Kitabı oxu: «Kartellrechtliche Innovationstheorie für digitale Plattformen»

Şrift:

Kartellrechtliche
Innovationstheorie
für digitale Plattformen

Sebastian Louven

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1753-4



© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

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Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang

Printed in Germany

Vorwort

Diese Arbeit ist das Ergebnis aus meiner Forschung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, in der ich zahlreiche Grundlagenfragen zum Kartellrecht der Informationsgesellschaft klären konnte. Einige Gedanken bewegten mich bereits länger und reichen noch in meine ersten beruflichen Jahre zurück. Inspiriert wurde ich unter anderem von der Streitfrage, ob es einen Schutz vor Veränderung geben kann.

Ich habe hier mehrere Aspekte miteinander verbunden, die mich auch persönlich sehr stark bewegen: Wie können ständige Veränderungen (kartell-)rechtlich erfasst werden; welche Relevanz und Bedeutung hat Wissen; was ist der Unterschied zwischen Effizienz und Effektivität und welche Konsequenzen löst die Antwort auf das Recht und die Rechtsfindung aus? Die Erkenntnisse der Arbeit haben ihren letzten Stand zur Abgabe im Dezember 2019, noch bevor der BGH mit seinem bahnbrechenden Facebook-Beschluss eine ihrer wesentlichen Annahmen zum effektiven Wettbewerb und der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten bei der Auslegung der kartellrechtlichen Vorschriften bestätigte.

Ich danke meinem Doktorvater Prof. Dr. Prof. h.c. Jürgen Taeger, dass er mir dieses Vorhaben ermöglicht hat. Auch meiner Korreferentin Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider danke ich für kreative und bereichernde Austausche. Beide haben mich in den letzten Jahren wissenschaftlich und freundschaftlich begleitet und ich bin froh über diese Vorbilder.

Bereits seit mehreren Jahren bin ich Mitglied des Telemedicus-Kernteams und darf damit einem sehr kreativen Umfeld angehören, das sich für diese Arbeit als äußerst produktiv erwiesen hat. Für die zahlreichen tollen Gelegenheiten und die Zusammenarbeit danke ich dem gesamten Team. Mein ganz besonderer Dank gilt dabei meinem Freund und Mentor Dr. Sebastian Brüggemann, M.A., der mir immer wieder helfend zur Seite stand und diese Arbeit durch zahlreiche Diskussionen bereichert hat.

Meinem Schwiegervater Dr. Johannes-Wilhelm Louven danke ich für die sorgfältige und interessierte Durchsicht des Manuskripts.

Mein größter Dank geht aber an meine Frau, Dr. Verena Louven. Ihr verdankt diese Arbeit ihre Existenz, denn ohne ihre Kritik, Motivierung und Offenheit wären viele Gedanken unausgesprochen und fragmentarisch geblieben, die Arbeit möglicherweise erst viel später oder sogar überhaupt nicht fertig gestellt worden. Ich widme diese Arbeit meiner Tochter, der größten Veränderung in meinem Leben, die mich zu einem besseren Menschen macht.


November 2021Dr. Sebastian Louven

Inhaltsübersicht

1  Vorwort

2  Inhaltsverzeichnis

3  Abkürzungen

4  A. Heranführung an die Untersuchung I. Digitale Plattformen als Herausforderer des Kartellrechts II. Innovation als Herausforderung für die Rechtsanwendung III. Wettbewerb unter Dynamik, Wissen und Effektivität

5  B. Innovationserheblichkeit digitaler Plattformen I. Eingrenzung und technische Hintergründe 1. Internet und Infrastruktur 2. Informationstechnik 3. Protokolle und Schnittstellen 4. Nutzeranwendungen 5. Technische Standardisierung 6. Fortschreitende Digitalisierung 7. Zusammenfassung der technischen Begrifflichkeiten II. Systematik der Erscheinungsformen von Plattformen 1. Begegnungsorte und physische Plattformen 2. Provisionsvermittler 3. Handelsplattformen 4. Zahlungen und Transaktionen 5. Medienangebote und Rundfunkplattformen 6. Softwareangebote 7. Soziale Netzwerke, Dating-Plattformen und Kommunikationsdienste 8. Sharing-Plattformen 9. Suchmaschinen und Vergleichsplattformen 10. Vernetzte Systeme, Cloud und Smart Home 11. Virtualisierung konventioneller Angebote III. Plattformspezifische Wettbewerbsphänomene 1. Netzwerkeffekte 2. Henne-und-Ei-Paradoxon 3. Größenvorteile und economies of scale 4. Informationen 5. Multi-homing und Wechselbewegungen 6. Preisverteilung 7. Innovationen IV. Zusammenfassung der Beobachtungen

6  C. Annäherung an einen Innovationsbegriff I. Innovationsausdruck 1. Etymologie 2. Kategorische Eingrenzungen 3. Kategorische Abgrenzungen II. Wettbewerbstheoretische Innovationserklärungen 1. Statische Erklärungsansätze 2. Dynamische Erklärungsansätze 3. Zwischenergebnisse III. Innovation als Gegenstand der Wettbewerbsrechtsordnung 1. Innovation in der Wirtschaftsverfassung 2. Innovationserklärung in der Rechtsanwendung 3. Rechtsbindung und Begriffsfindung IV. Definierbarkeit eines Innovationsbegriffs

7  D. Innovation in der kartellrechtlichen Methodik I. Machtkontrolle in Innovationssachverhalten 1. Innovationsbezogene Marktanalyse bei digitalen Plattformen 2. Innovationsbewertung in der Fusionskontrolle 3. Verdrängung durch Plattformen 4. Innovationsrente und Wertbildung 5. Begrenzte Machtkontrolle in Innovationssachverhalten II. Innovationssachverhalte und mehrseitige Maßnahmen 1. Innovationsbezogene Wettbewerbsbeschränkung 2. Tatbestandliche Ausnahmen für Innovationsstrategien 3. Freistellungsmöglichkeiten 4. Innovationsbeschränkung und Innovationsausnahme III. Zwischenergebnisse

8  E. Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse

9  Literatur

10  Webquellen

Inhaltsverzeichnis

1  Vorwort

2  Inhaltsübersicht

3  Abkürzungen

4  A. Heranführung an die Untersuchung I. Digitale Plattformen als Herausforderer des Kartellrechts II. Innovation als Herausforderung für die Rechtsanwendung III. Wettbewerb unter Dynamik, Wissen und Effektivität

5  B. Innovationserheblichkeit digitaler Plattformen I. Eingrenzung und technische Hintergründe 1. Internet und Infrastruktur 2. Informationstechnik 3. Protokolle und Schnittstellen 4. Nutzeranwendungen 5. Technische Standardisierung 6. Fortschreitende Digitalisierung 7. Zusammenfassung der technischen Begrifflichkeiten II. Systematik der Erscheinungsformen von Plattformen 1. Begegnungsorte und physische Plattformen 2. Provisionsvermittler 3. Handelsplattformen 4. Zahlungen und Transaktionen 5. Medienangebote und Rundfunkplattformen 6. Softwareangebote 7. Soziale Netzwerke, Dating-Plattformen und Kommunikationsdienste 8. Sharing-Plattformen 9. Suchmaschinen und Vergleichsplattformen 10. Vernetzte Systeme, Cloud und Smart Home 11. Virtualisierung konventioneller Angebote III. Plattformspezifische Wettbewerbsphänomene 1. Netzwerkeffekte 2. Henne-und-Ei-Paradoxon 3. Größenvorteile und economies of scale 4. Informationen 5. Multi-homing und Wechselbewegungen 6. Preisverteilung 7. Innovationen IV. Zusammenfassung der Beobachtungen

6  C. Annäherung an einen Innovationsbegriff I. Innovationsausdruck 1. Etymologie 2. Kategorische Eingrenzungen a) Erneuerung und Veränderung b) Fortschritt c) Vorsprung d) Verdrängung und Exnovation 3. Kategorische Abgrenzungen II. Wettbewerbstheoretische Innovationserklärungen 1. Statische Erklärungsansätze a) Gleichgewichtsdogma der klassischen Wettbewerbstheorien b) Kritik am Konzept des vollkommenen Wettbewerbs 2. Dynamische Erklärungsansätze a) Schöpferische Zerstörung b) Unternehmerische Pionierleistungen aa) Motivation zur wettbewerblichen Selbstverwirklichung bb) Zufall im monopolistischen Wettbewerb cc) Bestreitbarkeit im monopolistischen Wettbewerb c) Entdeckungsverfahren und Wissen aa) Spontane Ordnungen bb) Unpersönlicher Veränderungszwang cc) Unwissens-Dilemma der spontanen Ordnungen dd) Aufmerksamkeit im Wettbewerb und Dynamik ee) Angemaßtes Wissen d) Vom funktionsfähigen zum effektiven Wettbewerbsprozess aa) Optimale Wettbewerbsintensität bb) Primat der Wettbewerbsfreiheit cc) Wohlfahrt und Effizienz dd) Effektiver Wettbewerbsprozess e) Effektivität und Effizienz 3. Zwischenergebnisse III. Innovation als Gegenstand der Wettbewerbsrechtsordnung 1. Innovation in der Wirtschaftsverfassung a) Innovationsbezug der Wirtschaftsziele in der Europäischen Union b) Innovation und rechtliche Rückanknüpfung an Wettbewerbsfreiheiten aa) Objektive Wertsetzungsfunktion der Wettbewerbsfreiheiten bb) Progressive Wettbewerbsfreiheiten (1) Freiheit zum Erwerb (2) Wettbewerblicher Entfaltungsfreiraum (3) Gleichheitsgrundsatz und Wettbewerb cc) Schutz vor Veränderung (1) Wettbewerbsbezogene Institutsgarantien (2) Schutz einer Innovation dd) Zwischenergebnisse c) Erfordernis einer Wettbewerbsrechtsordnung d) Zwischenergebnisse 2. Innovationserklärung in der Rechtsanwendung a) Bildung von Innovationsbegriffen im Recht b) Kartellrechtlicher Positivismus und offene Tatbestände c) Natur- oder Vernunftrecht des Wettbewerbs d) Diskurs und Evolution der Dogmatik aa) Diskursoffenheit der Wettbewerbsrechtsordnung bb) Dogmatik als Ordnungssystem cc) Dogmatik als Entdeckungsverfahren dd) Diskurs und vernünftiger Begründungsprozess im Recht ee) Dynamik des Wettbewerbs und Begründungsprozess e) Diskursunfähigkeit des more economic approach aa) Wertungskonflikte (1) Zweck-Mittel-Konflikt (2) Gesamtwohlfahrt und Individualschutz bb) Teilweise Verwertbarkeit innovationsbezogener Schadenstheorien (1) Bisherige Behördenpraxis (2) Innovation theory of harm (3) Verallgemeinerbarkeit cc) Erweiterbarkeit auf einen more technological approach dd) Erweiterbarkeit auf einen more holistic approach f) Zwischenergebnisse 3. Rechtsbindung und Begriffsfindung IV. Definierbarkeit eines Innovationsbegriffs

7  D. Innovation in der kartellrechtlichen Methodik I. Machtkontrolle in Innovationssachverhalten 1. Innovationsbezogene Marktanalyse bei digitalen Plattformen a) Marktabgrenzung b) Marktstellung c) Bestimmbarkeit der Marktmacht digitaler Plattformen aa) Defizite konventioneller Methoden bb) Marktanalyse bei Unentgeltlichkeit cc) Qualitative Marktanalysen dd) Getrennte oder einheitliche Marktbetrachtung bei Plattformen ee) Erweiterung des tatsächlichen Prüfumfangs bei Plattformen d) Relative Marktmacht aa) Hintergründe und Anwendungsbereich bb) Etablierte Fallgruppen cc) Innovative Unternehmen als Betroffene dd) Neue Fallgruppe der plattformbedingten Abhängigkeit e) Zeitlich relevanter Markt f) Innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck 2. Innovationsbewertung in der Fusionskontrolle a) Prognose und kontrafaktische Untersuchung aa) Zukunftsbezug der Prognosewertung bb) Eingeschränkter materieller Prognosespielraum cc) Zeitlicher Prognosespielraum dd) Prognostische Interessenabwägung b) Bewertbarkeit des Aufkaufs innovativer Unternehmen c) Innovationen unter dem SIEC-Test aa) Tatsachenbezogene Schwächen bei Plattformsachverhalten bb) Abwägungslösung des effektiven Wettbewerbs cc) Erheblichkeitsschwelle in Innovationssachverhalten dd) Unternehmerische Aufkaufintention als Ausstiegsszenario d) Innovationsförderung durch Zusammenschlüsse e) Abhilfemaßnahmen f) Ministererlaubnis und Gemeinwohlbelange 3. Verdrängung durch Plattformen a) Mögliche Grundlagen für einen Schutz vor Verdrängung aa) Strukturelle Betrachtung der Missbrauchskontrolle (1) Mehrseitigkeit der Plattformen (2) Systematische Übertragung (3) Zeitliche Übertragung (4) Aggressive anti-innovative Verdrängungsstrategien bb) Unterlassung der Verweigerung cc) Geschäftsverweigerung und Essential-Facilities-Doktrin dd) Sperrwirkung durch Rechtsgrundverweis bei relativer Marktmacht ee) Bestimmtheitsgrundsatz und Zukunftsgewandtheit b) Verdrängung durch Ausschaltung wirksamen Wettbewerbs aa) Nichtleistungswettbewerb auf Plattformen bb) Abwägung der Wettbewerbsfreiheiten im Verdrängungsmissbrauch cc) Zumutbare Replizierbarkeit von Innovationsgegenständen dd) Kein Erfordernis neuer Marktergebnisse c) Kartellrechtliche Innovationsgegenstände und Verdrängung aa) Innovation als Monopol (1) Rechtlicher Innovationsschutz (2) Informationelle Innovationsgrundlagen als faktische Monopole (a) Individuenbezug (b) Innovationsbezogene nicht-personenbezogene Informationen (c) Datenpools (3) Keine allgemeine Innovationsverantwortung (4) Innovationsvorbehalt und Verzögerung bb) Integration und Desintegration auf Plattformen (1) Kopplung (2) Verändern einzelner Funktionalitäten der Plattform (a) Strategische Angebotsmodifikation (b) Verhinderung des Anbieterwechsels (c) Veränderungsgeschwindigkeit (d) Kommunikation einer Veränderung (3) Aneignung von Geschäftsmodellen (4) Selbstbevorzugung cc) Zwang zum Wettbewerb zu eigenen Lasten d) Abwägungsmaßstäbe des Verdrängungsmissbrauchs 4. Innovationsrente und Wertbildung a) Gegenwerte und Betrachtungsgegenstände aa) Subsidiarität beim Innovationsrentenmissbrauch bb) Datenbezogene Verarbeitungsbefugnisse cc) Aufmerksamkeit dd) Anwesenheit und Teilnahme im Netzwerk ee) Nicht-preisliche Erwartungsinvestition (1) Allgemeine Leistungsverschlechterung (2) Geplante Obsoleszenz ff) Vorleistungen auf Innovationen und Monopolrente b) Betrachtungsmaßstäbe aa) Wettbewerbstheoretische Anknüpfung des Als-ob-Wettbewerbs bb) Gegenwärtige Betrachtung (1) Gesamtbetrachtung des Leistungsbündels (2) Vergleichsmärkte und Plattformen (3) Einbringungsfähigkeit von Kosten- oder Gewinnpositionen (4) Qualitative Betrachtungen (a) Einbeziehung verhaltensökonomischer Erkenntnisse (b) Objektive Rechtsverstöße (c) Wertungen außer-kartellrechtlicher Vorschriften (d) Differenzierende Abwägung (5) Innovationsrentenbewertung durch Abwägung cc) Dynamisch-zeitliche Betrachtung (1) Sockel-Theorie und vergangener Vergleichsmarkt (2) Kein unmittelbarer wettbewerblicher Vergleichsmaßstab (3) Unmöglichkeit des zukünftigen Vergleichsmarkts dd) Beschränkte Ausbeutungskontrolle in Innovationssachverhalten c) Zwischenergebnisse 5. Begrenzte Machtkontrolle in Innovationssachverhalten II. Innovationssachverhalte und mehrseitige Maßnahmen 1. Innovationsbezogene Wettbewerbsbeschränkung a) Geheimniswettbewerb und Innovationswettbewerb b) Bezweckte Innovationsbeschränkung c) Bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen in Plattformsachverhalten aa) Abschwächen des dynamischen Wettbewerbs bb) Informationsverhalten über Plattformen cc) Abgrenzung zum bloß innovativen Parallelverhalten d) Zwischenergebnisse 2. Tatbestandliche Ausnahmen für Innovationsstrategien a) Grundlagen einer innovationsbezogenen Tatbestandsreduktion aa) Keine Möglichkeit zur Rule of Reason bb) Wettbewerbsimmanenz cc) Wettbewerbserschließung b) Maßstäbe zulässiger kollusiver Innovationsabstimmungen aa) Wettbewerblich notwendiges Wissen bb) Standardisierung und Normierung cc) Entwicklungsoffenheit dd) Schaffung eines neuen Wettbewerbers c) Schutz vor innovativem Wettbewerb aa) Kein allgemeiner First-mover-Schutz bb) Notwendige Nebenabreden cc) Trittbrettfahrer-Problem dd) Repressiver Innovationsschutz ee) Präventiver Innovationsschutz (1) Förderung des Inter-brand-Wettbewerbs (2) Nachhaltigkeit (3) Luxus ff) Zwischenergebnisse d) Privilegierung innovationsfördernder Maßnahmen 3. Freistellungsmöglichkeiten a) Produktive und allokative Effizienz b) Zeitlich begrenzte Betrachtbarkeit dynamischer Effizienz 4. Innovationsbeschränkung und Innovationsausnahme III. Zwischenergebnisse

8  E. Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse

9  Literatur

10  Webquellen

Abkürzungen


ABThe Antitrust Bulletin
ABl.Amtsblatt
AcPArchiv für die civilistische Praxis
AEJThe American Economic Journal
AERThe American Economic Review
AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGDie Aktiengesellschaft
ALJAntitrust Law Journal
AöRArchiv des öffentlichen Rechts
APuZAus Politik und Zeitgeschichte
BeckRSBeckOnline Rechtsprechung
Begr.Begründer
BPaaSBusiness Process as a Service
BT-Drs.Bundestagsdrucksache
ColLRColumbia Law Review
CPI ACCompetition Policy International Antitrust Cronicle
CRComputer und Recht
CRiComputer Law Review International
DBDER BETRIEB
DGRIDeutsche Gesellschaft für Recht und Informatik
DÖVDie Öffentliche Verwaltung
DSGVOVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
DSRIDeutsche Stiftung für Recht und Informatik
DuDDatenschutz und Datensicherheit
DVOVerordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
ECJEuropean Competition Journal
ECLREuropean Competition Law Review
EJThe Economic Journal
ELJEuropean Law Journal
EnZWZeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
ETEconomic Theory
EuCMLJournal of European Consumer and Market Law
EuREuroparecht
EUVVertrag über die Europäische Union
EuZWEuropäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWSEuropäisches Wirtschafts- und Steuerrecht
F&EForschung und Entwicklung
FKVOVerordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)
FRANDFair, reasonable and non-discriminatory
FSULRFlorida State University Law Review
GAGeneralanwalt
GRCCharta der Grundrechte der Europäischen Union
GRURZeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int.Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil
GRUR Prax.Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
GVOGruppenfreistellungsverordnung
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWRGesellschafts- und Wirtschaftsrecht
HBRHarvard Business Review
HJLTHarvard Journal of Law & Technology
HLRHarvard Law Review
Hrsg.Herausgeber
HTMLHypertext Markup Language
HTTPHypertext Transport Protocol
IaaSInfrastructure as a Service
ICCIndustrial and Corporate Change
IICInternational Review of Intellectual Property and Competition Law
IJIOInternational Journal of Industrial Organization
InTeRZeitschrift für Innovations- und Technikrecht
IPInternet Protocol
IRLCTInternational Review of Computers Technology and the Law
ISInformatik-Spektrum
IWRZZeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht
JBE/ZfBJournal of Business Economics
JBNSTJahrbücher für Nationalökonomie und Statistik
JCAJournal of Consumer Affairs
JCLEJournal of Competition Law & Economics
JECLaPJournal of European Competition Law & Practice
JEEJournal of Evolutionary Economics
JEEAJournal of the European Economic Association
JELJournal of Economic Literature
JIEJournal for Industrial Economics
JIPITECJournal of Intellectual Property, Information Technology and E-Commerce Law
JLEThe Journal of Law & Economics
JLEOJournal of Law, Economics, and Organization
JMJuris die Monatszeitschrift
JSIJournal of Social Issues
JZJuristenzeitung
K&RKommunikation & Recht
LCLRLoyola Consumer Law Review
MMRMultiMedia und Recht
NJWNeue Juristische Wochenschrift
NVwZNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZGNeue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZKartNeue Zeitschrift für Kartellrecht
OEMOriginal Equipment Manufacturer
ORDOJahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft
OTTOver the Top
PaaSPlatform as a Service
PinGPrivacy in Germany
QJEThe Quarterly Journal of Economics
RabelZRabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
REStudThe Review of Economic Studies
RFIDRadio Frequency Identification
RIOReview of Industrial Organization
RIWRecht der Internationalen Wirtschaft
RJEThe RAND Journal of Economics
RNEReview of Network Economics
Rspr.Rechtsprechung
RWRechtswissenschaft
SaaSSoftware as a Service
SEPStandardessenzielles Patent
SIECSignificant Impediment of Effective Competition
Slg.Sammlung
SLRSuffolk Law Review
SMJStrategic Management Journal
SMU STLRSMU Science and Technology Law Review
SSNIPSmall but significant and non-transitory increase in price
TCPTransmission Control Protocol
TKGTelekommunikationsgesetz
TTTechnologietransfer
UPLRUniversity of Pennsylvania Law Review
VVDStRLVeröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
WiSTWirtschaftswissenschaftliches Studium
WLANWireless Local Area Network
WOCOWorld Competition: Law and Economics Review
WRPWettbewerb in Recht und Praxis
WUJLPWashington University Journal of Law & Policy
WuWWIRTSCHAFT UND WETTBEWERB
YJRYale Journal on Regulation
YLJThe Yale Law Journal
ZEuPZeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZfPWZeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft
ZHRZeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZÖRZeitschrift für öffentliches Recht
ZRPZeitschrift für Rechtspolitik
ZUMZeitschrift für Urheber und Medienrecht
ZVertriebsRZeitschrift für Vertriebsrecht
ZWeRZeitschrift für Wettbewerbsrecht

A. Heranführung an die Untersuchung

Immer mehr Unternehmen richten ihre Geschäftsmodelle darauf aus, mehrere Kundengruppen gleichzeitig anzusprechen und miteinander zu verbinden.1 Es handelt sich dabei häufig um digitale Plattformen, was aus dem Umstand folgt, dass diese Angebote derzeit im Wesentlichen über das offene Internet mittels des hierfür verwendeten Internetprotokolls erbracht werden. Digitale Plattformen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur verschiedene Kundengruppen, zwischen denen indirekte Netzwerkeffekte wirken, zusammenbringen, sondern sie stellen oftmals konventionelle Geschäftsmodelle digitalisiert dar, virtualisieren sie also. Letzteres meint, dass diese Unternehmen über das Konstrukt einer digitalen Plattform ein Produkt anbieten, das nicht zwingend grundsätzlich neu sein muss, sondern eine Nachfrage befriedigt, die bereits bestand und durch konventionelle Angebote nicht ausreichend befriedigt werden konnte. Dennoch können diese Angebote als neu, erweiternd, revolutionär oder verdrängend anzusehen sein2 – allgemein als „innovativ“. In der Kartellrechtswissenschaft sowie -praxis gewinnen Plattform-Sachverhalte eine zunehmende Bedeutung. Hierbei treten zunehmend Fragen auf, die im weiten wie auch im engeren Sinne mit Innovation in Verbindung gebracht werden. Der Sammelbegriff „digitale Plattformen“ umschreibt also innovationserhebliche Lebenssachverhalte. Erheblich meint hierbei diejenigen den Innovationsbegriff umschreibenden Umstände, die sich im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Sachverhalten zur Beeinflussung rechtlicher Entscheidungen eignen. Dabei stellt sich ebenso die Frage, inwiefern diese erheblichen Umstände und auf ihnen basierende Annahmen in rechtliche Entscheidungen übertragen werden können. Ausgehend von einem in dieser Arbeit angenäherten Innovationsbegriff soll die Arbeit eine methodische Einordnung in das geltende europäische und deutsche Kartellrecht vornehmen und neue Denkansätze für innovationsbezogene Sachverhalte vorschlagen.

1 Zusammenfassend für die Diskussion in der deutschen Literatur Körber, ZUM 2017, S. 93 (94); Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162 (162); die Begriffsumschreibung geht maßgeblich auf die Erkenntnisse bei Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (664f.) zurück. 2 Kurz, Wirtschaftsdienst 2017, S. 785.

I. Digitale Plattformen als Herausforderer des Kartellrechts

Wirtschaftlich wie politisch haben digitale Plattformen in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.3 Dies lässt sich besonders an den diversen Social-Media-Netzwerken festmachen, wie zum Beispiel Facebook, Twitter, LinkedIn und weitere. Aber auch Content-Angebote wie auf den Stream-Plattformen oder Handelsplattformen wie Amazon spielen eine wichtige Rolle. Digitale Plattformen erwirtschaften zunehmend höhere Rekordumsätze und gewinnen immer mehr Einfluss. So scheint sich bereits oberflächlich betrachtet der Trend stets zu bestätigen, dass sich, wenn in einem bestimmten Bereich eine Plattform einmal etabliert ist, immer mehr weitere Unternehmen wie auch Kunden auf das Angebot dieser Plattform einstellen.4 Gleichzeitig stehen sie als Unternehmen sinnbildlich für den Erfolg und die Bedeutung im Zeitalter der Informationsgesellschaft.5

Die wirtschaftswissenschaftliche Analyse von Plattformen hat sich seit Beginn des Jahrtausends verstärkt. Erkenntnisse aus der Forschung zu Industrieökonomie und Volkswirtschaft ermöglichen bereits die Erfassung digitaler Plattformen.6 So lässt sich hinsichtlich der Einordnung digitaler Plattformen in das System der Marktabgrenzung und Marktmachtbestimmung auf verschiedene Theorien zurückgreifen, insbesondere das Konzept von Plattformen als „mehrseitigen Märkten“.7 Die Anwendbarkeit dieser wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnisse wurde bereits in ersten Entscheidungen der europäischen Kommission und des Bundeskartellamts erörtert.8 Auch juristische Arbeiten setzen sich mit diesem Konzept auseinander.9 Dabei sind derzeit einige Fragen noch offen, die für diese Untersuchung relevant sind. Bereits auf der begrifflichen Ebene ist nicht abschließend geklärt, inwieweit das Konzept der mehrseitigen Märkte zur Erfassung von Plattform als solches geeignet ist auch den Begriff Markt auszufüllen.10 Da nämlich der Markt verkürzt gesagt durch Angebot und Nachfrage beschrieben wird11 und diese beiden Merkmale mehrseitigen Wirtschaftszweige regelmäßig mehrfach, nämlich mindestens in der jeweils beschriebenen Plattform-Seite, vorkommen, ist auch das Vorliegen eines oder mehrerer sachlich relevanter Märkte fraglich. So scheint jedenfalls klar, dass das Konzept der mehrseitigen Marktbeziehungen die Feststellung eines Marktes an sich nicht ersetzen kann. Stattdessen müssen auch bei Plattformen zunächst die jeweiligen Plattform-Seiten untersucht werden. Entsprechend ist der Begriff „mehrseitige Märkte“ missverständlich. Geeigneter erscheint hier die Bezeichnung „mehrseitige Wirtschaftszweige“, „mehrseitige Marktbeziehungen“ oder aber „mehrseitige Geschäftsmodelle“.12 Dennoch wird in der neuen Regelung des § 18 Abs. 3a GWB der Begriff „mehrseitige Märkte“ verwendet. Die Arbeit wird hierzu eine Klarstellung vornehmen.

Der wissenschaftliche Diskurs im Kartellrecht beschäftigt sich im Zusammenhang mit digitalen Plattformen mit mehreren grundlegenden Problemen.13 So geht es um das Verhältnis digitaler Plattform zum Begriff des relevanten Marktes. Hier bildet das in der ökonomischen Wissenschaft entwickelte Konzept der mehrseitigen Marktbeziehungen eine prägende Rolle für rechtliche Lösungskonzepte.14 Denn aufgrund der für digitale Plattformen prägenden Matchmaker-Funktionen15 lassen sich diese nicht mehr ohne weiteres in das von einem bipolaren Markt Begriff geprägte Kartellrecht einordnen. Die Tätigkeit der meisten Unternehmen am Markt besteht nicht mehr allein in der Befriedigung spezifischer Produkt- oder Leistungsnachfragen, sondern zunehmend in der Vermittlung unterschiedlicher Interessen oder jedenfalls Verknüpfung mehrerer Marktverhältnisse. Hinzu kommt, dass digitale Plattformen ihr Angebot häufig an eine Nutzergruppe ohne ein unmittelbares monetäres Entgelt bereitstellen. Wenn sich digitale Plattformen aber bereits nicht ohne weiteres in das konventionelle bipolare Marktverständnis, dass nämlich der Markt durch Angebot und Nachfrage geprägt ist, einzuordnen lassen scheinen, ist in der Folge die Bestimmung einer marktbeherrschenden Stellung vor neue Herausforderungen gestellt. Dies ist bereits in einigen Fusionskontroll- bzw. Marktmachtmissbrauchsverfahren zum Gegenstand einer praktischen Entscheidung gemacht worden.16 Hier sind noch Prüfkonzepte zu entwickeln und zu vermitteln, die einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit der 9. GWB-Novelle im Jahr 2017 neue Regelungen aufgenommen, wie sie zuvor in der Rechtspraxis und insbesondere von den Kartellbehörden diskutiert wurden. Eines dieser Merkmale, dass bei Plattform-Sachverhalten anwendbar sein soll, ist das des „innovationsgetriebenen Wettbewerbsdrucks“ nach § 18 Abs. 3a Nr. 5 GWB. Eine hilfreiche Begründung liefert der Gesetzgeber hierzu nicht, relativiert sich vielmehr selbst, indem in der Gesetzesbegründung die bloße Aussicht auf das zukünftige Wegfallen einer marktbeherrschenden Position als nicht ausreichender Einwand zu sehen ist.17 Es komme stattdessen auf eine nicht nur abstrakte, zeitlich vage Angreifbarkeit der Marktposition an. Für die kartellrechtliche Fallmethodik stellt sich hier zum einen ebenso die Herausforderung der Klärung des Innovationsbegriffs, und zwar als Bestandteil des Kriteriums eines innovationsgetriebenen Wettbewerbsdrucks, zum anderen ist eine Abgrenzung zwischen dem von diesem Kriterium erfassten Druck einerseits und den nicht mehr erfassten abstrakten Veränderungen andererseits vorzunehmen. Die Arbeit soll an dieser Stelle eine aufgreifende Auslegung dieser neuen Vorschrift vornehmen.

Kartellrecht ist bereits innovationsrelevantes Recht unabhängig von dieser konkreten Neuregelung in der Form, dass es aufgrund seiner Zielbestimmung, seines Schutzzwecks und seines Wortlauts innovationserhebliche Sachverhalte miterfasst. Über die Frage nach bestehender Marktmacht hinaus lässt sich Innovation in einen Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder erwarteten Verhalten marktmächtiger Unternehmen stellen. Daneben kann Innovation in mehrseitigen Maßnahmen verschiedener Unternehmen eine Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um einen sprachlichen Ausdruck, der im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Sachverhalten – und insbesondere mit Plattform-Sachverhalten – also vielfältig verwendet wird und dessen begriffliche Einordnung deshalb zu erörtern ist.18

3 Evans/Schmalensee, Was unterscheidet Plattformen von traditionellen Unternehmen? v. 14.7.2016, http://www.harvardbusinessmanager.de/blogs/was-unterscheidet-plattformen-vontraditionellen-unternehmen-a-1102862.html (abgerufen 14.12.2019); auch bereits Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134. 4 Schweitzer et al., Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018, S. 15. 5 Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 8. 6 Vgl. insbesondere den für die Entwicklung des Konzepts der mehrseitigen Plattformen maßgeblichen Aufsatz von Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990ff.; eine historische Darstellung findet sich bei Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 14ff. 7 Evans, YJR 2002, S. 325 (325ff.); Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990ff.); Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (645ff.); Armstrong, RJE 2006, S. 668 (668ff.); Armstrong/Wright, ET 2007, S. 353 (353ff.); Evans/Noel, JCLE 2008, S. 663 (663ff.); grundlegend im deutschsprachigen Raum dazu Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (436ff.); Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 8ff. 8 Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 14ff. 9 Siehe insbesondere die Arbeit von Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015. 10 Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 15 m.w.N. 11 Podszun, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 1, Rn. 5; Podszun/Franz, NZKart 2015, S. 121 (124). 12 Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 25. 13 Vgl. Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 72, der ein Ändern „aller essentiellen Variablen einer kartellrechtlichen Überprüfung wie Wettbewerber, Marktdefinition, Wettbewerbsvorteile, Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Natur der zu erwartenden Renten“ bereits 2004 voraussah. 14 Bundeskartellamt, Big Data und Wettbewerb v. 6.10.2017, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Schriftenreihe_Digitales/Schriftenreihe_Digitales_1.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen 14.12.2019), S. 5; eine Erörterung und kartellrechtliche Einordnung des Phänomens der mehrseitigen Wirtschaftsbeziehungen erfolgt auch bei Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015. 15 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 16. 16 Siehe vor allem Kommission, Entsch. v. 6.12.2016 – M.8124 (Microsoft/LinkedIn); Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – M.7217 (Facebook/WhatsApp); BKartA, Beschl. v. 20.4.2015 – B6-39/15 (Online-Immobilienplattformen), nicht veröffentlicht; BKartA, Beschl. v. 24.7.2015 – B8-76/15 (Online-Vergleichsplattformen), nicht veröffentlicht. 17 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs.18/10207, S. 51. 18 Einführend zur Bedeutung sprachlicher Ausdrücke und ihrer Funktion der Rechtswissenschaft: Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 2018, Rn. 155a.

II. Innovation als Herausforderung für die Rechtsanwendung

Gegenwärtige wissenschaftliche Auseinandersetzungen beschäftigen sich bereits partikular mit einzelnen Aspekten dieser Untersuchung.19 So werden der Plattform-Begriff und das Konzept der mehrseitigen Märkte in den letzten Jahren bereits allgemein unter rechtlichen Aspekten diskutiert, zunehmend speziell in kartellrechtlicher Hinsicht.20 Auch rechtswissenschaftliche Innovationsforschung wird bereits seit mehreren Jahrzehnten mit unterschiedlichen Schwerpunkten betrieben, vorangetrieben insbesondere von Hoffmann-Riem.21 Besonders stark in der Diskussion stehen hier die Ausgangstheorien von Schumpeter zu Innovation und Wirtschaft, auf die es besonders ankommen wird.22 Jedoch gibt es für Plattform-Sachverhalte in der Digitalwirtschaft bislang noch kein Bindeglied zwischen Innovationstheorie und Kartellrecht in Form einer substantiierten Aufarbeitung eines eigenständigen kartellrechtlich fassbaren Innovationsbegriffs. Vereinzelten Darstellungen zu Einzelproblemen fehlt es an ganzheitlich verwertbaren Erkenntnissen, die sich methodisch abstrakt-generell auf andere innovationserhebliche Sachverhalte übertragen lassen.23 Insbesondere beschränken sich bisherige Forschungen sehr stark auf dynamische Effizienz und lassen dabei den Aspekt der Effektivität außer Acht.24 Hoffmann-Riem weist hierzu darauf hin, dass regelmäßig nicht zwischen Effizienz und Effektivität unterschieden wird, dies aber zur Klärung einer Innovationstheorie erforderlich sei.25 Dies erscheint noch deutlicher angesichts des von der EU-Kommission vorangetriebenen More Economic Approach, der sehr stark auf die Betrachtung von Effizienzen abstellt.26 Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage nach der Geltung von Recht in dynamischen Wettbewerbssachverhalten und einem eigenständigen rechtstheoretischen Begründungsansatz. Dies ist mit dem Problem sich stark verändernder Sachverhalte und weitgehend offener und unbestimmter Rechtsbegriffe des Kartellrechts konfrontiert. Effektivität kann als Maßstab des Wettbewerbs die Grundlage seiner Innovationsgeneigtheit darstellen. Offen ist bislang seine rechtliche Rückanbindung. Diese Arbeit soll die Lücke schließen und methodische verallgemeinerungsfähige Argumentationsinstrumente bereitstellen, indem sie eine kartellrechtliche Innovationstheorie für digitale Plattform-Sachverhalte entwickelt und dabei gleichzeitig eine dogmatische Abgrenzung zwischen Effektivität und Effizienz vornimmt. Untersucht wird auch die Auswirkung des Umstands Dynamik in kartellrechtlich zu bewertenden Sachverhalten. Dynamik ist die Grundannahme der Untersuchung in tatsächlicher Hinsicht, ausgehend von der ein rechtliches Innovationsverständnis aus dem Rechtsbegriff Wettbewerb abgeleitet wird. Grundlage ist hierbei die von Möschel entwickelte Theorie der beweglichen Schranken, die ein auf die Effektivität der ausgelebten Wettbewerbsfreiheiten gestütztes materielles Abwägungskonzept ermöglicht und angesichts der jüngeren BGH-Rechtsprechung erneute Bedeutung gewinnt.27

Die technische Umsetzung von digitalen Plattform-Geschäftsmodellen erfolgt über das Internet und die damit verbundenen Protokolle. Auf eine grundsätzliche Erläuterung der technischen Voraussetzungen wird es hierbei aus kartellrechtlicher Hinsicht zwar nicht ankommen. Gleichwohl ist es für die Klärung einiger sich aus Plattform-Sachverhalten ergebender Fragen erforderlich, Grundbegriffe aus der Informatik und Fernmeldetechnik mit Bezügen zur Digitalisierung und der Internetstruktur zu erläutern. Hier soll auf gesicherte Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Dies betrifft ebenso sämtliche Schlagworte, die im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt der digitalen Plattformen stehen könnten. Hierzu zählen unter anderem „Internet“, „IP“, „Digitalisierung“, „virtuell“ und „Over the Top“. Dogmatisch steht dies bei dieser Untersuchung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Informationen durch digitale Plattformen. Informationen, Daten und übergreifend Wissen gewinnen in einem dynamischen Wettbewerb weitere Bedeutung und damit für diese Untersuchung.

Für die materiell-rechtliche Analyse soll im Weiteren die Entwicklung in der jüngeren Rechtsprechung des BGH zum Marktmachtmissbrauchsverbot aufgegriffen werden, das positive Kartellrecht unter Berücksichtigung von außerhalb dieses Rahmens liegenden Wertungen auszulegen.28 Dies könnte auf eine Auslegung des Kartellrechts hindeuten, die nicht allein nach wirtschaftlichen statistischen oder verallgemeinerten Erkenntnissen erfolgt, sondern eine einzelfallbezogene Wertung vornimmt und dabei wiederum stärker auf das geltende Recht und den Zweck des Kartellrechts als Entscheidungsgrundlage abstellt.29 Eine ähnliche Entwicklung zeichnete sich im Bereich des Verbots wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen zwischen mehreren Unternehmen ab, indem die möglichen wettbewerbsimmanenten Zwecke hier deutlich mehr herausgearbeitet wurden.30 Hieraus kann wiederum auf ein eigenständiges rechtliches Verständnis des Innovationsbegriffs innerhalb der Rechtsordnung zu schließen sein.

19 Zur Übersicht auch mit den historischen Bezügen der Forschung Kerber, Competition, Innovation, and Competition Law: Dissecting the Interplay, MAGKS Joint Discussion Paper Series in Economics v. 6.10.2017, https://www.uni-marburg.de/fb02/makro/forschung/magkspapers/paper_2017/42-2017_kerber.pdf (abgerufen 14.12.2019); Siehe auch Ellger, ZWeR 2018, S. 272 (274) mit einer anschließenden Einordnung in das allgemeine Kartellrecht. 20 Vgl. bereits Volmar, Digitale Marktmacht, 2019; BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137, Rn. 72; Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015; Assion, Must Carry, 2015; Kumkar, Online-Märkte und Wettbewerbsrecht, 2017; Bardong, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 159; Zimmerlich, Marktmacht in dynamischen Märkten, 2007. 21 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016; siehe in diesem Zusammenhang aber auch Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134; Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 72f.; Fleischer, Behinderungsmissbrauch durch Produktinnovation, 1997. 22 Schumpeter, Konjunkturzyklen, 1961, S. 95ff.; Schumpeter, in: Stolper/Seidl, Aufsätze zur Wirtschaftspolitik, 1985, S. 226; Schumpeter, Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung, 1993. 23 Zuletzt siehe den Aufsatz mit einem Schwerpunkt auf einer innovationsbezogenen Effizienzeinrede von Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41; vgl. auch die längeren Arbeiten von Leber, Dynamische Effizienzen in der EU-Fusionskontrolle, 2018; Wurmnest, Marktmacht und Verdrängungsmissbrauch, 2012; Schuhmacher, Effizienz und Wettbewerb, 2011; Gauß, Die Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots nach Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) in innovativen Märkten, 2010; Heidrich, Das evolutorisch-systemtheoretische Paradigma in der Wettbewerbstheorie, 2009; Brinkmann, Marktmachtmissbrauch durch Verstoß gegen außerkartellrechtliche Rechtsvorschriften, 2018; Volmar, Digitale Marktmacht, 2019. 24 Podszun, in: Surblytė, Competition on the Internet, 2015, S. 101; Podszun, Wirtschaftsordnung durch Zivilgerichte, 2014; Leber, Dynamische Effizienzen in der EU-Fusionskontrolle, 2018; Zimmerlich, Marktmacht in dynamischen Märkten, 2007; Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41; kritisch hierzu aufgrund der schwierigen Feststellbarkeit Kerber, Competition, Innovation, and Competition Law: Dissecting the Interplay, MAGKS Joint Discussion Paper Series in Economics v. 6.10.2017, https://www.uni-marburg.de/fb02/makro/forschung/magkspapers/paper_2017/42-2017_kerber.pdf (abgerufen 14.12.2019); ähnlich Schmidt, in: Joost/Oetker/Paschke, Festschrift für Franz Jürgen Säcker zum 70. Geburtstag, 2011, S. 937 (942f.). 25 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 369. 26 Einführend Kersting/Walzel, in: Busche/Röhling, Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art. 101 AEUV, Rn. 527ff.; Böni/Regenthal, WuW 2006, S. 1230; Hildebrand, WuW 2005, S. 513; Schmidtchen, WuW 2006, S. 6; Basedow, WuW 2007, S. 712; Zimmer, WuW 2007, S. 1198 (1203); zu den historischen Hintergründen siehe Witt, The more economic approach to EU antitrust law, 2016, S. 54ff. 27 Möschel, ORDO 1979, S. 295 (310); ähnlich im Hinblick auf die dort angenommenen Zielkonflikte Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, 1983, S. 49, 76ff., 332, 406ff.; dies unter Bezug auf BGH, Urt. v. 7.6.2016 – KZR 6/15 (Claudia Pechstein), NZKart 2016, 328 = NJW 2016, 2266, Rn. 48 bei digitalen Plattformen aufgreifend Künstner, K&R 2019, S. 605 (611); vgl. dazu Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht. Band 2 GWB, § 19 GWB, Rn. 33; siehe hierzu auch die Arbeiten von Unseld, Zur Bedeutung der Horizontalwirkung von EU-Grundrechten, 2016; Hornung, Grundrechtsinnovationen, 2015; auch die Darstellungen bei Bueren, ZWeR 2019, S. 403; nunmehr BGH, Beschl. v. 23.6.2020 – KVR 69/19 (Facebook), ECLI: DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0, NZKart 2020, 473 = GRUR-RS 2020, 20737, Rn. 105ff. 28 BGH, Urt. v. 6.11.2013 – KZR 58/11 (VBL-Gegenwert I), NZKart 2014, 31; BGH, Urt. v. 24.1.2017 – KZR 47/14 (VBL-Gegenwert II), NZKart 2017, 242; BGH, Urt. v. 7.6.2016 – KZR 6/15 (Claudia Pechstein), NZKart 2016, 328 = NJW 2016, 2266. 29 Podszun, in: Kokott/Pohlmann/Polley, Europäisches, deutsches und internationales Kartellrecht, 2018, S. 613 (632); Müller-Graff, EuR 2014, S. 3 (13). 30 EuGH, Urt. v. 6.12.2017 – C-230/16 (Coty Germany), ECLI:EU:C:2017:941, MMR 2018, 77 (m. Anm. v. Hoeren) = NZKart 2018, 36 = GRUR 2018, 211 (m. Anm. v. Funke/Neubauer) = ZVertriebsR 2018, 52.

III. Wettbewerb unter Dynamik, Wissen und Effektivität

Ausgehend von diesen Darstellungen ergeben sich folgende Ausgangsthesen und Annahmen, die in dieser Arbeit untersucht werden:

 • Bei dem Ausdruck „digitale Plattformen“ handelt es sich um einen möglichen Sammelbegriff für besonders innovationserhebliche Lebenssachverhalte;

 • Kartellrecht als abgrenzbare rechtliche Materie ist innovationsrelevantes Recht31;

 • Wettbewerb als Schutzgut des Kartellrechts ist dynamisch und muss deshalb erstens ständig unter Berücksichtigung neuer wettbewerbstheoretischer Erkenntnisse und Empirie und zweitens unter Berücksichtigung einer Abwägung seiner jeweiligen Zwecke ausgelegt werden;

 • Ein dynamischer Wettbewerb kann rechtlich nicht allein an einem Ziel gemessen werden, sondern muss im Rahmen einer an vielfältigen Prinzipien sich orientierenden graduellen Abwägung auf seine Effektivität hin betrachtet werden;

 • „Innovation“ ist ein kartellrechtlich erfassbarer Begriff, der über eine bloße Sachverhaltserfassung hinaus einer eigenständigen Einordnung in das geltende Rechtssystem bedarf;

 • „Innovation“ kann Entfaltungsfreiraum und Grad des effektiven Wettbewerbs sein;

 • Digitale Plattformen sind nach dem geltenden Kartellrecht bereits grundsätzlich erfassbar, jedoch bedarf es hierfür den Besonderheiten mehrseitiger Geschäftsmodelle Bedeutung tragende methodische Argumentationsstrukturen;

 • Das Streben nach Monopolstellungen oder Vorsprüngen ist dem effektiven Wettbewerb immanent, kann also nicht durch das geltende Kartellrecht verhindert werden, sondern nur durch den Wettbewerb selbst, der deshalb als Auf- und Abbauprozess zu schützen ist;

 • Der Forderung nach einem „perfekten Wettbewerb“ kann als Einwand das Risiko eines innovationsfeindlichen Zustands entgegengehalten werden, der den eigentlichen Zielen des geltenden Kartellrechts zuwiderlaufen würden;

 • Ein Prima-facie-Kartellrechtsverstoß kann im Zusammenhang mit Innovationen tatbestandlich ausgeschlossen sein;

 • Kartellrechtlich tatbestandliche Maßnahmen können im Zusammenhang mit Innovationen freigestellt sein.

Dabei beschränkt sich die Untersuchung in materiellrechtlicher Hinsicht auf die drei Kernbereiche des Kartellrechts, nämlich das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen zwischen mehreren Unternehmen gemäß Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB sowie die Zusammenschlusskontrolle nach der EU-Fusionskontrollverordnung bzw. §§ 35ff. GWB. Nicht untersucht werden soll das Beihilfenrecht. Sektorspezifische Vorschriften mit marktregulatorischen Bezügen sollen nur betrachtet werden, soweit sich hieraus Rückschlüsse auf den Untersuchungsgegenstand ziehen lassen. Diese „drei Säulen“ des Kartellrechts können in ihrem überschaubaren Wortlautbestand ausgelegt werden, wobei sie sich besonders stark durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln auszeichnen. Dies betrifft unter anderem die Begriffe „Wettbewerb“, „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung“, „bezwecken oder bewirken“ beim Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen zwischen mehreren Unternehmen, „missbräuchliche Ausnutzung“, „unbillige Behinderung“, „ohne sachliche gerechtfertigten Grund“, „hohe Wahrscheinlichkeit bei wirksamem Wettbewerb“, „abweichen“ beim Marktmachtmissbrauchsverbot sowie „abhängig“, „ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten“ bei der Sondervorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB zu relativer Marktmacht und schließlich „erhebliche Inlandstätigkeit“ und „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ bei der Fusionskontrolle.

Ziel ist dabei zum einen eine Auslegung der für eine derartige Berücksichtigung von Innovation maßgeblichen rechtlichen Vorschriften. Zum anderen wird die rechtliche Bedeutung von Innovation im europäischen und deutschen Kartellrecht analysiert. Da Innovation in einem Zusammenhang mit Wettbewerb steht, setzt sich ein wesentlicher Teil dieser Arbeit mit der Definition des Begriffs „Wettbewerb“ auseinander und nimmt eine Einordnung des wettbewerblichen Innovationsbegriffs vor. Hierbei soll das Verhältnis zwischen Wettbewerbs- und Rechtsordnung erörtert werden und hieran anknüpfend die Frage diskutiert werden, ob sich überhaupt ein fassbarer Innovationsbegriff ableiten lässt. Im Ergebnis können sich im Zusammenhang mit der hier entwickelten kartellrechtlichen plattformbezogenen Innovationstheorie verallgemeinerbare und auf andere Sachverhalte übertragbare Auslegungs- und Abwägungskriterien ergeben. Methodisch wird angesichts des überschaubaren positiv geregelten Vorschriftenbereichs und der enthaltenen Generalklauseln und offenen Tatbestandsmerkmale eine Wortlautanalyse oder systematische Auslegung eine geringere Bedeutung haben als eine teleologisch-historische Auslegung am eigentlichen Gesetzeszweck. Dabei soll sich diese Arbeit nicht von anekdotischer Evidenz der zunehmenden behördlichen und gerichtlichen Kasuistik leiten lassen, sondern diese vielmehr in einen allgemeinen dogmatischen Zusammenhang stellen und anhand dessen vertretbare Argumentationen für innovationserhebliche Plattformsachverhalte ableiten.

In dem folgenden ersten untersuchenden Abschnitt wird der Lebensbereich digitale Plattform mit seinen gesellschaftlichen und ökonomischen Besonderheiten erläutert. Dabei soll diese Untersuchung zunächst deduktiv ausgehend von gegenwärtigen Beispielen typische Gemeinsamkeiten bei Plattform-Sachverhalten darstellen, anhand derer sich das in der Wirtschaftswissenschaft entwickelte Konzept der „mehrseitigen Wirtschaftszweige“ erörtern lässt und in das geltende europäische und deutsche Kartellrecht eingeordnet werden soll. Er schließt mit der Feststellung, dass digitale Plattformen aufgrund technischer Entwicklungen und sozialer Veränderungen einen besonderen wettbewerblichen Bezug zu Innovation haben. Dieser Ausdruck wird im Weiteren genauer auf ein rechtlich erhebliches Verständnis hin diskutiert. Dabei soll ausgehend von einem sprachlichen Verständnis zunächst ein allgemeiner rechtstheoretischer Ansatz erarbeitet werden, anhand dessen ein allgemeiner sprachlicher Ausdruck rechtlich erheblich sein kann. Unter Berücksichtigung des hierbei erzielten Verständnisses und damit einhergehender Begriffseingrenzungen sollen verfassungsrechtliche Grundlagen sowie philosophische, sozialwissenschaftliche und wettbewerbstheoretische Konzepte zur Innovationstheorie erörtert werden. Diese setzten sich mit der Fragestellung auseinander, wie in innovationserheblichen Sachverhalten überhaupt Recht gefunden und kartellrechtliche Fälle entschieden werden können. Schließlich sollen die jüngeren Entwicklungen in der Rechtspraxis im Zusammenhang mit Plattform-Sachverhalten daraufhin untersucht werden, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen eine innovationsbezogene Schadenstheorie bereits besteht oder noch entwickelt werden kann, es also nicht nur um „Innovation und Kartellrecht“ geht, sondern um einen Aspekt der „Innovation im Kartellrecht“. An diesen kartellrechtlichen Schnittstellen anknüpfend wird sich der letzte Abschnitt mit der kartellrechtlichen Bewertung des Verhältnisses zwischen Plattform-Sachverhalten und Innovation befassen.

31 Vgl. zu dieser Aussage bereits Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schneider, Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 1998, S. 11.

B. Innovationserheblichkeit digitaler Plattformen

In der Rechtspraxis der letzten Jahre haben digitale Plattformen und damit besonders verbunden datengetriebene Geschäftsmodelle ein zunehmend bedeutenderes Gewicht in der kartellrechtlichen Dogmatik gewonnen.32 Eine einheitliche rechtliche Bewertung oder ein dieser vorausgehendes Verständnis fehlt bislang noch. Evans/Schmalensee sehen die Besonderheiten der Plattform-Wirtschaft in den technischen Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologien in Form eines zunehmend kommerziell offeneren Internets seit den mittleren 1990er Jahren sowie dem zusätzlichen Ausbau mobiler Breitbandnetze und damit verbundenen gesunkenen Transaktionskosten.33 Diese Besonderheiten rücken digitale Plattformen in eine besondere Nähe zu innovationsbezogenen Technologien, indem sie diese einerseits als Vehikel für ihren wirtschaftlichen Erfolg nutzen, andererseits das Begriffspaar Innovation und Wettbewerb durch ständig sich wandelnde Geschäftsmodelle und ihre enge Verzahnung untereinander in neue Verhältnisse untereinander bringen, die mit dieser Untersuchung beleuchtet werden sollen.34 Plattformen umschreiben also innovationserhebliche Sachverhalte. Datengetrieben meint dabei, dass diese Plattformen in besonderer Weise mit dem gestiegenen Interesse an einem Austausch an Informationen und Daten in einem weiteren Sinne verbunden werden können.35 Plattformen machen sich die technologischen wie wirtschaftlichen und wettbewerblichen Vorteile der Entwicklungen in der Internetwirtschaft zu eigen.

Plattformen sind als solche keine völlig neue Erscheinungsform.36 Bereits vor dem sogenannten „digitalen Zeitalter“ gab es Unternehmen, die Netzwerkeffekte für sich ausnutzten und verschiedene Nutzergruppen mit unterschiedlichen Interessen miteinander verbanden, zum Beispiel im Zusammenhang mit Software, Medienportalen, Zeitschriften und Zahlungsdiensten.37 Mit zunehmender Digitalisierung und größerer Wertschöpfung in der Online- und Digitalwirtschaft gewinnen Plattformen ebenso weitere wie neue Bedeutungen.38 Dies liegt an den mit dem Internet verbundenen Vorteilen, insbesondere den noch aufzuzeigenden Kostenvorteilen, besserer Verteilung nachgefragter Produkte und Vermittlung von Informationen und damit Wissen, sowie einer schnellen Erschließung nächster Kapitalisierungsmöglichkeiten.39 Besonders stark zeigt sich dies in technischer Hinsicht darin, dass die neuen Technologien vor allem auf eine schnellere und wirtschaftlichere Verarbeitung von Informationen ausgerichtet sind, weshalb digitale Plattformen als besonderes soziales Phänomen des sogenannten „Informationszeitalters“ angesehen werden können. Eine besondere Bedeutung haben hier zudem Netzwerkeffekte, die in Zusammenhang mit den Entscheidungen einzelner Individuen einer bestimmten Nutzergruppe und deren Auswirkungen auf andere Individuen derselben oder einer anderen Nutzergruppe stehen. Die beiden wesentlichen Herausforderungen für Plattform-Anbieter liegen hier einerseits darin, verschiedene Nutzergruppen zu adressieren und Nutzerbeziehungen zu generieren, und andererseits in einem hiermit einhergehenden Henne-Ei-Paradoxon hinsichtlich der zuerst präsenten Nutzergruppe.40 Dabei kann der Zusatz „digital“ ebenso wenig wie bereits der Plattformbegriff fest definiert werden, sondern dient vielmehr einer ersten Annäherung an den Untersuchungsgegenstand und seiner Eingrenzung, um daraus die für eine rechtliche Bewertung erheblichen Besonderheiten herauszuarbeiten.

32 Vgl. allein: Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 8ff.; zur Übersicht Telle, in: Blocher/Heckmann/Zech, DGRI Jahrbuch 2016, 2017, S. 143 (143); aus der Rechtspraxis der EU-Kommission vgl. exemplarisch Kommission, Entsch. v. 18.7.2018 – AT.40099 (Google Android); Kommission, Entsch. v. 27.6.2017 – AT.39740 (Google Search (Shopping)), http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39740/39740_14996_3.pdf (abgerufen 29.11.2018); Kommission, Entsch. v. 6.12.2016 – COMP/M.8124 (Microsoft/LinkedIn), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m8124_1349_5.pdf (abgerufen 29.11.2018); Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/WhatsApp), ABl. C 417, 4; aus der Rechtspraxis des Bundeskartellamts vgl exemplarisch BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895; BKartA, Beschl. v. 22.12.2015 – B9-121/13 (Meistbegünstigungsklauseln bei Booking.com), BeckRS 2016, 4449; BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137; BKartA, Beschl. v. 26.8.2015 – B2-98/11 (Asics), BeckRS 2016, 9244; aus der europäischen Rechtsprechung siehe allein EuGH, Urt. v. 6.12.2017 – C-230/16 (Coty Germany), ECLI:EU:C:2017:941, MMR 2018, 77 (m. Anm. v. Hoeren) = NZKart 2018, 36 = GRUR 2018, 211 (m. Anm. v. Funke/Neubauer) = ZVertriebsR 2018, 52; EuGH, Urt. v. 21.1.2016 – C-74/14 (Eturas), ECLI:EU:C:2016:42, NZ-Kart 2016, 133; EuG, Urt. v. 17.9.2007 – T-201/04 (Microsoft), ECLI:EU:T:2007:289, Slg. 2007, II-03601 = BeckRS 2007, 70806; in der deutschen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 21.6.2018 – I ZR 40/17 (Ersatzteilinformation), GRUR 2018, 955; BGH, Urt. v. 12.12.2017 – KZR 50/15 (Rimowa), NZKart 2018, 134. 33 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 19. 34 Bester, Theorie der Industrieökonomik, 2017, S. 185; Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 84; bereits Boehme-Neßler, ZÖR 2009, S. 145 (149). 35 Telle, in: Blocher/Heckmann/Zech, DGRI Jahrbuch 2016, 2017, S. 143; Graef, EU competition law, data protection and online platforms, 2016; Drexl, JIPITEC 2017, S. 257; König, in: Hennemann/Sattler, Immaterialgüter und Digitalisierung, 2017, S. 89; Louven, NZKart 2018, S. 217; Schweitzer, GRUR 2019, S. 569; die Bedeutung und weitere Einzelaspekte dazu auch darstellend Kaben, in: Körber/Immenga, Daten und Wettbewerb in der digitalen Ökonomie, 2016, S. 123; Mayer-Schönberger/Ramge, Das Digital, 2017; Richter/Slowinski, IIC 2019, S. 4; Sattler, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 2; Schweitzer/Peitz, NJW 2018, S. 275; Körber, NZKart 2016, S. 303; Körber, NZKart 2016, S. 348. 36 Vgl. zu dieser Aussage kritisch Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 8. 37 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990); Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (646); Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (388). 38 Einführend dazu Henseler-Unger, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 1, Rn. 6ff.; Scheer, IS 2016, S. 275 (277); Nach Körber, ZUM 2017, S. 93 (94) sind mehrseitige Geschäftsmodelle wie Plattformen „im Internet“ die Regel und nicht die Ausnahme. 39 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990). 40 Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 4f; Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 111ff.; dies zurückführend auf die Untersuchungen ausgehend von Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990).

I. Eingrenzung und technische Hintergründe

Der wirtschaftliche Erfolg vieler Plattformen hängt mit den zunehmend besseren, schnelleren und kostengünstigeren Möglichkeiten zusammen, Informationen zu verarbeiten, zu transportieren und zu teilen.41 Dies lässt sich an den im ausgehenden 20. Jahrhundert eintretenden Entwicklung der Informationstechnologie beobachten, die schließlich in die als solche genannte „digitale Revolution“ überging.42 Es besteht also ein erster enger Zusammenhang zwischen Innovation und den technischen Entwicklungen der letzten Jahre und dem Erfolg einiger Plattform-Unternehmen.43 Informationstechnologie beschreibt dabei den Oberbegriff für eingesetzte physische Informationstechnik bzw. -infrastruktur sowie standardisierte Protokolle und Anwendungen.44 In den letzten Jahren kamen weitere Entwicklungen wie die Blockchain-Technologie oder andere vernetzte Systeme, virtuelle oder augmentierte Realität und schließlich im weitesten Sinne künstliche Intelligenz hinzu. Allen diesen technischen Entwicklungen und Eigenschaften gemein ist, dass sie nicht im herkömmlichen Sinn wie physische Produkte verschleißen, und dass sie alle Akteure zu ständig neuen Entwicklungen herausfordern.45

Ausgang nahmen diese Entwicklungen etwa in der Mitte des 20. Jahrhunderts anlässlich durch das US-Militär aufgrund seines Bedarfs nach einem informationstechnischen Vorsprung gegenüber den damaligen Ostblock-Staaten im kalten Krieg vorangetriebener Forschungsprojekte, mittels derer eine verbesserte Vernetzung der Kapazitäten bereits vorhandener Computer erzielt werden sollte.46 Dies bezog sich zunächst ausschließlich auf vorhandene Computer des Militärs, sowie anderer staatlicher und wissenschaftlicher Einrichtungen. Die Vernetzung ließ sich dabei über bereits bestehende Telekommunikationsinfrastrukturen herstellen. Später wurde die Internettechnik entwickelt, die sich von der herkömmlichen Leitungsvermittlung durch die Verwendung der auf Paketvermittlung ausgerichteten Protokollfamilie TCP/IP unterscheidet.47 Die dadurch geschaffene Internet-Infrastruktur wurde zu Beginn der 1990er Jahre für den kommerziellen Betrieb geöffnet.48 Hauptsächlich erfolgt dies über das sogenannte World Wide Web (WWW), das eine einheitliche Darstellungsform für im Internet übertragene Inhalte ist und dem Nutzer die einfache Wahrnehmung von über das Internet bereitgestellten Inhalten mittels einer Browser-Anwendung ermöglicht.49 Die Nutzung erfolgte dabei zunächst hauptsächlich statisch in Form der einfachen Bereitstellung und Verwaltung von Inhalten.50 Es handelte sich also zunächst um ein alternatives Medium, über das sich Nutzer Informationen beschafften. Zunehmend wandelte sich dieses Nutzungsverhalten und Anbieter wie Nutzer gingen zu einem stärkeren Austausch an Informationen untereinander und einer stärkeren Vernetzung miteinander über, wobei sie sich immer mehr der Funktionen von Intermediären wie zum Beispiel Forenbetreibern, Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken bedienten. Für diese Entwicklung wird auch die Bezeichnung Web 2.0 verwendet.51 Zunehmend werden unter dem Schlagwort „Internet der Dinge“ neuere technologische Entwicklungen zusammengefasst, die sich mit der Vernetzung weiterer Akteure, Gegenständen oder Maschinen befassen.52 Außerdem werden in der Internet-Wirtschaft zunehmend Ressourcen oder Kapazitäten vernetzt, um sie in einem größeren Zusammenhang nutzen zu können, wie dies bei Cloud- oder Distributed-Ledger-Technologien der Fall ist. Die Nutzung digitaler Plattformen durch ihre Nutzer wird damit stetig dynamisiert.

1. Internet und Infrastruktur

Das Internet ist die grundlegende Infrastruktur der Digitalisierung und der „digitalen Revolution“.53 Es ermöglicht den Austausch von als binären Codes abgespeicherten Informationen, sogenannter Bits54, zwischen verschiedenen an das Internet angebundenen Computern oder anderen Endgeräten. Dies erfolgt zum einen über ein weltweites dezentrales Netzwerk an miteinander verwobenen physischen Kommunikationsinfrastrukturen und zum anderen durch die Verwendung einheitlicher Transportprotokolle aus der sogenannten Internetprotokollfamilie. Typische physische Infrastrukturen sind zum Beispiel Kabel oder Funkmasten zur Realisierung von Festnetz- und Mobilfunk-Telekommunikation.55 Mit dem Internet verbundenen Geräten wird eine IP-Adresse zugewiesen, mittels derer sie über das Internet Informationen austauschen können.56 Hierbei wird das sogenannte Internet Protokoll (IP) verwendet, das eine verbindungsunabhängige Adressierung der Daten ermöglicht.57 Verbindungsunabhängige Adressierung bedeutet, dass diese Weiterleitung nicht über eine spezifische für diese konkrete Informationsübermittlung vorgesehene Leitung erfolgt. Stattdessen werden die Datenpakete über alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Infrastrukturen als ein einheitlicher Bitstrom transportiert.58 Hierfür werden die über das Internet zu transportierenden Informationen in bestimmten Formaten abgespeichert, den Paketen. Die einzelnen Pakete werden dabei mit den nötigen Informationen versehen, die den mit dem Internet verbundenen Infrastrukturen eine Weiterleitung an das vorgesehene Ziel ermöglicht. Moderne internetgestützte Angebote wie unter anderem Streaming-Plattformen oder Internet-of-Things-Dienste benötigen dabei zunehmend höhere Übertragungsraten. Verbindungsunabhängig bedeutet für den weiteren Verlauf dieser Untersuchung, dass darauf aufbauende Geschäftsmodelle nicht mehr aus technischen Gründen den Betrieb einer eigenen Verbindungsinfrastruktur voraussetzen, sondern auf den öffentlich bereitgestellten physischen Infrastrukturen anderer Anbieter aufbauen können.59

Die Telekommunikationsinfrastruktur hat sich dabei in den letzten Jahrzehnten ebenso stark verändert. Die meisten Netze wurden mittlerweile auf einen IP-basierten Datenaustausch umgestellt, sodass der Datentransport nunmehr flächendeckend paketorientiert erfolgt. Auch die physischen Möglichkeiten der Infrastruktur haben sich entwickelt. Herkömmliche Kupferkabel können mittels neuerer DSL-Technologien für höhere Bitraten verwendet werden, also mehr Informationen schneller transportieren. Die bereits für das Angebot von Kabel-Fernsehen bestehende Infrastruktur, also ursprünglich für Pay-TV verwendete monodirektionale Koaxialkabel60, konnte durch die Einführung eines Rückkanals auch für das Internet aufgerüstet werden. Besonders hohe Bitraten lassen sich mit Glasfaserkabeln, sogenannten Lichtwellenleitern, erzielen. Ebenso steigen die Übertragungsraten im Mobilfunkbereich zunehmend und ermöglichen für mobile Endgeräte den schnellen Austausch hoher Datenmengen unter Teilnahme einer großen Nutzeranzahl.61 Damit einher gehen sinkende Kosten für den Betrieb dieser Infrastrukturen bei gleichzeitig steigender Flexibilität hinsichtlich der übertragbaren Daten.62

2. Informationstechnik

Als Informationstechnik können für den Zweck dieser Untersuchung diejenigen physikalischen Ressourcen und Kapazitäten zusammengefasst werden, die der Verarbeitung von Informationen oder allgemein der Bewältigung von Rechenaufgaben dienen. Hierzu gehören zunächst Computer sowie weitere Geräte, die mittels Chip-Technologie nach einer Eingabe vorgegebene Aufgaben selbstständig lösen können. Werden Daten über das Internet, also durch IP-Routing, ausgetauscht, müssen die aufgrund des Transportprotokolls vorgegebenen Informationen durch selbstständig im Netzwerk angeschlossene Computer, zum Beispiel Router, Server oder Switche, umgesetzt werden.

Etwa seit Beginn des 21. Jahrhunderts werden zunehmend Technologien zur mobilen Internetanbindung und -nutzung eingesetzt. Dies hat zu einer Entwicklung von leistungsstärkeren Computer-Chips für mobile Endgeräte geführt.63 Zum Beispiel werden Rechner nicht mehr bloß stationär an einem Schreibtisch verwendet, sondern können von dem jeweiligen Nutzer transportiert werden. Smartphones kombinieren bisherige Mobilfunk-Telefone mit Computer-Technologie und Breitband-Internetanbindung. Dies führte zu einer noch stärkeren persönlichen Vernetzung der Smartphone-Nutzer mit der weiteren Folge, dass eine Vielzahl an Internetdiensten ihr Angebot auf diese Endgeräte erweiterte und Apps für Smartphones anbot. Die zunehmend mobile Anbindung der Informationstechnik ist Ausdruck der Dynamisierung der Nutzung digitaler Plattformen.

3. Protokolle und Schnittstellen

Damit Telekommunikationswege und Informationstechnik flexibel und einfach Daten transportieren oder verarbeiten können, benötigen sie Protokolle wie zum Beispiel das bereits erwähnte Internet Protokoll. Bei diesen handelt es sich um Anwendungsregeln für spezifische vorgegebene technische Standardsituationen, die entweder einseitig durch ein Unternehmen als Anwender gesetzt werden oder aber kooperativ durch mehrere Anwender entwickelt und akzeptiert werden. Protokolle stellen technische Regelwerke für die Kommunikation dar und legen Formate sowie Austauschinformationen fest.64 So schreibt das Internet Protokoll die Zerlegung der einzelnen Informationen in Pakete und ihren anschließenden leitungsunabhängigen Transport vor. Daneben werden über die Ausgestaltung der Protokolle logische Schnittstellen bereitgestellt, über die andere Aufgaben erfüllt werden können.65 Das bedeutet, dass Protokolle Spielräume eröffnen, um neue Funktionen anbieten zu können. Dies ist insbesondere in komplexen Wirkungszusammenhängen zwischen unterschiedlichen technischen Kapazitäten der Fall, die mit unterschiedlichen Protokollen arbeiten. Um den Austausch von Daten oder Informationen zwischen unterschiedlichen Akteuren zu ermöglichen, werden Schnittstellen eingesetzt, die ebenso häufig standardisiert sind.

4. Nutzeranwendungen

Anwendungen stellen den Oberbegriff für internet- oder softwaregestützte Hilfsmittel dar, die durch Benutzer zur Lösung von Aufgaben nach individuellen Vorgaben verwendet werden. Zahlreiche digitale Plattformen bieten eigene Anwendungen zur Inanspruchnahme ihrer Angebote an.

Die für den grundlegenden Betrieb des Internets bedeutendste Anwendung ist das World Wide Web (WWW), ein über das Internet durch Protokolle vernetztes System an Inhalten und Hyperlinks, das dem Nutzer den Zugriff zu im Internet bereitgestellten Inhalten ermöglicht.66 Die für seinen Betrieb maßgeblichen Anwendungsprotokolle sind Hypertext Transfer Protocol (HTTP) und Hypertext Markup Language (HTML). Das WWW wird häufig mit dem Internet gleichgesetzt, setzt dieses aber voraus und stellt lediglich eine über das Internet vermittelte Anwendung dar.67 Für den Internetnutzer stellt sich das World Wide Web als „Oberfläche“ des Internet dar, das durch „browsen“ erkundet werden kann.

5. Technische Standardisierung

Einen wesentlichen Anteil an den vorausgehend beschriebenen wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der „digitalen Revolution“ bilden Initiativen, die zu einer Standardisierung beitragen.68 Standards sind Regelwerke, die unabhängig von staatlichen Regelungsvorgängen durch ihre Anwender selbst geprägt werden können und der einheitlichen Bewältigung eines bestimmten Vorgangs dienen.69 In der Internetwirtschaft beschreiben technische Standards Vorgaben, die der Interoperabilität und Kompatibilität beteiligter Kapazitäten, Ressourcen oder Akteure dienen.70 Die EU-Kommission beschreibt dies unter dem Begriff „Normen“ und grenzt demgegenüber „Standardbedingungen“ als gleichförmig verwendete Kauf- und Verkaufsbedingungen ab.71 Die Anwender eines Standards können sich also darauf verlassen, dass andere Anwender sich an ihre jeweils einschlägigen technischen Vorgaben halten werden. Dabei kann grob zwischen durch Normierungsgremien kooperativ beschlossenen Standards und von Unternehmen eigenständig gesetzten De-facto-Standards unterschieden werden.72 Sie können offen oder nicht-offen ausgestaltet sein. Offene Standards können von allen Anwendern zu gleichen Bedingungen genutzt werden. Nichtoffene Standards können dagegen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht von jedem Anwender genutzt werden. Nicht aufgrund kooperativer Abstimmungen zustande gekommene Standards können aufgrund ihrer Akzeptanz und Durchsetzung in der Branche sowie im Wettbewerb zu verbindlichen Defacto-Standards werden.73

Über die Verwendung von Standards lassen sich Effizienzvorteile und damit positive wettbewerbliche Effekte erzielen, wenn hierdurch technische Barrieren abgebaut werden und Wissen verteilt wird.74 Sie stehen deshalb in einem möglichen Zusammenhang mit den Freistellungswirkungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV. Die Einhaltung von technischen Standards bei der Entwicklung von Technologien führt dazu, dass die neue Entwicklung mit anderen Technologien zusammenwirken kann.75 Dies ist gerade bei internetgenutzten Technologien der Vorteil, da keine Lösung für eine „Übersetzung“ notwendig ist und damit Informationsverluste geringer ausfallen. Indem dort standardisierte Kommunikationsprotokolle zur Anwendung kommen, wird zum einen sichergestellt, dass überhaupt ein Datenaustausch stattfinden kann und nicht verschiedene technologische Entwicklungen ohne Vernetzung existieren. Standardisierung ist damit gerade im digitalen Bereich ein wichtiger Faktor für einen erleichterten Informationsaustausch. Zum anderen werden Kosten für die Entwicklung von individuellen Übersetzungs- oder Vermittlungstechnologien vermieden oder gesenkt, indem der dafür erforderliche Entwicklungsaufwand gesenkt wird. Offene Standardisierungsinitiativen können damit in der Internetwirtschaft verhindern, dass jeder Akteur eine eigene technische Lösung für ein spezifisches Kompatibilitäts- oder Interoperabilitätsproblem entwickeln muss und stattdessen auf einer abgestimmten Entwicklung aufbauen kann und sie über eine abstrakte logische Schnittstelle weiterentwickeln kann. Auf der anderen Seite bedeutet die Durchsetzung eines Standards die gleichzeitige Verhinderung anderer, nicht mit ihm konformgehender Lösungen. Die EU-Kommission sieht deshalb bei kooperativ gesetzten Standards das grundsätzliche Risiko von Wettbewerbsbeschränkungen, lässt aber eine Untersuchung im Einzelfall offen.76 Maßgeblich seien dabei die Auswirkungen der gesetzten Standardbedingungen auf Produktqualität, Produktvielfalt und Innovation.77

6. Fortschreitende Digitalisierung

Die grundlegende Architektur des Internet sowie die Treiber der Digitalisierung verändern sich fortwährend.78 So zeichnet sich in den letzten Jahren eine neue Entwicklung in der internetgestützten Wirtschaft ab, das Internet der Dinge. Der deutsche IT-Gipfel beschreibt dieses Phänomen als „massive Vernetzung unterschiedlichster Dinge und Geräte und deren virtuelle Erreichbarkeit über das Internet“.79 Es geht also um die Anbindung von anderen physischen Gegenständen als Computern an das Internet. Dies erfolgt auf verschiedene Weisen. Zum einen ist es möglich, andere Maschinen als Computer mit internettauglicher Technologie auszustatten oder bereits vorhandene Technologie aufzurüsten. So werden mittlerweile marktgängige Lichtsysteme angeboten, bei denen die einzelnen Leuchtmittel über technische Schnittstellen oder einen WLAN-Router mit dem Internet verbunden werden und durch eine App gezielt gesteuert werden können.80 Alternativ können Gegenstände mit bestimmten Chips ausgestattet werden, die eine Erkennung und Auswertung über kurze Distanzen ermöglicht. Dies erfolgt derzeit hauptsächlich mittels der sogenannten RFID-Technologie.81 Unterstützend wird dabei häufig die Blockchain-Technologie herangezogen.

Das Besondere an diesen Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Untersuchung ist zum einen, dass eine weitere Vernetzung stattfindet und zwar von Objekten. Das bedeutet im Vergleich zu dem vorherigen Internet, das zunächst vor allem auf die Darstellung von Inhalten ausgerichtet war und anschließend mehr für Kommunikationsaustausch verwendet wurde, eine noch tiefere Durchdringung des alltäglichen menschlichen Lebens.82 Das Internet ist nicht mehr nur Medium oder Kommunikationskanal, sondern dient als Träger für eine Vielzahl an darüberhinausgehenden alltäglichen Vorgängen. Das zieht wiederum neue Angebote und Wertschöpfungsmöglichkeiten nach sich.83 Gegenstände können erfasst werden und Informationen über ihren gegenwärtigen Zustand und den gesamten „Lebenszyklus“ in Echtzeit erhoben, transportiert und ausgewertet werden.84 Hierauf aufbauend könnten neue oder bessere Angebote zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel weil sich neue Erkenntnisse über bestimmtes Nutzerverhalten oder Bedarfe ergeben. Der steigende Informationsbedarf wird als ein weiterer Faktor die Nachfrage nach höherbitratigen Telekommunikationsinfrastrukturen steigern.

Zum anderen lassen sich eine Vielzahl dieser neuen Produkte und Leistungen wiederum erneut über Plattformen vertreiben oder abbilden oder werden von diesen gar allein vorangetrieben. Industrielle Plattformen könnten einen noch schnelleren Informationsaustausch zwischen vernetzten Maschinen oder Produktionsstätten zu Lieferanten oder Abnehmern ermöglichen, zu verarbeitende Güter könnten schneller und effizienter zugeordnet werden oder beim Endkunden verwendete Maschinen könnten einfacher mit Gütern versorgt oder gewartet werden. Für Endkunden und Verbraucher könnten zusätzliche Bedarfe bestehen, diese neuen Angebote mit anderen Angeboten zu verbinden. Als ein einfaches Beispiel ließe sich hierfür der vernetzte Kühlschrank in einem Privathaushalt anführen, der aufgrund des bisherigen datenmäßig erfassten Einkaufsverhaltens und einer ständigen Überwachung seines Inhalts feststellen kann, wann ein bestimmtes Produkt aufgebraucht ist und hierdurch ausgelöst einen automatischen Vorgang auslöst, der zur Nachlieferung des fehlenden Produktes – gegebenenfalls wiederum über einen vernetzten Supermarkt – führt. Ähnlich können vernetzte Garagentoröffner mit einem internetgebundenen Lokalisierungsdienst eines bestimmten in der Garage zu parkenden Fahrzeugs verknüpft werden und sich bei Annäherung automatisch öffnen.

Schließlich nehmen kryptografische und algorithmische Technologien zunehmend Platz in der Diskussion ein. Ersterer Umstand erfährt seinen derzeit prominentesten Anwendungsfall in den immer mehr verwendeten Blockchain-Technologien. Hierbei handelt es sich ebenso um Netzwerke, die zusätzlich über ein besonderes kryptografisches Verfahren, das sogenannte Hashing, miteinander verbunden sind.85 Hierfür werden wiederum Algorithmen verwendet, bei denen es sich um vorbereitete Anwendungsmuster zur Lösung von Aufgaben handelt, die selbstständig durch Computer ausgeführt werden.86 Diese werden auch in Technologien eingesetzt, die allgemeinhin als „Künstliche Intelligenz“ oder „Autonome Systeme“ beschrieben werden. Hier regeln Algorithmen die Zusammenarbeit verschiedener Kapazitäten, meistens besonders umfangreicher wie zum Beispiel Netze, Rechnerressourcen oder Datenbanken.

7. Zusammenfassung der technischen Begrifflichkeiten

Voraussetzungen dafür, dass man von einer „digitalen“ Plattform sprechen kann, sind also zum einen der Einsatz von internettauglicher Infrastruktur und zum anderen für die Verarbeitung digitalisierter Informationen geeigneter Informationstechnik. Beides hat sich in den letzten Jahrzehnten rapide verändert. Die Übertragungswege sind schneller geworden und ermöglichen den Transport großer Datenmengen in kurzer Zeit. Gleichzeitig finden sich stets neue Methoden des Austauschs und der Verwendung von Informationen. Dies wiederum fördert und fordert die Weiterentwicklung bereits vorhandener Technologien.87 Dabei sind diese Entwicklungen in technischer Hinsicht insofern stark miteinander verbunden, als dass sich eine sogenannte Pfadabhängigkeit ergibt.88 Das bedeutet, dass sich Entscheidungen für bestimmte Optionen nicht nur nach ihrer konkreten Auswirkung bewerten lassen, sondern vielmehr auch eine Entscheidung für ein technologisches Regime ausdrücken können.89

41 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 40; Goldfarb/Tucker, JEL 2019, S. 3 (3ff.). 42 Federrath et al., IS 2015, S. 277 (277); Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 6; Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 41; Boehme-Neßler, ZÖR 2009, S. 145 (149); Podszun, in: Surblytė, Competition on the Internet, 2015, S. 101 (104); Engert, AcP 2018, S. 304 (307); Kurz, Wirtschaftsdienst 2017, S. 785 (787). 43 Podszun, in: Surblytė, Competition on the Internet, 2015, S. 101 (102); Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (151). 44 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 41ff. machen folgende sechs Merkmale dieser Entwicklung aus: bessere Computer-Chips, die Entwicklung des Internets, das WWW, Breitbandkommunikation, die weitere Entwicklung von Programmiersprachen und Betriebssystemen und schließlich die Cloud. 45 Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (152f.). 46 Sieber, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 1 Technische Grundlagen, 45. EL Juli 2017, Rn. 1; Braun, IS 2010, S. 201 (201); Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 4; Goldfarb/Tucker, JEL 2019, S. 3 (5). 47 Braun, IS 2010, S. 201 (202); Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 6. 48 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 41. 49 Sieber, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 1 Technische Grundlagen, 45. EL Juli 2017, Rn. 3; Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 6. 50 Andelfinger/Hänisch, Internet der Dinge, 2015, S. 12; Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 8. 51 Ebenda, S. 9. 52 Vgl. zur Übersicht hierzu: Henseler-Unger, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 1, Rn. 12ff. 53 Charlesworth, Die digitale Revolution, 2011, S. 6ff.; Podszun, in: Surblytė, Competition on the Internet, 2015, S. 101; Kretschmer, Wirtschaftsdienst 2018, S. 459; Martinek, ZVertriebsR 2018, S. 139 (140). 54 Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 46. 55 Vgl. die Differenzierung zwischen kabelgebundenen und kabelungebundenen Übertragungsmedien bei ebenda, S. 47; auch: Zarnekow/Wulf/von Bornstaedt, Internetwirtschaft, 2013, S. 8. 56 Ebenda, S. 16. 57 Ebenda, S. 14. 58 Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 43; Zarnekow/Wulf/von Bornstaedt, Internetwirtschaft, 2013, S. 17. 59 Braun, IS 2010, S. 201 (204f.); Wilde, World Wide Web, 1999, S. 26ff.; Zarnekow/Wulf/von Bornstaedt, Internetwirtschaft, 2013, S. 15ff. 60 Ebenda, S. 97. 61 Swann, The economics of innovation, 2009, S. 92. 62 Diese Entwicklung zusammenfassend Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 41. 63 Ebenda, S. 40f. 64 Zarnekow/Wulf/von Bornstaedt, Internetwirtschaft, 2013, S. 12; Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 33. 65 Ebenda, S. 33. 66 Strobel, Web-Technologien in E-Commerce-Systemen, S. 26; Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 42. 67 Strobel, Web-Technologien in E-Commerce-Systemen, S. 26; Zarnekow/Wulf/von Bornstaedt, Internetwirtschaft, 2013, S. 161; Vgl. insofern klarstellend Assion, Must Carry, 2015, S. 102 (Fn. 547). 68 Zimmerlich, Marktmacht in dynamischen Märkten, 2007, S. 104; Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (152); zur Begriffsverwendung und Abgrenzung Loest/Bartlik, ZWeR 2008, S. 41 (42). 69 Swann, The economics of innovation, 2009, S. 101. 70 Körber, ZUM 2017, S. 93 (94); Delfs, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 171. 71 Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit – Horizontalleitlinien v. 14.1.2011, Rn. 259. 72 Loest/Bartlik, ZWeR 2008, S. 41 (44). 73 Zusammenfassend hierzu Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit – Horizontalleitlinien v. 14.1.2011, Rn. 258ff. 74 Delfs, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 171. 75 Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (153). 76 Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit – Horizontalleitlinien v. 14.1.2011, Rn. 270. 77 Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit – Horizontalleitlinien v. 14.1.2011, Rn. 306. 78 Goldfarb/Tucker, JEL 2019, S. 3 (10). 79 Vgl. https://it-gipfelglossar.hpi-web.de/internet-der-dinge/, abgerufen am 20.3.2018, zitiert nach Henseler-Unger, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 1, Rn. 15. 80 Vgl. u.a. das Angebot Philips Hue. 81 Vgl. hierzu Adamowsky, in: Sprenger/Engemann, Internet der Dinge, 2015, S. 120; Andelfinger/Hänisch, Internet der Dinge, 2015, S. 45; Meinel/Sack, Internetworking, 2012, S. 356. 82 Henseler-Unger, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 1, Rn. 13ff. 83 Ebenda, Rn. 26ff. 84 Ebenda, Rn. 26. 85 Drescher, Blockchain Basics, 2017, S. 81ff. 86 Ebenda, S. 34. 87 Vgl. zusammenfassend auch Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 86. 88 Vgl. grundlegend in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand Innovation Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 213; Walterscheid/Wegehenkel, in: Vanberg, Evolution und freiheitlicher Wettbewerb, 2012, S. 127 (136); Podszun, Wirtschaftsordnung durch Zivilgerichte, 2014, S. 123ff.; Liebowitz/Margolis, JLEO 1995, S. 205 (206f.). 89 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 214.

II. Systematik der Erscheinungsformen von Plattformen
1. Begegnungsorte und physische Plattformen

Als klassische Archetypen einer Plattform-Konstellation lassen sich zunächst Formen beschreiben, in denen Menschen mit unterschiedlichen Interessenlagen seit jeher zueinander fanden und in irgendeiner gedachten Form Waren oder Leistungen austauschten. Entsprechend weisen Evans/Schmalensee zurecht auf die historische Bedeutung von Matchmakern seit Beginn der gesellschaftlich organisierten Menschheit hin.90 Dabei handelt es sich im sprichwörtlichen Sinn um Märkte in Form einer einen Begegnungsort umschreibenden sozialen Tatsache, zum Beispiel Wochenmärkte, Dorfmärkte oder ihren kommerziellen Ausrichtungen in Fußgängerzonen oder Einkaufsgalerien.91 Ein prominentes antikes Beispiel lässt sich bereits in der Agora sehen. Auch wenn diese in einigen Formen als „Märkte“ bezeichnet werden, ist diese Bezeichnung nicht synonym mit dem kartellrechtlichen Marktbegriff, der sich ausschließlich nach Angebot und Nachfrage bestimmt.92 Dabei soll 93unabhängig von Gründen des sozialen Austauschs und der gelebten Öffentlichkeit der Beobachtungsfokus auf diejenigen Umstände gerichtet werden, die für die spätere Annahme eines Marktes im kartellrechtlichen Sinne relevant sein können.

In diesem Zusammenhang lassen sich zunächst physisch abgrenzbare und begrenzte Orte oder Räumlichkeiten beschreiben, die sich üblicherweise auf einem klar bestimmten Platz oder in einer dafür vorgesehenen Halle befinden.94 Als ein erstes Beispiel lassen sich hierfür kleinere der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Lebensmitteln dienende Märkte festhalten. Dort erhalten Erzeuger oder Verkäufer von Produkten die Möglichkeit, mit einer Vielzahl an Kunden in Kontakt zu treten und ihre Produkte oder Leistungen anzubieten. Auf der anderen Seite finden Besucher eines Marktes die Möglichkeit, abhängig von der Vielfalt der dort auftretenden Erzeuger oder Verkäufer unterschiedliche Nachfragebedürfnisse zu befriedigen. Die Zulassung zu diesen Märkten erfolgt häufig nur für begrenzte Zeit, um auch anderen Anbietern Zugang zu diesem Markt zu ermöglichen. Der Auftritt erfolgt hier meistens mittels mobiler Verkaufsstände, die kurzfristig auf- und abbaubar sind, sodass ein tageweiser Wechsel zu anderen Märkten möglich ist. Hauptzweck dieser Märkte und Anhaltspunkt für die Preisbildung ist dabei bereits die Ermöglichung der bloßen Teilnahme der unterschiedlichen Nutzergruppen, nicht aber eine tatsächliche Transaktion.95

Für beide Seiten sind die Nutzung und der Besuch des Marktes mit verschiedenen Vorteilen verbunden. Beide Teilnehmergruppen in diesem einfachen Beispiel, die Anbieter von Produkten oder Leistungen auf der einen Seite und potenzielle Kunden auf der anderen Seite, können davon ausgehen, dass sie durch ihren Marktbesuch mit verschiedenen Individuen der jeweils anderen Teilnehmergruppe in Kontakt treten werden. Damit sinkt der jeweilige individuelle Aufwand, zum Beispiel in Form von beiderseits zusätzlichen Such- oder Anreisekosten. So müssen Hersteller oder Händler keine zusätzlichen Werbemaßnahmen initiieren, um Kunden zu einem Besuch ihrer Geschäfte zu motivieren. Außerdem kann aus Sicht der Anbieter von Produkten und Leistungen mit zunehmender Anzahl von potenziellen Kunden die mögliche Anzahl an zustande kommenden umsatzsteigernden Geschäften ansteigen. Für Besucher und potenzielle Kunden ergeben sich verbesserte Vergleichsmöglichkeiten.

Derartige Märkte werden üblicherweise in kommunaler oder privater Trägerschaft betrieben. So finden viele „Dorfmärkte“ zur örtlichen Lebensmittelversorgung auf extra dafür geschaffenen und bereitgestellten Flächen eines öffentlichen Rechtsträgers statt. Die teilnehmenden Anbieter zahlen an den Marktbetreiber üblicherweise eine Abgabe. Dies ist nicht in jedem Fall Bedingung für eine Zulassung zu dem Markt. Märkte können von privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden. Hier haben sich in den letzten Jahrzehnten die beiden Sonderformen der Einkaufszentren und Einkaufsgalerien herausgebildet.96 Dabei handelt es sich um Gebäudeanlagen, die Kapazitäten für verschiedene Geschäfte und eine Besucherinfrastruktur anbieten. Anbieter können mit dem jeweiligen Betreiber über eine vertragliche Bindung Zugang zu der Galerie oder dem Zentrum erhalten.

2. Provisionsvermittler

Ebenso klassisch als Beispiel für das grundlegende Bestehen einer Plattform-Konstellation lassen sich herkömmliche Vermittler und Makler beschreiben. Diese sind aber anders als die oben dargestellte Gruppe für ihre Tätigkeit nicht an einen physischen Ort gebunden. Stattdessen besteht ihr übliches Betätigungsfeld darin, Transaktionen herbeizuführen, zum Beispiel über Immobilienkäufe oder Mietwohnungen.97 Einfache Vermittler verfügen üblicherweise über ein Portfolio bestimmter zu vermittelnder Produkte oder Leistungen. Aus diesem Portfolio suchen sie für Interessenten passende Angebote raus, sodass hierauf folgend die Möglichkeit des Abschlusses eines konkreten Geschäfts besteht. In der Folge lassen sich Vermittler von einer oder beiden Parteien auf Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Vergütungsansprüche für die zustande gekommene Transaktion eine Provision als Entgelt zahlen. Ein weiteres Beispiel hierfür ist der Handelsvertreter.

Dabei ist diese Gruppe vom Vertragshändler oder dem sogenannten Reseller abzugrenzen, bei denen keine Vermittlung einer Transaktion vorliegt, sondern die innerhalb einer vertikalen Vertriebsstruktur Produkte oder Leistungen auf einer Seite beziehen, um sie anschließend auf der anderen Seite weiter zu vertreiben.98 Provisionsvermittler finden sich unter den digitalen Plattformen vor allem dort, wo ein gesteigertes Interesse nach weitreichender Transparenz und vereinfachten Suchen besteht, wie zum Beispiel bei Unterkünften oder anderen Angeboten für Endkunden und Verbraucher. Sie nehmen dabei eine Vertriebsleistung insofern vor, als dass sie die Aufmerksamkeit einer definierbaren Nutzergruppe auf eine bereits definierte Nutzergruppe lenken. Das Auftreten dieser Vermittler lässt sich vor allem in Wirtschaftsbereichen beobachten, in denen eine oder mehrere Gruppen über zu wenig Wissen verfügen, um selbstständig eine zufriedenstellende Verwertung vorzunehmen, und der Vermittler über dieses besondere Wissen verfügt. Häufig wird damit eine Aufbereitung der für eine Verwertung erforderlichen Informationen verbunden, wie dies bei komplexen Sachverhalten im Personal- oder Immobilienbereich vorkommen kann.

3. Handelsplattformen

Geschäfte werden aber zunehmend ohne direkte Provisionierung vermittelt und abgewickelt, zum Beispiel über Handels- oder Vertriebsplattformen. Beispiele für physische Handelsplattformen sind Messen, bei denen es sich ebenso um abgrenzbare und begrenzte Orte handelt, auf denen sich Individuen unterschiedlicher Anbieter- und Nachfragergruppen treffen.99 Dabei können sich diese Plattformen allein auf einen Austausch zwischen verschiedenen Unternehmergruppen beschränken oder Verbraucher und Privatpersonen als mögliche Besucher ansprechen. Wesentlicher Zweck ist hier die Möglichkeit der bloßen Teilnahme an einer Plattform, für die deren Betreiber regelmäßig einen Preis verlangt, den er je nach Interessenlage der beteiligten Nutzergruppen unterschiedlich verteilen kann.100

Zunehmend treten Handelsplattformen dabei über das Internet auf. Allgemeine gegenwärtige Beispiele sind dafür Amazon oder eBay, aber auch speziellen Bedürfnissen entsprechende Plattformen für Bücher, Musikalien oder Konsumgüter. Auch Dienste wie Fahrtenvermittler dürften in diese Kategorie einzuordnen sein, da sie ebenso zwischen Fahrtenanbietern und Fahrgästen vermitteln.101

4. Zahlungen und Transaktionen

Ein weiteres Beispiel für Plattformsituationen sind Zahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter.102 Diese befriedigen Interessen an schnellen und risikoarmen Abwicklungen von Transaktionen. Anbieter von Kredit- oder Zahlungskartensystemen erfüllen dabei eine Intermediärfunktion zwischen einerseits den beteiligten Banken, die Zahlungen über das jeweilige System unterstützen, und andererseits den sie verwendenden Kunden. Der Erfolg und die Durchsetzung des jeweiligen Kartensystems hängt dabei von der Akzeptanz durch die Nutzer ab. Entscheiden sich mehr Bankkunden für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Zahlungsmittel von weiteren Unternehmen akzeptiert wird.103 Dies gilt in ähnlicher Weise für von Dritten betriebene Zahlungsauslösedienste. Für die Nutzung des Zahlungskartensystems bestehen unterschiedliche Preisstrukturen. In der Regel zahlen die Karteninhaber einen jährlichen und festbestimmten Preis für ihre Mitgliedschaft. Die das Zahlungsmittel akzeptierenden Unternehmen zahlen dabei ein nutzungsbasiertes Entgelt, das von der Zahl der abgewickelten Geschäfte abhängt. Häufig hängt die Preisbildung für Karteninhaber mit weiteren Vergünstigungen wie zum Beispiel Rabatten, zusätzlichen Versicherungen oder Punkte-Sammelsystemen zusammen. Andere Anbieter mit ähnlichen Funktionen sind Sofortzahlungsmittel oder sogenannten Zahlungsauslösedienste.

5. Medienangebote und Rundfunkplattformen

Im Medienbereich sind Plattformstrukturen nicht zwingend, jedoch bestehen bereits seit längerem plattformähnliche Vertriebskonstellationen.104 Einige Medienunternehmen nehmen dabei von einer Nutzergruppe Inhalte in ihr Angebot auf, die sie anschließend in einem Portfolio an die andere Nutzergruppe, ihre Abonnenten, weitergeben. Inhalteanbieter sind dabei häufig selbstständige Produzenten von Werken oder presseähnlichen Erzeugnissen, Filmproduktionen, Dokumentationen oder Nachrichten.105 Aber auch Werbeanbieter zählen zu den typischen Kunden von Medienunternehmen, mit denen klassische Medienunternehmen ihre Hauptumsätze erwirtschaften.

Für Medienunternehmen hat sich hier der Begriff der Anzeigen-Auflagen-Spirale bereits früh etabliert, der den zu erörternden Wirkungen indirekter Netzwerkeffekte bereits nahekommt.106 Dieser Begriff beschreibt bereits die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Absatzmärkten eines Medienunternehmens. Am Beispiel eines Anzeigenblattes ließen sich hier die beiden Absatzmärkte über die Aufnahme von Werbeanzeigen einerseits und den Bezug des Anzeigenblattes andererseits beschreiben.107 Durch zahlenmäßig steigende Auflagen könnte demnach die Bereitschaft der Werbeanbieter steigen, sich erstens überhaupt für eine Anzeigenschaltung in dem Medium zu entscheiden und zweitens aufgrund der gestiegenen Reichweite hierfür sogar einen höheren Preis zu zahlen.108 Entschließen sich mehr Werbeanbieter für dieses Vorgehen und zahlen sogar höhere Preise auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen, kann der Anzeigenblattanbieter mehr in steigende Auflagen investieren, was sich wiederum erneut positiv auf die Entscheidungen der Werbeanbieter auswirken kann. Diese gegenseitigen Abhängigkeiten in Form gegenseitiger Rückkoppelungen ermöglichen aufwärts wie abwärts laufende Spiralen.109

Dieses Konzept lässt sich auf Rundfunk oder Hörfunk übertragen. Auch hier vermittelt ein Medienunternehmen Inhalte auf der einen Seite an seine Kunden auf der anderen Seite. Ähnlich wie bei Printmedien teilen sich die Inhalte liefernden Nutzergruppen dabei in die beiden Gruppen Werbeanbieter und Anbieter von redaktionellen Inhalten auf. Das Bundeskartellamt hat hierfür bereits einen Plattformmarkt definiert, auf dem ein Unternehmen Programme bündelt und vermarktet.110 Der Anbieter einer Programmplattform werde dabei zum einen gegenüber den Anbietern von Fernsehkanälen tätig und zum anderen gegenüber den Endkunden. Außerdem trete er gegenüber der Nutzergruppe der Veranstalter von Rundfunkprogrammen auf, indem er Programme bündele und entweder einzeln oder paketgebunden vermarkte.

6. Softwareangebote

Ein weiteres typisches Beispiel für Vertriebssituationen, in denen verschiedene Nutzergruppen mit einbezogen werden, stellt der Bereich für Software und im weitesten Sinne immaterielle Güter dar. Hierbei lassen sich Anwendersoftware, Betriebssysteme und Softwareplattformen unterscheiden. Computer oder andere ähnliche Geräte wie zum Beispiel Smartphones oder Tablets, aber auch Router, Server oder sogenannte digitale Assistenten benötigen für den Betrieb dieses Geräts ein Betriebssystem. Hierbei handelt es sich um eine Software, die die technischen Funktionen des jeweiligen Geräts über elektronische Befehle steuert und dabei von dem Hersteller oder dem jeweiligen Anwender vorgenommene Eingaben umsetzt. Der Erfolg eines bestimmten Betriebssystems hängt dabei von der Annahme durch die Anwender und die Kompatibilität mit jeweiligen Geräten ab.111 Für viele Geräte besteht seitens ihrer Anwender der Bedarf nach weiteren Vorgängen, die nicht durch das Betriebssystem erfolgen. Diese Aufgabe erfüllen Anwendersoftware, die zusätzlich zu dem Betriebssystem installiert werden. Beispiele für Anwendersoftware sind Videospiele, Office-Programme oder Apps.112 Indem die Hersteller von Betriebssystemen ihr Produkt für Hersteller von Anwendersoftware öffnen, bringen sie die Nutzer des mit ihrem Betriebssystem versehenen Gerätes mit diesen zusammen.113

Die Bereitstellung von Software kann dabei auf unterschiedliche Weisen erfolgen. Zum Beispiel könnte ein Vervielfältigungsstück auf einem physischen Datenträger gespeichert werden, der anschließend dauerhaft an den Anwender weitergegeben wird. Dies kann in der Form erfolgen, dass die Software allein auf einem Datenträger in den Verkehr gebracht wird. Allerdings sind die Hersteller vieler Computer-Geräte bereits früh dazu übergegangen, auf dem jeweiligen Computer ein Betriebssystem nebst einer Auswahl an bestimmter Anwendersoftware vorzuinstallieren.114 In diesem Fall ähnelt die Vertriebssituation der von Medienunternehmen, die Inhalte verschiedener Anbieter in ihr Produkt mit aufnehmen, um dies anschließend zu einem festen Preis an ihre Endkunden, die Anwender, weiter zu geben. Beispiele sind Spielekonsolen115 und OEM-Pakete. Allerdings findet auf der Anbieterseite ein im Vergleich zu manchen klassischen Medienplattformen umgekehrter Geldfluss statt, nämlich in der Form, dass für die Einbindung und Bereitstellung der Software in dem Gerät ein Entgelt an den Software-Hersteller entrichtet wird. Dieses versucht der Geräte-Hersteller durch seine bei den Endkunden erzielten Verkaufserlöse einzunehmen. Durch das Mehr an mit dem jeweiligen Gerät verbundenen Software-Angeboten und damit verbundener zusätzlicher Funktionalitäten könnten sich vermehrt Endkunden für den Kauf dieses Geräts entscheiden.116 Mit diesen positiven Entscheidungen verbunden geht ein höherer Entwicklungsanreiz für die Software-Hersteller einher.

Zunehmend erfolgt die Bereitstellung von Software virtuell mittels einer Internetanbindung des jeweiligen Geräts, indem ein Vervielfältigungsstück der Software entweder durch den Anwender auf das Gerät heruntergeladen wird, oder indem das Vervielfältigungsstück auf einem anderen Gerät, zum Beispiel einem Server oder in einem Rechenzentrum bereitgestellt wird und dem Anwender hierfür eine Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird.

In ersterem Fall kann der Download über einen dafür bereitgestellten Link erfolgen oder mittels einer Software-Plattform, wie zum Beispiel dem Google Market Place für das Smartphone-Betriebssystem Android. Software-Plattformen werden häufig ebenso auf Computer vorinstalliert, um dem Anwender das spätere Herunterladen weiterer Software zu erleichtern. Dabei wird den zugelassenen Software-Herstellern über eine Programmierschnittstelle die Möglichkeit eingeräumt, eine mit dem jeweiligen Betriebssystem kompatible Software bereitzustellen, die anschließend an die Nutzergruppe der Anwender vermittelt wird.

Der andere Fall beschreibt moderne Formen der Software-Nutzung, die im weitesten Sinne in Zusammenhang mit IT-Outsourcing stehen, also der Nutzung von externen Rechner- oder sonstigen EDV-Leistungen.117 Die Software wird dabei nicht auf dem eigentlichen Gerät des Anwenders bereitgestellt, der ihre Funktionen nutzen möchte. Stattdessen wird das Vervielfältigungsstück auf einem anderen Gerät gespeichert und betrieben, zum Beispiel auf einem Server. Der Anwender kann über eine Telekommunikationsverbindung auf das andere Gerät zugreifen und die Software für einen von ihm bestimmten Zeitraum nutzen. Hierfür bezahlt er eine Nutzungsgebühr, die sich sowohl zeitlich bemessen kann als auch an der tatsächlichen Nutzung der Software oder aber als einmaliger Festpreis bemessen ist. Der Software-Anbieter stellt dabei nicht nur das Vervielfältigungsstück zur Verfügung, sondern darüber hinaus weitere Kapazitäten, wie zum Beispiel die Rechnerleistung des Servers, den Betrieb der Software oder die Internetkonnektivität für den Zugriff. Neben der Software wird dabei also eine Infrastruktur bereitgestellt. Diese Infrastruktur ermöglicht häufig selber wiederum Möglichkeiten zur individuellen Anpassung oder Programmierung, auch von eigener Software. Hierfür hat sich der Oberbegriff Cloud-Computing etabliert.118 Die Bereitstellung von Software mittels dieses Vorgehens wird auch Software as a Service (SaaS) genannt, weitergehende Angebote werden als Platform as a Service (PaaS), Infrastructure as a Service (IaaS) oder sogar auch Business Process as a Service (BPaaS) beschrieben.119 Die Metapher der Wolke bezieht sich dabei zunächst auf den Umstand, dass der Kunde keine physisch genau abgrenzbare Leistung in Form eines sogar haptischen Produktes erhält. Stattdessen erhält er eine virtuelle Leistung, die aus einer Vielzahl an zusammengefassten Einzelleistungen besteht. Hierbei verbindet der Anbieter wiederum verschiedene Angebote aus verschiedenen Nutzergruppen.120 Dies können neben der Bereitstellung der Anwendersoftware Telekommunikationsdienstleistungen sein, sowie Rechenzentrumsleistungen oder weitere Cloud-Kapazitäten.

Dabei ist eine Differenzierung zwischen den beiden Methoden der Bereitstellung von Software über das Internet nicht zwingend und nicht immer ohne weiteres möglich. Denn zum einen können Anwender im Rahmen vieler Cloud-Angebote auf die so zur Verfügung gestellte Software nur mit einer eigenen Client-Software zugreifen, die sie wiederum auf ihr Gerät herunterladen und installieren müssen. Zum anderen verzichten zwar einige Cloud-Anbieter auf die Verwendung eigener Clients und ermöglichen den Zugriff zum Beispiel über Webbrowser, also Anwendersoftware für den Zugriff auf Internetseiten. Hierfür könnten aber wiederum Zertifikate oder andere virtuelle Schlüssel erforderlich sein, die wiederum herunter zu laden sind. Damit einher geht, dass Anbieter zunehmend Kommunikationsdienstleistungen in das jeweilige Produkt einbinden.

7. Soziale Netzwerke, Dating-Plattformen und Kommunikationsdienste

In der öffentlichen Diskussion und Berichterstattung nehmen vor allem moderne Internet-Dienste eine besondere Rolle ein, die verbesserte zwischenmenschliche Kommunikation oder soziale Selbstdarstellung unterstützen. Eine klar abgrenzbare oder homogene Einordnung ist hier nicht möglich. Es lassen sich aber anhand verschiedener aktueller Beispiele verschiedene Typen mit deren Besonderheiten benennen.

Kommunikationsdienste bieten eine Infrastruktur an, unter deren Nutzung Personen mit anderen Personen in Kontakt treten und unmittelbar selbst Informationen austauschen können.121 Sie vermitteln also den Kommunikationsaustausch zwischen ihren Teilnehmern, aber auch zwischen Teilnehmern unterschiedlicher Kommunikationsdienste. Letzteres erfolgt typischerweise durch die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Allerdings ist eine unmittelbare physikalische Anbindung in Zeiten internetgestützten Informationsaustauschs in technischer Hinsicht nicht mehr zwingend. Viele Dienstanbieter erbringen ihre Leistungen zunehmend über das offene Internet, indem sie bereits vorhandene Infrastruktur, unter anderem den Internetzugang ihrer Kunden, voraussetzen. Dabei ersetzen einige dieser Angebote aus Sicht ihrer Nutzer herkömmliche Telekommunikationsangebote. Zum Beispiel wird der wirtschaftliche Erfolg des Messenger-Dienstes WhatsApp oder ähnlicher sogenannter OTT-Kommunikationsdienste122 mit dem Rückgang der SMS-Nutzung in Verbindung gebracht. Auch Videotelefonie-Dienste wie zum Beispiel Skype, Facetime oder Google Hangout vermitteln Kommunikation zwischen verschiedenen Nutzern. Bei einfachen Kommunikationsdiensten wird nicht zwischen den Teilnehmern differenziert, sodass grundsätzlich zunächst jeder mit jedem kommunizieren kann. Es bestehen aber auch unternehmensspezifische Lösungen für die Kommunikation zwischen Anbietern eines Produktes oder einer Leistung und ihren Kunden, beispielsweise zu Beratungs- oder Unterstützungszwecken.

Soziale Netzwerke beschreiben Angebote, bei denen es nicht allein um den persönlichen kommunikativen Austausch zwischen den Teilnehmern geht. Angemeldete Kunden können sich bei einem sozialen Netzwerk häufig ein persönliches Nutzerprofil erstellen und damit individuell ihren Auftritt auf dieser Plattform darstellen. Diese Nutzerprofile erlauben individuelle Einstellungen oder Eingaben, die für andere Nutzer des sozialen Netzwerks sichtbar sein können. Damit besteht die Möglichkeit, sich ein öffentlich sichtbares Persönlichkeitsabbild zu schaffen. Zusätzliche Funktionen können bei einigen Plattformen gegen ein unmittelbares Entgelt frei geschaltet werden, wie dies von den berufsorientierten Plattformen LinkedIn und Xing der Fall ist. Dieses Profil kann entweder für jeden einsehbar sein, oder mit anderen Profilen verknüpft werden. Nutzer können sich gegenseitig über eine Suchfunktion gegenseitig identifizieren und vernetzen. Eine wesentliche Funktion dieser Profile ist, Inhalte über das soziale Netzwerk zu teilen, also nicht einem bestimmten Kommunikationspartner zur Verfügung zu stellen, sondern der Öffentlichkeit oder einer Gruppe. Dies ist besonders bei den Diensten Twitter, Snapchat oder Instagram der Fall. Viele dieser Angebote sind dabei für Endnutzer unentgeltlich. Monetäre Umsätze erzielen die Plattform-Betreiber häufig, indem sie gegen ein Entgelt Werbeinhalte schalten. Ähnlich wie bei herkömmlichen Medienangeboten kann sich die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer positiv auf die Anzahl der interessierten Werbe-Anbieter auswirken.

Besonders deutlich wird die Matchmaker-Funktion bei Dating-Plattformen. Hierbei handelt es sich um soziale Netzwerke, die private und persönliche Kontakte zwischen den Teilnehmern vermitteln.123 Hervorzuheben ist hierbei der Hauptzweck der Plattformen, der nicht lediglich in einer allgemeinen Vernetzung liegt, sondern sich spezifisch auf das Zustandekommen konkreter privater und zwischenmenschlicher freundschaftlich, romantisch oder sexuell motivierter Kontakte ausrichtet.124 Hierfür werden nach der Anmeldung Persönlichkeitsprofile gebildet, die von dem Plattform-Betreiber mit sämtlichen anderen bereits vorhandenen Persönlichkeitsprofilen anderer Teilnehmer auf mögliche Übereinstimmungen abgeglichen werden. Entdeckt der Plattform-Betreiber hierbei Übereinstimmungen, schlägt er die Profile der Teilnehmer gegenseitig für ein Kennenlernen vor. Bei einigen Plattformen werden stattdessen innerhalb eines räumlichen Umkreises Kontakte nach von dem jeweiligen Teilnehmer vorgegebenen Kriterien vorgeschlagen. Die Angebote sind hierbei teilweise werbefinanziert oder aber werden gegen ein monatliches Nutzungsentgelt erbracht. Gemein ist diesen Plattformen ein Diensteangebot, das auf die Überwindung von Wissenslücken und Suchaufwand abzielt.

8. Sharing-Plattformen

Eine weitere Besonderheit stellen Sharing-Plattformen dar. Diese vermitteln Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte ungenutzte Ressourcen an mit ihr verbundene Teilnehmer. Ressourcen können dabei Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Kapazitäten sein. Dabei erfolgt der Zugriff auf die Ressourcen häufig in Verbindung mit einem oder mehreren sozialen Netzwerken oder einer eigenen Anwendersoftware in Form einer App. Die vermittelten Ressourcen stehen dabei im Eigentum oder der alleinigen Verfügungsbefugnis anderer Teilnehmer oder der Plattform und werden an den Nutzer vorrübergehend, regelmäßig gegen ein Entgelt, überlassen.

Bei besonders teuren Gütern wie zum Beispiel Fahrzeugen oder Wohnungen kann sich für den einzelnen Teilnehmer die Anmeldung bei einer Sharing-Plattform lohnen, wenn er nur einen gelegentlichen Bedarf nach einem frei für ihn verfügbaren Gut hat. In diesem Fall kann der individuell zu zahlende Preis für eine Plattform-Mitgliedschaft unter den aufzuwendenden Kosten liegen. Wohnungen zum Beispiel sind häufig entweder nur über einen längeren Zeitraum, verbunden mit entsprechenden langläufigen Zahlungsverpflichtungen zu mieten. Kurzmieten in Hotels, Hostels, Jugendherbergen oder ähnlichen Kurzunterkünften können sich für die Nutzer dagegen als zu teuer oder aus anderen Gründen nicht attraktiv herausstellen. Zudem können durch Sharing-Angebote zusätzliche Bedarfe bei knappen öffentlich verfügbaren Ressourcen befriedigt werden. Zum Beispiel könnten bei mehrtägigen Veranstaltungen an einem Ort weniger Unterkünfte als Übernachtungsgäste verfügbar sein. Hier gibt es Plattformen wie AirBnB, auf denen private Mieter ihre Wohnung einstellen und für in der Regel kurze Zeiträume untervermieten können, wenn sie sie nicht selbst benötigen. Ähnlich ist das Angebot der Plattform PaulCamper, auf der Inhaber von Wohnmobilen ihre Gefährte zur Vermietung anbieten können.

Der Eigentümer kann durch die zeitweise entgeltliche Überlassung die vergleichsweise hohen Kosten damit teilweise oder ganz auf die Nutzer verlagern. Damit tragen Sharing-Plattformen einerseits zu einer besseren Kostenverteilung bei. Andererseits ermöglichen sie ihren Nutzern die Teilhabe an einer Ressource, die sie sich ansonsten wirtschaftlich möglicherweise nicht leisten könnten, allerdings zu einem ihrer Nutzung entsprechenden Verhältnis und für ein geringes wirtschaftliches Risiko. Schließlich überwinden Sharing-Plattformen die Anonymität der Nutzer durch Anmelde-, Bewertungs- und Reputationsmechanismen und ermöglichen den Eigentümern ein besseres Vertrauen in die Weitergabe ihres Gutes an fremde Personen.125 Derartige Plattformen bieten häufig zusätzliche Leistungen wie Versicherungsschutz oder Verifizierung an und nehmen damit den Anbietern Aufwand ab.

9. Suchmaschinen und Vergleichsplattformen

Die meisten Informationen im Internet sind aufgrund der enormen Masse an weltweit verfügbaren Inhalten nicht ohne weiteres durch Nutzer auffindbar, wenn sie nicht bereits aus anderen Gründen wunschgemäß eine bestimmte Webseite anwählen. Eine Erfassung sämtlicher verfügbarer Inhalte auf ihre Relevanz zu einem konkret geäußerten Informationsinteresse ist nur noch automatisch durch den Einsatz von Webcrawlern möglich.126 Die automatisch erfassten Inhalte werden dabei von Suchmaschinen-Anbietern indexiert und ausgewertet.127 Stellt ein Nutzer eine Suchanfrage auf der Suchmaschinen-Webseite, werden die bereits indexierten Inhalte nach ihrer Relevanz für die jeweilige Suchanfrage sortiert aufgelistet. Der Nutzer hat hierdurch die Möglichkeit, die aufgelisteten Internet-Inhalte über die dargestellten Links sofort anzuwählen und die dort enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.128 Eine Vermittlung erfolgt hier durch die Zuleitung von Besuchern an den jeweiligen Webseiten-Betreiber. Für die Inanspruchnahme der Suchmaschine durch den Internetnutzer wie für die Indexierung der Webseiten in den Suchergebnissen erheben die meisten Anbieter kein unmittelbares Entgelt. Sie ermöglichen stattdessen die entgeltliche Schaltung von Werbung auf ihrer Internetseite. Die bei der Auswertung der indexierten Webseiten sowie der Suchanfragen erlangten Informationen können dabei gegenüber dem Werbekunden zur Preisfestsetzung verwendet werden. So wäre es möglich, bei Suchanfragen zu bestimmten Begriffen dazu passende Werbeinhalte einzublenden und an die Nutzer der Suchmaschine zu vermitteln.129

Vergleichsplattformen ermöglichen es ihren Nutzern, die Angebote und Preise verschiedener Unternehmen nebeneinander zu stellen und nach ihren Kriterien zu vergleichen. Dies erfolgt ebenso wie bei Suchmaschinen durch eine Listung der Unternehmen, die ihre Produkte oder Leistungen über das Internet anbieten. Auch hier kann der Nutzer eine Suche durch Eingabe eines Begriffes und Vorgabe relevanter Vergleichsparameter in einem Suchfeld auf der Internetseite der Vergleichsplattform starten und anschließend die dargestellten Seiten direkt anwählen. Die Aufnahme der Unternehmen erfolgt dabei häufig wie bei einer Suchmaschine, gelegentlich auch gegen Entgelt. Bei Bewertungsplattformen erfolgt eine Auflistung des jeweiligen Unternehmens durch den Nutzer selbst.

10. Vernetzte Systeme, Cloud und Smart Home

Schließlich gibt es zunehmend Technologien, die sich immer mehr in den Alltag integrieren lassen und eine noch tiefere Vernetzung ermöglichen. Dies kann durch eine Vernetzung verschiedener Computer-Kapazitäten oder Plattformen untereinander erfolgen. Auf ähnliche Weise funktionieren smarte Assistenzsysteme oder Smart-Home-Lösungen, die zusätzlich eine Vernetzung mit Alltagsgegenständen ermöglichen.130

In den letzten Jahren hat die Diskussion über die Einordnung der sogenannten Distributed Ledger Technology zunehmende Bedeutung gewonnen. Dabei handelt es sich um vernetzte Systeme oder Datenbanken, die nicht mehr nur zentral, sondern über eine Infrastruktur kollaborativ zu einem gemeinsamen Zweck miteinander verbunden werden und bei denen Einträge nicht mehr nachträglich verändert werden können.131 Ein Anwendungsfall dieser Technologie ist die sogenannte Blockchain, die ein verifizierbares Buchführungssystem für digitale Transaktionen ermöglicht.132 Als Besonderheit gilt hierbei, dass diese Technologie den Einsatz von Intermediärunternehmen technisch überflüssig machen kann. Es muss also nicht mehr zwingend für den zu vermittelnden Schritt eine eigene Vermittlungsplattform betrieben werden. Stattdessen wird dieser Schritt in den Ablauf der jeweiligen Blockchain integriert. Die Abläufe bestimmen dabei die Teilnehmer oder Nutzer der jeweiligen Blockchain. Das bedeutet, dass nicht mehr ein einzelnes Unternehmen über die Vermittlung entscheidet, sondern je nach systematischer Ausgestaltung das teilnehmende Nutzerkollektiv.133 Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich hierbei um einen nächsten Entwicklungsschritt über die Plattformen hinaus handelt. Vielmehr wird in den meisten Fällen lediglich die Art der Zusammenarbeit anders geregelt, sodass es nicht mehr den einen Plattform-Betreiber gibt. Stattdessen sind die Anwender der Technologie selbst mit mehr Möglichkeiten der Einflussnahme ausgestattet. Es handelt sich weiterhin um kooperative Zusammenschlüsse mehrerer Anwender, bei denen dieselben wettbewerblichen Phänomene wie bei Plattformen auftreten können, nur dass häufig kein einzelnes Unternehmen als Vermittler auftritt. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine proprietäre Blockchain handelt, die von einem Unternehmen bereitgestellt wird.

11. Virtualisierung konventioneller Angebote

Eine weitere Besonderheit digitaler Plattformen ist ihr Verhältnis zu nicht-digitalen konventionellen Angeboten. So bieten einige Plattformen Leistungen an, die aus Nutzersicht als funktional äquivalent oder substitutiv zu herkömmlichen Angeboten angesehen werden kann. Zu beobachten ist dies derzeit in der Telekommunikationsbranche am Beispiel der weit verbreiteten Messenger WhatsApp oder Threema.134 Beide werden aus Nutzersicht überwiegend für das Versenden und Empfangen von Kurznachrichten genutzt und können deshalb als funktional äquivalent zu konventionellen SMS-Diensten angesehen werden.

Allerdings beschränken sich viele Angebote nicht darauf, lediglich bereits bestehende Angebote über die Internet-Technologie „virtualisiert“ nachzubilden. Vielmehr werden viele Angebote um weitere Funktionen ergänzt, sodass sie im Verhältnis zu herkömmlichen Angeboten komplementär sind, wie zum Beispiel der Videotelefonie-Dienst Skype, Online-Datingplattformen oder neue Finanzdienstleister. Hinzu kommt, dass die Angebote selbst durch ihre Virtualisierung von einem materiellen Verschleiß unabhängiger werden können, indem ihre Kapazitäten und Ressourcen untereinander beliebig austauschbar gemacht werden.135 Gleichzeitig steigen die qualitativen Erwartungen der Nachfrager. Mit dieser Virtualisierung werden die Angebote einerseits auf eine bestimmte Technologie festgelegt, was wiederum mit Pfadabhängigkeiten einhergeht, wodurch Handlungsmöglichkeiten verschlossen werden.136 Andererseits werden dadurch vorherige Pfade durchbrochen, indem neue Handlungsmöglichkeiten bereitgestellt werden.137 Digitale Plattformen stellen damit eine starke Bedeutung für die gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Veränderungen dar.

90 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 199ff. 91 Ebenda, S. 129ff.; ähnlich Engert, AcP 2018, S. 304 (305f.). 92 Podszun, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 1, Rn. 5; Podszun/Franz, NZKart 2015, S. 121 (124). 93 Louven, Verbraucherrechte im Verbrauchsgüterkauf in Deutschland und Spanien, 2018 94 Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 51f. 95 Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (389). 96 Ebenda, S. 387 (388). 97 Ebenda, S. 387 (388). 98 Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 52. 99 Ebenda, S. 51f. 100 Ebenda, S. 52. 101 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 48. 102 Schmalensee, JIE 2002, S. 103; Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1013); Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (646f.); zu kartellrechtlichen und sektorspezifischen Besonderheiten Louven, NZ-Kart 2020, S. 426. 103 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990); Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (437). 104 Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (647); Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 32. 105 Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 39ff. 106 Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 71; Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 136. 107 Busche, in: Busche/Röhling, Kölner Kommentar zum Kartellrecht, § 18 GWB 108 Hass, MedienWirtschaft Sonderheft 2007, S. 70 (70); Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 45. 109 Hass, MedienWirtschaft Sonderheft 2007, S. 70 (72f.). 110 BKartA, Beschl. v. 22.2.2002 – B7-168/01 (Liberty/KDG), BeckRS 2002, 10429 = WuW 2002, 632. 111 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1017). 112 Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (646). 113 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 47. 114 Ebenda, S. 35. 115 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1016). 116 Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 49. 117 Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 2018, S. 473, 489f.; Haucap, Wirtschaftsdienst 2015, S. 91 (94). 118 Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 2018, S. 489. 119 Vgl. Übersicht bei ebenda, S. 489f. 120 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 44. 121 BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895, Rn. 249. 122 OTT-Kommunikationsdienste erbringen ihre Leistung „Over the Top“, was deren Erbringung über das offene Internet bei gleichzeitiger weitgehender Unabhängigkeit von herkömmlicher Telekommunikationsinfrastruktur beschreiben soll. Die Nutzung dieser Kommunikationsdienste setzt einen bestehenden Internetzugang für den jeweiligen Nutzer über einen Telekommunikationsdienst voraus und stellt die Schaffung dieser Voraussetzung in das alleinige Risiko des Nutzers; Telle, in: Taeger/Telle, Aktuelle Rechtsfragen im Informationsrecht in Rumänien und Deutschland, 2017, S. 39 (40). 123 BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137, Rn. 17, 19, 72. 124 BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137, Rn. 17; das BKartA unterscheidet in dem konkreten Verfahren zwischen den Kategorien Partnervermittlungsplattformen (Rn. 26), Singlebörsen (Rn. 29) und Casual-/Adult-Dating-Plattformen (Rn. 31). 125 Haucap, Wirtschaftsdienst 2015, S. 91 (92). 126 Lewandowksi, in: Kuhlen/Semar/Strauch, Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation, 2013, S. 495 (499). 127 Glöggler, Suchmaschinen im Internet, 2003, S. 39f. 128 Vgl. Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162 (165), die von einem „effizientesten Zugang zu den relevantesten Informationen“ sprechen. 129 Ebenda, S. 162 (164). 130 Henseler-Unger, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 1, Rn. 15; Scheer, IS 2016, S. 275 (278); Andelfinger/Hänisch, Internet der Dinge, 2015, S. 32. 131 Sürmeli et al., IS 2017, S. 595 (596); Drescher, Blockchain Basics, 2017, S. 11ff. 132 Einführend zur Blockchain-Technologie aus juristischer Perspektive: Pesch/Sillaber, CRi 2017, S. 166 (167); Saive, CR 2018, S. 186 (186f.). 133 Vgl. dazu die Übersicht bei Drescher, Blockchain Basics, 2017, S. 216. 134 Telle, in: Taeger/Telle, Aktuelle Rechtsfragen im Informationsrecht in Rumänien und Deutschland, 2017, S. 39 (41). 135 Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (151). 136 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 213; Simonis, in: Sauer/Lang, Paradoxien der Innovation, 1999, S. 149 (152). 137 Podszun, Wirtschaftsordnung durch Zivilgerichte, 2014, S. 124.

III. Plattformspezifische Wettbewerbsphänomene

In der ökonomischen Literatur werden Plattformen häufig mehrseitige Märkte genannt.138 Das bedeutet zunächst, dass Plattformen üblicherweise nicht nur einen Markt bedienen, sondern mehrere. Das allein wäre dabei nicht ungewöhnlich, da auch andere Unternehmen, die keine Plattformen sind, auf einer für sie selbst unübersehbaren Anzahl an Märkten im Sinne des Kartellrechts als Anbieter wie auch Nachfrager von Produkten oder Leistungen auftreten können. Und auch Plattform-Unternehmen selbst werden in ähnlicher Weise als Anbieter und Nachfrager auf einer Vielzahl an anderen Märkten tätig, ohne dass dies im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Plattform zusammenhängt. Vielmehr zeichnen sich diese Unternehmen in besonderer Weise dadurch aus, dass sie von verschiedenen wirtschaftlichen Effekten profitieren und mit Besonderheiten konfrontiert sind, wie sie bei herkömmlichen beobachteten Marktkonstellationen regelmäßig nicht in diesen Formen auftreten.

Die bisherigen Beobachtungen für Plattformen haben bereits gezeigt, dass es bei ihnen besonders einerseits darauf ankommt, Nutzer „mit an Bord“ zu holen, und andererseits, dass die Entscheidungen der Nutzer weitere Einflüsse auf die Entscheidungen weiterer Nutzer oder anderer Individuen haben können. Plattformen vernetzen ihre Nutzer also untereinander, sodass sie auch als Netzwerk bezeichnet werden können.139 Sie erlangen ihre wirtschaftliche Bedeutung überhaupt erst durch die tatsächliche Wahrnehmung durch ihre Nutzer. Die Auswirkungen und Abhängigkeiten der Nutzerentscheidungen auf Nutzergruppen werden als Netzwerkeffekte beschrieben.140 Der Plattform-Betreiber kann von diesen Netzwerkeffekten profitieren, zum Beispiel indem er mit steigender Nutzerzahl die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Plattform auf eine größere Nutzeranzahl verteilen kann und darüber hinaus Gewinne über zunehmende Umsätze erwirtschaftet.141

In der industriekökonomischen Literatur hat sich um den Beginn des neuen Jahrtausends herum das Konzept der „mehrseitigen Märkte“ ausgebildet.142 Hierunter lassen sich verschiedene vor allem wirtschaftswissenschaftliche Erklärungsversuche zusammenfassen, die die herkömmliche Betrachtung des Marktes unter Berücksichtigung von Netzwerkeffekten und sogenannten Externalitäten erweitern und insbesondere für die kartellrechtliche Bewertung von Plattform-Sachverhalten herangezogen werden.143 Maßgeblich sind hierfür unter anderem die Aufsätze von Evans144, Schmalensee145, Rochet/Tirole146 und Armstrong147, die sich zunächst noch ausschließlich mit wettbewerblichen Zusammenhängen in der Kreditkarten-Branche befassten, deren Erkenntnisse auf andere Plattform-Konstellationen übertragen werden.148 Zusammengefasst zeichnen sich hiernach bezeichnete mehrseitige Märkte durch verschiedene Besonderheiten aus. Zum einen besteht ihr maßgebliches Angebot in der Erbringung von Vermittlungsleistungen zwischen verschiedenen Nutzergruppen, welche in dieser Form nicht oder noch nicht für beide Nutzergruppen ausreichend internalisiert sind.149 Zum anderen machen sich die Unternehmen dabei die zwischen den Nutzergruppen bestehenden indirekten Netzwerkeffekte zu eigen. Das bedeutet, dass die Transaktionskosten zwischen diesen Nutzergruppen bisher höher waren und aufgrund dessen die Nutzergruppen weniger optimal zusammenfanden. Diese Nutzergruppen werden je nach Ausrichtung der Vermittlung in verschiedene Kategorien unterteilt und können mit unterschiedlichen Preisen belegt werden. Der wesentliche Sinn und damit wettbewerbliche Vorteil digitaler Plattform besteht also in der Erbringung von nutzergruppenübergreifenden – und vermittelnden Dienstleistungen.

Das Bundeskartellamt hat in einem Beschluss über eine Zusammenschlusskontrolle im Jahr 2008 erstmalig die Wirkung von indirekten Netzwerkeffekten in der Anzeigen- und Werbebranche untersucht.150 Kurz zuvor hatte die Behörde noch in einem anderen Fusionskontrollverfahren mit Bezug zur Werbebranche mangels monetären Preises auf der einen Seite lediglich einen sachlich relevanten Markt angenommen.151 Mittlerweile geht die Behörde davon aus, dass die untersuchten Unternehmen ihre Leistungen gegenüber „faktisch zwei verschiedene(n) Kundengruppen (Marktseiten)“ anbieten, zwischen denen Wechselwirkungen bestünden und die demzufolge beide als Märkte zu untersuchen seien.152 Auch die EU-Kommission hat bereits die wettbewerblichen Besonderheiten digitaler Plattformen untersucht.153

1. Netzwerkeffekte

Netzwerkeffekte beschreiben tatsächliche Interdependenzen zwischen verschiedenen Nutzern oder Nutzergruppen einer Plattform.154 Entscheiden sich mehr Nutzer für eine bestimmte Plattform, steigt dadurch der Nutzen der Plattform für weitere Nutzer.155 Dieser sogenannte positive Netzwerkeffekt bedeutet also, dass der Nutzen der Plattform für jedes Individuum zunimmt, je mehr weitere Individuen sich für diese Plattform entscheiden.156 Direkte Netzwerkeffekte betreffen dabei die Auswirkungen der Entscheidungen von Individuen einer Nutzergruppe auf andere Individuen derselben Nutzergruppe, soweit diese als solche abgrenzbar ist.157 Sie hängen eng mit den für die Individuen verfügbaren Informationen zusammen und welche sie durch ihre Entscheidungen zu erlangen hoffen. Daneben nutzen Plattformen durch die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen Netzwerkeffekte aus und können dadurch eine für sie günstig wirkende zeitlich asymmetrische Informationslage hervorrufen.158 Diese kann sich im Extremfall zu einer als Hold-up bezeichneten Situation steigern, bei der ein Unternehmen durch die ihm zur Verfügung stehenden Informationen Bedingungen vereinbaren kann, die es beim tatsächlichen Verlauf aus einer späteren Sicht nicht in dieser Form treffen könnte.159 Allerdings muss selbst den Plattformen, die über eine derart asymmetrische Informationslage verfügen, nicht zwingend ihr unmittelbarer Nutzen bewusst sein. Dieser kann sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, sodass Aussagen über den hypothetischen Verlauf äußerst vage sind.

Auf Plattformen haben die individuellen Entscheidungen der Nutzer nicht nur Auswirkungen auf andere Individuen derselben Nutzergruppe. Vielmehr wirken sich ihre Entscheidungen auch auf andere Nutzergruppen aus, die mit der Plattform verbunden sind.160 Dies ist bei den dargestellten Medien-Plattformen oder sozialen Netzwerken der Fall, wenn sich die zunehmende Anzahl von Mediennutzern oder Abonnenten und damit verbundene Reichweite positiv auf die Entscheidung von Inhalte- oder Werbeanbietern zur Teilnahme auswirkt. Bei Betriebssystemen steigt ebenso der Anreiz für Anbieter von Dritt-Anwendersoftware, mit der Plattform kompatible Software zu programmieren, wenn sich mehr Nutzer für ein bestimmtes Betriebssystem entscheiden. Bei Sharing-Plattformen kann sich die Entscheidung von Inhabern einer Ressource, diese über eine Plattform zu vermitteln, positiv auf diejenige Nutzergruppe auswirken, die diese Ressource potenziell nutzen wird. Diese Interdependenzen von Entscheidungen zwischen verschiedenen Nutzergruppen werden als indirekte Netzwerkeffekte bezeichnet.161 Sie können gegenseitig und in verschiedene Richtungen zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen bestehen. Zum Beispiel kann ein positiver indirekter Netzwerkeffekt bei einer Suchmaschine darin bestehen, dass sich die Zahl der indexierten Internetinhalte positiv auf die Nutzungserfahrung derjenigen Nutzer auswirkt, die auf der Suche nach bestimmten, zu ihrer Sucheingabe passenden Inhalten sind. Die durch positive Nutzungserfahrungen ansteigende Zahl der Suchmaschinennutzer könnte sich dann wiederum verstärkend auf die Entscheidung von Werbeanbietern auswirken, sodass dort wiederum ein positiver indirekter Netzwerkeffekt ausgemacht werden kann.

Netzwerkeffekte können sich gegenseitig selbst verstärken, sodass Konzentrierungstendenzen zugunsten weniger oder eines Anbieters auftreten können, denen als Begleiterscheinung die Gefahr eines „Umkippens der Märkte“, dem sogenannten Tipping zugeschrieben wird.162 Darunter werden starke Abwanderungsbewegungen einzelner Nutzer und Nutzergruppen zu der Plattform mit den am stärksten wirkenden indirekten Netzwerkeffekten verstanden, sodass negativ von dem Tipping betroffene Plattformen vom Markt verdrängt werden könnten.163 Die mit der 9. GWB-Novelle neu eingeführte Vorschrift in § 18 Abs. 3a Nr. 1 GWB ermöglicht die Feststellung von Netzwerkeffekten im Zusammenhang mit der Untersuchung einer Marktbeherrschung. Sie wird in der Regel gemeinsam mit weiteren wettbewerblichen Phänomenen betrachtet werden müssen, insbesondere wenn es um die Feststellung eines „umgekippten Marktes“ geht, also eines sogenannten Tippings.164 Hierzu lässt sich festhalten, dass ein Tipping bislang eher theoretisch erscheint und nur vereinzelt im Rahmen eines kartellrechtlich zu untersuchenden Sachverhalts als naheliegend untersucht wurde.165 Insofern gehen die meisten bisherigen Literaturansichten lediglich von einer „Gefahr des Tippings“ aus.166 Eine erste umfangreiche Bewertung dieser Umstände jedenfalls für einen Markt, auf der eine Plattform tätig war, hat das Bundeskartellamt mit seiner Facebook-Entscheidung vorgenommen und dabei die mit der 9. GWB-Novelle eingeführten plattformspezifischen Kriterien herangezogen.167 Allerdings nahm diese Behörde lediglich einen „Tipping-Prozess“ an, der das Unternehmen Facebook schließlich als Monopolisten herausbringe.168 Sofern diese marktbezogene Entwicklung feststellbar ist, können Netzwerkeffekte gleichzeitig eine Marktzutrittsschranke darstellen.169 Dies wäre der Fall, wenn die Netzwerkeffekte in die Marktstruktur internalisiert werden und sich als Erfordernis einer erheblichen Investition für den Markteintritt darstellen würden.170 Weitgehend wird bei Netzwerkeffekten von einem besonderen unternehmensbezogenen Umstand auszugehen sein, der noch keine Marktzutrittsschranke darstellt. Denn allein das Bestehen der Netzwerkeffekte hindert andere Unternehmen noch nicht an einem Marktzutritt. Sie wirken nicht abstrakt-generell gegenüber jedem Unternehmen, sondern konkret-individuell für das Unternehmen, das seine Wirkungen für sich nutzbar machen kann. Gleichzeitig kann es die Rechtsanwendung vor Herausforderungen stellen, aus dem Bestehen von Netzwerkeffekten auf bestehende Marktzutrittsschranken zu schließen.171 Dennoch kann es einem Unternehmen aufgrund der Konzentrationstendenzen möglich sein, sich unabhängig im Wettbewerb zu verhalten und Vorsprünge für sich auszunutzen. Andererseits können digitale Plattformen ebenso bisherige Marktzutrittsschranken überwinden und Nutzer an für sie neuen Handlungsformen teilhaben lassen, etwa indem sie bisherige Luxusangebote für einen größeren Nutzerkreis erlebbar machen. Damit können digitale Plattformen auch neue Teilhabemöglichkeiten schaffen.

Anders herum lässt sich allerdings bezweifeln, dass sich die Zunahme von Werbeanbietern, die aufgrund der Reichweite der Plattform ihre Inhalte schalten lassen, in jedem Fall positiv und damit marktmachtbestärkend auswirken wird.172 So erscheint es bei Medien- und Aufmerksamkeitsplattformen naheliegend, für Werbeinhalte auf der Seite der Plattformnutzer eine Toleranzschwelle anzunehmen, ab deren Überschreitung das Interesse der Nutzer aufgrund eines Übermaßes an Werbung abnimmt.173 Die indirekten Netzwerkeffekte sind bei derartigen Plattformen häufig nur einseitig oder asymmetrisch ausgeprägt.174 Es können sogar indirekte Netzwerkeffekte mit umgekehrten Vorzeichen bestehen. Das bedeutet, dass die Anzeige und Vermittlung zusätzlicher Werbeinhalte ab einem bestimmten Punkt sich entweder nicht oder sogar negativ auf die Entscheidungen der anderen Nutzergruppe auswirken kann.175

2. Henne-und-Ei-Paradoxon

Da Plattformen mittels indirekter Netzwerkeffekte verschiedene Nutzergruppen an Bord holen und ihre Interessen miteinander vernetzen, sind sie mit dem Henne-und-Ei-Paradoxon konfrontiert.176 Dieses stellt sich insofern dar, dass ein Netzwerk für einzelne Nutzer regelmäßig keinen Wert hat, wenn dort nicht interessengerecht bereits andere Nutzer derselben Nutzergruppe oder einer anderen Nutzergruppe angemeldet sind. Das bedeutet zum einen, dass Plattform-Anbieter nicht nur Nutzer einer Gruppe für ihr Angebot gewinnen müssen, sondern ebenso Nutzer der vernetzten anderen Gruppe. Damit geht das Risiko einher, auf beiden Seiten der Plattform überhaupt erst auf einem Markt tätig zu werden und eine das Geschäftsmodell tragende Nutzeranzahl zu gewinnen. Zum anderen ist aber, wenn der Erfolg des Geschäftsmodells von den gegenseitig interdependenten und sich verstärkenden Entscheidungen der vernetzten Nutzergruppen abhängt, der Markteintritt mit einer hohen Ungewissheit verbunden, welche der anzusprechenden Nutzergruppen zuerst gewonnen werden soll, um anschließend mit deren Reichweite die andere Nutzergruppe zu gewinnen.177 Unternehmen trifft also ein hohes in wirtschaftlicher Hinsicht Vorleistungsrisiko, wenn sie nicht bereits bestehende Strukturen und Netzwerkeffekte ausnutzen können. Plattformen können dieses Henne-und-Ei-Paradoxon vor allem dadurch bewältigen, dass sie den bereits vorhandenen Dienst durch eine neue „Marktseite“, häufig in Form einer Werbeseite, monetarisieren.178 Es bestehen also Marktzutrittsschwellen aufgrund der besonderen Bedeutung der Netzwerkeffekte.

3. Größenvorteile und economies of scale

Eine weitere Marktzutrittsschwelle bei Plattformen stellen die von ihnen ausnutzbaren Größen- und Kostenvorteile dar. Der Betrieb von Plattformen bedarf regelmäßig die Aufwendung sogenannter fixer Kosten und variabler Kosten durch den Betreiber.179 Fixe Kosten entstehen einmalig und können bei Plattformen häufig sehr hoch sein. Dazu kann die Entwicklung und Programmierung einer App zu zählen sein, ebenso wie die Anmietung von Servern oder Rechenzentrumskapazitäten. Variable Kosten entstehen durch die weitere Betreuung von Plattform-Kunden. Der Aufbau einer Plattform und ihrer Infrastruktur kann also zunächst ein hohes Investitionsrisiko mit sich bringen, wenn der Erfolg dieser Investition unklar ist. Dem steht im Erfolgsfall die Gelegenheit zur Erzielung besonders hoher Massenproduktionsvorteile, die sich als economies of scale bezeichnen lassen.

Mit zunehmender Größe einer Plattform können die Durchschnittskosten für jeden einzelnen Nutzer sinken, da sie sich auf eine größere Nutzeranzahl verteilen lassen.180 Dadurch können Plattform-Betreiber die Wirkung indirekter Netzwerkeffekte internalisieren, anders als dies bei herkömmlichen, nicht durch Plattformen geprägten Wirtschaftsbereichen der Fall ist.181 So lassen sich zum Beispiel Transaktionskosten für individuelle Nutzer verringern.182 Stark wirkende indirekte Netzwerkeffekte können deshalb bei Plattformen zu besonderen Größenvorteilen, den Skalenvorteilen, führen. Diese kostenbezogenen Vorsprünge können zu Wettbewerbsvorteilen führen, aber auch zu weiteren Innovationen.183 Um dieses Kriterium zusätzlich bei der Bewertung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens erfassen zu können, wurde zusätzlich in § 18 Abs. 3a Nr. 3 GWB das Kriterium „Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten“ aufgenommen.184

Allerdings kann die Wirkung der Größenvorteile mit zunehmender Größe der Plattform und Verteilung der Kosten auf die Nutzer abnehmen. Auch Kapazitätsengpässe könnten sich bei besonders großen Plattformen aufgrund der größeren Anzahl potenziell betroffener Nutzer stärker auswirken, da dieses Unternehmen mehr zu verlieren haben könnte.185 Um dies zu verhindern, kann es für das Unternehmen im Rahmen effektiver Wirtschaftlichkeit geboten sein, vorbeugend zusätzliche Kapazitäten oder Plattform-Infrastrukturen aufzubauen. Der Annahme möglicherweise eine bestimmte Marktstellung begründender Größenvorteile kann dieses wirtschaftlich nachvollziehbare Verhalten als mindernder Einwand entgegengehalten werden.

4. Informationen

Plattformen bauen ihre Dienste im Wesentlichen darauf auf, Informationen zu verarbeiten und zu vermitteln.186 Dies kann auf verschiedene Weisen mit wettbewerblichen Implikationen in Verbindung gebracht werden. Zum einen dienen Informationen dem innehabenden Unternehmen als Grundlage seiner eigenen Entscheidungen im Wettbewerb, etwa wenn es seine Plattform-Dienste dadurch erfüllen oder verbessern kann, oder aber neue wirtschaftliche Verwertungen dazu vornehmen kann. Informationen können einem Unternehmen also Wissen vermitteln, das es im Wettbewerb für seine Zwecke nutzen kann. Dies kann zu Vorteilen und Vorsprüngen im Wettbewerb führen und für Unternehmen wiederum ebenso eine Marktzutrittschwelle darstellen, wenn sie nicht über diese Informationen verfügen. Im Zusammenhang mit den bisher dargestellten Besonderheiten bei Plattformen erwächst auch aus der Masse an Informationen eine Bedeutung. Denn Informationen können unter anderem Ergebnisse der verschiedenen Nutzerverhältnisse für das Unternehmen abbilden und damit im Zusammenhang mit den bereits dargestellten Netzwerkeffekten stehen. Für die verschiedenen Nutzergruppen stellen die Informationen einen wesentlichen Mehrwert und Entscheidungsgrundlage dar. Gleichzeitig stehen Daten und ihre einfachere und wirtschaftliche Verwertung durch digitale Plattformen in einem Zusammenhang mit Größenvorteilen, da größere Datenmengen mit mehr Verarbeitungsmöglichkeiten in Verbindung gebracht werden. Für andere Unternehmen kann es eine Herausforderung darstellen, einen eigenen oder ähnlichen Datenbestand aufzubauen wie ein bereits erfolgreich etabliertes Plattformunternehmen. Dabei vermögen Plattformen Informationen einfacher zu vermitteln, sodass sie konventionelle Dienste teilweise überflüssig erscheinen lassen und als unangemessen empfundene Gegenleistungen wie zum Beispiel Provisionen vermeiden lassen. Anders kann dies bei Tätigkeiten sein, die eine umfangreiche und individuelle Informationsverarbeitung verlangen. So lassen sich Standardangebote einfacher über eine digitale Plattform darstellen als individualisierte Leistungen.

Hervorzuheben ist zunächst für die weitere Untersuchung, dass nicht Daten allein als technische Vorgänge bewertet werden, sondern eine kartellrechtliche Bewertung auf die dahinterstehende Information in ihrem jeweiligen wettbewerblichen Zusammenhang abzielt.187 Dies geht daraus hervor, dass die wettbewerbliche Brisanz sich häufig überhaupt erst daraus ergibt, dass ein Unternehmen über Informationen verfügt, die ein anderes nicht hat.188 Das Datum im technischen Sinne stellt zunächst lediglich eine Zeichenfolge dar.189 Es hat als solche noch keine eigenständige Bedeutung im Kartellrecht, sofern man nicht die Speicherung und Auswertung von Daten als Leistungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung eines hierfür sachlich relevanten Marktes untersucht. Eine bloße Zeichenfolge an sich ist hinsichtlich seiner wettbewerblichen Wirkungen im Übrigen bedeutungslos. Es besteht also in kartellrechtlicher Hinsicht ein Unterschied zwischen Datum und Information, auch wenn in sonstigen rechtlichen Diskussionen eine Abgrenzung nicht immer trennscharf vorgenommen wird und die beiden Begriffe häufig sogar synonym zueinander verwendet werden.190 Die Information unterscheidet sich von dem Datum durch ein von der jeweiligen Betrachtung abhängiges spezifisches Referenzkriterium.191 Daten sind eine technische Grundlage für Informationen.192 Sie werden über die den digitalen Plattformen zugrunde liegenden Internetinfrastrukturen und Informationstechnik sowie mittels der dabei eingesetzten Schnittstellen und dem World Wide Web verarbeitet.

Eine wettbewerbliche Bedeutung kann eine Zeichenfolge aber dann erlangen, wenn ihr von den relevanten Personen eine Bedeutung zugeschrieben wird.193 Dies erfolgt durch Transformation oder Kombination.194 Erstere beschreibt die Zuschreibung einer Bedeutung zu der Zeichenfolge in einer konkreten Situation durch mindestens eine Person. Letztere meint dies speziell durch die Zusammenfügung von verschiedenen Zeichenfolgen. Dies kann durch Wettbewerber erfolgen, ebenso wie der jeweiligen Marktgegenseite. Diese Bedeutung kann sehr stark variieren und jeweils für verschiedene Personen unterschiedliche Bedeutungen haben, ist also relativ.195 Diese Relativität findet sich in einer kartellrechtlichen Betrachtung wieder, wenn die konkrete wettbewerbliche Bedeutung einer Information untersucht wird. Nicht die Masse an Daten und damit in Verbindung gebrachten Informationen ist kartellrechtlich unmittelbar bedeutsam, sondern zunächst vor allem ihre wettbewerbliche Qualität für den jeweiligen Betrachter im Wettbewerb.196 Die Qualität von Informationen kann für Innovationen bedeutsam sein, wenn auf ihrer Grundlage Unternehmen neue oder bessere Angebote oder Prozesse schaffen und bewerben können.197 Erst wenn diese qualitative Aussage über den Informationsgehalt von Daten angestellt werden kann, wäre eine quantitative Aussage über den Bestand der hiermit qualifizierten Daten möglich.

In diesem Zusammenhang steht die Bewertung von Netzwerkeffekten und Größenvorteilen bei digitalen Plattformen, wie sie insbesondere auch in § 18 Abs. 3a Nr. 1 und 3 GWB im deutschen Kartellrecht ausdrücklich als mögliche Marktmachtkriterien erwähnt werden. Eine eigenständige Bedeutung der Größe eines Datensatzes für die Marktmachtbewertung ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB, der seinem Wortlaut nach als Marktmachtkriterium für Plattformen „sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten“ vorsieht. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass es weniger um die Größe und das Potenzial zur Ausschaltung des Wettbewerbs durch die Vorenthaltung geht, als die vorgelagerte Zugriffsmöglichkeit.198 Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur 9. GWB-Novelle, mit der diese Vorschrift eingeführt wurde und die vor allem auf eine Erfassung marktmachtrelevanter Vorsprünge durch diesen Zugang abzielt.199 Über das im Wortlaut enthaltende Kriterium der Wettbewerbsrelevanz wird auch bei dieser Vorschrift deutlich, dass es auf einen besonderen wettbewerblichen Bezug ankommt. Im Kontext muss dieses Kriterium deshalb so verstanden werden, dass nicht die final-absolute Inhaberschaft über einen bestimmbaren Datenschatz zur Voraussetzung einer Marktstellung gehört, sondern es kommt auf die besonderen Bezugsquellen an, die das Unternehmen sich unabhängig vom Wettbewerb aufbauen konnte.

Als dritter Begriff tritt an dieser Stelle das Wissen auf, was sich als subjektivpersönlicher Bestand von organisierten Informationen zu einem bestimmten Bereich beschreiben lässt.200 Es ist Gegenstand und Ergebnis des noch zu erläuternden Wettbewerbsprozesses als Entdeckungsverfahren, in dem Unternehmen nach neuen Informationen suchen, um diese in ihren Erfahrungsschatz zu integrieren und darauf aufbauend für sie wettbewerblich günstig wirkende Entscheidungen treffen zu können.201 Dieses kann dem Unternehmen einen Vorsprung in Form eines Wissensspielraums verschaffen. Für Innovation hat Wissen deshalb eine besondere Bedeutung, weil es sich als Erfahrungsschatz darstellen kann und damit neue Innovationen ermöglichen kann.202 Wissen kann aufgrund seiner reinen Subjektivität aber nicht selbst Gegenstand eines Marktes und des Wettbewerbs sein, sondern ist lediglich ein mögliches unternehmensinternes Ergebnis.

5. Multi-homing und Wechselbewegungen

Viele Nutzer beschränken sich nicht auf eine einzelne Plattform für eine bestimmte Nachfrage, sondern verwenden parallel oder nacheinander unterschiedliche Plattformen. Spiegelbildlich akzeptieren viele Anbieter die Nutzung unterschiedlicher Plattformen. So werden von vielen Händlern unterschiedliche Zahlungsmittel und Kreditkarten für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen angenommen.203 Zwischen den einzelnen beteiligten Anbietern und Nachfragern können also Wechselbewegungen bestehen. Multi-homing beschreibt dabei den tatsächlichen Umstand, dass Nutzer mehrere Plattformen in Anspruch nehmen.204

Das Bundeskartellamt ist in mehreren bisherigen Freigabeentscheidungen zu Fusionen davon ausgegangen, dass Multi-homing die Gefahr eines Tipping verringern könne.205 Auch die EU-Kommission nimmt in ihrer Freigabeentscheidung Microsoft/LinkedIn an, dass Multi-homing sich abmildernd auf Netzwerkeffekte auswirken kann.206 Damit handelt es sich zunächst um einen Umstand, dessen Feststellung bei der Bewertung der marktbeherrschenden Stellung hinzugezogen werden kann. § 18 Abs. 3a Nr. 2 GWB setzt dies um und sieht als weiteres mit der 9. GWB-Novelle eingeführtes Kriterium zur Bewertung der Marktstellung bei Plattform-Sachverhalten die „parallele Nutzung mehrerer Dienste und den Wechselaufwand für die Nutzer“ vor.207 Dieser Umstand lässt sich als Einwand gegenüber der Annahme einer Marktstellung annehmen. Trotz stark wirkender Netzwerkeffekt und sogar weiterer monopolistischer Tendenzen könnte gleichwohl die Marktmachtstellung abgeschwächt werden, wenn die Nutzer einfache Möglichkeiten zum Wechsel haben.

6. Preisverteilung

Die Leistungen vieler Plattformen werden häufig an eine Kundengruppe ohne ein unmittelbares monetäres Entgelt angeboten. Rochet/Tirole beschreiben den Unterschied von mehrseitigen Wirtschaftszweigen zu einseitigen damit, dass sich der Anbieter nicht allein für einen Preis entscheiden muss, sondern stattdessen für eine nicht-neutrale Preisstruktur, mittels derer er die Nutzergruppen an Bord holen kann.208 Aufgrund der indirekten Netzwerkeffekte wirken sich Preissetzungen indirekt auf die andere mit der Plattform verbundene Nutzergruppe aus.209 Dies berücksichtigen Plattformen, indem sie die teilnehmenden Nutzergruppen zur Erzielung von Umsätzen häufig preislich unterschiedlich behandeln.210 So wird häufig eine Nutzergruppe mit einem Entgelt belegt, während die andere verbundene Nutzergruppe kein unmittelbares Entgelt leistet und dadurch preislich in Form eines „Nullrabatts“211 begünstigt wird.212 Der Preis gegenüber einer Nutzergruppe liegt dabei häufig oberhalb des sogenannten Monopolpreises, während der Preis für die andere Nutzergruppe dagegen unterhalb des Monopolpreises – häufig auf null – angesetzt wird. Monopolpreis ist dabei der Preis, den ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne Wettbewerber aufgrund dieser Marktstellung verlangen kann. Durch die niedrige Bepreisung einer Nutzergruppe bei einem gleichzeitig hohen Preis für die korrespondierende Nutzergruppe kann die Plattform die Masse der Transaktionen, also der erfolgten Vermittlungen, beeinflussen und dadurch Nutzergruppen besser zusammenbringen und zwischen ihnen vermitteln.213 Steigt nämlich aufgrund des niedrigen oder nicht geforderten monetären Entgelts auf der einen Seite die Anzahl der Teilnehmer dieser Nutzergruppe, steigt gleichsam der Wert für die andere Nutzergruppe, weshalb sie ein höheres Entgelt zu zahlen bereit sind. Damit kann gegenüber der Nutzergruppe mit dem Nullrabatt der Preiswettbewerb in seiner Bedeutung zugunsten anderer qualitativer wettbewerblicher Parameter zurücktreten.214 Durch das beschriebene Preissetzungsvorgehen können die Transaktionskosten für die Vermittlung zwischen den Individuen der Nutzergruppen verringert und dadurch wiederum das Transaktionsvolumen, also die Gesamtanzahl der Transaktionen, erhöht werden.215

7. Innovationen

Innovation hat also in der Praxis und Wissenschaft über die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften eine zunehmende Bedeutung gewonnen.216 Dagegen kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, die Produktinnovation sei der nunmehr allein maßgebliche Wettbewerbsparameter, wie dies Weber zunächst zusammenfasst.217 Zwar treten Preise aufgrund der besonderen ökonomischen Umstände der Internetwirtschaft auf den ersten Blick in den Hintergrund. Sie sind nicht verschwunden, sondern häufig lediglich auf eine andere Vertriebsstufe verlagert oder verteilt. Dieses Verlagern oder Verteilen kann ein Geschäftsmodell innovativ erscheinen lassen, aber auch qualitätsbezogene Aspekte ausdrücken, die sich auf die Nutzerentscheidung auswirken. So kann es eine Innovation darstellen, dass Nutzer einer bestimmten Gruppe und einem abstrahierbaren gemeinsamen Interesse mit einer anderen Nutzergruppe und deren Interessen vermittelt werden. Dies wird sich wettbewerblich nur dann auswirken, wenn die jeweiligen Nutzer das Angebot wertschätzen und deshalb annehmen.218 Dies erfolgt nicht allein aufgrund der Neuheit, sondern schließlich auch aufgrund von qualitativen Interessen.

Das Bundeskartellamt hatte bereits in seinem Arbeitspapier aus dem Jahr 2015 die mit der digitalen Revolution einhergehenden Innovationen hervorgehoben.219 Ebenso sah es bereits mögliche Herausforderungen in Bezug auf den Zweck des Kartellrechts, Märkte offen zu halten.220 Dies müsse nicht nur durch die Ermöglichung von Marktzutritten durch Offenhaltung, sondern auch Ermöglichung von Innovationen erfolgen.221 Bei digitalen Plattformen können Innovationen die bereits bestehenden Netzwerkeffekte verstärken oder gar neue auftreten lassen, weshalb Dewenter/Rösch an dieser Stelle von einem Markterweiterungseffekt sprechen.222 Demgegenüber stellt die Behörde in dem Arbeitspapier bereits hervor, dass aufgrund der in digitalen Märkten vorherrschenden besonderen Dynamik Marktstellungen von Unternehmen schnell angreifbar seien.223

Etwa ein Jahr zuvor sprach sich der US-amerikanische Manager Peter Thiel in einem Artikel im Wall Street Journal für die Notwendigkeit einer höheren Akzeptanz gegenüber Monopolen in einer zunehmend dynamischen Welt mit der Begründung aus, „kreative Monopole“ würden anders als „alte Monopole“ neuere und bessere Angebote schaffen und damit unmittelbar der Innovation dienen.224 Gerade aber diese Anstrengungen müssten entsprechend entlohnt werden. Dies lässt sich zum einen allgemein als Einwand gegen eine vorschnelle Regulierung von digitalen Plattformen verstehen.225 Zum anderen ließe sich hieraus ableiten, dass gerade bei digitalen Plattformen das Streben nach einer Monopolstellung lediglich Ausdruck funktionierenden Wettbewerbs um den Markt, nicht lediglich auf dem Markt, ist.226 Es kann damit zunächst als Erfolg im Innovationswettbewerb angesehen werden, wenn ein Unternehmen sich den gesamten Markt nimmt, der Verlierer dagegen klein bleibt und verdrängt wird.227 Allerdings würde dies in wettbewerbspolitischer Hinsicht voraussetzen, dass sich das gewinnende Unternehmen an dieser Stelle auf Innovationsinteressen berufen kann, die gegenüber anderen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen zurückstehen. Sofern teilweise eine „The-winner-takes-it-all-Situation“ beschrieben wird,228 lassen sich dem zwei Einwände entgegenhalten. Erstens ließ sich ein derartiger Zustand, dass also ein Unternehmen „den ganzen Markt“ gewonnen hat, bislang nicht dauerhaft feststellen. So wurden verschiedene digitale Plattformen der Anfangszeit des Internet, wie zum Beispiel Altavista, Yahoo!, MySpace und in Deutschland trotz anfänglich großer Erfolge auch StudiVZ von nachfolgenden Unternehmen abgelöst.229 Insofern könnte der zwischenzeitlich gewonnene „Wettbewerb um den Markt“ wiederum schnell durch weiteren Wettbewerb angreifbar sein.230 Zweitens ist hier schon auf die marktbezogene Untersuchung hinzuweisen, ob die gegenwärtig besonders wirtschaftlich präsenten Unternehmen Google, Amazon, Facebook und Apple jeweils „einen Markt“ für sich gewonnen haben. Beide Aussagen enthalten also lediglich Hypothesen, die für einen konkreten kartellrechtlich zu bewertenden Fall einen Feststellungsbedarf mit vorhergehendem Untersuchungsaufwand beschreiben.

In der europäischen Kartellrechtspraxis wurde Innovation bislang vor allem im Zusammenhang mit möglichen Einwänden gegen eine mögliche Marktmachtstellung behandelt.231 Dieses Argument nimmt auch das Bundeskartellamt in einem Bericht auf.232 Demnach könnten Innovationen und deren wettbewerbliche Auswirkungen sich mindernd auf die Konzentrierungstendenzen bei digitalen Plattformen auswirken. Diese Praxis spiegelt sich auch in dem in § 18 Abs. 3a Nr. 5 GWB im Jahr 2017 neu eingeführten Marktstrukturkriterium „innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck“ wieder.233 Ebenso könnte Innovation bei der Bewertung einseitiger Maßnahmen marktbeherrschender Unternehmen oder hinsichtlich der Wirkung eines Unternehmenszusammenschlusses herangezogen werden.234 Der Wortlaut sowohl des Art. 101 Abs. 1 AEUV als auch Art. 102 UAbs. 2 AEUV enthält Regelbeispiele, von denen die jeweilige lit. b auf „die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung“ abzielt. Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV nimmt zusätzlich die Einschränkungen von Investitionen auf. Art. 102 UAbs. 2 lit. b AEUV sieht zusätzlich die Einschränkung zum Schaden der Verbraucher vor. In beiden Fällen könnte ein besonderer Bezug zu Innovationen anzunehmen sein. Allerdings hat sich die Praxis und Rechtsprechung auf der Ebene des Europäischen Kartellrechts von den Regelbeispielen gelöst und nimmt eine Einordnung weitgehend nach der Auslegung der Grundtatbestände vor.235 Dies ist in beiden Tatbeständen aufgrund der Formulierung „insbesondere“ möglich. Das Regelbeispiel enthält Fälle der Wettbewerbsbeschränkung, die auf die wirtschaftliche Entwicklung abzielen und spiegelt damit die Bedeutung der Innovationsförderung für die europäische Wirtschaftsordnung wieder.236

Auf der anderen Seite kann Innovation eine Relevanz im Hinblick auf die kartellrechtliche Unbedenklichkeit bestimmter Verhaltensweisen haben, wenn Innovation zum Wettbewerb gehört und eine Maßnahme zur Verbesserung wettbewerblicher Bedingungen dient oder ein Innovationsgut erhält.237 Die EU-Kommission geht davon aus, dass insbesondere digitale Plattformen besonders aktiv im Hinblick auf Innovationen sind und ständig neue Angebote entwickeln.238 Die bereits erwähnte Pfadabhängigkeit kann hierbei unter zwei Gesichtspunkten gesehen werden, die mit Routine und Bindungen zusammen hängen: Erstens könnte sich aus der Entscheidung für einen bestimmten Pfad eine weitere Entscheidung gegen eine Handlungsalternative ergeben, sodass damit verbundene Chancen nicht wahrgenommen werden. Zweitens könnten allerdings aufgrund der Entscheidung für einen bestimmten Pfad neue Chancen erst ermöglicht werden. Damit zusammen hängen unternehmerische Entscheidungen, die zu Verbindungen führen, die vorher bestehende Lücken in Pfaden schließen.239

Es kommt also im Zusammenhang mit digitalen Plattformen zu zahlreichen Veränderungen, die im weitesten Sinne neue Handlungsoptionen eröffnen oder Handlungsbedarf erfordern. Damit führen sie sowohl zu Markt- als auch Wettbewerbserweiterungen. Aber auch der Wettbewerb als solcher verändert sich unabhängig von digitalen Plattformen. Das Schutzgut des Kartellrechts selbst ist damit ebenso ständigen Entwicklungen ausgesetzt.

138 Zusammenfassend Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (387). 139 Insbesondere verwendet § 18 Abs. 3a GWB nicht den Begriff der Plattform, sondern „mehrseitige Märkte und Netzwerke“. Dies kann grundsätzlich für die Zwecke dieser Untersuchung als synonym zum Plattformbegriff gesehen werden, da es in diesem Zusammenhang auf die kartellrechtliche Erfassung von derart umschriebenen Sachverhalten ankommt. Auch die Begründung zur 9. GWB-Novelle verwendet durchgängig dieses Begriffspaar und den Plattformbegriff synonym und überlässt eine genaue Herausbildung begrifflicher Abgrenzungen der Praxis, vgl. Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 47; insofern hat es erste Auseinandersetzungen mit diesem Begriffspaar unter anderem in der Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamts gegeben, in der die Behörde lediglich eine Abgrenzung zum Zweck der einseitigen Untersuchung der Marktstellung auf dem von ihr angenommenen Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer als einer Marktseite eines „Intermediärsprodukts“ vornahm, vgl. BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895, Rn. 215; kritisch zu der Begriffsbildung auch Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 71; Es soll deshalb an dieser Stelle nicht näher auf den Sprachgebrauch eingegangen werden, sondern stattdessen die Anwendung moderner Untersuchungskonzepte diskutiert werden. 140 Einführend hierzu: Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (388); Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162. 141 Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (387f.). 142 Vgl. hierzu die Zusammenfassung bei Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162 (162f.). 143 Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 8ff. 144 Evans, YJR 2002, S. 325. 145 Schmalensee, JIE 2002, S. 103. 146 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990. 147 Armstrong, RJE 2006, S. 668. 148 Vgl. zusammenfassend hierzu: Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (437); Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (388). 149 Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (436). 150 BKartA, Beschl. v. 29.8.2008 – B6-52/08 (Intermedia Vermögensverwaltungs GmbH/Health & Beauty), BeckRS 2009, 4952, S. 21. 151 BKartA, Beschl. v. 19.1.2006 – B6-103/05 (Axel Springer AG/ProSiebenSat.1 Media AG), BeckRS 2016, 14199. 152 Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 10; Bundeskartellamt, Big Data und Wettbewerb v. 6.10.2017, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Schriftenreihe_Digitales/Schriftenreihe_Digitales_1.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen 14.12.2019), S. 5; Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 8f. 153 Kommission, Entsch. v. 18.2.2010 – COMP/M.5727 (Microsoft/Yahoo! Search Business), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/M5727_20100218_20310_261202_EN.pdf (abgerufen 29.11.2018), Rn. 100f.; Kommission, Entsch. v. 7.10.2011 – COMP/M.6281 (Microsoft/Skype), ABl. C 341, 2, Rn. 81. 154 Einführend dazu: Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 27ff; Delfs, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 171 (174f.); Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (152). 155 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 22; Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 29. 156 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs.18/10207, S. 49f.; Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 26; Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 70; vgl. auch Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/WhatsApp), ABl. C 417, 4, Rn. 127. 157 Bardong, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 154; Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 129f. 158 Haucap/Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 2013, S. 50; Bester, Theorie der Industrieökonomik, 2017, S. 50. 159 Ebenda, S. 6; Haucap/Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 2013, S. 50. 160 Evans, YJR 2002, S. 325 (331); Filistrucchi et al., JCLE 2014, S. 293 (296); Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 21, 26. 161 Vgl. Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 49; Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 12; Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 30; Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (388). 162 Vgl. die Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs.18/10207, S. 50; ebenso bereits BKartA, Beschl. v. 20.4.2015 – B6-39/15 (Online-Immobilienplattformen), nicht veröffentlicht; BKartA, Beschl. v. 24.7.2015 – B8-76/15 (Online-Vergleichsplattformen), nicht veröffentlicht; BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137, Rn. 140ff.; Kommission, Entsch. v. 7.10.2011 – M.6281 (Microsoft/Skype); Kommission, Entsch. v. 6.12.2016 – COMP/M.8124 (Microsoft/LinkedIn), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m8124_1349_5.pdf (abgerufen 29.11.2018), Rn. 343; zusammenfassend dazu Bardong, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 154f.; mit den Bezügen zur mit der 9. GWB-Novelle aufgenommenen transaktionsbezogenen Schwellwerten Fuchs, in: Kokott/Pohlmann/Polley, Europäisches, deutsches und internationales Kartellrecht, 2018, S. 271 (272f.). 163 Kommission, Entsch. v. 6.12.2016 – M.8124 (Microsoft/LinkedIn), Rn. 344f.; Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 28; Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 49. 164 Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 129. 165 Vgl. hierzu vor allem zuletzt BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895, Rn. 387, wobei die Behörde ein entgültiges „Tipping“ im Sinne eines „vollständig umgekippten Marktes“ auch dort nicht annahm, sondern die jedenfalls als seine Vorstufe bestehende marktbeherschende Stellung feststellte, vgl. Rn. 422; ähnliches Vorgehen bei Kommission, Entsch. v. 6.12.2016 – COMP/M.8124 (Microsoft/LinkedIn), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m8124_1349_5.pdf (abgerufen 29.11.2018), Rn. 343. 166 Esser/Höft, NZKart 2017, S. 259 (263); Tamke, NZG 2018, S. 503 (505); Podszun/Kreifels, EuCML 2016, S. 33 (35); Bischke/Brack, NZG 2019, S. 58 (59); maßgeblich sich hierbei auf die Regierungsbegründung berufend, die eine Vorhersage über die Entwicklung hin zu einem Tipping für schwierig hält, vgl. Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs.18/10207, S. 50. 167 BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895, Rn. 422ff. 168 BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895, Rn. 433ff.; Louven, CR 2019, S. 352 (354). 169 Kühnen, in: Loewenheim et al., Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 94; Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht. Band 2 GWB, § 18 GWB, 134; Bosch, in: Bechtold/Bosch, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 18 GWB, Rn. 49. 170 Ebenda, Rn. 49. 171 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 50. 172 Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (389); ähnlich auch Volmar, ZWeR 2017, S. 386 (390f.). 173 Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (440); Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 31. 174 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 50. 175 Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/WhatsApp), ABl. C 417, 4, Rn. 235. 176 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 171; Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 72; Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 111ff. 177 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 171. 178 So auch entschieden in Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/Whats-App), ABl. C 417, 4, Rn. 235. 179 So auch Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 46. 180 Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 25; Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 46; Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (152). 181 Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (389, 391); Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 36; Bardong, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 157f.; Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (152). 182 Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162 (163). 183 Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/WhatsApp), ABl. C 417, 4, Rn. 87. 184 Vgl. hierzu die Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 51. 185 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs.18/10207, S. 50; Grave, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 2, Rn. 47. 186 Ausführlich zu den vertragsrechtlichen Konstellationen Engert, AcP 2018, S. 304 (320ff.). 187 Specht, CR 2016, S. 288 (290); Körber, NZKart 2016, S. 303 (304). 188 Spiecker, gen. Döhmann, RW 2010, S. 247 (252); König, in: Hennemann/Sattler, Immaterialgüter und Digitalisierung, 2017, S. 89 (94); Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 45. 189 Siehe Spiecker, gen. Döhmann, RW 2010, S. 247 (253) mit Verweis auf die technische Definition in der DIN 44300; Specht, CR 2016, S. 288 (290); Pombriant, CRi 2013, S. 97 (97); vgl. Zech, CR 2015, S. 137 (138), der auf den unterschiedlichen Gebrauch des Begriffs „Daten“ einerseits im technischen Sinn und andererseits im Syntax des Datenschutzrechts hinweist. 190 Eine sehr differenzierte Auseinandersetzung mit der Begriffs-Trias Daten, Information und Wissen findet sich bei Spiecker, gen. Döhmann, RW 2010, S. 247 (250ff.), die insbesondere auf die nach den je nach Rechtsgebieten unterschiedliche Begriffsverwendung hinweist. 191 Ebenda, S. 247 (252). 192 Ebenda, S. 247 (253). 193 Pombriant, CRi 2013, S. 97 (98); siehe schon Sieber, NJW 1989, S. 2569 (2572); Marschollek/Sura, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 7, Rn. 45 bezeichnen dies als „wirtschaftlichen Wert“. 194 Pombriant, CRi 2013, S. 97 (98). 195 Körber, NZKart 2016, S. 303 (304ff.). 196 Weber, ZWeR 2014, S. 169 (171f.); Körber, NZKart 2016, S. 303 (305f.); Kommission, Entsch. v. 11.3.2008 – COMP/M.4731 (Google/DoubleClick), ABl. C 184, 10, Rn. 371. 197 Holzweber, NZKart 2016, S. 104 (107); Körber, in: Körber/Immenga, Daten und Wettbewerb in der digitalen Ökonomie, 2016, S. 81 (88). 198 Zustimmend auch Tamke, NZG 2018, S. 503 (507). 199 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 51. 200 Pombriant, CRi 2013, S. 97 (98); Specht, CR 2016, S. 288 (290); Spiecker, gen. Döhmann, RW 2010, S. 247 (253f.). 201 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (38). 202 Ebenda, S. 25 (38f.). 203 Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 28. 204 Armstrong, RJE 2006, S. 668 (669); Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 72; Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 99f. 205 BKartA, Beschl. v. 24.7.2015 – B8-76/15 (Online-Vergleichsplattformen), nicht veröffentlicht; BKartA, Beschl. v. 20.4.2015 – B6-39/15 (Online-Immobilienplattformen), nicht veröffentlicht. 206 Kommission, Entsch. v. 6.12.2016 – M.8124 (Microsoft/LinkedIn) 207 Bardong, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 156. 208 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990); Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (651f., 665); Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 72; Kuoppamäki, in: Nihoul/van Cleynenbreugel, The roles of innovation in competition law analysis, 2018, S. 307 (310). 209 Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (438). 210 Schmalensee, JIE 2002, S. 103 (105); Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (387); vgl. Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162 (163), nach denen diese Form der Ungleichbehandlung vor allem bei asymmetrisch auftretenden indirekten Netzwerkeffekten zu beobachten ist; Bardong, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, § 18 GWB, Rn. 57f. 211 Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 40; ausführlich erläuternd hierzu Sauermann, ZWeR 2018, S. 341 (347). 212 Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (658f., 665); Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (390); Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 44. 213 Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (664f.). 214 Weber, Zugang zu den Softwarekomponenten der Suchmaschine Google nach Art. 102 AEUV, 2017, S. 100; allerdings zieht Weber an dieser Stelle den Schluss, an die Stelle des Preiswettbewerbs trete ausschließlich ein Innovationswettbewerb. Dies wird angesichts der für Nutzer mindestens ebenso wichtigen Qualität und des darum stattfindenden Wettbewerbs nicht stets so annehmbar sein. Innovation kann Bestandteil des wirksamen Wettbewerbs sein, Körber, WuW 2015, S. 120 (123). 215 Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (437); Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 12. 216 Übersicht aus der US-amerikanischen Forschung zu Innovation, die bereits fortgeschrittener ist, Newman, FSULR 2012, S. 681 (692). 217 Weber, Zugang zu den Softwarekomponenten der Suchmaschine Google nach Art. 102 AEUV, 2017, S. 100. 218 Neef, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 65 (70). 219 Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 5. 220 Vgl. zum Offenhalten der Märkte auch Podszun/Kreifels, EuCML 2016, S. 33 (38). 221 Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 7, 26. 222 Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 228. 223 Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 22. 224 Thiel, Competition is for losers, The Wall Street Journal v. 2.9.2014, https://www.wsj.com/articles/peter-thiel-competition-is-for-losers-1410535536 (abgerufen 14.12.2019). 225 Ähnlich auch Podszun/Kreifels, EuCML 2016, S. 33 (38). 226 Ebenda, S. 33 (38); Körber, ZUM 2017, S. 93 (95); ähnlich schon Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (152). 227 So auch ebenda, S. 149 (152). 228 Vgl. u.a. Podszun/Kreifels, EuCML 2016, S. 33 (38); Körber, ZUM 2017, S. 93 (95). 229 Beispiele nach ebenda, S. 93 (95); auch schon Körber, WuW 2015, S. 120 (123f.). 230 Ebenda, S. 120 (123f.). 231 Kommission, Entsch. v. 7.10.2011 – M.6281 (Microsoft/Skype); Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – M.7217 (Facebook/WhatsApp), Rn. 99. 232 Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 84. 233 Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 51. 234 Siehe ähnlich Kommission, Entsch. v. 26.1.2011 – COMP/M.5984 (Intel/McAfee), ABl. C 98, 1, Rn. 98; Kommission, Entsch. v. 18.2.2010 – COMP/M.5727 (Microsoft/Yahoo! Search Business), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/M5727_20100218_20310_261202_EN.pdf (abgerufen 29.11.2018), Rn. 217ff.; Kommission, Entsch. v. 6.11.2012 – COMP/M.6564 (ARM/Giesecke & Devrient/Gemalto/JV), ABl. C 368, 9, Rn. 178; Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/WhatsApp), ABl. C 417, 4, Rn. 89; Kommission, Entsch. v. 27.3.2017 – COMP/M.7932 (Dow/DuPont), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m7932_13668_3.pdf (abgerufen 29.11.2018), Rn. 1955ff. 235 Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht. Band 1 EU, Art. 102 AEUV, Rn. 310; Stockenhuber, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Art. 101 AEUV, Rn. 177; Jung, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Art. 102 AEUV, Rn. 340, weist zudem auf die begrenzte Aussagekraft der einzelnen Regelbeispiele hin und hält diese deshalb in ihrer praktischen Anwendung für nicht hilfreich. Insofern wenig klarstellend ist der Verweis auf das Regelbeispiel als Grundlage innovationsfreundlicher Interoperabilitätsverfügungen aufgrund eines festgestellten Verstoßes gegen das Marktmachtmissbrauchsverbot in der Microsoft-Entscheidung der Kommission bei Huttenlauch/Lübbig, in: Loewenheim et al., Kartellrecht, Art. 102 AEUV, Rn. 265, da der Verweis auf die Vorschrift des Art. 102 UAbs. 2 lit. b AEUV (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Art. 82 lit. b EGV) in der Entscheidung nicht konstitutiv ist, siehe hierzu ausdrücklich Kommission, Entsch. v. 24.5.2004 – COMP/C-3/37.792 (Microsoft), ABl. L 32, Rn. 18: „Die Informationsverweigerung von Microsoft führt zu einer Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, was insbesondere gegen Artikel 82 Buchstabe b verstößt.“ Aufgrund des Wortlauts „insbesondere“ ist von einem allgemeinen und von den Regelbeispielen losgelösten Prüfkonzept auszugehen. 236 Bulst, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Art. 102 AEUV, Rn. 186; Jung, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Art. 102 AEUV, Rn. 347; Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41 (44). 237 EuGH, Urt. v. 6.12.2017 – C-230/16 (Coty Germany), ECLI:EU:C:2017:941, MMR 2018, 77 (m. Anm. v. Hoeren) = NZKart 2018, 36 = GRUR 2018, 211 (m. Anm. v. Funke/Neubauer) = ZVertriebsR 2018, 52, wonach es nicht lediglich auf den Schutz des Preiswettbewerbs ankommt, sondern ebenso Aspekte des Qualitätswettbewerbs relevant sind; vgl. weiter hierzu auch EuGH, Entsch. v. 25.10.1977 – Rs. 26/76 (Metro SB/Kommission), ECLI:EU:C:1977:167, NJW 1978, 480; EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-439/09 (Pierre Fabre Dermo-Cosmétique), ECLI:EU:C:2011:649, Slg. 2011, I-9447 = EuZW 2012, 28. 238 Kommission, Entsch. v. 18.2.2010 – COMP/M.5727 (Microsoft/Yahoo! Search Business), http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/M5727_20100218_20310_261202_EN.pdf (abgerufen 29.11.2018), Rn. 109f. 239 Podszun, Wirtschaftsordnung durch Zivilgerichte, 2014, S. 124.

IV. Zusammenfassung der Beobachtungen

Die bisherigen zusammengefassten Darstellungen typischer Beispiele haben zwei wesentliche und typische Gemeinsamkeiten bei Plattformen aufgezeigt.240 Zum einen besteht ihr Angebot in einer Vermittlungsleistung im weitesten Sinne zwischen verschiedenen Individuen, den Nutzern oder Objekten. Nutzer können dabei eine oder mehrere nach einem bestimmten Kriterium homogene Gruppen darstellen. Mit diesen Nutzern kann ein rechtliches oder auch nur tatsächliches Nutzungsverhältnis bestehen. Häufig einher gehen mit der Vermittlung zusätzliche Veredelungs- oder Bündelungsangebote des Plattform-Betreibers, zum Beispiel die Vermittlung eines passenden Transaktionspartners, der zusätzlichen Schaffung von Publikum oder aber auch nur der Verringerung von Kosten.241 Zum anderen wirken sich die Entscheidungen einzelner Individuen dabei auf die Entscheidungen anderer Individuen derselben Nutzergruppe oder einer anderen Nutzergruppe aus. Der Plattform-Betreiber macht sich diese Auswirkungen zu eigen und versucht, sein Geschäftsmodell dadurch wirtschaftlich voranzutreiben, dass er die beteiligten Nutzergruppen vergrößert, indem er „mehr an Bord holt“.242 Dabei bestätigen diese ersten Beobachtungen den Eindruck, dass Plattform-Geschäftsmodelle besonders häufig in der Internetindustrie auftreten.

Plattformen können sich je nach Vermittlungsweise in Transaktionsplattformen und Nicht-Transaktionsplattformen unterscheiden lassen.243 Zu den Transaktionsplattformen gehören Kreditkartensysteme, Handels- und Vertriebsplattformen und auch Sharing-Plattformen. Auch Makler und andere Provisionsvermittler lassen sich hierunter fassen. Sie ermöglichen eine beobachtbare Transaktion, also in ökonomischer Hinsicht einen Austausch von Wirtschaftsgütern.244 Nicht-Transaktionsplattformen vermitteln dagegen lediglich den Kontakt oder stellen ein „Match“ her, indem sie nach vorherbestimmten Parametern passende Vermittlungsergebnisse präsentieren. Hierzu gehören unter anderem Suchmaschinen, Dating-Plattformen und soziale Netzwerke, insbesondere aber auch Medien-Plattformen. Ausschlaggebend für diese Einordnung ist die bloße Teilnahme, ohne dass es auf eine tatsächliche Transaktion ankommt.245 Das Bundeskartellamt neigt in einem ersten Bericht des behördeninternen „Think Tank Internet“ zu einer Differenzierung zwischen Matchmaker-Plattformen auf der einen Seite und dem gegenüber stehend den Aufmerksamkeitsplattformen.246 Matchmaker-Plattformen könnten demnach wiederum danach untergliedert werden, ob eine Transaktion oder ein anderweitiger Austausch stattfindet. Die Behörde sieht dabei die Herausforderungen bei Sachverhalten mit digitalen Plattformen in ihrem Bezug zu „innovationsgetriebenen digitalen Märkten“.247

Plattformen können also nach den bisherigen Untersuchungen grundsätzlich über das Konzept der mehrseitigen Märkte, bzw. Wirtschaftszweige, beschrieben werden. Entscheidend ist die Wirkung indirekter Netzwerkeffekte zwischen den Nutzern. Diese machen sich Plattformen zu eigen und modulieren ihre Preisstruktur hiernach, um die verschiedenen Nutzergruppen für sich zu gewinnen. Eine Plattform-Preisstruktur kann unentgeltliche Leistungen umfassen, um weitere Nutzer zu gewinnen oder zu halten.

240 Weitere nicht abschließend aufgezählte Beispiele finden sich in der Regierungsbegründung zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 49. 241 Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (437); Luchetta, JCLE 2013, S. 185 (197); Assion, Must Carry, 2015, S. 111; Vgl. hierzu auch Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 11. 242 Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1013); Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 22. 243 Filistrucchi et al., JCLE 2014, S. 293 (298); Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (388f.). 244 Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 20. 245 Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (389). 246 Bundeskartellamt, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken v. 9.6.2016, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Think-Tank-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 23ff. 247 Bundeskartellamt, Digitale Ökonomie – Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz v. 1.10.2015, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2015_Digitale_Oekonomie.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.12.2019), S. 8.

C. Annäherung an einen Innovationsbegriff

Der Begriff „Innovation“ kann im Zusammenhang mit innovationsrelevantem Kartellrecht über zwei verschiedene methodische Fragestellungen fassbar gemacht werden. Auf der einen Seite steht die Klärung des Rechtsbegriffs, der entsprechend rechtlich ausgelegt wird, auf der anderen Seite sind tatsächliche Feststellungen über die Umstände zu treffen, die im Zusammenhang mit Innovationssachverhalten erheblich sind. Doch letzteres ist nur möglich, wenn die tatsächlichen Feststellungen nach den jeweiligen theoretischen Grundlagen im Rahmen einer rechtlichen Würdigung – also der kartellrechtlichen Bewertung von Innovation – überhaupt berücksichtigt werden dürfen.248 Dies beschreibt besonders prägnant die Herausforderung kartellrechtlicher Fragestellungen, sind diese doch besonders stark von wettbewerbstheoretischen Wertungen einerseits und den hierauf gestützten Feststellungen andererseits geprägt. Bei den wettbewerbsökonomischen Theorien handelt es sich zunächst um außerrechtliche Wertungserkenntnisse, denen also keine unmittelbare rechtliche Wirkung entnommen werden kann. Das Kartellrecht ist aber bei seiner Auslegung auf diese Erkenntnisse angewiesen. Die kartellrechtliche Bewertung innovationserheblicher Sachverhalte hat also eine tatsächliche Komponente und eine wertende Komponente. Erst durch die wertende Komponente des Rechts und der Rechtserkenntnis aber kann die tatsächliche Komponente berücksichtigt werden. Dies gilt für den Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit besonders, da ein eigenständiger kartellrechtlicher Innovationsbegriff sich bislang nicht ausmachen lässt.249 Schließlich ist die Rechtswissenschaft als wertende Wissenschaft notwendigerweise an Tatsachen und Erkenntnisse gebunden, die ihr als zu bewertende Umstände vorgegeben werden.250

Die rechtliche Bewertung des Innovationsbegriffs setzt eine bestimmte, der Auslegung des jeweiligen Rechts entsprechende Anwendung dieses sprachlichen Ausdrucks voraus. Der aus dem feststellbaren sprachlichen Ausdruck abgeleitete Innovationsbegriff wird zum einen durch Einflüsse bereits bekannter innovationstheoretischer Ansätze und Erkenntnisse geprägt, die noch zu erörtern sind. Zum anderen kommt es nicht lediglich auf die dargestellten wirtschaftstheoretischen Grundlagen und Eingrenzungen eines möglichen, aber nicht abschließend rechtlich klärbaren Innovationsbegriffs im Wettbewerb an, sondern vielmehr sind diese ersten Annäherungen mit dem europäischen und deutschen Kartellrecht und Wirtschaftsverfassungsrecht überein zu bringen. Dies muss zum einen gelten, weil die Bewältigung innovationserheblicher Plattform-Sachverhalte notwendigerweise eine Festlegung dahingehend bedürfen, entweder was Innovation oder Innovationswettbewerb ist oder wie das geltende Recht ausgelegt werden muss, um innovationserhebliche Umstände erfassen zu können, oder aber wie das Recht selbst gelten kann oder fortentwickelt werden muss. Es kommt also auch auf die Klärung der damit verbundenen Frage an, ob und wie weit die dargestellten wettbewerbstheoretischen Ansätze hinsichtlich eines Innovationsbegriffs überhaupt rechtlich verwertet werden können. Innovation und Wettbewerb als auch ökonomisch untersuchbare Phänomene bilden im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen zunächst rechtliche Begriffe, die entsprechend nach rechtlichen Methoden ausgelegt werden müssen.

248 Drexl, in: von Bogdandy/Bast, Europäisches Verfassungsrecht, Wettbewerbsverfassung, S. 935; Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134 (139); Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 236. 249 Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 11, 17ff. 250 Vgl. Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134 (139).

I. Innovationsausdruck

In seinem begrifflichen Verständnis ist der Ausdruck „Innovation“ stark umgangssprachlich geprägt.251 So wird er zwar zum einen allgemein als „Erneuerung“ verstanden.252 Zum anderen wird Innovation sehr häufig als Schlagwort verwendet. So steht Innovation sinnbildlich für alles, das nicht herkömmlich, überliefert, traditionell oder schlichtweg alt ist. Innovativ wird im Duden auch als „neu(-artig), einfallsreich, fantasievoll, ideenreich, innovationsfreudig, originell, schöpferisch oder kreativ“ beschrieben. Unternehmen möchten als innovativ wahrgenommen werden und beschreiben sich in Werbeauftritten entsprechend. Auch in Fachbeiträgen werden die Wörter „Innovation“ und „innovativ“ häufig nicht oder wenn, dann nur sehr vage beschrieben.253 Ähnlich ist dies bei gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.254

Zwischenmenschliche Interaktion, sprachliche Ausdrücke und ihr Verständnis sind nicht statisch, sondern entwickeln sich dynamisch weiter. Deshalb kommt es zunächst für die Klärung eines auf einem sprachlichen Ausdruck basierenden Begriffs auf das gegenwärtige sprachliche Verständnis dieses Ausdrucks selbst an. Maßgeblich sind hierfür die innerhalb des betreffenden Sprachkreises einem Ausdruck zugesprochenen Assoziationen.255 Eine lediglich auf sprachliches Verständnis beschränkte Untersuchung würde in rechtlich zu bewertenden Zusammenhängen die Bedeutung eines Wortes vernachlässigen. Hierbei handelt es sich über das bloße Wortverständnis hinaus um den kommunikativen Sinn, den die Anwender einem sprachlichen Ausdruck in einem bestimmten Zusammenhang zuschreiben.256 Der Zusammenhang ist von der jeweiligen Verwendung eines Ausdrucks durch akzeptierte Sprachregeln geprägt, die im Folgenden untersucht werden. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung eines Begriffs ist deshalb hiervon ausgehend ein objektiv feststellbarer Sprachgebrauch sowie allgemeine Regeln, innerhalb derer dieser Sprachgebrauch stattfindet. Diese können umgangssprachlich sein oder wissenschaftlich.

1. Etymologie

Das Wort „Innovation“ leitet sich lateinischen Substantiv „innovatio“ ab, welches sich mit „Erneuerung, Wandel, Veränderung oder Neuheit“ übersetzen lässt. Es wurde als Prädikatsnomen aus dem Verb „innovare“ gebildet, das entsprechend „erneuern“ bedeutet. Das deutschsprachige Verb „innovieren“ wird nur sehr selten verwendet und bedeutet nach der Beschreibung im Duden „eine Innovation vornehmen“. Im englischsprachigen Raum ist das Verb „to innovate“ üblicher.257 In den meisten europäischen Sprachen wird ein ähnliches Wort mit dieser etymologischen Herkunft verwendet, insbesondere bei starken romanischen Einflüssen in der jeweiligen Sprachenentwicklung. So heißt es im Englischen „innovation“, im Französischen „l’innovation“, im Spanischen „la innovación“, im Italienischen „l’innovazione“, im Portugiesischen „inovação“. Im deutschen Sprachraum wurde das Wort „Innovation“ erst im weiteren Verlauf des 20. Jahrhunderts allgemeiner verwendet.258

2. Kategorische Eingrenzungen

Die sprachliche Herkunft des Ausdrucks Innovation allein macht nicht seine derzeitige rechtlich erhebliche Bedeutung aus. Noch weniger lässt sich hieraus auf die Bedeutung dieses Wortes im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen schließen. Denn unterschiedliche Sprachgebrauche zu einem bestimmten Wort können zu unterschiedlichen rechtlichen Einordnungen des Begriffs führen. Es kommt also in einem ersten Schritt darauf an, das betreffende Wort in seiner jeweils sprachlichen Verwendung zu spezifizieren. Im Hinblick auf das Wort „Innovation“ schließt dies Abgrenzungen zu einem lediglich worthülsenartigen Gebrauch sowie die Eingrenzung auf den Untersuchungsgegenstand ein. Anschließend ist zu untersuchen, welcher rechtlich relevante Begriff mit diesem Wort in Verbindung gebracht werden kann. Beides dient einer Abgrenzung des kartellrechtlichen Innovationsbegriffs zu einem allgemeinen gesellschaftswissenschaftlichen Innovationsbegriff.259 Hoffmann-Riem umschreibt Innovationen als „signifikante Neuerungen, die zur Bewältigung eines bekannten oder eines neuen Problems beitragen und gegenstandsbezogen etwa die Erzeugung und Verbreitung neuer Produkte, die Entwicklung von Verfahren oder die Schaffung von Strukturen oder die Herausbildung neuer sozialer Verhaltensweisen betreffen“.260 Dieser Definitionsansatz offenbart bereits mehrere Herausforderungen der derzeitigen rechtswissenschaftlichen Innovationsforschung. Die Annahme einer Signifikanzschwelle solle demnach zwar eine ausufernde Benutzung des Innovationsbegriffs zu verhindern helfen.261 Bislang scheinen sowohl Höhe, als auch Maßstab oder die Betrachtungsperspektive aber unklar. Zum anderen wird Innovation mit dem Begriff „Problem“ in einen Zusammenhang gebracht.262 Abgesehen davon, dass dieser Begriff nur schwer erfassbar ist und damit lediglich die sprachliche Erfassung des Innovationsbegriffs auf einen anderen Ausdruck verschoben wird, bleibt zunächst offen, was ein Problem in diesem Zusammenhang sein kann und aus welcher Sicht sich dies ergeben müsste. Dieser Erklärungsansatz beschreibt also lediglich einen möglichen und sehr engen Sprachgebrauch. Aus kartellrechtlicher Sicht kann an dieser Stelle bereits auf die Erheblichkeitsschwellen der jeweiligen Fachnormen und die objektiven Wertungen, die weitgehend losgelöst sind von individuell-subjektiven Einflüssen, hingewiesen werden.

Zunächst lassen sich verschiedene Bedeutungsgehalte des Innovationsbegriffs positiv feststellen, die für den weiteren Verlauf der Untersuchung relevant sein können. Dabei lassen sich folgende deskriptive und normative Sprachgebrauche in Bezug auf Innovation feststellen:263

 1. Erneuerung und Veränderung, dynamisch (deskriptiv);

 2. Fortschritt, progressiv (deskriptiv);

 3. Vorsprung, positiv-kompetitiv (normativ);

 4. Verdrängung und Exnovation, negativ-kompetitiv (normativ).

a) Erneuerung und Veränderung

Wortlautgemäß ist die naheliegende Bedeutung des Innovationsbegriffs die Erneuerung.264 Damit können zunächst alle Umstände erfasst werden, die in irgendeiner Weise neu sind. Neu oder eine Neuheit wäre hiernach wiederum zunächst alles, das im Vergleich zu einem vorherigen Zustand anders oder nicht bekannt ist. Einher geht damit die im Sprachgebrauch übliche Assoziation, dass die die Innovation ausmachenden Umstände zunächst als Veränderung wahrgenommen werden und dabei als anders bewertet werden.265 Hieraus ergibt sich noch keine zwingende Wertung über den vorherigen Zustand als solchen oder dessen Eigenschaften selbst, sondern lediglich eine deskriptive Feststellung der Wirklichkeit, dass dieser anders war.266 So ist die Formulierung „innovativer als“ im Zusammenhang mit dem vorherigen Zustand nicht gebräuchlich. Anders ist dies bei „neuer als“ und damit typischerweise einhergehenden Vergleichen. Der auf das Neue bezogenen Bedeutung von Innovation fehlt dieses vergleichende, normative Element. „Neu“ und „Neuheit“ haben also zunächst eine nicht-komparative, aber dynamische Bedeutung. Hieraus folgt, dass es sich um die Beschreibung eines lediglich wahrnehmbaren – also nach außen gerichteten – Veränderungsprozesses handelt, unabhängig von der Zweckrichtung dieser Veränderung.

Der Mensch schafft oder veranlasst zumindest die Innovationen, wodurch sich diese von der bloßen Dynamik abgrenzen lässt.267 Dies ist nicht erst im anthroposophischen Sinne zu verstehen, dass also nur der Mensch in der Lage wäre, innovativ zu sein. Vielmehr lässt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entnehmen, dass andere Veränderungen oder Neuheiten solange keine Innovationen sind, wie sie nicht durch einen oder mehrere Menschen als solche durch einen kreativen Akt nutzbar gemacht und verwertet werden.268 Externe, also außerhalb dieses Schöpfungsakts stehende, Veränderungen der menschlichen Umwelt oder Gestaltungsmöglichkeiten sowie naturbezogene Veränderungen wie auch Mutationen sind zunächst keine Innovation. Innovation ist also nicht nur Resultat, sondern auch menschengemachter dynamischer Prozess, wie dies Holzweber zusammenfasst.269 Der Mensch kann sich die Dynamik des Wettbewerbs zu eigen machen, indem er Gelegenheiten wahrnimmt oder Krisen überwindet, und damit wiederum innovativ werden.270 Diese menschliche Schöpfung verlangt keinen Plan oder ein umfängliches Wissen der möglicherweise von ihr Berührten. Zwar können Veränderungen von Unternehmen geplant werden. Dies wird besonders bei denjenigen Unternehmen der Fall sein, die eine Veränderung anstreben oder umsetzen. Für andere Akteure wie zum Beispiel Nachfrager nach einem innovativen Gut oder Wettbewerber kann eine Veränderung dagegen unvorhergesehen auftreten.

„Erneuerung“ scheint dabei zunächst darauf hinzudeuten, dass Innovation ein Resultat eines Veränderungsprozesses sein kann.271 Innovationen sind aber stets vorübergehend und können lediglich einen unter den jeweiligen Umständen zu betrachtenden kurzweiligen Zustand abbilden, bis nämlich entweder die Innovation selbst wieder von einer anderen Innovation überholt wird oder aber nicht mehr als „Erneuerung“, sondern als „alt“, „etabliert“ oder ähnlich wahrgenommen wird. Deshalb kann es immer nur kleinere Resultate geben, die sich jeweils kurzzeitig die Bezeichnung als Innovation verdienen und nach einer gewissen Zeit diesen Titel abgeben müssen.

b) Fortschritt

Allerdings wird wohl nicht jede bloße Veränderung als Innovation wahrgenommen. Einige Veränderungen könnten als niederschwellig anzusehen sein, weil es sich um einen Wechsel zu einem bereits vorher bekannten Zustand handelt oder zu offensichtlichen Alternativen. Auch graduell könnte die Veränderung als niederschwellig empfunden werden.272 Zudem ist zwar die Neuheit als solche wertneutral in Bezug auf das Vorhergegangene. Dennoch wird der Innovation überwiegend eine wohl positive Entwicklung zugesprochen.273 Im Vergleich zu dem vorherigen Zustand gibt es nicht nur etwas Neues oder eine Erneuerung, sondern auch etwas objektiv Besseres oder Fortgeschrittenes. Innovationsbezogene Veränderungen eröffnen bislang so nicht bekannte neue Entscheidungs- und Handlungsspielräume. Der Innovationsbegriff enthält damit eine weitere deskriptive Bedeutungskomponente im Hinblick auf diese Spielraumerweiterung.

Die Lösung eines Problems oder dessen logisches vorheriges Vorhandenseins ist dagegen nicht erforderlich. So scheint nach der Umschreibung von Hoffmann-Riehm das Problem die Grundvoraussetzung für Innovation zu sein, Innovation damit als Lösung für ein bestehendes oder sogar erst zu findendes Problem zusammenfassbar sein.274 Obwohl etwas als fortschrittlicher, bequemer oder in anderer Hinsicht besser empfunden wird, muss der vorherige Zustand nicht als alt, unbequem oder schlecht angesehen werden. Der Innovation kann stattdessen ein selbstständig für sich stehendes progressives Element zugeschrieben werden, das ebenso wie die Neuheit für sich allein als Ausdruck menschlichen schöpferischen Tätigwerdens steht.275 Dieses Für-sich-allein-Stehen des Fortschritts macht die Innovation gegenüber der Problemlösung so besonders. Denn nicht nur schlichte Problemlösungen werden als innovativ angesehen, sondern auch sonstige Erweiterungen alltäglicher Handlungsmöglichkeiten oder schlichte Trends.276 Vielmehr wird Fortschritt mit Kreativität verbunden werden können, also dem eigenständigen menschlichen schöpferischen und gestalterischen Tätigwerden., das im Wettbewerb durchgesetzt wird277 Dieses kreative Tätigwerden kann als Signifikanzschwelle angesehen werden, um banale Veränderungen von als Innovation bewertbarem Fortschritt abzugrenzen.278 Sie muss als solche wettbewerbliche Beachtung durch ihre Anerkennung erlangen.279 Der Schöpfungsakt macht also eine Innovation aus, wobei dieser nicht mit den durch außerhalb des Kartellrechts stehenden materiellen Schwellen wie zum Beispiel dem urheberrechtlichen Begriff der Schöpfungshöhe verwechselt werden darf. Allerdings kann eine Innovation selbst vermeintlich banal sein und dennoch auf ausreichende Anerkennung treffen.280 Auf diese jeweils relative Sicht kommt es denn in einem allgemeinen Verständnis des Innovationsbegriffs an, das Grundlage einer kartellrechtlichen Annäherung sein soll.281 Da nämlich eine Vielzahl an Entwicklungen als Innovation angesehen wird, müsste jedes Mal definitionsgemäß mindestens für einen logischen Augenblick bis zu seiner Entdeckung und Lösung durch die Innovation ein Problem bestehen.282

c) Vorsprung

Neben der dynamischen und der progressiven Ebene der Innovation lässt sich ihr eine normative positiv-kompetitive Dimension entnehmen.283 Individuen streben nach Vorteilen gegenüber anderen, indem sie bessere Ausgangspositionen erhalten oder über mehr Kapazitäten verfügen können. Diese Vorteile haben einen sozialen und vergleichenden Bezug. Sie werden als Vorteile wahrgenommen, weil den Betrachtern, also Nachfragern oder Benutzern, der vorherige Zustand sowie die Veränderung und Entwicklung über einen Vergleich bewusst wird.284 Gleichzeitig wird ihnen neben den erweiterten Handlungsspielräumen eine zusätzliche Nutzbarkeit zugesprochen. Dies gilt besonders für die dargestellten Neuheiten und Entwicklungen in der Internet-Industrie. Einher mit dem Vorsprung geht also das Wissen über unterschiedliche Veränderungsarten oder –geschwindigkeiten und damit eröffneten unterschiedlichen Entscheidungsspielräumen.

Entscheidungsoptionen können dabei zum einen auf der unternehmerischen Entscheidungsebene liegen und zum anderen auf der Nachfrager- oder Nutzerebene. Unternehmer könnten sich im Rahmen einer Innovation veranlasst sehen, strategische Entscheidungen über Vertrieb, Preis oder Ausrichtung ihrer Produkte und Leistungen zu treffen, um hieraus Vorteile zu erzielen. Für Nachfrager kann der Vorsprung und das damit dargestellte Angebot als besonders begehrenswert erscheinen. Die Nachfrager könnten sich auf die Entscheidungen des Unternehmers einlassen oder sie mitgestalten, zum Beispiel durch die Verhandlung über Bedingungen. Für diejenigen ohne den Vorsprung könnte sich daraufhin ein Anreiz ergeben, ebenso Neuheiten zu entwickeln, die als Innovation eingeordnet werden, also den Innovator zu verfolgen.

d) Verdrängung und Exnovation

Neben dem positiv-kompetitiven Bezug hat der Innovationsbegriff eine negativ-kompetitive Komponente.285 Diese ebenso normative Begriffskomponente äußert sich in dem Risiko nachlassenden Interesses an nicht- oder nicht-mehrinnovativen Angeboten, aber auch in einem auf diese Bewegung abzielenden Auftreten der Unternehmen. Indem Unternehmen oder Nachfrager ihre durch eine Innovation erweiterten Handlungsoptionen ausnutzen, könnten sich diese Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar auf andere, herkömmliche Angebote auswirken. Das nachlassende Interesse gegenüber diesen kann dazu führen, dass ein Angebot in seiner Präsenz bei den Nachfragern sinkt oder aber mit einer im Vergleich schlechteren Kostenstruktur für das jeweilige Unternehmen verbunden ist. Damit verbunden sind mögliche wirtschaftliche Nachteile für den Abgehängten. Diese können sich in einer Verdrängung von der vorherigen Position äußern, ebenso wie den vollständigen wirtschaftlichen Verlust der wettbewerblichen Stellung in einem bestimmten Segment. Dies kann zur Folge haben, dass sogar in der Wertung seiner Nachfrager vorher sehr hoch angesehene Produkte oder Leistungen nicht mehr nachgefragt werden. Die negativ-kompetitive Komponente der Innovation hängt also eng mit Pfadabhängigkeiten und ihrer Vermittlungsfunktion zusammen.286

Diese Verdrängung ist einerseits aufgrund einer für die verdrängten Unternehmen unvorhergesehenen Veränderung denkbar.287 Dem gegenüber stehen Szenarien, in denen sich Veränderungen lange im Voraus ankündigen oder sogar von den wirtschaftlich beteiligten Akteuren vorhersehbar sind, gar gefördert oder gesteuert werden. Jedoch kann auch hier eine Verdrängung erfolgen, weil Unternehmen sich aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sehen, sich an geänderte Umstände anzupassen.

3. Kategorische Abgrenzungen

Allgemeine Regeln im Sprachgebrauch können nicht nur für den Versuch einer sprachlichen Eingrenzung im Sinne einer positiven Begriffsdefinition herangezogen werden. Vielmehr bieten sich Untersuchungen im Hinblick auf die sprachlichen Ausdrücke Idee, Invention und Imitation an, die in ihrem Sprachgebrauch eine Nähe zur Innovation haben.288 Als Vorstufe menschlich veranlasster Schöpfungen stehen innere gedankliche Vorgänge.289 Diese können das Wissen über eine Veränderung oder Pläne über neue Handlungsoptionen beinhalten. Diese gedanklichen Vorgänge können zwar neu, fortschrittlich oder in sonstiger Weise kreativ sein. Solange sie nicht umgesetzt werden, fehlt es an einer Schöpfung. Der Begriff Invention beschreibt zwar im Allgemeinen eine schöpferische Tätigkeit im Sinne einer fortschrittlichen Veränderung, die nicht wettbewerblich nach außen adaptiert wird und dadurch wahrnehmbar ist.290 Ihr kommt keine nach außen gerichtete Wirkung zu.291 Schließlich lässt sich die Innovation über das kompetitive Element von der Imitation abgrenzen. Denn wo eine Schöpfung Fortschritt bedeutet, kann es Verfolgung geben, indem die Schöpfung bestmöglich nachgemacht wird. Innovation und Imitation sind Gegenbegriffe mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung, die sich erst durch diesen Bezug zueinander erschließt.292 Der Imitation fehlt es an dem Element der Neuheit. Sie ist dagegen stark von den kompetitiven Anreizen der Innovation getrieben, indem der Imitator durch sie die Vorsprünge des Innovators einzuholen versucht und sich gegen die eigene Verdrängung im Wettbewerb wehrt.293 In rechtlicher Hinsicht ergänzt werden kann das Kartellrecht in Bezug auf Innovationen in besonderer Weise durch das Immaterialgüterrecht, als dass es Schöpfungsleistungen im weiteren Sinne und den jeweils dafür geltenden Bedingungen zusätzlich schützt und einer persönlichen wie auch wirtschaftlichen Verwertung zugänglich macht, aber diese auch gegenüber Dritten vor Beeinträchtigungen schützt.294

Als Gegenbegriff zur Innovation lässt sich im Wettbewerb die Tradition beschreiben. Ihrem Wortlaut nach handelt es sich um weitergegebene Entscheidungen, die von ihrem Empfänger akzeptiert werden. Das Gegenbegriffliche ist darin zu sehen, dass eine Innovation sich mit der Zeit zur Tradition wandeln kann. Etwas ist dann nicht mehr innovativ. Das Aufeinandertreffen von Innovation und Tradition kann außerdem zu Entscheidungskonflikten darüber führen, welchem dieser Umstände der Vorrang eingeräumt werden soll. Gleichberechtigt steht die Erkenntnis, dass Innovation Nährboden für Tradition sein kann.295

Weitere systematische Abgrenzungen kommen im Hinblick auf die rechtspolitische Ausrichtung und die jeweilige Anwendung der Ergebnisse in Betracht. Innovation kann einerseits materieller Gegenstand kartellrechtlicher Betrachtungen sein, sodass es um die Untersuchung des Verhältnisses von „Innovation und Kartellrecht“ geht. Andererseits können Entwicklungen neuer methodischer und rechts-dogmatischer Ansätze untersucht werden, also „Innovation im Kartellrecht“. Hierbei könnte sich im Hinblick auf die angesprochenen wechselnden Sprachgebrauche besondere Probleme im Hinblick auf das der Innovation immanente Element der Veränderung ergeben.296 Schließlich könnten mit „Innovation durch Kartellrecht“ mögliche innovationsfördernde Ansätze des Kartellrechts untersucht werden.

Diese lassen sich im Wesentlichen in drei verschiedene Überlegungsstränge einordnen. Zum einen könnte aus dem geltenden Kartellrecht lediglich ein Effekt, nicht aber ein Grundsatz der Innovationsförderung entnommen werden. Dieser Ansatz bezieht sich vor allem auf die klassischen Wettbewerbstheorien sowie konventionelle Ansätze der kartellrechtlichen Methode. Dies wird zunehmend infrage gestellt, unter anderem durch den sogenannten „more economic approach“, der begrifflich von Vertretern der EU-Kommission geprägt wurde.297 Hieraus könnte sich zum anderen ergeben, dass bereits das geltende Kartellrecht mit seinen Auslegungsmöglichkeiten die Innovationsförderung zulässt oder sogar (mit-)bezweckt. Einher geht hiermit erneut die Frage nach dem rechtstheoretischen Begründungsaufwand für die Einbeziehung wissenschaftlicher industrieökonomischer oder wirtschaftstheoretischer Erkenntnisse. So könnte die Auslegung einerseits eine „unmittelbare“ Einbeziehung ermöglichen, andererseits eine eigenständige rechtswissenschaftliche Begriffsauslegung erfordern.298 Als drittes lassen sich die Möglichkeiten zusammenfassen, die sich von konventionellen kartellrechtlichen Begründungsansätzen lösen und darauf aufbauend sowohl Argumentationsstoff für eine grundsätzliche methodische Umwälzung im Bereich der Plattformen liefern als auch mögliche sektorspezifische Anpassungen im Sinne einer Regulierung in Erwägung ziehen.299

Auch ist eine Abgrenzung zur Verwendung des Begriffs „Wachstum“ erforderlich. So gehört ein „ausgewogenes Wirtschaftswachstum“ gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 EUV zu den Zielen der Europäischen Union und sowohl das europäische wie das deutsche Kartellrecht dienen der Wahrung eines Wirtschaftswachstums. Wachstum meint in diesem Zusammenhang in einem größeren Zusammenhang eine „Entwicklung des Wirtschaftslebens“.300 Dieses wird bei einer wettbewerblich relevanten Veränderung häufig gegeben sein. Wirtschaftliches Wachstum ist nicht in jeder Situation gleichlautend mit Veränderung oder Fortschritt im Wettbewerb. So kann Wachstum durch die selbstständige Vermehrung eines bestimmten Reichtums eintreten, ohne dass es in wettbewerblicher Hinsicht zuvor zu einer Veränderung gekommen ist. Wachstum bedarf nicht zwingend eines Fortschritts, sondern kann in hier gesamtwirtschaftlich zu verstehender Weise auch auf anderem Wege erzielt werden. So könnten außerhalb des Wettbewerbsrechts stehende Umstände zu einer Wohlfahrtssteigerung führen, ohne dass es in wettbewerblich relevanter Weise zu einer Veränderung oder zu einem Fortschritt gekommen ist. Im Umkehrschluss könnten in wettbewerblicher Hinsicht relevante Veränderungen oder Fortschritte bestehen, die nicht zu einem Wirtschaftswachstum führen. Damit zeigt sich bereits die globale und stark politische Betrachtungsweise des Wachstumsbegriffs, der in einem Zusammenhang mit den anderen Zielen der Europäischen Union gelesen werden muss.

251 Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 51f.; Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem, Innovationen im Recht, 2016, S. 11 (14). 252 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 191. 253 Vertiefend die Darstellung bei ebenda, S. 191ff. 254 Eifert, in: Hoffmann-Riem, Innovationen im Recht, 2016, S. 35, S. 44. 255 Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 2018, Rn. 152. 256 Hierzu zusammenfassend ebenda, Rn. 155d. 257 Podszun, in: Surblytė, Competition on the Internet, 2015, S. 101 (107f.); Lepore, The Disruption Machine, The New Yorker v. 16.6.2014, https://www.newyorker.com/magazine/2014/06/23/the-disruption-machine (abgerufen 14.12.2019). 258 Dahlmann, Das innovative Unternehmertum im Sinne Schumpeters: Theorie und Wirtschaftsgeschichte, 2017, Fn. 29. 259 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (33); siehe aber auch die Abgrenzung zwischen Innovationsbegriff i.w.S. und dem für die innovationswissenschaftliche Literatur maßgeblichen Innovationsbegriff i.e.S. bei Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 191. 260 Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schneider, Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 1998, S. 11 (12); Hoffmann-Riem, Der Staat 2008, S. 588 (589); Kurz, Wirtschaftsdienst 2017, S. 785 (788f.). 261 Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schneider, Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 1998, S. 11 (12). 262 Allerdings bezieht sich auch bereits Schumpeter im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Entwicklung auf die „Problemlösung“, wohl aber eher zur Erklärung der wirtschaftlichen Entwicklung als historisch nachvollziehbarer Erklärung, Schumpeter, Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung, 1993, S. 89; auch Hoffmann-Riem erkennt dabei einen wirtschaftswissenschaftlichen Innovationsbegriff an, ohne dabei auf ein Problem abzustellen, vgl. Hoffmann-Riem, AöR 2006, S. 255 (257). 263 Andere Darstellungen finden sich bei Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 24; Rammert, in: Howaldt/Jacobsen, Soziale Innovation, 2010, S. 21 (29ff.). 264 Ebenda, S. 21 (29). 265 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (36). 266 Zum deskriptiven Begriff Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 2018, Rn. 177. 267 Sidak/Teece, JCLE 2009, S. 581 (603). 268 Grundlegend zur Ausnutzung der Innovation im Wettbewerb Clark, Competition as a dynamic process, 1961, S. 178, hierzu Albach, JBE/ZfB 1989, S. 1338: „Innovation ist durch Wettbewerb gefilterte Kreativität.“. 269 Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41 (43). 270 Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 26. 271 Ähnlich auch Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41 (43). 272 Weiterführend Hauschildt, in: Hoffmann-Riem/Schneider, Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 1998, S. 29 (33), der eine gradmäßige Messung diskutiert. 273 Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 51. 274 Anders Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schneider, Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 1998, S. 11 (12); Hoffmann-Riem, Der Staat 2008, S. 588 (589); Schumpeter verwendete das „Problem“ wohl lediglich zur Erklärung der wirtschaftlichen Entwicklung als historisch nachvollziehbaren Prozess, nicht aber als bedingungsgebenden Umstand. 275 Vgl. bereits Arndt, Schöpferischer Wettbewerb und klassenlose Gesellschaft, 1952, S. 37, der dies aus dem „schöpferischen Wettbewerb“ entnimmt; ähnlich auch wiederum Kurz, Wirtschaftsdienst 2017, S. 785 (788ff.). 276 A.A. vgl. bei Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 52, der die Innovation als wirtschaftliche Umsetzung einer Innovation beschreibt, was zu einem engen und an eine erfinderische Tätigkeit gekoppelten Verständnis der Innovation entspricht, die unter wettbewerblichen Gesichtspunkten nicht vertretbar erscheint. Stattdessen können auch andere Aspekte als die bloße wirtschaftliche Verwertung einer Erfindung zu einer Anerkennung als Innovation führen, zum Beispiel „trendiness“ oder „coolness“, vgl. auch Kommission, Entsch. v. 3.10.2014 – COMP/M.7217 (Facebook/WhatsApp), ABl. C 417, 4, Rn. 89; dies scheint auch Wolf anzuerkennen, indem er für eine inhaltliche Innovationshöhe ausspricht, vgl. Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 53 mit Verweisen auf Albach, JBE/ZfB 1989, S. 1338; Albach, JBE/ZfB 1993, S. 123 (129f.). 277 Vgl. Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134 (151), der hier von einer „endogenen“ Erzeugung der Innovation aus dem System des Marktes heraus spricht; siehe schon Albach, JBE/ZfB 1989, S. 1338; Albach, JBE/ZfB 1993, S. 123 (129f.). 278 Eine derartige Signifikanzschwelle fordert jedenfalls Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schneider, Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 1998, S. 11 (12). 279 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (32). 280 Rammert, in: Howaldt/Jacobsen, Soziale Innovation, 2010, S. 21 (32). 281 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (29); Im Ergebnis so auch Neef, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 65 (70f.), wenn auch dieser zunächst Innovation als Ergebnis des Wettbewerbsprozesses und einer mehrheitlichen Anerkennung sieht, was sich im Rahmen des dort vertretenen statischen Gleichgewichtsverständnisses bewegt. Dies muss für ein allgemeines Verständnis der Innovation nicht zwingend sein. Ausreichend ist jeweils bereits die subjektiv-individuelle Bereicherung für Einzelne, wenn diese daraus Wert schöpfen können. In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob und inwiefern eine qualitative Bewertung der Innovation selbst in kartellrechtlichen Sachverhalten möglich ist. 282 Dass dies bei einer Vielzahl der mittlerweile bereits etablierten Innovation nicht der Fall ist, lässt sich an einem Beispiel aus der Unterhaltungsindustrie verdeutlichen. Für den Anbieter bestimmter Inhalte mag es zwar unter anderem darum gehen, Gewinne zu erwirtschaften oder ein bestimmtes Thema zu diskutieren. Insofern könnten als zu gering empfundene Gewinne unter ein derart weites Problemverständnis fallen. Es wäre aber zu weit gegriffen, den fehlenden Diskurs über das Thema oder nicht ausreichend hohe Gewinne als Problem darzustellen. Noch plakativer kann dies durch die Sichtweise des Nutzers von Medieninhalten veranschaulicht werden. Wollte man tatsächlich auf ein Problem und seine Lösung für den Nutzer abstellen, könnte man also zu dem Schluss kommen, durch Unterhaltung werde das Problem der Langeweile gelöst. Dies lässt sich auf die weiteren bereits dargestellten Entwicklungen in der Internet-Technologie übertragen. 283 Zum normativen Begriff Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 2018, Rn. 180. 284 Rammert, in: Howaldt/Jacobsen, Soziale Innovation, 2010, S. 21 (32f.). 285 Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 51. 286 Simonis, in: Sauer/Lang, Paradoxien der Innovation, 1999, S. 149 (152). 287 Belleflamme/Peitz, Industrial Organization, 2010, S. 481f. unterscheiden hierbei zwischen drastischen und nicht-drastischen Innovationen; ähnlich Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 54. 288 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (28ff.); anders dagegen sehen Grundmann/Möslein, ZfPW 2015, S. 435 (440) hier begriffliche Übereinstimmungen. 289 Albach, JBE/ZfB 1989, S. 1338. 290 Zimmerlich, Marktmacht in dynamischen Märkten, 2007, S. 30; Vgl. hierzu Kurz/Sturn, Schumpeter für jedermann, 2012, S. 119, die bei der bloßen Erfindung in Bezug auch Schumpeter bereits kein „wirtschaftliches Gewicht“ sehen; vgl. zudem Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 52, der die Erfindung als technische Lösung eines Problems und demgegenüber die Innovation als wirtschaftliche Umsetzung einer Erfindung beschreibt. Letzteres ist allerdings ebenso zu kurz gegriffen, da nicht allein die Erfindung Grundlage der Innovation ist. 291 Haucap/Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 2013, S. 136; vgl. Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 52; Hornung, Grundrechtsinnovationen, 2015, S. 337ff. 292 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (36). 293 Meessen, JZ 2009, S. 697 (698). 294 Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41 (45), der Immaterialgüterrechte als „geronnene Innovationsleistungen“ bezeichnet, wobei dieser Vergleich aufgrund der biologischen Besonderheiten des Blutgerinnungsprozesses wiederum in rechtlicher Hinsicht eine Angrenzung erlaubt. Denn als solche sind Immaterialgüterrechte jedenfalls mit Ablauf der Neuheit keine Innovationen mehr, sondern lediglich einfachgesetzlich ausgestaltete Ausformungen des Freiheitsrechts auf Eigentum. 295 So schon von Hayek, in: Kerber, Die Anmaßung von Wissen, 1996, S. 76 (85). 296 Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 13ff. 297 Ebenda, Rn. 17. 298 Vgl. hierzu bereits Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134 (141). 299 Teilweise auch bewusst verächtlich als „Hipster Antitrust“ bezeichnet, vgl. die Übersicht bei Khan, JECLaP 2018, S. 131; Khan, YLJ 2017, S. 710; Dorsey/Rybnicek/Wright, CPI AC 2018, S. 21 (22); In der US-amerikanischen Debatte über Wettbewerbspolitik und Kartellrechtsdogmatik der Internet-Plattformen wird dieser Ansatz vor allem als Durchbrechung des Konzepts der Konsumentenwohlfahrt angesehen, die im Folgenden noch vorgestellt wird. Da dieser vor allem aus Gründen unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Ausrichtungen nicht in der harten Form in Europa angewendet wird, lässt sich die derzeitige wissenschaftliche Auseinandersetzung in den USA nicht in der dort vorliegenden Kontradiktion auf die europäische Kartellrechtsdogmatik und – politik übertragen. 300 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 3 EUV, Rn. 23.

II. Wettbewerbstheoretische Innovationserklärungen

In der Wirtschaftstheorie finden sich zahlreiche Einordnungsversuche zur Innovation.301 Diese lassen sich unterschiedlich vor allem nach dem Verständnis von Innovation und Wettbewerb einordnen. Während Innovation in den klassischen Wettbewerbstheorien einen exogenen Faktor darstellt, wird Innovation in jüngeren Konzepten als endogener Umstand einer Erklärung des Phänomens Wettbewerb und seiner Dynamik miteinbezogen.302 Dabei sind die hieraus folgenden Annahmen und Konsequenzen höchst unterschiedlich, wie dies bereits früh im angloamerikanischen Sprachraum zur wettbewerbstheoretischen und – rechtswissenschaftlichen Innovationsforschung diskutiert wird303 und sich im Hinblick auf eine kartellrechtliche Bewertung zeigen wird. Denn wenn Innovation einen exogenen Wirtschaftsfaktor darstellen würde, könnte aus dieser Annahme der Schluss gezogen werden, dass es sich bereits nicht um einen Wettbewerbsbestandteil handelt. Zudem besteht ein Konflikt mit dem bei klassischen Wettbewerbstheorien angenommenen wesentlichen Gleichgewicht in der Form eines vollkommenen Marktes. Umgekehrt erklärt eine Anerkennung von Entwicklung, Veränderung und Innovation als endogener Wirtschaftsaspekt nicht seine konkrete wettbewerbliche Bedeutung und mögliche Begriffsverwendung. In dieser Debatte lässt sich deshalb zwischen statischen und dynamischen Erklärungsansätzen unterscheiden.304 Innovation als Bestandteil oder Ergebnis des Wettbewerbs kann aber nur aus einem diesen selbst umschreibenden Begriffsverständnis heraus erklärt werden. Da Wettbewerb begrifflich den entscheidenden Anknüpfungspunkt und Schutzzweck im Kartellrecht bildet, orientiert sich eine Auslegung des Innovationsbegriffs an einem Verständnis des Wettbewerbs. Dieses Verständnis muss ein rechtliches sein.

1. Statische Erklärungsansätze

Maßgeblich für die klassischen Wettbewerbstheorien ist das Werk „Wohlstand der Nationen“ von Adam Smith.305 Zusammengefasst kann dieser Theoriestrang als eine Abkehr von dem vorher vorherrschenden Konzept des Merkantilismus und Hinwendung zum Liberalismus beschrieben werden, also individuellen Freiheiten gegenüber staatlichen Eingriffen.306 Nicht der feudale Eingriff eines Herrschers, sondern die „unsichtbare Hand“307 in Form der wirtschaftseigenen Kräfte solle eine allgemeine wirtschaftliche Harmonie der handelnden Individuen untereinander herstellen, sodass eine individuelle Bedürfnisbefriedigung nach dem Leistungsprinzip möglich wäre.308 Der Markt hat also eine primäre gesellschaftliche Selbstkoordinierungsfunktion im öffentlichen Interesse.309 Dass die Wirtschaftsteilnehmer dies durch die Befriedigung ihrer eigenen, primär partikularen Interessen unterstützen, führt Smith auf einen „gewissen Hang der menschlichen Natur“ zurück.310

a) Gleichgewichtsdogma der klassischen Wettbewerbstheorien

Eine eigenständige Bewertung von Veränderung respektive Innovation kommt bei den klassischen Wettbewerbstheorien zunächst nicht unmittelbar vor.311 Die von ihren Vertretern zu untersuchenden statischen Harmoniezustände werden durch die tatsächlich bestehende Ausübung individueller Freiheiten und der hiernach daraus folgenden optimalen Faktorallokation gebildet, beschreiben also das Resultat eines Vorgangs, noch nicht aber den Vorgang selbst.312 Wettbewerb sei demnach anhand der bestmöglichen Güterverteilung und eines Gleichgewichts zu sehen.313 Externe Faktoren können hiernach wohl nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder die Entscheidungen der Wirtschaftsteilnehmer beeinflussen oder sich auf die zu verteilende Gütermenge auswirken. Dies betrifft unter anderem leistungsbezogene Faktoren wie die Arbeitskraft oder eingesetztes Kapital, aber auch technischen Fortschritt, soweit sich nur durch diesen ein Wachstum erklären lässt.314

Ein Zustand des vollständigen Wettbewerbs liegt zusammengefasst vor, wenn das vorhandene Einkommen leistungsgerecht bei Vermeidung von Monopolgewinnen allokativ effizient verteilt wird.315 Dabei handelt es sich um ein hypothetisches Referenzkonstrukt, das zur Analyse und Bewertung der Auswirkungen auf Märkte herangezogen werden soll.316 Das Konzept geht von einer großen Anzahl rational zugunsten einer eigenen Gewinn- und Nutzenmaximierung handelnder Marktteilnehmer aus, sowie dass die zu verteilenden Güter homogen sind.317 Produktionsfaktoren und produzierte Güter wären danach beliebig teil- und bewegbar, gleichzeitig könnten Anbieter wie Nachfrager bei Veränderungen ihr Verhalten schnell umstellen. Der Markt wäre transparent und es lägen keine Zutrittsbeschränkungen oder staatliche Eingriffe in die Wettbewerbsbedingungen vor. Dynamik hat bei diesem Ansatz nur eine den Übergang zu dieser Ordnung beschreibende Bedeutung.

Eine Bedeutung als preistheoretischer Faktor gewinnen Veränderungen und Dynamik bei neo-klassischen Ansätzen.318 Auch noch hier ist Innovation kein eigenständiger wettbewerblicher Faktor, sondern lediglich ein exogener Umstand, der Unternehmen zu Anpassungen durch Forschungsausgaben veranlasst.319 Innovation würde hier als Faktor der Produktivitätssteigerung und des Wachstums des Sozialprodukts eingeordnet.320 Über die Richtung des Wachstums entscheiden die Marktteilnehmer, indem sie nach ihren Präferenzen Auswahlentscheidungen treffen.321 Über diesen Anpassungsprozess der Wirtschaftsteilnehmer als schlichter Reaktion auf Veränderungen hinaus bleiben neo-klassische Ansätze ebenso eine eigenständige wettbewerbliche Erklärung an sich schuldig.

b) Kritik am Konzept des vollkommenen Wettbewerbs

Problematisch an dem Konzept des perfekten Wettbewerbs ist zum einen, dass es sich rein auf einen Grundsatz der Verteilungs- und Preis-Effizienz bezieht und damit andere menschliche wie gesellschaftliche Phänomene mit dynamischem Marktbezug ausblendet, bzw. lediglich als externen Faktor berücksichtigt.322 Das dort angenommene öffentliche Interesse und die individuellen Interessen der Marktteilnehmer sind nicht immer kongruent.323 Anzweifeln lässt sich deshalb vor allem die Annahme, dass die Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich ein Harmoniebedürfnis hegten.324 Dabei könnte es nicht nur einen typisch menschlichen Hang zur individuellen Interessenbefriedigung mit positiven harmonisierenden Effekten auf den gesellschaftlichen Gesamtzustand geben. Stattdessen könnte es Umstände bei einzelnen Wirtschaftsteilnehmern geben, die zugunsten einer partikularen Bedürfnisbefriedigung Vorteile vor anderen Wirtschaftsteilnehmern verlangen. Würden diese Interessen nicht erfasst und angemessen gewürdigt, könnte der Markt zum Erschlaffen kommen.325 Damit einher geht der Einwand, ob die Modellierung eines Marktes unter der Bedingung der Freiheit von Unvollkommenheiten nicht unrealistisch ist, sodass sich ein in seinen Anforderungen zu hohes, aber nie richtig zu erreichendes Idealbild ergibt.326 Bereits früh wurde hieraus als Konsequenz ein Wechsel zum Konzept eines monopolistischen bzw. imperfekten Wettbewerbs in Betracht gezogen.327

Zum anderen blendet das Konzept des vollkommenen Wettbewerbs Bedürfnisse nach nicht-standardisierten Angeboten des Marktes aus.328 Neben individuellen Bedürfnissen der Nachfrager würden die Schaffenspotenziale der Anbieter missachtet. Denn so wie der Mensch einen Hang nach Neuem hat, muss diese Bedürfnisbefriedigung nach Vorsprüngen gegenüber konkurrierenden Unternehmen erfasst werden.329 Aus der Sicht der Nachfrager kann sich dies in dem Bedürfnis nach einem qualitativ hochwertigeren, schnelleren oder preisgünstigeren Produkt äußern. Ebenso haben Anbieter ein Interesse, sich von den Angeboten anderer Wirtschaftsteilnehmer abzugrenzen. In einem Modell vollkommenen Wettbewerbs haben Unternehmen aber geringere Anreize und Möglichkeiten zu Änderungen einzelner Parameter, sondern müssten die auf der Vollkommenheitsannahme basierenden Wettbewerbsbedingungen akzeptieren.330

Schließlich lassen sich auf vollständigen Wettbewerb abstellende Konzepte aufgrund des statischen Beobachtungsansatzes nicht mit dynamischen Umständen und Entwicklungen überein bringen.331 Effizienz wird lediglich im Hinblick auf ihren Verteilungsmechanismus untersucht, nicht jedoch in qualitativer oder dynamischer Hinsicht.332 Qualitative oder dynamische Umstände entsprechen ebenso den berechtigtermaßen einzubeziehenden Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, Angebote nach ihren individuellen Präferenzen auswählen zu können, Produkte und Güter also nicht lediglich im Rahmen eines Ordnungsprozesses zugeteilt zu bekommen, sondern vielmehr selbstständig und selbstbestimmt auswählen zu können.333

2. Dynamische Erklärungsansätze
a) Schöpferische Zerstörung

Auf dem von Marx vorgeprägten Schlagwort der schöpferischen Zerstörung334 aufbauend formulierte Schumpeter seine Überlegungen zu dynamischen Wirtschaftsabläufen.335 Dies steht in einem Zusammenhang mit im 19. Jahrhundert zunehmenden Erklärungsversuchen über die Stellung des Menschen in einer sich verändernden Welt.336 Für Schumpeter spielt der Prozess an sich eine wesentliche Rolle bei der Erklärung wirtschaftlicher Zusammenhänge, insbesondere des Kapitalismus.337 Anders als Marx nimmt er diesen nicht als Bedingung für das Überwinden der Bourgeoisie im Zusammenhang mit einem Klassenkampf an, sondern erklärt mit ihm das Vorliegen wirtschaftlicher Entwicklungen überhaupt.338 Wirtschaft und Wettbewerb an sich ist damit immer auch Veränderung und Fortschritt.339 Veränderungen allein führten in einem dynamischen Wirtschaftssystem zu Profiten. Entscheidende Unterschiede bestehen zum einen im Hinblick auf die Endgültigkeit des Zerstörungsprozesses und zum anderen auf die zu handelnden Akteure. Kapitalismus zeichne sich nach Schumpeter selbst durch seinen evolutionären Charakter aus, der nicht primäre von bloßen Veränderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit getrieben wird, sondern durch neue Konsumgüter, neue Märkte sowie neue Formen der industriellen Organisation.340 Dies erfolge danach im Wege einer in unsteten Stößen von innen heraus auftretenden „Mutation“, die nicht auf einen Idealzustand hinsteuere oder gar hinzuführen sei.341

Die wirtschaftliche Entwicklung und Veränderungen in Bezug auf Wettbewerb beschreibt Schumpeter mit der Bezeichnung „neue Kombinationen“.342 Arndt bezeichnet dies ähnlich als „neue Differenzierungen“ in einem „Wettbewerb der Bahnbrecher“.343 Erkenntnisse aus der empirischen Ökonomie veranlassten Bower/Christensen zu ihrer Annahme der sogenannten disruptiven Innovationen, die besonders häufig mit Plattform-Geschäftsmodellen in Verbindung gebracht werden.344 Auch das Bundeskartellamt nahm in einem Arbeitspapier den Fachbegriff der disruptiven Innovationen auf und stellte bereits einzelne Erwägungen hierzu an.345 Die EU-Kommission hat in einzelnen Entscheidungen vor allem auf der Endnutzer-Ebene das Vorliegen disruptiver Innovationen angenommen.346 Disruptive Innovationen stehen in einem engen Zusammenhang mit der schöpferischen Zerstörung des Wettbewerbs und Innovationen.347 Sie lassen sich durch mehrere Besonderheiten beschreiben, die als solche bereits Bower/Christensen zusammengetragen haben. Erstens handele es sich um technologische Veränderungen, die zunächst nicht von allen Konsumenten angenommen werden, jedoch für eine bestimmte Nutzergruppe jedenfalls ausreichen.348 So sind sie einerseits vor allem aufgrund höherer Kosten als bei einem bereits im Markt erfolgreich eingeführten Angebot für etablierte Unternehmen eher unattraktiv. Andererseits können sie zunächst aus der Sicht der Konsumenten in technischer Hinsicht einen schlechteren Leistungsumfang haben.349 Anekdotisch lassen sich hierfür die damals zunächst neuen Technologien für Videos in Mobiltelefonen anführen.350 Zu Beginn ihrer Markteinführung konnten diese noch nicht dieselben Leistungsmerkmale aufweisen, wie herkömmliche Kamera-Geräte. Zweitens ändern sich die Leistungsmerkmale der neuen Angebote sehr schnell, sodass die neue Technologie in bestehende Märkte eindringen kann.351 Disruptive Innovationen zeichneten sich nach Bower/Christensen dadurch aus, dass sie häufig nicht von Unternehmen ausgehen, die bereits einen Mainstream-Markt bedienen und sich dort etabliert haben.352 Stattdessen können sie vor allem von Außenseitern eingeführt werden. Nach Immerthal findet dieses Eintreten der Disruption im „blinden Fleck des Wettbewerbers“ statt.353 Disruptive Innovationen stehen deshalb besonders für die Unvorhersehbarkeit der schöpferischen Zerstörung. Insofern besteht die Bedeutung in ihrer technologischen, aber auch marktlichen und organisatorischen Umwälzung.354 Sie können in besonders intensiver Weise dazu beitragen, Marktstellungen angreifbar zu machen oder sogar aufzulösen. In Abgrenzung hiervon lassen sich nachhaltige Innovationen unterscheiden, die ausgehend von etablierten oder sich etablierenden Märkten annehmbare Veränderungen für deren Konsumenten bietet.355 In der kartellrechtlichen Fallpraxis sind die disruptiven Innovationen vor allem zur Beschreibung besonders stark wirkender Innovationen und dem Mittel zur wettbewerblichen Entfaltung von Außenseitern geeignet, wie dies zunächst häufig bei dem Auftreten digitaler Plattformen der Fall ist. Gleichzeitig deuten sie auf evolutorische Elemente im Wettbewerb hin.356 Ebenso lassen sich nachhaltige Innovationen im Zusammenhang mit dem wettbewerblichen Auftreten digitaler Plattformen sehen, da auch sie danach streben, über die Verdrängungsphase hinaus eine Internalisierungsphase zu erreichen. Bei dieser werden wettbewerbliche Errungenschaften in der Plattform etabliert, etwa indem sie als neue Marktbeziehungen im Plattformsystem dargestellt werden.

Die Zyklen dieser wettbewerblichen Mutationen mit ihren vielfältigen Ergebnissen neuer Kombinationen und der damit verbundenen Verdrängung sind grundsätzlich empirisch feststellbar.357 Die Abfolgen innerhalb des Prozesses der schöpferischen Zerstörung können ebenso grundsätzlich empirisch nachgewiesen werden.358 Nach einer frühen Darstellung bei Heuss beginnen sie regelmäßig mit einer Entwicklungsphase, der sich eine Expansionsphase anschließt.359 Ist ein Unternehmen innerhalb dieser beiden Phasen wettbewerblich erfolgreich, so entflieht es vor seinen Wettbewerbern und baut sich einen Vorsprung aus. Es wird dabei möglicherweise mit einer Stellung belohnt, die ihm in der sich anschließenden Phase eine Ausbeutung seiner Innovation erlaubt.360 Allerdings werden bereits die Wettbewerber versuchen, den wettbewerblichen Erfolg einzuholen, indem sie entweder das innovative Unternehmen nachahmen oder aber selbst mit einer anderen Innovation wettbewerblichen Druck aufbauen.361 Dies kann zu einem Abflauen oder Verblassen des bisherigen wettbewerblichen Erfolgs für das innovative Unternehmen führen. Der bereits angesprochene Wechsel zwischen Innovation und Tradition bzw. Aktion und Reaktion im Wettbewerb lässt sich damit als ein für den dynamischen Wettbewerb typischer Vorgang festhalten.362 Für die Zwecke dieser Untersuchung lassen sich daraus zwei wesentliche Aspekte entnehmen, nämlich erstens auf der Tatsachenebene, dass innovative Schöpfung eng einhergeht mit zerstörerischen Umständen, die gegebenenfalls in konkret zu entscheidenden rechtlichen Fällen zu berücksichtigen wären, und zweitens auf der Wertungsebene die für eine rechtliche Bewältigung erhebliche Frage, ob es auf der einen Seite eine Abwehrmöglichkeit vor diesen zerstörerischen Umständen und auf der anderen Seite einen Schutz von Schöpfungen geben kann. Die tatsächlichen zerstörerischen Umstände können sich dabei je nach individuellem Betrachtungsstandpunkt der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer als Krise oder Gelegenheit darstellen.363 Sie stehen für die Unvorhersehbarkeit menschlicher Lebensumstände.364

b) Unternehmerische Pionierleistungen

Eine zunehmende Bedeutung hat die Untersuchung der im Wettbewerb wirkenden unterschiedlichen Motivationen und Anreize gewonnen.365 So können die bereits angesprochenen Individualinteressen nicht stets als ein Bedürfnis nach Harmonie und Ausgeglichenheit gewertet werden. Vielmehr wird mit Veränderungen die Aussicht auf zukünftige höhere Profite und damit einhergehenden wirtschaftlichen Erfolg verbunden.366

aa) Motivation zur wettbewerblichen Selbstverwirklichung

Für Schumpeter lässt sich wirtschaftliche Entwicklung nicht allein mit dem Prozess der schöpferischen Zerstörung erklären. Diese werden nicht allein aufgrund eines politischen Bedürfnisses angestoßen, sondern auch und in wettbewerblicher Hinsicht ganz bedeutsamer Weise durch schöpferische Aktionen von Unternehmen.367 Der Unternehmer, bzw. die Unternehmung, sei ein Grundphänomen, mit dem wirtschaftliche Entwicklung und Innovation erklärt werden könne, da dieser das Neue durchzusetzen vermöge.368 Er lasse sich mit spezifischen Persönlichkeitsmerkmalen und Fähigkeiten beschreiben, die sich darin äußern, dass er Unsicherheiten oder Widerstände nicht als Hinderungsgründe für seine Handlungen sieht, sondern (notfalls allein) voraus geht und erkundet, gleichzeitig aber andere Wirtschaftsteilnehmer motivieren kann seinen Entscheidungen zu folgen.369 Der innovative Unternehmer nimmt also Gelegenheiten innerhalb des Vorgangs der schöpferischen Zerstörung war. Damit wird wiederum erneut dem Konzept des vollkommenen Marktes eine Absage insofern erteilt, als dass kein vollkommen verteiltes Wissen besteht, sondern Wissensrückstände als in tatsächlicher Hinsicht typisch angesehen werden. Kirzner beschreibt dies als „begrenzte Realitätsnähe der allokativen Erklärung der menschlichen Entscheidungen“.370 Also liegt die wesentliche Eigenschaft des Unternehmers im Wirtschaftsbereich hiernach darin, dass er Wissen schafft, entweder indem er vorhandene Lücken schließt oder aber indem er völlig neues Wissen verfügbar macht.371 Der Unternehmer kann also am besten mit einem Pionier verglichen werden, der bislang unbekanntes Gebiet erkundet und auf seine Nutzbarkeit hin untersucht. Dabei verhält er sich nicht stets rational im Sinne des Konzepts vom vollkommenen Wettbewerb, da er Entscheidungen nicht nach objektiv vorhandenen Informationen trifft, sondern stark subjektiv geprägt ist von Erfahrungen und der Erwartung zukünftiger Profite.372 Seine Strategie oder sonstigen internen Abläufe sind in vielen Fällen nicht offensichtlich für den Wettbewerb.

Das Auftreten des Unternehmers im Wirtschaftsleben ist dabei davon geprägt, sich etwas Eigenes aufzubauen und sich selbst zu verwirklichen. So sieht Schumpeter den Willen zur Gründung eines privaten Reichs, den Siegerwillen und die Freude am Gestalten als mögliche Motivationen für den Unternehmer.373 Damit entspricht dieser Ansatz bereits einer rechtlich verwertbaren dynamischen Wettbewerbstheorie unter Einbeziehung von Innovation, da sie anders als die statischen Theorien nicht auf dem Konzept des vollkommenen Wettbewerbs aufbaut, bei dem ein allgemeines Gleichgewicht zu erreichen wäre und in das Partikularinteressen wettbewerbsdogmatisch einzufügen wären, sondern individuelle Bedürfnisse und deren potenzielle Diskonformität mit einem Gesamtwohl anerkennt.374 Dieser Ansatz rückt den Wirtschaftsteilnehmer in den Fokus möglicher Erklärungen. Wettbewerb kann hiernach nicht nur darin gesehen werden, dass sich seine Teilnehmer einem allgemeinen Anpassungsdruck fügen und ein wirtschaftliches Gleichgewicht anstreben.375 Wettbewerb ist hiernach auch, wenn sich Einzelne nicht einer gesamtpositiven Preisbilanz beugen, sondern eigennützig bessere Ergebnisse erzielen wollen und nach einer sogenannten First-Mover-Position mit den entsprechenden wirtschaftlichen Vorteilen streben.376 Gleichzeitig bedeutet der Verzicht auf die Verwendung der gegenwärtigen objektiven Informationen und stattdessen das sich Verlassen auf die eigene subjektive Motivation einen zusätzlichen irrationalen und typisch menschlichen Umstand, der im Konzept des vollkommenen Wettbewerbs noch mit der Rationalität der Wirtschaftsteilnehmer und der absoluten Steuerungsfunktion des Marktes übersteuert wurde.

bb) Zufall im monopolistischen Wettbewerb

Der Ausgang der unternehmerischen Pionieranstrengungen kann unbestimmt und zufallsbedingt sehr unterschiedlich sein. Im Erfolgsfall setzt sich die neue Kombination durch und wird nachgefragt, anderenfalls scheidet sie aus dem Fundus möglicher Angebote aus. Die durchgesetzte Entwicklung wird dem Unternehmen die Möglichkeit geben, monetäre Vorteile in Form von Profiten zu erlangen.377 Dies führt nach Schumpeter dazu, dass das Pionierunternehmen im Hinblick auf diese Leistung zum Monopolisten wird, weil es diese als einzige anbietet und verkauft.378 Das durch unternehmerische Leistungen zu erreichende Monopol kann also eine positive Anreizwirkung haben, um überhaupt Investitionen und Aufwand an die Entwicklung von Innovationen zu binden.379 Der Annahme des vollkommenen Wettbewerbs setzt Schumpeter damit bereits die des monopolistischen Wettbewerbs entgegen, bei dem es dem Unternehmer um die mindestens zeitweilige Erlangung eines Monopols geht.380

Die Erreichung einer profitbringenden Stellung in diesem monopolistischen Wettbewerb ist stark von Umständen geprägt, auf die Unternehmen keine oder nur geringe Einflüsse haben. Hierzu zählen die Akzeptanz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich vor allem in der Abnahmebereitschaft ausdrückt, also der Bereitschaft ein bestimmtes Angebot zu einem bestimmten Preis nachzufragen. Die Preisbildung ist von Angebot und Nachfrage abhängig. Sie kann je nach den derzeitigen Verhältnissen am Markt schwanken. Besteht eine hohe Nachfrage nach einem Gut, kann ein Unternehmen mit höherer Wahrscheinlichkeit einen für sich besseren Preis verlangen. Die Nachfrage kann stark von äußeren Umständen beeinflusst werden, wie zum Beispiel Güterknappheiten aufgrund von Krisen oder menschlich veranlasstes Verhalten. Durch die sich zunehmend verbesserte Informationslage sowie Mittel der Informationsverarbeitung können Unternehmen zwar Wissenslücken abbauen. Jedoch bleibt aufgrund der Zufallselemente im Wettbewerb stets eine Ungewissheit über den Ausgang und Erfolg der Pionieranstrengungen.

cc) Bestreitbarkeit im monopolistischen Wettbewerb

Lange unklar blieb die wettbewerbsökonomische Frage, ob Innovation durch Monopole begünstigt oder behindert werden.381 Die Antwort hierauf kann für die weitergehende kartellrechtliche Bewertung von Bedeutung sein, nämlich bei der Einordnung der bei digitalen Plattformen auftretenden Netzwerkeffekte und damit einhergehender Kostenvorteile. Schumpeter argumentierte, dass die absolut wie die relativ zunehmende Unternehmensgröße sich positiv auf Forschung und Entwicklung abzielende Tätigkeiten auswirke.382 Produktinnovationen könnten also durch monopolistische Tendenzen und damit einhergehende Effizienzvorteile des Unternehmens hiernach gefördert werden.383 Entsprechend ähnlich sehen Dewenter/Rösch die Anreize für innovative Tätigkeiten bei digitalen Plattformen deshalb besonders hoch, weil diese dabei Netzwerkeffekte besser für sich ausnutzen können.384 Demgegenüber sah Arrow vor allem Preiswettbewerb als vorranging innovationsfördernd an, der aber durch monopolistischen Wettbewerb verringert würde.385 Dies wird durch Empirie gestützt, dass etablierte Unternehmen mit einer starken Marktstellung und wenig Wettbewerbern weniger zu Investitionen und Innovationen neigen.386

Allerdings schließen sich diese beiden Ansichten nicht gegenseitig aus, sondern können auf zwei Weisen miteinander kombiniert werden.387 Zum ersten können sie im Zusammenhang mit den oben beschriebenen unsteten Wellen der schöpferischen Zerstörung die sich ständig abwechselnden und gegenseitig bestreitenden Schaffens- und Ausbeutungsperioden darstellen und beschreiben. Dies kann jeweils auf diesen Bewegungen basierende tatsächliche Feststellungen rechtfertigen, an denen sich entsprechende wettbewerbliche Wertungen des materiellen Kartellrechts anschließen. So könnten je nach Beweglichkeit und tatsächlicher Bestreitbarkeit der einzelnen sich darstellenden Verhältnisse unterschiedliche Ergebnisse im Hinblick auf die wettbewerbliche Entwicklung eines Zusammenschlusses oder die Auswirkungen einseitiger Maßnahmen eines Marktbeherrschers oder Abstimmungen mehrerer Unternehmen geschlussfolgert werden. Es ließen sich also rechtliche Feststellungen über die herrschende Wettbewerbsintensität anstellen.388 Dabei können im Hinblick auf beide Ansichten unterschiedliche wettbewerbliche Bedingungen hinsichtlich Produkt- und Prozessinnovationen beobachtet werden.389 Bei Produktinnovationen werden Anreize zur Innovation durch Wettbewerb nicht gehemmt, während dagegen starker Wettbewerb die Durchsetzung von Prozessinnovationen einschränken könnte.390 Zweitens kann aus dem gegenseitigen Bestreiten ein Rückschluss auf das tatsächliche Bestehen von Wettbewerb geschlossen werden. Insofern kann sich aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen Schumpeter und Arrow bereits eine wesentliche Voraussetzung des Wettbewerbs ergeben, die auch für das Kartellrecht wichtig ist, nämlich die Bestreitbarkeit im Sinne einer Offenhaltungsfunktion.391

c) Entdeckungsverfahren und Wissen

Eine weitere These der klassischen Wettbewerbstheorien und dem damit zusammenhängenden Konzept des vollkommenen Marktes ist das der bereits erwähnten vollständigen Markttransparenz, aufgrund derer die Wirtschaftsteilnehmer immer diejenigen Optionen auswählen, die ihnen den meisten Profit einbringen werden.392 Bislang wurde die Möglichkeit einer vollständigen Information als bloße Fiktion angezweifelt.393 Diese Zweifel definierte wiederum schon von Hayek zum bestimmenden Charakteristikum des Wettbewerbs, indem er diesen als „Entdeckungsverfahren“ beschreibt, innerhalb dessen das Handeln der den Wettbewerb Aufnehmenden gerade von der Unwissenheit über wesentliche Umstände getrieben wird.394 Nach Kirzner entsteht der Marktprozess und in der Folge auch Wettbewerb aus den Wirkungen, die wiederum aus der anfänglichen Unwissenheit der Marktteilnehmer resultieren.395 Denn Wissen werde in diesem Zusammenhang durch die Unternehmer im Wettbewerb ständig neu verwertet und in Zusammenhänge gestellt.396 Wissen und Unwissen beschreiben also die Herausforderung der Teilnehmer im Wettbewerb, die für sich besten Entscheidungen zu treffen und sich durch Innovation gegeneinander abzugrenzen und voreinander hervorzutun. Dies geschieht durch Testen der Informationen, die Unternehmen im Wettbewerb erhalten.397 Sie allein verfügten demnach über die Fähigkeit, bislang nicht ausgenutzte Gelegenheiten im Wettbewerb zu erkennen – also Wissen zu Entdecken – und damit den bisherigen Gleichgewichtszustand des Wettbewerbs als Illusion aufzudecken.398 Digitale Plattformen verfügen aufgrund ihrer Fähigkeiten zur Informationsverarbeitung über besonders gute wettbewerbliche Möglichkeiten zur Erlangung von Wissen.

aa) Spontane Ordnungen

Dies knüpft an die bereits erwähnten Unsicherheiten und die Relevanz des Zufalls im Wettbewerb an, indem hiernach das Überwinden der äußeren Umstände des Unwissens als wettbewerbsprägend angesehen werden. Das Fehlen vollkommener Informationen ist also nicht Mangel, sondern Bedingung des Wettbewerbs, da die teilnehmenden Wirtschaftssubjekte hierdurch überhaupt erst ihre eigenen Zwecke im Wettbewerb definieren können.399 Entdeckt und erklärt werden sollten bei diesem Verfahren Tatsachen, die bislang entweder unbekannt oder ungenutzt waren.400 Das Wissen über den und im Wettbewerb sei in tatsächlicher Hinsicht ungleichmäßig und zufällig verteilt, sodass nicht von einer vollständigen Information aller Teilnehmer am Wettbewerb ausgegangen werden kann.401 Vielmehr müssen sich diese ihr Wissen und ihre Kenntnisse über den Markt an sich zunächst und anschließend über die vorhandenen Bedürfnisse aktiv erschließen. Hierdurch entstehe eine spontane Ordnung, die von Hayek als Katallaxie bezeichnet, nicht planmäßig verwendete Mittel im Sinne einer einheitlichen Zielhierarchie.402 Allerdings lässt sich diese Ordnung nicht im normativen Sinne als etwas verstehen, das so zu sein hat oder sich bestimmen lässt. Eher noch würden einige dieser Ordnungszustände unter relativer Betrachtung sogar als Chaos wahrgenommen, in dem der Zufall über Krise und Gelegenheit regiert.403 Stattdessen werden die Ziele der spontanen Ordnung durch die vielfältigen und gegensätzlichen Ziele ihrer Beteiligten vorerst ohne eine spezifische Rangfolge bestimmt, auf deren verstreutes Wissen sie zugreifen kann.404

Diese Ordnung kann in verschiedenen Graden verwirklicht werden, stellt also kein zu erreichendes oder statisches Gleichgewicht dar, sondern lässt sich allenfalls wertend über ihren Erfüllungspegel betrachten. Sie ist relativ zwischen den einzelnen Wirtschaftsubjekten und denjenigen, die Wissen über sie erlangen. Sie manifestiere sich in einem hohen Maß an Befriedigung der Erwartungen der Beteiligten, was durch negative Rückkoppelung erfolge, die bereits in der Verbesserung der Chancen im Wettbewerb liegen kann oder durch eine Verfestigung in Tradition.405 Festhalten lässt sich jedenfalls aus diesen Erkenntnissen bereits, dass Wettbewerb sich selbst in Bezug nimmt und einer eigenständigen Ordnung unterworfen ist, die von seinen Teilnehmern definiert und ständig neu gesetzt wird.406 Gleichzeitig ist diese Ordnung nicht als solche vollständig feststellbar, sondern immer nur in einzelnen wahrnehmbaren Ausschnitten, denen man sich über die nicht exakten Methoden der Wirtschaftswissenschaften jeweils annähern kann.407 Wirtschaft ist nach Podszun in konkreten Funktionszusammenhängen erklärbar, also nach Ursache und Wirkung, die aus diesem Chaos der katalaktischen Ordnung herausstechen und wahrgenommen werden.408 Eine Erklärung ohne diese konkreten Zusammenhangsbezüge, also abstrakt ist danach aufgrund des fehlenden universalen Wissens nicht möglich. Innovation kann dabei abhängig vom Betrachtungswinkel ein Element einer spontanen relativen Ordnung darstellen, aber ebenso Ausdruck des Chaos’ sein.

bb) Unpersönlicher Veränderungszwang

Besonders an diesem Ansatz des Entdeckungsverfahrens ist die weitere Beschreibung der Motivation wirtschaftlicher Tätigkeit in Bezug auf Wettbewerb. Das beschriebene Entdeckungsverfahren hänge mit einer Art „unpersönliche[m] Zwang zur Verhaltensänderung“ zusammen.409 Das bedeutet, dass sich die anderen Beteiligten im Wettbewerb notwendig veranlasst sehen können, einen Entdecker nachzuahmen, wollen sie nicht abgehängt werden, gleichzeitig der Entdecker aber dieser Nachahmung zu entfliehen versucht.410 Dieser Ansatz stellt nicht mehr den Unternehmer und seine Persönlichkeit in den Mittelpunkt der Erklärungsversuche bezüglich eines dynamischen Wettbewerbs, sondern dessen Suche nach Wissen und damit wiederum einer spontanen relativen Ordnung.411 Zwar lassen sich die Pionierleistungen und die Entdeckungen im Hinblick auf ihren Bezug zu den Veränderungen vergleichen. Auch neu entdecktes oder wiederentdecktes ungenutztes Wissen kann insofern mit den neuen Kombinationen verglichen werden, sodass dieser Erklärungsansatz in eine Richtung mit denen Schumpeters geht. Der Schwerpunkt dieses Erklärungsansatzes liegt indes nicht in der Frage, wer mit welchen Mitteln die Entwicklung anstößt und was damit vorhat, sondern wie dies überhaupt erfolgt. Wissen ermöglicht gezieltes Steuern der wettbewerblichen Handlungen der Unternehmen.412 Damit wird Innovation über das sie auslösende Handeln des Unternehmertums hinaus zu einem den Wettbewerb prägenden Umstand, indem sie einerseits seine Ergebnisse darstellen kann, andererseits Ausdruck seines eigenen Wissensschaffungsprozesses ist. Arndt sieht zwar die Informationsgewinnung als nicht allein ausschlaggebend für die Erklärung des Wettbewerbs, da nicht allein das Wissen zu finden maßgeblich sei, sondern sein Verwenden beim ständigen Kräftemessen.413 Allerdings erkennt er die gesellschaftliche Wirkung des Wettbewerbs als Prozess der Bildung menschlicher Gesellschaft. Indem Menschen ein Raum zu individuellen Bildung und Abgrenzung gegeben wird, können sie sich ihm zufolge aus einer gefügigen Herde und einer unterschiedslosen Masse lösen.414

Das wettbewerbliche Entdeckungsverfahren und gefundenes Wissen können zu Veränderungen beitragen und damit Innovationen fördern.415 Es lässt sich deshalb an dieser Stelle zwischen allgemeiner (außer-wettbewerblicher) Innovation und der besonderen Innovation im wettbewerblichen Zusammenhang differenzieren. Letztere als Gegenstand dieser Untersuchung zeichnet sich dann durch das Entdeckungsverfahren über neue Möglichkeiten zur wettbewerblichen Entfaltung und Wahrnehmung dieser neuen Möglichkeiten aus. Unterschiedlich danach, in welchem Umfeld dieses Wissen erlangt wird, lässt sich von internen oder externen Innovationen sprechen.416 Wird eine Entwicklungsmöglichkeit oder eine zukünftige Handlungsoption „innerhalb“ eines Unternehmens entdeckt oder erfolgt sie aufgrund eines Suchprozesses zur Erfindung, so kann es sich hiernach um eine interne Innovation handeln.417 Das Unternehmen wird dann durch seine aktive Gestaltung innovativ. „Außerhalb“ des Unternehmens gefundenes Wissen könne dagegen Ursprung einer externen Innovation sein, indem das Unternehmen reaktiv innovativ wird, indem es eine Gelegenheit wahrnimmt. Dies gleicht einer Zurechnung von Innovationen nach Sphären. Bei den internen Innovationen wird das Wissen zudem zeitlich „vor“ den Wettbewerbern erlangt, bei den externen Innovationen wird das Wissen erst „im“ Wettbewerb erlangt. Eine Abgrenzung lässt sich hier nicht genau ziehen und wird häufig von der gewillkürten Unternehmensstruktur abhängen. Auch die Frage nach der Wirkung des jeweiligen unpersönlichen Zwangs zur Verhaltensänderung kann hier keinen Aufschluss geben, da ebenso die Motivation zur Suche nach Wissen innerhalb des eigenen Unternehmens durch externen Druck ausgelöst werden kann. Die Differenzierung zwischen internen und externen Innovationen weist vielmehr auf eine weitere Besonderheit des Wettbewerbsprozesses als Entdeckungsverfahren hin, nämlich die Verborgenheit des Wissens vor seinem Auffinden.418 Wettbewerblicher Erfolg in diesem Suchprozess zeichnet sich danach aus, welches Unternehmen schneller und besser Wissen erlangt und gewinnbringend umsetzt. Bei einer internen Innovation bleibt das Wissen weiterhin vor den Wettbewerbern verborgen. Ein außerhalb des Unternehmens gefundenes Wissen steht dabei möglicherweise auch anderen Unternehmen zur Verfügung. Durch die Preisgabe von Wissen kann eine interne Innovation für andere Unternehmen zur externen Innovation werden. Die Unterscheidung zwischen internen und externen Innovationen kann wiederum im Zusammenhang mit dem wettbewerblichen Wirken digitaler Plattformen bewertet werden. Denn soweit diese es schaffen, den Wettbewerb um einen Markt für sich zu entscheiden, können sie den Suchprozess zur Innovation internalisieren.

cc) Unwissens-Dilemma der spontanen Ordnungen

Allerdings hielt von Hayek einen Nachweis über die Wirksamkeit und Intensität des Entdeckungsverfahrens nicht für möglich.419 Dies liege vor allem darin begründet, dass eine Beurteilung der Entdeckung und ihrer Ergebnisse nicht ex ante vorgenommen werden könne, sondern erst im Falle oder nach dem Grade ihres Eintretens vorgenommen werden kann.420 Weiterhin sei es nicht möglich, ein einzelnes Produkt aus der Summe der erfüllten Erwartungen zu bilden, da die spontane Ordnung einer Vielzahl an gegenläufigen Zielen dient und keine Gewichtung vorgegeben sei.421 Es sei stattdessen lediglich eine vergleichende historische Untersuchung anhand bereits vorhandener Informationen über den Ausgang und damit auch über Innovation möglich.422 Zudem kann eine Berechnung des Optimums nicht anhand eines zu erreichenden Ziels vorgenommen werden. Sowohl die Ordnung als auch das Optimum sind demnach unklar. Denn wenn wie dargestellt die Ziele der spontanen Ordnung durch ihre vielfältigen und gegensätzlichen Partikularziele der Beteiligten ausgemacht werden, kann es kein allgemeines übergeordnetes, maßstabgebendes Ziel geben. Damit stellt sich auch hier das Problem der Feststellbarkeit über den Grad oder Wert der mit dem dynamischen Wettbewerb verbundenen Vorteile. Für die Zwecke dieser Untersuchung lässt sich aber festhalten, dass das Entdeckungsverfahren eine Zukunftsgewandtheit beinhaltet und das Wissen über diese Zukunft und seine Entwicklungen zum Gegenstand hat. Es besteht aber auch ein Gegenwartsbezug in der Form, dass diejenigen Informationen über derzeit laufende wettbewerbliche Prozesse regelmäßig vielen Unternehmen nicht bekannt sind.423 Podszun sieht damit Wissen als immer unvollständig und damit Unwissen bleibend.424 Damit ist die Einsicht gemeint, dass ein vollständiges Wissen nie möglich sein wird, sondern es immer nur den Versuch einer Annäherung geben kann. Spontane Ordnungen entstehen dabei, wenn ein Unwissen in Wissen umgewandelt wird, was durch Innovationen erfolgen kann. Innovation ist damit auch Wissen um eine Position in dieser Ordnung, mit der sich ihr Inhaber von anderen abhebt und nach der andere Unternehmen ebenso streben. Im Rahmen des Suchprozesses nach ständig neuem Wissen kann es zu der bereits beschriebenen schöpferischen Zerstörung im Wettbewerb kommen.

dd) Aufmerksamkeit im Wettbewerb und Dynamik

Als Gegenpol zum Suchprozess des Wettbewerbs lässt sich die Wahrnehmung von Informationen anführen. Nicht allein das Suchen und Finden neuen Wissens durch den Unternehmer ist nämlich im Wettbewerb ausschlaggebend. Entscheidungen im Wettbewerb werden von einzelnen Personen auf der Basis des ihnen zur Verfügung stehenden Wissens getroffen. Dieses Wissen verschaffen sie sich selbst oder werden durch Dritte darüber in Kenntnis gesetzt. Entscheidungsträger sind aber nicht nur die Unternehmer, sondern auch deren Abnehmer, die Marktgegenseite und die Endkonsumenten. Im Wettbewerb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Informationen verdeckt sind und nicht gleichmäßig zur Verfügung stehen. Sie müssen erst noch entdeckt werden. Erfolgreiches Vordrängen eines Pioniers liegt also in der Verwertung von Informationen und nicht allein in der Anpassung.425 Ebenso werden Informationen für die Endkonsumenten verfügbar gemacht.

Im Rahmen der technologischen Entwicklungen der Digitalwirtschaft haben Informationen eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Dies hängt nicht allein mit der Anerkennung zusammen, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht wie noch in den klassischen Theorien vertreten allwissend und rational sind. Das Wissen selbst und seine Vermittlung wird ebenso zum Gegenstand des Wettbewerbs.426 Es kommt nicht allein darauf an, wer im Suchprozess als erstes Wissen erlangt hat, sondern wer dieses bestmöglich für sich oder andere verwertet, also als Pionier wahrgenommen wird.427 Die Information des Einzelnen oder ganzer Gruppen wird notwendig, um diesem eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, damit diese wiederum Entscheidungen am Markt treffen können, womit sich die qualitative Selektionsfunktion des Wettbewerbs darstellt.428 Das erfordert aber wiederum einen ständigen Informationsaustauschprozess über die zur Verfügung stehenden Angebote und die möglichen Nachfragen. Wissen im Wettbewerb wird dabei nicht nur entdeckt, sondern auch geteilt. Beides kann für die verschiedenen Akteure Lernprozesse eröffnen, wodurch Wissen im Wettbewerbsprozess „diffundiert“ oder verändert wird, aber auch selbst Veränderungen auslösen kann.429

Dies weist auf einen ständig unterschätzten Faktor hin, der im Zusammenhang mit digitalen Plattformen bislang nur unzureichend berücksichtigt wird. Denn diese können im Informationszeitalter mit seinen zahlreichen verfügbaren Informationen die wichtige Aufgabe übernehmen, diese zu bündeln und zu einem gewissen Grad vorsortiert zu vermitteln. Wettbewerb ist nicht nur ein Entdeckungsverfahren, sondern auch ein Erklärungsverfahren.430 Das bedeutet, dass gefundenes Wissen nicht stets allgemein geheim bleibt oder nur von den Unternehmen für sich allein verwertet wird. Wollen sie ihre Entdeckung wirtschaftlich günstig für sich auswerten, so bleibt ihnen zum einen häufig nichts Anderes übrig, als ihr Wissen über die Entdeckung mit anderen zu teilen. Zum anderen kann dies Teil der gewollten Wettbewerbsstrategie sein, nämlich das gewonnene Wissen zu verwerten. Für die bislang das Wissen nicht innehabenden anderen Wettbewerbsteilnehmer kann dies der Anlass sein, dem Entdecker-Unternehmen ihre Aufmerksamkeit zu schenken, um dann mit Informationen und Wissen belohnt zu werden. Gleichzeitig übernehmen digitale Plattformen die Aufgabe von Informationsvermittlern und entlasten ihre Nutzer von dem Aufwand, selbst die für sie wichtigen Informationen zu suchen. Verstärkt wird dies noch dadurch, dass nicht nur von fehlender vollständiger Rationalität der Wirtschaftssubjekte auszugehen ist, sondern mehr noch von dynamisch nachlassenden kognitiven Fähigkeiten und Motivationen zur Informationsverarbeitung und -gewichtung.431 Damit steht anders als bei den klassischen Wettbewerbstheorien nicht der umfassend wissende und rational handelnde homo oecomicus im Mittelpunkt der Betrachtung, sondern ein nach den Umständen des Einzelfalls relativ unwissender und darauf seine Entscheidungen stützender Wirtschaftsteilnehmer.432 Dies bringt für den weiteren Verlauf dieser Untersuchung die Erkenntnis mit sich, dass es kein absolutes Wissen gibt, sondern dieses stets relativ ist.433

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