Kitabı oxu: «Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung»

Şrift:

Philipp Egli Martina Filippo Thomas Gächter Michael E. Meier

Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung von Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter, und Michael E. Meier wird unter Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International lizenziert, sofern nichts anderes angegeben ist.

© 2021 – CC BY-NC-ND (Work), CC BY-SA (Text)

Verlag: EIZ Publishing (eizpublishing.ch) Produktion & Vertrieb: buch & netz (buchundnetz.com) ISBN: 978-3-03805-363-7 (Print – Hardcover) 978-3-03805-365-1 (Print – Softcover) 978-3-03805-421-4 (PDF) 978-3-03805-422-1 (ePub) 978-3-03805-423-8 (mobi/Kindle) DOI: https://doi.org/10.36862/eiz-363 Version: 1.02.3-20210505

Dieses Werk ist als gedrucktes Buch, sowie als E-Book in verschiedenen Formaten verfügbar. Weitere Informationen finden Sie unter der URL:

https://eizpublishing.ch/publikationen/grundprobleme-der-invaliditaetsbemessung-in-der-invalidenversicherung/

1

Dr. iur. Philipp Egli, Rechtsanwalt

Leiter des Zentrums für Sozialrecht an der ZHAW,

Lehrbeauftragter an der Universität Luzern

Dr. iur. Martina Filippo

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Sozialrecht

Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht,

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich

Dr. iur. Michael E. Meier, Rechtsanwalt

Oberassistent für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht,

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich

Unter Mitarbeit von Dr. iur. Dania Tremp,

Rechtsanwältin Zürich

2
Vorwort

«Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen» – so lautete der Titel des ersten Weissenstein-Symposiums, das die Coop Rechtsschutz AG ins Leben gerufen und am 5. Februar 2021 durchgeführt hat. Im Hinblick auf dieses Symposium wurden zwei juristische Studien sowie eine statistische Studie in Auftrag gegeben (Guggisberg Jürg/Schärrer Markus/Gerber Céline/Bischof Severin, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Fakten oder Fiktion – Was sagen die Zahlen?, Bern 8. Januar 2021). Die vorliegende Publikation setzt sich aus den beiden juristischen Studien zusammen.

Das Autorenteam der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaft (ZHAW) besteht aus Philipp Egli und Martina Filippo, das Autorenteam der Universität Zürich aus Thomas Gächter und Michael E. Meier. Ebenfalls zum Team der Universität Zürich gehören Dania Tremp, die wesentlich zur Zusammenstellung der Rechtsprechung beigetragen hat und Thuy Xuan Truong, die einen wichtigen Beitrag bei der abschliessenden Kontrolle geleistet hat. Beiden danken wir sehr für ihren Einsatz.

Die Autoren und die Autorin verantworten den Text gemeinsam. Entsprechend den ursprünglichen Aufträgen hat das «ZHAW-Team» allerdings mehr zu den Teilen B und E und das «UZH-Team» zu den Teilen C, D und F beigetragen. Die übrigen Teile wurden, gestützt auf die verschiedenen Forschungsergebnisse, gemeinsam entwickelt.

Wir danken der Coop Rechtsschutz AG, die uns die Gutachtensaufträge ohne inhaltliche Direktiven übertragen, das Symposium durchgeführt und die Publikation des gesamten Textes ermöglich hat. Guido Bürle als Projektverantwortlichem gebührt unser besonderer Dank für die Organisation und die angenehme Zusammenarbeit. In den Dank eingeschlossen ist auch die Begleitgruppe der Coop Rechtsschutz AG, namentlich Daniel Siegrist, Christoph Arnet, Markus Ganzke, Michael Romer und Petra Huser. Schliesslich danken wir Hans-Jakob Mosimann für aufschlussreiche Diskussionen und wertvolle Anregungen.

Winterthur / Zürich, Februar 2021

Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter, Michael E. Meier

Inhalt

  Autoren

  Vorwort

  Inhaltsverzeichnis

  Literaturverzeichnis

  Materialienverzeichnis

  Abkürzungsverzeichnis

  1. Einleitung

  2. Fiktion des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts»

  3. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt in der bundesgerichtlichen Praxis: Übersicht, Fallgruppen und Würdigung

  4. Rechtliche Würdigung der Rechtspraxis zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt und Korrekturvorschläge

  5. Lohnstrukturerhebung (LSE) und Tabellenlöhne in der Invaliditätsbemessung

  6. Tabellenlohn und Tabellenlohnabzug in der bundesgerichtlichen Praxis: Übersicht, Fallgruppen und Würdigung

  7. Ausgewählte Probleme der Verwendung der LSE

  8. Alternativen zur heutigen LSE-Praxis

  9. Folgerungen/Lösungsansätze

  10. Kernpunkte (Zusammenfassung)

3
Inhaltsverzeichnis

  Vorwort

  Literaturverzeichnis

  Materialienverzeichnis

  Abkürzungsverzeichnis

  A. Einleitung Auftrag und Gegenstand Einführung zur Invaliditätsbemessung

  B. Fiktion des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts» Einleitung Vor Inkrafttreten des IVG Bei Inkrafttreten des IVG Nach Inkrafttreten des IVG Erste Entscheide Veränderte Verhältnisse Wandel des Invaliditätsbegriffs? Fiktion als Regel, Realität als Ausnahme Fokus: Abgrenzung und Bezüge zur Arbeitslosenversicherung Von der Einführung des ATSG bis heute Schaffung des ATSG Neue Herausforderungen 5. IV-Revision Zwischenfazit

  C. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt in der bundesgerichtlichen Praxis: Übersicht, Fallgruppen und Würdigung Einleitung Grobe Rechtsprechungslinien zum «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» Grundsatzentscheid BGE 110 V 273 als Ausgangslage Konkretisierung des Begriffs des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts» Kriterien der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit Alter Verwertbarkeit bejaht bei über 60-Jährigen Verwertbarkeit verneint bei über 60-Jährigen Verwertbarkeit bejaht bei unter 60-Jährigen Verwertbarkeit verneint bei unter 60-Jährigen Zwischenfazit zum Kriterium Alter Arbeitsmarktliche Desintegration Verwertbarkeit aufgrund von Desintegration verneint Verwertbarkeit trotz Desintegration bejaht Gesundheitliche Einschränkungen Verwertbarkeit bei gesundheitlichen Einschränkungen verneint Verwertbarkeit trotz gesundheitlicher Einschränkung bejaht Zwischenfazit zum Kriterium der arbeitsmarktlichen Desintegration Praxislinie: Funktionelle Einarmigkeit – Verwertbarkeit bejaht Zwischenfazit zum Kriterium der gesundheitlichen Einschränkungen Verweis auf Hilfsarbeiten trotz Einschränkungen Verwertbarkeit mit Verweis auf leichte Hilfstätigkeiten bejaht Zwischenfazit zum Kriterium der Verwertbarkeit für leichte Hilfsarbeiten Besondere Rücksichtnahme des Arbeitgebers Verwertbarkeit bei besonderer Rücksichtnahme bejaht Verwertbarkeit aufgrund von besonderer Rücksichtnahme verneint Spezifische Arbeitsplatzanforderungen Verwertbarkeit bei spezifischen Anforderungen bejaht Verwertbarkeit bei spezifischen Anforderungen verneint Zwischenfazit zu den Kriterien der besonderen Rücksichtnahme des Arbeitgebers und der spezifischen Arbeitsplatzanforderungen Arbeitsabsenzen Verwertbarkeit bei vermehrten Absenzen bejaht Verwertbarkeit bei vermehrten Absenzen verneint Fazit zum Kriterium der Arbeitsabsenzen Erhöhter Pausenbedarf Region als Kriterium Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe und Verwertbarkeit bejaht Zwischenfazit zum Kriterium der Betriebsaufgabe Vergebliche Stellensuche

  D. Rechtliche Würdigung der Rechtspraxis zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt und Korrekturvorschläge Notwendigkeit und Folgen eines Schwarz-Weiss-Konzepts Ausgestaltung der Härtefallregelung – Kritik und Korrekturvorschläge Notwendigkeit einer «Altersguillotine» Analogie: Langer Rentenbezug und Verbleib in derselben Tätigkeit? Nischenarbeitsplätze als Musterfall der Härtefallregelung

  E. Lohnstrukturerhebung (LSE) und Tabellenlöhne in der Invaliditätsbemessung Invaliditätsbemessung bei Unselbstständigerwerbenden Valideneinkommen Invalideneinkommen Fokus: Weiterentwicklung der IV Funktion und statistische Erhebung der Lohnstrukturerhebung Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) Methodik zur Erhebung der Daten Tabellen Tabellenwahl Kompetenzniveau (skill level) Wahl Kompetenzniveau

  F. Tabellenlohn und Tabellenlohnabzug in der bundesgerichtlichen Praxis: Übersicht, Fallgruppen und Würdigung Einleitung Geschichte des Tabellenlohnabzugs Grobe Rechtsprechungsrichtlinien zum «Tabellenlohnabzug» BGE 126 V 75 als Ausgangspunkt BGE 146 V 16: Verhältnis von Parallelisierung und Tabellenlohnabzug Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Abzugshöhe Zu berücksichtigende Kriterien Generelle gesundheitliche Einschränkungen somatischer Natur Abzug bejaht bei generellen somatischen Einschränkungen Abzug verneint trotz genereller gesundheitlicher Einschränkungen somatischer Natur Zwischenfazit Faktische Einhändigkeit Abzug bejaht aufgrund Einschränkungen der Extremität(en) Abzug verneint trotz Einschränkungen der Extremität(en) Zwischenfazit Psychisch bedingte Einschränkungen Abzug bejaht aufgrund psychisch bedingter Einschränkungen Abzug verneint trotz psychisch bedingter Einschränkungen Zwischenfazit Spezifische Arbeitsplatzanforderungen Abzug bejaht aufgrund spezifischer Arbeitsplatzanforderungen Zwischenfazit Besondere Rücksichtnahme durch Vorgesetzten und Arbeitskollegen Abzug verneint bezüglich der Notwendigkeit einer besonderen Rücksichtnahme durch Vorgesetzte und Arbeitskollegen Zwischenfazit Gesundheitlich bedingte Absenzen Abzug bejaht aufgrund gesundheitlich bedingter Absenzen Abzug verneint aufgrund gesundheitlich bedingter Absenzen Zwischenfazit Alter Abzug bejaht aufgrund des Alters Abzug verneint aufgrund des Alters Zwischenfazit Langjährige Betriebszugehörigkeit (Dienstalter) Abzug bejaht aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit Abzug aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit verneint Zwischenfazit Fehlende Ausbildung / Berufserfahrung Abzug bejaht aufgrund fehlender Ausbildung/Berufserfahrung Abzug verneint aufgrund fehlender Ausbildung/Berufserfahrung Zwischenfazit Absenz vom Arbeitsmarkt Abzug bejaht aufgrund der Absenz vom Arbeitsmarkt Abzug verneint aufgrund der Absenz vom Arbeitsmarkt Zwischenfazit Teilzeitarbeit Abzug bejaht aufgrund von Teilzeitarbeit Abzug verneint aufgrund von Teilzeitarbeit Zwischenfazit Vollzeittätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit Abzug bejaht bei Vollzeittätigkeit mit eingeschränkter Leistung Abzug verneint bei Vollzeittätigkeit mit eingeschränkter Leistung Zwischenfazit Nationalität/Aufenthaltsstatus Abzug bejaht aufgrund Nationalität / Aufenthaltsstatus Abzug verneint aufgrund Nationalität / Aufenthaltsstatus Zwischenfazit Mangelnde Sprachkenntnisse Abzug bejaht aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse Abzug verneint aufgrund Sprachkenntnisse Zwischenfazit Vermehrter Pausenbedarf Abzug bejaht aufgrund vermehrten Pausenbedarfs Abzug verneint aufgrund vermehrten Pausenbedarfs Zwischenfazit Anpassungsaufwand Abzug verneint aufgrund Anpassungsaufwand Zwischenfazit Region Abzug verneint betreffend Region Zwischenfazit Rechtliche Würdigung der Praxis zum Tabellenlohnabzug Fundamentales Korrekturinstrument in der Praxis Ausufernde und inkonsistente Praxis zum Tabellenlohnabzug Angebrachtes Ermessen im Bereich der Invaliditätsbemessung? Grenzen der Ermessensausübung beim Erfordernis eines exakten Ergebnisses Fehlende Justiziabilität bei der Invaliditätsbemessung als Lücke Unplausible statistische Grundlage als Ursache für breite Praxis?

  G. Ausgewählte Probleme der Verwendung der LSE Übersicht: «Fast fiktive Lohnniveaus» Einschluss ungeeigneter Stellen Gesundheitlich bedingte «Lohndiskriminierung» Praxis zum Tabellenlohnabzug Grossregionen Tatsächliche Verfügbarkeit geeigneter Stellen im Arbeitsmarkt Unrealistische Einkommenshöhe LSE-Tabellenlöhne als Hindernis für den IV-Eingliederungsauftrag

  H. Alternativen zur heutigen LSE-Praxis Erhebung über konkrete Arbeitsplätze Potenziale der LSE ausschöpfen Informationen aus dem konkreten Verfahren Realitätsbezogene Pauschalisierung als ultima ratio? GAV und Lohnempfehlungen SAKE-Daten und Lohnrechner

  I. Folgerungen/Lösungsansätze Folgerungen Lösungsansatz

  K. Kernpunkte (Zusammenfassung)

4
Literaturverzeichnis

Abegg Karl, Aus der Praxis der beruflichen Abklärungsstellen der IV (BEFAS), in: ZAK 1985, S. 246 ff.

Biaggini Giovanni, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017

Bittel Thomas, Festlegung des IV-Grades in Haftpflicht und Sozialversicherung, in: Weber Stephan (Hrsg.), Personen-Schaden-Forum 2020, Basel/Zürich/Genf 2019, S. 177 ff.

Bolliger Christian/Willisegger Jonas/Rüefli Christian, Die Rechtsprechung und Gerichtspraxis in der Invalidenversicherung und ihre Wirkungen, in: BSV (Hrsg.), Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 16/07, Bern 2007

Bühler Alfred, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993, S. 249 ff.

Bundesamt für Statistik BFS, Steckbrief Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Stand: 14. August 2020 (zit. Steckbrief LSE)

Bundesamt für Statistik BFS, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016, Kommentierte Ergebnisse, Neuenburg 2019 (zit. Lohnstrukturerhebung 2016)

Bundesamt für Statistik BFS, International Standard Classification of Occupations – ISCO-08, Steckbrief – Nomenklatur, Stand: 18. Oktober 2019 (zit. Steckbrief ISCO)

Canonica Alan, Beeinträchtigte Arbeitskraft, Zürich 2020

Deecke Rainer/Kurmann Ulrich, Gedanken zum haftpflichtrechtlichen Invalideneinkommen, in: HAVE 2018, S. 379 ff.

Dupont Anne-Sylvie/Moser-Szeless Margit (Hrsg.), Loi sur la partie générale des assurances sociales (LPGA), Commentaire romand, Basel 2018 (zit. CR LPGA-Autor, Art. … N …)

Egli Patricia, Art. 24 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Schweizerische Bundesverfassung (BV), Basler Kommentar, Basel 2015 (zit. BSK BV-Egli)

Egli Philipp, «Invaliditätsfremde» Faktoren, Eine schwierige Abgrenzung, in: Kieser Ueli (Hrsg.), November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2020, S. 93 ff.

Erni Franz/Hüsler Markus/Läubli Ziegler Sylvia, Eigenheiten der Invaliditätsbemessung im UVG, in: Weber Stephan (Hrsg.), Personen-Schaden-Forum 2008, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 123 ff.

Flückiger Thomas, Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen, in: Lendfers Miriam/Gächter Thomas/Mosimann Hans-Jakob (Hrsg.), Allegro con moto, Festschrift Ueli Kieser, Zürich/St. Gallen 2020, S. 91 ff.

Frésard-Fellay Ghislaine/Klett Barbara/Leuzinger Susanne (Hrsg.), Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Basler Kommentar, Basel 2019 (zit. BSK ATSG-Autor, Art. … N …)

Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018

Froidevaux Didier, La mesure du revenu d’invalidité: une construction subjective basée sur des statistique (ESS)?, in: Kieser Ueli (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen: Ecksteine, Kriterien und Elemente – Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 71 ff. (zit. ESS)

Froidevaux Didier, Invaliditätsbemessung mit revidierten LSE-Daten, Handout des am 24. September 2015 am Bundesgericht in Luzern und am 13. November in Olten vor dem Schweizerischen Anwaltsverband gehaltenen Vortrages (zit. Invaliditätsbemessung)

Gächter Thomas/Meier Michael E., Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 2017, S. 289 ff.

Gandolfi Verena, Nur noch gesamtschweizerische LSE-Tabellenlöhne anwendbar, in: Jusletter vom 7. Mai 2007

Geertsen Philipp, Gedanken zur Validität im Sinn von Art. 7, 8 Abs. 1 und 16 ATSG, in: Lendfers Miriam/Gächter Thomas/Mosimann Hans-Jakob (Hrsg.), Allegro con moto, Festschrift Ueli Kieser, Zürich/St. Gallen 2020, S. 159 ff. (zit. Gedanken)

Geertsen Philipp, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, Zürich/St. Gallen 2012, S. 139 ff. (zit. Tabellenlohnabzug)

Gehring Kaspar, Invalideneinkommen und Lohnstatistik, in: Kieser Ueli (Hrsg.), November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2020, S. 67 ff.

Gerber Kaspar, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessungsmethode des Einkommensvergleichs, in: SZS 2016, S. 237 ff.

Graf Roman, Statistische Grundlagen für die Berechnung des Erwerbsschadens – Sicht des Ökonomen, in: Weber Stephan (Hrsg.), Personen-Schaden-Forum 2016, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 189 ff.

Guggisberg Jürg/Schärrer Markus/Gerber Céline/Bischof Severin, «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung», Fakten oder Fiktion – Was sagen die Zahlen?, Bern 8. Januar 2021

Haag Christian, Rechtsprechung lässt Unfallopfer und Patienten im Regen stehen, in: Jusletter vom 20. August 2018

Häfliger Bruno, Invaliditätsbemessung im Sozialversicherungsrecht und Haftpflichtrecht, in: HAVE 2005, S. 3 ff.

Hoop Isabelle, Ausgeglichener Arbeitsmarkt – was ist die Bedeutung des Kriteriums, in: Kieser Ueli (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Elemente, Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 85 ff.

Hürzeler Marc, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006

International Labour Office, International Standard Classification of Occupations, ISCO-08, Structure group definitions and correspondence tables, Vol. 1/2012, Geneva 2012 (zit. ISCO-08)

Ionta David, Fixation du revenu d’invalide selon l’ESS, in: Jusletter vom 22. Oktober 2018

Kieser Ueli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020 (zit. ATSG)

Kieser Ueli, Invalidität in der Sozialversicherung, in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 113 ff. (zit. JaSo)

Kieser Ueli, Invalidität – abstrakte oder konkrete Vorgehensweise zur Festlegung der Invalidenrente?, in: Kieser Ueli (Hrsg.), Sozialversicherungstagung 2014, St. Gallen 2015, S. 137 ff. (zit. Invalidität)

Landolt Hardy, Die Minusinvalidität und andere Absurditäten des Erwerbsunfähigkeitsbegriffs, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2011, St. Gallen 2012, S. 129 ff. (zit. Minusinvalidität)

Landolt Hardy, Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten, Der Beitrag des Mediziners und was der Rechtsanwender daraus macht, in: Kieser Ueli (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 15 ff. (zit. Wegfall)

Landolt Hardy, Invaliditätsbemessung bei Schlechtverdienenden – Ein Methoden- oder auch ein Gerechtigkeitsproblem?, in: Schaffhauser René/Schlauri Franz (Hrsg.), Sozialversicherungsrechttagung 2006, St. Gallen 2006, S. 31 ff. (zit. Schlechtverdienende)

Lendfers Miriam, Anmerkung zu Urteil 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 40 f. (zit. JaSo 2019)

Lendfers Miriam, Anmerkungen zu BGE 140 V 41, in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, Zürich/St. Gallen 2015, S. 48 ff. (zit. JaSo 2015)

Lengwiler Martin, Im Schatten der Arbeitslosen- und Altersversicherung, in: Archiv für Sozialgeschichte 47/2007, S. 325 ff.

Leuzinger-Naef Susanne, Der Einkommensvergleich – Rückblick und Ausblick, in: Kieser Ueli (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Elemente, Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 9 ff.

Loos Stefan/Schliwen Anke/Albrecht Martin, Vorzeitiger Rückzug aus der Erwerbstätigkeit aufgrund von Invalidität im Vergleich zu alternativen Austrittsoptionen, Die Schweiz im internationalen Vergleich, in: BSV (Hrsg.), Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 8/09, Bern 2009

Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014

Meyer Ulrich, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Jusletter vom 2. Februar 2004

Modetta Caterina, Delphi-Studie zu Gründen für das verlangsamte Wachstum der IV-Neurenten, in: BSV (Hrsg.), Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 2/06, Bern 2006

Monnard Corinne, La notion de marché du travail équilibré de l’article 28, alinéa 2, LAI, Blonay 1990

Mosimann Hans-Jakob, Invaliden-Karriere und hypothetisches Valideneinkommen, in: Kieser Ueli (Hrsg.) November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2019, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 55 ff. (zit. Invaliden-Karriere)

Mosimann Hans-Jakob, Problemzone Invalideneinkommen, in: Kieser Ueli (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 161 ff. (zit. Problemzone)

Mosimann Hans-Jakob, § 22 Renten der Invalidenversicherung, in: Steiger-Sackmann Sabine/Mosimann Hans-Jakob (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe – Beraten und Prozessieren, Basel 2014 (zit. Soziale Sicherheit)

Mosimann Hans-Jakob, Hypothesen und Annahmen in der Invaliditätsbemessung: Status – Valideneinkommen – Invalideneinkommen – ausgeglichener Arbeitsmarkt, in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Fiktives, Hypothetisches und Konstruiertes im Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2012, S. 31 ff. (zit. Hypothesen und Annahmen)

Mosimann Hans-Jakob, Praxis der Invaliditätsbemessung – aktueller Stand der Rechtsprechung, in: SZS 2007, S. 2 ff. (zit. Invaliditätsbemessung)

Müller Jörg Paul/Schefer Markus, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008

Nadai Eva/Canonica Alan/Koch Martina, …und baute draus ein grosses Haus, Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IlZ) zur Aktivierung von Erwerbslosen, Konstanz/München 2015

Nathani Carsten/Hellmüller Pino/Rieser Corina/Hoff Oliver/Nesarjah Sujetha, Ursachen und Auswirkungen des Strukturwandels im Schweizer Arbeitsmarkt, SECO Publikation, Arbeitsmarktpolitik Nr. 46 (11.2017) (zit. Nathani et al.)

Omlin Peter, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995

Ott Walter/Bade Stephanie/Wapf Bettina, Nicht zielkonforme Leistungen in der Invalidenversicherung: Bedeutung und Grössenordnung, in: BSV (Hrsg.), Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 4/07, Bern 2008

Piccard Paul, Zum Invaliditätsbegriff der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung, in: SZS 1957, S. 116 ff. (zit. 1957)

Piccard Paul, Invaliditätsschätzungen und Wirtschaftskrise, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1933, S. 1240 ff. (zit. 1933)

Pfluger Adelrich, Der Begriff der vorübergehenden und der dauernden Erwerbsunfähigkeit in der Sozialversicherung und in der Privatversicherung, in: SZS 1964, S. 29 ff.

PKRück/Universität St. Gallen, Institut für Versicherungswirtschaft/PartnerRe/RGA, Invalidität in der Schweiz, Einflussfaktoren und zukünftige Entwicklung, Studie 2014 (zit. PKRück)

Prinz Christopher, Invalidenversicherung: Europäische Entwicklungstendenzen zur Invalidität im Erwerbsalter, Band 1 (Vergleichende Synthese), in: BSV (Hrsg.), Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 7/99, Wien/Bern 1999

Riemer-Kafka Gabriela, Invalidität – eine grundsätzliche Einführung, in: Kieser Ueli (Hrsg.), November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2020, S. 1 ff.

Rüedi Rudolf, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser René/Schlauri Franz (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff. (zit. Spannungsfeld)

Rüedi Rudolf, Invalidität, in: Obergericht und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzerner Rechts-Seminar 1986, Sozialversicherungsrecht, Luzern 1988, VII (zit. Invalidität)

Schaer Roland, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984

Scheidegger Jürg, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsgradermittlung, in: Schaffhauser René/Schlauri Franz (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 89 ff.

Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht (SGVR), Bericht über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe «Erwerbsunfähigkeit», 28. Mai 1964 (verfasst von Alfred Maurer)

Siki Eva, Invalidität und Sozialversicherung, Gedanken aus staats-, sozialversicherungs- und schadensrechtlicher Sicht, Zürich/Basel/Genf 2012

Vetsch-Lippert Gabriele, Die Bemessung der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, Zürich 1968

Weber-Gobet Bruno, Über Gesamtarbeitsverträge die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt fördern, Dezember 2017

Weiss Marco, Der Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung, in: HAVE 2020, S. 259 ff.

Wyss F., Grenzprobleme bei der Beurteilung des Anspruchs auf IV-Renten, in: ZAK 1976, S. 486 ff.

5
Materialienverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, 4. Dezember 2020

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 (BBl 2017 2535)

Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008 (BBl 2008 7733)

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. IV-Revision) vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 4459)

Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001 (BBl 2001 3205)

Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 V 4523)

Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 (BBl 1994 V 921)

Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 (BBl 1991 II 185)

Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 489)

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 25. Oktober 1958 (BBl 1958 II 1137)

Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, Bern 1956 (zit. Bericht Expertenkommission 1956)

6
Abkürzungsverzeichnis

aaltAB S/NAmtliches Bulletin Ständerat/NationalratAbs.AbsatzAHIAHI-Praxis (Bern)allg.allgemeinAnm.AnmerkungALVArbeitslosenversicherungArt.ArtikelATSGBundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)Aufl.AuflageAVIGBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (SR 837.0)AVIG-Praxis ALESECO, AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) (Stand: 1. Januar 2021)BASSBüro für arbeits- und sozialpolitische StudienBBlBundesblattBEFASBerufliche AbklärungsstelleBFSBundesamt für StatistikBGEAmtliche Sammlung der Entscheidungen des BundesgerichtsBGerBundesgerichtBSKBasler Kommentarbspw.beispielsweiseBSVBundesamt für SozialversicherungenBVBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)BVGEAmtliche Sammlung für Entscheidungen des Schweizerischen BundesverwaltungsgerichtsBVGerBundesverwaltungsgerichtBWSBrustwirbelsäulebzw.beziehungsweiseDAPDokumentation der Arbeitsplätze der SUVAd.h.das heisstE.Erwägungen(en)EDVelektronische DatenverarbeitungEFTAEuropean Free Trade Associationeidg.eidgenössischELErsatzleistungenEOVVerordnung zum Erwerbsersatz vom 24. November 2004 (SR 834.11)etc.et ceteraEUEuropäische UnionEVGEidgenössisches VersicherungsgerichtEVGEAmtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtevtl.eventuellf./ff.folgendeGAVGesamtarbeitsvertragHAVEZeitschrift für Haftpflicht und Versicherungsrecht (Zürich)Hrsg.HerausgeberHWSHalswirbelsäulei.d.R.in der RegelILOInternational Labour Organizationinkl.inklusiveinsb.insbesondereISCOInternational Standard Classification of OccupationsIVInvalidenversicherungIVGBundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.29)i.V.m.in Verbindung mitIVVVerordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201)i.S.im SinneJaSoJahresbuch zum Sozialversicherungsrecht (Zürich/St. Gallen)kgKilogrammKSIHBSV, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), gültig ab 1. Januar 2015 (Stand: 1. Januar 2021)KUVKranken- und UnfallversicherungKUVGBundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (SR 832.10), aufgehoben am 1. Januar 1996lit.litera(e)LSELohnstrukturerhebung des Bundesamtes für StatistikLWSLendenwirbelsäuleMEDASmedizinische AbklärungsstelleMVGBundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (SR 833.1)m.w.H.mit weiteren HinweisenNNoteNr.NummerPraDie Praxis (Basel)publ.publiziertresp.respektiverevIVGBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (Weiterentwicklung der IV) (BBl 2017 2735 ff.)Rz.Randziffer(n)S.SeiteSAKESchweizerische ArbeitskräfteerhebungSECOStaatssekretariat für WirtschaftSGBSchweizerisches GewerkschaftsverbundSGKKommission für Sicherheit und GesundheitSGVRSchweizerische Gesellschaft für VersicherungsrechtSLISchweizerischer Lohnindexsog.sogenanntSuvaSchweizerische UnfallversicherungsanstaltSVRSozialversicherungsrecht Rechtsprechung (Basel)SZSSchweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (Bern)u.a.unter anderemu.ä.und ähnlichu.E.unseres ErachtensÜLÜbergangsleistungenusw.und so weiteru.U.unter UmständenUVGBundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20)v.a.vor allemVEVorentwurfvgl.vergleicheWEIVWeiterentwicklung des InvalidenversicherungZAKZeitschrift für die Ausgleichskassen (Bern)z.B.zum BeispielZiff.Ziffer(n)zit.zitiert

1
Einleitung
Auftrag und Gegenstand

AusgangspunktDer faire Zugang zu Invalidenleistungen war in den vergangenen Jahren Gegenstand grösserer Kontroversen in der Rechtswissenschaft. Im Vordergrund stand dabei in erster Linie die gesundheitliche Komponente des Invaliditätsbegriffs – man denke insbesondere an die (überwundene) Überwindbarkeitspraxis und an die Gutachtenspraxis in der Invalidenversicherung.[1]

Offene FragenWeniger Aufmerksamkeit fand in der rechtswissenschaftlichen Lehre dagegen die erwerbliche Komponente der Erwerbsunfähigkeit. Zwar gab es auch grössere Kontroversen zur Invaliditätsbemessung, wie sich unter anderem am Beispiel der Teilzeiterwerbstätigen mit Aufgabenbereich («gemischte Methode») aufzeigen lässt. Doch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs – der Regelfall bei der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 16 ATSG) – und die mit dieser Methode verbundenen grundsätzlichen Fragen rund um die Invaliditätsbemessung harren noch einer vertieften juristischen Aufarbeitung, denn es gilt der Grundsatz: Der faire Zugang zu Invalidenleistungen hängt entscheidend von der Methode der Invaliditätsbemessung ab; die Methode ist mitbestimmend für den Invaliditätsbegriff als solchen.

VorgehenDie vorliegende Abhandlung legt den Fokus auf die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, insbesondere auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bei unselbstständig erwerbenden Personen. Entsprechend der im Vorwort erwähnten Frage «Fakten oder Fiktion?» stehen dabei die Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Rz. 11 ff.) und die fast fiktiven Lohnniveaus lohnstatistischer Angaben (Rz. 704 ff.) im Vordergrund. Mit dieser Ausrichtung kann der vorliegende Text zwar nicht den Anspruch erheben, die Fragen um die Invaliditätsbemessung abschliessend und umfassend zu klären. Er kann aber – so hoffen wir auf jeden Fall – einen Beitrag dazu leisten, die Invaliditätsbemessung und ihre Methode ins Zentrum zu rücken, denn davon hängt der faire Zugang zu Invalidenleistungen entscheidend ab. Bevor näher darauf eingegangen wird, folgt zunächst eine knappe Einführung zur Invaliditätsbemessung (Rz. 4 ff.).

Einführung zur Invaliditätsbemessung

InvaliditätInvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).[2] Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG) verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

InvaliditätsgradWie sich der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten bestimmt, wird in Art. 16 ATSG geregelt (Art. 28a Abs. 1 IVG): Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die erwerbstätige Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad berechnet sich bei erwerbstätigen Versicherten durch einen Einkommensvergleich, und zwar nach folgender Formel:

(Valideneinkommen – Invalideneinkommen) × 100 ÷ Valideneinkommen

=

Invaliditätsgrad[3]

RentenhöheAnspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben nur Versicherte, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreichen; ihnen wird eine Invalidenrente in der Höhe eines Viertels einer ganzen Rente ausgerichtet (sog. Viertelsrente; Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28b Abs. 4 revIVG). Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine ganze Rente ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28b Abs. 3 revIVG). Darüber hinaus richtet die Invalidenversicherung zurzeit halbe Renten (ab IV-Grad von 50 %) und Dreiviertelsrenten (ab 60 %) aus (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das geltende Rentensystem beruht entsprechend auf vier Stufen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente).

Stufenloses RentensystemMit der Vorlage zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung wird ab (voraussichtlich) 1. Januar 2022 ein stufenloses Rentensystem eingeführt werden, wie es bereits aus der Unfall- und Militärversicherung bekannt ist (Art. 28b Abs. 1 IVG): Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 % wird der prozentuale Anteil der Rente neu dem Invaliditätsgrad entsprechen (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 40‒50 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anspruch von 25 % auf 50 % einer vollen IV-Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG). In diesem Rahmen wird neu jedes Prozent IV-Grad leistungsrelevant werden, weshalb der Bund mit einer Zunahme von Leistungsstreitigkeiten rechnet.[4] Als Gegenmassnahme möchte der Bundesrat die Invaliditätsbemessung detaillierter auf Verordnungsstufe regeln (vgl. hinten Rz. 314 ff.). Für Rentenrevisionen wird neu eine Erheblichkeitsschwelle von 5 % eingeführt (Art. 17 Abs. 1 revATSG). In der Botschaft hat der Bundesrat das stufenlose Rentensystem wie folgt graphisch dargestellt:[5]

Abb. 1: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %


Quelle: BBI 2017 2535, 2617

Erwerbs­fähig­keitDer Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG beruht auf einem Vergleich zwischen zwei hypothetischen Erwerbseinkommen.[6] Wie bereits im Bericht der Expertenkommission zur Invalidenversicherung festgehalten wurde, zeigt sich dabei, «dass das, was als Verdienst vor (bzw. ohne) und nach Invalidierung gelten soll, keineswegs eindeutig feststeht.»[7] Auf den tatsächlichen Erwerbsausfall kann schon deswegen nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da in der Invalidenversicherung die Erwerbsfähigkeit und nicht der Erwerb als solcher versichert ist (Art. 7 ATSG).[8] Die Leitfrage lautet daher: «Besitzt der Versicherte noch mindestens x Prozent der Erwerbsfähigkeit, die er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gehabt hätte?»[9]

Normative Schaden­er­mittlungDie Invaliditätsbemessung ist alles andere als eine reine Rechenoperation: Die Bemessung stellt zum einen eine individuell-konkrete Schadenermittlung dar, weil die objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu beachten sind; zum anderen handelt es sich um eine normative Schadenermittlung, da nur die invalidenrechtlich relevante Erwerbseinbusse massgebend ist.[10] Die Methode der Invaliditätsbemessung ist mitbestimmend für den Invaliditätsbegriff als solchen.[11] Der Invaliditätsbegriff wird entscheidend geprägt durch die Auslegung offen gehaltener Rechtsbegriffe wie «zumutbare Tätigkeit» oder «ausgeglichener Arbeitsmarkt».

Objektive KriterienGemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad «so konkret wie möglich» zu bestimmen und wird nicht etwa medizinisch-theoretisch festgelegt:[12] «Der Invaliditätsbegriff, verstanden als Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, verlangt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen wirklichkeitsnah und individuell bestimmt werden.»[13] Dabei bestimmt sich das Mass der Erwerbsunfähigkeit nach objektiven Kriterien und damit nach der Erwerbseinbusse, welche die versicherte Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei zumutbarer Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit erleidet (Art. 16 ATSG).[14] Gesundheitliche wie erwerbliche Abklärungen zur Erwerbsunfähigkeit «gipfeln eigentlich in der Frage, welche Art von Arbeit dem Versicherten zumutbar sei».[15] Das Kriterium des ausgeglichenen Arbeitsmarktes weist darauf hin, dass der Verdienst, den eine versicherte Person mit ihrer Arbeit in einem zufälligen Zeitpunkt tatsächlich erzielt, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit darstellt: «Ausschlaggebend ist der dem Zustand des Versicherten entsprechende objektive Durchschnittsverdienst, während der tatsächliche Verdienst möglicherweise nur vorübergehend ist; würde auf ihn allein abgestellt, so könnte je nach seiner Höhe eine dauernde Begünstigung oder Benachteiligung des Versicherten eintreten».[16]

1 Vgl. die Hinweise bei Egli, passim. ↵

2 Der Invaliditätsbegriff enthält im Kern ein medizinisches und ein wirtschaftliches Element, nämlich den Gesundheitsschaden einerseits und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit andererseits, siehe dazu Bühler, S. 261. ↵

3 KSIH, Rz. 3076. ↵

4 BBl 2017 2535, 2617. ↵

5 BBl 2017 2535, 2617. ↵

6 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵

7 Bericht Expertenkommission 1956, S. 121. ↵

8 Bericht Expertenkommission 1956, S. 119; dazu nun dezidiert Geertsen, Gedanken, passim. ↵

9 Bericht Expertenkommission 1956, S. 121. ↵

10 Siki, S. 147. ↵

11 Hürzeler, Rz. 388. ↵

12 Dazu Meyer/Reichmuth Art. 28a N 48, 89 mit Hinweis auf u.a. BGE 135 V 297 E. 5.2; siehe auch BGE 143 V 295 E. 2.2. ↵

13 Rüedi, Invalidität, S. VII/1 ff., 10, Hervorhebung beigefügt; Omlin, S. 108; siehe auch SGVR, S. 1 ff., mit der Empfehlung, «den Begriff der Erwerbsunfähigkeit konkret und individuell anzuwenden, d.h. im Einzelfall zu prüfen, wie sich die medizinische Invalidität wirtschaftlich für die betreffende Person auswirkt.» (Hervorhebung im Original); Pfluger, S. 54 f.; kritisch jüngst Geertsen, Gedanken, S. 165 ff.; Riemer-Kafka, S. 24. ↵

14 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵

15 Piccard 1957, S. 123 (Hervorhebung im Original); Meyer/Reichmuth, Art. 28a N 26. ↵

16 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵

2
Fiktion des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts»
Einleitung

KritikAn Kritik am Begriff des «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» fehlte es nie. Nicht selten fällt diese Kritik mehr oder weniger zugespitzt aus: «‹Wenn man jetzt ganz boshaft wäre›, erläutert der Leiter eines Regionalärztlichen Dienstes dieses Prinzip [des ausgeglichenen Arbeitsmarktes], ‹könnte man sagen, es gibt den Beruf eines Matratzentesters und eines Museumswärters. Beim einen kannst du den ganzen Tag liegen, beim anderen kannst du sitzen, stehen, laufen, reden, ruhig sein, wie du willst. Jeder, der sich bewegen kann, kann das machen.›»[1] Was hat es mit dieser Kritik auf sich? Werden in der IV tatsächlich Jobprofile fingiert, die in der Realität nicht («Matratzentester») oder allenfalls im Museum («Museumwärter») anzutreffen sind – und, wenn ja, mit welcher Begründung?

EigenheitIm internationalen Vergleich wurde der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» auch schon als «sehr ungewöhnliches Konzept» bezeichnet.[2] Dieses Konzept soll nach Christopher Prinz «einen Ausweg zwischen konkreter und abstrakter Arbeitsmarktbetrachtung (wonach der konkrete Arbeitsmarkt entweder ausschlaggebend oder irrelevant ist) darstellen (…) Die Orientierung an einem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt soll bewirken, dass ein und dieselbe Situation bei unterschiedlicher Wirtschaftslage – also auch bei einer Krise oder einer Hochkonjunkturphase – zur gleichen Beurteilung (Zuspruch einer Invalidenrente ja oder nein) führt. In der Praxis ist diese Regelung aber nur schwer einheitlich umzusetzen.»[3]

ArbeitsmarktbetrachtungDamit sind die Grundprobleme der Figur des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bereits gut umrissen: Eine allzu konkrete Arbeitsmarktbetrachtung kann dazu führen, das Arbeitsmarktrisiko über die Invalidität abzudecken und eine Art von «Arbeitsmarktrenten» auszurichten, womit die Grenze zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit bzw. zwischen Invalidität und Arbeitslosigkeit verwischt würde. Dagegen birgt eine allzu abstrakte Arbeitsmarktbetrachtung das Risiko, die Verwertbarkeit eines medizinisch-theoretisch vorhandenen Erwerbspotenzials zu fingieren und sich damit von den realen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt völlig zu lösen. Letzteres kann zu Härtefällen führen, in denen der Verweis auf die Arbeitslosenversicherung problematisch bzw. illusorisch wird.

Aus- und MittelwegAus diesem Dilemma (konkrete Betrachtung und Übernutzung des Systems versus abstrakte Betrachtung und Härtefälle) verspricht der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» einen Ausweg.[4] Er zeichnet sich letztlich durch zwei Merkmale aus: Der Arbeitsmarkt muss a) für die versicherte Person in Betracht kommen und b) ausgeglichen sein.[5] Mit anderen Worten: Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ist ein «theoretischer durchschnittlicher Arbeitsmarkt» und damit «ein Mittelweg zwischen dem gegenwärtigen konkreten Arbeitsmarkt und dem völligen Wegdefinieren des Arbeitsmarktes».[6]

VagheitDer Reiz dieses pragmatischen «Mittelwegs» – eine um zufällige Arbeitsmarktschwankungen bereinigte Bemessung der Erwerbsunfähigkeit einer konkreten versicherten Person – geht mit einer grossen Vagheit einher. Die Akzente auf der Achse zwischen Realität (konkreter Arbeitsmarkt) und Fiktion (abstrakter Arbeitsmarkt) lassen sich verschieden setzen. Es lohnt sich daher, die Begriffsgeschichte des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nachzuzeichnen, um besser zu verstehen, was damit gemeint ist.

Vor Inkrafttreten des IVG

UrsprungDas Problem der Abgrenzung von Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit bzw. von Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit ist «seit je» ein ständiger Begleiter staatlicher Invalidenversicherungen.[7] Vor Inkrafttreten des IVG sahen weder das damals geltende KUVG noch das alte MVG bei der Invaliditätsbemessung die Berücksichtigung der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausdrücklich vor.[8] Erste Hinweise sind aber in der Rechtsprechung zur damaligen Unfallversicherung zu finden. Wegweisend für den (heute geltenden) ausgeglichenen Arbeitsmarkt waren das Urteil Accola gegen Suva vom 15. Dezember 1936 und insbesondere das Urteil Arfini gegen Suva vom 20. Dezember 1940. Nach diesen Urteilen ist bei der Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung auf «durchschnittliche Verhältnisse» bzw. auf eine bereinigte Konjunkturlage abzustellen. Dazu im Einzelnen:

Urteil

AccolaIm Urteil Accola gegen Suva vom 15. Dezember 1936 erwog das EVG, zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten sei abzustellen auf das Verhältnis zwischen dem, was der Versicherte ohne Unfall hätte erwerben können, und dem, was er, mit den Unfallfolgen behaftet, auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich erwerben kann.[9] Da der Versicherte im Urteil Accola zur Zeit des Unfalls in einem anderen Beruf als seinem erlernten arbeitete, verwies das EVG darauf, dass zwar eine Vermutung bestehe, dass die letzte Tätigkeit eines Versicherten auch die zukünftige gewesen wäre. Diese Vermutung könne aber «leicht entfallen, wenn sich ergiebt, dass der Versicherte eigentlich einen andern Beruf hatte und diesen nur unter dem Zwang der Verhältnisse, wie Wirtschaftskrise u. dgl., vorübergehend verlassen hat».[10] Damit löste sich das EVG zur Ermittlung des Valideneinkommens von den aktuellen konjunkturellen Verhältnissen.[11]

Interdisziplinäre AbklärungEbenfalls bereits im Urteil Accola hielt das EVG fest, «die Ermittlung des Invaliditätsgrades [darf] sich keineswegs in einer Vergleichung des gegebenen anatomisch-funktionellen Zustandes mit dem Zustand der Unversehrtheit, bzw. mit einem Durchschnittstypus berufliche Anforderungen, erschöpfen (…) Weil aber eben noch die speziellen für den Verletzten in Betracht fallenden beruflichen Bedingungen zu berücksichtigen sind, kann – was übrigens ebenfalls schon oft betont wurde – die Invaliditätsschätzung nicht allein Sache des Mediziners sein».[12]

Urteil ArfiniIm Urteil Arfini gegen Suva vom 20. Dezember 1940 nahm das EVG die Erwägungen des Urteils Accola auf und führte zum Valideneinkommen aus, es sei «naturgemäss» auf den Beruf des Versicherten abzustellen. «Als mutmasslicher Ertrag dieses Berufes hat dessen durchschnittliche, d.h. von momentanen Zufälligkeiten (wie z.B. Betriebseinstellung oder -einschränkung, oder umgekehrt Hochkonjunktur), unabhängige Entlöhnung zu gelten.»[13] Zum Invalideneinkommen erwog das EVG, der Versicherte müsse sich diejenige Art der Erwerbsbetätigung anrechnen lassen, welche seinem verwertbaren Können entspreche und womit er auf dem Arbeitsmarkt normalerweise am meisten verdiene: Massgebend sei nicht, was für Arbeit oder wie viel Arbeit der Versicherte noch leiste, sondern wie viel, im Verhältnis zu früher, dadurch noch verdient werden könne.[14] Dazu stellte das EVG auf Durchschnittsverdienste ab und bemass die Erwerbsunfähigkeit bei einem Berufswechsel der Versicherten «aus der Differenz zwischen dem Durchschnittslohn im aufgegebenen und im neuen Beruf, und ausserdem aus der Beeinträchtigung im neuen Beruf».[15]

ZumutbarkeitGleichzeitig unterstrich das EVG im Urteil Arfini, dass «dem Versicherten nur solche neuen Erwerbstätigkeiten zugemutet werden [dürfen], die ihm angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung auf dem für ihn praktisch in Betracht kommenden Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss wirklich zugänglich sind».[16] Das EVG äusserte sich konkret zu den Verweistätigkeiten, welche die Suva dem Versicherten aufgezeigt hatte: Es handle sich dabei «teils um Funktionen öffentlicher Dienste («Briefträger, Tramangestellter») oder der Privatwirtschaft («Chauffeur, Photograph, Aufseher, Agent»), die bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, deren Vorhandensein beim Kläger mehr als zweifelhaft ist, (…) teils um Anstellungen («Zählerkontrolleur von Gas- und Elektrizitätswerken, Fabrikportier, Bankbote» und dergleichen), die zwar vielleicht keine besonderen manuellen Fähigkeiten erfordern, zu denen der Zugang aber auf dem für den Kläger angesichts seiner Ausbildung praktisch in Betracht kommenden Arbeitsmarkt derart selten und zufällig ist, dass sie ihm praktisch nicht offen stehen».[17]

WürdigungMit dem Urteil Arfini nahm das EVG das Anliegen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes vorweg, indem das Gericht zum einen auf eine durchschnittliche Arbeitsmarktlage abstellte, zum anderen aber eine realistische Betrachtungsweise einforderte.[18] Anknüpfungspunkt war der Begriff der Erwerbsunfähigkeit, der von fehlender Erwerbsmöglichkeit bzw. von Erwerbslosigkeit abzugrenzen war – eine begriffliche Abgrenzung, die bis heute schwerfällt, etwa wenn das Bundesgericht die Rente der Invalidenversicherung als «Erwerbsausfall-Versicherungsleistung» bezeichnet.[19]

DurchschnittsverdienstMitte der 1950-er Jahre fasste das EVG diese Rechtsprechungslinie zur Unfallversicherung wie folgt zusammen: Die Invalidität entspreche «der Differenz zwischen dem (durchschnittlichen) Lohn, welchen der Versicherte, wäre er nicht verunfallt, verdienen könnte, und dem (durchschnittlichen) Verdienst, den er – sei es als voll, sei es als nur teilweise Arbeitsfähiger – in einem für ihn passenden neuen Beruf voraussichtlich noch zu erzielen vermag».[20] Der «Durchschnittsverdienst» war also die entscheidende Grösse. Die Expertenkommission zur Invalidenversicherung wie auch die bundesrätliche Botschaft zur Invalidenversicherung verwiesen bei den Ausführungen zur Invaliditätsbemessung auf diese Rechtsprechung.[21]

Bei Inkrafttreten des IVG

IVG-1959Mit Inkrafttreten des IVG vom 19. Juni 1959 wurde der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes im Gesetz verankert, ohne aber eine gesetzliche Definition einzuführen. Gesetzliche Grundlage bildete bis zum Erlass des ATSG Art. 28 Abs. 2 IVG-1959, der sich in die allgemeine Umschreibung des Invaliditätsbegriffs nach Art. 4 IVG-1959 einfügte:

«Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.» (Art. 28 Abs. 2 IVG 1959)

«Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» (Art. 4 IVG-1959)

AbgrenzungAufschluss über den Sinn und Zweck des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt die Botschaft zur Schaffung der Invalidenversicherung von 1958, in welcher der Bundesrat unter anderem ausführte, versichertes Rechtsgut sei «die Erwerbsfähigkeit und nicht der Erwerb als solcher». Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei vom tatsächlichen Erwerbsaufall bzw. der Erwerbseinbusse zu unterscheiden.[22]

Besonders zu beachten sei – so der Bundesrat –, «dass in der Invalidenversicherung nur die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden darf. Die durch äussere Faktoren – wie Arbeitslosigkeit – bedingte Unmöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist davon zu unterscheiden. Nur auf diese Weise wird ein objektiver, von den Schwankungen des Arbeitsmarktes und dem Verhalten des Versicherten unabhängiger Versicherungstatbestand geschaffen. Eine klare Trennung zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung, wie sie in verschiedenen Vernehmlassungen gefordert wird, ist nur möglich, wenn in der Invalidenversicherung ausschliesslich darauf abgestellt wird, ob der Versicherte mit seinen geistigen und körperlichen Kräften bei normaler Arbeitsmarktlage imstande wäre, erwerbstätig zu sein.»[23]

KonjunktureinflüsseKonjunktureinflüsse («fluctuations de la conjoncture économique») seien bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuschalten.[24] Ein «Invalider» habe zwar in Zeiten wirtschaftlicher Depression häufiger Mühe, eine Stelle zu finden, als ein voll Erwerbstätiger. Würde die Invalidenversicherung aber diesem Umstand besonders Rechnung tragen, so übernähme sie Aufgaben der Arbeitslosenversicherung.[25] «Wir sehen daher vor» – so der Bundesrat wörtlich – «dass bei der Invaliditätsbemessung auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage abzustellen ist»[26].

ZumutbarkeitEine allzu abstrakte, d.h. von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weitgehend gelöste Arbeitsmarktbetrachtung strebte der Gesetzgeber indes nicht an. Dies zeigt sich daran, dass der Bundesrat bei der Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf die Zumutbarkeit abstellte: Validen- und Invalideneinkommen haben sich nach den «persönlichen und beruflichen Voraussetzungen» der Versicherten zu richten.[27] In einer Publikation aus jener Zeit hielt Paul Piccard zu den Abklärungsmassnahmen in der IV fest, «[s]ie alle gipfeln eigentlich in der Frage, welche Art von Arbeit dem Versicherten zumutbar sei.»[28] Und der Bundesrat führte zum Invalideneinkommen aus: «Welche Tätigkeiten zumutbar sind, kann nicht generell festgelegt werden; es wird vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommen. Man wird (…) insbesondere auf Ausbildung und bisherige Tätigkeit, Art der Behinderung, Arbeitsort, Alter und körperliche Konstitution Rücksicht nehmen müssen».[29] Dies erklärt auch, weshalb der Gesetzgeber zur Bestimmung der Invalidität eine interdisziplinäre Abklärung durch fünf verschiedene Disziplinen vorsah:[30] Eine interdisziplinäre Abklärung braucht es nur dort, wo man der Realität gerecht werden will; bei Abstraktionen und Fiktionen erbübrigen sich weitere Abklärungen.

BeispielDie Abgrenzungsproblematik lässt sich an einem Beispiel aus dem Bericht der Expertenkommission veranschaulichen. Zum einen hielt der Bericht fest, es sei «scharf» zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit zu unterscheiden und daher seien äussere Faktoren wie eine «mangelnde Arbeitsgelegenheit am betreffenden Ort» nicht erheblich.[31] Zum anderen sei aber der Arbeitsort bei der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit einzubeziehen und etwa zu prüfen, ob einem bisher in einem «abgelegenen Gebirgstal» lebenden Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, die er nur im Tal oder gar nur in der Stadt ausüben könne. Diese Frage sei nicht generell, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei Faktoren wie familiäre Verhältnisse, Alter, Sprache, Grundbesitz, Art der Behinderung und dergleichen zu berücksichtigen seien.[32]

GratwanderungDie Gratwanderung zwischen abstrakter und konkreter Arbeitsmarktbetrachtung tritt in diesem Beispiel klar hervor: Vorübergehende, konjunkturelle Schwankungen wie etwa eine «Hotelkrise» in Tourismusregionen in den Bergen sind für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit unerheblich («mangelnde Arbeitsgelegenheit am betreffenden Ort»). Gleichzeitig stellt sich in strukturschwachen Regionen, in denen es – um im Bild zu bleiben – keine Hotels (mehr) gibt («abgelegenes Gebirgstal»), zusätzlich die Frage, ob der versicherten Person ein Wechsel des Arbeitsortes zugemutet werden kann.

Nach Inkrafttreten des IVG
Erste Entscheide

DurchschnittMit Inkrafttreten des IVG vom 19. Juni 1959 war der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zwar im Gesetz verankert, es fehlte jedoch (und fehlt auch noch heute) eine gesetzliche Definition. Das EVG stellte im Urteil Herensperger vom 4. Oktober 1960 klar, dass der für den Versicherten in Betracht fallende Arbeitsmarkt massgebend sei, verzichtete dabei aber auf eine allgemeine Umschreibung. Das EVG knüpfte ausdrücklich an seine frühere Rechtsprechung (u.a. Urteil Arfini) an und forderte nähere Abklärungen dazu, welchen «objektiven Durchschnittsverdienst» der Versicherte u.a. unter Berücksichtigung seiner Ausbildung «auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt» erzielen könnte:[33] «Ausschlaggebend ist der dem Zustand des Versicherten entsprechende objektive Durchschnittsverdienst, während der tatsächliche Verdienst möglicherweise nur vorübergehend ist».[34]

ArbeitsmarktIn einem Entscheid aus dem Jahr 1967 verwies das EVG ebenfalls auf das Urteil Arfini und führte aus, der mutmassliche Verdienst sei nach durchschnittlichen Verhältnissen – d.h. z.B. unabhängig von Betriebseinschränkungen einerseits und Hochkonjunktur andrerseits – zu ermitteln.[35] Abzustellen ist nach einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 1974 auf «wirtschaftlich normale Zeiten».[36] Die Rechtsprechung definierte 1960 eine «ausgeglichene Arbeitsmarktlage» als ein Zustand, in dem sich das Angebot von und die Nachfrage nach Arbeitskräften ungefähr die Waage halten.[37] Dies erläuterte das EVG in BGE 96 V 31 wie folgt:

«Es ist noch zu prüfen, ob die festgestellte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit es rechtfertigt, den anrechenbaren Invaliditätsgrad revisionsweise auf 30% herabzusetzen, mit andern Worten, ob dieser Ansatz der durch den erlittenen Schaden verursachten ‹durchschnittlichen Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt› (EVGE 1967, S. 23) entspricht (…) In konjunktureller Hinsicht sodann kommt es für die Belange der Invaliditätsschätzung auf ausgeglichene Arbeitsmarktverhältnisse an, d.h. auf eine Situation, in welcher das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage nach solchen sich ungefähr die Waage halten. Wie weit der Beschwerdeführer in solcher Lage gegenüber unversehrten Industriearbeitern seiner Kategorie erwerblich deklassiert wäre, ist Ermessensfrage (…)»

Allgemeiner ArbeitsmarktIn einzelnen Fällen nahm die Rechtsprechung beim Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung eine Herabsetzung des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens vor, da dieses konjunkturbedingt zu hoch war (sog. Konjunkturlöhne).[38] Um missbräuchliche Rentenzahlungen zu verhindern, wurde auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, wenn der Verdienst eine gewisse Stabilität erlangt hatte.[39] Oft sprach die Rechtsprechung auch nicht (nur) vom «ausgeglichenen Arbeitsmarkt», sondern vom «allgemeinen Arbeitsmarkt» oder vom «allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt».[40] Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes hatte sich in der Rechtsprechung noch nicht gefestigt. Der Begriff fand seine heutige Prägung erst in einer Zeit, als die Hochkonjunktur vorüber war und die Eingliederung von behinderten Personen erschwert wurde.

Veränderte Verhältnisse

WirtschaftskriseDer gesetzliche Auftrag der Invalidenversicherung, «Eingliederung vor Rente» anzustreben, hängt «vom Entgegenkommen und der Mithilfe unserer Wirtschaft» ab.[41] Die konjunkturelle Abkühlung in der 1970-er Jahre war daher auch eine Herausforderung für den Gesetzesauftrag der IV: Wenn die Eingliederung von behinderten Personen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht gelingt, gewinnt die Rentenfrage an Aktualität. Wirtschaftliche Krisenzeiten erschwerten denn auch seit je die Abgrenzung von Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit:[42] Die Rechtsprechung stellte aber bereits Mitte der 1970-er Jahre klar, dass rezessionsbedingte Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, nicht zu einer Invalidenrente führen sollen.[43] Dieses Risiko war über die Arbeitslosenversicherung abzudecken, die dann auch 1976 auf eidgenössischer Ebene obligatorisch erklärt wurde.[44]

SpardruckDer langjährige Leiter der IV-Regionalstelle Basel, Richard Laich, umschrieb die Situation zur Eingliederung von behinderten Personen Mitte der 1970-er Jahre wie folgt:

«Der Gesetzgeber der IV hat sich seinerzeit zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» entschieden und mit Eingliederung damals in erster Linie die einseitig erwerbsorientierte Eingliederung gemeint. Gerade darum hatte das Invalidenversicherungs-Gesetz überhaupt Chance, von unseren damals massgebenden Politikern angenommen zu werden, weil das IV-Konzept u. a. versprach, ein zusätzliches Arbeitskräftepotential zu erschliessen. Aber wo stehen wir heute nach 14 Jahren IV mit dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente»? Ist unsere Volkswirtschaft, ist unsere Arbeitgeberschaft heute bereit, den Behinderten die reale Chance einer angepassten beruflichen Eingliederung zu geben, und sind die Arbeitnehmer bereit, den behinderten Mitarbeiter zu akzeptieren und in das Betriebsgeschehen zu integrieren?

Die berufliche Eingliederung der Behinderten, d. h. die Arbeitsplatzvermittlung an die Behinderten ausserhalb von geschützten Werkstätten, bereitet uns von Jahr zu Jahr grössere Schwierigkeiten. Der Spardruck und der Sparwille im Personalsektor sowohl in der Privatwirtschaft wie in der öffentlichen Verwaltung, gestatten offenbar immer weniger soziales Entgegenkommen.»[45]

Persönliche VerhältnisseNoch vor der Konjunkturabkühlung und ca. bis Mitte der 1970-er Jahre war vereinzelt der gegenwärtig vorhandene, konkrete Arbeitsmarkt massgebend.[46] Das EVG verwies darauf, dass bei der Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Erwerbstätigkeit die gesamten persönlichen Verhältnisse zu beachten seien, insbesondere auch die berufliche und soziale Stellung des Versicherten,[47] seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten von einem medizinischen Standpunkt aus, die Art der Behinderung sowie seine Kenntnisse und sein Alter.[48] Massgebend sei jedoch das objektive Mass des Zumutbaren, nicht die subjektive Wertung des Versicherten.[49]

AbstraktionParallel zur schweren Wirtschaftskrise der 1970-er Jahre ging die Verwaltungspraxis zu einer zunehmend theoretischen und abstrakten Betrachtungsweise über.[50] Das BSV führte 1975 und 1976 zwei Konferenzen über rezessionsbedingte Probleme Behinderter durch und behandelte dort namentlich auch die «Grenzfälle» zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit. Der Vertreter des BSV umschrieb dabei den ausgeglichenen Arbeitsmarkt wie folgt:

«Wir betrachten jenen Arbeitsmarkt als ausgeglichen, auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht.»[51]

Abgrenzung zur ALVZiel der IV sei es, den durch einen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsausfall in einem gewissen Rahmen auszugleichen, während die Arbeitslosenversicherung das Risiko von Arbeits- und damit Verdienstausfällen, die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt seien, teilweise abdecke (konjunkturelle, strukturelle, technologische Arbeitslosigkeit).[52]

Absehen von ArbeitsmarktBemerkenswert an diesen Ausführungen der Verwaltung ist die Tendenz zum «Wegdefinierten des Arbeitsmarktes»: Während die Rechtsprechung zuvor «zufällige Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt» und damit Konjunktureinflüsse als invaliditätsfremd ausgeschieden hatte, wurde nun tendenziell vom Arbeitsmarkt als solchem bzw. von den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen abstrahiert: Die Verwaltungspraxis ging dazu über, einen Arbeitsmarkt zu fingieren, «auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht» (Rz. 35). Erschwernisse bei der Stellensuche von behinderten Personen – sei es aufgrund ihres Gesundheitsschadens, sei es aufgrund übriger persönlicher Verhältnisse – wurden ausgeblendet, und zwar auch dann, wenn sie sich unter «normalen» bzw. «durchschnittlichen» Arbeitsmarktverhältnissen negativ auswirkten.[53]

Historischer KontextIn den Krisenzeiten der 1970-er Jahre flammte auch erstmals die Debatte um Versicherungsmissbräuche auf.[54] Trotz der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invalidenversicherung (sog. Arbeitsgruppe Lutz[55]) konnte keine Lösung für den langfristigen Kostenanstieg in der Invalidenversicherung gefunden werden.[56] Als «typische Fälle bedenkenlosen und ungerechtfertigten Rentenbezuges» erkannte die Arbeitsgruppe Lutz u.a. den «arbeitsmüden Gastarbeiter».[57] Dabei äusserte die Arbeitsgruppe vor allem auch die Besorgnis, dass angesichts des (damals) bevorstehenden BVG-Obligatoriums Rückwirkungen auf Pensionskassen und Privatversicherungen zu erwarten seien: «Ganz allgemein können bei der Invaliditätsbemessung der IV Rückwirkungen auf die Pensionskassen und Privatversicherungen nicht ausbleiben.»[58]

Wandel des Invaliditätsbegriffs?

EVG-PraxisDie verschärfte Verwaltungspraxis spiegelte sich auch in der Rechtsprechung wider. In zwei Leitentscheiden präzisierte das EVG Anfang der 1980-er Jahre zunächst die Abgrenzung zwischen Erwerbsunfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit (Erwerbslosigkeit) (BGE 107 V 17) und ging anschliessend dazu über, von den wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273) stark zu abstrahieren und eine beruflich-praktische Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vermehrt zu fingieren.

LeonardelliDas Urteil Leonardelli (BGE 107 V 17) fiel insofern differenziert aus, als das EVG nochmals klar auf die Bedeutung einer «engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit» zwischen Mediziner und Berufsberater hinwies. Der Berufsberater habe auszuführen, «welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten» in Frage kommen.[59] Im Rahmen der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit seien die persönlichen Verhältnisse wie die berufliche Ausbildung, die physischen und geistigen Fähigkeiten oder das Alter des Versicherten zu berücksichtigen; «indessen sind die genannten Gesichtspunkte keine zusätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit das Ausmass der Invalidität mitbestimmen würden».[60] Dies lag auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung einer Abgrenzung von (versicherter) Erwerbsfähigkeit und (nicht versicherter) Erwerbslosigkeit. Etwas überschiessend erscheint die Formulierung, wonach bei der Vermittelbarkeit die «rein invaliditätsbedingten Faktoren» entscheidend seien. Massgebend war aber für das EVG im Anschluss an die bisherige Praxis folgende Überlegung: Die Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten vermag keinen Rentenanspruch zu begründen.[61]

BeyIm Urteil Bey (BGE 110 V 273) erklärte das EVG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zum theoretischen und abstrakten Begriff («une notion théorique et abstraite»): «Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist.»[62] Die Tragweite dieses Entscheids zeigt sich in der späteren Rechtsprechung: So führt das Bundesgericht in einer etablierten Praxislinie bis heute aus, der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab.[63]

Fiktive ErwerbstätigkeitGerade die Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Bey zeigt, dass mit dem «Wegdefinieren des Arbeitsmarktes» (Rz. 37) durch den theoretischen und abstrakten Begriff eines ausgeglichenen (fiktiven) Arbeitsmarktes letztlich nicht nur von der Erwerbslosigkeit, sondern auch von der individuell-konkreten Erwerbsfähigkeit abstrahiert wird. Ausschlaggebend wird dann eine Art «fiktiver Erwerbsfähigkeit»: Die Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nicht (mehr) danach, welche zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls bestehen. Vielmehr erübrigt sich eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall, wenn ein «Arbeitsmarkt» fingiert wird, «auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht». Der Grundsatz der Zumutbarkeit wird so durch einen zur Fiktion erklärten ausgeglichenen Arbeitsmarkt übersteuert bzw. eingeschränkt.

Fiktive FaktenBezeichnend für die zunehmende Abstrahierung ist der Wechsel vom Indikativ zum Konjunktiv und damit von der Wirklichkeit zu «fiktiven Fakten», so etwa, wenn das BSV darauf abstellt, «welche praktischen Möglichkeiten der Versicherte trotz seiner Gesundheitsschädigung noch hätte, wenn eine normale Schulbildung und genügende Sprachkenntnisse vorlägen».[64] Letztlich wird dann auf einen Durchschnittstypus beruflicher Anforderungen abgestellt, der zwar den Gesundheitszustand der versicherten Person berücksichtigt, ansonsten aber von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Einzelfall abstrahiert. Eine solche Invaliditätsbemessung richtet sich weniger nach persönlichen Verhältnissen als nach einem «Standardversicherten» mit Durchschnittskenntnissen und Durchschnittsfähigkeiten.[65] Dieser schleichende Wandel des Begriffs der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) und damit der Invalidität (Art. 8 ATSG) sticht besonders hervor, wenn man sich den Entscheid Arfini in Erinnerung ruft: «Indessen dürfen dem Versicherten nur solche neue Erwerbstätigkeiten zugemutet werden, die ihm angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung erfahrungsgemäss wirklich zugänglich sind.»[66]

Persönliche VerhältnisseDie höchstrichterliche Praxis ist indes nicht so konsistent, wie man auf den ersten Blick meinen könnte. Von einem konsequenten Wechsel der Rechtsprechung hin zum (problematischen) Begriff der fiktiven Erwerbsfähigkeit kann auch bei der rentenbegründenden Invalidität nicht die Rede sein.[67] Das Gesetz bot denn auch weder früher (aArt. 28 Abs. 2 IVG) noch heute (Art. 16 ATSG) eine Grundlage zur Ausklammerung der Zumutbarkeit, weshalb Meyer/Reichmuth zu Recht Folgendes festhalten:

«Der Begriff des allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarktes erfährt für die Invaliditätsbemessung insofern eine Einschränkung, als dem Versicherten nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen, welche für ihn – allenfalls nach einer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) – nach seinen persönlichen Verhältnissen infrage kommen (BGE 130 V 343 E. 3.3). Über die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (BGE 113 V 22 E. 4a).»[68]

Zumutbarkeit als GrenzeGerade die jüngste Lehre vertritt die Auffassung, der ausgeglichene Arbeitsmarkt finde an der Zumutbarkeit seine Grenze – und nicht umgekehrt.[69] Die Invaliditätsbemessung abstrahiert zwar teilweise von der konkreten Arbeitsmarktlage und blendet die «augenblickliche Arbeitslosigkeit»[70] bzw. den konjunkturell bedingten Arbeitsausfall aus.[71] Die Erwerbsfähigkeit als solche bestimmt sich aber nach den konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht nach «fiktiven Fakten».

Fiktion als Regel, Realität als Ausnahme

Aktuelle Arbeitsmarkt­lageDie verschärfte Verwaltungs- und Gerichtspraxis blieb nicht ohne Widerspruch und Abmilderungen: Im Rahmen der 2. IV-Revision brachte eine Minderheit im Parlament erfolglos Anträge ein, den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu streichen oder durch eine Bezugnahme auf die «aktuelle Arbeitsmarktlage» zu ersetzen. Die Mehrheit sprach sich dagegen aus, namentlich mit dem Hinweis, dass ansonsten nicht nur die Verminderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch die Verminderung der Erwerbsgelegenheit (Erwerbslosigkeit) über die IV abgedeckt werde.[72]

HärtefallrentenEine Milderung erfuhr die verschärfte Verwaltungs- und Gerichtspraxis insofern, als für die Ausrichtung einer Härtefallrente in der Invalidenversicherung vom aktuellen Arbeitsmarkt und den besonderen Verhältnissen bei der versicherten Person ausgegangen wurde.[73] Die Härtefallrente ermöglichte bei Bedürftigkeit auch den Bezug von Ergänzungsleistungen. Art. 29bis Abs. 2 IVV lautete in seiner Fassung ab 1. Januar 1988 wie folgt:

«Die Kommission legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für ihn zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann.»

EL auch bei ViertelsrentenMit der 4. IV-Revision wurden die Härtefallrenten abgeschafft. Dafür wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch bei Bezug einer Viertelsrente der IV eingeführt.[74] Dabei gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen von teilinvaliden Personen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage – zu ermitteln ist.[75] Das Bundesgericht unterstreicht die Abgrenzung zum Invalideneinkommen, welches «auf verschiedenen Fiktionen» beruhe.[76] Diese Regelung mag wirtschaftliche Härtefälle abfedern, jedenfalls wenn ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, doch die Fiktion wird damit zur Regel in der Invalidenversicherung und die Realität zur Ausnahme für (gewisse) Härtefälle gestempelt.

Keine realitätsfremden Einsatzmöglich­keitenDas EVG ging – wie bereits erwähnt – nie in voller Konsequenz zu einer fiktiven Erwerbsunfähigkeit über, bei welcher die Realität nur noch die Ausnahme bildete. So führte das EVG schon im Jahr 1989 aus, es dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von Arbeitsgelegenheiten könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kenne oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer solchen Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheine:[77] «Im Rahmen der Selbsteingliederung dürfen von einem Versicherten nicht realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren verlangt werden».[78] So erachtete es das EVG als unrealistisch, dass ein als Maler und Bodenleger tätig gewesener Versicherter ohne jegliche Vorbereitung eine Stelle in einem Büro annehmen könne.[79]

Berufspraktische AbklärungDer Wandel hin zur fiktiven Erwerbsunfähigkeit zeigt sich gut in der veränderten Stellung der berufspraktischen Abklärungen. Noch bis zum Entscheid Leonardelli unterstrich das EVG die hohe Bedeutung solcher Abklärungen: «Der Arzt sagt, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (…). Der Berufsberater dagegen sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (…)».[80] In aktuellen Entscheiden sind diese Ausführungen deutlich abgeschwächt,[81] in der Regel wird sogar den «objektiven» medizinischen Abklärungen klar der Vorrang eingeräumt.[82]

Praktische VerwertbarkeitBei der Schaffung beruflicher Abklärungsstellen (BEFAS) im Jahr 1980 umschrieb das BSV ihre Aufgabe wie folgt: «[W]as sind mögliche und zumutbare leichte Arbeiten, in welchem Umfange und mit welchen Lohnchancen können diese in der freien Wirtschaft verrichtet werden?»[83] Geklärt werden sollte die «praktische Verwertbarkeit von noch vorhandener Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt».[84]

Genaue Abklärungen im EinzelfallBereits 1985 hat der damalige Leiter der BEFAS in Horw (Luzern) darauf hingewiesen, dass die möglichst genaue Kenntnis der wirklichen Arbeits- und Berufsanforderungen «zentrale Grundvoraussetzung» für alle ist, die eine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu beurteilen haben.[85] Die berufliche Abklärung setzt genaue, objektive und zuverlässige Kenntnisse über die Bedingungen der Arbeits- und Berufswelt voraus,[86] welche im Einzelfall abzuklären sind. Je stärker indes Verwaltungs- und Gerichtspraxis den Arbeitsmarkt wegdefinieren, desto entbehrlicher werden berufspraktische Abklärungen. So rief das BSV bereits im Jahr 1986 in Erinnerung, dass die BEFAS nur «in besonderen Fällen» beizuziehen sind.[87]

Fokus: Abgrenzung und Bezüge zur Arbeitslosenversicherung

Abgrenzung Leistungsbereich IV/ALVStandardmässig wird in Gerichtsentscheiden ausgeführt, der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» diene dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.[88] In der Tat hat denn auch bereits der Gesetzgeber bei der Schaffung der Invalidenversicherung auf die Bedeutung einer Abgrenzung zwischen (gesundheitlich bedingter) Erwerbsunfähigkeit (= IV) und anderweitig bedingter Erwerbslosigkeit (= ALV) hingewiesen.[89] Schon vor der Schaffung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung auf eidgenössischer Ebene im Jahr 1976 war eine klare Trennung zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung gesetzlich gewollt;[90] sie entsprach bereits bei der Schaffung der Invalidenversicherung der konstanten EVG-Praxis[91]. Der Wandel des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht mit der Schaffung des Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung auf Bundesebene erklären.

Vermittlung BehinderterIn anderer Hinsicht bestehen dagegen Bezüge zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, und zwar bei der Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen (Art. 15 Abs. 2 AVIG[92]) sowie bei den Beiträgen zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 1 AVIG[93]). Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis bedeutet der Begriff «ausgeglichene Arbeitsmarktlage», dass die versicherte Person nicht nur bei Hochkonjunktur und Arbeitskräftemangel als vermittelbar gelten darf.[94] Das EVG führte dazu Folgendes aus:

«Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Milderung der vom alten Recht für die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche «voll oder stark überwiegend» auf den Gesundheitszustand eines Behinderten zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehören (…) Selbst Bezüger einer ganzen Invalidenrente sind daher im Falle ihrer Arbeitslosigkeit grundsätzlich anspruchsberechtigt, sofern ihre Vermittelbarkeit auch durch die ungünstige Konjunkturlage beeinträchtigt und für Arbeitsstellen, bei welchen sie mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, nach wie vor gegeben ist (…)»[95]

Beiträge Behinderter in der ALVEs entspricht damit Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen in der ALV weit gefasst wird, um zu vermeiden, dass Personen, die zuvor Beiträge bezahlt haben, nun (mangels Vermittlungsfähigkeit) ohne Leistungen dastehen.[96] Die Rechtsprechung ging denn auch in der Arbeitslosenversicherung dazu über, den ausgeglichenen Arbeitsmarkt insofern weit zu fassen, als er auch «soziale Winkel» umfasst, d.h. Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin rechnen können.[97]

Verwertbarkeit der RestarbeitsfähigkeitDiese besondere Regelung in der Arbeitslosenversicherung zugunsten der behinderten Personen wirkt sich gegenteilig aus, wenn sie unbesehen auf die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung übertragen wird, worauf Miriam Lendfers zu Recht hingewiesen hat:[98]

«Komplett aus dem Kontext gerissen tauchen nun diese Ausführungen zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts [in der Arbeitslosenversicherung] bei der Frage der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung wieder auf – hier wirken sie sich aber nicht etwa zugunsten der Versicherten aus, im Gegenteil. Wie überzeugend kann vor diesem Hintergrund die Behauptung sein, der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthalte auch Nischenarbeitsplätze, bei denen die versicherte Person mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen könne?»

Von der Einführung des ATSG bis heute
Schaffung des ATSG

Vom IVG ins ATSGMit der Schaffung des ATSG wurde der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes vom IVG ins ATSG überführt (Art. 7 und 16 ATSG).[99] Im Bericht des Ständerates vom 27. September 1990 betreffend die parlamentarischen Initiative zur Schaffung eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts wurde – in Anknüpfung an die vorbestehende Rechtslage – vorgeschlagen, den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen.[100]

Vorschlag des BundesratesDagegen gehörte das Merkmal des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nach Auffassung des Bundesrates nicht in die Umschreibung der Erwerbsunfähigkeit. Der Bundesrat schlug deshalb vor, die Formulierung «auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt» durch «auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt» zu kürzen. Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» sei eher ein Abgrenzungskriterium für die Zuständigkeit zwischen einzelnen Sozialversicherungen, also zwischen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Hinweis sei in der Definition der Bestimmung des Invaliditätsgrades am Platz, nicht aber in Bereichen, wo es um kurzfristige Geldleistungen gehe.[101]

KommissionDie nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit prüfte diesen Vorschlag, folgte letztlich aber dem ursprünglichen Entwurf des Ständerates. In der Subkommission ATSG wurde die Bedeutung der «Ausgeglichenheit» des Arbeitsmarktes einlässlich erörtert.[102] Von Expertenseite wurde dargelegt, dass sich der Begriff des Arbeitsmarktes durch zwei Kriterien auszeichne: Der Arbeitsmarkt müsse für den Versicherten in Betracht kommen und ausgeglichen sein. Während das erste Kriterium in der Person des Versicherten angelegt sei, setze die Ausgeglichenheit ein gewisses Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage (keine Vollbeschäftigung, aber auch keine Arbeitslosigkeit) voraus. Der konjunkturell bedingte Arbeitsausfall werde durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit sei nicht von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängig.

ObjektivierungIm Bericht der nationalrätlichen Kommission wird weiter ausgeführt, dass der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten über das Kriterium des ausgeglichenen Arbeitsmarktes «objektiviert» und «nicht von den Zufälligkeiten der Arbeitsmarktschwankungen abhängig» wird.[103] Es wäre stossend, wenn die Erwerbsunfähigkeit je nach Arbeitsmarktsituation unterschiedlich hoch angesetzt würde. Wer in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, aber keine Arbeit finde, sei nicht erwerbsunfähig, sondern arbeitslos. Das Arbeitsmarktrisiko sei nicht über die Invaliden- bzw. Unfallversicherung gedeckt. Die Definition des Ständerates entspreche der Gerichtspraxis. Eine Streichung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, wie es der Bundesrat beantragt hatte, würde den falschen Eindruck erwecken, dass bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit auf den real existierenden Arbeitsmarkt abzustellen sei. Dies sei nicht der Fall, weil Art. 22 E-ATSG (= Art. 16 ATSG), der den Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimme, wieder am ausgeglichenen Arbeitsmarkt anknüpfe. In Grenzfällen sei es weitgehend eine Ermessensfrage, zwischen Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zu unterscheiden. Dies sei indes kein Grund, das bisher geltende und bewährte Abgrenzungsprinzip aufzugeben. Die Formulierung des Ständerates diene der Klarheit.[104]

Verzicht auf DefinitionAuf eine gesetzliche Definition des ausgeglichenen Arbeitsmarkts wurde auch im ATSG verzichtet. Das EVG führte seine bisherige Rechtsprechung unter der Geltung des ATSG fort und hielt dazu fest: «(…) auch an den einzelnen Bemessungskriterien (Validen- und Invalideneinkommen, Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit sowie des ausgeglichenen Arbeitsmarktes etc.) ändert sich unter der Herrschaft des ATSG nichts»[105].

Neue Herausforderungen

MissbrauchsproblematikAb Mitte der 1990-er Jahre stieg die Zahl der IV-Rentenbeziehenden erneut stark an,[106] namentlich bei den psychischen Erkrankungen.[107] Anders als die Krisendiskussion in den 1970-er Jahren löste diejenige der 1990-er Jahre intensive gesetzgeberische Aktivitäten in der Invalidenversicherung aus und war in dieser Hinsicht politisch folgenreicher, wobei aus historischer Sicht eine «Medikalisierung der Krisendiskussion» auffällt.[108] Es entzündete sich erneut eine Missbrauchsdebatte, wobei vor allem Rentenbeziehende mit psychischen Problemen im Fokus standen.[109] Verwaltungs- und Gerichtspraxis gingen dazu über, die (problematischen) Abstrahierungen bei der Invaliditätsbemessung erwerbstätiger Versicherter in die gesundheitliche Komponente «vorzuverlagern».[110] Die Ausschälung psychosozialer und soziokultureller Faktoren[111] wie die inzwischen überwundene Überwindbarkeitspraxis[112] sind Ausdruck einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis, die Defiziten in der (medizinischen) Abklärung und einer befürchteten Inflation «sozialer Leiden» entgegenwirken wollte. Vergleiche der Daten der 1990-er Jahre ergaben, dass in Jahren mit niedrigem wirtschaftlichem Wachstum die Ausgaben der Invalidenversicherung markant anstiegen.[113] Auswertungen konnten aber keinen institutionalisierten, routinemässigen Übertritt von Erwerbslosen zur Invalidenversicherung feststellen.[114]

Strengere PraxisDie strengere Beurteilung von Rentengesuchen durch die kantonalen IV-Stellen seit der Jahrtausendwende sowie eine restriktivere Gerichtspraxis in Bezug auf die Zusprache von IV-Renten wurden schliesslich im Rahmen einer grossangelegten Studie durch das BSV im Jahr 2007 bestätigt.[115] Bei knapp der Hälfte der Fälle war das Invalideneinkommen streitig, dessen Bemessung in direktem Zusammenhang mit dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht. Bei den untersuchten Urteilen ging es unter dem Titel des Invalideneinkommens viel stärker um dessen technische Ermittlung als um die Frage der Zumutbarkeit. Gemäss den Studienautoren entstand «aufgrund der Befunde zu den Gesundheitsschäden und zur Zumutbarkeit der Eindruck, dass das Gericht eine explizite Diskussion über die Zumutbarkeit bis zu einem gewissen Grad vermeidet»[116].

NischenarbeitsplätzeDie höchstrichterliche Rechtsprechung zum «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» blieb insofern konstant, als immer wieder auf BGE 110 V 273 verwiesen wurde.[117] Anders als zu den Anfangszeiten der IV ging die Gerichtspraxis in einer Vielzahl von Fällen gar nicht mehr vertieft auf die gesamten persönlichen Verhältnisse[118] der Versicherten ein, sondern verwies pauschal auf die Möglichkeit von Überwachungs- und Kontrollarbeiten als körperlich leichte Tätigkeiten.[119] Als Beispiele solcher körperlich leichter Tätigkeiten nennt die Rechtsprechung auch heute noch Concierge, Parkplatzwächter, Museumswärter oder Lagerist.[120] Solche Nischenarbeitsplätze sind aber bedingt durch den Strukturwandel im Schwinden begriffen. Dieser Strukturwandel wirkt sich nach den verfügbaren Studien besonders negativ auf die Beschäftigungschancen niedrig qualifizierter Arbeitnehmender aus,[121] denn der schweizerische Arbeitsmarkt hat sich über die Jahrzehnte tiefgreifend verändert: Während die Zahl der Erwerbstätigen im Industriesektor abnahm, gewann der Dienstleistungssektor zunehmend an Gewicht. Im Jahr 2003 arbeiteten bereits knapp 72 % der Erwerbstätigen in der Schweiz in diesem Sektor. Viele Arbeitsplätze gingen deshalb verloren. Die Anforderungen an die erwerbstätige Bevölkerung haben sich durch diese Verschiebung der Arbeitsplätze in den Dienstleistungssektor und durch den technischen Fortschritt im Industriesektor verändert. Betroffen sind – wie erwähnt – vor allem gering qualifizierte Erwerbstätige.[122]

Kaufmännischer BereichAber auch die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich hat sich erheblich verändert, wo – wie das EVG bereits im Jahr 2003 festhielt – «die Tendenz in Richtung Sachbearbeitung geht, die Beschränkung eines bestimmten Arbeitsplatzes auf reine Schreib- und Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger wird und auch Arbeitsplätze mit einem einfachen Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind (…) Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfach Büroarbeit beschränkende Stelle zu finden, so muss bei einem bestimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer schon seltenen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähigkeit in der betroffenen Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar ist».[123] Der Bundesrat äusserte sich ähnlich (dazu unten Rz. 67).

5. IV-Revision

Überwindbar­keitMit der 5. IV-Revision wurde Art. 7 ATSG wie folgt ergänzt: «Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist».

Invaliditätsfremde FaktorenDazu führte der Bundesrat Folgendes aus:

«Der Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren bei der Beurteilung des Vorliegens einer Invalidität wird nun ausdrücklich im Gesetz verankert. Eine relevante Erwerbsunfähigkeit liegt somit nur in dem Ausmass vor, in dem der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten einer versicherten Person auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf die gesundheitliche Beeinträchtigung selber zurückzuführen ist. Beeinträchtigen andere Gründe (sog. invaliditätsfremde Faktoren wie z.B. Alter, mangelnde schulische Ausbildung, sprachliche Probleme, sozio-kulturelle Faktoren, reines Suchtgeschehen, Aggravation usw.) die Erwerbsmöglichkeiten, so dürfen diese bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (und damit der Invalidität) nicht berücksichtigt werden. In jedem Einzelfall ist eine klare Ausscheidung dieser Faktoren vorzunehmen.»[124]

«Die Erwerbsmöglichkeiten versicherter Personen werden durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Nach Artikel 7 ATSG ist ausschliesslich die durch gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachte Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Invalidität ist demnach nicht gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch andere Faktoren (sog. invaliditätsfremde Gründe wie z.B. Alter, mangelnde Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten, reines Suchtgeschehen, soziokulturelle Umstände, Aggravation, etc.) verursacht wurde. Die Rechtsprechung hat die Bestimmung von Artikel 7 ATSG vielfältig konkretisiert und dadurch zu einer Abgrenzung der invaliditätsbedingten Erwerbsunfähigkeiten von anderen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit beigetragen (vgl. BGE 127 V 294, 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1989, S. 313, AHI 1999, S. 238 Erw. 1 mit Hinweisen)».[125]

Urteil LeonardelliDer Bundesrat verwies dabei auf eine Rechtsprechung, die anknüpfend an den Entscheid Leonardelli eine durchaus differenzierte Betrachtung sog. «invaliditätsfremder» Faktoren vornahm: Im Urteil des EVG vom 28. Juli 1999 (= AHI 1999, S. 237 ff.) hielt das EVG fest, dass invaliditätsfremde Gründe wie Lebensalter, Dienstalter, mangelnde Ausbildung und Verständigungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der einer versicherten Person noch zumutbaren Arbeit zu berücksichtigen sind. Wird jedoch gestützt auf alle Umstände eine Arbeit als zumutbar erachtet, sind diese Faktoren – weil invaliditätsfremd – bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen. Eine solche Herangehensweise entspricht der Unterscheidung von Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit. Weiter entspricht sie Art. 16 ATSG, der durch die 5. IV-Revision nicht geändert wurde. Die Rechtsprechung hat denn auch eine gesetzliche Verschärfung des Invaliditätsbegriffs durch die 5. IV-Revision zu Recht verneint.[126]

StrukturwandelDer Bundesrat hat in einer Stellungnahme zu einem parlamentarischen Vorstoss noch im Jahr 2013 und damit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision (2008) zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt Folgendes festgehalten:[127]

«Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird auf das Kriterium ‹ausgeglichene Arbeitsmarktlage› zurückgegriffen, um den strukturellen (und nicht den konjunkturellen) Veränderungen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, beispielsweise der Produktivitätssteigerung oder dem Rentabilitäts- und Kostendruck. Diese Faktoren könnten die Integration der versicherten Person in das Unternehmen erschweren oder gar verunmöglichen und haben deshalb auch einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der versicherten Person.»

VerhältnismässigkeitJüngst hat der Gesetzgeber die IV-Stellen ausdrücklich darauf verpflichtet, «die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten» im Rahmen der Versicherungsleistungen zu berücksichtigen,[128] und die Rechtsprechung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in die Beurteilung der Zumutbarkeit zwingend auch Verhältnismässigkeitsüberlegungen einfliessen.[129]

Zwischenfazit

ZweckDer Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient dem gesetzlichen Zweck, konjunkturelle Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt zu bereinigen und auf Durchschnittsverhältnisse abzustellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist Ausfluss der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und verdeutlicht, dass das Nichtfinden einer Arbeitsstelle (Erwerbslosigkeit) in der Invalidenversicherung nicht versichert ist. Problematisch ist es nach hier vertretener Auffassung, den ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem fiktiven Arbeitsmarkt gleichzusetzen, auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Denn damit wird die gesetzliche Methode der individuell-konkreten Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG unterlaufen und durch eine theoretische und abstrakte Betrachtung ersetzt: Von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Personen lässt sich aber in der Invalidenversicherung nicht absehen, ohne dass die Zumutbarkeit zur Zumutung wird.

FiktionAuffallend ist, dass Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auf der Achse zwischen Realität (tatsächlicher Arbeitsmarkt) und Fiktion (abstrakter Arbeitsmarkt) über die Jahrzehnte deutlich in Richtung Fiktion gerückt sind. Das Bundesgericht führt heute wie selbstverständlich aus, die Invaliditätsbemessung der IV beruhe «auf verschiedenen Fiktionen – insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage» (BGE 141 V 343). Gerade konjunkturelle Krisenzeiten (1970-er Jahre, 1990-er Jahre) gaben Anlass für eine zunehmend abstrakte Betrachtungsweise, die vom tatsächlichen Arbeitsmarkt vermehrt absah. Ausgeblendet wurden nicht nur konjunkturelle Schwankungen, sondern auch die Arbeitsmarktverhältnisse als solche. Dieses Wegdefinieren des Arbeitsmarktes hebelt die Zumutbarkeit aus und führt letztlich zu einer fiktiven Erwerbsfähigkeit.

Abb. 2: Ausgeglichener Arbeitsmarkt


Quelle: eigene Darstellung

RealitätsbezugWeiter fällt aus historischer Sicht auf, dass der bereits bei Einführung der Invalidenversicherung zentrale Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» auch daran scheiterte, dass keine Arbeitsplatzgarantien für Behinderte oder Arbeitsplatzquoten für grössere Unternehmen vorlagen. Sie schienen bei Schaffung der Invalidenversicherung in den 1950-er Jahre überflüssig. Da in der Invalidenversicherung der Invaliditätsgrad anhand der eingetretenen (Teil-)Er­werbs­unfähigkeit bestimmt wird, bezieht sich Invalidität auf den «Marktpreis» bzw. auf den monetären «Wertzerfall» der gesundheitlich beeinträchtigten Person auf dem Arbeitsmarkt.[130] Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wirken daher auf die Erwerbsfähigkeit zurück – und beeinflussen das Ausmass der Invalidität.[131] Je erfolgreicher die Arbeitsmarktintegration gelingt, desto tiefer fallen die Invaliditätsgrade aus. Diese Verknüpfung von Invalidität und Arbeitsmarktlage ist durch den Ausschluss konjunktureller Schwankungen zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben – es sei denn, man greife zu einer fiktiven Erwerbsfähigkeit und damit zum «Wegdefinieren des Arbeitsmarktes».

VermittelbarkeitDas Abstellen auf eine fiktive Erwerbsfähigkeit hat zur Folge, dass sich die fehlende oder erschwerte Eingliederungsfähigkeit und Vermittelbarkeit von behinderten Personen auf dem realen Arbeitsmarkt einseitig zulasten der behinderten Personen auswirken. Für die betroffenen Personen bedeutet dies im Ergebnis weniger «Eingliederung vor Rente» als vielmehr «weder Eingliederung noch Rente». Eine Alternative dazu wäre, die Inklusion behinderter Personen in die Arbeitswelt wirksam zu fördern – und damit letztlich auch die Invalidenversicherung finanziell zu entlasten. Wenn sich etwa der ausgeglichene Arbeitsmarkt für an- und ungelernte behinderte Personen zunehmend verschliesst, so kann ihnen nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» die Rente nur dann verweigert werden, wenn ihnen zuvor der Arbeitsmarktzugang wieder geöffnet worden ist. Ein zunehmend verschlossener Arbeitsmarkt sollte also eher Anlass sein, die Wirtschaft in die Pflicht zu nehmen, als die Versicherten aus dem Recht zu stellen.

1 Nadai/Canonica/Koch, S. 36. ↵

2 Prinz, S. 91. ↵

3 Prinz, S. 91. ↵

4 Prinz, S. 85. ↵

5 Vgl. das Votum von Expertenseite in Protokoll der SGK-N vom 14. August 1995, S. 5, und Art. 7 Abs. 1 ATSG. ↵

6 Prinz, S. 85 f. (Hervorhebung beigefügt). ↵

7 Hugo Siefart, Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf dem Gebiete des Versicherungswesens, 2. Aufl., Berlin 1906, S. 27 ff., abrufbar unter http://dlib-pr.mpier.mpg.de (besucht am 12. Februar 2021), u.a. mit Hinweis auf einen (gescheiterten) Antrag aus dem Jahr 1897, in der deutschen Unfallversicherung «eine Rente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit» auszurichten (S. 45). ↵

8 Art. 76 f. aKUVG; Rüedi, Spannungsfeld, S. 39. ↵

9 EVGE 1936, S. 101 E. 1. ↵

10 EVGE 1936, S. 101 E. 1. ↵

11 Vgl. dazu nun auch Geertsen, Gedanken, passim. ↵

12 EVGE 1936, S. 101 E. 1 (Hervorhebung beigefügt). ↵

13 EVGE 1940, S. 120 E. 1a. ↵

14 EVGE 1940, S. 120 E. 1b. ↵

15 EVGE 1940, S. 120 (Regeste) (Hervorhebung beigefügt). ↵

16 EVGE 1940, S. 120 (Regeste ) und E. 1b. ↵

17 EVGE 1940, S. 120 E. 1b. ↵

18 Siehe dazu auch EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵

19 BGE 135 V 58 E. 3.4.1; Geertsen, Gedanken, S. 167. ↵

20 EVGE 1955, S. 150 E. 1 (zu Art. 77 aKUVG). ↵

21 Bericht Expertenkommission 1956, S. 114; BBl 1958 II 1137, 1197. ↵

22 BBl 1958 II 1137, 1196 (Hervorhebung beigefügt). ↵

23 BBl 1958 II 1137, 1162. ↵

24 BBl 1958 II 1137, 1197. ↵

25 BBl 1958 II 1137, 1197; die obligatorische Arbeitslosenversicherung wurde erst viel später eingeführt, siehe dazu Rz. 32. ↵

26 BBl 1958 II 1137, 1197 (Hervorhebung beigefügt). ↵

27 BBl 1958 II 1137, 1196 (zum Valideneinkommen). ↵

28 Piccard 1957, S. 123. ↵

29 BBl 1958 II 1137, 1197. ↵

30 Zuständig war die Invalidenversicherungs-Kommission nach aArt. 55 ff. IVG-1959, bestehend aus (1) einem Arzt, (2) einem Fachmann für die Eingliederung, (3) einem Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, (4) einem Fürsorger und (5) einem Juristen, wobei mindestens ein Kommissionsmitglied weiblichen Geschlechts sein musste (so wörtlich Art. 56 Abs. 1 IVG-1959). ↵

31 Bericht Expertenkommission 1956, S. 27. ↵

32 Bericht Expertenkommission 1956, S. 114 f. ↵

33 EVGE 1960, S. 249 E. 3; siehe auch ZAK 1961, S. 84 ff. ↵

34 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵

35 EVGE 1967, S. 22, 23. ↵

36 ZAK 1974, S. 424 ff., 425. ↵

37 EVGE 1960, S. 114 E. 2 (zur Arbeitslosenversicherung); BGE 96 V 31; auch die geschützten Werkstäten gehören zu dem den behinderten Versicherten offenstehenden Arbeitsmarkt, vgl. Leuzinger-Naef, S. 26. ↵

38 Vetsch-Lippert, S. 137 ff. ↵

39 ZAK 1975, S. 231 ff., 234 mit Hinweis auf ZAK 1961, S. 502 ff., 504; vgl. auch ZAK 1961 S. 84 ff., 86. ↵

40 Z.B. EVGE 1960, S. 249 E. 2; EVGE 1961, S. 171 E. 1; ZAK 1961, S. 84; ZAK 1961, S. 506; EVGE 1968, S. 88 ff. ↵

41 So das BSV in ZAK 1974, S. 498. ↵

42 Piccard 1957, S. 125. ↵

43 Rüedi, Spannungsfeld, S. 40 f.; ZAK 1977, S. 193; vgl. auch ZAK 1973, S. 206. ↵

44 Dazu unten Rz. 53. ↵

45 ZAK 1974, S. 498 ff. ↵

46 Rüedi, Spannungsfeld, S. 40, mit Hinweisen. ↵

47 ZAK 1976, S. 279. ↵

48 ZAK 1976, S. 100. ↵

49 ZAK 1976, S. 279; ZAK 1973, S. 576, EVGE 1968, S. 217 E. 2; ZAK 1969, S. 197. ↵

50 Egli, S. 98. ↵

51 Wyss, S. 488. ↵

52 Wyss, S. 490. ↵

53 Vgl. zur Kritik des Tabellenlohnabzuges in der Praxis Rz. 688 ff. ↵

54 Vgl. dazu auch Alan Canonica et al., Die Verwaltung der Invalidenversicherung (IV), in: Geschichte der Sozialen Sicherheit der Schweiz (Stand: Dezember 2015), abrufbar unter www.geschichtedersozialensicherheit.ch/institutionen/verwaltung-der-sozialen-sicherheit/die-verwaltung-der-invalidenversicherung-iv (besucht am 12. Fe­bruar 2021). ↵

55 ZAK 1978, S. 262. ↵

56 Siehe dazu Urs Germann et al., Soziale Sicherheit im Zeichen der Wachstumskrise, in: Geschichte der Sozialen Sicherheit der Schweiz, S. 38 f. (Stand: Dezember 2014), abrufbar unter www.geschichtedersozialensicherheit.ch/synthese/#c99 (besucht am 12. Februar 2021). ↵

57 ZAK 1978, S. 262, 279 f. ↵

58 ZAK 1978, S. 262, 280. ↵

59 BGE 107 V 17 E. 2b. ↵

60 BGE 107 V 17 E. 2c (Hervorhebung beigefügt). ↵

61 BGE 107 V 17 E. 2c. ↵

62 BGE 110 V 273 E. 4b, zitiert nach Pra 74 (1985) Nr. 198. ↵

63 BGE 134 V 64 E. 4.2.1. ↵

64 BSV, Invalidität und Arbeitslosigkeit, in: ZAK 1980, S. 255 f., 256 (Hervorhebung beigefügt). ↵

65 Ebenfalls kritisch Omlin, S. 108; anders dagegen Schaer, Rz. 134. ↵

66 Dazu oben Rz. 19 (Hervorhebung beigefügt). ↵

67 Dazu sogleich Rz. 46 ff. und zur Kritik an der Praxis Rz. 705 ff.↵

68 Meyer/Reichmuth, Art. 28a N 141. ↵

69 Bittel, S. 187 ff.; Kieser, ATSG, Art. 7 N 56, 59, 63; CR LPGA-Moser-Szeless, Art. 7 N 21 ff.; BSK ATSG-Traub, Art. 7 N 19 ff.; Egli, S. 97 ff. ↵

70 So eine gelungene Formulierung des deutschen Reichsversicherungsamts aus dem Jahr 1892. ↵

71 So bereits Piccard 1933, S. 1241. ↵

72 AB S 1985 754 f.; AB N 1986 761 ff. ↵

73 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40, jedoch unter 50 % bestand damals Anspruch auf eine Viertelsrente, siehe zum Ganzen z.B. ZAK 1989, S. 313 ff., 316. ↵

74 Heute: Art. 4 Abs. 1 lit. c IVG; BBl 2001 3205, 3235 f. ↵

75 Vgl. Art. 14a ELV; z.B.: BGE 142 V 12 E. 3.2; BGE 141 V 343 E. 5.2; BGE 117 V 287 E. 3a. ↵

76 BGE 141 V 343 E. 5.2. ↵

77 ZAK 1989, S. 319 ff., 321; Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2012 vom 12. September 2012, E. 4.2.4.1 m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 824/02 vom 16. Juni 2004, E. 2.2.1; Hoop, S. 96. ↵

78 So die Regesten zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Januar 1989, in: ZAK 1989, S. 319. ↵

79 ZAK 1989, S. 319 ff., 322. ↵

80 BGE 107 V 17 E. 2b. ↵

81 BGE 140 V 193 E. 3.2. ↵

82 Statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen; differenzierend: Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019, E. 3.1. ↵

83 ZAK 1980, S. 550 ff., 550. ↵

84 ZAK 1980, S. 550 ff., 550. ↵

85 Dazu und zum Folgenden: Abegg, S. 250; daran anknüpfend Egli, S. 107. ↵

86 Abegg, S. 246 ff., 250. ↵

87 ZAK 1986, S. 324 ff. ↵

88 Statt vieler: BGE 110 V 273. ↵

89 Siehe auch Piccard 1933, S. 1241; dazu oben Rz. 23 ff. ↵

90 BBl 1958 II 1137, 1162, 1197. ↵

91 Bericht Expertenkommission 1956, S. 28. ↵

92 Art. 15 Abs. 2 AVIG: «Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.» ↵

93 Art. 73 Abs. 1 AVIG: «Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.» ↵

94 AVIG-Praxis B251; aus der Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts C 268/04 vom 3. März 2005, E. 1.2.1. ↵

95 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Mai 1995, E. 5b/bb, publ. in: SZS 1997, S. 534 ff. ↵

96 BBl 1980 III 489, 567 f. ↵

97 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 379/00 vom 28. Mai 2002, E. 3b/aa.↵

98 Lendfers, JaSo 2019, S. 40 f. ↵

99 Auch Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 73 Abs. 1 AVIG erwähnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. ↵

100 BBl 1991 II 185, 249; Hoop, S. 92. ↵

101 BBl 1994 V 921, 930 f.; Hoop, S. 92. ↵

102 Dazu Protokoll der Subkommission ATSG der SGK N vom 14. August 1995, S. 5 ff. ↵

103 BBl 1999 V 4523, 4547. ↵

104 BBl 1999 V 4523, 4548. ↵

105 BGE 130 V 343 E. 3.4.1. ↵

106 Bolliger/Willisegger/Rüefli, S. 1; BBl 2005 4459, 4472 f. ↵

107 Im Jahr 1996 machten die psychischen Erkrankungen als Ursache für einen IV-Rentenbezug noch einen Drittel aus, im Jahr 2012 rund die Hälfte. Siehe dazu BBl 2005 4459, 4474 und 4487; PKRück, S. 8 f. ↵

108 Aufschlussreich: Lengwiler, S. 339 ff. ↵

109 Alan Canonica et al., Behinderung, in: Geschichte der Sozialen Sicherheit der Schweiz (Stand: Dezember 2018), abrufbar unter www.geschichtedersozialensicherheit.ch/risikogeschichte/behinderung (besucht am 12. Februar 2021). ↵

110 Dazu näher Egli, S. 114. ↵

111 BGE 127 V 294. ↵

112 BGE 130 V 352. ↵

113 BBl 2005 4459, 4483 f. ↵

114 BBl 2005 4459, 4483 f. ↵

115 Bolliger/Willisegger/Rüefli, S. VII ff., zur strengeren Gerichtspraxis S. 85 f. ↵

116 Zum Ganzen Bolliger/Willisegger/Rüefli, S. 82. ↵

117 Vgl. z.B. ZAK 1991, S. 318 ff.; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts SG 1991 Nr. 770 vom 8. August 1991, E. 4b und SG 1996 Nr. 1050 vom 22. Januar 1996, E. 1. ↵

118 So noch ZAK 1976, S. 279. ↵

119 Z.B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 766/02 vom 7. Juni 2004, E. 2.1; I 394/04 vom 2. Februar 2005, E. 3.2; U 156/04 vom 17. März 2005, E. 8.2; U 303/06 vom 22. November 2006, E. 7.2.2; I 942/06 vom 24. September 2007, E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2007 vom 15. Mai 2008, E. 4.1. ↵

120 Z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3148/2006 vom 15. April 2008, E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019, E. 8.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019, E. 7.4.2. ↵

121 Ott/Bade/Wapf, S. 111; PKRück, S. 19. ↵

122 Zum Ganzen BBl 2005 4459, 4483. ↵

123 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 425/00 vom 29. Januar 2003, E. 4.4; Mosimann, Invaliditätsbemessung, S. 17 f. ↵

124 BBl 2005 4459, 4577. ↵

125 BBl 2005 4459, 4530. ↵

126 BGE 135 V 215 E. 7.3. ↵

127 Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 2013 zur Motion Mauro Poggia (12.4126) «Bestimmung des Invaliditätsgrades. Von der Fiktion zurück zur Realität». ↵

128 Art. 59 Abs. 6 IVG. ↵

129 BGE 145 V 2 E. 5.3.1 (zu Art. 7a IVG). ↵

130 Canonica, S. 192. ↵

131 Siehe auch SVR 1998 IV Nr. 2 E. 5/bb. ↵

3
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt in der bundesgerichtlichen Praxis: Übersicht, Fallgruppen und Würdigung
Einleitung

PraxisNachdem die Entstehungsgeschichte und die Weiterentwicklung des Begriffs des ausgeglichenen Arbeitsmarktes dargelegt und seine theoretische Funktionsweise erläutert wurden, widmet sich dieser Teil der praktischen Anwendung. Die nachfolgende Auslegeordnung dient einem doppelten Zweck: Zunächst liefert eine systematisierte Darstellung der bislang nur vereinzelt dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung einen umfassenden Überblick sowie einen Einstieg auch für spezifische Fallkonstellationen.

Überprüfung der TheseWeiter soll anhand der im Internet öffentlich zugänglich gemachten bundesgerichtlichen Praxis (grösstenteils ab dem Jahr 2001) die im Kapitel B aufgeworfene These verifiziert werden, nach welcher sich der «in Betracht kommenden ausgeglichene Arbeitsmarkt» über die Jahrzehnte hinweg zu einem fiktiven, von der Realität entfernten Arbeitsmarktbegriff gewandelt hat, bei dessen Anwendung sich die Praxis weg von einer individuell-konkreten Invaliditätsbemessung zu einer theoretischen und abstrakten Betrachtung hin gewandelt hat (Rz. 71 ff.).

Grobe Rechtsprechungslinien zum «ausgeglichenen Arbeitsmarkt»
Grundsatzentscheid BGE 110 V 273 als Ausgangslage

35-jähriger LeitentscheidIm Jahr 1984 hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 110 V 273 den «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» näher definiert. Es hielt fest, dass es sich bei diesem Begriff um ein theoretisches und abstraktes Konzept zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung handle. Das Konzept gehe von einem gewissen Gleichgewicht zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage aus und unterstelle gleichzeitig, dass der Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten beinhalte, und zwar sowohl bezüglich beruflicher und intellektueller Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Aufgrund dieser Annahmen gelte es zu beurteilen, ob eine betroffene Person unter den konkreten Umständen die Möglichkeit habe, ihre Erwerbsfähigkeit zu nutzen, und ob sie ein Einkommen erzielen könne, das den Anspruch auf eine Rente ausschliesse.[1]

Konkretisierung des Begriffs des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts»

KonkretisierungenIn späteren Entscheiden konkretisierte das Bundesgericht, dass bei der Beurteilung nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen sei, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar seien. Es obliege grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, die aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kämen. Dabei sei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen.[2] Die Anforderungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten seien nicht hoch und Vorinstanz und Verwaltung hätten im Rahmen des Einkommensvergleichs keine konkreten Arbeitsstellen nachzuweisen, sondern es werde vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen (weshalb unbeachtlich ist, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist[3]). Die IV-Stelle (resp. die Vorinstanz) habe nicht zu prüfen, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhalte oder erhalten könne; es reiche aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur seien.[4]

NischenarbeitsplätzeDas Bundesgericht geht zudem davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.[5]

In schwierigen ZeitenDas theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gelangt auch dann zur Anwendung, wenn es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden.[6] Die konkrete Arbeitsmarktlage wird nämlich nicht berücksichtigt, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider ab, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden.[7]

Realitätsfremde VorkehrenAllerdings dürfen im Rahmen der Selbsteingliederung von einem Versicherten nicht realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren verlangt werden.[8] Gemäss der Ansicht des Bundesgerichts ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint.[9]

Kriterien der Verwertbarkeit der medizinisch-
theoretischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit

KriterienOb eine betroffene Person in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, beurteilt sich also danach, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Dies wird anhand verschiedener Kriterien geprüft.

Keine gesetzliche GrundlageBis anhin existiert weder auf Gesetzes- noch Verordnungsebene eine offizielle und abschliessende Liste mit den zu berücksichtigenden Kriterien, wenn es um die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geht. Ebenso wenig gibt es gesetzliche Regelungen dazu, wann von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Darum stellt das Bundesgericht im Einzelfall auf verschiedene Kriterien ab, die sich in den letzten Jahrzehnten in der Praxis herausgebildet haben. Einzelne Kriterien werden nachstehend skizziert und kommentiert.

Verhältnis zum TabellenlohnabzugBereits an dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesen Kriterien um die gleichen handelt, die – so denn die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen wird – auch zur Beurteilung der Angemessenheit eines allfälligen Tabellenlohnabzugs herangezogen werden.

Alter

Reiche KasuistikDas Kriterium «Alter» wird von betroffenen Versicherten in streitigen Fällen sehr oft – wenn nicht sogar am häufigsten von allen Kriterien – vorgebracht, wenn sie der Ansicht sind, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können. Entsprechend vielfältig (und unübersichtlich) gestaltet sich die Kasuistik des Bundesgerichts.

Vom BGer anerkanntIn Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gibt es keine gesetzgeberischen Regeln. Das fortgeschrittene Alter wird aber, obschon es sich um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.[10]

Keine allgemeine RegelDer Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Mass­gebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein.[11] Behörden und Gerichte müssen beurteilen, ob ein potenzieller Arbeitgeber objektiv bereit wäre, den Versicherten einzustellen, wobei neben den vorstehend erwähnten Punkten auch der Lohn, die Arbeitgeberbeiträge zur obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind.[12]

Fünf Jahre AktivitätsdauerNach geltender Rechtsprechung gilt eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Das gilt insbesondere bezüglich Tätigkeiten, bei denen keine langen Einarbeitungszeiten, intellektuelle Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse erwartet werden müssen.[13]

Ab 61 JahrenAb dem Alter von 61 Jahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die betroffene Person «zwar nicht mehr leicht vermittelbar» ist.[14] Dennoch wird auch hier die Verwertbarkeit im Einzelfall geprüft und oft bejaht. Gerade bei Hilfsarbeiten geht die Rechtsprechung nämlich beispielsweise davon aus, dass solche auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden.[15]

EinzelfallbeurteilungWenn die betroffenen Versicherten über eine gute Ausbildung verfügen, gar keine oder nicht allzu lange Arbeitsmarktabsenzen aufweisen, verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt haben, nur geringe gesundheitliche Einschränkungen aufweisen, sich berufliche kaum umstellen müssen und keine lange Einarbeitungszeit benötigen, selbst vor Kurzem noch eine neue Stelle gefunden haben oder über feinmotorische/handwerkliche Fähigkeiten verfügen, geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass auch über 60-Jährige ihre Restarbeitsfähigkeit noch nutzen können.

Verwertbarkeit bejaht bei über 60-Jährigen

Ohne weitere BegründungDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt rund 60 ½ Jahre alt. Es verblieben ihm somit immerhin noch 4 ½ Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung. In einer leidensangepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. Diese Umstände liessen nach Ansicht des Gerichts den Schluss nicht zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch. Sein fortgeschrittenes Alter lasse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen.[16]

Exemplarisch Kontrolle und ÜberwachungDer Versicherte war im massgeblichen Zeitraum 60 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von mehr als vier Jahren vor sich. Angesichts der gestellten Diagnosen und des zumutbaren Arbeitsprofils stand ihm nach Ansicht des Gerichts aber noch ein relativ weites Betätigungsprofil auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheine. Exemplarisch nannte die Vorinstanz Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Zwar verfüge der Beschwerdeführer nur über eine geringe schulische Bildung, doch bedürften die vorgenannten Tätigkeiten keiner nennenswerten Einarbeitungszeit oder besonderer Fertigkeiten. Im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit könne der Beschwerdeführer zumindest teilweise seine mehrjährige Berufserfahrung als Lagermitarbeiter einbringen.[17]

Kontrolle und Überwachung trotz starken Einschränkun­genDie im massgebenden Zeitpunkt 60 ¾-jährige Versicherte war in ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin behinderungsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, hingegen vermochte sie eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit uneingeschränkt auszuüben (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, ohne Arbeiten in kniender, kauernder oder rein sitzender Position, ohne stereotype Drehungen im Rumpf [Montage am Band], ohne häufiges Treppensteigen oder repetitives Bücken, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne mit Vibrationen oder Stössen für das rechte obere Sprunggelenk verbundene Tätigkeiten oder solchen mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss). Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Versicherten aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Darunter fielen einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten. Wie das kantonale Gericht gemäss Bundesgericht zutreffend festgestellt hatte, erfordern diese Berufsfelder in der Regel keine intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte meist entfallen. Aus diesem Grunde spielte denn nach Ansicht des Bundesgerichts auch das Alter der Versicherten für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keine entscheidende Rolle. Zudem arbeitete die Versicherte schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben.[18]

Exemplarisch HilfsarbeitenObwohl er aufgrund seines Alters als nicht leicht vermittelbar galt, wurde die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit als möglich erachtet. Einerseits würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt, anderseits sei der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Einzig die dabei noch mögliche Leistung sei reduziert. Die zumutbare Tätigkeit unterliege nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre.[19]

Hilfsarbeiten bei FrauenBei der Versicherten war von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten auszugehen. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne dar, während welcher von der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwartet werden darf. Auch stünden der Versicherten gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese Hilfsarbeiten weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangten. Insbesondere stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt war nicht gesundheitlich bedingt.[20]

Leichte Ver­weis­tätigkeit, «Allrounder»Der Versicherte war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein nach Auffassung des Bundesgerichts die Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. Er arbeitete bei der früheren Arbeitgeberin als «Allround-Man» und war mit verschiedensten, auch leichteren Arbeiten betraut gewesen (u.a. Chauffeur- und Kommissionärdienst mit Kleinlieferwagen, kleinere Reparaturarbeiten an Maschinen und Einrichtungen, Camions entladen mit Elektrostapler), womit er sich unterschiedlichste Fähigkeiten hatte aneignen können. Deshalb stand ihm gemäss Bundesgericht ein breites Spektrum an leichten Verweistätigkeiten offen (bspw. Chauffeurdienste, Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten), womit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich als verwertbar erachtet wurde.[21]

Einfache VerweistätigkeitZum massgebenden Zeitpunkt verblieben dem Versicherten noch knapp 4 ½ Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Unter Berücksichtigung des Zeithorizonts, der langjährigen Berufserfahrung des Versicherten als Reifenmonteur und Selbstständigerwerbender im Bereich Gartenpflege sowie der damit verbundenen handwerklichen Fertigkeiten wurde der vorinstanzliche Entscheid, der dem Faktor Alter keine wesentliche Bedeutung beigemessen hatte, auch in diesem Punkt bundesrechtskonform erachtet.[22]

Verweistätigkeit bei 100 % zumutbarDas Bundesgericht erachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, zwar als nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren nur leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war.[23]

Verweistätigkeit bei 80 % zumutbarDer drei Jahre vor dem AHV-Rentenalter stehende Versicherte konnte vollzeitlich mit einer um 20 % verminderten Leistung tätig sein und nach Ansicht des Bundesgerichts schränkten ihn weder die gesundheitlichen Limitierungen noch die geltend gemachten invaliditätsfremden Erschwernisse (wie insbesondere die Adipositas und die sprachlichen Defizite) ausserordentlich in den von der IV-Stelle konkret genannten Arbeitsmöglichkeiten ein, die keine langwierige berufliche Umstellung erforderten.[24]

Verweistätigkeit bei 50 % zumutbarDer Versicherte war im massgeblichen Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies galt umso mehr, weil nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden konnten und praktisch keinen Einschränkungen unterlagen. Entgegen den Vorbringen des Versicherten war denn auch weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Schulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf den Bereich Be- und Verarbeitung von Holz und in diesem Bereich trotz langjähriger Tätigkeit als Schreiner auf das Anforderungsniveau 4 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten abgestellt.[25]

Keine Erfahrung mit feinmotorischen TätigkeitenDas fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 61 Jahren liess die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Umstände nicht als unzumutbar erscheinen. In Betracht fiel insbesondere, dass dem Versicherten noch die Ausübung leichter, wenn auch nur vorwiegend sitzender Tätigkeiten vollzeitlich zuzumuten war. Auch mit Blick auf die Schulterbeschwerden traten dabei keine im Vergleich mit anderen Fällen als ausserordentlich zu bezeichnende Einschränkungen erschwerend hinzu. Der Versicherte war namentlich in feinmotorischen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Dass er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte, vermochte die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nach Ansicht des Bundesgerichts nicht auszuschliessen.[26]

Keine Erfahrung mit feinmotorischen TätigkeitenDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt 62 ¾ Jahre alt und lediglich insoweit behindert, als er wegen der Knieverletzung und der damit verbundenen Spätfolgen nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte. An den oberen Extremitäten bestanden keine Behinderungen. Auch wenn er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte, wurde er bei Sortier- und Überwachungsarbeiten und Ähnlichem als nicht eingeschränkt erachtet.[27]

Umstellungsfähigkeit: 30-jährige Tätigkeit als SchreinerDer knapp 61 ½-jährige Versicherte verfügte aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils über ein zwar eingeschränktes (in körperlicher Hinsicht leichte Erwerbstätigkeiten, ohne überwiegendes Gehen), aber dennoch genügend weites Betätigungsfeld. Es verblieben ihm noch 3 ½ Jahre bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter. Das Bundesgericht anerkannte, dass der Versicherte seit dem erlittenen Myokardinfarkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war. Andererseits war er mit Ausnahme der Hospitalisationen und der daran anschliessenden Rehabilitationszeiten in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nie eingeschränkt und zeitlich voll disponibel gewesen. Zudem verfügte er über einen Lehrabschluss als Schreiner mit dreissigjähriger Erfahrung im Beruf und konnte überdies auf eine insgesamt mehr als fünfjährige Tätigkeit als Hauswart und Allrounder in einer grossen Überbauung zurückblicken. Auch wenn er diesbezüglich für eine angepasste Erwerbstätigkeit nur wenig spezifische Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten die bisherigen Berufserfahrungen nach Ansicht des Bundesgerichts dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hatte, indem sie den Zugang des 61 ½-jährigen Versicherten zum Arbeitsmarkt als unversperrt taxiert und damit die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters bejaht hatte.[28]

Umstellungsfähigkeit: Stellenwechsel vollzogenDer Versicherter war im Verfügungszeitpunkt 62 Jahre alt. Nachdem wegen der Geschäftsaufgabe des vormaligen Arbeitgebers und damit aus betrieblichen (und nicht aus gesundheitlichen) Gründen ein Stellenwechsel tatsächlich stattgefunden hatte, vermochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesgerichts nicht darzutun, dass seine Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht zu verwerten sei.[29]

Umstellungsfähigkeit: Temporäre AnstellungDem Versicherten stand nach Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich ein weites Feld an – körperlich nicht schweren – vollzeitlichen Tätigkeiten offen. Hierfür waren nach Lage der Akten weder besondere Rücksichtnahmen seitens eines Arbeitgebers noch längere Einarbeitungs- oder Angewöhnungszeiten erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung 61 Jahre alt war, wurde schliesslich – mit Bezug auf das Zumutbarkeitserfordernis – nach Ansicht des Gerichts dadurch relativiert, dass der gut ausgebildete und während Jahren im kaufmännisch-technischen Bereich tätig gewesene Versicherte im Alter von 59 Jahren, nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit, wieder eine temporäre Anstellung gefunden hatte.[30]

Umstellungsfähigkeit: Keine Ausbildung und bis dato schwere TätigkeitDem Versicherten verblieb eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab 1979 als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im Gartenbau und von 2001 bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Zumutbarkeitsprofil die Ausübung vieler Arbeitsgelegenheiten zulasse, die keine spezifische Berufsausbildung erforderten. Feinmotorisch zu verrichtende Tätigkeiten seien zwar nicht geeignet, es gebe jedoch genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen, die dem Versicherten offenstünden, zumal eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und -umfeldes nicht erforderlich sei. Auch angesichts der knapp vierjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne nicht von einer langjährigen Entwöhnung gesprochen werden, die ihm den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben deutlich erschweren würde. Die Erwerbsbio­grafie zeige vielmehr, dass er zwar vorwiegend im Strassenbau arbeitstätig gewesen sei, indessen auch in anderen Branchen während mehr als zehn Jahren Fuss gefasst habe (Lagerangestellter, Gartenbauarbeiter).[31]

Pianist als KlavierlehrerDer Versicherte war nach Feststellung des kantonalen Gerichts wegen Epilepsie, chronischer Spannungskopfschmerzen, eines Status nach disseminierter Varizelleninfektion mit Beteiligung des Zentralnervensystems sowie eines schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms in seiner bisherigen Tätigkeit als (Bar-)Pianist seit knapp zwei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestand nach Ansicht des kantonalen Gerichts jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %, wobei das Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Bedienen von Maschinen zu vermeiden war und geregelte Arbeitszeiten einzuhalten waren, insbesondere keine Nachtarbeit. Medizinisch-theoretisch möglich erachtete das Gericht unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen auch die Tätigkeit als Pianist. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zehn Monaten verblieben. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums als Pianist mit Engagements tagsüber, als Klavierlehrer oder aber mit einer anderen, den Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seines fortgeschrittenen Alters zuzumuten sei, erachtete das Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig.[32]

Kundenkontakt und BürotätigkeitenDer Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 63 ½ Jahre alt. Ferner war er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil nur in sehr geringem Masse eingeschränkt war, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher sitzende Arbeiten verrichten. Insbesondere war er feinmotorisch nicht beeinträchtigt. Zudem sprach der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch. In seinem angestammten Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen hatte er im Aussendienst gearbeitet, wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden erlernt hatte. Daneben war der Versicherte in einem Pensum von 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen. Angesichts des erworbenen Handelsdiploms, seiner Sprachkenntnisse sowie der Berufserfahrung ging das Bundesgericht davon aus, dass er nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben auch einfache Bürotätigkeiten ausführen könnte.[33]

Ehemaliger GeschäftsführerIm massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer etwas über 60 Jahre alt. Die gesundheitlichen Einschränkungen stellten keine hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Versicherte war bis dahin nicht ausschliesslich als Chauffeur tätig: Er war Verwaltungsratspräsident der C. AG sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der zusammen mit seiner Ehefrau gegründeten E. GmbH, welche die Führung eines Lebensmittelgeschäfts sowie den Import von Lebensmitteln insbesondere aus den südlichen Ländern bezweckte. Als solcher organisierte er die Fahrten und Warentransporte nach resp. von Süditalien. Nach eigenen Angaben pflegte er dabei nicht nur zahlreiche Kundenkontakte, sondern es oblag ihm auch die Erledigung der jeweiligen Zollformalitäten. Sodann erfordern die zumutbaren einfachen und repetitiven Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau.[34]

Verwertbarkeit verneint bei über 60-Jährigen

Kumulation mit anderen KriterienEs gibt jedoch Fälle, in denen das Bundesgericht bei über 60-jährigen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint hat. Dies ist oft dann der Fall, wenn die Restarbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt ist, allenfalls bereits eine IV-Teilrente bezogen wird, eine längere Arbeitsmarktabsenz vorliegt, eine eigene Firma aufgegeben werden muss, ein grosser Umschulungsaufwand nötig würde, mit einer geringen Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Branche/Tätigkeit zu rechnen ist oder keine/kaum feinmotorische Fähigkeiten sowie Kompetenzen und Erfahrungen in den Verweistätigkeiten vorhanden sind.

Sieben Monate und feinmotorische TätigkeitenObwohl dem 64-jährigen Versicherten leichte, in Wechselpositionen ausführbare Verweisungstätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten noch zumutbar gewesen wären, wäre für ihn ein wesentlicher Teil davon ausser Betracht gefallen, weil er für feinmotorische Tätigkeiten über keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrung verfügte. Er hätte für die ihm effektiv noch möglichen Arbeiten erneut einen Berufswechsel vollziehen müssen, was von einem potenziellen Arbeitgeber einen sehr grossen Aufwand und vom Versicherten ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit verlangt hätte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei der Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten und den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber den Versicherten mehr für eine solche Verweisungstätigkeit angestellt hätte. Dabei spielte namentlich der Umstand eine Rolle, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nur sieben Monate vor der Pensionierung stand. Dies hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit der Einstellung verbundenen Risiken und Nachteile noch einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze auch von Jüngeren stark nachgefragt würden.[35]

Acht Monate und nur 50 %Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung stand der Versicherte im 64. Altersjahr, mithin acht Monate vor der Pensionierung; er war seit rund neun Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und bezog seit rund fünf Jahren eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung. Aber selbst wenn er seine bisherige Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft hätte und dementsprechend zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, erschien es dem Bundesgericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch für wenige Monate eine vollzeitliche Beschäftigung hätte finden können.[36]

Zehn Monate und nur 50 %Die Versicherte stand im 64. Altersjahr und nur rund zehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters. Ihre erlernte Tätigkeit als Schneiderin konnte sie wegen der damit verbundenen Belastung des linken Armes und der nicht mehr gegebenen feinmotorischen Fähigkeiten nicht mehr ausüben. Die während zwölf Jahren ausgeübte Beschäftigung als Küchenhilfe wäre ihr zwar noch zu 50 % zumutbar gewesen. Die Stelle als langjährige Mitarbeiterin in der Zentralküche des Spitals stand ihr aber nicht mehr zur Verfügung und eine andere Einsatzmöglichkeit im Hause konnte ihr die frühere Arbeitgeberin nicht anbieten. Mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einer anderen Küche hätte die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit einerseits nur mit 50%iger Einschränkung verwerten können, anderseits hätte sie im neuen Betrieb noch eingearbeitet werden müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichts wäre die Einarbeitung einer nur zu 50 % leistungsfähigen Mitarbeiterin für eine verbleibende Aktivitätsdauer von weniger als einem Jahr für einen potenziellen Arbeitgeber ganz offensichtlich nicht interessant gewesen. Es ging daher davon aus, dass sie die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit darum in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit schwerlich noch hätte verwerten können. Angesichts ihres beruflichen Werdeganges und einer bescheidenen Ausbildung wäre für sie am ehesten eine körperliche Hilfsarbeit, so etwa eine Reinigungsarbeit oder eine Beschäftigung in der industriellen Montage oder ähnlich in Frage gekommen. Diese Tätigkeiten schieden aber aus, weil ihr nur solche zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt würden und bei denen sie die linke Hand nicht gebraucht hätte. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung darum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die ihr für eine berufliche Tätigkeit noch verbleibenden wenigen Monate eine leidensadaptierte Vollzeitanstellung hätte finden können. Das Bundesgericht hielt fest, dass die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit primär aufgrund des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war und sie deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte.[37]

Ein Jahr und keine Erfahrung mit feinmotorischen TätigkeitenDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt knapp 64 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich rund ein Jahr. Er war gelernter Zimmermann und hat bis zu dem Ende 1989 gesundheitsbedingt vorgenommenen Berufswechsel als Tiefbaupolier gearbeitet. Für feinmotorische Tätigkeiten verfügte er über keinerlei berufliche Erfahrungen und Fertigkeiten, weshalb für ihn ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden könnten und kein repetitives Heben von Gewichten erforderten, ausser Betracht fielen. Realistischerweise konnte er am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen. Das Bundesgericht stellte diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber und kam zum Schluss, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch praktisch ein Jahr vor seiner Pensionierung stand, hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken – hohe Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit – einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Eine Verwertung konnte ihm auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden.[38]

1 ½ Jahre und minimale AusbildungIm massgeblichen Zeitpunkt war die Versicherte bereits 62 Jahre und sechs Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb nur noch eine kurze Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit einigen Jahren als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr nun aus gesundheitlichen Gründen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr zugemutet werden konnte. Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-)Bildung war von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen die Arbeitskraft der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden wäre.[39]

3 ½ Jahre und nur 50 %, Umschulung, keine konkreten BeispieleDie 61-jährige Versicherte hatte lange als Putzfrau, später als Concièrge gearbeitet. Sie verfügte über keine Berufsausbildung und hatte auch keine andere Berufserfahrung gesammelt, die sie nutzen konnte. Für die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen noch in Frage kommenden angepassten Tätigkeiten (sitzende Tätigkeiten, nicht nach vorne gebeugt, keine Lasten von mehr als 5 kg heben) in einem Pensum von 50 % hätte es einer Umschulung bedurft und wäre eine gewisse Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt gewesen. Zudem hatte die IV keine konkreten Beispiele für geeignete Tätigkeiten angeführt. Nach Meinung des Bundesgerichts war es nicht vorstellbar, dass ein Arbeitgeber die notwendigen Mittel und Anstrengungen unternehmen würde, um die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu ermöglichen.[40]

Rund drei Jahre und Aufgabe EinzelfirmaDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt Mitte September 2013 62 ¾ Jahre alt. Seit der Erstellung des rheumatologischen Gutachtens im Januar 2013 war zwar endgültig klar, dass die bisherige selbstständige Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden konnte. Die Aufgabe einer Einzelfirma ist jedoch nicht von einem Tag auf den anderen zu bewerkstelligen. Es verblieb dem Versicherten somit eine Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren. Eine Umschulung war nicht mehr sinnvoll, eine Umstellung von der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwar zumutbar, aber nur theoretisch, da völlig unwahrscheinlich, dass er nach so langer Selbstständigkeit kurz vor Eintritt ins AHV-Alter noch eine Anstellung gefunden hätte, zumal er gesundheitliche Schwierigkeiten hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichts war der zeitliche Horizont für eine Anstellung zu kurz.[41]

Drei Jahre und nur 50 %Im massgebenden Zeitpunkt war die Versicherte 61 Jahre alt und es verblieb eine relativ kurze Aktivitätsdauer von knapp drei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters. Für leidensangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt und war ausschliesslich im Gastgewerbe tätig gewesen. Solche Arbeit waren ihr jedoch aufgrund der vom Gutachter festgestellten Einschränkungen nicht mehr zumutbar; schliesslich war nach Auffassung des Bundesgerichts altersbedingt von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit und Branche auszugehen.[42]

Drei Jahre und zehn Jahre Abstinenz vom ArbeitsmarktDie Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 61 Jahre alt und verfügte über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil. Sie musste nicht nur ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln und nach Bedarf Pausen einlegen können, sondern war auch körperlich stark limitiert und darüber hinaus auf eine wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen. Gestützt auf die verbleibende Aktivitätsdauer von rund drei Jahren, die fehlende Ausbildung, die gesundheitliche Situation sowie eine über zehnjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt und dem damit verbundenen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand war die Arbeitskraft nach Ansicht des Bundesgerichts auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt.[43]

3 ½ Jahre und erneuter BerufswechselDer im massgeblichen Zeitpunkt 61 ½ Jahre alte Versicherte, gelernter Automechaniker, war bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit während 16 Jahren als Vorarbeiter tätig. Die ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten (Montage, Recycling, leichtere Magazinertätigkeiten sowie reine Überwachungstätigkeiten auf dem Bau oder Büroarbeiten) wären – mit Ausnahme der Überwachungstätigkeit auf dem Bau – mit einem erneuten Berufswechsel verbunden gewesen und hätten daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt. Zu berücksichtigen war weiter, dass der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlicher Erholungspause eingesetzt werden konnte. Ärztlicherseits wurde eine Arbeitsfähigkeit im Bausektor als nicht mehr gegeben erachtet, was – zusammen mit der Tatsache, dass ein Einsatz des Versicherten für Überwachungsarbeiten auf dem Bau offenbar aus gesundheitlichen Gründen scheiterte – den Schluss nahelegte, dass sich das mögliche Tätigkeitsgebiet vorwiegend auf stundenweise Büroarbeit beschränkte. Für Tätigkeiten im Bürobereich fehlte dem Versicherten jedoch jegliche Berufserfahrung. Bei einer Gegenüberstellung dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten mit den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde. Berücksichtigt wurde auch, dass dem Versicherten im massgebenden Zeitpunkt lediglich eine relativ kurze Aktivitätsdauer von 3 ½ Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb, was zusammen mit der beruflichen Unerfahrenheit und altersbedingt geringer Anpassungsfähigkeit einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abgehalten hätte, den Versicherten einzustellen.[44]

3 ½ Jahre und multiple KrankheitenDas fortgeschrittene Alter von 61 ½ Jahren in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation schuf eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichts musste damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich war. Dies hätte potenzielle Arbeitgeber davon abgehalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kam aber, dass der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer wurde.[45]

3 ½ Jahre und nur 45 %Im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs war der Versicherter 61 Jahre alt. Nebst dem fortgeschrittenen Alter, der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters und dem Umstand, dass der Versicherte die Anstellung als Blitzschutzaufseher verloren hatte, berücksichtigte das Bundesgericht, dass er seit mehreren Jahren nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähigkeit von 45 % verfügte, die er zudem lediglich mit zahlreichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen verwerten konnte. Zudem ging die IV-Stelle selber betreffend die berufliche Umsetzungsmöglichkeit lediglich von Mutmassungen aus.[46]

Knapp vier Jahre und nur 50 %, keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten, keine Anpassungsfähigkeit, multiple KrankheitenDer 61-jährige Versicherte, der über keine Berufsausbildung verfügte, hatte in der Landwirtschaft, als Hilfsarbeiter in der Kunststoffbranche und schliesslich – bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses Berufes – als selbstständigerwerbender Kunststoffbeschichter gearbeitet. Die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens vorrangig zumutbaren leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten feinmotorischer Art, bezüglich welcher er sich nie Vorkenntnisse hatte erwerben können. Nach Ansicht des Bundesgerichts erschien die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit aus der Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer (knapp vier Jahre) und zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirt­­schaftlich. An sich denkbar gewesen wären zudem Überwachungs- oder leichte Montagearbeiten in der Industrie, wobei aber aufgrund der Akten bezweifelt werden musste, dass der Versicherte noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Stellungnahme der internen Berufsberaterin der IV-Stelle). Dasselbe galt auch für die vorinstanzlich angesprochenen Portier- und Kurierdienste. Hier waren zusätzlich die krankheitsbedingten Einschränkungen (Atemnot, Hustenanfälle) zu berücksichtigen. Die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten waren daher nach Auffassung des Bundesgerichts – zusammen mit der Tatsache, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp vier Jahre vor seiner Pensionierung stand – geeignet, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abzuhalten, die mit einer Einstellung verbundenen Risiken einzugehen.[47]

Rund vier Jahre, keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten, keine Anpassungsfähigkeit, multiple KrankheitenDer Versicherte war zum massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit noch nicht ausschliesst. In casu gab das Bundesgericht jedoch zu bedenken, dass der Versicherte über keine Berufsbildung verfügt und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden könnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte. Somit war selbst bei leichten Montage-, in­­dustriellen Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und Maschinen. Realistischerweise hätte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden können. Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während 25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich erschien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde sich keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Die Gesamtwürdigung des Bundesgerichts ergab, dass die dem Versicherten verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden wären.[48]

Verwertbarkeit bejaht bei unter 60-Jährigen

Verwertbarkeit als RegelDemgegenüber geht das Bundesgericht bei unter 60-jährigen Versicherten oftmals von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, dies insbesondere dann, wenn sie über eine gute Ausbildung verfügen und örtlich flexibel sind. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit wird meist nicht als sehr einschränkend erachtet – gerade dann nicht, wenn der Versicherte in der Vergangenheit öfters seine Stellen gewechselt und damit eine gewisse Anpassungsfähigkeit gezeigt hat. Auch die Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird als zumutbar erachtet, wenn keine Angestellten betroffen sind oder wenn der Versicherte beispielsweise in den nun von seiner Frau geführten Betrieb zurückkehren kann.

Alter ca. 50: Offensichtliche VerwertbarkeitDie Versicherte mit Jahrgang 1954 war im Verfügungszeitpunkt 48 Jahre alt, weshalb gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht offensichtlich nicht von einer altersbedingten Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden konnte.[49] Ebenso sprachen nach Ansicht des Bundesgerichts weder das Alter des Versicherten (51 Jahre bei Erlass der Verfügung) noch die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (knapp drei Jahre) gegen die objektive Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit.[50]

Alter ca. 55Weder bei Erstattung des Gutachtens noch bei Erlass der angefochtenen Verfügung musste laut dem Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund seines Alters (rund 55 resp. 56 Jahre) und der verbleibenden Aktivitätsdauer als unverwertbar betrachtet werden.[51]

Alter ca. 56Die bestehenden funktionellen Einschränkungen beim Versicherten waren nach Auffassung des Bundesgerichts nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen mehr bereithalten würde. Zu denken sei beispielsweise an die Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten. Dem als Betriebsschlosser ausgebildeten und über eine langjährige Berufserfahrung verfügenden Versicherten sollte es ohne Weiteres möglich sein, eine solche Tätigkeit auszuüben.[52]

Alter ca. 57Die Versicherte machte geltend, dass die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt im Glarnerland illusorisch sei, da sie bereits 57 Jahre alt sei und lediglich die Primarschule in Italien, aber keine Berufsausbildung absolviert habe. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass sie über Jahre hinweg bei den gleichen Firmen (als Konfektionsmitarbeiterin sowie als Unterhaltsreinigerin) angestellt gewesen sei. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit (oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit) sei ihr auch weiterhin zuzumuten. Allein das fortgeschrittene Alter zum Zeitpunkt der Begutachtung vermöge die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen lassen.[53]

Alter 57: kein GrundEin Alter von 57 Jahren – d.h. etwa acht Jahre vor der ordentlichen Pensionierung – verunmöglicht gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht das Finden einer Arbeitsstelle auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt.[54]

Alter 57: bisherige Tätigkeit weiter zumutbarDie gesundheitlichen Beeinträchtigungen des im Verfügungszeitpunkt 57-jährigen Versicherten waren zum einen nicht derart beschaffen oder gehäuft auftretend, dass sich der Schluss gerechtfertigt hätte, eine Anstellung wäre nicht mehr realistisch. Zum andern zeigte der Hergang der bisherigen Eingliederungsbemühungen, dass der Versicherte sein angestammtes Betätigungsfeld nicht zwingend verlassen musste; der Umstand, dass er bei einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin an eine langjährige Berufserfahrung anknüpfen konnte, begünstigte seine Eingliederungsaussichten.[55]

Alter 58: kein GrundSchliesslich änderte nach Meinung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch das Alter des Versicherten von 58 Jahren nichts an der realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, hatte dieser doch im für die Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von sieben Jahren bis zur Pensionierung vor sich.[56]

Alter 58: Verweis auf «hohe Hürden»Der Versicherte forderte eine Praxisänderung und machte sinngemäss geltend, er könne als über 55-Jähriger die erwähnte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt von vornherein nicht mehr verwerten und habe deshalb wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass kein Anlass bestehe, von der bisherigen differenzierten Rechtsprechung abzuweichen. Der Versicherte, der im massgebenden Zeitpunkt 58 Jahre alt war, hätte denn auch – abgesehen vom Anforderungsprofil an eine Verweistätigkeit – keinerlei persönliche oder berufliche Gegebenheiten geltend gemacht, welche ihn an der Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit gehindert hätten. Solche seien auch nicht ersichtlich. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet habe, falle der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht.[57]

Alter 58 und besondere Anforderung ArbeitsplatzUnter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar war, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war.[58]

Alter 58 und noch 70 %Die der Versicherten verbleibende Aktivitätsdauer von knapp sechs Jahren wurde vom Bundesgericht als ausreichend angesehen, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit durfte nach Ansicht des Bundesgerichts ferner selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich wäre.[59]

Alter 58 und 50 % bisherige TätigkeitDer 58-jährige Versicherte verfügte über eine zehnjährige Berufserfahrung im Fahrzeugumschlag; diese Tätigkeit war ihm in einem Pensum von 50 % weiterhin bzw. wieder zumutbar, ebenso wie jede andere Bürotätigkeit oder Tätigkeit mit dem vorgegebenen Anforderungsprofil (wie Kontroll- oder Überwachungsaufgaben oder Verkaufs- und Beratungstätigkeiten). Da der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit noch arbeitsfähig war und entsprechend wenig Einarbeitung benötigte, ging das Bundesgericht davon aus, dass trotz seines Alters nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen war, zumal er noch eine nicht unerhebliche Erwerbsdauer von sieben Jahren vor sich hatte.[60]

Alter 58 und 50 % bisherige selbstständige TätigkeitDer Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 58 Jahre alt. Mit Blick darauf sowie auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die während 18 Jahren ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Schneider im eigenen, von der Ehefrau noch aufrecht erhaltenen Betrieb im Umfang von 50 % wieder aufzunehmen, schützte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit noch verwerten könne.[61]

Alter 58 und 100 % in VerweistätigkeitDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt 58 Jahre alt und in einer Hilfsarbeitertätigkeit beschäftigt, die schwerere körperliche Tätigkeiten umfasste. Inskünftig war ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte feinmotorische Anforderungen zumutbar. Das Bundesgericht befand, dass solche Stellen auch für leichtere, wechselbelastete Tätigkeiten vorhanden wären und der Versicherte also in der Lage sei, auf dem ihm noch offenstehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden.[62]

Alter fast 59: kein GrundDer Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58 Jahre und zehn Monate alt. Damit war nach Auffassung des Bundesgerichts hinsichtlich des Alters die Grenze für die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit dem Anspruch auf eine ganze Rente nicht erreicht.[63]

Alter 59: 100 % in VerweistätigkeitIm massgebenden Zeitpunkt war der Versicherte fast genau 59 Jahre alt. Die Vorinstanz stellte fest, dass er über eine 100 % Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten verfügte und einzig eine den Aussendienst betreffende Einschränkung im bisherigen Beruf (selbstständiger Immobilientreuhänder) bestand, die als relativ gering eingestuft wurde. Die Vorinstanz verwies auf die gute Ausbildung des Versicherten (Lehre als Hochbauzeichner, höhere Fachschule für Immobilientreuhänder, Basislehrgang Immobilienbewerter und -händler) und berücksichtigte, dass von einer Betriebsaufgabe keine weiteren Mitarbeiter betroffen wären. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, dass der Versicherte bereits als Selbstständigerwerbender nicht an seinem Wohnort, sondern vorwiegend im Kanton X gearbeitet habe. Nachdem er auch keine betreuungs- oder schulpflichtigen Kinder mehr habe, sei insgesamt von einer grossen Flexibilität auszugehen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Versicherten bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters somit eine Aktivitätsdauer von rund sechs Jahren verblieb. Mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer verletzte die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei dem Versicherten zumutbar, nach Ansicht des Bundesgerichts kein Bundesrecht.[64]

Alter 59: 33 Jahre im gleichen Betrieb, 100 % in VerweistätigkeitDie 59-jährige Versicherte verfügte über keine Berufsausbildung und arbeitete während 33 Jahren im gleichen Hotel als Serviceangestellte. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb eine Aktivitätsdauer von noch fast fünf Jahren. Dies schloss nach Auffassung des Bundesgerichts die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus. Ebenso wenig sprach die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit der Versicherten für sitzende Tätigkeiten gegen eine Unverwertbarkeit. Hinzu kam, dass die bestehenden funktionellen Einschränkungen (Heben von Gewichten bis 10 kg; eingeschränkte Gehstrecke; den äusseren Einflüssen [Feuchtigkeit, Kälte] angepasster Arbeitsplatz) relativ gering waren und sich daher kaum nachteilig auf das Arbeitsplatzprofil auswirkten. Das Bundesgericht anerkannte, dass die Versicherte über keine Berufsausbildung verfügte und während 33 Jahren als Servicemitarbeiterin im gleichen Hotelbetrieb gearbeitet hatte. Allerdings erforderte die bisherige Tätigkeit der Versicherten ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsgabe, was gemäss dem Bundesgericht ihre Vermittelbarkeit auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt begünstigte. Zudem konnte sich die Versicherte im bisherigen Berufsleben gute Sprachkenntnisse sowie soziale Kompetenzen aneignen. Damit sei die Versicherte – trotz fehlender Berufsausbildung – in der Lage, von ihren jahrelangen beruflichen Erfahrungen bzw. den dabei erworbenen Fähigkeiten zu profitieren.[65]

Alter 59: 100 % in Verweistätigkeit, ohne weiteren GrundDas verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld für die 59-jährige Versicherte erwies sich nach Ansicht der Vorinstanz auch mit den vorgegebenen Einschränkungen (leichte und zeitweilig mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne Gefährdung durch Nässe, Zugluft sowie extreme Temperaturschwankungen, allenfalls zusätzlich ohne Rauchexposition und Kontakt mit Früchten und Gemüsen) noch als hinreichend gross. Nach rund 17-jähriger Tätigkeit am Buffet wurde eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie umschrieben trotz des Alters als realistisch erachtet. Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es für solche Arbeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ungeachtet des Alters eine Nachfrage. Zwar seien behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, wechselbelastend zu arbeiten, auch von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt. Dennoch könne die Versicherte aber eine solche Tätigkeit nach wie vor in einem vollen Pensum bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausüben. Dergestalt könne daher nicht von einer lediglich noch theoretisch bestehenden Anstellungsmöglichkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gesprochen werden.[66]

Pulsuz fraqment bitdi.

Yaş həddi:
0+
Litresdə buraxılış tarixi:
22 dekabr 2023
Həcm:
505 səh. 9 illustrasiyalar
ISBN:
9783038054221
Naşir:
Müəllif hüququ sahibi:
Автор
Yükləmə formatı:

Oxşar kitablar