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Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Eine kriminologische und juristische Auseinandersetzung mit dem Phänomen Cybergrooming
ISBN 978-3-86676-593-1
Thomas-Gabriel Rüdiger
Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
–
Eine kriminologische und juristische Auseinandersetzung mit dem Phänomen Cybergrooming
ISBN 978-3-86676-593-1

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Vorwort
Cybergrooming ist ein noch recht junges, doch gesellschaftlich zunehmend relevantes Phänomen. Zwar sind verschiedene Formen des sexuellen Missbrauchs vermutlich so alt wie die Menschheit selbst – und nicht auf diese beschränkt. Doch kommen mit dem „Tatmittel Internet“ neuartige Kommunikationsmechanismen ins Spiel, die einen zeitlich wie räumlich freieren Zugang von angehenden Tätern zu ihren potentiellen Opfern ermöglichen, aber zugleich die Bedingungen des Zustandekommens dieser Kommunikation verschleiern. Mit wem führe ich hier ein Gespräch? Wie alt, welchen Geschlechts ist mein Gegenüber? Wo befindet es sich überhaupt? Was sind dessen Absichten? Und wer kann uns beobachten, mich vielleicht beschützen? Solche Fragen können wir im Internet mit weitaus weniger Gewissheit beantworten als in realweltlichen Kommunikationszusammenhängen, und dies gilt für Kinder und Jugendliche in verstärktem Maße. An Schulen, auf Spielplätzen oder auf offener Straße greifen andere, und zwar bislang offenbar wirksamere Schutzmechanismen gegen unerwünschte, unerlaubte Annäherungen. Unsere Gesellschaft hat Routinen ausgeprägt, zum Teil auch Normen geschaffen, die beschreiben was schützenswert ist und wie es zu schützen ist. Doch unsere Orientierungsmittel in diesen Feldern – und vielleicht auch unsere Normen – verlieren ihren Halt in den noch nicht in allgemein zustimmungsfähige Routinen übersetzten Eigenschaften und Nutzungspraktiken des Internet.
Vor diesem Hintergrund widmet sich das nun vorliegende Buch des Cyber-Kriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger primär der Frage, ob die kriminalpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Cybergrooming ausreichend sind und wie sie angepasst werden sollten. Die Aktualität des Themas wird an Gesetzesänderungen sichtbar, denen u.a. die Arbeit von Herrn Rüdiger in den vergangenen Jahren voraus ging.
Dieses Buch hat einen ausgeprägten interdisziplinären Charakter. Es verbindet die Felder Online-Medien und Recht anhand einer kriminologischen Analyse und zieht dafür Methoden der empirischen Sozialforschung heran. Trotz dieses fachlichen Brückenschlags bleiben die Darlegungen verständlich, was ich als nicht zu unterschätzende Leistung des Autors einstufen möchte. Das hohe Innovationspotential der Arbeit liegt in der Verbindung einer theoriegeleiteten Analyse des Strafrechts mit praxisgeleiteten Erkenntnissen der kriminalpolizeilichen Realität, die über umfassende empirische Untersuchungen belegt, differenziert und zueinander in Bezug gesetzt werden. Dies alles erfolgt vor dem Hintergrund der sich schnell entwickelnden medialen Ökosysteme des Internets. Die als Ergebnis formulierten kriminalpolitischen Empfehlungen bringen den gleichermaßen überfachlichen (d.h. Recht, Kriminologie und Medien betreffenden) sowie Theorie und Praxis zusammenführenden (dabei auf Justiz, Polizeiarbeit und Politik ebenso wie auf Schule und Elternhäuser ausgerichteten) Charakter dieser Arbeit eindrucksvoll zum Ausdruck.
Besonders hinweisen möchte ich auf eine der von Herrn Rüdiger formulierten Empfehlungen zum Aufbau von Medienkompetenz bei Schülern, und dafür auch bei deren Eltern und Lehrern. Damit greift er nicht nur eine von Fachexperten seit langem ausgedrückte Forderung auf, sondern untersetzt diese zugleich mit neuen Inhalten, Vermittlungselementen (z.B. der „Broken Web“ Theorie) und mit einer neuen, außerordentlich hohen gesellschaftlichen Relevanz. Es bleibt für nachfolgende Generationen zu hoffen, dass dies Früchte tragen wird.
Ulrike Lucke
Potsdam, im März 2020
Danksagung
Wenn eine solche Arbeit fertiggestellt wird, haben letztendlich wesentlich mehr Menschen zum Erfolg beigetragen als nur der Autor selbst. Zuerst muss da an die eigene Familie gedacht werden. An die Kinder und die Ehefrau, die mir den Rücken freihielten und akzeptieren mussten, wenn der Vater und Ehemann wieder am Computer oder vor Büchern seine Zeit verbringen musste. Daher gilt mein Dank zuerst meiner Frau Ines, die mir stets mit Rat und Tat zur Seite stand und sich geduldig meine unzähligen Theorien und Ideen angehört und mit mir diskutiert hat. Aber auch meinen beiden Töchtern, für die ich jetzt wieder viel mehr Zeit haben werde, um mit ihnen die Spielplätze in Brandenburg unsicher zu machen. Zudem meiner eigenen Familie wie auch der meiner Ehefrau, die mir mit vielen Ratschlägen, Tipps und der einen oder anderen moralischen Unterstützung zur Seite gestanden haben. Ohne Euch hätte ich weder den Willen, die Kraft noch die Zeit gefunden, um diese Arbeit fertigzustellen. Es müssen aber auch die Personen bedacht werden, die diese Arbeit fachlich begleitet und stets mit Rat und Tat unterstützt haben. Ich hatte hierbei das seltene Glück, dass mich zwei Fachleute aus gänzlich unterschiedlichen Disziplinen betreut haben. Herrn Prof. Dr. Mitsch danke ich v. a. für die Bereitschaft und die Geduld, einen Promotionsstudenten aus der eher sozialwissenschaftlich orientierten Kriminologie anzunehmen und zu begleiten. Dies ist nicht selbstverständlich. Gerade hier kann die Unterstützung und Begleitung von Frau Prof. Dr. Ulrike Lucke nicht hoch genug angerechnet werden, die mich bereits seit Beginn meiner Auseinandersetzung mit den digitalen Risiken begleitet und mich auch bei Durststrecken ermuntert hat weiterzumachen. Sie war letztlich der Anker, der mich stets auch animiert hat neue Fragen aufzuwerfen und die Thematik weiterzuentwickeln. Vielen Dank. Ein weiterer Dank gilt zudem dem Ersteller des Zweitgutachten, Herrn Prof. Dr. Steinberg. Daneben gibt es noch eine Vielzahl an weiteren Menschen, die auf die ein oder andere Art und Weise die Erstellung dieser Arbeit unterstützt haben. All diese Menschen haben dazu beigetragen, dass die vorliegende Arbeit durch die Juristische Fakultät der Universität Potsdam im Juni 2019 angenommen und im April 2020 erfolgreich verteidigt werden konnte.
In Erinnerung an meinen guten Freund Bastian Maaß.
Thomas-Gabriel Rüdiger
Potsdam, im März 2020
Über den Autor
Thomas-Gabriel Rüdiger ist ehemaliger Polizeihauptkommissar und studierter Kriminologe. Er arbeitet und forscht als Akademischer Rat am Institut für Polizeiwissenschaft an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg und gilt als einer der ersten Vertreter einer deutschsprachigen Cyberkriminologie. Diese vertritt er im In- und Ausland als Speaker auf unterschiedlichsten Fachveranstaltungen und Podiumsdebatten, als häufig angefragter Interviewpartner für Medien und als Autor einer Vielzahl an Fachpublikationen. Für seine Masterarbeit zu Kriminalität in Onlinegames wurde er mit dem ersten Zukunftspreis der Polizeiarbeit ausgezeichnet.
Der Autor in den Sozialen Medien:
Instagram → @Cyberkriminologe
Twitter → @TGRuediger
LinkedIn → @TGRuediger
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
I. Einführung
I.1 Das Internet als Viktimisierungsort des sexuellen Kindesmissbrauchs
I.2 Cybergrooming als akzeptierte Normalität
I.3 Politische Forderung nach der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für Cbergrooming
I.4 Fragestellung
II. Der sexuelle Kindesmissbrauch im physischen Raum
II.1 Sexuelle Gewalt – altes Phänomen im neuen Gewand
II.2 Sexueller Missbrauch als kriminologisches Phänomen
II.3 Der Grooming-Prozess
III. Der Cybergrooming-Prozess
III.1 1 Cybergrooming als kriminologisches Phänomen
III.2 Begriffsauseinandersetzung
III.3 Abgeleitete Definition von Cybergrooming
III.4 Täterprofile und Modi Operandi
III.5 Opferprofile und Auswirkungen der Viktimisierung durch Cybergrooming
IV. Der digitale Raum
IV.1 Entwicklung des digitalen Raumes
IV.1.1 Soziale Netzwerke
IV.1.2 Messenger und Chat-Räume
IV.1.3 Video- und Bildplattformen
IV.1.4 Onlinespiele und andere virtuelle Welten
IV.1.5 Zwischenfazit
IV.2 Mediennutzung in Deutschland
IV.2.1 Mediennutzung von Jugendlichen und Erwachsenen
IV.2.2 Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen
IV.2.3 Frühkindliche Internet- und Mediennutzung
IV.2.4 Digitale Spiele als Spielsphäre von Kindern
IV.2.5 Zwischenfazit
IV.3 Digitaler Narzissmus als Risikofaktor für Cybergrooming
IV.4 Relevanz der Anonymität im digitalen Raum für Cybergrooming
IV.5 Schlussfolgerung
V. Hell- und Dunkelfeldbetrachtung
V.1 Relevanz der Polizeilichen Kriminalstatistik bei der Analyse von Cybergrooming
V.2 Aussagewert der PKS für Cybergrooming
V.3 Methodik der PKS-Analyse
V.4 Hellfeldbetrachtung
V.4.1 Abgrenzung der Tatschlüssel
V.4.2 Auswertung Grundtabelle 01 § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
V.4.3 Auswertung Grundtabelle 05 § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
V.4.3.1 Allgemeine Tatentwicklung
V.4.3.2 Tatentwicklung in Brandenburg
V.4.3.3 Tatentwicklung in Österreich
V.4.4 Auswertung der Tatverdächtigenstruktur
V.4.4.1 Geschlechtsstruktur der Tatverdächtigen
V.4.4.1.1 Weibliche Tatverdächtige
V.4.4.1.2 Erklärungsansatz für weibliche Tatverdächtige
V.4.4.1.3 Vergleich mit dem Land Brandenburg
V.4.4.2 Altersstruktur der Tatverdächtigen
V.4.4.2.1 Verhältnis minderjähriger zu erwachsenen Tatverdächtigen
V.4.4.2.2 Altersstruktur der männlichen Tatverdächtigen
V.4.4.2.3 Altersstruktur der weiblichen Tatverdächtigen
V.4.4.2.4 Vergleich mit dem Land Brandenburg
V.4.4.3 Besondere Tatmerkmale der Tatverdächtigen
V.4.4.3.1 Relevante besondere Merkmale der Tatverdächtigen
V.4.4.3.2 Vergleich mit dem Land Brandenburg
V.4.4.5 Zwischenfazit Tatverdächtige
V.4.5 Auswertung der Opferstruktur
V.4.5.1 Altersstruktur der Opfer
V.4.5.2 Geschlechtsstruktur der Opfer
V.4.5.3 Vergleich der Opferstruktur mit dem Land Brandenburg
V.4.5.4 Zwischenfazit Opferstruktur
V.4.6 Täter-Opfer-Verhältnis
V.4.6.1 Soziales Beziehungsverhältnis zwischen Täter und Opfer
V.4.6.2 Räumliches Beziehungsverhältnis zwischen Täter und Opfer
V.4.6.3 Vergleich mit dem Land Brandenburg
V.4.7 Aufklärungsquote
V.4.7.1 Allgemeines
V.4.7.2 Aufklärungsquote § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
V.4.7.3 Vergleich mit dem Land Brandenburg
V.4.7.4 Schlussfolgerung
V.5 Dunkelfeldbetrachtung
V.5.1 Einteilung des Dunkelfelds
V.5.2 Aussagewert von Dunkelfelduntersuchungen
V.5.3 Analyse des Dunkelfelds
V.5.3.1 Katzers Studie
V.5.3.2 Partner 4 Studie
V.5.3.3 Mikado Studie
V.5.3.4 Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN)
V.5.3.5 JIM, KIM und miniKIM
V.5.3.6 Speak Studie
V.5.3.7 Studie „Mediatisierung Mobil“
V.5.3.8 MIKE- und JAMES-Studienreihe
V.5.3.9 Studie „SOS Kinderdorf“
V.5.3.10 Internationale englischsprachige Studien
V.5.3.11 Schlussfolgerungen der Dunkelfeldanalysen
V.6 Gesamtergebnis der Hell- und Dunkelfeldanalyse
V.6.1 Erkenntnisse zu den Opfern
V.6.2 Erkenntnissen zu den Tätern
V.6.3 Täter-Opfer-Beziehungen
V.6.4 Schlussfolgerung
VI. Juristische Betrachtung 277
VI.1 Entstehung der Strafbarkeit
VI.1.1 Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
VI.1.2 Verhältnis von § 176 Abs. 4 Nr. 3 zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
VI.1.3 Reform des § 176 StGB im Jahr 2015
VI.1.4 Internationale Bestimmungen
VI.2 Materielle Betrachtung von § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB
VI.2.1 Schutzzweck § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
VI.2.2 Strafrahmen § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
VI.2.3 § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB – Einordnung als unechte Unternehmensdelikte?
VI.2.4 Gemeinsame Tatbestandsmerkmale von § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
VI.2.4.1 Definition Kind gemäß § 176 Abs. 4 StGB
VI.2.4.2 Einwirken auf ein Kind im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
VI.2.4.2.1 Einwirken auf ein Kind nach § 176Abs. 4 Nr. 3 StGB
VI.2.4.2.2. Einwirken auf ein Kind nach § 176Abs. 4 Nr. 4 StGB
VI.2.4.2.3 Bedarf die Einwirkung stets einer sexuellen Komponente bei § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB?
VI.2.4.2.4 Zwischenergebnis
VI.2.5 Individuelle Tatbestandsmerkmale gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
VI.2.5.1 Tatbestandsmerkmale gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 a StGB
VI.2.5.1.1 Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 a StGB
VI.2.5.1.2 Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlungen vor einer anderen Person gem. § 184 h Nr. 1 StGB
VI.2.5.2 Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlungen gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 a StGB
VI.2.5.3 Tatmittel des § 176 Abs. 4 Nr. 3 STGB
VI.2.5.4 Tatbestandsmerkmale § 176 Abs. 4 Nr. 3 b StGB
VI.2.5.4.1 Kinderpornografische Schrift nach § 184 b Abs. 1 Nr. 3 StGB 326
VI.2.5.4.2 Die Tatbestandsvariante gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
VI.2.5.4.3 Die Tatbestandsvariante gem. § 184 b Abs. 3 StGB
VI.2.5.4.4 Zwischenfazit
VI.2.6 Individuelle Tatbestandsmerkmale § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
VI.2.6.1 Tatmittel und Modi Operandi gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
VI.2.6.2 Erheblichkeitsschwelle bei § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
VI.3 Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
VI.3.1 Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB
VI.3.2 Strafbarkeit des untauglichen Versuchs im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
VI.3.3 Relevanz des § 176 Abs. 5 StGB für die Betrachtung
VI.3.4 Mögliche Auswirkungen der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit
VI.3.5 Zwischenfazit
VI.4 Juristische Handlungsmöglichkeiten
VI.4.1 Ausweitung des Schutzalters auf Jugendliche?
VI.4.2 Vorschlag zur Einführung eines Tatbestandes der digitalen sexuellen Belästigung
VI.4.3 Sollten Grooming-Handlungen auch im physischen Raum unter Strafe stehen?
VI.4.4 Weltweit gültiges Normenverständnis
VII. Kriminologische und kriminalpolitische Betrachtung
VII.1 Vorbemerkung
VII.2 Das digitale Dunkelfeld
VII.3 Broken Web als Erklärungsansatz für Cybergrooming
VII.4 Präventionsmöglichkeiten auf Grundlage des Broken-Web-Ansatzes
VII.4.1 Einflussnahme auf die Tätermotivation durch digitale Bildung
VII.4.2 Resilienzetablierung bei potentiellen Opfern durch Medienkompetenz
VII.4.3 Erhöhung der Risiken für potentielle Täter
VII.4.3.1 Community
VII.4.3.2 Wirtschaft
VII.4.3.2.1 Alters- und Personenverifikationen
VII.4.3.2.2 Alterseinstufungen und Jugendmedienschutz
VII.4.3.2.3 Einsatz von technischen Filtermechanismen
VII.4.3.2.4 Community-Manager
VII.4.3.2.5 Mechanismen zur Täteridentifikation
VII.4.3.2.6 Versicherungen gegen Cybergrooming?
VII.4.3.3 Rechtsstaat
VII.4.3.3.1 Erhöhung der Strafverfolgungswahrscheinlichkeit
VII.4.3.3.2 Erhöhung der digitalen Polizeipräsenz
VII.5 Abschließende kriminalpolitische Betrachtung
VIII. Kriminalpolitische Forderungen
IX. Schlussbetrachtung
X. Literatur
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Grooming-Prozess nach Bullens
Abbildung 2 Fünf-Phasen-Modell des Grooming-Prozesses nach Bullens
Abbildung 3 Vier-Phasen-Grooming-Modell nach Berson
Abbildung 4 Täter-Typologien nach Webster et al.
Abbildung 5 Auszug zur Mediennutzung ab 14 Jahren in Prozent. Quelle: Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem
Abbildung 6 Entwicklung kindlicher Internetnutzung von 2008–2016. Quelle: KIM Studien 2008, 2012, 2016.
Abbildung 7 Übersicht der genutzten Falltabellen der PKS. Quelle: BMI 2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2018
Abbildung 8 Auswertungsprozess Grundtabelle 01, Grundtabelle 05 und Eingrenzung Tatmittel Internet.
Abbildung 9 Entwicklung der Gesamtfallzahlen. Quelle: BMI 2004–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2003–2018, Grundtabelle 01, Tatschlüssel 131400
Abbildung 10 Prozentuale Steigerung des Tatschlüssels 131400 Tatmittel Internet bezogen auf das Ausgangsjahr 2009 (156 Anzeigen). Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 05 Tatschlüssel 131400
Abbildung 11 Vergleich prozentuale und absolute Steigerung Grundtabelle 01 zu Grundtabelle 05. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 01, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 131400
Abbildung 12 Vergleich Fallzahlen in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 01, Grundtabelle 05 Tatschlüssel 131400
Abbildung 13 Prozentuales Verhältnis Anzeigeraten Grundtabelle 01 zu Grundtabelle 05. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 01, Grundtabelle 05 Tatschlüssel 131400
Abbildung 14 Vergleich der Häufigkeitsziffer zwischen Grunddelikt und Delikt unter Begehung Tatmittel Internet. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 01, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 131400
Abbildung 15 Fallzahlen Land Brandenburg. Quelle: PKSBB 2003–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 16 Erfasste Anzeigen Österreich. Quelle: BK 2013–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2013–2017, § 208a öStGB
Abbildung 17 Entwicklung Tatverdächtige in absolute Zahlen. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 05, Tatschlüssel
Abbildung 18 Prozentuale Verteilung der Geschlechtsstruktur der Tatverdächtigen. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, TM Internet, Tatschlüssel
Abbildung 19 Verhältnis Geschlechtsstruktur Grundtabelle 01 und Grundtabelle 05. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, TM Internet, Tatschlüssel
Abbildung 20 Vergleich Entwicklung Internetnutzung Geschlecht zu TV Geschlecht 2009–2016. Quelle: ARD/ZDF 2017, Entwicklung der Onlinenutzung in Deutschland 1997 bis 2017; BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 131400.
Abbildung 21 Geschlechtsstruktur TV Land Brandenburg. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel
Abbildung 22 Prozentuale Entwicklung Kinder/Jugendliche zu Erwachsenen als Tatverdächtige. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 23 Altersstruktur der Tatverdächtigen in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatschlüssel 131400
Abbildung 24 Prozentualer Vergleich ü21 und u21 Bundesebene TM Internet. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 25 Tatverdächtigen-Altersstruktur Gesamt Internet in Prozent. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 26 Zuwachsraten gegenüber Basisjahr 2009 n Nichterwachsene und Erwachsene Tatverdächtige. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 27 Absoluter Anstieg der kindlichen und jugendlichen Tatverdächtigen im Vergleich zur prozentualen Abdeckung des Besitzes eines Smartphones von 2009–2016. Quellen BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400; Mediendaten JIM/KIM-Studie 2009–2016.
Abbildung 28 Prozentualer Anteil der 18- bis 30-Jähriger und älteren Tatverdächtigen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 29 Durchschnittsalter aller Tatverdächtigen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 30 Prozentualer Anteil von Minderjährigen an der Gesamtkriminalität in Deutschland, Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatschlüssel Straftaten insgesamt.
Abbildung 31 Verteilung erwachsener Tatverdächtige in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 32 Altersstruktur männlicher TV in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 33 Altersstruktur männlicher TV prozentualer Anteil. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 34 Altersstruktur weiblicher TV in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 35 Altersstruktur weiblicher TV prozentualer Anteil. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 36 Altersstruktur weiblicher minderjähriger und erwachsener TV, 2009–2016. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 37 Altersstruktur der Tatverdächtigen im Land Brandenburg im prozentualen Vergleich. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 38 Altersstruktur der Tatverdächtigen im Land Brandenburg in absoluten Zahlen. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400.
Abbildung 39 Altersstruktur der tatverdächtigen Minderjährigen und Heranwachsenden im Land Brandenburg in absoluten Zahlen. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 40 Altersstruktur weibliche Tatverdächtige in Brandenburg. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 41 Verteilung besondere Tatmerkmale im prozentualen Vergleich. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 22, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 42 Anzahl Tatverdächtige Brandenburg. Quelle: PKSBB 2003–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 43 Verteilung Tatmerkmale Tatverdächtige Brandenburg. Quelle: PKSBB 2003–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 44 Schematische Darstellung der Altersstufen von Opfern geordnet nach möglichen Modi Operandi
Abbildung 45 Altersstruktur der Opfer in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 91, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 46 Altersstruktur der Opfer im prozentualen Vergleich. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 91, TM Internet, Tatschlüssel
Abbildung 47 Geschlechtsverteilung Opfer unter 6 Jahren. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 91, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 48 Geschlechtsverteilung Opfer von 6–14 Jahren. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 91, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 49 Geschlechtsverteilung Opfer von 6–14 Jahre im prozentualen Vergleich. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 91, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 50 Geschlechtsstruktur Opfer in absoluten Zahlen. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 51 Geschlechtsstruktur Opfer im prozentualen Vergleich. Quelle: PKSBB 2009–2016, TM Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 52 Täter-Opfer-Beziehung in absoluten Zahlen, 2009–2016.
Abbildung 53 Täter-Opfer-Beziehung im prozentualen Vergleich. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 54 Beziehungsstatus zwischen männlichen Opfern und Tatverdächtigen in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 55 Prozentualer durchschnittlicher Anteil naher Tatverdächtiger bei männlichen Opfern. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 56 Beziehungsstatus zwischen weiblichen Opfern und Tatverdächtigen in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 57 Prozentualer durchschnittlicher Anteil naher Tatverdächtiger bei weiblichen Opfern. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 58 Beziehungsstatus zu Tatverdächtigen bei männlichen Opfern prozentuale Verteilung. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 59 Beziehungsstatus zu Tatverdächtigen bei weiblichen Opfern prozentuale Verteilung. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 60 Prozentuale Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung bei weiblichen Opfern. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 61 Prozentuale Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung bei männlichen Opfern. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 92, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 62 Räumliche Beziehung Täter – Opfer in absoluten Zahlen. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 93, Tatmittel Internet, Tatschlüssel
Abbildung 63 Räumliche Beziehung Täter – Opfer prozentualer Vergleich. Quelle: BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 93, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400
Abbildung 64 Räumliche Beziehung Täter – Opfer absolut Brandenburg. Quelle: PKSBB, 2009–2016, Tabelle 93, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400.
Abbildung 65 Räumliche Beziehung Täter – Opfer prozentual Brandenburg. Quelle: PKSBB, 2009–2016, Tabelle 93, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400.
Abbildung 66 Entwicklung der Aufklärungsquote Grundtabelle 05 in absoluten und anteiligen Zahlen. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 131400
Abbildung 67 Prozentuale Aufklärungsquote Grundtabelle 01 und Grundtabelle 05. Quelle: BMI 2010–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2018, Grundtabelle 01, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 131400
Abbildung 68 Aufklärungsquote Brandenburg TM Internet. Quelle: PKSBB, 2009–2016, Tatmittel Internet, Tatschlüssel
Abbildung 69 Verteilung/Aburteilung Cybergrooming laut PKS Sachsen. Quelle: Ulbig 2017, Kleine Anfrage zu Cybergrooming Drs. Nr.: 6/8977.
Abbildung 70 Arten des Dunkelfeldes.
Abbildung 71 Anzahl Personen mit sexuellem Onlinekontakt zu Jugendlichen. Quelle: Neutze/Osterheider 2015, Missbrauch von Kindern, S. 9.
Abbildung 72 Prozentualer Vergleich unangenehmer Erfahrungen im Chat. Quelle JIM-Studien 2003–2007.
Abbildung 73 Onlinebasierte sexuelle Belästigung nach Altersstufen in der Schweiz in Prozent. Quelle: JAMES-Studie 2014–2016.
Abbildung 74 Persönliche Treffen mit Internetbekanntschaften in der Schweiz in Prozent. Quelle: JAMES-Studie 2014–2016.
Abbildung 75 Durchschnittliches Tatverdächtigen Profil
Abbildung 76 Durchschnittliches Opferprofil.
Abbildung 77 Vergleich der Häufigkeitsziffer PKS Gesamt gegenüber IT-Angriffen auf die Bundeswehr
Abbildung 78 Handlungsmöglichkeiten auf Basis des Broken Web Ansatzes
I. Einführung
Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte am 14. Februar 2018 einen ungewöhnlichen Fall zu entscheiden1. Das Gericht urteilte, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Brandenburger Polizeibeamten wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine erkennungsdienstliche Behandlung – sprich Abbildung – seines Geschlechtsteils in Betracht komme2. Hintergrund des Urteils war, dass dem Polizeibeamten vorgeworfen wurde über seinen privaten Facebook-Account von seinem Dienstrechner aus Kontakt zu einem 13-jährigen Mädchen aufgenommen zu haben. Der Beschuldigte soll in der Folge mit dem Kind „erotische Gespräche“ – vermutlich sind hier sexualisierte Gespräche gemeint – geführt haben, bei dem das Kind ihm auch ein Bild von sich zugesandt hat – wobei das Gericht die Art und Weise des Bildes nicht weiter thematisierte3. Das im Rahmen der Entscheidung beschriebene Vorgehen des Beschuldigten, also das Suchen und Finden von kindlichen Opfern, der offenbar vorhandene Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, die Verlagerung auf sexuell bzw. pornografisch geprägte Kommunikationen und der Austausch von eigenproduzierten Bildern – nicht selten pornografischem Inhaltes – beschreibt in seiner Phänomenologie die onlinebasierte Anbahnung eines sexuellen Missbrauchs. Für diese Vorgehensweise hat sich im deutschsprachigen Raum sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wissenschaft4 weitestgehend der unbestimmte Begriff „Cybergrooming“ etablieren können5.
Bei einer näheren Analyse des Phänomens ist jedoch auch ersichtlich, dass es offenbar kein allgemeingültiges Verständnis davon gibt, was der Begriff konkret für ein Phänomen beschreibt. Insbesondere zwischen den kriminalwissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Zugängen zum Cybergrooming verläuft hierbei ein offensichtlicher Riss. Gerade die sozialwissenschaftliche Sicht setzt teilweise im Vergleich zum juristischen Tatbestand an einer sehr differenten Phänomenbeschreibung an. Dieses unterschiedliche Verständnis hat dann auch Auswirkungen auf die Betrachtung und Analyse sowohl des Hellfeldes – in Form der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) – als auch des Dunkelfeldes in Form von nationalen und internationalen Studien. Insbesondere die Dunkelfeldanalysen bedürfen hierbei einer besonderen Analyse, da nur die wenigsten Studien ein gemeinsames Phänomenverständnis bzw. eine generelle Definition in ihren Untersuchungen zu Grunde legen. Mit der vorliegenden Arbeit soll diese wichtige Perspektive in die Phänomenbetrachtung integriert werden.
Im Rahmen des oben genannten Beispielsfalls gab das Gericht in seiner Urteilsbegründung aber auch an, dass aufgrund der besonderen Vorgehensweise des Täters mit weiteren Taten letztlich durchaus gerechnet werden kann. Vor allem fand bei der Bewertung Beachtung „[…] dass der Antragsteller im Rahmen der Vorbereitung bzw. Begehung der Tat unter Nutzung des dienstlichen Rechners bewusst das Risiko jederzeitiger Entdeckung durch Arbeitskollegen oder durch den Dienstherrn bzw. durch die für den Dienstherrn tätigen Mitarbeiter der IT-Stelle in Kauf genommen hat […] zumal er neben – dem [sic!] ihm ohne weiteres bekannten – strafrechtlichen Konsequenzen mit dienstrechtlichen Schritten bis hin zu seiner Entfernung aus dem Staatsdienst habe rechnen müssen […]“6.
Interessanterweise ist aber der Sachverhalt nicht durch dienstliche Ermittlungen oder Kollegen des Beschuldigten bekannt geworden. Vielmehr soll der Vater der Geschädigten auf den Kontakt aufmerksam geworden sein und ihn dann zur Anzeige gebracht haben 7.
Dieser Sachverhalt steht buchstäblich für eine Vielzahl an Fragen, die sich um dieses Phänomen drehen:
• Nahm der Beschuldigte – immerhin ein entsprechend ausgebildeter oder studierter Polizist – das Risiko der Entdeckung tatsächlich einfach so hin, weil sein Drang zur Tathandlung so hoch war?
• Konnte er eventuell die Strafbarkeit seiner Handlung nicht richtig einschätzen und ging daher davon aus, dass die Kontaktanbahnung über einen Dienstrechner unproblematisch sei?
• Oder ging er davon aus, dass die Strafverfolgungswahrscheinlichkeit so gering war, dass sich für ihn kein großes Risiko ergibt?
• Wie erreichte er eigentlich sein Opfer?
• Schrieb er einfach einen unbekannten Account auf Facebook an oder kannte er das Kind aus dem physischen Raum und nahm dann Kontakt auf? Hat er nur zu einem einzigen Kind Kontakt aufgenommen?
I.1 Das Internet als Viktimisierungsort des sexuellen Kindesmissbrauchs
Dabei ist es faktisch irrelevant, ob diese Fragen für den konkreten Fall beantwortet werden können. Es ist eher von Relevanz, welche Erkenntnisse man zu diesem Phänomen hat und ob dieser Fall ein ungewöhnlicher Einzelfall ist oder für ein grundsätzliches Risiko im digitalen Raum steht8. Es stellt sich aber auch die Frage, ob bisherige kriminologische Theorien zur Erklärung von Verhalten, das von der Norm abweicht, auch auf solche offenbar durch die Digitalisierung begünstigende Delikte Anwendung finden können. Denn seit ungefähr 15 Jahren hat sich eine weitere Form von öffentlichem Raum gebildet, die insbesondere durch Politiker mit dem Attribut ‚rechtsfrei‘ assoziiert wird9. In diesem digitalen Raum des Internets10 bewegen sich Kinder mittlerweile ganz selbstverständlich und das Einstiegsalter für die Nutzung digitaler Medien sinkt jedes Jahr11. Dabei wird unter digitalem Raum in dieser Arbeit die Gesamtheit der unterschiedlichsten einzelnen Programme verstanden, die eine onlinebasierte Verknüpfung und Kommunikation von Menschen ermöglichen. Dies ist vergleichbar mit dem öffentlichen Raum, in dem einzelne Plätze und Straßen für sich genommen Räume darstellen, während gleichzeitig die Gesamtheit dieser Plätze einen neuen gemeinsamen Raum darstellen kann. Der digitale Raum setzt sich einerseits aus den unterschiedlichsten einzelnen Programmen zusammen und kann gleichzeitig in seiner Gesamtheit auch als ein eigenständiges Konstrukt wahrgenommen werden. Dabei ist der digitale Raum insbesondere geprägt von der Nutzung sog. Sozialer Medien, die eine offene, aber auch weitestgehend anonyme Interaktion und Kommunikation der Nutzer untereinander ermöglicht12. Sexualtätern eröffnet sich hier also ein Raum, in dem sich Kinder bewegen, aber offenbar nur eine geringe Strafwahrscheinlichkeit besteht13. Der „Routine Activity Approach“ von Cohen und Felson – der maßgeblich auf der Rational Choice Theorie (Theorie des rationalen Wahlhandelns)14 aufbaut – geht davon aus, dass ein Täter dann eine abweichende Handlung begeht, wenn er in einer konkreten zeitlichen und räumlichen Situation ein sich lohnendes Ziel hat, es geringe Schutzmechanismen gibt und der Täter selbst eine hohe innere Motivation zur Tathandlung aufweist15. Diese drei Elemente beeinflussen sich gegenseitig: Wenn eines schwächer ausgeprägt ist, kann dies durch die Stärkung eines anderen Elements ausgeglichen werden. Wenn beispielsweise das innere Verlangen zur Tathandlung hoch und ein greifbares und motivierendes Ziel vorhanden ist, schreckt ggf. auch ein hohes Schutzniveau einen Täter nicht ab. Gleichzeitig müssen aber auch die einzelnen Elemente zusammenkommen. Ein Täter handelt dementsprechend nur dann, wenn ein Ziel – zumindest aus seiner Sicht – auch greifbar ist. In dem skizzierten Sachverhalt deutete der Richter beispielsweise an, dass der Täter eine so hohe „Motivation“ hatte, den Kontakt zu dem Kind – dem Ziel – aufzubauen, dass ihn auch die Schutzmechanismen in Form der Entdeckungswahrscheinlichkeit nicht von der Tathandlung an seinem Arbeitsplatz abhalten konnten16. Diesem Gedanken entsprechend ist es auch naheliegend, dass die primären Orte der sexuellen Viktimisierung von Kindern in der Familie oder dem sozialen Nahfeld liegen17. Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) ergab, dass 49,1 Prozent aller Kinder, die von sexuellen Viktimisierungserfahrungen mit Körperkontakt berichteten, einen männlichen Familienangehörigen als Täter angaben. Weitere 27,3 Prozent waren männliche Bekannte. Insgesamt berichteten demnach 76,4 Prozent von bekannten männlichen Tätern aus dem sozialen Nahfeld.
Lediglich 19,8 Prozent berichteten von unbekannten Tätern und 3,8 Prozent von Täterinnen18. Nach der Mikado-Studie haben wiederum 20 Prozent der sexuellen Kindesmissbraucher19 und/oder Nutzer von Missbrauchsabbildungen entweder im Beruf oder in einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Kontakt zu Kindern20. Nach der Routine Activity Theorie ist diese hohe Zahl auch folgerichtig, da der Täter hier relativ unbeobachtet Zugang zu seinem Ziel – den Kindern – hat und durch seine Funktion oder Eigenschaft Übergriffe auch gut verschleiern kann. Durch diesen Zugriff können sie zudem die gesellschaftlichen wie individuellen Schutzmechanismen minimieren bzw. umgehen, was nach der Routine-Activity-Theorie eine Überwindung der Hemmschwelle zur Tatbegehung erhöht. Die Täter sind demnach primär dort zu finden, wo ihre kindlichen Opfer sich aufhalten und die Schutzmechanismen gering sind. Für den digitalen Raum und die Thematik des Cybergroomings liegt daher eine Übertragung dieses Ansatzes nahe, die bei der Erörterung der Erklärungs- und Präventionsansätze Vertiefung finden wird. Dies würde darauf hindeuten, dass dieser digitale Raum mittlerweile einen quantitativ signifikanten Viktimisierungsort für Kinder und auch Jugendliche darstellt.
I.2 Cybergrooming als akzeptierte Normalität
Ein Polizeibeamter des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zog im Rahmen einer polizeilichen Operation gegen Cybergroomer zur Beschreibung der generellen Lage den Vergleich mit einem Piranhabecken. Hiermit wollte er beschreiben, dass sich die Täter so aggressiv wie Piranhas auf die mutmaßlichen kindlichen Opfer im digitalen Raum stürzen würden21. Ein Polizeibeamter der Taskforce Internet des Landeskriminalamtes Wiesbaden beschreibt in einer TV-Reportage, dass „[…] Kinder, die auf solchen Chat-Plattformen unterwegs sind, innerhalb von wenigen Sekunden bis maximal ein bis zwei Minuten bereits von Pädophilen sexualisiert angesprochen werden […]“22. Im Rahmen eines Cybercrime-Lagebildes kommt das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) zu einer ernüchternden Einschätzung des Umfanges des Phänomens. Demnach sei „[…] für viele Kinder und Jugendliche die Annäherung mit sexuellen Motiven bereits selbstverständlicher Teil der Kommunikation im Internet […]“ und daher würden die „[…] Opfer ein solches Verhaltens oftmals zunächst nicht als strafbare Handlung bewerten […]“23. Trotz dieser Einschätzung liegt aber die Aufklärungsquote für Delikte im Bereich Cybergrooming seit 10 Jahren gemäß einer Analyse der zu Grunde liegenden PKS konstant bei über 80 Prozent24. Dies könnte als Anzeichen dafür ausgelegt werden, dass der Strafverfolgungsdruck bei diesem Delikt offenbar nicht hoch genug sein könnte. Denn wenn die Straftaten mit hinreichenden Anhaltspunkten durch die Strafverfolgungsbehörden aufgeklärt werden können, kann dies auch darauf hindeuten, dass die aufgeklärten Täter nur geringe oder unwirksame Schutzmechanismen zur Unterbindung einer wirksamen Strafverfolgung oder gar keine nutzen. Insgesamt können diese Indizien daher darauf hindeuten, dass es entweder objektiv nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für Täter gibt, bei entsprechenden Cybergrooming-Prozessen auch angezeigt zu werden, oder dass die Täter diese nur subjektiv als gering empfinden und daher nur geringe Schutzmaßnahmen gegen die Strafverfolgung einleiten. Um dieser Entwicklung zu begegnen, erscheint es notwendig herauszuarbeiten, wo die Opfer viktimisiert werden, welche Umstände die Viktimisierung unterstützen und welche Schutzmechanismen in Form des Strafrechts, aber auch der kriminalpolitischen Ansätze ausreichend sind, um eine solche Viktimisierung zu unterbinden.
Eine besonders kontroverse Diskussion hatte in diesem Zusammenhang bereits 2010 die Sendung „Tatort Internet“ ausgelöst. In dieser gaben sich Journalisten im Internet als Kinder aus, ließen sich in einschlägigen Internetforen durch offenkundige Cybergroomer kontaktieren und trafen sich dann mit diesen Kontakten. Dabei wurden die Personen, die sich mit dem vermeintlichen Kind treffen wollten, von einem Kamerateam entsprechend bloßgestellt25. Diese Sendung hat auch in der medialen Darstellung und in der Gesellschaft Kritik ausgelöst26. Aber nicht nur Journalisten gehen so vor: Eine Vielzahl Personen, Gruppen oder auch Institutionen führen noch heute vergleichbare ‚Operationen‘ durch. Im Rahmen dieser an Vigilantismus grenzenden Handlungen werden die Täter wie bei „Tatort Internet“ zumeist vor einer laufenden Kamera bloßgestellt und die Aufnahmen nicht selten auch in Sozialen Medien veröffentlicht. Der YouTuber MemoHD27 hatte mehrere solcher Videos mit teilweise sechsstelligen Zugriffszahlen und tausenden von Kommentaren veröffentlicht28. Eine ganze Reihe anderer YouTuber betreiben ähnliche Formate, die offenkundig auch zur Erhöhung der Aufmerksamkeit des eigenen Kanals dienen sollen29. Einen etwas anderen Weg ging der niederländische Zweig der Organisation Terre des Hommes bereits im Jahr 2012. Diese setzten mit Sweety einen täuschend echt aussehenden Avatar eines 10-jährigen Mädchens ein, um sich von Sexualtätern ansprechen zu lassen und diese letztlich zu überführen30. Im Rahmen dieser ‚Operation‘ kontaktierte Terre des Hommes nach eigenen Angaben weltweit Strafverfolgungsbehörden, um insgesamt 100.000 Menschen identifizieren zu lassen, die bereit waren für den Missbrauch vor der Kamera Beträge zwischen 10 und 15 US-Dollar zu zahlen; 1.000 Tatverdächtige konnten schlussendlich identifiziert werden31. Unabhängig davon, wie solche Formate und Sendungen bewertet werden, offenbart es doch gleichzeitig, wie einfach und letztlich normal es offenbar im Internet ist mit Sexualtätern konfrontiert zu werden, und auch, wie schnell sich mutmaßliche Sexualtäter mit vermeintlichen Kindern im physischen Raum treffen oder einen sexuellen Missbrauch über digitale Medien vornehmen.
I.3 Politische Forderung nach der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für Cbergrooming32
In der Politik und den Sicherheitsbehörden sind in diesem Zusammenhang Forderungen nach der Einführung der bisher nicht vorhandenen Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB erhoben worden33. Diese Forderung wurde in den Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung der 19. Legislaturperiode aufgenommen. Hier heißt es: „[…] wir führen eine Strafbarkeit für den Versuch des Cybergroomings ein, um Kinder im Internet besser zu schützen und die Effektivität der Strafverfolgung pädophiler Täter, die im Netz Jagd auf Kinder machen, zu erhöhen […]“34. Die Verwendung des Wortlautes „wir führen ein“ deutet darauf hin, dass es sich nicht um eine reine Wollenserklärung, sondern um eine tatsächliche Absichtserklärung handelt. Demnach kann damit gerechnet werden, dass ein entsprechendes Gesetzesvorhaben angegangen wird. Diesem Bundesvorhaben ist das Bundesland Hessen bereits zuvorgekommen und hat im Oktober 2018 im Bundesrat einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB vorgelegt35.
Hintergrund dieser politischen Forderung zur Einführung einer Versuchsstrafbarkeit ist, dass der Gesetzgeber in § 176 Abs. 6 Hs. 2 StGB festgeschrieben hat, dass zunächst jeder Versuch aus dem Tatkanon des § 176 StGB unter Strafe steht. Er hat dann aber als Eingrenzung explizit festgesetzt, dass keine Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB greifen soll. Dieser Feststellung misst der Gesetzgeber offensichtlich sogar eine besondere Bedeutung bei, da es sich bei § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB um ein Vergehen handelt. Der Versuch eines Vergehens ist gem. § 23 Abs. 1 StGB aber nur strafbar, wenn der Gesetzgeber dies explizit so vorsieht. Erst durch die Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit auf den gesamten § 176 StGB ist also die Eingrenzung notwendig geworden. Dennoch scheint der Gesetzgeber diese Tathandlungen als weniger verwerflich anzusehen als den übrigen Tatkanon des § 176 StGB. Die fordernden Politiker erhoffen sich dem Koalitionsvertrag zufolge durch die Einführung einer solchen Versuchsstrafbarkeit v. a. eine effektivere und leichtere proaktive Überführung von Sexualtätern durch die Strafverfolgungsbehörden36. Dieser Gedanke basiert auf der Durchführung von proaktiven polizeilichen Operationen, bei denen sich Polizisten mit der Identität eines Kinders – sog. Scheinkinder oder Lockvögel – tarnen und sich entsprechend passiv durch Täter ansprechen lassen37. Im Rahmen einer solchen Operation kann es nach gegenwärtiger Rechtslage zu einer strafbewährten Handlung kommen, wenn die Tatverdächtigen im Glauben handeln, mit einem Kind zu kommunizieren, und z. B. vor einer Webkamera sichtbare sexuelle Handlungen vornehmen. Hierbei ergibt sich eine noch zu betrachtende Strafbarkeitsmöglichkeit in Form eines untauglichen Versuches nach §§ 176 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 i. V. m. 23 Abs. 1 StGB. Die Forderung der Politik zielt nun darauf ab, dass es bereits strafbar sein sollte, wenn ein mutmaßlicher Täter in der Annahme, mit einem Kind zu kommunizieren, in Wirklichkeit mit den entsprechend vorgehenden Polizisten spricht. Dies soll aus Sicht der Politik offenbar eine wirksame Strafverfolgung verbessern und somit langfristig die Zahl der Täter und somit auch der Opfer zu verringern. Im Kern soll dies letztlich dazu beitragen, für Täter die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, mit einer Strafanzeige konfrontiert zu werden. Dabei würde die Einführung einer solchen Versuchsstrafbarkeit jedoch – je nach Formulierung des Gesetzestextes – faktisch auch bereits das Ansetzen zu einem Einwirken auf ein Kind unter Strafe stellen. Dies würde die Strafbarkeit offensichtlich weit vor der eigentlichen Tathandlung ansetzen, was relativ einmalig im deutschen Strafrecht wäre. Aber auch ohne den Diskussionspunkt der Vorfeldstrafbarkeit stellt sich hier die Frage, welche Auswirkungen die Einführung hätte und ob sie sinnvoll erscheint. Dabei ergibt sich auch die Frage, wie sich die Einführung einer solchen Versuchsstrafbarkeit eigentlich auf die polizeiliche Arbeit bei der Bekämpfung entsprechender Sexualtäter auswirkt. Bisher fehlt es im deutschsprachigen Raum weitestgehend an einer gesamtheitlich getragenen Betrachtung des Phänomens Cybergrooming, die die kriminologischen Erkenntnisse zum Phänomen und gesellschaftliche Bekämpfungsstrategien und -bedingungen mit einer strafrechtlichen Betrachtungsweise kombiniert. Alexiou hat hier jüngst erste wichtige Vorarbeiten geleistet, wobei sie v. a. Täterprofile und die Rechtmäßigkeit des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB analysiert hat38. Dabei fehlt es jedoch an den kriminologischen Erklärungsansätzen, beispielsweise dazu, warum Täter offenbar im digitalen Raum so unkontrolliert aktiv sein können, warum die Zahlen der kindlichen und jugendlichen Tatverdächtigen stetig steigen und ob die gesellschaftlichen Reaktionsmechanismen auf diese Phänomene überhaupt dafür geeignet sind, den damit verbundenen Risiken zu begegnen und letztlich das Viktimisierungsrisiko zu senken. Diese Forschungs- und Erkenntnislücke soll durch die vorliegende Arbeit geschlossen werden.
I.4 Fragestellung
Die vorliegende Arbeit möchte sich des erwähnten Spannungsverhältnisses zwischen hohen Deliktsraten und offenbar nur geringen Schutzmechanismen annehmen. Dabei stellt sich die grundsätzliche und primäre Frage, ob die bisherigen kriminalpolitischen und v. a. auch strafrechtlichen Maßnahmen überhaupt geeignet sind, diese Deliktsformen zu bekämpfen. Schwind bestimmt die Kriminalpolitik als „[…] die Gesamtheit aller staatlichen und außerstaatlichen (also nicht nur strafrechtlichen) Maßnahmen […], die zum Schutz der Gesellschaft und des einzelnen Bürgers auf Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gerichtet sind“39. Diese Definition hat sich weitestgehend in der Wissenschaft etabliert40. Der Begriff der Kriminalität, der sich vom lateinischen Wort „crimen“ für Verbrechen ableitet41, wird dabei durchaus unterschiedlich definiert und ist vom jeweiligen historisch-kulturellen Kontext geprägt42. Diese Arbeit bezieht sich auf den strafrechtlich-formellen Kriminalitätsbegriff, wonach Kriminalität die Gesamtheit aller „Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen“43 ist. Übertragen auf das Phänomenfeld Cybergrooming muss daher hinterfragt werden, ob die vorhandenen gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen ausreichend sind, um Kinder vor dieser Art von Sexualdelikten zu schützen.
Konkret soll durch die vorgelegte Arbeit folgende übergeordnete Frage in zwei Teilen beantwortet werden:
I. Sind die aktuellen kriminalpolitischen Maßnahmen dafür geeignet Cybergrooming zu bekämpfen?
II. Welche kriminalpolitischen Handlungsempfehlungen erscheinen geeignet das Phänomenfeld Cybergrooming zu bekämpfen?
Mehrere Unterfragen sollen einerseits zur Beantwortung dieser Frage hinführen und andererseits den notwendigen Diskurs voranbringen:
1. Welche Straftatbestände bilden das Phänomenfeld Cybergrooming in Deutschland ab?
2. Welches Verhältnis besteht zwischen § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB in Bezug auf das Phänomenfeld?
3. Können durch eine Analyse des Hellfeldes die Opfer- und Tatverdächtigenprofile präzisiert werden?
4. Ergeben sich Strukturähnlichkeiten des Deliktes sowie der Opfer- und Tatverdächtigenstrukturen bei einer Analyse des Hellfeldes und des Dunkelfeldes?
5. Sollte eine Versuchsstrafbarkeit des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB eingeführt werden und wäre dies ein wirksamer kriminalpolitischer Mechanismus, um das Phänomenfeld Cybergrooming zu bekämpfen?
Zur Annäherung an diese Untersuchungsfragen wird sich diese Arbeit mit den relevanten Aspekten des sexuellen Kindesmissbrauchs im physischen Raum, mit der digitalen Lebenswirklichkeit von Kindern sowie, soweit für die Untersuchungsfragen relevant, auch mit denen von Jugendlichen und Erwachsenen auseinandersetzen. Außerdem werden die Vorgehensweisen und Erscheinungsformen von digitalen Sexualtätern sowie die entsprechenden Straftatbestände analysiert. Dies wird flankiert durch die erste tiefergehende Analyse der Erkenntnisse der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zum Cybergrooming in Deutschland und des Dunkelfeldes sowie durch eine Analyse der zu Grunde liegenden Straftatbestände, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit, aber auch zur Frage, ob nur § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB Cybergrooming-Tathandlungen erfasst oder auch Nr. 4. Auf diesen Erkenntnissen aufbauend, werden die bisherigen kriminalpolitischen Reaktionen und aktuellen Begegnungsstrategien betrachtet und in einen kriminologischen Kontext gesetzt. Zur Einordnung muss auch hinterfragt werden, wie Normenbrüche im digitalen Raum entstehen können, welche Kontrollmechanismen greifen und welche Funktionen dabei Sicherheitsbehörden zukommen. Schlussendlich sollen auf dieser Grundlage Vorschläge für die Bekämpfung des Phänomens erarbeitet werden.
1 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 1.
2 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 1.
3 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 2.
4 Vgl. u. a. Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485 ff.; Eisele 2012, Tatort Internet, S. 697 ff; Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S.71 ff; Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31 ff.; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN 476; Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.
5 Es hat sich in der Literatur gegenwärtig noch keine etablierte einheitliche Schreibweise des Begriffes „Cybergrooming“ etablieren können. Einige Autoren wie Hube, Eisele oder Laubenthal verwenden den Begriff mit Bindestrich, Fontanive/Simmler, Wachs/Wolf/Pan oder auch Mathiesen schreiben den Begriff hingegen ohne Bindestrich. Der Autor hat sich hierbei für letztere Schreibweise entschieden. Vgl. Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485 ff.; Eisele 2012, Tatort Internet, S. 697 ff.; Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S.71 ff; Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31 ff.; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.
6 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 5.
7 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 5.
8 Vgl. zur Thematik, ob das Internet einen eigenständigen digitaler Raum darstellt bzw. ob gar die Konzepte der Räumlichkeit aufgelöst werden auch Stegbauer 2011. Dieser sieht vor allem einen Unterschied zwischen einem Sozialraum und einem physischen Raum. Der soziale Raum, und damit auch entsprechende Interneträume, bedarf demnach gerade keine physikalische Komponente. Dennoch kommt er zu dem Punkt, dass das Internet nicht den physischen Raum auflöst, sondern lediglich eine Art Fortführung und Ergänzung darstelle. Stegbauer 2011, Eine neuer räumliche Ordnung?, S. 589 ff.
9 So hatte die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel mehrfach betont: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“, u. a. in ihren Podcast „Bundeskanzlerin Direkt“ am 27. Februar 2010 und zuletzt am 03. Februar 2018. Merkel 2010, Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, Minute 02:37; Merkel 2018, Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, Minute 01:23. Vergleiche zur Thematik auch Bayerl/Rüdiger 2018, Braucht eine digitale Gesellschaft eine digitale Polizei? S. 4 ff.
10 Schmidt 2009, Das neue Netz, S. 13 ff.
11 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444.
12 Rüdiger/Bayerl 2017, Soziale Medien Anbruch eines neuen Zeitalters polizeilicher Arbeit, S. 5.
13 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 114 ff.
14 Becker 1974, Crime and Punishment, S. 1 ff.; Cohen/Felson 1979, A Routine Activity Approach, S. 588.; Neubacher 2017, Kriminologie, Kap. 8, RN. 8.
15 Cohen/Felson 1979, A Routine Activity Approach, S. 589.
16 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 13.
17 Stadler/Bieneck/Pfeiffer 2012, Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch 2011, S. 36 Tabelle 22.
18 Stadler/Bieneck/Pfeiffer 2012, Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch 2011, S. 36 Tabelle 22.
19 Teilweise wird in der Literatur die sprachliche Anwendung des Begriffes „Kindesmissbrauchs“ als problematisch angesehen, da dieser ein Kind als Objekt darstellt. Bundschuh spricht davon, dass es sonst einen „[…] angemessenen Gebrauch von Kindern“ geben könnte. Da sich diese Begrifflichkeit als Beschreibung von Sexualdelikten gegen das kindliche Wohl gerichtet etabliert hat, wird diese Arbeit diesen Begriff verwenden. Bundschuh 2001, Pädosexualität, S. 11, FN.1. Ähnlich auch Füller der zudem auf das Problem des Begriffes der „sexuellen Gewalt“ gegen Kinder aufmerksam macht. Demnach ist auch dieser Begriff problematisch, da er sprachlich nicht die Fälle erfasst, bei denen der Täter keine Gewalt anwendet, beispielsweise Täter die sich an Babys oder Kleinstkindern vergehen, oder solchen Tätern die das kindliche Opfer psychisch an sich binden vgl. Füller 2015, die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 11. Brettel umgeht diese Begriffsauseinandersetzung in dem er zu dem Punkt kommt, dass die Kriminologie eine eigene deliktspezifische Betrachtung vornehmen muss, wobei sich dies an den strafrechtlichen Deliktskategorien ausrichten soll. Göppinger/Brettel 2008, Kriminologie, § 29 RN. 52 ff.. Dies erscheint sinnvoll, so nutzt die Kriminologie auch den Begriff des sexuellen Missbrauchs, da auch die für diese Arbeit relevanten Strafrechtstatbestände sprachlich den Begriff des „sexuellen Missbrauch“ verwenden. So beginnen u. a. § 176 a Abs. 1 und 2 StGB sehr eindeutig mit „Der sexuelle Missbrauch von Kindern […]“. Entsprechend wird auch in dieser Arbeit diese Begrifflichkeit, trotz der bekannten Schwächen, verwendet.
20 Neutze/Osterheider 2015, Missbrauch von Kindern, S. 6.
21 Schulzki-Hadouti 2016, Außer Kontrolle, S. 64.
22 HR-Fernsehen 2014, Auf der Jagd nach Pädophilen, Minute 0:24–0:36; Rüdiger registrierte in einem vergleichenden Versuch in der virtuellen Welt „Habbo Hotel“ innerhalb von nur 40 Minuten insgesamt 26 sexualisierte Anbahnungen gegenüber seiner kindlichen Legende, vgl. Rüdiger 2013, Sexualtäter in Virtuellen Welten, S. 18.
23 LKA NRW 2013, Cybercrime in Nordrhein-Westfalen, S. 21.
24 BMI 2004–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2003–2018, einschließlich Tabelle 05 2012–2018.
25 Solmecke 2013, Internetrecht für Eltern, Kap. 3.3 Position 1389.
26 Eisele 2012, Tatort Internet, S. 697.
27 MemoHD hat in einem Video, dass er bei Youtube am 11. Dezember 2017 hochgeladen hat, verkündet, dass er alle seine entsprechenden Videos löschen wird und einen neuen „Fashion-Kanal“ gründen möchte. Entsprechend sind die auch in dieser Arbeit zitierten Videos nicht mehr öffentlich aufrufbar, teilweise wurden die Videos jedoch durch andere Youtuber besprochen und erneut hochgeladen. MemoHD 2017, Ich höre auf.; vgl. hierzu auch Borchardt 2016, Dieser 19-Jährige stellt Pädophile bloß.
28 MrGamerPros/MemoHD 2016, Pädophiler wird Ertappt!, Minute 0:10.
29 Datskid 2018, Knuddels Pädos ärgern; Farina 2017, Ich mach den Pädophilen-Check!; Schultz 2017, BadbroTV; Yuppo 2017, Pedophiler auf MSP will N*cktbilder.
30 Terre Des Homes 2016, Webcam child sex tourism, S. 54 ff.
31 Terre Des Homes 2016, Webcam child sex tourism, S. 5.
32 Anmerkung: Im Laufe des formellen Promotionsverfahrens wurde durch den Bundestag am 17.01.2020 die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auf den Weg gebracht. Vgl. BT.-Drs.19/13836, S.1. Dieses Gesetzesvorhaben wurde am 14.02.2020 durch den Bundesrat gebilligt. Vgl. BR.-Drs. 25/20, S. 1. Die Ausführungen im Rahmen dieser Publikation behalten insofern ihre Gültigkeit, als dass bereits von einer ähnlichen Entwicklung ausgegangen wurde und vor allem die Kritik an der Einführung einer solchen absoluten Versuchsstrafbarkeit vollumfänglich aufrechterhalten werden kann.
33 BMJV 2017, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 111.; Winkelmeier-Becker 2017, Das Recht sichert die Freiheit, S. 274 ff.
34 CDU/CSU/SPD 2018, Zeilen 6131 bis 6134.
35 BR.-Drs. 518/18, S. 4.
36 CDU/CSU/SPD 2018, Koalitionsvereinbarung, Zeilen 6131 bis 6134.
37 LKA BW 2014, Cybergrooming; Schulzki-Haddouti 2016, Außer Kontrolle, S. 64.
38 Alexiou 2018, Cyber-Grooming, S. 115 ff., S. 203 ff.
39 Schwind 2016, Kriminologie und Kriminalpolitik, § 1 RN. 37; ähnlich Clages/Zeitner 2016, Kriminologie, S. 33; Kaiser et al. 1993, Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 280.
40 Anders hingegen Meier, der einerseits einen Unterschied zwischen Kriminologie und Kriminalpolitik macht und andererseits die Kriminalpolitik als Veränderung der Strafrechtsordnung sieht, um den inneren Frieden einer Gesellschaft in der Zukunft zu verbessern oder zu sichern. Meier 2016, Kriminologie, § 1 RN. 8.
41 Dolata 2014, Compliance contra Wirtschaftskriminalität, S. 137.
42 Zur Diskussion: Durkheim 1968, Kriminalität als normales Phänomen, S. 27; Frevel 2008, Kriminalpolitik im institutionellen System der Bundesrepublik Deutschland, S. 104; Smaus 1985, Das Strafrecht und die Kriminalität in der Alltagssprache der Deutschen Bevölkerung, S. 54.
43 Schwind 2016, Kriminologie und Kriminalpolitik, § 1 RN. 2.
II. Der sexuelle Kindesmissbrauch im physischen Raum
Für eine Betrachtung des Phänomens Cybergrooming erscheint es zunächst sinnvoll, es nicht losgelöst vom sexuellen Kindesmissbrauch im physischen Raum zu betrachten. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass Täter, die früher klassisch auf Kinder in physischen Raum eingewirkt haben bzw. hätten, nun auch die digitalen Medien nutzen. Entsprechend sollen zunächst die für das Untersuchungsfeld relevanten Erkenntnisse zum sexuellen Kindesmissbrauch betrachtet werden.
II.1 Sexuelle Gewalt – altes Phänomen im neuen Gewand
Dass Kinder unterschiedlichsten Alters zu Objekten der sexuellen Gewalt erwachsener und jugendlicher Täter, aber auch anderer Kinder werden, ist vermutlich ein Phänomen so alt wie die Menschheitsgeschichte. Bereits aus der Frühzeit sind Überlieferungen in Form von Mythen und Sagen bekannt, die inhaltlich sexuelle Gewalt an Kindern zum Inhalt haben44. Als bekanntes Beispiel lässt sich die antikgriechische Päderastie – die ‚Knabenliebe‘ – nennen45. Dies wurde als „Eromenos“-System benannt, bei dem ein jugendlicher bzw. pubertierender Junge – der Eromenos – mit Erreichen der Geschlechtsreife bei einem älteren Mann – dem sogenannten Erastes – in die Lehre gehen sollte46. Dieses System beinhaltete letztlich auch die Zurverfügungstellung bzw. Unterwerfung des Eromenos als sexuelles Objekt für den Erastes von seinem 12. bis 17. Lebensjahr47. Insbesondere die Symposien, in denen die Eromenos von den Erastes angeleitet wurden bzw. in denen der Wissensstoff vermittelt werden sollte, beinhalteten auch den sexuellen Missbrauch der Jungen48. Füller betont, dass zwar die platonische Form des sexuellen Missbrauchs, also eine ‚Beziehung‘ zwischen einem Mann und einem Knaben ohne sexuellen Missbrauch, als Ideal in der griechisch-antiken Gesellschaft existent war. Er arbeitet jedoch gleichzeitig heraus, dass dieses Ideal in vielen Fällen der Realität des Missbrauchs durch die Erastes weicht49.
Diese ‚Knabenliebe‘ – beispielsweise in Form des Schenkelverkehrs, seltener des Analverkehrs – wurde auf antiken Urnen und anderen Gefäßen in entsprechend expliziter Form künstlerisch festgehalten50. Diese Art der Darstellung könnte bereits als eine frühe Form kinderpornografischer Abbildungen angesehen werden51. Dabei stellte diese Form der Päderastie letztlich einen frühen, erfolgreichen Versuch einer Institutionalisierung des sexuellen Missbrauchs von Kindern dar. Dies mag auch daran gelegen haben, dass im antiken Griechenland von Männern ein historisch-kultureller Kontext – beispielsweise durch die literarische Überhöhung der Päderastie52 – geschaffen wurde, der den sexuellen Missbrauch legalisierte. Durch die Etablierung dieses Systems kann von der Schaffung eines institutionellen Rahmens gesprochen werden, der den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ermöglichte oder zumindest förderte.
Füller zieht den Schluss, dass sich in neuerer Zeit durch die Etablierung eines interaktionsbezogenen digitalen Raumes eine ähnliche Situation gebildet hat, in der eine Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern institutionell gefördert bzw. durch Untätigkeit ermöglicht wird53. Dies macht er insbesondere fest an dem aus seiner Sicht mangelnden Schutz von Kindern in diesem digitalen Raum vor sexuellen Übergriffen wie Cybergrooming. Dieser besteht insbesondere dadurch, dass keine gesellschaftliche Debatte über einen wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutz zugelassen wird. Füller bezeichnet dies auch explizit als einen „Kulturkampf im Netz“ zwischen den Aspekten des Kinder- und Jugendmedienschutzes und den „Netzlobbyisten“54. Letztere wollen demnach Einschränkungen in der Netznutzung – mit denen vermutlich eine Erhöhung der Sicherheit für Kinder einhergehen würde – verhindern, was einen entsprechenden Diskurs erschwere. Er kommt zu dem Schluss, dass das Internet mit seinen Möglichkeiten und der geringen Schutzhöhe mittlerweile eine „pädophile Spielwiese“ sei55. Hiermit kommt er zu einer ähnlichen Einschätzung wie die in der Einleitung zitierten Sicherheitsbehörden. Solmecke weist darauf hin, dass trotz des Internets als aktueller Ort der Viktimisierung die Sexualtäter weiterhin auch im physischen Raum aktiv sind56. Es darf daher kein reiner Dualismus genutzt werden: Sexualdelikte können überall dort stattfinden, wo Täter auf Kinder treffen, also sowohl der physische als auch der digitale Raum. Hummel weist zudem dabei darauf hin, dass die Klassifizierung einer Handlung als Sexualdelikt eine rein „juristische Entscheidung“ sei, die von keiner anderen Disziplin – v. a. nicht der Psychologie oder Medizin – vorgenommen werden kann57. Letztlich können beide Formen des sexuellen Missbrauchs auch ineinander übergehen. So können digitale Sexualdelikte zu einem Treffen mit einem physischen Missbrauch führen und gleichzeitig können physische Missbrauchshandlungen auch digital weitergeführt werden, beispielsweise indem der Täter das kindliche Opfer – beziehungsweise ein Kind, das er aus dem physischen Raum kennt – dann auch digital kontaktiert58.
II.2 Sexueller Missbrauch als kriminologisches Phänomen
Die klassische Vorstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann auf zwei grundlegende Typen eingegrenzt werden. Es handelt sich einerseits um eine dem Opfer weitestgehend unbekannte – zumeist männliche – Person, die ein Kind mit Gewalt oder durch Täuschung sexuell missbraucht. Andererseits gibt es den Tätertypus, der sich das Vertrauen des Kindes und nicht selten auch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erschleicht bzw. von vornherein inne hat – wenn es sich beispielsweise um einen familiären Missbrauch handelt. Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine Betrachtung der Vorgehensweisen von Tätern und Täterinnen auf einer Metaebene, nicht um eine Betrachtung der Tätermotivation und ob es sich beispielsweise um Kernpädophile59 oder homosexuell-pädophile Tätertypen handelt60.
Der erste genannte Tätertypus kennzeichnet sich zumeist durch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kontaktaufnahme bzw. Interaktion mit dem Opfer und der Durchführung des sexuellen Missbrauchs bzw. auch von Tötungs- und Entführungsdelikten. In der jüngeren Vergangenheit haben dies unter anderem die Tötungen des 6-jährigen Elias aus Potsdam und des 4-jährigen Mohamed aus Berlin gezeigt. Der Täter Sylvio S. soll bereits am Tage nach der Entführung von Mohamed sein Opfer – nach einem mehrfachen sexuellen Missbrauch – umgebracht haben61. Ein weiteres Kennzeichen dieses Tätertypus ist es zumeist, dass es sich bei dem Übergriff um einen begrenzten Zeitraum handelt, in dem der eigentliche Missbrauch – teilweise auch überfallartig – geschieht62. Es handelt sich typischerweise nicht um einen langfristig wiederkehrenden und anhaltenden Missbrauch, der in weiteren primären Folgeviktimisierungen enden kann63. Etwaige sekundäre64 oder tertiäre65 Viktimisierungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens und der Selbstwahrnehmung als Opfer können jedoch weiterhin erfolgen.
Dabei kann unabhängig von konkreten Einzeldelikten davon ausgegangen werden, dass diese Form des sexuellen Missbrauchs eher im Hellfeld festgehalten werden kann als ein strategisch eingeleiteter und lange vorbereiteter Missbrauch, bei dem die Schutzmechanismen um und bei dem kindlichen Opfer sukzessive verringert werden. Wenn das Kind beispielsweise einem Missbrauch auf seinem Schulweg zum Opfer fällt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass bereits durch die vermutlich erlittenen Verletzungen, aber auch durch das Verhalten und Schilderungen des Kindes, Erziehungsberechtigte etc. auf die Tat aufmerksam werden. Auch bei einer Entführung oder gar Tötungshandlung liegen üblicherweise objektive Tatsachen für das Vorhandensein einer (Straf-)Tat oder Gefahrensituation vor, die innerhalb kürzester Zeit erkannt werden können. Beispielsweise sollen nach Darstellung der Medien und der Eltern beim Entführungs- und Tötungsfall des 6-jährigen Elias im Juli 2015 in Potsdam zwischen dem mutmaßlichen Entführungszeitpunkt (frühestens 17:30) und dem Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei (19:13 Uhr) insgesamt nur 103 Minuten gelegen haben66. Dies legt nahe, dass solche Übergriffe ein zunächst höheres Hellfeld aufweisen.
Im Gegenzug existiert aber auch ein Tätertypus, der langfristig den Missbrauch einleitet, vorbereitet und aufrechterhält67. Biedermann unterteilt Sexualtäter in insgesamt 8 Kategorien. Der Täter, der Grooming-Prozesse nutzt, wird von ihm als „Kategorie 5“ erfasst. Diese Täter setzen gezielt auf „Lock-Strategien“ um sich mit den Opfern anzufreunden und sie ggf. zu einem Missbrauchsort zu locken68. Dieser Tätertypus nutzt dabei entweder vorhandene Gegebenheiten – wie im Rahmen des familiären Missbrauchs – oder erschafft sich einen Rahmen, der ihm den sexuellen Missbrauch von einem oder mehreren Opfern ermöglicht. Teilweise argumentieren aber auch mit dem Opfer verwandte oder ihm bekannte Täter damit, dass ihre Tathandlung spontan erfolgt sei und ein Zwang über sie gekommen sei, der erst zu dem eigentlichen Missbrauch geführt habe oder dass es gar nichts Sexuelles gewesen sei69. Damit würden bei dieser Sonderform gerade keine strategischen Planungen oder Vorbereitungshandlungen vorliegen.
Der Kontext, den diese Täter ausnutzen oder schaffen, baut zum einen ein Vertrauen mit dem Kind soweit auf, dass es den Missbrauch nicht als solchen erkennt und einstuft. Zum anderen kann ein Kontext entstehen, in dem das kindliche Umfeld so vertrauensvoll geprägt wird durch den Täter, dass einem Kind die Offenlegung des Missbrauchs schwierig erscheint. Dabei findet typischerweise keine Gewaltanwendung statt, vielmehr versucht der Täter die Tathandlung durch die Gewinnung von Vertrauen zu erreichen bzw. zu ermöglichen70. Studien scheinen dabei zu belegen, dass zumindest in den vergangenen Jahrzehnten die wenigsten kindlichen Opfer eines sexuellen Übergriffs im sozialen Nahfeld eine durch ‚schwere‘ Gewalt erzwungene Handlung erlebten – eine Vergewaltigung. In einer Studie aus den USA an 930 Frauen mit sexuellen Viktimisierungserlebnissen in der Kindheit berichteten nur 32 Prozent von der Anwendung von Gewalt und nur 1 Prozent von schwerer Gewalt71. Empirische Studien im deutschsprachigen Raum unterscheiden dabei typischerweise nicht, ob der sexuelle Missbrauch eines Kindes im Rahmen des sozialen Nahfeldes durch Gewalt erzwungen oder durch einen Grooming-Prozess ermöglicht wurde. Selbst in repräsentativen Dunkelfeldbefragungen erfolgt keine entsprechende Differenzierung – womit Zahlen zu dieser Form des Grooming-Prozesses im deutschsprachigen Raum nicht darstellbar sind72. Die Studie von Hellmann fokussiert sogar explizit nicht auf das Vorliegen von physischer Gewalt, um einen sexuellen Missbrauch zu begründen: „Aufgrund der Asymmetrie der Beziehung ist physische Gewaltanwendung explizit kein Definitionskriterium. Bezeichnend für den sexuellen Missbrauch ist aus dieser Perspektive vielmehr das Macht- und Autoritätsgefälle zwischen den Beteiligten […]“73.
II.3 Der Grooming-Prozess
Die beschriebene strategische Vorgehensweise kann auch bedeuten, dass ein Täter soweit auf ein Kind einwirkt, dass es den sexuellen Missbrauch gar nicht erst als einen solchen erkennen oder benennen kann, was im Gegenzug dazu führt, dass der Täter annimmt, dass es das Opfer möchte74. Ziel des oder der Täter sei dabei, dass das Opfer die Handlung als „natürlichen Akt“ und ganz normale alltägliche Handlungen wahrnehmen solle75. Dabei besteht im Rahmen der Erforschung des sexuellen Missbrauchs von Kindern die Annahme, dass dieser Tätertypus verallgemeinert einem vierstufigen Aufbau folgt76. Zunächst muss ein Täter prinzipiell motiviert sein, ein Kind missbrauchen zu wollen, und selbst innere Hemmungen – beispielsweise durch Rechtfertigungsstrategien – abbauen. Ost bezeichnet diesen Prozess als Situation mit dem „[…] individual justifying or denying their behaviour […]“ 77. Hierbei muss der Täter durch seine Rechtfertigungsstrategien auch die moralischen Konventionen negieren, die den Missbrauch eines Kindes als einen schweren gesellschaftlichen wie strafrechtlichen Normenbruch definieren. Diese Selbstrechtfertigung weist auch Ähnlichkeiten zu den Neutralisationstechniken auf, die Sykes und Matza thematisieren, laut denen Täter zur moralischen Neutralisation ihres Normenbruches fünf primäre Rechtfertigungsgründe nutzen. Ein Aspekt ist die ‚Verneinung des Unrechtes‘ (denial of injury), die beim sexuellen Missbrauch beispielsweise in der Form auftritt, dass der Täter die Schuld am Missbrauch dem kindlichen Opfer zuschreibt78. Beispiele für solche Rechtfertigungsstrategien können mannigfaltiger Natur sein und reichen von […], daß auch das Kind selbst mit dem Missbrauch einverstanden war […]“ bis zu „das was passiert ist, war nicht wirklich etwas Sexuelles […]“79. Dabei baut der Täter diese Rechtfertigungsgründe durchaus langfristig in seine Missbrauchsstrategie ein, indem er die Grenzen der eigentlichen Tathandlungen immer weiter überschreitet. Dieser Rechtfertigungsprozess muss dabei nicht am Anfang stehen, er kann auch erst im Rahmen der Missbrauchsentwicklung entstehen, um die ersten Übergriffe zu verharmlosen bzw. zu rechtfertigen.
Dabei ist ein wichtiger Aspekt, dass der Täter ein Umfeld schafft, in dem das Risiko eines Eingreifens von außen gering erscheint. Entweder hat der Täter bereits eine bestehende Beziehung – beispielsweise als Familienangehöriger oder Freund – zu den Eltern, Pflegeberechtigten oder zum Schutz bereiten Bezugspersonen (weitere Freunde der Familie, Patenonkel etc.) des Opfers, oder er baut diese Beziehung erst auf, um deren Vertrauen zu gewinnen80. Auf dieser Grundlage ist das Ziel des Täters, diese Bezugspersonen eventuell von ihrem Kind zu entfremden oder ihre Sensibilität für die Risiken zu verringern, wenn nicht gar gänzlich zu negieren81. In einem weiteren Schritt ist das Anliegen des Täters der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Opfer. Die Vorgehensweisen sind unterschiedlichster Art und reichen vom reinen Schenken von Aufmerksamkeit – beispielsweise, dass „[…] er ihnen Zeit und Aufmerksamkeit schenkte, die sie zu Hause nicht bekamen […]“82 – über das gemeinsame Einkaufen von Markenartikeln, also der Ausnutzung finanzieller Ressourcen83, bis hin zum Anwerben mit Computerspielen84. Schlussendlich muss der Täter noch Gelegenheiten schaffen, in denen er mit dem Opfer alleine ist, um den Missbrauch vornehmen zu können. Diese Phase baut auf den vorhergehenden auf. Aus Tätersicht ist der beste Fall dann eingetreten, wenn er das Vertrauen der Bezugspersonen und des Opfers gewonnen hat. Dies erhöht für den Täter die Wahrscheinlichkeit, dass ihm das Kind überlassen wird. Hierzu gibt es wiederum die unterschiedlichsten Vorgehensweisen, es geht aber im Kern darum, dass Täter anbieten, auf die Kinder aufzupassen, sie zu einer Freizeitaktivität mitzunehmen und ähnliches85. Letztlich will dieser Tätertypus erreichen, dass das Kind keine Möglichkeit zu einer aktiven Gegenwehr oder einem Ausbrechen aus dem Bindungs- bzw. Missbrauchsprozess erhält bzw. auch den Missbrauchscharakter der Handlungen nicht erkennt86. Diese Faktoren führen dazu, dass gerade solche Missbrauchsdelikte, die auf einer Beziehung aufbauen – sog. Beziehungsdelikte – ein hohes Dunkelfeld aufzuweisen können, was eine Entdeckung, Aufklärung und kriminalpolitische Diskussion dazu erschwert87.

Abbildung 1 Grooming-Prozess nach Bullens
Obwohl beide Tätertypen einen strategischen Planungsprozess vor dem eigentlichen Missbrauch durchlaufen, unterscheiden sich die Vorgehensweisen. Während der erste Typus bei seinen strategischen und taktischen Planungen beachten muss, wie er in möglichst kurzer Zeit ein Kind mit oder ohne Anwendung von Gewalt sexuell missbrauchen kann, muss der zweite Tätertypus mit möglichst langfristigem Blick vorgehen. Er muss nicht nur eine Situation schaffen oder eine gegebene Rahmenkonstruktion ausnutzen, in der der Missbrauch möglich ist und damit sein Risiko minimieren, entdeckt und überführt zu werden. Er hat auch ein Interesse daran oder muss diese Situation möglichst lange aufrechterhalten88. Dies liegt insbesondere daran, dass dieses Vorgehen einen hohen Ressourceneinsatz erfordert, insbesondere von Zeit89, je nach Vorgehen aber auch Geld, z. B. für Aktivitäten und „Belohnungen“90. Es ist beispielsweise nicht unüblich, dass Opfern auch Geld oder virtuelle Währungen, z. B. in Onlinegames, für die Ermöglichung des Missbrauchs geboten wird. Im Rahmen eines qualitativen Interviews beschrieb ein 17-jähriges Mädchen eine Anbahnungserfahrung im Chatraum Knuddels: „Da hat mich eener einfach so droff angeschrieben […] und dann ging das Thema los mit Sex so: ‚Hattest du schon einmal und willste mit mir treffen und Sex und Geld verdienen und so?‘ […]“91. Die linguistische Studie von Black et al. hat herausgearbeitet, dass in den von ihnen untersuchten internetbasierten Delikten die Täter acht unterschiedliche Manipulationstechniken nutzen. Drei dieser Techniken wurden in jeweils 90 Prozent der Fälle bereits in der Anbahnungsphase genutzt: Dabei wurden den Opfern Komplimente gemacht, über die Arbeit ihrer Eltern unterhalten bzw. gemeinsame Reisepläne geschmiedet92. Diese Techniken dienen dazu, das Kind in einen vertrauensbildenden Prozess hineinzuführen.
Diese strategische und langfristige Vorgehensweise bzw. Planungsphase durch einen Sexualtäter wird mit dem englischen Wort „Grooming“93 bezeichnet. Grooming steht umgangs- und fachsprachlich für „vorbereiten“94. Huerkamp weist zudem darauf hin, dass „Grooming“ darüber hinaus auch „[…] das Sich-Zurechtmachen und die Vorbereitung einer anderen Person auf eine Sache“ beschreibt95. Interessant ist dabei, dass der Begriff des Grooming zumindest sprachlich nicht per se eine sexuelle Konnotation aufweist. Vielmehr kann Grooming auch verstanden werden als sich um ein Kind oder schlicht irgendeinen Aspekt besonders bemühen96. Die Anwendung des Begriffes erfolgte im deutschsprachigen Raum jedoch originär v. a. im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern im primären sozialen Umfeld, insbesondere in Familienstrukturen oder vergleichbaren Bekanntenkreisen97.
Bullens erarbeitete auf Grundlage u. a. einer Auswertung von Aussagen inhaftierter Täter ein fünfphasiges Vorgehensmodell des Grooming-Prozesses. Dabei handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Prozess bzw. um Spontanhandlungen des Täters. Vielmehr geht er strategisch vor und seine gesamte Vorgehensweise ist demgemäß auf eine langfristige Wirkung ausgelegt, teilweise über mehrere Monate oder sogar Jahre98. Die Täter bauen zunächst gezielt Vertrauen beim Kind auf, das sie sich als Präferenz für den anschließenden Missbrauch ausgesucht haben. Insbesondere im Rahmen des familiären Missbrauchs entwickelt sich darauf die Phase der Bevorzugung, in der das Kind durch den Täter gegenüber anderen Personen, auch Geschwistern, besonders gelobt und mit Aufmerksamkeit bedacht wird. Diese Bevorzugung führt im Ergebnis zur Isolierung bzw. Entfremdung des Opfers gegenüber anderen potentiell schützenden Personen in der jeweiligen sozialen Sphäre. Anschließend beginnt eine Phase der Geheimhaltung:
Der Täter teilt mit dem Opfer ein Geheimnis, das auch bereits in Form sexueller Handlungen bestehen kann. Solche Handlungen können auch in spielerische Interaktionen eingebaut werden. Aus seiner Sicht macht der Täter so das Opfer zu einem Mitwisser. Das kindliche Opfer erhält das Gefühl, es hätte ja etwas sagen können, um den Missbrauch aufzuhalten. Die abschließende Phase wird als eine Grenzverschiebung bzw. -überschreitung erfasst: Der Täter normalisiert die sexuellen Missbrauchshandlungen und schiebt ihre Schwere stets weiter voran, wobei er stets darum bemüht ist eine „Normalität des Missbrauchs“ zu erreichen99. Dieser Phasenweise Prozess zeigt demnach in einem besonderen Maße die Grooming-Vorgehensweise100.

Abbildung 2 Fünf-Phasen-Modell des Grooming-Prozesses nach Bullens 1995
Berson sieht die Entwicklung bei einer digitalen Anbahnung ähnlich und beschrieb 2003, dass die Täter zunächst Informationen über potentielle Opfer sammeln (Collecting Phase), die dann genutzt werden, um Kontakt aufzunehmen (Contact Phase) und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen (Trust Phase)101. Darauf aufbauend nutzt der Täter das Vertrauen verstärkt in den Interaktionen mit dem Kind, teilweise auch, indem er beispielsweise mehrere falsche Profile nutzt oder Geschenke und Bilder, auch pornografischen Inhalts, an das Kind versendet. Das Ziel und erfolgreiche Ergebnis dieser Vorgehensweise sei dann die Vereinbarung eines physischen Treffens (Meeting Phase)102. Hierbei zeigt sich, dass auch die für den klassischen Grooming-Prozess entwickelten Phasenmodelle auf das Cybergrooming übertragbar sind. Lediglich die Vorgehensweisen, etwa bei der Kontaktaufnahme, ändern sich, da der Täter andere Ausgangsmöglichkeiten hat, wie in den folgenden Abschnitten noch darzustellen ist.

Abbildung 3 Vier-Phasen-Grooming-Modell nach Berson 2003
44 Scheer 2011, Griechische Geschlechtergeschichte, S. 16.
45 Licht 2013, Liebe und Ehe in Griechenland, S. 96 ff.; Van den Ardweg definiert Päderastie als homosexuelle Handlungen an Jungen bis 13 Jahren, weist aber darauf hin, dass diese Altersgrenze zu früheren Zeiten bei 14–16 Jahren gelegen habe. Vgl. Van den Ardweg 2010, Homosexuelle Pädophilie, Ephebophilie, Androphilie und Päderastie, S. 34 ff.
46 Scheer 2011, Griechische Geschlechtergeschichte, S. 16 ff.
47 Füller 2015, Die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 14.
48 Füller 2015, Die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 14.
49 Füller 2015, Die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 22.
50 Scheer 2011, Griechische Geschlechtergeschichte, S. 78.
51 Zur Abwägung zwischen Kunst und Pornografie – hier genauer zwischen archäologischen Funden und Pornografie – vgl. Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 923; Zur Abwägung Posingbilder, Kunst und Kinderpornografie Eisele/Franosch 2016, Posing und der Begriff der Kinderpornografie in § 184 b StGB nach dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz, S. 521.
52 Bordt 1998, Platon Werke, S. 113.
53 Füller 2015, Die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 9; ähnlich auch Heiliger die einen bewussten und unbewussten Täterschutz im Rahmen einer Täterlobby beschreibt. Hierunter sollen alle Institutionen und Personen erfasst werden, die entweder für eine Legalisierung des sexuellen Missbrauchs von Kindern eintreten, oder diese Delikte verharmlosen und etwaige Viktimisierungsfolgen verneinen. Heiliger 2001, Täterstrategien bei sexuellem Missbrauch und Ansätze der Prävention, S. 77.
54 Füller 2015, Die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 235.
55 Füller 2015, Die Revolution missbraucht ihre Kinder, S. 200.
56 Solmecke 2013, Internetrecht für Eltern, Kap. 3.3, Pos. 1463.
57 Hummel 2008, Aggressive Sexualdelinquenz im Jugendalter, S. 1. Im Ergebnis definiert er Sexualdelikte als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Diese Definition erscheint folgerichtig und wird für die vorliegende Arbeit übernommen.
58 Das OLG Hamm musste über einen Sachverhalt entscheiden, bei dem ein Erwachsener per WhatsApp auf eine 9-jährige eingewirkt hat unter anderen fragte er, ob das Mädchen auch „nackt streicheln möge“. Der Täter war dabei der Partner der Mutter des Kindes, sodass der Täter hier aus dem physischen über den digitalen Raum agiert hat. OLG Hamm, Beschl. v. 14. Januar 2016 – AZ: 4 RVs 144/15, RN. 3.
59 In der Wissenschaft gibt es einen Diskurs über die korrekte Verwendung des Begriffes „Pädophilie“ der sich aus dem griechischen „Pais“ für Kind und „Philos“ für Freund bzw. Liebe zusammensetzt. Pädophilie steht also umgangssprachlich für „Kinderliebend“, was noch keinerlei wertendes Element beinhaltet. Vgl. zur Diskussion: Quindeau 2008, Verführung und Begehren, S. 286.; Schwarze/Hahn 2016, Herausforderung Pädophilie, S. 17 ff.
60 Neben den kernpädophilen und homosexuell-pädophilen Tätern werden typischerweise noch die infantile-pädophilen, also unreife Täter, sowie pädophile Alterstäter, ältere Täter die häufig erstmalig auffälig werden – unterschieden. Vgl. Heyden/Jarosch 2010, Missbrauchstäter, S. 45ff.
61 Reinbold/Siemens/Schnack 2015, Tod von Elias und Mohammed.
62 Maywald 2015, Sexualpädagogik in der Kita, S. 121.
63 Heyden/Jarosch 2010, Missbrauchstäter, S. 45ff.
64 Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 199 ff.
65 Hoffmann-Holland 2007, Der Modellgedanke im Strafrecht, S. 77 ff.
66 Hirschberger 2016, Der Tod des kleinen Elias aus Potsdam.
67 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 56; Ost 2009, Child Pornography and Sexual Grooming, S. 35.
68 Biedermann 2014, Tatmuster bei Sexualstraftätern im Kontext der Prävention und Rückfallprognose, S. 9.
69 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 56.
70 Christiansen /Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S. 88.
71 Russel 1987, The secret trauma, zitiert in Christiansen/Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S. 88.
72 Dementsprechend wird hier auch eine entsprechende Differenzierung im definitorischen Bereich vorgenommen. Vgl. auch Hellmann 2014, Repräsentativbefragung zu Vikitimisierungserfahrungen in Deutschland, S. 24.
73 Hellmann 2014, Repräsentativbefragung zu Vikitimisierungserfahrungen in Deutschland, S. 24.
74 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 57; Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 35.
75 Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 36.
76 Bullens 1995, Der Grooming Prozeß, S. 55; Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 33.
77 Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 36.
78 Kunz/Singelnstein 2016, Kriminologie, § 10 RN. 33.; Sykes/Matza 1957, Techniques of Neutralization, S.664 ff.
79 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 56; vgl. zu sog. Neutralisierungstechniken des Unrechtes Kunz/Singelnstein, Kriminologie, §10 RN. 34.
80 Fälle in denen der Täter aus dem nahen Bekannten oder Verwandtenkreis stammt sind vielfältig zu recherchieren. Vgl. u. a. OLG Saarbrücken Urt. v. 06.10.2014 – Ss 50/2014 (36/14) RN 5 (Täter war Patenonkel); BGH Urt. V. 13.12.2017 - 2 StR 345/17, RN. 1–2 Der Täter hatte ein „gutes nachbarschaftliches Verhältnis“ zu der Mutter des Opfers; BGH Urt. v. 20.07.2016 – 2 StR 18/16, RN. 1 Der Täter missbrauchte seine eigenen Kinder.
81 Heiliger 2001, Täterstrategien bei sexuellem Missbrauch und Ansätze der Prävention, S. 4.
82 Die Quelle für dieses Zitat ist eine Seite, die sich explizit zur Prävention an mutmaßliche pädophile Täter richtet. Die Betreiber dieser Plattform geben an selbst Pädophile zu sein, die im Rahmen des Projekts „Kein Täter werden“ eine entsprechende Therapie durchlaufen haben und nun anderen helfen wollen. Marco 2011, Wie wird ein Pädophiler zum Täter?.
83 UBSKM 2018, Kampagne „Kein Raum für Missbrauch“, S. 3.
84 Braun 2014, Computerspiele sind ein starkes Lockmittel; Hausding 2014, Polizist gesteht Kindesmissbrauch.
85 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 57; Rost 2013, Prozess um pädophilen Kinderpfleger; vgl. auch Abb. 1; Abb. 2.
86 Nach der Routine Activity Theory versucht der Täter demnach die Risiken für sich zu minimieren, was im Gegenzug zu einer niedrigeren Tatbegehungshemmschwelle führen kann. Vgl. Cohen/Felson 1979, Social change and crime rate trends, S. 588.
87 Göppinger/Bretel 2008, Kriminologie, § 29 RN. 35 ff; Neubacher 2017, Kriminologie, Kap. 25 RN. 2.
88 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 58.
89 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 57
90 Nach einer Pressemitteilung der Polizei Berlin wurde im März 2018 in Potsdam ein 33-jähriger Tatverdächtiger verhaftet, dem vorgeworfen wurde über soziale Netzwerke Kinder und Jugendliche von 11 bis 15 Jahren Geld gezahlt zu haben, um diese anschließend sexuell zu missbrauchen. Polizei Berlin 2018, PM NR. 0839 - Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen; vgl. zur Vertiefung Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 57; Christiansen/Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S. 89.
91 Martyniuk/Dekker/Matthiesen 2013, Sexuelle Interaktionen von Jugendlichen im Internet, S. 337.
92 Black et al. 2014, A lingusitic analysis of grooming strategies of online child sex offenders, S. 145.
93 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 57; Christiansen/Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S. 89.
94 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.
95 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142, Fußnote 3.
96 So finden sich bei einer einfachen Suche mit Google u. a. Berichte über „Dog Grooming“ oder auch „Beard Grooming“; vgl. Gladwell 2018, Extreme dog grooming; Owen 2018, Dragon’s Den brothers’ Leicester beard grooming business.
97 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.
98 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.
99 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.
100 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55; Christiansen/Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S.89–91; Heyden/Jarosch 2010, Missbrauchstäter, S. 162; vgl. Abb. 2.
101 Berson 2003, Grooming cybervictims, S. 12.
102 Berson 2003, Grooming cybervictims, S. 12; vgl. Auch Abb. 3.
III. Der Cybergrooming-Prozess
Eine Betrachtung von Cybergrooming erfordert neben der Betrachtung des sexuellen Kindesmissbrauchs und des Grooming-Prozesses auch eine klare Auseinandersetzung, was unter diesem Phänomen in der Wissenschaft wie auch in der Politik verstanden wird. Dies ist zudem notwendig, um die Dunkelfeldstudien im entsprechenden Kontext betrachten zu können, da hier teilweise unterschiedliche Definitionen von Cybergrooming genutzt wurden. Daneben soll hier betrachtet werden, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse bisher zu Täter- und Opferprofilen, den Modi Operandi und den Auswirkungen von Cybergrooming vorliegen.
III.1 Cybergrooming als kriminologisches Phänomen
Im Rahmen des Aufkommens digitaler Interaktionsmedien entstanden neue virtuelle Orte, in denen sich Kinder aufhalten und Täter Kontakt zu ihnen suchen können. Dabei können Menschen über Soziale Medien intensive Formen des Kontaktes etablieren und somit auch ein Vertrauensverhältnis begründen. So heißt es bereits in einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. November 2001: „Pädophile haben sich im Schutz der Anonymität des Internet als Kinder ausgegeben und Treffen herbeigeführt, die in mehreren Fällen mit einer Vergewaltigung endeten. Bei dieser Art der Annäherung bedienen sich Pädophile häufig der Chatrooms“103.
Das damalige Verständnis der Gefahren lag also darin begründet, dass sich als „Pädophile“ bezeichnete Missbrauchstäter als Kinder ausgaben und ein Treffen vereinbarten. Das sollte laut der zitierten Stellungnahme nicht selten in einem schweren sexuellen Missbrauch des Kindes, einer Vergewaltigung enden. Diese Stellungnahme wurde u. a. in der Begründung zur Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 a.F. StGB angeführt104. Interessanterweise erfasst die Gesetzesbegründung diese Vorgehensweise nicht eindeutig unter dem Oberbegriff Cybergrooming, sondern erfasst sie übergeordnet. So heißt es in der erwähnten Begründung, „[…] dass Lösungen im Zusammenspiel mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität erarbeitet [werden sollen]“105. Entsprechend wird weder in der Gesetzesbegründung noch in der angesprochenen Stellungnahme der Begriff Grooming oder gar Cybergrooming verwendet106.
Es ist nicht klar eruierbar, wer zuerst das Präfix „Cyber-“ vor „Grooming“ verwendet hat und wann es sich als gemeinsamer Begriff etabliert hat. Das Präfix „Cyber-“ selbst stammt ursprünglich aus dem Bereich der Kybernetik und sollte die Kommunikation zwischen Mensch und Maschine beschreiben107. Im englischsprachigen Raum haben sich unterschiedliche Begriffsvariationen für dieses Phänomen herausgebildet, beispielsweise „Sexual Child Grooming“108, „Online Grooming“109, „Online Predating / Predators110“ oder auch „Internet Grooming“111.
Im deutschsprachigen Raum hat sich für die onlinebasierte Anbahnung einer sexuellen Viktimisierung von Kindern in den unterschiedlichen wissenschaftlichen Professionen, aber auch im Bereich der Sicherheitsbehörden, der Begriff des Cybergrooming weitestgehend etablieren können112. Eine zumindest sprachlich vergleichbare Entwicklung ist mit dem Begriff Cybermobbing im Unterschied zu Cyberbullying113 im deutschsprachigen Raum verbunden114. Cyberbullying wird im englischsprachigen Raum typischerweise nur für Delikte im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen in einem schulischen Kontext verwendet115. Cybermobbing hingegen beschreibt im englischsprachigen Raum vergleichbare Tatbegehungen im Kontext von Erwachsenen. Im deutschsprachigen Raum ist aber die umgekehrte Tendenz zu verzeichnen, dass Cybermobbing nur mit entsprechendem Mobbing bei Kindern und Jugendlichen – vornehmlich in einem schulischen Kontext – assoziiert wird 116.
Gegenwärtig findet für den Begriff „Cybergrooming“ ein Aushandlungsprozess über eine professionsübergreifende Definition statt. Wachs et al. definieren Cybergrooming als „[…] establishing a trust-based relationship between minors and usually adults using ICTs to systematically solicit and exploit the minors for sexual purposes“117. Demnach würde Cybergrooming nur Handlungen erfassen, die auf die Etablierung eines weitreichenden Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Täter abzielen. Eine Eingrenzung auf das Ziel, sich mit dem Kind im physischen Raum zu treffen, kommt in der Definition nicht vor. Weiler definiert Cybergrooming als „Handlungsweise, mit der sich Erwachsene über Online-Medien das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen erschleichen, um sie für ihre sexuell motivierten Absichten zu missbrauchen“118. Diese Definition wird wie folgt konkretisiert: „[…] es geht dabei um den Austausch von verbalem Sex, aber auch um den Versand von sexuellen und pornografischen Bildern. Dies umfasst Fotos von Geschlechtsteilen, Filmen von Geschlechtsverkehr oder Selbstbefriedigungsakten usw. […]“119. Katzer erfasst diese Handlungsweisen als Formen der sexuellen Belästigung bzw. Viktimisierung in Internet-Chatrooms120. Die Viktimisierung sieht Katzer insbesondere bei Missbrauchsmöglichkeiten über Webcams und Soziale Medien121, wobei wiederum nicht auf das physische Treffen fokussiert wird122.
Im Bereich der Kriminologie und Rechtswissenschaften hat sich ein noch weitergehendes Begriffsverständnis etabliert. Esser erfasst Cybergrooming demnach als „[…] im Vorfeld von sexuellem Missbrauch stattfindende absichtliche Kontaktaufnahme des Täters zu einem späteren Opfer“123. Ähnlich auch die Definition von Schulz-Spirohn und Lobrecht, nach der „[…] Cybergrooming als das gezielte Ansprechen von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte […]“ verstanden werden kann124. In beiden Definitionen käme es – in Diskrepanz zum sozialwissenschaftlichen und psychologischen Diskurs – nicht auf die Etablierung eines Vertrauensverhältnisses an, sondern auf das Erreichen des Ziels eines sexuellen Missbrauchs des Kindes (bzw. bei einer erweiterten Auslegung des Jugendlichen). Diese Entwicklung kann dem Gedanken Rechnung tragen, dass es im Gegensatz zum physischen im digitalen Raum nicht per se die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit gibt, ein Kind zum Beispiel durch Einsatz von Zwangsanwendungen oder durch bloße körperliche Anwesenheit zur Duldung einer Missbrauchshandlung zu zwingen.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es keine einheitliche Definition von „Cybergrooming“ gibt. Das Begriffsverständnis von Cybergrooming hat sich aber offenbar von der reinen digitalen Anbahnung eines physischen Treffens mit entsprechenden Missbrauchshandlungen wegentwickelt hin zu einer generellen sexuellen Viktimisierung von Kindern über digitale Medien. Dies mag auch daran liegen, dass die Wortgenese vor annähernd 20 Jahren stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Mediennutzung und damit auch Medienrisiken anders strukturiert waren als zum heutigen Zeitpunkt.
III.2 Begriffsauseinandersetzung
Trotz weitestgehender professionsübergreifender Nutzung des Begriffes Cybergrooming ist noch nicht hinreichend herausgearbeitet, ob darunter nur eine langfristige Anbahnung von realweltlichen Treffen (mit einhergehendem realweltlichen Kindesmissbrauch) durch den Täter verstanden werden muss oder ob auch die kurzfristige, eher an einen Übergriff erinnernde Form der sexuellen Anbahnung – teilweise als sexuelle Belästigung erfasst125 – dazu gehören soll. Diese Differenzierung kann beispielsweise daran festgemacht werden, dass eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen im digitalen Raum gerade nicht verschleiert werden, sondern offen stattfinden. Dabei hat der Täter nicht das Ziel, sich mit den Opfern zu treffen, sondern es steht vielmehr eine schnelle sexuelle Missbrauchshandlung im Mittelpunkt126. Die Täter beabsichtigen dabei die Opfer zu sexuellen Handlungen zu bewegen bzw. Erpressungsmaterial zu erlangen, um mit diesem Material einen Missbrauchskreislauf initiieren zu können – v. a. indem die Opfer kinderpornografische Medien von sich selbst über Soziale Medien bzw. eine Webkamera erstellen127. Grob können demgemäß zwei primäre Tätertypen unterschieden werden: ein Tätertypus, der ein physisches Treffen mit dem Kind erreichen möchte, und der andere Typus, dem es um die Erreichung eines Missbrauchs über digitale Medien ohne physischen Kontakt geht128.
Diese Unterscheidung findet sich auch im englischsprachigen Raum. Hier wird teilweise eine ‚normale‘ Sexual Online Solicitation, bei der Minderjährige online mit sexuellen Kommunikationen konfrontiert werden, unterschieden von einer aggressiven Form, bei der Täter versuchen, ein Treffen einzuleiten129. Nach der YISS-2130 Studie lag das Verhältnis zwischen den beiden Formen bei ungefähr 1 zu 3. Insgesamt 75 Prozent der Täter fragten demnach nach einem persönlichen Treffen, 34 Prozent der Täter riefen beim Opfer an, 18 Prozent kamen zur Wohnung / Haus des Opfers und 3 Prozent kauften dem Kind Reisetickets131.
Bergmann et al. grenzen Cybergrooming von anderen digitalen Missbrauchshandlungen gerade dadurch ab, dass es sich um ein „[…] Verhalten handelt, dass die Merkmale Wiederholung, Missbrauch von Vertrauen und Bestehen einer Beziehung zwischen Täter und Opfer aufweist […]“132. Auch nach Wachs würde diese offene und stark sexualisierte Form aus sozialwissenschaftlicher Sicht gerade keinen Cybergrooming-Prozess darstellen, da es häufig an der strategischen Planung und der Vorspiegelung falscher Identitäten fehlen würde133. So würde eine Chat-Nachricht wie „Möchtest Du meinen Schwanz sehen?“134 an ein Kind oder Jugendliche eine bloße Form der sexuellen Belästigung und gerade keinen Cybergrooming-Prozess darstellen. Folgerichtig werden dabei online begangene sexuelle Viktimisierungen aufgesplittet in „Cybergrooming“, „Sexual Online Solicitation“ und „Online Abuse of Adolescents“135.
Dieser Aspekt wird auch im sozialwissenschaftlichen Bereich teils anders gesehen. Webster et al. fassen in ihrer Definition beide Tathandlungsweisen zusammen und definieren Cybergrooming als „[…] as the process by which a person befriends a young person online to facilitate online sexual contact and/or a physical meeting with them, with the goal of committing sexual abuse […]“136. Ähnlich sehen dies auch Bergmann et al., die feststellen, dass „[…] für manche Täter bereits die sexuelle Online-Viktimisierung das Ziel des Cybergrooming ist“137.
Hierbei wird aber verkannt, dass auch so eine kurzfristige, schnelle Vorgehensweise mit strategischer Planung bzw. Überlegungen einhergehen kann. Dies ergibt sich bereits aus der Sache selbst: Täter, die die unterschiedlichsten Vorgehensweisen anwenden, müssen zu diesen mit einem Überlegungsprozess gekommen sein. Dies zeigt sich auch u. a. daran, dass Täter offensichtlich gezielt Opfer nach Geschlecht oder Nutzernamen im digitalen Raum anschreiben, aber auch verschiedene Formen der Kommunikationseinleitung nutzen. Huerkamp sieht dagegen bereits bei der Anbahnung eines digitalen sexuellen Missbrauchs, beispielsweise über die Zusendung von Bildern und Videos, eine entsprechende Art von Vertrauensbindung gegeben, womit diese Handlung als Cybergrooming erfasst wird138. Im Rahmen eines TV-Interviews beschreibt die Oberstaatsanwaltschaft Koblenz die Ziele von Cybergroomern wie folgt: „[…] das heißt, sie wollen entweder Nacktbilder von Kindern haben oder sie wollen sich selbst nackt zeigen oder sie wollen sich mit den Kindern treffen […]“139. Die Staatsanwaltschaft erfasst somit sowohl die langfristige vertrauensbildende Vorgehensweise mit dem Ziel eines physischen Treffens als auch die rein virtuelle Vorgehensweise unter Cybergrooming.
In den deutschen Rechts- und Kriminalwissenschaften erfolgt die Verwendung des Begriffes Cybergrooming weitestgehend allgemein in Verbindung mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB140. Teilweise wird dies – trotz anderem Wortlaut – so aufgefasst, dass der Täter auf ein Kind einwirkt mit dem Ziel, es realweltlich zu treffen und in der Folge sexuell zu missbrauchen141. Diese Verwendung erscheint jedoch wenig praxisnah. Die interaktionsbezogene Sexualität hat sich nicht erst mit, aber vermehrt durch die Verbreitung von Webkameras, immer preisgünstigeren Flatrate-Verträgen für Internetverbindungen sowie Smartphones in den digitalen Raum ausgebreitet142. Mit Begriffen wie Cyber-Sex143, Webcam-Sex144 v. a. aber dem Sexting145 hat sich gezeigt, dass auch die Sexualität im digitalen Raum ausgelebt wird146.
In Österreich wird Cybergrooming vom Bundesministerium für Inneres anders definiert. Im Jahresbericht zu Cybercrime heißt es im Glossar: „Cyber-Grooming bezeichnet das Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte und kann als Form der sexuellen Belästigung im Internet angesehen werden. Es führt nach dem Aufbau von Vertrauen meistens zu sexuellem Missbrauch oder der Anfertigung kinderpornografischen Materials“147. Interessanterweise vermengt die österreichische Definition verschiedene Ansätze und erfordert beispielsweise Vertrauensbildung, auch wenn es um die Anfertigung kinderpornografischen Materials gehe. Gleichzeitig erfasst die Definition aber nicht klar die Opferseite; so wären theoretisch auch Jugendliche als Opfer miterfasst. Durch den Verweis des Berichtes auf § 208 a öStGB148 wird dabei ersichtlich, dass die Exekutive den österreichischen Straftatbestand deckungsgleich als Cybergrooming definiert. Dabei sieht auch der österreichische Tatbestand keinen vertrauensbildenden Prozess als Tatbestandsmerkmal vor und bezieht sich auf der Opferseite auf unmündige Personen.
Die Frage, ob Cybergrooming nur Vorbereitungshandlungen für den Missbrauch von Kindern oder auch für Übergriffe auf Jugendliche oder gar Erwachsene erfassen soll, wird auch sonst diskutiert. Dekker et al. kritisieren, „[…] dass im Zusammenhang mit Grooming v. a. Kinder als Betroffene thematisiert [werden], wodurch die Altersgruppe der Jugendlichen, die besonders von sexueller Ausbeutung über das Internet betroffen ist, zu wenig hervorgehoben wird […]“149. Dieser Gedankengang ist durchaus nachvollziehbar und zeigt noch eine weitere Thematik auf: Das Hellfeld kann keine Zahlen zu jugendlichen Opfern ähnlicher Handlungen aufzeigen, da der zu Grunde liegende § 176 Abs. 4 Nr. 3 und ggf. Nr. 4 StGB nur Kinder als Schutzobjekt vorsieht. So kann es passieren, dass im Dunkelfeld entsprechend hohe Zahlen von Jugendlichen als Opfer vorkommen, die kein Pendant im Hellfeld haben – es sei denn, bei den Handlungen werden andere Strafnormen, wie § 184 c StGB, verletzt. Dies stellt tatsächlich einen Wertungswiderspruch dar, da die Modi Operandi der Täter ähnlich, wenn nicht gar selber Natur sein können, sodass nur das Alter des Opfers den Unterschied ausmacht.
Ein weiterer Punkt ist zu berücksichtigen. In einer Vielzahl auch von Fachpublikationen wird wie selbstverständlich nur von Erwachsenen als Tätergruppe gesprochen. Dekker er al. sprechen beispielsweise von „[…] Situationen, in denen die Grenze zum „Grooming“ überschritten wird, in denen also Erwachsene Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen […]“150. Dies wird in derselben Studie nochmals betont: „[…] viele der von Grooming betroffenen Kinder und Jugendliche wissen oder ahnen, dass sie mit einem Erwachsenen chatten […]“151. Auch Mathiesen übernimmt ohne kritische Auseinandersetzung die Definition, dass es sich bei Cybergrooming um „[…] eine Vorgehensweise von Erwachsenen, die über Online-Medien gezielt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen […]“ handle152. Etwas eingrenzender beschreiben Wachs und Kratzer Cybergrooming als „[…] einen Prozess, bei dem ein deutlich älterer Täter […] den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Person plant und durchführt […]“153. Bei letzterer Definition ist bezüglich des Tätertypus eine gewisse sprachliche Flexibilität verankert. So kann bei einem sechsjährigen Kind unter einem deutlich älteren Täter auch ein 13-jähriges Kind erfasst sein. Aus dem Gesamtkontext lässt sich jedoch erschließen, dass dabei eher erwachsene Täter erfasst werden sollten. Interessanterweise erfolgt keine Fokussierung auf ein Kind als Opfer, sondern es erfolgt eine Ausweitung auf alle Minderjährigen, also auch Jugendliche154. Ähnlich definiert dies sowohl Hube155 als auch Huerkamp156. Obwohl Hube Cybergrooming mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB gleichsetzt, beschreibt sie es entgegen der Tatbestandsmerkmale als „[…] die im Internet erfolgende Kontaktierung von Kindern und Jugendlichen seitens Erwachsener in sexueller Absicht zur Herbeiführung eines Zusammentreffens in der realen Welt […]“157.
Sie setzt also sowohl einen erwachsenen Täter als auch die Anbahnung eines physischen Treffens voraus. Hube erweitert dabei den Schutzzweck auf Minderjährige im Allgemeinen. Ähnlich sieht dies auch Huerkamp, die den Cybergrooming-Prozess wie folgt beschreibt: „[…] häufig unter falscher Angabe zum Alter und zur eigenen Identität nehmen Erwachsene mit sexuellen Hintergedanken gezielt Kontakt zu Minderjährigen im Internet auf“158. Auch hier erfolgt also eine uneingeschränkte Fokussierung auf erwachsene Täter und eine Erweiterung auf Minderjährige allgemein. Dagegen erfolgt keine Fokussierung auf die Absicht des Täters, ein physisches Treffen einzuleiten: Huerkamps Definition erfasst sowohl den reinen Online-Missbrauch als auch die Absicht zum physischen Treffen.
Vor allem der Bezug auf erwachsene Täter ist also in vielen deutschen Definitionen zu finden. Anders scheint dies im englischsprachigen Raum gesehen zu werden. So erfasste O’Connell 2003 den Grooming-Prozess „[…] as a course of conduct enacted by a suspected paedophile, which would give a reasonable person cause for concern that any meeting with a child arising from the conduct would be for unlawful purposes“159. Im Rahmen dieser Definition erfolgt keine Fokussierung auf erwachsene oder minderjährige Täter, dafür aber die nicht belegte und auch nicht haltbare Grundannahme, es handle sich immer um pädophile Täter. Craven et al. erfassten Cybergrooming 2006 als „[…] A process by which a person prepares a child, significant adults and the environment for the abuse of this child […]“160. Diese Diskussion von Unterschieden soll insgesamt nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bisher nicht gelungen ist, eine einheitliche und akzeptierte Definition von Cybergrooming im nationalen wie auch internationalen Diskurs zu etablieren161.
III.3 Abgeleitete Definition von Cybergrooming
Nach Abwägung der unterschiedlichen Definitionen und Betrachtungsweisen erscheint es im Sinne dieser Bearbeitung sinnvoll eine eigene Definition zu nutzen, die sich am Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und auch Nr. 4 StGB orientiert. Demgemäß müsste die Definition die Täter, die Vorgehensweise und die Opfer erfassen. Dabei darf eine solche Definition keine Einschränkungen bei Tätertypologien und Tätermotivation vornehmen, da auch der Tatbestand eine solche Einschränkung nicht zulässt162. Die Definition muss demnach erfassen, dass es sowohl männliche als auch weibliche Täter geben kann, dass sie aus allen Altersschichten kommen können und es irrelevant ist, aus welcher Motivation heraus die Täter handeln und auf welche Art und Weise.
Nach Abwägung erscheint es für diese Arbeit insgesamt sinnvoll Cybergrooming „als das onlinebasierte Einwirken auf ein Kind zur Einleitung oder Intensivierung eines sexuellen Missbrauchs “ zu definieren.
Diese Definition erfasst somit den Tätertpyus, der Vertrauen aufbaut, um ein physisches Treffen einzuleiten, als auch den Tätertypus, dem es primär um den digitalen Missbrauch geht. Bei der Frage des Alters des Opfers bleibt die Definition am Tatbestand und bestimmt es als ein Kind. Zudem grenzt diese Definition nicht das Täterprofil ein, da es keine Aussagen über Alter, Geschlecht etc. vornimmt. Damit erfasst die Definition primär sowohl § 176 Abs. 4 Nr. 3 als auch Nr. 4 StGB, da auch die Form der Einwirkung nicht eingegrenzt wird. In Bezug auf § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wird zwar das Ergebnis eines sexuellen Missbrauchs angenommen, dies muss gemäß der obigen Definition aber nicht zwingend das Ziel sein. So ist bereits aus der Stellung des Paragraphen im StGB ersichtlich, dass die Handlungsweisen insgesamt als sexueller Missbrauch definiert werden sollen – womit es sich unabhängig von der Motivation des Täters um sexuellen Missbrauch handelt.
Diese Definition erfasst auch § 176 Abs. 4 Nr. 3 a und b StGB, da zwar nicht das Ziel des sexuellen Missbrauchs vorgegeben ist, aber ein Täter mit dem Ziel des sexuellen Missbrauchs miterfasst wird. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist kaum ein praktischer Fall denkbar, in dem ein Täter beispielsweise § 176 Abs. 4 Nr. 3 b StGB erfüllt, ohne damit auch einen sexuellen Missbrauch zu betreiben. Durch den Zusatz, dass die Einwirkung „onlinebasiert“ erfolgen muss, wird dem Präfix „Cyber-“ bei Cybergrooming Rechnung getragen. Diese Definition erfasst zudem durch die Angabe des Ziels der „Intensivierung“, dass Cybergrooming in diesem Sinne nicht nur die Anbahnung zu einem bisher nicht erfolgten Missbrauch darstellen kann. Es ist auch denkbar, dass der Täter ein Kind bereits im physischen Raum sexuell missbraucht und diesen Missbrauchsprozess durch das digitale Einwirken noch verstärken will oder erst einen weiteren Missbrauch ermöglichen möchte.
Aus sozialwissenschaftlicher wie auch kriminalpräventiver Perspektive ist es zwar nachteilig, dass die Definition sich nicht auf Minderjährige allgemein erstreckt. Dies wäre aber nicht deckungsgleich mit den Tatbestandsmerkmalen, was noch im Rahmen der Auswirkungen diskutiert wird.
III.4 Täterprofile und Modi Operandi
Es erscheint naheliegend, dass zielgerichtete kriminalpolitische Maßnahmen auch Kenntnisse um Täter und genutzte Modi Operandi benötigen. Wenn es beispielsweise nur eine Tätergruppierung gibt, die immer gleich vorgeht, können die Gegenmaßnahmen anders aussehen als bei differenten Täter- und Motivgruppen.
Dabei zeichnet sich bereits ab, dass die Modi Operandi von Tätern, um einen sexuellen Missbrauch über onlinebasierte Mechanismen einzuleiten, vielfältig sind. Dies liegt auch darin begründet, dass die Täter offenbar in allen Alters- und Geschlechtsstufen und aus diversen Motivationen heraus handeln können. So ergibt sich aus der im Rahmen dieser Arbeit vorgenommenen Analyse der PKS, dass es sich bei den Tatverdächtigen um Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene in jeder Altersstufe handelt und die unter 21-jährigen in etwa so viel wie die über 21-jährigen Tatverdächtigen sind163. Die festgestellten Tatverdächtigen kommen aus beiden Geschlechtern, wobei eine klare Tendenz zu den männlichen Tatverdächtigen festgestellt werden kann. Interessanterweise ist dieser Trend auch dadurch offensichtlich, dass in entsprechenden Studien typischerweise nur die männliche Form für Täter genutzt wird. Beispielsweise spricht das „Online Grooming Projekt“ der Europäischen Union wie selbstverständlich von „Men“, wenn es normalerweise korrekter von „Offenders“ sprechen müsste164.
In der internationalen Betrachtung von Cybergroomern haben sich drei primäre Tätertypologien herausgebildet: der „Intimacy-Seeking“, der „Adaptable Style“ und der „Hyper-Sexualised“ Täter165.
Der Intimitätstäter
Dem Intimitätstäter („Intimacy-Seeking“166) geht es vornehmlich um das Erreichen einer vertrauensvollen Beziehung zu einem Kind oder einem Jugendlichen, um Intimität aufzubauen. Dabei sind sexuelle Missbrauchshandlungen ein Mechanismus, um diese Intimität zu erreichen, aber nicht das eigentliche Ziel dieses Tätertypus. Daher hat dieser Täter prinzipiell keine Kontakte zu anderen Sexualtätern und nur vergleichsweise geringe Opferzahlen, da es ihm ja um den Vertrauensaufbau geht, der wiederum einen hohen Einsatz an Ressourcen, v. a. Zeit, erfordert167. Demnach ähnelt dieser Typus dem schon beschriebenen Vertrauens- oder langfristigen Tätertypus.
Der anpassungsfähige Täter
Der „Adaptable Style“ oder anpassungsfähige Typus ist dagegen von der Einleitung einer großen Anzahl von sexuell orientierten Onlinekontakten zu Kindern und Jugendlichen geprägt, wodurch mit einer auch entsprechend hohen Anzahl an Opfern gerechnet werden kann. Dabei werden die Kinder nur als Mittel zum Zweck der Befriedigung von Interessen gesehen. Obwohl bei diesem Typus mit kinderpornografischen Schriften zu rechnen ist (s.u. beim nächsten Typ), wird keine Unterscheidung vorgenommen, ob der Tätertypus ein realweltliches Treffen zum Ziel hat oder die Vornahme sexueller Handlungen über Soziale Medien beabsichtigt. Insgesamt geht der Täter aber vorsichtig vor und wendet Mechanismen des „Risk Managements“ an, versucht also eine Strafverfolgung prinzipiell zu erschweren. Auch hier findet nur eine geringe Vernetzung und Verankerung in der organisierten Missbrauchsszene statt168.
Der hypersexualisierte Täter
Gerade der letzte Aspekt unterscheidet diesen Tätertypus von dem Hyper-Sexualisierten. Diesem geht es in einer annähernd pathologisch zwanghaften Art um das Ansammeln von kinderpornografischen Medien. Der Täter kann sie auch selbst durch die Interaktion aus Onlinekontakten mit Kindern selbst produzieren. Die Kontaktaufnahmen zu den Kindern sind dabei bereits von Beginn an mit einer aggressiven sexuellen Konation versehen. Er unterhält im Unterschied zu den beiden anderen Tätertypen typischerweise Kontakt zu weiteren Sexualtätern und der organisierten Missbrauchsszene169. Dieser Tätertypus scheint auch oft ein routiniertes Vorgehen an den Tag zu legen. So berichtet das LKA Baden-Württemberg, dass einige der im Rahmen einer proaktiven polizeilichen Überführung erfassten Täter sogar Kamerahalterungen unter dem Tisch angebracht haben, um das eigene Geschlechtsteil zu filmen. Dies deutet auf eine routinierte und häufige Vorgehensweise hin170. Daher kann bei diesem Täter vergleichbar mit dem anpassungsfähigen Tätertypus mit insgsamt hohen Opferzahlen – teilweise im dreistelligen Bereich – gerechnet werden171.
Diese Tätereinteilung ist in ihrer Grundstruktur eher eine Einteilung nach Motivation als nach klassischen Vorgehensweisen, auch wenn diese im Rahmen des Projektes zur Identifizierung des Tätertypus herangezogen werden. Im deutschsprachigen Raum ist auch eine Unterscheidung danach bekannt, ob ein Täter Vertrauen zu dem Kind aufbauen möchte oder ob es um eine schnelle Interaktion mit dem Opfer geht, um die daraus resultierenden sexuellen Chatprotokolle und ggf. angefertigten Medien zu immer weitergehenden Erpressungshandlungen zu nutzen. Rüdiger unterscheidet daher den kurzfristig erpresserischen und langfristig strategischen Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht, vom rein kurzfristig orientierten Erpressertypus172. Der langfristig agierende Typus des Vertrauenstäters ist am ehesten mit dem skizzierten Intimitätstäter vergleichbar, denn es geht ihm um den Aufbau einer langfristigen und vertrauensvollen Beziehung zum potentiellen Opfer. Das primäre Ziel ist die Einleitung eines physischen Treffens mit dem Opfer, bei dem es dann laut der MIKADO Studie in fast allen Fällen auch zum sexuellen Missbrauch kommt173. Dem Erpresser Typus geht es hingegen um die Einleitung scheller sexueller Interaktionen und Kommunikationen mit Kindern im digitalen Raum. Hieraus erhofft er sich die Anfertigung von Material – wie kinderpornografische Medien – mit denen er das Kind zu immer weiteren Missbrauchshandlungen erpressen kann174. Dieser Tätertypus geht dabei fast ausschließlich digital vor, ein physisches Treffen mit dem Opfer wird nicht angestrebt. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass solche Täter auch örtlich flexibler sind, also auch aus anderen Ländern stammen können175. Es kommen auch Mischformen vor, wo ein langfristiger Täter beispielsweise auch die Übersendung von Nacktbildern des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter ein Treffen für einen physischen Missbrauch, womit dieser dem Profil des anpassungsfähigen Täters entspricht176. Alexiou bezweifelt hierbei aufgrund der aus ihrer Sicht kaum vorhandenen Unterschiede zu klassischen Offline-Grooming-Tätern das Vorliegen eines individuellen Online-Täterprofils. Sie sieht das Internet eher als ein weiteres Tatmittel zur Begehung der Delikte177. Dieser Gedanke ist nachvollziehbar, v. a. bedingt durch die Ähnlichkeiten der Tatmodalitäten. Auf der anderen Seite muss aber beachtet werden, dass gerade Umstände wie die Anonymität des digitalen Raums einen Einfluss auf Täterprofile und Tatbegehungen haben können, da die Hemmschwelle beispielsweise auch bei Personen sinken kann, die nicht das übliche Grooming-Profil aufweisen. Zudem bezieht sich diese Debatte auf den klassischen langfristigen Tätertypus, wobei die aggressiven sexuellen Belästigungen nicht thematisiert werden. Gerade hier scheint sich aber im Internet durch die Kommunikationskultur doch eine Art eigenes Täterprofil herausgebildet zu haben.

Abbildung 4 Täter-Typologien nach Webster et al. 2016
III.5 Opferprofile und Auswirkungen der Viktimisierung durch Cybergrooming
Eine Auseinandersetzung mit Cybergrooming erfordert auch eine Betrachtung der Opferprofile und der Auswirkungen eines Cybergrooming-Prozesses auf Opfer. Darauf aufbauend können kriminalpolitische Schlussfolgerungen gezogen werden. Unterschiedliche Studien haben sich bereits mit der Frage der Auswirkungen eines erlebten Cybergrooming-Prozesses bei den Opfern auseinandergesetzt. Katzer kommt dabei zum Ergebnis, dass die Viktimisierung durch einen sexuellen Onlineübergriff von differenten Opfertypen auch in der Belastung unterschiedlich wahrgenommen wird. In der Auswertung ihrer Untersuchung teilt sie jugendliche weibliche Opfer in fünf unterschiedliche Gruppen ein: 1. die Unauffälligen, 2. die Souveränen, 3. die Braven-Schockierten, 4. die Traumatisierten und 5. die Abenteuerinnen178. Dabei zeigte sich, dass die Souveränen am wenigsten die Viktimisierungen als akute Belastungen empfanden. Die Braven-Schockierten und Traumatisierten empfanden die Viktimisierungen dagegen als akut und dauerhaft belastend179. Es zeigte sich, dass v. a. die Abenteuerinnen, also Mädchen, die ein gewisses Interesse an sexuellen Chats zeigten, die höchste Wahrscheinlichkeit für eine schwere sexuelle Viktimisierung im Chat aufwiesen, während die übrigen Gruppen alle eine relativ ähnliche Viktimisierungswahrscheinlichkeit hatten. Dass gerade die Abenteuerinnen diese hohen Werte aufwiesen, ließ sich von einer erhöhten Häufigkeit von Chatbesuchen ableiten180.
Im Ergebnis bilanziert Katzer, dass rund ein Drittel der betroffenen Mädchen starke und akute Belastungen durch die Viktimisierung erleben181. Bei 65 Prozent der belästigten Mädchen äußerten sich diese als unangenehme Erfahrung, 46 Prozent waren wütend, 20 Prozent frustriert, 16 Prozent verängstigt und 12 Prozent waren niedergeschlagen182. Katzer äußerte sich nicht, ob die Auswirkungen dieser rein digitalen Viktimisierungen vergleichbar seien mit klassischen physischen Missbrauchshandlungen. Dabei muss unterschieden werden zwischen Cybergrooming-Handlungen, bei denen der Täter das Kind trifft und es zu einem klassischen Missbrauch mit entsprechenden Auswirkungen kommt, und solchen, die kein physisches Treffen beinhalten: Dort wird die Missbrauchshandlung also digital eingeleitet oder erfolgt durch die Übersendung entsprechender Medien. Diese Frage wird in Bezug auf die digitalen Missbrauchserlebnisse durchaus uneinheitlich in der Wissenschaft beantwortet.
Weller kommt beispielsweise im Rahmen der Partner 4 Studie zu dem Schluss, dass sexuelle Missbrauchshandlungen in der Familie folgenschwerer seien, „.[…] während erlebte Grenzüberschreitungen im Internet i.d.R. nicht traumatisieren […]“183. Gleichzeitig hat die Studie aber auch herausgearbeitet, dass der häufigste Ort für sexuelle Übergriffe sowohl bei weiblichen (45 Prozent) als auch männlichen (14 Prozent) Opfern das Internet ist, wobei die Familie den seltensten Viktimisierungsort darstellt (5 Prozent der Mädchen und nur 1 Prozent der Jungen)184. Eine qualitative Interviewstudie von Whittle/Hamilton-Giachritsis und Beech mit acht von Cybergrooming betroffenen Jugendlichen kommt zu dem Schluss, dass die Viktimisisierungserfahrungen von Opfern von Cybergroomern geringer sein sollten als bei klassischen Missbrauchsdelikten, die rein im physischen Raum stattfinden185. Gleichzeitig ergab ihre Studie, dass die Belastungserscheinungen der Opfer wie psychologische Auffälligkeiten, Scham und Aggression gleich sind186. Zwei Opfer wiesen zudem Tendenzen zur Selbstverletzung auf. Im Resultat sehen die Autoren die Notwendigkeit, bei onlinebasierten Delikten dieselbe Sorgfalt anzuwenden und den Opfern eine entsprechende betreuende Begleitung zu ermöglichen, um sekundäre und tertiäre Viktimisierungen zu vermeiden187. Johnsons Studie von 2017, bei der 5.839 schwedische Schüler zu ihren onlinebasierten Viktimisierungserfahrungen befragt wurden, kommt zu einer ähnlichen Schlussfolgerung188: „Our report shows that online abuse where the child hasn’t met the perpetrator can have just as serious consequences as abuse that occurs offline“189. Interessanterweise wird explizit darauf verwiesen, dass insbesondere das Wissen um sexualisierte Missbrauchsabbildungen – beispielsweise, weil die Opfer sie selbst angefertigt und übersendet haben oder weil sie im Rahmen von Webcam-Missbrauch selbst angefertigt wurden – „has negative effects on the mental health of the young people“190. Hierbei muss diese Situation klar als eine Form der wiederkehrenden Viktimisierung erfasst werden, da Opfer im ungünstigsten Fall den eigenen Missbrauch beispielsweise im Internet wieder erleben müssen. Weiler spricht in diesem Zusammenhang von einem doppelten Missbrauch191. Bedingt durch die Vielzahl möglicher Folgeviktimisierungen erscheint es naheliegend von einer multiplen Viktimisierung zu sprechen. Auf dieses Risiko durch bei Cybergrooming entstandene kinderpornografische Schriften wird auch bei der Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts hingewiesen, wo es heißt, dass „[…] kinderpornographisches Material für immer im Internet abrufbar sein“192 kann. Auch Webster et al. kommen im Rahmen des European Online Grooming Projects zu einer ähnlichen Erkenntnis: „[…] The psychological impact of these techniques may cause additional psychological damage over and above the sexual abuse or near-abuse experiences themselves. This can result in life long levels of mistrust and damaged self-concept impacting on future relating ability and attachment“193.
In einer Gesamtbetrachtung sprechen einige Argumente für eine geringere Auswirkung von Viktimisierungen durch onlinebasierte Sexualdelikte im Verhältnis zum physischen Erleben mit einem räumlich anwesenden Täter. Es gibt aber auch Argumente für, wenn überhaupt, nur geringe Unterschiede bei den Auswirkungen. So könnte argumentiert werden, dass sich ein Kind bei einem räumlich anwesenden Täter dem Missbrauch kaum physisch entziehen kann: weil der oder die Täter einfach körperlich überlegen sein können, aber auch weil diese vor Ort bedingt durch eine eventuell gegebene Machtposition psychischen Einfluss nehmen können. Andererseits erscheint es naheliegend, dass gerade Cybergrooming-Prozesse bei denen auch Nackt- und pornografische Medien des Kindes angefertigt worden sind, eine starke Viktimisierungserfahrung für die Opfer darstellen können, v. a. das Wissen um das Vorhandensein der entsprechenden Medien. Die zitierten Studien haben ergeben, dass auch eine rein kommunikative sexualisierte Einwirkung auf ein Opfer eine entsprechende Viktimisierungserfahrung darstellen kann. Zwar könnte argumentiert werden, dass die Opfer einfach den Kontakt abbrechen könnten, dies verkennt aber die teilweise vorhandenen psychischen Abhängigkeitskonstrukte und zudem, dass bei vorhandenen kompromittierenden Medien das Opfer in einer Erpressungssituation steht, die einen Rückzug erheblich erschwert. Daher erscheint es zu einfach zu sagen, der klassische Missbrauch wiege in den Auswirkungen schwerer. Dies könnte auch zu einer Verharmlosung des Phänomens führen und zu einem nicht konstruktiven Vergleich beider Missbrauchsformen. Vielmehr bedarf es weiterer Forschungen, die sich dieser Thematik explizit und nicht als Nebenprodukt anderer Erhebungen annehmen.
103 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2002, Ein Programm für den Schutz von Kindern im Internet, S. 27.
104 BT Drs. 15/350, S. 17
105 Dies ist dahingehend relevant, dass in Deutschland Cybercrime den Begriff der Informations- und Kommunikationskriminalität (IuK) weitestgehend abgelöst hat. Vgl. Neubert 2017, Cybercrime als polizeiliche Herausforderung, S. 220. Dabei werden Angriffe gegen technische Infrastrukturen und Computersysteme als Cybercrime im engeren Sinne (i.e.S.) und alle Delikte die über digitale Medien erfolgen als Cybercrime im weiteren Sinne (i.w.S.) erfasst. Dies ist eine sehr weit gefasste Definition, da eine Vielzahl an Delikten über digitale Medien geplant, durchgeführt oder auch erst vorgenommen werden kann. Entsprechend kann auch eine Debatte über die Gültigkeit des Begriffes verzeichnet werden. Cybergrooming würde zudem unproblematisch als Cybercrime i.wS. erfasst werden. Vgl. Denef/Rüdiger 2013, Soziale Medien – Muss sich die Polizei neu ausrichten? S. 7.
106 In einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird explizit „Cyber-Grooming“ als sexuelle Belästigung von Kindern aufgeführt. Vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2012, Verantwortlicher Umgang mit sozialen Netzwerken und Verhinderung der durch soziale Netzwerke verursachten Probleme, Punkt. 3.12.
107 Wagner/Vieth 2016, Was macht Cyber?, S. 214.
108 Übersetzt würde der hier auch verwendete Begriff des „Sexual Child Grooming“ alle Formen des Offline und Online Groomings erfassen. Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung, S. 1 ff.
109 Martellozzo 2013, Online child sexual abuse, S.10 ff. Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 170; Webster et al. 2012, Final Report, S. 2.
110 Wolak et al. 2008, Online „Predators” and Their Victims, S. 111.
111 Wall 2007, Cybercrime, S. 125.
112 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime, S. 34; Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485; Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.142; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 14 a; Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung S. 1 ff.
113 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 14 ff.; Paljakka 2018, Bullying als kinderrechteverletzende Praxis, S. 1 ff.
114 Marx 2017, Diskursphänomen Cybermobbing, S. 22.
115 Zum Begriff und den Kontext mit Aggressionen in der Schule. Smith et al. 1999, The Nature of School Bullying, S. 1 ff.
116 Die Begrifflichkeiten Cybermobbing und Cyberbullying werden teilweise synonym verwendet. Dabei wird im englischen Sprachraum Bullying eher auf Kinder und Jugendliche bezogen - der Bully als klassischer Schulrowdy. Mobbing wird hierbei eher in der Erwachsenen- und teilweise Arbeitswelt verwendet. Im deutschsprachigen Raum wird diese Unterscheidung zwischen Kinder/Jugendliche und Erwachsene nicht gemacht. Hierzu Marx 2013, Virtueller Rufmord, S. 237 ff.
117 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.; Gauz, 2014, This Would Be Much Funner in Persons, S. 1.
118 Weiler 2011, Im Netz, S. 16.
119 Weiler 2011, Im Netz, S. 17; ähnlich Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.
120 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.
121 Vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 06.11.2012 – 7 Qs 31/12, RN 1–3. Inhalt dieses Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung nach dem Anfangsverdacht der Tatbegehung nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Konkret hatte die betroffene Person in einem Chat eine 12-Jährige angeschrieben mit Chat-Nachrichten wie „hast du vll lust mich über cam zu shene?“, „willst euch mehr sehen als gesicht?“ und „zeigste was“.
122 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.
123 Esser 2015, Strafrechtliche Aspekte der Social Media, § 176 RN. 114.
124 Schulz-Spirohn/Lobrecht 2014, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31; ähnlich Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142
125 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 118; Junge 2013, Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter, S. 70.
126 Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 490; Süß 2013, Magst Du Sex haben!.
127 Rüdiger unterscheidet diese Tätertypen in den „Guten Freund“ oder „langfristigen“ Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht und den kurzfristig orientierten Erpressertypus, dessen Ziel die Einleitung einer schnellen sexuellen Interaktion ist. Hierbei kommen auch Mischformen vor, in dem ein langfristiger Täter beispielhaft auch die Übersendung von Nacktbilder des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter auch ein Treffen für einen physischen Missbrauch nutzt. Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.
128 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.
129 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 15 ff
130 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.
131 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.
132 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88 ff.
133 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.
134 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 16.
135 Wachs et. al. 2016, A cross-national study of direct and indirect effects of cyberbullying on cybergrooming victimization, S. 62.
136 Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.
137 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88.
138 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.143; ähnlich Rüdiger 2012, Cybergrooming in virtuellen Welten, S. 31.
139 ZDFTivi 2015, Cybergrooming, Minute 0:30–0:37.
140 Eisele 2012, Tatort Internet, S. 698; Malek/Popp 2015, Strafsachen im Internet, RN. 406; vgl. auch die Präventionsseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) in der unter Cybergrooming explizit unter § 176 als Straftatbestand aufgeführt wird. Polizeifürdich 2018, Cybergrooming.
141 Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch, § 176 RN. 14 a; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Hube 2011, Die Strafbarkeit des "Cyber-Groomings", S. 71; Anders hingegen Mitsch 2012, Medienstrafrecht, § 179 RN. 59; Fischer 2018, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 13, die es vermeiden den Begriff Cybergrooming zu verwenden. Ähnlich auch Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31.
142 Smahel/Subrahmanyan 2014, Adolescent Sexuality on the Internet, S. 64 ff.
143 Vgl. Cooper/Delmonico/Burg 2013, Cybersex Users, Abusers and Compusives, S. 6; Döring 2009, The Internet´s Impact on Sexuality, S. 1095; Mala 2004, Cybersex, S. 32; Van Dijk/Buehs 2007, Die Geschichte von Liebe und Sex, S. 187 ff.
144 Aiken 2016, The cyber effect, S. 142.
145 Nach Döring wird unter Sexting der „einvernehmliche Austausch selbstproduzierter freizügiger Bilder (meist Fotos, seltener Videos) die mit der Handykamera aufgenommen wurden“ verstanden. Döring unterscheidet zudem das Phänomen Cybersex nochmals von Sexting. Sexting erfasst demnach nur Fälle, in denen die Medien über einen mobilen Endträger erfolgen, der computerbasierte Austausch entsprechender Medien wird ihr zufolge als Cybersex erfasst. Döring 2015, Sexting, S. 16.
146 Im Rahmen eines Verfahrens verteidigt sich interessanterweise ein Beschuldigter des Sicherverschaffens von kinderpornografischen Schriften mit dem Argument er sei „Cyber-Sex“ süchtig. Vgl. OVG Lüneburg – 20 LD 1/09, RN. 29.
147 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 34.
148 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 25.
149 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 22.
150 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 6.
151 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 7.
152 Mathiesen 2014, Cybermobbing und Cybergrooming, S. 18 ff.
153 Wachs/Kratzer 2015, Mehrfachbetroffenheit im Cyberspace, S. 78.
154 Interessanterweise kennt das Strafgesetzbuch insgesamt unterschiedliche Alters- und Schutzstufen von Personen unter 21 Jahren. Neben der absoluten Stufe des Kindes bis 14 Jahren, der Jugendlichen bis 18 Jahren sowie der Heranwachsenden bis 21 Jahren existiert bei den Jugendlichen nochmal eine Unterscheidung in 14 bis 16 und 16 bis 18 Jahren. Diese ist unter anderem sichtbar im Bereich der Tatbestände zum Schutz von Jugendlichen vor sexuellen Missbrauch. Gem. § 182 Abs. 1 StGB wird der Schutzzweck zunächst auf Personen bis 18 Jahren ausgestreckt, womit offensichtlich Jugendliche erfasst werden sollen. In § 182 Abs. 3 StGB wird jedoch auch eine Altersstufe von Personen unter 16 Jahren als Schutzstufe, wenn es sich beim Täter um eine Person über 21 Jahren handelt, genannt. Diese Unterscheidung findet sich beispielhaft auch in § 180 Abs. 1 StGB.
155 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.
156 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.
157 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.
158 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.
159 O`Connell 2003, A Typology of child Cybersexploitation and online grooming practices, S. 6 ff.
160 Craven/Brown/Gilchrist 2006, Sexual Grooming of Children, S. 287.
161 Vgl. zur Kritik an fehlender Definition auch Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 487 ff.
162 Es wäre nicht gänzlich undenkbar, dass der Gesetzgeber den Tatbestand nur durch ein Geschlecht erfüllt sehen möchte. Ähnliches hat er bereits im damaligen § 175 a.F. StGB und in § 183 Abs. 1 StGB „Exhibitionismus“ vorgenommen. Bei denen sich nach diesem Tatbestand laut Gesetztext nur ein biologisch definierter „Mann“ strafbar machen kann, womit es sich um ein Sonderdelikt handelt bei der zwar der Täter auf ein Geschlecht beschränkt ist, aber das Opfer geschlechtsneutral gehalten ist. Vgl. Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 721.
163 BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400.
164 Webster et al. 2012, Final Report, S. 13, S. 80 ff.
165 Webster et al. 2012, Final Report, S. 14, S. 82 ff.; vgl. Abb. 4.
166 Gottschalk bezeichnet diesen Täter als „distorted attachement offender“. Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 451.
167 Ein Beispiel für diesen Tätertypus ist der zum Tatzeitpunkt 53jährige Bernhard H., der mit einem hohen zeitlichen Aufwand auf die 13jährige Maria eingewirkt hat um letztendlich mit ihr für fünf Jahre unterzutauchen. Vgl. SWR 2018, Damals 13-Jährige floh mit 53-Jährigem, Minute 0:55.
168 Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 452; Webster et al. 2012, Final Report, S. 13.
169 Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 452; Webster et al. 2012, Final Report, S. 13.
170 LKA BW 2014, Cybergrooming: Internetfahnder des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA) identifizierten über 80 Verdächtige.
171 Beispielhaft Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken – in diesem Sachverhalt hatte der Täter mindestens 122 Opfer; Witt 2018, Landgericht verurteilt 41jährigen wegen Cyber-Grooming – durch das Landgericht Stralsund wurden bei einem Täter insgesamt 138 einzelne Sachverhalte abgeurteilt.
172 Ähnlich Katz 2013, Internet-related child sexual abuse, S. 1536.
173 Neutze/Osterheider 2015, Missbrauch von Kindern: Aetiologie, Dunkelfeld, Opfer Zentrale Ergebnisse des Forschungsverbundes, S. 7.
174 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.
175 Beispielhaft wurde in der Schweiz 2018 ein 30-jähriger Mann zu vier Jahren Haft verurteilt, der mit einer 14-jährigen Finnin über einen Chat Kontakt aufgenommen hatte, ihr im Laufe des Kontaktes pornografische Bilder von sich gesendet und von ihr vergleichbare Medien erlangt hat. In der Folge stellte er diese Medien auf pornografischen Plattformen ein und drohte dem Opfer damit diese auch in ihren Bekanntenkreis zu verbreiten. Mit dieser Methode erpresste er immer weitere Medien. Nachdem der Täter auch nach Suizidandrohungen des Opfers nicht mit den Erpressungshandlungen aufgehört hatte, beging das Opfer Suizid. Die Kommunikation soll dabei weitestgehend über Google Translator erfolgt sein. Dieser Fall verdeutlich auch, dass solche Täter durch die Möglichkeiten des Internets praktisch weltweit aktiv sein können. Vgl. Hasler 2018, Sie war der Spielball seiner sexuellen Fantasien.
176 Rüdiger 2015, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 18.
177 Alexiou 2018, Cyber-Grooming, S. 176.
178 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 97.
179 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 97–98.
180 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 101.
181 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 104.; Katzer 2010, Tatort Internet, S. 191.
182 Katzer 2010, Tatort Internet, S. 191.
183 Es sei darauf hingewiesen, dass nicht genau ersichtlich wird worauf sich diese Annahme stützt. Der Autor verweist lediglich auf die Erhebung zu den Orten sexueller Übergriffe. Weller 2013, Partner 4, S. 6.
184 Weller 2013, Partner 4, S. 11 Tabelle 12.
185 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 69.
186 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 69.
187 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 62.
188 Johnson/Svedin 2017, Barn utsatta för sexuella övergrepp på nätet, S. 6, Anmerkung: Da die Studie lediglich auf Schwedisch vorliegt wurden mit einem Übersetzungsprogramm versucht den Inhalt zu verstehen. Diese Übersetzung wurde zudem durch ein englischsprachiges Interview der Autoren gestützt. Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.
189 Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.
190 Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.
191 Weiler 2011, Im Netz, S. 137.
192 BMJV 2017, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 112.
193 Webster et al. 2012, Final Report, S. 88.
IV. Der digitale Raum
Eine Grundbedingung des Phänomens Cybergrooming ist, dass die Vorgehensweise in irgendeiner Form (auch) über das Internet stattfindet. Dabei ist nicht jeder Bereich von Relevanz. Der Bereich muss einerseits tatsächlich von Kindern bzw. Minderjährigen genutzt werden, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, mit ihnen in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, zu kommunizieren und zu interagieren. Daher erscheint es notwendig, zunächst die für das Phänomen relevanten Grundmechanismen des digitalen Raumes zu erörtern, um dann näher auf die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen einzugehen.
IV.1 Entwicklung des digitalen Raumes
Der digitale Raum befindet sich seit etwa 30 Jahren in einem stetigen Wandlungs- und Entwicklungsprozess. Die ersten Versuche mit dem digitalen Austausch von Informationen gab es bereits 1962 mit der Entwicklung eines Systems der „Advanced Research Project Agency“ (ARPA) – dem „Arpanet“194. Dieses Vorgängersystem des heutigen World Wide Web sollte zunächst nur dem akademischen Bereich in Verzahnung mit militärischen Institutionen als Kommunikationsmöglichkeit dienen. Eine Nutzung durch Privatanwender war damals noch nicht absehbar195. Ab 1993 wurde dann die Vernetzung der Informationen für Privatanwender durch die Freigabe des World Wide Web und die ersten grafischen Web-Browser mit Einbindung von Medieninhalten durch CERN möglich196. Das frühe WWW war überwiegend geprägt von Informationsaufnahme: Der Nutzer konnte Daten oder Medien suchen und finden. Dennoch kam es bereits in den Anfangsjahren zu digitalen Kommunikationen – Chat-Gesprächen – zwischen den Nutzern. Nachdem bereits 1988 ein Protokoll zur Live-Kommunikation mehrerer Menschen über den digitalen Raum (sog. „Relay Chats“) entwickelte wurde, entstanden die ersten regulären Chat-Räume. Diese Chats zeichnete bereits ein bis heute immer wieder thematisiertes Merkmal der Internetnutzung aus – das Gefühl einer sehr weitgehenden Anonymität197. Später wurden daraus die „Internet Relay Chats“ (IRCs), die insbesondere im Zusammenhang mit der anonymen Kommunikation über Proxy Server im Darknet genutzt werden198.
Etwa ab 2000 begannen sich die Nutzungsangebote und damit einhergehend auch das Nutzungsverhalten strukturell zu verändern. Dieser Entwicklungsprozess wird oft mit dem Schlagwort „Web 2.0“ verbunden199. Das „2.0“ lehnt sich an die typischen Versionsnummern von Computerprogrammen an, wobei eine neue Ziffer vor dem Punkt stets eine markante neue Version spricht200. Damit sollte ein Neuaufbruch im digitalen Raum begrifflich werden, der zunächst nur für den Wirtschaftssektor stehen sollte, sich aber letztlich verallgemeinernd über die Netznutzung gelegt hat201. Hierbei kann Web 2.0 nicht technisch so beschrieben werden, „[…] dass Internetauftritte so gestalten werden, dass ihre Erscheinungsweise in einem wesentlichen Sinne durch die Partizipation ihrer Nutzer (mit-)bestimmt wird“202. Die Attraktivität entsprechender Internetauftritten hängt demgemäß maßgeblich davon ab, dass ihre Nutzer die Gestaltung durch Textbeiträge, aber auch das Bereitstellen eigener Medien aktiv mitgestalten. Diese Mitgestaltung wird oft unter dem Begriff des „user generated content“ erfasst203. Das Aufkommen der ersten großen Online-Netzwerke – also Plattformen, die auf eine besondere Vernetzung der Nutzer untereinander setzten, darunter Myspace (2002), LinkedIn (2003) und 2004 bereits Facebook – verstärkte diesen Trend. Auch sonst setzten immer mehr Webseiten auf die Attraktivität der User-Interaktion. Dabei begann sich für diese Webseiten – auch bedingt durch ihre Vielfältigkeit in den Erscheinungsformen – ein neuer Oberbegriff herauszubilden: „Social Media“ bzw. „Soziale Medien“204. Hierunter können alle Onlineangebote verstanden werden, die eine Interaktion oder Kommunikation unter Nutzern ermöglichen205. Schmidt und Taddicken weisen darauf hin, dass die Verwendung von „social“ oder „sozial“ vor „Medien“ an sich redundant sei, da alle Medien sozial seien206. Der Begriff „Soziale Medien“ konnte sich gegenüber „Soziale Netzwerke“ durchsetzen, da nicht alle Webseiten, die auf eine soziale Interaktion zwischen Nutzern setzen, auch per se eine langfristige Vernetzung erfordern. Der Begriff des Netzwerkes erscheint also als unnötige Einschränkung, denn das Kennzeichen Sozialer Medien – die Möglichkeit einer onlinebasierten sozialen Interaktion oder Kommunikation mit anderen Personen – ist in den unterschiedlichsten Webseiten bzw. Programmen zu finden207. Neben den klassischen Sozialen Netzwerken, Chat-Räumen und Foren haben sich in den letzten Jahren auch Blogs und Messengers etablieren können, wobei im letzten Bereich aktuell WhatsApp mit einer Nutzerzahl von monatlich annähernd 1,5 Milliarden208 Menschen heraussticht.
Bereits 1997 startete mit Ultima Online eines der ersten sog. „Massively Multiplayer Online Roleplaying Games“ (MMORPGs): Spiele, die nicht mehr gegen den Computer, sondern gegen und mit anderen Spieler, oft auf der gesamten Welt, gespielt werden, was auch mehr Menschen zu diesem Spielen bewegt hat209. Nach 2000 etablierten sich zudem onlinefähige Smartphones und Tablets. Mit diesen Geräten wurden Formen von interaktiven Programmen wie Messengers – etwa WhatsApp oder auch Kik –, aber auch weitere soziale Netzwerke beispielsweise Instagram, Snapchat oder auch Tumblr beliebt210. Eine generelle Besonderheit ist, dass eine Vielzahl der Programme bzw. Webseiten bis heute kostenfrei angeboten werden, mit Ausnahmen v. a. im Gaming-Bereich211.
Im digitalen Raum zeichnet sich eine Art Generationenbruch bei der Akzeptanz und Nutzung Sozialer Medien ab. Nach der JIM Studie 2017 kommunizieren 94 Prozent der 12- bis 19-Jährigen über WhatsApp, 57 Prozent nutzen Instagram, 49 Prozent Snapchat und lediglich 25 Prozent nutzen mehrmals die Woche Facebook und nur 9 Prozent Twitter212. Ähnliche Ergebnisse liefert auch der Social Media Atlas, nachdem 98 Prozent der 14- bis 19-Jährigen WhatsApp nutzen, 84 Prozent Instagram und 82 Prozent Snapchat213. Hingegen nutzen nur 61 Prozent dieser Altersgruppe Facebook, verglichen mit 89 Prozent der 20- bis 29-Jährigen und 84 Prozent der 30- bis 39-Jährigen. Diese Altersgruppen nutzen dagegen seltener Instagram (lediglich 58 Prozent der 20- bis 29-Jährigen und 39 Prozent der 30- bis 39-Jährigen) und Snapchat (39 Prozent der 20- bis 29-Jährigen und 22 Prozent der 30- bis 39-Jährigen)214. Es zeigt sich also der Trend, das v. a. jüngere Menschen Instagram und Snapchat nutzen, ältere dagegen Facebook als primäre Plattform nutzen. Es gibt aber auch Überschneidungen dieser Altersgruppen. So weist neben WhatsApp YouTube eine gleichmäßige Altersverteilung auf. Der Nutzungswert bei den drei zitierten Altersgruppen lag bei YouTube zwischen 100 und 86 Prozent Nutzung und bei WhatsApp zwischen 81 und 98 Prozent215.
Obwohl all diese Programme mehr oder wenig starke Unterschiede in der Gestaltung und dem Design aufweisen, bieten sie alle weitestgehend die Möglichkeit einer – teilweise auch anonymen – Kommunikation zwischen den Nutzern, sei es in Form von verbaler, schriftlicher oder multimodaler Interaktion216, auch mit Webcams. Dementsprechend sind sie alle mögliche Viktimisierungsorte bei Cybergrooming-Delikten. Da alle Formen Sozialer Medien für die Betrachtung relevant sind, sollen sie nun näher betrachtet werden.
IV.1.1 Soziale Netzwerke
Das primäre Kennzeichen Sozialer Netzwerke ist eine vertiefende Möglichkeit der langfristigen Vernetzung und der damit einhergehenden Interaktion der Nutzer untereinander217. Dies steht im Kontrast beispielsweise zu klassischen Chat-Räumen, die nicht per se auf eine Vernetzung der Nutzer setzen, sondern auf die Kurzfristigkeit der Kommunikation. Diese Vernetzung geschieht typischerweise durch eine direkte Online-Kontaktaufnahme zwischen den Nutzern. Facebook als aktuell prototypisches Soziales Netzwerk erfordert zwar originär die Kontaktaufnahme über eine sog. Freundschaftsanfrage, jedoch kann der Nutzer selbst durch Privatsphäre-Einstellungen bestimmen, welche seiner Beiträge für Fremde sichtbar sind. Als Alternative gibt es seit 2011218 die Möglichkeit, durch das Abonnieren den öffentlich geposteten Inhalten von Nutzern zu folgen, ohne eine Freundschaftsanfrage tätigen zu müssen und wenn diese Nutzer das anbieten219. Dies geschieht prinzipiell ähnlich wie bei Twitter220; dort ist keine primäre Vernetzung über eine Freundschaftsanfrage o. Ä. vorgesehen221. Auf Twitter ist die Grundfunktion, einzelnen Nutzern zu folgen, sodass eine Chance besteht, dass deren Statusnachrichten („Tweets“) in der eigenen angezeigten Timeline erscheinen.
Nur wenn ein Nutzer sein Profil auf privat gestellt hat, ist eine vergleichbare Freundschaftsanfrage notwendig, die durch den Angefragten bestätigt werden muss. Eine besondere Beachtung hat Twitter dadurch erfahren, dass Donald Trump im Rahmen seines Wahlkampfes und auch in der Präsidentschaft Twitter als primäres Medium nutzt222. Dies hat für Aufsehen gesorgt, da sich die reinen Nutzungszahlen der beiden Programme massiv unterscheiden. So sollen in Deutschland 20,5 Mio. Menschen Facebook monatlich nutzen, aber lediglich 1,6 Mio. Twitter223. Diese Differenz zeigte sich auch in einer weiteren Studie: 33 Prozent der Gesamtbevölkerung über 14 Jahre nutzten Facebook 2017 zumindest wöchentlich, aber lediglich 3 Prozent Twitter224. Weltweit soll Facebook knapp 2 Milliarden Nutzer haben225, Twitter lediglich 330 Mio.226.
Twitter und Facebook unterscheiden sich noch in einem weiteren wesentlichen Punkt. Bei Facebook können Postings im Prinzip beliebig lange sein. Bei Twitter gab es zunächst eine Zeichenbegrenzung auf 140 Zeichen, die dann 2017 auf 280 Zeichen verdoppelt wurde227. Twitter ist daher nicht auf eine allzu intensive Diskussionskultur – im Sinne von langen einzelnen Postings – zwischen „Tweeter“ und Lesenden ausgelegt, sondern eher auf schnelle und kurze Diskussionen. Dies steht ganz im Gegensatz zu Facebook, das durch seine Struktur das gegenseitige Kommentieren und damit die intensive Diskussion in den Fokus stelle228. Dennoch stellt Twitter eine wichtige Plattform für Debatten durch das „Retweeten“ von Tweets dar229. Neben Facebook und Twitter hat sich eine Vielzahl diverser Sozialer Netzwerke mit differenten Schwerpunkten etablieren können. Neben Business-Netzwerken wie Xing230 und LinkedIn231 gibt es auch reine Plattformen für die Vernetzung von Akademikern wie ResearchGate232 oder Academia233. Auch sog. Flirtplattformen wie Tinder234 oder Lavoo235 gehören zu den Sozialen Netzwerken, da sie ebenfalls Austausch und Vernetzung der Nutzer untereinander und das Teilen und Verbreiten von Medien ermöglichen.
Obwohl durch ihre Kommunikationsmöglichkeiten alle Sozialen Netzwerke das Risiko einer Kontaktaufnahme von Tätern mit Kindern beherbergen, sind fast ausschließlich Gerichtsverhandlungen zu Fällen mit Facebook recherchierbar236. Dies kann verschiedene Hintergründe haben. Einerseits kann es schlicht an einer zeitlichen Komponente liegen: Ein recherchierbares Gerichtsverfahren spiegelt so gut wie nie ein aktuelles Geschehen wider, vielmehr liegt nach der Tat ein oft nicht unerheblicher Zeitraum. Hier könnten Nutzungsentwicklungen schlicht noch nicht abgebildet sein. Andererseits mag dies auch daran liegen, dass die Zielgruppe der Täter unter den klassischen Sozialen Netzwerken aktuell am ehesten in signifikanter Menge auf Facebook anzutreffen ist: 2017 gaben 15 Prozent der Jugendlichen von 13–17 Jahren Facebook und nur 4 Prozent Twitter als eine relevante Plattform an237. Zum Vergleich YouTube wurde von 62 Prozent, WhatsApp von 40 Prozent und Instagram von insgesamt 27 Prozent als relevant eingestuft238. Von Kindern in der Altersgruppe von 6–11 Jahren wird Twitter überhaupt nicht angegeben und Facebook wird nur von ca. 9 Prozent der Kinder als relevant eingestuft239. Andererseits muss bei der Relevanz von Facebook für Cybergrooming bedacht werden, dass durch die Verwendung von Profilbildern sowie die Möglichkeit der Nutzung des Facebook Messengers Tätern eine relativ leichte Anbahnung ermöglicht wird. Denn damit vereint Facebook die Möglichkeiten der Anbahnungs- und Missbrauchsplattform in sich, was die Plattform auch zukünftig für Täter weiterhin interessant macht. Mittlerweile werden jedoch auch vermehrt Presseberichte über Cybergrooming-Sachverhalte, die über Instagram angebahnt wurden, veröffentlicht240. Beispielhaft wurde durch das Landgericht Stralsund ein 41 Jahre alter Täter verurteilt, der sich gezielt als 13 Jahre altes Mädchen ausgegeben hat, um so Kinder über Instagram und Whatsapp anzusprechen und in der Folge pornografische Medien auszutauschen241. Dies könnte darauf hindeuten, dass aufgrund der hohen Attraktivität von Instagram bei Jugendlichen und Kindern – die noch detaillierter erörtert wird – Facebook auch perspektivisch als primärer Ort der genannten Viktimisierung beispielsweise in Gerichtsverfahren abgelöst werden könnte.
IV.1.2 Messenger und Chat-Räume
Instant-Messenger sind Soziale Medien, die in überwiegender Form als Kommunikationsmedium auf Smartphones verwendet werden und dabei auf eine geschlossene bzw. halbgeschlossene Kommunikationsgruppe setzen242. Im Gegensatz zu klassischen Sozialen Netzwerken, die typischerweise auch eine Möglichkeit zum Austausch von direkten Nachrichten zwischen Nutzern bieten, stehen bei Messenger weniger die Vernetzung und das Verfolgen von Aktivitäten anderer Nutzer im Mittelpunkt der Nutzung. Vielmehr ist der Kernaspekt von Messenger der Austausch von Informationen, aber auch Mediendateien, wie Bildern und Videos, zwischen zwei Nutzern oder im Rahmen kleinerer Gruppen243. Bedingt durch die i. d. R. kostenfreie Versendung von Nachrichten hat die Etablierung von Messengern die Nutzung von SMS und MMS zurückgedrängt.244 Das hat auch Einfluss auf das Cybergrooming, da entsprechende Nachrichten zunehmend über Messenger verschickt werden245. Dabei werden Nachrichten und Medien wie im Internet üblich unabhängig davon übertragen, ob der jeweilige Empfänger zu dem Gesprächszeitpunkt auch online ist. Typischerweise müssen sich die Nutzer kennen, um miteinander zu kommunizieren, beispielsweise bei WhatsApp über die Handy-Nummer. Dies stellt einen zumindest theoretischen Unterschied zu klassischen Chaträumen dar, wo die Anmeldung oft lediglich einen Nutzernamen braucht246. Eine höhere Anmeldungsstufe stellt die Angabe einer E-Mail-Adresse dar247. Dies kann in den Chat-Räumen dazu führen, dass sich viele Nutzer immer wieder mit einem neuen Namen bzw. neuen Zugangsdaten anmelden. Insbesondere die Flüchtigkeit des Anmeldeprozesses steht im Kontrast zu Instant-Messengern wie WhatsApp248 (Handynummer) oder z. B.
KakaoTalk249 (verifizierte Handynummer). Es gibt auch Mischformen zwischen Messengern und Chat-Räumen. So ist es mittlerweile möglich Skype auch auf Smartphones mobil zu nutzen, wobei die Möglichkeit einer Live-Videoübertragung besteht250. Der bei Jugendlichen beliebte Kik Messenger251, den bereits Ende 2015 immerhin ca. 40 Prozent in den USA nutzten252, setzt beispielsweise auf eine Vermischung: Zur Anmeldung benötigt der Nutzer, im Gegensatz zu WhatsApp, nicht nochmals die Angabe einer Mobilfunknummer. Für die Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern reicht zudem, wie bei klassischen Chat-Räumen, ein freigewählter Nutzername und eine E-Mail-Adresse. Die Funktionsweise unterscheidet sich dann nur in Nuancen von WhatsApp, wobei Kik Messenger einen eigenen Browser aufweist. Die Übergänge zwischen Chat-Räumen und Messenger, v. a. auf demselben Endgerät wie einem Smartphone, sind fließend und nicht immer klar bestimmbar. Die Gemeinsamkeit liegt zunächst darin, dass beide Formen die Möglichkeit des schnellen und unkomplizierten Austauschs von Nachrichten, Bildern und Videos bieten. Messenger können auch je nach Vorgehen bei der Anmeldung das Gefühl einer relativ anonymen Kommunikationsmöglichkeit zwischen unbekannten Nutzern eröffnen253. Die Nutzerzahlen, v. a. von WhatsApp, zeigen die Relevanz der Messenger auch in Deutschland. So stieg der Anteil der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren in Deutschland, die WhatsApp zumindest wöchentlich nutzen, von 58 Prozent im Jahr 2016 auf 64 Prozent 2017254. Trotz der grundlegenden Schwäche, dass typischerweise Täter über Messenger nur auf in irgendeiner Form bereits bekannte Kinder bzw. Handynummern einwirken können, verdeutlichen die Nutzerzahlen und auch die leichte Möglichkeit von Videolivestreams und Medienaustausch die Relevanz für Cybergrooming. Anders liegt die Lage wiederum bei Chatrooms, die in den letzten Jahren offenbar an Relevanz verloren haben und gleichzeitig nicht die Möglichkeit des direkten Austausches von Medien ermöglichen. Diese können von Tätern daher nur für das Einwirken auf ein Treffen genutzt werden. Geht es dem Cybergroomer dagegen um einen Missbrauch durch digitale Medien, muss er auf andere Soziale Medien überleiten.
IV.1.3 Video- und Bildplattformen
In den letzten Jahren hat sich eine Kommunikationsform über Medien wie Bilder und Videos im Netz etablieren können, die eine besondere Bedeutung für Cybergrooming hat. Mit Ausnahme von Onlinegames existiert kaum noch eine Form von Sozialen Medien, die nicht in irgendeiner Form die Möglichkeit des Teilens und Verbreitens von Medien oder sogar von Videolivestreams beinhaltet. Dabei ist die steigende Verbreitung dieser Plattformen eine folgerichtige Entwicklung der steigenden Verbreitung von Smartphones. War es vor deren Verbreitung ein eher aufwendiges Unterfangen, eigene Bilder im Internet hochzuladen, meist mit mehreren Zwischenschritten, vereinfachte die Kombination aus integrierter Kamera und Internetanbindung diesen Prozess ungemein. Hierbei haben sich einige relevante Plattformen herausgebildet. Im Videobereich ist YouTube die dominierende Plattform. So sollen sich 2013 bereits 1 Milliarde Menschen monatlich eingeloggt haben und annähernd 1,5 Milliarden im Jahr 2017255. Bei den Bilderplattformen sind Instagram und Snapchat aktuell die beliebtesten Plattformen. Sie stellen, ähnlich wie YouTube, nicht das geschriebene Wort in den Mittelpunkt, sondern Bilder oder Videos, die Nutzer hochladen, kommentieren und mit Likes u. a. bewerten können. Snapchat, das 2011 online ging, war zunächst eine der wenigen Plattformen, die Nutzern versprachen, Medien so versenden zu können, dass sie beim Empfänger nur für eine vorgegebene Zeit vorhanden sind256. Daher bekam es relativ schnell den Ruf einer Sexting App, also einer Plattform für vorwiegend eigenproduzierte Nackt- und Erotikbilder sowie erotischer Nachrichten (sog. Sexts257) zur sexuellen Stimulanz anderer Personen258. Das im Jahr 2010 gegründete Instagram hat mittlerweile ähnliche Funktionen wie Snapchat und beginnt es zu verdrängen259. Instagram hatte im September 2013 lediglich 150 Mio. Nutzer, schaffte es aber die Nutzerzahlen bis September 2017 auf 800 Mio. fast zu verfünffachen260. Snapchat kam im selben Zeitraum bis 2017 auf lediglich 173 Mio. Nutzer weltweit261. In Deutschland nutzen einer Studie zufolge 9 Prozent der Bevölkerung ab 14 Jahren mindestens wöchentlich Instagram und sechs Prozent Snapchat262. Eine weitere relevante Plattform stellte bis August 2018 die App Musical.ly da. Diese soll zeitweise fast 250 Mio. Nutzer weltweit263 und 8,5 Mio. Nutzer in Deutschland gehabt haben264. Bei Musical.ly nahmen die Nutzer kleine 15-sekündige Karaokeclips auf, die von anderen Nutzern bewertet werden konnten. Aufgrund von Berichten von Jugendschützern über massive sexuelle Übergriffe auf Kinder265 in der Form, dass Kinder sexuell angesprochen wurden, wurde die App mit dem Programm TikTok fusioniert266. Die wesentlichen Mechanismen, die zu den Übergriffen geführt hatten, blieben allerdings gleich.
Alle diese Programme haben für die Cybergrooming-Begehungsweise eine besondere Bedeutung. Einerseits sind sie v. a. bei jungen Menschen beliebt, was sie für die T atbegehung durch klassische Täter relevant erscheinen lässt. Andererseits erhöht dies auch die Wahrscheinlichkeit von sexuellen Handlungen, auch Missbrauchshandlungen zwischen Gleichaltrigen. Eine Entwicklung, die sich, wie noch zu zeigen sein wird, tatsächlich bereits nachvollziehen lässt. Bedingt durch den Trend, sich auch im digitalen Raum selbst zu präsentieren, ist es zudem relativ einfach Kontakt zu einem Kind aufzunehmen und so einen Cybergrooming-Prozess einzuleiten.
IV.1.4 Onlinespiele und andere virtuelle Welten
Onlinegames als Genre der Sozialen Medien267 sind bedingt durch ihre Attraktivität für Kinder und Jugendliche von besonderer Relevanz für das Untersuchungsfeld268. Onlinegames können zu den übergeordneten virtuellen Welten gezählt werden269. Nach Paschke basieren virtuelle Welten „[…] auf einem internetgestützten Netzwerk von Computern und ermöglichen synchrone soziale Interaktionen von Menschen, die durch Avatare repräsentiert werden, in einer persistenten dreidimensionalen Umgebung […]“.270 Virtuelle Welten sind demnach bereits begrifflich nicht reale Nachbildungen, sondern künstliche – fiktive – der physischen Welt271. Prinzipiell können solche Nachbildungen – entgegen der zitierten Definition von Paschke – auch in einem spielerischen Kontext durch das Gestalten beispielsweise mit Lego, Playmobil oder andere Spielzeugwelten erfolgen272. Für das Untersuchungsfeld sind nur virtuelle Welten von Relevanz, die computerbasiert sind273. Für computerbasierte virtuelle Welten können unterschiedliche Klassifizierungen vorgenommen werden, v. a. nach dem Ziel des Programmes, ob also ein Spielziel vorgegeben wird274. So gibt oder gab es virtuelle Welten wie „Second Life“275 oder „Red Light Center“276, die überwiegend nicht durch einen spielerischen Aspekt geprägt sind. Dies bedeutet nicht, dass dort nicht auch gespielt werden kann. Beispielsweise sind bei Second Life teils umfangreiche und Minispiele von Nutzern selbst erstellt worden, die auch mit anderen zusammengespielt werden277. Die Programmierer haben den Nutzern jedoch kein übergeordnetes spielerisches Ziel vorgegeben wie „Besiege den Gegner“, „finde einen Schatz“ und dergleichen. Vielmehr wird der kommunikative und selbstgestalterische Aspekt hervorgehoben, und es wird nur der Rahmen gesetzt, in dem sich der Nutzer bewegen kann278. Solche Formen virtueller Welten werden auch als Metaversen279 oder Lebenssimulationen (Life Sims) bezeichnet280. Virtuelle Welten werden typischerweise durch drei Eigenschaften charakterisiert: eine immersive Erfahrung sowie eine konsistente und persistente Welt281. Unter Immersion wird das Versinken in diese Form der virtuellen Welt verstanden. Das bedeutet, dass es dem Nutzer zumindest theoretisch möglich sein muss, die vorhandene Außenwelt auszuklammern und sich als Teil dieser neuen Welt zu verstehen. Dies wird typischerweise über Ankerpunkte realisiert, an denen sich der Nutzer orientieren kann. In den meisten Metaversen und allen Formen von Spielen stellen diese Ankerpunkte sogenannte Avatare dar282. Avatare stellen virtuelle Figuren der Nutzer dar, die sie in vielen Fällen zumindest oberflächlich selbst gestalten und anpassen können und mit denen sie sich in der virtuellen Welt bewegen. Neue Entwicklungen im Bereich der sog. „Virtual Reality“ versprechen zudem eine besonders immersive Spieleerfahrung283. Bruns definiert Virtual Reality als „[…] Computersysteme, die den Nutzern über das Ansprechen von ein oder mehreren Sinnen das Gefühl geben, sich an einem anderen Ort oder in einer anderen Welt zu befinden. Die reale Welt soll dabei zugunsten der virtuellen Welt aus dem Bewusstsein des Nutzers verdrängt werden“284. Dabei wird Virtual Reality zumeist unter Zuhilfenahme sog. Head-Mounted-Displays umgesetzt285. Solche ‚Brillen‘ besitzen zumeist pro Auge einen Bildschirm und versuchen Umgebungsgeräusche und Umgebungslicht auszublenden286. Immerhin 44 Prozent der deutschen Internetnutzer im Jahr 2017 haben bereits einmal eine solche VR-Brille ausprobiert287. Obwohl gegenwärtig im Bereich des Massenmarktes Virtual Reality vornehmlich für digitale Spiele angewandt wird, gibt es doch auch Bemühungen „Social Virtual Reality“ umzusetzen, also die Konzepte der Metaversen mit denen von VR zu verbinden288.
Solche Lebenssimulationen werden, vermutlich auch bedingt durch ihre Gestaltung, eher weniger von Minderjährigen genutzt. Dennoch sind auch solche Programme aus kriminologischer Sicht nicht ganz uninteressant, wie die Nachstellung des Kindesmissbrauchs durch Avatare in Second Life verdeutlicht289.
Die zweite große Form virtueller Welten sind Onlinespiele290, also computerbasierte Welten mit Onlinefunktion, in denen der Betreiber den Nutzern ein Spielziel vorgibt. Dieses Spielziel kann ganz banal sein und muss auch nicht unbedingt vom Nutzer verfolgt werden. Computerspiele sind dabei nicht erst ein Phänomen der letzten Zeit. Bereits 1948 soll das erste Patent auf das funktionsfähige Computerspiel „Cathode Ray Tube Amusement Device“ vergeben worden sein291. „Tennis for two“, das wohl erste bekanntere Computerspiel überhaupt, zunächst noch auf einem Oszilloskop, wurde bereits 1958 durch William Higinbotham entwickelt und war als Zeitvertreib für Besucher angedacht292. Im Jahr 1961 entwickelte das Massachusetts Institute of Technology (MIT) mit „Spacewar!“ ein Computerspiel, das zum ersten Mal tatsächlich auf digitaler Technik basierte293. 1972 entstand nach der Idee von „Tennis for Two“ mit dem berühmten „Pong“ das erste als stationärer Automat kommerziell vermarktete Computerspiel294. In der Folge entwickelten sich digitale Spiele technisch als auch von der gesellschaftlichen Bedeutung her immer schneller weiter. Ab etwa 2000 machten digitale Spielen einen wichtigen weiteren Schritt. Sie gingen immer häufiger online. Das bedeutete, das Spieler immer häufiger mit- und gegeneinander über das Internet spielen konnten, womit sich auch das Risiko von Übergriffen im Rahmen der Kommunikation eröffnet295.
Dabei sind Onlinespiele und Metaversen durchlässig und zeigen oft Kennzeichen des anderen Typs auf296. Ein wichtiges Bindeglied zwischen Metaversen und Onlinespielen ist, dass es stets zu einer onlinebasierten Interaktion und/oder Kommunikation zwischen den Nutzern kommt. So können Interaktionen stattfinden, wenn Spieler zufällig gegeneinander kämpfen, sich in Gruppen zusammentun oder auch die Avatare sich in der virtuellen Welt nur begegnen297. Gleichzeitig beinhalten nahezu alle Onlinespiele in irgendeiner Form die Möglichkeit zur Kommunikation. Dies kann in Form von internen Chats oder privaten Nachrichten, die E-Mails gleichen, stattfinden, aber auch per Voice-to-Voice-Übertragung298. Voice-to-Voice kann sowohl das Programm selbst ermöglichen als auch externe Programme wie TeamSpeak299. Letztere laufen im Hintergrund und ermöglichen auch dort Kommunikationsformen, wo sie nicht vorgesehen sind. McGonical weist auf einen weiteren Aspekt für den Erfolg von Onlinespielen hin, v. a. von solchen, die in soziale Netzwerke eingebunden. Demnach machen es „[…] Soziale Netzwerke für uns sowohl einfacher als auch lustiger, stabile, aktive Bindungen zu Menschen aufrechtzuerhalten, die uns zwar wichtig sind, mit denen wir uns im Alltag aber leider nicht oft genug treffen und unterhalten können […]“300. Dies gilt v. a. dann, wenn auch Familienmitglieder und Freunde spielen. Vor allem für Jugendliche sollen die sozialen Kontakte während und durch das Spielen einen hohen Stellenwert einnehmen301. In einigen Spielen gibt es zudem die Möglichkeit, dass sich Spieler in virtuelle Gemeinschaften, Gilden, Clans, Allianzen etc., zusammenschließen, die teilweise komplexe arbeitsteilige Gruppenstrukturen herausbilden302. Nach Fritz „[…] fließen die Aktivitäten der Spieler […] in ein soziales Resonanzfeld ein, das die Spieler an das Spiel und die Mitspieler bindet“303.
Die Bedeutung von virtuellen Welten, aber v. a. von digitalen Spielen ist in wirtschaftlicher wie auch gesellschaftlicher Sicht kaum zu überschätzen. Insgesamt 34,1 Mio. Deutsche spielen zumindest gelegentlich digitale Spiele, wobei das Durchschnittalter bei 35,5 Jahren liegt304. Dabei generieren diese Spiele weltweit zwischen 61,7 Mrd. und 77,5 Mrd. Euro. Für Deutschland wird der Gesamtumsatz der Spieleindustrie auf 3,3 Mrd. Euro geschätzt305. Damumentiertit generiert die Spielindustrie mittlerweile mehr Handelsumsatz als die Musikindustrie (ca. 1,55 Mrd. Euro) und die Kinofilmbranche (ca. 1,17 Mrd. Euro) zusammen306. Eine Vielzahl von Spielen setzt dabei auf den Kauf von virtuellen Zusatzgütern: So kann sich ein Spieler z. B. ein leistungsstärkeres Schwert oder Spielfortschritte für echtes Geld kaufen307. Seit 2007 stieg der Anteil virtueller Güter und Zusatzleistungen am Gesamtumsatz der Spieleindustrie kontinuierlich auf 266 Mio. Euro 2016 an. Zusammen mit den Einnahmen aus Abonnements in Spielen (2016 ca. 173 Mio. Euro) generieren virtuelle Spielinhalte zusammen 439 Mio. Euro308. Dies liegt auch an der Bedeutung von Onlinespielen309: 2014 sollen 8,53 Mio. Deutsche ab 14 Jahren zumindest gelegentlich das Internet für Online-Spiele genutzt haben, davon 1,9 Mio. täglich310. Im Jahr 2017 lag diese Quote bei 9,74 Mio. bzw. 2,03 Mio. mit täglicher Nutzung. Der Spieleverband BIU311 kommt hingegen bereits für das Jahr 2014 für alle Deutschen ab 0 Jahren sogar zum Ergebnis, dass 26,4 Mio. sie zumindest gelegentlich nutzen312.
Eines der bekanntesten Onlinespiele ist das von Blizzard seit 2004 betriebene World of Warcraft, ein Massively Multiplayer Online Role-Playing Game313 und weiterhin das „[…] Vergleichsobjekt für alle weiteren MMO-Spiele […]“314. Nach Angaben des Betreibers sollen mittlerweile mehr als 100 Mio. Accounts und fast 500 Mio. Avatare in dem Spiel erschaffen worden sein315. World of Warcraft erreichte 2010 mit mehr als 12 Mio. zahlenden Nutzern seinen Höherpunkt316, aber auch 2015 sollten noch 5,5 Mio. Menschen aktiv spielen317. Eine Vielzahl von weiteren Spielen hat es geschafft, ähnlich große Nutzerzahlen zu erreichen. Alleine Zynga, der Betreiber von Spielen wie Farmville318, soll 2012 fast 311 Mio. Spieler seiner Onlinespiele verzeichnet haben319. League of Legends, eine sog. „Multiplayer Online Battle Arena“ (MOBA)320, in der sich eine bestimmte Zahl Spieler als Avatare in den namensgebenden Arenen bekämpfen, hat für das Jahr 2015 100 Mio. monatliche aktive Nutzer bekannt gegeben321. World of Tanks, ein Onlinespiel von Wargaming, bei dem Panzer gegeneinander antreten, verzeichnete 2018 über 120 Mio. Spieler322. Der Betreiber Supercell hat mit Clash of Clans und Clash Royale wohl die bekanntesten mobilen Onlinespiele der gegenwärtigen Generation veröffentlicht, die zusammen täglich von über 100 Mio. Menschen weltweit gespielt werden sollen323. Diese Liste ließe sich ausufernd weiteraufführen. Die Zahlen verdeutlichen aber bereits die immense Anziehungskraft, die Onlinespiele auf eine Vielzahl von Menschen haben.
Die Bedeutung von digitalen Spielen spiegelt sich nicht nur im Umsatz oder Nutzungszahlen wider. Es wird auch eine Vielzahl gesellschaftlicher Diskussionen durch die immense Verbreitung und Nutzung digitaler Spiele ausgelöst. Neben der seit Jahrzehnten stattfindenden globalen Debatte über die Verbindung von Aggressionen und gewalthaltigen Computer- und Videospielen324 – in Deutschland v. a. in den Medien auch unter dem Begriff der „Killerspiele“325– gibt es Diskussionen zu kriminellen Aktivitäten326 in Onlinegames und virtuellen Welten327. Daneben gibt es Fragen, ob digitale Spiele Kulturgüter sind328 und ob sog.
E-Sports dem physischen Sport gleichgestellt werden sollten329. Diese Entwicklung zeigt sich auch im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode: „Wir erkennen die wachsende Bedeutung der E-Sport-Landschaft in Deutschland an. Da E-Sport wichtige Fähigkeiten schult […] werden wir E-Sport künftig vollständig als eigene Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht anerkennen und bei der Schaffung einer olympischen Perspektive unterstützen“330.
Onlinespiele sind insgesamt eine der erfolgreichsten Formen Sozialer Medien. Dabei treffen Nutzer aus allen Altersstufen zusammen und haben oft die Möglichkeit zur relativ unproblematischen Kommunikation. Für Cybergroomer bietet sich hierbei die Möglichkeit, im Rahmen eines spielerischen Erlebens Kontakt aufzunehmen und auf Kinder einzuwirken331. Eine Vielzahl an Fällen zeigt, dass Täter diese Möglichkeiten ausnutzen, wie noch zu zeigen sein wird.
IV.1.5 Zwischenfazit
Zunächst kann resümiert werden, dass es in allen Programmen, die die Möglichkeit einer onlinebasierten Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen Nutzern bieten, es prinzipiell auch zu Cybergrooming-Tathandlungen kommen kann. Es zeigt sich, dass sich diese Programme mit der fortschreitenden Digitalisierung immer weiter ausdifferenzieren. Es gibt dabei nicht die eine Plattform für Cybergrooming-Delikte. Dies ist auch folgerichtig, denn Täter werden stets da zu finden sein, wo ihre potentiellen Opfer greifbar sind. Bedingt durch die Änderungen des Mediennutzungsverhalten von Minderjährigen im Laufe der Zeit und immer neu hinzukommende Programme bzw. Plattformen, wie Instagram, Snapchat oder auch Onlinespielen, ist verständlich, warum sich die für Cybergrooming genutzten virtuellen Orte ändern. Daher erscheint es nötig im nächsten Schritt zu erheben, wie Medien in Deutschland aktuell v. a. von Minderjährigen genutzt werden.
IV.2 Mediennutzung in Deutschland
IV.2.1 Mediennutzung von Jugendlichen und Erwachsenen
Die Onlinenutzung, v. a. der Sozialen Medien, ist kein Randphänomen in Deutschland. Vielmehr nutzen nach der seit 1997 regelmäßig durchgeführten Studie von ARD und ZDF im Jahr 2017 fast 89,8 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren (ca. 62 Mio. Deutsche) zumindest gelegentlich Onlineangebote. 1997 lag diese Zahl bei 6,5 Prozent, um sich dann kontinuierlich und zeitweise rasant zu steigern und 2010 die 70-Prozent-Marke zu erreichen332. Diese Ergebnisse werden auch durch den Digital Index, eine Studie der Initiative Deutschland 21, gestützt, der zufolge sich die Onlinenutzung der Deutschen ab 14 Jahren von 37 Prozent im Jahr 2001 auf 81 Prozent im Jahr 2017 mehr als verdoppelt hat333. Die Studie erhebt ab 2015 auch die mobile Internetnutzung. Demnach waren damals bereits 54 Prozent mobil im Internet unterwegs und 2017 64 Prozent334. Rund 31 Mio. Deutsche sollen 2017 einen aktiven Account beim Sozialen Netzwerk Facebook genutzt haben335.
Dabei zeigt sich in der Internetnutzung ein gradueller Unterschied zwischen den Generationen, v. a. bei der mobilen Nutzung. So nutzen 99 Prozent der 14- bis 19-Jährigen das Internet und 89 Prozent sind mobil online. Diese Quote sinkt mit dem Alter leicht ab, bis auf 95 Prozent Internetnutzung bei den 40- bis 49-Jährigen sowie 81 Prozent mobile Internetnutzung. Bei den 60- bis 69-Jährigen sind immerhin 74 Prozent im Internet aktiv, aber lediglich 47 Prozent mobil online. Bei den über 80-jährigen sinkt dies auf 42 Prozent Internetnutzung, 18 Prozent mobile Internetnutzung336.
Insgesamt sollen im Jahr 2015 43 Prozent der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren zumindest einmal wöchentlich in Sozialen Medien aktiv sein337. 2017 lag diese Quote bereits bei 64 Prozent338. Dabei sticht heraus, dass insbesondere der Messenger-Dienst WhatsApp regelmäßig täglich genutzt wird: 55 Prozent der Internetnutzer ab 14 Jahren gaben an ihn zu nutzen, gegenüber nur 21 Prozent Facebook-Nutzung339. Interessanterweise setzen viele Erhebungen zur Nutzung von Facebook erst bei 13 oder 14 Jahren an340. Dies liegt u. a. darin begründet, dass Facebook durch Abs. 4 Nr. 5 seiner AGB vorschreibt, dass die Nutzer versichern, Facebook nicht zu verwenden, wenn sie unter 13 Jahre alt sind341. Damit wird gar nicht erhoben, wie viele Kinder unter 13 sich faktisch trotzdem bei Facebook anmelden. Bei den 14- bis 19-Jährigen gaben ganze 98 Prozent an WhatsApp zu nutzen, was es nach YouTube (100 Prozent) zur meist frequentierten Social Media App für junge Menschen macht342. Insgesamt zeigt sich, dass Soziale Medien stark von jüngeren Generationen frequentiert werden. 84 Prozent in der Altersgruppe der 14- bis 29-Jährigen nutzen Instagram, wobei diese Quote mit der Altersstruktur stärker abfällt als bei anderen Plattformen. So nutzen nur noch 58 Prozent der 20- bis 29-Jährigen und 39 Prozent der 30- bis 39-jährigen Instagram343. Ähnlich sieht die Entwicklung auch bei Snapchat aus, dass in der jüngsten Altersgruppe der 14- bis 19-Jährigen von 82 Prozent genutzt wird, bei den 30- bis 39-Jährigen aber nur noch von 22 Prozent. Zum Vergleich ist bei WhatsApp das Verhältnis (98 Prozent zu 81 Prozent) sehr viel näher344. Diese unterschiedliche Nutzung Sozialer Medien nach dem Alter kann auch aus der dargelegten Nutzungsfrequenz von mobilem Internet resultieren.

Abbildung 5 Auszug zur Mediennutzung ab 14 Jahren in Prozent. Quelle: Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem.
IV.2.2 Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen
Die angesprochene Entwicklung zeigt sich auch bei der Mediennutzung durch Minderjährige. Nach der auf die Mediennutzung von Jugendlichen in Deutschland spezialisierten JIM Studie gaben 2016 bei den 12- bis 13-Jährigen 86 Prozent WhatsApp als wichtigste Social-Media-Plattform an, 41 Prozent YouTube und 37 Prozent Instagram345. Lediglich 1 Prozent der Kinder benannten Facebook als wichtige App. Bei den 14- bis 15-Jährigen löst Instagram mit 48 Prozent YouTube ab (34 Prozent)346. Facebook gewinnt erst bei den 18- bis 19-Jährigen an Bedeutung, bei denen es immerhin 28 Prozent als wichtig einstufen. Dies verdeutlicht, dass v. a., Facebook für Täter an Relevanz verliert, schlicht weil deren Opfergruppe sie nicht mehr nutzt.
Konkrete Werte für noch jüngere Kinder können der Studie „Kinder und Jugendliche 3.0“ entnommen werden. Demnach haben bereits neun Prozent der 10- bis 11-Jährigen einen Facebook-Account, den sie zumindest hin und wieder aktiv nutzen347. Bei den 12- bis 13-Jährigen steigt diese Quote immerhin auf 38 Prozent348. Bei den 14- bis 15-Jährigen erhöht sich die Zahl sprunghaft auf 67 Prozent; bei den 16- bis 18-Jährigen sind es bereits 88 Prozent349. Obwohl in den Medien in den letzten Jahren häufig darüber berichtet wurde, dass Facebook für Kinder und Jugendliche an Attraktivität verliere350, ist es insbesondere in den Altersgruppen der älteren Jugendlichen und Heranwachsenden immer noch das meist verbreitete Soziale Medium. Eine Studie des PEW-Instituts ergab für das Jahr 2015, dass weltweit 71 Prozent der 13- bis 17-Jährigen zumindest einen Account bei Facebook eingerichtet haben351.
Die MIKE Studie zur Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen kommt für die Schweiz zu vergleichbaren Ergebnissen. Bereits 51 Prozent der 10- bis 12-Jährigen nutzen WhatsApp und 32 Prozent Instagram als Medium. Hingegen nutzen nur 17 Prozent Facebook und sogar nur 12 Prozent Twitter als ein Kommunikations- und Vernetzungsprogramm352.
Dass von den klassischen auf Kommunikation ausgelegten Sozialen Medien insbesondere WhatsApp und Instagram, aber auch Snapchat in jüngeren Altersgruppen genutzt werden, könnte auch einem anderen Nutzungsverhalten geschuldet sein. Für viele Menschen steht bei Facebook, aber auch Twitter primär die Vernetzung mit anderen – teilweise auch unbekannten – Menschen im Vordergrund ihrer Mediennutzung353. Nutzer hatten mit Facebook und auch MySpace die Gelegenheit, mit teils aus den Augen verlorenen Klassenkameraden oder Familienangehörigen auf eine unkomplizierte Weise Kontakt aufzunehmen und zu halten. Schmidt geht davon aus, dass für Jugendliche Soziale Netzwerke „[…] vorrangig dem Abhängen in der eigenen Clique bzw. Peer-Gruppe […]“ dienen354. Über diese engen sozialen Bindungen – Freundeskreis, aber auch Schulklassen oder Vereine – hinaus werden erweiterte Netzwerke des sozialen Nahfeldes von den Jugendlichen in die Nutzung eingebunden. Kontaktanfragen von nicht oder nur entfernt bekannten Personen werden nur in einem eher geringen Umfang angenommen.
IV.2.3 Frühkindliche Internet- und Mediennutzung
Der Gesetzgeber hat u. a. in § 176 Abs. 1 StGB legal definiert, dass er Kinder als Personen bis 14 Jahren erfasst. Diese Zeitspanne von 0–13 Jahren ist relativ weit gestreckt und erfasst unterschiedliche Stufen der kindlichen Entwicklung. Für die vorliegende Betrachtung der Mediennutzung durch Kinder ist jedoch insbesondere die Altersgruppe von Relevanz, auf die sprachlich – entweder in verbaler oder schriftlicher Form – eingewirkt werden kann. Dies kann in etwa ab drei bis vier Jahren für die verbale Aufnahmefähigkeit und bei sieben Jahren für die Lese- und Schreibfähigkeiten angenommen werden355.
Die Mediennutzung dieser relevanten Altersgruppe ab ca. sechs Jahren ist in unterschiedlichen Studien für den deutschsprachigen Raum erhoben worden. Insbesondere die Studienreihe Kinder und Medien (KIM), die seit 1999 in einem Rhythmus von etwa zwei Jahren jeweils die Mediennutzung von Kindern ab sechs Jahren erhebt, ist eine grundlegende Quelle. 1999 gaben bereits 13 Prozent der Kinder an zumindest gelegentlich im Internet zu surfen356. Bereits im Jahr 2000 erhöhte sich diese Zahl auf mehr als das Doppelte (31 Prozent) und 2002 nochmals auf 52 Prozent357. Der Wert stieg bis 2008 weiter auf ungefähr 59 Prozent an358.
Dabei kann eine klare Differenzierung zwischen den Altersstufen festgestellt werden. Beispielsweise gaben 1999 nur drei Prozent der Kinder von 6–7 Jahren an das Internet zu nutzen359 gegenüber 23 Prozent der 12- bis 13-Jährigen. Eine vergleichbare Studie ergab für 2002, dass bei den 6- bis 7-Jährigen 17 Prozent bereits das Internet genutzt haben360. Dieser Trend setzt sich in den Folgejahren fort, wobei ab 2006 für die Altersgruppen 10/11 und 12/13 (84 bzw. 91 Prozent) von einer annähernden Vollnutzung ausgegangen werden kann. Für das Jahr 2016 wird die Zahl der internetnutzenden Kinder in der Altersstufe von 7–13 Jahren mit insgesamt 94 Prozent angegeben361.
Nach Kalwar und Röllecke erhöhte sich bis 2003 die Zahl der internetnutzenden 6- bis 7-Jährigen auf 38 Prozent, sinkt in der Folge jedoch auf 31 Prozent im Jahr 2006. Eventuell hat dies mit einer gestiegenen Medienkompetenz oder Risikobewusstsein bei Eltern zu tun, die die Mediennutzung reflektierter betrachtet haben könnten362. Dieser Trend scheint sich nach den KIM und JIM Studien ab 2008 umgekehrt zu haben: Die frühkindlichen 6- bis 7-jährigen Internetnutzer wiesen hier teils höchste Steigerungsraten auf. So stieg der Anteil der 6- bis 7-jährigen Internetnutzer vom Jahr 2008 – mit 20 Prozent (2012 nur leichte Steigerung auf 21 Prozent) – auf 35 Prozent im Jahr 2016. Währenddessen verzeichnete die Altersstufe der 8- bis 9-Jährigen einen Anstieg von 50 auf 52 Prozent, die der 10-bis 11-Jährigen stagnierte bei 79 Prozent und die der 12- bis 13-Jährigen wies lediglich eine Steigerung von 86 auf 94 Prozent auf363. Im Durchschnitt nutzten 2016 68,5 Prozent der 6- bis 13-Jährigen bereits das Internet, womit auch das Risiko von Cybergrooming eröffnet wird.

Abbildung 6 Entwicklung kindlicher Internetnutzung von 2008–2016. Quelle: KIM Studien 2008, 2012, 2016.
Diese Ergebnisse werden auch durch weitere Erhebungen unterstützt. Die Studie U9 des Deutschen Instituts für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI) ergab, dass im Jahr 2014 11 Prozent der 3-Jährigen, 22 Prozent der 5-Jährigen und 40 Prozent der 7-Jährigen das Internet zumindest gelegentlich nutzen364. Gerade die Internetnutzung der 7-Jährigen entspricht den Daten der KIM Studie (35 Prozent). Dies belegt, dass Kinder bereits in jüngsten Jahren in signifikanter Höhe im digitalen Raum aktiv sind und daher prinzipiell auch Opfer von Cybergroomern werden können.
IV.2.4 Digitale Spiele als Spielsphäre von Kindern
Wie aufgezeigt, nutzen Kinder immer mehr das Internet. Hier stellt sich die Frage, welche Medien gerade junge Kinder nutzen, in denen sie tatsächlich Opfer von Cybergrooming werden können.
„ When children begin to use the internet, the first things they do are schoolwork or playing games […]“365. Zu dieser Feststellung kam die EU KIDS Online Studie – die 25.000 Kinder in 25 europäischen Staaten zu deren Nutzungsverhalten befragte – für das Jahr 2011.366. Die Studie kam zu dem Schluss, dass beide Aktivitäten ein Fundament der kindlichen Mediennutzung darstellen. Dies ist auch nicht verwunderlich, so definiert die UN-Kinderrechtskonvention das Recht auf Spielen in Art. 31 Abs. 1 als ein Grundrecht von Kindern: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben“367. Dies gilt dementsprechend auch für digitale Spiele.
Nach der miniKIM Studie 2012 spielten 2012 bereits 24 Prozent der 4- bis 5-Jährigen mindestens einmal in der Woche Onlinespiele,368 während nur 8 Prozent das Internet direkt nutzen durften369. Nach der für Deutschland repräsentativen Studie „Kinder und Jugend 3.0“ spielten 2014 56 Prozent der 6- bis 7-jährigen Kinder in Deutschland im Internet digitale Spiele online370. Auch gemäß der KIM Studie 2016 ist die beliebteste digitale Freizeitaktivität von Kindern im Alter von 6–13 Jahren Onlinespiele. Insgesamt 60 Prozent gaben an, sie ein oder mehrmals die Woche zu nutzen, wobei 24 Prozent sogar jeden oder fast jeden Tag spielten371. Dabei zeigen sich in fast allen Studien eindeutige Unterschiede zwischen Mädchen und Jungen. So gaben nur 19 Prozent der Mädchen an, sehr interessiert an Spielen zu sein, gegenüber 42 Prozent der Jungen372. Insgesamt spielen gemäß dieser Studie dennoch 64 Prozent der Mädchen mindestens einmal die Woche gegenüber 75 Prozent der Jungen373. Dieses Ergebnis bezieht sich insgesamt auf die Altersgruppe der 6- bis 13-Jährigen. Eine Forsa-Studie im Auftrag der DAK Gesundheit vom 9. November 2015 kam zu vergleichbaren Ergebnissen. Demnach können drei Hauptaktivitäten von Kindern herausgearbeitet werden: 1. Videos ansehen (29 Prozent), 2. Onlinespiele nutzen (29 Prozent) und 3. Chatten374 (28 Prozent)375. Dabei waren Onlinespiele die Angebote, in denen die meisten Kinder „[…] mehr als die Hälfte ihrer Online-Zeit verbringen“376. Insgesamt gaben 43 bzw. 42 Prozent der Eltern von Jungen bzw. Mädchen in der Alterskategorie von 12–17 Jahren Onlinespiele als das Medium an, mit denen die Kinder die meiste Zeit verbringen377.
Die Ergebnisse der miniKIM Studie 2014 lassen darauf schließen, dass die Nutzungszahlen perspektivisch weiter ansteigen werden und sich auch die Gender-Nutzungsverteilung egalisieren wird. Die Haupterzieher von Kindern, die digitale Spielen nutzen, gaben in der miniKIM Studie, dass 62 Prozent der Mädchen einmal oder mehrmals die Woche Computerspiele spielen, 18 Prozent sogar jeden Tag. Bei den Jungen spielen 83 Prozent in der Woche und 21 Prozent täglich378. Dabei nutzen insgesamt 18 Prozent der spielenden Kinder dieser Alterskategorie explizit Onlinespiele.379 Und bereits 4 Prozent der 2- bis 3-Jährigen und 27 Prozent der 4- bis 5-Jährigen sollen digitale Spiele nutzen380.
Insgesamt machten Kinder bis 9 Jahren 2013 in etwa 9 Prozent der ca. 31,4 Mio. deutschen Computerspieler aus, also ca. 2,8 Mio.381. Dieser prozentuale Anteil blieb bis 2017 relativ konstant, als 3,1 Mio. spielende Kinder unter 9 Jahren angegeben wurden382. Weitere 17 Prozent (ca. 6 Mio.) sind Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 19 Jahren383.
Auch bei älteren Kindern (ab 12 Jahren) und Jugendlichen ist gegenwärtig noch eine Nutzungsdifferenz erkennbar. Demnach spielen 74 Prozent der Mädchen dieser Altersgruppe mindestens in 14 Tagen, 53 Prozent sogar mehrmals die Woche oder häufiger384. Bei den Jungen lauten die entsprechenden Zahlen 94 Prozent und 80 Prozent385. Unterschiede in der Bildung sind dabei höchstens marginal: 85 Prozent der Hauptschüler und 84 Prozent der Gymnasiasten spielen mindestens einmal in zwei Wochen386.
Der bereits zitierten BIU Umfrage zufolge machen die 10- bis 19-Jährigen 19 Prozent der Spieler aus, also 5,8 Mio. Deutschen entspricht387. Auch diese Quote stagnierte und lag 2017 bei 5,9 Mio. Spielern388. Nach einer anderen Studie liegt der Anteil der deutschen Gamer von 16–24, die zumindest gelegentlich auch gegen oder mit anderen online spielen, bei 74 Prozent. In der Alterskategorie der 25- bis 34-Jährigen waren dies 60 Prozent, bei den über 55-Jährigen noch 16 Prozent389. Dabei sollte nicht aus den Augen gelassen werden, dass der durchschnittliche Spieler – insbesondere auf Grund der lange erwachsenen Spielergenerationen der 80er und 90er – in etwa 35,5 Jahre alt ist390.
Auch eine internationale Betrachtung bestätigt diese Ergebnisse prinzipiell. So ergab das EU-Projekt Net Children Go Mobile zu Kindern und Jugendlichen aus sieben europäischen Staaten in der Altersstufe 11–16, dass 33 Prozent der Befragten mobil online mit anderen Mitspielern gespielt haben und 26 Prozent an einem klassischen stationären Gerät391. Auch hier zeigt sich die Entwicklung, dass stationäre Gerät für die jüngere Generation an Bedeutung verlieren und mobile Endgeräte zulegen.
Die grundsätzlichen Entwicklungen sind auch in den USA ersichtlich, wo die Spielerzahl unter 18 Jahren insgesamt 29 Prozent ausmacht392. Dabei spielen nach einer Branchenstudie 59 Prozent aller US-Amerikaner Computerspiele. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 320 Mio. entspricht dies einer Spielergemeinschaft von etwa 188 Mio. Menschen mit einem Durchschnittsalter von 35 Jahren393.
Eine Studie des Pew Research Center (PEW), eines Meinungserhebungsinstituts in den USA, ergab, dass 72 Prozent aller Kinder und Jugendlichen von 13–17 Jahren in den USA Computer- und Videospiele nutzen394. Dabei ist auch in den USA eine gewisse Geschlechterdifferenzierung im Gamingbereich feststellbar. So gaben 83 Prozent der 13- bis 14-jährigen und 70 Prozent der 15- bis 17-jährigen Jungen an regelmäßig digital zu spielen. Dem stehen nur 64 Prozent der 13-bis 14-jährigen und 56 Prozent der 15- bis 17-jährigen Mädchen gegenüber395. Die Studie schaute, inwiefern für die Kinder und Jugendlichen in einem spielerischen Kontext stets auch ein vertrauensbildender Prozess gegeben ist. Insgesamt 59 Prozent der Jungen gaben an, dass sie sich mit Freunden im Spiel verknüpfen, die sie nur online und nicht als Person kennen würden, während das bei den Mädchen nur 40 Prozent bejahten396.
Dieses Ergebnis ermöglicht zwei Ableitungen: Kinder sind zum einen offensichtlich bereit, unbekannte Mitspieler zumindest als Online-Freunde zu definieren, da sie die genannten Mitspieler laut Umfrage nicht persönlich kannten. Dies könnte darauf hindeuten, dass in einer spielerischen Interaktion auch stets ein vertrauensbildender Prozess gesehen werden kann. Im Rahmen der Spieleforschung, den sog. Game Studies, wird angenommen, dass es faktisch einen Mehrwert für das Spielen darstellen kann, wenn man Mitspieler vertrauen kann397. Die Mitspieler können ihre Aufmerksamkeit mehr auf das Spiel konzentrieren als auf die Frage, ob andere entsprechend ihren Interessen agieren398. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass dies natürlich auch abhängig vom Genre des Spiels ist und v. a. auf kooperative Spielmodelle und -mechanismen zuzutreffen scheint. Gerade im Rahmen gruppenspezifischer Mechanismen wie bei Gilden ist, wie bei anderen gruppendynamischen Prozessen, ein vertrauensvolles Miteinander für den Erfolg wichtig399. Bei Spielen oder Spielmodi, wo eher ein flüchtiges Gegeneinander – vor allem beim reinen Player versus Player (PvP) Spielen – im Fokus steht, ist eine Vertrauensbindung vermutlich nicht in demselben Maße von Bedeutung.
Die zweite Ableitung ist, dass Jungen offensichtlich eher dazu neigen, auch unbekannte Mitspieler als Freunde zu identifizieren, was sie zumindest so im Rahmen der Erhebung angaben. Dies kann einerseits von der gemäß den Studien insgesamt höheren Attraktivität und Nutzungsintensität digitaler Spiele für Jungen herrühren400. Es kann auch darin begründet liegen, dass Mädchen insgesamt stärker sensibilisiert sind für Risiken im digitalen Raum und somit dort vorsichtiger mit vertrauensbildenden Prozessen umgehen. Die ICLIS Studie ergab für Deutschland, dass Mädchen in der achten Klasse „[…] durchschnittlich höhere computer- und informationsbezogene Kompetenzen […]“ besitzen als Jungen401, wobei sie „[…] ihre Fähigkeiten geringer einschätzen […]“ würden als die der Jungen402. Diese Entwicklung spiegelt sich auch darin wider, dass, wie dargestellt, 56 Prozent der befragten Jungen bereit sind sich beim Onlinegaming mit Personen verknüpfen, mit denen sie nicht befreundet sind. Bei den Mädchen bejahten dieselbe Frage nur 43 Prozent403. Letzteres könnte auf ein gestiegenes Risikobewusstsein beziehungsweise entsprechende Sensibilisierung hindeuten.
Aus diesen Entwicklungen können mehrere für diese Arbeit relevante Aspekte herausgelesen werden. Einerseits sieht man, dass digitale Spiele – und damit auch solche, die eine Onlinekommunikation ermöglichen – nicht nur von Jugendlichen, sondern auch bereits von Kindern in annähernd jeder Altersstruktur genutzt werden. Gleichzeitig liegt das durchschnittliche Alter der Gamer bei ca. 35 Jahren, nicht nur in Deutschland, sondern auch in vergleichbaren Ländern wie den USA.
In diesen Spielen treffen also alle Altersstufen in einem Onlinespiel aufeinander, interagieren und kommunizieren miteinander. Durch die spielerische Interaktion erscheint es naheliegend, dass ein Vertrauensaufbau von Kindern zu ihnen unbekannten Mitspielern wie auch umgekehrt leichter erfolgen kann als beispielsweise in klassischen Sozialen Netzwerken, in denen dieses spielerische Element fehlt. Zudem kann ein Kind beispielsweise in Sozialen Netzwerken anhand von Aspekten wie der Freundesliste einer Kontaktanfrage oder geteilten Beiträgen Anhaltspunkte über dessen Alter und Identität gewinnen. In Onlinespielen hingegen ist der Bezug zum sozialen Umfeld reduziert, auch durch die Nutzung von Avataren. Dies kann Onlinespiele, aber auch virtuelle Welten allgemein auch für Sexualtäter interessant machen404. So warnte das Bundeskriminalamt im Rahmen eines Presseartikels: „Gerade die bei Kindern und Jugendlichen beliebten Onlinespiele mit unterschiedlichen Kommunikationsmöglichkeiten zum Austausch unter Gleichgesinnten bieten gute Anknüpfungsmöglichkeiten für einen Erstkontakt zwischen Tätern und Opfern“405. In Spielen ist es jedoch zumeist nicht möglich selbstproduzierte Bilder oder Videos zu teilen, sodass ein Täter für einen intensiveren Austausch mit seinem Opfer auf andere Formen Sozialer Medien – v. a. Messenger – ausweichen muss. Dass Onlinespiele als Anbahnungsplattformen nicht irrelevant sind, zeigen diverse nationale wie internationale Fälle. Im Jahr 2016 wurde der Fall des 12-jährigen Paul aus der Schweiz bekannt. Ein 35-jähriger Mann aus Düsseldorf hatte als Moderator eines Minecraft Servers Vertrauen zum Jungen aufgebaut, ihn entführt und in Düsseldorf bis zur Befreiung durch die Polizei gefangen gehalten406. In einem anderen Fall nahm ein Täter über das Spiel „MovieStarPlanet“ Kontakt zu 122 Mädchen von 10–15 Jahren auf407. Im Jahr 2011 wurde in England der 14-jährige Breck Bednar vom 18-jährigen Lewis Daynes umgebracht408. Der Täter hatte über das gemeinsame Onlinespielen Vertrauen zum Opfer aufgebaut und so ihr Treffen einleiten können409.
IV.2.5 Zwischenfazit
Es konnte herausgearbeitet werden, dass Minderjährige in Deutschland immer früher mit der Internetnutzung beginnen. Dabei hat sich herauskristallisiert, dass in jüngeren Altersstufen Angebote wie Facebook oder Twitter eine nur geringe bis gar keine Rolle spielen. Vielmehr nutzen Kindern Medienplattformen (v. a. YouTube, Instagram und Snapchat) Messenger, und zwar primär WhatsApp, sowie insbesondere Jungen Onlinespiele ab frühestem Alter. Dementsprechend erscheint es notwendig, dass sich Analysen und v. a. auch Überlegungen zu kriminalpolitischen Reaktionen primär auf diese Plattformen beziehen. Im Gegenzug kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Kinder nicht auch auf Plattformen wie Twitter oder gar LinkedIn und Xing zum Opfer von Cybergrooming werden können. Die Wahrscheinlichkeit kann jedoch auf Basis der Nutzungszahlen als gering eingestuft werden.
IV.3 Digitaler Narzissmus als Risikofaktor für Cybergrooming
Eine Betrachtung von Cybergrooming muss sich auch damit auseinandersetzen, warum Minderjährige offenbar bereit sind sich im Internet selbst zu präsentieren, was Tätern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bietet. Ein möglicher Erklärungsansatz könnte im Konzept des digitalen Narzissmus liegen410. Dabei ist der Grundgedanke, dass Kinder und Jugendliche in einem durch Interaktion und Kommunikation geprägten digitalen Raum aufwachsen. Schon bevor sie sich in diesen Raum selbst verorten und verankern können, wird ihnen durch Verwandte und Bekannte oft eine digitale Identität geschaffen411. Die Nutzung Sozialer Medien ist dabei offensichtlich geprägt von einer Form der ‚Egomanie‘, die auch auf einer Form von Selbstbestätigung basiert, die sich aus Likes, Followerzahlen und Ähnlichem speist, dem ‚digitalen Narzissmus‘412. Marx und Rüdiger verstehen darunter, dass „[…] die Selbstpräsentation und die zumeist positiven Reaktionen zu Selbstbestätigung und Anerkennung führen […]“413. Der digitale Narzissmus scheint durchaus eine folgerichtige Entwicklung im Rahmen der Digitalisierung zu sein. So hatte Facebook mit FaceMash einen kurzlebigen Vorgänger. Dort wurden jeweils zwei Studentinnen mit ihren Bildern gegenübergestellt und die Nutzer konnten bestimmen welche attraktiver sei als die andere414. Dabei griff FaceMash bereits relativ früh auf, dass es im digitalen Raum häufig um bildliche Eigen- und Fremdpräsentationen und entsprechende Bewertungen geht. Eine Konsequenz dieser Entwicklung ist u. a. das Phänomen, dass Kinder und Jugendliche von sich selbst Bilder erstellen und durch andere als „hot or not“ bewerten lassen, was Ansatzpunkte für Cybermobbing, aber auch Cybergrooming liefern konnte415. Das psychische Konzept dahinter ist als „Impression Management“, also bewusste Strategien zur Selbstinszenierung und zur Kontrolle des Meinungsbildes über sich, bereits länger bekannt416. Nicht jede Selbstdarstellung ist entsprechend strategisch geplant und sich der Risiken bewusst. Dies führt oft dazu, dass Menschen durch ein offensives Preisgeben ihrer persönlichen Privatsphäre im digitalen Raum, aber auch durch unterschiedliche Formen der Selbstpräsentation Anerkennung, Aufmerksamkeit und Zuspruch bekommen wollen417. Dieser Zuspruch ist dabei nicht nur auf die eigene Peer-Group beschränkt, sondern kann auch darüber hinaus stattfinden. Dies kann ab einem gewissen Bekanntheitsgrad durch Formen des Zuspruches wie Aufruf- und Followerzahlen sowie „Likes“ u. ä. geäußert werden. Aber auch negative Reaktionen können eine entsprechende Form der Anerkennung darstellen.
So ist im digitalen Raum eine Strategie, um sog. Trolle – also Personen, die durch beabsichtigte Provokationen einen Diskurs erschweren wollen – zu begegnen, der Leitsatz: „Don’t feed the troll“418. Dieser Ansatz basiert darauf, dass Trollen keine Aufmerksamkeit zukommen soll, da dies ihr primäres Ziel darstelle419. Ähnliche Slogans können sich auch auf andere digitale, aber auch physische Phänomene erstrecken. So kann angenommen werden, dass eine Form der Selbstbestätigung auch bei Menschen relevant sein könnte, die Volksverhetzungen bzw. Hatespeech posten420. Die Studie von Rost et al. deutet darauf hin, dass ein signifikanter Anteil (im Rahmen der Studie sogar 71,8 Prozent) Volksverhetzungen und artverwandte Äußerungen im Internet unter ihrem Klarnamen posten, und zwar weil sie nur so die Anerkennung für ihre Äußerungen erhalten und im besten Fall in der jeweiligen Gruppe einen höheren sozialen Status erreichen können421. Dies könnte ein Grund sein, warum die Aufklärungsquote bei Volksverhetzungen gem. § 130 StGB über das Tatmittel Internet im Jahr 2016 bei 71,2 Prozent lag, es also offenbar keine großen Probleme bei der Ermittlung der Tatverdächtigen gab422. Dieses Phänomen zeigt sich auch in der gesellschaftlichen Debatte um Verkehrsunfälle, bei denen sog. „Gaffer“ als Täter Unfälle filmen, um sie online zu teilen oder ins Internet einzustellen423. In einer mittelbaren Form kann diese Entwicklung u.a. daran abgelesen werden, dass beispielsweise die russische Polizei Warnhinweise mit Piktogrammen zur Anfertigung von Selfies gibt424, da sich tödliche Unfälle bedingt durch waghalsige Bilder gehäuft haben. Seit 2012 sollen weltweit insgesamt 49 tödliche Unfälle aufgrund der Anfertigung von Selfies bekannt geworden sein425. Dabei posten oder streamen auch immer mehr Täter ihre Tathandlungen im digitalen Raum, was aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsarbeit fördert426. Dieses Wissen um die Zurverfügungstellung von Informationen in Sozialen Medien wird bereits z. B. im Rahmen sog. Open Source Intelligence Techniken (OSINT) von Polizeibehörden weltweit genutzt427.
Eine besondere Bedeutung nimmt in diesem Gedankengang die Vorbildfunktion von erwachsenen Familienangehörigen und Bekannten ein, aber auch von Persönlichkeiten im öffentlichen Interesse, beispielsweise Schauspielern, Musikern, Sportlern, aber auch Models. So sollen bereits 64 Prozent der Kinder und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr den „Gefällt mir Button“ von Sozialen Medien einsetzen428. Damit ist dies nach „Nachrichten an andere verschicken“ (86 Prozent) und „in einer Online-Community chatten“ die dritthäufigste Aktivität von Jugendlichen in Sozialen Medien429. Entsprechend naheliegend ist dann, dass sich Minderjährige offen im Netz präsentieren und auch die Hemmschwelle zur Kommunikation und zum Austausch von Medien mit reinen Onlinebekanntschaften sinkt. Dies wird insbesondere an der Verbreitung bzw. Veröffentlichung sogenannter Selfies festgemacht, also zumeist mit der internen Kamera von Smartphones gemachter Selbstporträts einer oder mehrerer Personen. Dieser Mechanismus kann wiederum von Cybergrooming-Tätern für die Anbahnung genutzt werden.
Diese Entwicklung geht auch damit einher, dass mittlerweile einige Eltern, aber auch andere Verwandte ganz selbstverständlich Bilder und Videos der eigenen oder anderer Kinder wie auch von Situationen aus dem Lebensalltag der Familie im Internet veröffentlichen. Sicherheitsbehörden wie die Polizei Hagen430 warnen aufgrund der Sicherheitsrisiken, aber auch wegen einer für den Laien undurchsichtigen Rechtslage vor diesem Trend431. Eine Studie des Internet-Sicherheitsdienstes AVG ergab, dass 81 Prozent der unter 2jährigen Kinder in irgendeiner Form bereits mit Bildern oder Videos im digitalen Raum präsent sind432. In diesem Bericht wird davon gesprochen, dass die Kinder damit bereits „digital footprints“ – also eine Art digitale Identität – haben433. Dieser Trend setzt sich beim Heranwachsen fort: Nach einer Studie von 2016 mithilfe des Youth Insight Panels der Bauer Media Group mit 4.400 Jugendlichen in der Altersgruppe von 12–19 Jahren haben bereits 67 Prozent der Mädchen und 49 Prozent der Jungen ab 13 Jahren in Deutschland sog. Selfies – also Selbstporträts – von sich digital veröffentlicht434. Hierbei ist davon auszugehen, dass diese Kinder nicht alle erst mit 13 entsprechende Bilder gepostet haben, sondern in noch jüngeren Jahren angefangen haben. Diese Tendenz zeigt sich auch darin, dass mittlerweile Kinder selbst als Vlogger (eine Portmanteaubildung aus Video und Blogger) mit der Veröffentlichung eigenproduzierter Videos auftreten435.
Auch die Anzahl der Freundschaften bzw. Followerzahlen kann diese Entwicklung widerspiegeln. Gemäß einer Studie sollen 12- bis 17-jährige amerikanische Facebook-Nutzer im Durchschnitt 521 Facebook-Freunde haben, in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen sogar 649436. Eine andere Studie kommt für die USA auf eine durchschnittliche Anzahl von 300 Facebook-Freunden in der Alterskategorie von 18 bis 29 Jahren437. Insgesamt sollen 23 Prozent aller Facebook-Nutzer zwischen 100 und 250 Freunde, 20 Prozent zwischen 250 und 500 Freunde und 15 Prozent sogar mehr als 500 Freunde besitzen438. Diese Zahlen liegen teilweise weit über dem Limit der sogenannten Dunbar’s Number von etwa 150 Personen, mit denen ein Mensch noch eine freundschaftliche Beziehung im Sinne von Zwischenmenschlichkeit führen kann439.
Aber nicht nur Kinder und Jugendliche präsentieren sich auf diese Weise, auch Erwachsene nutzen die Möglichkeiten der Selbst- und Fremdpräsentation in Kombination mit der Vernetzung und den damit einhergehenden Rückmeldemöglichkeiten der Sozialen Medien440. Dies dient nicht allein privaten Interessen. Vielmehr ist es durch die Sozialen Medien heutzutage nicht unüblich, sog. Business-Netzwerke über Plattformen wie LinkedIn und Xing aufzubauen und durch die Eigenpräsentation zu unterhalten441. Die Entwicklung zur Selbstdarstellung lässt sich auch an Trends wie Food-Bloggen oder der Verbreitung von Selfie-Sticks ablesen, also manueller Geräte, die quasi als Verlängerung des Armes die Aufnahme von Selbstporträts aus einer unterschiedlichen Perspektiven ermöglichen.
Je mehr – v. a. eigene persönliche – Informationen öffentlich geteilt werden, umso vulnerabler können die teilenden Personen werden. So können Bilder von Kindern gerade auch Tätern einen einfachen Einstieg in eine Konversation und damit letztlich in den Cybergrooming-Prozess ermöglichen. Beispielhaft werden Fälle thematisiert, in denen sich Täter gegenüber Mädchen auf Grundlage ihrer Bilder als Modellagenten ausgeben und versuchen die Kinder mit dem Versprechen eines Fotoshootings zur Übersendung weiterer Bilder zu überreden442. Genauso ist denkbar, dass sich ein Täter beispielsweise als Talentscout von einem Lieblingsfußballverein ausgibt und ein Kind zu einem Probetraining einlädt, für das er aber ein Bild in Unterwäsche benötigt, um die Physionomie einzustufen. In solchen Fällen versuchen die Täter zu verhindern, dass Kinder ihre Eltern informieren, indem typischerweise vorgeschlagen wird, dass selbst zu unternehmen, wenn man nach Zusendung der Bilder auch tatsächlich zu einem Treffen einlädt. Sobald die Bilder übersandt sind, hat der Täter dann entsprechendes Erpressungsmaterial in der Hand. Daneben können Bilder auch immer vulnerable Informationen über Personen und damit auch die Kinder selbst beinhalten443. So ist es denkbar, dass Kinder ihr Haus, ihre Schule, auch Geschwister oder beispielsweise ihre Laufstrecke aus Fitness-Apps öffentlich posten und damit entsprechende Übergriffe erleichtern444.
In dem bereits angesprochenen Fall der App Musical.ly hat sich diese Verbindung zwischen digitalem Narzissmus und der Gefahr von Cybergrooming-Tathandlungen offen gezeigt. Jugendschützer zeigten hier auf, dass bereits junge Kinder auf Musical.ly verstanden haben, dass sie durch das „[…] Zeigen von sehr viel Haut […] Aufmerksamkeit und Anerkennung […]“ generieren konnten445. Unter szenetypischen Hashtags wie „#Bellydance“ oder „#bikini“ fanden sich entsprechende Clips. Diese wurden dann von „[…] Profilen namens „Wickedluver69“ oder „mhberlindauergeilxxl“ […] mit Lob und Herzen […]“ überhäuft. Gleichzeitig wurde aufgewiesen, dass einige der Nutzer mit Profilnamen wie „daddys_girlz“ oder „Loveyourbelly“ explizit Videos von sehr jungen Kindern in Unterwäsche oder Bikini folgten und mit Kommentaren wie „hot und sexy“ versahen und zu weiteren Videos aufforderten446. Kinder haben offenbar schnell verstanden, dass sie mit offenherzigen Videos mehr Aufmerksamkeit generieren können. Gleichzeitig können solche Videos Tätern, wenn sie sich diese z. B. direkt von den Kindern senden lassen, als Erpressungsmaterial dienen oder schlicht einen Zugang zu den Opfern bieten. Der digitale Narzissmus ist offenbar ein wichtiges Element bei der Tatbegehung. Entsprechend erscheint es sinnvoll gerade auch dort bei Präventionsmaßnahmen anzusetzen, was noch zu thematisieren sein wird.
IV.4 Relevanz der Anonymität im digitalen Raum für Cybergrooming
Ein Kennzeichen des interaktionsbezogenen digitalen Raumes ist, dass die Nutzer in sprachliche Kommunikation oder nonverbale Interaktion miteinander treten, ohne immer sicher zu sein, wer genau die Person ist, mit der die jeweilige Interaktion tatsächlich stattfindet447. Dabei ist auch nicht von Relevanz, dass viele Menschen, wie erwähnt, mit Klarnamen auftreten, da es keine Verpflichtung und dementsprechend auch keine Überprüfung gibt. Im Rahmen von netzpolitischen Debatten wird teilweise als Teil der positiven Utopie des digitalen Raumes gesehen, dass sich Menschen frei im Internet bewegen können. Als vorteilhafte Aspekt dieser Entwicklung werden zumeist die Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit auch in diktatorischen und autokratischen Systemen angebracht, insbesondere über Soziale Medien wie Twitter, Facebook oder Instagram. Im Rahmen des sogenannten ‚arabischen Frühlings‘ haben sich diese Sozialen Medien und auch TOR-Netzwerke als ein mitentscheidender Faktor für die politische Mobilisierung und Demokratieentwickung etabliert448. Dabei sind es letztlich nicht die Medien als solche, die helfen, sondern die weitestgehend anonyme Nutzungsmöglichkeit449. Dieses Spannungsverhältnis zeigt sich auch im Rahmen der klassischen Diskussion um Anonymität und Vertraulichkeit der Kommunikation. Nach den islamistisch motivierten Anschlägen von San Bernadino in den USA am 2. Dezember 2015, bei denen ein Ehepaar insgesamt 14 Personen ermordete, beabsichtigte das FBI das aufgefundene Mobiltelefon eines der toten Attentäter nach sicherheitsrelevanten Informationen zu überprüfen, ein iPhone 5C von Apple450. Im Februar 2016 wurde durch ein öffentliches Schreiben von Tim Cook, CEO von Apple, bekannt, dass ein Bundesgericht Apple auf FBI-Antrag zur Entschlüsselung des besagten Smartphones verpflichtet hatte451. Apple weigerte sich in der Folge diesen Beschluss umzusetzen und verwies darauf, dass die Menschen sich dann nicht mehr sicher sein könnten, ob ihre Daten oder sie geschützt seien. Diese Form der digitalen Anonymität wurde für so relevant gehalten, dass sich eine massive globale Berichterstattung anschloss und andere führende IT-Firmen wie Microsoft, WhatsApp, Twitter, Facebook und Amazon452 ihre Unterstützung für Apple verkündeten. Die Anonymität bzw. Vertraulichkeit der Kommunikation wurden von den Unterstützer von Apple höher eingestuft als der eventuelle Erkenntnisgewinn aus Informationen eines Attentäters mit Bezug zum Islamischen Staat (IS). Im Bundesstaat New York wurde zudem eine Gesetzesinitiative gestartet, die Hersteller von Smartphones verpflichten soll, einen Schlüssel für die Entschlüsselung von Smartphones bereitzuhalten453. Die Anonymität der Kommunikation erscheint als so relevant, dass sich große IT -Firmen gegen einen legitimierten Rechtsstaat wenden. Dies könnte auch ein Grund für die bisher kaum ernsthaften Versuche sein, das Internet auch für Kinder sicher zu gestalten.
Diese Entwicklung ist nicht neu. Die prinzipiell als Vigilanten-Gruppen einzustufenden, nicht hierarchisch gegliederten ‚Zellen‘ des Anonymous-Kollektivs tragen bereits im Namen diese Form der Anonymität454. Sie haben ihre Ursprünge auf der Internetplattform 4Chan, auf der sich Nutzer weitestgehend anonym über alle Themenfelder austauschen, aber z. B. auch Mediendateien zur Verfügung stellen können455. Wie bei ähnlichen Imageboards und Chat-Foren erscheinen die Nutzer dabei entweder mit selbst gewählten Pseudonymen oder sie erhalten die generalisierende Betitelung „Anonymous“456. Obwohl ein Imageboard wie 4Chan Anonymität und die daraus entstehende Handlungsfreiheit als Markenzeichen sieht, gibt es dort die Grundregel, dass keine kinderpornografischen Dateien geduldet werden457. Trotzdem kommt es auch dort immer wieder dazu458.
Die weitestgehend vorgegebene oder von vielen angenommene digitale Anonymität erscheint also als ein relevanter Aspekt der gegenwärtigen Mediennutzung. Dabei kann auch diskutiert werden, ob vielen Menschen diese Form der Anonymität überhaupt bewusst ist. Denn eine Vielzahl von digitalen Risiken basiert ja gerade darauf, dass Menschen im Netz denken, es mit echten Menschen zu tun zu haben, und gar nicht erkennen, dass derjenige ein Pseudonym nutzt und damit doch in der Anonymität verbleibt459. Im Gegenzug versucht gerade Facebook immer auch die Klarnamenpflicht durchzusetzen, jedoch ohne effektive Mechanismen der Personenidentifizierung bspw. über ein Postident-Verfahren460.
Die grundsätzliche Anonymität des digitalen Raumes findet auch dort keine Grenzen, wo sich nachweislich Kinder im digitalen Raum bewegen. So werden so gut wie keine effektiven Personen- bzw. Altersidentifizierungssysteme für Programme bzw. Webseiten eingesetzt, die von Kindern genutzt werden oder könnten461. Die Anonymität erscheint auf den ersten Blick auch durchaus für Kinder sinnvoll, da sie damit nicht klar als Kinder oder Jugendliche z. B. in Onlinespielen identifiziert werden können. Jedoch scheinen Minderjährige überwiegend dazu zu neigen, sich bei Pseudonymen Namen des gleichen Geschlechts und auch Avataren in Spielen dasselbe Geschlecht zu geben, was diesen Vorteil wieder teilweise negiert462. So konnte im Rahmen einer Studie an Spielerinnen und Spielern des MMORPG World of Warcraft zu Genderswapping463 – also dem bewussten Tauschen seines Geschlechts nicht nur, aber insbesondere im Rahmen digitaler Aktivitäten, häufig verkörpert in digitalen Spielen durch die Auswahl eines Avatars des anderen Geschlechts – festgestellt werden, dass nur 20 Prozent der Spieler überhaupt Erfahrungen mit Genderswapping gemacht haben464. Erfahrungen von Kindern in diesem Zusammenhang können im Umkehrschluss auch einen Einfluss auf die Risikoeinschätzungen zum Alter und Geschlecht des Chat- oder Spielpartners haben. Bei der genannten Studie wurde nicht nach Altersstrukturen unterschieden, sodass nicht gesagt werden kann, inwiefern Kinder und Jugendliche zu einem entsprechenden Verhalten neigen. Daneben enthalten Nutzernamen, gerade auch von Kindern und Jugendlichen, immer wieder Hinweise auf das Geburtsdatum bzw. Alter. Im Rahmen einer Analyse von 500.000 Nutzernamen von „League of Legends“ des Herstellers Riot Games konnte im Abgleich mit Angaben bei der Registrierung festgestellt werden, dass 11.630 Nutzer in der Alterskategorie 14–20 Jahre zutreffende Altershinweise in den Nutzernamen integriert hatten465.
Ähnliche Zahlen finden sich auch in anderen digitalen Bereichen. Nach einer Studie des Branchenverbandes Bitkom sollen 25 Prozent der Nutzer von Dating-Apps wie Tinder oder Lavoo bereits falsche Angaben über ihr Geschlecht, Aussehen, aber auch über das Alter gemacht haben466. In derselben Studie konnte herausgearbeitet werden, dass insbesondere die Altersgruppen von 14–29467 Jahren am ehrlichsten auftreten, wo nur 17 Prozent über die entsprechenden Punkte lügen468. Die Quote der Falschangaben stieg kontinuierlich mit der Altersstruktur und 32 Prozent der 50- bis 64-jährigen Befragten gaben zu, falsche Angaben gemacht zu haben469.
Einerseits ist es also für einen beachtlichen Anteil der Menschen im digitalen Raum durchaus akzeptabel bzw. normal, beispielsweise falsche Angaben über Aussehen, Gewicht, aber auch über kritischere Aspekte wie das eigene Geschlecht und Alter zu machen. Anscheinend neigen insbesondere jüngere Internetnutzer dazu relevante Informationen bereits durch die Wahl eines Nutzernamens (Alter und Geschlecht) und ggf. auch beispielsweise durch die Wahl eines Avatar-Geschlechts in der virtuellen Welt zu verbreiten470. So können Nutzernamen wie „Lisa12“ oder „Peter2005“ besonders vulnerable Informationen über den jeweiligen Nutzer mitteilen.
Im Umkehrschluss kann allerdings kein Nutzer Sozialer Medien sich auch nur annähernd sicher sein, mit wem er in einer Interaktion tatsächlich kommuniziert. Hierfür würden effektive Personenidentifizierungssysteme benötigt, die solche spezifischen Daten im Rahmen einer Kommunikation verifizieren, um die vorherrschende Anonymität zu durchbrechen.
IV.5 Schlussfolgerung
Der digitale Raum in seiner jetzigen Form ist geprägt von der Nutzung Sozialer Medien. Jedes Soziale Medium, das keine effektive Kontrolle, bspw. in Form von Alters- und Personenidentifizierungsmechanismen, der nutzenden Personen vornimmt, kann auch von Cybergroomern genutzt werden, sofern Kommunikation möglich ist, um mit Kindern Kontakt aufzunehmen. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die Mediennutzung von Minderjährigen in Deutschland auf Bilder- und Videoplattformen, Messenger und Onlinespiele konzentriert. Diese Mediengruppen sind nicht als gegenseitig exklusiv zu betrachten, vielmehr nutzen v. a. ältere Kinder alle Medien aktiv selbst. Nur weil ein Kind z. B. Onlinespiele spielt, heißt das nicht, dass es nicht auch einen Account auf Instagram unterhält. Dabei können die Bilder- und Videoangebote und Onlinespiele als Anbahnungsplattformen für Cybergrooming-Prozesse dienen. Hierbei zeigt sich, dass ein Cybergrooming-Prozess sich nicht auf ein Soziales Medium konzentrieren muss. So kann ein Täter in einem Onlinespiel den Kontakt mit einem Kind aufbauen und die Kommunikation dann im Laufe des Prozesses auf einen Messenger überführen. Auf diesen kann der Täter dann den digitalen Missbrauch in Form von Videolivestreams und der Übersendung von Bildern und Videos durchführen.
Anhand des Konzepts des digitalen Narzissmus wird ersichtlich, warum Täter offenbar relativ einfach über diese Medien Kontakt mit Kindern aufnehmen können. Die digitale Gesellschaft ist davon geprägt sich im Netz zu präsentieren. Diese Selbstdarstellung wird Kindern bereits frühzeitig vermittelt und kann einerseits zu einer vulnerablen und offenherzigen Darstellung führen, wie zu Musical.ly beschrieben. Andererseits lässt dies Kinder schneller auf Kontaktanfragen eingehen. Dies ist im Bereich der Onlinespiele etwas anders gelagert, da man sich hier nicht in Form von Selfies selbst präsentiert, auch wenn die Relevanz der Darstellung über einen eventuell vorhandenen Avatar nicht unterschätzt werden sollte. In Onlinespielen hat der Täter die Möglichkeit, durch das gemeinsame Spielerlebnis Vertrauen aufzubauen und entsprechend Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Bei allen Plattformen kommt der Aspekt der relativen Anonymität im Internet hinzu. Diese ist davon geprägt, dass einige Nutzer sich anonym bewegen und beispielsweise über ihre Identität täuschen. Andere tun dies gerade nicht, da sie für ihre Identität im Sinne des digitalen Narzissmus Rückmeldungen erhalten wollen. Diese Unsicherheit über die Identifizierbarkeit der Identität des Gegenübers scheint einerseits ein großer Risikofaktor für Kinder bei der Begegnung mit Cybergrooming zu sein. Andererseits greifen diese Faktoren nicht, wenn es sich nicht um Cybergrooming durch einen physisch unbekannten Täter, sondern um Gewalt durch Gleichaltrige handelt. Es erscheint daher notwendig, dass kriminalpolitische Strategien bei den unterschiedlichen Täterprofilen und Modi Operandi ansetzen müssen, um effektiv zu sein.
194 Hafner/Lyon 2008, Arpa Kadabra oder die Anfänge des Internets, S. 31.
195 Hafner/Lyon 2008, Arpa Kadabra oder die Anfänge des Internets, S. 31.
196 Hafner/Lyon 2008, Arpa Kadabra oder die Anfänge des Internets, S. 305.
197 Paramonova 2013, Internationales Strafrecht im Cyberspace, S. 1.
198 Robertz/Rüdiger 2012, Die Hacktivisten von Anonymous, S. 81.
199 Schmidt 2011, Das neue Netz, S. 13 ff.
200 Schmidt 2011, Das neue Netz, S. 13 ff.
201 Schmidt 2011, Das neue Netz, S. 13 ff.
202 Münker 2009, Emergenz digitaler Öffentlichkeiten, S. 15.
203 Bauer 2011, User Generated Content, S. 8.
204 Schmidt/Taddicken 2017, Handbuch soziale Medien, S. 4.
205 Pöllmann 2018, Kulturmarketing, S. 172.
206 Schmidt/Taddicken 2017, Handbuch soziale Medien, S. 4.
207 Pöllmann 2018, Kulturmarketing, S. 172.
208 Statista 2018, Anzahl der monatlich aktiven Nutzer von WhatsApp weltweit in ausgewählten Monaten von April 2013 bis Januar 2018.
209 Götzl/Pfeiffer/Primus 2008, MMORPGS 360°, S. 40.; Wimmer 2013, Massenphänomen Computerspiele, S. 20.
210 Schmidt/Taddicken 2017, Handbuch soziale Medien. S. 9 ff.
211 Zu den unterschiedlichen Bezahlmodellen vor allem im Bereich der Onlinegames vgl. Köhler 2015, Free2Play and Pay2Win in der kritischen Würdigung, S. 213.; Wildt 2015, Digital Junkies: Internetabhängigkeit und ihre Folgen für unsere Kinder, Kapitel 3.2 (eBook).
212 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, Jugend, Information, (Multi-)Media, S. 35.
213 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4.
214 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4.
215 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4.
216 Henning 2018, Digital und vernetzt, S. 107 ff.
217 Schmidt/Taddicken 2017, Handbuch soziale Medien, S. 10.
218 Facebook 2011, Einführung der „Abonnieren“-Schaltfläche.
219 Facebook 2018, Abonnieren - Verbinde dich mit anderen Facebook-Nutzern.
220 Twitter wird typischerweise auch als ein Microblogging-Dienst bezeichnet, da es die Anzahl der Zeichen von Postings „Tweets“ durch die Nutzer beschränkt. Vgl. Kreutzer 2018, Praxisorientiertes Online-Marketing, S. 4.
221 Hilker 2012, Social Media für Unternehmer, S. 38.
222 Vogt 2018, Digital Trump-Card?, S. 163.
223 Zu Google+ sind keine verlässlichen Daten auffindbar, da jeder Mensch der einen Account bei Google – beispielhaft für YouTube hat – automatisch auch als Nutzer bei Google+ registriert wird. Google+ soll im Laufe des Jahres 2019 eingestellt werden. Vgl. Kontor4 2018, Social Media.
224 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444 Tab. 11.
225 Facebook 2017, Company Info.
226 Statista 2018, Anzahl der monatlich aktiven Nutzer von Twitter.
227 Moravek 2018, Das 1x1 der Internet-Akquise, S. 196.
228 Hahn 2012, Soziale Netzwerke, Selbstinszenierung und das Ende der Privatsphäre, S. 31.
229 Hahn 2012, Soziale Netzwerke, Selbstinszenierung und das Ende der Privatsphäre, S. 31.
230 In Deutschland sollen lediglich zwei Prozent der Gesamtbevölkerung zumindest wöchentlich Xing nutzen. Vgl. Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie S. 444 Tab. 11.
231 LinkedIn soll in der Dach Region – Deutschland, Österreich und der Schweiz – im Jahr 2017 elf Mio. Nutzer gehabt haben. Vgl. Statista 2017, Anzahl der Mitglieder von LinkedIn in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
232 Ortega 2016, Social network sites for scientists, S. 102.
233 Ortega 2016, Social network sites for scientists, S. 127.
234 Faltesek 2018, Selling social media, S. 49; Ziegler, 2015, Sicher in sozialen Netzwerken, S. 86.
235 Ziegler, 2015, Sicher in sozialen Netzwerken, S. 90.
236 Das VG Meiningen verhandelte die Entlassung eines thüringischen Polizeibeamten der über Facebook Kontakt zu einem 13-jährigen Jungen aufgenommen und diesen „diverse SMS mit sexualbezogenen Inhalten“ zugesandt hat. VG Meiningen Beschl. V. 17.12.2013 – 1 E 455/13 Me, RN. 3; Auch im bereits angesprochenen Verfahren des VG Cottbus in Bezug auf den Brandenburger Polizisten, nutzte dieser Facebook um zu dem Kind Kontakt aufzunehmen. VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 1.
237 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, JIM 2017, S. 33.
238 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, JIM 2017, S. 33.
239 Feierabend/Plankenhorn/ Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 36
240 Röhrich 2018, Cyber-Grooming; Scheerhout 2016, Paedophiles using Clash of Clans and Instagram to groom children as young as seven; Schwandner/Braun 2017, Sexueller Missbrauch im Netz.
241 Der Täter gab den Opfern gegenüber vor, sich hässlich zu finden. Zur Untermauerung dieser Aussage übersandte er den Kindern kinderpornografische Medien und animierte so bundesweit Kinder ihm Bilder von sich selbst zu senden. Insgesamt wurden 138 einzelne Fälle abgeurteilt. Vgl. Witt 2018, Landgericht verurteilt 41jährigen wegen Cyber-Grooming.
242 Schmidt/Taddicken 2017, Handbuch soziale Medien, S. 145.
243 Rieber 2017, Mobile Marketing: Grundlagen, Strategien, Instrumente, S. 11.
244 Schmidt/Taddicken 2017, Handbuch soziale Medien, S. 145.
245 OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2016 – AZ: 4 RVs 144/15, RN. 3
246 ICQ Teen Chat 2015, Teenagers, Hangout Here!
247 Knuddels 2017, Chatten. Spielen. Flirten.
248 WhatsApp 2016, rechtliche Hinweise, Unterpunkt Registrierung.
249 KakaoTalk 2018, Kakao’s Privacy Policy, Unterpunkt 2 - Collection of Personal Information.
250 Skype 2018, Kostenloser Videochat.
251 Statista 2018, Number of registered Kik Messenger.
252 Chaykowski 2015, KIK – The Teen Messaging Giant.
253 Schulzki-Haddouti 2014, Kriminologe warnt vor KIK-Messenger.
254 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444 Tab. 11.
255 Statista 2017, Anzahl der monatlich aktiven bzw. monatlich eingeloggten Nutzer von YouTube.
256 Reim 2017, Ab ins Netz?!, S. 74.
257 Vogelsang 2017, Sexuelle Viktimisierung, Pornografie und Sexting im Jugendalter, S. 36.
258 Syverson 2015, New Media, New Ethics?, S. 235.
259 Diefenbach 2018, Social TV, S. 189.
260 Statista 2018, Anzahl der monatlich aktiven Instagram Nutzer weltweit.
261 Firsching 2017, Snap Inc.
262 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444 Tab. 11.
263 Borgböhmer 2018, Die neue Distributed-Content-Alternative.
264 Eisenbrand 2017, 8,5 Millionen deutsche Nutzer.
265 Pöting 2018, Musical.ly Unheimliche Parallelwelt im Kinderzimmer.
266 Fuest 2018, Einfach gelöscht.
267 MacCallum-Stewart 2014, Online Games, Social Narrativess, S. 36 ff.
268 Rüdiger 2016, Onlinespiele - Ein kritisches Spielfeld für Kinder und Erwachsene?, S. 1 ff.
269 Krebs /Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 16 ff.
270 Paschke 2013, Erfolgsdeterminanten von Communities in virtuellen Welten, S. 18.
271 Gehmann 2012, Virtuelle und ideale Welten, S. 9 ff.
272 Krebs /Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 16 ff.
273 Paschke 2013, Erfolgsdeterminanten von Communities in virtuellen Welten, S. 18.
274 Krebs/Rüdiger unterscheiden hierbei zwischen Metaversen – die keine spielerisches Ziel beinhalten – und reinen Onlinespielen, die virtuelle Welten darstellen mit einem klar definierten Spielziel. Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 16 ff.
275 vgl. zur Geschichte von Second Life Chambers-Jones 2012, Virtual economies and financial crime, S. 7 ff.
276 Mesa 2014, Brand avatar, S. 25.
277 Rymaszewski et al. 2007, Second Life, S. 15.
278 Wimmer nutzt den Begriff der „virtuellen Welten“ in Umkehrung zu dem Begriff eines Computerspiels. Demnach seien virtuelle Welten „[…] onlinebasierte Interaktions- und Kommunikationsräume ohne spezifische Spielregeln und Spielcharakter, sodass nicht von einem Computerspiel im Sinne regelbasierten Handelns gesprochen werden kann […]“. Der Autor erfasst unter dieser Definition die Metaversen bzw. LifeSimS. Wimmer 2013, Massenphänomen Computerspiele, S. 167.
279 Erstmalig soll das Konzept eines Mateversum in dem Cyberpunk Roman „Snow Cash“ von Stephenson beschrieben worden sein. Stephenson 2007, Snow Crash, S. 5; vgl. auch Erenli, 2009, Virtuelle Welten, S. 6.
280 Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 17.
281 Erenli 2009, Virtuelle Welten, S. 1 ff.; Holmer 2012, Die Grenzen persistenter Welten, S. 160; Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime S. 18 ff.
282 Erenli 2009, Virtuelle Welten S. 3 ff; Stephenson 2007, Snow Crash, S. 33.
283 Bruns 2015, Virtual Reality: Eine Analyse der Schlüsseltechnologie aus der Perspektive des strategischen Managements, S. 8.
284 Bruns 2015, Virtual Reality: Eine Analyse der Schlüsseltechnologie aus der Perspektive des strategischen Managements, S. 8.; Enigl 2017, Immersive Cinema & Virtual Reality, S. 21.
285 Enigl 2017, Immersive Cinema & Virtual Reality, S. 9.
286 Vgl. zum gegenwärtigen Stand der Hardware Feyder/Rath-Wiggins 2018, VR-Journalismus, S. 34.
287 BIU 2017, Interesse an Virtual-Reality-Brillen steigt.
288 Enigl 2017, Immersive Cinema & Virtual Reality, S. 214.
289 Castendyk 2009, Rechtliche Probleme von Onlinespielen, S. 21.
290 Zur historischen Entwicklung und Einstufung von Onlinegames und deren Subgenre vgl. u. a. Lischka 2002, Spielplatz Computer, S. 107; Quandt/Wimmer/Wolling 2009, Die Computerspieler, S. 135 ff.; Triebel 2014, Netzwerkdienste für Massively Multiplayer Online Games, S. 9 ff.
291 Das Patent wurde am 25. Januar 1947 beantragt und am 14. Dezember 1948 unter der Nummer „2455992“ beim United States Patentamt registriert. Vgl. Wolf 2012, Encyclopedia of video games, S. 476.
292 Triebel 2014, Netzwerkdienste für Massively Multiplayer Online Games, S. 7; Wimmer 2012, Massenphänomen Computerspiele, S.16.
293 Wimmer 2012, Massenphänomen Computerspiele, S. 16.
294 McGonigal 2011, Reality is broken, S. 37.
295 Krebs/Rüdiger, Gamecrime und Metacrime, S. 10 ff.
296 Triebel 2014, Netzwerkdienste für Massively Multiplayer Online Games, S. 18.
297 Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime S. 21, 33.
298 Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime. S. 42.
299 Embrick/Wright/Lukacs 2014, Social exclusion, power, and video game play, S. 27.
300 McGonigal 2011, Reality is broken, S. 110 ff.
301 Röll 2014, Über Stämme, Clans, Gilden und die Wiederverzauberung der Welt, S. 97.
302 Fritz 2009, Spielen in virtuellen Gemeinschaften, S. 137.
303 Fritz 2009, Spielen in virtuellen Gemeinschaften, S. 137.
304 BIU 2017, Nutzer digitaler Spiele in Deutschland 2016 und 2017.
305 Castendyk /Müller-Lietzkow 2017, Die Computer- und Videospielindustrie in Deutschland, S. 89 Abb. 83.
306 Castendyk /Müller-Lietzkow 2017, Die Computer- und Videospielindustrie in Deutschland, S. 90 Abb. 84.
307 Wenn ein Spiel zunächst gratis genutzt wird, nennt sich das Marketingmodell „Free to Play“. Einige bekannte Onlinespiele wie Clash of Clans und Clash Royal finanzieren sich über dieses Modell. Im Gegenzug existiert auch das Geschäftsmodell eines Abonnements, bei dem der Spieler das Spiel entweder kaufen muss oder umsonst beziehen kann, dann jedoch eine Art Gebühr für die Nutzung bezahlen muss. Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 25.
308 BIU 2017, Umsatz mit Online- und Browser-Spielen 2016.
309 Allein das Mobilspiel „Clash of Clans“ soll bereits 2013 täglich durch den Verkauf von virtuellen Gütern 2,4 Mio. US-Dollar generiert haben. Vgl. Strauss 2013, The $2.4 Mio.-Per-Day-Company: Supercell.
310 Statista 2018, Anzahl der Personen in Deutschland, die das Internet für Online-Spiele nutzen.
311 Der BIU fusionierte am 29. Januar 2018 mit dem zweiten Verband der Spieleindustrie – Game – zu dem neuen Verband der deutschen Games-Branche „Game“. Insofern in dieser Arbeit auf einen der beiden ursprünglichen Verbände Bezug genommen wird, wird weiterhin die jeweilige originäre Bezeichnung beibehalten. Vgl. Puppe 2018, Zusammenschluss von BIU und Game.
312 BIU 2014, Nutzerzahlen von Online-, Browser- oder App-Spielen.
313 Vgl. zum Begriff und den Anfängen der MMORPGs Schmitz 2007, MMORPGs heute und morgen, S. 21.
314 Kempf 2010, Die internationale Computer- und Videospielindustrie, S. 176.
315 WoW 2013, Über 100 Millionen Spieler.
316 Chiang 2010, Blizzard On World Of Warcraft's 12 Million Subscribers.
317 Statista 2015, Anzahl der Abonnenten von World of Warcraft weltweit.
318 Farmville gehört zur Gruppe der sog. Social Games eine Unterform der Onlinespiele die direkt als „Applications“ in Sozialen Medien - primär in Facebook - integriert sind. Vgl. Frieling 2011, Virtuelle Güter, S. 16.
319 Statista 2018, Durchschnittliche Anzahl der aktiven Nutzer von Zynga-Spielen pro Monat.
320 Hoffman 2016, Computerspielsysteme, S. 21.
321 Volk 2016, League of Legends now boasts over 100 million monthly active players worldwide.
322 Grimm 2018, Word of Tanks 1.0.
323 Fuest 2016, Der unfassbare Wert der digitalen Barbarendörfer.
324 Zum aktuellen Stand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung – die eher darauf hindeutet, dass keine signifikante Verbindung besteht – vgl. u. a. Kühn et al. 2018, Does playing violent video games cause aggression?, S. 1 ff; Kunczik 2017, Medien und Gewalt: Überblick über den aktuellen Stand der Forschung und der Theoriediskussion, S. 31; Szycik et al. 2017, Excessive users of violent video games do not show emotional desensitization.
325 Joeckel 2018, Computerspiele: Nutzung, Wirkung und Bedeutung, S. 60.
326 Vgl. u. a. Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 1 ff; Laue 2011, Crime Potential of Metaverses, S.26; Richter 2007, Betrug im Spiel, S. 79; Rüdiger/Pfeiffer 2015, Game!Crime?, S. 1 ff.
327 Donath 2017, Drogen- und Suchtbericht 2017, S. 61.
328 Vgl. u. a. Bundesregierung 2017, Computerspiele sind Kulturgut; Lange 2017, Computerspiele als digitales Kulturgut, S. 78ff.; Wimmer 2013, Massenphänomen Computerspiele, S. 37.
329 Hierunter kann das professionelle und wettbewerbsmäßige Spielen von Computer- und Videospielen verstanden werden. Dies findet mittlerweile in großen Fußballspielen vergleichbaren Events in Stadien statt und die spielenden Teams setzen sich aus Vollzeitprofis zusammen. Mittlerweile haben auch viele Fußballclubs der Bundesliga - wie Schalke 04 oder Bayern München – eigene eSportsteams vornehmlich für das Fussballspiel „Fifa“. Vgl. Schöber 2018, Bildschirm-Athleten, S. 31 ff.
330 CDU/CSU/SPD 2018, Koalitionsvereinbarung Zeilen 2167 bis 2171.
331 Rüdiger 2016, Onlinespiele - Ein kritisches Spielfeld für Kinder und Erwachsene?, S. 3 ff.
332 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 435 Tab. 1.
333 Müller et al. 2017, D21-Digital-Index, S. 10.
334 Müller et al. 2017, D21-Digital-Index, S. 10.
335 Roth 2017, Offizielle Facebook Nutzerzahlen für Deutschland.
336 Müller et al. 2017, D21-Digital-Index, S. 58.
337 Tippelt/Kupferschmitt 2015, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 443 Tab. 1.
338 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444 Tab. 1.
339 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444.
340 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 434 ff; Statista 2014, Anteil der Nutzer von Facebook in Deutschland nach Altersgruppen im Jahr 2014.
341 Vgl. Facebook 2015, Nutzungsvereinbarung, Punkt 4.5.
342 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4; vgl. Abb. 5.
343 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4; vgl. Abb. 5.
344 Heintze/Dick 2018, Soziale Medien für Groß und Klein, Abbildung F4.
345 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, JIM Studie 2017, S. 33.
346 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, JIM Studie 2017, S. 33, Folie 19
347 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 8.
348 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 8.
349 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 8.
350 Greif 2013, Facebook räumt erstmals schwindendes Interesse jugendlicher Nutzer ein; McGrath 2015, Facebook Still No.1 For Teens.
351 Lenhart 2015, Teens, Social Media & Technology.
352 Suter et al. 2015, Ergebnisbericht zur MIKE-Studie 2015, S. 38 Abb. 24.
353 Wassmer/Jarren 2015, Durch Governance zu einer gemeinsamen Verantwortungskultur, S. 83.
354 Schmidt 2011, Das neue Netz, S. 87.
355 Bredel/Furhop/Noack 2011, Wie Kinder lesen und schreiben lernen, S. 75 ff.
356 Feierabend/Klingler 2001, KIM 2000, S. 42.
357 Feierabend/Klingler 2002, KIM 2002, S. 38.
358 Feierabend/Rathgeb 2009, KIM 2008, S. 38.
359 Feierabend/Klingler 2001, KIM 2000, S. 42.
360 Hasebrink/Mously 2003, Mediennutzung und Konsumverhalten von 6–13Jährigen, S.44
361 Feierabend/Plankenhorn/ Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 33.
362 Zum Begriff der Medienkompetenz in diesem Zusammenhang vgl. Kalwar/Röllecke 2013, Medienkompetenzförderung für Kinder und Jugendliche, S. 10 ff.
363 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 33.
364 Borgstedt et al. 2015, Kinder in der digitalen Welt, S. 69.
365 Livingstone et al. 2012, Risks and safety on the internet, S. 14.
366 Livingstone et al. 2012, Risks and safety on the internet, S. 14.
367 UN-Kinderrechtskonvention 1989, Konvention über die Rechte des Kindes, Art. 31 Abs. 1.
368 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2013, miniKIM 2012, S. 8.
369 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2013, miniKIM 2012, S. 8.
370 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 17.
371 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 10.
372 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 10.
373 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 53.
374 Interessanterweise existiert natürlich auch in den meisten Onlinespielen, die Möglichkeit mit anderen Mitspielern zu chatten, da es ein Kernbereich von Onlinespielen ist mit anderen zu kommunizieren und zu interagieren.
375 DAK 2015, Internet- und Computergebrauch bei Kindern und Jugendlichen, Folie, 5.
376 DAK 2015, Internet- und Computergebrauch bei Kindern und Jugendlichen, Folie, 5.
377 DAK 2015, Internet- und Computergebrauch bei Kindern und Jugendlichen, Folie, 6.
378 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 19.
379 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 20.
380 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 19.
381 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.
382 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.
383 Statista 2018, Verteilung der Videogamer in Deutschland nach Alter im Jahr 2018.
384 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 41.
385 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 41.
386 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 41.
387 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.
388 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.
389 BIU 2017, Nutzung von Mehrspieler-Spielen 2017.
390 BIU 2017, Nutzer digitaler Spiele in Deutschland 2016 und 2017.
391 Mascheroni/Cuman 2014, Net Children Go Mobile Final Report, S. 12.
392 ESA 2017, Essential Facts about the Computer and Video Game Industry, S. 7.
393 ESA 2014, Essential Facts about the Computer and Video Game Industry, S. 2.
394 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 42.
395 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 42.
396 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 42.
397 Fritz weist zudem darauf hin, dass das zusammenspielen einerseits Vertrauen entstehen lässt und andererseits ein wichtiger Aspekt für die Motivation sein kann das entsprechende Spiel überhaupt zu spielen. Fritz 2009, Spielen in virtuellen Gemeinschaften, S. 137 ff.
398 Ihtiyar 2016, Affekte und Kommunikation in ausgewählten Spielen, S. 90 ff.
399 Geisler 2009, Clans, Gilden und Gamefamilies, S. 59 ff.
400 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2016, JIM 2016, S. 43.; Krause 2011, Weibliche Nutzer von Computerspielen, S. 67 ff.
401 Bos et al. 2014, ICLIS 2013, S. 1 ff.
402 Bos et al. 2014, ICLIS 2013, S. 22.
403 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 44.
404 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 9 ff; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 104 ff.
405 Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken.
406 Christiansen 2016, Was ist in der Düsseldorfer Wohnung passiert; Krebs 2016, Kinderschutz – Entführter Paul.
407 Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken.
408 Firmin 2018, Abuse Between Young People, S. 160 ff.
409 Halliday 2015, Teenager who killed Breck Bednar in ‘sadistic’ attack jailed for life.
410 Marx/Rüdiger 2017, Romancescamming, S. 217.
411 Zöllner 2017, Kinderbilder in Social Media aus Sicht der Digitalen Ethik, S. 35 ff.
412 Reinicke 2014, Ambivalente Prozesse im digitalen Informationszeitalter, S. 42 ff.
413 Marx/Rüdiger 2017, Romancescamming, S. 217.
414 Brugger 2012, Facebook als digitale Litfasssäule, S. 19.
415 Marx 2017, Diskursphänomen Cybermobbing, S. 130.
416 Leary/Kowalski 1990, Impression managment, S. 34.
417 Marx/Rüdiger 2017, Romancescamming, S. 217.
418 Brodnig weist jedoch durchaus folgerichtig darauf hin, dass dieser Satz eher kontraproduktiv sei, da bedingt durch die Schiere Größe des Internets die Trolle so nicht bekämpft werden können, sondern eher Verdrängungseffekte eintreten. Brodnig 2016, Hass im Netz, Kapitel 2 (eBook).
419 Poland 2016, Haters: Harrassment, abuse, and violance online, S. 62.
420 Unter Hatespeech werden in dieser Arbeit nur Meinungsäußerungsdelikte die strafbar sein können – vornehmlich im Bereich §§ 86a und 130 StGB – verstanden.
421 Rost/Stahel/Frey 2016, Digital Social Norm Enforcement, S. 13.
422 BMI 2016, Polizeiliche Kriminalstatistik 2015, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 627000.
423 vgl. Maus 2016, Wenn Opfer schneller auf Youtube landen als im OP.
424 MVD 2015, Safety Selfie.
425 Crocket 2016, The Tragic Data Behind Selfie Fatalities.
426 Rüdiger 2018, Das Broken Web, S. 275 ff.
427 Akhgar/Wells 2018, Critical Success Factors for OSINT Driven Situational Awareness, S. 2 ff; Staniforth 2016, Police Use of Open Source Intelligence Investigation, S. 27 ff,
428 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2015, JIM Studie 2016, S. 38.
429 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2015, JIM Studie 2016, S. 38.
430 Polizei NRW Hagen 2015, Hören Sie bitte auf, Fotos Ihrer Kinder für jedermann sichtbar bei Facebook und Co zu posten!
431 Dahlmann 2015, Polizei: Keine Kinderfotos auf Facebook posten.
432 AVG 2010, The AVG Digital Diaries Report, S. 4.
433 AVG 2010, The AVG Digital Diaries Report, S. 2.
434 Hienzsch 2016, Dr.-Sommer-Studie 2016.
435 Johnson 2017, Wie man seine extrem stressigen Eltern chillt, S. 11.
436 Statista 2014, Durchschnittliche Anzahl von Facebook-Freunden bei US-amerikanischen Nutzern nach Altersgruppe im Jahr 2014.
437 Smith 2014, What people like and dislike about Facebook.
438 Smith 2014, What people like and dislike about Facebook.
439 Rosen/Cheever/Carrier 2015, The Wiley handbook of psychology, technology and society, S. 254.
440 Rüdiger 2018, Broken Web, S. 274.
441 Scheel/Steinmetz 2015, Selbstmarketing im Social Web, S. 9 ff.
442 Saferinternet.at 2018, Cyber-Grooming.
443 Marx/ Rüdiger 2017, Romancescaming, S. 217.
444 Die Polizei NRW Hagen warnte beispielhaft in einem Facebook-Beitrag im Jahr 2015 davor öffentlich zu posten wenn man im Urlaub sei, da dies Einbrechern die Arbeit erleichtere. Polizei NRW Hagen 2015, Ich möchte mich bei allen bedanken, die auf Facebook posten, wann sie in Urlaub sind.
445 Pöting 2018, Musical.ly Unheimliche Parallelwelt im Kinderzimmer.
446 Pöting 2018, Musical.ly Unheimliche Parallelwelt im Kinderzimmer.
447 Spelz zeigt auf, dass gerade diese Anonymität einigen Menschen vor allem auch aus Randgruppen eine tatsächliche soziale Interaktion und Kommunikation also eine gesellschaftliche Eingebundenheit ermöglicht. Spelz 2009, Kommunikation in den neuen Medien, S. 44.
448 El Difraoui 2011, Die Rolle der neuen Medien im arabischen Frühling; Kneuer/Demmelhuber 2012, Die Bedeutung Neuer Medien für die Demokratieentwicklung, S. 30ff; Milz 2011, Die Bedeutung Sozialer Netzwerke in der arabischen Welt, S. 4.
449 Katzer beschreibt diesen Effekt bereits 2010, Tatort Internet, S. 183.
450 Baur-Ahrens/Hagendorff/Pawelec 2017, Kryptografie, S. 52 ff
451 Blankenstein 2016, Judge Forces Apple to Help Unlock San Bernardino Shooter iPhone.
452 Lerman/Day 2016, Microsoft takes Apple ´s side in iPhone dispute with FBI.
453 Matthey 2016, US-Bundesstaat will gegen Smartphone-Verschlüsselung vorgehen.
454 Zu Anonymous Struktur und Verbreitung vgl. Robertz/Rüdiger 2012, Die Hacktivisten von Anonymous, S. 79.
455 Reißmann/Stöcker/Lischka 2012, We are Anonymous, S. 10 ff.
456 Steinschaden 2012, Digitaler Frühling: Wer das Netz hat, hat die Macht?, S. 20.
457 Steinschaden 2012, Digitaler Frühling: Wer das Netz hat, hat die Macht?, S. 19 ff.
458 Steinschaden 2012, Digitaler Frühling: Wer das Netz hat, hat die Macht?, S. 19 ff.
459 Vgl. zu den Phänomenen Marx/Rüdiger 2017, Romancescaming, S. 211 ff.
460 Vgl. zur Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften von Facebook LG Berlin Urt. v. 16.01.2018 – Az: 16 O 341/15, RN 11.
461 Zur Relevanz von Altersverifikationen im Bereich des Jugendmedienschutzes vgl. Hetmank 2016, Internetrecht, S. 178 ff.
462 Song/Jung 2015, Antecedents and Consequences of Gender Swapping in Online Games, S. 436.
463 Neverla 1998, Geschlechterordnung in der virtuellen Realität, S. 145 ff.
464 Song/Jung 2015, Antecendets and Consequences of Gender Swapping in Online Games, S.
465 Kokkinakis et al. 2017, Exploring the relationship between video game expertise and fluid intelligence, S. 608.
466 Grimm 2015, Online-Dating: Jeder Vierte macht falsche Angaben.
467 Typischerweise wird in digitalen Studien stets als Altersgrenze 13 Jahre oder 14 Jahre angesetzt. Beides soll verhindern, dass Aussagen zu Kindern gemacht werden. Argumentationsgrundlagen sind hierbei häufig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen o.Ä. keine Teilnahme von Kindern zu ließen, daher auch nicht abgefragt werden müssten.
468 Grimm 2015, Online-Dating: Jeder Vierte macht falsche Angaben.
469 Grimm 2015, Online-Dating: Jeder Vierte macht falsche Angaben.
470 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 17.
V. Hell- und Dunkelfeldbetrachtung
In den vorherigen Kapiteln wurden die relevanten Aspekte des Cybergrooming-Prozess und Erkenntnisse zur Mediennutzung von Minderjährigen in Deutschland dargestellt. Nun erscheint es zur Beantwortung der Untersuchungsfragen und zur Formulierung von kriminalpolitischen Schlussfolgerungen notwendig, die statistischen Erkenntnisse zum Phänomen Cybergrooming, dessen Umfang, den Täter- und Opferbeziehungen angemessen zu erheben und zu analysieren. Hierfür wird eine erstmalige intensive Hellfeldanalyse in Kontext mit den Erkenntnissen von relevanten Dunkelfelduntersuchungen gesetzt.
V.1 Relevanz der Polizeilichen Kriminalstatistik bei der Analyse von Cybergrooming
Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes und der Länder (kurz PKS)471 ist eine der wichtigsten Quellen bei der Abbildung des registrierten Hellfeldes von angezeigten Strafdelikten in Deutschland472. Dazu werden von den einzelnen Landeskriminalämtern jährlich die landesspezifischen polizeilichen Kriminalstatistiken an das Bundeskriminalamt weitergeleitet, das eine Gesamtauswertung vornimmt473. Neben der grundsätzlichen Thematik, dass dort das Dunkelfeld nicht abgebildet wird474, ist eine der offensichtlichsten Lücken im Bereich der Anzeigenabbildung der PKS, dass sie keinen absoluten Einblick in die Zahl aller Anzeigen oder gar der Gesamtkriminalität im Hellfeld in Deutschland darstellt475. So gibt es eine Vielzahl an angezeigten Deliktsfeldern, die nicht wiedergegeben werden. Neben Verkehrsdelikten476 und bundeslandspezifischen Strafnormen477 sind dies insbesondere Staatsschutzdelikte, aber auch Delikte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden478. Aber auch Anzeigen, die bei der Staatsanwaltschaft direkt zu Protokoll gegeben werden und Delikte, die nicht originär in den Aufgabenbereich der Polizei fallen, werden nicht erfasst, beispielsweise Verstöße gegen das Wehrstrafgesetzbuch oder Verstöße gegen die Abgabenordnung479. Neben weiteren relevanten Aspekten wie der Beeinflussung der Anzeigenbereitschaft können besondere sicherheitspolitische Situationen einen Einfluss auf die Kriminalitätsentwicklung haben480. Auch bloße veränderte kriminalpolitische Konzepte, Änderungen in den Aufnahmerichtlinien481 oder geänderte polizeiliche Kontrollintensitäten können einen Einfluss auf diese Statistik haben482. Kunz konstatiert, dass diese Form von Kriminalstatistik „[…] nicht die registrierte Kriminalität, sondern Registrierungsverhalten der strafrechtlichen Kontrollinstanzen […]“ ausdrückt483. Dörman warnt vor der „[…] zahlengläubigen Gleichsetzung der Statistik mit der Kriminalitätswirklichkeit […]“484. Neubacher sieht in der PKS lediglich eine Art „virtuelle Strichliste“, die als „Arbeitsnachweis“ für die Sicherheitsbehörden diene und letztlich auch nicht das Hellfeld von Kriminalität darstelle485.
Hier muss auch erwähnt werden, dass eine uneinheitliche Führung bzw. Auslegung der PKS durch die Polizei zu teilweise relevanten Abweichungen dieses Registrierungsverhaltens führen kann. So trat im Bundesland Brandenburg 2015 der Staatssekretär des Ministeriums für Inneres und Kommunales zurück, nachdem die Medien eine bewusste Manipulation der PKS in seinem Zuständigkeitsbereich vermutet und thematisiert hatten. Hierbei wurde durch die Medien die Mutmaßung vorgenommen, dass insbesondere die Zahlen von Einbruchsdiebstahlshandlungen reduziert werden sollten, um den vorgenommenen Personalabbau im Rahmen der polizeilichen Reform zu rechtfertigen486. Letztlich kann die Polizei also selbst ihren Erhebungsgegenstand konstruieren487. Probleme können insbesondere Auslegungen bei der Frage sein, ob mehrere Delikte als Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gesehen werden – und somit auch nur als singulärer Fall in der PKS eine Widerspiegelung finden – oder als Tatmehrheit. So ist es für die Erhebung relevant, ab wann eine Deliktsreihe als Tateinheit oder Tatmehrheit geschehen wird. Gemäß einem Gutachten von Feltes soll in dem bereits zitierten Beispiel der Polizei des Landes Brandenburg angewiesen worden sein „[…] dass nur eine Anzeige aufzunehmen ist, wenn alles während einer Nacht oder eines Tages, in Sichtweite und in einer Straße oder Parkplatz passiert […]“488. Diese Anweisung verkennt die Bedeutung einer natürlichen Tateinheit. So können auf demselben Platz zu einer Tatzeit völlig unterschiedliche Delikte von unterschiedlichen Tätern begangen werden. Hier sollte keine weitere Aufklärung erfolgen bzw. jeweils kein individueller Tatverdächtiger bzw. Beschuldigter ermittelt werden. Gemäß der Anweisung sollten die Handlungen vielmehr zu einem Tatkomplex zusammengeführt werden – auch wenn der Kontext diesen Schluss nicht zuließe489. Feltes argumentiert zudem, dass die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit eigentlich erst gemacht werden kann, wenn der Täterwille durch Ermittlungen festgestellt wird490. Solche Messfehler im Rahmen der PKS werden noch durch praktische bzw. Flüchtigkeitsfehler im Rahmen der Aufnahme bzw. Übertragung der Daten innerhalb der Statistiken erweitert.
Bei der Frage nach der Höhe dieser Fehlerquotienten gibt es uneinheitliche Ergebnisse. Stadler und Walser kommen 1999 im Rahmen einer Aktenanalyse zu dem Ergebnis, dass der Fehlerquotient im Durchschnitt bei ca. sechs Prozent liegt, und zwar zu hoch angesetzt491. Eine Untersuchung von Birkel 1993 kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die Fallzahlen drei Prozent zu niedrig angesetzt seien492. Diese Studie kam aber bei einzelnen Eintragungsfeldern zu höheren Fehlerangaben. So wurden stichprobenartig bei 14 Prozent der Fall- und Opfererfassungen und bei 13 Prozent der Tatverdächtigen- und Aufklärungserfassungen Unregelmäßigkeiten festgestellt493. Insgesamt kann von einer Tendenz zur strafrechtlichen Überbewertung ausgegangen werden494.
Die PKS ist somit immer auch abhängig von individuellen Mitarbeitern und Entscheidungen, die in den anliefernden Bundesländern getroffen werden. Folgerichtig kann die PKS nicht annähernd das tatsächliche gesamte Kriminalitätsgeschehen in Deutschland widerspiegeln. Auch das begrenzte Hellfeld, das überhaupt in die PKS eingeht, kann faktisch gesehen nicht als Kriminalität definiert werden, da die Zahlen keinerlei Auskunft über die spätere rechtssichere Verurteilung eines Tatverdächtigen – und damit das tatsächliche Vorliegen einer Straftat – liefern. Das Bundeskriminalamt spricht selbst davon, „[…] dass die mit Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vorliegenden Feststellungen – ungeachtet der späteren Selektionsvorgänge im Strafverfahren – unverändert […]“ in der PKS erfasst werden495. Selbst bei einer Verurteilung – die sich in Abgeurteiltenstatistiken496 bzw. in geringem Maßstab auch in Inhaftiertenstatistiken497 widerspiegelt – kann faktisch nicht immer 100-prozentig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine tatsächlich begangene Straftat und dementsprechend einen Straftäter gehandelt hat. Es kann nie eine absolute Wahrheit in einem Rechtsverfahren geben, vielmehr kann sich der Rechtsstaat und v. a. ein Gericht nur mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit an das Vorliegen einer Straftat annähern498. Hinzu kommt, dass es sich bei der PKS um eine Ausgangsstatistik handelt, also die Fälle nur dann aufgenommen werden, wenn sie durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, nicht wenn sie bei der Polizei zur Anzeige kommen499. Demnach könnte der Fall eintreten, dass eine Vielzahl an Delikten bei der Polizei zwar zur Anzeige gebracht worden sind, diese aber beispielsweise aufgrund einer Überlastung bei der Polizei oder anderen Schwerpunktsetzungen noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden und sich damit auch nicht in der PKS widerspiegeln. Das Bundeskriminalamt selbst formuliert diese Schwäche wie folgt: „[…] die PKS bietet somit kein getreues Spiegelbild der Kriminalitätswirklichkeit, sondern eine je nach Deliktsart mehr oder weniger starke Annäherung an die Realität“500.
In diesem Zusammenhang ist in der Literatur umstritten, ob es überhaupt eine Verbindung bzw. konstante Abhängigkeit zwischen Hell- und Dunkelfeld gibt oder geben kann501. Schwind geht davon aus, dass sich dies in drei Erscheinungsformen gliedern ließe. Es kann eine konstante Abhängigkeit geben, sodass also steigende Hellfeldzahlen auch auf ein steigendes Dunkelfeld hindeuten. Es kann aber auch ein additives Verhältnis vorliegen, womit sinkende Hellfeldzahlen auf ein steigendes Dunkelfeld verweisen. Als dritte Möglichkeit sieht Schwind die Möglichkeit, dass es gar keine Verbindung zwischen Hell- und Dunkelfeld gibt502. In der Literatur wird zur besseren Einordnung bzw. Unterstützung der PKS die Heranziehung entsprechender Dunkelfelduntersuchungen zum jeweiligen Delikt gefordert503. Wenn die genutzten und relevanten Dunkelfeldstudien mit dem Hellfeld vergleichbare Aussagen und Entwicklungen zeigen, kann dies ein Indikator für eine tatsächliche Entwicklungstendenz sein. Andererseits können gerade Änderungen beim Anzeigeverhalten über mehrere Jahre hinweg betrachtet auch für sich selbst einen relevanten Aussagegehalt haben, da die PKS noch immer eine der wichtigsten Datengrundlagen für die Nachvollziehbarkeit von Entwicklungsprozessen im Hellfeld darstellt504. Beispielsweise können langfristige Änderungen bei den Tatverdächtigen in Bezug auf Geschlecht, Alter oder andere Merkmale einerseits PKS-bezogene Ursachen haben, andererseits tatsächlich eine entsprechende Entwicklung bei den Tatverdächtigen nachzeichnen.
Soweit diese Schwächen bekannt sind und berücksichtigt werden, kann die PKS auch für eine kriminalpolitische bzw. kriminologische Untersuchung relevante und auswertbare Informationen bereithalten. Dies gilt v. a. dann, wenn die PKS nicht für sich alleine steht, sondern entsprechend interpretiert und von weiterführenden sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen flankiert wird505. Diesen Umstand formulierte Sellin bereits 1979 „[…] Wenn sie [Anm. die Kriminalstatistiken] auch für das Studium der Kriminalität wertvoll sein sollen, muss der Sozialwissenschaftler zu Rate gezogen werden […]“506. Auch schon ohne entsprechenden wissenschaftlichen Hintergrund bietet die PKS für sich tiefergehende Auswertungsmöglichkeiten. Insbesondere die sehr detaillierten Aufgliederungen, etwa nach Alters- und Geschlechtsstrukturen der Täter und Opfer, Art und Höhe des angezeigten Schadens, Tatorte, aber auch Verbindungsebenen zwischen Tatverdächtigen und Opfer, sind eine gewinnbringende Informationsquelle507. So kann beispielsweise hinterfragt werden, warum sich in gewissen Jahren Anzeigen vermehrt gegen ein Geschlecht oder eine spezifisches Alter richten, die Anzeigen zu- oder abgenommen haben oder warum gewisse Alters- oder Geschlechtsstrukturen bei den Opfern eines Deliktes überwiegen. Diese Erkenntnisse können insbesondere dann, wenn sie in einen inhaltlichen Kontext mit anderen, qualitativen Erhebungsmechanismen gestellt werden, zur Erhellung eines Deliktes eingesetzt werden, aber auch zur Eingrenzung und Erarbeitung von Modi Operandi. Entscheidend ist bei einer Analyse, ob die Ergebnisse sich noch durch weitere Quellen, darunter Dunkelfelduntersuchungen, stützen lassen sowie ob es sich um langfristige Entwicklungsprozesse handelt, in denen prozentuale Über- oder Untererfassungen nur einen geringen Einfluss auf den Aussagewert haben.
V.2 Aussagewert der PKS für Cybergrooming
Neben den Schwierigkeiten bei der Erhebung der Daten treten Probleme insbesondere bei der konkreten Auswertung für kriminologische Zwecke auf. Die PKS nimmt auf den ersten Blick eine sehr differenzierte Darstellung der Delikte vor. So umfasst die Grundtabelle im Jahr 2017 insgesamt 1.090 einzelne Phänomene bzw. Deliktseintragungen508. Allerdings fasst die PKS in einigen Fällen einzelne Tatbestände zusammen und differenziert sie nicht weiter aus, beispielsweise bei Delikten gegen das Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Freizügigkeitsgesetz509. Dieser Umstand erschwert die genauere Analyse eines Delikts in einer solchen Zusammenfassung, wenn beispielsweise ein Mord aus Mordlust gem. § 211 Abs. 2 Var. 1 StGB und ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes gem. § 211 Abs. 2 Var. 2 StGB in der PKS zusammen erfasst werden. So ist eine Analyse, die sich nur auf einen Sexualmord konzentrieren soll, schwierig, da in den verfügbaren Zahlen auch die Tötungshandlung aus Mordlust ein Bestandteil ist. Dies kann dann zu anderen Erkenntnissen führen. Dies gilt für jedes vergleichbare Delikt, und jede statistische Erhebung würde das Problem beinhalten, dass nicht klar ist, wegen welchem Delikt genau die Anzeige erfolgt ist. In einigen Fällen fasst die PKS auch strafrechtliche Handlungsalternativen zusammen.
Dieser Umstand trifft auf den § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB zu, der zusammen mit § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, also einer weiteren Tatvariante des sexuellen Missbrauchs, bei der der Tatverdächtige z. B. über pornografische Medien und Reden auf das Kind einwirkt, unter dem Tatschlüssel 131400 aufgeführt wird510. Diese Zusammenfassung wird in der PKS selbst und in den zu Grunde liegenden Beschlussniederschriften und PKS-Richtlinien nicht weiter ausgeführt bzw. begründet511. Problematisch ist dabei, dass beiden Deliktsalternativen unterschiedliche Modi Operandi, Tatbestandsmerkmale und damit auch ggf. differente Täter- und Opferstrukturen zu Grunde liegen. Eine Eingrenzung dieser Tathandlungen – z. B. auf den digitalen Raum – erfolgt nicht durch den Gesetzgeber. Daher können unter dieser Tatvariante auch Fälle erfasst sein, in denen Täter im physischen Raum auf Kinder durch Vorzeigen pornografischer Schriften einwirken. Bei der Tatvariante nach Nr. 3 kann es sich beispielsweise um ein Einwirken über einen handgeschriebenen Zettel handeln512, bei Nummer 4 steht beispielsweise das Einwirken auf Kinder durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Reden im Mittelpunkt, beispielsweise in einer Bahn. Dieser Missbrauch erfolgt jedoch nicht digital, sondern im physischen Raum. Durch das mögliche Fehlen der digitalen Komponente wird dann ersichtlich, dass eine solche Tat unter Anwendung der hier genutzten Definition nicht als Cybergrooming erfasst wird.
Beim Vorliegen einer digitalen Kommunikation kann die Tat hingegen Teil eines Cybergrooming-Prozesses sein, beispielsweise um ein Kind mit der Drohung der Veröffentlichung von Bildern zu erpressen. Zudem kann der Täter auch durch das digitale Übersenden von pornografischen Bildern und Videos versuchen, die sexuelle Hemmschwelle des Kindes zu senken. Die Auswertung eines einzelnen Deliktes ist in einer solchen Fallkonstellation also ohne Betrachtung weiterer relevanter Faktoren nicht gewinnbringend. Eine entsprechende tiefere Analyse von Delikten ist über weitere Tabellenwerke der PKS möglich.
Für die Untersuchung digitaler Themen ist insbesondere die Grundtabelle 05 „Tatmittel Internet“ untersuchungsrelevant513. Sie wird in einzelnen Bundesländern bereits seit 2004 optional erfasst, seit 2010 dann in allen Ländern514. Im Rahmen dieser Tabelle werden Delikte gesondert aufgelistet, in denen durch aufnehmenden Polizeiangehörigen die PKS-Sonderkennung „Tatmittel Internet“ verzeichnet haben. Dies geschieht nur dann, wenn das „[…] Internet im Hinblick auf die Tatverwirklichung eine wesentliche Rolle spielt […] wird allerdings nicht verwendet, wenn z. B. im Vorfeld der eigentlichen Tat lediglich lose Kontakte zwischen Täter und Geschädigten über das Internet bestanden“515. Gerade dieser Umstand macht eine Auswertung sinnvoll und gewinnbringend. Denn so werden nur Fälle betrachtet, bei denen der Täter im konkreten Fall über das Internet auf ein Kind durch sexuelle Interaktionen oder mit dem Ziel sexueller Interaktionen eingewirkt hat. Publikationen, die diese Einschränkungen über das Tatmittel Internet nicht vornehmen oder erkennen, kommen zu wesentlich höheren, aber verfälschten Fallzahlen, da sie sich lediglich auf die Grundtabelle 01 beziehen516. Teilweise wird in der Literatur im Rahmen des Phänomenfeldes auch die irrige Annahme getroffen, dass das Tatmittel Internet nicht eingegrenzt werden könne517.
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