Kitabı oxu: «Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens»

Şrift:

Das Verhältnis des
Vermögensnachteils bei der
Untreue (§ 266 StGB) zum
Vermögensschaden beim
Betrug (§ 263 StGB)

unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens

von

Steffen Evers


www.cfmueller.de

Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) › Herausgeber

Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Mark Deiters, Münster

Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen

Prof. Dr. Mark Zöller, Trier

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4475-1

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Zugl.: Justus-Liebig-Universität Gießen, Fachbereich Rechtswissenschaft Diss., 2017

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde von der rechtswissenschaftlichen Fakultät (Fachbereich I) der Justus-Liebig-Universität in Gießen im Wintersemester 2016/2017 als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung wurden bis Dezember 2015 berücksichtigt.

Mein Dank gilt an dieser Stelle Herrn Prof. Dr. Thomas Rotsch für die Betreuung und die stets wertvolle Unterstützung im Verlauf meines Promotionsvorhabens. Herrn Prof. Dr. Bernhard Kretschmer danke ich für die Erstellung des Zweitgutachtens.

Für die Aufnahme in diese Schriftreihe danke ich Ihren Herausgebern Herrn Prof. Dr. Mark Deiters, Herrn Prof. Dr. Thomas Rotsch sowie Herrn Prof. Dr. Mark A. Zöller.

Danken möchte ich an dieser Stelle auch all den Menschen, die mich in der Zeit der Erstellung dieser Arbeit begleitet und mir zur Seite gestanden haben.

Mein ganz besonderer und tief empfundener Dank gilt meinen Eltern, ohne die – auch – die Erstellung dieser Arbeit nicht möglich gewesen wäre. Meinem leider viel zu früh verstorbenen Vater ist diese Arbeit in tiefster Dankbarkeit gewidmet.

Danken möchte ich auch meinem guten Freund Herrn Dr. Clemens Demmer für die unzähligen Gespräche, wertvollen Anregungen und Diskussionen sowie die vielen Stunden der Unterstützung bei der Überarbeitung und Fertigstellung des Manuskripts.

Nicht zuletzt danke ich meiner lieben Ehefrau für Nachsicht und Geduld, für Rat und Tat, einfach für alles.

Die Arbeit wurde gefördert durch ein Promotionsstipendium der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

Augsburg im Juni 2017

Steffen Evers

Vorwort › Widmung

Meinem Vater in Gedenken

Inhaltsverzeichnis

Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB)

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Einleitung

A.Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

I.Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

II.Rechtssicherheit vs. individuelle Gerechtigkeit

B.Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung

I.Die Untreue als das klassische Wirtschaftsdelikt unserer Zeit

II.Das Verhältnis von Vermögensnachteil und Vermögensschaden als Ansatzpunkt einer Rekonturierung des Wirtschaftsstrafrechts

C.Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

I.Ziel der Arbeit

II.Gang der Untersuchung

Teil 2 Das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil – die 4 Möglichkeiten einer Verhältnisbildung

A.Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit)

I.Der Ausgangspunkt – Der Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB)

1.Das Rechtsgut des Betruges

2.Grundlagen der Schadensermittlung – Die Vermögens- und Schadenstheorien

a)Der Begriff des Vermögens als Grundlage des Vermögensschädigungsdelikts Betrug

aa)Juristischer Vermögensbegriff

bb)Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

cc)Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

dd)Personaler Vermögensbegriff

ee)Standpunkt der Rechtsprechung: Klare Linie oder „Zick-Zack Kurs“?

ff)Stellungnahme zum Vermögensbegriff

b)Der Begriff des Vermögensschadens

aa)Die grundsätzlichen Schadenstheorien in Korrelation zu den jeweils zugrunde liegenden Vermögensbegriffen

(1)Subjektiv-juristische Schadenstheorie

(2)Objektiv-wirtschaftliche Schadenstheorie

(3)Objektiv-individuelle Schadenstheorie

(4)Personale Schadenstheorie

(5)Standpunkt der Rechtsprechung

(6)Stellungnahme zum Schadensbegriff

bb)Grundvoraussetzungen des Vermögensschadens

(1)Die erste Vermögensminderung

(2)Die zweite Vermögensminderung als nicht kompensierte erste Vermögensminderung

c)Zusammenfassung: Die maßgebenden Begrifflichkeiten im Rahmen der Schadensermittlung beim Betrug

3.Durchbrechungen des Prinzips der objektiv-wirtschaftlichen Gesamtsaldierung durch die herrschende Schadenstheorie – Sonderformen der Schadensermittlung

a)Der individuelle Schadenseinschlag

b)Bewusste vs. unbewusste Selbstschädigung bzw. die Zweckverfehlungslehre

aa)Bewusste vs. unbewusste Selbstschädigung

bb)Die Zweckverfehlungslehre

c)Zusammenfassung: Unvereinbarkeit des individuellen Schadenseinschlags sowie der Zweckverfehlungslehre mit den Grundsätzen der herrschenden grundsätzlich wirtschaftlichen Schadensermittlung

4.Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung als Konsequenz des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs

a)Die Abgrenzung zwischen schadensrelevanten und -irrelevanten Vermögensgefährdungen in der Literatur

aa)Das Kriterium der Konkretheit der Vermögensgefährdung

bb)Die Ansicht von Lenckner – Das Attribut der „höchsten Wahrscheinlichkeit“

cc)Die Ansicht von Cramer – Das Kriterium der Zivilrechtsakzessorietät

dd)Die Ansicht von Tiedemann – Insbesondere das Kriterium der Bilanzrechtsorientierung

ee)Die Ansicht von Schröder – Das sog. Herrschaftsmodell

ff)Die Ansicht von Lackner – Das Erfordernis weiterer Akte des Täters bzw. Opfers und die Anerkennung von Ausnahmen

gg)Die Ansicht von Hefendehl und Schünemann – Das Kriterium der Vermeidemacht

hh)Die Ansicht von Kindhäuser – Die Kriterien einer funktionalen Schadensermittlung

ii)Die Ansicht von Riemann, Matt und Saliger – Das Kriterium der doppelten Unmittelbarkeit

jj)Zwischenergebnis

b)Die Rechtsprechung zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

aa)Von 1867 bis heute – die historische Entwicklung

bb)Die Fallgruppen des Betruges in der Rechtsprechung

(1)Eingehungsbetrug als klassischer Fall der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

(2)Erfüllungsbetrug

(3)Kreditbetrug

(4)Scheckbetrug

(5)Submissionsbetrug

(6)Beweismittelbetrug

(7)Fälle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten

(8)Sportwettenbetrug

(9)Versicherungsbetrug in der Konstellation des „Al-Qaida-Falles“

(10)Zwischenergebnis

c)Aktuelle Entwicklungen zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

aa)„Schadensgleiche Vermögensgefährdung“ oder „Gefährdungsschaden“ – Die Frage der Begrifflichkeit

bb)Aufgabe der Figur des Gefährdungsschadens durch die neuere Rechtsprechung?

d)Teilergebnis zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

5.Ergebnis zum Vermögensschaden

II.Das Gegenstück – Der Vermögensnachteil bei der Untreue (§ 266 StGB)

1.Das Rechtsgut der Untreue

2.Der Vermögensnachteil nach dem ursprünglichen „Dogma der Identität“

a)Übertragung der Grundsätze der Schadensbegründung auf die Untreue

b)Übertragung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung auf die Untreue

aa)Dogmatische Gesichtspunkte der Übertragung der Grundsätze der Vermögensgefährdung

bb)Fallgruppen aus der Rechtsprechung

(1)Eingehungsuntreue

(2)Haushaltsuntreue

(3)Konzernuntreue

(4)Untreue durch unordentliche Buchführung

(5)Untreue durch Kick-Back-Zahlungen

(6)Untreue durch Kreditvergabe

(a)Kreditvergabe als Risikogeschäft

(b)Die Strafbarkeit der Kredituntreue

(7)Zwischenergebnis

c)Sonderkonstellationen der Nachteilsbegründung

3.Ergebnis zum Vermögensnachteil

III.Zusammenfassung zum „Dogma der Identität“ als status quo

B.Ausweitung des Begriffs des Vermögensnachteils durch die neuere Rechtsprechung (2. Möglichkeit)

I.Ausweitung des Vermögensnachteils – Strafbarkeit der Bildung von sog. schwarzen Kassen

1.Kanther – Schwarze Kassen im Rahmen einer politischen Partei

2.Siemens – Schwarze Kassen in der Privatwirtschaft: Konstellation 1

3.Schwarze Kassen in der Privatwirtschaft: Konstellation 2 – Erstreckung der Strafbarkeit auf den Alleingesellschafter

4.Ergebnis zur Ausweitung des Begriffs des Vermögensnachteils durch die Rechtsprechung – Die Erhebung der Dispositionsfreiheit zum Rechtsgut der Untreue

II.Ablehnung der Ausweitung des Nachteilsbegriffs aus dogmatischen, praktischen sowie systembezogenen Gründen

1.Dogmatische Gründe

a)Die Untreue als reines Vermögensdelikt

b)Die Aufgabe des einheitlichen strafrechtlichen Schadensbegriffs

c)Die Entwicklung der Untreue zu einem Korruptionsvorfelddelikt

d)Unterschiedliche Anwendungsbereiche des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Betrug und des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB im Hinblick auf die Untreue

2.Praktische Gründe und der Einfluss der Rechtsprechung auf unternehmerisches Handeln

a)Inkompatibilität mit der Struktur unterschiedlicher Entscheidungsebenen in Wirtschaftsunternehmen

b)Die Mutation der Untreue zum strafprozessualen Mittel

3.Systembezogene Gründe – Rechtssicherheit vs. individuelle Gerechtigkeit

4.Schlussfolgerung – Die Ablehnung der Ausweitung des Nachteilsbegriffs

III.Zusammenfassung zur Ausweitung des Nachteilsbegriffs

C.Erfordernis restriktiver Anwendung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil (3./4. Möglichkeit)

I.Das Erfordernis der Restriktion des Schadensbegriffs und des Nachteilsbegriffs (3. Möglichkeit)

1.Verfassungsrechtliche Gründe für eine Restriktion

a)Das Gesetzlichkeitsprinzip: Art. 103 Abs. 2 GG

aa)Die Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil vor dem Hintergrund des Analogieverbots

(1)Das Analogieverbot als Grenze der Auslegung von Straftatbeständen

(a)Der Wortlaut als einziges taugliches Abgrenzungskriterium

(b)Die Ermittlung der natürlichen Wortbedeutung

(c)Zwischenergebnis

(2)Der begriffliche Inhalt von Vermögensschaden und Vermögensnachteil

(a)Der Begriff des Schadens

(b)Der Begriff des Nachteils

(c)Identischer Bedeutungsgehalt trotz unterschiedlicher Begrifflichkeiten

(d)Das Erfordernis der Vermögensminderung und die Bedeutung des Rechtsgüterschutzes

(e)Zwischenergebnis – Die wortlautbezogene Definition der Begriffe Vermögensschaden (§ 263 StGB) und Vermögensnachteil (§ 266 StGB)

(3)Die Verfassungskonformität der Schadens- bzw. Nachteilsbegründung durch Vermögensgefährdung

(4)Das Verhältnis von Rechtsgutsverletzung, Gefährdungsschaden und endgültigem sowie echtem Schadenseintritt im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes

(5)Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gefährdungsschadens

(a)Die Verfassungsmäßigkeit des Gefährdungsschadens und das Verschleifungsverbot als abstrakte Anforderung

(b)Die (fehlende) konkrete Umsetzung der abstrakten Anforderung des Verschleifungsverbots im Rahmen des Urteils zur Siemens-Korruptionsaffäre

(6)Zwischenergebnis zur Vereinbarkeit der herrschenden Schadens- und Nachteilsdogmatik mit dem Analogieverbot

bb)Schlussfolgerung zu den Auswirkungen des Analogieverbots auf Vermögensschaden und Vermögensnachteil

b)Der Schuldgrundsatz (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG)

aa)Die Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil unter Berücksichtigung des Schuldgrundsatzes

(1)Die Schuld als Grundlage der Strafzumessung

(2)Die Notwendigkeit der Bezifferung von Vermögensschaden und Vermögensnachteil

(3)Die Notwendigkeit der Bezifferung zumindest eines Mindestschadens bzw. -nachteils

(4)Methoden der Bezifferung

(a)Das Bilanzrecht

(b)Die Barwertmethode

(c)Weitere wirtschaftswissenschaftliche, insbesondere statistische und finanzwissenschaftliche Methoden

(d)Die Zulässigkeit der Schadensschätzung

(e)Die Berücksichtigung des Marktpreises als einzig verlässliche Methode zur Bezifferung unter der Herrschaft des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs

(f)Zwischenergebnis

(5)Der Gefährdungsschaden und die Notwendigkeit seiner Bezifferung

(a)Schwierigkeiten bei der Bezifferung von Gefährdungsschäden

(b)Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Bezifferungserfordernis

(6)Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) im Hinblick auf das Erfordernis der Bezifferung der Höhe von Vermögensschaden und Vermögensnachteil

(a)Die Notwendigkeit der Bezifferung des Erfolgsunrechts

(b)Die konkrete Umsetzung des Erfordernisses der Bezifferung im Urteil zum Berliner Bankenskandal

bb)Auswirkungen des Schuldgrundsatzes auf Vermögensschaden und Vermögensnachteil

c)Ergebnis zum Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus verfassungsrechtlichen Gründen

2.Wirtschaftspolitische Gründe für eine Restriktion

a)Die besondere Bedeutung der Risikogeschäfte für ein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem und die Notwendigkeit einer klaren Grenzziehung

b)Die Arbeitsteiligkeit bei der Entscheidungsfindung

c)Zwischenergebnis – „Strafrecht als Linienrichter“

d)Exkurs: Der „Mannesmann-Prozess“ als Beispiel der Verquickung von Recht und Ökonomie

e)Ergebnis zum Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus wirtschaftspolitischen Gründen

3.Strafrechtspolitische Gründe für eine Restriktion

a)Ultima-ratio-Funktion, Subsidiarität und fragmentarischer Charakter – Die Besonderheit des Strafrechts verglichen mit außerstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten

aa)Die ultima-ratio-Funktion

bb)Die Subsidiarität als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

(1)Alternativen zum staatlichen Strafen

(2)Anwendbarkeit des Grundsatzes der Subsidiarität im Wirtschaftsstrafrecht

(3)Subsidiarität des Strafrechts in der Konstellation bloßer Vermögensgefährdungen

cc)Fragmentarischer Charakter – Lückenhaftigkeit des Strafrechts als Folgerung aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

b)Strafrecht als „Spielball“ der Kriminalpolitik

c)Ergebnis zu dem Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus strafrechtspolitischen Gründen

4.Zusammenfassung zum Erfordernis der Restriktion des Schadens- und des Nachteilsbegriffs

II.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs wegen abweichender Tatbestandsstruktur von Betrug und Untreue (4. Möglichkeit)

1.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund der tatbestandlichen Weite des Untreuetatbestandes im Vergleich zum Betrugstatbestand und die mögliche Verfassungswidrigkeit des Untreuetatbestandes

a)Der Untreuetatbestand vor dem Hintergrund des Erfordernisses hinreichender Bestimmtheit

aa)Die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen

bb)Die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes im Konkreten

(1)Die Bestimmtheit des Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht

(2)Die Bestimmtheit des Merkmals der Pflichtverletzung des Täters als normatives Tatbestandsmerkmal

(3)Die Bestimmtheit des Merkmals des Vermögensnachteils

cc)Zwischenergebnis

b)Die unterschiedliche Weite des Untreuetatbestandes im Vergleich zum Betrugstatbestand

c)Konsequenzen aus der unterschiedlichen Weite von Betrugs- und Untreuetatbestand für das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil

d)Zwischenergebnis

2.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund der sprachlichen Differenzierung zwischen „Schaden“ und „Nachteil“

3.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund der Straflosigkeit des Untreueversuchs

4.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund des Fehlens eines subjektiven Korrektivs im Untreuetatbestand

a)Kongruenz, überschießende Innentendenz und die Unschärfe des subjektiven Untreuetatbestandes

b)Strenge Vorsatzanforderungen bei der Untreue und das Erfordernis der Billigung der Gefahrrealisierung – eine Restriktion im subjektiven Untreuetatbestand?

c)Vorzug einer Restriktion im objektiven Tatbestand

5.Zusammenfassung: Kein Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs wegen abweichender Tatbestandsstruktur von Betrug und Untreue

D.Gesamtergebnis: Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil

Teil 3 Auswirkungen der Neuinterpretation des Verhältnisses auf Wissenschaft und Praxis

A.Auswirkungen auf das Strafrechtssystem: Systemgerechtigkeit statt Billigkeit

B.Auswirkungen im Wirtschaftsstrafrecht: Rekonturierung des Vermögensstrafrechts durch klare Grenzziehung

C.Auswirkungen in Bezug auf den Gefährdungsschaden: Die Aufgabe des Gefährdungsschadens und deren Folgen für die herrschende Schadensdogmatik – ein Bruch mit dem wirtschaftlichen Schadensbegriff oder ein Sonderweg innerhalb Europas?

I.Die Aufgabe der Figur des Gefährdungsschadens als Abkehr vom wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff?

II.Exkurs: Die Aufgabe des Gefährdungsschadens als Sonderweg? – Ein Rechtsvergleich

1.Schweiz

2.Italien

3.Österreich

III.Zusammenfassung zu den Auswirkungen im Bezug auf den Gefährdungsschaden und deren Konsequenzen

D.Auswirkungen auf die Strafbarkeit der dargestellten Fallgruppen von Betrug und Untreue: Keine Entkriminalisierung strafwürdigen Verhaltens

I.Die Fallgruppen des Betruges

1.Eingehungsbetrug

2.Erfüllungsbetrug

3.Kreditbetrug

4.Scheckbetrug

5.Submissionsbetrug

6.Beweismittelbetrug

7.Fälle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten

8.Sportwettenbetrug

9.Versicherungsbetrug in der Konstellation des „Al-Qaida-Falles“

II.Die Fallgruppen der Untreue

1.Eingehungsuntreue

2.Haushaltsuntreue

3.Konzernuntreue

4.Untreue durch unordentliche Buchführung

5.Untreue durch Kick-Back-Zahlungen

6.Untreue durch Kreditvergabe

7.Untreue durch Bildung von sog. schwarzen Kassen

III.Gesamtwürdigung der Auswirkungen auf die Strafbarkeit der behandelten Fallgruppen des Betruges und der Untreue

E.Auswirkungen in der Praxis: Die Gewährleistung von Handlungsspielraum bei wirtschaftlichen Entscheidungen

F.Gesamtergebnis zu den Auswirkungen der Neuinterpretation des Verhältnisses auf Wissenschaft und Praxis

G.Aktuelle Herausforderungen an die restriktive Begriffsdefinition von Vermögensschaden und Vermögensnachteil – Die Weltwirtschaftskrise des 21. Jahrhunderts

Teil 4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. andere Auffassung
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
abl. Ablehnend
Abs. Absatz (in Bezug auf Paragraphenbenennungen)
AG Aktiengesellschaft
AG Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AHK Anschaffungs- und Herstellungskosten
AK Alternativkommentar
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
Anm. Anmerkung
Art. Artikel (Gesetzesbezeichnung)
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
AWG Außenwirtschaftsgesetz
Bd. Band
BayernLB Bayerische Landesbank
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Bem. Bemerkung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BK Bonner Kommentar
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)
Bspr. Besprechung
BT Besonderer Teil
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
BtMG Betäubungsmittelgesetz
Buchstb. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
bzw. Beziehungsweise
c.c. Codice civile
c.p. Codice penale
ca. Circa
CDO Collateralized Debt Obligations
d.h. das heißt
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
ders. Derselbige
dies. Dieselbigen
DJZ Deutsche Juristen-Zeitung (Zeitschrift)
DM Deutsche Mark
DR Deutsches Recht (Zeitschrift)
DRIZ Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
e.V. eingetragener Verein
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
etc. Et cetera
evtl. Eventuell
EWIR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
f. folgende (in Bezug auf Seiten einer Fundstelle)
ff. ferner folgende (in Bezug auf Seiten einer Fundstelle)
Fn. Fußnote
FS Festschrift
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GBA Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
GBP Pfund Sterling
gem. Gemäß
GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggü. Gegenüber
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR Die GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GS Gedächtnisschrift
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB Handelsgesetzbuch
HRRS Onlinezeitschrift für Höchstricherliche Rechtsprechung zum Strafrecht (Zeitschrift)
Hrsg. Herausgeber
i.d.R. in der Regel
i.e.S. im engeren Sinne
i.S.d. im Sinne der/des
i.S.e. im Sinne einer/eines
i.V.m. in Verbindung mit
IAS International Accounting Standards
IFRS International Financial Reporting Standards
insb. Insbesondere
IPbpR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
IWF Internationaler Währungsfonds
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JBl Juristische Blätter (Zeitschrift)
jew. Jeweils
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JW Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
JZ JuristenZeitung (Zeitschrift)
KJ Kritische Justiz (Zeitschrift)
krit. Kritisch
KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)
KWG Gesetz über das Kreditwesen
LBBW Landesbank Baden-Württemberg
Lfg. Lieferung
LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LG Landgericht
LK Leipziger Kommentar
m. Mit
m.E. meines Erachtens
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement
MBS Mortgage Backed Securities
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
Mio. Millionen
Mrd. Milliarden
MRK Menschenrechtskonvention
MSchrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)
MüKo Münchener Kommentar
n.F. neue Fassung
NJ Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NK Nomos Kommentar
Nr. Nummer
NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)
NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (Zeitschrift)
OLG Oberlandesgericht
österr. Österreichisch
OWIG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetz)
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
PrOT Preußisches Obertribunal
PrOVG Preußisches Oberverwaltungsgericht
PrStGB Preußisches Strafgesetzbuch
RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGSt Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen
Rn. Randnummer
Rspr. Rechtsprechung
S. Satz
S. Seite (im Literaturverzeichnis)
Schw. StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
SK Systematischer Kommentar
sog. sogenannt(e)
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SpuRt Zeitschrift für Sport und Recht (Zeitschrift)
st. Ständige
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozeßordnung
StraFo Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)
StRG Strafrechtsreformgesetz
StRR StrafRechtsReport (Zeitschrift)
StV Strafverteidiger (Zeitschrift)
Tb. Teilband
u.a. unter anderem
umstr. Umstritten
US-Dollar United States Dollar
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.a. vor allem
Verw. Verweis
vgl. Vergleiche
Vorbem. Vorbemerkung
VorstAG Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
vs. Versus
WiKG Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
Wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)
WRV Weimarer Reichsverfassung
z.B. zum Beispiel
z.T. zum Teil
ZAkDR Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht (Zeitschrift)
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Zeitschrift
ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift)
ZfWG Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (Zeitschrift)
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift)
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium (Zeitschrift)
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)
zusf. Zusammenfassend
zust. Zustimmend

Teil 1 Einleitung

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung

C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

1

Recht als Instrument ist untrennbar mit der Gesellschaft verknüpft. Es existiert nicht um seiner selbst Willen, sondern befindet sich ihr gegenüber in einer dienenden Funktion.[1] Wandeln sich die gesellschaftlichen Realitäten, ist auch das Recht gehalten, auf die Veränderungen zu reagieren. Ihm wird Anpassungsfähigkeit, Wandelbarkeit und die Fähigkeit zur Weiterentwicklung abverlangt.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, 251.

Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

2

Insbesondere das Strafrecht sieht sich aktuell mehr denn je veränderten gesellschaftlichen Tatsachen gegenüber und ist gleichzeitig neuen Ansprüchen ausgesetzt. Es befindet sich im Wandel.

Nicht nur der technische Fortschritt scheint die Ursache mit rasender Geschwindigkeit entstehender Kriminalität zu sein. Neue Straftatbestände werden geschaffen, bestehende erweitert und zusätzliche Verhaltensweisen kriminalisiert. Eine Wesensveränderung ist die Folge.

Zusätzlich wird über die Zielrichtung des Strafrechts heftig gestritten. Dieses soll vorhersehbar, vergeltend und gleichzeitig aber vorbeugend, effektiv und letztlich stets gerecht sein. So steht das Strafrecht verloren im Raum, während seine Ausformung und Zweckrichtung innerhalb der Gesellschaft Gegenstand anhaltender Diskussion sind.

Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht › I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

3

Ursprünglich wurde das Strafrecht als Annex der anderen Rechtsgebiete verstanden. Während Zivil- und öffentliches Recht versuchten, die gesellschaftliche Realität zu erfassen, zu ordnen und abzubilden, griff das Strafrecht als Sekundärmaterie erst dann ein, wenn es zum Schutz der individuellen Rechtsgüter[1] der Bürger unbedingt notwendig war.[2] Als solche wurden das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre genauso wie die die materielle Existenz sichernden Rechtsgüter Eigentum und Vermögen geschützt. Die Entscheidung darüber, welche Werte dem strafrechtlichen Schutz unterfallen sollten, vollzog sich außerhalb des Strafrechts. Sie war Folge eines sozialen Wertekonsenses aufgrund von individuellen Erfahrungen der Rechtsgesellschaft.[3]

4

Im Laufe der gesellschaftlichen Entwicklung wurde eine Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes auf die genannten Individualrechtsgüter nicht mehr für ausreichend erachtet. Die Industrialisierung, Technisierung und Virtualisierung einer immer komplexer werdenden globalen Welt schienen nach dem Schutz neuer überindividueller Rechtsgüter zu verlangen. Anerkannt werden heute die „Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs“[4], das „Funktionieren der Kreditwirtschaft als solcher“[5] oder die „Institution der Subvention als wichtiges Instrument staatlicher Lenkung und die mit ihr verfolgten […] wirtschaftspolitischen […] Zielsetzungen als solche“[6]. Diese setzen nicht mehr an der Individualität des Menschen an, sondern schützen kollektive Mechanismen, die dann ihrerseits wieder mehr oder weniger dem Wohle der Menschen zu dienen bestimmt sind.

5

Angestoßen und forciert wird diese Entwicklung häufig durch das Auftreten gesellschaftlicher Missstände. Beispiele sind organisierte Kriminalität, Terrorismus, Korruption, Submissionsabsprachen oder auch die aktuellen Vorkommnisse im Zuge der Entstehung der weltweiten Finanzkrise.[7] In solchen Krisensituationen ist der Gesetzgeber schnell mit der Kodifikation neuer Straftatbestände zum Schutz neuer Rechtsgüter zur Stelle. Dies schafft Zeit, signalisiert Stärke und Handlungswillen, bewirkt aber zusätzlich eine Wesensveränderung des Strafrechts.

6

Strafrecht ist dann nicht mehr den gestaltenden Rechtsmaterien dienend zugeordnet, sondern soll selbstständig regeln, regulieren und Ordnung schaffen. Es befindet sich nicht mehr im ruhigen Fahrwasser der Ahndung unvertretbarer Verletzungen von Individualrechtsgütern, sondern wird von der schnellen Strömung der gesellschaftlichen Entwicklung mitgerissen, indem es sich ausbreitet und in alle gesellschaftlichen Räume hineinzwängt. Ob es dieser Strömung Herr wird und sich wirklich als das richtige Instrument zur Lenkung und Regulierung der Gesellschaft entpuppt oder ob es notwendig ist, möglichst schnell einen Anker zu werfen,[8] gilt es abzuwarten.

Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht › II. Rechtssicherheit vs. individuelle Gerechtigkeit

II. Rechtssicherheit vs. individuelle Gerechtigkeit

7

Blendet man den Richtungsstreit zwischen Rechtsgüterschutz und Gesellschaftslenkung aus, soll das Strafrecht, wie das Recht insgesamt, zuvörderst gerecht sein. Jeder, der eine Straftat begangen hat, soll dafür eine dem Einzelfall konkret angepasste Strafe erhalten. Das ist gerecht i.S.e. individuellen Gerechtigkeit. Andererseits soll das Strafrecht vorhersehbar sein. Es ist notwendig, dass sich der Bürger vor der Begehung einer Straftat über die Strafbarkeit eines Verhaltens informieren kann. Auch das ist gerecht, hier i.S.d. Rechtssicherheit. Es stellt sich die Frage, ob sich beides realisieren lässt; ob man jedem für das konkrete Verhalten eine detailgenaue Bestrafung antragen kann, die gleichzeitig aber für jeden vorhersehbar ist.

8

Begibt man sich auf die Suche nach einer Lösung, gelangt man schnell zu der Erkenntnis, dass sich beide Gerechtigkeitsvorstellungen in ihrer Extremform ausschließen. Schüfe man weite unbestimmte Straftatbestände, als Extremum einen Tatbestand, der die Verletzung von Treu und Glauben[9] oder des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden unter Strafe stellt, könnte zwar subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen durch große Flexibilität bei der Strafzuweisung Genüge getan werden, doch würde man dem Bedürfnis der Bürger nach Vorhersehbarkeit der Strafe und damit der Rechtssicherheit nicht gerecht. Würden dagegen detailgenaue Tatbestandsformulierungen gewählt, könnte der „Vielgestaltigkeit des Lebens“[10] und damit der Einzelfallgerechtigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Zudem könnten sich Strafrichter im Fall individuell abweichender Gerechtigkeitsempfindungen dazu veranlasst sehen, es mit dem Wortlaut der Normen nicht so genau zu nehmen, und dem Normierten ähnliche Verhaltensweisen unter die Norm zu subsumieren. Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit wäre die Folge. Notwendig ist mithin eine klare Grenzziehung zwischen individueller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, die beiden Erfordernissen größtmögliche Wirkung verleiht.

Anmerkungen

[1]

Als Schöpfer des Begriffs „Rechtsgut“ gilt gemeinhin Birnbaum vgl. ders. Archiv des Criminalrechts 1834, 149 ff. Binding hat den Rechtsgutsbegriff dann zum Grundbegriff des Strafrechtssystems erhoben und dem Dogma vom Rechtsgüterschutz zum Durchbruch verholfen. Vgl. dazu Sina Die Dogmengeschichte des strafrechtlichen Begriffs Rechtsgut, 41 ff.

[2]

Vgl. Dierlamm StraFo 2005, 397, 398.

[3]

Auch bei Individualrechtsgütern ist die Sicht der Öffentlichkeit und Allgemeinheit maßgebend. Dies resultiert aus dem erforderlichen Gemeinschafts- und Sozialbezug, da Individualrechtsgüter dem Einzelnen erst die Möglichkeit verleihen, sich innerhalb der Gemeinschaft zu entfalten und erst durch ihre Beziehung zum Menschen Rechtsgüter werden, vgl. Vogel StV 1996, 110, 111. Dies wird z.B. anhand des Eigentums deutlich, da nicht die abstrakte Sache an sich, sondern erst ihre Bezogenheit auf einen Inhaber, den Eigentümer, das Eigentum ausmacht. Vgl. dazu Marx Zur Definition des Begriffs „Rechtsgut“, 64.

[4]

BGH NStZ 1993, 283.

[5]

LK/Tiedemann 12. Aufl., § 265b, Rn. 10 ff.; Schönke/Schröder/Perron 29. Aufl., § 265b, Rn. 3, jew. m.w.N.

[6]

Schönke/Schröder/Perron 29. Aufl., § 264, Rn. 4.

[7]

Beispielhaft fordert Kasiske die Einführung neuer Straftatbestände im Zuge der Finanzkrise, vgl. ders. Aufarbeitung der Finanzkrise durch das Strafrecht? Zur Untreuestrafbarkeit durch Portfolioinvestments in Collateralized Debt Obligations via Zweckgesellschaften, in: Schünemann, (Hrsg.), Die sogenannte Finanzkrise – Systemversagen oder global organisierte Kriminalität?, 13, 40 f.

[8]

So insbesondere Vertreter der sog. Frankfurter Schule, die eine Rückbesinnung des Strafrechts auf seinen ureigenen Kriminalitätsbereich verlangen, da sie ihm die Eignung zur Systemregulierung absprechen. Vgl. anstatt vieler Schilling Fragmentarisch oder umfassend?, 237 ff., 251.

[9]

In diese Richtung interpretiert Hamm NJW 2005, 1993 den Untreuetatbestand in seiner Handhabung durch die Rechtsprechung.

[10]

BVerfGE 4, 352, 358; 11, 234, 237; 28, 175, 183; 45, 363, 371; 47, 109, 120; 48, 48, 56.

Teil 1 Einleitung › B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung

B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung

9

Die verschiedenen Vorstellungen von Strafrecht und Gerechtigkeit stoßen insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht aufeinander.[1] Das Wirtschaftsstrafrecht enthält eine Vielzahl weiter unbestimmter Tatbestandsformulierungen, die zur Inkorporierung individueller moralischer und politischer Zielvorstellungen einladen. Auch die Forderung nach Regulierung mit Hilfe des Strafrechts ist hier besonders ausgeprägt.

10

Ursache dafür ist die besondere Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung. Diese bringt immer neue Arten potentieller wie tatsächlicher Kriminalität hervor, die vermeintlich eine Reaktion durch das Strafrecht verlangen. Infolge der Entwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs schossen z.B. in der Finanzwirtschaft schier unzählige verschiedene Finanzprodukte sowie die verschiedensten Strategien zur Geldvermehrung mit neuartigen, vermeintlich unkalkulierbaren Risiken aus dem Boden. Zusätzlich sehen sich die Unternehmen in der Realwirtschaft durch die zunehmende Internationalisierung und Globalisierung einem weltweiten Konkurrenz- und Innovationsdruck ausgesetzt, der die Ursache teils unseriöser oder zumindest unmoralischer Geschäftspraktiken bildet. Dadurch wird das Strafrecht auf den Plan gerufen. Es wird zur Wirtschaftslenkung eingesetzt, indem durch weite, generalklauselartig formulierte Tatbestände versucht wird, den nicht zu überblickenden Kriminalitätsbereich abzudecken.

11

Ausdruck dieser Tendenz sind u.a. die durch das erste und zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1976 und 1986 (1. und 2. WiKG) in das StGB integrierten (z.B. §§ 264, 264a, 265b, 266a, 266b, 298 StGB) oder in Sondergesetzen geregelten (z.B. BörsG, UWG) wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände, die neben einer Häufung von Blanketttatbeständen, Sonderdelikten, gesetzlichen Vermutungen sowie Auffang- und Aufgreiftatbeständen eine Vielzahl von abstrakten Gefährdungsdelikten enthalten. Diese zeichnen sich durch die Kriminalisierung einer als sozialschädlich empfundenen Handlung unabhängig vom Eintritt irgendeines Erfolges aus und verlagern die Strafbarkeit folglich in ein Stadium im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung.

12

Legitimiert wird diese Vorverlagerung durch den Verweis auf den Schutz überindividueller, vermeintlich dem Schutz der Allgemeinheit dienender Rechtsgüter wie die Rechtspflege, den Beweisverkehr, den Preisbildungsmechanismus bei Ausschreibungen, das Kreditwesen oder andere Institutionen. Weiteres Argument ist gerade im Wirtschaftsstrafrecht häufig die Notwendigkeit der Prävention, da es dort häufig um Summen in Millionenhöhe geht, welche durch Führungskräfte aus Politik und Wirtschaft verschoben, erschlichen oder „veruntreut“ würden. Der Staat könne dann das Abwarten eines Erfolgseintritts nicht hinnehmen, sondern müsse bereits präventiv mit Hilfe des Strafrechts vorgehen. Zusätzlich wird dadurch der Ruf der Bevölkerung nach Bestrafung, insbesondere in den medienwirksamen Fällen der Wirtschaftskriminalität befriedet.

13

Auch in der Rechtsprechung ist eine Tendenz zur Vorverlagerung der Strafbarkeit durch ausufernde Gesetzesanwendung festzustellen. Straftatbestände werden weit über ihren Anwendungsbereich hinaus ausgelegt, um möglichst im Vorfeld der eigentlichen Deliktsverwirklichung Bestrafungen zu ermöglichen. Dabei werden nicht selten eigentlich als Erfolgsdelikte ausgestaltete Delikte stillschweigend in reine Tätigkeitsdelikte verformt.

Teil 1 Einleitung › B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung › I. Die Untreue als das klassische Wirtschaftsdelikt unserer Zeit

I. Die Untreue als das klassische Wirtschaftsdelikt unserer Zeit

14

Besonders deutlich werden Zustand und Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts im Tatbestand der Untreue als dem „typischen Wirtschaftsverbrechen unserer Zeit“[2].[3] Ihr wird infolge der sehr weiten Tatbestandsformulierung die Rolle einer immer passenden[4]„Allzweckwaffe“[5] bei der Ahndung von Unregelmäßigkeiten in der Wirtschaft angetragen. Hinzu kommt eine ebenfalls sehr weite Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Daher werden Zweifel an ihrer Verfassungsgemäßheit laut[6] und in fast jeder Veröffentlichung zur Untreue die von Hellmuth Mayer 1954 getätigte Äußerung zitiert,[7] dass „sofern nicht einer der klassischen alten Fälle der Untreue vorliegt […] kein Gericht und keine Anklagebehörde [weiß], ob § 266 [StGB] vorliegt oder nicht.“[8]

15

Durch ihre Flexibilität und Offenheit wird die Untreue zum Regulierungsinstrument in der Wirtschaft. Durch sie werden stetig neue Strafbarkeitsbereiche erschlossen, neue Fallgruppen gebildet. Beispiele sind die Parteienuntreue[9], die Haushaltsuntreue[10], die Untreue durch unordentliche Buchführung[11], durch Kick-Back-Zahlungen[12], durch das Bilden von sog. schwarzen Kassen[13], um nur einige Bereiche zu nennen. Gerade in den Fällen, in denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Verdacht stehen, gegen vermögensrelevante Regeln verstoßen zu haben, ist man schnell mit der Untreue bei der Hand, um Handlungsbereitschaft zu demonstrieren und dem alten Vorwurf zuvor zu kommen, die Kleinen zu hängen, die Großen aber laufen zu lassen. Die öffentliche Meinung wird dabei zusätzlich durch die fälschliche Bezeichnung als „Veruntreuung“ beeinflusst, die suggeriert, es ginge um persönliche Bereicherung.[14] Dies ist aber nur selten der Fall. In der Regel handelt es sich um Fälle, in denen angestellte Wirtschaftsakteure versuchen, für ihre Arbeitgeber Gewinne zu erwirtschaften. Gelingt dies nicht und sind Verluste die Folge, wird schnell von Untreue gesprochen; veruntreut, d.h. in die eigene Tasche gewirtschaftet, wurde aber nicht.

16

Neben einem empirisch feststellbaren Anstieg der Anzahl der Untreueverfahren[15] ist auch die Bedeutung der Untreue in der wissenschaftlichen Diskussion um ein Vielfaches gestiegen.[16] Auch dort hat die Untreue seit Jahren „Hochkonjunktur“[17] bzw. ist eine „Untreuemode“[18] entstanden.[19]

Teil 1 Einleitung › B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung › II. Das Verhältnis von Vermögensnachteil und Vermögensschaden als Ansatzpunkt einer Rekonturierung des Wirtschaftsstrafrechts

II. Das Verhältnis von Vermögensnachteil und Vermögensschaden als Ansatzpunkt einer Rekonturierung des Wirtschaftsstrafrechts

17

Die vorliegende Untersuchung reiht sich in die Bandbreite der Publikationen zur Untreue ein. Sie versteht sich allerdings nicht als abstrakte Darstellung der Unbestimmtheit und Weite des Tatbestandes, sondern greift einen wesentlichen Teilaspekt der Problematik heraus und versucht diesen umfassend zu beleuchten; das Verhältnis des Vermögensnachteils als tatbestandlichem Erfolg des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) zum Merkmal des Vermögensschadens, dem tatbestandlichen Erfolg des Betruges (§ 263 StGB) bzw. umgekehrt das Verhältnis des Begriffs des Vermögensschadens zum Begriff des Vermögensnachteils.

18

Dieses Thema bietet sich gleich aus mehreren Gründen an. Zum einen können gleich beide Kerntatbestände des im StGB geregelten Wirtschaftsstrafrechts[20] hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Erfolge untersucht und, im Falle der identischen Handhabung der Begriffe, eine Systematisierung der Verletzungsdelikte des Wirtschaftsstrafrechts insgesamt erreicht werden. Zum anderen haben gerade die Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden im Laufe des vergangenen Jahrhunderts eine immense Ausweitung erfahren, so dass diese einerseits stellvertretend für die Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts insgesamt stehen und andererseits vermeintliche Restriktionsansätze hier den größten Erfolg versprechen. Zuletzt erfreut sich gerade der Bereich der angesprochenen Ausweitung beim Deliktserfolg, die mit dem Begriff der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ in Verbindung steht, in der wissenschaftlichen Diskussion mehr denn je großer Aktualität und Beliebtheit.

Anmerkungen

[1]

Zu den verschiedenen Standpunkten zur Begrifflichkeit des Wirtschaftsstrafrechts vgl. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Einführung und AT, 27 ff. (§ 1, Rn. 59 ff.).

[2]

Schünemann Organuntreue, 7; ders. NStZ 2006, 196.

[3]

Vgl. zur Diskussion um die Einordnung der Untreue als Wirtschaftsdelikt Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 890 ff.

[4]

Ransiek ZStW 116 (2004), 634; Hermann Die Begrenzung der Untreuestrafbarkeit in der Wirtschaft am Beispiel der Bankenuntreue, 7.

[5]

Seier Die Untreue (§ 266 StGB) als „Allzweckwaffe“, in: Kohlmann/Nestler/Seier/Walter/Walther/Weigend (Hrsg), Entwicklungen und Probleme des Strafrechts an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, 105; Zerbes Untreue im Rechtsvergleich: Überlegenheit des Missbrauchskonzepts?, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Die Finanzkrise, das Wirtschaftsstrafrecht und die Moral, 158, 163; Hamm NJW 2005, 1993, 1994; Mitsch JuS 2011, 97; Perron GA 2009, 219, 222.

[6]

Vgl. MüKo/Dierlamm StGB, § 266, Rn. 3 ff.; Lesch DRIZ 2004, 135; Seier Die Untreue (§ 266 StGB) in der Rechtspraxis, in: Bernsmann/Ulsenheimer (Hrsg.), Bochumer Beiträge zu aktuellen Strafrechtsthemen, 145, 153; ders. Die Untreue (§ 266 StGB) als „Allzweckwaffe“, in: Kohlmann/Nestler/Seier/Walter/Walther/Weigend (Hrsg), Entwicklungen und Probleme des Strafrechts an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, 105, 112; Labsch Untreue (§ 266 StGB), 196; Letzgus NJW-Editorial, Heft 35/2010; Otto Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 311; Kargl ZStW 113 (2001), 565, 576, 589; Hamm NJW 2001, 1694, 1696; Kiethe WM 2003, 861, 867 („bedenklich unbestimmt“); Perron GA 2009, 219, 232 („nicht tolerierbar“); wohl auch Arzt FS Bruns, 365, 367 („rechtstaatlich gefährlich vage[...] Formulierung“).

[7]

Vgl. Bräunig Untreue in der Wirtschaft, 22; Dierlamm NStZ 1997, 534, 536; Saliger ZStW 112 (2000), 563; Selle/Wietz ZIS 2008, 471; Tsambikakis StRR 2008, 404; Schünemann NStZ 2006, 196, 197; Hohn wistra 2006, 161, 162; Ignor/Sättele FS Hamm, 211, 212; Günther FS Weber, 311, 312; Perron GA 2009, 219; Schramm Untreue und Konsens, 245; Faust Zur möglichen Untreuestrafbarkeit im Zusammenhang mit Parteispenden, 3; Hermann Die Begrenzung der Untreuestrafbarkeit in der Wirtschaft am Beispiel der Bankenuntreue, 30; Beulke FS Eisenberg, 245, 246 f.; Werner Der Gefährdungsschaden als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes, 163; Rojas Grundprobleme der Haushaltsuntreue, 85 f.; Anders Untreue zum Nachteil der GmbH, 7.

[8]

Mayer Die Untreue, in: Materialien zur Strafrechtsreform, 1. Bd., 333, 337.

[9]

BGHSt 51, 100 ff.

[10]

BGHSt 40, 287 ff.; 43, 293 ff.

[11]

BGHSt 20, 304 ff.; 35, 333 ff.; 47, 8 ff.

[12]

BGHSt 49, 317 ff.; BGH NStZ 2006, 210 ff.; BGH NJW 2006, 2864 ff.

[13]

BGHSt 51, 100 ff.; 52, 323 ff.

[14]

Vgl. Dahs NJW 2002, 272.

[15]

Vgl. Achenbach/Ransiek/Seier Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 595 (Untreue, Rn. 4 ff.) In der Polizeilichen Kriminalstatistik ist von 1994 (6.338) bis 2011 (10.697) ein deutlicher Anstieg der Untreuefälle erkennbar. 2009 belief sich der Wert sogar auf 12.577 Fälle, vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, 45, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 21.6.2013). Hinzu kommt ein mutmaßlich extrem hohes Dunkelfeld, vgl. Achenbach/Ransiek/Seier Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 596 (Untreue, Rn. 9); LK/Schünemann 12. Aufl., § 266, Rn. 5; Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 889; Loeck Strafbarkeit des Vorstands der Aktiengesellschaft wegen Untreue, 4. Schilling verneint dagegen unter Verkennung der vorliegenden Zahlen einen Anstieg der Verfahren wegen Untreue. Seiner Meinung nach folge aus der qualitativen Expansion gerade keine quantitative, vgl. ders. Fragmentarisch oder Umfassend?, 188 f.

[16]

Vgl. Saliger HRRS 2006, 10, 14 f.

[17]

Seier Die Untreue (§ 266 StGB) in der Rechtspraxis, in: Bernsmann/Ulsenheimer (Hrsg.), Bochumer Beiträge zu aktuellen Strafrechtsthemen, 145.

[18]

Volhard FS Lüderssen, 673; Saliger HRRS 2006, 10.

[19]

Kraatz JR 2011, 434 spricht diesbezüglch von einem „Boom“.

[20]

Der Betrug ist aber nicht in jeder Fallgestaltung ein Wirtschaftsdelikt, wie z.B. in der Konstellation des Heiratsschwindels deutlich wird. Er ist es aber dann, wenn die Wirtschaft über die Schädigung des Individuums hinaus eine Beeinträchtigung erfährt, vgl. Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 127 (§ 14, Rn. 1). Zur Geschichte des Betrugstatbestandes ausgehend vom Zwölf Tafel Gesetz eingehend Schlüchter Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens beim Betrug – Ärgernis oder Rechtsstaatserfordernis?, in: Brieskorn/Mikat/Müller/Willoweit (Hrsg.), Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft, 573, 574 ff.

Teil 1 Einleitung › C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

Teil 1 Einleitung › C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung › I. Ziel der Arbeit

I. Ziel der Arbeit

19

Ziel der Arbeit ist die Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden.

Diese sollen jeweils hinsichtlich ihres Inhalts untersucht und auf eine feste Grundlage gestellt werden. Durch die Herausbildung klarer Kriterien wird dann eine trennscharfe Abgrenzung von Versuchs- und Vollendungsunrecht ermöglicht.

Zusätzlich soll auch der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen werden, indem den im Wirtschaftsleben handelnden Akteuren die Grenze krimineller Vermögensverletzung vor Augen geführt wird. Dadurch wird die Notwendigkeit berücksichtigt, im Wirtschaftsleben auch risikobehaftete Entscheidungen zu treffen.

Die Untersuchung soll schließlich zur rechtspolitischen Diskussion um die Leistungsfähigkeit des Strafrechts beitragen. Sie soll anhand des Wirtschafsstrafrechts helfen, die Diskussion zu systematisieren, Fehlentwicklungen zu enttarnen und Lösungswege aufzuzeigen. Letztendlich soll sie damit einen Beitrag zur Rekonturierung des teils konturlosen deutschen Wirtschaftsstrafrechts leisten.

Teil 1 Einleitung › C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung › II. Gang der Untersuchung

II. Gang der Untersuchung

20

Den Rahmen der Untersuchung bilden die für das Verhältnis der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden in Betracht kommenden Möglichkeiten. Nach einer ersten Analyse kommen vier mögliche Varianten in Betracht.

Den Ausgangspunkt bildet die herrschende Vorstellung eines Gleichlaufs der beiden Begriffe (Rn. 24 ff.). Diese wird im Rahmen der Untersuchung wegen ihrer scheinbaren Unumstößlichkeit und Absolutheit als „Dogma der Identität“ bezeichnet. Bei der Darstellung des status quo wird mit der Untersuchung des Begriffs des Vermögensschadens als Angelpunkt des „Dogmas der Identität“ begonnen (Rn. 25 ff.). Dabei wird in einem ersten Schritt die Grundlage einer Begriffsdefinition gelegt, der Vermögens- und Schadensbegriff erläutert sowie das Prinzip der Gesamtsaldierung eingeführt. In einem zweiten Schritt werden dann die Sonderformen der Schadensermittlung, individueller Schadenseinschlag und Zweckverfehlungslehre, kritisch gewürdigt und die Rechtsfigur der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ eingeführt, deren vielschichtige Interpretationsmöglichkeiten und Unwägbarkeiten anhand der relevanten Fallgruppen dargelegt. Es wird zu zeigen sein, dass sich dabei ein diffuses Bild unklarer dogmatischer Strukturen und unterschiedlichster Kriterien in den verschiedensten Fallgruppen ergibt. Gleichsam wird auch die der Rechtsfigur innewohnende Extensionsanfälligkeit aufgezeigt. Im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung des Begriffs des Vermögensnachteils (Rn. 211 ff.) werden die Schwächen der gegenwärtigen Dogmatik durch die Darstellung der relevanten Fallgruppen ebenfalls deutlich.

Die zweite Möglichkeit des Verhältnisses ist eine Ausweitung des untreuerechtlichen Nachteilsbegriffs über die Grenzen des Vermögensschadens hinaus (Rn. 276 ff.). Diese Entwicklung ist v.a. in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Untreue durch Bildung von sog. schwarzen Kassen festzustellen, die einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Einen besonderen Schwerpunkt soll dabei aufgrund seiner Bedeutung das Urteil zur Siemens-Korruptionsaffäre darstellen.

Der darauf folgende Abschnitt widmet sich der Möglichkeit einer Restriktion (Rn. 324 ff.). Dabei werden zwei Restriktionsansätze unterschieden, wobei der erste zur Aufrechterhaltung des „Dogmas der Identität“ führt, während der andere dieses aufgibt.

Als dritte Möglichkeit des Verhältnisses kommt zunächst eine beiderseitige Einschränkung der Begriffe auf einen klar fassbaren Begriffskern unter Beibehaltung des „Dogmas der Identität“ in Betracht. Im Mittelpunkt steht hier eine Untersuchung des Verfassungsrechts (Rn. 326 ff.). Dabei werden zunächst die relevanten verfassungsrechtlichen Prinzipien dargestellt und ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden sowie die Anerkennung einer Tatvollendung durch Vermögensgefährdung untersucht. Unter der Federführung des Verfassungsrechts wird dann eine verdeutlichende Definition der Begriffe entwickelt. Im Anschluss wird deren Notwendigkeit auch aus wirtschaftspolitischer (Rn. 432 ff.) und strafrechtspolitischer Perspektive (Rn. 448 ff.) nachgewiesen.

Als vierte und letzte Möglichkeit des Verhältnisses kommt, ausgehend von der restriktiven Definition, abschließend noch ein engeres Verständnis des Begriffs des Vermögensnachteils in Betracht (Rn. 484 ff.).

Durch Auswertung der bezüglich der vier Möglichkeiten gewonnenen Erkenntnisse wird anschließend ein Gesamtergebnis zum Verhältnis der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden formuliert, dieses Verhältnis sodann „neu“ interpretiert (Rn. 539 ff.), bevor im Anschluss die Auswirkungen dieser Neuinterpretation dargestellt werden (Rn. 543 ff.).

Dabei werden sowohl die eingangs erwähnten Veränderungstendenzen im Strafrecht, als auch die Vorteile der vorgenommenen Konturierung im Hinblick auf Wissenschaft und Praxis zusammenfassend erläutert. Letztlich wird auch die Frage nach der Existenzberechtigung der Figur der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ beantwortet. Im Rahmen dessen wird auch ein Blick auf die Betrugs- und Untreuekodifikationen anderer europäischer Staaten geworfen. Abschließend werden die Ergebnisse auf die im Rahmen der Untersuchung behandelten Fallgruppen angewendet sowie ein Ausblick auf die zu erwartende strafrechtliche Aufarbeitung der Weltwirtschaftskrise gewagt.

Teil 4 (Rn. 632 ff.) beinhaltet dann abschließend eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung.

Teil 2 Das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil – die 4 Möglichkeiten einer Verhältnisbildung

Inhaltsverzeichnis

A. Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit)

B. Ausweitung des Begriffs des Vermögensnachteils durch die neuere Rechtsprechung (2. Möglichkeit)

C. Erfordernis restriktiver Anwendung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil (3./4. Möglichkeit)

D. Gesamtergebnis: Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil

21

Vermögensschaden und Vermögensnachteil sind die jeweiligen tatbestandlichen Erfolge der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Einerseits muss der Täter das Vermögen eines anderen „beschädig[en]“, andererseits demjenigen, „dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufüg[en]“. Unklar ist, wie sich die beiden Begriffe zueinander verhalten, in welchem Verhältnis sie stehen. Dazu lassen sich zunächst drei Gestaltungsmöglichkeiten unterscheiden.

22

Man könnte meinen, dass ausgehend von der rein sprachlichen Divergenz „Schaden“ auf der einen und „Nachteil“ auf der anderen Seite mit diesen nur etwas Unterschiedliches gemeint sein kann. So kann der Begriff des Nachteils entweder weiter oder enger als der des Schadens ausgelegt werden, wobei der Wortlaut wohl eher auf Ersteres hindeuten mag.[1] Trotz der begrifflichen Unterscheidung sind Rechtsprechung und Literatur aber seit jeher von einer Identität der beiden Begriffe ausgegangen.[2] Stimmt man dem zu, sind aber wiederum verschiedene Abstufungen der Begriffsinhalte möglich, da die Begriffe trotz ihrer Identität enger oder weiter interpretiert werden könnten. Letztlich kommt es aber auch dann, wenn man den Begriffen einen unterschiedlichen Inhalt beimisst, jeweils auf den Vergleichsmaßstab, den Inhalt des jeweiligen Konträrbegriffs an, so dass ausgehend davon unzählige Möglichkeiten des Verhältnisses der Begriffe existieren.

23

Die vorliegende Untersuchung geht diesbezüglich von vier zentralen Möglichkeiten aus:


1. Möglichkeit: Identität der beiden Begriffe in ihrer Auslegung durch die ganz herrschende Meinung: „Dogma der Identität“ (Rn. 24 ff.)
2. Möglichkeit: Ausweitung des Nachteilsbegriffs über die herrschende Dogmatik zum Begriff des Vermögensschadens hinaus (Rn. 276 ff.)
3. Möglichkeit: Einschränkung beider Begriffe unter Aufrechterhaltung des „Dogmas der Identität“ (Rn. 325 ff.)
4. Möglichkeit: Restriktion allein des Nachteilsbegriffs über eine bereits beim Begriff des Vermögensschadens vorgenommene Einschränkung hinaus (Rn. 484 ff.)

Anmerkungen

[1]

So u.a. Satzger/Schluckebier/Widmaier/Saliger § 266, Rn. 53.

[2]

Vgl. zu Nachweisen zum „Dogma der Identität“ Rn. 24.

Teil 2 Das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil – die 4 Möglichkeiten einer Verhältnisbildung › A. Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit)

A. Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit)

24

Nach ganz herrschender Meinung entspricht der Begriff des Vermögensnachteils dem des Vermögensschadens („Dogma der Identität“).[1] Die zum Betrugsdelikt entwickelte Schadensdogmatik wird dabei, fast unbesehen,[2] vollständig auf die Untreue übertragen. Daher bietet es sich an bei der Darstellung des status quo mit der Dognatik zum Vermögensschaden zu beginnen und daran anschließend deren Übertragung auf den Vermögensnachteil zu beleuchten.

Teil 2 Das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil – die 4 Möglichkeiten einer Verhältnisbildung › A. Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit) › I. Der Ausgangspunkt – Der Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB)

I. Der Ausgangspunkt – Der Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB)

25

Ausgangspunkt des „Dogmas der Identität“ als status quo ist der Begriff des Vermögensschadens.[3]

1. Das Rechtsgut des Betruges

26

Der Vermögensschaden stellt als tatbestandlicher Erfolg das zentrale Merkmal des Betrugstatbestandes dar.[4] Durch das Erfordernis seines Eintritts wird der Betrug zum Erfolgsdelikt.[5] Der Erfolg ist die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts.[6]

27

Formal bedeutet Rechtsgut zunächst einmal nichts anderes als „rechtlich geschütztes Gut.“[7] Gut bezeichnet einen Gegenstand, der für die Gestaltung des individuellen oder gesellschaftlichen Lebens nützlich ist, mithin eine gewisse Werthaftigkeit besitzt.[8] Rechtlichen Schutz gewährt den Gütern der Gesetzgeber, indem er eine bestimmte Handlung, welche die Güter beeinträchtigt, zur Straftat erhebt. In dieser Entscheidung ist der Gesetzgeber dahingehend beschränkt, dass er nur solche Güter zum Rechtsgut erheben kann, die für die Freiheit der Bürger bedeutend sind und die zu Gunsten des Bestandes der sich im Rahmen der Verfassung bewegenden Gesellschaft des Schutzes bedürfen.[9] Rechtsgüter sind folglich nur „solche Eigenschaften von Personen, Sachen oder Institutionen, die – wie z.B. Leib, Leben, Freiheit, Rechtspflege – der freien Entfaltung des Einzelnen in einer rechts- und sozialstaatlich verfassten demokratischen Gesellschaft dienen“[10]. Sie sind als für die Freiheit der Bürger notwendige soziale Gegebenheiten von der Staatsgewalt gewährleistete materielle Güter, die der Gesamtheit oder dem Einzelnen zustehen können.[11]

28

Rechtsgut des Betruges ist nach allgemeiner Meinung das Vermögen.[12] Geschützt wird das Individualvermögen als Ganzes[13] in seinem konkreten Bestand.[14] Dessen Verletzung macht den Schaden zum Vermögensschaden. Dafür spricht zum einen der Wortlaut „Vermögen […] beschädigt“, zum anderen „die Genese der Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts.“[15] Allgemeininteressen[16], der Grundsatz von Treu und Glauben im vermögensrechtlichen Verkehr[17], ein Recht auf Wahrheit[18] oder die Dispositionsfreiheit als solche[19] scheiden daneben als Rechtsgüter aus.

2. Grundlagen der Schadensermittlung – Die Vermögens- und Schadenstheorien

29

Zur Vollendung des Betruges muss das Vermögen als Rechtsgut beeinträchtigt werden. Ein Vermögensschaden muss eintreten. Um dessen Begriffsinhalt zu klären, gilt es festzustellen, wann Vermögen vorliegt und wann dieses geschädigt ist. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage bei der Untersuchung der herrschenden Schadensdogmatik.

a) Der Begriff des Vermögens als Grundlage des Vermögensschädigungsdelikts Betrug

30

Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass schon aus systematischen Erwägungen heraus ein einheitlicher strafrechtlicher Vermögensbegriff existieren muss.[20] Die Vermögensdelikte Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) benennen allesamt das Vermögen als Rechtsgut und verlangen einen Vermögensschaden (Betrug) bzw. Nachteil (Untreue und Erpressung). Auch unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung ist einzig ein einheitlicher strafrechtlicher Vermögensbegriff überzeugend.[21]

31

Uneinigkeit besteht aber darüber, wie der Vermögensbegriff inhaltlich ausgestaltet sein soll. In der Literatur existieren heute unzählige verschiedene Vermögensbegriffe, wobei die innerhalb der großen Grundströmungen vertretenen Theorien im Ergebnis nur selten voneinander abweichen.[22] Auch deshalb soll hier auf eine die feinen Nuancen berücksichtigende Analyse sämtlicher Theorien verzichtet und das Augenmerk vielmehr auf ein grundlegendes Verständnis der verschiedenen Argumentationslinien gelegt werden. Als Hauptströmungen lassen sich der rein juristische, der wirtschaftliche, der juristisch-ökonomische sowie der personale Vermögensbegriff unterscheiden.[23]

aa) Juristischer Vermögensbegriff

32

Eine Extremposition stellt der heute in dieser Form nicht mehr vertretene[24] streng juristische Vermögensbegriff dar.[25] Seine Anhänger verstehen unter Vermögen die Summe aller Vermögensrechte und -pflichten einer Person ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Das Vermögen wird durch den Bestand an Rechten begrenzt, wobei auch wirtschaftlich wertlose Positionen dem Vermögen hinzugerechnet werden. Wirtschaftlich wertvolle, aber rechtlich nicht verkörperte Vermögenswerte fallen dagegen aus dem Vermögensbegriff heraus. Das Wesen der Vermögensverbrechen wird folglich in der „Verletzung subjektiver […] Vermögensrechte“ gesehen.[26]

33

Ziel dieser Ansicht war die Vermeidung von Widersprüchen zur Gesamtrechtsordnung. Nur zivilrechtlich geschützte Rechtspositionen sollten auch dem strafrechtlichen Schutz unterfallen können. Das Strafrecht bestimmte lediglich den Umfang des Vermögensschutzes, während die Zuordnung von Positionen zum Vermögen dem Privatrecht überlassen wurde.[27] Das Strafrecht war danach streng zivilrechtsakzessorisch als „Schutzrecht gegenüber dem bürgerlichen Recht“[28] konzipiert.[29]

34

Die Kritik am streng juristischen Vermögensbegriff setzt an zwei Stellen an. Zum einen geht er zu weit, wenn das Eigentumsrecht auch an völlig wertlosen Gegenständen – unabhängig von der faktischen Möglichkeit einer Ausübung des Eigentumsrechts – oder auch nur im Hinblick auf Affektionsinteressen wie etwa den privaten Brief geschützt wird.[30] Zum anderen ist ein rein juristischer Vermögensbegriff auch zu eng, da dieser tatsächlich mit einem wirtschaftlichen Wert ausgestattete, aber nicht als subjektive Rechte verdichtete Positionen wie vermögenswerte Exspektanzen, den Besitz, den bestehenden Kundenstamm, Geschäftsgeheimnisse oder die Arbeitsleistung nicht erfasst.[31] Insgesamt läuft der juristische Vermögensbegriff damit an der Realität der heutigen Rechts- und Wirtschaftsordnung vorbei.[32]

bb) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

35

Die entgegengesetzte Extremposition ist ein rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff.[33] Dieser geht von einer betont wirtschaftlich-faktischen Betrachtungsweise aus. Die Zugehörigkeit einer Position zum Vermögen beurteilt sich allein anhand wirtschaftlicher Kriterien. Zum Vermögen gehören danach alle Positionen, denen im Geschäftsverkehr wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Das Vermögen wird zum wirtschaftlichen Gesamtpotential. Auf die rechtliche Fixierung der einzelnen Vermögenswerte kommt es nicht an. Daher können auch bloße Erwerbsaussichten, nichtige Ansprüche oder nicht einklagbare Forderungen sowie die üblicherweise nur gegen Geld erbrachte Arbeitsleistung Bestandteile von Vermögen sein. Vorausgesetzt ist allerdings ihre faktische Realisierbarkeit, d.h. ihr wirtschaftlicher Wert im Einzelfall.

36

Ein Vorteil der rein wirtschaftlichen Betrachtung ist die Verhinderung eines strafrechtsfreien Raumes im Ganovenumfeld.[34] Zusätzlich trägt der Schutz jeder Vermögensposition unabhängig von ihrer rechtlichen Bewertung auch zur Realisierung von Rechtsfrieden bei.[35]

37

Bedenken ruft allerdings die sehr weite Ausdehnung des Vermögensschutzes infolge der Emanzipation von rechtlichen Bewertungen hervor. Die daraus resultierende Unsicherheit wird durch die Problematik um die Definition des Wirtschaftlichen noch verstärkt, da mangels rechtlicher Fixierung einer solchen eine exakte Bestimmung nicht gewährleistet werden kann.[36] Dadurch droht die Gefahr einer Argumentation vom Ergebnis her.[37]

Hinzu kommt ein unüberbrückbarer Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung. Es erscheint nicht nachvollziehbar, Vermögensgegenstände dem strafrechtlichen Schutz zu unterstellen, deren Existenzberechtigung durch die übrige Rechtsordnung in Frage gestellt wird.[38]

cc) Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

38

Vorherrschend ist in der Literatur heute ein juristisch-ökonomischer[39] Vermögensbegriff.[40] Dieser versucht die Vorteile der vorgenannten Theorien zu kombinieren und die Nachteile zu eliminieren.

39

Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff basiert auf einer wirtschaftlichen Grundlage. Daher scheiden subjektive Rechte ohne jeden Vermögenswert von vornherein als Vermögenspositionen aus. Erfasst werden dagegen vermögenswerte Exspektanzen, die üblicherweise nur gegen Geld erbrachte Arbeitsleistung sowie außervertragliche Positionen.

Dieser wirtschaftliche Ausgangspunkt wird vor dem Hintergrund der Gesamtrechtsordnung juristischen Korrekturen unterzogen. Wertungswidersprüche innerhalb der Gesamtrechtsordnung werden dadurch vermieden.[41] Vermögen ist danach die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten, soweit diese unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen,[42] von dieser gebilligt werden[43] oder sofern sie ohne deren eindeutige Missbilligung realisiert werden können[44].

40

Kritik an der juristisch-ökonomischen Lehre übt insbesondere Hefendehl. Dieser rügt, dass die Einschränkungen durch die juristische Korrektur nicht hinreichend konkretisiert würden und dadurch Spielräume für kriminalpolitisch motivierte Einzelfallentscheidungen entstünden.[45] Dem ist aber gerade vor dem Hintergrund der §§ 134, 138 BGB zu widersprechen, an denen sich alle Positionen messen lassen müssen, so dass eine gleichmäßige Handhabung gewährleistet werden kann.

dd) Personaler Vermögensbegriff

41

Vermehrt Anhänger findet auch die subjektiv geprägte personale Vermögenslehre.[46] Diese sieht die tatsächliche Beziehung einer Person zu einem durch eine Rechtsnorm geschützten Objekt als Vermögen an.[47] Nicht die einzelnen Objekte selbst, sondern die Beziehung zu ihrem Inhaber ist danach Schutzobjekt der Vermögensdelikte.[48] Das Vermögen lässt sich als wirtschaftliche Potenz des Vermögensträgers definieren – als „personal strukturierte Einheit, die die Entfaltung der Person im gegenständlichen Bereich gewährleistet“[49].

42

Die personale Vermögenslehre hat ebenfalls Kritik hervorgerufen. Sie bezieht sich v.a. darauf, dass mit der wirtschaftlichen Potenz einer Person faktisch die Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers geschützt wird, die gerade nicht Rechtsgut des Betruges ist.[50] Darüber hinaus fehlt es an klaren Abgrenzungskriterien zur Ermittlung des Umfangs des einem Vermögensinhaber zugeordneten Vermögens.[51] Der Täter kann die subjektiven Vorstellungen und Ziele des Opfers zudem zumeist schwerlich voraussehen. Außerdem ist das Abstellen auf den personalen Bezug unter Ausblendung wirtschaftlicher Kriterien schon deshalb problematisch, weil auch Leistungen im persönlichen Bereich zum Wirtschaftsleben gehören und der Einzelne dadurch zum Wirtschaftssubjekt avanciert.[52] Letztlich kann der personale Vermögensbegriff weder die Existenz herrenlosen Vermögens erklären,[53] noch könnten Geschäftsunfähige Vermögensträger sein[54].

ee) Standpunkt der Rechtsprechung: Klare Linie oder „Zick-Zack Kurs“?

43

Die Rechtsprechung zum Vermögensbegriff ist uneinheitlich.

Zunächst wurde vom Reichsgericht ein rein juristischer[55], in der Folge ein juristisch-ökonomischer[56] und zuletzt ein rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff[57] vertreten.[58] Dieser wirtschaftlich-faktische Ansatz wurde dann vom BGH zunächst übernommen und konsequent fortgeführt.[59] Es sind allerdings auch Entscheidungen auszumachen, in denen stillschweigend ein zumindest juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff zugrunde gelegt wird. Offensichtlich ist dies z.B. im Dirnenlohnfall, in dem ein Betrug zu Lasten der Prostituierten abgelehnt wird, weil ihr Anspruch auf Bezahlung nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehe.[60] Noch weiter geht der BGH in einer Entscheidung zum Erpressungstatbestand[61], in der er hinsichtlich des Vermögens rein juristisch argumentiert.[62]

44

Eine klare Linie ist in der Rechtsprechung zum Vermögensbegriff mithin nicht erkennbar. Vielmehr scheint sich der BGH vom Ergebnis her den jeweils passenden Vermögensbegriff zurecht zu legen, was der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zuträglich ist. Ausdrücklich abgerückt vom faktisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist der BGH bislang allerdings nicht.[63]

ff) Stellungnahme zum Vermögensbegriff

45

Überzeugend ist damit einzig der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff.

Grundlegend ist zunächst der wirtschaftliche Ausgangspunkt, da ein Vermögensbegriff in der Lage sein muss, den Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden.[64] Das wird er nur dann, wenn er sich an der realen Wirtschaftsverfassung, ihrem Ausgangspunkt der rationalen Marktwertbetrachtung und dem Leitbild des von allen individuellen Vorlieben und Vorurteilen abstrahierenden homo oeconomicus orientiert.[65] Einzig der Wirtschaftsverkehr entscheidet unabhängig von deren Zuordnung an das einzelne Individuum über den Wert von Gegenständen und kann somit durch die Orientierung am Markt die Eigenschaft eines Gegenstandes als Vermögen festlegen. Der Vermögensbegriff ist damit in erster Linie ein Begriff des wirtschaftlichen Lebens.[66]

Um Widersprüche zur Gesamtrechtsordnung zu vermeiden, gilt es diesen wirtschaftlichen Ausgangspunkt durch Anknüpfung an das Privatrecht zu ergänzen. Dies trägt zu mehr Bestimmtheit bei und liefert dem Rechtsanwender für die Auslegung eine klare Grundlage. [67]

46

Vermögen ist demnach die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten, soweit diese unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen, von dieser gebilligt werden oder sofern sie ohne deren Missbilligung realisiert werden können.

b) Der Begriff des Vermögensschadens

47

Wie der Vermögensbegriff ist auch der Begriff des Vermögensschadens umstritten. Auch hier werden mehrere Theorien vertreten, die im Ergebnis zu unterschiedlichen Untersuchungs- und Beurteilungsebenen im Bezug auf die Feststellung eines Vermögensschadens führen.

aa) Die grundsätzlichen Schadenstheorien in Korrelation zu den jeweils zugrunde liegenden Vermögensbegriffen

48

Die einzelnen Schadenstheorien korrelieren mit dem jeweils zugrunde gelegten Verständnis von Vermögen. Zur Verdeutlichung dieses Zusammenhangs werden sie als subjektiv-juristische, wirtschaftliche bzw. personale Schadenstheorie bezeichnet, wobei die wirtschaftliche Schadenstheorie sowohl in einer streng objektiv-wirtschaftlichen, als auch in einer objektiv-individuellen Variante vertreten wird.

(1) Subjektiv-juristische Schadenstheorie

49

Wird nach der juristischen Vermögenslehre unter Vermögen ausschließlich die Gesamtheit der einer Person zustehenden Vermögensrechte und -pflichten verstanden, kann ein Vermögensschaden nur durch die Verletzung eines Rechts oder die Belastung mit einer Verbindlichkeit eintreten.[68] Binding führt dazu aus:

„Im Rechtssinn ist jeder an seinem Vermögen geschädigt, der ohne Billigung des Gesetzes, um ein Vermögensrecht oder um die Sache, an der es besteht, oder um die Möglichkeit seiner vollen Ausübung gebracht wird, sowie derjenige, dem nicht geleistet wird, was er rechtlich zu fordern hat, und dem grundlos eine Leistungspflicht auferlegt wird, ganz einerlei, ob wirtschaftlich die Einbuße wie in den meisten Fällen sich als Verlust oder ausnahmsweise als Gewinn darstellt“[69].

Die juristische Schadenstheorie betrachtet das Vermögen nicht als Einheit, sondern bezieht nur die der Parteivereinbarung unterliegenden Gegenstände in die Betrachtung ein. Eine Kompensation des Verlusts eines bestehenden Rechts durch die Erlangung eines gleichwertigen Rechts ist nicht möglich, da Rechte und Pflichten „in ihrer rechtlichen Dimension“ nicht miteinander verrechnet werden können.[70] Bei der Vertragserfüllung kommt es ausschließlich auf die Ordnungsgemäßheit der Leistung im Hinblick auf die zugrunde liegende vertragliche Verpflichtung an. Erhält der Getäuschte nicht dasjenige, was er nach der zugrunde liegenden Vereinbarung hätte beanspruchen können, tritt ein Vermögensschaden unabhängig von dem Wert der Leistung ein, die anstelle der versprochenen gewährt wird.[71]

50

Nicht möglich erscheint nach dieser Lehre die Entstehung eines Vermögensschadens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Folge von Täuschungen bei vorausgehenden Vertragsverhandlungen (Eingehungsbetrug), da durch diese noch keine subjektiven Rechte begründet werden, die verletzt werden könnten. Diese Konsequenz versucht die subjektiv-juristische Schadenslehre einerseits durch Konzeption einer vorvertraglichen Verpflichtung des Täters zum Abschluss eines absprachegemäßen Vertrages,[72] andererseits durch einen Vergleich der tatsächlich erbrachten mit der hypothetisch bei absprachegemäßem Verhalten zu beanspruchenden Gegenleistung[73] zu vermeiden. Dadurch löst sie sich vom Ausgangspunkt der Zivilrechtsakzessorietät. Im Zivilrecht wird ein vorvertraglicher Anspruch auf absprachegemäßen Abschluss eines Vertrages nicht anerkannt.[74] Ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) ist nur auf das negative Interesse gerichtet. Ebenso wenig stellen rein hypothetische Ansprüche subjektive Rechte dar.[75]

51

Kritik ruft die subjektiv-juristische Schadenstheorie sowohl aufgrund dieser Inkonsistenz in ihrer Anwendung, als auch aus weiteren Gründen hervor. So führt die einseitige Betrachtung der Leistungsbeziehung unter Ausblendung von Kompensationsmöglichkeiten, bei jeder Abweichung des Ist- vom Sollzustand der Vertragserfüllung, unabhängig von einer wertmäßigen Übereinstimmung der gegenseitigen Leistungen zu einem Vermögensschaden.[76] Dies gilt selbst dann, wenn der Wert des geleisteten den Wert des vertragswidrig nicht geleisteten Gegenstandes übersteigt, der „Geschädigte“ mithin sogar einen Zuwachs in seinem Vermögen erhält.[77] Allein die irrtumsbedingte Vermögensverfügung führt in diesen Fällen den Vermögensschaden herbei. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens wird überflüssig.[78] Dies missachtet zum einen den Wortlaut des Gesetzes,[79] zum anderen den Rechtsgüterschutz als Aufgabe des Strafrechts.[80]

52

Die subjektiv-juristische Schadenstheorie führt außerdem zu einer Subjektivierung der Schadensermittlung. Wird allein die Vertragswidrigkeit einer Leistung zum Maßstab, entscheidet das Empfinden des Getäuschten über das Vorliegen eines Schadens.[81] „Was er als Ausgleich [und damit als vertragsgemäß] gelten lässt, das macht den Nachteil wett. Wo seine persönlichen Erwartungen enttäuscht werden, da ist ein Schaden vorhanden.“[82] Dies widerspricht der Rechtssicherheit, verwischt die Grenze zwischen schädigendem und nur irrtumskausalem Handeln und wird dem Charakter des Vermögensschadens als etwas Realem nicht gerecht.[83] Letztlich wird die Dispositionsfreiheit des Getäuschten zum Rechtsgut erhoben.[84]

(2) Objektiv-wirtschaftliche Schadenstheorie

53

Die objektiv-wirtschaftliche Schadenstheorie nimmt eine objektive Betrachtung des Gesamtgeschehens vor. Das Vermögen als die Summe aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person abzüglich der Verbindlichkeiten erleidet dann einen Schaden, wenn der objektive Gesamtvermögenswert eine Minderung erfährt.[85] Dies wird durch Gesamtsaldierung ermittelt.[86] Dabei wird das Gesamtvermögen vor und nach der Vermögensverfügung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung[87] miteinander verglichen, wobei sämtliche Zu- und Abflüsse berücksichtigt werden. Eine Ermittlung des jeweiligen Gesamtvermögenswertes ist, da kaum möglich bzw. äußerst aufwendig, nicht erforderlich.[88] Verrechnet werden lediglich die zwischen Täter und Opfer tatsächlich ausgetauschten Leistungen, d.h. eingegangene Verpflichtungen sowie als Ausgleich zugeflossene Vermögenspositionen.[89] Diese werden nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet. Wiegt der Wert der gewonnenen Vermögensposition den Wert der verlorenen nicht auf, ist in diesem negativen Saldo ein Vermögensschaden zu sehen.[90] Objekt der Schädigung ist danach nicht der konkrete Vermögensbestandteil, sondern das Gesamtvermögen.[91] Geschädigt ist derjenige, der tatsächlich ärmer geworden ist.[92]

54

Dem objektiv-wirtschaftlichen Schadensbegriff wird v.a. entgegengehalten, dass er die vom Opfer mit der Vermögensverfügung intendierten Zwecke und damit die individuellen Opferverhältnisse nicht berücksichtigt. Ein und derselbe Gegenstand habe „nicht für alle Menschen den gleichen Vermögenswert“, weil er „nicht für alle gleich brauchbar“ sei.[93] Dies werde durch die ausschließlich objektive Betrachtung verkannt.

(3) Objektiv-individuelle Schadenstheorie

55

Um dieser Kritik zu begegnen, versucht die herrschende objektiv-individuelle Schadenstheorie, ähnlich wie der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff, die Vorteile der anderen Theorien unter Überwindung ihrer Nachteile zu vereinen.[94] Ausgehend von einem auf dem Prinzip der Gesamtsaldierung beruhenden objektiven Wertvergleich im Bezug auf die ausgetauschten Vermögenspositionen nach wirtschaftlichen Kriterien werden anschließend im Fall wirtschaftlicher Ausgeglichenheit auch individuelle, in der Person des Erwerbers liegende Umstände in die Schadensbetrachtung mit einbezogen.[95] Dies erfolgt durch die Figur des sog. individuellen Schadenseinschlags, der an späterer Stelle behandelt wird.[96]

(4) Personale Schadenstheorie

56

Die personale Schadenstheorie weicht bei der Schadensermittlung von einer objektiven Bewertung ab. Ihre Vertreter gelangen dann zu einem Vermögensschaden, wenn der vom Getäuschten mit der Verfügung verfolgte und zum Gegenstand der Parteivereinbarung erhobene wirtschaftliche[97] Zweck verfehlt wird.[98] Dadurch werde die wirtschaftliche Wirkungsmacht des Getäuschten eingeschränkt, seine wirtschaftliche Potenz vermindert.[99] Darin und nicht in einem Wertverlust sei der Vermögensschaden zu erblicken.[100]

57

Wie schon der subjektiv-juristische Ansatz wird auch die personale Schadenstheorie wegen der Versubjektivierung der Schadensermittlung kritisiert.[101] Sie erhebt die Dispositionsfreiheit des Berechtigten, als Freiheit das Vermögen zu jeder Zeit jedem beliebigen Zweck zuführen zu können, zum Rechtsgut der Vermögensdelikte.[102] Zudem wird das Erfordernis des Vermögensschadens faktisch aufgehoben, wenn dieser allein mit der Verfehlung der mit der Vermögensverfügung verfolgten Zwecke begründet wird.[103] Die Zweckverfehlung ist i.d.R. schon Folge der Irrtumsbedingtheit der Vermögensverfügung.

Weiterer Kritikpunkt ist die problematische Abgrenzung wirtschaftlicher und sonstiger Zwecke vor dem Hintergrund der Ökonomisierung des gesamten gesellschaftlichen Lebens.[104] Nicht zuletzt führt die personale Schadenstheorie auch zu wirtschaftlich wenig sinnvollen Ergebnissen. Sie muss einen Vermögensschaden wegen Vereitelung des mit der Vermögensverfügung verfolgten Zwecks auch dann annehmen, wenn dem Käufer die Möglichkeit eines einmaligen Sonderangebots vorgespiegelt, die Ware dann aber nur zum üblichen Listenpreis verkauft wird.[105] In diesem Fall wird nur eine Vermögensmehrung vereitelt. Das Gesamtvermögen des Getäuschten bleibt unberührt, selbst seine wirtschaftliche Potenz oder Wirkungsmacht ungeschmälert. Ein Vermögensschaden ist nicht auszumachen.

(5) Standpunkt der Rechtsprechung

58

Ähnlich wie beim Vermögensbegriff ist bei der Schadensermittlung keine klare Linie in der Rechtsprechung auszumachen. Vielmehr wird auch hier oftmals vom Ergebnis her argumentiert. Vorherrschend ist aber i.d.R. ein objektiver Ausgangspunkt.[106]

(6) Stellungnahme zum Schadensbegriff

59

Neben der berechtigten Kritik an den subjektiv geprägten Schadenstheorien wird der objektive Ausgangspunkt der Schadensermittlung auch praktischen Anforderungen besser gerecht. Er ist die kosequente Fortsetzung des wirtschaftlichen Ausgangspunkts beim Vermögensbegriff und basiert durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Maßstäbe wie den Verkehrs-[107] oder Marktwert[108] von Gegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten auf festen Kriterien, wodurch die Schadensermittlung vorhersehbar wird. Eine wirtschaftliche Gesamtvermögensminderung ist im Vergleich zu den subjektiven Zwecksetzungen des verfügenden Betrugsopfers, die nicht immer durch Verobjektivierung des subjektiven Inneren nach außen wahrnehmbar sind, ein stets nach außen tretender Zustand. Die rationale Marktwertbetrachtung wird dazu auch der Verwirtschaftlichung des Gesellschaftslebens am Besten gerecht, da einzig der Wirtschaftsverkehr den Wert von Gegenständen bestimmt.

Nur durch den objektiven Ansatz wird zudem die eigenständige Funktion des Vermögensschadens als tatbestandlicher Erfolg des Betrugstatbestandes gewahrt.[109] Anders als bei der subjektiv-juristischen oder personalen Schadenslehre wird der Vermögensschaden als eigenständiger Prüfungspunkt aufrechterhalten und dieser nicht schon in einer irrtumsbedingten Verfehlung der mit der Vermögensverfügung verfolgten Zwecke gesehen.

60

Der Vermögensschaden ist folglich eine objektive Vermögensminderung, die durch Gesamtsaldierung sämtlicher Zu- und Abflüsse nach wirtschaftlichen Kriterien ermittelt wird. Ergibt sich dabei ein negativer Saldo, ist ein Vermögensschaden gegeben.[110] Voraussetzung ist eine Vermögensminderung infolge der Vermögensverfügung, die nicht durch Vermögenszufluss wieder vollständig kompensiert wird. Der Vermögensschaden ist damit eine „nicht kompensierte Vermögensminderung“.[111] Infolge dieser ist der Getäuschte durch die Einbuße an Vermögenswert insgesamt „ärmer“ geworden, sodass auch eine Verletzung des Rechtsguts Vermögen eingetreten ist. Infolge der Wertverringerung des Vermögens ist dieses als Rechtsgut verletzt. Setzt der Betrug demnach eine nicht kompensierte Vermögensminderung voraus, ist er nicht nur Erfolgs-, sondern auch Verletzungsdelikt.[112]

bb) Grundvoraussetzungen des Vermögensschadens

61

Ist der Vermögensschaden eine nicht kompensierte Vermögensminderung, so sind zwei Stufen der Schadensermittlung zu unterscheiden. In einem ersten Schritt ist danach zu fragen, ob infolge der Vermögensverfügung eine Vermögensminderung auf Seiten des Opfers eingetreten ist, bevor in einem zweiten Schritt geprüft werden kann, ob es bei dieser Vermögensminderung verblieben ist oder ob diese durch etwaige Zuflüsse wieder ausgeglichen, d.h. kompensiert worden ist.[113] Diese Prüfungsschritte lassen sich den beiden Tatbestandsmerkmalen Vermögensverfügung und Vermögensschaden zuordnen.[114] Während erstere ein irrtumsbedingtes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten verlangt, das bei diesem oder bei einer ihm nahestehenden Person unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt,[115] wird auf der Ebene des Vermögensschadens danach gefragt, ob diese Vermögensminderung durch etwaige Vermögensmehrungen wieder vollständig kompensiert worden ist.[116] Ist dies nicht der Fall, ist ein Vermögensschaden eingetreten.

62

Damit gilt es zwei Vermögensminderungen zu unterscheiden: Die erste Vermögensminderung infolge der Vermögensverfügung des Opfers und die zweite Vermögensminderung, die nach Berücksichtigung der Zuflüsse im Fall unvollständiger Kompensation der ersten Vermögensminderung auf Seiten des Opfers verbleibt.[117] Nur letztere begründet den Vermögensschaden.[118] Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass es die Vermögensminderung als vermögensmindernden Vorgang nur einmal und zwar infolge der Vermögensverfügung gibt. Die Unterscheidung in zwei Vermögensminderungen bezieht sich allein auf den betragsmäßigen Umfang der eingetretenen Vermögensminderung. Diesbezüglich sind die beschriebenen zwei Vermögensminderungen insoweit zu unterscheiden, da sie – im Fall der zumindest teilweisen Kompensation der ersten Vermögensminderung – betragsmäßig voneinander abweichen.

(1) Die erste Vermögensminderung

63

Infolge der irrtumsbedingten Vermögensverfügung muss es zum Eintritt einer ersten Vermögensminderung kommen. Vermögensminderung ist dabei jede Einbuße an wirtschaftlichem Wert. Diese kann im Verlust oder der Minderung von Aktiva oder einer Belastung mit Passiva bestehen.[119]

(2) Die zweite Vermögensminderung als nicht kompensierte erste Vermögensminderung

64

Die infolge der Vermögensverfügung eingetretene erste Vermögensminderung führt zu einem Vermögensschaden, wenn sie nicht durch Vermögensmehrung wieder vollständig kompensiert wird. Ein Vermögensschaden liegt mithin nur dann vor, wenn auch nach Berücksichtigung etwaiger Vermögenszuwächse weiterhin eine Vermögensminderung verbleibt: die hier so bezeichnete zweite Vermögensminderung.

65

Kompensationstauglich sind i.d.R.[120] nur Vermögensmehrungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfügung stehen. Sind diese nicht mehr unmittelbare Folge der Verfügung, stellen sie eine bloße Schadenswiedergutmachung dar.

66

Ebenfalls nicht zur Kompensation herangezogen werden können Schadensersatzansprüche, die erst aufgrund der Täuschung entstehen. Auch diese sind nur eine Möglichkeit des nachträglichen Schadensausgleichs (reparatio damni)[121], da eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bereits eine Schädigung voraussetzt.[122] Gleiches gilt für sonstige Maßnahmen zur nachträglichen Schadensbeseitigung, wie z.B. die reuige Rückgewähr eines betrügerisch erlangten Gegenstandes.[123] Zur Kompensation ebenfalls nicht geeignet sind vorvertragliche Schadensersatzansprüche wie derjenige aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB.[124]

67

Anders verhält es sich bei gesetzlichen und vertraglichen Sicherungsmitteln, die nicht unmittelbar auf die Täuschung rückführbar sind.[125] So kann ein vertraglich[126] vereinbartes Rücktrittsrecht oder die Stellung von Sicherheiten durch Dritte[127] einen Vermögensschaden ausschließen. Dies setzt allerdings deren Realisierung „ohne nennenswerte Schwierigkeiten“[128], d.h. ohne Zeit- und Kostenaufwand sowie ohne notwendige Mitwirkung des Schuldners voraus.[129] Dazu ist zusätzlich Kenntnis des Getäuschten erforderlich.[130]

c) Zusammenfassung: Die maßgebenden Begrifflichkeiten im Rahmen der Schadensermittlung beim Betrug

68

Grundlage für die weitere Untersuchung sind ein juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff sowie eine im Grundsatz objektive Schadensermittlung. Der Vermögensschaden als „nicht kompensierte Vermögensminderung“ nach wirtschaftlichen Kriterien wird danach zweistufig ermittelt. Zuerst muss infolge der irrtumsbedingten Vermögensverfügung eine erste Vermögensminderung eintreten. Darauf folgend ist zu untersuchen, ob diese durch etwaige Vermögensmehrungen wieder vollständig kompensiert worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist in der verbleibenden zweiten Vermögensminderung ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB zu sehen.

Diese Strukturen bilden die Grundlage für die weitere Darstellung des Vermögensschadens. An diesen wird die herrschende Schadensdogmatik gemessen.

3. Durchbrechungen des Prinzips der objektiv-wirtschaftlichen Gesamtsaldierung durch die herrschende Schadenstheorie – Sonderformen der Schadensermittlung

69

Der maßgebliche objektive Ausgangspunkt der Schadensermittlung wird von der herrschenden objektiv-individuellen Schadenstheorie an verschiedenen Stellen verlassen. So wird der objektiv-wirtschaftliche Maßstab unter normativen Gesichtspunkten zum einen durch die Figur des individuellen Schadenseinschlags, zum anderen in Konstellationen der einseitigen Weggabe von Vermögenswerten unter dem Stichwort der sog. Zweckverfehlungslehre durchbrochen.

a) Der individuelle Schadenseinschlag

70

Der sog. individuelle bzw. persönliche Schadenseinschlag soll trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit der ausgetauschten Leistungen[131] in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem Vermögensschaden des Getäuschten führen.[132] Dies geschieht durch Einbeziehung auch individueller, in der Person des Erwerbers liegender Umstände in die Schadensbetrachtung.[133] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein und derselbe Gegenstand „nicht für alle Menschen den gleichen Vermögenswert [haben kann], weil [er] nicht für alle [...] gleich brauchbar [ist]“[134]. Der subjektive Wert, der mangels Wertdifferenz objektiv gleichwertigen Gegenleistung soll Berücksichtigung finden, wenn das Opfer


1.
2. infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind, oder
3.

71

Trotz weitgehender Anerkennung ist die Figur des individuellen Schadenseinschlags nicht vollständig ohne Kritik geblieben.[137] Die Kritik betrifft v.a. die Frage der Reichweite der Berücksichtigung individueller Umstände. Zum einen wird von Vertretern personaler und subjektiv-juristischer Schadenstheorien eine noch weitergehende Berücksichtigung individueller Interessen gefordert,[138] zum anderen verlangen die Vertreter der objektiv-wirtschaftlichen Schadenstheorie im Gegenteil die Verbannung sämtlicher individueller Elemente aus dem Schadensbegriff.[139]

72

Abzulehnen ist zunächst eine weitergehende Versubjektivierung der Schadensermittlung noch über die Figur des individuellen Schadenseinschlags hinaus. Das Abstellen allein auf individuelle Vorstellungen und Empfindungen des Getäuschten würde den Betrug zu einem Delikt zum Schutz der Dispositionsfreiheit verformen und dem Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens seinen Anwendungsbereich nehmen.[140]

73

Es bleibt damit allein die Frage zu beantworten, ob die Einbeziehung subjektiver Elemente in die Schadensermittlung durch die Figur des individuellen Schadenseinschlags generell gerechtfertigt werden kann. Dazu sind dessen einzelne Fallgruppen in den Blick zu nehmen.

Besonderen Angriffen sind die zweite und dritte Fallgruppe ausgesetzt. Sowohl die Entziehung der für eine angemessene Lebensführung notwendigen Mittel als auch die Nötigung zu weiteren vermögensschädigenden Transaktionen betreffen nicht das Vermögen des Getäuschten als solches, sondern nur dessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit.[141] Auch die Behauptung, das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit schlage gerade im Fall einer übermäßigen Inanspruchnahme in ein qualitativ anderes, nämlich die Verwirklichung eines Vermögensschadens um, wenn z.B. die wirtschaftliche Lage des Getäuschten ein solches Geschäft nicht erlaube[142] oder durch die Leistung seine wirtschaftliche „Bewegungsfreiheit zum mindesten fühlbar beeinträchtigt“[143] sei, führt zu keinem anderen Ergebnis und scheint eher pauschalen Billigkeitserwägungen geschuldet zu sein.[144] Selbst eine noch so intensive Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungs- oder Dispositionsfreiheit beschränkt sich auf eine solche und wandelt sich nicht in eine Beeinträchtigung des Vermögens um. Einzig das Vermögen ist aber Rechtsgut des Betrugstatbestandes.[145]

Weiter ist nicht einzusehen, warum bei zwei, auf dieselbe Art und Weise getäuschten Opfern nur eines und zwar dasjenige schutzwürdig sein soll, welches durch die Vermögensverfügung in finanzielle Bedrängnis gerät.[146] Der Täter wäre dann bei der Täuschung eines armen Menschen, nicht aber bei der eines Millionärs strafbar.[147]

Zusätzliche Probleme entstehen im Hinblick auf die Stoffgleichheit als Kriterium der Spiegelbildlichkeit von Vermögensschaden und Vermögensvorteil, da die wirtschaftliche Bedrängnis des Vermögensinhabers dem Täter gerade nicht spiegelbildlich als Vorteil zuwächst.[148] Zuletzt stellen sowohl die Einschränkung der Wirtschafts- oder Lebensführung als auch die Nötigung zu vermögensschädigenden Maßnahmen nur mittelbare Folgen der eigentlichen Vermögensverfügung dar, die im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtsaldierung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.[149] Die zweite und dritte Fallgruppe des individuellen Schadenseinschlags sind folglich mit der im Ausgangspunkt objektiv ausgerichteten Schadensermittlung nicht vereinbar.

74

Es verbleibt damit die erste und wichtigste[150] Fallgruppe. Diese berücksichtigt, dass einzelne Vermögensgegenstände für verschiedene Personen von unterschiedlichem Wert sein können und versucht, durch Einbeziehung individueller Vorstellungen Gerechtigkeit im Einzelfall zu garantieren. Wird stattdessen auf jedwede Individualität bei der Schadensermittlung verzichtet, kann durch Vermeidung schwieriger Abgrenzungsprobleme hinsichtlich des Zwecks, der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegt, sowie hinsichtlich der Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung der Leistung ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreicht werden. Diesen bereits in der Einleitung verdeutlichten Zielkonflikt[151] versucht die objektiv-individuelle Schadenstheorie durch Rekurrierung auf die Maßfigur eines sachlichen Beurteilers zu entschärfen.[152] Individuelle Präferenzen und Vorstellungen seien nur dann relevant, wenn sich die individuelle Wertung des Getäuschten mit der des objektiven Beobachters decke.[153] Dadurch werde zum einen die Preisgabe der Grenzen des Vermögensschadens durch Vermeidung von Willkür im Rahmen der Schadensermittlung verhindert,[154] zum anderen der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei den Fallgruppen des individuellen Schadenseinschlags um Ausnahmen vom Grundsatz handele, dass individuelle Interessen nicht berücksichtigt werden, und daher an diese strenge Anforderungen zu stellen seien.[155]

75

Allerdings ist trotz des Bemühens der objektiv-individuelleu Schadenstheorie um Entschärfung der Problematik auch die erste Fallgruppe des individuellen Schadenseinschlags mit der dargestellten Betrugsdogmatik unvereinbar.

Der Eintritt eines Vermögensschadens verlangt nach beiden objektiven Schadenslehren eine Vermögensminderung infolge der Vermögensverfügung, die nicht durch Vermögensmehrung wieder vollständig kompensiert wird. Der Eintritt einer ersten Vermögensminderung ist dabei bereits Pflichtbestandteil der Vermögensverfügung. Beim Vermögensschaden ist ausschließlich die Frage nach einer etwaigen Kompensation dieser Vermögensminderung zu beantworten. Wird nun durch Verwendung des Instituts des individuellen Schadenseinschlags ein Vermögensschaden aus anderen Umständen als der Vermögensverfügung hergeleitet, hat dies mit der Frage nach einer Kompensation einer bereits eingetretenen ersten Vermögensminderung nichts mehr zu tun.[156] Das Zusammenspiel von Vermögensverfügung und Vermögensschaden wird genauso missachtet, wie das Erfordernis einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße auf Seiten des Opfers.[157] Damit entpuppt sich die erste Fallgruppe der objektiv-individuellen Schadenstheorie de facto als personale Schadenslehre.[158] Dass diese Fallgruppe dem Grunde nach auch an einer objektiven Schadensermittlung ansetzt, steht dem nicht entgegen, wenn im Ergebnis trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit der Leistungen letztendlich doch die persönlichen Verhältnisse des Vermögensinhabers über den Eintritt eines Vermögensschadens entscheiden. Soweit auf die Perspektive eines objektiven Beobachters abgestellt wird, verlagert sich dann lediglich das „subjektive Willkürurteil“ auf „objektive Entscheidungsträger“, löst die Abhängigkeit von individuellen Präferenzen des Vermögensinhabers aber nicht auf.[159] Probleme entstehen zusätzlich im Hinblick auf den Vorsatz des Täters, da sich dieser nicht mehr auf das Wertgefälle von Leistung und Gegenleistung, sondern auf die individuellen Opferverhältnisse beziehen muss. Diese werden ihm i.d.R. aber unbekannt sein.[160]

76

Damit bricht der individuelle Schadenseinschlag das geschlossene System der Schadensermittlung auf, indem scheinbar willkürlich zusammengefasste Fallgruppen als Ausnahmetatbestände der objektiv-wirtschaftlichen Schadensermittlung zur Seite gestellt werden.[161] Da die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände mitunter wenig bestimmte Kriterien enthalten[162] und sich die Schadensermittlung somit als „strukturloses Konstrukt“ entpuppt, ist auch die Grenze der Verfassungswidrigkeit durch die Figur des individuellen Schadenseinschlags möglicherweise überschritten.[163]

b) Bewusste vs. unbewusste Selbstschädigung bzw. die Zweckverfehlungslehre

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Ergibt sich nach der objektiven Gesamtsaldierung von Leistung und Gegenleistung keine Wertdifferenz und ist auch keine der Fallgruppen des individuellen Schadenseinschlags im konkreten Fall einschlägig, kann nach herrschender Meinung gleichwohl ein Vermögensschaden über die Zweckverfehlungslehre als dritte Art der Schadensbegründung konstruiert werden. Diese wirkt sich einerseits strafbarkeitserweiternd, andererseits strafbarkeitsbeschränkend aus, je nachdem ob man für den Betrug eine unbewusste Selbstschädigung des Getäuschten verlangt oder auch bewusste genügen lässt.

aa) Bewusste vs. unbewusste Selbstschädigung

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Die Rechtsprechung[164] und Teile der Literatur[165] halten den Betrugstatbestand sowohl bei unbewussten als auch bei bewussten Selbstschädigungen für anwendbar. „Der Tatbestand des Betrugs [entfalle] nicht schon deshalb, weil sich der Getäuschte der nachteiligen Wirkung seiner Verfügung[166] auf das Vermögen bewusst [sei]“[167]. Zur Begründung werden zumeist kriminalpolitische Bedürfnisse angeführt.[168]

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Allerdings ist wie schon der individuelle Schadenseinschlag auch die Vorstellung einer betrugsrelevanten Vermögensverfügung durch bewusste Vermögenshingabe mit grundlegender Dogmatik nicht vereinbar.[169]

Zum einen widerspricht sie der allgemeinen Lehre von der objektiven Zurechnung,[170] wonach der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr schaffen muss, die sich dann im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert.[171] Gerade dieses Kriterium ist aber im Fall bewusster Selbstschädigungen nicht erfüllt. Die Täuschung des Täters ist dann lediglich Anreiz zur vermögensmindernden Vermögensverfügung des Opfers, wirkt aber im Stadium des Eintritts des Vermögensschadens nicht fort, wenn sich das Opfer trotz positiver Kenntnis seines vermögensschädigenden Handelns selbst schädigt.[172] Bezüglich des Eintritts der Vermögenseinbuße bleibt der Verfügende allein verantwortlich, die Täuschung des Täters realisiert sich nicht im tatbestandlichen Erfolg.

Zusätzlich wird bei Anerkennung eines Betruges durch bewusste Selbstschädigung der wirtschaftliche Ausgangspunkt der Schadensermittlung verlassen. Bei bewusster und freiwilliger Vermögensaufgabe betrifft die Täuschung nicht mehr das Vermögen als wirtschaftlichen Wert, sondern einzig die Dispositionsfreiheit des Getäuschten.[173] Da dann jegliche Motivirrtümer als schadensbegründend in Betracht kommen, müsste letztlich nicht nur der Irrtum über die angebliche Armut eines Bettlers, sondern auch derjenige über seine Zuneigung zu einer bestimmten Fußballmannschaft schadensursächlich sein.[174] Dies kann vor dem Hintergrund einer im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Betrachtung nicht gewollt sein. Nach einer solchen wäre einzig die Straflosigkeit bewusster Selbstschädigungen konsequent.[175] Dieses Ergebnis wird durch den Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt bestätigt, da von einer solchen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur dann gesprochen werden kann, wenn der sich Selbstschädigende sich seines selbstschädigenden Verhaltens nicht bewusst ist.[176]

bb) Die Zweckverfehlungslehre

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Die sog. Zweckverfehlungslehre ist – abhängig von der jeweiligen Positionierung im Hinblick auf das Erfordernis einer bewussten Selbstschädigung – ein Mittel zur Strafbarkeitsbegrenzung oder -erweiterung. Gleichwohl führt ihre Anwendung stets zu identischen Ergebnissen, da die unterschiedlichen Sichtweisen im Hinblick auf das Erfordernis der unbewussten Selbstschädigung wieder zusammengeführt werden.[177]

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Die Ansicht, die auch eine bewusste Selbstschädigung für betrugstauglich hält, lehnt einen Vermögensschaden unter Zuhilfenahme der Zweckverfehlungslehre ab, wenn der mit der Verfügung verfolgte soziale und damit „indirekt wirtschaftliche“ Zweck erreicht wird.[178] Die Zweckverfehlungslehre wirkt so restriktiv, indem die durch Anerkennung bewusster Selbstschädigungen im Tatbestand erfolgte Ausweitung wieder zurückgenommen wird.

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Hingegen gelangen die Vertreter der Lehre von der unbewussten Selbstschädigung durch die Zweckverfehlungslehre in Ausnahmefällen strafbarkeitserweiternd zu einem Vermögensschaden.[179] Werde bei bewusster Vermögenseinbuße ein nicht vermögensrelevanter, aber sozial gebilligter Zweck, der aus Sicht des Opfers die Vermögenseinbuße ausgleichen soll, aufgrund der Täuschung des Täters nicht erreicht, liege durch diese Zweckverfehlung eine eigentlich unbewusste und damit betrugsrelevante Selbstschädigung vor.[180] Die Zwecksetzung müsse aber stets leistungsimmanent, objektivierbar und wirtschaftlich relevant sein.[181]

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Hauptanwendungsfälle der Zweckverfehlungslehre sind die Fälle einseitiger Weggabe von Vermögenswerten, z.B. Bettel-, Spenden- oder Subventionsbetrug. Uneinigkeit besteht darüber, ob sie darüber hinaus auch im Rahmen von wirtschaftlich ausgeglichenen Austauschgeschäften Anwendung finden kann, wenn ein hinter dem eigentlichen Geschäft stehender Zweck verfehlt wird.

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Teilweise wird hier trotz fehlender objektiv wirtschaftlicher Wertdifferenz ein Vermögensschaden aufgrund der Enttäuschung des über das eigentliche Geschäft hinausgehenden sozialen Zwecks anerkannt.[182] Dem steht aber der wirtschaftliche Ausgangspunkt der Schadensermittlung entgegen. Stimmen Leistung und Gegenleistung wertmäßig überein,[183] erleidet der Getäuschte keine Vermögenseinbuße.[184] Zusätzlich fehlt es schon an einer bewussten Selbstschädigung als Voraussetzung für die Anwendung der Zweckverfehlungslehre, da der Getäuschte seine Leistung in der zutreffenden Erwartung einer gleichwertigen Gegenleistung erbringt. Bei Austauschgeschäften ist die Anwendung der Zweckverfehlungslehre folglich ausgeschlossen.

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Die Zweckverfehlungslehre widerspricht allerdings auch insgesamt dem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensverständnis[185], da sich die Berücksichtigung nicht vermögenswerter sozialer Zwecke in der Schadensermittlung mit diesem nicht vereinbaren lässt.[186] Die Unvereinbarkeit wird beispielhaft beim Spendenbetrug deutlich: Die durch Spenden beabsichtigte Unterstützung wohltätiger Organisationen stellt, unabhängig von einer ordnungsgemäßen Verwendung der Spenden, kein Vermögensgut dar, welches dem Vermögen des Spenders zufließt.[187] Auch die persönliche Befriedigung infolge der Spende ist ein lediglich ideeller immaterieller Wert; ein subjektives „in Handelsbilanzen unverbuchbares Gefühl“[188], das sich nicht durch einen Geldbetrag ausdrücken lässt.[189] Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten können immaterielle Werte die beim Verfügenden durch einseitige Weggabe des Geldes eintretende Vermögensminderung daher nicht ausgleichen.[190] Ihnen kommt kein feststellbarer Marktwert zu. Eine Saldierung ist nicht möglich. Die Zweckverfehlungslehre ist damit als Subjektivierung des Schadensbegriffs mit einem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff nicht kompatibel.

Hinzu kommt die aus der Schwierigkeit der Abgrenzung vermögensrelevanter und damit maßgeblicher sozialer Zwecke von solchen ohne jeden Vermögensbezug resultierende Unsicherheit,[191] die durch die Problematik der Definition der sozialen Anerkennung eines Zwecks noch verstärkt wird.

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Die Zweckverfehlungslehre lässt sich auch nicht durch den Verweis auf ohne sie entstehende Strafbarkeitslücken im Bereich des Bettel-, Spenden- und Subventionsbetruges legitimieren.[192] Zum einen wird der Subventionsbetrug in § 264 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt selbstständig unter Strafe gestellt.[193] Zum anderen wurde der Schutz der Spendenfreudigkeit der Bevölkerung, der wie Hefendehl zutreffend annimmt, wohl einer der Hauptgründe für die Anerkennung der Zweckverfehlungslehre ist,[194] bereits durch die mit Ordnungswidrigkeitsvorschriften versehenen landesrechtlichen Sammlungsgesetze ausreichend sichergestellt. Auch nach Abschaffung der Sammlungsgesetze in den meisten Bundesländern[195] und deren zweifelhafter Europarechtskonformität im Übrigen[196] sollten etwaig entstandene Lücken nicht durch zweifelhafte Konstruktionen der Rechtsprechung oder Literatur notdürftig gestopft werden.[197] Zusätzlichen Schutz vor unlauterer Spendeneinwerbung gewähren die Vorschriften des UWG, insbesondere das Verbot irreführender Werbung durch unwahre Angaben gem. § 16 UWG, der auch eine Strafsanktion enthält.[198] Der Zweckverfehlungslehre bedarf es somit nicht.

c) Zusammenfassung: Unvereinbarkeit des individuellen Schadenseinschlags sowie der Zweckverfehlungslehre mit den Grundsätzen der herrschenden grundsätzlich wirtschaftlichen Schadensermittlung

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Die herrschende Meinung verlässt bei der Schadensbegründung durch den individuellen Schadenseinschlag sowie die Zweckverfehlungslehre ihren wirtschaftlichen, an der Bewertung durch den Markt ausgerichteten, Ausgangspunkt. Von diesem ausgehend wäre einzig die Eliminierung sämtlicher individueller Aspekte aus der Schadensermittlung, die Straflosigkeit in Fällen bewusster Selbstschädigungen sowie die Ablehnung der Zweckverfehlungslehre konsequent.[199] Zusätzlich tragen beide Konzepte große Unsicherheit in die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens hinein.

4. Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung als Konsequenz des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs

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Die herrschende Meinung erkennt daneben auch die Möglichkeit einer Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung an.[200] Diese als „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ bezeichnete Konstruktion[201] stellt, anders als der individuelle Schadenseinschlag oder die Zweckverfehlungslehre, keine Ausnahme vom Grundsatz der objektiv-wirtschaftlichen Schadensermittlung dar, sondern ist gerade durch diese veranlasst.[202] Im Wirtschaftsleben wirken sich Gefährdungen von Vermögenspositionen bereits negativ auf deren Wertschätzung aus, so dass diese bei rein wirtschaftlicher Betrachtung stets Vermögensminderungen zur Folge haben.[203] Führt man sich die Unterscheidung in eine erste und zweite Vermögensminderung beim Betrugstatbestand vor Augen, könnte dann einerseits eine Vermögensverfügung schon in jedem Tun, Dulden oder Unterlassen mit unmittelbar vermögensgefährdender, da bereits vermögensmindernder Wirkung gesehen werden,[204] andererseits auf der Ebene des Vermögensschadens ein solcher infolge der „Gefahr minderwertiger Kompensation“[205] der ersten Vermögensminderung eintreten.[206] Da die erste Konstellation zum einen nicht die hier zu erörternde Frage einer Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung betrifft und zum anderen zu Friktionen im Hinblick auf das Exklusivitätsverhältnis des Betrugstatbestandes zum Diebstahl führt,[207] ist der weiteren Untersuchung ausschließlich der zweite Argumentationsansatz zugrunde zu legen.

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Einigkeit besteht darüber, dass nicht jede auch noch so entfernte Gefährdung von Vermögenspositionen einen Vermögensschaden herbeiführen kann, da dies zu einer nicht veranlassten und vom Gesetz nicht gewollten Ausweitung des Anwendungsbereichs der Strafnorm des § 263 StGB führen und das Erfordernis der Schädigung des Vermögens als Rechtsgutsverletzung[208] aushöhlen würde.[209] Da aber bei strikter wirtschaftlicher Betrachtungsweise sämtliche tatsächlichen Umstände Berücksichtigung finden, kommt es von vornherein nicht zur Aussonderung entfernter oder abstrakter Gefährdungslagen.[210] Daher gestaltet sich die Grenzziehung, wann eine Vermögensgefährdung schon einen Vermögensschaden bewirkt, welches Maß diese zur Begründung eines Schadens also erreichen muss, als besonders schwierig.[211] Dafür gilt es Kriterien zu entwickeln, die es dem Rechtsanwender ermöglichen, in jeder Konstellation eine klare Abgrenzung von vollendetem und versuchtem Betrug vorzunehmen. Anderenfalls wäre die Anerkennung einer Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung wegen ihrer Weite und Unbestimmtheit mit einer auf feste Konturen angewiesenen objektiven Schadensermittlung nicht vereinbar, zumal diese Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit auch den Versuchsbereich deutlich verengt.

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Erforderlich ist zumindest eine nach objektiv-wirtschaftlicher Gesamtsaldierung verbleibende Vermögensminderung des Gesamtvermögens. Sie bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme eines Vermögensschadens[212] Nur in diesem Fall lässt sich die Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung als „Gefahr minderwertiger Kompensation“ in das System der objektiv-wirtschaftlichen Schadenstheorie einpassen und nur dann besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen Gefährdung und Schaden kein qualitativer, sondern ein bloß quantitativer Unterschied.[213] Setzt eine Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung danach eine Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung voraus, führt sie dann auch stets zu einer Verletzung des Rechtsguts Vermögen und nicht nur zu dessen Gefährdung, da eine Minderung des Gesamtwerts des Vermögens eine Verletzung des Rechtsguts Vermögen bedeutet.[214] Nur in den Fällen, in denen eine Vermögensgefährdung noch nicht zu einer Vermögensminderung führt, ist dann auch nur eine Gefährdung des Rechtsguts Vermögen gegeben und gerade kein Vwermögensschaden eingetreten.

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Da aber auch schon kleinste Gefährdungen minderwertiger Kompensation eine nach Gesamtsaldierung verbleibende Vermögensminderung bewirken können, sind darüber hinaus weitere Anforderungen an eine Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung zu stellen. Wie eine Grenzziehung zwischen schadensbegründenden Vermögensgefährdungen und solchen ohne jede Schadensrelevanz erfolgen soll, ist aber bislang trotz umfangreicher Erörterung in Literatur und Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. In jüngerer Zeit ist zusätzlich Bewegung in die Diskussion gekommen, da einzelne Strafsenate des BGH dazu übergegangen sind, die Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung insgesamt in Zweifel zu ziehen.

a) Die Abgrenzung zwischen schadensrelevanten und -irrelevanten Vermögensgefährdungen in der Literatur

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In der Literatur existiert ein breites und kaum zu überblickendes Spektrum an Ansätzen zur Definition und Einschränkung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung, die jeweils – teils äußerst nuanciert – versuchen, der Figur eine feste Struktur zu verleihen und sie dadurch für die Praxis handhabbar zu machen.

aa) Das Kriterium der Konkretheit der Vermögensgefährdung

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In der Literatur vorherrschend ist das von der Rechtsprechung entwickelte[215] Kriterium einer hinreichenden Konkretheit der Vermögensgefahr.[216] Bloß abstrakte Vermögensgefährdungen sind danach zur Schadensbegründung nicht geeignet.

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Hinreichend konkret sei eine Vermögensgefährdung dann, wenn „eine naheliegende Gefahr [oder Wahrscheinlichkeit][217] des [endgültigen] Vermögensverlustes“[218] oder „eine nicht nur gedankliche Möglichkeit, sondern eine […] Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses“[219] bestanden habe, „unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse […] und der besonderen Umstände des Falles […], [die Vertragsparteien] […] mit einem Verlust […] oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen [gehabt] h[ä]tten“[220], da sie „überwiegend wahrscheinlich“[221] wären bzw. wenn der „alsbaldige[...] Eintritt eines […] endgültigen Schadens“[222] habe erwartet werden können. In diesen Fällen sei bei lebensnaher Betrachtung bereits eine objektive Wertminderung des Vermögens zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung eingetreten.[223] Auf die Frage, ob noch weitere Handlungen des Täters oder des Opfers zum endgültigen Schadenseintritt erforderlich seien, soll es insoweit nicht ankommen.[224]

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Im Hinblick auf eine Konturierung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung ist durch das Erfordernis der hinreichenden Konkretheit der Vermögensgefahr aber nicht viel gewonnen. Hinzu kommt, dass es auch vom Ansatz her nicht überzeugt. Der Betrug setzt als Verletzungsdelikt[225] zwingend die substantielle Beeinträchtigung des Rechtsguts Vermögen[226] voraus. Anders als bei den konkreten Gefährdungsdelikten, die zwar ebenfalls Erfolgs-, nicht aber Verletzungsdelikte sind,[227] reicht die konkrete Gefährdung des Rechtsguts für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht aus.[228] Könnten nun aber auch konkrete Vermögensgefährdungen ohne dass diese eine Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung herbeiführen zur Betrugsvollendung führen, wandelte man das Verletzungsdelikt des Betruges in ein konkretes Gefährdungsdelikt um, und zwar contra legem.[229] Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn man an den Begriff der Konkretheit der Gefahr jeweils voneinander abweichende Anforderungen stellt.[230] Dies ist aber nicht erkennbar.[231]

Die Konkretheit der Vermögensgefährdung ist darüber hinaus eine „inhaltsleere Formel“[232] und als solche äußerst vage. Sowohl das Kriterium der naheliegenden Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlusts, als auch das Abstellen auf eine Situation, in der die Kontrahierenden mit dem Eintritt von Nachteilen ernstlich zu rechnen hätten, geben dem Normadressat keine klaren Abgrenzungskriterien an die Hand und eröffnen ihm einen unüberschaubaren Interpretationsspielraum.[233] Auch der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vermögensminderung infolge der Vermögensgefährdung wiederholt nur Grundlegendes und hilft im Hinblick auf eine Einschränkung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung nicht weiter.[234]

bb) Die Ansicht von Lenckner – Das Attribut der „höchsten Wahrscheinlichkeit“

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Einen restriktiveren Vorschlag macht Lenckner. Dieser gebraucht zwar ebenfalls den Terminus der Konkretheit der Vermögensgefahr,[235] sieht diese aber erst dann als gegeben an, wenn „der Täter bereits eine Position erlangt [habe], in der er den fraglichen Vermögenswert unmittelbar und ohne Schwierigkeiten realisieren [und das Opfer] diesen Wert zwar faktisch noch in seinem Vermögen [haben], mit ihm aber vernünftigerweise nicht mehr rechnen [könne]“[236]. Bestünde die Vermögensverfügung in einem Vertragsschluss, sei entscheidend, „ob das Opfer […] in eine Lage geraten [sei], die bei natürlicher Weiterentwicklung sicher oder doch höchst wahrscheinlich dazu führen [würde], dass der Täter seine Forderung ohne Schwierigkeiten realisieren [könne]“[237]. Diese Lage sei jedenfalls dann eingetreten, wenn der Vermögensgegenstand nach einem objektiven Urteil durch das Opfer endgültig „abgeschrieben“ werden müsse,[238] z.B. wenn dieses eine Vorleistungspflicht treffe.[239]

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Lenckner verstärkt damit das Kriterium der Konkretheit der Vermögensgefahr, indem er die „naheliegende Gefahr des endgültigen Vermögensverlusts“ durch die „höchste Wahrscheinlichkeit“ desselben ersetzt.[240] Allerdings führt auch er keine Kriterien an, wann eine solche höchste Wahrscheinlichkeit vorliegen soll.[241] Gleiches gilt für die Erlangung der notwendig exponierten Stellung durch den Täter sowie die Abschreibungsbedürftigkeit auf Seiten des Opfers.[242] Insbesondere wird auch nicht deutlich, ob letzteres Kriterium in einem bilanziellen Sinn verstanden werden soll.[243] Letztlich ist die Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung auch von Lenckner nicht ausreichend geklärt und bleibt mit enormen Unsicherheiten belastet.

cc) Die Ansicht von Cramer – Das Kriterium der Zivilrechtsakzessorietät

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Einen weiteren Versuch zur Konturierung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung unternimmt Cramer. Dieser will eine Präzisierung durch Anlehnung an das Zivilrecht erreichen.[244]

Knüpfe das Zivilrecht Rechtsfolgen an die eingetretene Vermögensgefährdung wie etwa in Form von Schadensersatz-, Ausgleichs- oder Rückforderungsansprüchen, so liege auch eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung vor.[245]

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Auch diese Vorgehensweise vermag nicht zu überzeugen. Neben den grundsätzlichen Bedenken gegen eine Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts[246] stößt das Abstellen auf zivilrechtliche Ansprüche zum einen dann an seine Grenzen, wenn diese dem Opfer völlig unbekannt, folglich wirtschaftlich wertlos oder zumindest in ihrem Wert nicht ermittelbar sind.[247] Zum anderen steht dem Getäuschten zumindest in aller Regel ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu,[248] welches nach Ausübung stets einen bereicherungsrechtlichen Kondiktionsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Folge hat.[249] Schon die arglistige Täuschung allein bedingte dann einen Vermögensschaden.[250] Dadurch würde das Erfordernis des Vermögensschadens praktisch aufgegeben und einer zunehmenden Pönalisierung der Weg bereitet.[251]

dd) Die Ansicht von Tiedemann – Insbesondere das Kriterium der Bilanzrechtsorientierung

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Tiedemann führt zur Präzisierung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung verschiedene Kriterien an, wobei allerdings auch bei ihm die Konkretheit der Vermögensgefährdung, die einzelfallbezogen ermittelt und bewertet werden müsse, den Ausgangpunkt bildet.[252] Zusätzlich müsse die Vermögensgefährdung eine gewisse Greifbarkeit aufweisen.[253]

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Ungeklärt bleiben allerdings auch hier die näheren Anforderungen. Was genau unter Greifbarkeit verstanden werden soll, wird nicht recht deutlich. Zudem ist es unverständlich, wie einzelfallbezogene Entscheidungen stabile Abgrenzungskriterien i.S.e. Systems zur Feststellung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung hervorbringen sollen.

100a

Tiedemann zieht aber zusätzlich das Bilanzrecht als konkretisierenden Maßstab heran. Dieses trage Gefährdungen durch Abschreibungen und Rückstellungen Rechnung und könne daher die notwendige Orientierungshilfe für die Betrugsrelevanz von Vermögensgefährdungen bieten.[254]

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Die Bezugnahme auf bilanzrechtliche Regelungen erscheint zunächst schlüssig, da das Bilanzrecht ein abgeschlossenes Regelwerk mit festen Orientierungspunkten bildet, welches „Rechenbarkeit und Vergleichbarkeit der einander gegenüber zu stellenden Größen“ gewährleistet.[255] Gerade für die Bestimmung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung erscheint es prädestiniert, da im Falle der Gefahr von Forderungsausfällen Wertberichtigungen vorgenommen werden müssen. Negative Zukunftserwartungen wirken sich so abträglich auf den gegenwärtigen Wert von Vermögensgegenständen und damit vermögensmindernd in der Bilanz aus.[256] Daher wird dem Bilanzrecht für die Ermittlung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung sogar „Modellcharakter“ nachgesagt.[257]

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Trotzdem überzeugt auch der bilanzrechtsorientierte Ansatz nicht. Am Schwersten wiegt wohl der Einwand der Inkompatibilität der Prinzipien, die jeweils das Strafrecht und das Bilanzrecht prägen.[258] Im auf Information und Gewinnermittlung ausgerichteten Bilanzrecht dominiert das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Dieses besagt, dass Aktiva zu ihrem geringsten Wert, Passiva dagegen zu ihrem höchsten bewertet werden müssen. Gewinne dürfen erst im Falle ihrer Realisation, Verluste müssen bereits dann bilanziert werden, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten (Realisations-, Imparitäts- bzw. Niederstwertprinzip).[259] Vermögensgegenstände werden folglich nicht mit ihrem Marktwert, sondern mit ihrem Buchwert, welcher vom Verkehrs-[260] oder Marktwert[261] deutlich abweichen kann, verbucht. Diese Grundsätze führen zu Friktionen mit dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz[262] und sind mit einem strikt am objektiven Marktwert orientierten – d.h. wirtschaftlichen – strafrechtlichen Vermögens- und Schadensbegriff nicht vereinbar.[263] Zum einen werden als Folge der Handelsbilanzpolitik teilweise schon gegenwärtig Schäden abgebildet, die künftig noch nicht einmal mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eintreten,[264] zum anderen können aufgrund des Vorsichtsprinzips Aussichten auf Wertzuwachs nicht erfasst werden, selbst wenn diesen der Markt schon wirtschaftlichen Wert beimisst.

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Zusätzlich steht der Anwendung bilanzrechtlicher Prinzipien auch das Streben nach Vereinfachung der Rechtsfindung entgegen.[265] Diesbezüglich sei nur darauf verwiesen, dass die meisten Unternehmen ihre Bilanz aufgrund der Komplexität der Materie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufstellen und prüfen lassen, so dass eine Rechtsfindung ohne Heranziehung von Sachverständigen mangels i.d.R. eigener Kompetenz der Richter wohl unmöglich sein dürfte.[266] Eine ohnehin mit Überlastungen konfrontierte Strafjustiz würde damit an ihre Grenzen stoßen.[267] Dies wird durch die zunehmende Internationalisierung der Rechnungslegung noch verstärkt. Insbesondere große Kapitalgesellschaften stellen ihre Jahresabschlüsse mittlerweile auch nach US-GAAP oder IAS/IFRS auf,[268] so dass zum einen profundere Kenntnisse der internationalen Buchführungsstandards verlangt werden und zum anderen die Bedeutung des deutschen HGB zurückgeht. Problematisch ist darüber hinaus die Anwendung internationalen Rechts zur Konkretisierung deutscher Strafgesetze.[269]

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Weitere zentrale Schwäche des bilanzrechtsorientierten Ansatzes ist die Existenz diverser Wahlrechte und Beurteilungsspielräume bei der Bilanzierung, die der notwendigen Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens entgegenstehen. Zusätzlich problematisch ist der relativ enge Kreis von Bilanzierungspflichtigen, der nach dem HGB nur Kaufleute einschließt.[270] Dadurch wird der Anwendungsbereich des Bilanzrechts schon von vornherein eingeschränkt. Eine Anwendung des Bilanzrechts kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn sich die Betrugsfälle außerhalb des Geschäftsverkehrs ereignen. Eine Differenzierung zwischen Taten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsverkehr, bei denen der bilanzrechtsorientierte Ansatz dann Anwendung finden würde und solchen ohne jeden wirtschaftlichen Bezug, bei denen auf alternative Methoden zurückgegriffen werden müsste, ist vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines allgemeingültigen Verfahrens zur Bestimmung der Kategorie der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung ebenfalls nicht möglich und auch nicht sinnvoll.

Letztendlich bilden damit auch die Bilanzgrundsätze keine taugliche Grundlage zur Definition und Eingrenzung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung.[271]

ee) Die Ansicht von Schröder – Das sog. Herrschaftsmodell

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Andere Autoren stellen auf die Beherrschbarkeit des Geschehens ab. Schröder stellt als zentrales Kriterium die Frage, ob durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung eine Situation geschaffen wurde, „in der der endgültige Verlust des fraglichen Vermögenswerts nicht mehr wesentlich vo[m] [...] Zutun [des Getäuschten] abhäng[e]“[272]. In diesem Fall liege eine hinreichende Vermögensgefährdung vor, da der endgültige Vermögensverlust allein durch den Täter bewirkt werden könne. Seien dagegen noch weitere Handlungen im Herrschaftsbereich des Getäuschten notwendig, könne von einem vollendeten Betrug noch nicht gesprochen werden. Vielmehr liege dann Versuch vor.

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Ausscheiden muss nach dieser Konstruktion ein vollendeter Betrug im Stadium der täuschungsbedingten Eingehung eines Vertrages, da zu diesem Zeitpunkt noch die Vornahme der Erfüllungshandlungen notwendig ist und damit der endgültige Vermögensverlust folglich nicht allein durch den Täter bewirkt werden kann.[273] Von diesem Ergebnis sei nach Schröder aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die spätere Erfüllung hinreichend wahrscheinlich sei.[274]

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Die Ansicht Schröders steht im Widerspruch zum wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff, soweit sie auf das Erfordernis einer nach der Gesamtsaldierung verbleibenden objektiven Werteinbuße verzichtet und den Vermögensschaden einzig mit dem Verlust von Handlungsmöglichkeiten begründet.[275] Der Verlust von Handlungsmöglichkeiten, der obendrein oftmals von Zufälligkeiten abhängt,[276] kann auch unabhängig von einer vermögenswirksamen Handlung des Getäuschten eintreten, so dass dann einzig die Dispositionsfreiheit des Getäuschten betroffen ist. Gibt der Täter in einer solchen Situation seinen Tatplan auf, ist es nie zu einer (zweiten) objektiven Wertminderung im Bezug auf das Vermögen des Opfers gekommen. Es hat nur die Gefahr einer solchen bestanden.

Zudem muss auch das Kriterium der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des täuschungsbedingt abgeschlossenen Vertrags verworfen werden. Dieses zeichnet sich ähnlich wie das der Konkretheit der Vermögensgefahr durch Inhaltsleere und Konturenlosigkeit aus.[277]

ff) Die Ansicht von Lackner – Das Erfordernis weiterer Akte des Täters bzw. Opfers und die Anerkennung von Ausnahmen

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Lackner stellt darauf ab, ob noch weitere Akte des Täters bzw. Opfers zum endgültigen Vermögensabfluss notwendig seien.[278] Sei dies der Fall, müsse eine Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung abgelehnt werden, es sei denn besondere Umstände wie eine Verschlechterung der Beweislage treten hinzu.[279]

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Dieser ebenfalls wenig präzisierte Ansatz verlässt abermals den Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs. Es kommt hinzu, dass bei der Akzeptanz von Ausnahmen schnell die Gefahr einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses entsteht. Notwendig ist es aber, einen Grundsatz zu entwickeln, welcher Orientierung bietet und die Vorhersehbarkeit der Strafe garantiert. Die Zulassung von Ausnahmen macht die Rechtsfindung unnötig kompliziert. Auch der Ansatz von Lackner überzeugt daher nicht.

gg) Die Ansicht von Hefendehl und Schünemann – Das Kriterium der Vermeidemacht

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Eine ebenfalls an der Beherrschbarkeit des Geschehens ansetzende Ansicht vertritt Hefendehl, die auch Schünemann[280] aufnimmt. Ausgehend von seiner Interpretation des Vermögens als „Herrschaft über andere Menschen oder über Gegenstände“[281] hält er einen Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung dann für begründet, „wenn sich die Hypothese der Verfügbarkeit über einen Vermögensgegenstand qualitativ verschlechtert [habe]“[282]. Dies sei der Fall, wenn das Opfer nach Vornahme der Vermögensverfügung nicht mehr selbst in der Lage sei, den Eintritt des endgültigen Vermögensverlusts gezielt zu verhindern, d.h. wenn es die alleinige Herrschaft bzw. Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verloren habe. Diese Möglichkeiten der Begegnung einer Gefahr werden als Vermeidemacht bezeichnet.[283]

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Dieser Ansicht lässt sich – ebenso wie dem Ansatz von Schröder – entgegenhalten, dass sich auch der Verlust von Vermeidemachtmöglichkeiten unabhängig von einer objektiven Wertminderung des Opfervermögens vollziehen kann.[284] Abermals ist dann einzig die Dispositionsfreiheit des Getäuschten betroffen. Zuzugeben ist zwar, dass im Falle des Verlusts von Abwehrmöglichkeiten bei feindlicher Gesinnung des Täters eine große Wahrscheinlichkeit des alsbaldigen Vermögensabflusses besteht, gleichwohl ist aber auch hierin kein trennscharfes Kriterium zur Konturierung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung zu sehen. Ungeklärt ist darüber hinaus, welche Vermeidemachtmöglichkeiten als relevant angesehen werden sollen und wie aussichtslos es um die Lage des Getäuschten bestellt sein muss, um die Unmöglichkeit der Abwehr des endgültigen Vermögensverlustes annehmen zu können. Auch der Ansicht von Hefendehl und Schünemann kann vor dem Hintergrund eines objektiv wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs somit nicht gefolgt werden.

hh) Die Ansicht von Kindhäuser – Die Kriterien einer funktionalen Schadensermittlung

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Kindhäuser versucht das Institut der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung auf der Grundlage seiner funktionalen Vermögens- und Schadensbetrachtung zu präzisieren. Zusätzlich zum Kriterium des Verlustes der Vermeidemachtmöglichkeiten durch das Opfer verlangt er, dass es dem Täter im Sinne einer Nähebeziehung bereits möglich sein müsse, seinen Vorteil ohne größere Hindernisse zu realisieren (Verschiebung der faktischen Verfügungsmacht).[285] Das Opfer müsse seinen Einfluss auf den Vermögensgegenstand verlieren, während dieser Verlust dann aber gleichzeitig dem Täter als Vorteil zuwachsen müsse.

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Die Konstruktion erinnert an die Wegnahme beim Diebstahl (§ 242 StGB). Dort steht dem Gewahrsamsverlust auf Opferseite die Erlangung des Gewahrsams durch den Täter gegenüber. Diese Parallelkonstruktion ist jedoch in der Tatbestandsstruktur des § 263 StGB nicht angelegt. Im Rahmen des Betruges kommt es gerade nicht auf eine Realisierung des Vermögensvorteils durch den Täter an. Dieser ist ausschließlich Element der überschießenden Innentendenz[286] und folglich rein subjektiv zu prüfen. Im objektiven Tatbestand ist einzig die Schädigung des Opfervermögens erforderlich. Beim Diebstahl ist die Zueignung zwar ebenfalls als überschießende Innentendenz konzipiert, doch muss der Täter auch objektiv eine Gewahrsamsbeziehung zum betreffenden Tatobjekt begründen. Der Diebstahl ist erst mit Erlangung dieser Gewahrsamsposition vollendet, während beim Betrug der Eintritt des Vermögensschadens ausreicht. Die Konstruktion von Kindhäuser ist daher nicht mit der Struktur des Betrugstatbestandes vereinbar und kann somit auch nicht für die Definition und Interpretation der Vermögensgefährdung nutzbar gemacht werden.

ii) Die Ansicht von Riemann, Matt und Saliger – Das Kriterium der doppelten Unmittelbarkeit

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Riemann, Matt und Saliger verwenden zur Abgrenzung von betrugsrelevanten und straflosen Vermögensgefährdungen ein doppeltes Unmittelbarkeitskriterium.[287] Eine Vermögensgefährdung stelle dann einen Vermögensschaden dar, wenn sowohl zwischen Vermögensverfügung und Vermögensgefährdung, als auch zwischen Vermögensgefährdung und endgültigem Vermögensverlust eine Unmittelbarkeitsbeziehung bestehe. Uneinigkeit besteht zwischen den Autoren allerdings darüber, in welchen Fällen letztere Unmittelbarkeitsbeziehung vorliegen soll. Während Riemann diese für gegeben erachtet, wenn der endgültige Vermögensverlust unabhängig von weiteren Handlungen des Täters eintrete,[288] verlangen Matt und Saliger, dass die Vermögensgefahr „unmittelbar in den endgültigen Schaden übergehen“[289] müsse und dies nur dann nicht der Fall sei, wenn der Eintritt des endgültigen Vermögensverlusts noch von weiteren eigenmächtigen Handlungen des Täters, des Opfers oder Dritter abhänge.[290]

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Problematisch ist zunächst die Ausformung des doppelten Unmittelbarkeitskriteriums durch Riemann. Einzig die Einflussmacht des Täters für maßgeblich zu erklären, wird den tatsächlichen Gegebenheiten nur selten gerecht, da i.d.R. erhebliche Interventionen Dritter zur Realisierung endgültiger Schäden notwendig sind.[291] Überzeugender ist dagegen die Ansicht Matts und Saligers, die zur Bestimmung der Unmittelbarkeit sämtliche Umstände des Einzelfalls zwischen Vermögensgefahr und endgültigem Vermögensnachteil ins Kalkül ziehen.[292]

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Allerdings leidet auch das Kriterium der doppelten Unmittelbarkeit wie schon die Konkretheit der Vermögensgefahr an mangelnder Bestimmtheit, da vielfältige Interpretationen des Kriteriums möglich sind. Der Begriff erscheint konturenlos, da er ein zeitliches Moment suggeriert, die Frage aber unbeantwortet lässt, welche Zeitpunkte noch als unmittelbar angesehen werden können.[293] Dieser Mangel an Konzeption und Präzision führt dazu, dass sich auch dieses Modell als untauglich erweist, die Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung auf eine verlässliche Grundlage zu stellen.

jj) Zwischenergebnis

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Alle vorstehend untersuchten Ansichten haben sich bemüht, die Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung zu erklären, ihre Anforderungen zu skizzieren und sie damit inhaltlich fassbar zu machen. Jedoch ist dies keiner der Ansichten überzeugend gelungen. Als ungeeignet erwiesen sich insbesondere das Abstellen auf vage Wahrscheinlichkeiten und inhaltsleere Formeln (Konkretheit der Vermögensgefährdung; Lenckner; Riemann, Matt und Saliger), das Anknüpfen an das Zivilrecht (Cramer), das Kriterium der Bilanzrechtsorientierung (Tiedemann) sowie verschiedene Ansätze, die entweder die Möglichkeiten des Opfers zur Verhinderung des endgültigen Schadenseintritts oder die Zugriffsmöglichkeiten des Täters mit kleineren Nuancierungen in den Mittelpunkt stellten (Schröder; Lackner; Hefendehl und Schünemann; Kindhäuser), das Erfordernis der objektiven Wertminderung dabei aber außer Acht ließen.

Was bleibt ist ein diffuses Bild unterschiedlichster eher weniger als mehr überzeugender Ansätze zur Eingrenzung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung in der Literatur. Folglich bleibt nach wie vor unklar, welche Anforderungen an diese über das Erfordernis einer objektiven (zweiten) Vermögensminderung hinaus zu stellen sind, d.h. nach welchen Kriterien folglich schadensbegründende Vermögensgefährdungen von solchen ohne jede Schadensrelevanz abgegrenzt werden können.

b) Die Rechtsprechung zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

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Auch in der Rechtsprechung ist die Reichweite der Rechtsfigur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung nicht hinreichend geklärt. Vielmehr hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine weitreichende unüberschaubare Fallgruppenkasuistik herausgebildet.

aa) Von 1867 bis heute – die historische Entwicklung

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Erstmals wurde die Gefährdung als Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes[294] – soweit ersichtlich[295] – in einer Entscheidung des Preußischen Obertribunals vom 5. April 1867 anerkannt.[296] Das Opfer war als Bezogener eines Wechsels unter der Vorspiegelung, das ursprüngliche Papier sei unbrauchbar geworden, zur Unterzeichnung eines zweiten Wechsels veranlasst worden. Die daraus resultierende Gefahr, den geschuldeten Geldbetrag zweimal entrichten zu müssen, sah das Preußische Obertribunal als für die Annahme eines Vermögensschadens ausreichend an.[297]

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Das Reichsgericht vollzog erste Annäherungen an die Vermögensgefährdung als Vollendungsunrecht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1883.[298] Dort wurde diese zwar nicht explizit erwähnt, doch wies das Gericht auf die Möglichkeit eines Vermögensschadens auch ohne substantielle Vermögenseinbuße hin. In dieser Entscheidung heißt es:

„Der Begriff der Vermögensbeschädigung im Gebiete des Betruges erlaube eine weite Auslegung in dem Sinne, dass darunter nicht bloß eine effektive und substantielle Verminderung des Vermögens durch Ausscheiden bestimmter konkreter Bestandteile aus demselben, sondern jede Beeinträchtigung und Verschlimmerung der Vermögenslage, welche durch die Irrtumserregung herbeigeführt [worden sei], verstanden werden könne.“ [299]

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Die endgültige Anerkennung der Möglichkeit einer Gleichstellung von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden vollzog das Reichsgericht dann vier Jahre später in seiner Grundlagenentscheidung der Vereinigten Strafsenate aus dem Jahr 1887.[300] Dort wurde ausgeführt:

„Ob auch eine Vermögensgefährdung eine Beschädigung des Vermögens darstelle, häng[e] davon ab, ob nach der konkreten Sachlage schon die eingetretene Gefahr eines Verlustes, also die Ungewissheit darüber, ob nicht ein Verlust eintreten werde, den Vermögenswert verminder[e].“ [301]

Diese Formulierung verdeutlicht die Hinwendung der Rechtsprechung zu einer wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbetrachtung, indem die objektive Verschlechterung der Vermögenslage als Grundvoraussetzung für die Annahme eines Vermögensschadens etabliert wird. Gleichfalls offenbart sie aber auch die Weite der Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung, da keine Aspekte benannt werden, die den weiten wirtschaftlichen Ausgangspunkt einschränken.

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Der Bundesgerichtshof (BGH), der nach 1945 zunächst nahezu kritiklos die Gleichstellung von Vermögensgefährdung und Vermögensschädigung unter dem Begriff der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“[302] übernahm,[303] hat seit BGHSt 21, 112, 113 versucht, der Problematik um die Ausweitung des Schadensbegriffs durch das Zusatzerfordernis der Konkretheit der Vermögensgefahr Herr zu werden.[304] Über dieses „inhaltsleere“ Kriterium hinaus[305] bietet aber auch der BGH keine weiteren Kriterien zur Bestimmung der Strafbarkeitsgrenze zwischen bereits schädigenden und für einen Vermögensschaden nicht ausreichenden Vermögensgefährdungen an. Eine Vielzahl von Entscheidungen ist vielmehr Ausdruck einer unübersichtlichen fallgruppenbezogenen Einzelfallkasuistik.

bb) Die Fallgruppen des Betruges in der Rechtsprechung

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Mangels handhabbarer Abgrenzungskriterien zwischen schadensrelevanten und zur Betrugsvollendung nicht hinreichenden Vermögensgefährdungen hat sich in der Rechtsprechung, geprägt durch zahlreiche divergierende Einzelfallentscheidungen, eine kaum mehr überschaubare Kasuistik entwickelt;[306] schließlich hat der „Betrugstatbestand […] so viele Erscheinungsformen wie das menschliche Vorstellungsvermögen sich Täuschungen vorstellen kann.“[307] Es existieren verschiedenste Fallgruppen, in denen zwar jeweils der Vermögensschaden über die Figur der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ begründet wird, bei denen aber unterschiedlichste Kriterien zu deren Bestimmung verwendet werden. Trotz sich teilweise überlappender Abgrenzungskriterien ist eine klare Struktur der Schadensermittlung jedenfalls nicht auszumachen.[308]

(1) Eingehungsbetrug als klassischer Fall der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

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Die Grundform der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung ist der Eingehungsbetrug.[309] Dieser lässt sich nicht einer speziellen Alltagssituation, wie z.B. der Kreditvergabe oder einer Ausschreibung zuordnen, sondern kann im Rahmen eines jeden Vertragsschlusses Relevanz erlangen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Eingehungsbetrug vor, wenn die gegenseitigen Vertragspflichten infolge der Täuschung einer Vertragspartei aus Sicht eines objektiven Dritten nicht wertmäßig äquivalent sind, deren objektive Saldierung mangels Kompensation der einen durch die andere Vertragspflicht folglich zu einer Vermögensminderung führt.[310] Die Minderwertigkeit des vertraglichen Gegenleistungsanspruchs des Getäuschten soll dabei aus der Mangelhaftigkeit des dem Getäuschten zu leistenden Gegenstandes oder – trotz wertmäßiger Ausgeglichenheit der im Nachhinein auszutauschenden Leistungen – aus der mangelnden Zahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit des Täters resultieren können. Eine Betrugsvollendung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Getäuschte durch eigene Handlungen den Schadenseintritt ohne besondere Schwierigkeiten oder ohne nennenswertes Prozessrisiko verhindern könne, z.B. durch die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rücktritts-[311] oder Widerrufsrechts[312], bei bestehender Stornierungsbereitschaft des Vertragspartners[313] oder wenn keine Vorleistungspflicht des Getäuschten bestehe, vielmehr ein Leistungsaustausch Zug um Zug vereinbart sei.[314]

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In der Literatur wird die Figur des Eingehungsbetruges vereinzelt abgelehnt. Dabei wird insbesondere die Vorverlagerung des Vollendungszeitpunkts angemahnt. Durch diese werde dem Täter die Möglichkeit des Rücktritts durch Aufgabe des Tatplans im Vorfeld des Leistungsaustauschs genommen.[315] Zu diesem Zeitpunkt handele es sich noch um ein schwebendes Geschäft.[316] Der Vertragsschluss stelle nur den ersten Akt eines kontinuierlichen Vorgangs dar und bilde lediglich die Vorstufe zur späteren Erfüllung.[317] Erst im Zeitpunkt des Leistungsaustauschs werde der Getäuschte dauerhaft aus seiner Beziehung zu der fraglichen Vermögensposition verdrängt und auch erst dann könne im Wege der Gesamtsaldierung der ausgetauschten Leistungen eine objektive Vermögensminderung und damit ein Vermögensschaden festgestellt werden.[318] Vorher habe lediglich die Gefahr des Leistungsaustauschs und damit auch nur die Gefahr eines Vermögensschadens bestanden.[319] Bleibe in diesem Stadium die spätere Erfüllung aus, sei nach wirtschaftlichen Kriterien kein Vermögensschaden eingetreten. Der Figur des Eingehungsbetruges bedürfe es dann nicht.[320]

Darüber hinaus sei die Figur des Eingehungsbetruges mit einer wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbetrachtung nicht vereinbar. Verbindlichkeiten seien im Vergleich zu Aussonderungen von Gegenständen aus dem Vermögen im Wege der Erfüllung wirtschaftlich von geringerem Wert, so dass sich die sich aus der Anerkennung eines vollendeten Eingehungsbetruges ergebende Gleichwertigkeit von „Eingehen“ und „Erfüllen“ verbiete.[321]

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Der kritischen Literaturansicht ist zunächst zuzugeben, dass der Eingehungsbetrug zu einer Vollendungsstrafbarkeit im Vorfeld des späteren Leistungsaustauschs führt. Ebenso ist der Besitz eines Gegenstandes wirtschaftlich von höherem Wert als ein Anspruch auf Verschaffung desselben; spiegelbildlich ist dann das tatsächliche Ausscheiden eines Vermögensgegenstandes aus dem Vermögen für dieses eine größere Belastung als die vorher bestehende Verpflichtung dazu.[322]

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Nicht überzeugen kann auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs aber die Konsequenz, einen Vermögensschaden erst im Stadium der Vertragserfüllung annehmen zu wollen. Jede Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit – auch wenn diese wertmäßig hinter dem Ausscheiden eines Gegenstands aus dem Vermögen zurücksteht – bedeutet bereits nach wirtschaftlichen Kriterien eine Vermögenseinbuße. Spiegelbildlich kommt auch einer Forderung wegen ihrer Einklagbarkeit und ihres Schutzes durch das Zivilrecht wirtschaftlicher Wert zu.[323] Daher kann auch ein wertmäßiges Missverhältnis von Verpflichtung und Forderung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Vermögensschaden begründen. Täuscht z.B. ein Vertragspartner im Rahmen des Abschlusses eines Kaufvertrages über die Mangelfreiheit des zu veräußernden Gegenstandes und wird ein einer mangelfreien Sache äquivalenter Kaufpreis vereinbart, ist schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der Minderwertigkeit des Anspruchs des Getäuschten auf Übereignung der Kaufsache ein Vermögensschaden eingetreten. Die Minderwertigkeit des Anspruchs beruht darauf, dass dieser wegen des Mangels der Kaufsache minderwertig erfüllt zu werden droht, mithin die Gefahr minderwertiger Kompensation der vom Getäuschten zu erbringenden Leistung, vorliegend der Kaufpreiszahlung, besteht. Nach einer Gesamtsaldierung liegt dann ein von Anfang an rechnerisch ungleichwertiger Vertrag vor, da der Anspruch des Getäuschten wertmäßig hinter dem Wert seiner Verpflichtung zurücksteht.[324] Da es sich in dieser Konstellation aber nur um die Gefahr minderwertiger Kompensation i.S.e. Wahrscheinlichkeit handelt und im Wirtschaftsleben Verpflichtungen nicht der gleiche Wert beigemessen werden kann wie dem endgültigen Vermögensverlust, ist der Vermögensschaden nicht in Höhe der Differenz zwischen den Werten des Gegenstandes in mangelbehaftetem und mangelfreiem Zustand eingetreten, sondern muss dem Wert nach darunter liegen.[325] Eine objektive Wertminderung nach Gesamtsaldierung ist gleichwohl bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben.

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Diese Leitlinien zur Ermittlung eines Vermögensschadens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beziehen sich nicht nur auf die Minderwertigkeit des Anspruchs des Getäuschten wegen Mangelhaftigkeit einer Kaufsache, sondern lassen sich auch auf andere Konstellationen übertragen. Gleiches gilt z.B. auch für den Fall, dass sich die Werte der auszutauschenden Leistungen zwar entsprechen, der eine Vertragspartner aber zahlungsunfähig und/oder -willig ist. Besteht aufgrund dessen die Gefahr der Nichtrealisierung der Forderung für den Getäuschten, wirkt sich dies auf deren Werthaltigkeit aus, so dass auch hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf wirtschaftlicher Grundlage ein Vermögensschaden infolge einer Gefahr minderwertiger Kompensation angenommen werden könnte.[326] Nach dem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff läge dann Vollendung und kein bloßer Betrugsversuch vor.[327]

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Daher geht auch der Einwand fehl, dem Täter werde durch die Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit und die damit einhergehende Verengung des Anwendungsbereichs der Regeln über den Versuch die Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt genommen. Die Regelung des § 24 StGB will dem Täter vor dem Eintritt einer Rechtsgutsverletzung eine „goldene Brücke“ in die Legalität bauen, um ihn zu motivieren seinen Tatplan aufzugeben, bevor es zu einer Schädigung von Rechtsgütern kommt.[328] In der Konstellation des Eingehungsbetruges bei Unausgeglichenheit der gegenseitigen Leistungspflichten ist – wie bereits festgestellt – aber bereits eine nicht kompensierte Vermögensminderung eingetreten, das Rechtsgut des Getäuschten also schon beeinträchtigt. Der Täter verdient daher die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts schon gar nicht mehr, so dass ihm diese auch nicht genommen werden kann.

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Ausscheiden muss ein vollendeter Eingehungsbetrug allerdings dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Gefahr minderwertiger Kompensation der eigenen Leistung des Getäuschten noch nicht besteht und folglich auch noch keine (zweite)[329] objektive Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung der gegenseitigen Vertragspflichten festgestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn dem Getäuschten im Stadium vor der eigenen Leistungserbringung die Möglichkeit verbleibt, sich vom Vertrag loszusagen, um dann nicht zur Erbringung seiner eigenen Leistung gezwungen zu sein. Dann besteht auch nicht die Gefahr der minderwertigen Kompensation dieser Leistung. Als Konstellationen kommen hier die eingangs vom BGH genannten in Betracht.

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Hervorzuheben ist insbesondere die Regelung des § 320 BGB. Ist die Vertragserfüllung Zug um Zug vereinbart, ist das Opfer berechtigt, bis zur vertragsgemäßen Erfüllung durch den anderen Teil seine eigene Leistungserbringung zu verweigern.[330] Ist der Getäuschte dagegen vorleistungspflichtig, sind ihm alle Möglichkeiten der Abwehr des endgültigen Vermögensabflusses abgeschnitten, so dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der Gefahr minderwertiger Kompensation der eigenen Leistung ein Vermögensschaden angenommen werden muss.[331]

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Die Figur des Eingehungsbetruges ist damit mit den Grundsätzen einer objektiv wirtschaftlichen Schadensermittlung vereinbar, da schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine durch Gesamtsaldierung zu ermittelnde Vermögensminderung begründet werden kann. Zusätzlich entspricht deren Anerkennung dem zivilrechtlichen Abstraktions- und Trennungsprinzip.[332] Dieses besagt, dass es sich bei schuldrechtlichem Verpflichtungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsgeschäfte handelt, die den Vertragsparteien jeweils unterschiedliche Pflichten auferlegen und so ihrerseits zu Vermögensschädigungen führen können.[333]

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Allerdings werden auch im Rahmen des Eingehungsbetruges keine hinreichend klaren Kriterien vorgegeben, in welchen Fällen eine Vermögensgefährdung schon einen Vermögensschaden bewirkt, d.h. welches Maß diese erreichen muss, damit sie schadensbegründenden Charakter hat. Jede kleinste Gefahr nicht äquivalenter Kompensation der durch die Vermögensverfügung bewirkten Vermögensminderung führt im Falle der Vorleistungspflicht des Getäuschten zwar zu einer nach der Gesamtsaldierung verbleibenden Vermögensminderung auf Opferseite, kann aber für die Annahme eines Vermögensschadens jedenfalls allein nicht genügen.[334] Feste Abgrenzungskriterien im Hinblick auf die Betrugsvollendung beim Eingehungsbetrug werden aber jenseits bloßer Wahrscheinlichkeitspostulate nicht benannt. Es bleibt abzuwarten, ob sich in den zu untersuchenden spezielleren Fallgruppen des Betruges ein anderes, mit festeren Konturen versehenes Bild ergibt.

(2) Erfüllungsbetrug

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Der Erfüllungsbetrug ist vom Eingehungsbetrug zu unterscheiden. In Abgrenzung beider voneinander handelt es sich nicht um verschiedene Betrugsarten,[335] sondern um unterschiedliche Zeitpunkte von Täuschungshandlungen im Rahmen eines einheitlichen Geschehens der Abwicklung von Schuldverhältnissen.[336] Während beim Eingehungsbetrug Täuschungen im Rahmen des Vertragsschlusses vorgenommen werden, beziehen sich diese beim echten Erfüllungsbetrug auf die Phase des Leistungsaustauschs,[337] so z.B. wenn der Verkäufer den zuvor täuschungsfrei abgeschlossenen Kaufvertrag mit einem minderwertigen Gegenstand erfüllt und der Getäuschte folglich weniger erhält als er nach dem Kaufvertrag beanspruchen kann. Der Vermögensschaden wird dann durch Vergleich des nach dem Kaufvertrag geschuldeten mit dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes ermittelt.[338] Ergibt sich dabei ein negativer Vermögenssaldo, liegt ein Vermögensschaden vor.

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Eine Mischform ist der unechte Erfüllungsbetrug. Dieser liegt vor, wenn ein Vertrag mit negativem Saldo der sich gegenüberstehenden Verpflichtungen aufgrund von Täuschungen im Rahmen des Vertragsschlusses abgeschlossen wird und dann exakt dieser Vertrag erfüllt wird.[339] In diesem Fall können die ausgetauschten Leistungen in die Gesamtsaldierung eingestellt und ein etwaiger Minderwert ermittelt werden, ohne dass es auf die Grundsätze zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung ankommt. Diese erlangen nur dann Relevanz, wenn es in dieser Konstellation nicht zum Leistungsaustausch kommt.[340] Daher handelt es sich beim unechten wie beim echten Erfüllungsbetrug um keine Fallgruppen der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung, so dass auf diese nicht näher eingegangen werden muss.

(3) Kreditbetrug

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Eine der bedeutendsten Fallgruppen der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung ist die des Kreditbetrugs.[341] Der BGH nimmt einen Vermögensschaden im Zeitpunkt der Auskehrung des Kredits[342] an, wenn die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs des Kreditgebers – entgegen der täuschenden Vorspiegelung des Kreditnehmers – unsicher und der Rückzahlungsanspruch dadurch im Wert gemindert ist. Ein Wertvergleich im Wege der Gesamtsaldierung soll dann, unabhängig von einer späteren Bedienung des Kredits im Fälligkeitszeitpunkt, ein Vermögensminus auf Seiten des Kreditgebers ergeben. Der Rückzahlungsanspruch könne aufgrund der Unsicherheit seiner Erfüllung die ausgekehrte Kreditsumme nicht kompensieren, so dass eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ vorliege.[343] Erforderlich sei aber stets, dass die Unsicherheit kausal auf die Täuschung rückführbar sei. Gehe der Darlehensgeber dagegen bewusst ein Risiko ein, scheide Betrug aus.[344]

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Bestimmend für die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs sei die Bonität des Schuldners.[345] Diese soll wiederum durch seine Zahlungsfähig- und -willigkeit bestimmt werden.[346] Seien diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht gegeben, führe dies mangels Bonität zu einer Minderung der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs und somit zu einem Vermögensschaden des Kreditgebers. Anders verhalte es sich nur dann, wenn vom Schuldner werthaltige Sicherheiten gestellt worden seien. Diese stellten eine hinreichende Kompensation dar, wenn sich der Gläubiger ohne Schwierigkeiten, d.h. ohne Mitwirkung des Schuldners aus ihnen befriedigen könne.[347] Sei der Rückzahlungsanspruch dagegen infolge von Bonität des Schuldners von Anfang an sicher, könne selbst die Täuschung über zu bestellende Sicherheiten einen Schaden nicht begründen.[348]

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Der BGH bewegt sich mit seiner Argumentation zunächst konsequent innerhalb des durch den wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff abgesteckten Rahmens. Ein Vermögensschaden wird richtigerweise durch Vergleich der gegenseitigen Leistungen im Wege der Gesamtsaldierung ermittelt und in der minderwertigen Kompensation der Auskehrung des Kredits[349] durch den Rückzahlungsanspruch gesehen. Die Gefahr minderwertiger Kompensation im Fälligkeitszeitpunkt bedingt dabei die bereits gegenwärtige Einbuße an Werthaltigkeit im Bezug auf den Rückzahlungsanspruch.

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Nicht überzeugen kann hingegen die Begründung der Gefahr minderwertiger Kompensation selbst, indem zu deren Ermittlung schlicht auf die mangelnde Zahlungsfähig- und/oder -willigkeit des Kreditnehmers abgestellt wird. Dies verkennt die Natur des Kreditvertrages. Kredite werden gerade zur Überwindung finanzieller Engpässe gewährt, so dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in der Natur der Sache liegt. Die aus dem Kredit erhaltene Geldsumme steht dem Kreditnehmer nach ihrer zweckkonformen Verwendung regelmäßig nicht mehr zur Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs zur Verfügung, so dass dieser infolge der Gefahr minderwertiger Kompensation in seinem Wert gemindert ist. Mit einer Kreditvergabe ist daher naturgemäß die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs durch Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers verbunden.[350] Die bestehende Wertdifferenz wird gerade durch die Zahlung von Kreditzinsen ausgeglichen, deren Höhe sich wiederum an der Bonität des Schuldners orientiert.[351]

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Des Weiteren ist auch die bereits im Zeitpunkt der Auskehrung des Kredits bestehende Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kein taugliches Kriterium zur Begründung der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs infolge der Gefahr minderwertiger Kompensation.[352] Der Kreditgeber muss und wird die Möglichkeit, seine Forderung notfalls auch gegen den Willen des Schuldners gerichtlich mit anschließender Zwangsvollstreckung durchsetzen zu müssen, jederzeit einkalkulieren.[353] Die Tatsache, dass der Darlehensgeber bei Kenntnis der Notwendigkeit einer gerichtlichen Beitreibung der Forderung das Darlehen nicht gewährt hätte, betrifft nur dessen Dispositionsfreiheit und reicht für die Annahme eines Vermögensschadens nicht aus.[354] Auch die Kosten des Gerichtsverfahrens können einen Vermögensschaden des Kreditgebers nicht begründen, da diese im Falle des Prozessgewinns des Kreditgebers dem Schuldner auferlegt werden.

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Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit sind mithin keine tauglichen Kriterien zur Begründung der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs. Kreditbetrug kommt im Zeitpunkt der Auskehrung der Kreditvaluta auf Basis eines wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs dann nur in den Fällen in Betracht, in denen über zu bestellende Sicherheiten unter Einschluss bestehender Verwertungsmöglichkeiten getäuscht wird.[355] Dies unterstreicht die Risikoverteilung beim Kreditgeschäft. Das Vertrauen des Kreditgebers in die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers ist nur dann schutzwürdig, wenn eine Sicherheitsbestellung für gewöhnlich nicht zu erwarten oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Anderenfalls trägt dieser die Risiken des Kreditausfalls, da es in dessen Risikobereich liegt, ob er sich hinreichende Sicherheiten verschafft oder deren Existenz einer Prüfung unterzieht.[356]

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Anzumerken bleibt noch, dass auch der Gesetzgeber die Problematik um die Schadensbegründung beim Kreditbetrug erkannt und mit § 265b StGB einen eigenen Tatbestand geschaffen hat, welcher als abstraktes Gefährdungsdelikt auf das Erfordernis des Schadenseintritts verzichtet.[357] Gerade die Existenz des § 265b StGB ist ein weiterer Beleg für die Nichtberücksichtigung sämtlicher Vermögensgefährdungen als schadensrelevant im allgemeinen Betrugstatbestand. Ließe man jede auf einer noch so geringen Vermögensgefährdung beruhende objektive Wertminderung für den Eintritt eines Vermögensschadens genügen, wäre die Einführung des § 265b StGB überflüssig gewesen, da jede täuschende Einflussnahme auf die Kreditvergabe – als maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung des § 265b StGB – gleichfalls eine solche begründet.

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Zudem würde eine weite Auslegung des betrugsrechtlichen Schadensbegriffs der gesetzgeberischen Intention bei Einführung des § 265b StGB im Hinblick auf die Ungleichbehandlung gewerblicher und privater Kreditvergaben widersprechen. In dem gesamtwirtschaftlich weit wichtigeren Bereich der Unternehmenskredite sollte eine Strafbarkeit bereits mit erfolgter Täuschung ansetzen (§ 265b StGB),[358] während im Zusammenhang mit privaten Kreditvergaben höhere Anforderungen für die Tatvollendung notwendig sein sollten (§ 263 StGB).[359] Würden nun aber die Anforderungen im Rahmen des § 263 StGB durch Anerkennung sämtlicher Vermögensgefährdungen als schadensrelevant gesenkt, ebnete man die Unterscheidung von Unternehmenskrediten und privaten Kreditvergaben weitgehend ein.

Eine genaue Schadensbestimmung beim Kreditbetrug ist damit trotz der im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Herangehensweise durch die Rechtsprechung bislang nicht gelungen. Zum einen widersprechen die zur Bestimmung der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs herangezogenen Kriterien der Natur des Kreditvertrages, zum anderen werden auch keine weiterführenden Merkmale zur Eingrenzung der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung benannt. Letztlich wird durch die derzeitige Rechtsprechungspraxis der Tatbestand des § 265b StGB obsolet.

(4) Scheckbetrug

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Ähnlich stellt sich die Situation beim Scheckbetrug dar. Im Rahmen dieser Fallgruppe des Betruges ist eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Anspruch des Scheckinhabers auf Scheckeinlösung gefährdet ist und daher nur zu einer minderwertigen Kompensation seiner Leistung führen könne.[360] Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob das Konto des Scheckgebers im Begebungszeitpunkt eine ausreichende Deckung aufweist[361] oder ob der Anspruch des Scheckinhabers im Einlösungszeitpunkt realisiert wird.[362] Allein entscheidend sei eine Prognose anzustellen, ob im Zeitpunkt der Scheckeinlösung eine Deckung erwartet werden könne, so dass einzig die Gefährdung im Zeitpunkt der Scheckbegebung nach der Rechtsprechung maßgeblich ist.[363] Sei eine Kontodeckung im Einlösungszeitpunkt nicht hinreichend sicher[364] oder unwahrscheinlich, sei bereits im Begebungszeitpunkt ein vollendeter Betrug verwirklicht.[365]

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Die Begründung des Vermögensschadens durch die Rechtsprechung beim Scheckbetrug ist im Ausgangspunkt wie beim Kreditbetrug mit den dargestellten Prinzipien der objektiv wirtschaftlichen Schadensermittlung vereinbar. So kann es grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gefahr fehlender Deckung des Schecks im Einlösungszeitpunkt (Gefahr endgültig minderwertiger Kompensation) bereits negativ auf dessen Wert im Begebungszeitpunkt auswirkt, so dass ein objektiver Vermögensvergleich zu diesem Zeitpunkt zu einer Wertminderung führt.

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Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Rechtsnatur der Scheckbegebung zu beachten. Diese erfolgt regelmäßig nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt, so dass im Falle des Scheiterns der Scheckeinlösung aufgrund mangelnder Kontodeckung die ursprüngliche Forderung unverändert erhalten bleibt (§ 364 Abs. 2 BGB).[366] Es fehlt jedoch dann an der erforderlichen Wertdifferenz, da die infolge der Vermögensverfügung, z.B. der Leistung der Ware, eingetretene Vermögensminderung unabhängig von einer Nichtrealisierung des Wertes des Schecks im Einlösungszeitpunkt – jedenfalls durch die dann weiter bestehen bleibende Grundforderung – vollständig kompensiert wird.[367] Darüber hinaus werden auch im Rahmen des Scheckbetruges keine tauglichen Kriterien zur Identifikation schadensrelevanter Gefahren bzw. zur Feststellung betreffender Wertminderungen genannt, da auch an dieser Stelle auf vage Wahrscheinlichkeiten aus den bereits genannten Gründen nicht abgestellt werden kann.

(5) Submissionsbetrug

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Öffentliche Aufträge für Waren oder gewerbliche Leistungen werden regelmäßig im Rahmen von Submissionen (Ausschreibungen) vergeben, wobei im freien Wettbewerb das wirtschaftlichste Angebot (§ 97 Abs. 5 GWB) als Marktpreis ermittelt werden soll. Grund dafür ist, dass infolge der Spezialität und Individualität der jeweiligen Aufträge vorab keine entsprechenden Märkte mit ermittelbaren Preisstrukturen existieren.[368] In diesem Zusammenhang kommt es nicht selten zu Absprachen unter den Submissionsteilnehmern darüber, welcher von ihnen den Auftrag erhalten soll.

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Ist dies der Fall, bejaht die Rechtsprechung einen vollendeten Submissionsbetrug, da als Folge der Ausschaltung oder Beeinträchtigung des Marktmechanismus bereits ein „echter Schaden“ auf Seiten des Auftraggebers eintrete, wenn dieser ein über dem durch Angebot und Nachfrage gebildeten Marktpreis (Wettbewerbspreis) liegendes Entgelt bezahlen müsse.[369] Auf eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ komme es nicht an.[370]

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Problematisch ist bei dieser Argumentation schon die Feststellung der Vermögenseinbuße des Ausschreibenden als Ergebnis der Gesamtsaldierung, da mangels funktionierendem Marktmechanismus ein Marktpreis der empfangenen Leistung als Vergleichsmaßstab für die tatsächlich zu leistende Zahlung nicht ermittelt werden kann.[371]

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Der Problematik der mangelnden Bestimmbarkeit eines Marktpreises wird teilweise versucht durch Anknüpfung der Schadensbegründung an einen früheren Zeitpunkt zu begegnen.[372] Dazu wird die Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung nutzbar gemacht, indem ein Schaden nicht erst durch Vornahme einer konkreten Submissionsabsprache, sondern bereits bei Vorliegen verschiedener Vorfeldkonstellationen angenommen wird. Eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ sei bereits Folge der Mitteilung submissionsrelevanter Informationen[373] oder resultiere aus der Vereitelung der Entscheidungsmöglichkeit des Ausschreibenden, wenn die Aussicht auf ein günstigeres Angebot bestanden habe.[374] Ausreichend sei außerdem die Ausschaltung des „objektivierenden Preisbildungsprozesses“[375] oder die mangelnde Gewährleistung der scharfen Kalkulation eines jeden Bieters.[376] Durch die Vorverlagerung des Vollendungszeitpunkts wird so die Schadensermittlung erleichtert, da es auf einen Vergleich der sich gegenüberstehenden Leistungen bzw. Verbindlichkeiten und damit auf die Bewertung des Angebots nicht mehr ankommt. Dieses ist dann aus den genannten Gründen von Anfang an vollkommen wertlos.

151

Der Rückgriff auf die Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung stellt sich allerdings als reine Fiktion eines Schadens dar.[377] Die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ wird ausschließlich zur Überwindung von Schwierigkeiten beim Schadensnachweis herangezogen. Auf das Erfordernis einer Wertminderung nach wirtschaftlichen Kriterien als Ergebnis objektiver Gesamtsaldierung wird nicht eingegangen.[378] Eine solche Vorgehensweise bricht mit dem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff und ist daher nicht zielführend.

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Ist der Weg über die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ wegen der Unvereinbarkeit der angeführten Argumentation mit einem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff somit versperrt, kommt man nicht umhin, die sich gegenüberstehenden Leistungen bezüglich ihres Wertes zu vergleichen. Dabei stellt sich die Frage nach Ersatzkriterien für den fehlenden Marktpreis.[379]

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Ausscheiden muss zunächst die Berücksichtigung eines für die Leistung angemessenen Preises, da es einen solchen in einer Marktwirtschaft nicht gibt, wird doch der Wettbewerbspreis durch Angebot und Nachfrage in freiem Wettbewerb gebildet.[380]

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Der Bundesgerichtshof stellt auf einen hypothetischen Wettbewerbspreis ab.[381] Dies sei derjenige Preis, der bei Beachtung der für das Ausschreibungsverfahren geltenden Vorschriften im günstigsten Fall erzielbar gewesen wäre.[382] Diesen hypothetischen Wettbewerbspreis stellt der BGH dem tatsächlichen Angebotspreis im Rahmen der Gesamtsaldierung der Vertragspflichten (Eingehungsbetrug) gegenüber, wobei lediglich die hinreichend sichere Feststellung, dass überhaupt eine Vermögensminderung eingetreten sei, für erforderlich gehalten wird. Die Schadenshöhe könne unter Beachtung des in dubio pro reo-Grundsatzes geschätzt werden.[383]

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Die Ermittlung der Wertdifferenz im Rahmen der Gesamtsaldierung werde durch verschiedene Indizien unterstützt[384]: Zum einen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Submissionsabsprachen nur dann vorgenommen würden, wenn sie den Kartellmitgliedern bei Submissionen höhere als die sonst erzielbaren Marktpreise einbrächten, zum anderen die Annahme, dass Unternehmen, welche mit anderen im Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot stünden, viel schärfer kalkulieren müssten, als wenn sie mit Konkurrenzangeboten wegen vorheriger Absprachen nicht zu rechnen hätten. Das entscheidende Argument sei, dass das Unternehmen, welches letztlich den Zuschlag erhalte, Ausgleichszahlungen an andere Kartellmitglieder sowie Außenseiter leiste (Abstandszahlungen), so dass es das ihm günstigste Angebot zumindest um diesen Mehraufwand erhöhe.[385]

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Diese Konstruktion eines Vermögensschadens über die Ermittlung eines hypothetischen Wettbewerbspreises anhand der dargestellten Indizien ist im Schrifttum teilweise begrüßt,[386] zu einem beträchtlichen Teil aber auch abgelehnt[387] worden. Letztere Stimmen kritisieren v.a. die Annahme des BGH, der Vermögensschaden beruhe auf dem Verlust einer hypothetisch bestehenden Kontrahierungsmöglichkeit des Ausschreibenden zu einem unterhalb des Angebotspreises liegenden Preis, mithin einer ideellen Erwerbsaussicht. Da eine solche noch keine vermögenswerte Exspektanz darstelle, könne ein Vermögensschaden auf diese Weise nicht begründet werden.[388] Der Ausschreibende sehe sich einem durch Absprachen verbundenen Kartell gegenüber, deren Mitglieder jedenfalls nach vorhergehender Absprache nicht bereit seien, eigenständig kalkulierte Angebote abzugeben. Somit habe sowohl vor, als auch nach der als Täuschung qualifizierten Angebotsabgabe keine hinreichend konkretisierte vermögenswerte Aussicht auf Abschluss eines Vertrages zu einem Preis bestanden, der unterhalb des tatsächlich vereinbarten Preises liegt.[389]

Außerdem wird vorgebracht, dass sich die Schadensbegründung durch den BGH weitgehend auf spekulative Erwägungen beschränke, welche einen Schaden nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit begründen könnten.[390]

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Letzterem Einwand ist jedenfalls beizupflichten. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich die von den Teilnehmern vorgenommene Absprache auf den Angebotspreis auswirkt, doch kann es nicht ausgeschlossen werden, dass in der besonderen Marktsituation der Ausschreibung das günstigste Angebot ohne Preisabsprache jenes auf der Absprache beruhende Angebot der Höhe nach überstiegen oder zumindest mit diesem übereingestimmt hätte.[391] Hinzu kommt, dass auch das Vorhandensein von Abstandszahlungen kein zwingendes Indiz für den Eintritt eines Vermögensschadens ist, da nicht vorhergesagt werden kann, wie sich die Anbieter in einem unbeeinflussten Wettbewerb verhalten hätten, so dass sich regelmäßig nicht aufklären lässt, ob der für die Ausgleichszahlungen verwendete Betrag tatsächlich durch den am Ende erfolgreichen Submissionsteilnehmer bei der Angebotskalkulation eingespart worden wäre.[392] Nicht zwingend ist auch die Annahme des BGH, dass Kartelle ausschließlich zur Erzielung höherer Preise existierten. Oftmals sind auch andere Gründe für Submissionsabsprachen handlungsleitend wie die Intention eine gleichmäßige Auslastung der Unternehmen sicherzustellen, das Fernhalten von Außenseitern oder die langfristige Existenzsicherung durch Verhinderung eines ruinösen Wettbewerbs.[393] Der BGH schließt daher in unzulässiger Weise von einer statistischen Wahrscheinlichkeit auf den Einzelfall.[394] Im Rahmen der Gesamtsaldierung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Schadensbegriffs ist es dagegen notwendig, die im Einzelfall zu vergleichenden Leistungen bzw. Ansprüche so exakt zu bestimmen, dass zumindest die verbleibende zweite Vermögensminderung nachgewiesen werden kann.[395] Dieses Erfordernis missachtet der BGH. Zusätzlich übersieht er die eigens beim Eingehungsbetrug entwickelten Kriterien, wenn er einen Eingehungsbetrug unabhängig von einer Vorleistungspflicht des Auftraggebers bejaht.

158

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber wie beim Kreditbetrug auf die Probleme bei der Schadensbestimmung im Rahmen des Submissionsbetrugs reagiert.[396] Neben den schon etablierten Kartellordnungswidrigkeiten hat er 1997 durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz mit § 298 StGB einen Tatbestand geschaffen, welcher wettbewerbsbeschränkende Absprachen unabhängig vom Eintritt eines Vermögensschadens mit Strafe bedroht.[397] Dies kann als weiteres Argument gegen die Annahme eines Vermögensschadens auf wirtschaftlicher Grundlage im Falle von Submissionsabsprachen gewertet werden, da es der Einführung des § 298 StGB sonst nicht bedurft hätte.

159

Insgesamt ist die Schadensbegründung der Rechtsprechung beim Submissionsbetrug nicht mit dem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff vereinbar.[398] Auch im Rahmen dieser Fallgruppe werden keine überzeugenden Kriterien angeführt, die dem Institut der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ festere Konturen verleihen könnten.

(6) Beweismittelbetrug

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Ein weiterer „klassischer“ Fall, in dem die Konstruktion der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ zur Begründung eines vollendeten Betrugs herangezogen wird, ist der Beweismittelbetrug. Die Rechtsprechung nimmt hier vollendeten Betrug bereits im Zeitpunkt der Erlangung eines Beweismittels durch den Täter an, soweit sich die Beweislage für den Getäuschten dadurch in dem Sinne verschlechtert, dass dessen unbegründete Inanspruchnahme konkret wahrscheinlich wird.[399] Die Vorlage des Beweismittels beim streitentscheidenden Dritten, i.d.R. dem Richter, sei zur Betrugsvollendung nicht erforderlich. Notwendig sei aber stets, dass es sich um die konkrete Wahrscheinlichkeit einer unbegründeten Inanspruchnahme handele.[400] Werde unter Vorlage falscher Beweismittel lediglich die Realisierung eines rechtsordnungskonformen Zustands ermöglicht, führe die Gesamtsaldierung zu keiner Vermögensminderung auf Seiten des Schuldners, da dieser z.B. durch die Zahlung der geschuldeten Summe von seiner Zahlungsverpflichtung frei werde.[401] Dadurch trete eine äquivalente Kompensation ein.[402]

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Hefendehl geht einen anderen Weg. Dieser verlangt zur Feststellung der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ beim Beweismittelbetrug die kumulative Erfüllung weiterer Kriterien. Erforderlich sei, dass sich erstens nach der Realisierung des Tatplans auf Seiten des Opfers ein Negativsaldo ergebe, zweitens der Täuschende bereits eine vermögenswerte Exspektanz erlangt habe und drittens durch die neue Situation eine schädigende Vermögensgefährdung für den Verfügenden eingetreten sei.[403]

161

Diese Kriterien sind allerdings nicht geeignet, eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Schadensbegriffs zu bestimmen. Das erste Erfordernis eines Negativsaldos auf Seiten des Opfers im Falle der Realisierung des Tatplans – mithin des Prozessverlustes – verkennt, dass eine durch Gesamtsaldierung zu ermittelnde objektive Wertminderung des Opfervermögens schon im Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels durch den Täter eingetreten sein muss. Nur in diesem Fall liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs vor. Die zweite Voraussetzung, das Entstehen einer vermögenswerten Exspektanz auf Seiten des Täters, erinnert an die Ansichten zur „schadensgleichen Vermögensgefahr“ von Schröder und Kindhäuser. Diese verlangen einerseits, dass der endgültige Vermögensverlust allein durch den Täter bewirkt werden könne, also keine weiteren Handlungen im Herrschaftsbereich des Getäuschten mehr notwendig seien,[404] und andererseits, dass es dem Täter im Sinne einer Nähebeziehung bereits möglich sein müsse, seinen Vorteil ohne größere Hindernisse zu realisieren.[405] Diese Ansichten sind aber aus den genannten Gründen abzulehnen.[406] Außerdem sind sie zur Begründung der Möglichkeit des Beweismittelbetruges im Zeitpunkt der Beweismittelerlangung ungeeignet, da der Täter selbst durch Vorlage des Beweismittels beim streitentscheidenden Dritten noch keine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Opfervermögen und damit noch keine hinreichende Nähebeziehung oder Exspektanz, wie etwa bei Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, erlangt.[407] Zuletzt führt das dritte Erfordernis – die schädigende Vermögensgefährdung für den Verfügenden – zu einem Zirkelschluss, indem der Eintritt eines Vermögensschadens durch das Vorliegen eines Vermögensschadens in Form einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ begründet wird.

162

Damit verbleibt zur Feststellung des Vermögensschadens im Zeitpunkt der Beweismittelerlangung durch den Täter lediglich das Kriterium der konkreten Wahrscheinlichkeit der unbegründeten Inanspruchnahme des Getäuschten infolge einer nach den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnden Verschlechterung der Beweislage. Dieses trägt allerdings ebenfalls nicht zur Klarheit bei. Es ist ebenso wie das Kriterium der Konkretheit der Vermögensgefahr äußerst vage und inhaltsleer, so dass verlässliche und gleichzeitig mit dem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff vereinbare Abgrenzungskriterien auch im Rahmen des Beweismittelbetruges nicht angeboten werden.

(7) Fälle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten

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Die Rechtsprechung hat auch in der Fallgruppe des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten lange einen vollendeten Betrug aufgrund „schadensgleicher Vermögensgefährdung“ bejaht. Habe der Täter eine nicht i.S.d. § 935 BGB abhanden gekommene Sache als Nichtberechtigter an den Getäuschten unter Vorspiegelung seiner Eigentümerstellung übereignet und sei das Opfer hinsichtlich der Eigentümerstellung des Täters i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB gutgläubig gewesen, habe das Opfer trotz des Erwerbs zivilrechtlich vollwertigen Eigentums gleichwohl einen Vermögensschaden erlitten. Dieser beruhe auf einem sittlichen Makel, der jedem gutgläubigen Eigentumserwerb im Vergleich zum Erwerb vom Berechtigten anhafte (sog. Makeltheorie).[408]

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Diese Ansicht ist jedoch mit den Grundsätzen der objektiv-wirtschaftlichen Schadensermittlung nicht zu vereinbaren. Dies haben auch die heute herrschende Literatur[409] und Rechtsprechung[410] erkannt. Der Getäuschte erhält für den von ihm gezahlten Kaufpreis ein entsprechendes Äquivalent, nämlich vollwertiges unanfechtbares Eigentum, so dass nach wirtschaftlicher Gesamtsaldierung kein verbleibendes Vermögensminus festgestellt werden kann. Dem Interesse nur „makelloses“ Eigentum zu haben, kommt genauso wenig wirtschaftlicher Wert zu[411] wie der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Hehlerei[412] oder des Verlusts an gesellschaftlichem Ansehen[413]. Ein Vermögensschaden ist dagegen dann anzunehmen, wenn zivilrechtlich, z.B. wegen § 935 Abs. 1 BGB, kein vollwertiges Eigentum erworben werden kann. Dann steht der Leistung des Getäuschten kein vollwertiges Äquivalent gegenüber.[414]

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Auch nach Aufgabe der Makeltheorie hat die Rechtsprechung weiterhin einen vollendeten Betrug durch „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ in verschiedenen Konstellationen eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten anerkannt. Teilweise wird zur Begründung eines Vermögensschadens auf die Wahrscheinlichkeit oder konkrete Gefahr eines möglichen Prozessverlustes abgestellt,[415] wenn der Getäuschte die Sache „unter sonst regelwidrigen Umständen“ erworben habe,[416] oder es wird ein Vermögensschaden dann angenommen, wenn sich der Getäuschte aus wirtschaftlicher Rücksichtnahme zur Herausgabe der gutgläubig erworbenen Sache veranlasst sehen könnte.[417]

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Auch diese Begründungen überzeugen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze indes nicht. Zum einen müsste der Kläger nach der Beweislastumkehr des § 932 Abs. 2 BGB die Bösgläubigkeit des Getäuschten im Prozess beweisen,[418] so dass ein Prozessverlust fernliegend ist.[419] Das Prozessrisiko ist nicht größer als das von jedem anderen Eigentümer, dessen Eigentumsposition unrechtmäßigerweise bestritten wird.[420] Eine wirtschaftliche Wertminderung kann dadurch jedenfalls nicht begründet werden. Nicht erklärt wird weiter, was unter einem Erwerb „unter sonst regelwidrigen Umständen“ verstanden werden soll. In Verbindung mit der ebenfalls sehr unbestimmten Wahrscheinlichkeit bzw. konkreten Gefahr eines Prozessverlustes als Kriterium bleiben auch hier viele Fragen ungeklärt.

167

Auch die Veranlassung des Getäuschten zur Rückgewähr des zu Eigentum erlangten Gegenstandes aus wirtschaftlicher Rücksichtnahme, z.B. bei langfristiger Geschäftsbeziehung zum Alteigentümer, kann einen Vermögensschaden nicht begründen. Eine solche Argumentation erinnert im weitesten Sinne an die vorab abgelehnte Makeltheorie[421] und verkennt, dass der gutgläubige Erwerber vollwertiges Eigentum erlangt hat. Einer „moralischen“ Veranlassung kann kein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Es handelt sich lediglich um die Beeinträchtigung eines im Hinblick auf die Betrugsstrafbarkeit irrelevanten Affektionsinteresses.

168

Unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Schadensbegriffs kann in den Fällen eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten ein Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung damit nicht begründet werden.[422] Zudem fehlt es auch hier abermals an trennscharfen Abgrenzungskriterien.

(8) Sportwettenbetrug

169

Die zunehmende Kommerzialisierung des Sports eröffnet immer mehr Möglichkeiten, sich auch dort durch unlauteres manipulatives Verhalten Vorteile zu sichern.[423] Beim sog. Sportwettenbetrug[424] geschieht dies durch den Abschluss von Sportwetten auf manipulierte Spiele, um auf diesem Wege das Wettrisiko zu eigenen Gunsten zu verringern.

170

Eine solche Konstellation lag auch dem sog. „Hoyzer-Fall“[425] zugrunde.

Der Sachverhalt[426] stellte sich verkürzt wie folgt dar: Der Angeklagte Ante Sapina platzierte diverse Sportwetten auf Fußballspiele mit hohen Einsätzen, wobei es sich vorrangig um Kombinationswetten[427] handelte. Zur Verbesserung seiner Gewinnaussichten entschloss er sich, das Spielgeschehen mittels Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Im Zuge dieses Vorhabens verabredete er u.a. mit dem Fußball-Schiedsrichter Robert Hoyzer, dass dieser bestimmte Fußballspiele, auf welche der Angeklagte Wetten abschloss, manipulieren sollte. Für die Manipulation wurde der Schiedsrichter in der Folge durch Geldbeträge entlohnt, sofern die Manipulation erfolgreich war. Dies war allerdings nicht immer der Fall, da z.B. unberechtigt zugesprochene Strafstöße nicht verwandelt wurden. Insgesamt hat der Angeklagte aber erhebliche Gewinne erzielt.

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Das LG Berlin verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Betruges und den Schiedsrichter wegen Beihilfe zum Betrug mit Urteil vom 17.11.2005 zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung.[428] Diese Verurteilungen wurden durch das Revisionsurteil des BGH vom 15.12.2006 bestätigt.[429]

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Problematisch gestaltete sich neben der Begründung einer Täuschungshandlung vor allem auch die Ermittlung eines Vermögensschadens der Wettanbieter im Zeitpunkt des Abschlusses der Wettverträge. Das LG Berlin hatte mit Abschluss des jeweiligen Wettvertrages aufgrund der erhöhten Gefahr der Auszahlung der Gewinnsumme eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ in Höhe des möglichen Wettgewinns abzüglich des Wetteinsatzes angenommen.[430] Dies lehnt der BGH dagegen zu Recht ab, weil es an der nötigen „Konkretheit“ der Vermögensgefahr fehle.[431] Schon die tatsächliche Betrachtung des weiteren Geschehensablaufs lege nur das Bestehen einer abstrakten Gefährdung nahe, da der Angeklagte mit seinen Wetten nur teilweise[432] Erfolg gehabt habe. Daher sei die Gefahr eines endgültigen Verlustes von Vermögenswerten auf Seiten des jeweiligen Wettanbieters zur Begründung einer bereits gegenwärtigen Vermögensminderung noch nicht ausreichend gewesen.[433] Diese hätten nicht ernstlich mit dem Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen gehabt.[434]

173

Leider belässt es der BGH nicht bei diesen Ausführungen zum Ausscheiden einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“, sondern kreiert eine scheinbar neue Rechtsfigur, welche als „Quotenschaden“[435] bezeichnet wird. Beim Vertragsschluss stünden sich als Leistungen der Wetteinsatz und der Wettschein gegenüber, wobei der Wettschein eine Forderung gegen den Wettanbieter (Inhaberschuldverschreibung § 793 BGB) verkörpere, die durch den sich gemäß der Wette ergebenden Spielausgang bedingt[436] sei. Werden nun die der Wette zugrunde liegenden Spiele durch den Wettenden im Vorfeld des Wettabschlusses manipuliert, steigere sich seine durch den Wettschein ausgedrückte Wettchance insoweit, als dass sie dem für diese Chance gezahlten Wetteinsatz und der vereinbarten Gewinnquote nicht mehr entspreche.[437] In dieser Quotendifferenz bestehe dann der für die Annahme eines Vermögensschadens hinreichende Quotenschaden.[438] Dieser müsse nicht beziffert werden, sondern es reiche aus die insoweit relevanten Risikofaktoren zu sehen und zu bewerten.[439]

174

Diese Konstruktion eines vollendeten Betruges im Vorfeld einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ stößt vor allem vor dem Hintergrund der Dogmatik des Eingehungsbetruges auf Bedenken.[440] Zwar begründet der BGH diesen durch die Belastung des Vermögens des Wettanbieters mit einer bedingten Forderung des Täters, doch lehnt er eine etwaig daraus resultierende „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ wegen der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des zukünftigen Geschehens gerade ab. Ein Eingehungsschaden ist aber wegen der Gefahr minderwertiger Kompensation der Leistung des Getäuschten untrennbar mit einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ verknüpft.[441] Er kommt damit ausschließlich in den Fällen in Betracht, in denen Täter und Opfer ihre vertraglich vereinbarten Leistungen, anders als in der vorliegenden Konstellation, in der die Leistung des Wetteinsatzes sowie das Einräumen der verbrieften Gewinnchance die jeweiligen Leistungen darstellen, noch nicht erbracht haben.[442] Vorliegend handelt es sich daher um einen potentiellen Erfüllungsbetrug, da der Schaden durch die vermeintliche Wertdifferenz der bereits ausgetauschten Leistungen ermittelt wird.[443] Der Wettanbieter wäre dann unmittelbar durch den Leistungsaustausch, unabhängig vom Ausgang der Wette und der Auszahlung der Gewinnsumme, d.h. effektiv in Höhe der Quotendifferenz geschädigt.[444] Die mangelnde Kompensation seiner Leistung stünde bereits fest.

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Hält man sich die Grundsätze der Schadensermittlung durch Gesamtsaldierung auf Basis des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs vor Augen, erscheint die Vorgehensweise des BGH trotz der fehlerhaften Einordnung des Schadens zunächst schlüssig. Durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Wettanbieters ist dessen Vermögen in Höhe der dem Angeklagten eingeräumten Gewinnchance, sofern man diese als selbstständige Vermögensposition anerkennt, zunächst weniger wert. Diese Vermögensminderung wird dann durch den – aufgrund der Manipulation mit der eingeräumten Gewinnchance nicht äquivalenten – Wetteinsatz nicht vollständig kompensiert, so dass sich nach einer Gesamtsaldierung in Höhe der Wertdifferenz ein Vermögensschaden ergibt.

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Diese auf den ersten Blick nachvollziehbare Argumentation erweist sich aber bei genauerem Hinsehen als mit den tatsächlichen Begebenheiten beim Wettvertrag unvereinbar. Zum einen entspricht die Gewinnquote des Wettenden nicht der Risikoquote des Wettanbieters, da sich dieser immer eine bestimmte Gewinnmarge vorbehält.[445] Die vorab ermittelte, als gerecht empfundene Gewinnquote wird durch den Wettanbieter zu Lasten des Wettenden gesenkt, so dass es möglich ist, dass sich die auf der Manipulation beruhende Risikoverschiebung ausschließlich auf die Gewinnmarge des Wettanbieters auswirkt.[446] Dann scheidet ein Vermögensschaden aber aus, da der Betrugstatbestand das Opfer vor Vermögensminderungen, nicht aber vor dem Ausbleiben von Vermögensmehrungen schützen will.[447]

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Zum anderen wird der Marktpreis der bedingten Forderung des Wettenden durch die Manipulation nicht zwangsläufig verändert.[448] Buchmacher legen bei der Festlegung der Gewinnquoten nicht ihre eigenen Erwartungen vom jeweiligen Spielausgang zugrunde, sondern orientieren sich vielmehr am dem von ihnen prognostizierten Wettverhalten ihrer Kunden.[449] Dabei werden die jeweiligen Gewinnquoten so festgesetzt, dass die Wettanbieter unabhängig vom jeweiligen Spielausgang immer den gleichen Gewinn erzielen.[450] Die Veränderung der Wahrscheinlichkeit infolge der manipulationsbedingten Risikoverschiebung wirkt sich, insofern diese geheim bleibt, somit nicht zwangsläufig auf die jeweilige Gewinnquote des Wettenden aus.[451] Die vom BGH benannte Quotendifferenz läge dann nicht vor.

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Eine genaue Schadensbestimmung beim Sportwettenbetrug ist damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses trotz der im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Herangehensweise durch die Rechtsprechung nicht gelungen. Es liegt nur eine „abstrakte [virtuelle, und somit nicht aktuelle] Wertdifferenz (als Risikoverschiebung hinsichtlich der beiderseitigen Ansprüche) und kein[…] Vollschaden in wirtschaftlicher Hinsicht (als Betrugserfolg)“ [452] vor. Ein solcher wird schlicht fingiert[453] und damit ein juristischer Schaden zugrunde gelegt.[454]

179

Somit ergibt sich Folgendes: Die Ablehnung einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den BGH ist zutreffend. Allerdings greift der BGH hierzu auf das Kriterium der Konkretheit der Vermögensgefahr zurück, welches wegen seiner Konturenlosigkeit verworfen wurde.[455] Darüber hinaus werden auch hier keine präzisen und nutzbaren Kriterien zur Abgrenzung genannt.

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Der weiter durch den BGH auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Gesamtsaldierung entwickelte Quotenschaden, welcher in Wahrheit der Konstruktion eines Erfüllungsschadens entspricht, dürfte i.d.R. jedenfalls nicht nachzuweisen sein, da die Spezifika des Wettvertrages verkannt werden.

181

Zweifellos handelt es sich somit beim Sportwettenbetrug um ein unmoralisches Verhalten, welches das Vertrauen in das unmanipulierte Zustandekommen der Ergebnisse sportlicher Wettkämpfe schwer erschüttert, strafbar muss es aber dennoch nicht in jeder Hinsicht sein.[456]

(9) Versicherungsbetrug in der Konstellation des „Al-Qaida-Falles“

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Die Fallgruppe des Versicherungsbetruges hat im Hinblick auf die Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung durch die „Al-Qaida-Entscheidung“ des 3. Strafsenats des BGH vom 14.8.2009[457] besonderes Aufsehen erregt.

Der Angeklagte hatte bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften Risikolebensversicherungen in der Absicht beantragt, mittels fingierter Todesbescheinigungen und Unfallberichte einen entsprechenden Todesfall in Ägypten vorzutäuschen, um sich die Versicherungssummen zu erschleichen. Die erlangten Gelder sollten zu einem Teil der Terrororganisation Al-Qaida, zu einem anderen der Familie des Angeklagten zugute kommen. Kurz vor der Abreise nach Ägypten wurde der Angeklagte aufgrund einer Wohnraumüberwachung enttarnt, so dass die Durchführung des Tatplans verhindert wurde. Die Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte 28 Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen gestellt hatte, wobei es neunmal auch zum Vertragsschluss mit einer garantierten Todesfallsumme von insgesamt 1,26 Mio. Euro[458] gekommen war.[459]

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Bei der Schadensbegründung wich der BGH vom Urteil der Vorinstanz ab, die in allen Fällen einen versuchten Erfüllungsbetrug angenommen hatte.[460] Einen solchen verwirft der BGH wegen der bestehenden Notwendigkeit wesentlicher Zwischenakte zum Erhalt der Versicherungssummen und damit mangels unmittelbaren Ansetzens.[461]

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Stattdessen wertete der BGH die neunzehn Fälle, in denen ein Vertragsabschluss nicht zustande gekommen war, als versuchten, die anderen als vollendeten Eingehungsbetrug.[462] Bereits durch den Vertragsschluss sei eine Minderung des Vermögensbestandes der Versicherungsunternehmen eingetreten.[463] Der von vornherein vorhandene Entschluss des Angeklagten, den Versicherungsfall zu fingieren sowie der Beginn von konkreten Vorbereitungshandlungen, hätten zu einer Wertdiskrepanz zwischen der Pflicht des Angeklagten zur Zahlung der Versicherungsprämien und der Vertragsverpflichtung der Versicherungsunternehmen geführt.[464] Die Versicherer seien nicht nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung belastet, sondern ihre Inanspruchnahme sei sicher zu erwarten gewesen.[465] Die Leistungswahrscheinlichkeit habe sich gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht.[466] Es ergebe sich dadurch – vergleichbar mit dem „Hoyzer-Fall“ – eine Art Quotendifferenz, da im Vergleich zur erhöhten Leistungswahrscheinlichkeit die zu zahlenden Versicherungsprämien zu niedrig gewesen seien.[467]

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Die Argumentation des BGH ist jedoch widersprüchlich. Die Inanspruchnahme der Versicherungsunternehmen soll einerseits sicher zu erwarten gewesen sein, andererseits soll sich deren Leistungswahrscheinlichkeit gleichzeitig aber nur signifikant erhöht haben. Selbst bei einer noch so hohen Wahrscheinlichkeit kann von Sicherheit aber nicht gesprochen werden.[468]

Ebenso kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer gesicherten späteren Inanspruchnahme auch noch nicht die Rede sein. Zwischen den Vertragsschlüssen und der beabsichtigten Meldung des fingierten Todes bestand eine große zeitliche Diskrepanz einhergehend mit erheblichen Unsicherheiten,[469] so dass die Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils noch nicht einmal so groß war, dass eine hinreichende „Konkretheit“ der Vermögensgefährdung hätte angenommen werden können.[470] Es lag noch vollständig in der Hand des Täters, ob er seinen vorab gefassten Plan in die Tat umsetzen würde.[471] Er hat noch nicht alles Notwendige zur Erzielung des Gewinns getan.[472] Dies wird durch den weiteren Verlauf des tatsächlichen Geschehens bestätigt, da schon die Ausreise nach Ägypten aufgrund der polizeilichen Überwachungsmaßnahmen verhindert wurde. Letztlich bestand anders als bei einem Kaufvertrag auch noch kein unbedingter, sondern lediglich ein bedingter, da von dem Eintritt des (fingierten) Todesfalls abhängiger Anspruch auf den Erhalt der Versicherungssumme.[473]

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Unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs erscheint zudem die Begründung des negativen Vermögenssaldos fragwürdig. Beruhte dieses beim Sportwettenbetrug noch auf einer vorhergegangenen Manipulationsabrede, wird hier die signifikante Erhöhung der Leistungswahrscheinlichkeit allein durch den bloßen Schädigungswillen des Täters begründet. Allein die Täuschung über die Redlichkeit führt so zum Vermögensschaden. Dieser ergibt sich ausschließlich aus der subjektiven Vorstellung des Täters und somit unabhängig von jeder objektiv wirtschaftlichen Plausibilität.[474] Letztlich büßt der Vermögensschaden mangels eigener Kriterien über die Täuschung des Täters hinaus seine eigenständige Bedeutung ein.[475]

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Zusätzlich werden auch die Charakteristika eines Versicherungsvertrages missachtet. Jeder Abschluss eines solchen setzt den Versicherer, ähnlich einem Kreditgeber, der das Kreditausfallrisiko trägt,[476] „der Gefahr aus, dass er zu Unrecht in Anspruch genommen wird, etwa durch Vortäuschen des Versicherungsfalls“[477]. Diese Gefahr, die bei jeder üblichen Versicherung besteht, gehört nach der Rechtsprechung zu den Risiken, die jede Versicherungsgesellschaft im normalen Geschäftsbetrieb zu tragen hat.[478] Daraus folgt, dass der Versicherungsgesellschaft auch beim Eingehen eines Versicherungsvertrages mit einem unredlichen Kunden nur das normale unvermeidbare abstrakte Risiko aufgebürdet wird, welches sie bewusst auf sich nimmt.[479] Nur wenn das Risiko der unlauteren Inanspruchnahme der Versicherung in ganz besonderem Maße erhöht und dadurch das Äquivalenzverhältnis der sich im Synallagma gegenüberstehenden Vertragspflichten verschoben wird, kann es nach wirtschaftlichen Kriterien zu einer Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung kommen. Wann eine solche besondere Überhöhung des Risikos vorliegt und wie eine solche Grenze bestimmt werden kann, dafür existieren aber wiederum keine klaren Kriterien. Klar erscheint in diesem Zusammenhang nur, dass es diesbezüglich jedenfalls allein auf die subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers nicht ankommen kann. Mangels weiterführender Aspekte trägt die Versicherungsgesellschaft demnach vorliegend nur das normale, das nicht signifikant erhöhte Risiko.[480] Im konkreten Fall steht zudem die permanente Überwachung des Täters einer besonderen Risikoerhöhung entgegen.[481] Demnach wäre, wenn überhaupt[482], nur die Annahme eines Versuchs sachgerecht gewesen.

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Auf den ersten Blick scheinen dem BGH die Probleme um die Begründung des Vermögensschadens nicht entgangen zu sein, da er – wie im „Hoyzer-Urteil“ – auf die Heranziehung der Figur der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ verzichtet. Hatte er noch im „Hoyzer-Fall“ deren Voraussetzungen mangels „Konkretheit der Vermögensgefahr“ abgelehnt, wie es auch hier zutreffend gewesen wäre, geht er in diesem Fall auf dieses Institut schon gar nicht (mehr) ein, obwohl er gleichfalls von einem Eingehungsbetrug ausgeht. Dass ein solcher aber nicht unabhängig von einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ vorliegen kann, wurde bereits im Rahmen des Sportwettenbetruges belegt.[483] Zusätzlich deutlich wird dies durch die Argumentation des 3. Strafsenats, der zur Begründung des Vermögensschadens die signifikante Erhöhung der Leistungswahrscheinlichkeit heranzieht. Da diese eine klassische Begründung für eine Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung darstellt, begeht der 3. Strafsenat einen Etikettenschwindel,[484] wenn er diese Formulierung wählt, ohne „das Kind“ auch beim Namen zu nennen.[485] Konsequent hätte eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ geprüft und abgelehnt werden müssen.

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Dieses Urteil reiht sich damit in die Liste der Fallgruppen ein, in denen der BGH zwar im Ausgangspunkt wirtschaftliche Kriterien zugrunde legt, seine von ihm selbst aufgestellten Mindestanforderungen an „schadensgleiche Vermögensgefährdungen“ aber beiseite lässt und auch keine über die „Konkretheit“ der Vermögensgefahr hinausgehenden Kriterien zur Abgrenzung betrugsrelevanter Gefahren von solchen ohne Schadensrelevanz entwickelt. Wie schon beim Sportwettenbetrug erscheint das Urteil darüber hinaus kriminalpolitisch motiviert, indem zu Gunsten einer Bekämpfung der Finanzierung von Al-Qaida auf eine sorgfältige an der Betrugsdogmatik anknüpfende Schadensbegründung verzichtet wird.[486]

(10) Zwischenergebnis

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Letztlich führt die Untersuchung der verschiedenen Konstellationen der Betrugsvollendung durch Vermögensgefährdung zu dem Ergebnis, dass durch die Rechtsprechung zwar innerhalb der einzelnen Fallgruppen vereinzelt Kriterien zur Identifikation „schadensgleicher“ Vermögensgefährdungen entwickelt wurden, sich diese aber i.d.R. nicht mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Schadensermittlung vereinbaren lassen. Darüber hinaus ist keines der Kriterien geeignet, durch Verallgemeinerung eine taugliche sowie handfeste Grenze zwischen schadensrelevanten und solchen Vermögensgefährdungen, die lediglich dem Versuchsbereich zuzuordnen sind, zu ziehen. Als alleiniges Abgrenzungskriterium verbleibt dann zumeist das Rechtsgefühl.[487] Die Konturenlosigkeit der verschiedenen Fallgruppen wird dadurch verstärkt, dass diese ihrerseits wieder ein „Eigenleben“ entwickeln und sich die „kleinsträumige(n) Ausdifferenzierungen“ stets im Fluss befinden.[488] Eine Berechenbarkeit der Rechtsprechung ist damit mangels einer genauen Definition der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ nicht gewährleistet.

c) Aktuelle Entwicklungen zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

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In den letzten Jahren ist jedoch Bewegung in die Diskussion über die Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung gekommen. So ist zum einen die Begrifflichkeit der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt, zum anderen wurde die dogmatische Figur als solche in Frage gestellt.

aa) „Schadensgleiche Vermögensgefährdung“ oder „Gefährdungsschaden“ – Die Frage der Begrifflichkeit

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Die Ablehnung der Begrifflichkeit „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ konzentriert sich insbesondere auf das Prädikat der Schadensgleichheit der Vermögensgefährdung.[489] Ausgangspunkt ist dabei, dass dieses den eindeutigen Wortlaut des Betruges missachte, wonach der Eintritt eines Vermögensschadens erforderlich sei, etwas diesem nur „Gleichstehendes“ zur Betrugsvollendung gerade nicht ausreiche.[490] Würde man dieser Vorgabe zuwider handeln und auch nur „schadensgleiche“ Vermögensgefährdungen als Vermögensschaden qualifizieren, führe dies zu Konflikten mit dem verfassungsrechtlichen Analogieverbot, welches die Judikatur auf den Wortlaut des Gesetzes verpflichte und Abweichungen von diesem zum Nachteil des Täters verbiete.[491]

193

Daher werden anstelle des Begriffs der „schadensgleichen“ Vermögensgefährdung andere Formulierungen vorgeschlagen. Genannt werden u.a. „schadensdarstellende“ Vermögensgefährdung[492], „schadensbegründende“ Vermögensgefährdung[493], „schädigende“ Vermögensgefährdung[494], „Vermögensgefährdung[…], die zu einer Vermögenswertminderung führt“[495] oder „Gefährdungsschaden“[496].

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Diese Beschreibungen werden allesamt der Situation einer Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung besser gerecht. Ist nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensermittlung ein Vermögensschaden eine nicht kompensierte Vermögensminderung und führt eine Vermögensgefährdung eine solche herbei, liegt bereits ein tatsächlicher Vermögensschaden und nicht nur etwas diesem „Gleichstehendes“ vor.[497] Entsprechend der vorgeschlagenen Formulierungen „stellt“ die Vermögensgefährdung dann einen Vermögensschaden „dar“, „begründet“ diesen, „schädigt“ bereits oder aber ist ein Vermögensschaden in Form eines „Gefährdungsschadens“ eingetreten. Die Bezeichnung „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ wirkt dagegen eher verschleiernd.[498] Dies hat auch die Rechtsprechung mittlerweile dazu bewogen, den von der Literatur entwickelten Begriff des „Gefährdungsschadens“ zu übernehmen,[499] auch wenn sie hinsichtlich der verwendeten Terminologie verschiedentlich die notwendige Einheitlichkeit vermissen lässt.[500] Da der Begriff des Gefährdungsschadens verdeutlicht, dass es sich bei einer Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung um einen „normalen“ Vermögensschaden handelt, wird dieser Begriff auch in dieser Untersuchung im Folgenden verwendet.[501]

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Nicht übersehen werden darf allerdings, dass sich durch die bloße Verwendung einer anderen Terminologie nichts an den Bedenken gegenüber der dogmatischen Figur der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung als solche ändert. Im Hinblick auf deren stärkere Konturierung ist nichts erreicht. Sollte der neue Begriff des „Gefährdungsschadens“ nur die konturenlose und in ihrer Begrifflichkeit und Abgrenzung nicht hinreichend geklärte Situation der ehemals als solche bezeichneten „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ beschreiben, ohne durch klare Kriterien im Sinne der Rechtssicherheit die Abgrenzung zu erleichtern, ist im Hinblick auf die Vereinfachung der Schadensdogmatik nichts gewonnen.

bb) Aufgabe der Figur des Gefährdungsschadens durch die neuere Rechtsprechung?

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Nicht nur eine terminologische Änderung, sondern die Frage der Zulässigkeit der Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung als solche war Gegenstand einer Diskussion zwischen dem 1. und 3. Strafsenat auf der einen und dem 2. und 5. Strafsenat des BGH auf der anderen Seite. Stellvertretend für die widerstreitenden Ansichten stehen die beiden Senatsmitglieder Nack (Vorsitzender des 1. Strafsenats) und Fischer (2. Strafsenat). Während Fischer sowie der 2. und 5. Strafsenat an der Figur des Gefährdungsschadens festhalten[502] und lediglich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, allerdings ausschließlich im subjektiven Tatbestand der Untreue, vornehmen[503], ziehen Nack, der 1. und 3. Strafsenat die Existenberechtigung der Figur des Gefährdungsschadens insgesamt in Zweifel.[504] Dies wird beispielhaft in einem Beschluss des 1. Strafsenats vom 18.2.2009[505] deutlich, der einen Fall der Eingehung von sog. Risikogeschäften[506] betraf.

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Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte seinen Opfern sichere, weil bankgarantierte, und sich hoch rentierende Geldanlagen versprochen und dafür insgesamt ca. 28 Mio. € von diesen erhalten. Diese Gelder, die nach den Angaben des Angeklagten nur als Kapitalnachweis dienen sollten, verbrauchte er zu großen Teilen für seine private Lebensführung. Um die Altanleger in Sicherheit zu wiegen und zu neuen Investitionen zu veranlassen, zahlte er nach Art eines Schneeballsystems[507] diesen anfangs ihre Anlagen unter Verwendung der Gelder neuer Anleger, teilweise sogar samt der versprochenen Renditen, zurück.[508]

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Der 1. Strafsenat bejahte bereits im Zeitpunkt der vertragsgemäßen Zahlung der Anlagegelder an den Angeklagten einen endgültigen Vermögensschaden der Investoren.[509] Der Gesamtwert des Vermögens der Anleger sei bereits in diesem Stadium tatsächlich gemindert gewesen, da der Zahlung kein hinreichendes Äquivalent gegenübergestanden habe. Die Georderung auf Rückzahlung der Gelder zuzüglich der versprochenen Renditen sei wegen des erhöhten, nicht mehr vertragsimmanenten Ausfallrisikos minderwertig gewesen und habe insofern die eingetretene Vermögensminderung nicht vollständig kompensieren können.[510] Dies gelte unabhängig davon, ob sich das Risiko für die betreffenden Anleger später realisiert habe oder sie infolge absprachegemäßer Bedienung sogar reicher geworden seien.[511] Denn auch der Gegenanspruch der Altanleger, die später tatsächlich bedient wurden, sei von Anfang an wertlos gewesen.[512]

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Daher sei auch die begriffliche Unterscheidung zwischen endgültigem Vermögensschaden und „schadensgleicher Vermögensgefährdung“ entbehrlich. Die sog. konkrete Vermögensgefährdung stelle sich in Wirklichkeit als „ein bereits unmittelbar mit der Tathandlung eingetretener (endgültiger) Vermögensnachteil“ dar, so dass bei exakter Begriffsbestimmung und präziser Betrachtung des tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteils auf die Bezeichnung als Gefährdungsschaden verzichtet werden könne.[513] Zwischen endgültigem Schaden und Gefährdungsschaden bestehe lediglich ein quantitativer, nicht hingegen ein qualitativer Unterschied.[514] Es handele sich daher bei der Diskussion über die Figur der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ um ein Scheinproblem.[515]

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Die Überlegungen des 1. Strafsenats tragen indes nicht zu mehr Klarheit bei. Zunächst betonen sie Selbstverständliches:[516] Die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ bzw. der Gefährdungsschaden stellen nach einem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensverständnis „echte“ Vermögensschäden dar, da sie eine durch Gesamtsaldierung zu ermittelnde objektive Wertminderung des Gesamtvermögens vorraussetzen. Allerdings stellt die terminologische Unterscheidung zwischen einem Gefährdungs- und einem endgültigen Schaden bei wirtschaftlicher Betrachtung entgegen dem 1. Strafsenat keine bloße theoretische „Spielerei“ dar, sondern ist sachlich fundiert.[517] Der endgültige Vermögensschaden wird am Ende einer abgeschlossenen Vermögensentwicklung festgestellt und setzt den vollzogenen Leistungsaustausch bzw. den unwiederbringlichen[518] Vermögensabfluss infolge minderwertiger Kompensation voraus. Der Gefährdungsschaden beruht hingegen auf einer nicht abgeschlossenen Sachlage, die gleichwohl schon eine objektive Wertminderung nach Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Vermögensverfügung zur Folge hat.[519] Da in der Tatsituation des Gefährdungsschadens aber eben nur die Gefahr der minderwertigen Kompensation der eigenen Leistung besteht, kann hier der endgültige Vermögensverlust nur prognostiziert werden, woraus sich die zeitliche Vorverlagerung der Tatbestandsverwirklichung aufgrund des Gefährdungsschadens ergibt.[520] Diese Vorverlagerung sollte durch die terminologische Unterscheidung deutlich bleiben.[521]

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Da der 1. Strafsenat den Vermögensschaden im Zeitpunkt der Zahlung der Anlagegelder an den Täter, mithin zu einem Zeitpunkt ermittelt, in dem über die Frage des letztendlich verbleibenden Vermögensminus auf Opferseite noch nicht entschieden ist, handelt es sich um die Konstellation eines Gefährdungsschadens. Aufgrund des Tatplans des Täters und des in großem Maße risikobehafteten Schneeballsystems besteht die Gefahr endgültig minderwertiger Kompensation der bereits erbrachten Leistung der Anleger. Allerdings kann nicht jede konkrete Kapitalanlage als von Anfang an vollständig wertlos oder in ihrem Wert herabgesetzt charakterisiert werden, da insbesondere bei den Altanlegern eine reelle Chance auf Befriedigung ihrer Ansprüche bestand.[522] Zumindest aber die Neuinvestoren haben aufgrund der erhöhten Gefahr, keine Gegenleistung zu erhalten, nach der wirtschaftlichen Schadensermittlung eine gegenwärtige Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung und damit einen Vermögensschaden in Form eines Gefährdungsschadens erlitten.[523]

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Der 1. Strafsenat erklärt seine Vorgehensweise, bei identischer Sachlage anstatt eines Gefährdungsschadens einen endgültigen Schadenseintritt anzunehmen, dabei wie folgt: Die Figur des Gefährdungsschadens verkörpere die Gefahr der Überdehnung des Betrugstatbestandes, da durch diese auch nur abstrakte und damit tatsächlich nur „schadensgleiche“ Gefahren in den Tatbestand einbezogen werden könnten.[524] Dies sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.[525] Diese richtige Erkenntnis nutzt der BGH dann aber nicht zur Entwicklung einschränkender Kriterien, sondern nimmt schlicht eine „Umetikettierung“ eines Gefährdungs- in einen endgültigen Schaden vor und bestraft „ruhigen Gewissens weiter“[526]. Der bloße Wechsel in der Terminologie bedeutet aber keine dogmatische Verbesserung und ist wohl eher selbst „verschleiernd“.[527] Mahnte der Begriff des Gefährdungsschadens wegen der Vorverlagerung der Strafbarkeit noch zu seiner restriktiven Anwendung, büßt er durch die Umbenennung in einen endgültigen Vermögensschaden diese Funktion ein. Durch die Neuinterpretation des 1. Strafsenats ist mithin nichts gewonnen,[528] zumal der BGH für die infolge der Aufhebung der Figur des Gefährdungsschadens erforderliche Unterscheidung realiter eingetretener Schäden und abstrakter Vermögensgefahren abermals keinerlei Kriterien anbietet.

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Letztendlich scheint zwar die Sensibilität im Hinblick auf die Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung gewachsen zu sein, handhabbare Kriterien zur Abgrenzung vollendeter Betrugsfälle von bloßem Versuchsunrecht lassen sich aber auch der aktuellen Diskussion nicht entnehmen. Diese zu entwickeln wäre die richtige Reaktion auf die zunehmende Verwässerung des Anwendungsbereichs des Gefährdungsschadens gewesen und nicht eine bloß terminologische Veränderung.[529]

d) Teilergebnis zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung

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Eine Vollendung des Betrugs durch Vermögensgefährdung anzuerkennen ist durch den wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff indiziert. Unter Zugrundelegung wirtschaftlicher Maßstäbe können sich Gefährdungen bereits gegenwärtig auf den Wert von Vermögensgegenständen auswirken. Besteht die Gefahr endgültig minderwertiger Kompensation der Leistung des Getäuschten und wirkt sich diese bereits gegenwärtig vermögensmindernd aus, kann ein Gefährdungsschaden als „echter“ Vermögensschaden nach einer Gesamtsaldierung ermittelt werden.

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Da aber auch kleinste Gefährdungen schon eine objektive Wertminderung bewirken, bedarf es zur Vermeidung einer Aushöhlung des Schadensbegriffs der Entwicklung zusätzlicher Kriterien, anhand derer schadensbegründende Gefährdungen von solchen ohne Schadensrelevanz abgegrenzt werden können. Dies ist bisher aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung trotz zahlreicher Ansätze überzeugend gelungen. Gerade die Rechtsprechung hinterlässt ein unüberschaubares Bild verschiedenster Fallgruppen mit unterschiedlichsten, mehr oder weniger mit einem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff kompatiblen Kriterien.

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Letztlich trägt auch der Verzicht auf den Begriff der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ sowie die neuere Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH, der die Diskussion um die Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung als Scheinproblematik bezeichnet, nicht zur Klarheit bei. Die schlichte Veränderung in der Terminologie führt nicht zur Schärfung von Konturen, da inhaltlich keine neuen Maßstäbe gesetzt werden. So ist der Gefährdungsschaden zwar in aller Munde; was diesen genau ausmacht, weiß mangels fester Kriterien aber bis heute niemand.[530]

5. Ergebnis zum Vermögensschaden

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Bei der Bestimmung des Vermögensschadens ist ein wirtschaftlicher Vermögens- und Schadensbegriff zugrunde zu legen. Der Vermögensschaden wird durch objektive Gesamtsaldierung ermittelt, indem die Vermögensbestände unmittelbar vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung miteinander verglichen werden. Wird die infolge der Vermögensverfügung eingetretene (erste) Vermögensminderung nicht vollständig durch Vermögenszufluss wieder kompensiert, liegt in Form der verbleibenden (zweiten) Vermögensminderung ein Vermögensschaden vor.

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Mit diesen Anforderungen sind die von der herrschenden Meinung anerkannten Figuren des individuellen Schadenseinschlags sowie der Zweckverfehlungslehre nicht vereinbar. Die wirtschaftlich-faktische Betrachtungsweise wird bei diesen Figuren zu Gunsten einer Normativierung des Schadensbegriffs aufgegeben.[531] Dadurch wird der durch die Beschränkung auf wirtschaftliche Maßstäbe vorgegebene Rahmen verlassen und zusätzlich durch die Versubjektivierung objektiver Tatbestandsmerkmale Unsicherheit in die Schadensbegründung hineingetragen.

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Gerade durch den wirtschaftlichen Ausgangspunkt der Schadensermittlung veranlasst ist dagegen die Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung. Allerdings besteht aufgrund der enormen Weite dieser Rechtsfigur einhergehend mit dem Mangel an klaren Kriterien sowie einer einheitlichen Definition erhebliche Rechtsunsicherheit bei ihrer Anwendung.

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Insgesamt hat sich zur Feststellung eines Vermögensschadens eine komplexe Dogmatik herausgebildet, die versucht der Vielschichtigkeit der gesellschaftlichen Realität Herr zu werden. Eine einheitliche berechenbare Rechtsanwendung ist aber bis heute nicht erkennbar.

Teil 2 Das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil – die 4 Möglichkeiten einer Verhältnisbildung › A. Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit) › II. Das Gegenstück – Der Vermögensnachteil bei der Untreue (§ 266 StGB)

II. Das Gegenstück – Der Vermögensnachteil bei der Untreue (§ 266 StGB)

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Die Dogmatik zum Vermögensschaden wird fast vollständig auf den Vermögensnachteil als tatbestandlichen Erfolg der Untreue übertragen. Dies wirft ausgehend von einem wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensverständnis verschiedene Fragen auf. Zum einen scheint eine Übertragung nur möglich, wenn beide Tatbestände das gleiche Rechtsgut schützen, zum anderen stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der Inkorporierung der komplexen und in weiten Teilen unübersichtlichen Schadensdogmatik in einen anderen Tatbestand.

1. Das Rechtsgut der Untreue

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Anders als beim Betrug ist das von § 266 StGB geschützte Rechtsgut in stärkerem Maße umstritten. Einigkeit besteht darüber, dass zumindest das Vermögen Rechtsgut des Untreuetatbestandes ist.[532] Uneinigkeit herrscht aber dahingehend, ob über das Vermögen hinaus weitere Rechtsgüter wie die Dispositionsfreiheit[533], das individuelle Vertrauen des Geschäftsherrn[534] oder das überindividuelle Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs[535] (mit-)geschützt werden. Ein Schutz weiterer Rechtsgüter neben dem Vermögen scheint zwar die historische Entwicklung des Untreuetatbestandes nahe zu legen,[536] wird von der herrschenden Meinung bisher aber abgelehnt.[537]

2. Der Vermögensnachteil nach dem ursprünglichen „Dogma der Identität“

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Der Begriff des Vermögensnachteils bei der Untreue entspricht nach der Rechtsprechung und herrschenden Literatur dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug („Dogma der Identität“).[538]

Die beim Vermögensschaden entwickelten dogmatischen Strukturen werden auf den Vermögensnachteil übertragen. Dies gilt für den im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff in Verbindung mit den Grundsätzen zur Schadensbegründung durch Vermögensgefährdung wie für die diesbezüglich anerkannten Ausnahmen.

a) Übertragung der Grundsätze der Schadensbegründung auf die Untreue

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Ein Vermögensnachteil liegt auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens nach wirtschaftlicher Betrachtung eine Minderung erfährt.[539] Wie beim Betrug wird dies durch Gesamtsaldierung ermittelt,[540] wobei die Vermögenslagen unmittelbar[541] vor und nach der tatbestandsmäßigen Pflichtverletzung miteinander verglichen werden. Wird die durch die Tathandlung bewirkte Vermögensminderung nicht durch eine auf derselben Untreuehandlung beruhende Vermögensmehrung vollständig kompensiert, liegt ein Vermögensnachteil vor.[542] Der Vermögensnachteil ist mithin ebenfalls ein nicht kompensiertes objektives Vermögensminus zu Lasten des Gesamtvermögens.

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Die herrschende Meinung erkennt daneben auch die im Rahmen des Betruges als Erweiterungen der Schadensermittlung entwickelten Institute des individuellen Schadenseinschlags[543] sowie der Zweckverfehlungslehre[544] an. Diese sind allerdings auch bei der Untreue wegen des Bruchs mit einer objektiv-wirtschaftlichen Schadensermittlung sowie aufgrund der mit ihnen verbundenen starken Subjektivierung und Personalisierung der Schadensermittlung abzulehnen.[545]

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