Kitabı oxu: «Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)»

Şrift:

Ausführungsverordnung
zur Landesbauordnung
Baden-Württemberg
(LBOAVO)

Kommentar

Wolfgang Stein Ministerialrat Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

6., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

6., überarbeitete Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-040932-3

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pdf: ISBN 978-3-17-040933-0

epub: ISBN 978-3-17-040934-7

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Die LBOAVO enthält eine Vielzahl wichtiger baurechtlicher Vorschriften. Sie ist die notwendige Ergänzung zur Landesbauordnung, indem sie die dort gesetzlich vorgegebenen Grundsätze und Schutzzielformulierungen durch bau- und brandschutztechnische Einzelanforderungen konkretisiert. Neben der umfangreichen Novellierung der Landesbauordnung im Juli 2019 wurde Ende 2020 auch die Ausführungsverordnung geändert. Die 6. Auflage stellt eine Überarbeitung der bisherigen Kommentierung dar.

Das Werk erläutert unter Beibehaltung des bewährten Aufbaus der Vorauflagen sämtliche Einzelvorschriften der Ausführungsverordnung und verdeutlicht die Bezüge und das Ineinandergreifen der Vorschriften aus Landesbauordnung und Ausführungsverordnung Baden-Württemberg.

Wolfgang Stein ist Ministerialrat im Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.

Vorwort zur 6. Auflage

Zum 1. Februar 2021 ist die überarbeitete Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in Kraft getreten. Mit der Überarbeitung wurde die Verordnung an die Fassung der zum 1. August 2019 novellierten Landesbauordnung (LBO) angepasst und zudem die umfassende Bezugnahme auf die geltende Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 in der LBOAVO nunmehr im Verordnungstext nachvollzogen. Außerdem wurden wichtige Klarstellungen in den Verordnungstext aufgenommen. Auch die Ersetzung der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) im Jahr 2017 machte eine Vielzahl von Anpassungen dieser Kommentierung erforderlich. Die sich in Vorbereitung befindliche Überarbeitung der VwV TB wird voraussichtlich 2021/2022 erfolgen. Da keine für dieses Werk erheblichen Änderungen zu erwarten sind, wurde diese Überarbeitung nicht abgewartet.

Beibehalten wurden weiterhin Aufbau und Gestaltung, da das Werk in dieser Form bisher großen Zuspruch fand. Wie in den Vorauflagen folgt daher dieses Buch wieder konsequent dem Aufbau der Verordnung, indem nach einer allgemeinen Einführung die Absätze der Paragrafen einzeln kommentiert werden, was ein schnelles Auffinden der gesuchten Ausführungen ermöglicht. Ergänzt wird die Kommentierung durch eine Vielzahl von anschaulichen Skizzen. Ausführlich wurden auch die Bezüge zu Vorschriften der Landesbauordnung dargestellt, da diese integrale Bestandteile des Brandschutzkonzepts sind und eine Kommentierung der Ausführungsverordnung erst mit diesen ergänzenden Ausführungen zur Landesbauordnung verständlich und vollständig ist.

Ich hoffe, dass das aktualisierte Werk damit wieder alles enthält, um der Nutzerin/dem Nutzer auch in seiner 6. Auflage wieder eine wertvolle Hilfe bei der Anwendung der Ausführungsverordnung zu sein.

Stuttgart, Mai 2021

Wolfgang Stein

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

A. Verordnungstext

Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

B. Gesetzestext

Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) – Auszug –

C. Kommentierung

Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

I. Einführung

1.Regelungsgegenstände der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO)

2.Der vorbeugende Brandschutz in Landesbauordnung und Allgemeiner Ausführungsverordnung

2.1Allgemeines

2.2Grundsatzanforderungen zum Brandschutz

2.3Einzelanforderungen zum Brandschutz

2.4Brandschutzanforderungen an Baustoffe und Bauteile

2.4.1Baustoffe: Baustoffeigenschaften und -klassen

2.4.2Bauteile: Bauteileigenschaften und Feuerwiderstandsklassen

3.Gebäudeklassen der Landesbauordnung

II. Die einzelnen Regelungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung

§ 1Kinderspielplätze (Zu § 9 Abs. 2 LBO)

–Geeignete Lage, gefahrlose Erreichbarkeit (Abs. 1)

–Größe und Ausstattung (Abs. 2)

§ 2Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung (Zu § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 LBO)

–Rettungsgeräte, geeignete Aufstell- und Bewegungsflächen (Abs. 1)

–Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr (Abs. 2)

–Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr (Abs. 3)

–Befestigung und Kennzeichnung der Feuerwehrflächen (Abs. 4)

–Löschwasserversorgung (Abs. 5)

§ 3Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 3 LBO)

–Verkehrssicherheit nach § 16 LBO (vor Abs. 1)

–Zu umwehrende Flächen (Abs. 1)

–Licht- und Betriebsschächte in Verkehrsflächen (Abs. 2)

–Mindesthöhen von Umwehrungen und Fensterbrüstungen (Abs. 3)

–Abstand zwischen Umwehrung und zu sichernder Fläche (Abs. 4)

–Ausgestaltung der Umwehrung (Abs. 5)

§ 4Tragende Wände und Stützen (Zu § 27 Abs. 1 LBO)

–Schutzziele des § 27 Abs. 1 LBO (vor Abs. 1)

–Übersicht: Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in normalen Geschossen

–Feuerwiderstandsanforderungen an tragende und aussteifende Wände und Stützen (Abs. 1)

–Feuerwiderstandsanforderungen in Kellergeschossen (Abs. 2)

–Übersicht: Feuerwiderstandsanforderungen an die Wände nach § 4

§ 5Außenwände (Zu § 27 Abs. 2 LBO)

–Schutzziele des § 27 Abs. 2 LBO (vor Abs. 1)

–Begriff „Außenwand“

–Anforderungen an nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände (Abs. 1)

–Anforderungen an Oberflächen und Bekleidungen von Außenwänden (Abs. 2)

–Doppelfassaden und hinterlüftete Außenwandbekleidungen (Abs. 3)

–Anwendungsbereich der Norm (Abs. 4)

–Übersicht: Anforderungen an Außenwände und deren Teile nach § 5

§ 6Trennwände (Zu § 27 Abs. 3 LBO)

–Schutzziele des § 27 Abs. 3 LBO (vor Abs. 1)

–Erforderlichkeit von Trennwänden (Abs. 1)

–Feuerwiderstandsanforderungen bei Trennwänden (Abs. 2)

–Oberer Abschluss von Trennwänden (Abs. 3)

–Öffnungen in Trennwänden (Abs. 4)

–Anwendungsbereich der Norm (Abs. 5)

–Übersicht: Feuerwiderstandsanforderungen an Trennwände nach § 6

§ 7Brandwände (Zu § 27 Abs. 4 LBO)

–Schutzziele des § 27 Abs. 4 LBO (vor Abs. 1)

–Erforderlichkeit von Brandwänden (Abs. 1)

–Gebäudeabschlusswände ohne Brandwanderfordernis (Abs. 2)

–Feuerwiderstandsanforderungen an Brandwände und Brandwandersatzwände (Abs. 3)

–Durchgehende Brandwände; Abweichungen (Abs. 4)

–Oberer Abschluss von Brandwänden (Abs. 5)

–Brandwände bei über Eck zusammenstoßenden Gebäuden (Abs. 6)

–Seitlicher Abschluss von Brandwänden (Abs. 7)

–Öffnungen in Brandwänden (Abs. 8)

–Verglasungen in Brandwänden (Abs. 9)

–Geltung der Vorschriften für Brandwandersatzwände (Abs. 10)

§ 8Decken (Zu § 27 Abs. 5 LBO)

–Schutzziele des § 27 Abs. 5 LBO (vor Abs. 1)

–Feuerwiderstandsanforderungen an Decken und Anschlüsse (Abs. 1)

–Feuerwiderstandsanforderungen an Kellerdecken (Abs. 2)

–Öffnungen in Decken (Abs. 3)

–Übersicht: Feuerwiderstandsanforderungen an Decken und Abschlüsse nach § 8

§ 9Dächer (Zu § 27 Abs. 6 und § 16 LBO)

–Schutzziel des § 27 Abs. 6 LBO (vor Abs. 1)

–Begriff der harten Bedachung

–Ausnahmen vom Erfordernis harter Bedachungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (Abs. 1)

–Ausnahmen im Übrigen (Abs. 2)

–Abweichungen bei lichtdurchlässigen Teilflächen und begrünten Bedachungen (Abs. 3)

–Dachüberstände, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen (Abs. 4)

–Traufseitig aneinander gebaute oder benachbarte Gebäude (Abs. 5)

–Höher liegende Öffnungen (Abs. 6)

–Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen (Abs. 7)

–Vorrichtungen für Arbeiten vom Dach aus (Abs. 8)

§ 10Treppen (Zu § 28 Abs. 1 LBO)

–Begriff der notwendigen Treppe nach § 28 Abs. 1 (vor Abs. 1)

–Weitere notwendige Treppen nach § 15 Abs. 5

–Anforderungen an die Verkehrssicherheit von Treppen

–Zulässige notwendige Treppen (Abs. 1)

–Anordnung der notwendigen Treppen (Abs. 2)

–Brandschutzanforderungen an notwendige Treppen (Abs. 3)

–Erforderliche Breite notwendiger Treppen (Abs. 4)

–Anforderungen an Handläufe für Treppen (Abs. 5)

–Abstand von Treppen zu Türen (Abs. 6)

§ 11Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu § 28 Abs. 2 LBO)

–Schutzziele und Begriff des notwendigen Treppenraums nach § 28 Abs. 2 (vor Abs. 1)

–Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum

–Zulässige Länge der Rettungswege (Abs. 1)

–Lage der notwendigen Treppenräume (Abs. 2)

–Feuerwiderstandsanforderungen an Wände notwendiger Treppenräume (Abs. 3)

–Übersicht: Anforderungen an Wände notwendiger Treppenräume nach § 11 Abs. 3

–Bekleidungen, Einbauten, Bodenbeläge, Brandlasten (Abs. 4)

–Öffnungen in notwendigen Treppenräumen (Abs. 5)

–Übersicht: Anforderungen an Öffnungsabschlüsse in notwendigen Treppenräumen nach § 11

–Beleuchtung notwendiger Treppenräume (Abs. 6)

–Belüftung notwendiger Treppenräume (Abs. 7)

–Sicherheitstreppenräume (Abs. 8)

§ 12Notwendige Flure, offene Gänge (Zu § 28 Abs. 3 LBO)

–Schutzziele des § 28 Abs. 3 (vor Abs. 1)

–Ausnahmen von der Erforderlichkeit notwendiger Flure (Abs. 1)

–Verkehrssicherheit von notwendigen Fluren (Abs. 2)

–Unterteilung in Rauchabschnitte (Abs. 3)

–Wände und Öffnungen notwendiger Flure (Abs. 4)

–Wände und Brüstungen offener Gänge (Abs. 5)

–Bekleidungen, Einbauten, Bodenbeläge (Abs. 6)

§ 13Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (Zu § 28 Abs. 4 und § 16 LBO)

–Schutzziele der §§ 16 und 28 Abs. 4 (vor Abs. 1)

–Vorrichtungen zur Außenreinigung von Fensterflächen (Abs. 1)

–Kennzeichnung von Glasflächen, weitere Schutzmaßnahmen (Abs. 2)

–Kellergeschosse ohne Fenster (Abs. 3)

–Fenster, die als Rettungswege dienen (Abs. 4)

§ 14Aufzugsanlagen (Zu § 29 LBO)

–Schutzziele des § 29 Abs. 1 LBO (vor Abs. 1)

–Erfordernis eigener Fahrschächte (Abs. 1)

–Anforderungen an Fahrschachtwände (Abs. 2)

–Übersicht: Anforderungen nach § 14 an Fahrschachtwände

–Lüftung, Rauchableitung (Abs. 3)

–Stufenlose Erreichbarkeit von Aufzügen für Rollstühle (Abs. 4)

–Fahrkörbe zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen (Abs. 5)

–Brandfallsteuerung (Abs. 6)

§ 15Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen (Zu § 30 LBO)

–Schutzziele des § 30 LBO, Begriffe (vor Abs. 1)

–Anforderungen an Lüftungsleitungen (Abs. 1)

–Übertragung von Staub und Gerüchen (Abs. 2)

–Lüftung und Ableitung von Abgasen (Abs. 3)

–Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 (Abs. 4)

–Raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen (Abs. 5)

§ 16Leitungen, Installationsschächte und -kanäle (Zu § 31 LBO)

–Schutzziel des § 31 LBO, Begriffe (vor Abs. 1)

–Anforderungen an Leitungen, Installationsschächte und -kanäle (Abs. 1)

–Leitungen in notwendigen Treppenräumen und Fluren (Abs. 2)

–Entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 auf Installationsschächte und -kanäle (Abs. 3)

§ 17Kleinkläranlagen, Gruben, Anlagen für Abfall- und Reststoffe (Zu § 33 LBO)

–Schutzziele des § 33 Abs. 2 (vor Abs. 1)

–Anforderungen an Kleinkläranlagen und Gruben (Abs. 1)

–Anforderungen für Toiletten ohne Wasserspülung (Abs. 2)

–Wasserrechtliche Grenzen dezentraler Abwasserbeseitigung (Absätze 1 und 2)

–Anforderungen an Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen (Abs. 3)

§ 18Anwendung betriebssicherheitsrechtlicher Vorschriften (Zu § 73 Abs. 8 Nr. 2 LBO)

–Gewerberechtliche Vorschriften für Aufzugsanlagen (vor Abs. 1)

–Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Abs. 1)

–Erweiterte Zuständigkeit der Baurechtsbehörden (Abs. 2)

§ 19Ordnungswidrigkeiten (Zu § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO)

–Begriff der Ordnungswidrigkeit

–Die Bußgeld bewehrten Tatbestände

–Vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung; Irrtümer

–Sachlich und örtlich zuständige Verfolgungsbehörde

§ 20 Inkrafttreten

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


Abb. Abbildung
Abs. Absatz
Art. Artikel
BauR Baurecht (Zeitschrift)
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BGBl. Bundesgesetzblatt
BRS Baurechtssammlung
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d. h. das heißt
DIN Deutsche Industrienorm
Einf. Einführung
Erl. Erläuterung
EU Europäische Union
f. folgende (Seite, Nummer usw.)
ff. folgende (Seiten, Nummern usw.)
FeuVO Feuerungsverordnung
FwG Feuerwehrgesetz
GABl. Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg
GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg
ggf. gegebenenfalls
Gkl. Gebäudeklasse
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt (Bund)
Halbs. Halbsatz
HFHHolzR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise
i.e. das ist
inkl. inklusive
insbes. insbesondere
i. S. d. im Sinne des
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
LAR Leitungsanlagen-Richtlinie
LBO Landesbauordnung
LBOAVO Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung
LüAR Lüftungsanlagen-Richtlinie
m Meter
mind. mindestens
Nr. Nummer
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Rn. Randnummer
s. siehe
S. Seite
sog. so genannte/r/s
u. und
usw. und so weiter
u. U. unter Umständen
v. vom/von
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VStättVO Versammlungsstättenverordnung
VwV Verwaltungsvorschrift
VwV TB Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
WG Wassergesetz
WHG Wasserhaushaltsgesetz
z. B. zum Beispiel
Zeichenerklärung
> größer
< kleiner
≥ größer/gleich
≤ kleiner/gleich

A.Verordnungstext
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GBl. S. 1182)

Inhaltsübersicht

Kinderspielplätze1

Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung2

Umwehrungen3

Tragende Wände und Stützen4

Außenwände5

Trennwände6

Brandwände7

Decken8

Dächer9

Treppen10

Notwendige Treppenräume, Ausgänge11

Notwendige Flure, offene Gänge12

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen13

Aufzugsanlagen14

Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen15

Leitungen, Installationsschächte und -kanäle16

Kleinkläranlagen, Gruben, Anlagen für Abfall- und Reststoffe17

Anwendung betriebssicherheitsrechtlicher Vorschriften18

Ordnungswidrigkeiten19

Inkrafttreten20

Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 51 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 615, 625), wird verordnet:

§ 1Kinderspielplätze

(Zu § 9 Abs. 2 LBO)

(1) Kinderspielplätze müssen in geeigneter Lage und von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt sein. Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein.

(2) Die nutzbare Fläche der nach § 9 Abs. 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 30 m² betragen. Diese Fläche erhöht sich

1. ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2 m²,

2. ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,5 m² und

3. ab der 31. Wohnung um 1 m²

je weiterer Wohnung. Diese Spielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet sein.

§ 2Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung

(Zu § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 LBO)

(1) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstellflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

(2) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zu- oder Durchgänge müssen geradlinig und mindestens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss mindestens 2,2 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 2 m betragen.

(3) Zu Gebäuden nach Absatz 1, bei denen die Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen auf bisher unbebauten Grundstücken mehr als 50 m, auf bereits bebauten Grundstücken mehr als 80 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die Zu- oder Durchfahrten müssen mindestens 3 m breit sein und eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben. Werden die Zu- oder Durchfahrten auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,5 m betragen.

(4) Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für die einzusetzenden Rettungsgeräte der Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

(5) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. § 3 Feuerwehrgesetz (FwG) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 3Umwehrungen

(Zu § 16 Abs. 3 LBO)

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,

3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Decken oder Dächern herausragen,

6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), soweit sie an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen,

7. Lichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2) In Verkehrsflächen liegende Lichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

(3) Nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,9 m hoch sein. Die Höhe darf auf 0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe des oberen Abschlusses der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante lichte Fensteröffnung gemessen.

(4) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.

(5) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,

1. bei horizontaler Anordnung der Brüstungselemente bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm, darüber nicht höher als 12 cm sein,

2. bei vertikaler Anordnung der Brüstungselemente nicht breiter als 12 cm sein,

3. bei unregelmäßigen Öffnungen das Überklettern nicht erleichtern und in keiner Richtung größer als 12 cm sein.

Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12 cm betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und bei Wohnungen.

§ 4Tragende Wände und Stützen

(Zu § 27 Abs. 1 LBO)

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 1 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

§ 5Außenwände

(Zu § 27 Abs. 2 LBO)

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind außer bei Hochhäusern aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für Fenster, Türen und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen und linienförmigen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Konstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwerentflammbar sein.

(3) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

§ 6Trennwände

(Zu § 27 Abs. 3 LBO)

(1) Trennwände sind erforderlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,

2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

(2) Trennwände nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 müssen als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 1 Nr. 2 müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein.

(3) Die Trennwände nach Absatz 1 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen müssen nichtbrennbar sein. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(4) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

§ 7Brandwände

(Zu § 27 Abs. 4 LBO)

(1) Brandwände sind erforderlich

1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitt von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt, wobei größere Brandabschnitte mit Brandwandabständen bis 60 m möglich sind, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für

1. Vorbauten nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, soweit ihre seitlichen Wände von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1,25 m beträgt,

2. Wände bis 5 m Breite nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO,

3. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 6 Abs. 1 LBO in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind und zu Nachbargrenzen Wände ohne Öffnungen haben,

4. Wände, die gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO die Abstände nicht einhalten, soweit die verwendeten Dämmstoffe nichtbrennbar sind,

5. Wände, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO die Abstände nicht einhalten, wenn ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,

6. Wände, die mit einem Winkel von mehr als 75° zu Nachbargrenzen oder zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden stehen, soweit Öffnungen in diesen Wänden zu Nachbargrenzen einen Abstand von 1,25 m bzw. zu Öffnungen von bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden einen Abstand von 2,5 m einhalten, und

7. seitliche Wände von grenzständigen oder grenznahen Terrassenüberdachungen, soweit die Terrassenüberdachungen nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses vortreten.

(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände ohne Öffnungen, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmender Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m³ ist.

In Wänden nach Satz 2 müssen Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen nichtbrennbar sein.

(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die Wände im Übrigen Absatz 2 Satz 1 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie die Verbindung zwischen diesen Wänden herstellen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

Für Wände nach Satz 2 gelten die Absätze 5 bis 9 sinngemäß.

(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen selbstschließende Abschlüsse in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand haben.

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

(10) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

§ 8Decken

(Zu § 27 Abs. 5 LBO)

(1) Decken und ihre Anschlüsse müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 1 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen Decken

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. Decken müssen feuerbeständig sein

1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(3) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,

im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

§ 9Dächer

(Zu § 27 Abs. 6 und § 16 LBO)

(1) Bedachungen, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 6 LBO (harte Bedachung) nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 6 LBO nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m und

4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

1. von Satz 1 Nr. 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

2. von Satz 1 Nr. 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

3. von Satz 1 Nr. 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

(2) § 27 Abs. 6 LBO und Abs. 1 gelten nicht für

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,

4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen,

6. Terrassenüberdachungen, soweit diese nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des darüberliegenden Geschosses vortreten.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen und

2. begrünte Bedachungen

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

(4) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung sind keine ähnlichen Dachaufbauten im Sinne von Satz 2 Nr. 2.

(5) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen und Fenster in Dachaufbauten müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. Bei traufseitig benachbarten Gebäuden müssen Öffnungen in Dachflächen und Fenster in Dachaufbauten 2 m Abstand zur Grenze bzw. 4 m Abstand zu solchen Öffnungen des benachbarten Gebäudes auf demselben Grundstück einhalten.

(6) Dächer, die an Außenwände mit höher liegenden Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

(7) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

§ 10Treppen

(Zu § 28 Abs. 1 LBO)

(1) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

(2) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. nach § 28 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LBO.

(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend

sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 LBO für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1 m, bei Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mindestens 0,8 m betragen. Dies gilt nicht für Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen

1. in mehrgeschossigen Wohnungen,

2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1 m,

3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder

4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.

(6) Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist.

§ 11Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(Zu § 28 Abs. 2 LBO)

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(2) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

(3) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein und

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

(4) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen treppenraumseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Brandbeteiligung der brennbaren Baustoffe verhindert,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen Öffnungen

1. zu Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse und

4. zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse

haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt und nicht breiter als 2,50 m ist.

An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoss nicht mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.

(6) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(7) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Für an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sind dafür in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² erforderlich, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.

(8) Sicherheitstreppenräume nach § 15 Abs. 5 Satz 2 LBO müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein und in allen angeschlossenen Geschossen ausschließlich über unmittelbar davor liegende offene Gänge erreichbar sein; diese offenen Gänge müssen im freien Luftstrom liegen.

2. Die Wände müssen auch als Raumabschluss denselben Feuerwiderstand wie tragende Wände haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in diesen Wänden müssen ins Freie führen und dichte Abschlüsse aufweisen.

3. Die Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend, bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend und selbstschließend sein.

5. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein.

Innenliegende Sicherheitstreppenräume sind zulässig, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie ebenso sicher sind wie Sicherheitstreppenräume nach Satz 1.

§ 12Notwendige Flure, offene Gänge

(Zu § 28 Abs. 3 LBO)

(1) Notwendige Flure sind nicht erforderlich

1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,

3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²,

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 15 Abs. 3 LBO hat.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen, mindestens jedoch 1,25 m. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Rampen mit einer Neigung bis zu 6 Prozent sind zulässig.

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitt zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 1,20 m zulässig.

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen

1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

3. Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 3.

Einbauten, Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe können aus schwerentflammbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

§ 13Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

(Zu § 28 Abs. 4 und § 16 LBO)

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(3) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6 m Breite im Lichten und 0,9 m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m entfernt sein.

§ 14Aufzugsanlagen

(Zu § 29 LBO)

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,

2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,

3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,

4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;

sie müssen sicher umkleidet sein.

(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

(4) Aufzüge nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBO müssen von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m Breite und 2,1 m Tiefe, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m Breite und 1,4 m Tiefe haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

(6) Aufzüge, die Haltepunkte in mehr als einem Rauchabschnitt haben, müssen über eine Brandfallsteuerung mit Brandmeldern an mindestens einem Haltepunkt in jedem Rauchabschnitt verfügen.

§ 15Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen

(Zu § 30 LBO)

(1) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(2) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.

(3) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

(5) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 16Leitungen, Installationsschächte und ‑kanäle

(Zu § 31 LBO)

(1) Leitungen, Installationsschächte und ‑kanäle dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies gilt nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und ‑kanäle gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 17Kleinkläranlagen, Gruben, Anlagen für Abfall- und Reststoffe

(Zu § 33 LBO)

(1) Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Geschlossene Abwassergruben dürfen nur mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

(2) Abgänge aus Toiletten ohne Wasserspülung sind in eigene, geschlossene Gruben einzuleiten. In diese Gruben darf kein Abwasser eingeleitet werden.

(3) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen. Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Sie sind außerhalb der Gebäude aufzustellen. Die Anlagen sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen. Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände aufweisen,

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen haben,

3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und

4. eine ständig wirksame Lüftung haben.

§ 18Anwendung betriebssicherheitsrechtlicher Vorschriften

(Zu § 73 Abs. 8 Nr. 2 LBO)

(1) Für Aufzugsanlagen im Sinne des Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die §§ 2, 5, 6, ausgenommen Abs. 1 Satz 2, §§ 8, 9, 15 bis 17, 19 Absätze 1, 2, 4 bis 6 und §§ 22 bis 24 BetrSichV entsprechend.

(2) Soweit durch die in Absatz 1 genannten betriebssicherheitsrechtlichen Vorschriften Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen im Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit den Gewerbeaufsichtsbehörden.

§ 19Ordnungswidrigkeiten

(Zu § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO)

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 Zu- oder Durchgänge oder Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr durch Einbauten einengt oder

2. entgegen § 2 Abs. 4 die Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen oder Bewegungsflächen nicht freihält.

§ 20Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 259), außer Kraft.

B.Gesetzestext
Vorschriften der Landesbauordnung (LBO)

in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313)

– Auszug –

§ 2Begriffe

(1) …

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

2. Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

3. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4. Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

5. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Grundflächen von Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(6)–(9) …

(10) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ber. ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken kann.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(12)–(14) …

§ 9Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) …

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Es genügt auch, eine öffentlich-rechtlich gesicherte, ausreichend große Grundstücksfläche von baulichen Anlagen, Bepflanzung und sonstiger Nutzung freizuhalten, die bei Bedarf mit festen oder mobilen Spielgeräten für Kleinkinder belegt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen einen Kinderspielplatz nicht erfordert.

(3) Die Baurechtsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde zulassen, dass der Bauherr zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Abs. 2 einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Dieser Geldbetrag muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums für die Errichtung oder den Ausbau eines nahegelegenen, gefahrlos erreichbaren kommunalen Kinderspielplatzes verwendet werden.

§ 15Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

(3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

(4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.

(5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein.

(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Auf­ent­halts­räumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

(8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen.

§ 16Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

(3) Umwehrungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie Abstürze verhindern und das Überklettern erschweren.

§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

1. nichtbrennbare,

2. schwerentflammbare,

3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

1. feuerbeständige,

2. hochfeuerhemmende,

3. feuerhemmende;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, müssen

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3

entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsicherheit und des Raumabschusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile und ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.

§ 27Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(3) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(4) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

(5) Decken und ihre Anschlüsse müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(6) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

§ 28Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(3) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.

§ 29Aufzugsanlagen

(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

§ 30Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

§ 31Leitungsanlagen

Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird.

§ 33Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen.

(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

§ 73Rechtsverordnungen

(1)–(7) …

(8) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1. …

2. die Anforderungen der auf Grund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden; sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln; dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 70 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen, sowie dass § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

§ 73aTechnische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere

a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken,

c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken,

d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 oder § 19 Abs. 1 bedürfen,

5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22,

6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.

(5) Im gegenseitigen Einvernehmen machen die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Baurechtsbehörden nach Anhörung der beteiligten Kreise zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Soweit diese Technischen Baubestimmungen einem vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen entsprechen und zu diesem Muster bereits eine Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgt ist, ist eine Anhörung nach Satz 1 entbehrlich.

§ 75Ordnungswidrigkeiten

(1)–(2) …

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. …

2. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4)–(6) …

C.Kommentierung
I.Einführung
1.Regelungsgegenstände der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO)

1Die grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen, die an bauliche Anlagen gestellt werden, sind in der Landesbauordnung (LBO) enthalten. Die Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (im Folgenden nur Ausführungsverordnung genannt) konkretisiert diese Anforderungen der Landesbauordnung und ergänzt sie an vielen Stellen durch detaillierte Einzelanforderungen. Die meisten dieser technischen Bauvorschriften in der Ausführungsverordnung betreffen den vorbeugenden baulichen Brandschutz (§§ 2 bis 16 LBOAVO). Daneben enthält die Ausführungsverordnung noch spezielle Anforderungen an Kinderspielplätze (§ 1 LBOAVO), an Umwehrungen (§ 3 LBOAVO) sowie an Kleinkläranlagen, Gruben und Anlagen für Abfall- und Reststoffe (§ 17 LBOAVO). Keine Regelungen enthält die Ausführungsverordnung zu § 39 LBO, der die Barrierefreiheit bestimmter Anlagen vorschreibt, da hierzu bereits durch die als technische Baubestimmungen eingeführten DIN-Normen DIN 18040 Teil 1 (öffentlich zugängliche Gebäude) und Teil 2 (Wohnungen) konkretisierende Ausführungen bestehen.

2.Der vorbeugende Brandschutz in Landesbauordnung und Allgemeiner Ausführungsverordnung
2.1Allgemeines

2Mit der Novellierung der Landesbauordnung und der Ausführungsverordnung im Jahre 2010 fand ein im Vergleich zum bisherigen Regelungsbestand moderneres Brandschutzkonzept, das in den wesentlichen Teilen dem Brandschutzkonzept der Musterbauordnung (MBO) entspricht, Aufnahme in das ­baden-württembergische Bauordnungsrecht. Dieser Rückgriff auf das Brandschutzkonzept der Musterbauordnung – einer durch Bund-Länder-Fachgremien erstellten und von der Bauministerkonferenz beschlossenen unverbindlichen Leitlinie für die bauordnungsrechtliche Gesetzgebung in den Ländern – erleichtert den über Landesgrenzen hinweg im Baubereich Tätigen den Zugang zu den baden-württembergischen Brandschutzregelungen, da sie dort nun die bundesweit üblichen Begrifflichkeiten und vergleichbare inhaltliche Anforderungen vorfinden. Gleichzeitig brachte die Übernahme des Brandschutzkonzepts der Musterbauordnung jedoch mit sich, dass praktisch alle landesrechtlichen Regelungen damit neu formuliert und strukturiert wurden.

2.2Grundsatzanforderungen zum Brandschutz

3Die Novellierung der Landesbauordnung und der Ausführungsverordnung im Jahre 2010 ließ die Aufteilung der brandschutztechnischen Regelungen auf die beiden Vorschriften unberührt. Die Begriffsbestimmungen sowie die wesentlichen Schutzzielfestsetzungen ergeben sich direkt aus der Landesbauordnung. Die Generalklausel für den Bereich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist § 15 LBO, in dem in allgemeiner Form die Grundsatzanforderungen festgelegt werden, die an bauliche Anlagen in brandschutztechnischer Hinsicht gestellt werden. So sind nach § 15 Abs. 1 LBO bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dass damit entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des Bauordnungsrechts die Gefahrenabwehr und hier die Abwehr von drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit im Mittelpunkt steht, wird – anders als bei der vor der Novellierung gelten Fassung der Vorschrift – nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben. Diese Zielrichtung ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 LBO, also aus der Generalklausel des Bauordnungsrechts. § 15 Abs. 1 LBO setzt insoweit als Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 3 Abs. 1 LBO dessen allgemeine Zielrichtung durch die Formulierung konkreter Grundsatzanforderungen für den Bereich des Brandschutzes um.

4Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 LBO lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Regelungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in der Landesbauordnung und der Ausführungsverordnung allein dem Schutz bzw. der Rettung von Menschen und Tieren vor Feuer und seinen Folgen dienen. Den Sachschutz sehen Gesetz- wie Verordnungsgeber nicht als vorrangiges Ziel der Brandschutzvorschriften an. Der Schutz von Sachen wird durch die vorbeugenden Maßnahmen des baulichen Brandschutzes allenfalls mittelbar bewirkt. Aufgrund dieser Fokussierung auf den Personen- und Tierschutz stellen die brandschutztechnischen Anforderungen im Wesentlichen darauf ab, dass die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Rettung von Menschen und Tieren im Brandfall zeitlich ermöglichen.

5Nach § 15 Abs. 1 LBO bezwecken die brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen, dass sowohl der Entstehung eines Brandes als auch der Brandweiterleitung vorgebeugt wird. Die Entstehung eines Brandes kann durch bauliche Maßnahmen nur in geringem Maße beeinflusst werden, da für Brände meist nicht Teile des Bauwerks, sondern elektrische Einrichtungsgegenstände, Unachtsamkeit, Brandstiftung usw. ursächlich sind. Der vorbeugende bauliche Brandschutz besteht daher insoweit fast ausschließlich in Maßnahmen zur Verhinderung der Brandweiterleitung. Der Verhinderung einer Entstehung eines Brandes dienen dagegen vor allem die Vorschriften über die Einrichtung von Blitzschutzanlagen (§ 15 Abs. 2 LBO) sowie die Brandschutzanforderungen an Feuerungsanlagen (§ 32 LBO und Einzelanforderungen in der Feuerungsverordnung – FeuVO – v. 8.12.2020 (GBl. S. 1182, 1184)).

2.3Einzelanforderungen zum Brandschutz

6Die Grundsatzanforderungen des § 15 Abs. 1 LBO sowie die darauf aufbauenden Regelungen in § 15 Abs. 2 bis 6 LBO über die Erforderlichkeit von Blitzschutzanlagen, Rettungswegen und Feuerwehrabstellflächen werden zunächst in den §§ 26 bis 32 LBO durch eher allgemein gehaltene Anforderungen an Bauteile in Form von Schutzzielformulierungen ergänzt. Zur Erreichung dieser noch wenig konkreten Schutzziele der Landesbauordnung stellt erst die Ausführungsverordnung detaillierte Einzelanforderungen in Bezug auf die Lage baulicher Anlagen, die Vorrichtungen zur Brandbekämpfung, das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe und Bauteile, die Größe von Brandabschnitten sowie die Lage und Gestaltung der Rettungswege.

7Zu beachten ist, dass die Vorschriften der Ausführungsverordnung vorrangig für Wohngebäude, Wohnungen und bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung als abschließende Regelung gedacht sind. Für Sonderbauten i. S. d. § 38 LBO können wegen ihrer besonderen Art oder Nutzung spezielle Anforderungen oder auch Erleichterungen im Einzelfall von der Baurechtsbehörde z. B. in der Baugenehmigung gestellt bzw. zugelassen werden. Für einzelne Sonderbauten sowie sonstige Nichtwohngebäude (z. B. Garagen) ergeben sich diese Anforderungen oder Erleichterungen aus besonderen Rechtsverordnungen (z. B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Garagenverordnung, Campingplatzverordnung, Verordnung über elektrische Betriebsräume). Die Vorgaben dieser Rechtsverordnungen verdrängen als Spezialregelungen die entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnung sowie – auf Grund des Umfangs der gesetzlichen Ermächtigung nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO – zulässigerweise auch die Vorschriften der Landesbauordnung. Soweit eine konkrete Regelung in der Ausführungsverordnung oder einer anderen Rechtsverordnung besteht, kommt dieser ein Anwendungsvorrang zu, so dass § 15 LBO nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass von baurechtlichen Anordnungen herangezogen werden kann. Auf § 15 LBO kann als unmittelbar anzuwendende Rechtsgrundlage nur dann zurückgegriffen werden, wenn keine konkrete Regelung existiert, wenn diese eine Regelungslücke enthält oder wenn wie z. B. in § 38 LBO über die Ausführungsverordnung hinaus Anforderungen gestellt werden können.

2.4Brandschutzanforderungen an Baustoffe und Bauteile

8Die Allgemeine Ausführungsverordnung stellt konkrete Brandschutzanforderungen an die einzelnen Bauteile. Die generellen Anforderungen an Bauteile sowie an Baustoffe befinden sich in § 26 LBO, der daher den brandschutztechnischen Regelungen der Landesbauordnung vorangestellt ist. Außerdem enthält § 26 LBO die zum Verständnis der Vorschriften der Ausführungsverordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen und die Zuordnung der verwendeten Begriffe zueinander.

9Die Anforderungen an die Baustoffe beziehen sich auf deren Entflammbarkeit, Brandweiterleitungseigenschaft und Rauchentwicklung sowie auf deren Beharrungsvermögen gegenüber Abtropfen und Abfallen brennender Bestandteile im Falle eines Brandes. Die Anforderungen an Bauteile beziehen sich dagegen auf deren Widerstandsfähigkeit gegen Feuer hinsichtlich ihrer Standsicherheit ­sowie hinsichtlich ihres Widerstands gegen Brandausbreitung. Landesbauordnung und Ausführungsverordnung verwenden zur Beschreibung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile nur unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „schwerentflammbar“ bei der Brennbarkeit von Baustoffen oder „feuerhemmend“ bei der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen). Diese Begriffe werden durch technische Regeln konkretisiert. Welche technischen Regeln im Einzelnen zu beachten sind, ergibt sich seit Dezember 2017 aus der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB). Die gültige Fassung der VwV TB wird auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (www.mlw.baden-wuerttemberg.de) elektronisch bekanntgemacht und ist dort z. B. durch Eingabe in das Suchfeld abrufbar. Die VwV TB konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift legt sie für Genehmigungsbehörden, Bauherren und Gerichte verbindlich fest, welche technischen Regeln im Bereich des Baurechts zu beachten sind (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 2 LBO).

9aDie Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile (A bis D) gegliedert:

Teil A

Teil A enthält die Technischen Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind, darunter Grundanforderungen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (Kapitel A 1) und hinsichtlich des Brandschutzes (Kapitel A 2).

Teil B

Teil B enthält Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind.

Teil C

Teil C enthält die Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen und für Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen und bestimmt die Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 LBO.

Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates – EU-Bauproduktenverordnung – (ABl. L 88 v. 4. April 2011, S. 5, ber. ABl. L 103 v. 12. April 2013, S. 10) vorliegt. Solche Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung dürfen verwendet werden, wenn die für die Kennzeichnung erforderlichen erklärten Leistungen der Bauprodukte ausreichen, um auch die bauwerksseitigen Anforderungen der konkreten baulichen Anlage zu erfüllen (vgl. § 16c Satz 1 LBO). Die bauwerksseitigen Anforderungen ergeben sich aus der LBO, LBOAVO, Sonderbauverordnungen und der VwV TB. Solche Bauprodukte nach harmonisierten Spezifikationen bedürfen keines Verwendbarkeitsnachweises und auch keiner Übereinstimmungserklärung, da die §§ 17 bis 25 Abs. 1 LBO für sie nicht gelten (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO). Für nicht harmonisierte Bauprodukte sowie für Bauarten – diese werden in der EU-Bauproduktenverordnung nicht geregelt – gilt Folgendes:

– In Kapitel C 2 Spalte 3 sind die technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung tragen, niedergelegt (früher Bauregelliste A Teil 1). Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 73a Abs. 2 Nr. 5 LBO in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 LBO) gestellt werden:

– Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),

– Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder

– Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).

– Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist ein Verwendbarkeitsweis grundsätzlich in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO) erforderlich (vgl. § 17 Abs. 1 LBO).

– Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 (früher Bauregelliste A Teil 2) aufgeführten Bauprodukte, für die die dort in Spalte 2 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen und die anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur des Verwendbarkeitsnachweises in Form eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 LBO) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 73a Abs. 2 Nr. 5 LBO die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.

– Bauarten (i.e. das Zusammenfügen z. B. erst auf der Baustelle von Bauprodukten, vgl. auch § 2 Abs. 11 LBO), die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt (Nachweis der Anwendbarkeit, vgl. § 16a Abs. 2 LBO).

– Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 (früher Bauregelliste A Teil 3) aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen (vgl. § 16a Abs. 3 LBO). Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen (§ 16a Abs. 5 LBO).

Teil D

Teil D enthält die nach § 17 Abs. 3 LBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, welche keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind.

10Die Grundlage für die brandschutzmäßige Beurteilung von Baustoffen und Bauteilen sind die Norm DIN 4102 sowie die europäische Norm DIN EN 13501:

– Die DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – besteht aus einer Normenreihe in 22 Teilen. Darin enthalten sind Begriffsdefinitionen, Anforderungsbeschreibungen und Prüfverfahren, mit deren Hilfe Baustoffe und Bauteile nach ihrem Brandverhalten klassifiziert werden. Die Norm bildet die Grundlage für die Einordnung in Baustoff- und Feuerwiderstandsklassen. Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die DIN 4102 Teil 4, die eine Zusammenstellung von Baustoffen und Bauteilen enthält, die hinsichtlich ihres Brandverhaltens klassifiziert sind und damit als Bauprodukte oder Bauarten keines weiteren Nachweises der Einstufung in eine Baustoff- oder Feuerwiderstandsklasse im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises bzw. bei Bauarten eines Anwendbarkeitsnachweises mehr bedürfen. Erforderlich ist grundsätzlich allein der Übereinstimmungsnachweis (vgl. § 22 LBO), dass das Bauprodukt oder die Bauart mit einem in den technischen Regeln klassifizierten Bauprodukt oder einer solchen Bauart übereinstimmt. Die Kennzeichnung erfolgt bei Bauprodukten durch Anbringen des Ü-Zeichens auf dem Bauprodukt. DIN 4102 Teil 4 ist unter der Nummer A 2.2.1.3 in der VwV TB als verbindliche Technische Baubestimmung benannt und daher zu beachten. Baustoffe und Bauteile, die nicht in DIN 4102 Teil 4 klassifiziert und auch nicht in Kapitel C 2 der VwV TB aufgeführt sind, bedürfen als nichtgeregelte Bauprodukte eines Nachweises der Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19 LBO), soweit sie nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Diese Produkte sind in Kapitel C 3 der VwV TB aufgeführt. Eine entsprechende Auflistung für Bauarten besteht in Kapitel C 4 der VwV TB. Insbes. bei Sonderbauteilen sowie bei neuartigen Hilfsstoffen (z. B. Dämmschichtbildnern) reicht der normierte Brandversuch nicht aus. Hier bedarf es eines Nachweises der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 LBO) oder eine Zulassung im Einzelfall (§ 20 LBO). Ob der Übereinstimmungsnachweis durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers – ggf. nach vorheriger Prüfung in einer anerkannten Prüfstelle – (§ 22 LBO) oder ein Übereinstimmungszertifikat (§ 23 LBO) zu führen ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis oder der VwV TB.

– Die (europäische) DIN EN 13501 – Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten – enthält ein eigenes Klassifizierungssystem auf der Grundlage eigener europäisch genormter Prüfverfahren. Die Normen der DIN EN 13501 sind Teil von harmonisierten technischen Spezifikationen (europäische Normen, europäische Zulassungen, Eurocodes) für Bauprodukte und Bauarten, die im Zuge der Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung erarbeitet wurden und noch werden. Diese harmonisierten europäischen Spezifikationen sind ohne Änderung von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Derzeit gilt die DIN EN 13501 neben der DIN 4102, sie wird diese jedoch eines Tages vollständig ersetzen. Eine Auflistung wie die in der DIN 4102 Teil 4 gibt es auf europäischer Ebene noch nicht. Es sind jedoch für eine Reihe von Bauprodukten bzw. Produktgruppen europäische Entscheidungen über die Klassifizierung ohne weitere Prüfung (CWFT – classified without further testing) getroffen worden. Die betreffenden Produkte werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sie sind von weiteren Prüfungen des Brandverhaltens freigestellt.

2.4.1Baustoffe: Baustoffeigenschaften und -klassen

11§ 26 Abs. 1 Satz 1 LBO unterscheidet die Baustoffe nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten in nichtbrennbare, schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe.

12Die technische Umsetzung dieser Anforderungen erfordert eine Zuordnung der bauordnungsrechtlichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen, die sich aufgrund von Brandversuchen nach den technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung ist in Anhang 4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB – (veröffentlicht vom Deutschen Institut für Bautechnik, Ausgabe 2020/1) vorgenommen. Nummer A 2.2.1.2 der VwV TB verweist auf diesen Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“. Damit ist diese Technische Regel als verbindlich eingeführt und zu beachten.


Bauordnungsrechtliche ­Anforderung Baustoffklasse nach DIN 4102 (vgl. Anhang 4 der MVV TB, Nr. 1.1) Europäische Klasse nach DIN EN 13501 / bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hier ohne die notwendigen Zusatzanforderungen hinsichtlich Rauch (s) und brennendem Abtropfen/Abfallen (d), insoweit s. Einzelheiten in Anhang 4 der MVV TB, Nr. 1.2)
nichtbrennbare Baustoffe A
A 2 A 2
brennbare Baustoffe B
Schwerentflammbare ­Baustoffe B 1 C
Normalentflammbare ­Baustoffe B 2 E

Anmerkung: Bei der Zuordnung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu den Baustoffklassen nach DIN 4102 und DIN EN13501 ist zu berücksichtigen, dass die sich entsprechenden Baustoffklassen beider Normen zwar im Grundsatz ein ähnliches Sicherheitsniveau bieten, dass jedoch die Vergleichbarkeit der Brandklassen durch teilweise verschiedene Prüfverfahren sowie teilweise abweichende Anforderungen (z. B. bei Euro-A2 im Hinblick auf die Rauchentwicklung) nur eingeschränkt gegeben ist.

13Unter Heranziehung der DIN 4102 lassen sich die bauordnungsrechtlichen Begriffe des § 26 Abs. 1 LBO wie folgt konkretisieren:

– nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A nach DIN 4102)

Nichtbrennbare Baustoffe können nicht entflammen und damit auch beim voll entwickelten Brand nicht brennen oder zum Brand beitragen, auch erzeugen sie nur in nicht nennenswertem Umfang Rauch oder toxische Gase.

Zu den nichtbrennbaren Baustoffen zählen:

– Baustoffe ohne brennbaren Bestandteile (Baustoffklasse A1),

z. B. Sand, Kies, Lehm, Ton, Natursteine, Kalk, Gips, Mörtel, Beton, Mineralfasern ohne organische Zusätze, Ziegel, Glas.

– Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (Baustoffklasse A2),

z. B. Gipskartonplatten nach DIN 18180 mit geschlossener Oberfläche, bestimmte Arten von Holzspanplatten, kunstharzgebundene Mineralfaserplatten, Raufasertapete mit Dispersionsanstrich auf massiven Untergründen.

– brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B nach DIN 4102)

Brennbare Baustoffe können bei einem Brand je nach Beschaffenheit nach kürzerer oder längerer Dauer entflammen, Feuer über ihre Oberfläche weiterleiten und auch durch Abtropfen oder Abfallen von brennenden Teilen zur Brandausbreitung beitragen. Abhängig von den Eigenschaften der Baustoffe, ihrer Menge und konkreten Verbauung sowie der örtlichen Situation (Raumgröße, Luftzufuhr) können brennbare Stoffe gefährlichen Rauch und toxische Gase entwickeln.

Nach ihrer Entflammbarkeit werden brennbare Stoffe unterschieden in:

– schwerentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B1)

lassen sich erst bei längerer Erhitzung und durch größere Zündquellen zum Entflammen oder einer thermischen Reaktion bringen, sie brennen relativ langsam ab und tragen wenig zur Brandausbreitung bei. Bei Wegnahme der Zündquelle verlischt der Baustoff nach kurzer Zeit. Schwerentflammbare Baustoffe können z. B. Gipskartonplatten nach DIN 18180 mit gelochter Oberfläche, PVC-Bodenbeläge nach DIN 16951, Holzwolleleichtbauplatten nach DIN 1101 oder bestimmte Textilien sein.

– normalentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B2)

lassen sich zwar bei geringer Erhitzung durch eine kleine Zündquelle entzünden, die Entzündung findet jedoch erst mit Verzögerung statt, sie ­tragen über ihre Oberfläche zur Brandausbreitung bei. Ohne weitere Wärmezufuhr ist die Flammenausbreitung jedoch eher gering und häufig verlöschen die Flammen von selbst. Normalentflammbare Baustoffe sind z. B. Holz sowie genormte Holzwerkstoffe mit einer Rohdichte von mehr als 400 kg/m³ und einer Dicke von mehr als 2 mm, Gipskarton-Verbundplatten nach DIN 18184, Linoleum-Beläge nach DIN 18171/18173.

– leichtentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B3)

haben einen sehr niedrigen Flammpunkt, lassen sich daher mit kleinen Zündquellen (z. B. Streichholz) schnell entzünden und haben eine hohe Feuerausbreitungseigenschaft. Leichtentflammbare Baustoffe sind z. B. Holz und Holzwerkstoffe mit einer Rohdichte bis 400 kg/m³ und bis 2 mm Dicke, Papier, Stroh, verschiedene Schaumstoffe und Klebemittel. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LBO dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind, nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar.

14Das Brandverhalten eines Baustoffs kann sich im Verbund mit anderen Baustoffen, z. B. durch das zusätzliche Beschichten der Oberfläche eines Baustoffs, erheblich nachteilig ändern. Daher ist der Verwendbarkeitsnachweis nur für den geprüften Verbund erbracht, für eine andere Verwendung ist ggf. ein gesonderter Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Ebenso gilt z. B. der Nachweis einer Baustoffklasse nur für den geprüften Einsatzbereich des Baustoffs, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass z. B. ein schwerentflammbarer Holzbodenbelag auch noch als schwerentflammbar gelten kann, wenn er z. B. als Wandbekleidung eingesetzt wird.

15Besonders bei Verkleidungen und Dämmschichten ist neben den Anforderungen hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Feuerleitfähigkeit als weitere Brandschutzeigenschaft das brennende Abtropfen von Bedeutung. Hier müssen Anforderungen gestellt werden, um eine Ausbreitung von Feuer auf diese Weise zu verhindern und um die Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit der Rettungswege zu gewährleisten.

16Feuerschutzmittel können das Entflammen und Brennen fester brennbarer Baustoffe verzögern. Sie werden hauptsächlich zum Erreichen der Schwerentflammbarkeit eingesetzt und können den Werkstoffen unmittelbar zugesetzt oder aber zur nachträglichen Behandlung verwendet werden.

2.4.2Bauteile: Bauteileigenschaften und Feuerwiderstandsklassen
2.4.2.1Allgemeine Vorgaben des § 26 Abs. 2 LBO

17§ 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBO unterscheidet die Bauteile nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit in feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile.

18Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LBO bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Damit wird die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach den Funktionen, die ein Bauteil im Falle eines Brandes erfüllen muss, unterschieden. Hat ein Bauteil in einem Gebäude sowohl die Standsicherheit als auch den Raumabschluss zu gewährleisten kann es sein, dass zwei unterschiedliche Feuerwiderstandsfähigkeiten an das Bauteil gestellt werden – z. B. eine tragende Wand in einem über 13 m hohen Gebäude ist feuerbeständig und gleichzeitig als raumabschießende Wand eines notwendigen Flurs feuerhemmend auszubilden.

19Neben der Unterscheidung nach der Feuerwiderstandsfähigkeit werden die Bauteile in der Landesbauordnung zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden. § 26 Abs. 2 Satz 2 LBO unterscheidet insoweit vier Arten der Baustoffverwendung in Bauteilen und stellt unterschiedliche Baustoffanforderungen:

– Die Verwendungsart in Satz 2 Nr. 1 verlangt grundsätzlich nichtbrennbare Baustoffe und stellt damit die höchsten Anforderungen an das Bauteil.

– Die Verwendungsart in Satz 2 Nr. 2 erfordert Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, soweit sie raumabschließend sein müssen (z. B. Trennwände, Geschossdecken), zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Bastoffen haben. Die sonstigen Bestandteile (z. B. Bekleidungen, Wärmedämmung) können dagegen brennbar sein. Diese Verwendungsart wird häufig auch als „AB-Bauweise“ bezeichnet, wobei der erste Buchstabe für die Baustoffqualität des tragenden und aussteifenden Teils des Bauteils und der zweite für die übrigen Teile steht.

– Die Verwendungsart in Satz 2 Nr. 3 lässt Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen (innerhalb des Bauteils) aus brennbaren Baustoffen zu, z. B. Holz, soweit die Bauteile eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) aufweisen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (wird manchmal als „BA-Bauweise“ bezeichnet).

– Die Verwendungsart Satz 2 Nr. 4 stellt im Unterschied zu den vorhergehenden Nummern keine bestimmten Anforderungen an die Baustoffe, die Bauteile dürfen vielmehr aus brennbaren Baustoffen bestehen. Das Verwendungsverbot hinsichtlich leichtentflammbarer Baustoffe nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LBO gilt jedoch auch hier.

20Vereinzelt werden baurechtlich anstelle der Feuerwiderstandsfähigkeit eines Bauteils allein Anforderungen an das Brandverhalten der Bestandteile, aus denen die Bauteile bestehen, also bestimmte Baustoffeigenschaften, gestellt (z. B. sind in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBOAVO nichttragende Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen). Bei einer Reihe von Bauteilen wird auch von Seiten des Baurechts zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit noch eine Baustoffeigenschaft verlangt (z. B. § 7 Abs. 3 Satz 1 LBOAVO bei Brandwänden). § 26 Abs. 2 Satz 3 LBO legt insoweit bestimmte Standardverknüpfungen zwischen der Feuerwiderstandsfähigkeit und der Baustoffanforderung fest, die immer dann gelten, wenn das Gesetz oder die Ausführungsverordnung nichts anderes bestimmen:

– So müssen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LBO feuerbeständige Bauteile mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2 entsprechen, insbes. müssen also zumindest ihre tragenden und aussteifenden Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (z. B. Stahlrahmen, -betonpfeiler oder -unterzüge in einer Decke).

– Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LBO müssen hochfeuerhemmende Bauteile mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 LBO entsprechen, d. h. auch Bauteile mit dieser erhöhten Feuerwiderstandsfähigkeit können tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen (z. B. Holzrahmen oder -stützen) aufweisen, sofern sie allseitige mit einer Brandschutzbekleidung umgeben sind, so dass die brennbare Tragstruktur wirksam geschützt wird. Diese Bekleidung wird technisch konkretisiert durch die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR – vom August 2005 (GABl. 2005, S. 851), die als technische Baubestimmung eingeführt ist (vgl. Nr. A 2.2.1.4 der VwV TB, s. oben Rn. 9 f.) und insoweit Konstruktionsgrundsätze und Details vor allem im Hinblick auf die Anschlüsse, Fugenausbildung und Installationen enthält.

– Für feuerhemmende Bauteile wird keine Standardverknüpfung vorgegeben, da insoweit keine besonderen Baustoffanforderungen gestellt werden.

21Soweit in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung keine andere Baustoffverwendung verlangt oder zugelassen wird, ist mindestens die hier verlangte oder eine brandschutztechnisch bessere Ausführung (z. B. nach Satz 2 Nr. 2 anstelle von Nummer 3 oder nach Nummer 1 anstelle von Nummer 2) erforderlich. Daraus ergeben sich folgende zulässige Kombinationen (X) der Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung bei Bauteilen:


feuerbeständig und aus nicht­brenn­baren Baustoffen feuerbeständig hochfeuerhemmend feuer­hemmend
alle Bestandteile sind nichtbrennbar (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) X X X X
tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – X X X
tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) – – X X
alle Teile sind brennbar zulässig (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) – –1 –1 X

1 Hier lässt § 26 Abs. 3 LBO unter bestimmten Voraussetzungen Abweichendes zu.

2.4.2.2Umsetzung durch technische Regeln

22Zur technischen Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Bauteilsanforderungen feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend werden diese Begriffe bestimmten Feuerwiderstandsklassen zugeordnet, die sich aus Brandversuchen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Entscheidender Faktor der Feuerwiderstandsfähigkeit ist die Zeit, d. h. die Feuerwiderstandsdauer. Die genannten Normen ermöglichen es, Bauteile nach ihrem Brandverhalten in Feuerwiderstandsklassen einzustufen, indem geprüft wird, ob die Bauteile bei dem in den jeweiligen technischen Regeln festgelegten Normbrand die Anforderungen der jeweiligen Klasse erfüllen und während einer bestimmten Dauer dem Feuer widerstehen. Die Bauteile müssen während dieser Zeit ihre Funktion (z. B. den Raumabschluss) beibehalten, ohne jedoch anschließend noch gebrauchsfähig sein zu müssen. Entsprechend der nach diesen Normen vorgesehenen Feuerwiderstandsdauer von 30, 60 oder 90 Minuten ergeben sich Feuerwiderstandsklassen, die den baurechtlichen Begriffen zugeordnet werden können. Diese Zuordnung zu Feuerwiderstandsklassen ist in Nummer 4 im Anhang 4 der MVV TB (dazu vgl. oben Rn. 12) vorgenommen, auf die Nummer A 2.2.1.2 der VwV TB verweist und diese Technische Regel damit als verbindlich einführt.

23a) Für den Bereich der DIN 4102 ergibt sich danach folgende Zuordnung:


Baurechtliche Anforderung Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 Kurzbezeichnung nach DIN 4102 Teil 2
feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30-B
feuerhemmend und in den tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30-AB
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30-A
hochfeuerhemmend und in den tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60-AB
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60-A
feuerbeständig und in den tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90-AB
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90-A

24Die in der DIN 4102 Teil 2 außerdem aufgeführten Feuerwiderstandsklassen F 120 und F 180 werden baurechtlich grundsätzlich nicht verlangt. Auf diese Feuerwiderstandsklassen kann jedoch im Bereich der Sonderbauten i. S. v. § 38 LBO zurückgegriffen werden, auch kann ihre Heranziehung als Maßnahme zur Kompensation für die Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von brandschutztechnischen Vorgaben zur Anwendung kommen.

25Der Beschreibung „in wesentliche Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen“ nach der DIN 4102 Teil 2 entspricht die Beschreibung „Bauteile, deren tragenden und aussteigenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben“ in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO.

26Die nach § 26 Abs. 2 LBO für hochfeuerhemmende Bauteile zulässige „BA-Bauweise“ (s. Rn. 19), z. B. eine Holzrahmenbauweise mit Brandschutzbekleidung kann nicht nach DIN 4102 Teil 2 nachgewiesen und klassifiziert werden (Klassifizierung nur nach DIN EN 13501; s. unten Rn. 28). Sie ist daher in der vorstehenden Tabelle nicht enthalten. Wegen der Standardverknüpfungen in § 26 Abs. 2 Satz 3 LBO bedingen die baurechtlichen Anforderungen „hochfeuerhemmend“ und „feuerbeständig“ – außer bei Vorliegen einer Sonderregelung wie z. B. § 26 Abs. 3 LBO – regelmäßig auch, dass die Bauteile teilweise aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Daher kann für die in DIN 4102 Teil 2 enthaltenen Feuerwiderstandsklassen F 60-B und F 90-B, für die alle Baustoffe brennbar sein dürfen, auch keine Zuordnung zu entsprechenden allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgen.

27DIN 4102 Teil 2 betrifft nur Bauteile, an die normale Anforderungen gestellt werden. Für Sonderbauteile, bei denen entsprechend ihrer bestimmten Funktion im Bauwerk verminderte oder erhöhte Anforderungen beim Normbrand gestellt werden müssen, gelten z. B. die Teile 3, 5, 6 und 11 der Norm. Die in DIN 4102 vorgesehenen Feuerwiderstandsklassen tragen entsprechend ihrer Funktion unterschiedliche Kennbuchstaben vor der Feuerwiderstandsdauer, z. B. F 30, W 30, T 30 usw.:

F bei tragenden, aussteifenden und/oder raumabschließenden Bauteilen

(Wände, Stützen, Decken, Treppen, strahlungsundurchlässige Verglasungen),

W bei nichttragenden Außenwänden inkl. Schürzen und Brüstungen,

T bei Feuerschutzabschlüssen (Türen, Tore, Klappen, Rollläden),

G bei strahlungsdurchlässigen Verglasungen,

K bei Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen,

L bei Rohren und Formstücken für Lüftungsleitungen,

R bei Rohrdurchführungen,

I bei Installationsschächten und -kanälen.

28b) Die europäische DIN EN 13501 enthält in ihrem Teil 2 für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen eine eigene Klassifizierung für das Brandverhalten von Bauteilen nach den Ergebnissen der Feuerwiderstandsprüfungen, die eine große Bandbreite klassifizierbarer Bauprodukte ermöglicht. Die Norm sieht mehr Klassifizierungszeiten als DIN 4102 vor und berücksichtigt neben der Tragfähigkeit (Kurzbezeichnung: R), dem Raumabschluss (E) und der Wärmedämmung (I) auch zusätzliche besondere Leistungskriterien wie z. B. den Widerstand gegen mechanische Beanspruchung (M) oder den Rauchdurchgang (S). Nach DIN EN 13501 Teil 2 ergibt sich danach folgende Zuordnung von Feuerwiderstandsklassen für Bauteile zu den baurechtlichen Anforderungen (nachfolgend werden nur einige wichtige Bauteile aufgeführt):


Baurechtliche Anforderung tragende Bauteile mit Raumabschluss tragende Bauteile ohne Raumabschluss Nichttragende Innenwände
feuerhemmend REI 30 R 30 EI 30
hochfeuerhemmend REI 60 R 60 EI 60
feuerbeständig REI 90 R 90 EI 90
Brandwand REI-90 M – EI-90 M

29Da die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen anders als DIN 4102 Teil 2 das Brandverhalten der Baustoffe der Bauteile nicht berücksichtigt, ist eine zusätzliche Klassifizierung nach DIN EN 13501 Teil 1 für die verwendeten Baustoffe erforderlich.

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