstimmend ungünstig für die Waisenhäuser ausgefallen. Durch sehr ins Einzelne gehende Berechnungen ist dargethan worden, dass es für den Staat oder die Anstalten selbst weit vorteilhafter sey, die Kinder in auswärtige Verpflegung zu geben“ (Conversations-Lexikon 1819, S. 422).

Es wurde gleichzeitig gefordert, die Pflegeeltern „gehörig auszuwählen“ und diese „immer unter eine genaue Aufsicht“ zu stellen. In mehreren Orten wurden „die Waisenhäuser abgeschafft, und dagegen die Waisenvertheilung eingeführt. Der offenbare Erfolg davon ist eine bedeutende Ersparnis der Ausgaben, und eine sehr verminderte Mortalität unter den Kindern gewesen“ (Conversations-Lexikon 1819, S. 423).

Dennoch konnte dieser „Waisenhausstreit“, in dem es neben pädagogischen auch immer um finanzielle Gesichtspunkte ging, keineswegs eindeutig gelöst werden.

„Gehen wir nun von der Geschichte der Waisenerziehung zu der Waisenfrage über, so müssen wir zu Voraus bemerken, dass dieselbe seit hundert Jahren wie keine andere ventiliert wurde, ohne dass von den aufgestellten Prinzipien eines das andere verdrängt und entschieden die Oberhand gewonnen hätte. Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass einerseits die Waisenfrage zugleich eine Geldfrage ist, und andererseits die Erziehungsfrage selbst, statt klarer und eine den Erziehern bewußte, nur immer noch mehr verwirrt wird“ (Real-Encyclopädie 1874, S. 765).

Doch obwohl die „Segnungen des Familienlebens“ in den Waisenhäusern ohnehin als „verloren“ galten, eine „individuelle Behandlung“ als „erschwert, wenn nicht unmöglich“ angesehen wurde, konnte der Streit nicht einfach zugunsten der Familienpflege entschieden werden. Auch die damals vorgetragenen Gründe lassen Parallelen zur heutigen Situation erkennen, denn man hätte sich wohl für die Familienpflege entschieden, „wenn nur die entsprechende Anzahl tauglicher Familien gefunden würde, denen die Kinder anvertraut werden könnten“ (Real-Encyclopädie 1874, S. 766). Nach der im Jahre 1840 vorgetragenen Auffassung des Vorstehers des Waisenhauses in Hamburg könnten jedoch „gut organisierte Waisenhäuser die besten Erziehungsanstalten für Waisen“ sein, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt wären: „Unterordnung der Oeconomie und des Rechnungswesens unter den höheren Erziehungszweck, statt jene als erste und letzte Rücksicht zu betrachten und sich dadurch leiten zu lassen“ und außerdem, „dass die Anstalt mit ihren Zöglingen auch nach der Entlassung wenigstens bis zur Mündigkeit in ununterbrochener Beziehung stehen müsse. Endlich, dass Waisenhäuser, da sie mehr kosten, auch mehr leisten und sich unablässig vervollkommnen müssen“ (Pädagogische Real-Encyclopädie 1852, S. 907).

Diese schon im Jahre 1840 erhobene Forderung ist für die stationäre Erziehungshilfe gültig und wird in neuen Forschungs- und Anwendungsbereichen, wie z. B. bei Care Leaver Projekten (s. z. B. Strahl/Thomas 2013), explizit aufgegriffen.

Erst mit dem Beginn der Aufklärung und mit allgemeinen Veränderungen in der Betrachtung des Wertes der Kindheit und einer kindorientierten Erziehung hielten in der Beeinflussung durch Rousseau und Pestalozzi pädagogische Ideen in größerem Umfang in die damaligen Institutionen für elternlose Kinder Einzug. Pestalozzi wurde im Jahre 1798 in Stanz die Gründung eines Armen-Erziehungshauses übertragen. Erstmals waren in einer solchen Anstalt nicht mehr Strenge, Zucht und Ordnung die herausgehobenen Attribute, sondern es überwog ein anderes Element, nämlich das der Liebe zu den Kindern.

„Der Waisenvater musste seinen Kindern alles sein: Vater, Diener, Aufseher, Krankenwärter und Lehrer. Bei der Kärglichkeit der Hilfsmittel musste sich die Erziehung der Kinder auf das Wichtigste beschränken; die Erziehungsmethode war diejenige der Liebe“ (Rattner 1968, S. 100).

Pestalozzi teilte gemeinsam mit seiner Familie sein Leben mit den Waisenkindern. Der „Wohnstubencharakter“ seines Erziehungsideals ließen ihn zum Begründer des Familienprinzips in der Heimerziehung werden (Sauer 1979, S. 36).

„Ich wollte eigentlich durch meinen Versuch beweisen, dass die Vorzüge, die die häusliche Erziehung hat, von der öffentlichen müssen nachgeahmt werden und dass die letztere nur durch die Nachahmung der erstern für das Menschengeschlecht einen Wert hat“ (Pestalozzi o. J., S. 93).

Die immense Bedeutung einer Pädagogik durch Beziehungsarbeit wird durch folgende Aussage deutlich:

„Vor allem wollte und musste ich also das Zutrauen der Kinder und ihre Anhänglichkeit zu gewinnen versuchen. Gelang mir dieses, so erwartete ich zuversichtlich alles übrige von selbst“ (Pestalozzi, o. J., S. 94).

Die von Pestalozzi ausgehenden Impulse sollten die Waisenpflege nachhaltig beeinflussen. Denn es wurde „immer entschiedener die dabei zu lösende Aufgabe als eine pädagogische“ (Pädagogisches Handbuch 1885, S. 1209) aufgefasst. Die sich anschließende „Rettungshausbewegung“ verfolgte zwei Zielsetzungen. Einmal sollte das Seelenheil der verwaisten Kinder durch religiöse Bildung und Hinführung zu Gott gerettet werden. Andererseits ging es darum, elternlose Kinder für das weltliche Leben bzw. das Überleben zu retten und sie zu brauchbaren Mitgliedern der Gesellschaft heranzubilden. Einer der bedeutendsten Vertreter der Rettungshausbewegung war Johann Hinrich Wichern, welcher im Jahre 1833 das „Rauhe Haus“ in Hamburg gründete. Mit der Errichtung dieses Waisenhauses reagierte der Theologe Wichern auf die unvorstellbare Verarmung großer Bevölkerungsteile und auf den sozialen Zerfall der Gesellschaft. Dem einzelnen jungen Menschen, welcher zu ihm geführt wurde, begegnet Wichern – von seinem christlichen Lebensprinzip geleitet – mit Liebe und Vergebung. Eine kleine Abhandlung in der „Schulzeitung“ von 1847 schildert das Rauhe Haus folgendermaßen: „Das Ganze ist ebensowenig eine Waisen-, als eine Schul-, Zucht- oder Armenanstalt, sondern ist nach und nach zu einer kleinen Colonie herangewachsen, in welcher die rettende Liebe sehr mannigfaltige Zwecke pflegt und nach außenhin verwirklicht. Diese Anstalten beherbergen gegenwärtig in zwölf kleineren und größeren Gebäuden zwischen 140 bis 150 Hausgenossen verschiedener Art. … Fragen wir nach den Mitteln, deren sich die rettende Liebe des Rauhen Hauses bedient, um die Verirrten mit neuen Lebenskräften zu durchdringen, so stellen sich namentlich folgende heraus: Zunächst ist es eine selbstbestimmte Ordnung, woran man die Aufgenommenen gewöhnt, um sie aus dem ungeordneten, wilden und wüsten Treiben herauszureißen, in welchem sie die Ihrigen leben sahen und in welchem sie mitlebten. Das zweite Mittel ist eine nützliche Beschäftigung, von der die Zöglinge vor ihrer Aufnahme noch nichts wußten. Das dritte Mittel besteht in dem fleißigen Gebrauche des göttlichen Wortes, um sie nun auch in das rechte Verhältnis mit Gott zu setzen, wovon bei ihnen sonst kaum eine Spur zu finden war. Ein viertes Mittel besteht in dem Bemühen, Liebe in den Herzen der Kinder zu erwecken und hierin namentlich offenbart das Rauhe Haus am Deutlichsten seine besondere Eigentümlichkeit – das Familienleben, ein gemütliches Beisammenwohnen, welches es allen anderen Einrichtungen vorgezogen hat; denn es ist der naturgemäßigste Boden für das Gedeihen des kindlichen Lebens, und das Förderlichste einer gegenseitigen Erziehung“ (Pädagogische Real-Encyclopädie 1852, S. 909 f.).

Die Verdienste Wicherns sind in der konsequenten Praxis des Familienprinzips zu sehen, damit stellte er die ansonsten übliche Vermassung der Kinder in Anstalten deutlich ins Abseits. Die Erziehung in und durch kleine Gemeinschaften wurde begleitet von einer christlich geprägten individuellen Zuneigung. Die Waisenhauserziehung hätte bei Anwendung solcher Grundsätze von diesem Zeitpunkt an ihre Schrecken verlieren können. Dies war aber nicht so. Sehr deutlich wird die Nichtbeachtung bereits vorhandener pädagogischer Einsichten beispielsweise, wenn man die Anstaltssatzung des Münchner Waisenhauses aus dem Jahre 1908 liest und feststellen muss, dass die autoritäre und aus heutiger Sicht menschenverachtende Anstaltsordnung kaum Raum für pädagogische Prozesse zuließ. Von den Kindern wurde eine ehrerbietige Haltung gegenüber den Vorgesetzten erwartet, Widerspruch wurde nicht geduldet. In der Hausordnung dominierten Begriffe wie Strenge, Strafen, Schweigen und Ruhe. Eine Briefzensur war selbstverständlich. Die durch Rousseau, Pestalozzi und Wichern vorgebrachten Erkenntnisse des Wertes einer vom Erwachsenen ausgehenden Beziehungsarbeit, welche durch Liebe und Zuneigung geleitet wird, pervertieren in der Anstaltssatzung in ihr Gegenteil:

„Die Zöglinge haben allen ihren Vorgesetzten einschließlich allen Ordensmitgliedern Ehre, Liebe und Gehorsam zu erweisen“ (Mehringer 1994, S. 34).

Positive emotionale Beziehungen zwischen Kindern und Erzieher*innen wurden so von vornherein ausgeschlossen. Jahrhundertelang wurde – bis auf wenige Ausnahmen – Kindern durch Institutionen kein Zuhause geboten, sie wurden in Anstalten kaserniert und zu Zucht und Ordnung angetrieben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erfahren, dass der Begriff „Heim“ erst Anfang des 20. Jahrhunderts üblich wurde und vorher und auch danach Beschreibungen wie

•Besserungs- und Corrigendenanstalt

•Rettungshaus und Rettungsanstalt

•Zwangserziehungsanstalt

•Fürsorgeerziehungsanstalt

•Erziehungsanstalt

•Jugendschutzlager/Konzentrationslager für Jugendliche/Arbeitslager für Fürsorgezöglinge“ (Schrapper/Heckes 1986, S. 1 f.)

üblich waren.

Die Erziehungssituation im Nationalsozialismus war dadurch gekennzeichnet, dass alle Kinder und Jugendlichen während dieser Zeit ganz massiven ideologisch ausgerichteten Erziehungsgewalten außerhalb der eigenen Familie ausgesetzt waren. Dies stand im Widerspruch zur eigentlich vorherrschenden Familienideologie, denn die Zielsetzung der diktatorischen Staatsgewalt, nationalsozialistisch wertvolle junge Menschen heranzubilden, führte faktisch zu einer Schwächung der Erziehung innerhalb der Familie (Sauer 1979, S. 73).

„Die öffentliche Erziehung blieb nicht mehr Ersatzerziehung für den Notfall eines elterlichen Versagens, sie wurde zu einer staatspolitischen Pflichtaufgabe. Elterliches Vorbildverhalten wurde faktisch um das umschriebene Tatbestandsmerkmal der politischen Unzuverlässigkeit der Sorgeberechtigten erweitert“ (Wolff 1999, S. 155).

Bei der Aufgabenstellung der Fremdunterbringung blieben die pädagogischen Erkenntnisse und Errungenschaften vorangegangener Zeiten außer Betracht. Richtlinie wurde die Fragestellung, was die Hilfeleistung für den Einzelnen dem NS-Staat voraussichtlich nützen würde; es fand eine Aufteilung der Hilfebedürftigen nach rassistischen Merkmalen und ihrem Wert für die „Volksgemeinschaft“ statt. Für Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihrer eigenen Familie in Institutionen aufwachsen mussten, wurde eine Unterteilung vorgenommen in „‚gute‘ Elemente, die als ‚erbgesund‘, normal begabt und eingliederungsfähig galten und in NSV1 Jugendheimstätten untergebracht und erzogen wurden, in ‚halbgute‘ Elemente – sie erhielten auf der Grundlage des RJWG2 aus dem Jahre 1922 Fürsorgeerziehung – und die ‚bösen’ Elemente, die als schwersterziehbar ab 1940 in polizeilichen Jugendschutzlagern untergebracht und mit Erreichung der Volljährigkeit in ein Arbeitshaus oder in ein Konzentrationslager übergeführt wurden“ (Lampert 1983, S. 198).

Diese Klassifizierung führte dazu, dass in den NSV Jugendheimstätten nur als rassisch „wertvolle“, erbgesund sowie erziehungsfähig und erziehungswürdig angesehene junge Menschen aufgenommen wurden. Alle anderen kamen in die sogenannte Bewahrung, eine Aufgabe, welche den Wohlfahrtsverbänden überlassen wurde.

Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges war es zunächst sehr schwierig, der großen Anzahl an heimatlosen und elternlosen Kindern mit sinnvoll organisierten Hilfeangeboten entgegenzutreten. Nur noch wenige Heime waren vorhanden, die in der Regel von unausgebildetem Personal (so z. B. von ehemaligen Soldaten) geführt wurden. Großgruppen von bis zu 30 und mehr Kindern waren an der Tagesordnung. Um mit solchen „Massen“ von Kindern einigermaßen fertig zu werden, blieben dem nicht qualifizierten Personal nur wenige Methoden übrig, die auf Strenge, Disziplin, Ruhe, Ordnung und Unterordnung basierten. Einige der wenigen Ausnahmen hiervon konnten im zuvor schon erwähnten Münchener Waisenhaus beobachtet werden. Der wegen seiner Aktivitäten während der NS-Zeit nicht unumstrittene Pädagoge Andreas Mehringer (1911–2004) übernahm nach dem Zweiten Weltkrieg die Leitung des Waisenhauses in München. Er setzte sich erfolgreich für Reformen der Heimerziehung insgesamt ein. Ihm gelang es in der frühen Nachkriegszeit, das Familienprinzip innerhalb der Heimerziehung mit dem Wiederaufbau des Hauses „realitäts- und hilfebezogen“ zu realisieren.

Auf diese Zeit zurückblickend, schrieb Mehringer später:

„Muss man … die Kinder wie in der alten Anstalt kasernieren? Muss der Unterschied zwischen einem Familienkind und einem Anstaltskind so riesengroß sein? Wir sagten: Nein. Es gibt einige wesentliche Elemente der Familie, welche auf die Ersatzunterbringung übertragbar sind. Es sind vor allem diese drei: die überschaubare kleine Zahl; dann: nicht lauter gleiche, sondern verschiedene Kinder in der Gruppe, große und kleine, Knaben und Mädchen; und schließlich die abgeschlossene Wohnweise dieser kleinen gemischten Gruppe. Anders gesagt: Die eigenen vier Wände, die jeder Mensch für sich haben möchte; die er liebt, weil er sie braucht. Auch Kinder brauchen sie“ (Mehringer 1994, S. 60).

Es sollte allerdings noch Jahrzehnte dauern, bis die von Mehringer ausgehenden pädagogischen Impulse die Heimerziehung insgesamt erreichten und veränderten.

Von einer anderen Seite ausgehend wurde die Idee, elternlosen Kindern ein wirkliches Zuhause zu geben, nach dem Zweiten Weltkrieg auch durch die SOS-Kinderdorfbewegung praktiziert. Der allgemeine Weg zur Veränderung weg von der Anstaltserziehung in der Großinstitution Heim hin zu überschaubaren familienähnlichen Formen, setzte auf breiter Ebene erst mit Beginn der 1970er-Jahre ein und fand seinen Ausdruck in der Auflösung großer Institutionen, im Auftauchen von Kinderhäusern, Außenwohngruppen und Wohngruppen.

Die Beheimatung von Kindern, z. B. in den Kinderdörfern innerhalb eines familienähnlichen Rahmens, war zweifellos eine Abwendung von der Anstaltspädagogik und sie war notwendig, da es sich in der Regel um elternlose Kinder handelte. Hier trat dann auch der in der ansonsten praktizierten Heimerziehung existierende Änderungs- und Verbesserungscharakter der Pädagogik zurück, zugunsten der „normalen“ Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb einer fördernden familiären Atmosphäre. Das sich mehr und mehr durchsetzende Familienprinzip innerhalb der Heimerziehung blieb jedoch nicht unumstritten (Sauer 1979), denn es erschien fraglich, ob familienähnliche Lebens- und Erziehungsformen wirklich für alle Kinder die günstigsten Entwicklungsmöglichkeiten bieten könnten.

Spätestens dann, wenn eine Bezugsperson austritt, merken die Kinder, dass „ihre Familie“ eine organisierte Täuschung war (Bühler-Niederberger 1999, S. 337). Durchsetzen konnte sich allenthalben jedoch die Tendenz, Heimerziehung in Gruppen zu praktizieren, die zumindest von der äußeren Form und Struktur her der Familie ähneln. Bis auf wenige andere Ausnahmen gebührt zweifellos der SOS-Kinderdorfbewegung der Verdienst, Heimkindern einen Rahmen geschaffen zu haben, in dem neben einer beständigen Bezugsperson eine wirkliche Atmosphäre der Geborgenheit und des Sich-Zuhause-Fühlens vorhanden war. Die übrigen Institutionen der Heimerziehung verfügten zwar im Laufe der Jahre auch über bessere Gebäude und nach und nach über zumindest einzelne pädagogisch ausgebildete Mitarbeiter*innen, es waren aber trotzdem immer noch Anstalten mit ihren typischen Negativmerkmalen.

Erst gegen Ende der 1960er-Jahre wurde der Heimerziehung insgesamt mehr Aufmerksamkeit geschenkt. Initiatoren der sogenannten Heimkampagne oder anders ausgedrückt: der Skandalisierung der Heimerziehung, waren linke Student*innengruppen, die das vorherrschende kapitalistische Gesellschaftssystem anprangerten und sich für Randgruppen, welche durch eben dieses System erzeugt seien, einsetzten. Heimkinder und vor allem Jugendliche in geschlossenen Fürsorgeheimen waren eine solche Randgruppe, mit der Student*innengruppen sich solidarisierten. Die Öffentlichkeit wurde – teilweise in spektakulären Formen – auf die Not der in Heimen lebenden jungen Menschen aufmerksam gemacht, die Rahmenbedingungen und Erziehungspraktiken wurden angeprangert. Heimzöglinge wurden „befreit“, es entstanden die ersten alternativen Wohngemeinschaften. Auch die allgemeine Einstellung zur Erziehung unterlag in diesem Zeitraum Veränderungstendenzen, die im Zusammenhang mit den politischen und gesellschaftlichen Reformen gesehen werden können. Vor allem die Veröffentlichungen von Neill (1970/2014) über die Theorie und Praxis der antiautoritären Internatschule Summerhill gaben sowohl der Fachwelt als auch der breiten Öffentlichkeit wesentlichen Anstoß zu einer lebhaften und lang anhaltenden Diskussion über diese revolutionär anmutenden Erziehungsansichten. Sowohl die Skandalberichte über die Heimerziehung als auch die Auswirkungen der antiautoritären Erziehungsbewegung leiteten erneut Reformforderungen für die Heimerziehung ein, wie

•die Abschaffung repressiver, autoritärer Erziehungsmethoden,

•die Verringerung der Gruppengröße,

•tarifgerechte Entlohnung sowie Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten für Erzieher(innen),

•die Abschaffung von Stigmatisierungsmerkmalen, etwa Anstaltskleidung, Heime in abgelegener Lage etc. (Almstedt/Munkwitz 1982, S. 21–33).

Heimerziehung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR; 1949 – 1990)

Heimerziehung in der DDR hatte die Aufgabe, sich mit Kindern und Jugendlichen zu beschäftigen, „für die gesellschaftliche Regelsysteme nicht greifen, also mit Ausnahmefällen“ (Mannschatz 1994, S. 15).

Während in Westdeutschland die 1968er-Bewegung, die Skandalberichte über die Zustände in Heimen sowie liberaler gewordene politische und pädagogische Auffassungen und Realitäten zu andauernden Reformen der stationären Erziehungshilfe führten, gab es in den Heimeinrichtungen der ehemaligen DDR weniger solche Impulse und Veränderungen.

Dagegen bestanden in der Zeit vor 1968 bezüglich der Heimerziehung viele Übereinstimmungen. Kappeler (2008, S. 69 ff.) resümiert, dass in den stationären Jugendhilfesystemen beider deutscher Staaten Merkmale „totaler Institutionen“ vorhanden waren, so wie sie von Goffman (1974) beschrieben wurden. Sowohl in der Bundesrepublik als auch in der DDR waren abweichende Verhaltensweisen, die Beobachtung bzw. Zuschreibung von Verwahrlosungstendenzen und sogenannte Schwererziehbarkeit wesentliche Einweisungsgründe. In der DDR wurden – im Gegensatz zu Westdeutschland – die aus den Normabweichungen resultierenden „Erziehungsnotwendigkeiten“ ganz offen dargelegt und ideologisch mit der „Erziehung zu einem neuen Menschen“ und zum Sozialismus begründet. In Ost und West „stand die Einhaltung der ‚Heimordnung‘ durch die Kinder und Jugendlichen gleichermaßen im Mittelpunkt des pädagogischen Geschehens“ (Kappeler 2008, S. 73). Um Disziplin und Veränderungen zu erreichen wurde mit Härte und unnachgiebiger Konsequenz (um)erzogen. Größere Gruppen oft verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher führten nahezu zwangsläufig zu „kasernierten Strukturen und Ordnungen“ (Krause 2004, S. 139).

In der ehemaligen DDR lebten durchschnittlich ca. 30.000 Kinder und Jugendliche in Heimen (Krause 2004, S. 11). In Westdeutschland befanden sich in den 1980er Jahren im Durchschnitt ca. 52.000 junge Menschen in Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe. Vergleicht man diese Zahlen mit der jeweiligen Bevölkerungsanzahl im Jahr 1989 (DDR 16,4 Millionen – Westdeutschland 62,6 Millionen), dann fällt auf, dass in der DDR im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung mehr als doppelt so viele Kinder und Jugendliche in Heimerziehung untergebracht waren als in der Bundesrepublik.

Mannschatz bewertet das inhaltliche Konzept der Jugendhilfe in der DDR als ein von Anfang an pädagogisch orientiertes Konzept. Es ging um die Beeinflussung der Lebens- und Erziehungssituation junger Menschen. Begünstigt wurde dies durch den Aspekt, dass Jugendhilfe der Volksbildung zugerechnet wurde (Mannschatz 1994, S. 40). Die inhaltliche Ausrichtung der Heimerziehung in der DDR orientierte sich wesentlich an den Erziehungsvorstellungen des Pädagogen Makarenko, welcher als Hauptform der Erziehung das Kollektiv betrachtet (Makarenko 1978, S. 125). Die Kollektiverziehung solle zur Heranbildungen des neuen (sozialistischen) Menschen verhelfen (Hafeneger, 2017, S. 14). Entscheidend sei hierbei die Disziplin. Diese „darf nicht nur als Erziehungsmittel angesehen werden. Sie ist das Ergebnis des Erziehungsprozesses, in erster Linie das Ergebnis des Kollektivs der Zöglinge selbst …“ (S. 39). Während im Westen die individuelle Förderung immer wichtiger wurde, stand im Osten nicht die einzelne Person, sondern die Gemeinschaft im Zentrum der Erziehung.

Die Differenzierung der Heime reichte von Normalkinderheimen für Kinder von 3 – 14 Jahren, Spezialkinderheimen für sogenannte „schwererziehbare“ und auch bildungsschwache Kinder, Aufnahme- und Beobachtungsheimen (auch in Verbindung mit Strafvollzug oder Fürsorgeerziehung) über Jugendwerkhöfe für erziehungsschwierige und straffällige Jugendliche bis hin zu Jugendwohnheimen, Heimen für schwererziehbare, sogenannte bildungsunfähige schwachsinnige Jugendliche und Durchgangsstationen, wohl vergleichbar mit Institutionen der Inobhutnahme (Krause 2004, S. 81 ff.)

Heimerziehung „wurde im Wesentlichen erst dann realisiert, wenn andere Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hatten. Einzigartig und letztes Mittel zu sein, charakterisierte entscheidend das Selbstverständnis von Heimerziehung in der DDR“ (Krause, 2004, S. 89). Die Aufgabe waren vor allem der „Ausgleich und die Korrektur von Fehlverhaltensweisen“ (S. 90).

Der geschlossene Jugendwerkhof Torgau war die einzige Institution dieser Art in der DDR. „Sie war gedacht als Disziplinar-Einrichtung. Aufgenommen wurden Jugendliche, die in den Jugendwerkhöfen die Heimordnung ‚vorsätzlich schwerwiegend und wiederholt verletzten‘. (…) Der Aufenthalt durfte 6 Monate nicht überschreiten. Der Jugendwerkhof hatte eine Kapazität von 60 Plätzen“ (Mannschatz 1994, S. 59). Der Jugendwerkhof Torgau wurde zwischenzeitlich zum Inbegriff einer willkürlichen und das einzelne Individuum verachtenden Heimerziehung in der DDR. Ein Vergleich der Kapazitäten geschlossener Heimerziehung relativiert allerdings das Ausmaß dieser Erziehungsform: 60 geschlossenen Heimplätzen in der DDR standen im Jahr 1989 insgesamt 372 geschlossene Heimplätze in der Bundesrepublik gegenüber (v. Wolfersberger/Sprau-Kuhlen 1990, S. 61 ff.). Orientiert an den jeweiligen Bevölkerungszahlen hätte es nach DDR-Maßstäben nur 229 geschlossene Heimplätze in der Bundesrepublik geben müssen. Wir wollen nun jedoch die inhaltlichen Aspekte der geschlossenen Heimerziehung in Torgau betrachten.

Der Prozess der Umerziehung begann bereits mit der Einweisung in die Heimeinrichtung. Hier „wurde der Jugendliche mit unabdingbaren Forderungen konfrontiert, die die Macht der Erzieher demonstrierten“ (Beyer/Strobl/Müller 2016, S. 67). Unglaublich schockierend müssen die betroffenen Jugendlichen bereits die Aufnahme erlebt haben. Sie mussten sich in der Kleiderkammer vollständig ausziehen, sie wurden desinfiziert, alle Körperöffnungen wurden überprüft, die Haare kurz geschoren. Die ersten Tage mussten in Arrestzellen verbracht werden. In dieser Isolationshaft standen nur eine Pritsche sowie ein Toiletteneimer zur Verfügung (S. 64 f.). Es ging darum, die Persönlichkeit zu demütigen und zu brechen. Auch der weitere Aufenthalt im Jugendwerkhof Torgau war von Zwangsmaßnahmen und unerbittlicher Disziplinanforderung geprägt. Der Tagesablauf war minutiös strukturiert, viele – teilweise kleinkariert wirkende – Einzelheiten wurden in einer 86 Seiten umfassenden Arbeitsordnung präzise geregelt (S. 71).

Mannschatz stellt im Rückblick fest, „dass die Errichtung des geschlossenen Jugendwerkhofes Ausdruck der Hilfslosigkeit gegenüber extremen sozialpädagogischen Problemlagen war“ (1994, S. 59). Der geschlossene Jugendwerkhof Torgau ist zu einem Synonym für Erziehungsrepression und Unrechtspädagogik in der DDR geworden.

Wie sind die Unterschiede der Heimerziehung in West und Ost zu bewerten? Die 1968er-Ereignisse hatten in der westdeutschen Heimerziehung zu deutlichen Reformen Anlass gegeben. Ansonsten aber gilt: „Im Ergebnis haben offenbar das christliche Menschenbild und das sozialistische Menschenbild die gleichen Erziehungsmethoden vorgebracht“ (Kappeler 2013, S. 28).

Der Runde Tisch Heimerziehung

In den letzten Jahren wurde in den Medien verstärkt über einzelne Erfahrungen ehemaliger „Heimkinder“ in den 1950er- und 1960er-Jahren berichtet. Die Betroffenen hatten während ihrer Heimaufenthalte massive Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte erleiden müssen, sie wurden wie selbstverständlich zu unentgeltlichen Arbeiten angehalten, sie mussten drakonische Strafen über sich ergehen lassen und sie leiden noch heute unter den (sexuellen) Gewaltübergriffen ihrer ehemaligen Betreuer*innen. Die Verhältnisse, unter denen diese ehemaligen Heimkinder aufwuchsen, waren durch Lieblosigkeit und Machtherrlichkeit bzw. Machtmissbrauch gekennzeichnet. Gerade auch in christlichen Einrichtungen der damaligen Heimerziehung waren solche Zustände anzutreffen (Wensierski 2006), die keinesfalls nur mit Verweis auf die seinerzeit üblichen Erziehungsvorstellungen und Rahmenbedingungen zu erklären sind.

Kappeler (2010) spricht in diesem Zusammenhang von unverantwortlichem Verhalten der Personen, die für und innerhalb der Heimerziehung Verantwortung tragen sollten.

„Das geltende Jugendrecht und die in der Kinder- und Jugendhilfe auch damals schon entwickelten Standards wurden in der Praxis der Heimerziehung und der ‚Wege ins Heim‘ – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht verwirklicht. An den entscheidenden Stellen des Jugendhilfesystems, bei öffentlichen und privaten Trägern fehlten die Einsicht und der politische Wille, die Kritik anzunehmen und fachlich qualifizierte Vorschläge zu realisieren“ (Kappeler 2010, S. 138).

Berichte und Hinweise ehemaliger Heimkinder veranlassten den Leiter eines Kinderheims in evangelischer Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen dazu, die Vergangenheit seiner Institution in den 1950er- und 1960er-Jahren durch den Erstautor wissenschaftlich aufarbeiten zu lassen. Man war sehr daran interessiert, mit betroffenen ehemaligen Heimkindern und mit früheren Betreuungspersonen in einen Dialog zu treten. Von der Heimleitung wurde die persönliche Begegnung mit den Betroffenen als sehr wichtig erachtet.

Sowohl aus Interviews mit ehemaligen Betreuer*innen als auch mit ehemaligen Jugendlichen geht hervor, dass der Tagesablauf in der Heimeinrichtung sehr stark durchstrukturiert war. Diese Struktur wurde jedoch nicht als äußerer Halt, sondern eher als Einschränkung und als Unfreiheit verstanden und aufgefasst. Die Kinder und Jugendlichen mussten in Reih und Glied in Zweierreihen in den Speisesaal gehen. Gegessen wurde von Blechtellern, da Porzellan ohnehin nur kaputt gemacht worden wäre. Das Essen wurde als sehr eintönig, einfach und schlecht beurteilt. „Es gab jeden Tag einen Kessel Mehlsuppe“ (Aussage einer ehemaligen Mitarbeiterin). Beim Essen herrschte Schweigegebot. Die Minderjährigen besuchten die Heimschule auf dem Gelände. Die Möglichkeit zum Duschen und zum Kleiderwechsel wurde nur an Freitagen eingeräumt. Die Toiletten hatten keine Türen, einige der Interviewten empfanden dies als demütigend. An Samstagen mussten die Hände und Schuhe gezeigt werden, die Schlafsäle wurden kontrolliert. Insgesamt herrschten ausgeprägte Kontrollen vor. An Geburtstagen konnte zwar im kleinen Rahmen gefeiert werden, es gab aber keine Geschenke. Unter den Kindern und Jugendlichen entwickelten sich hierarchische Strukturen, gegenseitige Erpressungen waren an der Tagesordnung.

Die Mitarbeiter*innen berichten übereinstimmend von einer „völligen Überforderung“. Dies wird z. B. begründet mit der großen Kinderanzahl und mit nicht vorhandenen Möglichkeiten einer Aussprache unter den Betreuer*innen. Es herrschte ein „Kasernenton“ vor, Emotionen waren nicht vorhanden, die Kinder wurden einfach nur „verwahrt“. Emotionale Zuwendungen unterblieben und die ehemaligen Heimkinder berichten, dass sie es vermisst haben „einfach einmal in den Arm genommen zu werden“ oder sonstige Streicheleinheiten zu erhalten.

Ein ehemaliges Heimkind erinnert sich folgendermaßen: „Wenn kein Gehorsam im Schlafsaal herrschte, mussten alle unter die ‚kalte Dusche’, diese Prozedur dauerte manchmal bis 2 Uhr nachts.“ Die Gewalt aufseiten der Erzieher*innen und unter den Kindern sei sehr hoch gewesen. Es hätten definitiv Demütigungen und sexuelle Misshandlungen stattgefunden. Es habe auch Räumlichkeiten gegeben, in denen die Jungen eingeschlossen wurden, wenn sie nicht gehorchten. Diese Isolation dauerte zwischen einem Tag und einer Woche. Auch Spalierläufe mit nassen Bettlaken habe es gegeben. Der ehemalige Hausvater habe von morgens bis abends nur geschrien.

„Man musste im Büro des Anstaltsleiters ‚antanzen’, seine Hosen runter ziehen und es gab drei Schläge mit dem Rohrstock.“ Auch ein anderes ehemaliges Heimkind erinnert sich daran, mehrfach geschlagen worden zu sein. Einmal wurde er mit dem Schlauch geschlagen.

„Der Hausvater bestrafte die Kinder in seinem Büro durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß und Schläge mit der Hand ins Gesicht. Schläge standen an der Tagesordnung. Im Speisesaal wurden Kinder von den Betreuern vor allen anderen geschlagen.“

Von den sechs befragten ehemaligen Heimkindern geht nur bei einem aus den Aussagen hervor, dass er den Aufenthalt unbeschadet überstanden habe. Ein weiterer Betroffener beurteilte die Zeit im Heim als belastend, er habe aber etwas gelernt. Ein anderer erlebte den Heimaufenthalt offensichtlich als sehr belastend. „Es ging damals nicht um Kindererziehung, sondern um Geld und Politik.“

Aufgrund der Äußerungen von drei weiteren Befragten kann man von lang andauernden Traumatisierungen ausgehen. Einer von ihnen hat nach seiner Heimerfahrung nie wieder Weihnachten gefeiert und hätte über seine Kindheit nicht sprechen können, wenn er nicht eine Therapie gemacht hätte. Ein anderer spricht von Angstzuständen, wenn er durch bestimmte äußere Situationen an das Heim erinnert wird. Er vermeidet z. B. Restaurants wegen der großen Räume mit vielen Menschen und wegen des Geschirrklapperns. Auch er unterzog sich einer Therapie. Ein weiterer Ehemaliger äußerte sich folgendermaßen: „Man fing an, das Leid zu ertragen, weil der Wille gebrochen wurde. Man wurde verwahrt und nicht mit Liebe erzogen.“ Er hätte gerne eine Therapie gemacht, weil er die Erinnerungen nicht alleine verarbeiten konnte. Aus finanziellen Gründen sei dies aber nicht möglich gewesen. Es habe bei ihm lange gedauert, sich im Leben nach dem Heim auf Menschen einzulassen. Selbstwertgefühl und Urvertrauen seien verloren gegangen und nicht wieder zu erlangen. Insbesondere sind die betroffenen Personen deshalb verbittert, weil es nur in geringen Einzelfällen zu Entschuldigungen kam und sie ansonsten auf eine Mauer des Verschweigens, Verdrängens und Leugnens stießen. Nur wenige Institutionen hatten bislang ihre jüngere „Geschichte“ aufgearbeitet.

Eine der ersten positiven Ausnahmen stellte die Resolution des Landeswohlfahrtsverbands Hessen dar:

„Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erkennt an, dass bis in die 70er Jahre auch in seinen Kinder- und Jugendheimen eine Erziehungspraxis stattgefunden hat, die aber aus heutiger Sicht erschütternd ist. Der LWV bedauert, dass vornehmlich in den 50er und 60er Jahren Kinder und Jugendliche in seinen Heimen alltäglicher physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt waren“ (Landeswohlfahrtsverband Hessen 2006).

Nach anfänglichem Zögern reagierten auch die kirchlichen Spitzenverbände. Der Bundesverband Evangelischer Einrichtungen und Dienste e. V. erklärte in einem Positionspapier:

„Das erlittene Unrecht der Opfer in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre ist anzuerkennen, und das Leid ist nicht zu relativieren“ (EREV-Positionspapier 2008, S. 160).

Die Caritas und ihr Erziehungshilfe-Fachverband BVkE nahmen wie folgt Stellung:

„Was die Vergangenheit und ganz konkret die Vorwürfe aus der Zeit der 50er und 60er Jahre betrifft, können die heute Verantwortlichen nur mit aller Aufrichtigkeit bedauern, was Kindern und Jugendlichen an Leid und Schaden zugefügt worden ist“ (Breul 2009, S. 21).

Im Jahre 2004 gründeten Betroffene den „Verein ehemaliger Heimkinder“. Zielsetzungen des Vereins sind z. B.:

•Mitglieder bei der Suche nach Therapieplätzen und der Förderung von Selbsthilfegruppen zu unterstützen,

•die Anerkennung von Rentenanwartschaftszeiten für die Zeit der erzwungenen Arbeit ohne Lohn ehemaliger Heiminsassen zu erreichen,

•die wissenschaftliche Aufarbeitung der Geschichte der Heimerziehung der 50er, 60er und 70er Jahre (Der Verein ehemaliger Heimkinder e. V. 2008, S. 78).

Dieser Verein wandte sich, um Unterstützung für diese Zielsetzungen zu erhalten, an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Nach mehreren Anhörungen empfahl der Petitionsausschuss am 26. November 2008 dem Bundestag die Einrichtung eines „Runden Tisches“.

„Der Petitionsausschuss sieht und erkennt erlittenes Unrecht und Leid, das Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Kinder- und Erziehungsheimen in der alten Bundesrepublik in der Zeit zwischen 1945 und 1970 widerfahren ist und bedauert das zutiefst“ (Deutscher Bundestag – Petitionsausschuss – 2008, S. 12).

Dieser Runde Tisch solle vor allem die Heimerziehung unter den damals rechtlichen, pädagogischen und sozialen Bedingungen und deren negativen Folgen aufarbeiten, zugefügtes Unrecht prüfen sowie Lösungen entwickeln und aufzeigen (S. 13 f.). Der Runde Tisch „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ konstituierte sich im Februar 2009 unter dem Vorsitz der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Anke Vollmer.

Im Zwischenbericht des Runden Tisches wurde u. a. resümiert:

„Häufig waren Heime keine Schutzräume, sondern Orte, in denen körperliche und psychische Misshandlungen und in manchen Fällen offenbar auch sexuelle Gewalt möglich waren und nicht oder nur unzureichend unterbunden oder geahndet wurden. Es war möglich, dass sich in Heimen repressive und rigide Erziehung etablierte, die in geschlossenen Systemen jedes Maß verlor. Aufsichts- und Kontrollinstanzen, sowohl einrichtungs- und trägerintern als auch extern und staatlich, waren offenbar nicht in der Lage oder gewillt, diese Missstände – selbst wenn sie bekannt waren – abzustellen“ (Zwischenbericht des Runden Tisches 2010, S. 46).

Im Januar 2011 legte der Runde Tisch seinen Abschlussbericht vor. Darin wird anerkannt, „dass es in der Heimerziehung vielfaches Unrecht und Leid gab. Dabei wird deutlich, dass es in der Heimerziehung der frühen Bundesrepublik zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen ist, die auch nach damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren. Elementare Grundsätze der Verfassung wie das Rechtsstaatsprinzip, die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Integrität fanden bei weitem zu wenig Beachtung und Anwendung“ (Abschlussbericht des Runden Tisches 2010, S. 29).

Neben der Anerkennung des erlittenen Unrechts und der Bitte um Verzeihung, empfahl der Runde Tisch eine materielle Unterstützung, damit Betroffene traumatische Erfahrungen oder andere Folgeschäden der Heimerziehung mit fachlicher Hilfe aufarbeiten können sowie einen finanziellen Ausgleich, wenn im Einzelfall Rentenansprüche vermindert sind, weil während der Heimunterbringung eigentliche vorgesehene Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Der Deutsche Bundestag beschloss im Juli 2011 eine weitgehende Übernahme der Empfehlungen des Rundes Tisches. In der Folge gründeten der Bund, westdeutsche Länder sowie die Kirchen einen Fond, aus dem berechtigte Ansprüche von Betroffenen in Form von Sachleistungen gezahlt werden können. Im Jahr 2012 gründeten Bund sowie ostdeutsche Länder einen weiteren Fond „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949–1990“. Ehemalige Heimkinder der früheren DDR können hier einen Ausgleich für nicht angerechnete Sozialversicherungszeiten beantragen.

„Die Vertreter der Heimkinder halten diese Regelungen jedoch für völlig unzureichend. Sie fordern Entschädigungen für alle früheren Heimkinder. Nach ihren Vorstellungen soll den Opfern eine Pauschalzahlung von 54.000 Euro oder eine Monatsrente von 300 Euro zustehen. Diese Forderung hatten Vollmer und die Vertreter von Bund, Ländern und Heimträgern aber als unrealistisch und unbezahlbar zurückgewiesen“ (IGFH 2011).

Auch bei der Beteiligung am Runden Tisch Heimerziehung bzw. bei der Umsetzung von Entschädigungszahlungen gibt es Kritik von Betroffenen. Sie äußerten sich, sich nicht ausreichend gehört gefühlt zu haben und Unverständnis über langwierige Prozesse bei der Beantragung von Entschädigungen (Struck 2011; Munsch et al. 2011).

In einer neueren Forschungsarbeit hat sich Sylvia Wagner mit weiterem Unrecht beschäftigt, das den Menschen, die in Heimen zwischen 1950 und 1975 in der Bundesrepublik Deutschland aufwuchsen, widerfahren ist. So hat sie in ihren Recherchen herausgefunden, dass es mindestens 50 Medikamentenversuche ohne Einwilligung von Betroffenen oder Sorgeberechtigen in den großen Institutionen gab, unter deren Auswirkungen Betroffene heute noch leiden (Wagner 2016).

Der Verein ehemaliger Heimkinder (2019) fordert entsprechend weitergehende Opferentschädigungen und Opfergleichstellung.

Reformen und ihre Auswirkungen

Nach und nach konnten die politisch und auch gesellschaftlich anerkannten Forderungen nach Reformen in der Praxis der Heimerziehung realisiert werden. Vor allem wurde dafür gesorgt, dass pädagogisch gut ausgebildetes Personal in den Heimen arbeitet und entsprechende Richtlinien der Heimaufsichtsbehörden wurden erlassen. Im Laufe der Jahre verringerte sich die Gruppengröße immer mehr, sodass heute durchschnittlich acht bis zehn Kinder/Jugendliche von vier pädagogischen Mitarbeiter*innen betreut werden. In Intensivwohngruppen kann der Betreuungsschlüssel teilweise noch besser sein, sodass fast auf jedes Kind oder Jugendlichen eine Betreuungskraft kommt. Diese aus pädagogischen Gründen zu begrüßende Strukturveränderung und Qualifizierung hatte allerdings ganz erhebliche Kostensteigerungen zur Folge. Ungefähr 70 bis 80 % der Heimkosten resultierten aus Personalkosten.

Nicht nur unter pädagogischen, sondern auch unter finanziellen Gesichtspunkten wurde und wird daher versucht, Heimerziehung zu vermeiden. In den letzten 40 Jahren wurden vorbeugende oder alternative Maßnahmen, die Schwierigkeiten bei Kindern in ihrer Entstehung verhindern oder ambulant abbauen können, verstärkt. Als solche ambulante oder teilstationäre Erziehungshilfen, die einem Kind den Heimaufenthalt unter Umständen ersparen können, wären zu nennen:

•Erziehungsberatung,

•Soziale Gruppenarbeit,

•Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer,

•Sozialpädagogische Familienhilfe,

•Erziehung in einer Tagesgruppe.

Diese Hilfen stehen im Kinder- und Jugendhilfegesetz auch explizit in den Paragraphen 27 ff. SGB VIII.

Der außerdem zu Beginn der 1970er-Jahre gewaltige Ausbau des Pflegekinderwesens hat Heimerziehung in sehr vielen Fällen ersetzen können. Aus pädagogischen Gründen werden vor allem Kleinstkinder und Kinder im Vorschulalter nur noch selten in einem Heim untergebracht und Pflegefamilien vorgezogen.

Die begrüßenswerte Tatsache, dass in vielen Fällen die vorbeugenden und alternativen Maßnahmen erfolgreich waren und ein Heimaufenthalt nicht mehr notwendig wurde, hat aus der Sicht der Heimerziehung zu einer gewaltigen Erschwerung der täglichen Praxis geführt; denn in den Heimen verblieben vor allem die Kinder und Jugendlichen, die nicht in Pflegestellen vermittelt werden konnte und erst mit massiven Problemen und nach längerer Zeit ungünstiger Bedingungen in familiären Strukturen aufgenommen wurden.

Bisweilen konnten regelrechte Kampagnen beobachtet werden; Heimerziehung wurde verteufelt, die Jugendämter beschuldigt, weil sie pädagogisch verantwortungslos viel zu wenige Heimkinder in Pflegefamilien vermittelt hätten. Zwar melden sich viel mehr Bewerber*innen bei den Jugendämtern als Pflegeverhältnisse vereinbart werden, hierbei gilt es jedoch, die Erfahrung der Pflegevermittlungen in den Jugendämtern zu beachten. Von 100 Anfragen nach Pflegekindern bleiben durchschnittlich nur zwei bis drei Eltern übrig, denen ein Pflegekind verantwortungsvoll vermittelt werden kann. Bei den anderen waren die Anfrage und die zugrundeliegende Motivation oft nur von kurzer Dauer – bisweilen aus spontanen sentimentalen Anlässen heraus geschehen – in anderen Fällen war die Motivation der Pflegeelternbewerber*innen oder deren häusliche Situation völlig ungeeignet, um dem Wohl von Pflegekindern zu entsprechen.

Erfahrungsgemäß ist es auch äußerst schwierig, Kinder, die älter als sechs Jahre alt sind, in Pflegefamilien zu vermitteln, weil diese in der Regel jüngere bevorzugen. Noch schwieriger wird diese Situation, wenn es sich um Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten handelt. Es ist auch richtig, dass es mehr Adoptivbewerber*innen als adoptivfähige Kinder gibt; doch bei vielen Heimkindern sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Adoption nicht gegeben, und viele sind wiederum zu alt, um dem Wunschalter von zukünftigen Adoptiveltern zu entsprechen.

Zwar hat vor allem das Pflegekinderwesen zu einem stetigen Abbau der Heimkinderzahlen beigetragen, es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Abbau aus den vorgenannten Gründen begrenzt bleiben wird, und es muss auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht wenige Kinder und Jugendliche nach gescheiterten Pflegeverhältnissen (wieder) ins Heim kommen. Im Jahre 2016 wurden 2.214 Minderjährige aus Heimen und Wohngruppen in Pflegefamilien vermittelt. Im gleichen Zeitraum kamen allerdings auch 2.263 Kinder und Jugendliche aus Pflegefamilien in Heimerziehung (Statistisches Bundesamt 2018 b). Im Jahr 2016 führte die hohe Anzahl von geflüchteten Menschen, die nach Deutschland eingereist sind, zu einem massiven Anstieg der stationären Hilfen zur Erziehung, insbesondere in den Heimgruppen. So stieg hier die Zahl im Jahr 2016 im Vergleich zu 2014 um fast 50 % an (Statistisches Bundesamt 2017).

Unbestreitbar sind unter dem stärker gewordenen Kostendruck der öffentlichen Haushalte auch fiskalische Gesichtspunkte für den Versuch einer weiteren Vermeidung von Heimerziehung verantwortlich.

Allerdings lohnen sich die Gelder, die für den stationären Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Erziehungshilfe investiert werden auch aus volkswirtschaftlicher Sicht. Eine Evaluationsstudie, in der die Hilfeverläufe von 471 jungen Menschen in acht Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe evaluiert wurden, kommt zu dem Ergebnis, dass durch Heimerziehung erhebliche volkswirtschaftliche Nutzeffekte zu erzielen sind: „Die Kosten-Nutzen-Relation ist in hohem Maße von der Hilfedauer abhängig:

1.Hilfen unter einem Jahr erreichen einen kritischen Wert von 1:0,74. 1 Euro steht nur 74 Cent Nutzeneffekte gegenüber.

2.Heimerziehung mit einer Dauer zwischen einem und zwei Jahren erreicht hingegen eine Nutzen-Kosten-Relation von 1:3,35.

3.Hilfen über zwei Jahren erreichen trotz linear mit der Hilfedauer steigenden Kosten sogar eine Nutzen-Kosten-Relation von 1:3,85“ (Macsenaere/Keller, Arnold 2011, S. 154).

Quantitative Entwicklung der Heimerziehung seit 1991

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren im Jahre 1970 in den alten Bundesländern 88.810 Minderjährige in Heimen der Jugendhilfe untergebracht. 10.126, dies sind 11,4 % der betroffenen Kinder und Jugendlichen, lebten dort im Rahmen der Fürsorgeerziehung, also in der Regel unfreiwillig, überwiegend in sogenannten Erziehungsheimen und auch in geschlossener Heimerziehung. Die Zahlen haben sich zunächst verringert. So waren im Jahre 1982 noch 52.699 Kinder und Jugendliche in Heimerziehung, davon 2,9 % in Fürsorgeerziehung. Gegen Ende des Jahres 1993 lebten – bezogen auf die alten Bundesländer – 57.538 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heimen, Wohngruppen oder in sonstigen betreuten Wohnformen. In den neuen Bundesländern waren es zum gleichen Zeitpunkt 18.639 (Statistisches Bundesamt 1994).

Trotz des stetigen Ausbaus der unterschiedlichen ambulanten Erziehungshilfen hat sich über Jahrzehnte hinweg die Inanspruchnahme von Heimerziehung als sehr stabil erwiesen (Bundesministerium für Familie 2013, S. 342). Durch die hohe Anzahl geflüchteter junger Menschen ist die Zahl zusätzlich nochmals deutlich angestiegen.


Damit ist der prozentuale Anteil der jungen Menschen in Heimerziehung im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung im Alter von 0 bis 20 Jahren von 0,37 % in 1991 auf 0,59 % in 2016 angestiegen.

Prozentanteil zur Bevölkerung im Alter von 0–20 Jahre


(Statistisches Bundesamt 2010a/2014/2018/2019)

Im Jahr 2005 hatte für insgesamt 25.307 junge Menschen die Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (wieder) neu begonnen und war im Jahr 2012 bereits um 42 % auf 36.048 junge Menschen angestiegen. Im Jahr 2016 gab es einen erneuten Anstieg um 30 % auf 95.582 Kinder und Jugendliche in stationärer Erziehungshilfe. Dieser Anstieg ist wohl primär mit dem Schutzauftrag der Jugendhilfe zur Prävention und Abwehr von Kindeswohlgefährdung zu erklären. Auch die geflüchteten Kinder und Jugendlichen bedürfen der Unterstützung durch die Jugendhilfe. Die absolute Zahl der in Heimen oder sonstigen Wohnformen lebenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen war dagegen im Vergleichszeitraum relativ gleich. Betrug im Jahr 2005 die durchschnittliche Aufenthaltsdauer noch 27 Monate, waren es im Jahr 2012 nur noch 20 Monate und im Jahr 2016 sogar nur noch 17 Monate (Statistisches Bundesamt 2014, 2018b). Unterschiedliche Evaluationsstudien zeigten auf, dass Hilfen zur Erziehung im Durchschnitt erst ab dem zweiten Jahr der Hilfe nachweisbare Erfolge aufweisen, die im dritten Jahr noch weiter ansteigen. Dem würde die oftmals vorgefundene Praxis widersprechen, aus Kostengründen von Beginn an festzulegen, Erziehungshilfen schon nach kürzerer Zeit zu beenden (Macsenaere/Herrmann 2004, S. 39). Die Realität bietet gegenwärtig folgendes Bild: Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer war bei den im Jahre 2016 aus der Heimerziehung Entlassenen mit 17 Monaten deutlich kürzer als die für erforderlich gehaltene Mindestdauer von zwei Jahren. Rechnet man die 23 % Kinder und Jugendlichen heraus, welche nur bis zu drei Monaten im Heim verblieben (vermutlich zur Klärung ihrer Lebenssituation und/oder zur Überbrückung einer akuten Notlage), so wurden weitere 35 % bereits nach einer Aufenthaltsdauer von drei bis zwölf Monaten und insgesamt 47 % nach einer Dauer von bis zu eineinhalb Jahren entlassen. Als Gründe lassen sich jedoch keineswegs nur fiskalische Überlegungen der Kostenträger anführen. Denn in 32 % aller Fälle wurde die Hilfe abweichend vom Hilfeplan bzw. den Beratungszielen vorzeitig abgebrochen, davon zu 51 % auf Veranlassung der Sorgeberechtigten und/oder den jungen Volljährigen und zu 24 % durch Minderjährige (Statistisches Bundesamt 2018b). Rumpf (2009, S. 28) beklagt, „dass die betroffenen Personensorgeberechtigten nur halbherzig die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hilfemaßnahme mittragen und sie wie auch das der Hilfe bedürftige Kind das Prinzip der Freiwilligkeit überbewerten. Es ist wohl nicht immer gelungen, ihnen zu vermitteln, dass die gleichberechtigte Beteiligung am Kommunikationsprozess über geeignete Hilfen nicht bedeutet, gemeinsam geplante Ziele kurzfristig eigenmächtig zu verändern.“

54 % der jungen Menschen erhielten nach ihrer Entlassung aus der Heimerziehung weitere Hilfe(n) zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe, 5 % wurden durch den Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes oder weitere Beratungsstellen unterstützt, in 41 % wurden allerdings keine weiteren Hilfen mehr gewährt (Statistisches Bundesamt 2018b).

Quantitative Veränderungen/Träger der Einrichtungen

Die Struktur der Trägerschaft der Heime und sonstigen betreuten Wohnformen bietet folgendes Bild: Von den insgesamt 36.754 Institutionen der stationären Erziehungshilfe sind 77,5 % in freier Trägerschaft und 22,5 % in öffentlicher Trägerschaft. Bei den freien Trägern sind die beiden konfessionellen Verbände, das Diakonische Werk (22 %) und der Caritasverband (15 %), besonders stark vertreten, nämlich mit 37 % aller freien Träger. Es folgen Institutionen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit 17 % und der Arbeiterwohlfahrt mit 5 %. Etwa 6 % der Einrichtungen werden von Wirtschaftsunternehmen vorgehalten, 20 % von sonstigen juristischen Personen und anderen Vereinigungen. Die restlichen 15 % verteilen sich auf verschiedene Träger wie z. B. das Deutsche Rote Kreuz, die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und andere religiöse Gemeinschaften des öffentlichen Rechts (Statistisches Bundesamt 2018a).

Am 31. Dezember 2016 waren insgesamt 93.551 pädagogisch/therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Heimerziehung und in sonstigen betreuten Wohnformen incl. Internaten, die nach §34 KJHG aufnehmen, tätig. Den Hauptanteil der Mitarbeiter*innen nehmen mit 40 % Erzieher*innen ein. Danach kommen mit 24 % Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen (Diplom Fachhochschule oder Bachelorabschluss, beides mit staatlicher Anerkennung). Die Berufsgruppe der Pädagog*innen und Erziehungswissenschaftler*innen hat einen Anteil von 7 %. Annähernd 1 % sind Heilpädagog*innen. Kinderpfleger*innen findet man nur noch mit einem Anteil von weniger als 1 %. Heilerzieher*innen und Psycholog*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sind jeweils zu etwa 3 % vertreten. Darüber hinaus finden sich verschiedene Berufsgruppen wie z. B. Familienpfleger*innen, Lehrer*innen, aber auch Krankenpfleger*innen (Statistisches Bundesamt 2018a).

Resümee

Die Geschichte der Heimerziehung ist durch sehr viel Leid, Missachtung und durch das Fehlen einer Befriedigung elementarster Grundbedürfnisse wie liebevolle Zuneigung, Geborgenheit, Anerkennung und Lob gekennzeichnet. Unzulängliche Rahmenbedingungen und der Mangel oder das Außerachtlassen pädagogisch begründeter Vorgehensweisen innerhalb der Praxis haben zu einer Abseitsstellung und einem Negativimage der Heimerziehung geführt. Wie wir gesehen haben, hat sich das Praxisfeld Heimerziehung innerhalb der letzten 70 Jahre sehr stark verändert. Die Einrichtungen wurden von Anstalten mit Aufbewahrungscharakter zu differenzierten pädagogischen Institutionen mit qualitativ gut ausgebildeten pädagogischen Mitarbeiter*innen. Diese verbesserte pädagogische Ausgangslage wird in der Gesellschaft aber weiterhin zu wenig gesehen und anerkannt. Heimerziehung gilt oftmals immer noch als letztes (pädagogisches) Mittel.

Der Ende der 1960er-Jahre während der Heimkampagne laut gewordene Ruf: „Holt die Kinder aus den Heimen!“ ist aus heutiger Sicht, wenn man die Forderungen auf alle Kinder und Jugendlichen bezieht, pädagogisch weder notwendig noch verantwortbar, vor allem aber in der Praxis nicht realisierbar. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn wir die Indikationsstellung, d. h. die Problemlagen der Kinder und Jugendlichen, die auf Heimerziehung angewiesen sind, näher analysieren. Die heutige Heimerziehung hat die notwendigen Reformen weitgehend realisiert. Die sehr differenzierten Institutionen der stationären Erziehungshilfe bieten ein großes Spektrum von Leistungsangeboten für junge Menschen mit schwierigen Ausgangs- und Lebenslagen und für deren Familien. Die breite Öffentlichkeit hat diese Reformen zumeist nicht erkannt, zu oft wird Heimerziehung noch mit einer unfreiwilligen Fürsorgeerziehung gleichgesetzt, die aber weder im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) noch in der Praxis existent ist. Auch aktuell ist die Heimerziehung noch immer eine der häufigsten Formen von Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen.

Indikationen für Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
Aus welchen Familien kommen Heimkinder?

Aus welchen Gründen kommen heute Kinder und Jugendliche in Heime und sonstige Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe? Wir wissen aus der Geschichte der Heimerziehung, dass es sich früher fast ausschließlich um elternlose oder um ausgesetzte Kinder handelte. Dies ist aber, nachdem zunächst noch zahlreiche Kriegswaisen nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges beheimatet werden mussten, längst nicht mehr der Fall. Waisenkinder sind in der gegenwärtigen Heimerziehung eine seltene Ausnahme.

Kinder und Jugendliche leben heute in Heimen oder in sonstigen betreuten Wohnformen (Außenwohngruppen, Wohngruppen, Betreutes Wohnen), wenn sie aus sehr unterschiedlichen Gründen in ihrer Herkunftsfamilie vorübergehend oder auf längere Sicht nicht leben können, wollen oder dürfen. Es handelt sich in der Regel um junge Menschen, die aus schwierigen oder aus schwierigsten Verhältnissen stammen. Sie bringen bei der Aufnahme ihre eigene individuelle Lebensgeschichte mit, die manchmal schon auf den ersten Blick sehr erschütternd sein kann. Bisweilen werden traumatische Lebenserfahrungen, langandauernde Frustrationen und Erziehungssowie Erfahrungsdefizite jedoch erst im Laufe des Heimlebens erkennbar.

Die Kinder stammen in der Regel aus unterprivilegierten Bevölkerungsschichten, der Ausbildungsgrad und der berufliche Status ihrer Eltern sind überwiegend gering. Kinder mit einem Stiefelternteil sind besonders häufig. Alkoholoder andere Suchtprobleme spielen in vielen der Familien eine Rolle und zeigen in der Regel negative Auswirkungen auf die dort lebenden Kinder.

Sogenannte Scheidungskinder oder auch Scheidungswaisen sind in der Heimerziehung überrepräsentiert. Kinder und Jugendliche aus gescheiterten Pflegeverhältnissen kommen in den vergangenen Jahren immer häufiger in stationäre Institutionen der Jugendhilfe, insbesondere mit Beginn der Pubertät, wenn neue und möglicherweise auch größere Erziehungsprobleme auftauchen. Viele der Kinder und Jugendlichen haben leidvolle – auch sexuelle – Gewalterfahrungen in ihren Familien erdulden müssen.

Eine Heimeinweisung erfolgt in der Regel nicht beim Erstkontakt mit dem Jugendamt. Oftmals wurden die Schwierigkeiten zuvor vergeblich mit ambulanten Maßnahmen abzubauen versucht. Manche älteren Kinder bzw. Jugendliche melden sich auch selbst beim Jugendamt, weil sie es in ihrer Familie nicht mehr aushalten, weil sie sich zu eingeengt und zu unwohl fühlen und bitten um die Aufnahme in ein Heim oder in eine Wohngruppe.

Im Jahr 2016 hat für insgesamt 61.764 junge Menschen die Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (wieder) neu begonnen, davon waren 28 % Mädchen. Der Anteil der Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils betrug 59 %, wobei der erhöhte Anteil auf die hohe Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zurückgeht (Statistisches Bundesamt 2018b).

Wie war die Situation in der Herkunftsfamilie?


Situation in der Herkunftsfamilie in %
Elternteil alleinlebend 28
Elternteil mit neuem Partner 14
Eltern zusammenlebend 18
Unbekannt 38
Eltern verstorben 2

Es wird deutlich, dass viele der Kinder und Jugendlichen vor der Aufnahme in eine stationäre Erziehungshilfe nicht in traditionellen Familienkonstellationen gelebt haben (Stephens 2013), sondern ein relativ hoher Anteil bei alleinstehenden Elternteilen bzw. in Stiefelternfamilien aufgewachsen ist (Statistisches Bundesamt 2018b). Die Gefahr der Armut ist in diesen Familienkonstellationen höher, was sich wiederum zu einer höheren Belastung der Familienmitglieder führen kann (Pears/Capaldi 2001). Der hohe Anteil der Fälle, in denen über die Familiensituation vor der Aufnahme ins Heim nicht viel bekannt ist, ist sicher unter anderem auch wieder auf die Situation der geflüchteten jungen Menschen zurückzuführen.

Wo hatten sich die jungen Menschen vor der stationären Hilfegewährung aufgehalten?


Aufenthalt vor der Hilfe in %
Eltern 43
Heim, betreutes Wohnen 25
Pflegefamilie 6
Verwandtenfamilie 3
Sonstiger Aufenthaltsort (z. B. Jugendstrafvollzug) 3
Psychiatrie 1
sozialpädagogische Einrichtung (z. B. Internat, Mutter-Kind Einrichtung) 5
Nichtverwandte Familien 2
ohne festen Aufenthalt 5
Unbekannt 7

(Statistisches Bundesamt 2018b)

Im Vergleich zum Ausgangsjahr 1991 hat sich der prozentuale Anteil der jungen Menschen, die aus einem Heim in ein anderes Heim vermittelt wurden, fast verdreifacht (vgl. auch Statistisches Bundesamt 1997).

Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die vor ihrem Aufenthalt bei ihren Eltern gelebt haben beträgt nur 43 % und ist im Vergleich zu 2012 deutlich gesunken. Dagegen ist die Zahl der vorher in einem anderen Heim lebenden Kinder von 17 auf 25 % nochmals angestiegen (Statistisches Bundesamt 2012, 2018b).

Wer hat den Heimaufenthalt angeregt?


Soziale Dienste 56 %
Eltern/Personensorgeberechtigter 21 %
Junger Mensch selbst 15 %
Gericht 2 %
Schule 1 %
Arzt 2 %
Sonstige 3 %

(Statistisches Bundesamt 2018b)

In mehr als der Hälfte der Fälle wurde der Heimaufenthalt direkt vom Sozialen Dienst des Jugendamtes angeregt, aber in mehr als einem Drittel der Fälle kam die Anregung aus der Familie selber.

Die Altersverteilung der jungen Menschen, die im Jahr 2016 neu in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform aufgenommen wurden, sieht wie folgt aus:


Alter von … bis unter … Jahren
unter 1 631 1,0 %
1–3 768 1,3 %
3–6 1.714 2,7 %
6–9 2.949 4,7 %
9–12 4.045 6,6 %
12–15 9.518 15,4 %
15–18 33.686 54,5 %
18–21 8.391 13,7 %
21 und älter 62 0,1 %

(Statistisches Bundesamt 2018b)

Der Hauptschwerpunkt der Neuaufnahmen lag – wie auch in den Vorjahren – ganz eindeutig mit fast 77 % bei der Altersgruppe der 12- bis 18-Jährigen, wobei die 15- bis 18-Jährigen besonders stark vertreten waren. Vielfältige Praxiserfahrungen belegen, dass ältere Kinder und Jugendliche mit größeren Schwierigkeiten und persönlichen Problemen in die Institutionen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt zum Teil auch nicht aus der Familie direkt, sondern aus anderen Hilfen wie Pflegefamilien oder anderen Heimeinrichtungen. Zusätzlich wurden in den Jahren 2015 – 2016 auch verstärkt junge Menschen aufgenommen, die ohne ihre Familien nach Deutschland geflohen waren. Der Schwerpunkt der Aufnahmen im Pubertätsalter, das durch Ablösung, Identitätsfindung und Auseinandersetzung mit Bezugspersonen gekennzeichnet ist zeigt, dass unter diesen Bedingungen die Ausgangsbedingungen in der stationären Erziehungshilfe herausfordernd sein können.

Die Problemlagen der Kinder und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche, für deren Erziehung Interventionen im Rahmen der stationären Erziehungshilfe als notwendig erachtet werden, sind solche mit besonderen Problemlagen, die gesellschaftlich, individuell und/oder familiär begründet sein können.

Hauptgrund für die Hilfe der jungen Menschen, die am 31. Dezember 2016 in einer Institution der stationären Erziehungshilfe lebten:


12 %
Gefährdung des Kindeswohls 14 %
Auffälligkeiten im sozialen Verhalten 6 %
Unversorgtheit des jungen Menschen 32 %
Gefährdung des Kindeswohls 14 %
Auffälligkeiten im sozialen Verhalten 6 %
Unversorgtheit des jungen Menschen 32 %
Unzureichende Förderung 10 %
Belastung durch familiäre Konflikte 5 %
Belastung durch Probleme der Eltern 5 %
Entwicklungsauffälligkeiten 5 %
Übernahme eines anderen Jugendamtes 9 %
Schulische Probleme 2 %

(Statistisches Bundesamt 2018b)

40 % der Herkunftsfamilien bzw. der jungen Volljährigen waren auf staatliche Transferleistungen angewiesen, sie lebten ganz oder teilweise von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung oder von Sozialhilfe. Empirische Befunde zeigen, dass das Risiko, emotionale und Verhaltensstörungen zu entwickeln, für Kinder, die in prekären Verhältnissen leben deutlich erhöht ist. Dazu kommen weitere traumatische Erlebnisse aufgrund von Vernachlässigung, körperlicher Misshandlung und sexuellem Missbrauch, die ebenfalls zu hohen psychischen Belastungen wie Angst und Depressionen bis hin zu aggressivem Verhalten führen können (Mills et al. 2013).

So zeigte sich beispielsweise in einer Untersuchung von Günder und Reidegeld (2007) zum Thema „Aggressionen in der Stationären Erziehungshilfe“ in der die Angaben von 367 in der Heimerziehung tätigen Fachkräften ausgewertet wurden, dass bei 42 % der in den stationären Einrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen aggressive Verhaltensweisen ein wichtiger Grund bereits bei der Aufnahme waren. Auf die Frage, wie sich die Aggressionen in den letzten fünf Jahren entwickelt haben, antworteten 71 % der befragten Fachkräfte, dass aggressive Verhaltensweisen zugenommen bzw. stark zugenommen hätten. Die große Mehrheit ist der Auffassung, dass verbale Aggressionen (81 %), körperliche Gewalt (58 %) und autoaggressive Gewalt (47 %) in der stationären Erziehungshilfe extrem stark zugenommen hätten. 52 % sind überzeugt, dass verstärkt Gewalt gegen Sachen festzustellen sei. Überwiegend (59 %) wird vermutet, dass 5 bis 15 % aller Kinder und Jugendlichen intensiv aggressiv seien. Insgesamt muss in der Heimerziehung von einem erhöhten Anteil psychisch belasteter, traumatisierter Kinder ausgegangen werden.

Die besondere Situation unbegleiteter minderjähriger geflüchteter Kinder und Jugendliche (UMF) in der stationären Erziehungshilfe

Ein erhöhter Anteil von traumatischen Erfahrungen und psychischen Belastungen trifft auch auf unbegleitete minderjährige Geflüchtete in der stationären Erziehungshilfe zu, die in den Jahren 2015/2016 verstärkt nach Deutschland gekommen sind. In dieser Zeit erreichten mehr als 65.000 UMF die Bundesrepublik Deutschland, wovon über 80 % männlich und zwischen 15 und 17 Jahre alt waren (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen 2017). Unbegleiteten Minderjährigen wird im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Schutz gewährt im Rahmen einer Inobhutnahme durch das Jugendamt gemäß §42 KJHG. Sie bekommen in der Regel einen Amtsvormund (nach § 55 KJHG) an die Seite gestellt, der die rechtliche Stellung eines Erziehungsberechtigten vertritt. Häufig erfolgt dann eine Unterbringung der jungen Menschen im Rahmen der stationären Jugendhilfe in Heimgruppen oder in Pflegefamilien. Durch die hohe Anzahl ankommender Geflüchteter und damit auch unbegleiteter Minderjähriger, nahm die Zahl der Unterbringungen in stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe in den Jahren 2015/2016 deutlich zu. Im Jahr 2015 wurden 42.309 unbegleitete minderjährige Geflüchtete (davon 91% männlich) im Rahmen der Jugendhilfe in Obhut genommen (Statistisches Bundesamt 2016). Die Einrichtungen mussten sich auf eine hohe Nachfrage nach stationären Plätze einrichten, was zu einer Neugründung von Gruppen, aber auch freien Trägern führte und teilweise Übergangslösungen und Notgruppen notwendig machte (Muss 2019, S. 49). Neben der quantitativ gestiegenen Zahl an Plätzen musste außerdem den besonderen Bedarfen der UMF gerecht werden. So waren z. B. Sprachbarrieren zu überwinden, aber auch die Eingewöhnung in das Leben in Deutschland zu erleichtern. Besondere rechtliche Kenntnisse z. B. im Bereich von Asylrecht wurden notwendig, um die UMF entsprechend beraten bzw. an entsprechende Stellen verweisen zu können. Inzwischen ist die Zahl der UMF zwar wieder deutlich zurückgegangen (im Jahr 2017 wurden ca. 20.910 Jugendliche aufgrund unbegleiteter Einreise nach Deutschland in Obhut genommen, s. Statistisches Bundesamt 2018), da sich die Politik gegenüber geflüchteten Menschen wieder verschärft hat, dennoch ist es sinnvoll, die Bedarfe dieser speziellen Gruppe einmal aus ihrer Sicht genauer zu betrachten und Fachkräfte in der (stationären) Kinder und Jugendhilfe im Hinblick auf die Notwendigkeit interkultureller Schlüsselkompetenzen zu sensibilisieren.

Im Rahmen eines transdisziplinären Praxisforschungsprojektes zur Situation von UMF in stationärer Jugendhilfe (Nowacki/Remiorz/Muss 2018) wurden 44 männliche Jugendliche im Alter von durchschnittlich 17,05 Jahren (min 15 max 18), die ohne familiäre Begleitung nach Deutschland geflüchtet waren, zu ihrer Lebenssituation in der Jugendhilfe befragt. Es konnten insbesondere eine hohe Bildungsaffinität und der Wille, sich in die deutsche Gesellschaft einzufügen, festgestellt werden (Nowacki/Remiorz/Mielke 2019).

„Ich möchte was in meinem Leben erreichen. Ausbildung, Weiterbildung vielleicht und … Ja, es gibt viele Dinge, an die ich mich nicht erinnern möchte. Aber als ich hier nach Deutschland kam, dachte ich, dass alles gut für mich wird. Ich möchte hier bleiben und leben“ (Nowacki et al. 2019, S. 98).

Auch der Wunsch selber etwas für andere zu tun wurde deutlich: „Ich gehe regelmäßig in die Schule, dann gehe ich auch dreimal in der Woche zum Sport. Dann habe ich aber auch noch selber ein Projekt ‚Flüchtlinge für Flüchtlinge‘“ (Nowacki et al., 2019, S. 97).

Es konnte eine positive Einstellung der jungen Menschen insbesondere zu ihren Betreuer*innen festgestellt werden. So betont ein junger Mann im Hinblick auf die Betreuerin in seiner Gruppe: „Sie (meine Mentorin) betreut mich, wenn ich Probleme habe … Sie hilft mir überall und beschützt mich, wie meine Eltern mich beschützen würden“ (Nowacki et al. 2019, S. 99).

Gleichzeitig wurden aber auch erhöhte psychische Belastungen und Traumatisierungen aufgrund der Fluchtgeschichte deutlich, mit gleichzeitig deutlich erhöhtem Bedarf an entsprechend geschultem Personal mit einschlägigen und weiteren kulturellen Kenntnissen und einem Mangel an Therapieplätzen (Nowacki/Remiorz/Nyrabia 2019, S. 83).

Die Ergebnisse zeigten sich vergleichbar in einer weiteren Untersuchung. Auch Bohn und Rada (2019) betonen, dass geflüchtete Kinder und Jugendliche zentrale Kompetenzen mitbringen, die für ihre Integration in Deutschland wichtig sind (S. 109 ff.). Auch sie haben eine hohe Freude der Jugendlichen gefunden, zur Schule zu gehen und sich z. B. in Sportvereinen zu engagieren. Gleichzeitig stellen sie aber auch heraus, dass es Barrieren für die jungen Menschen gibt, die ein Einleben erschweren. Dies betrifft auch junge Geflüchtete, die mit ihren Eltern eingereist sind und in Notunterkünften leben. Diese erführen häufig Diskriminierung seitens der Ämter und das Gefühl der Nichtbeachtung, Ablehnung und Rechtlosigkeit. Die Kinder fühlten sich isoliert, teilweise aggressiv und sehr unglücklich (S. 116).

Auch in einer aktuellen Umfrage des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2019) zeigt sich eine vermehrte Angst vor Abschiebungen, eine Zunahme des Erlebens von Rassismus und Angst vor der Zukunft.

Die positiven Ergebnisse der Studien im Hinblick auf Bildungsaffinität und Integrationswillen der jungen Menschen mit Fluchtgeschichte stehen im Gegensatz zu den geschilderten negativen Erfahrungen von Diskriminierungen und unklaren Zukunftsperspektiven. Insbesondere bei den jungen Männern mit Fluchtgeschichte wird häufig eine erhöhte Kriminalität vermutet und ihnen werden häufig mit Erreichen des Erwachsenenalters viele Möglichkeiten der Integration erschwert (Graebsch 2019). Konkrete Zahlen zur Kriminalität von Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte müssen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. So ergibt sich zwar ein höherer Anteil von Straftaten auch bei den jungen Menschen mit Fluchtgeschichte, dies ist zum einen aber vergleichbar mit den Alters- und Geschlechtsgenossen ohne Migrationshintergrund (junge Männer sind überzufällig häufig vertreten), zum anderen ist die Anzeigebereitschaft gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund deutlich größer. Hinzu kommen Straftaten im Rahmen des Migrationsrechts, die für Menschen ohne Migrationshintergrund gar nicht gelten. Pfeiffer, Baier, Kliem et al. (2018, S. 82 ff.) betonen, dass insbesondere junge Männer aus Bürgerkriegsländern wie Syrien oder Afghanistan einen deutlich geringeren Anteil an Straftaten junger Männer insgesamt ausmachen. Dies liegt u. a. an der besseren Bleibeperspektive, die junge Menschen mit Flucht- und Migrationsgeschichte seltener in die Illegalität drängt.

Den jungen Menschen mit Fluchtgeschichte sollte also individuell und abgewogen begegnet und ihre humanitären Bedürfnisse unabhängig von ihrer Herkunft berücksichtigt werden. Eine Integration in die Mehrheitsgesellschaft ist eine Bereicherung im Hinblick auf Vielfältigkeit.

Insgesamt kann für die Betreuung von unbegleiteten, aber auch begleitet nach Deutschland eingereisten Kindern und Jugendlichen festgehalten werden:

•Berücksichtigung der individuellen Geschichte im Hinblick auf die Familie, Fluchtgründe und Fluchtgeschichte,

•erhöhte Wahrscheinlichkeit traumatischer Erfahrungen bedenken und ggf. weitere therapeutische Hilfe vermitteln,

•Beachtung von Sprachbarrieren und einer schnellen Unterstützung, die deutsche Sprache zu erlernen,

•Hilfe und Unterstützung beim Zurechtfinden in der deutschen Mehrheitsgesellschaft,

•Unterstützung bei Schule und Ausbildung,

•Hilfe und Vorbereitung auf die Zeit nach der stationären Erziehungshilfe (Wohnungssuche, Beantragung weiterer Hilfe nach §41 KJHG).

Hilfen für junge Volljährige und „Care Leaver“

Junge Menschen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Heimerziehung aufgewachsen sind und deren Herkunftsfamilien keine große Unterstützung darstellen können, sind mit dem Erreichen der Volljährigkeit u.U. sehr stark auf sich alleine gestellt. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht zwar eine Möglichkeit vor, nach dem 18. bis zum 21. Lebensjahr „Hilfe für junge Volljährige“ und in begründeten Einzelfällen sogar darüber hinaus nach §41 KJHG zu beantragen, eine Bewilligung hängt allerdings von vielen Faktoren ab. Häufig werden zum einen Bedingungen an einen regelmäßigen Schuloder Ausbildungsbesuch geknüpft, zum anderen müssen aber noch genügend Defizite formuliert werden, sonst wird die Notwendigkeit der Hilfe unter Umständen nicht gesehen. Gerade öffentliche Träger, die kreisfreien Städten oder Kreisen angehörig sind und sich in schwieriger finanzieller Situation befinden, bekommen ggf. hohe Auflagen, gerade im Bereich der jungen Volljährigen Geld einzusparen. Nüsken (2008) spricht hier von regionalen Disparitäten, also großen kommunalen Unterschieden, was die Bewilligung von Hilfen zur Erziehung im Allgemeinen, aber insbesondere auch bei jungen Volljährigen betrifft.

In der Praxis führt dies teilweise dazu, dass junge Menschen in einer Wohngruppe, die durch verschiedene Jugendämter zugewiesen wurden, unterschiedlich lange Zeit für die Verselbstständigung haben. Natürlich liegen hier individuelle Hilfepläne zugrunde, die sich ausschließlich an den Ressourcen und Bedarfen der jungen Menschen orientieren sollten, aber in der Praxis der Jugendhilfe kommt es eben auch darauf an, wie die Bewilligungspraxis der örtlichen Träger für junge Volljährige aussieht (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017). Diese Aspekte gelten auch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, u. U. sogar noch verstärkt, da ihnen aufgrund der gelungen Flucht nach Deutschland von vorneherein eine stärkere Selbstständigkeit zugesprochen wird (Nowacki/Remiorz/Muss 2018). Bei diesem Argument wird wenig berücksichtigt, dass die Flucht mit potenziell traumatischen Erlebnissen einhergeht und die jungen Menschen ohne familiäre Unterstützung in einem für sie fremden Land zurechtkommen müssen. Hier muss eine selbstverständliche Unterstützung mit Erreichen der Volljährigkeit möglich sein und wird teilweise auch umgesetzt. Allerdings zeigen die politischen Debatten eher eine Verschärfung der Unterstützung der jungen Menschen und die Bleibeperspektive ist häufig unklar (Graebsch 2019, S. 8). Aus Sicht eines freien Trägers der Jugendhilfe stellen sich teilweise folgende Probleme:

„Wir haben erlebt, dass ein gerade volljährig gewordener afghanischer Flüchtling in eine Sammelunterkunft des Sozialamtes ziehen musste und sein Zimmer in der Wohngruppe von einem 19-jährigen afghanischen Flüchtling bezogen wurde, der eine weitere stationäre Hilfe erhalten hatte, obwohl die Hilfebedarfe vergleichbar waren. Dies war den jungen Menschen gegenüber kaum darstellbar und sie konnten nicht verstehen, dass der entscheidende Faktor zur Weiterführung einer Hilfe davon abhängig sein kann, welches Jugendamt zuständig ist“ (Muss 2019, S. 60).

Die finanziellen Engpässe diverser Kommunen sind sicherlich Realität, allerdings sind die Hilfen gerade auch in Hinsicht auf einen Ausgleich prekärer Lebensbedingungen verschiedener Gruppen von jungen Menschen zu sehen, die auf die Unterstützung der Gemeinschaft angewiesen sind. In diesem Zusammenhang wird auch argumentiert, dass Kinder, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen, im Schnitt erst mit 23,7 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen (Statista 2018). Dies ist deutlich über dem Alter, in dem von jungen Menschen mit schwierigen Startbedingungen eine Selbstständigkeit erwartet wird. Eine Verlängerung des Hilfeprozesses böte eine größere Chance zur psychischen Stabilisierung und positiven Entwicklung. Dies zeigt sich auch in einer Analyse von Macsenaere und Arnold (2015), die herausstellen, dass Hilfen, bei denen Verselbstständigung gelingt, durchschnittlich doppelt so lange andauerten als solche, in denen dies nicht gelungen ist (S. 18). Im Hinblick auf weitere Wirkfaktoren einer gelungenen Verselbstständigung zeigt sich, dass sich insbesondere höhere Ressourcen im Lernbereich einerseits und keine dissozialen Probleme sowie Straffälligkeit oder Suchtgefährdung andererseits als förderlich für eine gelungene Verselbstständigung herauskristallisierten. Gerade die förderlichen Faktoren wurden häufiger bei Mädchen bzw. jungen Frauen gefunden, während die Schwierigkeiten stärker bei den Jungen und jungen Männern auftraten (S. 18). Wenn die Weitergewährung von Hilfen also an strengen Auflagen, wie dem regelmäßigen Schul- bzw. Ausbildungsbesuch hängt, haben Jugendliche mit psychischen Schwierigkeiten, die aufgrund ihrer Geschichte deutlich häufiger zu erwarten sind, eine geringere Chance auf ein gelungenes selbstständiges Leben. Dies findet sich auch in weiteren, zum Teil internationalen Studien, die deutlich machen, dass die Bildungssysteme im jungen Erwachsenenalter wenig auf diverse Biographien eingestellt sind. Die Notwendigkeit der Aufarbeitung von schwierigen Lebenserfahrungen und der Ausgleich eines geringeren finanziellen und kulturellen Kapitals für junge Menschen, die stationäre Erziehungshilfen verlassen, wird oft nicht ausreichend zur Verfügung gestellt (Schroer/Köngeter/Zeller 2012, S. 274).

Aufgrund der erläuterten Probleme müssen neben der Forderung nach einer verstärkten Förderpraxis für junge Volljährige weitere Konzepte für die jungen Menschen überdacht werden.

So gibt es mittlerweile neben dem Einzelengagement von Mitarbeitenden der Jugendhilfe mehr und mehr Angebote und Programme für junge Menschen, die in stationärer Erziehungshilfe aufgewachsen sind. Dies können z. B. regelmäßige stattfindende Treffen in Räumlichkeiten des Trägers sein, die von Mitarbeitenden begleitet werden. Aber auch Sprechstunden für praktische Fragen, z. B. im Hinblick auf Antragsstellungen etc., sind möglich. Der Einbezug bereits bekannter Bezugspersonen aus der Einrichtung (Betreuer*innen, aber auch Peers) ist ein wichtiger Aspekt für das Gelingen einer solchen fortgesetzten Hilfe (Thomas 2017). Hilfen für die stärkere Verortung in den Sozialraum sind ebenfalls sinnvoll, um die soziale Anbindung der jungen Menschen außerhalb der eigenen Institution zu stärken.

Diese Möglichkeiten der weiteren, informellen Unterstützung und persönlichen Ansprachen sind wichtige Elemente, um die jungen Menschen nicht vollkommen alleine zu lassen. Auch junge Menschen, die in Herkunftsfamilien aufgewachsen sind, haben in der Regel noch erwachsene Ansprechpersonen und einen Ort, der für sie ein Zuhause ist. Junge Menschen, die über viele Jahre in einer Wohngruppe aufgewachsen sind, betrachten diesen Ort mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als ihr Zuhause, mit dem sie viele emotionale Erlebnisse verbinden und das in gewisser Weise Halt und Ansprache gegeben hat (Remiorz/Nowacki 2018). Natürlich wird dies von den jungen Menschen unterschiedlich empfunden und ggf. spielen die Herkunftsfamilien auch noch wichtige Rollen, aber das darf nicht über die Bedeutsamkeit von Wohngruppen hinwegtäuschen, auch wenn es sich um professionelle Einrichtungen mit darin arbeitenden Fachkräften handelt. Das menschliche Bedürfnis nach sozialer Zugehörigkeit und Wichtigkeit für andere Personen ist hoch und muss in der Sozialen Arbeit berücksichtigt werden.

1Nationalsozialistische Volkswohlfahrt

2Reichsjugendwohlfahrtsgesetz

Kapitel 2
Heimerziehung im Kontext des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
Die generelle Zielsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)

Das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII trat am 3. Oktober 1990 in den neuen und am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft. In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe ist die Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gebräuchlich.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz folgt den Erkenntnissen der Sozialisationsforschung sowie neueren Ansätzen der Pädagogik und anderer Sozialwissenschaften. Der im Verhältnis zum alten Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) aufgetretene Perspektivenwechsel wird schon in § 1 des neuen Gesetzes deutlich:

Unter der Überschrift „Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe“ werden die Grundlagen und Zielsetzungen der Jugendhilfe zusammengefasst:

„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen,

3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“

Die Lebensweltorientierung als Leitnorm des KJHG stärkt eindeutig die Stellung der Eltern und unterstreicht damit den Wert der Familie. Gleichwohl war sich der Gesetzgeber durchaus bewusst, dass Rahmenbedingungen in Familien so ungünstig sein können, dass sie sich gefährdend auf das Wohl der Kinder auswirken. Natürlich ist nicht jede Abweichung von der klassischen Kernfamilie als defizitär oder pathogen zu verstehen. Kinder und Jugendliche, die Erziehungshilfen benötigen, entstammen jedoch häufig Lebensformen, in denen Familien von Langzeitarbeitslosigkeit, der Not, eine angemessene Wohnung zu finden und bezahlen zu können sowie weiteren Herausforderungen eines Lebens am Existenzminimum betroffen sind. Das ist häufig verbunden mit alleinerziehenden Elternteilen, teilweise nach Scheidung, die schon deswegen stärker vom Armutsrisiko betroffen sind (s. u. a. Pears/Capaldi 2001). Das Leben am Existenzminimum geht insgesamt mit einem erhöhten Risiko für psychische Belastungen einher, was auch durch den vierten Armutsund Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundesregierung 2017) bestätigt wird, wonach insbesondere von Arbeitslosigkeit betroffene Familien, Alleinerziehende und deren Kinder, gefolgt von Familien mit Migrationshintergrund ein besonders hohes Armutsrisiko tragen (S. XXI – XXII).

Das Armutsrisiko von Kindern ist nach wie vor deutlich höher als in der Gesamtbevölkerung. So leben rund 2,7 Millionen Kinder und Jugendliche in Haushalten mit geringem Einkommen (S. 248). Dies sind fast 20 % aller in Deutschland lebenden Kinder und Jugendlichen.

Armut sowie die anderen vorgenannten familiären Situationen können negative Sozialisationsverläufe von Kindern und Jugendlichen auslösen und begünstigen. Da die Erziehungsverantwortung im KJHG primär bei den Eltern angesiedelt wurde, galt es, die Leistungen zugunsten der familiären Erziehung stark auszuweiten. Damit folgt dieses Gesetz auch systemorientierten Erklärungen, wonach Schwierigkeiten und auftretende Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorwiegend als Symptome der individuell vorhandenen Beziehungsstrukturen der Familie und des sozialen Systems zu verstehen sind.

Das Gesetz gibt nicht allgemeine Erziehungsziele vor, sondern spricht von individueller sozialer Entwicklung. Damit werden die Lebensbezüge der Menschen akzeptiert und ernst genommen. Auf diese gilt es sozialpädagogisch aufzubauen, die unterschiedlichen Leistungsangebote der Jugendhilfe sind umwelt- und lebensweltorientiert (Frankfurter Kommentar 2019, S. 360). Für die Heimerziehung bedeutet das Konzept der Lebensweltorientierung die Akzeptanz, Beachtung und Förderung früherer und gegenwärtiger örtlicher und sozialer Beziehungen der jungen Menschen. Deren individuellen Lebenswelten werden zum Ausgangspunkt einer ressourcenorientierten Entwicklungsförderung. Diese zielt auf eine Bewältigung der Anforderungen im Alltag ab, auf soziale Gerechtigkeit und letztlich auf eine Hilfe zur Selbsthilfe (Grunwald/Thiersch 2018, S. 906).

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die Absicht des Gesetzgebers war es, durch die Veränderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Jahr 2005 einen besseren Schutz von jungen Menschen vor Kindeswohlgefährdungen zu erreichen. Spektakuläre Fälle von Kindstötungen, Misshandlungen und Vernachlässigungen hatten die Öffentlichkeit, Fachwelt und Politik aufgewühlt. Zwar war auch bislang bereits der Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesem Gesetz berücksichtigt (§ 1 Abs. 3. Nr. 3: Jugendhilfe soll „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“), durch den neuen § 8a SGB VIII wurde diesem Schutzauftrag eine klare gesetzliche Grundlage gegeben (Frankfurter Kommentar 2019, S. 120 ff.).

„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.“

Ebenso verpflichtend ist dieser Schutzauftrag für die Fachkräfte von Trägern und Diensten, welche Jugendhilfeleistungen anbieten. Sie sollen bei der Gefährdungseinschätzung eine erfahrene Fachkraft hinzuziehen, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken und das Jugendamt dann informieren, wenn dies nicht ausreichend gelingt. Erforderlichenfalls wird das Jugendamt sich wegen eines Sorgerechtsentzugs an das Familiengericht wenden. Bei dringender Gefahr und wenn eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt verpflichtet, nach § 42 SGB VIII das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

„Eine der größten Herausforderungen in der Kinderschutzarbeit besteht darin, den Grenzpunkt zu lokalisieren, an dem die Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls in eine Gefährdung des Kindeswohls übergeht und das staatliche Wächteramt aktiviert wird, da die freiwillige Hilfestellung zur Überwindung einer belastenden Situation nicht (mehr) zu greifen scheint. Der Gesetzgeber sieht keinerlei Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfen vor, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (…), sondern erst dann wenn die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde“ (Klees/Wiesner 2014, S. 87).

2012 wurde zur weiteren Stärkung des Kindeswohls außerdem das Bundeskinderschutzgesetz eingeführt. Es enthält sowohl Ausführungen zu Maßnahmen der Intervention auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei Kindeswohlgefährdung, es stärkt aber auch die Prävention. Hier sind unter anderem Maßnahmen der Frühen Hilfen aufgeführt, wie Hausbesuche bei Familien, aber auch die stärkere Vernetzung verschiedener Fachkräfte sowie das Vorgehen z. B. von Ärzt*innen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2019).

Erziehungshilfen im KJHG

Das KJHG bzw. SGB VIII regelt unter anderem differenziert die Hilfe zur Erziehung und verzichtet auf negativ besetzte und pädagogisch fragwürdige Begrifflichkeiten des alten Jugendwohlfahrtsgesetzes wie beispielsweise „Fürsorgeerziehung“ oder „Verwahrlosung“. Die Angebote der erzieherischen Hilfen sind als Leistungsangebote zu verstehen, auf welche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein rechtlicher Anspruch besteht. Im Gegensatz zu Teilaspekten des alten JWG geht der Gesetzgeber nun nicht mehr von „Erziehungseingriffen“ aus, sondern betont durchgängig den freiwilligen Charakter der Hilfeangebote sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Familien.

Unter der Überschrift „Hilfe zur Erziehung“ lautet § 27 Abs.1 des KJHG:

„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“

Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen ist dabei einzubeziehen. Somit ist wiederum der Bezug der Lebensweltorientierung vorhanden. Bei der Hilfe zur Erziehung wird insbesondere von der Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen ausgegangen.

Nachfolgend werden im Gesetz die Leistungsangebote der Hilfe zur Erziehung angeführt:

§ 28 Erziehungsberatung,

§ 29 Soziale Gruppenarbeit,

§ 30 Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer,

§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,

§ 33 Vollzeitpflege,

§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform,

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Satz 2 des § 27 sagt aus, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird. Durch das Wort „insbesondere“ kommt zum Ausdruck, dass das im Gesetz aufgeführte Leistungsspektrum unterschiedlicher Erziehungshilfen keinen ausschließlichen Charakter haben kann. Es wird hier auch Raum gelassen für neue, noch zu entwickelnde Hilfeformen, und auch die sogenannten „Außenseitermethoden“ werden nicht von vornherein kategorisch ausgeklammert (Fegert 1996, S. 74 f.). Inzwischen werden Hilfen, die nicht unter eine der in den §§ 28 bis 35 aufgeführten Kategorien passen, auch als „Flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG“ geführt (s. z. B. Statistisches Bundesamt 2019). Diese wurden erstmals explizit von Klatetzki (1995) beschrieben und ermöglichen einen besseren Einsatz individueller, maßgeschneiderter Unterstützungen.

Bei den §§ 28 bis 31 handelt es sich um ambulante Erziehungshilfen; die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32) versteht sich als teilstationäres Angebot; Vollzeitpflege und Heimerziehung (§§ 33 und 34) sind stationäre Erziehungshilfen; dagegen kann die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form erfolgen.

Aufgrund der Betonung des Familienbezugs im KJHG sind ambulante Erziehungshilfen den stationären dann vorzuziehen, wenn die familiären Beziehungsstrukturen und Bindungen noch einigermaßen vorhanden sind und zu erwarten ist, dass durch ambulante Hilfen die Verhältnisse wieder stabilisiert werden können (Informationen zu Erziehungshilfen: s. z. B. Günder 2006, Macsenaere, Esser, Knab & Hiller 2014).

Heimerziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz

In § 34 KJHG wird die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht geregelt. Der Gesetzgeber spricht von Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen und trägt damit dem Tatbestand Rechnung, dass Heimerziehung heute in sehr differenzierten Institutionen stattfindet.

„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

•eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

•die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

•eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“

Die in § 35 erwähnte Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung berücksichtigt die diesbezügliche pädagogische Differenzierung der Heimerziehung und meint damit beispielsweise auch länger andauernde Projekte der Erlebnispädagogik. Diese werden besonders eingesetzt für junge Menschen, die aufgrund ihrer individuellen (oft negativen) Sozialisationserfahrungen in der klassischen Gruppenform einer stationären Erziehungshilfe an Grenzen stoßen. Die Mitwirkung der beteiligten Personensorgeberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen werden in § 37 festgelegt. Diese sind vor der Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung ausführlich zu beraten. Wenn eine Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich ist, so sind die Erziehungsberechtigten und der junge Mensch bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Wenn nicht unverhältnismäßige Mehrkosten auftreten, so ist ihren Wünschen zu entsprechen.

Wenn Hilfe zur Erziehung über einen längeren Zeitraum zu leisten ist, soll nach § 36 ein Hilfeplan im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen erstellt werden. Dies bedeutet für die Heimerziehung, dass Hilfepläne beispielsweise in Teamarbeit von Gruppenerzieher*innen, gruppenübergreifenden Diensten und den zuständigen Fachkräften des Jugendamtes zu erstellen sind, wobei Eltern und die betroffenen Minderjährigen zu beteiligen sind.

Neu geregelt werden durch das KJHG auch die rechtliche Zuständigkeit und damit die Finanzierung der Heimerziehung. Nach dem alten JWG konnte im Einzelfall je nach pädagogischer Etikettierung und Gefährdungseinschätzung entweder das örtliche oder das überörtliche Jugendamt zuständig sein. Gemäß § 85 KJHG ist nun stets das Jugendamt für die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Erziehung zuständig, in dem das Kind oder der/die Jugendliche seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese örtliche Zuständigkeit ist im Sinne einer regionalen Inanspruchnahme, Verantwortung und Sorge zu begrüßen. Sie kann jedoch zu einer pädagogisch unreflektierten Vermeidung von Heimerziehung führen, wenn generell oder in einzelnen kommunalen Haushalten besondere finanzielle Probleme vorhanden sind. In der Praxis wird tatsächlich ein großer Unterschied in der Gewährung von verschiedenen Hilfen durch die Jugendämter unterschiedlicher Kommunen beklagt. So stellt der 15. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung heraus, dass die Anzahl der gewährten Hilfen in den Kommunen mit den meisten Bewilligungen viermal so hoch ist wie in den Kommunen mit den niedrigsten Bewilligungen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017, S. 436). Die Personensorgeberechtigten haben nach § 27 KJHG Anspruch auf Förderungsmaßnahmen der Hilfe zur Erziehung für ihr Kind, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre und wenn die beanspruchte Hilfe für seine Entwicklung und Neigung notwendig ist. Insofern könnten Eltern im konkreten Einzelfall Heimerziehung für ihr Kind auch einklagen. Da Eltern von Kindern, die auf Heimerziehung angewiesen sind, in der Regel aber aus unterprivilegierten Schichten stammen und/oder sich in sehr schwierigen Lebenslagen befinden, ist diese Klagemöglichkeit wohl eher theoretisch, sie wird in der Praxis kaum einmal vorkommen.

Ähnlich verhält es sich, wenn die Maßnahme Heimerziehung für junge Erwachsene über das 18. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden soll. Nach § 41 KJHG soll jungen Volljährigen (in begründeten Einzelfällen auch über das 21. Lebensjahr hinaus) Hilfe für ihre Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Die individuelle Situation des jungen Menschen bestimmt, ob und wie lange die Hilfe notwendig ist. Dies gilt entsprechend für die Maßnahme Heimerziehung oder Betreutes Wohnen. Gegenwärtig kann allerdings immer häufiger beobachtet werden, dass Jugendämter nicht mehr bereit sind, junge Erwachsene über das 18. Lebensjahr hinaus in stationären Institutionen der Jugendhilfe weiterhin zu fördern (Nüsken 2008). Die jungen Menschen könnten auch hier versuchen, ihr Recht auf Jugendhilfe einzuklagen, aber die wenigsten werden diesen Schritt tun.

Einbezug seelisch Behinderter

Der Gesetzgeber hat in § 35a des KJHG ausdrücklich auch solche Kinder und Jugendliche aufgenommen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese, bezogen auf die Gesamtgruppe der Kinder und Jugendlichen, welchen Hilfe zur Erziehung gewährt wird, relativ kleine Gruppe hat Anspruch auf Eingliederungshilfe und im Bedarfsfall auch Anspruch auf Hilfen zur Erziehung, somit auch auf stationäre Erziehungshilfen. Mit der Berücksichtigung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher im KJHG beendete der Gesetzgeber den jahrzehntelang andauernden Streit, ob diese Minderjährigen durch Maßnahmen der Sozial- oder der Jugendhilfe gefördert werden sollen. Im Zuge der Novellierung des KJHG (1. Oktober 2005) wurde der § 35a ergänzt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nun hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die fachliche Stellungnahme eines/einer entsprechenden Fachärzt*in oder Psychotherapeut*in einzuholen. Als seelisch behindert werden jene Personen angesehen, die als chronisch psychisch krank gelten und die oftmals längere Aufenthalte in Psychiatrien durchlebt haben. Bei ihnen wurde eine psychische Störung festgestellt, welche die Voraussetzungen erfüllt, ihre Teilhabefähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Der Begriff der seelischen Behinderung ist nicht als statisch zu verstehen, sondern z. B. gesellschaftlichen Veränderungen und Einstellungen unterworfen (Kronenberger 2017, S. 743). Bei Kindern und Jugendlichen handelt es sich aus traditioneller Sichtweise vor allem um solche mit autistischen und anderen psychotischen Syndromen, mit Persönlichkeitsstörungen auf der Grundlage schwerwiegender Neurosen oder mit Befindlichkeiten nach hirnorganischen Erkrankungen. Mueller berichtet, dass bei 61 % fremduntergebrachter seelisch behinderter jungen junger Menschen Verhaltens- und emotionale Störungen, bei 16 % neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen vorlagen (2000, S. 127). Eine Einrichtung der Heimerziehung, in der seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, benötigt die entsprechenden Voraussetzungen und personellen Rahmenbedingungen, damit erzieherische und therapeutische Prozesse erfolgreich verlaufen können und eine Integration als Zielsetzung realistisch bleibt.

„Der psychisch auffällige junge Mensch benötigt demnach Schutz auch innerhalb der Einrichtung vor Übergriffen, unnötiger Ablehnung, Abwertung und Ausgrenzung durch in Betreuungsverantwortung stehende Fachkräfte, Eltern, Schule etc.“ (Mueller 2000, S. 128).

Fegert gibt in einer Abhandlung zum § 35a zu bedenken, dass die Anwendung des Begriffs „Seelische Behinderung“ im Kindes- und Jugendalter sehr problematisch sei, da beim Behinderungsbegriff die Chronizität des Leidens immer eine große Rolle spiele. Er legt daher sein Hauptaugenmerk auf den Bedrohungsgedanken.

„Dies bedeutet, dass eine umfassende Diagnostik, die neben der Feststellung der jeweiligen psychopathologischen Symptomatik auch eine differenzierte Einschätzung des Entwicklungsstandes, des Intelligenzniveaus, körperlicher Begleiterkrankungen oder Grunderkrankungen, und unterschiedlicher psychosozialer Risiken beinhaltet, eine Feststellung zulässt, ob die Kinder bei Unterbleiben geeigneter Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen von einer Entwicklung bedroht sind, die sie in ihren Beziehungen beeinträchtigt, die ihr Leistungsniveau herabsetzen, die ihre spätere Teilnahme am regulären Arbeitsprozess infrage stellt, und die sie subjektiv mehr oder weniger erheblich beeinträchtigt (je nach Krankheitsbild teilweise schweregradunabhängiger, völlig unterschiedlicher Leidensdruck)“ (Fegert 2004, S. 210).

Außerdem weist er darauf hin, dass viele bestehende Behinderungen wie beispielsweise Körperbehinderung, Sprachbehinderung, Lernbehinderung und geistige Behinderung sehr häufig mit sekundären psychischen Beeinträchtigungen einhergehen, auf deren Grundlage sich eine psychische Behinderung entwickeln kann (Fegert 2004, S. 212 f.). Die zuletzt genannten Behinderungsformen werden jedoch vom § 35a nicht erfasst, da dieser Personenkreis der Eingliederungshilfe gemäß dem BSHG unterliegt. Dennoch muss zumindest die Einbeziehung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher in das Leistungsangebot des KJHG als zu begrüßender Fortschritt gewertet werden, da im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ihnen alle Rechte und Freiheiten vergleichbar zu Kindern ohne Behinderung garantiert werden müssen (Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen 2017a). Eine Einbeziehung aller Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in das Kinder- und Jugendhilfegesetz, also die sogenannte „Inklusive Lösung“, ist bisher aber noch nicht umgesetzt worden (Beauftragter der Bundesregierung für Belange von Menschen mit Behinderungen 2017b), obwohl damit eine Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten und Hilfesysteme vorliegt.

Das neue Bundesteilhabegesetz macht deutlich, dass Behinderung als Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren zu verstehen ist. Hilfen zur Erziehung für alle Kinder und Jugendlichen könnten hier ansetzen, insbesondere um umweltbedingte Barrieren abzubauen. Allerdings müssen dafür die öffentlichen und freien Träger der Erziehungshilfe ihre personellen, räumlichen und fachlichen Standards erweitern und benötigen eine gute Lösung, die allen Schnittstellenproblematiken gerecht wird, um den hohen Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen, der mit der Umstellung der Systeme verbunden ist (Finke 2019, S. 14).

Sozialdatenschutz

Grundsätzlich ist die Praxis der Hilfen zur Erziehung auf Kooperation und Vertraulichkeit mit Familien und Minderjährigen angelegt, die solche Leistungen erhalten. Entsprechend gelten die strengen Vorschriften des Sozialdatenschutzes für die Mitarbeiter*innen freier Träger ebenso wie im öffentlichen Trägerbereich. Soziale Daten und Tatbestände, die im Rahmen der Inanspruchnahme erzieherischer Hilfen bekannt und gesammelt werden, dürfen nur mit dem Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden (§ 65 KJHG). Auch betroffene Minderjährige, die über eine entsprechende Einsicht verfügen, müssen vor der Offenbarung ihrer Sozialdaten um ihre Einwilligung gefragt werden (Frankfurter Kommentar 2019, S. 791 ff.). Eine Weitergabe von geschützten Sozialdaten kann beispielsweise bei Hilfeplangesprächen fachlich notwendig sein. Entsprechend der Sozialdatenschutzvorschriften müssen daher die Betroffenen über die Teilnehmer*innen eines Hilfeplangesprächs im Vorhinein informiert werden, damit sie ihre Ablehnung oder Zustimmung äußern können. Bei der Weitergabe von Berichten zwischen öffentlichem und freiem Träger müssen die Vorschriften des Datenschutzes nach §§ 61 ff. SGB VIII genau geprüft werden. Insbesondere die Einwilligung der Betroffenen ist hierbei eine wesentliche Voraussetzung, ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist die Gefährdung des Kindeswohls und die Anweisung durch das Familiengericht (s. § 65 SGB VIII).

Betroffenenbeteiligung bei der Hilfeauswahl

Im Gegensatz zum alten JWG, in dem Jugendhilfemaßnahmen überwiegend als Eingriffsmaßnahmen galten, die mehr oder weniger „von oben“ angeordnet wurden, geht das KJHG von Leistungen aus, welche in partnerschaftlicher Kooperation mit den Betroffenen zu klären, abzuwägen und abzustimmen sind. Diese grundsätzlich neue und verbindliche Leitidee findet ihren Niederschlag an verschiedenen Stellen des KJHG: Nach § 5 KJHG haben die Leistungsberechtigten, in der Regel also die Eltern, ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Einrichtungen und Dienste verschiedener Träger und bezüglich der Gestaltung der Hilfe. Auf dieses Recht müssen die Betroffenen ausdrücklich hingewiesen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht findet dann seine Begrenzung, wenn es mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In § 8 KJHG wird geregelt, dass Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. Gemäß ihrem Entwicklungsstand sind ihre Vorstellungen, Meinungen, Ängste und Wünsche ernst zu nehmen, es soll nicht über sie entschieden werden, sondern in partnerschaftlicher Abwägung sollen gemeinsam zu akzeptierende Lösungen und Perspektiven entwickelt werden.

Nach § 36 KJHG sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten, wobei auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen ist.

Wenn Hilfe für einen voraussichtlich längeren Zeitraum zu leisten ist, soll in Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten und im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (also im Team) über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart entschieden werden. Dies gilt insbesondere bei Erziehungshilfen, die außerhalb der eigenen Familie stattfinden, so z. B. bei der Heimerziehung.

Partizipation von Kindern und Jugendlichen im gesamten Hilfeprozess

Jugendhilfe kann im eigentlichen Sinne nur dann lebenswelt- und ressourcenorientiert sein, wenn die aktive Beteiligung – die Partizipation – der betroffenen jungen Menschen nicht nur gefordert, sondern innerhalb der Praxis systematisch und kontinuierlich realisiert wird.

In den Hilfen zur Erziehung ist die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zwar gesetzlich normiert, die praktizierte Wirklichkeit des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zeigt allerdings auf, dass trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelungen eine erhebliche Diskrepanz zwischen Forderungen und der Beachtung sowie der Realisierung einer Partizipation besteht. Verschiedene empirische Studien zur Betroffenenbeteiligung im Rahmen der Hilfeplanung belegen jeweils äußerst geringe Quoten der Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen am Hilfeplanungsprozess. In einer Befragung von Kindern und Jugendlichen zu ihrer Aufnahme in eine Einrichtung der stationären Erziehungshilfe beschrieben viele Kinder und Jugendliche ein Gefühl der Hilflosigkeit, da sie sich nicht genügend in den Prozess der Entscheidung über die Hilfe einbezogen fühlten. Ihnen fehlten nach ihren Aussagen sogar genügend Informationen zum Hintergrund und Ziel der Unterbringung (Nowacki/Remiorz, 2014, S. 127).

Eine deutliche Erhöhung der Beteiligungsquote wäre alleine nicht ausreichend, wenn die Fachkräfte nicht Haltungen einnehmen und für Rahmenbedingungen sorgen, welche die echte innere Beteiligung eines betroffenen jungen Menschen in vielen Fällen erst ermöglicht. Alles andere wäre nur eine Quasi-Beteiligung oder anders ausgedrückt, eine Alibi-Funktion.

„Für die Kinder- und Jugendhilfe gelten Mitwirkung und Aushandlung als zentrale Maximen. Kinder- und Jugendhilfe hat einen (Einmischungs-)Auftrag, offensiv darauf Einfluss zu nehmen, dass die Beteiligung und die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Bereichen ermöglicht werden“ (Rätz-Heinisch/Schröer/Wolff 2014, S. 275).

Die formal abgesicherten Beteiligungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte von jungen Menschen, die in den Institutionen der stationären Erziehungshilfe leben, sind eher gering. Wo Kinder, Jugendliche und ihre Eltern auf professionelle Fachkräfte treffen, ist eine Beteiligung auf Augenhöhe eher schwierig (Stork 2017, S. 48). Die Gefahr besteht, dass Fachkräfte die Haltung haben, sie wüssten schon, was für die Kinder und Jugendlichen das Beste sei. Beteiligungen der jungen Menschen sind dann zwar auch anzutreffen, aber diese nehmen eher einen gelegentlichen, zufälligen oder auch vom zeitweisen Wohlwollen der Erwachsenen geprägten Charakter ein. Systematisch zugestandene und auch formal abgesicherte Möglichkeiten und Wege der Partizipation sind unter solchen Verhältnissen nicht anzutreffen.

Für die stationäre Erziehungshilfe ist die Partizipation ein wichtiges Element, da es eine zentrale Grundlage demokratischer Strukturen auch in der Sozialen Arbeit darstellt (Stork 2017, S. 46) und damit auch für das Erleben der Selbstwirksamkeit der Kinder und Jugendlichen ein wesentliches Mittel ist.

Im Zuge der Skandalisierung der Heimerziehung und der sich daraus ableitenden ersten Reformen wurden Instanzen der Partizipation in der Heimerziehung durchaus verwirklicht: In verschiedenen Institutionen bildeten sich beispielsweise Heimräte, es wurden Vollversammlungen einberufen und Gruppen- sprecher*innen gewählt. Die nachhaltigen Reformen und Strukturveränderungen der Heime, die Dezentralisation großer Einrichtungen und die allgemeine liberalere Erziehungspraxis haben solche Instrumentarien der Partizipation zumeist überholt und vergessen lassen. Heimräte oder Gruppensprecher*innen verdeutlichen sehr das Negativbild von Institutionen und es ist zu hinterfragen, ob solche oder andere Mitbeteiligungswege in heute durchweg reformierten und vor allem in kleineren Institutionen überhaupt noch notwendig sind. Kommt es nicht mehr und vor allem auf die Haltungen der pädagogischen Mitarbeiter*innen an, welche die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen wie selbstverständlich akzeptieren und fördern müssen? Andererseits gilt zu bedenken, dass demokratische Errungenschaften – gleich in welchem Bereich – keine Selbstläufer sind. Sie wurden immer mühsam erkämpft; es besteht immer die Gefahr, dass sie schnell beseitigt werden. Klar strukturierte und auch schriftliche fixierte Wege der Partizipation können das Selbstverständnis dieser Errungenschaften verfestigen.

„Beteiligung kann darüber hinaus in den Hintergrund geraten, wenn pädagogische Fachkräfte Machtansprüche nicht aufgeben wollen oder können bzw. wenn Konkurrenzen die Zusammenarbeit stören. Aufseiten der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder Eltern kann die Mitwirkungsbereitschaft eingeschränkt sein, wenn sie die Abläufe nicht verstehen und einschätzen können bzw. wenn sie verunsichert oder zu wenig informiert sind“ (Rätz-Heinisch/Schröer/Wolff 2009, S. 230).

Die moderne Heimerziehung gibt gegenwärtig vor, lebensweltorientiert zu sein und die Ressourcen der betroffenen jungen Menschen zu nutzen. Dies setzt unter anderem die aktive Beteiligung nicht nur als gelegentliche zugestandene Möglichkeit, sondern als festgelegtes Grundprinzip voraus. Beispiele solcher festgelegten Beteiligungsrechte, die kontinuierlich überprüft und nachgewiesen werden müssen, könnten sein:

•Kinder und Jugendliche haben Mitspracherechte bei den Gruppenregeln, sie können diese hinterfragen und Änderungen verlangen.

•Bei Urlaubsfahrten sind die jungen Menschen die Hauptbetroffenen. Ihre Vorschläge und Wünsche sind richtungsweisend, „altbewährte“ Urlaubsziele der Gruppe können abgelehnt werden.

•Beim Kauf neuer Möbel wird nicht über den Kopf der Kinder und Jugendlichen hinweg entschieden. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten haben diese immer ein Mitentscheidungsrecht.

•Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter*innen ist regelmäßig die Meinung der Kinder und Jugendlichen einzuholen, ihr Votum kann ausschlaggebend sein.

•Über voraussehbare Neuaufnahmen sollten die Kinder und Jugendlichen informiert werden, ihre Meinung ist wichtig bei der Entscheidung, ob ein bestimmtes neues Kind in der gegenwärtigen Situation in die Gruppe passt.

Die Partizipation von jungen Menschen in stationären Jugendhilfeeinrichtungen wurde auch vom neuen Bundeskinderschutzgesetz berücksichtigt und im Sozialgesetzbuch VIII stärker implementiert. Geregelt wurde beispielsweise das Verfahren der Beteiligung von Minderjährigen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie das Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten (§ 8b SGB VIII). Letzterem kann in der Heimerziehung mit der Implementierung von Ombudsfrauen oder Ombudsmännern Rechnung getragen werden (Meysen/Eschelbach 2012, S. 170). 2012 wurde ebenfalls in § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII aufgenommen, dass für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine (teil-)stationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden“ müssen. Die gesetzliche Grundlage für Beteiligungsprozesse ist damit klar geschaffen worden. Inhaltlich muss sie aber auch konsequent umgesetzt werden.

„Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe vollzieht sich selten von alleine, sie muss gewollt sein. Die Aufgabe der Wahrnehmung und Erschließung von Teilnahmechancen und Teilgabepotenzialen liegt bei den Fachkräften. Die Erfahrung hat gezeigt, dass beteiligende Beratung erst gelingen kann, wenn die Fachkräfte an der Basis hierfür Rückendeckung von den Führungskräften sozialer Institutionen erhalten“ (Rieger 2013, S. 33).

Hilfeplanung

Die gemeinsame Planung und Abstimmung der erforderlichen und zu leistenden Hilfe unterstreicht den Kooperationsgrundsatz im Umgang mit und in der Leistung von erzieherischen Hilfen. Wenn Hilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu leisten ist, soll die Hilfeplanung unter Hinzuziehung mehrerer Fachkräfte und mit partnerschaftlicher Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie der Minderjährigen ablaufen. Unter erzieherischen Hilfen, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum geleistet werden, sind insbesondere auch Erziehungshilfen zu verstehen, die außerhalb der eigenen Familie stattfinden, also beispielsweise in einer Vollzeitpflegestelle oder im Rahmen der Heimerziehung. Für diesen Personenkreis sieht das KJHG (§ 37) eine besonders intensive Zusammenarbeit von Pflegepersonen, den Gruppenerzieher*innen eines Heimes, von gruppenübergreifenden Diensten, den zuständigen Fachkräften des Jugendamtes und anderen professionellen Kräften vor, welche die jeweilige Situation des jungen Menschen gut kennen und beurteilen können. Die Personensorgeberechtigten und die Kinder/Jugendlichen sind an diesem Hilfeplanungsprozess integrativ beteiligt. Betroffene und Fachkräfte sollen in gemeinsamer Abstimmung die bisherige erzieherische Hilfe bewerten, neue pädagogische Notwendigkeiten und Ziele formulieren und Lebensperspektiven herausbilden.

Eine solche Hilfeplanung wird in etwa folgenden Schritten ablaufen: Nachdem sich die Personensorgeberechtigten (Eltern) und/oder Minderjährigen mit ihren speziellen Problemen und Hilfebedürfnissen an das Jugendamt gewandt haben, kommt es zunächst zu einem Beratungsgespräch, in welchem der/die zuständige Sozialarbeiter*in umfangreich berät und Vorteile und Nachteile der eventuellen Hilfe offenlegt. Wird die Gewährung einer Hilfe für notwendig gehalten und sind sich alle Beteiligten über Form und Ausgestaltung der Hilfe einig, so kommt es in einem nächsten Schritt zu einem Hilfeplanprozess.

Dieser Hilfeplanprozess besteht in der Regel aus zwei Teilen: dem Fachgespräch und dem Hilfeplangespräch. Am Fachgespräch oder der Expert*innenrunde nehmen die zuständige Fachkraft des Jugendamtes teil und in der Regel weitere Kolleg*innen von öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe. Hinzugezogen werden sollen auch Vertreter*innen anderer Fachdienste oder Spezialdienste, so z. B. Psycholog*innen, Ärzt*innen und Lehrer*innen. Nachdem im Fachgespräch eine umfassende Darstellung des individuellen Falles erfolgte und Vorgeschichte, sowie mögliche Ursachen erörtert wurden, beginnt eine Diskussion über mögliche Interventionen.

Bei dem nun folgenden Hilfeplangespräch sind die Eltern und Minderjährigen in jedem Fall zu beteiligen und weitere Vertrauenspersonen können auf Wunsch hinzugezogen werden (z. B. Freund*innen, Verwandte). Insbesondere Entscheidungen über Art und Umfang der zu leistenden Erziehungshilfe sollen von allen Beteiligten mitgetragen werden können und es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen und das Lebensumfeld der Eltern und des Kindes angemessen berücksichtigt werden. Auch haben die Hilfeempfänger*innen ein Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf konkrete Einrichtungen und Träger, dem nachgekommen werden muss, wenn keine erheblichen Mehrkosten dadurch entstehen. In der Praxis sind hier ebenfalls praktische Fragen z. B. der jeweils aktuellen Platzkapazität zu berücksichtigen. Die Erziehungshilfe soll außerdem so angelegt sein, dass sie letztlich Hilfe zur Selbsthilfe bedeutet.

Der Prozess der Hilfeplanung unterscheidet sich nicht nur im äußeren Ablauf von früheren Formen der Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung von Betroffenen. Fundamental gewandelt sollte sich deren Stellung haben, wenn sie erzieherische Leistungen beanspruchen wollen. Früher waren sie Angehörige aus Problemfamilien, Versager und Bittsteller, denen Hilfen angedroht, verordnet oder mildtätig gewährt werden konnten. Heute sollten betroffene Eltern, Kinder und Jugendliche ernstzunehmende Partner*innen sein, ohne deren Zustimmung und Mitwirkung keine erzieherische Hilfe zu leisten wäre, denn bis an die Grenze „der Kindeswohlgefährdung sind Fachkräfte … auf deren Einverständnis angewiesen“ (Urban 2005, S. 236).

Auch traditionelle Bewertungsmaßstäbe und -verfahren verlieren in einem gemeinsamen und partnerschaftlichen Prozess der Hilfeplanung ihre Bedeutung. Waren Betroffene früher in oft völliger Abhängigkeit von fremdbestimmenden psychosozialen Diagnosen durch außenstehende Expert*innen, sollten sie jetzt aktive Teilnehmer*innen in einem Aushandlungsprozess sein. Die Einschätzung eines jeweiligen Ist-Zustandes können sie im Hilfeplan nun selbst wesentlich mitbestimmen, sie können widersprechen, andere Ansichten und Erklärungen fördern und so zu gemeinsam erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten und zu Perspektivfindungen gelangen, die sie als Betroffene mittragen und akzeptieren können, weil sie selbst mitentschieden haben und nicht über sie entschieden wurde.

Die Vorgehensweise im Prozess der Hilfeplanung wird allerdings in Fachkreisen häufig kritisiert, weil sie eine an der Mittelschicht orientierte Kommunikation voraussetze.

„Für die klassische Klientel der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet dieses Verfahren eine permanente Überforderung. Nimmt man diesen Einwand ernst, gerät man schnell in die Gefahr, zur ‚fürsorglichen Belagerung’ zurückzukehren – eine Sichtweise, die nur schwer mit den Grundwerten des Grundgesetzes, aber auch mit dem Gedanken der Koproduktion personenbezogener Dienstleistungen verbunden ist“ (Wiesner 2005, S. 20).

Der Hilfeplanprozess erfordert daher von den Fachkräften eine hohe Professionalität verbunden mit der Fähigkeit zur Empathie und fachlichen Reflexivität. Dies sind entscheidende Voraussetzungen für eine positive Verständigung aller beteiligten Personen (Marquard 2008, S. 167).

„Die Beteiligungsfähigkeit von Eltern und Kindern ist in hohem Maße abhängig von der sozialen Kompetenz der zuständigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, von der Wertschätzung, die sie Hilfe ersuchenden Personen entgegenbringen, von der Fähigkeit, nonverbales Verhalten zu deuten sowie Eltern und Kinder zu motivieren und zu ermutigen“ (Wiesner 2005, S. 20).

Heimerziehung sowie die Betreuung in sonstigen Wohnformen ist eine Form der Erziehungshilfe, die in der Regel langfristig angelegt ist. Ausnahmen hiervon wären z. B. eine Notaufnahme, wenn der betroffene junge Mensch nach schneller Beseitigung des Notzustandes kurzfristig wieder in seine Familie zurückkehren kann oder die ebenfalls nur für kurze Dauer geplante Aufnahme eines Kindes in ein Heim mit dem Ziel einer Vermittlung in eine Pflegefamilie, einschließlich der entsprechenden Vorbereitung. Ansonsten wird Erziehungshilfe in einer stationären Einrichtung durchweg für mindestens ein Jahr gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. So verbleiben viele Kinder und Jugendliche für zwei oder auch drei Jahre in einem Heim oder in einer Wohngruppe, andere noch länger, möglicherweise bis zu ihrer Verselbstständigung, wenn gegen die Rückkehr in die Herkunftsfamilie mannigfaltige Gründe sprechen.

Heimerziehung wurde und wird von Außenstehenden häufig als Schicksalsschlag angesehen, als eine fremdbestimmte Maßnahme, die über Betroffene hereinbricht. Nach der Gesetzeslage ist die Hilfe zur Erziehung in einem Heim jedoch ein planbarer und mit allen Betroffenen abgesprochener Prozess. Wie schon zuvor in den Ausführungen zur Hilfeplanung erwähnt, ist in § 37 KJHG festgelegt, dass die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der/die Jugendliche vor Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung ausführlich zu beraten sind, insbesondere, wenn die Hilfe für einen voraussichtlich längeren Zeitraum zu leisten ist. In solchen Beratungsgesprächen werden natürlich von den Fachkräften und den Betroffenen auch Alternativen zur stationären Unterbringung überprüft, vor allem auch ambulante Hilfen zur Erziehung. Nur in seltenen Fällen kann zwischen den Personensorgeberechtigten, dem Kind/Jugendlichen und den Fachkräften keine Einigung über die notwendige Hilfe erzielt werden. Wenn das Jugendamt die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Wohl und/oder zum Schutz des Kindes als unabdingbar notwendig ansieht, dies aber die Eltern verweigern, müsste ein Entzug der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragt werden. Wird diesem Antrag vom Gericht zugestimmt, kann der bestellte Pfleger (z. B. der Amtsvormund) die Hilfe zur Erziehung in einem Heim für das Kind in Anspruch nehmen. In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle ist ein solcher Sorgerechtsentzug allerdings nicht notwendig, weil alle Beteiligten sich äußern können und das Jugendamt die Meinung und Wünsche der Betroffenen ernst nimmt.

Während der Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll nach § 36 im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen regelmäßig ein Hilfeplan erstellt werden. Das in diesem Zusammenhang bedeutsame Hilfeplangespräch soll im Schnitt alle sechs Monate stattfinden und bietet explizit Raum für Partizipation der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien. Teilnehmende sind u. a. die Kinder bzw. Jugendlichen, die Personensorgeberechtigten, also in den meisten Fällen die Eltern oder auch ein (Amts-)vormund, die zuständige Fachkraft des Jugendamtes, die Gruppenerzieher*innen und evtl. die gruppenübergreifenden Dienste bzw. Leitungen sowie weitere Personen, die für die Hilfeplanung wichtig sind (z. B. Vertrauenspersonen der Kinder und Jugendlichen, Lehrer*innen, Therapeut*innen o. ä.). Inhalte von Hilfeplanungsgesprächen können beispielsweise sein:

•Der Entwicklungsstand, Entwicklungsfortschritte des Kindes oder Jugendlichen,

•besondere Ereignisse und Vorkommnisse,

•der Einbezug der Eltern und der Familie,

•Veränderungen in der Herkunftsfamilie,

•die Situation in der Schule oder Ausbildung,

•die Situation des jungen Menschen in der Gruppe,

•die Erörterung der Fragen nach der aktuellen und zukünftigen Erziehungsbedürftigkeit, ob es sinnvoll ist, die stationäre Hilfe fortzusetzen, ob alternative Hilfen angebrachter wären oder ob eine Rückführung in die Familie kurz- oder mittelfristig angestrebt werden kann,

•die Perspektiven des Kindes/Jugendlichen und die seiner Familie.

Wie zuvor bereits angeführt, wurden bislang Beteiligungsprozesse oftmals nicht zufriedenstellend realisiert. Vielfach ist es betroffenen Kindern und Jugendlichen völlig unklar, welche Funktion und Bedeutung ein Hilfeplangespräch hat, die Tragweite von hier getroffenen Entscheidungen können dann von ihnen ebenfalls kaum eingeschätzt werden. Diese mangelnde Identifikation mit den im Hilfeplan festgeschriebenen Zielsetzungen dürfte ein wesentlicher Grund für das Scheitern von Hilfeprozessen sein (Pies/Schrapper 2005, S. 75). Um die Chancen der inhaltlichen Partizipation von Kindern und Jugendlichen beim Hilfeplanungsprozess zu erhöhen, schlägt Petersen verschiedene methodische Ablaufpunkte vor:

•Eine gute Vorbereitung der jungen Menschen auf das Hilfeplangespräch hin ist unerlässlich. Insbesondere müssen dessen Bedeutung – auch die von Entscheidungen –, der zeitliche Rahmen, die Funktion der beteiligten Fachkräfte sowie die anzusprechenden Themen geklärt werden.

•Die Qualität von Hilfeplangesprächen ist in hohem Maße von der Gesprächsatmosphäre abhängig. Kinder und Jugendliche sollten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen können, die Gesprächsrunde darf nicht zu groß sein, denn sonst könnte sie den jungen Menschen einschüchtern, geradezu „erschlagen“.

•Die anschließende schriftliche Dokumentation des Hilfeplangesprächs sollte so formuliert sein, dass sie auch von Kindern und Jugendlichen verstanden werden kann, und selbstverständlich dürfen sie diese auch lesen (Petersen 2002, S. 920).

Außerdem sollte mit den Kindern und Jugendlichen und auch mit den Eltern überlegt werden, welches Setting für sie eine Beteiligung am besten ermöglicht. Hier können sehr individuelle Lösungen sinnvoll sein wie ein Ort, an dem diese sich wohlfühlen, die Beteiligung von gleichaltrigen Freund*innen, getrennte Gespräche mit den Beteiligten, damit konfliktäre Inhalte besser angesprochen werden können u. v. m. Hier sollten die Wünsche der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern handlungsleitend sein, damit eine individuell sinnvolle und erfolgreiche Hilfeplanung ermöglicht wird.

Finanzierung

Die Kosten der erzieherischen Hilfen gemäß §§ 27 bis 35 KJHG übernehmen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Kreise, die kreisfreien Städte und je nach Landesrecht ggf. auch kreisangehörige Gemeinden. Diese örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten Leistungen der Erziehungshilfe entweder selbst an, und/oder sie finanzieren die entsprechenden Aufwendungen solcher erzieherischen Hilfen, die anerkannte freie Träger der Jugendhilfe durchführen.

Die ambulanten Erziehungshilfen: Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer*in, Sozialpädagogische Familienhilfe sowie eine ambulant durchgeführte Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sind für die betreffenden Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei, wenn ohne die Hilfe das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wäre und die jeweilige Hilfe geeignet und notwendig ist. Anders verhält sich dies bei dem teilstationären Leistungsangebot Erziehung in einer Tagesgruppe, bei der Vollzeitpflege, bei der stationären Erziehungshilfe Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Im letzten Fall allerdings nur, sofern diese Maßnahme außerhalb der eigenen Familie erfolgt, also beispielsweise in einer vom Jugendhilfeträger eigens zur Verfügung gestellten Wohnung oder im Rahmen eines sogenannten Reiseprojektes.

Bei den teilstationären und vollstationären Hilfen erfolgt eine Kostenbeteiligung, deren Modalitäten in den §§ 90 bis 97 KJHG aufgeführt sind. Von Eltern und/oder den betroffenen Kindern und Jugendlichen wurden Kostenbeiträge zu teilstationären und stationären Erziehungshilfen erhoben, wenn diese im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes dazu in der Lage waren. In der Praxis verfügten jedoch viele Eltern, deren Kinder sich in teilstationären oder stationären Institutionen der Erziehungshilfe aufhielten, nur über ein geringes Einkommen, waren auf Sozialhilfe angewiesen waren und besaßen kein Vermögen. Von finanziell besser gestellten Eltern wurden Kostenbeiträge erhoben. Diese lagen aber in der Regel nicht höher als die häusliche Ersparnis, die durch die Fremdunterbringung eintrat. Durch die Novellierung des KJHG (1. Oktober 2005) wurden die Modalitäten der Kostenbeteiligung neu geregelt. Als Mindestkostenbeitrag gilt nun das Kindergeld, welches z. B. Eltern erhalten, deren Kind sich in einer Einrichtung der stationären Erziehungshilfe aufhält. Ansonsten sind die Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Höhe der Kostenbeteiligung ergibt sich aus Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe. Eine entsprechende Auflistung befindet sich im Anhang zum § 94 KJHG. Insbesondere für zusammenlebende Elternteile können sich nun erheblich höhere Kostenbeteiligungen ergeben, welche die frühere Regelung der häuslichen Ersparnis deutlich überschreiten (Frankfurter Kommentar 2013, S. 826 ff.). Auch Kinder und Jugendliche können zu Kosten herangezogen werden, wenn sie ein entsprechendes Einkommen haben. Dies trifft beispielsweise auf Jugendliche zu, die eine berufliche Ausbildung absolvieren und eine Ausbildungsvergütung erhalten. Von ihnen wird, bei entsprechender Höhe der Ausbildungsvergütung, ein Teil als Kostenbeitrag zu der teilstationären bzw. der stationären Hilfe zur Erziehung eingefordert.

Von einer Heranziehung der Eltern zu den Kosten kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn beispielsweise sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 93 Abs. 6 KJHG). Leistungen der Jugendhilfe und namentlich der Hilfen zur Erziehung sind sehr kostenintensiv.

Die Heimerziehung – so wurde bereits im Zehnten Kinder- und Jugendbericht gewarnt – gerät „unter Legitimationsdruck, da sie einen hohen Anteil an den gesamten Jugendhilfekosten ausmacht und daher z. Z. als die kostenintensivste Maßnahme erzieherischer Hilfen gilt. Diskussionen über ambulante und (teil-)stationäre Hilfen scheinen angesichts der schwierigen Haushaltslagen der Kommunen überwiegend unter Kostenüberlegungen zu stehen. Die Gleichrangigkeit der Hilfen als eine Errungenschaft des KJHG sollte jedoch nicht … wieder beliebig zur Disposition gestellt werden“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, S. 243).

Im Elften Kinder- und Jugendbericht wurde als Grundsatz für die Verteilung der Ressourcen zukünftiger Kinder- und Jugendhilfe empfohlen, „dass die Ausgaben den Aufgaben zu folgen haben und nicht umgekehrt“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2002, S. 261). Dies wird im aktuellen 17. Bericht nochmals deutlich herausgegriffen und betont, dass „Hilfen für Jugendliche und junge Erwachsene vor allem im Spiegel der Kostenentwicklung betrachtet“ würden. Es würde nur selten überlegt, welchen Bedarf an Hilfen junge Menschen aus prekären Lebenssituationen haben, gerade im Hinblick auf den Ausgleich sozialer Benachteiligungen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017, S. 440).

Angesichts der Finanzkrisen der öffentlichen Haushalte und der Tendenz einer Ausweitung von Jugendhilfeausgaben mit entsprechenden Kostensteigerungen haben Gesichtspunkte der Verwaltungsreform, die sogenannte Neue Steuerung, auch den Jugendhilfebereich erreicht. Sie führten dort zu einer Qualitätsdebatte, verbunden mit der Forderung nach mehr „Kundenorientierung“ und nach einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Leistungen und Kosten.

„Mit der Neuen Steuerung ist eine umfassende Reform der Verwaltung nach Strategien des Managements gemeint, in deren Ergebnis soziale Dienstleitungen bürgerfreundlicher und dezentral gestaltet werden sollen. Zentral ist dabei die Betrachtung des Verwaltungshandelns ausgehend von den Zielen, Produkten, dem Output bzw. den Leistungen für die BürgerInnen. Aufbau, Organisation und Management der Verwaltung sollen dahingehend gestaltet werden“ (Rätz-Heinisch/Schröer/Wolff 2014, S. 212).

Zuvor wurden die Träger bzw. Einrichtungen der erzieherischen Hilfen gemäß §§ 28 bis 35 KJHG für ihre Leistungen in der Regel durch pauschalierte Zahlungen oder durch Pflegesätze honoriert, welche sich an den tatsächlich entstandenen Personal-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten orientierten. Da für eine Institution respektive für einen Träger alle Fälle in gleicher Höhe finanziert werden konnten, blieb der tatsächlich zu leistende Aufwand für einzelne Kinder und Jugendliche außer Betracht. Im Zuge der allgemeinen Spardiskussion sowie der Überlegungen zur Neuen Steuerung und angesichts der geforderten Transparenz und der Vergleichbarkeit von Leistungen und Kosten unterschiedlicher Träger gelten ab 1999 neue gesetzliche Regelungen.

„Der Pflegesatz wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten einer konkreten Einrichtung nach einheitlichen Grundsätzen in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Kalkulationsbasis ist der fiktive künftige Aufwand für eine entsprechend der Leistungsvereinbarung zu erbringende Leistung“ (Schmeller 2017, S. 649).

Das KJHG wurde ergänzt durch die §§ 78a bis 78g, die neuen Regelungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung traten mit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung sind die teilstationären und stationären Erziehungshilfen von den Neuregelungen betroffen. Ambulante Erziehungshilfen bleiben davon unberührt.

In den entsprechenden Paragraphen wird ausgesagt, dass Leistungen, die ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht werden, nur dann vom öffentlichen Jugendhilfeträger finanziert werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder mit seinem Verband Vereinbarungen getroffen wurden. Genannt werden im Gesetz die Leistungsvereinbarung, die Entgeltvereinbarung und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Es ist festzustellen, dass eine Qualitätsdebatte in der Jugendhilfe schon seit längerer Zeit geführt wird mit der Differenzierung zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Falls keine Vereinbarung vorliegt, werden die Kosten der Maßnahme nur im begründeten Einzelfall und auf der Grundlage der Hilfeplanung übernommen.

„Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

•Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,

•den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,

•die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,

•die Qualifikation des Personals sowie

•die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtungen festlegen“ (§ 78c KJHG auszugsweise).

Die Leistungsangebote müssen geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, die Entgelte entsprechend der festgelegten Leistungs- und Qualitätsvereinbarung leistungsgerecht sein.

Durch diese neuen Finanzierungsregelungen sollten Kosten und Leistungen transparenter werden. Insbesondere auch im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung wurde eine Kostendämpfung erwartet. „Das Ziel der Kostendämpfung wurde nicht erreicht“ (Frankfurter Kommentar 2013, S. 720).

Im Zusammenhang mit der Diskussion über Leistungsvereinbarungen und der Qualitätssicherung wurde der Begriff der Fachleistungsstunde eingeführt.

„Die Fachleistungsstunde ist eine Verrechnungsform für Leistungsentgelte, die insbesondere bei ambulanten Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe auf der Basis von § 77 SGB VIII angewandt wird. … Die kalkulierten Gesamtkosten eines Leistungsangebots (Personal-, Sach-, Investitions- und Vorhaltekosten) werden dabei bezogen auf eine Zeitstunde berechnet“ (Struck 2017, S. 276).

Die Institutionen der stationären Erziehungshilfe vereinbaren mit dem örtlichen zuständigen Träger der Jugendhilfe die Höhe des Entgelts, welches pro Kind/Jugendlichen und Tag gezahlt wird. In partnerschaftlichen Verhandlungen sollen die Sätze einvernehmlich festgesetzt werden. Einer solchen Entgeltvereinbarung gehen immer eine Leistungsbeschreibung, eine Kostenkalkulation sowie eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung voraus. Das vereinbarte Entgelt für die Grundleistungen deckt die „normale“ Versorgung, die Erziehung und Förderung, das Wohnen, die Freizeitgestaltung etc. eines Kindes oder Jugendlichen innerhalb der stationären Erziehungshilfe ab. Weitere für notwendig erachtete und für den jeweiligen jungen Menschen mit dem Kostenträger im Hilfeplan zu vereinbarende fachliche Leistungen wie beispielsweise eine kontinuierlich notwendige besonders intensive Hausaufgabenbetreuung, heilpädagogische oder psychologische Therapiestunden, Angebote der Motopädagogik und der Spieltherapie, therapeutisches Reiten etc. werden durch Fachleistungsstunden zusätzlich vergütet. Neue Verhandlungen über die Entgelte sind immer mit Qualitätsdialogen verbunden. Die Höhe des täglichen Entgelts für die Grundleistungen beträgt heute durchschnittlich pro Kind/Jugendlichen zwischen 150 bis 190 Euro. Somit kostet ein Heimplatz in der Grundversorgung zwischen 4.500 bis 5.700 Euro pro Monat. Die Kosten pro Fachleistungsstunde liegen, in Abhängigkeit von der Qualifikation des Anbieters, aber auch anderen Faktoren, wie z. B. regionaler Verortung, durchschnittlich zwischen 70 bis 100 Euro. Wenn beispielsweise im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart wurde, dass ein bestimmtes Kind eine zweistündige Spieltherapie pro Woche durch eine Heilpädagogin benötigt und eine solche Fachleistungsstunde 85 Euro kostet, dann würde für den Zeitraum dieser besonderen Förderung monatlich ein zusätzlicher Betrag zu den Grundleistungen in Höhe von 640 Euro hinzukommen. Kosten für Intensivwohngruppen mit einem engeren Betreuungsschlüssel oder weitere Spezialangebote mit therapeutischen Leistungen können nochmal deutlich über den Kosten der Regelwohngruppe hinausgehen und zwischen 230 und mehr als 300 Euro pro Tagessatz ausmachen.

Kapitel 3
Das differenzierte Leistungsangebot der stationären Erziehungshilfe
Heimerziehung hat sich verändert

Die in den 1970er- und 1980er-Jahren initiierten und realisierten Reformen der Heimerziehung haben innerhalb des Praxisfeldes zu erheblichen quantitativen und strukturierenden Veränderungen geführt und damit zu einer starken Differenzierung der institutionellen Rahmenbedingungen beigetragen. Größere Heime verloren infolge der Dezentralisierung mehr und mehr ihren Anstaltscharakter: Überversorgungssituationen wurden abgebaut, weil beispielsweise Großküche, Speisesäle und zentrale Wäschereien aufgelöst und deren Funktionen auf die Gruppen verlagert wurden. Alltägliche Verrichtungen waren damit den jungen Menschen nicht länger vorenthalten, sondern nun in pädagogische Prozesse integriert. Im Zuge der Reformen kam es auch zu Auslagerungen von Heimgruppen in andere Häuser und Stadtteile – zur Gründung von Außenwohngruppen und selbstständigen Wohngemeinschaften, etwas später kamen Vorläufer des Betreuten Wohnens auf. Heute reicht das differenzierte und spezialisierte Feld der stationären Erziehungshilfe bis hin zu Erziehungsstellen – einer besonderen Form der „Heim“-Unterbringung, die starke konzeptuelle Überscheidungen mit einer „professionellen Pflegefamilie“ hat.

Außenwohngruppen und Wohngruppen

Die ersten Außenwohngruppen entstanden zu Beginn der 1970er-Jahre. Sie waren eine Antwort auf die Kritik an der Heimerziehung, die unselbstständige junge Menschen produziere (Kiehn 1990, S. 31 ff.). Im Zuge der allgemeinen Dezentralisierung wurden Gruppen aus dem Heim in andere Gebäude, beispielsweise in Einfamilienhäuser oder in größere Etagenwohnungen, ausgelagert. Damit konnte erreicht werden, dass der negative Heimcharakter mit den entsprechenden Etikettierungen erheblich reduziert wurde oder auch ganz verschwand, denn Außenwohngruppen sind in das normale Wohnumfeld integriert. Durchschnittlich fünf bis acht junge Menschen bilden eine solche Gruppe. Sie werden von pädagogischen Mitarbeiter*innen betreut, die ähnlich wie im Heim im Schichtdienst arbeiten, oder von einer Erziehungsperson bzw. einem Paar, welches innerhalb der Außenwohngruppe lebt und von zusätzlichen Fachkräften, die dort ebenfalls arbeiten aber außerhalb leben. Ursprünglich waren Außenwohngruppen vor allem Jugendlichen vorbehalten, die schon längere Zeit im Heim lebten und sich nun zunehmend verselbstständigen sollten. Demgemäß stellt die Selbstversorgung ein wichtiges Prinzip in Außenwohngruppen dar. Im Laufe der Zeit wurden allerdings zunehmend Kinder in Außenwohngruppen aufgenommen, auch solche, die bislang nicht in einem Heim gelebt hatten. Es handelte sich dabei vorwiegend um Kinder, die voraussichtlich bis zu ihrer Selbstständigkeit auf öffentliche Erziehung angewiesen waren. Die Serviceleistungen eines Heimes können von der Außenwohngruppe in Anspruch genommen werden, so beispielsweise die therapeutischen Dienstleistungen, aber auch Aushilfen in Urlaubsoder in Krankheitsfällen. Die Verbindung zum Stammheim ist jedoch nicht nur positiv zu beurteilen, sie kann auch negativ wahrgenommen werden, wenn etwa eine zu große Abhängigkeit entsteht und die hierarchische Struktur des Heimes sich auch auf die Außenwohngruppe niederschlägt.

Demgegenüber sind Wohngruppen oder Wohngemeinschaften vollkommen selbstständige Institutionen der stationären Jugendhilfe, die in den vergangenen Jahren zunehmend entstanden sind. Um etwaige Nachteile zu kompensieren, weil beispielsweise keine Serviceleistungen einer großen Einrichtung in Anspruch genommen werden können, haben sich oftmals Wohngruppen zu einem Verbund zusammengeschlossen. Sie nutzen zudem deutlich mehr Angebote des öffentlichen Nahraums, wie z. B. Jugendzentren, therapeutische Einrichtungen o. ä.

Betreutes Wohnen

Das Betreute Wohnen umfasst die früheren Jugendhilfeformen Sozialpädagogisch betreutes Wohnen und Mobile Betreuung.

Das Betreute Wohnen kann als Betreuungsangebot für Jugendliche und junge Volljährige verwirklicht werden:

(1) Für solche Jugendlichen und junge Volljährige, die bislang in einem Heim oder in einer Wohngruppe der Jugendhilfe lebten und dort bereits ein hohes Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit unter Beweis stellen konnten. Diese jungen Menschen können sich nun in einer eigenen Wohnung, in der sie alleine oder mit anderen zusammenleben, weiter verselbstständigen. Sie werden bei diesem Prozess, vor allem in Fragen der Ausbildung und Lebensführung, durch sozialpädagogische Fachkräfte beraten und unterstützt.

(2) Für solche Jugendlichen und junge Volljährige, die in der Heimerziehung nicht zurechtkommen, weil sie nicht in der Gruppengemeinschaft leben wollen oder können und weil sie diese Form der Unterbringung total ablehnen. Für solche Menschen in zumeist sehr schwierigen Lebenssituationen bietet das Betreute Wohnen eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung, welche pädagogisch fragwürdig und in der Regel ineffizient ist. Es stellt außerdem eine Alternative zur völligen pädagogischen Resignation und Hilflosigkeit dar, bei der man den jungen Menschen einfach der Straße und dem Schicksal überließe.

Waren es zu Beginn einer stationären Erziehungshilfe im Jahr 1991 noch 437 junge Menschen, die in einer eigenen Wohnung betreut wurden (1,8 % aller begonnenen stationären Erziehungshilfen) stieg diese Zahl auf 2.282 im Jahr 2017 an (4,4 % aller begonnenen stationären Erziehungshilfen) (Statistisches Bundesamt 1997/2018b).

Erziehungsstellen

„Erziehungsstellen erweitern den sozialen Kosmos der Erziehenden um ein Kind, das auch die Schnittstelle zu einer anderen Familie darstellt – sie sind dessen soziale Familie“ (Sternberger 2002, S. 206).

Erziehungsstellen nehmen einen Platz zwischen Heimerziehung und Pflegefamilie ein. In Erziehungsstellen, die im Rahmen der Heimerziehung nach §34 KJHG auch als Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften bezeichnet werden, können in der Regel ein bis zwei (bisweilen auch drei) Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um solche, die spezielle pädagogische Bedürfnisse und Entwicklungsdefizite aufweisen, welchen im Rahmen der üblichen Heimerziehung nicht ausreichend differenziert begegnet werden kann. Andererseits oder zugleich können es auch Kinder oder Jugendliche sein, die aufgrund ihres Verhaltens zu einer großen Belastung für die Heimgruppe werden und dadurch in eine Außenseiter- und Negativposition geraten würden. Erziehungsstellen sind in unterschiedlichen Organisationsformen vorhanden. In einigen Erziehungsstellen sind für diese Arbeit langfristig freigestellte pädagogische Mitarbeiter*innen eines Heimes tätig, deren Gehalt – in Abhängigkeit von der Kinderzahl – vom Heimträger weiterbezahlt wird. In anderen Erziehungsstellen wird beispielsweise auf der Grundlage von Kooperations- oder Honorarverträgen gearbeitet.

Erziehungsstellen unterscheiden sich von der Pflegefamilie durch ihre geforderte spezifische Professionalität. Die jungen Menschen in Erziehungsstellen weisen in der Regel besonders gravierende Defizite, Entwicklungsrückstände, traumatische Erfahrungen und Verhaltensstörungen vor dem Hintergrund schwierigster Verhältnisse in ihren Herkunftsfamilien auf. Sie sind daher auf eine „grundlegende psychische und soziale Stabilisierung“ angewiesen, die ihnen Erziehungsstellen langfristig bieten können (Moch/Hamberger 2003, S. 106). Auch bei Pflegefamilien gibt es inzwischen Konzepte, in denen mindestens ein Pflegeelternteil eine fachliche Ausbildung hat und die Familie intensiv professionell begleitet wird. Auch hier werden in der Regel eher Kinder untergebracht, die aufgrund ihrer Geschichte Verhalten zeigen, das Familien an ihre Grenzen bringen kann (s. auch Nowacki & Remiorz 2018, S. 14, 148).

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Heimerziehung ist schon seit längerer Zeit nicht mehr auf die traditionellen Institutionen Heim und Wohngruppe begrenzt, denn es zeigte sich immer wieder, dass bestimmte Jugendliche durch alle Raster fallen und innerhalb dieser Institutionen nicht gefördert werden können. Es handelt sich um junge Menschen, die aufgrund ihrer Sozialisation und Biografie mit sich selbst und der personalen und sachlichen Umwelt nicht zurechtkommen, die wegen ihrer Verhaltensweisen immer wieder anecken, die oftmals gescheitert sind und keine persönlichen Perspektiven besitzen. Es ist möglich, die Intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe im Rahmen der eigenen Wohnung eines jungen Menschen anzubieten, in besonderen Fällen auch innerhalb der eigenen Familie. Die individuelle sozialpädagogische Vorgehensweise sollte bei dieser schwierigen Aufgabenstellung vor allem durch sensibles Einfühlungsvermögen, Toleranz und eine gleichzeitige klare Haltung geprägt sein. Gewissermaßen eine Vorläuferrolle der Intensiven sozialpädagogischen Einzelfallhilfe nimmt die Erlebnispädagogik ein. Seit Ende der 1970er-Jahre entwickelten sich unterschiedliche Projekte für junge Menschen in sehr schwierigen Lebenslagen, die sich auch als Alternative zur geschlossenen Heimerziehung verstanden. Längere Gebirgshüttenaufenthalte unter einfachsten Bedingungen, mehrmonatige Segelfahrten oder Saharadurchquerungen sind Schlaglichter der Erlebnispädagogik. Diese versucht durch intensive Naturerlebnisse, durch die Betonung der jugendlichen Aktivität, durch natürliche Grenzerfahrungen, durch gruppendynamische Prozesse und intensive Einzelgespräche zu helfen, vielleicht erstmals eine eigene Identität zu entwickeln, sich in der Welt trotz aller Zwänge und Pflichten besser zurechtzufinden und vor allem persönliche Perspektiven aufzubauen. Allerdings sind Auslandsmaßnahmen im Zuge der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung seit der Novellierung des KJHG vom 1. Oktober 2005 nur noch unter bestimmten Bedingungen zu realisieren. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die oft vorgebrachte Kritik gegenüber solchen Auslandsreisen und Auslandsaufenthalten. § 27 Absatz 2 wurde ergänzt:

„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen, sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist.“

Insgesamt werden erlebnispädagogische Projekte im Ausland nur dann vereinbarungsfähig sein, wenn sie bestimmte qualitative Standards gewährleisten.

Waren es am 31. Dezember 1991 erst 457 junge Menschen, welche die Erziehungshilfe „Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“ erhielten, stieg diese Zahl 2017 auf 4.815 neubegonnene Hilfen an (Statistisches Bundesamt 1997/2018b).

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