Kitabı oxu: «Handbuch des Strafrechts»

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Handbuch des Strafrechts: Band 3

Handbuch des
Strafrechts

Herausgegeben von

Eric Hilgendorf, Hans Kudlich und Brian Valerius

Band 3

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Mit Beiträgen von

Nikolaus Bosch · Georg Freund · Christian Jäger · Jörg Kinzig · Ralf Kölbel

Hans Kudlich · Wolfgang Mitsch · Uwe Murmann · Nina Nestler

Bettina Noltenius · Harro Otto · Tobias Reinbacher · Claus Roxin

Franz Streng · Sabine Swoboda · Martin Paul Waßmer


www.cfmueller.de

Impressum

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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-8338-5

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Telefon: +49 6221 1859 559

Telefax: +49 6221 1859 558

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Vorwort

Vorwort

Mit dem hier vorgelegten dritten Band findet die erste Sektion des Handbuchs des Strafrechts ihren Abschluss. Während der 2019 erschienene erste Band die Grundlagen des Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft thematisiert und Band 2 die Kernprobleme von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die Irrtumslehre behandelt hatte, enthält Band 3 die übrigen Problemfelder des „Allgemeinen Teils“, vor allem die Themen „Täterschaft und Teilnahme“, „Vorbereitung und Versuch“, „Unterlassen“ sowie die „Konkurrenzen“. Dabei dürfte es sich um die Felder des „Allgemeinen Teils“ handeln, die insgesamt nicht nur typischerweise einen Schwerpunkt in Ausbildung und Prüfung bilden, sondern die auch die Rechtsprechung immer wieder vor neue Fragen stellen – beides gute Gründe für eine ausführliche Darstellung, die nicht nur den Stand der Forschung verlässlich präsentiert, sondern auch Anregungen für die Auseinandersetzung mit neuen Problemen bietet. Behandelt werden außerdem die Grundlagen der Sanktionenlehre sowie die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung.

Das neue Handbuch des Strafrechts hat bislang eine sehr gute Aufnahme gefunden. Ziel der Herausgeber war und ist es, ein umfassendes Grundlagenwerk zur Verfügung zu stellen, welches „die Entwicklung des deutschen Strafrechts losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz begleitet“ (Vorwort zu Band 1, S. VI.). Wir hoffen, dass auch der vorliegende Band diesem Anspruch gerecht wird. Das Handbuch versteht sich als Beitrag zu einer internationalen Strafrechtswissenschaft, die heute neben vielen europäischen Ländern auch ganz Lateinamerika und Ostasien umfasst. Daher freut es die Herausgeber besonders, dass das Werk auch im Ausland auf großes Interesse gestoßen ist. Ein zehnter Band mit Artikeln zum Strafrechtsvergleich soll deshalb folgen.

Die Herausgeber danken dem „Würzburger Team“, vor allem Antonia Krause und Johanna Wehner, für die unermüdliche und immer zuverlässige Unterstützung. Zu danken haben wir auch den Verlagsmitarbeiterinnen Alexandra Burrer und Stefanie Kleinschroth für die engagierte Betreuung. Wie jedes wissenschaftliche Projekt lebt auch das Handbuch des Strafrechts von der kritischen Auseinandersetzung. Konstruktive Kritik ist deshalb willkommen!

Würzburg, Erlangen und Bayreuth, im Januar 2021

Eric Hilgendorf Hans Kudlich Brian Valerius

Inhalt Band 3

Inhalt Band 3

Vorwort

Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben und Gedächtnisschriften

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme

§ 49Strafbarkeit juristischer Personen Martin Paul Waßmer

§ 50Die Lehre von der Beteiligung Bettina Noltenius

§ 51Mittäterschaft Bettina Noltenius

§ 52Mittelbare Täterschaft Claus Roxin

§ 53Anstiftung Uwe Murmann

§ 54Beihilfe Hans Kudlich

§ 55Besondere persönliche Merkmale Harro Otto

13. Abschnitt: Vorbereitung und Versuch, Vollendung

§ 56Vorbereitungshandlungen Ralf Kölbel

§ 57Versuch Hans Kudlich

§ 58Der Rücktritt vom Versuch Christian Jäger

14. Abschnitt: Strafbares Unterlassen

§ 59Unterlassungsdelikte allgemein (Tun und Unterlassen, begehungsgleiches und nichtbegehungsgleiches Unterlassen) Georg Freund

§ 60Das begehungsgleiche (sog. unechte) Unterlassungsdelikt (Garantenstellung und Garantenpflicht) Georg Freund

15. Abschnitt: Konkurrenzen

§ 61Tateinheit und Tatmehrheit Tobias Reinbacher

§ 62Gesetzeseinheit Tobias Reinbacher

§ 63Die Wahlfeststellung Nikolaus Bosch

16. Abschnitt: Strafrechtliche Sanktionenlehre

§ 64Strafen Jörg Kinzig

§ 65Die Maßregeln der Besserung und Sicherung Jörg Kinzig

§ 66Strafzumessung Franz Streng

§ 67Die Einziehung Nina Nestler

§ 68Besonderheiten im Jugendstrafrecht Sabine Swoboda

17. Abschnitt: Prozessuale Voraussetzungen

§ 69Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen Wolfgang Mitsch

§ 70Verjährung Wolfgang Mitsch

Stichwortverzeichnis

Verfasser

Verfasser

Professor Dr. Nikolaus Bosch, Universität Bayreuth

Professor Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund, Philipps-Universität Marburg

Professor Dr. Christian Jäger, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Professor Dr. Jörg Kinzig, Eberhard Karls Universität Tübingen

Professor Dr. Ralf Kölbel, Ludwig-Maximilians-Universität München

Professor Dr. Hans Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Professor Dr. Wolfgang Mitsch, Universität Potsdam

Professor Dr. Uwe Murmann, Georg-August-Universität Göttingen

Professorin Dr. Nina Nestler, Universität Bayreuth

Professorin Dr. Bettina Noltenius, Universität Passau

Professor em. Dr. Dr. h.c. Harro Otto, Universität Bayreuth

Professor Dr. Tobias Reinbacher, Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Professor em. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin, Ludwig-Maximilians-Universität München

Professor Dr. Dr. h.c. Franz Streng, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Professorin Dr. Sabine Swoboda, Ruhr-Universität Bochum

Professor Dr. Dr. h.c. Martin Paul Waßmer, Universität zu Köln

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. andere(r) Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abl. ablehnend
ABl. Amtsblatt
ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. KR Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
Abt. Abteilung
abw. abweichend
a.E. am Ende
AE Alternativ-Entwurf
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AfP Archiv für Presserecht
AG Amtsgericht; Aktiengesellschaft; Arbeitsgemeinschaft
ähnl. ähnlich
AK Alternativkommentar
AktG Aktiengesetz
allg.A. allgemeine(r) Ansicht
allg.M. allgemeine(r) Meinung
ALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Alt. Alternative
a.M. andere(r) Meinung
AMG Arzneimittelgesetz
Anm. Anmerkung
Anm. d. Verf. Anmerkung des Verfassers
AnwK Anwaltkommentar
AO Abgabenordnung
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
ausf. ausführlich
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
AWG Außenwirtschaftsgesetz
Az. Aktenzeichen
BA Blutalkohol
BAG Bundesarbeitsgericht
BAK Blutalkoholkonzentration
BAnz. Bundesanzeiger
BÄO Bundesärzteordnung
BauR Zeitschrift für das Baurecht
BayHSchG Bayerisches Hochschulgesetz
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayStGB Bayerisches Strafgesetzbuch
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB Betriebs-Berater
BBG Bundesbeamtengesetz
Bd. Band
Bde. Bände
BdL Büro der Leitung
BDRV Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BeckOK Beckʼscher Online-Kommentar
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Begr. Begründer
Beih. Beiheft
ber. berichtigt
BerlVerfGH Berliner Verfassungsgerichtshof
Beschl. Beschluss
Bespr. Besprechung
BFH Bundesfinanzhof
BfJ Bundesamt für Justiz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I, II Bundesgesetzblatt Teil I, Teil II
BGH Bundesgerichtshof
BGHR Systematische Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
BGHSt Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BK Bonner Kommentar
BKA Bundeskriminalamt
BKAG Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz)
BLJ Bucerius Law Journal
BMJ Bundesministerium der Justiz
BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BReg Bundesregierung
BRJ Bonner Rechtsjournal
BSG Bundessozialgericht
bspw. beispielsweise
BStU Behörde des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen
BT Besonderer Teil
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)
BT-Prot. Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Plenarprotokolle
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGK Sammlung der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
BvR Registerzeichen bzw. Aktenzeichen des BVerfG, welches auf folgende Verfahrensart hinweist: Verfassungsbeschwerdeverfahren
bzgl. bezüglich
BZR Bundeszentralregister
BZRG Bundeszentralregistergesetz
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCBE franz.: Commission de Conseil des Barreaux européens (dt.: Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft)
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
ChemG Chemikaliengesetz
CR Computer und Recht
DA Deutschland Archiv
DAR Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DB Der Betrieb
dens. denselben
ders. derselbe
dies. dieselbe(n)
Diss. Dissertation
DJT Deutscher Juristentag
DJZ Deutsche Juristenzeitung
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DPA Deutsche Presse-Agentur
DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiZ Deutsche Richterzeitung
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
dt. deutsch
DtZ Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift
DuD Datenschutz und Datensicherheit
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
DVjs Deutsche Vierteljahresschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte
DVP Deutsche Verwaltungspraxis
E Entwurf
e.A. eine(r) Ansicht
ebd. ebenda
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStPO Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
E.H. Eigenhändig
eing. eingehend
Einl. Einleitung
EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte
EL Ergänzungslieferung
EMöGG Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren
EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)
endg. endgültig
EnzEuR Enzyklopädie Europarecht
EStG Einkommensteuergesetz
et al. et alii (und andere)
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuCLR European Criminal Law Review
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGrCh EU-Charta der Grundrechte
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuR Europarecht
EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
EuRhÜbk Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
EuStA Europäische Staatsanwaltschaft
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaft
e.V. eingetragener Verein
evtl. eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f./ff. folgende
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FG Festgabe
FGPrax Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FMStG Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Fn. Fußnote
FPPK Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
franz. französisch
FS Festschrift; Forum Strafvollzug (Zeitschrift)
G Gesetz
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht
GBA Generalbundesanwalt
GBl. Gesetzblatt
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GenStA Generalstaatsanwaltschaft
GewSchG Gewaltschutzgesetz
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GKG Gerichtskostengesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
gr. griechisch
Gr. Gruppe
grdl. grundlegend
grds. grundsätzlich
GrS Großer Senat für Strafsachen
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GS Gedächtnisschrift
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GwRL Geldwäscherichtlinie
GZR Gewerbezentralregister
h.A. herrschende(r) Auffassung
Halbbd. Halbband
Halbs. Halbsatz
HBG Hessisches Beamtengesetz
HGB Handelsgesetzbuch
HGrdR Handbuch der Grundrechte
H.i.O. Hervorhebung(en) im Original
HK Heidelberger Kommentar
h.L. herrschende(r) Lehre
h.M. herrschende(r) Meinung
HMuSchEltZ-VO Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
HRiG Hessisches Richtergesetz
HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
HStR Handbuch des Staatsrechts
ICC International Criminal Court
ICTY International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.d.S. in diesem Sinne
i.e.S. im engeren Sinne
IGH Internationaler Gerichtshof
IKV Internationale Kriminalistische Vereinigung
insb. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
i.O. in Ordnung
IPbpR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
IRG Internationales Rechtshilfegesetz
i.S. im Sinne
i.S.d. im Sinne des/der
ISI Informationsdienst Soziale Indikatoren
IStGH Internationaler Strafgerichtshof
i.S.v. im Sinne von
ital. italienisch
ITRB IT-Rechts-Berater
i.Ü. im Übrigen
IuK Information und Kommunikation
i.V.m. in Verbindung mit
IVR Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie
IWRZ Zeitschrift für internationales Wirtschaftsrecht
i.w.S. im weiteren Sinne
JA Juristische Arbeitsblätter
JBeitrO Justizbeitreibungsordnung
jew. jeweils
Jg. Jahrgang
JGG Jugendgerichtsgesetz
JHS Jugendhochschule
JJZG Jahrbuch der juristischen Zeitgeschichte
JMBl. Justizministerialblatt
JöR Jahrbuch für öffentliches Recht
JR Juristische Rundschau
JRE Jahrbuch für Recht und Ethik
JStGH Jugoslawischer Strafgerichtshof
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JuSchG Jugendschutzgesetz
JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVollzGB BW Gesetz über den Justizvollzug in Baden-Württemberg
JZ JuristenZeitung
Kap. Kapitel
Kfz Kraftfahrzeug
KG Kammergericht
KJ Kritische Justiz (Zeitschrift)
KK Karlsruher Kommentar
KOM Kommission der Europäischen Gemeinschaften
KonsularG Konsulargesetz
K&R Kommunikation & Recht
KrimJ Kriminologisches Journal
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift
krit. kritisch
KritVj Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
KrWG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz)
KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie
lat. lateinisch
LG Landgericht
lit. litera
Lit. Literatur
LK Leipziger Kommentar
Losebl. Loseblattsammlung
LPK Lehr- und Praxiskommentar
Ls. Leitsatz
lt. laut
m. Anm. mit Anmerkung
Mat. Materialien
m.a.W. mit anderen Worten
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
m.E. meines Erachtens
MedR Medizinrecht
medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht
MfS Ministerium für Staatssicherheit
MICT United Nations Mechanism of International Criminal Tribunals
MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
MK Münchener Kommentar
MMR MultiMedia und Recht
m.N. mit Nachweisen
MRK Menschenrechtskonvention
MschKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
MuSchG Mutterschutzgesetz
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
ND. Neudruck; Nachdruck
n.F. neue Fassung
NJ Neue Justiz
NJOZ Neue Juristische Online Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report
NK Neue Kriminalpolitik; Nomos-Kommentar
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs-Report
NTS NATO-Truppenstatut
n.v. nicht veröffentlicht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report
NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungs-Report
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWehrr Neue Zeitschrift für Wehrrecht
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o. oben
o.A. ohne Angabe
OEG Opferentschädigungsgesetz
o.g. oben genannt
OGH Oberster Gerichtshof
oHG/OHG offene Handelsgesellschaft
ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung
OLG Oberlandesgericht
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
ORRG Opferrechtereformgesetz
o.S. ohne Seiten
OSchG Opferschutzgesetz
öst. österreichisch
ÖStPO Österreichische Strafprozessordnung
o.V. ohne Verfasser(in)
OVG Oberverwaltungsgericht
o.W. ohne Wert; ohne Wirkung
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
ProstG Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz)
Prot. Protokoll
PrStGB Preußisches Strafgesetzbuch
PSB Periodischer Sicherheitsbericht
PsychPbG Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
RBl. Regierungsblatt
RefE Referentenentwurf
RegE Regierungsentwurf
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGBl. I, II Reichsgesetzblatt Teil I, Teil II
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RiJGG Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiVASt Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
RIW Recht der internationalen Wirtschaft
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
ROW Recht in Ost und West
RPE Rules of Process and Evidence
RPfleger Der Deutsche Rechtspfleger
RPflG Rechtspflegergesetz
RphZ Rechtsphilosophie – Zeitschrift für Grundlagen des Rechts
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
RStGB Reichsstrafgesetzbuch
RStPO Reichsstrafprozessordnung
RuP Recht und Politik (Zeitschrift)
RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
RW Rechtswissenschaft – Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung
Rz. Randziffer
s. siehe
S. Seite
s.a. siehe auch
SächsUHaft-VollzG Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
SBZ Sowjetische Besatzungszone
Sch/Sch Schönke/Schröder
SchwStPO Schweizerische Strafprozessordnung
SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen
SeeAufG Seeaufgabengesetz
SEV Sammlung der Europäischen Verträge; Sammlung der Europaratsverträge
SGB Sozialgesetzbuch
SJZ Süddeutsche Juristenzeitung
SK Systematischer Kommentar
SkAufG Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Slg. Sammlung
s.o. siehe oben
sog. sogenannt
Sp. Spalte
SpStr. Spiegelstrich
S/RES Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrates
SSW Satzger/Schluckebier/Widmaier
StA Staatsanwaltschaft
StatBA Statistisches Bundesamt
StE Steuereildienst (Zeitschrift)
StGB Strafgesetzbuch
StIGHE Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs
StPO Strafprozessordnung
str. strittig
StrÄndG Strafrechtsänderungsgesetz
StraFo StrafverteidigerForum
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StORMG Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
StRR StrafRechtsReport
StrRehaG Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRG Strafrechtsreformgesetz
StrS Strafsenat
st.Rspr. ständige Rechtsprechung
StV Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVerfStat Strafverfolgungsstatistik
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrsordnung
StVollstrO Strafvollstreckungsordnung
StVollzG Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz)
s.u. siehe unten
sublit. sublitera
SubvG Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz)
teilw. teilweise
TierSchG Tierschutzgesetz
TKG Telekommunikationsgesetz
TMG Telemediengesetz
TPG Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)
Tz. Textziffer
u. unten; und
u.a. und andere; unter anderem
ü.A. überwiegende(r) Ansicht
UAbs. Unterabsatz
überarb. überarbeitet
u.E. unseres Erachtens; unseres Ermessens; unter Einschränkung
umstr. umstritten
UNCAC United Nations Convention against Corruption
UNMICT United Nations Mechanism of International Criminal Tribunals
unstr. unstrittig
UNTOC United Nations Convention against Transnational Organized Crime and the Protocols Thereto
UNTS United Nations Treaty Series
UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Urt. Urteil
US United States of America
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
UVollzG-NRW Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von/vom
v.a. vor allem; von allen
Var. Variante
VBl. BW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
VerfSchG Gesetz über den Verfassungsschutz
VersG Versammlungsgesetz
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VN Vereinte Nationen
VO Verordnung
Vor. Voraussetzung
Vorb. Vorbemerkung
VRS Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift)
VStG Vermögensteuergesetz
VStGB Völkerstrafgesetzbuch
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WaffG Waffengesetz
WHG Wasserhaushaltsgesetz
WiJ Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V.
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WRV Weimarer Reichsverfassung
WStG Wehrstrafgesetz
WÜV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien
ZfL Zeitschrift für Lebensrecht
ZFR Zeitschrift für Finanzmarktrecht
ZfStrVo Zeitschrift für Strafvollzug und Strafauffälligenhilfe
ZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
zit. zitiert
ZJJ Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium
ZKKW Zeitschrift für Kultur- und Kollektivwissenschaft
ZLR Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht
ZNR Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte
ZP Zusatzprotokoll
ZP-EMRK Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
ZPO Zivilprozessordnung
ZRG GA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung)
ZRG KA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Kanonistische Abteilung)
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZRph Zeitschrift für Rechtsphilosophie
ZSchG Zeugenschutzgesetz
ZStR Schweizer Zeitschrift für Strafrecht
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZUM-RD Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht – Rechtsprechungsdienst
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
ZVertriebsR Zeitschrift für Vertriebsrecht
ZVglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
ZVOBl. Zentralverordnungsblatt
ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht
zw. zweifelhaft

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Mit einem Pfeil (→) gekennzeichnete Literaturhinweise beziehen sich auf Beiträge im Handbuch des Strafrechts


Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas/Rönnau, Thomas (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019 zit.: Bearbeiter, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.), Handbuch WirtschaftsstrafR
Ambos, Kai Internationales Strafrecht, 5. Aufl. 2018 zit.: Ambos, Internationales Strafrecht
Ambos, Kai/König, Stefan/Rackow, Peter (Hrsg.) Rechtshilferecht in Strafsachen, 2014 zit.: Bearbeiter, in: Ambos/König/Rackow (Hrsg.), Rechtshilferecht
Arzt, Gunther/Weber, Ulrich/Heinrich, Bernd/Hilgendorf, Eric Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2015 zit.: AWHH-Bearbeiter
Bamberger, Georg/Roth, Herbert/Hau, Wolfgang/Poseck, Roman (Hrsg.) Beck’scher Online-Kommentar BGB Stand: 01.02.2019 zit.: BeckOK-BGB-Bearbeiter
Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang/Eisele, Jörg Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl. 2016 zit.: Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT
Beulke, Werner Klausurenkurs im Strafrecht I, Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger, 7. Aufl. 2016 zit.: Beulke, Klausurenkurs I
Beulke, Werner Klausurenkurs im Strafrecht III, Ein Fall- und Repetitionsbuch für Examenskandidaten, 5. Aufl. 2018 zit.: Beulke, Klausurenkurs III
Beulke, Werner/Swoboda, Sabine Strafprozessrecht, 15. Aufl. 2020 zit.: Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht
Binding, Karl Handbuch des Strafrechts Bd. 1, 1885 zit.: Binding, Handbuch des Strafrechts Bd. 1, 1885
Bock, Dennis Strafrecht Allgemeiner Teil, 2018 zit.: Bock, AT
Bockelmann, Paul Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 1979 zit.: Bockelmann, Strafrecht AT
Bockelmann, Paul/Volk, Klaus Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1987 zit.: Bockelmann/Volk, AT
Böse, Martin (Hrsg.) Enzyklopädie Europarecht – Europäisches Strafrecht mit polizeilicher Zusammenarbeit, Band 9, 2013 zit.: Bearbeiter, in: Böse (Hrsg.), Enzyklopädie
Calliess, Christian/Ruffert, Matthias (Hrsg.) Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 5. Aufl. 2016 zit.: Bearbeiter, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.)
Dannecker, Gerhard Das intertemporale Strafrecht, 1993 zit.: Dannecker, Das intertemporale Strafrecht
Dölling, Dieter/Duttge, Gunnar/König, Stefan/Rössner, Dieter (Hrsg.) Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze, Handkommentar, 4. Aufl. 2017 zit.: DDKR-Bearbeiter
Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar: GG, Band I-III, 3. Aufl. 2018 zit.: Dreier, GG
Ebert, Udo Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2001 zit.: Ebert, AT
Eisele, Jörg Strafrecht – Besonderer Teil 1: Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2019 zit.: Eisele, BT/1
Eisele, Jörg Strafrecht – Besonderer Teil 2: Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 5. Aufl. 2019 zit.: Eisele, BT/2
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.) Beck’scher Online-Kommentar GG Stand: 15.02.2019 zit.: BeckOK-GG-Bearbeiter
Esser, Robert Europäisches und Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018 zit.: Esser, Europäisches und Internationales StrafR
Esser, Robert/Rübenstahl, Markus/Saliger, Frank/Tsambikakis, Michael (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 2017 zit.: Bearbeiter, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis (Hrsg.), WirtschaftsstrafR
Fischer, Thomas Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 67. Aufl. 2020 zit.: Fischer
Freund, Georg/Rostalski, Frauke Strafrecht Allgemeiner Teil, Personale Straftatlehre, 3. Aufl. 2019 zit.: Freund/Rostalski, AT
Frisch, Wolfgang Verhalten und Zurechnung, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, 1988 zit.: Frisch, Verhalten und Zurechnung
Frister, Helmut Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2018 zit.: Frister, AT
Fuchs, Helmut/Zerbes, Ingeborg Strafrecht Allgemeiner Teil, Grundlagen und Lehre von der Straftat, 10. Aufl. 2018 zit.: Fuchs/Zerbes, AT I
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Lackner, Karl/Kühl, Kristian (Hrsg.) Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Aufl. 2018 zit.: Lackner/Kühl-Bearbeiter
Lagodny, Otto Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, Die Ermächtigung zum strafrechtlichen Vorwurf im Lichte der Grundrechtsdogmatik dargestellt am Beispiel der Vorfeldkriminalisierung, 1996 zit.: Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte
Laufhütte, Heinrich W./Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus (Hrsg.) Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12. Aufl. 2006 ff./13. Aufl. 2019 ff. zit.: LK-Bearbeiter/ LK13-Bearbeiter
Leipold, Klaus/Tsambikakis, Michael/Zöller, Mark Alexander (Hrsg.) AnwaltKommentar StGB, 3. Aufl. 2020 zit.: AnwK-Bearbeiter
v. Liszt, Franz Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 21. und 22. Aufl. 1919 zit.: v. Liszt, Lehrbuch
v. Liszt, Franz/Schmidt, Eberhard Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 25. Aufl. 1927 zit.: v. Liszt/E. Schmidt, AT
Marxen, Klaus Kompaktkurs Strafrecht Allgemeiner Teil: Fälle zur Einführung, Wiederholung und Vertiefung, 2003 zit.: Marxen, AT
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Maurach, Reinhart/Zipf, Heinz Strafrecht Allgemeiner Teil 1, Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der Straftat, 8. Aufl. 1992 zit.: Maurach/Zipf, AT/1
Mayer, Max Ernst Der Allgemeine Teil des deutschen Strafrechts, 2. Aufl. 1923 zit.: M. E. Mayer, AT
Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram Strafprozessordnung: StPO, 63. Aufl. 2020 zit.: Meyer-Goßner/Schmitt
Mitsch, Wolfgang Strafrecht, Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 3. Aufl. 2015 zit.: Mitsch, BT/2
Mitsch, Wolfgang (Hrsg.) Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018 zit.: KK-OWiG-Bearbeiter
v. Münch, Ingo/Kunig, Philip (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar: GG, 6. Aufl. 2012 zit.: v. Münch/Kunig, GG
Murmann, Uwe Grundkurs Strafrecht, Allgemeiner Teil, Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, 5. Aufl. 2019 zit.: Murmann, Grundkurs
Otto, Harro Grundkurs Strafrecht – Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004 zit.: Otto, AT
Otto, Harro Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005 zit.: Otto, BT
Palandt, Otto (Begr.) Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 79. Aufl. 2020 zit.: Palandt-Bearbeiter
Park, Tido (Hrsg.) Kapitalmarktstrafrecht Handkommentar, 5. Aufl. 2019 zit.: Bearbeiter, in: Park (Hrsg.), HK Kapitalmarktstrafrecht
Puppe, Ingeborg Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung, 4. Aufl. 2019 zit.: Puppe, AT
Radtke, Henning/Hohmann, Olaf (Hrsg.) Strafprozessordnung: StPO, Kommentar, 2011 zit.: Radtke/Hohmann-Bearbeiter
Rengier, Rudolf Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2019 zit.: Rengier, AT
Rengier, Rudolf Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte, 21. Aufl. 2019 zit.: Rengier, BT/1 Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Aufl. 2019 zit.: Rengier, BT/2
Roxin, Claus Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006 zit.: Roxin, AT, Bd. 1 Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, 2003 zit.: Roxin, AT, Bd. 2
Roxin, Claus/Schroth, Ulrich (Hrsg.) Handbuch des Medizinstrafrechts, 4. Aufl. 2010 zit.: Roxin, HdB Medizinstrafrecht
Roxin, Claus/Schünemann, Bernd Strafverfahrensrecht, 29. Aufl. 2017 zit.: Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht
Rüping, Hinrich/Jerouschek, Günter Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 6. Aufl. 2011 zit.: Rüping/Jerouschek, Grundriss
Sachs, Michael (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018 zit.: Sachs-Bearbeiter, GG
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 2018 ff. zit.: MK-BGB-Bearbeiter
Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.) Recht und Kultur: Menschenrechte und Rechtskulturen in transkultureller Perspektive, 2011 zit.: Bearbeiter, in: Sandkühler (Hrsg.), Recht und Kultur
Satzger, Helmut Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018 zit.: Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter (Hrsg.) Strafgesetzbuch Kommentar, 4. Aufl. 2019 zit.: SSW-Bearbeiter
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter (Hrsg.) Strafprozessordnung: Mit GVG und EMRK Kommentar, 4. Aufl. 2020 zit.: SSW-StPO-Bearbeiter
Sauer, Wilhelm Allgemeine Strafrechtslehre, eine lehrbuchmäßige Darstellung, 3. Aufl. 1955 zit.: Sauer, AT
Schäfer, Gerhard/Sander, Günther M./van Gemmeren, Gerhard Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017 zit.: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung
Schmidhäuser, Eberhard Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1975 zit.: Schmidhäuser, Strafrecht AT, 2. Aufl. 1975
Schmidhäuser, Eberhard Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1984 zit.: Schmidhäuser, AT
Schönke, Adolf/Schröder, Horst Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Aufl. 2019 zit.: Sch/Sch-Bearbeiter
Schomburg, Wolfgang/Lagodny, Otto/Gleß, Sabine/Hackner, Thomas Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020 zit.: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Bearbeiter
Schwind, Hans-Dieter Kriminologie und Kriminalpolitik: Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, 23. Aufl. 2016 zit.: Schwind, Kriminologie
Sieber, Ulrich/Satzger, Helmut/v. Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg.) Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014 zit.: Bearbeiter, in: Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Europäisches Strafrecht
Stein, Ekkehart/Denninger, Erhard/Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schneider, Hans-Peter Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Alternativkommentar), 3 Bde., 3. Aufl. 2001 f. zit.: AK-GG-Bearbeiter
Stratenwerth, Günther/Kuhlen, Lothar Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat, 6. Aufl. 2011 zit.: Stratenwerth/Kuhlen, AT
Streng, Franz Strafrechtliche Sanktionen: Die Strafzumessung und ihre Grundlagen, 3. Aufl. 2012 zit.: Streng, Strafrechtliche Sanktionen
Tiedemann, Klaus Wirtschaftsstrafrecht: Einführung und Allgemeiner Teil mit wichtigen Rechtstexten, 4. Aufl. 2014 zit.: Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT
Vormbaum, Thomas (Hrsg.) Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit, 2 Bde., 1993 zit.: Bearbeiter, in: Vormbaum (Hrsg.), Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit, Bd.
Vormbaum, Thomas Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, 3. Aufl. 2016 zit.: Vormbaum, Moderne Strafrechtsgeschichte
Vormbaum, Thomas/Welp, Jürgen (Hrsg.) Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungen und Neubekanntmachungen. 4 Bde., 3 Supplementbände, 1999–2006 zit.: Bearbeiter, in: Vormbaum/Welp (Hrsg.), Das Strafgesetzbuch
Wabnitz, Heinz-Bernd/Janovsky, Thomas (Hrsg.) Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2020 zit.: Bearbeiter, in: Wabnitz/Janovsky (Hrsg.), Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Wassermann, Rudolf (Hrsg.) Alternativkommentar zum Strafgesetzbuch, 1986 ff. zit.: AK-Bearbeiter
Welzel, Hans Das deutsche Strafrecht: eine systematische Darstellung, 3. Aufl. 1954; 10. Aufl. 1967; 11. Aufl. 1969 zit.: Welzel, Das deutsche Strafrecht, Aufl.
Werle, Gerhard/Jeßberger, Florian Völkerstrafrecht, 4. Aufl. 2016 zit.: Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut Strafrecht Allgemeiner Teil, 49. Aufl. 2019; 50. Aufl. 2020 zit.: Wessels/Beulke/Satzger, AT
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 43. Aufl. 2019; 44. Aufl. 2020 zit.: Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C. Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 42. Aufl. 2019; 43. Aufl. 2020 zit.: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2
Wolter, Jürgen (Hrsg.) Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Aufl. 2015 f. zit.: SK-Bearbeiter
Wolter, Jürgen (Hrsg.) Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2015 ff. zit.: SK-StPO-Bearbeiter
Zabel, Benno Die Ordnung des Strafrechts, 2017 zit.: Zabel, Die Ordnung des Strafrechts
Zieschang, Frank Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2017 zit.: Zieschang, AT

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben und Gedächtnisschriften

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben
und Gedächtnisschriften


Achenbach-FS Hellmann, Uwe/Schröder, Christian (Hrsg.), Festschrift für Hans Achenbach, 2011.
Albert-FS Hilgendorf, Eric (Hrsg.), Wissenschaft, Religion und Recht – Hans Albert zum 85. Geburtstag, 2006.
Amelung-FS Böse, Martin/Sternberg-Lieben, Detlev (Hrsg.), Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag, 2009.
Androulakis-FS Nikolaos K. Androulakis (Hrsg.), Festschrift für Nikolaos K. Androulakis, 2003.
200 Jahre Appellationsgericht/OLG Bamberg-FS Meisenberg, Michael (Hrsg.), 200 Jahre Appellationsgericht, Oberlandesgericht Bamberg, Festschrift, 2009.
Baumann-FS Arzt, Gunther/Fezer, Gerhard/Weber, Ulrich et al. (Hrsg.), Festschrift für Jürgen Baumann zum 70. Geburtstag, 1992.
Bemmann-FS Schulz, Joachim/Vormbaum, Thomas (Hrsg.), Festschrift für Günter Bemmann zum 70. Geburtstag, 1997.
Bethge-FS Detterbeck, Steffen/Rozek, Jochen/von Coelln, Christian (Hrsg.), Recht als Medium der Staatlichkeit, Festschrift für Herbert Bethge zum 70. Geburtstag, 2009.
Beulke-FS Fahl, Christian/Müller, Eckhart/Satzger, Helmut/Swoboda, Sabine (Hrsg.), Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe, Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, 2015.
50 Jahre BGH-FG, Bd. 4 Roxin, Claus/Widmaier, Gunter (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV: Strafrecht, 2000.
Blau-FS Schwind, Hans-Dieter/Berz, Ulrich/Geilen, Gerd/Herzberg, Rolf Dietrich/Warda, Günter (Hrsg.), Festschrift für Günter Blau zum 70. Geburtstag, 1985.
Blomeyer-FS Krause, Rüdiger/Veelken, Winfried/Vieweg, Klaus (Hrsg.), Recht der Wirtschaft und der Arbeit in Europa, Gedächtnisschrift für Wolfgang Blomeyer, 2004.
Bockelmann-FS Kaufmann, Arthur (Hrsg.), Festschrift für Paul Bockelmann zum 70. Geburtstag, 1979.
Böhm-FS Feuerhelm, Wolfgang/Bock, Michael/Schwind, Hans-Dieter (Hrsg.), Festschrift für Alexander Böhm zum 70. Geburtstag, 1999.
Böttcher-FS Schöch, Heinz/Dölling, Dieter/Helgerth, Roland/König, Peter (Hrsg.), Recht gestalten – dem Recht dienen, Festschrift für Reinhard Böttcher zum 70. Geburtstag, 2007.
Brandt-FS Daum, Werner/Kruse, Wolfgang/Ochs, Eva/Schlegelmilch, Arthur (Hrsg.), Politische Bewegung und Symbolische Ordnung: Hagener Studien zur Politischen Kulturgeschichte, Festschrift für Peter Brandt, 2014.
Brugger-GS Anderheiden, Michael/Keil, Rainer/Kirste, Stephan/Schaefer, Jan Philipp (Hrsg.), Verfassungsvoraussetzungen, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013.
Bruns-FS Frisch, Wolfgang/Schmid, Werner (Hrsg.), Festschrift für Hans-Jürgen Bruns zum 70. Geburtstag, 1978.
Burgstaller-FS Grafl, Christian/Medigovic, Ursula (Hrsg.), Festschrift für Manfred Burgstaller zum 65. Geburtstag, 2004.
25 Jahre BVerfG-FS Starck, Christian (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, 1976.
50 Jahre BVerfG-FS Badura, Peter/Dreier, Peter (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht: Klärung und Fortbildung des Verfassungsrechts, Bd. II, 2001.
Coing-FS I Horn, Norbert/Luig, Klaus/Söllner, Alfred (Hrsg.), Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart, Festschrift für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Bd. I, 1982.
Conrad-GS Kleinheyer, Gerd/Mikat, Paul (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsgeschichte. Gedächtnisschrift für Hermann Conrad, 1979.
Dahs-FS Widmaier, Gunter/Lesch, Heiko/Müssig, Bernd/Wallau, Rochus (Hrsg.), Festschrift für Hans Dahs, 2005.
DAV-FS AG Strafrecht des DAV (Hrsg.), Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, 2016.
Dencker-FS Degener, Wilhelm/Heghmanns, Michael (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Dencker zum 70. Geburtstag, 2012.
Deutsch-FS Ahrens, Hans-J./von Bar, Christian/Fischer, Gerfried/Spickhoff, Andreas/Taupitz, Jochen (Hrsg.), Festschrift für Erwin Deutsch zum 70. Geburtstag, 1999.
Dreher-FS Jescheck, Hans-Heinrich/Lüttger, Hans (Hrsg.), Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag, 1977.
Dünnebier-FS Hanack, Ernst-Walter/Riess, Peter/Wendisch, Günter (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum 75. Geburtstag, 1982.
Eisenberg-FS Müller, Henning Ernst/Sander, Günther M./Válková, Helena (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, 2009.
Emge-FS Klug, Ulrich (Hrsg.), Philosophie und Recht, Festschrift zum 70. Geburtstag von Carl August Emge, 1960.
Engisch-FS Bockelmann, Paul (Hrsg.), Festschrift für Karl Engisch zum 70. Geburtstag, 1969.
Eser-FS Arnold, Jörg/Burkhardt, Björn/Gropp, Walter/Heine, Günter/Koch, Hans-Georg/Lagodny, Otto/Perron, Walter/Walther, Susanne (Hrsg.), Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag, 2005.
Faller-FS Zeidler, Wolfgang/Maunz, Theodor/Roellecke, Gerd (Hrsg.), Festschrift Hans Joachim Faller, 1984.
Fezer-FS Wesslau, Edda/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag, 2008.
Fischer-FS Kern, Bernd-Rüdiger/Lilie, Hans (Hrsg.), Jurisprudenz zwischen Medizin und Kultur, Festschrift zum 70. Geburtstag von Gerfried Fischer (Recht und Medizin), 2010.
Frank-FG Bd. 1 Hegler, August (Hrsg.), Festgabe für Reinhard von Frank, Band. 1, Neudruck der Ausgabe 1930, 1969.
Frisch-FS Freund, Georg/Murmann, Uwe/Bloy, René et al. (Hrsg.), Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems, Festschrift für Wolfgang Frisch zum 70. Geburtstag, 2013.
Fuchs-FS Reindl-Krauskopf, Susanne/Zerbes, Ingeborg/Brandstetter, Wolfgang/Lewisch, Peter/Tipold, Alexander (Hrsg.), Festschrift für Helmut Fuchs zum 65. Geburtstag, 2014.
Gagnér-FS Stolleis, Michael/Frommel, Monika/Rückert, Joachim et al. (Hrsg.), Die Bedeutung der Wörter: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, Festschrift für Sten Gagnér zum 70. Geburtstag, 1991.
Gallas-FS Lackner, Karl/Leferenz, Heinz/Schmidt, Eberhard/Welp, Jürgen/Wolff, Ernst A. (Hrsg.), Festschrift für Wilhelm Gallas zum 70. Geburtstag, 1973.
Gauweiler-FS Bub, Wolf-Rüdiger/Mehle, Volkmar/Schumann, Ekkehard (Hrsg.), Festschrift für Peter Gauweiler zum 60. Geburtstag, 2009.
Geerds-FS Schlüchter, Ellen (Hrsg.), Kriminalistik und Strafrecht, Festschrift für Friedrich Geerds zum 70. Geburtstag, 1995.
Geppert-FS v. Geisler, Claudius/Kraatz, Erik/Kretschmer, Joachim/Schneider, Joachim/Sowada, Christoph (Hrsg.), Festschrift für Klaus Geppert zum 70. Geburtstag, 2011.
Gmür-FS Buschmann, Arno/Knemeyer, Franz L./Otte, Gerhard/Schubert, Werner (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Gmür zum 70. Geburtstag, 1983.
Göppinger-FS Kerner, Hans-Jürgen/Kaiser, Günther (Hrsg.), Kriminalität: Persönlichkeit, Lebensgeschichte und Verhalten, Festschrift für Hans Göppinger zum 70. Geburtstag, 1990.
Gössel-FS Dölling, Dieter/Erb, Volker (Hrsg.), Festschrift für Karl Heinz Gössel zum 70. Geburtstag, 2002.
Grünwald-FS Samson, Erich (Hrsg.), Festschrift für Gerald Grünwald zum 70. Geburtstag, 1999.
Hailbronner-FS Jochum, Georg/Fritzemeyer, Wolfgang/Kau, Marcel (Hrsg.), Grenzüberschreitendes Recht – Crossing Frontiers, Festschrift für Kay Hailbronner, 2013.
Hamm-FS Michalke, Regina/Köberer, Wolfgang/Pauly, Jürgen/Kirsch, Stefan (Hrsg.), Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, 2008.
Hanack-FS Ebert, Udo/Roxin, Claus/Rieß, Peter/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Ernst-Walter Hanack zum 70. Geburtstag, 1999.
Hassemer-FS Herzog, Felix/Neumann, Ulfrid (Hrsg.), Festschrift für Winfried Hassemer, 2010.
Heinitz-FS Lüttger, Hans/Blei, Hermann/Hanau, Peter (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinitz zum 70. Geburtstag, 1987.
v. Heintschel-Heinegg-FS Bockemühl, Jan/Gierhake, Katrin/Walter, Tonio/Müller, Henning Ernst (Hrsg.), Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag, 2015.
Heinz-FS Hilgendorf, Eric/Rengier, Rudolf (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Heinz zum 70. Geburtstag, 2012.
Henkel-FS Roxin, Claus/Bruns, Hans-Jürgen/Jäger, Herbert (Hrsg.), Grundfragen der gesamten Strafrechtswissenschaft, Festschrift für Heinrich Henkel zum 70. Geburtstag, 1974.
Herzberg-FS Putzke, Holm/Hardtung, Bernhard/Hörnle, Tatjana/Merkel, Reinhard/Scheinfeld, Jörg/Schlehofer, Horst/Seier, Jürgen (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag, 2008.
Hirsch-FS Weigend, Thomas/Küpper, Georg (Hrsg.), Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag, 1999.
Hollerbach-FS Bohnert, Joachim/Gramm, Christof/Kindhäuser, Urs et al. (Hrsg.), Verfassung – Philosophie – Kirche. Festschrift für Alexander Hollerbach zum 70. Geburtstag, 2001.
Honig-FS Barth, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Richard M. Honig zum 80. Geburtstag, 1970.
Hruschka-FS Joerden, Jan C./Byrd, B. Sharon (Hrsg.), Philosophia practica universalis, Festschrift für Joachim Hruschka zum 70. Geburtstag, 2005.
Isensee-FS Depenheuer, Otto/Heintzen, Markus/Axer, Peter (Hrsg.), Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007.
Jakobs-FS Pawlik, Michael/Zaczyk, Rainer (Hrsg.), Festschrift für Günther Jakobs zum 70. Geburtstag, 2007.
Jescheck-FS Vogler, Theo/Herrmann, Joachim/Krümpelmann, Justus/Moos, Reinhard/Triffterer, Otto/Leibinger, Rudolf/Schaffmeister, Dieter/Meyer, Jürgen/Hüne, Peter (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heinrich Jescheck zum 70. Geburtstag, 1985.
Joecks-GS Dünkel, Frieder/Fahl, Christian/Hardtke, Frank/Harrendorf, Stefan/Regge, Jürgen/Sowada, Christoph (Hrsg.), Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Gedächtnisschrift für Wolfgang Joecks, 2018.
Jung-FS Müller-Dietz, Heinz/Müller, Egon/Kunz, Karl-Ludwig/Britz, Guido/Koriath, Heinz/Momsen, Carsten/Radtke, Henning (Hrsg.), Festschrift für Heike Jung zum 65. Geburtstag, 2007.
200 Jahre Jur. Fakultät der HU Berlin-FS Grundmann, Stefan (Hrsg.), Festschrift 200 Jahre Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin: Geschichte, Gegenwart und Zukunft, 2010.
Kaiser-FS Bd. I/Bd. II Albrecht, Hans-Jörg/Dünkel, Frieder/Kerner, Hans-Jürgen/Kürzinger, Josef/Schöch, Heinz/Sessar, Klaus/Villmow, Bernhard (Hrsg.), Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht, Festschrift für Günther Kaiser zum 70. Geburtstag, 2 Halbbde., 1998.
Kargl-FS Albrecht, Peter-Alexis/Kirsch, Stefan/Neumann, Ulfrid/Sinner, Stefan (Hrsg.), Festschrift für Walter Kargl zum 70. Geburtstag, 2015.
Arth. Kaufmann-FS Haft, Fritjof/Hassemer, Winfried/Neumann, Ulfrid/Schild, Wolfgang/Schroth, Ulrich (Hrsg.), Strafgerechtigkeit, Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, 1993.
Arm. Kaufmann-GS Dornseifer, Gerhard/Horn, Eckhard/Schilling, Georg/Schöne, Wolfgang/Struensee, Eberhard/Zielinski, Diethart (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989.
Kerner-FS Feltes, Thomas/Kinzig, Jörg/Boers, Klaus/Sherman, Lawrence W./Streng, Franz/Trüg, Gerson (Hrsg.), Kriminologie – Kriminalpolitik – Strafrecht, Festschrift für Hans-Jürgen Kerner zum 70. Geburtstag, 2013.
Killias-FS Kuhn, André/Schwarzenegger, Christian/Donatsch, Andreas et al. (Hrsg.), Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive, Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, 2013.
Kindhäuser-FS Böse, Martin/Schumann, Kay H./Toepel, Friedrich (Hrsg.), Festschrift für Urs Kindhäuser zum 70. Geburtstag, 2019.
Kleinheyer-FS Dorn, Franz/Schröder, Jan (Hrsg.), Festschrift für Gerd Kleinheyer zum 70. Geburtstag, 2001.
Kleinknecht-FS Gössel, Karl Heinz/Kauffmann, Hans (Hrsg.), Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag, 1985.
Knemeyer-FS Hilgendorf, Eric/Eckert, Frank (Hrsg.), Subsidiarität – Sicherheit – Solidarität, Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag, 2012.
Kohlmann-FS Hirsch, Hans-Joachim/Wolter, Jürgen/Brauns, Uwe (Hrsg.), Festschrift für Günter Kohlmann zum 70. Geburtstag, 2003.
Kohlrausch-FS Bockelmann, Paul/Dahm, Georg/zu Dohna, Alexander/Engisch, Karl/Exner, Franz (Hrsg.), Probleme der Strafrechtserneuerung, Festschrift für Eduard Kohlrausch zum 70. Geburtstag, 1978.
Krause-FS Schlüchter, Ellen/Laubenthal, Klaus (Hrsg.), Recht und Kriminalität, Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause, 1990.
Krey-FS Amelung, Knut/Günther, Hans-Ludwig/Kühne, Hans-Heiner (Hrsg.), Festschrift für Volker Krey zum 70. Geburtstag, 2010.
Kroeschell-FS Köbler, Gerhard/Nehlsen, Hermann (Hrsg.), Wirkungen europäischer Rechtskultur, Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, 1997.
Kühl-FS Heger, Martin/Kelker, Brigitte/Schramm, Edward (Hrsg.), Festschrift für Kristian Kühl zum 70. Geburtstag, 2014.
Kühne-FS Esser, Robert/Jäger, Christian/Günther, Hans-Ludwig et. al. (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heiner Kühne zum 70. Geburtstag, 2013.
Küper-FS Hettinger, Michael/Zopfs, Jan/Hillenkamp, Thomas et al. (Hrsg.), Festschrift für Wilfried Küper zum 70. Geburtstag, 2007.
Kury-FS Obergfell-Fuchs, Joachim/Brandenstein, Martin (Hrsg.), Nationale und internationale Entwicklungen in der Kriminologie, Festschrift für Helmut Kury zum 65. Geburtstag, 2006.
Lackner-FS Küper, Wilfried/Puppe, Ingeborg/Tenckhoff, Jörg (Hrsg.), Festschrift für Karl Lackner zum 70. Geburtstag, 1987.
Lampe-FS Dölling, Dieter (Hrsg.), Jus humanum: Grundlagen des Rechts und Strafrecht, Festschrift für Ernst-Joachim Lampe zum 70. Geburtstag, 2003.
Landau-FS Helmholz, Richard H./Mikat, Paul/Müller, Jörg/Stolleis, Michael (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, Festschrift für Peter Landau zum 65. Geburtstag, 2000.
Lange-FS Warda, Günter/Waider, Heribert/Meurer, Dieter/v. Hippel, Reinhard (Hrsg.), Festschrift für Richard Lange zum 70. Geburtstag, 1976.
Larenz-FS Gotthard, Paulus/Diederichsen, Uwe/Canaris, Claus-Wilhelm (Hrsg.), Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag, 1973.
Laun-FS Hernmarck, Gustaf C. (Hrsg.), Festschrift zu Ehren von Prof. Dr. jur. Rudolf Laun, Rektor der Universität Hamburg, anläßlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres, 1948.
Leferenz-FS Kerner, Hans J./Göppinger, Hans/Streng, Franz (Hrsg.), Kriminologie – Psychiatrie-Strafrecht, Festschrift für Hans Leferenz zum 70. Geburtstag, 1983.
Lenckner-FS Eser, Albin/Schittenhelm, Ulrike/Schumann, Heribert (Hrsg.), Festschrift für Theodor Lenckner zum 70. Geburtstag, 1998.
Lüderssen-FS Prittwitz, Cornélius/Baurmann, Michael/Günther, Klaus/Kuhlen, Lothar/Merkel, Reinhard/Nestler, Cornelius/Schulz, Lorenz (Hrsg.), Festschrift für Klaus Lüderssen zum 70. Geburtstag, 2002.
Luig-FS Haferkamp, Hans-Peter/Repgen, Tilman (Hrsg.), Usus modernus pandectarum: Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit, Klaus Luig zum 70. Geburtstag, 2007.
Mahrenholz-FS Däubler-Gmelin, Herta/Kinkel, Klaus/Meyer, Hans/Simon, Dieter (Hrsg.), Gegenrede: Aufklärung – Kritik – Öffentlichkeit, Festschrift für Ernst Gottfried Mahrenholz, 1994.
Maihofer-FS Kaufmann, Arthur/Mestmäcker, Ernst-Joachim/Zacher, Hans F. (Hrsg.), Rechtsstaat und Menschenwürde, Festschrift für Werner Maihofer zum 70. Geburtstag, 1988.
Maiwald-FS Bloy, René/Böse, Martin/Hillenkamp, Thomas/Momsen, Carsten/Rackow, Peter (Hrsg.), Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht, Festschrift für Manfred Maiwald zum 75. Geburtstag, 2010.
Maurach-FS Schroeder, Friedrich-Christian/Zipf, Heinz (Hrsg.), Festschrift für Reinhart Maurach zum 70. Geburtstag, 1972.
Mayer-FS Mayer, Hellmuth/Geerdes, Friedrich/Naucke, Wolfgang (Hrsg.), Beiträge zur gesamten Strafrechtswissenschaft, Festschrift für Hellmuth Mayer zum 70. Geburtstag, 1966.
Mehle-FS Hiebl, Stefan/Kassebohm, Nils/Lilie, Hans (Hrsg.), Festschrift für Volkmar Mehle zum 65. Geburtstag, 2009.
Merkel-FS Bublitz, Jan Christoph/Bung, Jochen/Grünewald, Anette et. al. (Hrsg.), Recht – Philosophie – Literatur, Festschrift für Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag, 2020.
Meurer-FS Graul, Eva/Wolf, Gerhard (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, 2002.
Meyer-GS Geppert, Klaus/Dehnicke, Diether (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990.
Meyer-Goßner-FS Eser, Albin/Goydke, Jürgen/Maatz, Kurt Rüdiger et. al. (Hrsg.), Strafverfahrensrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Lutz Meyer-Goßner zum 65. Geburtstag, 2001.
Mezger-FS Engisch, Karl/Maurach, Reinhart (Hrsg.), Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag, 1954.
Middendorff-FS Kürzinger, Josef/Müller, Elmar (Hrsg.), Festschrift für Wolf Middendorff zum 70. Geburtstag, 1986.
Miyazawa-FS Kühne, Hans-Heiner (Hrsg.), Festschrift für Koichi Miyazawa: Dem Wegbereiter des japanisch-deutschen Strafrechtsdiskurses, 1995.
Müller-FS Jung, Heike/Luxenburger, Bernd/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Egon Müller, 2008.
Müller-Dietz-FS Britz, Guido (Hrsg.), Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, 2001.
Nehm-FS Griesbaum, Rainer/Schnarr, Karl H./Hannich, Rolf (Hrsg.), Strafrecht und Justizgewährung, Festschrift für Kay Nehm zum 65. Geburtstag, 2006.
Neumann-FS Saliger, Frank (Hrsg.), Rechtsstaatliches Strafrecht, Festschrift für Ulfrid Neumann zum 70. Geburtstag, 2017.
Niedermeyer-FS Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät zu Göttingen (Hrsg.), Festschrift für Hans Niedermeyer zum 70. Geburtstag, 1953.
Nishihara-FS Eser, Albin (Hrsg.), Festschrift für Haruo Nishihara zum 70. Geburtstag, 1998.
Noll-GS Hauser, Robert (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Peter Noll, 1984.
Odersky-FS Böttcher, Reinhard/Hueck, Götz/Jähnke, Burkhard (Hrsg.), Festschrift für Walter Odersky zum 65. Geburtstag, 1996.
Oehler-FS Herzberg, Rolf Dietrich (Hrsg.), Festschrift für Dietrich Oehler zum 70. Geburtstag, 1985.
Ostendorf-FS Rotsch, Thomas/Brüning, Janique/Schady, Jan (Hrsg.), Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kriminalprävention in Wissenschaft und Praxis, Festschrift für Heribert Ostendorf zum 70. Geburtstag, 2015.
Otto-FS Dannecker, Gerhard (Hrsg.), Festschrift für Harro Otto zum 70. Geburtstag, 2007.
Pallin-FS Melnizky, Walter/Müller, Otto F./Fehérváry, János (Hrsg.), Festschrift für Franz Pallin zum 80. Geburtstag, Strafrecht, Strafprozessrecht und um Kriminologie, 1989.
Paulus-FG Laubenthal, Klaus (Hrsg.), Festgabe des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für Rainer Paulus zum 70. Geburtstag, 2009.
Peters-FS Baumann, Jürgen/Tiedemann, Klaus (Hrsg.), Einheit und Vielfalt des Strafrechts, Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag, 1974.
Peters-FS Lubinski, Axel/Rudert, Thomas/Schattkowsky, Martina (Hrsg.), Historie und Eigen-Sinn, Festschrift für Jan Peters zum 65. Geburtstag, 1997.
Abschied Pfeiffer-FS Tiedemann, Klaus/Freiherr von Gamm, Otto-Friedrich/Raisch, Peter (Hrsg.), Strafrecht, Unternehmensrecht, Anwaltsrecht, Festschrift für Gerd Pfeiffer zum Abschied aus dem Amt als Präsident des Bundesgerichtshofes, 1988.
Pfeiffer-FS Baier, Dirk/Mössle, Thomas (Hrsg.), Kriminologie ist Gesellschaftswissenschaft, Festschrift für Christian Pfeiffer zum 70. Geburtstag, 2014.
Puppe-FS Paeffgen, Hans-Ullrich/Böse, Martin/Kindhäuser, Urs/Stübinger, Stephan/Verrel, Torsten/Zaczyk, Rainer (Hrsg.), Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion, Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70. Geburtstag, 2011.
Radbruch-GS Kaufmann, Arthur (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Gustav Radbruch, 1968.
Raiser-FS Damm, Reinhard/Heermann, Peter W./Veil, Rüdiger (Hrsg.), Festschrift für Thomas Raiser zum 70. Geburtstag, 2005.
Rebmann-FS Eyrich, Heinz (Hrsg.), Festschrift für Kurt Rebmann zum 65. Geburtstag, 1989.
Reimers-FS Ackermann, Heinrich/Albers, Jan/Bettermann, Karl August (Hrsg.), Aus dem Hamburger Rechtsleben. Walter Reimers zum 65. Geburtstag, 1979.
Rengier-FS Hecker, Bernd/Weißer, Bettina/Brand, Christian (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Rengier zum 70. Geburtstag, 2018.
Rieß-FS Hanack, Ernst-Walter/Hilger, Hans/Mehle, Volkmar/Widmaier, Gunter (Hrsg.), Festschrift für Peter Rieß zum 70. Geburtstag, 2002.
Rissing-van Saan-FS Bernsmann, Klaus/Fischer, Thomas (Hrsg.), Festschrift für Ruth Rissing-van Saan zum 65. Geburtstag, 2011.
Rittler-FS Hohenleitner, Siegfried/Linder, Ludwig/Nowakowski (Hrsg.), Festschrift für Theodor Rittler zu seinem 80. Geburtstag, 1957.
Rödig-GS Klug, Ulrich/Ramm, Thilo/Rittner, Fritz/Schmiedel, Burkhard (Hrsg.), Gesetzgebungstheorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozeßrecht, Gedächtnisschrift für Jürgen Rödig, 1978.
Röhl-FS Machura, Stefan/Ulbrich, Stefan (Hrsg.), Recht, Gesellschaft, Kommunikation, Festschrift für Klaus F. Röhl, 2003.
Rosenfeld-FS Wegner, Arthur (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinrich Rosenfeld zu seinem 80. Geburtstag, 1949.
Rössner-FS Bannenberg, Britta/Brettel, Hauke/Freund, Georg/Meier, Bernd-Dieter/Remschmidt, Helmut/Safferling, Christoph (Hrsg.), Über allem: Menschlichkeit, Festschrift für Dieter Rössner, 2015.
Rottleuthner-FS Mahlmann, Matthias (Hrsg.), Gesellschaft und Gerechtigkeit, Festschrift für Hubert Rottleuthner, 2011.
1. Roxin-FS Schünemann, Bernd/Achenbach, Hans/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Rudolphi, Hans-Joachim (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag, 2001.
2. Roxin-FS Heinrich, Manfred/Jäger, Christian/Achenbach, Hans/Amelung, Knut/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Wolter, Jürgen/Schünemann, Bernd (Hrsg.), Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag, Bd. 1, Bd. 2, 2011.
Imme Roxin-FS Reinhart, Michael/Sahan, Oliver/Schulz, Lorenz (Hrsg.), Festschrift für Imme Roxin, 2012.
Rudolphi-FS Rogall, Klaus/Puppe, Ingeborg/Stein, Ulrich et al. (Hrsg.), Festschrift für Hans-Joachim Rudolphi zum 70. Geburtstag, 2004.
Rüping-FS Steinberg, Georg (Hrsg.), Recht und Macht: zur Theorie und Praxis von Strafe, Festschrift für Hinrich Rüping zum 65. Geburtstag, 2008.
Salger-FS Eser, Albin/Kullmann, Hans J./Meyer-Goßner, Lutz/Odersky, Walter/Voß, Rainer (Hrsg.), Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht und Medizin, Festschrift für Hannskarl Salger zum Abschied aus dem Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, 1995.
Samson-FS Joecks, Wolfgang/Ostendorf, Heribert/Rönnau, Thomas/Rotsch, Thomas/Schmitz, Roland (Hrsg.), Recht – Wirtschaft – Strafe, Festschrift für Erich Samson zum 70. Geburtstag, 2010.
Sauer-FS Sauer, Wilhelm (Hrsg.), Festschrift für Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstag am 24. Juni 1949.
Schäfer-FS Hassenpflug, Helwig (Hrsg.), Festschrift für Karl Schäfer zum 80. Geburtstag, 1980.
Schaffstein-FS Grünwald, Gerald (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Schaffstein zum 70. Geburtstag, 1975.
Scharf-FS Göcken, Stephan (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Scharf zum 70. Geburtstag, 2008.
Schiller-FS Lüderssen, Klaus/Volk, Klaus/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Wolf Schiller zum 65. Geburtstag, 2014.
Eberhard Schmidt-FS Bockelmann, Paul/Gallas, Wilhelm (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Schmidt zum 70. Geburtstag, 1961.
Schlüchter-GS Duttge, Gunnar/Geilen, Gerd/Meyer-Großner, Lutz/Warda, Günter (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002.
Schmidt-Wiegand-FS Hauck, Karl/Kroeschell, Karl/Sonderegger, Stefan et al. (Hrsg.), Sprache und Recht: Beiträge zur Kulturgeschichte des Mittelalters, Festschrift für Ruth Schmidt-Wiegand zum 60. Geburtstag, 1986.
R. Schmitt-FS Geppert, Klaus/Bohnert, Joachim/Rengier, Rudolf (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag, 1992.
Schmitthoff-FS Fabricius, Fritz (Hrsg.), Law and international trade, Festschrift für Clive M. Schmitthoff zum 70. Geburtstag, 1973.
Schneider-FS Schwind, Hans-Dieter/Kube, Edwin/Kühne, Hans-Heiner (Hrsg.), Kriminologie an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Festschrift für Hans Joachim Schneider zum 70. Geburtstag, 1998.
Schöch-FS Dölling, Dieter/Götting, Bert/Verrel, Torsten et al. (Hrsg.), Verbrechen – Strafe – Resozialisierung, Festschrift für Heinz Schöch zum 70. Geburtstag, 2010.
Schreiber-FS Amelung, Knut/Beulke, Werner/Lilie, Hans et al. (Hrsg.), Strafrecht – Biorecht – Rechtsphilosophie, Festschrift für Hans-Ludwig Schreiber zum 70. Geburtstag, 2003.
Schroeder-FS Hoyer, Andreas/Müller, Henning E./Pawlik, Michael (Hrsg.), Festschrift für Friedrich-Christian Schroeder zum 70. Geburtstag, 2006.
Schröder-GS Stree, Walter (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978.
Schüler-Springorum-FS Albrecht, Peter A./Ehlers, Alexander R./Lamott, Franziska/Pfeiffer, Christian/Schwind, Hans D./Walter, Michael (Hrsg.), Festschrift für Horst Schüler-Springorum zum 65. Geburtstag, 1993.
Schünemann-FS Hefendehl, Roland/Hörnle, Tatjana/Greco, Luis (Hrsg.), Streitbare Strafrechtswissenschaft, Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag, 2015.
Schwind-FS Feltes, Thomas/Pfeiffer, Christian/Steinhilper, Gernot (Hrsg.), Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen, Festschrift für Hans-Dieter Schwind, 2006.
Schwinge-FS Evers, Hans Ulrich/Friauf, Karl Heinrich/Hanack, Ernst Walter/Reinhardt, Rudolf (Hrsg.), Persönlichkeit in der Demokratie, Festschrift für Erich Schwinge zum 70. Geburtstag, 1973.
Seebode-FS Schneider, Hendrik/Kahlo, Michael/Klesczewski, Diethelm et al. (Hrsg.), Festschrift für Manfred Seebode zum 70. Geburtstag, 2008.
Sellert-FS Hausmann, Jost (Hrsg.), „Zur Erhaltung guter Ordnung“: Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz, Festschrift für Wolfgang Sellert zum 65. Geburtstag, 2000.
Siber-FS Leipziger Juristenfakultät (Hrsg.), Festschrift der Leipziger Juristenfakultät für Dr. Heinrich Siber zum 10. April 1940, zwei Bde., 1941.
Simon-FS Eichhorn, Mathias (Hrsg.), Alles, was ist, ist Recht, Festschrift zum 60. Geburtstag von Lutz Simon, 2001.
Spendel-FS Seebode, Manfred (Hrsg.), Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag, 1992.
Spinellis-FS Courakis, Nestor (Hrsg.), Die Strafrechtswissenschaft im 21. Jahrhundert, Festschrift für Dionysios Spinellis, Bd. 2, 2001.
StA Schleswig-Holstein-FS Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverzicht: Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, 1992.
Stöckel-FS Jahn, Matthias/Kudlich, Hans/Streng, Franz (Hrsg.), Strafrechtspraxis und Reform, Festschrift für Heinz Stöckel zum 70. Geburtstag, 2010.
Strätz-FS Derschka, Harald/Hausmann, Rainer/Löhnig, Martin (Hrsg.), Festschrift für Hans-Wolfgang Strätz zum 70. Geburtstag, 2009.
Stree/Wessels-FS Küper, Wilfried/Welp, Jürgen/Dencker, Friedrich (Hrsg.), Beiträge zur Rechtswissenschaft, Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993.
Streng-FS Safferling, Christoph/Kett-Straub, Gabriele/Jäger, Christian et al. (Hrsg.), Festschrift für Franz Streng zum 70. Geburtstag, 2017.
Szwarc-FS Joerden, Jan C./Scheffler, Uwe/Sinn, Arndt et al. (Hrsg.), Vergleichende Strafrechtswissenschaft, Frankfurter Festschrift für Andrzej J. Szwarc zum 70. Geburtstag, 2009.
Thieme-FS Kroeschell, Karl (Hrsg.), Festschrift für Hans Thieme zum 80. Geburtstag, 1986.
Tiedemann-FS Sieber, Ulrich/Dannecker, Gerhard/Kindhäuser, Urs et al. (Hrsg.), Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Dogmatik, Rechtsvergleich, Rechtstatsachen, Festschrift für Klaus Tiedemann zum 70. Geburtstag, 2008.
Tjong-GS Jescheck, Hans-Heinrich (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Zong Uk Tjong, 1985.
Traeger-FS Traeger, Ludwig (Hrsg.), Festschrift für Ludwig Traeger zum 70. Geburtstag, 1926.
Triffterer-FS Schmoller, Kurt (Hrsg.), Festschrift für Otto Triffterer zum 65. Geburtstag, 1996.
Tröndle-FS Jescheck, Hans-Heinrich/Vogler, Theo (Hrsg.), Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag, 1989.
Trusen-FS Brieskorn, Norbert/Mikat, Paul/Müller, Daniela et al. (Hrsg.), Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft: Bedingungen, Wege und Probleme der europäischen Rechtsgeschichte, 1994.
Tsatsos-FS Häberle, Peter/Morlok, Martin/Skouris, Vassilios (Hrsg.), Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos zum 70. Geburtstag, 2003.
Venzlaff-FS Duncker, Heinfried/Koller, Manfred/Foerster, Klaus (Hrsg.), Forensische Psychiatrie – Entwicklung und Perspektiven. Ulrich Venzlaff zum 85. Geburtstag, 2006.
Vogel-GS Tiedemann, Klaus/Sieber, Ulrich/Satzger, Helmut et al. (Hrsg.), Die Verfassung moderner Strafrechtspflege, Erinnerung an Joachim Vogel, 2016.
Vogler-GS Triffterer, Otto (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Theo Vogler, 2004.
Volk-FS Hassemer, Winfried/Kempf, Eberhard/Moccia, Sergio (Hrsg.), In dubio pro libertate, Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag, 2009.
Wadle-FS Chiusi, Tiziana J./Gergen, Thomas/Jung, Heike (Hrsg.), Das Recht und seine historischen Grundlagen, Festschrift für Elmar Wadle zum 70. Geburtstag, 2008.
Walter-GS Kreß, Claus/Kubiciel, Michael/Nestler, Cornelius et al. (Hrsg.), Kriminologie – Jugendkriminalrecht – Strafvollzug, Gedächtnisschrift für Michael Walter, 2014.
Wassermann-FS Broda, Christian/Deutsch, Erwin/Schreiber, Hans L./Vogel, Hans J. (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Wassermann zum 60. Geburtstag, 1985.
Weber-FS Heinrich, Bernd/Hilgendorf, Eric/Mitsch, Wolfgang/Sternberg-Lieben, Detlev (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Weber zum 70. Geburtstag, 2004.
v. Weber-FS Welzel, Hans (Hrsg.), Festschrift für Hellmuth von Weber zum 70. Geburtstag, 1963.
Welzel-FS Stratenwerth, Günter/Kaufmann, Armin/Geilen, Gerd et al. (Hrsg.), Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag, 1974.
Weßlau-GS Herzog, Felix/Schlothauer, Reinhold/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Rechtsstaatlicher Strafprozess und Bürgerrechte, Gedächtnisschrift für Edda Weßlau, 2016.
Widmaier-FS Schöch, Heinz/Satzger, Helmut/Schäfer, Gerhard/Ignor, Alexander/Knauer, Christoph (Hrsg.), Strafverteidigung, Revision und die gesamten Strafrechtswissenschaften, Festschrift für Gunter Widmaier zum 70. Geburtstag, 2008.
Wolff-FS Zaczyk, Rainer/Köhler, Michael/Kahlo, Michael (Hrsg.), Festschrift für E.A. Wolff zum 70. Geburtstag, 1998.
Wolter-FS Zöller, Mark A./Hilger, Hans/Küper, Wilfied/Roxin, Claus (Hrsg.), Gesamte Strafrechtswissenschaft in internationaler Dimension, Festschrift für Jürgen Wolter zum 70. Geburtstag, 2013.
Würtenberger-FS Würtenberger, Thomas/Herren, Rüdiger/Kienapfel, Diethelm/Müller-Dietz, Heinz (Hrsg.), Kultur, Kriminalität, Strafrecht, Festschrift für Thomas Würtenberger zum 70. Geburtstag, 1977.
Yamanaka-FS Joerden, Jan C./Schmoller, Kurt (Hrsg.), Rechtsstaatliches Strafen, Festschrift für Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Keiichi Yamanaka zum 70. Geburtstag, 2017.
Zeidler-FS Fürst, Walther/Herzog, Roman/Zeidler, Wolfgang/Umbach, Dieter C. (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Zeidler Bd. II, 1999.
Zipf-GS Gössel, Karl Heinz/Triffterer, Otto (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Heinz Zipf, 1999.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme

Inhaltsverzeichnis

§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen

§ 50 Die Lehre von der Beteiligung

§ 51 Mittäterschaft

§ 52 Mittelbare Täterschaft

§ 53 Anstiftung

§ 54 Beihilfe

§ 55 Besondere persönliche Merkmale

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen

Martin Paul Waßmer

§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen

A.Einführung1

B.Historischer Überblick2 – 19

I.Vom Altertum bis zum Beginn der Neuzeit2 – 4

II.Von der Aufklärung bis zu den Weltkriegen5 – 9

III.Die Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland10 – 19

C.Verantwortlichkeit von Verbänden im bisherigen Recht20 – 54

I.Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)21 – 37

1.Entstehung, Zweck und Rechtsnatur21 – 27

2.Voraussetzungen der Festsetzung28 – 32

3.Bußgeldrahmen und Bußgeldzumessung33, 34

4.Verfahren und Vollstreckung35 – 37

II.Weitere Sanktionen und Maßnahmen38 – 54

1.Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG)38 – 41

2.Mehrerlösabführung (§ 10 Abs. 2 WiStrG 1954)42, 43

3.Umsatzbezogene Geldbußen44, 45

4.Einziehung von Gegenständen (§ 74e StGB, § 29 OWiG)46, 47

5.Verwaltungsrechtliche Maßnahmen48 – 52

6.Registereinträge53, 54

D.Die Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts55 – 125

I.Dogmatische Aspekte55 – 84

1.Handlungsfähigkeit56 – 59

2.Schuldfähigkeit60 – 78

a)Schuldgelöstes Strafrecht61

b)Schuld = nur Individualschuld62

c)Schuld = auch Verbandsschuld63 – 78

aa)Verschulden der Mitglieder63

bb)Originäres Organisationsverschulden64 – 69

cc)Zurechnung des Verschuldens70 – 78

3.Straffähigkeit79, 80

4.Doppelbestrafung81, 82

5.Kollektivbestrafung83, 84

II.Rechts- und kriminalpolitische Aspekte85 – 119

1.Internationales und europäisches Recht86 – 91

2.Auslandsrechte92, 93

3.Individualverantwortung94 – 100

a)Beweisnot und Verschleierung95, 96

b)Pflichten von Individualtätern und Zurechnungsstrukturen97, 98

c)Individualstrafandrohung und Freistellungsklausel99, 100

4.Verbandsverantwortung101 – 119

a)Sanktionsinstrumentarium102 – 106

b)Verfolgung und Verfolgungspraxis107 – 110

c)Rechtsschutz und richterliche Kontrolle111, 112

d)Gerichtsverfahren und Öffentlichkeit113, 114

e)Unrechts- und Schuldgehalt sowie Angemessenheit der Sanktion115

f)Strafrechtliches Risiko und gesellschaftliche Verantwortung116 – 118

g)Prozessuale Regelungen119

III.Konzeptionelle Aspekte120 – 124

1.Vicarious liability-Modell121

2.Maßregelmodelle122

3.Modell originärer Verbandsverantwortlichkeit123

4.Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell124

IV.Zusammenfassung125

E.Zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2013)126 – 133

I.Konzept und Ausgestaltung126 – 129

II.Bewertung130 – 133

F.Zum Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (2020)134 – 177

I.Konzept und Ausgestaltung134 – 159

1.Grundsätzliches134 – 137

2.Materiell-rechtliche Vorschriften138 – 150

3.Verfahrensvorschriften151 – 157

4.Verbandssanktionenregister158, 159

II.Bewertung160 – 177

1.Konzept161 – 164

2.Beseitigung von strukturellen Defiziten, insb. Verschärfung der Sanktionen165 – 171

3.Beseitigung von Anwendungs- und Vollzugsdefiziten, insb. Legalitätsprinzip172

4.Verfahrensvorschriften, insb. Berücksichtigung verbandsinterner Untersuchungen173 – 177

G.Fazit und Ausblick178

Ausgewählte Literatur

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › A. Einführung

A. Einführung

1

Strafen können im geltenden deutschen Recht nur gegenüber natürlichen Personen (Menschen) verhängt werden: „Societas delinquere non potest“. Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ist bislang lediglich die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG vorgesehen (Rn. 21 ff.), die als „Verbandsgeldbuße“ bezeichnet wird, mitunter auch, den Hauptanwendungsbereich kennzeichnend, als „Unternehmensgeldbuße“. Der Blick in die Geschichte (Rn. 2 ff.) zeigt allerdings nicht nur, dass es in Deutschland früher Verbandsstrafen gab, sondern auch, dass schon sehr lange diskutiert wird, ob ein Verbandsstrafrecht (wieder) eingeführt werden soll. Diese Diskussion wird dogmatisch (Rn. 55 ff.) sowie rechts- und kriminalpolitisch (Rn. 85 ff.) geführt. Nach Schünemann[1] handelt es sich um das inzwischen „meistdiskutierte Problem der Wirtschaftskriminalität“, geht es doch um eine Schlüsselfrage des modernen Wirtschaftsstrafrechts. Gegenwärtig ist die Thematik erneut sehr aktuell, da Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechte, ausgehend vom anglo-amerikanischen Rechtskreis, mittlerweile in fast allen EU-Staaten geschaffen wurden (Rn. 92). Es überrascht daher nicht, dass bereits im September 2013 vom Land Nordrhein-Westfalen der Entwurf eines „Verbandsstrafgesetzbuchs“ (VerbStrG) vorgestellt wurde (Rn. 17, 126 ff.). Mitte August 2019 legte das BMJV den ersten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“ vor (Rn. 18), dem am 21. April 2020 der finale Referentenentwurf (Rn. 19, 134 ff.) folgte.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › B. Historischer Überblick

B. Historischer Überblick

I. Vom Altertum bis zum Beginn der Neuzeit

2

Ob in der Römerzeit[2] der Satz „societas delinquere non potest“, der eine lange rechtskulturelle Tradition suggeriert, jemals galt, ist ungeklärt. Jedenfalls dürfte er kaum im heutigen Sinne verstanden worden sein, da dem römischen Recht das Konzept der juristischen Person fremd war. Überliefert sind Strafverfahren gegen die damals wichtigsten Verbände, die Provinzialstädte (municipii).

3

Aus der germanischen Frühzeit[3] sind Kollektivstrafen bekannt. Die Sippe, eine auf Blutsverwandtschaft beruhende Gemeinschaft, hatte auch rechtliche Bedeutung. Beging ein Angehöriger eine Straftat, konnte die Sippe des Opfers „Fehde“ gegen den Täter und dessen Sippe führen. Durch eine Ausgleichszahlung (Buße), welche die Sippe (i.d.R. in Form von Vieh) aufbringen musste, konnte auf die Fehde verzichtet bzw. diese beendet werden.

4

Im Mittelalter[4] gewannen zunehmend räumliche (Bauernschaften, Marktgenossenschaften, Land- und Stadtgemeinden) und personale Verbände (z.B. Bürgerverbände, Gilden, Zünfte) an Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen für die Bestrafung dieser Verbände, insb. mittels Geldstrafen, aber auch durch den Entzug von Privilegien, Reichsacht, Zerstörung und Eroberung, schufen die Lehrer des weltlichen und kirchlichen Rechts. Die Glossatoren nahmen an, dass es Personengesamtheiten gebe, die unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder Träger von Rechten seien, und die Gesamtheit als solche zivil- und strafrechtlich verantwortlich sei. Die Kanonisten entwickelten das Konzept der juristischen Person, das durch eine von den Mitgliedern zu unterscheidende Rechtsfähigkeit, die „universitas“, charakterisiert war, der grds. die Delikts- und Straffähigkeit zugesprochen wurde. Dagegen vertrat Papst Innozenz IV auf dem Konzil von Lyon (1245) die Auffassung, die universitas sei handlungs- und deliktsunfähig und damit für weltliche und geistige Strafen unempfänglich („nihil potest facere dolo“; „impossible est quod universitas delinquat“). Nachfolgend bejahten allerdings einflussreiche Postglossatoren die Straffähigkeit. So unterschied Bartolo da Sassoferrato (1313–1357) zwischen eigentlichen Körperschaftsdelikten (delicta propia), bei denen die universitas Täter und das Mitglied Mittäter oder Anstifter ist, und uneigentlichen Körperschaftsdelikten (delicta impropia), bei denen dies umgekehrt sein sollte. Diese Auffassung wurde auch in Deutschland rezipiert. Man erkannte zwar, dass eine kollektive Bestrafung ungerecht sein konnte, und bemühte sich, Unschuldige (Kinder, Greise, Unzurechnungsfähige) freizustellen, dennoch bestanden Bestimmungen über die Bestrafung von Städten, Gemeinden, Gilden und Zünften wegen politischer bzw. wirtschaftlicher Delikte. So enthielt die Reichskammergerichtsordnung von 1555 Vorschriften über das Verfahren gegen Gemeinden wegen Landfriedensbruchs. Diese Verfahren wurden bis ins 18. Jahrhundert geführt.

II. Von der Aufklärung bis zu den Weltkriegen

5

In der Epoche der Aufklärung[5] erfolgte die Abkehr von der Verbandsstrafe. Als Auslöser gilt die damals viel beachtete Schrift „Observationes quaedam ad delicta Universitatum spectantes“ (1792/93) des Erlanger Professors Julius Friedrich von Malblanc (1752–1828), in der er sich gegen die Bestrafung von Körperschaften wandte. Malblanc wiederholte allerdings im Wesentlichen nur bereits bekannte Einwände: Weder sei eine Schuldzurechnung an „posteriori“ (Individuen, die erst nach Deliktsbegehung Mitglieder geworden sind) möglich, noch sei eine Körperschaft strafempfänglich, da sie mit den Mitteln des Strafrechts nicht bestraft werden könne. Die eigentlichen Gründe für die Abkehr werden daher zum einen darin gesehen, dass die Körperschaften während der Zeit des Absolutismus infolge der Festigung der landesherrlichen Gewalt erheblich an Bedeutung verloren hatten, so dass Prozesse immer seltener geworden waren. Zum anderen stand in der Epoche der Aufklärung die Freiheit des Individuums im Mittelpunkt, mit der die Bestrafung als Mitglied eines Kollektivs nicht vereinbar ist. Schließlich wird angeführt, dass der theologische Schuldbegriff, der die alleinige Geltung des Schuldprinzips und den Grundsatz der Personalität der Strafe beinhaltet (kein Mensch darf ohne eigene Sünde eine ewige Strafe erleiden), in säkularisierter Form über die Naturrechtslehren in den deutschen Idealismus und von dort in die Strafrechtswissenschaft gelangte.[6]

6

Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts, im Jahr 1801,[7] stellte Paul Johann Anselm v. Feuerbach (1775–1833) fest: „Jedes Subjekt, welches als Subjekt eines Verbrechens betrachtet werden soll, muss notwendig ein Individuum sein. Eine moralische (mystische) Person und insbesondere eine Universitas […] ist keines Verbrechens fähig“. Friedrich Carl v. Savigny (1779–1861) begründete dies im Jahr 1840[8] auf Grundlage seiner (romanistischen) Fiktions- und Vertretertheorie folgendermaßen: „Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Daseyn beruht auf dem vertretenden Willen bestimmter einzelner Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eigener Wille angerechnet wird. Eine solche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht, beachtet werden“. Dementsprechend schlossen das Bayerische (1813), Hannoversche (1840) und Hessische StGB (1841) die Strafbarkeit von Verbänden ausdrücklich aus. Im Preußischen StGB (1851) und später im RStGB (1871) galt die Bestrafung bereits als undenkbar, so dass auf eine Erwähnung verzichtet wurde. Die Rechtsprechung bestätigte diese Sichtweise. So stellte das RG im Jahr 1887[9] fest, dass der juristischen Person „als einem nur fingierten Rechtssubjekte die natürliche Handlungsfähigkeit und damit zugleich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für dasjenige, was ihre Organe in ihrer Vertretung handeln, abgeht.“

7

Andererseits gab es Ende des 19. Jahrhunderts sehr einflussreiche Stimmen, die mit Blick auf die Industrialisierung, in der die Bedeutung von Unternehmen stark zugenommen hatte, und das angelsächsische Recht ein Verbandsstrafrecht befürworteten. Franz v. Liszt (1851–1919) führte 1881[10] an, „daß die Bestrafung ‚juristischer Personen‘ nicht nur rechtlich möglich, sondern auch innerhalb gewisser Grenzen nach dem von der englischamerikanischen Praxis gegebenen Beispiele de lege ferenda empfehlenswert wäre“; „die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit der Kollektivpersönlichkeit auf dem Gebiete des Strafrechtes [seien] prinzipiell keine anderen als auf jenem des Civilrechtes oder […] öffentlichen Rechtes“; „andererseits ist die Kollektivpersönlichkeit auch Trägerin von Rechtsgütern (Vermögensrechte, Existenz), die strafweise geschmälert oder vernichtet werden können.“ Otto v. Gierke (1841–1921) stellte 1887[11] seine (germanistische) „Theorie der realen Verbandspersönlichkeit“ vor, wonach Verbände in der sozialen Wirklichkeit vorgefunden werden, „real“ sind und „selbst“ durch ihre Organe handeln (sog. Realitäts- und Organtheorie); danach waren Willens-, Handlungs- und Straffähigkeit von Verbänden zu bejahen. Zu einem Meinungsumschwung führte dies jedoch, trotz lebhafter Diskussion,[12] nicht.

8

Umso überraschender ist es, dass kurz nach dem 1. Weltkrieg mit § 357 RAO 1919 (später § 393 RAO) eine Bestimmung zur Strafbarkeit von Verbänden in das Nebenstrafrecht gelangte: „Wenn in Betrieben von juristischen Personen und Personenvereinigungen Steuerzuwiderhandlungen begangen werden, kann da, wo das Gesetz die Strafe für verwirkt erklärt, ohne daß ein Verschulden einer natürlichen Person festgestellt werden braucht, die Geldstrafe gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selber erkannt und diese in die Kosten des Strafverfahren verurteilt werden.“ Offenbar wurde im Steuerrecht ein Bedürfnis für die Bestrafung gesehen; ob darin eine Durchbrechung der herrschenden Doktrin zu erblicken war, geht aus der Begründung nicht hervor.[13] Letztlich dürfte die Vorschrift – wie auch die Subsidiärhaftung der Betriebe (§§ 416 Abs. 1, 3; § 417 RAO) und die Subsidiärstrafe (§ 416 Abs. 2 RAO) – allein fiskalischen Interessen geschuldet gewesen sein. Die Vorschrift erlangte zudem nie praktische Bedeutung. Zum einen entschied das RG bereits 1926, dass die Bestrafung des Organs eine Sanktionierung des Verbands ausschloss.[14] Zum anderen wurde an Schuldvermutungstatbestände angeknüpft, die 1939 wegfielen.[15] Aufgehoben wurden die §§ 393, 416, 417 [R]AO jedoch erst 1967.[16]

9

In der Weimarer Republik sprach sich Richard Busch in seiner 1931/32 entstandenen Habilitationsschrift zu den „Grundfragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verbände“ für die Verbandsstrafe aus.[17] Seine beim Erscheinen 1933[18] geäußerte Vermutung, dass dieses „alte Problem“ „im höchsten Maße aktuell“ geworden sei, da im „totalen Staate […] unter den Zweckerwägungen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verbände als angebracht erscheinen lassen, die Interessen der Volksgemeinschaft und der Staatsführung stärker betont werden als im Parteienstaat individualistischer Prägung“, bewahrheitete sich nicht. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde daran festgehalten, dass nur Menschen strafbar sein können.[19]

III. Die Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland

10

Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Diskussion neu entfacht, da besatzungsrechtliche Vorschriften des Devisen- und Kartellrechts Kriminalstrafen gegen juristische Personen und Vereinigungen vorsahen.[20] Die Gerichte waren bei der Anwendung dieser Strafvorschriften, die als Ausdruck angelsächsischen Rechtsdenkens galten, jedoch sehr zurückhaltend, und es entbrannte Streit darüber, ob sie überhaupt daran gebunden waren.[21] Der BGH bejahte dies schließlich 1953[22] im Berliner Stahlhändlerurteil: Es widerspreche zwar dem „bisherigen deutschen Rechtsdenken, […] gegen juristische Personen oder sonstige Personengesamtheiten eine Kriminalstrafe zu verhängen“, da sie „nicht zu dem im deutschen Recht entwickelten sozialethischen Schuld- und Strafbegriff [passt]“, dies ändere aber nichts an der Verbindlichkeit des gesetzten Besatzungsrechts, das insb. mit Blick auf § 393 RAO nicht gegen den inländischen „ordre public“ oder Art. 43 der Haager Landkriegsordnung verstoße.

11

Während der Großen Strafrechtsreform der 1950er und 1960er Jahre wurde die Einführung der Verbandsstrafe im Hinblick auf die soziale Machtstellung der Verbände erneut sehr lebhaft diskutiert. Bereits im September 1953 hatte sich der 40. Deutsche Juristentag eingehend damit befasst, ob es sich empfiehlt, die Strafbarkeit der juristischen Person einzuführen. Das Gutachten, die Referate und die Mehrheit der Teilnehmer lehnten dies ab.[23] Die zeitgenössische, lebhafte Diskussion zeichnete Rudolf Schmitt in seiner 1958 erschienenen Habilitationsschrift „Strafrechtliche Maßnahmen gegen Verbände“ nach.[24] Die Große Strafrechtskommission[25] sprach sich in ihrer 50. Sitzung (5. Dezember 1956) nach einer kontroversen Debatte ebenfalls mehrheitlich gegen eine Verbandsstrafe aus; bei der Endabstimmung votierte dann jedoch die Mehrheit dafür, in den AT zumindest eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei bestimmten Delikten des BT eine „Geldsanktion“ gegen juristische Personen zulässig sein sollte, um ihnen zugeflossene Gewinne und sonstige Vorteile abzunehmen und etwaige, der Allgemeinheit erwachsene Schäden auszugleichen. Später befasste sich der Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform[26] auf seiner 23. und 24. Sitzung (5. bzw. 7. Oktober 1964) erneut damit. Während sich der Referent der SPD für die Einführung einer Geldstrafe aussprach, da es gerechtfertigt sei, „die für das Zivilrecht geltende Fiktion auch für das Strafrecht gelten zu lassen“, lehnte der Korreferent der CDU dies ab, da man gegenüber der „Kollektivschuld“ vorsichtig sein müsse und die Gleichstellung nicht möglich sei. Dagegen trat der Referent des BMJ, Erich Göhler, für die Einführung von Geldbußen gegen juristische Personen ein und bekräftigte in der 57. Sitzung (13. April 1967), dies sei „der einzig vernünftige und richtige Weg“. Mit der Schaffung von § 23 OWiG 1968 (Rn. 17; dem späteren § 30 OWiG) wurde diese „Kompromisslösung“, die den Grundstein für ein Verbandsstrafrecht im weiteren Sinne legte (Rn. 26), umgesetzt.

12

In den 1970er Jahren befasste sich die vom Bundesjustizministerium der damaligen sozialliberalen Koalition (SPD/FDP; Brandt) berufene „Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität – Reform des Wirtschaftsstrafrechts“ u.a. mit der Frage der Unternehmenskriminalität. Die Kommission beauftragte Bernd Schünemann mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, das 1979 publiziert wurde. Hierin prägte Schünemann zum einen den Begriff der „kriminellen Verbandsattitüde“ als zusammenfassende Bezeichnung für die kriminogenen Einflüsse, die einen einzelnen Mitarbeiter in einer Organisation zur Begehung einer Straftat bringen können.[27] Zum anderen prägte er auch den Begriff der „organisierten Unverantwortlichkeit“, um die drohende Beweisnot des Staates zu charakterisieren, wenn die zur Tatzeit bestehende Verantwortungsverteilung rekonstruiert werden soll.[28] In ihrem Schlussbericht hielt die Kommission an der Sanktionierung von Verbänden und Unternehmen mit Geldbußen (§ 30 OWiG) fest und empfahl lediglich den Ausbau des geltenden Rechts der Sanktionen.[29]

13

In den 1980er und 1990er Jahren bekam die Diskussion um die Einführung einer „echten“ Verbandsstrafe neue Nahrung. Der Großbrand bei der Sandoz AG in Schweizerhalle, die Havarie der Exxon Valdez vor Alaska und Embargoverstöße deutscher Firmen während und nach dem Zweiten Golfkrieg stießen auf große öffentliche Aufmerksamkeit und ließen Defizite sichtbar werden.[30] Anfang der 1990er Jahre erachteten mehrere Untersuchungen die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG nicht mehr als ausreichend und gingen überwiegend davon aus, ein Verbandsstrafrecht sei mit dem Schuldgrundsatz vereinbar.[31] Auch auf der Tagung der deutschsprachigen Strafrechtslehrer in Basel Ende Mai 1993 wurde die Unternehmensstrafbarkeit diskutiert.[32] Mitte der 1990er Jahre erarbeitete eine Expertengruppe um Bernd Schünemann im Rahmen des von der Thyssen-Stiftung finanzierten Programms „Deutsche Wiedervereinigung“ den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“,[33] der als Maßregel eine sog. Unternehmenskuratel vorsah.

14

Im Juli 1997 stellte das Land Hessen, geführt von einer rot-grünen Landesregierung (SPD/Grüne; Hans Eichel), einen Diskussionsentwurf[34] vor, der die Aufnahme eines Achten Titels in den AT (Verbandsstrafe und Maßregeln, §§ 76b–76h StGB) vorschlug. Als Sanktion war insb. die Verbandsgeldstrafe vorgesehen, als Maßregeln sollten Weisungen und die treuhänderische Zwangsaufsicht möglich sein. Rund ein Jahr später stellte die 69. Justizministerkonferenz in Rostock-Warnemünde (17./18. Juni 1998) fest, im Hinblick auf die Unternehmenskriminalität und im Einklang mit der Entwicklung im Ausland und bei internationalen Rechtsinstrumenten bestehe die Notwendigkeit, die Sanktionsmöglichkeiten zu verbessern.[35] Bereits am 9. Juli 1998 präsentierte das Land Hessen einen Entschließungsantrag „zur Einführung strafrechtlicher Verantwortlichkeit für juristische Personen und Personenvereinigungen“ (BR-Drs. 690/98), der rund 11 Monate später, am 8. Juni 1999, durch die neue schwarz-gelbe Landesregierung (CDU/FDP; Roland Koch) zurückgenommen wurde (BR-Drs. 385/99).

15

Im Januar 1998 setzte der damalige, einer schwarz-gelben Koalition (CDU/CSU/FDP; Helmut Kohl) angehörende Bundesjustizminister Schmidt-Jortzig (FDP) eine Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems ein, die aus Vertretern der Wissenschaft und Praxis, des Bundesjustizministeriums und der Justizverwaltungen der Länder bestand. Vorausgegangen war u.a. eine Große Anfrage der SPD-Fraktion zur „Besonderen Verantwortlichkeit von Unternehmen“ (BT-Drs. 13/9682). Bereits die vorbereitende Arbeitsgruppe[36] stand der Einführung der Verbandsstrafe skeptisch gegenüber und bezeichnete sie als „Weg in ein anderes Strafrecht“, das „vielschichtige Probleme in verfassungsrechtlicher, strafrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Hinsicht“ aufwerfe. Auf ihrer Sitzung am 29./30. November 1999[37] sprach sich die Kommission dann mit großer Mehrheit gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts aus, da die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten ausreichend seien und einer Implementierung der Verbandsstrafe gewichtige dogmatische und verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden; empfohlen wurde der weitere Ausbau des vorhandenen Instrumentariums.

16

In den 2010er Jahren ist die Diskussion neu entbrannt. Verantwortlich hierfür dürfte nicht nur sein, dass mittlerweile fast alle EU-Staaten ein Verbands- bzw. Unternehmensstrafrecht eingeführt haben (Rn. 130), sondern auch, dass Großverfahren die Grenzen des bisherigen Systems aufzeigten und insb. die strafrechtliche Aufarbeitung der schweren Finanzkrise der Jahre 2008/09 als unbefriedigend angesehen wurde.[38] Im November 2011 befasste sich das 4. ECLE-Symposium[39] mit dem „Unternehmensstrafrecht“. Auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 15. November 2012[40] wurde erörtert, ob die Verhängung von Geldbußen „noch ausreicht“ und „noch zeitgemäß“ ist. Im April 2013 stellte die SPD-Fraktion im Bundestag den Antrag „Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpfen“ und regte die Prüfung eines Unternehmensstrafrechts an.[41] Im September 2013 befasste sich die Gesellschaft für Rechtsvergleichung mit der Strafbarkeit juristischer Personen.[42]

17

Am 18. September 2013 präsentierte der nordrhein-westfälische Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ (Verbandsstrafgesetzbuch – VerbStrG)[43], der sich an das österreichische „Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten“ (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG)[44] anlehnte (Rn. 120 ff.). Der Entwurf, der „demnächst“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollte, wurde zwar von der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14. November 2013[45] begrüßt, stieß aber im Schrifttum auf starke Vorbehalte (Rn. 130 ff.). Als Alternativvorschlag präsentierte der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) im April 2014 einen Vorschlag zur Reform der §§ 30, 130 OWiG.[46] Der Entwurf des VerbStrG wurde bis Ende der Legislaturperiode nicht aufgegriffen, obwohl die Rahmenbedingungen als „günstig“[47] galten. Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition (CDU/CSU/SPD; Angela Merkel) für die 18. Legislaturperiode von Ende November 2013 hatte in Aussicht gestellt, das Ordnungswidrigkeitenrecht auszubauen und ein „Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne“ zu „prüfen“.[48]

18

In der Wissenschaft wurde die Diskussion um ein Unternehmensstrafrecht intensiv fortgeführt.[49] Anfang 2016 bildete sich in Köln im Rahmen eines von der Volkswagenstiftung finanzierten Forschungsprojektes eine Expertengruppe aus Wissenschaft, Justiz, Rechtsanwaltschaft und Ministerialverwaltung. Bereits am 6. Dezember 2017 wurde der „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes“ (VbSG-E) vorgestellt,[50] der materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen vorsah und erneut Elemente des österreichischen VbVG aufgriff.[51] Im Januar 2018 wurden die „Frankfurter Thesen“ präsentiert, deren Verfasser für eine „parastrafrechtliche“ Regelung der Unternehmensverantwortlichkeit eintraten.[52] Auch der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und der Berufsverband der Compliance Manager e.V. (BCM) setzten sich für die Modernisierung des Unternehmenssanktionsrechts ein.[53] Am 7. Februar 2018 kündigte die wiedergewählte Große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag an, das Sanktionsrecht für Unternehmen neu zu regeln.[54] Mitte August 2019 präsentierte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht auf einer Pressekonferenz den (ersten) Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“,[55] das in Art. 1 das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“ enthielt. Der Entwurf wurde allerdings im Anschluss nicht offiziell freigegeben, was nahelegt, dass sich die Ressortabstimmung sehr schwierig gestaltete. Kurz darauf, am 5. September 2019, wurde der „Münchener Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes“ vorgestellt, den Frank Saliger und die Kanzlei Tsambikakis & Partner mit Unterstützung des Verbandes „Die Familienunternehmer“ erarbeitet hatten. Dieser Entwurf versteht sich als „Gegenentwurf“,[56] da er kleine Verbände (Stiftungen, nicht wirtschaftliche Vereine und Unternehmen) aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausnehmen möchte.

19

Am 21. April 2020 wurde vom BMJV der finale Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt,[57] dessen Art. 1 eine modifizierte Fassung des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) enthält (Rn. 134 ff.). Der neue Titel des Entwurfs, der die Stärkung der Wirtschaft in den Mittelpunkt stellt, dürfte der Corona-Pandemie geschuldet sein, die im Frühjahr 2020 zu einem weltweiten „Lockdown“ führte und die Weltwirtschaft in die schwerste Rezession seit dem Zweiten Weltkrieg stürzte. Dem entspricht es, dass das BMJV in dem Schreiben, das die Verbände um Stellungnahme bis zum 12. Juni 2020 bat, ausführt, gerade in wirtschaftlich schweren Zeiten sei es wichtig, „die große Mehrzahl der Unternehmen zu stärken, die sich an die Regeln halten und die nicht die Notsituation vieler ausnutzen, um sich selbst ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen“. Ungeachtet der zahlreichen kritischen Stellungnahmen[58] und Änderungsvorschläge, die zum Referentenentwurf abgegeben wurden, präsentierte das BMJV bereits am 16. Juni 2020 überraschend den – inhaltlich weitestgehend unveränderten – Regierungsentwurf.[59] Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen fand demnach nicht statt. Am 18. September 2020 bat der Bundesrat in seiner Stellungnahme[60] zum Gesetzentwurf[61] die Bundesregierung, insbesondere die verfahrensrechtlichen Teile grundsätzlich zu überarbeiten und unterbreitete umfangreiche Vorschläge. Zuvor hatten der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss sogar die Ablehnung des gesamten Entwurfs empfohlen.[62] In ihrer Gegenäußerung vom 21. Oktober 2020 hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie am Entwurf festhält, und die Prüfung der Vorschläge in Aussicht gestellt.[63] Damit erscheint es möglich, dass das Verbandssanktionengesetz noch in dieser Legislaturperiode verkündet wird und nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren (Rn. 135; der Bundesrat hat eine Verlängerung auf drei Jahre angeregt) in Kraft tritt.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › C. Verantwortlichkeit von Verbänden im bisherigen Recht

C. Verantwortlichkeit von Verbänden im bisherigen Recht

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Auch wenn das geltende deutsche Recht keine Verbandsstrafen vorsieht, ist schon lange sichergestellt, dass auch Verbände sanktioniert werden können. Bereits seit 1968 kann bundesweit eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden (Rn. 17 ff.), die präventiven, repressiven und reparativen Zwecken dient und ein „Verbands- bzw. Unternehmensstrafrecht im weiteren Sinne“ konstituiert (Rn. 27). Der Grundsatz „societas delinquere non potest“ gilt daher nur noch für das Kriminalstrafrecht.[64] Weiter lässt sich insb. mit Blick auf die Einziehung feststellen, dass der Grundsatz im Kriminalstrafrecht bereits partiell durchbrochen ist. So kann mit der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) – für die Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) und die Mehrerlösabführung (§ 10 Abs. 2 WiStrG 1954) ist der Strafcharakter umstritten (Rn. 36, 38) – gegen Verbände schon heute z.T. eine „Nebenstrafe“ ausgesprochen werden. Insgesamt betrachtet erfüllt schon das bisherige System die Grundfunktionen eines „echten“ Verbandsstrafrechts.

I. Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)

1. Entstehung, Zweck und Rechtsnatur

21

Die Verbandsgeldbuße wurde im Zuge der Großen Strafrechtsreform (Rn. 11) zum 1. Oktober 1968 in § 23 OWiG 1968 geschaffen. Seit 1975 ist die Regelung in § 30 OWiG enthalten. Durch die Einführung einer allgemeinen, einheitlichen und abschließenden Regelung für die Bußgeldverantwortlichkeit juristischer Personen und Personenvereinigungen sollte die vorherige Privilegierung im Verhältnis zu natürlichen Personen beseitigt und die Abschöpfung der Vorteile, die durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Verbänden zugeflossen sind, ermöglicht werden.[65] Bereits zuvor konnten z.T. Sanktionen festgesetzt werden:

22

In der Weimarer Republik bestand im Kartellrecht die Möglichkeit, gegen Verbände sog. Ordnungsstrafen festzusetzen, die jedoch keine Kriminalstrafen waren, sondern als „wertneutral“ galten.[66] § 17 der „Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen“ vom 2. November 1923 (RGBl. I S. 1067) gestattete, ohne den Täterkreis näher zu bestimmen („wer“), die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in unbeschränkter Höhe. 1929 entschied das Kartellgericht,[67] dass die Vorschrift auf die Norddeutsche Cementverband GmbH Anwendung fand, da ihr Grundgedanke, die Einhaltung von Geboten und Verboten zu gewährleisten, auch auf juristische Personen zutreffe. Während des Nationalsozialismus, in der das Ordnungsstrafrecht zugunsten der Exekutive stark ausgeweitet wurde, um der richterlichen Kontrolle zu entgehen,[68] drohten z.B. § 8 der Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) und § 4 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) dem „Inhaber“ eines Geschäftsbetriebes, der ausdrücklich auch „eine Handelsgesellschaft, eine juristische Person oder sonstige Personenvereinigung“ sein konnte, Ordnungsgeldstrafen an.

23

In der Nachkriegszeit führten die Bestrebungen nach einer rechtsstaatlichen Bereinigung dazu, dass nunmehr zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden konnten, unterschieden wurde.[69] §§ 23, 24 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. Juli 1949[70] (WiStG 1949) und später § 5 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 9. Juli 1954[71] (WiStG 1954) bezogen auch Verbände ein. Im Fall einer Verletzung der Aufsichtspflicht konnten Geldbußen gegen den „Inhaber“ festgesetzt werden, der eine „juristische Person“ oder „Handelsgesellschaft“ bzw. „Personengesellschaft des Handelsrechts“ sein konnte. Da das kriminalpolitische Bedürfnis für eine Sanktionierung von Unternehmen angesichts ihres wachsenden Einflusses zunahm, entstand in den Gesetzen des Bundes und der Länder eine „Flut“ von Sondervorschriften, welche die Festsetzung von Verbandsgeldbußen ermöglichten.[72] Die dadurch entstandene Rechtslage war uneinheitlich: Z.T. stellten die Vorschriften auf eine Aufsichtspflichtverletzung ab, z.T. auf die Begehung der Tat durch Inhaber oder Organ, und in zahlreichen Gesetzen fehlten entsprechende Vorschriften vollständig.

24

Bei der Schaffung der einheitlichen Regelung zur Verbandsgeldbuße war dem Gesetzgeber bewusst, dass gegen die Verurteilung von Verbänden zu Kriminalstrafen dogmatische Bedenken bestanden, er war aber der Auffassung, bei einer Geldbuße würden diese Bedenken „nicht oder jedenfalls nicht in dem gleichen Maße“ gelten, da sie „kein sittliches Unwerturteil“ ausdrücke.[73] Die Bedenken wurden durch die gewählte materiell- und verfahrensrechtliche Lösung als „beseitigt“ angesehen: Zum einen wurde von einem aliud-Charakter der Verbandsgeldbuße ausgegangen, und zum anderen sollte es sich nur um eine Nebenfolge der Tat des Organs handeln, deren Festsetzung grds. in einem einheitlichen Verfahren erfolgen musste; eine selbstständige Festsetzung kam nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. § 30 Abs. 4 OWiG a.F.). Seit der Neufassung von § 30 OWiG durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986[74] ist die Verbandsgeldbuße jedoch als Hauptfolge ausgestaltet. Der Zusammenhang mit der Verfolgung des Organs wurde gelockert, da in der Praxis die Verfahren, insb. bei bedeutsameren Zuwiderhandlungen wie den Kartellordnungswidrigkeiten, vielfach von vornherein gegen den Verband gerichtet waren und von der Verfolgung des Organs abgesehen wurde.[75]

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Dem Standpunkt des Gesetzgebers, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden im Ordnungswidrigkeitenrecht dogmatisch unproblematischer ist, wird heute mit Recht widersprochen.[76] Zunächst ist festzustellen, dass die bei Einführung der Verbandsgeldbuße herrschende, auf die Lehre vom Verwaltungsstrafrecht[77] zurückgehende Auffassung, wonach zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein qualitativer Unterschied („aliud“) bestehen soll, überholt ist. Danach sollten Strafvorschriften vor allem die Rechtsgüter des Einzelnen schützen, Ordnungswidrigkeiten dagegen das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltungstätigkeit. Hiergegen spricht jedoch, dass heute zahlreiche Ordnungswidrigkeiten (z.B. im Bereich des Straßenverkehrs) den Schutz von Individualrechtsgütern bezwecken. Daher folgert die heute h.M.[78] (nur) einen quantitativen Unterschied („plus-minus“). Dies entspricht der Sichtweise des BVerfG,[79] wonach zum Kernbereich des Strafrechts „alle bedeutsamen Unrechtstatbestände“ gehören, während das Ordnungswidrigkeitenrecht „Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt“ erfasst; die Geldbuße ist daher nur eine „nachdrückliche Pflichtenmahnung“, der „der Ernst staatlichen Strafens“ fehlt, während in der Kriminalstrafe „ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil“ zum Ausdruck gelangt; hierbei kann der Gesetzgeber „im Grenzbereich“ verbindlich festlegen, ob es sich um Kriminal- oder Ordnungsunrecht handelt. Mit Blick auf diese Einschätzungsprärogative, die dem Gesetzgeber die Entscheidung gestattet, ob Verhaltensweisen bestraft oder nur geahndet werden sollen, ist häufig von einer gemischt qualitativ-quantitativen Unterscheidung[80] die Rede.

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Weiter ist festzustellen, dass die Verbandsgeldbuße zwar nicht zum Strafrecht im engeren, kriminalstrafrechtlichen, aber zum „Strafrecht im weiteren Sinn“ zählt. § 30 OWiG verfolgt nach ganz h.M.[81] – wie jede Ordnungswidrigkeit[82] – nicht nur reparative, sondern auch präventive und repressive Zwecke. Bei Geldbußen geht es ebenfalls um eine „Bestrafung“ i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG, da das BVerfG[83] darunter jede Maßnahme versteht, die eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten“ darstellt. Damit findet von Verfassungs wegen das Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege) Anwendung, wie § 3 OWiG einfachgesetzlich klarstellt. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der dem Bund für das „Strafrecht“ die Gesetzgebungskompetenz zuweist, schließt gleichfalls das Ordnungswidrigkeitenrecht ein.[84] Und ebenso hat der EGMR[85] bei der Beurteilung der Frage, ob eine „strafrechtliche Anklage“ i.S.v. Art. 6 EMRK vorliegt, was er gemäß den „Engel-Kriterien“[86] autonom feststellt (Einstufung im nationalen Recht; Natur des Tatvorwurfs; Art und Schwere der Sanktion), entschieden, dass die deutschen Ordnungswidrigkeiten einbezogen sind. Die strafrechtlichen Prinzipien und Garantien gelten daher auch für Ordnungswidrigkeiten.[87] Dementsprechend hat das BVerfG[88] den Schuldgrundsatz (nulla poena sine culpa) explizit auf Ordnungswidrigkeiten angewandt.

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Dies bedeutet schließlich, dass die Verbandsgeldbuße genauso wie eine potentielle Verbandsstrafe mit den strafrechtlichen Grundkategorien (Rn. 55 ff.) in Einklang stehen muss. Es überrascht daher nicht, dass verbreitet von einem „Etikettenschwindel“[89] die Rede ist. Soweit damit gemeint sein sollte, dass in Wahrheit eine „Strafe“ festgesetzt wird, ginge dies allerdings zu weit, da die Verbandsgeldbuße keine Kriminalstrafe ist. Soweit damit aber zum Ausdruck gebracht werden soll, dass eine Sanktion geschaffen wurde, die einer Strafe nahe kommt, also „der Sache nach“[90] bereits ein Verbandsstrafrecht existiert, § 30 OWiG in Zusammenschau mit §§ 9, 130 OWiG (Rn. 31) den „Kern eines Unternehmensstrafrechts“[91] bildet, ist dies nicht von der Hand zu weisen. Freilich handelt es sich (nur) um ein Verbands- bzw. Unternehmensstrafrecht „im weiteren Sinne“.

2. Voraussetzungen der Festsetzung

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Die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße knüpft § 30 OWiG an enge Voraussetzungen, die der Gesetzgeber im Laufe der Zeit mehrfach erweitert hat. Bei § 30 OWiG handelt es sich nach h.M. um eine „Zurechnungsnorm“[92] in dem Sinne, dass bestimmten Verbänden (Rn. 29) bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ihrer Leitungspersonen („Repräsentanten“; Rn. 30 ff.) zugerechnet werden.

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Sanktionsfähig sind nur juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und seit dem 30. August 2002[93] alle rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 30 Abs. 1 Nr. 1–3 OWiG); zuvor waren nur Personenhandelsgesellschaften einbezogen. Erfasst sind nach h.M.[94] auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften, Anstalten), da der Wortlaut keine Einschränkung enthält, öffentliche Unternehmen in privat- oder öffentlich-rechtlicher Form betrieben werden können und eine Privilegierung unangemessen wäre. Umstritten ist, ob der „Staat“ (Bund, Länder) sanktionsfähig ist.[95] Im Falle einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge kann die Verbandsgeldbuße seit dem 30. Juni 2013[96] gegen den bzw. die Rechtsnachfolger festgesetzt werden (§ 30 Abs. 2a OWiG). Zuvor bestand eine Sanktionslücke, da eine Geldbuße wegen des Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) nur dann festgesetzt werden konnte, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise („nahezu“) Identität bestand.[97]

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§ 30 Abs. 1 OWiG setzt die Begehung einer Anknüpfungstat durch einen Menschen voraus, der als Leitungsperson fungiert: bei der juristischen Person das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied des Organs (Nr. 1); beim nichtrechtsfähigen Verein der Vorstand oder das Mitglied des Vorstands (Nr. 2); bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft ein vertretungsberechtigter Gesellschafter (Nr. 3). Seit dem 1. November 1994[98] sind auch bestimmte gewillkürte Vertreter, nämlich Generalbevollmächtigte, in leitender Stellung tätige Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte (Nr. 4) einbezogen, um einer Verschleierung der Verantwortung entgegenzutreten.[99] Schließlich sind seit dem 30. August 2002 alle sonstigen Personen einbezogen, die für die Leitung verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört (Nr. 5). Damit wurde europäischen Vorgaben Rechnung getragen und einer Verlagerung der Verantwortlichkeit auf untergeordnete Ebenen weiter entgegengewirkt.[100]

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Die Straftat oder Ordnungswidrigkeit muss entweder Pflichten verletzt haben, welche die juristische Person oder Personenvereinigung treffen (§ 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG), oder diese bereichert bzw. der Täter dies beabsichtigt haben (§ 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG). Die Pflichtverletzungsalternative bezieht nur die Verletzung betriebsbezogener Pflichten ein, also von Sonderpflichten, die speziell dem Verband obliegen, und von Allgemeinpflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verbandes.[101] Dagegen sollen durch die Bereicherungsalternative unrechtmäßige Vorteile abgeschöpft werden, die dem Verband zugeflossen sind.[102] Die Anknüpfungstat muss schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen worden sein, da dem Verband die Schuld der natürlichen Person als eigene zugerechnet wird. Wichtigste Anknüpfungstat ist § 130 OWiG, da Taten i.d.R. durch Personen unterhalb der Leitungsebene begangen werden und die Aufsichtspflicht (des Inhabers bzw. seiner Vertreter, § 9 OWiG) eine betriebsbezogene Pflicht ist.[103] Hierdurch ist der „Durchgriff“ auf den Verband möglich, wenn ein Mitarbeiter eine Tat begangen hat und die Aufsichtspflichtverletzung einer Leitungsperson i.S.v. § 30 OWiG festzustellen ist. Maßgebend ist diesbezüglich, ob die Zuwiderhandlung „durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre“ (§ 130 Abs. 1 S. 1 OWiG). Damit wurde die sog. Risikoerhöhungslehre im Ordnungswidrigkeitenrecht normiert.[104] Wegen der engen Verzahnung von §§ 9, 30 und 130 OWiG ist von einer „Troika“[105] die Rede. Sanktionslücken bestehen aber dann, wenn ein Mitarbeiter eine Tat begangen hat und lediglich die Aufsichtspflichtverletzung einer Person vorliegt, die nicht zu dem herausgehobenen Kreis der Leitungspersonen zählt.[106] Weiter ist es gut möglich, dass Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, die nach außen hin Rechtstreue dokumentieren, im Innenverhältnis jedoch nicht ernsthaft Anwendung finden („window-dressing“).[107] Schließlich sind Lücken bei der Erfassung von Auslandstaten durch das Ordnungswidrigkeitenrecht denkbar, da die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und damit die Möglichkeit zur Festsetzung einer Verbandsgeldbuße davon abhängig sein kann, dass der Verband im Ausland Leitungspersonen mit deutscher Staatsangehörigkeit einsetzt, auf deren Straftaten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB deutsches Recht anwendbar ist.[108]

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Bei beiden Tatalternativen ist ein Vertretungsbezug erforderlich, d.h. die Leitungsperson muss „als“ vertretungsberechtigtes Organ (usw.) gehandelt haben. Auch § 14 StGB und § 9 OWiG setzen dies beim „Handeln für einen anderen“ voraus. Nach der Gesetzesbegründung[109] wird der Täter „in aller Regel“ nicht als Vertreter tätig, wenn er „in seinem eigenen Interesse handelt“. Dementsprechend folgte die Rechtsprechung lange der Interessentheorie,[110] wonach der Vertretungsbezug besteht, wenn der Täter bei wirtschaftlicher Betrachtung „wenigstens auch“ im Interesse des Vertretenen handelt, nicht aber, wenn er ausschließlich eigennützig tätig ist. Diese Differenzierung führte jedoch „zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts“[111] und war bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht durchführbar. Im Schrifttum setzte sich deshalb eine Funktionstheorie durch, wonach der Täter rechtliche oder tatsächliche Wirkungsmöglichkeiten genutzt haben muss, die sich aus seiner Stellung ergeben.[112] Mittlerweile hat der BGH[113] die Interessenformel aufgegeben und fordert ein Tätigwerden „im Geschäftskreis des Vertretenen“ (Geschäftskreistheorie), nicht bloß „bei Gelegenheit“.

3. Bußgeldrahmen und Bußgeldzumessung

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Der Bußgeldrahmen richtet sich nach der Anknüpfungstat. Bei einer Straftat beträgt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße seit dem 30. Juni 2013[114] bei vorsätzlicher Begehung 10 Mio. Euro, bei fahrlässiger Begehung 5 Mio. Euro (§ 30 Abs. 2 S. 1 OWiG). Die vorherigen Höchstbeträge wurden verzehnfacht, da der Bußgeldrahmen nicht mehr ausreichend erschien und es bei hohen wirtschaftlichen Vorteilen dazu kommen konnte, dass „ein unverhältnismäßig hoher Anteil“ ausschließlich der Abschöpfung diente.[115] Bildet eine Ordnungswidrigkeit die Anknüpfungstat, ist dagegen das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß maßgebend (§ 30 Abs. 2 S. 2 OWiG), wobei fahrlässiges Handeln i.d.R. ebenfalls nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden kann (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). Auch hier verzehnfacht sich seit dem 30. Juni 2013 das Höchstmaß gemäß § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG, wenn das Gesetz auf diese Vorschrift verweist. Im Blick hatte der Gesetzgeber insb. vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG,[116] weshalb er gleich eine entsprechende Verweisung (§ 130 Abs. 3 S. 2 OWiG) einfügte. Denn im Jahr 2008 war zwar im Siemens-Korruptionsskandal eine Verbandsgeldbuße von 395 Mio. Euro verhängt worden, hierbei dienten aber nur 250 000 Euro (0,06 %) der Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung des Gesamtvorstandes, der Rest bezweckte die Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Vorteile.[117] Allerdings konnte auch die Verzehnfachung der Höchstbeträge – jedenfalls im Hinblick auf Großkonzerne – den Ahndungsanteil (Rn. 34) kaum erhöhen. So wurde im VW-Abgasskandal im Juni 2018 eine Geldbuße von 1 Mrd. Euro festgesetzt, wovon der Ahndung der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung der Höchstbetrag von 5 Mio. Euro (0,5 %) diente; der Rest bezweckte die Abschöpfung.[118]

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Die Zumessung der Verbandsgeldbuße bestimmt sich nach h.M.[119] – trotz fehlender Verweisung – nach § 17 Abs. 3 OWiG. Grundlage ist daher die Bedeutung der Anknüpfungstat für den Verband und der Vorwurf, der den Täter der Anknüpfungstat trifft und dem Verband zugerechnet wird, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung ist zudem von Bedeutung, ob ein effizientes Compliance-Management installiert ist, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss, entsprechende Regelungen optimiert und die betriebsinternen Abläufe so gestaltet sind, dass vergleichbare Normverletzungen „zukünftig jedenfalls deutlich erschwert“ werden.[120] Im Ahndungsteil der Verbandsgeldbuße geht es um den „kollektiven Anteil an der fehlerhaften Sinnbestimmung“.[121] Ist der Täter am Verbandsvermögen beteiligt, ist einzubeziehen, dass er durch die Geldbuße ebenfalls berührt wird.[122] Der Abschöpfungsteil dient dagegen dazu, gezogene unrechtmäßige Vorteile abzuschöpfen, wozu das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden darf (§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG). Unter wirtschaftlichem Vorteil sind Gewinne und sonstige Vorteile zu verstehen. Zugeflossen sind nach h.M.[123] auch Nutzungen und Surrogate, obwohl – anders als bei der Einziehung (§ 73 Abs. 2 StGB) – eine ausdrückliche Regelung fehlt. Berechnet wird der Vorteil durch Vergleich der Vermögenssituation vor und nach der Tat, wobei nach h.M.[124], die auf den Willen des Gesetzgebers des OWiG 1968 verweist, das Nettoprinzip gilt, so dass nur eine Gewinnabschöpfung stattfindet. Folge ist eine Diskrepanz zur früheren Verfallsvorschrift und heutigen Vorschrift zur Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG), da dort bereits seit dem 7. März 1992[125] das Bruttoprinzip gilt. Die zum 1. Juli 2017 erfolgte Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Rn. 38) hat das Bruttoprinzip mit Abmilderungen beibehalten.[126] Um sinnwidrige Ergebnisse zu vermeiden, wollte und will die Gegenauffassung[127] auch bei § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG das Bruttoprinzip (uneingeschränkt bzw. nunmehr abgemildert) anwenden. Hierfür sprechen die Gesetzesmaterialien, da zur Umsetzung des Bruttoprinzips zwar § 29a OWiG a.F. geändert wurde, bei § 17 OWiG jedoch, weil es sich „lediglich“ um eine „Zumessungsregel“ handelt, auf eine Anpassung verzichtet wurde.[128]

4. Verfahren und Vollstreckung

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Für die Festsetzung der Verbandsgeldbuße existieren zwei Verfahren. Im Regelfall wird im verbundenen Verfahren sowohl über die Festsetzung einer Strafe bzw. Geldbuße gegen die Leitungsperson als auch über eine kumulative Verbandsgeldbuße entschieden. Diese Vorgehensweise ist prozessökonomisch und vermeidet eine Doppelbestrafung. Im Verfahren gegen die Leitungsperson ist die Nebenbeteiligung des Verbands durch das Gericht (§ 444 Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. die Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 Hs. 1 OWiG) anzuordnen. Vertreten wird der Verband von seinen vertretungsberechtigten Organen, soweit sie nicht der Anknüpfungstat beschuldigt werden.[129] Zulässig ist nach h.M.[130] – als Ausnahme vom Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) – die gemeinschaftliche Verteidigung von Leitungsperson und Verband. Die Festsetzung der Verbandsgeldbuße erfolgt in einem einheitlichen Urteil oder Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO) bzw. Bußgeldbescheid.

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Ausnahmsweise wird im selbstständigen Verfahren eine isolierte Verbandsgeldbuße festgesetzt, wenn gegen die Leitungsperson kein Verfahren eingeleitet, dieses eingestellt oder von Strafe abgesehen wurde (§ 30 Abs. 4 S. 1 OWiG). Lässt sich die Identität des Täters nicht ermitteln, steht aber fest, dass eine Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 OWiG die Tat volldeliktisch begangen hat, kann eine anonyme Verbandsgeldbuße festgesetzt werden.[131] Ausgeschlossen ist die selbstständige Festsetzung, wenn die Anknüpfungstat aus rechtlichen Gründen – etwa bei Verjährung, aber auch bei Immunität, Exterritorialität, Amnestie oder fehlendem Strafantrag[132] – nicht verfolgt werden kann (§ 30 Abs. 4 S. 3 OWiG). Darüber hinaus kann in weiteren Fällen die selbstständige Festsetzung vorgesehen werden (§ 30 Abs. 4 S. 2 OWiG), wodurch allerdings Doppelermittlungen möglich werden. Eine solche Sonderregelung enthält seit dem 20. August 1997[133] § 82 GWB für Kartellverstöße, um bei Submissionsabsprachen auch nach der Hochstufung zur Straftat (§ 298 StGB) die Sachkunde und Erfahrung der Kartellbehörden nutzen zu können.[134] Ebenso gestattet seit dem 13. Juli 2005[135] § 96 EnWG der zuständigen Regulierungsbehörde beim Missbrauch einer Marktstellung die selbstständige Festsetzung.[136]

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Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 89–92 OWiG, wobei für den Verband, der nur Nebenbeteiligter ist, auch die §§ 94, 96 und 97 OWiG – die sich eigentlich an den Betroffenen richten – gelten (§ 99 Abs. 1 Hs. 2 OWiG). Damit entspricht die Vollstreckung weitgehend derjenigen bei natürlichen Personen. So kann das Gericht die Erzwingungshaft (§ 96, 97 OWiG) gegen die vertretungsberechtigten Organe anordnen. Hierbei entscheidet das Gericht bei mehreren Vertretungsberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegen alle Erzwingungshaft anzuordnen ist, wobei die Dauer der Haft sechs Wochen bzw. – wenn gegen das Organ zugleich wegen einer im verbundenen Verfahren verhängten Geldbuße persönlich vollstreckt wird – drei Monate nicht übersteigen darf.[137]

II. Weitere Sanktionen und Maßnahmen

1. Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG)

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Vorschriften zur Vermögensabschöpfung waren im StGB lange Zeit nicht enthalten, da die Geldstrafe früher mit der Gewinnabschöpfung zu verbinden war (§ 27b StGB a.F.). Mit der Reform des AT zum 1. Januar 1975 ging das StGB allerdings zum Tagessatzsystem über, womit die Vorschriften zum Verfall (§§ 73 ff. StGB a.F.) geschaffen werden mussten. Im OWiG wurde die Verfallsvorschrift des § 29a OWiG (a.F.) jedoch erst sehr spät, zum 1. August 1986[138], eingeführt. Zuvor wies die Abschöpfung große Lücken auf, da Gewinne aus rechtswidrigen, aber nicht vorwerfbaren Wirtschaftsstraftaten sowie Gewinne, die nicht der Täter, sondern der Verband erlangt hatte, nicht der Abschöpfung unterlagen.[139] Seit dem 7. März 1992 bezog sich der Verfall nicht mehr (nur) auf den Wert des aus der Tat erlangten Vermögensvorteils, sondern auf das „erlangte Etwas“, womit nicht mehr (nur) der Nettogewinn abgeschöpft werden sollte (Nettoprinzip), sondern die „Gesamtheit des Erlangten“ (Bruttoprinzip).[140] Durch das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vom 13. April 2017[141] wurde zum 1. Juli 2017 die Vermögensabschöpfung grundlegend neu geregelt. Anlass war, dass das Regelungswerk zum Verfall äußerst komplex, unübersichtlich und mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet war, womit Entscheidungen in hohem Maße fehleranfällig waren.[142] Durch die Reform wurde der Terminus „Verfall“ in Anpassung an die europäische Terminologie („confiscation“) durch den der „Einziehung“ ersetzt.[143] Vor allem sollte aber die Bestimmung des „erlangten Etwas“ modifiziert und das Bruttoprinzip (angeblich) „gestärkt“[144] werden. Die Änderung des Wortlauts („durch“ die Tat statt „aus“ der Tat) beseitigte das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Tat und Bereicherung. Das „erlangte Etwas“ wird nunmehr zweistufig bestimmt: Auf der ersten Stufe (§ 73 Abs. 1 StGB) werden mittels einer „rein gegenständlichen“ Betrachtungsweise alle Vermögenswerte erfasst, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten durch die Tat zugeflossen sind; auf der zweiten Stufe (§ 73d Abs. 1 StGB) sind die Aufwendungen des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten abzuziehen.[145] Hierbei bleibt außer Betracht, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurde; Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat sind hingegen stets abziehbar. Im Ergebnis gilt damit ein abgemildertes Bruttoprinzip.

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Erlangt eine juristische Person bzw. Personenvereinigung durch eine Straftat einen Vermögensvorteil, wird gegen diesen Verband – der weder Täter noch Teilnehmer ist – nach § 73b StGB die sog. Dritteinziehung angeordnet. Voraussetzung ist nach der komplexen Regelung des § 73b Abs. 1 S. 1 StGB, dass der Verband durch die Tat „etwas erlangt“ hat und (Nr. 1) der Täter „für ihn gehandelt“ hat oder (Nr. 2) ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde (lit. a); dasselbe gilt, wenn dem Täter das Erlangte übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass es aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt (lit. b). Entsprechendes gilt, wenn der Verband – der nicht Täter ist – durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat (§ 29a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG) und die Abschöpfung nicht bereits im Rahmen der Bemessung der Verbandsgeldbuße erfolgt ist.[146] Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat gemäß der bisherigen h.M.[147] klargestellt, dass das „Handeln für einen anderen“ nicht eng i.S.v. § 14 StGB, § 9 OWiG zu verstehen ist. Vielmehr fallen hierunter nicht nur die Taten aller Verbandsangehörigen (Vertretungsfälle), sondern auch die Fälle der unentgeltlichen bzw. bemakelten Zuwendung (Verschiebungsfälle); nicht einbezogen sind allein die Fälle, in denen einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung zugewendet werden (Erfüllungsfälle).[148]

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Darüber hinaus ist nach § 76a Abs. 4 StGB die selbstständige Einziehung möglich. Danach soll ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat (§ 76a Abs. 4 S. 3 StGB) sichergestellt worden ist, auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Zu den Katalogtaten zählen u.a. nicht nur Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung, sondern vor allem auch die Geldwäsche, was für Unternehmenszusammenhänge von großer Bedeutung ist.

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Die Rechtsnatur der Einziehung von Taterträgen ist wie die des früheren Verfalls umstritten. Unter Geltung des Nettoprinzips war der Verfall eine quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme,[149] da nur eine Gewinnabschöpfung stattfand. Seit dem Übergang zum Bruttoprinzip[150] war dagegen alles, was der Täter „für“ die Tat oder „aus“ ihr erlangt hatte, für verfallen zu erklären. Angesichts dessen wurde dem strafrechtlichen Verfall – sofern dem Täter ein Strafübel in Form nutzloser Aufwendungen auferlegt wurde – verbreitet Strafcharakter[151] attestiert. Dies gilt im Wesentlichen auch für die heutige Einziehung von Taterträgen, da das Bruttoprinzip lediglich abgemildert wurde. Konsequenz wäre, dass die Anordnung, soweit über die Gewinnabschöpfung hinausgegangen wird, nur bei einem Verschulden zulässig wäre und schuldangemessen sein müsste.[152] Entsprechendes hätte mit Blick auf den Ahndungscharakter für den ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfall zu gelten.[153] Der BGH[154] hat den Verfall dagegen als Maßnahme eigener Art begriffen, die primär einen Präventionszweck verfolgen soll: Es gehe allein um die Abschöpfung erlangter Vorteile, das Bruttoprinzip habe nur den Berechnungsmodus modifiziert, um die Regelungen für die Praxis „effektiver“ auszugestalten. Dies soll nach der Auffassung des Reformgesetzgebers auch für die Einziehung gelten.[155]

2. Mehrerlösabführung (§ 10 Abs. 2 WiStrG 1954)

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Nach § 10 Abs. 2 WiStrG 1954 kann, sofern in einem Betrieb eine rechtswidrige Tat nach dem WiStrG begangen wurde, die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter eines Betriebs und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese selbstständig angeordnet werden. Die Abführung des Mehrerlöses tritt dann an die Stelle der Einziehung von Taterträgen (§ 8 Abs. 4 WiStrG 1954). Der Anwendungsbereich des WiStrG ist heute nur noch klein (i.E. §§ 1–5 WiStrG 1954). Außerdem handelt es sich – mit Ausnahme von § 1 WiStrG 1954 – nur noch um Ordnungswidrigkeiten. Täter der Anknüpfungstat kann jeder sein, der im Betrieb tätig ist.[156] Die Abführung des Mehrerlöses kann zwar nicht gegen alle rechtsfähigen Personengesellschaften, insb. nicht gegen die GbR,[157] angeordnet werden. Lücken bestehen aber dennoch nicht, da § 10 Abs. 2 WiStrG 1954 auf den „Inhaber“ abstellt, womit auf die Gesellschafter rekurriert werden kann.[158]

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Die Rechtsnatur der Mehrerlösabführung ist umstritten, da der Mehrerlös nicht im Gewinn, sondern im Unterschiedsbetrag zwischen zulässigem und erzieltem Preis besteht (§ 8 Abs. 1 S. 1 WiStrG 1954). Damit kann dem Täter mehr genommen werden, als er durch die Tat gewonnen hat.[159] Nach einem Urteil des BGH von 1961[160] soll es sich um ein „Abschreckungsmittel“ handeln. Allerdings kann die Mehrerlösabschöpfung nicht anders als die Einziehung von Taterträgen, an dessen Stelle sie treten kann, beurteilt werden. Es muss sich im Duktus der Rechtsprechung also um eine Maßnahme eigener Art handeln, bzw. nach der Gegenauffassung ist ihr, soweit sie die Gewinnabschöpfung übersteigt, Straf- bzw. Ahndungscharakter zuzusprechen.

3. Umsatzbezogene Geldbußen

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Umsatzbezogene Geldbußen sieht das Kartellordnungswidrigkeitenrecht seit dem 1. Januar 2005[161] vor. Kartellordnungswidrigkeiten können nicht nur mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden, sondern darüber hinaus kann gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung eine höhere Geldbuße verhängt werden, die 10 % des Gesamtumsatzes erreichen kann, der in dem Geschäftsjahr erzielt wurde, das der Entscheidung vorausging (§ 81 Abs. 4 S. 2 GWB). Zugrunde zu legen ist der „weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen, die als wirtschaftliche Einheit operieren“ (§ 81 Abs. 4 S. 3 GWB). Auch der wirtschaftliche Vorteil gemäß § 17 Abs. 4 OWiG kann abgeschöpft werden (§ 81 Abs. 5 S. 1 GWB). Die Umsatzabführung hat die mehrerlösbezogene Bemessung abgelöst, die nur die Abschöpfung bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses gestattete (§ 81 Abs. 2 GWB a.F.). Anlass war, dass der Europäischen Kommission das neue Kartellrechtssystem die Verhängung umsatzbezogener Geldbußen ermöglicht hatte (vgl. Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003). Nunmehr musste sichergestellt werden, dass auch die deutschen Kartellbehörden hohe Bußgelder verhängen können, um der dezentralen Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts praktische Wirksamkeit zu verschaffen und die volkswirtschaftlichen Schäden durch einen Kartellrechtsverstoß zu kompensieren.[162] Darüber hinaus wurde in den vergangenen Jahren in weiteren Deliktsbereichen – in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, sehr hohe umsatzbezogene Verbandsgeldbußen zu verhängen, nämlich im Bilanzrecht (§ 334 Abs. 3a und 3b HGB) und im Wertpapierrecht (§ 120 Abs. 17–23 WpHG). Ebenso sieht das Datenschutzrecht umsatzbezogene Geldbußen vor (Art. 83 DSGVO). Es ist zu erwarten, dass diese Form der Geldbuße künftig in weiteren harmonisierten Rechtsbereichen Einzug halten wird.

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Umsatzbezogene Geldbußen, die bei Großunternehmen hohe Geldbußen im Milliardenbereich ermöglichen, unterliegen im Schrifttum starker Kritik:[163] die dem Gesetzgeber obliegende Bestimmung des Bußgeldrahmens werde auf den Rechtsanwender übertragen (Gewaltenteilung); der Gesamtumsatz stehe in keinem zwingenden Zusammenhang zum Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat und deren Auswirkungen (Schuldgrundsatz); extrem hohe Geldbußen, die den Höchstbetrag einer Geldstrafe um ein Vielfaches übersteigen, seien kein bloßes Ordnungsunrecht (Rechtsstaatsprinzip). Die Gerichte der EU[164] haben umsatzbezogene Geldbußen aber bislang nicht beanstandet, da hierdurch weder der allgemeine Rechtsgrundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe noch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen (Art. 7 Abs. 1 EMRK) verletzt werde.

4. Einziehung von Gegenständen (§ 74e StGB, § 29 OWiG)

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Weiter kommt nach § 74e StGB (§ 75 StGB a.F.), § 29 OWiG die Einziehung von Verbandseigentum in Betracht, wenn eine Leitungsperson gehandelt hat und unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74–74c StGB (Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten) bzw. §§ 22–25, 28 OWiG (Einziehung von Gegenständen) die Einziehung zulässig ist. Der Kreis der in § 74e S. 1 StGB, § 29 Abs. 1 OWiG genannten Organe und Vertreter sowie Verbände deckt sich mit § 30 OWiG, da er zum 30. August 2002 (Rn. 29) ebenfalls erweitert worden war. Dieser „Gleichklang“ sollte verhindern, dass Einziehungsanordnungen durch die Verlagerung der Verantwortung unterlaufen werden können.[165] Bei vorsätzlichen Straftaten ist die Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln stets zulässig (§ 74 Abs. 1 StGB), im Übrigen muss sie besonders zugelassen sein (§ 74 Abs. 3 S. 2 StGB, § 22 Abs. 1 OWiG), wobei es i.d.R. um die Einziehung von Gegenständen geht, auf die sich die Tat bezieht (sog. Beziehungsgegenstände, heute als Tatobjekte bezeichnet, vgl. § 74 Abs. 2 StGB; Beispiele: § 150 StGB, § 129 OWiG). Die Tat muss grds. schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen worden sein (Umkehrschluss aus § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 22 Abs. 3 OWiG).

47

Die Einziehung von Gegenständen gilt als „schillerndes Rechtsinstitut“.[166] Im Strafrecht ist sie eine Nebenstrafe[167] und Teil der Strafzumessung, wenn sie gegen einen Täter oder Teilnehmer angeordnet wird, der schuldhaft gehandelt hat. Fehlt es hieran, ist sie eine Sicherungsmaßnahme, um gefährliche Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. § 74b Abs. 1 StGB). Darüber hinaus gibt § 74a StGB die Möglichkeit der strafähnlichen Dritteinziehung ungefährlicher Gegenstände.[168] Gegenstände eines Tatunbeteiligten werden eingezogen, wenn er mindestens leichtfertig zur Verwendung als Tatmittel oder Tatobjekt beigetragen (§ 74a Nr. 1 StGB) oder den Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74a Nr. 2 StGB). Da dem Dritten ein „quasi-schuldhaftes Verhalten“ angelastet wird, dürfte die Dritteinziehung nur dann mit dem Schuldgrundsatz vereinbar sein, wenn der Dritteigentümer zumindest mittelbar in die Tatbegehung „verstrickt“ war.[169] Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Einziehung eine Nebenfolge, der ebenfalls eine Doppelfunktion zukommen kann.[170] Knüpft sie an ein vorwerfbares Handeln an (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), hat sie repressiven Charakter und ist bei der Bemessung der Hauptsanktion zu berücksichtigen. Ansonsten ist sie eine Sicherungsmaßnahme (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 OWiG). Schließlich ist auch hier die ahndungsähnliche Dritteinziehung möglich (vgl. § 23 OWiG).

5. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

48

Schließlich steht ein umfangreiches verwaltungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Hierbei geht es allerdings nicht um die (repressive) Sanktionierung eines schuldhaften Verhaltens, sondern ausschließlich um die (präventive) Abwehr von Gefahren, die von Betrieben und Unternehmen ausgehen.

49

Zunächst besteht die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung, womit quasi ein „Berufsverbot“ verhängt werden kann. So kann nach § 35 GewO von der zuständigen Behörde die Ausübung eines stehenden Gewerbes ganz oder teilweise auf Dauer – mit der Möglichkeit der Wiedergestattung – untersagt werden, „wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist“. „Erforderlich“ ist eine Untersagung, wenn zum Schutz kein milderes Mittel zur Verfügung steht (z.B. Auflagen, Abmahnung). Eine „Volluntersagung“ kommt nur ausnahmsweise in Betracht.[171] Auch weitere Vorschriften ermöglichen die Untersagung gewerblicher Betätigungen: § 59 GewO (Reisegewerbe); § 15 GastG (Gaststättengewerbe); § 16 Abs. 3 HWO (Handwerk).

50

Weiter ist die Untersagung der Benutzung von Anlagen möglich. Die zuständige Behörde kann die Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl zu jeder Zeit untersagen (§ 51 GewO). Den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen kann sie ganz oder teilweise untersagen bzw. die Stilllegung oder Beseitigung anordnen, sofern hiervon unmittelbare Gefahren ausgehen (§ 20 BImSchG). Entsprechende Befugnisse bestehen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 25 BImSchG).

51

Selbst die Zwangsauflösung des Verbandes, gewissermaßen die „Todesstrafe“, ist bei einer Gefährdung des Gemeinwohls möglich (siehe § 396 AktG; § 62 GmbHG; § 81 GenG; § 87 BGB). In der Praxis haben diese Vorschriften jedoch bislang nur in einem Fall aus den 1930er Jahren[172] Bedeutung erlangt. Denn sie sind sehr eng gefasst. Die Auflösung ist subsidiär zu anderen Maßnahmen (wie der Abberufung der Leitungspersonen), sie kann durch die Herbeiführung der Insolvenz und die Errichtung von Nachfolgegesellschaften ausgehebelt werden und hat in sozialer, arbeitsrechtlicher und wirtschaftspolitischer Hinsicht gravierende Konsequenzen.[173]

52

Schließlich ermöglichen §§ 3, 17 Nr. 1, Nr. 2 VereinsG das Verbot einer Wirtschaftsvereinigung, sofern diese sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder gegen staatsschützende Strafnormen verstößt. Damit soll verhindert werden, dass ein Vereinsverbot umgangen wird.[174] Das gewöhnliche Auflösungsverfahren führt nämlich nicht zu einer raschen und effektiven Zerstörung einer Gesellschaft, da die Liquidation regelmäßig von selbst eingesetzten Organen durchgeführt wird und die Gefahr besteht, dass das Gesellschaftsvermögen unter anderweitiger Tarnung missbraucht wird.

6. Registereinträge

53

Eine rechtskräftig festgesetzte Verbandsgeldbuße von mehr als 200 Euro ist in das Gewerbezentralregister einzutragen, das durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt wird (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Damit soll den zuständigen Gewerbebehörden Tatsachenmaterial an die Hand gegeben und ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden ermöglicht werden.[175]

54

Darüber hinaus haben in den vergangenen beiden Jahrzehnten die meisten Bundesländer per Gesetz oder ministeriellem Erlass Korruptions- und Vergaberegister geschaffen, mit denen – freilich unter stark divergierenden Voraussetzungen – Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können.[176] Auf Bundesebene scheiterten dagegen lange Zeit alle Pläne zur Einrichtung eines zentralen Registers.[177] Erst mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 18. Juli 2017[178] wurde ein Wettbewerbsregister geschaffen, das vom Bundeskartellamt als Datenbank geführt wird (§ 1 WRegG), im Jahr 2020 funktionsfähig sein soll und die Landesregister ablösen wird. Eingetragen werden unter den Voraussetzungen von § 2 WRegG rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › D. Die Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts

D. Die Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts

I. Dogmatische Aspekte

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In der deutschen Strafrechtswissenschaft bestehen traditionell grundlegende Bedenken gegenüber einem Verbandsstrafrecht. Nach h.M.[179] stehen ihm die strafrechtlichen Grundkategorien entgegen. Verbände seien weder handlungs-, schuld- noch straffähig. Auch wären Doppel- und Kollektivbestrafungen zu befürchten. Für die gerade in den letzten Jahren weiter vordringende Gegenauffassung[180] sind diese Hindernisse dagegen überwindbar, da dogmatische Grundsätze „nicht in Stein gemeißelt“[181] seien.

1. Handlungsfähigkeit

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Traditionell[182] wird bereits die Handlungsfähigkeit von Verbänden verneint. Juristischen Personen und Personenvereinigungen fehle es als juristischen Konstrukten an der psychisch-geistigen Substanz, sie seien unfähig, einen eigenen „natürlichen“ Willen zu bilden und zu handeln. Das Handeln von Verbänden sei stets von Menschen abgeleitet, ein eigenes Handeln sei nur im Zivilrecht normativ anerkannt.

57

Die Gegenauffassung bejaht die Handlungsfähigkeit. Ein älterer Ansatz[183] nahm an, dass ein Verband durch seine Mitglieder „selbst“ handelt, also i.d.S. über eine „natürliche“ Handlungsfähigkeit verfügt. Jedes Mitglied des Verbands unterwerfe sich mit seinem Beitritt den in der Satzung geregelten Modalitäten der Beschlussfassung. Der Verbandswille manifestiere sich in der Beschlussfassung der Mehrheit, das Verbandsverhalten bestehe in der Umsetzung durch die Vertreter. Der Verband habe damit einen Sonderwillen, der sich vom Einzelwillen der Mitglieder unterscheiden könne. Gegen diese Sichtweise ist aber einzuwenden, dass dieser Verbandswille kein „eigener“ ist, sondern auf der vorgelagerten Willensbildung von Menschen fußt.[184] Zudem handelt bei der Umsetzung der Beschlüsse nicht der Verband, sondern ein Vertreter, der auch auf eigenen Entschluss hin tätig werden kann. Im Übrigen ist es wenig plausibel, dass die Mitglieder die Begehung von rechtswidrigen Handlungen stets billigen bzw. sich solchen Mehrheitsentscheidungen unterwerfen wollen.[185]

58

Ein neuerer Ansatz[186] erblickt den „eigenen“ Verbandswillen und die „natürliche“ Handlungsfähigkeit des Verbands im „realen“ Tätigwerden des Verbands, das er als dessen (originär) „eigenes“ Handeln begreift. Angeknüpft wird hierbei insb. an die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit von Otto v. Gierke, wonach Verbände reale, eigenständige soziale Subjekte seien und „selbst“ durch ihre Vertreter handeln (Rn. 7), aber auch an die Systemtheorie von Niklas Luhmann, wonach sich das Verhalten eines sozialen Systems als dessen eigenes Handeln begreifen lasse. Teilweise wird auch in Anlehnung an Immanuel Kant angenommen, dass jede Handlung natürlicher Personen, die als Teil einer juristischen Person vollzogen wird, „eine Handlung des Ganzen, mithin jedes einzelnen Teiles“ darstellt.[187] Freilich ist gegen diese Sichtweisen erneut einzuwenden, dass nicht der Verband „selbst“ handelt, sondern dass Menschen „für ihn“ handeln, womit aus der Perspektive des Rechts (nur) eine Zurechnung von Handlungen an den Verband als „eigene“ stattfindet.

59

Überzeugender ist die verbreitete[188] Annahme, dass einem Verband die willensgetragenen Handlungen seiner Leitungspersonen auch strafrechtlich als „eigene“ zuzurechnen sind, mithin eine „Form des eigenen Handelns durch einen anderen“[189] vorliegt. Teilweise[190] werden einem Unternehmen sogar die Handlungen aller Personen zugerechnet, die ihm angehören. Maßgebend ist in jedem Fall die normative Anerkennung. Prägnant formulierte dies Franz v. Liszt bereits im Jahr 1881: „Wer Verträge schließen kann, der kann auch betrügerische oder wucherische Verträge schließen“.[191] Soweit hierdurch aber auf das Zivilrecht und speziell auf § 31 BGB[192] abgestellt wird, wonach Vereine für Handlungen ihrer Organe „haften“, ist dem entgegenzuhalten, dass der Schluss von der zivilrechtlichen Haftung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zwingend ist.[193] Auch der Hinweis darauf, dass dem Strafrecht die Zurechnung eines Verhaltens „als eigenes“ nicht fremd sei, weil bei § 25 StGB dem mittelbaren Täter das Verhalten des Tatmittlers zugerechnet wird und auch bei der Mittäterschaft Tatbeiträge wechselseitig zugerechnet werden,[194] verfängt nicht. In diesen Fällen liegt ein (originär) eigenes Handeln und Wollen des Täters vor, an das die Zurechnung anknüpft.[195] Durchgreifend ist dagegen der Verweis auf § 30 OWiG, da die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße die Begehung einer Tat durch eine Leitungsperson voraussetzt, womit eine Zurechnung von Handlungen normiert ist. Wenn aber eine Zurechnung im Ordnungswidrigkeitenrecht konstruktiv möglich ist, dann muss sie das auch im Strafrecht sein, da der Handlungsbegriff in beiden Rechtsgebieten identisch ist und aus dem Unterschied, der zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Hinblick auf das Unrecht besteht (Rn. 25), keine abweichende Bewertung der Handlungsfähigkeit resultieren kann.[196] Weiter ist auf die strafrechtliche Regelung des § 74e StGB (Rn. 46) hinzuweisen: Bei der Einziehung von Verbandseigentum, das zu einer strafbaren Handlung missbraucht wurde, wird die Handlung des Organs oder Vertreters dem Verband nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich „zugerechnet“.[197] Schließlich kann darauf hingewiesen werden, dass das BVerfG bereits im Jahr 1966 im Bertelsmann-Lesering-Beschluss ausgeführt hat, dass „die juristische Person […] als solche nicht handlungsfähig [ist]“, womit die „für sie verantwortlich handelnden Personen“ maßgebend sind.[198]

2. Schuldfähigkeit

60

Die „Gretchenfrage“ des Verbandsstrafrechts bildet die seit langem sehr kontrovers geführte Diskussion um die Schuldfähigkeit von Verbänden, die an die Frage der Handlungsfähigkeit anschließt. Im deutschen Recht setzt Strafe stets Schuld voraus. Nach dem BVerfG beherrscht der Schuldgrundsatz den gesamten Bereich staatlichen Strafens und hat Verfassungsrang: „Er ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert“.[199] Infolge der Verankerung in der Menschenwürdegarantie gehört er zur unverfügbaren Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) und ist damit auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt.[200]

a) Schuldgelöstes Strafrecht

61

Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung des Schuldgrundsatzes müssen alle Versuche, ihn auszuhebeln, scheitern. Das gilt etwa für den früher von Schünemann[201] verfochtenen Ansatz, wonach die Verletzung des Schuldgrundsatzes kein Hindernis darstelle, wenn ein Rechtsgüternotstand vorliege, der aus einer dem Notstand vergleichbaren „Schwächung effizienter Prävention“ im Bereich der Unternehmenskriminalität resultiere; das Verschulden sei – sofern der Rechtsgüterschutz schwerer wiege als die Einbuße durch die Sanktion – durch ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ an der Bestrafung ersetzbar. Abgesehen davon, dass eine prozessuale Beweisnot nicht die Schaffung materieller Sanktionen rechtfertigt,[202] würde dadurch das Strafrecht zu einem Haftungsrecht „denaturiert“.[203] Durchgreifenden Bedenken begegnet auch der Ansatz von Otto,[204] der Verbandssanktionen (nur) als wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen bewerten und damit dem Anwendungsbereich des Schuldgrundsatzes entziehen, die Maßnahmen aber zugleich als „repressiv orientierte Präventionsmittel“ begreifen möchte, vergleichbar mit „Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO“. Bereits im Bertelsmann-Lesering-Beschluss von 1966 hatte das BVerfG entschieden, dass der Schuldgrundsatz auch für die „strafähnliche Sanktion“ des § 890 ZPO gilt.[205]

b) Schuld = nur Individualschuld

62

Traditionell[206] wird davon ausgegangen, dass Verbände nicht schuldfähig sind. Nur gegenüber Menschen könne der Vorwurf sozialethischen Versagens erhoben werden, nur der Mensch könne sich aus freier und verantwortlicher Selbstbestimmung heraus für das Recht und gegen das Unrecht entscheiden, verfüge über eine „natürliche“ Schuldfähigkeit. Auf juristische Konstrukte sei der Schuldbegriff „schlechthin unübertragbar“.[207]

c) Schuld = auch Verbandsschuld

aa) Verschulden der Mitglieder

63

Der bereits bei der Handlungsfähigkeit dargestellte ältere Ansatz (Rn. 57) ging nicht nur davon aus, dass ein Verband durch seine Mitglieder „selbst“ handelt, sondern dass das schuldhafte Handeln der Mitglieder auch das Verschulden begründet,[208] der Verband also deshalb über eine „natürliche“ Schuldfähigkeit verfügt. Hiergegen wurde aber bereits früh zu Recht eingewandt, dass dies auf die pauschale Bestrafung aller Mitglieder unter einer Kollektivbezeichnung, also eine „Kollektivstrafe“, hinausläuft, was gegen den Grundsatz verstößt, dass jeder nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist[209] (siehe heute § 29 StGB).

bb) Originäres Organisationsverschulden

64

Der modernere Ansatz (Rn. 58) nimmt dagegen an, dass nicht nur ein „eigenes“ Handeln des Verbands vorliegt, sondern ihm ebenso ein „originäres“ Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann.[210] Tiedemann[211] führt an, Schuld könne nicht nur „sozial-ethisch“, sondern auch als „soziale“ Schuld begriffen werden, die Verbandsschuld müsse daher nicht im gleichen Sinne verstanden werden wie die Individualschuld. Dannecker[212] hebt – i.S.d. Theorie der realen Verbandspersönlichkeit – hervor, Unternehmen seien „eigenständige soziale Subjekte“, hätten eine „corporate culture“, da die Ziele und Eigenschaften eines Unternehmens mehr als die Summe und Ziele der Eigenschaften der einzelnen Mitglieder seien. Aus der gesteigerten Bedeutung, die Verbände im sozialen Leben haben, wird geschlossen, ihnen obliege eine gesteigerte „soziale“ Verantwortung, sie müssten deliktischem Verhalten durch Kontrollmechanismen entgegenwirken. Werde zu einem deliktischen Verhalten animiert oder dieses unterstützt, sei diese „kriminelle Verbandsattitüde“[213] oder „kriminogene Unternehmensphilosophie“[214] Ausdruck des Versagens der Kontrollmechanismen. Teilweise wird in Anlehnung an die Systemtheorie angeführt, der Verband sei ein „autopoietisches System“, die Unternehmensschuld „ein durch die Unternehmenskultur zum Ausdruck gebrachtes Manko an Rechtstreue“,[215] ein „qualifizierter Fehlgebrauch der Freiheit zur Selbstregulierung“[216]. Heine[217] ging von einer „Betriebsführungsschuld“ aus, die auf gravierende Organisationsmängel zurückzuführen sei und eine „funktions-analoge Übertragung“ der Bausteine des Individualstrafrechts darstelle.

65

Die Möglichkeit der Exkulpation durch den Nachweis hinreichender Organisation wird dem Verband z.T. als „Gebot der Gerechtigkeit“[218] zugestanden, häufig jedoch verwehrt. So führt Tiedemann[219] an, eine Freizeichnung scheide aus, da das Organisationsverschulden weder auf Zufall beruhe noch unabwendbar sei; auch beim Vollrausch und der actio libera in causa seien die eigentlich schädlichen Taten durch ein „vorwerfbares Vorverschulden“ veranlasst. Für Ehrhardt[220] wird in jeder Tat die „fehlende Neutralisierung kriminogener Einflüsse“ sichtbar. Lampe[221] betrachtet das Organisationsverschulden gar als Folge eines „schlechten Unternehmenscharakters“: Weil sich niemand damit entlasten könne, dass er „für seinen schlechten Charakter nichts könne“, sei dies auch dem Unternehmen verwehrt, womit es für ein „schlechtes Management“ einzustehen habe.

66

Schließlich soll der Menschenwürdegehalt des Schuldgrundsatzes einem „originären“ Organisationsverschulden nicht entgegenstehen, da juristischen Personen die Menschenwürdegarantie unstreitig nicht zukommt, womit die Verbands- bzw. Unternehmensschuld nicht aus der Menschenwürde, sondern nur aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine gerechte Strafe hergeleitet werden könne.[222]

67

Gegen den Ansatz eines „originären“ Organisationsverschuldens ist einzuwenden, dass Schuld Einsichtsfähigkeit und ein Andershandelnkönnen voraussetzt. Ein Verband kann aber weder „originär“ einsichtsfähig sein noch „originär“ anders handeln, sondern dies können nur Menschen, die den Verband aufbauen und strukturieren.[223] Nur seinen Leitungspersonen kann ein „originäres“ Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Hinweise auf die „soziale Wirklichkeit“ oder die Systemtheorie – und damit das Bemühen, ontologisch eine Parallele zwischen Menschen und Verbänden zu ziehen – können an diesem Befund nichts ändern. Ohnehin ist fraglich, ob etwa die Bezugnahme auf die Systemtheorie den Ansatz tragen kann.[224] Es ist bezeichnend, dass gerade Jakobs[225] sich gegen ein Verbandsverschulden ausgesprochen hat. Zwar möge es sein, dass eine juristische Person ein „Eigenleben“ führt, „sich ihre innere Verfassung nach Regeln bildet, die als bloße Summierung der für sie handelnden natürlichen Personen nicht zu erklären ist“. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um einen „Geist“ handelt. Diesen Geist will freilich Lampe[226] als „überindividuellen Geist“, der sich der Mitarbeiter „bemächtigt“, gerade bestrafen. Ebenso wenig ist die juristische Person ein „Lebewesen höherer Ordnung“[227], sondern nur ein juristisches Konstrukt. Auch die Anknüpfung an eine „Betriebsführungsschuld“ ist verfehlt, da im Individualstrafrecht nicht die „Lebensführungsschuld“ maßgeblich ist,[228] sondern die Einzeltatschuld, so dass es an einer „funktions-analogen“ Übertragung fehlt. Und schließlich ist es nicht überzeugend, von „sozialer“ Schuld zu sprechen und damit den Schuldbegriff zu „entleeren“. Wie das BVerfG im Lissabon-Urteil angeführt hat, enthält jede Strafnorm ein „sozialethisches Unwerturteil“.[229]

68

Weiter ist es mit dem Schuldgrundsatz unvereinbar, wenn ein Organisationsverschulden unwiderlegbar fingiert wird.[230] So fehlt es ersichtlich an einem Organisationsverschulden, wenn etwa eine Leitungsperson, die sorgfältig ausgewählt wurde und jahrelang zuverlässig war, eine zuvor nicht absehbare verbandsbezogene Straftat begeht. In Wahrheit wird in einem solchen Fall nicht an ein „Verschulden“ des Verbands angeknüpft, sondern eine „Garantiehaftung“ begründet.[231] Dies mag zwar im Zivilrecht zulässig sein, ist im Strafrecht aber unannehmbar. Der unwiderlegbare Schluss von der Begehung einer Straftat auf ein Auswahlverschulden ist „schlicht unzulässig“, dem Verband muss nicht nur der Einwand rechtskonformer Organisation gestattet sein, sondern wegen der Unschuldsvermutung ist der Nachweis des Organisationsverschuldens zu fordern.[232]

69

Schließlich lässt sich aus der Verankerung des Schuldgrundsatzes in der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) ableiten, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, ein von dem Verschulden von Menschen vollständig gelöstes Verbandsstrafrecht zu begründen. Ein Verbandsstrafrecht kann daher nicht unmittelbar an ein nicht existentes „originäres“ Organisationsverschulden des Verbands anknüpfen.

cc) Zurechnung des Verschuldens

70

Verbreitet[233] wird dem Verband nicht nur das Handeln (Rn. 59), sondern auch das („originäre“) Verschulden seiner Leitungspersonen als „eigenes“ zugerechnet und am herkömmlichen Schuldbegriff festgehalten. Der Verband kann damit für jede verbandsbezogene Straftat, die eine Leitungsperson verwirklicht hat, verantwortlich gemacht werden. Zudem kann dem Verband ein Überwachungsverschulden einer Leitungsperson vorgeworfen werden, wenn eine ihr unterstellte Person eine betriebsbezogene Straftat begangen hat. Für Rogall[234] handelt es sich nicht um eine „Zurechnung von Fremdverantwortung“, sondern um eine „Eigendelinquenz des Verbands“, eine Form der „Selbstbegehung“, eine „organschaftliche Verbandstäterschaft“; dem Verband werde das schuldhafte Verhalten wegen der besonderen Stellung seiner Repräsentanten als „eigenes“ zugerechnet; in den Handlungen gelange nicht nur eine fehlerhafte individuelle, sondern vor allem auch „fehlerhafte kollektive Sinnsetzung“ zum Ausdruck. Weitergehend will Engelhart[235] einem Unternehmen die schuldhaften Handlungen aller Personen zurechnen, die ihm angehören, soweit diese durch Compliance-Programme verhindert oder wesentlich erschwert worden wären, also diesbezüglich ein Organisationsverschulden vorliegt.

71

Scharfe Kritik an dieser Zurechnungslösung hat vor allem Schünemann[236] geübt, ihr „Schlichtheit“ und „geringsten argumentativen Aufwand“ attestiert; sie bestehe in nichts anderem als einer „quaternio terminorum“ des Handlungs- wie des Schuldbegriffs: Zurechnung einer fremden Handlung sei keine Handlung, Zurechnung fremder Schuld könne eine fehlende Schuldvoraussetzung nicht ersetzen, sei eine „Überstülpung zivilrechtlicher Zurechnungsmodelle auf das Strafrecht“, ein primitives Abreagieren der „Frustration nach unerfreulichen Ereignissen durch wildes Um-sich-Schlagen“.[237] Frisch[238] wendet ein, die Zurechnungslösung missachte wichtige Prinzipien und Grenzen der strafrechtlichen Zurechnung, verkenne deren „Tiefenstruktur“; zugerechnet werden müssten die subjektiven Grundlagen (Vorsatz; Absichten) und damit etwas, was niemals Gegenstand, sondern selbst Grundlage der Zurechnung sei; außerdem gehe es allenfalls um „Teilnahmeunrecht“, da der juristischen Person nur vorgeworfen werden könne, durch ihre Existenz, durch bestimmte Strukturen und durch fehlende Vorkehrungen die Begehung der Straftat einer natürlichen Person ermöglicht oder erleichtert zu haben; dem Teilnehmer könne aber das Unrecht der Tat nicht als eigene Straftat zugerechnet werden; es handele sich um eine „Begriffsvertauschung“, „Begriffsvermengung“, möglicherweise partiell einen „Begründungstrick“.

72

Diese Kritik verkennt, dass es nicht darum geht, ob bereits de lege lata eine strafrechtliche Zurechnung erfolgen kann, sondern ob diese de lege ferenda normier- und legitimierbar ist. Im geltenden Kriminalstrafrecht ist die Zurechnung der Schuld von Menschen an Verbände „als eigene“ bislang ausgeschlossen, da eine entsprechende Strafvorschrift nicht existiert. Dies heißt aber nicht, dass der Gesetzgeber sie nicht normieren könnte. Denn wenn er juristischen Konstrukten die Rechtsfähigkeit verleihen kann, kann er ihnen auch die schuldhaften Handlungen von Menschen „als eigene“ zurechnen.[239] Wie Vogel[240] es provokativ formuliert hat, darf der Gesetzgeber „in den Grenzen der Grund- und Menschenrechte und des Willkürverbots“ ein Unternehmensstrafrecht einführen, kann „selbstherrlich“ bestimmen, wer Zurechnungsendpunkt eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ist, „ohne an eine bestimmte Dogmatik gebunden zu sein“. Mit anderen Worten: Er kann eine neue Dogmatik erschaffen bzw. die bisherige erweitern, solange dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Schünemann[241] hat diese Sichtweise als „erzpositivistisch“ bzw. „neopositivistisch“ angeprangert, gegen ein Tätigwerden des Gesetzgebers wäre aber grds. nichts einzuwenden, da die Normierung einer Verbandsstrafe weder ethisch bzw. moralisch fragwürdig noch ungerecht wäre – im Gegenteil:

73

Erstens kann der Vorwurf des Andershandelnkönnens auch gegenüber Verbänden erhoben werden, da sie „originär“ durch ihre Leitungspersonen und damit einsichtsfähige Menschen handeln, die in der Lage sind, sich am Recht zu orientieren.[242] In der Rechtspraxis wird der Verband gerade mit diesen Menschen, auf deren Handeln er angewiesen ist, identifiziert. Genauso wie ihr Handeln nicht nur individuelle, sondern auch kollektive Bedeutung hat, hat auch die Schuld individuelle und kollektive Bedeutung. Das schuldhafte Verhalten der Leitungsperson verletzt nicht nur eigene Pflichten, sondern auch Pflichten des Verbands. Leitungs- und Verbandsverschulden können „in eins gesetzt“[243] werden. Zu weit dürfte es gehen, wenn Engelhart einem Unternehmen die schuldhaften Handlungen aller Unternehmensangehörigen zurechnet. Damit die Verantwortlichkeit nicht nur eine Zufallshaftung (hierzu Rn. 121) darstellt, muss er begrenzend ein Organisationsverschulden fordern, das aber nur den Leitungspersonen, die das Unternehmen organisieren, vorgeworfen werden kann. Im Übrigen würde in diesem „gemischt individuell-kollektiven Modell“[244] eine Verantwortlichkeit des Unternehmens streng genommen ausscheiden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begeht, die durch Compliance-Programme nicht hätte verhindert oder zumindest erschwert werden können.

74

Zweitens kann wegen der Verletzung strafbewehrter Pflichten auch gegenüber Verbänden ein sozialethischer Schuldvorwurf erhoben werden. So hat Hirsch[245] darauf aufmerksam gemacht, dass in der „sozialen Wirklichkeit“ von der „Schuld“ eines Unternehmens gesprochen und damit ein sozialethischer Vorwurf erhoben wird. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der BGH bereits 1954[246] die Beleidigungsfähigkeit juristischer Personen anerkannt hat; zuvor war diese vereint worden, weil die Ehre allein auf den sittlichen Wert des Menschen gegründet sein sollte – ein Argument, das offenbar auch in diesem Bereich nicht mehr überzeugen konnte. Wer aber als Träger einer Ehre einen sozialethischen Wert für sich in Anspruch nehmen kann, dem kann auch bei Vornahme einer Straftat dieser Wert abgesprochen werden.[247] Treffend hat Kubiciel formuliert, dass die Schuldfähigkeit „keine natürliche Eigenschaft, sondern eine (rechts-)kulturelle“ ist: „Sie wird zugeschrieben, wobei sich diese Zuschreibung an sozialen Anschauungen orientiert“; die Gesellschaft habe sich mittlerweile daran gewöhnt, „Unternehmen Verantwortung für betriebsbezogene Straftaten zuzuweisen“.[248]

75

Drittens wäre eine Schuldzurechnung weder willkürlich noch ungerecht, sondern ein Gebot der Gerechtigkeit: Wenn ein rechtliches Konstrukt vermittelt durch die Handlungen seiner Leitungspersonen von eröffneten Freiheiten rechtswirksam Gebrauch macht, muss das Konstrukt umgekehrt, wenn die Leitungspersonen diese Freiheit durch schuldhafte Handlungen missbrauchen, ebenso die damit verbundenen negativen Konsequenzen und damit eine Verbandsstrafe tragen.[249] Warum Unternehmen, die etwa als Kapitalgesellschaften verfasst sind, in dieser Hinsicht gegenüber Einzelunternehmern privilegiert sein sollen, ist nicht einsichtig. Den Unternehmen bzw. ihren Anteilseignern und Leitungspersonen mag diese Privilegierung zwar entgegenkommen, sie stellt aber einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dar. Die durchgängige Beseitigung der Privilegierung juristischer Personen und Personenvereinigungen im Verhältnis zu natürlichen Personen war seinerzeit der Grund für die Einführung der Verbandsgeldbuße (Rn. 21). Diesbezüglich ist ebenso auf die mittlerweile zahlreichen Auslandsrechte hinzuweisen, in denen Unternehmen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können (Rn. 92). Der Einwand, wer ein „qualifiziertes Bild von der Strafe und ihrem Anknüpfungspunkt, der Straftat“ hat, könne die Strafe nicht gegenüber juristischen Personen einsetzen,[250] ist daher umzukehren.

76

Viertens ist darauf hinzuweisen, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG der Zurechnung der Schuld eines Menschen an den Verband nicht entgegensteht.[251] Zwar kann ein Verbandsstrafrecht aufgrund der Verankerung des Schuldgrundsatzes in der Menschenwürde nicht an ein nicht existentes „originäres“ Organisationsverschulden des Verbands anknüpfen (Rn. 67). Der normativen Zurechnung der „originären“ Schuld eines Menschen an den Verband steht die Menschenwürdegarantie aber gerade nicht entgegen, da sie wegen des Wesensvorbehaltes des Art. 19 Abs. 3 GG „juristischen Personen“ – worunter auch alle teilrechtsfähigen Personenmehrheiten und Organisationen zu fassen sind[252] – nicht zukommt. Insoweit besteht nur eine Bindung an Art. 2, 12 und 14 GG, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die entscheidende Schranke bildet.[253]

77

Fünftens ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Zurechnung der Schuld von Menschen an Verbände sogar partiell bereits normiert hat. Soweit hierfür auf § 31 BGB[254] oder § 25 StGB verwiesen wird, verfängt dies wiederum ebenso wenig wie bei der Frage der Handlungsfähigkeit (Rn. 59). Überzeugend ist erneut der Verweis auf § 30 OWiG,[255] da die Verbandsgeldbuße voraussetzt, dass dem Verband eine „vorwerfbare“ Handlung zur Last fällt (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Der Schuldgrundsatz gilt jedoch sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (Rn. 26). Der Unterschied, der zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten besteht, rechtfertigt keine abweichende Bewertung: Ordnungswidrigkeiten sind ethisch nicht völlig „wertneutral“, sondern es wird ebenfalls ein – wenn auch schwacher – sozialethischer Vorwurf erhoben.[256]

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Dem Verband wird daher bereits im geltenden Recht das schuldhafte (Straftat) bzw. vorwerfbare (Ordnungswidrigkeit) Verhalten einer Leitungsperson zugerechnet. Wenn aber § 30 OWiG keinen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz begründet, dann verstößt hiergegen auch eine parallel konstruierte strafrechtliche Regelung nicht. Im Übrigen kann auf die Strafvorschrift des § 74e StGB[257] hingewiesen werden, durch die dem Verband ein schuldhaftes Handeln seiner Organe und Vertreter ausdrücklich „zugerechnet“ wird. Schließlich ist erneut das BVerfG im Bertelsmann-Lesering-Beschluss von 1966 zu zitieren: „Wird sie [die juristische Person] für schuldhaftes Handeln im strafrechtlichen Sinne in Anspruch genommen, so kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein.“[258] Diese Aussage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das BVerfG in einem Beschluss von 1997 angeführt hat, dass die Geldbuße des § 30 OWiG „weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Mißbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll“.[259] Denn bei § 30 OWiG geht es eben nicht bloß um den Vorteilsausgleich (§ 17 Abs. 4 OWiG), sondern auch um die Ahndung[260] (Rn. 34). In anderer Hinsicht ist der Beschluss ebenfalls kritikwürdig, da er juristischen Personen die Berufung auf den Nemo-tenetur-Grundsatz im Hinblick auf deren fehlende Menschenwürde versagt hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz gleichfalls auf das Rechtsstaatsprinzip, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt werden kann, also Rechte, die auch juristischen Personen zustehen.

3. Straffähigkeit

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Von der traditionellen Auffassung[261] wird die Straffähigkeit von Verbänden bestritten, da diese nicht strafempfänglich und damit nicht straffähig seien. Eine Strafe als sozialethisches Unwerturteil müsse vom Verurteilten als „Übel“ empfunden werden können, um seine Sühne und Resozialisierung zu erreichen und für Genugtuung beim Opfer zu sorgen. Zu menschlichen Empfindungen und Entscheidungen sei ein Verband als „seelenloses Gebilde“ jedoch nicht fähig, so dass die mit einer Strafe verfolgten Strafzwecke nicht erreichbar seien.[262] Prägnant hatte diesen Mangel bereits Lord Chancellor Edward Thurlow (1731–1806) formuliert: „No soul to be damned, no body to be kicked“.[263] Im Übrigen wäre eine Verbandsgeldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit ohnehin nicht durchsetzbar, da die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich sei.[264]

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Die Gegenauffassung[265] geht dagegen zu Recht davon aus, dass Verbände strafempfänglich und damit straffähig sind. Denn Verbände sind nicht nur ansprechbar für den mit einer Verbandsstrafe verbundenen finanziellen Eingriff, sondern ebenso für das in der Strafe zum Ausdruck kommende sozialethische Unwerturteil. Verbände werden durch Menschen mit Leben erfüllt, die eine Verbandsstrafe als „Übel“ empfinden können. Die Verbandsstrafe kann damit nicht nur dazu beitragen, dass die in dem sanktionierten Verband tätigen Menschen sich künftig rechtstreu verhalten, sondern sie kann Menschen, die in anderen Verbänden tätig sind, verdeutlichen, welche Folgen Taten haben.[266] Damit entfaltet die Verbandsstrafe mittelbar nicht nur repressive, sondern auch spezial- und generalpräventive Wirkung. Weder ist das Leidensempfinden ein konstituierendes Merkmal der Strafe, da sonst besonders skrupellose Täter straffrei zu stellen wären,[267] noch Sühne ein zwingendes Element, da sie bei Menschen ebenfalls nicht erzwingbar ist.[268] Außerdem ist bei Verbänden eine Resozialisierung durch den Austausch von straffällig gewordenen Leitungspersonen oder die Einsetzung eines Kurators denkbar.[269] Einer drohenden Uneinbringlichkeit einer Verbandsgeldstrafe kann der Gesetzgeber durch Sicherungsmaßnahmen entgegensteuern.[270] Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch § 30 OWiG jedenfalls die Ahndungsfähigkeit von Verbänden bereits normativ anerkannt ist, da die Geldbuße den betreffenden Verbänden ein „Übel“ zufügt und in ihr ein schwaches sozialethisches Unwerturteil (Rn. 26) zum Ausdruck gelangt.

4. Doppelbestrafung

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Nach der traditionellen Auffassung[271] kann die Verbandsstrafe eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen und damit gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen. Eine Leitungsperson könne sowohl durch die Individual- als auch durch die Verbandsstrafe beschwert sein. Offensichtlich sei dies nicht nur bei der Einmann-GmbH, sondern auch bei Familienunternehmen. Zudem könne es bei einer wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Verflechtung zu einem Nebeneinander der Strafbarkeit mehrerer Verbände kommen.[272]

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Die Gegenauffassung[273] verneint mit Recht eine Doppelbestrafung, da die Leitungsperson und der Verband jeweils eigene Rechtspersönlichkeiten haben und der Grundsatz „ne bis in idem“ es nicht verbietet, gegen verschiedene Personen Sanktionen bzw. gegen eine Person mehrere Sanktionen auszusprechen. Dasselbe gilt im Verhältnis mehrerer Verbände zueinander. Daher muss es zulässig sein, neben einer Individual- eine Verbandsstrafe zu verhängen bzw. gegen zwei Verbände jeweils eine Verbandsstrafe. Im Übrigen besteht diese Problematik bereits bei § 30 OWiG. Wenn die natürliche und die juristische Person wirtschaftlich gesehen weitgehend oder völlig identisch sind, ist dieser besonderen Konstellation im Rahmen des Opportunitätsprinzips oder bei der Rechtsfolgenbemessung durch die Abstimmung der Sanktionen Rechnung zu tragen.[274] Entsprechend kann in einem Verbandsstrafrecht durch prozessuale Regelungen bzw. bei der Strafzumessung sichergestellt werden, dass im Ergebnis keine Doppelbestrafung stattfindet.[275]

5. Kollektivbestrafung

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Schließlich bewertet die traditionelle Auffassung[276] die Anordnung einer Verbandsstrafe als Mitbestrafung Unschuldiger und damit als Verstoß gegen den Schuldgrundsatz. Die Verbandsstrafe treffe alle Menschen, die dem Verband angehören, und sei deshalb eine Kollektivstrafe. Die Mitbestrafung der Verbandsangehörigen sei gerade keine unerwünschte, sondern eine „überaus erwünschte“ Folge, da sie veranlasst werden sollen, Veränderungen vorzunehmen.[277] Hinzu komme, dass ein Einzelner i.d.R. keine Möglichkeit der Einflussnahme habe.[278] Und schließlich bestimme sich das Maß der Mitbestrafung eines Anteilseigners nach seiner finanziellen Beteiligung und nicht nach seiner persönlichen Verantwortung für die Tat.[279]

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Die Gegenauffassung[280] hält dem zu Recht entgegen, dass allein dem Verband ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird. Die Menschen, die dem Verband angehören, sind weder angeklagt noch wird gegen sie eine Strafe ausgesprochen noch sind sie im Fall einer Verurteilung vorbestraft. Daher liegt keine „Mitbestrafung“, sondern nur ein „Mitbetroffensein“ vor. Wenn Anteilseigner Einbußen hinnehmen müssen oder Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlieren, sind dies lediglich mittelbare Wirkungen. Auch von Individualstrafen sind i.d.R. Menschen mitbetroffen, zu denen enge familiäre und persönliche Bindungen bestehen.[281] Die Verbandsstrafe trifft dagegen eine freiwillig eingegangene „Risikogemeinschaft“, bei der die Mitglieder nicht nur die Vorteile, sondern ebenso die Nachteile tragen müssen.[282] Das ist zulässig und hält sich auch bei Unternehmen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG),[283] da die Anteilseigner diejenigen sind, die den Betrieb veranlasst haben und sich die Verbandsstrafe nur als Schmälerung ihrer Gewinnerwartungen darstellt. Es handelt sich also nicht um eine „Kollektivstrafe“, sondern allenfalls um eine „Kollektivhaftung“.[284] Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG finanziell vergleichbare Auswirkungen hat, sondern bereits heute deutsche Aktionäre durch ausländische Verbandsstrafen mitbetroffen sind.[285]

II. Rechts- und kriminalpolitische Aspekte

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Äußerst umstritten ist, ob für die Einführung eines Verbandsstrafrechts ein rechts- und kriminalpolitisches Bedürfnis besteht. Während dies traditionell[286] verneint wird, fordert die Gegenauffassung[287] schon seit langem ein Verbandsstrafrecht. Die komplexe Diskussion wird unter vielen Aspekten geführt:

1. Internationales und europäisches Recht

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Einigkeit[288] besteht, dass die Einführung eines Verbandsstrafrechts nach den Vorgaben des internationalen und europäischen Rechts nicht verpflichtend ist. Vorschriften zur Verantwortlichkeit juristischer Personen gehören heute zwar zum „Standardrepertoire“,[289] jedoch sind stets nichtstrafrechtliche Lösungen zulässig. Hierin spiegelt sich wider, dass zahlreiche Rechtsordnungen die Strafbarkeit juristischer Personen früher nicht vorsahen und trotz des Trends in den Auslandsrechten zur Einführung von Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechten (Rn. 92) eine derartige rechtliche Verpflichtung bislang nicht konsensfähig ist.

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Auf der internationalen Ebene lassen es das „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ vom 15. November 2000 und das „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption“ vom 31. Oktober 2003 ausreichen, dass die Verantwortlichkeit juristischer Personen „strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art“ ist (Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 2). Offen bleibt hierbei zudem, an wessen Straftaten angeknüpft wird (Art. 10 Abs. 1: „Teilnahme“, „Begehung“ durch die juristische Person; Art. 26 Abs. 1: „Beteiligung“). Ebenso genügen nach den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vom Februar 2012[290] straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen (Nr. 35). Nach dem „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr“ der OECD vom 17. Dezember 1997 ist dagegen weitergehend sicherzustellen, dass juristische Personen – sofern sie in einer Rechtsordnung nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können – „wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldsanktionen“ unterliegen (Art. 3 Abs. 2).

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Der Europarat appellierte in seiner „Empfehlung Nr. R (88) 18“ vom 20. Oktober 1988[291] zwar an die Mitgliedstaaten, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen vorzusehen, hob aber zugleich hervor, dies sei nicht das einzige Mittel. Das spiegelt sich in den Konventionen wider. So muss z.B. nach dem „Übereinkommen über die Computerkriminalität“ vom 23. November 2001 nur sichergestellt werden, dass juristische Personen „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen“, unterliegen (Art. 13 Abs. 2). Die Verantwortlichkeit knüpft gemäß dem Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell (Rn. 124) an die Straftat einer natürlichen Person in einer „Führungsposition“ bzw. die „mangelnde Überwachung oder Kontrolle“ seitens einer natürlichen Person in einer Führungsposition an, welche die Begehung einer Straftat zugunsten der juristischen Person „durch eine ihr unterstellte natürliche Person“ ermöglicht hat (Art. 12 Abs. 1 und 2).

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Auch in der EU mussten bereits nach dem vom Rat ausgearbeiteten „Zweiten Protokoll zum Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ vom 19. Juli 1997 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen juristische Personen Sanktionen verhängt werden, zu denen „strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können“ (Art. 4).[292] Wiederum ist eine Verantwortlichkeit der juristischen Person für ihre Führungspersonen gemäß dem Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell (Rn. 124) festgelegt. Entsprechende Regelungen enthalten die nachfolgenden Rahmenbeschlüsse und Richtlinien.[293] Auch die neue Richtlinie (EU) 2017/1371 „über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug“ verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können“.

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Eine Strafbarkeit „juristischer Personen und Vereinigungen“ sah bislang nur das auf eine Initiative der Europäischen Kommission in den 1990er Jahren zurückgehende, damals mangels Strafrechtskompetenzen der EU nicht umgesetzte Projekt eines „Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU“ vor (Art. 14 in der Fassung von 1998[294]; Art. 13 in der Endfassung von 2000[295] – sog. Corpus Juris Florenz). Die Verantwortlichkeit sollte auch hier gemäß dem Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell (Rn. 124) an die Begehung von Straftaten durch Organe, Vertreter oder andere Personen „mit Entscheidungsbefugnis“ anknüpfen.

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Allerdings ist in den letzten Jahren der rechtspolitische Druck auf Deutschland gewachsen. So empfahl z.B. die OECD im Frühjahr 2011,[296] den deutschen Gerichten weitere Sanktionen gegen juristische Personen zur Verfügung zu stellen. In einer Mitteilung zur europäischen Strafrechtspolitik vom 20. September 2011[297] führte die EU-Kommission aus, die geltenden Rechtsvorschriften hätten bisher „die Wahl der Art der Haftung juristischer Personen für begangene strafrechtliche Handlungen immer den Mitgliedstaaten überlassen“. Angekündigt wurde, die „Effizienz des Sanktionssystems“ ebenso zu prüfen wie „die Frage, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund es mit bestehenden Sanktionen nicht gelingt, die gewünschte Umsetzung zu erreichen“. Es ist daher zu erwarten, dass die Anforderungen an das Verbandssanktionenrecht wachsen werden.

2. Auslandsrechte

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In den Auslandsrechten[298] werden seit vielen Jahren sukzessive Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechte eingeführt. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist die Strafbarkeit von Unternehmen bereits seit den 1840er Jahren in England[299] und seit 1909 in den USA[300] anerkannt. Anlass war neben der zunehmenden Bedeutung von Unternehmen infolge der Industrialisierung und ihrem hieraus resultierenden starken Einfluss auf Wirtschaft und Gesellschaft auch deren Verwicklung in große Katastrophen.[301] In Asien kennt z.B. seit 1932 Japan[302] die Strafbarkeit juristischer Personen, China seit 1987[303]. 1991 wurden in den USA „Sentencing Guidelines“ erlassen, die Compliance-Programme und eine verstärkte Kooperation mit den Ermittlungsbehörden als Strafzumessungsfaktoren vorsahen und zu einer weltweiten Neubewertung führten.[304] Seitdem haben Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechte in unterschiedlichen Formen verstärkt auch in Europa Einzug gehalten:[305] Island (1972), Niederlande (1976), Portugal (1984), Schweden (1986), Norwegen (1991), Frankreich (1994), Finnland (1995), Dänemark (1996), Slowenien (1996), Belgien (1999), Estland (2001), Italien (2001), Malta (2002), Kroatien (2003), Litauen (2003), Polen (2003), Schweiz (2003), Mazedonien (2004), Ungarn (2004), Lettland (2005), Österreich (2006), Rumänien (2006), Luxemburg (2010), Slowakei (2010), Spanien (2010), Liechtenstein (2011), Tschechien (2012). Dagegen ist neben Deutschland u.a. auch in Griechenland und Russland[306] eine Strafbarkeit weiterhin ausgeschlossen. Mit Blick hierauf wird angeführt, die deutsche Sicht sei eine „eher altmodisch anmutende Ausnahme“,[307] „bloße Bußgelder“ seien für einen internationalen Wirtschaftsstandort „nicht mehr zeitgemäß“.[308] Gefordert wird, den „deutschen Sonderweg“ zu verlassen.[309]

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Die Entwicklung in den Auslandsrechten kann freilich die Notwendigkeit der Einführung eines Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts nicht begründen,[310] zumal die im deutschen Recht bereits seit langem bestehende Verbandsverantwortlichkeit dem Strafrecht „im weiteren Sinne“ zuzuordnen ist (Rn. 26). Im Übrigen ist der „Konvergenzdruck“ auch deshalb gering, weil die dogmatischen und konzeptionellen Unterschiede groß sind. So haben zwar einige Rechtsordnungen (etwa Frankreich, Belgien, Schweiz, Portugal, Niederlande, Ungarn) ein „stringent strafrechtliches Modell“ etabliert, andere (etwa Italien[311]) sind aber einem „verwaltungsrechtlichen Modell“ gefolgt.[312] Die Unterschiede werden verbreitet damit erklärt, dass in vielen Auslandsrechten ein „pragmatisches“ oder „instrumentelles“ Verständnis des Strafrechts herrsche,[313] der Begriff Strafe „naiv und unsystematisch“[314] verwandt und häufig zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht unterschieden werde. Insgesamt sei die Entwicklung durch „Uneinheitlichkeit, fehlende Systematisierung und Prinzipienlosigkeit“ gekennzeichnet.[315] Aber auch der Blick auf die praktische Bedeutung lässt keinen starken „Konvergenzdruck“ erkennen, da sich die ausländische Rechtspraxis de facto nicht wesentlich von der deutschen unterscheiden dürfte.[316] Hierfür werden zahlreiche Gründe genannt:[317] subsidiäre Ausgestaltung; Beschränkung auf bestimmte Straftaten; Geltung des Opportunitätsprinzips; mangelnde Praxistauglichkeit der Vorschriften; fehlende Ermittlungsbereitschaft der Behörden. Von der BRAK wurde sogar angeführt, die Verantwortlichkeit juristischer Personen im deutschen Recht sei im internationalen Vergleich „besonders streng und scharf“.[318] Die sog. „Schlusslichtthese“ erscheint unter diesem Blickwinkel kaum haltbar.[319]

3. Individualverantwortung

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Kontrovers wurde und wird diskutiert, ob das Individualstrafrecht zur effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in der Rechtspraxis heute noch ausreichend ist.

a) Beweisnot und Verschleierung

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Angeführt wird von den Befürwortern eines Verbandsstrafrechts, dass in der Praxis bei Arbeitsteilungsprozessen große Aufklärungs- und Nachweisschwierigkeiten bestünden.[320] In modernen Unternehmensstrukturen würden Ausführungstätigkeit, Informationsbesitz und Entscheidungsmacht auseinander fallen. Komplexe und intransparente Strukturen, dezentrale Organisation und Lücken im Kommunikations- und Informationssystem würden die Aufklärung erschweren, zumal die Neigung bestehe, Probleme intern zu regeln und nach außen hin zu verbergen. Verstärkt werde dies dadurch, dass gruppendynamische Prozesse die Vorstellungen von Recht und Unrecht überlagern, Verhaltensweisen durch Druck „von oben“ und Loyalität zur Gemeinschaft „legitimiert“ werden könnten. Es drohe die „Verwischung“[321] der Individualverantwortung, „organisierte Unverantwortlichkeit“[322] bzw. „desorganisierte Unverantwortlichkeit“[323]. Selbst wenn ein Individualtäter identifiziert werde, sei der Vorwurf, der ihm gemacht werden könne, häufig gering. Zudem könne die Identifikation nicht nur etwas Zufälliges an sich haben („Pechvogel“), sondern dahinter könne sich auch eine gezielte Verschleierung verbergen („Bauernopfer“), um die tatsächlich Verantwortlichen zu schützen.[324]

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Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass die befürchtete Beweisnot durch „organisierte Unverantwortlichkeit“ mit empirischen Daten bislang nicht belegt ist und allenfalls sehr selten auftreten dürfte.[325] Im Regelfall sind klare Organisationsstrukturen und geordnete interne Kommunikations- und Informationssysteme vorhanden, werden Entscheidungen und Tätigkeiten fortlaufend dokumentiert.[326] Die Verantwortlichen werden daher ermittelt, auch und gerade in der Führungsebene.[327] Hierzu trägt vor allem § 130 OWiG bei, der die Leitungspersonen zur sorgfältigen Auswahl von Mitarbeitern, sachgerechten Aufgabenverteilung und Instruktion, ausreichenden Überwachung und zum Eingreifen bei Verstößen anhält. Gerade in Großunternehmen, aber auch in vielen anderen Unternehmen, wurden in den letzten Jahren verstärkt Compliance-Organisationen etabliert, die – worauf eine neuere empirische Studie[328] hindeutet – dort zu einem signifikanten Rückgang der Wirtschaftskriminalität geführt haben. In bestimmten Bereichen, wie bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, ist die Einrichtung von Compliance-Organisationen sogar gesetzlich vorgeschrieben. Im Übrigen ist die Lösung von Beweisproblemen nicht die Aufgabe des materiellen Strafrechts, sondern des Prozessrechts.[329] Eine gezielte Verschleierung der wahren Verantwortung lässt sich auch durch die Einführung eines Verbandsstrafrechts nicht ausschließen.[330] Diesbezüglich wird auf die Erfahrungen in den USA verwiesen, wo von Unternehmen eine „Kooperation“ in Form der Belastung der für die Tat verantwortlichen Mitarbeiter erwartet wird, um die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu demonstrieren und damit eine Strafmilderung oder gar Verfahrenseinstellung zu erreichen.[331] Daher könnte auch in Deutschland der Druck auf die Unternehmen zunehmen, wenn nicht mehr bloße Geldbußen, sondern Geldstrafen drohen.[332]

b) Pflichten von Individualtätern und Zurechnungsstrukturen

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Für die Einführung eines Verbandsstrafrechts wird weiter angeführt, der Versuch, die Unternehmenskriminalität zu bewältigen, habe in der Rechtsprechung zu einer Überdehnung des Individualstrafrechts geführt.[333] Leitungspersonen seien immer strengere und häufig kaum noch erfüllbare Pflichten auferlegt worden (z.B. die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung), um zu einer Bestrafung zu gelangen. Auch Strafvorschriften, die an die Verletzung von Pflichten anknüpfen (z.B. § 266 StGB), seien so weit ausgedehnt worden, dass sie kaum noch dem Bestimmtheitsgebot genügen. Zudem seien bedenkliche Zurechnungsstrukturen anerkannt worden, wie die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft („Täter hinter dem Täter“) und die Mittäterschaft bei Leitungsgremien.[334] Ein Verbandsstrafrecht könne „Druck“ herausnehmen und bewirken, dass die Pflichten auf ein angemessenes Maß zurückgeführt und die Zurechnungsstrukturen auf ihren Kernbestand reduziert werden.

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Gegen diese Argumentation wird zu Recht eingewandt, dass die Rechtsprechung zwar in Einzelfällen zu weit gegangen sein mag, insgesamt aber keine Überdehnung festzustellen ist.[335] So lässt sich die „strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung“, wonach Leitungspersonen für die Nichthinderung von Straftaten untergeordneter Personen als Garanten einstehen müssen, auf Verkehrssicherungspflichten stützen; außerdem bereitet der notwendige Nachweis der strafrechtlichen Beteiligung einer Leitungsperson in der Praxis angesichts der Anforderungen an Kausalität und subjektive Tatseite regelmäßig große Schwierigkeiten, weshalb regelmäßig auf § 130 OWiG ausgewichen wird.[336] Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Rechtsprechung auch nach der Einführung eines Verbandsstrafrechts an bereits etablierten Zurechnungsstrukturen festhalten wird.[337]

c) Individualstrafandrohung und Freistellungsklausel

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Schließlich wird für ein Verbandsstrafrecht angeführt, dass sich die Geldstrafe eines Individualtäters nur an seinen persönlichen Verhältnissen orientiert, nicht aber an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens. Daher würden gegen Individualtäter Strafen verhängt, die in keiner Relation zu den Vorteilen stünden, welche die Straftaten dem Unternehmen gebracht hätten, was eine Praxisbefragung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 2006–2011 bestätigt habe.[338] Zudem könnten in den Verträgen zwischen Unternehmen und ihren Leitungspersonen bzw. Mitarbeitern Freistellungsklauseln enthalten sein, so dass bei einer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangenen Straftat eine Geldstrafe übernommen wird.[339] Da die Erstattung einer Geldstrafe nach der neueren Rechtsprechung[340] keine Strafvereitelung darstellt, führe dies dazu, dass der Verband die verhältnismäßig geringe Geldstrafe zahlt und diese den Individualtäter nicht mehr trifft.[341]

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Hiergegen ist aber einzuwenden, dass mit der Verbandsgeldbuße bereits heute nicht nur die Vorteile, die ein Unternehmen unrechtmäßig gezogen hat, abgeschöpft werden können, sondern auch die „fehlerhafte kollektive Sinnsetzung“, die mit der Straftat verbunden ist, geahndet werden kann (Rn. 70). Dass die Geldstrafe Individualtäter möglicherweise im Ergebnis finanziell nicht mehr trifft, ist die Folge der neueren Rechtsprechung zur Strafvereitelung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Einführung eines Verbandsstrafrechts Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Erstattung von Geldstrafen haben wird.

4. Verbandsverantwortung

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Sehr kontrovers wird diskutiert, ob die bestehende Verbandsverantwortung ausreichend ist, oder ob Defizite bestehen, die mit der Einführung eines Verbandsstrafrechts beseitigt werden müssen.

a) Sanktionsinstrumentarium

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Die Befürworter eines Verbandsstrafrechts führen an, dass das vorhandene Sanktionsinstrumentarium unzureichend sei und ein Präventionsdefizit bestehe.[342] Im Ausland würden neben Verbandsgeldstrafen weitere, z.T. sehr scharfe Sanktionen und Maßnahmen drohen, die in Deutschland bislang nicht bzw. nicht im Rahmen der Verbandsgeldbuße angeordnet werden können:[343] Eintragung der Verurteilung in ein Strafregister; Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Zuwendungen; zeitweise oder dauerhafte Betriebsbeschränkung und Betriebsschließung; Betriebsauflösung; Zwangsaufsicht bzw. Kuratel durch einen Treuhänder oder ein Gremium; Entlassung von Mitarbeitern; Änderung der Inhaberverhältnisse und Ausschluss von Gesellschaftern; Anteilsverwässerung; öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung; staatliche Warnhinweise; Werbeverbote; Auflagen, Anordnungen und Weisungen. Daher könne das geltende Recht „nicht die Anreize setzen, die erforderlich wären, um auf die Unternehmenskultur in Deutschland flächendeckend Einfluss auszuüben“.[344]

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Die Gegner eines Verbandsstrafrechts halten dem entgegen, dass das Sanktionsinstrumentarium ausreichend und ein Präventionsdefizit nicht erkennbar sei.[345] Bereits heute könne mit der Verbandsgeldbuße eine Hauptsanktion verhängt und das Ziel erreicht werden, dass sich die Begehung von Straftaten unter Kosten-Nutzen-Aspekten ökonomisch nicht lohnt; außerdem seien weitere Sanktionen und Maßnahmen möglich. Im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen bestünden keine echten Defizite. Die Freiheitsstrafe als schärfste Sanktion stünde – sofern nicht Tätigkeitsbeschränkungen als „Unternehmensfreiheitsstrafe“[346] begriffen werden – ohnehin nicht zur Verfügung.[347] Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das bestehende Instrumentarium nicht bewährt habe.[348] Ein signifikanter Anstieg der Unternehmenskriminalität sei nicht erkennbar.[349] Nach Beobachtungen der BRAK[350] haben viele Unternehmen infolge der Intensivierung der Strafverfolgung ihre internen Präventionsmechanismen, insb. Compliance-Strukturen, erheblich aufgewertet; die Behauptung, das geltende Recht könne keine Anreize setzen, sei „bisher unbelegt und bestenfalls gefühlt“.

104

Die Bewertung dieses Disputs ist dadurch erschwert, dass umfassende rechtstatsächliche Erkenntnisse fehlen, da empirische Daten zur Unternehmenskriminalität mit Anspruch auf Vollständigkeit von den Bundesländern statistisch nicht erhoben werden. Aus den „Bundeslagebildern zur Wirtschaftskriminalität“ geht jedenfalls hervor, dass die Fallzahlen in den letzten Jahren kontinuierlich, wenn auch unter Schwankungen, zurückgegangen sind, und zwar von 63 194 Fällen im Jahr 2014 auf nur noch 50 550 Fälle im Jahr 2018, wobei der Anteil der Wirtschaftskriminalität an allen polizeilich registrierten Straftaten 0,9 % betrug.[351] Ebenso ist der registrierte Gesamtschaden deutlich zurückgegangen (2014: 4645 Mio. Euro; 2018: 3356 Mio. Euro).[352] Im Jahr 2010 waren demgegenüber noch 102 813 Fälle mit einem Gesamtschaden von 4655 Mio. Euro registriert worden. Selbst wenn das Bundeslagebild das tatsächliche Ausmaß der Wirtschaftskriminalität insb. in Anbetracht des traditionell hohen Dunkelfeldes nur sehr eingeschränkt erfassen kann, spricht viel dafür, dass die Wirtschaftskriminalität in den letzten Jahren insgesamt zurückgegangen ist. Ein Präventionsdefizit, jedenfalls ein „flächendeckendes“, ist daher aktuell nicht erkennbar (zu partiellen Anwendungs- und Vollzugsdefiziten Rn. 109). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland bereits ein Unternehmensstrafrecht im weiteren Sinne existiert (Rn. 26). Auch darüber, ob präventive Maßnahmen effektiver sind, wenn sie von den Strafgerichten angeordnet werden, lässt sich streiten, da die Überwachung von Unternehmen eine typische Aufgabe der Verwaltung ist, die schneller, flexibler und effektiver auf Fehlentwicklungen reagieren kann.[353]

105

Soweit Defizite bei den Sanktionen und Maßnahmen bestehen, spricht dies nicht zwingend für die Schaffung eines Verbandsstrafrechts, weil das bestehende System entsprechend ausgebaut[354] werden kann. So bevorzugt die bisherige Ausgestaltung der Verbandsgeldbuße Großunternehmen „strukturell“:[355] Zwar sind bereits Geldbußen im drei- und vierstelligen Millionenbereich verhängt worden, diese dienten aber nahezu ausschließlich der Gewinnabschöpfung, der Ahndungsanteil war verschwindend gering (Rn. 33); wenn im Wesentlichen nur die Wiederherstellung des status quo ante droht, ist die Begehung von Straftaten für finanzkräftige Großunternehmen ein geringes, gut kalkulierbares Risiko. Entgegengesteuert werden könnte bei der Verbandsgeldbuße zum einen (im Ahndungsteil) durch eine umsatz- oder ertragsbezogene (Rn. 44 f.) Sanktionierung, und zum anderen (im Abschöpfungsteil) durch das (abgemilderte) Bruttoprinzip (Rn. 38). Ob freilich höhere Geldsanktionen opportun sind, da sie im Ergebnis die Arbeitnehmer und Verbraucher treffen können, ist eine Grundsatzfrage.[356] Auch weitere Maßnahmen, wie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Subventionen, sind schon möglich, wie die landesrechtlichen Korruptions- und Vergaberegister und jetzt die Eintragungen in das bundesweite Wettbewerbsregister (Rn. 54) zeigen. Ebenso ist die Einführung einer Kuratel oder der Möglichkeit, Auflagen und Weisungen zu erteilen, denkbar.[357]

106

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl interne als auch externe Präventionsmaßnahmen der Unternehmenskriminalität sehr effektiv entgegenwirken können. So deutet die kriminologische Forschung darauf hin, dass die Unternehmenskriminalität insb. von der ethischen Einstellung in einem Unternehmen, der Organisationskultur und der Normakzeptanz abhängig ist.[358] Der Rückgang der Wirtschaftskriminalität in den letzten Jahren (Rn. 96) dürfte vor allem auf den Ausbau interner Präventionsmechanismen zurückzuführen sein. Diesbezüglich könnten Compliance-Programme gezielt gefördert werden,[359] etwa durch entsprechende Reduktion von Verbandsgeldbußen. Weiter könnten Hinweisgeber stärker geschützt, Hotlines eingerichtet, die Kontrollen durch Wirtschaftsprüfer verstärkt, Selbstgesetzgebungsprozesse und Binnenverfassungen gefördert werden.[360] Und nicht zuletzt könnten die Anreize zur Begehung von Straftaten etwa durch die Abschaffung von Subventionen oder die Stärkung des Selbstschutzes der Verbraucher weiter reduziert werden.[361]

b) Verfolgung und Verfolgungspraxis

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Für ein Verbandsstrafrecht wird weiter angeführt, dass dort das Legalitätsprinzip Anwendung findet. So hatte im Jahr 2013 der damalige nordrhein-westfälische Justizminister Kutschaty[362] das Legalitätsprinzip als „Garant für die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer“ bezeichnet: Eine Praxisbefragung für den Zeitraum 2006–2011 habe gezeigt, dass das Opportunitätsermessen sehr unterschiedlich ausgeübt werde, und in einer Erhebung bei 80 Staatsanwaltschaften hätten 45 % der Befragten geäußert, § 30 OWiG würde bei Geltung des Legalitätsprinzips „wesentlich öfter“ Anwendung finden. Auch die OECD habe die uneinheitliche Ermessensausübung beanstandet und empfohlen, zumindest Leitlinien über den Gebrauch des Verfolgungsermessens herauszugeben.[363] Während einige Staatsanwaltschaften „astronomisch hohe“ Bußgelder verhängen würden, friste § 30 OWiG anderorts ein „Schattendasein“, da wegen Ressourcenproblemen allein Individualstraftaten verfolgt werden.[364] Ferner habe eine neuere empirische Erhebung zu § 130 OWiG[365] gezeigt, dass diese Bußgeldvorschrift kaum Anwendung findet.[366] Durch das Opportunitätsprinzip, das auch wegen der meist fehlenden Publizität einen Verhandlungsspielraum eröffne,[367] schwinde nicht nur der Opferschutz, sondern für die Unternehmen seien divergierende Entscheidungen bei ähnlichen Sachverhalten ebenfalls eine „unerfreuliche Konsequenz“.[368]

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Die Gegner eines Verbandsstrafrechts halten dem entgegen, dass das bestehende System funktioniert.[369] So lobt Schünemann[370] die „herausragende Intensität“, mit der die Staatsanwaltschaften die Wirtschaftskriminalität bekämpfen und führt an, dass ihnen bereits heute mit §§ 30, 130 OWiG eine „starke Waffe in die Hand gegeben“ sei, von der „steigender Gebrauch“ gemacht werde. Die BRAK[371] bezeichnete im Jahr 2013 die Vorstellung einer „Gleichbehandlung“ durch Einführung eines Verbandsstrafrechts als „lebensfremd“, da dann die Möglichkeiten der Verständigung noch stärker genutzt und größere und finanzkräftige Unternehmen gegenüber kleineren bevorzugt würden; zudem würde der Prozess der „Ökonomisierung“ und Privatisierung“ von Strafverfahren verstärkt. Von anderen werden vermehrt „Bauernopfer“ bzw. Verständigungen zu Lasten von Mitarbeitern befürchtet.[372] Behauptungen, die Wirtschaftskriminalität werde nicht gleichmäßig verfolgt oder Verfahren fänden unbemerkt von der Öffentlichkeit statt, seien nicht nachvollziehbar: Die verpflichtend vorgesehene Weitergabe von Erkenntnissen aus der steuerlichen Betriebsprüfung über Unregelmäßigkeiten an die Ermittlungsbehörden führe bereits zu einer „quasi-automatischen Verfolgung“; zudem würden die bisherigen Verfahren in der Öffentlichkeit, gerade wenn es um DAX-Unternehmen gehe, durchaus wahrgenommen.[373]

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Die Bewertung dieses Streits wird erneut dadurch erschwert, dass umfassende empirische Daten zur Verfolgungspraxis fehlen. Die von den Befürwortern genannten Statistiken und Studien legen freilich nahe, dass das Potential der bestehenden Regelungen „bei weitem noch nicht überall genutzt oder gar ausgereizt wird“,[374] also Anwendungs- und Vollzugsdefizite[375] bestehen. Diese Defizite dürften jedoch nicht die (schweren) „Leuchtturm-Fälle“ (wie Siemens, VW) betreffen, da die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht im „freien“, sondern im „pflichtgemäßen Ermessen“ (§ 47 Abs. 1 OWiG) liegt. Bei der Ermessensausübung ist abzuwägen, ob unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs die Verfolgung und Ahndung angebracht ist; Leitgedanken bilden der Gleichheits- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[376] Folge dürfte sein, dass „schwere“ Fälle stets sowie „leichte“ Fälle kaum verfolgt und geahndet werden, im „mittleren“ Bereich dagegen das eröffnete Ermessen zum Tragen kommt. Freilich bestehen auch in der Praxis der Strafverfolgung „Spielräume“, da das Legalitätsprinzip durch die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO durchbrochen wird. An dem Umstand, dass das Verfahren zur Festsetzung von Verbandsgeldbußen durch hohe Einstellungsraten und eine überdurchschnittlich hohe Tendenz zu Verständigungen gekennzeichnet ist,[377] dürfte sich daher in einem künftigen Verbandsstrafverfahren voraussichtlich nicht viel ändern, zumal regelmäßig schwierige Beweisfragen zu klären sind.[378] Auch aus dem Ausland wird berichtet, dass die Zahl der geführten Strafverfahren gering ist.[379] Gleichwohl sollte der Übergang zum Legalitätsprinzip zur Folge haben, dass die Unternehmenskriminalität gerade im „mittleren“ Bereich gleichmäßiger und stärker verfolgt wird. Hierfür spricht auch, dass im Strafverfahren auf das volle Ermittlungsinstrumentarium – und nicht nur auf das eingeschränkte des Bußgeldverfahrens – zurückgegriffen werden kann, womit das Entdeckungsrisiko tendenziell steigt. Die moderne Sanktionsforschung zeigt, dass für die generalpräventive Wirkung einer Sanktion nicht so sehr deren Schärfe, sondern vor allem das Entdeckungsrisiko entscheidend ist.[380] Damit könnte – je nach Ausgestaltung – der kriminalitätsdämpfende Effekt eines Verbandsstrafrechts (deutlich) stärker sein.

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Soweit im bestehenden System Anwendungs- und Vollzugsdefizite bestehen, spricht dies aber nicht zwingend für die Einführung eines Verbandsstrafrechts, da ein gleichmäßigerer und stärkerer kriminalitätsdämpfender Effekt ebenso durch den Ausbau des bisherigen Systems und die Ausschöpfung des Instrumentariums erreicht werden kann. Zu denken ist hierbei nicht nur an die Schaffung von Leitlinien für die Ausübung des Verfolgungsermessens und von Richtlinien für die Zumessung der Verbandsgeldbuße,[381] sondern auch an die Schaffung zusätzlicher Ressourcen bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität, bei den speziellen Abteilungen der Amtsgerichte und bei den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte.[382] Schließlich könnte auch die internationale Kooperation weiter verstärkt werden.[383]

c) Rechtsschutz und richterliche Kontrolle

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Von Befürwortern eines Verbandsstrafrechts wird vorgetragen, dessen Einführung werde zu einem stärkeren Rechtsschutz der Beschuldigten und einer stärkeren richterlichen Kontrolle von Entscheidungen führen. Die bisherige Praxis habe „deutliche Züge eines Unternehmensstrafrechts“, allerdings mit dem Unterschied, dass die Position des Beschuldigten erheblich schlechter sei; im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts und damit der „exekutivischen Erledigung“ sei die Beachtung von Verfahrensgarantien ungleich schwerer zu erzwingen als im Strafrecht, da Verwaltungssanktionen „weitgehend unkontrollierte Sanktionen“ seien.[384] Die Verfahren wären der richterlichen Kontrolle weitgehend entzogen, es würden ohne effektiven Rechtsschutz „Quasistrafen“ auferlegt, womit die Praxis Gefahr laufe, sich im „soft law des OWiG“ häuslich einzurichten und „nolens volens“ die Abwesenheit strafprozessualer Rechte zu etablieren.[385]

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Hiergegen hat Trüg[386] treffend eingewandt, dass es „überraschend“ anmutet, die „Schaffung eines materiellen Strafbarkeitsrisikos“ für Unternehmen könne „zur Verbesserung eines konstatierten prozessualen Missstands beitragen“. Im Übrigen besteht jedenfalls im Normalfall des verbundenen Verfahrens (Rn. 35) eine richterliche Kontrolle,[387] und auch im getrennten Verfahren ist gerichtlicher Rechtsschutz grds. erreichbar. Soweit in der Praxis Defizite vorhanden sein sollten, könnten die Rechtsschutzmöglichkeiten weiter ausgebaut[388] werden.

d) Gerichtsverfahren und Öffentlichkeit

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Von den Gegnern eines Verbandsstrafrechts wird angeführt, das Umschwenken zu einem strafrechtlichen System wäre nicht mehr als bloße „Symbolik“ und führe zu keinem nennenswerten Präventionsgewinn.[389] Es sei einerlei, ob die finanzielle Einbuße eine Geldbuße oder Geldstrafe ist, eine „Umetikettierung“ führe nicht zu einer effizienteren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität.[390] Im Hinblick darauf, dass in der Bevölkerung geringe Kenntnisse der Dogmatik vorhanden seien, wäre das mit einer Strafe verbundene rechtstheoretische Unwerturteil weder für einen rational agierenden Beschuldigten noch für die Öffentlichkeit von Bedeutung.[391] Entscheidend sei die Zahlungsverpflichtung nebst deren Höhe.[392] Außerdem sorge bereits im bisherigen System die Medienberichterstattung über die strafrechtliche Verfolgung der Leitungspersonen für die Stigmatisierung der betroffenen Unternehmen.[393] Eine Stärkung des Prinzips der Öffentlichkeit durch öffentliche Hauptverhandlungen hätte zudem Folgen für Unschuldige, würde zu einer „Sippenhaft“ von Mitarbeitern und Aktionären führen.[394] Bei der Hauptverhandlung bliebe „das Unternehmen“ nicht nur weitgehend „gesichtslos“, sondern mit dem Vertreter des Unternehmens würde eine unschuldige Person sichtbar, die „den Kopf hinhält“.[395]

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Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass die Verbandsgeldbuße nicht die gleiche Wirkung haben kann und auch nicht hat, die eine Verbandsgeldstrafe hätte.[396] Die Durchführung von Strafverfahren gegen Unternehmen erregt öffentliche Aufmerksamkeit und wird – wie auch die Erfahrungen im Ausland zeigen – gefürchtet. Gerade der öffentliche Druck eines Strafverfahrens in Verbindung mit der entehrenden und stigmatisierenden Wirkung der Strafe im Fall einer Verurteilung entfaltet eine hohe Abschreckungswirkung. Unternehmen sind i.d.R. sehr um ein positives Bild in der Öffentlichkeit bemüht und reagieren auf negative Schlagzeilen empfindlich; sie sind nicht daran interessiert, dass Interna in die Öffentlichkeit gelangen.[397] Der Unterschied zwischen Geldbußen und Geldstrafen mag zwar in der Bevölkerung weitgehend unbekannt sein, die Leitungspersonen von Unternehmen und ihre Rechtsberater dürften ihn aber genau kennen. Diese Personen agieren rational und ihnen wird regelmäßig bekannt sein, dass ein Strafverfahren und erst recht eine Verurteilung die Reputation nachhaltig schädigen kann – womit auch die „Kosten“ höher ausfallen. Eine Verbandsstrafe kann daher eine stärkere Wirkung entfalten als andere Reaktionsformen. Gegen ein Verbandsstrafrecht sprechen im Übrigen nicht die Auswirkungen, die die Durchführung eines Strafverfahrens auf Unternehmensvertreter, Mitarbeiter und Aktionäre haben könnte, da es sich nur um mittelbare Effekte handelt, die mit jeder Strafverfolgung verbunden sein können und von denen diese Personen bei ausländischen Strafverfahren auch heute schon betroffen sind.

e) Unrechts- und Schuldgehalt sowie Angemessenheit der Sanktion

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Weiter führen die Befürworter eines Verbandsstrafrechts zu Recht an, dass es nicht den wahren Unrechts- und Schuldgehalt widerspiegelt, wenn auf Straftaten, die von Leitungspersonen zugunsten von Unternehmen begangen werden, nur mit Verbandsgeldbußen reagiert werden kann.[398] Strafe dient dazu, sozialschädliche Verhaltensweisen zu sanktionieren, die einen hohen Unrechts- und Schuldgehalt haben. Gerade Wirtschaftsstraftaten weisen aber häufig eine hohe Sozialschädlichkeit auf. Es ist unangemessen, ein sehr sozialschädliches Verhalten nicht zu bestrafen, sondern nur mit Geldbußen zu ahnden und damit wie einen „Bagatellverstoß“ zu behandeln.[399] Strafen werden von der Öffentlichkeit anders bewertet als Geldbußen. Wenn nach der Festsetzung von Verbandsgeldbußen in der Presse häufig fälschlich von „Geldstrafen“ die Rede ist, zeigt dies, dass nur Strafen als eine angemessene Reaktion erscheinen. Nur eine Kriminalstrafe bringt durch ihre entehrende und stigmatisierende Wirkung die sozialethische Missbilligung der Rechtsgemeinschaft unmissverständlich zum Ausdruck, so dass allein eine Verbandsstrafe eine angemessene Sanktion darstellt.[400]

f) Strafrechtliches Risiko und gesellschaftliche Verantwortung

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Schließlich trifft es zu, wenn die Befürworter eines Verbandsstrafrechts angeben, das „Strafrechtsrisiko“ für juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sei gegenwärtig nur ein individuelles und kein institutionelles Risiko ist, da nur den Leitungspersonen Strafe droht.[401] Die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände ist mindestens ebenso groß, wenn nicht gar größer als die natürlicher Personen. Verbände nehmen in großem Umfang am Wirtschaftsleben teil. Durch die Globalisierung ist die Tendenz zu Zusammenschlüssen und damit zur Bildung von „Global Players“, die ökonomisch und gesellschaftlich ein großes Machtpotential haben, erheblich gewachsen.[402] In der Wahrnehmung der Öffentlichkeit werden Wirtschaftsstraftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, häufig weniger Individualtätern, sondern dem Unternehmen insgesamt zugeordnet.[403] Es ist deshalb unangemessen, ausschließlich Individualtäter strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht aber Unternehmen, die als juristische Personen bzw. Personenvereinigungen verfasst sind.[404] Diese Unternehmen haben dadurch gegenüber Einzelunternehmern einen (Wettbewerbs-)Vorteil.[405] Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung dürfen sie nicht besser gestellt sein als andere Unternehmensträger.[406] Die Einführung eines Verbandsstrafrechts ist damit auch eine Frage der (System-)Gerechtigkeit.

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Da eine Kriminalstrafe die stärkste präventive und repressive Wirkung hat, darf die Öffentlichkeit erwarten, dass der Staat die Unternehmenskriminalität auf die effektivste Art und Weise bekämpft.[407] Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass zwar gegen Individualtäter rigoros vorgegangen wird, nicht aber gegen verbandsmäßig organisierte Unternehmen. Die Existenz eines Unternehmensstrafrechts würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung fördern,[408] könnte die Funktion eines „Ventils“ erfüllen, durch das sich die sozialethische Missbilligung der Rechtsgemeinschaft Geltung verschaffen und der Rechtsfrieden gesichert werden kann.[409] Wenn die Gegner eines Verbandsstrafrechts anführen, das Strafrecht müsse als ultima ratio eingesetzt und auf den Schutz der wichtigsten Grundregeln für das soziale Verhalten beschränkt bleiben, sei keine „politische Allzweckwaffe“, dürfe nicht zu einem „willkürlich einsetzbaren Instrument staatlicher Machtausübung ausarten“,[410] so ist ihnen in vollem Umfang zuzustimmen – ein künftiges Verbandsstrafrecht würde aber gerade nicht gegen den ultima ratio-Grundsatz verstoßen.

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Zutreffend hat Vogel[411] darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, eine „Mindestparallelität“ mit dem Strafrecht für Menschen sicherzustellen, so dass die Nichtbestrafung von juristischen Personen und Personenvereinigungen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG[412] darstellen könnte. Diese „Mindestparallelität“ ist allerdings bereits im bisherigen System gewahrt, da schon lange umstritten ist, ob ein Verbandsstrafrecht dogmatisch möglich sowie rechts- und kriminalpolitisch erforderlich ist. Diesbezüglich steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, von der er mit der Einführung der Verbandsgeldbuße vor Jahrzehnten Gebrauch gemacht hatte. Damit ist ein „Verbandsstrafrecht im weiteren Sinne“ entstanden, das eine hinreichende kriminalitätsdämpfende Wirkung entfaltet. Defizite bei Anwendung und Vollzug stellen dieses System, das ausgebaut werden kann, nicht grds. in Frage, selbst wenn ein Verbandsstrafrecht eine gleichmäßigere und stärkere Wirkung hätte und angemessener (Rn. 116) erscheint.

g) Prozessuale Regelungen

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Schließlich müssten mit der Einführung eines Verbandsstrafrechts spezielle Verfahrensvorschriften geschaffen werden, etwa zur Verfahrensführung, zur Prozessvertretung, zur Anwesenheit, zum Schweigerecht und zu Verständigungen.[413] Hinzuzufügen ist, dass bislang vor allem angemessene Regelungen für verbandsinterne Untersuchungen fehlen, welche die Compliance stärken. Das Fehlen gesetzlicher Regelungen hat dazu geführt, dass in der Praxis nicht nur die Frage des Umfangs der Beschlagnahmefähigkeit von Dokumenten aus internen Untersuchungen uneinheitlich beantwortet wurde und wird, sondern auch die Verwertbarkeit der Aussagen von Unternehmensmitarbeitern durch Zivil- und Arbeitsgerichte unterschiedlich beurteilt wurde[414] (siehe auch Rn. 173 ff.). Die mit dem Verfahrensrecht verbundenen Fragen sind jedoch grds. lösbar, wie nicht nur der Blick auf die Auslandsrechte nahelegt, und stehen einer Normierung eines Verbandsstrafrechts nicht entgegen. Etwaige Unsicherheiten des neuen Rechts würden im Laufe der Zeit durch das Wechselspiel von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft hinreichend gelöst werden.

III. Konzeptionelle Aspekte

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Hinsichtlich der konzeptionellen Ausgestaltung eines künftigen deutschen Verbandsstrafrechts sind im Wesentlichen vier Grundmodelle denkbar. Sie spiegeln im Ausgangspunkt die jeweilige Antwort auf die Frage der Schuldfähigkeit von juristischen Personen wider:

1. Vicarious liability-Modell

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In den USA[415] wurde die Anerkennung eines Unternehmensstrafrechts dadurch begünstigt, dass dort Straftatbestände existieren, die kein Verschulden voraussetzen (absolute/strict liability), und durch die Übertragung der zivilrechtlichen „respondeat-superior-Doktrin“ auf das Strafrecht vollzogen. Danach „haftet“ das Unternehmen „strafrechtlich“ – unabhängig von einem Verbandsvorsatz oder Verbandsverschulden – für jede von einem Mitarbeiter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses und im Interesse des Unternehmens begangene Straftat (vicarious liability). Die notwendige Restriktion dieser enorm weiten und auch in den USA nicht unumstrittenen[416] Verantwortlichkeit, die einer „Zufallshaftung“[417] gleichkommt, erfolgt erst bei der Strafverfolgung, da den Staatsanwaltschaften ein sehr weites Verfolgungsermessen zusteht.[418] Mit Blick auf dieses Modell dürfte Jäger[419] für die Einführung einer „handlungs- und schuldunabhängigen Unternehmensstrafe“ im Rahmen einer zu schaffenden „dritten Spur“ des Strafrechts plädiert haben. Grundlage soll eine „an den Grundsätzen der Spezial- und Generalprävention orientierte Zuschreibung von Verantwortung für fremdes Handeln und fremde Schuld“ sein, eine „fiktive Gesamtverantwortung“, die daraus resultiert, „dass die Straftat dem Organisationskreis des Unternehmens“ entspringt. Auch Ransiek[420] hat sich für eine „Haftung“ des Unternehmens für das Verhalten aller Arbeitnehmer in Form einer „Unternehmenssanktion“ ausgesprochen, die er aber als „nicht strafrechtlich“ bezeichnet. Für diese Ansätze spricht, dass die Einführung schuldunabhängiger „Strafen“ bzw. „Sanktionen“ denkbar ist, wenn das jeweilige Verfassungsrecht und Rechtssystem nicht entgegensteht. Im deutschen Recht wird jedoch (bislang) streng zwischen (repressiven und präventiven) „Strafen“, für die der Schuldgrundsatz gilt, und (rein präventiven) schuldunabhängigen „Maßregeln“ unterschieden. Diese grundlegende Differenzierung, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen überzeugt, würde durch eine „dritte Spur“ verwischt und der Schuldgrundsatz ausgehebelt.

2. Maßregelmodelle

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Mit den Maßregelmodellen[421] wird der Versuch unternommen, die Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts zu nutzen und ein „Verbandsstrafrecht“ einzuführen, das kein Verschulden voraussetzt. Danach wäre zwar nicht die Anordnung von „Strafen“, aber von (rein präventiven) schuldunabhängigen Maßregeln möglich, um weiteren Straftaten entgegenzuwirken. So hat Schünemann[422] die Einführung einer Unternehmenskuratel als „Ei des Kolumbus“ bezeichnet. Hierbei wird ein Unternehmen unter die Aufsicht eines Kurators gestellt, der „durch seine umfassende Ausgestaltung mit bloßen Informationsrechten jenen gestörten Informationsfluss im Unternehmen optimieren [soll], dessen Mängel eine ganz wesentliche Ursache der Unternehmenskriminalität sind“, und dessen Bestellung öffentlich zu kommunizieren ist.[423] Maßregelmodelle haben den Vorteil, dass sie sich in das deutsche Strafrechtssystem ohne Konflikte mit dem Schuldgrundsatz integrieren lassen. Nachteil ist, dass nur ein spezielles Maßregelrecht geschaffen würde und die bisherigen Maßregeln Sachverhalte betreffen, die mit einem potentiellen Unternehmensunrecht kaum vergleichbar sind.[424] Weiter müssten sich die Maßregeln am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren, wären also nur in sehr engen Grenzen zulässig.[425] So wäre beim Austausch der Unternehmensführung die Anordnung von Maßregeln regelmäßig hinfällig. Weiter wird eingewandt, die Erfahrungen in Frankreich und Italien hätten gezeigt, dass es an geeigneten Personen fehlt, die als Sequester oder Kurator fungieren könnten.[426] Und schließlich müsste, wenn ein Verschulden von Verbänden ausgeschlossen ist, die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG abgeschafft werden.[427] Dann würden aber die europäischen und internationalen Vorgaben (Rn. 86 ff.), soweit sie Geldsanktionen fordern, nicht mehr eingehalten.

3. Modell originärer Verbandsverantwortlichkeit

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Das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit knüpft an ein „eigenes“ Verschulden des Verbands in Form eines Organisationsverschuldens an (single-crime-approach). Entsprechende Modelle, die eine „zweite Spur“ der Strafe für Verbände eröffnen, haben Heine[428] und Kohlhof[429] entworfen. An ein Organisationsverschulden knüpfen im Kern sowohl das schweizerische Recht[430] als auch der Entwurf eines deutschen Verbandsstrafgesetzbuchs an (Rn. 126 ff.). Das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit hat den Vorteil, dass das Konfliktpotential mit dem Schuldgrundsatz des Individualstrafrechts gering ist, da das Verbandsstrafrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eigenständig festlegen, also etwa ein „Strafgeld“[431] statt einer Geldstrafe vorsehen kann. Außerdem ist die Strafbarkeit gerade dann begründbar, wenn klare Organisationsstrukturen fehlen. Nachteil ist jedoch, dass eine „originäre“ Verbandsschuld anerkannt werden müsste, ein „originäres“ Verschulden aber nur Menschen vorgeworfen werden kann (Rn. 67). Zudem darf im deutschen Strafrecht die Schuld nicht unwiderlegbar fingiert werden, es muss der Nachweis fehlenden Organisationsverschuldens möglich sein (Rn. 68). Damit könnten aber die Fälle nicht erfasst werden, in denen von Leitungspersonen Straftaten begangen, angeordnet bzw. geduldet werden, die durch eine grds. hinreichende Compliance-Organisation nicht hätten verhindert bzw. erschwert werden können. Insgesamt betrachtet wäre die Verbandsverantwortlichkeit durch die Anknüpfung an ein Organisationsverschulden zu „eng“ und bliebe hinter der durch § 30 OWiG normierten Verbandsverantwortlichkeit zurück. Im Übrigen erscheint es fraglich, dass es zur Sanktionierung einer mangelhaften Organisation tatsächlich des Einsatzes des Strafrechts bedarf.[432]

4. Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell

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Das Zurechnungsmodell rechnet die Schuld einer Leitungsperson dem Verband als „eigene“ Verbandsschuld zu und wird auch als Repräsentationsmodell oder Identifikationsmodell bezeichnet (zur Zurechnung des schuldhaften Verhaltens weiterer Verbandsangehöriger gemäß einem „gemischten Modell“ Rn. 73). Die kumulative Strafbarkeit des Verbands hängt hier davon ab, dass eine Leitungsperson schuldhaft gehandelt bzw. unterlassen hat und ist damit akzessorisch an das Individualstrafrecht geknüpft. Erfasst werden können alle verbandsbezogenen Straftaten (all-crimes-approach),[433] die eine Leitungsperson entweder selbst verwirklicht hat oder – sofern ein diesbezügliches Überwachungsverschulden einer Leitungsperson vorliegt – eine unterstellte Person begangen hat. Am Repräsentationsmodell orientieren sich nicht nur die europäischen Vorgaben („Standardmodell“[434]; Rn. 88 f.) und somit viele Auslandsrechte, wie das österreichische VbVG (Rn. 17), sondern ebenso basierte hierauf der Entwurf des Bundesjustizministeriums[435], welcher der „Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems“ vorlag (Rn. 15). Auch im Schrifttum wird das Repräsentationsmodell favorisiert,[436] so dass es nicht überrascht, dass ihm auch der Kölner Entwurf (Rn. 18) folgt. Der Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes tendiert dagegen zum Vicarious liability-Modell, da an das schuldhafte Verhalten einer Nicht-Leitungsperson angeknüpft wird, sofern Leitungspersonen das Treffen angemessener Vorkehrungen (nicht zwingend schuldhaft) unterlassen haben (Rn. 162). Das Repräsentationsmodell hat den Vorteil, dass es bereits der Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG zugrunde liegt, womit auf Basis des bisherigen Systems ein Verbandsstrafrecht geschaffen werden könnte. § 30 OWiG müsste auf Ordnungswidrigkeiten beschränkt und – durch sinngemäße Übertragung der §§ 30, 130 OWiG ins Strafrecht[437] – ein Verbandsstrafrecht geschaffen werden. Nachteil ist, dass begründet werden muss, warum das schuldhafte Handeln einer Leitungsperson dem Verband als „eigenes“ zuzurechnen ist (hierzu Rn. 70 ff.). Zudem greift das Modell nur dann, wenn eine Individualschuld auch festgestellt werden kann, was in der Praxis scheitern kann.[438] Daher muss, insb. durch die Förderung von Compliance-Programmen, dafür gesorgt werden, dass klare Organisationsstrukturen vorhanden sind.

IV. Zusammenfassung

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Es lässt sich zusammenfassen, dass der Einführung eines Verbandsstrafrechts dogmatisch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Handlungs– und Schuldfähigkeit von Verbänden lässt sich über die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens ihrer Leitungspersonen konstituieren. Die Straffähigkeit folgt aus der Wirkung der Verbandsstrafe auf die Mitglieder des Verbands. Wegen der eigenen Rechtspersönlichkeit des Verbands ist weder eine Doppel- noch eine Kollektivbestrafung zu befürchten. Rechts- und kriminalpolitisch besteht allerdings kein zwingendes Bedürfnis für die Einführung. Weder fordern bislang die europäischen und internationalen Vorgaben die Einführung, noch drängen hierzu die uneinheitlichen Auslandsrechte. Zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität ist das bestehende System grds. ausreichend. Fortschritte könnten durch den Ausbau des bisherigen Systems, die Beseitigung von Anwendungs- und Vollzugsdefiziten sowie die Stärkung von Präventionsmaßnahmen, insb. der Compliance, erreicht werden. Ein Verbandsstrafrecht hätte freilich den Vorteil, dass hiervon eine gleichmäßigere und stärkere kriminalitätsdämpfende Wirkung ausgehen sollte, da eine Verfolgung gemäß dem Legalitätsprinzip stattfinden und die Verbandsstrafe in einem öffentlichen Strafprozess verhängt würde. Zudem spiegeln nur Verbandsstrafen den Unrechts- und Schuldgehalt verbandsbezogener Straftaten und die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände angemessen wider. Konzeptionell sollte sich ein künftiges deutsches Verbandsstrafrecht am Repräsentationsmodell orientieren, da es stringenter als das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit erscheint und bereits dem bisherigen System zugrunde liegt.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › E. Zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2013)

E. Zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2013)

I. Konzept und Ausgestaltung

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Der im September 2013 vom nordrhein-westfälischen Justizminister Kutschaty vorgestellte „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ (Rn. 15) sollte die „Haftung“ von Verbänden in einem Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG) regeln. Als Vorbild fungierte das österreichische VbVG (Rn. 17),[439] aufgegriffen wurden aber auch Elemente des italienischen und US-amerikanischen Unternehmensstrafrechts.[440] Dogmatisch lag dem Entwurf – abweichend vom VbVG – das „Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit“ (Rn. 123) zugrunde. Der Erste Teil (§§ 1–12 VerbStrG-E) enthielt materiell-rechtliche Regelungen, der Zweite Teil (§§ 13–22 VerbStrG-E) Verfahrensvorschriften.

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Der Anwendungsbereich (§ 1 VerbStrG) sollte juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften umfassen, und zwar des „privaten und öffentlichen Rechts“ (Abs. 1), um den diesbezüglich bei § 30 OWiG bestehenden Streit zu entscheiden.[441] Bei den „Zuwiderhandlungen“ (Abs. 2) wurde einerseits die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausgenommen, um klarzustellen, dass die „Bestrafung des Staates durch den Staat“ ausscheidet,[442] und andererseits Verbandsbezogenheit vorausgesetzt, um aus rein privaten Interessen begangene Taten auszuschließen.[443] Der Kreis der „Entscheidungsträger“ (Abs. 3 lit. a bis d) deckte sich mit dem Kreis der Leitungspersonen des § 30 OWiG. Die Allgemeinen Bestimmungen (§ 3 VerbStrG-E) sahen grds. die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des AT vor (Abs. 1). Für Verjährung und Strafantrag sollte die Zuwiderhandlung maßgebend sein (Abs. 2 und 3), womit die Verklammerung der Verbandsstraftat mit der Tat der natürlichen Person aufgegeben worden wäre.[444] Die Verbandsstraftaten (§ 2 VerbStrG-E) sollten zum einen an die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung durch einen Entscheidungsträger anknüpfen (Abs. 1), wobei dem Verband – abweichend von § 30 OWiG und dem VbVG – stets ein Auswahlverschulden vorgeworfen worden wäre.[445] Zum anderen sollte ein Entscheidungsträger bei Begehung einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung durch eine untergeordnete Person für eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Aufsichtspflichtverletzung verantwortlich sein, womit – analog zu § 130 OWiG – die Risikoerhöhungslehre im Strafrecht etabliert worden wäre.[446] Um einer Verlagerung von Aufsichts- und Kontrollzuständigkeiten zu begegnen, sollten Auslandstaten erfasst werden, wenn der Verband seinen Sitz in Deutschland hat (Abs. 3).[447] Verhängte Sanktionen sollten auch gegen Rechtsnachfolger wirken (Abs. 4).

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Ein abgestuftes, stark präventiv ausgerichtetes Reaktions- und Sanktionsinstrumentarium hätte dem Verband die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Strukturen selbst zu korrigieren.[448] Vorgesehen war das Absehen von Sanktionen (§ 5 VerbStrG-E), wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um vergleichbare Straftaten künftig zu vermeiden, und ein bedeutender Schaden nicht entstanden war oder überwiegend wieder gut gemacht (Abs. 1) bzw. freiwillig Aufklärungshilfe geleistet wurde (Abs. 2, 4). Dies sollte die Einführung von Compliance-Systemen und die Offenlegung unternehmensinterner Erkenntnisse begünstigen.[449] Die Verbandsgeldstrafe (§ 6 VerbStrG-E) wäre nach Tagessätzen bemessen worden (Abs. 1), die sich nach der Ertragslage richten. Die Geldstrafe hätte höchstens 10 % des durchschnittlichen (Jahres-)Gesamtumsatzes betragen dürfen (Abs. 4), wobei der weltweite Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre zugrundegelegt worden wäre (Abs. 5). Die Zumessung (Abs. 3) sollte an § 46 StGB und § 17 Abs. 3 OWiG anknüpfen, wobei Art, Schwere und Dauer des Organisationsmangels, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung und das Nachtatverhalten im Vordergrund gestanden hätten.[450] Die Verbandsverwarnung (§ 7 VerbStrG-E) sollte zulässig sein. Bei den Regelungen zu Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen (§ 8 VerbStrG-E) hätte das Gericht u.a. den Verband mit dessen Einwilligung „nach Art einer Therapieweisung“[451] anweisen können, organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen und hierüber regelmäßig Bericht zu erstatten (Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3). Die Bekanntgabe der Verurteilung (§ 9 VerbStrG-E) sollte in Anlehnung an § 200 StGB und § 12 Abs. 3 UWG[452] bei der Schädigung einer „großen Zahl von Personen“ möglich sein. Als Verbandsmaßregeln waren der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 10 VerbStrG-E) und von Subventionen (§ 11 VerbStrG-E), jeweils mindestens für die Dauer eines Jahres, vorgesehen. Darüber hinaus sollte die Verbandsauflösung (§ 12 VerbStrG-E) möglich sein, wenn eine Straftat „beharrlich wiederholt“ wird und „erhebliche rechtswidrige Zuwiderhandlungen“ drohen.

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Hinsichtlich des Verbandsverfahrens war die sinngemäße Anwendung der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren vorgesehen (§ 13 VerbStrG-E). Der Legalitätsgrundsatz (§ 14 VerbStrG-E) sollte Anwendung finden, wobei bei Auslandstaten von der Verfolgung hätte abgesehen werden können, wenn dort bereits eine hinreichende Strafe rechtskräftig verhängt wurde oder zu erwarten wäre. Vorgesehen waren umfangreiche Verfahrensregelungen (§§ 15–21 VerbStrG-E) zur gerichtlichen Zuständigkeit und Ausschließung von Richtern, zu Vertretung und Zustellung, Beschuldigtenrechten, Verteidigung und Pflichtverteidigung, verfahrenssichernden Maßnahmen und zur Hauptverhandlung. Die gemeinsame Verfahrensführung sollte möglich sein (§ 15 Abs. 2 VerbStrG-E). Im Verbandsverfahren hätten nicht nur die Vertreter des Verbands[453] als Beschuldigte gegolten, sondern auch untergeordnete Personen, die einer Zuwiderhandlung verdächtigt werden (§ 18 Abs. 1 VerbStrG-E). Die gemeinschaftliche Verteidigung von Verband und natürlicher Person wäre zulässig gewesen (§ 18 Abs. 2 VerbStrG-E).[454] Als verfahrenssichernde Maßnahme (§ 20 VerbStrG-E) war die Anordnung des dinglichen Arrests bis zur Höhe von 10 % des Durchschnittsumsatzes der vorausgegangenen drei Geschäftsjahre vorgesehen, also des Höchstbetrages der Verbandsgeldstrafe. Für die Vollstreckung (§ 22 VerbStrG-E) war im Fall der Nichteinbringlichkeit der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen. Schließlich waren Regelungen zum Eintrag von Strafen und Maßregeln ins Bundeszentralregister, zur Erstreckung der Entschädigungsvorschriften des StrEG und zur steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der Verbandsgeldstrafe enthalten.

II. Bewertung

130

Der Entwurf des VerbStrG ist ganz überwiegend auf scharfe Ablehnung[455] gestoßen. Der Vorstoß wurde als „heikel, untauglich und unnötig zugleich“ bewertet.[456] Schünemann[457] sprach gar von einem „kriminalpolitischen Zombie“. Geäußert wurden nicht nur dogmatische sowie rechts- und kriminalpolitische Bedenken, sondern die einzelnen Regelungen wurden z.T. sehr scharf kritisiert. Nur vereinzelt wurden positive Ansätze hervorgehoben, insb. die Berücksichtigung der Compliance,[458] die Einführung ertragsbezogener Verbandsgeldbußen[459] und die Möglichkeit, Auflagen und Weisungen anzuordnen.[460] Vom hiesigen Standpunkt (Rn. 67 ff.) erscheint bereits das Grundkonzept verfehlt,[461] da dem Verband unwiderlegbar ein „originäres“ Organisationsverschulden vorgeworfen werden sollte. Dies hätte den Übergang zu einem zivilrechtlichen Haftungskonzept und den Bruch mit dem bisherigen Verständnis von Strafe bedeutet. Damit wäre die Sanktionierung von Verbänden im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nach unterschiedlichen Grundmodellen erfolgt, da § 30 OWiG, dem das Repräsentationsmodell zugrunde liegt, unverändert fortbestehen sollte.

131

Im materiell-rechtlichen Ersten Teil des VerbStrG wurde die Bestimmtheit der Strafbarkeitsvoraussetzungen kritisiert. „Zuwiderhandlungen“ und „Aufsichtsmaßnahmen“ seien unzureichend definiert.[462] Gefordert wurde die Schaffung eines Kataloges von Wirtschaftsstraftaten[463] und die Festlegung von Compliance-Mindeststandards in Anlehnung an den „Resource Guide to the U.S. Foreign Corrupt Practices Act“ bzw. den (U.K.-)Guidance „The Bribery Act 2010“.[464] Kritisiert wurde weiter der Generalverweis auf die Vorschriften des AT, die auf natürliche Personen zugeschnitten seien.[465] Unklar bleibe etwa, inwieweit die Vorschriften zu Täterschaft und Teilnahme[466] anwendbar sein sollten und ob Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe[467] in Betracht kämen. Kritisiert wurde weiter die im Vergleich zu § 30 OWiG sehr starke Erweiterung des transnationalen Geltungsbereichs durch Anwendung der §§ 3 ff. StGB.[468] Die Erfassung von Zuwiderhandlungen im Ausland erzwinge entsprechende Aufsichtspflichten, die Unternehmen lähmen könnten.[469] Sowohl die Einbeziehung ideeller Vereine[470] als auch die Privilegierung hoheitlichen Handelns wurde als fragwürdig bewertet.[471] Gegen die Etablierung der Risikoerhöhungslehre wurde eingewandt, damit werde der Grundsatz in dubio pro reo unterlaufen.[472]

132

Im Zentrum der Kritik standen die Verbandsstrafen und Verbandsmaßregeln, die Unternehmen im internationalen Vergleich mit „nahezu gnadenloser Härte“[473] getroffen hätten. Die Orientierung der Anzahl der Tagessätze nicht am Verschulden, sondern am Gewicht und den Auswirkungen einer Zuwiderhandlung, statuiere eine „Haftung“.[474] Die Bemessung der Tagessatzhöhe am Ertrag bzw. weltweiten Umsatz könne zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen und eröffne erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.[475] Die Vorteilsabschöpfung gemäß dem Bruttoprinzip könne verheerende Wirkungen haben („Overkill“).[476] Die Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt installiere das aus den USA bekannte „Monitoring“ und importiere damit die kompetenz- und vergütungsrechtlichen Folgefragen.[477] Die Möglichkeit der Steuerung des Unternehmens durch Auflagen und Weisungen begründe die Gefahr eines zu tiefen Eingriffs.[478] Die Bekanntgabe der Verurteilung statuiere eine „Prangerstrafe“.[479] Der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Subventionen hätte in manchen Branchen existenzvernichtende Wirkung.[480] Die Verbandsauflösung versetze Unternehmen den „Todesstoß“ und treffe insb. die Arbeitnehmer.[481] Die Regelungen zum Absehen von Sanktionen würden jedem Verband eine Compliance-Organisation aufzwingen, was für kleinere und mittlere Unternehmen und die rund 580 000 ideellen Vereine unverhältnismäßig sei[482] und auf ein „Arbeitsbeschaffungsprogramm“ für Anwaltskanzleien[483] hinauslaufe. Schließlich sei es verfehlt, das Absehen von Sanktionen zu gestatten, wenn nach der Tatbegehung Compliance-Programme implementiert werden, während vor der Tatbegehung vorhandene Compliance-Programme nur zu einer Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt führen könnten.[484]

133

Der verfahrensrechtliche Zweite Teil unterlag ebenfalls scharfer Kritik. Der Generalverweis auf die allgemeinen, auf das Individualverfahren zugeschnittenen Vorschriften wurde als verfehlt bewertet.[485] Das Legalitätsprinzip werde die bereits überlasteten Strafverfolgungsbehörden überfordern, Folge wäre eine „Flut“ von Verständigungen.[486] Nicht nur im US-Strafverfahren, sondern auch im VbVG gelte das Opportunitätsprinzip.[487] Die Erwartung, die Mehrbelastung könnte durch Mehreinnahmen abgedeckt werden, ernte „auf Justizseite nur Spott und Hohn“.[488] Die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 ff. StPO müssten an Unternehmenssachverhalte angepasst werden.[489] Durch die Auflösung der Verklammerung von Verbandstat und Tat des Entscheidungsträgers bestehe nicht mehr der Zwang, ein Urteil über die Tat des Entscheidungsträgers herbeizuführen und entlastende Gesichtspunkte zu ermitteln.[490] Die gerade in Wirtschaftsstrafverfahren sehr effiziente Telekommunikationsüberwachung könne nicht angeordnet werden, da die Verbandsstraftat keine Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO sei.[491] Eine Regelung der zentralen Frage fehle, ob die Strafverfolgungsbehörden auf Beweismittel zurückgreifen dürften, die im Rahmen von Internal Investigations gewonnen worden seien.[492] Die Aufgabe des Verbots der Mehrfachverteidigung könne dazu führen, dass sich Verbände „auf dem Rücken von Individualbeschuldigten“ verteidigen.[493] Der Ausschluss beschuldigter Personen von der Vertretung ermögliche es, den Verband „vertretungslos“ zu stellen, um Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen.[494] Der vorgesehene Umfang der verfahrenssichernden Maßnahmen sei unangemessen.[495] Schließlich sei unklar, ob ein Strafbefehl gegen den Verband ergehen könne.[496]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › F. Zum Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (2020)

F. Zum Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (2020)
I. Konzept und Ausgestaltung

1. Grundsätzliches

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Der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“, der am 16. Juni 2020 vorgestellt wurde, enthält wie bereits der erste Referentenentwurf von Mitte August 2019 (zur Entstehung der Entwürfe Rn. 18 f.) das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“. Der Entwurf des VerSanG (VerSanG-E) greift Elemente des „Kölner Entwurfs“[497] (Rn. 18) auf, wobei er aber nur teilweise dem Repräsentationsmodell folgt; teilweise neigt er dem Vicarious liability-Modell zu (Rn. 162). In allen Entwürfen ist von „Verbandssanktionen“ die Rede, nicht wie im VerbStrG-E (Rn. 126 ff.) von „Verbandsstrafen“. Während beim Kölner Entwurf die Spezialprävention im Vordergrund stand,[498] soll das VerSanG die Ahndung von Verbänden sicherstellen und „zugleich“ Anreize für Investitionen in Compliance und die Aufklärung von Straftaten mit internen Untersuchungen setzen.[499] Die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem ersten Referentenentwurf (VerSanG-eRefE) bestehen zum einen darin, dass nur noch Verbände erfasst werden, deren Zweck auf einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ gerichtet ist (§ 1 VerSanG-E). Die Sanktionierung von anderen Verbänden soll weiterhin § 30 OWiG unterliegen, also mittels Verbandsgeldbußen erfolgen. Zum anderen ist die „Verbandsauflösung“ (§ 14 VerSanG-eRefE), die stark kritisiert[500] wurde („Todesstrafe“), nicht mehr als Verbandssanktion vorgesehen.

135

Art. 1 des geplanten „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ enthält mit dem VerSanG ein umfangreiches neues Stammgesetz, das die Sanktionierung von Verbänden regelt und in sieben Teile mit 69 Paragraphen untergliedert ist: 1: Allgemeine Vorschriften; 2: Voraussetzungen der Sanktionierung und Ausfallhaftung; 3: Rechtsfolgen; 4: Verjährung; 5: Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften; 6: Verbandssanktionenregister; 7: Schlussbestimmungen. Art. 2–14 enthalten ergänzende Bestimmungen zur Änderung bestehender Gesetzen (insb. GVG, InsO, StPO, GKG, RVG, StGB, OWiG, AO, GWB, WRegG, EnWG). Art. 15 sieht vor, dass das Gesetz erst zwei Jahre nach Verkündung, die Regelungen zum Verbandssanktionenregister sogar erst vier Jahre danach, jeweils am ersten Tag des folgenden Quartals in Kraft treten. Für Taten, die vor Inkrafttreten begangen wurden, über die aber erst nach Inkrafttreten zu entscheiden ist (Altfälle), werden die bisherigen Vorschriften, insbesondere § 30 OWiG, in ihrer bisherigen Fassung fortgelten (§ 68 VerSanG-E).

136

Die Begründung des Entwurfs „akzentuiert“ die Defizite des geltenden Rechts und stellt die Einführung des Gesetzes als „alternativlos“ (siehe Rn. 137) dar. Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, könnten bislang nur mit einer Verbandsgeldbuße geahndet werden, womit eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität „nicht möglich“ sei; die Höchstgrenze des Ahndungsteils von 10 Mio. Euro lasse insb. gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen „keine empfindliche Sanktion“ zu; „konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln“ für Verbandsgeldbußen würden ebenso fehlen wie „rechtssichere Anreize“ für Investitionen in Compliance; die Verfolgung stehe allein im Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer „uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung“ geführt habe; Verbandstaten im Ausland könnten „vielfach nicht verfolgt“ werden.[501] Das OWiG und sein Verfahrensrecht seien „insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens“.[502]

137

Der Entwurf verfolgt (nur noch, Rn. 134) das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, eigenständig gesetzlich zu regeln.[503] Damit soll der Kritik[504] Rechnung getragen werden, es sei unverhältnismäßig, alle Verbände denselben Sanktionen zu unterwerfen. Das bislang im OWiG nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet, wobei nicht nur das Legalitätsprinzip eingeführt werden soll, sondern auch verbandsspezifische Einstellungsvorschriften geschaffen werden, um Compliance-Maßnahmen zu fördern und Anreize zu geben, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären; darüber hinaus soll ein Verbandssanktionenregister geschaffen werden.[505] Gegenüber dem ersten Referentenentwurf wird – wohl im Hinblick auf die neue Bezeichnung als „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ – hervorgehoben, Rechtsbrüche einzelner Unternehmen gingen auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen und deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft, würden den Ruf der Wirtschaft „insgesamt“ und bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat schädigen.[506] Das VerSanG soll ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, „mit dem angemessener, wirksamer und flexibler der Tat und ihren Ursachen Rechnung getragen werden kann“.[507] (Keine) Alternativen seien die Beibehaltung der „unzureichenden Rechtslage“, Änderungen des OWiG, die wegen der Vielzahl der erforderlichen Sonderregelungen mit „erheblichen systematischen Verwerfungen“ einhergehen würden, und die derzeit „nicht zwingend erscheinende Einführung eines Unternehmensstrafrechts“.[508] Mehrkosten, die den Bundesländern entstehen, würden durch Synergieeffekte und Mehreinnahmen relativiert.[509]

2. Materiell-rechtliche Vorschriften

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Die Teile 1–4 enthalten mit §§ 1–22 VerSanG-E im Wesentlichen materiell-rechtliche Regelungen. Regelungsbereich (§ 1 VerSanG-E) bildet „die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte“. Die Abgrenzung soll anhand der Kriterien erfolgen, die zu §§ 21, 22 BGB für die Abgrenzung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Vereinen entwickelt wurden.[510] Enthalten sind drei Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 VerSanG-E). Für den „Verband“ (Nr. 1) wird klargestellt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grds. sanktionsfähig sind.[511] Die Definition der „Leitungsperson“ (Nr. 2 lit. a–e) greift den Täterkreis des § 30 OWiG auf. Eine „Verbandstat“ (Nr. 3) kann grds. jede tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftat sein.[512] Die Regelung für Auslandstaten (§ 2 Abs. 2 VerSanG-E) soll eine Lücke bei der Ahndung von Auslandstaten schließen, die es bislang insb. multinationalen Konzernen mit Sitz in Deutschland ermöglicht habe, sich bei Auslandstaten durch den Einsatz ausländischer Mitarbeiter der Bebußung zu entziehen.[513]

139

Die Verbandsverantwortlichkeit (§ 3 VerSanG-E) besteht nach dem Entwurf sowohl für die Begehung einer Verbandstat durch eine Leitungsperson des Verbands (Abs. 1 Nr. 1) als auch dann, wenn „jemand“ „sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandsstraftat begangen hat“ und „Leitungspersonen des Verbands die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können“ (Abs. 1 Nr. 2). Möglich ist weiter die Feststellung eines besonders schweren Falls (§ 3 Abs. 2 S. 1 VerSanG-E), der in der Regel vorliegen soll, wenn in der Verbandstat „besondere gegen den Verband sprechende Umstände zum Ausdruck kommen“ und die Verbandstat ein von einer Leitungsperson begangenes Verbrechen ist (Abs. 2 S. 2 Nr. 1). Dasselbe soll gelten, wenn die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und von einer „hochrangigen Leitungsperson“ begangen wird oder an ihr mehrere Leitungspersonen beteiligt sind und ihr Verbandstaten von Leitungspersonen vorausgegangen sind (Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. a und b). Für die Verhängung von Verbandssanktionen sollen die allgemeinen Vorschriften der § 1 StGB (Gesetzlichkeitsprinzip), § 2 StGB (Zeitliche Geltung) und § 8 StGB (Zeit der Tat) entsprechend gelten.

140

Für die Verbandsverantwortlichkeit gilt das Legalitätsprinzip (§ 3 Abs. 1 VerSanG-E: „wird“ verhängt), um in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der StPO eine gleichmäßige und regelmäßige Anwendung sicherzustellen.[514] Nach den Regelungen für Antrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§ 4 VerSanG-E) erfordert die Verfolgung das Stellen eines Antrags, die Erteilung einer Ermächtigung oder ein Strafverlangen, sofern die Verbandstat nur unter diesen Voraussetzungen verfolgt werden kann (Abs. 1). Für den Antrag gelten die Regelungen des § 158 Abs. 2 StPO zu Strafanzeige und Strafantrag sowie der §§ 77–77e StGB zum Strafantrag entsprechend (Abs. 2). Der Ausschluss von Verbandssanktionen (§ 5 VerSanG-E) ist vorgesehen, wenn eine Verbandstat wegen Ausschlusses oder Aufhebung der Strafe nicht verfolgt werden kann (Nr. 1), solange Vorschriften über die Immunität entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn die Verbandstat „in Vornahme hoheitlichen Handelns“ begangen wird (Nr. 3). Letzteres soll die „Selbstsanktionierung“ des Staates verhindern.[515]

141

Die Regelung zur Rechtsnachfolge (§ 6 VerSanG-E), die an § 30 Abs. 2a OWiG anknüpft, soll Umgehungen vermeiden. Danach können die Verbandssanktionen im Fall einer (auch partiellen) Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden. Darüber hinaus ist nach dem Vorbild des § 81a GWB eine sog. Ausfallhaftung vorgesehen (§ 7 VerSanG-E), die eine Umgehung durch konzerninterne Umstrukturierung bzw. Übertragung wesentlicher Wirtschaftsgüter auf einen anderen Verband, der die Tätigkeit im Wesentlichen fortsetzt, verhindern soll.[516] Damit wird die berühmte „Wurstlücke“[517] geschlossen.

142

§§ 8–15 VerSanG-E regeln Art und Ausgestaltung der Verbandssanktionen (§ 8 VerSanG-E), d.h. der Verbandsgeldsanktion (Nr. 1) und der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (Nr. 2). Vorgesehen ist aber auch die Möglichkeit der Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 36 VerSanG-E). Damit soll eine flexiblere und angemessenere Antwort auf Straftaten als mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht gegeben werden, das nur die Wahl zwischen (folgenloser) Einstellung und Bebußung lasse.[518]

143

Die Höhe der Verbandsgeldsanktion (§ 9 VerSanG-E) richtet sich künftig teilweise nach dem durchschnittlichen (Konzern-)Jahresumsatz, um bei Großunternehmen und multinationalen Konzernen eine an der Wirtschaftskraft orientierte angemessene Sanktionierung zu ermöglichen und die Belastungsgleichheit herzustellen.[519] Die Verbandsgeldsanktion wird, anders die Verbandsgeldbuße, nicht zugleich der Vermögensabschöpfung dienen, vielmehr erfolgt die Einziehung von Taterträgen gesondert nach §§ 73 ff. StGB.[520] Für Unternehmen mit einem (Konzern-)Jahresumsatz bis zu 100 Mio. Euro bleibt es bei den im OWiG vorgesehenen (starren) Höchstgrenzen. Bei vorsätzlichen Verbandstaten beträgt die Verbandsgeldsanktion mindestens 1000 und höchstens 10 Mio. Euro, bei fahrlässigen Verbandstaten mindestens 500 und höchstens 5 Mio. Euro (Abs. 1 Nr. 1 und 2). Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro wird die Verbandsgeldsanktion dagegen mindestens 10 000 Euro und – in Anlehnung an § 81 Abs. 4 S. 2 GWB – höchstens 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes bzw. bei Fahrlässigkeit mindestens 5000 Euro und höchstens 5 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Der Kölner Entwurf hatte als Höchstmaß sogar 15 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorgesehen. Zugrunde zu legen ist der „weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre“, soweit sie mit dem Verband „als wirtschaftliche Einheit operieren“ und auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ahndungsempfindlichkeit und der daraus resultierende Abschreckungseffekt sich nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes, sondern aus denjenigen der wirtschaftlichen Einheit ergeben; zudem sollen mögliche Verzerrungen durch Sondereffekte vermieden werden.[521] Die Schätzung ist zulässig (Abs. 2). Bei Mischtaten bestimmt sich das Höchstmaß nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn es das ansonsten anwendbare Höchstmaß übersteigt (Abs. 3). Zahlungserleichterungen sind möglich (Abs. 4).

144

Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (§ 10 VerSanG-E) wurde der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) nachgebildet.[522] Eine Verwarnung ist möglich, wenn sie ausreichend erscheint, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden, bei Gesamtwürdigung „besondere Umstände“ vorliegen, welche die Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung nicht gebietet (Abs. 1). Die Vorbehaltszeit beträgt zwischen einem Jahr und fünf Jahren (Abs. 2), beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung und kann nachträglich verkürzt oder verlängert werden (Abs. 3). Die Verbindung mit Auflagen und Weisungen ist möglich (Abs. 4). Die Verurteilung erfolgt, wenn in der Vorbehaltszeit eine Verbandstat begangen wird, die zeigt, dass die Erwartung sich nicht erfüllt hat, oder der Verband gegen Auflagen oder Weisungen „gröblich oder beharrlich“ verstößt (Abs. 5). Sind die Voraussetzungen der Verwarnung nicht erfüllt, ist der Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion von bis zu 50 % möglich, wenn zu erwarten ist, dass dies ausreichend ist, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden; auch insoweit können Auflagen und Weisungen erteilt werden (§ 11 VerSanG-E). Auflagen (§ 12 VerSanG-E) sind namentlich die Wiedergutmachung des verursachten Schadens nach Kräften (Abs. 2 Nr. 1) und – soweit die Wiedergutmachung nicht entgegensteht – die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse (Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3). Anders als bei § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB sind Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht vorgesehen, um der „Kritik an der intransparenten Zuweisung von Geldauflagen durch die Justiz“ Rechnung zu tragen.[523] Als Weisungen (§ 13 VerSanG-E) ist namentlich das (präventive) Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten vorgesehen, die durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle – z.B. vom Verband beauftragte und vom Gericht gebilligte Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater[524] – nachzuweisen sind (Abs. 2). Die Weisungen dürfen nicht unzumutbar in den Betrieb oder das Unternehmen eingreifen (Abs. 3).

145

Die öffentliche Bekanntmachung (§ 14 VerSanG-E) der Verurteilung des Verbandes wird gestattet, wenn eine „große Zahl von Geschädigten“ vorhanden ist (S. 1), wobei das Gericht Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil festlegt (S. 2). Erfolgt sie im Internet, so ist sie spätestens nach einem Jahr zu entfernen (S. 3). Die Bekanntmachung soll den Verband „nicht an den Pranger stellen“, sondern die Verletzten informieren, damit sie über die Geltendmachung von Ansprüchen entscheiden können.[525] Regelmäßig soll es genügen, wenn ein reduzierter und anonymisierter Tatbestand sowie der Entscheidungstenor veröffentlicht werden.[526]

146

Die Bemessung der Verbandsgeldsanktion (§ 15 VerSanG-E) orientiert sich an der Bemessung der Verbandsgeldbuße.[527] Maßgebend sind die Bedeutung der Verbandstat und in den Fällen der Begehung der Verbandstat durch eine untergeordnete Person auch Schwere und Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen durch eine Leitungsperson (Abs. 1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes sind zu berücksichtigen, nicht aber der bereits bei der Bestimmung des Sanktionsrahmens berücksichtigte Umsatz (Abs. 2), um eine Doppelverwertung auszuschließen.[528] Die Orientierung an der Wirtschaftskraft soll eine angemessene Zumessung der Sanktion gestatten. Die Umstände, die für und gegen den Verband sprechen, sind gegeneinander abzuwägen, wobei in Anlehnung an § 46 Abs. 2 StGB ein Katalog einschlägiger Umstände (Abs. 3 Nr. 1–8) aufgeführt wird. Die Anrechnung früherer Straftaten erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB (Abs. 4).

147

Regelungen zur Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen enthalten die §§ 16–18 VerSanG-E, um Rechtssicherheit für die Unternehmen und ihre Berater zu schaffen und die Mitarbeiter zu schützen. Die Regeln sollen das Verhältnis zwischen der staatlichen Sachverhaltsaufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden und der privatrechtlichen Untersuchung durch das Unternehmen klären sowie ein abgestuftes Anreizsystem schaffen.[529] Ergänzend soll der Umfang zulässiger Beschlagnahmen festgelegt und das Verhältnis von § 97 StPO zu § 160a StPO klargestellt werden, um „bestehende Unsicherheiten“ zu beseitigen.[530] Vorgesehen ist allerdings – entgegen den Erwartungen der Praxis (Rn. 174) –, dass die Reichweite der Beschlagnahmeverbote nunmehr in allen Fällen ausdrücklich auf diejenigen Fälle beschränkt wird, in denen ein Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigtem besteht.

148

Klargestellt wird, dass verbandsinterne Untersuchungen (§ 16 VerSanG-E) sowohl durch den Verband selbst als auch durch beauftragte Dritte durchgeführt werden dürfen, da gerade bei kleinen und mittelständischen Betrieben das Bedürfnis bestehen könne, die Untersuchungen selbst durchzuführen.[531] Eine Milderung (§ 17 VerSanG-E) „soll“ erfolgen (gebundenes Ermessen), wenn fünf (qualitative) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Abs. 1), damit ausschließlich „gesetzestreues Verhalten“ honoriert wird[532]:


– „Wesentlicher“ Beitrag zur Aufklärung der Verbandstat und der Verbandsverantwortlichkeit (Nr. 1).
–
– „Ununterbrochene und uneingeschränkte“ Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden (Nr. 3).
– Den Verfolgungsbehörden wurde „das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts“ zur Verfügung gestellt (Nr. 4).
– Durchführung der internen Untersuchungen unter „Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens“ (Nr. 5); hierbei geht es „insbesondere“ bei Befragungen um den Hinweis auf die mögliche Verwendung der Auskünfte in einem Strafverfahren (lit. a), um das Recht, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (lit. b), und um ein Auskunftsverweigerungsrecht, das besteht, wenn durch Auskunft auf einzelne Fragen die Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit droht (lit. c).

149

Bei der Entscheidung über die Milderung hat das Gericht insbesondere Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Verband zu berücksichtigen (Abs. 3 S. 1). Eine Milderung ist ausgeschlossen, wenn die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart werden (Abs. 3 S. 2). Der Umfang der Milderung (§ 18 VerSanG-E) ist vertypt: Das Höchstmaß wird um die Hälfte reduziert und das Mindestmaß entfällt (S. 1). Zudem ist die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes ausgeschlossen (S. 2), da dies nicht angemessen ist, wenn der Verband selbst zur Aufklärung der Straftat umfassend beigetragen hat.[534]

150

Die Regelungen zu Tateinheit und Tatmehrheit (§§ 19, 20 VerSanG-E) orientieren sich an den §§ 52 ff. StGB und sollen sicherstellen, dass der Verband für eine Tat im materiellen Sinne nur einmal sanktioniert wird; für die Fälle der Tatmehrheit wird die „Gesamtsanktion“ eingeführt.[535] Die Regelungen zur Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung (§§ 21, 22 VerSanG-E) greifen die §§ 78 ff. StGB auf. Wie bei § 30 OWiG soll zwischen der Organtat und der Festsetzung der Verbandsgeldbuße verjährungsrechtlich Akzessorietät bestehen.[536] Die Frist der Vollstreckungsverjährung soll grds. zehn Jahre betragen, in besonders schweren Fällen sogar 20 Jahre (§ 22 Abs. 2 VerSanG-E). Die Verjährungsfrist kann einmalig um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden, wenn der sanktionierte Verband oder sein Rechtsnachfolger seinen Verwaltungssitz in einen Staat außerhalb der EU verlegt und Rechts- oder Amtshilfe nicht gewährt wird (§ 22 Abs. 5 VerSanG-E). Damit soll verhindert werden, dass sich ein verurteilter Verband der Vollstreckung entzieht.[537]

3. Verfahrensvorschriften

151

Teil 5 enthält in §§ 23–53 VerSanG-E umfangreiche verfahrensrechtliche Sondervorschriften. Die gerichtliche Zuständigkeit wird erstinstanzlich dem Schöffengericht beim Amtsgericht und dem Landgericht zugewiesen (§§ 25 S. 2, 74 Abs. 1 S. 3 GVG-E), um den Strafrichter beim Amtsgericht von der zeitaufwändigen Beschäftigung mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten zu entlasten.[538] Beim Landgericht wird eine spezielle Strafkammer zuständig sein (§ 74g GVG-E). Die Zuständigkeit für die Verfolgung richtet sich nach der Verbandstat (§ 23 VerSanG-E). Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich StPO und GVG, gelten entsprechend (§ 24 Abs. 1 VerSanG-E). Unzulässig sind die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen (§ 24 Abs. 2 VerSanG-E), da hierdurch eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen wäre.[539]

152

Es wird grds. ein einheitliches Verfahren gegen die natürliche Person und gegen den Verband geführt[540] (§ 25 Nr. 1 VerSanG-E). Der Verband erhält die Stellung eines Beschuldigten (§ 27 VerSanG-E) und wird damit zur zentralen Figur des Verfahrens.[541] Für die Vertretung (§ 28 VerSanG-E) gilt, dass der Verband durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten wird (Abs. 1), wobei Personen ausgeschlossen sind, die einer Verbandstat beschuldigt werden (Abs. 2), und entsprechend § 51 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Verband zugerechnet wird (Abs. 3). Ein besonderer Vertreter (§ 29 VerSanG-E) wird bestellt, wenn der Verband keinen gesetzlichen Vertreter hat oder alle gesetzlichen Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen sind (Abs. 1) oder ein in der Person des Vertreters bzw. der Vertreter liegendes Hindernis für längere Zeit besteht (Abs. 2). Rechtsnachfolger treten in die Lage des Verfahrens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge ein (§ 30 VerSanG-E). Die Ausschreibung eines gesetzlichen Vertreters zur Aufenthaltsermittlung (§ 32 VerSanG-E) ist möglich.

153

Für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters (§ 33 VerSanG-E) gilt, dass es ihm im Sanktionsverfahren freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und die Vorschriften der StPO über die Vernehmung des Beschuldigten entsprechend gelten, wobei allerdings die Vorführung nach § 134 StPO ausgeschlossen ist (Abs. 1). In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter, worüber er zu belehren ist, als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung dem Verband die Gefahr zuziehen würde, für eine Verbandstat verantwortlich gemacht zu werden (Abs. 2). Die Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen (§ 34 VerSanG-E), die aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung der Verbandstat oder einer hiermit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG erlangt wurden, soll im Sanktionsverfahren zulässig sein (Abs. 1). Aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung anderer Straftaten oder nach anderen Gesetzen erlangte personenbezogene Daten dürfen im Sanktionsverfahren verwendet werden, wenn diese nach der StPO auch im Verfahren wegen der Verbandstat verwendet werden dürfen (Abs. 2).

154

Verbandsspezifische Sonderregelungen sehen die §§ 35–42 VerSanG-E für das Absehen von der Verfolgung des Verbandes vor, da die grds. entsprechend geltenden §§ 153 ff. StPO teilweise an die Schuld des Täters anknüpfen und zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten bestehen sollen; die speziellen Einstellungsmöglichkeiten sollen als flexibles und praktikables Instrument dazu dienen, auf geringfügige Verfehlungen sowie Bagatellkriminalität angemessen zu reagieren und Verfahren im Bereich der „kleineren und mittleren Kriminalität“ vereinfacht zu erledigen.[542] Wegen Geringfügigkeit kann von der Verfolgung abgesehen werden (§ 35 VerSanG-E), wenn die Bedeutung der Verbandstat bzw. Schwere und Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht; in den besonders schweren Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerSanG-E soll ein Absehen von der Verfolgung nicht in Betracht kommen (Abs. 1). Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Verfolgungsbehörde und grds. auch des Verbandes das Verfahren einstellen (Abs. 2). Weiter kann von der Verfolgung abgesehen werden unter Auflagen und Weisungen (§ 36 VerSanG-E), bei schweren Folgen für den Verband (§ 37 VerSanG-E), bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen (§ 38 VerSanG-E) sowie bei Insolvenz (§ 39 VerSanG-E). Bei einer verbandsinternen Untersuchung kann bis zu deren Abschluss von der Verfolgung abgesehen werden, wobei zur Vorlage des Abschlussberichts eine Frist bestimmt werden darf (§ 42 VerSanG-E). Schließlich sind Regelungen für das Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandstaten (§ 42 VerSanG-E) enthalten.

155

Für die Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist vorgesehen (§ 43 VerSanG-E), dass ein Verband mit mehreren gesetzlichen Vertretern selbst dann als erschienen gilt, wenn nur ein gesetzlicher Vertreter anwesend ist (Abs. 1); die Vertretung durch einen Verteidiger ist gestattet (Abs. 2). Das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters kann angeordnet werden (§ 44 VerSanG-E). Trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn der Verband ordnungsgemäß geladen und in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 45 VerSanG-E). Für den Verletzten (§ 51 VerSanG-E) gilt, dass die Verantwortlichkeit des Verbandes nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann (Abs. 1) und der Verletzte sich am Verfahren gegen die Leitungsperson oder den Verband beteiligen kann (Abs. 2).

156

Hinsichtlich der Rechtskraft (§ 48 VerSanG-E) ist vorgesehen, dass ein rechtskräftiges Urteil nach § 30 OWiG der Verfolgung der Tat nach dem VerSanG entgegensteht (Abs. 1 S. 1). Zudem soll ein rechtskräftiges Urteil nach § 30 OWiG wegen des Unterlassens von Vorkehrungen der Verfolgung der Tat als besonders schwerer Fall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E entgegenstehen (Abs. 1 S. 2). Dasselbe gilt für den Beschluss nach § 72 OWiG und den Beschluss des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit (Abs. 1 S. 3). Durch Sanktionsbescheid kann das Gericht ohne Hauptverhandlung auf Antrag der Verfolgungsbehörde Verbandssanktionen sowie daneben Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung festsetzen (§ 50 VerSanG-E).

157

Für die Vollstreckung (§ 53 VerSanG-E) sollen die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldstrafe (Abs. 1 S. 1) bzw. der Verwarnung mit Strafvorbehalt (Abs. 2) entsprechend gelten. Kann die Verbandsgeldsanktion nicht eingebracht werden oder unterbleibt die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 StPO, stellt die Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 S. 2). Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge kann die Vollstreckung gegen den oder die Rechtsnachfolger eingeleitet oder fortgesetzt werden (Abs. 1 S. 3).

4. Verbandssanktionenregister

158

Umfangreiche Vorschriften enthält Teil 6 für das einzurichtende Verbandssanktionenregister (§§ 54–66 VerSanG-E), das sich am Bundeszentral- und am Gewerbezentralregister orientieren und ein primär für die Justiz konzipiertes Informationssystem sein soll.[543] Die Einzelheiten zum Aufbau, zur Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie zur Auskunftserteilung sollen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt werden (§ 66 VerSanG-E). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird das Register führen (§ 54 Abs. 1 VerSanG-E). Einzutragen sind nicht nur rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen, sondern auch rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG, sofern diese mehr als 300 Euro beträgt (§ 54 Abs. 2 VerSanG-E). Eine nachträglich gebildete Gesamtsanktion ist ebenfalls einzutragen (Abs. 3). Gegenstand der Eintragung (§ 55 VerSanG-E) sind die Daten des verurteilten Verbandes (i.E. Abs. 1 Nr. 1–6), u.a. nicht nur Firma, Name oder Bezeichnung sowie Rechtsform des Verbandes, sondern auch Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung sowie bei Verbandssanktionen die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften und des Tattages. Eine vorbehaltene Verbandsgeldsanktion (Abs. 2) und die rechtskräftige Wiederaufnahme (Abs. 3) sind ebenfalls einzutragen. Für die Tilgung (§ 57 VerSanG-E) gilt, dass sie ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt (Abs. 1); die Tilgungsfrist beträgt bei Eintragungen von Verbandssanktionen zehn Jahre und in besonders schweren Fällen 15 Jahre, bei Eintragungen von Geldbußen nach § 30 OWiG dagegen nur fünf Jahre (Abs. 2).

159

Einem Verband wird auf Antrag Auskunft gegeben, welche Informationen über ihn im Verbandssanktionenregister enthalten sind (§§ 58, 59 VerSanG-E). Unbeschränkte Auskunft erhalten auf ausdrückliches Ersuchen Gerichte und Staatsanwaltschaften, oberste Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutzbehörden, BND und MAD, Finanzbehörden, den Kriminaldienst verrichtende Dienststellen der Polizei, die für die Ahndung nach § 30 OWiG zuständigen Behörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 GWB zuständigen Behörden, Gnadenbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 60 VerSanG-E). Die Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (§ 63 VerSanG-E) erfolgt nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen (Abs. 1). Ersuchen eines anderen EU-Staates werden für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleichbaren deutschen Stellen ausgeführt (Abs. 2). Ersuchen eines anderen EU-Staates um Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke werden ausgeführt, soweit die Erteilung nach Maßgabe eines EU-Rechtsaktes geboten ist (Abs. 3). Die Auskunftserteilung (§ 64 VerSanG-E) erfolgt schriftlich oder elektronisch (Abs. 1), wobei die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens unter engen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 3). Die erteilten Auskünfte werden protokolliert (§ 65 VerSanG-E).

II. Bewertung

160

Der Regierungsentwurf des VerSanG stößt, wie bereits der Kölner Entwurf[544] und der erste Referentenentwurf vom August 2019,[545] von dem er sich – abgesehen insb. von der Beschränkung auf wirtschaftlicher Verbände und den Wegfall der Verbandsauflösung – nicht wesentlich unterscheidet, auf grundlegende Bedenken. So wurde bereits gegen den (ersten) Entwurf angeführt, er zeige ein „starkes Misstrauen der Verfasser gegenüber wirtschaftlicher unternehmerischer Tätigkeit“,[546] sei „erkennbar eilig und gedankenlos formuliert“,[547] die enthaltenen Reglungen gäben „Anlass zur Sorge“ und seien „teilweise wohl sogar verfassungswidrig“.[548] Fraglich ist vor allem, ob durch das Verbandssanktionenrecht die Defizite des geltenden Rechts hinsichtlich Struktur, Anwendung und Vollzug beseitigt oder zumindest abgemildert werden können, ohne zugleich erhebliche neue Defizite aufzutun, mithin ein Fortschritt erzielt werden kann. Die bestehenden Defizite sind vor allem darin zu erblicken, dass die Verbandsgeldbuße strukturell und in der Ausgestaltung als zu schwache Sanktion angesehen wird, Anwendung und Vollzug als ungleichmäßig gelten und spezifische Verfahrensregelungen fehlen, insb. Regelungen zu internen Untersuchungen und zur Compliance (Rn. 125).

1. Konzept

161

Eine grundlegende Weichenstellung stellt es dar, dass der VerSanG-E – wie bereits der Kölner Entwurf – den Begriff „Verbandssanktion“ verwendet und von „Ahndung“ spricht, also einen Terminus nutzt, der bislang dem Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten ist. Es soll bewusst nicht um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts gehen (vgl. Rn. 137), sondern eine dritte Kategorie oder Spur begründet werden.[549] Damit sollen offenbar die dogmatischen Vorbehalte gegenüber der Strafbarkeit juristischer Personen vermieden, mithin die Akzeptanz wie beim Kölner Entwurf aus „rechtspolitischen Gründen“[550] gefördert und der Differenzierung zwischen Verbandsbuße und Verbandsstrafe lediglich „ästhetische Bedeutung“[551] beigemessen werden. Indes handelt es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“, da nicht ersichtlich ist, was das „Verbandssanktionenrecht“ von einem Verbandsstrafrecht wesentlich unterscheiden soll.[552] Erstens sind nicht etwa verschuldensunabhängige Sanktionen vorgesehen, sondern in Fortschreibung von § 30 OWiG verschuldensabhängige Sanktionen mit repressivem und präventivem Charakter. Der Vorwurf gegenüber dem Verband fußt auch hier auf der schuldhaften Begehung einer Straftat durch eine Leitungsperson bzw. durch eine Nicht-Leitungsperson und dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VerSanG-E). Dem Verschulden natürlicher Personen wird damit eine kollektive Bedeutung in Form eines „Verbandsverschuldens“ zugeschrieben. Zweitens soll nicht nur spezialpräventiv die Compliance gefördert werden, sondern auch eine „Verbandsschuld“ ausgeglichen werden. Selbst im Fall der uneingeschränkten Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden wird die Verbandsgeldsanktion lediglich reduziert (§ 18 VerSanG-E). Ein Absehen von der Verfolgung kommt nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Verbandstat bzw. in den Fällen der Begehung durch Nicht-Leitungspersonen auch die Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen nicht entgegenstehen (§ 36 Abs. 1 VerSanG-E). Drittens sind die Auswirkungen der Verbandssanktionen mit empfindlichen Geldstrafen vergleichbar, da die umsatzbezogenen Geldsanktionen, deren Zumessung sich an § 46 StGB orientiert, sehr hoch ausfallen können. Viertens sollen die Sanktionen in einem „Sanktionsverfahren“, für welches das Legalitätsprinzip gilt, durch Staatsanwaltschaften angeklagt, durch Strafgerichte festgesetzt und in ein Verbandssanktionenregister eingetragen werden. Kurzum: Die Verbandssanktionen orientieren sich am Strafrecht und es ist unklar, worin außer der abweichenden Bezeichnung der genaue Unterschied bestehen soll. Daher ist auch nicht ersichtlich, wie der „Übergang zu einem Unternehmensstrafrecht“[553] aussehen soll, den die Begründung des Referentenentwurfes in Aussicht stellt, wenn die Evaluierung des Gesetzes nach Ablauf von fünf Jahren zeigt, dass die Regelungen nicht ausreichen. Ehrlicher wäre es daher, der Öffentlichkeit „reinen Wein einzuschenken“ und von einem „Verbandsstrafrecht“ und „Verbandsstrafen“ zu sprechen.

162

Nach der Begründung soll es im Unterschied zu § 130 OWiG in den Fällen der Begehung der Verbandstat durch eine Nicht-Leitungsperson (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E) nicht erforderlich sein, dass eine Leitungsperson eine Aufsichtsmaßnahme „vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen“ hat, da die Verbandsverantwortlichkeit an die „volldeliktisch begangene Verbandstat“ anknüpft; das Unterlassen von Vorkehrungen soll (nur) „objektiv“ festzustellen sein.[554] Damit würde jedoch unter Verstoß gegen den Schuldgrundsatz eine rein objektive „Gefährdungshaftung“ begründet,[555] da dann praktisch jede Verbandstat einer Nicht-Leitungsperson im Sinne der vicarious liability des US-amerikanischen Rechts (Rn. 121) eine Verbandsverantwortlichkeit auslösen könnte. Das Verschulden einer Leitungsperson, das bislang dem Verband über § 30 OWiG zugerechnet wird, würde seine Begrenzungsfunktion einbüßen, da die Begehung einer Verbandstat regelmäßig ein starkes Indiz dafür sein dürfte, dass Leitungspersonen des Verbandes „objektiv“ betrachtet angemessene Vorkehrungen unterlassen haben. Der Nachweis des Verschuldens einer Leitungsperson und damit eines Repräsentanten des Verbandes, der ihn mitorganisiert, wäre entbehrlich, womit eine an zivilrechtliche Haftungsstrukturen angelehnte ausufernde Verantwortlichkeit droht. Eine derartige Verbandsverantwortlichkeit, die auf eine Zufallshaftung hinausläuft (Rn. 121), geht zu weit. Auch der Kölner Entwurf wollte die Strafbarkeit des Verbandes „nicht zu weit“ fassen, sondern dessen Verantwortlichkeit gemäß dem Repräsentationsmodell auf das Tun und Unterlassen seiner Leitungspersonen beschränken.[556] Um ein Ausufern der Verbandsverantwortlichkeit zu vermeiden, muss Anknüpfungspunkt weiterhin – wie bei §§ 30, 130 OWiG – das Verschulden einer Leitungsperson sein, d.h. das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen angemessener Vorkehrungen. Es stellt bereits eine ausreichende Extension dar, dass die Risikoerhöhungslehre im Verbandssanktionenrecht verankert wird, da die Verbandsverantwortlichkeit nicht erst dann besteht, wenn angemessene Vorkehrungen die Begehung der Verbandstat hätten „verhindern“ können, sondern bereits, wenn sie die Begehung der Verbandstat hätten „wesentlich erschweren“ können.

163

Kritisiert wird weiter, dass die schwerwiegenden „großen“ Ordnungswidrigkeiten – etwa des Kapitalmarktrechts – nicht einbezogen werden,[557] obwohl dort gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ebenfalls sehr hohe, teilweise noch höhere Verbandsgeldbußen bis hin zu 15 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (§ 120 Abs. 18 S. 2 Nr. 1 WpHG) festgesetzt werden können. Die Verfolgung und Ahndung wird sich in diesem Bereich weiterhin nach den Vorschriften des OWiG richten, obwohl diese „keine zeitgemäße Grundlage mehr“ für die Verfolgung und Ahndung der Unternehmenskriminalität darstellen (Rn. 136). Außerdem hätte sich die Modernisierung des Ordnungswidrigkeitenrechts angeboten, um dort für die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG ebenfalls zeitgemäße Verfahrensregeln zu schaffen[558] und Lücken, insb. bei der Rechtsnachfolge, zu schließen,[559] die im Verbandssanktionsrecht durch die Regelung der sog. Ausfallhaftung nicht bestehen werden.

164

Die Extension auf Auslandstaten wird im Ausland begangene Taten im Inland begangenen Verbandstaten gleichstellen, sofern der Verband zur Tatzeit „einen“ Sitz im Inland hat (§ 2 Abs. 2 VerSanG-E). Für Verbände, die den Satzungs- oder einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, läuft dies auf eine Verantwortlichkeit für sämtliche im Ausland begangenen Straftaten hinaus, soweit diese verbandsbezogene Pflichten verletzen oder zu einer Vermögensmehrung des Verbands führen bzw. führen sollen. Dies dürfte zu zahlreichen praktischen Problemen führen, da die Sachverhalte regelmäßig im Ausland ermittelt werden müssen und entsprechende Rechtshilfeersuchen zu stellen sind.[560] Zudem geht in Konzernstrukturen die Verbandsverantwortlichkeit für sämtliche ausländischen Tochtergesellschaften zu weit.[561] Die Verbandsverantwortlichkeit setzt voraus, dass der Täter der Verbandstat dem Direktions- und Weisungsrecht einer Leitungsperson des Verbandes unterliegt, da sonst eine uferlose Verantwortlichkeit droht.[562]

2. Beseitigung von strukturellen Defiziten, insb. Verschärfung der Sanktionen

165

Die Begrenzung des Regelungsbereichs des VerSanG auf wirtschaftliche Vereine ist im Ansatz zu begrüßen. Die Begründung, dass die gewinnorientierte Betätigung mit erhöhten Risiken der Begehung von Straftaten durch Leitungspersonen und Mitarbeiter einhergeht und somit ein stärkerer Bedarf für den Einsatz von Verbandssanktionen besteht als bei Verbänden, die nicht am Markt tätig sind,[563] greift jedoch zu kurz. Denn Idealvereine dürfen ebenfalls wirtschaftlich tätig werden, sofern es sich „lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt.“[564] Es genügt, dass die wirtschaftliche Nebentätigkeit funktionell unter die ideelle Haupttätigkeit untergeordnet ist und der wirtschaftliche Nebenzweck ein Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Zwecks ist.[565] Infolgedessen gibt es Idealvereine, deren wirtschaftliche Betätigung – absolut betrachtet – einen erheblichen Umfang hat. Durch die Ausgliederung eines nach Art und Umfang über einen Nebenzweck hinausgehenden Geschäftsbetriebs in einen eigenständigen Zweckbetrieb kann der Status als Idealverein gewahrt werden, wie die Rechtsprechung in Bezug auf den ADAC und seine Rechtsschutzversicherung klargestellt hat, selbst wenn die Tochtergesellschaft beherrscht wird.[566] Darüber hinaus dürfen aber auch die als Idealvereine verfassten Bundesligavereine mit ihren (erlösstarken) „Lizenzspielerabteilungen“, selbst wenn diese nicht ausgelagert sind, das Nebenzweckprivileg in Anspruch nehmen. Der erste Referentenentwurf des VerSanG hatte zu Recht angeführt, dass nicht rechtsfähige Vereine „selbst bei ideeller Tätigkeit häufig bedeutende wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten“,[567] und wollte demzufolge alle Vereine einbeziehen. Die Begrenzung, die der finale Referentenentwurf vorgenommen hat, führt dazu, dass Idealvereine weiterhin nur nach § 30 OWiG sanktioniert werden können. Sachgerechter erscheint es, auch solche Idealvereine einzubeziehen, bei denen die wirtschaftliche Betätigung einen bedeutenden Umfang hat. Hierfür könnte ein Schwellenwert gesetzt werden.

166

Im Übrigen sollen alle kleinen Unternehmen dem VerSanG unterworfen werden. Vorschläge, diese aus dem Regelungsbereich herauszunehmen,[568] sollten ernst genommen werden, da bei kleinen (wie auch vielen mittelständischen) Unternehmen die Kosten für Compliance – je nach Art des Geschäftsbetriebes – vergleichsweise hoch ausfallen, wodurch signifikante Wettbewerbsverzerrungen entstehen werden. Bei kleinen Unternehmen, die von persönlicher Bekanntheit und gegenseitigem Vertrauen sowie langjähriger enger Verbundenheit geprägt sind, dürfte die Integration komplexer und personalintensiver Compliance-Strukturen (Einrichtung eines Hinweisgebersystems, Aufstellung von Verhaltensrichtlinien, Mitarbeiterschulungen, fortlaufende Risikoanalyse, Durchführung von Kontrollen usw.) und die Durchführung kostspieliger interner Untersuchungen durch Externe regelmäßig nicht sachgerecht sein.[569] Damit werden sie die vorgesehenen Sanktionsmilderungen kaum in Anspruch nehmen können.[570] Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum auch bei kleinen Unternehmen ein zwingendes Bedürfnis für die Verschärfung des geltenden Rechts besteht, da das VerSanG vor allem deshalb eingeführt werden soll, um Großunternehmen und multinationale Konzerne angemessen zu sanktionieren (Rn. 136).

167

Mit den vorgesehenen Verbandsgeldsanktionen können auch gegenüber Großunternehmen empfindliche Verbandssanktionen ausgesprochen werden. Allerdings lässt sich sowohl der Einsatz von umsatzbezogenen Sanktionen bereits bei einem Umsatz von 100 Mio. Euro, womit viele mittelständische Unternehmen betroffen sind, als auch das Höchstmaß von 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatz, das für viele Unternehmen eine Existenzbedrohung darstellen kann, kritisieren.[571] Damit werden die in Teilbereichen bereits vorhandenen (Rn. 44) umsatzbezogenen Sanktionen verallgemeinert.[572] Der Jahresumsatz gibt jedoch über die operative Gewinnmarge (EBIT-Marge) und damit die Ertragskraft keine Auskunft, womit die Gefahr besteht, dass die Verbandssanktionen die Unternehmen ungleich belasten. Denn während in klassischen Industriebereichen (Automobilindustrie, Konsumgüter) der Umsatz über die Masse erzielt wird und oft niedrige Gewinnmargen im unteren einstelligen Bereich erzielt werden, können die Gewinnmargen etwa in der IT-Industrie hoch sein und weit über 20 % betragen. Damit drohen Branchen mit geringen Gewinnmargen unverhältnismäßig stark belastet zu werden. Der VerSanG-E will dem entgegensteuern, indem – wie im Ordnungswidrigkeitenrecht – bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 VerSanG-E). Entscheidende Bedeutung hat damit grds. die Ertragslage des Verbandes.[573] Eine Alternative wäre daher das auch in Österreich (§ 4 VbVG) geltende Tagessatzsystem,[574] das sich von vornherein an der Ertragslage des Verbandes orientiert. Zudem wird durch die vorgesehenen Regelungen das Ziel, „konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln“ zu schaffen, nicht ohne Weiteres erreicht werden, da „Sentencing Guidelines“ wie im US-Recht bzw. „Bußgeldleitlinien“ wie im WpHG[575] fehlen.[576] Mangels Zumessungsrichtlinien müssen die Gerichte daher im Einzelfall in Anbetracht des großen Sanktionsrahmens die Höhe der Verbandsgeldsanktion mit Augenmaß festlegen und erst eine gleichmäßige und nachvollziehbare Verfolgungspraxis entwickeln. Angesichts dessen, dass auch im Individualstrafrecht regionale Unterschiede festzustellen sind, ist weiterhin eine uneinheitliche Handhabung zu erwarten, die das VerSanG eigentlich beseitigen soll.

168

Kritisch ist es zu sehen, dass bei der Ermittlung des Sanktionsrahmens für den durchschnittlichen Jahresumsatz auf die wirtschaftliche Einheit abgestellt und der „weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre“ einbezogen werden soll (§ 9 Abs. 2 VerSanG-E).[577] Durch diese globale Betrachtung kann das Höchstmaß der Verbandssanktion sehr hoch ausfallen, selbst wenn nur in einer kleinen Einheit eine Leitungsperson oder – sofern angemessene Vorkehrungen unterlassen wurde – eine Nicht-Leitungsperson eine Verbandstat begangen hat. Damit „haftet“ der Konzern für alle Konzerngesellschaften, obwohl es sich rechtlich betrachtet um eigenständige Einheiten handelt und die Einflussmöglichkeiten rechtlich wie faktisch begrenzt sein können. Im Übrigen erscheint es fragwürdig, dass der Konzern zwar nicht der Verbandsverantwortlichkeit unterfallen soll, seine Umsätze aber für den Sanktionsrahmen maßgebend sein werden.[578]

169

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass neben der Verbandssanktion die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB vorgesehen ist, da die Verbandssanktionierung – anders als die Verbandsgeldbuße – nicht zugleich der Entziehung des aus der Verbandstat erlangten wirtschaftlichen Vorteils dient. Da die Einziehung von Taterträgen dem (abgemilderten) Bruttoprinzip folgt, während die Vorteilsabschöpfung dem Nettoprinzip verhaftet war (und bei § 30 OWiG weiterhin ist), stellt dies eine weitere Verschärfung dar, womit in Kombination mit hohen Verbandsgeldsanktionen „drakonische“ Sanktionen drohen.[579]

170

Bei der Verwarnung mit einem Verbandsgeldsanktionenvorbehalt ist als Weisung insb. der Nachweis bestimmter Vorkehrungen vorgesehen, also vor allem der Einsatz eines Compliance-Management-Systems durch eine sachkundige Stelle (z.B. eine Anwaltskanzlei). Dieses Instrument ist an den „Monitor“ des US-amerikanischen Rechts angelehnt, der als eine Art „Bewährungshelfer“ fungiert.[580] Gegen die Installation von Monitoren wird verbreitet eingewandt, dass diese kostenintensiv seien, was auf eine zusätzliche Sanktion hinauslaufe, und erheblichen Einfluss auf die Geschäfte nehmen könnten; nachhaltiger wären Investitionen in verbesserte Compliance-Management-Systeme.[581] Bei einigen deutschen Unternehmen, die mit US-Monitoren bereits Bekanntschaft gemacht haben (z.B. die Commerzbank AG[582]), stieß die Bestellung auf Vorbehalte.

171

Schließlich dürfte die öffentliche Bekanntmachung (§ 14 VerSanG-E) in der Praxis faktisch auf ein „naming und shaming“ hinauslaufen,[583] das im anglo-amerikanischen Rechtskreis weit verbreitet ist und aus staatlicher Sicht als einfaches und sehr wirksames Instrument der Abschreckung gilt.[584] Durch diesen „Prangereffekt“ werden die betroffenen Unternehmen stark unter Druck gesetzt, die mit der Veröffentlichung drohenden Reputationsschäden, die vielfach schwerer als Verbandssanktionen wiegen, unter allen Umständen zu vermeiden.

3. Beseitigung von Anwendungs- und Vollzugsdefiziten, insb. Legalitätsprinzip

172

Den bei § 30 OWiG vorhandenen Anwendungs- und Vollzugsdefiziten soll vor allem die Einführung des Legalitätsprinzips abhelfen, was konsequent erscheint, da die Strafverfolgungsbehörden bei der Begehung von Verbandsstraftaten ohnehin stets Strafverfahren gegen diejenigen natürlichen Personen betreiben, die gehandelt oder unterlassen haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen wird regelmäßig eine gemeinsame Verfolgung geboten sein, wodurch Synergieeffekte erzielt werden können.[585] Allerdings wird zu Recht darauf hingewiesen, dass in Europa die weitaus meisten Staaten bei der Regelung ihres Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts dem Opportunitätsprinzip folgen,[586] so dass die Geltung des Legalitätsprinzips kein zwingendes Merkmal eines effektiven Verbandssanktionenrechts ist. Zudem soll der Verfolgungszwang – wie im Strafrecht – nicht uneingeschränkt gelten (§§ 35 ff. VerSanG-E).[587] In der Praxis dürfte von den Einstellungsmöglichkeiten in großem Umfang Gebrauch gemacht werden,[588] so dass die Einführung des Legalitätsprinzips sich als bloße „symbolische Aufwertung“[589] erweisen könnte. Hierfür werden, wenn nicht gegengesteuert wird, angesichts der hohen Anzahl von Verfahren – der Referentenentwurf erwartet jährlich 15 000 (!) Meldungen an das Register[590] (wobei allerdings auch Verbandsgeldbußen über 300 Euro eingeschlossen sind) – u.a. die knappen personellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden verantwortlich sein,[591] womit das Legalitätsprinzip ins Leere zu laufen droht. Schließlich werden konsensuale Formen der Verfahrenserledigung zunehmen, da die Drohung mit einem öffentlichen Strafverfahren massiven Druck auf die Verbände ausübt.

4. Verfahrensvorschriften, insb. Berücksichtigung verbandsinterner Untersuchungen

173

Ein großes Defizit des bisherigen Rechts stellt es dar, dass spezielle gesetzliche Verfahrensregeln fehlen. Das VerSanG soll insb. auch Anreize für die Durchführung von internen Verbandsuntersuchungen sowie zur Förderung von Compliance-Maßnahmen schaffen, die freilich nicht näher präzisiert werden, obwohl dies durch den Verweis auf bestehende Regelwerke möglich wäre.[592] Zu großer Verunsicherung hat in der Praxis der Jones-Day-Beschluss des BVerfG[593] vom 27. Juni 2018 geführt. Der VW-Konzern hatte im September 2015 im Zuge der Diesel-Affäre die US-amerikanische Kanzlei Jones Day mit internen Untersuchungen beauftragt, deren Rechtsanwälte Dokumente sichteten und konzernweit Mitarbeiter befragten. Die Staatsanwaltschaft München II ließ daraufhin nicht nur die Zentrale der VW-Tochter Audi, sondern auch die Kanzlei durchsuchen und Unterlagen beschlagnahmen. Das BVerfG hatte zunächst mit Beschlüssen vom 25. Juli 2017 einstweilige Anordnungen[594] erlassen, letztlich wurden die Verfassungsbeschwerden aber nicht zur Entscheidung angenommen. Bestätigt wurde vielmehr die Beschwerdeentscheidung des LG München I vom 8. Mai 2017,[595] wonach das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur im Rahmen des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und einem Beschuldigten gelte, VW jedoch in dem Ermittlungsverfahren gegen Audi kein Beschuldigter gewesen sei. Zudem fehle es an einer beschuldigtenähnlichen Stellung, da diese nicht schon dann vorliege, wenn ein Unternehmen eine interne Untersuchung in Auftrag gebe, vielmehr müsse sich die Einleitung eines Verfahrens gegen die juristische Person „objektiv abzeichnen“, wofür allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes einer Leitungsperson nicht genüge. Damit versetzte der Beschluss die Unternehmen in ein Dilemma: Einerseits besteht gesellschaftsrechtlich die Pflicht, interne Untersuchungen durchzuführen, andererseits können die Ergebnisse von den Strafverfolgungsbehörden gegen das Unternehmen, Konzerngesellschaften oder Mitarbeiter verwendet werden, solange diese nicht Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sind und ein Mandatsverhältnis mit der jeweiligen Kanzlei unterhalten. Ein Unternehmen kann also gezwungen sein, eine sich selbst belastende Faktenlage zu schaffen, die dann gegen das Unternehmen verwendet werden kann.

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Der „Kölner Entwurf“ wollte dieses Dilemma auflösen, indem er für Aufzeichnungen über interne Untersuchungen ein Beschlagnahmeverbot vorsah und für Angaben, die ein Zeuge bei einer Befragung im Rahmen einer internen Untersuchung gemacht hatte, eine Widerspruchslösung einführen wollte (§ 18 Abs. 2 und 3 E-VerbSG). Danach wären Angaben, die ein Mitarbeiter in einer internen Untersuchung gemacht hat, in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ohne seine Zustimmung nicht verwertbar (Beweisverwertungsverbot).[596] Damit sollte vermieden werden, dass die verbandsinterne Untersuchung zu einer „Materialsammlung für die Anklagebehörde“ wird.[597] Denn Unternehmen ist das Recht zuzugestehen, in einem weitgehend geschützten Raum den Ergebnissen interner Untersuchungen und Compliance-Erkenntnissen Rechnung zu tragen.[598] Schützende Regelungen, die sich die Praxis in Anlehnung an das US-amerikanische Recht mit seiner klaren Trennung von Aufklärungs- und Verteidigungsphase[599] erhofft hatte, insb. ein Beschlagnahmeschutz und Verwertungsverbote, sind jedoch im VerSanG-E nicht enthalten – im Gegenteil: Die vorgesehene Änderung des § 97 I Nr. 3 StPO beschränkt das Beschlagnahmeverbot ausdrücklich auf Fälle, in denen ein Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigtem besteht, um klarzustellen, dass eine Sachverhaltsaufklärung, die vor dem Vorliegen einer Beschuldigtenstellung stattfindet oder anderen Zielen dient, z.B. der internen Compliance, gerade nicht dem Beschlagnahmeschutz unterliegt.[600] Dies soll insb. auch dann gelten, wenn die Konzernobergesellschaft – und nicht der von der Beschlagnahme betroffene Verband – den Berufsgeheimnisträger mandatiert hat.[601] Anwaltliche Arbeitsprodukte (z.B. Interviewprotokolle, Berichte, Präsentationen), die im Rahmen von internen Untersuchungen angefertigt wurden, wären damit weitgehend schutzlos. Damit würde zwar die Rechtslage im Sinne des Jones-Day-Beschlusses klargestellt, jedoch eine zentrale Norm des Strafprozessrechts zum Nachteil der Verbände – wie auch natürlicher Personen – eingeschränkt. Die Ermittlungstätigkeit würde auf die privaten Institutionen verlagert werden, den Verfolgungsbehörden würden die internen Ermittlungsergebnisse (ressourcenschonend) „auf dem Silbertablett“ serviert.[602]

175

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Milderung der Verbandssanktion (§ 17 VerSanG-E) sehr hoch sind, und selbst dann die Sanktion nur um 50 % (§ 18 VerSanG-E), also bei Großunternehmen auf maximal 5 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, gemildert werden „soll“ (der erste Referentenentwurf hatte sogar nur eine „Kann“-Regelung vorgesehen). Hierfür muss der Verband nicht nur „wesentlich“ zur Aufklärung der Verbandstat beigetragen, sondern auch „ununterbrochen und uneingeschränkt“ mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet haben, das „Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente“ sowie den „Abschlussbericht“ zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 VerSanG-E). Welche Konsequenzen diese Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe haben wird, ist unklar.[603] Schließlich muss der Verband die verbandsinterne Untersuchung „unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens“ durchgeführt haben, was hinsichtlich Hinweispflichten auf Rechte, die den Befragten zustehen, u.a. das Auskunftsverweigerungsrecht bei drohender Selbstbelastung, konkretisiert wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. a-c VerSanG-E). Der erste Referentenentwurf hatte sogar verlangt, dass die verbandsinterne Untersuchung „in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen“ durchgeführt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 VerSanG-eRefE), wobei es nach Vorstellung der Verfasser insb. um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehen sollte.[604] Gemäß diesem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ hätte dem Verband auch bei kleinsten Formfehlern und Rechtsverstößen die Milderung versagt werden können.[605]

176

Seitens der Praxis wird darauf hingewiesen, dass das vorgesehene Auskunftsverweigerungsrecht, das dem Nemo-Tenetur-Grundsatz Rechnung tragen soll, bei der Durchführung verbandsinterner Untersuchungen kontraproduktiv ist. Denn eine „wesentliche“ Aufklärung von Sachverhalten ist ohne eine „Vollaussage“ gar nicht möglich, weshalb sich die befragten Mitarbeiter nach dem bisherigen arbeitsrechtlichen Verständnis nicht durch eine (behauptete) Selbstbelastung der Aussage entziehen können.[606] Da jedoch nach dem Referentenentwurf kein Beschlagnahme- und Verwertungsverbot bestehen soll, wenn interne Untersuchungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, und Unternehmen vollständig kooperieren, insb. alle Ergebnisse und Dokumente von verbandsinternen Untersuchungen offenzulegen haben, muss nach Vorstellung der Verfasser des Referentenentwurfs als Gegengewicht ein Auskunftsverweigerungsrecht vorhanden sein. Folge wird jedoch sein, dass eine „normale“ informatorische Mitarbeiterbefragung künftig kaum noch möglich ist, womit die Normierung eines Aussageverweigerungsrechts einen unzulässigen Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt.[607] Vorzugswürdig erscheint stattdessen die Einführung der Widerspruchslösung (Rn. 174), wonach Befragungsprotokolle von Mitarbeitern, die grds. zur Aussage verpflichtet sind, an die Strafverfolgungsbehörden nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn der jeweils befragte Mitarbeiter der Herausgabe nicht widerspricht.[608] Das vorgesehene Konzept konterkariert die Durchführung verbandsinterner Untersuchungen, lässt sie zum „Vehikel für staatliche Ermittlungen“[609] werden, droht Rechtsanwälte zu „Handlangern“ der Staatsanwaltschaften zu machen und leistet der „Privatisierung des Ermittlungsverfahrens“[610] Vorschub. Es droht die „bedingungslose Kooperation, oder besser gesagt, Kapitulation“.[611]

177

Schließlich ist die geplante strikte personelle Trennung zwischen der Führung der verbandsinternen Untersuchungen und der Verteidigung des Verbandes im Sanktionsverfahren zu hinterfragen. Hierin spiegelt sich nicht nur ein „großes Misstrauen gegenüber Rechtsanwälten“ (immerhin „Organen der Rechtspflege“) wider,[612] sondern die Trennung erscheint auch deshalb künstlich und verfehlt, weil der Verteidiger ebenfalls Untersuchungen durchführen muss, womit ein erheblicher Mehraufwand entsteht, den der Verband (finanziell) stemmen muss.[613] Im US-amerikanischen Recht ist jedenfalls eine derartige Trennung nicht vorgegeben.[614]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › G. Fazit und Ausblick

G. Fazit und Ausblick

178

Die Einführung eines „Verbandssanktionengesetzes“ und damit eines Verbandsstrafrechts (Rn. 161) ist im Jahr 2020 in greifbare Nähe gerückt. Damit könnte eine Diskussion zum Abschluss gebracht werden, die seit über 200 Jahren immer wieder aufflammt und in den letzten Jahren durch die Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene begünstigt wurde. Zwar können in Deutschland seit 1968 Verbandsgeldbußen (§ 30 OWiG) festgesetzt werden, die Ausdruck eines „Verbandsstrafrechts im weiteren Sinne“ sind. Dieses System, das auf das Ordnungswidrigkeitenrecht gründet, weist jedoch Defizite auf (Rn. 125). Viele Defizite, wie die unzureichende Höhe der Verbandsgeldbußen sowie Anwendungs- und Vollzugsdefizite, ließen sich durch entsprechende Reformen abmildern oder gar beseitigen, allerdings hätte ein Verbandsstrafrecht Vorteile. Hiervon ginge nicht nur eine gleichmäßigere und stärkere kriminalitätsdämpfende Wirkung aus (Geltung des Legalitätsprinzips; öffentlicher Strafprozess), sondern es würde dem Umstand Rechnung tragen, dass nur eine Verbandsstrafe den Unrechts- und Schuldgehalt begangener Straftaten und die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände angemessen widerspiegelt. Es ist nunmehr Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative über die Einführung eines „Verbandssanktionenrechts“ zu entscheiden und das System zu reformieren. Der Entwurf des VerSanG vom April 2020 kann zwar Defizite abmildern, wird aber neue, erhebliche Defizite auftun. Genannt sei nur die drohende „Gefährdungshaftung“ für alle Verbandsangehörigen und die unausgewogene Regelung der verbandsinternen Untersuchungen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz, sofern es verabschiedet wird, an die bereits bei §§ 30, 130 OWiG bewährten und nach der Reform weiterhin vorhandenen Zurechnungsstrukturen anknüpft und hierbei die Verteidigungsrechte der Verbände hinreichend wahrt.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


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Zieschang, Frank Das Verbandsstrafgesetzbuch, GA 2014, 73 ff.

Anmerkungen

[1]

Schünemann, GA 2013, 192, 199 in Fn. 34.

[2]

Heinitz, Gutachten, S. 65, 67 f.; Schmitt, S. 16 ff.; Schmitt-Leonardy, S. 344 ff.

[3]

Busch, S. 32 ff.; Schmitt, S. 23 f.

[4]

Heinitz, Gutachten, S. 65, 68; Schmitt, S. 19 ff., 24 ff.; Schmitt-Leonardy, S. 346 ff.

[5]

Heinitz, Gutachten, S. 65, 70 ff.; Schmitt, S. 27 f.

[6]

Maihold, Himeji Law Review 44 (2005), S. 380, 377 f.

[7]

v. Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts, 1801.

[8]

v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. 2, Berlin 1840, S. 312 f.

[9]

RGSt 16, 121, 123 f.; ebenso RGSt 28, 103, 105; 33, 261, 264; 57, 101, 104.

[10]

v. Liszt, Das deutsche Reichsstrafrecht, 1881, S. 100 f.

[11]

v. Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, 1887, S. 743 ff., 771 ff.

[12]

Überblick zum zeitgenössischen Schrifttum bei Marcuse, GA 64 (1917), 478, 482 ff.

[13]

Schmitt, S. 51 ff. m.w.N.

[14]

RGSt 61, 92, 95 ff.

[15]

Schmitt, S. 51 ff.

[16]

Durch das 1. AOStÄndG v. 10.8.1967 (BGBl. I S. 877) m.W.v. 13.8.1967, vgl. BT-Drs. IV/2476, S. 28, 29.

[17]

Busch, S. 221 ff.

[18]

Busch, S. V.

[19]

Engisch, Referat, S. E. 7, E 10; Hartung, Korreferat, S. E. 43, E 45.

[20]

Hierzu Engisch, Referat, S. E. 7, E 10 f.; Jescheck, ZStW 65 (1953), 211, 217 f.; Schmitt, S. 57 ff., 70 ff.

[21]

Ehrhardt, S. 30 m.w.N.

[22]

BGHSt 5, 28, 32 f.

[23]

Heinitz, Gutachten, S. 65, 90; Engisch, Referat, S. E. 7, E 41; Hartung, Korreferat, S. E. 43 und den Beschluss des 40. DJT, S. E. 88.

[24]

Schmitt, S. 103 ff.

[25]

Niederschriften der Großen Strafrechtskommission, Bd. IV, S. 329 ff., 333 ff., 574.

[26]

Protokolle Sonderausschuß Strafrechtsreform, 4. Wahlperiode, 23. Sitzung, S. 397 ff., 409 f. und 24. Sitzung, S. 419 ff.; 5. Wahlperiode, 57. Sitzung, S. 1079 ff.

[27]

Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 22, 30 ff.

[28]

Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 47 ff.

[29]

Bundesministerium der Justiz, Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität – Schlußbericht der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, 1980, S. 36 ff.

[30]

Ehrhardt, S. 24 m.w.N.

[31]

Vgl. Seelmann, ZStW 108 (1996), 652 ff. zu Werken von Otto, Hirsch, Ehrhardt, Heine und Schroth.

[32]

Vgl. das Referat von Alwart, ZStW 105 (1993), 752 ff. und den Tagungsbericht von Vitt, ZStW 105 (1993), 803, 813 ff.

[33]

Schünemann (Hrsg.), Deutsche Wiedervereinigung Band III, S. 146 ff., 168 ff.

[34]

Hierzu Hamm NJW 1998, 662; Krekeler, Hanack-FS, S. 639, 653 ff.; Wegner, ZRP 1999, 186, 187 f.

[35]

Vgl. archiv.jura.uni-saarland.de/JuMiKo/TOPII3.htm.

[36]

Abschlussbericht der Kommission, in: Hettinger (Hrsg.), S. 351 f.

[37]

Abschlussbericht der Kommission, in: Hettinger (Hrsg.), S. 351, 354 ff.

[38]

Vgl. nur Transparency International, Positionspapier vom 20.4.2013, S. 1; Trüg, wistra 2010, 241, 243.

[39]

Tagungsbeiträge in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 7 ff.

[40]

www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2012/herbstkonferenz12/index.php.

[41]

BT-Drs. 17/13087, S. 4, 11 ff.; BT-PlPr 17/235, S. 29499B ff.

[42]

Tagungsbeiträge ZStW 126 (2014), S. 27 ff.

[43]

Abrufbar unter www.strafrecht.de/media/files/docs/Gesetzentwurf.pdf.

[44]

Österreichisches BGBl. I Nr. 151/2005.

[45]

www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13/index.php.

[46]

Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146 ff.; siehe auch Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63, 65; Heuking/v. Coelln, BB 2014, 3016, 3018.

[47]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 8; Witte/Wagner, BB 2014, 643.

[48]

„Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD v. 27.11.2013, S. 101.

[49]

Siehe nur die Beiträge in Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.), Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen, 2016; hierzu v. Coelln, KriPoZ 2016, 147 ff.

[50]

Abrufbar unter https://verbandsstrafrecht.jura.uni-koeln.de/koelner-entwurf.

[51]

Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend, NZWiSt 2018, 1, 10; Beiträge der Tagungen und Kolloquien in Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend (Hrsg.), Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts, 2017.

[52]

Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop, wistra 2018, 27, 29 ff.

[53]

Haase/Brouwer, CCZ 2018, 276 ff.

[54]

„Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD v. 7.2.2018, S. 126.

[55]

Bearbeitungsstand: 15.8.2019 14:11 Uhr, abrufbar z.B. unter https://www.steuerberater-center.de/59798.htm.

[56]

Saliger/Tsambikakis/Mückenberger/Huber (Hrsg.), S. 5; Saliger/Tsambikakis, BB 40/2019, I.

[57]

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.html.

[58]

Siehe nur die Stellungnahme der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV), WiJ 2020, 117-166.

[59]

Die über 60 Stellungnahmen, die zum Teil nach dem Ablauf der Frist eingingen, und der Regierungsentwurf sind ebenfalls abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.html.

[60]

BR-Drs. 440/20(B).

[61]

BR-Drs. 440/20.

[62]

BR-Drs. 440/1/20, S. 1.

[63]

Vorabfassung BT-Drs. 19/23568, S. 151 ff.

[64]

Hetzer, EuZW 2007, 75, 77; KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 8; vgl. auch Heile, WiJ 2014, 228, 242: „Worthülse aus längst vergangenen Tagen“.

[65]

Vgl. BT-Drs. V/1269, S. 58 f.; KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 17 f.

[66]

Heinitz, Gutachten, S. 65, 75; Schmitt, S. 70 ff.

[67]

KG Kartell-Rundschau 1929, 213.

[68]

Vgl. KK-OWiG-Mitschl, Einleitung Rn. 24 ff. m.w.N.

[69]

Vgl. KK-OWiG-Mitsch, Einleitung Rn. 31 ff. m.w.N.

[70]

Gesetzblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 1949, S. 193.

[71]

BGBl. I S. 175.

[72]

BT-Drs. V/1269, S. 58.

[73]

BT-Drs. V/1269, S. 58 f.

[74]

BGBl. I S. 712.

[75]

BT-Drs. 10/318, S. 38, 41.

[76]

Vgl. Böse, ZStW 126 (2014), 132, 142; Eidam, wistra 2003, 447, 449; v. Freier, GA 2009, 98, 116; Heile, WiJ 2014, 228, 240; Hetzer, EuZW 2007, 75, 78; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 304; Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 49; Jescheck/Weigend, AT, S. 228 f.; Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 551; Lang-Hinrichsen, H. Mayer-FS, S. 49, 65 f.; Otto, Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, 1993, S. 22; Quante, S. 162; Scholz, ZRP 2000, 435, 439; Schünemann, in: Schünemann/Suárez González (Hrsg.), S. 265, 281; Stratenwerth, R. Schmitt-FS, S. 295, 296; Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1171; Többens, NStZ 1999, 1, 6; Volk, JZ 1993, 429, 430.

[77]

Grundlegend James Goldschmidt, Das Verwaltungsstrafrecht, 1902.

[78]

Mitsch, Ordnungswidrigkeitenrecht, § 3 Rn. 7 ff. m.w.N.

[79]

BVerfGE 45, 272, 289 m.w.N.

[80]

Mitsch, Ordnungswidrigkeitenrecht, § 3 Rn. 11 m.w.N.

[81]

Vgl. nur KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 16 ff. m.w.N.; abweichend Frisch, Wolter-FS, S. 349, 371: „Zwangs- und Beugemaßnahme“; Klesczewski, Seebode-FS, S. 179, 189: „Gewinnabschöpfung mit Säumniszuschlag“.

[82]

Vgl. nur Göhler-Gürtler, OWiG, Vor § 1 Rn. 9 m.w.N.

[83]

BVerfGE 26, 186, 204.

[84]

BVerfGE 23, 113, 123; 27, 18, 32 f.

[85]

EGMR v. 21.2.1984, NJW 1985, 1273 – Öztürk.

[86]

EGMR v. 8.6.1976, EGMR-E 1, 178 Nr. 82 – Engel.

[87]

Vgl. nur Schünemann, in: Schünemann/Suárez González (Hrsg.), S. 265, 281.

[88]

BVerfGE 9, 167, 169 – Wirtschaftsstrafgesetz; BVerfGE 20, 323, 333 – Bertelsmann-Lesering.

[89]

Vgl. nur v. Freier, GA 2009, 98, 116; Fromm, ZIS 2007, 279, 286; Jescheck/Weigend, AT, S. 228 f.; Leitner, StraFo 2010, 323, 328; Ransiek, S. 111; vgl. auch Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 49: Scheinlösung; Stratenwerth, R. Schmitt-FS, S. 295, 303: Verlegenheitslösung.

[90]

Schünemann, GA 2013, 193, 200 unter Bezugnahme auf Vogel, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 205, 213 (= Vogel, StV 2012, 417, 431); vgl. auch Walter, JA 2011, 481, 485: „Verbandsstrafen“ nach § 30 OWiG.

[91]

Heile, WiJ 2014, 228, 242 m.w.N.

[92]

Hierzu KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 2 m.w.N.

[93]

Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls v. 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (usw.) v. 22.8.2002, BGBl. I S. 3387.

[94]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 35 m.w.N.

[95]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 37 m.w.N.

[96]

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) v. 26.6.2013, BGBl. I S. 1738.

[97]

Vgl. BGHSt 57, 193 mit Anm. Waßmer, NZWiSt 2012, 187.

[98]

2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (2. UKG) v. 27.6.1994, BGBl. I S. 1440.

[99]

BT-Drs. 12/192, S. 32.

[100]

BT-Drs. 14/8998, S. 10 f.

[101]

BT-Drs. V/1269, S. 60.

[102]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 96 m.w.N.

[103]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 92 m.w.N.

[104]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 1, 113 ff.

[105]

Többens, NStZ 1999, 1.

[106]

Hierzu KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 92 a.E.; vgl. auch Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 46: „offene Flanke“.

[107]

Hierzu Nell, ZRP 2008, 149, 150 ff.

[108]

BMJV, VerSanG-E, S. 76, unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission, in: Hettinger (Hrsg.), S. 351, 356; zur Auslandsbestechung Waßmer, in: Hoven/Kubiciel (Hrsg.), S. 165 ff.

[109]

BT-Drs. V/1269, S. 61.

[110]

Vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f.

[111]

BGH NStZ-RR 2009, 373.

[112]

Sch/Sch-Perron/Eisele, § 14 Rn. 26 m.w.N.

[113]

BGHSt 57, 229 = BGH NJW 2012, 2366.

[114]

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) v. 26.6.2013 (BGBl. I S. 1738).

[115]

BT-Drs. 17/11053, S. 20, 21.

[116]

BT-Drs. 17/11053, S. 20.

[117]

Waßmer, in: Hoven/Kubiciel (Hrsg.), S. 165, 173 f. m.w.N.

[118]

https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/staatsanwaltschaft-braunschweig-verhaengt-bussgeld-eine-milliarde-gegen-volkswagen.

[119]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 134 m.w.N.

[120]

BGH NZWiSt 2018, 379, 387.

[121]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 137.

[122]

BT-Drs. 14/8998, S. 8.

[123]

Vgl. nur KK-OWiG-Mitsch, § 17 Rn. 120 m.w.N.

[124]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 141 m.w.N.

[125]

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze v. 28.2.1992, BGBl. I S. 372.

[126]

KK-OWiG-Mitsch, § 29a Rn. 2.

[127]

Brenner, NStZ 2004, 256, 259; Göhler-Gürtler, OWiG, § 17 Rn. 38a; Nötzel, Gauweiler-FS, S. 491, 496.

[128]

Vgl. BT-Drs. 11/6623, S. 13; BT-Drs. 12/989, S. 48.

[129]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 200 m.w.N.

[130]

BVerfGE 45, 272, 288; KK-OWiG-Kurz, § 60 Rn. 77 m.w.N.

[131]

Vgl. BGH NStZ 1994, 346; Göhler-Gürtler, OWiG, § 30 Rn. 40.

[132]

Vgl. nur Göhler-Gürtler, OWiG, § 30 Rn. 42 m.w.N.

[133]

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption v. 13.8.1997, BGBl. I S. 2038.

[134]

BT-Drs. 13/8079, S. 16 f.

[135]

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005, BGBl. I S. 1970.

[136]

Vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 74.

[137]

KK-OWiG-Mitsch, § 99 Rn. 5.

[138]

2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) v. 15.5.1986, BGBl. I 721.

[139]

BT-Drs. 10/318, S. 36.

[140]

BT-Drs. 12/1134, S. 12.

[141]

BGBl. I, S. 872.

[142]

BT-Drs. 18/9525, S. 1.

[143]

BT-Drs. 18/9525, S. 2.

[144]

BT-Drs. 18/9525, S. 62.

[145]

BT-Drs. 18/9525, S. 62.

[146]

KK-OWiG-Mitsch, § 29a Rn. 12.

[147]

Grundlegend BGHSt 45, 235, 244 ff.

[148]

KK-OWiG-Mitsch, § 29a Rn. 38 ff.

[149]

Vgl. BGHSt 45, 235, 238; Sch/Sch-Eser/Schuster, Vor §§ 73 ff. Rn. 15.

[150]

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze v. 28.2.1992 (BGBl. I S. 372).

[151]

Vgl. Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 244: „faktische Strafe“; Rübenstahl bei Engelhart, ZDAR 2014, 124, 125.

[152]

Sch/Sch-Eser/Schuster, Vor §§ 73 ff. Rn. 18.

[153]

Vgl. KK-OWiG-Mitsch, § 29a Rn. 12.

[154]

BGHSt 47, 260, 265; 47, 369, 372 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214.

[155]

BT-Drs. 18/11640, S. 84.

[156]

Erbs/Kohlhaas-Lampe, § 10 WiStG Rn. 8.

[157]

Vgl. BGHSt 5, 96, 99; Erbs/Kohlhaas-Lampe, § 10 WiStG Rn. 7.

[158]

BayObLG NJW 1959, 1094.

[159]

Erbs/Kohlhaas-Lampe, § 8 WiStG Rn. 2.

[160]

BGHSt 15, 399, 400.

[161]

Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (7. GWB-Novelle) v. 7.7.2005 (BGBl. I S. 1954).

[162]

BT-Drs. 15/5049, S. 50.

[163]

Siehe nur Immenga/Mestmäcker-Dannecker/Biermann, GWB, 6. Auf. 2020, § 81 Rn. 400 ff. m.w.N.

[164]

EuGH (C-266/06) BeckRS 2008, 70577 Rn. 39 ff. – Evonik Degussa; EuGH (C-413/08) BeckEuRS 2006, 485554 Rn. 66 ff. – Lafarge; EuG (T-279/02) Slg. 2006, II-897, Rn. 66 ff. – Degussa; EuG (T-11/05) BeckRS 2010, 90590, Rn. 58 ff. – Wieland-Werke.

[165]

Vgl. BT-Drs. 14/8998, S. 8.

[166]

BGH NJW 1983, 2710, 2711.

[167]

BGHSt 10, 28, 33.

[168]

Sch/Sch-Eser/Schuster, § 74a Rn. 1.

[169]

NK-Saliger, § 74a Rn. 2 m.w.N.

[170]

KK-OWiG-Mitsch, § 22 Rn. 3 m.w.N.

[171]

Erbs/Kohlhaas-Ambs, § 35 GewO Rn. 5 f.

[172]

KG JW 1937, 1270.

[173]

Vgl. KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 128 m.w.N.

[174]

Erbs/Kohlhaas-Wache, § 17 VereinsG Rn. 1.

[175]

Erbs/Kohlhaas-Ambs, § 149 GewO Rn. 22.

[176]

Hierzu Waßmer, in: Louis/Glinder/Waßmer, Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung, 2020, Rn. 398 ff.

[177]

Vgl. den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 16/9780; abl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) BT-Drs. 11/11312.

[178]

BGBl. I S. 2739.

[179]

Siehe nur, jeweils m.w.N., Frisch, Wolter-FS, S. 349, 354 ff.; Greco GA 2015, 503 ff.

[180]

Alwart, ZStW 107 (1993), 752, 768 ff.; Böse, Jakobs-FS, S. 15, 25; Bottke, wistra 1997, 241, 252 f.; Dannecker, GA 2001, 101, 107 ff.; Eidam, wistra 2003, 447, 448; Hetzer, EuZW 2007, 75, 78 ff.; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 288 ff.; KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 287; Kubiciel, ZRP 2014, 133; Kutschaty, ZRP 2013, 74 f.; Lampe, ZStW 106 (1994), 683, 728 ff.; Scholz, ZRP 2000, 435, 439 f.; Schmitz, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 311, 319; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 445 ff.; Volk, JZ 1993, 429, 434 f.; Wessing, ZWH 2012, 301, 305; auch Rotberg, DJT-FS, S. 193, 197 ff.; v. Weber, GA 1954, 237, 238 ff.

[181]

Wessing, ZWH 2012, 301, 305.

[182]

Siehe nur Engisch, Referat, S. E. 7, E 24; v. Freier, GA 2009, 98, 108 ff.; Frisch, Wolter-FS, S. 349, 354 ff.; Hartung, Korreferat, S. E. 43; Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 49 f.; Jescheck/Weigend, AT, S. 227; Löffelmann, JR 2014, 185, 188; Marcuse, GA 64 (1917), 478, 495 f.; Roxin, AT, § 8 Rn. 59; Schmidhäuser, AT, Studienbuch, 5/22; Schmitt, S. 187; Seiler, S. 88; Weigend, JICJ 6 (2008), 927, 944.

[183]

Busch, S. 28 f.; Hafter, Die Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbände, 1903, S. 76 ff.

[184]

Ehrhardt, S. 44; Seiler, S. 56 ff.

[185]

Schmitt, S. 184 f.

[186]

Siehe nur Dannecker, GA 2001, 101, 111; Modlinger, S. 43 ff. m.w.N.

[187]

Aichele, Jahrbuch für Recht und Ethik 16 (2008), S. 1, 21.

[188]

Siehe nur Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 13 Rn. 15; Böse, Jakobs-FS, S. 15, 19 f.; Dannecker, GA 2001, 101, 111; Hetzer, EuZW 2007, 75, 78; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 288 ff.; KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 8; Quante, S. 137; Ransiek, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 285, 297; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 197; Scholz, ZRP 2000, 435, 438; Schroth, Unternehmen als Normadressaten und Sanktionssubjekte, 1993, S. 188; Trüg, StraFo 2011, 471, 473.

[189]

Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 289.

[190]

Siehe Engelhart, S. 666 ff., 723.

[191]

v. Liszt, Das deutsche Reichsstrafrecht, 1881, S. 101.

[192]

Scholz, ZRP 2000, 435, 438.

[193]

Klesczewski, Seebode-FS, S. 179, 185; Zieschang, GA 2014, 91, 95; zu „Haftung und Ahndung“ Achenbach, ZIS 2012, 178 ff.

[194]

Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1172; siehe auch Ehrhardt, S. 184; Scholz, ZRP 2000, 435, 438.

[195]

Frisch, Wolter-FS, S. 349, 354 ff.; Klesczewski, Seebode-FS, S. 179, 185 f.; Schünemann, ZIS 2014, 1, 11.

[196]

Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 289 ff.

[197]

Ehrhardt, S. 182 ff.; Quante, S. 135; Schroth, Unternehmen als Normadressaten und Sanktionssubjekte, S. 203 ff.

[198]

BVerfGE 20, 323, 336.

[199]

Vgl. nur BVerfGE 133, 168 = BVerfG NJW 2013, 1058, 1059 Rn. 53 m.w.N.

[200]

BVerfGE 123, 267 – Lissabon = BVerfG NJW 2009, 2267, 2289 Rn. 364; BVerfGE 133, 168 = BVerfG NJW 2013, 1058, 1059 Rn. 53.

[201]

Vgl. nur Schünemann, Unternehmenskriminalität, 1979, S. 236 ff.; siehe auch Stratenwerth, R. Schmitt-FS, S. 295, 304.

[202]

Tiedemann, in: Schoch/Stoll/Tiedemann (Hrsg.), S. 30, 48.

[203]

Hirsch, ZStW (107), 1995, 285, 292.

[204]

Otto, Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, S. 25 ff.

[205]

BVerfGE 20, 323, 331 ff.

[206]

Siehe nur Eidam, wistra 2003, 447, 448; Engisch, Referat, S. E. 7, E 24 f.; v. Freier, GA 2009, 98, 110 ff.; Frisch, Wolter-FS, S. 349, 360; Hartung, Korreferat, S. E. 43; Hefendehl, MschrKrim 2003, 27, 41; Heinitz, Gutachten, S. 65, 85 f.; Huss, ZStW 90 (1978), 237, 239; Jakobs, Lüderssen-FS, S. 559, 570 ff.; Jescheck, ZStW 65 (1953), 211, 213 f.; Jescheck/Weigend, AT, S. 227; Köhler, AT, S. 561 f.; Löffelmann, JR 2014, 185, 189; Peglau, ZRP 2001, 406, 407; Quante, S. 157; Roxin, AT, § 8 Rn. 63; Schmitt, S. 196; Seiler, S. 88.

[207]

Heinitz, Gutachten, S. 65, 85.

[208]

Busch, S. 164 ff.; Hafter, Die Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbände, S. 93 ff.

[209]

Engisch, Referat, S. E. 7, E 25 f.; Lange, JZ 1952, 261, 262.

[210]

Grundlegend Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1171 ff.; Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 18 Rn. 27; Bottke, wistra 1997, 241, 253; Dannecker, GA 2001, 101, 117; Modlinger, S. 60 ff.; Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff. Rn. 131; zu den Ursprüngen im amerikanischen Schrifttum Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 559 m.w.N.

[211]

Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1172; ders., in: Schoch/Stoll/Tiedemann (Hrsg.), S. 30, 51.

[212]

Dannecker, GA 2001, 101, 108 f., 112 ff.; vgl. auch Bottke, wistra 1997, 241, 252.

[213]

Schünemann, Unternehmenskriminalität, S. 13 ff.; zu Erklärungsmodellen Hefendehl, MschrKrim 2003, 27, 31 ff.

[214]

Dannecker, GA 2001, 101, 117; Lampe, ZStW 106 (1994), 683, 732.

[215]

Gómez-Jara Díez, ZStW 119 (2007), 290, 309, 333.

[216]

Bottke, wistra 1997, 241, 253.

[217]

Heine, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, 1995, S. 308; ders., in: Hettinger (Hrsg.), S. 121, 138 f.

[218]

Dannecker, GA 2001, 101, 113 m.w.N.

[219]

Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1172 f.

[220]

Ehrhardt, S. 194 f.

[221]

Lampe, ZStW 106 (1994), 683, 733.

[222]

Dannecker, GA 2001, 101, 113 f.

[223]

v. Freier, GA 2009, 98, 105; Frisch, Wolter-FS, S. 349, 369; Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 50; Jakobs, Lüderssen-FS, S. 559, 572; Klesczewski, Seebode-FS, S. 179, 187; Kuhlmann, Verbandssanktionierung in Italien, 2014, S. 153; Löffelmann, JR 2014, 185, 189; Ransiek, NZWiSt 2012, 45, 47; Roxin, AT, § 8 Rn. 63; Schünemann, ZIS 2014, 1, 4; Zieschang, GA 2014, 91, 95, 103.

[224]

Abl. Freier, S. 125 ff., 145 ff., 165 ff.; Frisch, Wolter-FS, S. 349, 370 f.; Klesczewski, Seebode-FS, S. 179, 182 ff.

[225]

Jakobs, Lüderssen-FS, S. 559, 571; auf eine „Entschuldigung“ der juristischen Person abstellend ders., AT, 6/45.

[226]

Lampe, ZStW 106 (1994), 683, 733.

[227]

Marcuse, GA 64 (1917), 478, 480.

[228]

Vogel, StV 2012, 427, 430.

[229]

BVerfGE 123, 267 = NJW 2009, 2267, 2287 Rn. 355.

[230]

Siehe nur DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 23.

[231]

Löffelmann, JR 2014, 185, 189; Peglau, ZRP 2001, 406, 407; siehe auch Frisch, Wolter-FS, S. 349, 365; Schünemann, ZIS 2014, 1, 11 f.

[232]

Hoven, ZIS 2014, 19, 21.

[233]

Siehe nur Ackermann, S. 231; Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 18 Rn. 27; Ehrhardt, S. 194; Hetzer, EuZW 2007, 75, 78; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 288; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, 2008, S. 274 ff.; Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 551; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 208; Schroth, Unternehmen als Normadressaten und Sanktionssubjekte, S. 204; Vogel, StV 2012, 427, 430.

[234]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 8; zust. Hetzer, EuZW 2007, 75, 77.

[235]

Engelhart, S. 672 ff., 723.

[236]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 4; ders., in: Schünemann (Hrsg.), Deutsche Wiedervereinigung, S. 129, 139.

[237]

Schünemann, StraFo 2018, 317, 319.

[238]

Frisch, Wolter-FS, S. 349, 355 ff.

[239]

Siehe nur Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 18 Rn. 27; Ehrhardt, S. 186; Scholz, ZRP 2000, 435, 439.

[240]

Vogel, StV 2012, 427 f.

[241]

Schünemann, GA 2013, 193, 197; ders., ZIS 2014, 1, 3, 4.

[242]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 21; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 292 f.

[243]

Vogel, StV 2012, 427, 430.

[244]

Engelhart, S. 680.

[245]

Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 292 f.; ders., Straffähigkeit, S. 13 f.

[246]

BGHSt 6, 186.

[247]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 16 f.; Ehrhardt, S. 190; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 292; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 201.

[248]

Kubiciel, ZRP 2014, 133, 135.

[249]

Gómez-Jara Díez, ZStW 119 (2007), 290, 325 f.

[250]

Frisch, Wolter-FS, S. 349, 373.

[251]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 23; Weigend/Hoven, ZRP 2018, 30, 31.

[252]

Siehe nur Maunz/Dürig-Remmert, GG, 55. EL, Art. 19 Abs. 3 GG Rn. 39 m.w.N.

[253]

Vogel, StV 2012, 427, 427 f.

[254]

Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 18 Rn. 27.

[255]

Siehe nur KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 8; Heuking/v. Coelln, BB 2014, 3016, 3022.

[256]

Vgl. nur Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 293.

[257]

Ehrhardt, S. 197.

[258]

Krit. Weigend, JICJ 6 (2008), 927, 939 in Fn. 71, da es dem BVerfG nicht darum gegangen sei, die Strafbarkeit juristischer Personen auszudehnen, sondern den Bertelsmann-Lesering zu schützen, dem vorgeworfen wurde, für unlautere Werbemethoden verantwortlich zu sein, die fremde „Betreuungsfirmen“ angewandt hatten.

[259]

BVerfGE 95, 220, 242 – Radio Dreyeckland.

[260]

Siehe auch KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 13, 15.

[261]

Siehe nur Heinitz, Gutachten, S. 65, 86 f.; Huss, ZStW 90 (1978), 237, 239 f.; Jescheck/Weigend, AT, S. 227; Löffelmann, JR 2014, 185, 190; Marcuse, GA 64 (1917), 478, 496; Peglau, ZRP 2001, 406, 408; Seiler, S. 88 ff.; Wohlers, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 231, 238 ff.

[262]

Leipold, NJW-Spezial 2008, 216, 217.

[263]

Wiedergegeben durch Wessing, ZWH 2012, 301.

[264]

Marcuse, GA 64 (1917), 478, 496.

[265]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 23; Dannecker, GA 2001, 101, 114 f.; Eidam, wistra 2003, 447, 449; Ehrhardt, S. 201 f.; Engelhart, S. 676; Hetzer, EuZW 2007, 75, 78; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 296; Lampe, ZStW 106 (1994), 683, 733; Modlinger, S. 64 ff.; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 202 f.; Scholz, ZRP 2000, 435, 438.

[266]

Ehrhardt, S. 204 ff.; Eidam, wistra 2003, 447, 449.

[267]

Schmitt, S. 196.

[268]

Ehrhardt, S. 207.

[269]

Schwander, Gutzwiller-FG, S. 603, 615.

[270]

Schmitt, S. 180; Ehrhardt, S. 199.

[271]

Siehe nur Heinitz, Gutachten, S. 65, 90; Huss, ZStW 90 (1978), 237, 246 f.; Jescheck/Weigend, AT, S. 229; Löffelmann, JR 2014, 185, 193 f.; Peglau, ZRP 2001, 406, 408; Schmitz, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 311, 314 f.

[272]

Löffelmann, JR 2014, 185, 193, 196.

[273]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 24 in Fn. 61; Engelhart, S. 679; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 297 f.; Modlinger, S. 84 ff.; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 206; Scholz, ZRP 2000, 435, 438 f.; v. Weber, GA 1954, 237 ff.; Wohlers, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 231, 235 ff.

[274]

OLG Frankfurt/Main wistra 2012, 203; Bohnert, OWiG, § 30 Rn. 46 m.w.N.

[275]

Ehrhardt, S. 215; v. Weber, GA 1954, 237, 239.

[276]

Siehe nur v. Freier, GA 2009, 98, 115 f.; Hartung, Korreferat, S. E. 43; Heinitz, Gutachten, S. 65, 89; Lang-Hinrichsen, S. 49, 53 f. in Fn. 21; Peglau, ZRP 2001, 406, 408; Schmitt, S. 197 ff.; Seiler, S. 92 ff.; Trüg, wistra 2010, 241, 247.

[277]

Trüg, StraFo 2011, 471, 482.

[278]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 19; Schünemann, in: Schünemann/Suárez González (Hrsg.), S. 165, 285.

[279]

Engisch, Referat, S. E. 7, E 28.

[280]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 24; Ehrhardt, S. 209 ff.; Engelhart, S. 677 f.; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 293; Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 53 f.; Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 551 f.; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 202; v. Weber, GA 1954, 237, 240.

[281]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 24.

[282]

Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 297; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 205; v. Weber, GA 1954, 237, 240 f.; auf eine „Schicksalsgemeinschaft“ abstellend Busch, S. 187 ff.; hiergegen Schmitt, S. 197; Seiler, S. 93 f.

[283]

Engelhart, S. 677 f.; Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 551; Vogel, StV 2012, 427, 429.

[284]

Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 294.

[285]

Ehrhardt, S. 212.

[286]

Siehe nur v. Engisch, Referat, S. E. 7, E 39; Zieschang, GA 2014, 91, 106.

[287]

Busch, S. 122; Rotberg, DJT-FS, S. 193, 218 ff.; Dannecker, GA 2001, 101, 115; Wessing, ZWH 2012, 301, 305.

[288]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 141; Durth, WiJ 2012, 7, 11; Fromm, ZIS 2007, 279; Heuking/v. Coelln, BB 2014, 3016, 3019 f.; Kelker, Krey-FS, S. 221, 227 ff., 233; Leipold, ZRP 2013, 34, 36; Ransiek, NZWiSt 2012, 46; Rönnau/Wegner, ZRP 2014, 158, 162; Zieschang, GA 2014, 91, 97.

[289]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 134.

[290]

FATF (Hrsg.), The FATF Recommendations, February 2012.

[291]

Recommendation No. R (88) 18 of the Committee of Ministers to member states concerning liability of enterprises having legal personality for offences committed in the exercise of their activities; abrufbar unter www.coe.int.

[292]

Zur Umsetzung in Deutschland, Finnland, Frankreich, den Niederlanden und Polen siehe die Länderberichte in Ligeti/Marletta (Hrsg.), 2019.

[293]

Siehe nur Art. 7 und 8 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung v. 13.6.2002 (ABl. L 164, S. 3); Art. 5 und 6 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität v. 24.10.2008 (ABl. L 300, S. 42); Art. 8 und 9 der Marktmissbrauchsrichtlinie 2014/57/EU (ABl. L 173, S. 179).

[294]

Delmas-Marty (Hrsg.), S. 44.

[295]

Delmas-Marty/Vervaele (Hrsg.), S. 196.

[296]

OECD, Deutschland, Phase 3, Bericht über die Anwendung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr […] v. 17.3.2011, S. 83, 87.

[297]

KOM (2011) 573 endg., S. 10, 12.

[298]

Neuere Übersichten bei Eidam-H. Eidam/Eidam, Rn. 507 ff.; Kelker, Krey-FS, S. 221, 237 ff.; OECD, The Liability of Legal Persons for Foreign Bribery: A Stocktaking Report, 2016; KK OWiG-Rogall, § 30 Rn. 263 ff.; Sieber/Cornils (Hrsg.), S. 349 ff.; Länderberichte bei Brodowski/Espinoza de los Monteros de la Parra/Tiedemann/Vogel (Hrsg.), Regulating Corporate Criminal Liability, 2014, S. 79 ff.; Eser/Heine/Huber (Hrsg.), Criminal Responsibility of Legal and Collective Entities, 1999, S. 81 ff.; Pieth/Ivory (Hrsg.), Corporate Criminal Liability, 2011, S. 63 ff.

[299]

R. v. Birmingham and Gloucester Railway Co. (1842) 3 GB 223; Great North of England Railway Co. (1846) 9 QB 315.

[300]

Grundlegend Supreme Court, New York Central R. Co. v. United States, 212 U.S. 481 (1909); hierzu Beale, ZStW 126 (2014), 27, 29 ff.; zum US-amerikanischen Recht Ehrhardt, S. 90 ff.; Engelhart, S. 70 ff.

[301]

Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 540.

[302]

Bundesjustizministerium, in: Hettinger (Hrsg.), S. 259, 316 ff. m.w.N.

[303]

Eidam-H. Eidam/Eidam, Rn. 660 ff. m.w.N.

[304]

Engelhart, ZDAR 2014, 124.

[305]

Einen Überblick zum Sachstand in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU (Stand: Juli 2017) gibt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in dem Dokument WD 7 – 3000 – 070/17, abrufbar unter www.bundestag.de.

[306]

Hierzu Markuntsov/Waßmer, Osteuropa Recht 65 (2019), 93 ff.

[307]

Ransiek, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 285, 286.

[308]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 2.

[309]

Kutschaty, DRiZ 2013, 16 f.

[310]

Siehe nur Hoven, ZIS 2014, 19, 23; Leipold, NJW-Spezial 2008, 216, 217.

[311]

Hierzu Kuhlmann, Verbandssanktionierung in Italien, S. 28 ff.

[312]

Siehe nur Trüg, StraFo 2011, 471 m.w.N.

[313]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 147.

[314]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 12.

[315]

Kelker, Krey-FS, S. 221, 246.

[316]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 14; Willems, DRiZ 2013, 354, 355.

[317]

Zieschang, GA 2014, 91, 96 f.

[318]

BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 7.

[319]

Vgl. Schünemann, ZIS 2014, 1, 12.

[320]

Siehe nur Dannecker, GA 2001, 101, 102 f.; Scholz, ZRP 2000, 435, 436; Wessing, ZWH 2012, 301, 302.

[321]

Dannecker, GA 2001, 101, 102.

[322]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 2; Otto, Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, S. 7 ff.; Scholz, ZRP 2000, 435, 436.

[323]

Wessing, ZWH 2012, 301, 302.

[324]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 1 f., 24; Dannecker, GA 2001, 101, 103; Wessing, ZWH 2012, 301, 303.

[325]

Leipold, NJW-Spezial 2008, 216, 216 f.; Peglau, ZRP 2001, 406, 407; Schünemann, ZIS 2014, 1, 13; Trüg, wistra 2010, 241, 247; Willems, DRiZ 2013, 354, 355; siehe auch bereits im Jahre 1953 Heinitz, Gutachten, S. 65, 88.

[326]

Trüg, StraFo 2011, 471, 482.

[327]

Leipold, NJW-Spezial 2008, 216, 217.

[328]

PricewaterhouseCoopers (Hrsg.), Wirtschaftskriminalität und Unternehmenskultur 2013, 2013, S. 16 ff.

[329]

Trüg, wistra 2010, 241, 247; Zieschang, GA 2014, 91, 102.

[330]

Leipold, ZRP 2013, 34, 37.

[331]

Trüg, wistra 2010, 241, 247; ders., StraFo 2011, 471, 483.

[332]

Durth, WiJ 2012, 7, 14; Schmitz, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 311, 317 f.; Trüg, StraFo 2011, 471, 482 f.

[333]

Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff. Rn. 128; Scholz, ZRP 2000, 435, 436; Wessing, ZWH 2012, 301, 304.

[334]

Wessing, ZWH 2012, 301, 304.

[335]

Siehe nur v. Freier, GA 2009, 98, 101 m.w.N.

[336]

Waßmer, in: Assies/Beule/Heise/Stube (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Rn. 320 m.w.N.

[337]

Durth, WiJ 2012, 7, 12; Leipold, ZRP 2013, 34, 37; Trüg, wistra 2010, 241, 246.

[338]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 2; Kutschaty, ZRP 2013, 74, 75.

[339]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 2.

[340]

BGHSt 37, 226 = BGH NJW 1991, 990; anders noch RGSt 30, 232, 235.

[341]

Ehrhardt, S. 161 f.; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 287.

[342]

Siehe nur Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 22; Wessing, ZWH 2012, 301, 303.

[343]

Dannecker, GA 2001, 101, 124 ff.; Ehrhardt, S. 204; Transparency International, Positionspapier vom 20.4.2013, S. 2 f.

[344]

Kutschaty, DRiZ 2013, 16, 17.

[345]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 12 f.; Göhler-Gürtler, OWiG, Vor § 29a Rn. 7; Krekeler, Hanack-FS, S. 639, 652; Leipold, NJW-Spezial 2008, 216, 217; Schünemann, Unternehmenskriminalität, S. 174, 223; Soyka, DRiZ 2020, 137; Trüg, wistra 2010, 241, 244; ders, ZWH 2011, 6, 10.

[346]

Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 316 f.; Ransiek, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 285, 295.

[347]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 13; Leipold, NJW-Spezial 2008, 216.

[348]

Frisch, Wolter-FS, S. 349, 372; Hein CCZ 2014, 75, 76.; Nötzel, Gauweiler-FS, S. 491, 493; Willems, DRiZ 2013, 354, 355.

[349]

Löffelmann, JR 2014, 185, 197.

[350]

BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 4.

[351]

Bundeskriminalamt (Hrsg.), Wirtschaftskriminalität, Bundeslagebild 2018, S. 3.

[352]

Bundeskriminalamt (Hrsg.), Wirtschaftskriminalität, Bundeslagebild 2018, S. 4 f.

[353]

Siehe Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 244; Trüg, wistra 2010, 241, 244 f.

[354]

Hierzu Modlinger, S. 341 ff., 453 ff. m.w.N.

[355]

Kutschaty, DRiZ 2013, 16, 17; vgl. auch Trüg, wistra 2010, 241, 246.

[356]

Siehe Durth, WiJ 2012, 7, 14; Leipold, ZRP 2013, 34, 37; abl. BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 2 f.

[357]

Quante, S. 215.

[358]

Sieber, Tiedemann-FS, S. 449, 474 m.w.N.

[359]

BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 4; Leipold, ZRP 2013, 34, 35; Rau, S. 233 ff., 247.

[360]

Durth, WiJ 2012, 7, 16; Löffelmann, JR 2014, 185, 194.

[361]

Trüg, wistra 2010, 241, 246.

[362]

Kutschaty, DRiZ 2013, 16, 17.

[363]

Kutschaty, ZRP 2013, 74, 75 m.w.N.

[364]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 201, 209.

[365]

Geismar, Der Tatbestand der Aufsichtspflichtverletzung bei der Ahndung von Wirtschaftsdelikten, 2012, S. 124 ff.

[366]

Transparency International, Positionspapier vom 20.4.2013, S. 2.

[367]

Tiedemann, in: Schoch/Stoll/Tiedemann (Hrsg.), S. 30, 42.

[368]

Wessing, ZWH 2012, 301, 304.

[369]

Siehe nur J. Sieber, Sanktionen, S. 461 ff.

[370]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 14.

[371]

BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 2, 5, 9.

[372]

Schmitz, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 311, 318; Trüg, wistra 2010, 241, 248; siehe auch Kempf, KritJ2003, 462, 469.

[373]

Willems, DRiZ 2013, 354, 355.

[374]

Siehe nur Baur/Holle, ZRP 2019, 186; Heuking/v. Coelln, BB 2014, 303016, 3021; Rübenstahl bei Engelhart, ZDAR 2014, 124; Weigend/Hoven, ZRP 2018, 30 f.; a.A. Hohmann, AnwBl. 2019, 81.

[375]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 12; Kirch-Heim, Sanktionen gegen Unternehmen, 2007, S. 68 ff.; Rönnau/Wegner, ZRP 2014, 158, 162.

[376]

Göhler-Seitz, OWiG, § 47 Rn. 7 ff. m.w.N.

[377]

Entwurf NRW VerbStrG, S. 23.

[378]

Löffelmann, JR 2014, 185, 198.

[379]

KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 288; zur Verfolgungspraxis in den USA Beale, ZStW 126 (2014), 27, 47 ff., 52.

[380]

Vgl. Leipold, ZRP 2013, 34; Trüg, StraFo 2011, 471, 480 m.w.N.

[381]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 31.

[382]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 201, 209.

[383]

Durth, WiJ 2012, 7, 17.

[384]

Wessing, ZWH 2012, 301, 305.

[385]

Leitner, StraFo 2008, 323, 328.

[386]

Trüg, StraFo 2011, 471, 484.

[387]

Trüg, ZWH 2011, 6, 12 f.

[388]

Hierzu Trüg, StraFo 2011, 471, 477 f.

[389]

Siehe nur KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 288 m.w.N.

[390]

Leipold, NJW-Spezial 2008, 216, 217.

[391]

Leipold, ZRP 2013, 34, 36 f.; Peglau, ZRP 2001, 406, 407.

[392]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 12.

[393]

Peglau, ZRP 2001, 406, 407.

[394]

BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 9; DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 3.

[395]

Schmitz, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 311, 316.

[396]

Tiedemann, in: Schoch/Stoll/Tiedemann (Hrsg.), S. 30, 43; siehe auch Kubiciel, ZRP 2014, 133, 135.

[397]

Ehrhardt, S. 173; Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 552.

[398]

Siehe nur Böse, ZStW 126 (2014), 132, 164; Ehrhardt, S. 172; Heile, WiJ 2014, 228, 241.

[399]

Tiedemann, in: Schoch/Stoll/Tiedemann (Hrsg.), S. 30, 42.

[400]

Böse, Jakobs-FS, S. 15, 26; Dannecker, GA 2001, 101, 104; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 305; Wessing, ZWH 2012, 301, 303 f.

[401]

Dannecker, GA 2001, 101, 115; Scholz, ZRP 2000, 435, 436; Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1170.

[402]

BT-Drs. 13/11425.

[403]

Ehrhardt, S. 173.

[404]

Ehrhardt, S. 164; Hirsch, ZStW 107 (1995), 285, 305.

[405]

Laue, Jura 2009, 339, 345 m.w.N.; zur europäischen Perspektive Hetzer, EuZW 2007, 75, 80.

[406]

Ransiek, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 285, 286 m.w.N. zur US-amerikanischen Rechtsprechung.

[407]

Ehrhardt, S. 173; Kubiciel, ZRP 2014, 133, 136.

[408]

Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 552.

[409]

Wessing, ZWH 2012, 301, 303.

[410]

BRAK, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 10.

[411]

Vogel, StV 2012, 427, 430.

[412]

Hierzu Modlinger, S. 458 ff.

[413]

Dannecker, GA 2001, 101, 129 f.; Trüg, StraFo 2011, 471, 484; de lege ferenda Drope, Strafprozessuale Probleme bei der Einführung einer Verbandsstrafe, 2002, S. 146 ff.; Schlüter, Die Strafbarkeit von Unternehmen in einer prozessualen Betrachtung, 2000, S. 81 ff.

[414]

BMJV, VerSanG-E, S. 56 m.w.N.

[415]

Näher Beale, ZStW 126 (2014), 27, 32; Kremnitzer/Ghanayim, ZStW 113 (2001), 539, 542 ff.

[416]

Siehe Beale, ZStW 126 (2014), 27, 34, 36 ff. m.w.N.

[417]

Hefendehl, MschrKrim 2003, 27, 40; Kuhlmann, Verbandssanktionierung in Italien, S. 136; Stratenwerth, R. Schmitt-FS, S. 295, 297 f.

[418]

Beale, ZStW 126 (2014), 27, 43 ff., 53 f.

[419]

Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 51 ff.; für ein schuldgelöstes eigenes Sanktionssystem auch Quante, S. 50, 217 f.

[420]

Ransiek, NZWiSt 2012, 45, 51; ders., in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 285, 308 f.

[421]

Siehe nur v. Freier, GA 2009, 98, 116; Jakobs, Lüderssen-FS, S. 559, 573 f.; Kirch-Heim, Sanktionen gegen Unternehmen, S. 198 ff., 213 f.; Stratenwerth, R. Schmitt-FS, S. 295, 303 ff.; bereits zuvor Schmitt, S. 199 ff., 231 f. (Sicherungsmaßregeln); Seiler, S. 258 f. (sichernde Verbandsmaßnahmen); weiter Korte, Juristische Person und strafrechtliche Verantwortlichkeit, 1991, S. 225 ff., 231 (Androhung eines präventiven Sicherungsgeldes); Lüderssen, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), S. 387, 388 ff. (Interventionsrecht); Schmitt-Leonardy, Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?, S. 463 ff., 536 ff. („parastrafrechtliches“ Unternehmensinterventionsrecht mit zweistufigem Folgenverantwortungsdialog).

[422]

Siehe nur Schünemann, in: Schünemann/Suárez González (Hrsg.), S. 265, 291 m.w.N.; zust. Hefendehl, MschrKrim 2003, 27, 42.

[423]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 7.

[424]

Trüg, StraFo 2011, 471, 474 f.; abl. König, in: Hettinger (Hrsg.), S. 39, 59: „Etikettenschwindel“.

[425]

Krit. Bottke, wistra 1997, 241, 252; Jäger, Imme Roxin-FS, S. 43, 51.

[426]

Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 449.

[427]

Siehe nur v. Freier, GA 2009, 98, 116.

[428]

Heine, in: Hettinger (Hrsg.), S. 121, 137 ff., 152.

[429]

Kohlhof, S. 181 ff., der eine „retributiv-expressive“ Verbandsstraftheorie entwickelt.

[430]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 140 m.w.N.

[431]

Dannecker, GA 2001, 101, 125.

[432]

Siehe Hamm, NJW 1998, 662, 663; Seelmann, ZStW 108 (1996), 652, 664.

[433]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 148.

[434]

Vogel, StV 2012, 427, 431.

[435]

Bundesjustizministerium, in: Hettinger (Hrsg.), S. 155 ff., Formulierungsbeispiel S. 178 f.

[436]

Siehe nur KK-OWiG-Rogall, § 30 Rn. 287; Vogel, StV 2012, 427, 430; auch Kuhlmann, Verbandssanktionierung in Italien, S. 139 f., 156, der alle leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) einbeziehen will.

[437]

So Kempf, mitgeteilt von Trüg, StraFo 2011, 471, 477; abl. noch Kempf, KritJ 2003, 462, 471.

[438]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 139 m.w.N.

[439]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 3, 20; krit. zu einer Übertragbarkeit bereits 2005 Knopp/Rathmann, JR 2005, 359, 361 f.; zu Wirksamkeit, Praxis und Anwendungsproblemen des VbVG siehe die Evaluierungsstudie von Fuchs/Kreissl/Pielgram/Stangl (Hrsg.), Generalpräventive Wirksamkeit, Praxis und Anwendungsprobleme des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Eine Evaluierungsstudie, 2011.

[440]

Rübenstahl/Tsambikakis, ZWH 2014, 8, 9 m.w.N.

[441]

Justizministerium NRW, Entwurf VerbStrG, S. 39 f.

[442]

Ebenda, S. 40.

[443]

Ebenda, S. 45.

[444]

Ebenda, S. 52 f.

[445]

Ebenda, S. 45.

[446]

Ebenda, S. 4, 45 f.

[447]

Ebenda, S. 48.

[448]

Ebenda, S. 4, 27.

[449]

Ebenda, S. 53 ff.

[450]

Ebenda, S. 57 f.

[451]

Ebenda, S. 60.

[452]

Ebenda, S. 60.

[453]

Ebenda, S. 75.

[454]

Ebenda, S. 77.

[455]

Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63, 66; DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 30 ff.; Görtz, WiJ 2014, 8, 14; Groß, FAZ v. 27.11.2013, S. 19; Hein, CCZ 2014, 75, 76; Hoven, ZIS 2014, 19 ff., 23; Leipold, NJW-Spezial 2013, 696; Löffelmann, JR 2014, 185, 188 ff.; Mitsch, NZWiSt 2014, 1 ff., 5; Schünemann, ZIS 2014, 7 ff.; Szesny, BB 2013, Heft 47, S. I; Willems, DRiZ 2013, 354 f.; Witte/Wagner, BB 2014, 643, 648; Zieschang, GA 2014, 91 ff.; abw. Kubiciel, ZRP 2014, 133, 137: „sehr gute Grundlage“.

[456]

Joachim Jahn, FAZ v. 13.11.2013, S. 11.

[457]

Schünemann, ZIS 2014, 1.

[458]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 245; Römermann, GmbHR 2014, 1; Willems, DRiZ 2013, 354, 355.

[459]

Böse, ZStW 126 (2014), 132, 164 in Fn. 174.

[460]

Willems, DRiZ 2013, 354, 355.

[461]

Ebenso Hoven, ZIS 2014, 19, 21 f.; Zieschang, GA 2014, 91, 103.

[462]

Löffelmann, JR 2014, 185, 192; Zieschang, GA 2014, 91, 101.

[463]

Löffelmann, JR 2014, 185, 192.

[464]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 161, 165 m.w.N.

[465]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 245.

[466]

Einen ersten Überblick über diesen Fragenkomplex gibt Mitsch, NZWiSt 2014, 1, 3 ff.

[467]

Zieschang, GA 2014, 91, 100 f.

[468]

Schneider, ZIS 2013, 488, 499.

[469]

Zieschang, GA 2014, 91, 99.

[470]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 22.

[471]

Löffelmann, JR 2014, 185, 196.

[472]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 24; Zieschang, GA 2014, 91, 99.

[473]

Rübenstahl/Tsambikakis, ZWH 2014, 8, 12.

[474]

Zieschang, GA 2014, 91, 104.

[475]

Krit. Görtz, WiJ 2014, 8, 12; Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 242; Löffelmann, JR 2014, 185, 195; Römermann, GmbHR 2014, 1, 8 f.; Rübenstahl/Tsambikakis, ZWH 2014, 8, 12; Schünemann, ZIS 2014, 1, 15.

[476]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 4, 24; Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 244.

[477]

Witte/Wagner, BB 2014, 643, 646.

[478]

Römermann, GmbHR 2014, 1, 9, 11.

[479]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 4, 26; Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 243; Schünemann, ZIS 2014, 1, 16; Witte/Wagner, BB 2014, 643, 646; Zieschang, GA 2014, 91, 104.

[480]

Löffelmann, JR 2014, 185, 195; Rübenstahl/Tsambikakis, ZWH 2014, 8, 12; Schünemann, ZIS 2014, 1, 16.

[481]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 4; Leipold, NJW-Spezial 2013, 696; Witte/Wagner, BB 2014, 643, 646.

[482]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 22, 27; Römermann, GmbHR 2014, 1, 5; Schünemann, ZIS 2014, 1, 9; Witte/Wagner, BB 2014, 643, 647.

[483]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 17 f.

[484]

Hein, CCZ 2014, 75, 78 f.

[485]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 245.

[486]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 28; Zieschang, GA 2014, 91, 100.

[487]

Schünemann, ZIS 2014, 1, 15.

[488]

Zieschang, GA 2014, 91, 100; vgl. auch Römermann, GmbHR 2014, 1, 5.

[489]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 201, 210; Zieschang, GA 2014, 91, 105.

[490]

Löffelmann, JR 2014, 185, 192 f.

[491]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 201, 203.

[492]

Görtz, WiJ 2014, 8, 10; Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 241, 245; Witte/Wagner, BB 2014, 643, 646 f.

[493]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 28 f.; vgl. auch Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 201, 207 ff.; Rübenstahl/Tsambikakis, ZWH 2014, 8, 12; Witte/Wagner, BB 2014, 643, 648.

[494]

Görtz, WiJ 2014, 8, 10.

[495]

DAV, Stellungnahme Nr. 54/2013, S. 24, 28; Schünemann, ZIS 2014, 1, 16.

[496]

Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann, NZWiSt 2014, 201, 202; Zieschang, GA 2014, 91, 105.

[497]

Weigend/Hoven, ZRP 2018, 30, 31 ff.

[498]

Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend, NZWiSt 2018, 1, 9.

[499]

BMJV, VerSanG-E, S. 1.

[500]

Siehe nur Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63, 66; Eufinger/Wieter, GuP 2020, 1, 5; Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 243; Saliger/Tsambikakis, BB 40/2019, I; Soyka, DRiZ 2020, 137.

[501]

BMJV, VerSanG-E, S. 1, 50.

[502]

Ebenda, S. 1.

[503]

Ebenda, S. 1.

[504]

Siehe nur Baur/Holle, ZRP 2019, 186, 188 f.; Ott/Lüneborg, NZG 2019, 1361, 1362.

[505]

BMJV, VerSanG-E, S. 1.

[506]

Ebenda, S. 1.

[507]

Ebenda, S. 56.

[508]

Ebenda, S. 2.

[509]

Ebenda, S. 2.

[510]

Ebenda, S. 71.

[511]

Ebenda, S. 56.

[512]

Ebenda, S. 75.

[513]

Ebenda, S. 57.

[514]

Ebenda, S. 59.

[515]

Ebenda, S. 81.

[516]

Ebenda, S. 58.

[517]

Siehe hierzu nur Jungbluth, NZKart 2017, 257.

[518]

BMJV, VerSanG-E, S. 57.

[519]

Ebenda, S. 57.

[520]

Ebenda, S. 57, 77.

[521]

Ebenda, S. 86.

[522]

Ebenda, S. 57.

[523]

Ebenda, S. 89.

[524]

Ebenda, S. 89.

[525]

Ebenda, S. 58.

[526]

Ebenda, S. 90

[527]

Ebenda, S. 93.

[528]

Ebenda, S. 93.

[529]

Ebenda, S. 58, 96 f.

[530]

Ebenda, S. 137.

[531]

Ebenda, S. 97.

[532]

Ebenda, S. 97.

[533]

Ebenda, S. 99.

[534]

Ebenda, S. 103.

[535]

Ebenda, S. 103 f.

[536]

Ebenda, S. 105.

[537]

Ebenda, S. 108.

[538]

Ebenda, S. 58.

[539]

Ebenda, S. 59.

[540]

Ebenda, S. 59.

[541]

Ebenda, S. 59.

[542]

Ebenda, S. 115.

[543]

Ebenda, S. 61, 126.

[544]

Beckemper, NZWiSt 2018, 420 ff.; Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63, 66 f.; Haase/Brouwer, CCZ 2018, 276 ff.; Hohmann, AnwBl 2019, 81; Kölbel, NZWiSt 2018, 407 ff.; Köllner/Mück, NZI 2019, 311 ff.; Schünemann, StraFo 2018, 317, 321 ff.; Wohlers, NZWiSt 2018, 412 ff.; Zerbes/El Ghazi, NZWiSt 2018, 425 ff.

[545]

Achenbach, ZIS 2020, 1 ff.; Baur/Holle, ZPR 2019, 186 ff.; Bielefeld, CB 2019, 413 ff.; Brand, GmbHR 2019, R316 f; v. Busekist/Schiml/Izrailevych, WPg 2019, 1236 ff.; Dann/Warntjen, MedR 2020, 94 ff.; Deutscher Anwaltverein, NZG 2020, 298 ff.; Eggers, BB 2019, 3010 ff.; Eufinger/Wieter, GuP 2020, 1 ff.; Geiger, medstra 2019, 321 f.; Hohmann, AnwBl 2019, 81; Kainer/Feinauer, NZA 20220, 363 ff.; Köllner, NZI 2020, 60, 62 ff.; Lützeler/Kienast, DB 2019, M18 f.; Odenthal, PStR 2020, 10 ff.; Makowicz, CB 2020, 1 ff.; Mayer/Jenne, CB 2019, 405 ff.; Ott/Lüneborg, NZG 2019, 1361 ff.; Petrasch, DRiZ 2020, 96 ff.; Rebehn, DRiZ 2020, 6 ff.; Saliger/Tsambikakis, BB 40/2019, I; Salzmann/Klöckler, BB 2022, 922 ff.; Soyka, DRiZ 2020, 137 ff.; Sträter, Pharm.Ind. 2019, 1291 ff.; Ströhmann, ZIP 2020, 105 ff.; Traub, AG 2019, 813 ff.; Wegner, PStR 2020, 41 ff.; Wilhelm, DB 2019, M4 f.

[546]

Köllner, NZI 2020, 60, 62.

[547]

Priewer/Ritzenhoff, WiJ 2019, 166.

[548]

Eggers, BB 2019, 3010, 3015.

[549]

Krit. Achenbach, ZIS 2020, 1 f.; Baur/Holle, ZRP 2019, 186, 189; Geiger, medstra 2019, 321.

[550]

Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend, NZWiSt 2018, 1, 9; Weigend/Hoven, ZRP 2018, 30, 31; krit. Kindler, wistra 2019, 404, 405.

[551]

Kubiciel/Gräbener, ZRP 2016, 137, 140; hiergegen Schünemann, StraFo 2018, 317, 321.

[552]

Siehe auch Deutscher Anwaltverein, NZG 2020, 298: „klandestines Unternehmensstrafrecht“.

[553]

BMJV, VerSanG-E, S. 71.

[554]

Ebenda, S. 79.

[555]

Brouwer, AG 2019, 920; Eggers, BB 2019, 3010, 3011; Geiger, medstra 2019, 321; Schmitz, WiJ 2019, 154, 155.

[556]

Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend, NZWiSt 2018, 1, 9.

[557]

Hierzu Achenbach, ZIS 2010, 1, 2 ff.

[558]

Waßmer ZWH 2018, 233, 238.

[559]

Achenbach, ZIS 2010, 1, 6.

[560]

Ströhmann, ZIP 2020, 105, 106.

[561]

Abl. Eggers, BB 2019, 3010, 3011.

[562]

Brouwer, AG 2019, 920, 922; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 106.

[563]

BMJV, VerSanG-E, S. 50.

[564]

BGH NJW 1983, 569, 570.

[565]

Heidel/Lochner, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeiner Teil – EGBGB 3. Aufl. 2016, § 21 BGB Rn. 33.

[566]

BGH NJW 1983, 569.

[567]

BMJV, VerSanG-eRefE, S. 72.

[568]

Saliger/Tsambikakis, BB 40/2019, I; zust. Brand, GmbHR 2019, R316, R317.

[569]

Köllner/Mück, NZI 2018, 311, 314 f.

[570]

Giese/Dachner, ZIP 2020, 498, 502.

[571]

Geiger, medstra 2019, 321, 322; Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 239 f.; Saliger/Tsambikakis, BB 40/2019, I; Salzmann/Klöckler, BB 2020, 922, 924; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 109.

[572]

Krit. Brouwer, AG 2019, 920, 921; Deutscher Anwaltverein, NZG 2020, 298; Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 238; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 107.

[573]

BMJV, VerSanG-E, S. 92.

[574]

Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 238.

[575]

BaFin, Bußgeldleitlinien I und II, abrufbar unter www.bafin.de.

[576]

Baur/Holle, ZRP 2019, 186, 188; Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 240.

[577]

Achenbach, ZIS 2020, 1, 6; Geiger, medstra 2019, 321 f.

[578]

Geiger medstra 2019, 321, 322.

[579]

Baur/Holle, ZRP 2019, 186, 187; Brouwer, AG 2019, 920, 922; Ott/Lüneborg, NZG 2019, 1361, 1362; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 107.

[580]

Sträter, Pharm.Ind. 2019, 1291, 1293.

[581]

Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63, 66 f.; Eggers, BB 2019, 3010, 3015; Köllner/Mück, NZI 2018, 311, 315; befürwortend Willms, CCZ 2020, 57, 64.

[582]

https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/kontrollsysteme-commerzbank-koennte-us-aufpasser-bald-los-sein/23918020.html.

[583]

Brouwer, AG 2019, 920, 922; Dann/Warntjen, MedR 2020, 94, 99; Eufinger/Wieter, GuP 2020, 1, 5; Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 243; Soyka, DRiZ 2020, 137; Schmitz, WiJ, 2019, 154, 157; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 107.

[584]

Armbrüster/Böffel, ZIP 1885 ff.

[585]

BMJV, VerSanG-E, S. 3, 59, 70.

[586]

Ströhmann, ZIP 2020, 105, 111.

[587]

BMJV, VerSanG-E, S. 59.

[588]

Rübenstahl, ZWH 2019, 265, 270.

[589]

Baur/Holle, ZRP 2019, 186, 187; siehe auch Dann/Warntjen, MedR 2020, 94, 100.

[590]

BMJV, VerSanG-E, S. 64.

[591]

Siehe auch Giese/Dachner, ZIP 2020, 498, 500.

[592]

Krit. Brouwer, AG 2019, 920; Dann/Warntjen, MedR 2020, 94, 100; Eggers, BB 2019, 3010, 3014; Geiger, medstra 2019, 321, 322; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 108.

[593]

BVerfG, NJW 2018, 2385; hierzu Pelz, CCZ 2018, 211; Rübenstahl, ZWH 2018, 273 ff.; Wostry, NZWiSt 2018, 356.

[594]

BVerfG, BeckRS 2017, 118442 und NJW 2017, 2816.

[595]

Mitgeteilt von BVerfG, NJW 2018, 2385 ff.

[596]

Hierfür auch Deutscher Anwaltverein, NZG 2020, 298.

[597]

Weigend/Hoven, ZRP 2018, 30, 33.

[598]

Giese/Dachner, ZIP 2020, 498, 502; Petrasch, DRiZ 2020, 96, 98.

[599]

Priewer/Ritzenhoff, WiJ 2019, 166, 172.

[600]

Krit. Baur/Holle, ZRP 2019, 186, 188.

[601]

BMJV, VerSanG-E, S. 138.

[602]

Ott/Lüneborg, NZG 2019, 1361, 1369; siehe auch Dann/Warntjen, MedR 2020, 94, 101; Eggers, BB 2019, 3010, 3012 f.

[603]

Salzmann/Klöckler, BB 2020, 922, 925; Schmitz, WiJ 2019, 154, 158; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 110.

[604]

BMJV, VerSanG-eRefE, S. 103.

[605]

Giese/Dachner, ZIP 2020, 498, 503.

[606]

Eufinger, BB 2019, 2408, 2411; Eufinger/Wieter, GuP 2020, 1, 6 f.; Giese/Dachner, ZIP 2020, 498, 500 f.; Lützeler/Kienast, DB 2019, M18 f.; Petrasch, DRiZ 2020, 96, 98; Schmitz, WiJ 2019, 154, 161 f.

[607]

Brouwer, AG 2019, 920, 923; Giese/Dachner, ZIP 2020, 498, 501 f.

[608]

Petrasch, DRiZ 2020, 96, 98; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 110.

[609]

Priewer/Ritzenhoff, WiJ 2019, 166, 168.

[610]

Deutscher Anwaltverein, NZG 2020, 298.

[611]

Schmitz, WiJ 2019, 154.

[612]

Odenthal, PStR 2020, 10, 16 f.; siehe auch Priewer/Ritzenhoff, WiJ 2019, 166, 167 f.

[613]

Priewer/Ritzenhoff, WiJ 2019, 166, 170; Schmitz, WiJ 2019, 154, 157; Ströhmann, ZIP 2020, 105, 110.

[614]

Priewer/Ritzenhoff, WiJ 2019, 166, 172.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 50 Die Lehre von der Beteiligung

Bettina Noltenius

§ 50 Die Lehre von der Beteiligung

A.Entwicklungsgeschichte des Gesetzes3 – 13

I.Beteiligungsregelungen in den Partikulargesetzen des 19. Jahrhunderts4, 5

II.Die Beteiligungsregelungen im RStGB von 18716 – 10

III.Die Fassung der §§ 25 ff. StGB vom 1.1.197511 – 13

B.Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems14 – 21

I.Nivellierungstendenzen in der Gesetzgebung15 – 18

II.Nivellierungstendenzen in der Rechtsprechung19

III.Nivellierungstendenzen in der Literatur20, 21

C.Zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme22 – 56

I.Naturalistisch-subjektivistische Beteiligungslehre und die Rechtsprechung des Reichsgerichts24 – 30

II.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Dolustheorie des Reichsgerichts hin zu einer normativen Betrachtungsweise31 – 36

III.Die teleologische Lehre und die formal-objektive Beteiligungslehre37 – 41

IV.Tatherrschaftslehren (materiell-objektive Beteiligungslehren)42 – 50

1.Die finale Handlungslehre Welzels und seine Lehre von der Tatherrschaft43 – 46

2.Der methodische Ansatz Roxins und seine Lehre von der Tatherrschaft47 – 50

V.Personale Handlungslehre und ihre Bedeutung für die Lehre von der Beteiligung51 – 56

D.Begriff und Formen der Beteiligung57 – 107

I.Begriff und Formen der Täterschaft59 – 67

1.Unmittelbare Täterschaft/Selbsttäterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB61

2.Die mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB62, 63

3.Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB64 – 66

4.Die Nebentäterschaft67

II.Teilnahmelehren, Begriff, Formen und Voraussetzungen der Teilnahme68 – 107

1.Teilnahmelehren70 – 92

a)Schuldteilnahmelehre71 – 73

b)Unrechtsteilnahmelehre74, 75

c)Verursachungslehren76 – 81

d)Die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre82, 83

e)Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff84, 85

f)Solidarisierungslehre Schumanns86, 87

g)Günther Jakobs „Theorie der Beteiligung“88 – 91

h)Die Lehre vom akzessorischen Rechtsgutsangriff92

2.Erfordernis der limitierten Akzessorietät93 – 98

3.Formen der Teilnahme99 – 107

a)Anstiftung100 – 103

b)Beihilfe104 – 107

E.Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit108 – 143

I.Sog. Eigenhändige Delikte108

II.Sonderpflichtdelikte109 – 111

III.Beteiligung und Unterlassung112 – 129

1.Beteiligung eines Nichtgaranten durch positives Tun am Unterlassungsdelikt113 – 116

2.Beteiligung eines Garantenpflichtigen durch Unterlassen an einem Begehungsdelikt117 – 128

3.Beteiligung mehrerer durch Unterlassen129

IV.Möglichkeit fahrlässiger Beteiligung130 – 137

1.Fahrlässige Beteiligung an fremder Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat134, 135

2.Vorsätzliche Beteiligung an fremder Fahrlässigkeit136, 137

V.Strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Personenverbänden usw.138 – 143

F.Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen144

G.Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB145, 146

Ausgewählte Literatur

1

Das deutsche StGB differenziert in den §§ 25 ff. unter dem Titel „Täterschaft und Teilnahme“ zwischen der Alleintäterschaft/unmittelbaren Täterschaft und verschiedenen Beteiligungsformen (dualistisches Beteiligungssystem). Der Oberbegriff der Beteiligung umfasst Täter und Teilnehmer (§ 28 Abs. 2 StGB). Formen der Täterschaft sind neben der Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sowie die gesetzlich nicht normierte Nebentäterschaft. Im Rahmen der Teilnahme wird zwischen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) unterschieden. Die Teilnahme steht dabei in Abhängigkeit zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen (limitierte Akzessorietät). § 28 StGB sieht eine Lockerung der (limitierten) Akzessorietät vor: Für verschiedene Beteiligte derselben Straftat gilt je nachdem, ob „besondere persönliche Merkmale“ fehlen oder vorliegen, ein unterschiedlicher Strafrahmen (§ 28 Abs. 1 StGB) oder es findet unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StGB eine Tatbestandsverschiebung statt (dazu § 55). In den Rechtsfolgen ist die Anstiftung der Täterschaft gleichgestellt (§ 26 StGB), während die Beihilfe eine obligatorische Strafmilderung vorsieht (§ 27 Abs. 2 StGB). § 29 StGB bestimmt, dass jeder Beteiligte nach seiner Schuld und damit unabhängig von der Schuld des anderen Beteiligten bestraft wird.

2

Um die Regelungen der §§ 25 ff. StGB und auch, um die bis heute anhaltenden grundlegenden Diskussionen der Beteiligungslehre einordnen zu können, ist zunächst kurz auf ihre Entwicklungsgeschichte seit der Neuzeit[1] einzugehen.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 50 Die Lehre von der Beteiligung › A. Entwicklungsgeschichte des Gesetzes

A. Entwicklungsgeschichte des Gesetzes

3

Kennzeichnend für die historische Entwicklung des Gesetzes ist, dass im 18. Jahrhundert zunächst der Begriff des „Urhebers“ (autor delicti) vorkam, der alle Beteiligungsformen in sich schloss und sich nur von dem der Beihilfe (socius delicti) abgrenzte. Ende des 18. Jahrhunderts und zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam es zu einer Differenzierung im Rahmen des Urheberbegriffs, der in den physischen und den intellektuellen Urheber unterteilt wurde. Daraus resultierte die spätere Differenzierung in die Begriffe der Täterschaft einerseits und der Anstiftung andererseits. Hinsichtlich der einzelnen Begriffsbestimmungen und der Frage der Abgrenzung bestand im Übrigen keine Einigkeit.[2]

I. Beteiligungsregelungen in den Partikulargesetzen des 19. Jahrhunderts

4

Unter den Begriff des „Urhebers“ wurden zunächst alle Beteiligungsformen der unmittelbaren und mittelbaren Täterschaft sowie der Anstiftung als „intellektuelle Urheberschaft“ gefasst. Eine Differenzierung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft wurde somit nicht vorgenommen.

So lautet z.B. Art. 45 des Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813[3]:

„Nicht blos I. derjenige, welcher das Verbrechen durch eigene körperliche Kraft und That unmittelbar bewirkt, sondern II. wer dem Vollbringer vor oder bei der Ausführung in der Absicht, damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hülfe geleistet hat, ohne welche diesem die That nicht möglich gewesen wäre; endlich III. alle diejenigen, welche mit rechtswidriger Absicht Andere zur Begehung und Ausführung eines Verbrechens bewogen haben, sollen als die Urheber desselben bestraft werden.“

Art. 46 des Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 bestimmte näher, was unter den in III. beschriebenen „mittelbaren Urhebern“ zu fassen ist. Urheber ist derjenige, der „durch ausdrückliche Ratherteilung, durch Auftrag, durch Versprechen oder Geben eines Lohnes, durch Gewalt, Drohung oder Befehl, oder endlich durch absichtliche Erregung eines Irrthums den Vollbringer der That zur Ausführung derselben bestimmt hat.“ Weiter heißt es dort: „Wer aber durch Reden oder Handlungen unabsichtlich eines Andern gesetzwidrigen Entschluß veranlaßt, soll nach den Gesetzen über Fahrlässigkeit, und wer den von einem Andern schon gefaßten Entschluß zur Begehung eines Verbrechens durch Rath, Auftrag und dergleichen bestärkt hat, nach dem Gesetze wider Gehülfen beurteilt werden.“

5

Im Laufe des 19. Jahrhunderts kam es zu einer begrifflichen Trennung von Täter und Teilnehmer und es erfolgte nunmehr eine Dreiteilung in Täter, Anstifter und Gehilfen; der Begriff der „Urheberschaft“ entfiel insoweit. So differenzierte das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 zwischen Tätern und Teilnehmern, die Anstiftung wurde letzteren zugeordnet. Vorbild für diese Teilnahmeregelung war der Code Pénal von 1810, der die Anstiftung nicht mehr als Täterschaft, sondern als Teilnahme neben der Beihilfe vorsah. Auch das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 nahm eine Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme vor. Während dieses in Art. 52 ausdrücklich eine Differenzierung zwischen dem „Thäter“ („welcher das Verbrechen durch eigene Handlung unmittelbar bewirkt hat“) und dem „Theilnehmer“ („dessen Absicht auf die Hervorbringung oder Unterstützung des Verbrechens gerichtet war“) vorsah, unterschied zwar das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten in § 34 zwischen Teilnahme und Täterschaft, bestimmte aber nicht explizit den Begriff des Täters:

„Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft:

1) wer den Thäter durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohungen, Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur Begehung des Verbechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder bestimmt hat;

2) wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anleitung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel, welche zur der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wissentlich Hülfe geleistet hat.“

Während der Anstifter nunmehr vom Begriff des Urhebers und des Täters getrennt wurde, folgte daraus jedoch keine Strafmilderung, vielmehr wurde er als ebenso strafwürdig angesehen wie der Täter. Demgegenüber wurde zwar auch der Gehilfe grundsätzlich der Strafbarkeit des Täters gleichgestellt, jedoch sahen die Gesetze eine Strafmilderungsmöglichkeit vor. Nach § 35 S. 2 PrStGB war z.B. die Strafe zu mildern, wenn die „Theilnahme keine wesentliche war“ und nach Art. 55 BayrStGB konnten die Gerichte die Strafe des Gehilfen mildern.

II. Die Beteiligungsregelungen im RStGB von 1871

6

Nach der Reichsgründung von 1871 galt für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches ein einheitliches Strafgesetzbuch, das im Wesentlichen dem Preußischen Strafgesetzbuch entsprach. §§ 47 bis 49 RStGB von 1871 differenzierten unter der Abschnittsüberschrift „Theilnahme“ zwischen Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe. § 47 RStGB regelte die Mittäterschaft, die §§ 48, 49 RStGB normierten Anstiftung und Beihilfe. Die Anstiftung stellte eine der Haupttat akzessorische Teilnahme dar. Vorausgesetzt war eine „strafbare Handlung“, also eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Haupttat. Fälle dagegen, in denen der Hintermann z.B. eine willenlose Mittelsperson einschaltet, wurden damit aufgrund der Abhängigkeit des Anstifters von der Haupttat nicht von § 48 RStGB erfasst. Im Strafmaß des Anstifters zeigte sich, dass dieser als ebenso strafwürdig erachtet wurde wie der Täter; die Beihilfe sah hingegen eine obligatorische Strafmilderung vor. Ausdrückliche Regelungen zur Alleintäterschaft und zur mittelbaren Täterschaft fehlten hingegen; sie wurden als nicht erforderlich erachtet, da sie als von den Tatbeständen des Besonderen Teils mitumfasst angesehen wurden. Aufgrund der strukturellen Gleichheit der mittelbaren Täterschaft und der unmittelbaren Täterschaft erschien jene genauso wenig im Allgemeinen Teil des RStGB erwähnenswert wie diese.[4]

7

Mit der im Gesetz vorgenommenen generellen Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme erfolgte in Rechtsprechung[5] und Literatur[6] eine nähere Herausarbeitung der Kritieren der mittelbaren Täterschaft. Bedingt durch die strenge Akzessorietät der Anstiftung und ihrer Einordnung als Teilnahmeform blieben Sachverhalte übrig, bei denen der Täter einen Menschen einsetzt, der strafrechtlich nicht verantwortlich handelt. Die Figur der mittelbaren Täterschaft wurde daher für solche Fälle konstruiert, die allgemein als strafwürdig galten, aber gesetzlich nicht (ausdrücklich) erfasst wurden. Als mittelbarer Täter sollte derjenige behandelt werden, der sich einer unvorsätzlich, rechtmäßig oder schuldlos handelnden Person, also eines strafrechtlich nicht verantwortlichen Menschen, bediente. Die Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft ergab sich aus der Abgrenzung zur Anstiftung. Es sollte unerheblich sein, ob sich jemand eines dinglichen Werkzeugs bedient oder einen Menschen als (strafloses) Werkzeug für seine strafbaren Zwecke benutzt.[7]

8

Die Diskussion um eine Änderung der Vorschriften begann bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts. So wurde zum Teil kritisiert, dass eine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des Täterbegriffs fehle, zum Teil wurde auf der Grundlage eines kausalen Handlungsbegriff ein Einheitstäterbegriff und damit verbunden eine Abschaffung der §§ 48f. RStGB gefordert. Zwar gab es zahlreiche Vorentwürfe und auch amtliche Gesetzesentwürfe, jedoch kam es zunächst (mit Ausnahme des JGG 1923) zu keiner Änderung der gesetzlichen Regelung.[8]

9

Durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943[9] wurde die strenge Akzessorietät der Anstiftung gelockert. Die Teilnahme war nun nicht mehr von der Strafbarkeit des Täters insgesamt abhängig, vielmehr genügte nunmehr statt einer „strafbaren Handlung“ eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 RStGB). § 50 Abs. 1 RStGB erklärte, dass bei einer Beteiligung mehrerer an einer Tat, jeder ohne Rücksicht auf die Schuld eines anderen strafbar ist. Vorausgesetzt wurde daher für die Teilnahme eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat, die nicht schuldhaft begangen werden musste (limitierte Akzessorietät). Ferner wurde die obligatorische Strafmilderung der Beihilfe aufgehoben und durch eine fakultative ersetzt; zudem wurde die Strafbarkeit der erfolglosen (versuchten) Beihilfe eingeführt (§ 49a Abs. 3 RStGB).[10]

10

Die mittelbare Täterschaft wurde auch 1943 nicht ausdrücklich normiert, obwohl sie in der Rechtsprechung und Literatur als Beteiligungsform anerkannt war. Das Gesetz selbst ließ so zahlreiche Fragen offen: Zum einen die Frage, ob es überhaupt eine Form der mittelbaren Täterschaft gibt, zum anderen, welche Kriterien zur Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme, insbesondere auch im Verhältnis der Anstiftung zur (mittelbaren) Täterschaft, entscheidend sein sollen. Aber auch mit der Aufnahme des Begriffs der mittelbaren Täterschaft 1975 in § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB blieben die bestehenden Fragen vom Gesetzgeber zum großen Teil unbeantwortet.

III. Die Fassung der §§ 25 ff. StGB vom 1.1.1975

11

Die heutigen Bestimmungen der §§ 25 ff. StGB sind am 1. Januar 1975 in Kraft getreten.[11]

Die Neufassung des Strafgesetzbuches, in der auch der Wortlaut der Anstiftung und Mittäterschaft geändert und die mittelbare Täterschaft eingefügt wurde, wurde im Wesentlichen von drei Einflüssen bestimmt.[12] Zunächst hatte die Große Strafrechtskommission einen Entwurf ausgearbeitet, der (mit Änderungen) von der Bundesregierung als Entwurf 1962 (E 1962) in den Bundestag eingebracht wurde. Hinzu kam ein aus privater Initiative deutscher und schweizerischer Strafrechtswissenschaftler im Jahre 1966 ausgearbeiteter Alternativentwurf (AE), der 1968 von der Fraktion der FDP dem Bundestag vorgelegt und dort anschließend gemeinsam mit dem E 1962 beraten wurde. Schließlich brachte der Sonderausschuss des Bundestags für die Strafrechtsreform (1966–1969) die Entwürfe zu einer Einheit. Allerdings setzte sich hier mehr die Dogmatik des E 1962 durch, so dass die heutige Fassung der §§ 25, 26 StGB den §§ 29, 30 des E 1962 entspricht, während den Vorschlägen des AE zur Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme nicht gefolgt wurde.[13]

12

Die heutige Fassung der §§ 25, 26, 27 StGB und ihre Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme zeigt, dass der Gesetzgeber nicht den allgemeinen Begriff der Urheberschaft verwenden oder ein Einheitstätersystem implementieren wollte, welches von einer tatbestandsmäßigen Unterscheidung verschiedener Beteiligungsformen gänzlich absieht. Die Möglichkeit eines Einheitstätersystems wurde zwar diskutiert, jedoch nach der Mehrheit der die Entwürfe Beratenden abgelehnt. Begründet wurde dies zum einen damit, dass ein Einheitstätersystem keine wirkliche Vereinfachung darstellte, sondern schließlich der Richter in der Strafzumessung eine Unterscheidung wieder vornehmen müsste. Auch müsste der Gesetzgeber vor allem bei Fällen nur versuchter oder untergeordneter Beteiligung eine Strafmilderung besonders normieren oder von Strafe absehen. Zum anderen müsste bei einem einheitlichen Täterbegriff bei bestimmten Straftaten, wie den eigenhändigen Delikten oder bei solchen, die besondere persönliche Tätermerkmale voraussetzten, für die Frage der Beteiligung an solchen Taten wiederum eine zusätzliche Regelung getroffen werden. Schließlich hätte ein Fortfall der Abhängigkeit der Beteiligung von der Haupttat eine mit dem Rechtsstaat nicht zu vereinbarende Ausweitung der Strafbarkeit zur Folge.[14]

13

Die §§ 25 ff. StGB gehen damit bei Vorsatztaten[15] von einem dualistischen Beteiligungssystem und von einem restriktiven Täterbegriff aus. Es ist nicht jedes Handeln, das eine bloße Ursache zur Deliktsverwirklichung gesetzt hat, als täterschaftliches zu bewerten (so der sog. extensiver Täterbegriff), sondern die Täterschaft ist an das im jeweiligen Tatbestand umschriebene Verhalten gebunden. Täter ist nur derjenige, der entweder die Ausführungshandlung selbst vornimmt (Alleintäterschaft) oder diese durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit anderen gemeinschaftlich begeht (Mittäterschaft). Demgegenüber stellen alle anderen Verhaltensweisen entweder eine strafbare Teilnahme an der Tat eines anderen dar oder sind straflos. Die Teilnahmevorschriften in den §§ 26 f. StGB sind insofern Ausdehnungsgründe des Tatbestandes.[16] Anstifter und Gehilfe realisieren nicht den Tatbestand des Besonderen Teils, sondern beteiligen sich an einer fremden Tatbestandsverwirklichung in Verbindung mit §§ 26 f. StGB.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 50 Die Lehre von der Beteiligung › B. Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems

B. Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems

14

Auch wenn das deutsche Recht mit den Regelungen der §§ 25 ff. StGB eindeutig von einem dualistischen Beteiligungssystem auszugehen scheint und sich damit gegen ein Einheitstätersystem entschieden hat, welches auf der Unrechtsebene nicht zwischen unterschiedlichen Beteiligungsformen differenziert[17], fällt auf, dass sowohl in strafrechtlichen Bestimmungen selbst (I.), insbesondere im Bereich der Organisationsdelikte und der Wirtschaftsstraftaten, als auch in der Rechtsprechung (unter II.) Tendenzen zu finden sind, die auf eine Nivellierung des Beteiligungssystems hinauslaufen. In der Wissenschaft werden diese Nivellierungstendenzen zum Teil kritisch beobachtet, zum Teil aber auch zustimmend zur Kenntnis genommen und (de lege ferenda) ein Einheitssystem favorisiert (III.).

I. Nivellierungstendenzen in der Gesetzgebung

15

Im Besonderen Teil des StGB, wie z.B. im Bereich der sog. Organisationsdelikte[18] finden sich vermehrt Tatbestände, in denen die Differenzierung von Beteiligungsformen insbesondere dadurch aufgelöst wird, dass Teilnahmehandlungen zur Täterschaft aufgewertet werden. So geht der Gesetzgeber in den letzten Jahren immer mehr dazu über, Tatbestände im Besonderen Teil des StGB zu schaffen, in denen Förderungs- und damit Gehilfenhandlungen zu täterschaftlichem Handeln hochgestuft werden. Kraft Gesetzes wird also der Gehilfe zum Täter erklärt, was zu einer Ausdehnung des Täterbegriffs verbunden mit einer Verlagerung strafbewehrten Verhaltens weit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung führt.[19]

16

Nach § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung) wird z.B. die bloße Unterstützung einer kriminellen Verbindung oder die Werbung für diese genauso bestraft wie die Mitgliedschaft, nämlich als Täterschaft und nicht als bloße Teilnahme.[20] Auch nach § 89c Abs. 1 StGB wird als Täter bestraft, wer für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt. Das bloße Sammeln, Entgegennehmen oder auch das zur Verfügungstellen von Finanzmitteln stellt für sich genommen jedoch zum einen ein rein neutrales, ubiquitäres Verhalten dar. Zum anderen handelt es sich um eine bloße Förderungshandlung, die als typischer Gehilfenbeitrag zu werten wäre.

17

Auch zeigte sich die Aufwertung von Beihilfehandlungen zur Täterschaft in dem neu gefassten § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Da die Beihilfe zur Selbsttötung mangels Vorliegens einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat nicht strafbar war, wollte der Gesetzgeber auf die Normierung eines Straftatbestandes im Besonderen Teil ausweichen, um die Beihilfe zum Suizid in bestimmten Fällen unter Strafe stellen zu können. Auch hier würde so eine Gehilfenhandlung zur Täterschaft erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 § 217 StGB als mit dem Grundgesetz unvereinbar und für verfassungswidrig erklärt.[21]

18

Die Aufwertung zur Täterschaft bewirkt auch, dass die in § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorgesehene obligatorische Strafmilderung des Gehilfen nicht zum Tragen kommt. Damit gehen die genannten Tatbestände sogar über das Einheitstätersystem hinaus, denn dieses sieht zumindest auf der Rechtsfolgenseite eine Differenzierung vor. Das ist bei den Tatbeständen des Besonderen Teils, die Teilnahmeformen zur Täterschaft erheben, nicht der Fall.[22]

II. Nivellierungstendenzen in der Rechtsprechung

19

Auch in der Rechtsprechung, die die Unterscheidung der Beteiligungsformen vermehrt in Form einer sog. wertenden Gesamtbetrachtung (näher Rn. 31 ff.) vornimmt, werden in Teilen die Grenzen zwischen Täterschaft und Teilnahme verwischt. Das zeigt sich insbesondere durch die von der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der sog. Täterschaft kraft Organisationsherrschaft im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten.[23] Die von Roxin entwickelte Rechtsfigur der organisatorischen Machtapparate (näher hierzu → AT Bd. 3: Claus Roxin, Mittelbare Täterschaft, § 52 Rn. 169 ff.) hat die Rechtsprechung aufgenommen, jedoch in erheblicher Weise modifiziert. Anders als Roxin verzichtet sie auf die Notwendigkeit der Rechtsgelöstheit und der Fungibilität organisatorischer Machtapparate, so dass eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auch dann in Betracht kommt, wenn der Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen mit bloß regelhaften Abläufen ausnutzt. So soll auch derjenige Täter kraft Tatherrschaft sein, der „bestimmte Rahmenbedingungen durch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe auslösen, wenn er diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen“.[24] Nach diesem Maßstab bejaht der BGH mittelbare Täterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob die unmittelbaren Täter schuldhaft handeln. Der BGH hat daher beispielsweise einem Tierarzt aufgrund seiner Stellung als Arbeitgeber gegenüber angestellten Tierärzten bei „wertender Betrachtung eine Tatherrschaft“ bezogen auf den Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz zugeschrieben, da die Angestellten aufgrund der Stellung des Angeklagten als Arbeitgeber „rein faktisch an seine Weisungen gebunden“ waren.[25] Eine solche faktische Betrachtungsweise führt dazu, dass die Abgrenzungskriterien von Täterschaft und Teilnahme konturenlos werden – im konkreten Fall zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung. Es hängt allein davon ab, welche Position der Tatbeteiligte im System hat, wonach sich auch sein Tatinteresse bzw. Täterwille bestimmt.[26] Damit wird die Tatbestandsbezogenheit aufgelöst.[27] Denn das bloße Schaffen von Rahmenbedingungen und ein Ausnutzen von regelhaften Abläufen allein lässt ein Kriterium für täterschaftliches Handeln in Bezug auf die konkrete Rechtsverletzung nicht erkennen. Solange die unmittelbar die Rechtsverletzung bewirkende Person selbstverantwortlich handelt, ist sie diejenige, die die Einheit zwischen Tatbestandshandlung und -erfolg stiftet. Das Schaffen von Rahmenbedingungen und das Ausnutzen regelhafter Abläufe stellt dann eine Teilnahme an einer fremden Tat dar; der Hintermann mag zwar die Tat veranlasst haben, eine Herrschaft über die Tatbestandsrealisierung kommt ihm aber gerade nicht zu. Das bloße Setzen einer kausalen Ursache kann für eine täterschaftliche Zurechnung nicht genügen. Der Ansatz der Rechtsprechung läuft zudem Gefahr, die Mittelsperson auf einen Kausalfaktor zu reduzieren, was sich mit der Vorstellung eines vollverantwortlichen Handelns der unmittelbar zur Rechtsverletzung übergehenden Person nicht vereinbaren lässt.[28]

III. Nivellierungstendenzen in der Literatur

20

Angesichts der Aufweichungstendenzen hinsichtlich der Differenzierung von Täterschaft und Teilnahme auf Unrechtsebene durch den Gesetzgeber und die höchstrichterliche Rechtsprechung finden sich wieder[29] vermehrt Stimmen in der Literatur, die eine Abkehr vom traditionellen dualistischen Beteiligungssystem fordern.[30] Beispielsweise meint Rotsch auf der Grundlage eines „normativ-funktionalen Straftatmodells“[31], es gebe allein zwei Formen der Rechtsgutsbeeinträchtigung: „Entweder die personale Handlung führt ohne weitere kausale Handlung einer Person zur Rechtsgutsbeeinträchtigung (unmittelbare Zuständigkeit, Anm. B.N.) oder zwischen der Beeinträchtigung des Rechtsguts und der Handlung des in den Blick genommenen Täters ist eine weitere menschliche Handlung eingeschoben (mittelbare Zuständigkeit, Anm. B.N.) (. . .). Eine andere Form der Rechtsgutsbeeinträchtigung gibt es nicht.“[32] Rotsch vertritt damit ein „normativ beteiligungsindifferentes Zurechnungsmodell“.[33] Die Unterschiede im Gewicht der Beteiligung sollen erst auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden.[34] Zwar erklärt Rotsch, sein System sei „kein Einheitstätersystem“, sondern stelle auf der Grundlage eines „restriktiven Unrechtsverständnis(ses)“ allein auf die „strafzumessungsirrelevanten Kategorien unmittelbarer und mittelbarer Zuständigkeit“ ab. Nun ist es aber gerade Kennzeichen des Einheitstätersystems, dass dieses auf der Unrechtsebene eine Differenzierung von Täterschaft und Teilnahme nicht vornimmt, sondern erst im Rahmen der Strafzumessung das Gewicht der Beteiligung Berücksichtigung findet. Insofern handelt es sich bei dem von ihm vorgeschlagenen „normativ-funktionalen Straftatmodell“ um ein Einheitstätersystem. Allerdings soll sich nach Rotsch die unmittelbare/mittelbare Zuständigkeit der Person neben der Kausalität auch danach bemessen, ob der Handlung der Person der Erfolg (im weiteren Sinne) auch normativ objektiv zuzurechnen sei und „der dem Täter zurechenbare Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (. . .) zu einer Beeinträchtigung des durch die Norm geschützten Rechtsgutes“ geführt habe.[35]

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Auch wenn damit bloße Kausalität für die Zuschreibung des Erfolges zur Handlung einer Person nicht ausreicht, sondern die Kriterien der objektiven Zurechnung miteinbezogen werden, bleibt die subjektive Seite des personalen Handelns bei Rotsch bezogen auf die Frage der Zuständigkeit für die Rechtsgutsbeeinträchtigung unberücksichtigt.[36] Das führt letztlich auch zu einem extensiven Unrechtsverständnis.[37] Wer einem anderen eine Waffe verkauft, mit der ein Dritter getötet wird, tötet nicht selbst (auch nicht „mittelbar“ als Täter), schon gar nicht, wenn er nicht weiß, was der Käufer mit der Waffe beabsichtigt. Vielmehr beteiligt er sich an der Tötungshandlung eines anderen; Beihilfe-Unrecht ist aber erst realisiert, wenn der Verkäufer um die Tat des Käufers wusste. Ebenso wie die Vertreter „klassischer“ Einheitstätersysteme verliert der Ansatz Rotschs damit die objektiv-subjektive Einheit menschlichen Handelns aus den Augen. Das Recht und damit auch das Strafrecht sind an die Strukturen personalen Handelns gebunden.[38] Dieses ist aber mehr als die bloße objektive Veränderung der Wirklichkeit. Der Mensch agiert nicht nach bloßen Kausalgesetzen der Natur, sondern ist in der Lage, selbstbestimmt zu handeln. Personales Handeln lässt sich daher nicht auf bloß kausale Zusammenhänge reduzieren. Daher genügt auch zur täterschaftlichen Unrechtsrealisierung nicht das bloße Setzen einer objektiven Bedingung bezogen auf die Rechtsverletzung. Wirken nun mehrere Personen an einer Unrechtstat mit, können ihre Handlungen hinsichtlich der Rechtsverletzung ebenso wenig als Kausalfaktoren betrachtet werden. Denn auch hier geht es um ein freiheitliches Zusammenwirken mehrerer. Die Beteiligten bewirken nicht zufällig eine Rechtsverletzung, sondern es ist ein bewusstes personales Zusammenwirken. Dabei sind die Unterschiede in der Qualität der Tatbeiträge bezogen auf die bewirkte Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Das täterschaftliche Begehen einer Tat ist nicht gleichzusetzen mit dem bloßen Bewirken des Taterfolges. Während dem Täter die Herrschaft über das rechtsverletzende Geschehen tatsächlich zukommt, kommt dem Teilnehmer diese Macht gerade nicht zu. Bereits auf Unrechtsebene besteht damit ein Unterschied, ob jemand einem anderen eine Waffe besorgt oder ob jemand eine Person mit dieser Waffe eigenhändig tötet. Auch wenn derjenige, der die Waffe besorgt hat, ursächlich gewesen sein mag für den Tod eines anderen und die Tat damit gefördert hat, ist der Tod letztlich nicht sein Werk, sondern das des Haupttäters. Der Teilnehmer leistet damit nur einen Beitrag zu der konkreten Rechtsverletzung eines anderen. Anders als dem Täter kommt dem Teilnehmer nicht die Herrschaft über die Verletzungshandlung und damit auch den Verletzungserfolg zu, sondern er wirkt „nur“ an der Gestaltung eines anderen mit. Ein restriktiver Unrechtsbegriff setzt damit eine Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme bereits auf der Unrechtsebene voraus. Den Nivellierungstendenzen seitens der Rechtsprechung und des Gesetzgebers ist daher entgegenzuwirken, an einem restriktiven Unrechtsbegriff und der damit verbundenen Differenzierung von Täterschaft und Teilnahme auf Unrechtsebene ist festzuhalten; den Aufweichungstendenzen hinsichtlich der Unterscheidung der Beteiligungsformen ist daher nicht nachzugeben.[39]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 50 Die Lehre von der Beteiligung › C. Zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

C. Zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

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Die Diskussion um die Nivellierungstendenzen und damit verbunden um die Einheitstäterschaft haben gezeigt, dass es sich um eine Diskussion handelt, die über die Betrachtung des positiven Rechts hinausgeht und mit der Bestimmung menschlichen Handelns überhaupt in einem Zusammenhang steht. Die Lösungswege, die sich in Literatur und Rechtsprechung entwickelt haben, sind daher in ihre theoretischen Grundlagen[40], insbesondere in eine Auseinandersetzung mit dem Handlungsbegriff einzubetten. Dabei ist die Funktion, die dem strafrechtlichen Handlungsbegriff bei der Klärung der Frage der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zukommt, hoch umstritten. Die Ansichten reichen von der Erhebung des Handlungsbegriffs zum Grundbegriff bzw. Oberbegriff des Verbrechenssystems[41], über die Zuweisung einer Abgrenzungsfunktion[42] bis hin zur Versagung einer Funktion im Strafrecht[43]. Insbesondere diejenigen, die den Handlungslehren eine generelle Funktion im Strafrecht versagen, übersehen, dass auch der Gesetzgeber an die interpersonale Wirklichkeit und damit an die Wirkverhältnisse der handelnden Subjekte untereinander gebunden ist. Die Bestimmung der Beteiligungsformen muss daher auch die Handlungszusammenhänge der Beteiligten erfassen. Die Handlungsstrukturen bilden Ausgangspunkt und Grenze der Betrachtung.[44]

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Die im Folgenden dargelegten Ansätze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie können vielmehr nur einen groben und kursorischen Überblick über die Diskussion zu den Abgrenzungskriterien von Täterschaft und Teilnahme geben. Ausgeklammert wird zudem an dieser Stelle die Frage, ob auch Fahrlässigkeitstaten mitzugerechnet werden können (vgl. hierzu unten Rn. 130 ff.).

I. Naturalistisch-subjektivistische Beteiligungslehre und die Rechtsprechung des Reichsgerichts

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Der subjektivistischen Beteiligungslehre liegt ein naturalistisches Handlungsverständnis zugrunde, das seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Rechtswissenschaft beherrschte. Zu dieser Zeit prägten naturalistische und evolutionistische Denkweisen die Wissenschaft. Es ging darum durch empirische Beobachtungen die äußeren Erscheinungen und Gesetzmäßigkeiten zu erforschen und dadurch voraussehen und beherrschen zu können.[45] So betrachtete man auch als Aufgabe der Strafrechtswissenschaft kausale Erklärungen von Verbrechen und Strafe liefern zu können.[46] Dazu beobachtete man den Taterfolg und den dafür ursächlichen handelnden Menschen. Der handelnde Mensch wurde beobachtet und untersucht, wie er der Naturkausalität unterworfen ist. Für einen empirischen Beobachter stellte sich die Handlung als Körperbewegung dar, die für eine Veränderung in der Außenwelt ursächlich war. Dabei galten alle Bedingungen, die zum Erfolg beitrugen, als gleichwertig. Der Wille der Handelnden blieb unberücksichtigt.[47] Generell wurden metaphysische Überlegungen nicht angestellt, denn es galt das Credo „Die Wissenschaft hört auf, wo die Metaphysik beginnt.“[48] Allein was empirisch nachweisbar war, galt als Wissenschaft. Der Mangel bloß empirischer Betrachtung von außen wird bei von Liszt besonders deutlich am Beispiel der Beleidigung: Die Beleidigung versteht er als Erregung von Luftschwingungen und physiologischer Prozesse in dem Nervensystem des Angegriffenen.[49]

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Menschliches Handeln wird danach auf einen kausalen Vorgang reduziert, während der Handlungswille „nur insofern als ein Bestandtheil des Kausalzusammenhangs angesehen werden (kann), als man in ihm lediglich das agens erblickt, welches die Körperkräfte in Bewegung gesetzt hat“.[50] Handlung ist dann bloß die „kausalwirkende willkürliche Körperbewegung (Konzentration der Muskeln)“,[51] der Erfolg eine Veränderung in der Rechtsgüterwelt.[52] Damit wird das Unrecht zu einer Erscheinung in der Außenwelt. Betrachtet wird auf der Unrechtsebene allein das äußere Verhältnis einer Handlung zum Erfolg.

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Nach einem solchen kausalen Handlungsverständnis ist als Angriff auf die Rechtsgüter jede Handlung zu sehen, die eine Ursache zur Herbeiführung des Erfolges gesetzt hat.[53] Es gibt keinen quantitativen oder qualitativen Unterschied zwischen den einzelnen Ursachen, vielmehr soll erst auf der Ebene der Schuld die Verantwortlichkeit für die Kausalität von Bedeutung sein.[54]

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Der kausale Handlungsbegriff reduziert menschliches Handeln auf ein „äußerliches-objektives Ereignis“ und verfehlt damit das personale Moment.[55] Denn der Einzelne handelt nicht nur kausal. Werden alle Ursachen als gleichwertige Bedingungen angesehen, kann zudem eine Differenzierung nach Beteiligungsformen auf objektiver Unrechtsebene nicht erfolgen. Für die Qualität des Erfolges macht es aufgrund der Gleichwertigkeit der Bedingungen keinen Unterschied, ob jemand dem Täter eine Waffe zur Tötung eines anderen zur Verfügung stellt oder selbst tötet. Denn beide haben für die Tat eine jeweils gleichwertige Ursache gesetzt.

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Eine Differenzierung der Beteiligungsformen erfolgt daher erst auf der subjektiven Seite, indem auf die Willensrichtung der Beteiligten abgestellt wird. Im Gegensatz zum Willen des Urhebers der Tat (Täter) hat der Gehilfe nur einen untergeordneten Willen. Der Gehilfe ist zwar ebenso „Verursacher des Erfolges, wie der Urheber. (. . .) Beide Mitwirksamkeiten aber erscheinen für den Erfolg von gleicher kausaler Bedeutung, weil jede von ihnen der andern erst die Kausalität verleiht. Sonach verursachen beide Mitwirksamkeiten gleichmäßig den ganzen Erfolg. (. . .) (A)uf dem Gebiet des Willens (zeigt sich) eine absolute Verschiedenheit derselben (. . .), welche die Strafwürdigkeit des Gehilfen als eine absolut geringere wie diejenige des Urhebers erscheinen lässt.“[56] Der Teilnehmer ordnet seinen Willen dem des Täters unter.[57]

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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde von der Kausalitäts- und Teilnahmelehre v. Buris geprägt, dessen maßgeblicher Einfluss auf seine Tätigkeit als Reichsgerichtsrat zurückgeführt wird. Die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts betrafen die Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft. Ausdrücklich bezieht sich hier das Reichsgericht für die Bestimmung der Differenzierungskriterien auf die Gesetzgebungsmotive. Danach soll sich der Gehilfe dadurch auszeichnen, dass er die Tat als die eines anderen behandelt, während die Beteiligung des Mittäters an der Tat aus der Absicht entspringt, die Tat als eigene zu unterstützen und zu vollenden.[58] Das Reichsgericht schließt daraus, dass der Mittäter die Tat als eigene will (animus auctoris), während der Gehilfe sie als fremde will (animus socii). Zudem führt es aus, dass der Wille des Gehilfen von dem des Täters abhängig sei, „er also seinen Willen demjenigen des Thäters dergestalt unterwirft, daß er es ihm anheimstellt, ob die That zur Vollendung kommen solle oder nicht“[59]. Der Mittäter erkenne demgegenüber „einen den seinigen Willen beherrschenden Willen nicht an“[60]. Objektiv genüge daher für eine gemeinschaftliche Ausführung jede Form der Mitwirksamkeit, ohne dass es eines besonderen Maßes an Mitwirkung bedürfe. Auch für die mittelbare Täterschaft sollte die subjektive Perspektive des Hintermanns in Bezug auf die Rechtsgutsverletzung maßgeblich sein, unabhängig vom Verhältnis der Mittelsperson zum Verletzungsgeschehen. So führt das Gericht aus: „Täter ist (. . .), wer irgendwie, sei es auch nur bei der Vorbereitung oder in der Form einer Hilfeleistung, zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt und dabei die Tat als eigene will.“[61]. Indiz[62] sollte der Grad des Interesses der Handelnden am Erfolg sein.[63] Das Reichsgericht nahm unabhängig davon, ob die Mittelsperson bösgläubig war oder nicht, ob diese für die Rechtsverletzung vollverantwortlich war oder nicht, eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns an.[64] Objektiv genügte damit für die Bejahung einer (mittelbaren) Täterschaft nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Tatsache, dass der Hintermann irgendwie auf eine andere Person Einfluss nahm, und es tatsächlich durch sie zu einer Rechtsverletzung kam. Gleichgültig war hingegen, ob die ausführende Person unzurechnungsfähig oder gutgläubig war oder bewusst rechtswidrig handelte. Entscheidend sollte nur der Täterwille des Hintermanns hinsichtlich des Verletzungserfolges sein.

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Mit der Betonung der subjektiven Seite des Handelnden spricht das Reichsgericht einen wichtigen Aspekt an, nämlich das Bewusstsein des Einzelnen, sich in einen bestimmten sozialen Zusammenhang einzuordnen. Problematisch ist jedoch, wenn das subjektive Selbstverständnis alleiniger Maßstab ist. Denn dann wird die objektive Seite mit dem Vorliegen des Täterwillens des Handelnden letztlich fingiert. Der Agierende wird aufgrund seiner Einstellung zur Tat bereits als Täter angesehen, mag sich die Tat auch objektiv als die eines anderen darstellen. Zudem zeigt sich, dass das alleinige Abstellen auf die subjektive Perspektive nicht in der Lage ist, ein gültiges Kriterium für die Abgrenzung beider Formen zu geben. Denn die objektive Wirkmacht des Handelnden hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Geschehens kann nicht durch die subjektive Perspektive ersetzt werden. Eine Tötungshandlung begeht nicht schon derjenige, der vorsätzlich irgendeine Ursache zum Todeserfolg setzt und diesen „als eigenen will“, vielmehr nur derjenige, der diesen tatsächlich als den seinigen bewirkt.[65]

II. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Dolustheorie des Reichsgerichts hin zu einer normativen Betrachtungsweise

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt kein einheitliches Bild ab, in dem zu erkennen wäre, welchen methodischen Ansatz sie verfolgt; sie ist vielmehr durch zahlreiche Schwankungen gekennzeichnet. Zu erkennen ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof – zwar mit „Rückfällen“ in die subjektive Lehre des Handelnden und insgesamt sehr schleppend – immer mehr hin zu einer normativen Betrachtungsweise gelangt ist, ohne sich dabei aber grundsätzlich von der ursprünglichen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuwenden. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass sich die bisher angelegten Kriterien nicht gewandelt hätten.

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Zunächst führte der Bundesgerichtshof die vom Reichsgericht vorgenommene Linie der subjektiven Abgrenzung fort.[66] Insbesondere in den sechziger Jahren fand die subjektive Betrachtungsweise wieder größere Bedeutung. Ihren Höhepunkt bildet das Staschinskij-Urteil von 1962.[67] Hier betont der Bundesgerichtshof, dass der eigenhändigen Tatbegehung lediglich eine Indizbedeutung zukomme und daraus nicht alleine eine Täterschaft gefolgert werden könne.

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Demgegenüber hatte der Bundesgerichtshof bereits in vorhergehenden Entscheidungen der fünfziger Jahren das objektive Element der Mitbeherrschung des Geschehensablaufs jedenfalls als Anhaltspunkt für die Ermittlung der Willensrichtung zum Maßstab genommen.[68] In einer kritischen Auseinandersetzung mit der Badewannenentscheidung des Reichsgerichts[69] entfernte sich der Bundesgerichtshof hier von der extrem subjektiven Theorie und setzte den Schwerpunkt auf die Tatherrschaft, die für die Ermittlung der Willensrichtung des Handelnden von Bedeutung sein sollte.

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In den letzten Jahrzehnten ist der BGH insgesamt zu einer „wertenden Gesamtbetrachtung“ des jeweiligen Einzelfalls übergegangen und nimmt die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Form einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien vor. Objektive Kriterien sind für täterschaftliches Handeln insbesondere der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft; als subjektive Kriterien fungieren der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg und der Wille zur Tatherrschaft. So formuliert der BGH beispielsweise in Entscheidungen im Rahmen der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe die Abgrenzung wie folgt: „Nach stRspr. ist Mittäter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang maßgeblich von seinem Willen abhängen.“[70]

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Mit der Methode der „wertenden Gesamtbetrachtung“ behält sich der Bundesgerichtshof eine Flexibilität für Einzelfallentscheidungen vor, die eher von Intuition denn von einer dogmatisch sauberen Begründung für die Bestimmung von Abgrenzungskriterien von Täterschaft und Teilnahme geprägt ist.[71] So zeigt sich auch, dass sich die Rechtsprechung im Rahmen der mittelbaren Täterschaft zwar scheinbar an dem Begriff der Tatherrschaft orientiert, tatsächlich aber den Vordermann als bloßen Kausalfaktor betrachtet und dabei die Tatbestandsbezogenheit des Täterschaftsbegriffs auflöst.[72] Das gilt insbesondere für die Fälle der sog. Organisationsherrschaft des Hintermanns, die nicht nur bei staatlichen Organisationsstrukturen, sondern auch bei „unternehmerischen“ oder gar „geschäftsähnlichen“ Organisationsstrukturen, insgesamt „Befehlshierarchien“ in Betracht kommen soll. Eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft soll dann gegeben sein, wenn ein Hintermann diese Organisationsstrukturen ausnutze und sein Tatbeitrag insofern regelhafte Abläufe auslöse. „Handelt (. . .) der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft.“[73]

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Auch wenn der BGH hier den Begriff der Tatherrschaft verwendet und damit auf den ersten Blick scheinbar ein objektives Kriterium nennt, wird dies letztlich durch den Täterwillen ersetzt, der nur verbunden sein muss mit einer irgendwie gearteten Organisationsstruktur. Bei dieser soll es unerheblich sein, ob es sich um einen staatlichen Machtapparat, wie z.B. der Nationale Verteidigungsrat der DDR[74] oder eine OHG[75], eine GmbH[76] oder eine Tierarztpraxis[77] handelt; bloße Weisungsverhältnisse sollen ausreichen, um den Hintermann zum Täter hochzustufen und den Vordermann auf einen Kausalfaktor zu reduzieren.[78]

III. Die teleologische Lehre und die formal-objektive Beteiligungslehre

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Anfang des 20. Jahrhunderts war die formal-objektive Beteiligungslehre in der Literatur vorherrschend und sie lag auch dem Amtlichen Entwurf 1925 zugrunde. Ihre Grundlage bildete ein teleologisches Verständnis; für das Recht sollten teleologische Bestimmungen auf der Basis von in der Gesellschaft liegenden Wertvorstellungen maßgeblich sein.[79] So stellte die Feststellung des Verbrechens als tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung ein bloßes Werturteil des Gesetzgebers dar.[80] Für die Beteiligungslehre hatte dies zur Folge, dass die Abgrenzungskriterien formal-objektiv zu bestimmen sind. Ausgangspunkt sollte zunächst das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens sein, welches sodann in ein Verhältnis zum jeweiligen Deliktstatbestand zu setzen war.

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Die teleologische und darauf ruhend die objektiv-formale Beteiligungslehre wendete sich somit insbesondere auch gegen die Kausalitätslehren. Die Frage nach der Kausalität sei lediglich eine „strafrechtliche Arbeitshypothese“[81]. Für die strafrechtliche Beteiligungslehre sei die Äquivalenztheorie daher zwar im ersten Schritt noch von Bedeutung, da sie allein die Frage nach der naturhaften Gleichwertigkeit der Bedingungen zu klären vermöge, sie lasse aber keine Differenzierungsmöglichkeit von täterschaftlichem und teilnehmendem Verhalten zu. Die Mitverursachung des Erfolges sei insofern zwar unentbehrliche Voraussetzung für die Frage strafrechtlicher Haftung, mehr vermöge sie aber nicht zu leisten. Die unterschiedlichen Beteiligungsformen seien daher in einem weiteren Schritt aus den Wertungen des positiven Rechts und des mit ihm verfolgten Zwecks zu ermitteln. Maßgeblich für die Bestimmung des Täters sei, ob dieser die in den Tatbeständen des Besonderen Teils umschriebenen Handlungen ganz oder jedenfalls teilweise selbst ausführe. Täter sei also derjenige, wer den Tatbestand verwirkliche, während Teilnehmer den gesetzlichen Tatbestand gerade nicht realisierten.[82]

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Die formal-objektive Lehre wendet sich auch gegen die subjektive Lehre v. Buris und des Reichsgerichts. Die Schlagworte „animus auctoris“ und „animus socii“ stellten keine wirkliche Begriffsbildung dar, sondern liefen letztlich auf eine intuitive Entscheidung hinaus, wer als Täter und wer als Gehilfe zu bewerten sei. Der Gegensatz: „Wollen der Tat als eigener oder fremder aber berücksichtigt nicht, dass jeder vorsätzlich Mitwirkende den Erfolg als Ergebnis seiner eigenen Mitwirkung will und nur deshalb überhaupt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.“[83]

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Während die formal-objektiven Theorien die Unterscheidung zwischen Beihilfe und Täterschaft allgemein befürworteten, herrschte bezüglich der Differenzierung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft Uneinigkeit.[84] Die Gehilfenhandlung unterscheide sich bereits objektiv sichtbar von der eines Täters, der die Tat tatsächlich ausführe. Die Verschiedenheit der Beteiligungsformen von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft wird demgegenüber zum Teil als „doktrinär“[85] betrachtet und als eine künstliche Erweiterung der Teilnahme zu Lasten der Täterschaft begriffen. Beides seien vielmehr insgesamt Formen der „intellektuellen Täterschaft“. Das Entscheidende sei, dass die Haupttat bedingt durch den Hintermann verwirklicht werde. Auf die unterschiedliche Einwirkung des Hintermanns auf die Mittelsperson solle es demgegenüber nicht ankommen. Diese stelle nur eine Vorbereitungshandlung dar. Maßgeblich sei für die Frage der Urheberschaft zum einen die Ausführungshandlung, d.h. die Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung, und zum anderen die Frage, ob sie durch die Mitwirkung eines hinter dem Ausführenden Stehenden erfolgt sei oder nicht.[86] Zum Teil wird aber auch eine Unterscheidung befürwortet und nur die Anstiftung als „intellektuelle Urheberschaft“ bezeichnet, während die mittelbare Täterschaft sich bereits aus der Begründung des allgemeinen Täterbegriffs ergeben soll und nur eine besondere Form desselben darstellt.[87]

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Der formal-objektiven Theorie liegt letztlich ein extensiver Täterbegriff zugrunde. Nur dadurch, dass das Gesetz zwischen Täterschaft und Teilnahme tatsächlich unterscheidet, kann eine unterschiedliche Bewertung vorgenommen werden. Die Bewertung „Täter“ und die strafrechtliche Haftung für sein Verhalten muss eigentlich auf jeden bezogen werden, „der eine Tatbestandsverwirklichung, und damit (. . .) eine Rechtsgutsverletzung rechtswidrig und schuldhaft“[88] bewirkt. Die Regelungen der Anstiftung und Beihilfe stellen dann lediglich „Strafeinschränkungsgründe“ dar, die die ansonsten aus der Kausalbeziehung gegebene Täterstrafe gesetzlich einschränken, und an deren Stelle eine andere Bestrafungsform tritt. Durch die gesetzespositivistische Geisteshaltung und die rein formale Betrachtung bleibt zudem die subjektive Seite personalen Handelns unberücksichtigt.

IV. Tatherrschaftslehren (materiell-objektive Beteiligungslehren)

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Die heutige Wissenschaftsdiskussion um die Frage der Täterschaft wird im Wesentlichen von der Tatherrschaftslehre geprägt, deren Grundlage zunächst die von Hans Welzel begründete finale Handlungslehre bildete.[89] Auch wenn die Tatherrschaftslehre auf verschiedenen Begründungsansätzen ruht und sich somit in ihrer näheren Ausgestaltung zu Einzelfragen unterschiedlich darstellt, wird der Täter jedenfalls als derjenige betrachtet, der die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Geschehens „in den Händen hält“. Beteiligen sich mehrere an einer Straftat, ist derjenige Täter, der für das Geschehen die zentrale Person ist. Im Folgenden sollen für die Tatherrschaftslehre die Lehren Welzels und Roxins vorgestellt und mit ihrem methodischen Ansatz verbunden werden.

1. Die finale Handlungslehre Welzels und seine Lehre von der Tatherrschaft

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Welzel setzt sich zunächst kritisch mit dem naturalistischen Positivismus und den auf den Wertlehren basierenden teleologischen Lehren auseinander. Das „werthafte Sein“ sei der Wesensstruktur des Menschen immanent.[90] Menschliches Handeln könne nicht auf bloße Kausalvorgänge reduziert werden, sondern habe objektive und subjektive Momente in sich zu vereinigen. Denn das besondere Moment menschlicher Handlung sei ihre Zweckgerichtetheit, „d.h. Ursachfaktoren der äußeren Welt zu Mitteln zu machen, die einen bestimmten Erfolg als Ziel verwirklichen“[91]. Kausalität sei dagegen „‚eine blinde Kategorie‚“ und trage keine Zwecktätigkeit in sich.[92] Der menschliche Wille sei derjenige, der die Kausalität sehend werden lasse: „Der Wille ist nicht lediglich ein die Wirklichkeit verändernder, sondern vor allem ein sie bewußt gestaltender Faktor. Das ist keine bloß ‚subjektive‘ Eigenschaft des Willens, sondern eine objektive Funktion: Das Handlungsgeschehen ist in seiner objektiven Gestalt nicht rein blind-kausal, sondern zweckhaft ausgewählt und zielgerichtet, d.h. trotz allen kausalen Ablaufs final (sehend) vor- und überdeterminiert. Auf dieser objektiv-finalen Funktion des Willens beruht alles kulturelle, soziale und rechtliche Dasein.“[93] Auch ein Geisteskranker sei in der Lage, seine Handlung final zu steuern, demgegenüber fehle ihm aber die Fähigkeit zu „sinnvoller Wertentscheidung“, also handele er zwar tatbestandsmäßig, aber schuldlos.[94]

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Das entscheidende Moment menschlichen Handelns und damit des Unrechtshandelns sei die Finalität: „Der primäre Ausgangspunkt strafrechtlicher Dogmatik sei die finale (vorsätzliche) Handlung“.[95] Verbunden sei mit der Finalität die soziale und werthafte Bedeutung des Handelns. Begrenzung erfahre der Unrechtsbegriff aber insofern, als sozial-adäquate Handlungen von ihm nicht erfasst würden, da sie insoweit nicht sozial bedeutsam seien.[96] Um den gesamten sozialen Bedeutungsgehalt der täterschaftlichen Handlung zu erfassen, müssten zudem neben der Finalität auch die persönlichen Voraussetzungen der Täterschaft gegeben sein, wie z.B. eine besondere Pflichtenstellung des Täters oder Absichten oder Tendenzen, soweit „der besondere sozialethische Bedeutungsgehalt der Handlung tatbestandsmäßig von ihnen abhängt“.[97]

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Auf der Grundlage der Finalität menschlichen Handelns könnten nun auch Täterschaft und Teilnahme voneinander abgrenzt werden, da sie strukturell verschiedene Erscheinungsformen finalen Handelns darstellten: Täter sei derjenige, der die finale Tatherrschaft über das Geschehen innehat, d.h. der „Herr über seinen Entschluß und dessen Durchführung ist und damit Herr über ‚seine‘ Tat (ist), die er in seinem Dasein und Sosein zweckbewußt gestaltet“[98]. Dem Teilnehmer komme zwar auch eine „Tat“-Herrschaft zu, diese sei jedoch nicht in der Ausführungstat selbst begründet, sondern liege allein in der Beteiligungshandlung.[99]

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Welzel erfasst mit dem Moment der Finalität bereits auf der Seite der personalen Handlung ein wesentliches Element des Unrechts. Die Zweckgerichtetheit ist es, die die rechtliche Werthaftigkeit des Handelns mitprägen muss. Unberücksichtigt bleibt dabei aber ein anderes bedeutendes Moment menschlichen Wirkens: Das Element der freien, inhaltsbestimmten Entscheidung. Neben der Fähigkeit der Person, Kausalprozesse in ihrem Denken und Verhalten zu antizipieren und so die Naturkausalität final zu steuern, ist die autonome – im Einzelnen selbst gegründete – Entschließung, einen bestimmten Zweck als von ihr hervorzubringenden zu wählen und umzusetzen, zu beachten. Bei einem rein instrumental verstandenen Handlungsbegriff bleibt diese Seite als „finale Vor- oder Überdetermination des Naturkausalverlaufs“ außer Betracht. Der Mensch als reflexives Wesen handelt nicht nur mit der Intention, bestimmte Erfolge in der Außenwelt herbeizuführen, sondern er steht auch in einem besonderen Verhältnis zu ihnen. Der Einzelne kann erkennen, dass es ein durch seine Entschließung und seine Handlung begründeter Erfolg ist.[100] Das hat auch Auswirkungen auf den Begriff der Täterschaft und seine Abgrenzung zur Teilnahme. Der Begriff der Finalität vermag für sich genommen eine Differenzierung nicht zu leisten, da das Zusammenwirken mehrerer Personen mit dem finalen Moment des Handelns nur unzureichend begriffen wird. So handelt nicht nur der Täter final bezogen auf die Rechtsverletzung, sondern der Teilnehmer ebenso.[101] Auch fahrlässiges Verhalten kann der finale Handlungsbegriff nicht klären, da es hier an der Zweckgerichtetheit der Handlung gerade fehlt.[102] Zudem ist ein Unterlassen auf der Grundlage der finalen Handlungslehre nicht erfassbar, da es hier gerade an einer zielgerichteten Körperbewegung fehlt.[103] Es bedarf daher einer über den Begriff der Finalität hinaus gehenden Bestimmung menschlichen Handelns und damit auch des Zusammenwirkens mehrerer bezogen auf eine Rechtsverletzung.

2. Der methodische Ansatz Roxins und seine Lehre von der Tatherrschaft

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Roxin wendet sich (insbesondere im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der finalen Handlungslehre) gegen einen Rekurs auf einen dem (Straf-)Recht allgemein vorgelagerten Handlungsbegriff, dem er lediglich einen „architektonisch-ästhetische(n) Wert“ bescheinigt.[104] Für die Bestimmung der Tatherrschaft komme dem Handlungsbegriffs nur eine negative Funktion zu, indem nicht finale Verhaltensweisen bereits keine Berücksichtigung finden könnten. Aber schon der Inhalt finalen Handelns bedürfe einer teleologischen Interpretation des positiven Rechts. Zwar könne der Einzelne sein Verhalten zweckmäßig steuern und sich des Kausalgesetzes gestaltend bemächtigen („anthropologische Grundkategorie“[105]), was aber final sei und was nicht, hänge allein von den „Zwecksetzungen der Rechtsordnung“ ab.[106] Die Finalität gebe auch keine Kriterien dafür, wie die unterschiedlichen Beteiligungsformen untereinander abzugrenzen seien, da der Teilnehmer ebenso final handele. Der Begriff der Tatherrschaft sei daher das „Produkt einer mehrschichtigen Synthese von ontologischer und teleologischer Betrachtungsweise“.[107] Zwar verwende der Tatherrschaftsbegriff auch unabhängig von der Handlungsstruktur ein vorrechtliches Material, eine Präzisierung erfahre er aber erst durch die rechtlichen Wertungen des Gesetzgebers und des Richters.[108] Auch die Anforderungen, die an die Haupttat bei einer Teilnahme zu stellen seien, könnten nicht aus dem Wesen der Handlung selbst abgeleitet, sondern nur durch den Zweck der Teilnahmevorschriften und aus den Besonderheiten der jeweiligen Deliktstatbestände ermittelt werden.[109]

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Das Gesetz stelle nun denjenigen, der die Tat ausführe, in den Mittelpunkt des Geschehens und begreife ihn daher als „Schlüsselfigur“, als „Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens“[110], während es den Teilnehmer außerhalb des zentralen Geschehens stelle, dieser gruppiere sich „um (den Täter) herum“.[111] Der Begriff der „Zentralgestalt“ bezeichne, so Roxin, damit einerseits den für die Abgrenzung zur Teilnahme maßgebenden gesetzlichen Wertungsgesichtspunkt, bezeichne andererseits aber auch einen deutlich erfassbaren vorrechtlichen Differenzierungsmaßstab.[112] Der Begriff der Tatherrschaft als „offener“, „beschreibender“ Begriff[113] sei flexibel genug, um den unterschiedlichen Einzelfällen gerecht werden zu können. Zwar ließen sich aus ihm nicht konkrete Abgrenzungskriterien zur Teilnahme ableiten, es handele sich aber um einen „wertenden Differenzierungsmaßstab“, der im Rahmen der realen Gegebenheiten deliktischen Handelns im Einzelnen entfaltet und konkretisiert werden könne.[114] Der Gesetzgeber habe dazu den ersten Schritt getan, indem er in § 25 StGB drei Formen der Täterschaft unterscheide, die den drei Arten der Tatherrschaft entsprächen: Die Handlungsherrschaft, die die unmittelbare Täterschaft, die Willensherrschaft (z.B. aufgrund von Zwang der Täuschung), die die mittelbare Täterschaft und die funktionelle Tatherrschaft, die die Mittäterschaft kennzeichne.[115]

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Berechtigt ist die Kritik Roxins am finalen Handlungsbegriff, der menschliches Verhalten nicht hinreichend zu erfassen vermag, da ihm ein bloß instrumentales Handlungsverständnis zugrunde liegt und er damit personales Handeln nur unzureichend erfasst. Nicht hingegen kann – wie Roxin meint – daraus geschlossen werden, dass damit für das (Straf-)Recht allgemein und für die Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme im Besonderen dem Handlungsbegriff nur ein „architektonisch-ästhetischer Wert“ zukommt. Vielmehr bleibt die nähere Bestimmung menschlichen Handelns für das Recht ebenso wie für das Unrecht konstitutiv. Es ist daher nicht ausreichend, die Tatherrschaft nur in ihrer Phänomenologie zu beschreiben, sondern sie bedarf auch einer Begründung. Das soll am Beispiel der mittelbaren Täterschaft deutlich gemacht werden. Diese wird von Roxin als „Willensherrschaft“ gekennzeichnet. Während der Alleintäter Inhaber der Handlungsherrschaft sei und er durch eigenhändige Verwirklichung der Tatbestandshandlung die Täterschaft begründe, fehle dem mittelbaren Täter eine solche. Seine Tatherrschaft konstituiere sich vielmehr aufgrund „der Macht des steuernden Willens“[116]. Diese Willensherrschaft des Hintermanns soll in drei Formen vorkommen: der Irrtumsherrschaft („Wissensherrschaft“), der Nötigungsherrschaft und der Organisationsherrschaft.[117]

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Nicht näher dargelegt wird jedoch, was „Willensherrschaft“ meint, sie wird auch nicht begründet. Das ist auch dem Umstand geschuldet, dass die Maßstäbe vornehmlich den Wertungen dem Gesetz entnommen werden sollten (deutlich wird dies insbesondere auch bei den Sonderpflichtdelikten, s. dazu Rn. 109 ff.) Die Frage, warum es überhaupt möglich ist, eine fremde Handlung zuzurechnen und woraus sich diese Möglichkeit ergibt, wenn man davon ausgeht, dass der Einzelne grundsätzlich für sein Handeln selbst verantwortlich ist, wird nicht thematisiert. Die Antwort auf diese Frage ist aber entscheidender Wegweiser für die Bestimmung der weiteren Kriterien von Täterschaft und Teilnahme. Zudem ist der Begriff der Willensherrschaft jedenfalls ungenau, denn eine solche kann es aufgrund der Selbstbestimmung des Einzelnen genau genommen nicht geben. Der Wille an sich ist nicht beherrschbar, man kann ihn nur zum eigenen Nutzen missbrauchen. Denn auch der unmittelbar Handelnde (der Tatmittler) wird aufgrund eines Irrtums oder auch eines Nötigungsdrucks nicht automatisch zum „Werkzeug“ des Hintermanns, so könnte er sich auch besinnen oder dem Druck des Hintermannes standhalten. Der Vordermann bleibt Subjekt und ist aufgrund seiner Autonomie nicht in gleicher Weise beherrschbar wie ein Kausalprozess. Dies wird auch deutlich, wenn man sich die Perspektive des Opfers vergegenwärtigt. Dieses begreift die Verletzung nicht als ein hinzunehmendes Naturereignis, sondern zunächst unmittelbar als die von einer bestimmten handelnden Person (dem Vordermann) bewirkten Freiheitsverletzung. Damit wird nicht die Figur der mittelbaren Täterschaft insgesamt abgelehnt, denn auch wenn ein sich im Irrtum befindendes Subjekt grundsätzlich ein selbstreflektiertes Subjekt bleibt, wird damit nicht geleugnet, dass ein anderer sich den Irrtum für seine Zwecke zunutze machen kann. Zwar könnte sich die vom Hintermann eingesetzte Mittelsperson besinnen, aber dies überlässt jener eben dem Zufall.[118] Der Einzelne kann damit Erfahrungsregeln im handelnden Umgang mit Menschen einsetzen, ebenso, wie er sich Gesetze der Natur zunutze machen kann. Bedingt durch die Eigenständigkeit der jeweils handelnden Person sind diese aber von strukturell anderer und insbesondere auch von unsicherer Art als mechanische Abläufe. Vor diesem Hintergrund sind daher insbesondere die Fälle der sog. Nötigungsherrschaft und der sog. Organisationsherrschaft als Formen mittelbarer Täterschaft kritisch zu überdenken.[119]

V. Personale Handlungslehre und ihre Bedeutung für die Lehre von der Beteiligung

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Aus der Kritik an den unterschiedlichen Ansätzen zur Differenzierung von Täterschaft und Teilnahme wurde deutlich, dass weder die kausale noch die finale Handlungslehre in der Lage ist, personales Handeln hinreichend zu erfassen. Im Rahmen der kritischen Auseinandersetzung mit der Lehre Roxins wurde aber auch dargelegt, dass die Begründung der Möglichkeit der Mitzurechnung fremden Handelns an interpersonale Handlungszusammenhänge gebunden ist und es damit einer näheren Bestimmung menschlichen Handelns bedarf. Der Begriff „personales Handeln“ wird nicht einheitlich verwendet,[120] so dass es erforderlich ist, das vorliegend zugrunde gelegte Verständnis näher auszuweisen. Dabei kann allerdings nicht der gesamte (rechtsphilosophische) Ableitungszusammenhang dargelegt werden, der auch bereits in zahlreichen Monographien ausführlich dargelegt wurde.[121] Es werden vielmehr nur einige, für die Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme wesentlichen Aspekte herausgestellt.[122] Verbunden ist mit einem personalen Handlungsverständnis ein Unrechtsbegriff, der sich nicht reduzieren lässt auf eine Erfolgsverursachung oder Normverletzung, sondern die Person als in sozialen Zusammenhängen stehendes Rechtssubjekt erfasst, das die Verletzung als die von ihr bewirkte begreift (materieller Unrechtsbegriff). So beinhalten z.B. die Tatbestände des Allgemeinen und Besonderen Teils des StGB Verletzungsbeschreibungen, die nicht bloße zufällige Konstruktionen eines über den Einzelnen stehenden Gesetzgebers sind.[123] Nur wenn der Einzelne als Mitkonstituens des Rechts begriffen wird, kann ihm eine Verletzung desselben als seine Verfehlung auch vorgeworfen werden.

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Das Rechtsverhältnis ist (ideal gedacht) so geartet, dass die äußere Freiheit des einen mit der äußeren Freiheit des anderen zusammen bestehen kann.[124] Es ist ein auf Gegenseitigkeit ruhendes Anerkennungs- und Gleichheitsverhältnis. Dabei ist es eine Leistung des je Einzelnen (und damit auch des späteren Täters), dieses Verhältnis zu stiften. Er ist in der Lage, sich grundsätzlich zum Richtigen zu bestimmen und nach einem von ihm eingesehenen Sollensverständnis zu handeln (Autonomie). Nur wenn zwischen dem späteren Täter und dem Verletzten dieser Begründungszusammenhang im Recht ausgewiesen ist, lässt sich der Begriff des Unrechts bestimmen, der ein sekundärer Begriff ist. Eine handlungsleitende Funktion kann Normen nur zukommen, weil sie auch vom Handelnden eingesehen werden können.[125] Die Rechtsgüter der Personen sind daher auch nicht erfundene Zuschreibungen des Gesetzgebers, sondern Formen der Freiheit des Einzelnen, die sich durch wechselseitige Anerkennung konstituieren. Sie lassen sich nicht auf faktische Gegebenheiten (Leben, Körper usw.) reduzieren, sondern beziehen ihren Geltungswert erst aus dem Bezug zum handelnden Subjekt selbst. So kann dann auch die tätige Verletzung nicht auf ihre empirische Faktizität reduziert werden. Eine rein kausale Betrachtung kann zwar die in der Rechtsverletzung zum Vorschein tretende Sozialschädlichkeit des Erfolges benennen, nicht aber ein personales Unwerturteil damit verbinden. Ein Verletzungserfolg kann ebenso durch ein Unglück (z.B. Umsturz eines Baumes im Wald, Blitzschlag) eintreten. Die Verletzungsdimension liegt gerade auch in der Nichtrespektierung eines anderen und damit in der Negation des Anerkennungsverhältnisses.

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Die Realisierung des Tatbestandes bedeutet damit mehr als ein bloß (äußerer) Normbruch. Das in § 212 StGB beschriebene Unrecht beispielsweise erschöpft sich nicht darin, dass jemand (äußerlich betrachtet) auf sein Gegenüber schießt und dieser durch den Schuss getötet wird, sondern maßgeblich ist, dass er einerseits mit dem Ziel handelt, einen anderen zu verletzen und sich aber auch zugleich als denjenigen begreift, auf den die Tötung zurückzuführen ist. Weil der Erfolg als von ihm bewirkbar verstanden wird, kann er als seine Verletzung begriffen werden.[126] Handlung und Erfolg beschreiben so eine ontische Einheit. Der Einzelne muss das Bewusstsein haben, Urheber der Verletzung zu sein; nur dann ist er als derjenige zu begreifen, der das tatbestandsmäßige Geschehen beherrscht und den Tatbestand (objektiv und subjektiv) verwirklicht.[127] Dem Einzeltäter muss – anders gewendet – die Handlungsmacht über das rechtsverletzende Geschehen zukommen. Diese Macht kann mit einem Schlagwort als Tatherrschaft bezeichnet werden, die einen personalen Handlungssachverhalt beschreibt. Täter ist damit derjenige, der die Macht über die konkrete Rechtsverletzung innehat, ihm kommt die Herrschaft über das im Tatbestand vertypte Unrecht zu.[128]

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Zur Un-Rechtsverwirklichung muss zudem neben der Realisierung des Verletzungstatbestandes die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens hinzukommen, d.h. der Täter muss sich mit seiner konkreten Tat gegen das Recht gewendet haben. Die in den einzelnen Tatbeständen beschriebenen Verbote können durch eine Erlaubnisnorm im konkreten Fall die Verbotsnormen begrenzen; die Rechtfertigungsgründe stellen eine zusätzliche Stufe dar. Das abstrakt als Unrechtstat einzustufende Geschehen wird in der konkreten Situation als erlaubt angesehen. Es bleibt aber bei der Feststellung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Verletzungsgeschehens, so dass der Verletzungstatbestand an sich nicht aufgehoben wird, sondern der Angriff in die Rechtssphäre „nur“ im konkreten Fall nicht als verbotene Wendung gegen das eingesehene Rechtsverhältnis beurteilt werden kann.[129] Verletzungstatbestand und Rechtswidrigkeit stellen daher zwei Ebenen dar, die jedoch beide das Unrecht selbst betreffen. Das rein objektive Gegebensein einer Rechtfertigungslage kann insoweit nicht ausreichen (genauso wenig wie allein der subjektive Rechtswille ohne eine tatsächlich objektiv gegebene Rechtfertigungslage genügen könnte), um eine Rechtfertigung zu begründen. Denn die rein objektive Betrachtung des Geschehens, sowohl bezogen auf das Unrecht als auch auf ihren Erlaubnisgrund, erfasst nur eine Seite des personalen Unrechts. Die Einheit von Handlung und Erfolg wird dann auseinandergerissen. Das Unrechtsurteil muss vielmehr (wie oben beschrieben) auf einer Einheit der subjektiven – in der Tätervorstellung begründeten – und den objektiven – in der Außenwelt hervorgetretenen – Elementen basieren. Soll dieses Urteil durch einen Gegengrund aufgehoben werden, kann dann ebenso wenig ein objektives, für den Täter nur rein zufälliges Vorliegen einer rechtfertigenden Situation genügen, sondern erforderlich ist subjektiv die Kenntnis derselben. Ebenso wie die personale Unrechtsbegründung muss auch die Rechtfertigungsbegründung in einer Einheit von äußerer Handlung und Erfolg zusammengefasst werden. Der Täter muss das Bedeutungsbewusstsein haben, dass sein objektives Verletzungshandeln aufgrund der tatsächlich vorliegenden Rechtfertigungssachlage geschieht.[130] Dies zeigt sich auch darin, dass der sich in einer Rechtfertigungslage Befindende auf diese konkrete Situation in einer bestimmten Art und Weise reagiert. Er setzt seine Abwehrhandlung subjektiv in ein Verhältnis zur konkreten Rechtfertigungssituation, was sich z.B. auch in dem Merkmal der „erforderlichen“ Abwehrhandlung zeigt. Wäre seine Abwehrhandlung rein zufällig begründet, ohne dass er sich eines Angriffs bewusst wäre, wäre auch eine mit dem Angriff in Einklang stehende „erforderliche“ Abwehr rein zufällig.[131] Das personale Unrecht bleibt also bestehen, wenn zwar eine objektive Rechtfertigungslage gegeben ist, das Verletzungsverhalten des Täters sich aber bloß zufallsbedingt im Rahmen einer Erlaubnisnorm befindet.[132]

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Von der oben dargelegten Einsicht, einen Verletzungstatbestand vorsätzlich oder fahrlässig zu bewirken, unterscheidet sich die Verfehlung der Möglichkeit, sich zum „Richtigen“ zu entscheiden, die persönliche Schuld des Einzelnen. Wird das Recht und seine Realisierung als Leistungsprozess des Einzelnen begriffen, muss auch ein Fehler im Rahmen dieses Leistungsprozesses von Bedeutung sein.[133] Dem Täter wird auf der Schuldebene der Vorwurf gemacht, dass er sich gegen sein eingesehenes Sollensverständnis zur unrechten Tat gewendet hat und damit zugleich das Recht als allgemein gesetztes Recht negiert hat. Denn personales Verhalten in intersubjektiven Verhältnissen setzt zugleich den Anspruch auf Allgemeinheit voraus und erweist sich so als eine gegenüber Naturgegenständen besondere Realität. Das zeigt sich auch beim schuldlos Handelnden. Greift ein Verhalten in die Freiheit eines anderen ein, dann behält die Rechtsverletzung auch dann ihre Realität, wenn der Handelnde bei der konkreten Verletzungshandlung aufgrund von personalen- oder situationsbezogenen Gründen nicht in der Lage ist, sich zum Richtigen zu bestimmen, z.B. weil er geisteskrank ist, sich in einem Verbotsirrtum befindet oder einer Drucksituation nicht standhalten kann. Der Unterschied, ob das Opfer von einem umstürzenden Baum erschlagen wird, oder durch die tätige Verletzung eines – wenn auch nicht schuldfähigen – anderen, bleibt hier bestehen. Während bei ersterem ein Unglück vorliegt, stellt sich letzteres weiterhin als Negation des rechtlich bedeutsamen Anerkennungsverhältnisses dar. Dies zeigt sich auch darin, dass, selbst wenn die Person von der Schuldunfähigkeit seines Gegenübers weiß, seine Handlung eine über die Interpersonalität hinausgehende Veränderung der sozialen Wirklichkeit aufweist. So kann sich beispielsweise der vom Schuldunfähigen Angegriffene gegen diesen zur Wehr setzen. Allerdings bleibt auch das Wissen um die Schuldunfähigkeit nicht ohne Bedeutung, wie z.B. die Einschränkung der Verteidigungshandlung in solchen Situationen zeigt; insoweit bleibt die Nichtverantwortlichkeit des Verletzers nicht ohne Konsequenzen, da er die Rechtsgeltung nicht gleichermaßen in Frage stellt wie ein vollverantwortlich Handelnder.[134]

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Die dargelegte Differenzierung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld ist damit keine zufällige, sondern unterscheidet verschiedene Stufen im Rahmen (strafbaren) personalen Unrechts. Auch wenn die Realisierung einer strafbaren Tat durch eine Person als die von ihr gestiftete Einheit zu begreifen ist, wird deutlich, dass sich diese systematisch unterteilen lässt.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 50 Die Lehre von der Beteiligung › D. Begriff und Formen der Beteiligung

D. Begriff und Formen der Beteiligung

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Die dargelegte materielle Unrechtsbestimmung hat Bedeutung für die Bestimmung des Täter- und Teilnahmebegriffs. Unabhängig von der unterschiedlichen Qualität der Tatbeiträge sind die einzelnen Beteiligungsformen nach denselben Rechtsnormen zu beurteilen. Sie setzen die Verwirklichung einer allgemein eingesehenen und im Gesetz als Unrecht festgelegten Verbotsnorm voraus z.B. Verletzung des Tötungsverbots oder des Körperverletzungsverbots. Die (formale) Verwirklichung des Tatbestandes ist damit zwar eine notwendige Voraussetzung für die Unrechtsbestimmung von Täterschaft und Teilnahme, sie lässt sich aber nicht auf sie reduzieren.

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Die Möglichkeit der Mitzurechnung fremder Beiträge zur Rechtsverletzung, sei es als Täter, sei es als Teilnehmer, liegt darin, dass der Einzelne in seiner Willensbildung und auch in seinen Handlungsvollzügen eben auch fehlbares und endliches Subjekt ist. Zwar handelt der Einzelne grundsätzlich selbstbestimmt, er kann aber z.B. auch einem Irrtum unterliegen, er kann in bestimmten Situationen seiner Handlungsmacht begrenzt sein usw; hier liegen mögliche „Einbruchsstellen“, die sich eine andere Person zunutze machen und die eine (Mit-)Zurechnung begründen kann.[135] Wie und unter welchen Voraussetzungen sich dieses „Zunutze-Machen“ vollzieht, ist dann für die Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme entscheidend. Hier sind auch die Unterschiede in der Qualität der Tatbeiträge bezogen auf die bewirkte Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Während dem Täter die Tatherrschaft über das rechtsverletzende Geschehen zukommt, kommt dem Teilnehmer diese Macht gerade nicht zu. Täterschaft und Teilnahme unterscheiden sich damit nicht quantitativ voneinander: Teilnehmer ist nicht ein „Weniger“ zur Täterschaft; ebenso wenig ist Täterschaft ein bloßes „Mehr“ zur Teilnahme. Die Differenzierung zwischen den Beteiligungsformen hat sich nach der Art und Weise, wie sich interpersonale Handlungszusammenhänge bezogen auf eine konkrete (versuchte) Rechtsverletzung gestalten, zu bestimmen.

I. Begriff und Formen der Täterschaft

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Aus der Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme lassen sich zusammenfassend zunächst drei – auch dem Gesetz zugrunde liegende – Annahmen ableiten:

Erstens geht das Gesetz davon aus, dass Handlungen einer Person überhaupt einer anderen (mit-)zugerechnet werden können. Da es um menschliches Interagieren geht, kann eine rein kausale oder finale Betrachtung der Verhaltenszusammenhänge nicht genügen, vielmehr ist den personalen Handlungszusammenhängen Rechnung zu tragen.[136] Zweitens wird die Differenzierung zwischen Beteiligungsformen bereits auf Unrechtsebene und nicht erst auf der Rechtsfolgenseite virulent. Das StGB hat damit im Grundsatz ein dualistisches Beteiligungssystem gewählt und insofern ein Einheitstätersystem abgelehnt. Drittens unterscheidet das Gesetz nicht nur zwischen Täterschaft und Teilnahme allgemein, sondern differenziert dabei sowohl bestimmte Formen täterschaftlichen Handelns als auch Formen bloß teilnehmenden Mitwirkens. Die verschiedenen Formen der Beteiligung sind dabei anhand ihrer Qualität des Zusammenwirkens mehrerer zu unterscheiden.

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Der Begriff des Täters ist nach dem vorgestellten Begründungszusammenhang restriktiv zu bestimmen. Es kann nur derjenige Täter sein, der einen Teil der sozialen Wirklichkeit, der seine Entsprechung in den Tatbeständen findet, beherrscht; keinesfalls ausreichen kann das Setzen einer bloß kausalen Ursache. Die Begründung von Täterschaft setzt damit voraus, dass dem Handelnden auch tatsächlich (und nicht allein aufgrund der Wertung durch den Gesetzgeber) die Macht über die Realisierung des in den Tatbeständen vertypten Unrechts zukommt.[137] Demgegenüber verkennt ein extensiver Täterbegriff diese personalen Wirkzusammenhänge. Er reduziert sie auf kausale Erscheinungen, in denen alle Bedingungen als gleichwertig erscheinen, und macht damit eine Differenzierung nach Beteiligungsformen unmöglich. Im Folgenden sind die einzelnen Formen der Täterschaft, insbesondere die der mittelbaren Täterschaft im Verhältnis zur Anstiftung und die der Mittäterschaft im Verhältnis zur Beihilfe zu konkretisieren.

1. Unmittelbare Täterschaft/Selbsttäterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB

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Unmittelbarer Täter ist derjenige, „wer die Straftat selbst begeht“. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eigenhändig den Straftatbestand realisiert, als Täter zu betrachten ist. Die subjektive Theorie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Teilen auch des Bundesgerichtshofs ist damit schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren; eine Rückkehr zu einer rein subjektiven Bestimmung, „Täter ist, wer Täterwillen“ hat, ist damit ausgeschlossen.[138] Vielmehr muss sich dieser Wille auch in der (versuchten) Tat objektiv manifestieren.

2. Die mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

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Mittelbarer Täter ist derjenige, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Es bedarf also bei der mittelbaren Täterschaft eines Wirkzusammenhangs mit dem Vordermann, der den Hintermann in eine Stellung rückt, in der das rechtsverletzende Geschehen als das von ihm (und nicht als das vom Vordermann) bewirkte erscheint. Insofern gleicht die Tat des Hintermanns insgesamt der Selbsttäterschaft. Sie ist mit ihr aber nicht gleichzusetzen, was auch in der gesetzlichen Unterscheidung von mittelbarer Täterschaft und Selbsttäterschaft zum Ausdruck kommt.[139] Daher verbietet es sich, die Mittelsperson gleichsam als ein „mechanisches Werkzeug“, als Kausalitätsprozess, zu begreifen. Auch derjenige, der sich z.B. in einem Irrtum oder in einer Drucksituation befindet, bleibt grundsätzlich selbstständig denkendes Subjekt, mag die Selbstbestimmung aufgrund der Situation auch eingeschränkt sein. Der Wille selbst ist nicht korrumpierbar. Es stellt sich daher die Frage, wann dem Hintermann eine Herrschaft über das im Tatbestand vertypte Unrecht zukommt und zwar insbesondere in Abgrenzung zur Anstiftung, bei dem diese Herrschaft gegenüber dem Angestifteten gerade nicht gegeben ist. Der mittelbare Täter muss die Fehlbarkeit der Mittelsperson in der Weise für die Verwirklichung seines Unrechtswillens ausnutzen, als er ihr bereits die Möglichkeit nimmt, zu erkennen, dass sie eine Rechtsverletzung bewirkt. Dies kann beispielsweise durch eine Manipulation der äußeren Umstände geschehen. Der Hintermann verhindert z.B. die richtige Willensbildung dadurch, dass er beim Vordermann die richtige Beurteilung der Sachlage vereitelt, wie z.B. beim Hervorrufen oder Ausnutzen eines Tatbestands- oder Erlaubnisumstandsirrtum. Die Mittelsperson weiß in diesen Situationen bereits nicht, dass sie eine Rechtsverletzung bewirkt, sie realisiert selbst kein Unrecht, sondern verwirklicht die Unrechtsmaxime des Hintermanns.

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Damit ist zugleich die systematische Abgrenzung zur Anstiftung benannt. Während dem mittelbaren Täter selbst die Herrschaft über die Verletzung zukommt („Tatherrschaft“), wenn auch vermittelt über eine andere Person, hat der Anstifter an der vom unmittelbar Handelnden begangenen Verletzung „nur“ teil. Ihm wird die Tat eines Dritten mitzugerechnet. Solange der unmittelbar Handelnde hinsichtlich der rechtswidrigen Tat äußerlich frei und einsichtig handelt, ist für die Täterschaft eines Außenstehenden kein Platz.[140] Auch wenn seine Willensbildung durch einen anderen beeinflusst wurde, indem ein anderer bei ihm z.B. einen Rechtsirrtum (§ 17 StGB) bewirkt oder ihn unter Druck gesetzt hat (§ 35 StGB), verwirklicht der unmittelbar Handelnde weiterhin nicht eine fremde, sondern die eigene Unrechtsmaxime, während der Hintermann an derselben lediglich teil-haben kann. Das gleiche gilt erst recht für Fälle der sog. Organisationsherrschaft.[141]

3. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

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Die Mittäterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass „mehrere die Straftat gemeinschaftlich“ begehen. Die Möglichkeit der Mitzurechnung ergibt sich hier ebenfalls aus den interpersonalen Handlungszusammenhängen im Recht wie im Unrecht. Der Einzelne ist in seiner Handlungsmacht begrenzt und erweitert seine Handlungsmöglichkeiten, indem er sich zur Tatausführung mit anderen zusammenschließt. Die Realisierung seines Vorhabens setzt er in Abhängigkeit zum Handeln anderer, so dass ihm die Tat und damit auch die Tatbeiträge der anderen insgesamt als die Seinen mitzugerechnet werden können.[142] Anders als bei der Selbsttäterschaft oder der mittelbaren Täterschaft ist es im Rahmen der Mittäterschaft nicht erforderlich, dass jeder Einzelne das gesamte Tatgeschehen beherrscht; insoweit hat der Begriff der „Tatherrschaft über das im Tatbestand vertypte Unrecht“ hier nur eingeschränkte Bedeutung für jeden einzelnen Mittäter. Denn die Mittäterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Tatbestand arbeitsteilig realisiert wird.[143] Sieht der Tatplan z.B. vor, dass A den O festhält, während B den O schlägt, muss sich der A die von B vorgenommenen Schläge gegenüber O mittäterschaftlich zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie als „gleichberechtigte Partner“ bezogen auf die Körperverletzung agieren, wobei dabei der gemeinsame Tatplan zugrunde zu legen ist.[144]

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Der gemeinsame Tatentschluss, der gemeinsame Tatplan, bildet hier die Grundlage für die „arbeitsteilige“, gemeinschaftliche Tatausführung und bestimmt und begrenzt auch die Reichweite der Mitzurechnung der Tat des jeweiligen anderen.[145] Nicht ausreichend ist eine bloß (äußere) zufällige Willensübereinstimmung; eine gegenseitige Mitzurechnung der Handlungsbeiträge setzt vielmehr eine „wechselseitige Vereinbarung zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsverwirklichung“ voraus,[146] die sich in der konkreten gemeinschaftlich begangenen Unrechtstat manifestiert.[147] Gegenseitiger Zurechnung fähig sind dabei nur die (äußeren) Tatbeiträge, subjektive oder täterbezogene Merkmale muss jeder Mittäter selbst aufweisen.[148]

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Der Gehilfe unterscheidet sich von der Mittäterschaft dadurch, dass es an einem gemeinsamen Unrechtsentschluss fehlt, er also zwar auch ein bestimmtes Interesse an der Ausführung der Tat haben mag, z.B. für seinen Tatbeitrag belohnt wird, er jedoch seinen Tatbeitrag nicht in Abhängigkeit von anderen setzt.[149] Auch ist er nicht gleichberechtigter Partner eines gemeinschaftlichen Zusammenschlusses und sieht sich auch nicht als ein solcher an.

4. Die Nebentäterschaft

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Im Gegensatz zur Mittäterschaft ist die Nebentäterschaft durch ein zufälliges Zusammenwirken mehrerer gekennzeichnet. Hier führen unabhängig voneinander vorgenommene Verletzungshandlungen zum tatbestandsmäßigen Erfolg, z.B. wenn zwei Personen unabhängig voneinander einen Sprengsatz legen, der einen anderen tötet. Es handelt sich um eine Form der (versuchten) Alleintäterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB.[150]

II. Teilnahmelehren, Begriff, Formen und Voraussetzungen der Teilnahme

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Die Teilnahmevorschriften der §§ 26, 27 StGB setzen eine tatbestandsmäßige rechtswidrige Tat voraus, während eine schuldhafte Tat nicht erforderlich ist, sog. limitierte Akzessorietät. Dies wird von § 29 StGB bestätigt, wonach jeder „ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft“ wird. Während der Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, richtet sich die Strafe des Gehilfen zwar nach der Strafdrohung für den Täter (§ 27 Abs. 1 StGB), ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Unrechtsgehalt des Anstifters dem des Täters vergleichbar ist, das bloße Hilfeleisten zur Tat dagegen weniger schwer wiegt. Teilweise wird die Gleichstellung von Anstiftung und Täterschaft kritisch gesehen und eine Strafmilderung für den Anstifter gefordert;[151] teilweise wird für die Anstiftung eine restriktive Auslegung des Merkmals „Bestimmen“ verlangt, die eine tätergleiche Bestrafung rechtfertigt.[152]

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Strafbar ist nach §§ 26 f. StGB nur die vorsätzliche, nicht hingegen die fahrlässige Teilnahme. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit als Täter des Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht, wenn fahrlässig eine Ursache für einen Unrechtserfolg gesetzt wird (z.B. fahrlässiges Liegenlassen einer Waffe, mit der ein Dritter tötet). Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob eine fahrlässige Teilnahme nicht jedenfalls denkbar wäre (vgl. hierzu unten Rn. 130 ff.).

1. Teilnahmelehren

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Die verschiedenen Teilnahmehandlungen von Anstiftung und Beihilfe („Bestimmen“ und „Hilfeleisten“) zeigen bereits, dass Anstiftung und Beihilfe je eigenen Begründungszuammenhängen unterliegen (vgl. hierzu zu den speziellen Begründungsansätzen von Anstiftung und Beihilfe, §§ 53, 54). Sie unterscheiden sich in der Art und Weise ihrer Unrechtsbeteiligung nicht nur quantitativ voneinander, sondern auch qualitativ, was sich auch im unterschiedlichen Strafmaß ausdrückt. Gemeinsam ist aber beiden Formen das Gebundensein an ein begangenes vorsätzliches (versuchtes) Unrecht. Im Rahmen der allgemeinen Teilnahmelehre stellt sich daher insbesondere die Frage, inwiefern und inwieweit die Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat gegeben sein muss. So wird von manchen Autoren (entgegen der Gesetzesbestimmung) eine strenge Akzessorietät und damit eine schuldhaft begangene Haupttat als Voraussetzung der Teilnahme verlangt (sog. Schuldteilnahmelehre, Jakobs „Theorie der Beteiligung“). Von den sog „reinen Verursachungstheorien“ wird hingegen angenommen, dass die Akzessorietät nur rein „faktischer“ Natur ist bzw. lediglich auf „kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen“ beruht. Die heute überwiegend vertretene Ansicht hält schließlich das (auch) im Gesetz zum Ausdruck kommende Erfordernis der limitierten Akzessorietät für sachlich und rechtlich notwendig (akzessorietätsorientierte Verursachungslehre, Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff).

a) Schuldteilnahmelehre

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Nach der Schuldteilnahmelehre verwirklicht der Teilnehmer insofern eigenständiges Teilnahmeunrecht, als er den Haupttäter „korrumpiere“:[153] „Jeder Teilnahme ist das Moment einer gewissen Korruption des Vordermannes eigen, sei es, daß der böse Wille des Anstifters sich auf den Handelnden überträgt, sei es, dass der letztere in seinem eigenen bösen Wollen bestärkt wird.“[154] Die Verleitung oder Bestärkung zur bösen Tat trage daher auch immer die Gefahr einer Charakterverderbnis in sich.[155] Das werde insbesondere bei der Anstiftung deutlich. So liege ihr Strafgrund darin, dass der Anstifter den Täter „in Schuld und Strafe“ verstricke. „Mag der Angriff des Anstifters auf das Rechtsgut nicht so intensiv sein, daß man sagen könnte, er hat den Mord gemacht, so hat er doch jedenfalls den Mörder gemacht. Deshalb haftet er gleich dem Täter.“[156] Der Gehilfe hingegen unterstütze die „verbrecherische(. . .) Betätigung eines anderen“. Für die Beihilfe genüge dabei „jede zur Verbrechensförderung bestimmte und nicht schlechthin ungeeignete Tätigkeit“. Nicht erforderlich sei, dass sie sich kausal in der Haupttat niedergeschlagen habe.[157]

72

Diesem Ansatz wird vor allem entgegengehalten, dass er mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren sei.[158] Aber auch wenn §§ 26 und 29 StGB nach ihrem Wortlaut eine Teilnahme an einer nicht-schuldhaften Tat zulassen, kann ein einfacher Verweis auf den Gesetzestext noch nicht den Grund für das Erfordernis der sog. limitierten Akzessorietät angeben. So hat Hellmuth Mayer zunächst zutreffend kritisch gegenüber den kausalen und instrumental-objektiven Handlungskonzeptionen eingewendet, dass sie den Einzelnen als sittlich urteilendes Sozialwesen nicht zu erfassen vermögen.[159] Es müsse einen Unterschied machen, ob eine vollverantwortliche Person vorsätzlich in das Geschehen trete oder nicht. Der Teilnehmer stehe nach H. Mayer daher objektiv in einem loseren Verhältnis zur Tat als der vollverantwortliche Haupttäter.[160]

73

Von der Schuldteilnahmelehre wird auch zutreffend erkannt, dass das Entscheidende die Mitwirkung an fremdem Unrechtsentschluss ist. Hinsichtlich der Beihilfe gerät die Schuldteilnahmelehre jedoch insofern in Erklärungsnot, als der Gehilfe zu der Haupttat nur einen unterstützenden Beitrag leistet.[161] Auch ist der Begriff der „Schuldteilnahme“ verfehlt, denn im subjektiven Unrechtswillen (Schuld) kommt das individuelle Moment des Einzelnen zum Ausdruck, an dem eine Teilhabe nicht möglich ist. Der innere Prozess der Selbstbestimmung ist nicht von außen angreifbar. So ist selbst eine Handlung unter Zwang von Autonomie (mit-)geprägt. Der Gezwungene ist insoweit frei, als er sich zwingen lassen kann. Das schließt es aus, eine „Verschuldensverstrickung“ anzunehmen, lässt sich doch der Wille selbst nicht korrumpieren. Möglich ist es lediglich, an äußeren Bedingungen mitzuwirken oder Einfluss auf die Entschlussfassung eines anderen auszuüben.[162] Die Schuld bestimmt sich dagegen individuell für den jeweiligen Beteiligten. Sie gründet in der Autonomie des Einzelnen und ist damit abhängig von den subjektiven Bedingungen der potentiellen und aktuellen Einsichtsfähigkeit.[163]

b) Unrechtsteilnahmelehre

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In einer kritischen Auseinandersetzung mit der Schuldteilnahmelehre vor allem hinsichtlich der im geltenden Recht zu findenden limitierten Akzessorietät sieht die Unrechtsteilnahmelehre das Unrecht des Anstifters in der Gefahr der „sozialen Desintegration“ des Haupttäters; jener sei dafür verantwortlich, dass dieser eine Straftat begehe. Indem er bewusst Einfluss auf den Haupttäter nehme, sei sein Handeln gegen den Täter selbst gerichtet. Der Anstifter setze den Haupttäter der Strafverfolgung aus bzw. bei schuldlos Handelndem möglicher Maßregeln der Besserung und Sicherung.[164] Das Unrecht des Gehilfen liege hingegen nach dem geltenden Recht darin, dass dieser „eine untergeordnete Mitverursachung der Haupttat“ leiste.[165]

75

Hinsichtlich der Anstiftung berücksichtigt diese Lehre zu einseitig das Verhältnis zwischen Anstifter und Angestiftetem und verliert damit das Verhältnis des Anstifters zum Unrecht der Haupttat aus dem Blick. Auch wird sie der Verantwortlichkeit des Angestifteten nicht gerecht, der schließlich selbstbestimmt zur Rechtsverletzung übergeht. Handelt der Angestiftete schuldhaft, hat er die Gefährdung seiner „sozialen Desintegration“ selbstverantwortlich bewirkt.[166] Dem Anstifter kann dann insofern möglicherweise ein ethischer Vorwurf gemacht werden, nicht jedoch ein rechtlicher.[167] Schließlich kann die Lehre mit ihrer Begründung der „Gefahr der sozialen Desintegration“ nur das Unrecht der Anstiftung, nicht hingegen das Unrecht der Beihilfe begründen. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Gehilfe selbst den Haupttäter nur unterstützt und damit nur einen untergeordneten Beitrag hinsichtlich der Haupttat leistet.[168] Daher macht die Unrechtsteilnahmelehre dessen Unrecht allein anhand seines „Kausalbeitrags“ bezogen auf die Begehung der Haupttat fest. Eine bloße Ursächlichkeit bezogen auf die Tat eines anderen und der von ihm bewirkten Rechtsverletzung kann aber nicht genügen, um das Unrecht der Beihilfe hinreichend zu erfassen.

c) Verursachungslehren

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Die (reinen) Verursachungslehren sehen das Teilnahmeunrecht als ein von der Haupttat unabhängiges Unrecht an. Der Teilnehmer verwirkliche durch die Leistung seines kausalen Beitrages zur Rechtsgutsverletzung selbst tatbestandliches Unrecht. Die Akzessorietät der Teilnahme sei daher „rein faktischer Natur“ (Lüderssen) oder lediglich aus kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitsgründen erforderlich (Schmidhäuser).[169]

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Nach Lüderssen sei eine Akzessorietät der Teilnahme zur Haupttat deshalb abzulehnen, weil sie dem Grundsatz widerspreche, dass jeder nur für sein eigenes Unrecht verantwortlich sei.[170] In den Deliktsbeschreibungen des Besonderen Teils sei tatbestandliches Unrecht vertypt, so dass die einzelnen Tatbestände zugleich die Strafbarkeit des Teilnehmers begründeten.[171] Die Rechtsgüter seien gegenüber jedermann geschützt und damit auch vom Teilnehmer unantastbar.[172] Daher könne auch der Teilnehmer selbst den Tatbestand verwirklichen, ohne dass es dafür einer realisierten Haupttat bedürfe.[173]

78

Nach Schmidhäuser beruhe die Abhängigkeit der Haupttat auf Strafwürdigkeitserwägungen. Der Teilnehmer verletze selbst das Rechtsgut, „indem sein Willensverhalten dem Willensziel nach (Zielunwert) oder in der Schaffung einer objektiven Gefahr (Gefahrunwert) auf fremdes Unrecht“ hintendiere.[174] Der Erfolg (die Haupttat) sei dagegen allein aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Unerlaubtes Handeln ohne einen Erfolg beeinträchtige den Rechtsfrieden nur weniger und fordere daher Strafe weniger heraus.[175]

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Während die Schuldteilnahme- und die Unrechtsteilnahmelehre die von Tatbeständen erfassten Rechtsverletzungen außer Acht lassen und nur das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Haupttäter bestimmen, verlieren die Verursachungslehren das Verhältnis zwischen Haupttäter und Teilnehmer aus dem Blick. Sie sind zudem ebenso mit dem Gesetzeswortlaut der §§ 26, 27 StGB unvereinbar. Aber auch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen vermögen die reinen Verursachungstheorien das Unrecht der Teilnahme nicht zu begründen, da sie das interpersonale Zusammenwirken mehrerer an einer Unrechtstat nicht hinreichend zu erfassen vermögen. Denn sie begreifen das Zusammenwirken mehrerer letztlich als ein bloßes, voneinander unabhängiges Nebeneinander von Einzelpersonen. Schon der Begriff des Teilnehmers macht aber deutlich, dass er an dem Handeln eines anderen teilnimmt. Der Teilnehmer knüpft mit seinem Beitrag nicht zufälligerweise an die Handlung eines anderen an, sondern es findet eine bewusste und gewollte Interaktion zwischen den Beteiligten statt. Der Teilnehmer bezieht damit sein Handeln auf das einer anderen Person, die als Täter die Rechtsverletzung vornimmt. Es ist zwar richtig, dass, wie Lüderssen meint, jeder grundsätzlich für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Das bedeutet aber gerade nicht, dass damit die Möglichkeit der Einwirkung auf das Verhalten anderer und damit die Mitzurechnung von Handlungen anderer ausgeschlossen ist. Freiheitliches Handeln und das Eingebundensein in soziale Zusammenhänge verweisen gerade aufeinander.

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Die tatstrafrechtliche Grundlage würde zudem verlassen, wenn jede Form der Bedingungssetzung („Ursache“) bereits genügen soll, um Unrecht zu begründen. Dies widerspricht auch der Garantiefunktion des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG). Es würde eine Vergeistigung des Rechts bedeuten, würde jede Kommunikationsform, ohne eine reale Manifestation in der Außenwelt, bereits strafrechtliches Unrecht begründen können. Es bedarf daher einer rechtlichen und nicht nur einer faktischen Abhängigkeit des Teilnehmers von der Haupttat.

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Deutlich wird die mangelnde Erfassung von (Inter-)Personalitätsstrukturen auch bei Schmidhäuser, der Handlung und Erfolg beim Täter- und ebenso beim Teilnahmeunrecht trennt. Er sieht den entscheidenden Unwert in der Handlung des Täters, mit der dieser bereits den Achtungsanspruch des Rechtsgutes verletze, während der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nur „etwas Hinzukommendes“ sein soll und allein im Hinblick auf die Strafwürdigkeit von Bedeutung sei.[176] Damit werden einerseits die willentliche Handlung vom Erfolg, andererseits der Tatbeitrag des Teilnehmers von der durch die vom Haupttäter bewirkte Rechtsverletzung künstlich voneinander getrennt.

d) Die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre

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Im Gegensatz zu den zuvor genannten Lehren, die das Teilnahmeunrecht selbstständig zu begründen versuchen, hebt die von der Rechtsprechung[177] und einem Großteil der Literatur[178] vertretene Lehre der „akzessorietätsorientierten Verursachung“ hervor, dass das Teilnahmeunrecht nach Grund und Maß vom Haupttatunrecht abhängig sei.[179] Der Teilnehmer verwirkliche mittelbar die Rechtsgutsverletzung. Der Strafgrund der Teilnahme liege darin, dass der Teilnehmer für die Verwirklichung der Haupttat ursächlich werde, indem er einen anderen zur Tat veranlasse oder ihn (physisch oder psychisch) unterstütze (auch sog. Förderungs- und Verursachungstheorie).[180] So werde der Anstifter für den Tatentschluss des Haupttäters und damit für die Haupttat „mitursächlich“. Dabei soll die Art der Verursachung, soweit sie den Entschluss des Anstifters mitverursacht hat, unerheblich sein.[181]

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Die akzessorische Verursachungslehre hebt zutreffend hervor, dass sich das Unrecht der Teilnahme insofern nicht selbstständig bestimmen kann, als es an eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat durch den Täter gebunden ist. Die in den §§ 26 f. StGB genannten Voraussetzungen der Teilnahme werden damit im Rahmen dieser Lehre aufgenommen. Allerdings wird das eigenständige Unrecht des Teilnehmers nicht hinreichend geklärt. Zwar wirkt der Teilnehmer an der fremden Unrechtstat mit und ist insofern auch von ihr abhängig, jedoch muss daneben auch das eigenständige Unrecht des Teilnehmers in die Begründung mit aufgenommen werden. Auch die Teilnahme enthält insoweit „einen eigenen Erfolgs- und Handlungsunwert“.[182] Der Hinweis, dass die Haupttat durch den Teilnehmer mitverursacht wurde, genügt dafür nicht, da insoweit das interpersonale Handeln auf Kausalitätszusammenhänge reduziert wird. Damit kann die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre auch nicht deutlich die Teilnahme von der Täterschaft abgrenzen. So wird beispielsweise der Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft ebenso ursächlich für die Tat des Vordermanns wie der Anstifter im Verhältnis zur Tat des Angestifteten.

e) Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff

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Eine Modifizierung zu der akzessorischen Verursachungslehre stellt die Lehre vom „akzessorischen Rechtsgutsangriff“ dar. Der Strafgrund der Teilnahme sei der „akzessorische Angriff auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut“.[183] Der durch den Teilnehmer bewirkte mittelbare Rechtsgutsangriff an sich beschreibe einerseits das selbstständige Element des Teilnahmeunrechts, während die Akzessorietät andererseits verdeutliche, dass das Teilnahmeunrecht „zum guten Teil auch aus dem Unrecht der Haupttat abgeleitet“ werde.[184]

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Diese Lehre verbindet zutreffend die Akzessorietät hinsichtlich des Rechtsgutsangriffs seitens des Teilnehmers mit seinem Handlungsunwert, der nicht auf bloße Kausalität reduziert werden kann. Damit wird der materiale Gehalt des Unrechts der Teilnahme sowohl hinsichtlich des über den Haupttäter vermittelten Rechtsgutsangriffs als auch hinsichtlich seines eigenen Handlungsbezugs hervorgehoben.[185] Insoweit benennt diese Lehre jedenfalls das Begründungsproblem der Teilnahme deutlich, jedoch verbleibt sie im Wesentlichen bei einer beschreibenden Darstellung des Teilnahmeunrechts. Eine genauere Klärung der intersubjektiven Wirkverhältnisse und damit auch eine Verknüpfung der beiden Elemente „Akzessorietät“ und „Rechtsgutsangriff“ erfolgt hingegen nicht.

f) Solidarisierungslehre Schumanns

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Schumann benennt zunächst zutreffend die Problemstellung, nämlich dass es einer Begründung bedürfe, vom Prinzip der Selbstverantwortung des Einzelnen abzuweichen, so dass es einer Erklärung bedürfe, warum und ob überhaupt eine Mitzurechnung für Taten anderer möglich sei.[186] Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten mit dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten zusammenstimmen.[187] Das Unrecht des Teilnehmers zeichne sich dadurch aus, dass er sich mit fremden Unrecht solidarisiere. Das entscheidende Unrechtsmoment der Teilnahme liege in ihrem besonderer „Aktunwert“, der in der Rechtsgemeinschaft einen rechtserschütternden Eindruck hervorrufe und damit ein für die Rechtsgemeinschaft „unerträgliches Beispiel“ darstelle.[188] Schumann vergleicht das Unrecht der Teilnahme auch mit dem des Versuchs. Bei beiden liege der Strafgrund in dem sich in der Straftat manifestierenden rechtsfeindlichen Willen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern geeignet sei (sog. Eindruckstheorie).[189]

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Auch wenn Schumann in seiner Arbeit immer wieder betont, Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten sich aus dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten ableiten,[190] wird er seiner Prämisse bei der Deduktion des eigenen Ansatzes nicht gerecht. Denn entscheidender Maßstab für das Teilnahmeunrecht soll nun nicht mehr das freie (verantwortliche) Handeln des Einzelnen sein, sondern die Frage, inwieweit der „Rechtsfrieden in unerträglicher Weise“ durch die „Solidarisierung mit fremdem Unrecht“ gestört werde. Ausgangspunkt ist dann nicht mehr die Handlung der Person und ihre Beziehung zum angegriffenen Rechtsgut, sondern der äußere „Eindruck“ der Allgemeinheit. Die Gesellschaft wird zum Subjekt, während der betroffene Einzelne zum Objekt für andere wird. Der „friedensstörende Eindruck“ stellt zudem nur scheinbar ein objektives Kriterium in dem Sinne dar, dass er die Strafwürdigkeit der Tat zu seinem Inhalt macht. Vielmehr ist er Ausdruck einer unbestimmten Beliebigkeit eines sozialpsychologischen Gefühls anderer, der relativ bleiben muss, da sich für ihn keine allgemeingültigen Kriterien ableiten lassen.[191] Bei dem einen könnte z.B. auch eine tatprovozierende Situationsschaffung ausreichen, um sein Rechtsgefühl zu erschüttern, bei einem anderen dagegen nicht. Schließlich wird, anders als bei der vollendeten täterschaftlich begangenen Tat, bei der das Unrecht Grund für die Folge (den Eindruck als Wendung gegen das Recht) ist, Grund und Folge beim Teilnahmeunrecht umgekehrt: Der Eindruck soll nun Grund dafür sein, dass die Tat als unrechte zu bewerten ist. Eine Tat, die nach den sonst anzulegenden Kriterien kein Unrecht darstellt, wird als Unrecht behandelt, weil sie für andere so erscheint.[192] Die Rechtswidrigkeit des Teilnahmehandelns wird damit durch den Eindruck fingiert, nicht aber begründet.

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