Kitabı oxu: «Privat- und Prozessrecht»

Şrift:

Peter Förschler

Privat- und Prozessrecht

Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis

2. Auflage 2018

Holzmann Medien | Buchverlag

Das vorliegende Werk enthält in der Regel Berufsbezeichnungen, Gruppenbezeichnungen usw. nur in der männlichen Form. Wir bitten diese sinngemäß als Doppelbezeichnungen, wie zum Beispiel Frau/Mann, Handwerkerin/Handwerker, Unternehmerin/Unternehmer usw. zu interpretieren und anzuwenden.

Impressum

2. Auflage 2018

© 2018 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen

Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien.

Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden. Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

Lektorat: Achim Sacher, Holzmann Medien | Buchverlag

Umschlaggestaltung: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

Satz: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2018


ISBN (Print): 978-3-7783-1313-8 | Artikel-Nr. 1822.02
ISBN (E-Book): 978-3-7783-1314-5 | Artikel-Nr. 1822.98

Vorwort zur 1. Auflage (2016)

Das vorliegende Lehrbuch beruht auf einem Lehrbuch „Privat- und Prozessrecht“ des Autors Prof. Dr. jur. Hermann Förschler, der das Werk bis zur 10. Auflage 2006 betreut hat. Dieses Werk wurde von seinem Sohn Prof. Dr. jur. Peter Förschler bis zur 14. Auflage 2013 in der Reihe „Führungswissen für kleine und mittlere Unternehmen“ fortgeführt.

Nachdem diese Reihe abgelöst wurde, war es an der Zeit, das Werk grundlegend neu zu konzipieren und an den heutigen Bedürfnissen einer modernen Leserschaft auszurichten. So wurde die Vermittlung der allgemeinen Grundlagen des Privatrechts um die praxisnahe Darstellung wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen der Beschaffung, der Finanzierung, der Unternehmensorganisation und des Vertriebs sowie um handelsrechtliche Besonderheiten erweitert. Hinzu kam auch ein Kapitel über immobilienrechtliche Fragestellungen. Der prozessuale Teil wurde neu strukturiert und beinhaltet nun das unternehmerische Forderungsmanagement, die zivilgerichtlichen Verfahren und die Zwangsvollstreckung. Entfallen sind die für eine breite wirtschaftsrechtliche Ausbildung wenig relevanten Rechtsgebiete des Familien- und Erbrechts sowie die Spezialmaterie des Insolvenzrechts.

Sämtliche wesentlichen Inhalte des Lehrbuchs wurden in Grafiken und Schemata visuell aufbereitet und sollen so die schnelle Erfassung und das systematische Verständnis der textlichen Ausführungen unterstützen. Unzählige Praxisbeispiele mögen die Anwendung der juristischen Regeln erleichtern.

Das Werk richtet sich an Studierende jeglicher Bildungseinrichtungen, es ist für wirtschaftswissenschaftliche wie für juristische Studiengänge und ganz besonders für die Erwachsenenbildung mit starken Praxisbezügen bestens geeignet.

Vorwort zur 2. Auflage

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, wurde eine Neuauflage des Werkes erforderlich. Im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht sind nun alle Neuerungen eingearbeitet. Das Kapitel über Rechtsfragen der Finanzierung ist mit der Unterscheidung zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und Immobiliar-Darlehensvertrag ebenfalls auf neuestem Stand. Zugleich wurde das Werk umfassend überarbeitet und das Kapitel „Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte“ neu gefasst und kann nun sowohl im Bereich der Ausbildung von Juristen und Wirtschaftswissenschaftlern wie auch im Hinblick auf den ausführlichen bauvertraglichen Teil an Akademien des Handwerks weiterhin aktuelles Wissen anwendungsnah vermitteln.

Mai 2018

Der Autor und

Holzmann Medien | Buchverlag

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

Vorwort zur 1. Auflage (2016)

Vorwort zur 2. Auflage

1. Grundlagen der Rechtsordnung

1.1 Regeln für das Zusammenleben der Menschen

1.1.1 Rechtsordnung

1.1.2 Bedeutung des Rechts für den Bürger

1.1.3 Privatrecht und öffentliches Recht

1.1.4 Rechtsquellen

1.1.5 Rechtssprache

1.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Nebengesetze

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

1.2.2 Handelsgesetzbuch

1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration

1.2.4 Prozessrecht

2. Personen und deren rechtliche Fähigkeiten

2.1 Personen im Recht

2.1.1 Natürliche Personen

2.1.2 Juristische Personen

2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute

2.2 Die Rechtsfähigkeit

2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit

2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit

2.3 Die Geschäftsfähigkeit

2.3.1 Begriff

2.3.2 Geschäftsunfähigkeit

2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen

3. Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte

3.1 Sachen

3.1.1 Begriff der Sache

3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke

3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör

3.1.4 Tiere als Gegenstand des Rechts

3.2 Relative und absolute Rechte

3.2.1 Relative Rechtsbeziehungen: Forderungen

3.2.2 Absolute Rechte

3.2.3 Besitz an Sachen

3.2.4 Das Eigentum

3.2.5 Der Eigentumserwerb

3.2.6 Dingliche Rechte

3.2.7 Sonstige subjektive Rechte

4. Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärung und Vertrag

4.1 Der Vertrag als Transaktionsgrundlage

4.2 Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung

4.2.1 Willenserklärungen als einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

4.2.2 Der Wille

4.2.3 Die Erklärung

4.2.4 Übereinstimmung von Wille und Erklärung

4.2.5 Wirksamwerden der Willenserklärung

4.2.6 Widerruf einer Willenserklärung

4.3 Vertragsabschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen

4.3.1 Der Vertragsabschluss

4.3.2 Der Vertragsantrag

4.3.3 Die Vertragsannahme

4.4 Rechtsfolgen des Vertrags

4.5 Absprachen ohne Rechtsbindung

4.5.1 Gefälligkeitsverhältnisse

4.5.2 Unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

5. Rechtsgeschäftliches Handeln durch Stellvertreter

5.1 Arten der Vertretung

5.2 Gesetzliche Vertretung

5.3 Rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) Vertretung

5.3.1 Begriff und Abgrenzungen

5.3.2 Erteilung der Vollmacht

5.3.3 Vollmacht und Innenverhältnis

5.3.4 Offenlegungsgrundsatz

5.4 Vollmacht kraft Rechtsscheins

5.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht – Eigenhaftung des Vertreters

5.6 Handelsrechtliche Vertretungsverhältnisse

5.6.1 Prokura und Handlungsvollmacht

5.6.2 Mittelbare Stellvertretung

6. Hindernisse beim Zustandekommen von Verträgen und Rechtsgeschäften

6.1 Übersicht

6.2 Fehlende Geschäftsfähigkeit

6.3 Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft und Mangel der Ernstlichkeit

6.4 Formmangel

6.4.1 Formfreiheit und Formzwang

6.4.2 Formen

6.4.3 Formzwecke

6.4.4 Gesetzliche Formvorschriften

6.4.5 Folgen eines Formmangels

6.4.6 Vereinbarte Form

6.5 Verstoß gegen die guten Sitten

6.6 Gesetzesverstoß

6.7 Anfechtung von Rechtsgeschäften

6.7.1 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen

6.7.2 Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB)

6.7.3 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Drohung

7. Vertragsgestaltung: Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen

7.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

7.1.1 Abschlussfreiheit

7.1.2 Inhaltliche Gestaltungsfreiheit

7.1.3 Formfreiheit

7.2 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

7.2.1 Bedeutung von AGB

7.2.2 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

7.2.3 Einbeziehung von AGB in Verträge

7.2.4 Verbotene Klauseln

7.2.5 Überraschende Klauseln und Unklarheiten

7.2.6 Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen

8. Vertragsabwicklung

8.1 Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte

8.2 Haupt- und Nebenleistungspflichten, sonstige Nebenpflichten

8.2.1 Hauptleistungspflichten

8.2.2 Nebenleistungspflichten

8.2.3 Sonstige Nebenpflichten

8.2.4 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

8.3 Die Art und Weise der Leistungserfüllung

8.3.1 Leistung durch den Schuldner

8.3.2 Leistung an den Gläubiger

8.3.3 Umfang der Leistungserfüllung

8.3.4 Leistung am Erfüllungsort

8.3.5 Fälligkeit

8.4 Erfüllung

8.4.1 Erfüllung und Erfüllungssurrogate

8.4.2 Aufrechnung

9. Komplikationen bei der Vertragsabwicklung

9.1 Allgemeines zu Leistungsstörungen

9.1.1 Pflichtverletzungen und Verantwortlichkeit

9.1.2 Leistungsstörungen

9.1.3 System des vertraglichen Schadensersatzes

9.2 Die Unmöglichkeit

9.2.1 Erscheinungsformen der Unmöglichkeit

9.2.2 Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

9.2.3 Besonderheiten der anfänglichen Unmöglichkeit

9.3 Die Verzögerung

9.3.1 Die Voraussetzungen der Verzögerung

9.3.2 Die Rechtsfolgen der Verzögerung

9.4 Der Schuldnerverzug

9.4.1 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

9.4.2 Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges

9.4.3 Die Vertragsstrafe

9.5 Der Gläubigerverzug (Annahmeverzug)

9.5.1 Voraussetzungen des Gläubigerverzugs

9.5.2 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs

9.6 Die Rücksichtnahmepflichtverletzung

9.6.1 Voraussetzungen der Rücksichtnahmepflichtverletzung

9.6.2 Rechtsfolgen der Rücksichtnahmepflichtverletzung

9.7 Störung der Geschäftsgrundlage und außerordentliche Kündigung

9.7.1 Bedingungen, Störung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

9.7.2 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

9.8 Verjährung von Forderungen

9.8.1 Voraussetzungen der Verjährung

9.8.2 Rechtsfolgen der Verjährung

9.8.3 Vereinbarungen über die Verjährung

10. Rechtsfragen der Beschaffung durch Kauf, Werkvertrag, Miete und Franchising

10.1 Lieferantenbeziehungen

10.1.1 Besonderheiten der Lieferantenbeziehung und rechtliche Ausgestaltung

10.1.2 Vertragsarten

10.2 Der Kaufvertrag

10.2.1 Wesen des Kaufvertrags

10.2.2 Kauf unter Eigentumsvorbehalt

10.2.3 Mängel der Kaufsache

10.2.4 Rechte des Käufers bei Mängeln

10.2.5 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

10.2.6 Geltendmachung von Mangelgewährleistungsansprüchen und deren Verjährung

10.3 Werkvertrag

10.3.1 Wesen des Werkvertrags und Abgrenzungen

10.3.2 Absicherung des vorleistungspflichtigen Unternehmers

10.3.3 Mängel des Werkes

10.3.4 Rechte des Bestellers bei Mängeln

10.3.5 Verjährung von Mangelgewährleistungsansprüchen

10.3.6 Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages durch Kündigung

10.3.7 Bauvertrag nach VOB

10.3.8 Der Verbraucherbauvertrag

10.4 Der Mietvertrag

10.4.1 Abgrenzung zu Pacht, Leihe und Sachdarlehen

10.4.2 Einzelheiten zum Mietvertrag

10.5 Der Franchisevertrag

10.5.1 Begriff und wirtschaftlicher Hintergrund

10.5.2 Vorteile der Franchisepartner

10.5.3 Rechtliche Bezüge

11. Rechtsfragen der Finanzierung: Kreditformen und Sicherheiten

11.1 Kreditgewährung

11.2 Der Gelddarlehensvertrag

11.2.1 Beiderseitige Hauptpflichten

11.2.2 Der Darlehenszins

11.3 Der Verbraucherdarlehensvertrag

11.3.1 Ausgangslage

11.3.2 Begriffe und persönlicher Anwendungsbereich

11.3.3 Gesetzliche Anforderungen an den Verbraucherdarlehensvertrag

11.4 Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen Verbraucher und Unternehmer

11.4.1 Finanzierungshilfen

11.4.2 Ratenlieferungsverträge

11.5 Der Leasingvertrag

11.5.1 Wesen, Herkunft und Vorteile

11.5.2 Rechtsbeziehungen im Leasingverhältnis

11.5.3 Inhalt des Leasingvertrags

11.6 Der Factoring-Vertrag

11.6.1 Wesen und Konstruktion

11.6.2 Funktionen des Factorings

11.6.3 Factoring-Varianten

11.6.4 Faktische und rechtliche Grenzen des Factorings

11.7 Lieferantenkredit

11.8 Kreditsicherung

11.8.1 Bedarf und Kreditsicherungsarten

11.8.2 Der Personalkredit

11.8.3 Der Realkredit

12. Rechtsfragen der Unternehmensorganisation

12.1 Formen unternehmerischer Betätigung

12.2 Kaufleute

12.2.1 Der Istkaufmann

12.2.2 Der Kannkaufmann

12.2.3 Der Formkaufmann

12.2.4 Das Handelsregister

12.2.5 Die Firma

12.2.6 Besonderheiten bei Handelsgeschäften

12.3 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

12.3.1 Wesen und Entstehung

12.3.2 Das Gesellschaftsvermögen

12.3.3 Die Rechtspersönlichkeit

12.3.4 Pflichten der Gesellschafter

12.3.5 Rechte der Gesellschafter

12.3.6 Die Haftung

12.3.7 Beendigung der Gesellschaft

12.4 Offene Handelsgesellschaft, OHG (§§ 105 ff. HGB)

12.4.1 Wesen und Entstehung

12.4.2 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

12.4.3 Die Haftung

12.4.4 Beendigung der Gesellschaft

12.4.5 Vergleich GbR und OHG

12.5 Die Kommanditgesellschaft

12.5.1 Wesen der KG

12.5.2 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

12.5.3 Die Haftung

12.6 Die GmbH & Co KG

12.7 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

12.7.1 Wesen der GmbH

12.7.2 Gründung: Gesellschaftsvertrag und Stammkapital

12.7.3 Gründungsphasen und Haftung für Verbindlichkeiten

12.7.4 Geschäftsführung und Vertretung

12.7.5 Aufgaben der Gesellschafter und innere Willensbildung

12.7.6 Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

12.7.7 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

12.8 Die Aktiengesellschaft, AG (§§ 1 ff. AktG)

12.8.1 Wesen der Aktiengesellschaft

12.8.2 Gründungsphasen

12.8.3 Organe

12.9 Unternehmensübertragung

12.9.1 Unternehmenspacht oder Unternehmenskauf

12.9.2 Gegenstand des Unternehmenskaufs

12.9.3 Phasen des Unternehmenskaufs

13. Rechtsfragen des Vertriebs: Verbrauchervertrag, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, Fernabsatzvertrag, Wettbewerbsrecht

13.1 Rechtlicher Verbraucherschutz

13.1.1 Ausgangssituation

13.1.2 Typischerweise für Verbraucher riskante Geschäftssituationen oder Vertragsgestaltungen

13.1.3 Rechtliche Instrumente des Verbraucherschutzes

13.2 Verbraucherverträge

13.2.1 Der Verbrauchervertrag

13.2.2 Allgemeine Pflichten und Grundsätze für Verbraucherverträge

13.2.3 Das Widerrufsrecht

13.3 Vorschriften für besondere Vertriebsformen

13.3.1 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

13.3.2 Fernabsatzgeschäft

13.3.3 Informationspflichten

13.3.4 Das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

13.4 Elektronischer Geschäftsverkehr

13.4.1 Anwendungsbereich

13.4.2 Pflichten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

13.4.3 Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern

13.5 Grundzüge des Wettbewerbsrechts

13.5.1 Überblick

13.5.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

13.5.3 Kartellrecht

13.5.4 Werbung mit Emblemen, Logos, Marken und Prominenten

14. Haftung für unerlaubte Handlungen

14.1 Einführung in das Schadensersatzrecht

14.1.1 Schadensarten

14.1.2 Schadensersatzursachen

14.2 Deliktsfähigkeit

14.2.1 Deliktsunfähigkeit von Kindern und Minderjährigen

14.2.2 Bedingte Deliktsfähigkeit von Kindern und Minderjährigen

14.2.3 Unzurechnungsfähigkeit

14.2.4 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

14.3 Deliktshaftung aus unerlaubter Handlung bei nachzuweisendem Verschulden

14.3.1 Haftung und Verschulden

14.3.2 Zentralnorm deliktischen Schadensersatzes § 823 Abs. 1 BGB

14.3.3 Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

14.3.4 Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

14.4 Deliktshaftung aus unerlaubter Handlung bei vermutetem Verschulden

14.4.1 Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

14.4.2 Haftung des Aufsichtspflichtigen für aufsichtsbedürftige Personen, § 832 BGB

14.5 Deliktshaftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung)

14.5.1 Tierhalterhaftung, § 833 BGB

14.5.2 Haftung für Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, § 7 StVG

14.5.3 Produkthaftung

14.6 Der zu ersetzende Schaden

14.6.1 Maß der Ersatzleistung

14.6.2 Art der Ersatzleistung

14.6.3 Die einzelnen Schadensposten am Beispiel des Straßenverkehrsunfalls

14.6.4 Ersatz von Personenschäden

15. Immobilienrecht, beschränkt dingliche Rechte und Wohnungseigentum

15.1 Der Grundstückskauf

15.1.1 Das Grundstück

15.1.2 Zustandekommen des Grundstückserwerbsvertrags

15.2 Übertragung des Grundeigentums

15.2.1 Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft

15.2.2 Die Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB

15.2.3 Die Grundbucheintragung

15.3 Das Grundbuch

15.3.1 Materielles und formelles Grundbuchrecht

15.3.2 Arten und Aufbau von Grundbüchern

15.3.3 Grundbuchämter

15.3.4 Eintragungsgrundsätze nach GBO

15.3.5 Die Publizität des Grundbuchs

15.4 Dingliche Rechte

15.4.1 Übersicht

15.4.2 Beschränkte dingliche Nutzungsrechte

15.4.3 Beschränkt dingliche Verwertungsrechte

15.4.4 Beschränkt dingliche Erwerbsrechte

15.5 Das Wohnungseigentum

15.5.1 Rechtlicher und historischer Hintergrund

15.5.2 Begriff des Wohnungseigentums

15.5.3 Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum

15.5.4 Rechte der Wohnungseigentümer

15.5.5 Verwaltung des Wohnungseigentums

15.5.6 Gerichtliches Verfahren in Wohnungseigentumssachen

16. Forderungsmanagement im Unternehmen

16.1 Begriff

16.1.1 Definition

16.1.2 Überblick

16.2 Vorbeugendes Forderungsmanagement

16.2.1 Kreditrisiken

16.2.2 Rechtsrisiken

16.2.3 Liquiditätsrisiken

16.3 Das kaufmännische Mahnverfahren

16.3.1 Überwachung der Zahlungseingänge

16.3.2 Straffes Mahnwesen

16.3.3 Internes oder externes Mahnwesen?

16.4 Außergerichtliches Konfliktmanagement

16.4.1 Vorrang gütlicher Einigung

16.4.2 Kooperative Konfliktlösungsverfahren

16.4.3 Die Schiedsgerichtsbarkeit

17. Gerichtliche Verfahren

17.1 Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens

17.1.1 Arten gerichtlicher Verfahren

17.1.2 Verfahrenschancen?

17.1.3 Notwendigkeit und Nutzen der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

17.1.4 Die Kosten eines Gerichtsverfahrens

17.2 Das gerichtliche Mahnverfahren

17.2.1 Charakter und Zulässigkeit des Verfahrens

17.2.2 Verfahrensverlauf

17.3 Der Rechtsstreit vor Gericht (Zivilprozess)

17.3.1 Risiken und Nebenwirkungen eines Zivilprozesses

17.3.2 Ablauf des Klageverfahrens

17.3.3 Die Beweiserhebung

17.3.4 Die Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil

17.3.5 Rechtsmittel gegen Urteile

17.4 Einstweiliger Rechtsschutz und selbstständiges Beweisverfahren

17.4.1 Einstweiliger Rechtsschutz

17.4.2 Selbstständiges Beweisverfahren

18. Die Zwangsvollstreckung

18.1 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

18.1.1 Der Vollstreckungstitel

18.1.2 Die Vollstreckungsklausel

18.1.3 Zustellung des Vollstreckungstitels

18.2 Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

18.2.1 Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen

18.2.2 Pfändung von Forderungen

18.2.3 Zwangsvollstreckung in Grundstücke

19. Hinweise für die Bearbeitung rechtlicher Fragen und Fälle

19.1 Aufgabenstellung in Praxis und Prüfung

19.1.1 Ausgangspunkt: Der Sachverhalt

19.1.2 Erfassen des Sachverhalts

19.2 Rechtliche Falllösung

19.2.1 Arbeitsauftrag: Die Fragestellung

19.2.2 Aufsuchen geeigneter Anspruchsgrundlagen

19.2.3 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Subsumtion)

19.2.4 Prüfung anspruchsabwehrender Gegenrechte

19.3 Ergebnisformulierung im Gutachtenstil

Der Autor

Das Stichwortverzeichnis

1.Grundlagen der Rechtsordnung
1.1 Regeln für das Zusammenleben der Menschen

Der Mensch als Teil der Gesellschaft hat zwangsläufig Kontakte mit anderen. Das Zusammenleben in vielfältigen Gemeinschaften (Familie, Hausgemeinschaft, Unternehmen, Verein, Gemeinde, Staat) kann nur funktionieren, wenn bestimmte Regeln des Miteinanders, der Toleranz und der Rücksichtnahme beachtet werden. Diese Regeln haben unterschiedliche Quellen: Sie sind von der Natur vorgegeben, wie etwa die Sorge für nahe Familienangehörige, durch Tradition und Brauchtum entstanden oder auch von allgemeinen Moralvorstellungen geprägt.

Ein Teil dieser Sozialordnung ist aber auch das geltende Recht. Es unterscheidet sich von den anderen Regeln, die für das Zusammenleben der Menschen bestimmend sind, durch seine Erzwingbarkeit. Während die Missachtung von allgemeinen Anstandsregeln lediglich die Missbilligung der Mitmenschen auslöst und das Unterlassen einer moralisch gebotenen Handlung allenfalls ein „schlechtes Gewissen“ verursacht, wird der Rechtsbrecher (strafrechtlich) nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bestraft, der säumige Schuldner einer Forderung (zivilrechtlich) zur Zahlung durch ein Gericht verurteilt.

1.1.1 Rechtsordnung

Die Rechtsordnung ist bestimmend für die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander. Sie besteht aus den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten Verboten und Geboten für das äußere menschliche Zusammenleben.

Diese betreffen die Achtung fremder Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Ehre) ebenso wie den Zwang zur Erfüllung eingegangener Schuldverpflichtungen oder die Verpflichtung zum Ersatz angerichteten Schadens.

Recht und Moral haben oftmals gleichen Ursprung und Hintergrund. Was unmoralisch ist, ist meist auch rechtswidrig. Gleichwohl sind Moral und Recht nicht dasselbe.

Unmoralisch handelt der wohlhabende Bürger, wenn er seinen unverschuldet in große Not geratenen Bruder nicht unterstützt. Eine rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen besteht aber nur unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder).

Rechtswidrig ist es, bei roter Fußgängerampel die Straße zu überqueren, auch wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist. Ein moralischer Vorwurf ist jedoch in solchem Fall wohl nicht begründet.

1.1.2 Bedeutung des Rechts für den Bürger

Das Recht wird in besonderen Situationen augenscheinlich sichtbar:

> bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten,

> bei der Kreditaufnahme am Bankschalter,

> bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages,

> bei einer Gerichtsverhandlung.

Die Bedeutung des Rechts erschöpft sich jedoch nicht in solchen „Feiertagsangelegenheiten“. Vielmehr findet „Recht“ im Leben der Bürger täglich und zu jeder Stunde statt:

> Täglicher Einkauf von Lebensmitteln, Benzin, Kleidung.

> Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

> Wer mit seinem Pkw auf der rechten Straßenseite fährt, tut das, weil § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benützen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“

Aber auch im Unternehmen stehen Rechtsvorgänge im Vordergrund unternehmerischen Handelns:

> Einkauf von Produktionsmitteln (Beschaffung).

> Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Mitarbeitern oder einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (HR-Management).

> Verkauf von produzierten Gütern (Vertrieb).

Es ist von Vorteil, sich dieser umfassenden Bedeutung des Rechts bewusst zu sein und sich darin auszukennen, insbesondere, wenn es im privaten oder geschäftlichen Bereich zu Komplikationen kommt.

1.1.3 Privatrecht und öffentliches Recht

Je nachdem, ob Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander oder zwischen Bürger und dem mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Staat geregelt werden, handelt es sich um privates oder um öffentliches Recht.

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander (Grundsatz der Gleichordnung).


Keiner kann dem anderen befehlen, vielmehr können sie ihre Angelegenheiten nur einvernehmlich vertraglich regeln, die Konditionen aushandeln oder auch rechtlichen Kontakt vermeiden (z. B. Bürgerliches Recht im BGB, Sonderprivatrecht der Kaufleute im HGB).

Dem Bauunternehmer A steht es frei, ob er ein Angebot machen will und welchen Preis er für richtig hält. Bauherr B kann das Angebot annehmen, ablehnen oder versuchen, neue Bedingungen auszuhandeln. Er kann anstelle des A dem C den Zuschlag geben. Herr D und Frau E können sich jeweils frei entscheiden, eine Ehe miteinander einzugehen oder weiterhin unverheiratet zu bleiben.

Das öffentliche Recht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern und dem mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Staat (Grundsatz der Über- und Unterordnung).

Der Staat agiert gegenüber dem Bürger zumeist hoheitlich durch Erlass eines „Verwaltungsakts“ (Verwaltungsrecht).

Festsetzung der Steuerschuld durch Steuerbescheid des Finanzamts, Einberufung zum Wehrdienst, Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung durch die Baubehörde, Ampelregelung im Straßenverkehr.

Zum öffentlichen Recht gehören aber auch die Rechtsbestimmungen, die den Staat selbst betreffen (Verfassungsrecht im Grundgesetz oder in Landesverfassungen, Prozessrecht in der ZPO, Strafrecht im StGB) oder die das Verhältnis der staatlichen Institutionen untereinander regeln (Staatsvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag).

Vereinbarungen zweier Landkreise über eine gemeinsame Mülldeponie, Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über den Südwestrundfunk.


Soweit jedoch der Staat selbst als gleichgeordneter und gleichgestellter Partner am Rechtsleben teilnimmt, gilt auch für ihn das Privatrecht (fiskalisches Handeln des Staates).

Der Staat mietet Diensträume von einem privaten Hauseigentümer, kauft Möbel und Büromaschinen für den dienstlichen Gebrauch, vergibt Aufträge an private Bauunternehmer.

Zuweilen können auch privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorgänge ineinander übergehen.

Geländebedarf für den Bau einer Autobahn: Die zuständige staatliche Behörde wird zunächst versuchen, das erforderliche Land dem privaten Eigentümer abzukaufen (Privatrecht). Gelingt das wegen zu hoher Preisvorstellungen des Eigentümers oder zu geringem Angebot der Behörde nicht, so kann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden (öffentliches Recht). Der angemessene Preis wird dann gegebenenfalls durch Entscheidung des Gerichts bestimmt.

Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht hat vor allem für die Wahl des richtigen Rechtswegs Bedeutung. Privatrechtliche Streitigkeiten werden vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) oder den Arbeitsgerichten verhandelt, öffentlich-rechtliche Klagen gehören vor die Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte oder vor das Bundesverfassungsgericht.

1.1.4 Rechtsquellen

Die für das Zusammenleben der Menschen geltenden Rechtsbestimmungen beruhen auf dem vom gemeinsamen Rechtsbewusstsein getragenen Willen der Bürger. Sie sind meist in Gesetzen und Verordnungen niedergeschrieben. Im Einzelnen unterscheidet man folgende Rechtsquellen:


1.1.4.1 Europäische Rechtssetzungsakte

Die Organe der Europäischen Union setzen Recht durch allgemein gültige Verordnungen, die in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten, durch an die Mitgliedsstaaten gerichtete Richtlinien, deren Ziele von innerstaatlichen Stellen rechtverbindlich umgesetzt werden müssen, sowie durch Beschlüsse, die nur für den jeweiligen Adressatenkreis verbindlich sind (vgl. Art. 288 AEUV).

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherschutzrichtlinie).

1.1.4.2 Grundgesetz

Ranghöchste nationale Rechtsquelle ist das Grundgesetz (Verfassungsrecht). Gegen seine Bestimmungen darf bei der Gesetzgebung durch die Parlamente nicht verstoßen werden; insbesondere sind die in Art. 1 bis 19 GG niedergelegten Grundrechte und die Staatszielbestimmungen der Art. 20, 20a und 28 GG zu beachten. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.

Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

1.1.4.3 Gesetze

Gesetze sind von den Gesetzgebungsorganen des Bundes und der Länder (Bundestag, Bundesrat, Länderparlamente) erlassene Rechtsnormen.

Sie kommen auf dem von den Verfassungen vorgesehenen Weg zustande und werden zur Kenntnisnahme für jedermann verkündet.

Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Polizeigesetz BW, Gemeindeordnung BW.

1.1.4.4 Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen sind Rechtsbestimmungen, die von den Stellen der ausführenden Verwaltung (z. B. Ministerien) erlassen werden.

Sie bedürfen jedoch im Einzelfall einer Ermächtigung durch das gesetzgebende Organ (Art. 80 Abs. 1 GG).

Einkommensteuerdurchführungsverordnung, Allgemeine Durchführungsverordnung zur Baunutzungsverordnung.

1.1.4.5 Autonome Satzung

Autonome Satzungen sind die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihrer Befugnisse aufgestellten Regeln.

Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Nürtingen, Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bad Wörishofen, Bebauungsplan der Stadt Stuttgart.

1.1.4.6 Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht entsteht durch lang dauernde tatsächliche Übung, die von der Gemeinschaft als Recht empfunden und anerkannt wird und regelmäßig nicht niedergeschrieben ist.

In der heutigen Zeit umfassender gesetzlicher Regelungen ist das Gewohnheitsrecht von geringer Bedeutung.

Auf Gewohnheitsrecht beruht z. B. die Befugnis des Wanderers, im Wald Beeren pflücken und Pilze sammeln zu dürfen, obwohl diese nach dem Gesetz (§ 953 BGB) eigentlich dem Grundstückseigentümer gehören. Lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist der „Scheinkaufmann“ im Handelsrecht.

1.1.5 Rechtssprache

Es ist bekannt und wird vielfach beklagt, dass sich die Juristen oft einer für den Laien schwer verständlichen Sprache bedienen. Es ist dies vielleicht auch einer der Gründe, weshalb die Bürger dem „Recht“ meist hilflos, unsicher und voll Misstrauen gegenüberstehen.

Versuchen Sie, den § 164 Abs. 2 BGB bei einmaligem Lesen zu verstehen:

„Tritt der Mangel des Willens, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“

Dieser Rechtssatz könnte verständlicher auch folgendermaßen ausgedrückt werden:

„Wer als Stellvertreter nicht deutlich macht, dass er für eine andere Person handeln will, kann sich hinterher, wenn er selbst in Anspruch genommen wird, dem Geschäftspartner gegenüber nicht auf seine angebliche Vertreterposition berufen.“

Der eigene Sprachgebrauch der Juristen hat aber sicher nicht seinen Grund darin, dass man sich nicht so leicht in die Karten schauen lassen und Juristerei als Geheimwissenschaft betreiben will. Vielmehr sind mehrere einsichtige Gründe dafür anzuführen, dass die Juristensprache nicht leicht zu verstehen ist:

> Gesetze müssen abstrakt formuliert sein, um mit möglichst wenig Worten möglichst viele Sachverhalte erfassen zu können. Je konkreter eine Vorschrift formuliert ist, desto weniger Anwendungsfälle hat sie.

Bei der Regelung des Kaufvertrags (§ 433 BGB) spricht das Gesetz abstrakt vom „Verkäufer einer Sache“ und erspart sich damit die konkrete Einzelaufzählung der Personen, die etwas verkaufen können (Autohändler, Kaufhausinhaber, Bäcker usw.) wie auch der einzelnen Gegenstände, die man kaufen und verkaufen kann (Pkw, Kleider, Brötchen usw.).

> Im Recht muss mit inhaltlich klar definierten Begriffen gearbeitet werden, um eine Verständigung auch in komplizierten Rechtsangelegenheiten zu ermöglichen. Solche Begriffe werden im Sprachgebrauch der Bevölkerung oft mit abweichender oder unklarer Bedeutung verwendet.

Hausbesitzer ist im Rechtssinne derjenige, der ein Haus tatsächlich bewohnt und somit „besitzt“ (vgl. § 854 BGB: Besitz = Innehabung der tatsächlichen Herrschaft). Dies trifft auch für den Mieter zu. Ein Hausbesitzer muss demnach nicht unbedingt auch der „Eigentümer“ sein, der Eigentümer des Hauses andererseits auch nicht zwingend zugleich unmittelbarer Besitzer, nämlich dann nicht, wenn er nicht selbst darin wohnt (zum Begriff des Eigentums vgl. § 903 BGB.).

Ein „Leihwagen“, für dessen Benutzung etwas bezahlt werden muss, ist im Sprachgebrauch des Gesetzes tatsächlich ein Mietwagen, weil nur die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung Leihe (§ 598 BGB), die Gebrauchsüberlassung gegen ein Entgelt aber Miete ist (§ 535 BGB). Der gelegentlich verwendete Begriff „Leihgebühr“ ist deshalb ein Widerspruch in sich selbst.

> Die heute geltenden Gesetze sind zum großen Teil noch im letzten Jahrhundert erlassen worden (BGB, HGB, ZPO) und sprechen deshalb zwangsläufig die Sprache ihrer Zeit, die heute nicht immer leicht verstanden wird.

§ 1924 BGB: „Abkömmlinge“ des „Erblassers“ – gemeint sind die Kinder und Enkel eines Verstorbenen.

Trotz dieser Schwierigkeiten beim Verstehen der Rechtssprache ist es von Vorteil, wenn man sich um die Rechtsbegriffe und ihre Inhalte bemüht und möglichst viele davon kennenlernt. Dann kann man im Recht „mitreden“ und vermeidet Missverständnisse.

1.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Nebengesetze

Bis zur Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 galten in den einzelnen deutschen Ländern (Königreich Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Großherzogtum Baden usw.) jeweils eigene Gesetze, teilweise sogar noch das direkt aus dem alten römischen Recht übernommene (all-)„gemeine“ Recht. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung wurde dann die Schaffung eines umfassenden Gesetzeswerkes für das gesamte Privatrecht in Angriff genommen, das im Jahr 1896 fertig vorlag und im damaligen Reichsgesetzblatt verkündet wurde. Am 01.01.1900 ist es als Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten.

Dieses Bürgerliche Gesetzbuch hat, obwohl sich seit seiner Schaffung die gesellschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verändert haben, die verschiedenen politischen Systeme in Deutschland vom Kaiserreich über die Zeit der Weimarer Republik und der Diktatur des Hitlerregimes bis zur heutigen Bundesrepublik überdauert. Bis 1976 hat es auch in der ehemaligen DDR gegolten und wurde dann dort durch ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) ersetzt. Seit der Wiedervereinigung gilt das BGB wieder in ganz Deutschland.

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Bücher eingeteilt, die jeweils eigene Rechtsbereiche behandeln.


1. Allgemeiner Teil: Das erste Buch des BGB enthält allgemeine Rechtssätze, die für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben.

Die Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB) ist gleichermaßen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages (Schuldrecht), für die Eigentumsübertragung (Sachenrecht), für die Eheschließung (Familienrecht) wie für die Mitwirkung bei einem Erbvertrag (Erbrecht).

2. Schuldrecht: Im zweiten Buch des BGB finden sich die Bestimmungen über das Entstehen und die Erfüllung von schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Der Käufer einer Sache schuldet den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB); wer Rechte, Rechtsgüter (Eigentum, Körper, Gesundheit) oder Interessen eines anderen verletzt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB).

3. Sachenrecht: Im dritten Buch sind die rechtliche Zuordnung von Sachen zu einer Person (Eigentum) und sonstige Rechte an Sachen (Wegerecht, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) geregelt. Man spricht insoweit auch von „dinglichen“ Rechten, weil sie in Bezug auf ein „Ding“ bestehen und nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet sind.

§ 903 BGB regelt, welche Befugnisse der Eigentümer einer Sache hat: Er kann mit ihr nach Belieben verfahren, sie selber nutzen, sie anderen ausleihen, sie zerstören. § 854 BGB zeigt, wie man Besitz erlangt.

4. Familienrecht: Das vierte Buch des BGB regelt die Rechtsverhältnisse in Ehe und Familie. Dazu gehören neben den Regeln über die Verwandtschaft auch die personen- und güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe, die Ehescheidung, die Scheidungsfolgen sowie Bestimmungen zum Unterhalt und zur elterlichen Sorge für minderjährige Kinder.

Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfinden (§§ 1363, 1373 BGB). Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589 BGB).

5. Erbrecht: Das fünfte Buch des BGB behandelt die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Verstorbenen, die gesetzliche Erbfolgeregelung, die Möglichkeit der Regelung der Nachlassverteilung durch Testament oder Erbvertrag, die Auseinandersetzung unter Miterben sowie das Pflichtteilsrecht.

1.2.2 Handelsgesetzbuch

Von vornherein wurde das gesamte Handelsrecht, obwohl es auch zum Bereich des Privatrechts gehört, aus dem BGB ausgeschieden und als Sonderprivatrecht der Kaufleute im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Um zügige Geschäftsabwicklungen zu ermöglichen, erfordert kaufmännische Geschäftstätigkeit teilweise vom bürgerlichen Recht abweichende Sonderregelungen. Zum Teil handelt es sich aber auch um Übungen und Bräuche, die sich in der Geschäftspraxis der Kaufleute untereinander herausgebildet und die allgemeine Anerkennung gefunden haben.

1.2.2.1 Anwendungsbereich des HGB

Die Anwendung des HGB setzt voraus, dass mindestens einer der Akteure ein Kaufmann ist (sog. „subjektives“ System). Bei Rechtsgeschäften genügt also grundsätzlich ein einseitiges Handelsgeschäft, wenn nicht ausnahmsweise und ausdrücklich in einem bestimmten Paragrafen des HGB für dessen Anwendbarkeit ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten gefordert ist (§§ 343, 345 HGB).

1.2.2.2 Charakteristika des Handelsrechts und Verhältnis zum BGB

Die im BGB geregelten Vertragstypen beherrschen auch den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Auch der Kaufmann verkauft und kauft, mietet und vermietet, besorgt Geschäfte für andere.

Die Regelungen des BGB eignen sich aber nicht in allen Fällen auch für Kaufleute. Im HGB wird daher den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung getragen nach zügiger Abwicklung von Geschäftsvorgängen des Handelsverkehrs (z. B. unverzügliche Untersuchung gelieferter Ware auf Mängel und deren unverzügliche Rüge, andernfalls Verlust aller Gewährleistungsansprüche, § 377 HGB), den erhöhten Sorgfaltsanforderungen und dem geringeren Schutzbedarf dieser Personengruppe (z. B. formfreie Bürgschaftsübernahme, §§ 350 HGB, 766 BGB; keine Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung überhöhter Vertragsstrafen, §§ 348 HGB, 343 BGB) sowie dem Prinzip der Entgeltlichkeit gewerblicher Leistungen (z. B. erhöhter gesetzlicher Zinssatz, § 352 HGB; Fälligkeitszinsen, § 353 HGB).


Das HGB gilt für Kaufleute ergänzend zum allgemeinen bürgerlichen Recht, ändert das BGB aber auch punktuell ab.

Während dem Gewährleistungsanspruch des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware im BGB nur die Verjährung gefährlich werden kann, verliert der Kaufmann bei einem beidseitigen Handelsgeschäft jegliche Mangelansprüche schon dann, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglich untersucht und einen vorhandenen Mangel nicht unverzüglich beim Verkäufer rügt (§ 377 HGB ergänzend zum BGB: Kaufmännische Rügeobliegenheit).

Anders als nach § 766 BGB bei „normalen“ Bürgen bedarf die von einem Kaufmann übernommene Bürgschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, der Kaufmann kann die Bürgschaft daher auch mündlich übernehmen (§ 350 HGB in Abänderung von § 766 BGB).


1.2.2.3 Handelsbrauch und Handelsklauseln

Weit mehr als im allgemeinen bürgerlichen Recht haben sich im Handelsrecht Gebräuche und Verkehrssitten entwickelt, die bei der Geschäftstätigkeit unter Kaufleuten allgemein Beachtung finden und auch bei gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden (§ 346 HGB).

Während im allgemeinen Rechtsverkehr durch Schweigen regelmäßig keine Rechtsfolgen ausgelöst werden, gibt es unter Kaufleuten die Regel, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben, das den Inhalt eines vorausgegangenen Vertragsschlusses zusammenfasst, als Zustimmung zum fixierten Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss also ausdrücklich und unverzüglich widersprechen, wenn er den mitgeteilten Vertragsinhalt nicht gelten lassen will (vgl. Einzelheiten in Kapitel 4.3.3.4).

Eine Besonderheit des Handelsverkehrs ist auch die Verwendung bestimmter international anerkannter Abkürzungen (Handelsklauseln, sog. Incoterms), die spezifische Bedeutungen haben, z. B. „fob“ (free on board: Lieferant trägt Transportkosten bis an Bord) oder „cif“ (cost, insurance, freight: Verkäufer zahlt die Kosten der Fracht und der Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen).

1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration

Eine eigene Entwicklung hat auch das Arbeitsrecht genommen, indem über die im BGB enthaltene Grundregelung des Dienstvertrags hinaus (§§ 611 ff. BGB) in entsprechenden besonderen Gesetzen ein umfassender rechtlicher Sozialschutz verwirklicht worden ist (KSchG, JugendarbeitsschutzG, BundesurlaubsG usw.).

Breiten Raum nimmt innerhalb des BGB der Verbraucherschutz ein. Ursprünglich in eigenen Gesetzen geregelte Aspekte des Umgangs mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) oder der Widerrufsmöglichkeit bei besonderen Vertriebsformen wie Fernabsatzgeschäften (FernabsG) oder bei Verbraucherkreditverträgen (VerbrKrG) wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB integriert. Darüber hinaus enthalten die §§ 13 und 14 BGB wichtige Bestimmungen zu den Begriffen „Verbraucher“ und „Unternehmer“.

Da die immer differenzierter werdenden verbraucherrechtlichen Regelungen den Rahmen des BGB sprengen würden, geht der Gesetzgeber neuerdings dazu über, die Einzelheiten der Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und Finanzdienstleistungen in die Art. 246 bis 248 des Einführungsgesetzes zum BGB nebst umfangreichen Anlagen (EGBGB) auszulagern, was deren praktische Handhabbarkeit jedoch nicht gerade erhöht.

Aber auch anderweitig außerhalb des BGB finden sich Verbraucher schützende Regelungen, etwa über die Produkthaftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten (ProdHaftG) oder über die Möglichkeit, Unternehmen Verbraucherrechtsverstöße im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen zu können (UKlaG). Diskriminierungen vor allem im Bereich des Arbeitsrechts und des Mietrechts sanktioniert der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das bedeutsame Recht des Wohnungseigentums („Eigentumswohnung“), welches unter engen Voraussetzungen vom allgemeinen Sachenrecht abweichende Eigentumsrechte ermöglicht, findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Erbbaurechte, die im Wohnungsbau wieder attraktiv geworden sind, werden nach den Vorschriften des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) begründet.

1.2.4 Prozessrecht

„Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe“, sagt ein altes Sprichwort. Dementsprechend sind im BGB und in den oben genannten Nebengesetzen die Rechtsverhältnisse der Bürger zueinander geregelt (Privatrecht: „Recht haben“), wohingegen die Zivilprozessordnung (ZPO) das gerichtliche Verfahren im Rechtsstreit und bei der Zwangsvollstreckung behandelt (Prozessrecht: „Recht bekommen“). Das bedeutet, dass das bürgerliche Recht bestimmt, welche Rechte und Pflichten die Bürger aufgrund rechtlicher Kontakte gegeneinander haben, wogegen das Prozessrecht Auskunft gibt, wie vorzugehen ist, um das Recht zu verwirklichen und Ansprüche durchzusetzen. Diese zwingenden Verfahrensbestimmungen der ZPO sind Teil des öffentlichen Rechts.

§ 433 BGB: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen … Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen …“ (Privatrecht).

§ 253 ZPO: „Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Die Klageschrift muss enthalten: …“ (Prozessrecht).

§ 704 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.“ (Prozessrecht).

§ 803 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.“ (Prozessrecht).

Wiederholungsfragen zum 1. Kapitel

1. Welche Verhaltensregeln bestimmen das Zusammenleben der Menschen?

2. Wodurch unterscheiden sich die Bestimmungen der Rechtsordnung von anderen Regeln des menschlichen Zusammenlebens?

3. In welchem Verhältnis stehen Recht und Moral zueinander?

4. In welche beiden Bereiche wird das Recht eingeteilt, und was sind die vorrangigen Kennzeichen dieser Bereiche?

5. Ist es eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wenn die staatliche Liegenschaftsverwaltung mit dem Bauunternehmer B wegen Renovierungsarbeiten bei einer Hochschule in rechtlichen Kontakt tritt?

6. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung ein Vorgang des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts?

7. In welchen Formen sind rechtliche Bestimmungen niedergeschrieben und wodurch unterscheiden sie sich?

8. Gibt es rechtliche Verhaltensregeln, die nicht schriftlich festgestellt sind?

9. Weshalb ist die „Rechtssprache“ für den Laien nicht leicht verständlich?

10. Was bedeuten die Rechtsbegriffe „Hausbesitzer“ und „Leihwagen“?

11. Wann ist das BGB in Kraft getreten?

12. In welche Bücher ist das BGB eingeteilt?

13. Was ist im Handelsgesetzbuch geregelt?

14. Welche Bedeutung haben Handelsbräuche im Geschäftsverkehr der Kaufleute?

15. Was bedeutet „Schweigen“ auf ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ unter Kaufleuten?

16. Welche vom BGB abweichenden Regeln kennt das Handelsrecht hinsichtlich Bürgschaft, Vertragsstrafe, Zinsen, Ansprüchen wegen Mängeln?

17. Welche verbraucherrechtlichen Themenbereiche sind seit 2002 zusätzlich geregelt und in das BGB eingefügt worden? Welche sind ausgegliedert?

18. Wie unterscheiden sich Privat- und Prozessrecht?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fall 1)

2.Personen und deren rechtliche Fähigkeiten
2.1 Personen im Recht

Personen sind die ausschließlichen Bezugssubjekte für Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts. Man nennt sie auch Rechtssubjekte. Die Rechtsordnung ist für Personen geschaffen.

Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, also „Eigentümer“ von Sachen, „Inhaber“ von Forderungen oder „Schuldner“ einer Geldzahlung sein oder als „Erbe“ eines Verstorbenen infrage kommen. Diese Fähigkeiten hat weder ein Tier noch ein Gegenstand (Rechtsobjekte).

Testament eines Junggesellen: „Je ein Drittel meines Vermögens sollen meine Freundin Jacqueline, unser Gesangsverein ‚Frohes Lied e.V.‘ und mein Hund Bello erben.“ Wirksam ist das Testament nur bezüglich Jacqueline (natürliche Person) und bezüglich des Gesangvereins (juristische Person). Keine Person ist der Hund Bello; insoweit ist die Erbeinsetzung unwirksam.

In der Rechtsordnung wird grundsätzlich zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden.


2.1.1 Natürliche Personen

„Natürliche“ Person ist der Mensch, solange er lebt.

Das ungeborene menschliche Leben (sog. „nasciturus“) gilt nicht als Person, es erfährt aber bereits einen entsprechenden rechtlichen Schutz durch die Regelung eines eingeschränkten Abtreibungsverbotes (§ 218 StGB).

Ebenso besteht nach dem Tod eines Menschen die von ihm zu Lebzeiten erworbene Menschenwürde als nachwirkendes allgemeines Persönlichkeitsrecht fort und schützt sein Lebensbild gegen grobe ehrverletzende Entstellungen („postmortales Persönlichkeitsrecht“).

Das BGB richtet sich generell an jede natürliche Person, insbesondere wenn es auf deren Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit oder Deliktsfähigkeit, auf deren Namensrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankommt (§§ 1 bis 14 BGB). In besonderen Fällen unterscheidet das BGB jedoch bei den Personen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14 BGB). Darüber hinaus können sie aber auch noch Kaufleute im Sinne des HGB sein (§§ 1 ff. HGB, vgl. Einzelheiten 2.1.3).

2.1.2Juristische Personen
2.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts

Juristische Personen sind „künstliche“ Rechtssubjekte in den Formen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des Privatrechts sind Zusammenschlüsse von zumeist natürlichen Personen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt und die durch die Handlungen ihrer Organe selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Das sind einerseits Idealvereine, die lediglich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, andererseits aber auch Gesellschaften mit dem Zweck gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit. Es können sich auch mehrere juristische Personen zu einer neuen juristischen Person zusammenschließen.

> Idealverein: Gesang-, Sport-, Kunst-, Kultur-, Altertumsverein. Sie führen zum Vereinsnamen den Zusatz e.V., also „eingetragener Verein“.

> Zusammenschluss zu wirtschaftlicher Tätigkeit: Wirtschaftlicher Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) oder eingetragene Genossenschaft (eG).

> Zusammenschluss juristischer Personen: Bundesligavereine zum DFB.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts treten als Gebietskörperschaften, als Personalkörperschaften, als Anstalten des öffentlichen Rechts und als Stiftungen in Erscheinung. Im Privatrechtsverkehr spielen sie eine untergeordnete Rolle.

> Gebietskörperschaft d. ö. R.: Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden.

> Personalkörperschaft d. ö. R.: Handwerkskammer, Universitäten, Hochschulen.

> Anstalt d. ö. R.: Südwestrundfunk, Sparkassen.

> Stiftung d. ö. R.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz.


2.1.2.2 Struktur der privatrechtlichen juristischen Person am Beispiel des eingetragenen Vereins

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Er ist in seinem Bestand von den einzelnen Mitgliedern unabhängig. Er ist mit dem einzelnen Mitglied durch ein Mitgliedschaftsverhältnis verbunden. Der e.V. hat eigenes Vermögen, das von dem der Mitglieder rechtlich getrennt ist. Er hat daher auch für seine Verbindlichkeiten selbst aufzukommen, es haften den Gläubigern der juristischen Person nicht die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Der Verein bildet einen vom Willen der einzelnen Mitglieder unabhängigen „Kollektivwillen“ und handelt durch seine Organe (Vorstand, Geschäftsführer). Rechtshandlungen, die das Organ vornimmt, betreffen in ihren Wirkungen unmittelbar die juristische Person.

Der Sportverein Kickers e.V. existiert ohne Verlust seiner Identität als juristische Person, wenn seine Gründungsmitglieder ausscheiden oder sterben oder neue Mitglieder eintreten, solange er überhaupt noch Mitglieder hat. Der Verein hat Anspruch auf Beitragszahlung, das Mitglied auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Beide Rechte können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht verlangen, einen ihm zustehenden Anteil aus der Vereinskasse ausbezahlt zu bekommen; der Verein ist Eigentümer der von ihm erworbenen Platzanlage. Hat sich der Verein finanziell übernommen, so können nicht die Mitglieder für den Ausfall in Anspruch genommen werden. Der in der Mitgliederversammlung getroffene Beschluss, eine Sporthalle zu bauen, ist gültig, auch wenn einzelne überstimmte Mitglieder das für unsinnig halten. Der Verein selbst wird Partner des von seinem Vorstand abgeschlossenen Bauvertrags und muss aus seiner Vereinskasse die dadurch begründeten Forderungen begleichen.

2.1.2.3 Rechtsformen juristischer Personen

Eingetragener Verein (e.V.): Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse von Personen zu einem Verein erfolgt nicht zum Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zu gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecken.

Solche Idealvereine (e.V.) entstehen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind, die Satzung verschiedene Sollinhalte aufweist und eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt (§§ 21, 56, 57 BGB).

Wirtschaftlicher Verein (e.V.): Daneben gibt es auch Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sog. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB). Denkbar ist das etwa bei einer Taxizentrale e.V..

Aktiengesellschaft (AG): Sie wäre eher als „Aktienverein“ zu kennzeichnen, weil ihre Struktur dem Bild des Vereins gleicht. Durch Ausgabe vieler Mitgliedschaftsanteile (= Aktien) bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, große Kapitalmengen anzusammeln, die einzelne Personen regelmäßig nicht aufzubringen vermögen (§§ 1 ff. AktG). Dadurch können wirtschaftliche Aufgaben von gewaltigen Ausmaßen in Angriff genommen werden (Bau von Elektrizitätswerken, Schiffbarmachung von Flüssen, Aufbau großer Industrieunternehmen).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Rechtsform der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die von vornherein als finanzielle Ausstattung dieser juristischen Person vorgesehenen Kapitalbeträge (sog. Gesellschaftsanteile), ohne dass die Gesellschafter bei wirtschaftlichem Misserfolg der Gesellschaft Nachzahlungen zu leisten oder ihr privates Vermögen zur Verfügung zu stellen hätten. Andererseits wirkt sich der wirtschaftliche Erfolg der GmbH zugunsten der Gesellschafter durch Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile aus. Die GmbH wird deshalb auch bevorzugt, wenn ein handwerkliches Unternehmen als juristische Person betrieben werden soll.

Genossenschaft (eG): Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder (§§ 1 ff. GenG). Hauptsächliche Formen sind Einkaufsgenossenschaften für Landwirte oder Handwerker, Absatzgenossenschaften für landwirtschaftliche Produkte, Wohnbaugenossenschaften zur Beschaffung von Eigenheimen, Volksbanken und Raiffeisenkassen für günstige Kredite.

Stiftung: Eine besondere Form der juristischen Person ist die Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB). Es handelt sich um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, für die ein Stifter Vermögen bereitstellt und einen mit diesem Vermögen zu fördernden Zweck bestimmt. Die Stiftung muss staatlich genehmigt werden. Sie kommt als Familienstiftung, kirchliche Stiftung oder für einen engeren örtlich begrenzten Bezirk als kommunale Stiftung vor. Sie hat eine Verfassung (Satzung), in der der Zweck festgestellt, ein Vorstand bestimmt und die Begünstigten angegeben sind.

2.1.2.4 Abgrenzung: Personengesellschaften

Keine juristischen Personen sind die die sog. Personengesellschaften. Zwar sind auch sie durch die Rechtsprechung als rechtsfähig anerkannt worden, sie weisen jedoch aufgrund der starken personenrechtlichen Beziehungen ihrer Gesellschafter einen grundsätzlich anderen Charakter als eine juristische Person auf.


Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke des Betriebs eines kaufmännischen Handelsgewerbes i. S. der §§ 105, 1 HGB gegründet werden, was eine gewisse Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäftsvorgänge voraussetzt. Im Unterschied zu juristischen Personen haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Gesellschafter der OHG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.

Kommanditgesellschaft (KG): Die KG ist eine Abwandlung der OHG insoweit, als bei ihr die unbegrenzte persönliche Haftung auf nur einen Gesellschafter, den Komplementär, beschränkt werden kann, während die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer betragsmäßig fixierten Gesellschaftseinlage haften.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft): Während die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen, ist die GbR die richtige Organisationsform für alle anderen erlaubten Zwecke. Im Wirtschaftsleben kommt sie vornehmlich als Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, von Handwerkern zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Kleingewerbes oder als Rechtsanwaltssozietät vor. Sie ist der OHG und der KG rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Nichtrechtsfähiger Verein: Eine besondere rechtliche Behandlung hat im BGB der nichtrechtsfähige Verein erfahren. Er ist ebenfalls keine juristische Person, sondern soll nach der Bestimmung des § 54 BGB als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) behandelt werden, und den „Vorstand“ soll eine persönliche Haftung treffen, wenn er für den Verein handelt. Das bedeutet zugleich, dass das Vereinsvermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht, diese aber auch für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich haften sollen.

Diese unglückliche gesetzliche Regelung sollte nach der Absicht des damaligen Gesetzgebers die Gründung derartiger Vereine, die nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden wollten, möglichst verhindern. Gleichwohl gibt es unzählige solcher nichtrechtsfähiger Vereine nicht nur als Kegelklubs, Stammtischrunden oder sonstige Zusammenschlüsse zur Freizeitgestaltung. Vielmehr sind auch Gewerkschaften oder Studentenverbindungen als nichtrechtsfähige Vereine eingerichtet.

Durch die ohne Weiteres angenommene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf das Vereinsvermögen werden bei Rechtsgeschäften die Mitglieder dann doch nur hinsichtlich ihres Anteils am Vereinsvermögen verpflichtet. Allerdings verbleibt es bei der persönlichen Haftung des für den nichtrechtsfähigen Verein Handelnden, falls nicht auch dieser im einzelnen Vertrag durch ausdrückliche Absprache mit dem jeweiligen Vertragspartner seine Haftung ebenfalls auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Prozess kann der nichtrechtsfähige Verein als solcher verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Als Kläger müssen jedoch in einem Aktivprozess gegebenenfalls alle Mitglieder auftreten.

Wegen Einzelheiten zu juristischen Personen und Personengesellschaften vgl. Kapitel 12 „Rechtsfragen der Unternehmensorganisation“.

2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute

In BGB und HGB finden sich jedoch noch andere Kategorisierungen von Personen. Das BGB differenziert zwischen Verbrauchern und Unternehmern, das HGB bezieht sich ausschließlich auf Kaufleute.

2.1.3.1 Verbraucher und Unternehmer

Wie bereits dargestellt, hat der Verbraucherschutz im Zivilrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies machte bei den Personen eine begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern erforderlich, weil viele Vorschriften nur in dieser besonderen Konstellation gelten, z. B. die Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB).

Es ist daher nach den spiegelbildlich formulierten Tatbeständen der §§ 13, 14 BGB in den genannten Fällen zu prüfen, ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bei dem infrage stehende Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (dann ist sie Unternehmer [§ 14 BGB]) oder ob eine natürliche Person überwiegend zu einem nicht gewerblichen oder selbstständig beruflichen, sondern zu rein privatem Zweck handelt (dann ist sie Verbraucher [§ 13 BGB]).


Daraus folgt, dass sich die Frage nach der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft nur bei natürlichen Personen stellt. Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind in jedem Fall Unternehmer, weil sie nie „private“ Zwecke verfolgen können.

Rentner Frost kauft bei Heizölhändler Schnurr für sein Wohnhaus Heizöl (privater Zweck bei Frost: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Schnurr: Unternehmer).

Pianist Kurz lässt vom Pianohaus Klang OHG seinen Konzertflügel auf den Kammerton stimmen (selbstständig beruflicher Zweck bei Kurz: Unternehmer; gewerblicher Zweck bei Klang OHG: Unternehmer).

Schreiner Brett kauft im Blumenladen Rosemarie Mohn e.K. für seine Frau 20 Rosen (privater Zweck bei Brett: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Mohn e.K.: Unternehmerin).

Schreiner Brett kauft für seinen Betrieb bei Fa. Stahl GmbH eine Säge (gewerblicher Zweck für beide: Unternehmer).

2.1.3.2 Kaufleute

Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur Unternehmereigenschaft nach § 13 BGB auch noch die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“


Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:


> Istkaufmann: Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft drei Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als „Gewerbe“ anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als „Handels“-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene Rechnung „betreibt“.

Kein Gewerbe haben die sog. „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.

Ausgeschieden werden mangels „Handelsgewerbes“ auch solche Gewerbetreibenden, die wegen einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge oder geringen Geschäftsumfangs (unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz) keine kaufmännische Unternehmensorganisation benötigen (§ 1 Abs. 2 HGB: „es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).


> Kannkaufmann: Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB: „Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“).


> Formkaufmann: Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).


Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer Firma (§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl. Kapitel 12.2.

2.2 Die Rechtsfähigkeit

Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d. h., sie können Träger von Rechten und Pflichten sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.

Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man Parteifähigkeit – § 50 ZPO.

2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit

Beim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.

Beim Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).

Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.

Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).

Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.

Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:

> Registereintragung beim zuständigen Amtsgericht: Der sog. Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die Genossenschaft mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).

> Staatliche Verleihung bei sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z. B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).


2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit endet beim Menschen mit dem Tod.

Bei juristischen Personen führt die Liquidation (Auflösung und Abwicklung, vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.

Bei Vereinen gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:

> Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),

> Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB),

> Entziehung der Rechtsfähigkeit wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).

Bei AG und GmbH endet die Rechtsfähigkeit auch nach Auflösung durch die Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).


2.3 Die Geschäftsfähigkeit
2.3.1 Begriff

Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können.

Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.

Dies setzt eine gewisse geistige Reife und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).

Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit: „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können.

Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).

Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der Deliktsfähigkeit, unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in Kapitel 14.2).

Wo keine volle Geschäftsfähigkeit gegeben ist, kann Geschäftsunfähigkeit oder auch nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen.


2.3.2 Geschäftsunfähigkeit
2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen

Zwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.


Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).

Der sechsjährige Karl kann selbst keinerlei Verträge abschließen. Er ist geschäftsunfähig.

Unabhängig vom Lebensalter gelten als geschäftsunfähig auch Personen, bei denen eine andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Ausschluss der freien Willensbestimmung vorliegt (§ 104 Nr. 2 BGB). Dazu gehören psychisch Kranke mit nachhaltigen manisch-depressiven Störungen oder alte Menschen, die unter Demenz oder der Alzheimer-Krankheit leiden.

Bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (Bewusstseinstrübung, Alkoholvollrausch, Rauschgiftdelirium) oder Bewusstlosigkeit liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor. Allerdings können in diesem Zustand ebenfalls keine wirksamen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. sogleich).

2.3.2.2 Rechtliche Folgen der Geschäftsunfähigkeit

Die von Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB); auch eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 131 Abs. 1 BGB).

Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der betroffenen Personengruppen vor nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Tragweite von ihnen nicht erfasst werden kann. Dieser Schutz hat immer Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs. Auch wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht erkennbar war, bleibt es bei der Nichtigkeit der Erklärung.

Der nicht erkennbar dauerhaft manisch-depressive Kranke chartert in krankhafter Hochstimmung zu seinem Geburtstag ein Flugzeug, um seinen Gästen mit einem Flug zu den Balearen „etwas Besonderes“ zu bieten. Der Vertrag ist unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB), etwa schon geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden (§ 812 BGB).

Liegt eine nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit vor, die ja nicht zur generellen Geschäftsunfähigkeit führen, ist dennoch die einzelne, während eines solchen Zustands abgegebene Willenserklärung unwirksam (§ 105 Abs. 2 BGB).

Wirksam ist hingegen ein Geschäft des täglichen Lebens, das ein volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt und das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, sobald die Leistung tatsächlich erbracht und die Gegenleistung bezahlt ist und dadurch nicht für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen eine erhebliche Gefahr entsteht (§ 105a BGB).


2.3.2.3 Gesetzliche Vertretung für Kinder bis sieben Jahre

Für Kinder bis zu sieben Jahren können wirksam nur die Eltern als gesetzliche Vertreter rechtsgeschäftlich handeln (§§ 1626, 1629 BGB).

> Hat der fünfjährige Erwin von seinem verstorbenen Onkel ein Hausgrundstück geerbt, so müssen bei schadhaftem Dach die Eltern namens ihres Kindes den Dachdecker bestellen. Vertragspartner ist aber das Kind und die Wirkungen dieses Werkvertrages betreffen auch nur das Kind: die Zahlungspflicht hinsichtlich des Werklohnes, der Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Arbeit. Die Eltern müssen natürlich offenlegen, dass sie als Vertreter handeln.

> Wird das Kleinkind zum Bäcker geschickt, um Brötchen einzukaufen, so schließt nicht das Kind den Kaufvertrag mit dem Bäcker ab, vielmehr überbringt das Kind lediglich die Kaufvertragserklärung als Bote. Für diese Tätigkeit ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person ….“).

Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, weil beide Eltern tot sind oder beiden Elternteilen wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. § 1666 BGB), erhalten einen Vormund, der anstelle der Eltern das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und diesen zu vertreten (§§ 1773, 1793 BGB).

2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
2.3.3.1 Erfordernis der Einwilligung

Zwischen den Geschäftsunfähigen bis sechs Jahren und den voll Geschäftsfähigen ab 18 Jahren klafft eine Lücke: In dieser Altersspanne sind die Kinder und Jugendlichen („Minderjährige“) beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Minderjährige von sieben bis 17 Jahren können zwar rechtsgeschäftlich handeln, also selbst die erforderlichen Willenserklärungen abgeben. Die Wirksamkeit solcher Erklärungen hängt aber regelmäßig von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, evtl. Vormund) ab (§ 107 BGB). Die Einwilligung kann formfrei, also auch mündlich, erfolgen, was allerdings im Streitfall vor Gericht zu Beweisschwierigkeiten führen kann.

Diese Einwilligung bedeutet nicht, dass dadurch die Eltern selbst auch in das Rechtsgeschäft mit einbezogen würden; sie sind gesetzliche Vertreter. Vielmehr soll durch das Erfordernis der Einwilligung die Lebenserfahrung und Entscheidungskompetenz der Eltern für den wegen seines Alters zu sachlicher Beurteilung noch nicht voll fähigen Minderjährigen eingebracht werden.

Der 17-jährige Sohn kauft mit Einwilligung seiner Eltern ein Moped, mit dem er noch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Totalschaden erleidet. Die Eltern sind nicht verpflichtet, die Restkaufpreissumme vollends zu bezahlen, wenn der Sohn durch den Unfall erwerbsunfähig wird und den Rest schuldig bleibt. Sie sind durch ihre Einwilligung nicht selbst Vertragspartner geworden. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Eltern selbst als Mitkäufer mit dem Sohn ausdrücklich in den Kaufvertrag eingetreten sind.


Ein ohne vorherige Erteilung der Einwilligung oder ohne nachträgliche Genehmigung abgeschlossener Vertrag des Minderjährigen ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, so ist das Geschäft endgültig unwirksam, sogar dann, wenn der Geschäftspartner fälschlich geglaubt hat, es mit einem Volljährigen zu tun gehabt zu haben.

Wird der gesetzliche Vertreter vom Geschäftspartner des Minderjährigen zur nachträglichen Genehmigung eines vom Minderjährigen bereits abgeschlossenen, aber noch schwebend unwirksamen Geschäfts aufgefordert, so kann er diese nur innerhalb von zwei Wochen erteilen, verstreicht die Frist ohne Antwort, gilt die Genehmigung als verweigert, und das Geschäft ist unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).

Ist der Minderjährige vor Genehmigung seiner Eltern 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig geworden, so kann er seine bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Willenserklärungen selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).

Ungeachtet dieser Rechtslage der Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlender Geschäftsfähigkeit kann sich allerdings eine Schadensersatzpflicht des Minderjährigen aus „unerlaubter Handlung“ ergeben, wenn er seine beschränkte Geschäftsfähigkeit wissentlich ausnutzt, um sich auf unlautere Weise einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:

Der älter aussehende 17-jährige, kenntnisreiche Gymnasiast lässt sich von einem Taxi nach Hause bringen mit der vorgefassten Absicht, am Ende der Fahrt unter Hinweis auf seine fehlende Geschäftsfähigkeit und die daraus sich ergebende Vertragsnichtigkeit die Zahlung der Fahrtkosten zu verweigern.

Was die Unwirksamkeit des Vertrags anbelangt, hat er zwar recht. Sein „cleveres“ Verhalten wäre jedoch als unerlaubte Handlung zu werten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit § 263 StGB – Betrug). An der Deliktsfähigkeit (Einsicht in das Unrecht seines Handelns) ist dabei wohl nicht zu zweifeln. Auch § 826 BGB könnte in Frage kommen (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).

2.3.3.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung

Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger braucht zur Wirksamkeit seines rechtsgeschäftlichen Handelns in vier Fällen keine Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter:


> Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärungen: Bei Erklärungen, die dem Minderjährigen lediglich rechtlichen Vorteil bringen, erfordert der Schutzgedanke keine Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB).

Annahme eines Schenkungsangebots, weil unentgeltlich; Annahme einer Vollmacht ohne Handlungsverpflichtung.

Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Angebot zu einem wirtschaftlich vorteilhaften Geschäft handelt (z. B. günstiger Kauf), sondern allein, dass kein rechtlicher Nachteil, also keine Verpflichtung zu irgendeiner Gegenleistung, mit dem Rechtsgeschäft verbunden ist.

Der Kauf einer wertvollen Antiquität auf dem Flohmarkt zu extrem günstigem Preis ist kein Rechtsgeschäft, das lediglich rechtlichen Vorteil bringt, weil mit dem Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – und sei er noch so gering – verbunden ist.

Dagegen ist die Schenkung eines Grundstücks auch dann ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, wenn es mit Hypotheken oder Grundschulden belastet ist. Denn der beschenkte Grundstückserwerber übernimmt ja nicht persönlich die Verbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Grundpfandrechte eingetragen sind. Es dient lediglich das Grundstück selbst gegebenenfalls als Verwertungsobjekt, wenn der persönlich verpflichtete Schuldner nicht zahlt.

Ein rechtlicher Nachteil entsteht in diesem Fall jedoch, wenn das Grundstück mit einem vermieteten Haus bebaut ist, weil der Minderjährige als Erwerber und neuer Eigentümer nach § 566 BGB kraft Gesetzes zum neuen Vermieter werden und damit mietvertragliche Pflichten übernehmen würde.

> Taschengeldgeschäfte: Geschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige mit Mitteln „bewirkt“ (also auch bezahlt) hat, die der gesetzliche Vertreter ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen hat (§ 110 BGB – sog. Taschengeldparagraf). Eigentlich liegt hier gar keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor: Die Überlassung der Geldmittel enthält zugleich stillschweigend die allgemeine Genehmigung für alle damit finanzierbaren Geschäfte.

Nicht ohne Weiteres umfasst diese stillschweigende Genehmigung aber besonders aufwendige Geschäfte, die nur mit langzeitig angespartem Taschengeld bewältigt werden können, ebenso wenig die freie Verwendung von Lottogewinnen, die zwar mit dem Einsatz von Taschengeld erzielt worden sind, aber mit dem Taschengeldbetrag selbst nicht hätten bezahlt werden können. § 110 BGB gilt auch nur bei sofortiger Zahlung, nicht beim Ratenkauf oder wenn der Kaufpreis ganz oder teilweise gestundet wird.

> Ermächtigter Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Im Falle der Ermächtigung des Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (gewerbliches Unternehmen, Handelsvertretertätigkeit, selbstständige Tätigkeit als Künstler) betrifft diese Erweiterung der Geschäftsfähigkeit alle Rechtsgeschäfte, die ein solcher Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Dazu ist jedoch außer der Ermächtigung durch die gesetzlichen Vertreter auch noch die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich (§ 112 BGB).

Ein 17-Jähriger betreibt einen Onlineshop, eine 16-Jährige eröffnet einen Floristikbetrieb.

Seitdem das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt worden ist, hat diese Ausnahme keine große Bedeutung mehr.

> Ermächtigtes Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Im Falle der generellen Ermächtigung des Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter, in Dienst oder Arbeit zu treten (Dienst-, Arbeits- oder Werkverträge, nicht jedoch Ausbildungsverträge), ist er für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen (§ 113 BGB).

Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort, Beschaffung von Berufskleidung und Arbeitsgerät, Absprachen über Lohn und Gehalt, Einrichtung eines Gehaltskontos (die Verwendung des Erwerbseinkommens unterliegt aber nicht auch der freien Verfügung des Minderjährigen – hier gilt weiterhin § 107 BGB), Beitritt zur Gewerkschaft, sogar Änderung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen
2.3.4.1 Begriff

Für erwachsene Personen, die wegen besonderer persönlicher Umstände – psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung – ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, sieht das Betreuungsrecht Maßnahmen der Betreuung vor (§§ 1896 ff. BGB). Die betroffenen Personen werden als „Betreute“, die zu ihrer Unterstützung bestellten Personen als „Betreuer“ bezeichnet.

2.3.4.2 Bestellung eines Betreuers

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt – auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen – durch das Betreuungsgericht unter der Voraussetzungen, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§§ 1896 Abs. 1 BGB) für die Angelegenheiten, für die eine Betreuung erforderlich ist; nur für diesen eingeschränkten Aufgabenkreis darf der Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betreuung ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn der Betroffene selbst durch Bestellung eines Bevollmächtigten für entsprechende Betreuung gesorgt hat (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gegen den Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Die Bestellung erfolgt durch ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Betroffene persönlich angehört werden muss. Die Entscheidung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere den Betreuer angeben und seinen Aufgabenkreis bezeichnen. Hinsichtlich der Person des Betreuers hat der Betroffene ein Vorschlagsrecht (§ 1897 Abs. 4 BGB); im Übrigen ist auf verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen (Eltern, Ehegatten, Kinder, auch Freunde oder Nachbarn) Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Die Betreuung darf nicht länger angeordnet bleiben als erforderlich. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Betreuung aufzuheben oder der Aufgabenkreis einzuschränken (§ 1908d Abs. 1 BGB).

2.3.4.3 Rechtsfolgen der Betreuung

Der Betreute bleibt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, voll geschäftsfähig und kann am Rechtsverkehr teilnehmen. Unabhängig davon ist der Betreuer für den angegebenen Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB).

Ein Einwilligungsvorbehalt kann angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (§ 1903 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.

Für den angeordneten Bereich hat der Einwilligungsvorbehalt entsprechend den Regelungen bei Minderjährigen (§ 1903 BGB) u. a. folgende Wirkungen:

Ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 BGB).

Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers sind unwirksam (z. B. Kündigungserklärung, § 111 BGB).

Willenserklärungen, die gegenüber dem Betreuten abzugeben sind, werden nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter (Betreuer – § 1902 BGB) zugegangen sind (§ 131 Abs. 2 BGB).

Trotz Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist eine Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich (§ 1903 Abs. 3 BGB) bei Willenserklärungen, die dem Betreuten lediglich rechtlichen Vorteil bringen oder wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).

Außerdem gelten u.a. entsprechend (§ 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB): Wirksamkeit von „Taschengeldgeschäften“ (§ 110 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung, in Dienst oder Arbeit zu treten (§ 113 BGB).

Wiederholungsfragen zum 2. Kapitel

1. Was sind natürliche Personen, was sind juristische Personen?

2. Berührt es den Bestand eines Vereins, wenn ein Mitglied austritt?

3. Wem gehört das Vereinsvermögen?

4. Wer haftet für die Schulden einer juristischen Person?

5. Wer bestimmt den Willen einer juristischen Person?

6. Wie kann eine juristische Person rechtlich handeln?

7. In welchem rechtlichen Verhältnis steht das Mitglied zum Verein?

8. Zu welchen Zwecken werden juristische Personen geschaffen?

9. Welches sind die spezifischen Formen juristischer Personen, und wie unterscheiden sie sich?

10. Was ist eine Stiftung?

11. Sind Personengesellschaften ebenfalls juristische Personen?

12. Welche Personengesellschaften kennen Sie?

13. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für den nichtrechtsfähigen Verein?

14. Was bedeutet „Rechtsfähigkeit“, und wann beginnt sie beim Menschen bzw. bei der juristischen Person?

15. Was bedeutet „Geschäftsfähigkeit“, und welche drei Phasen gibt es?

16. Wer ist geschäftsunfähig?

17. Wie kann eine geschäftsunfähige Person einen Vertrag abschließen?

18. Mit welchem Alter tritt „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ beim Menschen ein, und wann endet sie?

19. Haben Eltern, die einen von ihrem minderjährigen Kind abgeschlossenen Vertrag genehmigen, notfalls auch selbst für die Verbindlichkeit aufzukommen?

20. Wann benötigt ein Minderjähriger zu einem Rechtsgeschäft keine Einwilligung seiner Eltern?

21. Was ist der Unterschied zwischen einer Einwilligung und einer Genehmigung?

22. Wie werden erwachsene Personen, die wegen geistiger Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, rechtlich geschützt?

23. Hat die Anordnung der Betreuung eine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten?

24. Was versteht man im Betreuungsrecht unter „Einwilligungsvorbehalt“?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 2 bis 12)

3.Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte

Gegenstände des rechtsgeschäftlichen Handelns von Rechtssubjekten sind einerseits körperliche Sachen, die verkauft und übereignet werden, andererseits unkörperliche Rechte wie Forderungen, Eigentumsrechte oder Kündigungsrechte.

3.1 Sachen
3.1.1 Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nur körperliche, d. h. durch ihre eigene Festigkeit, durch Behältnisse oder durch Markierungen abgegrenzte Gegenstände (vgl. § 90 BGB).

Wasser (Mineralwasser) und Gase (Sauerstoff) sind Sachen, wenn sie in Behältern eingeschlossen und dadurch beherrschbar sind, Software, die sich auf einem Datenträger befindet. Keine Sachen sind Elektrizität, Licht und Schatten, Schallwellen, Strahlen oder der Geschäftswert einer Firma, auch nicht der Körper des lebenden Menschen.

Der Werkunternehmer, der Sachen seines Auftraggebers (des Bestellers) repariert oder ausbessert, hat an den dabei in seinen Besitz gelangenden Sachen (Pkw zum Zwecke der Reparatur, Kleidung zwecks Reinigung, Anzug zum Ändern) ein Pfandrecht, das ihn bei Nichtzahlung des Werklohnes zur Versteigerung berechtigt (§§ 647, 1257, 1204 ff. BGB). Dies gilt jedoch nicht für den Friseur, der mit dem Kunden einen Werkvertrag über die Herstellung von Dauerwellen auf dessen Kopf abschließt, weil der Kopf des Kunden keine Sache ist. Anders ist die Rechtslage, wenn der Friseur ein Toupet aufrichtet.

3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke

Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert zwischen beweglichen Sachen (mobile Sachen, Möbel) und Grundstücken (immobile, also unbewegliche Sachen: Immobilien). Sie werden im BGB unterschiedlich behandelt. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, die meist vergänglich sind, sind Grundstücke als Grundlage des Daseins (Wohnung) und der Ernährung (Ackerland) von besonderer Bedeutung. Diese besondere Bedeutung findet in der rechtlichen Behandlung ihren Niederschlag:

> Öffentliches Register: Grundstücke werden im öffentlichen Grundbuch registriert, bewegliche Sachen werden amtlich nicht erfasst.

> Formzwang: Der Grundstückskaufvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 BGB), Verträge über bewegliche Sachen sind in der Regel formfrei (nicht so „Schenkung“ von Gütern jeglicher Art, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).

> Übereignung, Belastung: Rechtsänderungen, die ein Grundstück betreffen (Eigentumswechsel beim Kauf, Grundstücksbelastungen durch Grundschulden oder Hypotheken) müssen zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 1115, 1192 BGB). Bei beweglichen Sachen reicht die Besitzübergabe an den Erwerber (§§ 929, 1205 BGB).


3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör
3.1.3.1 Bestandteile einer zusammengesetzten Sache

Sachen bestehen meist nicht nur aus einheitlichem Material (einfache Sachen), z. B. Eichenholzbrett, Tuch, Tafelkreide, Goldbarren. Vielmehr sind die im Alltag gebräuchlichen Sachen und Gegenstände regelmäßig aus vielen Teilen zusammengesetzt (zusammengesetzte Sachen), z. B. Uhr, Brille, Schrank, Buch, Pkw, bebautes Grundstück.


Die an eine Sache (Hauptsache) angefügten Teile werden als Bestandteile bezeichnet.

Besondere rechtliche Fragen sind damit in der Praxis meist nicht verbunden: Man kann regelmäßig davon ausgehen, dass sich das Eigentum an der Hauptsache auch auf die angefügten Bestandteile erstreckt.

Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gehören in der Regel auch die Räder, der Motor, das Lenkrad, das Schiebedach.

Das muss aber nicht immer so sein. Es gibt Fälle, bei denen die Eigentumszuordnung an Bestandteilen und Hauptsache auseinanderfällt. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich um einen „einfachen“ oder um einen „wesentlichen“ Bestandteil der Hauptsache handelt. Dies wiederum hängt von der Verbindung der Teile nach Festigkeit und Funktionszusammenhang ab. Sie kann eng und dauerhaft oder locker und vorübergehend sein.

Erleidet der Pkw-Fahrer auf der Autobahn das Pech, dass ihm ein Reifen platzt und stellt ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer freundlicherweise bis zur nächsten Werkstätte sein Ersatzrad zur Verfügung („vorübergehend“) oder schweißt der Inhaber einer Reparaturwerkstätte am Pkw des Kunden nach Entfernung des beim Einparken beschädigten Kotflügels einen neuen an („dauerhaft“), dann stellt sich durchaus die Frage, wem jetzt die ausgewechselten Teile am Pkw gehören.


3.1.3.2 Einfache Bestandteile

Einfache Bestandteile sind solche, die ohne Schaden oder Zerstörung des Teils oder der ganzen Sache wieder voneinander getrennt werden können (Umkehrschluss aus § 93 BGB).

Mine eines Kugelschreibers, Schonbezüge im Pkw, Armband einer Uhr, Glühbirne in der Lampe, Bereitschaftstasche beim Fotoapparat, Film in der Kamera, Tintenpatrone des Druckers.

Eigentumszuordnung: Hier entstehen keine rechtlichen Probleme, die einzelnen (einfachen) Bestandteile der Sache können verschiedenen Personen gehören.

Im Fall der Reifenpanne wird das zur Verfügung gestellte Ersatzrad zum einfachen Bestandteil des Pkws; es kann ohne Zerstörung der Hauptsache wieder abmontiert werden. Es leuchtet ein, dass sich auch an den Eigentumsverhältnissen am Pkw und am Ersatzrad durch die vorübergehende Verwendung des fremden Rades nichts ändern wird. Der freundliche Verkehrsteilnehmer kann selbstverständlich nach Gebrauch die Rückgabe seines Rades verlangen (vgl. § 985 BGB).

3.1.3.3 Wesentliche Bestandteile

Wesentliche Bestandteile nennt das Gesetz solche Teile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB).

Henkel einer Tasse, Einbanddeckel eines Buches, Tapete an der Wand, Farbe am lackierten Schrank, fest verklebter Teppichboden.

Es kommt dabei nicht auf die fortbestehende Verwendbarkeit der Gesamtsache, sondern allein darauf an, ob die Trennung zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen würde. Deshalb sind das angeschraubte Rad am Pkw oder der Motor, die Mine im Kugelschreiber, der Rahmen eines Bildes oder der auswechselbare Bohrer einer Bohrmaschine keine wesentlichen Bestandteile, wohl aber der angeschweißte Kotflügel oder die Karosserie am Pkw.

Bei Grundstücken gehören zu den wesentlichen Bestandteilen die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB).

Gebäude, Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen; ausgeworfener Samen; eingesetzte Pflanzen.

Darüber hinaus erweitert das Gesetz bei Gebäuden den Begriff des wesentlichen Bestandteils unabhängig von der Festigkeit der Verbindung auf alle zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, also auf alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (§ 94 Abs. 2 BGB).

Fenster und Türen, auch wenn sie mühelos wieder ausgehängt werden könnten, Waschbecken, Badewannen, Rollläden, Heizungsanlagen und Heizkessel, Küchenspültische, Fahrstuhlanlage – nicht jedoch Beleuchtungskörper (ein Gebäude gilt nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch schon dann als fertiggestellt, wenn die Lampen in den einzelnen Räumen noch fehlen).

Die Entscheidung, ob es sich um einen einfachen oder wesentlichen Bestandteil handelt, ist oft schwierig und von den besonderen Umständen des Einzelfalles wie auch von der Verkehrsanschauung abhängig.

Eine Einbauküche ist dann wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, wenn sie auf den Raum individuell zugeschnitten worden ist, an eine unterschiedliche Deckenhöhe angepasst werden musste und die Verwendung in einem anderen Raum nur mit großem Aufwand möglich ist.

Zusammenfassung wesentliche Bestandteile


§ 93 BGB § 94 Abs. 1 BGB § 94 Abs. 2 BGB
> Zerstörung bei Trennung > feste Verbindung mit Grund und Boden, v. a. Gebäude > zur Herstellung in Gebäude eingefügt
> bewegliche Sachen, Grundstücke > Grundstücke > Grundstücke

Eigentumszuordnung: Hat ein Teil einer Sache als wesentlicher Bestandteil zu gelten, so ergeben sich wichtige rechtliche Folgen, denn „wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein“ (§ 93 BGB). Das heißt, dass ein wesentlicher Bestandteil stets zwingend demjenigen Eigentümer gehört, dem die Hauptsache gehört: Der Eigentümer einer Sache kann also nicht einen wesentlichen Bestandteil seiner (Haupt-)Sache einem anderen gesondert übereignen.

Die wertvolle Stuckdecke eines alten Hauses kann nicht dem Kunstsammler K zu Eigentum übertragen werden, wenn nicht das ganze Grundstück übereignet wird.

Daraus folgt: Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen dergestalt verbunden, dass sie zum wesentlichen Bestandteil der anderen Sache wird, so geht zwingend das bisherige Eigentum an der verbundenen Sache unter. Das Eigentum an der Hauptsache erstreckt sich nunmehr – kraft Gesetzes – auch auf die mit ihr als wesentlichem Bestandteil verbundene Sache (gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 bis 948 BGB, vgl. Einzelheiten unter 3.2.5.4).

Die vom Malermeister gelieferte Tapete gehört mit dem Ankleben dem Grundstückseigentümer der tapezierten Wohnung (§ 946 BGB). Der zum Lackieren eines Möbelstücks verwendete Lack gehört dann dem Eigentümer des lackierten Möbelstücks alleine (§ 947 Abs. 1, 2 BGB). Der Autobastler, der einen ihm gehörigen Kotflügel an den Pkw seines Freundes anschweißt, büßt damit sein Eigentum an dem Kotflügel zugunsten des Freundes ein, selbst wenn er das eigentlich gar nicht wollte (§ 947 Abs. 1, 2 BGB). Die Weinbauern, die ihre Trauben in die gemeinschaftliche Kelteranlage schütten, werden anteilige Miteigentümer des aus der Vermischung der Trauben resultierenden Traubensafts (§§ 948, 947 Abs. 1 BGB).

3.1.3.4 Scheinbestandteile

Trotz fester Verbindung mit dem Grund und Boden werden Sachen dann nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (Scheinbestandteile, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Sachen gehen also nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Die während der Bauzeit vom Bauunternehmer aufgestellte Bauhütte, die für einen Festzug errichtete Zuschauertribüne, die Ausstellungshalle für eine Messe.

Gleiches gilt für Sachen, die nur zu vorübergehendem Zweck in ein Gebäude eingebaut sind (§ 95 Abs. 2 BGB).

Für Einbauten, die ein Mieter in der Mietwohnung vorgenommen hat, etwa eine Trennwand, gibt es ein Wegnahmerecht des Mieters, welches der Vermieter u. U. durch Geldzahlung verhindern kann (§ 539 Abs. 2 i. V. m. § 552 Abs. 1 BGB).

Ebenso werden Gebäude und sonstige Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind, nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Gebäudeerrichtung auf fremdem Grundstück in Ausübung eines Erbbaurechts – vgl. Einzelheiten in 15.4.2.5.

3.1.3.5 Zubehör

Zubehör sind rechtlich selbstständige Sachen, die dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen und die auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu dieser Hauptsache stehen, ohne deren Bestandteile zu sein (§§ 97, 98 BGB).

Die rechtliche Bedeutung des Zubehörbegriffs besteht darin, dass sich bei der Veräußerung einer Sache die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt (§ 311c BGB), sofern diesbezüglich keine klare vertragliche Regelung getroffen worden ist. Eine Hypothek bezieht sich auch auf das Zubehör des belasteten Grundstücks, d. h., das Zubehör wird gegebenenfalls zusammen mit dem Grundstück zwangsversteigert (§ 1120 BGB).

3.1.4 Tiere als Gegenstand des Rechts

Als Mitgeschöpfe dürfen Tiere nicht einer Sache gleichgestellt werden (§ 90a BGB). Durch das Tierschutzgesetz wird den Tieren besonderer Schutz zuteil. Gleichwohl sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. § 90 a Satz 2 BGB), d. h. an Tieren kann Eigentum bestehen, sie können veräußert und vererbt werden. Die Sonderbehandlung der Tiere in der Rechtsordnung zeigt sich jedoch auch beim Schadensersatz wegen Verletzung eines Tieres. Heilungskosten sind in gewissen Grenzen auch über den Wiederbeschaffungswert des Tieres hinaus zu erstatten (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB).

3.2 Relative und absolute Rechte

Anders als körperliche Gegenstände sind subjektive Rechte die einer Person zugeordnete unkörperliche Berechtigung. Man differenziert zwischen relativen Rechten („Forderungen“), absoluten Rechten („Eigentum“, „Besitz“, „dingliche Rechte“) und sonstigen subjektiven Rechten („Kündigungsrecht“, „Anfechtungsrecht“). In diesem Zusammenhang ist auch die Übertragung dieser Rechte durch „Forderungsabtretung“, „rechtsgeschäftliche Übereignung“ oder „gesetzlichen Eigentumsübergang“ beachtlich.

3.2.1 Relative Rechtsbeziehungen: Forderungen
3.2.1.1 Begriff, Entstehen, Erlöschen

Durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf-, Miet-, Dienstvertrag usw.), durch Schadenszufügung (unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB) oder als Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) entstehen Forderungen bzw. Ansprüche zwischen ganz konkreten Personen: Kraft eines solchen Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben der Vornahme einer Handlung (Tun) kann auch das Unterlassen Gegenstand einer solchen Leistung sein (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Aktives Tun: Der Verkäufer muss liefern, der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung; der Vermieter muss die Wohnung zur Verfügung stellen, der Mieter hat einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung; der Arbeiter muss die versprochenen Dienste leisten, der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die Dienstleistung; der Schädiger muss Schadenersatz leisten, der Gläubiger hat einen Schadensersatzanspruch.

Unterlassen: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Falle der Geschäftsübernahme.

Bei solchen Ansprüchen (vgl. § 194 BGB) zwischen bestimmten Personen spricht man von relativen Rechten, weil sie nur in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehen („Relation“ = Beziehung).

Ansprüche basieren auf sog. Anspruchsgrundlagen, die im Gesetz bei den einzelnen Schuldverhältnissen zu finden sind. Man erkennt sie folgerichtig oft am Wortlaut „kann verlangen“ oder „ist verpflichtet“.

§ 437 BGB („kann Nacherfüllung verlangen“)

§ 631 Abs. 1 BGB („ist zur Herstellung … verpflichtet“)

§ 812 BGB („ist zur Herausgabe verpflichtet“)

§ 985 BGB („kann die Herausgabe … verlangen“).


Die Forderung erlischt durch Erfüllung seitens des Schuldners (z. B. Darlehensrückzahlung, vgl. §§ 488, 362 BGB), durch Erlass (§ 397 BGB) oder wenn bei gegenseitigen Forderungen der Schuldner oder der Gläubiger die Aufrechnung erklärt (§§ 387 ff. BGB).

Wird der Anspruch nicht erfüllt, so kann die geschuldete Leistung gerichtlich geltend gemacht und erzwungen werden.

3.2.1.2 Forderungsabtretung

Dem Wesen nach ist die Abtretung ein Gläubigerwechsel: Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger auf eine andere Person übertragen werden (§ 398 BGB). Man nennt dies auch Zession. Der die Forderung abtretende Gläubiger heißt Zedent, der Abtretungsempfänger Zessionar.


Verfügungsgeschäft: Bei der Forderungsabtretung liegt ein Inhaberwechsel bzgl. einer Forderung vor, vergleichbar dem Eigentümerwechsel bei Sachen. Daher handelt es sich bei der Abtretung um ein „dingliches“ Verfügungsgeschäft, welches eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bedarf, um vor Rückabwicklung nach § 812 BGB geschützt zu sein. Schuldrechtlicher Rechtsgrund für eine Forderungsabtretung kann z. B. eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag („verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel“), ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder eine Sicherungsvereinbarung mit einer Bank sein.

Die Voraussetzungen der Abtretung sind die folgenden:

> Vertrag: Um eine Forderung abzutreten, bedarf es eines „Vertrages“ zwischen dem alten Gläubigers und dem neuen Gläubiger. Dabei ist jedoch nicht der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag gemeint, in dem sich der Zedent dem Zessionar gegenüber zur Abtretung verpflichtet, sondern die – aus zwei Willenserklärungen bestehende – Einigung zwischen beiden, mit der die Abtretung vollzogen wird.

Der Schuldner muss bei der Abtretung nicht mitwirken und nicht einmal davon in Kenntnis gesetzt werden (sog. „stille Zession“). Er wird jedoch geschützt, wenn er in Unkenntnis der Abtretung noch an den bisherigen Gläubiger leistet (§ 407 BGB) oder wenn er eine ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehende Aufrechnungsmöglichkeit wahrnimmt (§ 406 BGB): Der neue Gläubiger muss das gegen sich gelten lassen. Andererseits darf er sich auf eine ihm mitgeteilte Abtretungsanzeige verlassen, wenn er an den ihm benannten neuen Gläubiger bezahlt, selbst wenn die Abtretung nicht wirksam gewesen oder rückgängig gemacht worden wäre (§ 409 Abs. 1 BGB).

> Forderungsbestand: Die Forderung muss bestehen, d. h. tatsächlich existent sein. Denn ein gutgläubiger Erwerb an einer nicht bestehenden Forderung, wie das bei der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten möglich ist (§ 932 BGB, vgl. Einzelheiten unter 3.2.5.3), ist hier ausgeschlossen, weil ja sonst absolut unbeteiligte Personen beliebig mit nicht bestehenden Ansprüchen belastet werden könnten. War die abgetretene Forderung nur „erfunden“ oder bereits erloschen, geht die Abtretung ins Leere.

> Bestimmtheit: Weiteres Erfordernis ist die Bestimmtheit der Forderung. Allerdings kann auch schon eine erst in Zukunft entstehende Forderung abgetreten werden, wenn sie für den Zeitpunkt der beabsichtigten Übertragung hinsichtlich der Person des Schuldners, ihres Inhalts und ihrer Höhe bestimmbar ist.

> Kein Abtretungsverbot: Nicht abgetreten werden kann eine Forderung, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (sog. Abtretungsverbot, § 399 BGB). Soweit Forderungen von Gläubigern nicht gepfändet werden dürfen (z. B. Unterhaltsforderungen), können sie auch nicht abgetreten werden (§ 400 BGB).

Arbeitgeber vereinbaren häufig in Arbeitsverträgen ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer, damit sie nicht mit einer Unzahl ständig wechselnder Gläubiger ihrer Arbeitnehmer konfrontiert werden, die die pfändungsfreien Anteile des Arbeitseinkommens für sich beanspruchen.

Unter Kaufleuten ist ein Abtretungsausschluss unwirksam (§ 354a Abs. 1 Satz 1 HGB), weil sonst die im Geschäftsleben übliche Finanzierungsmöglichkeit durch Factoring ausgeschlossen wäre (vgl. 11.6).

Praktische Bedeutung hat die Abtretung vornehmlich in folgenden Fällen:

> Sicherungsabtretung: Abtretung zur Absicherung eines vom Gläubiger aufgenommenen Kredits (vgl. „Globalzession“, vgl. 11.8.3.5).

> Inkassozession: Abtretung zum Zwecke der Einziehung der Forderung durch einen Dritten (Inkassounternehmen) im eigenen Namen für den „eigentlichen Gläubiger“.

> Forderungskauf: Abtretung im Rahmen eines Factoringgeschäfts (vgl. 11.6).

> Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Abtretung im Rahmen der „Vorausabtretungsklausel“ (vgl. 10.2.2.5).

3.2.1.3 Schuldübernahme

Während es sich bei der Forderungsabtretung um einen Gläubigerwechsel handelt, findet bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel statt: Eine bestehende Schuld kann auch von einer anderen Person als dem bisherigen Schuldner übernommen werden. Man unterscheidet zwei Varianten: die befreiende Schuldübernahme und die kumulative Schuldübernahme, den sog. Schuldbeitritt. Daneben gibt es noch die Vertragsübernahme.


Die befreiende Schuldübernahme kann einerseits geschehen durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer der Schuld (§ 414 BGB). Andererseits ist aber auch eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer (§ 415 BGB) möglich. In diesem Fall hängt allerdings die Wirksamkeit des Geschäfts von der Genehmigung durch den Gläubiger ab. Denn dieser muss sich selbstverständlich nicht einen – möglicherweise zahlungsunfähigen – beliebigen anderen Schuldner aufdrängen lassen. Wird die Genehmigung vom Gläubiger nicht erteilt, so spricht man von „Erfüllungsübernahme“. Das bedeutet: Der Übernehmer ist im Verhältnis zum eigentlichen Schuldner zur Begleichung der Schuld verpflichtet. Dieser wird aber gegenüber dem Gläubiger nicht frei von der Schuld, solange sie noch offen ist.

Ein Schuldbeitritt (sog. kumulative Schuldübernahme) ist gegeben, wenn auf der Schuldnerseite eine weitere Person zusätzlich hinzutritt, ohne dass der bisherige Schuldner entlassen wird.

Der Gaststättenpächter kann nach sechs Monaten die Pacht nicht mehr aufbringen, drei Monatspachtforderungen sind bereits offen. Er präsentiert dem Verpächter einen Nachfolger, der das Lokal übernimmt. Der neue Pächter tritt der bestehenden Schuld aus offenen Pachtforderungen bei. Der bisherige Gaststättenpächter haftet aber auch weiterhin für die drei offenen Pachtforderungen.

Während Gegenstand einer Forderungsabtretung wie einer Schuldübernahme immer nur eine einzelne Forderung ist, sieht das Gesetz in einigen wenigen Fällen vor, dass alle Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf eine andere Person übergehen (Vertragsübernahme):

> „Kauf bricht nicht Miete“: Wird vermieteter Wohnraum (z. B. eine vermietete Eigentumswohnung) vom bisherigen Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (§ 566 BGB).

> Betriebsübergang: Geht ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens durch Vertrag auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser aufgrund gesetzlicher Anordnung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB).

3.2.2 Absolute Rechte

Absolute Rechte sind in ihrem Wesen von relativen (Forderungs-)Rechten grundsätzlich verschieden: Während sich ein Forderungsrecht nur gegen die Person des Schuldners richtet, müssen absolute Rechte nicht nur von einer bestimmten Person, sondern von jedermann respektiert werden.

Der Eigentümer kann unberechtigte Einwirkungen dritter Personen auf seine Sachen abwehren (vgl. § 903 BGB). Der Schriftsteller hat das ausschließliche Recht an seinem literarischen Werk (Urheberrecht), der Erfinder an seinem Patent (Patentrecht). Jeder Mensch hat ein „allgemeines Persönlichkeitsrecht“.

Käufer K entdeckt beim Antiquitätenhändler A eine alte Standuhr. Er schließt mit A einen Kaufvertrag ab. Die Uhr soll ihm in den nächsten Tagen zugeführt werden. Vorher kommt aber noch der Kunstsammler S in das Geschäft des A. Er ist erpicht auf die noch dort stehende Uhr. A verkauft sie ihm nochmals zu einem wesentlich höheren Preis, und S nimmt die Uhr gleich mit. Der enttäuschte K hat gegen den ungetreuen A lediglich einen Lieferanspruch (→ ein relatives Recht). Von ihm kann er wegen verschuldeter Unmöglichkeit Schadensersatz verlangen (§§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB). An die begehrte Uhr kommt er aber nicht mehr heran. An ihr hat nämlich S durch die Übereignung ein absolutes Recht (→ das Eigentum) erworben, das gegen jedermann, also auch gegen K, wirkt (vgl. § 903 BGB).

3.2.3 Besitz an Sachen

Ein absolut wirkendes Herrschaftsrecht an Sachen ist der Besitz. Er bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB). Unmittelbaren Besitz haben der Mieter einer Sache, der Unternehmer während der Dauer der Reparatur und sogar der Dieb, wenn er die gestohlene Sache an sich genommen hat.

Davon ist der mittelbare Besitz zu unterscheiden: Besitzt jemand eine Sache aufgrund eines Mietvertrages als Mieter, so „vermittelt“ er dem Vermieter den mittelbaren Besitz: Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer, der Vermieter ist mittelbarer Besitzer, und der Mietvertrag stellt das Besitzmittlungsverhältnis dar. Gleiches gilt für Pächter, Verwahrer, Entleiher, Pfandgläubiger, Nießbraucher oder ähnliche Berechtigte (§ 868 BGB).

Bei der Sicherungsübereignung von Maschinen durch einen Kreditnehmer an eine Bank spielt dieser mittelbare Besitz eine Rolle: Die nach § 929 BGB eigentlich erforderliche Besitzübergabe der Maschinen an die Bank kann vermieden werden, wenn der Kreditnehmer die nun der Bank als Sicherheit für die Kreditrückzahlung zu übereignenden Maschinen durch einen Mietvertrag „zurückmietet“. Bei Vereinbarung eines solchen „Besitzmittlungsverhältnisses“ können die Maschinen beim Kreditnehmer als Mieter belassen werden (§ 930 BGB).

3.2.4 Das Eigentum
3.2.4.1 Begriff des Eigentums

Eigentum ist das umfassende Vollrecht an einer Sache. Es kann an beweglichen oder an unbeweglichen Sachen (Immobilien) bestehen. Privateigentum ist in der Bundesrepublik Deutschland als ein grundsätzlich unbeschränktes, individuelles Herrschaftsrecht anerkannt: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet“ (Artikel 14 Abs. 1 GG).

Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Der Eigentümer kann also seine Sachen nach seinem Willen gebrauchen und verbrauchen, bearbeiten, umgestalten, Nutzungen daraus ziehen, sie veräußern oder zerstören.

Diese Ausgestaltung und Garantie des Privateigentums hat nicht zu allen Zeiten und in allen Staaten gegolten. In frühgeschichtlicher Zeit (Zeit der Sippenverbände) gab es kein Einzeleigentum der Sippenmitglieder. Solches entstand erst nach und nach, zuerst an persönlichen Dingen wie Schmuck, Waffen und sehr spät erst an Grund und Boden.

Eigentum gibt es nur an Sachen (§ 90 BGB).

Es ist deshalb falsch, vom „Eigentümer eines Unternehmens“ zu reden, denn ein Gewerbebetrieb als Gesamtheit ist keine Sache. Auch gibt es kein Eigentum an einem Sparkonto. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine Forderung gegen die Bank. Der Kontoinhaber ist als Forderungsinhaber ein Gläubiger der Bank.

Schließlich gibt es auch kein Eigentum an einem Patent. Der Erfinder, für den das Patent eingetragen ist, ist Rechtsinhaber oder Berechtigter.

Jedoch ist auch in unserer Zeit das Eigentumsrecht nicht als schrankenlose Machtbefugnis zu verstehen, vielmehr besteht eine sogenannte Sozialbindung des Privateigentums: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ (Art. 14 Abs. 2 GG).

So hat selbstverständlich der Eigentümer für den sicheren Zustand seiner Sachen zu sorgen, damit andere dadurch nicht Schaden erleiden (vgl. § 836 BGB für den „Grundstücksbesitzer“). Am deutlichsten zeigt sich die soziale Bindung des Eigentums im Wohnungsmietrecht bei den dort stark eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten (vgl. §§ 573 ff. BGB). Weitere Einschränkungen ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Nachbarrechts (z. B. §§ 906 ff. BGB), des öffentlichen Baurechts (Erfordernis einer Baugenehmigung), des Landwirtschaftsrechts (Veräußerungsbeschränkungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken) sowie des Natur- und Denkmalschutzes. Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann sogar eine Enteignung des Privateigentums erfolgen (z. B. für Zwecke des öffentlichen Straßenbaus). Aus der Sozialbindung des Eigentums wird auch die Corporate Social Responsibility (CSR) von Unternehmen abgeleitet.

3.2.4.2 Alleineigentum und Miteigentum

Gehört eine Sache einer Person alleine, so spricht man von Alleineigentum. Dies ist der rechtlich unproblematischste Fall. Eine Sache kann aber auch mehreren Personen miteinander gehören. Dann liegt Miteigentum vor. Man unterscheidet das Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) vom Gesamthandseigentum (vgl. § 719 BGB).


> Bruchteilseigentum: Personen, die miteinander ein Grundstück erwerben, sind zu entsprechenden Teilen Miteigentümer und werden als solche mit ihren Anteilen im Grundbuch eingetragen. Sie sind dann Bruchteilseigentümer am Grund und Boden und an allen damit fest verbundenen Teilen (z. B. an den Mauern, Fenstern, Türen – § 1008 BGB). Jedem gehört ein ideeller „Bruchteil“ an der gemeinsamen Immobilie.

Eheleute Gerda und Frieder Gründler, Miteigentümer je zur Hälfte am Grundstück Seehalde 17/2, Friedrichshafen.

Miteigentum kann aber auch an beweglichen Sachen bestehen.

Gemeinsame Anschaffung eines Fernsehapparats durch die vier Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu je ein Viertel; Ankauf eines Gemäldes durch neun Kunstfreunde zu je ein Neuntel.

Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB): Jeder Miteigentümer ist nach Absprache mit den anderen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt (§ 743 Abs. 2 BGB), er muss aber auch die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung anteilig tragen (§ 748 BGB).

Die Miteigentumsanteile können von den jeweiligen Berechtigten veräußert (§ 747 BGB) oder vererbt werden; jeder kann auch die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Dies geschieht dann, soweit möglich, durch Verteilung in Natur oder durch Verkauf und Verteilung des Erlöses (§§ 752, 753 BGB). Bei Grundstücken kommt es zur Zwangsversteigerung. Vorrang hat in jedem Fall die einvernehmliche Regelung unter den Beteiligten, insbesondere etwa die Übernahme der ganzen Sache durch einen Miteigentümer und Auszahlung der anderen.

> Gesamthandseigentum: An Sachen, die einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), einer OHG oder KG (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB), den Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) oder einer Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) gehören, besteht zwingend Gesamthandseigentum (vgl. §§ 719, 1419, 2032 BGB). Hier ist die Eigentumsberechtigung an der Sache nicht in Bruchteile aufgeteilt, vielmehr gehört die Sache jedem der Berechtigten ganz, aber eben nur mit allen anderen zusammen. Im Falle einer Verfügung über die Sache müssen deshalb alle („zur gesamten Hand“) mitwirken (vgl. Einzelheiten in 12.3.2).

Im Nachlass, der jetzt der Erbengemeinschaft aus Sohn Max und Tochter Marie zusteht, befindet sich ein Klavier. Weder Max noch Marie haben daran einen Anteil von je einer Hälfte, sondern beiden gehört das Instrument jeweils ganz, allerdings nur mit dem anderen zusammen. Max kann daher „seine Hälfte“ am Klavier auch nicht verkaufen, weil es diese gar nicht gibt. Beide müssen das Klavier gemeinsam verkaufen wollen und dann auch verkaufen.

3.2.4.3 Schutz des Eigentums

Wer Angriffe gegen sein Eigentum erfährt, kann sich wehren. Dabei sind zwei Arten von Beeinträchtigungen zu unterscheiden: Das Eigentum wird dem Eigentümer gegen seinen Willen entzogen, oder die Ausübung der Eigentümerbefugnisse wird rechtswidrig gestört.


> Entzug des Eigentums: Wird dem Eigentümer die Sache weggenommen oder vorenthalten, so hat er gegen den Besitzer, der kein Besitzrecht hat, einen Herausgabeanspruch (§§ 985 ff. BGB), den er notfalls auch klageweise geltend machen kann.

Diese Herausgabeklage kann der Eigentümer erheben, wenn er im „Warenlager“ eines Einbrechers seinen gestohlenen Schmuck wiederentdeckt oder wenn ein Fremder beim Verlassen der Gaststätte den Mantel verwechselt.

Die Herausgabe kann vom Besitzer nur verweigert werden, wenn der Besitzer ein Besitzrecht hat (§ 986 BGB). Dieses kann sich aus einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer ergeben.

Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung fordert den Mieter auf, die Mietwohnung sofort zu verlassen und an ihn herauszugeben, weil er plötzlichen Eigenbedarf habe. Dem Herausgabeanspruch kann der Mieter sein Besitzrecht aus dem Mietvertrag entgegenhalten. Solange der Mietvertrag nicht wirksam gekündigt ist, bleibt er auch zum Besitz berechtigt.

> Störung des Eigentums: Die Abwehrklage steht dem Eigentümer zu, wenn sein Eigentum rechtswidrig gestört oder sonst beeinträchtigt wird.

Fremde campieren unbefugt auf einem Grundstück; einem randalierenden Kunden wird das Betreten der Geschäftsräume verboten; der Nachbar lagert ohne Berechtigung Baumaterial auf einem angrenzenden Grundstück.

In diesen Fällen hat der Eigentümer wiederum zwei Abwehransprüche: Er kann zunächst Beseitigung einer andauernden Störung verlangen. Ist zu befürchten, dass eine erneute Beeinträchtigung des Eigentums in der Zukunft droht („sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“), so kann er für den Wiederholungsfall auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. 1 BGB).

Ein Unterlassungsanspruch steht auch dem Eigentümer eines Hausgrundstücks oder einer Wohnung zu, wenn seine räumlich-gegenständliche Sphäre durch den unerwünschten Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten beeinträchtigt wird und er sich durch einen entsprechenden Aufkleber („Bitte keine Werbung!“) ausdrücklich dagegen wehrt (vgl. § 7 Abs. 1 UWG). Unerlaubter Einwurf von Werbematerial sowie unerbetene Telefonanrufe zu Werbe- oder Marktforschungszwecken stellen im Übrigen auch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen dar (siehe 14.3.1.2).

3.2.4.4 Nachbarrecht

Besondere Eigentumsstörungen entstehen häufig im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, wo Grundstückseigentum mehrerer Personen aufeinandertrifft. Das Nachbarrecht hat deshalb im BGB besondere Berücksichtigung erfahren:


> Immissionen wie die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Geräuschen, Rauch, Ruß, Wärme, Erschütterungen müssen nur in gewissen Grenzen geduldet werden (§ 906 BGB).

> Gefahrdrohende Anlagen wie z. B. Teiche, Bienenkörbe, Taubenschlag auf dem Nachbargrundstück können untersagt werden (§ 907 BGB).

> Drohender Gebäudeeinsturz und die damit verbundene Gefahr der Beschädigung des Nachbargrundstücks müssen nicht hingenommen werden. Der Nachbar hat einen Anspruch auf Vornahme der gebotenen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (§ 908 BGB).

> Grundstücksvertiefungen wie z. B. Abgraben eines Hanggrundstücks zu Bauzwecken, das beim darüber liegenden Grundstück zu Rutschungen führen kann, die dem Nachbargrundstück die Stütze nehmen, sind verboten, wenn nicht für eine anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks gesorgt ist (§ 909 BGB).

> Überhang durch herüberragende Zweige oder herüberwachsende Wurzeln darf abgeschnitten und behalten werden. Bei Zweigen muss zuvor eine dem Nachbarn gesetzte Frist erfolglos abgelaufen sein (§ 910 BGB).

> Überfall in Form von auf das Nachbargrundstück hinübergefallenen Früchten gehört dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie gefallen sind (§ 911 BGB).

> Überbau eines Bauteils über die Grenze hinüber, z. B. Hauswand steht wegen Messfehlers 20 cm jenseits der Grenze, muss – gegen Bezahlung einer Rente – vom Nachbarn geduldet werden, sofern der Überbauer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat (§§ 912, 913 BGB).

Außerhalb des BGB finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder noch weitere Bestimmungen, etwa über die zulässige Höhe von Grenzeinrichtungen und den Abstand von Bepflanzungen (vgl. BW NRG).

3.2.5 Der Eigentumserwerb

Eigentum wird meist durch Rechtsgeschäft (Übereignung) erworben. Dabei sind sachenrechtliche Grundsätze zu beachten. Es gibt jedoch auch Eigentumserwerb, der aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt (gesetzlicher Eigentumserwerb).


3.2.5.1 Sachenrechtliche Grundsätze

Für die Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten gelten im Sachenrecht besondere Grundsätze: der Trennungsgrundsatz und das Abstraktionsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und der Typenzwang.


Trennungsgrundsatz, Abstraktionsprinzip > Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtliches Verfügungsgeschäft faktisch wie rechtlich voneinander getrennt.
Spezialitätsgrundsatz > Sachenrechte (Eigentum, Besitz, Pfandrecht u. a.) können sich immer nur auf eine konkret bestimmte Sache beziehen.
Typenzwang > Rechsinstitute des Sachenrechts sind abschließend, es können keine anderen „erfunden“ werden.

> Trennungsgrundsatz und Abstraktionsprinzip: Bei Verfügungen über ein absolutes dingliches Recht sind das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z. B. der zur Übereignung verpflichtende Kaufvertrag – § 433 BGB) und das dingliche Verfügungsgeschäft (Vorgang der Eigentumsübertragung – § 929 BGB) rechtlich voneinander getrennt.

Diese auf den ersten Blick nicht ganz leicht verständliche Trennung des Kaufvertrages, der zunächst lediglich beiderseitige Ansprüche begründet, vom Erfüllungsgeschäft, das dann erst zum Eigentumserwerb an der Kaufsache und am Geld führt, wie auch die Trennung zwischen Warenübereignung und Geldübereignung im Kauf nennt man Trennungsgrundsatz. Die Trennung ist auch dort noch zu erkennen, wo scheinbar alle Rechtshandlungen zusammenfallen, wie etwa beim wortlosen Erwerb einer Zeitschrift am Kiosk durch Ablegen des Geldes und Wegnahme des Zeitschriftenexemplars. Auch hier kann der Kaufvorgang in die genannten acht Einzelbestandteile aufgegliedert werden.


Vertragsschluss, § 433 BGB Erfüllung Lieferung, § 929 S. 1 BGB Erfüllung Zahlung, § 929 S. 1 BGB
> Kaufangebot Vk über Ware und Preis (WE 1) > Kaufannahme K über Ware und Preis (WE 2) > Übereignungswille Vk Ware (WE 3) > Eigentumsannahmewille K Ware (WE 4) > Besitzübergabe Ware (Ü 1) > Übereignungswille K Geld (WE 5) > Eigentumsannahmewille Vk Geld (WE 6) > Besitzübergabe Geld (Ü 2)

Da die Rechtsvorgänge – Verpflichtungsvertrag und Eigentumsübertragungen – rechtlich voneinander unabhängig und daher getrennt voneinander zu bewerten sind, kann es vorkommen, dass eines der Rechtsgeschäfte unwirksam ist, die anderen jedoch wirksam sind. Diese rechtliche Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichen Verfügungsgeschäften nennt man Abstraktionsprinzip (lat.: abstrahere – auseinanderziehen).

Der Minderjährige M kauft einen CD-Player. Er bezahlt, und ihm wird auch sogleich das Gerät übereignet. Wenn die Eltern dann die erforderliche Zustimmung zu dem Kauf verweigern, ist der Kaufvertrag unwirksam geworden.

Die Übereignung des CD-Players ist jedoch rechtsgültig, weil dieser getrennt zu bewertende Rechtsvorgang nach § 929 S. 1 BGB dem Minderjährigen „lediglich rechtlichen Vorteil“ – nämlich Eigentum – (§ 107 BGB) verschafft hat. Die Verpflichtung zur Rückübertragung des ohne Rechtsgrundlage (ohne gültigen Kaufvertrag) erlangten Eigentums ergibt sich aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Die Übereignung des Geldes hingegen war wieder unwirksam, weil sie dem Minderjährigen keinen rechtlichen Vorteil brachte und der Zustimmung der Eltern bedurft hätte.

> Bestimmtheitsgrundsatz: Ein Sachenrecht kann sich immer nur auf einen bestimmten Gegenstand beziehen. Das nennt man Bestimmtheitsgrundsatz bzw. Spezialitätsgrundsatz. Man ist nicht Eigentümer eines Vermögens, sondern nur jeder einzelnen dazu gehörenden Sache. Ebenso kann nur Eigentum erlangt werden, wenn beim Übertragungsvorgang (vgl. Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB) eine konkrete Sache angesprochen wird. Wird einem Käufer erklärt, ihm gehöre nun einer der zehn im Lager des Händlers befindlichen Computer, so gehört ihm gar keiner. Dieser eine müsste speziell bezeichnet und ausgewählt werden, um daran Eigentum zu übertragen.

> Typenzwang: Anders als im Schuldrecht, wo Vertragsfreiheit herrscht und deshalb stets auch neue Vertragstypen „erfunden“ werden können (z. B. Leasing, Factoring, Franchisevertrag), ist das im Bereich des Sachenrechts nicht gestattet. Über die im Gesetz ausdrücklich geregelten Rechte hinaus (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Hypothek, Grundschuld usw.) gibt es keine weiteren Rechtspositionen.

Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache kann nur dadurch begründet werden, dass die Pfandsache (also der Besitz daran) dem Gläubiger übergeben wird (vgl. § 1205 BGB). Ein „besitzloses“ Pfandrecht, an dem in der Rechtspraxis durchaus Interesse bestehen könnte, gibt es nicht. Man behilft sich damit, dass dem Darlehensgeber zur Sicherheit eben mehr als ein Pfandrecht, nämlich (Sicherungs-)Eigentum gemäß § 930 BGB übertragen wird.

3.2.5.2 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb ist zwischen der Übereignung von beweglichen Gütern und Grundstücken zu unterscheiden. Sie folgen unterschiedlichen Regeln.


Bewegliche Sachen: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass der rechtsgeschäftliche Eigentumsübergang zwei Komponenten hat: die Einigung und die Besitzübergabe.


Einigung: Wenn auch die Willensübereinstimmung hinsichtlich des Eigentumswechsels vom Verkäufer auf den Käufer meist gar nicht ausdrücklich bekundet wird, so handelt es sich dabei in Wirklichkeit doch um zwei Willenserklärungen mit übereinstimmendem Inhalt. Diesen rechtlichen Vorgang der Einigung als Teil der Eigentumsverschaffung nennt man dinglichen Vertrag. Er bezieht sich auf das „Ding“, also die Sache, während der schuldrechtliche Vertrag (Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag …) gegen eine Person wirkt, die aus dem Vertrag etwas schuldet.

Willenserklärung Verkäufer: Der bisherige Eigentümer hat den Willen, Eigentum zu übertragen.

Willenserklärung Käufer: Der Erwerber hat den Willen, Eigentum zu übernehmen.

Übergabe: Bei der Besitzübergabe handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, den Besitzwechsel vom Verkäufer auf den Käufer (Ware) bzw. – ein zweites Mal – vom Käufer auf den Verkäufer (Geld) (vgl. § 854 BGB). Willenserklärungen spielen hierbei keine Rolle.

Gesamtvorgang: Zur kompletten Abwicklung eines Kaufgeschäfts zwischen Verkäufer (Vk) und Käufer (K) sind demnach insgesamt sechs Willenserklärungen (WE) und zwei Übergabevorgänge (Ü) erforderlich.

Die Besitzübergabe nach § 929 Satz 1 BGB kann in drei Fällen entfallen. In zwei Fällen wird sie dann durch einen anderen Vorgang ersetzt:


> Übergabewegfall: Die Übergabe der Kaufsache – nicht die Einigung – kann ersatzlos entfallen, wenn der Erwerber (Käufer), etwa als bisheriger Mieter, schon im Besitz der Sache ist (§ 929 S. 2 BGB).

K entleiht sich bei V ein Buch zur Ansicht. Nach einer Woche entschließt er sich zum Kauf des Buches. V und K müssen sich zunächst über den Kauf einig sein und dann die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB vollziehen: Dazu müssen sie sich über den Eigentumsübergang einigen, die Übergabe kann jedoch entfallen, weil K das Buch schon seit einer Woche in Besitz hat, § 929 S. 2 BGB.

> Übergabesurrogat 1: Die Übergabe kann ersetzt werden durch Begründung eines „Besitzmittlungsverhältnisses“, also etwa durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Leihvertrag oder Mietvertrag, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache weiterhin – nunmehr als Entleiher oder Mieter des Käufers – in seinem unmittelbaren Besitz behalten will. Der Erwerber wird dann nur mittelbarer Besitzer (§ 930 BGB). Auf dieser rechtlichen Konstruktion beruht die Sicherungsübereignung.

> Übergabesurrogat 2: Befindet sich die zu übereignende Sache gerade bei einer dritten Person, so tritt zur Einigung anstelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs hinzu, den der bisherige Eigentümer aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis (z.B. §§ 546, 604 BGB) oder aus Gesetz (z. B. § 812 BGB – nicht jedoch § 985 BGB) gegen den Dritten hat (§ 931 BGB).

Der Verkäufer hat seine Uhr gerade zur Reparatur beim Uhrmacher. Während dieser Reparatur verkauft er sie an K und übereignet sie sofort. Da er gerade keinen unmittelbaren Besitz hat, tritt er stattdessen dem K seinen Herausgabeanspruch nach durchgeführter Reparatur aufgrund des Werkvertrages gegen den Uhrmacher ab.

Grundstücke: Die Übereignung eines Grundstücks folgt eigenen Regeln: Nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB ist zur Übereignung eines Grundstücks „die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich“. Auch diese Übereignung besteht also aus zwei Teilakten: der dinglichen Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber und der Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch.


Einigung: Die erforderliche Einigung heißt beim Grundstückskauf nach der Legaldefinition in § 925 BGB „Auflassung“ und muss zu ihrer Wirksamkeit bestimmte Formerfordernisse einhalten: Die Auflassungserklärungen müssen bei gleichzeitiger, nicht notwendig persönlicher Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle abgegeben werden. Üblicherweise geschieht dies vor einem Notar.

Grundbucheintragung: Anstelle der Übergabe bei beweglichen Gütern muss im Falle der Grundstücksübereignung noch eine Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch hinzutreten (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Eintragung darf vom Grundbuchamt erst vollzogen werden, wenn eine Auflassungsurkunde vorgelegt wird (§ 20 GBO). Vgl. Einzelheiten in 15.2.

3.2.5.3 Gutgläubiger rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten

Grundsatz: Es erscheint eigentlich unlogisch, dass jemand einem anderen eine Sache zu Eigentum übertragen kann, die ihm selbst nicht gehört. Normalerweise kann man eine Rechtsposition, die man selbst nicht innehat, nicht weitergeben.

Im römischen Recht lautete der entsprechende Rechtssatz: „Nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet“: Niemand kann Rechtspositionen übertragen, die er selbst gar nicht hat.

Bauarbeiter B verkauft seinem Freund F Baumaterialien seines Chefs E, die er zuvor auf der Baustelle „organisiert“ hat. Der Freund weiß über die Art der Beschaffung des Materials Bescheid. Der F wird selbstverständlich nicht Eigentümer der Sachen, sondern muss diese dem E herausgeben (§ 985 BGB).

Ausnahmsweise besteht jedoch ein schutzwürdiges Interesse eines „gutgläubigen“ Erwerbers, dem das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem wahren Eigentümer Vorrang einräumt (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB): „Durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er … Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.“ Eigentum kann daher unter der Voraussetzung, dass der Erwerber gutgläubig von der Eigentümerstellung der Veräußerers ausgeht, auch von einem Nichteigentümer (sog. Nichtberechtigter) wirksam erworben werden. Eine Ausnahme gilt nur bei unfreiwilligem Verlust der Sache durch den Eigentümer.


Schreinermeister S löst altershalber seinen Kleinbetrieb auf und verkauft sämtliche Maschinen an den jungen Kollegen K. Die mitverkaufte Hobelmaschine war kurze Zeit vorher von S auf Raten unter Eigentumsvorbehalt beim Werkzeugmaschinenhändler H gekauft worden und ist noch nicht voll bezahlt; sie gehörte somit wegen des im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB noch dem Händler H. Ist K mit der Übernahme der Maschine Eigentümer geworden?

Guter Glaube: Er liegt vor, wenn der Erwerber keine zwingenden Anhaltspunkte dafür hat, dass der Veräußerer nicht der wahre Eigentümer ist. Wem also bekannt ist, dass eine übereignete Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dies zwar infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, er es aber hätte wissen müssen, ist nicht mehr gutgläubig, sondern „bösgläubig“ (§ 932 Abs.2 BGB).

Kauf eines Pkws, für den der Kfz-Brief nicht vorgelegt werden kann; Kauf eines Schmuckstücks unter verdächtigen Umständen in der Schalterhalle eines Großstadtbahnhofs.

In den genannten Fällen hätte der Käufer aufgrund der Umstände Anlass gehabt, die Eigentümerstellung des Verkäufers in Zweifel zu ziehen.

Besitzübergabe nach § 929 BGB: Hinzukommen muss, dass der Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Sache übergibt (vgl. Verweisung in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 929 BGB: Einigung und Übergabe). Denn aus dem Besitz darf auf das Eigentum geschlossen werden: Nach § 1006 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Wer folglich vom Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz erlangen kann, kann sich im Hinblick auf dessen Eigentum nicht sicher sein und daher vom sog. Nichtberechtigten auch kein Eigentum gutgläubig erwerben.

Da Erwerber K im obigen Eingangsbeispiel der berechtigten Meinung sein durfte, Veräußerer S sei Eigentümer der Hobelmaschine, und da S ihm im Rahmen der Übereignung auch den unmittelbaren Besitz übertragen hat, durfte K aufgrund der Vermutung des § 1006 BGB vom Besitz auf das Eigentum des S schließen und hat demnach gutgläubig Eigentum an der Hobelmaschine erworben.

Für die Fälle des Übergabewegfalls nach § 929 S. 2 BGB und die Fälle der Übergabesurrogate nach § 930, 931 BGB gibt es in §§ 932 Abs. 1 S. 2, 933, 934 BGB Sonderregelungen, die jedoch allesamt wieder auf die Frage der Besitzerlangung abstellen.

Ausnahmen vom gutgläubigen Erwerb

Diebstahl oder Abhandenkommen: Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn die verkaufte Sache dem Eigentümer – gegen dessen Willen – gestohlen worden – ohne dessen Willen – verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 BGB). Weder der Dieb noch der Hehler noch ein gutgläubiger Erwerber von Diebesgut kann jemals Eigentümer werden.

D stiehlt bei E ein echtes Gemälde (D bösgläubig). Er verkauft es an den Hehler H (H bösgläubig). Dieser verkauft es an Galerist G (G gutgläubig). Dort kauft es zufällig der Freund F des E (F gutgläubig). Bei F entdeckt es der E an der Wand und verlangt sein Gemälde nach § 985 BGB heraus. Zu Recht, E ist noch immer Eigentümer.

Beim Abhandenkommen bzw. Verlust von Gegenständen muss differenziert werden, ob dies mit oder ohne den Willen des echten Eigentümers geschah.

A verliert seine Kamera, B findet sie, verkauft und übereignet sie an den gutgläubigen C. C wird nicht Eigentümer, sondern muss sie auf Verlangen dem A entschädigungslos herausgeben, weil sie ohne den Willen des A verloren ging. Selbstverständlich kann sich C wegen seines Schadens an B halten (falls dort etwas zu holen ist). Auch etwaige weitere Erwerber der Kamera (Käufer des C) müssen die Kamera an den A herausgeben, ohne dass es auf deren Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit ankäme.

A verleiht dem B seine Kamera für eine Urlaubsreise. B gerät in Geldnot und verkauft die Kamera an den gutgläubigen C. C wird Eigentümer der Kamera, weil diese dem A nicht abhandengekommen war (sie war ja mit Einverständnis des A in den Besitz des B gelangt).

Ausnahmen von der Ausnahme: An abhandengekommenen Sachen kann ausnahmsweise doch gutgläubig Eigentum erworben werden (§ 935 Abs. 2 BGB), wenn es sich um Geld oder Inhaberpapiere oder um öffentlich versteigerte gestohlene, verlorene oder sonst abhandengekommene Gegenstände handelt:

> Geld/Inhaberpapiere: Wer (außer dem Hehler) gestohlenes Geld (oder gestohlene Inhaberpapiere) ausgehändigt bekommt, etwa als Wechselgeld, wird Eigentümer der Geldstücke oder Geldscheine.

Der Dieb tankt und bezahlt seine Tankfüllung mit gestohlenem Geld. Der gutgläubige Tankstelleninhaber wird Eigentümer des Geldes.

> Öffentliche Versteigerung: Wer eine gestohlene oder abhandengekommene Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung erwirbt, wird Eigentümer. An Fundgegenständen, die öffentlich versteigert werden, kann man ebenfalls Eigentum erlangen.

Kommt es zum Streit darüber, ob ein Erwerber gutgläubig war, also die fehlende Berechtigung des Veräußerers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, dann trifft die Beweislast den bisherigen Eigentümer, der die Sache herausverlangt: Er muss dem Erwerber den „bösen Glauben“ nachweisen.

Im Ergebnis sind bei der Prüfung eines gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs etliche Prüfungsebenen zu durchlaufen:


Schließlich ist sogar gutgläubiger Eigentumserwerb von Grundstücken nach Maßgabe der §§ 891, 892 BGB möglich!

3.2.5.4 Gesetzlicher Eigentumserwerb

Außer durch rechtsgeschäftliche Übertragung gibt es noch weitere Möglichkeiten für den Erwerb von Eigentum, wenn das Gesetz – unabhängig vom Willen der Beteiligten – einen Eigentumsübergang anordnet. Im Überblick und in der Reihenfolge ihrer praktischen Relevanz:


> Verbindung: Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen Sache so verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so hat dies eigentumsrechtliche Konsequenzen: Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück (§ 946 BGB) und der Verbindung einer beweglichen Sachen mit einer anderen beweglichen Sache (§ 947 BGB).


Beim festen Einbau von Materialien in ein Grundstück oder in ein darauf stehendes Gebäude gelangen die Materialien als wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) kraft Gesetzes immer in das Alleineigentum des Grundstückseigentümers (§ 946 BGB), der bisherige Eigentümer der nun verbundenen Materialien verliert sein Eigentum. Dies kann auch vertraglich nicht verhindert werden.

Die angeklebte Tapete wird zwingend Eigentum dessen, dem das Grundstück gehört (§ 946 BGB). Der Maler verliert das Eigentum an seiner Tapete kraft Gesetzes.

Bei der Zusammenfügung von beweglichen Sachen, so dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden die bisherigen Eigentümer der beweglichen Teile aufgrund gesetzlicher Anordnung nun anteilige Miteigentümer der „einheitlichen Sache“ (§ 947 Abs. 1 BGB). Regelmäßig wird aber eine der zusammengefügten Sachen als Hauptsache anzusehen sein, sodass ihr Eigentümer das Alleineigentum auch der angefügten Bestandteile erlangt (§ 947 Abs.2 BGB).

Der an den Pkw angeschweißte Kotflügel gehört dem Kfz-Eigentümer alleine; der an die Jacke angenähte Knopf wird Eigentum dessen, dem die Jacke gehört (§ 947 Abs. 2 BGB).

> Vermischung: Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so werden die bisherigen Eigentümer der vermischten Sachen ebenfalls Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile bzw. der Eigentümer eines als Hauptsache anzusehenden Teils wird Alleineigentümer auch aller angefügten anderen Teile. Die Regeln des § 947 BGB finden hier entsprechende Anwendung (§ 948 BGB).

Schütten zwei Landwirte ihr Getreide zusammen in einen Behälter, so werden sie Miteigentümer des Behälterinhalts im Verhältnis ihrer Anteile.

> Verarbeitung oder Umbildung von Sachen: Wird durch Verarbeitung oder Umbildung einer beweglichen Sache eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erhebt sich die Frage, wem die neue Sache gehört: dem Bearbeiter oder dem Eigentümer des Materials? Wenn der Wert der Bearbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des bearbeiteten Stoffes, so erwirbt der Bearbeiter kraft Gesetzes das Eigentum an der neuen Sache (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Verarbeitung gilt auch das Bearbeiten einer Materialoberfläche durch Zeichnen, Malen, Drucken oder ähnliches (§ 950 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen (§ 950 Abs. 2 BGB).

Der Maler erwirbt Eigentum an fremder Leinwand, auf der er sein Gemälde anbringt; der Buchdrucker wird Eigentümer des verarbeiteten Papiers, auch wenn er es unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht bezahlt hat; der Schneider erwirbt Eigentum am fremden Stoff, aus dem er ein Kleidungsstück hergestellt hat, der Schreiner an dem Holz, aus dem er einen Wohnzimmerschrank anfertigt.

Keine neue Sache entsteht durch Einschmelzen von Metall, Dreschen von Getreide, bloßes Ausbessern einer Sache, Auffüttern eines abgemagerten Pferdes oder Wachstum von Pflanzen durch Gießen.

Wer eine Bearbeitung gemäß § 950 BGB im Dienste eines anderen ausführt (als Gehilfe, Arbeiter, Koch, Werkunternehmer), erwirbt nicht für sich das Eigentum, sondern für den Geschäftsherrn, für den er tätig geworden ist.

Sind beide Tatbestände des § 947 BGB (Verbindung beweglicher Sachen) und § 950 BGB (Verarbeitung) erfüllt, weil die Verbindung zweier Stoffe zu einer neuen Sache führt, so gilt § 950 BGB vorrangig, wenn der Schwerpunkt auf der Verarbeitung liegt.

Derjenige, der infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einen Eigentumsverlust erleidet, muss das nicht entschädigungslos hinnehmen. Er hat einen Entschädigungsanspruch in Geld (§ 951 BGB). Auch kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung infrage kommen (§§ 951 Abs. 2, 823 BGB).

> Aneignungsrecht: Eine herrenlose beweglichen Sache kann durch Inbesitznahme angeeignet werden (§§ 958 ff. BGB).

Was zur Mitnahme durch die Sperrmüllabfuhr auf die Straße gestellt wird, wird dadurch herrenlos (§ 959 BGB). Solche Sachen kann sich jedermann aneignen.

An Sachen, die einem fremden Aneignungsrecht unterliegen (z. B. dem Jagdrecht unterliegende Tiere), kann auf solche Weise kein Eigentum erworben werden (vgl. § 958 Abs. 2 BGB). Eigentum kann hier nur der Aneignungsberechtigte erlangen.

Wer einen Hasen überfährt, darf ihn nicht zu Eigentum an sich nehmen, weil hier das Aneignungsrecht allein dem Jagdausübungsberechtigten zukommt.

> Fund: Wer eine verlorene Sache findet, kann unter bestimmten Umständen Eigentümer der Fundsache werden (§§ 965 ff. BGB):

Verloren ist eine Sache, wenn sie dem bisherigen Besitzer so aus seinem Besitzbereich gekommen ist, dass dieser nicht weiß, wo sich der Gegenstand befindet. Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und an sich bringt. Er muss dem Eigentümer unverzüglich von dem Fund Anzeige machen (§ 965 Abs. 1 BGB). Kennt er den Eigentümer nicht und ist die gefundene Sache mehr als zehn Euro wert, so muss er den Fund bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB). Er muss auch die Sache vorläufig verwahren und für ihre Erhaltung sorgen (z. B. einen gefundenen Hund füttern, § 966 BGB).

Nach Ablauf von sechs Monaten erwirbt der Finder das Eigentum, wenn der Eigentümer nicht ermittelt wird (§ 973 BGB). Wird der Eigentümer ermittelt, so hat der Finder Anspruch auf Finderlohn (vgl. § 971 BGB). Er beträgt vom Wert der gefundenen Sache bis 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %.

Wert des gefundenen Rings 1.200,– €: Der Finderlohn beträgt 46,– € (vom Wertanteil bis 500,– €: 5 % = 25,– €, von weiteren 700,– €: 3 % = 21,– €; insgesamt also 46,– €).

> Ersitzung: Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang ununterbrochen besessen hat und sich (gutgläubig) für den Eigentümer gehalten hat, wird nach Ablauf dieser Zeit Eigentümer (§§ 937 ff. BGB).

Erbe des verstorbenen Buchentleihers, argloser Käufer einer gestohlenen Sache.

> Erbgang: Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Er wird damit auch Eigentümer aller dem Erblasser zum Todeszeitpunkt gehörenden Gegenstände. Jeder Mensch kann durch Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen, wer sein Erbe werden soll (gewillkürte Erbfolge). Er kann eine letztwillige Verfügung treffen.

Hat er dies versäumt, so regelt das Gesetz die Nachlassverteilung nach Gesichtspunkten, wie sie allgemeiner Anschauung entsprechen (gesetzliche Erbfolge): Erben sind dann der überlebende Ehegatte des Verstorbenen (§§ 1931 ff. BGB) und die Verwandten (§§ 1924 ff. BGB). Fehlen Verwandte oder ein Ehegatte, erbt der Fiskus des Bundeslandes, dem der Verstorbene angehört hat (§ 1936 BGB).

3.2.6 Dingliche Rechte

Vom Vollrecht Eigentum können als „Abspaltungen“ des Eigentums die sog. beschränkten dinglichen Rechte in Form der Nutzungsrechte (Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB; Grunddienstbarkeit, §§ 1O18 ff. BGB; beschränkte persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff. BGB; Erbbaurecht, §§ 1 ff. ErbbauRG), der Verwertungsrechte (Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB; Grundpfandrecht Hypothek, §§ 1113 ff. BGB; Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB; Rentenschuld, §§ 1199 ff. BGB) und der Erwerbsrechte (Vorkaufsrecht §§ 1094 ff. BGB; Vormerkung, §§ 883 ff. BGB) angesehen werden, vgl. Einzelheiten unter 15.4..

3.2.7 Sonstige subjektive Rechte

Neben den relativen Forderungen und den absoluten Rechten gibt es noch sonstige subjektivie Rechte, etwa in Form von Gestaltungsrechten („Kündigungsrecht“ bei Miete gem. §§ 568 ff. BGB), Anfechtungsrechten (z. B. nach Irrtum § 119 ff. BGB), Rücktrittsrechten (z. B. bei Leistungsstörungen gem. § 323 BGB) oder Leistungsverweigerungsrechten (z. B. „Einrede der Verjährung“ gem. § 214 BGB; bei „faktischer Unmöglichkeit“ § 275 Abs. 2 BGB).

Wiederholungsfragen zum 3. Kapitel

1. Was sind Sachen im Sinne des Gesetzes?

2. Wie werden nach dem Gesetz Sachen eingeteilt?

3. Worin liegt der Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung von beweglichen Sachen und Grundstücken?

4. Wie nennt man die Teile einer zusammengesetzten Sache?

5. Was ist wesentlicher Bestandteil einer beweglichen Sache, eines Grundstücks, eines Gebäudes?

6. Welches ist die rechtliche Besonderheit von wesentlichen Bestandteilen gegenüber einfachen Bestandteilen?

7. Weshalb sind (auch auswechselbare) Fenster wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes?

8. Was sind Scheinbestandteile eines Grundstücks?

9. Wie sind die Eigentumsverhältnisse an einer für die Bauzeit aufgestellten, auf festem Fundament errichteten Bauhütte?

10. Welche Regelung gilt für Einbauten, die ein Mieter vorgenommen hat?

11. Was ist Zubehör einer Sache, und welche rechtliche Bedeutung hat der Zubehörbegriff?

12. Wie werden Tiere im bürgerlichen Recht behandelt?

13. Welche Rechtsfolgen erwachsen aus einem schuldrechtlichen Vertrag?

14. Worauf ist ein „Anspruch“ gerichtet?

15. Wodurch erlischt eine Forderung?

16. Wie kann eine Forderung auf eine andere Person als Gläubiger übertragen werden?

17. Was ist die Folge, wenn ein Schuldner in Unkenntnis der Abtretung noch an den bisherigen Gläubiger leistet?

18. Ist gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich?

19. Kann die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen werden?

20. Welches sind die hauptsächlichen Anlässe für Forderungsabtretungen?

21. Kann auch die Person des Schuldners durch eine andere ersetzt werden?

22. Was bedeutet der Begriff „Erfüllungsübernahme“?

23. In welchen Fällen ordnet das Gesetz eine Vertragsübernahme an?

24. Was ist der Unterschied zwischen relativen und absoluten Rechten?

25. Gegen wen richten sich absolute Rechte?

26. Welches ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache?

27. Was bedeutet „Sozialgebundenheit“ des Eigentums?

28. Was kann Gegenstand des Eigentumsrechts sein?

29. Was bedeutet „Miteigentum nach Bruchteilen“, was „Gesamthandseigentum“?

30. Welche Rechte bestehen zum Schutz des Eigentums?

31. Welche einzelnen rechtlichen Vorgänge finden bei einem Kaufvertrag und seiner Abwicklung statt?

32. Was versteht man unter dem Trennungsgrundsatz?

33. Wie wird Eigentum an beweglichen Sachen rechtsgeschäftlich übertragen?

34. Wie vollzieht sich die Eigentumsübertragung, wenn der Veräußerer weiterhin die verkaufte Sache in seinem Besitz behalten soll?

35. Welche Teilakte erfordert die Grundstücksübereignung?

36. Was bedeutet „Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten“?

37. Was bedeutet „guter Glaube“ beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten?

38. In welchen Fällen ist gutgläubiger Eigentumserwerb an abhandengekommenen Sachen möglich?

39. Auf welche Weise kann sonst Eigentum erworben werden?

40. Welche Arten von dinglichen Rechten kennen Sie?

41. Was sind sonstige subjektive Rechte?

(siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 13 bis 22)

4.Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärung und Vertrag
4.1 Der Vertrag als Transaktionsgrundlage

In unserer Zeit ist jedermann darauf angewiesen, Waren und Dienste anderer in Anspruch zu nehmen: Niemand kann alle Güter für seinen Lebensbedarf selbst herstellen. Der gewerbliche Unternehmer braucht Maschinen, Rohstoffe, Arbeitskräfte, die ihm bei der Produktion helfen, für Steuerangelegenheiten den Steuerberater, bei Konflikten gelegentlich den Rechtsanwalt. Alle diese Dienste und Leistungen werden durch entsprechende Gegenleistungen „erkauft“, meist durch Zahlung der vereinbarten Vergütung in Geld. Dieser Leistungsaustausch wird nach den Regeln des Rechts auf Grundlage eines Vertrags durchgeführt.

Wie gesehen, vollziehen sich Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung in mehreren Stufen: Durch den schuldrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) verpflichten sich die Vertragspartner lediglich gegenseitig, die versprochenen Leistungen zu erbringen; jeder wird zum Schuldner des anderen hinsichtlich der vertraglich übernommenen Leistung. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages besteht dann darin, dass die versprochenen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

Der Käufer einer Ware will Besitz und Eigentum an der gekauften Sache bekommen. Dies geschieht nach der Bestimmung des § 929 BGB: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.

Der Verkäufer verlangt Bezahlung. Er will gleichfalls Besitz und Eigentum an einem Geldbetrag in Höhe des vereinbarten Kaufpreises erhalten. Auch das vollzieht sich nach der Regel des § 929 BGB: Geldübergabe und Einigung, dass das Geld jetzt dem Verkäufer gehört.

In diesem Kapitel wird das Zustandekommen des schuldrechtlichen Vertrages behandelt.

4.2 Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung
4.2.1 Willenserklärungen als einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

Willenserklärung ist die auf eine Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung einer Person.

Es gibt Willenserklärungen, die – etwa aufgrund eines Gestaltungsrechts – für sich allein schon eine rechtliche Wirkung auslösen. Insoweit spricht man von einseitigen Rechtsgeschäften.

Die (einseitige) Kündigungserklärung beendet das Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 2 BGB), das Mietverhältnis (§ 542 Abs. 1 BGB) oder das Zeitungsabonnement. Die Anfechtungserklärung bewirkt die Vernichtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 142 BGB). Die Rücktrittserklärung veranlasst die Rückabwicklung eines zuvor geschlossenen Vertrags (§ 346 BGB).

Meist sind es jedoch zwei sich entsprechende Willenserklärungen, die erst zusammenwirkend eine Rechtsfolge auslösen, sie bilden einen Vertrag (Vertragsantrag und Vertragsannahme – zweiseitiges Rechtsgeschäft).


Einseitiges Rechtsgeschäft Zweiseitiges Rechtsgeschäft
WE wirkt alleine WE wirkt nur zusammen mit anderer WE
z. B. Kündigung, Rücktritt z. B. Vertragsangebot und Vertragsannahme

Die Willenserklärung selbst setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Willen und der Erklärung.


4.2.2 Der Wille

Der Wille muss drei Erfordernisse erfüllen, um Teil einer wirksamen Willenserklärung sein zu können: Der Handelnde muss einen Geschäftswillen sowie einen Handlungswillen haben, der von einem Erklärungsbewusstsein getragen ist:


> Geschäftswille: Zur Willenserklärung ist ein bestimmtes rechtliches Wollen erforderlich, das ergibt sich schon aus obiger Definition. Ein Wille, der sich auf ein rein tatsächliches Vorhaben bezieht, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Wenn Herr A am Silvesterabend den Willen hat, im neuen Jahr nicht mehr zu rauchen, so ist dieses Wollen rechtlich (und leider meist auch tatsächlich) ohne Bedeutung.

Ist eine andere als die beabsichtigte Rechtsfolge erklärt (z. B. infolge Irrtums), so kann die Willenserklärung angefochten werden.

> Handlungswille: Aber auch dort, wo der Handlung eine rechtserhebliche Erklärung beigemessen werden kann, muss die Handlung vom Willen des Handelnden getragen sein, damit eine Willenserklärung vorliegt („Handlungswille“). Unbewusste Handlungen, die rein äußerlich als Willenserklärung angesehen werden könnten, sind keine Willenserklärung.

Beispiele für fehlenden Handlungswillen sind Reflexbewegungen, Aussagen unter Hypnose.

> Erklärungsbewusstsein: Neben dem Handlungswillen muss schließlich auch noch ein Erklärungsbewusstsein vorliegen: Der Handelnde muss das Bewusstsein haben, gerade etwas Rechtserhebliches zu erklären.

Herr B sitzt bei einer Versteigerung, bei der nach den üblichen Gepflogenheiten das Erheben einer Hand ein Gebot bedeutet. Plötzlich reißt er während der Versteigerung den Arm nach oben, um auf diese Weise von ferne einen in den Saal eintretenden Bekannten zu begrüßen. Er kann – trotz Handlungswillens – nicht an dieses (scheinbare) Gebot gebunden werden, weil ihm diesbezüglich der Rechtsbindungswille, also der Wille, etwas rechtlich Bedeutsames erklären zu wollen, gefehlt hat. Er wollte nur einem Bekannten winken.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes für den Empfänger wird in diesen Fällen fehlenden Erklärungsbewusstseins zwar eine Willenserklärung angenommen, die nicht gewollte Erklärung kann jedoch angefochten werden.

Ein rechtlich erheblicher Wille liegt dagegen vor, wenn Herr C seinen Gebrauchtwagen dem Kollegen D für 20.000,– € verkaufen will, ihm also ein Kaufangebot macht.

4.2.3 Die Erklärung

Der Wille muss erkennbar geäußert werden. Das Wollen alleine genügt nicht, wenn es nicht für andere wahrnehmbar gemacht wird. Allerdings genügt als Erklärung oftmals auch ein schlüssiges Verhalten, wenn seine Bedeutung nach den Umständen klar zu verstehen ist.

Einsteigen in die Straßenbahn bedeutet Annahme des Angebots der Straßenbahngesellschaft auf Abschluss eines Beförderungsvertrags; entsprechende Bedeutung hat das Einfahren in ein Parkhaus.

4.2.4 Übereinstimmung von Wille und Erklärung

Der Wille und der Inhalt der abgegebenen Erklärung müssen übereinstimmen, damit eine vollwirksame Willenserklärung vorliegt.

Eine Divergenz liegt vor allem in den Fällen des Irrtums (z. B. Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum) vor (vgl. Einzelheiten 6.7.2).

Wenn Schreiner A dem Besteller B die Anfertigung des gewünschten Einbauschrankes für 1.800,– € anbieten will, im Angebotsschreiben infolge eines Tippfehlers aber 1.500,– € genannt sind, ohne dass A dies beim Unterschreiben des Angebots bemerkt hat, dann stimmen Wille und Erklärung nicht überein.

A kann seine dem B gegenüber abgegebene Erklärung wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB) und damit rückwirkend wieder beseitigen.

Allerdings wird er, wenn B ihn an seinem (erklärten) Angebot über 1.500,– € festhalten will, seinen Irrtum (das Abweichen zwischen Wille und Erklärung) beweisen müssen (z. B. Sekretärin als Zeugin, die bekunden kann, aus Versehen die ihr vom Chef übergebene Notiz falsch abgeschrieben zu haben).

Unterlässt A eine Anfechtung, so bleibt der Vertrag mit dem erklärten Preis von 1.500,– € bestehen.

Außer im Falle des Irrtums können Wille und Erklärung noch in weiteren Fällen auseinanderfallen, etwa beim geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB), beim Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder bei der Scherzerklärung (§ 118 BGB) (Einzelheiten vgl. 6.3):


4.2.5 Wirksamwerden der Willenserklärung

Bei der Frage, wann Willenserklärungen wirksam werden, ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden:


4.2.5.1 Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine Willenserklärung, die nicht an eine bestimmte Person zu richten ist (nicht empfangsbedürftige Willenserklärung), wird sofort mit der Äußerung wirksam.

Testament: Erklärung des letzten Willens in einem Testament wird nach Unterschriftsleistung wirksam (§ 2247 BGB). Stirbt ein Mensch sogleich, nachdem er sein Testament niedergeschrieben hat, ohne dass es jemand vorher zur Kenntnis genommen hat, so ist das Testament gültig. Der letzte Wille muss keiner anderen Person gegenüber erklärt werden.

Auslobung: Öffentliches Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung (Wiederbringen des entflogenen Kanarienvogels) ist wirksam mit öffentlicher Bekanntmachung (§§ 657 ff. BGB – nicht zu verwechseln mit „Entlobung“, also Aufhebung eines Verlöbnisses, § 1298 BGB).

4.2.5.2 Empfangsbedürftige Willenserklärung

Meist sind jedoch die Willenserklärungen ihrem Inhalt nach für eine andere Person bestimmt und dieser gegenüber abzugeben (empfangsbedürftige Willenserklärung). In diesem Fall wird die Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Begriff des Zugangs und damit die Umstände des Wirksamwerdens einer Willenserklärung sind im Gesetz nicht näher bestimmt. Deshalb war es weithin Aufgabe der Gerichte, in vielen Einzelentscheidungen Grundsätze über das Zugehen einer Willenserklärung herauszuarbeiten. Danach gilt Folgendes:

Die einem Anwesenden gegenüber abgegebene nicht verkörperte, also mündliche, telefonische oder konkludente Erklärung, geht sogleich zu, wenn sie vom Empfänger wahrgenommen worden ist und der Erklärende davon ausgehen durfte, der Empfänger habe sie richtig und vollständig verstanden.

Die an einen Abwesenden – meist schriftlich – gerichtete Erklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Unter „Machtbereich“ (Zugriffsbereich) sind Wohnung, Geschäftsräume, auch der Haus- oder Geschäftsbriefkasten zu verstehen, ebenso das auf Empfang gestellte Faxgerät oder das E-Mail-Postfach. Dazu zählt auch die Übergabe an einen „Empfangsvertreter“ (z. B. Rechtsanwalt) oder an einen „Empfangsboten“, etwa an den Ehegatten, einen erwachsenen Hausangehörigen, einen kaufmännischen Büroangestellten oder den Pförtner.

Was den Zeitpunkt des Zugangs angeht, der etwa bei einer innerhalb einer bestimmten Frist zu erklärenden Kündigung, einer fristgebundenen Rücktrittserklärung oder für die Annahme eines befristeten Angebots exakt zu bestimmen ist, ist maßgebend, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist: Übliche Zeit der Leerung des Briefkastens, des Leerens eines Postfaches, des Ausdrucks einer Faxnachricht, des Abhörens des Anrufbeantworters und bei Empfangsboten der Zeitpunkt, zu dem die Weitergabe des Dokuments an den Adressaten zu erwarten war. Bei Übermittlung einer Willenserklärung an den Adressaten selbst oder einen Empfangsvertreter ist hingegen von sofortigem Zugang auszugehen.

Nachdem Post auch noch am Nachmittag zugestellt wird, gehen auch im Privatverkehr bis 18.00 Uhr eingeworfene Erklärungen noch am selben Tag zu. Im geschäftlichen Verkehr ist für das Zugehen von Postsendungen oder Faxmitteilungen auf die übliche Geschäftszeit abzustellen. E-Mails und SMS mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen gehen zu, wenn sie im Postfach des Empfängers abrufbar gespeichert sind, nicht jedoch, wenn dies zur „Unzeit“ geschieht. Davon muss bei Eingang am Abend oder in der Nacht jedoch ausgegangen werden.

Wird spät am Abend noch eine Kündigung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, so ist das Zugehen dieser Erklärung erst für den nächsten Morgen anzunehmen. Die am Abend abgesandte und aufgezeichnete Fax-Bestellung geht dem angeschriebenen Versandhaus erst am nächsten Vormittag zu.


Ein besonderes Problem kann entstehen bei der häufig praktizierten Versendung wichtiger Erklärungen durch Einschreibebrief. Er geht erst zu, wenn er dem Empfänger tatsächlich ausgehändigt wird. Wenn der Briefträger den Empfänger beim ersten Zustellgang nicht antrifft und deshalb den Einschreibebrief nicht übergeben kann, so kann die darin enthaltene Erklärung auch noch nicht zugehen. Holt der Empfänger aufgrund einer Benachrichtigung den Brief am nächsten Tag beim Postamt ab, dann geht er jetzt zu. Die Frist kann inzwischen versäumt sein.

Ein sicherer Weg, der den Zugang gewährleistet und auch in einer amtlichen Urkunde dokumentiert wird, ist die amtliche Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers. Gemäß § 132 Abs. 1 BGB steht diese Möglichkeit jedermann offen.

Weitere Einzelfälle zur Frage des Zugehens:

> Nachsendungsantrag: Ist vom Adressaten der Erklärung ein Nachsendungsantrag gestellt, so erfolgt das Zugehen mit der Aushändigung der Sendung am Aufenthaltsort.

> Abwesenheit: Ortsabwesenheit des Empfängers wegen Urlaubs, Krankheit, Haft steht einem Zugehen mit Einwurf in den Hausbriefkasten nicht entgegen.

> Zugangsvereitelung: Bei böswilliger Zugangsvereitelung ist nach Treu und Glauben ein Zugehen zu dem Zeitpunkt zu unterstellen, zu dem Kenntnisnahme hätte erfolgen können (Abstellen des Faxgeräts, wenn Erklärung per Fax vereinbart war).

> Unbegründete Annahmeverweigerung: Sie verhindert nicht das Zugehen; anders, wenn wegen fehlerhafter Anschrift oder unzureichender Frankierung (Strafporto) die Entgegennahme zu Recht abgelehnt wird.

4.2.6 Widerruf einer Willenserklärung

Trotz Zugang wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf der Willenserklärung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser „Widerruf“ ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (vgl. § 355 BGB).

A sendet aus Verärgerung seinem Chef ein Kündigungsschreiben. Gleich danach reut es ihn. Wenn es ihm gelingt, dem Chef einen Kündigungswiderruf so zuzuleiten, dass dieser noch vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben dem Chef zugeht (etwa durch Eilbrief oder persönliche Übergabe des Widerrufsschreibens, Achtung Schriftformzwang gem. § 623 BGB, daher keine E-Mail), dann ist die Kündigung unwirksam.

4.3 Vertragsabschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen
4.3.1 Der Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch gegenseitig abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Vertragsantrag und Vertragsannahme.

V äußert gegenüber K, dass er ihm seine Uhr für 100,– € verkaufen wolle. K erwidert, er wolle die Uhr zu dem genannten Preis erwerben.


Damit ist der Vertrag geschlossen: Jeder kann vom anderen die Erfüllung der jeweils versprochenen Leistung verlangen.

Der Verkäufer schuldet Eigentumsverschaffung an der Uhr, § 433 Abs. 1 BGB.

Der Käufer schuldet Eigentumsverschaffung an dem Geld, Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB.

4.3.2 Der Vertragsantrag
4.3.2.1 Begriff

Vertragsantrag oder Vertragsangebot nennt man die Willenserklärung, durch die einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen wird (§ 145 BGB). Der Antrag kann vom Verkäufer oder vom Käufer ausgehen: Die zuerst geäußerte Erklärung ist der Antrag, mit der nachfolgenden Zustimmungserklärung wird der Antrag angenommen.

Ein Vertragsantrag liegt nur vor, wenn er inhaltlich so bestimmt ist, dass er durch bloße Einverständniserklärung des Empfängers (z. B. durch Kopfnicken) angenommen werden kann.


Wenn A dem B lediglich erklärt, er wolle seinen Pkw verkaufen, ohne einen Preis zu nennen, so liegt darin kein Vertragsantrag. Die daraufhin geäußerte Zustimmung des B zum Kauf führt noch nicht zu einer vertraglichen Bindung der einen oder anderen Seite, weil eine Einigung über den Kaufgegenstand und dessen Preis erzielt werden muss.

4.3.2.2 Vertragsantrag und bloße Werbemaßnahme

Vom echten Vertragsantrag, dessen Annahme den Vertrag zustandebringt, sind solche „Angebote“ zu unterscheiden, die lediglich einen allgemein angesprochenen Personenkreis veranlassen sollen, mit dem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt zu treten.

Dazu gehören Werbemaßnahmen wie Schaufensterauslagen, Kaufhausprospekte, Warensortimente von Onlineshops, Zeitungsanzeigen oder Speisekarten in Gaststätten. In all diesen Fällen handelt es sich schon deshalb nicht um rechtsgeschäftliche Vertragsanträge, weil sich der Anbietende doch jeweils noch vorbehalten will, mit wem er konkret in vertragliche Bindung treten will.

Wenn der ungepflegte mittellose S im Luxushotel Graf Zeppelin Platz nimmt und unter Bezugnahme auf die dort ausgelegte Speisekarte ein Menü bestellen will, so kann durch dessen Zustimmung mit der Speisenfolge in der Karte für den Hotelier noch keine vertragliche Bindung entstehen. Nicht das Auslegen der Speisekarte, sondern vielmehr die Bestellung des S ist das Angebot, das vom Hotelier selbstverständlich noch abgelehnt werden kann.

Dem Möbelhändler, der in seinem Verkaufsprospekt den Kauf von diversen Möbeln auf Raten anbietet, muss es noch möglich sein, das Geschäft mit einem total verschuldeten und wegen Betrugs vorbestraften Kaufinteressenten abzulehnen.

Deshalb sind die genannten Maßnahmen lediglich unverbindliche Werbeinstrumente, durch die der Geschäftsmann allgemein in Aussicht stellt, die angebotenen Waren zu den dort genannten Preisen verkaufen zu wollen. Sie stellen lediglich eine „Einladung“ an interessierte Kunden dar, „ihrerseits ein Angebot“ zu den bekannt gegebenen Konditionen zu machen (sog. invitatio ad offerendum = Einladung zum Geschäftsabschluss).

Dies gilt auch für die Preisschilder an den zum Verkauf aufgestellten Waren.


Im Kaufhaus hängen auf der Stange zehn gleiche Anzüge, die alle mit 400,– € ausgezeichnet sind. Der findige Kunde K entdeckt jedoch ein Exemplar, dessen Preisschild den Betrag von 200,– € ausweist. Er nimmt diesen Anzug zur Kasse, um den angegebenen Betrag zu bezahlen. Dort wird ihm von der aufmerksamen Kassiererin bedeutet, der Anzug koste wie alle anderen auch 400,– €. K ist demgegenüber der Ansicht, er habe das Angebot des Kaufhauses mit 200,– € angenommen und könne deshalb den Anzug zu diesem Preis beanspruchen. Zu Recht?

Ein Vertrag über 200,– € ist nicht zustande gekommen: K macht nämlich an der Kasse seinerseits erst dem Kaufhausinhaber ein Vertragsangebot, den Anzug für 200,– € kaufen zu wollen. Die Kassiererin „nimmt an“ zu 400,– €. Also fehlt es für einen Vertragsabschluss an den übereinstimmenden Willenserklärungen (vgl. dazu § 150 Abs. 2 BGB).

Selbstverständlich ist es dem Kaufhausinhaber nicht verwehrt, dem Kunden gleichwohl den Anzug für 200,– € zu überlassen, etwa um diesen, wenn er die wirkliche Rechtslage nicht einsehen mag, von negativen Äußerungen oder üblen Beschimpfungen abzuhalten.

Allerdings darf ein Geschäftsmann nicht systematisch dazu übergehen, durch extrem günstige Anpreisungen, zu denen er gar nicht stehen will, Kunden ins Geschäft zu locken. Ein solches Verhalten wäre ein Wettbewerbsverstoß, der nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterbunden werden könnte (vgl. §§ 5, 16 UWG).

Ein echtes „Angebot an jedermann“ liegt in der Aufstellung und Inbetriebnahme eines Verkaufsautomaten.

4.3.2.3 Gebundenheit an den Antrag

Vor der bindenden Wirkung eines abgeschlossenen Vertrages steht zunächst einmal die Gebundenheit des Antragenden an seinen Antrag (§ 145 BGB). Grundsätzlich muss der Anbietende dem Empfänger seines Vertragsantrages Gelegenheit geben, auf das Vertragsangebot positiv oder negativ zu reagieren. So lange kann er seinen Antrag nicht ohne Weiteres annullieren, auch wenn er ihn inzwischen bereut.

Bei der Bindung an einen dem Empfänger wirksam zugegangenen Antrag sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Kein Fall der „Bindung an ein Angebot“ ist der Fall des vorherigen oder gleichzeitigen Zugangs eines Widerrufs, weil in diesem Fall das Angebot erst gar nicht wirksam wird (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

> Ausschluss der Gebundenheit: Eine Bindung an den zugegangenen Antrag besteht überhaupt nicht, wenn der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 a. E. BGB). Dies kann durch den Angebots-Zusatz „freibleibend“ oder „unverbindlich“ geschehen. Die daraufhin erfolgende „Annahme“ ist dann eigentlich erst das Angebot, auf das der „freibleibend Anbietende“ seinerseits immer noch frei entscheiden kann, ob es durch seine Annahme zum Vertragsabschluss kommen soll.

> Bindung nur während Annahmefrist: Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Annahme verspätet, der Antragende ist an sein Angebot nicht mehr gebunden (§ 148 BGB). Das Angebot ist erloschen (§ 146 BGB).

Im Übrigen ist zu unterscheiden, ob der Antrag an einen anwesenden Empfänger oder an einen abwesenden Empfänger gerichtet wird.

> Anwesender Antragsempfänger: Beim Angebot an einen Anwesenden – dazu zählt auch der Gesprächspartner am Telefon – muss der Antragsempfänger sogleich entscheiden, ob er annehmen will oder nicht. Nimmt er den Antrag nicht sofort an, so ist der Antrag erloschen (§ 146 BGB). Der Antragende ist dann nicht mehr an sein Angebot gebunden (§ 147 Abs. 1 BGB).

> Abwesender Antragsempfänger: Beim Angebot an einen Abwesenden ist der Antragende an seinen Antrag bis zu dem Zeitpunkt gebunden, zu dem er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang der Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Um diesen Zeitpunkt zu errechnen, müssen die Zeit von der Absendung bis zum gewöhnlichen Eintreffen des Angebotsschreibens beim Empfänger (Dauer der Übermittlung), eine angemessene Überlegungsfrist sowie die übliche Zeitdauer bis zum Eintreffen der Antwort beim Antragenden (Dauer der Rückübermittlung) kalkuliert werden. Nach diesem Zeitpunkt erlischt das Angebot wieder (§ 146 BGB).

Wie lange demnach die Gebundenheit im Einzelfall dauert, kann nicht abstrakt nach Tagen angegeben werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab (Laufzeit der Post oder des sonst gewählten Übermittlungswegs, z. B. E-Mail, Gewichtigkeit des infrage stehenden Geschäftsvorganges).


4.3.2.4 Kosten eines Vertragsangebots

Nicht selten entstehen dem Anbietenden für die Ausarbeitung eines Angebots erhebliche Aufwendungen.

Gehalt des mit der Angebotserstellung betrauten Mitarbeiters, Kosten vorbereitender Erhebungen oder Gutachten.

Der Anbieter wird diesen Aufwand in der Regel in seinem Preis entsprechend berücksichtigen, sodass er, wenn der Vertrag zustande kommt, für seine vorgelegten Kosten einen Ausgleich erhält. Kommt es jedoch nicht zur Annahme des Angebots und somit nicht zum Vertrag, so kann der Anbieter für die Angebotsausarbeitung keine Entschädigung verlangen, es sei denn, er hat vor Ausarbeitung des Angebots mit dem anderen Teil eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, dass ihm der Aufwand für das Angebot in jedem Falle zu ersetzen sei (ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine Entschädigung für die Angebotserstellung).

Solche kostenaufwendigen Angebote kommen besonders bei Ausschreibungen für größere Bauvorhaben und bei der Ermittlung der Reparaturkosten für Verkehrsunfallschäden vor. Manche Kfz-Werkstätten gehen deshalb dazu über, die Kostenermittlung für die Instandsetzung von Unfallschäden nur gegen Bezahlung eines angemessenen Betrages durchzuführen, der dann im Falle der Erteilung des Reparaturauftrages als Anzahlung auf die Endrechnung angerechnet wird.

4.3.3 Die Vertragsannahme
4.3.3.1 Die Annahmeerklärung

Mit dem rechtzeitigen Zugehen der Annahmeerklärung beim Antragenden kommt der Vertrag zustande. Er kann danach nicht mehr einseitig aufgelöst werden. Die Annahme braucht jedoch nicht immer ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann auch stillschweigend (konkludent) erfolgen.

Mit dem Einfahren in einen bewachten Parkplatz wird das Angebot, gegen Entgelt dort zu parken, konkludent angenommen.

A bestellt bei der Buchhandlung B per Brief ein Buch. Mit der formlosen Zusendung des Buches ist der Vertrag konkludent geschlossen.

Enthält eine Handwerkerrechnung den Vermerk „Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto“, so liegt darin das – den ursprünglichen Vertrag abändernde – Vertragsangebot, dass der Handwerker bei fristgemäßer Zahlung auf den entsprechenden Teil seiner Forderung verzichten wolle. Durch Zahlung des ermäßigten Betrages innerhalb der Frist nimmt der Kunde das Angebot stillschweigend an. Zahlt er nicht, so erlischt mit Ablauf der Frist das Angebot, sich mit geringerer Zahlung begnügen zu wollen (vgl. § 148 BGB).

Der unzufriedene Kunde K schreibt an den Handwerker: „Ihre Rechnung über 500,– € ist überhöht. Wegen der schon mitgeteilten Mängel besteht Ihre Forderung nur in Höhe von 250,– €. Über diesen Betrag lege ich einen Scheck zu treuen Händen bei. Ich betrachte damit die Angelegenheit als erledigt.“ Wenn der Handwerker daraufhin den Scheck widerspruchslos einlöst, hat er das Vertragsangebot des Kunden über die Bereinigung der Streitsache (durch Vergleich, vgl. § 779 BGB) konkludent angenommen. Er kann dann den Restbetrag nicht mehr verlangen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Kunde mit entsprechender Anmerkung eine unvollständige „Schlusszahlung“ auf das Konto des Handwerkers überweist und dieser das Geld auf seinem Konto einfach nur belässt. In diesem Fall fehlt es an einer Annahmeerklärung durch den Handwerker.

4.3.3.2 Ablehnung des Vertragsangebots

Wird ein Antrag ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so ist er damit erloschen (§ 146 BGB). Dies ist auch der Fall, wenn der Antragsempfänger überhaupt nicht reagiert.

Wird ein Antrag verspätet angenommen, also zu einer Zeit, da er schon erloschen war, so gilt diese verspätete Annahme jedoch als ein neuer Antrag, den jetzt der zuerst Anbietende seinerseits wieder annehmen oder ablehnen kann (§ 150 Abs. 1 BGB).

Die „Annahme“ unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ist der Fall, wenn im Verlauf von Verhandlungen die Gegenseite auf einen zuerst genannten Betrag mit abweichenden Preisvorstellungen reagiert.

Die gleiche Rechtslage ist auch gegeben, wenn der Unternehmer auf eine einfache Bestellung eines Kunden, die nur den Gegenstand und den Preis nennt, mit einer Auftragsbestätigung „zustimmend“ antwortet, darin aber zusätzlich auf seine ausführlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt: Mit der Auftragsbestätigung wird die einfache Bestellung abgelehnt und ein neues Angebot mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbreitet. Denn Vertragsantrag (Ware, Preis) und „Annahme“ (Ware, Preis, AGB) weichen ja voneinander ab. Der Kunde hat dann wieder freie Hand, ob er das Gegenangebot annehmen will oder nicht. Nimmt der Kunde nach Kenntnis der ihm zugesandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung allerdings ohne Widerspruch entgegen, so hat er damit stillschweigend das neue Angebot angenommen (vgl. § 151 BGB), und der Vertrag ist mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande gekommen.


4.3.3.3 Auseinanderfallen von Antrag und Annahme (Dissens)

Solange beim Aushandeln der Vertragsbedingungen die gegenseitigen Erklärungen erkennbar noch nicht übereinstimmen, fehlt es an einem Vertragsabschluss (sogenannter offener Dissens, § 154 BGB).

V bietet K einen Gebrauchtwagen BMW 3er, tiefer gelegt mit Heckspoiler zum Kauf für 15.000,– € an. K ist einverstanden, weil ihm das Auto gefällt, allerdings ist er nur zur Zahlung von 10.000,– € bereit. V und K haben sich offensichtlich über den Preis nicht geeinigt. Es liegt ein Dissens vor. Ein Vertrag ist nicht geschlossen.

Aber auch wenn die Erklärungen unbemerkt auseinandergehen, obwohl die Verhandelnden glauben, sich einig geworden zu sein, fehlt es an einem Vertragsabschluss (versteckter Dissens, § 155 BGB).

A bietet dem B Ware zum Preis von 100 Kronen an. B nimmt das Angebot zu 100 Kronen an. Jedoch: A meint dänische Kronen, B denkt an schwedische Kronen. Ergebnis: Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.

4.3.3.4 Schweigen auf einen Vertragsantrag und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Schweigen auf ein Angebot zum Vertragsabschluss bedeutet regelmäßig nicht die Annahme des Antrages, da Schweigen keine Willenserklärung ist.

Wer unverlangt Ware (z. B. ein Buch) zugesandt erhält mit der Aufforderung, sie bei Nichtgefallen zurückzusenden, kann das darin liegende Vertragsangebot durch Zahlung annehmen. Wenn der Empfänger jedoch überhaupt nichts unternimmt, kann von ihm die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangt werden, denn durch sein Schweigen ist der Vertragsantrag nicht angenommen worden, ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.

Ein Verbraucher muss die ihm zugesandte Ware nicht einmal an den Unternehmer zurückgeben, selbst wenn dieser sie abholen will, weil nach § 241a Abs. 1 BGB durch Zusendung von nicht bestellter Ware ein Anspruch nicht begründet wird, weshalb auch kein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Empfänger der Ware besteht. Dies darf zum Nachteil des Verbrauchers auch nicht durch anderslautende Ankündigungen umgangen werden, § 241a Abs. 3 BGB.


Etwas anderes gilt hinsichtlich des Schweigens, wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Geschäftsbesorgung für andere mit sich bringt, ein Angebot von jemandem zugeht, mit dem er bereits in Geschäftsverbindung steht. Hier besteht die Notwendigkeit, auf ein sich im Rahmen der bisherigen Geschäftsverbindung haltendes Angebot ablehnend zu reagieren, wenn die Durchführung des angetragenen Geschäfts nicht gewünscht wird (§ 362 Abs. 1 HGB). Schweigen gilt in diesem Sonderfall sogar als Annahme des Antrags.

Kunde Reich telefoniert mit seinem Kundenberater Kränklich bei seiner Hausbank und möchte ihn anweisen, sofort 100 VW-Aktien auf seine Rechnung – unter Belastung seines Börsenkontos bei der Bank – zu kaufen. Leider erreicht er nur den Anrufbeantworter des Bankmitarbeiters, auf dem er seine Order hinterlässt. Reagiert Kränklich hierauf nicht unverzüglich, wird das Schweigen der Bank als Annahme des Geschäftsbesorgungsantrags angesehen, §§ 362 Abs. 1 Satz 1 HGB, 675 BGB. Versäumt die Bank nun den Kauf der Aktien zum niedrigen Kurs, macht sie sich u. U. gegenüber Reich schadensersatzpflichtig, wenn der Aktienkurs in der Folge rapide angestiegen ist.

Besonderheiten gelten auch für Vertragsschlüsse im kaufmännischen Rechtsverkehr, die nachträglich durch einen der Vertragspartner in einem sog. „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ fixiert werden: Stehen auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB oder wenigstens Personen, die in entsprechendem Umfang am Wirtschaftsleben „wie Kaufleute“ teilnehmen, bestätigt einer von ihnen den vorangegangenen (mündlichen) Vertragsschluss schriftlich und übermittelt er dieses Bestätigungsschreiben dem anderen unverzüglich, so gilt der Vertrag als mit dem im Bestätigungsschreiben niedergelegten Inhalt als zustande gekommen, wenn der Empfänger des Bestätigungsschreibens dem fixierten Inhalt nicht unverzüglich widerspricht. Sein Schweigen gilt auch hier als Einverständnis mit den fixierten Inhalten.

Diese Fiktion gilt nur dann nicht, wenn ein vorheriger Vertragsschluss überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom wahren Vertragsinhalt in einzelnen Punkten so wesentlich abweicht, dass der Absender insoweit redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Dann bleibt es bei dem mündlich Vereinbarten, dessen Inhalt allerdings – mangels schriftlicher Fixierung – regelmäßig nur schwer zu beweisen ist.

4.4 Rechtsfolgen des Vertrags

Durch den Vertragsschluss entstehen die von den Vertragsparteien durch ihre Willenserklärungen übernommenen Verpflichtungen. Beim Vertragspartner führt dies zu einem Anspruch (das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB).

Je nachdem, welcher Vertrag geschlossen wurde, bedeutet das: Der Verkäufer muss liefern (§ 433 Abs. 1 BGB), der Käufer bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB); der Unternehmer muss das versprochene Werk herstellen (§ 631 Abs. 1 1. HS BGB), der Besteller die Vergütung entrichten (§ 631 Abs. 1 2. HS BGB); der Vermieter muss die Mietsache zum Gebrauch überlassen (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Mieter die Miete bezahlen (§ 535 Abs. 2 BGB).

Diese Vertragspflichten sind bindend (lat.: „pacta sunt servanda“). Jeder Vertragspartner kann seinen Anspruch notfalls auch im Wege der Klage durchsetzen.

Die wirksam entstandenen Vertragswirkungen können grundsätzlich nur in beiderseitigem Einverständnis, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, wieder beseitigt werden. Eine einseitige Lösung aus dem Vertragsverhältnis ist nur unter besonderen Umständen möglich:


> Vertragliches Rücktrittsrecht für einen oder beide Vertragspartner (§ 346 BGB).

> Gesetzliches Rücktrittsrecht in den Fällen des Ausbleibens der fälligen Leistung des Schuldners (Verspätung), des Vorliegens eines Mangels nach angemessener Fristsetzung, bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag infolge Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vertragspartners oder bei Unmöglichkeit der Leistung (§§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB).

> Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Mietvertrag, dem Darlehensvertrag, dem Arbeitsvertrag oder dem Werkvertrag (§§ 573 ff., 489 f., 620 Abs.2, 621 ff., 648 BGB).

> Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, also bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatz- und Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 310 Abs. 3, 312b, 312c, 491 BGB) aufgrund besonderer Schutzbestimmungen (§§ 312g, 495 BGB) zugunsten eines Verbrauchers (§ 13 BGB) gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), das sogar das Zustandekommen des abgeschlossenen Vertrages rückwirkend verhindert (§ 355 BGB).

Achtung! Vom Vertragsschluss ist die Vertragserfüllung strikt zu trennen. Nicht selten fallen aber bei den Geschäften des täglichen Lebens Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft) und Vertragsabwicklung (Erfüllungsgeschäft/ Verfügungsgeschäft) scheinbar in einem Vorgang zusammen.

Der Passant legt am Kiosk ein 2-€-Stück auf den Tisch und nimmt mit Zustimmung des Händlers eine der dort aufgestapelten Zeitungen weg. Der Zeitungshändler legt das Geld in seine Kasse: Bereitstellen der Zeitung und Ablegen des Geldes bedeuten Verkaufsantrag und Vertragsannahme (Vertragsschluss, §§ 433, 145 BGB). Durch das einverständliche Wegnehmen von Zeitung und 2-€-Stück wird der Vertrag gleich auch erfüllt (Übereignung durch Einigung und Übergabe – § 929 BGB).

4.5 Absprachen ohne Rechtsbindung

Nicht jede Willensübereinstimmung oder Absprache führt jedoch zu einer vertraglichen Verpflichtung. Es gibt auch Vereinbarungen, die ohne Rechtsbindungswillen getroffen werden, und damit keine Willenserklärungen sind. Sie sind weder erzwingbar, noch haben sie im Falle der Nichteinhaltung Folgen.

4.5.1 Gefälligkeitsverhältnisse

Werden im Rahmen freundschaftlicher Beziehungen oder gesellschaftlichen Kontakts Absprachen getroffen, so ist es ein Gebot des Anstands, sich daran zu halten.

Gemeinsames Urlaubsvorhaben; Verabredung zum Tennismatch oder zum Skatabend; Bereitschaft, den Nachbarn im Pkw in die Stadt mitzunehmen.

Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Willenserklärung bzw. eines Schuldverhältnisses ist das Vorliegen des Willens der Beteiligten, sich rechtlich binden zu wollen (Rechtsbindungswille). Wo er fehlt, ist von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen, wo er vorhanden ist, liegt ein Schuldverhältnis vor. Da der Rechtsbindungswille nicht ausdrücklich formuliert wird, ist er anhand von Indizien zu ermitteln. Solche Indizien, die für oder gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen, sind beispielsweise die Art, der Grund oder der Zweck der fraglichen Verabredung, die rechtliche Bedeutung für einen von beiden, die Umstände, unter denen die Verabredung getroffen wird, oder auch der Wert einer anvertrauten Sache.

Die Verabredung zwischen Nachbarn, auf die Wohnung während der Urlaubsabwesenheit des anderen aufzupassen, ist wegen der bedeutenden Werte, die dem Beauftragten anvertraut werden, keine Gefälligkeit, sondern ein Auftragsvertrag nach § 662 BGB.

Eine Einladung zum Abendessen unter Freunden, die der Eingeladene zwar annimmt, aber dann nicht erscheint, ist aufgrund des gesellschaftlichen Hintergrunds infolge fehlender rechtlicher Bedeutung reine Gefälligkeit.

Wer sich bereit erklärt, für einen Nachbarn zwecks schnellerer Beförderung einen wichtigen Brief in einer Terminsache beim Hauptpostamt einzuwerfen, schließt wegen der rechtlichen Bedeutsamkeit für den Auftraggeber wiederum einen Auftragsvertrag nach § 662 BGB.

Liegt mangels Rechtsbindungswillens eine Gefälligkeit vor, so besteht kein Erfüllungsanspruch, weshalb bei Nichterfüllung (Fernbleiben vom verabredeten Tennismatch oder Skatabend, Absage des gemeinsamen Urlaubs, Vergessen der Mitnahme des Nachbarn in die Stadt) regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB gegeben sind, weil es am Tatbestandsmerkmal „Schuldverhältnis“ fehlt. Es ist in solchen Fällen daher jederzeit möglich, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, vom Vorhaben wieder einseitig Abstand zu nehmen.

Wer zum Abendessen als Gast nicht erscheint, muss die überflüssigerweise gekochten Speisen im Wege des Schadensersatzes nicht bezahlen.

Es entsteht auch kein Schadensersatzanspruch, wenn der Freund seine Zusage zum gemeinsamen Skatspiel nicht einhält und die bitter enttäuschten Mitspieler sich in ihrer „Not“ bei der Studentenvermittlung einen Ersatzpartner gegen Bezahlung besorgen.

Wer allerdings den ihm zur Wohnungsbeaufsichtigung während des Urlaubs übergebenen Schlüssel verliert und damit einem Finder den Diebstahl von Einrichtungsgegenständen ermöglicht, haftet auf Schadensersatz, weil der Auftragsvertrag ein Schuldverhältnis darstellt.

Wer den wichtigen Brief beim Postamt einzuwerfen vergisst, obwohl er auf die Wichtigkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist, begeht aus demselben Grund eine Pflichtverletzung.

In den Grenzbereich zwischen Rechtsbindung und Gefälligkeitsverhältnis fällt das vom Bundesgerichtshof entschiedene Problem des leichtfertigen Teilnehmers einer Lotto-Tippgemeinschaft, der es übernommen hat, für die Freunde jede Woche mit im Voraus festgelegten gleichbleibenden Zahlen die Lottoscheine auszufüllen. Ausgerechnet in der Woche, in der auf diese Zahlen der Hauptgewinn fiel, war er nicht dazu gekommen, die Scheine abzugeben. Der Bundesgerichtshof hat ein Gefälligkeitsverhältnis angenommen und eine Schadensersatzpflicht verneint: Der Mitspieler hätte die Aufgabe nicht übernommen, wenn von vornherein an eine solche Schadensersatzpflicht gedacht worden wäre (fehlender Rechtsbindungswille).

4.5.2 Unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Das Gesetz kennt verschiedene Ansprüche, die bestehen und auch erfüllt werden sollen. Obwohl ein Schuldverhältnis vorliegt, können Ansprüche daraus aber nicht erfolgreich bei Gericht eingeklagt werden. Diese Ansprüche werden unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen genannt.

Verjährte Forderungen (§§ 194 ff. BGB), Spiel- und Wettschulden (§ 762 BGB: „wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“), Ehemaklerlohn (§ 656 BGB: „wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“).

Wiederholungsfragen zum 4. Kapitel

1. Was ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung?

2. Woraus besteht eine Willenserklärung?

3. Wodurch wird eine Willenserklärung wirksam?

4. Wodurch unterscheiden sich empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?

5. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

6. Wie kann man das Wirksamwerden einer bereits abgesandten Willenserklärung verhindern?

7. Wodurch kommt ein Vertrag zustande?

8. Wie nennt man die Willenserklärungen, die zusammen einen wirksamen Vertragsabschluss ausmachen?

9. Welche rechtliche Bedeutung haben „Angebote“ in Prospekten und Zeitschriften, Schaufensterauslagen, Katalogen, Onlineshops, Speisekarten?

10. Wie lange ist ein Anbietender an seinen Vertragsantrag gebunden

a) gegenüber einem Anwesenden?

b) gegenüber einem Telefonpartner?

c) gegenüber einem Abwesenden?

d) wenn der Antrag mit einer Fristbestimmung abgegeben wird?

11. Welche Bedeutung hat es, wenn der Anbietende seinem Vertragsantrag die Worte „freibleibend“ oder „unverbindlich“ hinzufügt?

12. Wann ist eine Vertragsannahme verspätet?

13. Wie wird eine verspätete Vertragsannahme rechtlich behandelt?

14. Was bedeutet eine Vertragsannahme, die mit Änderungen verbunden ist?

15. Wann liegt „offener Dissens“, wann „versteckter Dissens“ vor?

16. Welche Bedeutung hat eine schriftliche Auftragsbestätigung?

17. Was bedeutet Schweigen auf einen Vertragsantrag

a) unter Privatleuten?

b) gegenüber einem Kaufmann?

18. Wie soll ein Kaufmann auf ein „Bestätigungsschreiben“ reagieren, wenn sein Inhalt von den mündlich getroffenen Absprachen abweicht? Begründung!

19. Besteht die Möglichkeit, sich einseitig aus einem abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen?

20. Was versteht man unter einem Gefälligkeitsverhältnis? Wodurch unterscheidet es sich von einem Schuldverhältnis?

21. Wann spricht man von unvollkommenen Verbindlichkeiten und wie können sie durchgesetzt werden?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 23 bis 30)

5.Rechtsgeschäftliches Handeln durch Stellvertreter
5.1 Arten der Vertretung

Im Regelfall treten die Rechtswirkungen einer Willenserklärung bei demjenigen ein, der die Erklärung abgibt. Es gibt jedoch Fälle, in denen Personen nicht rechtsgeschäftlich handeln können und deshalb selbst zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht in der Lage sind: Minderjährige, juristische Personen. Das sind die Fälle der gesetzlichen Vertretung.

Darüber hinaus besteht zuweilen ein Bedürfnis, durch Einsatz von Hilfskräften im Geschäftsverkehr den eigenen Handlungsbereich zu erweitern. Hier beruht die Vertretungsmacht auf dem Willen des Vertretenen, man spricht deshalb von rechtsgeschäftlicher oder auch „gewillkürter“ Vertretung. In beiden Fällen wirkt das Vertreterhandeln unmittelbar für und gegen den Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 BGB).


5.2 Gesetzliche Vertretung

Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. Ihre Vertreterstellung ergibt sich aus § 1629 BGB.

Ebenso sind die Organe juristischer Personen durch gesetzliche Regelung zur Vertretung befugt: Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB), Vorstand der Aktiengesellschaft (§ 78 AktG), Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Bei OHG und KG als Personenhandelsgesellschaften herrscht „Selbstorganschaft“: Die Gesellschafter selbst sind zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt (§§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

Soweit Eltern oder Organe von juristischen Personen als gesetzliche Vertreter handeln, werden nicht sie selbst, sondern unmittelbar das vertretene Kind oder die juristische Person aus dem für sie abgeschlossenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

Erteilen die Eltern als gesetzliche Vertreter dem Stuckateurmeister den Auftrag, an dem ihrem minderjährigen Sohn gehörenden Haus die Fassade zu erneuern, so geht die Rechnung an den Sohn; dieser ist auch zu verklagen, wenn das Geld nicht eingeht.

Als gesetzliche, also vom Gesetz angeordnete Vertretung ist es auch anzusehen, wenn ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vornimmt, das zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient („Schlüsselgewaltgeschäft“) und für das gemäß § 1357 BGB stets auch der andere Ehegatte einzustehen hat. Hier werden also beide Ehegatten aus dem Geschäftsabschluss berechtigt und verpflichtet.

Die Ehefrau erteilt dem Installateur den Auftrag, den tropfenden Wasserhahn zu reparieren. Für die Reparaturkosten kann sowohl die Ehefrau als auch ihr Ehemann in Anspruch genommen werden.

5.3 Rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) Vertretung
5.3.1 Begriff und Abgrenzungen

Auch durch Erteilung einer Vollmacht besteht die Möglichkeit, andere für sich handeln zu lassen mit der Wirkung, als hätte man das Geschäft selbst vorgenommen (§ 164 Abs. 1 BGB).

Durch eine solche „gewillkürte“, nicht durch das Gesetz, sondern vom Willen bestimmte Stellvertretung können der eigene Wirkungskreis und die Aktivitäten im Rechtsverkehr vervielfacht werden.

Ein Kaufmann, der Staubsauger verkauft, kann pro Tag selbst höchstens 10 Geschäfte abschließen. Bei 10 Vertretern mit gleicher Verkaufsleistung kann er es auf 100 Abschlüsse pro Tag bringen. Wer einen Computer anschaffen möchte, davon aber nichts versteht, kann einen Fachmann bevollmächtigen, für ihn das geeignete Gerät zu kaufen.

Der Vertreter muss geschäftsfähig sein, weil er eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen auf fremde Rechnung abgibt. Da er jedoch durch sein Handeln als Vertreter selbst keine Verpflichtung eingeht, genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB).

Keine Stellvertretung ist möglich bei sogenannten höchstpersönlichen Geschäften: Eheschließung, Testamentserrichtung.

Vom Stellvertreter zu unterscheiden ist der Bote. Während der Stellvertreter bei sich selbst den Willen zum Abschluss des Geschäfts bildet und dann die Erklärung abgibt, ist der Bote an der Willensbildung selbst nicht beteiligt. Er überbringt lediglich die Erklärung des Geschäftsherrn. Geschäftsfähigkeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person“). Auch ein entsprechend abgerichteter Hund kann Bote sein, indem man ihm am Halsband eine Mitteilung befestigt.

5.3.2 Erteilung der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist kein Vertrag, sondern geschieht durch einseitige Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB).

Sie bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich erteilt werden, selbst wenn das Geschäft, zu dem die Vollmacht gegeben wird, formbedürftig ist (z. B. Vollmacht zum Kauf eines Grundstücks, § 167 Abs. 2 BGB)!

Der Grundstückskäufer bevollmächtigt seinen Rechtsanwalt mündlich, den Kaufvertrag vor dem Notar (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) in seinem Namen abzuschließen: wirksame Bevollmächtigung.

Üblich ist jedoch bei gewichtigen Vorgängen, dass die Vollmacht schriftlich erklärt wird (Vollmachtsurkunde, § 172 Abs. 1 BGB). Bis zur Rückgabe besteht dann aber dem redlichen Geschäftspartner gegenüber eine Rechtsscheinwirkung: Er und auch der Bevollmächtigte dürfen auf das Bestehen der Vollmacht so lange vertrauen, bis die Urkunde zurückgegeben oder vom Gericht für „kraftlos“ erklärt worden ist (§ 172 Abs. 2 BGB).

Bei einseitigen Rechtsgeschäften (Kündigung, Rücktrittserklärung) gilt eine besondere Regelung: Wird dem Erklärungsempfänger vom Vertreter nicht eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt, so kann er aus diesem Grund die Erklärung zurückweisen. Dies muss aber unverzüglich bei Zugang der Erklärung geschehen (§ 174 BGB).

Der Rechtsanwalt kündigt im Namen seines Mandanten, eines Mieters, den Mietvertrag am letzten Tag der Kündigungsfrist, ohne eine schriftliche Vollmacht beizulegen. Weist der Vermieter deshalb die Kündigung zurück, ist die Kündigung unwirksam und die Kündigungsfrist versäumt.

5.3.3 Vollmacht und Innenverhältnis

Die Vollmacht wirkt nach außen. Im Innenverhältnis beruht die Vollmacht regelmäßig auf einem besonderen Vertragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem:

> Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Chefs mit dem bei ihm angestellten bevollmächtigten Verkäufer (§ 611 BGB);

> Auftrag (§ 662 BGB) an den sachkundigen Freund, einen geeigneten PC für den Auftraggeber (Vollmachtgeber) zu kaufen.

Zwischen der Vollmacht und diesem Innenverhältnis besteht ein Zusammenhang: Mit dem Ende des Innenverhältnisses (z. B. Kündigung des Angestellten durch den Chef, Widerruf des Kaufauftrages) erlischt auch die Vollmacht (§ 168 Satz 1 BGB).


Nicht jedoch erlischt mit dem Widerruf der Vollmacht das Grundverhältnis. Es kann also auch bei fortbestehendem Innenverhältnis die Vollmacht widerrufen werden (z. B. angestellter Verkäufer wird in den Innendienst versetzt, § 168 Satz 2 BGB).


5.3.4 Offenlegungsgrundsatz
5.3.4.1 Grundsatz

Wirksame Stellvertretung setzt in der Regel voraus, dass der Vertreter gegenüber dem Geschäftspartner offenlegt, dass er in fremdem Namen handelt. Wer als Vertreter nicht deutlich macht, dass er für eine andere Person rechtsgeschäftlich handeln will, kann sich hinterher dem Geschäftspartner gegenüber nicht auf seine – nicht offengelegte – Vertreterposition berufen, er wird selbst Vertragspartner (§ 164 Abs. 2 BGB).

5.3.4.2 Ausnahme von der Offenlegungspflicht

> Erkennbare Umstände: Es genügt für die Offenkundigkeit, wenn sich die Vertreterstellung aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).

> Geschäft, für den, den es angeht: Ausnahmsweise ist eine Offenlegung bei geringwertigen Bargeschäften des täglichen Lebens nicht erforderlich: Hier interessiert den Verkäufer die Identität des Kunden gar nicht, weil der Geschäftspartner ja die Gegenleistung sofort in bar bewirkt.

> Mittelbare Stellvertretung: Bei der direkten Stellvertretung muss die Person des Vertretenen offenkundig sein, weil sie ja aus dem Geschäft berechtigt sein soll und sie auch die Verpflichtungen treffen sollen. Möchte der „Vertretene“ nach außen nicht in Erscheinung treten, so kann nur „mittelbare Vertretung“ infrage kommen: Der mittelbare Stellvertreter handelt, anders als der unmittelbare Vertreter, nicht im fremden Namen, sondern im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.

Der verarmte Adelige sieht sich genötigt, alten Familienschmuck zu verkaufen, will dies jedoch nicht öffentlich bekannt werden lassen. Er beauftragt einen Juwelier mit dem Verkauf. Zwischen dem Käufer und dem mittelbar vertretenen Adeligen entstehen dann keinerlei direkte Rechtsbeziehungen. Vielmehr wird der Vertrag zwischen dem Käufer und dem mittelbaren Vertreter Juwelier direkt abgeschlossen.

5.4 Vollmacht kraft Rechtsscheins

Allein der Anschein einer Vollmacht kann ausreichen, um für das Handeln einer anderen Person einstehen zu müssen („Rechtsscheinsvollmacht“). Die Rechtsprechung hat zwei Fälle einer Haftung kraft Rechtsscheins entwickelt:

Duldungsvollmacht: Wer vom Auftreten eines nicht bevollmächtigten „Vertreters“ weiß, aber dagegen nicht einschreitet, duldet das Vertreterhandeln. Er muss das Vertreterhandeln gegen sich gelten lassen.

Der Leiter A der IT-Abteilung des Industrieunternehmens E nimmt wahr, dass der Servicemitarbeiter einer Fremdfirma O, die ständig die Server des Unternehmens betreuen soll, im Namen des Unternehmens E Ersatzteile für die IT-Anlage kauft, wogegen A jedoch nichts unternimmt.

Anscheinsvollmacht: Wer vom Handeln eines nicht bevollmächtigen „Vertreters“ zwar keine Kenntnis hat, aber bei gehöriger Sorgfalt dies hätte erkennen und dagegen einschreiten müssen, muss dessen Handeln ebenfalls gegen sich gelten lassen, weil der Anschein besteht, er habe den Vertreter bevollmächtigt oder dulde dessen Agieren.

Der Unternehmer vergisst, vom entlassenen Handelsvertreter die Geschäftsunterlagen zurückzufordern, weshalb dieser weiterhin auf Geschäftsbögen Verträge schließt.

Einen gesetzlich geregelten Fall für den Anschein einer Bevollmächtigung enthält im Handelsverkehr § 56 HGB: Der Angestellte eines Ladens oder eines offenen Warenlagers gilt als ermächtigt zu den in seinem Wirkungsbereich üblichen Geschäften (vgl. unten 5.6.1.3).


5.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht – Eigenhaftung des Vertreters

Tritt jemand als Vertreter für einen anderen auf, ohne von diesem Vollmacht zu haben (Vertreter ohne Vertretungsmacht, „falsus procurator“), so wirkt sein Handeln nicht für und gegen den „Vertretenen“.

Allerdings kann der „Vertretene“ das Geschäft noch genehmigen, wenn er nachträglich doch einverstanden ist. Dann gilt das Geschäft für ihn (§ 177 Abs. 1BGB). Lehnt er jedoch eine Genehmigung ab, so ist der falsche Vertreter selbst dem Vertragspartner („anderer Teil“) nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet (§ 179 Abs. 1 BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vollmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB).

Die volljährige Friseurpraktikantin Griseldis bestellt, ohne dass sie vom Friseurmeister dazu bevollmächtigt worden wäre oder er dies mitbekommen hätte, in dessen Namen telefonisch 100 Flaschen Meertangshampoo zum Preis von 5.000,– €. Als sie geliefert werden, ist der Friseur empört und lehnt eine Genehmigung ab. Der Lieferant kann nun entscheiden, ob Griseldis privat 100 Flaschen Shampoo zum Preis von 5.000,– € abnehmen und bezahlen muss (Erfüllung) oder nur den entgangenen Gewinn des Lieferanten zu ersetzen hat, ohne dass die Flaschen geliefert würden (Schadensersatz).


Ausnahmsweise kann es auch sonst zu einer Eigenhaftung des Vertreters kommen, wenn dieser ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hatte und bei den Vertragsverhandlungen dem Vertragspartner gegenüber in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und die Verhandlungen dadurch beeinflusst worden sind (sog. „Sachwalterhaftung“, vgl. § 311 Abs. 3 BGB).

Der Gebrauchtwagenhändler, der ein in Zahlung genommenes Fahrzeug im Namen des Kunden verkauft, haftet als „Quasi-Verkäufer“ unter den genannten Umständen auch persönlich dem Käufer des Gebrauchtwagens auf Schadensersatz (§ 280 BGB), wenn ihm beim Verkaufsvorgang diesem gegenüber eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden muss.

5.6 Handelsrechtliche Vertretungsverhältnisse
5.6.1 Prokura und Handlungsvollmacht
5.6.1.1 Besonderheiten der Prokura

Dem Kaufmann steht eine besonders weitreichende Form der Vollmachtserteilung zur Verfügung: die Prokura (§§ 48 ff. HGB). Für die Prokura gelten grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), ergänzt durch die §§ 48 ff. HGB. Wegen der umfassenden Vertretungsbefugnis kommen für die Erteilung der Prokura nur besonders vertrauenswürdige Mitarbeiter infrage, denen dadurch gegenüber anderen Mitarbeitern im Unternehmen auch eine herausgehobene Position zukommt.

Für die Prokura gelten folgende Besonderheiten:

> Prinzipalgeschäft: Nur ein Kaufmann selbst kann Prokura erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB).

> Ausdrückliche Erteilung: Die Prokura-Erteilung muss ausdrücklich, wenn auch nicht zwingend schriftlich geschehen (§ 48 Abs. 1 HGB).

> Deklaratorische Handelsregisteranmeldung: Die Prokura ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB). Diese ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prokura-Erteilung („deklaratorisch“).

Der Geschäftsführer einer GmbH (Organ des Formkaufmanns GmbH) erklärt bei einer Betriebsversammlung den anwesenden Mitarbeitern mündlich, dass Frau P ab sofort mit Prokura ausgestattet sei. Darauf wird das Glas erhoben, und alle feiern Frau P: Wirksame, ausdrückliche Prokura-Erteilung, obwohl zu diesem Zeitpunkt sicher noch keine Handelsregistereintragung vorliegt.

> Allumfassender Umfang: Der Prokurist ist das „andere Ich“ des Kaufmanns. Die Prokura ermächtigt daher zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes – und nicht nur des konkret infrage stehenden Handelsgewerbes – mit sich bringt. Auch Prozesshandlungen vor Gericht sind mit umfasst.

Der Prokurist des Maschinenbauunternehmens Z bestellt Buchsbäume im Wert von 6.000,- € bei Baumschule B zur Gestaltung der Außenanalagen des Fabrikgebäudes: zulässig, obwohl Z kein Gartenbauunternehmen ist.

> Einschränkungen des Umfangs: Prinzipalgeschäfte, z. B. Erteilung einer Prokura; private und höchstpersönliche Geschäfte des Unternehmers, z. B. Testamentserrichtung, Eheschließung; Geschäfte, die nicht „zum Betrieb“ des Handelsgeschäfts gehören, z. B. Verkauf des Unternehmens; Filialprokura (§ 50 Abs. 2 HGB); Gesamtprokura für mehrere zusammen (§ 48 Abs. 2 HGB); Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB). Insoweit braucht auch der Prokurist eine eigenständige Vollmacht nach § 164 BGB.

Patzig ist kaufmännischer Leiter der Immofinanz GmbH, die Grundstücke erwirbt, entwickelt und mit Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen) bebaut wieder verkauft. Patzig hat Prokura. Der Absatz der Wohnungen läuft schlecht. Als Patzig während des Urlaubs des Geschäftsführers für eine Wohnung einen Interessenten findet, schließt er schnell mit dem Kunden den notariellen Kaufvertrag ab: Unwirksam, da die Prokura die Veräußerung von Grundstücken (Eigentumswohnung hat Miteigentumsanteil am Grundstück, § 1 Abs. 2 WEG) nicht umfasst!

> Unbeschränkbarkeit der Prokura: Der Umfang der durch das Gesetz vorgegebenen Vertretungsmacht des Prokuristen kann nach außen – Dritten gegenüber – nicht beschränkt werden („Ganze Prokura oder keine Prokura“ – § 50 Abs. 1 HGB). Weisungen für die geschäftliche Tätigkeit des Prokuristen sind nur im Innenverhältnis von Bedeutung; dem Chef gegenüber kann er bei Missachtung schadensersatzpflichtig werden (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Soweit die Prokura reicht, kann der Prokurist also niemals „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ mit den Folgen des § 179 BGB sein.

Der Chef der Immofinanz weist die Mitarbeiter an, auf keine Sonderwünsche der Kunden bzgl. Ausstattung der Eigentumswohnungen einzugehen. Prokurist Patzig lässt dennoch durch Fliesenlegermeister Platte hochwertige Marmorplatten im Badezimmer des Interessenten I einbauen, wofür die Immofinanz 14.000,-- € bezahlen muss: Der Werkvertrag zwischen Immofinanz und Platte ist wirksam, weil Patzig jegliche Geschäfte vornehmen darf. Im Innenverhältnis hat er jedoch gegen eine arbeitsrechtliche Weisung seines Chefs verstoßen und muss ggf. mit einem Schadensersatzanspruch der Immofinanz rechnen.

> Unterschiftszusatz: Der Prokurist unterzeichnet mit einem Zusatz, der die Prokura erkennbar macht („ppa“ = per procuram).

5.6.1.2 Besonderheiten der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht unterscheidet sich von der Prokura dadurch, dass sie nur einen beschränkten Wirkungskreis betrifft, nämlich den, den die Vollmacht ausweist. Sie kann als Generalhandlungsvollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes erteilt werden, sie kann die Vornahme einer bestimmten Art zum Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte umfassen oder die Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte betreffen (§ 54 Abs. 1 HGB).

In jedem Fall erstreckt sich die Handlungsvollmacht auch nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 Abs. 1 HGB). Ausdrücklich ausgenommen sind die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung. Dazu bedarf es einer speziellen Ermächtigung (§ 54 Abs. 2 HGB). Weitere Beschränkungen im Innenverhältnis braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB).


Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht
Prokura, §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
Erteilung durch ausdrückliche Erteilung. Erteilung auch durch konkludentes Verhalten möglich.
Erteilung nur durch den Geschäftsinhaber. Erteilung durch den Geschäftsinhaber, den Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten.
Eintragung ins Handelsregister. keine Eintragung ins Handelsregister.
Umfang umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringen kann. Umfang je nach Art der Handlungsvollmacht verschieden, umfasst einzelne oder der Art nach bestimmte oder alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt.
Besondere Vollmacht nötig zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; keine Befugnis zu Prinzipalgeschäften und Veräußerung oder Einstellung des Geschäfts. Besondere Vollmacht nötig zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung.
Beschränkung nach außen nicht möglich, aber Gesamtprokura oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) als Ausübungsbeschränkung möglich. Beschränkung möglich, aber Schutz des guten Glaubens an Mindestumfang, § 54 Abs. 3 HGB.
keine Übertragbarkeit. mit Zustimmung übertragbar, § 58 HGB.

5.6.1.3 Vollmacht der Angestellten in Laden oder Warenlager

Wer als Kunde mit Verkaufspersonal in Ladenräumlichkeiten Geschäfte abschließt, soll nicht der Gefahr ausgesetzt sein, mit vollmachtlosen Vertretern konfrontiert zu sein. Kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts daher beweisen, dass sein Mitarbeiter im Laden tatsächlich keine Vollmacht nach § 54 HGB hatte, so hilft § 56 HGB mit einer Fiktion:

Der Angestellte gilt danach als ermächtigt, die in dem Laden oder in einem offenen Warenlager gewöhnlich anfallenden Verkaufsgeschäfte oder Entgegennahmen für den Unternehmer vorzunehmen. § 56 HGB gilt nur, wenn der Unternehmer Kaufmann i. S. des HGB ist. Als „angestellt“ gilt jeder, der mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet ist (also nicht das Reinigungspersonal). Unter Laden bzw. offenes Warenlager fallen alle Verkehrsflächen, die dem Publikum zugänglich sind, also Verkaufsflächen des Einzel- und Großhandels, Ausstellungsräume, Verkaufsräume von Autohäusern oder Messestände in Messehallen.

5.6.2 Mittelbare Stellvertretung

Ein gesetzlich geregelter Fall der mittelbaren Vertretung (vgl. oben 5.3.4.2) ist das Kommissionsgeschäft. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB).

Wiederholungsfragen zum 5. Kapitel

1. In welchen Fällen besteht gesetzliche Vertretung?

2. Wie kommt es sonst zur Bestellung eines Vertreters?

3. Muss ein Vertreter geschäftsfähig sein?

4. Wodurch unterscheiden sich Stellvertreter und Bote?

5. Wie wird Vertretungsmacht erteilt?

6. Welche Besonderheit gilt bei der Vollmacht zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts?

7. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Vollmacht und Innenverhältnis?

8. Welches sind die Folgen, wenn der Vertreter seine Stellvertretung gegenüber dem Geschäftspartner nicht offenbart?

9. Was versteht man unter mittelbarer Stellvertretung?

10. Wann haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich?

11. Wann kommt es zur Eigenhaftung eines Vertreters?

12. Was bedeuten „Duldungsvollmacht“ und „Anscheinsvollmacht“? Wie unterscheiden sie sich?

13. Welche Besonderheiten weist die Prokura im Vergleich zur BGB-Vollmacht auf?

14. Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht?

15. Welche Vertretungsbefugnis hat in einem Unternehmen der Ladenangestellte?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 36 bis 38)

6.Hindernisse beim Zustandekommen von Verträgen und Rechtsgeschäften
6.1 Übersicht

Auch wenn die äußeren Erfordernisse eines Rechtsgeschäfts vorliegen, beim Vertrag also gegenseitig abgegebene und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen gegeben sind, kann es sein, dass aufgrund besonderer Umstände die beabsichtigten Rechtsfolgen infolge gesetzgeberischer Wertung doch nicht eintreten sollen. Das Gesetz ordnet in diesen Fällen die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts an. Eine solche Unwirksamkeit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

Fehlende Eigenschaft in der Person eines Beteiligten (Geschäftsunfähigkeit), Mängel beim Zustandekommen der Erklärungen (Scheingeschäft, Mangel der Ernsthaftigkeit, nicht aber geheimer Vorbehalt), Verstoß gegen zwingende Formvorschriften (Formmangel) oder Missbilligung des Inhalts des Rechtsgeschäfts (Verstoß gegen die guten Sitten oder Gesetzesverstoß). Bei Vorliegen mancher Willensmängel (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung) kann eine Erklärung angefochten werden, worauf gleichfalls Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts eintritt.


6.2 Fehlende Geschäftsfähigkeit

Rechtsgeschäfte von Kindern vor Vollendung ihres siebten Lebensjahres oder von Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Zustand befinden, entfalten keine rechtlichen Wirkungen (§ 105 BGB, vgl. 2.3.2).

Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Umstände für den Geschäftspartner nicht erkennbar waren. Der Schutz des Geschäftsunfähigen hat also Vorrang vor den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs.

Schwebende Unwirksamkeit liegt vor bei Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger oder unter Betreuung stehender Personen, solange eine erforderliche Zustimmung der Eltern oder des Betreuers nicht vorliegt.

6.3 Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft und Mangel der Ernstlichkeit

> Geheimer Vorbehalt: Wenn sich jemand bei Abgabe einer Willenserklärung einseitig insgeheim vorbehält, gar nicht zu wollen, was er erklärt hat, so ist ein solcher Vorbehalt ohne Bedeutung (§ 116 Satz 1 BGB). Das Erklärte gilt trotzdem. Der Erklärungsempfänger, der den inneren Vorbehalt des anderen nicht kennt, kann sich auf die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, so wie sie lautet, verlassen. Kennt der Erklärungsempfänger allerdings den Vorbehalt, so ist die Erklärung nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).

A bestellt beim Autohaus X im Beisein seiner neuen Freundin einen Porsche, lediglich um ihr zu imponieren, ohne dass er den Kauf wirklich will. Er muss das Fahrzeug abnehmen und den Kaufpreis bezahlen. Sein geheimer Vorbehalt ist ohne rechtliche Bedeutung. War der Verkäufer hingegen informiert, so ist der Kauf nichtig.

Bei einer Tupperparty simuliert die Kundin den Kauf von vier Frühstücksboxen, um vor den anderen Kundinnen ihre Solidarität mit der Veranstalterin der Party zu bekunden. In Wahrheit will sie die Boxen aber gar nicht, was die Veranstalterin nicht weiß: Unerheblicher geheimer Vorbehalt.

> Scheingeschäft: Ein Vertrag, den die Beteiligten nur zum Schein abschließen, also in Wirklichkeit gar nicht wollen, ist dagegen unwirksam (§ 117 Abs. 1 BGB). Wer ein solches „Geschäft“ mitmacht, bedarf keines rechtlichen Schutzes.

Hans verkauft Franz ein Grundstück. Beide werden sich bei einem Kaufpreis von 500.000,– € einig. Vor dem Notar allerdings geben sie nur einen Kaufpreis in Höhe von 300.000,– € an, um Notargebühren zu sparen, die aus der Kaufpreissumme berechnet werden. Dieser Kaufvertrag vor dem Notar ist als Scheingeschäft nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Kein Scheingeschäft hingegen ist der dadurch verdeckte wahre Kauf zum Preis von 500.000,– €, § 117 Abs. 2 BGB (weitere Einzelheiten vgl. unten 6.4.2, v. a. 6.5.4.2).

Bei einer Vernissage täuschen der Aussteller und sein Freund dessen Kauf von zwei Gemälden vor, um andere Besucher ebenfalls zum Kauf zu animieren: Nichtiges Scheingeschäft.

> Mangel der Ernstlichkeit: Ebenfalls unwirksam ist eine offenkundig nicht ernst gemeinte Willenserklärung, auch Scherzerklärung genannt (§ 118 BGB).

Das im Theaterstück abgegebene Eheversprechen soll der Belustigung des Publikums dienen und ist mangels Ernsthaftigkeit unwirksam.

Das vom Dozenten zu Unterrichtszwecken formulierte Vertragsangebot an einen Studierenden über seinen Pkw, von dem jeder Zuhörer weiß, dass er sich selbstverständlich von seinem Fahrzeug nicht ernstlich trennen will, ist unwirksam.

6.4 Formmangel
6.4.1 Formfreiheit und Formzwang

Im bürgerlichen Recht gilt der aus der Vertragsfreiheit abgeleitete Grundsatz, dass Willenserklärungen ohne besondere Form abgegeben werden können (Formfreiheit). Es reicht also in der Regel aus, wenn die Vertragspartner ihre Absprachen formlos, etwa mündlich, treffen.

Bei den Geschäften des täglichen Lebens (Kauf von Lebensmitteln, Haushaltswaren, Kleidung, Benzin an der Tankstelle) kommt niemand auf den Gedanken, über den Vorgang einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Wenn der Student S gemäß mündlicher Absprache jeden Monat 300,– € an die Zimmervermieterin bezahlt, so hat er das von ihm benutzte Zimmer nicht etwa ohne Vertrag zur Verfügung, vielmehr besteht ein voll wirksamer mündlicher Mietvertrag.

Dieser Grundsatz der Formfreiheit ist zwar bequem und erleichtert den Abschluss von Rechtsgeschäften. Er kann jedoch auch zu Nachteilen führen, weshalb das Gesetz oder die Vertragsparteien für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften den mündlichen Abschluss nicht genügen lassen, sondern die Beachtung von Formbestimmungen verlangen (Formzwang). Dementsprechend differenziert man zwischen gesetzlichem und vereinbartem („gewillkürtem“) Formzwang.


6.4.2 Formen

Eine mündlich oder durch schlüssiges Verhalten („konkludent“) abgegebene Willenserklärung ist formfrei. Wo hingegen eine förmliche Willenserklärung abgebeben werden soll, kann auf Textform, Schriftform, elektronische Form, notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung zurückgegriffen werden:


6.4.2.1 Textform

Die einfachste vom Gesetz vorgesehene Form ist die Textform (§ 126b BGB). Sie muss dort verwendet werden, wo das Gesetz ausdrücklich Textform vorschreibt (z. B. bei Mieterhöhungsverlangen, § 558a Abs. 1 BGB).

Die Erklärung muss lesbar und an den Empfänger persönlich gerichtet sein und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein solcher dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger für einen angemessenen Zeitraum (bis zur Abwicklung des Geschäfts) ermöglicht, die Erklärung jederzeit abrufbar aufzubewahren oder zu speichern, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b Satz 2 BGB).

Das ist zum einen der Fall bei einem an den Adressaten gerichteten Schreiben in einer Urkunde auf Papier. Des Weiteren werden dadurch elektronisch erstellte und übermittelte Telefaxschreiben, E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten erfasst. Das Vorhalten der Erklärung auf einer Webseite reicht i. d. R. nicht aus. Ebenfalls nicht eingehalten ist die Textform durch das Aufsprechen einer Mitteilung auf einen Anrufbeantworter, weil es dabei an der Lesbarkeit der Erklärung fehlt. Wird in einer Erklärung die Schriftform (§ 126 BGB) gewählt, ist damit auch den Anforderungen der Textform genügt.

Darüber hinaus muss die Erklärung die Person des Erklärenden nennen, damit der Empfänger weiß, von wem er die Mitteilung erhalten hat.

Schließlich muss das Ende der Erklärung kenntlich gemacht sein, auch wenn dieses Erfordernis im aktuellen Gesetzestext nicht mehr genannt ist. Dafür genügt eine Nachbildung der Namensunterschrift (eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich), eine Grußformel oder der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“.


6.4.2.2 Schriftform

Ist Schriftform im Gesetz vorgeschrieben, so muss das Schriftstück (Urkunde), das die Erklärung enthält, vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden (§ 126 BGB). Schriftform weist nur dasjenige Dokument auf, auf dem der Autor seine Unterschrift angebracht hat (Original). Eine Kopie oder ein Fax des Originals erfüllen die Schriftform nicht. Auch muss die Bezeichnung Unterschrift wörtlich genommen werden: Der Namenszug muss die Erklärung räumlich darunter abschließen, steht er über oder neben dem Text, genügt dies der Form nicht und führt zur Nichtigkeit der formbedürftigen Erklärung.

Verfasst jemand ein umfangreiches handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) und bringt dann aus Platzmangel seine „Unterschrift“ am seitlichen Rand des Schriftstücks an, so ist das Testament ungültig: „Nebenschrift ist keine Unterschrift.“


6.4.2.3 Elektronische Form

Die elektronische Form kann ersatzweise verwendet werden, wenn im Gesetz Schriftform verlangt ist (§§ 126a, 126 Abs. 3 BGB). Dies gilt z. B. für langfristige Grundstücksmietverträge (§ 550 BGB) oder auch für die Kündigung eines Wohnraummietvertrages (§ 568 Abs. 1 BGB). Für die Bürgschaftsübernahme ist sie dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB). Auch durch Parteivereinbarung kann bestimmt werden, dass für ein Rechtsgeschäft elektronische Form gelten soll (vgl. § 126a Abs. 2 BGB).

Es kann sich nur um ein elektronisches Dokument, z. B. eine Textdatei, handeln, der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument schließlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Zur Herstellung einer elektronischen Signatur muss der Erklärende seine elektronische Erklärung mit einem durch einen speziellen Diensteanbieter vergebenen individuellen „private code“ verschlüsseln, dem ein öffentlich zugänglicher „public code“ zugeordnet ist. Kann der Empfänger die Erklärung mit dem public code des scheinbar Erklärenden öffnen, so ist die Authentizität der Erklärung bewiesen. Darüber hinaus wird die Erklärung mit einer Prüfziffer versehen, anhand derer nachvollzogen werden kann, ob die Erklärung während des Transports verändert wurde.


6.4.2.4 Notarielle Beurkundung

Für die notarielle Beurkundung ist der Notar zuständig. Er errichtet über die vor ihm abgegebenen Willenserklärungen eine Niederschrift (notarielle Urkunde). Zugleich hat er die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu beraten oder zu belehren (§ 17 BeurkG). Die Einzelheiten des Beurkundungsvorganges sind in einem besonderen Gesetz – dem Beurkundungsgesetz – geregelt.

6.4.2.5 Öffentliche Beglaubigung

Bei der öffentlichen Beglaubigung wird vom Notar lediglich bezeugt, dass die vorliegende Unterschrift echt ist, d. h. von der Person abgegeben worden ist, die sie ausweist. Die Abgabe der Erklärung selbst wird dabei nicht vom Notar beurkundet (§ 129 BGB). Die notarielle Beglaubigung kommt im Gesetz selten vor (z. B. Anmeldung zum Vereinsregister, § 77 BGB). Sie spielte früher eine größere Rolle bei der Beglaubigung sogenannter Handzeichen.

Unterzeichnung mit drei Kreuzen statt mit der Namensunterschrift durch Personen, die des Schreibens unkundig waren.

Die Beglaubigung kann sich auch auf Abschriften von einem Original beziehen.

6.4.3 Formzwecke

Jede der genannten Formen verfolgt einen bestimmten Formzweck:


> Beweisfunktion: In einem nachfolgenden Rechtsstreit über den Rechtsvorgang kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob und gegebenenfalls mit welchem genauen Inhalt sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Bei Einhaltung der Schriftform liegt eine in einer Urkunde niedergelegte Erklärung vor, die vom Erklärenden durch seine Unterschrift authentifiziert wurde und daher als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden kann. Dieser Echtheitsbeweis kann auch mittels elektronischer Form geführt werden. Auch die Textform dokumentiert eine Erklärung durch die Notwendigkeit der Speicherbarkeit auf einem dauerhaften Datenträger und ihrer Wiedergabemöglichkeit beweiskräftig.

A will von B eine Wohnung mieten. Da er erhebliche Umbauten vornehmen muss, will er sicher sein, dass ihm vor Ablauf von zehn Jahren nicht gekündigt werden kann. Eine diesbezügliche Abrede wird mit dem Vermieter im mündlich abgeschlossenen Mietvertrag getroffen und durch Handschlag besiegelt. Die Bestimmung des § 550 BGB sieht für diesen Fall vor, dass der bloß mündlich abgeschlossene Mietvertrag zwar wirksam ist, die Absprache über die zehnjährige Unkündbarkeit jedoch nicht gilt. Nach Ablauf des ersten Jahres besteht normale Kündbarkeit des Mietverhältnisses. Grund für die Anordnung der Schriftform in § 550 BGB ist die Beweisbarkeit eines langfristigen Mietvertrages gegenüber dem Erwerber eines Mietanwesens, der in die bestehenden Mietverträge kraft Gesetzes eintreten muss (§ 566 BGB).

> Warnfunktion: Beim bequem und schnell mündlich abzuschließenden Vertrag besteht die Gefahr, dass vorschnell Verbindlichkeiten eingegangen werden, ohne die Konsequenzen und Risiken genügend abzuwägen; bei der bindenden Wirkung auch des mündlichen Vertrags kann spätere Reue nichts mehr ausrichten. Muss hingegen eine schriftlich zu unterzeichnende Urkunde erstellt oder gar der Notar aufgesucht werden, regt dieser Aufwand das Nachdenken an und verhindert überstürzte Verpflichtungen.

> Belehrungs- und Beratungsfunktion: Zuweilen bedarf der juristische Laie einer Beratung und Hilfestellung bei schwierigen oder folgenschweren Rechtsgeschäften, die durch Mitwirkung eines Notars geleistet werden können.

6.4.4 Gesetzliche Formvorschriften
6.4.4.1 Bürgerlichrechtliche Formvorschriften

Im BGB finden sich u. a. folgende Formvorschriften:


Rechtsgeschäft Vorschrift Form Formzweck
Betriebskosten-anpassungs-erklärung im Mietrecht § 560 Abs. 1 Textform Beweisfunktion
Mietvertrag über Grundstück länger als 1 Jahr § 550 Schriftform Beweisfunktion (insbes. im Hinblick auf § 566 BGB)
Verbraucher-darlehensvertrag § 492 Abs. 1 Schriftform Warnfunktion Beweisfunktion
Bürgschaftserklärung § 766 Satz 1 Schriftform Warnfunktion
Anmeldung zum Vereinsregister § 77 Öffentliche Beglaubigung Beweisfunktion
Grundstücksgeschäft § 311b Abs. 1 Notarielle Beurkundung Beweisfunktion Beratungsfunktion
Vertrag über die Übertragung des gegenwärtigen Vermögens § 311b Abs. 3 Notarielle Beurkundung Warnfunktion
Schenkungs-versprechen § 518 Notarielle Beurkundung Warnfunktion
Erbvertrag § 2276 Notarielle Beurkundung Beweisfunktion Warnfunktion
Ehevertrag § 1410 Notarielle Beurkundung Beweisfunktion Warnfunktion
Testament §§ 2231, 2247 Notarielle Beurkundung oder Schriftform Beweisfunktion Beratungsfunktion

6.4.4.2 Formvorschriften im Handelsrecht

Die Professionalität des Handelsverkehrs, die dort übliche Geschwindigkeit von Rechtsgeschäften und das erhöhte Vertrauen in Zusagen eines Kaufmanns wirken sich auch auf die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften aus:

Nach § 350 HGB ist das Schriftformgebot des § 766 BGB auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, nicht anwendbar. Demnach ist bei einem Kaufmann eine Bürgschaft als Handelsgeschäft auch mündlich wirksam. Nach der Vorstellung des Gesetzes bedürfen Kaufleute keiner Warnung vor riskanten Geschäften; sie müssen wissen, was sie tun.

6.4.5 Folgen eines Formmangels
6.4.5.1 Nichtigkeit

Wo das Gesetz derartige Formvorschriften aufstellt, ist ein unter Missachtung der Form vorgenommenes Rechtsgeschäft („Formmangel“) nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).

Da das Formerfordernis stets das ganze Rechtsgeschäft betrifft, ist regelmäßig auch das ganze Vertragswerk nichtig, wenn die Form auch nur teilweise nicht beachtet worden ist. Die Nichtigkeit umfasst dann leider auch den formwirksam abgeschlossenen Teil: Teilnichtigkeit führt im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit (§§ 125, 139 BGB).

Beinhaltet ein grundsätzlich formlos abzuschließender umfassender Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) neben anderen Regelungen die Verpflichtung eines Gesellschafters, ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, und sei es auch nur als Nebenpunkt, so unterliegen auch sämtliche anderen Vertragsteile, also der ganze komplexe Vertrag, der Formbestimmung des § 311b Abs. 1 BGB. Wird daher nur die Grundstückseinlagenverpflichtung notariell beurkundet, der restliche Gesellschaftsvertrag aber nicht, so führt dies zur Gesamtnichtigkeit des kompletten Gesellschaftsvertrags!

6.4.5.2 Heilung von Formmängeln

In wenigen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen können Formmängel geheilt werden, etwa wenn das an sich nichtige schuldrechtliche Rechtsgeschäft gleichwohl sachenrechtlich erfüllt worden ist.

So wird ein formfehlerhafter Grundstückskaufvertrag nachträglich wieder wirksam, wenn die Auflassung (Einigung über den Eigentumswechsel, §§ 873, 925 BGB) und die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

A verkauft B sein Grundstück Parzelle 4711 zum Preis von 200.000,– €. Sie schließen darüber einen schriftlichen Kaufvertrag. Dieser Vertrag ist nach § 125 BGB nichtig.

A und B gehen dann auch noch zum Notar. Um Notargebühren und Grunderwerbsteuer zu „sparen“, lassen sie dort einen Kaufvertrag über (nur) 100.000,– € beurkunden, obwohl sie sich weiterhin einig sind, dass der Kaufpreis 200.000,– € betragen soll. Auch dieser formwirksame Vertrag ist nichtig, weil er von den Beteiligten (so) nicht gewollt war (§ 117 BGB: Scheingeschäft).

Kommt es dann trotz der nichtigen Verträge zur Auflassung und Eintragung des Käufers B als neuem Eigentümer im Grundbuch, so wird dadurch der ursprüngliche formfehlerhafte (schriftliche) Kaufvertrag über 200.000,– € geheilt. B ist Eigentümer geworden und zur Zahlung des Kaufpreises von 200.000,– € verpflichtet (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB). In einem darüber geführten Rechtsstreit müssten allerdings diese Hintergründe zur Sprache gebracht und notfalls bewiesen werden.

Gleiches gilt für das nicht notariell beurkundete, aber dennoch vollzogene Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB „Bewirkung der versprochenen Leistung“) oder den ungeachtet des Schriftformgebots formlos abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag, wenn das Darlehen ausbezahlt worden ist (§§ 492 Abs. 1, 494 Abs. 2 BGB). Der ursprüngliche Formmangel ist geheilt.

Bei einer unter Verletzung des Schriftformgebots nach § 766 BGB mündlich übernommenen Bürgschaftsverpflichtung wird die Bürgschaftserklärung wieder wirksam, wenn der Bürge – ohne es zu müssen – die Hauptverbindlichkeit beglichen hat (§ 766 Satz 3 BGB).

A braucht 10.000,– €. C ist bereit, das Geld als Darlehen zu geben, wenn A einen Bürgen bringt. Daraufhin erklärt B dem C mündlich, er bürge für A. Die Bürgschaft ist unwirksam, da nach § 766 Satz 1 BGB Schriftform vorgeschrieben ist. C kann B nicht in Anspruch nehmen, wenn A zahlungsunfähig wird. Wenn jedoch B trotz unwirksamer Bürgschaftsübernahme den von A geschuldeten Betrag an C bezahlt, wird der Bürgschaftsvertrag rückwirkend geheilt (§ 766 Satz 3 BGB). B könnte danach das Geld von C nicht wieder zurückverlangen mit der Begründung, die Bürgschaftsübernahme sei unwirksam gewesen.

6.4.6 Vereinbarte Form

Über die gesetzlich angeordneten Formvorschriften hinaus ist es den Parteien eines Rechtsgeschäfts freigestellt, auch in anderen Fällen die Einhaltung einer besonderen Form zu vereinbaren. Dies geschieht meist bei Verträgen, bei denen es um größere Werte oder wichtige Angelegenheiten geht.

Kaufverträge über größere Einrichtungsgegenstände (Möbel, Kunstgegenstände), Kauf eines neuen oder gebrauchten Pkws, Wohnungsmietverträge, Darlehens-, Gesellschafts-, Versicherungsverträge, Architekten-, Bauwerkverträge.

Auch für die vereinbarte Form bestimmt das Gesetz, dass ein Vertrag unwirksam ist, solange er nicht formgerecht abgeschlossen ist (§§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2 BGB).

Allerdings können die Parteien von ihrer Formabsprache jederzeit – sogar konkludent – wieder Abstand nehmen und in beiderseitigem Einverständnis mündliche Vereinbarungen dann doch gelten lassen.

6.5 Verstoß gegen die guten Sitten

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB).

Durch diese Bestimmung soll Geschäften, die von der allgemeinen Moralanschauung missbilligt werden, rechtlicher Schutz versagt und verhindert werden, dass allzu „clevere“ Geschäftspartner in unanständiger Weise den Grundsatz der Vertragsfreiheit im Übermaß zu ihrem Vorteil missbrauchen.

Allerdings ist der Begriff der „guten Sitten“ nicht leicht zu fassen. Nach der Rechtsprechung ist als sittenwidrig anzusehen, was „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“. Die sich daraus ergebenden Anforderungen unterliegen dem Wandel der Zeit. Es gibt viele Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen in früherer Zeit strengere Maßstäbe angelegt worden sind als heute.

Noch im Jahr 1972 wurde von einem deutschen Amtsgericht der Beherbergungsvertrag über ein Hotelzimmer für ein unverheiratetes Paar als sittenwidrig angesehen. Der Hotelier durfte ohne Schadensersatzfolge dem Paar bei Ankunft die Unterbringung verweigern.

Hauptanwendungsgebiete der Sittenwidrigkeit sind in hohem Maße unethische, unanständige Geschäfte (§ 138 Abs. 1 BGB), aber auch das Aufzwingen unangemessener Vertragsbedingungen durch missbräuchliche Ausnützung von Monopol- oder Machtstellungen und das Verlangen übermäßiger Gegenleistung unter Ausbeutung von Not oder Unerfahrenheit des anderen (Wucher, § 138 Abs. 2 BGB).

§ 138 Abs.1 BGB: Verträge über Religionswechsel oder Nichteingehung einer Ehe, Versprechen einer Entlohnung für geschlechtliche Hingabe oder einer „Abfindung“ für den Fall des Scheiterns einer nicht ehelichen Verbindung.

§ 138 Abs. 2 BGB: Überhöhte Mietpreise für Massenquartiere gegenüber Gastarbeitern, Wucherzinsen für ein dringend benötigtes Darlehen, Vertrag über EDV-Programmierer-Lehrgang mit einer dafür offensichtlich völlig ungeeigneten Person.

Bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts infolge Wuchers sind einerseits die Vermögensvorteile zu betrachten, die sich jemand als Gegenleistung für seine Leistung versprechen lässt (objektives Kriterium): Stehen sie in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu dieser Leistung, so deutet dies auf Sittenwidrigkeit hin. Allerdings ist nicht schon jeder besonders hohe Preis für eine Leistung sittenwidrig. In der freien Marktwirtschaft darf „genommen“ werden, was der Markt hergibt. Daher orientieren sich die Gerichte etwa bei einem Grundstücksgeschäft an den Verkehrspreisen und bejahen ein auffälliges Missverhältnis erst, wenn der Verkehrswert um annähernd 100 % überschritten wird.

Andererseits ist die konkrete Situation des „Opfers“ relevant. Nach § 138 Abs. 2 BGB führt ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nur dann zur Sittenwidrigkeit, wenn der eine Geschäftspartner die Zwangslage, die Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des anderen zu seinem Vorteil ausnutzt (subjektives Kriterium). Allerdings gilt: Je krasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist, desto mehr wird die Ausnutzung einer Schwächesituation des Geschäftspartners indiziert und bedarf diese umso weniger einen gesonderten Feststellung.

Ein Immobilienkäufer für eine Dreizimmerwohnung ist nur bereit, einen exorbitanten, etwa 90 % über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis einer ihm angebotenen Wohnung am Rande eines Gewerbegebietes zu akzeptieren, weil der Wohnungsmarkt im Übrigen leer gefegt war, er jedoch mit seiner Familie seit Monaten im Hotel lebte, seine Möbel kostenpflichtig eingelagert waren und er diesen Zustand aus finanziellen Gründen dringend beenden musste (Wohnungsnot, Zwangslage), was dem Verkäufer bekannt war. Das Einverständnis des Käufers in den – verglichen mit dem Verkehrswert – krass überhöhten Preis indiziert das Bestehen einer persönlichen Zwangslage. Der Grundstückskaufvertrag ist – trotz notarieller Beurkundung – sittenwidrig und nichtig.

6.6 Gesetzesverstoß

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB). Wann ein Vertrag gesetzlich untersagt ist, ist dem Sinn und Zweck des jeweiligen Verbotsgesetzes zu entnehmen.


> Schwarzarbeit: Als „Schwarzarbeit“ gelten Dienst- oder Werkleistungen, bei denen bestehende sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten oder steuerrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden. Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung“ (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) ist Schwarzarbeit verboten. Das Gesetz betrifft sowohl Leistungserbringer wie Leistungsempfänger.

Nicht unter den Begriff Schwarzarbeit fallen Leistungen von Angehörigen, Gefälligkeitsdienste oder Tätigkeiten, die im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Ausgenommen vom Begriff der Schwarzarbeit sind ferner Leistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind, insbesondere solche, die gegen geringes Entgelt erbracht werden (vgl. § 1 Abs. 3 SchwarzArbG).

Die Nichtigkeit solcher verbotener Schwarzarbeitsverträge nach § 134 BGB hat zur Folge, dass weder für den Auftraggeber noch für den Schwarzarbeiter Ansprüche entstehen: Der Auftraggeber hat gegen den Schwarzarbeiter weder einen Anspruch, dass er die Arbeiten durchführt, noch hat er hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten irgendwelche Gewährleistungsansprüche, wenn sie mangelhaft sind. Ebenso wenig hat aber auch der Schwarzarbeiter Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber muss ihm lediglich den Wert ersetzen, den ihm die Leistungen des Schwarzarbeiters tatsächlich gebracht haben (vgl. §§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Dabei sind vom vereinbarten Entgelt schon deshalb erhebliche Abschläge zu machen, weil ja keine Gewährleistungsansprüche gegeben sind.

> Rechtsberatungsverträge mit dafür nicht zugelassenen Personen sind durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verboten und daher nach § 134 BGB nichtig. Das ist auch sachlich geboten, weil Rechtsberatung ein höchst riskantes Unterfangen mit sehr großen Risiken ist, die nur bei registrierten bzw. zugelassenen Beratern (z. B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, vgl. § 3 BRAO) auch versicherungsmäßig abgedeckt sind. Gelegentlich geraten leicht auch Steuerberater in die Gefahr, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen, wenn sie über ihre eigentlichen Steuerberateraufgaben hinaus auch in anderen Rechtsbereichen um Rat angegangen werden und dann auf anderen Gebieten Rechtsberatertätigkeit ausüben.

> Sachhehlerei: Die Gesetzesbestimmung, die den Erwerb von Diebesgut unter Strafe stellt (§ 259 StGB), verbietet damit zugleich den Abschluss von Verträgen über Hehlerware und macht sie über § 134 BGB nichtig.

> Geheimnisverrat: Nichtig ist auch der Kaufvertrag über eine Steuerberaterpraxis samt Aktenbestand, wenn die bisherigen Mandanten der Weitergabe ihrer Steuerunterlagen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Denn die Weitergabe von Steuergeheimnissen ist gesetzlich verboten und sogar strafbar (Geheimnisverrat, § 203 StGB), der Vertrag somit nach § 134 BGB nichtig. Gleiches gilt entsprechend auch für die Veräußerung einer Anwaltskanzlei oder Arztpraxis.

Nicht nach § 134 BGB, sondern aufgrund ausdrücklicher spezialgesetzlicher Normen sind weiterhin einzelne besondere Absprachen in Verträgen verboten:

> Zinseszinsvereinbarungen unter Privatleuten (§ 248 Abs. 1 BGB); nur Banken und Sparkassen dürfen mit ihren Kunden im Voraus vereinbaren, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen (§ 248 Abs. 2 BGB).

> Verfallklausel bei Pfandrechtsbestellung (§ 1229 BGB). Es darf nicht von vornherein vereinbart werden, dass für den Fall, dass der Schuldner eine durch ein Pfand gesicherten Forderung nicht begleicht, das Eigentum an der Pfandsache sogleich dem Gläubiger zufallen soll (anstelle der sonst gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Pfandversteigerung, §§ 1233 ff. BGB).

6.7 Anfechtung von Rechtsgeschäften
6.7.1 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen

Die bisher dargestellten Nichtigkeitsgründe haben unmittelbar und automatisch die Unwirksamkeit des von der Fehlerhaftigkeit betroffenen Rechtsgeschäfts zur Folge. In den Fällen der Anfechtbarkeit bleibt es dagegen einer einzelnen am Rechtsgeschäft beteiligten Person überlassen, durch entsprechende Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) innerhalb der vorgesehenen Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung zu beseitigen und deren anfängliche Nichtigkeit herbeizuführen (§ 142 Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Anfechtung, so behält das Rechtsgeschäft seine Gültigkeit.

„Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“ (§ 142 Abs. 1 BGB).

Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft jedoch nur, wenn ein gesetzlich zugelassener Anfechtungsgrund vorliegt, etwa wenn bei der Willensbildung bestimmte schwerwiegende Fehler vorgekommen sind (Irrtum, §§ 119, 120 BGB) oder wenn dabei eine unlautere Beeinflussung stattgefunden hat (arglistige Täuschung, Drohung, § 123 BGB).


6.7.2 Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB)
6.7.2.1 Irrtumsarten

Irrtum bedeutet, dass die abgegebene Erklärung nicht mit dem übereinstimmt, was der Erklärende eigentlich wollte. Ein solches Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kann auf mehrfache Weise geschehen. Das BGB nennt die relevanten Irrtumsarten, weitere berechtigen nicht zur Anfechtung.


> Erklärungsirrtum: Ein Irrtum bei der Erklärung liegt vor, wenn dem Erklärenden bei der Erklärungshandlung ein Fehler unterläuft (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB „… eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte“). Dazu gehören die Fälle des Verschreibens oder Vertippens bei der Abfassung schriftlicher Erklärungen, aber auch die Falschübermittlung durch einen Boten (§ 120 BGB).

Die Sekretärin setzt infolge Unachtsamkeit einen falschen Preis in das Angebotsschreiben ein, das dann der überlastete Chef ohne weitere Überprüfung unterzeichnet. Der mit der Überbringung eines mündlichen Angebots beauftragte Bote verwechselt den Preis und nennt dem Empfänger die falsche Zahl.

> Inhaltsirrtum: Ein Irrtum über den Inhalt bedeutet, dass Wille und geäußerte Erklärung zwar ihrem Wortlaut nach übereinstimmen, der Erklärende aber die Bedeutung seiner Äußerung falsch versteht (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB: „… über deren Inhalt im Irrtum war“).

Der gesundheitsbewusste K bestellt aufgrund einer Zeitungsannonce 20 Flaschen „Stettener Brotwasser“ und glaubt, damit ein spezielles Mineralwasser gekauft zu haben. Erst bei Lieferung bemerkt er, dass es sich dabei um eine württembergische Weinsorte handelt.

Die für Materialbeschaffung zuständige Konrektorin einer Realschule unterschreibt eine Bestellung über „25 gros Rollen Toilettenpapier“, ohne zu wissen, dass „gros“ ein heute nicht mehr allgemein gebräuchliches Mengenmaß (gros = handelsübliche Bezeichnung für 12 x 12) ist, der Einkauf also 25 x 12 x 12 = 3.600 Rollen Toilettenpapier betrifft.

> Eigenschaftsirrtum: Ein Irrtum über Eigenschaften – als gesetzlich geregelter Unterfall eines Inhaltsirrtums – muss sich auf verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache beziehen (§ 119 Abs. 2 BGB).

A schließt mit B einen Gesellschaftsvertrag zum gemeinsamen Betrieb eines Malergeschäfts, ohne zu wissen, dass B vor nicht langer Zeit mit seinem früheren Geschäft wegen Unfähigkeit gescheitert war und der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

> Motivirrtum: Ein Anfechtungsrecht ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen, wenn ein bloßer Irrtum im Beweggrund vorliegt, der Erklärende also fälschlicherweise von irgendwelchen Umständen ausgeht, die für seinen Entschluss zu dem fraglichen Geschäft von Bedeutung waren, und nun das Geschäft rückgängig machen will (z. B. „Kaufreue“). Hier liegt der Fehler bei der Willensbildung und nicht in der Willenserklärung: Wille und Erklärung stimmen ja überein.

A mietet ein Hotelzimmer in den Bergen mit dem Vorhaben, dort den Wintersport auszuüben. Er kann den Beherbergungsvertrag nicht wegen Irrtums anfechten, wenn er bei seiner Ankunft keinen Schnee vorfindet. Gleiches gilt für den Kauf eines Hochzeitsgeschenks für den Freund, ohne zu wissen, dass die Verlobung bereits wieder aufgelöst worden ist.

> Kalkulationsirrtum: Als ein Spezialfall des Motivirrtums wird der Kalkulationsirrtum angesehen, der ebenfalls grundsätzlich nicht zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt. Er kann dadurch entstehen, dass infolge fehlerhafter Addition von Einzelposten ein falscher Endbetrag im Angebot genannt wird, auch hier liegt der Fehler beim Vorgang der Willensbildung.

Weist allerdings das Angebot auch die Berechnungsgrundlagen aus (Angaben der Einzelposten und des Aufmaßes, sog. „offener“ Kalkulationsirrtum), sodass der Rechenvorgang nachvollziehbar und die falsche Addition erkennbar ist, dann gilt die rechnerisch korrekte Summe der Einzelposten als angeboten. Der Rechenfehler ist dann unbeachtlich, ohne dass es einer Anfechtung bedarf. Es ist vielmehr im Wege der Auslegung der wirkliche Wille des Anbieters zu ermitteln (vgl. § 133 BGB).

Eine Irrtumsanfechtung kommt auch nicht infrage, wenn dem Verkäufer ein Fehler bei der Preisermittlung unterlaufen ist.

Reifenhändler bietet vier Reifen für zusammen 300,– € an, was der Käufer akzeptiert. Nach erfolgter Montage bemerkt der Händler, dass er dem Kunden versehentlich seinen Einkaufspreis genannt hatte. Er kann nicht anfechten: Bei der Abgabe des Angebots hatten ja der Wille (300,– €) und die Erklärung (300,– €) übereingestimmt.

6.7.2.2 Anfechtungserklärung und Wirkung

Soweit ein zur Anfechtung berechtigender Anfechtungsgrund gegeben ist, kann der Erklärende seine Erklärung anfechten (sog. Anfechtungserklärung, § 143 BGB). Dazu ist nicht zwingend der Ausdruck „Anfechtung“ zu verwenden, es genügt, wenn – konkludent – zum Ausdruck kommt, dass sich der Anfechtenden von seiner Willenserklärung distanzieren will und sich an das Geschäft nicht gebunden fühlt. Durch die Anfechtung kann er das Geschäft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Abgabe der Willenserklärung („ex tunc“) annullieren (§ 142 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum verschuldet ist. Allerdings muss das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes dargelegt und notfalls bewiesen werden, wenn der Gegner den Irrtum bestreitet.

6.7.2.3 Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erfolgen, andernfalls geht das Anfechtungsrecht verloren (§ 121 BGB). Im Zweifel muss der Anfechtende den Zeitpunkt der Irrtumsentdeckung plausibel darlegen und notfalls beweisen.

6.7.2.4 Schadensersatz

Erklärt der Vertragspartner, der sich geirrt hat, wirksam die Anfechtung, so kann der andere Vertragsteil Ersatz derjenigen Aufwendungen als Schadensersatz verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat (§ 122 Abs.1 BGB). Er ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er sich nicht auf den Vertragsabschluss verlassen hätte (sog. „Vertrauensschaden“ oder „negatives Interesse“).

Transportkosten, wenn der Irrtum erst nach Anlieferung der Ware entdeckt worden ist; Portokosten für die Übersendung der Annahmeerklärung; Fahrtkosten anlässlich des Vertragsabschlusses.

Einen entgangenen Gewinn aus dem Geschäft kann er aber nicht verlangen (sog. „Erfüllungsschaden“ oder „positives Interesse“). Soweit der Vertragspartner den Anfechtungsgrund kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte, also kennen musste, entfällt ein Schadensersatzanspruch (§ 122 Abs.2 BGB).

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