Kitabı oxu: «Soldatengesetz»

Şrift:

Soldatengesetz

Soldatengesetz

mit Vorgesetztenverordnung und

Reservistengesetz


Kommentar
von
Dr. Dieter Walz † Ministerialrat a.D. (bis zur 2. Auflage) Klaus Eichen Ministerialrat a.D. bis zur 3. Auflage
Philipp-Sebastian Metzger Regierungsdirektor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – Stefan Sohm Ministerialrat im Bundesministerium der Verteidigung
unter Mitarbeit von
Stefan Hucul Direktor im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Jürgen Ewald Oberamtsrat im Bundesministerium der Verteidigung
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de

Impressum

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ISBN 978-3-8114-0734-3

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Vorwort

Vorwort

Klaus Eichen ist aus dem Kreis der Bearbeiter nach Erscheinen der 3. Auflage dieses Kommentars ausgetreten. Als Mitbegründer des Kommentars hat er das Werk – auch über seine eigenen Kommentierungen hinaus – von Beginn an maßgeblich geprägt. Seine Arbeit war durchgehend von einem juristisch sehr fundierten, gleichermaßen aber auch rechtspolitisch durchaus kritischen Anspruch gekennzeichnet. So soll die Neubearbeitung in Dankbarkeit für die geschaffenen und fortwirkenden Grundlagen insbesondere ihm gewidmet sein.

Die bisher von ihm verantworteten Vorschriften wurden von Philipp-Sebastian Metzger in Dankbarkeit für das entgegengebrachte Vertrauen übernommen, verbunden mit der Hoffnung, dem großen Maßstab dieser Aufgabe gerecht zu werden. Unverändert zu den Vorauflagen verantwortet jeder Autor seinen Teil als persönliche Auffassung weiterhin selbst.

Seit der 3. Auflage dieses Kommentars im Jahr 2016 hat das Soldatengesetz erneut erhebliche Modifizierungen erfahren. Insgesamt war es von acht Gesetzgebungsverfahren betroffen, die für die Streitkräfte zum Teil erhebliche Neuerungen gebracht haben. Zu erwähnen sind insbesondere


– das neue Personalaktenrecht und die gesetzlichen Grundlagen für Gesundheitsakten,
– die Kodifizierung von Patientenrechten für Soldatinnen und Soldaten,
– die Schaffung einer neuen Dienstleistungsart und einer Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung bei Reservistendienstleistenden.

Alle Novellierungen sind in die vorliegende Neubearbeitung aufgenommen und eingehend erläutert worden.

Die Kommentierung spiegelt den Gesetzgebungsstand zum 1. Juni 2020 wider.

Zwei von der Bundesregierung beschlossene Novellierungen, deren Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen war, betreffen den dienstrechtlichen Fürsorgeanspruch (neu § 30 Abs. 6) sowie die fristlose Entlassung (§ 55 Abs. 5). In Erwartung dieser Änderungen sind sie bereits aufgenommen und kommentiert worden.

Literatur und Rechtsprechung wurden bis Mitte 2020, in Einzelfällen auch noch danach berücksichtigt.

Wir hoffen, dass der Kommentar auch weiterhin eine freundliche Aufnahme finden wird. Für Berichtigungen und Verbesserungsvorschläge sind die Autoren dankbar.

Mannheim, Berlin und Bonn, September 2020

Philipp-Sebastian Metzger Stefan Sohm Stefan Hucul

Bearbeiterverzeichnis

Bearbeiterverzeichnis


Metzger: §§ 2, 3, 5 bis 7, 12 bis 36, 44 bis 45a, 58, 58b bis 80, 82, 83, 85 bis 87, 89 bis 95, 99 bis 100
Sohm: §§ 4, 8, 9, § 10 Abs. 4, §§ 11, 37 bis 43, 46 bis 57, 81, 84, 88
Hucul: § 1, Anhang zu § 1 (VorgV), § 10 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6, § 58a, Anhang zu § 58a (ResG), §§ 96 bis 98
Ewald: Verzeichnis der Änderungsgesetze
Metzger: Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

Zitiervorschlag

Sohm, in: Heidelberger Kommentar zum SG (HK-SG), § 11 Rn. 10

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

Übersicht Erstfassung / Änderungsgesetze / Neufassungen

Liste der im Kommentar abgedruckten Gesetze und Rechtsverordnungen

Kommentar zum Soldatengesetz

Erster AbschnittGemeinsame Vorschriften

1.Allgemeines

§ 1Begriffsbestimmungen

Anhang zu § 1 (Vorgesetztenverordnung)

§ 2Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

§ 3Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

§ 4Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform

§ 4a(weggefallen)

§ 5Gnadenrecht

2.Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 6Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

§ 7Grundpflicht des Soldaten

§ 8Eintreten für die demokratische Grundordnung

§ 9Eid und feierliches Gelöbnis

§ 10Pflichten des Vorgesetzten

§ 11Gehorsam

§ 12Kameradschaft

§ 13Wahrheit

§ 14Verschwiegenheit

§ 15Politische Betätigung

§ 16Verhalten in anderen Staaten

§ 17Verhalten im und außer Dienst

§ 17aGesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

§ 18Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

§ 19Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht

§ 20Nebentätigkeit

§ 20aTätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst

§ 21Vormundschaft und Ehrenämter

§ 22Verbot der Ausübung des Dienstes

§ 23Dienstvergehen

§ 24Haftung

§ 25Wahlrecht; Amtsverhältnisse

§ 26Verlust des Dienstgrades

§ 27Laufbahnvorschriften

§ 28Urlaub

§ 28aUrlaub bis zum Beginn des Ruhestandes

§ 29Personalakte

§ 29aVerarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

§ 29bGesundheitsakte

§ 29cPersonalaktenführende Stelle

§ 29dAufbewahrung von Personalakten

§ 29eBefugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

§ 30Geld- und Sachbezüge, Versorgung

§ 30aTeilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit

§ 30bZusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

§ 30cArbeitszeit

§ 30dHöchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

§ 31Fürsorge

§ 31aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

§ 32Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

§ 33Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht

§ 34Beschwerde

§ 35Beteiligungsrechte der Soldaten

§ 35aBeteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts

§ 36Seelsorge

Zweiter AbschnittRechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit

1.Begründung des Dienstverhältnisses

§ 37Voraussetzung der Berufung

§ 38Hindernisse der Berufung

§ 39Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 40Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit

§ 41Form der Begründung und der Umwandlung

2.Beförderung

§ 42Form der Beförderung

3.Beendigung des Dienstverhältnisses

a)Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 43Beendigungsgründe

§ 44Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

§ 45Altersgrenzen

§ 45aUmwandlung

§ 46Entlassung

§ 47Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung

§ 48Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

§ 49Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

§ 50Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

§ 51Wiederverwendung

§ 51a(weggefallen)

§ 52Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 53Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

b)Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit

§ 54Beendigungsgründe

§ 55Entlassung

§ 56Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit

§ 57Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Dritter AbschnittWehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

1.Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

§ 58Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

2.Reservewehrdienstverhältnis

§ 58aReservewehrdienstverhältnis

Anhang zu § 58a (Reservistengesetz)

3.Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58bFreiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58cÜbermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

§ 58dBeratung und Untersuchung

§ 58eVerpflichtung

§ 58fStatus

§ 58gDienstantritt

§ 58hBeendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Vierter AbschnittDienstleistungspflicht

1.Umfang und Arten der Dienstleistungen

§ 59Personenkreis

§ 60Arten der Dienstleistungen

§ 61Übungen

§ 62Besondere Auslandsverwendungen

§ 63Hilfeleistungen im Innern

§ 63aHilfeleistungen im Ausland

§ 63bWehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

2.Dienstleistungsausnahmen

§ 64Dienstunfähigkeit

§ 65Ausschluss von Dienstleistungen

§ 66Befreiung von Dienstleistungen

§ 67Zurückstellung von Dienstleistungen

§ 68Unabkömmlichstellung

3.Heranziehungsverfahren

§ 69Zuständigkeit

§ 70Verfahren

§ 71Ärztliche Untersuchung, Anhörung

§ 72Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

§ 73Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

4.Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

§ 74Beendigung der Dienstleistungen

§ 75Entlassung aus den Dienstleistungen

§ 76Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

5.Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht

§ 77Dienstleistungsüberwachung; Haftung

§ 78Aufenthaltsfeststellungsverfahren

§ 79Vorführung und Zuführung

6.Verhältnis zur Wehrpflicht

§ 80Konkurrenzregelung

Fünfter AbschnittDienstliche Veranstaltungen

§ 81Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Sechster AbschnittRechtsschutz

1.Rechtsweg

§ 82Zuständigkeiten

2.Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt

§ 83Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

§ 84Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

§ 85Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Siebter AbschnittBußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86Bußgeldvorschriften

§ 87Einstellung von anderen Bewerbern

§ 88Entlassung von anderen Bewerbern

§ 89Mitteilungen in Strafsachen

§ 90Organisationsgesetz

§ 91Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

§ 92Übergangsvorschriften für die Laufbahnen

§ 93Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen

§ 94Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)

§ 95Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)

§ 96Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 97Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)

§ 98Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

§ 99Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

§ 100Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stichwortverzeichnis

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
Abg. Abgeordnete(r)
AbgG Abgeordnetengesetz
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz/Absätze
abw. abweichend
a.D. außer Dienst
a.E. am Ende
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (bis zum 30.11.2009: EGV)
a.F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
a. M. anderer Meinung
allg. allgemein
Alt. Alternative
amtl. amtlich
Änd. Änderung(en)
ÄndG Änderungsgesetz
Ang. Angestellte(r)
Anl. Anlage
Anm. Anmerkung
AO Anordnung
AÖR Archiv des öffentlichen Rechts (Jahr und Seite)
AP Arbeitsrechtliche Praxis (Nachschlagewerk des BAG)
ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
arg. argumentum
Art. Artikel
ärztl. ärztlich
Aufl. Auflage
AusfBest Ausführungsbestimmungen
AusfBestSGleiG Ausführungsbestimmungen zum Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Ausf SUV Ausführungsbestimmungen zur Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (= ZDv A-1420/12)
AuslVZV Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Az Aktenzeichen
AZV VO über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung)
Bader, VwGO Bader, Johann/Funke-Kaiser, Michael/Stuhlfauth, Thomas/v. Albedyll, Jörg, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2018
BAFzA Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: BAZ)
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Band und Seite)
BAIUDBw Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
BA-MA Bundesarchiv – Militärarchiv
BAMAD Bundesamt für den Militärischen Abschirmdient
BAPersBw Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
BAT Bundesangestelltentarif
Battis, BBG Battis, Ulrich, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2017
BAWV Bundesamt für Wehrverwaltung
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter (Jahr und Seite)
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (= VGH München)
BayVGHE Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Band und Seite)
BAZ Bundesamt für den Zivildienst (jetzt: BAFzA)
BBesG Bundesbesoldungsgesetz
BBG Bundesbeamtengesetz
BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BDG Bundesdisziplinargesetz
BDH Bundesdisziplinarhof
BDHE Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofs (Band und Seite)
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
Bearb. Bearbeiter(in)
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Begr. Begründung
ber. berichtigt
Ber. Bericht
Beschl. Beschluss
BesGr Besoldungsgruppe
Best. Bestimmung
betr. betreffend, betreffen, betrifft
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Band und Seite)
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Band und Seite)
BGS Bundesgrenzschutz
BHO Bundeshaushaltsordnung
BK Bundeskanzler(in)
BLV Bundeslaufbahnverordnung
BMF Bundesminister(in)/Bundesministerium der Finanzen
BMI Bundesminister(in)/Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BMinG Bundesministergesetz
BMJV Bundesminister(in)/Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMVg Bundesminister(in)/Bundesministerium der Verteidigung
BMVtg Bundesministerium der Verteidigung (frühere Abkürzung)
BND Bundesnachrichtendienst
BNV Bundesnebentätigkeitsverordnung
Boehm-Tettelbach, WPflG Boehm-Tettelbach, Wolfgang, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, 2011 (Stand: 1.12.2010)
Bornemann, RuP Bornemann, Peter, Rechte und Pflichten des Soldaten, 1989
BPA Bundespersonalausschuss
BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
BPolBG Bundespolizeibeamtengesetz
BPolG Bundespolizeigesetz
BPräs Bundespräsident(in)
BR Bundesrat
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BReg Bundesregierung
BrigKdr Brigadekommandeur
BRKG Bundesreisekostengesetz
BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz
BS Berufssoldat/Berufssoldaten/Berufssoldatin(nen)
BSG Bundessozialgericht
BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Band und Seite)
BT Bundestag
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
Btl Bataillon
BtlKdr Bataillonskommandeur
Buchholz Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (zit. nach Gliederungsnummer, Gesetzesstelle, fortlaufender Nummer)
Buchst. Buchstabe
BUKG Bundesumzugskostengesetz
BUrlG Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Band und Seite)
BVerfGG Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Band und Seite)
BVerwG (EA) Entscheidungen des BVerwG im elektronischen Internet-Entscheidungsarchiv des BVerwG, www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php (zit. nach Rn. – soweit vorhanden)
BVG Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung v. 22.1.1982 (BGBl. I S. 21)
BVwA Bundesverwaltungsamt
Bw Bundeswehr
BwAttraktStG Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr – Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706)
BWDA Bundeswehrdisziplinaranwalt
BwEinsBerStG Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr – Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147)
BWG Bundeswahlgesetz
BwKrhs Bundeswehrkrankenhaus
BwNeuAusrG Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz) v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013, 2002 I S. 1542)
BwRefBeglG Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz)v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583)
BwSW Bundeswehr-Sozialwerk e.V.
BWV Bundeswehrverwaltung – Zeitschrift – (Jahr und Seite)
BwVerw Bundeswehrverwaltung
BwVollzO Bundeswehrvollzugsordnung
bzgl. bezüglich
BZRG Bundeszentralregistergesetz
bzw. beziehungsweise
Dau, WBO Dau, Klaus, Wehrbeschwerdeordnung, Kommentar, 6. Aufl. 2013
Dau/Schütz WDO Dau, Klaus/Schütz, Christoph, Wehrdisziplinarordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2017
Dau, WStG Dau, Klaus, Wehrstrafgesetz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 5, W 50, 02/2019
DBB Deutscher Beamtenbund
DBest. Durchführungsbestimmung(en)
DBwV Deutscher Bundeswehr-Verband e.V.
DDR Deutsche Demokratische Republik
ders. derselbe
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
d.h. das heißt
dienstl. dienstlich
dies. dieselbe
DiszGerBesch Disziplinargerichtsbescheid nach § 102 WDO
DiszVorg. Disziplinarvorgesetzte(r)
DivKdr Divisionskommandeur
DJubV Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung) v. 18.12.2014 (BGBl. I S. 2267)
DNeuG Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160)
DöD Der öffentliche Dienst (Jahr und Seite)
DokBer Dokumentarische Berichte aus dem BVerwG (Jahr und Seite)
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Jahr und Seite)
d.R. der Reserve
Dreier Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar,
I Band 1 (Präambel, Art. 1 – 19 GG), 3. Aufl. 2013
II Band 2 (Art. 20 – 82 GG), 3. Aufl. 2015
III Band 3 (Art. 83 – 146 GG), 3. Aufl. 2018
Dresdner Erlass Erlass des BMVg „Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im BMVg und der Bundeswehr“ v. 21.3.2012
DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiZ Deutsche Richterzeitung (Jahr und Seite)
Drs. Drucksache
DRV Deutsche Rentenversicherung (Jahr und Seite)
DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung
DVag Dienstliche Veranstaltung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Jahr und Seite)
ebd. ebenda
EG Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGRL Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ab 1.1.2009: AEUV)
ehem. ehemalig
Eichen, SoldGG Eichen, Klaus, Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten, Nomos-BR Kommentar, 2012
Einf. Einführung
EinsatzVG Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) v. 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)
EinsatzVVerbG Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458)
EinsatzWVG Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) mit Änd.
einschl. einschließlich
EKD Evangelische Kirche in Deutschland
EltZSoldV Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Entsch. (gerichtliche) Entscheidung
entspr. entsprechend
Entw. Entwurf
Erl. Erlass/Erläuterung
ES Entscheidungssammlung
EStG Einkommensteuergesetz
ESVGH Entscheidungssammlung der VGH (Jahrgang und Seite)
EU Europäische Union
EuAbgG Europaabgeordnetengesetz
EUF Eignungsuntersuchung und -feststellung
EÜG Eignungsübungsgesetz (Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse) v. 20.1.1956
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift (Jahr und Seite)
EUrlV Erholungsurlaubsverordnung
europ. europäisch
ev. evangelisch
e.V. eingetragener Verein
EVG Europäische Verteidigungsgemeinschaft
evtl. eventuell
f. folgende Seite, folgender Paragraph (Singular)
FA Feldwebelanwärter(in)
fachl. fachlich
FdGO Freiheitliche demokratische Grundordnung
ff. folgende Seiten, Paragraphen (Plural)
Fn. Fußnote
früh. frühere(r)
Fs Festschrift
FüAkBw Führungsakademie der Bundeswehr
Fw Feldwebel
FWDL Soldat, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach § 58b SG leistet (soweit ein früherer FWDL nach dem WPflG gemeint ist, wird dies besonders erwähnt)
G Gesetz
GA Genfer Abkommen
GAD Gesetz über den Auswärtigen Dienst v. 30.8.1990 (BGBl. I S. 1842) mit Änd.
Gareis/Klein, HdBMilSoWi Gareis, Sven Bernhard/Klein, Paul (Hrsg.), Handbuch Militär und Sozialwissenschaft, 2. Aufl. 2006
geä. geändert
Gefr Gefreiter
gem. gemäß
GenInspBw Generalinspekteur der Bundeswehr
gerichtl. gerichtlich
gesetzl. gesetzlich
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GGO Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
GiP Gleichstellung in der Praxis (Jahr und Seite)
GKÖD I Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, begr. von Fürst, Walther , fortgeführt von Franke, Ingeborg/Weiß, Hans-Dietrich, Band I (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht) Teil 2b (Allg. Beamtenrecht) BBG i.d.F. bis 11.2.2009 Kennzahl K, verschiedene Bearb.; Teil 2c (Allg. Beamtenrecht) BBG Fassung 2009 Kennzahl L, verschiedene Bearb.; Teil 5 (Wehrrecht, Soldatengesetz) SG Kennzahl Yk, Bearb.: Koch, Matthias/Vogelgesang, Klaus
GKÖD III Band III (Besoldungsrecht des Bundes und der Länder) Kennzahl K, Bearb.: Schinkel, Manfred-Carl/Seifert, Klaus
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt
GO Geschäftsordnung
GOBReg Geschäftsordnung der Bundesregierung
GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Grds. Grundsatz
grds. grundsätzlich
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GVPA Gesamtvertrauenspersonenausschuss
GWD Grundwehrdienst
GWDL Grundwehrdienst leistender Soldat
h.A. herrschende Ansicht
Halbs. Halbsatz
HFw Hauptfeldwebel
HGB Handelsgesetzbuch
hins. hinsichtlich
Hinw. Hinweis
HK-DS-GVO/BDSG Schwartmann, Rolf/Jaspers, Andreas/Thüsing, Gregor/Kugelmann, Dieter (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2020
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
Hptm Hauptmann
Hrsg. Herausgeber
HStR II Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II, Verfassungsstaat, 2. Aufl. 1998/3. Aufl. 2004
HStR III Band III, Demokratie – Bundesorgane, 3. Aufl. 2005
HStR IV Band IV, Aufgaben des Staates, 3. Aufl. 2006
HStR V Band V, Rechtsquellen, Organisation, Finanzen, 3. Aufl. 2007
HStR IX Band IX, Allgemeine Grundrechtslehren, 3. Aufl. 2011
HUrlV Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes – Heimaturlaubsverordnung v. 3.6.2002 (BGBl. I S. 1784)
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.d.S. in diesem Sinne
IfdT Information für die Truppe (Jahr, Heft und Seite)
IfSG Infektionsschutzgesetz
i.H.v. in Höhe von
inhaltl. inhaltlich
insbes. insbesondere
Insp Inspekteur
IÖD Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht (Jahr und Seite)
i.S. im Sinne
i.S.d./i.S. e. im Sinne des, der/im Sinne eines, einer
i.S.v. im Sinne von
Isensee/Kirchhof, HbdStR Isensee, Josef/Kirchhof, Paul u.a., Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl.
i.V.m. in Verbindung mit
i.w.S. im weitesten Sinne
JA Juristische Ausbildung (Jahr und Seite)
Jarass/Pieroth, GG Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 15. Aufl. 2018
JB Jahresbericht
jew. jeweils; jeweilig
JGG Jugendgerichtsgesetz
Jh. Jahrhundert
JuMiG Justizmitteilungsgesetz
juris Onlineportal für Rechtsinformationen (www.juris.de)
JuS Juristische Schulung (Jahr und Seite)
JZ Juristenzeitung (Jahr und Seite)
Kap. Kapitel
kath. katholisch
Kdo Kommando
Kdr Kommandeur
KDV Kriegsdienstverweigerung, Kriegsdienstverweigerer
KDVG Kriegsdienstverweigerungsgesetz – Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen v. 9.8.2003 (BGBl. I S. 1593) mit Änd.
Komm. Kommentierung; Kommentar
Kopp/Ramsauer, VwVfG Kopp, Ferdinand O./Ramsauer, Ulrich u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019
Kopp/Schenke, VwGO Kopp, Ferdinand O./Schenke, Wolf-Rüdiger u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019
Kp Kompanie
KpChef Kompaniechef(in)
KpFw Kompaniefeldwebel
krit. Kritisch
KWEA/KWEÄ Kreiswehrersatzamt/Kreiswehrersatzämter
LBG Landesbeamtengesetz
Lingens/Korte, WStG Lingens, Eric/Korte, Marcus, Wehrstrafgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2012
Lit. Literatur
Ls Leitsatz
Lt Leutnant
LuftSiG Luftsicherheitsgesetz v. 11.1.2005 (BGBl. I S. 78) mit Änd.
MAD Militärischer Abschirmdienst
MADG Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
Maunz/Dürig, GG Maunz, Theodor/Dürig, Günter/Herzog, Roman/Scholz, Rupert u.a., Grundgesetz, Kommentar, 1958 ff.
MdB Mitglied des Deutschen Bundestages
Merten/Papier, HGR Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen u.a., Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa
MfS Ministerium für Staatssicherheit (der ehem. DDR)
mil. Militärisch
Milseels Militärseelsorge
Min. Minister(in)/Ministerium
MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
vM/K/S, GG von Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar,
I Band 1: Präambel, Art. 1 bis 19, 7. Auflage 2018
II Band 2: Art. 20 bis 82, 7. Aufl. 2018
MStGB Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich v. 20.6.1872 (RGBl. S. 174, mit zahlreichen Änd. in Kraft bis 1945)
MSV Militärseelsorgevertrag
MüKo/BGB-Krüger Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, Schuldrecht AT, Bearb. Krüger, Wolfgang, 8. Aufl. 2019
MüKo/BGB-Wagner Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Schuldrecht BT Teil IV, Behandlungsvertrag, Bearb. Wagner, Gerhard, 8. Aufl. 2020
MüKo/StGB-Bearbeiter Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, §§ 185 – 262, div. Bearb., 3. Aufl. 2017
MüKo/WStG-Dau Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 8, Nebenstrafrecht III, WStG, Bearb. Dau, Klaus, 3. Aufl. 2018
v. Münch/Kunig von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar
GGK I Band 1 (Präambel bis Art. 69): 6. Aufl. 2012
GGK II Band 2 (Art. 70 bis 146): 6. Aufl. 2012
MuSchSoldV Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NATO Organisation des Nordatlantikvertrags (= Verteidigungssystem gegenseitiger kollektiver Sicherheit)
n.F. neue Fassung
NJ Neue Justiz (Jahr und Seite)
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Jahr und Seite)
NPD Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht (Jahr und Seite)
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport (Jahr und Seite)
NTS NATO-Truppenstatut
NVA Nationale Volksarmee
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Jahr und Seite)
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (Jahr und Seite)
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Jahr und Seite)
NZWehrr Neue Zeitschrift für Wehrrecht (Jahr und Seite)
o. oder; oben
OA Offizieranwärter(in)
o. Ä. oder Ähnliches
öff. öffentlich
Offz Offizier
OFw Oberfeldwebel
o. g. oben genannte(r)
OGefr Obergefreiter
OHG Offizierheimgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OLt Oberleutnant
openJur Frei zugängliche juristische Datenbank im Internet, aufrufbar unter www.openjur.de
Org Organisation/Organisations-
OStFw Oberstabsfeldwebel
OTL Oberstleutnant
OVG Oberverwaltungsgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PA Personalakte
Palandt Palandt, Otto/Bearbeiter, Kommentar zum BGB, 79. Aufl. 2020
ParlBG Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz) v. 18.3.2005 (BGBl. I S. 775)
ParlSts Parlamentarische(r) Staatssekretär(in)
PersAnpassG Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz) v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4019) mit Änd. v. 7.12.2007 (BGBl. I S. 2807)
PersR Der Personalrat (Jahr und Seite)
PersStärkeG Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz) v. 20.12.1991 (BGBl. I 2376) mit Änd.
PersStruktG-SK Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG-Streitkräfte) v. 30.7.1985 (BGBl. I S. 1621)
PersV Die Personalvertretung (Jahr und Seite)
Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG Plog, Ernst/Wiedow, Alexander/Lemhöfer, Bernt/Bayer, Detlef, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, 1986 ff., Bearb. BBG 2009: Lemhöfer; Bearb. BBG (alt): Lemhöfer; Bearb. BeamtVG: Groepper/Tegethoff
PlProt. Plenarprotokoll
polit. politisch
Prot. Protokoll
PZU Postzustellungsurkunde
RdA Recht der Arbeit (Jahr und Seite)
RDL Reservistendienst Leistender, d.h. ein Soldat, der Wehrdienst nach dem IV. oder V. Abschnitt des SG (§§ 59 ff.; § 81 SG) leistet
RdSchr. Rundschreiben
rechtl. rechtlich
REntw. Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)“, BT-Drs. II/1700
Res. Reservist/Reservistin; Reserve
ResG Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten (Reservistengesetz) der Bundeswehr v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1588 = Art. 3 des BwRefBeglG) mit Änd.
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rgt Regiment
RgtKdr Regimentskommandeur
Riehl, Meinungsäußerung Riehl, Klaus, Freie Meinungsäußerung in der Bundeswehr, 1987
RiA Recht im Amt (Jahr und Seite)
Rittau, SG Rittau, Martin, Soldatengesetz, Kommentar, 1957, mit Nachtrag I 1959, Nachtrag II 1960
RK Reichskonkordat
RL Richtlinie
RMG Reichsmilitärgericht
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
RVO Rechtsverordnung
s. siehe
S. Seite/Siehe
s.a. siehe auch
Sachs, GG Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2018
San Sanitäts-
Sanne/Weniger, SG Sanne, Alexander/Weniger, Frank, Soldatengesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2014
SanOA Sanitätsoffizieranwärter(in)
SanOAAusbGV Verordnung über das Ausbildungsgeld für SanOA (Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung v. 15.1.2013 [BGBl. I S. 104])
SanOffz Sanitätsoffizier
SanSold Sanitätssoldat(in)
SaZ Soldat/Soldatin auf Zeit, Soldatinnen/Soldaten auf Zeit
SAZV Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung – SAZV) v. 16.11.2015 (BGBl. I S. 1995)
SB Schadensbestimmungen
SBG Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Schenke, VwPR Schenke, Wolf-Rüdiger, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019
SchAPL, SG Scherer, Werner/Alff, Richard/Poretschkin, Alexander/Lucks, Ulrich, Soldatengesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2018
Schnell, BwK Schnell, Karl Helmut/Höhnle, Rolf, Deutscher Bundeswehr-Kalender, Loseblattausgabe, Grundwerk (enthält wichtige wehrrechtl. Dienstvorschriften/Erlasse)
Schnellenbach, BeamtR Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017
schriftl. schriftlich
Schwenck Schwenck, Hans-Günter, Rechtsordnung und Bundeswehr, 1978
SDGleiG Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz – SDGleiG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3822)
SG Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
SGÄndG Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815)
SGB Sozialgesetzbuch
SGleibWV Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleiG Gesetz zur Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3822 = Art. 1 des SDGleiG)
SK Streitkräfte
SKPersStruktAnpG Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583 = Art. 1 des BwRefBeglG)
SkResNOG Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz) v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106)
SLV Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung)
SMVergV Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung) v. 18.12.2015 (BGBl. I S. 2465)
s.o. siehe oben
sog. sogenannte(r)
SoldGG Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz)
SPersAV Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten
Spickhoff Spickhoff, Andreas (Hrsg), Medizinrecht, 3. Aufl. 2018
SRP Sozialistische Reichspartei
staatl. Staatlich
StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
STAN Stärke- und Ausrüstungsnachweisung
Stauf I Stauf, Wolfgang, Wehrrecht I, SG/PersAnpassG/SBG/WSG, 1. Aufl. 2002
Stauf II Stauf, Wolfgang, Wehrrecht II, WBO/WDO/WStG/UZwGBw, 1. Aufl. 2002
Stauf III Stauf, Wolfgang, Wehrrecht III, WPflG/SVG, 1. Aufl. 2002
Steinlechner/Walz, WPflG Steinlechner, Wolfgang/Walz, Dieter, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2009
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Stelkens, Paul/Bonk, Heinz Joachim/Sachs, Michael, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2018
Sten.Ber. Stenografische Berichte (BT)
StGB Strafgesetzbuch
StOffz Stabsoffizier
StPO Strafprozessordnung
st. Rspr. ständige Rechtsprechung
str. streitig
Sts Staatssekretär(in)
StUffz Stabsunteroffizier
StUG Stasiunterlagengesetz
STzV Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
s.u. siehe unten
SÜG Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SUrlV Sonderurlaubsverordnung
SUV Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SVG Soldatenversorgungsgesetz
TDG Truppendienstgericht
TSK Teilstreitkraft/Teilstreitkräfte
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
u. und; unten
u.a. unter anderem; und andere
UA Unteroffizieranwärter(in)
UBWV Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung (Jahr und Seite)
Uffz Unteroffizier
UHG Unteroffizierheimgesellschaft
Uk-/uk- Unabkömmlich-/unabkömmlich-
UkV/Uk-VO Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung -Unabkömmlichstellungsverordnung v. 24.8.2005 (BGBl. I S. 2538)
umstr. umstritten
unbest. unbestimmt
UnifV Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung) v. 25.4.2008 (BGBl. I S. 778) mit Änd.
UNO United Nations Organization (= VN)
unstr. unstreitig
unzutr. unzutreffend
Urt. Urteil
USG Unterhaltssicherungsgesetz
usw. und so weiter
UTV Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
u.U. unter Umständen
UZwGBw Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
v. vom, von
VA Verwaltungsakt(e)
VB Verfassungsbeschwerde
VdRBw Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.
VertA Verteidigungsausschuss
VerwArch Verwaltungsarchiv (Jahr und Seite)
VerwRdsch. Verwaltungsrundschau (Jahr und Seite)
V-Fall Verteidigungsfall
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
vglb. vergleichbar
VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
VMWG Vertrauensmänner-Wahlgesetz
VN Vereinte Nationen
VO Verordnung
Vorb. Vorbemerkung
Vorg. Vorgesetzte(r)
VorgV Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses – Vorgesetztenverordnung i.d.F. v. 7.10.1981 (BGBl. I S. 1129)
VP Vertrauensperson
VStGB Völkerstrafgesetzbuch v. 26.6.2002 (BGBl. I S. 2254)
VV Verwaltungsvorschrift
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
WBeauftr Wehrbeauftragte(r) des Deutschen Bundestages
WBeauftrG Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
WBO Wehrbeschwerdeordnung
WBV Wehrbereichsverwaltung
WDA Wehrdisziplinaranwalt
WDB Wehrdienstbeschädigung
WDErstattV Wehrdienst-Erstattungsverordnung
WDO Wehrdisziplinarordnung
WDS Wehrdienstsenat(e)
Weber/Banse Schulz, Wolfgang und Mischlewitz, Thomas, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, (begründet von Gerhard Weber und Jürgen Banse), München 1978 ff. (Stand: 10/2019)
WehrRÄndG 2008 Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften 2008 v. 31.7.2008 (BGBl. I S. 1629)
WehrRÄndG 2010 Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 v. 31.7.2010 (BGBl. I S. 1052)
WehrRÄndG 2011 Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678)
WEU Westeuropäische Union
WG 1921 Wehrgesetz 1921 v. 23.3.1921/15.6.1921 (RGBl. 329, 787)
WG 1935 Wehrgesetz 1935 v. 21.5.1935 (RGBl. I S. 609)
Wipfelder, Wehrrecht Wipfelder, Hans-Jürgen, Wehrrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1991
WP Wahlperiode
WPersAV Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
wpfl wehrpflichtig
WPfl Wehrpflicht/Wehrpflichtiger
WPflG Wehrpflichtgesetz
WPflV Wehrpflichtverordnung
WRV Weimarer Reichsverfassung
WSG Wehrsoldgesetz
WStG Wehrstrafgesetz
WVwAÜG Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bw (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583, 1590)
ZA Zusatzabkommen zum NTS
ZAW zivilberufliche Aus- und Weiterbildung
z.B. zum Beispiel
ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht (Jahr und Seite)
zbV zur besonderen Verwendung
ZDG Zivildienstgesetz
ZDL Zivildienstleistender
ZDv Zentrale Dienstvorschrift
ZDVG Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZentralRL Zentralrichtlinie (im Geschäftsbereich des BMVg)
Zetzsche/Weber Zetzsche, Holger/Weber, Stephan, Recht und Militär, 2006
Ziff. Ziffer
zit. zitiert
ziv. zivil
ZMZ Zivil-Militärische Zusammenarbeit
ZP I Zusatzprotokoll v. 8.6.1977 zu den Genfer Abkommen v. 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550; 1997 II S. 1366)
ZP II Zusatzprotokoll v. 8.6.1977 zu den Genfer Abkommen v. 12.8.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte – Protokoll II – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1637)
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (Jahr und Seite)
z.T. zum Teil
ZTR Zeitschrift für Tarifrecht (Jahr und Seite)
zul. zuletzt
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
zw. zweifelnd/zweifelhaft
2. ZDGÄndG Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
zzt. zurzeit

Übersicht Erstfassung / Änderungsgesetze / Neufassungen

Übersicht
Erstfassung / Änderungsgesetze / Neufassungen


Nr. Titel/Inkrafttreten Fundstelle geänderte/eingefügte Vorschriften/wesentliche Inhalte der Änderungen
1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 19. März 1956Inkrafttreten: 1. April 1956 BGBl. IS. 114 Erstfassung
2 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956 Inkrafttreten: 1. April 1956 BGBl. IS. 925 §§ 62 und 72Änderung hinsichtlich der Zuordnung der Soldaten zu Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen
3 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) vom 26. Juli 1957Inkrafttreten: 1. April 1956 BGBl. IS. 785 § 63Außerkraftsetzung
4 § 62 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 27. Juli 1957Inkrafttreten: 1. April 1957 BGBl. IS. 993 § 30Änderung eines Verweises
5 Zweites Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 5. Dezember 1958 Inkrafttreten: 11. Dezember 1958 BGBl. IS. 898 § 27Einfügung der Mindestanforderungen für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere
6 Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 Inkrafttreten: 1. April 1960 BGBl. IS. 206 §§ 24, 30, 40, 41, 42, 46, 47, 55, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 71 und 72Vereinfachung der Rechtsförmlichkeiten bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und bei der Beförderung. Einige andere Änderungen dienen der Klarstellung oder der Verbesserung der bisherigen Regelung. Einführung einer Mindeststehzeit für Berufsoffiziere.
7 § 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960Inkrafttreten: 26. August 1960 BGBl. IS. 705 § 27Einfügung von Vorschriften zur Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses, Übergang Zuständigkeiten BMF auf BMI
8 Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960Inkrafttreten: 3. Dezember 1960 BGBl. IS. 853 § 56Aufnahme einer Regelung, wie lange der im Falle einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit noch zu leistende Grundwehrdienst dauert
9 Artikel 1 des Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufssoldaten vom 9. Juni 1961Inkrafttreten: 16. Juni 1961 BGBl. IS. 723 §§ 44, 45, 46, 51 und 55Nach § 45 waren die Altersgrenzen für Berufssoldaten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Soldatengesetzes gesetzlich zu bestimmen – das ist erfolgt
10 § 81 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961Inkrafttreten: 1. Januar 1962 BGBl. IS. 1012, 1300 § 17Änderung der Regelung zur Pflicht der Duldung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit im Hinblick auf die Regelungen des Bundes-Seuchengesetzes
11 Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962Inkrafttreten: 29. März 1962 BGBl. IS. 169 § 56Änderung der Regelung, wie lange der im Falle einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit noch zu leistende Grundwehrdienst dauert
12 Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 Inkrafttreten: 1. März 1962 (Nr. 1 und 3) 1. Oktober 1961 (Nr. 2 und 4) BGBl. IS. 447 § 25 (Nr. 1), § 30 (Nr. 2), § 46 (Nr. 3) und § 72 (Nr. 4)Änderung der Vorschrift zur Wahl eines Soldaten zum Bundestag, Landtag oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft, Ermächtigungsgrundlage für Jubiläumsverordnung und Zuständigkeit hierfür
13 Fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 Inkrafttreten: 22. April 1965 BGBl. IS. 305 §§ 40, 42, 51 und 71Verlängerung der zulässigen Gesamtdienstzeit auf 15 Jahre, Vereinfachung der Rechtsförmlichkeiten bei der Beförderung der Offiziersanwärter
14 Artikel 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes vom 4. September 1967Inkrafttreten: 13. September 1967 BGBl. IS. 965 Aufhebung § 67 (Personalgutachterausschuß)
15 Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 Inkrafttreten: 14. Januar 1968 BGBl. IS. 56 § 46Normierung einer Kostenerstattungspflicht für Berufssoldaten, die vor Ablauf einer bestimmten Stehzeit die Bundeswehr verlassen
16 Artikel 6 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968Inkrafttreten: 1. August 1968 BGBl. IS. 741 §§ 38, 53Übernahme neuer Straftatbezeichnungen
17 Artikel IV des Ersten Abschnitts des Fünften Ge-setzes zur Änderung beamtenrechtlicher und be-soldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968Inkrafttreten: 1. Juli 1968 BGBl. IS. 848 § 30Änderung eines Verweises
18 Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969 Inkrafttreten: 28. März 1969 BGBl. IS. 221 §§ 44, 45Einführung einer Altersgrenze für Strahlflugzeugführer
19 Achtes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 1. April 1969 Inkrafttreten: 4. April 1969 BGBl. IS. 277 §§ 35, 45Einführung einer Altersgrenze für die neue Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
20 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 22. April 1969 BGBl. IS. 313,429 Neufassung
21 Artikel 61 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969Inkrafttreten: 1. April 1970 BGBl. IS. 645 §§ 38, 48 und 53Anpassung der Begriffe (Zuchthaus, Gefängnis)
22 Artikel 2 des Eingliederungsgesetzes für Soldaten auf Zeit (EinglG) vom 25. August 1969Inkrafttreten: 1. Januar 1970 BGBl. IS. 1347 §§ 40, 54, 55Aufnahme von Vorschriften im Hinblick auf die Erteilung eines Eingliederungsscheines
23 Neuntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 Inkrafttreten: 1. Juli 1969 BGBl. IS. 1120 §§ 27, 30, 39, 46, 55, 56 und 72Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Neuordnung der Laufbahn der Sanitätsoffiziere
24 Zehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970 Inkrafttreten: 25. Dezember 1970 BGBl. IS. 1778 § 71Aufrechterhaltung einer Übergangsregelung, nach der ein Offizier des Truppendienstes vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren zum Leutnant ernannt werden kann (bis 31.12.1974)
25 Artikel IV des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972Inkrafttreten: 24. November 1972 BGBl. IS. 1481 §§ 17, 23Aufnahme der Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte so zu verhalten, dass Ansehen, Achtung und Vertrauen nicht geschädigt werden, Anpassung der Begriffe (Bestrafung bei Dienstvergehen)
26 Artikel 154 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974Inkrafttreten: 1. Januar 1975 BGBl. IS. 469 §§ 11, 14, 38 und 46Anpassung an neue strafrechtliche Begriffe, Bildung von Oberbegriffen (Straftaten statt Verbrechen, Vergehen, strafbare Handlungen). Nach Artikel 326 Abs. 5 Nr. 8 EGStGB war § 38 Abs. 1 Nr. 3 SG für die Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1977 in der dort genannten Fassung anzuwenden
27 § 1 des Gesetzes zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze vom 25. März 1974Inkrafttreten: 28. März 1974 BGBl. IS. 769 Das Soldatengesetz gilt als am Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) erlassen(SG gilt also als am 23. März 1956 erlassen)
28 Elftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 20. Dezember 1974 Inkrafttreten: 25. Dezember 1974 BGBl. IS. 3649 §§ 1, 71Änderung des Begriffs Disziplinarstrafgewalt und Verlängerung der Übergangsregelung, nach der ein Offizier des Truppendienstes vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren zum Leutnant ernannt werden kann (bis 31.12.1977)
29 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlge-setzes vom 25. April 1975Inkrafttreten: 1. Mai 1975 BGBl. IS. 1005 §§ 35, 35a, 35b und 70Aufnahme vertretungsrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf den Erlass des Bundespersonalvertretungsgesetzes
30 Artikel 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975Inkrafttreten: 8. Mai 1975 BGBl. IS. 1046 §§ 54, 56Anpassungen aufgrund der Einführung des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft
31 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975Inkrafttreten: 10. August 1975 BGBl. IS. 2113 §§ 1, 3, 28, 30, 51, 54, und 72Anpassungen im Hinblick auf die Einstellung von Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
32 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 19. August 1975 BGBl. IS. 2273 Neufassung in der ab 10. August 1975 geltenden Fassung
33 Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz – HStruktG) vom 18. Dezember 1975Inkrafttreten: 1. Januar 1976 BGBl. IS. 3091 § 45Anhebung der besonderen Altersgrenzen
34 § 98 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) vom 24. August 1976Inkrafttreten: 1. Januar 1977 BGBl. IS. 2485 §§ 30, 44, 48, 50 und 53Anpassungen an die neuen beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen
35 Artikel VI des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977Inkrafttreten: 1. April 1977 BGBl. IS. 297 §§ 4, 25 und 28Beförderungsverbot für in den Bundestag gewählte Soldaten und Einfügung einer Vorschrift über Urlaub zur Wahlvorbereitung
36 § 2 des Gesetzes über das Inkrafttreten der Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt vom 22. Dezember 1977Inkrafttreten: 31. Dezember 1977 BGBl. IS. 3104 In Artikel 326 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird die Jahreszahl „1977“ durch die Jahreszahl „1984“ ersetzt
37 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 Inkrafttreten: 1. Januar 1978 BGBl. IS. 3114 §§ 46, 56Einführung einer Mindestabdienzeit für alle Berufssoldaten mit Studium oder Fachausbildung
38 Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979Inkrafttreten: 1. Oktober 1979 BGBl. IS. 1301 §§ 4, 25Nähere Ausgestaltung der die Rechtsstellung eines in ein Landesparlament gewählten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit regelnden Vorschriften (entsprechende Anwendung des Abgeordnetengesetzes)
39 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 22. Mai 1980 Inkrafttreten: 1. Juni 1980 BGBl. IS. 581 §§ 4, 27, 35b, 40, 44, 45, 47, 51, 54 und 72Einbeziehung Kampfbeobachter in die Altersgrenze für Strahlflugzeugführer, Einführung einer Möglichkeit, die Dienstzeit bei Sanitätsoffizieren auf 20 Jahre festzusetzen, sowie terminologische und redaktionelle Änderungen
40 Artikel 4 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980Inkrafttreten: 1. August 1980 BGBl. IS. 851 § 54Anpassung eines Verweises auf Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3)
41 § 30 des Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981Inkrafttreten: 1. Januar 1982 BGBl. IS. 553 § 24Anpassung der Haftungsvorschriften an die Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes
42 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 BGBl. IS. 1493 Das Staatshaftungsgesetz ist nichtig
43 Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983Inkrafttreten: 2. März 1983 BGBl. IS. 179 §§ 17, 25, 35c, 46, 49, 55, 56 und 73Normierung einer Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten und des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgelds für alle Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Ablauf einer bestimmten Dienstzeit entlassen werden. Änderung der Vorschrift über die Entlassung wegen besonderer Härte (Anspruch auf Entlassung) und Regelungen für den Fall, dass ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit zum Mitglied der Bundesregierung, Landesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt wird.
44 Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 1984Inkrafttreten: 15. Juli 1984 BGBl. IS. 875 § 28Änderung der Vorschriften über den Betreuungsurlaub
45 Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984Inkrafttreten: 1. August 1984 BGBl. IS. 998 §§ 28, 28aEinführung eines Urlaubs bis zum Beginn des Ruhestandes
46 Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) vom 20. Dezember 1984Inkrafttreten: 1. Januar 1985 BGBl. IS. 1654 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, in Artikel 154 – Soldatengesetz – Nummer 3 wird in § 38 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung „§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches“ durch die Verweisung „§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches“ ersetzt
47 Artikel 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 21. Februar 1985Inkrafttreten: 1. März 1985 BGBl. IS. 371 Inhaltsübersicht, §§ 20, 20a, 21 und 23Erweiterung der Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten im Hinblick auf eine Begrenzung der Ausübung solcher Tätigkeiten
48 § 31 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) vom 6. Dezember 1985Inkrafttreten: 1. Januar 1986 BGBl. IS. 2154 §§ 28a, 30 und 72Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
49 Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986Inkrafttreten: 1. Juli 1986 BGBl. IS. 873 Inhaltsübersicht, §§ 4a, 46, 49, 55, 56 und 72Aufnahme einer Vorschrift über das Tragen der Uni-form nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst, Aufnahme einer Entlassungsnorm für anerkannte Kriegsdienstverweigerer und Regelung der Rechtsfolgen
50 Artikel 4 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989Inkrafttreten: 1. August 1989 BGBl. IS. 1282 §§ 28, 28a, 46, 49, 55 und 56Änderungen in den Vorschriften über Betreuungsurlaub für Frauen in der Laufbahn der Sanitätsoffiziere und in den Vorschriften über Wohnsitznahme im Ausland
51 Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 Inkrafttreten: 1. Januar 1992/1. Januar 2002 BGBl. IS. 2218 § 44 (ab 1. Januar 1992)Aufnahme von Vorschriften zum Verbleiben im Dienst über die Altersgrenzen hinaus auf Antrag des Soldaten, Verkürzung der Hinausschiebenszeit von fünf auf vier Jahre § 45 (ab 1. Januar 2002)Heraufsetzung der Altersgrenzen für Berufssoldaten
52 Artikel 7 § 37 des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990Inkrafttreten: 1. Januar 1992 BGBl. IS. 2002 §§ 20, 21Anpassung der Begriffe
53 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 Inkrafttreten: 13. Dezember 1990 BGBl. IS. 2588 Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 28, 28a, 30, 37, 39, 40, 43, 45, 46, 51, 51a, 54, 55, 58, 60, 61, 72 und 74Aufnahme von Vorschriften zur Einstellung von Frauen in allen Laufbahnen im Sanitätsdienst und im Militärmusikdienst und von Vorschriften zur Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Erweiterung des Anspruchs auf Erziehungsurlaub für alle Soldaten sowie Klarstellungen (z.B. Beginn des Wehrdienstverhältnisses).Durch Artikel 5 Nr. 2 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes wird Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (siehe Nr. 51) mit der Folge geändert, dass das Inkrafttreten der in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes normierten Verkürzung der Hinausschiebenszeit auf den 1. Januar 2002 verschoben wird
54 Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden (Beteiligungsgesetz – BG) vom 16. Januar 1991Inkrafttreten: 22. Januar 1991 BGBl. IS. 47 §§ 35, 35a, 35b, 35c und 72Folgeänderungen im Hinblick auf die Neuregelung des Beteiligungsrechts
55 Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991Inkrafttreten: 1. Januar 1992 BGBl. IS. 2142 §§ 28, 72Normierung eines Anspruchs auf Erziehungsurlaub unabhängig von den Regelungen des BErzGG
56 Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -ver-sorgungsanpassungsgesetz 1991 – BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992Inkrafttreten: 1. Januar 1992 BGBl. IS. 266 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (siehe Nr. 51 und 54) Ersatz der Wörter „Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“ durch die Wörter „Wenn es im dienstlichen Interesse liegt“ in § 44 SG
57 Artikel 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992Inkrafttreten: 1. Januar 1993 BGBl. IS. 1030 §§ 24, 28, 29 und 72Änderung der Haftungsvorschriften und Aufnahme umfangreicher Bestimmungen zum Personalaktenrecht
58 Artikel 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993Inkrafttreten: 24. Dezember 1993 BGBl. IS. 2136 § 28aVerlängerung der Möglichkeit, Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes in Anspruch zu nehmen
59 Artikel 5 des Elften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994Inkrafttreten: 1. Juni 1994 BGBl. IS. 1078 § 28aNormierung einer zeitlich unbefristeten Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
60 Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG) vom 6. Juni 1994Inkrafttreten: 1. Juli 1994 BGBl. IS. 1170 § 69Aufhebung
61 Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 1995Inkrafttreten: 29. Juli 1995 BGBl. IS. 962 §§ 1, 17, 40, 44, 51 und 51aAufnahme soldatenrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen („LL“ lesson learnt)
62 Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 1995Inkrafttreten: 1. Januar 1996 BGBl. IS. 1726 § 40Erweiterung der Gesamtverpflichtungszeit auf 20 Jahre für Soldaten aller Laufbahnen („KLL“ Umsetzung Konzeptionelle Leitlinie)
63 Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 15. Dezember 1995 BGBl. IS. 1737 Neufassung in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung
64 Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997Inkrafttreten: 28. Februar 1997 BGBl. IS. 298 § 70Änderung eines Verweises
65 Artikel 20 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18. Juni 1997Inkrafttreten: 1. Juni 1998 BGBl. IS. 1430 § 62Einfügung von Vorschriften über Mitteilungen in Strafsachen
66 Artikel 12 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997Inkrafttreten: 20. August 1997 BGBl. IS. 2038 § 19Neufassung, grundsätzliches Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
67 Artikel 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 9. September 1997Inkrafttreten: 18. September 1997 BGBl. IS. 2294 § 20Änderung der Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten
68 Artikel 5 § 4 des Gesetzes zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997Inkrafttreten: 1. Juli 1998 BGBl. IS. 2846 § 21Streichung der Wörter „Beistandes oder“
69 Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29. Juni 1998 Inkrafttreten: 1. Januar 1999/1. Januar 2007 BGBl. IS. 1666,3128 § 44 (ab 1. Januar 1999)Änderung eines Verweises §§ 44, 45 und 75 (ab 1. Januar 2007)Verkürzung der Hinausschiebenszeit, Erhöhung der Altersgrenzen, Übergangsvorschriften
70 Artikel 2 § 20 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000Inkrafttreten: 1. Januar 2001 BGBl. IS. 1045 § 17 (Folgeänderung zu einem Verweis)
71 Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 30. November 2000Inkrafttreten: 2. Januar 2001 BGBl. IS. 1638 §§ 28, 40, 46, 72 und 74Ersetzung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ durch den Begriff „Elternzeit“
72 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)vom 19. Dezember 2000Inkrafttreten: 24. Dezember 2000 BGBl. IS. 1815 Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 4, 5, 13, 17, 18, 19, 20a, 23, 25, 26, 28, 28a, 29, 30, 32, 33, 34, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 45a, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 51a, 54, 55, 56, 58, 58a, 59, 60, 71, 72, 76Öffnung aller Laufbahnen für Frauen, monatliche Zurruhesetzung, Probezeit für alle Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren, Erweiterung und Vereinheitlichung der Vorschriften zur Erstattung von Ausbildungskosten, Änderung der Vorschrift zur Beurlaubung kommunaler Mandatsträger, grundlegende redaktionelle Überarbeitung
73 Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 14. Februar 2001 BGBl. IS. 232 Neufassung in der ab 24. Dezember 2000 geltenden Fassung
74 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung vom 29. März 2001 BGBl. IS. 478 Berichtigung
75 Artikel 8c des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001Inkrafttreten: 23. Mai 2001 BGBl. IS. 904 § 29Änderung einer Verweisung auf Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (Folgeänderung)
76 Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001Inkrafttreten: 1. Januar 2002 BGBl. IS. 2093 §§ 53, 57Wegfall des automatischen Dienstgradverlustes bei früheren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Unteroffiziere und Offiziere) bei Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu mindestens einem und weniger als zwei Jahren
77 Artikel 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz – BwNeuAusrG) vom 20. Dezember 2001Inkrafttreten: 1. Januar 2002 / 1. März 2002 BGBl. IS. 4013, 2002 S. 1542 §§ 1, 3, 27, 45, 47, 55Schaffung einfachgesetzlicher Grundlagen für die Neuordnung der Laufbahnen, Sonderregelung für bestimmte wehrdienstbeschädigte Soldaten und redaktionelle Änderungen
78 Artikel 65 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002Inkrafttreten: 1. Februar 2003 BGBl. IS. 3322 §§ 4, 41, 44, 46, 47, 49 und 55Folgeänderungen im Rahmen der Eröffnung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung; redaktionelle Änderungen in § 46
79 Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 Inkrafttreten: rückwirkend zum 1. Dezember 2002 BGBl. IS. 3592 § 3Folgeänderung zur Neuregelung des Einsatzversorgungsrechts
80 Artikel 2 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz – SDGleiG) vom 27. Dezember 2004Inkrafttreten: 1. Januar 2005 BGBl. IS. 3822 Inhaltsübersicht, §§ 28a, 30a, 30b, 40, 46 und 72Schaffung einer Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung; Folgeänderung in Form von möglichen Dienstzeitverlängerungen für SaZ und BS
81 Artikel 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) vom 22. April 2005Inkrafttreten: 30. April 2005 BGBl. IS. 1106 Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 4, 9, 17, 20, 22, 25, 27, 28, 31, 40, 43, 44, 49, 51, 51a, 54, 56, 57, 58, 58a, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98Gesetzessystematische Bereinigung des Soldatengesetzes. Einfügung von an das Wehrpflichtgesetz angelehnten Vorschriften zu den Dienstleistungsarten, den Dienstleistungspflichten und deren Durchsetzung, den Dienstleistungsausnahmen, dem Heranziehungsverfahren, der Beendigung der Dienstleistung und zum Rechtsschutz (Vierter bis Sechster Abschnitt). Vielfältige weitere Änderungen [beispielsweise: Definition, welche Maßnahmen nicht als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gelten (§ 17), Ermächtigungsgrundlage für Laufbahnprüfungsordnung (§ 27), SaZ 25 für Sanitätsoffiziere (§ 40)].
82 Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 BGBl. IS. 1482 Neufassung in der ab dem 30. April 2005 geltenden Fassung
83 Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006Inkrafttreten: 18. August 2006 BGBl. IS. 1897 § 3Folgeänderung zum Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungs-Gesetz (SoldGG = Artikel 2 des in Spalte 2 bezeichneten Gesetzes).Aufnahme der Kategorien „sexuelle Identität“, „Weltanschauung“ und „ethnische Herkunft“ bei den Benachteiligungsverboten für Ernennungen und Verwendungen
84 Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008Inkrafttreten: 1. Januar 2009 BGBl. I S.1582 § 30Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gewährung von Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen für SanOA
85 Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008) vom 31. Juli 2008 Inkrafttreten: 9. August 2008/1. Juli 2006 (Art. 3 Nr. 6, § 30 SG) BGBl. IS. 1629 Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 20, 23, 30, 31, 38, 40, 44, 45a, 47, 49, 55, 56, 59, 60, 63, 63a, 64, 66, 67, 68, 70, 72, 75, 76, 77, 79, 86, 93 Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Erstattung von Studiengebühren für SanOA (§ 30, rückwirkend in Kraft getreten), Schaffung neuer Wehrdienstart (Hilfeleistung im Ausland – § 63a), Neuregelung der Zurückstellungsgründe von Dienstleistungen für Studierende (§ 67), Umstellung des Unabkömmlichstellungsverfahrens im Frieden (§ 68), redaktionelle Änderungen und weitere Folgeänderungen zu den Änderungen im WPflG
86 Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009Inkrafttreten: 12. Februar 2009 BGBl. IS. 160 Inhaltsübersicht, §§ 4, 5, 14, 19, 20, 20a, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 28a, 29, 30, 30b, 31, 35a, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 50, 52, 55, 89, 96Neufassung der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der Korruptionsprävention (§ 14), Normierung der Herausgabepflicht von Schmiergeldern (§ 19), Einführung einer Ruhensregelung für BS und SaZ, die zu kommunalen Wahlbeamten ernannt werden (§ 25), Angleichung der personalaktenrechtlichen Regelungen an das Beamtenrecht (§ 29), Normierung der Beihilfevorschriften (§ 31), Anhebung der Altersgrenzen, Änderung bei der Entlassung von BS und SaZ, die zu Beamten ernannt werden (§§ 46, 55 – keine automatische Beendigung des Wehrdienstverhältnisses mehr).
87 Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010) vom 31. Juli 2010Inkrafttreten: 1. Dezember 2010 BGBl. IS. 1052 §§ 49, 56Regelung zum Verbleib in einem Wehrdienstverhältnis nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes bei Entlassung oder Verlust der Rechtsstellung als SaZ vor Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten.
88 Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011Inkrafttreten: 1. Juli 2011 BGBl. I S. 678 Inhaltsübersicht, §§ 2, 56, 59, 60, 77, 78, 80 und 98Schaffung eines einheitlichen Wehrübungsrechts für alle Reservistinnen und Reservisten im Soldatengesetz, Folgeänderungen zur „Aussetzung der Wehrpflicht“
89 Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011Inkrafttreten: 13. Dezember 2011 BGBl. IS. 2548 Inhaltsübersicht, §§ 3, 99Erstreckung des § 3 Absatz 2 auf Wiedereinstellungen und Erweiterung der Möglichkeiten, bestimmte gesundheitliche Schädigungen zu berücksichtigen (§ 99)
90 Artikel 6 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012Inkrafttreten: 22. März 2012 BGBl. IS. 462, 1489 Inhaltsübersicht, §§ 30a, 40, 45a und 87Schaffung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 50 Prozent, soweit ein Anspruch auf Elternzeit besteht (§ 30a); Erweiterung der Höchstverpflichtungszeit von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auf 25 Jahre in allen Laufbahnen; Ermöglichung von Verpflichtungen als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit bis zum 62. Lebensjahr, für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bis zum 65. Lebensjahr (§ 40 Absatz 1).Ermöglichung des Absehens von einer Dienstverlängerung nach Inanspruchnahme einer Elternzeit, wenn ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht (§ 40 Absatz 8).
91 Artikel 9 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) vom 21. Juli 2012Inkrafttreten: 26. Juli 2012 BGBl. I S. 1583 Inhaltsübersicht, §§ 1, 4a, 11, 46, 54, 58, 58a, 76 und 93 SGStringente Fassung der Klarstellung im Soldatengesetz, dass Regelungsort der Disziplinarbefugnis die Wehrdisziplinarordnung ist (§ 1 Absatz 4) und Regelung der Pflichtenstellung gegenüber anordnungsbefugten nichtmilitärischen Vorgesetzten, insbesondere für außerhalb der Streitkräfte verwendete Soldatinnen und Soldaten (§ 11 Absatz 3). Klarstellung und Schließung von Regelungslücken beim Dienstgradverlust (§ 76). Redaktionelle und sprachliche Änderungen (§§ 4a, 46, 54, 58, 58a und 93)
92 Artikel 1 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013 Inkrafttreten: 13. April 2013 BGBl. I S. 730 Inhaltsübersicht, §§ 1, 9, 20, 31, 58b, 58c, 58d, 58e, 58f, 58g, 58h und 77 SGInhaltsgleiche Übernahme der bisher im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Vorschriften für freiwilligen Wehrdienst
93 Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013Inkrafttreten: 1. Juli 2013 BGBl. I S. 1514 §§ 29, 82 und 89Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine geschäftsbereichsübergreifende Aufgabenwahrnehmung unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange (§§ 29 und 82); Nachvollziehen von Strukturänderungen der Bundeswehr (§ 89)
94 Artikel 8 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013Inkrafttreten: 4. September 2013 BGBl. I S. 3386 § 20aFolgeänderung zur Einführung eines Altersgelds
95 Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20. November 2014Inkrafttreten: 1. November 2015 BGBl. I S. 1738 § 58cFolgeänderung (Verweis) zur Änderung des Melderechts (Melderechtsrahmengesetz/Bundesmeldegesetz)
96 Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015Inkrafttreten: 14. März 2015 BGBl. I S. 250 § 30Folgeänderung zur Einfügung des § 84a im Bundesbeamtengesetz
97 Artikel 5 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015Inkrafttreten: 23. Mai 2015/1. Januar 2016 BGBl. I S. 706 Inhaltsübersicht, §§ 17, 21, 28a, 29, 30a, 30c, 31, 38, 40, 46, 49, 50, 51, 55, 58, 59 und 93Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten (§ 30c), Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung (§ 30a), Möglichkeit der Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen (§ 31), Möglichkeit der Abschichtung bisher ministerieller Aufgaben (§§ 28a, 46, 49), redaktionelle Änderungen
98 Artikel 6 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 3. Dezember 2015Inkrafttreten: 1. Januar 2016 BGBl. I S. 2163 § 31Verweisungsänderung
99 Artikel 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2016Inkrafttreten: 28. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 Inhaltsübersicht, §§ 20, 30a, 30b und 31aEinführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit und Pflegezeit sowie einer Vorschussregelung eingeführt (§ 30a), Einführung einer Regelung, wonach der Dienstherr an Soldatinnen und Soldaten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben, Zahlungen leisten soll
100 Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017Inkrafttreten: 11. Januar 2017 BGBl. I S. 17 § 25Ergänzung im Hinblick darauf, dass der Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis das Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldaten auf Zeit oder Soldat auf Zeit gerade nicht beenden soll
101 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 27. März 2017Inkrafttreten: 31. März 2017/1. Juli 2017 BGBl. I S. 562 §§ 37, 59 und 91Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung vor der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis (§§ 37 und 59, Inkrafttreten am 1. Juli 2017), Folgeänderung zur konstitutiven Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes (§ 91, Inkrafttreten am 31. März 2017)
102 Artikel 3 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Juni 2017Inkrafttreten: 15. Juni 2017 BGBl. I S. 1570 §§ 4 und 17Deklaratorische Klarstellung der Befugnis des Bundespräsidenten festzulegen, welche Kleidungsstücke zur Uniform getragen werden dürfen (§ 4) und Schaffung eines Verbotes, innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen auch in der Freizeit das Gesicht zu verhüllen (§ 17)
103 Artikel 10 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11. Dezember 2018Inkrafttreten Artikel 10: 1. Januar 2019 BGBl. I S. 2387 Inhaltsübersicht, §§ 31, 100Streichung des Beihilfeanspruchs zugunsten eines Beitrittsrechts zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 31), Übergangsregelung für ausgeschiedene Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Beihilfeanspruch (§ 100)
104 Artikel 6 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) vom 4. August 2019Inkrafttreten: 9. August 2019/1. Januar 2020 BGBl. I S. 1147 Inhaltsübersicht, §§ 1, 17, 17a, 27, 28, 28a, 29, 29a, 29b, 29c, 29d, 29e, 30, 30a, 30c, 30d, 39, 40, 42, 44, 45, 49, 51, 55, 56, 58a, 58c, 59, 60, 63b, 67, 71, 73, 75, 81, 93,Normierung von Patientenrechten (§ 17a), Neuordnung des Personalaktenrechts (§§ 29 bis 29e, § 93), Schaffung einer Möglichkeit, Fachunteroffiziere zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten zu ernennen (§ 39), Änderung des Anwendungsbereichs arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (§§ 30a, 93), Schaffung von Möglichkeiten zur Anhebung der Arbeitszeit (§§ 30d, 93), Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Verzinsung gestundeter Ausbildungskostenerstattungen (§§ 49, 56), Schaffung einer neuen Wehrdienstart (§ 63b), weitere Änderungen und redaktionelle Änderungen
105 Artikel 64 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019Inkrafttreten: 26. November 2019 BGBl. I S. 1626 §§ 29, 58c, 78 und 89Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzregelungen an unionsrechtliche Vorgaben [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-nung)]Die Änderungsanweisungen zu § 29 sind wegen textlicher Unstimmigkeiten nicht umsetzbar.
106 Artikel 188 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020Inkrafttreten: 27. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 §§ 18, 27 und 93Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Liste der im Kommentar abgedruckten Gesetze und Rechtsverordnungen

Liste der im Kommentar abgedruckten
Gesetze und Rechtsverordnungen


Gesetz/Rechtsverordnung
§ 1 (Anhang) Vorgesetztenverordnung
§ 20 Bundesnebentätigkeitsverordnung
§ 30 Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
§ 30a Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
§ 30c Soldatenarbeitszeitverordnung
§ 58a (Anhang) Reservistengesetz
§ 70 Wehrdienst-Erstattungsverordnung

Kommentar zum Soldatengesetz

Kommentar zum Soldatengesetz

Kommentar zum Soldatengesetz › Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz – SG)

i.d.F. der Bek. vom 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482),

zuletzt geändert durch Art. 188 VO vom 19.6.2020 (BGBl I S. 1328)

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit

Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht

Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen

Sechster Abschnitt Rechtsschutz

Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

Kommentar zum Soldatengesetz › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

2. Pflichten und Rechte der Soldaten

Kommentar zum Soldatengesetz › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften › 1. Allgemeines

1. Allgemeines

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen

Anhang zu § 1 (Vorgesetztenverordnung)

§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform

§ 4a(weggefallen)

§ 5 Gnadenrecht

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) 1Soldat ist, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) 1In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) 1Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer aufgrund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) 1Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 19

1.Entstehung der Vorschrift1 – 4

2.Änderungen der Vorschrift5 – 16

3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften17 – 19

II.Erläuterungen im Einzelnen20 – 81

1.Absatz 120 – 27

2.Absatz 228 – 47

a)Satz 129 – 31

b)Satz 232 – 35

c)Satz 336

d)Satz 437

e)Frauen38

f)Faktisches Dienstverhältnis39 – 47

3.Absatz 348 – 77

a)Satz 148 – 52

b)Sätze 2 bis 453 – 58

c)Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung59 – 61

d)Vorgesetzteneigenschaft der Festnehmenden (§ 21 WDO)62 – 65

e)Vorgesetztenverhältnisse zwischen Soldaten und Nichtsoldaten66, 67

f)Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Beamten68, 69

g)Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Arbeitnehmern70

h)Vorgesetztenverhältnis eines Nichtsoldaten gegenüber Soldaten; Vorgesetztenverhältnisse unter Soldaten in zivilen Dienststellen71 – 74

i)Befehlsbefugnisse und Vorgesetzteneigenschaft75 – 77

4.Absatz 478 – 80

5.Absatz 581

Literatur zu den Abs. 1 und 2:

Burmester, Gabriele: Verfassungsrechtliche Grundlagen beim Einsatz der Bundeswehr zur Verteidigung, NZWehrr 1993, 133; Dreist, Peter: Dürfen Sanitätssoldaten Dienst an der Waffe leisten?, UBwV 2008, 382; Eichen, Klaus: Erosion der deutschen Wehrverfassung durch sekundäres Gemeinschaftsrecht?, NZWehrr 2000, 45; ders.: Das „Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)“ vom 19. Dezember 2000, NZWehrr 2001, 45; Mutschler, Bernd: Die Grundrechte der „Staatsbürger in Uniform“, NZWehrr 1998, 1; Laubinger, Hans-Werner/Repkewitz, Ulrich: Freiwilliger Waffendienst von Frauen in der Bundeswehr, VerwArch 2000, 297; Lingens, Eric: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; Spranger, Tade Matthias: Die Entscheidungen „Sirdar“ und „Kreil“ des EuGH – Diskriminierung oder Gleichberechtigung de luxe?, NZWehrr 2000, 117; Walz, Dieter: Der „neue Auftrag“ der deutschen Streitkräfte und das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, NZWehrr 1993, 89; ders.: Der minderjährige Wehrpflichtige, NZWehrr 1995, 106; ders.: Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders.: Die Besonderheiten des gesetzlichen Status des Soldaten, in: Gareis/Klein, HdBMilSoWi, 482.

Literatur zu den Abs. 3 und 4:

Althaus, Uwe: Zur Verbindlichkeit von Therapiebefehlen, NZWehrr 1996, 110; Burmester, Wilhelm: Das militärische Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis, NZWehrr 1990, 89; Dau, Klaus: Der Parlamentarische Staatssekretär – Stellvertreter im Oberbefehl? Zugleich ein Beitrag zur Ressortkompetenz des Bundesministers der Verteidigung, in: Fs für Dieter Fleck, 81; Deiseroth, Dieter: Rechtliche Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Bundeswehrstreitkräfte, jurisPR-BVerwG 4/2007 Anm. 2; Dreist, Peter: Neue Unterstellungsverhältnisse in der Bundeswehr nach dem Dresdner Erlass?, NZWehrr 2012, 221; Eichen, Klaus: Anmerkungen zur Vorgesetztenverordnung und zu Unterstellungsverhältnissen, NZWehrr 2011, 177, 235; Erbs/Kohlhaas: Strafrechtliche Nebengesetze, Band 5, 2013 (Komm. der VorgV bei § 2 WStG unter W 50 – Bearb.: Dau, Klaus); Franke, Peter: Zur Stellvertretung des Bundesministers der Verteidigung in der Befehls- und Kommandogewalt, NZWehrr 1977, 45; Hahnenfeld, Günter: Die Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall, BWV 1965, 73; Hennings, Jürgen: Zur Vorgesetzteneigenschaft im Sinne der VorgV, NZWehrr 1977, 114; ders.: Gibt es im Wehrrecht zwei verschiedene Vorgesetztenbegriffe: § 41 WStG und § 10 SG?, NZWehrr 1962, 50; Kirchhof, Ferdinand: Deutsche Verfassungsvorgaben zur Befehlsgewalt und Wehrverwaltung in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1998, 152; Klein, Hans: Ministerielle Weisungsbefugnis und Stellvertretung in der Befehls- und Kommandogewalt, JuS 1974, 362; Laber, Jörg: Besonderheiten des Direktionsrechts im öffentlichen Dienst, ArbRB (Der Arbeits-Rechts-Berater) 2006, 364; Lingens, Eric: Zur Befehlsbefugnis militärischer Dienststellen, NZWehrr 1997, 248; ders.: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; ders.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1985, 92; ders.: Die Befugnis des Wachsoldaten zur vorläufigen Festnahme nach § 17 WDO, NZWehrr 1985, 18; ders.: Zur Vorgesetzteneigenschaft des Leiters einer Stabsabteilung, NZWehrr 1984, 114; ders.: Wie ist der Begriff „Dienst“ in der Vorgesetztenverordnung zu verstehen?, NZWehrr 1982, 81; ders.: Können Vertreter und Vertretener Vorgesetzte nach § 1 VorgVO sein?, NZWehrr 1980, 133; ders.: Die Überschreitung der Befehlsbefugnis und ihre Auswirkung auf die Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1978, 55; Lingens/Marignoni: Vorgesetzter und Untergebener. Ein Grundriß zum Befehlsrecht, 3. Aufl. 1987; Lorse, Jürgen: Die Befehls- und Kommandogewalt des Art. 65a GG im Lichte terroristischer Herausforderungen, DÖV 2004, 329; Metzger, Philipp-Sebastian: Zur Konkurrenz der Befehlsbefugnisse nach § 4 der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 2016, 194; ders.: Zur Frage der Überschreitung der Befehlsbefugnis, NZWehrr 2018, 45-53; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161; Peterson, Volker P.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1986, 243; Poretschkin, Alexander: Befehlsgewalt internationaler Kommandeure, NZWehrr 2005, 247; ders.: Ist militärisches Befehlsrecht noch verfassungsgemäß?, NZWehrr 2007, 138; ders.: ZDv als Befehl?, NZWehrr 2013, 115; Scherer, Werner: Zur Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1959, 92; Scherübl/Dürig/von der Heydte/Böckenförde: Stellvertretung im Oberbefehl, Referate auf einer Arbeitstagung der Hochschule für Politik (Hrsg.), 1966; Schreiber, Jürgen: Vorläufige Dienstgrade, NZWehrr 1974, 23; ders.: Das Problem überschneidender Vorgesetztenverhältnisse, NZWehrr 1964, 156; ders.: Die Rechtsstellung des verantwortlichen Flugzeugführers in militärischen Luftfahrzeugen, NZWehrr 1961, 149; Schwaiger, Konrad: Zur zweiten Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1961, 11; Stein, Torsten: Rechtsformen multinationaler Verbände, NZWehrr 1998, 143; v. Steinau-Steinrück, Robert: Das Weisungsrecht im Öffentlichen Dienst, NJW-Spezial 2008, 658; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.

Weitere Literaturhinweise bei § 10 und § 11.

I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

1

Der REntw.[1] sah folgende Fassung des § 1 vor:

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet.

(2) Auf Grund freiwilliger Verpflichtung kann der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden.

(3) Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

2

Die amtl. Begr.[2] wiederholte im Wesentlichen den Gesetzestext. Nur noch historische Bedeutung hat die Ausgangsprämisse der BReg: „Die Streitkräfte haben die allgemeine Wehrpflicht zur Grundlage.“[3] Nur „Ausbilder, Fachleute und die militärischen Führer“ sollten länger dienende Soldaten sein. Heute ist die Bw eine reine Freiwilligenarmee geworden. Die konzeptionelle Herausforderung, die Rechtsverhältnisse für unterschiedliche mil. Statusverhältnisse in einem G zu regeln, besteht bis heute fort.

3

Der federführende VertA übernahm Änderungsvorschläge des BR und des Ausschusses für Beamtenrecht.[4] Darüber hinaus fügte er in Abs. 1 einen neuen Satz 2 ein („Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden“).[5] Diesen Einschub begründete der VertA mit der sich aus einer evtl. Verminderung der Planstellen für Soldaten ergebenden Problematik. Die Betonung des Treueverhältnisses sollte den Soldaten „Sicherheiten für die wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Existenz geben“.[6]

4

In der Erstfassung des SG lautete § 1 schließlich:

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienstgrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind.

(3) Der Soldat kann


1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

berufen werden.

(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

2. Änderungen der Vorschrift

5

Durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 20.12.1974[7] wurde als Folge der Novellierung des Wehrdisziplinarrechts im Jahr 1972[8] in Abs. 5 a.F. der Begriff „Disziplinarstrafgewalt“ durch „Disziplinargewalt“ ersetzt.

6

Die erstmalige Zulassung von Frauen zum (freiwilligen) Dienst als Soldatinnen (in der Laufbahn der Offz des SanDienstes) wurde durch die mit Art. 1 Nr. 1 des G vom 6.8.1975[9] verfügte Ergänzung des Abs. 3 um die Wörter „Frauen jedoch nur für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes“ ermöglicht.

7

Mit Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.12.1990[10] wurde der bisherige Abs. 2 gestrichen, da er keinen Regelungscharakter hatte.[11] Um die gesetzl. Voraussetzungen für die Einstellung von Frauen für den freiwilligen Dienst als Soldatinnen in allen Laufbahnen des San- und Militärmusikdienstes zu schaffen[12], wurde Abs. 3 als Abs. 2 (neu) wie folgt gefasst:

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden.

Für nicht wpfl Personen[13] wurde mit dem neuen Abs. 3 eine „klarstellende“ Regelung bzgl. der nachwirkenden Dienstleistungspflichten wie folgt geschaffen:

Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen.

Als Abs. 4 (neu) schließlich wurden die vorher in § 4 Abs. 4 a.F. WPflG geregelten DVag übernommen:

Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

8

Durch Art. 2 Nr. 1 des G vom 24.7.1995[14] erhielt Abs. 3 folgende Neufassung:

Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.

9

Das SGÄndG bestimmte – neben einigen redaktionellen Änd. in Abs. 4 und 6 – die Öffnung aller Laufbahnen für Frauen als Soldatinnen auf freiwilliger Grundlage[15], und es fügte eine gesetzl. Regelung für die freiwillige Dienstleistung ungedienter Frauen ein (§ 58a a.F.). Hierzu erhielt Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:

Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

In Abs. 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“ ersetzt. Der erste Satzteil von Abs. 4 Satz 1 wurde umformuliert in „Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige der Reserve i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“.

10

Mit Art. 2 Nr. 1 des BwNeuAusrG wurde Abs. 4 Satz 3 aufgehoben sowie in Abs. 6 der Begriff „Disziplinargewalt“ durch „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

11

Durch Art. 2 Nr. 2 des SkResNOG wurden die Abs. 3 und 4 aufgehoben. Ihr Inhalt wurde in die neu gefassten Abschnitte IV und V verlagert. Die Abs. 5 und 6 wurden die Abs. 3 und 4.

12

Art. 3 Nr. 2 des WehrRÄndG 2008 passte die Gesetzesterminologie in Abs. 2 Satz 3 an die des SkResNOG an. Die überflüssige Verweisung auf die §§ 1 bis 3 WPflG fiel weg.

13

Durch Art. 9 Nr. 2 des BwRefBeglG wurden in Abs. 4 Satz 1 die Wörter „seines Befehlsbereichs“ gestrichen. Damit wurde der Rspr. des BVerwG Rechnung getragen, welches zutr. festgestellt hatte, dass Soldaten, die außerhalb der SK eingesetzt werden, aus dem Befehlsbereich der SK herausgelöst sind.[16]

14

Durch das 15. G zur Änd. des SG vom 8.4.2013[17] wurde das freiwillige Wehrdienstverhältnis, das durch das WehrRÄndG 2011 mit der Aussetzung der gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD auch für Frauen zunächst im WPflG geschaffen worden war, als §§ 58b bis 58h in das SG überführt. Entspr. wurde durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 8.4.2013 in Abs. 2 nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet.

15

Durch Art. 6 Nr. 2 des BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 wurde Abs. 5 angefügt. Mit diesem G wurde auch der damit im Zusammenhang stehende § 30d in das SG eingefügt.

16

Änderungsbedarf wird sich ergeben, wenn es gelingen sollte, die unnötig große Anzahl der Wehrdienstverhältnisse zu reduzieren und sich z.B. auf SaZ, BS und RDL zu beschränken. Einer Bereinigung zuwider wurde jedoch im Jahr 2019 durch das BwEinsatzBerStG ein neues Wehrdienstverhältnis geschaffen (Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b).

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

17

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ (§ 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG). Diese Legaldefinition des „Beamtenverhältnisses“ entspricht inhaltl. der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Auch das Beamtenverhältnis ist durch gegenseitige Treue gekennzeichnet.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechen § 4 Abs. 1 und 2 BeamtStG sowie grds. § 6 Abs. 1 und 2 BBG.

Abs. 3 enthält Spezialbest., die sich in ihrem Detaillierungsgrad wesentlich von § 3 Abs. 2 bis 4 BBG unterscheiden. Eine mit der VorgV vergleichbare RVO kennt das Bundesbeamtenrecht nicht. Vorg. eines Beamten ist, wer diesem dienstl. AO erteilen darf (§ 3 Abs. 3 BBG). Dienstvorg. ist, wer für beamtenrechtl. Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 2 BBG). Wer Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft hat, bestimmt sich lediglich nach dem „Aufbau der Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 BBG). Der Dienstvorg. des Beamten, i.d.R. der Leiter einer Dienststelle, entspricht in etwa dem in Abs. 4 Satz 1 angesprochenen DiszVorg. des Soldaten[18]; der Vorg. des Beamten ist grds. mit dem Vorg. des Soldaten vergleichbar.

18

Die Begriffsbestimmung in Abs. 3 ist über das Dienstrecht hinaus insbes. von tatbestandsbegründender (wehr-)strafrechtl. Bedeutung.[19] Einerseits hat der Gesetzgeber durch besondere Straftatbestände zum Schutz der Vorg. und der mil. Ordnung der besonderen Bedeutung des mil. Vorg.-/Untergebenenverhältnisses Rechnung getragen (vgl. die Strafbarkeit der Nötigung eines Vorg. nach § 24 WStG, des tätlichen Angriffs gegen einen Vorg. nach § 25 WStG und der sog. Verabredung zur Unbotmäßigkeit nach § 28 WStG). Andererseits korrespondiert die starke Stellung der mil. Vorg. mit besonderen Strafandrohungen zum Schutz der untergebenen Soldaten und der Rechtsordnung (vgl. die Straftatbestände der Misshandlung nach § 30 WStG, der entwürdigenden Behandlung nach § 31 WStG, des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG, des Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat nach §§ 33 und 34 WStG, des Unterdrückens von Beschwerden nach § 35 WStG, der Beeinflussung der Rechtspflege nach § 37 WStG, des Anmaßens von Befehlsbefugnissen nach § 38 WStG, der unterlassenen Mitwirkung bei Strafverfahren nach § 40 WStG und der mangelhaften Dienstaufsicht nach § 41 WStG; hinzu kommt für DiszVorg. nach Abs. 4 i.V.m. den Regelungen der WDO die Strafbarkeit des Missbrauchs der Disziplinarbefugnis gem. § 39 WStG).

19

Abs. 4 entspricht grds. § 3 Abs. 2 BBG. An die Stelle des BDG tritt die WDO.

II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Absatz 1

20

Satz 1 bestimmt den (Sammel-)Begriff Soldat, indem er diesen mit einem „Wehrdienstverhältnis“ – also einem besonderen öff.-rechtl. Dienstverhältnis[20] – verknüpft. Allerdings gibt es diverse Wehrdienstverhältnisse.[21] Ihnen ist gemeinsam, dass der Dienstherr aller Soldaten der Staat ist, d.h. die Bundesrepublik Deutschland, nicht die Person des BMVg. Die Rechtsbeziehung zwischen Person (Soldat) und Dienstherr kann aufgrund freiwilliger Verpflichtung eingegangen oder aufgrund der Wehrpflicht begründet werden. Zwar unterliegen volljährige Männer nach Maßgabe des § 1 WPflG auch derzeit[22] der allg. Wehrpflicht; die einschlägigen Regelungen gelten jedoch nach § 2 WPflG nur im Spannungs- oder V-Fall. Derzeit sind somit nur Dienstverhältnisse aufgrund freiwilliger Verpflichtung denkbar. Allerdings kann eine solche Verpflichtung nachwirkende Dienstleistungspflichten auslösen, die rechtl. der WPfl nahekommen.[23] In der Verwaltungspraxis spielt dies jedoch keine Rolle, da derzeit Wehrdienstverhältnisse nur im gegenseitigen Einvernehmen begründet werden. Das Rechtsverhältnis endet nicht an den deutschen Staatsgrenzen. Das SG als deutsches WehrG gilt nicht nur innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes, sondern auch für im Ausland verwendete oder eingesetzte Soldaten, ohne dass hierzu noch ein nationaler Rechtsanwendungsbefehl nötig wäre.[24]

21

Das SG und andere G enthalten Regelungen, die sich an alle Soldaten richten. Insoweit kann man in Abgrenzung zu anderen Personengruppen von einem Soldatenstatus sprechen. Tatsächlich ist eine Untergliederung in folgende Wehrdienstverhältnisse (Statusverhältnisse) erforderlich, da der Gesetzgeber für diese spezielle statusabhängige Regelungen – insbes. hins. der Besoldung und Versorgung – geschaffen hat:


– BS, die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 1 und § 39 leisten.
– SaZ, die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 2 und § 40 leisten.
–
–
– Eignungsübende nach § 87 i.V.m. dem EÜG (sie haben nach § 87 Abs. 1 Satz 5 für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines SaZ).
–
– Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem EinsatzWVG (diese haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EinsatzWVG die Rechtsstellung eines SaZ).
– Teilnehmer an einer DVag nach § 81.
– Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem WPflG (nach § 2 WPflG nur im Spannungs- oder V-Fall).

Res. einschließl. früh. SaZ und BS sind während einer Dienstleistung (im Wehrdienstverhältnis) Soldat, auch wenn sie weiterhin einer Reservelaufbahn angehören. Deshalb führen sie ihre Dienstgrade ohne den Zusatz „d.R.“ oder „a.D.“ (vgl. § 44 Abs. 7 SG und § 2 Abs. 2 ResG).

22

Das SG bestimmt selbst nicht, ab welchem Mindestlebensalter eine Person überhaupt erst ein Wehrdienstverhältnis begründen muss oder darf. Im Rahmen der WPfl[30] gibt Art. 12a Abs. 1 GG[31] vor, dass Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den SK verpflichtet werden können. Dem Antrag eines Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzl. Vertreters auf vorzeitige Heranziehung nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann jedoch entsprochen werden.[32] Für freiwillig eingegangene Wehrdienstverhältnisse sieht die SLV durchweg die Vollendung des 17. Lebensjahres vor.[33]

Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Fakultativprot. vom 25.5.2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betr. die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten[34], wonach die Einziehung von freiwilligen Personen zu den SK nicht unter 18 Jahren erfolgen soll. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprot. vorgesehene Erklärung abgegeben, dass der Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldat in den deutschen SK vom vollendeten 17. Lebensjahr an zulässig ist.[35]

23

Das Wehrdienstverhältnis muss auf der Grundlage einer Verpflichtung und grds. amtl. durch VA begründet werden; bei BS und SaZ durch „Berufung“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder „Umwandlung“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), bei Eignungsübenden durch „Einberufung“ (§ 87 Abs. 1 Satz 1), bei RDL durch „Heranziehung“ (§§ 72, 73), bei FWDL durch „Dienstantrittsaufforderung“ (§ 58g Abs. 1)[36] sowie bei einer DVag durch „Zuziehung“ zur DVag.[37] Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, die nicht BS sind, während der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG[38] durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt kraft G in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftl. widersprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG). Sie bleiben also Soldaten.

24

Für diese VA gilt das VwVfG, soweit das SG oder das ResG nicht Sonderregelungen enthält (§ 1 Abs. 1 VwVfG).[39] Diese VA sind empfangsbedürftig und, soweit es sich um eine freiwillige Dienstleistung handelt, entweder antrags- oder zustimmungsbedürftig. Das EinsatzWVG enthält in § 6 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG zur Abwendung eines Eintritts kraft Gesetzes ein formgebundenes Widerspruchserfordernis.

25

Den Beginn eines Wehrdienstverhältnisses regeln § 2 Abs. 1 SG, § 5 Abs. 2 ResG oder § 6 EinsatzWVG. Als Ende eines Wehrdienstverhältnisses bestimmt § 2 Abs. 2 den Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Bw.[40]

26

Der Zweck der Begr. eines Wehrdienstverhältnisses ist stets auf den verfassungsrechtl. den SK zugewiesenen Auftrag (Art. 87a GG, Art. 24 Abs. 2 GG, Art. 35 GG) ausgerichtet. Ist das Wehrdienstverhältnis begründet, ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Statusgruppen grds. verfassungsrechtl. nicht geboten.[41] Die primäre Aufgabe des Soldaten ist der sog. „Waffendienst“.[42] Im Dienst der Bundesrepublik Deutschland können ihm jedoch bis zur Grenze der Zumutbarkeit auch Aufgaben/Funktionen außerhalb der SK übertragen werden, soweit dem kein G entgegen steht und insbes. die Grenze zum verfassungsrechtl. unzulässigen Einsatz im Innern nicht überschritten wird.

27

Das Wehrdienstverhältnis ist ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Treueverhältnis. Den daraus abzuleitenden soldatischen Pflichten, insbes. der Grundpflicht zum treuen Dienen nach § 7, steht die Fürsorgepflicht des Staates nach § 31[43] gegenüber, die insbes. im Alimentationsprinzip ihren Ausdruck findet. Art. 33 Abs. 5 GG, der anordnet, das Recht des öff. Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grds. des Berufsbeamtentums[44] zu regeln und fortzuentwickeln, ist nicht unmittelbar anwendbar. Das Dienstrecht der Soldaten muss die unterschiedlichen Status-/Wehrdienstverhältnisse berücksichtigen. Der Grds. der Einheitlichkeit des öff. Dienstrechts gebietet gleichwohl bei einer Abweichung beamtenrechtl. und soldatenrechtl. Vorschriften in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte eine strenge Prüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Absatz 2

28

Abs. 2 beschränkt sich in seinen vier Sätzen auf die beispielhafte Nennung von Wehrdienstverhältnissen, die zumindest für die erstmalige Begr. einer freiwilligen Verpflichtung bedürfen. Die genannten Wehrdienstverhältnisse sind nicht abschließend.

a) Satz 1

29

Die Berufung in das Dienstverhältnis eines BS setzt die Verpflichtung voraus, Wehrdienst „auf Lebenszeit“ zu leisten. Abgesehen von der dem mil. Dienst geschuldeten besonderen Tapferkeitspflicht (§ 7) entspricht das Dienstverhältnis im Wesentlichen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Wie lange tatsächlich Dienst zu leisten ist, wird gesetzl. geregelt. Grds. hätten BS bis zur allg. Altersgrenze und im Einzelfall bis zu drei Jahre darüber hinaus Dienst zu leisten (§ 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1).[45] In der Praxis ist die Versetzung in den Ruhestand bereits mit dem Überschreiten einer deutlich davor liegenden besonderen Altersgrenze (§ 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 2, § 96) der Regelfall.[46]

30

Noch vor den Altersgrenzen des § 45 können BS ihre Entlassung verlangen (§ 46 Abs. 3).

31

Früh. BS, die altersgrenzenbedingt im Ruhestand sind, sind verpflichtet, bis zum 65. Lebensjahr einer Aufforderung zur Wiederverwendung (§ 51 Abs. 1) oder der Heranziehung zu Übungen oder zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und V-Fall (§ 59 Abs. 1, § 60 Nr. 1 und 6)[47] Folge zu leisten. Lebenslang unterliegen früh. BS lediglich den nachwirkenden Pflichten gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1.

b) Satz 2

32

SaZ leisten auf der Grundlage einer zeitlich begrenzten Verpflichtung Wehrdienst. Soweit § 27 Abs. 2 für die Laufbahnen der Offz (3 Jahre)[48] und Uffz (1 Jahr) Vorgaben für Mindestdienstzeiten macht, handelt es sich trotz des unglücklichen Wortlauts dort nicht um Mindestverpflichtungszeiten, sondern um Mindestdienstzeiten für eine Beförderung zum Uffz bzw. Offz.[49] Es ist dem Verordnungsgeber überlassen, Mindestverpflichtungszeiten festzulegen (§ 27 Abs. 1). Dabei ist es diesem möglich, für eine sachgerechte Personalplanung und unter Berücksichtigung eines sachgerechten Verhältnisses des Ausbildungsaufwandes zur eigentlichen Nutzungsdauer weitere Vorgaben zu machen.[50] Umgekehrt ist es zulässig, für hinreichend ausgebildete Seiteneinsteiger auch kurze Verpflichtungszeiten vorzusehen.[51] Die Regelungen der SLV sind als Mindeststandard bindend, aber nicht abschließend. Sie lassen daher Spielraum für bedarfsabhängige Regelungen durch Erl. oder Einzelfallentscheidung.

Für SaZ in Mannschaftslaufbahnen bestehen keine gesetzl. Mindestdienstzeitvorgaben. Solange GWD und anschließender zusätzlicher freiwilliger Wehrdienst – als FWDL alter Art – nach dem WPflG[52] geleistet wurden, war es dem Gleichbehandlungsgebot geschuldet, von SaZ generell eine Mindestverpflichtungszeit von zwei Jahren zu fordern (Abstandsgebot). Bei einem jederzeit möglichen Verzicht auf die Einstellung von FWDL (neu) nach §§ 58b ff. könnte die Bw noch attraktivere Kurzzeitverpflichtungen als SaZ anbieten. Ein Umsteuern von FWDL auf SaZ wäre aus Bedarfsgründen und ohne Streichung oder Änd. der §§ 58b ff. möglich, da der Gesetzgeber die Einstellung von FWDL nicht vorschreibt. Das SG enthält lediglich die Option eines freiwilligen Wehrdienstes als „besonderes staatsbürgerliches Engagement“[53] in zweifelhaft (ab)wertender Abgrenzung zum freiwilligen Wehrdienst als SaZ, BS oder RDL. Allerdings müsste der Haushaltsgesetzgeber die erforderlichen Planstellen für SaZ statt entspr. Mittel für FWDL zur Verfügung stellen.[54]

33

Längstens kann die Dienstzeit als SaZ 25 Jahre betragen (§ 40 Abs. 1 Satz 1). Als Höchstalter bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. In bestimmten Laufbahnen sowie in Fällen, in denen dringende dienstl. Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3).

34

Das SG enthält für SaZ keine ausdrückliche Probezeit. SaZ können jedoch nach § 55 Abs. 4 und 5 innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen werden. Über die Praxis der stufenweisen Dienstzeitfestsetzung[55] wird zudem faktisch eine Erprobungszeit generiert. Umgekehrt kann SaZ über das Instrument der widerruflichen Verpflichtungserklärung[56] eine Ausstiegsoption eröffnet werden, wie sie für FWDL nach § 58h Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 58b Abs. 1 Satz 2 besteht.

Im Übrigen sind SaZ auf ihren Antrag nur unter den – im Verhältnis zu BS erschwerten – Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 zu entlassen. Die Dienstzeit kann gem. § 40 Abs. 7 auf Antrag verkürzt werden.

35

Bis zu einer Verpflichtungsdauer von zwei Jahren erhalten SaZ – in erster Linie zur Erleichterung der Rekrutierung – für die Dauer ihres zeitlich befristeten Wehrdienstverhältnisses Arbeitsplatzschutz. Dies gilt für die regelmäßig zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit und schließlich für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbPlSchG).

c) Satz 3

36

Die Best. erwähnt deklaratorisch das in §§ 58b ff. näher geregelte Wehrdienstverhältnis. Die Statusregelung des zuvor im 7. Abschnitt des WPflG geregelten freiwilligen Wehrdienstes ist als „freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“ in das SG verschoben worden, um „eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden“ schaffen.[57] Dies hatte die BReg bereits mit dem Entw. des WehrRÄndG 2011, durch das die gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD ab dem 1.7.2011 ausgesetzt[58] worden ist, beschlossen.[59] Es handelt sich um eine bloße Verschiebung statt der formal behaupteten Vereinheitlichung bzw. der sachgerechten Bereinigung der durchgängig auf freiwilliger Verpflichtung beruhenden, zeitlich befristeten Statusverhältnisse. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 58b.

d) Satz 4

37

Satz 4 erwähnt deklaratorisch die in §§ 59 ff. näher geregelten Dienstleistungen der RDL nach dem IV. Abschnitt des SG. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 59 ff.

e) Frauen

38

Solange nur Männer zur Ableistung des GWD verpflichtet waren und mit § 6b WPflG ein weiteres auf Wehrpflichtige (also Männer) beschränktes Wehrdienstverhältnis bestand (dieses gilt nach § 2 WPflG nur noch im Spannungs- und V-Fall nach Art. 80a GG und Art 115a GG), konnte Satz 4[60] – wenn auch verklausuliert – die Funktion einer Zulassung von Frauen zum Wehrdienst entnommen werden.[61] Seit der Umstellung auf eine reine Freiwilligenarmee durch das WehrRÄndG 2011 können Frauen sich als BS, SaZ, FWDL[62] oder als RDL verpflichten. In Friedenszeiten, in denen das WPflG nicht anwendbar ist (vgl. zum Spannungs- und V-Fall § 2 WPflG), gibt es keine auf Männer beschränkten Wehrdienstverhältnisse und Laufbahnen.

Die Debatten des ausgehenden 20. Jh. über die Öffnung der „Männerdomäne“ des Soldatenberufs für Frauen, die auch juristisch sehr kontrovers geführt wurden[63], sind verebbt. Nach der Änd. des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG, dem Erlass des SGÄndG und des SDGleiG wurde mit der Schaffung des auch für Frauen geöffneten freiwilligen Wehrdienstes nach dem 7. Abschnitt des WPflG (jetzt §§ 58b ff.) durch das WehrRÄndG 2011 die Öffnung aller – freiwilligen – Wehrdienstverhältnisse vollzogen.

f) Faktisches Dienstverhältnis

39

Zur Problematik der faktischen Wehrdienstverhältnisse hat das BMVg die ZDv A-1420/10 „Faktische Soldatenverhältnisse“ erlassen.

Wer aufgrund eines rechtswidrigen Heranziehungsbescheides oder einer rechtswidrigen Berufung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Wehrdienst leistet, ist de facto und de iure Soldat geworden. Das Entstehen eines Wehrdienstverhältnisses setzt nur einen wirksamen, nicht zwingend rechtmäßigen staatl. Akt zu dessen Begr. voraus. Eine Heranziehung oder Berufung ist nur dann unwirksam, wenn wesentliche Erfordernisse nicht erfüllt sind.[64] Dies kann z.B. bei einem Verstoß gegen zwingende Formerfordernisse (§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit Heilungsmöglichkeit nach Abs. 5) der Fall sein. Auch die Begr. eines Wehrdienstverhältnisses mit Minderjährigen ist ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam.[65]

40

Wird ohne wirksame Begr. des Wehrdienstverhältnisses der Wehrdienst angetreten und geleistet, sprechen Lit. und Rspr. von einem faktischen Wehrdienstverhältnis bzw. einem de-facto-Soldaten. Weitere Voraussetzung ist eine Eingliederung durch die Bw[66] (z.B. durch die Durchführung einer Eingangsuntersuchung mit positivem Befund; nicht bei unverzüglicher Inmarschsetzung wegen Dienstunfähigkeit). Wie eine Person, die sich einseitig als Soldat ausgibt („Hauptmann von Köpenick“) und sich als solcher lediglich einschleicht, ist auch der de-facto-Soldat kein Soldat[67] i.S.d. § 1. Denn bei beiden fehlt es gleichermaßen an einem Wehrdienstverhältnis. Ob und ggf. welche Rechte und Pflichten aus der „Dienstleistung“ entstehen, ist im Wesentlichen eine Frage der Billigkeit. Hier allerdings unterscheiden sich faktisch Eingegliederte und Eingeschlichene. Letztere leisten mangels Eingliederung keinen Dienst, sondern tun in strafbarer Weise (vgl. §§ 132, 132a StGB) lediglich so. Ansprüche (etwa auf Geld- und Sachleistungen) können aus dieser Straftat nicht hergeleitet werden.

41

Ein faktisches Dienstverhältnis kann auch im Anschluss an ein wirksames Wehrdienstverhältnis entstehen. Dies kommt immer wieder vor, wenn das Wehrdienstverhältnis kraft Gesetzes endet und der rechtl. ausgeschiedene Soldat tatsächlich im Dienst verbleibt, statt wie geboten nach Hause in Marsch gesetzt zu werden. Dazu kann es kommen, wenn eine strafrechtl. Verurteilung, die zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses führt (vgl. z.B. § 48 und § 54 Abs. 2 Nr. 2), zu spät bekannt oder von der Truppe hins. ihrer Wirkung verkannt wird. Gelingt bei auslaufender Dienstzeitfestsetzung[68] eine vorgesehene Dienstzeitverlängerung eines SaZ nicht zeitgerecht, kann die Personalführung eine vorläufige Genehmigung zum Verbleib im Dienst erteilen, die dem Soldaten schnellstmöglich zu eröffnen ist.[69] Ein durch den DiszVorg. entschiedener Verbleib in Erwartung der Dienstzeitverlängerung aufgrund einer Weiterverpflichtungserklärung kann durch die Personalführung ebenfalls geheilt werden. In der Übergangsphase besteht aber rechtl. kein Wehrdienstverhältnis.

42

Nachträglich kann ein faktisches Dienstverhältnis entstehen, wenn ein VG nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Entlassung[70] anordnet. Wird die Entlassung gerichtl. bestätigt und endet das Wehrdienstverhältnis zum ursprünglich durch die Entlassung bewirkten Zeitpunkt, ist die darüber hinausgehende Zeit, in der die aufschiebende Wirkung angeordnet war, einem faktischen Dienstverhältnis gleichzustellen.

43

Wird das Vorliegen eines faktischen Wehrdienstverhältnisses erkannt, ist die sofortige Ausgliederung oder Heilung des Wirksamkeitsmangels geboten.[71] Entspr. AO hierzu enthalten die ZDv A-1420/10 und die ZDv A-1420/9[72]. Insbes. bei einer wirksamen Verpflichtungserklärung und der Zusage einer Einstellung wird regelmäßig ein Anspruch auf Beseitigung des Wirksamkeitsmangels bestehen.[73] Das Verhalten als de-facto-Soldat kann jedoch Zweifel an der Eignung begründen, die der Begr. eines „echten“ Wehrdienstverhältnisses entgegenstehen.

44

Da ein de-facto-Soldat kein Soldat i.S.d. § 1 Abs. 1 ist, unterliegt er nicht den soldatischen Dienstpflichten, der WDO und auch nicht dem WStG.[74] Wer jedoch zugleich wegen eines in der Vergangenheit wirksam begründeten Wehrdienstverhältnisses früh. Soldat ist, unterliegt wie andere Res. nachwirkenden Dienstpflichten (§ 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 2). Insoweit kommt eine disziplinare Maßregelung, wie sie für Res. möglich wäre, auch für ein den jew. Tatbestand erfüllendes Fehlverhalten während des faktischen Wehrdienstverhältnisses in Betracht.[75] Auch wenn der Wirksamkeitsmangel behoben wird (was nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist), kann ein zu Unrecht erhobener Tatvorwurf aus der Zeit als de-facto-Soldat nach § 17 Abs. 2 in einem gerichtl. Disziplinarverfahren noch in einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 umgedeutet werden.[76]

45

Dies gilt auch, wenn eine wirksame Beförderung in einen Offz- oder Uffz-Dienstgrad während des faktischen Wehrdienstverhältnisses erst die nachwirkende Dienstpflicht begründet hat. Denn eine Beförderung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie gegenüber einem de-facto-Soldaten ausgesprochen wird.[77] Schließlich können auch Res. außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses befördert werden und sich hierzu sogar durch eine andere Person für die Annahme einer Beförderungsurkunde vertreten lassen.

46

Zur Wirksamkeit vorgenommener Diensthandlungen enthält das SG keine dem § 15 BBG[78] entspr. Norm. Im Umkehrschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Diensthandlung eines faktischen Soldaten, die nur von einem Soldaten vorgenommen werden kann, ungültig ist. So kann nicht Vorg. i.S.d. § 1 Abs. 3 sein[79] und damit auch nicht befehlen, wer nicht Soldat ist. Mithin kann ein anderer Soldat gegenüber einem faktischen Soldaten auch nicht ungehorsam i.S.d. § 11 Abs. 1 sein.[80] In vielen Fällen kommt es aber nicht auf den Status des Handelnden, sondern auf die wahrgenommene/übertragene Funktion des eingegliederten de-facto-Soldaten an. Insoweit können nicht nur Realakte, sondern Verwaltungsentscheidungen mit Wirkung inner- und außerhalb der Bw sowie sogar Entscheidungen in truppendienstl. Angelegenheiten[81] wirksam durch de-facto-Soldaten getroffen werden. Ausnahmslos gilt dies, wenn die jew. Maßnahme auch durch Nichtsoldaten getroffen werden kann.

47

Mangels Dienstverhältnisses besteht kein gesetzl. Anspruch auf Besoldung und andere Geld- und Sachbezüge. Mit dem Verlust der Rechtsstellung eines BS oder SaZ und nicht erst mit dem Ende der Dienstleistung endet der Anspruch auf Besoldung (§ 49 Abs. 3 und § 56 Abs. 3). Ein Res., der ohne Heranziehungsbescheid an einem Lehrgang teilnimmt, hat auch dann, wenn der Übungstruppenteil in Aussicht stellt, dass dies mit der zuständigen Behörde geklärt werde, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG.[82] Wenn einem de-facto-Soldaten rechtsgrundlos Besoldung nach dem BBesG gewährt wurde, richtet sich die grds. gebotene Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 BGB.[83] Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine Billigkeitsentscheidung zur Höhe der Rückforderung zu treffen und dabei insbes. zu prüfen, ob eine Täuschung vorlag und inwieweit amtl. Verschulden zur (Fortdauer der) Dienstleistung geführt hat. Regelmäßig wird es der Billigkeit entsprechen, den Wert zu belassen, den die Dienstleistung hatte. Ist das faktische Dienstverhältnis durch spätere/nachgeholte Ernennung geheilt worden, muss schon für die vorangegangene Zeit ab dem Dienstantritt ein Billigkeitsanspruch auf Besoldung unmittelbar aus dem faktischen Dienstverhältnis angenommen werden.[84] Die Höhe richtet sich nach dem Wehrdienstverhältnis, auf das die Eingliederung gerichtet war.[85]

3. Absatz 3

a) Satz 1

48

Satz 1 enthält die Legaldefinition des Begriffs „Vorgesetzter“. Die Regelung ist über die diesen Begriff enthaltenden Vorschriften des SG (§§ 10, 11, 15, 17, 23, 33) hinaus insbes. für das Wehrstrafrecht[86] von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von mil. Vorg.[87] unrichtig behandelt zu sein. Die Vorgesetzteneigenschaft wird durch Satz 1 mit der Befehlsbefugnis gleichgesetzt. Regelungsgegenstand ist somit nur der Vorg., der Soldaten mil. Befehle[88] erteilen kann, ohne das Bestehen sonstiger Vorgesetztenverhältnisse auszuschließen.[89]

49

Befehlsbefugt kann nach dem Wortlaut der Norm nur eine natürliche Person[90] sein. Mangels entspr. Regelung an anderer Stelle können juristische Personen ebenso wenig wie Behörden/Dienststellen „Vorgesetzte“ i.S.d. Abs. 3[91] sein und somit keine Befehle erteilen.[92] Die Vorgesetzteneigenschaft ist nicht delegierbar.[93] Allenfalls kann ein Vorg. im Rahmen der rechtl. Best. Befehlsbefugnis übertragen, sofern er dies zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als hilfreich oder sogar geboten ansieht (vgl. § 5 VorgV). Soweit Vorg., die einen umfangreichen Verantwortungsbereich abzudecken haben, durch die Angehörigen ihrer Dienststelle (im mil. Bereich regelmäßig ein Stab) unterstützt werden, sind AO durch unterschriftsberechtigte Angehörige der Dienststelle – auch „im Auftrag“ unterzeichnete – dem Vorg. nur dann persönlich zuzurechnen, wenn hinreichend klar wird, dass es sich trotz Ausarbeitung durch eine andere Person um eine unmittelbar geltende AO des Vorg. selbst handelt. Denn ein Befehl ist i.d.R. dem zuzurechnen, der ihn ausspricht.[94] Dienststellenzugehörigkeit und Unterschriftsbefugnis können nicht contra legem mit der Dienststellung des Dienststellenleiters gleichgesetzt werden. Die Entscheidung eines unterschriftsberechtigten Stabsangehörigen kann daher die Entscheidung des Vorg. nicht ersetzen, wenn es sich um einen Befehl handeln soll.[95] Ein Dienststellenangehöriger kann zwar eigene – verbindliche – AO für die Dienststelle erteilen, für Befehle jedoch nur als Bote handeln, wenn er nicht ausnahmsweise selbst, z.B. nach §§ 3 oder 5 VorgV, Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Befehlsempfänger hat. Insbes. im Hinblick auf weitgehende Unterschriftsbefugnisse im jew. Aufgabenbereich können daher im Auftrag unterzeichnete ministerielle Erl. nicht ohne Weiteres dem Min. in seiner Eigenschaft als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die SK und somit als mil. Vorg. zugerechnet werden.[96] Soweit die getroffene AO ausnahmsweise dem Min. oder einem sonstigen Vorg. selbst zuzurechnen ist, ist der Status (Soldat, Beamter oder Arbeitnehmer) des im Auftrag Unterzeichnenden unerheblich, da er nicht seinen eigenen Befehl unterschreibt, sondern mit der Unterschrift nur die Verantwortung für die richtige Weitergabe des Befehls eines Vorg. übernimmt.[97]

50

Im BMVg tätige Beamte und Soldaten haben zwar keine Befehlsbefugnis.[98] Gleichwohl können sie im Rahmen ihres vom Min. abgeleiteten innerbehördlichen Mandats, das durch die Zeichnung „im Auftrag“ kundgetan wird, verbindliche AO im Außenverhältnis treffen.[99] Das gilt auch für Angehörige anderer Dienststellen, die organisatorisch unterstellten Dienststellen, Verbänden oder Einheiten verbindliche Weisungen erteilen können. Auf den Status oder den Rang der dienststellen intern Handlungsbefugten kommt es nicht an.[100] Diese AO haben Soldaten nach § 11 Abs. 3 zu befolgen, wobei auch bei einer AO durch einen Soldaten § 62 Abs. 1 BBG und § 63 BBG entsprechend gelten.

51

Befehlsbefugnis begründet unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausübung ein Vorgesetztenverhältnis. Das SG stellt an diese Rechtsposition anknüpfend in § 10 Abs. 2, 3 und 6, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 2 sowie in § 33 Abs. 1 Verhaltensregeln für Vorg. und Untergebene auf. Deshalb kann zwischen abstrakter und konkreter Vorgesetzteneigenschaft unterschieden werden. Das SG geht in § 10 Abs. 6 für alle Offz und Uffz von einer abstrakten Vorgesetzteneigenschaft aus, denn die Zurückhaltungspflicht ist nicht auf Äußerungen gegenüber konkret Befehlsunterworfenen beschränkt.

52

Eine Legaldefinition des Begriffs „Befehl“ enthält das SG nicht. Die Definition des § 2 Nr. 2 WStG ist in ihrem Geltungsbereich zwar ausdrücklich auf das WStG beschränkt („Im Sinne dieses Gesetzes (...)“). Es spricht jedoch nichts dafür, für das Dienstrecht solle ein anderer Befehlsbegriff maßgeblich sein als für das Wehrstrafrecht. Das SG setzt den Begriff des Befehls vielmehr mit gleichem Inhalt voraus.[101] Somit ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein mil. Vorg.[102] (Befehlsbefugter) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allg. oder für den Einzelfall (also egal wie) mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.[103]

b) Sätze 2 bis 4

53

Satz 2 i.V.m. § 93 Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt das BMVg zum Erlass einer RVO zur Regelung des Vorgesetztenverhältnisses und somit zur Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten.[104] Danach darf der Verordnungsgeber Vorgesetztenverhältnisse (Befehlsbefugnisse) regeln aufgrund


– einer Dienststellung,
– des Dienstgrades,
– besonderer Anordnung oder
– eigener Erklärung.

54

Die gerade noch dem Mindestmaß für die Bestimmtheit einer VO-Ermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung schließt nicht aus, dass die darauf basierende RVO ihrerseits einen gewissen Spielraum für eine administrative Begr. von Vorgesetztenverhältnissen eröffnet.[105]

55

Die Sätze 3 und 4 enthalten Beschränkungen der Ermächtigung hins. der Vorgesetztenverhältnisse aufgrund des Dienstgrades und eigener Erklärung.

56

Eine Regelung, nach der allein ein höherer Dienstgrad Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes verleiht, ist nach Satz 3 unzulässig. Ohne konkrete Vorgaben ist der Verordnungsgeber daher gehalten, Befehlsbefugnisse neben dem Dienstgrad an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, sofern Befehle auch außerhalb des Dienstes möglich sein sollen, egal ob Vorg. und Untergebener oder nur einer von beiden sich außerhalb des Dienstes befinden.[106]

57

Satz 4 selbst regelt kein Vorgesetztenverhältnis. Er enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, für die der Verordnungsgeber neben der gesetzl. Sonderregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO die Begr. einer Befehlsbefugnis durch eigene Erklärung regeln darf (zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in krit. Lage). Der Verordnungsgeber hat mit § 6 VorgV umfassend von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

58

Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnungsermächtigung des Abs. 3 grds. auch die Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten auf Nichtsoldaten ermöglichen.[107] Nichtsoldaten i. d. S. sind insbes. Soldaten verbündeter SK, da sie nicht in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen und somit keine Soldaten i.S.d. hierfür maßgeblichen Begriffsbest. des Abs. 1 sind.[108] Eine dienstrechtl. Übertragung deutscher Befehls- und somit Hoheitsbefugnisse[109] auf Soldaten verbündeter Nationen im Verordnungswege wäre verfassungsrechtl. nicht ausgeschlossen.[110] Dabei müssten jedoch die umfassende Befehls- und Kommandogewalt des BMVg nach Art. 65a GG durch Eingliederung der ausländischen Soldaten in die deutsche Befehlskette uneingeschränkt bleiben und diese Soldaten auch ansonsten dem deutschen Recht unterworfen werden.[111]

c) Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung[112]

59

Der BMVg hat nach Art. 65a GG die uneingeschränkte Befehls- und Kommandogewalt über die SK. Durch das Begriffspaar „Befehls- und Kommandogewalt“ ist der Min. mit vollumfänglicher Befehlsbefugnis über die SK (nicht BwVerw) ausgestattet worden.[113] Als Befehlsbefugter ist er Vorg. i.S.v. Abs. 3 und – obwohl selbst kein Soldat[114] – höchster „mil. Vorg.“[115] i.S.d. § 1 Abs. 2 und § 2 Nr. 2 WStG. Wegen der Regelung durch den Verfassungsgesetzgeber bedarf es hierfür außerhalb des V-Falles[116] keiner weiteren Regelung durch G oder RVO.[117] Lediglich die Stellung als oberster DiszVorg. (auch außerhalb der SK verwendeter Soldaten) musste durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WDO einfachgesetzl. geregelt werden.

60

In der Verfassung beschränkt ausschließlich die Richtlinienkompetenz des BK (Art. 65 Satz 1 GG) die Befehlsbefugnis des Min. unmittelbar (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Als Teil der vollziehenden Gewalt binden ihn jedoch die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie Recht und G (Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Ausübung der Befehlsbefugnis. Mithin hat der Min. bei seiner Befehlsgebung die einschlägigen Vorschriften des Befehlsrechts (insbes. § 10 Abs. 4) zu befolgen. Dabei unterliegt er im Fall eines Fehlgebrauchs seiner Befugnisse den gleichen strafrechtl. Sanktionen wie andere, ihm nachgeordnete Vorg. (vgl. § 1 Abs. 2 WStG).

61

Bei der Vertretung des Min. ist zu unterscheiden, ob er als Mitglied der BReg oder als Ressortchef vertreten wird.[118] Als dem Parlament verantwortliches Mitglied der BReg kann er nur von einem anderen Mitglied der BReg – zzt. durch den Außenmin. – vertreten werden (§ 14 Abs. 1 GOBReg). Regierungsaufgaben i. d. S. sind insbes. die Stimmabgabe bei Entscheidungen des Bundeskabinetts, die Vorlage eines Gesetzentw. und die Gegenzeichnung von Gesetzen (Art. 58 Satz 1 GG). Da Art. 65a GG an die Funktion des Min. auch die Befehls- und Kommandogewalt knüpft und die Vertretung in der BReg der umfänglichen Wahrnehmung der Funktion eines BMin. dient, schließt die Vertretung des Min. die Befehls- und Kommandogewalt ein. Dies gilt auch, soweit der Min. als Ressortchef durch einen Sts vertreten wird (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 14a GOBReg)[119], da die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis eines Min. gegenüber allen Angehörigen seines Ressorts ein zwingendes Gebot des GG ist und Art. 65a GG lediglich klarstellt, dass dies auch für die SK gilt. Mithin ist die Befehls- und Kommandogewalt nichts anderes als ein ressorttypischer Bestandteil des Weisungsrechts des Min.[120] Sie kann jedoch anders als die allg. Weisungsbefugnis anderer Min. (Art. 65 Satz 2 GG) nicht nach unten an innerbehördlich mandatierte und „im Auftrag“ handelnde Angehörige seiner obersten Bundesbehörde abgegeben werden.[121] Der GenInspBw ist nicht Vertreter des Min.[122] Das BVerwG prüft zur Feststellung der Befehlsqualität einer ZDv daher zutr., ob diese vom Min. oder von dem diesen vertretenden Sts erlassen (gezeichnet) worden ist. In der Praxis werden auch solche Vorschriften danach durch nachgeordnete Mitarbeiter „im Auftrag“ geändert. Außer bei redaktionellen Änd. wird der Vorschrift damit zumindest partiell die Befehlseigenschaft genommen, da sie insoweit nicht von einem mil. Vorg. stammt. Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen die ZDv ist zu berücksichtigen, dass deren Adressaten i.d.R.[123] nicht erkennen können, ob es sich (noch) um den Befehl ihres obersten mil. Vorg. oder um eine spätere ministerielle Weisung mit Bindungswirkung, aber ohne Befehlsqualität handelt.

d) Vorgesetzteneigenschaft der Festnehmenden (§ 21 WDO)

62

§ 21 WDO regelt, wer Soldaten unter welchen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Disziplin festnehmen kann. Wenn in einer solchen Situation zunächst kein Vorgesetztenverhältnis vorliegt, können sich Offz und Uffz nach § 6 Abs. 1 VorgV in und außer Dienst über andere dienstgradniedrigere und dienstgradgleiche Soldaten zum Vorg. erklären, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Disziplin ein sofortiges Eingreifen für unerlässlich halten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a WDO können sie die Soldaten, die daraufhin ihrer Befehlsbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Disziplin dies gebietet und die zuständigen DiszVorg. oder Angehörige des mil. Ordnungsdienstes einschl. der mil. Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind. Gegenüber Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen (also nur gegenüber Dienstgradniedrigeren), haben alle Offz und Uffz auch auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO diese Festnahmebefugnis, ohne sich vorher zum Vorg. erklären zu müssen. Die Festnehmenden werden allein durch die Erklärung der Festnahme Vorg. der Festgenommenen und können in der Folge sachdienliche Befehle zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Disziplin erteilen.

63

Die Befehlsbefugnis der Festnehmenden nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO beschränkt sich auf Maßnahmen zur Durchführung der Festnahme. Sie endet, sobald die Festhaltung nicht mehr erforderlich oder wegen Fristablaufs unzulässig ist (vgl. § 21 Abs. 4 WDO) und der Festgenommene deshalb auf freien Fuß zu setzen ist. Eine mangels Erfüllung der Festnahmevoraussetzungen illegale Festnahme ist nicht geeignet, ein mil. Vorgesetztenverhältnis zu begründen oder aufrecht zu erhalten.

64

Mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO hat der Gesetzgeber außerhalb der VorgV selbst eine Norm zur Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses aufgrund eigener Erklärung geschaffen. Da § 6 VorgV einen weiter gehenden Anwendungsbereich hat, kommt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO zwar keine praktische, wohl aber erhebliche rechtspolit. Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat durch diese (Mindest-)Regelung die Bedeutung der Aufrechterhaltung der Disziplin unterstrichen.

65

Nach § 21 Abs. 3 WDO können Angehörige mil. Wachen nur von ihren Wachvorg. festgenommen werden. Durch Erl. ist geregelt, wer Wachvorg. ist. Dies können auch ziv. Angehörige der Bw sein, allerdings – mangels gesetzl. Grundlage – nur mit Weisungsrecht, nicht mit Befehlsbefugnis.[124] Wären sie auch Wachvorg. i.S.d. § 21 Abs. 3 WDO, müssten sie konsequent die Festnahmebefugnis des § 21 Abs. 3 WDO besitzen und im Fall der Festnahme kraft Gesetzes zum mil. Vorg. werden.[125] § 21 Abs. 3 WDO („nur“) schränkt jedoch lediglich die Befugnisse nach § 21 Abs. 1 und 2 WDO ein und erweitert sie nicht auf Nichtsoldaten. Daher hat nur ein Wachvorg. Festnahmebefugnis, der Offz oder Uffz ist.

e) Vorgesetztenverhältnisse zwischen Soldaten und Nichtsoldaten

66

§ 1 Abs. 3 betrifft nur die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten („(...) einem Soldaten Befehle zu erteilen“). Für eine Befehlsbefugnis gegenüber Nichtsoldaten bedürfte es einer speziellen gesetzl. Regelung. Allerdings ist im Rahmen der bestehenden beamtenrechtl. und tariflichen Best. die Herstellung eines allg. Vorgesetztenverhältnisses eines Soldaten gegenüber Nichtsoldaten möglich.

67

Die Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten der Bw auf Nichtsoldaten hat der Gesetzgeber zutr. im Rahmen der geschaffenen Verordnungsermächtigung als möglich angesehen.[126] Allerdings hat der Verordnungsgeber davon bislang keinen Gebrauch gemacht. Im Wehrstrafrecht wurden entspr. Vorkehrungen getroffen. § 1 Abs. 2 WStG erstreckt den Geltungsbereich des WStG auch auf mil. Vorg., die nicht Soldaten sind. Dies trifft zzt. nur auf den Min. und die als dessen alter ego handelnden Sts zu.

f) Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Beamten

68

Ein Bedarf für eine mil. Befehlsbefugnis gegenüber Beamten ist bei funktionsbezogener Betrachtung der jew. wahrzunehmenden Aufgaben weder in mil. noch in ziv. Dienststellen gegeben. Der mil. Befehlsbefugnis entspricht im Beamtenrecht die Anordnungsbefugnis. Völlig ausreichend können daher Soldaten Vorg. von Beamten nach § 3 Abs. 3 und 4 BBG mit entspr. Anordnungsbefugnis für deren dienstl. Tätigkeit sein. Wer Vorg. i.d.S. ist, bestimmt sich gem. § 3 Abs. 4 BBG nach dem Aufbau der öff. Verwaltung und wird somit regelmäßig im Verwaltungsweg festgesetzt. Mit der Übertragung von Anordnungsbefugnissen auf Soldaten ist die beamtenrechtl. Folgepflicht (§§ 62, 63 BBG) verbunden, die im Wesentlichen der soldatischen Gehorsamspflicht nach § 11 entspricht. Auch die Dienstvorgesetzteneigenschaft nach § 3 Abs. 2 BBG und damit die Zuständigkeit für beamtenrechtl. Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten nachgeordneter Beamter als Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Dienstherrn kann Soldaten übertragen werden, da diese in einem öff.-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG).

69

Bei der Übertragung von Anordnungsbefugnissen gegenüber Beamten ist das Verfassungsgebot zur organisatorischen Trennung zwischen SK (Art. 87a GG) und BwVerw (Art. 87b GG) zu beachten. Im Einzelfall kann es unerlässlich sein, Aufgaben der BwVerw durch die SK wahrnehmen zu lassen und hierfür Beamte in mil. Dienststellen zu verwenden (ziv. STAN-Personal). Soweit dieses Personal dem Art. 87b GG zuzurechnende Aufgaben wahrzunehmen hat (z.B. in den Auslandseinsatzkontingenten), ist einer sachfremden Einflussnahme durch mil. Vorg. vergleichbar mit der Regelung für den Fachdienst von Soldaten i.S.v. § 1 Abs. 2 VorgV i.V.m. § 2 VorgV entgegenzuwirken.[127] Soweit Soldaten – auch in Führungsfunktionen – in der BwVerw verwendet werden, wurde dem o. g. Trennungsgebot mit dem sog. Dresdner Erlass[128] Rechnung getragen. Danach sind Soldaten, die außerhalb der SK, insbes. in Dienststellen der BwVerw, verwendet werden, aus der Befehlskette der SK herausgelöst.

g) Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Arbeitnehmern

70

Auch gegenüber Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber keine Befehlsbefugnis geschaffen. Anordnungsbefugnisse der „Vorgesetzten“ ergeben sich aus dem in § 106 GewO gesetzl. geregelten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB selbst bestimmen, soweit dem keine vorrangigen Regelungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzl. Vorschriften) entgegenstehen.

h) Vorgesetztenverhältnis eines Nichtsoldaten gegenüber Soldaten; Vorgesetztenverhältnisse unter Soldaten in zivilen Dienststellen

71

Die Verwendung von Soldaten ist nicht auf mil. Einheiten, Verbände und Dienststellen der SK beschränkt. Ihr mil. Sachverstand wird in ziv. Behörden (z.B. im BMVg, im BND[129], in Behörden der BwVerw oder in Botschaften[130]), in internationalen Einrichtungen und Verbänden (z.B. in NATO-Stäben, im Eurokorps, im NATO-E-3A-Verband mit international zusammengesetzten Besatzungen von AWACS-Flugzeugen oder bei internationalen Friedenstruppen in Auslandseinsätzen) sowie in privatrechtl. organisierten Unternehmen genutzt. Der hierarchische Aufbau staatl. Einrichtungen und die organisatorische Ausgestaltung nichtstaatl. Einrichtungen bedingen und bewirken gleichermaßen die Unterstellung eingegliederter Soldaten unter nichtmil. Vorg., auch wenn diese keine Befehlsbefugnis[131] nach § 1 Abs. 3 besitzen. Mithin folgt aus einer dienstl. begründeten Eingliederung in eine Einrichtung außerhalb der SK bzw. in ein ziv. geführtes OrgElement in den SK ein Weisungs-/Anordnungsrecht der dort in übergeordneter Funktion tätigen Nichtsoldaten.[132] Gleichermaßen gilt dies für deutsche Soldaten, die außerhalb der SK – z.B in einer Dieststelle der BwVerw – in Führungsfunktion verwendet werden und mangels Befehlsbefugnis ebenfalls mit Weisungs-/Anordnungsrecht ausgestattet sind. Die Vorgesetztenbeschwerde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt einen mil. Vorg. voraus.[133] Soldat mit Anordnungsbefugnis zu sein, reicht hierzu nicht.

72

Die Gehorsamspflicht und deren Reichweite bzgl. AO nichtmil. Vorg. folgen aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7)[134] i.V.m. § 11 Abs. 3, nicht aus § 11 Abs. 1 aufgrund eines Befehls eines mil. Vorg., den AO eines Nichtsoldaten zu folgen.[135] Bei AO eines Nichtsoldaten[136] oder eines außerhalb der SK verwendeten Soldaten ohne Befehlsbefugnis[137] können sich Soldaten, denen eine rechtswidrige Handlung abverlangt wird, schon deshalb nicht auf ein „Handeln auf Befehl“ berufen und auf die Verantwortung eines befehlenden Vorg. (§ 10 Abs. 5) verweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden deshalb die Pflicht zur Ausführung dienstl. AO und die Regularien zur Verantwortung der anordnenden Vorg. durch § 11 Abs. 3 klargestellt.[138] Dieser verweist auf die entspr. Best. des BBG, was die Pflicht zur Gegenvorstellung zur Exkulpation einschließt.

73

Die Leiter ziv. Dienststellen sind – ohne befehlsbefugt zu sein – auch für die mit dem Soldatenstatus unabdingbaren truppendienstl. Aufgaben (z.B. Sicherstellung der Schießausbildung) verantwortlich. Hierfür stehen ihnen Soldaten beratend zur Verfügung. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals sind im Regelfall auch DiszVorg. der Soldaten und nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis mit der Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“ Vorg. nach § 3 VorgV. Führt ein Soldat die Dienststelle und ist er als ranghöchster Soldat zugleich DiszVorg., beschränkt sich seine Befehlsbefugnis auf den besonderen Aufgabenbereich als DiszVorg. Im Übrigen führt er die Dienststelle wie ein ziv. Dienststellenleiter.

74

Werden Soldaten ohne Eingliederung in eine privatrechtl. organisierte Gesellschaft im Rahmen eines Kooperationsvorhabens mit der Wirtschaft oder zur Unterstützung eines privaten Auftragnehmers der Bw lediglich „beigestellt“, um einen amtl. Beitrag zu leisten, liegen nur im amtl. Bereich allg. oder mil. Vorgesetztenverhältnisse vor. Im Regelfall erfordert die Pflicht zum treuen Dienen es gleichwohl, der Anweisung eines Firmenvertreters zu folgen, dessen Unterstützung die Beistellung dient.

i) Befehlsbefugnisse und Vorgesetzteneigenschaft

75

Jeder Vorg. ist nur befugt, rechtmäßige Befehle zu erteilen (vgl. hierzu insbes. § 10 Abs. 4). Nicht jede Überschreitung gesetzl. Vorgaben für die Befehlsgebung (den Befehlsinhalt) führt jedoch dazu, dass mangels Befehlsbefugnis das gesetzl. Vorgesetztenverhältnis entfällt und somit die Befehlseigenschaft einer hinreichend bestimmten und mit Anspruch auf Gehorsam erteilten Anweisung in Frage gestellt werden müsste.[139]

76

Im Umkehrschluss gilt, dass nicht befehlen kann, wer zur Befehlsgebung nicht befugt ist. Die Befehlsbefugnis ist somit unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Befehls. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der (Nicht-)Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Normen der VorgV, die erst die Befugnis zur Befehlserteilung (ein Vorgesetztenverhältnis) eröffnen, und der Verletzung gesetzl. und untergesetzl. Regelungen, welche die Ausübung der (bestehenden) Befehlsbefugnis inhaltl. beschränken. Nicht ausreichend ist es, lediglich den zeitlichen und örtlichen Grenzen der VorgV (vgl. insbes. § 4 VorgV) konstitutive Bedeutung für das Vorliegen eines Vorgesetztenverhältnisses beizumessen. Genauso müssen die sonstigen Begrenzungen der Befehlsbefugnis (vgl. §§ 2, 3 und 5 VorgV) beachtet werden.[140] Sonst würde ein Vorg. nach § 3 VorgV mit einem sehr begrenzten Aufgaben- und damit Befugnisbereich gegen den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers praktisch einem Vorg. nach § 1 VorgV gleichgestellt. Es ist jedoch z.B. ein KpFw gegenüber einem ihm nach § 3 VorgV nur für Fragen des Innendienstes unterstellten Fw nicht befugt, das Ausheben eines Schützengrabens zu befehlen. Obwohl zwischen beiden Soldaten grds. ein (jedoch inhaltlich beschränktes) Vorg./Untergebenenverhältnis nach § 3 VorgV besteht, stellt eine solche Anweisung mangels konkreter[141] Befehlsbefugnis und somit mangels konkreten Vorgesetztenverhältnisses keinen Befehl dar, der die Gehorsamspflicht nach § 11 auslöst. Verstößt hingegen eine Innendienstanweisung des KpFw gegen Regelungen zur Begrenzung der Ausübung der grds. bestehenden Befehlsbefugnis (missachtet er z.B. das Verbot menschenunwürdiger Schikanen), handelt er gleichwohl als Vorg., der einen rechtwidrigen Befehl erteilt hat, dessen Verbindlichkeit befehlsrechtl. zu prüfen ist.[142]

77

Die Überschreitung der durch die VorgV gesetzten Grenzen lässt die Vorgesetzteneigenschaft und somit die Qualität einer Anweisung als Befehl nicht unberührt. Andere Auffassungen[143] bauen auf einem vermeintlich eigenständigen Begriff der Befehlsbefugnis auf. Sie verkennen, dass Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft gleichzusetzen sind. Fehlt Befehlsbefugnis, so handelt kein mil. Vorg.

4. Absatz 4

78

Abs. 4 Satz 1 definiert den Begriff „Disziplinarvorgesetzter“ und verweist hierzu in Satz 2 auf die WDO. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 WDO haben Disziplinarbefugnis „die Offiziere, denen sie nach diesem G zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte, sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen (...)“. Außer dem Min. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann nach der WDO derzeit nur ein deutscher[144] Offz DiszVorg. sein.

79

Dass der Verweis auf die WDO nur deklaratorischen Charakter haben kann, wurde durch Art. 9 Nr. 2 BwRefBeglG mit der Streichung der Wörter „seines Befehlsbereichs“ aus Abs. 4 Satz 1 klargestellt. Zudem wurde damit der zutr. Rspr. des BVerwG Rechnung getragen, wonach Soldaten trotz fortbestehender disziplinarer Unterstellung in den Geschäftsbereich des BMVg in bestimmten Fällen nicht mehr in die Befehlsstruktur der SK eingebunden sind.[145] Die gestrichenen Wörter konnten zuvor den unzutr. Eindruck erwecken, Disziplinarbefugnis könne nur solchen Offz übertragen werden, die Vorg. nach § 1 VorgV sind.[146] Mit Bereichserlass D-500/31 (dort Nr. 301) hat das BMVg klargestellt, dass die Verleihung oder Feststellung von Disziplinarbefugnis zwar ein Vorgesetztenverhältnis voraussetzt, dies jedoch auch ein FachVorg. nach § 2 VorgV[147] oder ein Vorg. nach § 3 VorgV sein kann.

80

Die Stellung nach § 1 VorgV war und bleibt der Regelfall, soweit Dienst in den SK geleistet wird.[148] Dort ist die Einheit die unterste mil. Gliederungsform, deren Führung grds. Disziplinarbefugnis hat.[149] Tatsächlich war es jahrzehntelange Praxis, auch solchen Offz, die „nur“ Vorg. nach § 3 VorgV waren und sind, Disziplinarbefugnis zu übertragen.[150] Von besonderer Bedeutung sind Vorg. nach § 3 VorgV im Hinblick auf die Verwendung von Soldaten außerhalb der SK. Ohne besondere Regelung eines speziellen Vorgesetztenverhältnisses (in Betracht kommt nur eines nach § 3 VorgV) wäre sonst der Min. einziger DiszVorg. Aufgrund des sog. Dresdner Erlasses wurde deshalb mit Blick auf eine vermehrte Verwendung von Soldaten in der BwVerw die Funktion Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV (begrenzt auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis) geschaffen.[151] Soweit die Leitung einer ziv. Dienststelle einem Offz übertragen wird, kann dieser zugleich DiszVorg. der dort verwendeten Soldaten sein.[152]

5. Absatz 5

81

Abs. 5 definiert den Begriff „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ und legt hierzu in Anlehnung an die für Beamte geltenden Regelungen zur Arbeitszeit einen Bemessungszeitraum von zwölf Monaten fest.[153] § 30c bestimmt 41 Stunden zur Regel und eröffnet Ausnahmen. Nach dem zeitgleich mit Abs. 5 eingefügten § 30d kann die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten durch RechtsVO längstens bis zum 31.12.2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden. Vgl. hiezu die Komm. zu §§ 30c und 30d.

Anmerkungen

[1]

BT-Drs. II/1700, 4.

[2]

BT-Drs. II/1700, 17.

[3]

Ebenso der VertA in seinem Ber. über den Entw. des SG, BT-Drs. II/2140, 3.

[4]

Zu weiteren Details der Entstehungsgeschichte vgl. die 2. Aufl.

[5]

BT-Drs. II/2140, 28 f.

[6]

BT-Drs. II/2140, 3.

[7]

BGBl. I S. 3649.

[8]

G v. 21.8.1972 (BGBl. I S. 1481).

[9]

BGBl. I S. 2113.

[10]

BGBl. I S. 2588.

[11]

BT-Drs. 11/6906, 13.

[12]

BT-Drs. 11/6906, 12.

[13]

Die amtl. Begr. (BT-Drs. 11/6906, 14) nennt Ausländer, Staatenlose und Frauen.

[14]

BGBl. I S. 962. Im internen Sprachgebrauch als „LL“ (lesson learnt) bezeichnet. Dahinter verbargen sich die Erfahrungen aus den ersten Auslandseinsätzen der deutschen SK.

[15]

BT-Drs. 14/4062, 18.

[16]

BT-Drs. 17/9340 S. 47; vgl. zu entspr. Überlegungen auch die 2. Aufl. (dort Rn. 18).

[17]

BGBl. I S. 730.

[18]

Vgl. den Katalog der Befugnisse des Dienstvorg. bei Battis, BBG, § 3 Rn. 4.

[19]

MüKo/WStG-Dau, § 1 WStG Rn. 33.

[20]

GKÖD I Yk, § 1 Rn. 10 und Stauf I, § 1 SG Rn. 2 bezeichnen es als öff.-rechtl. Sonderdienstverhältnis.

[21]

Vgl. die Aufstellung und in Rn. 21.

[22]

§ 2 WPflG erfasst ausdrücklich nicht den § 1 WPflG.

[23]

Vgl. hierzu insbes. die Komm. zum IV. Abschnitt des SG.

[24]

So zutr. Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 2 entspr. zur WDO m.w.N. sowie die allg. Praxis der Rspr; vgl. auch Eichen, NZWehrr 2012, 148.

[25]

Vgl. die Komm. zu § 58b Rn. 10.

[26]

FWDL war auch schon die Kurzbezeichnung für Männer in einem bis zu 23-monatigen freiwilligen Wehrdienstverhältnis nach dem WPflG. Durch das WehrRÄndG 2011 wurde dieses Wehrdienstverhältnis mit der Aussetzung der gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD auch für Frauen zunächst im WPflG umgestaltet u. schließlich als §§ 58b bis 58h in das SG überführt. Es gibt also auch weibl. FWDL.

[27]

Rechtl. könnten RDL unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise herangezogen werden. In der Praxis finden Dienstleistungen nur freiwillig nach vorheriger Absprache statt.

[28]

Der Begriff Reservistendienst Leistende (RDL) wurde mit Erl. BMVg FüSK II 1 – Az 16-39-00 v. 29.1.2013 für die Bw eingeführt (vgl. ZDv A-1300/40 „Bezeichnung von Reservistinnen u. Reservisten im Soldatenstatus“, wo jedoch, anders als in diesem Komm., auch Teilnehmer an einer DVag als RDL bezeichnet werden). Angemessener wäre der geschlechtsneutrale Begriff Reservedienst gewesen.

[29]

Soweit solche Soldaten gem. § 8 ResG für eine Dienstleistung nach § 60 aktiviert werden, bleibt das Reservewehrdienstverhältnis unberührt (kein „Statushopping“). Die Aktivierung bezweckt nur, statt der sonst gewährten Aufwandsentschädigung vorübergehend die Geld- und Sachleistungen zu gewähren, die RDL erhalten (vgl. § 8 Abs. 4 und 5 ResG sowie die Komm. zu § 8 ResG [Anh. zu § 58a Rn. 45 ff.]).

[30]

Einberufungen o. Heranziehungen nach dem WPflG finden im Frieden nicht mehr statt, vgl. § 2 WPflG.

[31]

Vgl. § 1 Abs. 1 WPflG.

[32]

Vgl. § 5 Abs. 1a WPflG.

[33]

Vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV.

[34]

BGBl. 2004 II S. 1354.

[35]

Vgl. Art. 1 des RatifikationsG v. 16.9.2004 (BGBl. II S. 1354). Die Erklärung lautet: „Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie für den Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in ihren Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren als verbindlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls ansieht. Unter 18-jährige werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der Schutz der unter 18-jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über den Eintritt in die Streitkräfte ist u.a. durch die notwendige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter u. durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters sichergestellt.“

[36]

Gem. § 58g Abs. 2 sind Regelungen in anderen G o. RVO, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem WPflG anknüpfen, auf die Aufforderung zum Dienstantritt entspr. anzuwenden.

[37]

Zur Rechtsqualität der Zuziehung i.S.v. § 81 vgl. die Komm. zu § 81 Rn. 33.

[38]

Einer Aufnahme in die Schutzzeit bedarf es nicht. Sie beginnt nach § 4 Abs. 1 S. 2 EinsatzWVG mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

[39]

Vgl. SchAPL, SG, Vorb. Rn. 9 m.w.N.

[40]

Zu den diversen Möglichkeiten des „Ausscheidens“ vgl. die Komm. zu § 2 Rn. 15.

[41]

Vgl. Walz, NZWehrr 1998, 110.

[42]

SchAPL, SG, § 1 Rn. 4; Wipfelder, Wehrrecht, 42. Zum Waffendienst von SanSoldaten vgl. Dreist, UBwV 2008, 382. Zum Zweck des Militärmusikdienstes vgl. BVerwG NZWehrr 2013, 213.

[43]

Vgl. Eichen, NZWehrr 2013, 45.

[44]

Zu beachtende Grds. des Berufssoldatentums kennt die Verfassung nicht.

[45]

Ein General somit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.

[46]

Vgl. hierzu jetzt krit. OVG Münster 1 A 8/14 – juris.

[47]

Vgl. für andere früh. BS auch die nachwirkende Dienstleistungspflicht bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2. Für weiter gehende Dienstleistungen nach § 60 Nr. 2 bis 5 bedarf es gesonderter schriftl. Verpflichtungserklärungen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2).

[48]

Für einzelne Gruppen von Offz-Bewerbern kann die Mindestdienstzeit auf zwei Jahre verkürzt werden (§ 27 Abs. 6 Satz 2).

[49]

Umkehrschluss aus dem Fehlen einer Dienstzeitvorgabe in § 27 Abs. 2 Nr. 3 für die Laufbahn der SanOffz, die ebenfalls eine Offz-Laufbahn ist; vgl. auch die Komm. zu § 27 Rn. 11.

[50]

Vgl. z.B. die Mindestverpflichtungszeit für SanOA von grds. 15 Jahren nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 SLV.

[51]

Vgl. z.B. die Mindestverpflichtungszeit für SanOffz nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SLV.

[52]

Ein FWDL alter Art nach § 6b WPflG leistete freiwillig im Anschluss an den GWD Dienst nach Maßgabe des WPflG, obwohl er eher einem SaZ als dem die WPfl erfüllenden GWDL entsprach.

[53]

Unter dem in sich widersprüchlichen Motto des Schaffens „einheitlicher Rechtsgrundlagen“ war dieses rechtssystematisch verfehlte und zunächst durch das WehrRÄndG 2011 als 7. Abschnitt des WPflG weiterentwickelte Wehrdienstverhältnis im Jahr 2013 durch das 15. G zur Änd. des SG als §§ 58b ff. in das SG überführt worden. Vgl. und Rn. 36 und die Komm. zu § 58b Rn. 7 ff.

[54]

Vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, § 6b Rn. 1.

[55]

Vgl. hierzu die Komm. zu § 40 Rn. 18 ff.

[56]

Die Verpflichtungserklärung kann unter dem Vorbehalt eines Widerrufs (jederzeit und ohne Angabe von Gründen) bis zum Ablauf des sechsten Monats der Dienstzeit abgegeben werden (ZDv A-1420/13 Nr. 208). Die Dienstzeit wird dann stets zunächst auf sechs Monate festgesetzt. Ein Widerruf wird als Antrag auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 behandelt, dem grds. sofort stattzugeben ist).

[57]

BT-Drs. 17/12059, 1, 7.

[58]

Krit. zu dieser Formulierung Walz, NZWehrr 2011, 133 (136 f.).

[59]

BT-Drs. 17/4821, 15.

[60]

Bis zum 12.4.2013 Satz 3.

[61]

S. hierzu die 2. Aufl. (§ 1 Rn. 35 und 36), die allerdings untechnisch von allen „Laufbahnen der SK“ sprach.

[62]

Anders als der freiwillige Wehrdienst nach § 6b WPflG konnte schon der freiwillige Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG, der mittlerweile als §§ 58b ff. in das SG überführt worden ist, auch von Frauen geleistet werden.

[63]

Vgl. Eichen, NZWehrr 2000, 45; GKÖD I Yk, vor § 1 Rn. 5 f., § 1 Rn. 12 f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 17, jew. m.w.N.

[64]

GKÖD Yk § 1 Rn. 20. Insbes. kann ein statusbegründender Akt nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden (vgl. hierzu z.B. VG Aachen, NZWehrr 2009, 172) und ist die Ernennung eines Nichtdeutschen zum SaZ ohne Zustimmung des BMVg nichtig (BVerwGE 73, 216).

[65]

Vgl. hierzu ZDv A-1420/10 Nr. 201 ff.

[66]

Vgl. auch GKÖD I Yk, § 1 Rn. 21; SchAPL, SG, § 1 Rn. 20.

[67]

So auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.

[68]

Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Fällen stufenweiser Festsetzung im Rahmen einer wirksamen Verpflichtungserklärung (die Bekanntgabe nach Ablauf der vorherigen Festsetzung wirkt zurück) und der Verlängerung aufgrund einer Weiterverpflichtung nach § 40 Abs. 2, die nicht zurückwirkt und eine Lücke rechtl. nicht auffangen kann; vgl. hierzu OVG Lüneburg 5 LA 112/13 v. 17.7.2013 – juris.

[69]

Hierzu und zum Folgenden ZDv A-1420/10 Nr. 302.

[70]

Nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfällt bei Entscheidungen über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die aufschiebende Wirkung.

[71]

Vgl. SchAPL, SG, § 1 Rn. 23.

[72]

„Nachholen der unterbliebenen Aushändigung einer Ernennungsurkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit u. einer fehlenden Dienstzeitfestsetzung“.

[73]

Vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 24.

[74]

BVerwGE 43, 200; SchAPL, SG, § 1 Rn. 21 und 23; Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 20; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 22; Stauf I, § 1 SG Rn. 5; Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.

[75]

SchAPL, SG, § 1 Rn. 24a; Dau/Schütz, WDO, § 94 Rn. 12 m.w.N.

[76]

BVerwGE 43, 200.

[77]

Zutr. ZDv A-1420/10 Nr. 401; SchAPL, SG, § 1 Rn. 22.

[78]

Ist die Ernennung eines Beamten nichtig o. zurückgenommen worden, hat nach § 15 BBG der Dienstvorg. jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte grds. zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die bis zu dem Verbot o. bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen bleiben in gleicher Weise gültig, wie wenn ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

[79]

So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 47.

[80]

Mangels Erkennbarkeit der Unwirksamkeit wird auf der Seite des „Ungehorsamen“ regelmäßig gleichwohl ein Dienstvergehen, zumindest wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2, vorliegen. In vielen Fällen wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 gegeben sein. SchAPL, SG, § 1 Rn. 47, verweisen hins. des vermeintl. Befehlsempfängers zutr. auf die Anwendung der allg. Irrtumsregeln.

[81]

Beispiele: AO einer Versetzung als Angehöriger der ziv. Dienststelle BAPersBw. Ein mil. Zugführer, dessen Ernennung zum Soldaten unerkannt unwirksam ist, dem aber die Funktion Zugführer übertragen worden ist, ist nicht befehls-, wohl aber weisungsbefugt i.S.d. § 11 Abs. 3 SG.

[82]

VG Aachen, NZWehrr 2009, 172.

[83]

Vgl. BVerwGE 109, 365. Krit. hierzu Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes u. der Länder, Komm., Stand: 5/2015, A II/1 § 3 BBesG Rn. 10.

[84]

Vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes u. der Länder, Komm., Stand: 5/2015, A II/1 § 3 BBesG Rn. 10.

[85]

Ein Erl. v. 19.2.1960 (VMBl. 1960 S. 150), mit dem die Gewährung einer „Entschädigung“ für die faktische Dienstleistung in Höhe der Dienstbezüge geregelt worden war, ist – offenbar versehentlich – gem. Nr. 404 des Zentralerl. B-550/1 zur Anpassung und Überführung von Regelungen (in das neue Regelungsmanagement des BMVg) mit Ablauf des 31.3.2014 außer Kraft getreten.

[86]

Vgl. o. Rn. 18.

[87]

Zum Begriff i.S.d. WBO vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 60 ff.

[88]

Auch die beamtenrechtl. Lit. und Rspr. verwenden gelegentlich den Begriff „Befehl“; gemeint ist jedoch die beamtenrechtl. AO, die dem Befehl im mil. Bereich entspricht (vgl. § 3 Abs. 3 BBG; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25).

[89]

Insofern war die urspr. Formulierung des REntw. „Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten (...) befehlen kann.“ prägnanter und zweckorientierter.

[90]

Vgl. zum Personenbezug SchAPL, SG, § 1 Rn. 44, die jedoch gegen Wortlaut und Motive des Gesetzgebers (BT-Drs. II/2140, 3) in Rn. 30 ein Soldatenerfordernis behaupten. Die VO-Ermächtigung ließe die Übertragung von Befehlsbefugnis auf Nichtsoldaten zu.

[91]

BVerwG NZWehrr 2007, 217 erstreckt den Begriff des Vorg. jedoch im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO erweiternd auf Dienststellen der Bw, wenn diesen einem Vorg. vergleichbare Weisungsbefugnisse zustehen. Deshalb hat das BVerwG wiederholt Handlungen einer Dienststelle der Bw, die im Verhältnis der Über-/Unterordnung getroffen o. erbeten wurden, in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO einbezogen (BVerwG 1 WB 30.04; BVerwGE 123, 165 = NZWehrr 2005, 168; BVerwG (EA) 1 WB 53.05; Dau, WBO, § 1 Rn. 61); dies gilt auch für Verwendungsentscheidungen durch ziv. Dienststellen, die keinesfalls als Vorg. Befehl erteilen (BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34).

[92]

Vgl. BVerwG 2 WD 54/80; BVerwG 2 WD 9/81; Stauf I, § 1 SG Rn. 22. Soweit Lingens, NZWehrr 1997, 248 f., und Walz, Truppenpraxis 1977, 573, Personalverfügungen einer personalbearbeitenden Dienststelle als Befehl ansehen, soweit AO truppendienstl. Natur getroffen werden, bedarf es dieser Bewertung zur Begr. des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten nicht (vgl. BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34, wonach auch Entscheidungen einer ziv. Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten truppendienstl. Natur sein können). BVerwGE 132, 1 = NZWehrr 2009, 69 unterscheidet ferner zutr. ausdrücklich zwischen der Verkürzung eines Kommandierungszeitraums durch eine personalbearbeitende Stelle (kein Befehl) und der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes durch den mil. Führer des Einsatzkontingents „im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung“ (vgl. BVerwG [EA] 1 WB 11.10 Rn. 22; BVerwG [EA] 1 WB 36.11 Rn. 26 = NZWehrr 2012, 77). Krit. wäre es, wenn das Gericht dem Führer des Einsatzverbandes das Recht zur endgültigen Beendigung einer Verwendung zubilligen wollte. Trotz Notwendigkeit schneller Maßnahmen sind die durch Erl. des BMVg angeordneten Zuständigkeiten der personalbearbeitenden Stellen einer davon abw. Entscheidung eines mil. Führers o. Dienststellenleiters nicht zugänglich, auch wenn dieser unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV ist. Er hat das Personal zu führen, das ihm zugewiesen ist. Insoweit sind Einschränkungen der Kommandierungsbefugnis durch höherrangige Befehle o. Dienstvorschriften zu beachten (§ 10 Abs. 4 SG).

[93]

Vgl. Rn 61 zur Abgrenzung der Art. 65 und 65a GG.

[94]

Vgl. BVerwG 1 WB 97/78; vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 41a.

[95]

Zutr. verweist das BVerwG hierzu auf die Verwaltungspraxis bei Versetzungen und Kommandierungen, die regelmäßig nicht durch einen mil. Vorg. ausgesprochen werden. Vielmehr handeln Fach- und Personalreferate truppendienstl. – aber ohne Befehlscharakter – „im Auftrag“ (BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34).

[96]

BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; SchAPL, SG, § 1 Rn. 39; vgl. auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 24. A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 26; Stauf I, § 1 SG Rn. 23 unter Hinw. auf BVerwG 1 WB 114/82; Lingens NZWehrr 1997, 248 f., der sich auf BVerwG 1 WB 111/82 beruft, obwohl diese Entsch. lediglich belastbare Aussagen zur Unterschriftsbefugnis für Schriftsätze an das Gericht enthält; missverständlich Dau, WBO, § 1 Rn. 74 und 167, der die Zuordnung ministerieller Maßnahmen wohl auf die Funktion des Min. als Dienststellen-/Ressortleitung bezieht (in Abgrenzung zur Funktion als Regierungsmitglied).

[97]

Vgl. auch Stauf I, § 1 SG Rn. 23.

[98]

Dau, WBO, § 1 Rn. 65.

[99]

BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79 Ls 7; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; Eichen, NZWehrr 2011, 177 (187).

[100]

Z.B. kann ein Hptm im Stab eines Führungskdo einem deutlich dienstgradhöheren Kommandeur eines nachgeordneten Verbandes Weisungen erteilen. In der Praxis werden bedeutsame Weisungen aus protokollarischer Rücksichtnahme auf höherer Ebene gezeichnet, auch wenn dies nicht erforderlich ist (ob eine interne Billigung auf höherer Ebene wegen der Bedeutsamkeit geboten ist, ist keine Rechts-, sondern eine Zweckmäßigkeitsfrage).

[101]

S. die Komm. von Sohm zu § 10 Rn. 42 ff.; SchAPL, SG, § 10 Rn. 40 unter Hinw. auf die st. Rspr. des BVerwG; Dau, WBO, § 1 Rn. 165 m.w.N.; Lingens, NZWehrr 1993, 19 ff.; a.A. Burmester, NZWehrr 1990, 89 ff.; Stauf I, § 10 SG Rn. 18.

[102]

Dies muss nicht immer ein Soldat sein, vgl. § 1 Abs. 2 WStG.

[103]

Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 10 und 11.

[104]

SchAPL, SG, § 1 Rn. 34 nehmen unzutr. beim Fehlen der Voraussetzungen der VorgV (also beim Fehlen der Befehlsbefugnis) einen lediglich rechtswidrigen Befehl an.

[105]

Wohl zu weit gehend jedoch die Regelung von Dienstgradgruppen außerhalb der RVO (vgl. die Komm. im Anh. zu § 1 Rn. 37).

[106]

Zum Begriff „Dienst“ in der VorgV Lingens, NZWehrr 1982, 82.

[107]

Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3.

[108]

So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 61; ders., WStG, § 2 Rn. 10i; unzutr. Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14b, die zwar zutr. eine Vorgesetzteneigenschaft ausländischer Soldaten verneinen, gleichwohl entgegen § 1 Abs. 3 eine aus einem Befehl eines deutschen Soldaten abgeleitete Befehlsbefugnis ausländischer Soldaten annehmen. Befehlsbefugnis lässt sich jedoch nicht befehlen.

[109]

Ein Beispiel für die Übertragung deutscher Hoheitsbefugnisse auf Soldaten verbündeter SK ist § 1 Abs. 2 UZwGBw. Diese können im Einzelfall mit der Wahrnehmung mil. Wach- o. Sicherheitsaufgaben betraut werden und die Rechte nach dem UZwGBw ausüben. Trotz Wahrnehmung mil. Wach- und Sicherheitsaufgaben sind sie nur anordnungs-, nicht befehlsbefugt gegenüber deutschen Soldaten.

[110]

So auch Kirchhof, NZWehrr 1998, 152; vgl. hierzu Stein, NZWehrr 1998, 143.

[111]

Angesichts der hierfür erforderlich erscheinenden einfachrechtl. und völkerrechtl. Begleitregelungen (schon aus Gründen der Gleichbehandlung müsste auch das Sanktionssystem für fehlerhafte Ausübung o. Überschreitung von Befugnissen auf die ausländischen Soldaten erstreckt werden) dürfte die Ausstattung ausländischer Soldaten mit Befehlsbefugnis trotz aller Probleme, die das Fehlen einer Befehlsbefugnis im mil. Alltag integrierter Verbände verursachen mag, auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein.

[112]

Vgl. hierzu Rn. 61 sowie die Komm. zu § 90 Rn. 19.

[113]

Wollte man annehmen, die deutsche Rechtsordnung kenne neben der Befehls- auch eine Kommandogewalt, sind durch den Verfassungsgesetzgeber jegliche Zweifel hins. der Stellung des Min. ausgeräumt worden.

[114]

Das öff.-rechtl. Amtsverhältnis des BMVg ergibt sich aus dem BMinG. Nach Art. 66 GG und § 5 BMinG darf neben dem Ministeramt kein anderes besoldetes Amt ausgeübt werden. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Min. zugleich als Soldat in einem Wehrdienstverhältnis steht o. umgekehrt ein Soldat das Amt des Min. bekleidet.

[115]

Nicht „oberster Dienstherr“; die Soldaten der Bw haben nur einen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland (den Bund).

[116]

Wegen des Übergangs der Befehls- u. Kommandogewalt auf den BK nach Art. 115b GG bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung für den BMVg, der sonst allenfalls wie sonstige Angehörige des BMVg im Auftrag (des BK) Weisungen ohne Befehlscharakter geben könnte.

[117]

Unzutr. SchAPL, SG, § 54 Rn. 54c, wonach der BMVg auch Vorg nach §§ 2 u. 3 Vorg sei. Der Anwendungsbereich der VorgV beschränkt sich jedoch auf Soldaten.

[118]

Soweit Angehörige des BMVg aufgrund ihres innerbehördlichen Mandats „im Auftrag“ des Min. handeln, handeln sie stets für den Ressortchef (so auch Dau, WBO, § 1 Rn. 74, 167). Allerdings üben sie dadurch nicht die dem Min. und seiner Vertretung in Person zustehende Befehlsgewalt aus. Sie haben Weisungs-, keine Befehlsbefugnis.

[119]

Als „alter ego“ des Min. hat der Sts die Befehlsbefugnis des Min. (BVerwGE 46, 55; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160); vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 63; ders., WStG, § 2 Rn. 10j; BVerwG DokBer B 2008, 174 zur Zulässigkeit der Entscheidung des vertretenden Sts über eine Beschwerde gegen einen Insp.

[120]

Vgl. BVerwGE 46, 55.

[121]

BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79.

[122]

Mit dem Dresdner Erlass (vgl. hierzu die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.) hat der Min. die Stellung des GenInspBw im Vergleich zur Vorgängerregelung (Berliner Erl. v. 21.1.2005) gestärkt, indem er ihn – allerdings unter der Ebene der Sts – zum Mitglied der Leitung des BMVg erklärt. Diese ohne Änd. der GOBReg nur protokollarische Heraushebung macht ihn aber nicht zum Vertreter des Min. Seine Befehlsbefugnis folgt vielmehr aus der mit gleichem Erl. verfügten Unterstellung der SK nach § 1 VorgV u. der zu disziplinaren Zwecken erfolgten Unterstellung der Soldaten außerhalb der SK nach § 3 VorgV. Mithin erteilt der GenInspBw mit durch ihn gezeichneten ministeriellen Erlassen den Soldaten in den SK Befehle, denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zu folgen ist u. den Soldaten außerhalb der SK dienstl. AO für die das Regularium nach § 11 Abs. 3 greift (es sei denn, es liegt Ausnahmsweise eine AO zur Wahrung der mil. Ordnung u. Disziplin vor u. damit der dem GenInsBw übertragene Aufgabenbereich nach § 3 VorgV vor).

[123]

Das in der Bw geltende Regelungsmanagement (ZDv A-550/1) sieht Datenvorblätter mit Angaben zum Herausgeber vor, welche die Transparenz hinsichtl. der Regelungshistorie verbessern können.

[124]

So auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29; gem. ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317 muss ein Kasernenkommandant nicht Soldat sein. Auch ziv. Dienststellenleiter der BwVerw können Kasernenkommandant und damit Wachvorg. sein.

[125]

Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29, bejaht Wachvorgesetzteneigenschaft, ohne die Festnahmebefugnis zu kommentieren.

[126]

Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3; Dau, WBO, § 1 Rn. 63; zust. jetzt auch Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a. A.A. gegen den Wortlaut und gegen die in den Motiven dokumentierte Auffassung des Gesetzgebers SchAPL, SG, § 1 Rn. 57, mit dem Versuch, die Ablehnung ziv. Führungspersonals rechtl. zu begründen. Dabei wird negiert, dass bei Übertragung von Befehlsbefugnis (also mil. Vorgesetztenstellung) auch für Beamte die mil. Vorgesetztenpflichten gelten, die sich von beamtenrechtl. Vorgesetztenpflichten nicht unterscheiden. Die behauptete Besonderheit der wehrstrafrechtl. Behandlung mil. Vorg. besteht nicht. § 1 Abs. 2 WStG ordnet sie für mil. Vorg. (also Befehlsbefugte), die nicht Soldaten sind, ausdrücklich an. Unzutr. auch SchAPL, § 1 Rn. 58, wonach ziv. Vorg. keine Wachvorg. sein können (siehe hingegen ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317; vgl. auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29). Dass ein Wachvorg. zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht Vorg. i.S.v. § 1 Abs. 3 sein muss, wird dabei verkannt.

[127]

Bei den Einsatzwehrverwaltungsstellen handelt es sich unabhängig vom Status des dort verwendeten Personals u. trotz der Einbindung in das Einsatzkontingent um ziv. Dienststellen, die fachl. unmittelbar dem BAIUDBw (einer Oberbehörde der BwVerw) unterstellt sind. Allgemeindienstl. o. truppendienstl. Befugnisse der mil. Vorg. bestehen daher nur, soweit sie den fachl. Bereich nicht berühren.

[128]

Vgl. hierzu u.a. die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.

[129]

Vgl. zur Unterstellung unter dessen ziv. Präsidenten z.B. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG NZWehrr 1998, 29; BVerwG NZWehrr 2011, 256 mit Anm. Bayer.

[130]

Für den Dienst im Militärattachéstab einer deutschen Auslandsvertretung gilt das GAD. Dieser Dienst unterliegt keiner truppendienstl. Führung durch einen mil. Vorg. nach § 1 Abs. 3. Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235 (249 ff.) sowie und (Anh. zu § 1) die Komm. zu § 1 VorgV Rn. 10.

[131]

So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10i.

[132]

Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235; zum Weisungsrecht auch schon VMBl 1959 S. 239.

[133]

Dau, WBO, § 1 Rn. 63 f. mit Hinw. auf alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehlverhalten ziv. Vorg.

[134]

So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 64; SchAPL, SG, § 1 Rn. 55, § 7 Rn. 16; zur Unterstellung unter ausländische Soldaten Dau, NZWehrr 1989, 177; Poretschkin, NZWehrr 2005, 247; Wieland, NZWehrr 1999, 133.

[135]

A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25; Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a, denen entgegenzuhalten ist, dass ein derartiger Befehl, die AO ziv. Vorg. zu beachten, nicht hinreichend bestimmt wäre, da Art und Umfang der AO regelmäßig nicht abschätzbar sein werden. Zudem würde über den Umweg der allg. Anweisung eines mil. Vorg. ein wehrstrafrechtl. relevanter Ungehorsam aus der Nichtbeachtung ziv. AO konstruiert. Dies ist dem Gesetz-/Verordnungsgeber vorbehalten. Allerdings können durch Weisung eines mil. Vorg. temporäre Befehlsbefugnisse für Soldaten geschaffen werden (§ 5 VorgV).

[136]

Dies gilt entspr. für mit Befehlen vergleichbare verbindliche AO durch weisungs-, aber nicht befehlsbefugte Soldaten (z.B. in Erl. des BMVg).

[137]

Vgl. BVerwG DVBl. 2006, 50, wonach in die BwVerw eingegliederte Soldaten keinen Dienst nach dem Befehl eines mil. Vorg. leisten, sondern wie die ziv. Beschäftigten tätig werden, und somit für die Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeit der Rechtsweg zu den VG gegeben ist. Aus der Entsch. konnte geschlossen werden, dass für AO im „Verwaltungsdienst“ der BwVerw selbst ein vorg. Soldat keine Befehlsbefugnis hätte. Mit dem Dresdner Erl. (s.o. Rn. 69) ist klargestellt, dass Soldaten in der BwVerw aus der Befehlskette der SK herausgelöst sind und unterstellte Soldaten auf der Grundlage von Weisungen/AO, nicht durch Befehle führen. Befehlen auf Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV fehlt der dienstl. Zweck, da diese Befehlsgebung dienstl. Interessen zuwider läuft.

[138]

Vgl. BT-Drs. 17/9340, 47 (amtl. Begr. zu Art. 9 Nr. 4 des Entw. des BwRefBeglG) und die Komm. zu § 11 Abs. 3; zur Klarstellungsfunktion auch SchAPL, SG, § 11 Rn. 40.

[139]

Soweit auf § 10 Abs. 4 Bezug genommen wird, zutr. SchAPL, SG, § 1 Rn. 34.

[140]

Zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.

[141]

Vgl. hierzu Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 15.

[142]

Ggf. kommt eine disziplinare und (wehr-)strafrechtl. Sanktionierung der rechtswidrigen Befehlsgebung in Betracht.

[143]

Vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 168; ders., WStG, § 2 Rn. 10a; MüKo/WStG-Dau, § 2 WStG Rn. 12; SchAPL, SG, § 1 Rn. 34, § 10 Rn. 43; Stauf I, § 10 SG Rn. 18. S. ergänzend hierzu die Komm. zu § 10 Abs. 4 Rn. 58 ff., insbes. Rn. 61 f.

[144]

Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 2a.

[145]

BT-Drs. 17/9340 S. 47.

[146]

Die Klarstellung der Gesetzgebers immer noch ignorierend SchAPL, SG, § 1 Rn 119a ff.; zu weitergehenden Möglichkeiten zutreffend schon vor der Änd. durch das BwRefBeglG vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 182 ff.

[147]

Vgl. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 23.

[148]

Wichtigste Ausnahme waren die DiszVorg. in Stäben wie insbes. der Chef des Stabes.

[149]

Die Grundform der Einheit ist die Kp. Der Chef einer Einheit ist Vorg. nach § 1 VorgV. Seine Kommandeure bis hin zum GenInspBw sind es auch; vgl. die Komm. zu § 1 VorgV.

[150]

Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 183 f. Zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 5 ff. u. insbes. Rn. 16 mit der zutr. Klarstellung, dass ein Chef des Stabes Vorg. nach § 3 VorgV ist und Disziplinarbefugnis verliehen bekommen kann.

[151]

Früh. Praxis waren die sog. Dienstältesten Offz (DO) als Führer des mil. Anteils an Dienststellen außerhalb der SK. Die Dienststellenqualität solcher mil. Anteile an Dienststellen der BwVerw nach Art. 87b GG und damit die Eigenschaft des DO als Vorg. nach § 1 VorgV musste bezweifelt werden (in der 2. Aufl. nach § 1 Rn. 9). Hätte man sie angenommen, hätte dies nicht zu einer Einflussnahme auf die ziv. Dienststelle führen dürfen (in der 2. Aufl. § 1 Rn. 67). Die nationalen Anteile an multinationalen Einrichtungen können hingegen unproblematisch in nationalen mil. Dienststellen zusammengefasst und von einem sog. Dienstältesten Deutschen Offz (DDO) geführt werden.

[152]

Vgl. hierzu auch o. Rn. 73.

[153]

Vgl. BT-Drs. 19/9491, 103 (amtl. Begr. Zu 6 Nr. 2 des Entw. des BwEinsatzBerStG).

Anhang zu § 1

Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
(Vorgesetztenverordnung – VorgV)

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1129) geändert worden ist.

I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung

§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte

(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.

(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.

§ 2 Fachvorgesetzte

Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdienstes von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.

§ 3 Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich

Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.

II. Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades

§ 4

(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu


1. den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2. den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3. den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.

An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.

(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.

(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

III. Vorgesetztenverhältnis auf Grund besonderer Anordnung

§ 5

(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Befehlsbefugnis Untergebene einem Soldaten für eine bestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen. Dabei soll ein im Dienstgrad niedrigerer Soldat einem im Dienstgrad höheren Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist, erhält der Soldat die Befugnis, den unterstellten Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

IV. Vorgesetztenverhältnis auf Grund eigener Erklärung

§ 6

(1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil


1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.

(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.

(3) Mit der Erklärung erhält der Offizier oder Unteroffizier die Befugnis, den Soldaten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder Unteroffizier eingreifen.

V. Inkrafttreten
§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Kommentierung

I.Allgemeines1

II.§ 1 VorgV2 – 16

III.§ 2 VorgV17 – 20

IV.§ 3 VorgV21 – 29

V.§ 4 VorgV30 – 43

VI.§ 5 VorgV44 – 49

VII.§ 6 VorgV50 – 55

VIII.Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse56

Literatur:

Vgl. die Literaturhinweise bei § 1, § 10 und § 11.

I. Allgemeines

1

Mit der ursprünglich aufgrund des § 1 Abs. 4 a.F. i.V.m. § 72 Abs. 2 a.F. erlassenen „Verordnung zur Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses“ vom 4.6.1956[1] hat das BMVg von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, mil. Vorgesetztenverhältnisse durch RVO zu regeln. Die RVO ist geändert worden durch die


–
–
–

Der systematischen Unterscheidung des Gesetzgebers in § 1 SG folgend, regelt die RVO mil. Vorgesetztenverhältnisse aufgrund der Dienststellung (Abschnitt I), des Dienstgrades (Abschnitt II), besonderer Anordnung (Abschnitt III) oder eigener Erklärung (Abschnitt IV).

II. § 1 VorgV

2

Das Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten nach Abs. 1 ist umfassend, denn die VorgV nimmt keine örtliche, zeitliche oder sachliche Beschränkung vor. Unmittelbare Vorg. können im Rahmen des gesetzl. Zulässigen unbeschränkt das Führungsmittel des mil. Befehls einsetzen (allg. Befehlsbefugnis).

3

Mit dem Begriff des unmittelbaren Vorg. korrespondiert regelmäßig die truppendienstl. Unterstellung (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 301). Letztere ist das typische Unterstellungsverhältnis in den SK. Sie umfasst alle Aufgaben eines Vorg., deren Erledigung der Herstellung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft des ihm anvertrauten Personals und Materials dient. Hierzu gehören die persönlichen, insbes. die disziplinaren Angelegenheiten, die Ausbildung, die Versorgung sowie fachl. Angelegenheiten der Dienststelle. Obwohl grds. umfassend ausgelegt, kann die truppendienstl. Unterstellung von spezielleren Unterstellungsformen überlagert werden, z.B. von der auf § 2 VorgV beruhenden fachdienstl. Unterstellung, von auf § 3 VorgV beruhenden Unterstellungen im besonderen Aufgabenbereich sowie von besonderen Weisungsbefugnissen einschließlich der Unterstellung für den Einsatz (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302). Soweit Soldaten außerhalb der SK eingesetzt und aus deren unmittelbaren Befehlsstrang herausgelöst sind, scheidet eine unmittelbare Unterstellung nach § 1 VorgV aus. Eine truppendienstl. Unterstellung kann dann – insbes. im Hinblick auf die Disziplinarbefugnis und eine unterbrechungsfreie Kette der DiszVorg. bis zum BMVg – auch über Vorgesetztenverhältnisse nach § 3 VorgV geschaffen werden, ohne jedoch deshalb den Umfang der Befehlsbefugnis zu erweitern.[5]

4

Wer unmittelbarer und insoweit truppendienstl. Vorg. ist, ergibt sich aus dem organisatorischen Aufbau der SK und der Übertragung einer der in § 1 Abs. 1 VorgV genannten Dienststellungen (Führer eines mil. Verbandes, einer mil. Einheit oder Teileinheit oder Leiter einer mil. Dienststelle). § 1 VorgV regelt nicht, in welcher Form einem Soldaten die entspr. Dienststellung zu übertragen ist; ein förmlicher OrgAkt ist nicht erforderlich. Dem institutionellen Unterstellungsverhältnis einer mil. Dienststelle folgend werden persönliche Unterstellungsverhältnisse begründet, die in den SK eine durchgängige Befehlskette vom Min. bis zum letzten Soldaten sicherstellen. Die notwendige organisatorische Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird durch Versetzung oder Kommandierung bewirkt. Ein Soldat hat also, abhängig von seiner so verfügten organisatorischen Einbindung, eine Vielzahl unmittelbarer (truppendienstl.) Vorg.[6]

5

Die Regelung berücksichtigt die OrgGewalt des Min., der nach Art. 65 Satz 2 GG seinen Geschäftsbereich unter eigener Verantwortung leitet (Ressortprinzip). Neben dem Min. selbst gehören zum Geschäftsbereich des BMVg die auf der Grundlage des Art. 87a GG aufgestellten SK mit zzt. sechs mil. OrgBereichen (Heer, Luftwaffe, Marine, Streitkräftebasis, Zentraler SanDienst der Bw sowie Cyber- und Informationsraum), die auf Art. 87b GG beruhende BwVerw mit drei OrgBereichen („Personal“, „Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung“ sowie „Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen“[7]) sowie zwei weitere ziv. OrgBereiche (Rechtspflege[8] und Milseels). Mil. Verbände, Einheiten und Teileinheiten sowie (sonstige) mil. Dienststellen sind im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage nur im Bereich der SK vorstellbar. Eine Verwendung von Soldaten ist hingegen auch außerhalb der SK möglich. Die vom Streitkräfteamt herausgegebene ZentralRL A2-500/0-0-1 („Grundbegriffe der militärischen Organisation – Unterstellungsverhältnisse – Dienstliche Anweisungen) legt für den Geschäftsbereichs des BMVg grundlegende organisatorische Begriffe fest.

6

Eine Einheit ist danach die unterste mil. Gliederungsform, deren Führer grds. Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 205). Die Grundform der Einheit ist die Kp. Dienststellung i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV ist somit die des KpChef. Vergleichbare Dienststellungen sind Staffel-, Batterie- und Sektorchef sowie Staffelkapitän („Chef“ einer fliegenden Staffel) und Bootskommandant. Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Einheit, deren Führer grds. keine Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 206). Entspr. Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind insbes. Zug-, Gruppen- und Truppführer. Nur Einheiten haben Teileinheiten. Keine Teileinheit i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind daher „Untergliederungen“ (zur Abgrenzung vgl. § 4 Abs. 2 VorgV) von Stäben und „sonstigen Dienststellen“ der SK. Soldaten, die eine solche Untergliederung leiten, sind grds. Vorg. nach § 3 VorgV, denen Disziplinarbefugnis verliehen werden kann.[9]Innerhalb der mil. Dienststelle greift zudem § 4 Abs. 2 VorgV.

7

Ein Verband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 207). Einem Bataillon vergleichbare Gliederungsformen sind die Gruppe (z.B. Fliegerhorstgruppe), Abteilung, Lehrgruppe, das Lazarett und das Schiff. Einem Regiment vergleichbar ist ein Geschwader. Gliederungsmäßig und/oder zeitlich begrenzt zusammengefasste Truppenteile (allg. Bezeichnung für Einheiten und Verbände) von der Stärke einer Brigade (in der Marine Flottille) an aufwärts werden als Großverband (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) bezeichnet. Dienststellungen i.S.d. Abs. 1 sind Kdr, Kommodore, Kommandierender General, Befehlshaber oder Inspekteur.

8

Mil. Dienststelle ist nach ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 201 „ein durch Organisationsbefehl oder -weisung aufgestelltes selbstständiges organisatorisches Element im Geschäftsbereich des BMVg, das einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Rahmen erteilter Befugnisse eigenverantwortlich wahrnimmt“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Mindestmaß an Selbstständigkeit besteht und in Abgrenzung zu ziv. Dienststellen der Bw allenfalls untergeordnete ziv. Aufgaben (z.B. durch eine eingegliederte „Abteilung Verwaltung“) erfüllt werden. Die bloß formale Vergabe einer Dienststellennummer in den OrgGrundlagen (SollOrg) reicht nicht aus. Offz und Uffz, die unselbstständige Teile einer mil. Dienststelle leiten, sind im Gegensatz zu Teileinheitsführern nicht unmittelbare Vorg., sondern Vorg. nach § 3 VorgV.[10] Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind z.B. Amtschef des Streitkräfteamts oder Kdr des Zentrums Innere Führung.

9

Die Verwendung von Soldaten in ziv. Dienststellen, z.B. dem BAPersBw,[11] führt nicht dazu, dass diese Dienststellen zugleich mil. Dienststellen i.S.d. § 1 VorgV werden. Während die Soldaten früher zu einer zweifelbehafteten mil. „Dienststelle“ „Dienstältester Offizier/Militärischer Anteil der XY-Behörde“ versetzt worden sind, sind sie nach dem Dresdner Erlass voll in die ziv. Dienststelle integriert. Sie leisten Dienst unter der Leitung eines regelmäßig ziv. Behördenleiters. Innerhalb der ziv. Dienststelle sind die aus dem Behördenaufbau resultierenden Anordnungsbefugnisse in fachl. Angelegenheiten zu beachten. Eigenständiger Raum für truppendienstl. Maßnahmen zur Regelung des „Verwaltungsdienstes“ besteht nicht. Truppendienstl. sind die Soldaten mil. Vorg. nach § 3 VorgV mit dem Aufgabenbereich „Wahrung der militärischen Ordnung und Disziplin“ unterstellt. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals sind regelmäßig DiszVorg. durch Verleihung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WDO).

10

Soldaten, die in internationalen mil. Einrichtungen verwendet werden, werden truppendienstl. einer nationalen mil. Dienststelle mit einem sog. „Dienstältesten Deutschen Offizier“ (DDO) zugeordnet.[12]

Die Militärattachéstäbe im Ausland sind OrgElemente der Auslandsvertretungen und damit des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amtes. Das Personal der Militärattachéstäbe wird nach § 13 Abs. 1 GAD zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernommen. Während des Dienstes im Militärattachéstab einer Auslandsvertretung sind die Soldaten aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst. Der Auswärtige Dienst kann daher nicht Gegenstand truppendienstl. Führung sein.[13]

11

Das Min. selbst gehört ebenfalls zum Geschäftsbereich des BMVg. Als oberste Bundesbehörde dient es in erster Linie der unmittelbaren Unterstützung des Min. als Regierungsmitglied; es ist somit trotz Integration des GenInspBw (früher auch der anderen Insp und somit der mil. Spitzen der SK) kein Verband, keine Einheit und keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV. Unmittelbare Vorgesetztenverhältnisse innerhalb des Min. sind damit ausgeschlossen. Entsprechend der zwischen 1970 und 2012 bestehenden truppendienstl. Unterstellung der mil. OrgBereiche unter die in diesem Zeitraum dem Min. zugehörigen Insp wurde dem im Min. verbliebenen GenInspBw mit dem Dresdner Erlass vom 21.3.2012 die Führung aller in den SK eingesetzten Soldaten übertragen. Seit dem 1.4.2012 ist der GenInspBw – unterhalb des Min. und dessen Stellvertreter, die ihre Befehlsbefugnis unmittelbar aus Art. 65a GG ableiten – der höchste unmittelbare Vorg. nach § 1 Abs. 1 VorgV gegenüber den Soldaten der mil. OrgBereiche. Diese vom GenInspBw truppendienstl. geführten OrgBereiche, die aus mil. Verbänden, Einheiten und Dienststellen bestehen, werden außerhalb des Min. von den dem GenInspBw unterstellten Insp geführt. Gegenüber den Soldaten außerhalb der SK ist er Vorg. nach § 3 VorgV im Aufgabenbereich Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin und im Hinblick darauf DiszVorg. Unterhalb des GenInspBw nehmen diese Funktion die sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals ebenfalls auf der Grundlage des § 3 VorgV wahr.

12

Nach Abs. 2 sollen unmittelbare Vorg. nicht in den Fachdienst Untergebener eingreifen, die der Leitung und Dienstaufsicht von „Fachvorgesetzten“ unterstehen. Nach Wortlaut und Systematik der Norm sind die Begriffe „Fachdienst“ und „Fachvorgesetzte“ mit denen des § 2 VorgV identisch.

13

Durch den Verzicht auf ein ausdrückliches Eingriffsverbot hat der Verordnungsgeber bestätigt, dass die allg. Befehlsbefugnis der unmittelbaren Vorg. umfassend ist und grds. jeden Dienst – auch den Fachdienst – einschließt. Andererseits soll der Fachdienst, der besonderen Umständen unterworfen ist und dessen Leitung besonderer Kenntnisse/Fähigkeiten bedarf, vor einer fachfremden Einflussnahme durch den truppendienstl. Führer (der oft selbst keinen Fachdienst versieht) geschützt werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit § 27 Abs. 3 WDO (hins. des SanDienstes) und mit § 10 Abs. 2 WBO den Besonderheiten des Fachdienstes Rechnung getragen.

14

Der Ausdruck „soll nicht“ stellt eine Verhaltensvorgabe für Zweifelsfälle auf. Es ist grds. verboten, in den Fachdienst einzugreifen, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. I.d.R. ist daher der in den Fachdienst eingreifende Befehl eines unmittelbaren Vorg. rechtswidrig.

15

Nicht jede mittelbare Auswirkung auf einen Fachdienst kann jedoch als Eingriff gewertet werden. Anderenfalls wären Dienststellen, die fachdienstl. Aufgaben zu erfüllen haben, der truppendienstl. Führung in nicht vertretbarer Weise entzogen. Nähme man bei jeder mittelbaren Auswirkung einen Eingriff an, bedürfte es auch für die anderen Vorgesetztenverhältnisse einer dem § 1 Abs. 2 VorgV entspr. Regelung. Aus Sicht des Befehlsempfängers macht es keinen Unterschied, ob eine Beeinträchtigung des Fachdienstes zu truppendienstl. Zwecken oder für einen besonderen Aufgabenbereich (§ 3 VorgV) erfolgt.

16

Der Befehl des Verbandsführers an den Leiter eines ihm unterstellten StandortSanZentrums, an einer abendlichen Informationsveranstaltung teilzunehmen, ist daher grds. kein Eingriff in dessen Fachdienst. Zudem wird es für die Frage eines zulässigen Eingriffs auf Art und Gewicht des beeinträchtigten Fachdienstes ankommen. Beim Befehl an einen Militärmusiker, für eine allgemeindienstl. Maßnahme das Üben eines Musikstücks zu unterbrechen, ist schon der Eingriff in den Fachdienst zweifelhaft. Anders wird der Befehl an einen SanSoldaten, für die gleiche Maßnahme eine ärztl. Behandlung zu unterbrechen, zu beurteilen sein.

III. § 2 VorgV

17

Fachvorg. mit Befehlsbefugnis nach der VorgV können nur Soldaten sein. Ihre Dienststellung muss mit der Leitung eines Fachdienstes verbunden sein. Die Befehlsbefugnis der Fachvorg. ist zeitlich auf den Dienst (Vorg. und Untergebener müssen im Dienst sein) und inhaltl. auf fachdienstl. Zwecke beschränkt.[14]

18

Die fachdienstl. Unterstellung i.S.d. § 2 VorgV (vgl. auch ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) ist zu unterscheiden von der fachl. Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich gem. § 3 VorgV. Fachdienst wird daher nicht allein durch die Zuordnung von Fachaufgaben bestimmt. Ob und welche Fachdienste als solche i.S.d. § 2 VorgV eingerichtet werden, obliegt der OrgEntscheidung des BMVg.

19

Zzt. sind drei Fachdienste eingerichtet: SanDienst, Militärmusikdienst und Geoinformationsdienst der Bw. Aus § 3 SLV darf nicht geschlossen werden, dass Truppendienst, militärfachl. Dienst und allg. Fachdienst (Laufbahnbezeichnungen) Fachdienste i.S.d. § 2 VorgV seien.

20

Die fachdienstl. Unterstellung besteht unabhängig von und ggf. neben der truppendienstl. Unterstellung. Soldaten, die eine für fachdienstl. Aufgaben aufgestellte mil. Dienststelle, Einheit oder Teileinheit führen, sind, soweit sie den Fachdienst leiten, neben ihrer Eigenschaft als Fachvorg. auch unmittelbare Vorg. nach § 1 VorgV, z.B. der Leiter eines StandortSanZentrums. Sie unterliegen nicht den zeitlichen und inhaltl. Beschränkungen des § 2 VorgV und können auch in Angelegenheiten des Fachdienstes den ihnen nach § 1 VorgV Unterstellten auch dann Befehle erteilen, wenn diese nicht im Dienst sind. Denn der nach § 1 Abs. 2 VorgV zu vermeidende Konflikt kann nicht auftreten.

IV. § 3 VorgV

21

Auch § 3 VorgV eröffnet eine Befehlsbefugnis (hier im besonderen Aufgabenbereich) nur für Soldaten. Die Formulierung „nach seiner Dienststellung“ stellt klar, dass die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs für sich allein keine Befehlsbefugnis bewirkt. Die Übertragung eines Aufgabenbereichs folgt schließlich aus jeder Übertragung eines Dienstpostens.

22

Zur organisatorischen, auf Dauer oder auf ständige Wiederkehr angelegten Einrichtung/Übertragung eines besonderen mil. Pflichtenkreises muss deshalb die ausdrückliche oder zumindest konkludente Übertragung von Befehlsbefugnissen hinzutreten. Die Befehlsbefugnis ergibt sich nicht allein aus der Notwendigkeit, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben befehlen zu können. Sie muss übertragen werden und ist anzuordnen, wenn die Unterstellung nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 5 VorgV) in fachl. Angelegenheiten von der truppendienstl. Unterstellung abweicht. Dabei ist das Unterstellungsverhältnis nach dem konkreten Inhalt der Aufgaben zu bezeichnen. Dies schließt die Bezeichnung des Kreises der Unterstellten ein. Auch Dienstgradhöhere können unterstellt werden.[15]

23

Um eine solche Dienststellung begründen und übertragen zu können, bedarf es hinreichender OrgKompetenz, die über die Anordnungsbefugnis des § 5 VorgV hinausgeht. Anderenfalls könnte jeder Vorg. in seinem Befehlsbereich eine Vielzahl von Vorgesetztenverhältnissen schaffen, obwohl § 5 VorgV ausdrücklich nur eine zeitlich („vorübergehend“) und inhaltl. („für eine bestimmte Aufgabe“) beschränkte Übertragung von Befehlsbefugnissen durch nachgeordnete Vorg. zulässt. Mit Befehlsbefugnis versehene Dienststellungen i.S.d. § 3 VorgV sind z.B.: KpFw (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 307, Anl. 7.2), Fw/Bootsmann vom Wochendienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.5), Unteroffizier vom Dienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.3), Feldjäger (ZDv A-256/1 Nr. 301), Standortältester (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 1027 f., 1039), Kasernenkommandant (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 2067), Wachsoldaten und deren Wachvorgesetzte (ZDv A-1130/21), Truppenstreifen, Vollzugsleiter und Vollzugshelfer (§ 4 Abs. 1 der Bundeswehrvollzugsordnung), Kommandant eines gepanzerten Fahrzeuges oder eines Flugzeuges (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 233).

24

Von besonderer Bedeutung ist die Regelung zur Vorgesetzteneigenschaft der Leiter von Untergliederungen in mil. Dienststellen der SK für den jeweiligen fachlichen Aufgabenbereich, da sonst nur der Dienstellenleiter Vorg. aufgrund der Dienststellung wäre.

Innerhalb von Untergliederungen mil. Dienststellen der SK, die nur als Untergliederung einer Einheit eine Teileinheit i.S.d. § 1 VorgV darstellen, wurde allen Leitern in sonstigen mil. Dienststellen für das jew. Aufgabengebiet der Untergliederung Befehlsbefugnis gegenüber den Angehörigen der Untergliederung nach § 3 VorgV übertragen.[16]Ohne entspr. organisatorische Regelung ist der Leiter einer (General-)Stabsabteilung (z.B. G 1/S 1) auch für Aufgaben seines Führungsgrundgebietes kein Vorg. nach § 3 VorgV gegenüber Angehörigen nachgeordneter Dienststellen. Er handelt trotz seiner „Dienststellung“ als Leiter einer Organisationseinheit wie andere Angehörige von Dienststellen im Auftrag des Kdr oder Dienststellenleiters (vgl. zum Handeln „im Auftrag“ die Komm. zu § 1 SG Rn. 49 f.). Ein Weisungsrecht – zumindest im jew. Führungsgrundgebiet – gegenüber nachgeordneten Stellen muss jedoch angenommen werden.

25

Das Erfordernis einer Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV besteht nur, soweit fachl. Gründe ein Abweichen vom umfassenden Unterstellungsverhältnis nach § 1 VorgV erfordern. Im Min. besteht kein Raum für ein truppendienstl. Unterstellungsverhältnis, von dem abgewichen werden könnte. In Umsetzung des Dresdner Erlasses vom 21.3.2012 ist der GenInspBw zum DiszVorg. der außerhalb der SK verwendeten Soldaten[17] und (nur) im Hinblick darauf zum Vorg. nach § 3 VorgV bestimmt worden. Mit dem Dresdner Erlass ist zudem endlich dem von der Rspr. klargestellten Umstand Rechnung getragen worden, dass Soldaten, die außerhalb der SK verwendet werden, aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst sind (zur Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades vgl. die Komm. zu § 4 Abs. 3 VorgV im Anhang zu § 1). Soweit Soldaten in ziv. Einrichtungen verwendet werden, stehen sie in allg. Unterstellungsverhältnissen entspr. dem jew. organisatorischen Aufbau der Einrichtung. Sie werden auf der Grundlage von Weisungen/AO (nicht mittels Befehlen) geführt und führen selbst ebenso ohne Befehlsbefugnis, soweit sie Führungsfunktionen wahrnehmen. Gleichwohl bleibt der Status (das Bestehen eines bestimmten Wehrdienstverhältnisses) unberührt: Der Status bringt spezielle, allein statusbezogene Rechte, Pflichten und Aufgabenfelder mit sich, die – als sog. truppendienstl. Angelegenheiten – grds. von der „zivilen“ Leitung der Einrichtung sicherzustellen sind. Zu deren Unterstützung sieht der Dresdner Erlass die Einrichtung sog. Beauftragter für die Angehörigen des mil. Personals vor. Die Ausübung von Disziplinarbefugnis, die auch gegenüber Soldaten außerhalb der SK möglich sein muss, kann nach der WDO de lege lata nur Offz übertragen werden, die ihrerseits als mil. Vorg. einer Befehlsbefugnis bedürfen. Den o.g. Beauftragten wird daher in den OrgGrundlagen die besondere Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“ mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV übertragen und darauf basierend auch Disziplinarbefugnis verliehen, deren Stufe vom Dienstgrad der Beauftragten sowie dem Umfang und der Struktur des unterstellten mil. Personals abhängt. Nach oben auf dem Weg zum BMVg als oberstem DiszVorg. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann insoweit eine truppendienstl. Befehls- und Disziplinarkette sichergestellt werden. Wie über § 1 VorgV gegenüber den Soldaten in den SK, konzentriert sich die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten außerhalb der SK (wenn auch nicht zur fachlichen Führung, sondern insoweit nur zur Wahrung der Ordnung und Disziplin) nach § 3 VorgV beim GenInspBw.

26

Die Unterstellung für den Einsatz dient gem. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302 der Vorbereitung und Durchführung von Einsatzaufgaben. Dass es sich dabei um ein Unterstellungsverhältnis nach § 3 VorgV handelt, muss aufgrund der früh. Führungsweisung vom 30.5.2008 verneint werden[18], auch wenn die erforderliche Bestimmtheit des Umfangs der Unterstellung nach § 3 VorgV wohl noch vertreten werden könnte. Mangels ministerieller Klarstellung, ob es sich um einen besonderen Aufgabenbereich i.S.d. § 3 VorgV oder um eine besonderen Fall allg. Weisungsbefugnis handelt, muss die Unklarheit im Ergebnis dazu führen, dass keine Befehlsbefugnis besteht. Wollte man eine Befehlsbefugnis regeln, käme neben § 3 VorgV auch § 5 VorgV in Betracht.

27

§ 3 Satz 1 VorgV enthält eine inhaltl. Beschränkung. Befehlsbefugnis besteht nur, soweit sie „zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig“ ist. Ob dies der Fall ist, kann gerichtl. unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums des Vorg. überprüft werden. Es kann jedoch nicht dem vermeintlichen Vorg. überlassen werden, selbst über den Umfang seiner Befehlsbefugnis und damit letztlich über seine Vorgesetzteneigenschaft zu urteilen. Allein der Verordnungsgeber und die organisationsbefugte Stelle, die eine Dienststellung nach § 3 VorgV einrichtet, können über Zweck und Umfang der Befehlsbefugnis bestimmen. Kraft eigener Entscheidung kann Befehlsbefugnis nur nach § 6 VorgV begründet werden.

28

§ 3 Satz 1 und 2 VorgV enthält eine zeitliche Beschränkung. Nach Satz 1 muss der Vorg. im Dienst sein. Dies gilt nach Satz 2 grds. auch für den Untergebenen. Nur wenn die Dienststellung ausdrücklich oder konkludent Aufgaben gegenüber nicht im Dienst befindlicher Soldaten einschließt (z.B. im Wachdienst), kann diesen im Aufgabenbereich auch außer Dienst befohlen werden.

29

Sofern der Vorg. und seine Dienststellung dem Untergebenen nicht bekannt sind, ist der Vorg. gehalten, sich zu legitimieren (insbes. bevor er Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Befehle ergreift)[19], da der Untergebene sich sonst auf einen Irrtum berufen und sich gegen die Durchsetzung wehren könnte.

V. § 4 VorgV

30

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SG kann die Befehlsbefugnis an den Dienstgrad geknüpft werden. § 1 Abs. 3 Satz 3 SG stellt jedoch klar, dass allein aufgrund des (höheren) Dienstgrades keine Befehlsbefugnis übertragen werden darf. Daher knüpft § 4 VorgV die Befehlsbefugnis an weitere Voraussetzungen. Ob die weitreichende Befehlsbefugnis für Uffz angesichts einer bei geringer ziv. Qualifikation erfolgenden Einstellung mit einem Uffz-Dienstgrad noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtspolit. vertretbar ist, erscheint fraglich.

31

Die Aufgabenverteilung in Kompanien und vergleichbaren Einheiten sowie innerhalb der Besatzungen von Schiffen und Booten mit überschaubaren Personalumfängen rechtfertigt es, Vorgesetztenverhältnisse an den Dienstgrad zu knüpfen.

32

§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV nimmt eine Aufteilung in folgende vier Stufen vor:


1. Offz (Leutnant bis General/Admiral),
2. Uffz vom Fw/Bootsmann an aufwärts (sog. Uffz mit Portepee),
3. StUffz/Maate und Uffz/Obermaate (sog. Uffz ohne Portepee),
4. Mannschaften (bis zum Dienstgrad Stabskorporal).

Innerhalb der jew. Stufe besteht keine Befehlsbefugnis. Innerhalb der Einheit/Schiffsbesatzung können die Angehörigen der jew. höheren Stufe im Dienst (Vorg. und Untergebener) den Angehörigen der niedrigeren Stufe Befehle erteilen.

33

Den Besonderheiten des Dienstes an Bord trägt § 4 Abs. 1 Satz 2 VorgV Rechnung. Er erweitert die Befehlsbefugnis der Besatzungsangehörigen und deren unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV unter Beibehaltung der Stufeneinteilung des Satzes 1 gegenüber nichtbesatzungsangehörigen Soldaten. Letztere haben umgekehrt auch als Angehörige einer höheren Stufe keine Befehlsbefugnis gegenüber Besatzungsangehörigen oder deren ebenfalls nicht zur Besatzung gehörenden unmittelbaren Vorg. Diese Sonderregelung unterliegt weder im Innenverhältnis der Besatzung noch im Verhältnis zu Nichtbesatzungsangehörigen der zeitlichen Beschränkung auf den Dienst („in und außer Dienst . . . auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmten Diensten eingeteilt sind“).

34

§ 4 Abs. 2 VorgV erstreckt die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV auf Stäbe und alle in Abs. 1 nicht bereits ausdrücklich genannten mil. Dienststellen. In einem Stab (vgl. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 212) werden die Unterstützungselemente des mil. Führers zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der SK zusammengefasst. In Truppenteilen gliedern sie sich in sog. Führungsgrundgebiete. Die dem GenInspBw zugeordnete ministerielle Abteilung Führung SK ist kein Stab i.S.d. § 4 Abs. 2 VorgV, sondern eine Abteilung der einheitlichen ziv. Dienststelle BMVg.

35

Der Kdr oder Leiter der mil Dienststelle kann die grds. innerhalb des gesamten Stabes oder der gesamten Dienststelle geltende Regelung auf Untergliederungen (z.B. Abteilungen, Dezernate) beschränken. Diese Untergliederungen sind – wie die sprachliche Unterscheidung schon zeigt – keine Teileinheiten i.S.d. § 1 VorgV. Durch Bereichserlass D-500/31 Nr. 202 wurde für die Leiter solcher Untergliederungen aber Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV innerhalb der Untergliederung geschaffen.

36

§ 4 Abs. 3 VorgV schafft innerhalb umschlossener mil. Anlagen eine zeitlich und inhaltl. nicht beschränkte Befehlsbefugnis (wie bei Vorg. nach § 1 VorgV). Dienstgradgruppenhöhere sind im und außer Dienst gegenüber Dienstgradgruppenniedrigeren befehlsbefugt. Dass die VorgV nicht selbst Dienstgrade bestimmt, ist nicht zu beanstanden, weil dies anderweitig gesetzl. geregelt ist (nach § 4 Abs. 3 SG setzt grds. der BPräs die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest).[20]

37

Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 3 SG, der eine Regelung der Befehlsbefugnis durch eine RVO fordert, ist es aber aus Gründen der Normenhierarchie bedenklich, dass lediglich durch Erlass sieben Dienstgradgruppen bestimmt worden sind (Generale, StOffz, Hauptleute, Leutnante, Uffz mit Portepee, Uffz ohne Portepee und Mannschaften). Auch wenn eine Änd. der wehrdienstgerichtl. Rspr kaum zu erwarten ist, sollte daher eine unangreifbare Rechtsgrundlage geschaffen werden.

38

Eine mil. Anlage (dies ist eine Zusammenfassung bodenständiger Objekte zu einem mil. Zweck) ist umschlossen, wenn ihre (Außen-)Abgrenzung hinreichend gekennzeichnet ist und Schutzvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen getroffen sind, deren Überwindung Kraft oder Geschicklichkeit erfordert. I.d.R. wird hierfür ein Zaun, nicht nur eine Beschilderung verlangt. Ausnahmsweise genügt bei einem kleinen Objekt eine „dichte“ Absicherung durch Posten, sofern die Begrenzung visuell wahrnehmbar ist (z.B. durch Trassierband)[21].

39

Beispiele für umschlossene mil. Anlagen sind umzäunte oder ummauerte Kasernen[22], Fliegerhorste, Truppenübungsplätze und mil. Hafenanlagen, mangels Bodenständigkeit jedoch nicht Schiffe. Auch entspr. abgesicherte Dienststellen der BwVerw können umschlossene mil. Anlagen sein. Obwohl keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 VorgV, dient das BMVg als den SK übergeordnete oberste Dienstbehörde auch mil. Zwecken, die eine entspr. Absicherung erfordern und das umschlossene Areal des BMVg zur mil. Anlage i.S.d. § 4 Abs. 3 VorgV machen.[23]

40

Die grds. umfassende Befehlsbefugnis des § 4 Abs. 3 VorgV ist auf ihren streitkräftefunktionalen Bezug (insbes. die Aufrechterhaltung der mil. Ordnung und Disziplin) beschränkt. Soweit das BMVg eine mil. Anlage darstellt oder in einer solchen liegt, ist eine Einflussnahme auf ministerielle Vorgänge durch mil. Befehlsgebung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV ausgeschlossen. Gleiches gilt für ziv. Dienststellen der BwVerw, wenn diese sich innerhalb einer mil. Anlage befinden. Auch wenn § 4 Abs. 3 VorgV anwendbar ist und Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe zu Vorg. macht, sind diese nicht befugt, den Dienst der ziv. Dienststelle durch einen Befehl zu regeln/steuern. Ein solcher Befehl hätte keinen dienstl. Zweck, da er dem dienstl./gesetzgeberischen Interesse (vgl. § 11) an einer befehlsfreien Verwaltungsarbeit zuwider läuft. Er wäre somit rechtswidrig und darf nicht erteilt werden. Wird er erteilt ist er unverbindlich. Soweit der Befehlsgeber über Weisungsbefugnis verfügt, kann eine Folgepflicht nur aus § 11 Abs. 3 resultieren.

41

„Innerhalb“ bedeutet, dass Vorg. und Untergebener sich in der gleichen mil. Anlage befinden müssen (keine fernmündliche Befehlsbegebung von Kaserne zu Kaserne, da der offenkundig gewollte Ortsbezug sonst aufgelöst wäre). Ferner begrenzt § 4 Abs. 3 VorgV die räumliche Reichweite der Befehlsbefugnis (kein Befehl in der Kaserne zu einem Tun oder Unterlassen außerhalb der Kaserne).[24]

42

Mil. Anlagen nach § 4 Abs. 3 VorgV sind auch Anlagen der Bw im Ausland, insbes. unter deutscher Leitung stehende Feldlager, die trotz anderer Bezeichnung inländischen Kasernen entsprechen. Keine mil. Anlagen i.S.d. Abs. 3 stellen mil. Anlagen im In- und Ausland dar, die unter der Leitung anderer Nationen stehen. Abs. 3 regelt eine bundeswehrinterne Befehlsbefugnis, die eine Ausdehnung auf fremde Anlagen – auch solche verbündeter SK – nicht zulässt. Der Aufenthalt in solchen Liegenschaften entspricht einem Aufenthalt in sonstigen Zugangskontrollen unterworfenen Einrichtungen und damit einem Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Zudem ist allein in deutschen Anlagen hinreichend sichergestellt, dass national relevante Zugangskontrollen durchgeführt werden.

43

Zugangskontrollen verhindern nicht, dass man – politisch gewollt – auch in umschlossenen mil. Anlagen auf Reservisten in Uniform und mit Dienstgradabzeichen trifft, die den Anschein einer Befehlsbefugnis nach § 4 Abs. 3 VorgV erwecken. Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses stehende Reservisten sind als solche nicht mehr ohne weiteres erkennbar, da die frühere Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ResG durch das BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 gestrichen worden ist. Als Nichtsoldaten haben sie auch innerhalb einer umschlossenen mil. Anlage keine Befehlsbefugnis.

VI. § 5 VorgV

44

Abs. 1 Satz 1 gibt einem Vorg. die Möglichkeit, Soldaten – wenn und soweit sie seiner Befehlsbefugnis unterstehen („innerhalb seiner Befehlsbefugnis“) – einem anderen Soldaten zu unterstellen. Er kann also eigene Befehlsbefugnis unter gewissen Voraussetzungen delegieren. Der Soldat, dem unterstellt werden soll, muss weder selbst Vorgesetzteneigenschaft besitzen noch dem Unterstellenden unterstehen. Soweit er jedoch dem Unterstellenden nicht untersteht, können ihm aufgrund der damit verbundenen Verantwortung (§ 10 SG) gegen seinen Willen keine Untergebenen „aufgedrängt“ werden. Stimmt er nicht zu, ist die Unterstellung nur möglich, wenn ihm dies durch eigene Vorg. befohlen wird.

45

Die Begründung eines Unterstellungsverhältnisses, das nicht nur im Dienst wirksam sein soll, ist insoweit zulässig, als auch der Unterstellende den zu Unterstellenden außerhalb des Dienstes Befehle erteilen könnte. Die Unterstellung ist nur für eine bestimmte (also eine inhaltl. abgegrenzte und zu benennende) Aufgabe zulässig, die von der Befehlsbefugnis des Unterstellenden umfasst sein muss.

46

Die Aufgabe kann mil. Kreativität erfordern. In Frage kommt z.B. die Durchführung eines Erkundungsauftrags, ein Angriff auf ein bestimmtes Objekt, die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten oder eines (Verlege-)Marsches. Unzulässig ist eine pauschale Unterstellung, z.B. „für die Grundausbildung“ oder „für den Tagesdienst“.

47

§ 5 VorgV soll eine Ausnahme vom grds. Unterstellungsgefüge der §§ 1 bis 4 VorgV ermöglichen. Um eine dauerhafte Veränderung/Konstituierung nicht vorgesehener Befehlsbefugnisse auszuschließen, darf die Unterstellung nur vorübergehend angeordnet werden. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Aufgabe beurteilt werden. Ausbildungsabschnitte oder Übungen werden i.d.R. für einen Zeitraum angesetzt, der es rechtfertigt, „für die Dauer der Übung“ zu unterstellen. Andererseits es ist denkbar, die Dauer zunächst offen zu lassen (z.B. „bis zur Rückkehr des Vorg.“), soweit sichergestellt ist, dass das Unterstellungsverhältnis zeitgerecht beendet wird. Eine Unterstellung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.[25]

48

Die Stellung eines Soldaten drückt sich äußerlich in seinem Dienstgrad aus. Deshalb sollen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV dienstgradniedrigere Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstl. Gründe dies erfordern. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht aus. Die meisten dienstl. Aufgaben lassen sich ohne Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses und ohne Gefährdung des dienstl. Zweckes erfüllen (z.B. durch Anweisung auf Zusammenarbeit). Besondere dienstl. Gründe bestehen, wenn ausnahmsweise Erkenntnisse (z.B. über Disziplinlosigkeiten, mangelnde Dienstauffassung oder Unzuverlässigkeit des Dienstgradhöheren) vorliegen, die eine abw. Regelung der Befehlsbefugnis geboten erscheinen lassen.

49

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unterstellungsaktes ist dessen dienstl. Bekanntgabe an die Untergebenen (§ 5 Abs. 2 VorgV). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber wollte keinen formalistischen Akt statuieren. Die zu Unterstellenden und der Vorg., dem sie unterstellt werden, müssen genau bezeichnet werden. Ferner müssen die Aufgabe und die Dauer der Unterstellung bekanntgegeben werden. Das Fehlen besonderer dienstl. Gründe (vgl. hierzu o. Rn. 48) führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterstellung. Eine Unterstellung ohne solche Gründe könnte jedoch erfolgreich mit einer Beschwerde nach der WBO angefochten werden.

VII. § 6 VorgV

50

Mit § 6 VorgV hat der Verordnungsgeber den vom Gesetzgeber zugelassenen Spielraum voll ausgeschöpft. Es handelt sich um ein Notvorgesetztenverhältnis für krit. Lagen, wenn


1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
2. ein sofortiges Eingreifen zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit unerlässlich ist (vgl. § 1 SG Rn. 62 ff., § 10 SG Rn. 99) oder
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer krit. Lage hergestellt werden muss.

Um sich rechtmäßig zum Vorg. erklären zu können, muss keine der vorgenannten Notlagen auch tatsächlich gegeben sein. Bei der Erklärung muss der Soldat, der sich zum Vorg. erklärt, es subjektiv für notwendig erachten, so zu handeln. Objektiv müssen Umstände gegeben sein, die für ihn den Anschein erwecken können, eine der geschilderten Notsituationen liege vor.[26]

51

Offz und Uffz können sich zum Vorg. erklären, aber nur gegenüber Soldaten, die höchstens den gleichen Dienstgrad (nicht Dienstgradgruppe) wie sie selbst haben und nicht ihre Vorg. nach §§ 1, 2, 3 oder 5 VorgV sind (§ 6 Abs. 2 VorgV). § 4 VorgV hat der Verordnungsgeber bewusst nicht aufgeführt, da in der Situation des § 4 VorgV immer ein höherer Dienstgrad des anderen Soldaten der Erklärung zum Vorg. entgegensteht.

52

Sofern ein dienstgradhöherer Offz oder Uffz anwesend ist, der nicht handelt, kann die Erklärung zum Vorg. auch gezielt an dienstgradgleiche und dienstgradniedrigere Soldaten gerichtet werden, unabhängig davon, ob sie im Dienst oder außer Dienst sind (das gilt auch für den Handelnden). Die Frage, ob die Soldaten im Dienst sind, kann jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Einschreitens von Bedeutung sein (vgl. § 10 SG Rn. 99).

53

Die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis muss unzweideutig zum Ausdruck kommen. Der Gebrauch einer bestimmten Formel (z.B.: „Alles hört auf mein Kommando!“) ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis aus den Umständen des Falles ergibt.[27]

54

Die Erklärung zum Vorg. bewirkt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VorgV die Befugnis, den Soldaten, die Adressaten der Erklärung waren, Befehle zu erteilen. Inhaltl. sind solche Befehle zulässig, die der Bereinigung der Notlage dienen. Ist dies geschehen, entfällt die Grundlage für das Vorgesetztenverhältnis.

55

Fachl. Tätigkeiten sollen facherfahrenen Offz und Uffz vorbehalten sein. Dies schließt nicht aus (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VorgV), sich zum Vorg. zu erklären und mit der fachl. Tätigkeit einen sodann unterstellten und hierfür besser geeigneten Soldaten (z.B. einen ausgebildeten Rettungssanitäter) zu beauftragen.

VIII. Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse[28]

56

Stehen sich zwei Soldaten gegenüber, die einander wechselseitig vorgesetzt sind, zieht das in der Situation jew. speziellere Vorgesetztenverhältnis. I.d.R. wird dies in der Reihenfolge § 5 – § 3 – § 1 – § 2 – § 4 VorgV der Fall sein. § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV nimmt auf die Dienstgradstruktur Rücksicht (vgl. hierzu die obige Komm.). Im Außenverhältnis zu Dritten kommt eine widersprüchliche Befehlsgebung nicht zum Tragen. Es gilt das Prinzip „der letzte Befehl zählt“.

Anmerkungen

[1]

BGBl. I S. 459.

[2]

BGBl. I S. 34.

[3]

BGBl. I S. 684.

[4]

BGBl. I S. 1129.

[5]

Beispiel: Ein einzeln ins Ausland zu einer Einrichtung befreundeter – aber fremder – SK kommandierter Soldat kann „truppendienstl.“ einem Militärattaché unterstellt werden, der gleichwohl nur Vorg. nach § 3 VorgV und als solcher dann auch sein DiszVorg. sein kann.

[6]

So reicht das truppendienstl. Unterstellungsverhältnis eines Soldaten in einer Kampfeinheit des Heeres z.B. über den Gruppenführer, Zugführer, KpChef, BtlKdr, BrigKdr, DivKdr und Insp des Heeres bis zum GenInspBw, der immer noch sein „unmittelbarer“ Vorg. gem. § 1 Abs. 1 VorgV ist und seinerseits „truppendienstl.“ nach Art. 65a GG nur noch dem BMVg untersteht.

[7]

Im Wesentlichen hervorgegangen aus der früh. Territorialen Wehrverwaltung.

[8]

Bestehend aus zwei TDG und der Dienststelle des BWDA beim BVerwG. Hinzu kommen die Wehrdisziplinaranwaltschaften, deren Aufgaben allerdings nur im Nebenamt von Beamten im Geschäftsbereich des BMVg wahrgenommen werden (im Wesentlichen von den Rechtsberatern der SK).

[9]

So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10g; Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 15 bis 17. Vgl zur Möglichkeit innerhalb jeglicher Dienststelle eine diziplinare (nicht truppendienstl.) Hierarchie durch Übertragung von Disziplinarbefugnissen zu schaffen, auch wenn keine Untergliederung in Teileinheiten i.S.d. § 1 VorgV vorliegt, zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 15; OVG Münster NZWehrr 2010, 169. Vgl. zur Umsetzung in der Bw den Bereichserl. D-500/31 Nr. 301.

[10]

Vgl. klarstellend Bereichserl. D-500/31 Nr. 202.

[11]

In diese neue ziv. Behörde wurden mit dem früh. Personalamt der Bw und der früh. Stammdienststelle der Bw zwei mil. Dienststellen integriert.

[12]

Vgl. hierzu SchAPL, SG, § 1 Rn. 95.

[13]

Vgl. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199. Danach gehören in andere Ressorts eingegliederte Soldaten nicht mehr den SK an. Die Befehls- und Kommandogewalt des BMVg ist jedoch auf die SK (nicht „Soldaten“) beschränkt. Jeder Min. ist für seinen Geschäftsbereich dem Parlament gegenüber verantwortlich. Das Verwaltungshandeln anderer Geschäftsbereiche kann nicht dadurch in die Befehlskette des BMVg eingegliedert werden, dass Soldaten, die neben Beamten, Richtern und Tarifbeschäftigten lediglich eine weitere Statusgruppe des öff. Dienstes darstellen, temporär außerhalb der SK verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG, der diese Option sogar dauerhaft unterstellt). Die Verantwortung für den Dienst solcher Soldaten geht dann auf den zuständigen Min. über (vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 243 ff.). Verfehlt Leckebusch, ZBR 2009, 285, 287; SchAPL, SG, § 1 Rn. 48a, die nicht akzeptieren wollen, dass für Soldaten, die rechtmäßig außerhalb der SK verwendet werden, die Regelungen des Bereichs gelten, in dem sie eingesetzt sind u. die Verwendung von Soldaten nicht erfordert, dass sie als Streitkräfte nach Befehl u. Gehorsam handeln. Im Gegenteil ist das für die SK gebotene Prinzip von Befehl und Gehorsam auf die SK beschränkt. Das gilt erst Recht, wenn sonst in andere Geschäftsbereiche der BReg hineinbefohlen werden könnte, nur weil dort ein Soldat verwendet wird. Überzeugend kommt das BVerwG a.a.O. zur ausreichenden Befugnis der Rückholung fremdverwendeter Soldaten in die SK.

[14]

Vgl. zur Bedeutung für das (Nicht-)Vorliegen eines Befehls zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.

[15]

Z.B. einem Wachsoldaten o. dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs.

[16]

Vgl. Bereichserl. D-500/31 Nr. 201.

[17]

Gegenüber den Soldaten in den SK ist der GenInspBw unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV. Vgl. hierzu die dortige Komm.

[18]

Anders noch die 1. Aufl. dieser Komm. unter Bezugnahme auf die Führungsweisung v. 2.7.2003. Auch nach der Führungsweisung v. 30.5.2008 waren die Befehlshaber der zuständigen Führungskommandos dem GenInspBw „für den Einsatz“ unterstellt. Anders als in der Führungsweisung 2003 wurde unter B. II. 1. der Weisung aus dem Jahr 2008 eindeutig zwischen der Unterstellung der Insp (nach § 3 VorgV) und der Unterstellung der Befehlshaber unterschieden, denen der GenInspBw (wie andere Angehörige des BMVg) trotz Unterstellung für den Einsatz nur ministerielle Weisungen „im Auftrag“ des Min. erteilen soll.

[19]

Zu weitgehend verneinen SchAPL, SG, § 1 Rn. 83, anderenfalls die Durchsetzbarkeit.

[20]

Vgl. die Komm zu § 4 Abs. 3 SG (Rn. 26 ff.).

[21]

Dau, WStG, § 2 Rn. 10s.

[22]

Vgl. BVerwG PersV 2009, 424 (Feldlager im Ausland ist Kaserne i.S.d. SBG).

[23]

So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 98a.

[24]

Vgl. BVerwG NZWehrr 2004, 209.

[25]

Dau, WStG, § 2 Rn. 10u.

[26]

Vgl. auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10z f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 110; Sanne/Weniger, SG § 1 Rn. 22.

[27]

GKÖD I Yk, § 1 Rn. 31; BVerwG NZWehrr 1984, 118 (zur Abgrenzung Befehl/kameradschaftlicher Hinweis); BDHE 7, 182.

[28]

Vgl. hierzu Lingens/Marignoni, S. 28; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161.

§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt


1. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
2.
3.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

(3) 1Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2§ 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 9

1.Entstehung der Vorschrift1, 2

2.Änderungen der Vorschrift3 – 7

3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse8, 9

II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 16

1.Absatz 1 Nr. 110, 11

a)Heranziehungsbescheid10

b)„Diensteintritt“11

2.Absatz 1 Nr. 212, 13

3.Absatz 1 Nr. 314

4.Absatz 215

5.Absatz 316

Literatur:

Spezielle Veröffentlichungen zu § 2 sind nicht vorhanden.

I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

1

Die Berechnung der Dauer der Zugehörigkeit eines Mannes/einer Frau zu den SK ist von essentieller rechtl. und praktischer Bedeutung. Daher sah bereits der REntw.[1] in § 2 hierfür eine Regelung vor:

Der Soldat gehört von dem Zeitpunkt an, der für seinen Diensteintritt festgesetzt ist, bis zum Ablauf des Tages, an dem er aus dem Wehrdienst ausscheidet, zu den Streitkräften.

Auch die Begr.[2] des REntw. enthält eine bis heute wesentliche Aussage: Für den Beginn des Dienstverhältnisses ist die festgesetzte Zeit des Diensteintritts maßgeblich, nicht der tatsächliche Diensteintritt (heute: Dienstantritt).

In seiner Stellungnahme[3] zum REntw. schlug der BR vor, § 2 „klarer“ wie folgt zu fassen: „Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den Streitkräften ausscheidet.“ Die BReg[4] stimmte dieser Formulierung zu.

2

In den Ausschussberatungen erhielt § 2 eine Bedeutung, die weit über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausreicht: In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18.11.1955[5] machte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) darauf aufmerksam, dass an dieser Stelle des SG erstmals das Wort „Streitkräfte“ erscheine und dass man sich entscheiden müsse, ob man diesen Begriff verwenden wolle oder „Wehrmacht“ oder „Bundeswehr“. Hierüber solle der VertA befinden. Der Ausschuss für Beamtenrecht votierte in seiner Sitzung vom 28.11.1955[6] dafür, die Bezeichnung den Fraktionen zu überlassen. Der VertA folgte schließlich dem Antrag des Abg. Dr. Jaeger (CDU/CSU) vom 31.1.1956[7], in § 2 und allen übrigen einschlägigen Stellen des SG das Wort „Streitkräfte“ durch „Bundeswehr“ zu ersetzen.

Zu Ende gedacht war diese Terminologie nicht. Der Begriff „Bundeswehr“ ist kein Verfassungs-, sondern ein bloßer Organisationsbegriff. Die wehrrechtl. Ergänzungen des GG vom 19.3.1956[8] verwenden z.T. bis heute in den Art. 12a, 17a, 65a, 87a, 87b und 143 den Begriff „Streitkräfte“. Zudem stand schon damals (mit Art. 87b GG) die Gründung einer „Bundeswehrverwaltung“ fest. Diese war und ist Teil des Organisationsbereiches Bw. Die Entscheidungen des VertA[9] und des Plenums, dem Vorschlag des Abg. Dr. Jaeger zu folgen, bedachten diese Zusammenhänge nicht.[10]

Dem entspr. bestimmte die Erstfassung von § 2:

Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

2. Änderungen der Vorschrift

3

Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 6.12.1990[11] erhielt § 2 folgende Fassung:

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt


1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird;
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung;
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

Mit der Neufassung sollte den unterschiedlichen Regelungen für Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses der einzelnen Statusgruppen differenzierter Rechnung getragen werden.[12] Gleichzeitig wurde der „Dienstantritt“ als Gesetzesbegriff eingeführt.

4

Art. 1 Nr. 9 des SGÄndG änderte die Überschrift von § 2, ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „im Einberufungsbescheid“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte Abs. 3 an. Die Änd. in Abs. 1 Nr. 1 und der neue Abs. 3 sollten der Klarstellung dienen.[13]

5

Art. 2 Nr. 3 des SkResNOG ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „der Wehrpflicht“ durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte die neue Nr. 2 ein. Die Änd. der Nr. 1 diente der Klarstellung, dass FWDL nach dem WPflG unter diese Regelung fielen; mit der Einfügung der Nr. 2 sollte eine rechtl. Gleichstellung der wpfl Soldaten und der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früh. Soldatinnen und Soldaten erzielt werden. Die für beide Personengruppen durchzuführende gemeinsame Ausbildung beginne mit dem Diensteintritt, nicht erst mit dem Dienstantritt.[14] Dies bedeutet, dass versäumte Teile der Ausbildung nachzuholen sind.

6

In Nr. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 3 des WehrRÄndG 2008 wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs des Gesetzes das Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch „Heranziehungsbescheid“ ersetzt.

7

Durch Art. 2 Nr. 2 des WehrRÄndG 2011 wurde wegen der Aussetzung der Heranziehung zum GWD in Abs. 1 die Nr. 1 aufgehoben. Die Nrn. 2 bis 4 wurden zu den Nrn. 1 bis 3.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse

8

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 finden keine Entsprechung im Beamtenrecht. Dies liegt in der Natur der Sache, da es Zwangszugehörigkeiten zum Beamtenstatus nicht gibt. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur bedingt mit beamtenrechtl. Regelungen vergleichbar. Aus § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG kann indes gefolgert werden, dass ein Beamtenverhältnis mit dem Tag begründet wird, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Rückwirkende Ernennungen sind unzulässig (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 30 ff. BBG geregelt.

Mit dem Tag der Ernennung entsteht für Beamte, Richter und Soldaten der Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG).

9

Zur weiteren Anwendung von § 2 heranzuziehen sind u.a. folgende Erl. des BMVg:


– ZDv A-1420/13 „Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit und Festsetzung der Dienstzeit (Berufungserlass)“; in Nr. 4 ist die Festsetzung der Dienstzeit von SaZ geregelt.

II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1 Nr. 1

a) Heranziehungsbescheid

10

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2[15], ggf. i.V.m. § 73 Satz 6, sind Dienstleistungspflichtigen Ort und Zeit des Diensteintritts durch Heranziehungsbescheid bekannt zu geben.

Wie der wehrpflichtrechtl. Einberufungsbescheid ist der Heranziehungsbescheid ein belastender VA mit „Doppelwirkung“.[16] Er ist einerseits gestaltender VA, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Dienstleistungspflichtigen, nur aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1, das Wehrdienstverhältnis begründet, auch wenn der Dienst nicht angetreten wird. Andererseits ist er befehlender VA, soweit er durch die Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts das Gebot konkretisiert, sich an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt einzufinden.[17] Befehlende und gestaltende Wirkung des Heranziehungsbescheides können zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, wenn der Dienstleistungspflichtige beurlaubt oder der Vollzug des Heranziehungsbescheides ausgesetzt[18] worden ist. In diesen Fällen sind Ort und Zeit des Dienstantritts neu festzusetzen, es sei denn, diese Angaben hätten sich nicht geändert.[19] Die Dienstantrittsanordnung ist ebenfalls ein VA; ein wiederholender Heranziehungsbescheid ist nicht erforderlich.[20]

Der Heranziehungsbescheid muss schriftl. ergehen; eine fernmündliche Mitteilung genügt nicht.[21] Ein telefonischer Befehl eines Einheitsführers an einen Dienstleistungspflichtigen, sich sofort bei seinem Truppenteil einzufinden[22], ist rechtl. unbeachtlich, solange dem kein Heranziehungsbescheid vorausgegangen ist. Der Heranziehungsbescheid muss wirksam zugestellt sein (§ 70 Abs. 3).[23]

Erst wenn sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen und der Heranziehungsbescheid auch nicht aus anderen Gründen nichtig, d.h. unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG), treten die Rechtswirkungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein. Liegen die Voraussetzungen des § 44 VwVfG für die Nichtigkeit des Heranziehungsbescheides nicht vor, ist der VA lediglich rechtswidrig. In diesem Fall ist ihm Folge zu leisten.[24]

Unter „Zeitpunkt“ (des Diensteintritts) sind Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit zu verstehen. Nur wenn keine Uhrzeit angegeben worden ist, lässt es sich vertreten, den fiktiven Beginn des Wehrdienstverhältnisses auf den festgelegten Tag um Null Uhr zu bestimmen. I.d.R. wird durch den Heranziehungsbescheid für den tatsächlichen Dienstantritt am festgelegten Tag eine bestimmte Zeitspanne (bis spätestens . . . Uhr) verfügt.[25] Damit wird den Erfordernissen des Begriffes „Zeitpunkt“[26] und der Bestimmtheit eines VA Rechnung getragen. Erscheint der Dienstleistungspflichtige am festgelegten Tag vorher bei seinem Truppenteil, wird er im Zeitpunkt seiner persönlichen Meldung Soldat, andernfalls mit dem Ende dieser Zeitspanne.[27] Übernachtet er vor dem für ihn angeordneten Zeitpunkt seines Diensteintritts in der Kaserne, ohne sich förmlich bei seiner Einheit zu melden, wird er noch nicht Soldat.[28]

Der Heranziehungsbescheid kann nur für die Zukunft wirken. Ein auf ein zurückliegendes Datum datierter Heranziehungsbescheid ist selbst dann unwirksam[29], wenn der Dienstleistungspflichtige zugestimmt hat. Auch ohne explizite Regelung folgt dies aus dem Rechtsgedanken der § 8 Abs. 4 BeamtStG, § 41 Abs. 2 SG, wonach statusbegründende VA nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erlassen werden dürfen.

b) „Diensteintritt“

11

Mit dem Zeitpunkt des Diensteintritts, der im Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird, erhält der Dienstleistungspflichtige[30] von Gesetzes wegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) den Status eines RDL, egal, ob er sich bei der Truppe meldet oder nicht. Er unterliegt fortan sämtlichen Verpflichtungen nach dem SG, auch wenn er den Dienst nicht angetreten hat (gesetzl. Fiktion). Gleichzeitig ist für diesen Soldaten das WStG anwendbar; auch dieses stellt auf den Zeitpunkt des Diensteintritts ab. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Soldat gem. §§ 15, 16 WStG strafbar machen.[31] „Dienstantritt“ meint im Unterschied zum „Diensteintritt“, der rechtl. den Beginn des Wehrdienstverhältnisses markiert, die tatsächliche persönliche Meldung und die Aufnahme der Dienstgeschäfte. Der Anspruch des Soldaten auf Geld- und Sachbezüge nach dem WSG entsteht erst mit dem Tag des Dienstantritts (§ 2 WSG[32]).

Mit letzter Konsequenz hat der Gesetzgeber den Begriff „Diensteintritt“ nicht verwendet:

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SVG ist Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die Zeit vom Tag des „tatsächlichen Diensteintritts“ in die Bw an. Gemeint ist hier offensichtlich der Tag der Dienstaufnahme, also des „Dienstantritts“, so wie dieser Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 3 gebraucht wird. § 20 Abs. 2 SBG verpflichtet den DiszVorg., alle Soldaten nach „Diensteintritt“ über die Rechte und Pflichten der VP zu unterrichten. Auch insoweit ist vom Dienstantritt[33] auszugehen, da abwesende Soldaten logischerweise nicht unterrichtet werden können.

2. Absatz 1 Nr. 2

12

Das Wehrdienstverhältnis (künftiger) BS und SaZ beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung. Die Ernennung von BS und SaZ wird durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 als „Berufung“ bezeichnet. Hierfür sehen die §§ 37 ff. weitere Best. vor. Nach § 41 Abs. 2 wird die Begr. (und Umwandlung) des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, sofern nicht in dieser ausdrücklich ein späterer Tag festgelegt ist. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam. Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde bestimmt, hat der Soldat seinen Dienst an diesem Tag anzutreten (§ 41 Abs. 3 Satz 1). Tritt der künftige Soldat seinen Dienst vor seiner Ernennung ohne entspr. Aufforderung zu früh und in dem Wissen an, dass für ihn ein Dienstverhältnis erst später wirksam begründet werden kann, drängt er sich also dem Dienstherrn auf, befindet er sich nicht in einem faktischen Wehrdienstverhältnis.[34] Er ist vielmehr Nicht-Soldat. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 1 Rn. 39 ff.

13

Die Begründung eines Reservewehrdienstverhältnisses wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 ResG entspr. wie für SaZ geregelt. Auch hierzu bedarf es daher einer Ernennung (Berufung). Mangels regelmäßigen Tagesdienstes bestimmt § 5 Abs. 2 ResG den Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses auf den Zeitpunkt der Ernennung; auf den Dienstantritt kommt es nicht an (vgl. die Komm. zu § 5 ResG [Anhang zu § 58a]).

3. Absatz 1 Nr. 3

14

Unter die Nr. 3, die den Dienstantritt (zum Begriff s.o. Rn. 11) als maßgeblich erklärt, fallen


–
–
–

4. Absatz 2

15

Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den SK[39] ausscheidet. „Ablauf des Tages“ bedeutet 24 Uhr[40], auch wenn der Soldat zu diesem Zeitpunkt die mil. Liegenschaft bereits verlassen hat.

Im Einzelnen ist das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in folgenden Best. geregelt:


– SaZ: §§ 54 ff.
– BS: §§ 43 ff.
– Eignungsübende: § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4; § 88
– RDL: §§ 74 ff.
– Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis: §§ 12, 13 ResG
– FWDL: § 58h, ggf. i.V.m. § 75 oder § 76
– BS/SaZ bei Ernennung zum Beamten: § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 Satz 2
–

Ausnahmen von § 2 Abs. 2 finden sich z.B. in § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO.

5. Absatz 3

16

Die im Jahre 2000 eingeführte Regelung in Satz 1, die nur auf aktive Soldaten Anwendung findet, wirkt sich insbes. bei der Festsetzung der Dienstzeiten von SaZ und Beförderungsdienstzeiten aus.

Die in Satz 2 vorgenommene Verweisung auf § 44 Abs. 5 Satz 2 macht deutlich, dass die Berechnung der sog. Wartezeit gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 für BS sich allerdings ausschließlich nach den einschlägigen Vorschriften des SVG und nicht nach Satz 1 richtet. Vgl. die Komm. zu § 44 Abs. 5 Rn. 45 f.

Anmerkungen

[1]

BT-Drs. II/1700, 4.

[2]

BT-Drs. II/1700, 17.

[3]

BT-Drs. II/1700, 37.

[4]

BT-Drs. II/1700, 43.

[5]

Prot. Nr. 86, 10.

[6]

Prot. Nr. 37, 4.

[7]

Drs. VertA Nr. 67/56. Im Plenum des BT (Sten. Ber. 5790) votierte auch der Abg. Feller (GB/BHE) für die Bezeichnung „Bundeswehr“. Wer sich „wehre“, habe allemal noch mehr Recht auf seiner Seite als der, der „streite“.

[8]

BGBl. I S. 111.

[9]

BT-Drs. II/2140, 3-4, 29.

[10]

Hierauf wies bereits Rittau, SG, 71, hin. Vgl. auch Fiebig, Der Einsatz der Bundeswehr im Innern, 2004, 65.

[11]

BGBl. I S. 2588.

[12]

BT-Drs. 11/6906, 14.

[13]

BT-Drs. 14/4062, 18.

[14]

BT-Drs. 15/4485, 36.

[15]

Vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG für den Einberufungsbescheid. Zur Geltung des WPflG vgl. § 2 WPflG.

[16]

Die „Doppelwirkung“ ist hier im übertragenen Sinne zu verstehen, nicht förmlich i.S.v. § 80a VwGO.

[17]

Vgl. entspr. die zum Einberufungsbescheid ergangene Rspr.: BVerwGE 31, 324 = NJW 1969, 1822; BVerwG Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 5; BVerwGE 60, 106 = NZWehrr 1981, 67. Vgl. auch die Komm. zu § 72 Abs. 1 Satz 2.

[18]

So zum Einberufungsbescheid BVerwG Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7; BVerwG Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 32.

[19]

Zum Einberufungsbescheid BVerwGE 60, 106 = NZWehrr 1981, 67.

[20]

So zum Einberufungsbescheid BVerwGE 32, 243 (dort fälschlicherweise als „Diensteintrittsanordnung“ bezeichnet); BVerwG Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 5; Steinlechner/Walz, WPflG, § 21 Rn. 40.

[21]

Vgl. die Komm. zu § 72 Abs. 1 Satz 2 u. BVerwGE 45, 189 = DÖV 1969, 756; BVerwG NZWehrr 1984, 211; Steinlechner/Walz, WPflG, § 21 Rn. 22.

[22]

Hiervon wurde etwa während des Elbe-Hochwassers im Jahre 2002 gegenüber Res. wiederholt Gebrauch gemacht.

[23]

Zum Einberufungsbescheid BVerwG NZWehrr 1984, 211.

[24]

Vgl. BayObLG NZWehrr 1984, 78 (80); OLG Stuttgart NZWehrr 1993, 39.

[25]

SchAPL, SG, § 2 Rn. 2. Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2007, 615 = Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 6 bzgl. der sich hieraus ergebenden Folgen für die Zahlung der Mietbeihilfe gem. § 7a USG a.F.

[26]

Gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 SG sind „Ort und Zeit“ bekannt zu geben. „Zeitpunkt“ i.S.v. § 2 Abs. 1 SG meint das Gleiche.

[27]

SchAPL, SG, § 2 Rn. 2.

[28]

Vgl. BVerwG NZWehrr 1995, 79.

[29]

Vgl. zur Einberufung BayObLG NJW 1968, 513; VG München M 15 K 06.3714; VG Aachen NZWehrr 2009, 172 mit Anm. Walz, ebd., 174.

[30]

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 beginnt das Wehrdienstverhältnis bei einem „Soldaten“ mit dem Diensteintritt. Korrekterweise hätte der Gesetzgeber das Wort „Soldat“ noch nicht verwenden dürfen. Vor dem Beginn des Dienstverhältnisses ist der Dienstleistungspflichtige noch nicht Soldat (RDL).

[31]

Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 10; § 15 Rn. 9 f.; § 16 Rn. 4.

[32]

§ 2 WSG ist durch Art. 16 G. v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geä. worden; Zahlungen nach dem WSG werden nicht mehr ab Diensteintritt (Datum der Einberufung), sondern erst ab dem Tag des Dienstantritts gewährt (vgl. BT-Drs. 17/4821, 20).

[33]

So § 15 Abs. 1 ZDVG.

[34]

So jedoch SchAPL, SG, § 2 Rn. 4.

[35]

Rittau, SG, 70; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.

[36]

ZDv A-1420/18 Einberufung zu Eignungsübungen Nr. 501.

[37]

GKÖD I Yk, § 81 Rn. 21; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.

[38]

So zu § 60 WPflG, der durch § 58g ersetzt worden ist, BT-Drs. 17/4821, 16 f. u. BT-Drs. 17/5239, 13.

[39]

Die Bezeichnung „Bundeswehr“ in § 2 Abs. 2 ist, wie o. dargestellt, entstehungsgeschichtlich zu erklären. Richtigerweise muss es „Streitkräfte“ heißen, da ein Soldat nur aus diesen, nicht aus der BwVerw ausscheiden kann.

[40]

GKÖD I Yk, § 2 Rn. 7; SchAPL, SG, § 2 Rn. 6.

[41]

SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.

§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf


1.
2.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch


1.
2. ...
3.

(3) bis (7) ...

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung

(1) ...

(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass ein Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) bis (6) ...

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 8

1.Zweck der Vorschrift1, 2

2.Entstehung und Änderungen der Vorschrift3 – 6

3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften7, 8

II.Erläuterungen im Einzelnen9 – 124

1.Absatz 19 – 111

a)Eignung, Befähigung, Leistung9 – 25

b)Lebensalter als Eignungskriterium?26 – 37

aa)Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen in Form von Höchstaltersgrenzen27 – 30

bb)Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen/Übernahmen durch Jahrgangsbezug31, 32

cc)Berücksichtigung des Lebensalters bei Beendigung des Dienstverhältnisses33, 34

dd)Sonstige Fälle der Berücksichtigung des Lebensalters35 – 37

c)Im Rahmen des Leistungsgrundsatzes unbeachtliche Kriterien38 – 51

aa)Geschlecht40 – 42

bb)Sexuelle Identität43

cc)Abstammung44

dd)Rasse45

ee)Glauben, Weltanschauung und religiöse Anschauungen46

ff)Politische Anschauungen47

gg)Heimat48

hh)Ethnische oder sonstige Herkunft49 – 51

d)Dienstl. Beurteilungen52 – 73

aa)Zuständigkeit zur Beurteilung; wichtige Schritte bei der Erstellung der Beurteilung57, 58

bb)Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen59 – 62

cc)Einzelfragen zu dienstlichen Beurteilungen63 – 73

e)Bestenauslese bei Ernennungen und Verwendungen74 – 111

aa)Ernennung und Verwendung74 – 81

bb)Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel82 – 92

cc)Bestenauslese93 – 106

dd)Vom Dienst freigestellte oder entlastete Soldaten107 – 111

2.Absatz 2 und Absatz 3112 – 119

3.Exkurs: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz120 – 124

Literatur:

Bieler, Frank/Lorse, Jürgen: Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl. 2012; Bornemann, Roland: Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1984, 32; Dautzenberg, Volker: Differenzierungsmöglichkeiten bei Auswahlentscheidungen, NZWehrr 1999, 221; Deiseroth, Dieter: Konkurrenten-Rechtsschutz für Soldaten bei Stellenbesetzungen und anderen Verwendungsentscheidungen, jurisPR-BVerwG 25/2007 Anm. 5; ders.: Justizielle Überprüfbarkeit des personalplanerischen Instruments der „individuellen Förderperspektive“ bei Berufsoffizieren der Bundeswehr, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 3; ders.: Gerichtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums bei einer Versetzung auf einen anderen Dienstposten wegen charakterlicher Nichteignung, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 3; Demandt, Ecke: Zur rechtlichen und systematischen Zuordnung der Versetzung von Soldaten, NZWehrr 1983, 1; ders.: Zur Versetzung von Soldaten, die Mitglieder eines Personalrates, Vertrauensmann oder kommunale Mandatsträger sind, NZWehrr 1984, 105; Eckstein, Christoph: Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ZBR 2009, 86; Eichen, Klaus: Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, UBwV 2005, 6; ders.: Reine Wartezeiten sind verfassungswidrig, auch im soldatischen Dienstrecht!, NZWehrr 2011, 25; Finger, Werner: Alter statt Eignung? Rechtswidrige Verwaltungspraxis der Bundeswehr bei der Umwandlung vom Zeitsoldaten- in ein Berufssoldatenverhältnis, NZWehrr 2011, 163; Franz, Wolfgang: Zur Geltung des Leistungsprinzips bei sog. politischen Beamten, DÖV 2009, 1141; Gertz, Bernhard: Gestaltung von Auswahlverfahren für Soldaten unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsauftrages aus Art. 87a GG, NZWehrr 1987, 203; Heller, Robert: Die Berücksichtigung des allgemeinen Dienst- oder Lebensalters bei der Beförderung von Beamten und Soldaten, NZWehrr 1991, 133; Lucks, Ulrich: Rechtliche Aspekte der vorzeitigen Beendigung einer Auslandsverwendung von Soldaten der Bundeswehr (sog. Repatriierung), NZWehrr 2008, 25; Peterson, Volker P.: Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1983, 98; Sass, Wolfgang: Zur Problematik der „Körperlichen Eignung“ nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SG bei Dienstzeitverlängerungen, NZWehrr 1984, 89; Schmidt-Bremme, Götz: Der Versetzungsschutz durch das kommunalpolitische Mandat, NZWehrr 1989, 68; ders.: § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung?, NZWehrr 1991, 242; ders.: Konsequenzen einer fehlenden Versetzungsermächtigung, NZWehrr 1992, 249; ders.: Die Wehrverfassung als hinreichende Versetzungsermächtigung für Soldaten, NVwZ 1996, 455; Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan: Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Juni 2015 (abgekürzt: Schnellenbach, Beurteilung); Schnellenbach, Helmut.: Richtwertvorgaben bei dienstlichen Beurteilungen, DöD 1999, 1; ders.: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015; Steege, Friedrich-W.: Eignung – Befähigung – Leistung, NZWehrr 1978, 41; Walz, Dieter: Die Vorgesetzteneigenschaft der zentralen personalbearbeitenden Dienststellen, Truppenpraxis 1977, 573.

I. Allgemeines

1. Zweck der Vorschrift

1

Abs. 1 nennt in Konkretisierung des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten die Kriterien, die bei Ernennungen und Verwendungen berücksichtigt werden müssen oder die unbeachtlich bleiben müssen. Grds. sind die am allg. Gleichheitssatz ausgerichteten Merkmale in Abs. 1 bereits kraft Verfassungsrechts zu beachten. Diese in Abs. 1 vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Bekräftigung der verfassungsrechtl. Vorgaben für den rechts- und machtpolit. bedeutsamen Bereich der mil. Personalauswahl und -führung[1] genießt damit rechtsmethodisch Anwendungsvorrang vor der (wenn auch hierarchisch höherrangigen) Verfassungsnorm.[2] Die von der Rspr.[3] regelmäßig verwendete Rechtsquellenangabe suggeriert demgegenüber den Eindruck kumulativer Normenanwendbarkeit der Verfassungs- und einfachgesetzlichen Norm, was jedoch methodisch und auch in der Sache unzutreffend ist – rechtmethodisch begründet die einfachgesetzliche Norm bereits vollständig die gewünschte Rechtsfolge. In der Sache war der Gesetzgeber gezwungen für Soldaten einfachgesetzliche Regelungen zu treffen, da dieser Personenkreis nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fäll[4] und auch Art. 33 Abs. 2 GG als Resultat aus dem Berufsbeamtentum in erster Linie für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gilt.[5] Wenn der Gesetzgeber dann bei der Normierung des soldatischen Dienstrechts eine Grundentscheidung für die Verwendung normiert, kommt der Verfassungsnorm lediglich eine Auslegungsbedeutung im systematischen Kontext des öffentlichen Dienstrechts, sowie Vorrang im Kollisionsfall zu. Hiervon ist jedoch die Situation zu trennen, wenn ein Bewerber erst Zugang zu dem Wehrdienstverhältnis begehrt – dann ist er, da Abs. 1 nicht einschlägig ist, auf die grundrechtsgleiche Wirkung des Art. 33 Abs. 2 GG angewiesen, weil Abs. 1 zwar von Ernennung, jedoch des Soldaten spricht – Soldat ist ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 derjenige, der (schon) im Wehrdienstverhältnis steht (vgl. näher Rn 9).

2

Abs. 2 schafft für Soldaten, die unter bestimmten Umständen im Einsatz verletzt worden sind, die Voraussetzungen, trotz einer Minderung der körperlichen Eignung weiterhin in den SK Dienst leisten zu können. Dies gilt nach Abs. 3 auch bei der Wiedereinstellung früh. Soldaten, denen trotz entspr. schädigungsbedingter Einschränkungen kein vorrangiger Einstellungseinspruch nach dem EinsatzWVG zusteht.

2. Entstehung und Änderungen der Vorschrift

3

Abs. 1 beruht auf § 3 des REntw., der weitgehend mit der heutigen Fassung übereinstimmte. Nach der amtl. Begr.[6] sollte § 3 die Ernennungs- und Verwendungsgrds. entspr. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (jetzt: § 9 BBG) bestimmen.[7] Ferner wurde darauf hingewiesen, dass damit – wie sich „aus § 4 Abs. 1 Nr. 2“[8] ergebe – zugleich Grds. für die Beförderung ausgesprochen würden. Bei den Merkmalen, die nicht bei einer Ernennung oder Verwendung berücksichtigt werden sollten, wurde auf das Geschlecht verzichtet, da „sich die Wehrpflicht nur auf Männer beziehe“.[9]

4

In § 3 des REntw. war – wie heute in § 9 Satz 1 BBG – zunächst formuliert, es sei ohne Rücksicht „auf Beziehungen“ zu ernennen und zu verwenden. Auf Kritik an diesem Text hatte die BReg darauf hingewiesen, dieser Wortlaut stehe bereits in § 8 Abs. 1 BBG a.F.[10] Dennoch wurde in den parlamentarischen Beratungen auf diese Formulierung verzichtet.[11] Die Erstfassung des SG bestand nur aus dem heutigen Abs. 1.

5

Abs. 1 ist zweimal geä. worden:


–
–

6

Abs. 2 wurde durch Art. 2 Nr. 2 des BwNeuAusrG mit Wirkung vom 1.1.2002 angefügt. Abs. 2 Nr. 3 wurde durch Art. 3 des G vom 21.12.2004[15] wegen Änd. im SVG neu gefasst. Durch Art. 4 Nr. 2 des G vom 5.12.2011 wurde Abs. 2 neu gefasst; zudem wurde der neue Abs. 3 angefügt.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

7

Als Kriterien für die Auslese von Beamtenbewerbern schreibt § 9 BBG (ebenso § 9 BeamtStG) Eignung, Befähigung und fachl. Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, polit. Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG macht auch Beförderungen von der Beachtung dieser Grds. abhängig.

Wie im Beamtenrecht auch hat ein Soldat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Anwendung von Abs. 1. Er hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen (auch nicht aus Fürsorgegründen).[16] Und, anders als im Beamtenrecht, verfestigt sich eine militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können.[17] Deshalb laufen einstweilige Rechtsschutzbegehren praktisch häufig ins Leere, mit Ausnahme von Konkurrenzsituationen, in denen ein Erfahrungsvorsprung von mehr als sechs Monaten erlangt werden kann.[18]

8

Die durch das SG (in Abs. 1) vorgegebenen Kriterien für Ernennungen und Verwendungen werden auf Verordnungsebene durch die SLV konkretisiert. Diese legt die (insbes. alters- und bildungsmäßigen sowie zeitlichen) Voraussetzungen für die Einstellung in soldatische Laufbahnen und Laufbahngruppen und den weiteren Aufstieg fest. Das BMVg hat in zahlreichen Erl. und VV die Handhabung der einschlägigen rechtl. Best. erläutert und vorgegeben, um eine einheitliche Anwendung in den SK sicherzustellen. Besonders zu nennen sind die


– ZDv A-1340/50 Best. über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bw (sie reglementieren die Beurteilungen als wichtigstes Hilfsmittel zur Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung),
– ZDv A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten,
– ZDv A-1300/14 Best. über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten.

II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1

a) Eignung, Befähigung, Leistung

9

Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für Soldaten.[19] Erfasst werden auch wpfl Soldaten, Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis nach § 58a i.V.m. §§ 4 ff. ResG, FWDL, RDL, zugezogene zu einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 und Eignungsübende (vgl. § 87[20]). Nicht in den Regelungsbereich des Abs. 1 fallen Bewerber[21], die sich um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis bemühen. Sie können ihre Rechte auf gleichen Zugang zum Soldatenberuf unmittelbar aus den in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegten Grundrechten und aus den in Art. 33 Abs. 2 und 3 GG verbrieften grundrechtsgleichen Rechten[22], notfalls nach erfolgloser Anrufung der VG im Wege der VB (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), geltend machen. Vor Benachteiligungen bei Bewerbungen (d.h. bei Anbahnung eines Wehrdienstverhältnisses[23]) schützen zudem die Vorschriften des SoldGG. Bewerberinnen können sich zusätzlich auf §§ 5 ff. SGleiG berufen.

10

Zentrale Merkmale, an denen sich nach Abs. 1 Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen der Soldaten zu orientieren haben, sind Eignung, Befähigung und Leistung. Die soldatengesetzl. Auslegung dieser Begriffe hat sich wegen des Grds. der Einheitlichkeit des öff. Dienstrechts im Rahmen der Vorgaben zu bewegen, welche für die in Art. 33 Abs. 2 GG für den Ämterzugang allg. vorgegebenen Zugangskriterien maßgeblich sind. Weniger Anforderungen als in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt dürfen bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen der Soldaten nicht gestellt werden. Wohl aber dürfen soldatenrechtl. gebotene zusätzliche Erfordernisse im Rahmen der Auswahl nach Abs. 1 verlangt werden, auch wenn sie verfassungsrechtl. nicht notwendig sind.[24]

11

Die Begriffe Eignung, Befähigung und Leistung i.S.d. des Abs. 1 können zusammengefasst als Qualifikation für das in Rede stehende öff.-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis[25] bezeichnet werden. Diese Qualifikation bezweckt alleinig die Gewährleistung funktionsfähiger Streitkräfte. Die Beachtung dieser Vorgaben wird auch hier als Leistungsprinzip bzw. Grds. der Bestenauslese umschrieben.[26] Str., aber praktisch wenig bedeutsam[27] ist das Verhältnis von Eignung, Befähigung und Leistung zueinander.[28] Der Sache nach wird ohnehin nur eine Berücksichtigung sämtlicher Kriterien dem geforderten Qualitätsanspruch gerecht.[29] In dieser Komm. wird die Eignung als das umfassende Qualifikationsmerkmal angesehen (Eignung im weiteren Sinne[30]), das die Merkmale Befähigung und Leistung als besonders hervorgehobene Teile der Eignung einschließt[31] und darüber hinaus die gesamte Persönlichkeit des Soldaten erfasst.[32]

Jede personelle militärische Auswahlentscheidung muss sich einerseits unmittelbar auf Eignung, Befähigung und Leistung stützen lassen, und darf andererseits infolge der gesetzlichen Normierung bestimmter Negativaspekte gerade nicht von den ausgeschlossenen Merkmalen des Abs. 1 beeinflusst sein. Das gilt nicht nur für den Fall, wenn sich trotz Vergleich von Eignung, Leistung und Befähigung kein Bewerbervorsprung ergibt (obwohl in diesem Fall grds. anderen Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen werden darf),[33] sondern steht auch in unmittelbarer Konkurrenz bspw. zur Frauenförderung nach § 8 SGleiG.[34]

12

Der Befähigung sind die für die dienstl. Verwendung wesentlichen, durch schulische, universitäre, berufliche oder sonstige Vor- oder Ausbildung, auch durch berufliche Tätigkeit erworbenen fachl. Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zuzurechnen.[35] Erfasst werden allg. und fachl. Wissen (Anhaltspunkte hierfür sind insbes. Schul-, Lehrgangs- und sonstige Prüfungszeugnisse, z.B. das Ergebnis der Laufbahn- oder der beruflichen Abschlussprüfung) und die Fähigkeit, dieses in die dienstl. Verwendung einzubringen (diese Fähigkeit muss im Wege einer Prognose bewertet werden, wobei es zu Überschneidungen zwischen den Kriterien Befähigung und Eignung kommen kann). Nicht ohne Weiteres mit der Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 GG und Abs. 1 gleichzusetzen ist die Laufbahnbefähigung (vgl. z.B. § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV). Diese betrifft nur das generelle Mindestanforderungsprofil, das der Soldat durch die Laufbahnprüfung förmlich nachweisen muss. Jene geht über die laufbahnbezogen geforderte fachl. Befähigung hinaus und umfasst zusätzliche Fähigkeiten oder Kenntnisse, die individuell erworben worden sind und die für die Anforderungen eines einzelnen Dienstpostens oder einer bestimmten Verwendung nützlich sein können (z.B. Fremdsprachenkenntnisse, berufspraktische Erfahrungen). Der Dienstherr ist grds. (es sei denn, es geht um den Zugang zu beruflichen Ausbildungsstätten nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wo der Staat für eine bestimmte Ausbildung ein rechtl. oder tatsächliches Monopol besitzt[36], z.B. im staatl. Vorbereitungsdienst) berechtigt, ein über die laufbahnrechtl. vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehendes Maß an Befähigung zu verlangen.[37] Es wäre z.B. erlaubt, für die Einstellung als SaZ für die Laufbahnen der Mannschaften trotz des in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SLV auf die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht abgesenkten schulischen Bildungsstandes nur Soldaten mit Hauptschulabschluss zu berücksichtigen, wenn es die Bewerbungslage zulässt.

13

Die (fachl.) Leistung beurteilt sich nach den an den dienstl. Anforderungen gemessenen Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeits- und – soweit bewertbar – Führungsverhalten.[38] Sie ist aufgrund praktischer Tätigkeit und Bewährung in der mil. Verwendung (also in einer Rückschau) zu ermitteln. Sie hat deshalb i.d.R. für Berufsanfänger keine Bedeutung[39] und ist erst mit steigendem Dienstalter und längerer Verwendung in den SK beachtlich. Maßgeblich für die fachl. Leistung ist nicht die individuelle Anstrengung, sondern das objektive Arbeitsergebnis.[40] Auch wenn das Merkmal der fachl. Leistung vergangenheitsorientiert ist, spielt es insbes. bei Beförderungen eine wichtige Rolle. Dabei treten die bisherigen dienstl. Leistungen als Grundlage für die künftige Leistungserwartung in den Vordergrund. Es ist zu bewerten, ob der Soldat aufgrund seiner gezeigten Leistungen auch einer ihm zu übertragenden neuen, anspruchsvolleren Aufgabe gewachsen sein wird. Diese Prognose ist vorrangiger Anlass für die Ermittlung der bisherigen dienstl. Leistungen des Soldaten bei einer förderlichen Maßnahme. Der Belohnungseffekt im Hinblick auf erbrachte Leistungen tritt dem gegenüber in den Hintergrund; wichtiger ist das öff. Interesse an einer optimalen Stellenbesetzung. Die Stehzeit im Dienstgrad oder der Dienstgradgruppe stellt für sich genommen keinen leistungsbezogenen Aspekt dar, sondern darf allenfalls hilfsweise zur Leistungsbeurteilung bzw. Bewährungsprognose herangezogen werden.[41]

14

Zur Eignung im engeren Sinne nach Art. 33 Abs. 2 GG von Bewerbern um Einstellung als Soldat oder nach Abs. 1 von zu ernennenden oder zu verwendenden Soldaten gehören alle sonstigen, die gesamte Persönlichkeit betreffenden Auswahlkriterien, die nicht bereits durch die Merkmale der Befähigung und der (fachl.) Leistung erfasst werden. Zu nennen sind hier vor allem körperliche, geistige und charakterliche Eigenschaften (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 3),[42] die darüber Aufschluss geben, ob und in welchem Maß ein Soldat den Anforderungen an die beabsichtigte oder gewünschte Verwendung gewachsen ist – zur Festlegung dieser Anforderungen steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich zwar an typischen Merkmalen des Aufgabenbereiches zu orientieren hat, aber auch bestimmen kann, in welchem Maß er Einschränkungen i.S. e. sachgerechten Aufgabenerfüllung als noch oder nicht mehr hinnehmbar erachtet.[43] Daneben darf der Dienstherr auch Mindestforderungen allgemeiner Gültigkeit ausbuchstabieren, die sich aus dem gesetzlichen Pflichtenkanon der Soldaten ergeben (bspw. die Forderung nach einer grds. Bereitschaft zur Mobilität, gespeist aus der Forderung nach jederzeitigen Versetzbarkeit als Konkretisierung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7).[44]

15

Die Feststellung der körperlichen Eignung (vgl. zu Einzelheiten die Komm. zu § 37 Rn. 38 ff., zum Sonderfall der Weiterverwendung Einsatzgeschädigter, die nicht dienstunfähig sind, als BS u. Rn. 120 ff.), der angesichts der Forderung nach ständiger Einsatzfähigkeit der Soldaten herausragende Bedeutung zukommt[45], spielt insbes. vor der erstmaligen Begr. eines Wehrdienstverhältnisses eine Rolle. Bewerber, die als BS oder SaZ eingestellt werden wollen, müssen sich einer entspr. medizinischen Annahmeuntersuchung unterziehen. Dies gilt insbes. auch für FWDL, die SaZ oder BS, sowie für SaZ, die BS werden wollen.

16

Die körperliche Eignung des Soldaten geht über die für Beamte geltende Anforderungen hinaus, denn die Kernaufgabe des Soldaten – der grds. in dem gesamten Verwendungsspektrum einsetzbar sein muss – ist seinem Berufsbild nach der (trotz hohen Technisierungsgrades auch unmittelbar körperlich geführte) Kampf. Schon ein Bewerber um ein Soldatenverhältnis muss die körperliche Leistungsfähigkeit besitzen, die von ihm in den wesentlichen Dienststellungen der angestrebten Laufbahn und Laufbahngruppe, in den diesen zugeordneten Dienstgraden und in der konkret anzutretenden Verwendung erwartet werden muss,[46]gleiches gilt für denjenigen, der im Wehrdienstverhältnis steht. Notwendig ist, dass sich die körperliche Eignung in einer angemessenen gesundheitlichen Eignung dokumentiert. Der aktuelle Gesundheitszustand[47] darf keinen Anlass zu der Prognose bieten (z.B. wegen bereits vorhandener gesundheitlicher Mängel), der Bewerber werde häufiger über das sozial adäquate Maß hinaus oder chronisch erkranken oder vor dem Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig werden.[48] Ändert sich die körperliche Eignung des Soldaten im Laufe der Dienstzeit hat das Auswirkung auf weitere Verwendungen, denen der Dienstherr im Rahmen seines (nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren) Organisationsermessens begegnen kann. Das kann von dem Ausschluss bestimmter Verwendungen bis zur Entlassung bzw. Ruhestandsversetzung reichen – einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen oder Verwendungen hat der Soldat allenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. So ist im Einzelfall bspw. denkbar, bei Adipositas vor einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit eine Frist zur Gewichtsreduktion gewähren zu müssen (nicht jedoch auch die Durchführungsmöglichkeit anzubieten). Schwerbehinderte Soldaten werden durch § 18 Abs. 1 SoldGG bei Maßnahmen, insbes. bei Verwendungsentscheidungen und Beförderungen, vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung geschützt, es sei denn, die Maßnahme hat die Art der auszuübenden soldatischen Tätigkeit zum Gegenstand, und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit ist wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit.[49]

17

Was an körperlicher Eignung in den soldatischen Laufbahnen zu verlangen ist, und welche gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Verwendung (z.B. als Offz des militärfachl. Dienstes im Flugsicherungskontrolldienst oder als Offz d. R. des Truppendienstes[50]) zu fordern sind, hat das BMVg im Rahmen eines ihm insoweit zustehenden weiten Einschätzungsspielraums in Dienstvorschriften[51] und Erl. festgelegt. Hierzu bedarf es auch keiner gesetzlichen oder Rechtsverordnungsregelung, solange im Erlassweg lediglich eine Konkretisierung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „Eignung“ erfolgt (bspw. Festlegung einer Mindestkörpergröße); etwas anderes gilt jedoch dann, wenn mit der Festlegung andere, eignungsfremde Zwecke verfolgt werden oder widerstreitende Grundrechte austariert werden müssen (bspw. Tätowierungen, Körperschmuck).[52] Welche Körperfehler für eine mil. Verwendung nicht mehr tragbar sind, unterliegt mil. Zweckmäßigkeitserwägungen, die gerichtl. nicht überprüft werden können.[53]

18

Zur körperlichen Eignung gehören bei Auswahlverfahren für Soldaten die sportliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit.[54] Eine Grenze ist dort gegeben, wo die Erfüllung der soldatischen Aufgaben ein Mindestmaß fordert, unter das der Einzelne nicht gehen kann, ohne dass dies zu einer Belastung für die übrigen und damit zu einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte werden würde. Deshalb sind Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zulässig, um allgemeinen Anforderungen an Waffen- und Gerätebedienungen gerecht zu werden, auch wenn in hochtechnisierten SK Körperkraft kein vorrangiges Argument für die Eignung mehr sein mag. Auf das Geschlecht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es steht dem Dienstherrn jedoch frei, im Rahmen seines Organisationsermessens für bestimmte Verwendungen ein geringeres oder höheres Maß zu fordern, wobei die tragende Argumentation nur in einer Konkretisierung des Eignungs- und Leistungsmerkmals gefunden werden kann.[55]

19

Eine Schwangerschaft ist kein Eignungsmangel mithin kein Fall der Dienstunfähigkeit, sondern der nur vorübergehend eingeschränkten Verwendungsfähigkeit.[56] Dies leitet das BVerfG aus Art. 6 Abs. 4 GG her. Entspr. diesem Schutzgedanken verbietet § 7 Abs. 2 SGleiG in Annahmegesprächen u.a. Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft. Ärztl. Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Soldatinnen (gleiches gilt für Bewerberinnen) trotz § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken. Medizinisch notwendig ist aber der Hinw., dass bei einer Schwangerschaft sowohl die zur Feststellung der körperlichen Eignung notwendigen Tests der sportlichen Leistungsfähigkeit als auch sonstige Untersuchungen (z.B. Röntgenaufnahmen) fruchtschädigend sein können. Zudem ist die Aufklärung unverzichtbar, dass es im Fall einer Schwangerschaft durch schwangerschaftsbedingte Veränderungen in dem Organismus nicht möglich ist, die gesundheitliche Eignung zutreffend festzustellen, weil u.a. Laborwerte individuell von Normwerten abweichen. Teilt eine Soldatin eine Schwangerschaft mit oder wird diese durch die ärztl. Begutachtung während der Eignungsfeststellung bekannt, ist der ihr (diese Pflicht lässt sich aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 SoldGG herleiten) verbindlich (entspr. § 38 VwVfG[57]) zuzusichern, dass sie unmittelbar nach Ablauf des mutterschutzrechtl. Beschäftigungsverbots[58] erneut zur Eignungsfeststellung zugelassen wird. Hat eine Soldatin die Eignungsfeststellung erfolgreich absolviert und stellt sich vor Ernennung oder geänderter Verwendung heraus, dass sie schwanger ist, ist an der Entscheidung solange festzuhalten, wie das unter Berücksichtigung der Anforderungen möglich ist (so ist einerseits bspw. an der Ernennung zur Kommandeurin festzuhalten, andererseits aber bspw. von dem Befehl zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung vorläufig abzusehen). Ausnahmsweise darf hiervon abgesehen werden, wenn die Soldatin nach der Ernennung keinen mil. Dienst leisten, sondern Elternzeit oder Betreuungsurlaub in Anspruch nehmen will.[59] Das Absehen von der Ernennung ist in diesen Fällen sachgerecht, weil der Zweck der Verwendung von vornherein vereitelt wird, wenn schon zu Beginn feststeht, dass es zu einer Dienstleistung in den SK auf absehbare Zeit nicht kommen wird.[60]

Für Soldatinnen besteht grds. Pflicht zur Meldung einer Schwangerschaft nach § 1 MuSchSoldV.[61]

20

Bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung trifft den Soldaten eine Mitwirkungspflicht aus § 17a Abs. 2 Nr. 2 und ggf. aus § 44 Abs. 4; vgl. insoweit die Komm. bei §§ 17a und 44.

21

Vgl. zu den geistigen Eigenschaften im Rahmen der Ermittlung der Eignung im engeren Sinne die Komm. zu § 37 Rn. 37.[62]

22

Zu den charakterlichen Eigenschaften als Teil der Eignung im engeren Sinne vgl. die Komm. zu § 37 Rn. 33 ff. Zur charakterlichen Eignung gehört, dass der Dienstherr jederzeit von dem Soldaten die Erfüllung seiner Dienstpflichten erwarten kann. Deshalb handelt der Dienstherr nicht rechtswidrig, wenn er einem Soldaten wegen des zum Gelöbnis erklärten Vorbehalts, er fühle sich an die soldatischen Grundpflichten nur gebunden, wenn Deutschland und seine Verbündeten nicht als erste ABC-Waffen einsetzten, die Eignung für eine Beförderung zum Gefr abspricht.[63]

23

Neben den körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften sind zur Bestimmung der Eignung im engeren Sinne weitere Merkmale zu berücksichtigen.

Beispielhaft zu nennen ist ein im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festgestelltes Sicherheitsrisiko. Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die Besorgnis besteht, der Soldat könnte geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste erscheint, insbes., weil er erpresst werden kann. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, ist durch den zuständigen Vorg. vorzunehmen. Dieser darf seine Entscheidung nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern er muss sie auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte treffen.[64] Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.[65]

24

Vgl. zur gleichgeschlechtlichen Orientierung von Soldaten, die kein negatives Eignungsmerkmal mehr darstellt, Rn. 43 und die Komm. zu § 37 Rn. 36.

25

Zur Gewähr der künftigen Verfassungstreue als Eignungskriterium s. die Komm. zu § 37 Rn. 22 ff.

b) Lebensalter als Eignungskriterium?

26

Das Lebensalter kann einen Bezug zur Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG und von Abs. 1 aufweisen. Dabei ist jedoch zu differenzieren.

aa) Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen in Form von Höchstaltersgrenzen

27

Allg. Höchstaltersgrenzen für Bewerber um eine Einstellung in ein Dienstverhältnis greifen in das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) und in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG (Recht auf gleichen Zugang zu jedem öff. Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) ein.[66] Diese Eingriffe können unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtl. gerechtfertigt sein. Die Beschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG kann dabei jedoch grds. nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

28

Das Lebensalter ist nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der dienstl. Anforderungen gezogen werden können, insbes. hins. der körperlichen Leistungsfähigkeit. Dies ist im Beamtenbereich bei einer allg. Einstellungshöchstaltersgrenze (z.B. von 40 Jahren) grds. nicht der Fall.[67] Gleiches wird für Soldaten gelten (der Hinweis des BVerfG auf Einsatzkräfte „in Militär, Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr“[68] dürfte nur die Altersgrenzen zur Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen). Denn die auf die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis bezogenen Altersgrenzen (jew. die Vollendung des 30. Lebensjahres)[69] können schwerlich durch eine (nach dieser Altersgrenze fehlende) körperliche Leistungsfähigkeit motiviert sein, weil die Begr. von Wehrdienstverhältnissen in vielen Fällen auch noch nach Vollendung des 30. Lebensjahres zulässig ist (vgl. nur § 8 Abs. 1 Nr. 1 SLV, wo die bisherige Lebensaltersgrenze für eine Einstellung als SaZ in die Laufbahnen der Mannschaften gestrichen worden ist, oder die Einstellung von Seiteneinsteigern nach § 87[70]). Das Alter wird daher bei den Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht als leistungsminderndes Merkmal verstanden. Die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Dienstverhältnis dienen daher eignungsfremden Zwecken und sollen außerhalb des Leistungsgrds. liegende Ziele verwirklichen. Solche nicht im Leistungsgrds. verankerte Interessen können bei der Besetzung öff. Ämter aber nur berücksichtigt werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.[71] Dies bejaht die beamtenrechtl. Rspr.[72] für das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit (aktiver Beschäftigungszeit) und Ruhestandszeit (Versorgungsansprüchen). Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grds. des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Beide Prinzipien sind geeignet, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen.[73] Ob daneben das Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen einer Laufbahn (im Beamtenbereich) die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen kann[74], hat das BVerfG jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, zumindest dann nicht, wenn es auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung beruht.[75]

29

Art. 33 Abs. 5 GG enthält keine hergebrachten Grds. des Berufssoldatentums.[76] Dennoch gelten das Lebenszeit- und das Alimentationsprinzip auch für BS. Daher müssen zur Sicherung dieser Prinzipien Einstellungshöchstaltersgrenzen für die Begr. eines Wehrdienstverhältnisses auch für BS zulässig sein. Bei ihnen soll – wie bei Beamten – das begrenzte Einstellungsalter ein angemessenes Verhältnis zwischen geleisteter Dienstzeit und lebenslanger Versorgung sichern. Ähnlich sollen die Altersgrenzen für die Einstellung als SaZ in die Laufbahnen der Uffz oder der Offz[77] eine vertretbare Relation zwischen der dem Soldaten gewährten, u.U. erheblichen Ausbildungsdauer und der zeitlichen Verwendung in der Truppe gewährleisten. Hins. der Einstellungshöchstaltersgrenzen von SaZ kommt als verfassungsrechtl. abgestütztes, den Art. 33 Abs. 2 GG beschränkendes Moment das aus dem Verteidigungsauftrag folgende Gebot hinzu, die SK durch eine ausgewogene Altersschichtung einsatzfähig[78] zu erhalten.[79]

30

Das BVerwG fordert jedoch, dass Höchstaltersgrenzen für Übernahmen in ein öff. Amt einer gesetzl. Grundlage bedürfen, und hat seine früh. Rspr., soweit sie eine Bestimmung von Altersgrenzen durch Verwaltungserl. für ausreichend erachtet hat, aufgegeben.[80] Diese neue Rspr. ist auch für den Soldatenbereich sowohl bzgl. statusrechtl. als auch truppendienstl. Entscheidungen übernommen worden.[81] Maßstab für diese Entsch. ist der Grds. des Vorbehalts des Gesetzes, den das BVerfG mit Hilfe der sog. Wesentlichkeitstheorie konkretisiert hat.

Grds. können auch Gesetze, die zu RVO ermächtigen, welche ihrerseits die Maßgaben laufbahnrechtl. Altersgrenzen regeln, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts erfüllen. Ist daher eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende parlamentsgesetzl. Ermächtigung vorhanden, kann der Verordnungsgeber laufbahnrechtl. Einstellungshöchstaltersgrenzen festlegen. Dies ist in der SLV in mehreren Vorschriften[82] geschehen. Das BVerfG hat aber jüngst erneut darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Entscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind und nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden dürfen.[83] Dem entspr. hat das BVerfG in einem landesbeamtenrechtl. Fall entschieden, die pauschale gesetzl. Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten genüge nicht den verfassungsrechtl. Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lasse erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtl. Eingriffsrelevanz gemacht habe.

Mit § 48 BHO ist eine gesetzliche Leitentscheidung getroffen; nähere laufbahnrechtl. Einstellungshöchstaltersgrenzen regelt die SLV.

bb) Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen/Übernahmen durch Jahrgangsbezug

31

Grds. ist es im öff. Dienst unzulässig, Bewerber, die eine Höchstaltersgrenze für eine Einstellung noch nicht erreicht haben, nicht zur Eignungsfeststellung zuzulassen, weil es aus dem Jahrgang des Bewerbers bereits überproportional viele Bewerbungen gibt. Selbst wenn aus diesem Jahrgang besonders viele geeignete Bewerber ermittelt werden, wäre es bei Beamten unzulässig, sie wegen eines an strukturellen Überlegungen orientierten Altersaufbaus der Verwaltung gegenüber leistungsschwächeren Bewerbern aus schwach besetzten Jahrgängen nicht zu berücksichtigen. Ein Geburtsjahrgangsbedarf ist grds. nicht mit dem Leistungsgedanken des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren.[84] Nur bei gleich leistungsstarken Bewerbern aus verschiedenen Jahrgängen ist es zulässig, als Hilfskriterium auf das Lebensalter abzustellen.

32

In den SK ist dies bisher anders gehandhabt worden. Die Rspr. der VG hatte anerkannt, dass in den SK die Zulassung von Bewerbern grds. von deren Lebensalter auch in Form der jahrgangsweisen Berücksichtigung abhängig gemacht werden dürfe. Sie könne am mil. Bedarf ausgerichtet werden, d.h. an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot, das Altersgefüge der SK so zu gestalten, dass sie ihren mil. Aufgaben gewachsen seien.[85] Daraus folge generell, dass der Dienstherr auf der Grundlage des Bedarfs und unter Berücksichtigung eines geordneten Altersaufbaus die Zulassung von Bewerbern beschränken könne.[86]

Dieser – in der 2. Auflage hier noch als rechtmäßig angesehenen – Praxis, aufgrund jahrgangsmäßig festgelegter Übernahmequoten aus Bedarfsgründen nur bestimmte Jahrgänge von Bewerbern unterhalb der allg. Einstellungshöchstaltersgrenzen bzw. unterhalb sonstiger Alterszulassungsgrenzen für ein Auswahlverfahren zuzulassen, hat die Rspr. inzwischen ebenfalls die Rechtmäßigkeit abgesprochen. In den Entsch., in denen es vorwiegend jew. um die (vom Dienstherrn verweigerte) Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS ging, wurde darauf verwiesen, das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge für die Besetzung von BS-Stellen mit SaZ stelle keine OrgEntscheidung dar, sondern unterfalle dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Es sei auch kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl. Zudem bedürfe es jedenfalls zur Besetzung von BS-Stellen nach Geburtsjahrgängen einer Entscheidung des Gesetzgebers, die Art. 33 Abs. 2 GG angemessen Rechnung trage.[87]

In den genannten Entsch. konnte es – mangels ausreichender gesetzl. Grundlagen zur Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG – dahinstehen, ob der Verteidigungsauftrag (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG) die Besetzung von BS-Stellen nach Geburtsjahrgängen grds. rechtfertigen könnte. Letzteres erscheint äußerst fraglich, weil – wie Finger[88] zutreffend bemerkt – es völlig offen ist, ob ein solches Gesetz inhaltlich überhaupt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen könnte.

cc) Berücksichtigung des Lebensalters bei Beendigung des Dienstverhältnisses

33

Problemlos zulässig ist die Berücksichtigung des Lebensalters in Bezug auf die Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen, wenn die Altersgrenzen gesetzl. festgelegt sind. Dieser Forderung kommt der Gesetzgeber mit den §§ 45, 96 nach. Die allg. und die besonderen Altersgrenzen der BS sind Ausdruck der mit zunehmendem Lebensalter sich verringernden (körperlichen und geistigen) Leistungsfähigkeit.[89] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit dem Erreichen dieser Altersgrenzen die körperlichen und geistigen Kräfte so weit abfallen, dass eine Ernennung oder förderliche Verwendung unter Leistungsgesichtspunkten nicht mehr zu erwarten ist, und zieht daraus die Konsequenz der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand.

Grds. ist es zulässig, bei einer förderlichen Verwendungsentscheidung im Vorfeld des wegen der Altersgrenze zu erwartenden Ruhestandes eine ausreichende Restdienstzeit zu berücksichtigen. Dies stellt ein mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 vereinbares Auswahlkriterium dar. Grund ist nicht die abnehmende körperliche und geistige Eignung, sondern die Forderung, der Soldat müsse den neuen, herausgehobenen und deshalb i.d.R. wichtigen Dienstposten nach entspr. Einarbeitung noch angemessene Zeit wahrnehmen.[90] Wird in einem Auswahlverfahren das Kriterium einer nicht hinreichenden Restdienstzeit als Mittel für die Eingrenzung des Bewerberkreises eingesetzt, so muss es allerdings gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden.[91]

34

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses aus Altersgründen steht auch die bisher vom BMVg praktizierte „L-Term-Regelung“,[92] mit der BerufsUffz mit dem „Laufbahnziel“ StFw die Perspektive der Erreichung dieses Ziels bis zum für die Ruhegehaltfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt eröffnet werden sollte.[93] Diese Maßnahme in Form einer bevorzugten Beförderung lebensälterer, vor dem Ausscheiden stehender, wenn auch leistungsschwächerer Soldaten zu Lasten jüngerer Soldaten ist unzulässig, schon weil sie gegen den Leistungsgrds. verstößt. Zudem sind Beförderungen keine Belohnung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen. Sie erfolgen mit Blick darauf, dass die mit dem höheren Dienstgrad verbundenen Kompetenzen für eine weitere Verwendung in den SK benötigt werden. Sie stellen ein Äquivalent für die zu leistenden Aufgaben und Tätigkeiten dar und dienen in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung von Dienstposten. Darüber hinaus verursacht die bevorzugte Beförderung Lebensälterer in Spitzenämter unnötige und unberechtigte Versorgungslasten. Das BVerwG[94] hat festgestellt, dass das Vorziehen einer leistungsmäßig nicht anstehenden Beförderung eines Lebensälteren den Zweck des Leistungsgrds. „in sachfremder Weise zu Lasten sowohl der Allgemeinheit, die für die höheren Versorgungsbezüge aufkommen muss, als auch der Mitbewerber“ unterläuft.

dd) Sonstige Fälle der Berücksichtigung des Lebensalters

35

Bei sonstigen förderlichen Verwendungen und Ernennungen von Soldaten innerhalb einer Laufbahn darf das Lebensalter grds. nur eine Rolle spielen, wenn eine Funktion ausgeübt werden soll, bei der eine erfahrungsgemäß nur in einem bestimmten Altersband mögliche körperliche Eignung gefordert wird. Zu denken ist z.B. an die Stellung als KpChef oder BtlKdr.[95] In diesen Funktionen muss schon im Friedensbetrieb eine einsatznahe Tätigkeit erbracht werden, die erhebliche physische und psychische Anstrengungen fordert. Das Alter des Soldaten ist in diesen Fällen ein echtes Leistungskriterium i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG.

36

Zulässig ist die Berücksichtigung des Lebensalters von Soldaten bei förderlichen Ausbildungsmaßnahmen, wenn der Soldat aufgrund der Kosten-Nutzen-Relation keine ausreichende Restdienstzeit mehr hat.[96]

37

Das VG Köln hat mit rechtskräftigem Urt. vom 27.8.2014[97] den sog. Rotationserlass des BMVg vom 5.4.2005 für rechtswidrig erklärt. Er regelte das Auswahlverfahren für die Beförderung/Einweisung bestimmter Offz und Uffz oberhalb ihrer jew. allg. Laufbahnperspektive, wenn sie bereits für einen Beförderungsdienstposten ausgewählt sind und auf ihm verwendet werden. Danach wurde (mangels sofort verfügbarer Planstellen) eine Reihenfolge der Anwärter für eine Beförderung in erster Linie nach dem Zeitpunkt der Versetzung und der Wahrnehmung der Tätigkeit auf dem höher bewerteten Dienstposten aufgestellt. Nach zutr. Auffassung des VG Köln verstießen der Erl. und die darauf gestützte langjährige Praxis gegen die Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 2 GG, Beförderungen/Einweisungen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Das sog. „Dienstpostenalter“ gehöre nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Auswahlkriterien i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Als Folge des Urteils hat das BMVg den Rotationserlass (allerdings erst mit Wirkung vom 1.3.2015[98]) aufgehoben.

Zur Berücksichtigung von Dienstzeiten im Rahmen der Bestenauslese s.u. Rn. 101 ff.

c) Im Rahmen des Leistungsgrundsatzes unbeachtliche Kriterien

38

Die nach Abs. 1 bei Ernennungen und Verwendungen unbeachtlichen Kriterien entsprechen weitestgehend den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten. Deshalb kann zu ihren Begriffsinhalten auf die verfassungsrechtl. Definitionen zurückgegriffen werden. Auch wenn das Merkmal der Sprache, das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich genannt wird, in Abs. 1 fehlt, ist nicht zw., dass z.B. ein Ausländer, der nach § 37 Abs. 2 ausnahmsweise in ein Wehrdienstverhältnis berufen worden ist, nicht wegen seiner Muttersprache etwa bei Beförderungen benachteiligt werden darf. Einerseits ist Sprache untrennbar mit der ethnischen Herkunft verknüpft[99], die inzwischen als verpöntes Merkmal Eingang in den Katalog des Abs. 1 gefunden hat.[100] Andererseits gilt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nach Art. 1 Abs. 3 GG als die vollziehende Gewalt unmittelbar bindendes Recht. Deshalb schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG über das Merkmal der Sprache auch Soldaten, wenn sie z.B. als Gastarbeiterkinder oder Flüchtlinge nur gebrochen Deutsch oder in einem Dialekt sprechen.[101] Beherrscht ein deutscher Staatsangehöriger, der sich um Einstellung als Soldat in die SK bewirbt, die deutsche Sprache so mangelhaft, dass eine Kommunikation mit ihm nicht möglich ist, kann dies als Eignungsmangel nach Art. 33 Abs. 2 GG gelten. Diese Vorschrift geht als Spezialnorm dem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, auch bezogen auf das Merkmal der Sprache, vor.[102]

39

Weitere verpönte Merkmale sind:

aa) Geschlecht

40

Das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts wird unterstützt durch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festlegt. Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung dieser Best. auszulegen. In Bezug auf die Wehrdienstleistung von Soldatinnen mit der Waffe hat der EuGH[103] – gegen die nationale höchstrichterliche Rspr.[104] – entschieden, dass europ. Recht der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, die Frauen wegen ihres Geschlechts allg. in den SK vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zu den Laufbahnen des SanDienstes und des Militärmusikdienstes gewähren. Nicht zulässig wäre es, Frauen allg. den Zugang zu bestimmten Verwendungen deshalb zu verweigern, weil dabei eine typischerweise von Frauen nicht erreichbare Leistungsfähigkeit als unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit gefordert werden müsste (z.B. bei Kommandosoldaten, Kampfschwimmern[105]). Maßgeblich ist hierbei nicht eine geschlechtsbezogene Differenzierung, sondern die objektiv messbare körperliche Leistungsfähigkeit,[106] die – wenn auch möglicherweise nur in seltenen Ausnahmen – von Frauen erbracht werden kann.

41

Eine an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung entgegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG und entspr. entgegen Abs. 1 ist nicht ausnahmslos unzulässig. Das Grundrecht der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt, kann aber aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingeschränkt werden.[107] Eine gleichrangige Verfassungsbest., die ausdrücklich in Bezug auf die Wehrdienstleistung eine Unterscheidung nach dem Geschlecht zulässt, ist Art. 12a Abs. 1 GG, der die Möglichkeit zur Schaffung einer Wehrpflicht auf Männer beschränkt. Nach der Rspr. des BVerfG sind außerdem unterschiedliche Regelungen für Männer und Frauen mit „objektiven biologischen Unterschieden“ zu rechtfertigen, also damit, dass sie Probleme lösen, „die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder Frauen auftreten“.[108] Deshalb verstoßen Best. im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt oder dem Stillen eines Kindes[109] nicht gegen das Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts; sie können im Übrigen direkt aus Art. 6 Abs. 4 GG begründet werden. Außerdem kann das Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung in einem verhältnismäßigen, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen berücksichtigenden Rahmen[110] und auf gesetzl. Basis[111] zu Frauen bevorzugenden Regeln berechtigen.

42

Die letztgenannte Ausnahme findet Anwendung insbes. im Rahmen der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten auf der Grundlage des SGleiG. Nach § 8 Satz 1 und 3 SGleiG sind Frauen, wenn sie in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert[112] sind, beim beruflichen Aufstieg bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass ausnahmsweise in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese gesetzl. Regelung ist mit der Rspr. des EuGH vereinbar.[113] Dieser hatte dienstrechtl. Vorschriften, nach denen bei gleicher Qualifikation Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, automatisch Vorrang eingeräumt wird, als mit europ. Gleichbehandlungsrecht unvereinbar angesehen[114], entspr. Regelungen aber für zulässig erklärt, wenn sie wie in § 8 SGleiG durch eine Härteklausel abgemildert werden, die notfalls in der Person des männlichen Konkurrenten liegende, überwiegende Interessen als vorrangig anerkennt.[115] Auch verfassungsrechtl. ist die den Leistungsgrds. nicht beeinträchtigende, die Frauenförderung nur als Hilfskriterium anerkennende und zudem in Härtefällen überwiegende Gründe männlicher Mitbewerber berücksichtigende Regelung des § 8 SGleiG als Ausfluss des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zulässig.[116]

bb) Sexuelle Identität

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Im Vordergrund der sexuellen Identität steht die Beziehung zu anderen Personen im sexuellen Bereich, die Präferenz für den jew. Sexualpartner. Erfasst werden homosexuelle und bisexuelle Männer und Frauen, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen (Zwitter).[117]

Durch die Einführung der sexuellen Identität in den Abs. 1 (im Jahr 2006, s.o. Rn. 5) als zusätzliches Merkmal, das bei Ernennungen und Verwendungen von Soldaten ausdrücklich nicht berücksichtigt werden darf, hat der Gesetzgeber einen Schlussstrich unter eine gegenteilige, bis vor wenigen Jahren noch höchstrichterlich[118] gebilligte Praxis gezogen, wonach es „rechtlich auch weiterhin nicht zu beanstanden“ sein sollte, dass „gleichgeschlechtlich veranlagte Soldaten nicht als Ausbilder in der Truppe verwendet werden“ und regelmäßig nicht zum BS ernannt wurden.[119]

cc) Abstammung

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Unter dem Begriff der Abstammung ist „vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren“ gemeint.[120] Als verpöntes Kriterium erfasst die Abstammung ein Anknüpfen an Eigenschaften der Eltern (z.B. deren Religionszugehörigkeit oder Kriminalität); die Nichtberücksichtigung richtet sich gegen Sippenhaft und Vetternwirtschaft.[121] Deshalb darf für die Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis und die Förderung als Soldat weder die Zugehörigkeit zum Adel noch zu einer einflussreichen Familie maßgebend sein; ebenso wenig dürfen förderliche Maßnahmen daran scheitern, dass die Eltern eines Soldaten keinen guten Ruf besitzen.[122]

dd) Rasse

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Der Begriff der Rasse bezieht sich auf Personengruppen mit bestimmten, wirklich oder vermeintlich biologisch vererbbaren Merkmalen. Rasse ist nicht im wissenschaftlichen Sinne gemeint, sondern bestimmt sich nach dem allg. Sprachgebrauch, wie er insbes. im Nationalsozialismus angewendet worden ist.[123] Auch Differenzierungen aufgrund pseudowissenschaftlicher Rassenbegriffe sollen verhindert werden. Deshalb sind Diskriminierungen von Farbigen, Mischlingen, Juden, Sinti und Roma und anderen Gruppen verboten.[124]

ee) Glauben, Weltanschauung und religiöse Anschauungen

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Der Glaube kann sich auf der Grundlage einer Religion oder einer Weltanschauung entfalten.[125] Die Merkmale Glaube und religiöse Anschauung überschneiden sich jedoch und sind nicht trennscharf voneinander abzugrenzen.[126] Unter Religion (religiösen Anschauungen) oder Weltanschauung ist[127] eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.[128] Es muss nicht näher unterschieden werden, ob eine Lehre als Religion oder Weltanschauung einzustufen ist, weil die Weltanschauung religiösen Anschauungen in Abs. 1 – wie in Art. 4 Abs. 1 GG – rechtl. gleichgestellt ist. Beide bestimmen die Ziele des Menschen, sprechen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklären auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens.[129] Nicht unter die Weltanschauung einzuordnen sind polit. Anschauungen, Überzeugungen oder Einstellungen, wie die ausdrückliche Nennung der polit. Anschauungen in Abs. 1 zeigt.

Der weltanschaulich-religiösen Einstellung muss kein ethischer Mindeststandard bestimmter weltanschaulicher Prinzipien zu Grunde liegen, etwa nach den Maximen, die sich bei heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben.[130] Unzulässig sind Religionen oder Weltanschauungen, die mit der FdGO kollidieren (die z.B. nationalsozialistisches Gedankengut pflegen).

Die Glaubensfreiheit ist nicht nur Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften (wie der Weltreligionen, z.B. Christentum, Islam, Hinduismus, Judentum einschließlich der jew. Unterformen) gewährleistet. Sie steht auch Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zu. Auf deren zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz kommt es grds. nicht an. Für eine Religion oder Weltanschauung ist aber eine – wenn auch überschaubare – Gemeinschaft gleichgesinnter Mitglieder zu fordern. Individuelle, persönliche Überzeugungen Einzelner reichen nicht aus.

Die Einbeziehung von Glauben und religiöser Anschauung als unerlaubte Kriterien im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Förderung in öff. Ämtern in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und in Abs. 1 ist Zeichen der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen, die beim Zugang zu öff. Ämtern erneut in Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt. Allerdings wird im Hinblick auf den in § 36 verbrieften Anspruch auf Seelsorge die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit der Soldaten zulässig sein; der Soldat kann, gestützt auf die negative Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG[131], zu der Frage schweigen.[132]

ff) Politische Anschauungen

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Das Verbot der Nichtberücksichtigung polit. Anschauungen beruht auf mehreren Aspekten.

Einerseits soll das Leistungsprinzip entscheidendes Gewicht beim Zugang zu öff. Ämtern und bei förderlichen Maßnahmen im Dienstverhältnis haben, nicht eine Seilschaft zu Fraktionen im BT, einzelnen Abg., Parteien oder parteinahen Organisationen. Dies zielt gegen eine mit dem Schlagwort Ämterpatronage[133] verbundene Personalpolitik im öff. Dienst, die nicht Eignung, Befähigung und Leistung, sondern die systematische Bevorzugung „eigener Leute“ sowie die Benachteiligung polit. anders denkender Personen in den Vordergrund stellt und die – wie bei jedem Regierungswechsel unschwer erkennbar – auch im mil. Bereich weit verbreitet ist. Das mag in einigen wenigen mil. Spitzenpositionen – etwa beim GenInspBw als dem mil. Berater der BReg – oder bei Soldaten in Schaltzentren der Regierungsarbeit – z.B. im Bundeskanzleramt – tragbar sein. Ansonsten ist diese Praxis rechts- und verfassungswidrig. Aus § 50, wonach Berufsoffz auf der Generalsebene jederzeit wie polit. Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, kann nicht gefolgert werden, es sei legitim, die Auswahl der Angehörigen dieser Dienstgradgruppe nicht am Leistungsprinzip, sondern an polit. Zweckmäßigkeitserwägungen zu messen.[134] Es wäre aus Gründen der Einsatzbereitschaft der SK nicht verständlich, wollte man die gesamte mil. Führungsspitze zur Disposition wechselnder Regierungsmehrheiten stellen.[135]

Andererseits soll die Nichtberücksichtigung polit. Anschauungen gewährleisten, dass Soldaten ihre Funktionen parteipolit. neutral ausüben. Wer durch polit. Protektion in eine hohe mil. Verwendung gelangt, wird zumindest in der Gefahr sein, nicht zu Gunsten des Dienstherrn, sondern der ihn fördernden Personen und Organisationen zu agieren und wesentliche soldatische Pflichten (z.B. zur Verschwiegenheit) zu verletzen.

Bei leistungsgleichen Bewerbern um eine förderliche Verwendung dürfen polit. Anschauungen als verpöntes Merkmal auch keine Rolle als Stichauswahlkriterium spielen.[136]

Ausnahmsweise können polit. Anschauungen (vor allem bei Bewerbern, die verfassungsfeindliche Tendenzen vertreten) als zulässiges Indiz für eine fehlende Gewähr der Verfassungstreue und damit als Indikator für einen persönlichen Eignungsmangel gewertet werden.[137] Vgl. zur Gewähr künftiger Verfassungstreue als Eignungskriterium die Komm. zu § 37 Rn. 19 ff.

gg) Heimat

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Der Begriff „Heimat“ gründet sich auf die „örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit i.S.d. emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft)“;[138] maßgebend ist die identitätsstiftende Bedeutung der Umgebung während der Kindheit und Jugend.[139] Nach der Rspr. des BVerfG fällt Heimat nicht mit dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zusammen;[140] Differenzierungen nach diesen Merkmalen sind deshalb zulässig. Nicht erfasst wird auch die Staatsangehörigkeit als solche.[141] Das Kriterium „Heimat“ sollte vor allem Flüchtlinge, Vertriebene und Umsiedler gegen Diskriminierungen schützen, ohne jedoch praktische Bedeutung erlangt zu haben.[142]

hh) Ethnische oder sonstige Herkunft

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Über den Begriff „Heimat“ hinaus bezieht sich das Merkmal „Herkunft“ auf die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung. Das Merkmal soll die Bevorzugung oder Benachteiligung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse oder Schicht (z.B. Arbeiterklasse, Adel) verbieten.[143] „Herkunft“ ist deshalb als soziale Herkunft zu verstehen und bezieht sich vor allem auf die soziale Stellung der Eltern, in die jemand hineingeboren wird; nicht erfasst werden soll die gegenwärtige soziale Lebenssituation.[144] Die Begriffe „Heimat“ und „Herkunft“ überschneiden und ergänzen einander nach dem üblichen Sprachgebrauch wechselseitig. Ethnische Herkunft als Unterfall der Herkunft bedeutet Zugehörigkeit zu einer sprachlich[145] und kulturell einheitlichen Volksgruppe. Eine solche Kultur- und Lebensgemeinschaft äußert sich insbes. in gemeinsamer Geschichte, einheitlichen kulturellen Überlieferungen und sozialen Sitten und Gebräuchen. Maßgeblich für Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft ist, dass die sie prägenden Merkmale wegen ihrer Andersartigkeit zu Vorurteilen führen. Eigene Ethnien sind z.B. Juden, Sinti und Roma sowie nationale ethnische Gruppen wie die Sorben. Die ethnische Herkunft ist ihrerseits eng mit dem ihr untergeordneten Merkmal Rasse verbunden. Während die Rasse insbes. am äußerlich erkennbaren Erscheinungsbild festgemacht wird, ergänzt die ethnische Herkunft das Fremdenbild durch weitere, auch nicht sofort wahrnehmbare, ein Fremdsein begründende Merkmale.[146]

50

Nicht in Art. 33 Abs. 2 GG, sondern in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG findet sich ein verfassungsrechtl. Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Gleichwohl können sich Bewerber um Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis nicht auf diese Vorschrift berufen. Wegen des ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots (Art. 87a Abs. 1 GG) für den Bund, auf einen V-Fall ausgerichtete, einsatzfähige SK aufzustellen, ist die Bw nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber für die Einstellung als Soldat zu berücksichtigen. Entspr. sieht europarechtl. z.B. Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG[147] für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, „diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung … nicht für die Streitkräfte“ umzusetzen. Hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und das Merkmal der Behinderung weder in den Abs. 1 noch in den § 1 Abs. 1 SoldGG einbezogen, sondern Schutz vor Benachteiligung wegen einer Behinderung nur schwerbehinderten Soldaten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SoldGG i.V.m. § 18 SoldGG[148] gewährleistet. Dies geschah wegen des überragenden Erfordernisses der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der SK.[149]

51

In den SK werden mehrere Hundert i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX schwerbehinderte Soldaten verwendet. Zu diesem Personenkreis können die Soldaten gehören, zu deren Gunsten § 3 Abs. 2 geschaffen worden ist, die ihre körperliche Beeinträchtigung vor allem im Auslandseinsatz erlitten haben. Schwerbehinderte Soldaten können sich neben dem Schutz durch § 18 SoldGG auch – bei Vorliegen der notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen – auf das EinsatzWVG berufen.[150]

d) Dienstl. Beurteilungen[151]

52

Die bei Ernennungen und Verwendungen nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Kriterien geben i.d.R. klar umrissene Sachverhalte wieder, die relativ leicht zu ermitteln sind. Hingegen sind die Merkmale Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Inhalt weitgehend nur durch eine Auslegung ermittelt werden kann. Diese Begriffe (die Eignung im weiteren Sinne) sind verfassungsrechtl. durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben. Ihre Inhalte sind teilweise objektiv (z.B. gesetzl. in § 27 und in der SLV zur Festlegung der Laufbahnbefähigung) vorgegeben. Darüber hinaus liegt es in der OrgGewalt des Dienstherrn, die Verwendungsmöglichkeiten der Soldaten allg. und abstrakt in Aufgabenkatalogen festzusetzen[152] und die hierzu geforderten Eignungskriterien (Verwendungsprofile) zu bestimmen. Maßgebend sind mil. Zweckmäßigkeitserwägungen des Dienstherrn, die oft in Dienstvorschriften und Erl. zum Ausdruck kommen und allg. die fachl. und persönlichen Anforderungen vorgeben, die generell für die Wahrnehmung mil. Tätigkeiten oder Verwendungen vorausgesetzt werden sollen. Die Zweckmäßigkeit der Festlegung solcher Verwendungsprofile ist gerichtl. nicht überprüfbar.[153] Eine gerichtl. Kontrolle ist nur nach den bei Beurteilungsspielräumen sonst zulässigen Maßstäben[154] rechtl. möglich.

53

Bei Bewerbern um Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis werden zur Feststellung der Eignung im weiteren Sinne nach Art. 33 Abs. 2 GG die z.B. aus Zeugnissen ableitbare Befähigung und körperliche und geistige Eigenschaften i.d.R. für die Auswahl vorrangig zu berücksichtigen sein. Auf fachl. Leistungen und auf Bewertungen zu charakterlichen Eigenschaften wird mangels dienstl. Vorverwendungen noch nicht zurückgegriffen werden können. Bei Soldaten als Bewerber um eine Ernennung oder Verwendung in einem Wehrdienstverhältnis spielt zur Eignungsfeststellung die umfassende dienstl. Beurteilung der Soldaten die entscheidende Rolle. Sie ist die wesentliche, am Leistungsgrds. ausgerichtete Basis für Personalentscheidungen der Soldaten.

54

Ihre ausdrückliche materiellgesetzl. Grundlage findet die dienstl. Beurteilung in § 2 SLV. Nach Auffassung des BVerwG[155] ermächtigte § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV (Fassung 2002) das BMVg nur zum Erlass von Beurteilungsbest., die sich am herkömmlichen Bild dienstl. Beurteilungen orientieren. Die Einführung eines – grds. zulässigen – bindenden Richtwertesystems, das grundlegend von der herkömmlichen Konzeption dienstl. Beurteilungen abweiche, bedürfe nach dem Grds. des Vorbehalts des Gesetzes einer normativen, zumindest verordnungsrechtl. Grundlage, aus der sich die wesentlichen Elemente des neuen Systems ergäben. Die BReg hat mit der 2. VO zur Änd. der SLV[156] in § 2 Abs. 5 – 9 SLV eine solche auf Richtwerte bezogene Ermächtigung geschaffen. Zugleich hat sie die zuvor nur rudimentäre Regelung des § 2 SLV durch weitere materiellrechtl. Vorgaben ergänzt[157] und so der Forderung entsprochen, dass die Ausgestaltung eines Rechtsbereichs, der wie das Beurteilungswesen der Bw materiellrechtl. wesentlich von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG geprägt ist, grds. dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen muss.[158]

55

Von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SLV hat das BMVg mit der ZDv A-1340/50[159] Gebrauch gemacht. Die Arten der Beurteilungen (insbes. planmäßige Beurteilungen, Sonder- und Laufbahnbeurteilungen), die Grds. und das Verfahren zum Erstellen von Beurteilungen werden in dieser Dienstvorschrift, der einschlägigen Rspr. folgend, ausführlich dargelegt. Auf diese Ausführungen wird grds. verwiesen.

56

Der Vorgang des Beurteilens besteht sachlich darin, dass der Beurteiler seine Erfahrungen und Bemühungen mit Bezug auf den Beurteilten zu einem wertenden Ergebnis zusammenfasst.[160] Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, aktuelles[161], möglichst objektives Bild der Persönlichkeit und der dienstlichen Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten abgeben und Möglichkeiten für seine Entwicklung und Ausbildung aufzeigen. Sie sind für die Personalführung nur auswertbar, wenn die Aussagen und Wertungen für alle Soldaten konkret und genügend differenziert sind. Die Auswirkungen von Beurteilungen auf den Werdegang des einzelnen Soldaten stellen die beurteilenden Vorg. in eine besondere Verantwortung. Beurteilen ist eine Führungsaufgabe. Von den beurteilenden Vorg. wird erwartet, dass sie Eignung, Befähigung und Leistung ihrer Soldaten richtig erkennen und sachgerecht, auch im Eignungs- und Leistungsvergleich, bewerten.[162]

aa) Zuständigkeit zur Beurteilung; wichtige Schritte bei der Erstellung der Beurteilung

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Das mil. Beurteilungsverfahren ist im Wesentlichen zweistufig aufgebaut.

Beurteilungen werden grds. von den zum jew. Vorlagetermin zuständigen Vorg. erstellt. Dies sind im Regelfall die nächsten DiszVorg. der zu beurteilenden Soldaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SLV).

Diese DiszVorg. haben beim Erstellen von Beurteilungen insbes. folgende inhaltl. Schritte einzuhalten:[163]


– Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstl. Aufgaben und weiteren dienstl. Tätigkeiten.
– Bewertung der Leistungen des Soldaten auf dem im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten.
– Zeichnung eines individuellen Persönlichkeitsprofils des Soldaten anhand von fünf Persönlichkeitsmerkmalen.
– Zuerkennung von Eignungsstufen für vorgegebene Verwendungsmöglichkeiten; freie Formulierung von Verwendungsvorschlägen für Folgeverwendungen und Verwendungen auf weitere Sicht bzgl. des Soldaten.

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Stellungnahmen zu Beurteilungen als dienstaufsichtliche Aufgabe[164] geben grds. die zum Vorlagetermin zuständigen nächsthöheren Vorg. ab. Dies sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV i.d.R. die nächsthöheren DiszVorg.[165] Sie dürfen als stellungnehmende Vorg. nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 SLV einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, wenn sie entweder ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben bzw. sich verschaffen oder in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Darüber hinaus hat ihnen nach § 2 Abs. 9 SLV das BMVg die Befugnis erteilt[166], alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorg. abgegeben haben, in deren Bereich trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entspr. differenziert worden ist.

Schließlich haben die nächsthöheren DiszVorg. die Aufgabe, auf der Grundlage der Aussagen und Wertungen in der Beurteilung abschließend das Potenzial der Beurteilten zu beschreiben. Zusätzlich haben sie eine prognostische Einschätzung der künftigen Entwicklung abzugeben.[167]

bb) Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen

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Wegen der überragenden Bedeutung der dienstl. Beurteilung als wesentliche Grundlage für Auswahlverfahren zu Ernennungen und Verwendungen und damit für das berufliche Fortkommen der Soldaten ist verständlich, dass Soldaten oftmals nach erfolglosem Beschwerdeverfahren die Gerichte anrufen, um sich gegen ihre Beurteilung zu wehren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zu Beurteilende nicht die Rolle eines Beschuldigten eines Sanktionsverfahrens hat, sondern die Beurteilung im Wesentlichen der personellen Leistungsfähigkeit der SK dient[168] – dementsprechend sind die Verfahrensrechte von Beurteiler und Soldat nicht auf Anklage und Verteidigung, sondern wertender Meinung und etwaiger Stellungnahme gerichtet.

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Die dienstl. Beurteilung durch mil. Vorg. ist nach st. Rspr. des 1. WDS des BVerwG eine mit der Wehrbeschwerde anfechtbare truppendienstl. (d.h. im Verhältnis der mil. Über- und Unterordnung ergangene) Maßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.[169] Selbstständig und in gleichem Umfang anfechtbar wie Beurteilungen sind hierzu abgegebene Stellungnahmen höherer Vorg., wenn sie sich z.B. nicht auf den Beurteilungszeitraum beziehen.[170] Wird die Beschwerde nicht fristgerecht (innerhalb eines Monats, § 6 Abs. 1 WBO) eingelegt[171], erwächst die dienstl. Beurteilung des Soldaten nach st. Rspr. des BVerwG[172] in Bestandskraft, sofern sie nicht ausnahmsweise gem. § 44 VwVfG nichtig ist. Wirkung der Bestandskraft i.d.S. bedeutet neben der formellen Unanfechtbarkeit der Beurteilung mit Rechtsbehelfen auch die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, genommen werden kann. Nach Eintritt der Bestandskraft kann die Beurteilung nur noch durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG geändert oder aufgehoben werden.[173] Die Bestandskraft der Beurteilung kann auch nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden.[174]

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Soweit die Beurteilung auf einem subjektiven, wertenden Urteil des Vorg. über die Persönlichkeit sowie die Eignung und Leistung des Beurteilten beruht, sind diese höchstpersönlichen Werturteile einer Überprüfung im Wege einer Beschwerde entzogen[175], obwohl bei den Beurteilenden die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann.[176] Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob der Beurteilende die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzl. Rahmen der Beurteilung, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allg. gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.[177] Beschweren kann der Soldat sich, wenn er glaubt, dass bei Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind. Eine Beschwerde ist demnach statthaft, wenn der Beurteilte die Befangenheit des Beurteilenden[178] behauptet oder einen Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, Beurteilungsgrds., die Anhörungs-/Erörterungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO geltend macht.[179]

62

Ist die Beschwerde sowie die weitere Beschwerde (§ 16 WBO) gegen die Beurteilung erfolglos geblieben, steht dem Beurteilten der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten[180] (zum TDG und ggf. nach Maßgabe der §§ 22a, 22b WBO zum BVerwG-WDS) offen. Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des BVerwG beantragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

Wendet sich ein Soldat gegen eine von einem nichtmil. Vorg. erstellte Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren ziv. Vorg., liegt also keine truppendienstl. Maßnahme vor, ist nach § 82 Abs. 1 der allg. Verwaltungsrechtsweg gegeben.[181] Zudem ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das BVerwG bei Klagen gegen Beurteilungen von Soldaten, die beim BND verwendet werden, im ersten und letzten Rechtszug zuständig.[182]

cc) Einzelfragen zu dienstlichen Beurteilungen

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Die Gerichte haben zu zahlreichen, durch dienstl. Beurteilungen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen. Die nachfolgend angeführten Problempunkte (ggf. unter Bezugnahme auf einschlägige Rspr.[183]) sollen hier beispielhaft erwähnt werden:

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e) Bestenauslese bei Ernennungen und Verwendungen

aa) Ernennung und Verwendung

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Das Leistungsprinzip ist nach Abs. 1 anzuwenden auf Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen.

Nach der Rspr. der VG[222] dienen beamtenrechtl. Vorschriften über Personalauslese und Beförderung vornehmlich dem öff. Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öff. Dienst. Sie berücksichtigen daneben aber auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der gesetzl. Vorschriften. Bei beamtenrechtl. Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch. Er gibt Bewerbern um ein öff. Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

§ 3 Abs. 1 übernimmt die Grds. des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Für soldatenrechtl. Konkurrenzverhältnisse ist deshalb ein dem Beamtenrecht entspr. Bewerbungsverfahrensanspruch anerkannt.[223] Truppendienstl. mil. Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen stehen einer wehrdienstgerichtl. Kontrolle zugunsten der unterlegenen Bewerber offen. Solche von den Wehrdienstgerichten zu entscheidenden truppendienstl. Streitigkeiten (Konkurrentenklagen[224]) sind von der Rspr. zugelassen.[225]

Die Erweiterung der Reichweite des Leistungsgrds. über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen berücksichtigt, dass in der Praxis der Bw die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entspr. Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt. Deshalb ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab von § 3 Abs. 1 nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jew. höherwertige Verwendung zu entscheiden ist („Förderungsbewerber“). Ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind („Versetzungsbewerber“).[226]

Maßgeblich für die gerichtl. Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, die mit dem Verpflichtungsantrag verbunden wird, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung.[227]

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Der Begriff der Ernennung ist identisch mit dem in § 4 Abs. 1 verwendeten Terminus. Insoweit wird auf die Komm. zu § 4 Rn. 7 ff. verwiesen. Förderliche Maßnahmen im Wege von Ernennungen, bei denen der Leistungsgrds. des Abs. 1 (bei Bewerbern des Art. 33 Abs. 2 GG[228]) berücksichtigt werden muss, sind demnach insbes. die Begr. von Wehrdienstverhältnissen eines BS oder SaZ (Berufung, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1)[229] und jede Beförderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3).[230]

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Der Begriff der Verwendung ist nicht gesetzl. definiert. Das BVerwG[231] bezeichnet als „konkrete“[232] Verwendung „die Einweisung des Soldaten in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis“ (besser wird hier von einem Aufgaben- oder Tätigkeitskreis gesprochen, da Pflichtenkreis auf den Pflichtenkatalog der §§ 7 ff. hindeutet, was nicht gemeint ist). Letztlich ist die soldatische Verwendung die auf die besonderen Bedürfnisse der SK zugeschnittene Variante zum beamtenrechtl. Begriff des Amtes im konkret-funktionellen Sinne[233], ohne mit diesem deckungsgleich zu sein.

77

Die Übertragung des vielschichtigen beamtenrechtl. Amtsbegriffs[234] auf den Bereich der Soldaten wäre mit der für die Einsatzfähigkeit der SK notwendigen personellen Flexibilität und der bei dienstl. Bedürfnis unerlässlichen Ausnutzung der vollen Verwendungsbreite eines Soldaten, gemessen an seiner Eignung und Befähigung, nicht zu vereinbaren. Deshalb gibt es nur in Teilen Überschneidungen mit dem Beamtenrecht:

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Unter dem beamtenrechtl. Amt im statusrechtl. Sinne ist die Rechtsstellung des Beamten zu verstehen, die durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch die besoldungsrechtl. Einstufung und die Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist.[235] Die Ämter im statusrechtl. Sinne ergeben sich aus den dem BBesG als Anl. beigefügten Besoldungsordnungen (Beispiel: das statusrechtl. Amt eines Hauptsekretärs, Anl. I zum BBesG, Besoldungsordnung A, BesGr A 8). Durch die Einordnung in die entspr. BesGr werden Inhalt, Bedeutung und Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht.

Für den soldatischen Bereich (BS und SaZ) wird eine dem statusrechtl. Amt in Teilen vergleichbare rechtl. Stellung[236] durch den Begriff des Dienstgrades geprägt.[237] Aus dem Dienstgrad sind die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe und (grds.[238]) die besoldungsrechtl. Einstufung ableitbar. Anders als bei Beamten, denen aus ihrem Status grds.[239] ein Anspruch auf eine amtsangemessene Tätigkeit zusteht[240], kann der Soldat i.d.R. einer Ausweitung seiner Tätigkeit nicht unter Hinw. auf statusrechtl. Vorgaben entgegentreten. Eine nicht dienstgradgerechte Verwendung[241] findet ihre Grenze erst in der Unzumutbarkeit.[242]

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Mit dem beamtenrechtl. Amt im funktionellen (auch funktionalen) Sinne werden zwei Amtsbegriffe zusammengefasst: Ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn kennzeichnet einen der Rechtsstellung des Beamten entspr. Aufgabenkreis in einer Behörde. Es wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z.B. Aufgabenkreis eines Regierungsdirektors im BMVg) und ändert sich bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Das Amt im konkret-funktionellen Sinn ist ein dem Beamten nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Behörde speziell übertragener Aufgabenbereich (Dienstposten).[243]

Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Dienstpostens) innerhalb einer Behörde, ist die Umsetzung.[244] Sie ändert das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht.

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Soldaten wird kein Amt im funktionellen Sinne verliehen. Der Dienstherr hilft sich bei der Zuweisung von Aufgaben an Soldaten mit der Verwendung. Dabei hat auch der Begriff der Verwendung einen abstrakten und einen konkreten Gehalt. Das BVerwG[245] hat hierzu klargestellt, dass der BMVg kraft seiner OrgGewalt die Verwendungsmöglichkeiten allg. festsetzen und „dabei in Aufgabenkatalogen bestimmte soldatische Pflichtenkreise festlegen“ könne. Daraus ergäben sich bestimmte, der Rechtsstellung des Soldaten entspr. „abstrakte Aufgabenkreise“ im Rahmen der Org der Bw[246], die „dem abstrakten Amt im funktionellen Sinne im Beamtenrecht“ entsprächen. Über „die konkrete Verwendung, d.h. die Einweisung des Soldaten in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis“, entscheide der zuständige Vorg. nach Maßgabe des dienstl. Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Aus diesen beiden Facetten ergibt sich folglich die Begriffsbestimmung der Verwendung.[247]

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Während bei der Abforderung von Leistungen gegenüber Beamten deren Amt vorrangig ist,[248] steht beim Einsatz von Soldaten die Erfüllung des mil. Auftrags im Vordergrund. Das BVerwG[249] hat betont, wie bei der im Beamtenrecht entspr. Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) sei der Dienstherr nicht gänzlich frei, welche Funktionen er dem Aufgabenbereich des Soldaten zuordne. Das Gericht erkennt an, dass eine auf ständige Einsatzbereitschaft ausgerichtete hochtechnisierte Armee personelle Flexibilität verlange. Sie sei unerlässlich für die Einsatzfähigkeit der Truppe. Daraus sei die Befugnis der Personalführung zu folgern, die Verwendungsbreite eines Soldaten voll auszunutzen und ihn im Rahmen der dienstl. Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er entspr. seiner Eignung und Befähigung optimale Leistungen verspreche. Die Grenze des Ermessens sei erst überschritten, wenn die Verwendung dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung nicht mehr zumutbar und daher willkürlich sei.[250] Zu den Umständen des Einzelfalls gehören – so das BVerwG[251] – die vom BMVg aufgrund seiner OrgGewalt durch Erlasse festgelegten Aufgabenkreise der Soldaten. Diese bestehen nicht nur aus den Umschreibungen in der SollOrg[252]. Diese ist nur eine planerische Grundlage für Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bw und eine Grundlage für die Haushaltsanforderungen und Stellenpläne. Gleichwohl stellt die SollOrg einen Anhaltspunkt für den Einsatz des Soldaten auf einem bestimmten Dienstposten dar. Der Personalführung, insbes. dem BMVg, steht es im Rahmen seiner OrgGewalt frei, die Verwendungsbreite einzelner Soldaten aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zu vergrößern. Letztlich muss dies im Rahmen dienstl. Erfordernisse der zuständige mil. Vorg. nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen können.[253]

bb) Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel

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Die dienstl. Anweisung zu einer bestimmten Verwendung[254] kann für den Soldaten insbes. in einer Versetzung, Kommandierung oder einem Dienstpostenwechsel bestehen. Gesetzl. Regelungen hierzu finden sich – anders als zur Abordnung und Versetzung für Beamte (vgl. §§ 27, 28 BBG) – auch außerhalb des SG nicht. Die Zulässigkeit der Versetzung eines Soldaten soll sich unmittelbar aus der Wehrverfassung ergeben und keiner besonderen gesetzl. Grundlage bedürfen.[255] Ob diese Auffassung angesichts der eher holzschnittartigen Begründung der Rspr.[256] zu halten ist, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Regelungen selbst zu treffen. Im Fall von Versetzungen geht es um Lebenssachverhalte mit erheblicher Bedeutung für die Verwirklichung von Grundrechten bzw. sind diese besonders intensiv betroffen, denn die Konsequenzen einer Versetzung reichen bis zu (weit entfernten) Standortwechseln oder (weitreichenden) Ernennungen und damit mitunter bis tief in die Lebensgestaltung. Dieser Realität mit dem – ungeschriebenen und nicht einmal unumstrittenen[257] – „anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert“[258] Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu begegnen, greift zu kurz; bei Lichte betrachtet ist hier von parlamentarischer Seite gar nichts geregelt, sondern lediglich einer Forderung der SK unreflektiert Bahn gebrochen.

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Die Versetzung soll nach der Vorschriftenlage der Bw[259] der Befehl zur nicht nur vorübergehenden Dienstleistung in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort sein. Die Rechtsnatur als Befehl ist allerdings umstr.[260] Hiergegen spricht in erster Linie die Praxis, wonach Versetzungen durch das BAPersBw als personalbearbeitende Dienststelle ausgesprochen werden. Für einen Befehl bräuchte es gem. § 2 Nr. 2 WStG notwendig eines Vorgesetztenverhältnisses, was durch das BAPersBw in Ermangelung einer Eigenschaft als natürliche Person,[261] und durch den Präsidenten des BAPersBw in Ermangelung eines Wehrdienstverhältnisses in seiner Person nicht bejaht werden kann (eine sonstige gesetzliche Grundlage für ihn als Vorgesetzter – ohne Soldat zu sein – ist nicht gegeben). Weiterhin handelt es sich bei einer Versetzung auch nicht um eine truppendienstliche Maßnahme, soweit der Rspr. dahingehend gefolgt wird eine solche Maßnahme als eine im Über-/Unterordnungsverhältnis zu verstehen, denn das BAPersBw ist keine Dienststelle der Streitkräfte, sondern (infolge Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zutreffend) eine der BwVerw. Diese ist den Regeln des allgemeinen Verwaltungshandelns unterworfen und es bestehen zwischen ihr und den SK keine Befehls- und Weisungsrechte.[262] Vielmehr ist auch bei der Versetzung eines Soldaten diese als VA[263] zu qualifizieren.[264] Das BVerwG behandelt die Versetzung weder als Befehl noch als VA, sondern als endgültige Personalmaßnahme[265] in Form einer Entscheidung über die dienstl. Verwendung des Soldaten, die als truppendienstl. Maßnahme gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte unterliegt. Das gelte unabhängig davon, ob der BMVg den Erlass solcher Maßnahmen einer mil. oder einer ziv. Dienststelle der Bw übertragen hat.[266] Diese Auffassung als dritter Weg, mit der Kreation eines aliud, ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund, der Praxis und der Rechtsnatur der Maßnahme nach rechtsfehlerhaft, weil weder ein Vorgesetzter handelt, noch sich die Versetzung – als Maßnahme des § 3 SG – in dem 2. Unterabschnitt des 1 Abschnitts des SG wiederfindet, mithin sich keine aus diesem Abschnitt resultierende Argumentation für die Rechtswegzuweisung begründen lässt. Der Begründungsversuch, die Verwendungsentscheidung als Ausdruck der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten in Konkretisierung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 abzuleiten, ist deshalb untauglich, weil der Wortlaut der Rechtswegzuweisung des § 17 Abs. 1 WBO eine Verletzung von Rechten des Soldaten oder Pflichten des Vorgesetzten, nicht jedoch eine Verletzung von Pflichten des Soldaten zum Gegenstand hat. In diesem Kontext ist es realitätsfern zu behaupten, dass der Soldat im Fall von Verwendungen in dem „eigentlichen militärischen Dienstbereich“ betroffen wäre.[267]Das, was den militärischen Dienstbereich eigentlich sein lässt, d.h. das vom sonstigen Staatsdiener unterscheidende Wesensmerkmal ist nicht der formelle Rahmen. Der „wahren Natur des geltend gemachten Anspruchs und begehrter Rechtsfolge nach“ handelt es sich bei der Versetzung eines Soldaten um keine – von sonstigen Verwaltungsangelegenheiten spezifisch abgrenzbare – Maßnahme, denn sie unterscheidet sich als Anordnung, nicht nur vorübergehend an anderer Stelle Dienst zu leisten, nicht von einer beamtenrechtlichen Versetzung, weil denkbare Voraussetzungen und Konsequenzen (wann, wo, wie lange, auf welcher Hierarchieebene Dienst geleistet wird) deckungsgleich sind.[268] Das Wesenseigentliche der soldatischen Tätigkeit liegt vielmehr in einer singulären staatsdienenden Aufgabe, nämlich der unmittelbar physisch wirkenden Gewaltanwendung zum Verteidigungszweck, notfalls unter Preisgabe des individuellen Lebens zugunsten der allgemeinen Staatserhaltung, ergänzt um die durch den Gesetzgeber für diese Tätigkeit notwendig erachteten besonderen soldatischen Rechte und Pflichten. Die Zuständigkeit einer BwVerw-Dienststelle für die Verwendungsmaßnahmen führt darüber hinaus dazu, dass nicht einmal der hierarchischen Struktur von in den SK eingesetzten Soldaten Rechnung getragen ist. Was dann noch Ausdruck des militärischen (= truppendienstlichen) Über-/Unterordnungsverhältnis sein soll, bleibt die Rspr. schuldig.

Charakteristisch für die Versetzung ist der auf Dauer angelegte Wechsel der Dienstleistung. Jeder durch Versetzungsverfügung angeordnete Wechsel der Dienststelle hat eine Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) und eine Einfügung in eine andere Dienststelle (Zuversetzung) zum Inhalt.[269] Aus dem Hinw. „oder an einem anderen Standort“ ist zu folgern, dass eine Versetzung


– ohne Wechsel des bisherigen Standorts (Fw A wird von der 1. zur 2. Kp im selben Standort versetzt), aber auch
–

möglich ist.

84

Die Dienststelle, zu welcher der Soldat versetzt wird, muss nicht den SK, nicht einmal der Bw zugehören. Allerdings kann sich für den Soldaten die (insbes. zulagenrelevante) Folge ergeben, dass er bspw. mit einer Versetzung an eine Dienststelle der BwVerw nicht mehr der TSK angehört, nur noch ihre Uniform trägt – eine Zugehörigkeit ist daran geknüpft, dass es sich bei der wahrgenommen Tätigkeit um eine handelt, die auf einem Dienstposten innerhalb und mit einer Aufgabe dieser TSK wahrgenommen wird.[271] Generell muss es sich bei einer Versetzung jedoch um eine Dienststelle des Bundes handeln. Anders als für Beamte (für sie gelten § 2 BBG bzw. § 2 BeamtStG) ist die Dienstherrnfähigkeit bzgl. Soldaten nicht ausdrücklich gesetzl. geregelt. Aus der alleinigen Bundeskompetenz für die Aufstellung der SK in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG folgt aber, dass ein (nur aus dieser Verfassungsbest. ableitbares) Wehrdienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1 als ein öff.-rechtl. Treueverhältnis des Soldaten nur zu dem Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland rechtl. zulässig ist. Die Versetzung eines Soldaten in die Dienststelle eines Landes wäre deshalb verfassungsrechtl. nicht möglich. Hingegen ist die Versetzung eines Soldaten in ein anderes Bundesressort (z.B. das Auswärtige Amt) zulässig.

Eine rückwirkende Versetzung gibt es nicht; ein entspr. Antrag wäre auf eine rechtl. unmögliche Leistung gerichtet.[272]

85

Der Soldat darf nur versetzt werden, wenn hierfür ein dienstl. Bedürfnis besteht[273] oder wenn er seine Versetzung beantragt hat[274] und diese mit dienstl. Interessen in Einklang zu bringen ist. Andererseits gehört die jederzeitige Versetzbarkeit des Soldaten und damit die Möglichkeit, ihn dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses.[275] Die jederzeitige Versetzbarkeit hat für die Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der SK besondere Bedeutung. Da die dienstl. Interessen Vorrang genießen, können i.d.R. nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstl. Interesse notwendige Versetzung hindern.[276] Es gilt der Grds., dass der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche[277] oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten hat.[278] Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.[279]

86

Über die Versetzung entscheiden die zuständigen Stellen[280] nach Maßgabe dienstl. Bedürfnisse (diese sind als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtl. voll nachprüfbar[281]) im Wege einer Ermessensentscheidung.[282] Dabei hängt das Ermessen lenkende Interesse von der Einschätzung des Dienstherrn und nicht des betroffenen Soldaten ab.[283] Ermessensentscheidungen sind von den Wehrdienstgerichten nur darauf zu überprüfen, ob der zuständige Vorg. oder die zuständige personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstl. Befugnisse in seinen Rechten (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) verletzt hat bzw. die gesetzl. Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspr. Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die vom BMVg in Erl. und RL im Wege der Selbstbindung festgelegten ermessenslenkenden Vorgaben eingehalten sind.[284]

Wie für alle Verwendungsentscheidungen ist für die gerichtl. Nachprüfung der Versetzung eines Soldaten der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (zur Kritik dessen s.o.).[285]

87

Zur Zulässigkeit von Versetzungen eines Soldaten sind Entsch. insbes. zu folgenden Problempunkten ergangen:[286]


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88

Die Kommandierung[317] ist nach der Vorschriftenlage des Bw[318] der Befehl zur vorübergehenden (oder vorläufigen[319]) Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort oder bei einer sonstigen (auch nichtdeutschen) Stelle, z.B. bei einem Wirtschaftsunternehmen.[320] Der Befehlscharakter dieser Verwendungsentscheidung ist ebenso krit. zu sehen wie der einer Versetzung (vgl. o. Rn. 83). Auch als AO ohne Befehlscharakter bedürfte sie jedoch eines aktuellen dienstl. Zwecks.[321] Hat der Soldat die Kommandierung beantragt, dürfen vorrangige dienstl. Belange nicht entgegenstehen.

89

Unter Dienststelle ist nicht nur eine solche der Bw, sondern jede deutsche oder nichtdeutsche Dienststelle zu verstehen. Dies ist rechtl. zulässig, weil der Soldat seinen Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland nicht wechselt, sondern in dessen Auftrag (im dienstl. Interesse der SK) vorübergehend (ggf. auch außerhalb der Bundesexekutive) Dienst leistet. Die Kommandierung zu Privatunternehmen (insbes. Rüstungsfirmen) ist deshalb bedeutsam, weil so Soldaten steuernd und begleitend an verteidigungswichtigen Projekten mitarbeiten und die Interessen der SK unmittelbar einbringen können. Welchen zeitlichen Rahmen der Begriff der vorübergehenden Dienstleistung absteckt, ist nicht geregelt.[322] Die Festsetzung der Dauer der Kommandierung steht im pflichtgemäßen Ermessen der kommandierenden Stellen. Diese haben einerseits das dienstl. Bedürfnis für die Kommandierung, andererseits die hierdurch für den Soldaten erwachsenden persönlichen und familiären Erschwernisse[323] zu berücksichtigen.

90

Von praktischer Bedeutung vor allem bei der Entsendung von Soldaten zur Dienstleistung bei Auslandskontingenten ist die Abgrenzung der Kommandierung von der Dienstreise. Da mit der Kommandierung ein Wechsel des Unterstellungsverhältnisses des Soldaten eintreten kann[324] (der Soldat wird Angehöriger des deutschen Auslandskontingents zur besonderen Verwendung im Ausland, § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG), entsteht ein Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags für die Zeit der Kommandierung; andernfalls steht (in den ersten 14 Tagen, § 56 Abs. 3 BBesG) nur reisekostenrechtl. Abfindung zu.[325]

Angeordnet ist hierzu auch für das Inland,[326] eine Kommandierung sei zu verfügen, wenn die vorübergehende anderweitige Verwendung des Soldaten in einer allg. Dienstleistung bestehe. Bei der Kommandierung unterstehe der Soldat i.d.R. der Disziplinarbefugnis anderer Vorg. (bei deutschen Auslandskontingenten des nationalen Befehlshabers im Einsatzgebiet). Eine Dienstreise sei insbes. anzuordnen, wenn der Soldat einzelne, bestimmte Aufgaben aufgrund seiner Dienststellung wahrnehme oder bestimmte Dienstgeschäfte im Auftrag seiner (entsendenden) Dienststelle auszuführen habe. Bei einer Dienstreise wechsele die disziplinare Unterstellung nicht.

Da diese Vorgaben für die Praxis nicht ausreichen, sind ergänzende Regelungen insbes. hins. Dienstleistungen in Einsatzkontingenten im Ausland ergangen, um Kommandierungen von Dienstreisen abzugrenzen. Zu erwähnen ist z.B. die vom BVerwG zit. AO des EinsatzführungsKdo der Bw vom 5.10.2009 „Reisen in Einsatzgebiete auf der Basis von Kommandierungen/Abordnungen und Dienstreisen; 1. Änderung“. Sie sieht eine Kommandierung vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit in den operativen Fähigkeitsforderungen des Kontingents abgebildet und in der aus dem Fähigkeitskatalog folgenden Dienstpostenliste ausgewiesen ist, und zwar unabhängig vom STAN-Auftrag der inländischen Heimatdienststelle des Betroffenen. Ist die auszuübende Tätigkeit nicht in der bestehenden Dienstpostenliste des Kontingents ausgewiesen, ist zu prüfen, ob der Fähigkeitskatalog und folglich die Dienstpostenliste entspr. zu ergänzen sind.[327]

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Keinesfalls darf das Instrument der Dienstreise dazu dienen, über die vom BT für den jew. Auslandseinsatz erteilte Zustimmung zur festgelegten Kontingentstärke hinaus Personal im Einsatz verfügbar zu machen. Es ist unbeschadet dessen aber fraglich, ob es (trotz § 56 Abs. 3 Satz 1 BBesG) sachgerecht ist, längere Aufenthalte in Einsatzgebieten als Dienstreisen anzuordnen, selbst wenn die entsandten Soldaten dort Dienstgeschäfte ihrer Heimatdienststelle wahrnehmen sollen. Bei längerer Aufenthaltsdauer verwischen zunehmend die Grenzen zwischen den Aufgaben der Heimatdienststelle und solchen des Auslandskontingents. Zudem sollten längere Verwendungen in Einsatzgebieten nur für Kontingentangehörige vorgesehen werden, weil (über das Recht zur Selbstverteidigung hinaus) nur sie (nicht Dienstreisende) die der Truppe im Einsatzland zustehenden Einsatzbefugnisse gebrauchen dürfen. Dienstreisen in Einsatzgebiete sollten sich auf adäquate Zeiträume (angemessen erscheinen bis zu zwei Wochen) beschränken.

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Ein Dienstpostenwechsel ist eine Verwendungsentscheidung, mit der die Änderung der Verwendung eines Soldaten innerhalb seiner Dienststelle und innerhalb seines Dienstortes, ggf. unter Wechsel der Planstelle, angeordnet wird.[328] Für diesen Wechsel ist ein dienstl. Bedürfnis erforderlich; hat der Soldat ihn beantragt oder darum gebeten, von dem Dienstpostenwechsel abzusehen, dürfen vorrangige dienstl. Interessen nicht entgegenstehen. Eine Änd. der STAN, die allein dazu dient, die Förderung eines Soldaten gezielt zu verhindern, begründet kein dienstl. Bedürfnis für einen Dienstpostenwechsel.[329]

cc) Bestenauslese

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Die Notwendigkeit zu einer durch Abs. 1 und das dort verankerte Leistungsprinzip bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen vorgeschriebenen Bestenauslese (Gleiches gilt für die Ermittlung von bestgeeigneten Bewerbern nach Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. o. Rn. 9) beruht i.d.R. darauf, dass einer großen Zahl von um Förderung bemühten Personen eine wesentlich kleinere Anzahl von Förderungsmöglichkeiten gegenübersteht. Zwar ist es grds. vorstellbar, dass eine Bestenauslese auch stattfindet, wenn keiner der zur Auswahl stehenden Kandidaten Interesse an einer Ernennung oder Verwendung hat, insbes. bei Querversetzungen.[330] Ganz überwiegend wird es aber aus Sicht der Betroffenen um förderliche Maßnahmen gehen.

Der Grds. der Bestenauslese gilt für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens auch bei einer Auswahl zwischen einem Soldaten und einem ziv. Seiteneinsteiger.[331]

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Für den Zugang zu den SK vermittelt der hierfür einschlägige Art. 33 Abs. 2 GG keinen Rechtsanspruch auf Einstellung als Soldat.[332] Besteht kein Bedarf[333] an Neueinstellungen oder ist aus haushaltsrechtl. Gründen eine Personalaufstockung („Einstellungsstopp“) nicht möglich, kann auch ein geeigneter Bewerber nicht die Begr. eines Wehrdienstverhältnisses durchsetzen. Entspr. gilt dies für förderliche Maßnahmen von Soldaten („Beförderungsstau“)[334].

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Die Einstellung von Bewerbern in ein Wehrdienstverhältnis und die Förderung von Soldaten stehen – ungeachtet der Best. über das Leistungsprinzip – i.d.R. im Ermessen der zuständigen Stelle.[335] Die Organisations- und Personalhoheit berechtigt, ob Dienstposten im Wege förderlicher Besetzung oder mittels Versetzen ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden.[336] Dieses Ermessen unterliegt allg. rechtsstaatl. Bindungen (vgl. § 40 VwVfG) wie dem Verbot sachwidriger Erwägungen und dem Gebot zur Gleichbehandlung. Im Einzelfall kann die Ermessensausübung zulässigerweise dazu führen, angesichts des Ergebnisses ein Auswahlverfahren z.B. zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens abzubrechen. In diesem Fall erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch des Soldaten. Der Abbruch erfordert einen sachlichen Grund und kann aus der OrgGewalt des Dienstherrn oder aus Gründen gerechtfertigt sein, die aus dem Grds. der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1) hergeleitet werden. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftl. dokumentiert werden.[337]

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Sonstige, in der Natur der Sache liegende Hinderungsgründe für förderliche Maßnahmen sind zu beachten. Auch hierfür grds. Geeignete können in den SK Ausbildungswege nicht nach persönlichen Wünschen gestalten. Nicht der private Nutzen ist maßgeblich. Die Aus- und Weiterbildung der Soldaten ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob für sie ein mil. Bedürfnis besteht.[338] Sieht man diese Frage grds., müssten das generelle Hochschulstudium der Offz und das unverhältnismäßige Angebot an zivilberuflicher Aus- und Weiterbildung (ZAW) mit z.T. fragwürdiger Verwertbarkeit für militärfachl. Tätigkeiten krit. hinterfragt werden. Maßstab müssen die Vorgaben der SLV und die Regelungen der durch das BMVg[339] auf der Basis des § 27 Abs. 7 als RVO zu erlassenden Prüfungsordnung[340] für die SK sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Kosten-Nutzen-Relation in einem angemessenen Verhältnis steht (Stichwort Restdienstzeit).

97

Der Grds. der Bestenauslese besagt[341], dass der Dienstherr im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern[342] den geeigneteren bzw. geeignetsten auswählt. Dabei hat er sich am Leistungsprinzip zu orientieren und im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten er für die beabsichtigte Maßnahme Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird.[343] Die Entscheidung der personalführenden Stelle, welchen Kandidaten sie für eine Fördermaßnahme für am besten geeignet hält, stellt ein ihr vorbehaltenes Werturteil dar. Gerichtl. ist nur nachprüfbar, ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, ob allg. gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet sind, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.[344] Neben maßgeblichen Wertentscheidungen des GG und gesetzl. Vorgaben sind ermessensbindende Erl. und Dienstvorschriften zu beachten. Einzuhalten sind auch Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an die Bewerber oder durch eine Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten). Sie unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe mil. Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtl. Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren. Ob diese ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtl. in vollem Umfang überprüfbar.[345]

98

Die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens nur zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung unterliegt nicht dem Grds. der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1). Übergangene Interessenten können sich vor dem Wehrdienstgericht deshalb nicht auf die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

99

Die für Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen maßgeblichen Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung sind in erster Linie aufgrund der zurzeit der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen zu ermitteln, weshalb der letzten dienstl. Beurteilung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Liegt für einen Soldaten im Auswahlverfahren eine hinreichend aktuelle planmäßige Beurteilung nicht vor, so ist für ihn eine Sonderbeurteilung zu erstellen. Gegen einen Vergleich der Aussagen und Wertungen in einer planmäßigen Beurteilung mit solchen in einer Sonderbeurteilung bestehen keine grds. Bedenken, sofern die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Beurteilungen (etwa hins. der Beurteilungszeiträume und -stichtage) gewahrt sind.[346]

Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es zulässig, in die Auswahlentscheidung frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV).[347] Früh. Beurteilungen sind keine Hilfskriterien, sondern vor diesen unmittelbar leistungs- und eignungsbezogen zu werten.[348] Es darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Vorletzte und vorvorletzte Beurteilungen sind deshalb nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. Vor allem darf nicht mit einer rein rechnerischen Operation das aktuelle Leistungsverhältnis zwischen den Bewerbern, das sich aus deren letzten Beurteilungen ergibt, überspielt und in sein Gegenteil verkehrt werden, indem der vorletzten und vorvorletzten Beurteilung unverhältnismäßig großes Gewicht beigemessen wird und so in der rechnerischen Gesamtbilanz aus einem Leistungsvorsprung ein Leistungsgleichstand oder sogar ein Leistungsnachteil wird.[349]

Hilfskriterien (insbes. Fraueneigenschaft im Rahmen des § 8 SGleiG, soziale Kriterien, Dienst- oder Lebensalter) können erst entscheidend sein, wenn eine auch annähernd gleiche Eignung im weiteren Sinne festgestellt wird. Ansonsten verdient der besser geeignete Kandidat den Vorzug.

100

Der Dienstherr hat bei der Bewertung der Eignung, Befähigung und Leistung bezogen auf bestimmte Tätigkeitsbereiche einen Spielraum, wie er die einzelnen Merkmale gewichtet. Er ist nicht gezwungen, sie anteilig jew. zu einem Drittel in einer Gesamtbewertung anzurechnen. Dies wäre fragwürdig, weil sich die Kriterien überschneiden und teilweise bedingen. Außerdem besteht die dienstl. Beurteilung nicht nur aus bepunktbaren, objektiv nachzurechnenden Einzelmerkmalen, sondern auch aus freien Beschreibungen, die der Interpretation zugänglich sind. Es unterliegt daher der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn, welchem Qualifikationsmerkmal er für seine Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst[350], wobei er allerdings die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftl. niederlegen muss, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen.[351] Erst bei im Wesentlichen gleich bewerteten Personen (wie weit dieser Kreis zu ziehen ist, obliegt der sachgerechten Einschätzung des Dienstherrn) kann über die Eignung im weiteren Sinne hinaus auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden.

101

Dass die beurteilenden Vorg. ihre Soldaten bisher durchweg mit Spitzennoten bewertet haben, darf nicht dazu führen, dass dem Leistungsprinzip fremde Gesichtspunkte bei der Bestenauslese den Ausschlag geben. Diese Gefahr besteht durch Berücksichtigung des Dienst- (und damit Lebens)alters. Die Rspr. der Wehrdienstgerichte[352] hat dazu beigetragen, diese verfassungsrechtl. bedenkliche Praxis zu stützen. Gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG und Abs. 1 ist es rechtl. unzulässig, Mindestdienstzeiten und damit implizit ein Mindestlebensalter zur Schaffung eines altersgerechten Dienstgradgefüges, zur Verwirklichung eines auch im polit. Raum propagierten allg. Laufbahnziels[353] oder zur Erleichterung der mil. Personalführung zu nutzen.

102

Dies bestätigt die Rspr. des BVerwG[354] zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung nicht im verfassungsrechtl. Leistungsgrds. verankerter Kriterien (wie Mindestverweildauer in einem Dienstgrad oder Mindestdienstzeiten) bei einer Bewerberauswahl für eine Beförderung. Diese Rspr. muss zu einer krit. Überprüfung der in der SLV und in Dienstvorschriften enthaltenen, z.T. in vielen Jahren bemessenen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Wartezeiten[355] führen.[356] Das BVerwG hebt hervor, nur so lange eine Wartezeit geeignet und erforderlich sei, „eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen“[357], lägen ihr als Bewährungszeit leistungsabhängige Faktoren zugrunde. Der Zweck der Bewährungszeit setze Wartezeiten Grenzen. Eine Wartezeit, die länger sei als zur Feststellung der Eignung notwendig, sei dem Anciennitätsprinzip zuzuordnen, das dem Leistungsgrds. widerspreche. Obergrenze für Bewährungszeiten ist nach Ansicht des BVerwG[358] i.d.R. der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum; bei Spitzendienstposten kann ein größerer Zeitrahmen angemessen sein.

103

Gravierende Auswirkungen muss diese Rspr. im Bereich der Fw-Dienstgrade haben. Wegen der derzeit breiten Dienstpostenbündelung (Fw bis StFw[359]) finden dort grds. jew. nur Beförderungen mit besoldungsrechtl. Steigerung ohne Übertragung eines höher dotierten Dienstpostens statt. Die dienstl. Aufgaben bleiben unverändert. Die grds. Bewährung wird schon bei der erstmaligen Wahrnehmung des Dienstpostens im Dienstgrad Fw nachgewiesen. Bei weiteren Beförderungen ist, soweit die Bündelung reicht, eine erneute Bewährungszeit unnötig.

104

Eine Berufung auf das Dienst- oder Lebensalter[360] in Form von Wartezeiten bei Auswahlverfahren ist nur zulässig, wenn es sich um echte Bewährungszeiten handelt oder wenn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Sprungbeförderung (§ 27 Abs. 4 Satz 2[361]) verhindert werden soll. Als weitere Ausnahme von der Bestenauslese erkennt das BVerwG[362] nicht im Leistungsgrds. verankerte Belange an, die als immanente Grundrechtsschranke bei Auswahlverfahren berücksichtigt werden können, weil ihnen selbst Verfassungsrang zukommt. Hier ist an die bei mil. Auswahlverfahren zu beachtende Einsatzbereitschaft der SK zu denken, die verfassungsrechtl. in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt. Unbeschadet der (inzwischen zu bejahenden) Frage, ob es zur Anerkennung einer von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Wartezeit bei mil. Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen einer gesetzl. Grundlage bedarf[363], reicht die auf Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG gestützte Berufung auf das personalpolit. Interesse der SK an einer ausgewogenen Altersstruktur nicht aus. Es ist sachlich nicht überzeugend begründbar, warum unter Verzicht auf den im öff. Dienst bei Beförderungen vorrangigen Leistungsgrds. im mil. Bereich dienstzeit- und lebensjüngere, leistungsstärkere Soldaten gegenüber älteren Soldaten vor förderlichen Maßnahmen lange Wartezeiten in Kauf nehmen sollen. Die Altersstruktur in einzelnen Dienstgraden ist für die Einsatzbereitschaft der SK nicht entscheidend.

105

Nach Art. 87a Abs. 1 GG ist das innere Gefüge der SK so zu gestalten, dass diese ihren mil. Aufgaben gewachsen sind.[364] Wollte man die geforderten Mindestwartezeiten unter Zurückstellung des Leistungsgrds. mit Art. 87a GG rechtfertigen, wäre nachzuweisen, dass sie für die Funktionsfähigkeit der SK unabdingbar und für eine die Einsatzbereitschaft stützende Personalführung von ausschlaggebender Bedeutung seien. Hierfür ist, soweit es sich bei den Wartezeiten nicht um notwendige Bewährungszeiten handelt, kein sachlicher Grund ersichtlich. Wartezeiten machen im Rahmen eines Laufbahnmodells Beförderungen von einem Mindestdienst- und damit erfahrungsgemäß Lebensalter abhängig. Sie bewirken, dass in bestimmte Dienstgrade Soldaten erst ab einem bestimmten Dienstalter (damit in einem bestimmten Altersband) befördert werden können. Wer 16 Jahre Fw-Dienstzeit benötigt, um StFw werden zu können, ist i.d.R. nicht jünger als 40 Jahre. Diese altersmäßige Exklusivität ist im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft und einen homogenen Altersaufbau der SK ohne Belang. Ob ein Zug Soldaten seine Befehle von einem 37-jährigen oder einem 43-jährigen StFw erhält, ist für die Auftragserfüllung ohne Bedeutung. Keinem von beiden kann nur aufgrund des Alters die grds. Eignung als Vorg. mit diesem Dienstgrad abgesprochen werden. Das Alter ist in diesem Fall kein Eignungskriterium. Somit kann es die vorrangigen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und Leistung nicht verdrängen. Auch die Alterspyramide der Uffz ändert sich nicht, weil eine Beförderung keinen Einfluss auf die besondere Altersgrenze für BerufsUffz (§ 45 Abs. 2 Nr. 5) hat.

106

Ein längeres Dienstalter wirkt sich nicht per se leistungssteigernd durch vermehrte Berufserfahrung aus. Dies kann (möglicherweise in der Mehrzahl der Fälle), muss aber nicht sein. Es gibt keinen allg. gültigen Erfahrungssatz, mit zunehmendem (Dienst- oder Lebens-)Alter erhöhten sich automatisch Leistungsfähigkeit und Fachwissen.[365] Sollte es im Einzelfall so sein, müsste sich dies im Ergebnis der Leistungsbeurteilung des dienstälteren Soldaten widerspiegeln.[366] Sonst kann ein längeres Dienstalter zwischen im Wesentlichen gleich gut beurteilten Soldaten nur als Hilfskriterium bei Auswahlverfahren dienen.

Wartezeiten schwächen die Motivation insgesamt: Wer warten muss, sieht keinen Sinn darin, sich besonders anzustrengen, weil er während der Wartezeit auch durch Spitzenleistungen keine vorzeitige Förderung erreichen kann. Lebensältere werden keine besonderen Aktivitäten entfalten, weil sie früher oder später – die Wartezeit schließt die Konkurrenz aus – gleichwohl zum Zuge kommen. Nur Wettbewerb untereinander schafft Leistungsanreize und motiviert individuell. Leistungskonkurrenz führt zur bestmöglichen Besetzung von Dienstposten und gewährleistet die Schlagkraft der SK zur möglichst effektiven Aufgabenwahrnehmung. Die Besetzung höherwertiger Dienstposten mit Leistungsschwächeren, aber Lebensälteren führt zu einer schlechteren Aufgabenerledigung.

Die Verwendungsbeschränkung von Soldaten infolge laufender disziplinarischer Ermittlungen („keine Förderung und keine Beförderung“) ist nicht unumstritten,[367] begegnet aber zu Recht keinen grds. Bedenken.[368] Denn es ist mit dem nach dem Grundgesetz allein zulässigen Zweck des Disziplinarrechts[369] nicht vereinbar, bei einem Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegen einen Soldaten diesen unbefangen weiter zu verwenden oder gar zu ernennen, da disziplinare Vorwürfe (d.h. Beanstandung von Dienstausübung oder persönlichem Verhalten) i.d.R. berechtigte Zweifel an der Eignung des Soldaten auslösen.[370] Hier entscheidungserheblich sind jedoch vielmehr ein zutreffendes Verständnis von dem Verdachtsbegriff, der Ermittlungsdauer sowie der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werdenden Einzelfallbetrachtung.

dd) Vom Dienst freigestellte oder entlastete Soldaten

107

Probleme bereitet eine Bestenauslese unter Einbeziehung vom Dienst freigestellter oder entlasteter Soldaten. Hierzu gehören insbes. Soldatenvertreter in Personalvertretungen, die von ihrer dienstl. Tätigkeit freigestellt werden, hierdurch aber keine Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs erleiden dürfen[371] (§ 8, § 46 Abs. 3 Satz 1 und 6 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 3 SBG). Entspr. gilt dies für mil. Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 18 Abs. 2a Satz 1 SGleiG von ihrer dienstl. Tätigkeit grds. ganz zu entlasten sind und nach § 18 Abs. 5 SGleiG wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Ihnen ist die fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten.[372] In allen Fällen besteht die Schwierigkeit, dass diese Personen keine dienstl., einer Beurteilung zugängliche Tätigkeit ausüben und dass ihr Wirken als Interessenvertreter nicht bewertet werden darf.

108

Aus dem Benachteiligungsverbot folgt, dass vom Dienst freigestellten Soldaten weitgehend jene berufliche Entwicklung zu eröffnen ist, die sie ohne ihre Tätigkeit im Personalrat oder als Gleichstellungsbeauftragte nehmen könnten. Das gilt insbes. für die Teilnahme an Beförderungskonkurrenzen. Unberücksichtigt muss bleiben, dass diese Soldaten nach der Beförderung wegen der andauernden Freistellung oder Entlastung vom Dienst keinen mil. Dienst leisten können. Außerdem muss ihnen, sofern auf eine aktuelle Beurteilung nicht zurückgegriffen werden kann, zur Vergleichbarkeit mit den aktuellen Beurteilungen der Mitbewerber ein Ersatz bereitgestellt werden, der ihnen eine Konkurrenz ermöglicht.

109

Nach der Rspr. des BVerwG liegt das Verfahren zur Verwirklichung einer Vergleichbarkeit, insbes. im Hinblick auf fehlende dienstl. Beurteilungen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.[373] Er entscheidet, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Freistellung nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führt.[374] Er darf typisierend vorgehen, den Aufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten und die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Soldaten auf das unvermeidliche Maß beschränken.

110

Praxis des BMVg ist es, für die Entscheidung über die Förderung vom Dienst freigestellter oder entlasteter Soldaten eine Laufbahnentwicklung fiktiv nachzuzeichnen (vgl. für Beamte auch § 33 Abs. 3 BLV). Nach der ZDv A-1340/49 Nr. 201 ist die Beförderung eines Soldaten allerdings grds. nur zulässig, wenn dessen Verwendung auf einem im Frieden zu besetzenden Dienstposten, dessen Bewertung mindestens dem Beförderungsdienstgrad entspricht, verfügt und als Personalmaßnahme wirksam geworden ist sowie eine besetzbare Planstelle vorhanden ist. Die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ist Voraussetzung für eine spätere Beförderung.[375] Dieses gestufte Modell (Versetzung vor Beförderung) gilt auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Um sie trotz der Freistellung befördern zu können, hat das BMVg das Institut der fiktiven Versetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten geschaffen. Auch insoweit handelt es sich aber um eine förmliche, dem Soldaten schriftl. mitzuteilende Versetzungsentscheidung. Erst mit der fiktiven Versetzung werden freigestellte Soldaten in die Bewerberauswahl für Beförderungsentscheidungen einbezogen.[376]

Um anschließend – obwohl der freigestellte Soldat nicht mehr dienstl. beurteilt wird – eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen, bildet das BMVg Referenzgruppen, um den beruflichen Werdegang des freigestellten Soldaten ohne die Freistellung fiktiv nachzuzeichnen. Nach den VV der Bw[377] soll eine Referenzgruppe aus neun weiteren, in begründeten Ausnahmefällen aus fünf nicht freigestellten BS bestehen, die zu Beginn der Freistellung ein wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild aufweisen, im gleichen Jahr wie das freigestellte Personalratsmitglied auf einen vergleichbaren Dienstposten versetzt wurden und der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) wie dieses angehören. Innerhalb der Referenzgruppe wird eine am Leistungsbild orientierte Rangfolge der Mitglieder gebildet. Das freigestellte Personalratsmitglied wird fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt und nach Einweisung in eine verfügbare Planstelle befördert, sobald eine seinem Rangplatz entspr. Anzahl von Gruppenmitgliedern einen höherwertigen Dienstposten erhalten hat und kein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt.[378]

Dieses Verfahren hat die grds. Billigung der Rspr. gefunden.[379] Es berücksichtigt sowohl die letzten planmäßigen Beurteilungen des Soldaten (das Beurteilungsbild vor der Freistellung oder Entlastung), die fortgeschrieben werden, als auch den Werdegang vergleichbarer Soldaten. Sachgerecht erscheint es, über die Berücksichtigung des Werdegangs hinaus insbes. auf dienstgradgleiche Soldaten abzustellen. Einzubeziehen sind auch die allg. üblichen Beförderungslaufzeiten in der jew. Laufbahn und im jew. mil. OrgBereich des Soldaten.

111

Dieses Verfahren zum Ausgleich von Nachteilen für vom Dienst freigestellte oder entlastete Soldaten kann keine für alle Bewerber gesetzlich zwingend angeordneten Vorgaben ersetzen. So dürfen z.B. Laufbahnbefähigungen oder sonstige erforderliche Qualifikationen nicht kompensiert werden.[380]

2. Absatz 2 und Absatz 3

112

Abs. 2 enthält bzgl. der von Soldaten zu erbringenden körperlichen Eignung eine Erleichterung für wehrdienstbeschädigte oder einsatzunfallgeschädigte Soldaten. Er erlaubt es, von den Kriterien des Abs. 1 und des Art. 33 Abs. 2 GG abzuweichen. Die Best. orientiert sich an den Regelungen über die Weiterbeschäftigung und Beförderung der schwerbehinderten Beamten (§§ 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 7 und 24 Nr. 1 AGG [Schutz von Beamten wegen einer Behinderung], § 128 Abs. 1 SGB IX, § 5 Abs. 1 BLV).

113

Abs. 2 war notwendig, weil § 81 SGB IX mit den daraus ableitbaren Pflichten des Dienstherrn gegenüber Schwerbehinderten für Soldaten nicht ohne Weiteres gilt (vgl. § 128 Abs. 4 SGB IX). Hier bietet schwerbehinderten Soldaten inzwischen allerdings § 18 SoldGG Schutz.[381]

Es wäre möglich gewesen, ohne ausdrückliche gesetzl. Ermächtigung über die bisher im Erlassweg[382] vorgegebene und interpretierbare Begrifflichkeit der Dienstunfähigkeit eine generelle Lockerung der Voraussetzungen zur Belassung körperlich geschädigter Soldaten im Dienstverhältnis zu erreichen. Zur inhaltl. Ausgestaltung der Dienst(un)fähigkeit insbes. im Hinblick auf die körperliche Eignung und die gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte dienstl. Verwendungen steht dem Dienstherrn ein gewisser Spielraum[383] zu. Da der Gesetzgeber aber nicht alle schädigenden Ereignisse im selben Maße als privilegierend anerkennen wollte, hat er mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 eine gesetzl. Ausnahmeregelung bevorzugt. Als Folge der gesetzl. Regelungen in § 3 Abs. 2 und 3 sowie in § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG zur ausnahmsweisen Weiterbeschäftigung von (auch früh., s.u. Rn. 115) Soldaten, die aufgrund bestimmter schädigender Ereignisse ein derart verringertes Maß körperlicher Eignung vorweisen, das (truppen-)üblichen Anforderungen nicht mehr genügt und ohne Eingreifen des Gesetzgebers deshalb normalerweise ein Verbleiben im Dienst ausschließen müsste, ist allerdings der ursprüngliche weite Spielraum der Exekutive hins. der Grenzen der Dienstfähigkeit stark beschnitten worden.[384]

114

Abs. 2 erlaubt es unter Rückgriff auf den Aufopferungsgedanken, einen durch bestimmte Ursachen wehrdienstbeschädigten oder einsatzunfallgeschädigten Soldaten (oder früh. Soldaten, s.u. Rn. 115), bei dem aufgrund der Schädigung begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, so zu behandeln, dass er wegen seiner Schädigung keinen status- und dienstrechtl. Nachteil erleidet. Von ihm kann bei der Prüfung einer Entlassung oder Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit sowie bei späteren förderlichen Maßnahmen ein herabgesetztes Maß an körperlicher Eignung verlangt werden. Abs. 2 befreit den Betroffenen nicht davon, sich – abgesehen von einer verringerten körperlichen Eignung – aufgrund des Leistungsprinzips einer Bestenauslese stellen zu müssen. Insgesamt besser qualifizierte Bewerber sind vorzuziehen. Zudem ist jede Wiedereinstellung nach Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 bedarfsabhängig.[385]

Die Bevorzugung für einen geschädigten Soldaten besteht darin, dass er, obwohl er in Bezug auf seinen körperlichen Zustand oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr allen Anforderungen gerecht werden kann, die ihm in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades abverlangt werden,[386] die Möglichkeit hat, im Dienst zu verbleiben. Es reicht aus, wenn er eine aus Sicht des Dienstherrn angemessen nutzbare Tätigkeit auf einem regulären Dienstposten in den SK ausüben kann. Bei der Bewertung, ob dies noch der Fall ist, hat der Dienstherr in den vom Gesetzgeber als Ausnahmen zugelassenen Fällen einer Schädigung einen weiten Spielraum.[387] Dabei kann je nach Verwendung (insbes. bei Stabstätigkeiten oder in Ämtern der SK) z.B. ein arm- oder beinamputierter oder ein Soldat im Rollstuhl eingesetzt werden. Bringt der Soldat auch die notwendige geringere körperliche Eignung nicht auf, ist er dienstunfähig i.S.d. gesetzl. Vorschriften, und sein Dienstverhältnis muss beendet werden.

115

Bis zur Neufassung des Abs. 2 und der Anfügung des Abs. 3 durch Art. 4 Nr. 2 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes[388] unterfielen nur geschädigte („aktive“) Soldaten dem Geltungsbereich des Abs. 2. War der Geschädigte zwischenzeitlich aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden, gab ihm Abs. 2 keinen Anspruch auf Wiedereinstellung auf der Grundlage einer verringerten körperlichen Eignung. Durch die Umformulierung des Abs. 2 und durch Abs. 3 wird nunmehr klargestellt, dass Abs. 2 auch bei Wiedereinstellungsanträgen angewendet werden kann, soweit nach dem EinsatzWVG kein vorrangiger Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besteht. Auf Ausnahmen nach dem EinsatzWVG wird verwiesen (vgl. zu diesem G und Rn. 120 ff.).

116

Die Regelung zur Möglichkeit der Absenkung der Eignungsanforderungen bei einer WDB in Abs. 2 ist durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz redaktionell gestrafft worden.[389] Insbes. die Bezugnahmen auf das SVG wurden verkürzt. Zudem wird als Bezugsperson aus den in Rn. 115 genannten Gründen nicht mehr ein Soldat genannt; die Neufassung ist vielmehr offen formuliert.

Die Fälle der gesundheitlichen Schädigungen, die nach Abs. 2 privilegiert werden, sind durch Verweisungen auf das SVG konkretisiert. Dies führt dazu, dass die Vorschrift weder aus sich heraus verständlich noch anwenderfreundlich ist. War ursprünglich das erweiterte Aufgabenspektrum der SK, d.h. der vermehrte Auslandseinsatz, Anlass für die Neuregelung in Abs. 2, wurde dieser enge Ansatz zu Gunsten der Einbeziehung bestimmter Inlandsdienste aufgegeben. Außerdem ist anzumerken, dass die Aussage in der amtl. Begr.[390], die Neufassung des Abs. 2 habe – mit Ausnahme der Härtefallregelung (s.u. Rn. 118) – die bisherige Rechtslage nicht geä., unzutr. ist. Denn durch Abs. 2 Nr. 1 a.F. war nur eine WDV durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes i.S.d. § 81 Abs. 1 SVG erfasst, nicht aber eine WDB, welche durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Diese wird durch die pauschale Verweisung in der Neufassung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf eine WDB „im Sinne des § 81 Absatz 1“ jetzt (berechtigterweise[391]) einbezogen.

117

Erfasst werden folgende Fallgestaltungen:


–
–
–

118

Bisher war Voraussetzung in allen Fällen, dass die gesundheitliche Schädigung nicht auf grobes Verschulden (grob fahrlässiges oder sogar vorsätzliches Fehlverhalten) zurückzuführen sein durfte.[400] Zu dieser grds. auch jetzt noch geltenden Einschränkung (vgl. Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1) ist in Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 jedoch eine (dem Gedanken der Fürsorge geschuldete) Härtefallregelung aufgenommen worden, die § 63c Abs. 6 SVG und § 31a Abs. 4 BeamtVG entspricht.

119

Die Möglichkeit in Abs. 2, den Soldaten bei verringerter körperlicher Eignung zu privilegieren, ist als Ermessensregelung („kann . . . verlangt werden“) angelegt. Die Vorschrift gibt dem Dienstherrn notfalls die Handhabe, aus Gründen der Ersatzbereitschaft der SK von einer Weiterverwendung von tatbestandsmäßig nach Abs. 2 zu bevorzugenden Soldaten abzusehen. Auf der anderen Seite stellt die amtl. Begr.[401] zu Abs. 2 klar, dass die Exekutive sicherzustellen hat, dass ein Soldat, der aufgrund seiner Schädigung nicht mehr den wesentlichen Anforderungen seines Dienstgrades gerecht wird und nach bisheriger Regelung als dienstunfähig anzusehen ist, nicht zum Verbleiben im Dienstverhältnis gezwungen werden kann. Wenn sich dieser Soldat wegen ihm zustehender Versorgungsansprüche ausreichend finanziell abgesichert sieht, soll er – wie jeder andere Soldat auch – wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden können.

3. Exkurs: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz[402]

120

Auslandseinsatzbedingte Schädigungen können über Abs. 2 und Abs. 3 hinausgehende Ansprüche nach dem EinsatzWVG auslösen. Dieses G soll verhindern, dass durch eine Schädigung im Auslandseinsatz betroffene Soldaten, für die auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektive mehr besteht, gänzlich aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Hierzu erhalten Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben Vorrang vor einer sonst nach § 44 Abs. 3, § 55 Abs. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 wegen des gesundheitlichen Zustandes gebotenen Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses.

Wer als Soldat eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall i.S.v. § 63c SVG erlitten hat, befindet sich als Einsatzgeschädigter (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) kraft Gesetzes in einer sog. Schutzzeit. Das ist nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG die Zeit, in der medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt werden, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine dauerhafte Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Während der Schutzzeit dürfen Einsatzgeschädigte wegen einer durch den Einsatzunfall bedingten Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden. Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die o.g. Ziele erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG), spätestens fünf Jahre[403] nach dem Beginn beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen oder mit Ablauf des Monats, in dem die Einsatzgeschädigten das 65. Lebensjahr vollenden (§ 4 Abs. 3 Satz 2-4 EinsatzWVG).

121

Im Hinblick darauf, dass BS durch die Regelung des § 3 Abs. 2 und die finanzielle Absicherung durch das SVG hinreichend geschützt sind, sieht das EinsatzWVG für alle anderen Wehrdienstverhältnisse, die sonst während der Schutzzeit durch Zeitablauf (nicht wegen Dienstunfähigkeit) enden würden oder aus diesem Grund zu beenden wären, den Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art[404] vor, in dem Einsatzgeschädigte die Rechtsstellung eines SaZ haben (§ 6 Abs. 1 und 2 EinsatzWVG). Hat das Wehrdienstverhältnis bereits durch Zeitablauf geendet oder ist es aus diesem Grund beendet worden und ist die gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden (Stichwort: posttraumatische Belastungsstörungen), besteht nach § 6 Abs. 5 und 6 EinsatzWVG unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art zur Gewährleistung der Schutzzeitregelung, wie sie bei rechtzeitigem Erkennen der Schädigung zu gewähren gewesen wäre.

122

Einsatzgeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben – sofern sie keine für sie festgesetzte besondere oder allg. Altersgrenze erreicht oder überschritten haben – nach § 7 EinsatzWVG bedarfsunabhängig ungeachtet der in § 39 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Berufung in das Dienstverhältnis eines BS[405], nachdem sie sich im unmittelbaren Anschluss an die Schutzzeit in einer Probezeit von sechs Monaten[406] bewährt haben. An Stelle der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 muss lediglich Dienstfähigkeit[407] vorliegen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 EinsatzWVG).

123

Wie bereits das Einsatzversorgungsgesetz[408], das die Einsatzversorgung nach dem SVG deutlich verbessert hat, ist das EinsatzWVG hins. des Gleichbehandlungsgrds. kritisch zu betrachten. Ein Inlandsdienstunfall mit gleichen oder sogar schwerwiegenderen Schädigungsfolgen wird wesentlich schlechter behandelt als eine im Ausland erlittene Schädigung. Dies gilt umso mehr, als nicht jede „besondere Auslandsverwendung“ nach § 63c SVG[409] von einer besonderen Gefährdungslage geprägt sein muss.[410] Wenn dann noch aus falsch verstandener Fürsorge eine großzügige Praxis der Anerkennung von Schädigungen als Einsatzunfall hinzutritt, kann auch der Aufopferungsgedanke (vgl. die Komm. zu § 3 Abs. 2, o. Rn. 114) diese Privilegierung nicht rechtfertigen. Eigentlicher Grund für die Verabschiedung des EinsatzWVG war die hinter der Versorgung der BS deutlich zurückbleibende Versorgung für die nach dem WPflG und dem Vierten Abschnitt des SG Wehrdienst leistenden Soldaten. Dieser Lücke des Einsatzversorgungsgesetzes hätte systemkonform und rechtl. unbedenklich durch eine Gleichbehandlung von Dienstunfällen im In- und Ausland sowie durch Ausdehnung der BS-Versorgung auf alle Soldaten Rechnung getragen werden können.

124

Besonders krit. zu sehen ist auch die durch das EinsatzVVerbG auf polit. und gewerkschaftlichen Druck[411] bewirkte Absenkung des für eine Weiterverwendung notwendigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG auf gerade noch 30 Prozent. Ob angesichts dieses niedrigen Grades der MdE wirklich noch von „extremen Härtefällen“ gesprochen werden kann, in denen „ausnahmsweise dem Sozialstaatsprinzip höheres Gewicht [zuzumessen sei] als dem den Zugang zu öffentlichen Ämtern zugrunde liegenden Leistungsprinzip“[412], erscheint äußerst zw. Der Fraktionsantrag[413] begründet die Notwendigkeit zur Absenkung damit, gerade bei psychischen Erkrankungen existiere keine sog. Gliedertaxe, vielmehr müsse der Grad der Schädigung jew. individuell ermittelt werden, „wobei das Erreichen der 50 Prozent regelmäßig äußerst schwierig ist, da die Erwerbsminderung, anders als z.B. bei einem fehlenden Arm oder Bein, nicht von außen erkennbar“ sei. Diese eher ratlos machende Begr. (was soll hier anders sein als in sonstigen Fällen psychischer Erkrankungen in anderen Teilen des öff. Dienstes, z.B. bei Angehörigen der Feuerwehr, medizinischem Rettungspersonal, Polizeibeamten?) scheint den VertA bewogen zu haben, auf eine Begr. gänzlich zu verzichten[414] und sich statt dessen mit einem Prüfauftrag an die Exekutive zu den Folgen der Absenkung der MdE nach zwei Jahren zu begnügen. Dem Problem der Gleichbehandlung wird damit nur ausgewichen.

Anmerkungen

[1]

So Eichen in der 3. Aufl.

[2]

Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, 101.

[3]

Vgl. exemplarisch BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019 – 1 WB 10/19, Rn. 18, m.w.N.

[4]

Grundlegend BVerfG, Urt. v. 26.2.1954, 1 BvR 371/52, BVerfGE 3, 282-352.

[5]

Badura in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 73 (Dez. 2014) Art. 33 Rn. 25.

[6]

BT-Drs. II/1700, 17.

[7]

Dass § 3 Abs. 1, anders als § 9 Satz 1 BBG, nach seinem Wortlaut nicht auf Bewerber Anwendung findet, ist bei den parlamentarischen Beratungen nicht zur Sprache gekommen.

[8]

Heute § 4 Abs. 1 Nr. 3.

[9]

Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) am 18.11.1955 im Rechtsausschuss, vgl. Prot. Nr. 86, 10.

[10]

Ebd. Pikanterweise hatte der Vorsitzende des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]), der die Wortwahl zunächst bemängelt hatte, die Streichung des Hinw. auf „Beziehungen“ abgelehnt, weil aus der Streichung gefolgert werden könnte, bei der Ernennung o. Verwendung der Soldaten dürften Beziehungen eine Rolle spielen. Warum der Hinw. später im VertA gestrichen wurde, ist den Motiven nicht zu entnehmen. Auch ohne das ausdrückliche Verbot der Berücksichtigung von Beziehungen in Abs. 1 wäre eine hierdurch motivierte Ernennung/Verwendung unzulässig. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG.

[11]

Nach GKÖD I L, § 9 Rn. 101, sind „Beziehungen“ als verpöntes Auswahlkriterium ein Auffangtatbestand, um jede sachfremde Einflussnahme auszuschließen, die auf persönlichen Bindungen beruht. Die Auswahl sei rein leistungsbezogen zu treffen. Persönliche u. gesellschaftliche Kontakte wie die Zugehörigkeit zu Vereinen (Parteien!) o. sonstige Beziehungen sollten die Auswahl nicht beeinflussen (bei Parteizugehörigkeit hilft i.d.R. bereits das verpönte Merkmal der polit. Anschauungen). Dies gilt auch im mil. Bereich.

[12]

BGBl. I S. 2113.

[13]

Zunächst nur als SanOffz.

[14]

G zur Umsetzung europäischer RL zur Verwirklichung des Grds. der Gleichbehandlung, BGBl. I S. 1897.

[15]

BGBl. I S. 3592. Das G ist nach seinem Art. 11 Abs. 1 rückwirkend zum 1.12.2002 in Kraft getreten.

[16]

Vgl. exemplarisch BVerwG, Beschl. v. 21.10.2019, 1 WDS-VR 12/19, m.w.N.

[17]

St.Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5/18, Rn. 22 m.w.N.

[18]

BVerwG, Beschl. v. 29.4.2010, 1 WDS-VR 2/10, DokBer 2010, 263.

[19]

Wer Soldat ist, bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1.

[20]

Der in dieser Best. genannte „andere Bewerber“ wird zu der Eignungsübung einberufen u. ist Soldat.

[21]

§ 9 Satz 1 BBG gilt ausdrücklich für Bewerber um ein Beamtenverhältnis. Die amtl. Begr. zu § 3 des REntw. nahm nur Bezug auf die für eine Auslese maßgeblichen Grds. entspr. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (vgl. o. Rn. 3). Deshalb ist aus systematischen Gründen nicht an eine Einbeziehung von Bewerbern außerhalb eines Soldatenverhältnisses zu denken. Der Entstehungsgeschichte des § 3 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

[22]

Vgl. hins. Art. 33 Abs. 2 u. 3 GG: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 7, 22 m.w.N.

[23]

Vgl. Eichen, SoldGG, § 1 Rn. 3, § 6 Rn. 2.

[24]

So allg. Dollinger/Umbach, in: Umbach, Dieter C./Clemens, Thomas (Hrsg.): Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 33 Rn. 42.

[25]

Das Wehrdienstverhältnis wird letztlich vom Begriff des öff. Amtes i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG umfasst, das nach allg. Ansicht nicht nur i.S.d. Beamtenrechts, sondern weit auszulegen ist. Der Regelungsgehalt bezieht sich auf alle beruflichen u. ehrenamtl. Funktionen öff.-rechtl. Art bei Bund, Ländern, Gemeinden u. anderen juristischen Personen des öff. Rechts, demzufolge auch Soldaten (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 9).

[26]

Dollinger/Umbach, a.a.O., Art. 33 Rn. 41; vgl. Schnellenbach, Beurteilung, Teil B I Rn. 78. Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 31.06 = BVerwGE 128, 329.

[27]

So SchAPL, SG, § 3 Rn. 21; GKÖD I Yk, § 3 Rn. 3; Masing, in: Dreier II, Art. 33 Rn. 45.

[28]

Allg. wird von einer gewissen Überschneidung der Begriffe ausgegangen, vgl. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 33 Rn. 26.

[29]

Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. v. 20.4.2004 – 1 BvR 838/01, BVerfGE 110, 304-338, Rn. 74.

[30]

BVerwGE 47, 330 (336 f.); Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 14; Battis, in: Sachs, GG, Art. 33 Rn. 27.

[31]

Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 9 Rn. 14; GKÖD I K, § 8 Rn. 36; Battis, BBG, § 9 Rn. 5.

[32]

Vgl. BVerwGE 53, 23 (Ls 4) = NZWehrr 1976, 137 (141).

[33]

Vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2007 – 2 BvR 1846/07, NVwZ 2008, 69.

[34]

Ob diesem Konkurrenzverhältnis hinreichend mit § 3 Abs. 4 und 5 SGleiG Rechnung getragen ist, ist diskussionswürdig, da die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zwar erst im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in besonderen Auslandsverwendungen ihre gewichtigste Belastungsprobe erfährt, jedoch schon deutlich früher angelegt und gewährleistet sein muss.

[35]

Vgl. § 2 Abs. 3 BLV u. Bieler/Lorse, Rn. 37 (S. 61).

[36]

Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn. 98 f. m.w.N.

[37]

Vgl. GKÖD I L, § 9 Rn. 55.

[38]

Vgl. § 2 Abs. 4 BLV.

[39]

Vgl. GKÖD I L, § 9 Rn. 60; Battis, BBG, § 9 Rn. 10.

[40]

SchAPL, SG, § 3 Rn. 20.

[41]

BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 1 WB 45/17, NVwZ-RR 2019, 426 (428).

[42]

BVerfGE 92, 140 (151). Vgl. auch BVerwGE 11, 139 (142); BVerwG DokBer B 2006, 278.

[43]

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.6.2018 – 6 A 2014/17, ZBR 2019, 135 (137).

[44]

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 1 WB 45/17, NVwZ-RR 2019, 426 (427) m.w.N.

[45]

Die ggü. den Beamten vorgezogenen Altersgrenzen der BS nach § 45 werden insbes. mit einem Leistungsabfall der körperlichen u. geistigen Kräfte ab dem 60. Lebensjahr begründet, vgl. die Komm. zu § 45 Rn. 6.

[46]

Vgl. entspr. für Beamte GKÖD I L, § 9 Rn. 34.

[47]

Das bezieht sich auch auf den Zahnstatus. Zahnerkrankungen, insbes. aufgrund mangelhafter Mundhygiene, sind häufig ursächlich dafür, dass Soldaten nicht im Auslandseinsatz verwendet werden können.

[48]

Vgl. Battis, BBG, § 9 Rn. 8 m.w.N.; GKÖD I L, § 9 Rn. 37, 44. Nach BVerwG (EA) 2 C 12.11 Rn. 16 = BVerwGE 147, 244 kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Beamtenbewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzl. Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 9 Rn. 34 f.). Angesichts des gegenüber dem Beamtenbereich größeren Stellenwerts der personellen Einsatzbereitschaft der SK dürfte dieser (im Gegensatz zur früh. Rspr. des BVerwG) großzügige Maßstab für den mil. Bereich eher keine Geltung haben.

[49]

Vgl. Eichen, SoldGG, § 18 Rn. 1 ff.

[50]

Vgl. BVerwG Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 13; BVerwGE 86, 70 (Nichtzulassung zur Laufbahn der Offz d. R. des Truppendienstes nach Verlust einer Niere); weitere Beispiele aus der Rspr. bei SchAPL, SG, § 3 Rn. 16.

[51]

Zu nennen sind insbes. die ZDv A-1420/1 (Best. über die Feststellung der körperlichen Eignung vor Berufung in das Dienstverhältnis einer BS, eines BS, einer SaZ o. eines SaZ) u. die ZDv 46/1.

[52]

OVG NRW, Urt. v. 28.6.2018 – 6 A 2014/17, ZBR 2019, 135 (138) m.w.N.

[53]

BVerwGE 73, 235; BVerwG (EA) 2 C 12.11 Rn. 12 = BVerwGE 147, 244. Möglich bleibt die gerichtl. Kontrolle auf Ermessensfehler bei Einzelfallentscheidungen, z.B. bei Zugrundelegen eines unrichtigen Sachverhalts.

[54]

Steege, NZWehrr 1978, 41 (46).

[55]

So wird eine geringere Anforderung an die körperliche Leistungsfähigkeit von Frauen in den SK deshalb, weil dies körperlich konstitutionell bedingt sei, hier als unzulässige Begründung erachtet, da dadurch das Qualitätsziel von Abs. 1 – die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte – zugunsten einer sachfremden Erwägung ignoriert wird. Zulässig wäre vielmehr eine allgemein geringere Anforderung infolge fehlender Notwendigkeit für die Funktionsfähigkeit, dann aber wiederum ist das Geschlecht unerheblich; vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.3.2019 – 1 B 2/19, NVwZ-RR 2019, 568 (569); a.A. Eichen in der 3. Aufl.

[56]

BVerfGE 44, 211 (215); Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 9 Rn. 39 m.w.N., vgl. auch die Komm. zu § 44 Rn. 36.

[57]

Auch wenn die Zusage der erneuten Einladung zum Eignungstest eher auf einen Realakt (nicht, wie in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gefordert, auf einen VA) gerichtet ist, sollte § 38 VwVfG als Ausdruck eines allg. Rechtsgedankens hier entspr. anwendbar sein; vgl. allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 5.

[58]

Vgl. entspr. § 6 des Mutterschutzgesetzes u. § 5 MuSchSoldV.

[59]

Vgl. BVerwG NJW 1996, 474 = ZBR 1996, 20 im Fall einer Bewerberin für ein Wehrdienstverhältnis.

[60]

Vgl. entspr. für Beamte GKÖD I L, § 9 Rn. 70. Das Problem ist eher ein theoretisches, weil die Bewerberin rechtl. nicht verpflichtet werden kann, sich vor der Berufung festzulegen.

[61]

Obwohl diese Pflicht auf § 13 Abs. 2 gestützt wird, ist sie entspr. § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes als Sollvorschrift ausgestaltet. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn der Soldatin im Einzelfall die Meldung nicht zumutbar ist (vgl. hierzu Zentralerl. B-1420/30 „Mutterschutz für Soldatinnen“).

[62]

Vgl. auch GKÖD I L, § 9 Rn. 33.

[63]

BVerwG IÖD 1993, 266 = BWV 1994, 262.

[64]

BVerwGE 83, 90 (94); BVerwG NZWehrr 1998, 249 m.w.N.

[65]

BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27. Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 90.

[66]

Vgl. zum Folgenden BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 75 ff. m.w.N. (juris).

[67]

Vgl. BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 76 a.E. (juris).

[68]

Ebd.

[69]

Vgl. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 Nr. 1 SLV.

[70]

Vgl. die Komm. zu § 87 Rn. 32.

[71]

Vgl. BVerfG NVwZ 2011, 746 (747); BVerwGE 122, 147 (149 f.); 124, 99 (102).

[72]

Vgl. BVerwG (EA) 2 C 76.10 Rn. 16 = BVerwGE 142, 59 Ls 2: „Die Rechtswirksamkeit einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis setzt voraus, dass ihrer Festlegung ein angemessener Ausgleich zwischen der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangschance nach unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien und dem in Art. 33 Abs. 5 GG angelegten Interesse des Dienstherrn an einer langen Lebensdienstzeit zugrunde liegt.“ (ebenso BVerwGE 133, 143).

[73]

So BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 80 (juris).

[74]

So grds. BVerwG (EA) 2 C 76.10 Rn. 40 = BVerwGE 142, 59.

[75]

BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 91 (juris) unter Bezugnahme auf BVerwGE 133, 143 (150).

[76]

Vgl. z.B. BVerfGE 16, 94 (110 f.).

[77]

Für Einstellungen als SaZ in die Laufbahnen der Mannschaften sieht § 8 SLV kein Einstellungshöchstalter mehr vor.

[78]

Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG enthält eine verfassungsrechtl. Grundentscheidung für eine wirksame mil. Landesverteidigung (BVerfGE 69, 1). Dieser Verfassungsauftrag umfasst das Gebot, das innere Gefüge der aufzustellenden SK so zu gestalten, dass sie ihren mil. Aufgaben gewachsen sind (BVerfGE 28, 36 [47]).

[79]

Das BVerwG spricht dem auf dem Verteidigungsauftrag beruhenden Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur der SK zu sichern, die Berechtigung zur Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht ab, soweit dies durch (Einstellungs-)Höchstaltersgrenzen erreicht werden soll. Als unzulässig sieht es dieses Ziel nur an, wenn es durch jahrgangsbezogene, d.h. durch auf bestimmte Geburtsjahrgänge festgelegte Übernahmequoten geregelt wird (vgl. BVerwGE 145, 237 = BVerwG [EA] 2 C 11.11 Ls 2 [„Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl.“] u. Rn. 27; BVerwG (EA) 1 WB 51.12 Ls 2 u. Rn. 32 = DÖV 2014, 539.

[80]

Vgl. für den Beamtenbereich BVerwG (EA) 2 C 18.07 = BVerwGE 133, 143.

[81]

Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 48.10 Rn. 31 ff. = BVerwGE 140, 342; BVerwG (EA) 1 WB 51.12 Rn. 25 ff. = DÖV 2014, 539; BVerwG (EA) 2 C 11.11 = BVerwGE 145, 237. Vgl. auch OVG Münster openJur 2012, 88731 (http://openjur.de/u/462398.html).

[82]

Z.B. in §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV.

[83]

BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 54 m.w.N. (juris).

[84]

Dies gilt auch für Soldaten, soweit es um die Förderung innerhalb einer Laufbahn geht, vgl. BVerwGE 86, 169. S.a. BVerwGE 113, 76 = NZWehrr 1997, 160.

[85]

BVerfG NJW 1970, 1268; BVerwGE 73, 182 (184).

[86]

BVerwGE 83, 262 = NZWehrr 1987, 253; vgl. auch BVerwG ZBR 1981, 228. BVerwGE 133, 143, verlangt eine ausdrückliche gesetzl. Grundlage.

[87]

Vgl. VG Karlsruhe openJur 2013, 14910 (http://openjur.de/u/608115.html); OVG Münster openJur 2012, 88731 (http://openjur.de/u/462398.html); BVerwG (EA) 2 C 11.11 = BVerwGE 145, 237. S. auch Finger, NZWehrr 2011, 163.

[88]

NZWehrr 2011, 163 (166). Zu Einzelheiten vgl. die dortigen Ausführungen.

[89]

Vgl. die Komm. zu § 45 Rn. 6.

[90]

Vgl. BVerwG Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 10; BVerwGE 86, 169; BVerwGE 138, 70 = ZBR 2010, 201 (etwa drei Jahre Restdienstzeit ausreichend); anders BVerfGE 117, 372 = ZBR 2007, 204: auch eine Tätigkeit von weniger als drei Jahren vor Erreichen der gesetzl. Altersgrenze gebe ausreichend Möglichkeit, das höhere Amt u. die damit verbundenen Aufgaben effektiv zum Nutzen des Dienstherrn wahrzunehmen.

[91]

BVerwG, Beschl. v. 9.4.2014 – (EA) 1 WDS-VR 23.13, Ls u. Rn. 35 ff., DokBer 2014, 295.

[92]

Auch als „Aktion Abendsonne“ bekannt. OVG Münster IÖD 2008, 30, unterstreicht, dass die Eignung für die Wahrnehmung eines Beförderungsamtes fehlt, wenn im zeitlich engen Anschluss an die Beförderung die Zurruhesetzung erfolgen soll. Vgl. BVerwGE 86, 169; BVerwGE 102, 33 (35).

[93]

Vgl. JB des WBeauftr 2003, BT-Drs. 15/2600, 10. Der WBeauftr verkennt die verfassungsrechtl. Tragweite u. die enorme finanzpolit. Dimension dieser Verfahrensweise. Wer in dieser Weise öff. Laufbahnziele propagiert, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich auf Kollisionskurs mit dem verfassungsrechtl. Leistungsgrds. befindet. Es mag aus Sicht des DBwV als Soldatengewerkschaft vertretbar sein, für Thesen wie den von Gertz (NZWehrr 1987, 203 [207]) für die „Masse gut durchschnittlich beurteilter Soldaten“ entwickelten Vorschlag („Gesichtspunkte in Auswahlverfahren, die die Erhaltung der Leistungsbereitschaft der Masse der Soldaten sichern sollen, sind grds. sachgerechte Differenzierungskriterien.“) zu werben. Verfassungs- u. dienstrechtl., aber auch aus Sicht junger, leistungsstarker Soldaten sind sie unakzeptabel. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 22 Rn. 3.

[94]

BVerwG IÖD 1994, 74 f.

[95]

Zum Grenzalter der Verwendung als BtlKdr BVerwG ZBR 1980, 324.

[96]

BVerwG, Beschl. v. 23.8.1994 – 1 WB 30.94.

[97]

VG Köln openJur 2014, 24269 (http://openjur.de/u/747655.html).

[98]

Vgl. die berechtigte Kritik an dem Erl. im JB 2014 des WBeauftr, BT-Drs. 18/3750, 51 f. Zur Ehrenrettung der Rechtsabteilung des BMVg sei angemerkt, dass deren Zustimmung zum Erl. durch unzutr. Angaben seitens der mil. Personalführung erwirkt worden ist, weil nur die Rede von kurzen Abwicklungszeiten (wenigen Monaten) war (vgl. zu dieser rechtl. atypischen Problematik der sog. zweiten Beförderungsauswahl bereits Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 22 Rn. 16).

[99]

Vgl. Eichen, SoldGG, § 1 Rn. 7.

[100]

S. Rn. 5, 49.

[101]

Vgl. allg. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 123 m.w.N.

[102]

So allg. BVerfGE 39, 334 (368 f.) zu den in Art. 33 GG für alle Berufe, die öff. Dienst sind, enthaltenen Sonderregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 3 GG.

[103]

NJW 2000, 497 (Fall Kreil) = NZWehrr 2000, 28; dazu Eichen, Klaus, Erosion der deutschen Wehrverfassung durch sekundäres Gemeinschaftsrechts?, NZWehrr 2000, 45.

[104]

BVerwGE 103, 301; BVerwG NZWehrr 1999, 161.

[105]

Unzutr. Dollinger/Umbach, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, Band I, 2002, Art. 33 Rn. 53.

[106]

Ohne dass hier bei der Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit Frauen eine günstigere Behandlung als Männer erfahren, vgl. Rn. 18.

[107]

Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 93 ff. m.w.N.

[108]

BVerfGE 85, 191 (207).

[109]

Vgl. die mutterschutzrechtl. Best., die auch für Soldatinnen gelten.

[110]

S. Heun, in: Dreier I, Art. 3 Rn. 113.

[111]

Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 94.

[112]

Die hierfür maßgeblichen Quoten legt § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGleiG fest. Vgl. zu Einzelheiten Eichen UBwV 2005, 6 (9 ff.).

[113]

Kunig, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 33 Rn. 34, Stichwort „Frauenförderung“; Masing, in: Dreier II, Art. 33 Rn. 22, 52, jew. m.w.N.

[114]

EuGH NJW 1995, 3109 (Fall Kalanke).

[115]

EuGH NJW 1997, 3429 (Fall Marschall).

[116]

Vgl. auch grds. Heun, in: Dreier I, Art. 3 Rn. 113.

[117]

Vgl. Eichen, SoldGG, § 1 Rn. 15 m.w.N.; BT-Drs. 16/1780, 31 zum SoldGG.

[118]

BVerwG NZWehrr 1998, 164.

[119]

Vgl. die Komm. zu § 37 Rn. 36.

[120]

BVerfGE 9, 124 (128).

[121]

Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 121 m.w.N.

[122]

Vgl. bei Beamten GKÖD I L, § 9 Rn. 87.

[123]

Heun, in: Dreier I, Art. 3 Rn. 129.

[124]

Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 122. Nach Jarass ist Rasse ein Unterfall der Abstammung. Vgl. auch GKÖD I Yk, § 3 Rn. 14a.

[125]

Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 4 Rn. 7.

[126]

Heun, in: Dreier I, Art. 3 Rn. 133.

[127]

Zum Folgenden vgl. Eichen, SoldGG, § 1 Rn. 10 ff. m.w.N.

[128]

BVerfGE 32, 98 (108) = NJW 1972, 327; BVerwGE 90, 112 (115) = NJW 1992, 2496.

[129]

Vgl. BVerfGE 105, 279 (294) = NJW 2002, 2626.

[130]

BVerfGE 41, 29 (50) = NJW 1976, 947.

[131]

So bereits Rittau, SG, 74.

[132]

Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Art. 4 Rn. 11.

[133]

Vgl. für den Beamtenbereich Battis, BBG, § 9 Rn. 4; GKÖD I L, § 9 Rn. 96 ff., jew. m.w.N.

[134]

So ausdrücklich BVerwGE 128, 329 Ls 3 = DokBer B 2007, 231 Ls 3. Hierzu Franz, DÖV 2009, 1141.

[135]

Die in Teilen unterschiedliche Handhabung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zeigt sich darin, dass § 50 den Kreis der Betroffenen nicht wie im Beamtenbereich von der Dienststellung, sondern vom Dienstgrad her beschreibt u. dass Generale/Admirale auch aus strukturellen Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, vgl. die Komm. zu § 50 Rn. 4, 21.

[136]

Vgl. GKÖD I L, § 9 Rn. 97.

[137]

GKÖD I L, § 9 Rn. 98.

[138]

BVerfGE 102, 41 (53); s.a. BVerfGE 5, 17 (22).

[139]

Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 124 m.w.N.

[140]

BVerfGE 92, 26 (50 m.w.N.); BVerfGE 102, 41 (53 f.).

[141]

BVerfGE 51, 1 (30); Boysen, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 3 Rn. 182 m.w.N.

[142]

Boysen, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 3 Rn. 179 ff.

[143]

BVerfGE 5, 17 (22). Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 125; GKÖD I L, § 9 Rn. 100.

[144]

BVerfGE 9, 124 (128 f.).

[145]

S. zum Merkmal Sprache o. Rn. 38.

[146]

Vgl. Eichen, SoldGG, § 1 Rn. 6.

[147]

RL 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allg. Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung u. Beruf.

[148]

Zu Einzelheiten Eichen, SoldGG, § 18 Rn. 1 ff.

[149]

BT-Drs. 16/1780, 27.

[150]

S.u. Rn. 120 ff.

[151]

Eingehend zu Beurteilungen für Beamte u. Richter, jedoch auch auf Soldaten übertragbar, Schnellenbach, Beurteilung. Vgl. zur Beurteilung der Soldaten Bieler/Lorse, Rn. 415 ff.

[152]

S.u. Rn. 80 f.

[153]

Vgl. z.B. Rn. 17 zur körperlichen Eignung.

[154]

Allg. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 Rn. 99 ff.

[155]

BVerwGE 134, 59, hierzu Bieler/Lorse, Rn. 472 ff.

[156]

Vom 23.9.2009 (BGBl. I S. 3128).

[157]

BVerwG DokBer 2012, 225, juris Rn. 24.

[158]

BVerwGE 134, 59, juris Rn. 38. Angesichts der vom BVerwG betonten Wichtigkeit des Beurteilungswesens der SK und seiner Grundrechtsrelevanz verwundert es, dass sich das BVerwG kaum damit befasst hat, ob § 27, gemessen an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, als parlamentsgesetzl. Ermächtigungsgrundlage zum Erl. des § 2 SLV über dienstl. Beurteilungen von Soldaten ausreicht. Das BVerwG verweist zwar darauf, dass weder in § 27 – anders als in § 21 BBG für den Beamtenbereich – noch sonstwo im SG dienstl. Beurteilungen der Soldaten erwähnt werden (a.a.O., Rn. 40). Das damit zusammenhängende Problem, ob die normative Steuerung des exekutiven Handelns im Rahmen dienstl. Beurteilungen ausschließlich dem Verordnungsgeber überlassen bleiben darf oder ob hier der parlamentarische Gesetzgeber selbst nach der Wesentlichkeitstheorie eine parlamentarische Leitentscheidung zu treffen hat (vgl. hierzu BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, Rn. 52 ff., 70 – juris), wird aber nicht behandelt. Ggf. wäre zu beachten gewesen, dass der parlamentarische Gesetzgeber sich offenbar keine Gedanken über ein Beurteilungssystem, insbes. über bindende Richtwerte, und seine grundrechtl. Eingriffsrelevanz gemacht hat.

[159]

S.o. Rn. 8.

[160]

BDH NZWehrr 1967, 24.

[161]

Maßgeblich ist daher vor allem die letzte aktuelle Beurteilung, früh. Beurteilungen können aber ebenfalls herangezogen werden, vgl. u. Rn. 99.

[162]

ZDv A-1340/50 Nr. 103.

[163]

Vgl. ZDv A-1340/50 Nr. 601 ff.; zur Berücksichtigung einer möglichen Befangenheit des Beurteilenden s. ebd. Nr. 305.

[164]

Vgl. Bieler/Lorse, Nr. 458.

[165]

ZDv A-1340/50 Nr. 301.

[166]

S. ZDv A-1340/50 Nr. 901.

[167]

Zu Einzelheiten s. ZDv A-1340/50 Nr. 910; Bieler/Lorse, Nr. 460.

[168]

Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.3.2019 – 1 B 309/18, NVwZ-RR 2019, 566 (567); BVerwG, Beschl. v. 24.1.2017 – 2 B 75/16, NJW 2017, 2295, Ls. 3.

[169]

BVerwG (EA) 1 WB 51.10 Rn. 19 = BVerwGE 141, 113. Vgl. Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 144.

[170]

Vgl. Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 144 m.w.N.

[171]

Gleiches gilt für die weitere Beschwerde u. den Antrag auf Entscheidung des TDG.

[172]

Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 36.09 Rn. 49 m.w.N. = BVerwGE 136, 119 = NZWehrr 2011, 36; BVerwG (EA) 2 B 108.13 Rn. 6.

[173]

Bieler/Lorse, Nr. 486 a.E.; Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 144.

[174]

BVerwG (EA) 1 WB 36.09 Rn. 58 = BVerwGE 136, 119 = NZWehrr 2011, 36. Vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen, Kap. 13 Rn. 20.

[175]

Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 145; Bieler/Lorse, Nr. 487, jew. m.w.N. Vgl. ZDv A-1340/50 Nr. 1101.

[176]

BVerwG NZWehrr 1989, 200.

[177]

BVerwG (EA) 2 A 2.03 = DÖV 2004, 880; SchAPL, SG, § 3 Rn. 27.

[178]

Hierzu SchAPL, SG, § 3 Rn. 30a.

[179]

ZDv A-1340/50 Nr. 1102. Vgl. auch Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 148 ff. u. Bieler/Lorse, Nr. 487.

[180]

Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 51.10 Rn. 19 = BVerwGE 141, 113; vgl. auch BVerwGE 83, 113 Ls 3: Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Beurteilung im Dienstaufsichtsweg gegeben sind, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte. Krit. zum Rechtsweg bei Beschwerden gegen Beurteilungen zu den Wehrdienstgerichten GKÖD I Yk, § 3 Rn. 56 unter Hinw. auf die im Kern statusrechtl. Bedeutung der Beurteilung.

[181]

BVerwG NVwZ-RR 2009, 541.

[182]

BVerwGE 107, 360 = ZBR 1999, 169.

[183]

Auch beamtenrechtl. Gerichtsentsch., deren Grds. auch auf Soldaten anwendbar sind.

[184]

Bestenauslese, vgl. o. Rn. 11; Schnellenbach, Beurteilung, Teil B I Rn. 78.

[185]

Vgl. entspr. BVerwGE 111, 318 (320).

[186]

BVerfG openJur 2011, 25228 (http://openjur.de/u/181937.htmlhttp://openjur.de/u/181937.html) = ZBR 2004, 45 mit Anm. von Otte, ebd. S. 46. Bereits das OVG Bremen (ZBR 1993, 189 f.) stellte fest, eine Bewertung mit einer Gesamtnote, die nach Bruchteilen von Hundertsteln differenziere, führe zu einer zu feinen, real kaum feststellbaren Unterscheidung zwischen Bewerbern. Diese vermittele bei einer großen Bewerberzahl (im Streitfall 170 Bewerber) kein zutr. Leistungsbild, weil sie Leistungsunterschiede suggeriere, die tatsächlich nicht erkennbar seien o. nicht ins Gewicht fielen. Eine hieraus abgeleitete Rangfolge erscheine in der Feinheit ihrer Abstufungen zufällig, unverständlich u. nicht sachgerecht. Eine Unterscheidung in Noten sei nur so weit plausibel, als sie sprachlich zum Ausdruck gebracht werden könne. Vgl. auch BVerwG ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170.

[187]

Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 48.07 Rn. 61 = BVerwGE 134, 59.

[188]

Zu Auswahlverfahren unter Beteiligung von Soldaten mit einer Ausbildung für die Verwendung im Generalstabs-/Admiralstabsdienst ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausbildung nur auf diese eine Verwendung bezieht u. nicht per se einen Vorzug bei jeder Verwendungsentscheidung begründet.

[189]

Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 48.07 Rn. 59 ff. = BVerwGE 134, 59; BVerwG (EA) 1 WB 51.10 Rn. 44 = BVerwGE 141, 113.

[190]

Jetzt abgelöst durch die ZDv A-1340/50, s.o. Rn. 8.

[191]

Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 51.10 Rn. 39 ff. = BVerwGE 141, 113.

[192]

Vgl. auch Bieler/Lorse, Rn. 477.

[193]

Vgl. Schnellenbach, Beurteilung, Teil B V Rn. 299, Teil B VI Rn. 349.

[194]

Vgl. hierzu Schnellenbach, DöD 1999, 1; ders., Beurteilung, Teil B VI Rn. 403 ff.; BVerwG IÖD 2009, 209 = ZBR 2009, 196, juris Rn. 11 m.w.N.; s.a. § 50 Abs. 2 BLV.

[195]

Vgl. Dolpp/Weniger, SLV, § 2 Rn. 213 m.w.N.; BVerwG ZBR 2002, 133. Vgl. jetzt BVerwGE 134, 59.

[196]

Beispiel: Höchstens 5 Prozent der zu Beurteilenden dürfen die Spitzennote, höchstens weitere 20 Prozent dürfen die zweitbeste Note erhalten.

[197]

Vgl. zutr. Schnellenbach, DöD 1999, 1 (2 m.w.N.), wonach Durchschnittswerte am häufigsten, über- u. unterdurchschnittliche Werte weniger zahlreich u. die extremen Plus- u. Minusvarianten nur selten anzutreffen sind.

[198]

Vgl. Schnellenbach, a.a.O., 5; § 2 Abs. 7-9 SLV.

[199]

Vgl. zu Einzelheiten BVerwG DöD 1980, 224 = ZBR 1981, 197; BVerwG DVBl. 1998, 638; Schnellenbach, Beurteilung, Teil B VI Rn. 403 ff.; Bieler/Lorse, Rn. 470 ff.

[200]

BVerwG (EA) 1 WB 48.07 Rn. 53 = BVerwGE 134, 59.

[201]

BVerwGE 118, 197 = ZBR 2004, 395.

[202]

BVerwG NZWehrr 1983, 27.

[203]

BVerwG NZWehrr 1997, 114. Vgl. ZDv A-1340/50 Nr. 407.

[204]

BVerwGE 93, 174 = NZWehrr 1992, 164 (Beurteilung eines Offz durch einen nächsthöheren Vorg. [DivKdr] auf der Basis eines Beurteilungsbeitrags, den der Beurteilende in veränderter Form übernommen hat).

[205]

BVerwG (EA) 1 WNB 4.13 Rn. 8 f.

[206]

BVerwGE 86, 201 (203); BVerwGE 93, 281 = NZWehrr 1993, 32.

[207]

BVerwGE 107, 360.

[208]

BVerwG NZWehrr 1999, 204 = ZBR 1999, 348.

[209]

BVerwG (EA) 2 C 16.09 Rn. 47 = BVerwGE 138, 102; BVerwG (EA) 2 A 2.10 Rn. 11 f. = NVwZ-RR 2013, 54.

[210]

BVerwG DokBer B 2008, 263.

[211]

Vgl. ZDv A-1340/50 Nr. 504.

[212]

BVerwG ZBR 2000, 269 = DöD 2000, 108. Selbst das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraums führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung (BVerwG [EA] 1 WB 51.10 Ls 1 u. Rn. 29 ff. = BVerwGE 141, 113).

[213]

Vgl. BVerwGE 60, 245 (251). Eine nachvollziehbare Darstellung der Leistungen des Soldaten in der Beurteilung verlangt § 2 Abs. 2 SLV.

[214]

S.o. Rn. 58.

[215]

Dies gilt auch für die bestätigende Stellungnahme zur Entwicklungsprognose (vgl. ZDv A-1340/50 Nr. 910 Buchst. c) durch weitere höhere Vorg.

[216]

BVerwGE 114, 80 = ZBR 2002, 280.

[217]

S. hierzu ZDv A-1340/50 Nr. 904 ff.

[218]

BVerwG DÖV 2004, 880; ebenso BVerwG DokBer B 2005, 91. Vgl. auch BVerwG (EA) 1 WB 34.12 Rn. 25 ff.

[219]

BVerwG (EA) 1 WB 60.11 = DÖV 2013, 783.

[220]

ZDv A-1340/50 Nr. 906 Buchst. c.

[221]

BVerwG ZBR 2005, 255.

[222]

Vgl. BVerwGE 80, 123 = ZBR 1989, 172.

[223]

So BVerwG (EA) 1 WDS-VR 23.13 Rn. 30 m.w.N.

[224]

Hierzu SchAPL, SG, § 3 Rn. 93; GKÖD I Yk, § 3 Rn. 47 ff.

[225]

Vgl. BVerwG NZWehrr 2001, 123 (124 m.w.N.) = ZBR 2001, 141. Vgl. die Komm. zu § 39 Rn. 23.

[226]

BVerwG (EA) 1 WB 31.11 Rn. 29; BVerwG (EA) 1 WB 1.13 Rn. 32 m.w.N. = JZ 2014, 306; BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 („Querversetzung“).

[227]

BVerwG (EA) 1 WB 44.11 Rn. 27 m.w.N.

[228]

S.o. Rn. 9.

[229]

Nicht aber eines Wehrdienstverhältnisses aufgrund der WPfl, vgl. die Komm. zu § 4 Rn. 12.

[230]

Auch die der Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten.

[231]

BVerwGE 69, 83 (86).

[232]

Dieses Wort darf nicht übersehen werden. Wenn SchAPL, SG, § 3 Rn. 3 unter Berufung auf BVerwGE 69, 83 (86) die Einweisung des Soldaten in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis als Verwendung bezeichnen, vernachlässigen sie, dass das Gericht diese Einweisung als konkrete Verwendung definiert. Daneben gibt es noch die Festlegung abstrakter Verwendungen, s. Rn. 80.

[233]

Vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen, Kap. 14 Rn. 1.

[234]

Hierzu Schnellenbach, Konkurrenzen, Kap. 5 Rn. 1 ff. Es geht nur um den Vergleich zum beamtenrechtl. Amtsbegriff, nicht um den staatsrechtl. Amtsbegriffs des Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu einem öff. Amt) als Gesamtheit der staatl. Kompetenzen, die ein Amtswalter für den Staat wahrnimmt; dieser Amtsbegriff erfasst auch Soldaten (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 9).

[235]

BVerwGE 65, 270 (272 m.w.N.); 87, 310 (313); vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

[236]

Auch wenn BVerwGE 69, 83 (85) davon spricht, dass dem Soldatenrecht der Begriff des Amtes im statusrechtl. Sinne fremd sei. Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 3.

[237]

Vgl. Battis, BBG, § 10 Rn. 10.

[238]

Einigen Dienstgraden sind mehreren BesGr zugeordnet (z.B. OTL BesGr A 14 und BesGr A 15).

[239]

Eine Ausnahme regelt § 27 Abs. 2 BBG.

[240]

Vgl. z.B. BVerwGE 49, 64 (67 f.); 60, 144 (150).

[241]

Von der dienstgradgerechten Verwendung ist der auch für Soldaten geltende Grds. der funktionsbezogenen Besoldung (§ 18 BBesG) zu unterscheiden. Dieser besagt, dass auch soldatische Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten u. Dienstgraden (vgl. § 16 BBesG) zuzuordnen sind. Die Dienstgrade sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dieser Grds. dient öff. (fiskalischen) Interessen.

[242]

BVerwGE 53, 115; BVerwG NZWehrr 1986, 121.

[243]

Vgl. Battis, BBG, § 10 Rn. 12.

[244]

Battis, BBG, § 28 Rn. 4 m.w.N.

[245]

BVerwGE 69, 83 (86).

[246]

Z.B. die Tätigkeit eines KpChefs einer Instandsetzungskompanie.

[247]

Vogelgesang (GKÖD I Yk, § 3 Rn. 1b) beschreibt als Verwendung zutr. den „Einsatz von Soldaten in einem bestimmten militärischen Aufgabenbereich oder für eine bestimmte Aufgabe“. Vgl. Deiseroth, jurisPR-BVerwG 25/2007 Anm. 5, C.1.

[248]

So ist der Dienstherr grds. verpflichtet, den Beamten „so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht“ (BVerwG DöD 1965, 177); der Beamte darf grds. nur zu einer seinem Amt entspr. Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden (§ 27 Abs. 1 u. 2 BBG).

[249]

BVerwGE 69, 83 (86 m.w.N.).

[250]

BVerwGE 53, 115 (116 f.) = DÖV 1976, 287.

[251]

BVerwGE 69, 83 (86 f. m.w.N.).

[252]

Früher STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweisung).

[253]

Vgl. BVerwGE 53, 23 (26); GKÖD I Yk, § 3 Rn. 1e.

[254]

Diese kann auch eine mil. Ausbildung sein, z.B. eine Lehrgangsteilnahme, vgl. GKÖD I Yk, § 3 Rn. 1b m.w.N.

[255]

BVerwG NZWehrr 1996, 65 = NVwZ 1996, 474; Schnellenbach, Konkurrenzen, Kap. 14 Rn. 3; a.A. Schmidt-Bremme, NVwZ 1996, 455.

[256]

Tragende Säule der Argumentation soll die jederzeitige Versetzbarkeit von Soldaten sein. Diese Forderung ist zwar für funktionsfähige Streitkräfte wenig bestreitbar, taugt jedoch nicht als Verneinung der mit der Wesentlichkeitstheorie zu beantwortenden Frage nach einem Gesetzesvorbehalt, weil ein Soldat im Fall der Versetzung in seinem dienstrechtlichen Grundverhältnis betroffen ist. Denn mit einer Versetzung geht es in der inhaltlichen Natur der Sache nicht nur um eine Bestimmung dienstinterner Abläufe, sondern spannt den Bogen bis hin zu Standortwechsel und Beförderung.

[257]

Vgl. Sondervotum der Richter Böckenförde und Mahrenholz zu BVerfG, Urt. v. 24.4.1985 – 2 BvR 2/83, NJW 1985, 1519 (1520).

[258]

BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 – 1 BvR 83/96, BVerfGE 28, 243.

[259]

ZDv A-1300/14 Nr. 101.

[260]

Zum Meinungsstand SchAPL, SG, § 3 Rn. 69; GKÖD I Yk, § 3 Rn. 32, jew. m.w.N.

[261]

Vgl. die Komm. zu § 1 Rn. 49.

[262]

BayVGH, Urt. v. 4.6.2014 – 14 BV 12.2186, Rn. 14, juris.

[263]

Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1981 – 2 C 42/78, Rn. 18, juris. Hierbei ist auch die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen, wonach Zusicherungen bei truppendienstlichen Verwendungs- und Personalmaßnahmen gem. § 37 VwVfG der Schriftform bedürften, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit handelt (BVerwG, 1 WB 38/17 R. 35) – die Norm darf unmittelbare Geltung jedoch nur bei einem VA beanspruchen.

[264]

A.A. Eichen in der 3. Aufl. sowie die Komm. zu § 10 Abs. 4, Rn. 54, in Anlehnung an die Rspr.

[265]

BVerwGE 46, 353 = NZWehrr 1975, 223.

[266]

BVerwG (EA) 1 WDS-VR 6.12 (7.12), Ls u. Rn. 23 = BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34.

[267]

So BVerwG, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12 u.a., NZWehrr 2013, 34-37.

[268]

Soweit das BVerwG in dem Beschl. v. 26.10.2012, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, BVerwGE 145, 24-31, konstruiert, dass die Versetzung wegen der aus § 7 SG zu fordernden Pflicht des Soldaten zur Versetzbarkeit einen Bezug zu dem 2. Unterabschnitt von Abschnitt 1 des SG habe, übersieht es dabei die identische Verpflichtung eines Beamten aus § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG und begründet damit entgegen der eigenen Maßstäbe die truppendienstliche Maßnahme mit dem formalen Argument einer anderen gesetzlichen Norm statt der Natur der Sache.

[269]

BVerwGE 43, 342 (343).

[270]

Handelte es sich um einen Dienstposten in derselben Dienststelle am selben Standort, läge ein Dienstpostenwechsel vor.

[271]

BayVGH, Urt. v. 4.6.2014 – 14 BV 12.2186, juris Rn. 13 m.w.N.

[272]

BVerwG RiA 1983, 77 = ZBR 1983, 167.

[273]

Fälle eines dienstl. Bedürfnisses für eine Versetzung sind aufgelistet in Nr. 202 des Zentralerl. B-1300/46 „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“.

[274]

Zu den (insbes. schwerwiegenden persönlichen) Gründen hierfür s. Zentralerl. B-1300/46 Nr. 204 ff. Über die Aufhebung einer auf Antrag eines Soldaten erlassenen Versetzungsverfügung ist auf der Grundlage des in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck kommenden allg. Rechtsgedankens zu entscheiden, vgl. BVerwG NZWehrr 2001, 215.

[275]

BVerwG, Beschl. v. 13.12.2011 (EA) – 1 WB 43.11, juris, Rn. 20.

[276]

BVerwG, Beschl. v. 22.2.1983 – 1 WB 27/82, juris.

[277]

BVerwG, Beschl. v. 3.9.1996 – 1 WB 10.96.

[278]

St. Rspr., z.B. BVerwG (EA) 1 WB 60.11 Rn. 34 = NVwZ 2013, 1227; BVerwG (EA) 1 WDS-VR 5/12 Rn. 20 m.w.N.; SchAPL, SG, § 3 Rn. 9.

[279]

Vgl. nur BVerwGE 86, 244.

[280]

Die Zuständigkeiten sind festgelegt in der ZDv A-1300/14 Nr. 301 ff.

[281]

Vgl. Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 139; SchAPL, SG, § 3 Rn. 9.

[282]

BVerwGE 43, 215 (217). Zur Zweistufigkeit dieser Prüfung: Es kann ein dienstl. Bedürfnis an einer Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten geben, gleichwohl kann der Dienstherr den entspr. Versetzungsantrag eines Soldaten ohne Ermessensfehler ablehnen.

[283]

BVerwG, Beschl. v. 24.1.2017 – 1 WDS-VR 8/16, NVwZ-RR 2017, 548.

[284]

Vgl. BVerwGE 63, 210 (212); BVerwGE 73, 51; BVerwG 1 WB 43.11 Rn. 21; Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 138 m.w.N. aus der Rspr.; SchAPL, SG, § 3 Rn. 9.

[285]

Dau/Scheuren, WBO, § 17 Rn. 57.

[286]

Weitere Beispiele bei Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 138 ff.; GKÖD I Yk, § 3 Rn. 34; SchAPL, SG, § 3 Rn. 64 ff.

[287]

BVerwGE 53, 280 = DÖV 1977, 709; BVerwG NZWehrr 1994, 24. BVerwG DokBer B 2007, 6; BVerwG (EA) 1 WDS-VR 5.12. Zur Beendigung einer Kommandierung ins Ausland BVerwG NZWehrr 2006, 157; BVerwG 1 WB 36.11 = NZWehrr 2012, 77; zu rechtl. Problemen der Repatriierung Lucks, NZWehrr 2008, 25. Zur Rückversetzung eines im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes (AA) verwendeten Soldaten bei Wegfall der Zustimmung des AA zu der Verwendung BVerwG 1 WDS-VR 12.08 = NZWehrr 2009, 32.

[288]

BVerwGE 63, 210 (215 m.w.N.) = NZWehrr 1979, 154 (156); BVerwG 1 WB 32.89; BVerwG 1 WB 66.93.

[289]

BVerwG RiA 1982, 50 = ZBR 1982, 222.

[290]

BVerwG 1 WB 148.76.

[291]

BVerwG NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395. Vgl. allerdings die Selbstbindung des BMVg in Nr. 203 des Zentralerl. B-1300/46 „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“, wonach schwerwiegende persönliche Gründe eine Versetzung beeinflussen können, wenn vorrangige dienstl. Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können z.B. der Gesundheitszustand des Soldaten o. seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen o. schulische Schwierigkeiten der Kinder sein.

[292]

BVerwGE 73, 51; BVerwG 1 WB 24.95; BVerwG 1 WB 10.96 m.w.N.

[293]

BVerwG 1 WB 1.88 m.w.N.; BVerwG 1 WB 78.90; BVerwG 1 WB 30.92; BVerwG 1 WB 81.94.

[294]

BVerwG 1 WB 78.95.

[295]

BVerwG NZWehrr 1980, 65.

[296]

BVerwG ZBR 1987, 248; BVerwG NZWehrr 1998, 248 (entspr. zum Dienstpostenwechsel); BVerwG NZWehrr 2000, 161; BVerwG NZWehrr 2001, 215; BVerwG ZBR 2005, 392. Zur Versetzbarkeit der mil. Gleichstellungsbeauftragten s. § 18 Abs. 5 Satz 2 SGleiG.

[297]

BVerwG NZWehrr 1999, 249. S.a. § 15 SBG.

[298]

BVerwGE 86, 244 = NZWehrr 1990, 252. Zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erst im Beschwerdeverfahren NZWehrr 1994, 26 (Ls).

[299]

BVerwGE 113, 112 = NZWehrr 1997, 252; BVerwG DokBer B 2006, 291.

[300]

BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34. Dies ist auch für Versetzungen vom Ausland in das Inland nach st. Rspr. zulässig, vgl. BVerwG (EA) 1 WDS-VR 12.08 = NZWehrr 2009, 32; BVerwG (EA) 1 WDS-VR 5.12 Rn. 22 m.w.N. Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 73; Zentralerl. B-1300/46 „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“ Nr. 202 Buchst. h.

[301]

BVerwG Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8.

[302]

BVerwG Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = NZWehrr 1997, 114.

[303]

Keine Verfestigung einer mil. Verwendungsentscheidung dahin, dass ein im Auswahlverfahren bestimmter Soldat rechtl. gesichert auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben kann, wenn ein Konkurrent rechtswidrig übergangen worden ist; st. Rspr., vgl. BVerwG (EA) 1 WDS-VR 3.12 Rn. 19 m.w.N.

[304]

BVerwG (EA) 1 WB 36.11 Rn. 34 m.w.N.

[305]

BVerwG DokBer B 2009, 54.

[306]

BVerwGE 93, 95 = ZBR 1991, 375.

[307]

BVerwGE 46, 175 = NZWehrr 1974, 107.

[308]

BVerwGE 111, 22 = NZWehrr 2000, 82 (mit Anm. Bachmann, S. 83).

[309]

BVerwG NVwZ-RR 2005, 829 = ZBR 2005, 425.

[310]

BVerwGE 93, 232 = RiA 1992, 306.

[311]

BVerwG DokBer B 1995, 33; BVerwG ZBR 2005, 391.

[312]

BVerwG 1 WB 75.78.

[313]

BVerwG 1 WB 55.96; BVerwG 1 WB 73.98.

[314]

BVerwG 1 WB 8.92 = NZWehrr 1993, 124 (Ls).

[315]

BVerwG NZWehrr 1996, 208.

[316]

BVerwG NZWehrr 1995, 28; BVerwGE 83, 19 (21 f.) = NZWehrr 1986, 73. Das BMVg hat sein Ermessen durch Nr. 309 Buchst. c des Zentralerl. B-1300/46 „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“ in der Weise gebunden, dass BS u. SaZ, welche die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, sofern es wegen der Versetzung nicht möglich wäre, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag o. aus zwingenden dienstl. Gründen versetzt werden dürfen. Diese Ermessensbindung ist rechtl. unbedenklich (vgl. BVerwGE 73, 51; BVerwGE 73, 246; BVerwGE 83, 333).

[317]

Sie ähnelt der Abordnung der Beamten, vgl. § 27 BBG.

[318]

Vgl. ZDv A-1300/14 Nr. 108.

[319]

Dieses Merkmal lässt wie im Beamtenrecht („Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“) die Kommandierung als vorgeschaltete Bewährungszeit vor einer Versetzung zu.

[320]

Vgl. BVerwGE 130, 165 (174 f.) = PersR 2008, 367 (371) zu Soldaten in der BwVerw.

[321]

SchAPL, SG, § 3 Rn. 80.

[322]

Die Annahme von Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 Rn. 61, die Verwendung sei endgültig, wenn der Soldat länger als ein Jahr bei der neuen Dienststelle o. am neuen Standort Dienst leiste, war weder durch Vorschriften belegt noch entsprach sie der Praxis des BMVg. Auch beamtenrechtl. sind längere Abordnungszeiträume zulässig (vgl. § 27 Abs. 3 BBG).

[323]

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG ist in besonderen Fällen eine Zusage der Umzugskostenvergütung bei Kommandierungen zulässig. Ist ein Soldat in einem Wirtschaftsbetrieb tätig, kommt eine Versetzung zu einer firmennahen Bw-Dienststelle mit anschließender „heimatnaher“ Kommandierung in Frage.

[324]

Vgl. z.B. § 29 Abs. 2 Satz 2 WDO; Dau/Schütz, WDO, § 29 Rn. 15.

[325]

Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrds.) vereinbar ist, dass bei einer Dienstreise der Auslandsverwendungszuschlag erst ab dem 15. Tag, dagegen bei der Kommandierung während der gesamten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland gezahlt wird, ist von den allg. VG zu klären (BVerwG 1 WB 49.09 Ls 2 u. Rn. 35 – juris).

[326]

ZDv A-1300/14 Nr. 113 f.

[327]

Vgl. BVerwG [EA] 1 WB 47.12 Rn. 29 ff. zum Streitfall über die nachträgliche Umwandlung der AO einer Auslandsdienstreise in eine Kommandierung, hilfsweise die Feststellung, dass die AO zur Dienstreise rechtswidrig war u. statt dessen eine Kommandierung zu verfügen gewesen wäre.

[328]

ZDv A-1300/14 Nr. 105. Der Dienstpostenwechsel entspricht der beamtenrechtl. Umsetzung (vgl. o. Rn. 79) innerhalb einer Behörde.

[329]

BVerwGE 93, 232 = RiA 1992, 306.

[330]

Hier muss mittels einer Bestenauslese ggf. ein Unwilliger ausgewählt werden.

[331]

BVerwG (EA) 1 WB 39.09 Rn. 28 = BVerwGE 136, 388.

[332]

BVerfGE 39, 334 (354).

[333]

Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 7 m.w.N.

[334]

Das Wort „Stau“ impliziert einen vermeintlichen Rechtsanspruch auf Beförderung. Diese steht aber stets unter dem Primat der Bestenauslese. Nur der bestgeeignete u. leistungsstärkste Bewerber hat – eine Planstelle vorausgesetzt – einen Anspruch auf Beförderung, nicht schon der „grundsätzlich“ geeignete Soldat. Die Rechtslage verkennend („Beförderungsstau“) JB 2008 des WBeauftr, BT-Drs. 16/12200, 28, wo zudem die nach dem Leistungsgrds. notwendige Bildung von Eignungsreihenfolgen für Bewerber offenbar krit. gesehen wird. Vgl. auch die Komm. zu § 44 Rn. 22.

[335]

Vgl. allg. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 33 Rn. 33.

[336]

BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 1 WB 5/13, juris, Rn. 21 m.w.N.

[337]

BVerwG (EA) 1 WB 7.13 = BVerwGE 149, 153.

[338]

BVerwGE 53, 163 (165). Das gilt auch für die Weiterbildung der SanOffz, vgl. BVerwG ZBR 1998, 145.

[339]

§ 93 Abs. 2 Nr. 2.

[340]

Diese RVO soll die bisherige, rechtsstaatl. bedenkliche Festlegung mil. Ausbildungsinhalte nur im Erlassweg u. allein nach mil. Zweckmäßigkeitserwägungen beenden. Vgl. die Komm. zu § 27 Rn. 30.

[341]

Zum Folgenden BVerwGE 86, 169.

[342]

Ein Leistungsvergleich ist nur erforderlich, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten zu entscheiden ist. Daran fehlt es, wenn der ausgewählte Soldat sich bereits früher nach einem Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern auf einem dem höherwertigen Dienstposten entspr. Dienstposten bewähren konnte u. damit objektiv einen Vorsprung aufzuweisen hat, vgl. BVerwG NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141.

[343]

BVerwG 1 WB 123.00 m.w.N.

[344]

BVerwG NZWehrr 1998, 248.

[345]

BVerwG (EA) 1 WB 44.11 Rn. 30.

[346]

BVerwG (EA) 1 WB 59.10 Ls 2 = NVwZ-RR 2012, 32.

[347]

BVerwGE 117, 81 = NZWehrr 2003, 120 (121); BVerwG (EA) 1 WB 6.07 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9; BVerwG 1 WB 36.09 Rn. 38 = BVerwGE 136, 119, jew. m.w.N.

[348]

BVerwG ZBR 2003, 359 = IÖD 2003, 147.

[349]

BVerwGE 136, 198 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55.

[350]

BVerwG ZBR 2001, 31 m.w.N.

[351]

Die Rspr. zunächst für Beamte, die einer Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen schriftl. dokumentieren zu müssen (OVG Münster ZBR 2009, 274 = IÖD 2009, 88 im Anschluss an BVerfG ZBR 2008, 169), gilt auch für Entscheidungen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige mil. Verwendung betreffen (vgl. BVerwGE 128, 329 (335 f.) = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41; BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, jew. Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist primär, wer für die Auswahlentscheidung zuständig ist (BVerwG [EA] 1 WB 52.08 Rn. 29 = BVerwGE 136, 36).

[352]

So der 1. WDS des BVerwG (NZWehrr 1984, 214 [Ls]- juris): „Die Festlegung eines die Lebenserfahrung würdigenden Mindestlebensalters ist angesichts der großen Zahl geeigneter HFw sachgerecht, weil nur so eine befriedigende Anzahl von ihnen rechtzeitig vor ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr zum Oberstabsfeldwebel befördert werden kann.“ Diese Rspr. verkennt, dass es keine grds.o. absolute, sondern immer nur eine relative, an der Qualifikation der Bewerber gemessene Eignung gibt.

[353]

Aus der „Philosophie der Kameradschaft“ abgeleitete Forderungen gehen so weit, selbst Soldaten im unteren Leistungsdrittel grds. zum „Zieldienstgrad“ zu führen. Für Beamte erteilen Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 22 Rn. 3, etwaigen personalpol. Vorstellungen eine klare Absage, wonach möglichst das Gros der Beamten einer Laufbahn, einschl. vieler durchschnittlich leistungsfähiger u. -bereiter Beamter, mit Beförderungen bis in Spitzenämter der Laufbahn rechnen können soll. Ihre zutr. Einschätzung, dies laufe auf die Ausschaltung der Leistungsauswahl hinaus u. sei unzulässig, gilt entspr. für das soldatische Dienstrecht.

[354]

BVerwG IÖD 2005, 74 (75) = DöD 2005, 162 (163 f.). Bestätigt durch BVerwG IÖD 2005, 158 = DÖV 2005, 694. Auch wenn diese Entsch. zum Beamtenrecht ergangen sind, gelten ihre Rechtsgedanken entspr. für Soldaten.

[355]

Vgl. zum Folgenden Eichen, NZWehrr 2011, 25.

[356]

Die ZDv A-1340/49 Nr. 236 fordert z.B. für eine Beförderung zum StFw eine Wartezeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Fw, obwohl eine Dienstpostenbündelung besteht (s. Rn. 103). Reine Wartezeiten sind rechtwidrig u. müssen unverzüglich aufgehoben werden. Obwohl das Problem den Verantwortlichen im BMVg schon lange bekannt ist, ist bisher nichts geschehen – ein klarer Gesetzesverstoß!

[357]

BVerwG IÖD 2005, 74 (76).

[358]

BVerwG (EA) 2 C 12.14 Ls 1 u. Rn. 17. Vgl. auch Eckstein, ZBR 2009, 86 (88).

[359]

Vgl. auch § 18 Satz 3 BBesG.

[360]

Unberührt bleibt die Möglichkeit der Berufung auf das Lebensalter, wenn es sich als leistungsbezogenes Kriterium darstellt, vgl. z.B. Rn. 35.

[361]

Vgl. die Komm. zu § 27 Rn. 26.

[362]

BVerwG IÖD 2005, 158 = DÖV 2005, 694.

[363]

Diese verlangt das BVerwG a.a.O. außer bei unmittelbar drohender Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (entspr. der SK).

[364]

BVerfGE 28, 36 (41).

[365]

In der Tendenz wohl ebenso BVerwGE 80, 123 (126 – „von einem (...) dienstälteren Beamten typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung“).

[366]

Vgl. GKÖD I K, § 23 Rn. 54.

[367]

Vgl. insbes. die Kritik in der Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, 59. Jahresbericht v. 20.2.2018, BT-Drs. 19/700, 34-36.

[368]

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 – 1 WDS-VR 6/16, NZWehrr 2017, 68-71.

[369]

Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines geordneten Dienstbetriebes, st.Rspr. BVerwG, u.a. Urt. v. 18.7.2019 – 2 WD 19/18, juris; Urt. v. 2.4.2008 – 2 WD 13/07, NVwZ-RR 2009, 25-27;

[370]

BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5/18, juris, Rn. 18 m.w.N.

[371]

BVerwG ZBR 1998, 46 = DöD 1998, 31.

[372]

Vgl. zur fiktiven Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung eines vom Dienst freigestellten ziv. Personalratsmitglieds VGH Mannheim RiA 2009, 41, zur beruflichen Förderung eines freigestellten Personalratsmitglieds (Soldat) BVerwG (EA) 2 B 1.13 = IÖD 2014, 220.

[373]

BVerwG ZBR 1998, 46 = DöD 1998, 31.

[374]

BVerwG (EA) 2 B 1.13 Rn. 23 m.w.N. = IÖD 2014, 220.

[375]

Für den Antrag eines freigestellten Soldaten auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben, BVerwGE 93, 188 = NZWehrr 1994, 244.

[376]

BVerwG (EA) 2 B 1.13 Rn. 7 f. = IÖD 2014, 220.

[377]

RL des BMVg für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen u. Soldaten v. 11.6.2002 u. Erläuterungen des BMVg v. 9.8.2010, zit. nach BVerwG (EA) 2 B 11.14 Rn. 3 = PersV 2014, 456.

[378]

BVerwG (EA) 2 B 11.14 Rn. 3 = PersV 2014, 456.

[379]

Vgl. z.B. BVerwG (EA) 2 B 1.13 = IÖD 2014, 220; BVerwG (EA) 1 WB 6.13 Ls 1 = JZ 2015, 153.

[380]

BVerwG (EA) 2 B 1.13 Rn. 17 = IÖD 2014, 220.

[381]

Vgl. Eichen, SoldGG, § 18 Rn. 1 ff.

[382]

Vgl. ZDv A-1420/20 (Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin o. eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit) Nr. 103.

[383]

Vgl. die Komm. zu § 44 Rn. 30, § 55 Rn. 12.

[384]

Es ist der Exekutive daher verwehrt, über die vom Gesetzgeber zugelassenen Ausnahmen hinaus durch eine interpretative extensive Ausweitung des Begriffs der Dienstfähigkeit generell die Weiterverwendung eines Soldaten sicherzustellen. Deshalb ist die Entsch. BVerwG (EA) 2 C 67.11 = NZWehrr 2015, 83 mit Anm. Eichen, S. 86 krit. zu sehen.

[385]

Dies betont BT-Drs. 17/7143, 20 (zu Abs. 3 – neu).

[386]

Diese erweiterte Forderung an die Dienstfähigkeit des Soldaten nach der ZDv A-1420/20 Nr. 103 ist mil. notwendig, da SK für den Ernstfall u. nicht nur für den Friedensbetrieb aufgestellt werden. Soldaten müssen vielseitig verwendbar sein (vgl. auch o. Rn. 81).

[387]

Um diesen weiten Spielraum nicht unnötig einzuengen, hat das BMVg bisher von der in der amtl. Begr. (BT-Drs. 14/6881, 27) vorgesehene Erlassregelung, um „die Möglichkeit zur Ausübung des Ermessens im Einzelfall“ zu konkretisieren, abgesehen.

[388]

Vom 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458).

[389]

BT-Drs. 17/7143, 20.

[390]

BT-Drs. 17/7143, 20.

[391]

Vgl. zur Kritik an der bisherigen Fassung des Abs. 2 die 2. Aufl., § 3 Fn. 293.

[392]

Vgl. zum Folgenden Landessozialgericht für das Saarland L 5 VS 19/01 m.w.N.

[393]

SVGVwV, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1981 Nr. 151 S. 6 (unter 81.1.2).

[394]

BSGE 99, 1 (7); BSGE 80, 236 (238).

[395]

BSG openJur 2015, 11493 Rn. 29 m.w.N. (http://openjur.de/u/776385.html).

[396]

Vgl. § 63c Abs. 1 SVG; § 62 SG.

[397]

Das ohnehin schwierige Verständnis dieser Regelung wird dadurch erschwert, dass sie ihrerseits auf zwei weitere Vorschriften verweist. Für die Soldaten in den personalbearbeitenden Stellen, die diese versorgungsrechtl. Best über den Abs. 2. anwenden sollen, ist diese Aufgabe ohne rechtl. Beratung nicht lösbar.

[398]

Vgl. § 63c Abs. 1 SVG; § 62 SG.

[399]

Vgl. BT-Drs. 15/3416, 18.

[400]

Ohnehin gilt nach § 81 Abs. 7 SVG eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung nicht als WDB.

[401]

BT-Drs. 14/6881, 27.

[402]

G zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) i.d.F. der Bekanntmachung v. 4.9.2012 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Art. 12 des G v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133). Hierzu Saalfeld, Michael, Die Alternative zur Einsatzversorgung – Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, BWV 2008, 38.

[403]

Diese Frist kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele des G zu erwarten ist.

[404]

Lex specialis zu § 75 Abs. 6 SG u. § 29a WPflG.

[405]

Alternativ kommt nach § 8 EinsatzWVG eine Weiterverwendung im Beamten- o. Arbeitnehmerverhältnis in Betracht.

[406]

Zumindest die Forderung im Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 4), auf diese Probezeit zu verzichten, weil (so die befremdliche Begr.) sie „von den Betroffenen als äußerst belastender Unsicherheitsfaktor gesehen“ werde, hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.

[407]

Nach der amtl. Begr. zu § 7 EinsatzWVG ist es ausreichend, wenn der Einsatzgeschädigte im Rahmen vorhandener – also nicht speziell für ihn geschaffener – Strukturen auch nur auf einem Dienstposten noch ausbildungs- u. dienstgradgerecht verwendet werden kann (BT-Drs. 16/6564, 19).

[408]

G zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) v. 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592), rückwirkend in Kraft ab 1.12.2002.

[409]

Der Begriff entspricht der besoldungsrechtl. Definition in § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

[410]

Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AuslVZV (Neufassung v. 8.4.2009 – BGBl. I S. 809, mit späteren Änd.), wonach erst für die dritte Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gesundheitsrelevante Umstände beachtlich sind.

[411]

S. den maßgeblich durch den DBwV vorgegebenen, diesbzgl. Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 3).

[412]

So die schon um Einschränkung bemühte amtl. Begr. zum EinsatzWVG in BT-Drs. 16/6564, 15.

[413]

BT-Drs. 17/2433, 3

[414]

Vgl. BT-Drs. 17/7389, 9.

§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform

(1) Einer Ernennung bedarf es


1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
3.

(2) 1Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. 2Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. 3Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) 1Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. 2Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. 3Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) 1Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aufgrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

Kommentierung

I.Allgemeines1, 2

II.Erläuterungen im Einzelnen3 – 53

1.Absatz 13 – 19

a)Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift, Bezüge zum Beamtenrecht3 – 6

b)Begriff der Ernennung7 – 11

c)Erfordernis der Ernennung12 – 19

2.Absatz 220 – 25

3.Absatz 326 – 44

a)Allgemeines26 – 28

b)Dienstgradbezeichnungen29 – 37

c)Uniform38 – 44

4.Absatz 445 – 53

Literatur:

Alff, Richard: Zur Rechtsstellung der in ein Parlament gewählten Soldaten, NZWehrr 1980, 201; Dau, Klaus: Uniformen, Rang- und Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr im Schutz des § 132a StGB, NZWehrr 1987, 133; Deiseroth, Dieter: Gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen nicht rechtswirksam in sein Dienstverhältnis berufenen Zeitsoldaten?, jurisPR-BVerwG 24/2007 Anm. 6; Demandt, Ecke: Ist es zulässig, dem Soldaten das Tragen der Uniform während des Dienstes zu verbieten?, NZWehrr 1981, 182; Dittrich, Karl-Heinz: Der Bundespräsident und seine Bedeutung für die Streitkräfte, BWV 1999, 73; Drescher, Alfred: Die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, RiA 1977, 51; Fichte, Robby: An den Haaren herbeigezogen – Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr, NZWehrr 2006, 139; Koch, Alexander, Amtsträger und Soldaten – Amtsbezeichnungen und Dienstgrade im Strafrecht, NZWehrr 2019, 104; Kruck, Bernhard: Staatsoberhaupt und Streitkräfte, 2. Aufl. 1998; Leppek, Sabine, Das Ernennungsrecht im Bundesbeamtengesetz und im Beamtenstatusgesetz – Ernennung und Ernennungsfehler unter besonderer Berücksichtigung der Heilbarkeit von Formfehlern, ZBR 2010, 397; Muckel, Stefan: Unterschiedliche Vorgaben zur Haartracht für Frauen und Männer in der Bundeswehr, JA 2019, 635; Nettesheim, Martin: Amt und Stellung des Bundespräsidenten in der grundgesetzlichen Demokratie, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 61; ders., Die Aufgaben des Bundespräsidenten, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 62; Pötz, Susanne: Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Dienst – Zur Frage, wie viel Schmuck bei der Verrichtung des Dienstes in Uniform erlaubt ist, NZWehrr 2003, 245; Poretschkin, Alexander: Dienstgradabzeichen und Uniformen, BWV 2008, 173; Schlaich, Klaus: Die Funktionen des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge, HStR II, 2. Aufl. 1998, § 49; Schreiber, Jürgen: Staatliche Ehrenzeichen außerhalb des Ordensgesetzes?, NZWehrr 1977, 17; Wahlers, Wilhelm: Das äußere Erscheinungsbild uniformierter Beamter, ZBR 2009, 116.

I. Allgemeines

1

Die Vorschrift legt fest, für welche Fälle im Bereich des Soldatenrechts eine Ernennung erforderlich ist. Im Zusammenhang damit werden die Begriffe der Berufung, Beförderung und Umwandlung definiert (Abs. 1). Weiterhin bestimmt § 4 die Befugnisse und Zuständigkeiten des BPräs für Ernennungen (Abs. 2) sowie für die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen der Soldaten (Abs. 3). Schließlich wird eine Beförderungssperre für Soldaten im Hinblick auf eine bevorstehende Mitgliedschaft im BT, im Europ. Parlament oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie für Abg. während einer Wehrdienstleistung begründet (Abs. 4).

2

Die Zusammenfassung dieser unterschiedlichen Regelungsgegenstände in einem Paragraphen ist keineswegs zwingend. Hier dürften beim Gesetzgeber eher pragmatische als rechtssystematische Kriterien im Vordergrund gestanden haben. Dies zeigt der Vergleich zum Beamtenrecht.[1] Inhaltl. sind die einzelnen Abs. des § 4 zwar weitgehend an das Beamtenrecht angelehnt, folgen aber im Rahmen des SG einer anderen Regelungssystematik als die entspr. Best. im BBG.

§ 4 betrifft vier verschiedene Regelungsbereiche. Auf die Entstehungsgeschichte, den Vergleich zu anderen Best. sowie auf ergänzende RVO und Vorschriften wird daher – abw. von der sonstigen Systematik dieses Komm. – jew. bei der Komm. der einzelnen Abs. eingegangen.

II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1

a) Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift, Bezüge zum Beamtenrecht

3

Abs. 1 bestimmt statusrechtl. Maßnahmen, die einer Ernennung bedürfen (einen weiteren Fall der Ernennung [Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis] regelt § 5 ResG). Damit erschöpft sich sein Regelungsgehalt. Rechtl. Maßstäbe für Ernennungen enthält Abs. 1 nicht; diese sind an anderen Stellen des SG normiert (vgl. § 3 Abs. 1, §§ 37, 38, 39). Allenfalls mittelbar bestimmt Abs. 1 den Anwendungsbereich des § 3 insoweit, als dieser sich auf Ernennungsentscheidungen bezieht.[2] Auch formelle Vorgaben für die Art und Weise, in der Ernennungen vorzunehmen sind, werden nicht in Abs. 1, sondern in den §§ 41 und 42 geregelt.

4

Der REntw.[3] sah in § 4 Abs. 1 lediglich zwei Fallgruppen der Ernennung vor: die Berufung in das Dienstverhältnis eines BS oder SaZ und die Beförderung. Erst auf Empfehlung des Ausschusses für Beamtenrecht des BT wurde die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS oder umgekehrt gesondert als Nr. 1a (später Nr. 2) in den Entw. aufgenommen[4], obwohl es sich dabei um Sonderfälle der Berufung handelt.[5]

5

Seit dem Inkrafttreten des SG wurde Abs. 1 zweimal geändert. Durch Art. 65 Nr. 1 des G vom 21.8.2002[6] wurde Satz 2 eingefügt. Von der Einführung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungs- und Dienstrecht sollte die Ernennung wegen ihres hohen Symbolwertes ausgenommen bleiben. Das besondere Näheverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn sei in elektronischer Form nicht so zu dokumentieren und hervorzuheben, wie durch Aushändigung einer Urkunde.[7] Durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. a des DNeuG wurde Satz 2 wieder aufgehoben. Nunmehr soll mittels der qualifizierten elektronischen Signatur auch eine Ernennungsurkunde in elektronischer Form nicht mehr ausgeschlossen sein.[8] Ob hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht, darf bezweifelt werden.

6

Abs. 1 entspricht inhaltl. den beamten- und richterrechtl. Best. der § 8 Abs. 1 BeamtStG, § 10 Abs. 1 BBG und § 17 Abs. 2 DRiG. Im Unterschied zum Soldatenrecht werden dort die erforderlichen Fälle einer Ernennung und die Form der Ernennung jew. in einer Best. zusammengefasst.

b) Begriff der Ernennung

7

Der Begriff der Ernennung wird im SG – anders als die Begriffe Berufung, Umwandlung und Beförderung – nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Da bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 ausdrücklich an die beamtenrechtl. Regelungen angeknüpft wurde[9], ist im Soldatenrecht der allg. dienstrechtl. Ernennungsbegriff zu Grunde zu legen.[10]

Bei einer Ernennung handelt es sich folglich um einen rechtsgestaltenden, formgebundenen, bedingungsfeindlichen und mitwirkungsbedürftigen VA, der die Grundlagen der Rechtsstellung des Soldaten (Status) festlegt.[11]

8

Als mitwirkungsbedürftiger VA setzt die Ernennung die Zustimmung des zu Ernennenden im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ernennung voraus. Fehlt die Zustimmung, ist die Ernennung unwirksam.[12] Bei der Zustimmung handelt es sich um eine öff.-rechtl. Willenserklärung[13], die – anders als die Ernennung selbst – ihrerseits keinen Formerfordernissen unterliegt. So wird die Zustimmung regelmäßig in der widerspruchslosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde zu sehen sein.[14] Beförderungen können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 42 Abs. 2, § 58 Abs. 2) statt durch Aushändigung einer Urkunde durch dienstl. Bekanntgabe erfolgen.[15] Auch in diesen Fällen muss das Einverständnis des Betroffenen gegeben sein; es spricht nichts dagegen, dies zu unterstellen, so lange keine abw. Äußerung vorliegt.[16]

9

Die Mitwirkungsbedürftigkeit hat zur Konsequenz, dass der zu Ernennende bis zur wirksamen Bekanntgabe der Ernennung den Eintritt der beabsichtigten Status- oder Dienstgradänderung verhindern kann. Weigert er sich, die Ernennungsurkunde anzunehmen oder äußert er auf sonstige Weise unmissverständlich seine Ablehnung, kommt die Ernennung nicht zu Stande. Die Zustimmung kann selbst dann nicht fingiert oder ersetzt werden, wenn der Betroffene kraft Gesetzes oder aufgrund eigener Erklärung verpflichtet ist, sich ernennen zu lassen.[17] Eine Verpflichtung, sich (erneut) ernennen zu lassen, konstituiert das SG unter bestimmten Voraussetzungen für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Offz (§ 50 i.V.m. § 57 BBG) sowie für BS, die wegen Erreichens oder Überschreitens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind bzw. versetzt worden sind (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4). Gegen den Willen der ehem. Soldaten kann die erneute Berufung jedoch auch in diesen Fällen nicht vollzogen werden.[18] Wird die Verpflichtung, sich ernennen zu lassen, schuldhaft nicht erfüllt, kann allein disziplinarrechtl. (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3) reagiert werden. Hinzu kommt der i.d.R. schwerwiegende Verlust der Versorgungsbezüge (§ 57 SVG). Andere Möglichkeiten – insbes. zur einseitigen Verfügung der Statusänd. – hat der Dienstherr nicht. Hier liegt einer der wesentlichen Unterschiede zu anderen statusrechtl. VA, die keine Ernennung voraussetzen, wie z.B. die Verlängerung der Dienstzeit eines SaZ[19] oder die Heranziehung zu Dienstleistungen. Diese können gegen den Willen des Betreffenden vollzogen werden, sofern die gesetzl. Voraussetzungen erfüllt sind.

10

Für die Zustimmung zur Ernennung gelten die allg. Grundsätze über Willenserklärungen. Die Zustimmung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB)[20]; eine Ernennung kommt nicht zustande. Für beschränkt Geschäftsfähige, insbes. Minderjährige, gelten die §§ 107, 108, 113 BGB, d.h. die Zustimmung ist zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch den gesetzl. Vertreter oder den volljährig gewordenen Soldaten nachgeholt werden.[21]

Die Zustimmung kann unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB angefochten werden, womit die Ernennung rückwirkend unwirksam wird.[22] Die Anfechtung der Zustimmung stellt damit neben den Entlassungstatbeständen der §§ 46, 55 bzw. den disziplinarrechtl. Vorschriften über den Dienstgradverlust (vgl. § 26) eine weitere Möglichkeit dar, eine statusrechtl. Maßnahme rückgängig zu machen. Die engen Voraussetzungen der §§ 26, 46 und 55 schließen unter Konkurrenzgesichtspunkten die Anfechtung nicht aus[23], da die Rechtsfolgen jew. unterschiedlich sind. Entlassung und Dienstgradverlust wirken immer nur in die Zukunft, während die Anfechtung die eingetretene Statusänderung rückwirkend beseitigt (§ 142 BGB).[24]

11

Im Gegensatz zum Beamtenrecht (vgl. § 13 BBG) stellt das SG keine Sonderregelungen auf, wann eine Ernennung nichtig ist. Eine analoge Anwendung von § 13 BBG wird angesichts der im Soldatenrecht anders geregelten Rechtsfolgen bei fehlerhaften Ernennungen nicht in Betracht kommen. Maßstab sind damit allein die allg. verwaltungsrechtl. Grundsätze des § 44 VwVfG.[25] Die Ernennung durch eine grds. zur Ernennung unzuständige Dienststelle wird danach regelmäßig nichtig sein. Wegen ihres konstitutiven Charakters ist eine rückwirkende Ernennung ausgeschlossen; ihr käme keine rechtsgestaltende Wirkung zu.[26] Zu Rücknahme und Widerruf der Ernennung wird auf die Komm. zu § 41 und § 42 verwiesen.

c) Erfordernis der Ernennung

12

Erforderlich ist eine Ernennung bei der Berufung, d.h. der Begr. des Dienstverhältnisses eines BS oder SaZ. Damit ist klargestellt, dass die Begr. eines Wehrdienstverhältnisses aufgrund der WPfl oder in anderen Fällen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3) keine Ernennung voraussetzt. Das Wehrdienstverhältnis aufgrund der WPfl wird vielmehr durch einseitigen VA nach den Best. des WPflG begründet und beginnt mit dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a.F.). § 5 ResG bestimmt, dass es auch zur Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis einer Ernennung bedarf. Die Vorschrift erklärt die für die Berufung zum SaZ geltenden Vorschriften für entspr. anwendbar.

13

Keiner Ernennung bedarf die Rückführung eines ehem. Abg. in den mil. Dienst. Da die Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis während der Mitgliedschaft im Parlament lediglich ruhen, muss für die Rückführung des Abg., auf die er einen Anspruch hat, das Dienstverhältnis nicht neu begründet werden (vgl. § 25 Abs. 2 SG i.V.m. §§ 5, 6 AbgG).[27] Gleiches gilt für BS und SaZ nach Beendigung eines kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 25 Abs. 5).

14

Die Heranziehung zu Dienstleistungen in den SK (§§ 59 ff.) setzt ebenfalls keine Ernennung voraus. Die Heranziehung hat zwar statusbegründende Wirkung, da die Betroffenen Soldaten (RDL) werden; sie werden jedoch nicht in das Dienstverhältnis eines BS oder SaZ berufen.

15

Auch bei der Heranziehung zu einer Eignungsübung gem. § 87 Abs. 1 handelt es sich nicht um eine Ernennung. Zwar hat der Eignungsübende für die Dauer der Eignungsübung den Status eines SaZ (§ 87 Abs. 1 Satz 5); sein Dienstverhältnis wird jedoch nicht durch Berufung, sondern durch den Dienstantritt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) begründet. Der „Einberufungsbescheid“ setzt zwar einen Antrag und damit die Zustimmung des Bewerbers voraus; er ist jedoch kein mitwirkungsbedürftiger VA.[28] Praktisch hat dies keine wesentlichen Konsequenzen, da der Bewerber durch den Einberufungsbescheid nicht verpflichtet wird, die Eignungsübung anzutreten bzw. jederzeit seine Entlassung verlangen kann.

16

Die Umwandlung ist rechtsdogmatisch ein Unterfall der Berufung.[29] Da das SG in § 45a mittlerweile besondere gesetzl. Voraussetzungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines BS in das eines SaZ enthält, sind die früher in diesem Zusammenhang erörterten Probleme[30] obsolet.

17

Die Beförderung setzt grds. eine Ernennung voraus, auch bei Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten. Die Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades für die Dauer einer Verwendung gem. § 5 Abs. 3 SLV fällt unter den Beförderungsbegriff und bedarf daher der Ernennung mit der Folge, dass sie nur mit Zustimmung des Soldaten erfolgen kann.[31]

Keine Beförderung ist die Einweisung in eine Planstelle. Die Verleihung eines sog. „temporary rank“, d.h. die ausnahmsweise erteilte Befugnis an einen Soldaten, aus Gründen der internationalen Akzeptanz bei Auslandseinsätzen und in integrierten Verwendungen eine höhere Dienstgradbezeichnung zu führen und die entspr. Dienstgradabzeichen anzulegen, stellt ebenfalls keine Beförderung dar, da damit keinerlei statusrechtl. Veränderungen einhergehen.[32]

18

Möglich ist es, dass verschiedene Fälle von Ernennungen parallel in einer Urkunde zusammengefasst werden, z.B. wenn ein SaZ unter Berufung in das Dienstverhältnis eines BS (Umwandlung) einen höheren Dienstgrad verliehen bekommt (Beförderung).[33] In der Praxis hat diese Regelung heute keine Bedeutung mehr.

19

Alle Ernennungen sind statusrechtl. Maßnahmen. Um Rechtsschutz kann daher nicht bei den TDG, sondern nur bei den VG nachgesucht werden.

2. Absatz 2

20

Abs. 2 entspricht dem REntw. und gilt seit der Erstfassung des SG unverändert. Mit der Best. sollte einerseits eine Parallelregelung zu § 10 BBG a.F. (jetzt: § 12 Abs. 1 BBG) geschaffen und andererseits die Zuständigkeit des BPräs auch für Soldaten entspr. der verfassungsrechtl. Vorgabe für Beamte in Art. 60 Abs. 1 GG geregelt werden.[34] Der BR hatte während des Gesetzgebungsverfahrens zunächst Bedenken gegen die Regelung, da sich Art. 60 Abs. 1 GG in der damaligen Fassung nur auf Beamte erstreckte.[35] Gegenüber den in § 4 Abs. 2 Satz 3 festgelegten Übertragungsbefugnissen machte er geltend, dass zu diesem Zeitpunkt für die administrativen Kompetenzen in Bezug auf die SK noch keine verfassungsrechtl. Grundlagen geschaffen worden waren.[36] Diese Einwände konnten durch den Hinw. auf die gleichzeitig zur Beratung anstehenden Ergänzungen des GG im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bw entkräftet werden.[37] Dabei wurde u.a. Art. 60 Abs. 1 GG auf Offz und Uffz erweitert[38], obwohl die BReg zunächst eine Änd. des Art. 60 Abs. 1 GG nicht für erforderlich ansah und davon ausging, dem BPräs die Ernennungszuständigkeit für Soldaten durch einfaches Gesetz zuweisen zu können.[39]

21

Inhaltl. geht Abs. 2 über Art. 60 Abs. 1 GG hinaus, indem er dem BPräs die Zuständigkeit für die Ernennung aller BS und SaZ sowie der Offz d. R. zuweist, während Art. 60 Abs. 1 GG sich nur auf Offz und Uffz bezieht. Dies ist jedoch unproblematisch, da Art. 60 Abs. 1 GG nicht ausschließt, dem BPräs weitere Zuständigkeiten zu übertragen.[40] Ob dies rechtsdogmatisch aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 60 Abs. 1 GG folgt oder aus allg. Grds., kann dahinstehen. Angesichts der Übertragung einer Vielzahl von Ernennungszuständigkeiten durch den BPräs auf andere Stellen entbehrt diese Frage ohnehin der praktischen Relevanz.[41]

22

Die Ernennung ist eine Kompetenz des BPräs in seiner Funktion als Staatsoberhaupt mit der Folge, dass jeder Ernennungsakt durch den BPräs gem. Art. 58 Satz 1 GG gegenzeichnungspflichtig ist.[42] Die Gegenzeichnung erfolgt durch den BMVg.[43]

Aufgrund der allg. verfassungsrechtl. Stellung des BPräs ist dieser grds. zur Vornahme einer von der BReg oder dem BMVg beantragten Ernennung verpflichtet. Er kann allerdings – in Anlehnung an die Grds. über sein Prüfungsrecht bei der Ausfertigung von Gesetzen – eine Ernennung aus Rechtsgründen verweigern, z.B. wenn ein Verstoß gegen die Ernennungsgrds. des Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt.[44]

23

Die Zuständigkeiten des BPräs für Versetzungen von Soldaten in den Ruhestand und Entlassungen (funktionell erstreckt sich die Kompetenz des BPräs, der nach Art. 60 Abs. 1 GG Offz und Uffz ernennt und „entlässt“, auf jede Begr. und jede Beendigung dieser soldatischen Dienstverhältnisse, auch auf Ruhestandsversetzungen[45]) sind in § 44 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 geregelt.

24

Hat der BPräs eine Ernennungsentscheidung getroffen oder abgelehnt, ist zum verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO eine Beschwerde nicht zulässig. Vielmehr ist unmittelbar Klage beim VG zu erheben. Die Ausnahmebest. des § 23 Abs. 5 WBO gilt nur bei Entscheidungen des BMVg.[46]

25

Durch die AO des BPräs über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10.7.1969[47] wurde von der Ermächtigung des Abs. 2 Satz 3, die Ernennungszuständigkeiten auf andere Stellen zu übertragen, Gebrauch gemacht. Danach hat sich der BPräs vorbehalten, die Offz zu ernennen (und zu entlassen), die der BesGr B angehören. Im Übrigen hat er seine Befugnisse auf den BMVg übertragen, der seinerseits durch die AO über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (konstitutiv neu gefasst am 22.9.2015)[48] seine Zuständigkeiten z.T. weiter übertragen hat. Dem BMVg sind danach vorbehalten die Ernennung[49] von Offz und Res. zum Oberst sowie die Ernennung zum Lt von Anwärtern für die Laufbahn der Offz des Truppendienstes und des militärfachl. Dienstes.

3. Absatz 3

a) Allgemeines

26

In Anlehnung an §§ 86 und 74 BBG regelt Abs. 3 die Befugnis des BPräs, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten festzusetzen (Satz 1) sowie Best. über die Uniform der Soldaten zu erlassen (Satz 2). Abs. 3 hat seit der Erstfassung des SG nur eine Änderung durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 8.6.2017[50] erfahren. Die Änderung stellt deklaratorisch klar, dass die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zum Erlass der Bestimmungen über die Uniform der Soldatinnen und Soldaten auch die Befugnis umfasst, festzulegen, welche privaten Kleidungsstücke, die keine Uniformteile sind, mit der Uniform getragen werden dürfen. Die Klarstellung beruht mit auf der Erwägung, dass die Soldatin oder der Soldat insbes. beim Auftreten in der Öffentlichkeit die Achtung und das Vertrauen, die ihre oder seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen darf (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), aber diese Achtung und dieses Vertrauen und damit auch die Achtung und das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates insbes. dann nicht gegeben sein kann, wenn das Tragen privater Kleidungsstücke mit der Uniform eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Untergebenen unmöglich machen oder erschweren.[51] Eine unmittelbare Umsetzung dieser Regelung durch den BPräs ist bislang nicht erfolgt; nach Nr. 118 der Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804) darf zivile Oberbekleidung zur Uniform nicht getragen werden. Praktische Bedeutung könnten entsprechende Vorgaben entfalten, wenn zunehmend Soldatinnen und Soldaten aus religiösen Gründen bestimmte Kleidungsstücke (z.B. Turban, Kopftuch, Kippa) tragen wollen.[52]

27

Eine ausdrückliche verfassungsrechtl. Grundlage für die Zuweisung dieser Kompetenzen an den BPräs findet sich – anders als für die Ernennung (Art. 60 Abs. 1 GG) – nicht. Gleichwohl ist Abs. 3 verfassungsrechtl. unproblematisch. Die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen kann als Teil der „Symbolsetzungsgewalt“ qualifiziert werden, für die das GG keine speziellen Normen enthält, die aber traditionell dem BPräs zugestanden wird.[53] Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber jederzeit berechtigt ist, auch in diesem Bereich gesetzl. Vorgaben zu verabschieden und den Entscheidungsspielraum des BPräs einzuschränken bzw. ihm diesen ganz zu entziehen. So gesteht Abs. 3 Satz 1 die Festsetzung der Dienstgradbezeichnungen dem BPräs ohnehin nur insoweit zu, als gesetzl. nichts anderes bestimmt ist. Aber auch Abs. 3 Satz 2, der nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, stellte kein Hindernis dar, durch Gesetz Best. über die Uniform der Soldaten festzulegen, an die dann auch der BPräs gebunden wäre.

28

Der BPräs hat mit der AO über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14.7.1978[54] von seinen Befugnissen nach Abs. 3 Gebrauch gemacht. Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich dabei nicht um eine RVO – hierfür fehlt dem BPräs die formale Kompetenz –, sondern um eine AO mit dem Charakter einer VV, was für Regelungen dieser Art ausreicht.[55] Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die genannte AO des BPräs und an die in deren Ausführung erlassene VV des BMVg „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1) zu halten, unterliegt grds. der rechtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.[56]

Anordnungen des BPräs nach Abs. 3 unterliegen der Gegenzeichnungspflicht gem. Art. 58 Satz 1 GG.[57]

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