Kitabı oxu: «Das Insolvenzgeld als Mittel zur Fortführung und Sanierung von Unternehmen»
Das Insolvenzgeld als Mittel zur Fortführung und Sanierung von Unternehmen
im Spannungsfeld zwischen Sanierung und Arbeitnehmerschutz
Nick Marquardt
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Zugl.: Halle-Wittenberg, Univ., Diss., 2020
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN: 978-3-8005-1795-4

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Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Printed in Germany
Vorwort
Im Vorwort eines Machwerkes geht es immer um Danksagungen, die verhindern sollen, dass niemand mehr mit dem Autor eines Buches spricht. Ich hoffe, dass meine Danksagungen zumindest bei den Beteiligten ein kleines Schmunzeln auslösen, weil sie ein bisschen persönlicher ausfallen als es üblich ist.
An erster Stelle stehen da meine Eltern. Ohne euch wäre ich nicht hier. Die Kausalität lässt sich schlecht leugnen. Danke dafür, dass ihr mich all die Jahre bedingungslos durchgefüttert habt. Es war nicht immer leicht mit euch (mit mir zum Glück auch nicht), aber am Ende war es gut so, wie es war. Ich war sicher kein einfaches Kind, aber immerhin habe ich jetzt ein Buch geschrieben. Es besteht also noch Hoffnung in dieser Welt! Im Ernst: Ich hätte mir keine besseren Eltern wünschen können.
Neben meiner gesamten Familie bin ich selbstverständlich den Menschen dankbar, die mich fachlich hierher begleitet haben.
An erster Stelle danke ich Herrn Prof. Dr. Stephan Madaus für die Betreuung dieser Arbeit und seine hilfreichen Anregungen und Ideen. Ihre Kritik hat mich immer weitergebracht, auch und vor allem wenn wir nicht einer Meinung waren. Besonderer Dank gebührt Ihnen dafür, dass sie mich davor bewahrt haben, zu hart mit anderen Auffassungen zu sein. Vorsichtige Kritik liegt mir nicht so.
Frau Prof. Dr. Katja Nebe danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und die wertvollen Hinweise aus arbeits- und sozialrechtlicher Perspektive. Danke außerdem für die vielen diskussionsfreudigen Stunden im Repetitorium. Ich denke, dass auch diese Zeit mehr Einfluss auf mich hatte als mir bewusst war. Es hat mich nicht nur fachlich weitergebracht, sondern mir auch immer verdammt viel Spaß gemacht.
Herrn Rechtsanwalt Herbert Feigl für die Möglichkeit berufsbegleitend dieses Projekt anzugehen und die unzählbaren fachlichen Anregungen, Erfahrungen und Gespräche. Meine persönliche „Schwäche“ für den „erweiterten Infinitiv mit zu“ konnte ich hier hoffentlich einigermaßen überwinden.
Frau Christin Hartmann; für die vielen fachlichen, aber mehr noch die freundschaftlichen Anmerkungen, Gespräche, Lerngruppen, Stammtische und so ziemlich alles andere, womit ich dich in der Zeit dieser Arbeit belästigt habe. Danke, dass du mir immer dann den Spiegel vorhältst, wenn ich mich nicht sehen will. Ich hasse es, wenn du Recht hast! Aber es gibt nur wenige Meinungen, die ich so schätze, wie deine!
Herrn Rechtsanwalt Philipp Hoffmann für die kritische Durchsicht des Manuskripts und die vielen hilfreichen Anmerkungen. Unsere Gespräche und Diskussionen waren mir stets eine fachliche und menschliche Freude. Mir fällt es schwer, dafür möglichst unverbindliche Worte zu finden. Ich bin mir aber sicher, dass du dich über die Erwähnung freust.
Über Anmerkungen und Kritik zu diesem Buch freue ich mich jederzeit. Im Prinzip weiß ich wahrscheinlich auch heute noch weniger über das Thema als ich glaube. Ich bleibe auch nach der Veröffentlichung auf der Suche nach der besseren Idee und dem besseren Argument.
„Wir müssen kritisch tastend, ähnlich wie es die Käfer tun, in aller Bescheidenheit die objektive Wahrheit suchen. Wir dürfen nicht länger die allwissenden Propheten zu spielen versuchen. Aber das heißt: Wir müssen uns ändern.“1
1 K. Popper, Alles Leben ist Problemlösen, S. 254.
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 A. Einleitung I. Die Krise als Chance II. Der „kleinste gemeinsame Nenner“ III. Anlass der Darstellung 1. Wozu braucht es weitere Überlegungen zum Insolvenzgeld? 2. Die Ausgangsposition des Arbeitnehmers 3. Methodische Vorüberlegungen IV. Insolvenzgeld in der gesamtgesellschaftlichen Betrachtung 1. Der gesellschaftliche Wert des Insolvenzgeldes 2. Sanierung im finanzpolitischen Kontext 3. Überblick über weitere Sanierungsmittel V. Wo ist jetzt eigentlich das Problem? 1. Auslegung der §§ 165ff. SGB III 2. Mehrfache Insolvenzereignisse
3 B. Insolvenzgeld und Sanierung beim Eintritt des ersten Insolvenzereignisses I. Historischer Kontext 1. Sinn und Unsinn einer historischen Darstellung 2. Vom Konkursausfallgeld zum heutigen Insolvenzgeld 3. Die gleichzeitige Entwicklung des Insolvenzrechts a) Die Anfänge des Insolvenzrechts b) Von der Konkursordnung zur Insolvenzordnung 4. Die Vorfinanzierung aus historischer Sicht 5. Historische Betrachtung – was bleibt? a) Auswirkungen sozialrechtlicher Änderungen b) Auswirkungen der insolvenzrechtlichen Änderungen II. Die Insolvenzgeldvoraussetzungen im Regelinsolvenzverfahren 1. Allgemeines 2. Der Tatbestand des § 165 SGB III 3. Allgemeine Voraussetzungen a) Arbeitnehmer aa) Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitsverhältnis? bb) Bindungswirkung b) Offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt c) Erlöschen der zugrunde liegenden Ansprüche aa) Erfüllung bb) Cashpool und Erfüllung cc) Hinterlegung dd) Treuhandkonten ee) Zwischenfazit d) Inlandsbeschäftigung aa) Kriterien einer Inlandsbeschäftigung bb) Ein- und Ausstrahlung e) Innerhalb des Dreimonatszeitraums aa) Regelfall bb) Gegenauffassung cc) Ausnahme § 165 Abs. 3 SGB III dd) Ruhende Arbeitsverhältnisse 4. Insolvenzereignisse a) Formelle Insolvenzereignisse aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bb) Die Abweisung mangels Masse b) Betriebsbeendigung aa) Rechtsnatur der Betriebsbeendigung bb) Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit cc) Abgrenzung zur Betriebsstillegung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG und § 15 Abs. 4 KSchG dd) Der Insolvenzantrag als negative Voraussetzung ee) Sperrwirkung unzulässiger Insolvenzanträge ff) Die Rücknahme eines Insolvenzantrages 5. Umfang des Insolvenzgelds 6. Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgelds III. Vorfinanzierung 1. Ausgangslage a) Insolvenzeröffnungsverfahren b) Verzögerung des Insolvenzeröffnungsverfahrens? 2. Prinzip der Vorfinanzierung a) Kreditierungsverfahren b) Forderungskaufverfahren c) Vorschuss statt Vorfinanzierung 3. Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit a) Begriff der Zustimmung b) Rechtsnatur der Zustimmung c) Umfang der Prognose gemäß § 170 Abs. 4 S. 2 SGB III aa) Bisherige Kriterien der Bundesagentur für Arbeit bb) Prognose des vorläufigen Insolvenzverwalters cc) Anforderungen an eine Prognose d) Verweigerung der Zustimmung e) Lösungsmöglichkeiten 4. Exkurs: Der Einfluss der Vorfinanzierung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters a) Einfluss auf die Insolvenzmasse insgesamt b) Zuschläge für die Vorfinanzierung c) Zwischenergebnis IV. Zweck und Funktion des Insolvenzgelds als bestimmende Faktoren 1. Die Finanzierung des Insolvenzgelds 2. Perspektivische Zweckbestimmung a) Insolvenzgeld als Schnittstellenmaterie aa) Sozialrecht bb) Arbeitsrecht cc) Europarecht b) Insolvenzrecht aa) Gläubigerbefriedigung bb) Die Sanierung als Verfahrensziel cc) Vorrang der Sanierung c) Auswirkungen auf das Insolvenzgeld 3. Die Sanierungsfunktion der Vorfinanzierung a) Die Sanierungsfunktion in der Rechtsprechung des BSG b) Die Sanierungsfunktion des Insolvenzgelds c) Sanierungsfunktion und Arbeitnehmerschutz d) Zusammenfassung 4. Auslegungsgrundsätze V. Insolvenzgeld in Planverfahren und Eigenverwaltung 1. Unterschiede der Verfahrensarten a) Eigenverwaltung und Insolvenzplan im Überblick b) Die Rechtsstellung der Beteiligten in der Eigenverwaltung aa) Die Rechtsstellung des Schuldners bb) Die Rechtsstellung des Sachwalters cc) Die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters 2. Auswirkungen der Rechtsstellung auf die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld a) Organisation der Vorfinanzierung b) Kompetenzen des vorläufigen Sachwalters c) Exkurs: Gefahren für die Unabhängigkeit des Sachwalters d) Zusammenfassung 3. Vorfinanzierung und Eigenverwaltung de lege ferenda a) Probleme der Vorfinanzierung in der Eigenverwaltung b) Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda 4. Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan a) Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens b) Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit c) Weitere Wirkungen des Plans gemäß § 254 InsO d) Überwachung und Planerfüllung
4 C. Der Eintritt eines zweiten Insolvenzereignisses I. Ursachen für den Eintritt eines zweiten Insolvenzereignisses 1. Endogene Faktoren 2. Exogene Faktoren 3. Die nachhaltige Sanierung 4. Der Begriff der nachhaltigen Sanierung a) Herkunft des Wortes b) Normativität des Begriffs c) Der dynamische Sanierungsbegriff d) „Nachhaltigkeit“ der Sanierung e) Der Weg zur nachhaltigen Sanierung f) Die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit g) Die Rechtsprechung des BGH zur wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit aa) Die Wiederaufnahme der Zahlungen bb) Widerspruch zur Stichtagsbetrachtung des § 17 InsO II. Die Rechtsprechung des BSG zur erneuten Inanspruchnahme von Insolvenzgeld 1. Die Ausgangslage a) Entscheidung des BSG, Urteil vom 22. Februar 1989 – 10 RAr 7/88 –, SozR 4100 § 141b Nr. 45 b) Entscheidung des BSG vom 17. März 2015 Az: B 11 AL 9/14 R c) Entscheidung BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 AL 1/15 R –, SozR 4-4300 § 175 Nr. 2 2. Kritische Würdigung a) Ausgangslage in der Literatur b) Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer c) Tauglichkeit des Insolvenzplans aa) Evident untaugliche Insolvenzpläne bb) Ernsthafter Sanierungsversuch cc) Das Argument der „allgemeinen Wiederaufnahme von Zahlungen“ d) Die Bestätigung des Insolvenzplans als Zäsur aa) Zahlungsunfähigkeit als eigener Begriff bb) Sozialrechtliche Zahlungsunfähigkeit, ein Sonderweg? cc) Konfusion der Zahlungsunfähigkeit dd) Historische Auslegung als Rechtfertigung? e) Die Problematik der Freigabe aa) Grundlagen zur Freigabe bb) Auswirkungen der Freigabe auf die Zahlungsunfähigkeit cc) „Abweichende Beurteilung“ im Sozialrecht f) Spannungsverhältnis Insolvenzrecht und Sozialrecht 3. Zwischenergebnis III. Gegenentwurf zur Sperrwirkung 1. Maßgebliche Beurteilungskriterien 2. Arbeitnehmerschutz 3. Vertrauensschutz durch Zeitablauf 4. Sanierungskonzept
5 D. Der Missbrauch von Insolvenzgeld und Vorfinanzierung I. Risiken der Insolvenzgeldvorfinanzierung 1. Risiken des vorfinanzierenden Kreditinstituts 2. Risiken für die Bundesagentur für Arbeit? II. Die rechtswidrige Zustimmung zur Vorfinanzierung III. Grenzen einer erneuten Inanspruchnahme 1. Insolvenzgeldgewährung 2. Vorfinanzierung a) Umfang der Prüfung der Bundesagentur beim zweiten Insolvenzereignis b) Durchführung der Prüfung c) Zweifelsfälle IV. Haftungsfragen bei Vorfinanzierung und Insolvenzgeld 1. Allgemeines 2. Insolvenzgeld als begünstigender Verwaltungsakt 3. Fehlerhafte Vorfinanzierung 4. Zahlung der Arbeitnehmeransprüche durch Dritte 5. Persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des vorläufigen Sachwalters a) Anspruchsgrundlage b) Pflichtverletzungen des vorläufigen Sachwalters c) Pflichtverletzungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis d) Pflichtverletzungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis e) Verschulden f) Schaden einer unterlassenen Vorfinanzierung g) Zusammenfassung zur Haftung
6 E. Zusammenfassung – was bleibt? I. Die Entwicklung des Insolvenzgelds II. Tatbestand und Rechtsfolge III. Vorfinanzierung und Zustimmung durch die Bundesagentur IV. Eigenverwaltung und Plan V. Die gescheiterte Sanierung – Folgen einer erneuten Insolvenz VI. Gegenkonzept zur Sperrwirkung VII. Missbrauch der Vorfinanzierung VIII. Haftungsfragen
7 F. Ende gut – alles gut? I. „To put it in a nutshell“ II. Der Blick in die Glaskugel
8 G. Literaturverzeichnis
A. Einleitung
I. Die Krise als Chance
Ist eine erfolgreiche Sanierung Glück? Eine ketzerische Eingangsfrage! Die meisten erfolgreichen Unternehmer und Sanierungsexperten würden das bestreiten. Wer gibt in einer Leistungsgesellschaft schon gerne zu, dass nicht harte Arbeit oder herausragende Fähigkeiten, sondern allein Glück und Zufall wesentliche Erfolgsfaktoren waren? Wer gibt zu, dass manche Entscheidungen sich nur zufällig als richtig herausgestellt haben? Fast niemand. Aber wie viele medienwirksame Erfolgsgeschichten kommen wirklich auf die ca. 19.000 Unternehmensinsolvenzen pro Jahr? Menschen neigen psychologisch dazu, die Erfolgswahrscheinlichkeit und ihre eigenen Fähigkeiten zu überschätzen.2 Survivorship Bias und Overconfidence Effect sind gleichzeitig mitursächlich für neue Krisen.3 Erst das Eingestehen der eigenen Fehlbarkeit ist der Anfang der Problembekämpfung. Gerade das fällt aber Führungspersönlichkeiten besonders schwer.4 Dazu gehört eben auch, die eigene Position als Geschäftsführer kritisch zu hinterfragen.
Insolvenzrecht und insbesondere das Insolvenzgeld sind nur die Werkzeuge, um den Weg aus der Krise zu meistern. Das Insolvenzgeld ist aber kein Allheilmittel. Am Ende entscheidet der richtige Einsatz des Werkzeugs über Erfolg und Misserfolg. Das vorausgeschickt, soll nachfolgend das Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung, erstmalig monografisch, dargestellt werden. Ich habe mich um größtmögliche Verständlichkeit, Einfachheit und Klarheit in der Sprache bemüht, kann aber nicht leugnen, dass Fachtermini eben fachspezifisch sind. Der nicht juristisch vorbefasste Leser möge mir das bitte nachsehen.
2 Elton/Gruber/Blake, Survivor Bias and Mutual Fund Performance The Review of Financial Studies 1996, S. 1097–1120. 3 Elton/Gruber/Blake, Survivor Bias and Mutual Fund Performance The Review of Financial Studies 1996, S. 1097–1120. 4 Vgl. in diesem Zusammenhang Furtner, Dark Leadership Narzisstische, machiavellistische und psychopathische Führung, S. 4ff.
II. Der „kleinste gemeinsame Nenner“
Man fängt also bei einem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ an, nämlich einer Situation, mit der jeder Leser etwas Konkretes verbindet. Denn erfahrungsgemäß hatte jeder (bzw. Freunde und Bekannte) schon mal Berührung mit dem Insolvenzgeld, zumindest aber mit vergleichbaren Sozialleistungen (sei es Arbeitslosengeld I oder II, BAföG o.ä.). Die meisten Menschen arbeiten als Angestellte. Manche können sogar ihr ganzes Leben bei einem Unternehmen verbringen. Das ist erfreulich. Doch nicht immer funktioniert das Arbeitsleben so reibungslos. Arbeitgeber sind genau wie Arbeitnehmer fehlbar. Man kann betriebswirtschaftlich „alles richtig“ machen, aber sein Unternehmen dennoch erfolgreich an die Wand fahren. Die jüngsten Ereignisse um die Corona-Pandemie bestätigen diese Analyse eindrucksvoll. Wer zu Beginn der Krise gedacht hätte, dass es ganze Branchen vernichten wird, der wäre nur müde belächelt worden. Die Realität interessiert sich nicht für die Erfolge vergangener Tage. Insolvenzverfahren sind in einer sozialen Marktwirtschaft unvermeidbar. Das mag banal klingen, ist aber in Wahrheit eher ein Aufruf zu ökonomischer und intellektueller Bescheidenheit.
Den Arbeitnehmern drohen in der Krise meist Arbeitslosigkeit und sozialer Abstieg. An diesem Punkt in der Erwerbsbiografie angekommen, werden die Arbeitnehmer zwangsläufig das erste Mal mit dem Insolvenzgeld konfrontiert. Ohne allzu viel vorweg nehmen zu wollen, handelt es sich (noch völlig unjuristisch beschrieben) um eine von anderen Unternehmen vorfinanzierte Geldleistung des Staates an Arbeitnehmer insolventer Unternehmen, die dem Arbeitslosengeld ähnelt. Darunter kann man sich auch ohne juristische Spezialkenntnisse etwas vorstellen. Das Insolvenzgeld hat aber noch wesentlich mehr Funktionen und Effekte. Es ist für die Mehrheit der Insolvenzverwalter die „Mutter“ der erfolgreichen Sanierung. Geschäftsfortführung, Insolvenzplan, „übertragende Sanierung“, alle Sanierungsinstrumente des modernen Insolvenzrechts sind letztlich ohne Insolvenzgeld und Vorfinanzierung undenkbar. Die Einführung des Insolvenzgelds durch den Gesetzgeber hat seinerzeit die „Rettung“ eines Unternehmens gleichwertig neben dessen Zerschlagung und Verwertung treten lassen.5 Doch wie nutzt man das Insolvenzgeld zur Sanierung? Welche Probleme können dabei auftauchen? Wie „sanierungsfreundlich“ ist das Insolvenzgeld? Werden die Arbeitnehmer ausreichend durch das Insolvenzgeld geschützt? Diesen und weiteren Fragen will ich nachgehen, nachdem ich eine weitere Kernfrage beantwortet habe: Braucht es überhaupt eine Auseinandersetzung mit dem Insolvenzgeld?
5 Dazu schon Grub, ZIP 1993, 393, (397).
III. Anlass der Darstellung
1. Wozu braucht es weitere Überlegungen zum Insolvenzgeld?
Das ist die erste Frage, die man gestellt bekommt und sich vor allem selbst stellt, wenn man über eine einzelne Abhandlung zu einem Thema sinniert. Reine Theorie hat nur selten einen über die Wissenschaft hinausgehenden Mehrwert. Es ist nicht mein Anspruch, zufällige theoretische Belanglosigkeiten darzustellen. Selbstverständlich kann man Monografien zu Spezialthemen gerade auch aus praktischer Sicht für überflüssig halten. Ich bin daher bestrebt, auch hin und wieder praktische Abläufe zu erläutern und in die Bearbeitung einfließen zu lassen. Die Antwort, ob das gelungen ist, kann wohl nur der Leser selbst geben. Es ist also nur ein Angebot (oder für Juristen eher eine Art invitatio ad offerendum) an den Leser.
2. Die Ausgangsposition des Arbeitnehmers
Die damals noch unverbindlichen Gedanken zum Thema Insolvenzgeld und Sanierung fußten allesamt auf einer Entscheidung des BSG.6 Damals waren das noch Überlegungen, die eher intuitiv waren. Praktisch (insbesondere aus eigener Tätigkeit in Insolvenzverfahren) waren es die ersten Telefonate mit verunsicherten Arbeitnehmern, die resignierten Blicke einer Belegschaft und am Ende die Entscheidungen darüber, ob Arbeitnehmer freigestellt bzw. gekündigt werden sollen oder eben nicht, die zeigen, dass (soziale?) Gerechtigkeit sich nicht allein durch Theoretisieren herstellen lässt.7 Der Kontakt mit der Wirklichkeit geht über das Lehrbuch hinaus. Ein Arbeitnehmer ist nie nur eine leistungswirtschaftliche Ressource zur Erbringung von Arbeitsleistung. Er ist auch keine Zahl in der betriebswirtschaftlichen Auswertung. Hinter jedem Arbeitnehmer verbirgt sich ein Einzelschicksal. Die Sorgen der Arbeitnehmer sind vielfältig. Ein finanziertes Eigenheim, Kinder oder auch Ehepartner hängen vom Arbeitsplatz ab. Die Corona-Pandemie hat die Krise der Arbeitnehmer noch verschärft. Das weitere Leben eines Menschen ist oftmals mit der Erhaltung oder Vernichtung seines Arbeitsplatzes untrennbar verwoben. Deshalb sind die Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren besonders verunsichert und schutzbedürftig.
3. Methodische Vorüberlegungen
Auch beim Arbeitnehmerschutz gibt es Normen und Rechtsprechungsgrundsätze, die schon immer gelten und praktiziert werden. Der Rechtspositivismus ersetzt in identischen Fällen eine Art permanente naturrechtliche und moralische Abwägung – aber eben nicht in allen. Der Rückzug auf eine bestehende Rechtslage ist allein noch kein Argument. Rechtswissenschaft darf sich nie auf die bloße Analyse von Normen begrenzen. Recht stößt in unzähligen Fällen an Grenzen. Die individuelle Abwägung durch Rechtsprechung und Rechtsfortbildung kann niemals ausschließlich an objektiven oder vermeintlich objektiven Kriterien erfolgen. Bereits die Auslegung normativer Tatbestandsmerkmale erfordert menschliche Wertungen, die über deren offensichtlichen sprachlichen Inhalt weit hinausgehen. Aber auch eine Definition löst oft nicht das eigentliche Wertungsproblem. Neben dem Rechtspositivismus muss es also eine weitere juristische Wertungskategorie geben. Sobald man Recht kritisiert oder moralisiert, verlässt man bereits die positivistische Rechtsbetrachtung.8
Jeder Rechtsanwender geht mit einem durch Sozialisation geprägten Rechtsgefühl oder Vorverständnis an Fälle (egal ob fiktiv oder real) heran.9 Es gibt Anleitungen, die genau dazu raten.10 Das ist hilfreich, um sich nicht im Normengeflecht zu verheddern. Juristen sind eben keine reinen „Subsumtionsautomaten“.11 Insofern kann es auch bei der Auslegung sinnvoll sein, einen Schritt vom Problem zurückzumachen und sich, unabhängig von der bestehenden Norm, zu fragen: Kann das richtig sein? Ist das sinnvoll und interessengerecht? Entspricht die Regelung gesellschaftlichen Werten? Die Antworten auf solche Fragen können nur offen sein. Formelartige Lösungen gibt es nicht. Man könnte darüber wohl umfangreiche und unendliche Diskussionen führen. Aufgabe der Rechtswissenschaften ist es, immer wieder diese Fragen zu stellen. Die Unzufriedenheit und der Zweifel an einem methodisch „richtig“ ermittelten Ergebnis bringen letztlich die Rechtsentwicklung und auch das gesellschaftliche Zusammenleben voran. Dem Selbstverständnis einer „offenen Gesellschaft“ und von Wissenschaftstheorie im Allgemeinen entspringt daher die Erkenntnis, dass es keine absoluten Wahrheiten gibt.12 Man kann nur einstweilen beste Lösungen von Problemen finden und sie weiter permanenter Kritik aussetzen, bis man eine bessere These gefunden hat.13 Eine ständige Rechtsprechung ist daher kein Ruhekissen; denn auch liebgewonnene Auffassungen (und praktisch funktionierende Lösungen) müssen von Zeit zu Zeit angezweifelt werden.
Was hat das jetzt mit dem Insolvenzgeld zu tun? Auf den ersten Blick gar nichts. Auf den zweiten Blick jedoch ist die obige Überlegung die über die Rechtswissenschaft hinausgehende erkenntnistheoretische Grundlage. Eine umfangreiche Monografie, die insbesondere den Sanierungsaspekt näher beleuchtet, gibt es bislang nicht.14 Warum also nicht versuchen, einem praktisch erprobten Problemfeld, dem Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung, neue Hypothesen abzuringen? Ziel ist es, nach dem Prinzip des „Trial and error“ und des „probierten Denkens“ mehr oder weniger neue Wege zu finden,15 um das bestehende System des Insolvenzgelds im Hinblick auf die Sanierung und Vorfinanzierung weiter zu verbessern und die Zwecke des Insolvenzverfahrens zu fördern. Das ist die Aufforderung zur „Perspektive legitimer Perspektivenvielfalt“ und Kritik.16 An einigen Stellen werden sich hier daher Ideen oder Andeutungen finden, die nicht bis ins Detail erprobt oder durchdacht sind, sondern zu Kritik geradezu einladen sollen. Unangreifbarkeit war nie mein Anspruch. Die wesentliche Herausforderung der Rechtswissenschaft bleibt, immer wieder nachzufragen, ob das geltende Recht noch den Maßstäben entspricht, die an eine freie, offene und soziale Rechts- und Gesellschaftsordnung zu stellen sind.17 Die wesentliche Ausgangsfrage ist also: Wie können Insolvenzgeld und Vorfinanzierung möglichst gewinnbringend für die Sanierung von Unternehmen eingesetzt werden, ohne dass es dabei zu einer Fehlallokation von Sozialleistungen kommt?
6 BSG NZI 2015, 720–722. 7 Vgl. zur Theoretisierung Petersen, Freiheit unter dem Recht: Friedrich August von Hayeks Rechtsdenken S. 218ff. 8 Zippelius, Rechtsphilosophie, S. 61. 9 Zippelius, Rechtsphilosophie, S. 102f. 10 Möllers, ZfPW 2019, 94 (117). 11 Vgl. zum Problem Rüthers, JuS 2011 865, (866). 12 Vgl. den Appell von K. Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Band 1 S. 268; Zippelius, Rechtsphilosophie S. 67, der zu Recht, die Methoden Poppers für die Rechtsgewinnung fruchtbar macht; zum Münchhausen-Trilemma auch Hans Albert, Traktat über kritische Vernunft. 13 Vgl. den Appell von K. Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde Band 1 S. 268; Zippelius, Rechtsphilosophie S. 67. 14 Dazu nur ansatzweise Grepl, Die Funktionen des Insolvenzgelds. 15 Zippelius, Rechtsphilosophie S. 70. 16 Zippelius, Rechtsphilosophie S. 70. 17 Mahlmann, Konkrete Gerechtigkeit S. 29ff.
IV. Insolvenzgeld in der gesamtgesellschaftlichen Betrachtung
1. Der gesellschaftliche Wert des Insolvenzgeldes
Den sozialpolitischen, aber auch wirtschaftlichen Wert der Vorschriften zum Insolvenzgeld zu ermitteln, ist vergleichsweise einfach. Das Insolvenzgeld ist wirtschafts- und sozialpolitisch bedeutsam, obwohl es gesamtgesellschaftlich kaum Bekanntheit hat. Als Sozialleistung definiert es einen hohen Schutzstandard. Eins daher vorweg: Wann immer nachfolgend Kritik anklingt, handelt es sich um Kritik auf sehr hohem sozialstaatlichem Niveau. Durch die Umlagefinanzierung des Insolvenzgeldes bedarf es auch keiner paritätisch aufgebrachten Beiträge. Es ähnelt insoweit der Unfallversicherung. Das Insolvenzgeld ist im Hinblick auf seine Differenziertheit, Reichweite und Funktion international einzigartig. Die anklingende Kritik soll nicht dazu verleiten, sozialen Pessimismus zu schüren oder dem negativity bias zu verfallen.18 Zugleich sollen aber auch nicht die Probleme prekär Beschäftigter verkannt werden. Nur zur Einordnung: Das englische Recht sieht beispielsweise eine Begrenzung des Insolvenzgelds der Höhe nach vor. Aufgrund der „insolvency proceeding order 1986“ ist die Höhe des Insolvenzgelds auf monatlich maximal 800 Pfund begrenzt.19
2. Sanierung im finanzpolitischen Kontext
Keine Sanierung ohne Insolvenzgeld! So oder so ähnlich könnte die Losung der meisten Insolvenzverwalter lauten. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb wird sich der Insolvenzverwalter unverzüglich darüber informieren lassen, wie lange schon keine Löhne mehr gezahlt wurden. Umso mehr Löhne offen sind, desto kleiner wird die Sanierungschance. Diese These wird wohl die Mehrheit der Insolvenzverwalter, ohne zu zögern, unterstützen. Hintergrund im Insolvenzeröffnungsverfahren ist das Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung. Allein im medial viel beachteten Insolvenzverfahren von Air Berlin flossen neben den unmittelbaren staatlichen Darlehen in Höhe von 150 Mio. EUR weitere ca. 46,3 Mio. EUR Insolvenzgeld an die Mitarbeiter.20 Für ein einzelnes Unternehmen ist das eine ganz erhebliche Summe. Die Summe ist aber mit dem Gesamtbundeshaushalt von 1,4 Mrd. EUR für Arbeit und Soziales ins Verhältnis zu setzen.21 Aus sozialrechtlicher und finanzpolitischer Sicht handelt es sich also nicht um die größte Position im Haushalt der sozialen Sicherung. Erheblich größeren finanziellen Einfluss haben die Leistungen nach dem SGB II sowie die Rentenleistungen. Diese verursachen Kosten in Höhe von ca. 1,04 Mrd. EUR.22 Gleichwohl sollte man den ökonomischen Einfluss des Insolvenzgelds auf den Arbeitsmarkt insgesamt nicht unterschätzen. Im besten Fall lassen sich damit Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft und vor allem auch Know-how erhalten. Die Synergieeffekte sind groß. Neben der unmittelbaren finanziellen Belastung des Bundeshaushaltes ist der Effekt auf die Volkswirtschaft vermutlich größer, als es zunächst aussieht. Das Verständnis für Herkunft und Grundlagen des Insolvenzgeldanspruches ist erforderlich, um die spätere Sanierungsrelevanz der Vorschriften zum Insolvenzgeld herauszustellen und überhaupt nachvollziehen zu können.
3. Überblick über weitere Sanierungsmittel
Selbstredend ist das Insolvenzgeld nicht das einzige Sanierungsinstrument für Insolvenzverwalter. Beliebte Sanierungsmittel können beispielsweise auch: das Gesellschafterdarlehen, die Durchführung einer Kapitalerhöhung, der Debt-Equity Swap (bei dem ein Gläubiger auf Forderungen zugunsten von Gesellschaftsanteilen verzichtet) oder die Umstrukturierung bzw. Abspaltung von Unternehmensteilen sein.23 Es ist nicht Teil dieser Arbeit, alle diese Sanierungsmittel auszuwerten und mit dem Insolvenzgeld zu vergleichen. Dennoch sollte man sich bewusstmachen, dass Sanierung selten nach nur einem einzigen Schema funktioniert. Eine Strategie, die für ein Unternehmen funktioniert, kann ein anderes in die Katastrophe führen. Manche der oben genannten Möglichkeiten kommen von vornherein nicht in Betracht, weil die Beteiligten beispielsweise nicht bereit sind, die entsprechenden Maßnahmen mitzutragen. Hier zeigt sich bereits ein wesentlicher Vorteil des Insolvenzgelds. Es ist weniger stark vom Willen der Beteiligten abhängig. Grundsätzlich kommt der Einsatz des Insolvenzgelds als Sanierungsmittel daher immer in Betracht. Das Insolvenzgeld als Sozialleistung an die Arbeitnehmer ist aber nicht bzw. nur sehr eingeschränkt den privatautonomen Regelungen der Marktwirtschaft unterworfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss aufgrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründen, warum sie die Auszahlung des Insolvenzgelds oder die Zustimmung zur Vorfinanzierung verweigert. Die Gewährung von Insolvenzgeld steht als Anspruch nicht im Ermessen der Behörde. Vertragspartner in der freien Wirtschaft sind nicht gesetzlich verpflichtet, Darlehen zu gewähren oder sich an einer Sanierung zu beteiligen. Die Bundesagentur für Arbeit ist es hingegen schon.
18 Vgl. dazu Rozin/Royzmann, Personality and Social Psychology Review 2001, Vol. 5, No. 4,296ff. 19 Abrufbar unter https://www.legislation.gov.uk/uksi/1986/1996/pdfs/uksi_19861996_en.pdf (zuletzt besucht am 7. Juni 2019, 16:00 Uhr). 20 So jedenfalls Handelsblatt v. 24. Januar 2018 abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/air-berlin-kunden-undmitarbeiter-gehen-leer-aus/20883904.html?ticket=ST-2706948-LWYJvzix-KoHX9VH3wGL5-ap6 (zuletzt besucht am 1. Juni 2019). 21 Bundeshaushalt 2019 abrufbar unter https://www.bundeshaushalt.de/#/2019/soll/ausgaben/einzelplan/11.html (zuletzt besucht am 1. Juni 2019). 22 Bundeshaushalt 2019 abrufbar unter https://www.bundeshaushalt.de/#/2019/soll/ausgaben/einzelplan/11.html (zuletzt besucht am 1. Juni 2019). 23 Vgl. zu den Möglichkeiten und deren steuerlicher Betrachtung Auswirkungen Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht Rn. 3–8.
V. Wo ist jetzt eigentlich das Problem?
1. Auslegung der §§ 165ff. SGB III
Zu Recht wird sich der Leser nun fragen, wo sich die juristischen Probleme im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeld verbergen. Es geht tatsächlich weniger um eine allumfassende Darstellung der sozialrechtlichen Normen, sondern vielmehr um eine teilweise ökonomische, primär juristische, aber auch sozialpolitische Analyse des Insolvenzgelds unter rechtspraktischen Aspekten. Eine Schnittstellenmaterie, wie es das Insolvenzgeld ist, lässt keine punktuelle Darstellung oder Auslegung zu. Dementsprechend wird es notwendig sein, auch bei den einzelnen Rechtsfragen Schwerpunkte zu setzen. So werden in der Darstellung die wesentlichen Fragen zum konkreten Umfang des Insolvenzgelds ausgespart. Hier wäre eine Vielzahl von Einzelfällen aufzuarbeiten. Die praktische Relevanz ist zwar gerade für die Arbeitnehmer groß, aber es hat sich diesbezüglich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Dabei kommt es stark auf die individualvertraglichen Vereinbarungen an. Die Aufarbeitung dieser Fallgruppen soll daher der Kommentarliteratur überlassen bleiben.24
Stattdessen soll es zunächst ganz allgemein um die juristische Entwicklung des Insolvenzrechtes und der Vorfinanzierung gehen. Ganz ohne historischen Abriss wird das nicht funktionieren. Schon hier werden sich wesentliche Unterschiede zwischen Insolvenzgeld einerseits und der Sanierungsfunktion der Insolvenzordnung andererseits zeigen. Danach folgt die Darstellung der Regelungen zum Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung. Hier liegt ein Schwerpunkt, weil die Vorfinanzierung in besonderem Maße Sanierungsrelevanz hat. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale spielen dabei eine wesentliche Rolle. Im weiteren Verlauf werden dann die Besonderheiten der Eigenverwaltung für das Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung untersucht. Dabei treten praktisch diverse Probleme auf, die zumindest de lege ferenda anders und effektiver gehandhabt werden könnten.
2. Mehrfache Insolvenzereignisse
Ein zweiter Schwerpunkt – und darauf bezogen sich die einleitenden Ausführungen – soll auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu mehrfachen Insolvenzereignissen liegen. Dazu ist es sinnvoll, chronologisch vorzugehen, um die Unterschiede im Einzelnen zu untersuchen. Die Rechtsprechung des BSG führt beispielsweise dazu, dass ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis weitere „neue“ Insolvenzereignisse, die erneut Insolvenzgeld auslösen könnten, sperrt.25 Ist also ein Insolvenzereignis eingetreten, kann es in sozialrechtlicher Hinsicht nicht oder bzw. nur unter anderen Voraussetzungen nochmal eintreten. Scheitern Sanierungsmaßnahmen, haben die Arbeitnehmer also keinen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld, solange die Sperrwirkung des ersten Ereignisses fortdauert. Das kann unter anderem bei zwischenzeitlichen Neueinstellungen oder Entlassungen in der Sanierungsphase zu rechtlich interessanten Folgefragen führen. Hier wird auch dem Problem nachgegangen, warum und aus welchen Gründen das BSG in ständiger Rechtsprechung an dieser Sperrwirkung festhält und, ob das überhaupt sinnvoll ist. Auch diese Fragen können nur vor dem Hintergrund der Entwicklung des Insolvenzrechtes von einem reinen Abwicklungsverfahren hin zu einem Sanierungs- und Entschuldungsverfahren untersucht werden. Es wird ebenfalls darum gehen, welche Schnittstellen zum Arbeits- und Sozialrecht bestehen und wie sich diese auf die Auslegung auswirken können.
Letztlich werde ich versuchen, auf dieser Grundlage einen Gegenentwurf zu dieser recht restriktiven Rechtsprechung des BSG zur Diskussion zu stellen. Die Kritik an einer so speziellen und detaillierten Rechtsfrage setzt aber auch voraus, dass zunächst die sozialrechtlichen und normtheoretischen Grundlagen betrachtet werden. Das gilt auch für die insolvenzrechtlichen Abläufe einer Sanierung, die durch die Insolvenzordnung vorgegeben werden. Auf welche Art das BSG die Problematik mehrfacher Insolvenzereignisse löst und wie sich vor allem die Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses auswirkt, soll näher betrachtet werden. Dabei soll der Rechtsprechung des BSG ein eigenes Gesamtkonzept gegenübergestellt werden, welches die unterschiedlichen Anforderungen in anderer Art und Weise vereint. Es schließt sich sodann eine Diskussion über die Missbrauchsmöglichkeiten, Grenzen und Risiken des Insolvenzgelds und der Vorfinanzierung an. Zuletzt wird betrachtet, ob und wenn ja, wie Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachwalter haften, falls eine Vorfinanzierung scheitert oder gar nicht durchgeführt wird. Dabei sind weitere Kriterien heranzuziehen als bei der allgemeinen Haftungsprüfung, da das Insolvenzgeld als sozialrechtliche Spezialmaterie eben auch andere Haftungsrisiken birgt.
24 Vgl. die sehr gute alphabetische Übersicht bei Brand/Kühl, § 165 SGB III Rn. 40; Vgl. auch Schelp, NZA 2010 S. 1095–1101. 25 Ständige Rechtsprechung seit BSG ZIP 1999, 762–765; zuletzt BSG ZInsO 2017, 2183–2188.
B. Insolvenzgeld und Sanierung beim Eintritt des ersten Insolvenzereignisses
I. Historischer Kontext
1. Sinn und Unsinn einer historischen Darstellung
Die historische Auslegung steht nicht isoliert neben anderen Auslegungsmethoden, sondern ergänzt und stützt sie.26 Wie einzelne Buchstaben erst zusammen ein Wort ergeben und erst das Zusammenspiel von Prädikat und Subjekt einen Satz ergibt, so lassen sich Gesetze erst verstehen, wenn man neben Wortlaut, Systematik und Telos den Kontext ihrer Entstehung nachvollzieht. Es geht dabei weniger um „neue“ historische Erkenntnisse, als vielmehr um die Einordnung der Norm in einen Zeitkontext. Ein umfangreicher historischer Exkurs ist nur dann sinnvoll, wenn damit tatsächlich ein Mehrwert für die Auslegung und die Lösung eines rechtlichen Problems verbunden ist. Es muss sich um Informationen handeln, die zum Verständnis einer Norm unabdingbar sind. Unbestritten kann die Betrachtung der Geschichte das Verständnis schärfen. Manchmal ist die historische Auslegung sogar der einzige Zugang zum Verständnis einer Norm. Sie sollte aber kein seitenfüllender Selbstzweck sein. Die Geschichte kann nur Ausgangspunkt, aber nicht Ziel einer methodischen Annäherung an den objektiv gültigen Sinn eines Rechtssatzes sein.27 Andererseits ist zu beachten, dass der Wille des historischen Gesetzgebers sich meist abschließend im Normtext manifestiert hat.28 Es folgt somit nur ein kurzer Abriss einiger wesentlicher historischer Schritte. Diese sind Grundlage für den Zugang zum Sozialrecht allgemein und speziell zum Insolvenzgeld. Am Ende dieses Exkurses werden einige Erkenntnisse stehen, die auch für die zukünftige Ausrichtung des Insolvenzgelds interessant sind.
2. Vom Konkursausfallgeld zum heutigen Insolvenzgeld
Die Regelung, damals noch in §§ 141a bis 141n AFG normiert, begründete erstmals den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Grundlage war das 3. AFG-ÄndG vom 17. Juli 1974.29 § 141b AFG regelte dabei die Insolvenzereignisse (Eröffnung des Konkursverfahrens, Abweisung mangels Masse, Beendigung der Betriebstätigkeit), während § 141a AFG Konkursausfallgeld folgendermaßen legaldefinierte: „Arbeitnehmer haben bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes (Konkursausfallgeld).“30
Die Einführung wurde kurze Zeit später im Jahre 1980 durch die Richtlinie des Rates der EWG 80/987 vom 20. Oktober 1980 überholt. Damit wurden alle Mitgliedstaaten der damaligen EWG durch die Richtlinie europarechtlich verpflichtet, entsprechende Garantieeinrichtungen zu schaffen. Diese sollten sicherstellen, dass Arbeitnehmer auch in der Insolvenz ihre Arbeitsleistung zumindest teilweise vergütet bekommen.31 Eine konkrete Höhe gab die Richtlinie nicht vor. Träger der deutschen Garantieeinrichtung ist die Bundesagentur für Arbeit, die – so jedenfalls die damalige Überlegung des Gesetzgebers – aufgrund der weit verzweigten Einrichtungen am besten in der Lage sei, eine zeitnahe Prüfung und Auszahlung zu gewährleisten.32 Die 1974 eingeführten Normen galten im Wesentlichen inhaltlich unverändert bis zum 1. Januar 1999 fort.33 Als die Insolvenzordnung die Konkursordnung abgelöst hatte, wurden die Vorschriften in die §§ 183 bis 189 a SGB III implementiert. Dabei blieb der wesentliche Kernbereich der Regelungen erneut unangetastet.34 Mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 wurden die Normen dann hauptsächlich im Hinblick auf grenzüberschreitende Sachverhalte in § 183 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2 angepasst.35 Zudem wurden in S. 3 und 4 Vorschriften eingefügt, die spezielle Regelungen zum Arbeitszeitguthaben trafen. Auch hierbei blieben umfangreiche Reformen am Regelungskonzept und am Prinzip des Insolvenzgelds aus. Letztlich führte das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 zu einer neuen Systematisierung des SGB III, sodass nunmehr die Regelungen zum Insolvenzgeld von den §§ 183ff. SGB III a.F. in die §§ 165ff. SGB III überführt wurden.36 Inhaltliche Änderungen waren damit, wenn man von redaktionellen Anpassungen und der sprachlichen Gleichsetzung von Männern und Frauen absieht, nicht verbunden und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt.37
3. Die gleichzeitige Entwicklung des Insolvenzrechts
a) Die Anfänge des Insolvenzrechts
Das Insolvenzrecht hat im Laufe der Zeit wie kaum ein anderes Rechtsgebiet tiefgreifende Veränderungen erfahren. Es ist daher weder sinnvoll noch möglich, alle diese Veränderungen bis ins letzte Detail darzustellen. Die Betrachtung soll sich ausschließlich darauf beschränken, einen Vergleich zwischen der insolvenzrechtlichen und der sozialrechtlichen Entwicklung zu ermöglichen. Das gibt dem Leser Gelegenheit, die Normen im Kontext einzuordnen.
Die Geschichte des Insolvenzrechts beginnt bereits im römischen Recht. Dieser Einfluss hat auch in anderen Bereichen das deutsche Zivilrecht maßgeblich mitgeprägt. Im römischen Recht gab es eine Gesamtvollstreckung durch die missio in bona bzw. der missio in possesionem als Regelform der Vollstreckung eines Urteils aus dem Formularprozess gegen den nicht leistenden Schuldner.38 Wörtlich ist damit die Einweisung in das Vermögen bzw. den Besitz gemeint, um sich dann daraus zu befriedigen. Schon zur damaligen Zeit wurde das Vermögen des Betroffenen beschlagnahmt, um anschließend die Gläubiger gleichmäßig befriedigen zu können.39 Dieses Konzept ist bis heute erhalten geblieben und deckt sich mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter in § 80 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Beschlagnahme tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Bis in die Gegenwart ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sowie deren Gleichbehandlung ein wichtiger Grundsatz des Insolvenzrechts. Meist entzündet sich ein Streit über diesen Grundsatz unmittelbar an einzelnen Rechtsfragen innerhalb eines Insolvenzverfahrens.40 Das römische Recht sah weder Sanierung noch Restschuldbefreiung vor.41 Zugegeben: Global agierende Konzerne mit tausenden Beschäftigten waren selbst für römische Verhältnisse – Rom war immerhin die erste Millionenmetropole – nicht mal entfernt denkbar. Die Wirtschaft gab das noch nicht her.
Dennoch waren die römischen Verhältnisse im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren eher martialisch. Die Personalexekution erlaubte die Vollstreckung nicht nur in das Vermögen selbst, sondern auch in andere Rechtsgüter.42 Der Schuldner wurde wortwörtlich in Stücke geschnitten und aufgeteilt. Ein Schuldner verlor sogar seine Stellung als Bürger, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.43 Im späteren germanischen Recht – zur Zeit von 500 v. Chr. bis 100 v. Chr. – fanden sich unter anderem Treuegelöbnisse, die eine Schuldknechtschaft vorsahen, falls jemand sein gesamtes Vermögen verloren hatte.44 Der heute bekannte schuldrechtliche Grundsatz des „pacta sunt servanda“, der unser Verständnis des Insolvenzrechts und Vollstreckungsrechts maßgeblich prägte, entwickelte sich aber erst später als Teil des kanonischen Rechts.45
Die Entwicklung des Vollstreckungsrechts im mittelalterlichen Deutschland hingegen war zunächst noch geprägt vom Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Bereits der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel enthielten Regeln zur Vollstreckung gegen den säumigen Schuldner.46 Eine gemeinsame Befriedigung der Gläubiger fand nicht statt. Erst nach und nach setzte sich – anfänglich noch ausschließlich in den Städten – die Gesamtvollstreckung im Sinne einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger nach römischem Vorbild durch.47 Innerhalb dieser Phase entwickelten sich vom 15. Jahrhundert bis ins 19. Jahrhundert hinein wesentliche Grundzüge des heutigen Insolvenzrechts, die bis heute prägend sind. Das ist natürlich sehr verkürzt und vereinfacht dargestellt, aber die Wiederentdeckung des römischen Rechts beeinflusste das spätere gesamtdeutsche Konkursrecht.48 Diese Entwicklungen gipfelten dann 1877 in der ersten Konkursordnung. Die Schwierigkeit (damals wie heute) bestand in der Verknüpfung von materiellem Recht und Zivilprozessrecht.49 Noch heute zeigt sich dieses Phänomen beispielsweise bei der Prozessaufrechnung.50
b) Von der Konkursordnung zur Insolvenzordnung
Mit der Ausarbeitung des BGB wurde die Konkursordnung in den Folgejahren ebenfalls angepasst. Die neue Konkursordnung trat dann zusammen mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Sie sah bereits in § 174ff. KO die Möglichkeit eines Zwangsvergleiches vor. Der Zwangsvergleich war aber stets noch Teil des eigentlichen Konkursverfahrens.51 Erstmals entwickelte sich dann 1927 mit der Vergleichsordnung ein System zur Abwendung von reinen Abwicklungsverfahren, das aber noch nicht betriebswirtschaftlich orientiert war.52 Hier beginnt bereits in der Weimarer Zeit die Geschichte der Sanierung und Fortführung von Unternehmen. Durch die deutsche Teilung nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte sich das Recht unterschiedlich weiter. In der BRD wurden gleichzeitig mit der Einführung des Insolvenzgelds im Jahr 1974 Bestrebungen angestellt, den „Konkurs des Konkurses“53 (gemeint sind massearme Verfahren) zu vermeiden.54 Es sollten mehr ausproduzierte und halbfertige Leistungen fertig gestellt werden.55 Massearme Konkurse sollten durch eine dynamische Sequestration vermieden werden.56 In Westdeutschland wurden mit dem Gesetz über den Sozialplan von 1985 weitergehende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer getroffen.57 Da in der DDR die Planwirtschaft vorherrschend war und alle großen Betriebe verstaatlicht waren, gab es kein Bedürfnis nach einem eigenen Konkurs- oder Insolvenzrecht. Volkseigene Betriebe – so das damalige Selbstverständnis – konnten keine finanziellen Krisen haben. Ähnlich ist es heute nur noch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 12 InsO, die bislang noch nicht insolvenzfähig sind.
Es gab sowohl das Recht auf als auch die Pflicht zur Arbeit, was die meisten privatautonomen Gestaltungen, die über den Bedarf des täglichen Lebens hinaus gingen, unmöglich gemacht hatte.58 § 42 StGB-DDR sah die Pflicht zur Arbeit vor, indem „asoziales Verhalten“ kriminalisiert wurde. Nach dem Fall der Mauer und der Wiedervereinigung mit der DDR sah das dann anders aus. Die Volkseigenen Betriebe (VEB) waren den „neuen“ Kräften des Marktes schutzlos ausgeliefert und konnten sich nicht selbstständig am Markt halten. Große Betriebe gerieten am freien Markt in die Krise. Im Gebiet der damaligen DDR galt ab dem 1. Juli 1990 die Gesamtvollstreckungsordnung, um die ehemals verstaatlichten Betriebe abzuwickeln. Diese hatte damals immerhin 23 Paragrafen. Die Regelungsdichte war, für den Umfang, den einige Unternehmen hatten, klein.59 Für die Sanierung großer Unternehmen war die Gesamtvollstreckungsordnung ursprünglich nicht konzipiert. Sie war eine Übergangslösung zur Überführung von Unternehmen in die Marktwirtschaft.
Erst nach der Wiedervereinigung vereinheitlichte man das System von Konkurs, Vergleichsordnung und Gesamtvollstreckungsordnung zu einem einheitlichem Insolvenzrecht. Am 1. Januar 1999 trat damit die Insolvenzordnung nach vierjähriger Wartezeit in Kraft.60 Das Gesetz beendete die „interlokale Rechtsspaltung“.61 Man entwickelte ein gesamtdeutsches Insolvenzrecht. Erstmals kamen im Jahre 1999 Regelungen in die Insolvenzordnung, die mit einigen traditionellen Prinzipien brachen. So ermöglichte das Gesetz erstmals die Restschuldbefreiung. Außerdem stellte der Gesetzgeber in § 1 InsO ausdrücklich klar, dass nunmehr auch der Erhalt eines Unternehmens ein Verfahrensziel sein kann. Dieses Ziel verfolgten die Schuldner bzw. die Geschäftsführer eines Unternehmens aus Eigeninteresse natürlich schon immer. Erstmals etablierte man aber das Insolvenzplanverfahren, um einem Hauptziel der Reform, nämlich der Unternehmenssanierung, gerecht werden zu können. Die Verfahrensziele Liquidation, Sanierung und übertragende Sanierung sah der Gesetzgeber nunmehr als gleichwertig an.62 Schon damals wurde in Frage gestellt, ob diese verbesserten Möglichkeiten in der Praxis als echte Alternative angenommen werden würden.63 Tatsächlich zeigte die weitere Entwicklung auch, dass zwar mit dem Insolvenzplan und der Eigenverwaltung durchaus Instrumentarien geschaffen wurden, um Sanierungen zu erleichtern, aber die praktische Umsetzung eher ernüchternd ausfiel.64
Die Gründe dafür sind vielschichtig, teilweise wurde die Schuld bei den Insolvenzverwaltern gesucht, die nicht bereit waren, über Nacht die Zerschlagungskultur abzulegen.65 Soweit behauptet wird, durch die Zerschlagungskultur sei eine bessere Befriedigung der Gläubiger möglich gewesen, ist diese Erklärung mit Sicherheit zu einfach, zeigt aber, dass es nicht ausreichend ist, theoretische Sanierungsmöglichkeiten zu schaffen.66 Entscheidend ist die praktische Umsetzung im Unternehmen. Vor diesem Hintergrund steuerte der Gesetzgeber nunmehr mit dem ESUG, das am 1. März 2012 in Kraft trat, weiter in Richtung „Sanierungsfreundlichkeit“. Ohne umfänglich auf die Regelungen im Einzelnen eingehen zu wollen, hat das Gesetz dazu geführt, dass sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger mehr Mitbestimmungsrechte im Verfahren haben. Insbesondere die Möglichkeiten zur Aufhebung der Eigenverwaltung oder Abberufung des Sachwalters wurden eingeschränkt. Hauptziele waren: die frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen, ein erhöhter Gläubigereinfluss, bessere Chancen auf Eigenverwaltung und die Verbesserung von Sanierungschancen im bereits eröffneten Verfahren.67 Wie so häufig, hat jede Verbesserung dieser Rechte zugleich auch einen Nachteil: Die Manipulationsmöglichkeiten sind gestiegen.68 Gleichwohl hat der Gesetzgeber aufgezeigt, wie er sich eine weitere Entwicklung vorstellt. Die Sanierung ist damit endgültig zu einem selbstständigen Insolvenzzweck herangereift. Die Evaluation des ESUG hat gezeigt, dass die beabsichtigten Ziele weitgehend erfüllt wurden, aber im Einzelnen noch Nachbesserungen notwendig sind.69
4. Die Vorfinanzierung aus historischer Sicht
Die Erhaltung der Fortführungs- und Sanierungsoption ist untrennbar mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds verbunden. In der Praxis gilt die Vorfinanzierung als das wesentliche Sanierungsinstrument.70 Daher kann eine historische Betrachtung nicht ohne die Geschichte der Vorfinanzierung im Speziellen auskommen. Bei der Einführung des Insolvenzgelds im Jahr 1974 war eine Vorfinanzierung unter Einbeziehung einer Bank nicht im Gesetz vorgesehen. Die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1974 erwähnt diese Möglichkeit nicht; der Gesetzgeber hatte es, soweit das heute überhaupt noch rekonstruierbar ist, wohl nicht bedacht.71 Aus diesem Umstand lässt sich noch lange nicht schließen, dass die Vorfinanzierung ein praktisch völlig unbekanntes Instrument gewesen ist. Im Gegenteil: Bereits vor Einführung des Insolvenzgelds waren Banken bereit, Löhne vorzufinanzieren, wenn sie sich damit eine günstigere Verwertung sichern konnten. So verwundert es nicht, dass schon 1964 das BAG zu entscheiden hatte, inwieweit eine Sparkasse Lohnforderungen von Arbeitnehmern abkaufen darf, um eine höherwertige Verwertung der bestehenden Materialien sicher zu stellen.72 Was also passieren würde, wenn eine Sozialleistung die Löhne der Arbeitnehmer unmittelbar absichert, war zumindest vorhersehbar. Wirtschaftlich hat man die Notwendigkeit einer zumindest zeitweisen Weiterarbeit schon früher erkannt. Insoweit war es also zumindest naheliegend, dass die Praxis auf die Einführung des Konkursausfallgeldes entsprechend reagieren könnte. Wie in solchen Fällen üblich – man denke an das gewohnheitsrechtlich gebildete Institut des Sicherungseigentums73 – sind solche Entwicklungen meist an der Grenze des gerade noch gesetzlich zulässigen Rahmens. Bevor eine solche Konstruktion rechtssicher ist oder der Gesetzgeber eine Regelung trifft, kann noch einige Zeit vergehen.
Schon unmittelbar nach der Einführung des damaligen Konkursausfallgeldes soll es beispielsweise zu Manipulationen gekommen sein, indem Arbeitnehmer zur Weiterarbeit veranlasst wurden und die Gesamtergebnisse der Produktion Banken oder Gläubigerpools zugeflossen sind, weil die Banken den Arbeitnehmern für die Übergangszeit zinslose Nettodarlehen gewährt haben.74 Es kam auch zu verzögerten Konkursanträgen, um den geschützten Zeitpunkt bestmöglich auszunutzen.75 Das Problem ist, dass solche Missbräuche nur dann öffentlich wurden und heute noch werden, wenn es zum Streit darüber kommt. Die Zahl der Missbrauchsfälle könnte also wesentlich höher sein, als überhaupt bekannt wurde. Es traten damit in der Praxis erstmalig Fallgestaltungen auf, die den sozialversicherungsrechtlichen Charakter des Konkursausfallgeldes ernsthaft in Frage stellten.76 Das ist kaum verwunderlich, da die Arbeitskraft der Arbeitnehmer eine beachtliche Ressource ist. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die eher restriktive Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die Gewährung von Insolvenzgeld. Es wurde immer wieder versucht, die Möglichkeiten einer missbräuchlichen Verwendung durch eine grundsätzlich einschränkende Auslegung einzufangen.77 Das BSG hat erstmals – wenn auch noch vergleichsweise allgemein – Grundsätze aufgestellt, wann eine Vorfinanzierung missbräuchlich sein kann. Eine Grenze sollte immer dort zu ziehen sein, wo einzelne Gläubiger aufgrund der Vorfinanzierung unberechtigte Sondervorteile erhalten.78 Gleichzeitig kann aber auch ein Missbrauch dergestalt eintreten, dass auf Kosten der Sozialversicherung und der Arbeitnehmer eine Mehrung der Masse stattfindet, die allen Massegläubigern Vorteile bietet.79 Die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds war also von Anfang an mit einem Makel des Missbrauchs behaftet. Interessant daran ist, dass man damals noch davon ausging, dass die Zusammenarbeit zwischen Sequester und Gericht schon aufgrund der Publizität ein Mindestmaß an Missbrauchsschutz bietet. Die Versuche der Rechtsprechung, einem Missbrauch vorzubeugen, waren dem Gesetzgeber nicht ausreichend, sodass mit Einführung des SGB III ein neuer Weg gewählt wurde.80 Nunmehr sollte die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der kollektiven Vorfinanzierung explizit ihre Zustimmung erteilen.81 Eine kollektive Vorfinanzierung ohne staatliche Beteiligung war also formal ausgeschlossen. Ob dieses Ziel des Gesetzgebers wirklich erreicht wurde, wird im späteren Verlauf noch vertieft.
5. Historische Betrachtung – was bleibt?
a) Auswirkungen sozialrechtlicher Änderungen
Wie eingangs versprochen, sollte der historische Abriss kein Selbstzweck sein. Ziel war es, folgende Beobachtung herauszustellen: Während sich das Insolvenzrecht und seine Methoden und Möglichkeiten massiv verändert haben, sind die Regelungen zum Insolvenzgeld vom tatsächlichen Regelungsgehalt her weitgehend unverändert geblieben. Das Insolvenzrecht hat sich von einem reinen Zerschlagungs- und Abwicklungsverfahren zu einem Sanierungsverfahren entwickelt – nicht so das Sozialrecht. Noch heute ist der Kern der Erstregelung von 1974 erhalten geblieben. Der Anspruch ist von einem Insolvenzereignis abhängig und erstreckt sich grundsätzlich auf einen Zeitraum von drei Monaten. Eine vollständige Reform des Insolvenzgelds oder eine umfassende Evaluation fehlen bis heute. Die Veränderungen durch das ESUG haben keinen wesentlichen Niederschlag im Sozialrecht gefunden. Die ESUG Evaluation setzt sich mit dem Insolvenzgeld selbst nur am Rande auseinander, erkennt aber immerhin die Probleme, die die Rechtsprechung des BSG verursacht.82 Im Hinblick auf die Vorfinanzierung gab es einzelne Änderungen, die jedoch auch für die grundsätzliche Ausrichtung kaum Neuerungen gebracht haben. Die Nützlichkeit des Insolvenzgelds ist unbestritten. Fast alle Beteiligten profitieren von einer erfolgreichen Vorfinanzierung. Änderungsbedarf war nicht erkennbar. Freilich hat man schon früh erkannt, dass die Vorfinanzierung nicht frei von Missbrauchspotential ist und dementsprechend den Zustimmungsvorbehalt durch die Bundesagentur für Arbeit aufgenommen.
b) Auswirkungen der insolvenzrechtlichen Änderungen
Das Insolvenzrecht hat sich von der Konkursordnung über die Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung hin zu einem zunehmend sanierungsfreundlichen Regelungskonzept entwickelt. Einige Sanierungsinstrumente, beispielsweise der Insolvenzplan, sind weitaus jünger als die Regelungen zum Insolvenzgeld. Der Gesetzgeber hat versucht, das deutsche Insolvenzrecht attraktiv zu gestalten und einen Insolvenztourismus in andere Länder zu verhindern.83 Die Sanierung soll zukünftig noch mehr in die Zeit vor Insolvenzantragstellung verlagert werden, was letztlich auch die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zeigt.84 Das legt die Folgefrage nahe, ob und wenn ja, wie das Konzept „Insolvenzgeld“ mit den bereits vorliegenden und noch kommenden Änderungen Schritt halten kann. Man könnte meinen, dass der Gesetzgeber neben der insolvenzrechtlichen Betrachtung auch eine sozialrechtliche Evaluation (ähnlich der ESUG Evaluation) vorgenommen hat. Die Geschichte von Insolvenzgeld und Insolvenzrecht zeichnet aber ein anderes Bild. Das Insolvenzgeld blieb unangetastet. Man sah offenbar keinen Sinn darin, auch das Insolvenzgeld umfassend zu reformieren.85 Ob diese Einschätzung zutrifft, wird sich im weiteren Verlauf noch zeigen.
Zusammenfassend kann man aber festhalten, dass Sozialrecht und Insolvenzrecht bislang nicht in einem einheitlichen Gesamtkonzept aufeinander abgestimmt sind.86 Dabei ließe sich mit sozialrechtlichen Änderungen durchaus auch das Gesamtziel einer frühzeitigen Sanierung und Restrukturierung sowie der Erhalt der Arbeitsplätze mittelbar fördern. Die Synergieeffekte durch die bessere Abstimmung des Sozialrechts und des Insolvenzrechts liegen auf der Hand.
26 Vgl. Vesting, Rechtstheorie § 6 Rn. 196; vgl. auch BVerfG, NVwZ 2014, 577 (579f.). 27 Vgl. Vesting, Rechtstheorie § 6 Rn. 196; Vgl. auch BVerfG, NVwZ 2014, 577 (579f.). 28 Vgl. BVerfG, 1, 299 (312); 10, 234 (244); 11, 126 (130f.); 20, 283, (288ff.). 29 Drittes AFG-Änderungsgesetz vom 17.7.1974, BGBl. 1974 I 1481. 30 Drittes AFG-Änderungsgesetz vom 17.7.1974, BGBl. 1974 I 1481. 31 Brand/Kühl, § 165 SGB III Rn. 5; Kreikebohm/Waltermann/Mutschler, § 165 SGB III Rn. 1; Gagel/Peters-Lange, § 169 Rn. 7; erinnert sei auch an die Verhältnisse in Großbritannien unter A. IV. 32 BT-Drucks. 7/1750 S. 11. 33 Vgl. Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt- De Caluwe/Schmidt, 2. Auflage 2001 § 183 SGB III Rn. 2. 34 Vgl. BT-Drucks. 7/1750 S. 11. 35 BGBL. I 2001 S. 3443; Abs. 1 S. 1 wurde um den Terminus „im Inland beschäftigt waren“ ergänzt und S. 2 enthielt eine Regelung zum ausländischen Insolvenzereignis. 36 BGBl I 2011 S. 2854. 37 Vgl. BT-Drucks. 17/6277 S. 105f. 38 Madaus, JZ 2016 S. 548 (548). 39 Vgl. Madaus, JZ 2016 S. 548 (548f.). 40 Vgl. nur als Beispiel dazu Hoffmann/Marquardt, NZI 2017 S. 513 (515f.). 41 Vgl. Madaus, JZ 2016 S. 548 (548f.). 42 Das Leben, die Ehre, der Körper Vgl. Meier, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877, S. 3. 43 Meier, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts – insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877 S. 4. 44 Gmür/Roth, Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte Kap. 2 Rn. 25. 45 Hecke, Das kanonische Recht, S. 21 m.w.N. 46 Vgl. zum Ganzen Seip, DGVZ 1983 S. 51ff. 47 Meier, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts – insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877, S. 44. 48 Meier, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts – insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877, S. 199. 49 Meier, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877 S. 199. 50 Vgl. Leichsenring, NJW 2013, S. 2155 (2159). 51 Keller, Insolvenzrecht Rn. 48. 52 Gottwald/Gottwald, § 1 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Braun vor §§ 217–219 Rn. 20. 53 Dieser Begriff wurde geprägt durch Kilger, KTS 1975 S. 142ff. 54 Steinwedel, DB 1998, S. 822 (824f.); vgl. auch die Zusammenfassung bei Leithaus, NZI 2019, S. 1. 55 Steinwedel, DB 1998, S. 822 (824f.). 56 Steinwedel, DB 1998, S. 822 (824f.); die dynamische Sequestration ähnelt der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ausführlich zum Begriff MüKo/Haarmeyer/Schildt, § 22 InsO Rn. 5. 57 BGBl I 1985 S. 369ff. 58 Gmür/Roth, Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte Kap. 8 Rn. 543. 59 Erinnert sei insoweit beispielsweise an die Konsum Genossenschaften oder die VEB Kombinate chemische Werke Buna. 60 Vgl. BGBl. 1994 I S. 2866; Vgl. auch BT Drs. 12/2443. 61 Windel, Jura 1999, S. 1 (1); Smid, BB 1999 S. 1 (1ff.). 62 Uhlenbruck, BB 1998, 2009 (2009). 63 Windel, Jura 1999, 1 (10); Vgl. Häsemeyer, ZHR 1996, 109 (111). 64 Vgl. zu den Hintergründen der Reform Smid, BB 1999, 1 (1ff.). 65 So zumindest Römermann, NJW 2012, 645 (645). 66 Vgl. dazu Reischl, Insolvenzrecht, 1. Auflage, § 11 Rn. 812f. 67 Vgl. K. Schmidt, BB 2011, 1603ff.; Vallender, MDR 2012, 61ff; Reill-Ruppe, VuR 2019, 56 (57f.). 68 Zutreffend Römermann, NJW 2012, 645 (645). 69 Vgl. Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/Thole, Kurzbericht zur ESUG Evaluation abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Kurztbericht_Evaluierung_ESUG.pdf;jsessionid=541DA22FAE209569B9651B6D86B5A587.2_cid289?_blob=publicationFile&v=2 (zuletzt besucht am 24. Juni 2019, 13:00 Uhr). 70 Vgl. Hunold, NZI 2015 S. 785 (788); zur Technik B. IV. 71 BT DruckS. 7/2260. 72 BAG BB 1964, 699ff. 73 Vieweg/Werner, § 12 Rn. 2; Dagegen MüKo/Oechsler, Anh. § 929–936 Rn. 3. 74 Uhlenbruck, KTS 1980 S. 80 (82). 75 Uhlenbruck, KTS 1980 S. 80 (82). 76 Zutreffend Gagel/Peters-Lange, § 170 SGB III Rn. 66. 77 BSGE 70, 265ff. 78 BSGE 76, 67, (70). 79 BSGE 76, 67, (72). 80 Dazu BT-Drs. 13/4941, S. 188. 81 Dazu BT-Drs. 13/4941, S. 188; Schlegel/Voelzke/E. Schneider, jurisPK-SGB III, § 170 SGB III Rn. 38. 82 Vgl. Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/Thole Kurzbericht ESUG Evaluation Gesamtausgabe S. 205f. abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Gesamtbericht_Evaluierung_ESUG.pdf;jsessionid=D178D86CB9144C361BD715CD278454FB.2_cid297?_blob=publicationFile&v=2 (zuletzt besucht am 24. Juni 2019 14:33 Uhr.). 83 Vgl. Paulus, ZIP 2011, 1077ff.; vgl. auch Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378 (2382). 84 Vgl. Lange/Swierczok, BB 2019, 514 (515f.); Arnold, NZI 2019, 49 (50f.). 85 BT-Drs. 17/6277, 105. 86 Vgl. Frank/Heinrich, NZS 2011, 689 (672).
II. Die Insolvenzgeldvoraussetzungen im Regelinsolvenzverfahren
1. Allgemeines
Nachdem nun die historischen Grundlagen nachgezeichnet sind, steht die Untersuchung des Insolvenzgelds im Hinblick auf seine konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Diese Grundlagen sind erforderlich, um später die Probleme, die die Rechtsprechung zu mehrfachen Sanierungsversuchen bereitet, nachvollziehen zu können. Die sozialrechtlichen Voraussetzungen sind für das Regelinsolvenzverfahren, die Eigenverwaltung und den Insolvenzplan identisch. Die Unterschiede zwischen Eigenverwaltung und Insolvenzplan wirken sich aus sozialrechtlicher Sicht kaum aus. Das Insolvenzgeld ist, wie bereits geschildert, Teil des Arbeitsförderungsrechtes und systematisch im zweiten Abschnitt von Kapitel 4 des SGB III unmittelbar nach den Vorschriften zum Arbeitslosengeld und vor den weiteren ergänzenden Regelungen zur Sozialversicherung normiert. Insoweit legt schon diese Systematik nahe, dass das Insolvenzgeld neben dem Arbeitslosengeld steht und damit ebenfalls eine Lohnersatzleistung ist. Die Vorschriften unterscheiden sich jedoch inhaltlich und hinsichtlich der Finanzierung erheblich vom Arbeitslosengeld. Ein systematischer Zusammenhang ist aber unbestreitbar.
2. Der Tatbestand des § 165 SGB III
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Insolvenzgelds ergeben sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 SGB III. Der Blick auf Detailfragen verstellt schnell den Blick auf die recht klare gesetzliche Systematik.
Überblick über die Insolvenzgeldvoraussetzungen
a) Arbeitnehmer/Beschäftigungsverhältnis
b) Offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt
c) Inlandsbeschäftigung
d) Innerhalb des Dreimonatszeitraumes
e) Insolvenzereignisse– Eröffnung des Insolvenzverfahrens– Abweisung des Antrages mangels Masse– vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde oder offensichtlich mangels Masse abzuweisen wäre
f) Inhalt und Umfang des Anspruchs (Rechtsfolge)
3. Allgemeine Voraussetzungen
Die obige Übersicht zeigt, dass sich die Voraussetzungen in drei Gruppen einteilen lassen: die allgemeinen Voraussetzungen, die spezifischen Insolvenzereignisse und die Rechtsfolgen (also die inhaltliche Reichweite und den Umfang des Anspruches). Diese Einteilung ist nicht zwingend, hat aber eine gewisse innere Logik, da die Voraussetzungen a) bis d) kumulativ vorliegen müssen. Unter e) genügt dagegen bereits ein Insolvenzereignis, um den Anspruch zu begründen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung mangels Masse haben praktisch die größte Relevanz. Beide schließen einander begrifflich gegenseitig aus. Die Betriebsbeendigung hingegen ist unabhängig von den beiden anderen Insolvenzereignissen.
a) Arbeitnehmer
Die Norm sieht Insolvenzgeld nur für Arbeitnehmer vor. Das klingt zunächst banal, überträgt aber die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen ins Sozialrecht. Im Detail sollen diese hier nicht weiter vertieft werden.87 Der Begriff des Arbeitnehmers steht nicht isoliert, sondern bedingt den Gegenbegriff des Arbeitgebers. Die Verbindung beider Begriffe setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Das legt insoweit auch § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III nahe. Der Arbeitsvertrag ist in § 611a Abs. 1 BGB normiert. Als Partei des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer aber mittelbar in § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III genannt. Gemeinhin ist gem. § 611a BGB Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Ortes, der Dauer und der Art der Beschäftigung unterworfen ist.88 Der Begriff ist durch die Rechtsprechung des BAG weitgehend geklärt.89 Zusammengefasst und juristisch stark vereinfacht kommt es bei der Frage der Abhängigkeit stets auf diverse tatsächliche Indizien an, die für oder gegen eine Selbstständigkeit oder Abhängigkeit sprechen können. Diese geben dann im jeweiligen Einzelfall den Ausschlag. So kann beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH den tatsächlichen Umständen nach eher abhängig beschäftigt sein oder eher selbstständig.90 Hält er zum Beispiel die Mehrzahl der Gesellschafteranteile, spricht das eher für eine Selbstständigkeit, während eine geringe oder gar keine Beteiligung eher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht.91 Das Beispiel zeigt schon, dass die Faktoren vielfältig sind. Eine Beurteilung kann nur allein anhand des jeweiligen Einzelfalles erfolgen.
aa) Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitsverhältnis?
Häufig wird der Begriff Arbeitsverhältnis von dem des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden. Dabei sind beide nur teilidentisch und sollten voneinander abgegrenzt werden.92 Es handelt sich dabei möglicherweise auf den ersten Blick um keine wesentliche Unterscheidung für den Umgang mit § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III. Man kann das für bloße „Förmelei“ halten. Die Arbeitnehmerbegriffe im Sozialrecht und Arbeitsrecht unterscheiden sich aber.93 Diese Differenzierung wird teilweise übergangen, indem einfach auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts abgestellt wird.94 Die Begriffsmerkmale zeigen zwar große Überschneidungen, sind aber nicht identisch. Da das Insolvenzgeld eine Sozialleistung ist – wenn auch mit einer weitergehenden Zweckbestimmung –, sollte man den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff zugrunde legen.95 Dafür gibt es auch einen dogmatischen Anknüpfungspunkt: § 3 Abs. 4 Nr. 5 SGB III ordnet das Insolvenzgeld den Entgeltersatzleistungen zu. Für diese ist der Beschäftigtenbegriff in § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich.96 Streng genommen gibt es also kein sozialversicherungsrechtliches „Arbeitsverhältnis“,97 sondern nur den eigenen Terminus des Beschäftigungsverhältnisses.98 Die fehlenden begrifflichen Unterscheidungen in einzelnen Kommentierungen sind vermutlich allein damit zu erklären,99 dass jedes Arbeitsverhältnis auch ein Beschäftigungsverhältnis ist, aber nicht jedes Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis. In den seltensten Fällen wird es in der Praxis und für die Rechtsfolgen dieser Unterscheidung wirklich jemals ankommen.
Trotzdem gibt es den begrifflichen Unterschied. Während ein Arbeitsverhältnis immer auf einem freiwillig abgeschlossenen gegenseitigen Vertrag (zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen) beruht, kann ein Beschäftigungsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne auch zwangsweise entstehen.100 Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses geht also über den des Arbeitsverhältnisses noch hinaus. So kann beispielsweise ein Arbeitsvertrag sittenwidrig sein, aber trotzdem ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.101 Der Schutz durch die Sozialversicherung soll deshalb nicht verloren gehen.102 Der Arbeitgeber soll weiterhin verpflichtet bleiben. Insoweit ist die Unterscheidung doch mehr als eine reine Formalie. Da sich die Zuordnung nach den gleichen Kriterien (persönliche Abhängigkeit, Direktionsrecht und Eingliederung in den Betrieb) richtet, kann man aber in der täglichen Rechtspraxis im Regelfall von einer weiteren Differenzierung absehen.103
bb) Bindungswirkung
Vor diesem Hintergrund ist es überraschend, dass das BSG einem arbeitsgerichtlichen Urteil Bindungswirkung in dem Fall beimisst, in dem die Klage mangels eines Arbeitsverhältnisses als unzulässig abgewiesen wurde.104 Wie oben gezeigt, ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses weiter als der des Arbeitsverhältnisses. Das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses indiziert also nicht zugleich das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses. Umgekehrt hingegen ist ein Arbeitsverhältnis automatisch auch ein Beschäftigungsverhältnis.105 In dem vom BSG entschiedenen Fall wurde aber tatsächlich über ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines (speziellen) Arbeitsverhältnisses gestritten. Das fehlende Arbeitsverhältnis hätte auch zu einem fehlenden Beschäftigungsverhältnis geführt, weil beide inhaltlich identisch waren.106 Das kann aber – auch wenn man sich dem Vorwurf begrifflicher Pedanterie aussetzt – nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich noch immer um unterschiedliche Begriffe handelt. Deshalb dürfte eine Bindungswirkung der Feststellungen nur dann und nur soweit zulässig sein, wie es sich offensichtlich bei dem Arbeitsverhältnis um das einzige denkbare Beschäftigungsverhältnis für diesen Streitgegenstand handelt.107
b) Offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt
Aus dem oben beschriebenen Beschäftigungsverhältnis müssen die Arbeitnehmer offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dazu gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die infolge der Leistung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erbracht werden. Erfasst sind auch Ansprüche von Heimarbeitern (§ 13 SGB III, § 12 Abs. 2 SGB IV) und Auszubildenden (§ 14 SGB III, § 7 Abs. 2 SGB IV).108 Sachlich ist es in aller Regel ungenau, nur von „offenen Lohnforderungen“ zu sprechen, weil auch Ansprüche erfasst sein können, die begrifflich über reines Arbeitsentgelt hinaus gehen. Gemeint sind damit Zusatzgratifikationen wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslöse oder Prämien.109 In der Praxis ist die inhaltliche Bestimmung der konkreten Arbeitnehmeransprüche schwierig, da die vom Insolvenzgeld erfassten Ansprüche aufgrund der Vielzahl von arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich sind. Man kann die unterschiedlichsten Leistungen an die Arbeitnehmer vereinbaren. Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge ist es möglich, unterschiedliche Formen von Zusatzleistungen (Gewinnbeteiligungen, Fahrzeugnutzung etc.) aufzunehmen. Der vergleichsweise kurze Zeitraum des Insolvenzgelds erschwert dann die Abgrenzung zusätzlich. Bestimmte Sonderzahlungen sind auf die entsprechenden Monate anzurechnen, sodass sie beispielsweise nur mit drei Zwölftel zu berücksichtigen sind. Die Details muss man an dieser Stelle hier nicht vertiefen.110
c) Erlöschen der zugrunde liegenden Ansprüche
Die Ansprüche dürfen auch noch nicht – etwa aufgrund von Erfüllung gemäß § 362 BGB – erloschen sein. Es ist also eine ungeschriebene Voraussetzung, dass tatsächlich die Bezüge ausgefallen sind.111 Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm, ist aber bereits historische und logische Voraussetzung des Insolvenzgelds. Die doppelte Zahlung von Insolvenzgeld und Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer ist vom Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen. Durch das Insolvenzgeld sind nur solche Ansprüche auszugleichen, die bisher nicht befriedigt wurden.112 Es kann verschiedene Ursachen haben, dass die Bezüge auch in der Krise nicht ausfallen. Meist hängt das damit zusammen, dass die Ansprüche schon gemäß § 362 BGB erfüllt waren, bevor sie ausfallen konnten. Die Beteiligten (Bundesagentur für Arbeit, vorläufiger Insolvenzverwalter und die vorfinanzierende Bank) müssen letztlich sicherstellen, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht anderweitig befriedigt wurden oder werden. Die damit verbundenen Fragen sind bisher in der Literatur und Rechtsprechung kaum untersucht und sollen daher nachfolgend ausführlicher betrachtet werden.113 Sie werden aber erst relevant, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Vorfinanzierung unter Hinweis auf eine anderweitige Befriedigung der Arbeitnehmeransprüche verweigert.
aa) Erfüllung
Eine Möglichkeit des Erlöschens ist die Erfüllung. § 362 BGB sieht vor, dass die Leistung erlischt, wenn sie an den Schuldner bewirkt wird. Gemeint ist damit seit jeher, dass der Leistungserfolg eingetreten ist.114 Auf die Leistungshandlung allein kommt es regelmäßig nicht an.115 Es ist aber denkbar, dass die Ansprüche erfüllt werden, bevor Insolvenzgeld beantragt wird. Das ist auch der Grund, warum der Insolvenzverwalter bewusst die Löhne in dem Dreimonatszeitraum nicht erbringt. Würde er nämlich die Arbeitnehmer nicht über die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds bezahlen, sondern sie freiwillig aus der eigentlichen Insolvenzmasse bezahlen, würde deren Anspruch auf Insolvenzgeld erlöschen.116
bb) Cashpool und Erfüllung
Komplizierter wird es, wenn eine anderweitige Haftung eines verbundenen Unternehmens im Raum steht. Gerade in Konzernstrukturen ist es zumindest denkbar, Personalangelegenheiten bei einer Gesellschaft zu bündeln und diese Gesellschaft über weitere Gesellschaften im Rahmen von Cashpooling zu finanzieren. Für das Insolvenzgeld entspricht es auch beim Cashpool der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Haftung Dritter allein nicht zum Erlöschen des Insolvenzgeldanspruches führt.117 Zur Begründung führt das BSG an, dass das Gesetz nicht vorsehe, dass auch der Dritte, der für die Forderungen hafte, zahlungsunfähig seien müsse.118 Unterstelle man dies, dann müsste sich der Arbeitnehmer mit einem „weiteren“ Arbeitgeber, nämlich dem Dritten, auseinandersetzen.119 Außerdem setze die Vorschrift nicht den endgültigen Ausfall der Ansprüche voraus.120 Die Vorinstanz hatte dies noch anders gesehen und sich dabei mit den anderen Vorentscheidungen des BSG vertieft auseinandergesetzt.121 Das BSG hatte nämlich für die Fälle des § 613a BGB bereits entschieden, dass die Übernahme und die damit verbundene Haftung des Erwerbers nicht dazu führt, dass der Anspruch auf Insolvenzgeld entfällt.122 Das ist schon aus ökonomischen Überlegungen heraus zutreffend, weil eine übertragende Sanierung ausgeschlossen wäre, wenn der Erwerber stets auch die Ansprüche befriedigen müsste, die sonst vom Insolvenzgeld abgedeckt wären.123 So wäre eine übertragende Sanierung nahezu ausgeschlossen, zumal § 613a BGB schon jetzt in der Praxis die Sanierungsbemühungen erschwert.124 Das LSG NRW stützte seine Erwägungen aber maßgeblich darauf, dass der Arbeitnehmer im zu entscheidenden Fall den Verlust der Forderung hingenommen hat und auch gegenüber dem Dritten keine Ansprüche geltend gemacht hatte.125 Gewährt man dem Arbeitnehmer nunmehr trotzdem Insolvenzgeld, dann werde die Möglichkeit der Manipulation eröffnet, weil der Drittschuldner sich von seiner Schuld „freizeichnen“ könne, was nicht mehr dem Zweck des Insolvenzgelds entsprechen könne.126 Die dahinterstehende Frage ist: Warum soll die Bundesagentur mittels Insolvenzgeld den Dritten von seiner Schuld befreien? Erstaunlich wenig behandelt das BSG die Möglichkeiten einer Manipulation wie vom Landessozialgericht befürchtet.127 Vielmehr vertritt das BSG die Auffassung, dass das Gesetz als Voraussetzung für das Insolvenzgeld eine Zahlungsunfähigkeit des Dritten nicht vorsehe.128 Im Kern der Argumentation geht es also um das befürchtete Ausfallrisiko beim Dritten. Der Arbeitsvertrag besteht nur zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Der Dritte ist nicht Vertragspartei, auch wenn er haftet. Verweist man nun die Arbeitnehmer auf diese Haftung, anstelle ihnen Insolvenzgeld zu gewähren, bürdet man ihnen zusätzlich das Insolvenzrisiko für den Dritten auf, ohne, dass es überhaupt eine vertragliche Verbindung gäbe.129 Das dürfe den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden, da das Insolvenzgeld weitreichenderen Schutz bieten solle.130
Dem lässt sich entgegenhalten, dass dieses Insolvenzrisiko ohnehin immer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht. Es ist ein allgegenwärtiges Risiko. Ob das bereits eine besondere Mehrbelastung für die Arbeitnehmer darstellt, ist zweifelhaft. Jedenfalls ist diese Argumentation aber nur dann zutreffend, wenn die Arbeitnehmer gegen den Dritten nur einfache Haftungsansprüche haben. Anders muss die Beurteilung ausfallen, wenn der Dritte die Löhne bereits aus seinem Vermögen ausgesondert hat und auch ein Insolvenzverwalter des Dritten darauf nicht mehr zugreifen kann oder anderweitig ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Soweit die Ansprüche der Arbeitnehmer durch einen Dritten vollumfänglich und auch durch werthaltige Sicherheiten abgesichert sind, gibt es keinen Grund, zusätzlich Insolvenzgeld zu gewähren. Die Erfüllung der Ansprüche ist damit bereits so weit fortgeschritten, dass die Erfüllung nicht mehr verhindert werden kann. Nur der endgültige Ausfall der Forderung kann zu einem Anspruch auf Insolvenzgeld führen. Wenn trotzdem Insolvenzgeld gewährt wurde, muss die Bundesagentur aber ihrerseits die Ansprüche der Arbeitnehmer als Masseverbindlichkeiten zurückverlangen können. Andernfalls würde die Masse durch Insolvenzgeld und durch die Haftung des Dritten doppelt subventioniert, obwohl die Arbeitnehmer nur einmal befriedigt werden können. Die Bundesagentur würde dann unter Umständen nur die Quote erhalten, obwohl ein Dritter vollumfänglich für die Bezüge aufgekommen ist. Dadurch erhöht sich die Masse und die Quote auf Kosten der Allgemeinheit. Denkbar sind solche Konstellationen vor allem dann, wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Personalkosten tragen.131 Insoweit muss man die Ansicht des BSG wohl präzisieren. Ein bloßer Anspruch gegen einen Dritten auf Zahlung der Bezüge genügt nicht, um das Insolvenzgeld auszuschließen. Ist dieser Anspruch aber ausreichend insolvenzfest oder kann die Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche nicht mehr verhindert werden, dann gibt es keinen Grund, die Masse mittels Insolvenzgeld weiter zu subventionieren. Der Schutzzweck der Insolvenzgeldsicherung würde verfehlt. Das gilt erst recht, wenn letztlich der Dritte die Ansprüche befriedigt oder befriedigen könnte. Dann fallen nachträglich die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 SGB III weg. Die Abtretung des Insolvenzgeldanspruches und damit auch die Vorfinanzierung gehen ins Leere. Soweit die Bank dennoch in Unkenntnis dieser Umstände an die Arbeitnehmer geleistet hat, dürfte sie einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse haben.
cc) Hinterlegung
Gleiches muss insoweit auch für die Hinterlegung gelten. Hinterlegt der Dritte gemäß § 372 BGB das Geld infolge der Ungewissheit hinsichtlich eines im Raum stehenden Insolvenzverfahrens und verzichtet er dabei gemäß § 378 BGB auf sein Rücknahmerecht, tritt die Erfüllungswirkung für die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Bundesagentur für Arbeit darf dann mangels offener Ansprüche auf Arbeitsentgelt kein Insolvenzgeld gewähren. Der vorläufige Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltende Schuldner sollte dann auch nicht eine Vorfinanzierung organisieren, weil die Gefahr besteht, dass der Anspruch auf Insolvenzgeld niemals entsteht. Das birgt erhebliche Haftungsrisiken. Es bedarf aber auch keiner Vorfinanzierung, weil die offenen Bezüge durch die Hinterlegung ausreichend abgesichert sind. Dass die Insolvenzmasse dann nicht von der Vorfinanzierung profitiert, ist hinzunehmen.
dd) Treuhandkonten
Denkbar ist in den obigen Konstellationen, dass Gelder für die Bezüge der Arbeitnehmer auf ein Treuhandkonto gezahlt werden. Solche Fälle werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht relevant. Diese Konstruktion kann insbesondere dann vorkommen, wenn noch Rechtsstreitigkeiten anhängig oder zu erwarten sind und das Treuhandkonto entsprechende Sicherheit bieten soll.132 Die Ausgestaltung dieser Treuhandabreden kann dabei unterschiedlich ausfallen. Die Unterscheidungen sind vielfältig und richten sich nach der Rechtsstellung der handelnden Personen oder der Art des Treuhandkontos.133 Allen Treuhandverhältnissen gemein ist, dass der Treugeber dem Treunehmer Vermögensrechte bzw. Verfügungsmacht überträgt und der Treunehmer davon nur im Rahmen der schuldrechtlichen Abrede Gebrauch machen soll.134 Die schuldrechtliche Abrede hat meist den Charakter eines Auftrages oder eines Geschäftsbesorgungsvertrages.135 Treuhandverhältnisse bestehen damit aus einer dinglichen und einer schuldrechtlichen Komponente.136 Eine allgemeine Definition der Dinglichkeit gibt es nicht. Es handelt sich um einen Rechtsfolgenbegriff. Alle potenziell dinglichen Rechte müssen bei einer Gesamtschau der Wirkungen in die Nähe des Eigentums rücken. Eine Treuhandvereinbarung begründet ein Aussonderungsrecht, wenn sie eine dingliche Komponente enthält. Das liegt insgesamt aber weniger an der Dinglichkeit, als vielmehr an der Veränderung der damit einhergehenden haftungsrechtlichen Zuordnung, für die die Dinglichkeit Indizwirkung hat.137 Je nach Ausgestaltung der Treuhandabrede kann ein Zahlungsanspruch gegen einen Treuhänder zu einer quasi Erfüllung gegenüber den Arbeitnehmern führen. Das hängt letztlich davon ab, wie stark der Treuhänder in der Treuhandabrede gebunden ist. Dem Insolvenzverwalter oder dem eigenverwaltenden Schuldner ist es regelmäßig verwehrt, die Forderung für die Masse zu realisieren, wenn dies nicht ausdrücklich in der Treuhandvereinbarung vorgesehen ist. Falls die Treuhandabrede die Auszahlung nur an die Arbeitnehmer vorsieht, dann können auch in diesem Fall für den Zeitraum der Treuhandabrede keine offenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt entstehen. Insolvenzgeld dürfte nur für die tatsächlich ausgefallenen Ansprüche gewährt werden, die über den treuhänderischen hinterlegten Betrag hinausgehen.
ee) Zwischenfazit
Wann die Erfüllung (bzw. Surrogate) der Arbeitnehmeransprüche durch einen Dritten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausschließt, ist nicht leicht zu beurteilen. Die ungeschriebene Voraussetzung, dass die Arbeitsentgeltansprüche wirklich ausfallen, muss immer dann besonders kritisch geprüft werden, wenn im Zusammenhang mit dem öffentlichen Dienst erhebliche Zahlungen an das schuldnerische Unternehmen zur Deckung der laufenden Personalkosten fließen. Wirtschaftlich muss eine Doppelsubvention vermieden werden.
d) Inlandsbeschäftigung
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen einer Inlandsbeschäftigung. Der § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III wurde mit dem Job-AQTIV-Gesetz hinzugefügt. Das Beschäftigungsverhältnis muss sein Zentrum im Inland haben. Das BSG spricht insoweit ohne inhaltliche Unterschiede vom Schwerpunkt der Beschäftigung.138 Der Begriff des Schwerpunktes ist meiner Ansicht nach aber ungenau, weil er noch keine Hinweise auf die Kriterien enthält. Der Begriff des Zentrums der Beschäftigung deutet hingegen schon die entscheidenden Indizien bzw. Fallgruppen an. Meist gibt es diverse Tatsachen, die für oder gegen eine Inlandsbeschäftigung sprechen.
aa) Kriterien einer Inlandsbeschäftigung
Folgende Kriterien zieht man heran, um eine Inlandsbeschäftigung anzunehmen: deutscher Gerichtsstand, Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts, Beschränkung oder Befristung eines etwaigen Auslandsaufenthalts oder ein Arbeitsvertrag mit einem inländischen Unternehmen.139 Es geht insgesamt also immer darum, wo das Beschäftigungsverhältnis selbst seinen Mittelpunkt hat. Das muss nicht zwangsläufig der Ort sein, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird.
Schwierig wird die Abgrenzung, wenn mehrere Kriterien zusammenfallen, beispielsweise, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem inländischen Unternehmen bei Verwendung eines ausländischen Arbeitsvertrages unter Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes abgeschlossen wurde. Es ist dann nicht leicht zu ermitteln, wo das Zentrum des Beschäftigungsverhältnisses liegen soll. Letztlich werden diese Grenzen auf einem internationalen Arbeitsmarkt zunehmend fließender. Im Einzelfall wird man daher die Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Schutzinteresses des Arbeitnehmers abwägen müssen. Auf europäischer Ebene ist der Schutzstandard in Deutschland meist höher als in anderen Ländern.
bb) Ein- und Ausstrahlung
In diesem Zusammenhang wird auch die Anknüpfung zu den Vorschriften der Ein- und Ausstrahlung in § 4 und § 5 SGB IV relevant. Ein- und Ausstrahlung sind verunglückte Begriffe für im Grunde genommen einfache Sachverhalte. Im Kern ist damit schlicht die befristete Entsendung eines deutschen Mitarbeiters ins Ausland bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland gemeint (dann Ausstrahlung) oder die Entsendung eines ausländischen Mitarbeiters bei ausländischem Beschäftigungsverhältnis und zeitlicher Begrenzung ins Inland (dann Einstrahlung). Warum man das Ein- und Ausstrahlung nennen muss, ist semantisch überaus fragwürdig. Der Begriff „Strahlung“ ist plastisch und blumig, aber sprachlich und inhaltlich irreführend. Weder Beschäftigte noch Beschäftigungsverhältnisse „strahlen“ und erst recht nicht strahlen sie ins Ausland oder ins Inland. Besser wäre es wohl, von temporärer Aussendung und Hineinsendung zu sprechen.
In zeitlicher Hinsicht bedingt die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft mitunter längere Auslandsaufenthalte. Starre zeitliche Grenzen lassen sich daher nicht festlegen. Deswegen normiert § 4 SGB IV, dass eine Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland seine Versicherungsverpflichtung und Berechtigung nicht berührt, wenn das Beschäftigungsverhältnis es nach seiner Eigenart verlangt oder es sogar vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist. Genauso begründet es die Versicherungsverpflichtung, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet wird.140 Die Eigenart des Arbeitsverhältnisses lässt sich nur feststellen, indem man den Arbeitsvertrag auslegt.141
Bei klassischen kurzzeitigen Tätigkeiten wie Montage oder Reparaturarbeiten liegt das auf der Hand. Schwieriger kann es hingegen sein, sobald die Arbeit eine Dauer von 24 Monaten übersteigt, weil insoweit eine Kollision mit Art. 12 I VO (EG) 883/2004 entsteht. Die Richtlinie sieht nämlich in Art. 12 eine zeitliche Höchstgrenze der Entsendung von 24 Monaten vor. Das dürfte insoweit die europarechtliche Höchstdauer sein. Sobald ohnehin eine unbegrenzte Dauer der Auslandsbeschäftigung vorgesehen ist, erlischt der deutsche Sozialversicherungsschutz. Die Grundsätze gelten für sämtliche Sozialversicherungszweige und somit auch für das Insolvenzgeld.142 Demnach ist es auch eine Inlandsbeschäftigung im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III, wenn der Arbeitnehmer entsendet wurde. Umgekehrt begründet nicht jeder nach Deutschland entsendete Arbeitnehmer eine Inlandsbeschäftigung im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III. Trotzdem muss auch hier die Beurteilung anhand der bereits beschriebenen Merkmale erfolgen. Die Gewichtung kann dabei durchaus unterschiedlich ausfallen, wie die Entscheidung des EuGH in Sachen Dimosio/Stroumpoulis zeigt.143 Im Rahmen von Betriebsfortführungen in Konzernstrukturen ist insoweit ebenfalls zu bedenken, dass eine Umstrukturierung von gesamten Betriebsteilen ins Ausland Auswirkungen auf den Anspruch auf Insolvenzgeld haben kann. Gleichwohl dürften Probleme hier eher die Ausnahme bleiben, weil eine weitreichende Verlagerung von Betriebsteilen inklusive der Arbeitnehmer kaum kurzfristig funktioniert. Sie wird nur höchst selten im vom Insolvenzgeld abgedeckten Krisenzeitraum stattfinden können.
e) Innerhalb des Dreimonatszeitraums
aa) Regelfall
Der Zeitraum, in dem Insolvenzgeld gewährt wird, erstreckt sich grundsätzlich auf die letzten drei Monate des Ausfalles des Arbeitsentgeltes vor dem Insolvenzereignis. Gemeint sind damit nicht nur die drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Auch länger zurückliegende Ansprüche werden erfasst, soweit noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis offengeblieben sind.
Insoweit ist § 165 Abs. 3 SGB III die Ausnahme zu diesem Grundsatz, weil in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weiterarbeitende Arbeitnehmer geschützt werden sollen. Die Berechnung des Dreimonatszeitraumes kann nach der allgemein anerkannten Vorgehensweise bei der Fristberechnung erfolgen.144 Dazu stellt man zuerst den Fristbeginn fest. Das BSG vertritt für den Fristbeginn, dass es darauf ankomme, wann erstmals die Zahlungsunfähigkeit durch ein Insolvenzereignis hervorgetreten sei.145 Das ist terminologisch ungenau, weil es verschiedene Begriffe miteinander vermengt. Die insolvenzrechtliche Zahlungsfähigkeit ist kein Insolvenzereignis im Sinne von § 165 Abs. 1 SGB III und ein Insolvenzereignis im Sinne von § 165 Abs. 1 SGB III lässt nicht zwingend den Schluss auf die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit zu, obwohl die Zahlungsunfähigkeit – neben anderen erforderlichen Kriterien – materielle Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Zahlungsunfähigkeit kann aber schon lange vor einem sozialrechtlichen Insolvenzereignis vorgelegen haben. Ein Insolvenzverfahren kann auch fälschlich aufgrund von Zahlungsunfähigkeit eröffnet sein. Außerdem kennt das Insolvenzrecht auch andere Eröffnungsgründe. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) kann das Verfahren ebenso eröffnet werden, ohne dass es auf die Zahlungsunfähigkeit ankäme. Deswegen ist diese Anknüpfung insolvenzrechtlich zumindest ungenau. Diese Ungenauigkeit wird später noch weitere Argumente liefern.
Besser wäre es, den Fristbeginn daran zu knüpfen, wann sich erstmals ein Insolvenzeröffnungsgrund oder ein Mangel der Masse in Form eines sozialrechtlichen Insolvenzereignisses manifestiert hat. Dabei – und jetzt kommt eine Besonderheit – muss aber zuerst das Ende des Insolvenzgeldzeitraumes (ab dem Ereignis) und nicht der Anfang bestimmt werden. Der Zeitraum wird also rückwärts berechnet. Das Ende des Insolvenzgeldzeitraumes ist zugleich der Fristbeginn für die Dreimonatsfrist. Fristbeginn für die Berechnung der Dreimonatsfrist ist das Ereignis, an dem erstmalig ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Es gilt § 187 Abs. 1 BGB. Der Ereignistag selbst ist deshalb nicht mit einzuberechnen. Demnach beginnt die Frist am Tag vor dem Insolvenzereignis. Zur Veranschaulichung der oben dargestellten Grundsätze soll folgende vereinfachte Grafik dienen:

Anders berechnet sich der Insolvenzgeldzeitraum, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor das Insolvenzereignis eintritt. Dann ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Dadurch kann Insolvenzgeld auch Arbeitnehmern zustehen, die noch offene Ansprüche haben, die lange vor dem Insolvenzereignis entstanden sind. Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer, der vor mehreren Jahren im Unternehmen war, noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt, könnte dieser zumindest theoretisch noch Insolvenzgeld bekommen.146 Auch dazu direkt zur Veranschaulichung folgendes Schaubild:

bb) Gegenauffassung
Anders sieht das wohl Peters-Lange, die an die auf dem Eröffnungsbeschluss angegebene Stunde anknüpfen will, weil § 187 Abs. 1 BGB für die Berechnung der Frist und damit des Fristendes gemäß § 188 Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen sei, da das Gesetz den Fristbeginn auf den Insolvenzzeitpunkt lege.147 Auch wenn Folgeüberlegungen im Rahmen der juristischen Methodik mitunter zweifelhaft sein können, kann diese Ansicht beim Blick auf die praktischen Folgen nur eingeschränkt überzeugen. Sie wird der modernen Vielfalt von Arbeitszeitmodellen nicht gerecht und führt gerade bei größeren Unternehmen mit komplexen Personalstrukturen zu einer unnötig komplizierten Berechnung für die Bundesagentur für Arbeit und die Lohnbuchhaltung des Unternehmens. Wenn beispielsweise ein Gleitzeitmodell oder Schichtarbeit stattfindet, wird die Berechnung nahezu unmöglich. Es war mit Sicherheit nicht die Intention des Gesetzgebers, individuell unterschiedliche Zeiträume zu produzieren. Auch in systematischer Hinsicht spricht nichts dafür, die Frist an die konkrete Uhrzeit des Eröffnungsbeschlusses anzuknüpfen, statt an den Beginn bzw. Ablauf eines Kalendertages. Das systematisch vor dem Insolvenzgeld geregelte Arbeitslosengeld knüpft in § 150 SGB III ebenfalls an volle Tage an. Nur das lässt überhaupt eine einheitliche Überprüfung des Zeitraumes zu. Es ist also nicht nur aus praktischen Gründen sinnvoll, weil die Einbeziehung von einzelnen Arbeitsstunden bis zur genauen Stunde des Insolvenzereignisses überaus umständlich und kompliziert wäre, sondern es ist auch systematisch naheliegend. Gerade bei Unternehmen mit vielen Mitarbeitern und beispielsweise flexiblen Arbeitszeitmodellen wäre eine Berechnung auch für die Vorfinanzierung ein bürokratisches Problem. Man müsste dann nämlich für jeden Mitarbeiter die konkrete Stundenanzahl an dem Tag bis zur Stunde des Insolvenzereignisses nachvollziehen. Der damit verbundene Mehraufwand allein ist sicher kein Argument. Systematisch und dem Zweck der Norm nach kann man dem Gesetzgeber kaum unterstellen, dass er den Fristbeginn im Sozialrecht an die Eröffnungsstunde koppeln wollte. Das kann auch mit Blick auf andere Sozialleistungen nicht richtig sein.148 Das BSG knüpft daher m.E. zurecht an den vollen Tag an.
cc) Ausnahme § 165 Abs. 3 SGB III
Bisher wurde der Regelfall der Zeitraumberechnung dargestellt. Gerade bei andauernden Sanierungsversuchen ohne Beteiligung eines Insolvenzverwalters müssen die finanziellen Schwierigkeiten für die Arbeitnehmer nicht nach außen erkennbar sein. Die Arbeitnehmer sind üblicherweise vorleistungspflichtig und haben keine realistische Möglichkeit, die Liquidität des Unternehmens zu prüfen. Gerade neue Arbeitnehmer werden kaum erkennen, ob in der Vergangenheit ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Deshalb ist die Ausnahme in § 165 Abs. 3 SGB III insoweit von entscheidender Bedeutung. Die Vorschrift zeigt den Schutzcharakter des Insolvenzgelds für die Arbeitnehmer und gewährt ihnen eine Absicherung sogar für den Fall der Weiterbeschäftigung bzw. Aufnahme der Arbeit in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses. Die Norm erweitert also den sozialrechtlichen Schutz für die Arbeitnehmer, da es auf deren erstmalige Kenntnis ankommt. Es handelt sich also um eine subjektive Frist. Erst durch die Kenntnis beginnt der Dreimonatszeitraum. Für eine Sanierung oder Fortführung ist diese Sonderkonstellation nur im Rahmen von Neueinstellungen von Bedeutung, weil der Insolvenzverwalter oder eigenverwaltende Schuldner gegenüber der vorgefundenen Belegschaft mit „offenen Karten“ spielen wird, um die Zusammenarbeit zu sichern. Spätestens die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird zudem öffentlich bekannt gemacht.

dd) Ruhende Arbeitsverhältnisse
Eine weitere Besonderheit stellen ruhende Arbeitsverhältnisse dar. Der EuGH hat in der Entscheidung EuGH 15. Mai 2003 – C 160/01 (Mau) klargestellt, dass nur solche Ansprüche vom Insolvenzgeld erfasst sind, die ihrer Natur nach zu offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können.149 Wann die „Natur des Arbeitsverhältnisses“ zu keinen offenen Ansprüchen führt, ist damit nicht geklärt. Die Entscheidung bezog sich aber ausschließlich auf ruhende Arbeitsverhältnisse. Die klassischen Fälle sind hier das Krankengeld oder die Inanspruchnahme von Elterngeld. In diesem Fall ist für die Fristberechnung an den letzten Tag anzuknüpfen, bevor das Arbeitsverhältnis suspendiert wurde.150 Die Berechnung funktioniert also prinzipiell gleich, nur, dass weder das Insolvenzereignis noch die Kenntnis davon entscheidend sind, sondern allein der letzte Tag vor dem Beginn des Ruhens.
Unklar ist aber, ob man die Entscheidung darüber hinaus so verstehen kann, dass es immer nur dann Insolvenzgeld geben soll, wenn die Natur des Arbeitsverhältnisses offene Ansprüche zur Folge hat. Die „Natur“ des Arbeitsverhältnisses ist insoweit ein ziemlich offener und unklarer Begriff. Gerade in den Konstellationen der Dritthaftung, wie sie oben geschildert wurden, ist es immerhin denkbar, dass auch diese ihrer Natur nach nicht zu offenen Ansprüchen führen können. Gleichwohl dürfte aber die Entscheidung des EuGH auf diese Fallkonstellation kaum abgezielt haben, sodass die Ausführungen zur „Natur des Arbeitsverhältnisses“ nicht überdehnt werden sollten. Es handelt sich tatsächlich nur um eine beschränkte Umschreibung mit eingeschränkter Übertragbarkeit auf andere Fälle.
4. Insolvenzereignisse
Das Gesetz sieht in § 165 Abs. 1 SGB III drei verschiedene Insolvenzereignisse vor. Diese lassen sich in zwei formelle Insolvenzereignisse und ein materielles Insolvenzereignis unterteilen. Die beiden formellen Insolvenzereignisse sind (1.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers und (2.) die Abweisung mangels Masse. Materielles Insolvenzereignis ist (3.) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland. Man kann nunmehr fragen, warum diese Differenzierung notwendig ist. Letztlich müssen die Ereignisse nicht kumulativ vorliegen, sodass es gleichgültig ist, ob sie eher formeller oder materieller Natur sind. Es wird sich jedoch zeigen, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung mangels Masse wesentlich von der Beendigung der Betriebstätigkeit unterscheiden. Schon deshalb ist die Aufteilung naheliegend. Die Insolvenzereignisse sind abschließend. Andere Ereignisse, die womöglich ebenfalls Indizien für Zahlungsschwierigkeiten sein können, sind keine eigenen Insolvenzereignisse. Sie gehen im weiteren Verlauf des Verfahrens regelmäßig in einem der drei Ereignisse auf. So genügt der Insolvenzantrag selbst ebenso wenig wie die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters. Nicht einmal die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter gleichzeitiger Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbotes (vorläufig „starker“ Insolvenzverwalter) ist ausreichend, obwohl dies einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits sehr nahekommt. Selbstredend ist damit auch die Durchführung des in § 270b und d InsO normierten Schutzschirmverfahrens als besondere Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung kein eigenes Insolvenzereignis.151 Aufgrund dieses Verständnisses ist es auch nicht naheliegend, die tatsächliche wirtschaftliche Lage als Argumentation in anderen Kontexten zu bemühen.152
a) Formelle Insolvenzereignisse
aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 11ff InsO. Es sind insoweit die typischen Voraussetzungen zu prüfen, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrages und die Deckung der Verfahrenskosten. Ohne Kostendeckung muss der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen werden, da ein Insolvenzverfahren nicht ausschließlich auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden darf.153 Deswegen stellen die institutionellen Gläubiger das auch üblicherweise direkt im Insolvenzantrag klar. Das Gericht trifft diesbezüglich gemäß § 16 InsO eine Amtsermittlungspflicht. Die tatsächlichen Grundlagen für die Eröffnungsentscheidung müssen so weit wie möglich aufgeklärt werden. Es wird die Voraussetzungen in der Regel aber nicht selbst prüfen, sondern einen Sachverständigen – meist zugleich den späteren vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter – mit der Prüfung der Voraussetzungen im Wege eines Gutachtens beauftragen.154 Das Gericht delegiert damit einen Großteil der Ermittlungstätigkeit auf den Sachverständigen, bleibt aber gleichwohl verpflichtet, die Eröffnungsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen.155 Zwischen Gericht und Sachverständigem besteht insoweit ein Kooperationsverhältnis. Der Sachverständige wird den Großteil der Ermittlungen selbst führen und dem Gericht entsprechend darüber berichten. Das Insolvenzgericht sollte sich aber nicht ausschließlich auf das Ergebnis des Gutachters verlassen, sondern das Gutachten zumindest summarisch auf inhaltliche Richtigkeit prüfen. Beispielsweise sind unterschiedliche Stichtage für Konten, Rechenfehler oder Widersprüche aufzuklären. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige mitunter mit einer „Wäschekorbbuchhaltung“ konfrontiert ist.156 Die Aufsicht ist also mit Augenmaß auszuüben. Das Gericht sollte jedenfalls nicht nur das Ergebnis des Gutachtens übernehmen.157
Der Sachverständige hat verschiedene Auskunftsrechte. Der Schuldner ist gemäß § 20 Abs. 1 InsO zur Mitwirkung verpflichtet. Die Aufforderung zur Mitwirkung erfolgt bereits im Erstanschreiben des Sachverständigen an den Schuldner. Darin werden bereits wesentliche Informationen für das spätere Gutachten abgefragt (Kreditorenliste, Debitorenliste, aktuelle Inventur, Fahrzeuge etc.). Diese werden dann meist persönlich mit dem Schuldner besprochen. Anhand dieser Informationen wird der Sachverständige dann die Frage beantworten, ob die Masse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Der Schuldner ist gemäß § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Überschuldung hingegen liegt gemäß § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des schuldnerischen Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten insgesamt nicht mehr deckt; es sei denn, die Fortführungsprognose ist positiv. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit können kumulativ vorliegen, sind aber trotzdem streng voneinander zu unterscheiden. Ist das Gericht davon überzeugt, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, eröffnet es das Insolvenzverfahren gemäß § 27 InsO. Anhand dieses Ablaufes wird deutlich, warum die Eröffnung des Verfahrens hier als formelles Insolvenzereignis anzusehen ist. Der Entscheidung geht eine umfassende Überprüfung der Vermögenslage durch das Gericht bzw. den Sachverständigen voraus. Die Beteiligten haben in der Regel Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen des Schuldners, sofern dieser mitwirkt. Der Sachverhalt ist weitgehend aufgeklärt. Die Wahrscheinlichkeit einer Fehleinschätzung ist gering.
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