Kitabı oxu: «Feuerwehrbedarfsplanung»

Thomas Lindemann
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1. Auflage 2021
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© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-030977-7
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pdf: ISBN 978-3-17-035396-1
epub: ISBN 978-3-17-035397-8
mobi: ISBN 978-3-17-035398-5
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Inhaltsverzeichnis
1 1 Einleitung
2 1.1 Ziel dieses Buches
3 1.2 Inhalt und Aufbau dieses Buches
4 1.3 Ausgangslage zur Feuerwehrbedarfsplanung
5 2 Wie viel Feuerwehr braucht die Gemeinde?
6 2.1 Ziele der Feuerwehrbedarfsplanung
7 2.2 Zusammenhänge und Wirkungsbeziehungen in der Feuerwehrbedarfsplanung
8 2.3 Grundsätzliche Betrachtung der Bedarfsplanung
9 2.4 Outcome-orientierte Planung
10 2.5 Qualität der Feuerwehr
11 3 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung
12 3.1 Begriffsbestimmungen
13 3.2 Inhalt eines Feuerwehrbedarfsplans
14 3.3 Nachvollziehbarkeit von Feuerwehrbedarfsplänen
15 3.4 Variantenplanung
16 3.5 Zuständigkeiten bei der Feuerwehrbedarfsplanung
17 3.6 Akteure, Beteiligte und Interessenvertreter (Stakeholder)
18 3.7 Rolle der Aufsichtsbehörden (Kommunalaufsicht)
19 3.8 Externe Sachverständige, Gutachter und Berater
20 3.9 Folgen eines fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplans
21 3.10 Prozessablauf und Zeitbedarf für die Feuerwehrbedarfsplanung
22 3.11 Überörtliche Planung und interkommunale Zusammenarbeit
23 3.12 Fortschreibung von Feuerwehrbedarfsplänen
24 4 Planungsgrundlagen
25 4.1 Rechtliche Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung
26 4.1.1 Formulierungen in Rechtsvorschriften
27 4.1.2 Rechtsverbindlichkeiten in der deutschen Normenhierarchie
28 4.1.3 Technikklauseln
29 4.2 Planungsgrundsätze
30 4.3 Festlegung von Planungszielen
31 4.3.1 Planungsfrist
32 4.3.2 Taktische Einheit
33 4.3.3 Erreichungsgrad
34 4.4 Folgen ungeeigneter Planungsziele
35 4.5 Empfehlungen der AGBF-Bund
36 4.5.1 Kerninhalt der AGBF-Empfehlungen 1998 und 2015
37 4.5.2 Wesentliche Änderungen der Fortschreibung 2015
38 4.5.3 Anwendungsbereich und -pflicht der AGBF-Empfehlungen
39 4.5.4 Argumentationsbasis und Zeitkette zur Herleitung der Hilfsfrist (ORBIT-Studie)
40 4.5.5 Kritische Rezension der Argumentationsbasis
41 4.5.6 Fazit und Bewertung der AGBF-Empfehlungen
42 4.6 Planungsempfehlungen und -vorgaben in den Bundesländern
43 4.6.1 Bestimmungen in den Feuerwehrgesetzen der Länder
44 4.6.2 Baden-Württemberg
45 4.6.3 Bayern
46 4.6.4 Berlin
47 4.6.5 Brandenburg
48 4.6.6 Bremen
49 4.6.7 Hamburg
50 4.6.8 Hessen
51 4.6.9 Mecklenburg-Vorpommern
52 4.6.10 Niedersachsen
53 4.6.11 Nordrhein-Westfalen
54 4.6.12 Rheinland-Pfalz
55 4.6.13 Saarland
56 4.6.14 Sachsen
57 4.6.15 Sachsen-Anhalt
58 4.6.16 Schleswig-Holstein
59 4.6.17 Thüringen
60 4.6.18 Zusammenfassung der länderspezifischen Bedarfsplanvorgaben
61 5 Szenarienbasierte Bemessung der Feuerwehr
62 5.1 Gefährdungs- und Risikoanalyse
63 5.1.1 Zum Gefahren-, Gefährdungs- und Risikobegriff
64 5.1.2 Methodische Schwächen und Probleme bei der Risikoanalyse
65 5.1.3 Methode für die Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz
66 5.1.4 Risikoanalyse nach Grabski et. al.
67 5.1.5 Risikoanalyse nach Schubert
68 5.1.6 Vereinfachtes Verfahren einer Gefährdungs- und Risikoanalyse
69 5.2 Löschwasserversorgung
70 5.3 Bemessungsszenarien für die Bedarfsplanung
71 5.3.1 Auswahl geeigneter Szenarien
72 5.3.2 Grundsätzliche Vorgehensweise
73 5.3.3 Beispielhafte Bemessung anhand ausgewählter Szenarien
74 5.4 Gefährdungs- und Risikoanalyse der Länder
75 6 Einsatzdatenanalyse
76 6.1 Datenquellen und -aufbereitung
77 6.2 Trendanalyse und repräsentativer Untersuchungszeitraum
78 6.3 Zeitliche Verteilung des Einsatzgeschehens
79 6.4 Verteilung des Einsatzgeschehens nach Einsatzarten
80 6.5 Örtliche Verteilung der Einsatzstellen
81 6.6 Zeitanalysen
82 6.7 Einsatzfrequenzen und -beteiligung der Feuerwachen und Freiwilligen Feuerwehr
83 6.8 Fahrzeugfrequenzen
84 6.9 Auswertung der Planungszielerreichung
85 6.10 Gleichzeitigkeit von Ereignissen (Duplizitäts- bzw. Simultanitätsanalyse)
86 6.10.1 Probabilistische Duplizitätsanalyse mit der Wahrscheinlichkeitsfunktion nach POISSON
87 6.10.2 Beispielhafte Anwendung der POISSON-Analyse
88 6.10.3 Empirische Duplizitätsanalyse durch Auszählung von Realdaten
89 6.11 Anforderungen an die Einsatzdokumentation
90 7 Organisation
91 7.1 Aufgaben der Feuerwehr
92 7.2 Gliederung der Gemeindefeuerwehr
93 7.3 Führungsstruktur im Einsatzdienst
94 7.4 Fahrzeug- und Funktionsbesetzung von Berufsfeuerwehren
95 7.5 Löschzugkonzepte von Berufsfeuerwehren
96 7.6 Alarm- und Ausrückeordnung (AAO)
97 7.7 Verkehrstechnische Optimierung der Ausrückwege
98 7.8 Verfügbarkeits- und Diensthabenensystem
99 7.9 Konsequente Zuordnung der Feuerwehrangehörigen zu den wohnortnahen Einheiten
100 8 Standortplanung
101 8.1 Zeitlich-räumliche Gebietsabdeckung
102 8.1.1 „Vorwärts- und Rückwärtsorganisation“
103 8.1.2 Geschwindigkeiten zur Fahrzeit-Simulation
104 8.1.3 Kreis-Isochronen mit Zirkelmethode
105 8.1.4 GIS-gestützte Simulation von Isochronen mit Polygonzügen
106 8.1.5 Isochronen durch Realbefahrung
107 8.1.6 Isochronen durch kontinuierliches GPS-Tracking
108 8.1.7 Isochronen mit Echt-Einsatzdaten
109 8.1.8 Erreichbarkeit von Nachbarstandorten
110 8.2 Standortfaktoren
111 8.3 Bauliche und funktionale Anforderungen an Feuerwehrstandorte
112 8.4 Standortstrukturelle Handlungsmaßnahmen
113 8.4.1 Standortgründung
114 8.4.2 Standortschließung und -zusammenlegung
115 8.5 Kompensationsmaßnahmen
116 9 Personalplanung
117 9.1 Ehrenamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
118 9.1.1 SOLL-Stärke von Freiwilligen Feuerwehren
119 9.1.2 Methoden zur Ermittlung der Alarmverfügbarkeit Freiwilliger Kräfte
120 9.1.3 Altersstruktur, Personal- und Verfügbarkeitsentwicklung
121 9.2 Zwangsverpflichtete Kräfte der Feuerwehr
122 9.3 Hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr / Berufsfeuerwehr
123 9.3.1 Notwendigkeit von hauptamtlichen Kräften
124 9.3.2 Stufen hauptamtlichen Funktionsumfangs
125 9.3.3 Ermittlung der bedarfsgerechten Anzahl von hauptamtlichen Funktionen
126 9.3.4 (Abwärts-)Spirale der Hauptamtlichkeit
127 9.3.5 Einbindung ehrenamtlicher Kräfte in Berufsfeuerwehrstrukturen
128 9.3.6 Förderung der hauptamtlichen Kräfte
129 9.4 Ermittlung des hauptamtlichen Personalbedarfs
130 9.4.1 Zusammenhänge und Vorgehensweise zur Personalbedarfsermittlung
131 9.4.2 Ermittlung der Jahresfunktionsstunden
132 9.4.3 Ermittlung der Personalausfallzeiten (Anwesenheits- bzw. Abwesenheitsquote)
133 9.4.4 Resultierender rechnerischer Personalbedarf
134 9.4.5 Personal(ausfall)faktor
135 9.4.6 Weiterführende Personalplanung
136 9.5 Personelle Maßnahmen
137 9.5.1 Wirkungsziel personeller Maßnahmen
138 9.5.2 Wirkung motivierender Faktoren
139 9.5.3 Maßnahmen zur Gewinnung, Förderung und Erhalt des Ehrenamts
140 10 Fahrzeugplanung
141 10.1 Wesen des Fahrzeug- und Gerätekonzepts
142 10.1.1 Historisch gewachsene Technikausstattung
143 10.1.2 Technikausstattung als Identifikationsbild und Motivationsfaktor
144 10.1.3 Darstellungsform
145 10.2 Einflussfaktoren auf Fahrzeug- und Gerätekonzept
146 10.3 Bemessungsgrundsätze
147 10.4 Fahrzeugtypen
148 10.5 Ableitung des Fahrzeugkonzepts
149 10.6 Geräteausstattung
150 10.7 Ersatzbeschaffungszyklen
151 Fazit
152 Literaturverzeichnis
153 Stichwortverzeichnis
1 Einleitung
Die Gemeinden sind gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder dazu verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die wesentliche Kernfrage, die mit dieser gesetzlichen Forderung aufgeworfen wird, lautet:
Wie viel Feuerwehr braucht die Gemeinde?
Zur bedarfsgerechten Bemessung von Feuerwehren hat sich in den letzten beiden Dekaden die Feuerwehrbedarfsplanung etabliert, welche ein wichtiges Planungsinstrument für die Politik, die Verwaltung und die Feuerwehr selbst, der dieses Fachbuch gewidmet ist, darstellt.
1.1 Ziel dieses Buches
Das vorliegende Fachbuch richtet sich an Angehörige der Feuerwehr, Lokalpolitiker, Verwaltungsmitarbeiter, Aufsichtsbehörden, Lehrende und Studierende sowie an sonstige interessierte Personen, die sich mit den Grundlagen und Methoden der Bedarfsplanung von Feuerwehren vertraut machen möchten. Es handelt sich um ein Fachbuch, welches sowohl als Nachschlagewerk als auch als Lehrbuch zum Gesamtstudium dienen kann.
Bei bundesweit über 10.000 Gemeinden in einer Größenordnung von unter 20.000 Einwohnern, die gegenüber den knapp 700 Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern die deutliche Mehrheit in der Bundesrepublik bilden (vgl. Kapitel 2.3), richtet sich dieses Buch insbesondere an die vielen Freiwilligen Feuerwehren der kleineren Kommunen im Lande, die sich (teilweise zum ersten Mal) gezwungen sehen, eine kritische Bestandsaufnahme der IST-Struktur ihrer Feuerwehr zu erheben und ein fachlich fundiertes sowie zukunftssicheres SOLL-Konzept zu erstellen. Aber auch die Besonderheiten von hauptamtlich besetzten Wachen bis hin zu Berufsfeuerwehren in Großstädten werden intensiv thematisiert.
Dieses Fachbuch soll das notwendige Handwerkszeug sowie die fachlichen Hintergründe auf verständliche Weise darstellen, um die Akteure in den Städten und Gemeinden zur Bedarfsplanung ihrer kommunalen Feuerwehren zu befähigen. Hierbei werden nicht nur die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen sowie deren kritische Würdigung, sondern auch aktuelle Debatten in der Fachwelt sowie zahlreiche Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt. Mit einer Übersicht über die verschiedenen Regelungen in den einzelnen Ländern erhebt dieses Buch den Anspruch, bundesweit gleichermaßen Anwendung finden zu können und die »gesamte Bandbreite an Feuerwehr« ganzheitlich abzudecken. Ziel ist es, das für die Bedarfsplanung notwendige Verständnis der Zusammenhänge zu schaffen und anhand von Praxisbeispielen das notwendige Handwerkszeug zur Verfügung zu stellen.
Ziel des Buches kann es von der Natur der Sache her jedoch nicht sein, eine Universallösung zur Bedarfsplanung anzubieten, die als »Blaupause« auf jede Kommune angewendet werden kann. Es liefert keine abschließenden Festlegungen für die »einzig richtige« Methodik und Bedarfsplanlösung. Vielmehr sollen das Grundverständnis vermittelt und Lösungsansätze aufgezeigt werden, mit denen der Leser in die Lage versetzt wird, eigenständig eine Bedarfsplanung durchzuführen, zu begleiten und zu bewerten sowie sich reflektiert auch mit anspruchsvollen Fragen der Bedarfsplanung auseinanderzusetzen.
Da die Feuerwehrbedarfsplanung eng auch mit organisatorischen Aspekten und Einsatzplanung der Feuerwehr verknüpft ist (z. B. Einsatztaktik, Ausrückverhalten, Zuschnitt und Alarmierung der Löschbezirke), handelt es sich auch um ein Grundlagenwerk zur grundsätzlichen, praktischen Organisation der Feuerwehr.
1.2 Inhalt und Aufbau dieses Buches
Das vorliegende Fachbuch beinhaltet drei thematische Schwerpunkte: In den ersten drei Kapiteln stehen die allgemeinen Grundlagen, Prozesse, Theorien und Zusammenhänge im Vordergrund, mit denen das Grundverständnis für die Feuerwehrbedarfsplanung vermittelt werden soll. In Kapitel 4 werden die konkreten Planungsgrundlagen dargestellt, aus denen sich die SOLL-Struktur einer Feuerwehr ableitet. In den Kapiteln 5 bis 10 erfolgt die Darstellung der handwerklichen Umsetzung der einzelnen Planungsschritte, die zur Veranschaulichung mit zahlreichen Praxisbeispielen untermauert werden. Im Fazit wird nochmal eine Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte vorgenommen, mit denen der Leser in die Bedarfsplanungspraxis verabschiedet wird.
Dem eiligen Leser, der sich einen schnellen Überblick über die Zusammenhänge und das Wesen der Feuerwehrbedarfsplanung verschaffen möchte, sei insbesondere das Kapitel 2 nahegelegt.
Bemerkung:
Die in diesem Buch genannten landesbezogenen Rechtsquellen, Ministerien und Zuständigkeiten sind stets in Bezug auf das im gleichen Kontext genannte Bundesland zu verstehen. Der Stand der Rechtsgrundlagen bezieht sich im vorliegenden Buch auf das Jahr 2018 – einzelne Regelungen können sich fortlaufend ändern.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im vorliegenden Buch die männliche Sprachform genutzt. Es sind jedoch alle Personen im gleichen Maße gemeint.
Inhaltliche Abgrenzung
Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der Feuerwehrbedarfsplanung im »klassischen Sinn«, also mit der notwendigen operativen Vorhaltung der Feuerwehr. Damit grenzt sich die »Feuerwehrbedarfsplanung« von der »Organisationsuntersuchung der rückwärtigen Bereiche«, also von möglicherweise hauptamtlich zu besetzenden Stellen im Büro- oder Innendienst, in Werkstätten bis hin zur vollumfänglichen Branddirektion einer Berufsfeuerwehr ab. Ferner ist nicht Gegenstand dieses Buches die Bemessung von Leitstellen, von Werkfeuerwehren oder des Rettungsdienstes. Eine ausführliche Abgrenzung der Inhalte eines Feuerwehrbedarfsplans wird in Kapitel 3.2 vorgenommen.
1.3 Ausgangslage zur Feuerwehrbedarfsplanung
Für eine qualifizierte und effektive Bedarfsplanung ist es essentiell, sich den aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Feuerwehrwesen bewusst zu sein, um mit geeigneten Maßnahmen im SOLL-Konzept des Feuerwehrbedarfsplans auf diese reagieren zu können. Nur wer die Herausforderungen kennt und berücksichtigt, kann ziel- und zweckgerichtete Lösungen für die nachhaltige Sicherstellung der kommunalen Gefahrenabwehr finden.
Nachfolgend werden daher die wesentlichen für die Bedarfsplanung relevanten Entwicklungstendenzen im Feuerwehrwesen skizziert, die zusammenfassend in Bild 1 dargestellt sind. Hierzu gehören insbesondere der gesellschaftliche Wandel, das veränderte Einsatzgeschehen sowie die Finanzsituation der Kommunen. Als Kernprobleme der Feuerwehren stellen sich zudem die Sicherstellung des haupt- sowie ehrenamtlichen Personalbestands und die eingeschränkte Alarmverfügbarkeit der Freiwilligen Kräfte dar, die insbesondere durch den gesellschaftlichen Wandel und die veränderte Arbeitswelt bedingt sind.
Gesellschaftlicher Wandel
Die Veränderung der Gesellschaft und ihres Wertesystems, in denen das Feuerwehrwesen eingebettet ist, zeigt sich vielschichtig und in ihrem zukünftigen Verlauf

Bild 1: Aktuelle Herausforderungen im Feuerwehrwesen
nicht abschließend vorhersehbar. Der demografische Wandel, der insbesondere durch einen Bevölkerungsrückgang, eine niedrige Geburtenrate, den Anstieg der Lebenserwartung und eine damit verbundene Alterung der Bevölkerung gekennzeichnet ist, führt zu einer signifikanten Veränderung der Bevölkerungsstruktur. Nach Prognosen des Statistischen Bundesamtes wird die Bevölkerungszahl in Deutschland von 82,3 Millionen Menschen im Jahr 2000 je nach Ausmaß der Nettozuwanderung langfristig bis zum Jahr 2060 auf eine Zahl zwischen 67,6 Millionen und 73,1 Millionen sinken (Statistisches Bundesamt, 2015). Dann wird voraussichtlich über ein Drittel der Bevölkerung in Deutschland über 65 Jahre und weniger als ein Sechstel unter 20 Jahre alt sein.
Diese Bevölkerungsentwicklung hat (auch heute schon) Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung des Systems Feuerwehr, da durch den Bevölkerungsrückgang und die Bevölkerungsüberalterung immer weniger ehrenamtliche Kräfte insbesondere in der erwerbstätigen und damit für die Feuerwehr relevanten Altersgruppe zur Verfügung stehen. Wie mit den Alterspyramiden in Bild 2 für die Jahre 2000 und 2060 dargestellt, lag die Bevölkerungszahl der für den Feuerwehrdienst relevanten Personen (im Alter zwischen 18 und 65 Jahren) bei 53,1 Millionen Menschen im Jahr 2000, was einem Bevölkerungsanteil von 64,5 Prozent entspricht. Im Jahr 2060 wird die für den Feuerwehrdienst in Frage kommende Bevölkerungszahl zwischen 35,6 und 39,2 Millionen Menschen liegen, was nur noch einem Anteil von 52,7 bis 53,6 Prozent der dann in Deutschland lebenden Gesamtbevölkerung entspricht. Die Bundesrepublik Deutschland verliert damit zwischen 13,9 und 17,5 Millionen Menschen, die in Bezug auf ihr Alter für den Feuerwehrdienst in Frage kommen, was im Vergleich zu den 53,1 Millionen Menschen im Jahr 2000 einem Verlust von fast einem Drittel (26,2 bis 33,0 Prozent) entspricht.

Bild 2: Altersaufbau der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 im Vergleich zum Jahr 2060
Dabei sind insbesondere ländliche, peripher gelegene Gebiete von der demografischen Schrumpfung betroffen. Als einer der Gründe hierfür ist insbesondere die Tendenz junger Menschen, vom Land in die Stadt zu ziehen, um dort zu leben und zu arbeiten, zu beobachten. Neben den von Schrumpfungsprozessen betroffenen Räumen sehen sich Agglomerationsräume mit starkem und unaufhaltsamem Wachstum konfrontiert, das mit einem steigenden Bedarf an Gefahrenabwehrstrukturen einhergeht.
Zudem ist zunehmend eine steigende Anspruchs- und Erwartungshaltung der Bürger zu beobachten. Zwar konnte sich bislang die Feuerwehr in Zeiten, in denen sich Bürger mittlerweile über Ruhestörung durch Einsatzfahrzeuge mit Martinshorn beschweren und die Gewalt und Respektlosigkeit gegenüber Rettungskräften zunimmt, trotzdem an der Spitze der alljährlichen Liste der angesehensten Berufe (Beamtenbund und Tarifunion (dbb), 2018) halten. Dennoch macht die Entwicklung zu einer »Hochleistungsgesellschaft« auch vor dem Rettungswesen keinen Halt, die mit hohem Anspruchsdenken und wachsendem Sicherheitsbedürfnis eine dienstleistungsorientierte Feuerwehr als universelle Hilfeeinrichtung fordert (»Vollkaskomentalität«). Heutzutage gibt sich der Hilfeersuchende nicht mehr nur damit zufrieden, dass die Feuerwehr »überhaupt geholfen hat«. Etwaige Schlechtleistungen der Feuerwehr1 werden nicht mehr toleriert, sondern beklagt und zumindest mit öffentlicher Imageschädigung sanktioniert (z. B. in der Lokalpresse oder den sozialen Netzwerken). Dieser Trend führt unweigerlich zum Zwang zur Professionalisierung und zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung der Feuerwehr, die zwar durchaus wünschenswert ist, der aber nicht nur im Ehren-, sondern auch im Hauptamt kaum nachgekommen werden kann. Nicht selten führt eine zu große Differenz zwischen dem Anspruch an die Feuerwehr und dem tatsächlich Leistbaren zu Frust und Demotivation bei den Einsatzkräften, denen häufig auch der nötige Dank sowie Wertschätzung ihrer Arbeit vorenthalten bleibt.
Doch die Feuerwehr rückt sogar noch stärker in den Fokus: Veränderte soziale Strukturen haben mittlerweile zu sinkender Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfefähigkeit der Bürger geführt. Die Vulnerabilität der Gesellschaft und eines jeden Einzelnen ist gestiegen. Beide Effekte führen dazu, dass immer häufiger staatliche Hilfe (zum Beispiel in Form der Feuerwehr) gesucht wird und die öffentliche Hand stärker belastet wird, als es früher bei selbstorganisierter Hilfe der Fall gewesen ist.
Verändertes Einsatzgeschehen
Die Feuerwehren in Deutschland sehen sich mit einem veränderten Einsatzgeschehen konfrontiert: Zum einen kämpfen viele Feuerwehren mit einem signifikant steigenden Einsatzaufkommen.2 Mehr Einsätze für immer weniger Mitglieder führt zu einer Erhöhung der individuellen Einsatzbelastung des einzelnen Feuerwehrangehörigen, die mitunter an die Grenze des Machbaren und Verträglichen stößt.
Zum anderen werden die Gefahrenlagen immer komplexer. Früher begegneten die Feuerwehren schwerpunktmäßig dem Scheunenbrand sowie dem Verkehrsunfall mit einfach konstruierten Fahrzeugen. Heute müssen Ereignisse und Störfälle bei Kritischen Infrastrukturen sowie Unfälle mit stahlverstärkten Fahrzeugen und alternativen Antriebsarten, bei denen die konventionellen Rettungsmethoden versagen, bewältigt werden – nur um exemplarisch eine schier nicht enden wollende Liste an neuartigen Einsatzlagen zu beginnen.
Hinzu kommen neue, asymmetrische Bedrohungen (z. B. Anschläge) infolge der auch in Europa und Deutschland veränderten Sicherheitslage. Und auch die heftigen wetter- und klimabedingten Extremereignisse der jüngsten Vergangenheiten gehören mittlerweile zum regulären Einsatzaufkommen (orkanartige Stürme, Starkregen, urbane Sturzfluten, Hochwasser u. ä.).
Der Wandel im Einsatzgeschehen wird zudem durch die steigende Vulnerabilität der Gesellschaft und die gleichzeitig sinkenden Bewältigungs- und Anpassungskapazitäten der Bevölkerung ungünstig beeinflusst, sodass sich die Feuerwehren im Laufe der Zeit immer mehr zur universellen Hilfeeinrichtung entwickelt haben (»Mädchen für alles«). Durch den hohen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand werden die Feuerwehren in zunehmender Tendenz auch für Aufgaben, die nicht zum traditionellen Kernbereich der Feuerwehrtätigkeiten gehören, in Anspruch genommen und werden als »Lückenbüßer für sachfremde Dienstleistungen« (Deutscher Feuerwehrverband (DFV), 2008) missbraucht.
Mit dem steigenden Einsatzspektrum und dem wachsenden Maß an Komplexität der Schadenszenarien steigen auch die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen. Und auch die immer komplexer gestaltete Technik führt zu einem hohen Aus- und Fortbildungsaufwand, bei dem sich in der Summe die Frage stellt, wie diesem nicht nur ehrenamtlich, sondern auch durch hauptberufliche Kräfte überhaupt noch adäquat entsprochen werden kann. Insbesondere den Freiwilligen Kräften wird dabei abverlangt, sich »noch nebenbei« – also neben dem Hauptberuf des Feuerwehrangehörigen – ständig fortzubilden, um jederzeit eine professionelle Gefahrenabwehr leisten zu können. Dabei gilt es nicht nur das feuerwehrtaktische und -technische Fachwissen stets auf aktuellen Stand zu halten. Auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, aktuelle Rechtsprechung und sich ändernde politische Rahmenbedingungen müssen im ehrenamtlichen Dienstalltag die notwendige Berücksichtigung finden.
Finanzsituation der Kommunen
Darüber hinaus spielt auch die Finanzsituation der öffentlichen Haushalte eine entscheidende Rolle bei der flächendeckenden und nachhaltigen Sicherung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. »Die Gemeinden, Städte und Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland befinden sich derzeit in der schwierigsten Finanzsituation seit Beginn der 50er-Jahre.« (Albers & Rohloff, 2007). Es ist vom »Kollaps der Kommunen« (Wisniewska et al., 2002) die Rede, die insbesondere auch im Bereich der Feuerwehr einen teilweise erheblichen Investitionsstau vor sich herschieben. Dabei ist die materielle Ausstattung der Feuerwehr nicht nur ein wesentliches Element zur Zielerreichung eines effektiven Brandschutzes, sondern auch eng mit der Attraktivität des Feuerwehrdienstes verknüpft. Eine überalterte Fahrzeug- und Gerätetechnik stellt ein Motivationshemmnis dar, da sich mit einem 35 Jahre alten TSF wohl kaum für das Ehrenamt Interessierte »hinter dem Ofen hervorlocken« lassen. Das Gleiche gilt für sanierungsbedürftige Feuerwehrhäuser, die nicht nur die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften verletzen, sondern in denen auch schlicht der Wohlfühlfaktor fehlt.
Aufgrund der angespannten Haushaltssituation wird es auch nicht möglich sein, die sinkenden Mitgliederzahlen und Verfügbarkeitssituationen in den Freiwilligen Feuerwehren durch hauptamtliche Kräfte zu kompensieren.
Sicherung des ehrenamtlichen Personalbestands
Die in Bild 1 aufgeführten Herausforderungen und Entwicklungen hinterlassen ihre Spuren im Personalbestand der Freiwilligen Feuerwehren: Bundesweit ist ein kontinuierlicher Rückgang der Mitgliederzahlen in den Freiwilligen Feuerwehren zu verzeichnen, siehe Bild 3. Die Darstellung der deutschlandweiten Statistik kaschiert dabei die regional unterschiedlich ausgeprägte Intensität des Personalverlustes, der in einigen Gemeinden und Landkreisen deutlich gravierender zu Buche schlägt.

Bild 3: Entwicklung der Mitgliederzahlen der Freiwilligen Feuerwehren 1990 bis 2015 (Quelle: DFV, 2016)
Es wird der Rückgang der allgemeinen Bereitschaft zum Ehrenamt beklagt, von dem auch das Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr betroffen ist. Der Freiwilligensurvey des BMFSFJ (2016) allerdings widerlegt die vermeintliche Interessenlosigkeit der Bevölkerung am Ehrenamt. Demnach ist das freiwillige Engagement in Deutschland nicht etwa rückläufig, sondern in den letzten 15 Jahren um knapp zehn Prozentpunkte angestiegen.
Es hat sich aber durchaus der klassische Weg der »Ehrenamtskarriere« verändert, bei der nach mehr Flexibilität gestrebt wird und bei dem das Motto »Einmal Feuerwehr, immer Feuerwehr!« seine Gültigkeit verliert. Feuerwehrmitglieder anzuwerben ist damit nur ein Teil der Aufgabe. Die bestehenden Mitglieder müssen auch langfristig gehalten werden. Hier sind passgenaue Lösungen für die unterschiedlichen Interessenlagen gefragt. Eine pauschale Aktivitätsverpflichtung im freiwilligen Engagement (»Eintritt und Austritt sind freiwillig, dazwischen ist Dienst«) erscheinen in einer schnelllebigen Zeit mit wechselnden Interessenlagen nicht mehr zeitgemäß. Längere Pausen in persönlichen Umbruchphasen müssen akzeptiert und auch die Möglichkeit zu zeitlich begrenztem Engagement angeboten werden.
Gerade vor dem Hintergrund des veränderten Freizeitverhaltens, des Wertewandels, der Individualisierung sowie Pluralisierung der Lebensformen muss sich die Feuerwehr attraktiv gestalten und auf einen zeitgemäßen Umgang mit Traditionen achten. Zwar nehmen gerade in dörflichen Strukturen die Feuerwehren eine ausgeprägte sozial-gesellschaftliche Rolle im Ort wahr, es hat jedoch nicht jeder Feuerwehrangehörige Lust auf antiquierte Traditionsstrukturen. Wer privat und beruflich stark eingebunden ist und bereits viel Zeit im Dienst- und Einsatzgeschehen der Feuerwehr investiert, ist unter Umständen nicht bereit, auch noch den Maibaum aufzustellen, die Oster- und Martinsfeuer abzusichern und am Traditionsmarsch im Dorf teilzunehmen.
Das breit gefächerte Alternativangebot an Sport- und Freizeitmöglichkeiten bis hin zu den computer- und medienbasierten Individualhobbys konkurrieren mit der Zeit für ein Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr, während auch das Familienleben keine Abstriche zulässt. Bei dem natürlich begrenzten Zeitkontingent wird sich jedes Mitglied unserer Gesellschaft genau überlegen, wie viele Stunden man für welche Aktivität und Verpflichtung einzusetzen bereit ist.
Die Jugendfeuerwehr als Hauptnachwuchslieferant für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren hat ebenfalls zunehmend Schwierigkeiten, auch in Zukunft als Garant für stetigen Mitgliederzulauf zu fungieren. Vielerorts haben die Jugendfeuerwehren mit Nachwuchsmangel zu kämpfen, da auch sie mit anderen Freizeit- und Vereinsangeboten konkurrieren und durch die Etablierung von Ganztagsschulen den Jugendlichen ohnehin weniger Freizeit »übrigbleibt«. Zudem sind zunehmend sinkende Übernahmequoten aus der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung zu verzeichnen. Dieser Umstand liegt unter anderem darin begründet, dass viele Jugendliche nach ihrem Schulabschluss – und damit meist im relevanten Übertrittsalter in die Einsatzabteilung – nicht an ihrem Heimatort bleiben, sondern zur Berufsausbildung, zum Studium oder aus persönlichen Interessen (meist in stärker urbanisierte Räume) wegziehen und häufig auch nicht wieder in die Heimatkommune zurückkommen. Hierdurch fehlt der Übertritt in die aktive Wehr.
Durch das Aussetzen der Wehrpflicht mit Wirkung zum 1. Juli 2011 ist eine weitere Einstiegsmöglichkeit in die Freiwillige Feuerwehr weggefallen, in der Wehrpflichtige durch eine mehrjährige Verpflichtung für den Katastrophenschutz einen Wehrersatzdienst leisten konnten. Durch das so geweckte Interesse am ehrenamtlichen Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr blieben viele Wehrersatzdienstleistende auch nach Ablauf ihrer Ersatzdienstzeit der Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied erhalten.
Veränderte Arbeitswelt
Mit dem gesellschaftlichen Wandel geht auch eine Veränderung des Arbeitsmarktes einher, die sich in besonderem Maße auf die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr auswirkt und maßgeblich die Tagesalarmverfügbarkeit der ehrenamtlichen Kräfte beeinflusst. Die Hauptproblematik besteht darin, dass durch die gestiegene Mobilität und Flexibilisierung auf dem Arbeitsmarkt viele Berufstätige ihren Arbeitsplatz nicht mehr wie früher im Wohnort haben, sondern mitunter beachtliche Pendelentfernungen zum Arbeitsplatz zurücklegen und damit für Einsätze der Feuerwehr während der Arbeitszeiten nicht verfügbar sind.
Immer mehr Arbeitnehmer haben zudem keine festen Arbeitszeiten mehr, sondern bestimmen im Rahmen von Gleitzeitregelungen selbst über den Beginn und Ende ihrer täglichen Dienstzeit. Durch diesen Umstand darf es keine Ungleichbehandlung geben (z. B. bei der Freistellungs- und Lohnausfallregelung bei einsatzbedingtem Verlassen des Arbeitsplatzes). Gleichzeitig ist der Grad der Samstagsbeschäftigung gestiegen, durch die sowohl die Alarmverfügbarkeit von Einsatzkräften als auch die Möglichkeit zur Teilnahme an Wochenendlehrgängen eingeschränkt wird.
Vielen Berufstätigen ist trotz der gesetzlichen Regelung, dass sie während der Arbeits- und Dienstzeiten für die Teilnahme an Einätzen sowie Aus- und Fortbildungen freizustellen sind und hieraus keine beruflichen Nachteile erwachsen dürfen (vgl. beispielsweise § 20 BHKG), das Verlassen des Arbeitsplatzes für den Feuerwehrdienst nicht möglich.
Die Gründe hierfür sind mittlerweile vielfältig: Zum einen hat die fortschreitende Arbeitsverdichtung und Rationalisierung in den Betrieben zu einem erhöhten Arbeitsdruck geführt. Während vor einigen Jahrzehnten in vielen Betrieben noch ein gewisser Puffer in der Personalausstattung und den Arbeitsvorgängen vorhanden war, sind Betriebsprozesse und der Mitarbeitereinsatz heutzutage häufig so optimiert, dass sie keine Abweichungen oder Störungen vertragen. Der Waren- und Dienstleistungsmarkt beim Kunden lässt keine verspäteten Lieferzeiten, schlechte Qualität oder unzureichenden Service zu. Daher sind unplanbare Abwesenheiten durch in der Freiwilligen Feuerwehr tätige Mitarbeiter betriebsorganisatorisch nur schwer zu kompensieren.
Aber auch auf den Einzelnen lastet eine spürbar höhere Arbeitsbelastung mit dem Trend der steigenden beruflichen Inanspruchnahme. Selbst Landwirte und andere Selbstständige, die in der Vergangenheit klassischerweise der Garant für stets alarmverfügbares Einsatzpersonal waren, können sich das Verlassen des Arbeitsplatzes nicht mehr im gewohnten Umfang leisten.
Die Befürchtung beruflicher Nachteile durch den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist mitunter so groß, dass viele Feuerwehrangehörige sich nicht nur nicht trauen, im Einsatzfall ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sondern sogar ihr ehrenamtliches Engagement in Bewerbungsgesprächen verschweigen, da sie befürchten, dass die unplanbaren Abwesenheiten vom Arbeitsplatz den potenziellen Arbeitgeber abschrecken. Die Befürchtung der beruflichen Nachteile führt soweit, dass viele Ehrenamtliche selbst für planbare Lehrgänge eher ihren regulären Jahresurlaub einsetzen, statt ihren Arbeitgeber mit dem gesetzlich zu diesem Zwecke zustehenden Sonderurlaub zu belasten.
Mangel an Qualifikationen
Aber nicht nur die sinkende absolute Anzahl an aktiven Mitgliedern in den Freiwilligen Feuerwehren stellt ein Problem dar. Auch ein Mangel an notwendigen Qualifikationen und der Bereitschaft zur Übernahme spezieller Funktionen ist zu befürchten. Dabei steht nicht nur die Fitness und Atemschutztauglichkeit eines jeden Einzelnen im Vordergrund. Die Zeit, die von jedem einzelnen Feuerwehrangehörigen in die Ausbildung sowie die regelmäßige Fortbildung investiert werden muss, ist mittlerweile ein so hohes Gut, dass die Bereitschaft, diese für den Qualifikationserwerb und -erhalt zu investieren, nur mit modernen, anforderungsgerechten und zielgruppenorientierten Schulungsmaßnahmen erzielt werden kann – welche wiederum (zumeist aus dem Ehrenamt heraus) vorbereitet und dargeboten werden müssen. Dazu kommt ein regelrechter Funktions- und Führungskräftemangel, da die Übernahme verantwortlicher Posten eine besondere Eignung der Person voraussetzt und häufig in einem größeren Zeitaufwand resultiert. Die Feuerwehrangehörigen, die in der Freiwilligen Feuerwehr Führungsaufgaben wahrnehmen, sind häufig auch im Hauptberuf Führungskraft. Bei dieser Doppelbelastung werden die Funktionäre sich im Zweifel für ihre beruflichen Verpflichtungen und gegen das ehrenamtliche Engagement entscheiden. Dabei wird an dieser Stelle deutlich, dass eine spürbare Reduzierung des Bürokratie- und Verwaltungsaufwands notwendig ist, damit mehr Zeit für die eigentliche Tätigkeit im Feuerwehrdienst zur Verfügung steht bzw. die zur Verfügung stehende Zeit effizient eingesetzt werden kann (vgl. »Ehrenamt braucht Hauptamt«, vgl. Kapitel 9.5.3.9).
Sicherung des hauptamtlichen Personalbestands
Auch die Gewinnung geeigneten hauptamtlichen Nachwuchses bei den Berufsfeuerwehren und hauptamtlich besetzten Wachen wird bei der aktuellen Arbeitsmarktsituation zunehmend schwieriger. Alle öffentlichen Bereiche sowie auch die privaten Unternehmen werben um qualifizierten und leistungsstarken Nachwuchs und unterbreiten mitunter die verlockenderen Angebote. Dabei konkurrieren die Feuerwehren als Arbeitgeber nicht nur mit anderen Branchen, sondern auch als Dienststellen untereinander: Es ist daher essentiell, sich als attraktiven Arbeitgeber darzustellen, um nicht nur neues Personal zu gewinnen, sondern auch die mühsam geworbenen, ausgebildeten und ständig weiterqualifizierten Kräfte zu erhalten und nicht an benachbarte Kommunen zu verlieren.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hohe Anforderungen sowohl an die hauptberuflichen-, aber insbesondere auch an die freiwilligen Feuerwehrangehörigen gestellt werden, die nicht jeder Bürger bereit ist, ehrenamtlich für die Gesellschaft ohne direkte Entlohnung, zu verrichten:
Ständige Alarmbereitschaft zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch an Wochenenden und Feiertagen,
Übernahme von Verantwortung, die sogar bis zum Entscheiden über Leben oder Tod reicht,
Eingehen von Risiken,
Erhalt der körperlichen Fitness,
Absolvieren von Lehrgängen und Weiterbildungen,
ständige Fortbildung,
Pflege von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen,
hohes Engagement und Einsatzbereitschaft,
Einschränkungen im persönlichen Freizeitverhalten (z. B. Verzicht von Alkoholgenuss, Aufenthaltsort…).
Dabei wird jedem Einzelnen das inzwischen wertvollste Gut unserer heutigen Gesellschaft abverlangt: die Investition von Zeit. Zeit, die damit nicht mehr für Familie, Freunde und Hobbies und andere Privataktivitäten zur Verfügung steht. All dieses kann und darf nicht als Selbstverständlichkeit angesehen werden und muss daher aktiv gefördert und wertgeschätzt werden. Personalfördernde Maßnahmen sind essentiell und unabdingbar für die personelle Sicherstellung der kommunalen Gefahrenabwehr, sodass sie auch im Bedarfsplan aufzuführen und politisch zu beschließen sind (vgl. Kapitel 9.5).
1 Faktische Schlechtleistungen oder aber auch nur von den Erwartungen des Hilfeersuchenden abweichende Leistung.
2 Neben den durchschnittlich insbesondere in großstädtischen Bereichen steigenden Einsatzzahlen kämpfen einige Feuerwehren gerade im ländlichen Bereich auch mit einem zu geringen Einsatzaufkommen. Was auf den ersten Blick kurios anmuten mag, kann sich zu einem ernsthaften Motivationsproblem von Feuerwehrangehörigen entwickeln, wenn die trainierten Fähigkeiten – dem Bürger zum Glück – nie eingesetzt werden können.
2 Wie viel Feuerwehr braucht die Gemeinde?
Wie im Kapitel 2.2 deutlich wird, gibt es eine Vielzahl von Einflussgrößen auf die Bemessung einer Feuerwehr, die nicht alle nur fachlich-technischer Natur sind. Feuerwehr lässt sich nicht vollständig »ausrechnen«. Die Frage, wie viel Feuerwehr sich eine Gemeinde leisten will und kann, ist demnach vor allem auch politisch und ethisch zu beantworten.
Bevor in den anderen Teilen dieses Buches auf die rechtlichen, organisatorischen und methodischen Aspekte sowie auf die konkreten Planungsgrundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung eingegangen wird, soll die Aufstellung und Bemessung der Feuerwehr im vorliegenden Kapitel einer grundsätzlichen und ethischen Betrachtung unterzogen werden. Dass zur Festlegung des richtigen Maßes an Sicherheit eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit dem Thema erforderlich ist, wird anhand einiger Extrembeispiele und einer outcome-orientierten Betrachtungsweise verdeutlicht, durch die die Möglichkeiten und Grenzen des Schutzauftrages des Staates auf die Metaebene gehoben wird und Anregungen für den Umgang mit exotischen und schwierigen Einzelfällen der Bedarfsplanung liefern soll.
2.1 Ziele der Feuerwehrbedarfsplanung
Die Aufstellung und regelmäßige Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans ist in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Kapitel 4.6.1 Ziffer d). Die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe ist jedoch nicht der einzige Grund, warum sich die Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplans lohnt.
Der Feuerwehrbedarfsplan stellt ein multifunktionales Planungsinstrument für die Politik, die Verwaltung und die Feuerwehr dar, mit dem die strategische Ausrichtung der Feuerwehr und die Festlegung des örtlichen Sicherheitsniveaus in Bezug auf die Leistungen des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung erfolgen. Die Erstellung und Fortschreibung von Bedarfsplänen bietet anlassgebend die Gelegenheit für Politik und Verwaltung, sich intensiv mit der Feuerwehr und deren Belange auseinanderzusetzen, die gegenseitigen Bedürfnisse zu artikulieren und gemeinsame strategische Zielvorstellungen festzulegen. Dies ist als Chance für alle beteiligten Seiten zu verstehen, die periodisch wiederkehrt.
Durch den Feuerwehrbedarfsplan wird eine gründliche und nachvollziehbare Bestandsaufnahme der Feuerwehr vorgenommen, in der die gegenwärtige IST-Situation der Feuerwehr verständlich dargestellt, dokumentiert und analysiert wird. Gleichzeitig erfolgt eine objektive bzw. politisch legitimierte Bedarfserhebung (SOLL-Planung), die auf der einen Seite die Feuerwehr vor einer Unterdimensionierung schützt, auf der anderen Seite eine willkürliche Dimensionierung verhindert, die durch »Fürstentümer« und »Selbstverwirklichung« Einzelner entstehen könnte.

Bild 4: Ziele der Feuerwehrbedarfsplanung
Mit dem Feuerwehrbedarfsplan wird eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr vorgenommen. Er dient damit auch zur Sicherung der Qualität in der Aufgabenerfüllung und schafft Rechtssicherheit bei der gesetzlich geforderten Aufstellung der Feuerwehr.
Dabei wird durch die Feuerwehrbedarfsplanung die verpflichtende Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt. Denn die schablonenhafte Aufstellung einer Feuerwehr nach dem »Schema F«, die die örtlichen Verhältnisse der Gemeinde nicht berücksichtigt, ist gesetzeswidrig (vgl. Kapitel 2.3).
Der Feuerwehrbedarfsplan sorgt damit für Transparenz gegenüber der Politik, der Verwaltung und den Bürgern und schafft gleichzeitig Planungssicherheit für alle an der Sicherstellung der kommunalen Gefahrenabwehr Beteiligten – für die Politik, für die Verwaltung und auch für die Feuerwehr selbst. Der Feuerwehrbedarfsplan dient damit auch zur Rechtfertigung der eingesetzten und der in Zukunft geplanten Ressourcen.
Im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung erfolgt eine Gefährdungs- oder Risikoanalyse für die Gemeinde , die gegebenenfalls im Kontext einer ganzheitlichen Gefahrenabwehrplanung der Gemeinde (Risikomanagement) auch zu präventiven Maßnahmen außerhalb der Feuerwehrbedarfsplanung führen kann (z. B. Hochwasserschutz, Auflagen für Gewerbetreibende mit besonderem Gefahrenpotenzial, Entschärfung von Unfallschwerpunkten).
Nur mit einem sorgfältig und fachlich fundiert aufgestellten Feuerwehrbedarfsplan kann die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Sicherheit der eigenen Einsatzkräfte sichergestellt werden, die nicht in unkalkulierbare Risiken3 geführt werden dürfen. Hierzu zählt auch der Schutz vor Überforderung4 der Feuerwehr. Andernfalls kann es zu ernsthaften körperlichen und psychischen Schäden kommen, denen es durch eine sorgfältige sowie fachlich und ethisch vertretbare Feuerwehrbedarfsplanung vorzubeugen gilt.
Der Feuerwehrbedarfsplan bildet die Grundlage für die Personal- und Investitionsplanungen (Maßnahmen und Haushalt) der Kommune, auf dessen Basis Personalbedarfsermittlungen erfolgen und die notwendigen finanziellen Mittel in den Haushalt eingestellt werden können. Ferner dient er als Grundlage für die Einsatzplanung und -vorbereitung, indem potenzielle Schadenereignisse und deren Bewältigung szenarienbasiert im Bedarfsplan vorgedacht und bemessen werden. Hieraus resultiert auch die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO ). In manchen Bundesländern ist zudem das Vorliegen eines Feuerwehrbedarfsplans Voraussetzung zur Beantragung von Fördermitteln für Fahrzeug- und Gerätebeschaffung sowie für Bauvorhaben.5 Die durch einen Bedarfsplan nachweislich leistungsfähig aufgestellte Feuerwehr kann als Standortfaktor (Standortvorteil)6 (stadt)marketingtechnisch genutzt werden und den Zuzug von Bürgern sowie die Ansiedelung von Unternehmen begünstigen, indem ein hohes Schutzniveau für Mensch und Wirtschaft garantiert und beworben wird. Die Feuerwehrbedarfspläne der einzelnen Kommunen werden durch die übergeordneten Behörden (Aufsichtsbehörden)zur Prüfung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Koordinierung der gesetzlich auferlegten Planung des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung genutzt.
2.2 Zusammenhänge und Wirkungsbeziehungen in der Feuerwehrbedarfsplanung
Der Planungsvorgang der Feuerwehrbedarfsplanung mit seinen Einzelschritten ist ein komplexer Prozess, der an dieser Stelle nicht in aller Ausführlichkeit vollständig abgebildet werden kann. Einleitend zu den detaillierten Ausführungen im weiteren Verlauf des Buches sollen vorliegend jedoch die maßgeblichen Zusammenhänge, Wirkungsbeziehungen und Abhängigkeiten der wesentlichen Einflussfaktoren auf die Feuerwehrbedarfsplanung dargestellt werden.
Das Kernelement in der Feuerwehrbedarfsplanung stellen die in kommunaler Eigenverantwortungfestgelegten Planungsziele für die Feuerwehr einer Stadt oder Gemeinde dar (im Feuerwehrsprachgebrauch häufig »Schutzziele« genannt7 ). Die Planungsziele bestehen klassischerweise aus Zielvorgaben zur maximal zulässigen Planungsfrist , mindestens erforderlicher taktischer Einheit (Mannschaft + Gerät)sowie einem mindestens einzuhaltenden Erreichungsgrad, die in der Regel für konkrete Bemessungsszenarien festgesetzt werden. Sie drücken damit aus, wie viele Einsatzkräfte mit welchem technischen Gerät innerhalb welcher Zeit nach Notruf oder Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen sollen und in wie viel Prozent der Fälle diese Vorgaben planerisch einzuhalten ist. Die individuell festgelegten kommunalen Planungsziele repräsentieren das politisch gewollte Versorgungsniveau der Feuerwehr in der Stadt oder Gemeinde.

Bild 5: Zusammenhänge, Wirkungsbeziehungen und Abhängigkeiten in der Feuerwehrbedarfsplanung
Aus den Planungszielen leiten sich die Ausprägungen der vier wesentlichen Merkmale einer Feuerwehr ab, die sich in Organisation, Standorte, Fahrzeuge und Geräte sowie Personal einteilen lassen.
Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Festlegung eines Erreichungsgrads ist fachlich strittig, da sein planerischer Einfluss gering ist und es sich daher vielmehr um ein Controlling-Instrument zur retrospektiven Zielerreichung handelt als um einen wirklichen Planungsparameter (vgl. Kapitel 4.3.3). Ein niedriger realer Erreichungsgrad ist ein Indikator dafür, dass im Gemeindegebiet oder in bestimmten Ortsteilen die Planungsziele regelmäßig nicht erfüllt werden. Sind die eigenen bedarfsplanerischen Mittel ausgereizt, um diese potenziell unterversorgten Gebiete abzudecken, ist auf eine interkommunale Zusammenarbeit (vgl. Kapitel 3.11) hinzuwirken und outcome-orientierte »Kompensationsmaßnahmen«(vgl. Kapitel 2.4) zu treffen.
Einflussgrößen auf die Festlegung der Planungsziele
Bei der Festlegung der Planungsziele steht der Kommune im Rahmen ihrer verfassungsmäßig zugesicherten Selbstverwaltungshoheit ein gewisser Gestaltungsspielraum zu (vgl. Kapitel 2.3). Durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Vorgabenwirddiesem jedoch ein rechtlicher Rahmen gesetzt. Allerdings gibt es in den meisten Bundesländern weniger rechtsverbindliche Vorgaben als gemeinhin angenommen. So existiert beispielsweise entgegen landläufiger Kenntnis lediglich in zwei Bundesländern eine gesetzliche Hilfsfrist (vgl. Kapitel 4.6.18). Ferner kann sich bei der Festlegung der Planungsziele an Hinweisen und Empfehlungen von Fachverbänden (z. B. AGBF, Landesfeuerwehrverbände) orientiert werden.
In der Vergangenheit wurde die Debatte um das »richtige« Planungsziel sehr technokratisch geführt, indem (vornehmlich durch die Empfehlungen der AGBF) ein Anwendungszwang der von ihnen veröffentlichen Planungsparameter suggeriert wurde, die sich aus vermeintlich naturwissenschaftlich-medizinischen Tatsachenzusammenhängen im Kontext der physiologischen Rauchgasverträglichkeit von Brandopfern abgeleitet haben (vgl. Kapitel 4.5). Zwar hat die postulierte Argumentationskette keinen Bestand mehr, dennoch ist die Feuerwehrbedarfsplanung nicht frei von technischen Sachzusammenhängen. So steht beispielsweise der Zusammenhang zwischen Interventionszeit der Feuerwehr und Schadensausmaß bei einem dynamischen Ereignis außer Frage. Je eher die Feuerwehr an der Einsatzstelle eintrifft, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, erfolgreich eine Schadensbegrenzung vornehmen zu können. Und auch zur Bewältigung eines Einsatzszenarios ist sachlich-logisch ein konkreter Kräfte- und Geräteansatz erforderlich. Zudem liefern immer wieder neue Forschungsergebnisse eine empirische Erkenntnisbasis, auf die bedarfsplanerische Maßnahmen aufsetzen.
Da sich aber nicht alle Festlegungen der Planungsziele vollständig aus technischen oder wissenschaftlichen Erfordernissen ableiten lassen, sondern letztendlich politisch getroffen werden, spielen auch ethische Aspekte eine Rolle bei der Suche nach einem angemessenen Versorgungsniveau der Feuerwehr (vgl. Lindemann, 2016). Feuerwehrbedarfsplanung ist insbesondere auch eine Frage der »Verteilungsgerechtigkeit«, zu der in der Literatur und der Gesellschaft ein intensiver Wertediskurs geführt wird. Die Ethik setzt dort an, wo Rechtsnormen wie auch Sachgründe an ihre Grenzen kommen und sich Gestaltungsspielräume auftun. So etwa bei der Frage, ob es ethisch vertretbar ist, für unterschiedliche Bereiche (gar innerhalb einer Gemeinde) auch unterschiedliche Planungsziele und damit unterschiedliche Versorgungsniveaus festzulegen. Ethisch geboten ist es beispielsweise auch den Einsatzkräften gegenüber sicherzustellen, sie durch eine adäquate Dimensionierung der Feuerwehr nicht unkalkulierbaren Risiken auszusetzen.
Nicht zuletzt unterliegt die Planung der Feuerwehr auch dem Diktat des Machbaren: der normativen Kraft des Faktischen. In den Orten beispielsweise, in denen partout keine tagesalarmverfügbaren oder feuerwehrdiensttauglichen Bürgerinnen und Bürger wohnen und in denen eine hauptamtliche Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung jenseits jeglicher Verhältnismäßigkeit läge, müssen faktisch längere Eintreffzeiten und die Notwendigkeit zur Selbsthilfe und -rettung akzeptiert werden (vgl. auch Kapitel 2.4).
Einflussgrößen auf das Bemessungsszenario
Das den Planungszielen zugrundeliegende Bemessungsszenario für den Feuerwehrbedarf leitet sich vornehmlich aus dem Gefahrenpotenzial in der Kommune und dem vorherrschenden Einsatzgeschehen ab. In seltenen Fällen führen auch herausragende Einsätze, durch die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Geschichte besonders geprägt wurden (z. B. Flughafenbrand, Zugunfall), dazu, dass sie aus politischen und »bürgerberuhigenden« Gründen Eingang in die Bemessungsszenarien finden.
Die Berücksichtigung des vorherrschenden Einsatzgeschehens darf nicht dazu führen, dass eine Feuerwehr nur für die Beseitigung von Ölspuren als bemessungsrelevantes Szenario dimensioniert wird. Dennoch ist an dieser Stelle ganz besonders auf die örtlichen Verhältnisse einzugehen. So kann beispielsweise der häufig als maßgebliches Bemessungsszenario angesetzte »kritische Wohnungsbrand« (vgl. Kapitel 5.3.3.1) in großstädtischen Strukturen nicht hinreichend sein (z. B. bei besonderen Objekten wie Kliniken), während dieser in ländlich-peripheren Bereichen quasi ein »Jahrhundertereignis« darstellt und als alleiniges Leitszenario überdimensioniert und damit nicht verhältnismäßig ist. Ist eine Kommune durch Wasserflächen oder Industriebetriebe geprägt, sind auch entsprechende Planungsszenarien in Ansatz zu bringen, anhand derer die Fähigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr bemessen werden kann.
Wesentliche Merkmale einer Feuerwehr
Die Organisation der Feuerwehr spielt neben den materiellen und personellen Komponenten eine wesentliche Rolle bei der Zielerfüllung der planerischen Vorgaben und ist stark durch die vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten geprägt. So können organisatorische Maßnahmen bei unveränderten Planungszielen und konstanter Standort-, Fahrzeug- und Personalstruktur die Zielerreichung verbessern, indem beispielsweise eine Anpassung des Alarmierungskonzepts (z. B. Parallelalarmierung mehrerer Einheiten oder besonderer alarmverfügbarer Kräfte) oder des Ausrückverhaltens (z. B. frühzeitiges Ausrücken mit auch verminderten Personalstärken und Addition von Einheiten nach dem Rendezvous-Prinzip) erfolgt, der Zuschnitt von Ausrückebereichen optimiert wird und Absprachen im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit forciert werden.
Die Standortstruktur der Feuerwehr leitet sich maßgeblich aus der im Planungsziel festgelegten Planungsfrist ab, durch die der Aktionsradius der einzelnen Standorte determiniert wird (zeitlich-räumliche Gebietsabdeckung). Je länger die im kommunalen Planungsziel festgelegten Planungsfristen formuliert werden, desto mehr Gemeindefläche kann von einem Standort aus »abgedeckt« werden. So könnten je nach geographischer Beschaffenheit einer Gemeinde bei einer entsprechend »langen« Planungsfrist die planungsrelevanten Bereiche von einem einzigen Standort aus erreicht werden, während bei einer entsprechend »kurzen« Planungsfrist zur Abdeckung des gleichen Siedlungsgebiets mehrere Standorte erforderlich sein können.
Dabei wirken auch die Topographie und die Siedlungsgeographie einer Gemeinde in Hinblick auf die fristgerechte Aufgabenerfüllung der Feuerwehr auf ihre Standortstruktur ein: Es macht einen großen Unterschied, ob eine kompakte Siedlungsstruktur in einem einzigen Ortskern vorherrscht, die durch eine effiziente Feuerwehrstruktur versorgt werden kann, oder ob sich die gleiche Einwohnerzahl in einem ausgedehnten Gemeindegebiet auf mehrere Ortsteile verteilt und daher mehrere Standorte der Feuerwehr erforderlich sind. Zusätzlich können topografische Besonderheiten (z. B. natürliche oder künstliche Barrieren wie etwa Flüsse oder Bahnstrecken) dazu führen, dass bestimmte Gemeindegebiete nur über Umwege (z. B. über Brücken, Bahnübergänge) zu erreichen sind.
Die notwendige Fahrzeug- und Geräteausstattung sowie das notwendige Personal der Feuerwehr leitet sich qualitativ und quantitativ von der Planungszielvorgabe ab, welche taktische Einheit zur Bewältigung der Bemessungsszenarien notwendig ist. Ob und in welchem Umfang dieses Personal durch hauptamtliche oder ehrenamtliche Kräfte zu stellen ist, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Vorgabe, der Alarmhäufigkeit (Einsatzbelastung) sowie der Alarmverfügbarkeit ehrenamtlicher Kräfte in der jeweiligen Kommune ab. Die Alarmverfügbarkeit im Ehrenamt wird insbesondere durch die Entfernung der Feuerwehrstandorte zu den jeweiligen Wohn- und Arbeits- bzw. Aufenthaltsorten der Freiwilligen Kräfte, ihrer Abkömmlichkeit vom Arbeitsplatz und aus der Freizeit und ihrer feuerwehrtechnischen Qualifikation bestimmt. Tageszeiten und Ortsteile, in denen die Freiwillige Feuerwehr einer eingeschränkten Alarmverfügbarkeit unterliegt, sind gegebenenfalls zeitlich differenziert durch eine hauptamtliche Funktionsbesetzung auszugleichen (vgl. Kapitel 9.3.3).
Die vier Planungselemente Organisation, Standorte, Fahrzeug- und Geräte sowie Personal stehen auch untereinander in starker Wechselbeziehung. Insbesondere die Standort- und Personalplanung im ehrenamtlichen Bereich sind eng miteinander verzahnt. So stellt die Erreichbarkeit der Standorte durch die Wohn- und Arbeitsorte der Freiwilligen Kräfte ein wesentliches Kriterium bei der Standortplanung dar. Die Anzahl und Verortung der Feuerwehrstandorte wiederum beeinflusst die Fahrzeugvorhaltung: Während Sonderfahrzeuge (z. B. Rüstwagen) unabhängig von der Anzahl an Standorten häufig nur einfach für das gesamte Stadtgebiet vorgehalten werden, sind die Fahrzeuge des Grundschutzes in der Regel an jedem Standort erforderlich. Je mehr Standorte existieren, desto mehr Grundausstattung ist vonnöten. Werden Standorte aufgelöst oder zusammengeführt, ist auch eine Reduzierung des Fahrzeugbestands zu überprüfen.
Als eine weitere gegenseitige Abhängigkeit des Standort- und Fahrzeugkonzepts stellen sich in der Praxis die Platzverhältnisse in den Fahrzeughallen dar: Obwohl ein bestimmtes Fahrzeug aus einsatztaktischen Gesichtspunkten einer konkreten Einheit zugeordnet werden soll, lässt die Stellplatzsituation in den Fahrzeughallen manchmal nur eine Stationierung an anderen Standorten zu.
Und auch die quantitative sowie qualitative Personalplanung mit der Anzahl und Qualifikation der Feuerwehrangehörigen steht in Zusammenhang mit dem Fahrzeugkonzept: Auf der einen Seite muss ausreichend (alarmverfügbares) Personal mit der für die Technik notwendigen Ausbildung und Anwendungsroutine zur Verfügung stehen, um Fahrzeug und Gerät zuverlässig in den Einsatz bringen zu können.8 Auf der anderen Seite benötigt ein bestimmter Personalstamm auch einen entsprechend großen Fuhrpark: Fehlt Personal, um Fahrzeuge besetzen zu können, muss das Personal- und Fahrzeugkonzept angepasst werden. Steht hingegen ein großer Personalstamm zur Verfügung, über dessen Umstand sich die Kommune glücklich schätzen kann, sollte zur Konservierung des bestehenden Personals nicht zwangsweise auf das bedarfsplanerische Minimum im Fahrzeugkonzept abgestellt, sondern eine motivierende und praxisgerechte Lösung angestrebt werden.
Beispiel:
Können von einer personalstarken Ortsfeuerwehr gleich mehrere taktische Löschgruppen in den Einsatz gebracht werden, empfiehlt sich unter Umständen eine entsprechende Anzahl an Löschfahrzeugen für diese Ortsfeuerwehr vorzuhalten, selbst wenn analytisch ein einziges ausreichen würde.
Weitere externe Einflussgrößen
Über die oben genannten »harten Faktoren« hinaus gibt es noch eine Reihe von hier nicht abschließend genannten »weichen Faktoren«, die sowohl auf die Festlegung der Planungsziele als auch auf einzelne Elemente der Feuerwehrstruktur Einfluss nehmen.
Wie auch in anderen Lebensbereichen sind die Faktoren »Tradition« und historisch gewachsene Strukturen wesentliche Determinanten für Planungen, die es zu berücksichtigen gilt. Verfügt eine Ortsfeuerwehr seit jeher über fünf Löschfahrzeuge und ergibt eine erstmalige bedarfsplanerische Analyse einen objektiven Fahrzeugbedarf von lediglich zwei Löschfahrzeugen für diese Ortsfeuerwehr, würde die »Wegnahme« von drei Fahrzeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit als »Downgrading« empfunden werden, welches erheblichen Einfluss auf die Motivationslage der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen hätte und Widerstand hervorrufen könnte. Zahlreiche ähnliche Beispiele lassen sich für historisch gewachsene Standort- und Organisationsstrukturen anführen. Auch wenn sich die Gemeinde nicht durch das Ehren- wie auch Hauptamt erpressbar machen darf, gilt es hier dennoch, tragfähige Lösungen zu finden, die sich eben nicht immer »eins zu eins« aus einer objektiven Analyse ableiten lassen (vgl. hierzu auch Kapitel 3.3 zur Nachvollziehbarkeit von Bedarfsplänen).
Neben den historisch gewachsenen Strukturen beeinflussen auch die örtlich vorhandenen einsatztaktischen Konzepte die Bedarfsplanung. Ein Konzept mit Staffel- statt Zugwachen führt zu jeweils unterschiedlichen Standortstrukturen, das Vorgehen mit einem Drei-Mann- statt mit einem Zwei-Mann-Angriffstrupp zu einer jeweils anderen Funktionsbesetzung und die Nutzung eines Wechselladersystems statt mehreren Sonderfahrzeuge auf Einzelaufbauten zu einem jeweils anderen Fahrzeugkonzept.
Zusätzlich schränkt die Finanzsituation der Kommune sowohl den Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Planungsziele als auch bei der konkreten Standort-, Fahrzeug- und Geräte- sowie Personalausstattung ein (vgl. auch Kapitel 2.3). Auch die Lobbyarbeit der Feuerwehrindustrie kann unter Umständen Einfluss auf die konkrete Ausstattung von Feuerwehren nehmen. Durch die Angebote und Wertschöpfungsideen der Industrie werden mitunter suggestiv Bedarfe generiert, die Eingang in Fahrzeug- und Gerätekonzeption finden. Nicht zuletzt spielen auch politische und individuelle Interessen bei der Bedarfsplanung eine Rolle. Zum Beispiel wenn eine Änderung der Planungsziele erfolgt, die die politischen Entscheidungsträger gegenüber der Bürger- und damit der Wählerschaft als höheres oder geringeres Versorgungsniveau zu rechtfertigen haben. Oder wenn die Kommune kein von den benachbarten Städten und Gemeinden abweichendes Planungsziel mit dem damit verbundenen vermeintlichen Unterschied im Sicherheits- bzw. Versorgungsniveau der Feuerwehr verantworten möchte. Die Einzelinteressen können sich auch auf einzelne Personen mit Einfluss und Gewicht beziehen, wenn sie beispielsweise Feuerwehrangehörige sind und besondere, aber sachfremde Ziele für sich und ihre Einheit erwirken möchten.
2.3 Grundsätzliche Betrachtung der Bedarfsplanung
Berlin ist nicht die Voreifel. Die Gegebenheiten im Ruhrgebiet unterscheiden sich von denen in Mecklenburg-Vorpommern. Lörrach liegt nicht auf einer Nordseeinsel, Plön nicht im Alpengebirge. Und Stuttgart ist weder Weimar noch die Oberlausitz. Die örtlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik sind ganz unterschiedlich. Folgerichtig existieren auch keine bundeseinheitlichen Standards für die Bedarfsplanung von Feuerwehren, zumal das Feuerwehrrecht in die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt. Selbst in den einzelnen Bundesländern gibt es entgegen weit verbreiteter Meinung kaum verbindliche Regelungen und Zielvorgaben für die Bemessung von Feuerwehren (vgl. Kapitel 4.6), weshalb der Feuerwehrbedarfsplanung eine gewisse Mystik innewohnt. Vielmehr wird als Generalklausel in den Feuerwehrgesetzen der Länder wie folgt (oder mit ähnlicher Formulierung) gefordert:
»Die Gemeinden haben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.«
Die Gesetze selbst enthalten jedoch keine Angaben darüber, was unter den unbestimmten Rechtsbegriffen »den örtlichen Verhältnissen entsprechend« und »leistungsfähig« zu verstehen ist und wie eine Feuerwehr ausgestattet sein muss, um den durch diese Rechtsbegriffe charakterisierten Anforderungen zu genügen. Da auch keine naturwissenschaftlich begründeten Planungswerte existieren, auf Basis derer sich zwingende Planungsziele bestimmen, bleibt die Festlegung der kommunalen Planungsziele für die Feuerwehrbedarfsplanung und damit des Versorgungsniveaus der Feuerwehr eine politische Entscheidung.
Selbstverwaltungsgarantie und Gestaltungsspielraum
Über die konkrete Dimensionierung der Feuerwehr hat die Kommune durch ihren Stadt- oder Gemeinderat als politisches Entscheidungsgremium in Wahrnehmung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verantwortungsbewusst selbst zu entscheiden. So ist gemäß Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden das Recht gewährleistet, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln« (kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
Die Formulierung »im Rahmen der Gesetze« impliziert dabei, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch nur »im Rahmen der Gesetze« eingeschränkt werden kann und nicht etwa durch eine bloße Verwaltungsvorschrift (vgl. Urteil des VG Regensburg vom 22.10.2003 – Az.: RO 3 K 02.2309). Jede aufsichtsbehördliche Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die garantierte Selbstverantwortlichkeit der Kommune dar, weshalb sich das staatliche Einschreiten durch die kommunale Aufsichtsbehörde auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken hat (vgl. Kapitel 3.7). Die Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu respektieren, dass sich ihre Maßnahmen gegen die unmittelbar gewählte gemeindliche Volksvertretung richtet, die die Gemeindegeschicke selbst bestimmt und selbst verantwortet (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 18.09.1996 – Az.: 13 L 7342/94).
Gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt es sich bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Feuerwehr um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Demnach steht der Gemeinde in Ausübung dieser Pflichtaufgabe ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, der eine Bandbreite von Handlungsmöglichkeiten für individuelle, auf die örtlichen Verhältnisse angepasste Konzepte und Lösungsansätze eröffnet (vgl. Bild 6).
Gibt der Gesetzgeber bewusst keine Dimensionierungsvorgaben vor, gewährt er einen Gestaltungsspielraum, der durch die verantwortlichen Kommunen auszugestalten ist. Oder im Umkehrschluss: Wäre ein einheitlicher Standard im Sinne des Gesetzgebers, hätte er dies im Gesetz oder durch nachrangige Durchführungsverordnungen durch die Exekutive explizit vorgegeben.
Bei der Feuerwehrbedarfsplanung gibt es daher nicht nur »die einzig richtige Lösung« bei der Ressourcenbestimmung, sondern eine Bandbreite an Lösungs- und Ausstattungsmöglichkeiten (vgl. Bild 6). In der Regel handelt es sich bei diesem Gestaltungsspielraum nicht um einen schmalen Grat, sondern um einen Rahmen mit nicht universell definierten Ober- und Untergrenzen, innerhalb derer sich bewegt werden kann. Bei Unterschreiten der Untergrenze besteht die Gefahr einer »Unterrüstung«, mit der kein wirksamer Schutz erzielt werden kann, der gesetzliche Auftrag verfehlt wird und damit ein Organisationsmangel vorzuliegen droht. Ein Überschreiten der Obergrenze führt zu einer unverhältnismäßigen »Überrüstung«, mit der ein unangemessener Umgang mit öffentlichen Mitteln vorliegt und damit gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen wird (vgl. Planungsgrundsätze in Kapitel 4.2).

Bild 6: Gestaltungsspielraum bei der Feuerwehrbedarfsplanung
Die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung darf jedoch nicht in Willkür ausarten, vielmehr müssen die Gemeinden auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sachgemäß und nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße äußert dazu, dass angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren im Zweifel eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Gerichtsbescheid des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 17.09.1986 – Az.: 8 K 157/85).
Damit ist eine Gemeinde auch nicht daran gehindert, für den Brandschutz mehr zu tun, als es ihrer Mindestverpflichtung entspricht. Schließlich geht es nicht nur um Erhaltung bedeutender Sachwerte, sondern vor allem auch um die Gesundheit und das Leben von Menschen. Dies hat der Rat in Wahrnehmung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verantwortungsbewusst selbst zu entscheiden, darf aber auch nicht dem Übermaßverbot und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegenstehen.
In mehreren Gerichtsurteilen (u. a. VG Braunschweig vom 19.10.2006 – Az.: 1 A 17/06 – und VG Regensburg vom 22. Oktober 2003 – Az.: RO 3 K 02.2309) zur Auslegung der Aufstellungs- und Ausstattungsverpflichtung einer leistungsfähigen Feuerwehr wird zudem deutlich gemacht, dass durch die Gemeinde keine optimale und bestmögliche Feuerwehrstruktur hergestellt werden muss, mit der eine Gefahrenbekämpfung optimal und mit geringst möglichen Schaden gewährleistet wird. Die Feuerwehrgesetze enthalten kein Optimierungsgebot. Entscheidend ist alleine, dass die Gemeinde die Mindestanforderungen an eine leistungsfähige Feuerwehr erfüllt.
Leistungsfähige Feuerwehr
Eine Feuerwehr ist dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Verpflichtungen des jeweiligen Feuerwehrgesetzes erfüllt, nämlich insbesondere die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe)9 sicherzustellen. Dabei müssen die gemeindlichen Feuerwehren grundsätzlich dazu in der Lage sein, die Gefahren zu bekämpfen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erwartungs- und erfahrungsgemäß auftreten können (so auch Beschluss OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 – Az.: 9 A 198/11).
Die gesetzlich geforderte Leistungsfähigkeit der Feuerwehr wird durch einen Bedarfsplan nachgewiesen. Die weit verbreitete Annahme, dass dieser Nachweis über die Auswertung des Zielerreichungsgrads erbracht wird, ist jedoch in Hinblick auf die Aussagekraft von Erreichungsgraden in der Regel nicht zutreffend (vgl. Kapitel 4.3.3). Vielmehr muss ein planerischer Nachweis erfolgen, bei dem die Feuerwehr so zu dimensionieren ist, dass sie planerisch die politisch geforderten Planungsziele unter normalen Umständen erreichen kann.
In Bayerischen Feuerwehrgesetz ist im Übrigen eine abweichende Formulierung zu finden, die die Leistungsfähigkeit nicht auf die Feuerwehr, sondern auf die Gemeinde bezieht, innerhalb derer Grenzen die gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten ist. In seinem Gesetzeskommentar zum bayerischen Feuerwehrrecht bezieht Schober (2014, S. 9 f) die Grenzen dieser Leistungsfähigkeit auf die verwaltungsmäßige und finanzielle Leistungskraft der Gemeinde, die sich ebenfalls je nach örtlichen Verhältnissen erheblich unterscheidet.
Örtliche Verhältnisse der Kommunen
Die gesetzlich geforderte Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse schließt per se aus, einen einzigen (gleichen) Standard für alle Kommunen anzusetzen, da hierdurch nicht den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden würde. Damit kann (und muss) das Versorgungs- und Ausstattungsniveau unter den Kommunen unterschiedliche Ausmaße annehmen. Ein gleiches Planungsziel für alle Kommunen verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe.
Wie bereits einleitend angemerkt unterscheiden sich die verschiedenen Gebiete in der Bundesrepublik signifikant voneinander. Allein die Gemeindegrößen variieren in den einzelnen Regionen Deutschlands erheblich und unterliegen bis heute hin nicht nur aufgrund des demografischen, gesellschaftlichen und damit strukturellen Wandels, sondern auch in territorialer Hinsicht stetigen Veränderungen. Während es in Deutschland im Jahr 1998 noch 14.197 Gemeinden gab, hat sich diese Zahl infolge zahlreicher Gebietsreformen bis zum Jahr 2017 auf 11.054 Gemeinden reduziert. Diese gehören mit Stand vom 31.12.2017 zu folgenden Größenklassen (Statistisches Bundesamt, 2018):
8.125 Gemeinden unter 5.000 Einwohnern,
2.230 Gemeinden zwischen 5.000 und 19.999 Einwohnern,
619 Gemeinden zwischen 20.000 und 99.999 Einwohnern,
80 Gemeinden über 100.000 Einwohnern.
Auch die Verteilung dieser Gemeinden ist höchst unterschiedlich: Während es in Nordrhein-Westfalen nur drei Gemeinden unter 5.000 Einwohnern gibt, existieren in Rheinland-Pfalz mehr als 2.100 solcher Kleingemeinden.
Allein dieser Umstand macht deutlich, dass es aufgrund der Unterschiede in den Kommunen keine einheitliche oder gar gleiche Dimensionierung der Feuerwehr geben kann und darf, wie auch das VG Köln in einem Urteil vom 12. April 2013 (Az.: 9 K 6650/10) bekräftigt:
»Bei der Ausrüstung der Feuerwehr ist der Gemeinde zudem ein gewisser »Beurteilungsspielraum« zuzubilligen; da es auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, können angesichts der unterschiedlichen Größe der Gemeinden, der jeweiligen Besonder heiten bei den vorhandenen Gefahrenpotentialen und der unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten allgemein verbindliche Festlegungen nicht getroffen werden.«
Je mehr sich die Gemeinden voneinander unterscheiden und je inhomogener eine Gemeinde auch innerhalb ihrer Kommunalgrenzen ist, desto unterschiedlicher können die Planungsziele und die daran bemessenen Feuerwehrstrukturen ausfallen. Das Problem der vermeintlichen Gleichheit versinnbildlicht auch die in Bild 7 dargestellten Karikatur von Hans Traxler (1983). Die Aufgabe der Tiere, auf den Baum zu klettern, erscheint auf den ersten Blick gerecht, da an alle Tiere die gleiche Anforderung gestellt wird. Jedoch haben die Tiere hierzu ganz unterschiedliche Voraussetzungen, sodass die identischen Anforderungen eben nicht für alle gerecht sind.
Ebenso verhält es sich mit den Anforderungen an eine leistungsfähige Feuerwehr, die aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse in den Teilräumen der Bundesrepublik ebenfalls unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen. Was für ländliche Bereiche in Bayern passt, muss nicht auch zwingend für städtische Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen funktionieren.

Bild 7: Chancengleichheit nach Hans Traxler
Wert der Sicherheit
Zu den örtlichen Verhältnissen zählt auch die Finanz- und Verwaltungskraft der Gemeinde, die bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen ist, wie viel Sicherheit sich die Gesellschaft oder eine Kommune leisten will und kann.
Sicherheit kostet Geld. Je mehr Sicherheit gewünscht ist, desto höher ist der Aufwand (zum Beispiel in Form von Kosten): Dem Diagramm (Bild 8) lässt sich qualitativ entnehmen, dass analog zum Pareto-Prinzip10 bereits mit wenig Aufwand ein vergleichsweise hoher Wert an Sicherheit erzielt werden kann (gestrichelte Linie). Einfache Basismaßnahmen haben demnach bereits einen signifikanten Mehrwert und große Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau. Dahingegen bedarf es ungleich größeren Aufwandes, ein bereits hohes Sicherheitsniveau noch weiter zu erhöhen. Ein hundertprozentiges Sicherheitsniveau ist reell ohnehin nicht erreichbar. Die absolute Sicherheit gibt es nicht und ist auch nicht finanzierbar, da sie in der asymptotisch dargestellten Sicherheit-Kosten-Funktion unendlich hohen Kosten entspräche.

Bild 8: Relation von Sicherheit und Aufwand
Die Erwartungshaltung und das Anspruchsdenken der Bürger sind gegenüber dem Staat im Allgemeinen und der Feuerwehr im Speziellen hoch, jedoch scheint die Bereitschaft der Bürger für diese Sicherheit den entsprechenden Preis11 zu zahlen oder eine eigene Vorsorge12 zu treffen gering. Wie viel Geld die Feuerwehr dem Bürger konkret wert ist, lässt sich schwer beziffern. In Relation zu anderen Ausgaben würde vielleicht überraschen, wozu der Bürger wohl gewillt ist mehr Geld auszugeben: für die Feuerwehr oder beispielsweise für die Bundeswehr? Der jährliche Aufwand für den Wehretat beträgt rund 520,00 Euro je Bürger13 , während sich der jährliche Aufwand für die Feuerwehr schätzungsweise auf rund 34,00 Euro je Bürger14 beziffert. Ein Betrag, der für Sicherheit und Schutz von Leben zu hoch ist?
Und so ist es eine politische Aufgabe des Rates als kommunales Entscheidungsgremium, den Umfang der Feuerwehr mit der ihr zugewiesenen Finanzausstattung festzulegen. Bei der Erstellung eines Bedarfsplans geht es daher auch immer um den verantwortungsvollen Umgang mit Haushaltsmitteln. Der Rat, die Verwaltung und die Feuerwehr sind in ihrem Verwaltungshandeln dabei an den Grundsatz zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (vgl. Planungsgrundsätze in Kapitel 4.2).
Finanzsituation in den Kommunen
Es steht dabei immer wieder die Frage im Raum, ob die finanzielle Leistungskraft der jeweiligen Kommune überhaupt Einfluss auf die Dimensionierung der Feuerwehr haben darf. So unterscheide ein Notfall nicht, ob er in einer klammen oder in einer finanzkräftigen Kommune stattfindet: Personenschädigungen oder Schadensausbreitungen bei Unglücksfällen verlaufen in jeder Kommune unabhängig von ihrer Kassenlage gleich. Daher dürfe nur das örtliche Risikoprofil der Kommune, nicht aber ihre Haushaltssituation entscheidend sein.
Das VG Köln urteilt hierzu am 27.01.2009 (Az.: 2 K 245/08):
»Zu den örtlichen Verhältnissen, die für die Ausstattung der Feuerwehren zu berücksichtigen sind, gehört – sobald es über die Mindest- und Standardausstattung jeder Feuerwehr hinausgeht – auch die Finanzkraft der Gemeinde.«
Im Bayerischen Feuerwehrgesetz ist die Formulierung zur Leistungsfähigkeit sogar so gewählt, dass sie sich nicht etwa auf die Feuerwehr, sondern auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde bezieht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG). Die Pflichten der Gemeinde (zur Unterhaltung einer Feuerwehr) sind demnach explizit durch die verwaltungsmäßige und finanzielle Leistungsfähigkeit begrenzt (Schober, 2014, S. 9 f). Eine »klamme« Finanzlage darf jedoch nicht als bedingungslose Entbindung von den Pflichten des Feuerwehrgesetzes verstanden werden. Die Gemeinden haben ihren Haushalt grundsätzlich so zu strukturieren, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind, um ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen leistungsfähigen Feuerwehr gerecht werden zu können. Ein mangelnder oder unzureichender Ansatz im Haushalt befreit die Gemeinden nicht von dieser gesetzlichen Verpflichtung. Nach Schober kann eine Gemeinde erst auf das Erreichen der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verweisen, wenn sie alle Möglichkeiten zur Kostenreduzierung bzw. Mittelbeschaffung ausgeschöpft hat (z. B. Aufnahme von Krediten, Akquise von Förderungen, Konzentration auf Pflichtaufgaben, interkommunale Zusammenarbeit u. v. m.).
Die Finanzsituation der Kommunen in Deutschland ist sehr unterschiedlich. Noch bis vor wenigen Jahren befanden sich »die Gemeinden, Städte und Landkreise in der schwierigsten Finanzsituation seit Beginn der 50er-Jahre.« (Albers & Rohloff, 2007) Zwar hat sich die Haushaltslage in den letzten Jahren stabilisiert, jedoch haben die finanziellen Einschnitte bleibende Schäden hinterlassen, von denen sich die Kommunen erst noch erholen müssen.
In Bild 9 ist der Haushaltsstatus der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 dargestellt, um exemplarisch zu verdeutlichen, wie ernst es um die kommunalen Haushalte bestellt ist und wie gering die finanziellen Spielräume sind. Rund drei Viertel der knapp 400 Kommunen in Nordrhein-Westfalen weisen seit 2012 keinen ausgeglichenen Haushalt15 auf. Im Jahr 2017 befanden sich sogar insgesamt noch 167 Kommunen im Nothaushaltsrecht oder in der Haushaltssicherung.

Bild 9: Haushaltsstatus der Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 (Quelle: Innenministerium NRW)
Bedingt durch die schlechten Haushaltssituationen haben sich auch die Ausgaben für kommunale Sachinvestitionen in Nordrhein-Westfalen in den letzten anderthalb Dekaden um die Hälfte verringert. Das stetig gesunkene Investitionsbudget hat natürlich auch bei der Feuerwehr bleibende Schäden in Form eines teilweise erheblichen Investitionsstaus hinterlassen. Damit wird deutlich, dass die angespannte Haushaltslage der Kommunen diese immer häufiger dazu zwingt, rationalisierend mit den öffentlichen Haushaltsmitteln umzugehen, bestehende Strukturen auf den Prüfstand zu stellen und nach Einsparpotenzialen zu suchen. Davon sind auch die Feuerwehren als kommunale Einrichtungen nicht ausgenommen. Feuerwehrstrukturen dürfen jedoch nicht »kaputtgespart« werden. Gleichermaßen dürfen natürlich auch keine Prestigebeschaffungen für die Feuerwehr getätigt werden oder gar ein Beschaffungswetteifer mit benachbarten Feuerwehren entstehen.
Zu bedenken ist, dass die Ausstattung der Feuerwehr eng mit der Motivation der Einsatzkräfte verknüpft ist. Wird von den Feuerwehrangehörigen einer Kommune verlangt, sich ständig für den Einsatz bereitzuhalten, sich fortlaufend in der Freizeit aus- und fortzubilden, und alle Fertigkeiten zu besitzen, um die bestmögliche Brandbekämpfung und Technische Hilfe nach aktuellen Standards leisten zu können, dann sollte es als Selbstverständlichkeit angesehen werden, den Feuerwehrangehörigen auch die hierfür notwendige (zeitgemäße) Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Feuerwehr nur eine von vielen kommunalen Aufgaben
Vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen der Kommunen sowie der Vielzahl an gesellschaftlichen Herausforderungen, die nicht nur wie in Kapitel 1.3 skizziert das Feuerwehrwesen betreffen, darf nicht vergessen werden, dass die Feuerwehr nur eine von vielen Aufgaben und Einrichtung der Kommunen ist. Jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden und so obliegt es den politischen Gremien zu entscheiden, ob dies für die Verkehrsinfrastruktur, Kindergärten, Schulen, Kultureinrichtungen oder eben die Feuerwehr geschieht.
Wenn alle öffentlichen Einrichtungen »den Gürtel enger schnallen« müssen und von Kürzungen ihres Leistungsangebotes betroffen sind, ist dann nicht folgerichtig auch in gleichem Maße die Feuerwehr als öffentlichen Einrichtung betroffen? Wenn insbesondere in den peripheren ländlichen Regionen die kulturellen Angebote eingestellt werden, der öffentlichen Personennahverkehr auf ein Minimum reduziert wird und sich selbst der Wasserversorger zurückzieht, ist es dann ethisch vertretbar, mit großem finanziellen Aufwand die Feuerwehr auf einem hohen Versorgungsniveau zu betreiben? Wenn im Extremfall in Regionen, die besonders stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind und in denen die Versorgungsschwelle für eine zweckmäßige Leistungserbringung unterschritten wird, sogar über Siedlungsaufgabe und -rückbau diskutiert wird, muss sich dann nicht auch die Feuerwehr diesen Schrumpfungsprozessen geschlagen geben und sich in den gezwungenen systematischen Rückzug der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge einfügen?
Oder nimmt die Feuerwehr aufgrund ihrer Kritikalität eine Sonderstellung unter den Einrichtungen der Daseinsvorsorge ein? Die Schließung von Bibliotheken oder Schwimmbädern ist schon tragisch genug für das öffentliche Leben. Und auch das Aufgeben von Schulen oder Kindergärten stellt einen nahezu nicht hinnehmbaren Nachteil für die betroffene Bevölkerung dar. Während beide Beispiele jedoch keine potenziell tödlichen Folgen haben, bedroht die Schließung der Feuerwehr das verfassungsrelevante Schutzgut der »körperlichen Unversehrtheit«.
![]() | Info:Kritikalität ist gemäß Definition des BBK das »relative Maß für die Bedeutsamkeit einer Infrastruktur in Bezug auf die Konsequenzen, die eine Störung oder ein Funktionsausfall für die Versorgungssicherheit der Gesellschaft mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen hat.« |
Wenn es um Leib und Leben geht, ist in den Sicherheitsdiskursen und den damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeiten meist »Schluss mit lustig«, indem das »Grundgut Leben« zur Trumpfkarte wird und alle anderen Abwägungsprozesse nachrangig erscheinen und »ausgestochen« werden. Schließlich zählt Sicherheit zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Wie in der vielfach zitierten Bedürfnispyramide des amerikanischen Psychologen Abraham Maslow aufgeführt (dargestellt in Bild 97 im Kapitel 9.5.2), rangiert das Bedürfnis nach Sicherheit direkt in der zweiten Ebene nach den körperlichen Grundbedürfnissen wie Essen, Trinken und Schlafen und ist Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Mensch selbstverwirklichen kann.
Bei der Sicherheitsdebatte stellt sich aber auch die Frage, wie wahrscheinlich es ist, die Dienstleistung der Feuerwehr überhaupt in Anspruch nehmen zu müssen. Die Abwesenheit der Feuerwehr per se ist nämlich kein kritischer und lebensbedrohlicher Zustand, solange kein Brand oder andere Zwangslage eintritt. Dieser Betrachtungsweise entgegnet das Oberverwaltungsgericht Münster am 11.12.1987 (Az.: 19 A 363/86):
»Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehn telang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.«
Auf der anderen Seite hat der Bürger konkret kein gesetzlich garantiertes Recht auf Versorgung oder Rettung durch die Feuerwehr16 oder gar auf die Aufstellung dieser. Gemäß der Rechtslage in den Ländern können aus der Organisation der Feuerwehr im öffentlichen Interesse keine unmittelbaren Rechtsansprüche Dritter erwachsen (so zum Beispiel klargestellt für Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 4 FwVO).
Vorrang der Selbsthilfe- und Selbstschutzpflicht
Ganz im Gegenteil: In der Diskussion um Sicherheitsleistungen durch die öffentliche Hand wird häufig vernachlässigt, dass zunächst der Bürger selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist. So steht die Selbsthilfefähigkeit und -pflicht der Bevölkerung noch vor Aufstellung und Unterhaltung einer Feuerwehr im Vordergrund. Denn die Bevölkerung ist nach den Feuerwehrgesetzen der Länder, wie auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (§ 5 ZSNeuOG), ausdrücklich zur Selbsthilfe bzw. -schutz verpflichtet.
Die Formulierungen in den Feuerwehrgesetzen sind dabei unterschiedlich scharf und eindeutig: In einigen Feuerwehrgesetzen wird »nur« die bürgerliche Pflicht zur Selbsthilfe gefordert oder den Gemeinden als Pflichtaufgabe auferlegt, die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern. Dahingegen wird beispielsweise in Hessen (§ 1 Abs. 3 HBKG), Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 4 BHKG) und Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4 LBKG) deutlich herausgestellt, dass der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz den Selbstschutz bzw. die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen sollen. Die Gesetzgeber drücken damit unmissverständlich aus, dass die Selbsthilfe der Bevölkerung als Grundbaustein anzusehen ist und die öffentliche Feuerwehr nur als Ergänzung in den Bereichen dient, wo die Selbsthilfe nicht möglich ist oder ein öffentliches Interesse besteht. Soweit sich die Bürger selbst schützen können, sind sie auch dazu verpflichtet, dies zu tun.
2.4 Outcome-orientierte Planung
Wie alle Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen ist auch die Feuerwehr und deren Bedarfsplanung kein Selbstzweck. Im folgenden Abschnitt wird mit einer outcome-orientierten Betrachtungsweise und einem Exkurs zu anderen Bereichen der Daseinsvorsorge dargestellt, zu welchem Ziel das Aufstellen, Ausrüsten und Unterhalten einer Feuerwehr eigentlich beitragen soll und wie dieses in den Kontext der Bedarfsplanung zu setzen ist.
Ansätze in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge
Ein Quervergleich zu anderen Bereichen der Daseinsvorsorge offenbart, dass sich nahezu alle für das öffentliche Leben relevante Einrichtungen und Angebote ähnlichen Herausforderungen hinsichtlich ihres Sicherstellungsauftrages konfrontiert sehen und die Feuerwehr keine Ausnahme darstellt.
Unter »Daseinsvorsorge« werden Einrichtungen und Dienstleistungen verstanden, die als lebensnotwendig angesehen werden und/oder an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Feuerwehr, Lebensmittel- und Nahversorgung, Tankstellen.
Die Versorgung der Bevölkerung in urbanen Räumen ist in der Regel einfacher zu gewährleisten als in ländlichen Räumen, da eine ausreichende Auslastung der jeweiligen Einrichtungen und Leistungsangebote eine wirtschaftliche Sicherstellung der Daseinsvorsorge ermöglicht. Dahingegen stehen Räume, die besonders stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind, vor kaum bewältigbaren Herausforderungen. Dort stoßen sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Rentabilität und Funktionsfähigkeit, da durch die Schrumpfungsprozesse die kritischen Versorgungsschwellen von Schulen, Ärzten, der Lebensmittelversorgung usw. unterschritten werden, sodass sich die Einrichtungen bis hin zur kompletten Aufgabe der Leistung gezwungen sehen.
Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten und die Lebensgrundlage der betroffenen Bevölkerung weiterhin zu sichern, bedarf es effektiver Handlungsansätze. Ein universeller Lösungsansatz konnte – ebenso wenig wie im Feuerwehrwesen – trotz vielschichtiger Dialoge, intensiver Forschung und zahlreicher Modellvorhaben bisher nicht gefunden werden. Dieser Umstand findet seine Begründung darin, dass mögliche Lösungsansätze zum einen immer an die Gegebenheiten vor Ort anzupassen und zum anderen stark von der Art der Versorgungsleistung abhängig sind.
Ein Lösungsansatz, der über die letzten Jahre immer stärker in den Fokus gerückt ist, ist die outcome-orientierte (wirkungsorientierte) Planung von Einrichtungen und Angeboten der Daseinsvorsorge, die stärker am Ergebnis und der Wirkung (dem »Outcome«) als an der Ausstattung (»Input«) orientiert ist. Es wird dabei eine konzeptoffene Zielerreichung umgesetzt, bei der nicht entscheidend ist, welche Ressourcen investiert werden, sondern welcher Effekt damit erreicht wird.
Praktisch gesprochen: Die Möglichkeit in ländlichen Regionen ein Buch auszuleihen oder Brief- und Paketsendungen aufzugeben, kann anstelle von ortsgebundenen Bibliotheken und Postfilialen auch mit einem regelmäßigen Bücherbus oder der Online-Bestellung eines Buches sowie mit einer periodischen Postabholung oder Sammelbriefkästen an Verkehrsknotenpunkten realisiert werden. Ein weiteres (etwas überzeichnetes) Beispiel: Das »Ziel der Mobilität« kann entweder mit einem (teuren) öffentlichen Busverkehr inklusive Aufstellen von Bushaltestellen sowie dem Ausbau und der Wartung von Straßen erfolgen. Oder es könnte alternativ jedem Bürger ein geländegängiger SUV zur Verfügung gestellt werden. Diese beispielhaft genannten Handlungsansätze und Lösungswege (»Inputs«) sind höchst unterschiedlich, nämlich entweder auf die konventionelle Art und Weise oder mit alternativen Versorgungskonzepten. Die Wirkungen und Ergebnisse (»Outcomes«) sind jedoch nahezu gleich: Der Bürger kann Bücher ausleihen, Post versenden und genießt Mobilität.
Outcome-orientierte Planung bei der Feuerwehr
Auf die Feuerwehr übertragen bedeutet das für ausnahmebedürftige Situationen in Kommunen mit ausgedehntem und dünn besiedeltem Gemeindegebiet, in denen nicht alle Wohnlagen mit der erforderlichen Personalstärke innerhalb der gewünschten Eintreffzeit durch die Feuerwehr erreicht werden können, dass auch hier Lösungen gefunden werden müssen, mit denen auf anderen »gleichwertigen« Wegen das Schutzziel17 »Schutz des Lebens und körperliche Unversehrtheit des Menschen« erreicht werden kann. In diesem Fall sind geeignete »Kompensationsmaßnahmen« zu treffen, um der Brandentstehung und -ausbreitung in besonderem Maße vorzubeugen bzw. im Brandfall Personenschäden zu vermeiden und Sachschäden zu begrenzen. Wie in Bild 10 dargestellt, gibt es im Sinne einer outcome-orientierten Betrachtung mehrere Möglichkeiten dieses Schutzziel im Brandfall18 zu erreichen, von denen die Rettung durch die Feuerwehr nur eine von vielen Möglichkeiten ist.

Bild 10: Möglichkeiten zum Erreichen des Schutzziels »Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen«
So kann zum Beispiel die Selbsthilfe und - rettung im Brandfall (in Bild 10 als erste Möglichkeit dargestellt) mit zahlreichen Maßnahmen sichergestellt werden: Beispielsweise durch die konsequente Umsetzung der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern im privaten Wohnbereich, die mit In-Kraft-Treten der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zum 1. Januar 2017 für Neubauten und Umbauten nunmehr ohnehin bundesweit in allen Ländern gesetzlich gefordert ist. Das beinhaltet aber auch die Sicherstellung der regelmäßigen Wartung und der Funktionsüberprüfung dieser. Durch die Rauchwarnmelder können Bewohner im Brandfall nicht nur frühzeitig gewarnt und ihnen dadurch eine rechtzeitige Flucht ermöglicht werden. Durch die potenziell verkürzte Brandentdeckungszeit (gegenüber dem Zustand ohne Rauchwarnmelder) erfolgt auch eine frühere Brandmeldung bei der Feuerwehr, die wiederum in einer früheren Ausrückzeit sowie einer früheren Eintreffzeit der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle resultiert.
Ferner ist eine intensive Brandschutz- und Selbsthilfeaufklärung zu betreiben, in der Grundkenntnisse und -fertigkeiten zur Selbsthilfe vermittelt werden. Betroffene Bürger sollten sich (ggf. in persönlichen Beratungsgesprächen mit der Feuerwehr vor Ort) mit ihrer häuslichen Flucht- und Rettungswegsituation vertraut machen und aktiv im Vorfeld planen, wie sie sich im Brandfall auch ohne die Feuerwehr rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Wie in Kapitel 2.3 bereits genannt, ist ohnehin die Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen, auf die die öffentlichen Brandschutzmaßnahmen wie etwa die Vorhaltung einer Feuerwehr ergänzend aufbauen. Darüber hinaus kann die Vorhaltung von Kleinlöschgeräten (z. B. Feuerlöscher) zielführend sein, um Klein- und Entstehungsbrände bereits vor Eintreffen der Feuerwehr zu bekämpfen und den Einsatzverlauf günstig zu beeinflussen. Ebenso sind ggf. weitere Hilfsmittel zur Flucht zweckdienlich (z. B. Notleitern oder Brandfluchthauben, mit denen sich Personen aus (verrauchten) Bereichen retten können). Neue Bauanträge in den »kritischen Gebieten« sind besonders genau zu prüfen. Bei Bedarf sind verschärfte Brandschutzmaßnahmen aufzuerlegen, zum Beispiel in Form von zweiten baulichen Rettungswegen oder über Rauchwarnmelder hinausgehende Brandmeldetechnik auch in Wohngebäuden geringer Gebäudeklassen. In Extremfällen ist gar eine Baugenehmigung oder -nutzung zu ver- bzw. untersagen, wenn keine schutzzielerfüllende Umsetzung möglich erscheint.
Wenn also durch die beispielhaft in Bild 10 dargestellten Maßnahmen der »Selbsthilfe und -rettung« sichergestellt ist, dass die Nutzer einer Wohneinheit frühzeitig noch in der Entstehungsphase eines Brandes durch Rauchwarnmelder gewarnt werden (und damit auch gar nicht von einem vollentwickelten Brand mit entsprechend toxischer Rauchentwicklung überrascht werden können), die Nutzer dann wissen, wie sie sich korrekt zu verhalten haben, gegebenenfalls mit bereitstehenden Löschmitteln initiale Löschversuche unternehmen, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den vorgehaltenen Fluchtmitteln oder über einen der beiden baulichen Rettungswege das Gebäude sicher verlassen können, ist das Schutzziel »Körperliche Unversehrtheit« vollumfänglich erreicht – und zwar unter Umständen sogar effektiver als durch einen Rettungseinsatz der Feuerwehr (in Bild 10 als zweite Möglichkeit dargestellt).
Vor diesem Hintergrund zeigt sich die verwendete Bezeichnung als »Kompensationsmaßnahmen« als inkorrekt, da die hierunter subsummierten Maßnahmen keine konkrete Kompensation für Defizite im Versorgungsniveau der Feuerwehr darstellen, sondern effektive und legitime, gleichwertige Maßnahmen zur Schutzzielerfüllung.
Eine weitere (oder ergänzende) Möglichkeit ist die Stärkung der gegenseitigen Nachbarschaftshilfe (in Bild 10 als dritte Möglichkeit dargestellt). Im Rahmen derer sind unter Beachtung des Eigenschutzes und Ausschluss einer Selbstgefährdung sowohl einfache Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung19 , als auch medizinische Erste Hilfe denkbar, um das therapiefreie Zeitintervall zwischen Eintritt des Notfalls und Übernahme der Hilfsmaßnahmen durch die Rettungskräfte nach ihrem Eintreffen am Notfallort zu überbrücken.
Schlussfolgerung für das Sicherheitsniveau
Im Hinblick auf die Ausführungen zur outcome-orientierten Planung wird der im Kapitel 3.1 erläuterte Unterschied zwischen den Begriffen »Sicherheitsniveau« und »Versorgungsniveau der Feuerwehr« besonders gut deutlich. Wie in Bild 11 dargestellt, ist bei schutzzielorientierter Betrachtung sowohl mit geringer oder gänzlich ohne Vorhaltung einer Feuerwehr ein hohes Sicherheitsniveau für die Bürger erreichbar.
Im Fall A gibt es keine Feuerwehr. Der Bürger ist auf sich alleine gestellt, ohne dass er deswegen jedoch besondere Maßnahmen trifft, und unterliegt daher einem geringen »Sicherheitsniveau«. In den Fällen B und C gibt es ebenfalls keine Feuerwehr. Der Bürger trifft jedoch »Kompensationsmaßnahmen«, die zwar im Fall B nicht genügen, um das angestrebte Sicherheitsniveau zu erreichen, dieses im Fall C jedoch sogar gänzlich ohne Feuerwehr erfüllt bzw. sogar übertrifft.
In den Fällen D und E trifft der Bürger keine Maßnahmen, es gibt jedoch eine Feuerwehr, die aber nur im Fall E, nicht jedoch im Fall D das Erreichen des angestrebten Sicherheitsniveaus gewährleistet. In den Fällen F und G werden die Vorhaltung der Feuerwehr und »Kompensationsmaßnahmen« in jeweils unterschiedlichen Umfängen kombiniert, die in den dargestellten Fällen dem angestrebten Sicherheitsniveau genügen.
Somit ist festzustellen, dass sowohl mit als auch gänzlich ohne Feuerwehr das angestrebte Mindest-Sicherheitsniveau in der theoretischen Betrachtung sowohl erreicht als auch nicht erreicht werden kann. Die Vorhaltung einer Feuerwehr ist per se kein Garant für das Erreichen des angestrebten Sicherheitsniveaus.

Bild 11: Umfang verschiedener Maßnahmen zum Erreichen des angestrebten Mindest-Sicherheitsniveaus
Gänzliches Aufgeben der Feuerwehr
Durch die in den Feuerwehrgesetzen der Länder formulierte Aufstellungsverpflichtung einer Feuerwehr hat die Gemeinde grundsätzlich keine Wahl, ob sie eine Feuerwehr einrichtet oder nicht. Keine Feuerwehr einzurichten, verstößt gegen den Willen des Gesetzgebers. Kommt eine Gemeinde ihren gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben nicht nach, können die erforderlichen Maßnahmen rechtsaufsichtlich erzwungen werden.
Es ist angesichts der Schrumpfungsprozesse jedoch zu befürchten, dass es trotz Ausschöpfung aller bedarfsplanerischen Maßnahmen insbesondere in peripheren ländlichen Regionen, die besonders stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind, zu unvermeidbaren Extremfälle kommen wird, in denen sich eine Reduzierung des Versorgungsniveaus der Feuerwehr bis zur gänzlichen Aufgabe der Feuerwehr nahezu alternativlos zeigt.
Die Realität zeigt, dass es bereits heute Gemeinden (z. B. in Mecklenburg-Vorpommern) gibt, in denen keine Feuerwehr mehr existiert, da nicht ausreichend geeignete Bürger für den Dienst in der Freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr vorhanden sind und eine hauptamtliche Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung jenseits jeder Verhältnismäßigkeit liegt. Im Einsatzfall kommt die nächste Hilfe von den nächstgelegenen noch funktionierenden Feuerwehren von Nachbargemeinden.
Auch von diesem Fall sind andere Bereiche der Daseinsvorsorge längst betroffen, bei denen offensiv die Debatte über den strukturierten Rückzug der Daseinsvorsorge aus ländlichen Räumen ohne erkennbare Entwicklungsperspektive geführt wird, indem Regionen gezielt abgesiedelt und dabei bestehende Strukturen und Angebote der Daseinsvorsorge aufgegeben werden.
Aring (2011) stößt beispielsweise das (bisher eher akademische) Denkkonzept der »Garantie- und Selbstverantwortungszonen« an. Dabei erfolgt eine räumliche Differenzierung von Siedlungsgebieten unterschiedlicher Versorgungsangebote in zwei Bereiche: In den »Garantiezonen« wird für jeden einzelnen Infrastrukturbereich eine langfristige und suffiziente Versorgung sichergestellt. Dahingegen sind die Bürger in den »Selbstverantwortungszonen«, in denen es zu Abweichungen von den einschlägigen Standards kommt und in denen ortsspezifische Lösungen herhalten müssen, auf sich allein gestellt. Die Bürger können aktiv entscheiden, ob sie in Garantiezonen ziehen und wohnen wollen, in denen sie sich sicher sein können, langfristig auf alle relevanten Angebote der Daseinsvorsorge zurückgreifen zu können, oder ob sie in den Selbstverantwortungszonen (mit vielleicht höher Naturqualität) ziehen und wohnen möchten, in denen sie aber von der öffentlichen Hand keine Infrastruktur garantiert bekommen.
Der Verzicht auf eine Feuerwehr ist weder wünschenswert noch eine grundsätzlich legitime Planungsoption. Allerdings wird man in den genannten Regionen und Extremfällen nicht umhinkommen, sich mit solchen Situationen beschäftigen zu müssen. An dieser Stelle müssen geeignete Kompensationsmaßnahmen getroffen werden, für die eine outcome-orientierte Betrachtungsweise wirkungsvolle Handlungsalternative aufzeigen kann und auch im Prozess der Feuerwehrbedarfsplanung effektive Lösungen anbietet.
2.5 Qualität der Feuerwehr
An mehreren Stellen in diesem Buch wird die Frage nach der Qualität der Feuerwehr aufgeworfen, die eng mit dem bedarfsplanerischen Versorgungsniveau der Feuerwehr verknüpft ist.
Was genau die Qualität einer Feuerwehr und ihrer Arbeit ausmacht, ist bislang ungeklärt. In einigen Fällen wird die gesetzesmäßig geforderte Leistungsfähigkeit der Feuerwehr mit der Qualität der Feuerwehr gleichgesetzt. Und auch der Titel der AGBF-Empfehlungen für »Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten« suggeriert, dass die Einhaltung der drei dort genannten Planungskriterien Hilfsfrist, taktische Einheit und Erreichungsgrad eine hohe und messbare Qualität der Feuerwehr widerspiegelt. Die Definition der Qualität der Feuerwehr ist jedoch komplex und eine Beschreibung über die Einhaltung des kommunalen Planungsziels greift deutlich zu kurz.
Der Arzt und Gesundheitswissenschaftler Avedis Donabedian unterteilt Qualität in die Dimensionen Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität (Outcome): Die Strukturqualität umfasst die materiellen und personellen Ressourcen (technische Ausrüstung, Räumlichkeiten, Personalausstattung, Ausbildungsstand usw.) sowie die strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten (z. B. Organisationsstruktur, Konzepte und Vorplanungen). Die Prozessqualität bezieht sich auf alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Leistungserbringung dienen. Sie beschreibt, ob die Komponenten der Struktur richtig zusammenwirken. Schlussendlich wird das Ergebnis anhand sachlicher Kriterien oder auch durch die Zielgruppe direkt bewertet und ergibt die Ergebnisqualität. Donabedian postuliert, dass die drei Dimensionen dabei nicht unabhängig voneinander sind, sondern dass die Strukturen auf die Prozesse wirken und diese letztendlich die Ergebnisqualität beeinflussen.
Übertragen auf die Feuerwehr beinhaltet die Strukturqualität die wesentlichen bedarfsplanerischen Merkmale einer Feuerwehr gemäß Kapitel 2.2: Standortstruktur, Personalausstattung, Fahrzeugkonzept und auch die organisatorischen Regelungen. Der Feuerwehrbedarfsplan bildet also die Faktoren ab, die später die Strukturqualität beeinflussen, womit auch die im Bedarfsplan festgelegten Planungsziele sowie deren Einhaltung zur Strukturqualität gehören. In der Prozessqualität schlagen sich alle Tätigkeiten im Einsatzdienst nieder, von der Vorbereitung und Überprüfung der Fahrzeuge und Gerätschaften, über die Notrufannahme und die konkrete Abarbeitung der Einsatzstelle bis hin zur Nachbereitung und Dokumentation des Einsatzes. Für die Ergebnisqualität im Bereich des Feuerwehrwesens kommt eine Vielzahl an Kriterien in Frage, wenngleich es keines gibt, das als das allgemeingültige und abschließende angesehen werden kann. Naheliegend wären beispielsweise das Verhältnis von Brandtoten, Brandverletzten und Sachschaden zur Anzahl Feuerwehreinsätzen, aber auch die Anzahl von Unfällen im Feuerwehrdienst, Disziplinarverfahren gegen Einsatzkräfte oder auch die Bewertung der Betroffenen zum Beispiel in Form von Dankes- oder Beschwerdeschreiben sowie Medienberichte (beispielsweise Feyrer, 2005).
Es wird an dieser Stelle deutlich, dass die Qualität oder Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zumindest nicht allein durch die Einhaltung der Planungsziele im Feuerwehrbedarfsplan beschrieben wird. Daher ist angesichts der häufig (auch emotional) geführten Debatte zur Festlegung der kommunalen Planungsziele davor zu warnen, das Sicherheits- sowie Versorgungsniveau der Feuerwehr insbesondere durch die im Fokus stehende Eintreffzeit zu definieren.
Die Eintreffzeit der Feuerwehr wird maßgeblich durch die Fahrstrecke und -zeit zur Einsatzadresse determiniert. Ein Bürger, der vom nächsten Standort der Feuerwehr weiter entfernt wohnt, unterliegt aber nicht automatisch einem geringeren »Sicherheitsniveau« als ein Bürger, der zwar näher am Standort der Feuerwehr wohnt, dessen Wohnung jedoch im Dachgeschoss eines zum Beispiel in Berlin üblichen dritten Hinterhofs liegt. In beiden Fällen benötigen die Einsatzkräfte der Feuerwehr möglicherweise die gleiche Zeit, bis ein Trupp der Feuerwehr zur Menschenrettung am konkreten Brandort tätig werden kann.
Das bloße fristgerechte Eintreffen einer bestimmten Anzahl an Einsatzkräften an der Einsatzstelle (und ein dadurch erfülltes Planungsziel) ist noch kein Garant für einen erfolgreichen Einsatz, wenn nach Ankunft an der Einsatzstelle ein über das übliche Maß hinausgehendes Chaos entsteht (schlechte Erkundung, Fehleinschätzungen der Lage, Fehler im einsatztaktischen Vorgehen, Selbstgefährdung der Einsatzkräfte, schlecht ausgebildete Einsatzkräfte, fehlende Routine und Einsatzerfahrung, Kommunikationsschwierigkeiten usw.).
Auch nach dem Eintreffen an der Einsatzstelle ist insbesondere die Performance der Feuerwehr (Prozessqualität) maßgeblich für das Ergebnis und damit das Sicherheitsniveau in der Kommune (Ergebnisqualität). Das Thema bedarf also einer ganzheitlichen und letztendlich outcome-orientierten Betrachtung. Viele interne und äußere Einflussgrößen und Rahmenbedingungen führen dazu, dass trotz planungszielkonformen Eintreffens und guter Performance der Feuerwehr an der Einsatzstelle Personen nicht gerettet werden können und dass umgekehrt eine Personenrettung erfolgreich ist, obwohl aufgrund verspäteten Eintreffens der Feuerwehr oder zu geringer Mannschaftsstärke das Planungsziel verfehlt wurde.
3 Zum Beispiel, weil zum sicheren Tätigwerden das notwendige Personal oder die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Schutzausrüstung oder Technik fehlt.
4 Zum Beispiel durch absehbare Konfrontation mit Einsatzlagen, die mit dem geplanten Personal und Material nicht bewältigbar sind, oder durch quantitativ hohe Einsatzbelastung.
5 Zum Beispiel gemäß den Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in Schleswig-Holstein.
6 Zur gut ausgestatteten Feuerwehr als Teil der Marketingstrategie einer Kommune, siehe Pulm (2018, S. 36).
7 Zur Verwendung der Begriffe »Planungsziel« und »Schutzziel«, siehe Kapitel 3.1.
8 Das heißt, dass Spezialfahrzeuge und -geräte nicht unbedacht an andere Standorte verlagert werden können, da dem dortigen Personal die notwendige Ausbildung und Anwendungsroutine für die Technik fehlt (z. B. Hubrettungsfahrzeuge, Rüstwagen).
9 Hier die Formulierung für Schleswig-Holstein in § 1 Nr. 1 und 2 BrSchG. In den Feuerwehrgesetzen der anderen Bundesländer sind entsprechende Formulierungen zu finden.
10 Als Pareto-Prinzip oder auch 80-20-Regel besagt, dass 80 Prozent eines Ziels bereits mit 20 Prozent Aufwand erreicht werden kann, während zum Erreichen der verbleibenden 20 Prozent des Ziels 80 Prozent des Gesamtaufwands nötig sind.
11 Der Preis kann in diesem Kontext viele Dimensionen annehmen: Finanzmittel, Freiheit, Gerechtigkeit, Privatheit usw.
12 So stellt sich zum Beispiel die Frage, warum trotz hohem Sicherheitsbedürfnis nur wenige Bürger freiwillig an einem Brandschutz- oder Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen.
13 Verteidigungsetat im Jahr 2019 in Höhe von 43,2 Milliarden Euro i. V. m. offizieller Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland von 83.019.213 Einwohnern zum 31.12.2018.
14 Jährlicher finanzieller Aufwand für die Feuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 2,8 Milliarden Euro nach Wolter (2011, S. 251) i. V. m. offizieller Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland von 83.019.213 Einwohnern zum 31.12.2018.
15 Als Kommunen »ohne ausgeglichenen Haushalt« werden solche Gemeinden und Gemeindeverbände verstanden, deren Haushalte weder die Anforderungen von § 75 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) noch die von § 75 Absatz 2 Satz 3 GO NRW erfüllen.
16 So gibt es zum Beispiel für Personen, die sich in einer vom Brand betroffenen Nutzungseinheit aufhalten, kein »Anrecht auf eine (unversehrte) Rettung«, vgl. Kommentar von Koller (2015) zur Diskussion zur Einführung eines »Sicherheitstreppenraums light« (Kircher, 2015).
17 An dieser Stelle ist der Begriff »Schutzziel« korrekt verwendet, da er den übergeordneten Zielzustand und nicht das »Planungsziel« einer Feuerwehr beschreibt (vgl. Kapitel 3.1).
18 Die an dieser Stelle exemplarisch dargelegte Argumentationslinie erstreckt sich lediglich auf den Brandfall, der stellvertretend für eine Reihe anderer denkbarer Unglücksfälle dargestellt ist. Die beispielhaft angeführten »Kompensationsmaßnahmen« (z. B. Rauchwarnmelder) entfalten ihre Wirkung selbstverständlich nur bei diesem Unglücksfall, während zur Erfüllung des Schutzziels der Unversehrtheit des menschlichen Lebens bei etwa Straßenverkehrsunfällen weitere präventive und kurative Maßnahmen vorzusehen sind.
19 Zum Beispiel durch Einsatz von öffentlich zugänglichen Löschmitteln oder Leitern zur Unterstützung der Selbstrettung von Personen aus Obergeschossen.
3 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung
3.1 Begriffsbestimmungen
Das vorliegende Buch trägt den Titel »Feuerwehrbedarfsplanung«. In den einzelnen Bundesländern wird der an dieser Stelle repräsentativ verwendete Begriff auch als »Brandschutzbedarfsplan«, »Gefahrenabwehrbedarfsplan« oder »Bedarfs- und Entwicklungsplan« bezeichnet. Jede Bezeichnung hat ihre Berechtigung und im Kern ist dasselbe gemeint:
»Ein Feuerwehrbedarfsplan ist die nach fachlichen Erwägungen politisch legitimierte Fachplanung der organisatorischen, personellen und materiellen Anforderungen zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr auf Basis von festgelegten Planungskriterien in einer betrachteten Gebietskörperschaft.«
Feuerwehrbedarfsplan
Die Bezeichnung »Feuerwehrbedarfsplan« stellt denjenigen Begriff dar, der sein Wesen sinngemäß widerspiegelt, nämlich den planerischen Bedarf an feuerwehrtechnischen Ressourcen festzustellen. So ist auch Verwechslung mit »Brandschutzbedarf« ausgeschlossen, der begrifflich viele Anwendungen finden könnte (z. B. im gebäudetechnischen Brandschutz oder dazugehörige Ausstattungsgegenstände). Nicht automatisch ist mit dem allgemeinen Brandschutzbegriff die abwehrende Komponente mit der Feuerwehr gemeint. Schließlich umfasst der Begriff »Brandschutz« allgemein die Summe der Maßnahmen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes (bestehend aus baulichen, (anlagen)technischen und organisatorischen Brandschutz). Mit der Bezeichnung »Feuerwehrbedarfsplan« wird klar, dass es sich um den Bedarf der Feuerwehr handelt.
Brandschutzbedarfsplan
Dennoch ist auch die Bezeichnung »Brandschutzbedarfsplan«, wie er in Nordrhein-Westfalen verwendet wird, nachvollziehbar, da der zu planende Brandschutzbedarf in diesem Fall tatsächlich mehr umfasst als die reine Feuerwehr (u. a. auch die Löschwasserversorgung). Auch in der DIN 14011 »Begriffe aus dem Feuerwehrwesen« (in der alten Ausgabe von 2010) wird der Begriff »Brandschutzbedarfsplan« verwendet, der dort unter Nr. 3.6.6.12 als »Plan der zuständigen Behörde zur Festlegung des personellen und materiellen Bedarfs für den abwehrenden Brandschutz eines bestimmten Gebiets« definiert wird. Der Begriff »Brandschutzbedarfsplanung« vernachlässigt aber die Tatsache, dass die Aufgaben der Feuerwehren deutlich mehr als die Brandbekämpfung umfassen und der Tätigkeitsschwerpunkt heutzutage vornehmlich auf allgemeinen und technischen Hilfeleistungen liegt.
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Die in Hessen und im Saarland verwendete Bezeichnung des »Bedarfs- und Entwicklungsplans« ist ebenfalls korrekt, da mit dem Bedarfsplan immer auch eine Entwicklung zu einem SOLL-Zustand aufgezeigt wird, in dem konkrete Maßnahmen und Mittel zur zukünftigen Erreichung der festgelegten Ziele hinterlegt sind.
Gefahrenabwehrbedarfsplan
Der in Brandenburg verwendete Begriff »Gefahrenabwehrbedarfsplan« fasst die gemeindlichen Schutzaufgaben weiter. Die kommunale Gefahrenabwehr beinhaltet damit nicht nur die »klassischen« Feuerwehraufgaben, sondern beispielsweise auch Aufgaben bei allgemeinen Not- und Unglücksfällen sowie Aufgaben des Katastrophenschutzes.
Planungsziel und Schutzziel
Die Planungsziele (im Feuerwehrsprachgebrauch häufig auch Schutzziele genannt) sind das zentrale Element der Feuerwehrbedarfsplanung, anhand derer sich die Struktur der Feuerwehr in Bezug auf Organisation, Standorte, Fahrzeug und Geräte sowie Personal ableitet und die damit das Versorgungsniveau der Feuerwehr in der jeweiligen Kommune prägen. Das Planungsziel besteht klassischerweise aus konkreten Planungsparametern mit einer für ein Bemessungsszenario einzuhaltenden Planungsfrist, taktischen Einheit und gegebenenfalls Erreichungsgrad (vgl. Kapitel 4.3). In einer Kommune kann es mehrere Planungsziele gleichzeitig geben.
Dahingegen verkörpern Schutzziele (zunächst feuerwehrunabhängig) den übergeordneten gesellschaftlich und politisch gewollten Zustand eines Schutzgutes wie zum Beispiel »Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen«, »Schutz von Sachwerten und der Umwelt«, »Schutz des kulturellen Erbes« oder »Eigenschutz von Einsatzkräften«. So lauten auch im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes die Schutzziele für bauliche Anlagen nach § 14 der Musterbauordnung (MBO)
der Entstehung eines Brandes vorzubeugen,
der Ausbreitung von Feuerwehr und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen,
die Rettung von Menschen und Tieren
und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.
Auch im Bauordnungsrecht ist damit offengelassen, auf welchem Weg diese abstrakten Schutzziele zu erreichen sind, aus denen sich konkrete Anforderungen an Baustoffe, Bauteile und Rettungswege ableiten. Der mit den Schutzzielen angestrebte Zielzustand kann auf verschiedene Weisen erreicht werden. Das Aufstellen einer Feuerwehr mit konkreten Planungszielen ist nur eine Möglichkeit, die zum Erreichen der abstrakten Schutzziele geeignet sind (vgl. Bild 10 in Kapitel 2.4).
»Sicherheitsniveau« und »Versorgungsniveau der Feuerwehr«
Der meist intuitiv gebrauchte Begriff des »Sicherheitsniveaus« (oder auch »Sicherheitslevel« oder »Schutzniveau«) ist ein Ausdruck für das abstrakte Maß an Sicherheit in einer Gesellschaft. Im Kontext der Feuerwehrbedarfsplanung wird der dimensionslose, aber ordinalskalierte Begriff des »Sicherheitsniveaus« häufig als Synonym für »Versorgungs- oder Ausstattungsniveau der Feuerwehr« verwendet. In Hinblick auf die im Kapitel 2.4 dargelegten Ausführungen zur outcome-orientierten Planung ist der Begriff des »Sicherheitsniveaus« jedoch vom »Versorgungsniveau der Feuerwehr« zu unterscheiden, da bei schutzziel-orientierter Betrachtung20 auch mit geringer oder gar keiner Vorhaltung einer Feuerwehr ein hohes Sicherheitsniveau für den Bürger erreichbar ist, vgl. Bild 11 in Kapitel 2.4.
Das Sicherheitsniveau (im Sinne von »Versorgungsniveau der Feuerwehr«) einer Kommune wird u. a. durch die Festlegung konkreter Planungsparameter für die kommunalen Planungsziele (im Wesentlichen »Planungsfrist« und »taktische Einheit«) zur Dimensionierung der Feuerwehr geprägt (vgl. Kapitel 4.3). Die einzelnen Planungsparameter lassen sich jedoch kaum gegeneinander aufwiegen, sodass sich beispielsweise eine längere Eintreffzeit nicht eins zu eins durch einen höheren Personalansatz ausgleichen lässt.
Wie in Bild 12 angedeutet ist, liegt tendenziell ein hohes Versorgungsniveau vor, wenn die Feuerwehr mit einer großen Personalstärke innerhalb einer kurzen Eintreffzeit die Einsatzstelle erreicht (Fall 2), während tendenziell ein niedriges Versorgungsniveau vorliegt, wenn die Feuerwehr mit einer geringen Personalstärke erst nach einer langen Eintreffzeit an die Einsatzstelle kommt. Ferner ist zu vermuten, dass ein oder zwei Feuerwehrangehörige, die innerhalb von wenigen Sekunden nach Brandausbruch am Einsatzort sind (Fall 3), bereits wirksame Hilfe einleiten können, während hingegen auch eine Vielzahl an Einsatzkräften ein großes Schadensausmaß nach einer langen Eintreff- und damit Branddauer nicht mehr effektiv zu verhindern vermag (Fall 4). Neben diesen Extremfällen ist gemeinhin davon auszugehen, dass grundsätzlich ein gutes Versorgungsniveau vorliegt, wenn eine »einsatztaktisch schlagfertige Anzahl an Einsatzkräften« innerhalb einer »kurzen Zeit« an der Einsatzstelle eintrifft (Fall 5).

Bild 12: Höhe des Versorgungsniveaus in einer Kommune in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr
3.2 Inhalt eines Feuerwehrbedarfsplans
Gesetzlich gibt es weder an den Inhalt noch an die Darstellungsform eines Feuerwehrbedarfsplans konkrete oder verbindliche Anforderungen. Damit bleiben die Gliederung, Struktur und inhaltliche Ausgestaltung grundsätzlich dem Geschmack des jeweiligen Planaufstellers überlassen. Im Sinne einer anzustrebenden grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Pläne (vgl. »Grundsatz der Vergleichbarkeit« in Kapitel 4.2) empfiehlt es sich dennoch, sich mit den benachbarten Kommunen bzw. innerhalb der übergeordneten Gebietskörperschaft (z. B. kreisweit) auf eine einheitliche Struktur abzustimmen.
Mustergliederug und Vorlagen
In Bezug auf den Inhalt wurden in einzelnen Bundesländern Muster-Gliederungen und/oder mustergültige Bedarfsplanvorlagen mit Textbausteinen veröffentlicht (beispielsweise Staatliche Feuerwehrschule Würzburg, 2015, Innenministerium Baden-Württemberg, 2015, Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein, 2011 etc.), an die sich bei der Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplans orientiert werden kann, deren Gliederung und Inhalt aber nicht rechtsverbindlich sind. Es ist ferner ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein »Ausfüllen der Platzhalter« in solchen Bedarfsplanvorlagen allein nicht ausreicht, um die Feuerwehr der Kommune mit ihren individuellen Bedürfnissen und örtlichen Gegebenheiten effektiv und zukunftssicher auszurichten. Denn zum einen ist bei der Verwendung von Bedarfsplanvorlagen gründlich zu prüfen, ob die vorgesehenen Bausteine auf die Situation in der eigenen Kommune anwendbar sind (»den örtlichen Verhältnissen entsprechend«, vgl. Kapitel 2.1). Zum anderen ist es essentiell, die strategischen übergeordneten Zusammenhänge der Bedarfsplanung zu erkennen und miteinander zu verknüpfen, um ein optimales oder zumindest zweckmäßiges SOLL-Konzept sowie die dazu notwendigen Handlungsmaßnahmen abzuleiten, die sich eben nicht automatisch allein durch das Ausfüllen von Mustervorlagen ergeben.
![]() | Exemplarische Gliederung eines Feuerwehrbedarfplans Einleitung Analyse des Gefahrenpotenzials und des Einsatzgeschehens Darstellung der Gemeindestruktur Erhebung und Bewertung des Gefahrenpotenzials Analyse des Einsatzgeschehens Szenarien zur Bedarfsplanung Festlegung der Planungsziele Ableitung der SOLL-Struktur der Feuerwehr Organisation Standorte Fahrzeuge Personal Darstellung des IST-Zustands der Feuerwehr und Abgleich mit dem SOLL-Zustand Organisation Standorte Fahrzeuge Personal Resultierende Handlungsmaßnahmen (Maßnahmenliste) |
Zum Minimalinhalt gehört eine Einleitung, die Sinn und Zweck eines Feuerwehrbedarfsplans in den rechtlichen und organisatorischen Kontext der kommunalen Gefahrenabwehr einordnet, eine ortsbezogene Analyse des Gefahrenpotenzials und des vorherrschenden Einsatzgeschehens und die daraus resultierenden Bemessungsszenarien. Kerninhalte sind zudem die kommunalen Planungsziele als Ausdruck des politisch gewünschten Versorgungsniveaus der Feuerwehr, und das daraus abgeleitete SOLL-Konzept mit seinen Handlungsmaßnahmen, die sich aus dem Abgleich des SOLL- mit dem IST-Zustand ergeben.
Umfang und Detailtiefe eines Feuerwehrbedarfsplans
Welche Detailtiefe ein Feuerwehrbedarfsplan aufweisen sollte, hängt von den Bedürfnissen der jeweiligen Kommune ab. In der Praxis ist festzustellen, dass die Bandbreite von dem, was als der jeweilige kommunale Feuerwehrbedarfsplan bezeichnet wird, von einem »bloßen Fahrzeugkonzept« bis hin zu einem »umfassenden Organisationshandbuch der Feuerwehr mit mehreren hundert Seiten« reicht.
Generell müssen in einen Feuerwehrbedarfsplan alle notwendigen Angaben und Analysen Eingang finden, die zur umfassenden Bewertung und Ableitung eines SOLL-Konzepts und den dazu notwendigen Handlungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. Nachvollziehbarkeit von Feuerwehrbedarfsplänen, Kapitel 3.3). Auf der anderen Seite ist darauf zu achten, nur die tatsächlich relevanten Aspekte in den Feuerwehrbedarfsplan aufzunehmen und diesen inhaltlich nicht zu überfrachten. Der Bedarfsplan ist in erster Linie ein strategisches Dokument, dessen Ziel es ist, die übergeordnete »strategische Ausrichtung der Feuerwehr« zu entwickeln, als politischen Willen festzulegen und nachvollziehbar darzustellen. Die Adressaten des Bedarfsplans, zu denen insbesondere die politisch Verantwortlichen als Entscheidungsträger für die aus dem Bedarfsplan resultierenden Maßnahmen zählen, müssen sich in dem Dokument »zurechtfinden« und die für sie bzw. für eine konkrete Entscheidung relevante Informationen extrahieren können. »Unnötiger Ballast« und »ausschmückende Prosa« lenken von den wesentlichen Kernpunkten ab.
Ein zu großer Bedarfsplanumfang kann für den politischen Diskussions- und Abstimmungsprozess nachteilig sein kann, da potenziell strittige Detailfragen von den strategisch und politisch wichtigen Aspekten ablenken können. So sind Entwurfsvorlagen von Feuerwehrbedarfsplänen schon des Öfteren in den jeweiligen politischen Gremien abgelehnt worden, da beispielsweise die Anzahl der stadtweit vorzuhaltenden Atemschutzgeräte, eine zu frühzeitige konkrete Standortfestlegung oder bedarfsplanunabhängige personelle Mehrbedarfe im (grundsätzlich daher nicht in den Bedarfsplan aufzunehmenden) Stellenplan zu Streitfragen mit erweiterten Klärungs- und Diskussionsnotwendigkeiten avancierten, die zu unnötigen Verzögerungen oder gar zur Ablehnung des Gesamtkonzepts führten.
Aus diesem Grund gilt der »Grundsatz der planerischen Zurückhaltung« (vgl. Kapitel 4.2). Die Detailplanung zur Umsetzung der im Feuerwehrbedarfsplan festgelegten Ziele und Maßnahmen erfolgt in einigen Punkten erst nach dem politischen Beschluss zur strategischen Ausrichtung. Konkrete Festlegungen zum Betriebs- und Dienstablauf oder technische Detailausstattungen, wie etwa die Anzahl der notwendigen Schläuche oder der Meldeempfänger, gehören damit nicht zu den Inhalten eines Feuerwehrbedarfsplans, der niemals den Anspruch haben kann, als globale und abschließende Einkaufs- und Beschaffungsliste der Feuerwehr zu fungieren. Angelegenheiten von Detailausstattungen fallen ohnehin als »Geschäft der laufenden Verwaltung« in den Verantwortungsbereich der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung und des Leiters der Feuerwehr. Dieser hat im gesetzlichen Auftrag für die innere Organisation und ständige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Sorge zu tragen. Damit genießt er eine Art »Vertrauensvorschuss« seitens des politischen Gremiums in Hinblick auf die zweckmäßige Organisation der Feuerwehr in seinem politisch festgelegten Rahmen.
Als Faustregel kann daher festgehalten werden, dass grundsätzlich höchstens Geräte und Ausstattungen, deren Wert oberhalb der in der Kommune festgelegten Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung liegen, im Bedarfsplan aufgeführt werden sollten (Beispiel: Einsatzfahrzeuge).
![]() | Als »Geschäft der laufenden Verwaltung« gelten alle Rechtsgeschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr in der Kommune vorkommen, nach Umfang der Verwaltungstätigkeit sowie der finanziellen Auswirkungen von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgen. Hierzu sind in der Regel auch Wertgrenzen definiert, die je nach Kommune von 20.000 bis 120.000 Euro reichen. |
Wert- oder aufwandsmäßig geringe Maßnahmen sind nur dann in den Feuerwehrbedarfsplan aufzunehmen, wenn sie der strategischen Zielerreichung dienen oder sich die Politik und Verwaltung demonstrativ mit den jeweiligen Sachverhalten beschäftigen und dazu positionieren soll. So zielt zum Beispiel der Beschluss von teilweise finanziell geringfügigen personalfördernden Maßnahmen für die Freiwillige Feuerwehr (vgl. Kapitel 9.5) auf ein aktives Bekenntnis der Stadt- oder Gemeindeverantwortlichen zu ihrem Ehrenamt ab, das auch entsprechende politische und motivierende Signalwirkung in der Öffentlichkeit entfaltet.
![]() | Kein Inhalt eines Feuerwehrbedarfsplans:Nicht in den Feuerwehrbedarfsplan gehören grundsätzlich21 Ausweisung des hauptamtlichen Personalbedarfs (Stellenplan) Rückwärtiger Dienst (»Büro- oder Innendienst« bzw. »Tagesdienst«) Leitstellenbemessung Rettungsdienst Beschaffungsreihenfolgen/-listen |
Der (stellenwirksame) rechnerische Personalbedarf von hauptamtlichen Mitarbeitern ist grundsätzlich nicht im Feuerwehrbedarfsplan selbst, sondern in einem separaten Papier, in der Sitzungsvorlage für das politische Gremium oder als Anlage zum Feuerwehrbedarfsplan aufzuführen. Der Personalbedarf ist von der im Bedarfsplan aufgeführten einsatztaktischen Funktionsbesetzung (vgl. Kapitel 7.4), vom Dienstmodell22 sowie von den personalwirtschaftlichen Parametern des Mitarbeiterstamms (vgl. Kapitel 9.4.3) abhängig, wobei letztere regelmäßigen Schwankungen unterliegen (im Gegensatz zum festgelegten Funktionsbesetzungsplan). Im Bedarfsplan ausgewiesene Veränderungen des Personalbedarfs könnten fälschlicherweise auf eine bedarfsplanerische Anpassung des Versorgungsniveaus zurückgeführt werden anstatt auf die tatsächlich ursächlichen Veränderungen im Bereich der Personalausfallzeiten, die sich völlig unabhängig von den bedarfsplanerischen Festlegungen ergeben. Die Überprüfung der notwendigen Personalausstattung sollte daher auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen als eine Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans (empfohlenermaßen mindestens jährlich). Würde der Personalbedarf direkt im Bedarfsplan festgeschrieben, würde bei jeder personalwirtschaftlichen Änderung erneut ein politischer Beschluss über den Feuerwehrbedarfsplan erforderlich werden.
Die notwendigen Leitstellen sind selbstverständlich integraler Bestandteil der Feuerwehrstrukturen. Die Dimensionierung von Leitstellen unterliegt jedoch anderen Bemessungsmethoden und -grundsätzen und bezieht sich auf einen separaten Planungsbereich. Durch die Leitstelle bedingte Defizite (z. B. verlängerte Dispositionszeiten) dürfen sich nicht auf die Bemessung der operativen Feuerwehrstruktur auswirken (z. B. auf die Standortstruktur der im Versorgungsbereich der Leitstelle befindlichen Feuerwehren), weshalb die Leitstellen außerhalb des Feuerwehrbedarfsplans bemessen werden sollten. Ohnehin werden Leitstellen in der Regel nur von Berufsfeuerwehren in kreisfreien Städten betrieben, während für kreisangehörige Gemeinden der Träger der Leitstelle der Landkreis oder regionale Leitstellenverbünde sind. Daher fällt die bedarfsplanerische Auslegung der Leitstelle in den meisten Fällen auch gar nicht in den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Kommunen.
Da die Feuerwehrbedarfsplanung »im klassischen Sinne« nur den operativen Teil einer Feuerwehr (Einsatz- bzw. Ausrückedienst) umfasst, bleibt hierbei die Bemessung des rückwärtigen Dienstes (personell besetzte Abteilungen, Sachgebiete, Werkstätten usw.) unberücksichtigt und bedarf einer separaten Organisationsuntersuchung. Auch wenn tiefgreifende Schnittstellen zum Einsatzdienst vorliegen, ist die hierbei anzuwendende Untersuchungsmethodik vielmehr der klassischen Bemessung einer öffentlichen Verwaltung zuzuordnen (Bundesministerium des Inneren/Bundesverwaltungsamt, 2016) als der risikoanalytischen Ansätzen Feuerwehrbedarfsplanung.
Auch die rettungsdienstliche Versorgung ist nicht Teil eines Feuerwehrbedarfsplans, da sie dem Rettungsdienst- und nicht dem Feuerwehrrecht zuzuordnen ist, sie in der Regel in unterschiedlicher Trägerschaft liegt (außer bei kreisfreien Städten, die häufig auch Träger des Rettungsdienstes sind) und für sie eine eigene Bedarfsplanung mit abweichender Methodik erstellt wird.
3.3 Nachvollziehbarkeit von Feuerwehrbedarfsplänen
Zu den in Kapitel 2.1 aufgeführten Zielen der Feuerwehrbedarfsplanung zählt insbesondere die objektive und transparente Bemessung der Feuerwehr sowie deren nachvollziehbare Dokumentation in einem Feuerwehrbedarfsplan.
Mit Blick in zahlreiche Bedarfspläne von Städten und Gemeinden ist festzustellen, dass diese nicht immer eine schlüssige Begründung für das SOLL-Konzept beinhalten und sich viele SOLL-Konzepte nicht immer stringent nachvollziehbar aus den Planungszielen und den Analysen des IST-Zustands abzuleiten scheinen. Manche SOLL-Konzepte scheinen vielmehr »vom Himmel zu fallen«, ohne dass für unbeteiligte Leser des Bedarfsplans die Gründe hierfür dargelegt sind.
Die Aufstellung und Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans ist stets ein Prozess, in dem viele Entscheidungen, Abwägungen und Varianten von möglichen SOLL-Konzepten bereits durch die Arbeits- oder Lenkungsgruppe getroffen werden, noch ehe diese es in ein schriftliches Dokument oder in die zuständigen politischen Gremien (vgl. Kapitel 3.5) schaffen. Der Nachvollziehbarkeit halber empfiehlt es sich jedoch, die erstellten Varianten und Handlungsoptionen zumindest in einem Vermerk schriftlich festzuhalten.
Ein weiterer Grund für das Fehlen nachvollziehbarer schriftlicher Dokumentation in der Praxis sind die Vielzahl auch sachfremder Erwägungen sowie »weicher Faktoren«, die die Feuerwehrbedarfsplanung beeinflussen (zum Beispiel »Tradition« und »gewachsene Strukturen«, vgl. Kapitel 2.2). So lautet in manchen Fällen die Antwort auf die Frage, nach welchen Entscheidungsgründen eine Ortsfeuerwehr »genau diese drei Löschfahrzeuge« im Bedarfsplan zugewiesen bekommt: »Weil sie die schon immer hatten!« Solche fachlichen sowie politischen Zugeständnisse, die erheblichen Einfluss auf die Motivationslage der Feuerwehrangehörigen haben und das mancherorts durchaus empfindliche »System Feuerwehr« kippen können, finden in der Regel keinen Eingang in die Aktenlage. Ein durch ein ausschließlich objektives Verfahren erstellter Feuerwehrbedarfsplan ist in der Praxis daher kaum zu finden. Die Feuerwehrbedarfsplanung fungiert an dieser Stelle vielmehr als »Politikberatung«. Und es ist davor zu warnen, »mit der Brechstange« einer Feuerwehr ein künstliche SOLL-Konzepte »überzustülpen«, weil dieses »objektiv-rechnerisch richtiger« sei.
Hinderlich ist das Festhalten an gewachsenen Strukturen dann, wenn eklatante Verstöße gegen Planungsgrundsätze vorliegen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr gefährdet ist und offensichtliche Optimierungspotenziale ungenutzt bleiben. Im Zweifel und Rechtsstreit muss der Feuerwehrbedarfsplan einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
3.4 Variantenplanung
Durch den bedarfsplanerischen Handlungsspielraum (vgl. Kapitel 2.3) und der Vielzahl an Wechselbeziehungen und Einflussgrößen bei der Feuerwehrbedarfsplanung (vgl. Kapitel 2.2) sind häufig mehrere Wege zur (Planungs-)Zielerreichung geeignet. In vielen Fällen gibt es nicht nur »die einzig richtige« Lösung, auch nicht bei objektiv fachgerechter Planung. So können beispielsweise auch Fachleute, die sich hauptberuflich mit Parks, Schulen und Verkehr befassen, über die Trassenführung einer bestimmten Straße uneins sein (Naßmacher/Naßmacher, 2007).
Kommt die für die Feuerwehrbedarfsplanung zuständige Arbeitsgruppe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, der im Konsens von allen Beteiligten mitgetragen wird, ist eine Variantenplanung mit Handlungsalternativen aufzustellen, zwischen denen entweder die Lenkungsgruppe des Projekts oder der entsprechende Ausschuss bzw. der Rat der Gemeinde politisch zu entscheiden hat. Die Anzahl der Varianten ist dabei möglichst gering zu halten und in einer Vorauswahl bereits auf die realistischen Optionen zu reduzieren. Dabei ist den politisch Verantwortlichen gleichzeitig eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, auf dessen Basis eine Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Varianten vorgenommen werden kann. Ein möglicher Ansatz hierfür ist beispielsweise die Varianten hinsichtlich ihrer monetären Auswirkungen für die Kommune zu bewerten (vgl. Lindemann, 2013).
Die Varianten selbst sollten jedoch nicht im Feuerwehrbedarfsplan, sondern in den entsprechenden Sitzungsunterlagen aufgeführt werden. Im rechtsgültig verabschiedeten Enddokument des Feuerwehrbedarfsplans ist nur das ausgewählte SOLL-Konzept mit den dazugehörigen Handlungsmaßnahmen aufzunehmen. In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung (vgl. Kapitel 3.3) können die vorgestellten Varianten mit ihren dazugehörigen Beschlüssen im Sitzungsprotokoll, in einem Aktenvermerk, in einem etwaigen Projekthandbuch zur Bedarfsplanung oder als Anhang im Feuerwehrbedarfsplan dokumentiert werden.
Beispiel für Varianten einer strategischen Entscheidung:
Eine an die Einwohnerschwelle zur Großstadt grenzende große kreisangehörige Gemeinde unterhält im Innenstadtbereich eine in Gruppenstärke (9 Funktionen) hauptamtlich besetzte Feuerwache. In den peripheren Ortsteilen, die einst selbstständige Kommunen waren und im Zuge von Gebietsreformen eingemeindet wurden, stellt traditionell die Freiwillige Feuerwehr im Erstangriff den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung sicher.
Während in dieser Kommune der Kernstadtbereich innerhalb einer Eintreffzeit von acht Minuten in Gruppenstärke abgedeckt werden kann, benötigen die ehrenamtlichen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr in den peripheren Ortsteilen bis zu zwölf Minuten, um zuverlässig mit einer Gruppe an der Einsatzstelle einzutreffen. Bei der Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans ist nun über die zukünftigen Planungsziele zu entscheiden. Hierbei stehen zwei Varianten zur Diskussion23 :
Variante 1: Für die Bedarfsplanung wird weiterhin für die städtisch und ländlich strukturierten Bereiche des Stadtgebiets ein differenziertes Planungsziel angesetzt, in dem für die erste Gruppe eine Eintreffzeit von acht Minuten für den Innenstadtbereich (durch Berufsfeuerwehr abgedeckt) und von zwölf Minuten für die ländlichen Bereiche vorgesehen werden (durch Freiwillige Feuerwehr abgedeckt), siehe Bild 13. Das Planungsziel ist mit der grundsätzlichen IST-Struktur der Feuerwehr zu erreichen, die im Rahmen der üblichen SOLL-Maßnahmen zu optimieren ist.
Variante 2: Es wird ein gleich (hohes) Planungsziel mit einer Eintreffzeit von acht Minuten für die erste Gruppe für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt. In diesem Fall ist die Einrichtung einer zweiten hauptamtlich besetzten Feuerwache erforderlich, da mit der verringerten Fahrzeit in den ländlichen Bereichen dieselbigen nicht mehr von den Standorten der Freiwilligen Feuerwehr abgedeckt werden können.

Bild 13: Beispiel einer Variantenplanung zu strategischen Fragestellungen: Festlegung eines differenzierten (links) oder stadtweit einheitlichen Planungsziels (rechts)
Aus fachlicher Sicht sind beide Varianten des dargestellten Beispiels vertretbar und liegen innerhalb des bedarfsplanerischen Gestaltungskorridors. Hier handelt es sich um eine politische Entscheidung darüber, ob das gleiche Versorgungsniveau der Feuerwehr unabhängig vom Wohnort innerhalb der Gemeinde zugesichert werden soll oder eine (zweckmäßige) Differenzierung angesetzt wird. Im gleichen Zuge hat die Entscheidung für die eine oder andere Variante Auswirkungen darauf, ob sich die Feuerwehr dieser Stadt in ihrer strukturellen Aufstellung weiterhin als »Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften« (Schwerpunkt liegt auf dem Ehrenamt mit hauptamtlicher Unterstützung) oder als »Berufsfeuerwehr« (Schwerpunkt liegt auf der hauptamtlichen Aufgabenerledigung mit ehrenamtlicher Unterstützung) versteht. Die Entscheidung greift damit nicht nur tief ins Organisations-, sondern gegebenenfalls auch Motivationsgefüge des Haupt- wie auch des Ehrenamts ein (vgl. »Spirale der Hauptamtlichkeit« in Kapitel 9.3.4).
Jedoch greift nicht jede Entscheidung, die einer Variantenplanung bedarf, so tief in die strategische Ausrichtung der Feuerwehr ein. In manchen Fällen sind es auch Detailentscheidungen, die sich im Prozess der Feuerwehrbedarfsplanung nicht lösen lassen.
Beispiel für Varianten einer Detailentscheidung:
Eine Feuerwehr in einem Ortsteil mit 700 Einwohnern und ohne nennenswertem Gefahrenpotenzial verfügt im IST-Zustand über ein TSF, welches aufgrund seines Alters ersatzbeschafft werden muss und das in einem Feuerwehrhaus mit bereits beengten Platzverhältnissen untergebracht ist. Aus bedarfsplanerischer Sicht wäre für diese Ortsfeuerwehr ein aus einem TSF-W sowie ein MTF bestehender Fuhrpark ideal, da sie eine ausreichende Personalstärke für den Einsatz einer Löschgruppe (9 Kräfte) alarmverfügbar aufweist. Sowohl im Übungsbetrieb als auch im Einsatzfall soll diese Löschgruppe jedoch ohne die Nutzung von Privat-Pkw an die Übungs- bzw. Einsatzstelle gebracht werden, was mit einem TSF-W mit sechs Sitzplätzen alleine nicht realisierbar ist. Die Beschaffung eines zusätzlichen MTF erfordert jedoch für das bestehende Feuerwehrhaus einen Neu- oder Anbau. Alternativ könnte die Beschaffung eines LF 10 in Erwägung gezogen werden, welches zwar nicht für das örtliche Gefahrenpotenzial erforderlich ist, aber über eine Gruppenkabine mit neun Sitzplätzen verfügt. Ein LF 10 passt mit seinen Abmessungen jedoch nicht in die bestehende Fahrzeughalle und würde daher ebenfalls Baumaßnahmen erfordern.

Bild 14: Beispiel einer Variantenplanung für Sach- und Detailentscheidungen
Aus rein sachlicher Sicht lässt sich dieser Sachverhalt kaum befriedigend lösen: Das LF 10 in der SOLL-Variante 3 ist größer dimensioniert als für diesen Ortsteil zwingend notwendig und im Anschaffungspreis rund doppelt so teuer wie ein TSF-W. Zudem fallen Kosten für Neu- oder Umbaumaßnahmen zur Unterstellung des LF 10 an. Es würde jedoch den Anforderungen zum Transport einer Mannschaft in Gruppenstärke mit nur einem Fahrzeug gerecht werden und damit den Fahrzeugpark quantitativ nicht »aufblähen« (Betriebskosten für nur ein Fahrzeug in SOLL-Variante 3 statt für zwei Fahrzeuge in SOLL-Variante 2). Aus einsatztaktischer Sicht wäre die Beschaffung von einem TSF-W und einem MTF die beste Lösung (SOLL-Variante 2), welche jedoch ebenfalls Neu- oder Anbaukosten mit sich bringt. Die »kostengünstigste« Variante, nur die Ersatzbeschaffung eines TSF-W vorzunehmen (SOLL-Variante 1), stößt möglicherweise auf Unzufriedenheit der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. An dieser Stelle werden die im Kapitel 2.2 beschriebenen Wechselbeziehungen zwischen Personal-, Fahrzeug- und Standortplanung besonders deutlich.
Kann im Rahmen der Arbeitsgruppe zum Feuerwehrbedarfsplan keine Lösung für die dargestellte Beispiel-Situation gefunden werden, müssen diese Varianten politisch durch die Lenkungsgruppe oder gar durch den zuständigen Gemeindeausschuss bzw. den Gemeinderat beschieden werden, die zwischen finanziellen Zwängen und politischer Bekenntnis zum Dienstfrieden der Feuerwehr zu entscheiden hat. Da sich alle Varianten im bedarfsplanerischen Gestaltungskorridor befinden, kann diese Entscheidung unterschiedlich ausfallen.
Manche Entscheidungen können auch gänzlich außerhalb des Feuerwehrbedarfsplans gelöst werden. Ergibt sich beispielsweise aus der Bedarfsplanung die Notwendigkeit für einen neuen Feuerwehrstandort, reicht diese Feststellung im Feuerwehrbedarfsplan in einigen Fällen bereits aus, damit mit dessen Verabschiedung im Rat der Stadt oder Gemeinde der politische Wille zum Neubau des Standorts gesichert ist. Gegebenenfalls ist im Bedarfsplan ein geografischer Bereich einzugrenzen, in dem der neue Standort idealerweise liegen sollte. Die konkrete Grundstücksuche kann separat im Nachgang an den Bedarfsplanprozess durch eine Projektgruppe, die Verwaltung oder einen externen Sachverständigen ermittelt werden.
3.5 Zuständigkeiten bei der Feuerwehrbedarfsplanung
Die Zuständigkeit für die Aufstellung und Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans liegt bei der Gemeinde als Träger der Feuerwehr. So gilt beispielsweise in Nordrhein-Westfalen:
»Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.« (§ 3 Abs. 3 BHKG)
Dass die Feuerwehr zu beteiligen ist, bedeutet gleichsam, dass sie nicht selbst die Aufstellung und Fortschreibung durchzuführen hat, ihr diese Aufgabe jedoch – unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Arbeitsbelastung, insbesondere im Ehrenamt – übertragen werden kann. Damit steht vielmehr die Gemeindeverwaltung in der Pflicht, für die Feuerwehrbedarfsplanung Sorge zu tragen.
Aus den Feuerwehrgesetzen der Länder geht nicht konkret hervor, ob der Feuerwehrbedarfsplan einer Gemeinde auch eines Ratsbeschlusses bedarf. Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich jedoch aus den Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Länder. So ist beispielsweise der Rat in Nordrhein-Westfalen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Hierunter fällt auch die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen und damit auch die Feuerwehrbedarfsplanung. Auch Schütte (2000) hebt hervor, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Feuerwehrbedarfsplans für die Sicherheitsarchitektur in der Gemeinde dieser durch Ratsbeschluss festzustellen ist.
Der Rechtscharakter eines Feuerwehrbedarfsplans ist in der Literatur und in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Er hat in jedem Fall unmittelbar nur eine verwaltungsinterne Rechtswirkung, Dritte können keine Ansprüche erheben. Der Feuerwehrbedarfsplan stellt jedoch nicht etwa nur eine unverbindliche Absichtserklärung des Rates der Stadt oder Gemeinde dar, sondern erfährt mit seinem politischen Beschluss eine Selbstbindungspflicht (ähnlich der Wirkung eines Bebauungsplans). Die im Bedarfsplan beschlossenen Maßnahmen sind also – wie andere Ratsbeschlüsse auch – durch den Bürgermeister, die Verwaltung und die Feuerwehr umzusetzen (vgl. z. B. § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
Auch an dieser Stelle wird die Relevanz der Regelungstiefe eines Feuerwehrbedarfsplans deutlich (vgl. Kapitel 3.2). Der Bedarfsplan darf nicht so detailtief ausgeführt sein, dass der Leiter der Feuerwehr seinen Dienstbetrieb nicht umorganisieren kann, da es sonst formell jedes Mal eine Änderung des Feuerwehrbedarfsplans bedürfte.
3.6 Akteure, Beteiligte und Interessenvertreter (Stakeholder)
Neben der originären Zuständigkeit der Gemeinde für die Aufstellung und Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans gibt es noch eine Reihe anderer Akteure, Beteiligter und Interessentenvertreter (Stakeholder), die am Prozess und Ergebnis der Bedarfsplanung Interesse haben (vgl. Bild 15).

Bild 15: Beteiligte und Interessenträger bei der Feuerwehrbedarfsplanung
Die wesentlichen Akteure sind am Prozess der Bedarfsplanung aktiv beteiligt und bilden entweder die Projektleitung, die Arbeitsgruppe oder die Lenkungsgruppe.
Projektleitung
Wie in jedem Projekt bedarf auch die Aufstellung oder Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans eine für den Prozess verantwortliche Projektleitung. Die Aufgabe des Projektleiters ist es, Zeitplan und Budget einzuhalten, Projekt- und Lenkungsgruppensitzungen zu terminieren, Arbeitspakete zu verteilen und für die notwendige Zuarbeit zu sorgen. Zudem fungiert er als zentraler Ansprechpartner für alle Beteiligten.
Der Projektleiter muss nicht automatisch auch der maßgebliche Entscheidungsträger sein, den es in Form einer Einzelperson ohnehin nur in seltenen Fällen gibt. In der Praxis fungiert in kleinen Kommunen der für die Feuerwehr zuständige Leiter oder Sachbearbeiter des Ordnungsamtes, dem die Feuerwehr in der Verwaltungsorganisation untergliedert ist, als Projektleiter. In großen Kommunen, in denen die Feuerwehr ein eigenes Amt mit hauptamtlichen Kräften darstellt, wird als Projektleiter häufig ein Mitarbeiter der Feuerwehr bestellt.
Wird die Bedarfsplanung von einem externen Beratungsunternehmen (vgl. Kapitel 3.8) begleitet oder komplett durchgeführt, stellen sowohl das Beratungsunternehmen als auch die Gemeinde jeweils einen gegenseitigen Ansprechpartner, durch die die Kommunikation und Datenaustausch kanalisiert werden. In der Regel übernehmen die Beratungsunternehmen die eigentliche Arbeitsleistung (Datenauswertung, Berichtslegung, Erstellen des Dokuments).
Arbeitsgruppe
Die eigentliche Arbeit erfolgt in der Arbeitsgruppe, die in der Regel aus Vertretern der Verwaltung, der Feuerwehr und gegebenenfalls externer Sachverständiger besteht. Je nach Größe der Feuerwehr und des Bedarfsplanprojekts können als ständige Projektgruppenmitglieder auch Vertreter der Personalabteilung, der Kämmerei, der städtischen Liegenschaften und des Personalrats sinnvoll sein. Wie in allen Projektgruppen gilt auch hier der Grundsatz: So viele Gruppenmitglieder wie nötig, so wenig wie möglich. Die Projektgruppe übernimmt die operative Projektsteuerung und -bearbeitung. Sie sorgt für die Entscheidungsvorbereitung für die Lenkungsgruppe.
Lenkungsgruppe
Die Lenkungs- oder auch Entscheidungsgruppe (auch Steuerungsgruppe oder Steering Committee) trägt die Gesamtverantwortung für den Prozess und Inhalt der Bedarfsplanung. Sie gibt die »Marschrichtung« und Rahmenbedingungen vor, innerhalb der sich die Feuerwehrbedarfsplanung bewegen soll. Sie fungiert als eine Art Aufsicht über die Arbeitsgruppe und kontrolliert deren Arbeitsergebnisse. Entscheidungen, die nicht innerhalb der Arbeitsgruppe getroffen werden können (zum Beispiel aufgrund eines fehlenden Konsenses unter den Arbeitsgruppenmitgliedern), werden zur Entscheidung an die Lenkungsgruppe gerichtet. Sie ist mit hochkarätigen Entscheidungsträgern besetzt, deren Zeitressourcen in der Regel »zu wertvoll« sind, um sie mit der Projektarbeit in der Arbeitsgruppe einzusetzen. Mitglieder sind – sofern sie nicht bereits Mitglieder der Arbeitsgruppe sind – die durch die Bedarfsplanung betroffenen Fachämter der Kämmerei, Liegenschaften, Personalangelegenheiten und Personalvertretung. Des Weiteren ist die Verwaltungsspitze erforderliches Lenkungsgruppenmitglied – in großen Kommunen in der Regel der zuständige Dezernent, in kleinen Kommunen auch der Bürgermeister direkt.
Neben der Entscheidungs- und Kompetenzebene unterscheidet sich die Lenkungs- von der Arbeitsgruppe auch dahingehend, dass die Lenkungsgruppe tendenziell stärker die gemeindlichen Interessen und Notwendigkeiten im kommunalen Gesamtkontext im Auge behält, während sich die Arbeitsgruppe inhaltlich innerhalb der fachspezifischen Belange der Feuerwehr bewegt.
Weitere Interessengruppen
Wie in Bild 16 exemplarisch dargestellt, gibt es bei der Feuerwehrbedarfsplanung noch weitere (zum Teil nur indirekt) betroffene Interessenträger, auf die an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Von der Kommunalverwaltung mit dem Hauptinteresse ihrer Pflichterfüllung über die Lokalpolitik, die von der Macht der Gestaltungsmöglichkeiten sowie der (Wieder)wahl in kommenden Legislaturperioden geleitet ist, bis hin zur »Feuerwehrindustrie«, für die im Bedarfsplan Beratungs- und Beschaffungsaufträge für mehr und größere Fahrzeuge, Gerätschaften oder Neubauten generieren werden, ist die Landschaft der »Stakeholder« bei der Bedarfsplanung vielfältig.
3.7 Rolle der Aufsichtsbehörden (Kommunalaufsicht)
Alle Verwaltungstätigkeiten unterliegen der staatlichen Aufsicht, die für den kommunalen Bereich in den jeweiligen Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Länder geregelt ist.
Als Aufsichtsbehörde werden die nächsthöheren Verwaltungseinheiten bezeichnet, wie in Bild 15 schematisch dargestellt ist. Die meisten Flächenländer folgen mittlerweile24 einem zweigliedrigen Verwaltungsaufbau mit dem Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde und den Landkreisen als untere Aufsichtsbehörden.
In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen existieren die Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien als sogenannte »Mittelbehörden«. In diesem dreigliedrigen Verwaltungsaufbau ist der Landkreis die untere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Die Bezirksregierung als Mittelbehörde ist die Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte sowie die Kreise und ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (beispielsweise § 53 BHKG für Nordrhein-Westfalen).
Die Aufsichtsbehörden schützen die Kommunen in ihren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (§ 170 Abs. 1 NKomVG).
Es ist zwischen der rechtsmäßigen Aufsicht (Rechtsaufsicht oder auch Kommunalaufsicht) und der zweckmäßigen Aufsicht (Fachaufsicht oder auch Sonderaufsicht) zu differenzieren, die sich in ihren Kontrollmaßstäben und im Intensitätsgrad der Beaufsichtigung unterscheiden.
Die Rechtsaufsicht ist auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung beschränkt. Das Weisungsrecht wird durch die Fachaufsicht ausgeübt, welches über den Rahmen der Gesetzmäßigkeit hinausgeht und hierdurch eine Einflussnahme auf die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltung ermöglicht. Mit anderen Worten überwacht die Rechtsaufsicht, »ob« die Kommune ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommt, während die Fachaufsicht überprüft, »wie« sie das tut. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist im BHKG zur Rolle der Rechtsaufsicht (gesetzmäßige Erfüllung) explizit formuliert:
»Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.« (§ 54 Abs. 2 BHKG)

Bild 16: Organisation der Rechts- und Fachaufsichtsbehörden
Zur zweckmäßigen Aufsicht (Fachaufsicht) ist in § 54 Abs. 3 BHKG geregelt:
»Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern.« (§ 54 Abs. 3 BHKG)
In diesem Beispiel wird deutlich, dass der oberen und unteren Aufsichtsbehörde nur die Rechtsaufsicht obliegt, während fachliche Vorgaben allein der obersten Aufsichtsbehörde (hier: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen) und nur als allgemeine Weisung (also nicht im Einzelfall) vorbehalten bleiben (so auch Schütte, 2000).
Beider Rechtsaufsicht darf keine Zweckmäßigkeits- oder Ermessenskontrolle der freiwilligen oder pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben stattfinden (vgl. Lübking/Vogelsang, 1998, S. 83, Rn. 123). Steht der Gemeinde ein Handlungsspielraum zu, kann dieser durch die Aufsichtsbehörde nicht eingeengt werden (vgl. Lübking/Vogelsang, 1998, S. 83, Rn. 124). Als Beispiel hierfür sei ein Urteil des VG Regensburg vom 22. Oktober 2003 (Az.: RO 3 K 02.2309) angeführt, wonach die Entscheidung einer Gemeinde zwei Freiwilligen Feuerwehren an einem Standort gemeinsam unterzubringen, rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Hilfsfrist für beide Ortsteile eingehalten wird.
Die verfassungsrechtliche Formulierung über das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 GG), impliziert dabei, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch nur im Rahmen der Gesetze eingeschränkt werden kann, (vgl. auch Kapitel 4.1.2 zur Bindungskraft von Rechtsnormen (Normenhierarchie)). Ganz konkret bedeutet das, dass die Kommunalaufsicht ein Planungsziel, das eine Kommune im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zur Feuerwehrbedarfsplanung zugrunde legt, nicht zu beanstanden hat, wenn keine gesetzlichen Vorgaben existieren, etwaige gesetzliche Vorgaben eingehalten werden oder wenn die allgemeinen Wertungsmaßstäbe berücksichtigt wurden.
Existieren durch den Gesetzgeber oder durch Weisungen der obersten Aufsichtsbehörde keine bedarfsplanerischen Vorgaben, können von den Rechtsaufsichtsbehörden auch keine fachlichen Vorgaben »erfunden« und durchgesetzt werden (vgl. hierzu die Situation zu den Handreichungen der Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen in Kapitel 4.6.11). Der »Wunsch« eines Kreisbrandmeisters zur Anwendung der Planungsziele der AGBF (vgl. Kapitel 4.5) – um ein nicht selten auftretendes Beispiel aus der Praxis zu nennen – ist schlichtweg unwirksam, da dieser nur die Rechts-, aber nicht die Fachaufsicht ausübt. Von den Aufsichtsbehörden sind demnach auch keine unrealistisch (hohen) Planungsziele zu fordern, die in der Praxis nicht unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu realisieren sind. Erst recht ist ein »Erpressen« der Kommunen durch die Aufsichtsbehörden nicht legitim, indem den Kommunen im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung Vorgaben auferlegt werden, bei deren Nichterfüllung in anderen kommunalen Bereichen außerhalb des Brandschutzes als Druckmittel Privilegien verwehrt oder Sanktionen angedroht werden.
Allgemein soll die Aufsicht ohnehin »so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden« (§ 170 Abs. 1 Satz 3 NKomVG). Das VG Regensburg urteilt hierzu: »Mit Rücksicht auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht hat sich das staatliche Einschreiten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken«. Die Kommunalaufsicht darf sich also nicht zur »Einmischaufsicht« entwickeln (BVerfG, NVwZ 1989, 45). Die kommunale Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu respektieren, dass sich ihre Maßnahmen gegen die unmittelbar gewählte gemeindliche Volksvertretung richtet, die die Gemeindegeschicke selbst bestimmt und selbst verantwortet (vgl. Urteil OVG Lüneburg vom 18.09.1996 – Az.: 13 L 7342/94). Jede aufsichtsbehördliche Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die garantierte Selbstverantwortlichkeit der Kommunen dar.
Im Übrigen hat auch der Bürger keinen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Eingreifen, »da die Aufsicht ausschließlich dem Allgemeinwohlinteresse dient und nicht dem Individualinteresse« (vgl. Lübking/Vogelsang, 1998, S. 85, Rn. 129). Im Aufstellungs- und Fortschreibungsprozess von Feuerwehrbedarfsplänen steht häufig die Frage im Raum, ob der Feuerwehrbedarfsplan mit der Aufsichtsbehörde25 abzustimmen, von ihr zu genehmigen oder diese gar im Aufstellungsprozess mit zu beteiligen ist.
Grundsätzlich macht es in Hinblick auf den Grundsatz der »Gefahrenabwehr nach einheitlichen Maßstäben« (vgl. Planungsgrundsätze in Kapitel 4.2) und in Bezug auf eine zweckmäßige überörtliche Abstimmung unstrittig Sinn, sich eng mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen, um interkommunale Synergieeffekte bestmöglich auszuschöpfen. Zudem ist es gesetzliche Aufgabe der Landkreise, die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten und zu unterstützen (vgl. zum Beispiel § 4 Abs. 1 HBKG).
Die Aufstellung und Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans bleibt jedoch kommunale Angelegenheit in eigener Zuständigkeit. Der Aufsichtsbehörde ist der Bedarfsplan daher grundsätzlich nur vorzulegen, wenn dieses explizit im Gesetz gefordert ist (Genehmigungsvorbehalt oder Anzeigepflicht). So auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
»Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf.« (BVerG 20, 150)
Im Saarland ist dieses beispielsweise gemäß § 3 Abs. 1 SBKG der Fall, wonach die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ausdrücklich der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist. In Hessen ist zu den Aufgaben der Landkreise in § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBKG festgelegt, dass die Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben haben. Hieraus ergibt sich eine »abstrakte Abstimmungspflicht«, die jedoch aus Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung sehr behutsam ausgedrückt ist. In Bayern wird in Nr. 1.1 VollzBekBayFwG explizit empfohlen, dem zuständigen Kreisbrandrat bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Und in Schleswig-Holstein bedürfen die kommunalen Feuerwehren nach § 6 Abs. 3 BrSchG formal der Anerkennung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde, wofür die Vorlage des Bedarfsplans obligat ist, ohne dass dieser gesetzlich gefordert wird.
Den Aufsichtsbehörden steht zudem allgemein sowie auch speziell im Hinblick auf die Angelegenheit der Feuerwehr ein Unterrichtungsrecht zu. Demnach kann sich die Aufsichtsbehörde jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erkundigen (vgl. zum Beispiel § 121 GO NRW sowie § 54 Abs. 1 BHKG). Die Vorlage des Feuerwehrbedarfsplans ist hierzu eine geeignete Maßnahme (z. B. um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beurteilen). Hieraus ergibt sich jedoch kein aktives Beteiligungsrecht der Aufsicht bei der Aufstellung oder Fortschreibung des Bedarfsplans.
3.8 Externe Sachverständige, Gutachter und Berater
Die Erstellung und Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans ist ein komplexer Prozess mit vielschichtigen Zusammenhängen, hohem Arbeitsaufwand und mitunter großer politischer Brisanz. Manche Kommunen greifen aus diesen Gründen auf die Hilfe eines externen Sachverständigen, Gutachters oder Beraters zurück. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinden, unter der Beteiligung ihrer Feuerwehren, den Bedarfsplan zu erstellen (beispielsweise für NRW § 3 Abs. 3 BHKG). Die ausdrückliche Nennung der Beteiligung der Feuerwehren impliziert, dass diese nicht selbst für die Aufstellung und die Fortschreibung verantwortlich sind, aber hierbei ausdrücklich mit ihrer Fachkenntnis beteiligt werden müssen (vgl. u. a. Schneider, 2016, § 3 Rn. 99 f). Nichtsdestoweniger steht es den Verantwortlichen der Feuerwehren natürlich frei, im Einvernehmen mit der Gemeinde ihren Bedarfsplan selbst zu erstellen.
Der Einsatz eines externen Sachverständigen birgt Vor- und Nachteile, die es gegeneinander abzuwägen gilt (vgl. Bild 17). Einer der Hauptgründe zur externen Vergabe der Bedarfsplanung ist häufig der Mangel an Personalressourcen und Arbeitskapazitäten in der eigenen Kommune, die die arbeitsaufwändige Planerstellung aus eigener Kraft nicht ermöglichen und eine Fremdvergabe der Leistung erforderlich machen. Dabei darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass auch bei der externen Vergabe der Bedarfsplanung ein nicht unwesentlicher Aufwand in der Zuarbeit und Datenerfassung sowie -lieferung entsteht.

Bild 17: Vor- und Nachteile von externen Sachverständigen, Gutachtern und Beratern
Ein weiterer wesentlicher Grund für den Einsatz eines externen Sachverständigen ist das große Fachwissen in der Bedarfsplanung, das in der eigenen Kommune häufig nicht in dem erforderlichen Umfang vorhanden ist. In vielen Kommunen wird sich mit der Feuerwehrbedarfsplanung nur ein- bis zweimal je Dekade beschäftigt – manchmal noch seltener. Aufgrund der fehlenden Routine liegt daher die notwendige Expertise in den Planungsgrundlagen und -methoden bei den Verantwortlichen nicht immer vor. Der externe Sachverständige beschäftigt sich mit großer Regelmäßigkeit mit Bedarfsplanprozessen und bleibt daher thematisch »am Ball«. Es darf unterstellt werden, dass er in seiner Tätigkeit stets aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt, die sich u. a. aus neuen Gesetzes- und Erlasslagen, Rechtsprechungen, den fortgeschriebenen technischen Regelwerken sowie dem Fortschritt in Technik und Taktik ergeben. Damit birgt der Einsatz eines externen Sachverständigen auch ein gewisses Maß an Sicherheit an die fachliche Ausführung, mit dem das Risiko von Fehlplanungen reduziert wird, wenngleich der Stadt- oder Gemeinderat als politisches Entscheidungsgremium die abschließende Verantwortung trägt.
Der externe Sachverständige bringt zudem fertige Methoden und Werkzeuge zum Einsatz, die durch eine Vielzahl an abgeschlossenen Bedarfsplanprojekten immer wieder optimiert werden. Die Branchen- und Projekterfahrung und der Quervergleich mit anderen Kommunen ermöglicht die Einschätzung, »was geht und was nicht geht« bzw. welche Konzepte und Maßnahmen sich in der Praxis bereits bewährt haben und welche Fallstricke sich bei anderen Projekten und Kommunen ergeben haben (»Blick über den Tellerrand«). Hierdurch kann er aus der Sicht eines unabhängigen Außenstehenden neutrale Ratschläge geben und bringt neue Sichtweisen und Impulse ein.
Der externe Berater dient auch als Sprachrohr zur Politik und Verwaltung, dem als neutrale Instanz mitunter mehr Gehör und Glauben geschenkt wird als den Akteuren im eigenen Haus (»Prophet im eigenen Land«). Obwohl viele Konzepte und Ergebnisse auch von den eigenen Gremien in der Kommune erarbeitet werden könnten, bedarf es zur Akzeptanz manchmal der Bestätigung von neutraler Stelle, die die Sachlage neutral, objektiv und frei von eigenen Interessen beurteilt. Dabei unterliegt der externe Sachverständige keiner »Betriebsblindheit« und ist nicht emotional an die Feuerwehrstrukturen gebunden, die das Erkennen von Optimierungsbedarfen bei bestehenden Betriebsroutinen erschweren würden.
Bei unbequemen Sachverhalten (z. B. bei Standortfragen oder beim Fahrzeugkonzept) übernimmt der Sachverständige gegebenenfalls die Rolle des »Sündenbocks«, der auch »Tabu-Themen« ansprechen kann und dem in der Praxis gerne »die Schuld« für unpopuläre Entscheidungen übertragen wird, ohne dass die eigentlichen Entscheider in Politik, Verwaltung und Feuerwehr ihr Gesicht verlieren und ihren Stand sowohl bei den Betroffenen als auch in der Bevölkerung nachhaltig gefährden.
In fachgebundenen Konfliktsituationen kann der Externe als Moderator oder Mediator auf der sachlichen Ebene schlichtend und vermittelnd fungieren. Nicht zuletzt übernimmt er bei Bedarf das Projekt- und Zeitmanagement sowie die Dokumentenerstellung.
Den zuvor genannten Vorteilen stehen insbesondere die Kosten der Fremdvergabe als wesentlicher Nachteil gegenüber, die je nach Angebot selbst bei kleinen Kommunen selten im vierstelligen, in der Regel im fünfstelligen und bei Großstädten und aufwendigen Projekten im sechsstelligen Preisbereich liegen. Viele Kommunen scheuen diese Ausgaben, obwohl ein interner Personaleinsatz für die Bedarfsplanerstellung ebenfalls Aufwendungen in Form von Arbeitszeit bedeutet. Die Befürchtung des grundsätzlichen und regelhaften »Zusammensparens« oder »Aufwachsens« der Feuerwehr durch den Einsatz eines externen Sachverständigen ist zumeist unbegründet, da ein Bedarfsplan stets ergebnisoffen erstellt wird und daher kein auftragsgemäßer Kostensenkungsdruck zum Tragen kommen kann.26
An dieser Stelle sei angemerkt, dass die aufzuwendenden Kosten zur externen Erstellung eines Bedarfsplans den Arbeitsumfang und die Verantwortung wiederspiegeln, die eine Kommune den (gegebenenfalls sogar ehrenamtlichen) Planerstellern aus den eigenen Reihen bei der Selbsterstellung aufbürdet, was sich stets vor Augen zu halten ist und der besonderen Würdigung haupt- oder ehrenamtlicher Planerstellungen aus den eigenen Reihen verlangt.
In einigen wenigen Fällen bestehen Skepsis und die Gefahr der mangelnden Akzeptanz des Einsatzes eines externen Sachverständigen. Noch ehe der Sachverständige seine Arbeit aufgenommen hat, kann es zu ablehnender Haltung bei einzelnen Beteiligten kommen, die im schlimmsten Fall bis zur Boykottierung der Mitarbeit und Datenerhebung führt. Gleiches ist jedoch auch und gerade bei der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplans durch eigene Mitarbeiter der Kommune oder konkret der Feuerwehr möglich. Auch an dieser Stelle sind eine frühzeitige und umfassende Projektkommunikation sowie die geeignete Besetzung der Projektgruppe essentiell. Allen Betroffenen sollte zum Beispiel im Rahmen von Informationsveranstaltungen Gelegenheit gegeben werden, ihre Fragen und Befürchtungen artikulieren zu können (im Zweifel können dieses die gesamte Mitglieder- und Mitarbeiterschaft der Feuerwehr sein). Häufig kann die Erläuterung der bedarfsplanerischen Zusammenhänge und methodischen Vorgehensweise bereits viele Zweifel ausräumen. Als weiterer Nachteil (ggf. aber auch Vorteil) besteht das Risiko, dass der externe Sachverständige (politisch) unbequeme Sachverhalte aufdeckt und zur Sprache bringt, wodurch ungewollt »schlafende Hunde geweckt« und »Staub aufgewirbelt« werden könnte.
Überdies ist bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen nicht gänzlich auszuschließen an ein »schwarzes Schaf« der Branche zu geraten, der ein »Konzept von der Stange« vorlegt, statt die fachlich indizierte individuelle Betrachtung der örtlichen Bedürfnisse vorzunehmen. Erfolgreiche Konzepte, die in anderen Projekten funktioniert haben, sind nicht zwangsweise auch die besten Lösungen für die eigene Kommune. Der Einsatz von externem Sachverstand per se garantiert nicht automatisch ein fachlich und methodisch »richtiges« sowie umsetzungsfähiges SOLL-Konzept.
Dies führt zur Frage, welchen externen Sachverständigen man für die Erstellung oder Begleitung eines Feuerwehrbedarfsplans wählen sollte. Der Beratungsmarkt ist im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sehr überschaubar. Die Eignung des externen Experten ist unter anderem davon abhängig, »wer« berät: handelt es sich um ein auf kommunale Gefahrenabwehrplanung spezialisiertes Beratungsunternehmen, eine »klassische« Unternehmensberatung mit breitem Portfolio und Kundenstamm oder um eine Einzelperson. Nicht jeder Kreisbrandmeister oder jeder Leiter einer Feuerwehr, die erfolgreiche und angesehene Fachleute in ihren Funktionen sind, sind automatisch gute Berater für andere Feuerwehrstrukturen – erst recht nicht, wenn sich diese deutlich von den ihnen bekannten Strukturen unterscheiden. Zudem schließt umfangreiches Feuerwehr-, Führungs- und Funktionsfachwissen nicht automatisch die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Feuerwehrbedarfsplanung mit ein. Baut der externe Berater bzw. das Unternehmen gerade erst seine Fachexpertise (wohlmöglich mit ihrem Erst-Projekt) auf oder besitzt der Sachverständige bereits eine lange Liste an Referenzen? Aber selbst fachliche Kompetenz, tiefgehende Branchenkenntnis, langjährige Beratungserfahrung und umfangreiche Referenzen sind nicht automatisch Garanten für den Projekterfolg vor Ort: Der Sachverständige muss nämlich nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich geeignet sein und zu den Akteuren in der Kommune passen.
Zu guter Letzt hängt der Projekterfolg auch davon ab, wie der konkrete Auftrag lautet und mit welchen fachlichen Herausforderungen dieser verbunden ist: Ist lediglich eine formelle Erstellung oder Fortschreibung eines Bedarfsplans mit unstrittiger SOLL-Struktur beabsichtigt, welches quasi einer reinen Dokumentenerstellung zur Bestandsaufnahme der Feuerwehr gleichkommt? Oder sind schwerwiegende Probleme zu lösen, die intensiver Begleitung von umfangreichen Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen bedürfen? Oder sollen gar nur isolierte Einzelaspekte (z. B. eine Standortfrage oder ein Fahrzeugkonzept) extern betrachtet werden?
Neben der klassischen »ergebnisoffenen Bedarfsplanung« folgen externe Beratungsaufträge häufig dem Minimal- oder Maximalprinzip: Das bestehende Versorgungsniveau der Feuerwehr soll mit geringstmöglichen Kosten erreicht werden (Minimalprinzip) oder mit gleichbleibenden Kosten soll das bestmögliche Versorgungsniveau der Feuerwehr erreicht werden (Maximalprinzip).
In jedem Fall sollte bei der Feuerwehrbedarfsplanung gründlich abgewogen werden, ob und an welcher Stelle der Einsatz eines externen Sachverständigen Sinn macht und welche Aufgaben durch die Kommune selbst (evtl. sogar besser) erledigt werden können.
3.9 Folgen eines fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplans
Die Debatte um vermeintlich verbindliche Planungsziele oder öffentliche Darstellungen in der Presse über vermeintlich rechtswidrig aufgestellte Feuerwehren wird meistens mit Falsch- oder Halbwissen geführt. So besteht in der Regel mehr Flexibilität und Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der kommunalen Planungsziele als gemeinhin geglaubt und propagiert (vgl. Kapitel 2.3), sodass es bisher höchstens in absoluten Einzelfällen zu einem rechtswidrig oder fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplan gekommen ist. Der Erläuterungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Juni 2005 (StAnz. S. 2310) mit Hinweisen zur Auslegung wesentlicher Bestimmungen des HBKG führt zur Haftungsproblematik bei Nichteinhaltung der Regelhilfsfrist aus:
»Trotz bundesweit jährlich über einer Million Feuerwehreinsätze (ohne Fehl- und Rettungsdiensteinsätze) sind bislang wegen nicht eingehaltener Hilfsfristen noch in keinem einzigen Fall Rechtsansprüche geltend gemacht oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Bereits hieraus wird deutlich, dass für die kommunalen Aufgabenträger der Feuerwehren im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen kein Grund zur Besorgnis besteht.
Eine persönliche Haftung von Amtsträgern kommt ausschließlich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in Betracht. Sofern die verantwortlichen Amtsträger in den Kommunen eine begründete und nachvollziehbare Entscheidung darüber getroffen und dokumentiert haben, welche Einsatzorte – als Ausnahme von der Regel – nicht innerhalb der gesetzlichen Regelhilfsfrist erreicht werden können, liegt keine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Amtspflichtverletzung vor. Die Vornahme eines solchen Abwägungsprozesses ist zumutbar und überfordert die Verantwortungsträger in keiner Weise.
Nach alledem besteht für die verantwortlichen Personen – gemessen an anderen straf- oder haftungsrechtlich relevanten Amtsaufgaben (z. B. Wahrnehmung der Gesamteinsatzleitung nach § 20 HBKG, Schusswaffengebrauch von Polizeibeamten, Bearbeitung abwasser- oder abfallrechtlicher Verfahren im Umweltbereich) – kein erhöhtes straf- oder zivilrechtliches Haftungsrisiko.«
Dennoch hat der Rat der Stadt oder Gemeinde eine große Verantwortung beim Beschluss eines Feuerwehrbedarfsplans. Ein fehlerhaft aufgestellter Bedarfsplan kann nicht nur ein haftungsrechtliches, sondern auch fachliches Risiko darstellten: Die heute in einem Bedarfsplan getroffenen (Fehl-)Entscheidungen zur Struktur der Feuerwehr können sich mitunter erst Jahre später auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. Kapitel 4.4).
Eine Pflichtverletzung allein löst jedoch noch keine Haftung aus. Erst wenn ein Sach- oder Personenschaden eintritt, der kausal mit einer fehlerhaften Feuerwehrbedarfsplanung in Zusammenhang steht (z. B. durch außerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums festgelegter Planungsziele) und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein pflichtgemäßes Aufstellen der Feuerwehr hätte vermieden werden können, könnten Schadensersatzansprüche Dritter in Betracht kommen (Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB), für die grundsätzlich die Gemeinde, nicht die handelnden Amtsträger haften (Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG).
Eine Pflichtverletzung kann dabei auch durch Unterlassen von Maßnahmen wie etwa die Nicht-Aufstellung oder Nicht-Ausrüstung von Feuerwehren in dem erforderlichen Umfang vorliegen. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen ist in der Praxis jedoch schwierig nachzuweisen, da eine Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden nur hypothetisch ermittelt werden kann. Ein fehlerhaft aufgestellter Feuerwehrbedarfsplan, der folgerichtig zu einem fehlerhaften Ratsbeschluss geführt hat, eröffnet die Eingriffsmöglichkeit der Rechtsaufsichtsbehörde mit ihren entsprechenden Rechtsmitteln.
Es liegt übrigens in der Natur der Sache, dass der Bürger selbstverständlich kein Recht auf vollständige Schadenfreiheit hat. Darüber hinaus bestehen auch keine Rechtsansprüche Dritter auf eine den rechtlichen Vorgaben aufgestellte Feuerwehr, selbst wenn es hierzu gesetzliche Vorgaben gibt (beispielsweise explizit für Sachsen-Anhalt § 2 Abs. 2 BrSchG).
3.10 Prozessablauf und Zeitbedarf für die Feuerwehrbedarfsplanung
Der Aufstellungs- und Fortschreibungsprozess eines Feuerwehrbedarfsplans gliedert sich in mehrere (teilweise ineinandergreifende) Projektphasen: Aufnahme und Analyse des IST-Zustands, erste SOLL-Konzeption, finale SOLL-Konzeption (Feinkonzept) und politische Beschlussphase. Anschließend erfolgt die Umsetzung der bedarfsplanerischen Maßnahmen, deren Erfolg bei der nächsten Fortschreibung des Bedarfsplans überprüft wird.
Der Zeitansatz von Beginn des Bedarfsplanprozesses (Projekt-»Kick-Off«) bis zum Beschluss des Bedarfsplans im kommunalpolitischen Gremium beträgt erfahrungsgemäß mindestens sechs bis zwölf Monate. Tatsächlich ist aber auch ein Bedarfsplanzeitraum von bis zu zwei Jahren keine Seltenheit.
Insbesondere die Datenaufnahme des IST-Zustands stellt einen zeitintensiven Prozess über meist mehrere Monate dar, bei dem auch vor-Ort-Termine für Gespräche mit den Beteiligten und zur Begehung der Standorte durchgeführt werden. Werden spezielle Verfahren zur Datenaufnahme wie etwa die prospektive Messung der Verfügbarkeitssituation von ehrenamtlichen Kräften (Kapitel 9) implementiert, verlängert sich die Aufnahme des IST-Zustands nochmal um mehrere Monate. In den Prozess der Datenaufnahme greift bereits die Analyse des IST-Zustands ein, bei der häufig noch eine zusätzliche Datenerhebung, -konkretisierung und -korrektur notwendig wird.
Nach abgeschlossener Aufnahme und Analyse des IST-Zustands wird auf Basis festgelegter Planungsziele ein erstes SOLL-Konzept erstellt. Dieses sollte als Arbeits- und Diskussionsgrundlage auch im Lenkungsgremium erörtert und beraten werden, da es bereits die wesentlichen Elemente der Feuerwehr in Bezug auf Organisation, Standortstruktur, Technikausstattung und Personalplanung beinhaltet. Nach Bestätigung oder Ablehnung wird das vorgestellte SOLL-Konzept überarbeitet und erneut als finales Feinkonzept in einer beschlussfähigen Fassung vorgelegt.
In dem modellhaft skizzierten Bedarfsplanprozess kann es zu einer Vielzahl an Verzögerungen kommen. Während die Netto-Bearbeitungszeit des Bedarfsplans vergleichsweise kurz ausfällt, zieht sich die Gesamtdauer der Bedarfsplanung häufig durch die gemeinsame Terminfindung der Projekt- und Lenkungsgruppen sowie der Rats- oder Ausschusssitzungen in die Länge.
Liegt beispielsweise ein beschlussreifer Bedarfsplan kurz vor der parlamentarischen Sommerpause vor und wird erst nach der Sommerpause im zuständigen Arbeitsausschuss oder Rat beraten und beschlossen, vergehen nutzlos »unproduktive« Monate (vgl. Beispiel in Bild 18). Fällt dieser Zeitpunkt sogar noch in den Zeitraum der Kommunalwahlen, kann es vorkommen, dass die Entscheidung über den Bedarfsplan vor den Wahlen gescheut und die Verantwortung auf das neugewählte politische Gremium abgewälzt wird. In diesem Fall verstreichen erneut weitere Wochen für einen bereits seit Monaten finalisieren Bedarfsplan, da die erste konstituierende Sitzung nach den Wahlen in der Regel anderen Themen gewidmet ist – vorausgesetzt der neue Stadt- oder Gemeinderat vertritt nicht völlig unterschiedliche politische Ansichten zum Feuerwehrbedarfsplan, die eine erneute Überarbeitung des SOLL-Konzepts erforderlich machen.

Bild 18: Beispielhafter Zeitplan und Ablauf eines Bedarfsplanprojekts
Problematisch bei einem langen Bedarfsplanprozess ist die Aktualität der Datengrundlage, die zum Zeitpunkt des politischen Beschlusses häufig älter als zwei Jahre ist. Eine Datenaufnahme und -analyse stellt jedoch immer nur eine Momentaufnahme der vorherrschenden IST-Situation dar, die sich bereits innerhalb weniger Wochen bereits geändert haben kann (z. B. bei der Alarmverfügbarkeit ehrenamtlicher Kräfte durch schnelllebige Arbeitsmarktentwicklungen). Zu einem gegebenen Zeitpunkt im Bedarfsplanprozess ist sich daher notwendigerweise für einen Datenstand zu entscheiden. Die Datenbasis ist ohnehin möglichst so repräsentativ zu wählen, dass sie robust gegen zeitliche Besonderheiten und Sondereffekte sind.
3.11 Überörtliche Planung und interkommunale Zusammenarbeit
Um den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung flächendeckend effektiv und effizient sicherzustellen, ist insbesondere in den peripheren, ländlich geprägten Räumen Deutschlands eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit unerlässlich. Die Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Länder sowie die entsprechenden Gesetze über die interkommunale Zusammenarbeitregeln im Einzelnen die Formen und Voraussetzungen interkommunaler Zusammenarbeit. So können beispielsweise in Nordrhein-Westfalen Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften des Gesetzes gemeinsam wahrnehmen, u. a. indem öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden (§ 1 Abs. 1 und 2 GkG NRW). Hierdurch wird explizit auch eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit bei der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung ermöglicht.
Zum Maß der Eigenverantwortlichkeit und Inanspruchnahme überörtlicher Hilfe führt das OVG Nordrhein-Westfalen am 16. Mai 2013 (Az.: 9 A 198/11) aus, »dass die gemeindlichen Feuerwehren in der Lage sein müssen, die Gefahren zu bekämpfen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erfahrungsgemäß auftreten können. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass jede bei dieser Gefahrenbekämpfung möglicherweise anfallende Tätigkeit durch eigenes Personal der gemeindlichen Feuerwehr mit eigenen Mitteln erbracht werden muss. Bei genauer Betrachtung geht die Regelung […] angesichts der Vorgabe ›den örtlichen Verhältnissen entsprechend‹ vielmehr davon aus, dass die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage sein muss (und kann), auf jede denkbare Gefahr mit eigenen Mitteln zu reagieren.«
Eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in allgemeinen kommunalen Angelegenheiten sowie auch speziell im Feuerwehrbereich kann unterschiedliche Formen und Stufen annehmen, vgl. Bild 19.

Bild 19: Formen und Stufen der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit
Zunächst ist jede Gemeinde selbst für die Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung zuständig (vgl. a) in Kapitel 4.6.1). In einigen Bundesländern haben sich Gemeinden zu Gemeindeverbänden (oder Ämtern) zusammengeschlossen, von denen auch eine gemeinsame Feuerwehr betrieben werden kann.
Die niedrigste Stufe gemeindeübergreifender Unterstützung ist die in allen Feuerwehrgesetzen der Länder vorgesehene nachbarschaftliche Hilfe im Einsatzfall (auch: Überlandhilfe nach § 26 FwG BW, gegenseitige Hilfe nach § 39 BHKG, Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 3 BrSchG LSA). Die Inanspruchnahme der Nachbarschaftshilfe beschränkt sich jedoch auf Einzelfälle und kommt spontan bei konkreten Einsatzlagen zum Tragen. Mit der Nachbarschaftshilfe im Einzelfall wird daher kein grundsätzliches Bedarfsdefizit einer Kommune ausgeglichen.
Geht eine nachbarschaftliche Hilfe regelhaft über den Einzelfall hinaus, ist die eingangs beschriebene »klassische« interkommunale Zusammenarbeit anzustreben, bei der in der Regel eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unter den beteiligten Kommunen geschlossen wird. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können Versorgungslücken von Nachbargemeinden planerisch abgedeckt werden (z. B. eingeschränkte Tageseinsatzbereitschaft, Vorhaltung von Spezialgerät, gemeinsame Beschaffungen von Fahrzeug- und Gerätetechnik).27 Die bloße »nachbarschaftliche Hilfe« reicht hierzu jedoch nicht aus. Hier bedarf es einer ausdrücklichen Regelung und verbindliche Absprachen zwischen den Kommunen, die ohnehin auch in eine gemeindeübergreifende Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) umgesetzt werden muss.
Im Saarland ist sogar gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Planungsausschüsse auf Landkreisebene bzw. für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken prüfen, ob die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind (vgl. § 3 Abs. 2 SBKG).
In einigen Bundesländern existieren »Feuerwehren mit besonderen Aufgaben« (zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 1 BrSchG) oder Stützpunkt- bzw. Schwerpunktfeuerwehren (zum Beispiel in Niedersachsen gemäß FwVO), die aufgrund ihrer Ausstattung die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auch überörtlich gewährleisten können. Die vorteilziehenden Gemeinden haben sich an der Finanzierung der Ausstattung zu beteiligen. Die Einstufung als »Feuerwehr mit besonderen Aufgaben« nimmt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BrSchG der Landkreis vor.
Die Zuständigkeit für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung obliegt gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder den Landkreisen (vgl. b) in Kapitel 4.6.1). Demnach hält der Kreis Einheiten, Einrichtungen und Fahrzeug- und Gerätetechnik vor, deren Vorhaltung für die kreisangehörigen Gemeinden entweder zu teuer und unwirtschaftlich wäre oder bei denen sich auf Kreisebene ein nicht unerheblicher Rationalisierungseffekt ergibt. Eine Koordinierung der über den eigenen kommunalen Bedarf hinausgehenden Ressourcen auf Kreisebene erfüllt den Grundsatz der Gefahrenabwehrplanung nach einheitlichen Maßstäben (vgl. Planungsgrundsätze in Kapitel 4.2). Selbst wenn gesetzlich keine Kreisfeuerwehr im engeren Sinne zulässig ist, sind durchaus kreisweite und regionale Feuerwehrbedarfsplanung denkbar. Eine intensive Koordinierung der überörtlichen Planungen durch die nächsthöhere Verwaltungsebene ist aus diesen Gründen von besonderer Bedeutung.
Bei aller gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die einzelnen Gemeinden in der Lage sein müssen, sich selbst zu helfen, wenn beispielsweise durch eine Flächenlage alle Gemeinden in der Region ihre eigenen Ressourcen benötigen/im Einsatz haben. Zudem birgt die interkommunale Zusammenarbeit die Gefahr des »Free-Riding-Verhaltens« (Trittbrettfahren auf den Kosten der Nachbarkommunen) (vgl. Wolter, 2011, S. 129 f), bei dem sich einzelne Gemeinde darauf verlassen, dass die Nachbarkommunen die notwendigen Vorkehrungen und Anschaffungen tätigen, und sich somit mit Investitionsentscheidungen zurückhalten.
3.12 Fortschreibung von Feuerwehrbedarfsplänen
Die Stadt- und Gemeindeentwicklungen, die Risikosituationen und die demographischen Strukturen unterliegen kontinuierlichen Veränderungen. Sie stellen keine statischen Situationen, sondern dynamische Prozesse dar, die niemals abgeschlossen sind. Auch die Struktur der Feuerwehr muss sich stetig an die Entwicklung der Stadt oder Gemeinde anpassen. Damit ist auch ein Feuerwehrbedarfsplan kein statisches Dokument, das einen finalen Endzustand der Feuerwehr darstellt. Vielmehr zeigt der Feuerwehrbedarfsplan seinem Wesen nach stets eine Entwicklung auf, welche sich auch in der in Hessen und Saarland verwendeten Bezeichnung »Bedarfs- und Entwicklungsplan« wiederspiegelt (vgl. Kapitel 3.1) und die fortlaufend an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen sind.
Ein Feuerwehrbedarfsplan ist daher regelmäßig oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. In manchen Bundesländern ist diese Fortschreibung gesetzlich vorgegeben (vgl. Tabelle 1). Zusätzlich können zur Bewilligung von Förderzuschüssen oder im aufsichtsbehördlichen Verfahren28 ein auf aktuellem Stand gehaltener Feuerwehrbedarfsplan Voraussetzung für positive Bescheide sein. Die Formulierungen »regelmäßig« und »erhebliche Veränderungen« verstehen sich als unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer konkreten Auslegung durch die Verantwortlichen bedürfen und einen gewissen Ermessensspielraum eröffnen.
Regelmäßige Fortschreibung
In der Praxis hat sich unter ›regelmäßig‹ ein Zeitraum von fünf bis zehn Jahren etabliert. In einigen Bundesländern gibt es konkret vorgeschriebene oder empfohlene Fortschreibungsfristen (vgl. Tabelle 1), an denen sich auch Kommunen in Bundesländern ohne Fortschreibungsvorgaben orientieren können. Alternativ kann sich auch an den Fortschreibungsfristen von gegebenenfalls parallel fortzuschreibenden Rettungsdienstbedarfsplänen oder an den Legislaturperioden der Kommunalparlamente orientiert werden.
Ein regelmäßiges Zeitintervall für die Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans ist in jedem Fall nicht zu groß zu wählen, um rechtzeitig auf sich abzeichnende Versorgungsdefizite oder Überschusssituationen angemessen reagieren zu können. Der Zeitraum bis zur nächsten Fortschreibung ist aber auch nicht zu klein zu wählen, so dass die Maßnahmen aus der vorhergehenden Version des Bedarfsplans auch umgesetzt werden und Wirkung entfalten können. In Hessen wurde daher die Fortschreibungsfrist nach § 2 Satz 1 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) nach In-Kraft-Treten ihrer Überarbeitung im Jahr 2014 von fünf auf zehn Jahren heraufgesetzt, da in der Regel innerhalb von fünf Jahren keine so erheblichen Veränderungen in den Kommunen stattfinden, dass sie den Aufwand der Fortschreibung alle fünf Jahre erfordern29 .
Wesentliche oder erhebliche Veränderungen
Kommt es zu wesentlichen oder erheblichen Veränderungen in der Stadt oder Gemeinde, ist der Feuerwehrbedarfsplan auch außerplanmäßig fortzuschreiben. Bei wesentlichen Veränderungen kann es sich um Änderungen in der Gemeindestruktur (z. B. Ausweisung neuer Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiete) oder um unvorhergesehene feuerwehrinterne Entwicklungen (z. B. unerwartete Änderungen in der Mitgliederstruktur, überraschender Umfang an Fahrzeug- und Geräteausfällen) handeln. Auch die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder politischer Ansichten können Anlass für eine außerperiodische Fortschreibung sein.
Tabelle 1: Fortschreibungsfristen für Feuerwehrbedarfspläne in den Bundesländern

BundeslandFortschreibungsfristFundstelle
Umfang der Fortschreibung
Prinzipiell kann zwischen einer ganzheitlichen Fortschreibung des Bedarfsplans mit grundsätzlicher Neuüberprüfung der Planungsgrundlagen und darauf basierter Ableitung des SOLL-Konzepts sowie einer Teil-Fortschreibung des bestehenden Bedarfsplandokuments mit der Aktualisierung einzelner Passagen unterschieden werden.
Inhaltlich geht eine Fortschreibung jedoch ausdrücklich über die bloße Aktualisierung von Rechtsgrundlagen, Fahrzeugnormen und Einwohnerzahlen hinaus. Vielmehr findet ein Abgleich des »neuen IST-Zustands« mit der im vorangegangen Bedarfsplan festgelegten SOLL-Struktur statt, bei dem der Umsetzungsstand der dort festgelegten Maßnahmen überprüft wird. Nicht umgesetzte Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuholen (z. B. SOLL-Struktur umgesetzt, jedoch AAO nicht angepasst). Die »aktuelle IST-Struktur« ist auf die Erfüllung der kommunalen Planungsziele der Feuerwehr zu überprüfen und etwaigen Defizite mit geeigneten Maßnahmen in einem neuen SOLL-Konzept analog zur Ersterstellung eines Feuerwehrbedarfsplans zu begegnen. Ob eine Fortschreibung eines Bedarfsplans damit weniger aufwändig ist als die Neuerstellung, ist daher von vielen Rahmenbedingungen abhängig.
Wird die Fortschreibung von Feuerwehrbedarfsplänen vernachlässigt, droht den Gemeinden eine Unterversorgung oder unwirtschaftliche Vorhaltung der Feuerwehr, Überlastung der Einsatzkräfte, Konfliktpotenzial mit der Aufsichtsbehörde und verletzt letztendlich die gesetzliche Vorgabe, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (vgl. Kapitel 4.6.1 Punkt c).
20 An dieser Stelle ist der Begriff »Schutzziel« korrekt verwendet, da der übergeordnete Zielzustand und nicht das »Planungsziel« einer Feuerwehr gemeint ist.
21 Die Entscheidung darüber, welche Inhalte im Feuerwehrbedarfsplan aufgeführt werden, bleibt letztendlich dem Planersteller überlassen. Im Einzelfall mag die Aufnahme dieser Themenbereiche zielführend sein.
22 Bei gleichbleibender Funktionsbesetzung führt beispielsweise ein Arbeitszeitmodell mit 8-Stunden-Schichten aufgrund unterschiedlicher Wochenarbeitszeit zu einem anderen Personalbedarf als mit 24-Stunden-Schichten.
23 Das Beispiel zur Erläuterung von Variantenplanungen beschränkt sich vorliegend auf zwei Varianten, wenngleich für den vorliegenden Fall noch weitere bedarfsgerechte Planungsziele in Frage kämen.
24 Während im Saarland und in Schleswig-Holstein noch nie Mittelbehörden existierten, haben Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt ihre Regierungsbezirke aufgegeben und Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Thüringen beim Beitritt zum Bundesgebiet 1990 auf die Einrichtung von Regierungsbezirken verzichtet.
25 Zum Beispiel mit dem Kreisbrandmeister in seiner beratenden Rolle für den Landrat (untere Aufsichtsbehörde).
26 Die Antwort auf die häufig gestellte Frage nach Einsparpotenzial oder gar Verteuerung der Feuerwehr hängt vom konkreten Beratungs- bzw. Untersuchungsauftrag ab. Es macht einen Unterschied, ob die »Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplans«, die »Untersuchung von Einsparpotenzialen«, eine »Organisationsuntersuchung mit definierten Untersuchungsrahmen« oder nur »Teilaspekte« (z. B. Standortanalyse, Fahrzeuganalyse) beauftragt werden, da der externe Sachverständige auftragsgemäß die beauftragte Fragestellung bearbeiten wird.
27 So zum Beispiel auch in Nordrhein-Westfalen gemäß Erlass des Innenministeriums vom 05. Mai 2001 – Az. V D 4-4.310-4.
28 Zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen bei mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die nach § 10 BHKG eine Ausnahmegenehmigung vom Betrieb einer hauptamtlich besetzten Wache anstreben.
29 Hessischer Landtag: Antwort auf die Kleine Anfrage vom 02.02.2015, Drs. 19/1279.
4 Planungsgrundlagen
4.1 Rechtliche Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung
Bei der Bedarfsplanung von Feuerwehren sind eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen, Regelwerke sowie Arbeits- und Merkblätter zu beachten. Neben den Feuerwehrgesetzen der Länder sind dies beispielsweise die Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen der Länder sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften, die in Bezug auf das in einer Kommune vorherrschende Gefahrenpotenzial und die damit verbundene Einsatztaktik der Feuerwehr Einfluss auf die Feuerwehrbedarfsplanung haben. Auch in das Feuerwehrwesen eingreifende Vorschriften anderer Rechtsgebiete, wie die Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetze der Länder – sofern nicht mit dem Feuerwehrgesetz in einem gemeinsamen Gesetz zusammengefasst – oder das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) des Bundes, sind von den Feuerwehren in ihrer Aufgabenerledigung zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine Vielzahl von technischen Bestimmungen, die nicht abschließend im vorliegenden Buch dargestellt werden können.
Bei der Anwendung von Rechtsquellen ist es (auch im Feuerwehrwesen und seiner Bedarfsplanung!) wesentlich, diese hinsichtlich ihrer Bedeutung und Verbindlichkeit bewerten und einordnen zu können. So ist entscheidend, ob eine Vorgabe aufgrund ihrer Rechtsquelle (z. B. Gesetz oder Hinweis) oder ihrer Formulierung (z. B. »müssen« oder »können«) verbindlichen oder nur empfehlenden Charakter hat. Insbesondere hinsichtlich der länderspezifischen Planungsvorgaben für die Feuerwehrbedarfsplanung (vgl. Kapitel 4.6) kommt es dabei häufig zu Fehlinterpretationen.
4.1.1 Formulierungen in Rechtsvorschriften
Neben der Art der Rechtsnorm (vgl. Normenhierarchen im nächsten Abschnitt) ist auch die sprachliche Ausgestaltung wesentlich für die korrekte Auslegung des Rechtssatzes. Da Gesetze äußerst sorgsam formuliert werden, kann jedes Wort für ihre Interpretation von Bedeutung sein. Insbesondere bei der Verwendung von Wörtern wie »muss«, »soll« und »kann« bestehen große Unterschiede, ob eine Kommune an eine rechtliche Vorgabe strikt gebunden ist, oder ob ihr Ermessen eingeräumt wird. So macht es zum Beispiel durchaus einen Unterschied, ob »eine Hilfsfrist von zehn Minuten einzuhalten ist« oder »eingehalten werden soll«. Aufgrund dieser Relevanz wird die Bedeutung einiger Formulierungen nochmal in Erinnerung gerufen:
Die Formulierung »muss« oder »ist zu« beschreibt zwingende Anwendung und eröffnet keinen Handlungsspielraum für den Betroffenen. Ein Verstoß gegen die »muss«-Vorgabe führt zur Nichtigkeit der Maßnahme. Diese Verpflichtung kann auch mit dem imperativen Präsens ausgedrückt werden (z. B. »die Gemeinden unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr«). Wenn eine Behörde tätig werden »soll«, ist sie in der Regel dazu auch verpflichtet. Sie kann ausnahmsweise in atypischen Situationen davon abweichen. Der Ermessensspielraum ist also eng. Ein Verstoß gegen die »soll«-Vorgabe führt nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Maßnahme. Wird das Wort »kann« verwendet, wird auf eine Handlungsmöglichkeit hingewiesen und dem Handelnden Ermessen eingeräumt. Dieser muss dieser Handlungsmöglichkeit jedoch nicht folgen. Gleiches gilt für ähnlich gelagerte Formulierungen wie »ist ermächtigt«, »ist berechtigt«, o. ä.
Werden in einer Vorschrift konkretisierend oder erläuternd Sachverhalte genannt, die nicht als abschließender Anwendungsbereich zu verstehen sind, sondern auch für andere gleichartige Fälle gelten, kommen Formulierungen wie »zum Beispiel«, »beispielsweise«, »insbesondere« oder »in der Regel« zum Einsatz. Die Formulierung »in der Regel« oder »grundsätzlich« bedeutet darüber hinaus, dass eine Vorschrift regelhaft anzuwenden ist, es aber in atypischen Fällen Ausnahmen von der entsprechenden Regelung geben kann.
Nicht zuletzt wird auch im Brandschutz- und Rettungsdienstrecht häufig von »unbestimmten Rechtsbegriffen« Gebrauch gemacht (z. B. »leistungsfähige Feuerwehr, vgl. hierzu Kapitel 2.3 und Kapitel 4.6.1 Punkt c)). Von »unbestimmten Rechtsbegriffen« spricht man, wenn ein vom Gesetz verwendeter Begriff nach Inhalt und Umfang weitgehend ungewiss, aber bestimmbar ist. In manchen Fällen sind dem Gesetz selbst, der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnung oder Verwaltungsschrift oder der Gesetzesbegründung Auslegungshilfen oder gar eine Legaldefinition für verwendete unbestimmte Rechtsbegriffe zu entnehmen.
4.1.2 Rechtsverbindlichkeiten in der deutschen Normenhierarchie
Die Gemeinden und ihre Feuerwehren sind als Teil der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gebunden (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG). Daher hat die öffentliche Verwaltung bei ihrer Tätigkeit die bestehenden Rechtsnormen zu beachten. Die Rechtsnormen haben unterschiedliche Bindungskraft, womit sie nicht gleichrangig nebeneinander gelten, sondern in einer sogenannten Normenhierarchie bzw. -pyramide in einem Verhältnis ranghöherer und rangniedriger Rechtsquellen stehen. Das europäische Recht an dieser Stelle ausgeklammert, steht an der Spitze der Normenhierarchie das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland mit der höchsten Rechtskraft. Diesem folgen die Bundesgesetze und -rechtsverordnungen, wobei Gesetzesrecht stets stärker ist als das der Rechtsverordnungen. Alle Bestimmungen des Bundesrechts gehen den landesrechtlichen Regelungen grundsätzlich voran (»Bundesrecht bricht Landesrecht« nach Art. 31 GG). Am unteren Ende der Normenpyramide stehen die Regelwerke mit der niedrigsten Rechtsverbindlichkeit, die in der Regel nur empfehlenden Charakter aufweisen.

Bild 20: Deutsche Normenhierarchie mit Beispielen aus der Bedarfsplanung
Gesetze
Da die Angelegenheit der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, sind für die Feuerwehrbedarfsplanung vornehmlich die Feuerwehrgesetze der Länder maßgeblich, die in den vorliegenden Fällen grundsätzlich nicht durch Bundesrecht eingeschränkt werden.
Gesetze sind vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschriften. Es wird zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne unterschieden. Gesetze im formellen Sinne sind alle Gesetze, die in einem Gesetzgebungsverfahren durch ein Parlament (Bundestag oder Landesparlamente) verabschiedet werden. Gesetze im materiellen Sinne sind auch jede andere Rechtsnorm wie etwa Satzungen.
Verordnungen
Verordnungen (auch Rechtsverordnung, Ausführungs- und Durchführungsverordnung genannt) beinhalten, wie formelle Gesetze, abstrakt-generelle Regelungen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Im Gegensatz zu Gesetzen werden sie jedoch nicht in einem Gesetzgebungsverfahren vom zuständigen Parlament (Bundestag oder Landtag) erlassen, sondern von der Exekutive (Bundes- oder Landesregierung). Sie unterscheiden sich von Gesetzen damit nicht durch Inhalt30 oder Bindungswirkung, sondern durch ihren Normengeber. Verordnungen bedürfen ausdrücklich einer gesetzlichen Ermächtigung (daher auch Punkt i) in Kapitel 4.6.1), haben unmittelbare Rechtswirkung nach außen und damit einen rechtsverbindlichen Charakter wie Gesetze.
Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Anordnungen einer übergeordneten Behörde für sich selbst oder für ihr nachgeordnete Instanzen in unterschiedlichen Erscheinungsformen (Dienstanweisungen, Richtlinien usw.). Damit fehlt ihnen, im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die Außenwirkung, weshalb ihr Erlass auch keiner gesetzlichen Ermächtigung bedarf und daher grundsätzlich gerichtlich auch nicht anfechtbar ist.
Der Zweck von Verwaltungsvorschriften ist eine einheitliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, zum Beispiel bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und bei der Ausfüllung von durch Gesetz eingeräumten Ermessensspielräumen. Die Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften ist umstritten (vgl. Suckow, 2008). Grundsätzlich binden sie mit wenigen Ausnahmen nur die Verwaltung selbst. Der Geltungsbereich auf Gemeinden, zum Beispiel in Hinblick auf die Feuerwehrbedarfsplanung, ist damit eingeschränkt. Nach Art. 28 Abs. 2 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft »im Rahmen der Gesetze« in eigener Verantwortung zu regeln. Eine Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts kann deshalb auch nur »im Rahmen der Gesetze« erfolgen und nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift.
Erlass und Verfügung
Als Erlass und Verfügung wird ein Schreiben, gleich welchen Inhalts, von einer Behörde an andere Behörden oder an Dritte (z. B. Bürger) bezeichnet. Dabei ist ein Erlass ein Schreiben einer obersten Bundes- oder Landesbehörde (Ministerien), während Schreiben anderer Aufsichtsbehörden (z. B. Bezirksregierungen) als Verfügungen bezeichnet werden. Meist sind Behörden nur zu Erlassen gegenüber ihnen nachgeordneter Dienststellen befugt, nicht jedoch den Bürgern gegenüber. Erlasse müssen zudem nicht vorab vom Regierungskabinett genehmigt werden, im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, wo dies häufig der Fall ist.
Weisung
Weisungsrecht bezeichnet das Recht, anderen Stellen und Aufgabenträgern vorzuschreiben, welche Handlungen vorzunehmen sind und welche zu unterlassen sind. Wie in Kapitel 4.6.1 unter a) aufgeführt, handelt es sich lediglich in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen bei den Aufgaben aus den Feuerwehrgesetzen um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, während diese Aufgaben in den anderen Bundesländern weisungsfrei sind.
Kommunale Satzungen
Kommunale Satzungen konkretisieren das Ortsrecht (z. B. Haupt- und Haushaltssatzungen, Bebauungspläne). Im Bereich der Gefahrenabwehr sind in den meisten Kommunen Gebührensatzungen für Leistungen der Feuerwehr festgelegt, die jedoch keine bedarfsplanrelevanten Festlegungen treffen. Jedoch gibt es in einigen Bundesländern auch Feuerwehrsatzungen, in denen die Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr zu regeln ist (z. B. in Baden-Württemberg in § 6 Abs. 1 FwG) und damit durchaus Wechselwirkungen zur Bedarfsplanung aufweisen können.
Gerichtsurteile
Auch Gerichtsurteile werden häufig als Rechtsquellen herangezogen (Richterrecht). Ihnen liegt jedoch stets nur die Entscheidung über einen konkreten Einzelfall zugrunde, sodass keine allgemeinverbindliche Rechtssetzung erfolgt. Diese Rechtsprechung ist weder für die Gerichte selbst, noch für Behörden oder Bürger verbindlich. Da im Rahmen der Rechtsprechung aber die einschlägigen Rechtsquellen und die juristische Sachlage der betreffenden Rechtsfrage beleuchtet und aufbereitet werden und aus ihnen rechtssatzmäßig formulierte Grundsätze (»Leitsätze«) resultieren, orientieren sich häufig Behörden und andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen an diesen Gerichtsentscheidungen. Daher darf die praktische Bedeutung der richterlichen Rechtsprechung nicht unterschätzt werden.
DIN-Normen
Bei technischen Normen (zum Beispiel des Deutschen Instituts für Normung e.V.) handelt es sich um Empfehlungen von privatrechtlichen Organisationen ohne Gesetzgebungskompetenz. Normen entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung, ihre freiwillige Anwendung wird jedoch erwartet (vgl. Urteil des BGH vom 13.12.1984 – Az.: I ZR 71/83). Trotzdem stellt der BGH in einem weiteren Urteil klar, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. Urteil des BGH vom 14.05.1998 – Az.: VII ZR 184/97). Auf Normen können Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verträge verweisen (z. B. § 10 Abs. 5 ThürBKG). Für diese, aber auch im Sinne der Rechtsprechung und des Haftungsrechts gelten Normen häufig als »anerkannte Regeln der Technik«. Eine Nichtbeachtung von Normen kann zur Umkehrung der Beweislast im Schadenfall führen.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)31 konkretisieren und ergänzen die gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und bilden auf Grundlage des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (§ 15 Abs. 1 SGB VII) autonomes Recht der Unfallversicherungsträger. Damit sind sie für die Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung (hier die Gemeinden) und für die Versicherten (hier die Feuerwehrangehörigen) verbindlich. Die Einhaltung der DGUV-Vorschriften wird durch die Aufsichtspersonen des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers überwacht, die im Einzelfall auch Anordnungen zur Durchsetzung ihrer Vorschriften treffen können.
Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV)
Die Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) werden vom Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV)32 erarbeitet und den Bundesländern zur Einführung empfohlen. Ob und in welcher Form (und auch mit welchem Inhalt) die Einführung der FwDV in den einzelnen Bundesländern erfolgt, bleibt diesen selbst überlassen. Während die Feuerwehr-Dienstvorschriften in vielen Bundesländern vom zuständigen Ministerium per Erlass eingeführt sind, ist in Bayern beispielsweise nur ihre Anwendung empfohlen. In Nordrhein-Westfalen hingegen wurden sie als allgemeine Weisung des für Inneres zuständigen Ministeriums nach § 54 Abs. 3 BHKG eingeführt und entfalten damit einen gesetzesähnlichen Rechtscharakter. In vielen anderen Fällen entsprechen die FwDV der Verbindlichkeit als allgemein anerkannte Regel der Technik.
Hinweise und Empfehlungen von Behörden und Fachverbänden
Hinweise und Empfehlungen von Behörden und Fachverbänden (z. B. der Landesfeuerwehrverbände oder der AGBF) haben keinen rechtsverbindlichen Charakter, können aber als Orientierungsrahmen für die Durchführung der örtlichen Bedarfsplanung dienen.
4.1.3 Technikklauseln
Bei der Anwendung von technischen Regeln wird immer wieder von »allgemein anerkannten Regeln der Technik«, »Stand der Technik« und »Stand von Wissenschaft und Technik« gesprochen (z. B. im Zusammenhang mit den Empfehlungen der AGBF vgl. Kapitel 4.5). Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe mit jeweils deutlich voneinander abweichenden Bedeutungen, zu denen der Gesetzgeber keine Legaldefinition vorformuliert hat. Diese sogenannten »Technikklauseln« wurden jedoch durch die »Kalkar-Entscheidung« des BVerG vom 8. August 1978 (NJW 1979, 359 [362]) in ein dreistufiges Verhältnis eingeordnet, das seitdem für die Auslegung der Begriffe herangezogen wird.
Demnach beschreiben die allgemein anerkannten Regeln der Technik als niedrigste Stufe der technischen Entwicklung Techniken und Verfahren, die die allgemeine Anerkennung der Fachleute genießen, in der laufenden Fachpraxis erprobt sind und sich bewährt haben. Sie entsprechen nach vorherrschender Meinung der Fachleute den theoretischen wissenschaftlichen Anforderungen, erlangen aber ohne konkrete Rezeption in den entsprechenden Gesetzen, Vorschriften oder Verträgen keine bindende Wirkung.
Der Stand der Technik stellt eine höhere Stufe der technischen Entwicklung als die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar, indem er die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beschreibt, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute zur technischen Zielerreichung geeignet sind. Der Stand der Technik basiert auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik und berücksichtigt in der Regel auch die Wirtschaftlichkeit. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den anerkannten Regeln der Technik ist, dass der Stand der Technik auf Anerkennungsmerkmale verzichtet (Seibel, 2013), d. h. dass sie den entsprechenden Fachleuten bekannt sind, sich in der Praxis aber noch nicht bewährt haben müssen.
Das höchste technische Anforderungsniveau spiegelt der Stand von Wissenschaft und Technik wieder. Hierbei handelt es sich um technische Spitzenleistungen, die den aktuellen Forschungsstand in einem Fachgebiet darstellen. Sie sind wissenschaftlich gesichert, müssen aber weder in der Praxis erprobt noch wirtschaftlich durchführbar sein. Diese Technikklauseln nehmen also mit unterschiedlicher Intensität Bezug auf die Entwicklung in der Technik und Wissenschaft. Sie sind dabei untereinander nicht synonym zu verwenden, sondern beschreiben jeweils vollkommen unterschiedliche Anforderungsprofile. Durch den ständigen technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterliegen sie stetiger Veränderung.
Rechtsbindend sind technische Regeln letztendlich nur, wenn auf sie konkret Bezug genommen wird. An eine solche Zitierung hat das BVerwG die Anforderungen aufgestellt, dass »die Rechtsnorm erkennbar zum Ausdruck bringen [muss], dass sie die außenstehende Anordnung zu ihrem Bestandteil macht; in der ergänzten Rechtsnorm muss die ergänzende Anordnung hinreichend bestimmt bezeichnet sein« (m.w.N. Rossnagel, 2014). Ohne einen Verweis im Gesetz haben technische Regeln im gerichtlichen Verfahren lediglich einen Indizcharakter, sofern in sie ein hohes Maß an Sachverstand eingeflossen ist. Selbst bei Vorliegen einer technischen Regel ist bei einer gerichtlichen Entscheidung der Richter trotzdem zu einer eigenen Prüfung und Bewertung im Einzelfall verpflichtet.
Wer sich jedoch an die allgemein anerkannten Regeln der Technik hält, hat bei der Beurteilung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung den ersten Anscheinsbeweis für sich, nicht fahrlässig gehandelt zu haben (vgl. Wallin-Felkner, 1998).
In jedem Fall stehen die Technikklauseln wie auch private Normen hinter qualifizierten Rechtsnormen wie Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zurück.
4.2 Planungsgrundsätze
Der Planungsvorgang zur bedarfsgerechten Bemessung von Feuerwehren ist komplex. Zu vielen Merkmalen der Feuerwehr gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben oder Regelwerke, aus denen der Planungsansatz konkret entnommen werden könnte. Als Richtschnur für die Bedarfsplanung dienen daher einige Planungsgrundsätze, an denen die Bedarfsplanung der Feuerwehr ausgerichtet wird:
Örtlichkeitsprinzip
Gefahrenabwehrsystem nach einheitlichen Grundsätzen
Grundsatz der planerischen Zurückhaltung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Grundsatz der Reduzierung der Komplexität
Grundsatz der Realisierbarkeit
Örtlichkeitsprinzip
Gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder sind die Städte und Gemeinden zur Sicherstellung des örtlichen abwehrenden Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung zuständig und haben diese Aufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit grundsätzlich alleine wahrzunehmen. Somit ist auch bei der Feuerwehrbedarfsplanung vom Örtlichkeitsprinzip auszugehen. Die Gemeinde soll sich auf die ortsverbundene Bevölkerung stützen, die hohes Eigeninteresse an einer zuverlässigen Aufgabenerledigung hegt, und sich nicht in Abhängigkeit von Ortsfremden begeben. Das bedeutet, dass jede Kommune ihr eigenes Stadt- oder Gemeindegebiet vollständig zu beplanen hat und das vorherrschende übliche Einsatzgeschehen grundsätzlich mit eigenen Mitteln bewältigen können muss.
Im Umkehrschluss besitzen die Städte und Gemeinden keine Zuständigkeiten über ihre Gebietsgrenzen hinaus, sodass außerhalb des eigenen Stadt- und Gemeindegebiets keine bedarfsplanerischen Festlegungen erfolgen. Dies schließt die Berücksichtigung der interkommunalen Zusammenarbeit (Kapitel 3.11) und des Einsatzpotenzials benachbarter Standorte (Kapitel 8.1.8) jedoch nicht aus. Auch eine kreis- oder bezirksweit kompatible Bedarfsplanung ist sinnvoll und dem Planungsprinzip nach einheitlichen Grundsätzen zuträglich.
Gefahrenabwehrsystem nach einheitlichen Grundsätzen
Die Feuerwehrbedarfsplanung sollte nach Möglichkeit regional nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Dies steht nicht zwangsweise im Widerspruch zum Örtlichkeitsprinzip, nach dem den Städten und Gemeinden entsprechend ihrer örtlichen Verhältnisse trotzdem die entsprechende Flexibilität und Gestaltungsspielräume eingeräumt werden. Einheitliche Grundsätze bedeuten nicht einheitliche Planungsziele.
Planungen nach einheitlichen Grundsätzen begünstigen die Koordinierung überörtlicher Maßnahmen und schaffen Synergiemöglichkeiten zur zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Auftragserfüllung der einzelnen Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Auch eine kreisweite Feuerwehrbedarfsplanung kann mit geringerem Aufwand erstellt werden, wenn die beteiligten Kommunen bereits vergleichbare Planungsgrundsätze in Ansatz gebracht haben. In Mecklenburg-Vorpommern haben die Landkreise in ihrer Funktion als Träger des überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BrSchG explizit an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken. Hierdurch ist die gemeindeübergreifende (bzw. in Mecklenburg-Vorpommern über die Ebene der Ämter und amtsfreien Gemeinden hinausgehende) Abstimmung regelhaft und verpflichtend zu ermöglichen. Ohnehin haben die Gemeinde ihre kommunalen Bedarfsplanungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden gesetzlich verpflichtend abzustimmen. Nicht zuletzt schafft ein nach einheitlichen Grundsätzen strukturiertes Gefahrenabwehrsystem die Möglichkeit der Vergleichbarkeit der Kommunen untereinander, mit der sie sich selbst in den regionalen Kontext der Gefahrenabwehr einordnen können.
Grundsatz der planerischen Zurückhaltung
Der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zielt auf den Detailierungsgrad des Bedarfsplans ab (vgl. hierzu auch Inhalt und Abgrenzung eines Feuerwehrbedarfsplans in Kapitel 3.2). Der Bedarfsplan darf nicht so detailtief ausgeführt sein, dass dem Leiter der Feuerwehr seinen Handlungsspielraum in der Organisation des Dienstbetriebs genommen wird. Zudem ist der Feuerwehrbedarfsplan ein strategisches Dokument, das in der Regel mehrere Jahre Bestand hat.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Feuerwehrbedarfsplanung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Verfassungsrang genießt und für alle staatlichen Handlungen gilt: Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die als verhältnismäßig zu bezeichnen sind. Verhältnismäßig sind Maßnahmen dann, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen (auch: verhältnismäßig im engeren Sinne) sind.
Unter geeignet ist die objektive Zwecktauglichkeit zur Erreichung des angestrebten Ziels zu verstehen. Eine Maßnahme ist ungeeignet, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn kein anderes milderes und gleichsam wirksames Mittel zur Verfügung steht. Bei mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist demnach diejenige zu treffen, von der voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung ausgeht. Angemessen ist das Mittel, wenn es die betroffenen Bereiche nicht übermäßig belastet und nicht unzumutbar ist. Durch die Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

Bild 21: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die öffentliche Verwaltung – und somit auch die Feuerwehr – ist in all ihrem Handeln zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angehalten (§ 7 BHO, § 6 HGrG). Demnach ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Es ist zu bedenken, dass es sich bei der Festlegung von bedarfsplanerischen Maßnahmen immer auch um den Umgang mit Steuermitteln handelt, bei der sich unwirtschaftliche Planungen und hieraus resultierende Maßnahmen verbieten.
In Anlehnung an die Wirtschaftswissenschaften wird Wirtschaftlichkeit als das Prinzip formuliert, entweder mit gegebenen Mitteln ein Ziel bestmöglich zu verwirklichen (Maximalprinzip) oder ein bestimmtes Ziel mit kleinstmöglichen Mitteln zu realisieren (Minimalprinzip). Während diese beiden ökonomischen Prinzipien eher Extremzustände beschreiben, findet in der Praxis vielmehr das Optimumprinzip (auch Extremumprinzip) Anwendung, bei dem das beste Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und angestrebten Nutzen zu erzielen versucht wird.
Grundsatz der Reduzierung der Komplexität
Das »System Feuerwehr« ist komplex, ebenso wie der Prozess der Feuerwehrbedarfsplanung, der in Bild 5 in Kapitel 2.2 vereinfacht und abstrahiert dargestellt ist. Die Feuerwehrbedarfsplanung muss jedoch handhabbar und anwendbar sein. Hierzu ist eine Reduktion der Komplexität notwendig, mit der ein bewusster Umgang mit Ungenauigkeit einhergeht und die es bei der Kritik an »ungenaue« oder »fehlerhafte« Methoden im Hinterkopf zu behalten gilt. Die Vielzahl von Einflussgrößen, Unschärfen und Planungsannahmen verbietet ohnehin eine nicht erzielbare Präzision in der Planung, die nur eine Scheingenauigkeit vorgaukeln würde. Feuerwehr lässt sich nicht vollständig »ausrechnen«. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Arbeitsaufwands bei der Bedarfsplanung durch die Feuerwehr selbst geleistet wird. In Kommunen mit Freiwilliger Feuerwehr erfolgt dies ehrenamtlich und stellt damit eine zusätzliche Belastung dar.
Grundsatz der Realisierbarkeit
Ziele, Inhalt und Maßnahmen einer Feuerwehrbedarfsplanung müssen praxistauglich und umsetzbar sein. Die Planung ist daher nicht zuletzt auch am Machbaren auszurichten und kann nicht allein auf einer akademischen Betrachtungsweise mit nur theoretischen Modellannahmen vollzogen werden.
Die Gründe für mangelnde Umsetzbarkeit können vielfältig sein, sind aber möglichst bereits in der Planungsphase als Projektrisiko zu identifizieren: Zu hoch gesteckte Ziele, mangelnde Finanzausstattung, fehlende Akzeptanz, interne Widerstände oder lebensfremde Planungsannahmen können dazu führen, dass die Bedarfsplanung nicht ihre Wirkung entfalten kann und somit umsonst erfolgt ist. Die Einhaltung des Grundsatzes der Realisierbarkeit beginnt bereits mit der Festlegung eines geeigneten Planungsziels, das den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde entspricht. Es dürfen keine Planungsziele angesetzt werden, die vornherein nicht realisierbar sind (vgl. auch Kapitel 3.9 und 4.4).
4.3 Festlegung von Planungszielen
Die Planungsziele (im Feuerwehrsprachgebrauch häufig »Schutzziele« genannt, vgl. Kapitel 3.1) legen die notwendigen Ressourcen für die Erstmaßnahmen (innerhalb einer ersten, zweiten und gegebenenfalls dritten Eintreffzeit) fest. Darüber hinaus gehende Kräfte und Mittel sind durch eine Einsatzplanung und -vorbereitung festzulegen und gegebenenfalls in der AAO umzusetzen. In Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse in einer Kommune können für die Feuerwehrbedarfsplanung mehrere Planungsziele festgelegt werden.
Die kommunalen Planungsziele bestehen in der Regel aus einer Planungsfrist und einer taktischen Einheit für ein konkretes Bemessungsszenario, vgl. Bild 5 in Kapitel 2.2. In Einzelfällen kann die Festlegung eines Erreichungsgrads sinnhaft sein. Mit dem Planungsziel wird damit festgelegt, wie viele Einsatzkräfte mit welcher technischen Ausstattung (taktische Einheit) in welcher Zeit (Planungsfrist) bei welchem Einsatzszenario benötigt werden und in wie viel Prozent der Fälle diese Planungswerte (Erreichungsgrad) in der Praxis erfüllt werden sollen. Die drei Bemessungsparameter werden nachfolgend erläutert.
4.3.1 Planungsfrist
Die Zeit, wie schnell die Feuerwehr am Einsatzort eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen soll, stellt einen wesentlichen Parameter für die Feuerwehrbedarfsplanung dar, aus dem sich die Anzahl oder der Ort der notwendigen Standorte der Feuerwehr ableiten.
Hierfür werden in unterschiedlichen Feuerwehrbedarfsplänen Hilfsfristen, Eintreffzeiten oder Einsatzgrundzeiten angesetzt, die begrifflich häufig unscharf oder synonym verwendet werden, obwohl mit ihnen unterschiedliche Zeitansätze gemeint sind (vgl. nachfolgend Kapitel 4.3.1.2). Als allgemeiner Sammelbegriff bietet sich daher die Bezeichnung »Planungsfrist« an, da sie auch genau das ist: Sie stellt weder einen Garanten für automatisch eintretenden oder wissenschaftlich begründbaren Einsatzerfolg dar, noch spiegelt sie zwingend die Realität der tatsächlichen Eintreffzeiten im feuerwehrtechnischen Einsatzgeschehen wieder. Sie ist lediglich diejenige normative Planungsgröße zur Dimensionierung der Feuerwehrstrukturen, anhand der sich die andernfalls willkürliche Planung ausrichtet.
4.3.1.1 Zeitintervalle der Planungsfrist
Der zeitliche Ablauf eines Notfalls und der Intervention der Feuerwehr lässt sich in mehrere Zeitintervalle unterteilen, vgl. Bild 22.

Bild 22: Zeitintervalle von Eintritt des Schadensereignisses bis zum Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen
Entdeckungszeit
Die Entdeckungszeit beschreibt die Dauer zwischen Eintritt des Schadensereignisses bis zur Kenntnisnahme durch eine Person oder eine automatische Meldeeinrichtung (z. B. Brandmeldeanlage). Die Entdeckungszeit variiert naturgemäß in Abhängigkeit von Art und Ort des Notfalls, von der Anwesenheit von Menschen und von vielen weiteren Faktoren. So wird die Entdeckungszeit bei einem sich nachts unbeobachtet entwickelnden Brand im menschenleeren Gewerbegebiet vergleichsweise lang sein, während die durch eine Kerze beim Kaffeekränzchen Feuer fangende Gardine binnen Sekunden entdeckt wird. Gleichsam kann ein Verkehrsunfall auf einer wenig befahrenen Landstraße lange Zeit unentdeckt bleiben, während die Kollision zweier Pkw im Innenstadtbereich häufig von einer Vielzahl an Personen beobachtet wird.
Meldezeit
Die Meldezeit beschreibt den Zeitraum von Entdecken des Schadensereignisses bis zum Beginn der Notrufmeldung. Sie umfasst dabei die Entscheidungszeit der meldenden Person, ob und wie diese den Notruf absetzt, und der Zugangszeit zur Meldestelle. In Zeiten, in denen die meisten Menschen ein Mobiltelefon bei sich tragen, können Notrufe häufig in sehr kurzer Zeit abgesetzt werden, da nicht mehr ein Festnetztelefon zur Notrufmeldung aufgesucht werden muss. Bei automatischen Meldeeinrichtungen (z. B. Brandmeldeanlage) wird eine Brandmeldung sofort nach der Detektion des Brandes zur Leitstelle übertragen.
Aufschaltzeit
Bei der Aufschaltzeit handelt es sich um eine rein technische Größe, die den Zeitraum zwischen dem Auslösen des Notrufes und der ersten Anrufsignalisierung in der Leitstelle beschreibt. In der Fortschreibung der AGBF-Empfehlung vom 19. November 2015 wird für die Aufschaltzeit eine Zielgröße von nicht mehr als zehn Sekunden als notwendig und angemessen angesehen. Unter die Aufschaltzeit fällt ebenfalls die technische und inhaltliche Weiterleitung eines Notrufs an die zuständige Leitstelle, sofern dieser zuerst in einer anderen als der zuständigen Leitstelle eingeht.
Anrufwartezeit
Die Anrufwartezeit ist der Zeitraum zwischen der Anrufsignalisierung in der zuständigen Leitstelle und dem Gesprächsbeginn mit dem Einsatzbearbeiter. Im günstigsten Fall steht ein Einsatzbearbeiter der Leitstelle zur sofortigen Notrufannahme zur Verfügung. In anderen Fällen wartet der Hilfeersuchende auf das »Abnehmen des Hörers« oder befindet sich in der Warteschleife, wenn mehr Notrufe anstehen, als Einsatzbearbeiter zur Abfrage verfügbar sind.
Gesprächszeit
Die Gesprächszeit ist der Zeitraum zwischen Annahme des Notrufs durch den Einsatzbearbeiter in der zuständigen Leitstelle und der vollständigen Annahme für die zur Einsatzentscheidung notwendigen Schadensinformationen.
Dispositionszeit
Die Dispositionszeit ist der Zeitraum zwischen der vollständigen Annahme für die zur Einsatzentscheidung notwendigen Schadensinformationen und der Alarmierung der zum Notfall zu entsendenden Einheiten. Während der Disponierung erfolgt die Auswahl der geeigneten und örtlich zuständigen Einheiten, die in der Regel als Einsatzmittelvorschlag durch den Einsatzleitrechner erfolgt. In der Praxis können sich die Gesprächs- und Dispositionszeit überschneiden. Daher werden sie häufig als ein gemeinsamer Zeitblock angegeben.
Alarmierungszeit
Die Alarmierungszeit ist der Zeitraum zwischen dem Auslösen der Alarmierung in der Leitstelle und dem Empfang der Alarmierung durch die jeweiligen Einsatzkräfte. Die Alarmierungszeit wird häufig vernachlässigt, je nach Alarmierungstechnik und Anzahl der alarmierten Ressourcen dauert der Alarmierungsvorgang jedoch von einigen Sekunden bis wenige Minuten und kann daher wesentlicher Grund für Nichterreichung von Planungszielen sein.
Anfahrzeit zum Feuerwehrhaus (nur für Freiwillige Feuerwehren)
Die Anfahrzeit zum Feuerwehrhaus ist der Zeitraum zwischen Empfang der Alarmierung durch die ehrenamtlichen Einsatzkräfte und dem Eintreffen dieser am jeweiligen Feuerwehrhaus. Dieser Zeitabschnitt existiert nur bei Freiwilligen Feuerwehren, deren Mitglieder in der Regel von zu Hause, vom Arbeitsplatz oder aus der Freizeit heraus alarmiert werden. Bei hauptamtlich besetzten Wachen befinden sich die Einsatzkräfte bereits am vorgesehenen Standort.
Ankleide- und Ausrüstzeit
Die Ankleide- und Ausrüstzeit ist der Zeitraum zwischen Betreten des Feuerwehrhauses und dem Ausrückezeitpunkt des alarmierten Einsatzmittels. Bei Freiwilligen Feuerwehren schließt sie direkt an die Anfahrzeit zum Feuerwehrhaus an, während sie bei hauptamtlich besetzten Wachen direkt mit dem Empfang der Alarmierung beginnt, da sich die hauptberuflichen Kräfte bereits am Ausrückestandort befinden.
Ausrückzeit
Die Ausrückzeit ist der Zeitraum zwischen dem Empfang der Alarmierung bis zum Ausrückezeitpunkt des alarmierten Einsatzmittels und ist damit eine fahrzeugbezogene Größe. Die Ausrückzeit fasst die beiden zuvor genannten Zeitabschnitte der Anfahrzeit zum Feuerwehrhaus und der Ankleide- und Ausrückzeit zusammen. Damit ist sie bei hauptamtlich besetzten Feuerwachen identisch mit der Ankleide- und Ausrückzeit.
Anfahrtzeit zum Einsatzort (Anmarschzeit)
Die Anfahrtzeit zum Einsatzort (Anmarschzeit) ist der Zeitraum zwischen Verlassen des Feuerwehrhauses und dem Eintreffen am Einsatzort mit dem entsprechenden Einsatzmittel.
Erkundungszeit
Die Erkundungszeit ist der Zeitraum zwischen dem Eintreffen an der Einsatzstelle und dem ersten Einsatzbefehl.33 Zwar findet eine wiederkehrende Erkundung und Kontrolle der Lage gemäß Regelkreis (FwDV 100) ständig und mehrmals im Einsatz statt. Mit der hier verwendeten Erkundungszeit ist jedoch die initiale Erkundungsphase gemeint, in der die notwendigen Informationen gesammelt werden, mit denen der Entschluss für den ersten Einsatzbefehl gefasst werden können.
Entwicklungszeit
Die Entwicklungszeit ist die Zeitdauer zwischen dem ersten Einsatzbefehl und dem Wirksamwerden der ersten Einsatzmaßnahmen. Das »Wirksamwerden von Einsatzmaßnahmen« ist als unbestimmter Rechtsbegriff nicht abschließend definiert, wird aber u. a. in der DIN 14011: 2010: Begriffe aus dem Feuerwehrwesen und den Empfehlungen der AGBF genannt. Je nach Einsatzfall unterliegt das Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen unterschiedlicher Interpretation. Gemäß der Argumentationskette der AGBF-Empfehlungen von 1998 (vgl. Kapitel 4.5.4) ist das Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen beispielsweise der Abschluss einer Menschenrettung aus einem Wohnungsbrand oder der Eintritt eines Löscherfolgs.34
Für die Bedarfsplanung lassen sich die einzelnen Zeitintervalle in größere, inhaltlich zusammenhängende Zeitabschnitte wie folgt zusammenfassen:
Leitstellenzeit
Als Leitstellenzeit (auch Notrufbearbeitungszeit) wird der Zeitraum zwischen Aufschalten des Notrufs in der zuständigen Leitstelle und dem Beginn der Alarmierung bezeichnet. Die Leitstellenzeit umfasst damit die Anrufwarte-, Gesprächs- und Dispositionszeit. Die Aufschaltzeit und die Alarmierungszeit müssen meist vernachlässigt werden, weil sie nicht ermittelbar sind. So ist die Anrufsignalisierung in der Regel der erste und das Auslösen der Alarmierung der letzte Zeitpunkt, der durch das Leitstellensystem technisch mit einem Zeitstempel dokumentierbar ist.35 Inhaltlich umfasst die Leitstellenzeit damit alle durch die Leitstelle beeinflussbaren Zeitanteile.
Eintreffzeit
Als Eintreffzeit wird der Zeitraum vom Eingang der Alarmierung bei den Einsatzkräften bis zum Eintreffen der alarmierten taktischen Einheit an der Einsatzstelle bezeichnet. Wie im Absatz zuvor beschrieben, steht für den Beginn der Eintreffzeit in der Regel nur der in der Leitstelle dokumentierte Zeitstempel des Auslösens der Alarmierung zur Verfügung, wodurch das Zeitintervall der technischen Alarmierungszeit fälschlicherweise auf das Konto der Eintreffzeit geht.
Hilfsfrist
Als Hilfsfrist wird der Zeitraum zwischen Aufschalten des Notrufs in der zuständigen Leitstelle bis zum Eintreffen der alarmierten taktischen Einheit an der Einsatzstelle bezeichnet. Im Gegensatz zur Eintreffzeit beinhaltet die Hilfsfrist zusätzlich die Leitstellenzeit. Zugleich wird der Begriff der Hilfsfrist häufig synonym zur Planungsfrist als allgemeiner Begriff für die im kommunalen Planungsziel als Planungsparameter festgelegte Zeitvorgabe für die Feuerwehr verwendet, ohne konkret zu differenzieren, ob es sich tatsächlich um eine Hilfsfrist gemäß der hier getroffenen Definition oder vielmehr um eine Eintreffzeit handelt.
Erkundungs- und Entwicklungszeit (Interventionszeit)
Die Erkundungs- und Entwicklungszeit lässt sich als Zeitraum zwischen Eintreffen der Einsatzkräfte am Einsatzort und Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen zusammenfassen.
4.3.1.2 Relevante Zeitintervalle für die Bedarfsplanung
Für die Feuerwehrbedarfsplanung sind nur Zeitintervalle heranzuziehen, die von der Feuerwehr beeinflussbar und messbar sind. Wie in Bild 22 (grün hinterlegt) dargestellt, ist bedarfsplanerisch in der Regel nur die Eintreffzeit von der Feuerwehr beeinflussbar (im Gegensatz zur Hilfsfrist, die die Leitstellenzeit beinhaltet). Die anderen Zeitabschnitte sind höchstens indirekt bzw. präventiv beeinflussbar, so zum Beispiel die Entdeckungszeit- und Meldezeit, die durch die flächendeckende Installation von Rauchwarnmeldern in Privathaushalten sowie durch intensive Brandschutzaufklärung verkürzt werden kann.
Die Leitstellenzeit sollte in der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da Leitstellen in der Regel nur von Berufsfeuerwehren in kreisfreien Städten betrieben werden und daher gar nicht in den Verantwortungs- und Kompetenzbereich gemeindeangehöriger Kommunen fallen. Für diese Kommunen ist die Leitstelle des Landkreises oder eines regionalen Leitstellenverbundes zuständig und deren Leitstellenzeit daher durch die Feuerwehr gar nicht beeinflussbar. Durch die Leitstelle bedingte Defizite (z. B. verlängerte Dispositionszeiten) dürfen sich deshalb nicht auf die Bemessung der operativen Feuerwehrstruktur auswirken (z. B. auf die Standortstruktur der im Versorgungsbereich der Leitstelle befindlichen Feuerwehren).
Planungsunsicherheit bereiten an dieser Stelle vorgeschriebene Planungsfristen, wenn diese als Hilfsfrist formuliert sind, aber keine Angabe zur Leitstellenzeit getätigt werden. So existiert beispielsweise in Schleswig-Holstein eine Hilfsfristvorgabe von zehn Minuten, bei denen jedoch unklar bleibt, mit wie viel Fahrzeit die kommunale Gefahrenabwehrstruktur beplant werden soll, wenn nicht die in Abzug zu bringende Leitstellenzeit definiert ist.
Gleiches gilt für die Erkundungs- und Entwicklungszeit: »Die Forderung, auch die Zeit für die Maßnahmen an der Einsatzstelle noch zur Hilfsfrist zu zählen, ist zwar aus fachlichen Erwägungen begründet und nachvollziehbar, kann aber in Hinblick auf die Unkalkulierbarkeit bedarfsplanerisch und damit gesetzgeberisch nicht umgesetzt werden.« (Schmiedel, 2007) So hat auch die Untersuchung zur Erkundungs- und Entwicklungszeit beim kritischen Wohnungsbrand (vgl. Lindemann, 2011) gezeigt, dass diese (trotz vergleichbarer örtlicher Gegebenheiten) großen zeitlichen Schwankungen unterliegt und zudem jeglichen Zeitansatz für eine seriöse Ableitung einer Eintreffzeit überschreitet (vgl. hierzu Kritikpunkt 10 im Kapitel 4.5.5).
Zur Optimierung der Gefahrenabwehr macht es trotzdem Sinn, sich im Sinne einer ganzheitlichen Planung (vgl. auch outcome-orientierte Planung in Kapitel 2.4) mit allen Zeitintervallen auseinander zu setzen und auch die einzelnen Teilzeiten zu verringern. So wird beispielsweise im Rettungsdienst als Planungsgröße neben der Hilfsfrist vermehrt auch die Prähospitalzeit (Zeitintervall vom Eingang des Notrufs in der Leitstelle bis zur Ankunft des Patienten im geeigneten Krankenhaus) (vgl. Fischer, 2016) betrachtet, die bei maximal 60 Minuten liegen sollte.
4.3.1.3 Quantifizierung und Festlegung der Planungsfrist
In der Vergangenheit wurde mehrfach der Versuch unternommen, die Höhe der Planungsfrist wissenschaftlich und verbindlich zu ermitteln. Das prominenteste Beispiel hierfür ist die Argumentationskette der AGBF-Empfehlungen aus dem Jahr 1998, in der eine Ableitung der Eintreffzeit von acht Minuten mittels medizinischer Zusammenhänge unternommen wurde (vgl. Kapitel 4.5.4).
Während eine empirische Auswertung bestimmter Zeitintervalle wie etwa die Leitstellenzeit oder die Ausrückzeit nach statistischen und wissenschaftlichen Grundsätzen durchaus möglich ist, weil diese als Zeitstempel im Einsatzleitsystem dokumentiert sind, kann es aus der Natur der Sache heraus keine wissenschaftlich fundierte, universell gültige Planungsfrist geben, da die zugrundeliegenden Bedingungen eines Einsatzablaufes und der örtlichen Gegebenheiten zu unterschiedlich sind. Auch die medizinische Argumentationskette mittels der Brandrauchverträglichkeit des menschlichen Organismus hält keiner näheren Überprüfung Stand (vgl. Kapitel 4.5.5), weshalb sie in der Fortschreibung der Empfehlungen der AGBF 2015 auch nicht mehr aufgeführt ist (vgl. Kapitel 4.5.3). Selbst in der Grundsatzstudie Feuerwehr oder in der ORBIT-Studie aus dem Jahr 1978 wurde sich nicht zu Zeitvorgaben oder Planungsfristen geäußert.
Dennoch versteht sich von selbst, dass je später die Feuerwehr eintrifft, desto länger das interventions- und therapiefreie Intervall für zu rettende Personen ausfällt und desto größer sich das Schadensausmaß bei sich fortentwickelnden Einsatzlagen darstellt (z. B., wenn sich ein Entstehungsbrand ungehindert zu einem Großbrand entwickelt). Die vfdb führt in ihrem Technischen Bericht aus: »Generell kann gesagt werden, dass die kürzest mögliche Eintreffzeit immer die beste ist. Wissenschaftlich lässt sich für die jeweiligen Gebäudearten keine Eintreffzeit bestimmen, die Risiken für Menschen und Sachen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gleichermaßen optimal abdeckt. Damit müssen jedoch für einen wirtschaftlichen Brandschutz bestimmte Grenzwerte in Kauf genommen werden.« (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V., 2007, S. 5). Die Festlegung der Höhe der Planungsfrist ist folgerichtig politische Aufgabe und unterliegt damit dem üblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Kapitel 2.3).
Ein Quervergleich zu den Hilfsfrist-Regelungen im Rettungsdienst zeigt, dass diese bewusst nicht an wissenschaftlichen Grundlagen orientiert sind, obwohl medizinisch relativ genau bekannt ist, nach welcher Zeit beispielsweise ein irreversibler Gesundheitsschaden nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand zu erwarten ist. Trotzdem haben sich die Normgeber im Rettungsdienst nicht daran orientiert, sondern sich auf realistische Planungsziele verständigt, die den bestmöglichen Kompromiss zwischen dem medizinisch Wünschbaren und wirtschaftlich Leistbaren darstellen.
4.3.1.4 Planungsfristen in den Bundesländern
Ein Vergleich der Planungsfristen in den Bundesländern fördert überraschende Vielfalt zutage. Die Planungsfristen unterscheiden sich nicht nur in ihrer Rechtsverbindlichkeit, sondern auch in ihrer Länge und in ihrer Definition als Hilfsfrist oder Eintreffzeit.
Wie in der Tabelle 2 und Bild 23 dargestellt, ist eine Planungsfrist lediglich in zwei Bundesländern gesetzlich vorgegeben: in Hessen mit zehn Minuten (§ 3 Abs. 2 HBKG) sowie in Sachsen-Anhalt mit zwölf Minuten (§ 2 Abs. 2 BrSchG). In weiteren drei Bundesländern finden sich Angaben in Rechtsverordnungen. In der Mehrheit gibt es keine verbindlichen, landeseinheitlichen Festlegungen zu Planungsfristen, weil diese nur empfehlenden Charakter besitzen (z. B. als Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes oder in grundsätzlich innerbehördlich bindenden Verwaltungsvorschriften, deren Vorgaben aber als Empfehlung deklariert wurden) oder gänzlich fehlen. In Berlin und Hamburg existieren interne Planungsvorgaben, die bei Stadtstaaten logischerweise automatisch landesweit »gelten«.
Tabelle 2: Übersicht der Planungsfristen in den Bundesländern

BundeslandQuelleStandHerausgeber

RechtscharakterArt der Planungsfrist1. Frist2. Frist3. Frist

Bild 23: Übersicht der Planungsfristen in den Bundesländern
4.3.2 Taktische Einheit
Die taktische Einheit umfasst die personellen und materiellen Ressourcen der Feuerwehr, die für die Durchführung der erforderlichen Einsatzmaßnahmen des zugrunde gelegten Bemessungsszenarios gleichzeitig an der Einsatzstelle erforderlich sind.
Die taktische Einheit besteht gemäß FwDV 3 aus der Mannschaft und den Einsatzmitteln (so auch die Definition in der DIN 14011). Die häufig praktizierte Anführung nur einer Mannschafts- bzw. Funktionsstärke alleine ist für die Festlegung eines Planungsziels nicht ausreichend, weshalb sie auch in der Fortschreibung der AGBF-Empfehlung 2015 um die Einsatzmittel ergänzt wurde.
Die Mannschafts- bzw. Funktionsstärke beinhaltet die Mindestanzahl an gleichzeitig erforderlichen Einsatzkräften sowie deren Qualifikationsanforderungen, da für bestimmte Funktionen spezifische Ausbildungen erforderlich sind. Einsatzmittel sind die Fahrzeuge, Geräte und Materialien, die die Einsatzkräfte zur Auftragserfüllung benötigen. Statt der Aufzählung einzelner Ausrüstungsgegenstände genügt in der Regel die Angabe von genormten Fahrzeugen, die alle notwendigen Gerätschaften für den jeweiligen Einsatzfall mit sich führen.
Mit welcher Funktionsstärke und welchen Einsatzmitteln genau die taktische Einheit für ein Planungsziel festzulegen ist, kann nicht pauschal bestimmt werden, da sie von den betrachteten Bemessungsszenarien abhängig und aus diesen abzuleiten sind, vgl. Kapitel 5.3. Der Ansatz etwaiger Pauschalwerte greift auch an dieser Stelle zu kurz, da diese weder die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich des in der Kommune vorherrschenden Gefahrenpotenzials noch die lokale Einsatztaktik berücksichtigen (z. B. Vorgehen im Drei-Mann- statt Zwei-Mann-Angriffstrupp). Bei der Festlegung der taktischen Einheit empfiehlt es sich, die Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3)36 zugrunde zu legen, in der die Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz definiert sind. Gemäß der FwDV 3 ist die Gruppe (9 Funktionen) die taktische Grundeinheit, die zur Erfüllung der Ersteinsatzmaßnahmen notwendig ist.
Die kleinste taktische Einheit, mit der ein Innenangriff mit Atemschutzgeräten durchgeführt werden kann, ist die Staffel (6 Funktionen) im Sinne der FwDV 3, die aus einem Staffelführer (mit Gruppenführer-Qualifikation), einem Maschinisten und vier Atemschutzgeräteträgern besteht. Die Staffel, die auch im Feuerwehralltag die am häufigsten eingesetzte Mannschaftsstärke darstellt, ist damit grundsätzlich als Mindeststärke für die Festlegung der taktischen Einheit in einem Planungsziel anzusehen, mit der in Bereichen mit geringer Risikobewertung ohne Qualitätsverlust ein sicheres Einleiten von Erstmaßnahmen zur Menschenrettung möglich ist (so auch Ministerium des Innern NRW, 2017).
Die kleinste taktische Einheit der FwDV 3 ist der selbstständige Trupp (3 Funktionen), der aufgrund seiner begrenzten personellen Schlagkraft kaum Relevanz für Festlegungen in Planungszielen besitzt, aber die Basis für Ergänzungseinheiten bilden kann oder für Einsätze in Ansatz gebracht werden kann, bei denen nur einfache Tätigkeiten zu erwarten sind.
Mehrere Gruppen, Staffeln oder selbstständige Trupps können zu einem Zug zusammengefasst werden. Dieser umfasst gemäß FwDV 3 in der Regel eine Mannschaftsstärke von 22 Funktionen, den Löschzügen moderner Prägung liegt jedoch keine einheitliche Fahrzeug- und Funktionskonstellation zugrunde (vgl. Ausführungen zum Löschzug in Kapitel 7.5)
Bei der Festlegung der mindestens erforderlichen taktischen Einheit im Planungsziel kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Einsatzkräfte und -mittel mit einem oder mehreren Fahrzeugen an der Einsatzstelle eintreffen und ob sie von einem oder mehreren Standorten bzw. Ortsfeuerwehren ausgerückt sind. Entscheidend ist das Einsatzkräfte- und -mittelaufgebot, das innerhalb der festgelegten Planungsfristen an der Einsatzstelle zur Verfügung steht. Jedoch ist zu beachten, dass ein systematischer, gezielter Einsatzablauf einfacher durch ein geordnetes, zeitgleiches Eintreffen an der Einsatzstelle zu realisieren ist als durch eine Vielzahl im Additionsprinzip mit Rendezvous-Verfahren zeitversetzt eintreffender Teileinheiten. Da die im Planungsziel festgelegten taktischen Einheiten als Mindestaufgebot zu verstehen sind, verbietet es sich nicht, dass in der Praxis auch mehr als die Mindestanzahl an Einsatzkräften und -mitteln zu Einsätzen ausrücken können.
4.3.3 Erreichungsgrad
Der Erreichungsgrad des angesetzten Planungsziels (auch: Zielerreichungsgrad) beschreibt den prozentualen Anteil der tatsächlich stattgefundenen Einsätze innerhalb eines Betrachtungszeitraums, bei denen die Planungsvorgaben »Planungsfrist« und »taktische Einheit« bei bemessungsrelevanten Einsatzlagen durch die Feuerwehr eingehalten werden konnte.
Ein Erreichungsgrad von 90 Prozent bedeutet beispielsweise, dass bei 90 von 100 Einsätzen die gemäß Planungsziel erforderliche Personalstärke und die Einsatzmittel innerhalb der vorgegebenen Planungsfrist am Einsatzort eingetroffen sind. Bei zehn Einsätzen (Ausnahmefälle) wurden demnach mindestens eines der Kriterien verfehlt.
Die Ermittlung des Erreichungsgrads ist bei einer Vielzahl von auswertbaren Einsätzen ein mögliches Mittel zur Zielerreichungskontrolle, mit dem retrospektiv überprüft wird, ob und in welchem Maße die Zielvorgaben der Feuerwehrbedarfsplanung in der Realität eingehalten werden konnten. Das Verfehlen der Planungsziele ist häufig ein Hinweis auf planerische Defizite in der Organisation oder Struktur der Feuerwehr.
Planungsmaß vs. Wirkungsüberprüfungsmaß
Beim Begriff des Erreichungsgrads ist grundsätzlich zwischen dem planerischen und realen Erreichungsgrad zu unterscheiden: Die planerische Zielerreichung muss immer bei 100 % für das planungsrelevante Gebiet liegen. Planungsrelevant sind Gebiete dann, wenn sie innerhalb der geschlossenen Siedlungsstruktur liegen (vgl. hierzu näher Kapitel 8.1).
Die reale Zielerreichung wird in ihrem Erreichungsgrad durch nicht vermeidbare Ausnahmefälle geschmälert, wie etwa durch verkehrs- oder witterungsbedingte Verzögerungen, plötzliche technische Defekte, Unfälle auf Einsatzfahrten, fehlerhafte Adressangaben, Gleichzeitigkeit von Ereignissen oder anderen unvorhergesehene Beeinträchtigungen. Der reale Erreichungsgrad ist daher auch nur retrospektiv zu ermitteln und liegt unter 100 %. Er ist kein Planungsmaß, in dem strukturelle Defizite von vornherein versteckt werden dürfen.
Aus der Darstellung in Bild 24 wird deutlich, wie nur bei einem planerischen Erreichungsgrad von 100 % die Chance besteht, trotz der unvorhersehbaren Ausnahmefälle (hier von 10 % der Einsätze) einen realen Erreichungsgrad von beispielsweise 90 % einzuhalten. Wird bereits planerisch eine Zielerreichung von nur 90 % angesetzt, dürfte in der Realität kein einziger verzögernder Ausnahmefall eintreten, weil der reale Erreichungsgrad damit unter 90 % sinken würde (dritter Balken in Bild 24).

Bild 24: Planerischer und realer Zielerreichungsgrad (ZEG)
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Einleitung
Darstellung der Gemeindestruktur