Kitabı oxu: «Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit»

utb 4350
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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz ist Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden.
Außerdem von R. J. Wabnitz im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:
– Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (2., überarb. Aufl. 2014, ISBN 978-3-8252-4143-8)
– Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (4., überarb. Aufl. 2014, ISBN 978-3-8252-4264-0)
– Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit (3., überarb. Aufl. 2012, ISBN 978-3-8252-3841-4)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
UTB-Band-Nr.: 4350
ISBN 978-3-8252-4350-0
© 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München
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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: FELSBERG Satz & Layout, Göttingen
Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München
Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1 Wichtige Grundbegriffe des Rechts
1.1 Rechtsnormen
1.1.1 Hierarchie von Rechtsnormen / Rechtsquellen
1.1.2 Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen
1.1.3 Objektive und subjektive Rechte
1.2 Zivilrecht und öffentliches Recht
1.2.1 Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht
1.2.2 Rechtsgebiete des Zivilrechts
1.2.3 Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts
1.3 Gerichtliche Rechtsverwirklichung
1.3.1 Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland
1.3.2 Gerichtliches Verfahrensrecht
1.3.3 Prozesskostenhilfe
1.4 Fall: Schlägerei und Schadensersatz
2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
2.1 Staatsprinzipien des Grundgesetzes
2.1.1 Republikanisches Prinzip und Demokratieprinzip
2.1.2 Bundesstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip
2.1.3 Sozialstaatsprinzip
2.2 Bildungsrecht und Föderalismus
2.2.1 Bund und Länder im deutschen Föderalismus
2.2.2 Kompetenzen im Schulrecht
2.2.3 Kompetenzen im Sozial- und Hochschulrecht
2.3 Wichtige Grundrechte nach dem Grundgesetz
2.3.1 Art. 1, 2 und 3 GG
2.3.2 Art. 6 und 7 GG
2.3.3 Art. 12 GG
2.4 Fall: Bund und Länder
3 Bildungsrechtliche Aspekte des Familienrechts
3.1 Bildung im Eltern-Kind-Verhältnis
3.1.1 Allgemeine Vorschriften und Kindeswohl
3.1.2 Bildung und Verwandtenunterhalt
3.1.3 Religiöse Kindererziehung
3.2 Elterliche Sorge (Teil I)
3.2.1 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge
3.2.2 Inhalte und Ausübung der elterlichen Sorge
3.2.3 Bildung und elterliche Sorge
3.3 Elterliche Sorge (Teil II)
3.3.1 Gesetzliche Vertretung
3.3.2 Eltern, Kinder und Familiengericht
3.3.3 Umgangsrechte
3.4 Fall: Eltern und Kinder in der Ausbildung
4 Bildungsrecht in den Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB)
4.1 Bildungsrelevante Inhalte der Bücher des SGB
4.1.1 Die Bücher des SGB
4.1.2 Die Gesetze der Fürsorge und Förderung
4.1.3 Die Gesetze der (Sozial-)Versicherung
4.2 Verwaltungsverfahren: Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag
4.2.1 Der Verwaltungsakt
4.2.2 Bestandskraft und Aufhebung des Verwaltungsakts
4.2.3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
4.3 Widerspruchsverfahren und gerichtliche Verfahren
4.3.1 Das Widerspruchsverfahren
4.3.2 Insbesondere: Zulässigkeit und Begründetheit
4.3.3 Gerichtliche Verfahren im Bildungs- und Sozialrecht
4.4 Fall: Erziehungsberatung und ihre Folgen
5 Bildungsrecht nach dem SGB VIII (Teil I)
5.1 Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Kinder- und Jugendhilfe und SGB VIII
5.1.2 Freie und öffentliche Jugendhilfe
5.1.3 Wunsch- und Wahlrechte, Beteiligungsrechte
5.2 Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdung
5.2.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
5.2.2 Frühe Hilfen
5.2.3 Familienbildung
5.3 Hilfe zur Erziehung und verwandte Leistungen
5.3.1 Hilfe zur Erziehung
5.3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
5.3.3 Mitwirkung und Hilfeplan
5.4 Fall: Bedauernswerte M
6 Bildungsrecht nach dem SGB VIII (Teil II)
6.1 Kinder- und Jugendarbeit
6.1.1 Jugendarbeit
6.1.2 Förderung der Jugendverbände
6.1.3 Kooperation mit der Schule
6.2 Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit
6.2.1 Jugendsozialarbeit
6.2.2 Schulsozialarbeit
6.2.3 Kooperation mit anderen Trägern und Maßnahmen
6.3 Kinder- und Jugendschutz
6.3.1 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
6.3.2 Jugendschutzgesetz
6.4 Fall: Schwierigkeiten bei der Jugendbildung
7 Bildungsrecht nach dem SGB VIII (Teil III)
7.1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
7.1.1 Überblick
7.1.2 Angebote im Einzelnen
7.1.3 Landesrecht
7.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
7.2.1 Überblick
7.2.2 Angebote im Einzelnen
7.2.3 Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche
7.3 Förderung von Kindern in Kindertagespflege und anderen Angeboten
7.3.1 Förderung in Kindertagespflege
7.3.2 Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche
7.3.3 Andere Förderangebote
7.4 Fall: Kindertagesbetreuung für T
8 Bundesausbildungsförderungsgesetz
8.1 Förderungsfähige Ausbildungen und Leistungen
8.1.1 Förderungsfähige Ausbildungen
8.1.2 Leistungen
8.1.3 Persönliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
8.2 Zuständigkeiten, Verfahren, Anspruchsübergang
8.2.1 Zuständigkeiten
8.2.2 Verfahren
8.2.3 Anspruchsübergang
8.3 Weitere Möglichkeiten der Ausbildungsförderung
8.3.1 Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II und SGB XII
8.3.2 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz 92
8.3.3 Weitere Förderungsmöglichkeiten
8.4 Fall: Studentin S und das BAföG
9 Schulische Bildung
9.1 Schulpflicht und Recht auf schulische Bildung
9.1.1 Schulpflicht
9.1.2 Recht auf schulische Bildung
9.1.3 Weitere Ansprüche auf Förderung und Unterstützung
9.2 Gliederung und Organisation des Schulwesens
9.2.1 Die verschiedenen Schularten
9.2.2 Schulträgerschaft und Schulaufsicht
9.2.3 Schulhoheit und Privatschulfreiheit
9.3 Rechtsstellung von Schülern, Eltern und Lehrern
9.3.1 Schülerinnen und Schüler
9.3.2 Eltern
9.3.3 Lehrerinnen und Lehrer
9.4 Fall: Schülerleben
10 Berufliche Bildung und berufliche Weiterbildung nach dem SGB III (Jürgen Sauer)
10.1 Berufswahl und Berufsausbildung
10.1.1 Förderung von Berufswahl und Berufsausbildung nach dem SGB III
10.1.2 Leistungen
10.1.3 Persönliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
10.2 Berufliche Weiterbildung
10.2.1 Förderungsfähige Weiterbildungen
10.2.2 Leistungen
10.2.3 Persönliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
10.3 Zuständigkeiten, Verfahren, Anspruchsübergang
10.3.1 Zuständigkeiten
10.3.2 Verfahren
10.3.3 Anspruchsübergang
10.4 Fall: Berufsausbildungsbeihilfe für F
11 Bildung für behinderte junge Menschen
11.1 Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB
11.1.1 Leistungen nach dem SGB IX und den anderen Büchern des SGB
11.1.2 Rehabilitationsträger
11.1.3 Abgrenzung und Koordination
11.2 Wichtige bildungsrelevante Leistungen nach dem SGB im Einzelnen
11.2.1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
11.2.2 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
11.2.3 Leistungen der Eingliederungshilfe
11.3 Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Inklusion
11.3.1 Schulrecht der Länder
11.3.2 Inklusion und Schule
11.3.3 Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe
11.4 Fall: Förderung behinderter junger Menschen
12 Prüfungsrecht (Jürgen Sauer)
12.1 Verfassungsrecht und Prüfungsrecht
12.1.1 Gesetzesvorbehalt und Grundrechte
12.1.2 Grundrechtsschutz bei „berufsbezogenen“ Prüfungen
12.1.3 Grundrechtsschutz bei sonstigen Prüfungen
12.2 Das Prüfungsverfahren
12.2.1 Prüfungen als Verwaltungsverfahren
12.2.2 Besondere Verfahrensregelungen für berufsbezogene oder vergleichbare Prüfungen
12.2.3 Das verwaltungsinterne „Überdenkungsverfahren“ bei berufseröffnenden Prüfungen
12.3 Rechtsschutz im Prüfungsverfahren
12.3.1 Widerspruchsverfahren
12.3.2 Gerichtlicher Rechtsschutz
12.3.3 Die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Prüfungsentscheidungen
12.4 Fall: Die Abiturprüfung
13 Aufsichtspflicht und Haftung, Datenschutz (Markus Fischer)
13.1 Aufsichtspflicht und Haftung
13.1.1 Zivilrecht
13.1.2 Arbeitsrecht
13.1.3 Strafrecht
13.2 Gesetzliche Unfallversicherung
13.2.1 Versicherter Personenkreis und Versicherungsfall
13.2.2 Leistungsumfang
13.2.3 Einschränkung der Haftung der Versicherten
13.3 Datenschutz
13.3.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung
13.3.2 Struktur des Datenschutzrechts
13.3.3 Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
13.4 Fall: Tauschbörsen und zerstochene Reifen
14 UN-Kinderrechtskonvention (Markus Fischer)
14.1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
14.1.1 Bedeutung der Kinderrechte
14.1.2 Überblick über die Kinderrechte
14.1.3 Kinderrechte als Grundrechte in das Grundgesetz?
14.2 Art. 3 Abs. 1 UN-KRK
14.2.1 Inhalt des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK
14.2.2 Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK im deutschen Recht
14.2.3 Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 3 Abs. 1 UN-KRK?
14.3 Art. 28 Abs. 1 UN-KRK
14.3.1 Inhalt des Art. 28 UN-KRK
14.3.2 Berücksichtigung des Art. 28 UN-KRK im deutschen Recht 156
14.3.3 Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 28 UN-KRK? 156
14.4 Fall: Der Elternabend
Anhang
Musterlösungen
Literatur
Sachregister
Abkürzungsverzeichnis
| AdVermiG | Adoptionsvermittlungsgesetz |
| AFBG | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz |
| AG | Amtsgericht |
| AGJ | Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe |
| AltPflG | Altenpflegegesetz |
| ArbGG | Arbeitsgerichtsgesetz |
| Art | Artikel |
| ASR | Anwalt/Anwältin im Sozialrecht (Zeitschrift) |
| AsylVfG | Asylverfahrensgesetz |
| AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
| BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BayEUG | Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen |
| BBiG | Berufsbildungsgesetz |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| BEEG | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
| BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
| BKiSchG | Bundeskinderschutzgesetz |
| BMAS | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| BMBF | Bundesministerium für Bildung und Forschung |
| BMFSFJ | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
| BRK | (UN-)Behindertenrechtskonvention |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BSchulG | Schulgesetz für das Land Berlin |
| BSHG | Bundessozialhilfegesetz in der Fassung bis zum 31.12.2004 (jetzt: SGB II) |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerfG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
| BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
| DIPF | Deutsches Institut für internationale pädagogische Forschung |
| EGBGB | Einführungsgesetz zum BGB |
| EStG | Einkommensteuergesetz |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FGO | Finanzgerichtsordnung |
| Forum Jugendhilfe | Zeitschrift |
| FuR | Familie und Recht (Zeitschrift) |
| GG | Grundgesetz |
| GVBl | Gesetz- und Verordnungsblatt |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| IJAB | Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e. V. (früher: Internationaler Jugendaustausch- und Besucherdienst) |
| IHKG | Gesetz über die Industrie- und Handelskammern |
| HSchulG | Hessisches Schulgesetz |
| HwO | Handwerksordnung |
| JA/JÄer | Jugendamt/Jugendämter |
| JAmt | Das Jugendamt (Zeitschrift) |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| JuSchG | Jugendschutzgesetz |
| JZ | Juristenzeitung |
| KfW | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
| KKG | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
| KRK | (UN-)Kinderrechtskonvention |
| LG | Landgericht |
| LJA/LJÄer | Landesjugendamt/Landesjugendämter |
| NDV(-RD) | Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (-Rechtsprechungsdienst) |
| NJ | Neue Justiz (Zeitschrift) |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NRWSchulG | Schulgesetz Nordrhein-Westfalen |
| NVwZ(–RR) | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (– Rechtsprechungsreport) |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| RdJB | Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift) |
| RG | Reichsgericht |
| RGBl | Reichsgesetzblatt |
| RGSt | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen |
| Rz | Randziffer(n) |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGB I | Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil) |
| SGB II | Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) |
| SGB III | Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) |
| SGB IV | Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) |
| SGB V | Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) |
| SGB VI | Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) |
| SGB VII | Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung) |
| SGB VIII | Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) |
| SGB IX | Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe) |
| SGB X | Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) |
| SGB XI | Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) |
| SGB XII | Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) |
| SGb | Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| U3 | Fachkürzel für Kinder im Alter von unter drei Jahren |
| UJ | Unsere Jugend (Zeitschrift) |
| UN | Vereinte Nationen |
| UN-BRK | UN- Behindertenrechtskonvention |
| UN-KRK | UN- Kinderrechtskonvention |
| UrhG | Urheberrechtsgesetz |
| UVG | Unterhaltsvorschussgesetz |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| WRV | Weimarer Reichsverfassung |
| ZKJ | Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
Vorwort
In den letzten Jahren sind in Deutschland neben den „klassischen“ Ausbildungsgängen für Sozialarbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen oder Erziehungswissenschaft bzw. den Lehramts-studiengängen auch zahlreiche BA- und MA-Studiengänge „Bildung“ an Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten entstanden. Die genauen Bezeichnungen variieren; es gibt z. B. Studiengänge für: Frühe Kindheit, Frühkindliche Bildung, Kindheitswissenschaften, Bildung in Kindheit und Jugend, Soziale Arbeit und Bildung u. a. Dort ist oft bereits in frühen Semestern des Studiums eine Lehrveranstaltung zum Bildungsrecht für Pädagogik (und ggf. Soziale Arbeit) zu besuchen und mit einer Prüfungsleistung, häufig mit einer Klausur, abzuschließen.
Darauf will der vorliegende „Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit“ vorbereiten, der zugleich Neugierde wecken und Freude beim „ersten Einstieg“ in das Recht vermitteln soll. Das vorliegende Buch stellt in 14 Kapiteln (entsprechend den üblichen ca. 28 Semester-Wochenstunden) das relevante Basiswissen in einer speziell auf die Zielgruppe zugeschnittenen Art und Weise dar. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen neben den einführenden Textteilen Übersichten über das „Wichtigste“, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele (mit Lösungen am Ende des Buches) für ein weitergehendes Verständnis.
Das vorliegende Werk ist am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain in Wiesbaden entwickelt worden. Dankenswerterweise haben meine beiden dortigen Kollegen Prof. Dr. jur. Markus Fischer und Prof. Dr. jur. Jürgen Sauer je zwei Kapitel geschrieben, und zwar die Kapitel 10 und 12 (Jürgen Sauer) sowie 13 und 14 (Markus Fischer).
Hingewiesen wird darüber hinaus auf meine drei weiteren, breiter angelegten Grundkurse, die ebenfalls im Ernst Reinhardt-Verlag erschienen sind: „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“, „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ sowie „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“.
Wiesbaden, Januar 2015
Reinhard Joachim Wabnitz
1 Wichtige Grundbegriffe des Rechts
Was hat Recht, insbesondere Bildungsrecht, mit Pädagogik und Sozialer Arbeit zu tun? Sehr viel mehr, als man zu Beginn des Studiums vielleicht gedacht hätte! Bei näherer Betrachtung wird nämlich schnell deutlich, dass ebenso wie Wirtschaft und Arbeitswelt, Umwelt und Gesellschaft auch Pädagogik und Sozialarbeit durch rechtliche Dimensionen gekennzeichnet und von rechtlichen Regelungen durchdrungen sind, etwa durch:
Schulgesetze, Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Regelungen über den Berufsalltag oder Gesetze, die Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern auf soziale Leistungen beinhalten. Um diese Regelwerke zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst wichtige Grundbegriffe des Rechts zu kennen, die in hier in Kapitel 1 dargestellt und erläutert werden.
1.1 Rechtsnormen
1.1.1 Hierarchie von Rechtsnormen/Rechtsquellen
Es gibt in Deutschland Rechtsnormen unterschiedlicher Herkunft und Bedeutung, die in einem gestuften, hierarchischen Verhältnis zueinander stehen (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2; Trenczek et. al. 2014, I 1.1.3; Wabnitz 2014a, Kap. 2). Die verschiedenen Rechtsnormen werden häufig auch als „Rechtsquellen“ bezeichnet und stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander (siehe Übersicht 1):
Übersicht 1
Stufung/Hierarchie von Rechtsnormen/Rechtsquellen in Deutschland
1. Bundesrecht
1.1 Grundgesetz (GG) = Bundesverfassung
1.2 Bundesgesetz
1.3 Bundesrechtsverordnung
2. Landesrecht
2.1 Landesverfassung
2.2 Landesgesetz
2.3 Landesrechtsverordnung
2.4 Satzung, z. B. von Gemeinden oder Sozialversicherungsträgern
Die ranghöchste („oberste“) Rechtsnorm bzw. Rechtsquelle in Deutschland ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik aus dem Jahre 1949 – mit vielen späteren Änderungen (im Einzelnen dazu Kap. 2). Im GG sind die zentralen Grundentscheidungen für das Verhältnis von Bürger und Staat und für den Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden.
„Unterhalb“ der Ebene des Grundgesetzes gibt es ca. 3.000 Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen worden sind. Die wichtigsten Gesetze des Bildungsrechts werden in den Kapiteln 3 bis 8 sowie 10 und 11 im Einzelnen erläutert.
Auf der dritten Ebene der bundesrechtlichen Rechtsnormen gibt es Bundesrechtsverordnungen, z. B. zum Sozialhilferecht. Dort werden weitere Einzelheiten in Ausführung eines bestimmten Bundesgesetzes geregelt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Bundesrechtsverordnungen nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, sondern von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern.
Neben den Rechtsnormen, die von der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat geschaffen worden sind (Grundgesetz, Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen), gibt es in jedem der 16 Bundesländer nach demselben hierarchischen Prinzip wiederum eine Landesverfassung, gibt es Landesgesetze (z. B. im Bereich des Schulrechts; Kap. 9) und Landesrechtsverordnungen.
In den meisten Bundesländern gibt es zudem zahlreiche kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte und Landkreise). Diese sind häufig aufgrund von Landesgesetzen dazu ermächtigt, ihrerseits Rechtsnormen zu erlassen, und zwar in Form von sogenannten Satzungen. Beispiele dafür sind z. B. Satzungen einer Stadt über den Jugendhilfeausschuss, Haushaltssatzungen oder im Bereich der Hochschulen Grundordnungen sowie Studien- und Prüfungsordnungen.
Was gilt nun für das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht? Hierzu gibt es in Art. 31 GG eine klare Regelung: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Das heißt: alle Rechtsnormen des Bundesrechts gehen allen Rechtsnormen des Landesrechts vor, auch ein Bundesgesetz einer Landesverfassung!
1.1.2 Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen
Wie sind nun Rechtsnormen gegliedert und wie werden sie zitiert (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2; Trenczek et. al. 2014, I 1.1.3; Wabnitz 2014a Kap. 2.3)? Einen Überblick dazu vermittelt die Übersicht 2:
Übersicht 2
Gliederung und Zitierweise von Gesetzen (und anderen Rechtsnormen)
1. Gliederung von Gesetzen
– ggf. in: Bücher (im BGB oder SGB)
– ggf. in: Kapitel
– ggf. in: Abschnitte
– ggf. in: Unterabschnitte oder Titel
– grds. in: Paragrafen (§§) oder selten, etwa im GG: in Artikel (Art.)
2. Zitierweise von Paragrafen (§§) oder Artikeln (Art.)
Paragraf: §; ggf. weiter untergliedert und zitiert wie folgt:
– Absätze: I, II, III oder Abs. 1, 2, 3 oder (1), (2), (3)
– Sätze: 1, 2, 3 oder Satz 1, 2, 3 oder S. 1, 2, 3
– ggf. Halbsätze: Halbsatz 1, 2, 3 oder Halbs. 1, 2, 3
– ggf. Nummern: Nr(n). 1, 2, 3
Die „Basiseinheit“ von Rechtsnormen ist der einzelne Paragraf. Dieser wird durch das Zeichen „§“ symbolisiert, der zwei ineinander verschlungenen Buchstaben „S“ entspricht (aus dem Lateinischen: signum sectionis = Zeichen der Abteilung/des Abschnitts). Wie umfangreich ein einzelner Paragraf gestaltet wird, entscheidet der Gesetzgeber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Es gibt Paragrafen, die nur wenige Worte bzw. nur einen einzigen Satz enthalten (§ 1 BGB lautet: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“). Andere Paragrafen umfassen mehrere Textseiten, z. B. im Einkommensteuergesetz.
Sehr häufig werden Paragrafen in mehrere Absätze unterteilt, die mit römischen Ziffern (I, II, III) oder abgekürzt mit „Abs.“ oder mit in Klammern gesetzten arabischen Ziffern – (1), (2), (3) – zitiert werden. Beispiel: § 38 II oder § 38 Abs. 2 oder § 38 (2). Des Weiteren werden oft Absätze eines Paragrafen nochmals in mehrere Sätze unterteilt, die mit arabischen Buchstaben (1, 2, 3) oder mit „S.“ bezeichnet werden. Beispiel: § 67 II 3 oder § 67 Abs. 2 S. 3 oder § 67 (2) 3.
Damit exakt klar wird, worüber man spricht und welche Rechtsnorm im Einzelnen gemeint ist, ist es unbedingt erforderlich, Gesetze und Paragrafen so präzise wie möglich zu zitieren, z. B.: „§ 9 Abs. 2 S. 1“ mit nachfolgender Gesetzesbezeichnung, zumeist in Kurzform (z. B. BGB oder SGB I).
1.1.3 Objektive und subjektive Rechte
Für die gesamte Rechtsordnung ist es sodann wichtig, zwischen objektivem und subjektivem Recht bzw. objektiven und subjektiven Rechtsnormen zu unterscheiden (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 2.2). Unter objektivem Recht oder objektiven Rechtsnormen versteht man die gesamte Rechtsordnung bzw. die Gesamtheit der existierenden Rechtsnormen. Dazu zählen alle Gesetze wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Sozialgesetzbuch (SGB) oder das Schulgesetz des Landes X. Auf die dort enthaltenen objektiven Rechtsnormen kann sich der Einzelne allerdings nur berufen bzw. auf ihrer Grundlage nur dann Klage vor den Gerichten erheben, wenn ihm zusätzlich auch ein subjektives Recht, meist in Form eines (Rechts-)Anspruchs, zusteht. Zum Ganzen die Übersicht 3:
Übersicht 3
Objektive und subjektive Rechte
1. Objektives Recht
= die gesamte Rechtsordnung oder die Gesamtheit der Rechtsnormen oder bestimmte Rechtsnormen
2. Subjektive Rechte
= Rechte des Einzelnen, insbesondere (Rechts-)Ansprüche des Privatrechts (§ 194 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z. B. §§ 24, 27 SGB VIII).
1.2 Zivilrecht und öffentliches Recht
1.2.1 Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht
Die verschiedenen Teilgebiete des Rechts werden in Deutschland traditionell entweder dem Zivilrecht (Privatrecht) oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 2). Diese Unterscheidung ist auch für die Pädagogik und die Soziale Arbeit von erheblicher Bedeutung und wird deshalb – in vereinfachter Form – in Übersicht 4 erläutert:
Übersicht 4
Abgrenzung von Zivilrecht und Öffentlichem Recht
1. Zivilrecht (Privatrecht): Auf beiden Seiten einer Rechtsbeziehung stehen sich Privatpersonen (als natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts) gegenüber.
2. Öffentliches Recht: Auf mindestens einer Seite einer Rechtsbeziehung befindet sich der „Staat“ (als Bundesrepublik Deutschland, als ein Bundesland, als eine Gemeinde oder ein Sozialversicherungsträger).
Das Zivilrecht (oder Privatrecht) regelt also die Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander, und zwar sowohl zwischen natürlichen Personen (Menschen) als auch sogenannten juristischen Personen des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein/e. V. oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH). Das öffentliche Recht hingegen regelt die Rechtsbeziehungen zwischen BürgerInnen und Staat sowie auch die Organisation von Staat und Verwaltung und die Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Trägern hoheitlicher Verwaltung untereinander, zum Beispiel mehreren Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
1.2.2 Rechtsgebiete des Zivilrechts
Die wichtigsten Rechtsgebiete des Zivilrechts (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2.2.1; Wabnitz 2014a, Kap. 2.4, 4) werden in Übersicht 5 genannt:
Übersicht 5
Rechtsgebiete des Zivilrechts (oder Privatrechts)
1. Bürgerliches Recht (BGB)
1.1 Allgemeiner Teil (Buch 1)
1.2 Schuldrecht (Buch 2)
1.3 Sachenrecht (Buch 3)
1.4 Familienrecht (Buch 4)
1.5 Erbrecht (Buch 5)
2. Sonstiges Privatrecht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht
2.1 Arbeitsrecht
2.2 Handelsrecht
2.3 Gesellschaftsrecht
2.4 Banken-, Kredit-, Versicherungsvertragsrecht
2.5 Wettbewerbsrecht
Das für die Pädagogik und die Soziale Arbeit wichtigste Gesetz des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere dessen Viertes Buch Familienrecht (Kap. 3).
1.2.3 Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts
Dazu diese Übersicht 6:
Übersicht 6
Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts
1. Völkerrecht, Recht der Europäischen Union
2. Staats- und Verfassungsrecht
3. Verwaltungsrecht
3.1 Allgemeines Verwaltungsrecht
3.2 Bildungsrecht als besonderes Verwaltungsrecht
3.3 Sozialrecht als besonderes Verwaltungsrecht
3.4 Steuerrecht als besonderes Verwaltungsrecht
3.5 Weitere Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts
4. Strafrecht
5. Prozessrecht
Im Bereich des öffentlichen Rechts (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2.2.1; Trenczek et. al. 2014, III; Wabnitz 2014a, Kap. 2) sind für die Pädagogik und die Soziale Arbeit das Bildungsrecht und das Sozialrecht als Teile des (Besonderen) Verwaltungsrechts von zentraler Bedeutung (Kap. 4 bis 12), aber auch einzelne Artikel des Grundgesetzes (Kap. 2). Teil des öffentlichen Rechts ist auch das einschlägige Prozessrecht (Kap. 1.3).
1.3 Gerichtliche Rechtsverwirklichung
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein umfassend ausgebauter Rechtsstaat (Kap. 2.1.2). Wird jemand „durch die öffentliche Gewalt“ in seinen Rechten verletzt, „so steht ihm der Rechtsweg offen“ (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Mit anderen Worten: Gegen nahezu alle Formen hoheitlichen Handelns kann sich der Bürger, soweit er in seinen Rechten betroffen ist, zur Wehr setzen, indem er ein Gericht anruft. Im Verhältnis zwischen Zivilpersonen untereinander gilt dies grundsätzlich ohnehin.
1.3.1 Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland
In Deutschland gibt es derzeit sieben Gerichtsbarkeiten (siehe dazu Übersicht 7; Näheres bei Kievel et. al. 2013, Kap. 22; Trenczek et. al. 2014, I 5.; Wabnitz 2014a, Kap. 7.1):
Übersicht 7
Vereinfachter Überblick über den Gerichtsaufbau in Deutschland
1. Verfassungsgerichtsbarkeit:
1.1 Bundesverfassungsgericht
1.2 Landesverfassungsgerichte (in den 16 Ländern)
2. Zivilgerichtsbarkeiten:
2.1 Allgemeine Zivilgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)
2.2 Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht)
3. Öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeiten:
3.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht)
3.2 Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht)
3.3 Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgericht, Bundesfinanzhof)
3.4 Strafgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)
Für Pädagogik, Bildungsrecht und Soziale Arbeit sind die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung (Kap. 4.3). „Über“ allen anderen Gerichtsbarkeiten steht die Verfassungsgerichtsbarkeit: das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Fragen des Grundgesetzes, die 16 Landesverfassungsgerichte mit Blick auf Fragen der jeweiligen Landesverfassung. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Regel erst dann angerufen werden, wenn der jeweilige Rechtsweg „ausgeschöpft“, also erfolglos durchlaufen worden ist.
In den meisten Gerichtsbarkeiten gibt es sogenannte (mehrstufige) „Instanzenzüge“: immer eine Eingangsinstanz, oft eine „Berufungsinstanz“ und als letzte Instanz ggf. die sogenannte „Revisionsinstanz“.
1.3.2 Gerichtliches Verfahrensrecht
Für jede der genannten Gerichtsbarkeiten gibt es spezielle Gerichtsverfahrens- oder Prozessgesetze (siehe Übersicht 8):
Übersicht 8
Gerichtsverfahrens- oder Prozessgesetze
1. Allgemein: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Organisation der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (sog. „Ordentliche Gerichtsbarkeit“)
2. Zivilrecht
2.1 Zivilprozessordnung (ZPO)
2.2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
2.3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
3. Öffentliches Recht
3.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
3.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
3.3 Finanzgerichtsordnung (FGO)
3.4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
4. Strafrecht
4.1 Strafprozessordnung (StPO)
4.2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
1.3.3 Prozesskostenhilfe
Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind oft schwer abzuschätzen. (Der Volksmund sagt dazu: „Vor den Gerichten ist es wie auf hoher See: man befindet sich allein in Gottes Hand.“) Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen. Bei einem vor den Zivilgerichten geführten und verlorenen Prozess über mehrere Instanzen hinweg kann es vorkommen, dass die Gerichts- und Anwaltskosten die Höhe des Streitwertes erreichen oder gar überschreiten.
Auf der anderen Seite soll grundsätzlich aus finanziellen Gründen niemand davon abgehalten werden, vor Gericht sein Recht zu suchen und durchzusetzen. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) nach den §§ 114 ff. ZPO zu beantragen (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 7.3; Trenczek et. al. 2014, Kap. I. 5.3.3, Kievel et. al. 2013, Kap. 22.1.4)
Literatur
Falterbaum, J. (2013): Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit. 4. Aufl.
Kievel, W., Knösel, P., Marx, A. (2013): Recht für soziale Berufe. Basiswissen kompakt.
Kropholler, J. (2013): Bürgerliches Gesetzbuch – Studienkommentar. 14. Aufl.
Palandt, O. (2015): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Aufl.
Trenczek, T., Tammen, B., Behlert, W., Boetticher, A. von (2014): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für soziale Berufe. 4. Aufl.
Wabnitz, R. J. (2014a): Grundkurs Recht für die soziale Arbeit. 4. Aufl.
1.4 Fall: Schlägerei und Schadensersatz
A und B sind verfeindet. Sie treffen sich zufällig spät abends in der Stadt. A sieht B zuerst, zieht ein Messer mit feststehender Klinge aus dem Halfter und sticht auf B ein, der ihn erst in diesem Moment erkennt. Der nicht bewaffnete B duckt sich in letzter Sekunde geschickt weg, sodass A ihn nicht trifft. Blitzschnell versetzt B dem A einen gezielten Faustschlag ins Gesicht, sodass A zu Boden geht, schwer im Gesicht verletzt wird und ins Krankenhaus gebracht werden muss.
1. Kann A von B Schadensersatz verlangen?
2. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
(Die ebenfalls einschlägigen §§ 223 ff. StGB – Strafbarkeit von Körperverletzungen – sind hier nicht zu prüfen!)
2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
2.1 Staatsprinzipien des Grundgesetzes
Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland „ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“, und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Aus diesen wenigen Verfassungsnormen ergeben sich fünf Staatsprinzipien des Grundgesetzes (GG) (siehe Übersicht 9 sowie Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 8.2; Hömig/Antoni 2013, Erläuterungen zu Art. 20; Kievel et. al. 2013, 2.1; Trenczek et. al. 2014, Kap. I. 2.1).
Übersicht 9
Staatsprinzipien des Grundgesetzes (GG)
1. Republik
2. Demokratie
3. Bundesstaat
4. Rechtsstaat
5. Sozialstaat
2.1.1 Republikanisches Prinzip und Demokratieprinzip
Das republikanische Prinzip (Hömig/Antoni 2013, Art. 20 Rz. 2) wird in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie dadurch zum Ausdruck gebracht, dass an mehreren Stellen im Grundgesetz von „Bundesrepublik“ Deutschland die Rede ist. Dies bedeutet, dass es in Deutschland mit dem Bundespräsidenten ein gewähltes Staatsoberhaupt gibt – im Gegensatz zu Monarchien mit Fürsten, Königen oder Kaisern und Thronfolgeregelungen kraft Vererbung.
Das Wort „Demokratie“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet Herrschaft des Volkes. Die Demokratie nach der Konzeption des Grundgesetzes ist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG eine mittelbare parlamentarische Demokratie (Hömig/Antoni 2013, Art. 20, Rz. 3): auf der Bundesebene erfolgen Wahlen zum Deutschen Bundestag, der die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler wählt und auf deren/dessen Vorschlag hin die BundesministerInnen vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Entsprechendes gilt auf der Ebene der Länder (Wahl der Landtage, MinisterpräsidentInnen, LandesministerInnen).
2.1.2 Bundesstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip
Die Bundesrepublik Deutschland ist, ähnlich wie die Republik Österreich, ein Bundesstaat (Hömig/Antoni 2013, Art. 20, Rz. 6). In Kapitel 2.2 wird dargestellt, was das Bundesstaatsprinzip konkret bedeutet.
Neben dem Bundesstaatsprinzip ist das Rechtsstaatsprinzip das älteste Staatsprinzip in Deutschland (Hömig/Antoni 2013, Art. 20 Rz. 10 ff.; Kievel et. al. 2013, 2.1.3; Trenczek et. al. 2014, I 2.2.2; Wabnitz 2014a, 8.2.4); siehe dazu Übersicht 10:
Übersicht 10
Das Rechtsstaatsprinzip bedeutet:
1. Machtdekonzentration durch Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG) wie folgt:
1.1 Legislative = Gesetzgebung durch die Parlamente
1.2 Exekutive = Regierung und Verwaltung
1.3 Judikative = Rechtsprechung: Kontrolle der übrigen Gewalten anhand von Recht und Gesetz
2. Sicherung des Rechtsstaates durch:
2.1 allgemein geltende Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG),
2.2 justizielle Grundrechte (Art. 101, 103, 104 GG),
2.3 Unabhängigkeit der Gerichte und Richter (Art. 97 GG)
2.4 Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG).
3. Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wie folgt:
3.1 Geeignetheit einer Maßnahme, um Zweck zu erreichen?
3.2 Erforderlichkeit einer Maßnahme, um Zweck zu erreichen? (Oder gibt es ein „milderes Mittel“?)
3.3 Angemessenheit der Nachteile zum erstrebten Vorteil? (Abwägung unter Gewichtung von Nachteilen und Vorteilen.)
2.1.3 Sozialstaatsprinzip
Eines der jüngeren Staatsprinzipien ist schließlich das Sozialstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG seinen Ausdruck gefunden hat, wenn auch nur in jeweils einem einzigen Wort: „sozialer“ (Bundesstaat) bzw. „sozialen“ (Rechtsstaates) (Hömig/Antoni 2013, Art. 20, Rz. 4; Kievel et. al. 2013, 2.1.5; Trenczek et. al. 2014, I 2.2.3; Wabnitz 2014a, 8.2.5). Zum Sozialstaatsprinzip siehe Übersicht 11:
Übersicht 11
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)
1. Der Staat ist zur Herstellung und Erhaltung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit verpflichtet, und zwar u. a. wie folgt:
1.1 Legislative:
1.1.1 Schaffung eines sozialen Mindeststandards
1.1.2 Gewährleistung des Existenzminimums
1.2 Exekutive:
1.2.1 bei Ermessen: Wahl der sozial gerechteren Maßnahme
1.2.2 Legitimation für Leistungen in Notfällen
1.3 Judikative: Wahl der sozial gerechteren Alternative
2. Das Sozialstaatsprinzip stellt eine „Generalklausel“ dar, die durch den Gesetzgeber konkretisiert werden muss (Ansätze dazu bereits im GG: Art. 6 Abs. 4, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 15 GG).
3. Das Sozialstaatsprinzip wird konkretisiert in verschiedenen Politikbereichen, z. B. in der:
3.1 Sozialpolitik
3.2 Bildungspolitik
3.3 Gesundheitspolitik
3.4 Wohnungspolitik
3.5 Familienpolitik
3.6 Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik
Die wichtigste Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips ist durch das Sozialgesetzbuch (SGB) erfolgt (Kap. 4.1). Zum Sozialstaatsprinzip existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfGE 1, 105; 5, 198; 10, 370; 22, 204; 35, 235 f.; 52, 346; 82, 85; 94, 263; 100, 284; 110, 445; 123, 363).
2.2 Bildungsrecht und Föderalismus
2.2.1 Bund und Länder im deutschen Föderalismus
In Übersicht 12 wird dargestellt, was das Bundesstaatsprinzip (Näheres bei Hömig/Antoni 2013, Art. 20, Rz. 6; Kievel et. al. 2013, 2.1.5; Trenczek et. al. 2014, I 2.2.3; Wabnitz 2014a, 8.2.5) bedeutet:
Übersicht 12
Bundesstaatsprinzip
1. Begriff: Ein Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (16 Länder) aufgeteilt ist.
2. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern:
2.1 Grundprinzip (Art. 30 GG): Grundsätzlich sind die Länder für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt.
2.2 Zuständigkeitszuweisungen im Einzelnen:
2.2.1 durch Spezialregelungen, z. B. Art. 32 GG (Auswärtige Beziehungen: Bund) oder Art. 104a ff. GG (Finanzwesen: Bund),
2.2.2 oder nach Staatsfunktionen:
– Art. 70 ff. GG: Gesetzgebung (überwiegend Bund)
– Art. 83 ff. GG: Verwaltung (überwiegend Länder),
– Art. 92 ff. GG: Rechtsprechung (überwiegend Länder).
Das – historisch gewachsene – Bundesstaatsprinzip ist für die Staatspraxis der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung, da alle Staatsgewalten bzw. Zuständigkeiten entweder auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland oder auf die 16 Bundesländer als Gliedstaaten aufgeteilt sind.
2.2.2 Kompetenzen im Schulrecht
Da das Grundgesetz dem Bund im Bereich des Schulwesens und des Schulrechts keine Kompetenzen zuweist, ist dieser wichtige Aufgabenbereich heute fast der einzige, den die Länder alleine gestalten können, sowohl was die Gesetzgebung und die Verwaltung als auch die immer wieder heftig umstrittene Schulpolitik anbelangt. Und dementsprechend unterschiedlich sind Schulrecht und Schulorganisation in den 16 Bundesländern ausgestaltet, vielfach zum Leidwesen von Schülern und Eltern, die in ein anderes Bundesland umziehen, wo „vieles ganz anders ist“ (Kap. 9 und 10).
2.2.3 Kompetenzen im Sozial- und Hochschulrecht
Völlig anderes stellt sich die Situation im Bereich des Sozialrechts dar. Dieses ist heute fast ausschließlich durch Bundesgesetze geregelt (Kap. 4 bis 8, 10 und 11); dies vor allem deshalb, damit alle Bürgerinnen und Bürger im gesamten Bundesgebiet dieselben Sozialleistungen erhalten können. Die Länder haben hier nur geringe legislative Gestaltungsspielräume im Bereich von Landesausführungsrecht zum Bundesrecht. Die Verwaltung obliegt teilweise Sozialversicherungsträgern auf Bundes- und Landesebene, teilweise Landes- oder Kommunalverwaltungen.
Im Bereich des Hochschulrechtes wiederum überwiegen Landeskompetenzen: sowohl im Bereich der Hochschulgesetzgebung als auch mit Blick auf die Organisation der Hochschulen, denen dabei wiederum grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungsrechte zustehen (gemäß Art. 5 Abs. 3 GG). Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bestehen u. a. im Bereich der Ausbildungsförderung und der Beruflichen Bildung (Kap. 8 und 10) sowie der (Mit-) Finanzierung von Hochschulen, Forschung und Wissenschaft (vgl. Art. 91a ff. GG).
2.3 Wichtige Grundrechte nach dem Grundgesetz
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht zuletzt deshalb ein Rechtsstaat (Kap. 2.1.2), weil sie ihren Bürgerinnen und Bürgern Grundrechte gewährleistet. Die Grundrechte nach Art. 1 bis 19 GG beinhalten subjektive Rechte gegenüber dem Staat. Sie sind weitgehend Abwehrrechte, zum Teil aber auch auf Teilhabe und auf Leistungen des Staates gerichtet (Näheres zu den Grundrechten: Hömig/Antoni 2013, Vorbemerkungen zu den Grundrechten vor Art. 1 GG; Wabnitz 2014a, Kap. 8.3; Kievel et. al. 2013, 2.2; Trenczek et. al. 2014, Kap. I. 2.2). Die Übersicht 13 vermittelt einen Überblick über die einzelnen Grundrechte.
Übersicht 13
Grundrechte nach Art. 1 bis 19 GG
1. Art. 1 Abs. 1 und 2: Menschenwürde, Menschenrechte
2. Freiheitsgrundrechte
2.1 Art. 2 Abs. 1 – Freie Entfaltung der Persönlichkeit
2.2 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 – Leben, körperliche Unversehrtheit
2.3 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 – Freiheit der Person
2.4 Art. 4 – Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
2.5 Art. 5 – Meinungs- und Pressefreiheit, Rundfunk, Film, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
2.6 Art. 6 – Ehe, Familie
2.7 Art. 7 – Schulwesen
2.8 Art. 8 – Versammlungsfreiheit
2.9 Art. 9 – Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
2.10 Art. 10 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
2.11 Art. 11 – Freizügigkeit
2.12 Art. 12 – Beruf
2.13 Art. 13 – Wohnung
2.14 Art. 14 – Eigentum, Erbrecht; Art. 15 – Sozialisierung
2.15 Art. 16 – Staatsbürgerschaft, Auslieferung
2.16 Art. 16a – Asyl
2.17 Art. 17 – Petition
3. Gleichheitsrechte
3.1 Art. 3 Abs. 1 – Allgemeiner Gleichheitssatz
3.2 Art. 3 Abs. 2 – Gleichberechtigung von Männern und Frauen
3.3 Art. 3 Abs. 3 – Differenzierungsverbote
2.3.1 Art. 1, 2 und 3 GG
Aufgrund der Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur stehen an der Spitze der Grundrechtsartikel des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) die beiden folgenden Sätze: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“; das deutsche Volk bekennt sich darum gemäß Art. 1 Abs. 2 GG „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ Das Grundgesetz sieht mithin die Menschenwürde und zudem die freie Entfaltung der Persönlichkeit als oberste Rechtswerte und tragende Konstitutionsprinzipien des GG an (BVerfGE 6, 36; 12, 53; 109, 149).
Art. 1 Abs. 1 und 2 GG ist von der Rechtsprechung insbesondere als Auslegungsmaßstab für die folgenden Grundrechtsbestimmungen und für Regelungen in Gesetzen zur Anwendung gebracht worden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel auf die Bedrohung der Menschenwürde durch moderne Entwicklungen in Wissenschaft und Technik (etwa durch Abhörgeräte, Gentechnologie, Datenspeicherung und -übermittlung) reagiert oder festgestellt, dass auch Gefangene im Strafvollzug Anspruch auf menschenwürdige Behandlung haben (BVerfGE 33, 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG auch ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfGE 125, 175).
Das „klassische“ Freiheitsgrundrecht ist in Art. 2 Abs. 1 GG verankert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Die Rechtsprechung hat auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG u. a. ein allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt (dazu: Hömig/Antoni 2013, Art. 1, Rz. 10 ff.) oder ein Grundrecht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung im Bereich des Datenschutzes (BVerfGE 65, 1).
Der dritte fundamentale Verfassungsgrundsatz ist der der Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Der Gleichheitsgrundsatz hat große praktische Bedeutung u. a. in der Leistungsverwaltung, insbesondere im Sozialrecht, im Wahlrecht oder im Steuerrecht (Näheres dazu: Hömig/Antoni 2013 Art. 3, Rz. 2 ff.). Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG sind durch das Bundesverfassungsgericht wiederholt Regelungen einzelner Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben worden (vgl. BVerfGE 3, 58; 18, 38; 71, 39; 81, 1; 82, 126; 84, 239; 93, 121, 165; 93, 335, 408).
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG enthalten spezielle Gleichheitsrechte betreffend Männer und Frauen (Abs. 2) sowie Diskriminierungsverbote wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen (Abs. 3). Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht zahlreiche gesetzliche Bestimmungen wegen Verstoßes insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) für verfassungswidrig erklärt (z. B. BVerfGE 43, 213; 84, 9; 89, 276).
2.3.2 Art. 6 und 7 GG
Für den Bereich der Bildung, der Pädagogik und der Sozialen Arbeit von besonderer Bedeutung sind Art. 6 und 7 GG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dies beinhaltet ein „Abwehrrecht“ gegenüber ungerechtfertigten Eingriffen des Staates in die Privatsphäre von Ehe und Familie, aber auch eine grundsätzliche Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie zu fördern, etwa im Steuerrecht und im Sozialrecht (Wabnitz, 2014b, Kap. 1.2).
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die „zuvörderst“ – also: in erster Linie – ihnen obliegende Pflicht (dazu: BVerfGE 6, 55; 24, 119; 56, 363; 72, 122; 75, 201). Der Staat darf sich also grundsätzlich nicht in die Kindererziehung „einmischen“ – es sei denn, es droht eine Gefährdung des Wohls des Kindes. Dann ist der Staat – konkret: das Familiengericht und ggf. das Jugendamt – berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, in Ausübung des sog. „staatlichen Wächteramtes“ gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG mit dem Ziel des Schutzes des Kindes ggf. auch in Elternrechte einzugreifen (Kap. 3.3.2 und 5.2.1 sowie bei Hömig/Antoni 2013, Art. 6, Rz. 15 ff.; Wabnitz 2014b Kap. 1.2.2; Trenczek et. al. 2014, Kap. I. 2.2.6). Allerdings gibt es gemäß Art. 6 GG kein allgemeines Erziehungsrecht des Staates im Bereich der Familie.
Anders ist dies im Bereich des Schulwesens. Ab Beginn der Schulpflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG; dazu Kap. 9.1.1) stehen Bildungs- und Erziehungsrechte von Eltern und Staat aus verfassungsrechtlicher Sicht „gleichrangig“ nebeneinander, und es kommt darauf an, dass sowohl Eltern als auch Schulen die Bildung von Kindern und Jugendlichen ab dem Schulalter gemeinsam auf möglichst optimale Weise gewährleisten (Hömig/Antoni 2013, Art. 6, Rz. 15). Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von der Notwendigkeit eines sinnvoll auf einander bezogenen Zusammenwirkens von Eltern und Schule (BVerfGE 34, 183; 47, 74; 52, 236).
2.3.3 Art. 12 GG
Von großer Bedeutung auch für die Bildung und Erziehung von jungen Menschen ist schließlich Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl und -ausübung). Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf und Arbeitsplatz sowie Ausbildungsstätte frei zu wählen (dazu: BVerfGE 7, 377; 78, 179). Allerdings unterliegt dieses Grundrecht – wie zum Teil auch andere Grundrechte – Einschränkungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, auch etwa im Falle von Zulassungsbeschränkungen an den Hochschulen (dazu: BVerfGE 33, 303; 39, 371; 43, 45; 85, 54; BVerwGE 56, 40; 70, 319; Hömig/Hömig 2013, Art. 12, Rz 21).
Literatur
Hömig, D. (Hrsg.) (2013): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 10. Aufl.
Kievel, W., Knösel, P., Marx, A. (2013): Recht für soziale Berufe. Basiswissen kompakt. 7. Aufl.
Luthe, E.-W. (2003): Bildungsrecht. Leitfaden für Ausbildung, Administration und Management. Kap. B
Trenczek, T., Tammen, B., Behlert, W., Boetticher, A. von (2014): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für soziale Berufe. 4. Aufl.
Wabnitz, R. J. (2014a): Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit. 4. Aufl.
2.4 Fall: Bund und Länder
1. Gesundheitsminister G des Bundeslandes B ärgert sich seit langem darüber, dass das System der gesundheitlichen Versorgung in seinem Bundesland so „zersplittert“ sei und es völlig unterschiedliche und nicht miteinander „verzahnte“ Kompetenzen für die ambulante ärztliche Versorgung, die Krankenhäuser und die zahnärztliche Versorgung usw. gebe – und zudem auch noch eine Fülle von Krankenkassen. Dies alles sei unübersichtlich und kostentreibend. Er plant deshalb für sein Bundesland eine Zusammenführung dieser Strukturen in einem staatlichen Gesundheitsversorgungssystem.
2. Zwecks „Effektivitätssteigerung“ des deutschen Schulwesens plant die Bundesministerin für Bildung und Wissenschaft die Einrichtung eines Bundesschulamts auf der Grundlage eines neu zu schaffenden Bundesschulorganisationsgesetzes.
Wie wäre dieses Vorhaben verfassungsrechtlich zu beurteilen?
3. Einmal angenommen, der Deutsche Bundestag würde ein solches „Bundesschulorganisationsgesetz“ beschließen, weil es sich hier um eine „nationale“ Aufgabe handele, könnte die Landesregierung des Bundeslandes X dagegen etwas unternehmen?
3 Bildungsrechtliche Aspekte des Familienrechts
Fragen der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen sind in zahlreichen Gesetzen des privaten und öffentlichen Rechts geregelt; zu Letzteren siehe Kap. 4 bis 11 sowie zunächst die Übersicht 14:
Übersicht 14
Gesetze des öffentlichen Familienrechts
1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
2. Einkommensteuergesetz (EStG)
3. Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
4. Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
5. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
6. Adoptionsvermittlungsgesetz
7. Internationale Abkommen wie die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) (Kap. 14) oder das Haager Minderjährigenschutzabkommen
Die wichtigsten privatrechtlichen Regelungen für das Eltern-Kind-Verhältnis sind im 4. Buch des BGB (Familienrecht) enthalten, insbesondere in dessen Abschnitt 2: Verwandtschaft (§§ 1589 ff bis 1698b BGB).
3.1 Bildung im Eltern-Kind-Verhältnis
3.1.1 Allgemeine Vorschriften und Kindeswohl
Das „Kindeswohl“ (und nicht etwa das „Elternwohl“!) ist der zentrale Maßstab für das Eltern-Kind-Verhältnis, die Ausübung des elterlichen Sorgerechts und ggf. mit Blick auf familiengerichtliche Eingriffe in dieses. Das „Kindeswohlprinzip“ wird in § 1697a BGB in allgemeiner Form wie folgt umschrieben: Das Familiengericht trifft „diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (Kap. 3.3.2 sowie bei Wabnitz 2014b, Kap. 10).
3.1.2 Bildung und Verwandtenunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Verwandtenunterhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB (dies sind insbesondere: Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie, Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern/des jeweiligen Elternteils; Näheres bei Wabnitz 2014b, Kap. 5; Münder et al. 2013b, § 7 I).
Bestandteile des nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts sind auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“, ggf. auch bis ins Erwachsenenalter hinein. Während dieser Zeit wird Auszubildenden die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zugemutet.
Die jeweilige Ausbildung soll den Neigungen und Fähigkeiten des jungen Menschen entsprechen und zügig (vgl. BGH FamRZ 1984, 777; 1998, 671) betrieben werden (bei Berücksichtigung individueller Umstände). Eine nachhaltige Vernachlässigung des Studiums, die nicht auf Krankheit oder anderen gewichtigen Gründen beruht, führt zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsfinanzierung, ebenso eine lange Verzögerung des möglichen Ausbildungsbeginns (Schwab 2014, Rz. 887, 888; BGH FamRZ 2000, 420; 2011, 1560). Ggf. ist ein Fachwechsel zu akzeptieren, wenn die begonnene und abgebrochene Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabungen und Neigungen beruhte (BGH FamRZ 1991, 322; 1993, 1057; 2000, 420). Die Ausbildung ist für eine angemessene Dauer durch die Unterhaltsverpflichteten in den Grenzen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren zu gewährleisten. Geschuldet ist von diesen die Übernahme der Kosten einer (!) angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Grundsätzlich nicht geschuldet sind darüber hinaus die Kosten einer eventuellen Zweitausbildung, mit bislang nur sehr wenigen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (BGHZ 107, 376; NJW 1989, 2253; FamRZ 1989, 853; 1991, 322; 1992, 502; FamRZ 1992, 1407: kein Jurastudium für Speditionskaufmann!; FuR 2006, 361; FamRZ 2001, 1601; NJW 2006, 2984 – kein Abitur-Lehre-Studium-Fall). Dazu die Übersicht 15 zur Rechtsprechung des BGH:
Übersicht 15
Ausbildungskosten nach § 1610 Abs. 2 BGB
1. Grundsatz: geschuldet ist die Finanzierung einer Ausbildung, die mit Blick auf Begabung, Neigung und Leistungswillen angemessen ist.
2. Ausnahme (dann: auch „Zweitausbildung“), wenn:
– Ausbildungsgang Abitur-Lehre-Studium (in dieser Reihenfolge),
– enger sachlicher Zusammenhang (Abi, Bauzeichner, Architekturstudium) und enger zeitlicher Zusammenhang
– und wenn dies den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
3. Weitere Ausnahme (sehr selten), wenn:
– Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule
– und wenn bereits zu Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar ein Studium angestrebt wurde (!)
– und wenn dies den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
3.1.3 Religiöse Kindererziehung
Eines der ältesten bildungsrelevanten deutschen Gesetze ist das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (Reichsgesetzblatt I S. 939 – mit späteren Änderungen). Dieses Gesetz aus der Zeit der Weimarer Republik enthält Vorschriften des öffentlichen wie des privaten Rechts. Bei Minderjährigen tritt danach die „Religionsmündigkeit“ wesentlich früher ein als die Volljährigkeit nach dem BGB: nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung (allein) darüber zu, „zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will“; hat es das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (§ 5 des genannten Gesetzes).
3.2 Elterliche Sorge (Teil I)
3.2.1 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge
Elterliche Sorge ist ein Sammelbegriff für die wichtigsten privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach den §§ 1626 bis 1698b BGB (Wabnitz 2014b, Kap. 7 bis 10; Fröschle 2013; Heiß/Castellanos 2013; Hoffmann 2013; Völker/Clausius 2011). Die elterliche Sorge beinhaltet zugleich die wichtigsten Funktionen der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit ihrem verfassungsrechtlich geschützten, Pflichten gebundenen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Kap. 2.3.2).
Der frühere Rechtsbegriff „Elterliche Gewalt“ wurde erst 1980 durch den seitdem gültigen Begriff der „elterlichen Sorge“ abgelöst und 1998 mit der Einfügung partnerschaftlicher Beziehungsmerkmale in § 1626 Abs. 2 BGB in die derzeit gültige, modernen Anschauungen entsprechende Gesetzesform gebracht.
Grundtypen der elterlichen Sorge sind die gemeinsame elterliche Sorge durch beide Eltern und die Alleinsorge durch einen Elternteil.
Elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Daran knüpft gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils die gesetzliche Vertretung an, sodass die elterliche Sorge die in Übersicht 16 aufgeführten Elemente beinhaltet:
Übersicht 16
Elterliche Sorge
• Personensorge § 1626 Abs. 1 sowie § 1629 (gesetzliche Vertretung)
• Vermögenssorge § 1626 Abs. 1 sowie § 1629 (gesetzliche Vertretung)
Man muss also unterscheiden zwischen:
1. Personensorge in tatsächlicher Hinsicht
2. Gesetzlicher Vertretung in Personensorge-Angelegenheiten
3. Vermögenssorge in tatsächlicher Hinsicht
4. Gesetzlicher Vertretung in Vermögenssorge-Angelegenheiten
Der Erwerb der elterlichen Sorge setzt zunächst voraus, dass es sich um eine Mutter bzw. einen Vater im Rechtssinne gemäß §§ 1591, 1592 Nr. 1, 2 oder 3 BGB handelt. Sodann muss einer der 5 Erwerbstatbestände der elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB erfüllt ist (siehe dazu Übersicht 17; Wabnitz 2014b, Kap. 7; Münder et al. 2013b, § 10 II):
Übersicht 17
Die fünf Erwerbstatbestände der elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB
1. gemeinsame Sorge beider, bereits bei der Geburt des Kindes miteinander verheirateter Eltern; dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 1626a Abs. 1 („Sind die Eltern nicht …“)
2. gemeinsame Sorge beider, nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Sorgeerklärungen beider Eltern (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1)
3. gemeinsame Sorge beider Eltern ab dem Zeitpunkt der Heirat nach der Geburt des Kindes (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2)
4. gemeinsame Sorge beider Eltern aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3)
5. alleinige Sorge der Mutter (§ 1626a Abs. 3: „Im Übrigen“)
Haben beide Eltern die gemeinsame Sorge oder hat ein Elternteil die Alleinsorge inne, so ändert sich daran auch aufgrund einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich nichts, es sei denn, einem Antrag eines Elterteils auf Übertragung der Alleinsorge wird durch das Familiengericht stattgegeben (siehe die differenzierten Regelungen des § 1671 BGB; Wabnitz 2014b, Kap. 9; Münder et al. 2013b, § 13).
3.2.2 Inhalte und Ausübung der elterlichen Sorge
Die Personensorge betrifft umfassend alle Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben, die sich auf die Person (und nicht auf das Vermögen) des Kindes beziehen. Die Vermögenssorge ist die Sorge für das Vermögen des Kindes mit dem Ziel der Erhaltung, Vermehrung oder gegebenenfalls wirtschaftlichen Verwertung desselben (vgl. §§ 1638 bis 1649 BGB) (zur Personensorge siehe die Übersicht 18; Wabnitz 2014b, Kap. 7):
Übersicht 18
Personensorge (insbesondere nach §§ 1631 ff. BGB) Wesentliche Inhalte:
1. Erziehung und Pflege (§ 1631, § 1633)
2. Namensgebung (§§ 1616 ff.)
3. Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Verlangen der Herausgabe des Kindes (§ 1631, § 1632)
4. Persönlicher Umgang (§§ 1626 Abs. 3, 1684, 1685)
5. Ausbildung und Beruf (§ 1631a)
6. Ausnahmsweise: Unterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1631b)
7. Gesundheit (§ 1631, § 1631c, § 1631d)
8. Zustimmung zur Eheschließung (§ 1303 Abs. 3)
Haben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, so üben sie diese auch gemeinsam aus, und zwar gemäß § 1627 Satz 1 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (Satz 2). Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge für das Kind nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen – also im Ergebnis faktisch entscheiden (§ 1628 Satz 1 BGB); dies allerdings nur bei Angelegenheiten „von erheblicher Bedeutung“, wie z. B. die Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule, die Verlegung des Wohnsitzes an einen entfernten Ort oder die Berufswahl etc.
3.2.3 Bildung und elterliche Sorge
Die Wahrnehmung der Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder gehört zum Kernbereich der elterlichen Sorge. Eltern müssen unter anderem dafür sorgen, dass die Schulpflicht der Kinder erfüllt wird (Kap. 9.1), dass sie auch mit Blick auf Bildungsangelegenheiten ihre Unterhaltsverpflichtungen nach §§ 1601 ff., 1610 BGB erfüllen (Kap. 3.1.2) und gemäß § 1631a BGB in Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf auf die Eignung und Neigung ihres Kindes Rücksicht nehmen und dabei im Zweifel den Rat von Lehrern oder anderen geeigneten Personen einholen.
3.3 Elterliche Sorge (Teil II)
3.3.1 Gesetzliche Vertretung
Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die gesetzliche Vertretung des Kindes (Kap. 3.2.1). Minderjährige benötigen für die Vornahme wirksamer rechtsgeschäftlicher Handlungen – insbesondere zum Abschluss von Verträgen – grundsätzlich einen gesetzlichen Vertreter. Das gilt ausnahmslos für das geschäftsunfähige Kind (§ 104 Nr. 1 BGB), das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und zumeist auch für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige im Alter von sieben bis unter 18 Jahren (§§ 106, 107 BGB – mit wenigen Ausnahmen nach §§ 110 bis 113 BGB); Wabnitz 2014b, Kap. 8; Münder et al. 2013b, § 10 IV).
Die gesetzliche Vertretung des Kindes wird grundsätzlich von der elterlichen Sorge (sowohl von der Personen- als auch der Vermögenssorge) mit umfasst (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Vertretungsmacht korrespondiert also grundsätzlich mit dem Sorgerecht beider Eltern bzw. der/des allein Sorgeberechtigten (siehe Übersicht 19):
Übersicht 19
Gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB)
1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten beide Eltern das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz). Beim Abschluss von Verträgen müssen deshalb grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Ausnahmen:
1.1 bei Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil nach § 1628 bei Nichteinigung der Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 3),
1.2 bei Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1 Satz 4), z. B. bei dringend notwendig werdender Operation,
1.3 bei Unterhaltsfragen (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3); diese Sonderregelung soll Gefährdungen des Kindesunterhalts vorbeugen.
2. Bei Alleinsorge vertritt derjenige Elternteil das Kind, der die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs. 1 Satz 3).
Obwohl die gesetzliche Vertretung des/der Sorgeberechtigten bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen (und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der/des Minderjährigen) grundsätzlich unbeschränkt ist, gibt es von diesem Grundsatz jedoch eine Reihe von Ausnahmen in Form von gesetzlichen Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlussgründen; siehe dazu Übersicht 20 (Wabnitz 2014b, Kap. 8.2):
Übersicht 20
Grenzen der gesetzlichen Vertretung aufgrund von Sonderbestimmungen des BGB
1. §§ 110, 112, 113 (Kind ist „teil-selbstständig“)
2. § 1630 (bei Bestellung eines Pflegers)
3. §§ 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 (keine gesetzliche Vertretung des Kindes bei bestimmten Fällen möglicher Interessenkollision)
4. § 1643 i. V. m. §§ 1821, 1822 (Genehmigung des Familiengerichts erforderlich)
3.3.2 Eltern, Kinder und Familiengericht
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG „wacht“ die staatliche Gemeinschaft über das Wohl von Kindern und Jugendlichen („staatliches Wächteramt“; Kap. 2.3 sowie Wabnitz 2014b, Kap. 1.2 und 10). Der Staat muss also einschreiten, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist.
Insoweit zuständige Stellen sind für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen das Jugendamt nach §§ 8a, 42 SGB VIII und für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht das (unabhängige) Familiengericht (als Teil des Amtsgerichts). Maßnahmen des Familiengerichts sind geboten, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB erfüllt sind, wobei von jeder der in der folgenden Übersicht genannten beiden Gruppen von Tatbestandsmerkmalen zumindest jeweils ein Merkmal erfüllt sein muss (siehe Übersicht 21; Wabnitz 2014b, Kap. 10.1).
Übersicht 21
Voraussetzungen für Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 BGB
1. Es liegt vor
1.1 eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, und zwar entweder des
– körperlichen,
– geistigen oder
– seelischen Wohls des Kindes,
1.2 oder seines Vermögens.
2. Zugleich sind die Eltern
2.1 nicht gewillt oder
2.2 nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden (z. B. durch Zustimmung zu Maßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfe).
Das Familiengericht muss (!) hier also bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen tätig werden und die im Einzelfall jeweils gebotene Anordnung treffen. Dabei kommt – gerade auch mit Blick auf Bildungsfragen oder die Vernachlässigung der Schulpflicht – ein breites Spektrum von Maßnahmen in Betracht, insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 oder 6; Wabnitz 2014b, 10.2; Münder et al. 2013b, § 12. III). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist gemäß Art. 6 Abs. 3 GG nur zulässig, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht“. Dabei müssen das Fehlverhalten der Eltern und die Kindeswohlgefährdung ein solches Ausmaß erreichen, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG E 19, 295, 301; ZKJ 2014, 281, 282).
3.3.3 Umgangsrechte
Umgang bedeutet: Recht und Pflicht, mit dem Kind zusammen zu sein, mit ihm Zeit zu verbringen etc. Das Umgangsrecht ist regelmäßig Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. Bereits in § 1626 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung des Umgangs mit beiden Eltern in allgemeiner Form unterstrichen und in § 1684 BGB näher geregelt.
Das Umgangsrecht kann jedoch auch Eltern zustehen, die nicht Inhaber des Sorgerechtes sind, und darüber hinaus gegebenenfalls weiteren Bezugspersonen gemäß §§ 1685 und 1686a BGB (Wabnitz 2014b, Kap. 7.4; Münder et al. 2013b, § 14).
Literatur
Dettenborn, H. (2014): Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. 4. Aufl.
Fröschle, T. (2013): Sorge und Umgang – Elternverantwortung in der Rechtspraxis
Heiß, H., Castellanos, H. A. (2013): Die gemeinsame Sorge und das Kindeswohl
Hoffmann, B. (2013): Personensorge. 2. Aufl.
Löhnig, M. (2010): Das Recht des Kindes nicht verheirateter Eltern. 3. Aufl.
Münder, J., Ernst, R., Behlert, W. (2013b): Familienrecht. Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 7. Aufl.
Prenzlow, R. (2013): Handbuch Elterliche Sorge und Umgang
Schleicher, H. (2014): Jugend- und Familienrecht. Ein Studienbuch. 14. Aufl.
Schwab, D. (2014): Familienrecht. 22. Aufl.
Völker, M., Clausius, M. (2011): Sorge- und Umgangsrecht
Wabnitz, R. J. (2014b): Grundkurs Familienrecht für die soziale Arbeit. 4. Aufl.
3.4 Fall: Eltern und Kinder in der Ausbildung
1. Vater V und Mutter M sind verheiratet und haben zwei Kinder: den zehnjährigen Sohn S und die 14-jährige Tochter T. S besucht die vierte Grundschulklasse und hat in der letzten Zeit mehrfach die Note „mangelhaft“ in Deutsch und Mathematik erhalten. V und M machen sich deshalb Sorgen, weil S im nächsten Jahr auf das Gymnasium wechseln soll. Sie „verhängen“ deshalb eine mehrtägige „Ausgangssperre“ für S, weil er jetzt intensiver als bislang für die nächsten Klassenarbeiten lernen soll. Ist dies zulässig?
2. In der Folgezeit werden die Schulleistungen von S wieder besser und bewegen sich jetzt zumeist zwischen den Noten gut und befriedigend. Nunmehr streiten V und M darüber, ob das Gymnasium wirklich für S die geeignete Schulart ist oder ob es mit Blick auf die praktischen Begabungen von S nicht besser die Realschule sei, wie M meint. Was jetzt?
3. Zusatzfrage: Wie wäre es, wenn V und M geschieden wären und S jetzt bei M lebt, während V in eine 200 km entfernte Stadt gezogen wäre?
4. V und M verlangen von T, die die achte Klasse des Gymnasiums besucht, dass sie täglich eine halbe Stunde im Haushalt mithilft (Geschirr abräumen und spülen, fegen, Rasen mähen etc.). T meint, dass sie als Schülerin dazu nicht verpflichtet sei und zudem regelmäßig Hausaufgaben zu erledigen habe. Wie ist die Rechtslage?
5. T hat jetzt das Abitur bestanden und absolviert eine Banklehre. Nachdem sie auch diese erfolgreich beendet hat, möchte sie noch ein Jurastudium anschließen und von ihren Eltern finanziert bekommen. Diese weigern sich jedoch, weil sie schon genug für T getan hätten und auch noch durch S finanziell belastet seien. Wird T ihren Wunsch durchsetzen können?
4 Bildungsrecht in den Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB)
4.1 Bildungsrelevante Inhalte der Bücher des SGB
4.1.1 Die Bücher des SGB
Ziel des Sozialgesetzbuchs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I die „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit“ (Kokemoor 2014, 1. Kap. I 2). Zugleich soll das Recht des Sozialgesetzbuchs gemäß § 1 Abs. 2 SGB I dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der sozialen Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Außerhalb der 12 Bücher des SGB gibt es noch weitere Sozialgesetze des Bundes, die noch nicht in das SGB eingeordnet worden sind, u. a. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG, Kap. 8) und das soziale Versorgungsrecht (Wabnitz in ISS 2011, Kap. 3.4).
Das SGB I (Allgemeiner Teil) – in Kraft getreten am 01.01.1976 – enthält generelle Regelungen, die gleichsam „vor die Klammer gezogen sind“ und für alle weiteren besonderen Teile des SGB, nämlich die Bücher II bis IX sowie XI und XII, gleichermaßen gelten, sofern dort nicht speziellere und damit vorrangig geltende Regelungen getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für das 1981/1983 in Kraft getretene SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz; Kap. 4.2). Das am 01.01.1977 in Kraft getretene SGB IV („Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“) enthält weitere allgemeine Vorschriften für die fünf ‚Säulen‘ der Sozialversicherung nach den Büchern III, V, VI, VII und XI (Kap. 4.1.3)
4.1.2 Die Gesetze der Fürsorge und Förderung
SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Dieses in den neuen Bundesländern am 03.10.1990 und in den alten Bundesländern am 01.01.1991 in Kraft getretene Gesetz enthält zahlreiche Bildungsleistungen für junge Menschen, die in den Kap. 5 bis 7 besonders ausführlich dargestellt werden.
SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): Das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II enthält u. a. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Volksmund: „Hartz IV“) sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe junger Menschen (Kap. 8.3).
SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen): Dieses am 01.07.2001 in Kraft getretene Gesetz enthält in seinem ersten Teil allgemeine Regelungen u. a. über die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kap. 11). Der zweite Teil des SGB IX enthält besondere Regelungen für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenrecht).
SGB XII (Sozialhilfe): Leistungsberechtigt sind bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich alle Personen, die nicht unter das SGB II (siehe dazu unter SGB II) fallen und für die keine vorrangigen Leistungen nach den „spezielleren“ Büchern SGB III, V, VI, VII, VIII, IX oder XI beansprucht werden können. Diese Personen erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII – als nachrangige Leistung und gleichsam „unterstes Netz“ der sozialen Sicherung. Wie das SGB II enthält auch das SGB XII Leistungen zur Bildung und Teilhabe junger Menschen (Kap. 8.3).
4.1.3 Die Gesetze der (Sozial-)Versicherung
Das unter bildungsrechtlichen Gesichtspunkten wichtigste Gesetz der Sozialversicherung ist das am 01.01.1998 in Kraft getretene SGB III (Arbeitsförderung) mit zahlreichen Vorschriften zur aktiven Arbeitsmarktförderung und über Sozialleistungen, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit. Außerdem enthält es eine Reihe von bildungsrelevanten Leistungen etwa zur Berufsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung u. a. (Kap. 10).
Unter bildungsrechtlichen Aspekten nicht von besonderer Bedeutung sind die folgenden weiteren Gesetze der Sozialversicherung: SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung), SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) sowie SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).
4.2 Verwaltungsverfahren: Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag
4.2.1 Der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt (Wabnitz 2014a, Kap. 11; Kievel et. al. 2013, 17.3.3; Kookemoor 2014, Kap. II. 2. c; Papenheim et. al. 2013, Kap. J; Trenczek et. al. 2014, III.1.3.1) ist die zentrale Handlungsform von Behörden bzw. Trägern hoheitlicher Verwaltung. Verwaltungsakte (VA’e) werden zumeist als „Bescheid“ bezeichnet. Für das Bildungsrecht in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bzw. wortgleich in § 31 Satz 1 SGB X für das Sozialrecht wird der Verwaltungsakt (VA) wie folgt definiert: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ Der Begriff des Verwaltungsaktes umfasst also fünf Elemente (siehe Übersicht 22):
Übersicht 22
Begriff des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt (VA) ist:
1. Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde (z. B. eine Schule, Hochschule, eine Schulaufsichtsbehörde, ein Jugendamt, ein Amt für Ausbildungsförderung)
2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (also: auch des Bildungs- und Sozialrechts)
3. zur Regelung (also als definitive Entscheidung: in Form einer Bewilligung oder Ablehnung einer Leistung, Rechtsgewährung, eines Verbotes, eines Gebotes, einer Rechtsfeststellung)
4. eines Einzelfalls trifft und die
5. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (also nicht nur innerhalb der Behörde Wirkung entfaltet).
Ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem eine beantragte Leistung bewilligt wird, kann vereinfacht wie folgt aussehen (Abb. 1):
| Agentur für Arbeit | PostfachPLZ X-Stadt |
| Aktenzeichen XYZ-10/812 | |
| Ort, den 20.09.20XY | |
| Herrn A. B.Musterstr. 10PLZ Musterstadt | |
| Bescheid über die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III – Ihr Antrag vom 04.09.20XY | |
| Sehr geehrter Herr B.,aufgrund Ihres Antrages vom 04.09.20XY wird Ihnen hiermit ab dem 01.10.20XY Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 56 ff. SGB III bewilligt. | |
| Begründung: … (Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch haben vorgelegen). | |
| Mit freundlichen Grüßen(Unterschrift) | |
| Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Agentur für Arbeit, Postfach, PLZ X-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. | |
Abb. 1: Muster Bewilligungsbescheid
Mit einem ablehnenden Bescheid würde zum Beispiel eine begehrte Leistung abgelehnt (wiederum: Text, Rechtsgrundlage, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung).
4.2.2 Bestandskraft und Aufhebung des Verwaltungsakts
Nicht nur rechtmäßige, sondern auch rechtswidrige (!) Verwaltungsakte sind grundsätzlich wirksam und bestandskräftig (Wabnitz 2014a, Kap. 11.1.3; Papenheim et. al. 2013, Kap. J, 7.1 ff.; Kievel et. al. 2013, 17.4; Kookemoor 2014, Kap. II. 2.c; Trenczek et. al. 2014, III. 1.3.1.2 ff.). Dazu Übersicht 23:
Übersicht 23
Bestandskraft von Verwaltungsakten (VA’en)
1. Grundsatz: Bestandskraft; rechtmäßige und rechtswidrige (!) VA’e sind und bleiben wirksam und verbindlich (§ 43 Abs. 2 VwVfG; § 39 Abs. 2 SGB X).
2. Ausnahmen: Keine Bestandskraft von VA’en bei:
2.1 Nichtigkeit (selten!): wenn VA an einem besonders schweren Fehler leidet (§ 44 VwVfG; § 40 SGB X). Dann: Unwirksamkeit des VA (§ 43 Abs. 3 VwVfG; § 39 Abs. 3 SGB X);
2.2 Aufhebung des VA durch die Behörde selbst (gemäß §§ 48 ff. VwVfG bzw. §§ 44 ff. SGB X);
2.3 Aufhebung des VA nach Erhebung von Widerspruch/gerichtlicher Klage durch Entscheidung von Widerspruchsbehörde bzw. Gericht. Zumeist wird man nur auf diese Weise die Bestandskraft eines VA beseitigen können.
4.2.3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Anstelle des Erlasses eines Verwaltungsakts kann gemäß § 54 VwVfG bzw. § 53 Abs. 1 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden (Wabnitz 2014a, Kap. 11.2; Papenheim et. al. 2013, Kap. J, 8; Trenczek et. al. 2014, III. 1.3.2).
4.3 Widerspruchsverfahren und gerichtliche Verfahren
4.3.1 Das Widerspruchsverfahren
Der wichtigste Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte ist der Widerspruch (§§ 78 ff. SGG bzw. §§ 68 ff. VwGO). In der Abbildung 2 wird ein Beispiel für die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen VA dargestellt:
| Hermann MeyerMusterstr. 1PLZ Musterstadt | den, 05.11.20XY |
| An die Agentur für ArbeitPostfachPLZ Musterstadt | |
| Betr. Berufsausbildungsbeihilfe – Ihr ablehnender Bescheid vom 20.10.20XY – Az. I.05/1028 | |
| Widerspruch | |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | |
| hiermit lege ich gegen Ihren o. g. Bescheid, mit dem Sie meinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt haben, form- und fristgerecht Wider-spruch ein. | |
| Ich habe Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III, weil die Berufsausbildung förderungsfähig ist, ich zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre und auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfülle und mir die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Ich beantrage deshalb, Ihren o. g. Bescheid aufzuheben und die Berufsausbildungsbeihilfe nunmehr für die Zeit ab … (Datum) zu bewilligen. (Es folgt eine nähere Begründung mit Nachweisen.) | |
| Mit freundlichen Grüßen(Hermann Meyer) | |
Abb. 2: Muster Einlegung eines Widerspruchs
4.3.2 Insbesondere: Zulässigkeit und Begründetheit
Das Widerspruchsverfahren führt zum Erfolg, wenn der Widerspruch „zulässig“ und sodann „begründet“ ist (Wabnitz 2014a, Kap. 12.2; Papenheim et. al. 2013, Kap. N 3; Trenczek et. al. 2014, I 5.2.2). Zulässigkeit des Widerspruchs bedeutet, dass das Widerspruchsverfahren als solches formal statthaft ist, dass also bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Begründetheit heißt, dass der Widerspruch in der Sache – gemessen an den Vorschriften des materiellen Rechts – Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig oder zweckwidrig war. Dazu Übersicht 24:
Übersicht 24
Widerspruchsverfahren
1. Zulässigkeit des Widerspruchs
1.1 Die angefochtene/begehrte Maßnahme ist ein VA.
1.2 Es muss eine „Beschwer“ des Widerspruchsführers (selbst) vorliegen: dieser muss möglicherweise in seinen (eigenen!) Rechten verletzt sein,
1.2.1 weil der VA rechtswidrig sei und subjektive Rechte des Widerspruchsführers beeinträchtigt seien, oder
1.2.2 weil der VA zweckwidrig sei, z. B. weil Ermessensspielräume nicht genutzt worden sind.
1.3 Die Erhebung des Widerspruchs muss erfolgen in Schriftform oder zur Niederschrift der Behörde
1.4 sowie fristgerecht(!), und zwar
1.4.1 innerhalb eines Monats, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden war,
1.4.2 oder innerhalb eines Jahres (bei VA ohne Rechtsbehelfsbelehrung).
1.5 Die Erhebung des Widerspruchs muss bei der zuständigen Behörde erfolgen, in der Regel der Behörde, die den VA erlassen hat.
2. Begründetheit des Widerspruchs
Pulsuz fraqment bitdi.