Kitabı oxu: «Schadensfälle in der Gebäudereinigung»

Şrift:

Praxisratgeber rationell reinigen

Schadensfälle

in der Gebäudereinigung

Schäden erkennen und vermeiden


1. Auflage 2016

© 2016 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen

Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung, nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien.

Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden.

Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

Lektorat: Achim Sacher, Carmen Kirchner, Holzmann Medien | Buchverlag

Herstellung/Satz: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2017

ISBN (Print): 978-3-7783-1166-0 | Artikel-Nr.: 1545.01

ISBN (E-Book): 978-3-7783-1104-2 | Artikel-Nr.: 1545.99

Vorwort

Wussten Sie schon, dass die meisten Schäden nicht mutwillig geschehen, sondern aus Unkenntnis oder Unwissenheit? Und dass ein Großteil dieser Schäden durch kontinuierliche Weiterbildung vermieden werden könnte, wozu auch das aufmerksame Lesen von Fachliteratur gehört sowie die Weitergabe der darin enthaltenen Informationen?

Diesen Schritt zur Vermeidung von Schäden haben Sie bereits gemacht.

Gebäudereiniger sind Handwerker! Wir dürfen nie vergessen: Wer mit den Händen arbeitet, verursacht auch mit den Händen Fehler. Eine Tatsache, von der sich niemand freisprechen sollte und auch niemand freisprechen kann.

Doch die Reduzierung von Fehlern, und somit auch von Schäden, führt langfristig nicht nur zu hoher Kundenzufriedenheit, Sicherung des Kundenstamms, Neugewinnung von Aufträgen durch positive Resonanzen und Weiterempfehlung durch Mund-zu-Mund-Propaganda, sondern auch zu einer positiven Einstellung des eingesetzten Personals aufgrund von reduzierten Fehlerquellen. Arbeit soll (auch) Spaß und Freude bereiten, und diese positiven Effekte stellen sich dann ein, wenn Arbeit zu einem positiven Abschluss gebracht werden kann!

Haben Sie genug Zeit? Genug Zeit, um jeden Fehler selber machen zu können? In der Regel nicht, aber … Man muss nicht jeden Fehler selber machen, um aus Fehlern zu lernen!

„Ruhe aus, bevor ein größerer Schaden entsteht, nutze die Ruhe und lerne. Das Gelernte soll allen zur Verfügung stehen.“ Geben Sie daher Ihr Wissen weiter, nicht nur an Mitarbeiter, sondern auch an Vorgesetzte. Jeder profitiert vom anderen, denn alles und jeder steht in einer Wechselbeziehung zueinander.

Die Vielzahl an Schäden, verursacht durch Unkenntnis bzw. unsachgemäßes Handeln, sind im Fachmagazin „rationell reinigen – Gebäudedienste“ als Rubrik „Der aktuelle Schadensfall“ seit Jahren fester Bestandteil. Artikel von allgemeinen Schäden in der Gebäudereinigung bis hin zu spezifischen Schäden an bestimmten Werkstoffen werden dargestellt, erörtert und bewertet. Dem Leser bietet sich damit die Möglichkeit, die entstandenen Schäden durch eine ausführliche Schadensbeschreibung, textliche und fotografische Dokumentation und abschließende Bewertung durch einen Gutachter/Sachverständigen leicht verständlich nachzuvollziehen. Mit dem erworbenen Wissen lassen sich Schäden rechtzeitig erkennen und zukünftig vermeiden.

Die positiven Rückmeldungen und zahlreichen Anrufe, die in der Redaktion von „rationell reinigen“ und in den Büros der Sachverständigen unter dem Motto „Wir haben da einen ähnlich gelagerten Fall und hätten da mal eine ergänzende Frage, …“ eingehen, haben uns dazu bewegt, die Schadensfälle einer breiteren Leserschaft zur Verfügung zu stellen.

Nunmehr freuen wir uns umso mehr, Ihnen die gesammelten Schadensfälle in zwei kompakten Ratgebern präsentieren zu dürfen. Aktuell liegt Ihnen der Band 2 unserer „Schadensfälle in der Gebäudereinigung“ vor. Großes Lob und Dank möchten wir vorab allen Sachverständigen aussprechen, die unermüdlich dazu beigetragen haben, die Schadensfälle aus ihrer Praxisarbeit für Sie aufzubereiten und den Dienstleistern und deren Angestellten zugänglich zu machen. Wer sein Wissen teilt und weitergibt, damit Schäden vermieden werden können und um das Image des Gebäudereinigers zu stärken, der beweist, dass der von ihm gewählte Beruf immer etwas mit Berufung zu tun hat. Genau diese Berufung und der damit verbundene Idealismus tragen Wissen und Kenntnisse weiter, damit diese auch den folgenden Generationen von Gebäudereinigern erhalten bleibt.

Wir freuen uns, dieses Wissen auch mit Ihnen teilen zu dürfen.

Im vorliegenden Sammelband 2 erwartet Sie eine praxisgerechte Aufbereitung von Schäden mit vielen Tipps der Sachverständigen. Profitieren Sie von einer Vielzahl unterschiedlichster Schäden, mit denen Gebäudereiniger und Gutachter täglich zu tun haben.

Alle Schäden wurden verständlich aufbereitet und mit hilfreichen Tipps unterlegt, die Ihnen Reinigungsarbeiten erleichtern sollen und als roter Faden in der Ausbildung dienen können. Nutzen Sie die Tipps der Gutachter in der täglichen Praxis zur schnellen Einweisung vor Ort, um als Gebäudereiniger selbst Schäden zu vermeiden. Die kompakte Aufarbeitung wird Ihnen das Arbeiten mit dem vorliegenden Fachbuch erleichtern und sich schnell in Ihre tägliche Arbeitspraxis einbinden lassen.

Klar, verständlich und praxiserprobt. Aktuelle Schadensfälle, aus der Praxis, für die Praxis, von Praktikern für Praktiker.

Der vorliegende Ratgeber soll Ihnen helfen, Fehlerquellen zu erkennen, Wissen zu vermitteln und Schäden zu vermeiden.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen, Diskutieren und Vermeiden von eigenen Fehlern.

Im November 2016

Holzmann Medien | Buchverlag

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort

I. Boden

1. Akazienholzterrasse – Verwitterung

2. Basaltboden – Ölflecken

3. Betonwerkstein – Extremer Schmutzeintrag

4. Betonwerkstein – Unprofessionelle Beschichtung

5. Bodenplatten (Stein) – Mangelhafte Grundreinigung

6. Elastischer Bodenbelag – Bauschlussreinigung

7. Elastischer Bodenbelag – Falsche Unterhaltsreinigung

8. Elastischer Bodenbelag – Glanznester nach Grundreinigung

9. Elastischer Bodenbelag – Grundreinigung

10. Elastischer Bodenbelag – Grundreinigung, die dritte

11. Elastischer Bodenbelag – Pflegefilmsanierung

12. Feinsteinzeugfliesen – Mangelhafte Reinigung aufgrund falscher Ausrüstung

13. Feinsteinzeugfliesen – Vergrauung durch falsches Reinigungsmaterial

14. Feinsteinzeugfliesen – Vergrauung durch falsche Reinigungsmittel

15. Feinsteinzeugfliesen – Vergrauungsmerkmale/Überpflege

16. Fliesenboden – Grundreinigung

17. Granitboden – Mangelhafte Reinigung

18. Gumminoppenboden – Schaden durch Alkoholreiniger

19. Linoleumboden – Missachtung der Pflegeanleitung und falsche Reinigungsmaßnahmen

20. Linoleumboden – Polierschatten

21. Parkettboden – Gesundheitliche Probleme

22. Parkettboden – Unzureichende Vorbereitung des Unterbodens

23. Parkettboden – Wiederaufbereitung

24. Parkettboden – Verstrichungen

25. Pflastersteine – Brandschaden

26. Pflastersteine – Braune Verfärbungen

27. Steinteppich – Zu geringe Reinigungsleistung

28. Verschiedene Bodenbeläge – Bitumen-Schmierereien

II. Glas, Fassade, Sonstige

29. Armaturen – Kratzer durch ungeeignete Reinigungs-utensilien

30. Armaturen – Kratzer durch ungeeignetes Reinigungsmittel

31. Edelstahlgeländer – Kontaktkorrosion

32. Eloxalfassade – Miserabler Zustand aufgrund nicht durchgeführter Reinigung

33. Fensterrahmen – Allmählichkeitsschäden durch falsches Reinigungsmittel

34. Glasfläche – Kratzer durch Glashobel

35. Glasfläche – Streitfall um die Definition der Reinigung

36. Industriereinigung – Fettig-ölige Verschmutzung

37. Klinkerfassade – Graffiti

38. Lebensmittelverarbeitender Betrieb – Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot

39. Natursteinfassade – Farbveränderungen

40. Objektreinigung – Flurschaden durch Arbeitsbühne

41. Schulreinigung – Mangelhaftes Ergebnis

42. Sonnenschutzanlagen – Ablösung der Beschichtung

43. Sonnenschutzfolien – Nichtbeachtung der Reinigungsanforderungen

44. Unterhaltsreinigung – Mangelhafte Reinigung trotz Leistungsverzeichnis

45. Wintergarten – Anderweitige Beschädigung nach durchgeführter Reinigung

III. Sachverständige

Sachverständige

1. Akazienholzterrasse –
Verwitterung
Von unten aufgeweicht

Trotz regelmäßiger Pflege durch den beauftragten Gebäudereiniger wiesen die Fliesen einer Terrasse aus Akazienholz nach drei Jahren starke Verwitterungserscheinungen auf. Schnell wurde versucht, dem Gebäudereiniger die Schuld in die Schuhe zu schieben. Doch der Gutachter wies nach, dass die Versäumnisse beim Hersteller zu suchen waren.

Holzterrassen erfreuen sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Egal ob Bankirai, Douglasie, WPC oder Holzfliesen. Mittlerweile finden sich auf Terrassen, egal ob im gewerblichen oder privaten Bereich, Naturhölzer wieder. Normalerweise werden die Hölzer gerade im Außenbereich besonders behandelt, um diese vor Verwitterung zu schützen. Im vorliegenden Fall entschied sich ein Privatkunde für Holzfliesen aus Akazienholz, die vom Dienstleister regelmäßig gepflegt werden sollten.

Zur Erklärung: Akazienholz ist von einem grüngelben Ton, der im Laufe der Zeit nachdunkelt und eine goldbraune Färbung erhält. Akazienholz ist noch fester und härter als Eiche und gehört zu den wenigen Holzarten der sogenannten Resistenzklasse 1 und kann auch ohne Imprägnierung im Außenbereich verwendet werden. Pilzen, Schädlingen und der Verwitterung gegenüber ist Akazienholz eigentlich unempfindlich.

Dennoch traf der Eigentümer folgende Maßnahmen: Direkt nach der Lieferung und dem Verlegen wurden die Holzfliesen vom Dienstleister angeschliffen und mittels eines hochwertigen Holzöls behandelt. Um die Holzflächen in den Wintermonaten zu schonen, wurden die Holzfliesen entfernt und trocken eingelagert. Vor der Nutzung im Frühjahr wurden die Holzfliesen wiederum angeschliffen und erneut geölt.

Nach nunmehr drei Jahren stellte sich folgendes Schadensbild dar: Die Holzfliesen wiesen starke Verwitterungserscheinungen auf. In vielen Bereichen waren sie gebrochen; es gab großflächige Stellen, aus denen Holzpartikel herausgebrochen waren; in vielen Bereichen war das Holz so porös und bröselig, dass man die Holzstücke zwischen den Fingern zerreiben konnte.

Wie so oft wurde nach erfolgter Reklamation versucht, den schwarzen Peter sofort dem Gebäudereiniger in die Schuhe zu schieben. Eigentlich schon offensichtlich, dass hier dem Gebäudereiniger mit Sicherheit keine Schuld zugewiesen werden kann. Dies liegt schon allein darin begründet, dass eine jährliche Pflege vorgenommen worden ist, um eigentlich einen langen Werterhalt der Akazienfliesen sichern zu können.

Spurensuche führt zum Hersteller

Um der Ursache des miserablen Zustandes der Terrasse auf die Spur zu kommen, führte der Gutachter einige Tests durch. Dabei konnte er feststellen, dass es aufgrund der bauartbedingten Fliesenstruktur nicht zu einer Staunässe unterhalb der Fliesenkonstruktion gekommen ist. Darüber hinaus konnte er aufgrund der Lage der Terrasse witterungsbedingte Veränderungen nach nur drei Jahren ausschließen.

Die Kontaktaufnahme zum Hersteller ergab schließlich, dass es bei genau diesen Fliesen schon mehrfach zu Reklamationen gekommen ist. Das lässt darauf schließen, dass diese Fliesen für den Außenbereich nicht geeignet sind.

Im vorliegenden Fall kamen zwei Aspekte deutlich zum Ausdruck. Zum einen waren die Akazienfliesen, obwohl so verkauft, nicht vorbehandelt. Das führte dazu, dass sich nach Verlegen und der Oberflächenbehandlung Regenwasser im unteren Bereich der Fliesen sammelte, in das Holz eindrang und das Holz von unten durchweichte. Das entstehende Tauwasser in den Morgenstunden tat ein Übriges, um diesen Effekt noch zu verstärken.

Die milden Temperaturen im Sommer begünstigten schließlich das Wachstum von Pilzen, die das Holz von unten durchweichten. Es kam schließlich dazu, dass sich einzelne Elemente von den Grundplatten lösten und die Holzstruktur von unten heraus aufgeweicht worden ist.

Tipps vom Gutachter

Es ist ratsam, wie in allen anderen Bereichen auch, eine Kurzdokumentation durchzuführen, um diese bei einem eventuell auftretenden Schadensfall verwenden zu können.

Holz ist ein Naturprodukt und besteht nicht nur aus der Nutzschicht/Oberseite, die begangen wird, sondern auch aus der zur Nutzung und Bewitterung abgewandten Seite. Es ist ratsam, sofern die Möglichkeit besteht, den Kunden schon im Vorfeld darauf hinzuweisen, um dort eventuell tätig zu werden, und die Unterseite ebenfalls durchs Ölen zu schützen.


Holzterrassen erfreuen sich großer Beliebtheit, allerdings muss das Holz entsprechend (vor)behandelt werden.


Nach drei Jahren sind die Holzfliesen stark verwittert und an vielen Stellen brechen Holzteile heraus.


Das Holz ist zum Teil so porös und bröselig, dass man die Holzstücke zwischen den Fingern zerreiben kann.

2. Basaltboden –
Ölflecken
Ölflecken auf neuem Boden

Private Hausbauer sind oftmals leidgeprüft. Langwierige Grundstückssuche, zähe Bankgespräche, während der Bauphase immer wieder Probleme auf der Baustelle. Wer glaubt, mit Bauabnahme und Schlüsselübergabe aus dem Schneider zu sein, irrt, wie der vorliegende Schadensfall zeigt.

In unserem Beispiel für sorglosen, teils rücksichtslosen Umgang mit der Bausubstanz traf das Unglück den Bauherrn bei der Abnahme, die glücklicherweise durch einen Sachverständigen begleitet wurde, in vollem Umfang. Ohne Rücksicht auf Verluste und die Arbeiten der anderen Handwerkskollegen führte scheinbar jedes Gewerk seine Arbeiten so aus, als ob es im Umfeld keine anderen Werkstoffe mehr gebe. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter in einem Neubau einen Termin mit dem Schadensregulierer einer Versicherung, um vor Ort noch einmal Kosten und Mehraufwand für eine Schadensbeseitigung auf einem neu verlegten und geölten Parkett zu besprechen. Der Schaden war entstanden, weil ein leichtsinniger Malergeselle auf das zeitaufwändige Abdecken zum Schutz der Holzböden verzichtet hatte. „Einfach, weil nach Bauschluss eh noch eine gründliche Bauschlussreinigung durchgeführt werden muss“ so die die Aussage des Ausführenden.

Böse Überraschung bei der Besichtigung

Beim Betreten des Objektes stellte sich der Eingangsbereich für den Gutachter dann wie folgt dar: Der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Parkettleger hatte einen Teil der durch den Maler verursachten Schäden bereits beseitigt und die Flächen in Teilbereichen bereits geölt. Leider zog sich der „rote Faden“ durch Leichtfertigkeit bedingter Vorfälle für den Bauherrn nun auch im Eingangsbereich fort: Der Parkettleger hatte die umliegenden Bodenflächen nicht geschützt, so dass es zu öligen Flecken auf dem neu verlegten Bodenbelag im Eingangsbereich kam.

Öl auf ungeschütztem Basalt

Ein einfaches Malervlies hätte genügt: Um generell den Schmutzeintrag ins neue Haus während der Arbeiten zu minimieren, hätte aber vor allem auch die Gefahr einer möglichen Verunreinigung von Bodenflächen weitgehend ausgeschlossen werden können. Nicht nur aus Sicht des Gutachters, sondern auch nach Meinung des Bauherrn wäre dies die richtige Vorgehensweise gewesen. Der Parkettleger sah dies, betrachtet man das „Ergebnis“ seiner Arbeit, offensichtlich (wie ja der Maler vor ihm auch) ganz anders. Dabei hätte er mit dem erwähnten Malervlies bei minimalem Aufwand den Boden abdecken und damit den Natursteinboden aus Basalt vor dem Eintrag und der Verschmutzung durch Öl oder Reinigungsmittel schützen können.

Der für Basalt typische hohe Porenanteil sorgte in diesem Fall zu allem Übel noch dafür, dass das Parkettöl tief in den Stein eingedrungen ist. Um eine solche Verunreinigung wirklich rückstandslos zu beseitigen, muss übrigens sofort gehandelt werden, will man ein gutes Reinigungsergebnis erzielen.

Erschwerend, und damit ein weiterer unglücklicher Umstand für den geplagten Bauherrn, kam in diesem Fall hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verunreinigung durch das Parkettöl noch keine Grundreinigung und Imprägnierung nach der Neuverlegung des Basaltbodens erfolgt war.

Gebäudereiniger sollen es richten

Der Bauherr entschloss sich, die notwendigen Reinigungsarbeiten von dem Gebäudereiniger durchführen zu lassen, der mit der Grundreinigung und Imprägnierung der Eingangsstufen beauftragt worden ist. Bleibt ihm nur zu wünschen, dass die Mitarbeiter des Gebäudedienstleisters mit der notwendigen Sorgfalt agieren.


Der Basalt im Eingangsbereich zeigt deutliche Verunreinigungen durch Parkettöl.


Mit einigen wenigen Schutzmaßnahmen hätte dieser Schaden vermieden werden können.

Tipps vom Gutachter

Ohne Schutz geht gar nichts!

Der Schutz der umliegenden Flächen ist bei der Schadensvermeidung das A und O!

Der Mitarbeiter muss sensibilisiert werden, dass Schadensvermeidung günstiger ist als eine Schadensbeseitigung.

Schäden passieren, da kann sich kein Handwerker von freisprechen.

Aber: Viel zu viele Schäden treten im Moment durch Unachtsamkeit auf. „Denken ist Glückssache!“ ist ein geflügelter Ausspruch im Ruhrgebiet. Hauptsache, ich habe die Arbeit schnell ausgeführt. Der erneute Gang zum Fahrzeug, das eventuell 100 m weit von der Baustelle oder dem Objekt entfernt steht, ist zu lästig – „es wird schon nichts passieren.“

STOPP! Der Mitarbeiter, der so handelt, handelt fahrlässig und hier kann ich nur jedem Unternehmer raten, auch einmal die Arbeitnehmerhaftung in Betracht zu ziehen. Denn entsteht durch ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten eines Mitarbeiters ein Schaden, so haftet der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3. Betonwerkstein –
Extremer Schmutzeintrag
Schwierige Unterhaltsreinigung

Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, dass auch eine gute Unterhaltsreinigung alleine nicht immer ausreicht, um alle anfallenden Verschmutzungen zu entfernen.

Eine hohe Frequentierung auf den Verkehrswegen – bestehend aus Betonwerkstein – und eine unzureichende Sauberlaufzone sorgten im Zusammenspiel für eine sehr starke Verschmutzung des Bodens im Objekt. Zu guter Letzt ließ sich die Verschmutzung im Rahmen der Unterhaltsreinigung gar nicht mehr vom Boden entfernen. Gerade im Randbereich ließ sich das Phänomen sehr gut beobachten. Der Betonwerkstein wirkte fleckig und wies eine wolkige Schattierung von Schmutz auf. Dieses resultierte daraus, dass die angelöste Verschmutzung im Rahmen der Unterhaltsreinigung nicht komplett aufgenommen bzw. die Verschmutzung in vielen Bereichen nicht komplett gelöst wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Betonwerkstein mit einem Melaminkombinationspad und einem für die Lebensmittelindustrie geeigneten Grundreiniger bearbeitet. Es ist auf den Bildern 2 und 3 deutlich zu erkennen, dass die bräunlichen Verfärbungen aus dem Stein herausgelöst wurden und der ursprüngliche Farbton wieder zum Vorschein kam. Der Betonwerkstein wirkt nach der Grundreinigung wieder einheitlich hell.

In der Unterhaltsreinigung hätte ein durchaus besseres Ergebnis erzielt werden können, wenn der Betonwerkstein zweistufig nass gewischt worden wäre. Aufgrund der hohen Frequentierung und einem 24-Stunden-Betrieb war dies jedoch nicht möglich. Der Sachverständige sprach deshalb die Empfehlung aus, die Verkehrsflächen zukünftig mit einem geeigneten Scheursaugautomaten zu reinigen.


Bild 1: Ausgangslage: Gerade in Randbereichen ist der Betonwerksteinboden sehr fleckig.

Bild 2: Da hilft nur noch eine Grundreinigung unter Zuhilfenahme eines Melaminkombinationspads.

Bild 3: Die Verfärbungen wurden herausgelöst, der ursprüngliche Farbton kommt zum Vorschein.

Tipps vom Gutachter

In stark frequentierten Bereichen sollte eine geeignete Sauberlaufzone vorhanden sein. Hochwertige, waschbare Matten aus High-Twist-Nylon schlucken jede Menge Schmutz und Wasser. Dank ihrer technischen Fähigkeiten – ein Quadratmeter nimmt etwa vier Kilogramm Ablagerungen auf – reduzieren sie so Schmutzeintrag und Reinigungskosten. Es ist dabei zu beachten, dass der Besucher mindestens drei Schritte auf der Matte machen sollte, damit durch den Abrieb der Schmutz gelöst und die Feuchtigkeit durch die Matte aufgenommen werden kann. Die Unterhaltsreinigung ist der Nutzung entsprechend anzupassen. Das heißt, dass gerade in Bereichen mit hoher Rutschgefahr der Einsatz von Reinigungsautomaten bevorzugt werden sollte.

4. Betonwerkstein –
Unprofessionelle Beschichtung
Schlampige Arbeit

Der Marmor stellt sich als Betonwerkstein heraus. Der Dienstleister rechnet etwas ab, was er nicht ausgeführt hat. Und die Beschichtung ist dermaßen schlampig und unprofessionell durchgeführt, dass sich Blasen bilden und es zu Verkratzungen kommt.

„Wir benötigen schnelle Hilfe, beim Umzug hat das Möbelunternehmen den polierten Marmor komplett verkratzt!“ So der Anruf einer Firma, die eine neue Büroetage angemietet hatte.

Man wunderte sich zwar schon zu Beginn des Einzuges über den Zustand des Bodens im Eingangsbereich, aber die Problematik stellte man erst einmal hinten an, da die firmeneigene Reinigungskraft ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hatte und das Tagesgeschäft nach Umzug erst einmal mit Priorität behandelt wurde.

Erst als der Hausmeister den Zustand des Eingangsbereichs bemängelte und gleichzeitig darauf hinwies, dass „der Marmor“ gerade erst frisch poliert und der Zustand wieder herzustellen sei, nahm man sich des Problems an.

Deutliche Kratzer

Deutlich sind die Kratzer im Bild 1 zu sehen, allerdings ist auch gleich zu erkennen, dass „der Marmor“ tatsächlich ein Agglomerat mit Natursteinkorn ist, also ein Kunststein mit entsprechenden Zuschlägen an Natursteinen.

Zur Beseitigung des Schadens wurde empfohlen, die Beschichtung mittels Grundreinigung zu entfernen und das Agglomerat tatsächlich zu schleifen und zu polieren. Zu beachten war hierbei vor allem der angrenzende und baulich nicht getrennte Bodenbereich. Das Agglomerat wurde durch Parkettflächen im Aufzugsbereich und Nadelfilzflächen im Bürobereich optisch aufgewertet, so dass diese Flächen vor der Grundreinigungsflotte zu schützen sind. Empfohlen wurde eine „Randbearbeitung“ mit einem Expressgrundreiniger, um die Reinigungsflotte geringer zu halten und die angrenzenden Flächen nicht zu beschädigen.

Beschichtung zu dick aufgetragen

Im Bild 2 ist deutlich zu sehen, dass man von Seiten des Objektbetreibers zwar dem Dienstleister den Auftrag zum Polieren gegeben hatte und dieser auch „Schleif- und Polierarbeiten“ abgerechnet hatte, doch ausgeführt wurde lediglich eine Beschichtung mit einer Metallic-Dispersion.

Deutlich ist im Fugenbereich zu erkennen, dass die Oberfläche beschichtet wurde, auch wenn der Hausmeister davon schwer zu überzeugen war. Hinzu kommt noch – wie zu erkennen ist – wie schlampig gearbeitet wurde. Die Beschichtung wurde so dick aufgetragen, dass sich im gesamten Bereich Blasen bildeten, die beim Einzug in den Bürokomplex mit dazu beigetragen haben, dass eingetragener Schmutz etc. die Oberfläche so verkratzen konnten, wie in den Bildern dargestellt. Erschwerend kommt dann noch hinzu, dass der Bodenbelag ohne Grundreinigung einfach überbeschichtet wurde, wie auf dem Bild 3 zu erkennen ist.

Bild 1: Der beanstandete „Marmor“-Boden stellte sich als Betonwerkstein heraus. Die Kratzer sind deutlich zu sehen.

Bild 2: Schleif- und Polierarbeiten wurden zwar abgerechnet, ausgeführt wurde aber lediglich eine Beschichtung mit einer Metallic-Dispersion.

Bild 3: Überbeschichteter Betonwerkstein ohne vorherige Grundreinigung.

Tipps vom Gutachter

Wenn beschichten, dann richtig

 Betonwerkstein ist ein Agglomerat mit Naturstein-Korn, Zement und Pigmenten gebunden. Aus gegossenen Blöcken können Treppenstufen, Bodenplatten und Wandverkleidungen geschnitten werden, die aufgrund ihrer homogenen Farbstruktur und der günstigen Preise gerne genutzt werden.

 Wenn beschichten, dann bitte richtig. Alle Hersteller schreiben zur Anwendung auf ihre Produkte, dass diese dünn aufgetragen werden sollen.

 Kunststeine, die poliert werden können, sollten nicht nur aus optischen Gründen poliert werden. Die Gefahr der Schädigung der Oberfläche durch die Grundreinigungsflotte kann dadurch ausgeschlossen werden.

5. Bodenplatten (Stein) –
Mangelhafte Grundreinigung
Bei der Grundreinigung verkalkuliert

Nach einer Grundreinigung verblieben auf den im Objekt neu verlegten Bodenplatten Flecken. Der ausführende Gebäudedienstleister hatte mit stark haftenden Verschmutzungen nicht gerechnet, war aber auch leider nicht in der Lage, die vorliegende Verschmutzung im Nachhinein zu entfernen.

Nach Umbaumaßnahmen führte der Dienstleister in einem großen Objekt Grundreinigungsarbeiten durch. Schon nach der Ausführung wurden vom Objektbetreiber Flecken auf den verlegten Bodenplatten bemängelt, die der Dienstleister nicht entfernen konnte. Der Sachverständige, der hinzugezogen wurde, vermutete eine eventuell vorliegende Verunreinigung durch ein Epoxy-Fugenmaterial.

Eine Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und auch die Aussage des Bodenlegers konnten, zumindest in der Theorie, Epoxidharze ausschließen. Somit wurde vor Ort eine Überprüfung durchgeführt. Als Nachweis wurde eine Säure genutzt, die bei Rückständen von Epoxydharz rot aufschäumt. Auch dieser Praxistest konnte die Verwendung von Epoxidharzen ausschließen.

Das Schadensbild nach der durchgeführten Grundreinigung stellte sich folgendermaßen dar: Im gesamten Bereich, in dem die Bodenplatten verlegt worden waren, zeigten sich dunkle schattenartige Flecken, die scheinbar im Kunststein waren.

Ausgehend davon, dass der Fachbetrieb die Grundreinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat wurde kurz aufgelistet, welche Ursachen für die Flecken vorhanden sein könnten. Eine Imprägnierung, Kristallisation oder sonstige Oberflächenvergütungen wurden nicht durchgeführt, sodass dies als Fehlerquelle ausgeschlossen werden konnte.

Leitfaden beachten

An dieser Stelle sei auch noch einmal jeder Gebäudedienstleister auf den „Leitfaden für mineralische Bodenbeläge“ hingewiesen, der von der Europäischen Forschungsgemeinschaft Reinigungs- und Hygienetechnologie (FRT) herausgebracht worden ist. Dieser kann kostenlos unter www.frt.de heruntergeladen werden.

Die Frage die sich nun stellte, war, ob der Gebäudereinigerfachbetrieb durch unsachgemäße Vorgehensweise keine ausreichenden Maßnahmen zur Entfernung der Verschmutzung getroffen hat oder ob es sich um einen Verlegefehler handelte.

Da keine Anzeichen für einen Verlegefehler vorhanden waren, musste davon ausgegangen werden, dass entweder ein Produktionsfehler vorlag oder aber die Grundreinigung nicht den allgemeinen Kenntnissen entsprechend durchgeführt worden ist.

Schlechte Vorbereitung auf die Arbeiten

Scheinbar hatte sich der Dienstleister keine Gedanken darüber gemacht, mit welchen Arten von Verschmutzungen zu rechnen war, und ist davon ausgegangen, dass im wesentlichen lose aufliegender Bauschmutz zu entfernen war.

Mit haftenden oder gar stark haftenden Verschmutzungen hat der Dienstleister überhaupt nicht gerechnet und war folgerichtig auch gar nicht darauf vorbereitet, diese zu entfernen. Erschreckend an diesem Fall war jedoch, dass der Dienstleister mit dem von ihm eingesetzten Personal gar nicht in der Lage war, die Verschmutzung zu entfernen.

Während der Bauphase wurden die Bodenplatten an mehreren Stellen in dem Bereich, in dem sie verlegt worden sind, zwischengelagert. Die Verschmutzung kann keinem Bereich direkt zugeordnet werden, sondern befindet sich im gesamten Objekt. Wenn man nun davon ausgeht, dass der Bodenleger die Bodenplatten durchmischt, um produktionsbedingte Abweichungen optisch nicht auffallend wirken zu lassen, dann liegt die Vermutung nahe, dass die Verschmutzung schon vor dem Verlegen auf den einzelnen Platten war.

Lösemittelhaltiges Reinigungsmittel auf der Basis von Orangenterpenen führt zum Erfolg

Zum Nachweis wurden vom Sachverständigen Musterflächen an verschiedenen Stellen angelegt, jeweils mit dem gleichen Ergebnis: Der Sachverständige ist hierbei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fleck um eine durch Malerarbeiten hervorgerufene Verschmutzung handelt.

Ein Eindringen in den Stein konnte nicht festgestellt werden, sodass der Fleck mit einem lösemittelhaltigem Reinigungsmittel in geringer Konzentration auf der Basis von Orangenterpenen benetzt wurde. Hierzu wurde eine Mikrofaser verwendet. Die Schmutzflotte wurde nach kurzer Einwirkzeit wieder aufgenommen und der Boden nochmals „klargespült“. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass klarspülen nicht gleich neutralisieren ist! Wie auf dem Bild unten zu sehen ist, konnten die Verschmutzungen vollständig entfernt werden.


Der Objektbetreiber bemängelte das Ergebnis einer Grundreinigung nach Umbaumaßnahmen.


Im gesamten Bereich, in dem die Bodenplatten verlegt worden waren, zeigten sich dunkle schattenartige Flecken.


Mit einem lösemittelhaltigen Reinigungsmittel in geringer Konzentration auf der Basis von Orangenterpenen wurden die Flecken beseitigt.

Tipps vom Gutachter

Immer Musterflächen anlegen

 Bei der Durchführung von Grundreinigungsarbeiten sollte geschultes Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen vor Ort sein.

 Vor der Ausführung von Grundreinigungsarbeiten sollten immer Musterflächen angelegt werden. Dies erleichtert nicht nur die Kalkulation, sondern schafft auch die Voraussetzung, einen Auftrag in einem angemessenen Zeitraum durchführen zu können, falls erforderlich auch durch Schulungsmaßnahmen für das eingesetzte Personal.

 Was kann einem Dienstleister schlimmeres passieren, als nach der durchgeführten Grundreinigung Verschmutzungen festzustellen, die er aufgrund fehlender Vorkenntnisse nicht entfernt hat.

 Wer dann noch seine Musterflächen dokumentiert hat, aber bitte kurz und prägnant, der hat schon die halbe Miete der Grundreinigung gezahlt.

 Der Mitarbeiter muss sensibilisiert werden, dass Schadensvermeidung günstiger ist als eine Schadensbeseitigung.

6. Elastischer Bodenbelag –
Bauschlussreinigung
Polieren war des Guten zu viel

Ein CV-Belag soll nach der Neuverlegung im Rahmen einer Bauschlussreinigung gereinigt werden. Leider poliert der ausführende Dienstleister den Boden zusätzlich und beschädigt ihn dadurch irreparabel. Damit hat er einen Schaden von 10.000,– € zu verantworten.

„Nach der Grundreinigung haben wir weiße Flecken auf unserem Boden, die der Gebäudereiniger nicht wegbekommt.“ So die Aussage eines Geschäftsführers, der neue Räumlichkeiten bezogen hatte und mit der Optik des elastischen Bodenbelags nicht ganz einverstanden war.

Was sich am Telefon noch nach einer missglückten Grundreinigung anhörte, bei der lediglich zu prüfen ist, um welche Art von Flecken es sich handelte, stellt sich in der Realität dann folgendermaßen dar (siehe Bild 1): Das Bild zeigt einen so genannten CV-Belag, der nach Neuverlegung im Rahmen einer Bauschlussreinigung gereinigt wurde.

Bei genauerer Betrachtung zeigte sich jedoch, dass der elastische Bodenbelag nicht nur gereinigt wurde, sondern auch poliert – und leider ein bisschen mehr, als für den Boden gut war.

Das Metallmaß zeigt deutlich eine Wölbung nach oben (siehe Bild 2), ein Zeichen dafür, dass zu viel Hitze auf den Boden eingewirkt hat. Die Befragung ergab, dass der Dienstleister als Finish den CV-Belag poliert hat. Die Frage war nur noch: Womit? Letztlich stellte sich heraus, dass man sich vonseiten des Dienstleisters für einen UHS-Polierautomaten entschieden hat, der den Boden mit 2000 U/min poliert hat.

Der CV-Belag ist jedoch nicht beständig gegenüber der Einwirkung von Hitze, was dazu führte, dass die Oberfläche irreparabel beschädigt wurde. Ein anschließender Vergleichstest zeigt, wie schnell die Beschädigung hervorgerufen werden kann. Eine Unachtsamkeit beziehungsweise das Ablenken durch einen Telefonanruf oder Ähnliches führt dazu, dass innerhalb von 15 Sekunden die Hitzeentwicklung auf dem CV-Belag so hoch ist, dass die Oberfläche irreparabel beschädigt wird.

Versuchsreihe bringt den Beweis

Für einen vergleichenden Versuch wurde zuerst die Bodentemperatur gemessen um anschließend zu überprüfen, wie lange es dauert, den CV-Belag während des Poliervorgangs zu beschädigen. Die Messung der Bodentemperatur in einem Archivraum, der zu Versuchszwecken genutzt werden durfte, und nicht geheizt war, ergab 16 °C.

Der Sachverständige entschied hiernach, die Versuchsreihe mit einem 15 Sekunden langen Polieren zu beginnen, wobei der Polierautomat in dieser Zeit nicht versetzt werden durfte. (Genau dieser Fehler war die Ursache für den hervorgerufenen Schaden auf dem elastischen Bodenbelag.)

Der Schaden nach 15 Sekunden war noch größer als vermutet und im Objekt vorzufinden (siehe Bild 3). Hiernach wurde die Zeit auf 5 Sekunden Polieren verringert, auch hier wiederum ohne den Polierautomaten zu versetzen.

Der nunmehr entstandene Schaden (siehe Bild 4) entsprach dem Schadensbild im Objekt. Eine weitere Temperaturmessung direkt nach der Beschädigung des CV-Belags ergab auf dem Boden eine Temperatur von nunmehr 71 °C.

Wie kann aber nun erklärt werden, warum das Personal den Polierautomaten nicht ständig bewegte um eine Beschädigung zu verhindern? Der Dienstleister hätte sein Personal wesentlich besser hinsichtlich der Problematik eines CV-Belages schulen müssen. Des Weiteren ist ein UHS-Automat für das polieren eines CV-Belags mindestens als bedenklich einzustufen. Das Resultat war nunmehr ein Schaden von über 10.000,− € den der Dienstleister zu verantworten hatte.

Bild 1: Geschädigter CV-Belag.

Bild 2: Der Boden wölbt sich aufgrund einer zu hohen Hitzeeinwirkung.

Bild 3: Ein Versuch: 15 Sekunden Polieren und der Boden ist hin, …

Bild 4:… wobei auch schon 5 Sekunden für eine Schädigung ausreichen.

Tipps vom Gutachter

Die Tücken eines CV-Belags

CV-Beläge oder Cushioned Vinyls sind geschäumte Bodenbeläge aus PVC mit strukturierter Oberfläche. Die maßgebliche europäische Norm ist die DIN EN 653.

Bei diesen weit verbreiteten Belägen besteht die Rücken- oder Zwischenschicht aus 40 bis 45 Prozent PVC, das nach vorgegebenem Muster reliefartig aufgeschäumt und mit oberseitig aufgedrucktem Dekor versehen wird.

CV-Bodenbeläge sind feuchtigkeitsbeständig, weich, fußwarm und dämpfen den Trittschall.

Jedoch sollten Sie folgende Punkte beachten:

 Spitze Gegenstände können den Boden beschädigen;

 auf Stühle und Tische mit Gummifüßen sollte verzichtet werden, weil diese zu einer klassischen Migration führen;

 auf abrasive Reinigungsmittel wie Scheuerpulver oder abrasive Pads sollte verzichtet werden;

 auf die Verwendung von Lösungsmitteln sollte ebenfalls verzichtet werden, weil diese die Nutzschicht des CV-Belags angreifen können;

 darüber hinaus ist der Boden empfindlich gegen Hitze.

7. Elastischer Bodenbelag –
Falsche Unterhaltsreinigung
Falsche Wischbezüge, falsches Reinigungsverfahren

Ein nicht beschichteter elastischer Bodenbelag zeigte sich nach Aufnahme der Reinigungsarbeiten schnell ausgeblichen und stumpf. Die Anlage von Musterflächen ergab, dass im Rahmen der Unterhaltsreinigung lediglich das Feuchtwischverfahren angewendet worden ist. Erschwerend kam hinzu, dass keine Mikrofaserwischbezüge verwendet wurden.

Im vorliegenden Fall ist der Betreiber eines Objektes mit dem Reinigungsergebnis nicht zufrieden gewesen. Aufgrund von Vorgaben wurde der elastische Bodenbelag nach der Verlegung nicht beschichtet. Nach Aufnahme der Reinigungsarbeiten wurde durch den Objektbetreiber eine Veränderung der Optik festgestellt. Der eigentlich satte Grundton des Bodenbelags wirkte in seiner Farbgebung ausgeblichen und stumpf. Im Randbereich kam es zu einem deutlich erkennbaren Schmutzaufbau.

Da zum Zeitpunkt der Anlage von Musterflächen durch den Sachverständigen nicht bekannt war, welche Reinigungsmittel im Objekt ihre Verwendung finden, und um zu vermeiden, dass es hier eventuell zu einer Wechselwirkung kommt, entschied sich der Sachverständige dafür, erst einmal zu prüfen, ob eine optische Veränderung erreicht werden könnte, wenn lediglich im zweistufigen Nasswischverfahren gereinigt würde.

Zu diesem Zweck wurde ein Mikrofaserwischbezug mit kaltem Leitungswasser getränkt und langsam über den Boden geführt. Schon in dieser ersten Stufe zeigte sich eine wesentliche Verbesserung der Optik, die nach der Aufnahme der gelösten Schmutzflotte noch besser wurde. Das Ergebnis zeigte deutlich, dass trotz anderslautender Angaben der Reinigungskräfte im Rahmen der Unterhaltsreinigung lediglich das Feuchtwischverfahren zum Einsatz gekommen sein muss.

Einwirkzeit erhöhen

Immer wieder ist festzustellen, dass viele Reinigungsprobleme vermieden werden könnten, wenn die Einwirkzeit der Reinigungsflotte verändert würde. Das zweistufige Nasswischverfahren, bestehend aus dem Auftragen der Reinigungsflotte und der anschließenden Aufnahme der Schmutzflotte, ist im Rahmen der Unterhaltsreinigung geeignet, um eine Vielzahl von Verschmutzungen zu entfernen.

Dass dies im Rahmen des Wettbewerbs nicht immer möglich ist, ist vermutlich jedem bekannt. Dennoch darf hierbei nicht vergessen werden, dass der Schmutzaufbau, so wie er sich auf den dargestellten Fotos zeigt, sich nicht kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum entwickelt hat.

Des Weiteren wurde der Fehler gemacht, immer noch mit althergebrachten Baumwollmopps zu arbeiten. Der Dienstleister kam in diesem Fall dem Wunsch der Reinigungskräfte nach, Baumwollmopps zu verwenden, weil diese von den Reinigungskräften ermüdungsfreier eingesetzt werden konnten. Die Struktur und Zusammensetzung der Baumwolle sorgt jedoch lediglich dafür, dass die Oberfläche schneller benetzt werden kann, ohne jedoch ein mit einer hochwertigen Mikrofaser vergleichbares Ergebnis zu erzielen.


Der elastische Bodenbelag zeigt sich matt und stumpf. Zudem hat sich eine Schmutzschicht aufgebaut.


Bereits ein erstes Durchwischen mit einem wassergetränkten Mikrofaserwischbezug zeigt eine deutliche Verbesserung der Optik.

Tipps vom Gutachter

Checklisten geben Sicherheit und entlasten

Es ist ratsam, eine Kurzdokumentation anzulegen, aus der hervorgeht, welche Reinigungsanweisungen den Reinigungskräften gegeben worden sind. Hierbei sind das Reinigungsverfahren und das eingesetzte Reinigungsequipment den Oberflächen, dem Schmutzeintrag und dem Nutzer anzupassen und nicht umgekehrt.

Wenn es zu einem Schmutzaufbau kommt, sollte zuerst einmal geprüft werden, ob die Reinigungsarbeiten tatsächlich gemäß den Anweisungen durchgeführt worden sind.

Falls dies der Fall ist, so ist zu prüfen, welche Möglichkeiten im Rahmen der Unterhaltsreinigung bestehen, um das Ergebnis (Optik) zu verbessern und den Kunden so zufrieden zu stellen.

Hierzu sollte jeder Dienstleister seine eigene kleine Checkliste parat haben, die – mit einem kleinen Entscheidungsbaum versehen – den Reinigungskräften im Objekt eine zusätzliche Sicherheit geben und den Vorarbeiter beziehungsweise die Objektleitung entlasten kann.

Ein Beispiel:

 Mangel: Schmutzaufbau im Randbereich.

 Maßnahmen: Einwirkzeit im Randbereich erhöhen.

Vor der Abnahme von Arbeiten durch den Kunden oder durch den Sachverständigen sollte der Dienstleister darauf bedacht sein, seine eigenen Arbeiten zu kontrollieren.

Personalschulungen helfen in vielen Fällen, den Ausbildungsstand auf ein Niveau zu heben, das die Fehlerquote bei der Ausführung von Arbeiten minimiert.

8. Elastischer Bodenbelag –
Glanznester nach Grundreinigung
Eine Ursachensuche

Nach der Grundreinigung eines elastischen Bodenbelags sind auf dem Boden noch Glanznester zu erkennen. Diese sind den ausführenden Reinigungskräften zwar aufgefallen, seien jedoch nicht zu entfernen gewesen. Eine Ursachensuche.

Im vorliegenden Schadensfall ist ein Dienstleister beauftragt worden, eine Grundreinigung auf einem elastischen Bodenbelag inklusive dreimaliger Beschichtung durchzuführen. Nach schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit entschloss sich der Auftraggeber, die Grundreinigung in mehreren Schritten abzunehmen. Hierdurch wurde unter anderem erreicht, dass der Kosten- und Zeitaufwand für eventuell notwendige Nachreinigungsarbeiten verringert wurde.

Man hielt sich hierbei an die Begriffsdefinitionen, die der Bundesinnungsverband vorgibt, und hat dementsprechend die Einzelabnahmen gegliedert in: Abnahme der Grundreinigungsarbeiten und Abnahme der Einpflege.

In diesem Fall wird lediglich die Abnahme der Grundreinigungsarbeiten beschrieben. Die Grundreinigung hat das Ziel, haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme sowie andere Rückstände, die das Aussehen der Werkstoffoberfläche beeinträchtigen könnten, zu entfernen. Das Ziel ist die Entfernung von haftenden Verschmutzungen, abgenutzten Pflegefilmen sowie anderen Rückständen von den Werkstoffoberflächen. Die Oberflächen sollen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von Schlieren und Flecken.

Nur wenn haftende Verschmutzungen und abgenutzte Pflegefilme vollständig entfernt werden, ist es anschließend möglich, durch das Auftragen eines geeigneten Pflegefilms eine einheitliche Optik zu erzielen. Das Ergebnis, das der Dienstleister im vorliegenden Fall nach der Grundreinigung hinterlassen hat, war jedoch nicht so, dass aus Sicht des Sachverständigen und des Auftraggebers die Freigabe für das Einpflegen erfolgen konnte.

Mangelhafte Grundreinigung

Im gesamten Objekt fanden sich sogenannte Glanznester. Als Glanznester werden im Allgemeinen die Bereiche bezeichnet, in denen nach einer erfolgten Grundreinigung noch alte Pflegefilmreste zu erkennen sind. Im vorliegenden Fall waren diese sehr deutlich zu erkennen.

Grundsätzlich hatte der Dienstleister eine Vielzahl an Fehlern bei der Ausführung seiner Arbeiten gemacht: Wenn Arbeiten (egal welcher Art) ausgeführt werden, so sollte sich die ausführende Reinigungskraft zuerst einmal selber kontrollieren. Hierbei ist darauf zu achten, ob das Ergebnis gemäß den Anforderungen des Auftraggebers erbracht worden ist, ob alle Bereiche abgedeckt wurden und ob eventuell Nebenbereiche verschmutzt worden sind.

Im vorliegenden Fall haben sich die Reinigungskräfte zwar selber kontrolliert und ihnen sind die Glanznester aufgefallen, dem Sachverständigen wurde jedoch erklärt, dass man ja die Grundreinigung bereits ausgeführt hatte und die Glanznester nicht zu entfernen gewesen seien. Maßnahmen zur Beseitigung dieser Glanznester wurden nicht getroffen. Natürlich wurden im Vorfeld schon Fehler bei der Ausführung gemacht. Dennoch hätte man diese Glanznester auch nachträglich noch partiell bearbeiten können, um sie zu entfernen.

Mögliche Ursachen für die Glanznester/Reste des alten Pflegefilms: Es wurde keine ausreichende Menge an Grundreinigerlösung auf die Fläche aufgebracht. Grundsätzlich spricht man davon, dass je nach Saugfähigkeit des Werkstoffs circa 250 Milliliter pro Quadratmeter Reinigungsflotte aufgebracht werden. Die alten Gebäudereiniger werden sich hierbei immer noch an die Eselsbrücke erinnern, dass so viel Reinigungsflotte auf den Boden aufgetragen werden muss, dass ein Streichholz gerade darauf schwimmen kann.

Die Einwirkzeit des Grundreinigers wurde nicht eingehalten. Vielfach wird vergessen, dass die Einwirkzeit auch die Zeit ist, in der die Grundreinigerlösung nicht antrocknen darf. Des Weiteren ist bei den Angaben des Herstellers darauf zu achten, dass man sich im Vorfeld darüber informiert, ob es eventuell Änderungen in der Angabe der Einwirkzeit gegeben hat. Im Zuge von Veränderungen (neue Komponenten in Pflegefilmen oder Grundreinigungsmitteln, Veränderung in Werkstoffen, Erfahrungen et cetera) kommt es immer wieder dazu, dass die ursprünglich einmal angegebenen Einwirkzeiten sich ändern.

Die Dosierung des Grundreinigers muss gemäß den Herstellerangaben durchgeführt werden. Natürlich ist es aus ökologischer und ökonomischer Sicht manchmal sinnvoll, die Konzentration der Reinigungsflotte zu verändern, jedoch muss der Dienstleister immer im Hinterkopf behalten, dass das geschuldete Ergebnis zu erzielen ist. Und: Eine Trockenfilmsanierung ersetzt nie die klassische nach Grundreinigung.


Glanznester nennt man Bereiche, in denen nach einer erfolgten Grundreinigung noch alte Pflegefilmreste zu erkennen sind.


Im vorliegenden Fall sind den Mitarbeitern nach erfolgter Arbeit die Glanznester zwar aufgefallen, sie wurden jedoch nicht entfernt.

Tipps vom Gutachter

 Es ist ratsam, wie in allen anderen Bereichen auch, eine Kurzdokumentation durchzuführen, um diese bei einem eventuell auftretenden Schadensfall verwenden zu können.

 Vor der Abnahme von Arbeiten durch den Kunden oder durch Sachverständige sollte der Dienstleister darauf bedacht sein, seine eigenen Arbeiten zu kontrollieren.

 Personalschulungen helfen in vielen Fällen, den Ausbildungsstand auf ein Niveau zu heben, der die Fehlerquote bei der Ausführung von Arbeiten minimiert.

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Janr və etiketlər

Yaş həddi:
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Litresdə buraxılış tarixi:
23 dekabr 2023
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9783778311042
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