Kitabı oxu: «Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46»

Şrift:

Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46


Am 20.11.1945 beginnt im Schwurgerichtssaal des Nürnberger Justizpalastes der Prozess gegen die „Hauptkriegsverbrecher“. 21 führende Vertreter des nationalsozialistischen Regimes müssen sich wegen ihrer Verbrechen gegen Frieden und Menschlichkeit vor einem internationalen Gericht verantworten.

Die Hauptankläger der vier Siegermächte haben zu Beginn und am Ende des Nürnberger Prozesses große programmatische Reden gehalten. Je eine Rede ist in diesem Band nachgedruckt und mit kommentierenden Essays begleitet, die zum einen historisch-kritisch die Argumentationslinien aus den unterschiedlichen Rechtsverständnissen beleuchten und zum anderen die Elemente verdeutlichen, die im Sinne der Nürnberger Prinzipien wirksam und zukunftsweisend waren.

Herausgeber, Autorin und Autoren dieses Bandes:

Rainer Huhle hat zahlreiche Veröffentlichungen zu Menschenrechten, Erinnerungspolitik und internationaler Strafgerichtsbarkeit vorgelegt. (u.a. 1989 in der Europäischen Verlagsanstalt das Buch „Von Nürnberg nach Den Haag“) und ist zusammen mit Otto Böhm im Nürnberger Menschenrechtszentrum, das sich mit den Nürnberger Prozessen und allen Fragen der Weiterentwicklung des Völkerstaatsrechts beschäftigt, für die Herausgabe dieses Bandes verantwortlich.

Otto Böhm ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu Menschenrechten.

Matthias Gemählich verantwortet Bildungsprojekte am Memorium Nürnberger ­Prozesse.

Lilia Antipow ist Autorin vieler Publikationen zum Thema und u.a. Kuratorin des sowjetischen Teils der Dauerausstellung Memorium Nürnberger Prozesse.

Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46

Die Reden der Hauptankläger

Neu gelesen und kommentiert

Herausgegeben vom Nürnberger Menschenrechtszentrum

CEP Europäische Verlagsanstalt

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© ebook-Ausgabe CEP Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 2015

Coverabbildung: Gerichtsgebäude in Nürnberg, Quelle: Russisches Staatsarchiv für Film- und

Fotodokumente

(RGAKFD), Krasnogorsk, Archivsignatur: Nr. V-2449

Fotos der vier Chefankläger auf der Umschlagseite hinten:

Rudenko, Quelle: Russisches Staatsarchiv für Film- und Fotodokumente (RGAKFD), Krasnogorsk,

Archivsignatur: Nr. 0-362055

Jackson, Quelle: Russisches Staatsarchiv für Film- und Fotodokumente (RGAKFD), Krasnogorsk,

Archivsignatur: Nr. V-3050

Shawcross, Quelle: National Archives Record Administration, College Park, MD, USA de Menthon:

Copyright 1946 Charles W. Alexander

Signet: Dorothee Wallner nach Caspar Neher »Europa« (1945)

ISBN 978-3-86393-531-3

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Übersetzung, Vervielfältigung (auch fotomechanisch), der elektronischen Speicherung auf einem Datenträger oder in einer Datenbank, der körperlichen und unkörperlichen Wiedergabe (auch am Bildschirm, auch auf dem Weg der Datenübertragung) vorbehalten.

Informationen zu unserem Verlagsprogramm finden Sie im Internet unter www.europaeische-verlagsanstalt.de

„Daß vier große Nationen, erfüllt von ihrem Siege

und schmerzlich gepeinigt von dem geschehenen

Unrecht, nicht Rache üben, sondern ihre gefangenen

Feinde freiwillig dem Richtspruch des Gesetzes

übergeben, ist eines der bedeutsamsten

Zugeständnisse, die die Macht jemals der

Vernunft eingeräumt hat.“

Robert H. Jackson

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Rainer Huhle

Einleitung

Otto Böhm / Rainer Huhle

„Die wahre Klägerin vor den Schranken dieses Gerichts ist die Zivilisation.“

Country Lawyer, New Deal Lawyer, General Attorney

Jackson und das Ende der US-amerikanischen Neutralität

Jackson in London

Jacksons Quellen und Vorlagen

Franz Neumanns „Speerspitzentheorie“ der Judenverfolgung

Die Struktur der Anklage

Zeugen oder Dokumente?

Die Auswahl der Angeklagten

Die Rede

Jacksons Rhetorik: „Die Nationen klagen an!“

Grundsätzliche Einwände: Rückwirkungsverbot und Siegerjustiz

Die Schwierigkeiten mit dem Tatbestand „Angriffskrieg“

Die Schwierigkeiten mit dem Tatbestand „Verschwörung“

Verbrechen von Deutschen an Deutschen

Der Nazi Master Plan

Die Opfer der Verschwörung: Arbeiter, Christen, Juden

Kollektive und individuelle Schuld, Schuld verbrecherischer Organisationen

Wir – die Zivilisation

Die Wiederherstellung der Macht des Rechtes

Die Eröffnungsrede des amerikanischen Hauptanklägers Robert H. Jackson am 21. November 1945167

Der gesetzlose Weg zur Macht.

Die Befestigung der Nazi-Macht.

1. Der Kampf gegen die Arbeiterklasse.

2. Der Kampf gegen die Kirchen.

Nachmittagssitzung.

3. Verbrechen gegen die Juden:

Schreckensherrschaft und Kriegsvorbereitung.

Angriffsversuche.

Angriffskrieg.

Verschwörung mit Japan.

Das Verfahrensrecht.

Die Verbrechen gegen den Frieden.

Die Einzelverantwortlichkeit.

Die politischen, polizeilichen und militärischen Organisationen.

Die Verantwortlichkeit dieses Gerichts.

Matthias Gemählich

„Wir aber wollen, daß dieses Deutschland schuldig gesprochen werde.“

Das lange Warten

François de Menthon und Charles Dubost

Ein Plädoyer im Namen der „unterdrückten und geknechteten Völker“

Die deutsche Kollektivschuld

Der Angriffskrieg als Verbrechen

Zwangsarbeit und Ausplünderung

Gewaltverbrechen an Zivilisten und Kriegsgefangenen

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Die individuelle Schuld der Angeklagten

Das Konzept der Staatskriminalität

Fazit: Völkerrechtliche Pionierarbeit

Die Eröffnungsrede des französischen Hauptanklägers François de Menthon am 17. Januar 1946309

Nachmittagssitzung.

Lilia Antipow

„Die wahrhaft räuberischen Pläne der hitlerischen Angreifer gegen die Sowjetunion.“

Zwischen Bestrafung der NS-Täter, Großmachtpolitik und Geschichtsverhandlung: Eine Gerichtsrede mit vielen Bedeutungen

Außen- und innenpolitische Rahmenbedingungen: Die Sowjetunion, 1945–1946

Die sowjetische Prozesskonzeption

Stalinistische Justizpolitik

Stalins williger Jurist: Sowjetischer Hauptankläger Roman Rudenko

Rudenkos Eröffnungsrede als kollektives Produkt

Schwerpunkte der sowjetischen Anklage

Die Repräsentation der Sowjetunion als „Großmacht im Konzert der Großmächte“, „Volksdemokratie“, „sozialistischer Rechtsstaat“ und „Hauptsieger über den Faschismus“

„Der Angriffskrieg“, der „Grad der Betroffenheit“ und die „Angst vor der Geschichte“

Kriegsverbrechen gegen sowjetische Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter

„Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und Holocaust

Die Slawen als Opfer der Verbrechen gegen das Völkerstrafrecht

Deutungsmuster des Nationalsozialismus und des NS-Staates

Ausblick

Die Eröffnungsrede des sowjetischen Hauptanklägers Roman Rudenko am 8. Februar 1946494

Nachmittagssitzung.

Rainer Huhle

„Recht ist ein lebendiges, wachsendes Wesen.“

Die Rede

Professor Jahrreiß erklärt deutsches Völkerrecht

Die Antwort des britischen Anklägers

Völkermord (Genozid)

Crimes against humanity

Lauterpachts Beitrag

Die Nürnberger Prinzipien

Goethe in Nürnberg

Die Schlussrede des britischen Hauptanklägers Hartley Shawcross am 26. Juli 1946635

Literaturverzeichnis

Personenregister

Abkürzungsverzeichnis


CDJCZentrum für Zeitgenössische Jüdische Dokumentation [Centre de documentation juive contemporaine]
ČGKAußerordentliche staatliche Kommission für die Feststellung und Untersuchung der Gräueltaten der deutsch-faschistischen Eindringlinge und ihrer Komplizen [Črezvyčajnaja gosudarstvennaja komissija po ustanovleniju i rassledovaniju zlodejanij nemecko-fašistskich zachvatčikov i ich soobščnikov]
GUKR „Smerš“Hauptverwaltung der Abwehr „Tod den Spionen!“ [Glavnoe upravlenie kontrrazvedki „Smert‘ špionam!“ ]
GUPVIHauptverwaltung für Angelegenheiten der Kriegsgefangenen und Internierten [Glavnoe upravlenie po delam voennoplennych i internirovannych]
ILCVölkerrechtskommission [International Law Commission]
IMTInternationales Militärtribunal
MRPVolksrepublikanische Bewegung [Mouvement Républicain Populaire]
NKVD der UdSSRVolkskommissariat für Innere Angelegenheiten der UdSSR [Narodnyj komissariat vnutrennich del SSSR]
OCCPACDienst für die Verfolgung von Achsenverbrechen [Office of the Chief of Counsel for the Prosecution of Axis Criminality]
OSSDienst für Strategische Operationen [Office of Strategic Services]
R&AForschungs- und Analyseabteilung [Research and Analysis Branch]
SNK der UdSSRRat der Volkskommissare der UdSSR [Sovet narodnych komissarov SSSR]
SMADSowjetische Militäradministration in Deutschland [Sovetskaja voennaja administracija v Germanii]
UNWCCUN-Kommission für Kriegsverbrechen [United Nations War Crimes Commission]
UPA des CK der VKP(b)Abteilung für Propaganda und Agitation des Zentralkomitees der Allunions- Kommunistischen Partei (der Bolschewiki) [Upravlenie propagandy i agitacii Central’nogo komiteta Vsesojuznoj kommunističeskoj partii (bol’ševikov)]
VKP(b)Allunions- Kommunistische Partei (der Bolschewiki) [Vsesojuznaja kommunističeskaja partija (bol’ševikov)]
VLKSMAllunions- Leninscher Kommunistischer Jugendverband [Vsesojuznyj leninskij kommunističeskij sojuz molodeži]
ZK der VKP(b)Zentralkomitee der Allunions- Kommunistischen Partei (der Bolschewiki) [Central’nyj komitet Vsesojuznoj kommunističeskoj partii (bol’ševikov)]

Rainer Huhle
Einleitung

Als Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts der UN-Sicherheitsrat zwei internationale Sondergerichtshöfe zur Untersuchung und Verurteilung von Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda einsetzte, und erst recht, als 1998 in Rom beschlossen wurde, einen Internationalen Strafgerichtshof einzusetzen, da erinnerte man sich in aller Welt auch wieder an das Internationale Militärtribunal (IMT) von Nürnberg, in dem über 22 hochrangige Nationalsozialisten Recht gesprochen wurde. Die „Nürnberger Prinzipien“, von der UNO nach Ende des IMT beschlossen1 und dann über Jahrzehnte nahezu vergessen, wurden wiederentdeckt. „Nürnberg“ wurde zum Ausgangs- und Bezugspunkt dieser neuen internationalen Strafgerichtshöfe erklärt, zum „Meilenstein in der Entwicklung des Völkerrechts“,2 zum „Wegweiser zu einer weltweiten Gesellschaft […], die sich auf Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gründet.“3

Diese Rückblicke auf Nürnberg als Meilenstein, Ursprung, Geburtsstätte oder andere Gründungsmetaphern für das Völkerstrafrecht sind zweifellos berechtigt. Indem sie aber eine Entwicklungslinie „Von Nürnberg nach Den Haag“ unterstellen, den Nürnberger Prozess also vor allen als Vorläufer für das heutige Völkerstrafrecht sehen, geraten die spezifischen historischen Umstände der Nürnberger Verfahren samt ihrer Errungenschaften und Fehler leicht aus dem Blick. Wenn heute fast einhellig positiv auf „Nürnberg“ Bezug genommen wird, geht unter, wie sehr jeder einzelne Aspekt des Internationalen Tribunals seinerzeit umkämpft war, wie viele Rechtsauffassungen nicht nur zwischen Anklägern und Verteidigern, sondern auch innerhalb der „Vier siegreichen Nationen“ in Nürnberg und in den jeweiligen Staaten aufeinander stießen. Und damit geht eine Quelle rechtspolitischer Debatten verloren, die bis heute bedeutsam sind und produktiv sein können.

Verloren geht auch das Verständnis dafür, dass ein internationales Strafverfahren wegen politischer Verbrechen notwendigerweise ein politischer Prozess ist, der immer auch politisch motiviert ist,4 dass dies aber kein Makel ist, wenn er gleichzeitig ein Versuch ist, diese politischen Absichten innerhalb der Schranken des Rechts zu verwirklichen. Der Nürnberger Prozess war nicht alternativlos, er war in der Tat, wie der amerikanische Ankläger Robert H. Jackson es formulierte, „eines der bedeutsamsten Zugeständnisse, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat.“5 Von den in ganz Europa in weit größerem Umfang bei Kriegsende durchgeführten Hinrichtungen ohne oder mit „kurzem Prozess“ redet heute kaum noch jemand. Das Wagnis, mit einem großen politischen Prozess nicht nur ein Urteil über die NS-Täter zu sprechen, sondern sich gleichzeitig dem Urteil der Weltöffentlichkeit und der Geschichte zu stellen, macht „Nürnberg“ zu dem lieu de mémoire, jenem Erinnerungsort auch der Rechtsgeschichte, der es ohne Zweifel geworden ist.6

Die Zeitgenossen, nicht zuletzt die Akteure selbst, waren sich dieser historischen Bedeutung des Prozesses bewusst, ebenso der damit verbundenen Herausforderung an ihr Handeln. Zwar sprachen am Ende die acht Richter das historische Nürnberger Urteil, den sichtbarsten Part in dem Prozess hatten jedoch, entsprechend der Dramaturgie eines im Wesentlichen von angelsächsischem Recht geprägten Verfahrens, die Ankläger. Es waren auch die Ankläger, die schon bei der Ausarbeitung der Rechtsprinzipien des Prozesses auf der Londoner Konferenz die Hauptrolle spielten. Jede der „Vier siegreichen Mächte“ war mit einem Anklagestab in Nürnberg vertreten, und jeder der vier Hauptankläger hielt eine große Eröffnungsrede und ein umfassendes Schlussplädoyer.

In diesen Reden mussten sie sich nicht nur in der Kunst des rhetorisch geschliffenen Plädierens beweisen. Sie mussten vor allem die rechtspolitischen, ja philosophischen Grundlagen ihrer Anklage deutlich machen. Und sie taten das nicht nur mit Blick auf das Verfahren, auf die Notwendigkeit, die Richter zu überzeugen, sondern auch im Bewusstsein ihrer historischen Mission und Rolle. Die Reden der Ankläger enthalten alle juristischen und politischen Probleme des Prozesses, die Widersprüche und Defizite ebenso wie die großen rechtspolitischen Durchbrüche in diesem Verfahren. Darüber hinaus spiegeln sich in ihnen auch ihre jeweilige Sicht auf die Verbrechen des Nationalsozialismus und ihre Zukunftsvisionen auf ein internationales Strafrecht für Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschheit. In den Reden der Ankläger kristallisiert sich das, was „Nürnberg“ ausmacht, am konzentriertesten und deutlichsten. Jeder der vier Hauptankläger trug seine Argumente – bzw. die seines Landes – für die Schuld der Angeklagten zu Beginn des Verfahrens gebündelt vor, während anschließend ihre Mitarbeiter die zahlreichen detaillierten Vorwürfe darlegten. Gegen Schluss des Verfahrens hielten die Hauptankläger erneut ein zusammenfassendes Plädoyer.

Von diesen Reden ist diejenige des amerikanischen Anklägers Robert H. Jackson als einzige ins Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit gelangt. Ohne Zweifel war Jackson die prägende Figur des Verfahrens. Er war der Architekt des Tribunals, und seine Eröffnungsrede gilt zu Recht als eine der großen Reden des 20. Jahrhunderts. Sein Name und seine Rede prägen das historische Gedächtnis des Prozesses. Die Reden der drei weiteren Chefankläger, des Briten Hartley Shawcross, des Franzosen François de Menthon sowie des sowjetischen Anklägers Roman Rudenko, sind hingegen so gut wie unbekannt geblieben. Zu Unrecht, denn in ihnen finden sich ebenfalls Gedankengänge, die für den Umgang mit der NS-Vergangenheit in den jeweiligen Ländern und darüber hinaus bedeutsam waren. Sie alle waren zukunftsweisend für die nationale und internationale juristische Behandlung von Staatsverbrechen.

Liest man die verschiedenen Reden, wird deutlich, dass es zwischen ihnen ebenso viele Gemeinsamkeiten wie Unterschiede gab. Gemeinsam war ihnen die absolute Verurteilung der NS-Verbrechen und die Überzeugung, dass alle in Nürnberg vor Gericht gestellten Angeklagten auch schuldig waren. Schließlich hatten sich die vier Ankläger ja auf den Anklagetext gegen diese Beschuldigten geeinigt und in den vorbereitenden Verhandlungen in London im Sommer 1945 auch die Verfahrensregeln und die materiellen Anklagepunkte gemeinsam im sogenannten Londoner Statut verabschiedet. Gemeinsam war ihnen auch die Überzeugung, dass die angeklagten Verbrechen so ungeheuerlich waren, dass bestimmte Entschuldigungsgründe von vornherein nicht zum Tragen kommen konnten. Das gilt zum Beispiel für die Feststellung, dass die Berufung auf Befehlsgehorsam keine Entschuldigung für hochrangige Funktionsträger sein könne. Es gilt auch für die Interpretation des sogenannten „Rückwirkungsverbots“, also des Rechtsprinzips, wonach niemand wegen einer Tat verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung gegen kein geschriebenes Gesetz verstieß. Doch schon hier lassen sich auch unterschiedliche Haltungen in den Reden der verschiedenen Ankläger feststellen. Das Rückwirkungsverbot hat im kontinentaleuropäischen, wesentlich durch geschriebenes Gesetz geprägten Rechtssystem mehr Gewicht als im angelsächsischen, das stärker ein Richterrecht ist, das sich von Fall zu Fall fortentwickelt. In der französischen Anklage und Prozessführung findet man diesem Punkt gegenüber entsprechend mehr Aufmerksamkeit als bei Shawcross und Jackson. Während die Franzosen bei der Bewertung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit hier mit Amerikanern und Briten übereinstimmten, legten sie beim Verbrechen des Angriffskriegs strengere Maßstäbe an.

Gerade bei der Akzentuierung der einzelnen Anklagepunkte zeigten sich schon in den Eröffnungsreden teils deutliche Unterschiede zwischen den vier Rednern. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde immer wieder sichtbar, dass die bei der Londoner Vorbereitungskonferenz in der Formulierung der Anklage mühsam überwundenen Differenzen weiter bestanden. Zwar muss bei der Lektüre der Reden berücksichtigt werden, dass die Ankläger eine Arbeitsteilung für den Vortrag der verschiedenen Anklagepunkte vereinbart hatten. Doch alle Ankläger nutzten ihre großen Auftritte zu Beginn und Ende des Prozesses dafür, auch ihre Gesamtsicht auf die Anklage deutlich zu machen. Die unterschiedlichen Gewichtungen sind daher, trotz Berücksichtigung der vereinbarten Schwerpunkte, aufschlussreich.

Vor allem den Franzosen, mit anderer Argumentation aber auch den sowjetischen Anklägern, war nicht nur der Anklagepunkt des Angriffskriegs im Grund fremd. Insbesondere das amerikanische Konzept der „Verschwörung“ lehnten sie erkennbar ab. Das Rechtsprinzip des „fair trial“, der Garantien einer fairen Verteidigung, wurde wiederum von den Amerikanern besonders hochgehalten, während es für die sowjetischen Vertreter kein Thema war. Solche Unterschiede ziehen sich bis in die Urteilsfindung, bei der Sowjets und Franzosen für alle Angeklagten die Todesstrafe verlangten, während Briten und vor allem Amerikaner für differenzierte Urteile stimmten.

Über die Formulierung der Anklagepunkte und die juristischen Begrifflichkeiten hinaus werden in den Reden aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen deutlich, aus denen heraus die vier Ankläger argumentierten. So war etwa das französische Anklägerteam aus prominenten Vertretern der Résistance gegen die deutsche Besatzung zusammengesetzt. Ihre Anklage gegen die NS-Verbrecher verstand sich zugleich als eine Verteidigung Frankreichs gegen den Vorwurf der Kollaboration. Aus der Besatzungserfahrung und aus der langjährigen Nachbarschaft zu Deutschland mag sich auch erklären, dass die französische Anklage, anders als vor allem Jackson, die Deutschen für kollektiv mitschuldig ansah und schon von daher, abgesehen von der fehlenden Rechtstradition, mit der Verschwörungsthese der Amerikaner wenig anfangen konnte, implizierte diese doch die Begrenzung der Verantwortlichkeit auf eine begrenzte Zahl von „Verschwörern“.7

Die amerikanische Anklage setzte die Akzente genau umgekehrt. Innerhalb der US-Regierung war Robert H. Jackson ein entschiedener Gegner der durchaus vorhandenen Vertreter einer Kollektivschuldthese und der daraus folgenden politischen Strategien gewesen. Seine Betonung einer umfassenden „Verschwörung“ der Angeklagten zur Begehung ihrer Verbrechen machte politisch Sinn im Zusammenhang der sehr bald auf Wiederaufbau und Wiedereingliederung eines von Nazis bereinigten Deutschlands gerichteten amerikanischen Besatzungspolitik. Sie entsprang aber auch einer genuin amerikanischen Rechtsfigur in der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen, an der Jackson in seiner Zeit im Justizministerium beteiligt gewesen war.

Für die Amerikaner wiederum war der Angriffskrieg das wesentliche Ziel dieses verschwörerischen „Nazi-Plans“. Die Sowjets hingegen klagten nicht, wie Amerikaner und Briten, den Angriffskrieg als grundsätzlichen Völkerrechtsverstoß an, sondern den konkreten Angriffskrieg gegen ihr Land. Für Frankreich wiederum stand weniger der Angriffskrieg als die Verbrechen gegen die Menschheit bzw. das „Verbrechen gegen den menschlichen Geist“ im Mittelpunkt.

Es sind gerade auch solche Unterschiede, die es lohnen, die Anklagereden genau zu lesen. Die einführenden Essays dieses Bandes sollen dabei Hintergrundinformation liefern, Botschaften auch zwischen den Zeilen der Reden beleuchten und insgesamt helfen, sie im zeitgeschichtlichen politischen und juristischen Kontext zu lesen. Auch die durchaus ungewöhnlichen Biografien der Ankläger verdienen Interesse, denn keiner der Ankläger war durch seine bisherige berufliche Laufbahn auf ein solches Verfahren auf der Basis „revolutionärer Grundlagen“ – so der britische Ankläger Shawcross – vorbereitet. Gleichwohl, auch das wird in den Essays herausgearbeitet, repräsentieren die Reden nicht nur die individuellen Ansichten der vier Ankläger, sondern das Ergebnis intensiver und oft kontroverser Diskussionen in den einzelnen Ländern. Hinter ihrer oft geschliffenen Rhetorik verbirgt sich ein nüchternes Fazit dieser Diskussionen.

Doch die hier wieder vorgelegten Texte waren ja gesprochene Reden, rhetorisch eindrucksvolle Reden, und müssen als solche gelesen und gewürdigt werden. Von den vier Eröffnungsreden und den vier Schlussplädoyers wird hier je eine Rede der vier Mächte nachgedruckt und mit kommentierenden Essays begleitet. Bei den Anklägern der USA, Frankreichs und der Sowjetunion haben wir uns für die Eröffnungsrede entschieden, weil in ihnen die grundlegenden Ideen der jeweiligen Anklage am deutlichsten formuliert sind. Beim britischen Ankläger bringen wir dagegen die Schlussrede, weil sie die substantiellere der beiden großen Reden ist und weil in ihr, in Absprache mit den übrigen Anklägern, noch einmal eine Gesamtsicht auf die Anklage und eine gebündelte juristische Antwort auf die Einwände der Verteidiger zum Tragen kommen sollte.

Die Textgrundlage für die hier neu gedruckten und kommentierten Anklagereden ist die Fassung, wie sie in den Bänden 2 (Jackson), 5 (de Menthon), 7 (Rudenko) und 19 (Shawcross) der deutschen Ausgabe der Protokolle des IMT veröffentlicht wurden.8 Die 24 Protokollbände (plus weitere 18 Dokumentenbände) wurden, wie im Impressum vermerkt ist, vom Sekretariat des Gerichtshofes mit Genehmigung der Alliierten Kontrollbehörde publiziert.9 Diese auch als „Blaue Bände“ bekannte Ausgabe enthält somit die offizielle Fassung der Reden, die von den Verantwortlichen des Gerichts für die Veröffentlichung als korrekt befunden und freigegeben wurde. Da unsere Neuausgabe nicht den Anspruch einer kritischen Textedition erheben will, stützen auch wir uns hier auf diese in der Wissenschaft allgemein benutzte Ausgabe.

Der offizielle Charakter der Texte bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass keine Fragen an diese Fassung zu stellen wären. Die von den Anklägern im Verfahren vorgetragenen Reden und die gedruckten Fassungen sind nicht in allen Details identisch, wie schon ein Vergleich zwischen den erhaltenen Film- und Audiomitschnitten der Reden und den protokollierten Niederschriften ergibt, und wie es auch schon Zeitzeugen festgehalten haben. Diese in aller Regel nicht gravierenden Unterschiede erklären sich, wenn man sich die Produktionsbedingungen der Protokolle vergegenwärtigt.

Die gedruckten Protokolle gehen – soweit es sich nicht einfach um die Reproduktion von vorgelesenen oder bei Gericht hinterlegten Dokumenten handelt – auf eine Kette von Versionen zurück. Im Fall der Reden standen den Protokollanten die Skripte der Redner zur Verfügung, die meist schon während des Vortrags auch den übrigen Prozessteilnehmern vorlagen. Abweichungen der mündlichen Rede vom Skript kamen natürlich auch in Nürnberg vor. Es liegt nahe, und ein bekanntes Beispiel von Jacksons Eröffnungsrede belegt es,10 dass dann eher die schriftlichen Fassungen in das Protokoll eingingen.

Komplexer war es beim gesprochenen Wort ohne Vorlage, also z.B. den Kreuzverhören, Verfahrensanträgen und Ähnlichem. Bekanntlich wurden sämtliche Verhandlungen des Prozesses simultan in die drei übrigen Verhandlungssprachen übersetzt, was eine unerhörte intellektuelle und logistische Leistung darstellte. Auf der Basis dieser Simultanübersetzungen erstellten Stenografen und Stenografinnen während der Sitzungen Mitschriften, die noch am gleichen Tag von den Dolmetschern auf sachliche Fehler und sprachliches „Gestammel“11 durchgesehen wurden, ohne dass Zeit für eine gründliche redaktionelle Bearbeitung war. Einwände gegen Übersetzungen wurden aber gelegentlich schon während der Verhandlung vorgebracht12 und führten zu Korrekturen. Sogar ganze Passagen konnten gestrichen werden.13

Nach Sitzungsende mussten dann die Dolmetscher und Dolmetscherinnen die Abschriften noch einmal durchsehen und korrigieren. So standen am gleichen Abend dann den Prozessbeteiligten die kompletten schriftlichen Protokolle des Tages in den vier Prozesssprachen zur Verfügung.14 Oder aber sie wurden am folgenden Tag noch einmal von einem weiteren Team mit den Tonaufnahmen verglichen, sodass eine schon weitestgehend bereinigte Version für das Protokoll entstand.15 Diese war auch die erste Quelle für die Gesamtausgabe der Protokolle, die allerdings für die Druckausgabe noch einmal von einem bis zu hundertköpfigen Stab von Übersetzerinnen und Übersetzern mit den Tonaufnahmen abgeglichen wurden.16 Die großen Reden wurden vermutlich separat übersetzt, mussten aber gleichwohl kurzfristig auch für die Medien zur Verfügung stehen. Eine vertiefte Beschäftigung mit den vielen, teils neuartigen juristischen Termini während des Prozesses war unter diesen Umständen unmöglich. Auch für Schlüsselbegriffe wie „Crimes against Humanity“ oder „Genocide“ wurden daher im Verfahren und auch noch bei der späteren Endredaktion von den zahlreichen Dolmetschern und Dolmetscherinnen unterschiedliche Übersetzungen gebraucht, die auch in den gedruckten Bänden, die ja bereits ab 1947, also wenige Monate nach Prozessende erschienen,17 nicht vereinheitlicht wurden.

Eine Analyse vor allem der juristischen Fragestellungen und Ideen des Nürnberger Prozesses muss diese großen sprachlichen Varianten immer im Blick haben, die nicht nur auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sind, sondern auch die Tatsache spiegeln, dass das völkerrechtliche und völkerstrafrechtliche Vokabular, das im Nürnberger Prozess und den daraus sich entwickelnden Nürnberger Prinzipien gebraucht wurde, sich noch im Fluss befand. Das gilt für die englische und französische Ausgabe der Protokolle, für die deutsche Edition mussten die Übersetzerinnen und Übersetzer das völker- und menschenrechtliche Grundvokabular teils erst erfinden. Sie kamen dabei oft zu interessanten Lösungen, die auch heute noch zu denken geben. Eine Neuübersetzung würde heute dennoch in vielen Details anders aussehen.

Für die vorliegende Ausgabe haben wir daher nicht nur aus pragmatischen Gründen die originale Ausgabe von 1947 zugrunde gelegt. Sie ist ein Zeitdokument, das uns auch und gerade durch gewisse sprachliche Unebenheiten darauf hinweist, dass sich darunter auch juristische Stolpersteine verbergen können. Die Sprache der vier hier neu gedruckten Reden in deutscher Übersetzung wurde also vollständig respektiert, auch die seinerzeitige Rechtschreibung wurde beibehalten, lediglich offensichtliche Druckfehler wurden bereinigt. Wo nötig und sinnvoll, wird in den einleitenden Essays auf die Originalsprache der jeweiligen Rede Bezug genommen, und es werden Übersetzungsvarianten mit einbezogen, die oft sehr aufschlussreich sein können. Konsequenterweise hat der Herausgeber auch nicht versucht, die terminologische Vielfalt der Originaltexte durch eine einheitliche Sprache in den vier einführenden Essays zu glätten. Alle Zitate aus fremdsprachigen Quellen wurden von den Verfassern ins Deutsche übersetzt, es sei denn es wird ausdrücklich auf eine andere Übersetzung verwiesen.

Eine genaue Lektüre der Anklägerreden stößt also immer wieder auf terminologische Fragen, die tiefreichende inhaltliche Fragen bis heute aufwerfen, die wichtigsten werden in den einzelnen Essays angesprochen. Herausgegriffen sei hier stellvertretend eines, das besonders in der deutschen Version der Prozessprotokolle zu Missverständnissen führen kann: Der letzte und in mancher Hinsicht schwierigste Anklagepunkt in Nürnberg waren die im Englischen als „Crimes against Humanity“ bezeichneten Taten. In der deutschen Ausgabe der Prozessprotokolle wird der Ausdruck überwiegend mit „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ übersetzt. So wird er auch heute in praktisch allen offiziellen deutschsprachigen Texten verwandt, wie z.B. im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. In den Prozessprotokollen finden sich jedoch auch alternative Übersetzungen, z.B. „Verbrechen gegen die Humanität“. Während es in Jacksons Rede „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ heißt, findet man in der Eröffnungsrede des britischen Anklägers Shawcross und gelegentlich auch im Urteil die Übersetzung „Verbrechen gegen die Menschheit“.18 Gleiches gilt für die Übersetzung des Begriffs ins Russische.19

Was war mit „humanity“ gemeint? Aus dem Gebrauch des Begriffs „crimes against humanity“ bzw. „crimes contre l’humanité“ in den Nürnberger Verfahren selbst wie auch in der weiteren Entwicklung dieses Tatbestands im Völkerstrafrecht geht hervor, dass sich „humanity“ hier nicht auf einen Mangel an Menschlichkeit bezieht, sondern darauf, dass diese Verbrechen sich gegen die Menschheit bzw. „das Gewissen der Menschheit“ als Ganzes richteten.20 Für Shawcross waren „Crimes against Humanity“ solche, durch die „das Gefühl der Menschheit zutiefst verletzt“ wird.21 Der große rumänische Völkerrechtler Vespasien Pella formulierte den Sinn des Begriffs „Verbrechen gegen die Menschheit“ einige Jahre später prägnant: „Was diese Taten zu Verbrechen gegen die Menschheit macht, ist die Tatsache, dass sie ihrem Wesen nach gegen das Menschengeschlecht [le genre humain] gerichtet sind.“22 Auch der französische Richter am IMT, Donnedieu de Vabres, betonte, dass von den beiden Bedeutungen von „humanité“ bzw. „humanity“ als „Menschheit“ und „Menschlichkeit“ die erstere die angemessene sei.23 Dieser Sinn war in Nürnberg durchaus klar. Was ein Problem bereitete, war die Frage, ob diese Verbrechen als eigenständiger Tatbestand nach internationalem Recht gelten konnten. Das IMT blieb hier sehr zurückhaltend, vor allem im Urteil, und zog es vor, diese Verbrechen, einschließlich der Vernichtung der Juden, im Kontext der Kriegsverbrechen zu sehen.24

So zeigt sich, dass eine gründliche und kritische Lektüre dieser historischen Texte nicht nur einen Einblick gewissermaßen in die Werkstatt dieses „Meilensteins“ des Völkerrechts geben kann, sondern auch zu Fragen führt, die bis heute kontrovers diskutiert werden. Der Blick zurück auf „Nürnberg“ bringt für diese Fragen keine Lösungen, aber er hilft, sie besser zu verstehen, und zu erkennen, dass auch die Fragen historisch geprägt sind und immer neu formuliert werden müssen.

Der vorliegende Band entstand im Rahmen der langjährigen Arbeit im Nürnberger Menschenrechtszentrum zu den Nürnberger Prozessen und seinen Nachwirkungen.25 Unser besonderer Dank gilt Andreas Gehring, Jonas Nußbaumer, Olga Lévesque und Henrike Claussen für die Unterstützung bei Recherche und Korrektur, sowie Helmut Altrichter, John Barrett, Gerd Hankel, Natal’ja Lebedeva, Kerstin von Lingen und Alfons Söllner für ihre konstruktiven Kommentare.

1 UN-Resolution 95 (I), 11. Dezember 1946.

2 Schon der britische Ankläger Hartley Shawcross bezeichnete das IMT als „Markstein [im Original „milestone“] in der Geschichte der Zivilisation“ (in diesem Band S. 472), die Metapher vom Meilenstein durchzieht die Literatur zum Nürnberger Prozess bis heute, vgl. z.B. Tomuschat, Legacy.

3 van Boven, Jeder Mensch, S. 116.

4 Vgl. Kirchheimer, Politische Justiz, Kap- VIII, S. 447 ff.

5 In diesem Band S. 61.

6 Vgl. Kosfeld, Nürnberg.

7 S. dazu die Beiträge zu Jackson und de Menthon.

8 NP.

9 NP Bd. 1: „Dieser Band ist gemäß den Weisungen des Internationalen Militärgerichtshofes vom Sekretariat des Gerichtshofes unter der Autorität des Obersten Kontrollrats für Deutschland veröffentlicht.“

10 S. den Essay zu Jackson in diesem Band, S. 58, Fußnote 139.

11 „Nachts mussten wir das Gestammel („gibberish“) korrigieren, das am Tag mitgeschrieben worden war.“ So formulierte es der IMT-Dolmetscher Peter Less (Gesse, Legend).

12 Der gut englisch sprechende Angeklagte Rosenberg machte von solchen Einwänden besonders ausgiebig Gebrauch, s. Kalverkämper, Erstbewährung, S. 110ff.

13 Die IMT-Dolmetscherin Marie-France Skuncke berichtet, dass z.B. die groben Beleidigungen Julius Streichers nicht ins Protokoll aufgenommen wurden (Skuncke, Tout a commencé). Oder auf Verlangen der sowjetischen Delegation wurden bestimmte Passagen gestrichen, s. dazu den Essay zu Rudenko in diesem Band.

14 Ramler, Prozesse, S. 81f.

15 So der Dolmetscher Peter Uiberall, zitiert in Baigorri-Jalón, From Paris, S. 226.

16 Gaiba, Origins, S. 51f.

17 Im Deckblatt des ersten Bandes der Protokolle heißt es: „Veröffentlicht in Nürnberg, Deutschland, 1947“. Der letzte Protokollband (Band 22) erschien im Jahr darauf, die restlichen 20 Bände mit Indices und Dokumenten dann 1949. Dies gilt für die deutsche und englische Ausgabe der Protokolle und Dokumente. Dieser enorme editorische Kraftakt zeugt von dem Wert, den die US-Militärregierung der Verbreitung des Prozesses im Kontext ihres Re-education-Programms zuschrieb. Zum Herausgeberstab gehörte auch Jacksons Sohn William.

18 Auch die erste, inoffizielle deutsche Übersetzung von Shawcross’ Eröffnungsrede hat das richtig erfasst und „Crimes against Humanity“, anders als in den Protokollen, durchgängig mit „Verbrechen gegen die Menschheit“ übersetzt (Shawcross, Rede).

19 S. den Beitrag zu Rudenko in diesem Band.

20 Huhle, Umgang.

21 NP Bd. 3, S. 108. In der englischen Fassung steht an dieser Stelle „shocking the sense of mankind“, eine weit klarere Formulierung als die gefühlige deutsche Übersetzung.

22 Pella, Memorandum, S. 348.

23 Donnedieu de Vabres, Modern Principles, S. 238, Fußnote 66.

24 S. den Beitrag zu Shawcross in diesem Band.

25 Vgl. Nürnberger Menschenrechtszentrum, Von Nürnberg nach Den Haag.

Otto Böhm / Rainer Huhle
„Die wahre Klägerin vor den Schranken dieses Gerichts ist die Zivilisation.“

Zur Eröffnungsrede des amerikanischen Hauptanklägers Robert H. Jackson

Robert Houghwout Jackson ist mit Abstand der meistzitierte und am besten erinnerte Protagonist des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses (International Military Tribunal – IMT). Im historischen Gedächtnis des Prozesses ist Jackson die prägende Figur, sein Gesicht ist das der Anklage, ja überhaupt der Idee dieses Strafgerichtshofes.1 Er war der entschiedenste Verfechter eines internationalen Tribunals gegen die Hauptverantwortlichen der NS-Verbrechen und der wesentliche Organisator des Verfahrens. Er war Chef des amerikanischen Office of the Chief of Counsel for the Prosecution of Axis Criminality (OCCPAC) und ab 1945 amerikanischer Delegationsleiter, als die vier Mächte in London das Gerichtsstatut, die Anklagepunkte und die Verfahrensweisen des IMT ausarbeiteten. Der Bedeutung seiner Mission war sich Jackson stets bewusst.2 Hartnäckig und zielbewusst setzte er seine Positionen auf der Londoner Konferenz durch. Das am 8. August 1945 verabschiedete Statut war auch ein persönlicher Triumph für ihn und seine Konzeption der Bestrafung der NS-Verbrecher: Wie seit 1941 von Churchill und Roosevelt angekündigt, war eines ihrer Kriegsziele die „Bestrafung von Kriegsverbrechen“, durchzuführen durch die „Vereinten Nationen“,3 also die Alliierten. In Jacksons und seiner Verbündeten Vorstellung sollte dies in Gestalt eines förmlichen Gerichtsverfahrens gegen die Hauptkriegsverbrecher geschehen. Dies war in der US-Regierung nicht unumstritten.

Im Januar 1945 hatten sich Kriegsminister Henry Stimson und Justizminister Francis Biddle (der später der amerikanische Richter am IMT wurde) mit Präsident Roosevelt und dessen Rechtsberater Samuel Rosenman darauf geeinigt, dass vor einem ordentlichen Gericht Anklage erhoben werden sollte. Damit hatte sich diese Position in der Roosevelt-Regierung endgültig gegen die Fraktion von Finanzminister Henry Morgenthau durchgesetzt, der nicht nur Deutschland zu einem Agrarland machen, sondern auch ausgewählte NS-Täter („Erzkriminelle, deren offensichtliche Schuld allgemein anerkannt ist“) nach ihrer Identifizierung ohne Gerichtsverfahren erschießen lassen wollte.4

Zu den Unterstützern einer rechtsförmigen Bestrafung zählte auch der Stellvertreter des Verteidigungsministers, John J. McCloy, später Präsident der Weltbank (1947–1949) und anschließend Alliierter Hochkommissar für Deutschland (1949–1952). Nachdem sich während der Konferenz von Jalta im Februar 1945 die drei Hauptalliierten auf ein Internationales Militärtribunal geeinigt hatten, fuhr Roosevelts Berater Samuel Rosenman zu weiteren Planungen zur Gründungskonferenz der UNO nach San Francisco. Dort konnte er im Mai den Außenministern Eden, Molotow und Bidault ein erstes Konzept vorlegen, dessen Fassung im Wesentlichen von Robert Jackson stammte.5 Am 2. Mai wurde Jackson dann von Präsident Harry Truman (Roosevelt war überraschend am 12. April gestorben) zum Hauptankläger und verantwortlichen Organisator der Vereinigten Staaten für das Militärtribunal ernannt. Am 22. Mai flog er, begleitet von Colonel John Amen, zu ersten Gesprächen nach London, im Juni begann er mit den konkreten Vorbereitungen für das International Military Tribunal (IMT).

Country Lawyer, New Deal Lawyer, General Attorney

Wer war der Mann, der da nach Europa kam und als “America’s advocate”6 das Bild der USA in Nürnberg so stark prägen sollte wie kein anderer? Seine Herkunft aus dem hart-arbeitenden, ländlichen Milieu Pennsylvanias mit Farmern, Friedensrichtern und Lehrern in der Verwandtschaft prädestinierte ihn nicht unbedingt zu einer Karriere in der Bundespolitik. Er selbst schreibt seine Entwicklung und seinen Aufstieg dem Einfluss seiner Lehrer und Lehrerinnen an der High-School in Jamestown/New York zu, die so viele Interessen in ihm geweckt hätten.7 Als politische Heimat betont er seine Herkunft aus einer Tradition von „kompromisslosen Demokraten“ in einer „überwiegend republikanischen Umgebung. Seine Lebensphilosophie wird – auch von ihm selbst – als religions- und ideologiefrei sowie als pragmatisch gekennzeichnet.8 Nach seinem Jura-Studium,9 das er gegen den Willen seines Vaters und ohne dessen Geld an der Albany Law School begann und schon nach einem Jahr zugunsten eines Referendariats im Anwaltsbüro Frank H. Mott (einem Verwandten mütterlicherseits) aufgab, ließ er sich im Jahr 1913 als selbstständiger Rechtsanwalt in Jamestown nieder. Als “country lawyer” entwickelte er die nötige Eloquenz, aber auch das Bedürfnis, dem „natürlichen Gerechtigkeitsgefühl bei Leuten ohne Bildung entgegenzukommen“.10

Seine Ziele aber waren höher gesteckt und zunehmend politisch. Der Rechtsanwalt wurde zum Vorsitzenden des lokalen Unterstützerkomitees für die Präsidentschaftskampagnen Woodrow Wilsons 1912 und 1916. Noch vor dem Ersten Weltkrieg lernte er dabei Franklin D. Roosevelt (“FDR”) kennen,11 der nach der Wahl Wilsons zu dessen Marine-­Staatssekretär geworden war. Aber Jackson wollte nach den ersten Erfahrungen zunächst nicht weiter in die Politik einsteigen. Erst 1934 nahm er ein Angebot aus Washington an: Finanzminister Henry Morgenthau machte ihn zum Abteilungsleiter im Bureau of Internal Revenue (Einkommensteuer-Abteilung). Da Jackson Kartell-Gesetze und die Kontrolle des “Big Business” als eine wirtschaftspolitische Notwendigkeit betrachtete,12 wechselte er zur Anti-Trust-Abteilung des Ministeriums. Seine Erfahrungen mit den Methoden der Wirtschaftsmonopole waren prägend für Jacksons Betonung des Verschwörungscharakters der NS-Verbrechen und der sie tragenden kriminellen Vereinigungen, die er dann in Nürnberg verfolgte. Den Grund für die ökonomischen Probleme der USA in den späten 20er und frühen 30er Jahre sah er in der sehr starken und schnellen Konzentration von Macht und Wohlstand. Der “New Deal”, das sozial- und wirtschaftspolitische Projekt, mit dem die Demokraten unter Präsident Roosevelt auf die Wirtschaftskrise ab 1929 reagierten, umfasste nicht nur weitreichende sozialstaatliche Vorhaben, sondern auch Maßnahmen gegen die großen Trusts. Parallel bildete sich eine neue, progressive Strömung in der Rechtsprechung heraus, die eine im europäischen Verständnis sozialdemokratische Perspektive vertreten hat und als “New Deal Justice” bezeichnet wurde.13 Jackson war ein prominenter Vertreter dieser “New Deal Justice”, sein Biograph Gerhart nennt ihn im Untertitel seines Buches treffend einen “New Deal Advocate”.14

Währenddessen waren die demokratischen Staaten in Europa schon lange „unter Feuer“15 revolutionärer, antidemokratischer Ideologien geraten. Jackson setzte sich des Öfteren mit der Konkurrenz zwischen ihnen und einer demokratischen Weltanschauung auseinander.16 Der “New Deal Advocate” reflektiert dabei selbstkritisch das Gerechtigkeits- und Wohlfahrts-Problem moderner kapitalistischer Gesellschaften und unterstreicht die amerikanische, vor allem eben auch seine eigene rechtspolitische Antwort in Gestalt einer neuen Sozial- und Wirtschaftsgesetzgebung.

Jackson und das Ende der US-amerikanischen Neutralität

Präsident Roosevelt berief Jackson 1940 zum “General Attorney”, der in den USA die Ämter des Generalstaatsanwalts und des Justizminister vereint. 1941 wechselte er an den Obersten Gerichtshof (Supreme Court) der USA. Außenpolitik war also weder sein primäres Arbeits- noch Interessengebiet. Die US-amerikanische Außenpolitik hatte jedoch inzwischen die Position der strikten, nach klassischem Völkerrecht gebotenen, in eine aktive Neutralität verändert, die es auch völkerrechtlich zu begründen galt. Dieser Aufgabe stellte sich Jackson vor allem in seiner Rede vom 27. März 1941 in Havanna, die sich an die lateinamerikanischen Nachbarn richtete.17 In ihrem allgemeinen Teil setzte sich Jackson mit der Unterscheidung von gerechten und ungerechten Kriegen, sowie der Angemessenheit des traditionellen Völkerrechtes auseinander. Er betonte emphatisch, dass das Völkerrecht zu den höchsten Gütern der modernen Zivilisation gehöre. Daran ändere auch nichts, dass es missachtet werde. Hier klingt schon die später in Nürnberg mit der Verteidigung ausgetragene Kontroverse über die Gültigkeit vor allem des internationalen Friedensrechts durch.

Was die Regeln der Neutralität angeht, begründete er seine (und Roosevelts) Ansicht, dass es eine „dritte Kategorie“ von Staaten außer den Kriegführenden und Neutralen geben müsse. Denn: Was ist zu tun gegenüber einem Staat, der die Regeln völkerrechtlicher Verträge, in deren Rahmen das Prinzip der Neutralität seinen Stellenwert hat, selbst systematisch bricht? Die USA müssten sich an der Seite Großbritanniens für die Erhaltung der völkerrechtlichen Strukturen gegen diejenigen engagieren, die sie zerstören.

Diese Veränderung bedurfte der innen- und rechtspolitischen Begründung und Durchsetzung, nicht zuletzt gegen die noch immer starken neutralistischen und antimilitaristischen Stimmungen im eigenen Land. Die Vereinigten Staaten waren politisch noch nicht „kriegstüchtig“. Die Verlängerung des “Selective Training and Service Act” (militärische Dienstpflicht) von 1940 wurde mit nur einer Stimme Mehrheit im August 1941 erreicht. Ebenfalls kontrovers war das “Lend-Lease”-Abkommen, das letztendlich eine kostenlose Unterstützung der Alliierten durch US-amerikanische Waffenlieferungen ermöglichte. In einem engen völkerrechtlichen Sinne aber waren die Vereinigten Staaten nach wie vor ein neutrales Land, dem eine konkrete militärische Unterstützung einer Kriegspartei nicht erlaubt war. In der Atlantik-Charta vom 14. August 1941 erklärte Roosevelt dennoch – zusammen mit Churchill – klar als Kriegsziel die Niederwerfung Hitler-Deutschlands und danach die Errichtung eines „demokratischen Friedens“. Im Artikel VI ist die Hoffnung formuliert, „dass nach der endgültigen Vernichtung der Nazi-Tyrannei ein Frieden geschaffen werde, der allen Völkern erlaubt, innerhalb ihrer Grenzen in vollkommener Sicherheit zu leben, und der es allen Menschen in allen Ländern ermöglicht, ihr Leben frei von Furcht und von Not zu verbringen.“ Erst im Dezember 1941, also nach der Kriegserklärung aus Deutschland, waren für Präsident Roosevelt „die Fesseln und Zweideutigkeiten“18 der Neutralitätspolitik beseitigt und der Weg für eine direkte Unterstützung Großbritanniens und später auch der Sowjetunion offen.

Der Weg in den Krieg an der Seite Großbritanniens bildete den Erfahrungshintergrund Jacksons, aus dem heraus sich seine Argumentationen für Nürnberg entwickelten. Aus dem Juristen wurde so der Rechtspolitiker und Völkerrechtler im Machtzentrum Washington. Justice Jackson gehörte vor allem als Bundesrichter, aber auch durch seine persönlichen Beziehungen zum Präsidenten zum Kreis der Männer,19 die die entscheidenden Konzepte für den Umgang mit Nazi-Deutschland in der Zeit nach dem Krieg ausarbeiteten. Zögernd und vorsichtig begann man auch auf Berichte von Kriegsverbrechen und Gräueln an den Zivilbevölkerungen (noch unter dem Sammelbegriff “atrocities”) zu reagieren. In einer Rundfunkrede erklärte Roosevelt am 12. Oktober 1942:

„Die Vereinten Nationen haben beschlossen, die Identität derjenigen Naziführer festzustellen, die für diese zahllosen barbarischen Akte verantwortlich sind. Jedes dieser Verbrechen wird sofort gewissenhaft untersucht und ständig wird Beweismaterial für künftige Gerichtsverhandlungen gesammelt“ 20

Untersuchung und Anklage von Angriffskrieg, Kriegsverbrechen und Gräueltaten waren damit Teil der Gesamtplanung geworden, aber auch die rechtlichen Schwierigkeiten kamen in den Blick – und konnten auch bis ins Frühjahr 1945 US-intern nicht ausgeräumt werden. In seinem Memorandum für den Präsidenten und die Außenminister vom 22. Januar 194521 geht Jackson bereits detailliert auf die juristischen Schwierigkeiten der Verfolgung von “atrocities” ein, die nicht mit dem Krieg zusammenhängen, also dem, was später als „Verbrechen gegen die Menschheit“ im Londoner Statut erscheint: Diese Vorkriegsverbrechen, seien weder Kriegsverbrechen im engen Sinn noch Verstöße gegen das Völkerrecht. Und ob sie gegen das von den Nazis ihrer Politik angepasste deutsche Recht verstießen, sei umstritten. Sein Argument dafür, dass die Verbrechen dennoch bestraft werden müssten, ist zu jener Zeit weniger juristisch als politisch. Es sei die erklärte Politik der Vereinten Nationen (d.i. der Alliierten), diese Verbrechen auch zu bestrafen. Dies sei auch erforderlich im Interesse einer Nachkriegs-­Sicherheitsarchitektur, der notwendigen Umerziehung (rehabilitation) der Deutschen, und es sei auch Forderung der Gerechtigkeit.

Jackson in London

Ende Mai 1945 holte sich Jackson in London bei Lordkanzler John Viscount Simon die britische Rückendeckung für das US-amerikanische Vorgehen.22 Nach seiner Ernennung zum Leiter der US-Delegation für Nürnberg durch Truman am 2. Mai 1945 legte er mit Datum vom 6. Juni 1945 dem Präsidenten sein Konzept23 für das Verfahren vor, das dieser billigte und sogleich in die Medien brachte und damit die amerikanische Position festklopfte. Als Bundesrichter hatte er sich beurlauben lassen und hoffte, etwas naiv, nur „einen Sommer lang“ weg zu sein.24

Mit dieser präsidentialen Rückendeckung kam er im Juni 1945 zu den Londoner Gesprächen, durch die das IMT dann endgültig in Form des “Londoner Statuts” beschlossen wurde. Ende Juli flog er nach Potsdam zur Konferenz und ließ sich noch einmal ausdrücklich den politischen Segen für sein juristisches Konzept geben, notfalls auch um den Preis des Scheiterns.25 Dennoch verstand er es, Lösungen zu finden, mit denen alle einverstanden sein konnten oder auf amerikanischen Druck hin auch sein mussten. Starken Gegenwind gab es für Jackson und seine Delegation vor allem beim Anklagepunkt „Verschwörung“, den Frankreich und die Sowjet-Union nicht nachvollziehen konnten.26 Am 8. August unterzeichnete Jackson für die Vereinigten Staaten das Londoner Statut. Bevor der Prozess in Nürnberg startete, erklärte er am 9. September im New York Times Magazin,27 worauf es bei dem Statut besonders ankomme: Wer Angriffskriege führt, muss als Person angeklagt und bestraft werden, gerade wenn und weil Kriege immer die ganze Bevölkerung des gegnerischen Staates treffen; das sei bei modernen Kriegen schon ein Wesenszug geworden. Und auch die rassische und religiöse Verfolgung der eigenen Bevölkerung sei ein Verbrechen gegen die internationale Gemeinschaft.

Jacksons Quellen und Vorlagen

Bei aller Bewunderung, die schon die Zeitgenossen Jacksons Rolle in Nürnberg und insbesondere seiner Eröffnungsrede entgegenbrachten, ist klar, dass auch Jackson ebenso wie seine Kollegen der anderen Mächte dabei auf die Unterstützung eines großen Teams angewiesen war. Dies betraf nicht nur die zahlreichen Details der Anklage und ihr Beweismaterial, sondern durchaus auch substantielle Teile von Jacksons Argumentation. Bis Ende 1945 war sein Stellvertreter in Nürnberg General William J. “Wild Bill” Donovan, der seit 1942 den Geheimdienst Office of Strategic Services (OSS) aufbaute.28 Neben den im engeren Sinn geheimdienstlichen Spionagetätigkeiten unterhielt das OSS vor allem eine große wissenschaftliche Forschungsabteilung, den “Research and Analysis Branch” (R&A),29 die im Wesentlichen wissenschaftlich auf der Basis von zu 80–90 Prozent öffentlich zugänglichen Quellen arbeitete.30 Ihr Personal bestand hauptsächlich aus deutschen Emigranten aus dem Umfeld des Frankfurter Instituts für Sozialforschung. Zu den bekanntesten Mitarbeitern des R&A gehörten die linken Sozialwissenschaftler und Juristen Otto Kirchheimer, Herbert Marcuse und vor allem Franz Neumann, der seit 1943 die Leitung der Forschungsabteilung für Nazi-Deutschland innehatte. Zu den Aufgaben dieser Abteilung gehörte ausdrücklich auch die Zuarbeit für die NS-Prozesse.

Franz Neumanns „Speerspitzentheorie“ der Judenverfolgung

Franz Leopold Neumann, geboren 1900 als Sohn eines jüdischen Kleinhändlers in Kattowitz, studierte Jura, Ökonomie und Philosophie, nahm an der Revolution 1918 teil, wurde in der Weimarer Republik ein wichtiger Rechtsberater der SPD und Arbeitsrechtler der Gewerkschaften, musste schließlich 1933 fliehen, zunächst nach London, wo er eine zweite juristische Promotion erwarb, 1936 dann in die USA, wo er ohne feste Anstellung mit dem Institut für Sozialforschung arbeitete. Seine umfassenden Analysen des NS-Staates veröffentlichte er 1942 in dem Buch “Behemoth”, das bis heute zu den Standardwerken über den Nationalsozialismus zählt und 1944 in einer erweiterten Neuauflage erschien.31 Aufgrund dieser Arbeiten wurde er 1942 vom OSS angeheuert.

In einem seiner ersten Dokumente für das R&A bezeichnete Neumann den Antisemitismus (bzw. die Judenvernichtung) als „Speerspitze des universellen Terrors“ der Nationalsozialisten. In einer längeren Passage, die sich wortgleich auch in “Behemoth” findet,32 bezeichnete er die Judenvernichtung als lediglich ersten Schritt auf dem Weg der Nazis zur Vernichtung auch anderer Völker und der Zerstörung aller freien Institutionen, Religionen und Gruppen. „Man kann diese Theorie die Speerspitzentheorie des Antisemitismus nennen.“33 Dieser Ansatz stellte zwar keine Verharmlosung der Judenvernichtung dar, wie gelegentlich behauptet wird, denn Neumann arbeitete ihre Dimension klar heraus, aber er stellte sie nicht als etwas unvergleichbar Einzigartiges dar, sondern wies ihr stattdessen einen strategisch herausragenden Platz in der Kette der sonstigen NS-Verbrechen zu. Die Juden, meinte Neumann, seien das Experimentierfeld dafür gewesen, einen Feind aufzubauen und zu zerstören, da sie stark genug seien, dass man sie als Bedrohung darstellen konnte, aber zu schwach, um wirklich eine Gefahr zu bilden.34

Dieser analytische Ansatz, der sich deutlich von der damaligen sowjet-­kommunistischen Faschismustheorie, aber genauso von auf die Singularität des Holocaust zielenden neueren Interpretationen unterscheidet, liegt auch Jacksons Anklagerede zugrunde. Ohne Neumann zu nennen, erklärte er, man habe den Antisemitismus „zutreffend als „Lanzenspitze [spearhead] des Schreckens“ bezeichnet“.35 Fast wörtlich übernimmt er auch Neumanns Interpretation der Rolle der Judenverfolgung: „Sie waren wenig genug, um hilflos zu sein, aber zahlreich genug, um als eine Gefahr hingestellt zu werden.“36 Neumanns Grundthese, dass die Judenverfolgung Teil einer umfassenderen Politik sei, in der sie letztlich Mittel zu einem anderen, umfassenderen Zweck37 sei, durchzieht Jacksons Rede, entsprach sie doch perfekt seiner Vorstellung von einer Alles umgreifenden Verschwörung zur Kriegsvorbereitung:

„Die Verfolgung der Juden war eine ununterbrochene und vorsätzliche Politik, die sich gegen andere Völker in gleicher Weise richtete wie gegen die Juden selbst. Der Antisemitismus wurde gefördert, um die demokratischen Völker zu spalten und zu verbittern und ihren Widerstandsgeist gegen den Angriff der Nazis zu schwächen.“38

Doch ebenso wenig wie Neumann hindert ihn diese Sicht, die einmalige Ungeheuerlichkeit des Verbrechens an den Juden herauszustellen. Er führt die Zahl von 5,7 Millionen fehlenden Juden an und erklärt, „die Geschichte berichtet von keinem Verbrechen, das sich jemals gegen so viele Opfer gerichtet hat oder mit solch einer berechnenden Grausamkeit begangen worden ist.“39

Die Struktur der Anklage

Die von den vier Mächten ausgearbeitete Anklageschrift trägt in allen wesentlichen Teilen die Handschrift der Amerikaner. Zu den meistdiskutierten Besonderheiten der Nürnberger Anklage gehört zum einen, dass sie nicht nur gegen (ursprünglich) 24 Personen, sondern auch gegen sechs Organisationen gerichtet war. Das zweite waren die vier Anklagepunkte Verschwörung, Angriffskrieg, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, die bis auf den Punkt Kriegsverbrechen auch unter den Anklägern umstritten waren. Vor allem der Anklagepunkt der Verschwörung, der im Londoner Statut noch nicht als eigener Anklagepunkt enthalten war, wurde von Jackson mit großem Nachdruck vorgetragen.

Diese beiden entscheidenden Elemente der Anklageschrift wurden ebenfalls von den Analytikern des OSS vorgeformt, vermutlich wieder von Franz Neumann, der auch während der Beratungen in London im amerikanischen Stab anwesend war. Unter den OSS-Dokumenten für die Vorbereitung des IMT findet sich eines, das speziell der Anklage der NS-Organisationen gewidmet ist.40 Zweck des Dokuments war es, die Verantwortlichkeit der verschiedenen NS-Organisationen detailliert zu benennen. Der Entwurf setzt voraus, dass sowohl Personen als auch Organisationen angeklagt werden. Die Anklagepunkte, die den Organisationen darin vorgehalten werden sollen, stimmen mit den späteren Punkten der Nürnberger Anklage überein:

„Anklagepunkt 1: Verschwörung zum Zwecke der Weltherrschaft“

„Anklagepunkt 2: Illegale Kriege und Aggressionen sowie die Verletzung internationaler Abkommen“

„Anklagepunkt 3: Verletzung internationaler Regeln der Kriegführung“

„Anklagepunkt 4: Verbrechen im Inland“

Alle Anklagepunkte werden in dem Dokument detailliert ausgearbeitet und den zahlreichen NS-Organisationen und ihren Untergliederungen zugeordnet. Bemerkenswert ist der vierte Anklagepunkt, der später in der Nürnberger Anklage als „Verbrechen gegen die Menschheit“ erscheint. Aus der Formulierung „Verbrechen im Inland“ wird der Ausgangspunkt dieses Tatbestands deutlich, der gerade die nationalsozialistischen Verbrechen erfassen sollte, die nicht mit dem Krieg zusammenhängen, aber dennoch so gravierend sind, dass sie unter internationales Recht fallen.41 Diese Intention wurde schon im Art. 6 c) des Londoner Statuts verwässert und im IMT-Urteil dann vollends fallen gelassen.

Zeugen oder Dokumente?

Jackson bestand bekanntlich darauf, dass die Beweisführung gegen die Angeklagten sich möglichst ausschließlich auf deutsche Dokumente stützen sollte, von denen die Anklage aus insgesamt über 100.000 zunächst 10.000 auswählte, von denen dann immer noch 4.000 übersetzt und in das Verfahren eingeführt wurden.42 Diese Strategie stieß innerhalb und außerhalb der US-Delegation auf beträchtlichen Widerstand. Aus verschiedenen Gründen widersetzten sich so wichtige Mitarbeiter Jacksons wie Telford Taylor, Sidney Alderman und allen voran William J. Donovan, Jacksons Wunsch, auf Zeugen möglichst zu verzichten. Mit General Donovan, dem Gründer und Chef des OSS, kam es u.a. darüber zum Zerwürfnis, so dass Donovan im Oktober 1945 den Stab verließ. Viele waren der Meinung, die sich dann ja auch bewahrheitete, dass ein Prozess nur auf der Basis der Dokumente seine mediale Wirkung verlieren und damit ein wesentliches Ziel, nämlich die Öffentlichkeit zu erreichen, verfehlen würde. Für Donovan ging es aber auch darum, durch die Präsentation von Belastungszeugen aus dem Bereich nicht der Opfer, sondern des inneren Zirkels der Herrschaft, die Verteidigungsfront der Angeklagten psychologisch und publikumswirksam zu erschüttern.43 Jackson setzte sich zwar durch, dennoch erschienen im Prozess neben den 61 Zeugen der Verteidigung und den in den Zeugenstand gerufenen Angeklagten selbst auch 33 von den Anklägern aufgerufene Zeugen, darunter hohe Militärs wie Paulus und Lahousen, die im Sinn Donovans die Angeklagten verunsicherten und großes Interesse bei den Medien fanden.

Die Auswahl der Angeklagten

In der Mitte seiner Rede, kurz ehe er auf das zu präsentierende Filmmaterial eingeht, macht Jackson seiner Empörung über die „Verkommenheit der Nazis“ einmal mehr mit Beispielen Luft:

„Neben allem Grausamen in diesen Versuchen stand das schmutzig Widerwärtige, nicht aus der Verkommenheit Untergeordneter entstanden, sondern ersonnen von führenden Köpfen der Nazi-Verschwörung. Am 20. Mai 1942 ermächtigte Generalfeldmarschall Milch den SS-Obergruppenführer Wolff, im Lager Dachau mit sogenannten „Kälteversuchen“ zu beginnen.“ 44

Es ist das einzige Mal, das Jackson Karl Wolff in seiner Rede erwähnt. Im Prozess selbst taucht sein Name jedoch viele Male auf, vor allem, wenn die von Jackson angesprochenen medizinischen Experimente zur Sprache kamen, z.B. auch im Verhör Görings. SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Karl Wolff war 1. Adjutant Himmlers und sein Verbindungsmann zu Hitler, später der oberste SS-Kommandant und teilweiser Kommandierender der Reichswehr in Italien. Im Rahmen der “Operation Sunrise”,45 der Teilkapitulation der Wehrmacht in Italien, hatte er sich den Amerikanern übergeben. Vielen hatte er als der zweite Mann hinter Himmler in der SS gegolten. Warum stand dieser höchstrangige SS-Mann nicht in Nürnberg vor Gericht, sondern „nur“ Kaltenbrunner?

Die übliche Erklärung für die Auswahl der im IMT Angeklagten ist, dass sie die gesamte Elite der Naziherrschaft abbilden sollten, möglichst in ihren obersten Rängen. Auch dieses Prinzip geht letztlich auf Franz Neumann zurück, der im “Behemoth” vier Machtgruppen identifizierte, die aus seiner Sicht im Nationalsozialismus an die Stelle des Staates traten: Die Partei samt ihren Sonderorganisationen und dem Sicherheitsapparat; die Wehrmacht; die Bürokratie; und die Industrie.46 Gerade letzterer galt die Aufmerksamkeit des langjährigen Gewerkschaftsanwalts Neumann besonders, und das viel kritisierte Insistieren Jacksons auf der Anklage gegen Gustav Krupp im IMT, und notfalls ersatzweise dessen Sohn Alfried,47 lässt unschwer Neumanns Konzept erkennen,48 das in diesem Punkt ja auch Jacksons eigenen Erfahrungen als Leiter der amerikanischen Anti-Trust-Behörde entsprach.

Mit dieser Ausnahme spiegelte die Anklagebank allerdings durchaus das Konzept der Elitenrepräsentanz, obgleich sich auf der Anklagebank ein Göring sicher nicht auf einer Stufe mit Streicher gesehen hat. General Milchs Auftritt beim IMT als Zeuge statt als Angeklagter erklärt sich, wie die Zeugenauftritte anderer hochbelasteter Täter, durch die Anwesenheit der höherrangigen Keitel und Jodl, und immerhin wurde Milch im zweiten Nachfolgeprozess zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Wolff aber stand weder im IMT noch im Ärzteprozess auch nur als Zeuge vor Gericht, lediglich im Verfahren gegen das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt (als Pohl-Prozess bekannt) rief man ihn als Zeugen. 1948 wurde er schließlich in einem Entnazifizierungsverfahren zu einer kurzen Gefängnisstrafe verurteilt. Doch gehörte er später zu den wenigen hochrangigen NS-Tätern, die vor einem deutschen Gericht verurteilt wurden. Wegen Beihilfe zum Mord an 300.000 Juden erhielt er vom Münchner Landgericht 15 Jahren Haft, von denen er vier verbüßte.49

Warum also wurde dieser hochrangige SS-Mann, der sich in amerikanischem Gewahrsam befand, in den Nürnberger Prozessen nicht angeklagt? Neuere Forschungen haben dazu eine schlüssige Antwort. Die OSS-Chefs, insbesondere Allen Dulles, der die Kapitulationsverhandlungen mit Wolff geführt hatte, und General Donovan wollten vermeiden, dass Wolff Gelegenheit erhielt, öffentlich über Details der Kapitulationsverhandlungen zu sprechen, die hinter dem Rücken der Sowjetunion stattgefunden hatten.50 Ob Jackson selbst von den Gründen, warum Wolff nicht auf der Anklagebank sitzen sollte, informiert war, geht aus den veröffentlichten Akten nicht hervor. Die Episode wirft jedoch aufschlussreiches Licht darauf, dass die wichtigen Zuarbeiten des OSS und seines R&A Teams an das IMT auch einen Preis haben konnten.

Die Rede

Zwölf Jahre lang waren aus den Rundfunkempfängern in Deutschland aufpeitschende und hasserfüllte Reden gekommen. Am 21. November 1945 konnten die Deutschen erstmals wieder eine große Rede hören, die nicht aus dem Mund eines der vielen Hassproduzenten stammte. Manche reagierten enthusiastisch auf den Ton, wie zum Beispiel der Landesdirektor für Unterricht und Kultus in Nordbaden, Professor Franz Schnabel. Im Vorwort zu einer ersten Druckfassung von Jacksons Rede nennt dieser demokratisch und republikanisch gesinnte, 1936 zwangsemeritierte Historiker sie ein „Meisterwerk einer von tiefer ethischer Gesinnung getragenen Beredsamkeit“.51

„Dieser Redner erstrebt nicht durch die Macht der Sprache eine Herausstellung der eigenen Persönlichkeit, er will auch nicht andere durch Worte besiegen. Hier gibt es keine rhetorischen Explosionen. Was der Leser hier findet, ist eine Beredsamkeit, wie sie der angelsächsisch sprechenden Welt eigen und in ihr aufs Höchste ausgebildet ist: streng und verhalten gleiten die Gedanken am festen Faden dahin und lassen keine Lücken bestehen.“52

Ähnlich der amerikanische Romanautor John Dos Passos. „Jackson spricht langsam, mit ebenmäßiger Stimme, in einem erklärenden Ton. Nichts deutet darauf hin, dass er sich selbst für wichtiger hält als die Sache.“53 70 Jahre später sieht der Journalist Thomas Darnstädt einen eloquenten, klugen, schmeichelnden, nicht naiven, sondern berechnenden Paradejuristen und großen Pädagogen am Rednerpult, der es sogar schaffte „sein Publikum in eine Art Trance zu versetzen.“54

Im Folgenden wollen wir die Rede und ihre zentralen Begriffe und Argumente etwas nüchterner analysieren. Aufgabe und Ziel waren klar: Die Eröffnungsrede55 des Leiters der US-amerikanischen Anklagebehörde steht am Beginn des Gerichtsverfahrens gegen die Männer, die als Hauptverantwortliche des Systems vor Gericht standen. Als einziger der Hauptankläger hat Jackson offenbar seine Rede in den Wochen vor Prozessbeginn selbst geschrieben, teilweise sogar mit der Hand,56 natürlich, wie oben dargelegt, unter Rückgriff auf das Tatsachenmaterial und die Analysen, die der große Stab der amerikanischen Ankläger ihm zur Verfügung gestellt hatte.

Jacksons Rhetorik: „Die Nationen klagen an!“

Wen will Jackson mit seiner Rede überzeugen, wen spricht er an? Die Rede richtet sich zuerst an das Gericht, muss also eine überzeugende Prozessstrategie darlegen; dann natürlich an die Weltöffentlichkeit, die ein historisch-politisches Urteil über das NS-System erwartet, das noch vor kurzem Europa mit Gewalt beherrscht hatte; an die Kritiker zu Hause, die den Aufwand und den Nutzen des Unternehmens für die USA oder für eine zukünftige Welt hinterfragen; an die deutsche Öffentlichkeit, im Kontext der Bemühungen um eine “re-education”; und nicht zuletzt an eine skeptische völkerrechtliche Fachwelt.

Die Anklage trägt die Handschrift des Bundesrichters aus Washington. Hier im Saal 600 ist er aber zuerst der Sprecher des Kollektivs der Ankläger: Er spricht im „Wir-Ton“ – für die vier großen Nationen und die 17 weiteren Staaten, die sich dem Verfahren angeschlossen hatten. Damit erreicht er eine gewisse erhabene und geschichtlich-­bedeutsame Tonlage. Blickt man auf die Liste der Länder und denkt an das Leid auch der „kleinen“ Völker Europas, dessen Ende erst kurze Zeit zurücklag, wird man den Ton nicht als zu pathetisch empfinden. Es sind eben nicht nur die Sieger des Krieges, die als Eroberer kamen, um „Gericht zu halten“. Die Anklage sprach auch im Namen der Staaten, die überfallen worden waren und sich seit 1942 gegen die Achsenmächte als „Vereinte Nationen“ zusammengefunden hatten. Sie alle waren Opfer der Verbrechen, die Wehrmacht, Einsatzgruppen, SS und Gestapo, begangen hatten.

In der Beschreibung dieses Systems will der Redner zunächst noch nicht ins Detail gehen. Seine an den Anfang gestellte, nicht in juristischen, sondern moralischen Begriffen vorgetragene Empörung über die „ausgeklügelte Bosheit“, über „das Böse“, über das, „was die Welt noch nicht gesehen hat“,57 soll deutlich machen, dass es hier, im Gegensatz zu aller juristischen Nüchternheit, um mehr geht als nur um einen Strafprozess mit der Verurteilung einzelner Täter. Jackson ist sich der Notwendigkeit, in diesem Verfahren ohne historisches Vorbild strenge Strafprozesslogik und innovative Weiterentwicklung des Völkerrechts ins Gleichgewicht zu bringen, ständig bewusst. Er verlässt den engen juristischen Bereich und stellt den Prozess in eine weltpolitische Perspektive, der er dienen will: Mit rechtlichen Mitteln, die den Nationen zur Verfügung stehen, müssen die Verantwortlichen für diese Verschwörung zum Angriffskrieg verurteilt werden, um ihn zukünftig zu verhindern. Dazu rückversichert sich Jackson mit dem regelmäßigen Bezug auf das Londoner Statut und auf die Stationen, die zu ihm geführt haben, beginnend mit den „Anweisungen“ (…) „seines“ Präsidenten Roosevelt.58 Aber auch wenn sie sich auf das „Wir“ der gemeinsamen London-Charta beruft, ist die Rede doch nicht nur als Konsens-Dokument zu lesen, sondern trägt Jacksons sehr persönliche Handschrift.

Woher kann das Gericht seine Legitimität und sein Verfahrensrecht nehmen?

Jackson kennt die Einwände und die Skepsis, die gegen die rechtlichen Grundlagen des IMT vorgebracht werden. Da ist es geschickt, erst einmal die Defizite und Schwächen einzugestehen: Die Kürze der verfügbaren Zeit, das Neue am Verfahren, die komplexen rechtlichen Koordinationserfordernisse.59 Und umgekehrt darauf zu verweisen, dass die Angeklagten, die jetzt auf der Einhaltung strenger rechtsstaatlicher Prinzipien bestanden, diese in nie gekannter Weise verhöhnt hätten. Diese Männer hätten sich nicht im Geringsten um das Gesetz gekümmert. Das Rückwirkungsverbot hätten sie bei ihren eigenen Rechtsbrüchen ganz und gar nicht beherzigt. Recht hätten sie gebrochen, wenn es ihnen im Weg war. Überhaupt sei ihr Verhältnis zum Recht rein opportunistisch gewesen, ohne Anerkennung bindender Normen. Sie könnten froh sein, jetzt vor einem ordentlichen Gericht zu stehen, im Gegensatz zu der Justiz, die unter dem Nationalsozialismus geherrscht habe.

Grundsätzliche Einwände: Rückwirkungsverbot und Siegerjustiz

Aber auch einige grundsätzliche Einwände gegen den Prozess nimmt Jackson schon in dieser Eröffnungsrede auf.

Zu diesen zählt, dass die Anklagepunkte gegen das Rechtsprinzip des „nulla poena sine lege praevia“, also gegen das „Rückwirkungsverbot“ verstießen. Er fragt, ob die Täter denn nicht gewusst hätten, dass sie nicht morden dürfen? Haben sie nicht die Unterlagen ihrer Verbrechen vernichtet, um sie zu vertuschen? Warum haben sie Geheimbefehle erlassen?60 Im Übrigen kennt das angelsächsische Recht, das sich weniger auf der Basis von geschriebenen Gesetzen als von Gerichtsentscheidungen (“case law”) entwickelt, kein so formales Verbot, ohne zum Zeitpunkt der Tat geschriebenes Gesetz zu urteilen.61 Beim Völkerrecht – und hier schließt er offensichtlich das Völkerstrafrecht mit ein – gebe es dieses Rückwirkungsverbot ohnehin nicht, denn Völkerrecht sei, so führt Jackson in einer längeren Passage aus, „mehr als eine gelehrte Sammlung abstrakter und unveränderlicher Grundsätze.“ Es bilde sich aus Vertrags- und Gewohnheitsrecht, und beides entwickle sich aus der Notwendigkeit, auf konkrete Situationen mit den Mitteln des Rechts zu reagieren. Das sei in der Geschichte des Völkerrechts so gewesen und heute nicht anders. Das Völkerrecht, so schließt Jackson sein Argument, „wächst, wie das gemeine Recht (“Common Law”)62 in Entscheidungen, die von Zeit zu Zeit getroffen werden, um festgelegte Grundsätze neuen Lagen anzupassen. Das Völkerrecht muß sich, soll es sich überhaupt entwickeln, wie das gemeine Recht (“Common Law”) von Fall zu Fall entwickeln, und zwar schreitet es immer auf Kosten derer fort, die es verkannt und ihren Irrtum dann zu spät bemerkt haben.“63

Ein zweiter grundsätzlicher Einwand richtet sich gegen die Legitimität des Gerichts selbst. Wie kann ein von den Siegermächten aus eigener Macht eingesetztes Sondergericht beanspruchen, dem Rechtsanspruch auf ein ordentliches Verfahren zu genügen? Dieser unter dem Stichwort „Siegerjustiz“ geläufigen Kritik, die bereits am ersten Tag des Prozesses von der Verteidigung vorgebracht und vom Gericht zurückgewiesen wurde, begegnet Jackson mit der Frage, welche Alternativen es denn gebe? Welche Neutralen seien denn übrig geblieben, um ein solches Verfahren durchzuführen? Und der Versuch, die Deutschen selbst zu Richtern über ihre Kriegshandlungen zu machen, sei schließlich nach dem Ersten Weltkrieg kläglich gescheitert.64 1945 musste nicht ausdrücklich gesagt werden, dass damit die Prozesse vor dem Leipziger Reichsgericht ab 1921 gemeint waren. Nach Artikel 227 und 228 des Versailler Vertrages sollte der deutsche Kaiser Wilhelm II. als Alleinverantwortlicher vor einem zu bildenden Internationalen Strafgericht verurteilt werden, erhielt aber von den Niederlanden Asyl. Frankreich hatte darüber hinaus eine Liste von deutschen Beschuldigten erstellt, die ebenfalls angeklagt werden sollten. In insgesamt 17 Verfahren kam es zu zehn Verurteilungen und sieben Freisprüchen, Hunderte weiterer Verfahren wurden eingestellt.65 Diese im Friedensvertrag geforderten deutschen Prozesse wurden von den Kriegsgegnern Deutschlands als inadäquat beurteilt.66

Dass staatliche Repräsentanten und Militärs nicht über dem Gesetz stehen, war somit für Deutschland keine neue Erfahrung. Jackson unterstrich das mit der Maxime, dass der Gedanke des Rechts nicht nur das Verhalten kleiner Leute beherrschen dürfe, sondern dass „auch die Mächtigen, die Herrscher selbst ‚Gott und dem Gesetz Untertan sind‘“, die schon ein oberster englischer Richter im 17. Jahrhundert gegen seinen König vertreten hatte67 – ein seltener Ausflug des Juristen in die Geschichte. Aber auf welches Recht und Gesetz kann sich die Anklage in dieser Situation berufen? Jacksons letztbegründende Instanz ist die „Weisheit, das Gerechtigkeitsgefühl“ einer überwältigenden Mehrheit aller zivilisierten Menschen, die sich hier im Willen von 21 Regierungen ausdrücke.68 Der amerikanische Jurist beansprucht damit universelle Legitimität für das Verfahren, jenseits aller rechtstechnischen Einwände.

So wirkungsvoll diese rhetorischen Höhenflüge bis heute sind, sie enthoben Jackson nicht der Notwendigkeit, sein schon im ersten Satz der Rede formuliertes Hauptziel, die Verurteilung der Angeklagten wegen „Verbrechen gegen den Frieden“, mit soliden völkerstrafrechtlichen Argumenten zu untermauern. Das sollte sich als schwieriger herausstellen als es im Frühjahr 1945 aussah.

Die Schwierigkeiten mit dem Tatbestand „Angriffskrieg“

Der Versailler Friedensvertrag mit seinen Bestimmungen über die individuellen Verantwortlichkeiten für den Angriffskrieg und Kriegsverbrechen wurde in Nürnberg als rechtliche Begründung für das Statut des IMT erstaunlich wenig angeführt. Auch Jackson geht nur en passant darauf ein.69 Allerdings war der Anklagepunkt „Verbrechen gegen den Frieden“ in der Arbeitsteilung der Ankläger ja dem britischen Vertreter zugeteilt worden. In seiner Rede geht Jackson dennoch mit einiger Ausführlichkeit auf die Fragen der Legitimität von Kriegen ein. Er blickt auf die Geschichte der Lehre vom gerechten Krieg bei Thomas von Aquin und Hugo Grotius und bedauert deren Verabschiedung durch die „nichtswürdige Doktrin“70 des Völkerrechts im Zeitalter des Imperialismus, das jeden Krieg als Ausdruck legitimen staatlichen Handelns betrachtete. Nachdem er „Schreckensherrschaft und Kriegsvorbereitung“ sowie „Angriffsversuche“71 dargestellt hat, kommt er ausführlicher zum „Angriffskrieg“.72 „Ganz allgemein gesehen, wird unsere Beweisführung ergeben, daß sich die Angeklagten alle zu irgendeiner Zeit gemeinsam mit der Nazi-Partei zu einem Plan zusammengetan hatten, von dem sie wohl wußten, daß er nur durch den Ausbruch eines Krieges in Europa verwirklicht werden konnte.“73 Jackson sieht die Angeklagten als Vertreter einer nationalistischen, militaristischen, von Rassenhass geprägten imperialistischen Politik.74 Hier macht er den Unterschied zu anderen Nationen aus, die ja durchaus auch von imperialistischer Gewalt oder von Rassenhass geprägt seien. Das Spezifische, und Illegale des Krieges (nicht des Unterdrückungs- und Vernichtungsprogramms) der Nazis besteht für ihn in seiner besonderen politisch-militärischen Zielsetzung, nämlich in der Herrschaft über das europäische Festland, um „Lebensraum“ und Ressourcen zu gewinnen, was die direkte Unterdrückung und Ausbeutung anderer Völker bedeutete, einschließlich der Vernichtung der Juden.75

Angesichts Jacksons völkerrechtlicher Generallinie, die „Folgerichtigkeit“ des Angriffskriegs vom Programm der NSDAP bis zum Angriff auf die Sowjetunion nachzuweisen, treten die historischen Fragen nach dem politischen Kontext dieser Expansionspolitik zurück. Rechtlich gesehen sind sie für ihn ohne Relevanz, und so streift er sie nur am Rande. Welche falschen Signalwirkungen gingen zum Beispiel von der zögerlichen Politik der Westmächte angesichts der Rheinland-­Besetzung 1936 oder vom Münchner Abkommen von 1938 aus? In Jacksons Argumentationslinie sind solche Ereignisse nur ein weiterer Baustein im langen Plan für den großen Angriffskrieg. Der Überfall auf die Tschechoslowakei im März 1939 ist ihm immerhin den Kommentar wert: „Wieder war der Westen bestürzt, aber er fürchtete den Krieg.“76 Das Fehlen einer umfassenderen Sicht auf die Vorgeschichte des Zweiten Weltkriegs haben Historiker Jackson und überhaupt dem IMT häufig vorgeworfen.77

Solche Einwände übersehen allerdings, dass es am IMT nicht um eine historische Gesamtbewertung ging, sondern um die Feststellung von internationalen Rechtsverstößen. Noch so naive oder fehlgeleitete Versuche, den drohenden Krieg zu vermeiden, gehören dazu nicht. Sie sind auch kein rechtliches Argument zur Entschuldigung eines Angriffskriegs und gehörten insofern auch nicht in Jacksons Beweisführung. Das gilt selbst für den von Jackson kurz angesprochenen,78 und von der Verteidigung und großen Teilen der Öffentlichkeit immer wieder angeführten Nichtangriffspakt Hitler-Deutschlands mit der Sowjetunion von 1939. Zwar machte dieses Geheimabkommen die Sowjet­union objektiv zum Mittäter des Angriffskriegs und ihre Position als Ankläger in Nürnberg unglaubwürdig,79 den deutschen Angriffskrieg damit aber nicht weniger völkerrechtswidrig. Dass das Gericht Fragen nach dem Ribbentrop-Molotow-Pakt nicht zuließ, gehört dennoch zu den fragwürdigsten Details des Prozesses.

Eine zweite letztlich nicht beantwortete Frage war die nach dem Endziel der NS-Eroberungspolitik. Bezog sie sich auf „die Weltherrschaft“ oder auf ein europäisches Imperium? Was das Ziel im Kern ideologisch (Rassenpolitik, Antibolschewismus) oder eher klassisch imperialistisch? Welchen Wandlungen war diese Politik unterworfen? Auch solche Fragen musste sich Jackson als Strafverfolger nicht unbedingt stellen. „Die genauen Grenzen ihres Ehrgeizes brauchen wir nicht zu umschreiben, denn ein Angriffskrieg war und ist gegen Vertrag und Gesetz, gleichgültig ob es um einen großen oder einen kleinen Einsatz geht“, erklärte er.80 Sie werden aber relevant, wenn es ihm darum geht, das Einmalige des NS-Angriffskriegs auch im Vergleich zu anderen Eroberungskriegen herauszuarbeiten, zumal wenn er im Sinne der Verschwörungsanklage die Zielgerichtetheit und das Element einer verbrecherischen Planung im großen, staatlichen Maßstab zeigen will, das, was er als „Verbrechen gegen die Gemeinschaft der Völker“81 bezeichnet. Dies war nicht unproblematisch, denn Nazi-Deutschland war nicht der erste Staat, der zum Großreich werden wollte. Bei ihrer völkerrechtlichen Legitimierung der nationalsozialistischen Expansionspolitik hatten sich Hitler selbst82 und namhafte NS-Juristen wie Carl Schmitt,83 Friedrich Berber84 oder auch der Nürnberger Verteidiger Hermann Jahrreiß85 nicht zuletzt auf die US-amerikanische Monroe-­Doktrin bezogen, die sie von der Postulierung einer Einflusssphäre zu einer imperialen Großraumpolitik in Analogie zur NS-Eroberungspolitik umfälschten.

Jackson geht auf diese „Antworten auf Roosevelt“ natürlich nicht ein, ebenso wenig auf die Frage nach der Legitimität kolonialer Eroberungskriege, obwohl hier durchaus ein Dissens zwischen der Roosevelt’schen Vision einer neuen Weltordnung und Frankreichs und Großbritanniens Beharren auf der Rechtmäßigkeit ihrer Kolonialimperien bestand. Wenn Jackson allerdings sein Bedauern über die Entwicklung vom universellen, naturrechtlich begründeten Völkerrecht eines Grotius hin zum imperialistischen Völkerrecht, das eben Kriege gegen „unziviliserte Völker“ grundsätzlich rechtfertigte,86 ernst meinte, wäre hier eine deutlichere Sprache angebracht gewesen, die sich freilich, wie so Manches im Prozess, aus diplomatischen Rücksichten verbot.87 Diese Fragen blieben aber, trotz der Vermeidung durch die Ankläger, im Verfahren auf die eine oder andre Weise präsent.

Jackson konzentrierte sich hier jedenfalls, streng in der Rolle des Juristen, darauf, die Kombination von Planung, verbrecherischen Zielen und gesellschaftlicher wie wirtschaftlicher Wucht herauszuarbeiten, mit der Deutschland den Krieg plante und durchführte. Der Rechtsbegriff, den er dafür in das IMT einführte, ist die „Verschwörung zur Führung eines Angriffskrieges“.

Die Schwierigkeiten mit dem Tatbestand „Verschwörung“

Für diese Beweisführung waren allerdings die tatsächlich in Nürnberg vor Gericht stehenden Angeklagten nur bedingt geeignet. Sind sie wirklich die Anstifter und Rädelsführer, die Europa mit gewalttätiger Rechtlosigkeit überzogen haben?88 “Conspiracy” war erst im Frühjahr 1945 auf die Tagesordnung gekommen. Im erwähnten Memorandum vom 22. Januar 1945 wurde Präsident Roosevelt für die Jalta-Konferenz als Anklagepunkt die Beteiligung und Durchführung der Angeklagten an einem verbrecherischen Gesamtplan von Anfang an empfohlen. Vor allem die Franzosen wandten sich auf der Londoner Konferenz aber zunächst entschieden gegen dieses ihrer Rechtsordnung fremde Konzept.89 Nach heftigem Streit einigte man sich aber dennoch auf die Formulierung des Art. 6 des IMT-Statuts, die „Verschwörung“ zwar nicht als eigenen Anklagepunkt bzw. Straftatbestand aufführt, aber doch als Nachsatz zu den drei materiellen Anklagepunkten:90

„Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.“

“Conspiracy” bildete für Jackson die notwendige Klammer zwischen allen Angeklagten als „Nazi-Verschwörern“ und den einzelnen Personen, die mehr oder eben auch weniger mit dem Angriffskrieg zu tun hatten. Die Bedeutung des Begriffs war mehrschichtig. Zum einen sah man anfangs darin eine Möglichkeit, die Verbrechen der Nazis gegen die eigene Bevölkerung auch vor dem Krieg als Teil der Verschwörung mit zu erfassen. Zum andern schien der Punkt auch wichtig für die Anklage der NS-Organisationen als verschwörerischen kriminellen Vereinigungen für die Durchführung der NS-Verbrechen. Schon in London zeichnete sich allerdings ab, dass der Verschwörungsvorwurf nur auf das Verbrechen gegen den Frieden angewendet würde. Nach Jacksons emphatischer Betonung des Verschwörungstatbestands in seiner Eröffnungsrede verlor das Konzept, auch wegen des Desinteresses der übrigen Ankläger, immer mehr an Bedeutung und spielt auch im Urteil eine untergeordnete Rolle. Obwohl alle Angeklagten auch der Verschwörung beschuldigt wurden, verurteilte das Gericht am Ende nur acht der 21 Angeklagten deswegen.91

Verbrechen von Deutschen an Deutschen

Was war das Ziel dieser groß angelegten Verschwörung? In Jacksons Sicht in erster Linie der Eroberungskrieg, auch wenn es ihm nicht notwendig schien, dessen Ziele genauer zu definieren, da ja der Angriffskrieg unabhängig davon schon ein Verbrechen war.92 Das Konstrukt der Verschwörung erlaubte ihm aber auch, Verbrechen der Nazis vor dem Krieg, einschließlich der Verbrechen gegen die deutsche Bevölkerung selbst, in die Anklage einzubeziehen:

„Wohl lassen sich geographisch und zeitlich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammenfassen und unterscheiden: einmal innerhalb Deutschlands vor und im Kriege, und zum anderen in den besetzten Gebieten während des Krieges. In den Plänen der Nazis aber waren sie nicht voneinander getrennt. Sie gehören zu dem einheitlichen und fortlaufend betriebenen Plan, Völker und Einrichtungen auszurotten, von denen einmal der Sturz ihrer „neuen Weltordnung“ ausgehen könnte. Wir betrachten daher in unseren Darlegungen diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Ausdruck eines einheitlichen Planes der Nazis…“93

In London hatte er Ende Juli hinter verschlossenen Türen in dieser Frage sehr viel härter argumentiert und erklärt, dass „die Art, wie Deutschland seine Bewohner behandelt, oder wie irgendein anderes Land seine Einwohner behandelt,“ die USA so wenig anginge wie es umgekehrt keinem andern Land zustehe, sich in die inneren Probleme der USA einzumischen. Auch die Judenvernichtung werde erst zu einer Angelegenheit von internationaler Bedeutung, wenn sie als Teil der Planung für einen illegalen Krieg zu betrachten sei. Andernfalls, so Jackson, „denke ich, haben wir keine Grundlage, uns mit diesen Verbrechen (“atrocities”) zu beschäftigen.94 In der gleichen Sitzung ließ Jackson auch ein Motiv erkennen, das ihn zu dieser restriktiven Haltung bewog: „In unserm eigenen Land gibt es gelegentlich einige bedauerliche Umstände, wo Minderheiten unfair behandelt werden.“95 Anschließend betonte er ausdrücklich, dass selbst die Konzentrationslager nur deswegen Gegenstand internationalen Rechts sein könnten, weil sie der Vorbereitung oder Durchführung des illegalen Kriegs dienten.

In der Nürnberger Rede setzt Jackson die Betonungen anders. Die Bedenken, dass durch eine von der Kriegsverschwörung losgelöste Anklage von NS-Verbrechen gegen deutsche Juden oder Oppositionelle ein auch für die Ankläger gefährlicher Präzedenzfall geschaffen werden könnte, werden nicht mehr ausgesprochen. Stattdessen werden diese Verfolgungen ausführlich vorgetragen, um die ganze Grausamkeit der Angeklagten zu illustrieren. Aber sie bleiben eingebettet in den großen verschwörerischen Plan der Nazis, den “Nazi Plan”.

Der Nazi Master Plan

Die Vorstellung von einer umfassenden Verschwörung zur Begehung der NS-Verbrechen war ein zentrales Anliegen von Jacksons Anklage. Wie ein roter Faden durchzieht Jacksons Anklage die Rede von einem gemeinsamen Plan und überhaupt von Plan und Plänen:

„Es ist nicht meine Aufgabe in diesem Prozeß, mich mit den einzelnen Verbrechen zu beschäftigen. Ich habe mich mit dem gemeinsamen Plan oder der Absicht des Verbrechens zu befassen und will mich nicht bei einzelnen Verstößen aufhalten. Ich habe nur zu zeigen, in welchem Umfange sich diese Verbrechen zugetragen haben; und ferner, daß diese Männer hier in den verantwortlichen Stellen waren, daß sie die Pläne und die Entwürfe erdacht haben, für die sie daher verantwortlich sind, wenn die tatsächliche Ausführung auch anderen überlassen blieb.“

Dieser gemeinsame Plan war die Verschwörung, an deren Nachweis den Amerikanern vor allem gelegen war, um die Anklage in den eigentlichen substantiellen Anklagepunkten zu untermauern. Aber die ständige Rede vom Plan war nicht nur prozesstaktisch. Dass die Nazis ihre Verbrechen planmäßig begingen, hat Jackson geradezu obsessiv beschäftigt und empört. Die Grundidee dafür ist, wie so Vieles, schon in den Dokumenten, die das OSS vorbereiten ließ, zu finden. Es war Herbert Marcuse, der mit Datum vom 7. August 1945 ein für OSS-Erfordernisse außergewöhnlich umfangreiches Dokument unter dem Titel “Nazi Plans for Dominating Germany and Europe: The Nazi Master Plan” vorlegte.96

Während des IMT wurden mehrmals filmische Dokumente als Beweismittel eingebracht. Zur Feststellung der individuellen Schuld der Angeklagten trugen sie wenig bei, sie sollten vor allem die Gesamtsicht der Ankläger auf das verbrecherische System der Nationalsozialisten sichtbar und auch psychologisch wirkungsvoller als die ermüdende Verlesung der Dokumente machen. Die Grundlage dafür bildete Art. 19 des Londoner Statuts, der ausdrücklich bestimmte, dass das Gericht nicht an die üblichen Beweisregeln gebunden sei, sondern „jedes Beweismaterial, das ihm Beweiswert zu haben scheint,“ zulassen konnte. Neben dem bekannten Film “Nazi Concentration Camps”, den Jackson schon am 29. November 1945 vorführen ließ, und dessen Bilder noch heute prägend für die Grausamkeiten des NS-Terrors sind, war dies vor allem der vierstündige Film “The Nazi Plan”, den die amerikanische Anklage am 11. Dezember 1945 präsentierte. Auch diese Filme wurden von einem Team des OSS produziert, das dazu renommierte Regisseure beizog.97

Jackson nahm in seiner Rede auf beide Filme Bezug. Von dem in aller Eile zusammengeschnittenen KZ-Film sagte er voraus, dass er den Zuschauern den Schlaf rauben werde. Aber die „Beweisstücke, die wir vorlegen, werden überwältigend sein“, fuhr er fort, und schloss sich dabei ein: „Ich gehöre zu denen, die während des Krieges die meisten Greuelgeschichten mißtrauisch und mit Zweifel aufgenommen haben.“98

Der Film über den “Nazi Plan” sollte im Gegensatz dazu auch die konkrete Verantwortlichkeit einzelner Angeklagter untermauern. Dank ihrer Eitelkeit hätten sich die Angeklagten gerne selbst ins Bild gesetzt, erklärte Jackson. „Wir werden Ihnen ihre eigenen Filme zeigen. Sie werden ihr eigenes Gehaben beobachten und ihre eigene Stimme hören, wenn die Angeklagten Ihnen von der Leinwand her noch einmal einige Ereignisse aus dem Verlauf der Verschwörung vorführen werden.“ Nach den Eindrücken des Gefängnispsychologen waren die Angeklagten von sich selbst bei der Vorführung von “The Nazi Plan” begeistert.99 Doch bei diesem Film ging es weniger um den psychologischen Effekt als um die visuelle Untermauerung der Verschwörungsanklage. Tatsächlich folgt der Film in seinem Aufbau, den der Hilfsankläger James Donovan (nicht zu verwechseln mit dem OSS-Chef William Donovan, der bereits abgereist war) vor der Vorführung erläuterte,100 in etwa der Gliederung des langen Dokuments von Marcuse mit dem fast identischen Titel. Ob Marcuses Text dabei direkt das Drehbuch des Films beeinflusste, ist bisher nicht dokumentiert, im Vor- und Abspann gibt es keinen Hinweis. Da diese Texte der R&A-Abteilung aber direkt mit Blick auf die Prozessvorbereitung geschrieben wurden, liegt es nahe, dass sich die Autoren, darunter Budd Schulberg, an Marcuses Gliederung orientierten, auch wenn die Struktur des Films natürlich wesentlich von dem verfügbaren Filmmaterial abhing. Wie Budd Schulbergs Nichte Sandra berichtet, wurde der Film am Ende “Hand in Hand” von den Regisseuren und dem Anklägerteam zusammengestellt.101 Jedenfalls entsprach er in mehrerer Hinsicht Jacksons Prozessstrategie: Er ließ die Nazis für sich selbst sprechen, selbst auf das erwähnte Risiko hin, dass sie sich daran ergötzten, und verzichtete auf Kommentar. Er erzählte die Geschichte des Nationalsozialismus als Geschichte einer großen Verschwörung, eben des Nazi Plans, und er führte in Gestalt von Roland Freisler das Bild eines Richters vor, gegenüber dem sich das Nürnberger Gericht als vollkommenes Gegenbild verstand und gesehen werden wollte.

Der Film macht noch ein Weiteres deutlich: Wenn Jackson ihn ausdrücklich einsetzt, um die Verschwörer bei ihren eigenen verschwörerischen Taten zu „zeigen“, wird klar, dass der Begriff der “Conspiracy” in der deutschen Übersetzung als „Verschwörung“ zu semantischen Missverständnissen führen musste, die die Plausibilität dieses Anklagepunkts weiter minderten. Denn an dieser Verschwörung war ja offenbar nichts Heimliches, sie fand vor Aller Augen statt. Insofern war die Rede vom “Plan” oder “Nazi Master Plan” zweifellos treffender für das, was Jackson im Sinn hatte und was mit dem juristischen Begriff der Conspiracy im Kern gemeint ist.

Die Opfer der Verschwörung: Arbeiter, Christen, Juden

Begründung und Erläuterung der Anklagepunkte bilden den Hauptteil der Rede. Aber im Unterschied zur Anklageschrift stellt Jackson an den Beginn eine ausführliche Schilderung des Weges der NSDAP an die Macht. Das ist aus Gründen der Chronologie und auch im Sinne der Verschwörungsthese naheliegend. Er will – wiederum mit den Kriterien des Juristen und nicht denen des Historikers – die verbrecherischen Züge herausarbeiten: Nicht dass eine Partei die nationale Selbstbestimmung gegen die Versailler Verträge auf ihre Fahnen schreibt, ist sein Vorwurf, sondern dass von Anfang an klar war, dass sie die Revision von Versailles und die weitergehenden Ziele unbedingt und notfalls mit Aufrüstung und Krieg102 durchsetzen will; dass Juden von Anfang an unter diskriminierende Gesetze fallen und aus öffentlichen Ämtern entfernt werden sollen; dass die Zeitungen von Anfang an als Systempresse angegriffen werden; dass gegen Gemeinschaftsschädlinge gehetzt wird; dass der Glaube an die germanische Rasse als neue Religion durchgesetzt werden soll. Die NSDAP ließ sich nicht auf die Konkurrenz der Parteien in einer pluralistischen Demokratie ein, sie verfolgte ihre Ziele notfalls gewaltsam. Jackson verweist auf die Doppelstrategie von Gewalt und parlamentarischem Weg. Das erste Ziel im Rahmen des Gesamtplanes war der totalitäre Polizeistaat,103 das nächste die Befestigung der Nazi-Macht, dann die Herrschaft über Europa.

Neben dem Parteiprogramm, der Schrift „Mein Kampf“ und den tatsächlichen Stationen von Machtergreifung, Terror und Kriegsvorbereitung identifiziert Jackson den „Vernichtungsplan des Nazi-­Programms“104 am deutlichsten in einem brieflichen Statement des Generaloberst von Fritsch vom 11. Dezember 1938, in dem dieser drei zu gewinnende Hauptschlachten benennt.105 Jackson gliedert seine Analyse analog zu diesen drei vom deutschen General markierten Gruppen.106 Er stützt sich also auf eine eher marginale Äußerung, die sicherlich die NS-Ideologie kennzeichnet, aber kaum beanspruchen kann, die Entwicklung der NS-Politik maßgeblich beeinflusst zu haben und gewiss keine bedeutende historische Quelle darstellt.

Der amerikanische Liberale Jackson scheut sich, direkt die Organisationen der Arbeiterbewegungen in Deutschland zu nennen und spricht lieber etwas zu allgemein von „den Arbeitern“. Auch der Bolschewismus als der von den Nazis deklarierte Hauptfeind kommt in der Rede nicht vor. Aber ohne Zweifel war ein Hauptziel des Nationalsozialismus, die SPD und vor allem die KPD auszuschalten. Auch der indirekte Bezug auf die Organisationen der Arbeiterbewegungen als internationale und damit nicht-nationalistische und nicht-­militaristische, sondern eher pazifistische Strömungen ist plausibel, ebenso wie der auf das Judentum als den „Hauptfeind“ in der ideologischen Schlacht. Das Ziel des Planes, so Jackson, konnten die Nationalsozialisten hier nahezu ganz erreichen, geschätzte 60 Prozent der europäischen Juden seien ermordet worden.107 In der Rede kommen hier auch schon detaillierte Zahlen und Beispiele vor: Vernichtung der Juden in Litauen, nachgewiesen durch den Bericht des Gebietskommissars von Sluzk vom 30. Oktober 1941,108 Vernichtung des Warschauer Ghettos, nachgewiesen durch Stroops Bericht,109 usw.

Schwerer nachvollziehbar ist die herausragende Bedeutung, die Jackson der Verfolgung der christlichen Kirchen, auf einer Ebene mit der Arbeiterbewegung und mit dem Judenmord, beimisst. Die christlichen Kirchen sollten, so das Ziel der Nationalsozialisten, keine Macht über die Deutschen mehr haben. Das Christentum ist vielfach mit Recht als einer der geistigen Hauptgegner beschrieben worden.110 Aber waren die Kirchen damit schon zum Hauptfeind neben Judentum und Arbeiterbewegungen geworden? Jacksons Beispiel aus Baden-Württemberg ist schwach und erscheint eher zufällig.111 Der NS-Staat schloss mit dem Vatikan 1933 ein Konkordat ab, sodass die Katholische Kirche in Deutschland in ihrer institutionellen Funktionalität bestehen bleiben konnte – trotz der oft scharfen Auseinandersetzungen und der Verfolgung einzelner Priester.112 Auch die Evangelischen Landeskirchen blieben als Institutionen unangetastet; das Projekt „Deutsche Christen“ scheiterte letztendlich. Die „Bekennende Kirche“ konnte nicht wirklich ein Machtfaktor werden.113 Was Jackson bewog, den christlichen Kirchen im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Nazi-Verschwörung so großen Platz in seiner Rede einzuräumen, ist nicht nachgewiesen, es sei denn man nähme für bare Münze, dass er der Aufzählung des Generals Fritsch’s folgte. Die von ihm viel herangezogenen R&A Analysen des OSS enthalten Derartiges jedenfalls nicht, sieht man von einer knappen Liste bei Marcuse ab, der unter den verfolgten Gruppen nach den Kommunisten, Sozialdemokraten und Gewerkschaftern ebenfalls „militante Priester“ beider Kirchen aufzählt.114

Den größten Raum und die größte Emphase reserviert Jackson bei seiner Beschreibung des Nazi Plans jedoch den Juden. Fast ein Sechstel seiner gesamten Rede ist den „Verbrechen gegen die Juden“ gewidmet, mit dem er nach der Pause am Nachmittag des 21. November seine Rede fortführt. Diese besondere Hervorhebung der „meisten und wildesten Verbrechen“ der Nazis, wie Jackson gleich eingangs die Judenverfolgung bezeichnete, ist umso bemerkenswerter, als diese gar nicht in seinen eigentlichen Aufgabenbereich, die Darstellung der Verschwörung, fielen. Entgegen der später im Prozess allgemein akzeptierten Beschränkung des Verschwörungsvorwurfs auf die Kriegsvorbereitung bezieht Jackson hier noch sehr klar die Vernichtung der Juden mit ein:

„Die Verschwörung oder der gemeinsame Plan, die Juden auszurotten, wurde so überlegt und gründlich betrieben, daß dieses Ziel der Nazis trotz der deutschen Niederlage und trotz ihrem Sturze weitgehend erreicht worden ist.“115

Wie kaum an einer anderen Stelle seiner Rede zeigt Jackson hier auch persönliche Gefühle, wenn er sich direkt an die Richter (und indirekt an Alle) wendet und erklärt, es falle ihm schwer, in die Gesichter von Menschen zu blicken, die solcher Taten fähig waren. Doch gerade dieses Zugeständnis an seine eigene emotionale Reaktion und die der Zuhörer ist ihm sogleich Argument für seine prinzipielle Linie, Emotionen aus dem Verfahren soweit als möglich herauszuhalten. „Wenn ich diese Greueltaten mit eigenen Worten wiedergäbe, – sagt er – würden Sie mich für maßlos und unzuverlässig halten.“ Und „glücklicherweise“ brauche man kein anderes Zeugnis als das der Deutschen selbst, um diese Verbrechen nachzuweisen. Und damit ist Jackson zurück im sicheren Geleis der dokumentarischen Beweisführung. Mit für die Zeit beachtlicher Detailkenntnis zeichnet er dabei nicht nur die Geschichte des deutschen Antisemitismus und dessen fortschreitender Radikalisierung nach, sondern nennt auch Zahlen, die erstaunlich nahe an denen liegen, die später die historische Forschung ermittelt hat. Inhaltlich folgt er dabei, wie oben gezeigt, den Analysen Neumanns.

Kollektive und individuelle Schuld, Schuld verbrecherischer Organisationen

Die Nazi-Verschwörung richtete sich als Angriffskrieg gegen andere Staaten, als Summe von Kriegsverbrechen gegen die Völker in Europa und als Terror und Gewalt gegen die Würde des eigenen Volkes, gegen die natürlichen und unveräußerlichen Rechte auch der Deutschen. So zumindest versteht Jackson das Verhältnis der Nazis zum deutschen Volk.116 “Conspiracy” also auch gegen das eigene Volk – damit richtet sich Jacksons Rede auch gegen die These von einer Kollektivschuld der Deutschen, wie sie damals von manchen Politikern der Alliierten teils in großer Schärfe vorgetragen wurde.117 Der individuelle Schuld- und Verantwortungsbegriff ist in Jacksons Verständnis von Strafgerichtsbarkeit unabdingbar, er widmet ihm sogar einen eigenen, „Die Einzelverantwortlichkeit“ überschriebenen Abschnitt, in dem er unterstreicht, was später in den „Nürnberger Prinzipien“ festgeschrieben werden sollte: Weder Berufung auf Immunität und „Staatsakte“ noch die auf „höheren Befehl“ kann nach dem Londoner Statut vor Strafverfolgung festgelegten Verbrechen schützen.118

Aber die Kehrseite des Verschwörungsbegriffes liegt darin, dass damit nicht die breite und vielfach freiwillige Beteiligung an den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschheit völkerrechtlich erfasst werden kann. Die viel kritisierte Anklage nicht nur von Personen, sondern auch von „verbrecherischen Organisationen“ erklärt sich von daher als der Versuch, neben der Feststellung der Schuld von Individuen auch die kollektive Dimension zu erfassen, in der diese Verbrechen erst möglich wurden. Wenn die vor Gericht sitzenden Angeklagten die Verschwörer waren, dann bildeten die angeklagten Organisationen den Rahmen, in dem diese Verschwörung realisiert wurde.

Der Ankläger will dem Gericht in Bezug auf die politischen, polizeilichen und militärischen Organisationen beweisen, „daß sie den inneren Zusammenhang hergestellt haben zwischen der Planung und der Ausführung der Verbrechen.“119 Die Organisationsanklage öffnet somit den Blick auf die vielen an den Verbrechen Beteiligten, deren Taten zumindest im Nürnberger Hauptverfahren nicht untersucht werden konnten.

Die rechtliche Problematik, die in dieser Konstruktion von formeller Zugehörigkeit einerseits und konkreter Verantwortlichkeit andrerseits steckt („kriminelle Vereinigung“), löst Jackson mit dem Hinweis, dass in allen Staaten, die den Gerichtshof tragen, Verurteilungen wegen Zugehörigkeit zu illegalen Vereinigungen möglich sind.120 Das war vor allem mit Blick auf die Sowjetunion nicht unbedingt eine vertrauensbildende Aussage. Er ist andererseits Pragmatiker genug, um darauf hinzuweisen, dass die Umstände, unter denen jemand Mitglied in einer verbrecherischen Organisation wird und sich an deren Taten beteiligt, natürlich zu berücksichtigen seien. Weitaus genauer als in seiner Eröffnungsrede geht er auf diese Fragen in seiner zweiten Rede am 28. Februar 1946,121 die hier nicht abgedruckt ist.

Aus der US-amerikanischen Perspektive von 1945 gehört die Frage nach der kriminellen Schuld der vielen Einzelpersonen in den NS-­Organisationen zum Gesamtprojekt der Überwindung der NS-­Herrschaft und des politischen, geistig-moralischen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus. Die Feststellung des verbrecherischen Charakters der angeklagten Organisationen war dazu aus Jacksons Sicht ein wesentlicher Beitrag des Hauptkriegsverbrecherprozesses. Damit war nicht automatisch jeder einzelne Angehörige strafrechtlich verurteilt. Er war aber „einer Bestrafung ausgesetzt, die später durch besondere Gerichte bestimmt wird und vor denen er Entlastungsgründe vorbringen kann.“122 Diese besonderen Gerichte waren dann die Spruchkammern der Entnazifizierungsverfahren. So sehr im Rückblick diese Verfahren sowohl unter Gesichtspunkten der Gerechtigkeit wie der Wirksamkeit kritisierbar sind, das von Jackson vorgetragene Konzept einer Verschränkung von begrenzter kollektiver und von individueller Verantwortlichkeit zeigt in seiner Differenziertheit großes Bemühen um eine Form, die dem Anspruch auf Gerechtigkeit nahekommt. Dieses Konzept vermeidet eine Pauschalverurteilung des deutschen Volkes als Kollektiv, will aber auch dem Anspruch gerecht werden, dass die strafrechtliche Schuld der vielen Aktivisten und Unterstützer des Nationalsozialismus individuell untersucht werden muss123“.

Auch wenn Jackson die Anklage wegen Verschwörung wie kein anderer mit Emphase in Nürnberg vorgetragen hat, mag ihn dabei schon der Zweifel beschlichen haben, den er wenige Jahre später, wieder zurück am Obersten Gerichtshof, so formulierte: „Der moderne Straftatbestand der Verschwörung ist so vage, dass er sich fast jedweder Definition entzieht.“124

Wir – die Zivilisation

„Verschwörung“ war der juristische Schlüsselbegriff in Jacksons Rede. Aber was an seiner Eröffnungssprache die Welt so beeindruckte, waren nicht seine juristischen Argumente, sondern die Art, wie er sie moralisch untermauerte. Am Anfang und am Ende seiner Rede macht er sich zum Sprecher nicht einfach der anklagenden „Vereinten Nationen“, sondern „der Zivilisation“: „Die Untaten, die wir zu verurteilen und zu bestrafen suchen, waren so ausgeklügelt, so böse und von so verwüstender Wirkung, daß die menschliche Zivilisation es nicht dulden kann, sie unbeachtet zu lassen, sie würde sonst eine Wiederholung solchen Unheils nicht überleben.“

So beginnt die Rede. Und am Ende heißt es:

„Die Zivilisation fragt, ob das Recht so zaudernd und träge sei, daß es gegenüber so schweren Verbrechen, begangen von Verbrechern von so hohem Rang, völlig hilflos ist. Die Zivilisation erwartet nicht, daß Sie den Krieg unmöglich machen können. Wohl aber erwartet sie, daß Ihr Spruch die Kraft des Völkerrechts mit seinen Vorschriften und seinen Verboten und vor allem mit seiner Sühne dem Frieden zum Beistand geben werde, so daß Männer und Frauen guten Willens in allen Ländern leben können ‚keinem Untertan und unter dem Schutz des Rechts‘.“

Insgesamt zehn Mal ruft Jackson die Zivilisation auf. Bisweilen tritt sie personifiziert als Handelnde oder Fragende auf, andere Male eher als abstraktes Prinzip. Immer aber ist die Zivilisation auf seiner, auf der Ankläger Seite. Die Angeklagten hingegen haben ihr schweren Schaden zugefügt, sie „um ein Jahrhundert zurückgeworfen.“125 Rhetorisch war und ist diese die Rede durchziehende und sie umrahmende Anrufung der Zivilisation höchst wirkungsvoll. Gerade deshalb ist es notwendig, sich etwas genauer anzusehen, was Jackson mit diesem Begriff bezweckte, den zwar auch andere Ankläger verwendeten, insbesondere de Menthon, aber keiner in ähnlich exponierter Form gebrauchte.

Zivilisation ist für Jackson zunächst der Zustand einer Gesellschaft, in der Mindeststandards an Humanität gelten, wobei ihm offenbar ein gewisses Maß an Rohheit durchaus mit ihr vereinbar ist, ein Maß, das die Nazis aber eindeutig überschritten hätten.126 Die Zivilisation in diesem Sinn ist Produkt des Fortschritts, ein höheres Stadium gesellschaftlicher Organisation, das aber fragil ist, sodass es auch zurückgeworfen werden kann, wie es die Nazis vorführten. Die Verbrechen der Nazis sind also für Jackson auch und vor allem ein Zivilisationsbruch in diesem Sinn, der zivilisatorischen Fortschritt mit einem Fortschritt hin zu mehr Humanität gleichsetzt. Mit diesem Denken bewegt sich Jackson ganz in der Geschichtsphilosophie des 19. und frühen zwanzigsten Jahrhunderts. Aber nicht nur der Geschichtsphilosophie, sondern auch des modernen Völkerrechts seit dem 19. Jahrhundert, das darauf beruht. Das Völkerrecht der Moderne wurde, anders als das der Renaissance und des Mittelalters, verstanden als „Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten“,127 und Jackson war sich dessen bewusst. Als er im Juni 1945 Präsident Truman einen Zwischenbericht über die Vorarbeiten zum Tribunal gab, berief er sich bei der Aufzählung der geplanten Anklagepunkte auf „die Strafrechtsprinzipien, die generell in zivilisierten Staaten gelten“ und zitierte die berühmte „Martens-­Klausel“, die 1899 auf der Haager Friedenskonferenz formuliert worden war und bestimmte, dass – in Jacksons eigenen Worten – „die Prinzipien des Völkerrechts, die sich aus den zwischen zivilisierten Völkern etablierten Gebräuchen, den Gesetzen der Menschlichkeit und den Forderungen des Gewissens“ herleiten, auch im Krieg für alle Menschen gelten.128

Der Begriff der Zivilisation hatte also auch rechtliche Bedeutung. Darauf bezog sich seine Bemerkung, dass „Brauch der Zivilisation und Abkommen, denen Deutschland beigetreten war, […] einen bestimmten Schutz für die Zivilbevölkerung [vorsahen]“. Und deshalb kann er seine Rede mit der Behauptung enden: „Die wahre Klägerin vor den Schranken dieses Gerichts ist die Zivilisation. Sie ist noch unvollkommen und ringt in allen unseren Ländern.“129 Es ist ein doppelter Zivilisationsbruch, den er den Nazis vorwirft: Sie brachen den Konsens des Völkerrechts der zivilisierten Staaten. Und sie stellten sich damit außerhalb der Gemeinschaft der zivilisierten Völker, sprangen zurück in die Stufe der Barbarei, wie de Menthon es später aufgriff.130

Angesichts der Nazi-Verbrechen klang das überzeugend. Ganz besonders, als Jackson seinen vielleicht berühmtesten Satz in den Raum stellte:

„Wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden.“

Dass dieses Versprechen an die Zukunft nicht eingehalten wurde, ist vor allem seit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs ohne die USA oft genug gesagt worden. Doch es war auch 1945 nicht nur eine Frage des „morgen“. Schon damals war die umstandslose Ineinssetzung des „Wir“ der Ankläger mit der Zivilisation ein ideologisches Konstrukt. Nur wenige Zeitgenossen bemerkten kritisch, dass die Atombomben, die von der US-Luftwaffe genau in den Tagen auf Hiroshima und Nagasaki abgeworfen wurden, als in London das Statut für das IMT beschlossen wurde, dort nicht zur Sprache kamen.131 Auch im IMT wurden sie kaum, allenfalls in marginalen Bemerkungen erwähnt, ganz im Gegensatz zu den Bombardierungen auf die deutschen Städte.

Japan war nicht nur weit weg, es hatte auch, trotz seiner Teilnahme an den Haager Friedenskonferenzen, noch keinen gesicherten Platz im Kreis der „zivilisierten Staaten“.132 Gegenüber Japan erlaubten sich die USA eine extrem rassistisch unterlegte Kriegspropaganda und die völkerrechtswidrige Internierung japanisch-stämmiger US-Bürger.133 Jackson selbst hatte 1944 als Mitglied des Obersten Gerichtshofs über die Klage eines der von der Internierung Betroffenen, die vom Gerichtshof abgewiesen wurde, ein Minderheitenvotum abgegeben, in dem er einerseits die Unrechtmäßigkeit der Internierungen feststellt, andererseits aber den zivilen Gerichten die Kompetenz absprach, darüber zu urteilen.134 Und gegenüber Japan wandten sie auch Mittel an, die sich nach herkömmlicher Sicht des Völkerrechts im Krieg zwischen zivilisierten Staaten verboten. „Wenn man es mit einem Tier zu tun hat, muss man es wie ein Tier behandeln“, rechtfertigte Truman den Abwurf der Atombomben.135

Das „Wir“ Jacksons und der Nürnberger Ankläger meinte schon in Nürnberg mehr als nur die Siegermächte. Es ist in der Idee internationaler Gerichtsbarkeit angelegt, dass sie für die Menschheit schlechthin sprechen will, oder zumindest für den guten, den „zivilisierten“ Teil der Menschheit. Das Jackson’sche „Wir“ hat sich denn auch in die Sprache der internationalen Strafgerichtshöfe und der sie begleitenden Publizistik fortgesetzt und dabei gegenüber Nürnberg noch an Deutlichkeit verloren. Wer da in wessen Namen eigentlich spricht, wird selten gefragt und hinterfragt.136

Die Wiederherstellung der Macht des Rechtes

Die Wiederherstellung der Stärke und Bedeutung des Rechts in der Welt gegen die „internationale Gesetzlosigkeit“137 war das ethische und rechtspolitische Kernanliegen in Jacksons Rede. Das Gespür dafür war es wohl, das dieser Rede ihre große Aufmerksamkeit bei den Zeitgenossen eintrug, die bis heute anhält. Jackson versuchte in Nürnberg zu erklären, warum er sich im Namen der Vereinigten Staaten zu dieser Mission berechtigt und beauftragt sah. Sein „amerikanischer Traum“138 von einer friedlichen internationalen Rechtsordnung beruhte auf einem Boden handfesten legitimen nationalen Eigeninteresses: Nach zwei Weltkriegen könnten und wollten die USA nicht immer wieder eine militärische Eingreiftruppe schicken, erklärte er, sein Land wolle nicht weiter seine Menschen opfern. Und er fügt ein bemerkenswertes Argument hinzu: Ohne eine gesicherte Friedensordnung käme es in seinem Land notwendigerweise zur Ausbildung eines militärisch-industriellen Komplexes, weil alle künftigen Kriege zu Weltkriegen werden könnten und ein neues Maß an Grausamkeit mit sich bringen würden. Diese globale und moderne Perspektive auf den Krieg ist das zentrale Motiv hinter dem universalistischen Pathos und dem legalistischen Ethos, das sich in dem vielzitierten Satz ausdrückt:

„Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen. Wir müssen an unsere Aufgabe mit so viel innerer Überlegenheit und geistiger Unbestechlichkeit herantreten, daß dieser Prozeß einmal der Nachwelt als die Erfüllung menschlichen Sehnens nach Gerechtigkeit erscheinen möge.“139

Wir wissen heute, dass eher die Befürchtungen als die Hoffnungen Jacksons wahr geworden sind. Viele Lippen tranken vom vergifteten Becher. Nicht die Erfüllung des Strebens nach Gerechtigkeit, sondern straflos gebliebene Kriege der USA und der übrigen Mächte, die in Nürnberg zu Gericht saßen, haben die letzten 70 Jahre Weltpolitik geprägt. Die erhoffte Ära der Herrschaft der rechtlichen Vernunft in den internationalen Beziehungen blieb aus. Hat Jackson die Kräfte der „Realpolitik“ unter- und die Macht des Rechts überschätzt? Glaubte er tatsächlich, dass die in Nürnberg zu Gericht sitzenden Mächte sich an dem von ihm gesetzten Maßstab orientieren würden? Was in jedem Fall bleibt: Er hat mit seiner Rede den Grundstein dafür gelegt, dass die Richter dieses wegweisende Urteil fällen konnten:

„Zu behaupten, daß es ungerecht sei, jene zu strafen, die unter Verletzung von Verträgen und Versicherungen Nachbarstaaten ohne Warnung angegriffen haben, ist offenbar unrichtig, denn unter solchen Umständen muß der Angreifer wissen, daß er unrecht hat, und weit entfernt davon, daß es nicht ungerecht wäre, ihn zu strafen, wäre es vielmehr ungerecht, wenn man seine Freveltat straffrei ließe [… Die Nazi-Größen] mußten gewußt haben, daß sie allem Völkerrecht zum Trotz handelten, als sie mit vollem Vorbedacht ihre auf Invasion und Angriff gerichteten Absichten ausführten.“140

Und er hat seinen in Nürnberg aufgestellten Maßstab auch nach dem Urteil nicht aufgegeben. In einer Rede im großen Auditorium der Universität von Buffalo, nicht weit von seinem Heimatort Jamestown, sagte er am 4. Oktober 1946, wenige Tage nach Ende des Nürnberger Prozesses:

„Die Ankläger haben bei der Verurteilung von Deutschen hohe Maßstäbe gesetzt für das Verhalten zwischen Nationen und gegenüber dem eigenen Volk, Maßstäbe, nach denen ihr eigenes künftiges Handeln gemessen werden wird. Keine der Anklägernationen wird sich lange diesen Maßstäben in ihrer eigenen Praxis entziehen können, ohne sich die Verurteilung und Verachtung der Zivilisation zuzuziehen.“141

1 „Man kann Robert H. Jackson getrost als geistigen Vater und als Regisseur sowie als Garanten seiner Rechtsstaatlichkeit bezeichnen.“ Müller, Anklagereden, S. XIX.

2 Zur Psychologie dieser Mission, nicht zu ihrem völkerrechtlichen Gehalt, gab es immer auch Unbehagen gegenüber der selbstbewussten Überzeugung der Amerikaner: „Sie allein wissen, was gut ist, und zwar für alle.“ Smith, Anatomie, S. 61.

3 Am 1. Januar 1942 unterzeichneten 26 Staaten eine „Erklärung der Vereinten Nationen“ (United Nations), in der sie sich zum gemeinsamen Kampf gegen die Achsenmächte auf der Basis der Atlantik-Charta verpflichteten. Bis Kriegsende schlossen sich dieser Keimzelle der späteren UNO 21 weitere Staaten an.

4 Henry Morgenthau an Präsident Roosevelt, September 1944, abgedruckt in Smith, American Road, S. 27–29.

5 Gerhart, Jackson, S. 308–310. So auch Harris: „Zu seiner [Rosenmans] Unterstützung hatten das Außenministerium, das Kriegsministerium und das Justizministerium mit Hilfe von Richter Robert Jackson, […] den Entwurf für ein Protokoll verfasst.“ Harris, Tyrannei, S. 10 f.

6 Gerhart, Jackson; der Titel der Biographie: “Americas Adcovate: Robert H. Jackson”.

7 Biographische Daten, Hintergründe, Reden und Texte Robert H. Jacksons unter: www.robert­­hjackson.org. s.a. den Blog von John Barrett: http://thejacksonlist.com/.

8 Hockett, New Deal Justice, S. 217f.

9 Barrett (Roles, S. 513 f.) beschreibt die Ausbildung: „Jacksons akademische Bildung schloss keine College-Ausbildung irgendeiner Art und nur ein Jahr juristische Ausbildung ein. Er wurde 1913 mit 21 Jahren Rechtsanwalt, nachdem er hauptsächlich eine Ausbildung in einer Zwei-Mann-Kanzlei in Jamestown, New York absolviert hatte.“ (Übersetzung des Verfassers)

10 Hockett, New Deal Justice, 1996, S. 220.

11 Barrett, Roles, S. 514. John Barrett publizierte 2005 unter dem Titel “That Man” Jacksons Erinnerungen an FDR.

12 Zum Beispiel seine Rede von 1937: “The Struggle against Monopoly”.

13 Hockett, New Deal Justice; s.a. Borgwardt, A New Deal, die die Linien von der inneramerikanischen New Deal Justice zu Jacksons Nürnberger Rechtsverständnis herausarbeitet.

14 Gerhart, Jackson.

15 Jackson, Democracy under Fire.

16 Jackson, Progressive Democracy.

17 Jackson, International Order, S. 349.

18 Burleigh, Nationalsozialismus, S. 845.

19 Die Minister Stimson, Morgenthau, Hull (und ab 1944 dessen Nachfolger Stettinius), mit den Juristen Jackson und Rosenman, dem OSS-Chef William Donovan und Generalleutnant Murray C. Bernays.

20 Roosevelt am 12.10.1942: unter: http://www.presidency.ucsb.edu/ws/index.php?pid=16178, abgerufen am 15.6.2015. Übersetzung zitiert nach Form: West-alliierte Kriegsverbrecherprozesse, S. 235. In Europa selbst begann ab 1942 die UNWCC (United Nations War Crimes Commission) Material über Kriegsverbrechen und Gräueltaten zu sammeln.

21 Abgedruckt in: Jackson, Report 1949, S. 3–9.

22 Harris, Tyrannei, S. 11.

23 Jackson, Report 1945.

24 Barrett, Roles, S. 518.

25 Barrett, Roles, S. 520.

26 Näher dazu s.u. den Abschnitt „Die Schwierigkeiten mit dem Tatbestand Verschwörung“.

27 Jackson, Worst Crime.

28 Waller, Wild Bill.

29 Zur Entstehungsgeschichte des OSS s. Müller, Krieger.

30 Müller, Krieger, S. 40.

31 Neumann, Behemoth; eine deutsche Neuauflage ist für 2016 angekündigt.

32 Neumann, Behemoth, S. 582f.

33 Neumann, Spearhead, S. 28.

34 Ebd.

35 In diesem Band, S. 83.

36 Ebd.

37 Mit dieser Auffassung stand Neumann keineswegs allein. Auch Horkheimer, sein Chef während der Zeit am Institut für Sozialforschung, teilte sie, bis er im Holocaust nichts Instrumentelles mehr erkennen konnte. Vgl. Diner, Aporie.

38 In diesem Band, S. 83.

39 Ebd., S. 84.

40 Söllner, Archäologie, S. 184, Dokument III.4; Söllner, dessen Studie nicht historisch sondern wissenschaftssoziologisch angelegt ist, hatte weder Zugang zu den Autorenangaben der einzelnen Dokumente noch waren sie aus seiner Sicht bedeutsam, da ohnehin alle OSS-Dokumente kollektiv diskutiert und verabschiedet wurden. Aus dem Kontext lässt sich jedoch vermuten, dass dieses Dokument von Neumann stammt.

41 Die juristische Argumentation dieses Teils findet sich stärker ausgebaut in einem weiteren R&A-Dokument vom 13. August 1945, das von Otto Kirchheimer verfasst wurde, sodass das Dokument III.4 möglicherweise auch Kirchheimer zuzuschreiben ist. vgl. Otto Kirchheimer: “Nazi Plans for Dominating Germany and Europe: Domestic Crimes”, in: Laudani: Secret Reports, S. 522ff.

42 Jackson, Report 1946 (“Final Report”), S. 433.

43 Zum Hintergrund der Kontroverse zwischen Jackson und Donovan s. unter anderen Taylor, Prozesse; Salter, Nazi War Crimes; Waller, Wild Bill.

44 In diesem Band, S. 96.

45 vgl. Smith/Agarossi, Sunrise.

46 Neumann, Behemoth, S. 467ff.

47 Vgl. NP Bd. 1, S. 146ff. Es waren die Briten, die den “Ersatz” des verhandlungsunfähigen Gustav Krupp durch seinen Sohn entschieden verhinderten. Der britische Ankläger Shawcross bezeichnete schon die Anklage Gustav Krupps als – von allen gemeinsam begangenen – Fehler, besser sei es gewesen, die Manager anzuklagen. Jacksons Idee, stattdessen Krupps Sohn auf die Anklagebank zu setzen, habe zum einzigen ernsthaften Streit zwischen ihm und Jackson geführt. Der Prozess sei kein Fußballspiel, wo man einfach Ersatzspieler aufs Feld bringen könne, erklärte Shawcross (Shawcross, Memoirs, S. 102; Biddle, Authority, S. 404). Er beantragte stattdessen, gegen Gustav Krupp in Abwesenheit zu verhandeln, um so den Industriellenkomplex aufrollen zu können (NP Bd. 1, S. 152 ff ). Letztlich wurde das Thema in die amerikanischen Nachfolgeprozesse verlagert, im IMT blieb lediglich der Bankier Hjalmar Schacht auf der Anklagebank.

48 Vgl. Hilberg, Bedeutung.

49 Salter, Nazi War Crimes, S. 167ff.

50 Salter, Nazi War Crimes; Salter, Intelligence; von Lingen, Conspiracy.

51 Jackson, Grundlegende Rede; diese als Broschüre vertriebene Ausgabe der Rede, übersetzt von Herbert Küsel, entspricht wörtlich dem später in den offiziellen Prozessprotokollen veröffentlichten Text. Sie ist darüber hinaus in zahlreiche Unterabschnitte gegliedert, die die Gliederung der in den Protokollen gedruckten Rede weiter auffächern.

52 Jackson, Grundlegende Rede, Vorwort von Schnabel, ohne Seitenzahl.

53 dos Passos, zitiert nach Radlmaier, Lernprozess, S. 156.

54 Darnstädt, Nürnberg, S. 149–152.

55 Die Rede ist zu unterscheiden von der Anklageschrift, die am 6. Oktober ausgehändigt worden war. Dieser offizielle Schriftsatz enthält einen umgreifenden Teil mit konkreten Taten und Daten, auf die einzelnen Angeklagten und die Organisationen bezogen. NP Bd. 1, S. 29–102. Die Jackson-Rede, die den ganzen zweiten Tag des Prozesses, den 21.11.1945, ausfüllt, kann mit Recht auch als die Anklagerede bezeichnet werden, weil sie wesentliche Elemente der Anklageschrift enthält. Sie geht jedoch in ihrer politischen Begründung über sie hinaus. NP Bd. 2, S. 115–183.

56 Taylor, Prozesse, S. 210.

57 In diesem Band, S. 61.

58 Ebd., S. 112.

59 In diesem Band, S. 63.

60 Ebd., S. 114.

61 An anderer Stelle spricht Jackson von „solch ein[em] Grundsatz, der in manchem Rechtssystem Gesetze mit rückwirkender Kraft verbietet […]“. (Ebd., S. 113). Das strenge Rückwirkungsverbot des „Nulla poena sine lege praevia“ ist ihm also kein universelles Rechtsprinzip.

62 Im englischen Original steht: “as did the Common Law”. Jackson setzt also hier sehr deutlich die Entwicklung des Völkerrechts in Beziehung zum angelsächsischen Common Law, was in der deutschen Fassung der Rede mit der Übersetzung als „gemeines Recht“ verloren geht. Ganz ähnlich argumentierte der britische Ankläger Hartley Shawcross, als er ebenfalls das Rückwirkungsverbot zurückwies und im Sinn des Common Law meinte: „Der erste Mann, gegen den wegen Mordes verhandelt wurde, hat sich vielleicht darüber beschwert, daß niemals zuvor ein Gericht solch ein Verfahren durchgeführt hat.“ (in diesem Band, S. 401).

63 In diesem Band, S. 117.

64 Ebd., S. 64.

65 Hankel, Leipziger Prozesse, S. 10 ff.

66 Schon in den Vorbereitungen der UNWCC hieß es: „Was können wir aus Versailles und Leipzig lernen? Zuallererst: Die Vereinten Nationen dürfen nicht noch einmal darauf vertrauen, daß die Deutschen ihren Kriegsverbrechern gegenüber Gerechtigkeit walten lassen. In ihren Augen sind sie Helden.“ (Hankel, Leipziger Prozesse, S. 11.) Dennoch stützte sich die Nürnberger Anklage des IMT weitgehend auf die schon nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte juristische Argumentation. Nur weil man wegen der unzulänglichen Ergebnisse der Anklage gegen den Kaiser und der Leipziger Prozesse diese Vorläufer verdrängt habe, konnte man von einem neuen Recht in Nürnberg sprechen, meint die britische Juristin und Rechtshistorikerin Kirsten Sellars (Sellars, Kaiser, S. 211).

67 In diesem Band, S. 112.

68 Ebd., S. 112.

69 Ebd., S. 114/115.

70 In diesem Band, S. 114.

71 Ebd., S. 98–100.

72 Ebd., S. 100–102.

73 Ebd., S. 67.

74 Ebd., S. 62.

75 Ebd., S. 93.

76 In diesem Band, S. 99.

77 Besonders polemisch Jörg Friedrich: „Dem Nürnberger Urteil zufolge operierten die NS-­Führer so autonom wie eine Bande von Einbrechern. Die Deutschen verharrten passiv als die von ihr Überfallenen. Ähnlich scheinen sich die Überfälle auf die europäischen Nachbarn zugetragen zu haben. Auch diese treiben mit dem Aggressor keinerlei Politik, begünstigten ihn nicht durch Anpassung, Neutralismus, Handel oder Kollaboration. Hitlers Verschwörung operiert und die Welt ist ihr argloses Objekt.“ Friedrich, Urteil, S. 4.

78 In diesem Band, S. 102.

79 Manche der Ankläger sahen das schon während des Prozesses als äußerst problematisch an, aber alle hatten die Teilnahme des Verbündeten Sowjetunion hinzunehmen. Thomas Dodd, einer der Stellvertreter von Jackson und später ein antikommunistischer Hardliner im US-Senat, bezeichnete in Briefen an seine Frau die Sowjets als „Achillesferse dieses großen Prozesses“ und schrieb ihr im August 1946 sogar, es sei bedauerlich, „dass wir es nicht zugelassen haben, dass die Deutschen und die Russen sich gegenseitig auslöschten.“ (Dodd, Letters, S. 346).

80 In diesem Band, S. 74.

81 Ebd., S. 67.

82 In seiner Reichstagsrede vom 28. April 1939, die in seinem Hausverlag, dem Eher-Verlag, sogleich unter dem Titel „Der Führer antwortet Roosevelt“ gedruckt wurde, hatte Hitler das Thema vorgegeben. Die NS-Juristen führten es eifrig aus.

83 Carl Schmitt hielt im April 1939 in Kiel einen Vortrag unter dem Titel „Die Monroe-Doktrin als Präzedenzfall einer völkerrechtlichen Großraumordnung“, vgl. Schmitt, Antworten, S. 118.

84 Berber, Monroe-Doktrin; auf S. 27 postuliert der Autor die Ablösung der „nur einseitige Ansprüche enthaltenden Monroe-Doktrin“ durch eine „echte, für alle Beteiligten bindende völkerrechtliche Vereinbarung mit gleichen Rechten und Pflichten für alle […], die auf dem Grundsatz der klaren Scheidung der Lebensräume und Kontinente beruht und die einer echten Gemeinschaft der Völker nicht im Wege steht, sondern sie überhaupt erst ermöglicht.“

85 Jahrreiß, Weltordnung.

86 „Das Völkerrecht hat die Eingeborenen als unzivilisiert zu behandeln. Es regelt, zum gegenseitigen Vorteil der zivilisierten Staaten, deren jeweilige Ansprüche auf Souveränität über die Gebiete und überlässt die Behandlung der Eingeborenen dem Gewissen desjenigen Staates, dem die Souveränität zuerkannt ist…“ So einer der Hauptvertreter des imperialen Völkerrechts, John Westlake (Westlake, Chapters, S. 145).

87 Jacksons Stellvertreter Thomas Dodd schrieb allerdings seiner Frau, dass er bei Shawcross’ Empörung über die Behandlung der Polen durch die deutschen Eroberer daran denken musste, was Großbritannien erst vor wenigen Jahren in Irland getan habe und was in andern britischen Kolonien geschehe. (Dodd, Letters, S. 341).

Vorbehalte gegen den britischen (und französischen) Imperialismus waren vor allem unter den New Dealern verbreitet, konnten aber in Nürnberg nicht ausgetragen werden.

88 In diesem Band, S. 125.

89 S. den Beitrag von Gemählich in diesem Band.

90 Ausführlich zur Diskussion um das Konzept der “Conspiracy” in Nürnberg, sowie zu seinen Nachwirkungen und Bezügen zu ähnlichen strafrechtlichen Bestimmungen s. Safferling, Conspiracy; s.a. Marston, Guilty Associations.

91 Göring, Heß, von Ribbentrop, Rosenberg, Jodl, Keitel, Raeder und von Neurath.

92 In diesem Band, S. 115.

93 In diesem Band, S. 77.

94 Jackson, Report 1949 S. 331 (Sitzungsprotokoll vom 23. Juli 1945).

95 Ebd., S. 333.

96 Marcuse, Nazi Plans.

97 Salter, Nazi War Crimes, S. 260ff.

98 Zu den psychologischen Absichten und Auswirkungen dieser emotionalen „Überwältigung“ s. Gilbert, Tagebuch, S. 50ff. sowie Weckel, Power, Salter, Nazi War Crimes, S. 269ff.

Douglas, Memory, S. 21ff. und vor allem Delage, L’image.

99 Gilbert, Tagebuch, S. 70ff., s.a. Taylor, Prozesse, S. 242; Tusa, Nuremberg, S. 169; der Film wurde weit weniger analysiert als “Concentration Camps”. ausführlich aber bei Delage, Vérité, S. 161ff.

100 NP, Band 3, S. 400ff.

101 s. http://www.nurembergfilm.org/films_within_film.shtml (zuletzt abgerufen 19.6.15).

102 In diesem Band, S. 69.

103 Ebd., S. 73.

104 In diesem Band, S. 104.

105 Das vollständige Zitat Fritsch’s lautet: „Kurz nach dem Weltkrieg kam ich zu dem Schluß, daß wir in drei Schlachten siegen müßten, wenn Deutschland wieder mächtig werden sollte: erstens im Kampf gegen die Arbeiterschaft – Hitler hat diesen Kampf gewonnen, zweitens gegen die katholische Kirche, vielleicht besser gesagt: gegen den Ultramontanismus, und drittens gegen die Juden.“ (in diesem Band, S. 104).

106 Ebd., S. 104.

107 Ebd., S. 84.

108 Ebd., S. 89.

109 Ebd., S. 92.

110 Burleigh, Zeit des Nationalsozialismus,, darin „Der braune Kult und die Christen“, S. 295–310.

111 In diesem Band, S. 81.

112 vgl. Böckenförde, Katholizismus, S. 197, Strohm, Kirchen.

113 In diesem Band, S. 82.

114 Marcuse, Nazi Plan, S. 498.

115 In diesem Band, S. 115. Wenig später allerdings wird ihm die Verfolgung der Juden und anderen Gruppen wieder nur Mittel zum Zweck der Kriegsvorbereitung: „Die freie Arbeiterschaft, die Kirchen und die Juden auszuschalten, sollte, wie wir gesehen haben, ihren störenden Einfluß beseitigen gegenüber dem Bestreben, einen Angriffskrieg heraufzubeschwören.“ Dieses Schwanken durchzieht die Anklage wegen Verschwörung fortwährend und verweist auf ihre grundlegende konzeptionelle Schwäche.

116 Ebd., S. 66.

117 vgl. für die USA: Morgenthau, Problem; für Großbritannien: Vansittart, Problem.

118 In diesem Band, S. 119–121.

119 Ebd., S. 121.

120 Ebd., S. 121.

121 NP, Bd. 8, 28. Februar 1946.

122 In diesem Band, S. 122.

123 Jackson in seiner zweiten Anklagerede am 28. Februar 1946: „Der Nazi-Despotismus bestand also nicht allein aus diesen einzelnen Angeklagten. Tausend kleine Führer diktierten, tausend Nachahmer Görings stolzierten umher, tausend Schirachs hetzten die Jugend auf, tausend Sauckels ließen Sklaven arbeiten, tausend Streichers und Rosenbergs schürten den Haß, tausend Kaltenbrunners und Franks folterten und töteten, tausend Schachts, Speers und Funks verwalteten, unterstützten und finanzierten die Bewegung.“

(NP Bd. 8, S. 388 f.).

124 Jackson in seiner unterstützenden Stellungnahme zum Urteil Krulewitch v. United States (1949). Auf diese Äußerung macht Safferling, Conspiracy aufmerksam (S. 74), dessen Aufsatz die wohl beste juristische Untersuchung des Conspiracy-Anklagepunkts ist, insbesondere auch im Hinblick auf seine Weiterentwicklung und die kritische Diskussion verwandter Straftatbestände wie „krimineller Vereinigung“.

125 In diesem Band, S. 125.

126 „Die Mißhandlung Deutscher durch Deutsche aber überschreitet, wie man jetzt weiß, nach Zahl und Art der Fälle und an Roheit alles, was für die moderne Zivilisation tragbar ist.“ (S. 94).

127 So der programmatische Titel des berühmten Lehrbuchs von Johann Caspar Bluntschli, 3. Auflage, Nördlingen 1878.

128 Jackson, Report 1945, S. 50f.

129 In diesem Band, S. 126.

130 Ebd., S. 223; vgl. den Beitrag von Gemählich in diesem Band.

131 In den Protokollen der Londoner Konferenz findet sich keine Erwähnung der Atombomben, vgl. Jackson, Report 1949. Überhaupt war der moralische Schock, den die Atombomben auslösten, erst sehr viel später zu spüren. Die zeitgenössischen Reaktionen waren aus verschiedenen Gründen meist verharmlosend, vgl. ausführlich dazu Coulmas, Hiroshima.

132 vgl. Anand: ‘Civilized’ States.

133 s. Rostow, Japanese.

134 Barrett, Korematsu.

135 Walker, Truman, S. 96.

136 Sehr nachdrücklich tut dies aber die finnische Völkerrechtlerin Immi Tallgren, vgl. Tallgren, The Voice.

137 In diesem Band, S. 124.

138 Ebd., S. 124.

139 In diesem Band, S. 64; diese berühmte Metapher vom vergifteten Becher stand in Jacksons Redemanuskript, er ließ den Satz aber beim Vortrag aus. In das Prozessprotokoll gelangte er dennoch, weil diesem sein Manuskript zugrunde lag, das bereits während seines Vortrages zirkulierte. (Mitteilung von John Barrett in der „Jackson list“, 21.11.2013).

140 NP, Bd. 1, S. 244.

141 Jackson, Nurnberg Trial.

Die Eröffnungsrede des amerikanischen Hauptanklägers Robert H. Jackson am 21. November 19451

JUSTICE JACKSON: Hoher Gerichtshof!

Der Vorzug, eine Gerichtsverhandlung über Verbrechen gegen den Frieden der Welt zu eröffnen, wie sie hier zum erstenmal in der Geschichte abgehalten wird, legt eine ernste Verantwortung auf. Die Untaten, die wir zu verurteilen und zu bestrafen suchen, waren so ausgeklügelt, so böse und von so verwüstender Wirkung, daß die menschliche Zivilisation es nicht dulden kann, sie unbeachtet zu lassen, sie würde sonst eine Wiederholung solchen Unheils nicht überleben. Daß vier große Nationen, erfüllt von ihrem Siege und schmerzlich gepeinigt von dem geschehenen Unrecht, nicht Rache üben, sondern ihre gefangenen Feinde freiwillig dem Richtspruch des Gesetzes übergeben, ist eines der bedeutsamsten Zugeständnisse, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat.

Dieser Gerichtshof, wenn er auch neuartig sein mag und ein Versuch, ist weder aus abstrakter Spekulation entstanden, noch wurde er geschaffen, um irgendwelche rechtswissenschaftlichen Theorien zu rechtfertigen. Mit dieser gerichtlichen Untersuchung wollen vielmehr vier der mächtigen Nationen, unterstützt von weiteren siebzehn Nationen, praktisch das Völkerrecht nutzbar machen, der größten Drohung unserer Zeit entgegenzutreten: dem Angriffskrieg. Die Vernunft der Menschheit verlangt, daß das Gesetz sich nicht genug sein läßt, geringfügige Verbrechen zu bestrafen, die sich kleine Leute zuschulden kommen lassen. Das Gesetz muß auch die Männer erreichen, die eine große Macht an sich reißen und sich ihrer mit Vorsatz und in gemeinsamem Ratschlag bedienen, um ein Unheil hervorzurufen, das kein Heim in der Welt unberührt läßt.

Es ist ein Fall von solcher Schwere, den die Vereinigten Nationen Ihnen, meine Herren Richter, jetzt unterbreiten.

Auf der Anklagebank sitzen einige zwanzig gebrochene Männer, von der Demütigung derer, die sie einmal geführt, fast ebenso bitter geschmäht wie von dem Elend derer, die sie angriffen. Die Möglichkeit, jemals wieder Unheil zu stiften, ist ihnen für immer genommen. Man mag sich beim Anblick dieser armseligen Gestalten, wie sie hier als Gefangene vor uns sind, kaum die Macht vorstellen, mit der sie als Nazi-Führer einst einen großen Teil der Welt beherrscht und fast die ganze Welt in Schrecken gehalten haben.

Als Einzelpersonen gilt der Welt ihr Schicksal wenig. Da die Angeklagten aber unheilvolle Gewalten vertreten, die noch lange in der Welt umherschleichen werden, wenn sie selbst schon zu Staub geworden sind, ist diese Verhandlung von solcher Wichtigkeit. Sie sind, wie wir zeigen werden, lebende Sinnbilder des Rassenhasses, der Herrschaft des Schreckens und der Gewalttätigkeit, der Vermessenheit und Grausamkeit der Macht. Sie sind Sinnbilder eines wilden Nationalismus und Militarismus und all jener ständigen Umtriebe und Kriegstreiberei, die Generationen auf Generationen Europa in Kriege verstrickt, seine Männer vernichtet, seine Heime zerstört und sein Leben arm gemacht haben. Sie haben sich so sehr mit den von ihnen erfundenen Lehren und den von ihnen gelenkten Gewalten gleichgesetzt, daß jede Weichheit ihnen gegenüber gleichbedeutend wäre mit einer triumphierenden Aufmunterung zu all den Schandtaten, die mit ihren Namen verbunden sind. Die Zivilisation kann keine Nachsicht zeigen für diese Kräfte der menschlichen Gesellschaft; sie gewönnen nur von neuem Macht, wenn wir mit den Männern, in denen diese Gewalten lauernd und unsicher noch am Leben sind, zweideutig oder unentschieden verführen.

Wir werden Ihnen geduldig und mit Mäßigung enthüllen, für welche Dinge diese Männer einzustehen haben. Wir werden Ihnen unwiderlegbare Beweise für unglaubliche Vorfälle unterbreiten. In der Liste der Verbrechen wird nichts fehlen, was krankhafte Überhebung, Grausamkeit und Machtlust nur ersinnen konnten. Diese Männer errichteten in Deutschland unter dem „Führerprinzip“ eine nationalsozialistische Gewaltherrschaft, der nur die Dynastien der östlichen Antike gleichkommen. Sie nahmen dem deutschen Volk all jene Würde und Freiheiten, die wir als natürliche und unveräußerliche Rechte jedes Menschen erachten. Statt dessen weckten sie im Volke hitzige und billig zu stillende Haßgefühle gegen jene, die als „Sündenböcke“ gekennzeichnet wurden. Ihre Widersacher, unter denen Juden, Katholiken und die freie Arbeiterschaft waren, bekämpften die Nazis mit einer Dreistigkeit, einer Grausamkeit und einem Vernichtungswillen, wie die Welt seit den vorchristlichen Zeiten dergleichen nicht mehr gesehen hat. Sie stachelten den deutschen Ehrgeiz auf, sich als eine „Herrenrasse“ zu fühlen, was natürlich Sklaventum für die anderen bedeutete. Sie trieben ihr Volk in ein wahnwitziges Spiel um die Herrschaft. Sie boten die sozialen Kräfte und Mittel auf, um eine Kriegsmaschine zu schaffen, die sie für unbesiegbar hielten. Sie überrannten ihre Nachbarn. Damit die „Herrenrasse“ den von ihr angezettelten Krieg durchstehen könne, versklavten sie Millionen von Menschen und brachten sie nach Deutschland, wo diese Unglücklichen heute als Verschleppte umherirren. Schließlich aber wurden Bestialität und Treulosigkeit so schlimm, daß sie die schlummernde Kraft der gefährdeten Zivilisation wachrüttelten. Ihre vereinte Anstrengung hat die deutsche Kriegsmaschine in Stücke geschlagen. Der Kampf jedoch hat ein Europa hinterlassen, das zwar befreit ist, aber entkräftet am Boden liegt, und in dem eine zerrüttete Gesellschaft um ihr Leben ringt.

Solches sind die Früchte der finsteren Mächte, die gemeinsam mit diesen Angeklagten hier auf der Anklagebank vor uns sitzen.

Es ist wohl nur recht und billig gegenüber den Völkern und den Männern, die an der Aufstellung und Ausarbeitung dieser Anklage beteiligt sind, wenn ich Sie, meine Herren Richter, auf gewisse Schwierigkeiten und Mängel hinweise, die dem Verfahren anhaften mögen.

Niemals zuvor in der Geschichte des Rechts hat man versucht, in einem einzigen Prozeß die Entwicklung eines Jahrzehnts zu behandeln, eine Entwicklung, die einen ganzen Erdteil, eine Reihe von Staaten und unzählige Einzelpersonen und Ereignisse umfaßt. Obwohl ein solches Unternehmen eine schwere Aufgabe stellt, hat die Welt verlangt, daß sofort gehandelt werde. Dieser Forderung mußte entsprochen werden, wenn vielleicht auch auf Kosten handwerklicher Vollkommenheit.

In meinem Lande eröffnen die Gerichte, die dort vertrauten Regeln folgen, sich auf wohlbekannte Entscheidungen stützen und die rechtlichen Folgen örtlich übersehbarer und begrenzter Ereignisse untersuchen, einen Prozeß selten vor Ablauf eines Jahres. Der Gerichtssaal nun, in dem Sie sich jetzt befinden, war vor noch nicht acht Monaten eine feindliche Festung in der Hand deutscher SS-Truppen. Vor noch nicht acht Monaten waren fast alle unsere Zeugen und Akten in Feindeshand. Es gab noch keine gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren, eine Prozeßordnung war noch nicht vorhanden, ein Gerichtshof noch nicht errichtet. Das Gebäude hier war noch nicht benutzbar, kein einziges der amtlichen deutschen Schriftstücke, Hunderte von Tonnen, gesichtet. Die Vertreter der Anklage waren noch nicht versammelt, fast alle der jetzigen Angeklagten in Freiheit, und die vier anklagenden Mächte hatten sich noch nicht zusammengefunden, über sie zu Gericht zu sitzen.

Ich bin daher gewiß der letzte, der leugnen wollte, daß dieser Prozeß an einer unvollständigen Durchforschung des Materials leiden und vielleicht nicht das Musterbeispiel beruflicher Arbeit sein mag, das jede der anklagenden Nationen nach ihrem Brauch gern vorlegen würde. Die Last des Ergründeten reicht jedoch völlig aus, das Urteil zu fällen, das wir beantragen werden; alles übrige müssen wir der Geschichtschreibung überlassen.

Bevor ich auf die Einzelheiten des Tatbestandes eingehe, müssen noch einige allgemeine Überlegungen freimütig erwogen werden, die das Ansehen des Prozesses in der Meinung der Welt beeinflussen könnten.

Ankläger und Angeklagter sind in einer sichtlich ungleichen Lage zueinander. Das könnte unsere Arbeit herabsetzen, wenn wir nicht bereit wären, selbst in unbedeutenden Dingen gerecht und gemäßigt zu sein.

Leider bedingt die Art der hier verhandelten Verbrechen, daß in Anklage und Urteil siegreiche Nationen über geschlagene Feinde zu Gericht sitzen. Die von diesen Männern verübten Angriffe, die eine ganze Welt umfaßten, haben nur wenige wirklich Neutrale hinterlassen. Entweder müssen also die Sieger die Geschlagenen richten, oder sie müssen es den Besiegten überlassen, selbst Recht zu sprechen. Nach dem ersten Weltkrieg haben wir erlebt, wie müßig das letztere Verfahren ist.

Wenn man die einstmals hohe Stellung der Angeklagten bedenkt, wenn man bedenkt, wie offenkundig ihre Handlungen waren, und wie ihr ganzes Verhalten nach Vergeltung ruft, dann fällt es schwer, das Verlangen nach einer gerechten und maßvoll bedachten Wiedergutmachung zu scheiden von dem unbekümmerten Schrei nach Rache, der sich aus der Qual des Krieges erhebt. Unsere Aufgabe ist es jedoch, soweit das menschenmöglich ist, das eine streng abzugrenzen gegen das andere. Denn wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden. Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen. Wir müssen an unsere Aufgabe mit so viel innerer Überlegenheit und geistiger Unbestechlichkeit herantreten, daß dieser Prozeß einmal der Nachwelt als die Erfüllung menschlichen Sehnens nach Gerechtigkeit erscheinen möge.

Gleich zu Beginn wollen wir die Behauptung zurückweisen, daß man diesen Männern, indem man sie vor Gericht stelle, ein Unrecht zufüge, das ihnen Anspruch auf ein besonderes Mitgefühl gäbe. Wohl mögen die Angeklagten in einiger Bedrängnis sein, aber sie werden nicht mißbraucht. Denn welche andere Möglichkeit hätten sie als diesen Prozeß?

Der größere Teil der Angeklagten hat sich den Streitkräften der Vereinigten Staaten ergeben oder ist von ihnen aufgestöbert worden. Haben sie von uns erwarten können, daß der Gewahrsam in amerikanischer Hand für unsere Feinde eine Zuflucht würde vor dem gerechten Zorn unserer Verbündeten? Haben wir amerikanische Menschenleben geopfert, sie gefangenzunehmen, nur damit sie vor der Bestrafung bewahrt blieben? Die Moskauer Erklärung verlangt, daß alle, die unter dem Verdacht von Kriegsverbrechen stehen und nicht international abgeurteilt werden, an die einzelnen Regierungen auszuliefern sind, damit sie am Ort der von ihnen begangenen Freveltaten vor ein Gericht gestellt werden können. Wir haben bereits viele Gefangene – und sie trugen geringere Verantwortung und geringere Schuld – aus amerikanischer Obhut an andere Mitglieder der Vereinten Nationen zur Aburteilung übergeben und werden das fortsetzen. Wenn es den Angeklagten hier aus irgendeinem Grund gelingen sollte, der Verurteilung dieses Gerichts zu entgehen, oder wenn sie den Prozeß hindern oder vereiteln, werden sie, soweit sie in amerikanischem Gewahrsam sind, unseren europäischen Verbündeten ausgeliefert werden.

Wir haben jedoch für die Angeklagten einen Internationalen Gerichtshof geschaffen und haben die Bürde auf uns genommen, uns an einem verwickelten Verfahren zu beteiligen, um ihnen ein gerechtes und leidenschaftsloses Verhör zu gewähren. Ein besserer Schutz kann, soviel wir wissen, keinem Menschen gegeben werden, dessen Verteidigung wert ist, angehört zu werden. Sind diese Männer die ersten, die als Kriegsführer einer besiegten Nation sich vor dem Gesetz zu verantworten haben, so sind sie auch die ersten, denen Gelegenheit gegeben wird, im Namen des Rechts ihr Leben zu verteidigen.

Nüchtern betrachtet, ist das Statut dieses Gerichtshofs, der ihnen Gehör schenkt, gleichzeitig der Quell ihrer einzigen Hoffnung. Es mag sein, daß diese Männer mit gequältem Gewissen, die nur den Wunsch haben, die Welt möge sie vergessen, eine solche Verhandlung nicht als eine Gunst ansehen. Sie haben aber hier unleugbar eine würdige Möglichkeit, sich zu verteidigen, – eine Gunst, die sie selbst, als sie die Macht hatten, ihren eigenen Landsleuten selten gewährt haben. Mag auch die öffentliche Meinung ihre Taten bereits verdammen, so glauben wir dennoch, daß ihnen hier an dieser Stelle die Annahme ihrer Schuldlosigkeit zugebilligt werden müsse. Wir nehmen daher die Last auf uns, zu beweisen, daß verbrecherische Taten unter der Verantwortung der Angeklagten begangen worden sind.

Wenn ich sage, daß wir einen Schuldspruch nur für erwiesene Verbrechen verlangen, meine ich nicht eine bloße äußere oder zufällige Verletzung internationaler Abkommen. Wir erheben Anklage wegen eines Verhaltens, das nach Plan und Absicht im moralischen und im rechtlichen Sinne Unrecht bedeutet. Und wir meinen damit nicht, daß die Angeklagten es nach Menschenart nicht immer mit allen Satzungen so genau genommen haben mögen, wie vielleicht viele von uns, wären wir in ihrer Lage gewesen, es nicht anders getan hätten. Nein, nicht weil sie gewöhnlichen menschlichen Schwächen unterlegen sind, klagen wir sie an. Ihr ungewöhnliches und unmenschliches Verhalten bringt sie vor diese Schranken.

Wir werden Sie, meine Herren Richter, nicht auffordern, sich Ihr Urteil über diese Männer nach dem Zeugnis ihrer Feinde zu bilden. Die Anklageschrift enthält nicht einen Punkt, der nicht durch Bücher und Aufzeichnungen belegt werden kann. Die Deutschen waren von jeher peinlich genau in ihren Aktenaufzeichnungen, und die Angeklagten teilten durchaus die teutonische Leidenschaft für Gründlichkeit, Dinge zu Papier zu bringen. Auch waren sie nicht ohne Eitelkeit, und deshalb häufig darauf bedacht, daß das Bild ihr Tun bezeuge. Wir werden Ihnen ihre eigenen Filme zeigen. Sie werden ihr eigenes Gehaben beobachten und ihre eigene Stimme hören, wenn die Angeklagten Ihnen von der Leinwand her noch einmal einige Ereignisse aus dem Verlauf der Verschwörung vorführen werden.

Wir möchten ebenfalls klarstellen, daß wir nicht beabsichtigen, das ganze deutsche Volk zu beschuldigen. Wir wissen, daß die Nazi-Partei bei der Wahl nicht mit Stimmenmehrheit an die Macht gelangt ist. Wir wissen, daß ein unseliges Bündnis sie an die Macht gebracht hat, ein Bündnis, zu dem sich die Besessenen des wütenden Umsturzwillens unter den Nazi-­Revolutionären mit der Hemmungslosigkeit unter den deutschen Reaktionären und der Angriffslust unter den deutschen Militaristen zusammengetan hatten. Wenn die breite Masse des deutschen Volkes das nationalsozialistische Parteiprogramm willig angenommen hätte, wäre in den früheren Zeiten der Partei die SA nicht nötig gewesen, und man hätte auch keine Konzentrationslager und keine Gestapo gebraucht, beides Einrichtungen, die sofort geschaffen wurden, nachdem die Nazis sich des Staates bemächtigt hatten. Erst nachdem sich diese Neuerungen, aller gesetzlichen Bindung ledig, im Innern als erfolgreich erwiesen hatten, wurden sie auch ins Ausland übertragen.

Das deutsche Volk sollte inzwischen erfahren haben, daß das amerikanische Volk ihm ohne Furcht und ohne Haß gegenübersteht. Es ist richtig, daß die Deutschen uns die Schrecken der modernen Kriegführung erst gelehrt haben; aber die Verwüstung vom Rhein bis zur Donau zeigt, daß wir – gleich unseren Verbündeten – nicht ungelehrige Schüler gewesen sind. Wenn uns daher auch die Tapferkeit und die Tüchtigkeit der Deutschen im Kriege nicht in Schrecken versetzen konnten, und wenn wir auch von ihrer politischen Reife nicht überzeugt sind, so haben wir doch Achtung vor ihrer Geschicklichkeit in den Künsten des Friedens, vor ihren technischen Fähigkeiten und vor dem nüchternen Fleiß und der Selbstzucht der Massen des deutschen Volkes.

Im Jahre 1933 sahen wir das deutsche Volk nach dem Rückschlag des letzten Krieges sein Ansehen in Handel, Industrie und Kunst zurückgewinnen. Wir beobachten sein Vorankommen ohne Mißgunst oder Arglist. Das Nazi-Regime hat diesen Aufstieg unterbrochen. Sein Angriff ist zurückgeprallt, und Deutschland liegt in Trümmern. Die Bereitwilligkeit der Nazis, das deutsche Wort ohne Zögern zu verpfänden und es ohne Scham zu brechen, hat die deutsche Diplomatie in einen Ruf der Doppelzüngigkeit gebracht, der ihr auf Jahre hinderlich sein wird. Die Prahlerei mit der „Herrenrasse“ ist durch den Dünkel und die Hoffart der Nazis zu einem Hohn geworden, der den Deutschen noch in künftigen Geschlechtern überall in der Welt begegnen wird. Der Alpdruck der Nazi-Zeit hat dem deutschen Namen in der ganzen Welt einen neuen und düsteren Sinn gegeben, der Deutschland um ein Jahrhundert zurückwerfen wird.

Wahrlich, die Deutschen – nicht weniger als die Welt draußen – haben mit den Angeklagten eine Rechnung zu begleichen.

Die Tatsache des Krieges und sein Verlauf, die den Hauptgegenstand unseres Prozesses bilden, sind Geschichte.

Vom 1. September 1939, als die deutschen Armeen die polnische Grenze überschritten, bis zum September 1942, als sie auf den heldenhaften Widerstand bei Stalingrad stießen, schienen die deutschen Waffen unbesiegbar zu sein. Dänemark und Norwegen, Holland und Frankreich, Belgien und Luxemburg, der Balkan und Afrika, Polen, die Baltischen Staaten und Teile Rußlands, sie alle waren mit schnellen, mächtigen und wohlgezielten Schlägen überrumpelt und erobert worden. Dieser Anschlag auf den Frieden der Welt ist das Verbrechen gegen die Gemeinschaft der Völker. Sie unterbreiten daher auch der internationalen Gerichtsbarkeit alle Verbrechen der Beihilfe und Vorbereitung zu diesem Anschlag, die sonst vielleicht nur als innere Angelegenheit angesehen würden. Es war ein Angriffskrieg, und ihn gerade hatten die Völker der Welt geächtet. Es war ein Krieg unter Bruch von Verträgen, die den Frieden der Welt hatten sichern sollen.

Dieser Krieg kam nicht von ungefähr; er wurde über eine lange Zeitspanne mit nicht wenig Geschick und List geplant und vorbereitet. Die Welt hat vielleicht noch niemals ein solches Zusammentreffen und Aufpeitschen der Kräfte und Leistungen eines Volkes gesehen. Deutschland, das zwanzig Jahre zuvor niedergeworfen, entwaffnet und verstümmelt worden war, ist denn ja auch der Verwirklichung seines Planes, Europa zu beherrschen, so nahe gekommen. Was man auch sonst über die Urheber dieses Krieges sagen mag, an Kraft der Organisation haben sie gewiß Erstaunliches geleistet.

Zuerst müssen wir daher untersuchen, wie die Angeklagten und ihre Mitverschworenen Deutschland zum Kriege vorbereitet und angetrieben haben.

Ganz allgemein gesehen, wird unsere Beweisführung ergeben, daß sich die Angeklagten alle zu irgendeiner Zeit gemeinsam mit der Nazi-Partei zu einem Plan zusammengetan hatten, von dem sie wohl wußten, daß er nur durch den Ausbruch eines Krieges in Europa verwirklicht werden konnte. Als sie sich des deutschen Staates bemächtigten, das deutsche Volk unterjochten, eine Schreckensherrschaft errichteten und die Andersdenkenden ausrotteten, als sie den Krieg planten und begannen, als sie ihn mit bewußter Unbarmherzigkeit führten und mit den besiegten Völkern nach dem Vorsatz ihres Verbrechens verfuhren, – immer handelten sie gemeinsam. Und alles in seinen einzelnen Stufen gehört zu ihrer Verschwörung, einer Verschwörung, die sich, kaum daß eine Sache erreicht war, sofort ein neues Ziel von noch größerem Ehrgeiz setzte: Wir werden vor Ihnen auch das verwickelte Gewebe von Organisationen aufdecken, die diese Männer schufen und benutzten, um ihre Ziele zu erreichen. Wir werden beweisen, wie alle diese Ämter und Amtsträger sich zu verbrecherischen Zwecken verbrecherischer Mittel bedienen sollten, ersonnen von den Angeklagten und ihren Mitverschwörern, von denen das Kriegsschicksal oder die eigene Hand viele unserem Zugriff entzogen haben.

Ich möchte die Beweisführung-besonders zu Punkt Eins der Anklageschrift – eröffnen und mich mit dem gemeinsamen Plan oder der Verschwörung beschäftigen, deren Ziele nur durch Verbrechen gegen den Frieden, durch Kriegsverbrechen und durch Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreichbar waren. Ich werde dabei das Hauptgewicht nicht auf einzelne rohe oder entartete Ausschreitungen legen, die sich unabhängig von einem gemeinsamen Plan zugetragen haben mögen. Denn der Prozeß soll nicht durch umständliche Einzelheiten besonderer Untaten in die Länge gezogen werden, so daß wir uns in einem „Dickicht von Einzelfällen“ verlören. Ich werde daher auch die persönliche Tätigkeit der Angeklagten nur dann berühren, wenn dadurch etwa der gemeinsame Plan um so sichtbarer würde.

Die Anklage, die von den Vereinigten Staaten vorgetragen wird, gilt denen, die all diese Verbrechen erdacht und angeordnet haben. Diese Angeklagten waren Männer von Rang und Stand. Sie haben ihre Hände nicht mit Blut besudelt, sondern es verstanden, sich kleinere Leute als Werkzeuge zu verschaffen. Wir aber wollen die treffen, die, zu allen Ränken bereit, am Plan gearbeitet haben, die Anstifter und Rädelsführer, ohne deren böses Treiben die Welt nicht so lange Zeit unter der Geißel von Gewalttat und Rechtlosigkeit und in der Qual wühlender Schmerzen gelitten hätte in diesem furchtbaren Krieg.

Der gesetzlose Weg zur Macht.

Zunächst wünsche ich den gesetzlosen Weg zu beschreiben, den diese Männer einschlugen, um die Gewalt in ihre Hände zu bekommen, die sie später so benützten.

Plan und Handlung waren begründet und verwachsen in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, in der sogenannten Nazi-Partei. Einige der Angeklagten gehörten ihr seit der Gründung an, andere traten ihr erst bei, als der Erfolg sie vor dem Gesetz bestätigt oder die Macht sie vor dem Zugriff des Gesetzes geschützt hatte. Im Jahre 1921 wurde Adolf Hitler ihr oberster Leiter oder „Führer“.

Am 24. Februar 1920 hatte die Partei in München öffentlich ihr Programm verkündet (1708-PS).

Einige ihrer Ziele würden wohl vielen guten Staatsbürgern einleuchten, etwa die Forderung einer „Gewinnbeteiligung an Großbetrieben“, eines „großzügigen Ausbaus der Altersversorgung“, der „Schaffung eines gesunden Mittelstandes und seiner Erhaltung“, einer „unseren nationalen Bedürfnissen angepaßten Bodenreform“, und einer „Hebung der Volksgesundheit“. Sie beschwor auch eindringlich jene Art von Nationalismus, die jeder bei sich selbst als Vaterlandsliebe, beim Gegner als Chauvinismus empfindet. Sie forderte „die Gleichberechtigung des deutschen Volkes gegenüber den anderen Nationen, Aufhebung der Friedensverträge von Versailles und Saint Germain“. Sie forderte den „Zusammenschluß aller Deutschen auf Grund des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu einem Großdeutschland“. Sie forderte „Land und Boden (Kolonien) zur Ernährung unseres Volkes und Ansiedlung unseres Bevölkerungsüberschusses“. Natürlich waren das alles Ziele, die rechtlich unantastbar waren, solange sie ohne einen Angriffskrieg erreicht werden sollten.

Die Nazi-Partei sann jedoch von allem Anfang an auf Krieg. In ihrer Münchener Deklaration von 1920 forderte sie „die Abschaffung der Söldnertruppe und die Bildung eines Volksheeres“. Sie verkündete:

„Im Hinblick auf die ungeheuren Opfer an Gut und Blut, die jeder Krieg vom Volke fordert, muß die persönliche Bereicherung durch den Krieg als Verbrechen am Volke bezeichnet werden. Wir fordern daher restlose Einziehung aller Kriegsgewinne.“

Ich kritisiere diese Politik nicht, ich wünschte, sie wäre allgemein anerkannt. Ich möchte nur feststellen, daß in Friedenszeiten, im Jahre 1920, die Partei sich hauptsächlich mit dem Krieg beschäftigte und damit begann, der Masse des Volkes den Gedanken an einen Krieg als weniger arg oder anstößig erscheinen zu lassen. Gleichzeitig befürwortete sie die körperliche Ertüchtigung und Förderung des Sports unter der Jugend, aber es wird sich zeigen, daß sich dahinter ein geheimer Plan militärischer Ausbildung verbarg.

Das Programm der Nazi-Partei verpflichtete die Mitglieder auch zu judenfeindlichen Forderungen. Es erklärte, ein Jude oder eine Person nichtdeutschen Blutes könne nicht Volksgenosse sein. Solchen Personen solle das Staatsbürgerrecht aberkannt werden, sie sollten kein öffentliches Amt bekleiden dürfen, sollten unter Fremdengesetzgebung stehen und ein Anrecht auf eine Erwerbs- und Lebensmöglichkeit erst nach den Staatsbürgern haben. Alle, die nach dem 2. August 1914 nach Deutschland eingewandert seien, sollten sofort zum Verlassen des Reiches gezwungen werden, und jede weitere Einwanderung Nichtdeutscher solle verboten werden.

Die Partei bekannte sich schon damals zu dem Grundgedanken eines autoritären und totalitären Programms für Deutschland. Sie verlangte die Schaffung einer starken Zentralgewalt mit unbedingter Autorität, die Verstaatlichung aller bereits „amalgamierten“ Betriebe und einen „Ausbau“ des gesamten Volksbildungswesens, wobei „das Erfassen des Staatsgedankens bereits mit Beginn des Verständnisses durch die Schule (Staatsbürgerkunde) erzielt werden muß“. Sie verkündete ihre feindselige Mißachtung staatsbürgerlicher Freiheiten und der Pressefreiheit ausdrücklich mit folgenden Worten:

„Zeitungen, die gegen das Gemeinwohl verstoßen, sind zu verbieten. Wir fordern den gesetzlichen Kampf gegen eine Kunst- und Literaturrichtung, die einen zersetzenden Einfluß auf unser nationales Leben ausübt, und die Schließung von Veranstaltungen, die gegen vorstehende Forderungen verstoßen.“

Die Ankündigung religiöser Verfolgung war in die Sprache religiöser Freiheit gekleidet. Das Nazi-Programm erklärte:

„Wir fordern die Freiheit aller religiösen Bekenntnisse im Staat“, aber es folgte die Einschränkung: „soweit sie nicht dessen Bestand gefährden oder gegen das Sittlichkeits- und Moralgefühl der germanischen Rasse verstoßen.“

Das Parteiprogramm warf auch die Schatten künftigen Schreckens voraus. Es verkündete:

„Wir fordern den rücksichtslosen Kampf gegen diejenigen, die durch ihre Tätigkeit das Gemeininteresse schädigen“, und verlangte, daß darauf die Todesstrafe gesetzt werde.

Es ist bezeichnend, daß die Führer der Partei dieses Programm als eine Kampfansage betrachteten, die bestimmt einen Zusammenstoß beschleunigen werde. Seine Schlußformel lautete: „Die Führer versprechen, wenn nötig unter Einsatz ihres eigenen Lebens, für die Durchführung der vorstehenden Punkte rücksichtslos einzutreten.“ Dieses Führerkorps der Partei- nicht ihre sämtlichen Mitglieder- steht als eine verbrecherische Organisation unter Anklage.

Wie haben nun die Führer der Partei ihr Versprechen eingelöst, rücksichtslos für ihr Programm einzutreten?

Die Ziele ihrer Außenpolitik, internationale Verträge aufzukündigen und fremde Gebietsteile unter ihre Hoheit zu bringen, waren wie die meisten Punkte ihres innerpolitischen Programms offensichtlich nur zu verwirklichen, wenn sie über die deutsche Staatsgewalt verfügen konnten. Sie versuchten daher zunächst, die Weimarer Republik durch eine Revolution gewaltsam zu stürzen. Ein Putsch in München im Jahre 1923 mißglückte und brachte viele von ihnen ins Gefängnis. In der Zeit des Nachgrübelns, die darauf folgte, entstand das Buch „Mein Kampf“, aus dem nun fortan die Anhänger der Partei ihren Glauben und der Führer der Partei beträchtliche Einnahmen schöpften. Der ursprüngliche Plan der Nazis, die schwache Republik mit Gewalt zu beseitigen, wandelte sich; sie sollte jetzt von innen erobert werden.

Es wäre ein grober Irrtum, sich unter der Nazi-Partei eine jener Vereinigungen freien Zusammenschlusses vorzustellen, die wir in den westlichen Demokratien „politische Parteien“ nennen. Nach ihrer Disziplin, ihrer Struktur und ihrer Methode war die Nazi-Partei nicht für den demokratischen Prozeß der Überredung geeignet. Sie war ein Instrument der Verschwörung und des Zwanges. Sie wurde nicht gebildet, um die Unterstützung der Mehrheit des deutschen Volkes zu erringen und darauf die Macht im Deutschen Reiche zu übernehmen. Sie wurde gebildet, um die Macht gegen den Willen des Volkes an sich zu reißen.

Die Nazi-Partei wurde durch das „Führerprinzip“ in eiserner Disziplin zusammengehalten. Sie glich einer Pyramide, deren Spitze Adolf Hitler war, eine Spitze, die sich in zahlreiche Führerkorps verbreitete, zusammengesetzt aus Führern einer sehr ausgebreiteten Parteimitgliedschaft als Basis. Dabei waren durchaus nicht alle, die in einer oder der anderen Form die Bewegung unterstützt haben mögen, tatsächlich Mitglieder der Partei. Die Mitgliedschaft erforderte den Parteieid, einen Treueschwur, der einem Verzicht auf eigenes Denken oder das Gefühl moralischer Verantwortlichkeit gleichkam. Er lautet: „Ich gelobe meinem Führer Adolf Hitler Treue. Ich verspreche, ihm und den Führern, die er mir bestimmt, jederzeit Achtung und Gehorsam entgegenzubringen.“ In ihrem täglichen Leben trieben die Anhänger mit ihren Führern einen Götzendienst und folgten ihnen mit einer Selbstaufgabe, wie sie eher orientalisch als abendländisch anmutet.

Über die inneren Triebkräfte oder das Ziel der Nazi-Partei sind wir nicht auf Mutmaßungen angewiesen. Zunächst wollte sie die Weimarer Republik untergraben. Der Befehl an alle Parteimitglieder, darauf hinzuarbeiten, wurde in einem Brief Hitlers an den Angeklagten Rosenberg vom 24. August 1931 gegeben; wir wollen ihn im Original vorlegen. Hitler schrieb:

„Ich lese gerade im Völkischen Beobachter, Ausgabe 235/236 auf Seite 1 einen Artikel, der die Überschrift trägt ‚Will Wirth überlaufen?‘ Die Tendenz des Artikels geht dahin, zu unserem Teil einen Zerfall der gegenwärtigen Regierung zu verhüten. Ich selbst reise in ganz Deutschland herum, um genau das Gegenteil zu erzielen. Deshalb möchte ich bitten, daß meine eigene Zeitung mir nicht mit einem taktisch unklugen Artikel einen Dolchstoß in den Rücken versetzt...“ (047-PS).

In einem erbeuteten Filmstreifen wird Ihnen der Angeklagte Alfred Rosenberg von der Leinwand her die Geschichte selbst erzählen. Die SA störte gewaltsam den Wahlkampf, und in Berichten des SD, die uns vorliegen, wird im einzelnen geschildert, wie später die Angehörigen des Sicherheitsdienstes das Wahlgeheimnis verletzten, um die Gegner aufzuspüren. Einer der Berichte enthält die folgende Erklärung:

„... Die Kontrolle wurde derart durchgeführt, daß einige Personen des Wahlausschusses vorher sämtliche Stimmzettel mit Nummern versehen haben. Bei der Wahl selbst wurde dann eine Liste geführt. Da die Scheine den Nummern folgend ausgegeben wurden, war es nachher an Hand der geführten Liste möglich, die Personen herauszufinden, die eine ungültige oder Nein-Stimme abgegeben hatten. Ein Exemplar dieser gezeichneten Scheine ist beigefügt. Die Kenntlichmachung erfolgte mit Hilfe entrahmter Milch auf der Rückseite....“

Das Auftreten der Partei kam allmählich, neben den allgemein üblichen Erscheinungsformen politischer Auseinandersetzung, einer Probe für den Kriegsfall gleich. Benutzt wurde dazu eine Gliederung der Partei, die „Sturmabteilungen“, gewöhnlich SA genannt. Dies war eine freiwillige Organisation jugendlicher und fanatischer Nazis, die in der Gewaltanwendung unter einer halbmilitärischen Disziplin ausgebildet wurden. Ihre Mitglieder waren ursprünglich zum persönlichen Schutz der Nazi-Führer bestimmt, entwickelten sich aber sehr bald von einem Verteidigungs- zu einem Angriffstrupp. Sie sprengten als ein geübter Haufen von Raufbolden Versammlungen der anderen Parteien und terrorisierten ihre Gegner.

Sie brüsteten sich damit, daß es ihre Aufgabe sei, die Nazi-Partei zum „Herrn der Straße“ zu machen.

Aus der SA ging eine Reihe anderer Organisationen hervor. Dazu gehören die „Schutzstaffeln“, gewöhnlich SS genannt, die im Jahre 1925 aufgestellt wurden und sich durch die Bedenkenlosigkeit und Grausamkeit ihrer Mitglieder auszeichneten; ferner der „Sicherheitsdienst“, gewöhnlich SD genannt, und die „Geheime Staatspolizei“, die berüchtigte Gestapo, die im Jahre 1934 nach dem Aufstieg der Nazis zur Macht gegründet wurde.

Ein Blick auf eine Karte der Nazi-Organisation genügt, um zu zeigen, wie vollkommen sie sich von politischen Parteien unterschied, wie wir sie kennen. Ihr Gesetzgeber war der Führer mit seinen Unterführern. Sie hatte eigene Gerichte und eine eigene Polizei. Die Verschwörer errichteten in der Partei ihre eigene Hoheit und konnten so – außerhalb des Gesetzes – Anordnungen erlassen oder Strafen verhängen, wie sonst nur der rechtmäßige Staat, und in vielen Fällen nicht einmal er. Die Befehlsgewalt in der Partei war militärisch aufgebaut. Ihre Gliederungen waren soldatisch nach Namen und Aufgabe; so die Stürme, in denen Waffenausbildung getrieben wurde, das Kraftfahrkorps, das Fliegerkorps und die berüchtigten „Totenkopf verbände“, die ihren Namen nicht zu unrecht trugen.

Die Partei hatte eine eigene Geheimpolizei, eigene Schutzabteilungen, hatte einen Nachrichtendienst und einen Abwehrdienst, hatte ihre Rollkommandos und ihre Jugendgliederungen. Sie errichtete einen sorgfältig ausgearbeiteten Verwaltungsapparat, um Spione und Spitzel ausfindig zu machen und zu beseitigen, Konzentrationslager einzurichten, Todeswagen arbeiten zu lassen, oder Gelder für die Bewegung aufzubringen. Durch dieses planmäßig ausgelegte Netz hat die Nazi-Partei, wie sich ihre Führer später rühmten, allmählich mit ihrer Aufsicht jede Einzelheit und jeden Winkel des deutschen Lebens beherrscht. Vorangegangen aber war ein bitterer innerer Kampf, gekennzeichnet durch Brutalität und Verbrechen, die wir hier anklagen. Um ihn vorzubereiten, hatte sich die Partei eine eigene Polizeiorganisation geschaffen. Sie wurde das Muster und das Werkzeug des Polizeistaates, der das erste Ziel in dem Gesamtplan war.

Die Gliederungen der Partei, unter ihnen das Korps der Politischen Leiter, der SD, die SS, die SA und die berüchtigte Gestapo, – sie alle werden vor Ihnen, meine Herren Richter, als verbrecherische Organisationen angeklagt. In ihnen hatten sich, wie wir aus ihren eigenen Dokumenten beweisen werden, nur bedenkenlos ergebene Nazis zusammengefunden, die aus Überzeugung und Veranlagung zu den größten Gewalttaten bereit waren, um das gemeinsame Programm zu fördern. Sie knüttelten jeden demokratischen Widerstand nieder und brachten ihre Gegner zum Schweigen. Am Ende glückte ihnen dann das Bündnis mit Opportunisten, Militaristen, Industriellen, Monarchisten und politischen Reaktionären.

Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler zum Kanzler der deutschen Republik ernannt. Einer schlimmen Brüderschaft – ihre hervorragendsten Glieder, soweit sie am Leben sind, sitzen hier auf der Anklagebank – war es gelungen, sich des Staates zu bemächtigen. Hinter dem Schutz des neuen Hauses, in das sie eingezogen waren, gingen sie nun daran, den Eroberungskrieg, den sie sich heimlich schon seit langer Zeit in ihren Plänen zurechtgelegt hatten, in Szene zu setzen.

Der zweite Abschnitt der Verschwörung hatte begonnen.

Die Befestigung der Nazi-Macht.

Wir wollen nun untersuchen, wie die Verschwörer, Schritt für Schritt und unter scheußlichsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit ihre Macht im Staate ausbauten; um Deutschland für den Angriffskrieg bereit zu machen, der nicht zu umgehen war, wollten sie ihre Ziele erreichen.

Die Deutschen der zwanziger Jahre waren ein durch Niederlage und Zerfall ihrer überlieferten politischen Anschauungen enttäuschtes und verwirrtes Volk. Die demokratischen Teile dieses Volkes, die an der Entwicklung des neuerrichteten und schwächlichen Staatsgebildes der Weimarer Republik arbeiteten, wurden von den demokratischen Kräften der übrigen Welt, einschließlich meines eigenen Landes, nur unzureichend unterstützt. Man kann nicht leugnen, daß Deutschland, als eine allgemeine Krise in der Welt seine Schwierigkeiten noch vermehrte, sich in seinem wirtschaftlichen und politischen Leben einem so starken und verworrenen Druck ausgesetzt sah, daß kühne Maßnahmen notwendig waren.

Nun ist es gewiß jedem Volk freigestellt, seine inneren Fragen nach eigenem Ermessen zu lösen. Das Programm der Nazis war aber sofort als ein Verzweiflungsruf zu erkennen, bestimmt für ein Volk, das noch unter den Wirkungen eines verlorenen Krieges litt. Die Ziele der von den Nazis verkündeten Politik waren offensichtlich in Europa nur erreichbar, wenn der Krieg von neuem ausbrach und erfolgreicher endete. Denn die Antwort der Verschwörer auf die deutschen Fragen war der Plan, die im ersten Weltkrieg verlorenen Gebiete zurückzugewinnen und andere fruchtbare Landstriche Mitteleuropas durch Enteignung oder Ausrottung ihrer Einwohner zu erwerben. Sie erwogen auch, alle anderen Nachbarvölker zu vernichten oder dauernd zu schwächen, um die eigentliche Herrschaft über Europa und wahrscheinlich die Welt zu erlangen. Die genauen Grenzen ihres Ehrgeizes brauchen wir nicht zu umschreiben, denn ein Angriffskrieg war und ist gegen Vertrag und Gesetz; gleichgültig ob es um einen großen oder einen kleinen Einsatz geht.

Es gab nun damals zwei Regierungen in Deutschland, – die wirkliche und die scheinbare. Die Formen der deutschen Republik wurden eine Zeitlang aufrechterhalten; sie war die nach außen sichtbare Regierung. Aber die wirkliche Macht im Staate war außer und über dem Gesetz, sie ruhte im Führerkorps der Nazi-Partei.

Am 27. Februar 1933, kaum einen Monat nach Hitlers Ernennung zum Reichskanzler, wurde das Reichstagsgebäude in Brand gesetzt. Daß dieses Symbol einer freien parlamentarischen Regierung in Flammen stand, kam den Nazis sehr gelegen, so daß man glaubte, sie hätten das Feuer selbst gelegt. Wenn wir die Liste ihrer Verbrechen, die bekannt geworden sind, überdenken, können wir gewiß nicht annehmen, daß sie vor einfacher Brandstiftung zurückschrecken würden. Es ist jedoch nicht notwendig, die Streitfrage zu entscheiden, wer das Feuer angelegt habe. Wichtig ist allein, wer Nutzen aus dem Brande gezogen und welche Wirkung dieser Brand in der öffentlichen Meinung hervorgerufen hat. Die Nazis beschuldigten sofort die Kommunistische Partei, das Verbrechen angestiftet und ausgeführt zu haben, und waren sehr eifrig darauf bedacht, diese vereinzelte Brandstiftung als den Beginn einer kommunistischen Revolution auszugeben. Sie nutzten die entfachte Bestürzung aus und begegneten der angeblichen Revolution mit einer wirklichen. Das Reichsgericht hat zwar in dem darauf folgenden Dezember mit Mut und Unabhängigkeit, wie anerkannt werden muß, die angeklagten Kommunisten freigesprochen, aber die verhängnisvolle Entwicklung der Dinge, die die Nazi-Verschwörer so stürmisch vorangetrieben hatte, ließ sich nicht mehr ändern.

Am Morgen nach dem Reichstagsbrand erhielt Hitler von dem alten und kränkelnden Reichspräsidenten von Hindenburg die Unterschrift zu einer Verordnung, die weitgehende Rechte persönlicher Freiheit, wie sie in der Weimarer Verfassung enthalten waren, außer Kraft setzte.

Die Verordnung sah vor: die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief–, Post–, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen, sowie Beschränkungen des Eigentums, auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig (1390-PS).

Das Ausmaß der Beschränkung der persönlichen Freiheit nach der Verordnung vom 28. Februar 1933 kann man am besten verstehen, wenn man sich die Rechte nach der Weimarer Verfassung, die aufgehoben worden waren, vergegenwärtigt:

„Artikel 114. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

Artikel 115. Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Artikel 117. Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden. Artikel 118. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.

Artikel 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Artikel 124. Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Verein nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Artikel 153. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offenzuhalten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“ (2050-PS).

Man muß allerdings aus Billigkeit gegenüber Hindenburg hinzufügen, daß die Verfassung selbst ihn ermächtigte, diese Grundrechte vorübergehend außer Kraft zu setzen, „wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird“. Es muß auch zugegeben werden, daß Reichspräsident Ebert bereits früher dieses Recht ausgeübt hatte.

Der nationalsozialistische Staatsstreich wurde aber dadurch möglich, daß sich die Bestimmungen der von Hitler und Hindenburg erlassenen Verordnung von allen früheren Verordnungen ähnlicher Art unterschieden. Wenn Ebert die Bestimmungen der Verfassung über die Rechte des Einzelnen außer Kraft gesetzt hatte, war in seiner Verordnung ausdrücklich ein Schutzhaftgesetz, das der Reichstag während des vorigen Krieges im Jahre 1916 angenommen hatte, wieder für gültig erklärt worden. Dieses Gesetz bestimmte Vorführung vor den Richter innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Verhaftung, gab das Recht auf einen Verteidiger und auf Einsicht in die Akten, gestand die Berufung zu und sah bei ungerechtfertigter Verhaftung einen Entschädigungsanspruch aus der Staatskasse vor.

Die von Hitler und Hindenburg erlassene Verordnung vom 28. Februar 1933 enthielt solche Sicherungen nicht. Daß sie fortgelassen waren, mag Hindenburg nicht bemerkt haben; bestimmt hat er die Folgen nicht vorausgesehen. Die Nazi-Polizei und die Parteigliederungen, die ja bereits unter Hitler bestanden und gearbeitet hatten, waren nun nach der Herausgabe dieser Verordnung völlig ungehemmt und nicht gebunden an irgendwelche Verantwortlichkeit. Jemanden im geheimen verhaften und auf unbestimmte Zeit festhalten zu können, ohne Anklage, ohne Beweismaterial, ohne Verhör und ohne Rechtsbeistand, hieß, jeden einer unmenschlichen Bestrafung auszusetzen, der der Nazi-Polizei verdächtig oder mißliebig war. Kein Gericht konnte dagegen Einspruch erheben oder die Entlassung aus der Haft verfügen oder Einsicht in die Akten zur Nachprüfung verlangen. Das deutsche Volk war in den Händen der Polizei, die Polizei in den Händen der Nazi-Partei und die Partei in den Händen einer Gruppe von Übeltätern, als deren überlebende und maßgebende Führer die Angeklagten hier vor Ihnen sind.

Die Nazi-Verschwörung wollte, wie wir zeigen werden, nicht nur den Widerstand ihrer Gegner überwinden; sie war vielmehr stets darauf aus, die Kräfte zu vernichten, die mit ihrer Staatslehre nicht versöhnt werden konnten. Sie wollte nicht nur die sogenannte „Neue Ordnung“ errichten, sondern auch ihre Macht, wie Hitler voraussagte, „auf tausend Jahre“ sichern.

Die Nazis waren sich nun niemals im Zweifel oder uneinig darüber, wer diese Widerstrebenden seien. Einer der ihren, Generaloberst von Fritsch, umschrieb sie am 11. Dezember 1938 in knapper Zusammenfassung mit folgenden Worten – und ich hebe sie nachdrücklich hervor, weil sie den Vernichtungsplan des Nazi-Programms so deutlich identifizieren–:

„Kurz nach dem Weltkrieg kam ich zu dem Schluß, daß wir in drei Schlachten siegen müßten, wenn Deutschland wieder mächtig werden sollte: erstens im Kampf gegen die Arbeiterschaft – Hitler hat diesen Kampf gewonnen, zweitens gegen die katholische Kirche, vielleicht besser gesagt: gegen den Ultramontanismus, und drittens gegen die Juden“ (1947-PS).

Der Kampf gegen diese Gruppen wurde nie unterbrochen. Er wurde aber im Innern nur als ein Übungsgefecht geführt zur Vorbereitung des Feldzuges gegen die gleichen Kräfte in der ganzen Welt. Wohl lassen sich geographisch und zeitlich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammenfassen und unterscheiden: einmal innerhalb Deutschlands vor und im Kriege, und zum anderen in den besetzten Gebieten während des Krieges. In den Plänen der Nazis aber waren sie nicht voneinander getrennt. Sie gehören zu dem einheitlichen und fortlaufend betriebenen Plan, Völker und Einrichtungen auszurotten, von denen einmal der Sturz ihrer „neuen Weltordnung“ ausgehen könnte.

Wir betrachten daher in unseren Darlegungen diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Ausdruck eines einheitlichen Planes der Nazis und halten uns bei ihrer Untersuchung im einzelnen an die Einteilung des Generalobersten v. Fritsch:

1. Der Kampf gegen die Arbeiterklasse.

Als Hitler zur Macht kam, gab es in Deutschland drei Gruppen von Gewerkschaften. Der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund (ADGB), der achtundzwanzig Gewerkschaften umfaßte, und der Allgemeine Freie Angestelltenverband (AFA) mit 13 angeschlossenen Verbänden, zählten insgesamt mehr als 4,5 Millionen Mitglieder. Die christlichen Gewerkschaften hatten über 1,25 Millionen Mitglieder. Die Arbeiterschaft Deutschlands hatte wie die Arbeiterschaft anderer Nationen wenig für sich durch einen Krieg zu gewinnen. Obgleich sich die Arbeiterschaft zwar gewöhnlich zur Unterstützung der Nation im Kriege bereitfindet, ist sie im allgemeinen eine friedliebende, wenn auch durchaus nicht pazifistische Macht in der Welt. Im Jahre 1933 hatte die arbeitende Bevölkerung Deutschlands nicht vergessen, wie schwer das Joch des Kriegsherrn sein kann. Es war die Arbeiterschaft, die sich mit den Matrosen und Soldaten in der Revolution von 1918 am Ende des ersten Weltkrieges verbunden hatte. Die Nazis hatten das nicht vergessen und vergeben. Das Nazi-Programm machte es daher erforderlich, diesem Teil des deutschen Volkes nicht nur die Macht zu nehmen, sich gegen eine Vernachlässigung seiner bescheidenen Lebensumstände zugunsten der Aufrüstung zu wehren, sondern ihn auch mit Zuckerbrot und Peitsche zu neuen und ungeahnten Opfern als Teil der von den Nazis betriebenen Kriegsvorbereitungen zu bewegen. Die Arbeiterschaft mußte eingeschüchtert werden, und das bedeutete, daß ihre Organisationen als Mittel ihres Zusammenhalts und ihrer Verteidigung zerstört werden mußten.

Die Absieht, die Arbeiterschaft den Zwecken der Nazi-Partei dienstbar zu machen, wurde von Ley am 2. Mai 1933 in einer Rede vor Arbeitern offen ausgesprochen:

„Ihr werdet sagen, was wollt ihr denn noch? Ihr habt doch die absolute Macht! Gewiß, wir haben die Macht, aber wir haben noch nicht das ganze Volk. Dich, Arbeiter, haben wir noch nicht hundertprozentig, und gerade dich wollen wir, wir lassen dich nicht, bis du in aufrichtiger Erkenntnis restlos zu uns stehst“ (614-PS).

Der erste Schlag der Nazis galt den beiden großen Gewerkschaften. Am 21. April 1933 wurde – nicht einmal im Namen der Regierung, sondern der Nazi- Partei – von dem Verschwörer Robert Ley ein Befehl herausgegeben, in dem er sich selbst als „Stabsleiter der Politischen Organisation der NSDAP“ bezeichnete, und der sich auf den Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund und den Allgemeinen Freien Angestelltenbund, die beiden größten deutschen Gewerkschaften, bezog. Er ordnete die Beschlagnahme ihres Eigentums und die Verhaftung ihrer obersten Leiter an. Der Befehl bestimmte, daß Gliederungen der Partei, die wir hier als verbrecherische Organisationen anklagen, die SA und SS, „zur Besetzung der Gewerkschaftshäuser und der Inschutzhaftnahme der in Frage kommenden Persönlichkeiten einzusetzen“ seien. Ferner sollten alle Verbandsvorsitzenden und Bezirkssekretäre der Verbände und die Filialleiter der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten in „Schutzhaft“ genommen werden (392-PS).

Dieser Befehl wurde am 2. Mai 1933 ausgeführt. Alle Gelder der Gewerkschaften, auch die Pensions- und Wohlfahrtsfonds, wurden beschlagnahmt. Gewerkschaftsführer wurden in Konzentrationslager geschickt. Einige Tage später, am 10. Mai 1933, wurde Ley von Hitler zum Führer der Deutschen Arbeitsfront (DAF) ernannt, die das beschlagnahmte Vermögen der Gewerkschaften übernahm. Die Deutsche Arbeitsfront, ein von den Nazis beherrschtes Arbeitsamt, wurde von Ley geschaffen, um die deutschen Arbeiter in der Nazi-Lehre zu unterweisen und allen, die dabei nicht so recht mitkamen, den Arbeitsplatz zu nehmen. „Werkscharen“, wie man sie nannte, wurden aufgestellt als „weltanschauliche Stoßtrupps in den Betrieben“ (1940-PS; 817-PS). Die Partei bestimmte, daß „außer der Deutschen Arbeitsfront keinerlei Organisation mehr, weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber bestehen darf“. Am 24. Juni 1933 wurden auch die christlichen Gewerkschaften durch einen von Ley unterzeichneten Parteibefehl aufgelöst.

Am 19. Mai 1933 wurden – diesmal durch ein Gesetz der Regierung – „Treuhänder der Arbeit“ geschaffen, die, von Hitler ernannt, die Bedingungen aller Arbeitsverträge festsetzen sollten, wodurch das bisherige System des Kollektivvertrags beseitigt wurde (405-PS). Am 20. Januar 1934 führte das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ das Führerprinzip in der Industrie ein. Die Unternehmer wurden zu Betriebsführern und die Arbeiter zur Gefolgschaft erklärt, es ermächtigte die Eigentümer, „Führer“-Entscheidungen „der Gefolg­schaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten“ zu treffen (1861-PS). Durch diese Köder wurden die deutschen Großindustriellen bewogen, die Sache der Nazis zu unterstützen, die dann am Ende zu ihrem eigenen Verderben führte.

Die Nazis beherrschten und verfügten nicht nur über die deutsche Arbeiterschaft, sie zwangen auch die Jugend in die Reihen der arbeitenden Bevölkerung hinein, die sie auf solche Weise an die Kette gelegt hatten. Nach einem am 26. Juni 1935 erlassenen Arbeitsdienstgesetz wurden junge Männer und Frauen im Alter von achtzehn bis zu fünfundzwanzig Jahren zum Arbeitsdienst verpflichtet (1654-PS). Damit war die Aufgabe, die deutsche Arbeiterschaft zu unterjochen, vollendet; die Gewerkschaften und Angestelltenverbände waren nach den Worten von Ley, ihres „vereinsmäßigen Charakters“ entkleidet, „an seine Stelle haben wir den Begriff des ‚Soldaten der Arbeit‘ gesetzt“. Die arbeitenden Menschen des deutschen Volkes waren damit unter der Aufsicht der Nazis. Die Angeklagten gewannen durch diese Maßnahmen den Kampf, die Arbeiterverbände als Träger eines möglichen Widerstandsgeistes zu beseitigen, und konnten nun der arbeitenden Klasse die Lasten für die Vorbereitung eines Angriffskrieges auferlegen.

Robert Ley, der Feldmarschall in der Schlacht gegen die Arbeiterschaft, hat unsere Anklage mit Selbstmord beantwortet. Anscheinend wußte er keine bessere Antwort.

Ich gehe nun zum Kampf gegen die Kirchen über, das zweite der beschriebenen Elemente, das vernichtet werden mußte.

2. Der Kampf gegen die Kirchen.

Die Nazi-Partei war in ihrer Weltanschauung immer überwiegend antichristlich. Wir, die wir an die Freiheit des Gewissens und der Religion glauben, stützen eine Anklage verbrecherischen Verhaltens nicht auf die Weltanschauung eines Menschen. Nicht weil die Nazis selbst unreligiös oder heidnisch waren, sondern weil sie andere wegen ihres christlichen Glaubens verfolgten, haben sie sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Und weil diese Verfolgung ein Teil der allgemeinen Vorbereitung auf einen Angriffskrieg war, gewinnt sie internationale Bedeutung. Um jeden mäßigenden Einfluß im deutschen Volke zu beseitigen und die Bevölkerung völlig zum Kriege bereit zu machen, haben die Verschwörer alle christlichen Sekten und Kirchen planmäßig und unerbittlich unterdrückt.

Wir werden Sie bitten, sich von der Schuld der Nazis aus ihrem eigenen Beweismaterial zu überzeugen. Im Juni 1941 gab Martin Bormann einen Geheimerlaß über die Verhältnisse von Christentum und Nationalsozialismus heraus (D-75). In diesem Erlaß heißt es:

„Zum ersten Male in der deutschen Geschichte hat der Führer bewußt und vollständig die Volksführung selbst in der Hand. Mit der Partei, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden hat der Führer sich und damit der deutschen Reichsführung ein Instrument geschaffen, das ihn von der Kirche unabhängig macht. Alle Einflüsse, die die durch den Führer mit Hilfe der NSDAP ausgeübte Volksführung beeinträchtigen oder gar schädigen könnten, müssen ausgeschaltet werden. Immer mehr muß das Volk den Kirchen und ihren Organen, den Pfarrern entwunden werden. Selbstverständlich werden und müssen die Kirchen, von ihrem Standpunkt betrachtet, sich gegen diese Machteinbuße wehren. Niemals aber darf den Kirchen wieder ein Einfluß auf die Volksführung eingeräumt werden. Dieser muß restlos und endgültig gebrochen werden.

Nur die Reichsführung und in ihrem Auftrage die Partei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände haben ein Recht zur Volksführung. Ebenso wie die schädlichen Einflüsse der Astrologen, Wahrsager und sonstigen Schwindler ausgeschaltet und durch den Staat unterdrückt werden, muß auch die Einflußmöglichkeit der Kirche restlos beseitigt werden. Erst, wenn dieses geschehen ist, hat die Staatsführung den vollen Einfluß auf die einzelnen Volksgenossen. Erst dann sind Volk und Reich für alle Zukunft in ihrem Bestande gesichert“ (D-75).

Wie die Partei das Reich gegen den Einfluß der Kirche gesichert hatte, wird im einzelnen belegt werden durch ein Beweisstück, dem Fernschreiben der Gestapo in Berlin an die Gestapo Nürnberg vom 24. Juli 1938, welches einen Vorgang in Rottenburg beschreibt (848-PS). Lassen Sie uns deren eigenen Bericht über Rottenburg hören:

„Die Partei hat am 23. Juli 1938 von 21 Uhr ab die dritte Demonstration gegen Bischof Sproll durchgeführt. Teilnehmer, rund 2500 bis 3000 wurden mit Omnibussen usw. von auswärts herbeigeschafft. Die Rottenburger Bevölkerung beteiligte sich wieder nicht an der Demonstration, nahm diesmal vielmehr eine feindliche Haltung gegenüber den Demonstranten ein. Die Aktion glitt den von der Partei bestellten verantwortlichen Parteigenossen vollständig aus der Hand. Die Demonstranten stürmten das Palais, schlugen die Tore und Türen ein. Ungefähr 150 bis 200 Menschen drangen in das Palais ein, durchsuchten die Zimmer, warfen Akten aus den Fenstern und durchwühlten die Betten in den Zimmern des Palais. Ein Bett wurde angezündet. Bevor das Feuer auf die übrigen Einrichtungsgegenstände des Zimmers und des Palais selbst übergriff, konnte das lichterloh brennende Bett aus dem Fenster geworfen und das Feuer gelöscht werden. Der Bischof befand sich mit dem Erzbischof Groeber von Freiburg und den Herren und Damen seiner Umgebung in der Kapelle beim Gebet. In diese Kapelle drangen ungefähr 25 bis 30 Personen ein und belästigten die dort Anwesenden. Bischof Groeber wurde für Bischof Sproll gehalten, am Rock gefaßt und hin und her gezogen. Schließlich wurden die Eindringlinge gewahr, daß Bischof Groeber nicht der ist, den sie suchen. Sie konnten dann zum Verlassen des Palais veranlaßt werden.

Ich hatte nach der Räumung des Palais durch die Demonstranten eine Unterredung mit dem Erzbischof Groeber, der noch in der Nacht Rottenburg verließ. Groeber will sich erneut an den Führer und Reichsinnenminister Dr. Frick wenden. –

Über den Verlauf der Aktion, die angerichteten Verwüstungen sowie die heute einsetzenden Huldigungen der Rottenburger Bevölkerung für den Bischof werde ich unverzüglich eingehenden Bericht erstatten, nachdem ich soeben im Begriff bin, die Gegenkundgebungen zu unterbinden. ‚Stapoleitstelle Stuttgart.‘

Falls der Führer in dieser Angelegenheit Weisungen zu geben hat, bitte ich diese schnellstens durchzugeben...“ (848-PS).

Später übermittelte Rosenberg an Bormann sein Gutachten über einen Vorschlag des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten, Kerrl, die Protestantische Kirche unter Staatsaufsicht zu stellen und Hitler zu ihrem Oberhaupt auszurufen. Rosenberg wandte sich gegen diesen Vorschlag und deutete an, daß der Nationalsozialismus die christliche Kirche nach dem Kriege völlig unterdrücken werde (siehe auch 098-PS).

Alle pazifistischen und von der Staatskirche abweichenden Sekten, wie zum Beispiel die Ernsten Bibelforscher und die Pfingstvereinigung wurden besonders hart und grausam verfolgt. Die Politik gegenüber der Evangelischen Kirche bestand darin, ihren Einfluß für die Zwecke der Nazis zu benutzen. Im September 1933 wurde Müller zum Bevollmächtigten des Führers ernannt mit der Befugnis, die „Angelegenheiten der Evangelischen Kirche“ in ihren Beziehungen zum Staate zu regeln. Schließlich wurden Schritte unternommen, einen Reichsbischof zu schaffen, der ermächtigt sein sollte, die Kirche zu beaufsichtigen. Ein langer Konflikt folgte. Pastor Niemöller wurde ins Konzentrationslager gebracht, und es gab weitere Eingriffe in die innere Ordnung und Verwaltung der Kirche.

Ein sehr heftiger Kampf richtete sich gegen die römisch-katholische Kirche. Nachdem im Juli 1933 in Rom aus politischer Zweckmäßigkeit ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl unterzeichnet worden war, das von der Nazi-Partei jedoch niemals eingehalten worden ist, setzte eine lange und beständige Verfolgung der katholischen Kirche, ihrer Priester und ihrer Anhänger ein. Konfessionelle Schulen und Erziehungsanstalten wurden unterdrückt oder Forderungen der Nazi-Lehre unterworfen, die mit dem christlichen Glauben unvereinbar waren. Der Kirchenbesitz wurde eingezogen, und die gegen das Kircheneigentum entfachte Zerstörungswut blieb ungestraft. Religiöse Erziehung wurde verhindert und die Religionsausübung erschwert. Priester und Bischöfe wurden abgesetzt, Unruhen wurden in Szene gesetzt, um sie zu quälen, und viele wurden in Konzentrationslager gebracht.

Nach der Besetzung fremden Bodens gingen diese Verfolgungen mit größerer Kraft als zuvor weiter. Wir werden Ihnen aus den Akten des Vatikans die ernstesten Proteste vorlegen, die der Vatikan an Ribbentrop leitete, und in denen die Verfolgungen aufgezählt waren, denen die Priesterschaft und die Kirche im 20. Jahrhundert im Nazi-Regime unterworfen waren. Ribbentrop beantwortete sie niemals. Er konnte sie nicht ableugnen, er wagte sie nicht zu rechtfertigen.

Ich komme nun zu den „Verbrechen gegen die Juden“.

VORSITZENDER: Wir werden nun unsere Mittagspause einlegen.

[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]

Nachmittagssitzung.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof erklärt eine Gerichtspause von 15 Minuten von 15.30 bis 15.45 Uhr und wird dann die Sitzung bis 16.30 Uhr fortsetzen.

JUSTICE JACKSON: Ich komme jetzt zu dem Abschnitt

3. Verbrechen gegen die Juden:

Die meisten und wildesten Verbrechen, die von den Nazis geplant und begangen worden sind, richteten sich gegen die Juden, deren Zahl in Deutschland im Jahre 1933 etwa fünfhunderttausend betrug. Sie hatten, im ganzen gesehen, Stellungen erreicht, die Neid erregten, und Besitz erworben, der die Habsucht der Nazis reizte. Sie waren wenig genug, um hilflos zu sein, aber zahlreich genug, um als eine Gefahr hingestellt zu werden.

Die Anklage der Judenverfolgung darf nicht mißverstanden werden. Wir legen den Angeklagten nicht anmaßendes Verhalten oder Voreingenommenheit zur Last, wie sie häufig bei der Vermischung verschiedener Völker vorkommen und trotz ehrlicher Bemühung der Regierung leicht zu bedauerlichen Verbrechen und Erschütterungen führen. Ich will vielmehr zeigen, daß das Ziel, dem sich alle Nazis fanatisch ergaben, nämlich alle Juden zu vernichten, Plan und festes Vorhaben war. Diese Verbrechen wurden von der Parteiführerschaft organisiert und gefördert und von den Nazi-­Beamten ausgeführt und gedeckt, wofür wir Ihnen überzeugenden Beweis durch schriftliche Befehle der Geheimen Staatspolizei selbst vorlegen werden.

Die Verfolgung der Juden war eine ununterbrochene und vorsätzliche Politik, die sich gegen andere Völker in gleicher Weise richtete wie gegen die Juden selbst. Der Antisemitismus wurde gefördert, um die demokratischen Völker zu spalten und zu verbittern und ihren Widerstandsgeist gegen den Angriff der Nazis zu schwächen. Robert Ley erklärte in der Zeitung: „Der Angriff“ vom 14.5.1944.

„Die zweite deutsche Geheimwaffe ist der Antisemitismus, weil er, wenn er von Deutschland konsequent durchgehalten wird, eine Weltfrage werden wird, mit der sich alle Völker werden auseinandersetzen müssen.“

Der Antisemitismus ist auch zutreffend als „Lanzenspitze des Schreckens“ bezeichnet worden. Das Ghetto war die Versuchstätte, Unterdrückungsmaßnahmen zu erproben. Jüdischer Besitz wurde als erster enteignet, aber der Brauch breitete sich aus und führte zu ähnlichen Maßnahmen gegen „staatsfeindliche“ Deutsche, gegen Polen, Tschechen, Franzosen und Belgier. Die Ausrottung der Juden ermöglichte den Nazis, mit erfahrener Hand in ähnlicher Weise gegen Polen, Serben und Griechen vorzugehen. Das schlimme Schicksal der Juden war ständige Drohung gegenüber dem Widerstandswillen oder der Unzufriedenheit unter anderen Teilen der Bevölkerung Europas – Pazifisten, Konservativen, Kommunisten, Katholiken, Protestanten, Sozialisten. Es war in Wahrheit eine Drohung gegenüber jeder abweichenden Meinung, es bedrohte das Leben aller Nichtnazis.

Die Politik der Verfolgung gegen die Juden begann ohne Gewalttaten, etwa mit der Aberkennung des Staatsbürgerrechts, der öffentlichen Schmähung ihres Glaubens und ihrer Behinderung im Wirtschaftsleben. Sie entwickelte sich schnell zu überlegter und vielfältiger Gewalttätigkeit, zu Absonderung in Ghettos, Verschleppung, Zwangsarbeit, Massenaushungerung und Vernichtung. Die Regierung, die Parteigliederungen, die vor Ihnen als verbrecherische Organisationen angeklagt sind, die Geheime Staatspolizei, die Wehrmacht, private und halböffentliche Vereinigungen und „spontane“ Ausschreitungen, die sorgfältig von amtlicher Stelle gelenkt wurden, sie alle waren an dieser Verfolgung beteiligt. Die Verfolgung richtete sich auch nicht etwa gegen einzelne Juden, die sich persönlich als Staatsbürger schlecht geführt oder mißliebig gemacht hatten. Die offen zugegebene Absicht war die Vernichtung des jüdischen Volkes überhaupt, als Selbstzweck, als Vorbereitungsmaßnahme zum Kriege und als eine Warnung für besiegte Völker.

Die Verschwörung oder der gemeinsame Plan, die Juden auszurotten, wurde so überlegt und gründlich betrieben, daß dieses Ziel der Nazis trotz der deutschen Niederlage und trotz ihrem Sturze weitgehend erreicht worden ist. Nur Reste der europäischen jüdischen Bevölkerung sind in Deutschland, in den von Deutschland besetzten Gebieten und in den Ländern seiner Vasallen oder Mithelfer übriggeblieben. Von 9,6 Millionen Juden, die in dem von den Nazis beherrschten Europa lebten, sind nach amtlichen Schätzungen sechzig von hundert umgekommen. 5,7 Millionen Juden werden in den Ländern, in denen sie früher lebten, vermißt. Über 4,5 Millionen davon lassen sich weder durch normale Sterblichkeit oder Auswanderung erklären, noch sind sie unter den Verschleppten. Die Geschichte berichtet von keinem Verbrechen, das sich jemals gegen so viele Opfer gerichtet hat oder mit solch einer berechnenden Grausamkeit begangen worden ist.

Gleich mir wird es auch Ihnen schwer fallen, in die Gesichter dieser Angeklagten zu blicken und zu glauben, daß Menschen in diesem zwanzigsten Jahrhundert fähig waren, ihren eigenen Landsleuten wie auch ihren sogenannten „minderwertigen“ Feinden solche Leiden, wie wir sie hier beweisen werden, zuzufügen. Die einzelnen Verbrechen und die Verantwortlichkeit der Angeklagten für sie werden von dem Anklagevertreter der Sowjetregierung behandelt werden, soweit sie im Osten, und von dem Anklagevertreter der Französischen Republik, soweit sie im Westen begangen worden sind. Ich weise auf diese Verbrechen hier nur hin, um ihre gewaltig große Zahl als Beweis dafür anzuführen, daß eine feste Absicht zugrundelag, von der alle Angeklagten wußten, und daß es sich um einen amtlichen Plan handelte und nicht etwa um eine launenhafte Politik irgendeines einzelnen Befehlshabers. Ich möchte ferner zeigen, daß die Beständigkeit der Judenverfolgung vom Beginn der Nazi-Verschwörung bis zu ihrem Zusammenbruch die Annahme verbietet, irgend jemand könnte sich in irgendeiner Weise an dem Werk der Nazis beteiligt haben, ohne nicht auch diesem auffälligsten Programmpunkt zugestimmt zu haben.

Die Anklageschrift selbst führt viele Beweise antisemitischer Verfolgungen an. Der Angeklagte Streicher war unter den Nazis der Vertreter der schärfsten judenfeindlichen Gewalttätigkeit. In einem Artikel des „Stürmers“ vom 19. März 1942 beklagte er sich, daß die christliche Lehre einer „radikalen Lösung der Judenfrage in Europa“ hindernd im Wege gestanden habe, und führte begeistert die Proklamation des Führers vom 24. Februar 1942 an als die Lösung des zwanzigsten Jahrhunderts, nämlich daß der „Jude ausgerottet werden wird“. Und am 4. November 1943 erklärte Streicher im „Stürmer“, daß die Juden „aus Europa verschwunden sind und daß das jüdische ‚Reservoir des Ostens‘, aus dem die Judenseuche seit Jahrhunderten über die europäischen Völker gekommen ist, aufgehört hat, zu bestehen“.

Streicher hat jetzt die Dreistigkeit, uns zu sagen, er sei „nur ein Zionist“, – er habe nur die Juden nach Palästina zurückschicken wollen. Aber am 7. Mai 1942 schrieb er in seiner Zeitung „Der Stürmer“:

„Die Judenfrage ist nicht nur ein europäisches Problem. Die Judenfrage ist eine Weltfrage. Ebenso wenig wie Deutschland vor den Juden sicher ist, solange auch nur ein Jude in Europa lebt, ebenso wenig ist in Europa die Judenfrage gelöst, solange Juden die übrige Welt bevölkern.“

Und der Angeklagte Hans Frank, ein Anwalt von Beruf, wie ich mit Beschämung feststellte, faßte in seinem Tagebuch im Jahre 1944 die Nazi-Politik folgendermaßen zusammen: „Die Juden sind eine Rasse, die ausgetilgt werden muß, wo immer wir nur einen erwischen, geht mit ihm zu Ende“ (Dokument 2233-PS, 4. März 1944, Seite 26). Zu einer früheren Zeit hatte er, als er von seiner Aufgabe als Generalgouverneur von Polen sprach, seinem Tagebuch dieses Zeugnis des Zartgefühls anvertraut: „Freilich, in einem Jahre konnte ich weder sämtliche Läuse noch sämtliche Juden beseitigen“ (Dokument 2233-PS, Band IV/1940, Seite 1158).

Ich könnte die Beispiele solchen Nazi-Wütens endlos fortsetzen, aber das soll der Beweisaufnahme überlassen bleiben. Wir wollen uns jetzt den Ergebnissen dieses entarteten Denkens zuwenden.

Die schwersten Maßnahmen gegen die Juden lagen außerhalb jedes Gesetzes, aber auch die Gesetzgebung selbst wurde bis zu einem gewissen Grade benutzt, zum Beispiel in den berüchtigten Nürnberger Gesetzen vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt 1935 Teil I, Seite 1146). Die Juden wurden in Ghettos abgesondert und der Zwangsarbeit unterworfen. Sie wurden aus ihrem Beruf ausgestoßen, ihr Eigentum wurde eingezogen, alles kulturelle Leben, Presse, Theater und Schulen wurden ihnen verboten. Die Verantwortung für sie wurde dem SD übertragen (212-PS, 069-PS); es war eine verhängnisvolle Vormundschaft wie die folgenden „Richtlinien für die Behandlung der Judenfrage“ zeigen:

„Die Zuständigkeit des mit der Endlösung der europäischen Judenfrage beauftragten Chefs der Sicherheitspolizei und des SD erstreckt sich auch auf die besetzten Ostgebiete...

Ein etwaiges Vorgehen der örtlichen Zivilbevölkerung gegen die Juden ist nicht zu hindern, soweit sich dies mit dem Gebot der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Rücken der kämpfenden Truppe vereinbaren läßt... Ein erstes Hauptziel der deutschen Maßnahmen muß sein, das Judentum streng von der übrigen Bevölkerung abzusondern, Voraussetzung hierfür ist zunächst die restlose Erfassung der jüdischen Bevölkerung durch Einführung der Meldepflicht und sonstige geeignete Maßnahmen...

Alsdann ist unverzüglich die Kennzeichnung mittels eines stets sichtbar zu tragenden gelben Judensternes durchzuführen und sofort die Freizügigkeit für alle Juden aufzuheben. Eine Überführung in Ghettos unter gleichzeitiger Trennung der Geschlechter ist anzustreben. Das Vorhandensein zahlreicher mehr oder weniger geschlossener jüdischer Niederlassungen in Weißruthenien und in der Ukraine erleichtert diese Aufgabe. Im übrigen sind hierfür Orte auszuwählen, die infolge vorliegender Arbeitsvorhaben die völlige Ausnutzung der jüdischen Arbeitskraft ermöglichen...

Mit Ausnahme dessen, was zur notdürftigen Lebensführung benötigt wird, ist das gesamte jüdische Vermögen zu erfassen, zu beschlagnahmen und endgültig einzuziehen. Soweit es die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist den Juden in diesem Rahmen möglichst frühzeitig die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen durch Anordnung der kommissarischen Verwaltung und sonstige Maßnahmen zu entziehen, damit Vermögensverschiebungen nach Möglichkeit hintangehalten werden.

Eine kulturelle Betätigung wird den Juden völlig verboten werden. Hierzu gehört auch das Verbot der jüdischen Presse, der jüdischen Theater und des Schulwesens.

Das Schächten ist gleichfalls zu unterbinden.“ (212-PS.)

Der Feldzug gegen die Juden in Deutschland steigerte sich zu besonderer Heftigkeit nach der Ermordung des deutschen Legationssekretärs vom Rath in Paris. Heydrich, der Chef der Geheimen Staatspolizei, gab über den Fernschreiber an alle Dienststellen der Gestapo und des SD Anweisung „spontane“ Demonstrationen, die für die Nächte des 9. und 10. November 1938 zu erwarten seien, so zu handhaben, daß die Zerstörung jüdischen Eigentums begünstigt und nur deutscher Besitz geschützt werde. Kein zynischeres Dokument ist je ans Licht gekommen!

Es liegt ferner der Bericht des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker an Himmler vor, und ich zitiere:

„Ebenso wurden schon in den ersten Stunden nach dem Einmarsch, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, einheimische antisemitische Kräfte zu Pogromen gegen die Juden veranlaßt. Befehlsgemäß war die Sicherheitspolizei entschlossen, die Judenfrage mit allen Mitteln und aller Entschiedenheit zu lösen. Es war aber nicht unerwünscht, wenn sie zumindest nicht sofort bei den doch ungewöhnlich harten Maßnahmen, die auch in deutschen Kreisen Aufsehen erregen mußten, in Erscheinung trat. Es mußte nach außen gezeigt werden, daß die einheimische Bevölkerung selbst als natürliche Reaktion gegen jahrzehntelange Unterdrückung durch die Juden und gegen den Terror durch die Kommunisten in der vorangegangenen Zeit die ersten Maßnahmen von sich aus getroffen hat...

Angesichts der Ausdehnung des Einsatzraumes und der Fülle der sicherheitspolizeilichen Aufgaben wurde von vornherein angestrebt, daß die zuverlässige Bevölkerung selbst bei der Bekämpfung der Schädlinge in ihrem Lande – also insbesondere der Juden und Kommunisten – mitwirkt. Über die Steuerung der ersten spontanen Selbstreinigungsaktionen hinaus, auf die in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen wird, mußte Vorsorge getroffen werden, daß zuverlässige Kräfte in die Säuberungsarbeit eingespannt und zu ständigen Hilfsorganen der Sicherheitspolizei gemacht wurden...

Es war überraschenderweise zunächst nicht einfach, dort ein Judenpogrom größeren Ausmaßes in Gang zu setzen. Dem Führer der oben bereits erwähnten Partisanengruppe, Klimatis, der hierbei in erster Linie herangezogen wurde, gelang es, auf Grund der ihm von dem in Kauen eingesetzten kleinen Vorkommando gegebenen Hinweise ein Pogrom einzuleiten, ohne daß nach außen irgendein deutscher Auftrag oder eine deutsche Anregung erkennbar wurde. Im Verlaufe des ersten Pogroms in der Nacht vom 25. zum 26. 6. wurden über 1500 Juden von den litauischen Partisanen beseitigt, mehrere Synagogen angezündet oder anderweitig zerstört und ein jüdisches Wohnviertel mit rund 60 Häusern niedergebrannt. In den folgenden Nächten wurden in derselben Weise 2300 Juden unschädlich gemacht. In anderen Teilen Litauens fanden nach dem in Kauen gegebenen Beispiel ähnliche Aktionen, wenn auch in kleinerem Umfange, statt, die sich auch auf zurückgebliebene Kommunisten erstreckten. Durch Unterrichtung der Wehrmachtsstellen, bei denen für dieses Vorgehen durchweg Verständnis vorhanden war, liefen die Selbstreinigungsaktionen reibungslos ab. Dabei war es von vornherein selbstverständlich, daß nur die ersten Tage nach der Besetzung die Möglichkeit zur Durchführung von Pogromen boten. Nach der Entwaffnung der Partisanen hörten die Selbstreinigungsaktionen zwangsläufig auf.

Wesentlich schwieriger war es, in Lettland ähnliche Säuberungsaktionen und Pogrome in Gang zu bringen“ (L-180).

Es versteht sich von selbst, daß diese „Tumulte“ von der Regierung und der Nazi-Partei inszeniert worden sind. Wenn wir darüber im Zweifel wären, brauchten wir nur in einer Denkschrift Streichers vom 14. April 1939 nachzulesen, in der er erklärt: „Die Judenaktion vom November 1938 ist nicht spontan aus dem Volke gekommen... Mit der Durchführung der Judenaktion waren Teile der Parteigliederungen beauftragt“ (406-PS).

Den Juden in ihrer Gesamtheit wurde eine Buße von einer Milliarde Mark auferlegt. Sie wurden vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen und die Versicherungsansprüche für das Eigentum, das durch den Brand vernichtet worden war, wurden vom Staate beschlagnahmt. Alle diese Maßnahmen wurden auf Grund einer Verordnung des Angeklagten Göring getroffen (Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 1579 bis 1582).

Die Synagogen wurden mit besonderer Rache heimgesucht. Am 10. November 1938 wurde folgende Anweisung ausgegeben: „Auf Befehl des Gruppenführers sind sofort innerhalb der Brigade 50 sämtliche jüdische Synagogen zu sprengen oder in Brand zu setzen... Die Aktion ist in Zivil auszuführen... Vollzugsmeldung bis 8.30 Uhr an Brigadeführer oder Dienststelle“ (1721-PS).

Einige vierzig Fernschreibmeldungen von verschiedenen Polizeipräsidien schildern die Raserei, mit der sämtliche Juden in Deutschland in diesen furchtbaren Novembernächten verfolgt worden sind. Die SS- Truppen wurden losgelassen, und die Gestapo führte die Aufsicht. Jüdischer Besitz wurde auf höheren Befehl zerstört. Die Gestapo ordnete die Festnahme von zwanzigtausend bis dreißigtausend „wohlhabenden Juden“ an, die in die Konzentrationslager gebracht werden sollten. Gesunde, arbeitsfähige Juden sollten verhaftet werden (3051-PS).

Mit der Ausdehnung der deutschen Grenzen durch den Krieg erweiterte sich auch der Feldzug gegen die Juden. Der Plan der Nazis war nie auf ihre Ausrottung in Deutschland beschränkt, er sah stets vor, die Juden in Europa-zuweilen auch in der Welt – zu vernichten. Im Westen wurden die Juden ermordet und ihr Eigentum wurde übernommen. Den Gipfel der Wildheit erreichte der Feldzug gegen sie aber im Osten. Die Ostjuden haben gelitten wie nie ein Volk zuvor. Ihre Leiden wurden sorgfältig an die Behörden gemeldet, um darzutun, wie getreulich die Pläne ausgeführt worden waren. Ich werde hier nur das nötigste Beweismaterial heranziehen, um zu zeigen, wie weit die Pläne der Nazis zur Ermordung von Juden gingen.

Wenn ich diese Greueltaten mit eigenen Worten wiedergäbe, würden sie mich für maßlos und unzuverlässig halten. Glücklicherweise brauchen wir niemandes anderen Zeugnis als das der Deutschen selbst. Werfen Sie mit mir einen Blick auf einige aus der riesigen Zahl erbeuteter deutscher Befehle und Berichte, die wir als Beweismaterial anbieten, um zu zeigen, was ein Einmarsch der Nazis bedeutete.

Wir werden einen Bericht der „Einsatzgruppe A“ vom 15. Oktober 1941 vorlegen, der sich rühmt, daß bei dem Überrennen der baltischen Staaten „schon in den ersten Stunden nach dem Einmarsch einheimische judenfeindliche Kräfte zu Pogromen gegen die Juden veranlaßt“ worden seien.

In diesem Bericht heißt es weiter:

„Es war von vornherein zu erwarten, daß allein durch Pogrome das Judenproblem im Ostlande nicht gelöst werden würde. Andererseits hatte die sicherheitspolizeiliche Säuberungsarbeit gemäß den grundsätzlichen Befehlen eine möglichst umfassende Beseitigung der Juden zum Ziel. Es wurden daher durch Sonderkommandos, denen ausgesuchte Kräfte – in Litauen Partisanentrupps, in Lettland Trupps der lettischen Hilfspolizei – beigegeben wurden, umfangreiche Exekutionen in den Städten und auf dem flachen Lande durchgeführt. Der Einsatz der Exekutionskommandos war reibungslos...

Die Gesamtzahl der in Litauen liquidierten Juden beläuft sich auf 71105. Bei den Pogromen wurden in Kauen 3800, in den kleineren Städten rund 1200 Juden beseitigt... In Lettland sind bisher insgesamt 30000 Juden exekutiert worden. 500 wurden durch die Pogrome in Riga unschädlich gemacht“ (L-180).

Ein erbeuteter Bericht des Gebietskommissars von Sluzk vom 30. Oktober 1941 beschreibt die Dinge mehr im einzelnen. Es heißt darin:

„.... Der Oberleutnant erklärte, daß das Polizeibataillon den Auftrag erhalten hätte, hier in der Stadt Sluzk in zwei Tagen die. Liquidierung sämtlicher Juden vorzunehmen... Ich bat dann darum, die Aktion um einen Tag zu verschieben. Er lehnte dieses jedoch ab, mit dem Bemerken, daß er überall in allen Städten die Aktion durchzuführen habe, und für Sluzk nur zwei Tage zur Verfügung stünden. In diesen beiden Tagen müßte die Stadt Sluzk unbedingt frei von Juden sein.... Sämtliche Juden ohne Ausnahme wurden trotz der Vereinbarung aus den Betrieben und Werkstätten herausgeholt und abtransportiert. Ein Teil der Juden wurde allerdings über das Ghetto geleitet, wo noch viele von mir erfaßt und aussortiert worden sind, während aber ein großer Teil direkt auf Lastwagen verladen und außerhalb der Stadt ohne weiteres liquidiert worden ist... Was im übrigen die Durchführung der Aktion anbelangt, muß ich zu meinem tiefsten Bedauern hervorheben, daß letztere bereits an Sadismus grenzte. Die Stadt selbst bot während der Aktion ein schreckenerregendes Bild. Mit einer unbeschreiblichen Brutalität sowohl von seiten der deutschen Polizeibeamten, wie insbesondere von den litauischen Partisanen, wurde das jüdische Volk, darunter aber auch Weißruthenen aus den Wohnungen herausgeholt und zusammengetrieben. Ueberall in der Stadt knallte es und in den einzelnen Straßen häuften sich Leichen erschossener Juden. Die Weißruthenen hatten größte Not, um sich aus der Umklammerung zu befreien. Abgesehen davon, daß das jüdische Volk, darunter auch die Handwerker, furchtbar roh vor den Augen des weißruth­enischen Volkes brutal mißhandelt worden ist, hat man das weißruthenische Volk ebenfalls mit Gummiknüppeln und Gewehrkolben bearbeitet. Von einer Judenaktion konnte schon keine Rede mehr Sein, vielmehr sah es nach einer Revolution aus“ (1104-PS).

Es liegen Berichte vor, die einfach nur die Zahlen der Ermordeten aufführen. Ein anderes Beispiel bringt, daß „... der beim Einrücken der Wehrmacht gebildete estnische Selbstschutz sofort mit einer umfassenden Festnahmeaktion sämtlicher Juden begann“.

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, daß dies ein Bericht der Wehrmacht ist, die gemeinsam mit der SS in diese Taten verwickelt war.

„... Festnahme aller männlichen Juden über sechzehn Jahre und Festnahme aller arbeitsfähigen in Reval und Umgebung wohnhaften Jüdinnen im Alter von sechzehn bis sechzig Jahren, die zum Torfstechen eingesetzt wurden.“ Juden wurden allen möglichen Einschränkungen unterworfen, sämtlicher jüdischer Besitz beschlagnahmt.

„Die männlichen über sechzehn Jahre alten Juden wurden mit Ausnahme der Ärzte und der Judenältesten exekutiert.“ Nach Abschluß der Aktion blieben im Ostland von ursprünglich 4500 Juden nur noch 500 Jüdinnen und Kinder übrig.

37180 Personen wurden in Weißruthenien während des Oktobers von der Sicherheitspolizei und dem SD beseitigt.

In einer Stadt wurden 337 Jüdinnen erschossen, weil sie „ein besonders aufsässiges Verhalten an den Tag legten“. In einer anderen Stadt wurden 380 Juden erschossen, weil sie „Hetz- und Greuelpropaganda gegen die deutschen Besatzungstruppen betrieben hatten“.

Und so geht es in dem Bericht weiter. Er führt Stadt um Stadt auf, in denen Hunderte und aber Hunderte von Juden ermordet worden sind.

In Witebsk wurden 3000 Juden wegen Epidemiegefahr liquidiert.

In Kiew wurden 33771 Juden exekutiert, und zwar am 29. und 30. September als Vergeltung für Brände, die angelegt wurden.

In Schitomir „mußten 3145 Juden erschossen werden“, weil sie als Träger bolschewistischer Propaganda betrachtet worden sind.

In Cherson wurden 410 Juden als Repressalie für Sabotageakte exekutiert.

In dem Gebiet östlich des Dnjepr wurde das Judenproblem „gelöst“ durch die Exekution von 4891 und dadurch, daß man die Übrigbleibenden in Arbeitsbataillone von bis zu 1000 Personen steckte (R-102).

Andere Darstellungen schildern nicht so sehr das Gemetzel als die Tiefen der Erniedrigung, zu der die Peiniger herabsanken. Als Beispiel werden wir den Bericht vorlegen, der dem Angeklagten Rosenberg erstattet worden ist über das Verhalten der Wehrmacht und der SS in den Gebieten, die zu dem Machtbereich Rosenbergs gehörten. Darin wird im einzelnen folgendes angeführt (Dokument R-135) und ich zitiere:

In Gegenwart eines SS-Mannes mußte ein jüdischer Zahnarzt alle Goldzähne, Brücken oder Plomben aus dem Mund deutscher und russischer Juden „ausziehen beziehungsweise ausbrechen“, bevor sie umgebracht wurden.

Männer, Frauen und Kinder wurden in Scheunen gesperrt und bei lebendigem Leibe verbrannt.

Bauern, Frauen und Kinder wurden unter dem Vorwand erschossen, daß sie „bandenverdächtig“ seien (R-135).

Wir in der westlichen Welt hatten von Gaswagen gehört, in denen Juden und politische Gegner erstickt würden. Wir konnten das nicht glauben. Aber wir haben hier einen Bericht vom 16. Mai 1942, den ein deutscher SS-Offizier, Becker, an seinen Vorgesetzten in Berlin gerichtet hat. Darin beschreibt er folgendes:

Gaswagen der Gruppe C können zu dem Ort der Exekution, der sich meistens zehn bis fünfzehn Kilometer abseits der Verkehrswege befindet, nur bei guter Wetterlage gebracht werden. Da diejenigen, die exekutiert werden sollen, außer sich geraten, wenn sie zu diesem Platz gebracht werden, sind solche Wagen bei feuchtem oder nassem Wetter nicht benutzbar.

Gaswagen der Gruppe D werden als Wohnwagen getarnt, aber die Wagen sind den Behörden und der Zivilbevölkerung wohlbekannt, die sie als „Todeswagen“ bezeichnet.

Der Schreiber des Briefes (Becker) ordnete an, daß sich alle Männer bei den Vergasungen vom Wagen möglichst fernhalten sollten. Da das Ausladen der Wagen „ungeheuren seelischen und gesundheitlichen Schaden“ auf die Männer habe, sollten sie Befehl erhalten, sich an solcher Arbeit nicht zu beteiligen (501-PS).

Ich will mich bei diesem Thema nicht länger aufhalten, muß aber noch ein weiteres widerwärtiges Dokument anführen, das beweist, wie vorsätzlich und planmäßig diese Verfolgungen der Juden waren. Ich habe hier einen Bericht, der mit teutonischer Hingabe an die Einzelheiten geschrieben ist. Er enthält Aufnahmen, die seinen fast unglaublichen Wortlaut bestätigen sollen, und ist schon in Leder eingebunden mit der liebenden Sorgfalt, die an ein stolzes Werk gewandt wird. Es ist der Originalbericht des SS-Brigadeführers und Generals der Polizei Stroop, der mit der Zerstörung des Warschauer Ghettos beauftragt war. Das Titelblatt trägt die Aufschrift: „Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk in Warschau mehr.“ Es ist charakteristisch, daß eine Photographie, die ausgetriebene Juden darstellt, mit dem Wort „Banditen“ überschrieben ist; meist stellen diese Photographien nur Frauen und kleine Kinder dar. Es enthält eine tägliche Aufzeichnung über die Tötungen, die hauptsächlich von der SS-Organisation ausgeführt worden sind, zu lang, um sie anzuführen; aber lassen Sie mich General Stroops Zusammenfassung vorlesen:

„Der von den Juden und Banditen geleistete Widerstand konnte nur durch energischen unermüdlichen Tag- und Nachteinsatz der Stoßtrupps gebrochen werden. Am 23. April 1943 erging vom Reichsführer SS über den höheren SS- und Polizeiführer Ost in Krakau der Befehl, die Durchkämmung des Ghettos in Warschau mit größter Härte und unnachsichtiger Zähigkeit zu vollziehen.

Ich entschloß mich deshalb, nunmehr die totale Vernichtung des jüdischen Wohnbezirks durch Abbrennen sämtlicher Wohnblocks, auch der Wohnblocks bei den Rüstungsbetrieben, vorzunehmen. Es wurde systematisch ein Betrieb nach dem anderen geräumt und anschließend durch Feuer vernichtet. Fast immer kamen dann die Juden aus ihren Verstecken und Bunkern heraus. Es war nicht selten, daß die Juden in den brennenden Häusern sich so lange aufhielten, bis sie es wegen der Hitze vorzogen, aus den Stockwerken herauszuspringen. Mit gebrochenem Knochen versuchten sie dann noch über die Straße in Häuserblocks zu kriechen, die noch nicht oder nur teilweise in Flammen standen. Oft wechselten die Juden auch ihre Verstecke während der Nacht, indem sie sich in bereits abgebrannte Ruinen verzogen und dort solange Unterschlupf fanden, bis sie von den einzelnen Stoßtrupps aufgefunden wurden. Auch der Aufenthalt in den Kanälen war schon nach den ersten acht Tagen kein angenehmer mehr. Häufig konnten auf der Straße durch die Schächte laute Stimmen aus den Kanälen herausgehört werden. Mutig kletterten dann die Männer der Waffen-SS oder der Polizei oder Pioniere der Wehrmacht in die Schächte hinein, um die Juden herauszuholen, und nicht selten stolperten sie dann über bereits verendete Juden oder wurden beschossen. Immer mußten Nebelkerzen in Anwendung gebracht werden, um die Juden herauszutreiben. So wurden an einem Tage 183 Kanaleinsteiglöcher geöffnet und in diese zu einer festgelegten X-Zeit Nebelkerzen herabgelassen mit dem Erfolg, daß die Banditen, vor dem angeblichen Gas flüchtend, im Zentrum des ehemaligen jüdischen Wohnbezirkes zusammenliefen und aus den dort befindlichen Kanalöffnungen herausgeholt werden konnten. Zahlreiche Juden, die nicht gezählt werden konnten, wurden in Kanälen und Bunkern durch Sprengungen erledigt. Je länger der Widerstand andauerte, desto härter wurden die Männer der Waffen- SS, der Polizei und der Wehrmacht, die auch hier in treuer Waffenbrüderschaft unermüdlich an die Erfüllung ihrer Aufgaben herangingen und stets beispielhaft und vorbildlich ihren Mann standen... Nicht selten wurden Juden, welche die Nacht benutzten, um aus verlassenen Bunkern ihre Lebensmittelvorräte zu ergänzen oder mit Nachbargruppen Verbindung aufzunehmen, beziehungsweise Nachrichten auszutauschen, gestellt und erledigt.“

Dieses Unternehmen vernichtete, wie der SS-Brigadeführer mitteilt, „nachgewiesenermaßen 56065 Personen. Dieser Zahl hinzuzusetzen sind noch die Juden, die durch Sprengungen, Brände usw. ums Leben gekommen, aber zahlenmäßig nicht erfaßt werden konnten.“ (1061-PS.)

Wir erheben die Beschuldigung, daß sämtliche Greueltaten gegen die Juden Ausdruck und höchstes Ziel des Planes der Nazis waren, an dem jeder der hier Angeklagten mitbeteiligt war. Ich weiß sehr wohl, daß manche dieser Männer manches getan haben, um irgendeinen Juden aus irgendeinem persönlichen Grunde vor den Schrecknissen zu bewahren, wie sie den erwarteten, der nicht in solcher Art geschützt war. Einige wandten ein, bestimmte Greueltaten seien Ausschreitungen und belasteten die allgemeine Politik. Ein paar der Angeklagten mögen sich um bestimmte Ausnahmen bemüht haben gegenüber der Politik, die Juden auszurotten, aber ich habe kein Anzeichen dafür gefunden, daß irgendeiner der Angeklagten der Politik selbst widersprochen oder versucht hätte, sie aufzuheben oder auch nur zu mildern.

Die Entschlossenheit, die Juden zu vernichten, war eine bindende Kraft, die jederzeit die einzelnen Teilkräfte dieser Verschwörung zusammenhielt. Über viele Fragen der inneren Politik bestanden Meinungsverschiedenheiten unter den Angeklagten, aber es ist nicht einer unter ihnen, der nicht den Schlachtruf des Nazismus willig wiederholt hätte: „Deutschland erwache, Juda verrecke!“

Schreckensherrschaft und Kriegsvorbereitung.

Wie eine Regierung ihr eigenes Volk behandelt, wird gewöhnlich nicht als Angelegenheit anderer Regierungen oder der internationalen Gemeinschaft der Staaten angesehen. Sicherlich würden Unterdrückung oder Grausamkeit nur in seltenen Fällen fremde Mächte zur Einmischung berechtigen. Die Mißhandlung Deutscher durch Deutsche aber überschreitet, wie man jetzt weiß, nach Zahl und Art der Fälle und an Roheit alles, was für die moderne Zivilisation tragbar ist. Die anderen Völker würden, wenn sie schwiegen, teilhaben an diesen Verbrechen, denn ihr Schweigen wäre Zustimmung. Die Verfolgungen durch die Nazis kommen jedoch außerdem – wenn man das Ziel bedenkt, dem sie galten – internationalen Verbrechen gleich.

Die freie Arbeiterschaft, die Kirchen und die Juden auszuschalten, sollte, wie wir gesehen haben, ihren störenden Einfluß beseitigen gegenüber dem Bestreben, einen Angriffskrieg heraufzubeschwören. Wenn die Verletzung von Vertragsverpflichtungen eine Angelegenheit des internationalen Rechtsgefühls und der internationalen Rechtsprechung ist, dann müssen auch die Vorbereitungen dazu eine Angelegenheit der internationalen Gemeinschaft sein. Der Schrecken war das Hauptmittel, den Zusammenhalt des deutschen Volkes im Dienste des Krieges zu sichern. Außerdem sollten die Grausamkeiten in Deutschland den Mitgliedern der verbrecherischen Organisationen die Möglichkeit geben, Greueltaten zu verüben und zu erproben, um später in den besetzten Gebieten in gleicher Weise zu verfahren.

Durch die Polizeigliederungen, die vor Ihnen, meine Herren Richter, als verbrecherische Organisationen angeklagt sind, haben die Führer der Nazi-Partei eine Schreckensherrschaft errichtet, und jeder einzelne der Angeklagten hier hat zu seinem Teile geholfen, dieses grundlegende und ihnen allen bekannte Ziel zu erreichen. Diese polizeilichen Organisationen mit ihrer Beihilfe an Spitzelarbeit wurden dazu benutzt, jegliche Regung des Widerstandes aufzuspüren und niederzuhalten und jeglichen Vorbehalt oder irgendein Abweichen von dem allgemeinen Wege zu bestrafen. Frühzeitig wurden von diesen Organisationen Konzentrationslager eingerichtet und unterhalten, – Buchenwald im Jahre 1933, Dachau 1934. Aber diese schimpflichen Namen blieben nicht allein; die Landkarte Deutschlands wurde allmählich mit Konzentrationslagern übersprenkelt.

Anfangs regte sich bei einigen Deutschen Widerspruch. In unseren Händen ist ein aufschlußreicher Brief, den der Reichsjustizminister Gürtner an Hitler gerichtet hat. Ein Beamter der Gestapo war angeklagt worden, weil in dem Konzentrationslager Hohnstein Verbrechen begangen worden waren. Der Gauleiter von Sachsen hatte sofort verlangt, daß das Verfahren eingestellt werde. Der Reichsjustizminister lehnte dies im Juni 1935 mit der folgenden Begründung ab:

„In dem Lager ist es mindestens seit Sommer 1933 zu ungewöhnlich schweren Mißhandlungen der Häftlinge gekommen. Die Häftlinge – wurden nicht nur ähnlich wie in dem Schutzhaftlager Bredow bei Stettin grundlos mit Peitschen und anderen Werkzeugen bis zur Bewußtlosigkeit geschlagen, sondern man quälte sie auch auf andere Weise, so unter anderem mit Hilfe eines ausschließlich zu diesem Zweck konstruierten Tropfapparates, unter dem die Häftlinge so lange stehen mußten, daß sie schwere eitrige Verletzungen der Kopfhaut davontrugen...“ (787-PS).

Ich will mich nicht damit aufhalten, die schauerlichen Vorgänge in den Konzentrationslagern im einzelnen zu beschreiben. Daß man Menschen schlug, ihnen die Nahrung entzog, sie quälte oder sie umbrachte, wurde zu einer alltäglichen Gewohnheit, – so sehr, daß die Peiniger abgestumpft und unbekümmert wurden. Wir werden Ihnen einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, daß in Plötzensee in einer Nacht 186 Personen hingerichtet wurden, während der Befehl nur für 180 Personen galt. Ein anderer Bericht beschreibt, wie die Familie eines Opfers versehentlich zwei Urnen mit Asche erhielt. Lagerinsassen wurden gezwungen, sich gegenseitig hinzurichten. Im Jahre 1942 erhielten sie fünf Mark je Hinrichtung, aber am 27. Juni 1942 wies SS-Brigadeführer und General der Waffen-SS Glücks die Lagerkommandanten an, dieses Honorar auf drei Zigaretten herabzusetzen. Im Jahre 1943 befahl der Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei, daß die Prügelstrafe an russischen Frauen von Polinnen zu vollziehen sei und umgekehrt. Der Preis war jedoch nicht genau festgelegt: „einige Zigaretten“ wurden als „Belohnung“ zugestanden. Das Menschenleben war unter den Nazis immer mehr entwertet worden, bis es schließlich weniger galt als eine Handvoll Tabak, – Ersatztabak. Aber es gab auch einige Spuren menschlicher Milde; am 11. August 1942 erließ Himmler einen Befehl an die Kommandanten von vierzehn Konzentrationslagern, daß nur deutsche Gefangene das Recht haben, andere deutsche Gefangene zu schlagen (2189-PS).

Geheimnis und Ungewißheit sollten außerdem die Qual von dem Lagerinsassen auf seine Familie und seine Freunde übertragen. Männer und Frauen verschwanden aus ihrer Wohnung, aus ihrem Geschäft oder von der Straße, – und man hörte nichts mehr von ihnen. Daß eine Benachrichtigung ausblieb, ging nicht auf eine Überlastung der Behörde zurück; es lag vielmehr Plan und Absicht darin. Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD berichtete, daß nach einem Führerbefehl sorgenvolle Unruhe in der Familie eines Festgenommenen hervorgerufen werden solle (Dokument 668-PS). Verschleppungen und geheime Festnahmen wurden in einer fast gespenstischen Findigkeit mit dem Stichwort „Nacht und Nebel“ umgeben (Dokument L-90, 833-PS).

Eine der vielen Anordnungen für diese Angelegenheit gibt auch die Aufklärung:

„Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht befiehlt, daß die von Zivilpersonen in den besetzten Gebieten begangenen Straftaten der bezeichneten Art von den zuständigen Kriegsgerichten in den besetzten Gebieten nur abzuurteilen sind, wenn

a) das Urteil auf Todesstrafe lautet

und b) das Urteil innerhalb von 8 Tagen nach der Festnahme verkündet wird.

Nur wenn beide Voraussetzungen gewährleistet werden, verspricht sich der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht von der Behandlung der Strafverfahren in den besetzten Gebieten die erforderliche abschreckende Wirkung. Andernfalls sollen künftig die Beschuldigten heimlich nach Deutschland gebracht und die weitere Behandlung der Strafsachen hier betrieben werden. Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahme liegt

a) in dem spurlosen Verschwindenlassen der Beschuldigten,

b) darin, daß über ihren Verbleib und ihr Schicksal keinerlei Auskunft gegeben werden darf“ (833-PS).

Zu plumper Grausamkeit kam wissenschaftliches Geschick. „Unerwünschte“ wurden ausgelöscht, indem man ihnen irgendwelche Lösungen in den Blutkreislauf einspritzte, oder sie erlitten in Gaskammern den Erstickungstod; man erprobte die Wirkung vergifteter Kugeln an ihnen (L-103).

Neben allem Grausamen in diesen Versuchen stand das schmutzig Widerwärtige, nicht aus der Verkommenheit Untergeordneter entstanden, sondern ersonnen von führenden Köpfen der Nazi-Verschwörung. Am 20. Mai 1942 ermächtigte Generalfeldmarschall Milch den SS-Obergruppenführer Wolff, im Lager Dachau mit sogenannten „Kälteversuchen“ zu beginnen; vier Zigeunerinnen wurden dafür zur Verfügung gestellt. Himmler erlaubte dann, diese „Versuche“ in anderen Lagern fortzusetzen (1617-PS). Aus den Berichten des leitenden „Arztes“ von Dachau geht hervor, daß die Opfer in kaltes Wasser getaucht wurden, bis ihre Körpertemperatur auf achtundzwanzig Grad Celsius sank, worauf sie alle augenblicklich starben (1618-PS). Das war im August 1942. Aber der „Arzt“ verbesserte sein Verfahren. Im Februar 1943 konnte er berichten, daß dreißig Personen auf siebenundzwanzig bis neunundzwanzig Grad „abgekühlt“ worden waren, wobei ihre Hände und Füße weiß froren, und daß ihre Körper dann durch ein heißes Bad bald wieder völlig „aufgewärmt“ worden waren. Der Triumph der Nazi-Wissenschaft waren jedoch „Erwärmungsversuche durch animalische Wärme“. Um das Opfer, das beinahe erfroren war, wurden Körper Lebender Frauen gelegt, bis es wieder zu sich kam und auf seine Umgebung mit Geschlechtsverkehr reagierte (1616-PS). Damit erreichte die Verkommenheit der Nazis ihren tiefsten Stand.

Ich belaste nicht gern das Protokoll mit solchen krankhaften Geschichten, aber wir haben die traurige Aufgabe, über Männer zu Gericht zu sitzen, die Verbrecher sind, und dieses sind die Dinge, die sich nach Aussage ihrer eigenen Helfershelfer zugetragen haben. Wir werden Ihnen die Konzentrationslager im Film genau in dem Zustand zeigen, in dem die Armeen der Alliierten sie bei ihrer Ankunft vorgefunden haben, und die Maßnahmen, die General Eisenhower treffen mußte, sie zu säubern. Unser Beweismaterial wird widerwärtig sein, und Sie werden sagen, ich hätte Ihnen den Schlaf geraubt. Aber das sind die Dinge, die den Ekel und Abscheu der Welt erregt und dazu geführt haben, daß in den zivilisierten Ländern jede Hand sich erhob gegen Nazi-Deutschland.

Deutschland wurde eine riesige Folterkammer. Die Schreie der Opfer wurden in der ganzen Welt gehört und ließen die Gesitteten erschauern ringsum. Ich gehöre zu denen, die während des Krieges die meisten Greuelgeschichten mißtrauisch und mit Zweifel aufgenommen haben. Aber die Beweisstücke, die wir vorlegen, werden überwältigend sein, und ich wage vorauszusagen, daß nicht eines meiner Worte widerlegt werden wird. Die Angeklagten werden nur ihre persönliche Verantwortung abstreiten oder behaupten, ihnen seien diese Dinge nicht bekannt gewesen.

In jener Wirrnis geheimer Überwachung und ränkevoller List, wie sie von einem modernen Staate noch niemals ertragen worden ist, in einer Verfolgung und Folterung, wie sie die Welt seit vielen Jahrhunderten nicht mehr heimgesucht haben, wurde alles, was anständig und mutig zugleich war im deutschen Volke, vernichtet. Was anständig, aber schwach war, wurde eingeschüchtert. Offener Widerstand, der nie mehr als matt und unentschlossen gewesen war, verschwand. Aber Widerstand, wie ich gern feststelle, blieb immer vorhanden, wenn er auch nur in Ereignissen wie dem mißlungenen Anschlag auf Hitler am 20. Juli 1944 offenbar wurde. Als der Widerstand sich nur noch unterirdisch halten konnte, hatten die Nazis den Staat in ihre Gewalt gebracht.

Sie ließen sich aber nicht daran genug sein, die Stimmen des Widerspruchs stumm zu machen. Sie schufen sich ein System der Aufsicht und Lenkung, das im Werben um Zustimmung und Bereitwilligkeit nicht minder wirksam war als ihre Einrichtungen zum Niederhalten des Gegners. Eine Propaganda, wie sie bis dahin nicht bekannt war, erweckte in der Partei und ihren Gliederungen immer von neuem Begeisterung und Hingabe, wie wir Demokraten sie nur für einige Tage vor einer großen Wahl aufbringen können. Sie stützten sich auf das von ihnen geprägte und ausgebildete „Führerprinzip“, das die Herrschaft der Partei und des von der Partei beaufsichtigten Staates über das Leben und Denken des deutschen Volkes in sich zusammenfaßte, eines Volkes, das gewohnt ist, zu dem Staat – gleichgültig wer ihn regiert – mit einem geheimnisvollen Schauer der Ehrfurcht aufzublicken, wie er meinem Volke unbegreiflich ist.

Alle diese Führungsmittel wurden von Anfang an mit einem Eifer ohnegleichen zu dem einen Zweck benutzt, Deutschland kriegstüchtig zu machen. Wir werden aus den eigenen Unterlagen der Nazis nachweisen, wie die militärische Ausbildung und die Aufstellung einer Luftwaffe im geheimen betrieben wurde, bis dann schließlich die allgemeine Wehrpflicht eingeführt wurde. Die Männer aus Wirtschaft, Industrie und Finanz beteiligten sich an dem gemeinsamen Plan und forderten eine weitgehende Anpassung der Industrie und der Geldwirtschaft, um mit einer beispiellosen Zusammenfassung aller Hilfsquellen und Kräfte die Kriegsvorbereitungen zu unterstützen.

Deutschland überholte seine Nachbarn in der Aufrüstung so sehr, daß es in etwa einem Jahre die gesamte Militärmacht des europäischen Festlandes, mit Ausnahme Sowjetrußlands, zu zerschlagen und dann die russischen Armeen bis zur Wolga zurückzudrängen vermochte. Diese Vorbereitungen waren so gewaltig, daß sie weit über das für die Verteidigung Notwendige hinausgingen. Jeder der Angeklagten – und jeder Deutsche, der sich Gedanken machte – wußte denn auch sehr wohl, daß sie Angriffszwecken dienen sollten.

Angriffsversuche.

Bevor die Nazis zum offenen Angriffskrieg übergingen, unternahmen sie einige ziemlich vorsichtige Versuche, den Geist und den Widerstandswillen derer zu erproben, die ihnen im Wege standen. Sie rückten vor, aber nur so weit, wie die anderen nachgaben, und hielten sich eine Rückzugsstellung frei, falls sie auf eine Stimmung treffen sollten, die Beharrlichkeit gefährlich machte.

Am 7. März 1936 besetzten die Nazis das Rheinland und gingen dann dazu über, es unter Verletzung des Vertrages von Versailles und des Locarnopaktes zu festigen. Sie stießen auf keinen wesentlichen Widerstand und wurden ermutigt, den nächsten Schritt zu tun: die Einverleibung Österreichs. Trotz wiederholter Versicherungen, daß Deutschland keine Absichten auf Österreich habe, wurde der Einmarsch vollzogen. Die Drohung mit einem Angriff zwang Schuschnigg, als österreichischer Bundeskanzler zurückzutreten und den Nazi-Angeklagten Seyß-Inquart an seine Stelle zu setzen. Dieser öffnete sofort die Grenze und forderte Hitler auf, nach Österreich einzumarschieren, „um die Ordnung aufrechtzuerhalten“. Am 12. März begann der Einmarsch. Am nächsten Tage erklärte sich Hitler zum Oberhaupt des österreichischen Staates und übernahm den Oberbefehl über die österreichische Wehrmacht. Ein Gesetz wurde verkündet, das Österreich an Deutschland angliederte.

Die Drohung mit dem Angriff war erfolgreich gewesen, ohne Widerstand hervorzurufen. Dennoch waren Befürchtungen wachgeworden. Sie wurden beschwichtigt durch eine Versicherung an die Regierung der Tschechoslowakei, daß kein Angriff gegen dieses Land beabsichtigt sei. Wir werden nachweisen, daß die Nazi-Regierung zu jener Zeit die Pläne für den Angriff bis in die Einzelheiten ausgearbeitet hatte. Wir werden Ihnen die Schriftstücke vorlegen, nach denen die Verschwörer planten, einen Zwischenfall zu schaffen, um den Angriff zu rechtfertigen. Sie erwogen sogar die Ermordung ihres eigenen Gesandten in Prag, um einen genügend dramatischen Zwischenfall zu schaffen. Sie führten nach Kräften eine politische Krise herbei, die den Sommer hindurch anhielt. Hitler setzte den 30. September als den Tag fest, an dem die Truppen zum Schlag bereit sein sollten. Unter der unmittelbaren Kriegsdrohung schlossen England und Frankreich am 29. September 1938 in München mit Deutschland und Italien ein Abkommen, das die Tschechoslowakei aufforderte, der Abtretung des Sudetenlandes an Deutschland zuzustimmen. Mit der deutschen Besetzung am 1. Oktober 1938 wurde dieses Abkommen vollzogen. Das Münchener Abkommen hatte zugesichert, daß sich keine weiteren Angriffshandlungen gegen die Tschechoslowakei richten sollten, aber diese Zusicherung der Nazis war leicht gegeben und schnell gebrochen. Am 15. März 1939 marschierten die Nazis unter Mißachtung des Münchener Abkommens in Böhmen und Mähren ein und besetzten dieses Gebiet, das Kernstück der Tschechoslowakei, soweit es noch nicht an Deutschland abgetreten war. Wieder war der Westen bestürzt, aber er fürchtete den Krieg. Er sah keinen anderen Ausweg als den Krieg und hegte dennoch die verzweifelte Hoffnung, daß der fiebernde Drang der Nazis nach Ausdehnung sich nun beruhigt haben möge. Die Nazi-Welt aber war berauscht von diesen – in offenem Bündnis mit Mussolini und im heimlichen mit Franco – eingeheimsten Erfolgen die auf keinen Widerstand gestoßen waren.

Nachdem die Verschwörer dann zur Täuschung und um Aufschub zu gewinnen, ihren Frieden mit Rußland geschlossen hatten, gingen sie zu dem letzten Teil ihres Planes über, den Krieg von neuem zu beginnen.

Angriffskrieg.

Ich will diese Rede nicht verlängern, indem ich im einzelnen der Entwicklung bis zum Ausbruch des Angriffskrieges nachgehe, der mit dem Einmarsch in Polen am 1. September 1939 begann. Die Vorgänge werden Ihnen aus den Dokumenten, darunter den Akten des Oberkommandos der Wehrmacht, dargelegt werden. Die Pläne waren lange im voraus festgelegt worden. Bereits im Jahre 1935 ernannte Hitler den Angeklagten Schacht zum „Generalbevollmächtigten für die Kriegswirtschaft“ (2261-PS). Wir besitzen das Tagebuch des Generalobersten Jodl (1780-PS); den „Plan Otto“, Hitlers eigenen Befehl zum Angriff auf Österreich, falls List und Kniff versagen sollten (C-102); den „Plan Grün“, den Entwurf für den Angriff auf die Tschechoslowakei (388-PS), den Plan für den Westfeldzug (375-PS, 376-PS), Funks Brief an Hitler vom 25. August 1939, in dem der lange Weg der wirtschaftlichen Vorbereitungen ausführlich beschrieben wird (699-PS), den streng geheimen Mobilmachungsplan für 1939/40, der geheime Maßnahmen während einer „Zeit der Spannung“ anordnet, in welcher „der Kriegszustand aus außenpolitischen Rücksichten nicht befohlen wird, auch wenn es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit einem äußeren Feinde kommt“. Dieses letzte Dokument – 1639-A-PS – ist in unseren Händen, obwohl in einem Geheimbefehl vom 16. März 1945 angeordnet worden war (1640), diese Pläne zu verbrennen, falls die alliierten Truppen in das Innere Deutschlands eindringen sollten. Wir besitzen auch die Anweisung Hitlers für den „Fall Barbarossa“, die unter dem Datum des 18. Dezember 1940 den Grundgedanken des Feldzugsplans für den Angriff auf Rußland umreißt (446-PS).

Das Original dieses Dokumentes trägt die Initialen Keitels und Jodls. Diese planten den Angriff, und zwar lange Zeit vor den Kriegserklärungen. Wir haben sehr genaue Unterlagen über den „Fall Weiß“, den Plan für den Angriff auf Polen (C-120).

Damit begann der Krieg. Der Plan war von Keitel am 3. April 1939 gezeichnet worden. Schritte zum Angriff wurden von untergeordneten Kommandeuren unternommen, von denen einer am 14. Juni 1939 einen Befehl herausgab, der folgendes voraussah:

„Der Herr Oberbefehlshaber des Heeres hat die Bearbeitung eines Aufmarsches gegen Polen angeordnet, der den Forderungen der politischen Führung nach überraschender Kriegseröffnung und schnellen Erfolgen Rechnung trägt...

Ich mache den Kommandierenden Generalen, den Div.-Kdren. und Kommandanten weitestgehende Beschränkung des Kreises der zunächst einzuweisenden Persönlichkeiten und des Umfanges der Einweisungen zur Pflicht und bitte alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Kenntnisnahme Unbeteiligter zu verhindern...

Die Operation soll, um einer geordneten polnischen Mobilmachung und Versammlung zuvorzukommen, überraschend mit in Grenznähe bereitgestellten und vorwiegend gepanzerten und mot. Kräften eröffnet werden. Die hierbei gegenüber der poln. Grenzsicherung bestimmt erwartete Anfangsüberlegenheit und Überraschung, soll durch schnelles Nachführen weiterer Teile des Heeres, auch gegenüber dem aufmarschierenden polnischen Heer aufrechterhalten werden...

Ergibt sich aus der Entwicklung der politischen Lage, daß eine Überraschung bei Kriegsbeginn wegen fortgeschrittener Abwehrbereitschaft des polnischen Heeres nicht in Frage kommt, wird der Oberbefehlshaber des Heeres die Eröffnung der Feindseligkeiten erst nach Versammlung ausreichender weiterer Kräfte befehlen. Alle Vorbereitungen sind auf der Grundlage der Überraschung des Feindes zu treffen...“

Wir besitzen ebenfalls den Befehl des Angriffes auf England, wieder mit den Initialen Keitels und Jodls. Der Anfang des Befehls lautet wie folgt: Obwohl die britische militärische Stellung „hoffnungslos“ ist, zeigen sie nicht das geringste Anzeichen von Nachgiebigkeit (442-PS). Nicht weniger belastend ist die Niederschrift über Hitlers Besprechung mit seinen höchsten Ratgebern.

Bereits am 5. November 1937 erklärte Hitler den Angeklagten Göring, Raeder und Neurath unter anderem, daß die deutsche Aufrüstung so gut wie beendet sei und daß er sich entschlossen habe, beginnend mit einem blitzartig schnellen Angriff auf die Tschechoslowakei und Österreich, mit Gewalt einen größeren Lebensraum für die Deutschen in Europa zu sichern, nicht später als 1943 bis 1945, vielleicht aber schon im Jahre 1938 (386-PS).

Der Führer erklärte am 23. Mai 1939 seinem Stab:

„Es handelt sich für uns um Arrondierung des Lebensraumes im Osten und Sicherstellung der Ernährung... Neben der Fruchtbarkeit wird die deutsche, gründliche Bewirtschaftung die Überschüsse um ein mehrfaches steigern... Es entfällt also die Frage, Polen zu schonen und bleibt der Entschluß: bei erster passender Gelegenheit Polen anzugreifen. An eine Wiederholung der Tschechei ist nicht zu glauben. Es wird zum Kampfe kommen“ (L-79).

Am 22. August 1939 sprach Hitler wiederum zu Angehörigen des Oberkommandos der Wehrmacht und teilte ihnen mit, wann der Befehl zum Beginn der militärischen Operationen ausgegeben werde. Er sagte dabei, daß er propagandistischen Anlaß zur Auslösung des Krieges geben werde... „gleichgültig, ob glaubhaft. Der Sieger wird später nicht danach gefragt, ob er die Wahrheit gesagt hat oder nicht... Brutales Vorgehen... Der Stärkere hat das Recht.“ (1014-PS.)

Am 23. November 1939, nachdem die Deutschen die Polen überfallen hatten, gab Hitler folgende Erklärung ab:

„... Zum erstenmal in der Geschichte haben wir nur gegen eine Front zu kämpfen, die andere ist zur Zeit frei. Aber niemand kann wissen, wie lange es so bleibt. Ich habe lange gezweifelt, ob ich erst im Osten und dann erst im Westen losschlagen sollte. Grundsätzlich habe ich die Wehrmacht nicht aufgestellt, um nicht zu schlagen. Der Entschluß zum Schlagen war immer in mir. Früher oder später wollte ich das Problem lösen. Zwangsläufig wurde entschieden, daß der Osten zunächst zum Ausfall gebracht wurde“ (789-PS).

Die blutigen Folgen sind bekannt. Grenzzwischenfälle wurden inszeniert, Forderungen auf Gebietsabtrennungen erhoben. Als Polen ablehnte, marschierten die deutschen Truppen am 1. September 1939 ein. Warschau wurde zerstört. Polen fiel.

Nach ihrem Plan setzten die Nazis alles daran, ihren Angriff schnell auf ganz Europa auszudehnen und den Vorteil der Überraschung über ihre unvorbereiteten Nachbarn zu gewinnen. Trotz wiederholter Versicherungen friedlicher Absichten fielen sie am 9. April 1940 in Dänemark und Norwegen ein, am 10. Mai 1940 in Belgien, Holland und Luxemburg und am 6. April 1941 in Jugoslawien und Griechenland.

Als Teil der Vorbereitung der Nazis auf den Angriff gegen Polen und seine Verbündeten hatte Deutschland am 23. August 1939 einen Nichtangriffspakt mit Sowjetrußland abgeschlossen. Es war nur ein Vertrag, der Aufschub schaffen wollte; so war denn die Absicht, ihn nur so lange zu halten, als Zeit erforderlich war, sich auf seine Verletzung vorzubereiten. Am 22. Juni 1941 warfen die Nazis nach lange erwogenen Plänen ihre Truppen ohne jede Kriegserklärung in das Sowjetgebiet.

Die gesamte europäische Welt stand in Flammen.

Verschwörung mit Japan.

Die Angriffspläne der Nazis machten es erforderlich, sich irgendwelcher Verbündeten im asiatischen Raume zu bedienen, und sie fanden unter den Japanern Männer verwandten Geistes und gleicher Ziele. Sie waren Brüder und paßten zueinander.

Über eine Unterhaltung mit dem japanischen Botschafter in Berlin, General Oshima, am 31. Januar 1939 machte Himmler eine Aufzeichnung, in der es heißt:

„Darüber hinaus sei es ihm (Oshima) bis jetzt gelungen, zehn Russen mit Bomben über die kaukasische Grenze herüberzubringen. Diese Russen hatten den Auftrag, Stalin umzubringen. Eine Anzahl weiterer Russen, die er ebenfalls herübergeschickt hätte, seien an der Grenze erschossen worden.“ (2195-PS).

Am 27. September 1940 schlossen die Nazis ein Militär- und Wirtschaftsbündnis zwischen Deutschland, Italien und Japan auf zehn Jahre. In diesem Vertrag kamen die Mächte überein, „im großasiatischen Raum und in den europäischen Gebieten Seite an Seite zu stehen und zusammenzuarbeiten, wobei es ihr vornehmstes Ziel ist, eine neue Ordnung der Dinge zu schaffen und aufrechtzuerhalten“.

Am 5. März 1941 unterzeichnete der Angeklagte Keitel eine Geheime Kommandosache, in der mitgeteilt wurde, daß der Führer „für die Zusammenarbeit mit Japan“ folgendes befohlen habe: „Japan ist so bald wie möglich zum aktiven Handeln im Fernen Osten zu bringen... Zur Vorbereitung der Zusammenarbeit ist es erforderlich, die japanische Wehrkraft mit allen Mitteln zu stärken. Hierzu ist von den Oberkommandos der Wehrmachtsteile den japanischen Wünschen auf Mitteilung deutscher Kriegs- und Kampferfahrungen und Unterstützung wehrwirtschaftlicher und technischer Art in umfassender und großzügiger Weise zu entsprechen.“ Als gemeinsames Ziel wurde angegeben, England rasch niederzuzwingen und „die Vereinigten Staaten dadurch aus dem Kriege herauszuhalten“. (C-75.)

Am 29. März 1941 erklärte Ribbentrop dem japanischen Außenminister Matsuoka, die deutsche Wehrmacht stehe bereit, gegen Rußland loszuschlagen. Matsuoka beruhigte Ribbentrop erneut über den Fernen Osten. Japan, sagte er, tue im Augenblick so, als ob es an Singapore überhaupt nicht interessiert sei, beabsichtige aber, loszuschlagen, wenn der richtige Augenblick kommt. (1877-PS). Am 5. April legte Ribbentrop Matsuoka eindringlich dar, daß ein Eintritt Japans in den Krieg „zur Beschleunigung des Sieges beitragen“ werde und mehr in Japans als in Deutschlands Interesse läge, da er Japan die einmalige Gelegenheit gäbe, seine nationalen Ziele zu erreichen und eine führende Rolle in Ostasien zu spielen (1882-PS).

Aus dem Beweismaterial dieses Prozesses wird sich weiter ergeben, daß Deutschland einen Krieg gegen die Vereinigten Staaten sowohl von seinem atlantischen Vorfeld aus plante, wie es ihn auch von seinem Vorfeld im Stillen Ozean aus anstiften wollte. Eine erbeutete Denkschrift aus dem Führerhauptquartier vom 29. Oktober 1940, verlangt bestimmte Auskünfte über Luftstützpunkte und Nachschubmöglichkeiten und fährt dann fort:

„Den Führer beschäftigt im Hinblick auf seine spätere Kriegführung gegen Amerika die Frage der Besetzung der Atlantischen Inseln. Es werden hier diesbezügliche Erwägungen angestellt.“ (376-PS).

Am 7. Dezember 1941, einem Tage, der, wie der verstorbene Präsident Roosevelt erklärte, „in Schande fortleben wird“, schien dem deutschen Angriff der Sieg gewiß. Die Wehrmacht stand vor den Toren Moskaus. Japan nutzte die Lage aus, und während seine Unterhändler in Washington ein diplomatisches Ablenkungsmanöver vollführten, griff es hinterhältig ohne Kriegserklärung die Vereinigten Staaten in Pearl Harbour und auf den Philippinen an. Angriffe auf das Britische Empire und die Niederlande im südwestlichen Pazifik folgten schnell. Diese Angriffe wurden in der einzig möglichen Weise beantwortet, mit sofortiger Kriegserklärung und bewaffnetem Widerstand, der nach vielen langen Monaten der Rückschläge langsam stärker wurde, bis schließlich die Achse zu Boden geschlagen und ihre Opfer befreit waren.

JUSTICE JACKSON: Herr Vorsitzender, ich wünsche nun einen neuen Verhandlungsgegenstand aufzunehmen: „Die Verbrechen bei der Führung des Krieges.“ Es ist fünf Minuten vor der Gerichtspause. Wenn es Ihnen recht ist, würde ich die Gerichtspause jetzt eintreten lassen.

[Pause von 15 Minuten.]

VORSITZENDER: Der Gerichtshof ersucht, daß, wenn er sich auf 15 Minuten zurückzieht, die Mitglieder der Verteidigung und andere Mitglieder des Gerichtshofs nach Ablauf dieser Frist auf ihre Sitze zurückkehren. Mr. Justice Jackson, wenn ich mich recht erinnere, wünschen Sie bis 5.15 Uhr zu sprechen, und hoffen zu diesem Zeitpunkt, Ihre Rede beenden zu können.

JUSTICE JACKSON: Ja, es wäre wohl das beste.

VORSITZENDER: Dann ist das Gericht damit einverstanden.

JUSTICE JACKSON: Mit Erlaubnis des Gerichtshofs beschäftige ich mich nun mit dem Kapitel „Verbrechen bei der Kriegführung“:

Sogar die kriegerischsten Völker haben im Namen der Menschlichkeit gewisse Begrenzungen in der Grausamkeit der Kriegführung anerkannt. In internationalen Abkommen, denen Deutschland beitrat, wurden dafür Regeln aufgestellt, sie schrieben bestimmte Beschränkungen in der Behandlung Kriegführender vor.

Der Gegner war berechtigt, sich zu ergeben, und hatte Anspruch auf Unterkunft und gute Behandlung als Kriegsgefangener. Wir werden aus deutschen Dokumenten nachweisen, daß diese Rechte verweigert wurden, und daß Kriegsgefangene roh behandelt und häufig ermordet worden sind. Das gilt besonders für gefangene Flieger, oftmals meine Landsleute.

Es wurde befohlen, daß gefangenen englischen und amerikanischen Fliegern nicht länger die Stellung von Kriegsgefangenen zugebilligt werden solle. Sie sollten als Verbrecher behandelt werden, und die Wehrmacht wurde angewiesen, sie gegen Lynchakte durch die Bevölkerung nicht zu schützen (R-118). Die Nazi-Regierung bemühte sieh, die Zivilbevölkerung durch ihre Polizei und Propagandastellen dazu aufzustacheln, Flieger, die abgestürzt oder abgesprungen waren, anzugreifen und zu töten. Der Befehl, der von dem Reichsführer-SS Himmler am 10. August 1943 gegeben wurde, enthielt die Weisung:

„Es ist nicht Aufgabe der Polizei, sich in Auseinandersetzungen zwischen deutschen Volksgenossen und abgesprungenen englischen und amerikanischen Terrorfliegern einzumischen.“

Dieser Befehl wurde am selben Tage durch SS- Obersturmführer Brandt aus Hitlers persönlichem Stab an alle höheren SS- und Polizeiführer mit folgender Weisung weitergeleitet:

„Anliegend übersende ich im Auftrage des Reichsführers-SS eine Anordnung mit der Bitte um Unterrichtung der Befehlshaber der Ordnungspolizei und der Sicherheitspolizei, die diese Weisung mündlich den nachgeordneten Dienststellen zur Kenntnis bringen sollen.“ (R-110).

Ebenso werden wir Hitlers Geheimbefehl vom 18. 10. 42 vorlegen, daß Angehörige der „Kommandos“ ohne Rücksicht auf ihren Zustand nach Gefangennahme bis auf den letzten Mann niedergemacht werden sollten (498-PS). Wir werden nachweisen, daß Geheimbefehle ausgegeben worden sind – von denen einer durch Heß gezeichnet war –, die mündlich an die Zivilbevölkerung weitergegeben werden sollten, nach denen feindliche Flieger oder Fallschirmjäger festgenommen oder erledigt werden sollten (062-PS). Mit solchen Mitteln wurde zu Mordtaten aufgestachelt und angeleitet.

Dieses Treiben der Nazis, eine rücksichtslose Behandlung feindlicher Truppen durchzusetzen, war am heftigsten im Kampf gegen Rußland. Schließlich wurden alle Kriegsgefangene der Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht entzogen und Himmler und der SS überantwortet (058-PS). Im Osten war das deutsche Wüten am tollsten. Russische Kriegsgefangene wurden auf Befehl gebrandmarkt (1191-PS). Sie wurden ausgehungert (1105-PS).

Ich verlese einige Stellen aus einem Schreiben, das der Angeklagte Rosenberg am 28. Februar 1942 an den Angeklagten Keitel gerichtet hat (081-PS).

„Das Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen in Deutschland ist im Gegenteil eine Tragödie größten Ausmaßes. Von den 3,6 Millionen Kriegsgefangenen sind heute nur noch einige Hunderttausend voll arbeitsfähig. Ein großer Teil von ihnen ist verhungert oder durch die Unbilden der Witterung umgekommen. Tausende sind auch dem Fleckfieber erlegen...

In der Mehrzahl der Fälle haben die Lagerkommandanten es der Zivilbevölkerung untersagt, den Kriegsgefangenen Lebensmittel zur Verfügung zu stellen, und sie lieber dem Hungertode ausgeliefert...

In vielen Fällen, in denen Kriegsgefangene auf dem Marsch vor Hunger und Erschöpfung nicht mehr mitkommen konnten, wurden sie vor den Augen der entsetzten Zivilbevölkerung erschossen und die Leichen liegen gelassen. In zahlreichen Lagern wurde für eine Unterkunft der Kriegsgefangenen überhaupt nicht gesorgt. Bei Regen und Schnee lagen sie unter freiem Himmel. Ja, es wurde ihnen nicht einmal das Gerät zur Verfügung gestellt, um sich Erdlöcher oder Höhlen zu graben...

Zu erwähnen wären endlich noch die Erschießungen von Kriegsgefangenen... So wurden zum Beispiel in verschiedenen Lagern die ‚Asiaten‘ erschossen.“

Brauch der Zivilisation und Abkommen, denen Deutschland beigetreten war, sahen einen bestimmten Schutz für die Zivilbevölkerung vor, die zu ihrem Unglück in Ländern lebte, über die feindliche Heere hinweggerast waren. Die deutschen Besatzungstruppen haben unter der Aufsicht und unter dem Befehl von Männern, die hier vor Ihnen angeklagt sind, eine lange Reihe von Ausschreitungen gegen die Einwohner der besetzten Gebiete begangen, die unglaubhaft waren, wenn nicht erbeutete Befehle vorlägen, und erbeutete Berichte, die zeigen, wie getreulich diese Befehle ausgeführt worden sind.

Wir haben es hier mit einer Art gemeinen Verbrechens zu tun, die von den Verschwörern als Teil des gemeinsamen Planes ersonnen war. Wir können begreifen, warum diese Verbrechen gegen ihre europäischen Feinde nicht zufällig, sondern bedacht und angeordnet waren, wenn wir nach dem inneren Grunde dafür suchen. Hitler erklärte seinen Offizieren am 22. August 1939: „Das Ziel“ – in Polen – „ist die Beseitigung der lebendigen Kräfte, nicht die Erreichung einer bestimmten Linie“ (1014-PS).

Der Vorschlag, aus den besetzten Gebieten die Jugend fortzuschaffen, wurde von Rosenberg mit der Überlegung empfohlen, daß damit eine erwünschte „Minderung der biologischen Kraft“ des besiegten Volkes erreicht wird (031-PS).

Germanisieren oder vernichten, das war die Losung. Himmler verkündete:

„Entweder gewinnen wir das gute Blut, das wir verwerten können und ordnen es bei uns ein, oder – meine Herren, Sie mögen es grausam nennen, aber die Natur ist grausam – wir vernichten dieses Blut.“

Für die „rassisch guten Typen“ riet Himmler weiter: „Hier haben wir, glaube ich, die Aufgabe, deren Kinder zu uns zu nehmen, sie aus der Umgebung herauszunehmen, und wenn wir sie rauben oder stehlen müßten.“ (L-70.) Er bestand auf der Fortschaffung slawischer Kinder, um möglichen Feinden für die Zukunft die Soldaten zu nehmen.

Die Absicht der Nazis war, Deutschlands Nachbarn so zu schwächen, daß Deutschland, selbst wenn es am Ende den Krieg verlieren sollte, doch noch das mächtigste Volk in Europa war. Vor diesem Hintergrund müssen wir den Plan einer rücksichtslosen Kriegführung betrachten, einen Plan, der eben Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bedeutete.

Geiseln wurden in großer Zahl angefordert und getötet. Massenstrafen wurden verhängt, von einer Grausamkeit, daß ganze Gemeinden vernichtet wurden. In einer Meldung an Rosenberg heißt es, daß in der Slowakei drei Dörfer bis zur Unkenntlichkeit zerstört worden seien (970-PS). Im Mai 1943 wurde befohlen, ein Dorf von ungefähr vierzig Bauernhöfen und zweihundertzwanzig Einwohnern auszulöschen.. Die gesamte Bevölkerung sollte erschossen, Vieh und Eigentum sollten beschlagnahmt werden, und der Befehl verlangte, daß „das Dorf durch Feuer völlig zerstört wird“ (163-PS).

Ein Geheimbericht aus Rosenbergs Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete enthüllt folgendes (1381-PS):

„Die den russischen Landeseinwohnern zugebilligten Ernährungssätze bedeuten nicht die Sicherung der Existenz, sondern nur ein Vegetieren auf beschränkte Dauer. Von einer Bevölkerung, die nicht weiß, ob sie morgen noch ihr Leben fristen kann, die also mit dem Hungertode rechnen muß,...

... auf den Landstraßen ist eine Bevölkerungsmenge auf Wanderschaft, die nach Hunderttausenden zählt und nach sachverständigen Urteilen wohl zu manchen Zeiten eine Million erreichen dürfte. Diese Scharen wandern, um sich Lebensmittel zu beschaffen...

So hat die Aktion Sauckel in der Art der Durchführung im Ostraum eine Unruhe hervorgerufen,... Entlausung russischer Mädchen durch Männer, Aufnahmen von Nacktphotos in erzwungenen Stellungen, Einsperren von Ärztinnen in Waggons, um sie den Transportleitern gefügig zu machen, Transport gefesselter Mädchen im Hemd durch russische Ortschaften zur Bahn und so weiter.

Das gesamte Material ist durch die zuständigen Heeresgebiete an das Oberkommando des Heeres weitergeleitet worden.“ (1381-PS.)

Die Verschleppung zur Sklavenarbeit war vielleicht das schrecklichste und größte Sklavenunternehmen der Geschichte. Über wenige Dinge haben wir so reichliches und so belastendes Beweismaterial. Ich habe hier eine Rede, die der Angeklagte Frank, Generalgouverneur von Polen, am 25. Januar 1944 gehalten hat und in der er sich rühmte: „Ich habe 1,3 Millionen polnischer Arbeiter ins Reich geschickt.“ (059-PS, Seite 2.)

Der Angeklagte Sauckel berichtete, daß von den fünf Millionen ausländischen Arbeitern, die nach Deutschland gekommen sind, nicht zweihunderttausend freiwillig kamen. Diese Tatsache wurde dem Führer und den Angeklagten Speer, Göring und Keitel berichtet (R-124). Kinder von 10 bis 14 Jahren wurden durch einen telegraphischen Befehl aus Rosenbergs Ministerium für die besetzten Ostgebiete zum Dienst gepreßt:

„Das Kommando ist weiterhin mit der Überführung in das Reich nützlicher russischer Jungen und Mädchen zwischen 10 bis 14 Jahren beauftragt. Ihre Machtbefugnis ist durch die Änderungen, die in Verbindung mit der Evakuierung und dem Transport zu den Aufnahmelagern in Bialystok, Krajewo und Olitei eingetreten sind, nicht berührt. Der Führer wünscht, daß diese Aktion noch verschärft wird“ (200-PS).

Wenn nicht genügend Arbeitskräfte zusammenkamen, wurden Kriegsgefangene unter offener Verletzung internationaler Abkommen zu Arbeiten für den Kriegsbedarf gezwungen (016-PS). Die Sklavenarbeiter kamen aus Frankreich, Belgien, Holland, Italien und dem Osten. Sie wurden gewaltsam ausgehoben (R-124, 018-PS, 204-PS). Die Behandlung dieser Sklavenarbeiter wurde in einem Schreiben des Angeklagten Sauckel an den Angeklagten Rosenberg in allgemeinen Ausdrücken umschrieben, die sich leicht in tatsächliche Entbehrungen übersetzen lassen:

„Alle schon in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, sowohl aus den West- wie den Ostgebieten, müssen, soweit dies noch nicht geschehen ist, ebenfalls restlos der deutschen Rüstungs- und Ernährungswirtschaft zugeführt, ihre Leistung muß auf den denkbar höchsten Stand gebracht werden.... Die restlose Beschäftigung aller Kriegsgefangenen sowie die Hereinnahme einer Riesenzahl neuer ausländischer Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen ist zur undiskutierbaren Notwendigkeit für die Lösung der Aufgaben des Arbeitseinsatzes in diesem Kriege geworden.

Alle diese Menschen müssen so ernährt, untergebracht und behandelt werden, daß sie bei denkbar sparsamstem Einsatz die größtmöglichste Leistung hervorbringen“ (016-PS).

Eine lange Reihe von Verbrechen wurde begangen, um den Plan der Nazis zu verwirklichen, die Lebenshaltung ihrer Nachbarn für immer herunterzudrücken und sie körperlich und wirtschaftlich zu schwächen. Sehr viel Eigentum von Zivilpersonen wurde ohne jede militärische Notwendigkeit vernichtet. Fast am Ende des Krieges noch wurden in Holland die Deiche aufgerissen, nicht etwa aus militärischen Gründen, sondern, um die Hilfsquellen des Landes zu zerstören und damit den wirtschaftlichen Wiederaufstieg der sparsamen Holländer zu verzögern.

Die Wirtschaft der besetzten Länder wurde nach sorgfältigem Plan ausgepumpt. Ein Bericht der volkswirtschaftlichen Abteilung der Reichsbank vom 7. Dezember 1942 gibt dafür ein Beispiel. Es handelte sich um die Frage, ob die Besatzungskosten, die Frankreich aufzubringen hatte, von 15 Millionen Mark täglich auf 25 Millionen Mark erhöht werden sollten. Die Reichsbank untersuchte die französische Wirtschaft, um festzustellen, ob eine solche Belastung tragbar wäre. Sie wies darauf hin, daß der Waffenstillstand Frankreich bis damals mit 18,5 Milliarden Mark – 370 Milliarden Francs – belastet hatte. Sie wies auch darauf hin, daß die Last dieser Zahlungen in zweieinhalb Jahren dem Volkseinkommen Frankreichs im Jahre 1940 gleichkomme, und daß die Höhe der Zahlungen, die in den ersten sechs Monaten des Jahres 1942 geleistet worden seien, dem voraussichtlichen Steueraufkommen Frankreichs für dieses ganze Jahr entspreche. Der Bericht endete:

„Immerhin liegt die Schlußfolgerung nahe, daß die französische Volkswirtschaft seit dem Waffenstillstand im Juni 1940 mit verhältnismäßig schwereren Tributen belegt worden ist als Deutschland nach dem Weltkrieg. Dabei ist noch zu beachten, daß die wirtschaftlichen Kräfte Frankreichs an die des Deutschen Reiches nie heranreichten und daß das besiegte Frankreich nicht in dem Maße fremde wirtschaftliche und finanzielle Hilfsquellen einschließlich der seiner Kolonien heranziehen konnte wie Deutschland nach dem letzten Weltkrieg (Auslandskredite).“

Der Angeklagte Funk war Reichswirtschaftsminister und Reichsbankpräsident, der Angeklagte Ribbentrop Reichsaußenminister, der Angeklagte Göring Bevollmächtigter für den Vierjahresplan. Sie alle haben sich an dem Meinungsaustausch beteiligt, von dem das erbeutete Schriftstück ein Teil ist (2149-PS). Trotz dieser Untersuchung der Reichsbank entschlossen sie sich, die Belastung Frankreichs von täglich 15 auf 25 Millionen Mark zu erhöhen.

Es nimmt nicht Wunder, daß die französische Wirtschaft auf solche Weise jede feste Grundlage hat verlieren müssen. Plan und Zwecke werden bereits in einem Schreiben vom 14. September 1940 sichtbar, das der Vorsitzende der deutschen Waffenstillstandskommission, General von Stülpnagel, an den Angeklagten Jodl gerichtet hat und in dem er schreibt: „Die Losung ‚geordneter Schwächung Frankreichs‘ ist durch die Wirklichkeit bereits weit übertroffen.“ (1756-PS.)

Man wollte jedoch nicht nur die Wirtschaft der Nachbarn Deutschlands schwächen und verwirren, um sich ihrer auf dem Markte zu entledigen, es wurde vielmehr auch in einer noch nicht erlebten Weise geplündert und gestohlen. Wir wollen uns nun über Plünderung nichts vormachen. Ich weiß sehr wohl, daß kein Heer durch ein besetztes Gebiet zieht, ohne daß dabei, wie es nun einmal so geht, gemaust wurde. Gewöhnlich nehmen solche Dinge in dem Maße zu, in dem die Zucht in der Truppe abnimmt. Wenn unser Beweismaterial nichts Ärgeres an Plünderung aufwiese, würde ich gewiß die Angeklagten damit nicht belasten. Wir werden Ihnen, meine Herren Richter, aber nachweisen, daß diese Plünderungen nicht auf Zuchtlosigkeit oder gewöhnlicher menschlicher Schwäche beruhten. Die Deutschen haben das Plündern planmäßig und geordnet betrieben, haben dazu erzogen und es zu einer Amtshandlung erhoben, genau so, wie sie alles andere gründlich und mit Überlegung betrieben haben. Und dann haben sie bis ins einzelne genau Buch geführt, um zu beweisen, daß sie auch hier ihr Bestes getan hätten, was den Umständen nach möglich war. Und diese Verzeichnisse besitzen wir.

Der Angeklagte Rosenberg wurde durch einen unmittelbaren Befehl Hitlers vom 29. Januar 1940 mit der planmäßigen Plünderung der Kunstgegenstände Europas betraut (136-PS). Am 16. April 1943 berichtete er, bis zum 7. April seien 2775 Kisten mit Kunstgegenständen in zweiundneunzig Eisenbahnwagen nach Deutschland geschickt worden; 53 Kunstgegenstände seien unmittelbar an Hitler und 594 an den Angeklagten Göring geschickt worden. Der Bericht führte ungefähr zwanzigtausend beschlagnahmte Gegenstände auf und gab die wichtigsten Orte an, wo sie zur Zeit aufbewahrt würden (015-PS).

Dieses Plündern wurde von Rosenberg noch verherrlicht. Wir besitzen sein Verzeichnis mit Tafeln und Tabellen, neununddreißig Lederbände, die wir später als Beweismaterial vorlegen werden. Man kann diesen Bericht Rosenbergs in seiner Vollendung nur bewundern. Der Geschmack der Nazis umfaßte die ganze Welt. Unter den im Verzeichnis aufgeführten 9455 Gegenständen waren 5255 Gemälde, 297 Skulpturen, 1372 antike Möbelstücke, 307 Tuche und Stoffe und 2224 kleine Kunstgegenstände. Rosenberg bemerkte, daß noch ungefähr weitere zehntausend Gegenstände aufzunehmen seien (015-PS). Er selbst schätzte, daß der Wert fast eine Milliarde Dollar erreichen werde (090-PS).

Ich will nicht auf weitere Einzelheiten der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingehen, wie sie von dem Verbrecherring der Nazis begangen worden sind, dessen Anführer hier vor Ihnen sitzen. Es ist nicht meine Aufgabe in diesem Prozeß, mich mit den einzelnen Verbrechen zu beschäftigen. Ich habe mich mit dem gemeinsamen Plan oder der Absicht des Verbrechens zu befassen und will mich nicht bei einzelnen Verstößen aufhalten. Ich habe nur zu zeigen, in welchem Umfange sich diese Verbrechen zugetragen haben; und ferner, daß diese Männer hier in den verantwortlichen Stellen waren, daß sie die Pläne und die Entwürfe erdacht haben, für die sie daher verantwortlich sind, wenn die tatsächliche Ausführung auch anderen überlassen blieb.

Dieses rücksichtslose Vorgehen, ohne Recht und Gesetz, – am Ende empörte es die Welt. Sie erholte sich von den niederdrückenden Folgen des Überraschungsangriffs, sammelte ihre Kräfte und gebot diesen Männern halt. Sobald der Erfolg die Nazis verließ, fielen ihre Trabanten einer nach dem anderen von ihnen ab. Der tönerne Koloß zerbrach. In jedem besetzten Land erhob sich die Widerstandsbewegung, um die Eindringlinge zu verjagen. Sogar im eigenen Land erkannten Deutsche, daß Deutschland von diesen Wahnsinnigen zugrunde gerichtet werde. Der Versuch vom 20. Juli 1944, Hitler umzubringen – ein Versuch, den Männer in höchsten Stellungen förderten – war ein verzweifeltes Bemühen von Kräften im Innern, ein Ende zu machen, um den Zusammenbruch abzuwenden.

Jetzt, da sie am Scheitern waren, brachen unter den Nazi-Verschwörern Streitigkeiten aus, und so war denn der Niedergang ihrer Macht schneller als ihr Aufstieg. Die deutsche Wehrmacht legte die Waffen nieder, die Regierung löste sich auf, die Führer begingen Selbstmord zu Dutzenden, und durch die Schicksalslaune des Krieges fielen uns diese Angeklagten hier in die Hand. Es sind zwar keineswegs alle Schuldigen, aber von denen, die die größte Verantwortung tragen, sind sie die Überlebenden. Ihre Namen erscheinen immer wieder in den Dokumenten, und auf allen Bildern prangen ihre Gesichter. Von der führenden Schicht der Nazi-Bewegung in der Politik, der Wehrmacht und Finanzwelt, in der Diplomatie, Verwaltung und Propaganda sind sie übriggeblieben. Wer wäre für die Verbrechen verantwortlich, wenn nicht sie!

Das Verfahrensrecht.

Das Ende des Krieges stellte die siegreichen Alliierten, als die Angeklagten in Gefangenschaft gerieten, vor die Frage, ob sich Männer in führender Stellung vor dem Gericht zu verantworten hätten für Taten, wie ich sie hier geschildert habe. Muß solches Unrecht entweder übergangen oder nur in der Wallung des Zorns gesühnt werden? Bietet das Recht keine überkommene Regel, nach der darüber mit Bedacht und Vernunft geurteilt werden könnte?

Das Statut dieses Gerichtshofs beruht auf dem Glauben, daß der Gedanke des Rechts nicht nur das Verhalten kleiner Leute beherrschen soll, sondern daß auch die Mächtigen, die Herrscher selbst „Gott und dem Gesetz Untertan sind“, wie es der oberste Richter des Landes, Coke, einmal König Jakob gegenüber ausgedrückt hat. Die Vereinigten Staaten glaubten, das Recht habe seit langem feste Begriffe geschaffen, nach denen eine gerichtliche Untersuchung geführt werden könne, und zwar so, daß die Strafe nur die richtigen Männer und aus dem rechten Grunde treffe. Nach den Anweisungen des verstorbenen Präsidenten Roosevelt und der Entscheidung der Konferenz von Jalta, beauftragte Präsident Truman Vertreter der Vereinigten Staaten, einen Entwurf für ein internationales Abkommen auszuarbeiten. Auf der Konferenz von San Francisco wurde dieser Entwurf den Außenministern Großbritanniens, der Sowjetunion und der provisorischen Regierung Frankreichs unterbreitet, und nach vielen Abänderungen ist dann aus ihm die Satzung dieses Gerichtshofes entstanden.

Das Abkommen stellt die Regeln und Grundsätze auf, nach denen über die Angeklagten Recht gesprochen werden soll. Es drückt aber nicht nur die Absichten der Mächte aus, die es unterzeichnet haben. Auch andere Staaten mit verschiedenartigen, aber sehr angesehenen Rechtsauffassungen haben sich dazu bekannt, nämlich Belgien, Holland, Dänemark, Norwegen, die Tschechoslowakei, Luxemburg, Polen, Griechenland, Jugoslawien, Abessinien, Australien, Haiti, Honduras, Panama, Neuseeland, Venezuela und Indien. Sie, meine Herren Richter, sprechen daher Recht nach einem Gesetz, das die Weisheit, das Gerechtigkeitsgefühl und den Willen von 21 Regierungen, einer überwältigenden Mehrheit aller zivilisierten Menschen, vertritt.

Das Statut, von dem dieser Gerichtshof sein Dasein ableitet, verkörpert gewisse Rechtsbegriffe, die von seiner Rechtsprechung untrennbar sind und seine Entscheidungen bestimmen müssen. Sie verbürgen auch, wie ich bereits gesagt habe, den Angeklagten die Zusicherung, angehört zu werden. Die Bestimmungen dieser Satzung sind für uns alle in ihrer Rechtskraft bindend, gleichgültig, ob wir als Richter oder Anklagevertreter hier sind, wie auch die Angeklagten ihnen unterworfen sind, denn sie könnten auf kein anderes Gesetz verweisen, das ihnen ein Recht gäbe, überhaupt gehört zu werden.

Meine erfahrenen und bewährten Freunde im Amt glauben mit mir, es werde zur Beschleunigung und Klarheit dieses Prozesses beitragen, wenn ich kurz erläutere, wie der Rechtsgedanke des Statuts auf den von mir vorgetragenen Tatbestand anzuwenden sei.

Obwohl die Verkündung des Gesetzes durch das Statut endgültig ist, könnte eingewandt werden, die Angeklagten in diesem Prozeß hätten ein Anrecht darauf, dieses Gesetz, wenn überhaupt, so nur mit größter Nachsicht auf ihr Verhalten angewandt zu sehen. Es könnte gesagt werden, daß es ein neues Gesetz sei und zu der Zeit, da sie die Taten begangen hätten, die es verdamme, noch nicht in Kraft gewesen sei und daß daher die Verkündung dieses Gesetzes sie überrascht habe.

Ich kann natürlich nicht bestreiten, daß diese Männer überrascht sind, zu sehen, dies solle jetzt Gesetz sein; tatsächlich sind sie ja überrascht, daß es überhaupt so etwas wie ein Gesetz gibt. Die Angeklagten stützen sich ja überhaupt nicht auf ein Gesetz. Ihr Programm mißachtete jedes Gesetz und widersetzte sich ihm. Das geht aus vielen Handlungen und Erklärungen hervor, von denen ich nur einige anführen will.

In seiner Ansprache an die versammelten Oberbefehlshaber am 23. November 1939 erinnerte Hitler daran, daß Deutschland im Augenblick einen Vertrag mit Rußland habe, erklärte aber: „Verträge werden aber nur so lange gehalten, wie sie zweckmäßig sind.“ Weiter kündete er in der gleichen Rede an: „Verletzungen der Neutralität Belgiens und Hollands sind bedeutungslos“ (789-PS). In einer Geheimen Kommandosache, betitelt: „Die Kriegsführung als Problem der Organisation“, die der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht am 19. April 1938 allen Befehlshabern zuleitete, heißt es: „Je nachdem, ob der Eintritt der kriegsrechtlichen Normen mehr Vorteile oder Nachteile für die Kriegsführenden bringt, werden diese sich den neutralen Staaten gegenüber als im Kriege oder nicht im Kriege befindlich betrachten“ (L-211). Und aus den Akten des deutschen Admiralstabs haben wir eine „Denkschrift über den verschärften Seekrieg gegen England“ vom 15. Oktober 1939, die in ihrer Einleitung zwar den Wunsch ausdrückt, sieh an das Völkerrecht zu halten, dann aber fortfährt: „Militärisch als notwendig erkannte Maßnahmen müssen aber, sofern sie kriegsentscheidende Erfolge erwarten lassen, auch dann durchgeführt werden, wenn das geltende Völkerrecht nicht auf sie Anwendung finden kann“ (L-184).

Völkerrecht, natürliches Recht, deutsches Recht, jedes Recht überhaupt war diesen Männern nur eine Propagandaformel; sie bedienten sich seiner, wenn es ihnen helfen konnte, und sie verzichteten darauf, wenn es das, was sie tun wollten, verdammte.

Daß jedermann den Schutz genießt, sich auf das Gesetz verlassen zu können, das zur Zeit der Tat gilt, ist der Grund, weshalb wir Gesetze mit rückwirkender Kraft für ungerecht halten. Aber diese Männer können nicht beanspruchen, daß solch ein Grundsatz, der in manchem Rechtssystem Gesetze mit rückwirkender Kraft verbietet, auch für sie wirksam sein müsse. Sie können nicht beweisen, daß sie sich jemals in irgendeiner Lage auf das Völkerrecht gestützt oder im geringsten darum gekümmert hätten.

Punkt Drei der Anklageschrift stützt sich auf die Bestimmung des Begriffs Kriegsverbrechen, wie sie im Statut enthalten ist. Ich habe Ihnen das überlegte und planmäßige Verhalten gegenüber der Zivilbevölkerung und der bewaffneten Macht dargelegt, durch das internationale Vereinbarungen, denen Deutschland beigetreten war, verletzt worden sind. Des Verbrecherischen dieser Handlungen zumindest waren sich die Angeklagten klar bewußt. Daher haben sie sich auch bemüht, ihre Rechtsbrüche geheim zu halten. Die Angeklagten Keitel und Jodl waren, wie sich herausstellen wird, von amtlichen Rechtsberatern davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Befehle, russischen Kriegsgefangenen Kennzeichen in die Haut zu brennen, britische Kriegsgefangene zu fesseln und Gefangene der „Kommando-Truppen“ zu erschließen, eindeutige Verletzungen des Völkerrechts waren. Dennoch wurden diese Befehle vollzogen. Das gleiche gilt für Befehle, die zur Ermordung der Generale Giraud und Weygand erlassen und nur dank einer List des Admirals Canaris nicht ausgeführt worden sind, der später selbst wegen seiner Beteiligung an dem Anschlag auf Hitler vom 20. Juli 1944 hingerichtet wurde.

Punkt Vier der Anklageschrift stützt sich auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem die kaltblütigen Massenhinrichtungen zahlloser Menschen. Sind diese Männer überrascht, daß Mord als ein Verbrechen angesehen wird?

In Punkt Eins und Zwei der Anklageschrift kommt das Verbrechen hinzu. Angriffskriege und Kriege in Verletzung von neun Verträgen, die Deutschland unterzeichnet hatte, geplant und geführt zu haben.

Es gab eine Zeit, und zwar die Zeit des ersten Weltkrieges, in der man nicht hätte sagen können, daß zu einem Kriege zu treiben oder einen Krieg zu führen, wie verwerflich es auch im Moralischen sein mochte, vor dem Gesetz ein Verbrechen gewesen wäre. Nach dem Gesetz aller zivilisierten Völker war es natürlich ein Verbrechen, wenn jemand mit seinen bloßen Fäusten einen anderen angriff. Wie kam es, daß sich dieses Verbrechen, mit einer Million multipliziert, und dadurch, daß Feuerwaffen zu den bloßen Fäusten hinzukamen, in eine vor dem Gesetz schuldfreie Handlung verwandelte?

Die allgemeine Auffassung war, daß man für die üblichen Gewalttaten, wie sie im Laufe rechtmäßiger Kriegsführung begangen wurden, nicht als Verbrecher angesehen werden könne. Im Zeitalter imperialistischer Ausdehnung im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert entstand im Gegensatz zu den Anschauungen alter christlicher Lehrer und Völkerrechtsgelehrter, wie zum Beispiel Grotius, die nichtswürdige Doktrin, alle Kriege seien als rechtmäßige Kriege zu betrachten. Das Ergebnis dieser beiden Lehrsätze war die Möglichkeit, einen Krieg führen zu können in voller Straflosigkeit vor dem Gesetz.

Das war unerträglich für ein Zeitalter, das sich zivilisiert nannte. Einfache Menschen mit handfestem Verstand lehnten sich auf gegen solches Deuten und Deuteln, das den sittlichen Grundsätzen so zuwiderlief, und verlangten, daß diese Straffreiheit des Krieges eingeschränkt werde. Staatsmänner und Völkerrechtslehrer kamen diesem Verlangen zunächst vorsichtig entgegen, indem sie Regeln aufstellten, die die Kriegsführung zivilisierter machen sollten. Man versuchte die Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und die bewaffnete Macht gesetzlich einzuschränken.

Nach dem ersten Weltkrieg forderte der gesunde Menschenverstand jedoch, daß die Verurteilung des Krieges durch das Gesetz tiefer reichen müsse. Das Gesetz solle nicht nur verurteilen, einen Krieg auf unzivilisierte Art zu führen, sondern überhaupt einen unzivilisierten Krieg, einen Angriffskrieg, zu führen. Die Staatsmänner der Welt hingegen gingen wieder nur so weit, wie sie zu gehen gezwungen wurden. Ihre Versuche waren zaghaft und vorsichtig und oft weniger bestimmt, als wir es vielleicht gehofft hätten. Aber in den zwanziger Jahren wurde der Angriffskrieg dennoch vor Recht und Gesetz geächtet.

Die Wiederaufnahme des Grundsatzes, daß es ungerechte Kriege gebe und daß ungerechte Kriege ungesetzlich seien, läßt sich in vielen Stufen verfolgen. Vor allem ist in dieser Entwicklung bedeutsam der Briand-Kellogg-Pakt vom Jahre 1928. In ihm verzichteten Deutschland, Italien und Japan gemeinsam mit fast allen Nationen der Welt auf den Krieg als Instrument der nationalen Politik, verpflichteten sich, die Regelung von Streitigkeiten nur auf friedlichem Wege zu suchen, und verurteilten den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfragen. Dieser Pakt änderte den gesetzlichen Tatbestand des Angriffskrieges, der „nicht mehr Schöpfer und Träger von Rechten sein soll,“ wie der Außenminister der Vereinigten Staaten, Stimson, es im Jahre 1932 ausdrückte. „Er soll nicht mehr die Kraft sein, die die Pflichten, das Verhalten und die Rechte der Nationen bewegt. Er ist etwas Ungesetzliches... Durch diesen Beschluß ist vieles Herkömmliche im Recht veraltet, und die Juristen haben damit die Aufgabe, viele ihrer Gesetzbücher und Verträge zu überprüfen.“

Das Genfer Protokoll über die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten, das im Jahre 1924 von den Vertretern von achtundvierzig Regierungen unterzeichnet worden ist, legte fest, daß „ein Angriffskrieg ein internationales Verbrechen darstellt“. Die achte Vollversammlung des Völkerbundes erklärte in einer Entschließung, die im Jahre 1927 einstimmig von den Vertretern von achtundvierzig Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, angenommen worden ist, ein Angriffskrieg sei ein internationales Verbrechen. Auf der sechsten Panamerikanischen Konferenz im Jahre 1928 nahmen die einundzwanzig amerikanischen Republiken einstimmig eine Entschließung an, daß der „Angriffskrieg ein internationales Verbrechen gegen das Menschengeschlecht darstellt“.

Daß diese Nazis hier die Stärke und die Bedeutung dieser Entwicklung des Rechtsgedankens in der Welt nicht beachteten oder nicht verstanden, ist keine Rechtfertigung und kein Milderungsgrund. Es verschlimmert höchstens ihr Vergehen und macht nur um so gebieterischer, das von ihnen so verhöhnte Gesetz dadurch zu rechtfertigen, daß es durch Richterspruch auf ihr gesetzloses Verhalten angewandt werde. Selbst nach ihrem eigenen Gesetz – hätten sie je ein Gesetz geachtet – waren diese Grundsätze bindend für die Angeklagten. Artikel Vier der Weimarer Verfassung bestimmte: „Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts“ (2050-PS). Kann irgendein Zweifel sein, daß im Jahre 1939 die Ächtung des Angriffskrieges eine der „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ war?

Jede Zuflucht zu einem Krieg, zu jeder Art von Krieg, ist eine Zuflucht zu Mitteln, die ihrem Wesen nach verbrecherisch sind. Der Krieg ist unvermeidlich eine Kette von Tötung, Überfall, Freiheitsberaubung und Zerstörung von Eigentum. Ein ehrlicher Verteidigungskrieg verstoßt natürlich nicht gegen das Gesetz und bewahrt, wenn er in den Schranken des Rechts geführt wird, vor strafbarer Schuld. Aber es geht nicht an, wenn ein Krieg selbst ungesetzlich ist, Handlungen, die ihrem Wesen nach verbrecherisch sind, mit dem Hinweis zu verteidigen, wer sie begangen habe, sei eben in einen Krieg verwickelt gewesen. Die allergeringste Folge der Verträge, die den Angriffskrieg für ungesetzlich erklären, ist, jedem, der dennoch einen solchen Krieg anstiftet oder entfesselt, jeglichen Schutz zu nehmen, den das Gesetz je gab, und die Kriegstreiber einem Urteilsspruch nach den allgemein anerkannten Grundregeln des Strafrechts zu überantworten.

Aber selbst wenn die Ansicht vertreten werden sollte, daß das Statut, dessen Bestimmungen uns alle, wie wir zugeben werden, binden, neues Recht enthalte, stehe ich nicht an, von dem Gericht seine strenge Anwendung zu verlangen. Die Macht des Rechts in der Welt, zum Spott gemacht durch die Rechtlosigkeit, die die Angeklagten heraufbeschworen haben, hat mit einem Verlust von über einer Million Toten und Verwundeten meines Landes wiederhergestellt werden müssen, ganz zu schweigen von den Verlusten anderer Nationen. Ich kann mich der widersinnigen Folgerung nicht anschließen, daß die Gesellschaft zwar die Macht des Rechts durch das Opfern moralisch Unschuldiger stärken und festigen möge, daß aber ein Fortschritt im Recht niemals zu Lasten der moralisch Schuldigen erreicht werden dürfe.

Es ist allerdings richtig, daß wir im Rechtsleben kein Beispiel oder Vorbild für das Statut haben. Aber das Völkerrecht ist mehr als eine gelehrte Sammlung abstrakter und unveränderlicher Grundsätze. Es bildet sich aus Verträgen und Abkommen unter den Staaten und aus angenommener Gewohnheit. Jedes Gewohnheitsrecht aber geht in seinem Ursprung auf eine einzelne Handlung zurück, und zu jedem Abkommen muß irgendein Staat den ersten Schritt tun. Nur wenn wir bereit wären, auf jede Entwicklung des Völkerrechts zu verzichten, könnten wir bestreiten, daß auch unsere eigene Zeit Gewohnheitsrecht setzen und Abkommen schließen kann, aus denen dann selbst wieder neues und gefestigtes Völkerrecht wird. Das Völkerrecht kann sich nicht auf dem üblichen Wege der Gesetzgebung entwickeln, denn es gibt keine ständige internationale gesetzgebende Körperschaft. Neuerungen und Änderungen im Völkerrecht entstehen durch den Entschluß von Regierungen, den sich wandelnden Umständen zu folgen. Es wächst, wie das gemeine Recht in Entscheidungen, die von Zeit zu Zeit getroffen werden, um festgelegte Grundsätze neuen Lagen anzupassen. Das Völkerrecht muß sich, soll es sich überhaupt entwickeln, wie das gemeine Recht von Fall zu Fall entwickeln, und zwar schreitet es immer auf Kosten derer fort, die es verkannt und ihren Irrtum dann zu spät bemerkt haben. Das Recht war, soweit Völkerrecht überhaupt in Gesetze gefaßt werden kann, klar ausgesprochen, als die Taten, über die wir hier verhandeln, begangen wurden. Daher fühle ich mich auch nicht dadurch beengt, daß es in der Geschichte des Rechts ein ähnliches Beispiel für die von uns beantragte Untersuchung nicht gibt.

Die Ereignisse, die ich hier vorgetragen habe, fallen eindeutig unter den Begriff der Verbrechen, wie er in dem Statut niedergelegt ist. Dieses Gericht ist zusammengetreten, um jene zu richten und gebührend zu bestrafen, die diese Verbrechen begangen haben. Was Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind, ist zu bekannt, als daß es einer Erörterung bedürfte. Es liegen jedoch bestimmte neue Probleme vor, die auf andere Vorschriften des Statuts Bezug haben, auf die ich Ihre Aufmerksamkeit lenken sollte.

Pulsuz fraqment bitdi.

Janr və etiketlər

Yaş həddi:
0+
Həcm:
791 səh. 2 illustrasiyalar
ISBN:
9783863935313
Müəllif hüququ sahibi:
Bookwire
Yükləmə formatı:

Oxşar kitablar