Kitabı oxu: «Niedersächsisches Kommunalwahlrecht»

Şrift:

Kommunale Schriften für Niedersachsen

Herausgegeben vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

von

Oliver Kamlage Geschäftsführer des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes

bis zur 4. Auflage bearbeitet von

Robert Thiele Ministerialdirigent a. D. ehemals Kommunalabteilung des Niedersächsischen Innenministeriums

begründet von

Dr. Werner Schiefel Ministerialrat im Niedersächsischen Innenministerium

5., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

5. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-555-02200-0

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-555-02201-7

epub: ISBN 978-3-555-02202-4

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Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.

Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts. Berücksichtigt wurden auch die parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung. Auch die ab dem 1. November 2021 geltende Rechtslage wurde bereits eingearbeitet.

Die Neuauflage des einzigen Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz bietet weiterhin zuverlässig Hilfestellung bei der Anwendung und Auslegung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts.

Robert Thiele, Ministerialdirigent a.D., ehemals Kommunalabteilung des Niedersächsischen Innenministeriums, heute Berater bei den beiden niedersächsischen Gemeindeverbänden.

Oliver Kamlage, Geschäftsführer des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebunds.

Vorwort zur fünften Auflage

Robert Thiele hat das von ihm über Jahrzehnte betreute Werk in meine Hände übergeben. Ich bedanke mich bei ihm sehr herzlich für das große Vertrauen und hoffe, dass ich den Kommentar in dieser nunmehr fünften Auflage in seinem Sinne weiterführe. Das NKWG ist seit der Vorauflage mehrfach geändert worden (Gesetze vom 15.7.2020 (GVBl. S. 244) sowie vom 10.12.2020 (GVBl. S. 477)). Die Niedersächsische Landesregierung hat noch Anfang dieses Kommunalwahljahres einen umfangreichen Gesetzentwurf zur Änderung u. a. des Nds. Kommunalwahlgesetzes (Drs. 18/8467) vorgelegt, der im Rahmen der parlamentarischen Beratungen einige Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wurde am 10. Juni 2021, also wenige Wochen vor den Kommunalwahlen, vom Niedersächsischen Landtag beschlossen (GVBl. S. 368). Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am 19. Juni 2021 in Kraft getreten. Wie aktuell viele Gesetzgebungsverfahren erfolgte auch dieses unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie. In das NKWG wurde eine – auf einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen beschränkte – Sonderregelung für den Fall einer festgestellten epidemischen Lage eingefügt, die es ermöglicht, Wahlen zu verschieben bzw. als reine Briefwahl durchzuführen. Ferner enthält das Gesetz eine Sonderregelung für die am 12.9.2021 stattfindenden Kommunalwahlen, mit der die Anzahl der zu sammelnden Unterstützungsvorschriften für einen Wahlvorschlag mit Blick auf die allgegenwärtigen Auswirkungen der Pandemie reduziert wird. Weitere Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens sowie die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen. Schließlich wurde – orientiert an den bundesrechtlichen Vorschriften – die Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts geregelt, nachdem die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen durch das Gesetz vom 27.3.2019 (GVBl. S. 70) abgeschafft worden sind. Mit zahlreichen weiteren Regelungen wurde das NKWG unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen fortentwickelt. Einige Gesetzesänderungen treten erst am 1. November 2021 in Kraft. Gleichwohl wurden auch diese Rechtsänderungen bereits in die Kommentierung eingearbeitet und kenntlich gemacht, so dass die Neuauflage auch die Rechtslage zum Beginn der neuen Kommunalwahlperiode abbildet und für ab diesem Zeitpunkt stattfindende einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen zu Rate gezogen werden kann. Berücksichtigt wurden auch die parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen der NKWO durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (GVBl. S. 446). Die Rechtsprechung vorrangig der niedersächsischen Verwaltungsgerichte zum Kommunalwahlrecht wurde eingearbeitet.

Hannover, im Juni 2021

Oliver Kamlage

Vorwort zur ersten Auflage

Die vorliegenden Erläuterungen zum Kommunalwahlrecht wenden sich in erster Linie an die Praktiker, die in der Wahlorganisation und in den Parteien und Wählergruppen mit der Abwicklung von Kommunalwahlen befasst sind. Es handelt sich jedoch nicht um einen alle Aspekte der Wahlpraxis umfassenden Leitfaden, sondern um ein Hilfsmittel zur Anwendung und Auslegung einzelner Rechtsvorschriften.

Zu den Rechtsgrundlagen für die niedersächsischen Kommunalwahlen gehören neben dem Kommunalwahlgesetz auch noch andere Rechtsvorschriften, die in die Erläuterungen einbezogen werden. In der Gemeindeordnung und in der Landkreisordnung finden sich grundlegende Wahlrechtsbestimmungen, die dem kommunalen Verfassungsrecht zuzuordnen sind. Die Kommunalwahlordnung enthält Verfahrensregelungen und Durchführungsbestimmungen.

Im Vordergrund der Erläuterungen stehen die Besonderheiten des kommunalen Wahlrechts. Hinsichtlich allgemeiner Wahlrechtsfragen wird auf die einschlägigen Kommentare zum Bundeswahlrecht verwiesen.1 Schwerpunkte der Darstellung sind die Erläuterungen zur Aufstellung und Zulassung der Wahlvorschläge (§§ 21 ff.), zur Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 34 ff.) und zur Wahlprüfung (§§ 46 ff.)

Im Gegensatz zum Bundeswahlrecht gibt es zum Kommunalwahlrecht keine umfangreiche Fachliteratur. Man hat sogar von einer „Windstille“ und einer „literarischen Unterproduktion“ auf dem Gebiet des kommunalen Wahlrechts gesprochen.2 Dies mag zum einen damit zusammenhängen, dass sich viele der für die Kommunalwahlen geltenden Verfahrensregelungen an das Bundeswahlrecht anlehnen und somit keine Besonderheiten aufweisen. Zum anderen steht die große Vielfalt der kommunalen Wahlsysteme in der Bundesrepublik einer zusammenfassenden Darstellung entgegen.3

Zwar liegen zum Kommunalwahlrecht einzelner Bundesländer mehrere Kommentare vor. Diese sind jedoch nur sehr bedingt auf die Bestimmungen anderer Länder übertragbar. Zum niedersächsischen Kommunalwahlrecht ist zuletzt im Jahre 1972 ein Kurzkommentar erschienen.4 Die nachfolgenden Erläuterungen stützen sich vor allem auf eine systematische Auswertung der – zum großen Teil unveröffentlichten – Rechtsprechung zum niedersächsischen Kommunalwahlrecht, die aufgrund zahlreicher Wahlanfechtungen verhältnismäßig umfangreich ist. Sonstige Rechtsprechung zum Wahlrecht wurde ergänzend herangezogen.

Die in Teil A dargestellte Entwicklung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts seit 1946 zeigt die wechselvolle Geschichte eines Rechtsgebiets, das in einem Zeitraum von 40 Jahren fast 30 gesetzliche Änderungen erfahren hat. Diese sind zum Teil Ausdruck einer permanenten Wahlrechtsdiskussion in Wissenschaft und Politik,5 zum Teil gehen die häufigen Novellierungen aber auch auf Erwägungen der politischen Opportunität und auf partei- und koalitionspolitische Überlegungen zurück. Verfassungsfragen sind Machtfragen, wie zu Recht festgestellt worden ist. Dies gilt weitgehend auch für Fragen des Wahlrechts.

Hannover, im Januar 1986

W. S.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungen

A Die Entwicklung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts seit 1946

B Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)

Erster Teil Allgemeines

Zweiter Teil Wahl der Abgeordneten

Erster AbschnittGliederung des Wahlgebiets

Zweiter AbschnittWahlorgane und Wahlehrenämter

Dritter AbschnittWahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Vierter AbschnittWahlhandlung

Fünfter AbschnittFeststellung und Bekanntgabe des Wahl­ergebnisses

Sechster AbschnittWahlen aus besonderem Anlass

Siebter AbschnittErsatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatz­personen

Dritter Teil Direktwahl

Erster AbschnittAllgemeines

Zweiter AbschnittErste Wahl

Dritter AbschnittStichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

Vierter Teil Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

Fünfter Teil Wahlprüfung und Wahlkosten

Sechster Teil Schlussvorschriften

Anhang 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Anhang 2 Niedersächsische Verfassung

Anhang 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Anhang 4 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

Anhang 5 Termine der niedersächsischen Kommunalwahlen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungen


ABI. MilReg. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet
a. E. am Ende
a. F. alter Fassung
AG Amtsgericht
AG VwGO Nieders.Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
Art. Artikel
Bay. VBI. Bayerische Verwaltungsblätter
BBG Bundesbeamtengesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BMG Bundesmeldegesetz
BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz
BT Bundestag
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BWG Bundeswahlgesetz
BWO Bundeswahlordnung
COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021
dng die niedersächsische gemeinde
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiZ Deutsche Richterzeitung
Drs. Drucksache
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
DVBI. Deutsches Verwaltungsblatt
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Entsch. Entscheidung
ESVGH Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fn. Fußnote
G Gesetz
GBD Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag
GG Grundgesetz
GVBI. Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
HSGZ Hessische Städte- und Gemeindezeitung
IfSG Infektionsschutzgesetz
i. S. im Sinne
i. V. m. in Verbindung mit
LG Landgericht
Lreg Landesregierung
LRHG Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof
Ls. Leitsatz (gerichtlicher Entscheidungen)
LT Landtag
MBI. Niedersächsisches Ministerialblatt
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
MI Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (Nds.Rpfl. 1998 S. 104)
MW Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
NBG Niedersächsisches Beamtengesetz
NBrexitÜG Niedersächsisches Brexit-Übergangsgesetz
NDSG Niedersächsisches Datenschutzgesetz.
Nds. PresseG Niedersächsisches Pressegesetz
NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege
Nds. StGH Niedersächsischer Staatsgerichtshof
NdsVBl. Niedersächsische Verwaltungsblätter
Nds. VwZG Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz
NGO Niedersächsische Gemeindeordnung
NGöGD Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
NMedienG Niedersächsisches Mediengesetz
NJG Niedersächsisches Justizgesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NKomVG Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
NKWG Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz
NKWO Niedersächsische Kommunalwahlordnung
NLO Niedersächsische Landkreisordnung
NLWG Niedersächsisches Landeswahlgesetz
NLWO Niedersächsische Landeswahlordnung
NNVO Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung
NStrG Niedersächsisches Straßengesetz
NV Niedersächsische Verfassung
NVAbstG Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz
NversG Niedersächsisches Versammlungsgesetz
NVwVfG Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport
NW Nordrhein-Westfalen
NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
OVGE Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PartG Parteiengesetz
RdErl. Runderlass
RegionG Gesetz über die Region Hannover
R&R Rathaus und Recht -Beratungspraxis für Kommunen
s. siehe
SGB I Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil –
Sp. Spalte
StGB Strafgesetzbuch
StGH Staatsgerichtshof
Sten. Ber. Stenographische Berichte
StVO Straßenverkehrsordnung
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
u. a. unter anderem
VerfGH Verfassungsgerichtshof
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
VkBl. Verkehrsblatt
VNV Vorläufige Niedersächsische Verfassung
VO Verordnung
VV zum NBG Gem. RdErl. d. MI, der StK und der übr. Min. v. 25.11.1992, MBl. 1993 S. 93
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwRR N VerwaltungsRechtsReport (Ausgabe Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Wp. Wahlperiode
ZPO Zivilprozessordnung
Hinweis:Paragraphenangaben ohne Zusatz beziehen sich immer auf das NKWG; sie schließen mit einem Semikolon, wenn weitere Rechtsvorschriften angeführt werden.

Die Entwicklung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts seit 1946


Übersicht
I. Kommunalwahlen nach alliiertem Recht
II. Niedersächsisches Kommunalwahlrecht 1947–1955
III. Umgestaltung des Wahlrechts 1955–1958
IV. Wahlrechtsänderungen seit 1960
1. Übersicht
2. Kommunalverfassungsrechtliche Wahlvorschriften
3. Wahlsystem
4. Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung
5. Wahlvorschläge
a) Träger von Wahlvorschlägen
b) Wahlvorschlagsverbindungen
c) Unterstützungsunterschriften
6. Direktwahl
7. Inklusives Wahlrecht
8. Sonderregelungen für epidemische Lagen
9. Sonstiges
a) Briefwahl
b) Stimmbezirk, Wahlbezirk, Wahlbereich
c) Reihenfolge der Wahlvorschläge
d) Stimmenzählgeräte
e) Fristen
f) Geschlechtsneutrale Begriffe
g) Wahlordnungen

I.Kommunalwahlen nach alliiertem Recht

Als im Herbst 1946 in der damaligen britischen Besatzungszone die ersten Kommunalwahlen nach dem Kriege stattfanden, existierte das Land Niedersachsen noch nicht. Noch vor Gründung des aus den Ländern Hannover, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe gebildeten Landes Niedersachsen im November 1946 wurden auf Anordnung der britischen Militärregierung1 am 15.9.1946 Gemeindewahlen und am 13.10.1946 Kreiswahlen abgehalten.

Ziel der britischen Besatzungspolitik war es, die Demokratie in Deutschland von unten nach oben aufzubauen, wobei die britischen Traditionen als geeignetes Vorbild für die künftigen politischen Verhältnisse Deutschlands angesehen wurden. So wie die Briten der deutschen Tradition der kommunalen Selbstverwaltung misstrauten und die englische Kommunalverfassung zur Maxime der Demokratisierung machten,2 so lehnten sie auch die Wiedereinführung des in der Weimarer Republik geltenden Verhältniswahlrechts ab, das ihrer Meinung nach die Parteienzersplitterung fördern und den persönlichen Kontakt zwischen Wählern und Gewählten erschweren würde. Anders als in der amerikanischen Besatzungszone, wo im Januar 1946 Kommunalwahlen nach dem Verhältniswahlsystem stattgefunden hatten, wurde daher für die Kommunalwahlen in der britischen Zone das Mehrheitswahlsystem eingeführt.3

An den Vorbereitungen der Kommunalwahlen wurde als beratendes Organ ein deutscher „Arbeitsausschuss“ beteiligt. Zu den 17 Mitgliedern dieses Gremiums gehörten elf Verwaltungsbeamte, je ein Mitglied von CDU, SPD und KPD, je ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie ein Unabhängiger. Die drei Letztgenannten wurden von der Militärregierung ernannt. Vorsitzender des Ausschusses war der spätere Bundesminister Gerhard Schröder. Der Arbeitsausschuss widersetzte sich den britischen Absichten zur Einführung des reinen Mehrheitswahlsystems, insbesondere weil er fürchtete, dass hierdurch die Bildung von Oppositionsparteien erschwert würde. Nach mehreren Zusammenkünften im Januar, Februar und April 1946 fanden sich die Briten zu einem Kompromiss bereit, wobei jedoch die Elemente der Mehrheitswahl weiterhin dominierten.

Nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 32 vom 30.5.19464 hatte jeder Wähler so viele Stimmen, wie Vertreter im Wahlgebiet zu wählen waren. Den größten Teil der Sitze erhielten die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Ein kleinerer Teil wurde nach dem Proportionalsystem über Reservelisten verteilt. Dieser Verteilung lagen die unverbrauchten Reststimmen zugrunde, d. h. die für unterlegene Bewerber abgegebenen Stimmen, soweit sie über die zur Gewinnung des Sitzes erforderliche Stimmenzahl hinausgingen. Für Gemeinden bis zu 500 Einwohnern galt eine Sonderregelung.

Nach Art. IV der Verordnung Nr. 31 vom 30.5.19465 sollte jedes Jahr ein Drittel der Vertreter sein Mandat niederlegen. Jährlich sollten Ergänzungswahlen stattfinden, bei denen eine Wiederwahl der zurückgetretenen Mandatsträger möglich war. Die Bedenken, die der Arbeitsausschuss gegen diese Regelung, die ebenfalls auf britische Vorbilder zurückging, vorbrachte, blieben erfolglos.

Die britische Besatzungsmacht sorgte in einer Reihe von begleitenden Regelungen dafür, dass bei den ersten Wahlen in ihrem Besatzungsgebiet alle Grundsätze einer freien und demokratischen Wahl beachtet wurden.6 Als Kandidat konnte nur benannt werden, wer von der Militärregierung „als zum Vertreter geeignet“ anerkannt wurde. Vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen waren alle Mitglieder ehemaliger NS-Organisationen oder der NSDAP nahestehender Vereinigungen sowie ehemalige aktive Wehrmachtsoffiziere. Die Militärregierung konnte allerdings Ausnahmen zulassen. In Ausführungsbestimmungen wurden Einzelheiten des Wahlverfahrens geregelt.7 Offenbar waren sich die Briten nicht sicher, dass die Deutschen mit allen demokratischen Spielregeln vertraut waren, wie die detaillierten Vorschriften über Einzelheiten des Wahlablaufs zeigen. So wurde z. B. den Mitgliedern des Wahlvorstandes ausdrücklich untersagt, auf einen Wähler einzuwirken, während dieser seinen Stimmzettel ausfüllt.8

II.Niedersächsisches Kommunalwahlrecht 1947–1955

Die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen vom 15.9. und 13.10.1946 bestätigten die Befürchtungen des von den Briten Anfang des Jahres konsultierten Arbeitsausschusses. Vor allem in kleinen Gemeinden war der Sitzanteil der Parteien oftmals weit geringer als ihr prozentualer Stimmenanteil, während unabhängige Kandidaten besonders stark vertreten waren.9 Die Forderung nach Abänderung des geltenden Wahlsystems setzte gleich nach den Wahlen ein. Sowohl der jährliche Austausch eines Drittels der Vertreter als auch die als ungerecht empfundenen Ergebnisse der modifizierten Mehrheitswahl wurden beanstandet. Die kritischen Stimmen wurden lauter, nachdem im April 1947 die erste Wahl zum Niedersächsischen Landtag stattgefunden hatte. Diese war nicht aufgrund britischer Anordnungen, sondern nach gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden, die der von britischer Seite anhand des Ergebnisses der Kreiswahlen vom 13.10.1946 ernannte Niedersächsische Landtag beschlossen hatte.10 Bei der Landtagswahl galt ein mit der Mehrheitswahl in Wahlkreisen verbundenes Verhältniswahlsystem. Nachdrücklich wurde gefordert, eine entsprechende Regelung auch für die Kommunalwahlen einzuführen.

Nachdem die britische Militärregierung die Regelung des Kommunalwahlrechts den Deutschen übertragen hatte, beschloss der Landtag im September 1947 mit Genehmigung der Militärregierung, die Bestimmungen über den jährlichen Austausch eines Drittels der Vertreter aufzuheben und spätestens bis zum 1.12.1948 nach bis dahin neu zu schaffenden gesetzlichen Regelungen Neuwahlen durchzuführen.11 Wegen des selbstgesetzten Termins stand die Erarbeitung der kommunalen Wahlrechtsvorschriften unter großem Zeitdruck. Sie kamen erst im Oktober 1948 zum Abschluss, sechs Wochen vor den Neuwahlen am 28.11.1948.

Die getroffenen Regelungen gingen im Wesentlichen auf die Vorarbeiten einer „Wahlrechts-Arbeitsgemeinschaft“ zurück, der Vertreter von CDU, SPD, DP und KPD, des Städtetages, des Gemeindetages, des Landkreisverbandes sowie Beamte des Innenministeriums und von diesem benannte Sachverständige angehörten. Man einigte sich auf ein die Vorteile von Persönlichkeitswahl und Verhältniswahl verbindendes Wahlsystem.12 In bewusster Abkehr von den gebundenen Listen der Weimarer Zeit konnte der Wähler eine Auswahl unter verschiedenen Bewerbern treffen. Durch einen Verhältnisausgleich auf der Ebene des Wahlgebiets war sichergestellt, dass auch Minderheiten in einer ihrer Stimmenzahl entsprechenden Stärke vertreten waren. An die Stelle einer durch Elemente der Verhältniswahl modifizierten Mehrheitswahl trat nun – wie bei der Landtagswahl – eine durch Elemente der Persönlichkeitswahl modifizierte Verhältniswahl.

Für die Wahl der Vertreter in den Städten und Landkreisen und in Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern galt das Niedersächsische Kreiswahlgesetz vom 4.10.1948 (GVBI. S. 84), für die Wahl der Vertreter in den kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 12 000 Einwohnern das Niedersächsische Gemeindewahlgesetz vom selben Tage (GVBI. S. 90). Beide Gesetze fanden bis auf eine Ausnahme die Zustimmung der Militärregierung. Nach dem Wunsch des Britischen Gebietsbeauftragten sollte die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmänner nicht – wie vorgesehen – von den Parteien, sondern aufgrund der Stimmenzahlen der einzelnen Bewerber bestimmt werden. Noch kurz vor den Kommunalwahlen am 28.11.1948 wurden das Gemeinde- und das Kreiswahlgesetz durch Gesetze vom 21.11.1948 (GVBI. S. 173) entsprechend geändert.

Nach den Bestimmungen der Wahlgesetze galt das System einer Verhältniswahl mit freien Listen. Der Wähler hatte drei Stimmen, die er verschiedenen Bewerbern desselben oder verschiedener Wahlvorschläge geben konnte (Panaschieren). Die Abgabe von mehr als einer Stimme für einen Bewerber (Kumulieren) war nicht möglich. In Gemeinden bis zu 12 000 Einwohnern wurden die Sitze aufgrund der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt; die danach einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze wurden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugewiesen. Größere Gemeinden und die Landkreise wurden in verschiedene „Wahlbezirke“ eingeteilt. In jedem Wahlbezirk wurden drei Bewerber direkt gewählt. Dabei wurden die Sitze zunächst nach dem d'Hondtschen Verfahren auf die verschiedenen Wahlvorschläge verteilt, die einem Wahlbezirksvorschlag zustehenden Sitze sodann an die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen vergeben. Die übrigen Sitze wurden den Parteien im Verhältnisausgleich über Kreislisten zugewiesen.

Die Wahlperiode betrug 4 Jahre. Wahlberechtigt waren alle Deutschen, die am Wahltage das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen gehörten die Vollendung des 25. Lebensjahres und ein mindestens sechsmonatiger Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Wahlgebiet. Bei den von der Entnazifizierung betroffenen Personen waren Wahlrecht und Wählbarkeit eingeschränkt.13

Abgesehen von den beschriebenen Besonderheiten bei der Sitzverteilung stimmten die Bestimmungen für Gemeinde- und Kreiswahl im Wesentlichen überein. Zur Regelung der Einzelheiten des Wahlverfahrens wurden die Niedersächsische Kreiswahlordnung und die Niedersächsische Gemeindewahlordnung vom 13.10.1948 (GVBI. S. 95 und 126) erlassen. Die Wahlordnungen knüpften an die Bestimmungen der Niedersächsischen Landeswahlordnung vom 31.3.1947 (GVBI. S. 17) an, diese hatte sich weitgehend an das bei den Reichstagswahlen der Weimarer Republik geltende Wahlverfahren angelehnt.

In den folgenden Jahren wurden die Wahlgesetze mehrfach geändert. Durch Gesetze vom 27.3.1949 (GVBI. S. 75) und erneut durch Gesetze vom 14.10.1953 (GVBI. S. 79) wurden die Modalitäten bei der Wiederholungswahl ergänzt. Die Gesetze zur Änderung des Kreis- und des Gemeindewahlgesetzes vom 12.7.1952 (GVBI. S. 57 und S. 61)14 enthielten verschiedene Ergänzungen und Berichtigungen, die die Rechtsentwicklung seit 1948 (u. a. Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung) berücksichtigten, aber auch das Wahlsystem berührten.

Eine wesentliche Änderung für die Kreiswahl bestand im Wegfall des Verhältnisausgleichs über eine Kreisliste. Wie bisher hatte der Wähler drei Stimmen. Das jeweilige Wahlgebiet wurde je nach Größe in 2 bis 5 Wahlbezirke eingeteilt, in denen zwischen 9 und 13 Vertreter zu wählen waren. Grundlage für die nur noch auf der Ebene der Wahlbezirke stattfindende Sitzverteilung war das Stärkeverhältnis der Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlbezirken (regionalisierte Verhältniswahl). Nach dem Gemeindewahlgesetz bildeten kleinere Gemeinden – jetzt solche mit bis zu 10 000 Einwohnern – wie bislang nur jeweils einen Wahlbezirk. Außer von Parteien und Einzelbewerbern konnte ein Wahlvorschlag jetzt auch gemeinsam von mehreren Parteien eingereicht werden. In diesem Fall wurde auf dem Stimmzettel hinter dem Namen der Bewerber die abgekürzte Parteibezeichnung aufgeführt. Im Wahlprüfungsverfahren hatten bisher bei Beschwerden gegen den Beschluss der Vertretung Bezirkswahlgerichte zu entscheiden. Stattdessen wurde jetzt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

III.Umgestaltung des Wahlrechts 1955–1958

Vor den Gemeinde- und Kreiswahlen Ende 1956 kam es zu einer grundlegenden Umgestaltung des kommunalen Wahlrechts. Als letztes Bundesland unter den Flächenländern erhielt Niedersachsen 1955 eine Gemeindeordnung.15 Da die grundlegenden Wahlvorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Vertreter, den Sitzerwerb und den Sitzverlust als Bestandteil des kommunalen Verfassungsrechts angesehen wurden, übernahm man diese in die Gemeindeordnung und drei Jahre später entsprechend in die Landkreisordnung.16

Dies war Anlass für eine grundlegende Überarbeitung des kommunalen Wahlrechts. Dabei wurden die Vorschriften für die Gemeindewahl und für die Kreiswahl in einem einheitlichen Kommunalwahlgesetz und einer einheitlichen Kommunalwahlordnung zusammengefasst.17 Ein Teil der bislang in den Wahlordnungen enthaltenen normativen Vorschriften wurde jetzt gesetzlich geregelt. Neben der Berücksichtigung der Rechtsprechung und praktischer Erfahrungen bei der Wahlabwicklung wurden vor allem folgende Änderungen vorgenommen:

1. Grundlage für die Sitzverteilung war einheitlich das Wahlergebnis im gesamten Wahlgebiet. Die bisher nach dem Kreiswahlgesetz vorgesehene Regionalisierung der Verhältniswahl, die für kleine Parteien wegen der geringen Zahl der zu vergebenden Mandate ein faktische 10 %-Sperrklausel zur Folge hatte, entfiel. Die einer Partei im Wahlgebiet zustehenden Sitze wurden nach dem d'Hondtschen Verfahren auf ihre Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlbezirken verteilt.

2. Wahlbezirke zur technischen Durchführung der Wahl wurden nur noch in Landkreisen und in Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern gebildet.

3. Die nach bisherigem Recht vorgesehenen gemeinsamen Wahlvorschläge mehrerer Parteien wurden durch „Wahlvorschlagsverbindungen“ ersetzt. Die für die – jetzt gesonderten – Listen der jeweiligen Parteien abgegebenen Stimmen wurden bei der Sitzverteilung auf der Ebene des Wahlgebiets zusammengefasst, wenn die betreffenden Parteien eine Wahlvorschlagsverbindung vereinbart hatten.

4. Für Parteien, die nicht im Landtag oder Bundestag vertreten waren, wurde – in Anlehnung an das Landtagswahlrecht – eine Wahlanzeige beim jeweiligen Wahlleiter als Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen eingeführt.

Das kommunale Wahlrecht ist in der Ausgestaltung, die es mit dem Erlass der NGO (1955), des NKWG (1956) und der NLO (1958) gefunden hatte, in seinen Grundzügen bis heute bestimmend geblieben. Das heute geltende Kommunalwahlrecht geht in seiner Systematik und in vielen Einzelregelungen auf die gesetzlichen Bestimmungen jener Jahre zurück. Seither hat das Wahlrecht zahlreiche Änderungen erfahren. Neue Regelungen wurden eingeführt, teilweise wieder aufgehoben und nicht selten erneut eingeführt. Eine Stabilisierung der Wahlrechtsgesetzgebung, wie sie damals gefordert wurde,18 trat nicht ein.

IV.Wahlrechtsänderungen seit 1960
1.Übersicht

Das materielle kommunale Wahlrecht ist seit 1960 durch insgesamt 44 Gesetze geändert worden, die in der nachfolgenden Übersicht chronologisch aufgeführt sind:

1. Gesetz zur Änderung des NKWG v. 20.3.1960 (GVBI. S. 11). Neufassung des NKWG v. 23.5. 1960 (GVBI. S. 35)

2. Gesetz zur Änderung der NGO v. 16.6.1960 (GVBI. S. 93)

3. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des NKWG v. 27.8.1960 (GVBI. S. 229)

4. Gesetz zur vorübergehenden Änderung der Wahlperiode der Räte der Gemeinden und der Kreistage v. 4.11.1960 (GVBI. S. 279)

5. 2. Gesetz zur Änderung des NKWG und zur vorübergehenden Änderung der Wahlperiode der Räte der Gemeinden und der Kreistage v. 18.1.1961 (GVBI. S. 1).

Neufassung des NKWG v. 20.1.1961 (GVBI. S. 5)

6. 3. Gesetz zur Änderung der NGO und der NLO v. 9.1.1967 (GVBI. S. 1)

7. 3. Gesetz zur Änderung des NKWG v. 11.1.1967 (GVBI. S. 4). Neufassung des NKWG v. 16.8.1967 (GVBI. S. 273)

8. Gesetz zur Änderung der NGO, der NLO und des NBG v. 26.4.1968 (GVBI. S. 69)

9. Gesetz zur Herabsetzung des Wahlalters v. 23.2.1970 (GVBI. S. 36)

10. Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (1. Anpassungsgesetz) v. 24.6.1970 (GVBI. S. 237) – Art. 10, 11 und 14

11. 2. Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform v. 9.7.1971 (GVBI. S. 232) – Art. I –

12. 4. Gesetz zur Änderung des NKWG v. 9.7.1971 (GVBI. S. 229). Neufassung des NKWG v. 24.1.1972 (GVBI. S. 27)

13. Gesetz zur Änderung der Wahlperiode v. 16.3.1972 (GVBI. S. 137)

14. Gesetz zur einmaligen Verlängerung der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen in einzelnen Räumen v. 14.7.1972 (GVBI. S. 386)

15. 5. Gesetz zur Änderung der NGO und der NLO v. 23.7.1973 (GVBI. S. 245) – Art. IV –

16. Gesetz über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover v. 11.2.1974 (GVBI. S. 57) – Art. IV, § 2 –

17. 2. Gesetz zur Änderung der Wahlperiode v. 12.7.1976 (GVBI. S. 183)

18. 5. Gesetz zur Änderung des NKWG v. 15.6.1977 (GVBI. S. 177). Neufassung des NKWG v. 20.7.1977 (GVBI. S. 267)

19. 4. Gesetz zur Änderung der NGO v. 24.6.1980 (GVBI. S. 253)

20. 7. Gesetz zur Änderung der NGO und der NLO v. 18.10.1980 (GVBI. S. 385)

21. 8. Gesetz zur Änderung der NGO und der NLO v. 18.2.1982 (GVBI. S. 53)

22. Gesetz zur Änderung des NLWG und des NKWG v. 20.12.1984 (GVBI. S. 285) – Art. II –

23. Niedersächsisches Rechtsvereinfachungsgesetz 1985 v. 30.7.1985 (GVBI. S. 246) – Art. 6 – Neufassung des NKWG v. 27.8.1985 (GVBI. S. 305)

24. Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften für Landtags- und Kommunalwahlen v. 26.11. 1987 (GVBI. S. 214) – Art. II–IV – Neufassung des NKWG v. 28.10.1988 (GVBI. S. 189)

25. Niedersächsisches Rechtsvereinfachungsgesetz 1990 v. 22.3.1990 (GVBI. S. 101) – Art. 10 –

26. Gesetz zur Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für nichtdeutsche Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und zur Herabsetzung der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen v. 20.11.1995 (GVBl. S. 432)

27. 6. Gesetz zur Änderung des NKWG v. 20.11.1995 (GVBl. S. 434). Neufassung des NKWG v. 18.1.1996 (GVBl. S. 5)

28. Gesetz zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts v. 1.4.1996 (GVBl. S. 82, 227)

29. Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen v. 24.1.2001 (GVBl. S. 15) – Neufassung des NKWG v. 20.2.2001 (GVBl. S. 83)

30. Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen v. 5.11.2004 (GVBl. S. 394) – Art. 11 –

31. Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts v. 22.4.2005 (GVBl. S. 110)

32. Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes v. 31.1.2006 (GVBl. S. 44). Neubekanntmachung des NKWG v. 24.2.2006 (GVBl. S. 91)

33. Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts v. 18.5.2006 (GVBl. S. 202)

34. Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze v. 18.5.2006 (GVBl. S. 203)

35. Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze v. 13.5.2009 (GVBl. S. 191)

36. Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen v. 10.11.2010 (GVBl. S. 510)

37. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz v. 17.12.2010 (GVBl. S. 576)

38. Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts v. 13.10.2011 (GVBl. S. 353)

39. Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl bei Direktwahlen v. 19.6.2013 (GVBl. S. 160)

40. Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-, kommunalwahl- und beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften v. 16.12.2013 (GVBl. S. 307). Neubekanntmachung des NKWG v. 28.1.2014 (GVBl. S. 35)

41. Gesetz zur Neuordnung des Meldewesens v. 17.9.2015 (GVBl. S. 186)

42. Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15.7.2020 (GVBl. S. 244)

43. Haushaltsbegleitgesetz 2021 v. 10.12.2020 (GVBl. S. 477)

44. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes v. 10.06.2021 (GVBl. S. 368)

Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden nach Sachgebieten zusammengefasst.

2.Kommunalverfassungsrechtliche Wahlvorschriften

Die Bestimmungen über aktives und passives Wahlrecht, Sitzerwerb und Sitzverlust wurden mehrfach geändert und mit den entsprechenden Regelungen des Landtags- und Bundestagswahlrechts harmonisiert (G 2, 6, 10, 21 und 24).19 Die Regelvermutung des Wohnsitzes am Ort der Hauptwohnung, die zunächst im NKWG geregelt war (G 12), wurde später in die NGO und NLO übernommen (G 15), die 2011 zusammen mit dem Gesetz über die Region Hannover zum NKomVG (G 37) zusammengefasst wurden, wobei seit 2001 nicht mehr der bürgerlich-rechtliche, sondern der melderechtliche Wohnsitzbegriff maßgebend ist (G 29). Das Wahlalter wurde 1970 zunächst von 21 auf 18 (G 9) und dann 1995 auf 16 Jahre (G 26), das Wählbarkeitsalter 1970 von 25 auf 21 (G 9) und 1982 auf 18 Jahre (G 21) herabgesetzt. Gegenstand mehrerer Novellen waren die im weiteren Sinne zum Wahlrecht zu zählenden Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (G 8, 20, 28, 31 und 34). Eine Ausweitung der für Kreis- und Gemeindewahlen geltenden Verfahrensregelungen auf andere Wahlarten brachten die Einführung der Ortschaftsverfassung und der unmittelbaren Wahl der Samtgemeinderäte (G 11) sowie die Einführung der Stadtbezirksverfassung (G 19).

Die laufende Wahlperiode wurde mehrfach verlängert. Im Jahre 1960 hatte das Bundesverfassungsgericht im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des NKWG (vgl. unten IV 5 c) den bereits auf den 23.10.1960 festgesetzten Wahltermin durch einstweilige Anordnung aufgehoben und bestimmt, dass ein neuer Wahltermin erst nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde festgelegt werden dürfe.20 Da diese Entscheidung erst nach dem bevorstehenden Ende der laufenden Wahlperiode zu erwarten war, wurde diese bis längstens Mai 1961 verlängert (G 4); die folgende Wahlperiode wurde auf 3 1/2 Jahre verkürzt (G 5). 1972 wurde wegen der ungünstigen Terminlage zur Zeit der Olympischen Spiele in München das Ende der kommunalen Wahlperiode um einen Monat verschoben (G 13). Damit wurde der Beginn der Wahlperiode für die Zukunft auf den 1.11. (nicht mehr 1.10.) festgelegt. Um im Zusammenhang mit der Gebietsreform zu vermeiden, dass in einigen Neugliederungsgebieten kurz hintereinander mehrfach gewählt werden musste, nämlich im Oktober 1972 bei den allgemeinen Neuwahlen und erneut im Anschluss an die zum 1.1.1973 vorgesehenen Gebietsänderungen, wurde die Wahlperiode in den betroffenen Landkreisen und Gemeinden um zwei Monate bis zum 31.12.1972 verlängert (G 14).21 1976 wurde die bis dahin vierjährige Wahlperiode auf 5 Jahre verlängert (G 17).

3.Wahlsystem

Die seit 1946 bei den Kommunalwahlen geltende Verbindung von Verhältniswahl und Personenwahl wurde – in unterschiedlichen Varianten – bis heute beibehalten. Von 1956 bis 1961 galt das Prinzip der Verhältniswahl mit freien Listen und drei Stimmen mit der Möglichkeit des Panaschierens, von 1961 bis 1967 das Prinzip der Verhältniswahl mit lose gebundenen Listen und einer Stimme, von 1967 bis 1977 das Prinzip der Verhältniswahl mit einer Stimme in einer Verbindung von lose gebundenen und starren Listen, seit 1977 das Prinzip der Verhältniswahl mit freien, erstmalig bei der Kommunalwahl 1996 zusätzlich auch wieder mit starren Listen und drei Stimmen mit den Möglichkeiten des Kumulierens und Panaschierens.

1961 wurde das Dreistimmen-Wahlrecht zugunsten eines Einstimmen-Wahlrechts beseitigt (G 5). Dahinter stand das Ziel, eine größere Chancengleichheit zwischen Parteien und Einzelbewerbern herzustellen. Bislang hatte der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nie alle Stimmen eines Wählers auf sich vereinigen können, da ein derartiges „Kumulieren“ nicht vorgesehen war. Um insoweit eine Gleichstellung des Einzelbewerbers mit den Parteien zu erreichen, bekam der Wähler fortan nur noch eine Stimme, so dass sowohl der Parteibewerber als auch der Einzelbewerber das volle Stimmengewicht des einzelnen Wählers auf sich ziehen konnte.22

Durch eine erneute Umgestaltung des Wahlsystems wurde 1967 eine Kombination aus Personenwahl und Listenwahl eingeführt (G 7). Der Wähler konnte sich entweder für einen einzelnen Bewerber (Personenwahl) oder für einen Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Listenwahl) entscheiden. Bei der Gesamtsitzverteilung wurden die für den Wahlvorschlag als Gesamtliste und die für seine einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen zusammengefasst. Die einer Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet insgesamt zugefallenen Sitze wurden nach dem jeweiligen Stimmenverhältnis auf die in den einzelnen Wahlbezirken aufgestellten Wahlvorschläge verteilt. Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze standen der Gesamtliste und den einzelnen Bewerbern im Verhältnis der Stimmen zu, die für die Gesamtliste einerseits und für die Gesamtheit der einzelnen Bewerber andererseits abgegeben worden waren. Die sich danach für die Gesamtheit der einzelnen Bewerber ergebenden Sitze erhielten die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen, die der Gesamtliste zustehenden Sitze wurden nach der Reihenfolge der Liste besetzt.

Als wesentliches Motiv für die Einführung dieses Systems wurde angeführt, dass sich bei dem bisher geltenden und bei den Kommunalwahlen 1961 und 1964 praktizierten Verfahren eine starke Konzentration der Stimmen zugunsten der Bewerber auf den ersten Listenplätzen und eine außerordentlich geringe Berücksichtigung von weiblichen Kandidaten gezeigt habe.23

Zehn Jahre später kam es zu einer erneuten Änderung des Wahlsystems (G 18). Die Möglichkeit, die Stimme einer Gesamtliste zu geben, entfiel. Die Stimmabgabe – jetzt wieder mit drei Stimmen – galt einzelnen Bewerbern, wobei die Stimmen auf mehrere Bewerber desselben oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden und mehrere Stimmen auf einen Bewerber „gehäuft“ werden konnten. Maßgeblich für die Gesamtverteilung der Sitze war das Stimmenverhältnis der Wahlvorschläge im Wahlgebiet. Dieses System einer Verhältniswahl mit freien Listen in Form eines Dreistimmen-Wahlrechts mit den Möglichkeiten des Kumulierens und Panaschierens stimmte weitgehend mit einem im April 1966 abgelehnten FDP-Entwurf überein.24 Jetzt wurde ein entsprechender Gesetzentwurf gemeinsam von den Koalitionsfraktionen CDU und FDP vorgelegt und gegen die Stimmen der SPD beschlossen. Durch die Gesetzesänderung sollte das Element der Personenwahl verstärkt werden, um die Verbindung zwischen Wählern und Gewählten zu intensivieren und die Auswirkung der Stimmabgabe auf die Sitzverteilung durchsichtiger zu machen.25

Die Enquete-Kommission zur Überprüfung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts26 sah in der fehlenden Möglichkeit der Wähler, ihre Stimmen statt einzelnen Kandidaten auch einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit zu geben, einen Nachteil für Personen mit geringem Bekanntheitsgrad. Ihrer Empfehlung, diese zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, ist der Landtag 1995 mit dem sechsten Änderungsgesetz (G 27), das erstmals auf die Wahlen 1996 anzuwenden war, gefolgt.

4.Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung

Bei der Verhältniswahl ist zur Übertragung des Stimmenverhältnisses auf das Sitzverhältnis ein bestimmtes Berechnungsverfahren erforderlich. Eine der möglichen Berechnungsmethoden ist das von dem belgischen Mathematiker Victor d'Hondt 1882 entwickelte Höchstzahlverfahren, das bei den niedersächsischen Kommunalwahlen bis 1977, von 1984 bis 1991 und von 1996 bis 2006 galt. Beim Höchstzahlverfahren nach d'Hondt werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelvertreter entfallenen Stimmen so oft durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis aus den gewonnenen Teilungszahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden können, wie Sitze zu vergeben sind. In der Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen werden dann den Wahlvorschlagsträgern die Sitze zugewiesen.

Bei dem nach dem englischen Verfassungsjuristen des 19. Jahrhunderts Thomas Hare und dem in Marburg lehrenden deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannten Berechnungsverfahren wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze mit der Stimmenzahl der jeweiligen Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl aller Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt „Proportionalzahlen“. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie sich nach ihrer „Proportionalzahl“ für sie ganze Zahler ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Beide Verfahren kommen überwiegend zu demselben Ergebnis. In Grenzfällen kann die errechnete Sitzverteilung jedoch um einige Mandate differieren, wobei sich beim d'Hondtschen Verfahren eher ein für größere Parteien, beim Hare-Niemeyer-Verfahren eher ein für kleinere Parteien günstiges Ergebnis ergibt.

Nachdem das Verfahren nach Hare-Niemeyer erstmals 1970 bei der Besetzung der Bundestagsausschüsse praktiziert worden war,27 wurde es 1977 in Niedersachsen für die Sitzverteilung bei den Kommunalwahlen eingeführt (G 18).28 In der Begründung des von den Koalitionsfraktionen CDU und FDP eingebrachten Gesetzentwurfs hieß es, das Hare-Niemeyer-Verfahren lasse Stimmenreste effektiver und gerechter in die Sitzverteilung einfließen als die Berechnung nach d'Hondt.29 Bei der intensiven Beratung des Gesetzes in den Landtagsausschüssen – teilweise unter Beteiligung von Prof. Niemeyer – stellte sich heraus, dass in bestimmten Fällen eine absolute Stimmenmehrheit für eine Partei nicht auch eine absolute Sitzmehrheit zur Folge hat. Für diesen Fall wurde die Vergabe eines „Vorabsitzes“ an die Partei mit der absoluten Stimmenmehrheit bestimmt (modifiziertes Proportionalverfahren).

Die SPD, die das Gesetz im Landtag abgelehnt hatte,30 strengte ein Normenkontrollverfahren beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof an. Nachdem ihr Antrag, die anstehenden Kommunalwahlen durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verschieben, vom Staatsgerichtshof abgelehnt worden war,31 stellte dieser zwei Monate später in seinem Urteil fest, dass die angefochtenen Wahlrechtsbestimmungen mit der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vereinbar seien.32

1984 wurde das Berechnungsverfahren nach d’Hondt – mit den Stimmen der CDU und der SPD, gegen die Stimmen der FDP und der GRÜNEN – wieder eingeführt (G 22).33 In den Beratungen wurde auf die praktischen Erfahrungen bei der vorangehenden Wahl hingewiesen, die die Nachteile des Hare-Niemeyer-Verfahrens offen­bart hätten. Da eine Sperrklausel nicht bestehe und auch nicht eingeführt werden solle, könne das d'Hondtsche Verfahren dazu beitragen, einer Parteienzersplitterung entgegenzuwirken und die Mehrheitsbildung zu erleichtern.34 Mit den Stimmen von CDU, FDP und GRÜNEN und gegen die Stimmen der SPD wurde 1987 (G 24) erneut das Hare-Niemeyer-Verfahren eingeführt (Anwendung erstmals bei den allgemeinen Neuwahlen 1991). Entsprechend der mit der Vermeidung der dem Proportionalverfahren innewohnenden Tendenz zur Begünstigung kleinerer Gruppierung begründeten Empfehlung der Enquete-Kommission zur Überprüfung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts 35 ist der Landtag 1995 (G 27) wieder zum Verfahren nach d’Hondt zurückgekehrt (erstmals für die Wahlen 1996). Nach dem Regierungswechsel 2003 ist dann aufgrund der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und FDP mit Beginn der Wahlperiode 2006 wieder das Proportionalverfahren eingeführt worden (G 32).

5.Wahlvorschläge

a) Träger von Wahlvorschlägen. Träger von Wahlvorschlägen konnten von Anfang an Parteien und Einzelpersonen sein. Als Parteien wurden auch örtliche Wählervereinigungen (Rathausparteien) angesehen, wenn sie bestimmten Mindestanforderungen entsprachen, die das OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung entwickelt hatte.36 Im Gegensatz hierzu entschieden das Bundesverfassungsgericht37 und das Bundesverwaltungsgericht38, dass Organisationen mit lediglich kommunaler Zielsetzung keine Parteien im Sinne des Grundgesetzes seien. Das Bundesverwaltungsgericht kam allerdings in einer weiteren Entscheidung zu der Auslegung, dass – nach geltendem niedersächsischem Kommunalwahlrecht – auch Rathausparteien als politische Parteien verstanden werden könnten.39

Zur Klarstellung wurde schließlich im Einvernehmen aller Parteien gesetzlich festgelegt, dass Wahlvorschläge künftig nur noch von Parteien im Sinne des Grundgesetzes, nicht aber von Wählervereinigungen eingereicht werden konnten (G 1). Die Wahlausschüsse hatten fortan aufgrund der Wahlanzeige festzustellen, welche Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen waren. Bereits fünf Monate später wurden erneut auch Wahlvorschläge von Wählergruppen zugelassen (G 3), nachdem das Bundesverfassungsgericht überraschend in einer Entscheidung zum Kommunalwahlgesetz des Saarlandes festgestellt hatte, dass ortsgebundene Wählervereinigungen bei Kommunalwahlen nicht vom Wahlvorschlagsrecht ausgeschlossen sein dürften.40 Mit dieser Gesetzesänderung entfiel zugleich das Erfordernis der Anerkennung der Parteieigenschaft durch die Wahlausschüsse, wenig später (G 5) auch die Wahlanzeigepflicht. Letztere wurde 1971 wieder eingeführt. Die Beteiligung an der Wahl war nun beim Landeswahlleiter anzuzeigen, die Feststellung der Parteieigenschaft lag beim Landeswahlausschuss (G 12). Dies diente einer landeseinheitlichen Abgrenzung zwischen Parteien und örtlichen Wählergruppen, was vor allem die Arbeit der örtlichen Wahlorgane erleichtern sollte.41

b) Wahlvorschlagsverbindungen. Die seit 1956 bestehende Möglichkeit einer Verbindung von Wahlvorschlägen entfiel – gegen den Widerstand der oppositionellen CDU – im Jahre 1960 mit der Begründung, dass der Wählerwille klar und unverfälscht zum Tragen kommen und das Wahlsystem vereinfacht werden solle (G 1).42 Bei Einführung des Wahlvorschlagsrechts der Wählergruppen (G 3) wurde im selben Jahr die Möglichkeit der Wahlvorschlagsverbindung wieder eingeführt.43 Eine ergänzende Regelung bestimmte wenig später, dass nicht nur Parteien und Wählergruppen, sondern auch Einzelbewerber an einer Wahlvorschlagsverbindung beteiligt sein konnten (G 5).

Die Möglichkeit von Wahlvorschlagsverbindungen wurde 1971 – erneut gegen die Stimmen der CDU – wieder gestrichen (G 12). Dies sollte dem Grundsatz der Klarheit der Wahl dienen und die Entscheidung des Wählers vor jeglicher Einengung bewahren.44 1984 setzte die CDU die Wiedereinführung der Wahlvorschlagsverbindung durch (G 22). Begründet wurde dies damit, dass so ein Minderheitenschutz für kleinere Gruppierungen geschaffen werde, die in kleinen Wahlgebieten oft nur im Rahmen einer Wahlvorschlagsverbindung einen Sitz erlangen könnten. Außerdem seien frühere Bedenken wegen einer möglichen Einschränkung der Wählerentscheidung entfallen, nachdem inzwischen ein Personenwahlrecht mit drei Stimmen und mit der Möglichkeit des Panaschierens eingeführt worden sei.45

2006 (G 32) ist die Möglichkeit von Wahlvorschlagsverbindungen mit der Begründung aufgehoben worden, dass das BVerfG (Urt. v. 29.9.1990, BVerfGE 82 S. 322) sie als Verstoß gegen die Chancengleichheit bezeichnet habe, weil sie den Erfolgswert der Wählerstimmen ohne zwingenden Grund für einzelne Wahlvorschläge und einer Wahlvorschlagsverbindung angehörende Wahlvorschläge ungleich gewichtet, und das BVerwG (Urt. v. 10.12.2003, R&R 2/2004 S. 5 = NdsVBl. 2004 S. 229) diese Entscheidung „wieder in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt“ habe.

c) Unterstützungsunterschriften. Von dem Erfordernis, eine bestimmte Zahl von Unterstützungsunterschriften als Nachweis für die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags vorzulegen, waren zunächst nur die im Bundestag oder im Landtag vertretenen Parteien befreit. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für nichtig erklärt hatte, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße,46 wurde die Befreiung vom Unterschriftenquorum auch auf die in der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft bereits vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber ausgedehnt (G 5).

6.Direktwahl

Durch das Gesetz zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts (G 28) ist die direkte Wahl der Bürgermeister und der Landräte durch die Bürger eingeführt worden. Im Regelfall fand die Wahl ursprünglich für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode von fünf Jahren als verbundene Wahl zugleich mit der Wahl der Vertretung statt, erstmals mit den Kommunalwahlen 1996. Da die Umstellung auf das neue System erst nach dem Ausscheiden des Gemeindedirektors oder des Oberkreisdirektors aus dem Amt erfolgt, ist bei Einzelwahlen während der laufenden Wahlperiode der Bürgermeister oder Landrat für diese und die folgende Wahlperiode gewählt worden; dasselbe galt, wenn der Bürgermeister oder der Landrat während der laufenden Wahlperiode aus dem Amt ausschied. 2005 ist die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte auf acht Jahre verlängert worden (G 31), so dass künftig mit Direktwahlen verbundene allgemeine Neuwahlen die Ausnahme dargestellt hätten, wenn nicht mit Wirkung ab 2014 (G 40) der vorherige Rechtszustand der Verbindung von Direktwahl und Wahl der Vertretung unter Anpassung der Amtszeit an die fünfjährige Wahlperiode („Synchronisierung“) mit dem erklärten Ziel der stärkeren Wahrnehmung der Kommunalwahlen in der Öffentlichkeit, Erhöhung der Wahlbeteiligung und Verbesserung des „politischen Gleichlaufs zwischen den beiden Organen Vertretung und Hauptverwaltungsbeamter“ wieder hergestellt worden wäre.

Die Wählbarkeitsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie bei der Wahl zur Vertretung mit der Besonderheit, dass Bewerber das 23., aber noch nicht das 67., bis 2013 das 65. Lebensjahr (G 40) vollendet haben und nicht in der Gemeinde oder im Kreisgebiet wohnhaft sein müssen. Die Kandidatur von EU-Bürgern ist nicht ausgeschlossen.

Für die Direktwahl gilt das Prinzip der Mehrheitswahl, bei der jeder Wähler eine Stimme hat. Gewählt ist von mehreren Bewerbern derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Erfordernis, dass die Mehrheit der Ja-Stimmen, die ein Einzelbewerber zu seiner Wahl benötigt, mindestens 25 v. H. der Wahlberechtigten entsprechen muss, ist mit Wirkung vom 22.9.2014 (G 39) aufgehoben worden, weil es für die Wahl mit mehreren Bewerbern auch nicht bestanden hat. Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert, dann wird die Wahl innerhalb von drei Monaten als Neuwahl nachgeholt. Erhält bei mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt und gewählt ist dann derjenige mit der höheren Stimmenzahl. Verzichtet einer der beiden Kandidaten auf die Teilnahme an der Stichwahl, dann findet sie gleichwohl mit dem verbliebenen Bewerber statt, der gewählt ist, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; verzichten beide oder erhält der verbliebene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit, wird innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl durchgeführt. Eine Wiederholungswahl frühestens zwei und spätestens vier Monate später findet statt, wenn ein Kandidat vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Mit Blick auf die vielfach geringe Wahlbeteiligung und die Kosten ist die Stichwahl 2010 (G 36) abgeschafft, 2013 (G 39) zur Verbesserung der Legitimation des Gewählten aber wieder eingeführt worden. Verfehlt der Einzelbewerber die erforderliche Stimmenzahl (mehr Ja- als Nein-Strimmen), dann findet innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl statt.

Der Hauptverwaltungsbeamte kann abgewählt werden. Nach einem entsprechenden Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln findet eine Abstimmung der Bürger über die Abwahl entsprechend den Regelungen über die Direktwahl statt, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet und dann als abgewählt gilt (§ 82 Abs. 3 NKomVG).

7.Inklusives Wahlrecht

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz, im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, im Kammergesetz für die Heilberufe und im Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 27.3.2019 (GVBl. Seite 70) hat der Landesgesetzgeber auf die am 21. Februar 2019 veröffentliche Entscheidung des BVerfG vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, www.bverfg.de, zur Verfassungswidrigkeit des § 13 Nrn. 2 und 3 BWG reagiert. Die Wahlrechtsausschlüsse von Personen, denen zur Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, sowie von Personen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, wurde u. a. bei den Kommunalwahlen durch Änderung des § 48 NKomVG abgeschafft. Mit Blick auf rund 80 kommunale Direktwahlen, die zeitgleich mit der Europawahl am 26. Mai 2019 stattgefunden haben, ist das Gesetz bereits am 28. März 2019 in Kraft getreten. Die Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts ist mit dem G 44 nach dem Vorbild der bundesrechtlichen Vorschriften geregelt worden.

8. Sonderregelungen für epidemische Lagen

Die jüngsten Gesetzesänderungen standen vor allem auch unter den Vorzeichen der allgegenwärtigen COVID-19-Pandemie. Mit dem G 42 wurde eine Sonderregelung in das Gesetz eingefügt, die für die Fälle coronabedingter Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen Möglichkeiten zur Verschiebung bzw. zur Durchführung der Wahlen als reine Briefwahlen regelt. Mit dem G 44 wurde diese Regelung ab dem 1. November 2021 als allgemeine Regelung für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen in das NKWG aufgenommen. Sie gilt nicht für allgemeine Neuwahlen und allgemeine Direktwahlen. Ferner ist mit diesem Gesetz die Anzahl der gesetzlich vorgeschrieben Unterstützungsunterschriften für die am 12. September 2021 stattfindenden Wahlen auf 40 Prozent der sonst nach § 21 Abs. 9 Satz 2 erforderlichen Anzahl reduziert worden. Bereits mit dem G 43 ist in § 53 Abs. 3 NKWG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, die das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Landtages dazu ermächtigt, für die allgemeinen Kommunalwahlen in Niedersachsen für die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen zuzulassen, soweit dies erforderlich ist.

9.Sonstiges

Neben verschiedenen Änderungen vorwiegend redaktioneller und verfahrensrechtlicher Art (G 1, 10, 24 und 25) erscheinen folgende weitere Wahlrechtsregelungen erwähnenswert:

a) Briefwahl. Die Möglichkeit der Briefwahl wurde 1956 für die Bundestagswahl und 1962 für die Landtagswahl eingeführt. Mehrere Gesetzesanträge der CDU, die Briefwahl auch bei den Kommunalwahlen einzuführen, wurden vor allem unter Hinweis auf die Gefährdung des Wahlgeheimnisses von der Landtagsmehrheit abgelehnt.47 Das Bundesverfassungsgericht stellte 1961 fest, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung der Briefwahl bestehe.48 Erst 1967 – die CDU war inzwischen Regierungspartei – wurde die Briefwahl durch fast einstimmigen Beschluss des Landtags auch für die niedersächsischen Kommunalwahlen eingeführt (G 7). Gleichzeitig wurden die Bestimmungen über das Ruhen des Wahlrechts von Straf- und Untersuchungshäftlingen, die jetzt auf brieflichem Wege an der Wahl teilnehmen konnten, aufgehoben (G 6). Der anfängliche Ausschluss der Übersendung von Briefwahlunterlagen bei Stichwahlen (G 28) ist 2001 insoweit gelockert worden, dass ihn die Wahlleitung nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände anordnen kann (G 29). Schließlich ist die Briefwahl dadurch erleichtert worden, dass in Übereinstimmung mit dem Bundestagswahlgesetz und dem Europawahlgesetz die Erteilung eines Wahlscheins auf Antrag ohne die Angabe und Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen möglich ist (G 36).

b) Stimmbezirk, Wahlbezirk, Wahlbereich. Der Begriff „Stimmbezirk“ wurde 1977 in Angleichung an das Bundeswahlrecht durch den Begriff „Wahlbezirk“ ersetzt (G 18). Bis dahin hatte der Wahlbezirk die für die Aufstellung der Wahlvorschläge maßgebliche Untergliederung des Wahlgebiets bezeichnet. An seine Stelle trat jetzt der neu geschaffene Begriff „Wahlbereich“. Die an der Zahl der zu wählenden Vertreter orientierte Anzahl der Wahlbereiche (bzw. zuvor Wahlbezirke) der einzelnen Wahlgebiete wurde mehrfach geänderten Verhältnissen angepasst (G 1, 12, 16, 18 und 36).

c) Reihenfolge der Wahlvorschläge. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel war seit 1961 nicht mehr das Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgebend, sondern die Stimmenzahl, die die mit mindestens einem Mandat vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl im Wahlgebiet errungen hatten (G 5).

d) Stimmenzählgeräte. Im Jahre 1985 wurden die Möglichkeit zur Verwendung von Stimmenzählgeräten und die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Durchführungsverordnung, von der nie Gebrauch gemacht worden war, gestrichen (G 23). Nach einem erfolgreichen Einsatz bei der Europawahl 1999 sollte nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.9.2000 (LT-Drs. 14/1905) der Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte auch bei Kommunalwahlen ermöglicht werden. Der Landtag hat nach den Problemen mit diesen Geräten bei den Präsidentschaftswahlen in den USA 2000 davon abgesehen. Seit 2006 ist der Einsatz nach weiterer erfolgreicher Erprobung anlässlich der Bundestagswahl 2002 und der niedersächsischen Landtagswahl 2003 auch bei den Kommunalwahlen möglich (G 32).

e) Fristen. Die für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge zur Verfügung stehende Zeitspanne wurde erweitert (G 24).

f) Geschlechtsneutrale Begriffe. Durch die Einführung geschlechtsneutraler Begriffe (Ersatzperson, Vertrauensperson) wurde die sprachliche Diskriminierung der Frauen abgebaut (G 24).

g) Wahlordnungen. In den parallel zu den Gesetzesänderungen geänderten bzw. neu gefassten Wahlordnungen finden sich Ausführungsvorschriften zu den Einzelheiten des Wahlverfahrens.49 Sie enthalten aber auch wichtige materielle Bestimmungen. Hierzu gehören z. B. die 1972 erlassenen Sonderregelungen für einzelne Neuwahlen, für die insbesondere im Hinblick auf die zahlreiche Neuwahlen nach sich ziehende Gebietsreform ein Bedürfnis bestand. 1985 wurden die Bestimmungen über das Briefwahlverfahren strenger gefasst, um einer weiteren Zunahme der Briefwahlquote und der mit der Briefwahl verbundenen ­Gefahr einer unzulässigen Wählerbeeinflussung entgegenzuwirken. Weitere Änderungen der NKWO betrafen die Aufnahme einer Reihe von Datenschutzbestimmungen und eine weitgehende Harmonisierung zwischen Landes- und Bundeswahlrecht einerseits sowie zwischen Landtags- und Kommunalwahlrecht andererseits.

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 3681)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:Allgemeines

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3aufgehoben

§ 4Wahlgrundsätze, Wahlsystem

§ 5Ausübung des Wahlrechts

§ 6 Allgemeiner Kommunalwahltag

Zweiter Teil:Wahl der Abgeordneten

Erster Abschnitt:Gliederung des Wahlgebiets

§ 7Wahlbereiche

§ 8Wahlbezirke, Wahlräume

Zweiter Abschnitt:Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 9Wahlleitung

§ 10Wahlausschuss

§ 11Wahlvorstand

§ 12Tätigkeit der Wahlvorstände

§ 13Wahlehrenämter

Dritter Abschnitt:Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss

§ 15aufgehoben

§ 16Wahlbekanntmachung der Wahlleitung

§ 17aufgehoben

§ 18Wählerverzeichnis

§ 19Wahlschein

§ 20aufgehoben

§ 21Wahlvorschläge

§ 22Wahlanzeige

§ 23Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

§ 24Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber

§ 25Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern

§ 26Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 27Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung

§ 28Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 29Stimmzettel

Vierter Abschnitt:Wahlhandlung

§ 30Stimmabgabe

§ 30aGültigkeit der Stimmen

§ 30bWahlgeräte

§ 31Briefwahl

§ 32Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen

§ 33Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung

Fünfter Abschnitt:Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

§ 35Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

§ 36Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

§ 38Ersatzpersonen

§ 39Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 40Annahme der Wahl

Sechster Abschnitt:Wahlen aus besonderem Anlass

§ 41Nachwahl

§ 42Wiederholungswahl

§ 43Einzelne Neuwahl

§ 43aNeuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn der Wahlperiode

Siebter Abschnitt: Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 44Ersatz von Abgeordneten

§ 45Ausscheiden von Ersatzpersonen

Dritter Teil:Direktwahl

Erster Abschnitt:Allgemeines

§ 45aAnwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten

§ 45bWahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung

§ 45cWahlleitung und Wahlausschuss

Zweiter Abschnitt:Erste Wahl

§ 45dBewerberbestimmung, Wahlvorschläge

§ 45eStimmzettel, Stimmabgabe

§ 45fFeststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

§ 45gFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

§ 45hAnnahme der Wahl

§ 45iWahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers

Dritter Abschnitt:Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

§ 45jAllgemeine Regelungen zur Stichwahl

§ 45kWählerverzeichnis für die Stichwahl

§ 45lErgebnis der Stichwahl

§ 45mWiederholungswahl

§ 45nNeue Direktwahl

§ 45oAbwahl

Vierter Teil:Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 45pAllgemeines

§ 45qWahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates

§ 45rWahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

Fünfter Teil:Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 46Wahleinspruch

§ 47Verfahren der Wahlprüfung

§ 48Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung

§ 49Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

§ 49aEinspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 50Wahlkosten

Sechster Teil:Schlussvorschriften

§ 50aOrdnungswidrigkeiten

§ 51Wahlstatistik

§ 52Maßgebende Einwohnerzahl

§ 52aSchriftform

§ 52bFristen und Termine

§ 52cSonderreglungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie [bis 31. Oktober 2021]

§ 52cSonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage [ab 1. November 2021]

§ 52dSonderreglungen für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen am 12. September 2021

§ 53Verordnungsermächtigung

Erster TeilAllgemeines

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.

Dazu § 1 NKWO

Erläuterungen


Übersicht Rn.
1. Wahlarten 1
2. Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze 2–44
2.1 Wahlberechtigung 3–13
2.1.1 Staatsangehörigkeit 4
2.1.2 Wahlalter 5
2.1.3 Wohnsitz 6–11
2.1.4 Ausschlussgründe 12, 13
2.2 Wählbarkeit 14–25
2.2.1 Abgeordnete und Gleichgestellte 15–21
2.2.2 Hauptverwaltungsbeamte 22–25
2.3 Wahlperiode der Abgeordneten, Amtsdauer der Hauptverwaltungsbeamten 26–29
2.4 Zahl der Abgeordneten und Gleichgestellten 30–32
2.5 Sitzerwerb der Abgeordneten, Amtsbeginn der Hauptverwaltungsbeamten 33, 34
2.6 Sitzverlust der Abgeordneten, Abwahl der Hauptverwaltungsbeamten 35–44
3. Ergänzende Verfahrensregelungen 45

1.Wahlarten

1In Abs. 1 werden zunächst alle Wahlen aufgezählt, die auf der Grundlage des NKWG durchgeführt werden, teilweise in Wiederholung bestehender Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es gehören dazu die Wahlen zu den Vertretungen (§ 2 Abs. 1), das sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung (s. auch § 7 Abs. 2 NKomVG), die Wahl des Ortsrats und des Stadtbezirksrats (s. auch § 91 Abs. 2 NKomVG) und der Einwohnervertretung im gemeindefreien Bezirk (§ 23 Abs. 4 Satz 4 NKomVG, § 5 Abs. 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete v. 15.7.1958, GVBl. Sb. I S. 174, zuletzt geändert durch VO v. 9.9.2008, GVBl. S. 305), schließlich die Direktwahlen (§ 2 Abs. 6), das sind die Wahl und die Abwahl des Hauptverwaltungsbeamten, d. h. des hauptamtlichen Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters, des Samtgemeindebürgermeisters, des Landrats und des Regionspräsidenten (s. auch §§ 7 Abs. 2, 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 NKomVG). Keine Direktwahl ist die Wahl oder Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die nach den §§ 105 Abs. 1, 67 NKomVG und §§ 105 Abs. 3, 66 NKomVG vom Rat vorzunehmen ist.

2.Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze

2Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Dauer der Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretung im gemeindefreien Bezirk, die Regelungen des Sitzerwerbs und des Sitzverlustes sowie des Beginns, der Dauer und des Endes der Amtszeit der direkt Gewählten sind für alle der in Abs. 1 genannten Wahlen in den Kommunalverfassungsgesetzen bestimmt (Abs. 2), und zwar im NKomVG für den Rat, den Samtgemeinderat den Kreistag und die Regionsversammlung (§§ 46 bis 49, 51 und 52 NKomVG), für den Stadtbezirksrat und den Ortsrat (§ 91 Abs. 1 und 2 NKomVG), für den hauptamtlichen Bürgermeister, den Samtgemeindebürgermeister, den Landrat und den Regionspräsidenten (§ 80 Abs. 1, 3, 5 und 6 NKomVG) sowie in der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete für die Einwohnervertretung (§ 5 Abs. 1).

32.1 Wahlberechtigung. Zu den Wahlrechtsvoraussetzungen gehören eine bestimmte Staatsangehörigkeit, ein bestimmtes Mindestalter, der Wohnsitz im Wahlgebiet und das Fehlen des Wahlausschlussgrundes nach § 48 Abs. 2 NKomVG (s. u. Rn. 12). Die dazu notwendigen Daten speichert die Meldebehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a BMG) aufgrund von Melde- oder Mitteilungspflichten (§§ 7 BMG, , § 13 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG, Nr. 12 MiStra), die auch bei strafrechtlichen Verurteilungen von Unionsbürgern bestehen , und übermittelt sie den für Wahlen zuständigen Behörden und Stellen innerhalb der Gemeinde (§ 34 BMG).

42.1.1 Staatsangehörigkeit. Voraussetzung der Wahlberechtigung ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. 1 GG oder auf der Grundlage von Art. 8b Abs. 1 des EG-Vertrages und Art. 28 Abs. 1 GG, erstmalig für die Kommunalwahlen 1996 (Gesetz v. 20.11.1995, GVBl. S. 432), die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) (§ 48 Abs. 1 NKomVG). Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz, die Staatsangehörigkeit von Unionsbürgern richtet sich nach dem jeweiligen Recht des betreffenden Staates. Zur EU gehören neben Deutschland (Stand: 1.2.2020): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU zum 1. Februar 2020 kein aktives und passives Kommunalwahlrecht mehr (vgl. auch § 2 NBrexitÜG, Nds. GVBl. 2019 S. 78)). Die Wahlberechtigung anderer Ausländer setzt im Hinblick auf den grundsätzlich nur Deutsche umfassenden Volksbegriff in Art. 20, 28 GG eine Verfassungsänderung voraus (Art. 79 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, BVerfGE 83 S. 37). Das Wahlrecht aller Unionsbürger verletzt keine Grundrechte Deutscher (BVerfG, Beschl. v. 8.1.1997, NVwZ 1998 S. 98). Die staatsbürgerschaftliche Voraussetzung muss am Wahltag erfüllt sein, eine Wartezeit gibt es nicht.

52.1.2 Wahlalter. Weitere Voraussetzung der Wahlberechtigung ist seit der Herabsetzung des Wahlalters durch Gesetz v. 20.11.1995 (GVBl. S. 432), dass der Wähler am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG), so dass wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 16 Jahre alt wird. Die Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre verstößt nicht gegen die Verfassung (VG Hannover, Urt. v. 3.7.1997, VwRR N 1999 S. 11).

62.1.3 Wohnsitz. Zu den Wahlrechtsvoraussetzungen gehört ferner die Innehabung eines Wohnsitzes seit drei Monaten in der Kommune (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG), d. h. für die Gemeindewahl in der Gemeinde, für die Samtgemeindewahl in einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde, für die Kreiswahl im Kreisgebiet, für die Regionswahl im Regionsgebiet, für die Wahl zum Stadtbezirksrat im Stadtbezirk und zum Ortsrat in der Ortschaft (§ 91 Abs. 2 NKomVG) und zur Einwohnervertretung im gemeindefreien Bezirk (§ 5 Abs. 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete). Dahinter steht der Gedanke, dass nur derjenige an der Wahl teilnehmen soll, der in einem Mindestmaß mit den Gegebenheiten und Problemen des Wahlgebietes vertraut und als Bürger von der Wahlentscheidung selbst mitbetroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 30.3.1992, NVwZ 1993 S. 55).

7Seit der Wahlrechtsnovelle vom 24.1.2001 (GVBl. S. 15) bestimmt sich der Wohnsitzbegriff nicht mehr nach § 7 BGB, sondern nach den melderechtlichen Vorschriften (§ 28 Abs. 1 NKomVG), womit ausgeschlossen wird, dass ein Wohnsitz an mehreren Orten besteht (§ 7 Abs. 2 BGB). Wohnsitz ist der Ort der Wohnung, als die § 20 BMG jeden umschlossenen Raum definiert, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und als die auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr in dessen Heimathafen gilt (NdsOVG, Beschl. v. 20.6.2011, R&R 1/2012 S. 1), Wohnwagen und -schiffe im Gebiet des Aufstellungs- oder Liegeplatzes aber nur dann, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Für Schiffsbesatzungen ist auf § 28 BMG, für den diplomatischen und konsularischen Dienst auf § 26 BMG, für das Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes auf § 27 BMG, für vorübergehende Aufenthalte, z. B. auch zur Verbüßung einer Haftstrafe, auf § 27 Abs. 4 BMG und für Krankenhäuser und Heime auf § 32 BMG zu verweisen.

8Wer im Bundesgebiet mehrere Wohnungen hat, hat seinen Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung und kann nur dort wählen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 NKomVG); liegt die Hauptwohnung im Ausland, genügt für die Wahlberechtigung eine Nebenwohnung im Wahlgebiet. Welches bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 22 BMG, regelmäßig also danach, welches bei vorrangig quantitativer Berechnung (NdsOVG, Beschl. v. 25.4.2014, NdsVBl. 2014 S. 321) die vorwiegend benutzte Wohnung ist (§ 21 Abs. 2 BMG), in Zweifelsfällen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (§ 22 Abs. 3 BMG). Für bestimmte Personen, Verheiratete und eine Lebenspartnerschaft Führende, Minderjährige und Behinderte, enthält § 22 BMG eine gesetzliche Vermutung der Hauptwohnung; die gesetzliche Vermutung für Verheiratete und eine Lebenspartnerschaft Führende ist auf sonstige Familienangehörige nicht übertragbar (NdsOVG, Beschl. v. 20.6.2011 a. a. O.). Weist jemand nach, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sich am Ort seiner Nebenwohnung befindet, dann ist er auch ohne Hauptwohnsitz im Wahlgebiet dort wahlberechtigt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 NKomVG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann dieser Nachweis nur von der betreffenden Person geführt werden, nicht auch von der Behörde, etwa um diese Person in die Wahlleitung (§ 9 Abs. 1) oder einen Wahlvorstand (§ 11 Abs. 1) berufen zu können. Die Meldebehörde hat jedoch das Melderegister notfalls von Amts wegen zu berichtigen (§ 6 Abs. 1 BMG; s. auch VG Hannover, Urt. v. 23.3.2005, R&R 4/2006 S. 11 und NdsOVG, Beschl. v. 20.6. 2011 a. a. O.).

9Als Wohnsitz von Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 28 Abs. 1 Satz 5 NKomVG). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der einen allgemeingültigen Grundsatz enthält, hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (s. auch BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, NVwZ-RR S. 751).

Die Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte aus EU-Staaten sind nicht meldepflichtig. Als Nachweis für das Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzungen genügen bei ihnen amtliche Bestätigungen der zuständigen Dienststellen der Streitkräfte.

Zum Wohnungswechsel s. § 18 Rn 3.

10Im Falle von Gebietsänderungen gilt nach § 27 Abs. 3 NKomVG der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gebietskörperschaft vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gebietskörperschaft. Das gilt nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NKomVG auch für gemeindefreie Bezirke und entsprechend für Stadtbezirke und Ortschaften im Falle einer Änderung ihrer Grenzen, die nur zum Ende einer Wahlperiode möglich ist (§ 90 Abs. 4 NKomVG).

11Für die Berechnung der Drei-Monats-Frist gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB, wobei aber der Tag der Wohnsitzbegründung entsprechend der Regelung in § 2 Satz 2 NLWG und § 12 Abs. 5 BWG mitzählt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 NKomVG), so dass bei einer am 6.10. stattfindenden Wahl die Frist erfüllt ist, wenn der Wohnsitz am 6.7. begründet worden ist. Die Dreimonatsfrist beginnt nach dem Wortlaut des Gesetzes („seit“) mit der letzten Wohnsitzbegründung, eine Anrechnung von Wohnsitzzeiten vor einer zwischenzeitlichen Verlegung der Hauptwohnung oder des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen bei einer Nebenwohnung ist nicht möglich.

122.1.4 Ausschlussgründe. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70) sind die Wahlrechtsausschlüsse im Kommunal- und Landeswahlrecht für Betreute in allen Angelegenheiten und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter (vgl. die bis dahin geltenden Regelungen in § 48 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 NKomVG und § 3 Nr. 2 und 3 NLWG) abgeschafft worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die am 21. Februar 2019 veröffentlichte Entscheidung des BVerfG, mit der es § 13 Nr. 2 BWahlG für unvereinbar mit Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG erklärt hat. Die Vorschrift verfehle jedenfalls die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung, indem der Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt werde. § 13 Nr. 3 BWahlG sei ebenfalls mit Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und zudem nichtig. Die Vorschrift sei nicht geeignet, Personen zu erfassen, die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügten (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14, www.bverfg.de). Diese Maßgaben des BVerfG sah der Gesetzgeber als auf das niedersächsische Recht übertragbar an (siehe die Ausführungen in dem Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 18/3343).

13Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind demnach nur noch Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen (§ 48 Abs. 2 NKomVG). Hauptanwendungsfälle der Aberkennung des Wahlrechts sind der fünfjährige gesetzliche Verlust infolge Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) und die Aberkennung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren als Nebenfolge einer Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht nach § 45 Abs. 5 StGB. Der Verlust des Wahlrechts wird mit der Rechtskraft des Strafurteils wirksam (§ 45a Abs. 1 StGB), die Dauer rechnet aber erst von dem Tage an, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist oder eine neben der Freiheitsstrafe angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung erledigt ist (§ 45a Abs. 2 StGB). In einer Entscheidung über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG) kann das Bundesverfassungsgericht auch die Verwirkung des Wahlrechts anordnen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG). Zur Mitteilungspflicht s. oben Rn. 3.

142.2 Wählbarkeit. An die Wählbarkeit als Abgeordneter, d. h. als Ratsfrau oder Ratsherr der Gemeinde oder Samtgemeinde, als Kreistags- oder Regionsabgeordneter (§ 2 Abs. 2), und als Mitglied des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung, das insoweit den Ratsmitgliedern gleichgestellt ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 NKomVG, § 5 Abs. 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete) sowie als Hauptverwaltungsbeamter, d. h. als hauptamtlicher Bürgermeister, Samtgemeindebürgermeister, Landrat oder Regionspräsident (§ 7 Abs. 2 NKomVG), werden höhere und andere Anforderungen gestellt als an die Wahlberechtigung.

152.2.1 Abgeordnete und Gleichgestellte. Die Abgeordneten und die ihnen Gleichgestellten müssen am Wahltag 18 Jahre alt sein (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG). Diese Voraussetzung erfüllt auch, wer am Wahltag 18 Jahre alt wird. Ein Höchstalter, bei dessen Vollendung eine Kandidatur nicht mehr möglich ist, gibt es nicht.

16Weiterhin ist nur wählbar, wer am Wahltag dauerhaft seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat, wobei für den Begriff des Wohnsitzes dieselben Grundsätze gelten wie beim Wahlrecht (§ 49 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 2 und 2 NKomVG; s. oben Rn 6 ff). Zur Berechnung der Frist s. oben Rn 11. Zum Sitzverlust bei Aufgabe des Wohnsitzes s. unten Rn 35.

17Wählbar ist außerdem nur, wer am Wahltag Deutscher i. S. des Art. 116 Abs. 1 GG oder Unionsbürger ist (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG; s. oben Rn 4). Die Regelung, dass wählbar nur ist, wer am Wahltag seit mindestens einem Jahr Deutscher oder Unionsbürger ist, ist durch Gesetz v. 18.5.2006 (GVBl. S. 202) aufgehoben worden.

18Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, d. h. nach § 48 Abs. 2 NKomVG nicht wählen dürfen (s. oben Rn 12 f), denen richterlich die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist und die als Unionsbürger infolge einer Gerichtsentscheidung ihres Herkunftslandes die Wählbarkeit nicht besitzen (§ 49 Abs. 2 NKomVG).

19Wie das Wahlrecht kann auch die Wählbarkeit infolge der Entscheidung eines deutschen Gerichts ausgeschlossen sein. Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und die Wählbarkeit für die Dauer von fünf Jahren (§ 45 Abs. 1 StGB). Wenn das gesetzlich vorgesehen ist, kann das Gericht dem Verurteilten diese Rechte auch für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen (§ 45 Abs. 2 StGB). Außerdem kann das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG) wie das Wahlrecht (s. oben Rn 13) auch die Wählbarkeit aberkennen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG). Ein nichtdeutscher Unionsbürger kann nicht gewählt werden, wenn er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt. Bewirbt er sich, dann hat er darüber, dass er weder durch Richterspruch nach dem Recht seines Heimatlandes noch und insoweit anders als der deutsche Bewerber nach deutschem Recht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist (§ 32 Abs. 5 NKWO).

20Vom Ausschluss von der Wählbarkeit zu unterscheiden ist die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 50 NKomVG). Liegt eine Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) vor, kann der Bewerber zwar kandidieren, muss sich aber nach seiner Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden; fehlt die Wählbarkeit (Ineligibilität) ist bereits die Bewerbung um das Mandat ausgeschlossen. Art. 137 Abs. 1 GG lässt die Beschränkung der Wählbarkeit für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Arbeiter ausgenommen, zu. Diese ist nur in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung, nicht dagegen auch eines – auch zeitlich begrenzten – Ausschlusses von der Wählbarkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 7.4.1981, BVerfGE 57 S. 43). Zur Annahme der Wahl im Falle einer Inkompatibilität s. unten Rn 42 und § 40 Rn 4.

21Auch Richter sind nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Zwar dürfen im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung Richter nach § 4 Abs. 1 DRiG nicht gleichzeitig Aufgaben der rechtsprechenden, der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt wahrnehmen. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich aber, dass ein Ausschluss der Übernahme eines kommunalen Mandats nicht beabsichtigt ist (s. näher StGH Bremen, Urt. v. 12.5.1978, DRiZ S. 248, OVG Münster, Urt. v. 20.7.1989, NWVBl. S. 437). Ebenso wenig ist den Angehörigen des Landesrechnungshofs durch § 8 Abs. 2 LRHG die Übernahme eines kommunalen Mandats verwehrt (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.7.1990 – 5 L 38/89 –).

222.2.2 Hauptverwaltungsbeamte. Die Wählbarkeit zum Hauptverwaltungsbeamten ist in den § 80 Abs. 5 NKomVG geregelt.

Danach ist wählbar, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Berechnung des Lebensalters nach § 187 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass wählbar ist, wer am Wahltag 23, aber nicht mehr wählbar, wer am Wahltag 67 Jahre alt wird. Maßgeblicher Wahltag ist für das Mindestalter der Tag der ersten Wahl (§ 45d); für einen neuen Bewerber bei einer Wiederholungswahl (§ 45m Abs. 2) ist deren Tag maßgebend. Dagegen ist für das Höchstalter maßgebender Wahltag der Tag, an dem die Wahl stattfindet, so dass, wer nach der ergebnislosen ersten Wahl, aber vor einer sich anschließenden Stich- oder Wiederholungswahl das 67. Lebensjahr vollendet, nicht mehr wählbar ist. Die Altersgrenze für die Wählbarkeit ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 25.7.1997, NVwZ 1997 S. 1207 = VwRR N 1997 S. 10).

23Voraussetzung der Wählbarkeit zum Hauptverwaltungsbeamten ist der Besitz der Staatsangehörigkeit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro­päischen Union (s. oben Rn 4); eine bestimmte Dauer des Besitzes der Staatsangehörigkeit ist nicht mehr vorgeschrieben. Gegen die Wahl eines nichtdeutschen Unionsbürgers zum Hauptverwaltungsbeamten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 8.1.1997, NVwZ 1998 S. 52), jedoch wäre auch der Ausschluss der Wählbarkeit rechtlich zulässig (BVerfG, Beschl. v. 14.10.1998, NVwZ 1999 S. 293).

24Weitere Voraussetzung der Wählbarkeit ist, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Gewähr ist bei jeder Berufung in das Beamtenverhältnis Voraussetzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), die bei den Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar aufgrund der Wahl und deren Annahme, nicht durch eine Ernennung erfolgt (§ 80 Abs. 6 Satz 3 NKomVG) und deshalb eine Wählbarkeitsvoraussetzung sein muss. Sie ist als erfüllt anzusehen, solange keine wesentlichen Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils vorliegen.

25Zum Hauptverwaltungsbeamten kann nicht gewählt werden, wer nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit zur Vertretung ausgeschlossen ist, d. h. das Wahlrecht infolge der richterlichen Aberkennung (s. oben Rn 13) oder als Deutscher oder Unionsbürger die Wählbarkeit infolge richterlicher Entscheidung (s. oben Rn 18) nicht besitzt.

Anders als bei der Wählbarkeit zu den Vertretungen ist für die Wählbarkeit zum Hauptverwaltungsbeamten der Wohnsitz im Wahlgebiet nicht Voraussetzung, damit auch qualifizierte auswärtige Bewerber berufen werden können.

262.3 Wahlperiode der Abgeordneten, Amtsdauer der Hauptverwaltungsbeamten. Die 1976 von vier auf fünf Jahre verlängerte Wahlperiode der Vertretungen beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2011 folgenden Jahres (§ 47 Abs. 2 NKomVG). Die Wahlperiode einer aufgelösten Vertretung endet mit der Feststellung der Auflösung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 70 Abs. 1 NKomVG) und die für die nach der Auflösung neu gewählten Abgeordneten beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 70 Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Findet in einem Wahlgebiet innerhalb von zwei Jahren vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl statt, dann endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode (§§ 42 Abs. 5, 43 Abs. 3 i. V. m. § 70 Abs. 4 Satz 2 NKomVG).

27Für die Wahlperiode der Stadtbezirks- und Ortsräte gilt dasselbe wie für die des Rates, sie sind jedoch bei Auflösung des Rates und Ungültigkeit seiner Wahl ebenfalls aufgelöst (§ 91 Abs. 7 NKomVG). Im Falle der Wiederholungswahl des Rates nach § 42 Abs. 3 Satz 2 nehmen sie allerdings daran nicht teil (s. § 42 Rn 6).

28Eine gesetzliche Verlängerung der laufenden Wahlperiode ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Verlängerung im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlperiode gering ist und wichtige Gründe des Gemeinwohls sie rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1972, MBl. S. 1212: Verlängerung im Zusammenhang mit der Gemeindereform).

29Die Hauptverwaltungsbeamten werden nach der Synchronisierung ihrer Wahl und Amtszeit mit der Wahl und der Wahlperiode der Vertretungen durch Gesetz vom 16.12.2013 (GVBl. S. 307), durch das die mit Gesetz vom 22.4.2005 (GVBl. S. 110) eingeführte achtjährige Amtszeit wieder abgeschafft worden ist, wie vor 2005 im Regelfall für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NKomVG). Eine Verkürzung der Amtszeit auf die restliche laufende Wahlperiode ergibt sich dann, wenn die Annahme der Wahl infolge einer erst nach Beginn der Wahlperiode stattfindenden Stichwahl, Nachwahl, Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der ersten Wahl oder neuen Direktwahl erfolgt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NKomVG), und eine Verlängerung auf die restliche laufende und die folgende Wahlperiode, wenn die Wahl und ihre Annahme aus anderen Gründen erst während der Wahlperiode erfolgt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NKomVG).

302.4 Zahl der Abgeordneten und Gleichgestellten. Die Zahl der zu wählenden Abgeordneten (s. deren Definition in § 2 Abs. 2) beträgt abhängig von der Einwohnerzahl (§ 46 NKomVG) bei den Ratsfrauen und Ratsherren in den Gemeinden und Samtgemeinden von 6 (bis 500 Einwohner) bis 66 (mehr als 600 000 Einwohner), in den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden in jeder Größenklasse jeweils ein Mandat mehr, und bei den Kreistagsabgeordneten von 42 (bis 100 000 Einwohner) bis 70 (mehr als 400 000 Einwohner) und ist bei den Regionsabgeordneten gesetzlich auf 84 festgelegt. Durch Satzung kann bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die jeweilige Zahl um 2, 4 oder 6 verringert werden, in Gemeinden und Samtgemeinden jedoch erst bei mehr als 8000 Einwohnern und so, dass die Zahl von 20 nicht unterschritten wird (§ 46 Abs. 4 NKomVG); bei der Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden und Landkreisen sowie der Neu- und Umbildung und dem Zusammenschluss von Samtgemeinden kann die jeweilige Zahl bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um dieselben Zahlen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Kommunen, bei Maßnahmen von Samtgemeinden durch deren Hauptsatzung erhöht werden (§ 46 Abs. 5 NKomVG). Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 2 muss die Vertretung die Entscheidung über die Satzung zur Verringerung der Zahl bis zum Stichtag treffen. Ein Inkrafttreten der Satzung bis zu diesem Zeitpunkt wird also nicht zwingend vorausgesetzt. Gleichwohl sollte die die Verkündung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die Verringerung wirkt nur für die bevorstehende Wahlperiode und muss erneuert werden, wenn sie auch für die dann folgende Wahlperiode wirksam sein soll. Die Satzungen zur Erhöhung der Zahl müssen vor Verkündung des Vereinigungs- oder Neubildungsgesetzes verkündet sein (§ 46 Abs. 5 Satz 3 NKomVG). Die Fehlerhaftigkeit der Verringerung oder Erhöhung kann mit dem Wahleinspruch geltend gemacht werden (VG Göttingen, Urt. v. 21.3.2007, R&R 3/2007 S. 3).

31Für die Bestimmung der Zahl der Abgeordneten ist, von der Region Hannover abgesehen, die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat; regelmäßiger Stichtag ist der 30. Juni des der Wahl vorangehenden Jahres, jedoch kann auch ein davon abweichender Stichtag gewählt werden. Mit Rücksicht auf das Wahlrecht der Unionsbürger erhöht sich die Einwohnerzahl um drei für jede von nichtkaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird (§ 52; § 177 NKomVG); das kasernierte Personal bleibt insoweit unberücksichtigt. Der vorgegebene Zeitraum ist nach den Kommunalwahlen 1986 um ein halbes Jahr vorverlegt worden (Gesetz v. 26.11.1987, GVBl. S. 214). Bis zur Vorlage ihres Ergebnisses bleibt auch im Jahr einer Volkszählung die fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend.

32Die Zahl der Mitglieder der Einwohnervertretung des gemeindefreien Bezirks ist von der Einwohnerzahl abhängig, für deren Ermittlung § 177 NKomVG entsprechend gilt (§ 5 Abs. 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete). Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirks Ratsmitglieder hätte (§ 91 Abs. 1 Satz 2 NKomVG), wobei die Einwohnerzahl für den Stichtag nach § 177 NKomVG von der Stadt zu ermitteln ist. Die Zahl der Ortsratsmitglieder bestimmt die Hauptsatzung, jedoch muss sie mindestens fünf betragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG).

332.5 Sitzerwerb der Abgeordneten, Amtsbeginn der Hauptverwaltungsbeamten. Die Mitgliedschaft in der Vertretung, mit deren Beginn der Sitz erworben wird, beginnt für die Abgeordneten (§ 2 Abs. 2) mit der Annahme der Wahl, die nach § 40 erfolgt, frühestens aber mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder einer Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit dem Beschluss der Vertretung (§ 52 Abs. 2 NKomVG) über das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen (§ 51 NKomVG). Nach dem Beschluss der Vertretung kann die in der Nachwahl oder Wiederholungswahl gewählte Person oder die nachrückende Ersatzperson an der Sitzung teilnehmen, sofern sie die Annahmeerklärung abgegeben hat. Zur Annahme der Wahl s. Erl. zu § 40 und § 44 Rn 17.

34Die Hauptverwaltungsbeamten sind kraft Amtes Mitglied der jeweiligen Vertretung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Sie treten ihr Amt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses an und werden zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vertretung. Das Beamtenverhältnis wird, ohne dass es einer Ernennung bedarf (§ 7 Abs. 4 NBG), mit dem Tag der Annahme der Wahl (s. Erl. zu § 45h) begründet, jedoch frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, wenn der Hauptverwaltungsbeamte zusammen mit den Abgeordneten in einer allgemeinen Direktwahl gewählt worden ist, mit dem Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung oder des Zusammenschlusses von Kommunen (i. S. von § 1 Abs. 1 NKomVG) oder mit dem Beginn des Antragsruhestandes (§ 83 NKomVG) des bisherigen Amtsinhabers (§ 80 Abs. 6 NKomVG).

352.6 Sitzverlust der Abgeordneten, Abwahl der Hauptverwaltungsbeamten. Die Mitgliedschaft in der Vertretung endet vor Ablauf der Wahlperiode für Abgeordnete (§ 2 Abs. 2) außer im Falle des Todes

– durch Verzicht, der dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich, aber nicht elektronisch, erklärt werden muss und unwiderruflich ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG),

– durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG),

– durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG),

– durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Neuwahl oder Wiederholungswahl (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG),

– durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl des Rates oder des Ratsmitgliedes ungültig ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NKomVG),

– durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKomVG),

– durch ergebnislosen Ablauf der Fristen für den Nachweis, dass die zur Auflösung einer Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG),

– durch Verwendung in einem eine Unvereinbarkeit begründenden Dienstverhältnis (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NKomVG).

Der Sitzverlust tritt nach diesem Katalog nicht und auch nicht analog § 44 Abs. 2 ein, wenn ein gewählter Bewerber vor der Annahme der Wahl aus der Partei, auf deren Vorschlag er gewählt worden ist, ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist (VG Hannover, Urt. v. 21.2.2007, R&R 3/2007 S. 9).

36Dazu im Einzelnen:

Der Verzicht kann nicht für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erklärt werden, sondern wird mit dem Beschluss der Vertretung wirksam, mit dem das Vorliegen seiner Voraussetzungen festgestellt wird, wenn er nicht für einen künftigen Zeitpunkt gelten soll; eine solche Zeitbestimmung stellt keine unzulässige Bedingung dar (a. A. VG Osnabrück, Urt. v. 30.8.2005, R&R 6/2005 S. 4). Die Erklärung ist entsprechend § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder Drohung anfechtbar (OVG Lüneburg, Urt. v. 24.1.1954, OVGE 4 S. 139; Hess.VGH, Urt. v. 16.8.1983, Fundstelle 1984 Nr. 142); für die Anfechtbarkeit wegen Irrtums entsprechend § 119 BGB soll das mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz des Nachrückers nicht gelten (OVG Lüneburg a. a. O., Hess.VGH a. a. O., VG Stade, Urt. v. 31.3.1987 – VG A 568/86 –), obwohl der Verzicht erst nach der Anhörung des Abgeordneten, bei der er spätestens Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt, und dem Beschluss der Vertretung, nicht schon mit dem Zugang beim Hauptverwaltungsbeamten (VG Braunschweig, Urt. v. 30.11.1984 – 1 VG A 11/84 –; VG Stade, Beschl. v. 5.12.1984 – 1 VG D 47/84 –), wirksam wird. Mit welcher Motivation der Verzicht erklärt wird, ist für seine Wirksamkeit angesichts der Freiheit des Mandats unerheblich.

37Die Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen nicht nur im Zeitpunkt der Wahl, sondern während der gesamten Wahlperiode erfüllt sein. Gibt ein Gewählter seinen Wohnsitz im Wahlgebiet auf, verliert er die Staatsangehörigkeit als Deutscher und als Unionsbürger oder tritt nachträglich eine Voraussetzung für den Ausschluss der Wählbarkeit ein, dann endet die Mitgliedschaft in der Vertretung. Daran ändert auch nichts, wenn später die Wählbarkeitsvoraussetzungen wieder erfüllt werden. Der Sitzverlust tritt auch dann ein, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Gewählte eine Voraussetzung zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllt hat; auch in diesem Fall hilft die nachträgliche Erfüllung der fehlenden Voraussetzung nichts. Beschlüsse, an denen ein nicht wählbarer Vertreter mitgewirkt hat, bleiben wirksam, weil das Mandat bis zur Feststellung des Sitzverlustes wirksam ausgeübt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.3.1985, DÖV 1986 S. 156). Zum Verlust der Wählbarkeit nach der Wahl, aber vor Zuteilung der Sitze und zum Bekanntwerden des Verlustes nach Feststellung des Wahlergebnisses s. § 36 Abs. 5 Sätze 2 und 3.

38Art. 21 Abs. 2 GG erklärt Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, für verfassungswidrig und weist die Entscheidung darüber dem Bundesverfassungsgericht zu. Stellt das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer ihrer Teilorganisationen, z. B. eines ihrer Landesverbände fest, dann verlieren alle Abgeordneten, die Mitglieder dieser Partei oder ihrer Teilorganisation sind oder auf dem Wahlvorschlag dieser Partei oder Teilorganisation kandidiert haben, ihre Mandate (§ 52 Abs. 3 NKomVG). Der Sitzverlust tritt nach dem die Voraussetzungen feststellenden Beschluss der Vertretung ein.

39Auch der Verlust der Mitgliedschaft in der Vertretung infolge einer Berichtigung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 2 Nr. 2) oder seiner Neufeststellung wegen einer Nachwahl oder Wiederholungswahl, die dann erfolgt, wenn diese Wahlen nur in einem Teil des Wahlgebiets stattgefunden haben (§§ 41 Abs. 4, 42 Abs. 4), tritt nicht schon mit diesen wahlrechtlichen Entscheidungen ein, sondern erst nach dem Beschluss der Vertretung über das Vorliegen der Voraussetzungen (VG Oldenburg, Urt. v. 5.5.1977 – II A 63.77 S –).

40Wird die Wahl der Vertretung insgesamt oder in einem Wahlbereich oder Wahlbezirk im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt (§ 48 Abs. 2 Nr. 2), dann findet eine Wiederholungswahl statt (§ 42 Abs. 1), wobei nach einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet für die Wahlperiode § 70 Abs. 4 NKomVG gilt (§ 42 Abs. 5); wird die Wahl von einzelnen Abgeordneten für ungültig erklärt, rücken für sie für den Rest der Wahlperiode Ersatzpersonen nach (§ 44 Abs. 1). Der Sitzverlust tritt für die bisherigen Abgeordneten mit dem Wirksamwerden des Beschlusses der Vertretung über die Wahlprüfungsentscheidung (§ 47 Abs. 1) ein, für einen weiteren Beschluss über die Voraussetzungen für den Verlust ist kein Raum.

41Die Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson sind dann weggefallen, wenn der ursprüngliche Abgeordnete die Feststellung des Verlustes seiner Mitgliedschaft erfolgreich angefochten hat und in die Vertretung zurückgekehrt ist.

42Im Falle einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 50 Abs. 1 und 2 NKomVG) hat der Gewählte bei der Annahme der Wahl innerhalb der dafür bestehenden Frist (s. § 40 Rn 1) dem Wahlleiter die Einleitung der Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses (s. zu den Folgen der nicht erfolgten Einleitung § 40 Rn 4) und innerhalb von vier Monaten nach Annahme der Wahl und, wenn die Unvereinbarkeit erst nachträglich festgestellt wird, innerhalb eines Monats seit ihrer Feststellung dem Hauptverwaltungsbeamten die Beendigung nachzuweisen. Führt er den Nachweis der Beendigung nicht zeitgerecht, verliert er mit Ablauf der Frist sein Mandat, was der Wahlleiter feststellt (§ 50 Abs. 3 NKomVG).

Geht ein Abgeordneter in der laufenden Wahlperiode ein Dienstverhältnis ein, das mit seinem Mandat unvereinbar ist, dann verliert er dieses, wenn er nicht innerhalb von vier Monaten seit der Eingehung die Beendigung des Dienstverhältnisses nachweist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NKomVG).

43Die Rechtsnatur des Beschlusses der Vertretung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Sitzverlustes (§ 52 Abs. 2 NKomVG), der außer in den Fällen der schon bei Annahme der Wahl bestehenden Unvereinbarkeit nur bei einer Wahlprüfungsentscheidung, nach der die Wahl der Vertretung oder eines Abgeordneten ungültig ist, und in dem gesetzlich nicht behandelten Fall des Todes eines Abgeordneten nicht gefasst werden muss, ist unklar. Er hat nicht die Feststellung des Sitzverlustes zum Inhalt. Nur für den Fall, dass der Nachweis über die Beendigung einer Unvereinbarkeit nicht geführt ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG), ist gesetzlich geregelt, dass diesen nach dem Beschluss der Vertretung der Wahlleiter feststellt (§ 50 Abs. 3 Satz 6 NKomVG). In den anderen Fällen fehlt es seit der Änderung des § 41 NGO als Vorgängervorschrift des § 52 NKomVG (Gesetz v. 18.4.1963, GVBl. S. 255) und des § 32 NLO (Gesetz v. 26.4.1968, GVBl. S. 69), durch die die Bestimmung, dass die Vertretung den Sitzverlust feststellt, ersatzlos gestrichen worden ist, an einer solchen gesetzlichen Regelung im NKomVG (s. Anm. zu VG Hannover, Beschl. v. 9.7.2004, R&R 5/2004 S. 1). Allerdings stellt der Wahlausschuss oder der Wahlleiter nach dem Tod oder dem Sitzverlust eines Abgeordneten den Sitzübergang auf die Ersatzperson fest (§ 44 Abs. 1 und 5). Man wird also annehmen müssen, dass in der Feststellung des Sitzübergangs zumindest auch konkludent der Sitzverlust festgestellt wird. Der betroffene Abgeordnete ist von der Mitwirkung an dem Beschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen, der keine unmittelbaren Auswirkungen entfaltet (§ 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG), nicht ausgeschlossen. Der Feststellungsbeschluss der Vertretung kann selbstständig, also nicht im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens angefochten werden (so ausdrücklich VG Osnabrück Urt. v. 30.8.2005, R&R 6/2005 S. 4, bestätigt durch NdsOVG, Beschl. v. 29.1.2007, R&R 2/2007 S. 7). Im Hinblick auf den innerorganisatorischen und Mitgliedschaftsrechte berührenden Charakter der Entscheidung bedarf sie nicht der Vorbereitung durch den Hauptausschuss und kommt dafür die kommunale Verfassungsstreitigkeit in Betracht (so auch VG Osnabrück, Urt. v. 30.8.2005 a. a. O.). Zur Anfechtbarkeit der Feststellung des Sitzübergangs s. § 49a.

Zur Berufung einer Ersatzperson nach einem Sitzverlust s. Erl. zu §§ 44 und 45.

44Die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten endet regelmäßig mit dem Ende der fünfjährigen allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, für die er gewählt worden ist, auch wenn die Stichwahl, Nachwahl, Wiederholungswahl oder neue Direktwahl erst nach deren Beginn erfolgt, in sonstigen Fällen einer Wahl während einer Wahlperiode mit dem Ende der darauf folgenden (§ 80 Abs. 3 NKomVG) oder vorzeitig mit der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen (§ 84 NKomVG) oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Absolvierung von fünf Jahren in der laufenden Amtszeit (§ 83 NKomVG), ferner durch Entlassung (§ 23 BeamtStG, § 31 NBG), Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG, § 33 NBG) oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG, § 43 NBG). Sie kann außerdem durch Abwahl vorzeitig beendet werden (§ 82 NKomVG). Die Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf eines von mindestens drei Vierteln der Abgeordneten gestellten Antrags, über den in einer Sondersitzung der Vertretung, die unter Ausschluss der Ladung mit abgekürzter Ladungsfrist frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, ohne Aussprache namentlich abgestimmt wird. Der Beschluss bedarf wiederum einer Drei-Viertel-Mehrheit. Die Abwahl erfolgt durch die Bürger nach § 45o, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet (§ 82 Abs. 3 NKomVG). Das Amt endet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt (§ 82 Abs. 4 NKomVG).

3.Ergänzende Verfahrensregelungen

45Die besondere Regelung des früheren § 89 NKWO, wonach in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die nach § 106 Abs. 1 NKomVG einen Gemeindedirektor haben, dieser der Wahlleiter ist, enthält § 9 Abs. 2. Auch im Übrigen ergeben sich Besonderheiten für die Mitgliedsgemeinden nicht mehr wie früher aus der NKWO, sondern unmittelbar aus dem Gesetz (z. B. § 8, § 11, § 18). Danach werden auch in diesen Gemeinden eigene Wahlorgane gebildet, während die Aufgaben der Gemeinde als Wahlbehörde von der Samtgemeinde wahrgenommen werden. Stadtbezirke und Ortschaften verfügen nicht über eigene Wahlorgane. Die Wahl ihrer Vertretungen wird von den für die Wahl des Rats der Gemeinde zuständigen Wahlorganen durchgeführt; über die Gültigkeit dieser Wahlen entscheidet der Stadtbezirks-/Ortsrat (§ 91 Abs. 2 NKomVG).

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.

(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.

(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.

(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.

(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.

(6) 1Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 2Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden.

(7) Wahlleitung ist

1. in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,

2. in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,

3. in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,

4. in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und

5. in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl zur Einwohnervertretung.

(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.

(9) Hauptwahlen sind

1. allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),

2. einzelne Neuwahlen (§ 43),

3. Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und

4. Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.

Dazu § 2 NKWO

Erläuterungen

1Die Vorschrift enthält zusammengefasst Begriffsbestimmungen für die in diesem Gesetz regelmäßig wiederkehrenden Begriffe Vertretung (Abs. 1), Abgeordnete (Abs. 2), Gemeinde-, Samtgemeinde-, Kreis- und Regionswahl (Abs. 3), Einwohnervertretung (Abs. 4), Wahlgebiet (Abs. 5), allgemeine und einzelne Direktwahlen (Abs. 6), Wahlleitung (Abs. 7), allgemeine Neuwahlen (Abs. 8) und Hauptwahlen (Abs. 9), wie sie früher teilweise im Gesetz und teilweise in der NKWO (§ 2: Hauptwahlen, § 3: allgemeine Neuwahlen) enthalten waren. Für die Regionswahl ist darauf hinzuweisen, dass sie rechtlich eine Kreiswahl ist, beide also die gleiche Wahl (s. z. B. § 23 Abs. 1) darstellen.

Nicht zu den Vertretungen gehören die Stadtbezirks- und die Ortsräte, so dass die die Vertretungen betreffenden Vorschriften nur Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Folgerichtig sind die Mitglieder der Stadtbezirks- und der Ortsräte auch nicht Abgeordnete i. S. des Gesetzes und die diese betreffenden Vorschriften gelten für sie nicht unmittelbar.

2Räumliche Untergliederungen des Wahlgebiets sind die Wahlbereiche (s. Erl. zu § 7) und die Wahlbezirke (s. § 8 Rn 4 ff), in denen Wahlräume zu bestimmen sind (§ 8 Rn 8 f).

3Nicht zu den Hauptwahlen gehören die Nachwahl (§ 41), bei der nach den Wahlvorschlägen und Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt wird, und die Wiederholungswahl (§ 42), wenn sie nicht im gesamten Wahlgebiet und das Wahlverfahren nicht in allen Teilen erneut durchgeführt wird.

4Als verbundene Wahlen (§ 2 NKWO) werden mehrere gleichzeitig stattfindende Hauptwahlen bezeichnet (z. B. Wahlen zum Kreistag, zum Samtgemeinderat, zum Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde und Direktwahl oder zum Kreistag, zum Gemeinderat, zum Stadtbezirks- oder Ortsrat und Direktwahl). Allgemeine Neuwahlen sind stets verbundene Wahlen (Abs. 8). Keine verbundene Wahl ist die gleichzeitige Durchführung einer Kommunal- und einer Parlamentswahl (s. beispielhaft zur gleichzeitigen Durchführung der Europawahl am 26.5.2019 mit Direktwahlen den Gem. RdErl. d. MI und d. Landeswahlleiterin v. 10.1.2019, MBl. S. 308).

§ 3aufgehoben

§ 4Wahlgrundsätze, Wahlsystem

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) 1Die Abgeordneten werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. 2Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.

(4) 1Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.

(6) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Erläuterungen


Übersicht Rn.
1. Allgemeine Wahlgrundsätze 1–19
1.1 Allgemeine Wahl 2
1.2 Unmittelbare Wahl 3
1.3 Freie Wahl 4–7
1.4 Gleiche Wahl 8–17
1.5 Geheime Wahl 18, 19
2. Grundzüge des Wahlsystems 20–25
2.1 Mit Personenwahl verbundene Listenwahl 21, 22
2.2 Mehrheitswahl bei Direktwahl 23
2.3 Wahlvorschläge 24
2.4 Formelle Voraussetzung 25

1.Allgemeine Wahlgrundsätze

1Abs. 1 wiederholt deklaratorisch die bereits in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 NV genannten Wahlgrundsätze. Sie gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich (BVerfG, Beschl. v. 15.2.1978, BVerfGE 47, S. 253).

21.1 Allgemeine Wahl. Der Grundsatz der allgemeinen Wahl besagt, dass das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht und jeder sein Wahlrecht in formal gleicher Weise ausüben können soll (BVerfG, Beschl. v. 23.3.1982, BVerfGE 60 S. 162). Differenzierungen, für die ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973, BVerfGE 36, S. 141 ff.), sind zwar zulässig (z. B. Mindestaufenthalt des Wählers oder des Bewerbers im Wahlgebiet), dürfen aber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Sie müssen von jedem Staatsbürger im wahlfähigen Alter ohne weiteres erfüllt werden können. So darf das Wahlrecht nicht von bestimmten Voraussetzungen des Vermögens, der Steuersumme, des Bildungsstandes, des Glaubens usw. abhängig gemacht werden.

31.2 Unmittelbare Wahl. Nach dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl müssen die Volksvertreter ohne Zwischenschaltung einer anderen Instanz (z. B. Wahlmänner) bestimmt werden. Das Wahlverfahren muss so gestaltet sein, dass jede abgegebene Stimme einem bestimmten oder eindeutig bestimmbaren Wahlbewerber zugerechnet wird, ohne dass nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen Einfluss auf die Zurechnung der Stimmen und damit auf die Bestimmung der erfolgreichen Wahlbewerber nehmen kann (Nds. StGH, Urt. v. 5.6.1985, NJW S. 2319). Der rechtlich zulässige Einfluss der Parteien und Wählergruppen auf die Wahl ihrer Vertreter endet mit der Kandidatenaufstellung (vgl. § 21 Rn 1 sowie § 24 Rn 1 und 16 ff).

41.3 Freie Wahl. Die Freiheit der Wahl als grundlegendes demokratisches Prinzip bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Dabei ist es gleichgültig, ob der Zwang oder Druck von der öffentlichen Gewalt oder von privater Seite (NdsOVG, Beschl. v. 29.1.2009, R&R 2/2009 S. 1) ausgeht. Der Grundsatz der freien Wahl wird vor allem durch die geheime Stimmabgabe gewährleistet. Er gilt aber auch für das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren und für die Kandidatenaufstellung (zur Freiheit der Kandidatenaufstellung s. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, BVerfGE 89 S. 243 und Erl. zu § 24).

Dem Schutz der Freiheit der Wahl dienen die Straftatbestände im Vierten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, insbesondere die §§ 107 (Wahlbehinderung), 108 (Wählernötigung), 108a (Wählertäuschung) und 108b (Wählerbestechung). Auch unterhalb dieser Ebene der Strafbarkeit kann eine die Freiheit der Wahl beeinträchtigende Wahlbeeinflussung vorliegen. Ob das der Fall ist, wenn die Wahlwerbung den Rahmen des üblichen Wahlkampfes sprengt, indem der Wähler in bösartiger Weise durch objektiv unrichtige Behauptungen über die für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse getäuscht werden soll (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1957, OVGE 12 S. 399; s. auch BVerwG, Urt. v. 17.1.1964, BVerwGE 18 S. 14 – sog. Hirtenbriefurteil –), erscheint als zweifelhaft, weil davon auszugehen ist, dass sich heutzutage der Wähler durch eine einseitige und polemische Wahlwerbung durch Private, auch eine engagierte Äußerung der Kirchen, denen wie Privaten das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zusteht (s. BVerwG, Urt. v. 17.1.1964 a. a. O.), die Freiheit der Wahl nicht nehmen lässt (s. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.8.1999, VwRR N 2000 S. 26). Etwas anderes ist anzunehmen, wenn der Bewerber um das Amt des Bürgermeisters unrichtige Angaben zu seiner Person macht (VGH Kassel, Beschl. v. 11.1.2000, NVwZ-RR 2001 S. 49).

5Anders liegt der Fall, wenn Amtspersonen unter Verletzung des ihnen obliegenden Gebots der strikten staatlichen Neutralität in den Wahlkampf eingreifen. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gebietet, dass alle staatlichen und kommunalen Amtsträger und Organe strikte Neutralität im Wahlkampf wahren (grundlegend und für die Staatsorgane: BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, BVerfGE 44 S. 125; für den kommunalen Bereich: BVerwG, Urt. v. 18.4.1997, NVwZ S. 1220; NdsOVG, Urt. v. 26.3.2008, R&R 2/2008 S. 1 = NdsVBl. 2008 S. 207; BaWüVGH, Beschl. v. 30.1.1997, NVwZ-RR 1998 S. 126; HessVGH, Urt. v. 25.2.1999, NVwZ S. 1365; VG Osnabrück, Urt. v. 4.5.1999, VwRR N S. 82, und v. 23.4.2002, R&R 2/2003 S. 5; HessVGH, Urt. v. 10.7.2003, HSGZ 2003 S. 345; s. die zusammenfassende Darstellung R&R 3/2016 S. 1), und zwar im Wahlkampf sowohl für Dritte als auch für sich bei eigener Kandidatur (so ausdrücklich VG Osnabrück, Urt. v. 23.4.2002 a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 10.7.2003 a. a. O.). Amtsträger und Organe haben in nicht amtlicher Funktion wie jede Privatperson das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) auch im Wahlkampf. Problematisch ist deshalb in der Praxis die Feststellung, wann der Amtsträger in dieser Funktion und wann als Privatperson auftritt. Die Rechtsprechung beurteilt das nicht nur nach äußeren Merkmalen, sondern auch nach dem Inhalt der Meinungsäußerung. Verboten ist danach den Betroffenen Wahlwerbung auf amtlichem Kopfbogen oder unter Verwendung des amtlichen Wappens (HessVGH, Urt. v. 10.10.1991, NVwZ 1992 S. 284) und dem Bürgermeister nach Anlegung der Amtskette. Offenbar genügt schon der Hinweis auf die Funktion als Amtsträger (HessVGH, Urt. v. 25.2.1999 a. a. O.: ein Briefkopf mit dem Namen des Bürgermeisters; s. auch VG Kassel, Urt. v. 19.6.2002, R&R 2/2003 S. 8, in dem das Gericht für die Unschädlichkeit darauf abstellt, dass der Bürgermeister auf einem Wahlplakat des Spitzenkandidaten seiner Partei ohne Hinweis auf seine Funktion abgebildet sei), obwohl der Beamte seine Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen darf (§ 57 Abs. 2 Satz 2 NBG), so dass allein die Verwendung der Amtsbezeichnung im Wahlkampf nicht zu beanstanden ist (so HessVGH, Urt. v. 22.9.2005, NVwZ 2006 S. 610; NdsOVG, Beschl. v. 29.1.2009, R&R 2/2009 S. 1 = NdsVBl. 2009 S. 137). Etwas anderes mag gelten, wenn die Amtsbezeichnung augenfällig vorangestellt (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 a. a. O.) oder die Eigenschaft als Amtsperson hervorgehoben wird (VG Chemnitz, Beschl. v. 10.6.1999 – 3 K 107/99 –). Die Veröffentlichung einer Bilanz der Leistungen der Kommune und nicht nur der seiner persönlichen Verdienste wird einem Bürgermeister auch dann seiner amtlichen Funktion und nicht der Privatperson zugerechnet, wenn sie nicht unter amtlichem Kopfbogen erfolgt (HessVGH, Urt. v. 25.2.1999 a. a. O.). Der Amtsträger darf aber außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in privater Wahlwerbung seine Tüchtigkeit und Qualifikation für das Amt herausstellen und dabei auch auf sein bisheriges berufliches Wirken, auch in der Kommune, in der er sich um ein Amt bewirbt, hinweisen (VG Osnabrück, Urt. v. 23.4.2002 a. a. O.). Dem Amtsträger wird auch seine als Privatperson abgegebene Wahlempfehlung zugerechnet, wenn ihr Inhalt einen Hinweis auf die amtlich erworbene Kompetenz enthält (NdsOVG, Urt. v. 26.3.2008 a. a. O., gegen VG Oldenburg, Urt. v. 3.7.2007, R&R 6/2007, zu einem als Anzeige der Partei veröffentlichten Interview eines Landrats über die Qualifikation von Bewerbern um das Amt des Bürgermeisters; VG Osnabrück, Urt. v. 4.5.1999 a. a. O. bei der als Privatperson getätigten Anzeige des amtierenden Hauptverwaltungsbeamten, er wisse, worauf es beim Bürgermeisteramt ankomme und wähle deshalb einen bestimmten Bewerber). Zur Unzulässigkeit der Verwendung von Melderegisterauskünften gem. § 34 Abs. 1 NMG im Wahlkampf durch den Bürgermeister s. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.6.1997, NVwZ 1997 S. 1240. Als besonders problematisch wird die Wahlwerbung in einem Amtsblatt angesehen (s. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2001, DVBl. S. 1278; BaWüVGH, Beschl. v. 30.1.1997, NVwZ-RR 1998 S. 126, Urt. v. 17.2.1992, NVwZ S. 504, zu einem missverständlichen Aufruf zur Wahl des Bürgermeisters), die allerdings nach den niedersächsischen Regelungen über kommunale amtliche Verkündungsblätter nicht in Betracht kommen dürfte (§ 11 Abs. 2 NKomVG). Bei Wahlwerbung einer Partei mit dem ihr angehörenden Amtsträger ist darauf abzustellen, ob dieser sich diese als eigene zurechnen lassen muss, was insbesondere der Fall sein wird, wenn er dabei zu Wort kommt.

6Die Neutralitätspflicht trifft alle staatlichen und kommunalen Organe, d. h. im Bund die Bundesregierung und den Bundestag, im Land die Landesregierung und den Landtag und in den Kommunen die Hauptverwaltungsbeamten und die Kollegialorgane, aber auch diejenigen, die für sie zu sprechen und sie zu repräsentieren beauftragt und befugt sind. Deshalb ist es Bundes- und Landesministern nicht gestattet, in dieser Funktion in den Kommunalwahlkampf einzugreifen. Für einzelne Mitglieder der Vertretung oder eines anderen Kollegialorgans gilt das dagegen regelmäßig nicht (OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2005, NVwZ 2006 S. 363, für Fraktionen; BaWüVGH, Beschl. v. 30.1.1997 a. a. O., in dem offen gelassen ist, ob Ausschüsse zu den Organen zählen, aber Amtsleiter, die nicht Organe sind, bei Äußerungen in amtlicher Eigenschaft in einem Verkündungsorgan der Gemeinde demselben Neutralitätsgebot unterworfen worden sind wie die Organwalter). Als Organe sind auch die Stadtbezirks- und die Ortsräte anzusehen (NdsOVG, Urt. v. 16.3.2005, R&R 4/2005 S. 7) und die deren Repräsentationsaufgaben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NKomVG) wahrnehmenden Bezirks- und Ortsbürgermeister. Dem Ortsbürgermeister und dem Ortsvorsteher obliegt die Wahrnehmung von Hilfsfunktionen für die Gemeinde (§§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 4 NKomVG), sie sind deshalb als Amtsträger anzusehen, die die wahlrechtliche Neutralitätspflicht trifft. Nach dem Ausscheiden aus ihrer Organstellung besteht die Neutralitätspflicht nicht fort. Die Neutralitätspflicht gilt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 NKWO auch für Wahlhelfer, die in der Konsequenz jegliche Wahlwerbung und Wahlbeeinflussung durch amtliche Äußerungen in ihrer Funktion als Mitglied des Wahlvorstandes zu unterlassen haben (VG Osnabrück, Urt. v. 30.10.2019 – 1 A 172/19 –, DVBl. 2020, 1291).

7Auch in Wahlkampfzeiten ist den Kommunen Öffentlichkeitsarbeit (§§ 85 Abs. 5 und 6, 9 Abs. 6 NKomVG) nicht verwehrt, wenn sie sich in dem bisherigen Rahmen hält. Weder unterliegen die Wahrnehmung der Repräsentationsaufgaben des Hauptverwaltungsbeamten (§ 86 Abs. 1 NKomVG) noch die Publikation von Presseerklärungen (OVG NW, Urt. v. 19.8.1988, NVwZ-RR 1989 S. 149; HessVGH, Urt. v. 22.9.2005, NVwZ 2006 S. 610). Einschränkungen. Siehe zur Zulässigkeit der amtlichen Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf ausschließlich innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs allgemein BVerwG, Urt. v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 –, www.bverwg.de. Als unzulässig werden aber in der heißen Phase des Wahlkampfes Veröffentlichungen, insbesondere Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte, angesehen, deren Inhalt und Aufmachung zwar nicht als Wahlwerbung anzusehen sind, für die es aber keinen sachbezogenen Anlass gibt und die in erheblicher Menge verbreitet werden, weil sie dadurch für den Hauptverwaltungsbeamten oder die politische Mehrheit werbenden Charakter entfalten können (BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 a. a. O. für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; OVG NW, Urt. v. 19.8.1988 a. a. O.; ähnlich HessVGH, Urt. v. 10.10.1991 a. a. O.; VGH München, Urt. v. 27.11.1991, NVwZ 1992 S. 287). Nach denselben Grundsätzen sind andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit zu beurteilen, wie z. B. Informationstage, Tage der offenen Tür oder ähnliche für die Bürger organisierte Veranstaltungen, soweit sie nicht traditionell in dieser Zeit stattfinden. Als heiße Phase des Wahlkampfes sind die Zeit seit Festlegung des Wahltermins (BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 a. a. O. für die Bundestagswahl), jedenfalls die letzten sechs Wochen vor der Wahl angesehen worden (OVG NW, Urt. v. 19.8.1988, a. a. O.). Zur allgemeinen Dauer des Wahlkampfes s. unten Rn 17.

Die sog. Scheinkandidatur, die dann vorliegt, wenn ein sog. Zugpferd kandidiert ohne die Absicht, die Wahl auch anzunehmen, stellt keine Verletzung der Freiheit der Wahl dar (OVG Koblenz, Urt. v. 17.12.1991, NVwZ-RR 1992 S. 255).

Zur Neutralitätspflicht der Wahlleitung s. § 9 Rn 12. Zu den Folgen des Verstoßes gegen die Freiheit der Wahl, insbesondere gegen die Neutralitätspflicht s. § 46 Rn 8.

81.4 Gleiche Wahl. Der Grundsatz der gleichen Wahl, der in engem Zusammenhang mit der Allgemeinheit der Wahl steht (BVerfG, Beschl. v. 16.7.1998, BVerfGE 99 S. 1), ist ein spezieller Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Er besagt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann und dass Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eine chancengleiche Teilnahme an der Wahl ermöglicht wird. Differenzierungen bedürfen stets besonderer und zwingender Rechtfertigungsgründe (BVerfG, Beschl. v. 7.4.1981, BVerfGE 57 S. 43 zum niedersächsischen Kommunalrecht; Urt. v. 10.7.1997, BVerfGE 95 S. 408).

9Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur dann genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwert- als auch Erfolgswertgleichheit zukommt. Zählwertgleichheit ist gegeben, wenn jeder Wahlberechtigte die gleiche Stimmenzahl besitzt und er seine Stimmen wie jeder andere abgeben kann. Erfolgswertgleichheit besagt, dass jede gültig abgegebene Stimme ebenso bewertet wird wie alle anderen und – soweit das Wahlsystem es zulässt – die gleiche Erfolgsaussicht hat (vgl. Nds. StGH, Urt. v. 20.9.1977, OVGE 32, S. 488 f., 496 = MBl. 1977, S. 1340 f., 1343). Differenzierungen hinsichtlich des Erfolgswerts der Stimmen (z. B. durch eine Sperrklausel) sind nur zulässig, soweit dies zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1957, BVerfGE 6, S. 84 ff.; Beschl. v. 22.5.1979, BVerfGE 51, S. 222, 236 f.).

10Der Wahlgrundsatz der gleichen Wahl gilt auch bei der Zulassung öffentlicher Wahlwerbung durch die Gemeinden, bei der Überlassung von gemeindlichen Räumen und Anschlagtafeln und bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

11Für Parteien, auch nicht ortsansässige (OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.11.2010, NVwZ-RR 2011 S. 150), normiert § 5 PartG die Gleichbehandlung, wenn Träger öffentlicher Gewalt Einrichtungen zur Verfügung stellen oder andere öffentliche Leistungen gewähren, wobei für die Gewährung öffentlicher Leistungen im Zusammenhang mit einer Wahl während der Dauer des Wahlkampfes das nur für Parteien gilt, die Wahlvorschläge eingereicht haben. Der Umfang der Gewährung kann dabei nach der Bedeutung der Parteien gestuft werden, wobei ein Sockelanteil allen gewährt werden muss, der völlige Ausschluss einzelner also nicht zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, DÖV 1975 S. 200 für Wahlsichtwerbung; Beschl. v. 27.8.1991, NVwZ 1992 S. 263 für die Überlassung einer Halle). Für Wählergruppen und Einzelbewerber gilt das auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ebenso. Der Anspruch auf Gewährung der Leistungen wird nicht durch ein Wahlkampfabkommen über Dauer und Umfang des Wahlkampfes zwischen anderen Parteien und Vereinigungen begrenzt (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, DÖV 1975 S. 204). Für Parteien gilt das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG, wonach über ihre Verfassungswidrigkeit ausschließlich das BVerfG entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989, DVBl. 1990 S. 154).

12Gesetzlich ist durch § 5 PartG und § 30 NKomVG ein Anspruch auf gleichmäßigen Zugang aller an der Wahl beteiligten Parteien und Bewerber zu vorhandenen Einrichtungen normiert, nicht dagegen auf Schaffung geeigneter Einrichtungen. Die Parteien haben auch kein Vorrecht gegenüber anderen Bewerbern. Voraussetzung ist, dass der Widmungszweck auch die Nutzung für parteipolitische Zwecke umfasst. Die Nutzung für solche Zwecke kann ausgeschlossen werden (BaWüVGH, Beschl. v. 11.5.1995, NVwZ-RR 1996 S. 681), z. B. für das Rathaus oder Kreishaus oder die Schulen, um von ihnen parteipolitische Auseinandersetzungen fernzuhalten (NdsOVG, Beschl. v. 27.1.1994 – 10 M 457/94 –; VG Lüneburg, Urt. v. 27.4.1999, NdsVBl. S. 269; s. auch VG Hannover, Beschl. v. 11.6.1999, VwRR N S. 6; zur Zulässigkeit der Änderung des Nutzungszwecks: Nds. OVG, Beschl. v. 14.4.2011, R&R 4/2011 S. 1). Es macht keinen Unterschied, ob die Kommune die Einrichtung selbst betreibt oder durch einen Dritten betreiben lässt, weil sie sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 5 PartG und § 30 NKomVG die notwendigen Rechte gegenüber dem Dritten vorbehalten muss (BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 a. a. O.), beim Betrieb einer Einrichtung in privatrechtlicher Form gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG (zum Privatrechtsweg einer Klage gegen den privaten Betreiber s. NdsOVG, Beschl. v. 24.10.207, R&R 6/2007 S. 3 und zur Frage dessen Kontrahierungszwangs LG Oldenburg, Beschl. v. 25.10.2007, R&R 6/2007 S. 5). Der Begriff der Einrichtung i. S. von § 5 PartG ist identisch mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. des § 30 NKomVG (BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 a. a. O.), so dass auch ein kommunalrechtlicher Anspruch auf die Benutzung öffentlicher Einrichtungen besteht, als juristischen Personen und Personenvereinigungen auch der Parteiorganisationen auf der Ebene der Gemeinden, der Landkreise oder der Region (maßgeblich ist deren Sitz: NdsOVG, Beschl. v. 28.2.2007, R&R 2/2007 S. 1), und zwar auch dann, wenn als Redner Personen auftreten, die nicht Einheimische sind, oder wenn eine gemeindliche Parteiorganisation im Wahlkampf zur Kreistagswahl eine gemeindliche Einrichtung benutzen will, weil diese Veranstaltung sich zumindest auch an die örtliche Gemeinschaft wendet (a. A. BaWüVGH, Beschl. v. 16.5.1988, DÖV 1998 S. 30). Bei der Bewerbung mehrerer Parteien können diese entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 PartG).

13Eine Partei kann nur ausgeschlossen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es bei der Benutzung der Einrichtung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt, die der Partei zuzurechnen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.1987 – 2 OVG B 29/87 –; HessVGH, Beschl. v. 24.4.1993, DVBl. S. 618), oder dass die Einrichtung durch Teilnehmer beschädigt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985, NJW S. 2347). Drohen solche Schäden oder sonstige Übergriffe durch Dritte, insbesondere durch Gegendemonstranten, dann kommt der Ausschluss nur in Betracht, wenn alle polizeilichen und anderen behördlichen Maßnahmen nicht ausreichen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, BVerwGE 32 S. 333; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985 a. a. O.; VG Hannover, Beschl. v. 10.2.1994, NVwZ S. 608, und 20.7.2007, R&R 1/2008 S. 1). Für den Fall, dass Schäden an oder in der Einrichtung drohen, kann die Kommune die Zulassung vom Abschluss einer Versicherung oder der Stellung einer Kaution durch den Veranstalter abhängig machen (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969 a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985 a. a. O.; VG Hannover, Beschl. v. 10.2.1994 a. a. O.); für Dritten drohende Schäden gilt das nicht. Die Auflage, einen bestimmten Redner nicht auftreten zu lassen, ist nicht zulässig (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.1.1994 – 10 M 457/94 –).

14Für den Straßenwahlkampf in der Form der Lautsprecher- und der Plakatwerbung sind regelmäßig Sondernutzungserlaubnisse als Ausnahmen von dem Verbot des Betriebs von Lautsprechern und der innerörtlichen Werbung und Propaganda (§§ 33 Abs. 1, 46 Abs. 2 StVO) erforderlich; dazu wird auf den RdErl. des MW vom 20.08.2020 (MBl. 2020, S. 1066), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22.6.2021 (MBl. 2021, S. 1144) verwiesen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen, bei denen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Parteienprivileg erhebliches Gewicht zukommt (NdsOVG, Beschl. v. 18.1.2008, R&R 1/2008 S. 16), dürfen nur straßenrechtliche und mit dem Widmungszweck der Straße in Zusammenhang stehende, insbesondere bauplanerische und -pflegerische, aber nicht allgemein–ordnungsbehördliche Gesichtspunkte, deren Wahrung nicht Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist, berücksichtigt werden (HessVGH, Beschl. v. 3.4.1987, DÖV S. 876; VG Braunschweig, Urt. v. 22.7.1999, NdsVBl. 2000 S. 94). Bei der Aufstellung von Plakattafeln dürfen in die Abwägung nur konkrete Gefahren und besonders gravierende Beeinträchtigungen einbezogen werden (BaWüVGH, Beschl. v. 13.1.1987, DÖV S. 874). Auch das Aufstellen von Tischen, Informationsständen und sonstigen Gestellen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Dagegen ist das Verteilen von Handzetteln, Schriften politischen Inhalts und Flugblättern auf Straßen und Plätzen dem Gemeingebrauch zuzurechnen (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.8.1976, NJW 1977 S. 916; s. auch BVerfG, Beschl. v. 18.10.1991, NVwZ 1992 S. 53). Der Erhebung von Gebühren für die Erteilung der Sondernutzung steht Verfassungsrecht nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 7.6.1978, VkBl. 1979 S. 54).

15Während des Wahlkampfes haben die daran Beteiligten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Wahlsichtwerbung durch Aufstellen oder Anbringen von Wahlplakaten, so dass die grundsätzliche Verweigerung von Sondernutzungserlaubnissen unzulässig ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, DÖV 1975 S. 200 = NJW 1975 S. 1289; OVG Schleswig, Urt. v. 25.6.1991, NVwZ 1992 S. 70). Dieser Anspruch kann durch die Zulassung freien Plakatierens, die Zuweisung bestimmter Plakatstellplätze oder die Bereitstellung gemeindeeigener Plakatierungsflächen erfüllt werden, jedoch besteht in der Schlussphase des Wahlkampfes auch dann ein Anspruch auf das Aufstellen großflächiger Werbetafeln, wenn die Kommune eine ausreichende Zahl von Plakattafeln für alle Beteiligten bereitgestellt und eine ausreichende Zahl kleinflächiger Werbetafeln zugelassen hat (BaWüVGH, Beschl. v. 13.1.1987 a. a. O.; zur ausreichenden Zahl der Plakatierungsmöglichkeiten s. VG Düsseldorf, Urt. v. 28.1.1997, NVwZ-RR 1997 S. 729). Im Übrigen ist die Werbung von Parteien mit Plakaten nicht auf Wahlkampfzeiten beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2001, NVwZ 2002 S. 467).

16Versammlungen und Aufzüge als Wahlkampfveranstaltungen unter freiem Himmel dienen dem demokratischen Prozess der Meinungs- und Willensbildung (BVerwG, Urt. v. 21.4.1989, BVerwGE 82 S. 34; VG Braunschweig, Urt. v. 22.7.1999 a. a. O.) und sind deshalb nach §§ 2, 5 NVersG anzeigepflichtig, bedürfen aber, da in diesem Falle die straßenrechtlichen von den versammlungsrechtlichen Vorschriften verdrängt werden, keiner Sondernutzungserlaubnis.

Zur Einräumung von Sendezeiten in Funk und Fernsehen zur Vorbereitung von Wahlen s. § 22 Abs. 1 und 3 NMedienG. Zum Impressum auf Wahlbroschüren und anderen Druckwerken im Wahlkampf s. § 8 Nds. PresseG.

Zur Erteilung von Gruppenauskünften aus dem Melderegister an Wahlvorschlagsträger in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten s. § 34 Abs. 1 NMG und § 18 Rn 8 und 9.

17Die Dauer des Wahlkampfes, während der öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Wahl den beteiligten Parteien zu gewähren ist (§ 5 Abs. 2 PartG) und Anspruch auf die straßenrechtliche Erlaubnis zur Aufstellung und Anbringung von Wahlplakaten besteht, ist mit etwa acht Wochen anzusetzen (s. VG Neustadt, Urt. v. 5.8.1969, NJW 1969 S. 2251; VG Hannover, Urt. v. 4.5.1970 -VI D 16/70 – und v. 11.7.1980 – 6 VG D 71/80 –; s. auch RdErl. des MW v. 5.5.2014 a. a. O.).

Zur Wahlwerbung während der Wahlzeit s. § 33 Rn 6 bis 9.

181.5 Geheime Wahl. Nach dem Prinzip der geheimen Wahl muss der Wahlberechtigte sein Wahlrecht so ausüben können, dass andere Personen keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten. Es muss sichergestellt sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet stattfindet (vgl. § 5 Rn 4, § 30 Rn 7 ff und die Regelungen in § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 3 und 5, § 48 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 3, § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 NKWO) und der Wähler auch nach Abschluss des Wahlvorganges nicht anhand seines Stimmzettels identifiziert werden kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.1984, OVGE 37, S. 473 f.). Die an eine geheime Wahl innerhalb kommunaler Organe zu stellenden Anforderungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.3.1990, DVBl. 1990 S. 831 ff.) sind – schon im Hinblick auf abweichende Spezialregelungen – nicht vollständig auf allgemeine Wahlen übertragbar. Auch die Tatsache der Beteiligung oder Nichtbeteiligung an der Wahl unterliegt, soweit die Natur der Sache und die Öffentlichkeit der Wahlhandlung dies zulassen, dem Wahlgeheimnis (vgl. die Regelungen in § 47 Abs. 2 Satz 3, § 87 Abs. 1 und 2 NKWO).

Der Wähler ist zwar nicht verpflichtet, sein Wahlgeheimnis zu wahren, er darf jedoch die Wahlentscheidung nicht öffentlich vollziehen. Er darf nicht nur, er muss geheim wählen (OVG Lüneburg, Urt. v. 17.12.1957, OVGE 12, S. 418 ff., und Urt. v. 7.6.1962, DÖV 1964, S. 355 f.).

19Der Grundsatz der geheimen Wahl erstreckt sich nicht nur auf die Stimmabgabe. Vielmehr gilt für das gesamte Wahlverfahren, dass das Geheimnis der Wahlentscheidung vor jeder – auch mittelbaren – Gefährdung geschützt werden muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.2.1956, BVerfGE 4, S. 386 und Beschl. v. 22.11.1960, BVerfGE 12, S. 35 f.). Ausfluss dieses Grundsatzes sind z. B. das Gebot der geheimen Bewerberaufstellung (§ 24 Abs. 1 Satz 1) und die Sicherung der Wahlunterlagen gegen Einsichtnahme durch Unbefugte (§ 64 Abs. 8, § 65 Abs. 1 Satz 3, § 87, § 88 NKWO). Auch im Wahlprüfungsverfahren ist bei der Aufklärung des Sachverhalts der Schutz des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1987 – 2 OVG A 83/87 –).

2.Grundzüge des Wahlsystems

20Abs. 2, 3 und 5 beschreiben die Grundzüge des Wahlsystems und des Wahlvorschlagsverfahrens für die Wahl der Abgeordneten (§ 2 Abs. 2), der Stadtbezirks- und Ortsräte, die Einwohnervertretungen (Abs. 6) und für die Direktwahl. Zur vollständigen Darstellung müssen die Bestimmungen der §§ 7, 21 ff., 30, 36 und 37 mit herangezogen werden, für die Direktwahl die der §§ 45d, 45e, 45f, 45g und 45l. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verhältniswahl ist gewählt, wer auf einer vorgeschlagenen Liste den Platz einnimmt, der bei der Verteilung der zu vergebenden Sitze nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahl zu der auf die einzelne Liste abgegebenen Stimmen Berücksichtigung findet, während nach den allgemeinen Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt ist, wer die meisten Stimmen (absolut oder mit einfacher Mehrheit) erhält (BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, NVwZ 2003 S. 1507).

212.1 Mit Personenwahl verbundene Listenwahl. Die Abgeordneten und die Mitglieder der Stadtbezirks- und Ortsräte und der Einwohnervertretungen werden nach dem System einer Verhältniswahl mit freien und mit starren (verbundenen) Listen gewählt. Der Wähler hat drei Stimmen mit den Möglichkeiten des Kumulierens und Panaschierens (vgl. § 30 Rn 17). Bei der nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorgenommenen Gesamtsitzverteilung auf der Ebene des Wahlgebiets werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen zugrunde gelegt, bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Gesamtzahl der für die Liste und ihre Bewerber abgegebenen Stimmen. Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden sodann auf der Grundlage des Stimmenverhältnisses auf die Liste und die Gesamtheit der Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, verteilt. Die auf die Listenbewerber mit Stimmen entfallenden Sitze werden den mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt (freie Liste) und die auf die Liste entfallenden Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge, in der sie in der Liste aufgeführt sind (starre Liste), wobei Bewerber, die schon aufgrund der auf sie entfallenen Stimmenzahlen einen Sitz erhalten haben, außer Betracht bleiben. Wer von den vorgeschlagenen Kandidaten des Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe einen Sitz einnimmt, entscheidet also nicht allein der Wähler, sondern auch die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste. Die von dem einzelnen Bewerber errungene Stimmenzahl ist für die auf die freie Liste, die Reihenfolge auf der Liste für die auf die starre Liste entfallenen Sitze maßgeblich. Zur Berechnung der Sitzverteilung im Einzelnen s. Erl. zu §§ 36 und 37.

22Die persönliche Stimmenzahl eines Bewerbers kommt erst zum Tragen, wenn feststeht, wie viele Sitze einer Partei oder Wählergruppe zustehen und wie sie sich auf die starre und die freie Liste verteilen. Hier wird deutlich, dass der Grundsatz der Verhältniswahl Vorrang vor dem – allerdings ausgeprägten – Element der Personenwahl hat. Da der Wähler entscheidet, wie er seine Stimmen auf Bewerber und Listen verteilt (§ 30 Abs. 2), bleiben bei Wahl einer starren Liste die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Freiheit der Wahl unberührt.

Wie viele Stimmen jeweils zur Erringung eines Sitzes erforderlich sind, hängt davon ab, ob die für eine Partei oder Wählergruppe abgegebenen Stimmen sich mehr oder weniger gleichmäßig auf die starre und die freie Liste und auf die verschiedenen Kandidaten verteilen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen (vgl. § 7) hängt dies außerdem ab von der Größe des Wahlbereichs, der Wahlbeteiligung sowie der Zahl und dem Stimmenanteil der einzelnen Wahlvorschläge in diesem Wahlbereich. Ein Bewerber eines bestimmten Wahlbereichs kann daher mit einer verhältnismäßig geringen Stimmenzahl gewählt werden, während in einem anderen Wahlbereich eine weitaus höhere Stimmenzahl nicht zum Erfolg führt. Entsprechendes gilt innerhalb eines Wahlbereichs für Bewerber verschiedener Wahlvorschläge. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen. Der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen im Verhältniswahlsystem (vgl. oben Rn 9) gilt für die Gesamtverteilung der Sitze, nicht jedoch für die Zuteilung der einer Partei zustehenden Mandate auf die einzelnen Bewerber (vgl. StGH für das Land Baden-Württemberg, Urt. v. 25.6. 1977, ESVGH 27, S. 189, 191; zum niedersächsischen Kommunalwahlrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. 2.1961, BVerfGE 12, S. 200 und VG Stade, Urt. v. 31.3. 1987 - 1 VG A 559/86 –, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.3. 1989 – 10 L 36/89).

232.2 Mehrheitswahl bei Direktwahl. Die Direktwahlen (§ 2 Abs. 6) sind reine Persönlichkeitswahlen und werden deshalb als Mehrheitswahlen durchgeführt, bei der jeder Wähler eine Stimme hat. Zu den für eine erfolgreiche Wahl erforderlichen Stimmenzahlen s. §§ 45g Abs. 2 und 3, 45l Abs. 1.

242.3 Wahlvorschläge. Abs. 4 hat im Wesentlichen klarstellende Bedeutung. Dass jeder Wahlberechtigte nur einmal an der gleichen Wahl teilnehmen darf, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (s. oben Rn 8). Auf Grund der Anknüpfung an den melderechtlichen Wohnsitzbegriff hat er auch nur einen Wohnsitz, an dem er wahlberechtigt ist (s. § 1 Rn 7, 8). Die Regelung über die persönliche Teilnahme verbietet die Vertretung bei der Stimmabgabe, ist also Ausfluss des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Wahl. Sie steht aber der Assistenz bei der Kennzeichnung des Stimmzettels (s. § 30 Rn 14 und § 31 Rn 9) nicht entgegen. Mit Abs. 4 Satz 2 wird verdeutlicht, dass einer solchen Hilfestellung durch den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl Grenzen gesetzt sind und eine stellvertretende Stimmabgabe nicht zulässig ist (vgl. LT-Drs. 18/8647, Seite 14 f.).

252.4 Formelle Voraussetzung. Die Aufnahme in einen Wahlvorschlag (Abs. 5) ist – neben den materiellen Wählbarkeitsvoraussetzungen (s. § 1 Rn 16 ff) – formelle Voraussetzung für die Bewerbung um ein Mandat oder das Amt des Hauptverwaltungsbeamten (zu Einzelheiten des Wahlvorschlagsverfahrens s. §§ 21 bis 28 und 45d; §§ 32 bis 38 NKWO).

§ 5Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) 1Wer einen Wahlschein hat, kann

1. an der Wahl der Abgeordneten nur durch Briefwahl und

2. an der Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl

teilnehmen. 2Findet die Direktwahl gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten statt, so kann, wer einen Wahlschein hat, an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

Erläuterungen

11. Zum Wahlakt darf nur zugelassen werden, wer die materiellen und die formellen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt. Zur Ausübung des Wahlrechts müssen neben der materiellen Wahlberechtigung (s. § 1 Rn 2 ff) als zusätzliche formelle Voraussetzung die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder der Besitz eines Wahlscheins gegeben sein (Abs. 1). Diese Einschränkung des Wahlrechts findet ihre Rechtfertigung in zwingenden Erfordernissen eines geordneten Wahlverfahrens. Wählerverzeichnis und Wahlschein sollen schon vor dem Wahltag die Frage des materiellen Wahlrechts der einzelnen Wähler klären und zugleich die Wahlrechtsausübung räumlich ordnen. Wer zutreffend wegen des Fehlens der formellen Voraussetzungen von der Wahl ausgeschlossen wird, kann sich nicht darauf berufen, dass sein Wahlrecht verletzt worden sei (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.1984, DÖV 1985 S. 153 ff.).

22. Die Verfahrensregelungen für die Wahl im Wahllokal und für die Briefwahl stellen sicher, dass der Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal ausüben kann (vgl. §§ 49, 50 Abs. 1 und 60 Abs. 1 und 2 NKWO). Im Hinblick auf die Feststellung des Wahlergebnisses ist die Stimmabgabe im Wahllokal immer einem bestimmten Wahlbezirk zugeordnet (Abs. 2 und 3). Zur Führung des Wählerverzeichnisses und zur Ausstellung von Wahlscheinen vgl. Erl. zu §§ 18 und 19.

33. Wer einen Wahlschein beantragt und erhalten hat (§ 19), kann an der Wahl der Abgeordneten (§ 2 Abs. 2) und der Mitglieder der Stadtbezirks- und Ortsräte sowie der Einwohnervertretungen (Abs. 4) nur durch Briefwahl teilnehmen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Dasselbe gilt für die verbundene Direktwahl (erste Wahl oder Stichwahl einschließlich einer etwaigen Nachwahl oder Wiederholungswahl), die zugleich mit einer Wahl der Abgeordneten stattfindet (Abs. 3 Satz 2). An der unverbundenen Direktwahl kann der Wahlscheininhaber auch durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets teilnehmen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), weil die Untergliederung des Wahlgebiets für die Wahlbewerber einer Direktwahl keine Bedeutung hat. Die 1967 auch für die Kommunalwahlen eingeführte und 1968 erstmals angewandte Briefwahl (vgl. Teil A, IV 7 a) steht im Einklang mit den verfassungsmäßigen Wahlgrundsätzen. Sie eröffnet auch solchen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl, die sich sonst aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen gehindert sehen, ihre Stimmen im Wahllokal abzugeben. Die Briefwahl trägt auf diese Weise dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in erhöhtem Maße Rechnung und dient einer Steigerung der Wahlbeteiligung (s. BVerfG, Beschl. v. 15.2.1967, BVerfGE 21 S. 200; Beschl. v. 24.11.1981, BVerfGE 59 S. 124).

4Die briefliche Stimmabgabe, die gewissen Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt ist, war ursprünglich nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und unterlag strengen Verfahrensregelungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses und des Grundsatzes der persönlichen Wahl (§ 4 Abs. 4). So war die Aushändigung von Briefwahlunterlagen bis zur Novelle vom 10.11.2010 (GVBl. S. 510) an strenge Voraussetzungen gebunden (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.11.1981 a. a. O.), die inzwischen wegen des nicht leistbaren Aufwands ihrer Überprüfung und auch im Interesse einer umfassenden Wahlbeteiligung aufgehoben worden sind (Amtliche Begründung, Drs. 16/2866, S. 8). Gleichwohl ist auf die Gewährleistung von Wahlgeheimnis und -freiheit bei der Briefwahl in besonderer Weise zu achten (VG Oldenburg, Urt. v. 22.1.2008, R&R 2/2008 S. 7 und in derselben Sache NdsOVG, Urt. v. 21.4.2009, R&R 4/2009 S. 12). So ist zwar nicht in jedem Fall bei Anwesenheit einer dritten Person, wie z. B. naher Angehöriger, beim Ausfüllen des Stimmzettels, der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt; anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn diese dritte Person ein Wahlbewerber ist (VG Oldenburg, Urt. v. 22.1.2008 a. a. O.). Die Mitwirkung eines Kandidaten als Bote bei der Verteilung von Wahlbenachrichtigungskarten oder Wahlscheinanträgen und die Eintragung der Angaben zum Wahlscheinantrag und in der eidesstattlichen Versicherung zur Briefwahl ist aber unschädlich, wenn die erforderlichen Unterschriften vom Briefwähler geleistet werden (NdsOVG, Urt. v. 21.4.2009 a. a. O.).

Die Funktion von Sonderwahlbezirken (§ 5 NKWO), wenigstens für einen Teil der auf fremde Hilfe angewiesenen Wahlberechtigten die Notwendigkeit der Briefwahl entfallen zu lassen, hat damit an Bedeutung verloren.

§ 6 Allgemeiner Kommunalwahltag

(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt (allgemeiner Kommunalwahltag).

(2) Die Landesregierung bestimmt den allgemeinen Kommunalwahltag durch Verordnung.

Erläuterungen

11. Allgemeine Neuwahlen sind die in § 2 Abs. 8 aufgezählten, allgemeine Direktwahlen die in § 2 Abs. 6 Satz 2 genannten. Sie finden vor Ablauf der Wahlperiode (s. § 1 Rn 28 ff) an einem Sonntag von acht bis 18 Uhr statt. Zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren und regelmäßig auch den Hauptverwaltungsbeamten (§ 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) werden die Mitglieder der Stadtbezirks- und der Ortsräte gewählt (§ 91 Abs. 2 Satz 1 NKomVG), für die Mitglieder der Einwohnervertretungen in den gemeindefreien Bezirken gilt das ebenso (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete).

2Den Wahltag (allgemeiner Kommunalwahltag, § 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG, siehe jetzt auch mit Blick auf die Synchronisierung der Direktwahlen mit den allgemeinen Neuwahlen die Legaldefinition in Abs. 1) bestimmt nicht mehr wie seit Einführung der Direktwahl 1996 bis zur erneuten Synchronisierung von Amtszeit und Wahlperiode 2014 die Vertretung (§ 45b Abs. 2 a. F.), sondern die Landesregierung durch Verordnung. Diese muss so frühzeitig erlassen werden, dass die gesetzlichen Wahlvorbereitungen rechtzeitig getroffen werden können. Zu ihnen gehören u. a. die Festlegung von Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche, über deren Bildung die Vertretung zu entscheiden hat (§ 7 Abs. 5) und die in der spätestens am 120. Tag vor der Wahl zu veröffentlichenden Wahlbekanntmachung der Wahlleitung enthalten sein müssen (§ 16 Abs. 1). Den Wahltag einer etwaigen Stichwahl, die nicht am zweiten Sonntag nach dem allgemeinen Kommunalwahltag stattfinden soll, bestimmt auch bei einer allgemeinen Direktwahl die Vertretung (§ 45b Abs. 3). Die Wahlzeit beginnt um acht Uhr und endet um 18 Uhr des Wahltages; an diesen Zeiten kann weder die Vertretung noch der Wahlvorstand etwas ändern, insbesondere die Wahlzeit nicht verlängern, s. auch § 12 Rn 3.

32. Während allgemeine Neuwahlen einheitlich an einem Termin stattfinden (§ 2 Abs. 8), ist vor der Zusammenlegung von Kommunalwahlen mit Bundestags- oder Landtagswahlen darauf Bedacht zu nehmen, dass, abgesehen von dem beträchtlichen organisatorischen Aufwand, der insbesondere die ehrenamtlichen Helfer überfordern kann, dadurch das Eigengewicht jeder Wahl und der Grundsatz der Chancengleichheit insbesondere für Wählergruppen und Einzelbewerber beeinträchtigt sein kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.1979, OVGE 35 S. 420 zur Zusammenlegung der niedersächsischen Kommunalwahlen und der Bundestagswahl am 3.10.1976; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.7.1994, NVwZ S. 1231 zur Zusammenlegung der Nachwahl in einer Gemeinde mit der Bundestagswahl am 16.10.1994). Es müssen zwingende Gründe für die Zusammenlegung sprechen, als die eine zu befürchtende allgemeine Wahlmüdigkeit und Kostengesichtspunkte allein nicht ausreichend sind (VGH Mannheim, Beschl. v. 18.7.1994 a. a. O.; a. A. VerfGH Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 29.11.1983, DVBl. 1984 S. 676, das zur Zusammenlegung einer Landtags- mit einer Bundestagswahl die befürchtete mangelnde Wahlbeteiligung für ausreichend hält). Für die Zusammenlegung einer einzelnen Direktwahl mit einer anderen Wahl gelten diese Vorbehalte nicht; dafür kann eine Wahlfrist überschritten oder die Wahl vorgezogen werden (§ 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 2 NKomVG).

4Die Verlegung eines festgesetzten Wahltages darf unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz nur ausnahmsweise wegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände vorgenommen werden, die so gewichtig sind, dass ihnen gegenüber das durch die ursprüngliche Terminierung geschaffene Vertrauen zurückzutreten hat (VerfGH Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 29.11.1983 a. a. O. zur Vorverlegung der Landtagswahl um eine Woche auf den Tag der Bundestagswahl zur Vermeidung von Wahlmüdigkeit).

5Verfassungsbeschwerden gegen die Bestimmung des Wahltermins sind nicht zulässig (BVerfG, Beschl. v. 14.4.1994, NVwZ 1994 S. 893, auch nicht die kommunaler Mandatsträger gegen die Vorverlegung der Kommunalwahl, BVerfG, Beschl. v. 2.7.1993, NVwZ 1994 S. 56). Die Möglichkeit der Anfechtung im Wahlprüfungsverfahren besteht aber bei einer Nach-, Wiederholungs-, Stich- und einzelnen Neuwahl, deren Tag regelmäßig die Vertretung bestimmt (s. § 46 Rn 12).

63. Den Tag von einzelnen Direktwahlen (§ 2 Abs. 6 Satz 3) bestimmt regelmäßig die Vertretung (§ 45b Abs. 2), und zwar den für die erste Wahl einschließlich einer Nach- und Wiederholungswahl (§§ 45a, 41 Abs. 2, 42 Abs. 2) sowie einer neuen Direktwahl (§ 45n) und einen vom Regelfall abweichenden Termin einer Stichwahl (§ 45b Abs. 3) einschließlich einer statt oder nach dieser erforderlichen Nach- und Wiederholungswahl (§§ 45a, 41 Abs. 2, 45m).

7Die Vertretung bestimmt grundsätzlich auch den Tag einer Nachwahl der Vertretung, jedoch obliegt das im Falle einer gleichzeitigen Nachwahl auf Kreis- und Gemeindeebene dem Landeswahlleiter (§ 41 Abs. 2 Sätze 2 und 3). Auch den Tag einer Wiederholungswahl bestimmt die Vertretung, jedoch tritt im Falle, dass die Wahl der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden ist, der Verwaltungs-, der Samtgemeinde-, der Kreis- oder der Regionsausschuss an ihre Stelle (§ 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3). Den Tag einer einzelnen Neuwahl nach Auflösung der Vertretung bestimmt der Verwaltungs-, der Samtgemeinde-, der Kreis- oder der Regionsausschuss, jedoch im Falle der einzelnen Neuwahl nach einer Gebietsänderung während der allgemeinen Wahlperiode die Aufsichtsbehörde (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2). Zu den Fristen, innerhalb deren diese Wahlen stattfinden müssen s. § 41 Rn 2 (Nachwahl), § 42 Rn 1 (Wiederholungswahl) und § 43 Rn 2 (einzelne Neuwahl).

84. Soweit in Vorschriften (§ 21 Abs. 10, § 30b Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2) an die „Bestimmung des Wahltages“ angeknüpft wird, ist der Termin der Tag des Inkrafttretens der Verordnung.

Zweiter TeilWahl der Abgeordneten
Erster AbschnittGliederung des Wahlgebiets

§ 7Wahlbereiche

(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.

(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.

(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden.

(4) 1Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. 2Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten:


Zahl der zu wählenden Abgeordne­ten Mindestzahl der Wahlbereiche Höchstzahl der Wahlbereiche
40 bis 41 42 bis 49 50 bis 59 mehr als 59 2 3 4 5 3 6 8 14.

(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.

(6) 1Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. 3Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.

Dazu § 3 NKWO

Erläuterungen

11. Die Bestimmung, dass die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt wird, bedeutet zum einen, dass das Wahlgebiet (§ 2 Abs. 5) aus mindestens einem Wahlbereich besteht oder in mehrere Wahlbereiche einzuteilen ist, und zum anderen, dass bei mehreren Wahlbereichen in jedem andere Bewerber kandidieren, so dass in jedem Wahlbereich auch andere Stimmzettel gelten.

2Die Regelungen über die Bildung mehrerer Wahlbereiche verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Wahlrechtsgrundsätze (VG Stade, Urt. v. 31.3. 1987 – 1 VG A 559/86 –, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.3. 1989 – 10 L 36/89 –). Für die räumliche Untergliederung größerer Wahlgebiete in Wahlbereiche sind vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen ausschlaggebend. Eine regionale Aufgliederung der Gesamtwählerschaft und der Wahlbewerber ist im Interesse der Übersichtlichkeit und eines Mindestmaßes persönlicher Beziehungen zwischen der Wählerschaft und den Kandidaten unentbehrlich. Das geltende Personenwahlrecht setzt voraus, dass alle Bewerber eines Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Wären die Wahlvorschläge stets auf das gesamte Wahlgebiet und nicht auf einzelne Wahlbereiche bezogen, müssten z. B. in größeren Städten mehrere Hundert Kandidaten auf dem Stimmzettel erscheinen, was weder im Hinblick auf die Größe des Stimmzettels noch hinsichtlich der dem Wähler zuzumutenden Auswahlentscheidung sinnvoll sein dürfte.

Auch die Tatsache, dass der Wähler seine Stimmen jeweils nur denjenigen Bewerbern geben kann, die in den Wahlvorschlägen seines Wahlbereichs aufgeführt sind (vgl. § 29 Abs. 2), verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (vgl. VG Stade, Urt. v. 31.3.1987, – 1 VG A 559/86 –). Vgl. auch § 4 Rn 22 a. E.

32. Da die Zahl der zu bildenden Wahlbereiche von der Zahl der Abgeordneten abhängig ist und deren Zahl sich nach der Einwohnergröße der Kommune richtet (§ 46 NKomVG, für die Region Hannover in Anlehnung an die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf 84 festgelegt), sind die Landkreise und die Region Hannover sowie die größeren Gemeinden und Samtgemeinden (ab 40 001 Einwohner) zur Einteilung ihres Wahlgebietes in Wahlbereiche verpflichtet, während in Gemeinden und Samtgemeinden bis 20 000 Einwohner das Wahlgebiet gesetzlich einen Wahlbereich bildet, also nicht unterteilt werden kann; die Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 40 000 Einwohnern sind zur Einteilung in zwei Wahlbereiche berechtigt. Die Zahl der Wahlbereiche zwischen mindestens zwei bis fünf und höchstens vier bis vierzehn in Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnern lässt ausreichenden Spielraum zur Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Abs. 6 Satz 1). Da eine große Zahl von Wahlbereichen vor allem kleinere Gruppierungen bei der Aufstellung einer entsprechend großen Zahl von Bewerbern vor personelle Probleme stellte, war für einige Größenklassen der Wahlgebiete die höchstmögliche Zahl durch Gesetz v. 15.6.1977 (GVBl. S. 177) reduziert worden. Jedoch ist wegen der aufgetretenen Probleme bei der Bildung der Wahlbereiche durch Gesetz vom 24.1.2001 (GVBl. S. 15) für Wahlgebiete in den Größenklassen von 32 bis 39 und 40 bis 49 zu wählenden Abgeordneten die Höchstzahl der Wahlbereiche erhöht und in den Größenklassen von 50 bis 59 und mehr als 59 zu wählenden Abgeordneten ihre Mindestzahl verringert worden, um für die Einhaltung der Abgrenzungskriterien (Abs. 6, s. unten Rn 8 ff) größeren Spielraum einzuräumen. Aus Gründen der Wahlvereinfachung ist die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche durch Gesetz v. 10.11.2010 (GVBl. S. 519) insgesamt reduziert worden, wodurch zugleich insbesondere kleineren Parteien und Wählergruppen die Nominierung von Bewerbern erleichtert worden ist.

4In Kommunen, die die Zahl ihrer Abgeordneten durch Satzung verringert oder erhöht haben (§ 46 Abs. 4 und 5 NKomVG), ist diese die Grundlage für die Ermittlung der Zahl der Wahlbereiche.

53. Zuständig für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche, und zwar sowohl für die Festlegung der Zahl als auch für die Abgrenzung, ist nach Abs. 5 die Vertretung (§ 2 Abs. 1). Sie entscheidet auch in Gemeinden und Samtgemeinden, die Wahlbereiche bilden können (zwischen 20 000 und 40 000 Einwohner), ob das geschehen soll; sie muss einen solchen Beschluss allerdings nicht fassen, weil ohne ihn das Wahlgebiet automatisch einen Wahlbereich bildet. Die Bildung von Wahlbereichen ist nicht eine nur innerorganisatorische Entscheidung, der Beschluss der Vertretung bedarf deshalb der Vorbereitung durch den Verwaltungs-, Kreis- oder Regionsausschuss. Sie stellt für Stadtbezirks- und Ortsräte mangels Auswirkungen auf den Stadtbezirk oder die Ortschaft keine wichtige Frage dar (§ 94 Abs. 1 NKomVG), die ihre Anhörung erforderte. Soweit für die Wahl von Stadtbezirks- und Ortsräten die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche in Betracht kommt, ist für die Beschlussfassung der Stadtbezirks- oder der Ortsrat zuständig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 NKomVG); nur bei der erstmaligen Wahl entscheidet darüber der Rat (§ 80 Abs. 4 NKWO). Für die Wahl der Einwohnervertretung in gemeindefreien Bezirken kommt mit Rücksicht auf deren Mitgliederzahl die Bildung von Wahlbereichen nicht in Betracht.

6Über die Bildung der Wahlbereiche ist wegen der Abhängigkeit von der sich möglicherweise ändernden Einwohnerzahl (s. unten Rn 10) für jede allgemeine Neuwahl (§ 2 Abs. 8) erneut zu entscheiden, außerdem in den Fällen einer Wiederholungswahl, die mehr als sechs Monate nach der Hauptwahl stattfindet, (§ 42 Abs. 3 Satz 2) und einer einzelnen Neuwahl (§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 42 Abs. 7).

74. Als Zeitpunkt der Entscheidung über die Bildung der Wahlbereiche kommt erst ein Termin in Betracht, der nach der Bestimmung des Tages der Wahl und nach dem Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl (§ 52; § 177 NKomVG; s. auch § 1 Rn 33) liegt (Abs. 5), weil diese Zahl Voraussetzung für die Ermittlung der Zahl der Abgeordneten und damit der Wahlbereiche ist (s. oben Rn 3, 4). Eine Entscheidung vor diesem Tag verstößt zwar gegen die gesetzliche Ordnungsvorschrift, ist aber dennoch wirksam. Jedoch birgt sie die Gefahr mangelnder Übereinstimmung der zugrunde gelegten Zahl mit der maßgebenden und der Notwendigkeit, die Entscheidung im Hinblick auf die Zahl der Wahlbereiche und deren Abgrenzung (s. unten Rn 10) wiederholen zu müssen.

Der späteste Termin für die Bildung ergibt sich daraus, dass die Zahl der Wahlbereiche und ihre Abgrenzung in der Wahlbekanntmachung mitzuteilen ist, die spätestens am 120. Tag vor der Wahl zu veröffentlichen ist (§ 16 Abs. 1).

85. Bei Abgrenzung der Wahlbereiche sind einerseits die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, andererseits ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Größe der Wahlbereiche nicht über die Toleranzgrenze von mehr als 25 v. H. nach oben und nach unten hinaus von der durchschnittlichen Einwohnerzahl abweicht (Abs. 6 Satz 2). Jedoch verstößt die pauschalierende Anwendung der 25 %-Klausel nach oben und nach unten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ohne Angabe einer nachvollziehbaren Begründung der Kriterien und ihrer Gewichtung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichheit der Wahl (BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 – BVerwG 8 C 1.08 –).

9Die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bedeutet die Wahrung der räumlichen, insbesondere der Siedlungszusammenhänge. Deshalb sollen bei der Kreis- und der Regionswahl die Grenzen der Gemeinden und der Samtgemeinden möglichst eingehalten werden (Abs. 6 Satz 3). Entsprechendes gilt bei der Samtgemeindewahl für die Beachtung der Grenzen der Mitgliedsgemeinden und bei der Gemeindewahl für die Beachtung der Grenzen der Stadtbezirke und der Ortschaften. In Ortschaften mit Ortsvorsteher hat die Einhaltung der Grenzen besondere Bedeutung im Hinblick auf das Vorschlagsrecht für die Bestimmung des Ortsvorstehers (§ 96 Abs. 1 Satz 1 NKomVG).

10Bei der Feststellung der durchschnittlichen Bevölkerungszahl eines Wahlbereichs ist die für die Wahl von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl maßgebend (s. § 1 Rn 33). Da amtliche Einwohnerzahlen für Gemeindeteile nicht ermittelt werden, muss für die Ermittlung der für den Größenvergleich der Wahlbereiche erforderlichen Bevölkerungszahl auf die gemeindeeigene Statistik zurückgegriffen werden, auch wenn diese mit der amtlichen Statistik nicht völlig übereinstimmen sollte. Nicht jeder Größenunterschied der Wahlbereiche verstößt gegen den Grundsatz der gleichen Wahl. In eingeschränktem Maße unterschiedlich große Wahlbereiche sind zulässig, wenn die Wahlbereichsgröße für die proportionale Gesamtsitzverteilung keine Bedeutung hat (BVerfG, Beschl. v. 28.8.1961, BVerfGE 13 S. 127, hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Bundestagswahlkreise). Im niedersächsischen Kommunalwahlsystem haben die Wahlbereiche eine vorrangig wahltechnische Bedeutung. Sehr starke Abweichungen der Wahlbereichsgrößen können sich jedoch auf die Erfolgsaussichten der jeweiligen Bewerber auswirken (VG Stade, Urt. v. 31.3.1987 – 1 VG A 559/86 –). Die Toleranzgrenzen sind deshalb grundsätzlich einzuhalten. Nach den anerkannten Auslegungsregeln (BVerwG, Urt. v. 2.12.1959, DVBl. 1960 S. 252) kann von einer Soll-Bestimmung nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn anders als durch eine geringfügige Abweichung (um weniger als ein Prozent) von der Toleranzgrenze auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Zahl der Wahlbereiche zu verändern, eine mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse sinnvolle Einteilung der Wahlbereiche nicht möglich ist. Im Übrigen hat die Einhaltung der Toleranzgrenze im Falle eines Zielkonflikts mit der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Vorrang (OVG Münster, Urt. v. 19.2.1982, OVGE 36 S. 93; s. auch Sten. Ber. der LT-Sitzung am 11.1.1961, Bd. 2 Sp. 2111 zur Abgrenzung bei der Kreiswahl).

11Die Einteilung der Wahlbereiche unterliegt als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Kontrolle der Kommunalaufsichtsbehörde. Unterlässt eine Vertretung die notwendige Bildung von Wahlbereichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Kommune durch Anordnung dazu anhalten und erforderlichenfalls die Anordnung selbst durchführen (§ 174 NKomVG).

Zu den Mitteilungspflichten der Wahlleitungen über Zahl, Abgrenzung und Einwohnerzahlen der Wahlbereiche s. § 3 NKWO.

126. Für die einzelne Direktwahl (§ 2 Abs. 6) findet, da nur ein Bewerber zu wählen ist, die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche nicht statt (§ 45a).

§ 8Wahlbezirke, Wahlräume

(1) 1Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. 2Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.

(2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).

(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.

Dazu §§ 4 bis 6 NKWO

Erläuterungen

11. Die räumliche Gliederung des Wahlgebiets in Wahlbezirke hat rein wahltechnische Funktionen bei der Stimmabgabe und bei der Feststellung des Wahlergebnisses. Die Wählerverzeichnisse werden für die Stimmabgabe nach Wahlbezirken getrennt angelegt (§ 15 Abs. 1 NKWO). Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlvorstände findet auf der Ebene der Wahlbezirke statt (§ 34). Für mehrere gleichzeitig stattfindende Wahlen müssen die Wahlbezirke identisch sein (Abs. 3). Bei den Kommunalwahlen werden in ganz Niedersachsen rd. 8 000 Wahlbezirke gebildet.

22. Zuständig für die Abgrenzung der Wahlbezirke ist als Wahlbehörde die Gemeinde oder Samtgemeinde. Für die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde obliegt dieser die Abgrenzung auf der Grundlage des Gebietsstandes und der Einwohnerzahl der einzelnen Mitgliedsgemeinde (Abs. 1 Satz 1). Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleitung, welche Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl oder für die Wahl des Landrats bildet (§ 17 Abs. 2 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete, § 4 Abs. 4 Satz 1 NKWO); für gemeindefreie Bezirke obliegt die Bildung der Wahlbezirke als Wahlbehörde dem öffentlich-rechtlichen Verpflichteten und als Organ dem Bezirksvorsteher (§§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der VO über die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete); der Übertragung dieser Aufgabe auf ihn (§ 4 Abs. 4 Satz 2 NKWO) bedarf es also nicht.

Über die Bildung der Wahlbezirke ist im Hinblick auf den Bezug zur Einwohnerzahl (s. unten Rn 5) ebenso wie über die der Wahlbereiche (s. § 7 Rn 6) für jede Hauptwahl erneut zu entscheiden.

3Während für die Bildung der Wahlbereiche gesetzlich die Vertretung zuständig ist (§ 7 Abs. 5), fehlt für die Bildung der Wahlbezirke eine entsprechende Bestimmung des zuständigen Organs. Im Regelfall handelt es sich, da alle fünf Jahre wiederkehrend, um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG). Im Falle grundlegender Änderungen gegenüber der Abgrenzung in der Vergangenheit kann die Zuständigkeit des Verwaltungs- oder Samtgemeindeausschusses gegeben sein (§ 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Diese Organe sowie der Rat und der Samtgemeinderat können sich die Beschlussfassung in jedem Falle vorbehalten (§§ 76 Abs. 2 Satz 2, 58 Abs. 3 NKomVG).

43. Die Bildung der allgemeinen Wahlbezirke erfolgt nach Einwohnerzahlen und räumlichen Merkmalen. Es soll einerseits gewährleistet werden, dass die Auszählung der Stimmen zügig vonstatten gehen kann, und andererseits möglichst allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl so leicht wie möglich gemacht werden. Nur für die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften können andere als räumliche Abgrenzungskriterien, z. B. alphabetische, der Einrichtung von Wahlbezirken zugrunde gelegt werden (§ 4 Abs. 3 NKWO).

5Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2 500 Einwohner umfassen, so dass Gemeinden bis zu dieser Größenordnung regelmäßig einen Wahlbezirk bilden (§ 4 Abs. 1 und 2 NKWO). Die Überschreitung dieser Höchstgrenze ist in Ausnahmefällen möglich (s. wegen der vergleichbaren Problematik bei der Toleranzgrenze für Wahlbereiche § 7 Rn 10). Die Zahl der auf einen Wahlbezirk entfallenden Wahlberechtigten darf nicht so gering sein, dass das Wahlgeheimnis gefährdet wird. Bei mindestens 50 Wählern kann diese Gefahr im Allgemeinen ausgeschlossen werden (s. auch §§ 7 Nr. 1 BWO, 5 Abs. 1, 59 Abs. 3 NKWO).

6Als räumliche Untergliederung des Wahlgebiets müssen die Wahlbezirke die Grenzen der Wahlbereiche, bei mehreren gleichzeitigen Wahlen die der Wahlbereiche aller beteiligten Wahlgebiete und der Stadtbezirke und Ortschaften einhalten (Abs. 3), wegen des Vorschlagsrechts für die Bestimmung des Ortsvorstehers (§ 96 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) auch der Ortschaften, in denen dieser zu bestellen und kein Ortsrat zu wählen ist. Da eine Mindesteinwohnerzahl für die Einrichtung von Ortschaften nicht vorgeschrieben ist (§ 90 Abs. 1 NKomVG), kann sich dadurch die Notwendigkeit zur Bildung sehr kleiner Wahlbezirke ergeben; s. aber die Möglichkeit zur Abweichung von der Regelung des Vorschlagsrechts in Ortschaften mit bis zu 150 Einwohnern (§ 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Die Wahlbezirke für die Gemeindewahl und für die Wahl zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat sind identisch (§ 45q Abs. 1). Bei dem Zuschnitt der Wahlbezirke ist auf gute Erreichbarkeit des jeweils für sie bereit gestellten Wahlraumes (s. unten Rn 8) Bedacht zu nehmen.

74. Für Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen außerhalb gelegenen Wahlraum aufsuchen können, wie Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden, wobei mehrere solcher Einrichtungen in einem Wahlbereich auch zu einem Wahlbezirk zusammengefasst werden können (§ 5 Abs. 2 NKWO); entsprechend dem Bedeutungsgewinn der Briefwahl und der Entbürokratisierung der Ausgabe von Wahlscheinen (s. § 19 Rn 1) haben Sonderwahlbezirke an Bedeutung verloren. Voraussetzung für die Bildung ist eine Mindestzahl potentieller Wähler, die eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses ausschließt (s. oben Rn 5). Wie bei der Landtagswahl (§ 52 Abs. 1 NLWO), aber anders als bei der Bundestagswahl (§ 61 Abs. 1 BWO) können im Sonderwahlbezirk nicht nur Wahlscheininhaber, sondern auch die in das Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks eingetragenen Personen wählen (§§ 17, 52 Abs. 1 NKWO). Zur Wahl in Sonderwahlbezirken s. § 52 NKWO.

85. Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlraum zu bestimmen. Die Bestimmung ist regelmäßig ein Geschäft der laufenden Verwaltung und deshalb der Haupt­verwaltungsbeamte dafür zuständig. Wahlräume sollen möglichst in Gemeindegebäuden gelegen und so beschaffen sein, dass der Zugang auch Körperbehinderten möglich ist (§ 6 Abs. 2 NKWO). Es verletzt seine Rechte als Wahlberechtigter, wenn ein Rollstuhlfahrer wegen des verschlossenen Flügels einer Tür nicht in den Wahlraum gelangen und wählen kann (Wahlprüfungsentscheidung des Nieders. LT v. 7.3.1956, LT-Drs. 3/192 S. 708; s. auch Wahlprüfungsentscheidung des BT v. 3.3.1988, BT-Drs. 11/1805 S. 9).

9Wenn sich in größeren Wahlbezirken die Wählerverzeichnisse nach Straßen oder anderen Merkmalen teilen lassen, kann die Wahl gleichzeitig in mehreren Räumen desselben Gebäudes oder unterschiedlicher Gebäude oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes durchgeführt werden (§ 6 Abs. 3 NKWO). Zum Zutritt zum Wahlraum, der Ruhe und Ordnung in ihm und unzulässiger Wahlpropaganda in und vor ihm s. § 33 Rn 5 ff. Für mehrere gleichzeitig stattfindende Wahlen sind die Wahlräume identisch (Abs. 3).

Zweiter AbschnittWahlorgane und Wahlehrenämter

§ 9Wahlleitung

(1) 1Im Sinne von § 2 Abs. 7 ist

1. Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde,

2. Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde,

3. Kreiswahlleitung die Landrätin oder der Landrat des Landkreises und

4. Regionswahlleitung die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident der Region Hannover.

2Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. 3Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG.

(3) Die Vertretung kann abweichend von Absatz 1 oder 2 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen

1. im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen,

2. Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung,

3. Beschäftigte der Samtgemeinde für die Samtgemeindewahlleitung und für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden,

4. andere Beschäftigte des Landkreises für die Kreiswahlleitung und

5. andere Beschäftigte der Region Hannover für die Regionswahlleitung.

(4) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

(5) Die Wahlleitung sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.

Dazu § 7 NKWO

Erläuterungen

11. Der Hauptverwaltungsbeamte der Kommune, deren Gebiet das Wahlgebiet darstellt (§ 2 Abs. 5), ist kraft Gesetzes Wahlleiter, wenn nicht die Vertretung (§ 2 Abs. 1) nach Abs. 2 einen anderen Wahlleiter beruft. In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist der Bürgermeister Gemeindewahlleiter nur dann, wenn kein Gemeindedirektor berufen ist (§ 106 Abs. 1 NKomVG); wenn er berufen ist, ist er der Gemeindewahlleiter (Abs. 2, bis zur Novelle v. 28.1.2014, GVBl. S. 36, in § 89 NKWO geregelt). Stellvertreter des Wahlleiters ist, wenn die Vertretung nichts anderes nach Abs. 2 beschließt, ebenfalls kraft Gesetzes der nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften (§ 81 Abs. 3, in Mitgliedsgemeinden: § 105 Abs. 5 oder § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG) bestellte allgemeine Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten/Stellvertreter des Gemeindedirektors. Soweit die Funktionen kraft Gesetzes wahrgenommen werden, ist ein zusätzlicher Beschluss der Vertretung nicht erforderlich. Die Vertretung kann aus dem Kreis der Beschäftigten (zum Begriff: § 107 NKomVG, s. auch unten Rn 3) der jeweiligen Kommune einen weiteren Stellvertreter berufen, der Rat der Mitgliedsgemeinde einen Wahlleiter, dessen Stellvertreter und einen weiteren Stellvertreter auch aus dem Kreis der Beschäftigten der Samtgemeinde (Abs. 2 Nr. 3); zu seiner Berufung s. unten Rn. 3 ff. Die Stellvertretung ist keine allgemeine, die die Wahrnehmung der Funktionen auch bei Anwesenheit des Wahlleiters ermöglicht, sondern gilt ausschließlich für den Verhinderungsfall, der regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine unaufschiebbare Maßnahme zu treffen und der Wahlleiter nicht zugegen ist.

2Kann der Hauptverwaltungsbeamte wegen seiner Kandidatur bei der Direktwahl nicht Wahlleiter sein (Abs. 4), rückt an seine Stelle nicht ohne weiteres sein allgemeiner Stellvertreter, sondern es muss die Vertretung einen Wahlleiter nach Abs. 2 berufen. Dasselbe gilt bei der Kandidatur des allgemeinen Stellvertreters bei der Wahl.

Soweit die Tätigkeit des Wahlleiters oder seines Stellvertreters kraft Amtes wahrgenommen wird, gehört sie zum jeweiligen Hauptamt oder bei einem nicht beamteten Beschäftigten als Stellvertreter zu dessen Dienstgeschäften, ist also nicht Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung (§ 70 Abs. 2 und 3 NBG); die Gewährung einer Entschädigung kommt deshalb nicht in Betracht; für nicht beamtete Stellvertreter könnte die Wahrnehmung dieser Aufgaben aber die ständige oder vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedeuten, die entsprechend entgolten werden müsste (s. die Regelungen des TVöD). Die Wahlberechtigung ist nicht Voraussetzung für die Übernahme der Ämter nach Abs. 1.

32. Abweichend von dem Regelfall des Abs. 1 kann die Vertretung zum Wahlleiter und zu seinem Stellvertreter neben jeder im Wahlgebiet wahlberechtigten Person (s. Erl. 3) auch jeden Beschäftigten der Körperschaft, deren Gebiet das Wahlgebiet bildet, für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde auch einen Beschäftigten der Samtgemeindeverwaltung (Abs. 2 Nr. 3) berufen. Zur Wahlberechtigung s. § 1 Rn 5 ff. Beschäftigte müssen nicht wahlberechtigt sein, müssen also insbesondere nicht in der Kommune, in der sie zum Wahlleiter oder seinem Stellvertreter bestellt werden, wohnen. Nach Anpassung des Gesetzes (Gesetz v. 13.10.2011, GVBl. S. 353) an den Wortlaut des NKomVG kommen nur Beschäftigte i. S. des § 107 NKomVG in Betracht, d. h. Beamte und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt, mit oder ohne Dienstbezüge beurlaubt oder von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind; ehrenamtlich Tätige können als Wahlberechtigte (Abs. 2 Nr. 1) berufen werden. Geht man davon aus, dass die Aufgaben des Wahlleiters hoheitliche sind, dann können sie grundsätzlich nur einem Beamten übertragen werden (Art. 33 Abs. 4 GG); für andere Personen kommt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis in Betracht. Auf jeden Fall muss die betreffende Person zu ihrer Erfüllung hinreichend qualifiziert sein.

4Die Berufung eines Wahlleiters oder Stellvertreters nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 geschieht durch Beschluss der Vertretung mittels Abstimmung (§ 66 NKomVG), nicht mittels Wahl. Der Beschluss bedarf der Vorbereitung durch den Hauptausschuss, da er nicht nur innerorganisatorische Bedeutung hat.

5Die Berufung wird wirksam, sobald der Hauptverwaltungsbeamte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG) dem Berufenen den Beschluss über die Berufung mitgeteilt hat. Der Natur der Sache nach kommt eine rückwirkende Berufung nicht in Betracht. Da die Berufung für jede Hauptwahl, von Direktwahlen abgesehen, vorzunehmen ist, muss sie alsbald nach der Bestimmung des Wahltages (§ 6) erfolgen, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte Wahlleiter sein soll. Zur Beendigung s. unten Rn 16.

63. Die Berufung eines Wahlberechtigten außerhalb der Verwaltung (Abs. 2 Nr. 1) zum Wahlleiter oder zu seinem Stellvertreter ist ein Verwaltungsakt, der mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden kann; die Beschränkung auf die Anfechtung im Wahlprüfungsverfahren gilt für sie nicht, weil die Wahlleitung und ihre Stellvertretung kein Wahlehrenamt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3). Mangels einer besonderen wahlrechtlichen Regelung ist davon auszugehen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit i. S. des § 38 NKomVG mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten insbesondere für die Ablehnung (§ 39 NKomVG) handelt; die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis ist angezeigt (§ 5 Abs. 2 BeamtStG); die Entschädigung orientiert sich an der für die Wahrnehmung eines Wahlehrenamtes nach § 13 Abs. 4 (§ 14 Abs. 5 NKWO; s. § 13 Rn 4), zur Verschwiegenheit s. unten Rn 13.

7Für die Berufung eines Beamten der eigenen Verwaltung entscheidet der Dienstherr, regelmäßig der Hauptverwaltungsbeamte (§§ 3 Abs. 5 NBG, 107 Abs. 5 NKomVG), ob ihm die Aufgaben des Wahlleiters oder seines Stellvertreters als Bestandteil seines Hauptamtes übertragen werden oder ob er sie als Nebentätigkeit wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1995, NVwZ-RR 1996 S. 337). Werden sie ihm im Rahmen des Hauptamtes übertragen, dann stellt das eine Änderung seines Aufgabenbereichs und damit einen innerbehördlichen Organisationsakt dar (grundlegend BVerwG, Urt. v. 22.5.1980, BVerwGE 60 S. 144; VG Stade, Urt. v. 24.5.1997, KommP N 1998 S. 58 für die Beauftragung mit der allgemeinen Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten), gegen den die allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Sind die Aufgaben des Wahlleiters oder seines Stellvertreters nicht Bestandteil des Hauptamtes, dann nimmt sie ein Beamter als Nebentätigkeit wahr, weil es sich nicht um die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 NNVO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1); zu ihrer Übernahme besteht eine Verpflichtung (§ 71 NBG). Die Übertragung dieser Nebentätigkeit ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, nicht, da kein Wahlehrenamt (§ 13 Abs. 1), im Wahlprüfungsverfahren. Für nicht beamtete Beschäftigte richtet sich die Zulässigkeit der Anordnung einer Nebentätigkeit nach der Vereinbarkeit mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (§§ 2 und 3 TVöD). Für die Vergütung der Nebentätigkeit kann § 14 NKWO Richtschnur sein.

8Die Berufung eines Beschäftigten der Samtgemeinde durch den Rat einer Mitgliedsgemeinde (Abs. 2 Nr. 3) stellt regelmäßig die Übertragung einer Nebenbeschäftigung und in keinem Falle einen Organisationsakt dar. Die Samtgemeinde als Dienstherr des betreffenden Beschäftigten kann ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben des Wahlleiters der Mitgliedsgemeinde verpflichten.

9Soweit die Berufung einen Verwaltungsakt darstellt, beurteilen sich Verfahrensfehler nach den für diesen bestehenden Vorschriften des § 44 ff VwVfG. Die rückwirkende Heilung eines Fehlers des Berufungsverfahrens ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Die Wahlvorbereitungshandlungen eines nicht rechtmäßig berufenen Wahlleiters sind unwirksam (VG Hannover, Urt. v. 5.5.1965 – IV A 154/64 –); dasselbe gilt für Stellvertreter.

104. Ausgeschlossen von der Wahlleitung und der Stellvertretung sind Wahlbewerber und Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags (§ 21 Abs. 11). Dabei gelten verbundene Wahlen als einheitliche Wahlen (§ 13 Satz 2 NKWO), so dass ein Bewerber für ein Kreistagsmandat nicht Wahlleiter oder dessen Stellvertreter einer kreisangehörigen Gemeinde sein kann. Wahlbewerber sind das nicht erst mit der Einreichung des entsprechenden Wahlvorschlags (§ 21 Abs. 2), sondern von dem Zeitpunkt an, in dem sie die Absicht der Kandidatur mündlich oder schriftlich ernsthaft erklärt haben oder mit ihrem Einverständnis gemäß §§ 24 Abs. 1, 45d Abs. 1 nominiert worden sind. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Wahlbewerber, tritt nicht automatisch der allgemeine Vertreter an seine Stelle, vielmehr hat die Vertretung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen Wahlleiter zu berufen. Zur Beendigung s. unten Rn 16.

11Zur öffentlichen Bekanntmachung (§ 83 NKWO; s. auch § 27a VwVfG und R&R 4/2013 S. 14) von Namen und Anschrift des Wahlleiters, nicht auch seiner Stellvertreter, sowie zu ihrer Mitteilung an die Samtgemeinde, den Landkreis, die Region Hannover sowie den Landeswahlleiter s. § 7 Abs. 1 und 2 NKWO. Öffentlich bekannt zu machen ist auch jeder Wechsel in der Person des Wahlleiters. Die Bekanntmachung hat keine konstitutive Bedeutung.

125. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter sind bei der Amtsausübung als kommunale Wahlorgane zu der diesen obliegenden Neutralität (s. § 4 Rn 5 ff) ganz besonders verpflichtet. Als Privatleute haben sie jedoch insbesondere das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und unterliegen als Beamte, auch als Ehrenbeamte (§ 6 NBG), nur der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG; für nicht beamtete Beschäftigte als Nebenpflicht im Rahmen ihres Arbeitsvertrages). Das VG Hannover, Urt. v. 9.2.2016 – 1 A 12763/14 –, R&R 2/2016, S. 1 sieht einen Verstoß gegen das generell von Amtsträgern und insbesondere von Wahlorganen zu beachtende Gebot der Wahrung der Chancengleichheit bereits infolge des Umstands als gegeben an, dass der Wahlleiter nach Durchführung des ersten Wahlgangs – also nach Beginn der Direktwahl – eine Wahlinformationskampagne mit dem Ziel der Erhöhung der Wahlbeteiligung initiiert hat.

13Soweit die Aufgaben des Wahlleiters oder seines Stellvertreters von einem Beschäftigten im Rahmen des Hauptamtes oder als Nebentätigkeit wahrgenommen werden, bezieht sich der Diensteid des Beamten (§ 38 BeamtStG) auch darauf. Andere nach Abs. 2 berufene Personen werden vom Vorsitzenden der Vertretung zur unparteiischen Amtsführung und Verschwiegenheit verpflichtet (§ 7 Abs. 3 NKWO); zur Verschwiegenheitspflicht s. auch § 3 Abs. 1 TVöD. Die Verschwiegenheitspflicht betrifft insbesondere auch Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge (§ 87 Abs. 2 NKWO). Die Verpflichtung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit von Amtshandlungen des Wahlleiters. Sie hat auch nicht die strafrechtliche Wirkung einer förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (v. 2.3.1974, BGBl. I S. 469, geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes v. 15.8.1974, BGBl. I S. 1942); der Wahlleiter und sein Vertreter sind aber Amtsträger i. S. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

146. Die Wahlleitung ist als unabhängiges Wahlorgan bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben vergleichbar dem Rechnungsprüfungsamt (§ 154 Abs. 1 NKomVG) an Weisungen der anderen Organe, der Kommunalaufsichtsbehörde und gar des Landeswahlleiters nicht gebunden. Allerdings unterliegt die Kommune der Kommunalaufsicht auch bezüglich der Durchführung der Kommunalwahlen, jedoch kann von den allgemeinen Aufsichtsmitteln der Kommunalverfassungsgesetze nur in dem Maße Gebrauch gemacht werden, wie nicht für die Überprüfung bestimmter Maßnahmen das Wahlprüfungsverfahren Vorrang hat. Kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem Wahlleiter kommen so wenig in Betracht wie auch sonst gegenüber Beschäftigten der Kommune. Für die dienstrechtlichen und dienstaufsichtlichen Befugnisse gegenüber dem Wahlleiter gelten die allgemeinen Bestimmungen wie gegenüber den anderen Beschäftigten oder ehrenamtlich Tätigen (s. VG Stade, Beschl. v. 28.11.1986 – 1 VG D 89/86 –).

15Zu den zahlreichen Aufgaben des Wahlleiters vor und nach der Wahl gehören

– die Bildung des Wahlausschusses und die Vorbereitung und Leitung seiner Sitzungen (§ 10; §§ 8 und 9 NKWO),

– der Erlass verschiedener Bekanntmachungen (§§ 16, 28 Abs. 6, 39, 44 Abs. 6, , 45b Abs. 4, 45d Abs. 7, 45g Abs. 4, 45j Abs. 1, 45l Abs. 3, 45m Abs. 1, 45n Abs. 2, 45o Abs. 2 und 5; §§ 8 Abs. 4, 38, 66 Abs. 6, 68 Abs. 3, 70 Abs. 3, 72 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75 Abs. 1, 77 Abs. 1 NKWO),

– die Beschaffung von Stimmzetteln (§ 85 Abs. 1 NKWO),

– die Entgegennahme und in Eilfällen Entscheidung über Beschwerden bei Versagung eines Wahlscheins (§ 29 NKWO),

– die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge (§ 27; § 36 NKWO),

– die Vorbereitung der Beschlüsse des Wahlausschusses (§§ 9 Abs. 2, 37 Abs. 2, 66 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 NKWO),

– die Benachrichtigung der gewählten Bewerber und von Ersatzpersonen (§§ 40, 45 Abs. 5; § 66 Abs. 5, 78 Abs. 1 NKWO),

– die Mitwirkung bei der Wahlprüfung (§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 2, 49, 49a Abs. 1 und 2; § 69 NKWO),

– die Mitwirkung bei der Feststellung des Sitzverlustes (§§ 50 Abs. 3 NKomVG), über die Sitznachfolge (§ 44; § 77 NKWO) und über das Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ 45; § 78 NKWO).

167. Der Wahlleiter kraft Amtes nimmt seine Aufgaben unbefristet wahr. Seine Amtszeit endet mit dem Ende des Hauptamtes oder mit der Berufung eines Wahlleiters nach Abs. 2 oder im Falle des Abs. 3, wenn er als Wahlbewerber, auch für eine Direktwahl, vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson benannt wird. Die Berufung von mehreren Wahlleitern und für Teilbereiche (z. B. eine Direktwahl) ist gesetzlich nicht vorgesehen und zur Vermeidung von Zuständigkeitszweifeln unzulässig. Die Amtszeit des berufenen Wahlleiters endet mit der Abberufung, wenn der Hauptverwaltungsbeamte das Amt übernehmen soll (Abs. 1), oder mit der Berufung des Wahlleiters für die nächste Wahl. Ein neuer Wahlleiter ist zu berufen, wenn der bisherige die Voraussetzungen der Berufung (z. B. Verlust des Wahlrechts im Wahlgebiet, Verlust der im Gesetz bezeichneten Beschäftigteneigenschaft) nicht mehr erfüllt. Außerdem kann erforderlichenfalls aus wichtigem Grund, sowohl der nach Abs. 2 Nr. 1 berufene Wahlleiter (s. § 38 NKomVG) jederzeit seine Entlassung verlangen als auch die Vertretung die Berufung widerrufen. Für den ausgeschiedenen ist ein neuer Wahlleiter zu bestellen (§ 13 NKWO). Für den Stellvertreter gilt das ebenso. Auch die Berufung Beschäftigter kann jederzeit widerrufen werden.

178. Die Wahlleitung ist auch für eine in der jeweiligen Kommune gleichzeitig mit der Wahl der Vertretung oder unabhängig von ihr stattfindende Direktwahl zuständig (§§ 2 Abs. 7 und 45c), die Gemeindewahlleitung auch für die Stadtbezirks- oder Ortsratswahl (§ 2 Abs. 7; § 91 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Im gemeindefreien Bezirk ist Wahlleiter regelmäßig der Bezirksvorsteher, sein Vertreter der allgemeine Vertreter und vom Kreistag zu berufende Personen, wenn sie Wahlbewerber oder Vertrauensperson sind (§ 45r).

§ 10Wahlausschuss

(1) 1Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Den Vorsitz führt die Wahlleitung; sie beruft sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 3Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(2) 1Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) 1Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. 2Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

Dazu §§ 8 und 9 NKWO

Erläuterungen

11. Vor einer Hauptwahl der Vertretung (§ 2 Abs. 9) ist für ihr Wahlgebiet (§ 2 Abs. 5) ein aus sieben Mitgliedern einschließlich des Wahlleiters bestehender Wahlausschuss zu bilden, der auch für eine in der Wahlperiode der Vertretung stattfindende Direktwahl zuständig ist (§ 45c). Der Wahlleiter ist geborenes Mitglied, dem die Bildung durch Berufung der weiteren Mitglieder obliegt. Dazu fordert er nach der Bestimmung des Tags der Wahl (s. Erl. 1 zu § 6 Rn 1) die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen (s. § 21 Rn 3 und 4) auf, innerhalb einer angemessenen Frist für den Wahlausschuss Wahlberechtigte (auch wahlberechtigte Unionsbürger) als Mitglieder und deren (persönliche) Stellvertreter vorzuschlagen (§ 8 Abs. 2 NKWO). Die Frist ist nicht als Ausschlussfrist anzusehen, so dass auch nach ihrem Ablauf eingegangene Vorschläge noch berücksichtigt werden können. Die Parteien und Wählergruppen müssen im Wahlgebiet, nicht in der Vertretung vertreten sein. Ihre Teilnahme an der letzten Wahl ist zwar nicht Voraussetzung des Vorschlagsrechts, aber ein Anhaltspunkt dafür, dass sie im Wahlgebiet vertreten ist. Die weiteren Mitglieder müssen im Wahlgebiet wahlberechtigt (s. § 1 Rn 3 ff) sein.2

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise (§ 83 Abs. 1 NKWO) nach Maßgabe der Hauptsatzung erfolgen oder an die in Betracht kommenden Vereinigungen gerichtet werden (§ 8 Abs. 2 NKWO). Dabei können Parteien und Wählergruppen mit sehr geringer Stimmenzahl, deren Vorschläge ohnehin keine Aussicht auf Berücksichtigung haben, ausgespart und solche mit großer politischer Resonanz, die eine entsprechende kommunalpolitische Bedeutung erwarten lässt, berücksichtigt werden. Einzelbewerber haben nach dem Gesetz kein Vorschlagsrecht. Die Berufung in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl (§ 8 Abs. 3 NKWO) ist eine Sollvorschrift, von der bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden kann. Auf den Ausschluss von Wahlbewerbern und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge vom Wahlehrenamt und die Ablehnungsgründe (§ 13 Abs. 2 und 3) ist hinzuweisen (§ 8 Abs. 2 NKWO); sind diese Hinweise versehentlich unterblieben, stellt das keinen erheblichen Verfahrensverstoß dar (§ 48 Abs. 1).

32. Grundlage der Berufung der weiteren Mitglieder und der Stellvertreter, für die die Wahlleitung ausschließlich zuständig ist und die Vertretung sich nicht die Beschlussfassung vorbehalten kann, sind die eingegangenen Vorschläge. Jedoch kann der Wahlleiter von einem Vorschlag abweichen, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl sachdienlich ist, z. B. bei mangelnder Eignung eines Vorgeschlagenen. Schließt der Wahlleiter eine Partei oder Wählergruppe jedoch aus unsachlichen Gründen vom Wahlausschuss aus, so ist dieser gesetzwidrig berufen (Hess. VGH, Urt. v. 24.4.1953, ESVGH 2, S. 181, 183 f.). Hierin kann ein Grund zur Anfechtung der Wahl liegen (vgl. unten Rn 8). Bei der Berufung soll in der Regel die Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl maßgebend sein. Ein besonderer Schlüssel (z. B. das Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer) ist nicht vorgesehen. Bei vier nach ihren Stimmenzahlen geordneten Parteien A, B, C und D wären demnach in der Reihenfolge A, B, C, D, A, B je zwei Beisitzer von A und B und je ein Beisitzer von C und D zu berufen. Sind nicht genügend viele Vorschläge eingegangen, beruft der Wahlleiter die fehlenden Mitglieder nach seinem Ermessen. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für einen Wahlvorschlag können nicht Mitglieder und deren Stellvertreter im Wahlausschuss sein (§ 13 Abs. 2).

4Den Vorsitz im Wahlausschuss führt der Wahlleiter. Er bestellt einen Schriftführer (§ 9 Abs. 4 NKWO), dem die Fertigung der Niederschrift obliegt (Abs. 4). Schriftführer kann ein Mitglied des Wahlausschusses, aber auch ein Dritter, der nicht wahlberechtigt sein muss, regelmäßig ein Angehöriger der Verwaltung, sein, der aber nicht stimmberechtigt ist (§ 9 Abs. 4 NKWO). Ein Dritter ist ehrenamtlich tätig i. S. der kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, er sei ein Beschäftigter, dem die Aufgabe im Rahmen seines Hauptamtes übertragen ist. Zur Entschädigung des ehrenamtlichen Schriftführers s. auch § 13 Rn 4.

5Für jedes Mitglied des Wahlausschusses beruft der Wahlleiter einen Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 NKWO). Es ist also bei der Bildung des Wahlausschusses festzulegen, welcher Stellvertreter welches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. In der Regel sollte dieser derselben Vereinigung angehören wie der jeweilige Beisitzer selbst. Die Vertretung der Stellvertreter untereinander wie beim Hauptausschuss (§ 75 Abs. 1 Satz 4 NKomVG) ist nicht vorgesehen.

6Neben der Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlausschusses gemäß § 8 Abs. 4 NKWO ist ein weiterer schriftlicher Berufungsakt nicht zwingend erforderlich (OVG Lüneburg, Urt. v. 5 27.9. 1988 – 2 OVG A 15/88 –). Wenn der Wahlausschuss im weiteren Verlauf der Wahlperiode tätig werden muss, z. B. im Zusammenhang mit dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson oder einer Direktwahl, und muss wegen des Ausscheidens eines bisherigen Mitgliedes ein Ersatzmitglied berufen werden, so ist auch dieser Wechsel öffentlich bekannt zu machen.

7Die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Vertreter sind wie der Wahlleiter (s. § 9 Rn 12) bei ihrer Amtsführung zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 Abs. 5 NKWO), jedoch unterliegt nur der Wahlausschuss insgesamt der den Organen obliegenden besonderen Neutralitätspflicht (s. § 4 Rn 4 ff), nicht auch dessen einzelnes Mitglied. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, zu denen einzelne Mitglieder des Wahlausschusses regelmäßig nicht berechtigt sind (§ 87 Abs. 2 NKWO). Die vom Wahlleiter vorzunehmende Verpflichtung der anderen Mitglieder und des Schriftführers, wenn dieser nicht Mitglied ist, sind nicht Voraussetzung für deren Amtstätigkeit, Beschlüsse des Wahlausschusses, an denen ein nicht verpflichtetes Mitglied mitgewirkt hat, sind also wirksam. Zur strafrechtlichen Wirkung der Verpflichtung s. § 9 Rn 13; die weiteren Mitglieder sind wie der Wahlleiter als Amtsträger i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen.

8Der neue Abs. 1 Satz 3 normiert anknüpfend an die bundeswahlrechtlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BWG) ein Verhüllungsverbot für die Mitglieder des Wahlausschusses. Diese müssen in Ausübung ihres Amtes erkennbar sein, damit eine vertrauensvolle Kommunikation und die unparteiische Wahrnehmung ihres Amtes nicht infrage gestellt werden. Gesundheitliche Gründe, die eine Ausnahme erfordern, sind z. B. das nach dem IfSG angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Pandemiezeiten.

93. Die Berufung zum weiteren Mitglied und zum Stellvertreter kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3), nicht als Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage.

Ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften über die Bildung des Wahlausschusses wird in der Rechtsprechung stets als schwerwiegende Unregelmäßigkeit angesehen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 5.5.1965 – IV A 154/64 –). Auch er kann nur nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden (§ 46 Abs. 2). Für die Gültigkeit der Wahl sind derartige Fehler dann von Belang, wenn sie ursächlich für ein fehlerhaftes Wahlergebnis sein können, z. B. wenn ein rechtmäßig zusammengesetzter Wahlausschuss bei der Zulassung eines Wahlvorschlags richtigerweise zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.1954 – II OVG A 20/54 –).

104. Der Wahlausschuss ist wie der Wahlleiter ein unabhängiges Wahlorgan, für das bezüglich Weisungen und Aufsicht sinngemäß dasselbe gilt wie für den Wahlleiter (s. § 9 Rn 14). Die wesentlichen Aufgaben des Wahlausschusses sind:

– Entscheidung über Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 20 Abs. 2 NKWO),

– Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung eines Wahlscheins (§ 29 NKWO),

– Feststellung über die Befreiung vom Unterschriftserfordernis für Wahlvorschläge (§ 31 NKWO),

– Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28; § 37 NKWO),

– Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 35 bis 38, 45g, 45l Abs. 2, 45o Abs. 5; §§ 66 und 68 NKWO) und anderer Ergebnisse bei der Direktwahl (§§ 45d Abs. 7, 45m Abs. 1),

– Feststellung des Sitzübergangs und des Ausscheidens von Ersatzpersonen (§§ 44 Abs. 5, 45 Abs. 5).

115. Für das Verfahren des Wahlausschusses gelten die folgenden Regelungen (Abs. 2 bis 5; § 9 NKWO):

Der Wahlleiter als Vorsitzender (Abs. 1 Satz 2) lädt die übrigen Mitglieder zur Sitzung unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist soll mindestens 24 Stunden betragen und kann in besonderen Ausnahmefällen abgekürzt werden; gesetzlich ist als solch ein Sonderfall die Abänderung eines Beschlusses (Abs. 5) anerkannt. Die Form der Ladung ist nicht vorgeschrieben, so dass sie schriftlich, bei entsprechender Ausstattung der Mitglieder auch durch Fax oder elektronisch oder telefonisch erfolgen kann. Der Wahlleiter hat zu veranlassen, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung nach den dafür in der Kommune bestehenden Regelungen (§ 83 NKWO, Hauptsatzung) ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis auf ihre Öffentlichkeit, jedoch genügt auch ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes (§ 83 Abs. 3 NKWO). Das erfordert im Regelfall eine Terminierung, die eine Bekanntmachung ermöglicht. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (Abs. 3), worauf in der Ladung hinzuweisen ist.

12Die Sitzungen sind öffentlich, der Sitzungsraum muss also so beschaffen sein, dass Zuhörer Platz finden. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen verlangt auch offene Abstimmungen (OVG Lüneburg, Urt. v. 17.12.1957 – II OVG A 71/57 –, Urt. v. 28.8.1958 – II OVG A 50/58 –), eine geheime Abstimmung ist also nicht zulässig. Der Zweck der Öffentlichkeit als Ausfluss des Demokratieprinzips ist derselbe wie bei der Öffentlichkeit von Sitzungen der Vertretung mit der Folge, dass bei einem Verstoß dagegen die gefassten Beschlüsse unwirksam sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.1986, OVGE 39 S. 489 zum Ratsbeschluss). Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; damit ist die Stimmenthaltung für ihn, nicht dagegen für die anderen Mitglieder, ausgeschlossen.

13Gefasste Beschlüsse kann der Wahlausschuss wieder ändern, jedoch nur, wenn ein begründeter Anlass dafür besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens das zulässt; ein Rechtsanspruch auf Änderung besteht nicht. Ein begründeter Anlass zur Änderung besteht nicht nur bei eindeutiger Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung, sondern auch bei rechtlichen Zweifeln an ihr, deren Beseitigung einem Wahlprüfungsverfahren vorbeugt (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1987 – 2 OVG A 76/87 –). Der Stand des Verfahrens lässt z. B. die Änderung der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags nach der Ausgabe der Stimmzettel nicht mehr zu (s. VG Hannover, Beschl. v. 19.9.1986 – 1 VG D 34/86 –). Die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten, wie z. B. von Schreibfehlern, behebt, soweit technisch noch möglich, der Wahlleiter, ohne dass es eines ändernden Beschlusses bedürfte.

14Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist; im Vertretungsfall von dem betreffenden Vertreter (s. VG Oldenburg, Urt. v. 5.8.1965 – I A 504/64 S –). In der Unterzeichnung liegt die Genehmigung der Niederschrift. Verweigert ein Mitglied die Unterzeichnung, bleibt das für die gefassten Beschlüsse folgenlos.

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19 dekabr 2025
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