Kitabı oxu: «Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit»
utb 2754 
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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz, Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden
Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:
– Wabnitz, R. J.: Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2019, ISBN 978-3-8252-5192-5)
– Wabnitz, R. J.: Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (4. Aufl. 2018, ISBN 978-3-8252-5080-5)
– Wabnitz, R. J.: Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit (2015, ISBN 978-3-8252-4350-0)
– Fischer, M., Sauer, J., Wabnitz, R. J.: Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit (2019, ISBN 978-3-8252-5145-1)
– Sauer, J., Wabnitz, R. J., Fischer, M.: Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit (2016, ISBN 978-3-8252-4673-0)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
UTB-Band-Nr.: 2754
ISBN: 978-3-8252-5314-1
© 2019 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München
Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: ew print & medien service GmbH, Würzburg
Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München
Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1Familien und Familienrecht
1.1 Ehe und Familie in Deutschland
1.2 Familienrecht und Grundgesetz
1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie
1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt
1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen
1.3.1 Systematische Differenzierung
1.3.2 Das Familienrecht im BGB
1.3.3 Weitere zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts
1.3.4 Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts
2Verlöbnis und Ehe
2.1 Verlöbnis
2.2 Eheschließung
2.2.1 Unverzichtbare Voraussetzungen nach § 1310 Abs. 1 und § 1303 Satz 2
2.2.2 Ehefähigkeit und Eheverbote
2.2.3 Weitere Verfahrensvorschriften
2.3 Ehewirkungen
2.3.1 Eheliche Lebensgemeinschaft
2.3.2 Ehename
2.3.3 Unterhaltspflichten
2.3.4 Eigentumsvermutung
2.3.5 Eheliches Güterrecht
2.3.6 Erbrecht (Buch 5. BGB)
2.3.7 Prozessrecht
2.3.8 Sozialrecht
2.3.9 Steuerrecht
3 Getrenntleben und Ehescheidung
3.1 Getrenntleben
3.2 Scheidung
3.3 Scheidungsfolgen
3.3.1 Unterhalt nach Scheidung
3.3.2 Zugewinnausgleich
3.3.3 Versorgungsausgleich
3.3.4 (ggf.) Änderungen beim elterlichen Sorgerecht
3.3.5 Weitere Konsequenzen
4 Verwandtschaft und Abstammung
4.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft
4.2 Abstammung
4.2.1 Vaterschaft kraft Ehe
4.2.2 Vaterschaft aufgrund Anerkennung
4.2.3 Vaterschaft aufgrund gerichtlicher Feststellung
4.3 Anfechtung der Vaterschaft
4.3.1 Anfechtungsberechtigte
4.3.2 Anfechtungsfristen und Verfahren
4.4 Verfahren zur Klärung der Abstammung
5 Verwandtenunterhalt I
5.1 Immer wiederkehrende Fragestellungen beim Verwandtenunterhalt
5.1.1 Verwandtschaft in gerader Linie
5.1.2 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
5.1.3 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
5.2 Rangfolge beim Verwandtenunterhalt
5.2.1 Rangfolge mehrerer Unterhaltsverpflichteter
5.2.2 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
5.3 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
6 Verwandtenunterhalt II und Unterhalt aus Anlass der Geburt
6.1 Art, Maß und Höhe des Unterhalts
6.1.1 Art der Unterhaltsgewährung
6.1.2 Maß des Unterhalts
6.1.3 Höhe des Unterhalts und die Düsseldorfer Tabelle
6.1.4 Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
6.2 Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs
6.3 Unterhalt aus Anlass der Geburt
7 Elterliche Sorge I
7.1 Allgemeine Regelungen
7.1.1 Name(n) des Kindes
7.1.2 Beistand und Dienstleistungen
7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge
7.2.1 Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
7.2.2 Erwerb der elterlichen Sorge
7.2.3 Maßstäbe für die Ausübung der elterlichen Sorge
7.2.4 Ausübung gemeinsamer Sorge
7.3 Personensorge
7.4 Persönlicher Umgang (Umgangsrecht)
8 Elterliche Sorge II
8.1 Vermögenssorge
8.2 Gesetzliche Vertretung
8.2.1 (Teil-)„Selbstständigkeit“ des Kindes
8.2.2 Bestellung eines Pflegers
8.2.3 Fälle möglicher Interessenkollision
8.2.4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
8.3 Ruhen und Beendigung der elterlichen Sorge
8.3.1 Ruhen der elterlichen Sorge
8.3.2 Beendigung der elterlichen Sorge
9 Elterliche Sorge III
9.1 Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
9.1.1 (Einvernehmliches) Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge
9.1.2 Einvernehmliche alleinige Sorge nach (bisheriger) gemeinsamer Sorge
9.1.3 Nicht einvernehmliche alleinige Sorge nach (bisheriger) gemeinsamer Sorge
9.1.4 Übertragung der Alleinsorge auf den Vater nach (bisheriger) Alleinsorge der Mutter
9.1.5 Sorgerechtsregelungen nach §§ 1666, 1666a
9.2 Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie des täglichen Lebens
9.3 Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen
9.3.1 Ermittlungen von Amts wegen
9.3.2 Mitwirkung des Jugendamtes
9.3.3 Bestellung eines Verfahrensbeistands
9.3.4 Anhörung der Eltern
9.3.5 Anhörung des Kindes
9.3.6 Hinwirken auf Einvernehmen
9.3.7 Vermittlung betreffend Umgang mit dem Kind
9.3.8 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
10 Elterliche Sorge IV
10.1 Gefährdung des Kindeswohls
10.1.1 Konkrete Gefährdung des Kindeswohls oder des Vermögens des Kindes
10.1.2 Eltern können / wollen die Gefahr nicht abwenden
10.2 Familiengerichtliche Entscheidungen
10.3 Verfahrensvorschriften
10.3.1 Ermittlungen von Amts wegen, Anhörungen, Hinwirken auf einvernehmliche Regelungen, Vermittlungen
10.3.2 Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind
10.3.3 Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
11 Annahme als Kind (Adoption)
11.1 Voraussetzungen der Annahme als Kind
11.1.1 Annehmende / Annehmender
11.1.2 Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Annahme als Kind
11.1.3 Einwilligungen
11.1.4 Wirkungen der Einwilligung der Eltern und Probezeit
11.1.5 Beschluss des Gerichts
11.2 Wirkungen der Annahme als Kind
11.3 Adoptionsvermittlung und Kinder- und Jugendhilfe
12 Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft
12.1 Vormundschaft
12.1.1 Voraussetzungen der Vormundschaft
12.1.2 Auswahl und Bestellung des Vormunds
12.1.3 Führung der Vormundschaft
12.1.4 Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel
12.1.5 Beendigung der Vormundschaft
12.2 Pflegschaft
12.2.1 Ergänzungspflegschaft
12.2.2 (Weitere) Pflegschaften nach §§ 1911 ff.
12.2.3 Entsprechende Anwendung des Vormundschaftsrechts
12.2.4 Der Begriff „Pflege(r)“
12.3 Beistandschaft
13 Rechtliche Betreuung
13.1 Voraussetzungen der Rechtlichen Betreuung
13.1.1 Bestimmte Arten von Krankheiten und Behinderungen des Volljährigen
13.1.2 Unfähigkeit, Angelegenheiten selbst zu besorgen
13.1.3 Erforderlichkeit der Rechtlichen Betreuung
13.2 Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Betreuers
13.2.1 Auswahl des Betreuers
13.2.2 Aufgaben des Betreuers
13.2.3 Beschränkungen der Rechtlichen Betreuung
13.3 Beendigung der Betreuung
14 Nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eingetragene Lebenspartnerschaft
14.1 Nichteheliche Lebensgemeinschaften
14.2 Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft
14.3 Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft
14.3.1 Persönliche Rechte und Verpflichtungen
14.3.2 Vermögensrechtliche Konsequenzen der Lebenspartnerschaft
14.3.3 Getrenntleben und Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Anhang
Musterlösungen
Literatur
Zitierte Literatur
Lehrbücher
Fallsammlungen
Kommentare
Zeitschriften
Sachregister
Soweit der Autor Aktualisierungen zu evtl. Gesetzesänderungen mitteilen sollte, wären diese zu finden auf der Homepage des Ernst Reinhardt Verlages und der UTB GmbH bei der Darstellung dieses Titels: www.reinhardt-verlag.de, www.utb.de
Abkürzungsverzeichnis
| a. a. O. | am angegebenen Ort |
| a. F. | alter Fassung |
| AdVermiG | Adoptionsvermittlungsgesetz |
| AG | Amtsgericht |
| BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BEEG | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
| BErzGG | Bundeserziehungsgeldgesetz |
| BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
| BtBG | Betreuungsbehördengesetz |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs |
| EGBGB | Einführungsgesetz zum BGB |
| EGZPO | Einführungsgesetz zur ZPO |
| EStG | Einkommensteuergesetz |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FGG | esetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| FPR | Familie, Partnerschaft und Recht |
| FuR | Familie und Recht |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| Haager MSA | Haager Minderjährigenschutzabkommen |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| JAmt | Das Jugendamt (früher: Der Amtsvormund) |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| JZ | Juristenzeitung |
| KindPrax | Kindschaftsrechtliche Praxis |
| KJB | Kinder- und Jugendbericht |
| LG | Landgericht |
| LPartG | Lebenspartnerschaftsgesetz |
| n. F. | neuer Fassung |
| NJW | Neue juristische Wochenschrift |
| NZFam | Neue Zeitschrift für Familienrecht |
| OLG | Oberlandesgericht |
| PStG | Personenstandsgesetz |
| RBerG | Rechtsberatungsgesetz |
| RdJB | Recht der Jugend und des Bildungswesens |
| RDG | Rechtsdienstleistungsgesetz |
| RKEG | Gesetz über die religiöse Kindererziehung |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGB I | Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil) |
| SGB VIII | Achtes Buch SGB (Kinder- und Jugendhilfe) |
| SGB X | Zehntes Buch SGB (Verwaltungsverfahren) |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| UhVorschG | Unterhaltsvorschussgesetz |
| UN | Vereinte Nationen |
| UN-KRK | UN-Kinderrechtskonvention |
| vgl. | vergleiche |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| ZfJ | Zentralblatt für Jugendrecht (bis 2005) |
| ZKJ | Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
Vorwort
Familienrecht gehört zu den Kernfächern der Ausbildung von Studierenden an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Hochschulen und mitunter auch an Universitäten in Deutschland. Zumeist ist dort bereits im Grundstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung zu besuchen und mit einer Klausur oder einer anderen Abschlussprüfung abzuschließen. Dies stellt eine besondere Herausforderung für Studierende wie für Lehrende dar.
Der vorliegende „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ ist aus Lehrveranstaltungen an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden hervorgegangen. Das Buch vermittelt in 14 Kapiteln das für die Soziale Arbeit relevante Basiswissen des Familienrechts in einer systematischen und deshalb einprägsamen und zugleich auf die Zielgruppe zugeschnittenen, verständlich formulierten Art und Weise. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten und Tabellen über das „Wichtigste“ für die Abschlussprüfung, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele. Für diejenigen Studierenden, die darüber hinaus „weiterarbeiten“ wollen, sei auf die Vertiefungen in einzelnen Kapiteln sowie auf die Literatur- und Rechtsprechungsangaben verwiesen.
Erfreulicherweise sind seit der 1. Auflage dieses Grundkurses im Jahre 2006 bereits vier weitere Auflagen erforderlich geworden. In dieser 5. Auflage ist das Werk wiederum auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung gebracht worden. Insbesondere sind die Gesetze zur Bekämpfung von Kinderehen sowie zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts berücksichtigt worden; ferner die Gesetze zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen sowie zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten.
Hingewiesen wird auch auf die „Parallelwerke“ des Autors: „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019) sowie „Grundkurs Einführung in das Recht für die Soziale Arbeit“ (4. Aufl. 2018), die ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienen sind.
Viel Erfolg und Spaß beim Einstieg in eine für die Soziale Arbeit außerordentlich wichtige und spannende, weil lebens- und praxisnahe Rechtsmaterie!
Wiesbaden, Sommer 2019
Reinhard Joachim Wabnitz
1 Familien und Familienrecht
1.1 Ehe und Familie in Deutschland
Ehe und Familie stellen außerordentlich bedeutende kulturelle und sozialpolitische Themen dar und sind der zentrale und originäre Lebensbereich der meisten Menschen in Deutschland. Ehe und Familie sind auch wesentlicher Gegenstand zahlreicher Wissenschaften: der Sozialarbeitswissenschaft, der Soziologie, der Psychologie, der Bevölkerungswissenschaft, der Statistik, aber auch der Ökonomie, der Philosophie, der Theologie – und nicht zuletzt der Rechtswissenschaft.
Was ist deshalb „Familie“? Manche sagen: „Familie ist dort, wo Kinder sind.“ Dies ist im Wesentlichen zutreffend, wenn dabei auch ausgeblendet wird, dass auch ältere Menschen mit ihren längst erwachsenen „Kindern“ weiterhin eine Familie darstellen. Familie im soziologischen Sinne wird deshalb oft definiert als eine Gruppe von Menschen, bei der im Verhältnis zueinander die einen von den anderen abstammen. Die Rechtswissenschaft folgt diesem soziologischen Grundverständnis. Sowohl für die Soziologie als auch für die Rechtswissenschaft ist es dabei unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, ob beide Eltern mit dem Kind zusammenleben oder „nur“ ein Elternteil, ob es sich um ein Kind, um zwei, drei oder mehr Kinder handelt und ob nur ein Elternteil oder beide Eltern das Sorgerecht haben. Unbeschadet dessen sorgen auch immer öfter soziale Mütter und Väter für Kinder, die nicht von ihnen abstammen.
Was ist „Ehe“? Ehe im Rechtssinne wurde über Jahrhunderte hinweg definiert als „exklusive“, auf Dauer angelegte und aufgrund von staatlichen Regelungen begründete, geschützte und privilegierte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch zwei Personen gleichen Geschlechts heiraten. Als soziale Institution war die Ehe ohnehin immer wieder erheblichen Wandlungen unterworfen. In römischen Zeiten hatten gut situierte Männer oft eine zweite Frau, und auch in Deutschland war dies bis ins Mittelalter häufig der Fall. Erst später wurde das Konkubinat abgeschafft. Im Gegensatz dazu bestanden über Jahrhunderte hinweg Eheverbote für Männer, die ökonomisch nicht dazu in der Lage waren, eine Familie zu unterhalten.
Dementsprechend gab es in früheren Zeiten in Deutschland mehr nichteheliche Kinder und Stiefelternteile als heute. Die 1950er und 1960er Jahre, die als die „Blütezeit der Familie“ gelten, waren mithin eher ein historischer Ausnahmefall als die historische Regel, weil das Bedürfnis nach Sicherheit und Geborgenheit sowie nach einem geregelten Leben in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg besonders groß gewesen ist.
Im Grundgesetz von 1949 werden „Ehe und Familie“ noch gleichsam in „einem Atemzug“ genannt (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) und auch in den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit im Regelfall als Einheit verstanden: Wer heiratete, wünschte sich fast immer Kinder – oder man heiratete, um sie nicht „unehelich“ auf die Welt kommen zu lassen. Kinderlosigkeit oder Nichtehelichkeit von Kindern wurden sehr häufig als Defizit oder gar als Makel empfunden. Von alledem kann heute nicht mehr die Rede sein.
Auch das Verhältnis zwischen Mann und Frau einerseits und zwischen Eltern und Kindern andererseits hat sich im Lauf der Jahrhunderte immer wieder, ganz besonders jedoch in den letzten Jahrzehnten, grundlegend geändert. Zur Zeit des Inkrafttretens des BGB im Jahre 1900, im wilhelminischen Kaiserreich, war der Mann und Vater eine fast uneingeschränkte Herrscherfigur in Ehe und Familie, während die Frau wenig und die Kinder fast überhaupt nicht „mit zu reden“ und mit zu entscheiden hatten. Der Mann konnte der Frau die Berufstätigkeit untersagen und hatte die „elterliche Gewalt“, wie dies damals lautete, über die Kinder.
Erst seit den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann der deutsche Gesetzgeber, die Rechte von Mann und Frau – und übrigens auch von nichtehelichen und ehelichen Kindern – schrittweise anzugleichen. Deren volle rechtliche Gleichstellung wurde jedoch erst in den 1990er Jahren verwirklicht.
Die derzeit zumeist diskutierten Entwicklungen im Zusammenhang mit Ehe und Familie sind u. a. folgende:
• grundlegende Veränderungen im Partnerschaftsverhältnis vor dem Hintergrund der Forderung nach einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
• die Auflösung traditioneller Haushaltsformen,
• Ehescheidungen,
• die steigende Zahl von Alleinerziehenden,
• der Anstieg der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und
• ein Absinken der Geburtenraten.
Zurzeit wird in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Dies hat nicht nur mit einer besseren wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung von Frauen und einem Nachlassen der Geltungskraft sozialer und religiöser Normen zu tun, sondern auch mit der Entwicklung der Ehedauer. Vor 100 Jahren war noch etwa jede dritte Ehe schon nach etwa 20 Jahren durch Tod eines Ehegatten beendet. Heute dauert eine Ehe, die im Alter von etwa 30 Jahren geschlossen und nicht geschieden wird, in den europäischen Ländern je nach den Sterbeverhältnissen 40 Jahre oder länger.
Grundlegend verändert hat sich in den Industriestaaten auch die Größe von Familien. Heute dominiert die Ein- und Zweikinderfamilie, die Drei- und Vierkinderfamilien sind sehr selten geworden.
Dies alles hat auch zu einem drastischen Geburtenrückgang in Deutschland, aber auch in anderen Ländern geführt. Seit über 40 Jahren werden in Deutschland ca. ein Drittel zu wenig Kinder geboren, als rein rechnerisch erforderlich wären, um einen gleichmäßigen Bevölkerungsaufbau zu gewährleisten. Statt der „notwendigen“ 2,1 Kinder pro erwachsenes Paar bzw. pro Frau waren es relativ konstant in Deutschland nur noch ca. 1,3 bis 1,4 Kinder pro Frau, die rein statistisch gesehen das Licht der Welt erblicken. Inzwischen sind es vor allem aufgrund von Zuwanderung wieder ca. 1,5 Kinder pro Frau.
Die Ehe als Lebensform wird nach wie vor hoch bewertet: Die große Mehrheit der Frauen und Männer in West- und Ostdeutschland (mit geringfügigen Unterschieden) halten die Ehe nach wie vor für sinnvoll und erstrebenswert. Kinder werden dabei – nachdem sie nicht mehr für die soziale Absicherung ihrer Eltern aufkommen müssen – als Möglichkeit der Lebenserfüllung der Eltern gesehen, als Quelle der Freude und als persönliche Bereicherung.
Generell lässt sich feststellen, dass eine Gesellschaft ohne Kinder eine Gesellschaft ohne Zukunft ist. Auch könnten Staat und Gesellschaft die von Familien erbrachten Leistungen weder bezahlen noch organisieren, geschweige denn Humanität, Liebe, Geborgenheit und solidarisches Mit- und Füreinander in ähnlicher Weise gewährleisten.
Familie ist einerseits der „privateste Raum“ der meisten Menschen, in den sich der Staat grundsätzlich nicht einmischen sollte. Familie ist andererseits aber auch keine reine „Privatsache“, sondern das Fundament von Staat und Gesellschaft, das Familienpolitik und Familienrecht stützen, fördern und stabilisieren sollen. Schließlich ist Familie aber leider auch ein Bereich, in dem tausendfach Elend, Vernachlässigung und Gewalt vorkommen, so dass den jeweils „schwächeren“ Familienmitgliedern geholfen werden muss. Für all dies braucht es nicht zuletzt rechtliche Regelungen – insbesondere im Familienrecht.
1.2 Familienrecht und Grundgesetz
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält im Wesentlichen fünf zentrale Verfassungsbestimmungen, die für Ehe und Familie wichtig sind und die in der Übersicht 1 aufgeführt sind.
Übersicht 1
Familienrecht und Grundgesetz (GG)
1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie
– besonderer Schutz der staatlichen Ordnung
2. Art. 3 Abs. 2 Satz 1
– Gleichberechtigung von Mann und Frau
3. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder
– als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1)
über die die staatliche Gemeinschaft wacht, so genanntes „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)
4. Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz
– Anspruch auf Schutz / Fürsorge
5. Art. 6 Abs. 5 Kinder
– Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern
Von besonderer Bedeutung für das Familienrecht sind primär Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.
1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen „Ehe und Familie“ unter dem „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“.
Vertiefung: Dies bedeutet nach der Rechtsprechung insbesondere Folgendes:
• Art. 6 Abs. 1 GG ist ein „klassisches“ Freiheitsrecht im Sinne der im 18. und 19. Jahrhundert erkämpften „Abwehrrechte“ gegen den (damals noch obrigkeitlichen) Staat. Danach war und ist die spezifische Privatsphäre von Ehe und Familie grundsätzlich vor äußerem Zwang durch den Staat geschützt, und der Staat ist verpflichtet, dies zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55; 24, 119; 66, 84; 68, 256).
• Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsformen schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Es wird also eine Benachteiligung von Ehegatten und von Alleinerziehenden gegenüber Ledigen, z. B. im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 61, 319; 68, 143), untersagt.
• Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie „als solche“, als besondere Lebensordnung (Institution), und enthält demgemäß eine so genannte „Institutsgarantie“ (vgl. BVerfGE 31, 58).
• Und schließlich trifft Art. 6 Abs. 1 GG eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts. Daraus ergibt sich einerseits das Verbot für den Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, andererseits aber auch das Gebot, Ehe und Familie durch Gesetze und durch sonstige staatliche Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55). Allerdings lässt sich aus diesem allgemeinen Förderungsgebot kein konkreter Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen und Leistungen herleiten. Bei der Festlegung derselben kommt dem Staat deshalb ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 23, 258; 75, 348).
1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt
Von ebenfalls fundamentaler Bedeutung ist des Weiteren Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Artikel enthält zwei Sätze. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.
Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 durch den Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt und ggf. verpflichtet, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei auch Elternrechte einzuschränken.
Auf diesen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugend- hilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 260 f. sowie Übersicht 2).
Übersicht 2
Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht
| Die beiden zentralen Verfassungsnormen des | |
| Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG | Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG |
| „Elternrechte / -pflichten“ | „Staatliches Wächteramt“ |
| werden insbesondere konkretisiert durch: | |
| das Buch 4. BGB (Familienrecht) –– §§ 1626 ff. Elterliche Sorge –– §§ 1773 ff. Vormundschaft | Art. 6 Abs. 3 GG und das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Schutzaufgaben des Jugendamtes (§§ 8a, 42 ff. SGB VIII); ferner: Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (§§ 1666 ff. BGB) |
| „Dazwischen“ gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII). | |
Im Grundgesetz selbst können nur ganz zentrale Wert- und Verfassungsentscheidungen getroffen werden. Von daher bedürfen Normen des Grundgesetzes der Konkretisierung durch die so genannten einfachen Gesetze des Bundes und der Länder. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird dementsprechend vor allem konkretisiert durch das elterliche Sorgerecht in den §§ 1626 ff. des Buches 4. BGB Familienrecht. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG („staatliches Wächteramt“) wird zum einen konkretisiert durch die genannten Paragraphen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit Aufgaben des Jugendamtes und andererseits durch Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (aufgrund von § 1666 BGB; siehe dazu Kapitel 10). Zwischen diesen beiden Polen liegt ein breites Feld von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich mithin Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII bilden also in weiten Teilen gleichsam eine Einheit, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden kann. Allein aus didaktischen und systematischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, den Einstieg in das Familienrecht und in das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) zunächst „getrennt“ zu suchen, um danach verstärkt auf die jeweiligen Zusammenhänge und Verflechtungen einzugehen.
Vertiefung: Aus der Sicht des Elternrechts rankt sich das Kinder- und Jugendhilferecht gleichsam „zwiebelförmig“ um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen. Entsprechend den in Übersicht 3 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise „intensiver“: bis hin schließlich zu dem Punkt, wo etwa bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in die Elternrechte (durch das Familiengericht) erforderlich sind.
Übersicht 3
Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe
Eltern / Alleinerziehende haben die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie §§ 1626 ff. BGB):
1. Alternative: Die Eltern gewährleisten günstige Entwicklungsbedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.
2. Alternative (faktisch der häufigste Fall!): Die Eltern suchen ergänzende / unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe: z. B. in Form von Kindesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff. SGB VIII), Familienbildung, -freizeiten, -erholung, Frühen Hilfen (§ 16 SGB VIII) oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21 SGB VIII).
3. Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen: z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18 SGB VIII).
4. Alternative: Die Eltern haben im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung im konkreten Einzelfall und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII):
– Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, erhalten sie auch keine Hilfe / Unterstützung. Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!
– Grenze jedoch bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. auch gegen den Willen der Eltern nach §§ 8a, 42 SGB VIII sowie § 1666 BGB.
1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen
1.3.1 Systematische Differenzierung
Es gibt eine große Anzahl von Gesetzen des Familienrechts im BGB und in anderen Gesetzen. Dabei kann man systematisch folgende Arten von familienrechtlichen Gesetzen unterscheiden:
• Familiengesetze des Zivilrechts: Im Zivilrecht geht es um Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen (des Zivilrechts), die sich regelmäßig „gleich geordnet“ gegenüberstehen.
• Familiengesetze des öffentlichen Rechts: Das öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass auf zumindest einer Seite der Rechtsbeziehungen ein Träger hoheitlicher Verwaltung steht – oft, aber nicht immer, in einem Überordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger.
• Materiell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Materielles Recht regelt, was Recht ist bzw. was rechtens ist.
• Formell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Das formelle Recht oder Verfahrens- oder Prozessrecht regelt demgegenüber, wie Recht (zumeist über Gerichte) durchgesetzt wird.
Es gibt mithin jeweils materiell- und formell-rechtliche Gesetze sowohl des Zivilrechts als auch des öffentlichen Rechts. Über allen diesen Gesetzen steht – als oberste Rechtsquelle – das Grundgesetz.
In den Tabellen 1 und 2 werden die wichtigsten Gesetze des Familienrechts entsprechend der oben vorgenommenen systematischen Differenzierung benannt.
Tab. 1: Zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts
| Materielles Recht | Formelles Recht |
| BGB 4. Buch Familienrecht | Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
| BGB 1., 2., 5. Buch | Zivilprozessordnung (ZPO) |
| Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) | |
| Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) |
| Versorgungsausgleichsgesetz | Personenstandsgesetz (PStG) |
| Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) | Betreuungsbehördengesetz |
Tab. 2: Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts
| Materielles Recht | Formelles Recht |
| Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe | Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe |
| Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) | Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) |
| Einkommensteuergesetz (EstG) | |
| Bundeskindergeldgesetz (BKGG) | Sozialgerichtsgesetz (SGG) |
| Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) | |
| Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) | Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) |
| Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) | |
| Haager Kinderschutzabkommen | |
| UN-Kinderrechts-Konvention |
1.3.2 Das Familienrecht im BGB
Das BGB beinhaltet fünf Bücher. Das wichtigste Gesetz des Familienrechts ist das Buch 4. BGB Familienrecht mit über 600 Paragraphen. Es gliedert sich in die drei großen Abschnitte „Bürgerliche Ehe“ (§§ 1297 bis 1588), „Verwandtschaft“ (§§ 1589 bis 1772) und „Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung“ (§§ 1773 bis 1921). Entsprechend seiner großen Bedeutung für die Soziale Arbeit wird der mittlere Abschnitt „Verwandtschaft“ in denKapiteln 4 bis 10 dieses Buches besonders ausführlich behandelt.
Über das Buch 4. des BGB Familienrecht hinaus gibt es auch familienrechtliche Regelungen in Buch 1. des BGB (Allgemeiner Teil), in Buch 2. (Schuldrecht) sowie in Buch 5. des BGB (Erbrecht), das wiederum in weiten Teilen auf familienrechtlichen Grundsätzen nach dem Buch 4. aufbaut.
Bereits ganz am Anfang des BGB, im allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Familienrecht und für die übrigen Bücher des BGB von Bedeutung sind, z. B. über die für Minderjährige wichtigen Altersstufen (siehe Tabelle 3).
Tab. 3: Die wichtigsten Altersstufen im Recht
| Alter | Rechtsposition |
| Vollendung der Geburt | Rechtsfähigkeit § 1 |
| Vollendung des 7. Lebensjahres | beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 bis 113),beschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2) |
| Vollendung des 14. Lebensjahres | volle Religionsmündigkeit nach dem RKEG,beschränkte Strafmündigkeit (§§ 1, 3 JGG),Anhörungsrechte (§ 159 FamFG),Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),Einwilligung in die Adoption (§ 1746) |
| Vollendung des 15. Lebensjahres | Antragsrechte im Sozialrecht (§ 36 SGB I) |
| Vollendung des 16. Lebensjahres | beschränkte Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1) |
| Vollendung des 18. Lebensjahres | Volljährigkeit § 2 |
| Vollendung des 25. (21.) Lebensjahres (siehe Kapitel 10.1.1) | Adoptionsfähigkeit (§ 1743) |
Vertiefung: Das BGB war nach über 20-jährigen Vorarbeiten im Jahre 1896 vom Reichstag verabschiedet worden und mit einer Reihe von anderen Gesetzen am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es entsprach weit gehend den damaligen politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen, die noch bis in die Zeit der Weimarer Republik hinein fortwirkten. Zu grundlegenden Änderungen kam es nach der nationalsozialistischen Diktatur erst in den 1950er und dann vor allem seit den 1970er Jahren (vgl. dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 263).
Das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, stammt ebenfalls aus den Jahren 1896 / 1900. Wichtig ist das – wiederholt geänderte – EGBGB weiterhin mit Blick auf Rechtsverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern aus der früheren DDR und mit Blick auf Rechtsbeziehungen zwischen Deutschen und Ausländern, wo sich z. B. die Frage stellen kann, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet: das deutsche BGB oder das amerikanische, spanische, türkische Zivilgesetzbuch etc.
Meilensteine familienrechtlicher Reformen waren mehrere Gesetze zur Verbesserung der Rechte der Frau seit den 1950er Jahren; die Eherechtsreformgesetzgebung 1977, mit der im Scheidungsverfahren das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden ist, die Gesetzgebung zur Reform der elterlichen Sorge 1979 / 1980, durch die die „elterliche Gewalt“ über Kinder durch das elterliche Sorgerecht abgelöst worden ist, und die Einführung der Rechtlichen Betreuung 1992.
Eine besonders tief greifende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte 1998 mit wiederum grundlegenden Veränderungen des elterlichen Sorgerechts und der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Außerdem wurden durch insgesamt vier Kindschaftsrechtsreformgesetze auch das Abstammungs-, das Namens-, das Umgangs-, das Adoptionsrecht sowie das einschlägige Verfahrensrecht neu geordnet und die Beistandschaft eingeführt. Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 grundlegend novelliert. Mit Wirkung vom 01.09.2009 sind das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten, mit Wirkung vom 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Seit dem 01.10.2017 gilt das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts.
1.3.3 Weitere zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) aus dem Jahre 2001 eröffnete bis September 2017 die Möglichkeit der Begründung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern (siehe Kapitel 14).
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) aus dem Jahre 1922 enthält Regelungen über die Teil- und Vollmündigkeit von Kindern in religiösen Angelegenheiten.
Das Versorgungsausgleichsgesetz aus dem Jahre 2009 regelt die Aufteilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zwischen den (geschiedenen) Ehegatten.
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) aus dem Jahre 1992 regelt Aufgaben von Behörden im Zusammenhang mit der Rechtlichen Betreuung von Volljährigen (siehe Kapitel 13).
Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird allgemein geregelt, welche (Straf- und) Zivilgerichte für welche Angelegenheiten zuständig sind. Für familienrechtliche Angelegenheiten des Zivilrechts gilt nach dem GVG im Einzelnen Folgendes:
• Aufgaben des Familiengerichts (in 2. und 3. Instanz des Familiensenats des OLG bzw. des BGH):
1. Ehesachen, Ehescheidung (siehe Kapitel 2 und 3)
2. Abstammung (siehe Kapitel 4)
3. Elterliche Sorge / Kindschaftssachen (siehe Kapitel 7 bis Kapitel 10)
4. Unterhalt (siehe Kapitel 3, 5 und 6)
5. Annahme als Kind / Adoption (siehe Kapitel 11)
6. Vormundschaft und Pflegschaft (siehe Kapitel 12)
7. Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften (siehe Kapitel 14)
• Aufgabe des Betreuungsgerichts:
Rechtliche Betreuung (siehe Kapitel 13)
Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt die für Zivilprozesse zumeist maßgebliche Verfahrensordnung dar. Für die meisten Angelegenheiten des Familienrechts, insbesondere für Kindschaftssachen, gelten jedoch die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Das Personenstandsgesetz (PStG) enthält Regelungen über das Verfahren des Standesamtes und über das Führen von Heirats-, Geburten- und Sterberegistern und anderes.
1.3.4 Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts
Das wichtigste materiell-rechtliche Gesetz des öffentlichen Familienrechts ist das bereits wiederholt genannte Achte Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) aus den Jahren 1990 / 1991 – mit zahlreichen späteren Änderungen, auf das im Rahmen dieser Darstellung immer wieder Bezug genommen wird. Außerdem gilt das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG).
Vertiefung: Ergänzt wird das SGB VIII durch die allgemeinen Vorschriften im SGB I (Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) und im SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren nach dem SGB VIII gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der auch das Widerspruchsverfahren geregelt ist (§§ 68 ff. VwGO). Mit Blick auf andere öffentlich-rechtliche Gesetze des Sozialrechts ist jedoch zumeist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) das maßgebliche Prozessgesetz für Streitverfahren vor den Sozialgerichten.
Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) von Elterngeld und Elternzeit. Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt u. a. die Gewährung von Steuervorteilen für Ehegatten (Steuerklassenwahl, Zusammenveranlagung, so genanntes Ehegattensplitting) und von Kinder-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibeträgen sowie (ebenfalls) von Kindergeld.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung für Auszubildende und Studenten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) können bei Vorliegen der dort statuierten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden, wenn Unterhaltspflichtige nicht oder nicht in vollem Umfange ihren Unterhaltszahlungsverpflichtungen nachkommen.
Schließlich gibt es ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnende internationale Verträge und Abkommen auf dem Gebiet des Familienrechts, z. B. das Haager Kinderschutzabkommen, mehrere internationale Abkommen in den Bereichen Adoption und Kindesentführung und nicht zuletzt die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) aus dem Jahre 1989.
Literatur
Lehrbücher des Familienrechts (siehe Literaturverzeichnis)
2 Verlöbnis und Ehe
Der erste der drei Abschnitte des Buches 4. BGB Familienrecht mit der Überschrift „Bürgerliche Ehe“ umfasst mit ca. 300 Paragraphen fast 50% der ca. 600 Vorschriften des gesamten Buches 4., von denen wiederum weit mehr als die Hälfte dem ehelichen Güterrecht und insbesondere dem Vertragsgüterrecht gewidmet sind. Da der zuletzt genannte Themenbereich für die Soziale Arbeit nicht von sehr großer Bedeutung ist, wird darauf nur stichwortartig eingegangen.
2.1 Verlöbnis
Das Verlöbnis ist ein formfreier familienrechtlicher Vertrag mit dem Inhalt des gegenseitigen Heiratsversprechens. War das Verlöbnis früher regelmäßiges „Vorstadium der Ehe“, so hat es in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. Es hat auch nur noch wenige rechtliche Konsequenzen (siehe Übersicht 4).
Übersicht 4
Das Verlöbnis (= familienrechtlicher Vertrag)
Rechtliche Konsequenzen:
1. (ggf.) Ersatzpflichten bei Rücktritt (§§ 1298, 1299), z. B. bei Aufwendungen für Hochzeit oder Haushalt
2. (ggf.) Herausgabe von Geschenken (§ 1301)
3. Verlobte sind „Angehörige“ i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB
4. Zeugnisverweigerungsrechte von Verlobten im Straf- und Zivilprozess (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
2.2 Eheschließung
Wesentlich folgenreicher als das Verlöbnis ist die Ehe. Dementsprechend umfangreicher und komplizierter sind die rechtlichen Regelungen betreffend Eheschließung, Ehewirkungen und Ehescheidung. Das BGB enthält lediglich Rechtsvorschriften betreffend die „weltliche“ Ehe; es erkennt allerdings in § 1588 an, dass es daneben auch kirchenrechtliches Eherecht gibt, dessen (ggf. weitergehende) Verpflichtungen „durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt werden.“
Auch die Eheschließung stellt einen familienrechtlichen Vertrag zwischen den Ehegatten dar. Die Ehe kann gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 zwischen zwei Personen sowohl verschiedenen Geschlechts als auch (seit dem 01.10.2017) gleichen Geschlechts geschlossen werden, sofern die in Übersicht 5 aufgelisteten Voraussetzungen vorliegen – mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die dort genannten Vorschriften.
Übersicht 5
Voraussetzungen für eine Eheschließung
1. Absolut unverzichtbar (sonst: „Nicht-Ehe“!)
– Erklärungen der Eheschließenden vor dem zuständigen Standesbeamten, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 1).
– Ehemündigkeit: gemäß § 1303 Satz 2 kann mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
2. Kein Verstoß – sonst ggf. Aufhebbarkeit der Ehe nach §§ 1313 ff. – gegen
– § 1303 Satz 1 (Mindestalter: 18 Jahre)
– § 1304 (Geschäftsunfähigkeit)
– § 1306 (keine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG)
– § 1307 (enge Verwandtschaft)
– § 1308 (Adoption)
– § 1311 (persönliche Anwesenheit)
– § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
3. Weitere Verfahrensvorschriften insb. nach dem PStG
(Bei Verstößen: rechtswirksame, unaufhebbare Ehe)
2.2.1 Unverzichtbare Voraussetzungen nach § 1310 Abs. 1 und § 1303 Satz 2
Gemäß § 1310 Abs. 1 wird die Ehe ausschließlich dadurch geschlossen, dass „die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.“ Mangelt es an einer entsprechenden Willenserklärung, handelt sich um eine sog. „Nicht-Ehe“ ohne Ehewirkungen.
Vertiefung: Dasselbe gilt (seit dem 01.10.2017) gemäß § 1303 Satz 2 für den Fall einer Ehe mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat; ob diese Regelung bei nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen verfassungskonform ist, hat das BVerfG zu entscheiden (BGH ZKJ 2019, 107).
2.2.2 Ehefähigkeit und Eheverbote
Sodann beinhaltet das BGB in § 1303 Satz 1 sowie in den §§ 1304 ff. Rechtsvorschriften, die der Standesbeamte ebenfalls zu beachten hat. Sollte hier jedoch ein „Fehler“ unterlaufen, ist dennoch eine Ehe rechtswirksam zustande gekommen, die jedoch auf Antrag (vgl. § 1316, § 1317) gemäß § 1313 durch richterliche Entscheidung (des Familiengerichts) aufgehoben werden „kann“ (nicht: muss!).
Juristisch gesehen handelt es sich bei den genannten Vorschriften teils um persönliche Ehevoraussetzungen, teils um Eheverbote. Persönliche Voraussetzung ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit (§ 1304), die nicht gegeben ist im Falle des § 104 Nr. 2 („nicht nur vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit...“). Zum anderen darf die Ehe gemäß § 1303 Satz 1 nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Die früher bestehende Möglichkeit, dass das Familiengericht bei einer mindestens 16 Jahre alten Person vom Erfordernis der Volljährigkeit Befreiung erteilen konnte, wenn der künftige Ehegatte volljährig war, besteht seit dem 01.10.2017 nicht mehr.
Anders als in früheren Jahrzehnten, als ganzen Bevölkerungsgruppen die Eheschließung verboten war, kennt das BGB heute nur noch einige wenige Eheverbote, insbesondere für den Fall der „Doppelehe“ bei bereits bestehender anderer Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 1306) und der sehr engen Verwandtschaft (§ 1307). Die Ehe ist in Deutschland danach nur noch zwischen „Blutsverwandten“ in gerader Linie (vgl. § 1589 Satz 1) verboten, also im Verhältnis Großeltern – Eltern – Kinder etc., und zwischen Geschwistern, die zumindest einen Elternteil gemeinsam haben („vollbürtige und halbbürtige Geschwister“), auch wenn das Geschwisterverhältnis durch Annahme als Kind (eines anderen) erloschen ist. Auch Vettern und Kusinen dürfen heiraten. Schließlich „soll“ gemäß § 1308 auch keine Ehe zwischen Personen geschlossen werden, deren juristische Verwandtschaft auf einer Annahme als Kind (Adoption) beruht. Wird allerdings gegen diese Vorschrift verstoßen, ist die (ohnehin) gültige Ehe nicht aufhebbar (vgl. § 1314 Abs. 1 Nr. 2, in dem § 1308 nicht genannt wird!).
Schließlich kann eine Ehe aufgehoben werden bei Verstößen gegen § 1311 oder in einem der Fälle des § 1314 Abs. 2, z. B. der so genannten „Scheinehe“ (Nr. 5), wenn überhaupt keine eheliche Gemeinschaft begründet werden soll oder in den weiteren, teilweise kurios anmutenden Fällen des § 1314 Abs. 2, insbesondere Nr. 1 und 2 (Eheschließung im „Zustand der Bewusstlosigkeit“ oder wenn man „nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt“).
2.2.3 Weitere Verfahrensvorschriften
Darüber hinaus gibt es weitere Verfahrensvorschriften insbesondere des Personenstandsgesetzes (PStG) für die Eheschließung, deren eventuelle Nicht-Einhaltung die rechtliche Gültigkeit der Ehe jedoch nicht berührt (§§ 11 ff. PStG).
2.3 Ehewirkungen
Die Eheschließung hat vielfältige rechtliche Konsequenzen (siehe dazu Übersicht 6) für die Eheleute – sowohl im Zivilrecht (vgl. insbesondere § 1353 ff.) als auch im öffentlichen Recht, dort u. a. mit Vergünstigungen im Sozialrecht und im Steuerrecht.
Übersicht 6
Ehewirkungen
1. Eheliche Lebensgemeinschaft
1.1 Leben in Gemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)
1.2 Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (§ 1353)
1.3 Gemeinsame Nutzung von Wohnung und Hausrat
1.4 Gegenseitiger Beistand (vgl. § 1353)
1.5 Gegenseitige Rücksichtnahme (vgl. § 1353)
1.6 Gleichberechtigte Partnerschaft (vgl. § 1356)
2. Ehename (§ 1355)
3. Unterhalt (§ 1360)
4. Eigentumsvermutungen (§ 1362)
5. Eheliches Güterrecht (§§ 1363 ff.)
6. Erbrecht (§§ 1371, 1922 ff.)
7. Zeugnisverweigerungsrechte
8. Vergünstigungen im Sozialrecht
9. Vorteile im Steuerrecht
2.3.1 Eheliche Lebensgemeinschaft
Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen Geschlechts oder (seit 01.10.2017) gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen – auch wenn mittlerweile in Deutschland mehr als jede dritte Ehe geschieden wird. Auch eine kinderlose Ehe ist eine juristisch vollwertige Ehe.
Zentrale rechtliche Konsequenz der Eheschließung ist gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2, dass die Ehegatten „einander zu ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichtet“ sind und füreinander Verantwortung tragen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die oft schwer mit konkretem juristischem Inhalt zu füllen sind. Manche Verpflichtungen sind zudem zumindest nicht prozessual durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umfasst der Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ insbesondere Folgendes:
• Leben in Gemeinschaft. Dies bedeutet – von Missbrauchsfällen abgesehen (vgl. § 1353 Abs. 2) – regelmäßig Zusammenleben, aber nicht zwingend ständiges Zusammensein z. B. an einem Wohnsitz, wie dies bei Fernbeziehungen ohnehin nicht möglich wäre. Als juristisch zum Wesen der Ehe gehörend angesehen werden nach wie vor die Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue und – je nach Alter und Gesundheit – zur Geschlechtsgemeinschaft.
• Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (vgl. BGH JZ 1960, 371). Dabei geht es – je nach Absprache zwischen den Eheleuten – z. B. um Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Freizeitplanung, Vermögensdisposition.
• Gemeinsame Nutzung der Ehewohnung und Mitbenutzung der den Ehegatten gehörenden Hausratsgegenstände (vgl. BGHZ 71, 216).
• Beistand (auch) in persönlichen Angelegenheiten, soweit zumutbar, bis hin etwa auch zur Verpflichtung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in der Ehewohnung (BGH NJW 1954, 1818) oder des Selbstmordes des Ehepartners oder zur Verpflichtung, in steuerlichen Angelegenheiten im Sinne der jeweils günstigsten Lösung (z. B. bei der Steuerklassenwahl) zusammenzuarbeiten (BGH FamRZ 1977, 38).
• Gegenseitige Rücksichtnahme in persönlichen, beruflichen aber auch finanziellen Angelegenheiten – dabei muss das Recht auf Wahrung der eigenen Persönlichkeits- und Intimsphäre gewahrt bleiben (BGH FamRZ 1990, 846).
• Gleichberechtigte Partnerschaft. Spätestens seit Bestehen des Grundgesetzes 1949 (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG) ist das Führen einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Mann und Frau – wie nunmehr auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – juristische Selbstverständlichkeit. Aber die Realität sah noch lange anders aus, teilweise bis heute.
2.3.2 Ehename
Welche Möglichkeiten ein Paar bei der Wahl des Ehenamens hat, zeigt die Übersicht 7.
Übersicht 7
Mögliche Alternativen der Namensgestaltung (§ 1355)
am Beispiel von Frau Schulz und Herrn Schmidt
1. Schulz, Schulz Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)
2. Schmidt, Schmidt Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)
3. Schulz, Schmidt kein Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)
4. Falls Ehename Schulz (§ 1355 Abs. 4 Satz 1)
– a) Frau Schulz, Herr Schmidt-Schulz
– b) Frau Schulz, Herr Schulz-Schmidt
5. Falls Ehename Schmidt (§ 1355 Abs. 4 Satz 1)
– a) Frau Schulz-Schmidt, Herr Schmidt
– b) Frau Schmidt-Schulz, Herr Schmidt
Weitere Alternativen bei:
– Abweichen des Namens vom Geburtsnamen (vgl. § 1355 Abs. 4 Sätze 2 und 3)
– Tod eines Ehegatten oder Scheidung (§ 1355 Abs. 5)
Seit 1994 müssen Eheleute keinen Ehenamen mehr bestimmen, auch wenn sie dies weiterhin tun „sollen“ (vgl. § 1355 Abs. 1 Satz 1). Haben sie einen Ehenamen bestimmt, gibt es nunmehr eine Fülle von Kombinationsmöglichkeiten (siehe Übersicht 7). Die Wahl desselben (!) Doppelnamens aus den Geburtsnamen der Ehepartner ist jedoch weiterhin nicht möglich. Geschiedene, die wieder heiraten, dürfen den angeheirateten Nachnamen des Ex-Ehepartners zum gemeinsamen Ehenamen in einer neuen Ehe bestimmen.
2.3.3 Unterhaltspflichten
Gemäß § 1360 sind die Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (Ehegattenunterhalt), und zwar durch Arbeit, Verwertung von Vermögen oder Führen des Haushalts, und ohne dass sie sich – wie bei anderen Unterhaltsarten – Geldbeträge zukommen lassen müssen. Deshalb spricht man hier auch von „Naturalunterhalt“.
Wie dies im Einzelfall konkret geschieht, wer welche Aufgaben übernimmt, obliegt der partnerschaftlichen Absprache der Eheleute (vgl. § 1356). Weitere Einzelheiten sind in § 1360a geregelt. Gemäß § 1357 Abs. 1 ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
2.3.4 Eigentumsvermutung
§ 1362 enthält eine für die Soziale Arbeit nicht zentrale Bestimmung zu Gunsten von Gläubigern.
2.3.5 Eheliches Güterrecht
Die folgende Übersicht 8 zeigt die drei Möglichkeiten der Gestaltung des Güterrechts.
Übersicht 8
Eheliches Güterrecht
Es bestehen drei Möglichkeiten der Gestaltung:
1. Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag (§ 1414)
2. Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (§§ 1415 ff.)
3. Zugewinngemeinschaft als gesetzlich vorgesehener Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde (§§ 1363 ff.); dabei:
– zunächst: Gütertrennung;
– bei Beendigung des Güterstandes: Zugewinnausgleich
Das umfangreichste Thema des gesamten Familienrechts des BGB ist das eheliche Güterrecht, insbesondere das Vertragsgüterrecht, mit fast 200 Paragraphen (§§ 1373 bis 1563). Eheleute können durch notariellen Vertrag nach § 1410 entweder Gütertrennung nach § 1414 oder Gütergemeinschaft nach § 1415 vereinbaren (zur Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. allerdings BGH FamRZ 2004, 930 sowie FuR 2008, 208). Tun sie dies, wie die meisten Ehepartner, nicht, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 im gesetzlichen Güterstand der so genannten „Zugewinngemeinschaft“.
Bei Letzterem sind in zeitlicher Hinsicht zwei Phasen zu unterscheiden. Zunächst (und überwiegend auf Dauer) besteht Gütertrennung, d. h. die Vermögensgegenstände bleiben weiterhin im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. (Nur) im Falle der Ehescheidung (§§ 1564 ff.) bzw. ggf. auch bereits nach 3-jährigem Getrenntleben (§§ 1385 f.) erfolgt der so genannte Zugewinnausgleich auf der Grundlage dessen, was die Eheleute während der Ehezeit erworben haben („Zugewinn“).
„Zugewinn“ ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 Abs. 1). Dabei wird zunächst das Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt (§§ 1374 Abs. 1, 1376, 1377), wobei diesem Anfangsvermögen auch während der Ehezeit ererbtes oder geschenktes Vermögen zugerechnet wird (§ 1374 Abs. 2), so dass dieses im Ergebnis auch weiterhin demjenigen Ehegatten in vollem Umfange verbleibt, der es geerbt oder geschenkt bekommen hat. Ggf. sind bei der Ermittlung des Anfangsvermögens allerdings gemäß § 1374 Abs. 3 Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Sodann wird das Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt (§§ 1375 Abs. 1, 1376), dem ggf. auch „verschobene“ Vermögenswerte etc. zugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2). Im nächsten Schritt wird bei jedem Ehegatten „saldiert“ (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Das Ergebnis ist der „Zugewinn“ jedes Ehegatten. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht gemäß § 1378 Abs. 1 die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Fall 1: Beispiel für einen Scheidungsfall

Im Ergebnis steht mithin dem Ehemann ein Differenzbetrag in Höhe von 75.000 (der Hälfte von 150.000) als Ausgleichsforderung gegenüber der Ehefrau zu.
2.3.6 Erbrecht (Buch 5. BGB)
Das Erbrecht baut weit gehend auf familienrechtlichen Grundsätzen und Zusammenhängen auf und privilegiert z. B. im Todesfall den überlebenden Ehegatten (vgl. §§ 1371, 1931 ff.). Außerdem gibt es auf Ehegatten zugeschnittene besondere Regelungen wie z. B. über gemeinschaftliche Testamente (§§ 2265 ff.).
2.3.7 Prozessrecht
Ehegatten haben Zeugnisverweigerungsrechte im Zivil- und im Strafprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2.3.8 Sozialrecht
Es gibt eine Reihe privilegierender Vorschriften für Eheleute, z. B. in der Kranken- und Pflegeversicherung (beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen).
2.3.9 Steuerrecht
Die wichtigste Privilegierung von Eheleuten im Steuerrecht erfolgt über das so genannte Ehegattensplitting bei Zusammenveranlagung, wobei der Splitting-Vorteil besonders groß ist, wenn ein Ehepartner über kein oder nur ein geringes Einkommen und der andere über ein sehr großes Einkommen verfügt.
Literatur
Bergschneider, L. (2018): Verträge in Familiensachen. 6. Aufl.
Johannsen, K., Henrich, D. (Hrsg.) (2015): Eherecht. 6. Aufl.
Langenfeld, G., Milzer, L. (2019): Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen. 8. Aufl.
Schulz, W., Hauß, J. (2015): Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. 6. Aufl.
Fall 2: Eheschließung und Ehewirkungen
1. Die beiden volljährigen Verlobten A und B aus Gelsenkirchen befinden sich im Urlaub im Bayerischen Wald und genießen auf dem Großen Arber den Blick über die herrliche Landschaft. In der Berggastwirtschaft sprechen sie über ihre geplante Heirat. Am Nachbartisch hört dies ein ebenfalls im Urlaub befindlicher Standesbeamter aus München. Dieser „bietet“ an, doch gleich an Ort und Stelle zu heiraten. So geschieht es: A und B erklären „vor dem Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen“ (vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 1). Ist die Ehe rechtswirksam zustande gekommen?
2. Gesetzt den Fall, dies hätte sich im Standesamt von Gelsenkirchen zugetragen – mit dem Unterschied, dass der dortige Standesbeamte übersehen hätte, dass B in diesem Fall A´s Schwester war. Was jetzt?
3. Gesetzt den Fall, die volljährigen A und B sind „ordnungsgemäß“ verheiratet. A verlangt nunmehr aber, dass B ihren Beruf aufgibt und nur noch ihn „umsorgt“. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
4. Nach einigen Jahren Ehe verstehen sich A und B nicht mehr. A möchte nun, dass seine neue Freundin F in die Ehewohnung einzieht und mit ihm im Schlafzimmer schläft. A meint, B könne im Wohnzimmer bleiben. Muss B dies akzeptieren?
3 Getrenntleben und Ehescheidung
Die Ehescheidung ist juristisch gesehen ein Unterfall der Trennung. Andererseits setzt die Scheidung in der Regel Getrenntleben voraus, so dass zunächst auf Letzteres eingegangen wird.
3.1 Getrenntleben
Getrenntleben von Eheleuten stellt zumeist einen Schwebezustand zwischen „normaler“ und geschiedener Ehe dar. Der Tatbestand des Getrenntlebens ist in § 1567 – als Voraussetzung der Scheidung – definiert. Er enthält objektive und subjektive Merkmale, die beide erfüllt sein müssen. Objektiv darf gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Dies reicht aber alleine noch nicht aus, denn es gibt zahlreiche Eheleute, die – aus welchen Gründen auch immer – räumlich voneinander entfernt leben. Hinzukommen muss nämlich des Weiteren (subjektives Merkmal), dass ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht (mehr) herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, gelegentlich aber schwer feststellbar. Erforderlich dafür ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 469) z. B., dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird, eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgt ist und dass ein gelegentliches Zusammentreffen der Ehegatten rein räumliches Nebeneinander darstellt. Die Sorge für gemeinsame Kinder schließt ein Getrenntleben nicht aus.
Um eventuelle Versöhnungsversuche der (Noch-) Eheleute zu erleichtern, unterbricht gemäß § 1567 Abs. 2 ein Zusammenleben über kürzere Zeit die Ein- und Dreijahresfristen für die Scheidung nach § 1566 nicht (siehe dazu 3.2).
Nicht erst eine eventuelle Scheidung, sondern bereits ein Getrenntleben nach § 1567 hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, wie in der Übersicht 9 dargestellt ist.
Übersicht 9
Rechtliche Konsequenzen des Getrenntlebens (§ 1567)
1. Trennungsunterhalt (§ 1361)
2. Verteilung Hausrat (§ 1361a)
3. Ehewohnung (Nutzung) (§ 1361b)
4. ggf. vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385)
5. ggf. Konsequenzen für das Sorgerecht (Kinder)
6. Steuerrechtliche Konsequenzen (ggf. Verlust von Splittingvorteilen)
Getrenntleben von Ehegatten hat eine grundlegende unterhaltsrechtliche Konsequenz: Die bisherige Verpflichtung nach § 1360, einander und die Familie nach näherer Vereinbarung der Eheleute durch Arbeit und aus einem eventuellen Vermögen zu unterhalten sowie ggf. den Haushalt zu führen („Naturalunterhalt“), wandelt sich gemäß § 1361 in einen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen entsprechend dessen Lebensbedarfs um, wobei der laufende Unterhalt gemäß § 1361 Abs. 4 nunmehr durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu leisten ist.
Für die bisher gemeinsam genutzten Hausratsgegenstände sieht § 1361a ein Verteilungsverfahren vor, und § 1361b regelt Modalitäten der Nutzung der Ehewohnung (durch einen Ehepartner, durch beide oder bei Härtefällen durch Zahlung von Nutzungsvergütungen). Bei Streitfällen entscheiden ggf. die Familiengerichte über Fragen nach den §§ 1361a, b.
Bereits nach drei Jahren Getrenntlebens (also nicht nur im Fall der Scheidung!) kann jeder Ehegatte gemäß § 1385 auf vorzeitigen Zugewinnausgleich klagen (vgl. Kapitel 2.3.5). Automatische sorgerechtliche Konsequenzen hat das Getrenntleben nicht (vgl. § 1671 Abs. 1; siehe dazu auch Kapitel 9). Allerdings verlieren Eheleute – außer im Kalenderjahr des Beginns des Getrenntlebens – die ihnen eingeräumten Steuervorteile, insbesondere die Splitting-Vorteile und das Recht zur Wahl von Steuerklassen.
3.2 Scheidung
Die Ehescheidung erfolgt – wie die Eheschließung – durch den Staat, allerdings nicht durch den Standesbeamten, sondern gemäß § 1564 auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch richterliche Entscheidung (des Fa-miliengerichts). Die Scheidung hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen, hauptsächlich gleichsam „spiegelbildlich“ zu den Ehewirkungen (siehe 2.3), z. B. mit Blick auf Unterhalt, Hausrat, Vermögen, Versorgungsanwartschaften, allerdings nicht mehr „automatisch“ mit Blick auf das Sorgerecht für Kinder (vgl. dazu Kapitel 9). Seit 1977 – vorher galt das Verschuldensprinzip – gibt es nur noch einen einzigen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe („Zerrüttung“) gemäß § 1565. Die Ehe ist gescheitert, wenn eine der in Übersicht 10 genannten drei gesetzlichen Alternativen gegeben ist.
Übersicht 10
Ehescheidung durch richterliche Entscheidung (§ 1564)
Im Falle des Scheiterns der Ehe („Zerrüttung“) gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 kann eine Ehe geschieden werden, weil:
1. die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann (§ 1565 Abs. 1 Satz 2) sowie in der Regel ein Jahr Getrenntleben (vgl. § 1565 Abs. 2). In diesem Fall ist eine Prüfung durch das Familiengericht nötig;
2. ein Paar ein Jahr getrennt lebt und der andere Ehegatte einverstanden ist (§ 1566 Abs. 1). (= unwiderlegbare Vermutung);
3. ein Paar drei Jahre getrennt lebt (§ 1566 Abs. 2). (= unwiderlegbare Vermutung).
Ausnahme: besondere Härte § 1568
Der Grundtatbestand ist der des § 1565 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1. Dem Familiengericht obliegt dabei eine materielle Zerrüttungsprüfung. Das Gericht muss z. B. durch Befragen der Parteien, ggf. durch Vernehmung von Zeugen, den Zustand der Ehe analysieren, eventuelle Versöhnungschancen prognostizieren und sodann zu der Überzeugung gelangen und dies ausdrücklich feststellen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und damit gescheitert ist, weil „die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.“ Dies setzt ggf. ein Nachforschen auch von Eheinterna voraus.
Um dies in möglichst vielen Fällen zu vermeiden, wird der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 Satz 2 um die weiteren Tatbestände des § 1566 Abs. 1 (einvernehmliche Scheidung bei einem Jahr Getrenntleben) und Abs. 2 (drei Jahre Getrenntleben, wenn es zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommt) ergänzt, die jeweils für das Familiengericht unwiderlegbare Vermutungen für das Scheitern der Ehe beinhalten. Der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 Satz 2 bleibt aber wichtig u. a. für folgende Fallgestaltungen:
• Scheidung bei Getrenntleben von weniger als einem Jahr (§ 1565 Abs. 2), die aber nur ausnahmsweise bei „unzumutbarer Härte“, z. B. bei wiederholten tätlichen Angriffen gegen die / den Scheidungswilligen, möglich ist und
• nicht einvernehmliche Scheidung bei Getrenntleben von mehr als einem Jahr, jedoch weniger als drei Jahren.
Auch wenn die Ehe gescheitert ist, soll sie dennoch nicht geschieden werden, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 1568 Platz greift, die gleichsam für den Fall der „Scheidung zur Unzeit“ vorgesehen sind. Sehr eng gefasste Gründe für eine solche Ausnahme können mit Blick auf gemeinsame minderjährige Kinder (erste Alternative) oder den nicht scheidungswilligen Ehegatten (zweite Alternative) vorliegen, die von den Familiengerichten jedoch nur selten akzeptiert werden.
3.3 Scheidungsfolgen
Eine Ehescheidung hat tief greifende rechtliche Konsequenzen, nicht nur mit Blick auf die erheblichen Gerichts-, Rechtsanwalts- und ggf. Notariatsgebühren. Die rechtlichen Scheidungsfolgen sind in der Übersicht 11 aufgeführt.
Übersicht 11
Scheidungsfolgen
1. (ggf.) Unterhalt nach Scheidung (§§ 1569 ff.)
2. Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff.)
3. Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff.)
4. (ggf.) Änderungen beim Sorgerecht (§ 1671)
ferner: Konsequenzen im:
5. Steuerrecht (Wegfall des so genannten „Ehegattensplittings“, ungünstigere Steuerklassen)
6. Sozialrecht (Wegfall von Vergünstigungen)
7. Ggf. Überlassung der Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§§ 1568a, 1568b)
3.3.1 Unterhalt nach Scheidung
Das Unterhaltsrecht nach den §§ 1569 ff. ist eines der besonders komplizierten Themen des Familienrechts; es wurde zum 01.01.2008 erneut grundlegend novelliert. Auch die Rechtsprechung hat sich hier ständig fortentwickelt. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundzüge dargestellt, während Einzelfragen des für die Soziale Arbeit noch wichtigeren Verwandtenunterhaltsrechts in Kapitel 5 und 6 ausführlicher behandelt werden.
Der Ehepartner, der weniger oder nichts verdient, hat nicht automatisch einen Unterhaltsanspruch gegen den / die frühere /n Ehepartner /in. Vielmehr müssen dazu die in Übersicht 12 genannten zehn rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Übersicht 12
Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
1. Es liegt kein Unterhalts(verzichts)vertrag vor (§ 1585c).
2. Ein geschiedener Ehegatte kann nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, weil er keine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574) ausüben kann (§ 1569).
3. Die Voraussetzungen eines der §§ 1570, 1571, 1572, 1573, 1575 oder 1576 müssen zusätzlich zu § 1569 erfüllt sein.
4. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577)
5. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581)
6. keine Beschränkung oder kein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen Unbilligkeit bzw. grober Unbilligkeit (§ 1578 b, § 1579)
7. ggf. Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger (§ 1582)
8. Art der Unterhaltsgewährung: Geldrente (§ 1585)
9. Maß und Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Düsseldorfer Tabelle) (§ 1578)
10. Ende des Unterhaltsanspruchs bei Wiederheirat oder Tod des / der Unterhaltsberechtigten (§ 1586)
Unterhaltsverzichtsverträge: Entsprechend der im BGB grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit können Ehegatten nach § 1585c auch über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung notarielle Vereinbarungen treffen und dabei auch Unterhaltsansprüche nach Scheidung ganz oder teilweise ausschließen. Allerdings kann ein solcher Vertrag nach der Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1992, 1403; NJW 1995, 1148; FamRZ 2004, 601; NJW 2004, 930) in Ausnahmefällen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verstoßen oder sittenwidrig (§ 138) und deshalb nichtig sein, wenn Unterhaltsansprüche z. B. auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der nicht verdienende Ehepartner kleine Kinder zu betreuen hat, zu deren Lasten ein solcher Unterhaltsverzichtsvertrag ginge (so BVerfG FamRZ 2001, 343).
Ein Ehegatte kann nicht selbst für sich sorgen: Ein Unterhaltsanspruch nach Scheidung – also nach Ende einer Ehegattenunterhaltsansprüche begründenden Ehe – besteht gemäß § 1569 grundsätzlich nicht. Es sei denn, ein Ehegatte ist „außerstande“, für seinen Unterhalt zu sorgen (siehe dazu die Übersicht 13).
Übersicht 13
Unterhalt nach Scheidung (§ 1569)
1. Grundsatz: Jeder sorgt für sich selbst (Grundsatz der Eigenverantwortung). Jeder muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1574) entsprechend:
– seiner Ausbildung,
– seinen Fähigkeiten und einer früheren Erwerbstätigkeit,
– seinem Lebensalter
– und seinem Gesundheitszustand.
Die früheren Lebensverhältnisse sind zu berücksichtigen.
2. Ausnahme: Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten auch nach einer Scheidung
– wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570)
– wegen Alter (§ 1571) oder Krankheit / Gebrechen (§ 1572)
– bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit (§§ 1573 / 1574)
– als „Aufstockungsunterhalt“ (§ 1573 Abs. 2)
– bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung (§ 1575)
– aus Billigkeitsgründen (§ 1576)
Ein geschiedener Ehegatte muss also seinen Unterhalt grundsätzlich selbst verdienen. Maßstab für die Aufnahme einer insoweit zu fordernden „angemessenen“ Erwerbstätigkeit sind dabei Ausbildung, Fähigkeiten, frühere Erwerbstätigkeit, Lebensalter und Gesundheitszustand. Nur (noch) zu „berücksichtigen“ sind dabei auch die (bisherigen) „ehelichen Lebensverhältnisse“ (§ 1574 Abs. 2). Ggf. besteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1569 nur „nach den folgenden Vorschriften.“ Das heißt, dass zusätzlich zu § 1569 des Weiteren auch zumindest ein Tatbestand der §§ 1570 bis 1576 erfüllt sein muss.
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