Kitabı oxu: «Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit»
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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz, Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden
Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2019, ISBN 978-3-8252-5314-1)
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2020, ISBN 978-3-8252-5386-8
Wabnitz, R.J.: Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit (2015, ISBN 978-3-8252-4350-0)
Sauer, J., Wabnitz, R.J., Fischer, M.: Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit (2016, ISBN 978-3-8252-4673-0)
Fischer, M., Sauer, J., Wabnitz, R.J.: Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit (2019, ISBN 978-3-8252-5145-1)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
UTB-Band-Nr.: 2878
ISBN: 978-3-8252-5384-4
6., aktualisierte Auflage
© 2020 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München
Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: JORG KALIES – Satz, Layout, Grafik & Druck, Unterumbach
Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München
Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de
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Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort zur 6. Auflage
Vorwort zur 1. Auflage
1 Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I
1.1 Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)
1.1.1 Kinder- und Jugendhilfe
1.1.2 Kinder- und Jugendhilferecht
1.1.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
1.1.4 Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
1.2 Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht und Grundgesetz
1.3 Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)
1.3.1 Freie (Kinder- und) Jugendhilfe
1.3.2 Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe
1.3.3 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe
2 Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts II
2.1 Anwendungsbereich des SGB VIII (§§ 7, 6, 10)
2.1.1 Begriffsbestimmungen (§ 7)
2.1.2 Geltungsbereich (§ 6)
2.1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (§ 10)
2.2 Wunsch- und Wahlrecht, Beteiligungsrechte (§§ 5, 8)
2.2.1 Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)
2.2.2 Beteiligungsrechte (§ 8)
2.3 Verpflichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
2.3.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)
2.3.2 Garantenstellung
2.3.3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und Landeskinderschutzgesetze
2.4 Historische Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts
3 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
3.1 Leistungen und andere Aufgaben (§§ 2, 9)
3.1.1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
3.1.2 Andere Aufgaben der Jugendhilfe
3.1.3 Weitere gesetzliche Verpflichtungen
3.1.4 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
3.2 Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche
3.3 Fachaufsicht und Rechtsaufsicht
3.4 Dreiecksverhältnis
4 Förderung der Erziehung in der Familie
4.1 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16)
4.2 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17)
4.2.1 Adressatenkreis und Ziele der Beratung nach § 17
4.2.2 Angebote der Beratung
4.2.3 Verknüpfung mit anderen Gesetzen
4.3 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18)
4.4 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)
4.5 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20)
4.6 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21)
5 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz
5.1 Jugendarbeit (§ 11)
5.1.1 Angebote, Rechtscharakter und wesentliche Strukturprinzipien
5.1.2 Anbieter, Adressaten und inhaltliche Schwerpunkte
5.2 Förderung der Jugendverbände (§ 12)
5.2.1 Bedeutung und Rechtscharakter von § 12 Abs. 1
5.2.2 Jugendverbände und Jugendgruppen nach § 12 Abs. 2
5.3 Jugendsozialarbeit (§ 13)
5.3.1 Die Grundnorm des § 13 Abs. 1
5.3.2 Die wichtigsten Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit
5.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14)
5.5 Landesrecht (§ 15)
6 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
6.1 Überblick und Rechtsanspruch auf Förderung
6.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Einzelnen (§§ 22, 22a)
6.2.1 Förderangebote für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres
6.2.2 Förderangebote für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
6.2.3 Förderangebote für Kinder im schulpflichtigen Alter
6.2.4 Andere Förderangebote
6.3 Förderung in Kindertagespflege (§§ 22, 23, 43)
6.4 Landesrecht (§ 26)
7 Hilfe zur Erziehung I
7.1 § 27 als Grundnorm der Hilfe zur Erziehung
7.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1
7.1.2 Rechtsfolgen und Rechtscharakter von § 27 Abs. 1
7.2 Überblick über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige
7.3 Erziehungsberatung (§ 28)
7.4 Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
7.5 Erziehungsbeistand (§ 30)
7.6 Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
8 Hilfe zur Erziehung II, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige
8.1 Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
8.2 Vollzeitpflege (§ 33)
8.2.1 Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege
8.2.2 Pflegepersonen
8.2.3 Vollzeitpflege und Zivilrecht
8.3 Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform (§ 34)
8.3.1 Kinder und Jugendliche in Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform
8.3.2 Einrichtungen
8.3.3 Bezugspunkte zum Zivilrecht, Jugendstrafrecht und „geschlossene Unterbringung“
8.4 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
8.5 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a)
8.5.1 Seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche
8.5.2 Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
8.5.3 Besondere Verfahrensvorschriften
8.6 Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
9 Hilfe zur Erziehung III
9.1 Leistungen zum Unterhalt, Krankenhilfe (§§ 39, 40)
9.1.1 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (§ 39)
9.1.2 Krankenhilfe (§ 40)
9.2 Mitwirkung bei Hilfen zur Erziehung (§ 36)
9.3 Hilfeplan
9.4 Zusammenarbeit bei Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie (§§ 37, 38)
9.5 Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung (§ 36a)
9.6 Herbeiführung von Entscheidungen des Familiengerichts
10 Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe I
10.1 Besonderheiten der anderen Aufgaben nach §§ 42 bis 60
10.2 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
10.2.1 Adressatenkreis
10.2.2 Aufgaben des Jugendamtes
10.2.3 Freiheitsentziehende Maßnahmen
10.2.4 Aufgaben des Familiengerichtes
10.3 Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (§§ 42a ff.)
10.4 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50)
10.4.1 Unterstützung und Unterrichtung des Familiengerichtes
10.4.2 Mitwirkung in Verfahren nach dem FamFG
10.4.3 Zusammenarbeit von JA und Familiengericht
10.5 Mitwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52)
11 Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe II
11.1 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 bis 49)
11.1.1 Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43)
11.1.2 Erlaubnis zur Vollzeitpflege (§ 44)
11.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (§§ 45 bis 49)
11.2 Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52a)
11.3 Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft (§§ 53 bis 58)
11.3.1 Vormundschaft
11.3.2 Pflegschaft
11.3.3 Beistandschaft
11.4 Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59, 60)
11.5 Annahme als Kind (§ 51), Adoptionsvermittlung
12 Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Jugendbehörden
12.1 Örtliche und überörtliche Träger (§ 69)
12.2 Sachliche Zuständigkeit (§ 85)
12.3 Jugendamt/Jugendhilfeausschuss (§§ 70, 71)
12.3.1 Die „Zweigliedrigkeit“ des JA
12.3.2 Der JHA
12.3.3 Die Verwaltung des JA
12.3.4 Neuere organisatorische Entwicklungen in den JÄern
12.4 Landesjugendamt/Landesjugendhilfeausschuss (§§ 70, 71)
12.4.1 Die „Zweigliedrigkeit“ des LJA
12.4.2 Der LJHA
12.4.3 Die Verwaltung des LJA
12.5 Andere Jugendbehörden (§§ 69, 82 bis 84)
12.5.1 Behörden von kreisangehörigen Gemeinden
12.5.2 Oberste Landesjugendbehörden (§ 82 Abs. 1) und oberste Bundesbehörde (§ 83 Abs. 1)
12.6 Mitarbeiter (§§ 72, 72a)
13 Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
13.1 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75)
13.2 Finanzierung von Trägern der freien Jugendhilfe
13.3 Subventionsfinanzierung (§ 74)
13.4 Entgeltfinanzierung (§§ 77, 78a bis 78g)
13.4.1 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (§ 77)
13.4.2 Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a bis 78g)
13.5 Gesamtverantwortung, Gewährleistungsverpflichtung, Qualitätsentwicklung (§§ 79, 79a)
13.6 Jugendhilfeplanung, Zusammenarbeit (§§ 80, 78, 81)
14 Verfahrensfragen und ergänzende Vorschriften
14.1 Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung (§§ 86 bis 89h)
14.1.1 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
14.1.2 Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
14.1.3 Kostenerstattung
14.2 Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)
14.2.1 Keine Kostenbeteiligung
14.2.2 Pauschalierte Kostenbeteiligung
14.2.3 Kostenbeiträge/Heranziehung zu den Kosten
14.3 Datenschutz bei Sozialdaten (§§ 61 bis 68)
14.3.1 Datenschutz im Sozialgesetzbuch
14.3.2 Datenschutz nach den §§ 61 bis 68 („Jugendhilfe-Additive“)
14.4 Ergänzende Vorschriften (§§ 98 bis 106)
Anhang
Musterlösungen
Literatur
Sachregister
Soweit der Autor Aktualisierungen zu evtl. Gesetzesänderungen mitteilen sollte, wären diese zu finden auf der Homepage des Ernst Reinhardt Verlages und der UTB GmbH bei der Darstellung dieses Titels: www.reinhardt-verlag.de, www.utb.de
Abkürzungsverzeichnis
| a. A. | anderer Auffassung |
| Abs. | Absatz |
| AdVermiG | Adoptionsvermittlungsgesetz |
| AG | Ausführungsgesetz |
| AGJ | Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe |
| ASD | Allgemeiner Sozialer Dienst |
| BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BKiSchG | Bundeskinderschutzgesetz |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
| DS-GVO | Datenschutzgrundverordnung (EU) |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FEVS | Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte |
| FGG | Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| FK-SGB VIII | Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (Münder et al.) |
| g. A. | Gewöhnlicher Aufenthalt |
| GG | Grundgesetz |
| GK-SGB VIII | Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Wabnitz et al.) |
| GVBl | Gesetz- und Verordnungsblatt |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| Haager MSA | Haager Minderjährigenschutzabkommen |
| HKJGB | Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch |
| Hrsg. | Herausgeber |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| JA/JÄer | Jugendamt/Jugendämter |
| JAmt | Zeitschrift: Das Jugendamt |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| JHA | Jugendhilfeausschuss |
| jurisPK-SGB VIII | juris Praxiskommentar SGB VIII (Luthe/Nellissen) |
| JuSchG | Jugendschutzgesetz |
| JWG | Gesetz für Jugendwohlfahrt |
| KICK | Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz |
| KJHG | Kinder- und Jugendhilfegesetz |
| KJVVG | Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungs- gesetz |
| KKG | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
| KomDat | Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe |
| LJA/LJÄer | Landesjugendamt/Landesjugendämter |
| LJHA | Landesjugendhilfeausschuss |
| LPK-SGB VIII | Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII (Kunkel) |
| NDV | Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge |
| NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsübersicht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| Psb. | Personensorgeberechtige(r) |
| Rdnr./Rn. | Randnummer |
| RdJB | Zeitschrift: Recht der Jugend und des Bildungswesens |
| RJWG | Reichsjugendwohlfahrtsgesetz |
| Rz. | Randziffer |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGB I | Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil) |
| SGB VIII | Achtes Buch SGB (Kinder- und Jugendhilfe) |
| SGB X | Zehntes Buch SGB (Verwaltungsverfahren) |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| SPFH | Sozialpädagogische Familienhilfe |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| Str. | strittig |
| TAG | Tagesbetreuungsausbaugesetz |
| UhVorschG | Unterhaltsvorschussgesetz |
| UJ | Zeitschrift: Unsere Jugend |
| UN-KRK | UN-Kinderrechtskonvention |
| VA | Verwaltungsakt |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| ZfJ | Zentralblatt für Jugendrecht (bis 2005) |
| ZFSH/SGB | Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch |
| ZKJ | Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ab 2006) |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
Vorwort zur 6. Auflage
Erfreulicherweise haben die Erstauflage 2007 und die weiteren Auflagen bis 2019 eine solch positive Resonanz gefunden, dass nunmehr bereits eine 6. Auflage 2020 erforderlich geworden ist. Nach gründlicher Überarbeitung befindet sich das Werk auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt worden sind insbesondere das Bundesteilhabegesetz, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, das Geordnete-Rückkehr-Gesetz, das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz sowie das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.
Das Buch ergänzt das ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienene „Parallelwerk“ des Verfassers „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019). Auf beide Bücher bereitet der „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“ vor (Ernst Reinhardt Verlag 5. Aufl. 2020).
Wiesbaden, im Herbst 2019
Reinhard Joachim Wabnitz
Vorwort zur 1. Auflage
Kinder- und Jugendhilferecht gehört zu den Kernfächern der Ausbildung von Studierenden an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Fachhochschulen und Universitäten in Deutschland. Sehr oft ist dort bereits im Grundstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung zu besuchen und mit einer Klausur abzuschließen. Mit Blick darauf erscheinen die gängigen Lehrbücher überwiegend als zu umfangreich und komplex.
Diese Lücke will der vorliegende „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ schließen, der aus Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule Wiesbaden hervorgegangen ist. Das Buch vermittelt in 14 Kapiteln das für die Soziale Arbeit relevante Basiswissen insbesondere über das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in einer systematischen und deshalb einprägsamen und zugleich auf die Zielgruppe zugeschnittenen, verständlich formulierten Art und Weise. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten, die – zusammen mit dem gleichzeitig zu lesenden Gesetzestext – das „Wichtigste“ für die Klausur vermitteln, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele.
Wiesbaden, im Oktober 2006
Reinhard Joachim Wabnitz
1Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I
1.1Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)
1.1.1 Kinder- und Jugendhilfe
Was ist „Kinder- und Jugendhilfe“? Darunter versteht man die Gesamtheit der öffentlichen Sozialisationshilfen für junge Menschen sowie der Unterstützungsleistungen für deren Familien, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte außerhalb von Familie, Schule, Hochschule, Berufsausbildung und Arbeitswelt.
Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ist inhaltlich identisch mit dem früher und auch heute noch gebräuchlichen Begriff „Jugendhilfe“. Beide beziehen sich auf junge Menschen, also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von unter 27 Jahren, sowie ihre Personensorge- und sonstigen Erziehungsberechtigten. Beiden Begriffen liegt ein umfassendes Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe zugrunde, das sowohl die traditionelle Jugendpflege (heute: Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Jugendbildung) als auch die „klassische“ Jugendfürsorge (heute im Wesentlichen: Hilfen zur Erziehung) und weitere Aufgaben umfasst („Einheit der Kinder- und Jugendhilfe“).
Die Kinder- und Jugendhilfe ist seit Jahrzehnten durch außerordentlich dynamische Ausweitungen von Aufgaben und finanziellen Aufwendungen gekennzeichnet (dazu: Fuchs-Rechlin/Schilling 2018; Schilling 2018). Im Jahre 2017 wurden in der Kinder- und Jugendhilfe deutschlandweit über 48,5 Mrd. € verausgabt (Statistisches Bundesamt 2018a). Seit 1992 haben sich die indexierten Nettoausgaben der kommunalen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe mehr als verdreifacht und sind weitaus stärker gestiegen als die Ausgaben in allen (!) anderen kommunalen Aufgabenbereichen (Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 268 f.). Zumindest in quantitativer Hinsicht war die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren eine Erfolgsgeschichte!
Die Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht (a. a. O., 47) hat zu Recht betont: die Kinder- und Jugendhilfe „ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen“. Denn sie bietet heute Infrastrukturleistungen für komplette Altersjahrgänge an, bis hin zur „Vollversorgung“ (bei fast 100-prozentiger Inanspruchnahme) im Kindergartenbereich. Die Kinder- und Jugendhilfe wird auch sonst in vielen Feldern immer selbstverständlicher in Anspruch genommen, etwa im Bereich der Krippen, der Frühen Hilfen, der Beratungsdienste oder der Schulsozialarbeit u. a. In der Kinder- und Jugendhilfe, einer der großen „Wachstumsbranchen“ in Deutschland, arbeiten heute mehr als 800.000 Menschen hauptberuflich (Statistisches Bundesamt 2018b) – übrigens mehr als in der deutschen Automobilindustrie – und darüber hinaus noch unzählige ehrenamtlich. Die Kinder- und Jugendhilfe hat eine Präsenz und auch politische Bedeutung erlangt, die sie nie zuvor hatte.
1.1.2 Kinder- und Jugendhilferecht
Das Kinder- und Jugendhilferecht umfasst die Gesamtheit der Rechts-vorschriften des Bundes- und Landesrechts für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Das wichtigste Gesetz des Kinder- und Jugendhilferechts ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Darüber hinaus gibt es weitere Bundesgesetze wie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), das SGB I und X, das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und das 4. Buch des BGB (Familienrecht). Daneben bestehen internationale Abkommen wie das Haager Kinderschutzabkommen und die UN-Kinderrechtskonvention. Das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch Landesrecht der 16 Bundesländer, insbesondere durch deren Landesausführungsgesetze zum SGB VIII: zur Organisation (siehe Kap. 12), zur Jugendarbeit (5.5), zu den Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege (Kap. 6.4) sowie zum Kinderschutz. Auf kommunaler Ebene existiert Satzungsrecht, z. B. über das Verfahren des Jugendhilfeausschusses.
1.1.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das KJHG ist die teilweise heute noch verwendete Kurzbezeichnung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.6.1990 (BGBl I 1163). Dieses war ein „Artikelgesetz“, gleichsam ein „Mantelgesetz“ mit zahlreichen Teilen. Der wichtigste Teil war und ist dessen Artikel 1, mit dem das seinerzeit neu formulierte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) als Teil des Sozialgesetzbuches in dieses eingefügt worden war. Daneben gab es weitere Artikel, die heute nicht mehr von Bedeutung sind. Das „Verhältnis“ von KJHG und SGB VIII muss man sich also wie in Übersicht 1 dargestellt vorstellen.
Übersicht 1
KJHG = Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
Art. 1: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Art. 2 bis 9: Änderungen des SGB I, X, BGB, JGG u. a.
Art. 10 bis 19: Übergangsvorschriften (bis 31.12.1994)
Art. 20 bis 24: Schlussvorschriften
Die korrekte Zitierweise einschlägiger §§ lautet deshalb nicht: § X KJHG, sondern
1. entweder: § X SGB VIII (wie mittlerweile üblich)
2. oder: Art. 1 § X KJHG
1.1.4 Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Im Folgenden wird im Wesentlichen nur noch vom SGB VIII die Rede sein, zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl I. S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2019 (BGBl I. S. 1131, 1144). Das SGB VIII ist ein modernes, verständlich formuliertes und einleuchtend untergliedertes Gesetz. Seine Struktur und Systematik können nicht selten für Auslegungsfragen nutzbar gemacht werden. Das SGB VIII enthält elf Kapitel mit insgesamt ca. 150 Paragrafen (siehe Übersicht 2).
Übersicht 2
Die Gliederung des SGB VIII in elf Kapitel
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 10); sie gelten für alle folgenden Kapitel und sind grundlegend für das Verständnis des gesamten SGB VIII!
2. Leistungen der (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 11 bis 41); diese Paragrafen sind für die Soziale Arbeit am wichtigsten!
3. andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe, (§§ 42 bis 60); -hoheitliche und für die Soziale Arbeit wichtige Schutzaufgaben betreffend Kinder und Jugendliche!
4. Schutz von Sozialdaten (§§ 61 bis 68)
5. Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 bis 81); wichtig für das Gesamtsystem der freien und öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe!
6. zentrale Aufgaben §§ 82 bis 84 (auf Bundes- und Landesebene)
7. Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h)
8. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)
9. Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 bis 103)
10. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104, 105)
11. Schlussvorschriften (§ 106)
Bereits mit Blick auf das frühere, bis 1990 geltende Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) hat das Bundesverwaltungsgericht in den 1970er Jahren festgestellt, dass dieses „seinem Gegenstand nach“ ein „Erziehungsgesetz“ sei (BVerwGE 52, 214 f.). Dies gilt auch für das SGB VIII, auch wenn dabei der Fokus „Stärkung und Unterstützung der Familien“ verstärkt in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen gerückt ist. Außerdem ist das SGB VIII ein Leistungs-, Struktur- und Fördergesetz.
Das „Leitmotiv“ für das SGB VIII beinhaltet dessen § 1 Abs. 1, ergänzt um Absatz 3. Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Diese zweifache – individuelle wie soziale – Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe zieht sich gleichsam wie ein „roter Faden“ durch das gesamte SGB VIII. Eine Konkretisierung erfolgt durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
1.2Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht und Grundgesetz
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält mehrere Verfassungsbestimmungen, die sowohl für Ehe und Familie als auch für die Kinder- und Jugendhilfe wichtig sind (siehe dazu Übersicht 3).
Übersicht 3
Kinder- und Jugendhilferecht und Grundgesetz (GG)
1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie
besonderer Schutz der staatlichen Ordnung
2. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder
als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1),
über das die staatliche Gemeinschaft wacht „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)
3. Art. 6 Abs. 3
Fremdplatzierung von Kindern nur bei Versagen der Eltern oder bei drohender Verwahrlosung der Kinder
4. Art. 6 Abs. 5 Kinder
Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern
Von fundamentaler Bedeutung für das Kinder- und Jugendhilferecht wie für das Familienrecht ist jedoch primär Art. 6 Abs. 2 GG, der zwei Sätze enthält. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.
Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den weiteren Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt, ggf. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei eventuell auch Elternrechte einzuschränken.
Auf diesen fundamentalen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, die wortgleich (!) in § 1 Abs. 2 SGB VIII wiederholt werden, bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugendhilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe Übersicht 4).
Übersicht 4
Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht
Die beiden zentralen Verfassungsnormen sind
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG („Elternrechte/-pflichten“)
wortgleich mit § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG („Staatliches Wächteramt“)
wortgleich mit § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Sie werden konkretisiert: insbesondere durch Buch 4. BGB (Familienrecht) (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bzw. das SGB VIII sowie §§ 1666 ff. BGB (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG)
„Dazwischen“ gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII).
Zugleich bestehen Spannungsfelder zwischen Elternrechten, Kinderrechten und staatlichen Eingriffsbefugnissen – und in der Kinder- und Jugendhilfe zwischen „Leistung und Eingriff“ bzw. „Hilfe und Kontrolle“(„doppeltes Mandat“ des JA).
Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII stellen sich also in weiten Teilen gleichsam als „siamesische Zwillinge“ dar, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden können.
Aus der Sicht des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann man des Weiteren Folgendes sagen: Das Kinder- und Jugendhilferecht rankt sich gleichsam „zwiebelförmig“ um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen.
Entsprechend den in Übersicht 5 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise „intensiver“, bis hin schließlich zu dem Punkt, wo bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in diese (durch das Familiengericht) erforderlich sind.
Übersicht 5
Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe aus der Perspektive des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der §§ 1626 ff. BGB:
1. Alternative: Die Eltern gewährleisten „normale“ Entwicklungs- bedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.
2. Alternative (faktisch der häufigste Fall!): Eltern suchen ergänzende/unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, z. B. in Form von Kindertagesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff.), Familienbildung, -freizeiten und -erholung (§ 16), oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21).
3. Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen, z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18).
4. Alternative: Es besteht im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.):
Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, geschieht nichts! Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!
Aber es gibt eine Grenze bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. nach §§ 8a, 42 sowie § 1666 BGB.
1.3Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)
Gemäß § 3 Abs. 1 ist die deutsche (Kinder- und) Jugendhilfe gekennzeichnet durch eine kaum übersehbare Vielfalt von öffentlichen und insbesondere freien Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und durch eine große Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die wesentlichen allgemeinen Regelungen für die freie und öffentliche Jugendhilfe sind in den §§ 3 und 4 enthalten, die in den §§ 69 bis 81 weiter konkretisiert werden.
1.3.1 Freie (Kinder- und) Jugendhilfe
Freie (Kinder- und) Jugendhilfe nach den §§ 3 und 4 umfasst alle nichtöffentlichen Träger und Organisationen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der §§ 1 und 2 wahrnehmen (siehe Übersicht 6).
Übersicht 6
Freie Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe sind z. B.
Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend
Träger der außerschulischen Jugendbildung
Sportvereine und -verbände
Träger der Kulturarbeit
Träger der Jugendsozialarbeit
Träger und Einrichtungen der Familienförderung, -bildung, -beratung und -erholung
Träger von Tageseinrichtungen für Kinder
Elterninitiativen
Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
Gewerkschaften
Bildungseinrichtungen
Bürgerinitiativen, Trägervereine etc.
Träger von Heimen und anderen Diensten oder Einrichtungen der Erziehungshilfe
Träger im Bereich der Jugendgerichtshilfe
Vereine zur Führung von Vereinsvormundschaften
privatgewerbliche Träger
In Deutschland gibt es Tausende von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. Sie existieren zum Teil schon länger als die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und die derzeit bestehenden kommunalen Gebietskörperschaften. Traditionell überwiegen gemeinnützige, verbandlich, kirchlich oder gewerkschaftlich organisierte Organisationen und Institutionen, die zudem vielfach auch auf überörtlicher, Landes- oder Bundesebene zusammengeschlossen sind. Außerdem existieren zahllose Initiativen und Gruppen vor Ort sowie in noch relativ geringer Zahl privatgewerbliche freie Träger. Freie Träger erbringen den deutlich überwiegenden Teil der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Wabnitz 2015, 219; vgl. auch Münder et al. 2019, Vor § 69 Rz. 8 ff. Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht, 284 ff.).
Die freie Kinder- und Jugendhilfe entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie tätig wird. Sie bedarf insoweit keiner staatlichen „Konzession“ oder Erlaubnis. Begehren freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe jedoch öffentliche Förderung, müssen sie die dafür bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. §§ 74 ff.) akzeptieren.
1.3.2 Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe
Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe umfasst alle in Übersicht 7 genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und Behörden, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnehmen.
Übersicht 7
Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe
1. Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe als Träger der wichtigsten Jugendbehörden Jugendamt (JA) und Landesjugendamt (LJA) sind
örtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein JA zu errichten haben; sie sind sachlich zuständig für fast alle Einzelfall bezogenen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und tragen insoweit die Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1, sowie
überörtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein LJA zu errichten haben und dort „überörtliche“, im Wesentlichen beratende und unterstützende Aufgaben wahrnehmen.
2. Andere Jugendbehörden sind
kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe sind; sie engagieren sich insbesondere im Bereich der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit,
oberste Landesjugendbehörden nach § 82 Abs. 1, in den Flächenländern die „Jugendministerien“, die landesweite Aufgaben erfüllen, sowie
die oberste Bundes(jugend)behörde nach § 83 Abs. 1, die im Bereich der Bundesregierung nationale und internationale Aufgaben wahrnimmt.
Für die Praxis der Sozialen Arbeit primär wichtig sind die Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1. Diese sind zugleich Rechtsträger der – von ihnen juristisch zu unterscheidenden (!) – Jugendbehörden nach § 69 Abs. 3, den bundesweit ca. 560 Jugendämtern und bzw. den 17 Landesjugendämtern (Zahlenangaben aus: Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 291).
1.3.3 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe
Charakteristisch für das System der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind die in Übersicht 8 genannten fünf Strukturprinzipien.
Übersicht 8
Zusammenarbeit und Verhältnis von Trägern der freien und der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach dem SGB VIII
1. partnerschaftliche Zusammenarbeit, § 4 Abs. 1 Satz 1, bei Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung, Aufgabenwahrnehmung und Organisation, § 4 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch § 71, §§ 74, 77, 78, 78a ff., § 80 (Zusammenarbeit in JHA/Arbeitsgemeinschaften, bei der Finanzierung und der Jugendhilfeplanung);
2. Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger, § 79, die auch allein Adressaten von Leistungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und ggf. von Rechtsansprüchen sind;
3. Leistungserbringung durch freie und öffentliche Träger, § 3 Abs. 2 Satz 1, bei grundsätzlichem Vorrang der freien Träger, § 4 Abs. 2 („Subsidiaritätsprinzip“). Die öffentliche Jugendhilfe soll also im Bedarfsfall zunächst prüfen, ob Angebote der freien Jugendhilfe vorhanden sind oder – ggf. mit öffentlicher Förderung (siehe 4.) – geschaffen werden können, und zunächst von eigenen Maßnahmen absehen. Ein „absolutes Betätigungsverbot“ der öffentlichen Jugendhilfe folgt daraus aber nicht.
4. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Jugendhilfe, § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 74 ff;
5. besondere Situation im Bereich der „anderen Aufgaben“: Wahrnehmung derselben durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 3 Abs. 3, wobei allerdings anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 76 (bei Fortbestehen der Verantwortlichkeit der öffentlichen Träger) bei bestimmten Aufgaben beteiligt werden können.
Das dargestellte Gesamtsystem der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland stellt ein historisch gewachsenes, bewährtes, aber auch kompliziertes Verhältnis und Zusammenspiel von freien und öffentlichen Trägern dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 18.7.1967 (E 22, 180, 200, 202) in diesem Zusammenhang von einer „gemeinsamen Bemühung von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen“ sowie von der hier „üblichen und bewährten Zusammenarbeit“ zwischen den Trägern der öffentlichen und freien (Kinder- und) Jugendhilfe gesprochen. Partnerschaftliche Zusammenarbeit ist dabei der wesentliche Maßstab und gleichsam das „Leitmotiv“ für das Verhältnis zwischen der öffentlichen und der freien (Kinder- und) Jugendhilfe.
Literatur
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (Hrsg.) (2008): Kinder- und Jugendhilferecht von A–Z
Deutscher Bundestag (2013): 14. Kinder- und Jugendbericht
Gadow, T., Peucker, C., Pluto, L., van Santen, E., Seckinger, M. (2013): Wie geht’s der Kinder- und Jugendhilfe? Empirische Befunde und Analysen
Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (Hrsg.) (2011b): Die Bücher des Sozialgesetzbuchs. Einführung für die Soziale Arbeit
Internationaler Jugendaustausch- und Besucherdienst (IJAB) (2007): Kinder-und Jugendpolitik. Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland
Jordan, E., Maykus, S., Stuckstätte, E. (2012): Kinder- und Jugendhilfe. 3. Aufl.
Kepert, J., Kunkel, P. (2017): Handbuch Kinder- und Jugendhilferecht
Kreft, D., Mielenz, I. (2017): Wörterbuch Soziale Arbeit. 8. Aufl.
Münder, J., Wiesner, R., Meysen, Th. (Hrsg.) (2011): Kinder- und Jugendhilferecht. Handbuch. 2. Aufl.
Otto, H.-U., Thiersch, H., Treptow, R., Ziegler, H. (Hrsg.) (2018): Handbuch Soziale Arbeit. 6.. Aufl.
Wabnitz, R. J. (2004a): Zur Rechtsstellung von Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere auf Bundesebene
Wabnitz, R. J. (2018): Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Kommentar. 3. Aufl.
Wiesner, R., Schindler, G., Schmid, H. (2007): Das neue Kinder- und Jugendhilferecht. Einführung, Texte, Materialien
Fall 1: Prüfschema und Arbeitsanleitung zur Lösung kinder- und jugendhilferechtlicher Fälle
Die Eheleute A und B haben vier Kinder und erbitten Auskunft darüber, ob und ggf. welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ihre Kinder bzw. sie als Eltern vom JA oder von Trägern der freien Jugendhilfe erhalten können.
2Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts II
2.1Anwendungsbereich des SGB VIII (§§ 7, 6, 10)
2.1.1 Begriffsbestimmungen (§ 7)
§ 7 enthält wichtige Begriffsbestimmungen, die teilweise mit dem übrigen öffentlichen Recht bzw. mit dem BGB übereinstimmen, teilweise jedoch auch nicht (dazu: Wabnitz 2017a und 2017b). Kind ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Diese Begriffe sind identisch mit denen des Strafrechts, des Jugendstrafrechts und des Jugendschutzgesetzes, nicht jedoch mit denen des GG und des BGB: Dort wird jede(r) Minderjährige(r) unter 18 Jahren als „Kind“ bezeichnet (vgl. § 7 Abs. 2).
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ist junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ist (als Sammelbegriff für das gesamte SGB VIII) junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Diese Begriffe gibt es so nur im SGB VIII. Im Jugendstrafrecht spricht man von „Heranwachsenden“ im Alter von 18 bis unter 21 Jahren.
Der Begriff „Personensorgeberechtigter“ in § 7 Abs. 1 Nr. 5 entspricht dem des BGB in den §§ 1626 ff. BGB: Inhaber des Personensorgerechts sind ggf. die Eltern des Kindes bzw. ein Elternteil oder ein Vormund (§§ 1773 ff. BGB) bzw. (teilweise) ein Pfleger (§§ 1909 ff. BGB). „Erziehungsberechtigter“ gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 sind Personensorgeberechtigte oder andere erwachsene Personen, die Erziehungsrechte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Personensorgeberechtigten wahrnehmen, z. B. in Kindertageseinrichtungen oder in Heimen der Kinder- und Jugendhilfe.
2.1.2 Geltungsbereich (§ 6)
§ 6 legt den Geltungsbereich des SGB VIII fest, regelt also, für welche jungen Menschen und Personensorgeberechtigten das SGB VIII überhaupt gilt. Verkürzt formuliert kann man § 6 wie folgt zusammenfassen: Andere Aufgaben sind immer wahrzunehmen, Deutsche können (abgesehen von § 6 Abs. 3) immer und Ausländer/innen können fast immer Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen.
Vertiefung: Die komplizierten Regelungen des § 6 betreffen Leistungen (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2), andere Aufgaben (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3) sowie die Ausübung des Umgangsrechts (§§ 1684 ff. BGB), und zwar differenziert mit Blick auf Deutsche und Ausländer (siehe Übersicht 9).
Übersicht 9
Geltungsbereich des SGB VIII (§ 6)
IBei Leistungen:
1.für Deutsche
1.1gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland oder
1.2gemäß § 6 Abs. 3 (nachrangig) im Ausland, soweit sie nicht dort Hilfe erhalten;
2.für Ausländer
2.1gemäß § 6 Abs. 2, wenn sie
2.1.1 in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.1.2 sich in Deutschland aufhalten
rechtmäßig (insbesondere: aufgrund einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach §§ 7 und 9 Aufenthaltsgesetz)
oder aufgrund einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz,
2.2falls nicht bereits nach 2.1: ggf. gemäß § 6 Abs. 4
2.2.1 aufgrund überstaatlichen Rechts (z. B. Haager Kinderschutzabkommen, Europäisches Fürsorgeabkommen) oder
2.2.2 aufgrund zwischenstaatlichen Rechts.
IIBei anderen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland:
1. für alle Deutschen
2. und für alle Ausländer.
III Beim Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen in Deutschland haben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3:
1. für alle Deutschen
2. für und alle Ausländer.
2.1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (§ 10)
Das Verhältnis von Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu anderen Leistungsbereichen und Verpflichtungen regelt § 10 differenziert, aber präzise im Sinne des in Übersicht 10 gezeigten „Dreischrittes“: 1. vor 2. (SGB VIII) und 2. (SGB VIII) vor 3.
Übersicht 10
Verhältnis des SGB VIII zu anderen Leistungs- bereichen und Verpflichtungen (§ 10)
1. Vorrang vor dem SGB VIII haben:
Verpflichtungen anderer, insbesondere anderer Sozialleistungs- träger (z. B. nach SGB III/Arbeitsförderung oder SGB V/Gesetzliche Krankenversicherung), § 10 Abs. 1,
Schule, § 10 Abs. 1,
private Unterhaltsverpflichtete (nach dem BGB), § 10 Abs. 2,
bestimmte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie für Bildung und Teilhabe), § 10 Abs. 3 Satz 2,
Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 (ggf. Landesrecht, § 10 Abs. 4 Satz 3).
2. SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfe.
3. Nachrangig gegenüber dem SGB VIII sind
Leistungen nach dem SGB II/Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 10 Abs. 3 Satz 1 (außer: § 10 Abs. 3 Satz 2; vgl. 1.),
Leistungen nach dem SGB IX/Rehabilitation und Teilnahme und dem SGB XII/Sozialhilfe, § 10 Abs. 4 Satz 1 (außer: § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3; vgl. 1.).
Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind neben den in Übersicht 10 genannten auch solche der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der Ausbildungsförderung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden u. a. Der Vorrang der Schule gilt auch mit Blick auf Fördermaßnahmen zur Beseitigung von Lernschwierigkeiten wie Legasthenie, Dyskalkulie. Ein ausschließlich schulischer Hilfebedarf begründet keinen sozialpädagogischen Bedarf an Hilfe zur Erziehung, auch wenn die Schule kein ausreichendes Angebot zur Aufarbeitung von Schwächen eines Schülers vorhält (OVG Nordrhein-Westfalen, JAmt 2009, 201). Kompliziert sind insbesondere im Bereich der Jugendsozialarbeit das Verhältnis von SGB II/Grundsicherung für Arbeitsuchende und SGB VIII gemäß § 10 Abs. 3 sowie bei behinderten jungen Menschen das Verhältnis von Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vorrangig zuständig für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a) und von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX/Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (vorrangig zuständig für Menschen mit körperlicher oder/und geistiger Behinderung) gemäß § 10 Abs. 4. (Vorrangige) private Unterhaltsverpflichtungen sind insbesondere solche nach §§ 1601 ff. BGB.
2.2Wunsch- und Wahlrecht, Beteiligungsrechte (§§ 5, 8)
2.2.1 Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)
Mit der (objektiven) Vielfalt von unterschiedlichen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 1) korrespondiert – gleichsam auf der subjektiven Seite – ein Recht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (dazu: Pfadenhauer 2011). Dieses Wunsch- und Wahlrecht trägt zugleich dem Gebot der Mitwirkung der Betroffenen Rechnung, konkretisiert Grundrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und entspricht dem fachlichen Gebot, sozialpädagogische Prozesse partizipativ zu gestalten (Wabnitz in GK-SGB VIII, § 5, Rz. 2 ). Es besteht nach allgemeiner Auffassung allerdings nur mit Blick auf das Spektrum der bereits vorhandenen Leistungen (Schindler/Elmauer in Kunkel et al. 2018, § 5 Rz. 5; Wiesner 2015, § 5 Rz. 9) und richtet sich (nur) an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Leistungsberechtigten auf dieses Recht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen haben. Wer im Einzelfall „Leistungsberechtigte“ sind, ein Kind, ein Jugendlicher, ein junger Volljähriger oder ein Personensorgeberechtigter, ist nicht in § 5 (siehe Übersicht 11), sondern ist in den §§ 11 ff. geregelt.
Übersicht 11
Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungs- berechtigten (§ 5) bedeutet:
Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger (aber auch desselben Trägers) zu wählen,
und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe(n) zu äußern, dies jedoch nur:
1. im Rahmen der vorhandenen Einrichtungen und Dienste,
2. soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist und
3. bei teilstationären und stationären Einrichtungen gemäß § 78a grundsätzlich nur, sofern Vereinbarungen nach § 78b existieren.
Wegen näherer Einzelheiten wird auf Fall 2 verwiesen.
2.2.2 Beteiligungsrechte (§ 8)
§ 8 enthält generelle Regelungen über die Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen (!) sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie haben nach Abs. 2 das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das JA zu wenden. § 8 Abs. 3 beinhaltet bei Not- und Konfliktlagen einen expliziten Anspruch auf Beratung von Kindern und Jugendlichen durch das JA auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, im Regelfall also der Eltern. Auf die Beteiligungsrechte sind Kinder und Jugendliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in geeigneter Weise hinzuweisen (Wabnitz in GK-SGB VIII, § 8, Rz. 6 ff.).
Die genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen (siehe Übersicht 12) stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlich geschützten Elternrechten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auch wenn diese wiederum durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG begrenzt sind (siehe Kap. 1.2).
Übersicht 12
Elternrechte/Kinderrechte
1. Elternrechte haben nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grund- sätzlich Vorrang vor staatlichen Aktivitäten auch bei der Erziehung der Kinder.
2. Deshalb gibt es nach der Konzeption des SGB VIII keine Rechtsansprüche von Kindern oder Jugendlichen auf Leistungen nach dem SGB VIII, deren Inhalt der elterlichen Erziehungsverantwortung entspricht. Und deshalb sind nur die Personensorgeberechtigten (und nicht die Kinder oder Jugendlichen; was allerdings in der Literatur vielfach – und zurecht – kritisiert wird!) ggf. Inhaber von Rechtsansprüchen auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff., ergänzt durch Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen u. a. gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 36.
3. Allerdings werden Elternrechte ggf. durch die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) begrenzt, und zwar
bei Gefährdung des Kindeswohls durch Eingriffe in das elterliche Sorgerecht durch das Familiengericht (§§ 1666 ff. BGB)
bzw. durch die Berechtigung und Verpflichtung zur (vorläufigen) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch das JA (§ 42). Dementsprechend haben Kinder und Jugendliche in Not- und Konfliktlagen gemäß § 8 Abs. 3 einen Anspruch auf Beratung auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten.
4. Schließlich kennt das SGB VIII Rechtsansprüche bzw. Leistungsverpflichtungen zugunsten von Kindern oder Jugendlichen (selbst), soweit Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) überhaupt nicht tangiert sind, z. B.
Rechtsansprüche nach §§ 8 Abs. 3, 18 Abs. 3, 24 Abs. 2, 24 Abs. 3 Satz 1 oder 35a Abs. 1
oder Leistungsverpflichtungen z. B. nach § 11, 13, 14 oder § 24 Abs. 1 und 4.
2.3Verpflichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
2.3.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)
Vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindesvernachlässigung und -missbrauch (vgl. z. B. zu „Kevins Tod“ Hoppensack 2007) hat der Gesetzgeber den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleiteten und in § 1 Abs. 3 Nr. 3 statuierten Schutzauftrag des JA wiederholt und zuletzt durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) u. a. in den §§ 8a und 8b konkretisiert (siehe Übersicht 13).
Übersicht 13
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)
1. „Vorfeldarbeit“ des JA (§ 8a Abs. 1)
1.1 Einschätzung des Gefährdungsrisikos
1.2 Einbeziehung der/des Personensorgeberechtigten/Kindes/Jugendlichen, erforderlichenfalls „Hausbesuch“
1.3 Anbieten von Hilfen
2. Anrufen des Familiengerichts durch das JA (§ 8a Abs. 2 Satz 1),
2.1 falls dies mit Blick auf Sorgerechtseingriffe erforderlich erscheint oder
2.2 bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft.
3. Verpflichtung des JA zur Inobhutnahme (§ 8a Abs. 2 Satz 2)
3.1 bei dringender Gefahr für das Kindeswohl (vgl. auch § 42!),
3.2 und wenn Entscheidung des Familiengerichts (nach §§ 1666 ff. BGB) nicht abgewartet werden kann.
4. Zusammenarbeit JA mit anderen zuständigen Stellen (§ 8a Abs. 3):
4.1 mit anderen Leistungsträgern
4.2 mit Einrichtungen der Gesundheitshilfe
4.3 mit der Polizei
4.4 und anderen Stellen
5. Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8a Abs.4) zwecks Sicherstellung
5.1 der Vornahme einer Gefährdungseinschätzung durch deren Fachkräfte,
5.2 Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft,
5.3 Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen.
6. Mitteilung von Daten zur Wahrnehmung des Schutzauftrages zwischen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 8a Abs. 5)
7. Ansprüche auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 8b)
7.1 von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, gegenüber dem örtlichen Träger durch eine insoweit erfahrene Fachkraft;
7.2 von Trägern von Einrichtungen und zuständigen Leistungsträgern gegenüber dem überörtlichen Träger mit Blick auf Handlungsleitlinien.
Gemäß § 8a Abs. 1 wird das JA bereits zu einer „Vorfeldarbeit“ ermächtigt und verpflichtet, auch wenn noch nicht feststeht, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht. Das JA hat deshalb bei „gewichtigen“ Anhaltspunkten für eine solche im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften das Gefährdungsrisiko einzuschätzen (Satz 1), die Personensorgeberechtigten sowie das Kind/den Jugendlichen einzubeziehen und ggf. einen Hausbesuch durchzuführen (Satz 2) sowie ggf. geeignete Hilfen anzubieten (Satz 3). Dies entspricht den in der Fachpraxis entwickelten Empfehlungen bei einschlägigen Verdachtssituationen (vgl. z. B. Deutscher Städtetag et al. 2009; Deutscher Verein 2006). In diese „Vorfeldarbeit“ sind ausdrücklich auch die Träger von Einrichtungen und Diensten einzubeziehen: Gemäß § 8a Abs. 4 ist in Vereinbarungen mit diesen sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag ebenfalls in entsprechender Weise wahrnehmen (dazu: Münder 2007).
Hält das JA des Weiteren ein Tätigwerden des Familiengerichts – mit dem Ziel des (Teil-)Entzugs von elterlichen Sorgerechten und in der Regel der Einleitung von Hilfen zur Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie nach §§ 27, 33 ff. – für erforderlich, so hat es das Familiengericht gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 anzurufen. Besteht darüber hinaus eine dringende Gefahr für das Kindeswohl und kann eine familiengerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden, so ist das JA gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Weitere Einzelheiten dazu sind in § 42 geregelt. Gegebenenfalls hat das JA zur Abwendung der Gefahr nach § 8a Abs. 3 auch mit anderen Leistungsträgern, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei zusammenzuarbeiten bzw. diese einzuschalten. Gemäß § 8a Abs. 5 ist zwecks Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung ein Datenaustausch zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorgeschrieben, und § 8b beinhaltet explizite Ansprüche auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Vertiefung: Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 1 können z. B. sein (vgl. Münder et al. 2019, § 8a Rz. 12 ff.; Wiesner 2015, § 8a Rdnr. 13a ff.):
massive Verletzung des Kindes
Unterernährung
Suchterkrankung
starke Verängstigung, Apathie
massive Schulverweigerung
ernst zu nehmende Äußerungen über Misshandlungen/Vernachlässigungen
unzureichende Hygiene
körperliche Gewalt
fehlende oder verweigerte Beziehungs- und Bindungsangebote
übermäßige Einschränkung der Autonomie
problematische familiäre Situation
extrem beengter Wohnraum, Vermüllung, Obdachlosigkeit
problematische persönliche Situation der Erziehungspersonen
2.3.2 Garantenstellung
Vertiefung: Fälle des Verdachts bzw. des Auftretens von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung stellen zugleich eine „Gefahr geneigte“ Tätigkeit insbesondere für die fallzuständigen Sozialarbeiterinnen dar, die sich in „Extremfällen“ sogar (durch Unterlassen nach § 13 StGB) strafbar machen können, wenn sie im Falle einer Garantenstellung nicht oder nicht rechtzeitig gehandelt haben (Näheres dazu bei Wabnitz 2020; Kap. 14.2).
2.3.3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und Landeskinderschutzgesetze
Vertiefung: Gemäß § 2 KKG (als Artikel 1 BKiSchG) sollen Eltern sowie werdende Mütter und Väter über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung, in der Regel in Form eines persönlichen Gespräches, informiert werden. Des Weiteren sind nach § 3 KKG im Bereich der Jugendämter verbindliche Netzwerkstrukturen für die Zusammenarbeit der zuständigen Leistungserbringer und Institutionen im Kinderschutz aufzubauen und weiterzuentwickeln. Schließlich haben alle in § 4 KKG bezeichneten so genannten „Geheimnisträger“ (u. a. Ärzte, psychologisches und sozialpädagogisches Fachpersonal, Lehrer) gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Zusätzliche Regelungen zum Kinderschutz sind in den Landeskinderschutzgesetzen enthalten (dazu Wabnitz 2010a).
2.4Historische Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts
Vertiefung: Hasenclever 1978; Wabnitz 2015
Übersicht 14
Vom Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zum SGB VIII. Zur Geschichte der (Kinder- und) Jugendhilfe- gesetzgebung
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG)
Verkündung am 9.7.1922
erste einheitliche deutsche Regelung
Zusammenführung von Jugendpflege und -fürsorge
Konzentration der örtlichen Jugendhilfe im JA
Regelung des Verhältnisses von öffentlicher und freier Jugendhilfe
Kritik: kein Leistungs-, sondern Organisationsgesetz
Notverordnung vom Februar 1924: Suspendierung zahlreicher Neuregelungen
Nationalsozialistische Diktatur
Bildung eigener Organisationen (z. B. Hitlerjugend)
„Gleichschaltung“ aller öffentlichen Stellen
Novelle des RJWG von 1953
Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) 1961
Mehrere (gescheiterte) Reformversuche seit den 1970er Jahren
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und SGB VIII
Inkrafttreten: neue Bundesländer am 3.10.1990, alte Bundesländer am 1.1.1991
Perspektivenwechsel („Prävention vor Intervention“)
teilweise neue Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Einbeziehung von seelisch behinderten sowie ausländischen jungen Menschen und jungen Volljährigen in das SGB VIII
Konzentration der Aufgaben im Wesentlichen bei Jugendämtern
Neuregelungen im Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Weitere Reformansätze und zahlreiche Änderungsgesetze seit 1992, u. a.:
1992 Kindergartenrechtsanspruch (Übergangsregelungen bis 1998)
1999 Neuregelung der Entgeltfinanzierung (§§ 78a ff. SGB VIII)
2005 Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
2005 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
2008 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
2012 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
2013 Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz
2015 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Betreuung und Versorgung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Literatur
Bringewat, P. (2006): Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8aSGB VIII) und strafrechtliche Garantenhaftung in der Kinder- und Jugendhilfe
Deutscher Städtetag et al. (2009): Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls. NDV 263
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2006): Empfehlungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII. NDV 494
Hasenclever, C. (1978): Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900
Hoppensack, H.-C. (2007): Kevins Tod – ein Beispiel für missratene Kindeswohlsicherung. UJ. 290
Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (Hrsg.) (2011a): Der allgemeine Soziale Dienst. 2. Aufl.
Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (Hrsg.) (2012): Vernachlässigte Kinder besser schützen. 2. Aufl.
Jordan, E. (Hrsg.) (2006): Kindeswohlgefährdung
Kindler, H. et al. (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Kunkel, P.-C. (2006): Schnittstellen zwischen Jugendhilfe (SGB VIII), Grundsicherung (SGB II) und Arbeitsförderung (SGB III)
Meysen, T./Eschelbach, D. (2012): Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Münder, J. (2007): Untersuchungen zu den Vereinbarungen zwischen den Jugendämtern und den Trägern von Einrichtungen und Diensten nach § 8a Abs. 2 SGB VIII
Pfadenhauer, B. (2011): Das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder- und Jugendhilfe
Wabnitz, R. J. (2010b): Landeskinderschutzgesetze. Ein Überblick
Wabnitz, R. J. (2015a): 25 Jahre SGB VIII. Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1990 bis 2015
Wabnitz, R. J. (2015c): Rückblick auf 25 Jahre SGB VIII: Die Diskussionen und die Reformen
Wabnitz, R. J. (2015d): 25 Jahre SGB VIII – Resümee und Ausblick
Wabnitz, R. J. (2017a): Rechtliche Rahmung von Jugend
Wabnitz, R. J. (2017b): Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im deutschen Recht – in der historischen Entwicklung und heute
Fall 2: Wunsch- und Wahlrechte
Die allein sorgeberechtigte Mutter (M) lebt im Landkreis L. Sie hat drei Kinder: den vierjährigen Sohn Stefan (St), die geistig behinderte 13-jährige Tochter Tina (T) und den 17-jährigen Sohn Siegfried (S).
1. M möchte St in einem Kindergarten unterbringen. In der Kleinstadt, in der M und ihre Kinder leben, gibt es in erreichbarer Nähe vier Kindergärten, und zwar zwei in evangelischer und zwei in kommunaler Trägerschaft. Da M streng katholisch ist, beantragt sie beim JA des Landkreises L, dafür zu sorgen, dass St einen Platz in einem Kindergarten in katholischer Trägerschaft erhält.
2. T ist seit mehreren Jahren in einem Heim für geistig behinderte Kinder untergebracht. Die Unterbringung ist seitens des Landkreises L als Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in die Wege geleitet worden, dessen Bedienstete sich nach Auffassung von M aber nicht ausreichend um T kümmern. M beantragt deshalb beim JA, dass sich dieses „mit seinen vielen tüchtigen Sozialarbeiterinnen“ T´s annehmen und T in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe unterbringen möge. Wie ist die Rechtslage?
3. S ist Auszubildender in einer 50 km von Ms Wohnort entfernten Stadt desselben Landkreises. Dort gibt es zwei Heime für Auszubildende. S möchte unbedingt in das komfortablere Heim eines privaten Trägers; dort ist die Unterbringung jedoch um 50 % teurer als im Heim der Arbeiterwohlfahrt. Was nun?
3Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
3.1Leistungen und andere Aufgaben (§§ 2, 9)
Aufgaben der Jugendhilfe sind gemäß § 2 Abs. 1 zum einen „Leistungen“ und zum anderen „andere Aufgaben“ zugunsten junger Menschen und ihrer Familien. (Näheres bei Wabnitz in GK-SGB VIII, Erläuterungen zu § 2). Der Gesetzgeber hat es dem Rechtsanwender sehr einfach gemacht: Er hat in § 2 Abs. 2 und 3 alle Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe präzise aufgelistet und zugleich in Klammerzusätzen die jeweils relevanten Paragrafen (§§ 11 bis 41 bzw. 42 bis 60) benannt. Ein Blick in § 2 bietet sich deshalb für alle an, die sich zunächst einen Überblick über die eventuell relevanten Leistungen oder anderen Aufgaben verschaffen wollen, um dann „gezielt“ auf die im Einzelfall in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zugehen zu können.
3.1.1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Leistungen der (Kinder- und) Jugendhilfe sind die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 stichwortartig benannten Angebote und Hilfen nach dem zweiten Kapitel des SGB VIII, dem „Leistungskapitel“. Die einzelnen Vorschriften der §§ 11 bis 41 werden in den folgenden Kapiteln 4 bis 9 dargestellt.
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind Sozialleistungen im Sinne vom § 11 SGB I. Insbesondere handelt es sich um Dienstleistungen, bei denen persönliche und erzieherische Hilfen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit im Vordergrund stehen, sowie Geldleistungen, z. B. für den Unterhalt nach § 39. Man kann Leistungen aus Sicht der Familie und des Elternrechts (vgl. Kap. 1.2) untergliedern in
Familien unterstützende Leistungen (insbesondere nach §§ 16 bis 21),
Familien ergänzende Leistungen (§§ 22 bis 26, 11 bis 15, 27 bis 32) sowie
Familien ersetzende Leistungen (§§ 33 bis 35).
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden gemäß § 3 Abs. 1 von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe nach den in Kapitel 1.3 erläuterten Rechtsprinzipien erbracht.
3.1.2 Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe sind die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13 bezeichneten Aufgaben. Auch diese Auflistung ist sehr übersichtlich gestaltet und wiederum mit Paragrafenangaben versehen (§§ 42 bis 60). Die „anderen Aufgaben“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13 folgen nicht ein und denselben Strukturprinzipien wie die Leistungen; sie stellen gewissermaßen eine „wenig homogene Restkategorie“ dar (Wiesner 2015, § 2 Rdnr. 13). Sie umfassen im Wesentlichen
hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (insbesondere §§ 42 bis 49),
die Mitwirkung der Jugendhilfe in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) einschließlich der Aufgaben Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (§§ 52a bis 58a) sowie
rein administrative öffentliche Aufgaben wie Beurkundung, Beglaubigungen, vollstreckbare Urkunden (§§ 59, 60).
Anders als bei den Leistungen besteht hier eine umfassende Wahrnehmungsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ggf. mit Beteiligungsmöglichkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Teilbereichen (vgl. §§ 4 Abs. 3, 76 sowie Kap. 1.3.3 und 10.1).
3.1.3 Weitere gesetzliche Verpflichtungen
Daneben bestehen innerhalb und außerhalb des SGB VIII zahlreiche weitere gesetzliche Verpflichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Jugendämter. Zu verweisen ist insbesondere auf die §§ 69 ff., §§ 74 ff., §§ 79 ff., §§ 89 ff., §§ 90 ff. Außerdem gibt es Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe u. a. nach dem AdVermiG, dem JuSchG, dem KKG und aufgrund Landesrechts. Eine wichtige Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe besteht auch darin, ihre Angebote schrittweise in „inklusiver Zielrichtung“ umzugestalten (dazu Wabnitz, 2013b).
3.1.4 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Gemäß § 9 sind bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der anderen Aufgaben auch die folgenden, sehr allgemein formulierten Aspekte zu beachten:
Grundrichtung der Erziehung (§ 9 Nr. 1),
selbstständiges Handeln junger Menschen, Berücksichtigung sozialer Verhältnisse (§ 9 Nr. 2),
Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenslagen von Mädchen und Jungen (§ 9 Nr. 3).
3.2Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche
Die folgende Unterscheidung zwischen objektiven Rechtsverpflichtungen (der Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und subjektiven Rechtsansprüchen (junger Menschen oder Personensorgeberechtigter, ggf. auch von Trägern der freien Jugendhilfe) ist für das SGB VIII von grundlegender Bedeutung (umfassend zum Ganzen: Wabnitz 2005). Objektive Rechtsverpflichtungen stellen gleichsam staatsinterne Verpflichtungen („Perspektive des Staates“) dar – zumeist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die jedoch von Seiten des Bürgers grundsätzlich nicht eingeklagt werden können. Demgegenüber kann der Bürger subjektive Rechtsansprüche, etwa auf eine Leistung nach dem SGB VIII, einklagen („Perspektive des Bürgers“) und damit ggf. vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzen (vgl. im Einzelnen auch: Münder et al. 2019, VorKap 2, Rz. 4 ff., 7 ff.; Schellhorn et al. 2015, Einführung, Rz. 42 ff.; Wiesner 2015, Vor §§ 11 ff., Rz. 6 ff.).
Dort, wo Rechtsansprüche bestehen, richten sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel darauf ein und schaffen die erforderlichen finanziellen und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür, dass entsprechende Leistungen erbracht werden (können), etwa im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege (siehe Kap. 6) oder der Hilfe zur Erziehung (siehe Kap. 7 bis 9). Wo lediglich objektive Rechtsverpflichtungen bestehen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kap. 5) oder teilweise der Familienförderung (Kap. 4), wie früher auch im Bereich der Tageseinrichtungen, stagnier(t)en demgegenüber die Angebote, sind prozentual – bezogen auf die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe – sogar rückläufig oder jedenfalls nicht ausreichend. Deshalb zum Ganzen die folgende Übersicht 15:
Übersicht 15
Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche nach dem SGB VIII
1. Es gibt einerseits objektive Rechtsverpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe („Perspektive des Staates“) in Form von
1.1 Mussbestimmungen („muss“, „hat“, „ist“, „sind“), z. B. § 11 Abs. 1,
1.2 Sollbestimmungen („soll“ = in der Regel „muss“), z. B. § 13 Abs. 1,
1.3 Kannbestimmungen („kann“, „können“), z. B. § 13 Abs. 3.
2. Es gibt andererseits subjektive, einklagbare Rechtsansprüche von jungen Menschen/Personensorgeberechtigten („Perspektive des Bürgers“), die mit objektiven Rechtsverpflichtungen korrespondieren können, aber nicht korrespondieren müssen, ggf. in Form von
2.1 unbedingten Rechtsansprüchen, z. B. § 24 Abs. 2 Satz 1,
2.2 Regel-Rechtsansprüchen, z. B. § 41 Abs. 1,
2.3 Rechtsansprüchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, z. B. § 75 Abs. 1.
Mit Rechtsansprüchen korrespondieren immer objektive Rechtsverpflichtungen des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Andererseits beinhalten objektive Rechtsverpflichtungen keinesfalls immer Rechtsansprüche. In Übersicht 16 wird erläutert (ausführlicher Wabnitz 2005, 119 ff., sowie Wabnitz in GK-SGB VIII, § 2, Rz. 19 f.; vgl. auch Luthe in jurisPK-SGB VIII 2014, § 2, Rz. 23 ff.), in welcher Form Rechtsansprüche bestehen können, nämlich:
entweder als explizite Rechtsansprüche, wenn im Gesetzestext das „Zauberwort: Anspruch“ steht,
oder als Rechtsansprüche aufgrund einer Interpretation einer rein objektiv-rechtlich formulierten Norm des SGB VIII, sofern diese insoweit nicht eindeutig ist.
Übersicht 16
Rechtsansprüche nach dem SGB VIII ergeben sich:
1. entweder explizit aus dem Text der jeweiligen Norm des SGB VIII („hat/haben Anspruch“)
2. oder ggf. aufgrund einer Interpretation (Auslegung) der jeweiligen Norm, sofern der Gesetzgeber nicht klar entschieden hat, wo Ansprüche bestehen und wo nicht! (wie z.B. in §24), und sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1 Die jeweilige Norm muss eine objektive Rechtsverpflichtung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthalten. (Dies ist bei über 200 Vorschriften des SGB VIII der Fall, nicht zum Beispiel jedoch bei reinen Definitionen wie in den §§ 2 oder 7).
2.2 Der Tatbestand dieser Norm muss hinreichend präzise bestimmt sein (wie z. B. bei § 20 oder § 42 Abs. 1 Satz 1, nicht jedoch bei § 11 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 und 3).
2.3 Die Norm soll nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch den Interessen von jungen Menschen und/oder Personensorgeberechtigten zu dienen bestimmt sein. (Dies dürfte zumeist der Fall sein, nicht jedoch etwa bei den §§ 79 oder 80).
2.4 Die Normadressaten müssen schließlich individualisierbar oder zumindest als „kleine Gruppe abgrenzbar“ sein (z. B. bei § 41). Die jeweilige Norm darf sich also z. B. nicht (nur) an „alle jungen Menschen“ richten (wie in § 11 Abs. 1).
Bei der Auslegung der jeweiligen – sofern nicht eindeutigen – Rechtsnormen des SGB VIII (siehe Übersicht 16) sind u. a. zugrunde zu legen bzw. zu berücksichtigen: die in der Rechtswissenschaft üblichen Auslegungsmethoden (nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Ziel/Zweck oder Systematik der Norm) sowie die Grundrechte und Wertentscheidungen des Grundgesetzes.
3.3Fachaufsicht und Rechtsaufsicht
Die (kommunalen) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB VIII einer Rechtsaufsicht, jedoch keiner Fachaufsicht (siehe dazu Übersicht 17 sowie Wabnitz in GK-SGB VIII, § 69, Rz. 32 ff.; Wiesner 2015, Vor §§ 11 ff., Rz. 25 f.; § 82, Rz. 2a)
Übersicht 17
Fachaufsicht und Rechtsaufsicht
1. Fachaufsicht bedeutet: sachlich-inhaltliche Kontrolle (auch unter reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten) des Verwal- tungshandelns einer Behörde durch Verwaltungsvorschriften oder Einzelweisungen einer höheren Behörde, typischerweise im Bereich der Landesverwaltung mit mehrstufigem Behördenaufbau, z.B. Polizei- oder Schulverwaltung.
2. Rechtsaufsicht bedeutet: Kontrolle des Verwaltungshandelns einer Behörde allein unter rechtlichen Gesichtspunkten, zumeist durch die so genannte Rechtsaufsichts- oder Kommunalaufsichtsbehörde.
Da die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. die JÄer das SGB VIII als Selbstverwaltungsangelegenheit (dazu Wabnitz 2020, Kap. 9.3) ausführen, unterstehen sie insoweit keiner höheren Behörde (des Landes) und unterliegen deshalb keiner Fachaufsicht, insbesondere auch nicht einer Aufsicht durch das LJA!
Sie unterliegen als Träger „mittelbarer Staatsverwaltung“ aber einer Rechtsaufsicht durch den Staat, d. h. durch die Kommunalaufsichtsbehörden (in der Regel sind dies die Regierungspräsidien). Diese können das Verwaltungshandeln der JÄer bei der Ausführung des SGB VIII kontrollieren, allerdings nur mit Blick darauf, ob diese gegen gesetzliche Regelungen des SGB VIII verstoßen oder dieses nicht angewendet haben (siehe dazu Fall 3).
3.4Dreiecksverhältnis
Im Verhältnis zwischen jungen Menschen und Personensorgeberechtigten, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe besteht häufig das so genannte sozial- oder jugendhilferechtliche „Dreiecksverhältnis“. Dabei bestehen drei unterschiedliche, sorgfältig voneinander zu unterscheidende Rechtsbeziehungen (siehe auch Abbildung 1 sowie im Einzelnen: Münder et al. 2019, VorKap. 5, Rz. 6 ff.; Wabnitz in GK-SGB VIII, § 2, Rz. 39 f.), nämlich:
eine solche nach dem öffentlichen Recht zwischen dem jungen Menschen/Personensorgeberechtigten und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
eine weitere nach dem öffentlichen Recht zwischen dem Träger der öffentlichen und dem Träger der freien Jugendhilfe
sowie schließlich eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung (zumeist in Form eines zivilrechtlichen Vertrages) zwischen dem jungen Menschen/Personensorgeberechtigten und dem Träger der freien Jugendhilfe.

Abb. 1: Das sozial- oder jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis
Literatur
Wabnitz, R. J. (2005): Rechtsansprüche gegenüber Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Wabnitz, R. J. (2013b): (Gesetzliche) Inklusionsbarrieren – was behindert in Inklusion?
Wabnitz, R. J. (2015a): 25 Jahre SGB VIII. Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1990 bis 2015, Drittes Kapitel
Fall 3: Das untätige Jugendamt
Im Bereich des JA der Stadt X wird überhaupt keine öffentlich geförderte Jugendarbeit mehr durchgeführt, weil sich Jugendarbeit nach Auffassung des JA und des Sozialdezernenten nicht bewährt habe, „nichts bringe“ oder sie „kriminelle Verhaltensweisen“ von Jugendlichen fördere. Die beiden 17-jährigen A und B sind empört und beraten mit ihren Eltern darüber, an wen sie sich mit Aussicht auf Erfolg wenden könnten.
4Förderung der Erziehung in der Familie
„Prävention vor Intervention“ bzw. „Hilfe vor Eingriff“ sind zentrale Paradigmen des SGB VIII. Daher liegt es nahe, dass der Gesetzgeber in besonderer Weise „präventive“ Leistungen zugunsten der Familie in den Blick genommen hat, und zwar insbesondere in §§ 16, 17 und 18, ergänzt um Bestimmungen nach den §§ 19 bis 21 für „immer kleiner werdende Adressatenkreise“. Die Regelungen der §§ 16 bis 21 sind sehr unterschiedlicher Rechtsnatur und beinhalten sowohl (rein) objektive Rechtsverpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch subjektive Rechtsansprüche.
4.1Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16)
Übersicht 18
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16)
1. Adressatenkreis: Mütter, Väter, andere Erziehungsberech- tigte und junge Menschen (Abs. 1 Satz 1) sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Abs. 3)
2. Tatbestandsvoraussetzungen: die Leistungen nach § 16 Abs. 1 und 3 sollen
2.1 dazu beitragen, die Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen zu können (Satz 2);
2.2 Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können (Satz 3);
2.3 Müttern und Vätern sowie Schwangeren und werdenden Vätern Beratung und Hilfe anbieten (Abs. 3).
3. Rechtsfolge: Angebot von Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (Abs. 1 Satz 1), insbesondere gemäß Abs. 2:
3.1 Angebote der Familienbildung (Nr. 1),
3.2 der Beratung (Nr. 2),
3.3 der Familienfreizeit und -erholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen (Nr. 3);
3.4 sowie Angebote der Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen (Abs. 3),
jeweils nach näherer Regelung durch Landesrecht (Abs. 4).
4. Rechtscharakter:
4.1 objektiv-rechtliche Sollbestimmung
4.2 ohne Rechtsanspruch
Leistungsverpflichtungen nach § 16 (siehe Übersicht 18) richten sich – wie auch sonst (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2!) – nur an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Leistungen werden aber häufig auch von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht, vorrangig in Familienbildungs-, Familienfreizeit- und Familienerholungsstätten und in Beratungsstellen. Mit den objektiv-rechtlichen Sollbestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 korrespondieren nach ganz überwiegender Auffassung keine subjektiven Rechtsansprüche (Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII 2018, § 16 Rz. 2; Münder et al. 2019, § 16, Rz. 4; Wabnitz 2005, 157; a. A. Schleicher in GK-SGB VIII, § 16, Rz. 3), da sowohl der Adressatenkreis der Normen völlig unbestimmt ist als auch die Tatbestandsvoraus- setzungen nur sehr allgemein formuliert sind (siehe Kap. 3.2).
4.2Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17)
Völlig anders ist dies bei § 17 (siehe Übersicht 19), da das SGB VIII in Abs. 1 einen expliziten (Rechts-)Anspruch auf Beratung einräumt.
Übersicht 19
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17)
1. Adressatenkreis: Mütter und Väter
2. Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1):
2.1 Mütter und/oder Väter sind Inhaber des elterlichen Sorgerechts oder sorgen tatsächlich für ein Kind/Jugendlichen.
2.2 Die Beratung soll helfen (Satz 2)
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen (Nr. 1),
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen (Nr. 2) oder im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen (Nr. 3).
3. Rechtsfolgen:
3.1 Beratung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1),
3.2 im Falle von Trennung oder Scheidung: Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Abs. 2)
4. Rechtscharakter:
4.1 objektiv-rechtliche Mussbestimmung
4.2 (expliziter) Rechtsanspruch
4.2.1 Adressatenkreis und Ziele der Beratung nach § 17
Zum Adressatenkreis der Norm gehören sowohl (verheiratete oder nicht verheiratete) Mütter und/oder Väter, die Inhaber des elterlichen Sorgerechts nach dem BGB sind (§§ 1626 ff. BGB), als auch solche, die – ohne Sorgerecht – tatsächlich für das Kind oder den Jugendlichen sorgen, z. B. Väter bei Alleinsorge der Mutter. Maßgebliches Ziel der Beratung ist das Wohl der Kinder und Jugendlichen, deren Eltern „Konflikt mindernd“ im Sinne der „Eskalationsstufen“ nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 beraten und ggf. unterstützt werden sollen. Inhaber des Beratungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 sind die Eltern und nicht die Kinder oder Jugendlichen, die jedoch nach § 17 Abs. 2 zu beteiligen sind.
4.2.2 Angebote der Beratung
§ 17 Abs. 1 bezieht sich auf Angebote „im Rahmen der Jugendhilfe“, nicht auf solche, die – trotz gelegentlicher Überschneidungen – in anderen institutionellen Feldern, z. B. der Erwachsenenbildung (an Volkshochschulen), angesiedelt sind. Tatsächlich werden die Angebote nach § 17 sowohl von Trägern der freien als auch der öffentlichen Jugendhilfe (dort häufig auch innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes) unterbreitet.
4.2.3 Verknüpfung mit anderen Gesetzen
§ 17 ist auch mit dem BGB und dem FamFG verknüpft (vgl. insbesondere §§ 1564 ff., 1626 ff. BGB, §§ 151 ff. FamFG). Auch im Falle von Trennung und Scheidung der Eltern besteht das (zuvor begründete) gemeinsame elterliche Sorgerecht fort, sofern nicht einem Elternteil auf Antrag aufgrund von § 1671 Abs. 1 BGB durch das Familiengericht das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Das Ziel, „einvernehmliche Sorgerechtsregelungen“ zu erreichen, die für das Kindeswohl zumeist das Beste bedeuten, prägt maßgeblich sowohl das BGB (§ 1671), das FamFG (§§ 156, 165 FamFG) als auch das SGB VIII (§ 17 Abs. 2).
Um frühzeitig die Erarbeitung einvernehmlicher Sorgerechtskonzepte in Angriff nehmen zu können, haben die für Scheidungsangelegenheiten zuständigen Familiengerichte gemäß § 17 Abs. 3 i. V. m. § 128 Abs. 2 FamFG dem JA mitzuteilen, dass dort ein Antrag auf Ehescheidung eingegangen ist – und damit das JA die Eltern sodann über das Leistungsangebot nach § 17 Abs. 2 unterrichten kann.
4.3Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18)
In § 18 sind fünf weitere explizite (Rechts-)Ansprüche enthalten (siehe Übersicht 20).
Übersicht 20
Rechtsansprüche auf Beratung und Unterstützung nach § 18 haben gemäß:
1. Abs. 1 Nr. 1 und 2: alleinerziehende Mütter und Väter (mit oder ohne Sorgerecht)
1.1 bei der Ausübung der Personensorge (§§ 1626 ff., 1671 ff. BGB),
1.2 bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen (§§ 1601 ff. BGB),
1.3 bei der Geltendmachung von Unterhaltsersatzansprüchen (UVG, Waisenrente, SGB XII),
1.4 sowie bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB).
2. Abs. 2: Mütter und Väter hinsichtlich der Abgabe von Sorgeerklärungen (nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie der Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
3. Abs. 3 Satz 1, 2: Kinder und Jugendliche bei der Ausübung von Umgangsrechten (§§ 1684, 1685, 1686a BGB)
4. Abs. 3 Satz 3: Eltern und andere Umgangsberechtigte bei der Ausübung von Umgangsrechten (§§ 1684, 1685, 1686a BGB)
5. Abs. 4: junge Volljährige bis unter 21 Jahren bei der
5.1 Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1601 ff. BGB) oder von
5.2 Unterhaltsersatzansprüchen (z. B. Renten, SGB XII)
§ 18 nimmt stichwortartig Bezug auf ganze Kapitel des 4. Buches des BGB (Familienrecht) und auf weitere Gesetze (dazu ausführlich Wabnitz, 2019, Kap. 5 bis 10). § 18 ist – wie viele andere Regelungen des SGB VIII auch – ein besonders prägnantes Beispiel für die Verknüpfungen von BGB/Familienrecht (Zivilrecht) und SGB VIII (öffentliches Recht).
4.4Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)
§ 19 Abs. 1 beinhaltet eine objektiv-rechtlich formulierte Soll-Leistung für einen wesentlich kleineren Adressatenkreis als bei den §§ 16 bis 18, nämlich für alleinerziehende Mütter oder Väter (mit oder ohne Sorgerecht!) mit kleinen Kindern (siehe Übersicht 21).
Übersicht 21
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)
1. Adressatenkreis: alleinerziehende Mütter oder Väter (mit oder ohne Sorgerechte), ggf. auch Schwangere;
2. Tatbestandsvoraussetzungen:
2.1 Personensorgerecht oder tatsächliche Personensorge für ein Kind unter sechs Jahren; unproblematisch ist es, wenn (auch) ältere Geschwister vorhanden sind;
2.2 Notwendigkeit der Unterstützung in einer geeigneten Wohnform;
2.3 kausale und zeitliche Notwendigkeit nach 2.2 aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der/des Alleinerziehenden (nicht ausreichend: allein aufgrund familiärer, beruflicher oder sozialer Umstände);
3. Rechtsfolgen
3.1 Betreuung in einer geeigneten Wohnform mit dem Kind, z. B. Mutter-Kind-Heim, Außenwohngruppe (Abs. 1);
3.2 Hinwirken auf schulische oder berufliche Ausbildung oder Berufstätigkeit (Abs. 2);
3.3 Unterhalt und Krankenhilfe (Abs. 3);
4. Rechtscharakter:
4.1 objektiv-rechtliche Sollbestimmung
4.2 strittig, ob auch subjektiver Regel-Rechtsanspruch;
m. E.: ja
Die angestrebte Verbesserung der Lage der zumeist jungen Mütter oder (selten) Väter soll unmittelbar dem Kind zugutekommen, denn der Aufenthalt in einer fachlich qualifiziert betreuten Wohnform für Mütter/Väter und Kinder in einer für sie zumeist mehrfach belasteten Lebenssituation soll den Kindern den familialen Bezug erhalten. Die Hilfe kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 bereits Schwangeren gewährt werden.
Entscheidende Voraussetzung ist, dass der alleinerziehende Elternteil aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung einer Hilfe nach § 19 bedarf und insoweit unterstützungsbedürftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er/sie noch nicht ohne eine solche Hilfe dazu in der Lage ist, das Leben zu meistern und zugleich Erziehungsverantwortung für das Kind zu übernehmen, typischerweise also bei fehlender allgemeiner Reife, psychischer Überforderung, mangelnder Belastbarkeit oder wirtschaftlicher Unselbstständigkeit.. Familiäre, soziale und berufliche Gründe allein reichen insoweit nicht aus.
§ 19 beinhaltet eine (objektiv-rechtliche) Sollverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Betreuung in einem Mutter-Kind-Heim oder in einer geeigneten Einrichtung des betreuten Wohnens (Abs. 1), ggf. verbunden mit Hilfen zur Ausbildung (Abs. 2) bzw. Unterhalt und Krankenhilfe (Abs. 3). Strittig ist, ob mit Abs. 1 Satz 1 ein subjektiver (Regel-)Rechtsanspruch korrespondiert (vgl. dazu Fall 4; bejahend Wabnitz 2005, 163–166; Fischer in Schellhorn et al. 2015, § 19, Rz. 13; Kunkel/Kepert in LPK-SGBVIII 2018, § 19 Rz. 7; Möller 2017, § 19 Rz. 5; Schleicher in GK-SGB VIII, § 19, Rz. 8 ff.; jurisPK-SGB VIII/Sünderhauf 2014, § 19 Rz. 41; a. A. Happe et al § 19, Rz. 6, 28; Gaertner in Hauck/Noftz § 19 Rz. 12; unklar Münder et. al 2019, § 19 Rz. 1).
4.5Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20)
Bei bestimmten Notsituationen sollen durch das zuständige JA Leistungen nach § 20 – nachrangig (§ 10 Abs. 1) – gewährt werden, wenn die in Übersicht 22 genannten acht (!) Voraussetzungen erfüllt sind.
Übersicht 22
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20)
1. Adressatenkreis: Eltern mit Kindern
2. Tatbestandsvoraussetzungen
2.1 Es geht um Kinder (unter 14 Jahren).
2.2 Diese leben im Haushalt der Eltern.
2.3 Der (überwiegend) betreuende Elternteil fällt für die Betreuung und Versorgung aus.
2.4 Dies geschieht aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen, z. B. Krankheit, Kur, Tod, Drogen-, Alkoholabhängigkeit, Haft.
2.5 Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, das Kind zu betreuen.
2.6 Deshalb ist eine Hilfeleistung notwendig, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
2.7 Angebote in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege reichen nicht aus.
2.8 Es bestehen keine vorrangigen Leistungsangebote (§ 10 Abs. 1), z. B. der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung oder Arbeitsförderung, z. B. auf Haushaltshilfe.
3. Rechtsfolgen
3.1 Unterstützung des anderen Elternteils bei der Betreuung und Versorgung des Kindes (Abs. 1), um dem Kind den familialen Lebensraum zu erhalten
3.2 Betreuung und Versorgung des Kindes im elterlichen Haushalt (Abs. 2).
4. Rechtscharakter
4.1 objektiv-rechtliche Sollbestimmung
4.2 Regel-Rechtsanspruch
Strittig ist zum einen, ob „andere zwingende Gründe“ im Sinne von § 20 Abs. 1 auch die Aufnahme einer Berufsausbildung oder -tätigkeit durch den (überwiegend) betreuenden Elternteil darstellen. Meines Erachtens ist dies zu verneinen (so auch Fischer in Schellhorn et al. 2015, § 20, Rz. 13; Struck in Wiesner 2015, § 20, Rz. 7; Sünderhauf in jurisPK-SGB VIII 2014, § 20, Rz. 53). Denn hier besteht oft keine Notsituation und muss der Wunsch nach Ausbildung und Beruf hinter der Betreuung und Versorgung des Kindes – jedenfalls für eine gewisse Zeit – zurückstehen.
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