Kitabı oxu: «Lebendige Seelsorge 4/2021»
INHALT Lebendige Seelsorge 4/2021
50 Jahre Pastoralreferent*innen
THEMA
Das kirchliche Amt der Pastoralreferent*innen
Von Sabine Demel
Im Dienst der Kirche ohne Amt?
Überlegungen zum theologischen Status von Pastoralreferent*innen
Von Manuel Schlögl
Der besondere Weltcharakter der Kirche
Die Replik von Sabine Demel auf Manuel Schlögl
Der Sakramentalität der Kirche ist nichts vorzuziehen
Die Replik von Manuel Schlögl auf Sabine Demel
PASTORALREFERENT*INNEN – EIN THEOLOGISCHES KALEIDOSKOP
Pastoral als Brotberuf
Von Hildegard Scherer
Pastoralreferent*innen – unvermeidlich ein Tabubruch
Über die Kreuzkusins/kusinen des kirchlichen Amtes
Von Hans-Joachim Sander
Geschwisterlicher Ungehorsam
Eine neue liturgische Wirklichkeit
Von Kim de Wildt
Verrat an berufenen Personen und sakramentalen Gegebenheiten
Von Ottmar Fuchs
AUSSENBLICKE
Wir sind die Neuen
Von Christiane Florin
Auf die Haltung kommt es an
Empirische Einblicke in den Beruf der Pastoralreferent*innen
Von Konstantin Bischoff
Zwischen diözesanen Eigeninteressen und Zentralisierungsbestrebungen
Die Anfänge des Berufs von den ersten Einstellungen (1970) bis zur Verabschiedung der Grundordnung (1977)
Von Andreas Henkelmann
INTERVIEW
„Gut, dass es Sie gibt!“
Ein Gespräch mit Bischof Georg Bätzing
PRAXIS
Veränderung und andere Irritationen
Einblicke einer Pastoralreferentin im Gemeindedienst
Von Ruth Schmitz
Geh hinaus – da kannst Du was erleben!
Erfahrungen an neuen Orten von Kirche: Kirchenbank an der Schillerwiese
Von Susanne Röhner
„Der hat a ganze Kirch.“
Pastoralreferent in einem Stuttgarter Stadtquartier
Von Andréas Hofstetter-Straka
Surfkurs mit Tiefgang
Von Esther Göbel
Gemeinde ohne Dienst und Amt: Zeitfenster Aachen
Von Annette Jantzen
Von der Pfarrei zur Sozialpastoral
Von Pia Arnold-Rammé
(koinonia!)
Ein Weg war mir geschenkt
Von Christian Domes
SEELSORGE UND DIASPORA: BONIFATIUSWERK
Gemeinschaft, Spaß und Engagement
Ergebnisse einer Evaluation der Religiösen Kinderwochen 2019
Von Arndt Büssing und Katharina Karl
FORUM
Gefängnisseelsorge als eine Vorreiterin interreligiöser Seelsorge
Von Tabea Kett und Sebastian Kießig
POPKULTURBEUTEL
Made in Germany
Von Bernhard Spielberg
NACHLESE
Re:Lecture
Von Brigitte Vielhaus
Impressum

Die Lebendige Seelsorge ist eine Kooperation zwischen Echter Verlag und Bonifatiuswerk.
EDITORIAL Lebendige Seelsorge 4/2021
50 Jahre Pastoralreferent*innen

Christian Bauer Mitglied der Schriftleitung
Liebe Leserin, lieber Leser,
Pastoralreferent*innen sind mehr als nur bezahlte Ehrenamtliche. Sie sind kirchliche Amtsträger*innen ohne Weihe (aber mit bischöflicher Sendung), die Liturgien vorstehen und mit Geflüchteten arbeiten, Gemeinden leiten und Predigten halten. Sie begleiten junge, mittelalte und alte Menschen in Pfarrgemeinden, der Klinikseelsorge und anderswo. Sie veranstalten Surfexerzitien, stellen Kirchenbänke in Parkanlagen und öffnen Kirchen in den Stadtteil. Und sie werden in diesem Jahr 50 Jahre alt. Mehr als ein Grund also für ein genauso lebendiges und pfiffiges, kritisches und aufmüpfiges Geburtstagsheft der Lebendigen Seelsorge.
Als nichtgeweihte Amtsträger*innen (nach c. 145 CIC) stören Pastoralreferent*innen die Binaritäten der kirchlichen Ordnung – denn als ekklesiologisch hybride ‚Zwischenwesen‘ sind sie weder halbe Kleriker (‚Nichtgeweihte‘) noch reine Lai*innen (‚Amtsträger*innen‘). Damit unterlaufen sie die überkommene Klerus-Lai*innen-Differenz und überschreiten diese in Richtung einer neuen pluralen Ämterordnung. Wie alle anderen Amtsträger*innen, so verkörpern auch die Pastoralreferent*innen das „Extra nos“ der Gnade. Und auch für sie gilt die augustinische Ämterformel: Mit Euch Christ*in und für Euch Pastoralreferent*in.
„Bis hierher und nicht weiter“ – so heißt es oft in Kirchendingen. „Non plus ultra“ („Nicht mehr weiter“) – so stand es einst auch an den Säulen des Herkules, zwei Felsen an der Meerenge von Gibraltar, hinter denen man das Ende der Welt vermutete. Pastoralreferent*innen sind das „Nonplusultra“ (Hans-Joachim Sander) einer noch immer klerikalen Kirche: Sie testen deren Grenzen und versuchen, sie zu verschieben. Nicht wenige von ihnen sind höchst seetüchtige Freibeuter*innen des Evangeliums, die dem übrigen Volk Gottes etwas „von der Weite des Meeres erzählen“ (Sir 43,24).
Diese Ausgabe der Lebendigen Seelsorge entstand in Kooperation mit dem theologischen Beirat des Bundesverbands der deutschen Pastoralreferent*innen. An ihr haben nicht nur gleich viele Frauen und Männer mitgeschrieben, sondern auch mehrheitlich (und zum Teil ehemalige) Pastoralreferent*innen. Wir widmen sie Leo Karrer und Georg Köhl, zwei verstorbenen Pionieren der theologischen Unterstützung dieser pastoral aufgeweckten und ekklesiologisch unangepassten Kinder des Konzils.
50 Jahre Pastoralreferent*innen – bis hierher und noch viel weiter!
Es gratuliert ganz herzlich:

Prof. Dr. Christian Bauer
THEMA 50 Jahre Pastoralreferent*innen
Das kirchliche Amt der Pastoralreferent*innen
Das kirchliche Amt der Pastoralreferent*innen
Nein, Amtsträger*in möchte ich nicht sein! Aber kleingehalten werden möchte ich auch nicht! Oder: Ja! Endlich wird es einmal auf den Punkt gebracht: Unsere Berufsgruppe hat ein kirchliches Amt inne! Oder: Klingt gut – Pastoralreferent*innen als kirchliche Amtsträger*innen. Ich weiß zwar nicht genau, was damit gemeint ist, aber es regt zum Nachdenken an. Dass Pastoralreferent*innen einen pastoralen Dienst ausüben, kann man immer wieder lesen und hören. Von Amtsträger*innen spricht aber kaum jemand. Warum? Was bedeutet das theologisch? Und welche Auswirkungen hat das in der Praxis? Sabine Demel
Seelsorgerin, Ersatzkaplan, Dolmetscherin, Lückenbüßer, Mädchen für alles, …: Es gibt viele Bezeichnungen für das Berufsbild und das Aufgabenfeld von Pastoralreferent*innen. Wie sie sich selbst verstehen, hat eine Umfrage unter Pastoralreferent*innen im deutschsprachigen Raum von 2006 (vgl. Zulehner/Renner) versucht, herauszufinden. In einer erneuten Auswertung dieser Umfrage wurde 2017 herausgearbeitet, dass sich Pastoralreferent*innen als „Brückenbauer zwischen Kirche und Welt“ (Renner, 68) verstehen, ihr Spezifikum darin sehen, ihren Ort „an der Schnittstelle Welt-Kirche“ (Renner, 68) zu haben. Sie tragen ein Stück Kirche in die Welt und machen das kirchliche Amt ein Stück weltlicher (vgl. Renner, 68). In diesem Sinn haben auch die Gespräche bei einer Internationalen Tagung der Pastoralreferent*innen 2015 immer wieder gezeigt, „dass es weniger um Strukturen und Ämter, sondern mehr um Sendung und Charismen geht“ (Ostermann, 146).
Gleichzeitig ist aber auch festzustellen: „PastoralreferentInnen irritieren. Ihr Arbeitsbereich war für viele Jahre ausschließlich geweihten Amtsträgern vorbehalten. Es geht nicht ohne sie, aber so ganz wohl fühlen sich viele im System Kirche nicht mit ihnen. Sie passen darüber hinaus nicht mehr in das Konzept, das für sie entwickelt wurde, sondern haben eigene Akzente entwickelt. In anderen Worten: Mit den PastoralreferentInnen ist ein neues Amt in der Kirche entstanden“ (Renner, 66). Sie sind „im Grunde Laien, aber eigentlich schon mehr als das“ (Renner, 67).
NEUKONZEPTION DES KIRCHLICHEN AMTS
In der Tat haben Pastoralreferent*innen ein kirchliches Amt inne, dessen theologische Grundlagen auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil geschaffen und im Anschluss daran im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 (= CIC/1983) rechtlich konkretisiert worden sind. Hiernach sind Pastoralreferent*innen
Sabine Demel
geb. 1962, Dr. theol. habil., seit 1997 Prof.in für Kirchenrecht an der Universität Regensburg.
Lai*innen, die einen besonderen Sendungsauftrag in der Kirche erhalten haben und damit zu Amtsträger*innen, aber nicht Weiheamtsträger*innen, geworden sind. Denn seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil können nicht mehr nur Kleriker ein Amt ausüben, sondern auch Lai*innen bestimmte Ämter wahrnehmen. So wird in der Kirchenkonstitution Lumen gentium 33,3 ausgeführt: „Außer diesem Apostolat, das schlechthin alle Christgläubigen angeht, können die Laien darüber hinaus auf verschiedene Weisen zu einer unmittelbareren Zusammenarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen werden, nach der Art jener Männer und Frauen, die den Apostel Paulus beim Evangelium unterstützten, indem sie sich im Herrn abmühten (vgl. Phil 4,3; Röm 16,3ff). Außerdem erfreuen sie sich der Geeignetheit, zu bestimmten kirchlichen Ämtern, die zu einem geistlichen Zweck auszuüben sind, von der Hierarchie herangezogen zu werden.“
Im Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem 24,5 werden diese Aussagen aufgegriffen und wie folgt konkretisiert: „Schließlich überträgt die Hierarchie Laien bestimmte Aufgaben, die enger mit den Pflichten der Hirten verbunden sind, wie z. B. bei der Darlegung der christlichen Lehre, bei bestimmten liturgischen Handlungen, bei der Seelsorge. Kraft dieser Sendung unterliegen die Laien hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes voll der höheren kirchlichen Leitung.“
LAIENORIENTIERTER AMTSBEGRIFF
Diese neue Amtstheologie des Zweiten Vatikanischen Konzils hat das kirchliche Gesetzbuch von 1983 aufgenommen und – seiner Aufgabe entsprechend – in die kanonistische Sprache übersetzt. Seitdem ist in der katholischen Kirche folgende Definition verbindlich in Kraft gesetzt: „Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient“ (c. 145 §1 CIC).
Darüber hinaus ist vom kirchlichen Gesetzgeber festgelegt worden, dass zur Übernahme eines kirchlichen Amtes ein spezieller kirchlicher Sendungsauftrag, der als kanonische Amtsübertragung bezeichnet wird, notwendig ist: „Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden“ (c. 146 CIC).
Aus diesen beiden Rechtsbestimmungen geht eindeutig hervor, dass kirchliche Ämter nicht nur von Klerikern wahrgenommen werden können, sondern auch von Lai*innen. Dementsprechend wird auch innerhalb des Katalogs der „Pflichten und Rechte der Laien“ (cc. 224–231 CIC) explizit hervorgehoben: „Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter […] herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen“ (c. 228 §1 CIC).
Eine konkrete Umsetzung dieser rechtlichen Möglichkeit, auch Laien mit kirchlichen Ämtern zu betrauen, stellt der kirchliche Beruf der Pastoralreferent*innen dar. Er erfüllt alle Kriterien eines kirchlichen Amtes gemäß c. 145f. CIC: Er ist in den Teilkirchen auf kirchliche Anordnung hin dauerhaft eingerichtet worden, dient dem geistlichen Zweck der Seelsorge und verlangt zur Ausübung eine kirchenamtliche Sendung des zuständigen Bischofs.
INKORREKTER SPRACHGEBRAUCH
Doch entgegen diesen theologischen und kirchenrechtlichen Tatsachen hält sich hartnäckig die Bezeichnung der pastoralen Tätigkeit von Pastoralreferent*innen als ‚Dienst‘. Das wird gelegentlich damit begründet, dass die Bezeichnung des Berufs der Pastoralreferent*innen als ‚Dienst‘ statt als ‚Amt‘ die Tatsache widerspiegle, dass die Dogmatik einen anderen Amtsbegriff habe als das Kirchenrecht und dass man den dogmatischen Amtsbegriff übernehme bzw. beibehalte. Doch kann diese Position schon aus zwei nahe liegenden Gründen nicht überzeugen: Erstens gibt es kein lehramtlich verbindliches Dokument, in dem dieser behauptete ‚dogmatische‘ Amtsbegriff (Amt = Weiheamt) festgeschrieben wäre. Zweitens wird eine problematische Kluft zwischen Dogmatik bzw. Theologie einerseits und Kirchenrecht andererseits konstruiert, die wissenschaftstheologisch nicht haltbar ist. Schließlich hat Papst Johannes Paul II. bei der Vorstellung des im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils überarbeiteten Gesetzbuches 1983 erklärt, dass der neue Codex „als ein großes Bemühen aufgefasst werden kann, die konziliare Ekklesiologie in die kanonistische Sprache zu übersetzen“ (CIC, XIX).
Ebenso wenig überzeugend ist es, zu behaupten, der Ausdruck ‚Dienst‘ sei als Synonym für das laikale Amt in Abhebung zum klerikalen Amt zu verstehen. Denn auch das klerikale Amt wird oft als ‚Dienst‘ bezeichnet, ja sogar mit Vorliebe als ‚Dienstamt‘ charakterisiert (vgl. z. B. c. 230 §1 CIC, der von den liturgischen „Diensten“ der Laien spricht, mit c. 278 §2 CIC, in dem vom „Dienst“ des Klerikers die Rede ist). Der Ausdruck ‚Dienstamt‘ ist aber ein Pleonasmus; schließlich ist definitionsgemäß jedes Amt ein Dienst.
AMT ALS RELATIONSBEGRIFF
Der Beruf der Pastoralreferent*innen ist als das zu betiteln, was er ist: ein kirchliches Amt. Hier weiterhin von einem ‚kirchlichen Dienst‘ zu sprechen, ist theologisch und kirchenrechtlich nicht korrekt! Das wiegt umso schwerer, als der kirchenrechtliche Amtsbegriff nicht in einem theologieleeren Raum entwickelt worden ist, sondern in der Theologie des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Amt gründet, die wiederum in der Theologie des Konzils über die Kirche als Gemeinschaft aller Gläubigen und Volk Gottes fußt. Mit dieser auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil veränderten Amtstheologie und mit dem sich daraus ergebenden veränderten Amtsbegriff wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das kirchliche Amt und seine Definition sich vom Kirchenbild ableiten und nicht umgekehrt. Der Amtsbegriff ist ein Relationsbegriff.
NEUE GESTALTUNGSSPIELRÄUME
Daher ist es theologisch und kirchenrechtlich untragbar, dass auch in den derzeit im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz geltenden Rahmenstatuten für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen (= RSt) von 2011 die pastoralen Berufe der Gemeinde- und Pastoralreferent*innen wieder durchgängig als kirchlicher „Dienst“ bezeichnet und eingestuft sind (vgl. RSt 1.3 und passim) mit der rechtlichen Folge, dass sie in ihrem „jeweiligen Einsatzbereich […] dem für die Leitung verantwortlichen Priester zugeordnet [sind]“ (RSt 1.3.6) bzw. nur unter dessen Leitung „auch eigenständig Verantwortungsbereiche […] übernehmen“ (RSt 2.2.1) können. Weil an keiner Stelle ausgeführt wird, was „Zuordnung“ und „Leitung“ beinhaltet, spricht die bisherige Erfahrung in der Praxis dafür, dass „Zuordnung“ von den zuständigen Priestern ohne negative Konsequenzen als ‚Unterordnung‘ gedeutet werden kann.
Spätestens an diesem Punkt drängt sich der Appell an die Diözesanbischöfe als die zuständige Kirchenleitung auf, endlich das Potential der Dienst- und Amtskonzeption seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und das Potential, das in der Berufsgruppe der Pastoralreferent*innen liegt, miteinander zu verbinden und zum Wohle der Kirche fruchtbar zu machen. Wenn Sprache Wirklichkeit abbildet und zugleich Wirklichkeit schafft, dann eröffnet die Bezeichnung der Pastoralreferent*innen als das, was sie theologisch und kirchenrechtlich sind, nämlich kirchliche Amtsträger*innen, in mehrfacher Hinsicht Gestaltungsspielräume für eine zukunftsfähige Kirche. Als Amtsträger*innen kommen den Pastoralreferent*innen deutlich mehr rechtliche Kompetenzen und damit eine größere Unabhängigkeit von einem Pfarrer bzw. von einem für die Leitung bestellten Priester zu, eine klarer konzipierbare Brückenfunktion in ihrem Verantwortungsbereich zwischen allen Gläubigen, die sich ohne ein kirchliches Amt in der Kirche engagieren, und den Gläubigen, die ein Weiheamt innehaben, sowie ressourcen- und kompetenzorientiertere Einsatzmöglichkeiten über die Pfarrei hinaus bzw. in neuen pastoralen Räumen. Pastoralreferent*innen als kirchliche Amtsträger*innen wahr- und ernst zu nehmen, muss dazu führen, dass Pastoralreferent*innen ihr kirchliches Amt künftig direkt unter der Leitung des jeweiligen Diözesanbischofs ausüben, ohne zusätzlich der Leitung eines Pfarrers bzw. eines Priesters mit Vollmachten eines Pfarrers unterstellt zu werden. Dabei kann die Brückenfunktion, die die Pastoralreferent*innen zwischen den Gläubigen mit und ohne Weihe innehaben, zu dem besonderen Amtsprofil entwickelt werden, in ihrem Einsatzbereich die Zurüstung und Begleitung der Ehrenamtlichen eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Zu dieser Eigenverantwortung gehört es, dass sie unter der Leitung des Diözesanbischofs steht und auf die Zusammenarbeit mit den anderen kirchlichen Amtsträger*innen in der Pastoral vor Ort ausgerichtet ist. Ihr Auftrag und ihre Sendung ist es, dafür zu sorgen, dass die Gläubigen in der Kirche vor Ort durch keine kirchlichen Amtsträger*innen – auch nicht durch Pastoralreferent*innen – aus ihren Aufgaben und ihrer Verantwortung kraft Taufe verdrängt werden, sondern dass sie für deren Wahrnehmung sensibilisiert, gefördert und unterstützt werden.
LITERATUR
Demel, Sabine (Hg.), Vergessene Amtsträger/-innen? Die Zukunft der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Freiburg i. Br. 2013.
Gärtner, Stefan, Grenzgänger sein. Ein Impuls zur Identität von Pastoral- und Gemeindereferenten, in: Theologie der Gegenwart 57 (2014), 309–316.
Ostermann, Martin, Vom „Notnagel“ zur geschätzten Mitarbeiterin und „Frau Pastor“. Das Berufsbild der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Wandel, in: Lebendige Seelsorge 67 (2016), 144–149.
Renner, Katharina, PastoralreferentInnen als Zeichen für eine andere Kirche. Betrachtungen zu einem Beruf zwischen Laien und Klerus, in: Theologisch-praktische Quartalschrift 165 (2017), 65–75.
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoral-Referenten/ Referentinnen [Die Deutschen Bischöfe, H. 96], Bonn 2011.
Zulehner, Paul/Renner, Katharina, Ortssuche. Umfrage unter Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im deutschsprachigen Raum, Ostfildern 2006.
Im Dienst der Kirche ohne Amt?
Überlegungen zum theologischen Status von Pastoralreferent*innen
Das Zweite Vatikanische Konzil hat der Kirche die gleiche Würde aller Getauften ins Stammbuch geschrieben. Doch meint ‚gleiche Würde‘ auch Gleichheit in der Berufung und Gleichheit in den Ämtern? Die Stellungnahmen zum theologischen Status hauptamtlich in der Kirche tätiger Lai*innen fallen höchst unterschiedlich aus. Manuel Schlögl
Kirche und Amt stehen, zumindest im deutschsprachigen Raum, im Umbruch. Der unmittelbare Anlass zu dieser ‚Generalrevision‘ liegt in der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch durch Kleriker und den damit verbundenen Diskussionen des Synodalen Wegs. Zugleich aber stehen noch einmal Fragen im Raum, die das Zweite Vatikanische Konzil der Kirche hinterlassen hat. Zu diesen Fragen gehört auch der theologische Status von Lai*innen, insbesondere wenn sie hauptamtlich für die Kirche arbeiten.
LEGITIME VIELFALT ODER UNKLARES BERUFSPROFIL?
Terminologisch lassen die Texte des Konzils und die ihm folgenden Rechtsnormen des CIC von 1983 keinen Zweifel daran, dass auch Lai*innen ‚Amtsträger*innen‘ sein können, insofern sie durch persönliche Befähigung kraft Taufe und Firmung und offizielle Beauftragung durch den Ortsordinarius ein ‚ministerium‘ eigenverantwortlich ausüben (vgl. Demel). In der Praxis fehlt es allerdings nach wie vor an einem einheitlichen Berufsbild für Lai*innen im kirchlichen Dienst. Was in den einen Diözesen seit vielen Jahren üblich und anerkannt ist, wurde in den anderen bisher bewusst nicht eingeführt, wie etwa der Beerdigungsdienst oder die Spendung der Taufe und die Eheassistenz, wie sie u. a. in der Schweiz praktiziert werden (vgl. Kückelmann).
Sind diese Unterschiede in Einsatz und Selbstverständnis hauptamtlicher Lai*innen nun Ausdruck einer legitimen Vielfalt oder einer theologischen Unklarheit im Berufsprofil? Wird in der Begründung der jeweiligen Praxis der Dienst der Lai*innen als Ausprägung einer eigenen kirchlichen Sendung betrachtet oder doch eher von den Aufgaben des Klerikers hergeleitet? Werden die Lai*innen gar von einer überholten Amtstheologie davon abgehalten, ihre ureigenen Rechte auszuüben? Und welches Verständnis der Sakramente und der Kirche liegt diesen unterschiedlichen Deutungen eines ‚Amtes für Lai*innen‘ zugrunde?
Manuel Schlögl
geb. 1979, Dr. theol., Studium der katholischen Theologie in Passau und Münster; 2005 Priesterweihe; Tätigkeit in Gemeindepastoral und Priesterausbildung; 2013 Promotion an der Universität Münster; Habilitand an der Universität Wien; seit 2021 Verwalter des Lehrstuhls für Dogmatik und ökumenischen Dialog an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie.
Diese Uneinheitlichkeit in der Beurteilung drängt auf eine Neubesinnung in einem größeren Kontext.
Die Diskussion wurde jüngst wieder entfacht durch das Motu proprio Antiquum ministerium von Papst Franziskus, mit dem er ein neues Amt für Lai*innen, genannt ‚Katechet*in‘, einführte. Während Bischof Rudolf Voderholzer dies als ausdrückliche Würdigung des Engagements von Lai*innen in der Kirche deutete und ankündigte, es in seinem Bistum zeitnah umzusetzen (vgl. Voderholzer), bewertete der Religionspädagoge Patrik C. Höring diesen Schritt als problematischen Beschwichtigungsversuch in der Ämterfrage, da die vom Papst genannten Aufgaben in Deutschland bereits von (meist hauptamtlichen) Lai*innen ausgeübt würden (vgl. Altmann). Diese Uneinheitlichkeit in der Beurteilung drängt auf eine Neubesinnung in einem größeren Kontext. Im Folgenden soll ein Blick auf die jüngste kirchliche Lehrentwicklung sowie die gegenwärtige Praxis einige Argumente dafür liefern, um den kirchlichen Dienst von Pastoralassistent*innen in der ihnen eigenen Sendung als Lai*innen neu zu bedenken.
DIE SPEZIFISCHE BERUFUNG VON LAI*INNEN IN DEN TEXTEN DES ZWEITEN VATIKANISCHEN KONZILS
Das Zweite Vatikanische Konzil hat bekanntlich die fundamentale Gleichheit aller Getauften wiederentdeckt, die am Ursprung des Christentums steht (vgl. Bieberstein). Diese drückt sich im allgemeinen Priestertum der Gläubigen (vgl. Lumen gentium 10.32–38) aus, durch das sie auf spezifische Weise am dreifachen Amt Christi als Priester, König und Prophet teilhaben, sowie im Laienapostolat, d. h. in der Berufung zum Zeugnis für Christus in der Welt (vgl. Apostolicam actuositatem). Damit wird deutlich: Lai*innen sind als Getaufte ein originärer Teil der verfassten Kirche. Ihre Bezugsgröße ist nicht das Weiheamt der Kleriker, sondern die Sendung der Kirche selbst. In LG 41 und 42 werden einige Beispiele genannt, auf welche Weise Laien ‚Kirche‘ verkörpern und „zur Heiligkeit und Wirksamkeit in der Kirche beitragen“ können: als Eheleute und Eltern in der Bezeugung des Evangeliums und der christlichen Tugenden füreinander und für ihre Kinder; als Unverheiratete im selbstlosen Einsatz für andere; im Arbeitsleben; in Solidarität mit Armen und Schwachen; im Gebet, in der Betrachtung von Gottes Wort und der Mitfeier der Sakramente. All das baut das Volk Gottes auf und belebt den Leib Christi, insofern jede*r Getaufte in eigener Berufung mitwirkt.
Dem gegenüber steht das dreigliedrige Weiheamt, der ‚ordo‘, dessen spezifische Aufgabe es ist, alle diese Berufungen und Dienste in der Kirche zu ordnen, indem die Amtsträger sie fördern und stärken, aber auch unterscheiden und einen. Insofern ist es nicht richtig, zu sagen, der Klerus leite sich von den Lai*innen her oder das Weihe-Priestertum sei eine bloße Weiterbestimmung des allgemeinen Taufpriestertums. Denn die Weihe schafft eine neue zeichenhafte, von Lai*innen verschiedene Wirklichkeit, „essentia, non gradu tantum“ (LG 10), wie das Konzil sagt.
Diesen wesentlichen Unterschied kann man an den drei Ämtern Christi verdeutlichen. Wenn ein*e Lai*in predigt oder Zeugnis von seinem*ihrem Glauben gibt, tut er*sie das in der ihm*ihr eigenen Berufung zum Apostolat, kraft des ihm*ihr in Taufe und Firmung verliehenen Heiligen Geistes – aber nicht in derselben amtlichen Vollmacht, in der es ein Priester tut. Wenn ein*e Lai*in kirchliche Dienste ausführt, anderen Menschen beisteht und insofern zurecht Seelsorger*in genannt werden kann, ist er*sie es doch auf andere Weise als ein Priester, der zusätzlich zu den menschlich-geistlichen Kompetenzen über die amtliche Kompetenz des Heilungs- und Befreiungsdienstes inklusive der Absolutionsvollmacht verfügt. Und wenn, was das Konzil mehrfach betont, die Lai*innen in der „aktiven Teilnahme“ an der Eucharistie sich selbst zum Opfer darbringen (vgl. LG 33–34; Sacrosanctum Concilium 26.48), vollziehen sie dies als getaufte Glieder am Leib Christi, während der Priester das Opfer in persona Christi feiert und Christus als das Haupt dieses Leibes repräsentiert.
Neben der Gleichheit aller Getauften lehrt das Konzil unübersehbar auch die gegenseitige Zuordnung von Lai*innen und Weiheamt.
Neben der Gleichheit aller Getauften lehrt das Konzil unübersehbar auch die gegenseitige Zuordnung von Lai*innen und Weiheamt – so wie es für die Kirche eben auch nicht nur die Metapher vom ‚Volk Gottes‘ verwendet (vgl. Demel 14–19), sondern auch jene vom ‚Leib Christi‘ und beide in Spannung zueinander setzt. Dieses Kirchenbild entspricht, was oft zu wenig berücksichtigt wird, zutiefst dem trinitarischen Gottesbild, in dem ja auch Einheit und Differenz gleichursprünglich sind (vgl. Forte 1986 und 1987; Hemmerle 1995). Von der Trinitätslehre her gesehen, wird die Einheit zwischen Personen umso tiefer und dichter, je größer ihre Unterschiedenheit ist. Zudem wird die Unterschiedenheit nicht nachträglich aus einer vorgängigen Einheit abgeleitet, sondern ist zugleich mit dieser gegeben. Die ursprüngliche Verschiedenheit der trinitarischen Sendungen, darin auch der Berufungen in der Kirche, wird so verständlich als die eigentliche Garantin einer Einheit, die Unterschiede nicht verwischt, sondern profiliert und so ein fruchtbares Mit- und Zueinander ermöglicht.
Das Spezifikum der Lai*innen liegt nicht darin, ein ‚laikales Amt‘ in der Kirche zu bekleiden, sondern in einer kirchlichen, jedoch vom Weiheamt unterschiedenen Sendung in der Welt zu stehen.
Das Lehramt hat bereits in Ministeria quaedam (1972) und besonders seit Christifideles laici (1988) die Unterschiedlichkeit von laikaler und amtlicher Berufung klar hervorgehoben, so auch in der Instruktion der Kleruskongregation zur Gemeindeleitung durch Lai*innen (vgl. Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche, 2020) und im Motu proprio des Papstes zum Amt der Katechet*innen. Dies bedeutet keinen Rückfall hinter das Konzil, sondern eine authentische Weiterführung dessen, was die Kirchenversammlung ebenso lehrt wie die Berufung aller Getauften zur Heiligkeit und zum Apostolat. Das Spezifikum der Lai*innen liegt nicht darin, ein ‚laikales Amt‘ in der Kirche zu bekleiden, sondern in einer kirchlichen, jedoch vom Weiheamt unterschiedenen Sendung in der Welt zu stehen. Während das Eigene der Kleriker darin liegt, ‚für‘ die Gläubigen (und mit ihnen auch für alle anderen) da zu sein und das von Christus geschenkte Heil in Sakrament und amtlicher Verkündigung zu vergegenwärtigen, liegt die Berufung der Lai*innen darin, ‚mit‘ allen anderen Gliedern des Gottesvolkes zusammen Kirche zu bilden und so ‚Kirche‘ in den vielfältigen sozialen, politischen und kulturellen Beziehungen ihres Lebens darzustellen.
BEOBACHTUNGEN IN DER DERZEITIGEN PRAXIS
Neben den theologischen Argumenten geben auch einige Beobachtungen in der Praxis zu denken. Erstens sind es vermehrt Lai*innenbewegungen, die das Gesicht von deutschen Orts- oder Personalgemeinden prägen und mit frischem Wind erfüllen, etwa die Focolare-Bewegung oder die Gemeinschaft Emmanuel. Das Zueinander von Lai*innen und Geweihten, von Familien und Alleinstehenden ist dort auf der Basis eines bewusst gelebten Christseins auf unproblematische Weise ‚gelöst‘. Innerhalb der Gemeinschaften können Lai*innen durchaus weisungsbefugt gegenüber Klerikern sein, ohne deshalb deren sakramentale Vollmacht in Frage zu stellen. Diese Differenzierung zwischen struktureller und geistlicher Macht fehlt in der Diskussion der Ämterfrage häufig.
Ein zweites Bedenken tut sich auf, wenn das Priesterbild näher beleuchtet wird, das in entsprechenden Publikationen zum Ausdruck kommt (vgl. Demel). Weder werden die drei evangelischen Räte als Existenzform des Weiheamtes gewürdigt (vgl. Balthasar 1961, 332–348.442–461; 1993) noch die christologische Begründung des Amtes in der Hingabe Jesu Christi erwähnt. Am Priesterbild wird besonders deutlich, wie stark die gegenwärtigen Vorschläge von einem funktionalistischen Denken geprägt sind (vgl. Kückelmann, 236). Doch wie es schon in Christifideles laici 23 heißt, entsteht das Amt nicht aus einer übernommenen Aufgabe. Amtliche Vollmacht wird in der Kirche allein durch sakramentales Wirken verliehen und damit durch das Handeln Gottes, das allem Handeln des Menschen vorausgeht.
Amtliche Vollmacht wird in der Kirche allein durch sakramentales Wirken verliehen und damit durch das Handeln Gottes, das allem Handeln des Menschen vorausgeht.
Drittens sei noch an das ebenfalls vom Konzil wieder eingeführte Amt des ständigen Diakons mit Zivilberuf erinnert, das genau an der Nahtstelle angesiedelt ist, an der sich manche Lai*innen sehen wollen. Als geweihter Amtsträger, der in der Lebenswirklichkeit von Familie und Beruf steht, repräsentiert er noch einmal anders als ein nicht geweihter Laie die Verbindung von Kirche und Welt, Liturgie und Diakonie, Alltag und Verkündigung. Dem noch ein eigenes Lai*innenamt (ob mit Weihe oder Beauftragung) hinzuzufügen, würde eher zur weiteren Verunklarung der kirchlichen Dienste als zu ihrer Profilierung beitragen.
PLÄDOYER FÜR EINE GANZHEITLICHE EKKLESIOLOGIE
Wie kann es weitergehen mit hauptamtlich tätigen Lai*innen in der Kirche? Die Frage ist nicht allein rechtlich oder politisch, sondern nur spirituell und theologisch zu lösen, ausgehend von einer ‚ganzheitlichen Ekklesiologie‘, die alle Glieder der Kirche zu einem „kontemplativen und eucharistischen Lebensstil“ (Forte 1987, 16) anhält und das Miteinander der Getauften nicht gegen das Zueinander von Lai*innen und Geweihten ausspielt.
So wie ein Priester sein Amt nicht allein ausüben kann, sondern angewiesen bleibt auf das Mitglauben und Mitgehen der Gemeinde, so sind auch die Gläubigen angewiesen auf geistliche Begleitung und sakramentale Stärkung. Es ginge darum, „demütig die Notwendigkeit der anderen an[zu]erkennen“ (Forte 1987, 66) und gerade dadurch die eigene Berufung tiefer zu verstehen und fruchtbarer zu leben – und so den Glauben wachzuhalten in dieser winterlichen Zeit der Kirche.
LITERATUR
Balthasar, Hans Urs von, Sponsa Verbi. Skizzen zur Theologie II, Einsiedeln 1961.
Balthasar, Hans Urs von, Gottbereites Leben. Der Laie und der Rätestand. Nachfolge Christi in der heutigen Welt, Einsiedeln 1993.
Bieberstein, Sabine, „Jedem aber wird die Offenbarung des Geistes geschenkt, damit sie anderen nützt“ (1 Kor 12,7). Überlegungen zu den Rahmenstatuten aus biblischer Perspektive, in: Demel, Sabine (Hg.), Vergessene Amtsträger/-innen? Die Zukunft der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Freiburg i. Br. 2013, 32–51.
Demel, Sabine (Hg.), Vergessene Amtsträger/-innen? Die Zukunft der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Freiburg i. Br. 2013.
Forte, Bruno, La Chiesa, icona della Trinità. Breve ecclesiologia, Brescia 1986.
Forte, Bruno, Laie sein. Beiträge zu einem ganzheitlichen Kirchenverständnis, München u. a. 1987.
Hemmerle, Klaus, Leben aus der Einheit. Eine theologische Herausforderung, hg. von Blättler, Peter, Freiburg i. Br. 1995.
Altmann, Matthias, Neues Katechetenamt: „Hierzulande würde es zu Schwierigkeiten führen“. Katechetik-Professor Patrik C. Höring über Papst-Dekret „Antiquum ministerium“; abrufbar unter: https://www.katholisch.de/artikel/29840-neues-katechetenamthierzulande-wuerde-es-zu-schwierigkeiten-fuehren.
Kückelmann, Barbara, Nichts Neues unter der Sonne. Gedanken zu den deutschen Rahmenstatuten aus Schweizer Sicht, in: Demel, Sabine (Hg.), Vergessene Amtsträger/-innen? Die Zukunft der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, 224–243.
Voderholzer, Rudolf, Predigt beim Pontifikalamt am Vorabend von Christi Himmelfahrt (12.5.2021); abrufbar unter: https://bistum-regensburg.de/fileadmin/Dateien/pdf/20210512_P_VAM_Christi_Himmelfahrt_Antiquum_Ministerium.pdf.
[Links zuletzt eingesehen am 30.06.2021]
Der besondere Weltcharakter der Kirche
Die Replik von Sabine Demel auf Manuel Schlögl
Habe ich da Manuel Schlögl richtig verstanden? Will er wirklich Terminologie und Inhalt trennen? Behauptet er tatsächlich, dass Lai*innen zwar terminologisch auch Amtsträger*innen sein können, aber nicht theologisch? Je weiter ich seinen Beitrag lese, desto mehr bestätigt sich für mich, was ich zu Beginn der Lektüre nicht für möglich gehalten habe: Für Schlögl ist die Terminologie des laikalen Amtes eine rechtliche und politische Lösung, von der die spirituelle und theologische Lösung zu unterscheiden ist. Und die heißt: Es gibt kein laikales Amt, sondern nur ein dreigliedriges Weiheamt. Oder wie Schlögl formuliert: „Dem [sc. Diakonat als erstes Glied des Weiheamtes] noch ein eigenes Lai*innenamt (ob mit Weihe oder Beauftragung) hinzuzufügen, würde eher zur weiteren Verunklarung der kirchlichen Dienste als zu ihrer Profilierung beitragen.“ Und an anderer Stelle: „Das Spezifikum der Lai*innen liegt nicht darin, ein ‚laikales Amt‘ in der Kirche zu bekleiden, sondern in einer kirchlichen, jedoch vom Weiheamt unterschiedenen Sendung in der Welt zu stehen.“ Das klingt doch sehr danach, den Lai*innen den sog. Weltdienst zuzuweisen, während den Klerikern der sog. Heilsdienst zukommt. Für Schlögl scheint damit das Spezifikum der Lai*innen in deren sog. Weltcharakter zu liegen. Zugegebenermaßen kann er sich dafür auch auf das Zweite Vatikanische Konzil berufen, das in der Tat an einigen Stellen davon spricht, dass den Lai*innen „der Weltcharakter ganz besonders zu eigen“ (LG 31,1; vgl. AA 2.4.7.29) sei. Doch die Frage ist, was das Konzil mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen wollte. Formuliert es hier eine theologische Umschreibung oder eine soziologische Beschreibung des Lai*in-Seins in der Kirche? Meines Erachtens spricht vieles dafür, dass es eine Beschreibung des damaligen Ist-Zustands ist. Das machen schon einige Anfragen an die Aussage über den Weltcharakter deutlich: Wieso soll nur den Lai*innen ein besonderer Weltcharakter eigen sein? Leben denn die Kleriker woanders als „inmitten der Welt“ (AA 2)? Haben es nicht auch die Kleriker mit den weltlichen Dingen zu tun? Und haben nicht auch sie, wie die Kirche überhaupt, die Aufgabe, der Verwandlung der Welt in Gottes Herrschaft zu dienen (vgl. Werbick, 592f.; Bausenhart, 50)? Zumindest werden die Priester auch im Dekret über den Dienst und das Leben der Presbyter „mitten in der Welt“ (Presbyterorum ordinis 17,1) gesehen. So stellt auch die Churer Dogmatikerin Eva-Maria Faber fest: „Einmal abgesehen davon, dass auch der hier gemeinte ‚Weltdienst‘ ein ‚Heilsdienst‘ ist, wurde verkannt, dass Beschreibungen der Laien wie in LG 31 phänomenologischen Charakter haben, nicht als theologische Wesensaussage zu verstehen sind und jedenfalls nicht dazu herhalten können, den Laien eine innerkirchliche Verantwortung und Sendung abzuerkennen“ (Faber, 66). Und der Frankfurter Dogmatiker Knut Wenzel geht noch eine Ebene tiefer und macht darauf aufmerksam, dass letztendlich in dieser gelegentlichen Hervorhebung des besonderen Weltcharakters der Lai*innen „die Ambivalenz so vieler konziliarer Formulierungen beobachtet werden [kann]: Einerseits wird die Möglichkeit offen gehalten, in die grundlegende Sendung der Kirche doch wieder eine ‚ständische‘ Differenz (zwischen Laien und Klerus) einzutragen; andererseits findet eine formale Würdigung der Eigentätigkeit der Laien im Volk Gottes statt“ (Wenzel, 182). Der ‚konziliaren Ambivalenz‘ in der Lai*innenfrage kommt aber noch eine viel tiefergehende Bedeutung zu. Sie trägt nämlich eine Dynamik in sich, die geradezu als prophetisch bezeichnet werden kann. Denn die besondere Zuschreibung des Weltcharakters an die Lai*innen führt dazu, dass die „Konzilstexte sich gewissermaßen selbst überholen. Wenn [in AA 2 …] das Apostolat der Laien inhaltlich durch ‚ihr Bemühen um die Evangelisierung und Heiligung der Menschen und um die Durchdringung und Vervollkommnung der zeitlichen Ordnung mit dem Geist des Evangeliums‘ bestimmt wird, und wenn man bedenkt, dass genau darin die Sendung der Kirche insgesamt besteht, dann wird faktisch ausgesagt, dass die Laien in suffizienter Weise Träger der Sendung der Kirche in der Welt sind“ (Wenzel, 182).
In dieser Verhältnisbestimmung von Lai*innen, Kirche und Welt ist das laikale Amt in der Kirche theologisch verankert, und zwar ohne dem geweihten Amt etwas wegzunehmen oder mit diesem identisch zu sein. Die vom Zweiten Vatikanischen Konzil vollzogene Öffnung des Amtes auf die Lai*innen hin trägt der Erkenntnis Rechnung, dass „jede Amtstheologie dogmatisch gesehen immer in Abhängigkeit zur Ekklesiologie steht“ und „die Ämter darum auch von ekklesialen Notwendigkeiten her zu bestimmen [sind]. In diesem Sinne ist die Amtstheologie durchaus funktional anzusetzen: Amtsträger ‚fungieren‘ für die der Kirche eigenen und notwendigen Lebensvollzüge“ (Rahner mit Bezug auf Eva-Maria Faber, 11).
LITERATUR
Bausenhart, Guido, Theologischer Kommentar zum Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, in: HThK [Bd. 4], 1–123.
Faber, Eva-Maria, Dringliche Fingerübungen theologischer Erkenntnislehre. Zu ungeklärten Fragen hinter den Rahmenstatuten aus dogmatischer Perspektive, in: Demel, Sabine (Hg.), Vergessene Amtsträger/-innen? Die Zukunft der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Freiburg i. Br. 2013, 52–77.
Rahner, Johanna, Amtstheologische Zukunftsmusik, nicht nur im Blick auf Viri probati, in: Anzeiger für die Seelsorge 130 (2021), 11–15.
Wenzel, Knut, Das Zweite Vatikanische Konzil. Eine Einführung, Freiburg i. Br. 2014.
Werbick, Jürgen, Laie, in: LThK 6, 592f.
Der Sakramentalität der Kirche ist nichts vorzuziehen
Die Replik von Manuel Schlögl auf Sabine Demel
Beipflichten möchte ich den pointierten Ausführungen von Kollegin Demel gerne in der Aussage, der Begriff ‚Amt‘ dürfe nicht gegen jenen des ‚Dienstes‘ ausgespielt werden, so als sei der eine für Kleriker, der andere für Lai*innen bestimmt. Denn jede*r, die*der ein Amt in der Kirche bekleidet, weiß sich verpflichtet zu einem ‚Dienst‘, was ja nichts anderes heißt als Dasein für andere nach dem Vorbild Jesu Christi.
Ebenso richtig ist es, vom Amt als ‚Relationsbegriff‘ zu sprechen. Jedes Amt ist ein Beziehungsgeschehen – allerdings nicht nur horizontal, sondern auch vertikal. Wenn Sprache Wirklichkeit abbildet, dann scheint es mir für den Text von Frau Demel bezeichnend, dass empirisch-soziologische, juristische und organisatorische Fragen jede theologische Reflexion über das Amt und die Berufung der Lai*innen in der Kirche überdecken.
Was wäre denn der Vorteil, wenn Pastoralreferent*innen nun ausdrücklich als Amtsträger*innen bezeichnet und eingesetzt würden? Geht es am Ende nicht einfach um eine ‚größere Unabhängigkeit‘ gegenüber geweihten Amtsträgern? Leitet man damit nicht die Kompetenz der Lai*innen doch wieder ex negativo von den priesterlichen Kompetenzen ab statt sie positiv in ihrer eigenen Berufung durch Taufe, Firmung und eigene amtliche Beauftragung her zu sehen? Wie soll es praktisch umsetzbar sein, wenn Pastoralreferent*innen direkt dem Bischof unterstehen und der Pfarrer, der doch die Gesamtverantwortung in der Pfarrei trägt, keinerlei Weisungsbefugnis mehr besitzt? Solche Vorschläge scheinen mir an der Realität heutiger Pastoral vorbeizugehen und mehr ein Gegeneinander der Dienste in der Kirche zu provozieren als ein fruchtbares Miteinander zu fördern.
Wenn die sakramentale Dimension der Kirche (die eben nicht nur ‚Volk Gottes‘, sondern als dieses Volk auch ‚Leib Christi‘ ist) und die Sakramentalität des Amtes keine Rolle mehr spielen, wird die Kirche zum Verein, der sich seine Statuten selbst gibt statt sie aus dem Ruf Christi zu empfangen. Dann verliert das Amt seine konstitutive Bedeutung als Gegenüber der Gemeinde und reduziert sich auf eine bloße Funktion der Gemeinschaft, die dann auch nicht mehr unbedingt durch Weihe übertragen oder mit einer bestimmten Lebensform verbunden werden müsste.
Sabine Demel hat natürlich Recht, wenn sie sagt, der dogmatische Amtsbegriff dürfe nicht dem kirchenrechtlichen entgegengestellt werden. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass der CIC im Licht der dogmatischen Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils interpretiert werden muss – und diese gehen von einer klaren Zuordnung der Lai*innen zum Amt und beider zum Christusbekenntnis, zur Menschwerdung und so auch zur Sakramentalität der Kirche aus.
Zukunftsweisend hingegen scheint mir die Bemerkung aus einer Umfrage unter Pastoralreferent*innen, dass „es weniger um Strukturen und Ämter, sondern mehr um Sendung und Charismen geht“. Jede*r Christ*in ist zum Zeugnis des Glaubens befähigt und berufen, besitzt eigene Geistesgaben zum Aufbau des Leibes Christi. Dies aus einer tiefen Verbundenheit mit der Kirche und ihren Sakramenten heraus zu leben und anderen Glaubenden nahezubringen, könnte tatsächlich eine wichtige „Brückenfunktion“ sein – und ein wichtiger missionarischer Auftrag von Pastoralreferent*innen in dieser Zeit.
Pulsuz fraqment bitdi.